817.448.1

Taxordnung für das Bezirksspital Thierstein in Breitenbach

vom 19. Dezember 2002

A. Aufnahmebedingungen

I. Grundsätze In das Bezirksspital Thierstein werden spitalbedürftige Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn und des Kantons Basel-Landschaft gemäss Spitalabkommen aufgenommen. Andere ausserkantonale Patienten und Patientinnen werden nur aufgenommen, sofern Platz vorhanden ist. Als Notfall muss jede Person aufgenommen werden. Die Aufnahme in die Privatabteilung richtet sich nach den Möglichkeiten des Spitals.

II. Kostengutsprache, Depotleistung Für Patienten und Patientinnen der Privatabteilung wird als Sicherheit eine uneingeschränkte Kostengutsprache verlangt. Einschränkungen jeglicher Art berechtigen das Spital zur Erhebung eines zusätzlichen Depots. Eine Depotleistung kann ebenfalls von Selbstzahlern und Selbstzahlerinnen der Allgemeinen Abteilung verlangt werden.

B. Taxen

I. Allgemeine Abteilung

1. Allgemeine Bestimmungen

Berechnungsgrundsätze Die Tagestaxe umfasst die Entschädigung für alle Leistungen des Spitals, ausgenommen: - Hämo- und Peritonealdialysen (Rechnungsstellung gemäss schweiz. Dialysevertrag);

- Kosten für nicht spitaleigene Spezialärzte und -ärztinnen, sofern diese auf Begehren des Patienten oder der Patientin zugezogen werden; - Kosten für nicht medizinisch bedingte Plastische Chirurgie und Wiederherstellungschirurgie; - Krankentransporte (Notfalltransporte, Transporte für Besuche beim Coiffeur/bei der Coiffeuse, Zahnarzt/bei der Zahnärztin). Tarife gemäss Ziffer IV. Krankentransporte; - Verrichtungen bei Sterbefällen; - Telefon, Radio und Fernseher, Porti, Entschädigung bei Beschädigungen; - durch den Patienten oder die Patientin gewünschte zusätzliche Getränke und Speisen ohne ärztliche Verordnung; - sämtliche weiteren Auslagen für persönliche Bedürfnisse. Die nachfolgenden Taxen gelten für alle Patientenkategorien (Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge). Bei Hospitalisation der Mutter sind die Säuglinge bis und mit 10 Wochen nach der Geburt in der Taxe eingeschlossen. Die Langzeitpflegetaxe wird für Langzeitpflegepatienten und -patientinnen verrechnet, unabhängig davon, auf welcher Abteilung der Patient beziehungsweise die Patientin liegt.

2. Taxen für Akutpatienten und -patientinnen

Taxen für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen a) Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: 960 Franken/Tag b) Patienten und Patientinnen, die im Kanton Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Den Basel-Landschafts- Patienten und -Patientinnen werden die in den Kantonspitälern BL geltenden Taxen verrechnet): gemäss Spitalabkommen c) Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn oder des Kantons Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: 1110 Franken/Tag

EMV, IV (Krankheitsfälle) sowie sämtliche Versicherungsfälle nach UVG Für Patienten und Patientinnen der EMV, IV (Krankheitsfälle) sowie für sämtliche Versicherungsfälle UVG werden die Taxen gemäss den bestehenden Verträgen abgerechnet.

Private Unfall- und Haftpflichtversicherungen Für Patienten und Patientinnen der privaten Unfall- und Haftpflichtversicherungen gelten die Taxen für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen (siehe oben).

Krankenkassen a) Für Mitglieder von Krankenkassen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 297 Franken/Tag b) Kanton Basel-Landschaft: Patienten und Patientinnen, die im Kanton Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,

werden die in den Kantonsspitälern BL geltenden Krankenkassentaxen verrechnet gemäss Spitalabkommen c) Übrige Kantone: Für Mitglieder von Krankenkassen, die ausserhalb der Kantone Solothurn und Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 770 Franken/Tag Versicherungsfälle nach EMV/IV und UVG siehe oben.

Besondere Abkommen mit Kantonen Die besonderen Taxvereinbarungen mit anderen Kantonen bleiben vorbehalten.

