817.418.1
Aufnahmebestimmungen und Taxen des Bürgerspitals Solothurn
vom 11. Dezember 2003
A. Aufnahmebestimmungen
1. Grundsätze
In das Bürgerspital Solothurn werden Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn und der bernischen Gemeinden Lengnau, Pieterlen, Rüti b. Büren, Arch, Leuzigen, Romont s/Bienne, Attiswil, Wiedlisbach, Wangen a/Aare und Niederbipp aufgenommen, die der Spitalbehandlung bedürfen. Andere ausserkantonale Patienten und Patientinnen werden aufgenommen, sofern Platz vorhanden ist. Als Notfall muss jede Person aufgenommen werden. Die Aufnahme in die Privatabteilungen richtet sich nach den Möglichkeiten des Spitals.
2. Kostengutsprache, Depotleistung
Für Patienten und Patientinnen der Privatabteilungen wird als Sicherheit eine uneingeschränkte Kostengutsprache verlangt. Einschränkungen jeglicher Art berechtigen das Spital zur Erhebung eines zusätzlichen Depots. Eine Depotleistung kann auch von Selbstzahlern und Selbstzahlerinnen der Allgemeinen Abteilung verlangt werden.
B. Taxen
I. Allgemeine Abteilung des Akutspitals
1. Berechnungsgrundsätze
Die Tagestaxe umfasst die Entschädigung für alle Leistungen des Spitals, ausgenommen:
- | Hämo- und Peritonealdialysen (Rechnungsstellung gemäss schweiz. |
Dialysevertrag);
- | Kosten für nicht spitaleigene Spezialärzte und -ärztinnen, sofern diese |
auf Begehren des Patienten oder der Patientin zugezogen werden;
- Kosten für nicht medizinisch bedingte Plastische- und Wiederherstellungschirurgie; - Transporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt; - Krankentransporte (Tarife gemäss Abschnitt V); - Verrichtungen bei Sterbefällen; - Telefon, Radio und Fernseher, Porti, Entschädigung bei Beschädigungen; - durch den Patienten oder die Patientin gewünschte zusätzliche Getränke und Speisen ohne ärztliche Verordnung; - sämtliche weiteren Auslagen für persönliche Bedürfnisse. Die nachfolgenden Taxen gelten für alle Patientenkategorien (Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge). Bei Hospitalisation der Mutter sind die Säuglinge bis und mit 10 Wochen nach der Geburt in der Taxe eingeschlossen. Die Langzeitpflegetaxe wird für Langzeitpflegepatienten und patientinnen verrechnet, unabhängig davon, auf welcher Abteilung der Patient oder die Patientin liegt.
Taxen für Akut- und Rehabilitations-Abteilung
2. Selbstzahler und Selbstzahlerinnen
a) Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: 1‘030 Franken/Tag b) Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: 1‘195 Franken/Tag
3.
EMV, IV (Krankheitsfälle) sowie sämtliche Versicherungsfälle nach UVG - EMV-Patienten und -patientinnen gemäss Vertrag - SUVA-Patienten und -patientinnen gemäss Vertrag - IV-Patienten und -patientinnen gemäss Vertrag - UVG-Patienten und -patientinnen gemäss Vertrag
4. Private Unfall- und Haftpflichtversicherungen
(Versicherungsfälle, die nicht unter das UVG fallen). Taxen für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen (siehe Ziffer 2).
5. Krankenkassen
1.
Für Mitglieder von Krankenkassen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 444 Franken/Tag
2. Für Mitglieder von Krankenkassen, die ausserhalb des
Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 1‘150 Franken/Tag
3.
Versicherungsfälle nach EMV/IV und UVG siehe Ziffer 3.
6. Besondere Abkommen mit Kantonen
Die besonderen Taxvereinbarungen mit anderen Kantonen bleiben vorbehalten.
II. Privatabteilungen (Akut und Rehabilitation)
1. Berechnungsgrundsätze
a) | Die Leistungen an stationären Privatpatientinnen und Patienten werden je pro Tag über eine Spitalpauschale, eine Hotellerietaxe und eine |
Arztpauschale abgegolten; die Rettungs- und Transportkosten werden gemäss Ziffer IV abgerechnet, die Dialysen nach dem Schweizerischen Dialysenvertrag. b) In den Spitalpauschalen sind mit Ausnahme der Hotellerietaxen, der ärztlichen Mehrleistungen, der Rettungs-und Transportkosten sowie der Dialysen, sämtliche Leistungen abgegolten. Die Kosten der gesunden Säuglinge sind mit der Pauschale der Mutter abgegolten, für kranke Säuglinge und Kinder gelten die gleichen Pauschalen wie für Erwachsene. c) Mit der Hotellerietaxe sind die Mehrkosten der Unterkunft und der Verpflegung abgegolten. Zusätzliche Getränke und Speisen gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten.
