812.72
Vollzugsverordnung zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über den Strahlenschutz
Vom 22.08.1978 (Stand 02.11.1978)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 18871
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Als zuständige Behörde im Sinne der bundesrätlichen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 19762 werden bezeichnet:
das Amt für Wirtschaft und Arbeit3 in bezug auf industrielle Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, die seiner allgemeinen Aufsicht unterstehen;
das Sanitäts-Departement in den übrigen Belangen, namentlich in bezug auf Ärzte, Spitäler, Schulen, Forschungsanstalten sowie Schuhhandlungen mit Schuhdurchleuchtungsapparaten.
Art. 2 Genehmigung durch den Kantonsrat
Die Kompetenzdelegation an das Sanitäts-Departement in § 1 dieser Verordnung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 3 Aufhebung alten Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Strahlenschutz vom 26. Oktober 19654 aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 24. Oktober 1978 genehmigt. Inkrafttreten am 2. November 1978.
GS 87, 603