Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZKNIB.2001.17

Vorsorgliche Massnahmen, ausländisches Scheidungsurteil

Rubrum

SOG 2001 Nr. 8

Art. 27 Abs. 1 IPRG. Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils. Ein ausländisches Scheidungsurteil, das sehr tiefe Unterhaltsbeiträge festsetzt, verstösst jedenfalls dann nicht gegen den schweizerischen ordre public, wenn die durch einen Anwalt vertretene Berechtigte den Entscheid unangefochten hat in Rechtskraft erwachsen lassen.

Sachverhalt

Die Ehefrau reichte eine Scheidungsklage ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, ihr Ehemann habe in der Türkei bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Da im Verfahren in der Türkei keine Art. 145 aZGB entsprechenden Massnahmen getroffen worden seien, beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massregeln durch den Schweizer Richter. Der Gerichtspräsident erliess die vorsorglichen Massregeln. Das Verfahren wurde sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss des in der Türkei hängigen Prozesses. Nach Eingang der beglaubigten Übersetzung des türkischen Urteils und der Rechtskraftbescheinigung hob der Gerichtspräsident die von ihm erlassenen vor-sorglichen Massregeln auf und schrieb das Verfahren ab. Die Ehefrau erhebt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, die vorsorglichen Massnahmen seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen, u.a. dem schweizerischen ordre public und dem ZGB entsprechenden Ehescheidungsurteils aufrecht zu erhalten. Sie rügt willkürliche Sachver-haltsfeststellung sowie unrichtige Rechtsanwendung (§ 305 Abs. 1 lit. b und c der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1). Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorderrichter gehe davon aus, es liege ein "rechtskräftiges türkisches Ehescheidungsurteil, das anerkannt werden kann" vor. Dies sei im Hinblick auf den Inhalt dieses Urteils willkürlich, denn das Urteil sei unvollständig und zwar in mehr als einer Hinsicht. Die im türkischen Ehescheidungsurteil genannten Unterhaltszahlungen stünden in keinem Verhältnis zum Einkommen. Es sei keine Indexierung vorgesehen, die Altersvorsorge sei überhaupt nicht geregelt, ebensowenig die güterrechtliche Auseinandersetzung.

Das türkische Ehescheidungsurteil ist laut entsprechender Bestätigung in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen der Anerkennung ergeben sich aus den Art. 25 ff. (i.V.m. Art. 65) des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Die Entscheidung muss von einer zuständigen Behörde ausgegangen, unanfechtbar und frei von Verweigerungsgründen (Art. 25 lit. a - c IPRG) sein. Vorliegend sind von den Anerkennungserfordernissen die Voraussetzungen gemäss Art. 25 lit. a und b IPRG gegeben. Von den Verweigerungsgründen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, eine Anerkennung des Urteils sei mit dem schweizerischen ordre public nicht vereinbar (Art. 27 Abs. 1 IPRG).

Es ist zunächst festzuhalten, dass der Vorderrichter den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat. Das türkische Ehescheidungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Ob dem Urteil die Anerkennung verweigert werden muss, ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, das Urteil sei nicht vollständig und bedürfe der Ergänzung, hat sie ein Verfahren im Sinne von Art. 64 IPRG einzuleiten.

3.

Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn sich die ausländische Entscheidung im Ergebnis mit den Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung nicht verträgt. Der Widerspruch muss offensichtlich sein und der Entscheid in unverträglicher Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden verstossen (Anton Heini et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, NN 20 ff. zu Art. 27 IPRG). Gemäss dem Scheidungsurteil des türkischen Zivilgerichts ist der Sohn E. der Ehefrau zugeteilt worden. Der Ehemann ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von TRL (türkische Lire) 50 Millionen für die Ehefrau und TRL 30 Millionen bzw. TRL 75 Millionen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für den Sohn verpflichtet worden. Für die Beschwerdeführerin ist die Höhe dieser Beiträge mit der schweizerischen Gerichtspraxis nicht vereinbar.

Der Wechselkurs der türkischen Lire ist stark schwankend. Im 2. Quartal 2000 war der Kurs durchschnittlich 0.00027. Anfangs Jahr 2001 betrug er 0.00033 und ist dann wieder stark gesunken. Ausgehend von einem Durchschnittswert von 0.00030 beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau Fr. 150.- pro Monat und für den Sohn E. Fr. 225.-. Im Vergleich zu den im Rahmen von vorsorglichen Massregeln festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 800.- für die Ehefrau und den Sohn sind die im türkischen Ehescheidungsverfahren ermittelten Unterhaltsbeiträge tatsächlich sehr tief. Wäre das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt worden, wären die Unterhaltsbeiträge mit Sicherheit höher ausgefallen. Beim Wertungsvergleich kann aber nicht ausschliesslich und einseitig auf die heute aktuellen Bedürfnisse abgestellt werden. Das türkische Gericht ging offensichtlich von den dortigen Verhältnissen aus. Die Ehefrau hatte für sich persönlich Fr. 1'000.- und für ihren Sohn Fr. 2'000.- pro Monat verlangt. In der Türkei waren beide Parteien anwaltschaftlich vertreten. Obwohl die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich und ihren Sohn viel tiefer ausgefallen sind, als sie beantragt hat, hat sie darauf verzichtet ein Rechtsmittel zu ergreifen, so dass das Ehescheidungsurteil des Zivilgerichts ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist. Es wäre nun stossend, das Ehescheidungsurteil in der Schweiz nicht zu anerkennen, nachdem die Beschwerdeführerin selber in der Türkei mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel den Urteilsspruch akzeptiert hat, und dies im Wissen darum, dass sie weiterhin in der Schweiz leben wird. Die Beschwerdeführerin wird auf dem Weg der Abänderung des Scheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG versuchen müssen, wenigstens für das Kind nach Massgabe der hiesigen Verhältnisse angemessene Unterhaltsbeiträge zu erlangen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11.07.2001 (ZKNIB.2001.17)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 25, Art. 27 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Juni 2005, 1. Januar 2007, 1. März 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.