Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZKREK.2004.347

Unentgeltliche Rechtspflege, eheliche Beistandspflicht

Rubrum

SOG 2005 Nr. 5

Art. 159 Abs. 3 und 163 Abs. 1 ZGB, §§ 106 ff. ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch bei getrennt lebenden Ehegatten besteht eine Unterhalts- und Beistandspflicht. Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass bei getrennt lebenden Ehegatten zwar bei beiden Ehegatten eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim Einkommen des Gesuchstellers aber jener Anteil des Einkommens des andern Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden. Diese Regelung gilt nicht nur im Ehescheidungsverfahren, sondern auch in Prozessen gegen Dritte, d.h. wenn einer der beiden Ehegatten nicht Partei ist.

Sachverhalt

In einem Forderungsprozess stellte X. ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führte er aus, er lebe in Trennung und werde vom Sozialamt unterstützt. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Ehefrau des Gesuchstellers sei es trotz Trennung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zuzumuten, diesen bei der Finanzierung des vorliegenden Prozesses zu unterstützen. Die Zivilkammer heisst den dagegen erhobenen Rekurs gut, da die Ehefrau nicht über einen ausreichenden monatlichen Überschuss verfügt.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller und Rekurrent wird seit Juli 2004 vom Sozialamt finanziell unterstützt. Er vermag folglich mit seinem Einkommen keinen Prozess zu finanzieren.

Allerdings besteht auch bei getrennt lebenden Ehegatten eine Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass zwar bei beiden Ehegatten eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim Einkommen des Gesuchstellers aber jener Anteil des Einkommens des andern Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (Alfred Bühler: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 144).

Die Ehefrau des Rekurrenten verfügt über einen monatlichen Überschuss von ca. Fr. 700.-- (Einkommen Fr. 4'300.-- abzüglich: Grundbedarf Fr. 1'100.--; Zuschlag 20 % Fr. 220.--; Miete Fr. 1'100.--; Krankenkasse Fr. 250.--; Arbeitswegkosten Fr. 100.--; Radio/Telefon/Fernseher Fr. 100.--; Steuern Fr. 400.--, Optiker Fr. 46.--; Gerichtskosten Ehescheidungsverfahren Fr. 135.--; Anwaltskosten Ehescheidungsverfahren Fr. 135.--). Dieser Betrag reicht im vorliegenden Verfahren aber nicht aus, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist (max. zwei Jahre) zu bezahlen, betragen diese doch sollte die Appellation nicht gutgeheissen werden – total Fr. 24'696.80 (Parteientschädigung Fr. 12'696.80 und Gerichtskosten Fr. 12'000.--).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Gesuchseinreichung sind somit gegeben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. November 2005 (ZKREK.2004.347)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 159 und Art. 163 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.