831.42

Provisorische Regelung zur Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge
(BVG)

Provisorische Regelung zur Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) RRB vom 15. Juli 1983

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

beschliesst:

1.

Als Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 61 BVG wird das Justiz-Departement bezeichnet. Ab 1. Januar 1984 wird die Aufsicht über alle Personalfürsorgestiftungen durch das Justiz- Departement ausgeübt.

2.

Die Führung des Registers über die berufliche Vorsorge nach den Artikeln 11 und 48 BVG wird dem Justiz-Departement übertragen. 1

3. . . . )

4.

Dieser Beschluss gilt als provisorische Regelung und tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Vom Bundesrat am 18. November 1983 genehmigt

1) Ziff. 3 aufgehoben durch Ziff. II/7 Änderung GO vom 28. Juni 1987. GS 90, 892.