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Verordnung über die bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

Vom 26.08.2013 (Stand 01.07.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, Artikel 1, 2, 4 und 5 Absatz 2 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) vom 3. Juli 2013, Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 6. Juni 198 und §§ 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 9 und 173 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 2007

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten und Ärztinnen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Kanton Solothurn.

Sie gilt für alle Ärzte und Ärztinnen gemäss Artikel 36 KVG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens über keine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfügen und die nicht während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

Sie gilt für Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit in einer ambulanten Einrichtung nach Artikel 36a KVG ausüben und die nicht mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

Für Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG ausüben, gilt die Verordnung nicht.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Ärzte und Ärztinnen gemäss § 1 Absatz 2 und 3, welche zulasten der OKP tätig werden wollen, benötigen eine Bewilligung des Departements des Innern (Zulassungsbewilligung).

Das Departement des Innern kann eine Zulassungsbewilligung erteilen, wenn die Voraussetzungen von § 3 erfüllt sind.

Art. 3 Zulassungsbewilligungen / Ausnahmezulassungen

Das Departement kann eine Zulassungsbewilligung erteilen, wenn die Höchstzahlen nach Anhang 1 der VEZL nicht erreicht werden.

Unabhängig von den festgelegten Höchstzahlen kann das Departement in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen (Ausnahmezulassung).

Als begründeter Einzelfall gilt ein unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesener Bedarf an weiteren Ärzten und Ärztinnen des entsprechenden Fachgebiets.

Ausnahmezulassungen können mit Auflagen und Beschränkungen verbunden werden.

Ausnahmezulassungen sind an die Bedingung geknüpft, dass der Ort der zugelassenen Tätigkeit nicht gewechselt wird.

Art. 4 Verfahren

Das Gesuch um Erteilung einer Zulassungsbewilligung ist schriftlich und begründet beim Gesundheitsamt einzureichen.

Das Gesundheitsamt kann bei der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO), bei einzelnen Unterorganisationen der GAeSO sowie bei den Krankenversicherern (SASIS AG) eine Stellungnahme zum Gesuch einholen.

Die Verfügungen des Departements des Innern betreffend Zulassung bzw. Nicht-Zulassung werden der GAeSO und der SASIS AG zur Kenntnis gebracht. Diesen Organisationen steht kein Beschwerderecht zu.

Art. 5 Verfall der Zulassung

Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt oder die Ärztin nicht innert 6 Monaten nach der Erteilung von der Zulassung Gebrauch macht, indem er oder sie zulasten der OKP tätig wird.

Art. 6 Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen

Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung oder einer Betriebsbewilligung erfolgt nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften unabhängig von der Zulassung bzw. Nicht-Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

Berufsausübungsbewilligung und Betriebsbewilligung begründen keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

Art. 7 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung

Es dürfen nur Ärzte und Ärztinnen angestellt werden, die während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Departements.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Auf Ärzte und Ärztinnen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn verfügen, ist diese Verordnung nicht anwendbar.

Gesuche, welche mit allen erforderlichen Unterlagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

RRB Nr. 2013/1557 vom 26. August 2013. Die Einspruchsfrist ist am 13. November 2013 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2013 (ursprünglich bis am 30. Juni 2016). Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2016/1129 vom 21. Juni 2016 bis am 30. Juni 2019 verlängert. Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2019/958 vom 18. Juni 2019 bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2021/787 vom 8. Juni 2021 bis am 30. Juni 2023 verlängert. Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2013.

GS 2013, 32