3. Taxen für Langzeitpflege

Tagestaxen für Selbstzahler und -zahlerinnen a) Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben:

Grundtaxe: Einerzimmer gross 93 Franken/Tag Einerzimmer mittel 87 Franken/Tag Einerzimmer klein 83 Franken/Tag Zweierzimmer 73 Franken/Tag

Pflegetaxe Pflegebedarfsgruppe nach RAI/RUG

b) Patienten und Patientinnen, die im Kanton Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: gemäss Spitalabkommen c) Patienten und Patientinnen, die ausserhalb der Kantone Solothurn und Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: 400 Franken/Tag

Zusätzliche Leistungen Zusätzlich zur Tagestaxe werden Medikamente, ärztliche Leistungen nach solothurnischem Krankenkassen-Arzttarif sowie durch den Arzt verordnete Nebenleistungen zu Tarifen gemäss Ziffer III «Ambulante Leistungen» verrechnet.

II. Privatabteilung

Berechnungsgrundsätze, Tagestaxen In der Tagestaxe sind inbegriffen: Unterkunft, Verpflegung und Grundpflege. Für Kinder wird die Erwachsenentaxe verrechnet. Befindet sich die Mutter auf einer Privatabteilung, wird zusätzlich eine Taxe für Säuglinge verrechnet. Die Nebenleistungen werden gemäss litera e und «Operationen, Geburtshilfe, ärztliche Behandlung» literae a-h separat in Rechnung gestellt. Die Tagestaxen betragen für: a) Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben - Einerzimmer (Privat) 454/506 Franken/Tag je nach Zimmer - Zweierzimmer (Halbprivat) 396 Franken/Tag - Säuglinge (bis und mit 10 Wochen nach der Geburt) 84 Franken//Tag b) Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben - Einerzimmer (Privat) 553/580 Franken/Tag je nach Zimmer - Zweierzimmer (Halbprivat) 500 Franken/Tag - Säuglinge (bis und mit 10 Wochen nach der Geburt) 84 Franken/Tag c) Patienten und Patientinnen, die im Ausland steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben - Einerzimmer (Privat) 700/735 Franken/Tag je nach Zimmer - Zweierzimmer (Halbprivat) 635 Franken/Tag - Säuglinge (bis und mit 10 Wochen nach der Geburt) 85 Franken/Tag d) Patienten und Patientinnen auf der Überwachungsstation - Zuschlag zur Tagestaxe 400 Franken/Tag zuzüglich Medikamente, Material und Leistungen für Monitoring

Operationen, Geburtshilfe, ärztliche Behandlung Für Operationen, Geburtshilfe und ärztliche Behandlung gelten folgende Ansätze: Assistenz- und Arzthonorar Infrastrukturbeitrag zugunsten des Spitals in Franken in Franken a) Operative Disziplinen - kleine Operationen 300 bis 100 - mittlere Operationen 900 101 bis 300 - grosse Operationen 1500 301 bis 500 - besonders grosse und schwierige Operationen 2400 501 bis 800 Vor- und Nachbehandlungen sind in diesen Ansätzen eingeschlossen.

Ärztliche Behandlung (wenn keine Operation oder Geburt erfolgt): - 1. Tag 260 bis 100 - ab 2. Tag 52 10 bis 20 - diagnostische Untersuchungen (Cy- bis 260% des stoskopie, Rektoskopie usw.) Arzthonorars bis 200

b)

Medizinische Klinik

- 1. Tag 260 bis 100 - ab 2. Tag 52 10 bis 20 - spezielle Leistungen (Lumbalpunktion, Sternalpunktion, Leberpunkti- bis 260% des on, Cystoskopie usw.) Arzthonorars bis 200

c)

Geburtshilfe

- Geburten mit oder ohne Kunstgriff 1500 300 Vor- und Nachbehandlungen sind in diesen Ansätzen eingeschlossen.

d)

Anästhesie

- Leichte Anästhesien 120 bis 40

- Mittlere Anästhesien 360

41 bis 120

- Aufwendige Anästhesien 600 121 bis 200 - Besonders aufwendige Anästhesien 960 201 bis 320 - besonders arbeitsintensive Be- 300% des je nach handlungen Arzthonorars Schwere des Falles

e)