2. Spitalpauschalen
Die Spitalpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 1'006.-- Fr. 1'006.--
3. Hotelpauschalen
Die Hotelpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 150.-- Fr. 200.--
4. Ärztliche Mehrleistungen
Für die ärztlichen Mehrleistungen gelten folgende Tagespauschalen: Halbprivat Privat Pauschale in der Abteilung Medizin Fr. 62.-- Fr. 93.-- Pauschalen in den übrigen Abteilungen (alle Abteilungen ausser Medizin und Rehabilita-
tion) Fr. 78.-- Fr. 117.-- Rehabilitation Fr. 50.-- Fr. 75.--
5. Durch die Versicherungen nicht gedeckte Leistungen
Folgende, von den Versicherern nicht gedeckten Leistungen werden den Patientinnen und Patienten oder den sonst Zahlungspflichtigen direkt in Rechnung gestellt: a) Nicht von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmende Mittel und Gegenstände b) Hilflosenentschädigung der IV und AHV c) Persönliche Bedürfnisse der Patienten d) Verrichtungen bei Sterbefällen e) Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und Entlassungsversuchen f) Beherbergung von Begleitpersonen g) Auslagen für Begleitung h) Kosten für Sachbeschädigungen i) Kosten für Spezialärzte sowie Medizinalpersonen die ohne medizinische Notwendigkeit und auf Begehren und zu Lasten der Patienten zugezogen werden j) Kosten für während des Aufenthaltes im Spital in externen Kliniken und Instituten durchgeführte medizinische Behandlungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Spital stehen und auf Wunsch des Patienten veranlasst worden sind k) Krankentransporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt usw.
Diese Liste ist nicht abschliessend.
III. Langzeitpflege
1. Tagestaxen
a) Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: Pflegebedarfsgruppe nach RAI/RUG (inkl. Grundtaxe) Stufe PAA1 123 Franken Stufe PBC2 169 Franken Stufe IOR3 190 Franken Stufe BAB4 201 Franken Stufe CCL5 227 Franken Stufe IMR6 254 Franken Stufe PDD7 262 Franken Stufe RTT8 267 Franken
Stufe CCH9 283 Franken Stufe PEE10 297 Franken Stufe SSP11 317 Franken Stufe SEP12 339 Franken b) Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: 410 Franken
2. Zusätzliche Leistungen
Zusätzlich zur Tagestaxe gemäss Ziffer III/1 werden Medikamente, ärztliche Leistungen nach TARMED zu einem Taxpunktwert von 95 Rappen sowie durch den Arzt verordnete Nebenleistungen nach Ziffer IV/b verrechnet.
3. Urlaube
Reduktion der Tageskosten nach Absprache mit den Patienten.
IV. Ambulante Verrichtungen Die ärztlichen Leistungen bei Langzeitpflegepatienten und -patientinnen nach Ziffer III/2 werden nach dem TARMED mit einem Taxpunktwert von
95.
Rappen abgerechnet. Die Verrechnung der übrigen ambulanten Leistungen erfolgt nach dem TARMED bzw. der Analysenliste sowie den Tarifen für paramedizinische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungs- und Diabetesberatung). Es gelten folgende Taxpunktwerte: a) Tarife für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen, private Versicherungen, EMV, IV, UVG - Laborleistungen 1.00 Franken - Physiotherapieleistungen 0.90 Franken - Ergotherapieleistungen 1.10 Franken - Logopädieleistungen 1.00 Franken - Leistungen der Ernährungsberatung 1.00 Franken - Zahnärztliche Leistungen 1.00 Franken - Alle übrigen ambulanten Leistungen 1.00 Franken b) Tarife für Krankenkassen, Behörden - Laborleistungen 0.88 Franken - Physiotherapieleistungen 0.90 Franken - Ergotherapieleistungen 1.10 Franken - Logopädieleistungen 1.00 Franken - Leistungen der Ernährungsberatung 1.00 Franken - Alle übrigen ambulanten Leistungen 0.95 Franken
V. Krankentransporte Einsatzzeit: Alarmierung Basis (bzw. Wegfahrt bei planbaren Transporten mit der Einsatzambulanz) bis Übergabe beim Leistungserbringer Kilometer: Basis – Basis (betrifft Tarifpositionen 9431 und 9433)
A Rettungstransportwagen Position
9401. Grundtaxe pro Transport und Besatzung (2
Rettungssanitäter/-innen) für einstündigen Einsatz inkl. Wegentschädigung, inkl. Pauschale für Material, Medikamente, Reinigung, Desinfektion, Abschreibung und Wartung des Wagens usw. 371 Franken
9402.
