831.25

Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung

831.25 Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung RRB vom 29. September 1987

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Invaliden- 1 versicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 )

beschliesst: 1

Art. 1 Das Schiedsgericht, das nach Artikel 26 Absatz 4 IVG einer Medizinalperson die Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe

von Arzneien oder Hilfsmitteln entziehen kann, besteht aus einem Präsidenten und zwei oder vier weiteren Mitgliedern.

Der Regierungsrat ernennt von Fall zu Fall den Präsidenten und nach Anhören der Beteiligten die weiteren Mitglieder. Er gibt dem Schiedsgericht einen Aktuar bei.

Art. 2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung des Kantonsrates

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallver-

sicherung vom 22. September 1987 ).

Art. 3 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1988 in Kraft.

Vom Eidgenössischen Departement des Innern am 20. November 1987 genehmigt