Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BKBES.2007.13

Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Rubrum

SOG 2007 Nr. 10

§ 156 Abs. 1bis und Abs. 3 StPO. Im jugendgerichtlichen Strafverfügungsverfahren ist gegen einen gesonderten Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht die Beschwerde, sondern die Einsprache als Rechtsmittel gegeben.

Sachverhalt

Am 8. November 2006 verfügte der Jugendanwalt, der X. mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Oktober 2005 für eine Einschliessungsstrafe von 2 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug werde widerrufen. Die Einschliessungsstrafe sei zu vollziehen. Dagegen liess X. Beschwerde erheben. Die Beschwerdekammer tritt darauf nicht ein.

Erwägungen

2.

(…) Nach der per 1. August 2005 in Kraft getretenen Revision der Strafverfolgung, nach welcher die Beschwerdekammer Nachfolgerin der Strafkammer in der Beurteilung von Beschwerden wurde, stellte sich die Frage akzentuiert, welcher Rechtsmittelweg bei Widerrufsentscheiden zur Verfügung zu stellen ist. Während altrechtlich noch diskutiert wurde, dass, wenn allein ein Widerruf angefochten sei, die Beschwerde zur Verfügung stehe, ist dies neurechtlich offensichtlich nicht mehr sachgerecht: Eine Frage, die bei der Strafzumessung im Rahmen des so genannten Sanktionenpaketes gesamtheitlich zu betrachten ist, würde der Strafkammer entzogen und der Beschwerdekammer zugeführt, der sonst im Rahmen der Strafzumessung keine Kompetenz zukommt. Die Auffassung der Strafkammer, es sei ihre Zuständigkeit für Widerrufsfragen gegeben, ist deshalb gut begründet und zu teilen. Im (erwachsenenrechtlichen) Strafverfügungsverfahren geht die Staatsanwaltschaft, wenn ein Widerrufsentscheid im Zusammenhang mit einer neuen Strafverfügung zu fällen ist, davon aus, dass der Widerrufsentscheid mit der Einsprache angefochten werden könne (wogegen sie die nach den vorstehenden Überlegungen inkonsequente Auffassung vertritt, es sei bei einem gesonderten Widerrufsentscheid die Beschwerde gegeben). § 160 Abs. 4 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht für das jugendgerichtliche Verfahren jene Fälle vor, für welche die Appellation gegeben ist. Die Appellation gegen Widerrufsentscheide ist nicht vorgesehen. Widerrufsentscheide des Jugendanwaltes stellen Verfügungen im Sinne von § 16 Abs. 2bis GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12) in Verbindung mit § 156 Abs. 1bis StPO dar, gegen die gemäss § 156 Abs. 3 StPO die Einsprache vorgesehen ist. Es geht darum, dass der Jugendanwalt einen unbedingten Freiheitsentzug anordnet (§ 156 Abs. 1bis StPO). Damit ist für den vorliegenden Fall klargestellt, dass aus verschiedenen Gründen nicht die Beschwerde gegeben sein kann, aber gesetzlich die Einsprache vorgesehen ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, hingegen ist sie als Einsprache der Jugendanwaltschaft zu überweisen.

Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 24. Januar 2007 (BKBES.2007.13)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 156 und Art. 160 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.