Konsilien

- Spitalärzte und -ärztinnen auf bis 260% des bis 100 anderen Abteilungen Arzthonorars, je nach Aufwand des Spitals - auswärtige Ärzte und Ärztinnen dito nach Aufwand

Assistenz- und Arzthonorar Infrastrukturbeitrag zugunsten des Spitals in Franken in Franken f) Zuschläge Zu den Ansätzen gemäss literae a-e (ausgenommen für Konsilien auswärtiger Ärzte und Ärztinnen) werden folgende Zuschläge gemacht: 1.-Klass-Patienten und -Patientinnen - Wohnsitz Kanton Solothurn 50% 50% - Wohnsitz übrige Kantone 100% 100% - Wohnsitz Ausland 150% 150% 2.-Klasspatienten und -patientinnen - Wohnsitz Kanton Solothurn – – - Wohnsitz übrige Kantone 50% 50% - Wohnsitz Ausland 100% 100%

g) Besondere Leistungen - Einsatz von Monitoring IPS (SLK Pos. 1510.01 bis .04) - Befundtaxe (SLK Pos. 3213.00) Die übrigen Leistungen werden nach dem Spitalleistungskatalog, beziehungsweise der Analysenliste sowie den Tarifen für paramedizinische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsund Diabetesberatung) verrechnet. Es gelten die folgenden Taxpunktwerte: - Röntgen 8.40 Franken - Physiotherapieleistungen 2.10 Franken - Laborleistungen 2.50 Franken - Ergotherapieleistungen 2.50 Franken - Logopädieleistungen 2.30 Franken - Leistungen der Ernährungs und Diabetesberatung 2.30 Franken

h) Übrige Nebenleistungen - Krankentransporte (Notfalltransporte, Verlegung in ein anderes Spital bzw. von einem anderen Spital, Transporte für Besuche beim Coiffeur/bei der Coiffeuse, beim Zahnarzt/bei der Zahnärztin, Transporte für auswärtige Spezialuntersuchungen/Therapien, Blut- und Medikamentenbeschaffung), nach Aufwand. - Alle übrigen Nebenleistungen (inkl. nichtärztliche Drittleistungen), die nicht in der Tagestaxe enthalten sind (Tarifanhang der solothurnischen Spitäler), nach Aufwand. - Verrichtungen bei Sterbefällen; - Telefon, Porti, Entschädigung bei Beschädigungen; - durch den Patienten oder die Patientin gewünschte zusätzliche Getränke und Speisen ohne ärztliche Verordnung; - sämtliche weiteren Auslagen für persönliche Bedürfnisse.

III. Ambulante Leistungen

Tarife, Taxpunktwerte Die ärztlichen Leistungen bei Langzeitpflegepatienten und -patientinnen nach «3. Taxen für Langzeitpflege, zusätzliche Leistungen» werden nach dem Krankenkassen-Arzttarif mit einem Taxpunktwert von 75 Rappen abgerechnet. Die Verrechnung der übrigen ambulanten Leistungen erfolgt nach dem Spitalleistungskatalog bzw. der Analysenliste sowie den Tarifen für paramedizinische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungs- und Diabetesberatung). Es gelten folgende Taxpunktwerte: Tarife für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen, private Versicherungen, UVG, EMV, IV - Laborleistungen 1.00 Franken - Physiotherapieleistungen 0.90 Franken - Ergotherapieleistungen 1.10 Franken - Logopädieleistungen 1.00 Franken - Ernährungs- und Diabetesberatung 1.00 Franken - Zahnärztliche Leistungen 4.75 Franken - Alle übrigen ambulanten Leistungen 4.95 Franken Tarife für Krankenkasse, Behörden - Laborleistungen 0.88 Franken - Physiotherapieleistungen 0.90 Franken - Ergotherapieleistungen 1.10 Franken - Logopädieleistungen 1.00 Franken - Ernährungs- und Diabetesberatung 1.00 Franken - Alle übrigen ambulanten Leistungen 4.10 Franken

IV. Krankentransporte Transport mit dem PW - Grundtaxe 50 Franken - Zuschlag für jeden gefahrenen Kilometer 2.50 Franken - Begleitperson pro Stunde 75 Franken - Wartezeit pro Viertelstunde 25 Franken Für Einsätze an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und während der Nacht (Inkonvenienzzeiten) wird ein Zuschlag von 25% (mindestens 50 Franken) auf die Gesamtkosten verrechnet.

