812.515
Verordnung über die Gebühren zur Stoffverordnung
812.515 Verordnung über die Gebühren zur Stoffverordnung RRB vom 15. September 1992
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 45 und 46 der Verordnung über umweltgefähr- 1 dende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 1986 )
beschliesst:
Art. 1 Die Gebühr für eine Fach- oder Anwendungsbewilligung nach den
Artikeln 45 und 46 der Stoffverordnung beträgt:
für die Ausstellung der Bewilligung 50 bis 250 Franken;
für die Abänderung der Bewilligung 20 bis 50 Franken.
Art. 2 Die Bewilligungsbehörde bemisst die Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand.
Art. 3 Diese Verordnung tritt mit Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 26. November 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 1992 1