Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZKBES.2026.198

Rechtsverzögerung

Rubrum

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Blatter,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

Erwägungen

I.

1.

Am 20. Februar 2026 reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mark Blatter, beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch betreffend Arbeitsrecht gegen die B.___ GmbH ein.

2.

Mit Verfügung vom 2. März 2026 lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien und den Vertreter der Klägerin zur Schlichtungsverhandlung auf den 21. April 2026 vor.

3.

Am 31. März 2026 informierte Rechtsanwalt Roger Zenari über seine Mandatierung durch die B.___ GmbH und dass es ihm zufolge Terminkollision nicht möglich sei, an diesem Tag an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Er ersuchte um Absetzung der Verhandlung vom 21. April 2026.

4.

Am 29. April 2026 setzte der Amtsgerichtspräsident die Verhandlung vom 21. April 2026 ab und lud die Parteien und ihre Vertreter zur Schlichtungsverhandlung auf 3. November 2026 vor.

5.

Gleichentags ersuchte die Klägerin um Ansetzung eines früheren Termins für die Schlichtungsverhandlung.

6.

Am 28. Mai 2026 erhob die Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen das Richteramt Olten-Gösgen und stellte folgendes Rechtsbegehren:

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Schlichtungsverfahren OGZSV.[...] innert kurzer Frist fortzuführen, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt.

7.

Am 22. Juni 2026 liess sich der Amtsgerichtspräsident (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

8.

Am 6. Juli 2026 reichte Rechtsanwalt Mark Blatter seine Honorarnote ein.

9.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. auch BGE 130 I 269 E. 2.). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.)], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 / II. - IV. N 33 ff.).

1.2

Nach Art. 319 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverzögerung, die sich in einer unrechtmässigen Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverzögerung ergibt sich – wie hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 EMRK.

2.

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest, ihr sei am 7. April 2026 telefonisch die Absetzung der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2026 mitgeteilt worden. Gleichzeitig seien Termine am 18. Mai 2026, 5. Juni 2026 und 15. Juli 2026 vorgeschlagen worden, wobei ihr nur der 18. Mai 2026 gepasst habe. In der Folge seien ihr mit E-Mail vom 21. April 2026 neue Termine am 3. und 11. November 2026 vorgeschlagen worden, woraufhin sie mitgeteilt habe, dass ihr nun doch auch der 5. Juni 2026 und 15. Juli 2026 passen würden. Gleichzeitig habe sie darauf hingewiesen, dass eine frühere Terminansetzung erforderlich sei. Sie sei darauf am 29. April 2026 telefonisch informiert worden, dass eine frühere Terminansetzung nicht (mehr) möglich sei und sämtliche Schlichtungstermine bis November 2026 bereits vergeben seien.

3.

Der Beschwerdegegner bestätigt in seiner Stellungnahme ans Obergericht vom 22. Juni 2026 weitestgehend die Schilderungen zum Sachverhalt der Beschwerdeführerin und hält ergänzend fest, dass ausserdem ein ausserordentlicher Termin am 27. Mai 2026 vorgeschlagen worden sei. Weiter gibt er an, dass Rechtsanwalt Roger Zenari angegeben habe, dass ihm keiner dieser Termine passe. Der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen, dass es sich wohl nicht um einen komplexen Fall handle. Die Verhandlung sei aber nicht aufgrund der Komplexität auf den 3. November 2026 angesetzt worden, sondern weil zum damaligen Zeitpunkt die nächsten ordentlichen Termine erst im November 2026 möglich gewesen seien, da bereits mehrere mehrtägige Amtsgerichtsfälle angesetzt gewesen seien und dazwischen auch Ferienabwesenheiten bestünden.

4.1

Gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden, wobei es sich um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Dominik Infanger in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024 Art. 203 N 3).

4.2

Nachdem das Schlichtungsgesuch am 20. Februar 2026 eingegangen war, setzte der Amtsgerichtspräsident in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Schlichtungsverhandlung auf den 21. April 2026 an. Damit wurde die Ordnungsfrist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO eingehalten. Dass infolge Terminkollision des Rechtsvertreters der Gegenpartei die für den 21. April 2026 angesetzte Schlichtungsverhandlung abgesagt werden musste, ist unbestritten. Der Beschwerdegegner bemühte sich daraufhin rasch, neue Termine mit den Parteien sowie deren Rechtsvertretern zu finden und schlug drei oder vier Termine innerhalb der nächsten Monate vor. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei war an sämtlichen vorgeschlagenen Terminen verhindert. Die Schlichtungsverhandlung wurde am 29. April 2026 auf den 3. November 2026 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass eine Schlichtungsverhandlung, für welche das Schlichtungsgesuch im Februar 2026 eingegangen ist, im April 2026 auf November 2026 angesetzt wird, deutlich über der Ordnungsfrist nach Art. 203 Abs. 1 ZPO liegt und nicht mehr innert angemessener Frist erfolgt. Für eine Schlichtungsverhandlung, die unbestrittenermassen nicht besonders komplex ist und lediglich zwei Parteien und deren Rechtsvertreter betrifft, hätte versucht werden müssen, vor November 2026 einen Termin zu finden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass für eine Schlichtungsverhandlung dieser Art in der Regel lediglich ein kleines Zeitfenster reserviert wird. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überlastung vermögen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37). Bezüglich der im April 2026 auf November 2026 angesetzten Schlichtungsverhandlung liegt demnach eine Rechtsverzögerung vor. Die Verzögerung war aber teilweise auch durch die Parteien bzw. ihre Rechtsvertreter verursacht.

4.3

Gemäss Art. 327 Abs. 4 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen, sofern die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen wird. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Schlichtungsverfahren innert kurzer Frist fortzuführen, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, wäre es nicht mehr verhältnismässig, den Amtsgerichtspräsidenten anzuweisen, vor dem 3. November 2026 eine Schlichtungsverhandlung anzusetzen, zumal die Schlichtungs-verhandlung bereits innerhalb der nächsten drei Monate stattfindet und der Beschwerdeführerin kein Rechtsverlust droht.

5.1

Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird von der Gerichtskasse vollumfänglich zurückerstattet.

5.2

Nach Auffassung des Bundesgerichts in BGE 139 III 471 E. 3.3 = Pra 103 (2014) Nr. 28 müsse die Parteientschädigung, wenn die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen werde, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kanton auferlegt werden, es sei denn, das kantonale Recht habe aufgrund der Ausnahmeregelung von Art. 116 ZPO den Kanton von der Pflicht, die Parteientschädigung zu tragen, befreit. Eine solche ist in den kantonalen Prozessbestimmungen nicht auszumachen. Der Kanton wird somit im vorliegenden Fall und im Sinne einer Ausnahmeregelung entschädigungspflichtig.

5.3

Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin wird antragsgemäss auf CHF 908.05 festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Kosten von CHF 500.00 trägt der Kanton. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zurückerstattet.

3.

Der Kanton hat A.___ mit CHF 908.05 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann