725.156.1

Richtlinien für Beiträge an Strassenbeleuchtungen in den Gemeinden

Richtlinien für Beiträge an Strassenbeleuchtungen in den Gemeinden RRB vom 7. April 1959

Trotzdem die Pflicht zur Beleuchtung der Strassen bei den Gemeinden liegt, erscheint es angezeigt, dass den Gemeinden je nach den örtlichen Verhältnissen und ihrer Finanzkraft aus den Baukrediten Beiträge gewährt werden, wenn ohne dieselben keine Garantie dafür besteht, dass eine zeitgemässe Anlage erstellt wird. Die Beiträge werden nach folgenden Richtlinien ausgerichtet:

1. Kabelgräben:

− Städtische Gemeinden: Kein Beitrag; − Industriegemeinden: Ein Beitrag kommt nur für besondere Verhältnisse in Frage; − Landgemeinden: Der Beitrag richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und nach der Finanzkraft der Gemeinde.

2. Beleuchtungsinstallation:

a) An Anlagen innerorts werden keine Beiträge ausgerichtet; b) ausserorts kann ein Beitrag von 1/3 bis 1/2 verabfolgt werden.

3. Betrieb und Unterhalt:

Hieran werden keine Staatsbeiträge ausgerichtet.