Zuschlag für zusätzliche Einsatzzeit (pro angebrochene Viertelstunde) 68 Franken
B Einsatzambulanz Position
9411. Grundtaxe pro Transport und Besatzung (2
Rettungssanitäter/-innen) für einstündigen Einsatz inkl. Wegentschädigung, inkl. Pauschale für Material, Medikamente, Reinigung, Desinfektion, Abschreibung und Wartung des Wagens usw. 348 Franken
9412.
Zuschlag für zusätzliche Einsatzzeit (pro angebrochene Viertelstunde) 62 Franken
C Krankentransportwagen Position
9431. Grundtaxe pro Transport und Besatzung (2
Rettungssanitäter/-innen) für zeitlich unbefristeten Einsatz inkl. Pauschale für Material, Medikamente, Reinigung, Desinfektion, Abschreibung und Wartung des Wagens usw. 66 Franken
9433. Zuschlag je Kilometer 7 Franken
C. Besondere Bestimmungen
1. Berechnung der Hospitalisationstage
Eintritts- und Austrittstag werden voll berechnet, ebenso die Tage, an denen von Patienten und Patientinnen ein Urlaub angetreten oder beendigt wird.
2. Klassenwechsel, freie Arzt- oder Zimmerwahl
Der Klassenwechsel ist im Einvernehmen mit der Direktion gestattet, wenn die gesamten Operationskosten (inkl. Implantat) gemäss Ziffer II.2. ff. übernommen werden. Bei Übertritt von einer höheren in eine niedrigere Taxklasse gilt deren Tagestaxe vom folgenden Tag an, beim Wechsel von einer niedrigeren in eine höhere Taxklasse hingegen vom Übertrittstag an. Allgemein Versicherte, die die Behandlung durch einen am Bürgerspital Solothurn tätigen Chefarzt, Leitenden Arzt, Konsiliararzt ihrer persönlichen Wahl wünschen, ohne dass dies wegen der Schwere des Eingriffs indiziert wäre, gelten als Privatpatienten. Für die privatärztliche stationäre Spitalbehandlung im Mehrbettenzimmer haben diese Versicherten dem Spital zusätzlich zu den Taxen der Allgemeinabteilung folgende Arztwahl- Zuschläge zu entrichten: - Kleiner Eingriff ohne Anästhesie 400 Franken - Kleiner Eingriff mit Anästhesie 600 Franken - Mittlerer Eingriff 1'600 Franken - Grosser Eingriff 2'800 Franken - Sehr grosser Eingriff 4'400 Franken - Geburtspauschale (inkl. Risiko komplikationsbedingter grösserer Eingriffe) 1'750 Franken Spitalbehandlung ohne Eingriff/Geburt - 1. Behandlung 400 Franken - jeder weitere Folgetag 80 Franken Allgemeinversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Ein- oder Zweibettzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazität verfügt. Die Zuschläge betragen: Einbettzimmer 200 Franken/Tag Zweibettzimmer 150 Franken/Tag
3. Besondere Vereinbarungen
Durch Vertrag können mit Patienten und Patientinnen, die ausserhalb der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für Wahleingriffe und Wahlbehandlungen von Chefärzten und -ärztinnen sowie Leitenden Ärzten und Ärztinnen höhere Entschädigungen vereinbart werden. In gleicher Weise können höhere Entschädigungen auch für nicht kassenpflichtige Eingriffe mit schweizerischen Selbstzahlern vereinbart werden. Bei der Offertstellung sind die Zuschläge zu den Ansätzen gemäss Ziffer
II.2.ff gleichmässig zu erhöhen. Die Durchführung des Wahleingriffes oder der Wahlbehandlung erfolgt erst nach Vorauszahlung oder genügender Depotleistung.
4. Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von maximal 6% in Rechnung gestellt werden. Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Spitaldirektion Zahlungserleichterungen gewähren.
5. Beschwerderecht
Beschwerden gegen die Rechnungsstellung nach der obligatorischen Grundversicherung KVG sind innert 10 Tagen dem Stiftungsrat einzureichen. Die Rechnungsstellung nach Zusatzversicherung VVG kann innert 30 Tagen (Art. 12 Zusatzversicherungsvertrag) beanstandet werden.
D. Schlussbestimmungen Dieses Reglement ist vom Stiftungsrat des Bürgerspitals Solothurn und vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt worden und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Die bisher geltenden Reglemente werden aufgehoben.
Genehmigt vom Stiftungsrat des Bürgerspitals am 11. Dezember 2003. Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 13. Januar 2004. Publiziert im Amtsblatt vom 16. Januar 2004.