Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZKAPP.2001.34

Feststellungsklage, Anwendungsbereich

Rubrum

Art. 85a SchKG. Anwendungsbereich. Feststellungsinteresse. Es ist auch dann möglich, eine allgemeine negative Feststellungsklage zu erheben, wenn der Rechtsvorschlag nicht rechtskräftig beseitigt wurde.

Sachverhalt

Ein Anwalt wurde durch einen ehemaligen Klienten über rund eine Million Franken betrieben. Der Betriebene erhob innert Frist Rechtsvorschlag für den ganzen Betrag. Der Betreibende stellte kein Rechtsöffnungsbegehren und erhob keine Forderungsklage. In erster Instanz wurde eine gegen die Betreibung erhobene negative Feststellungsklage des Anwalts gutgeheissen. Die Zivilkammer schützt den erstinstanzlichen Entscheid.

Erwägungen

5.

Auf den 01. Januar 1997 ist das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) revidiert worden. Neu wurde ein Art. 85a SchKG geschaffen, wonach ein Betriebener jederzeit im beschleunigten Verfahren feststellen lassen kann, "dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht". In BGE 125 III 149 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dieser Rechtsbehelf stehe erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung. Vorliegend hat der Kläger gültig Rechtsvorschlag erhoben. Der Beklagte hat sich bis heute nicht um die Beseitigung dieses Rechtsvorschlages bemüht. Der Rechtsbehelf nach Art. 85a SchKG steht dem (angeblichen) Schuldner somit nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zur Verfügung (aber nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre: Luca Tenchio: Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 66 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

6.

Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch unmissverständlich festgehalten, es werde damit keine Praxisänderung gegenüber BGE 120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird erwähnt, "dass dem Betriebenen auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen steht" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren handelt es sich vorliegend.

7.

Das Feststellungsinteresse des hierortigen Klägers ist evident: Er tut in seiner Parteiaussage vor Amtsgericht glaubhaft dar, dass er sich anlässlich seiner letzten militärischen Beförderung über diese Betreibung erklären musste. Er beweist, dass er eine entsprechende Erläuterung gegenüber dem Amt für Justiz abgeben musste, um in das neu geschaffene Anwaltsregister eingetragen zu werden. Es ist offenkundig, dass durch haltlose Betreibungen der Ruf einer Person und vor allem ihr wirtschaftliches Ansehen, etwa die Kreditwürdigkeit, beeinträchtigt werden können. Dies namentlich dann, wenn die fragliche Betreibung sich auf fast eine Million Franken beläuft. Das Amtsgericht ist auf die negative Feststellungsklage daher zu Recht eingetreten bzw. gutgeheissen.

Obergericht Zivilkammer, ZKAPP.2001.34 (Urteil vom 16.08.2001)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 85a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.