V. Besondere Bestimmungen

1. Berechnung der Hospitalisationstage

Eintritts- und Austrittstage werden voll berechnet, ebenso die Tage, an denen von Patienten und Patientinnen ein Urlaub angetreten oder beendigt wird.

2. Klassenwechsel

Der Klassenwechsel ist im Einvernehmen mit der Direktion gestattet, wenn die gesamten Operationskosten (inkl. Implantat) gemäss Ziffer II. übernommen werden. Bei Übertritt von einer höheren in eine niedrigere Taxklasse gilt deren Tagestaxe vom folgenden Tag an, beim Wechsel von einer niedrigeren in eine höhere Taxklasse vom Übertrittstag an.

3. Freie Arztwahl für Allgemeinpatienten und -patientinnen

Allgemeinversicherte Patienten und -Patientinnen, die die Operation oder Behandlung durch den Chefarzt/die Chefärztin oder Konsiliararzt/Konsiliarärztin ihrer persönlichen Wahl wünschen, ohne dass dies wegen der Schwere des Eingriffs indiziert wäre, gelten als Privatpatienten beziehungsweise Privatpatientinnen. Für die privatärztliche stationäre Spitalbehandlung im Mehrbettenzimmer haben diese Versicherten dem Spital zusätzlich zu den Taxen der Allgemeinabteilung folgende Arztwahl- Zuschläge zu entrichten: - Kleiner Eingriff ohne Anästhesie 400 Franken - Kleiner Eingriff mit Anästhesie 600 Franken - Mittlerer Eingriff 1'600 Franken - Grosser Eingriff 2'800 Franken - Sehr grosser Eingriff 4'400 Franken Spitalbehandlung ohne Eingriff - 1. Behandlungstag 400 Franken - jeder weitere Tag 80 Franken

4. Freie Zimmerwahl

Allgemeinversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Einer- oder Zweierzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazitäten verfügt. Die Zuschläge betragen pro Tag: - für den Aufenthalt in einem Zweibettzimmer 150 Franken/Tag - für den Aufenthalt in einem Einbettzimmer 200 Franken/Tag

5. Besondere Vereinbarungen

Durch Vertrag können mit Patienten und Patientinnen, die ausserhalb der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für Wahleingriffe und Wahlbehandlungen von Chefärzten und -ärztinnen sowie Leitenden Ärzten und Ärztinnen höhere Entschädigungen vereinbart werden. In gleicher Weise können höhere Entschädigungen auch für nicht kassenpflichtige Eingriffe an schweizerischen Selbstzahlern vereinbart werden. Bei der Offertstellung sind die Zuschläge zu den Ansätzen gemäss Ziffer II. literae a-f gleichmässig zu erhöhen. Die Durchführung des Wahleingriffes oder der Wahlbehandlung erfolgt erst nach Vorauszahlung oder genügender Depotleistung. Durch Vertrag kann mit den Krankenkassen und Unfallversicherungen für geeignete Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe eine Entschädigung mittels Fallpauschalen vereinbart werden.

6. Zahlungsmodalitäten

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von maximal 6% in Rechnung gestellt werden. Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Spitalverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren.

7. Beschwerderecht

Beschwerden gegen die Rechnungsstellung der Spitaldirektion sind innert

10.

Tagen dem Stiftungsrat einzureichen.

VI. Schlussbestimmung Diese Taxordnung ist am 19. Dezember 2002 durch den Stiftungsrat des Bezirksspitals Thierstein beschlossen worden und tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Die bisher geltende Taxordnung wird aufgehoben.

Vom Regierungsrat genehmigt am 27. Januar 2003. Publiziert im Amtsblatt vom 31. Januar 2003.