822.31
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit
Vom 17.05.1983 (Stand 01.02.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
in Ausführung von Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 (HArG) und der dazugehörigen Verordnung vom 20. Dezember 1982 (HArGV) obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist insbesondere zuständig für
Entscheide über die Anwendbarkeit des HArG in Zweifelsfällen (Art. 2 HArG);
Ausnahmebewilligungen bei der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Art. 7 HArG);
die Führung der Arbeitgeberregister (Art. 15 Abs. 3 HArG);
die Berichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 15 Abs. 4 HArG).
Art. 2 Zuzug weiterer Fachstellen
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann die Kantonspolizei, allenfalls weitere vom Regierungsrat zu bezeichnende Fachstellen und die Gemeinden zur Mitarbeit beiziehen.
Art. 3 Orientierung
Die Gerichtskanzleien melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit rechtskräftige Urteile und Einstellungsbeschlüsse nach der Heimarbeitsgesetzgebung.
Art. 4 Feiertage Art. 7 Abs. 1 HArG
Folgende Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr; Karfreitag; 1. Mai nachmittags; Auffahrt; Fronleichnam (ausgenommen Bezirke Bucheggberg); 1. August nachmittags, Mariä Himmelfahrt (ausgenommen Bezirk Bucheggberg); Allerheiligen (ausgenommen Bezirk Bucheggberg); Weihnachten.
Art. 5 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht werden.
Gegen Entscheide des Volkswirtschafts-Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtes kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.
Art. 6 Zivilrechtliche Streitigkeiten
Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Heimarbeitsverträgen werden durch die Zivilgerichte behandelt.
Art. 7 Kompetenz-Delegation
Die Kompetenz-Delegationen an das Arbeitsinspektorat sind gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Kantonsverfassung dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenz-Delegation durch den Kantonsrat rückwirkend auf den 1. April 1983 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren.
Die Ausführungs-Verordnung zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit vom 31. März 1942 wird aufgehoben.
Kompetenz-Delegation in § 1 vom Kantonsrat am 29. Juni 1983 genehmigt.
GS 90, 494