§ 47bis Nr. 1 Version vom 07.03.2024

Solothurner Steuerbuch

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren § 47bis Nr. 1

Gesetzliche Grundlagen § 47bis StG 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, für die der Arbeitgeber die Steuer im vereinfachten Abrechnungs- verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet, beträgt die Steuer 4,5% der Bruttoeinkünfte. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskos- ten und Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt. 2 Mit der Steuer nach Absatz 1 sind sämtliche Staats- und Gemein- desteuern auf diesen Einkünften abgegolten.

§ 159bis StG 1 Die §§ 153 – 159 gelten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Best- immungen, sinngemäss auch für die Steuer, die gemäss § 47bis auf kleinen Arbeitsentgelten erhoben wird. 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuer periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. 3 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Auf- stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie über- weist die einkassierten Steuerbeträge an das Kantonale Steueramt. 4 Die Bezugsprovision nach § 153 Absatz 4 steht der AHV-Aus- gleichskasse zu.

Art. 37a DBG 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfäl- liger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Arti- keln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abge- golten. 2 Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss. 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steu- ern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. 4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Auf- stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie über- weist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzah- lungen. 5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 88 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Artikel 88 und 89.

Fassung vom 07.03.2024 Ersetzt Fassung vom 31.01.2018

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1 Allgemeines

Das Bundesgesetz

über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz

gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41) ist

am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Als

eine der Massnahmen sieht Art. 2 BGSA für kleine Arbeitsentgelte ein vereinfachtes Ab- rechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, AIV, Familienzulagen in der Landwirtschaft) und Steuern vor. Dieses ist ähnlich dem Quellensteuerverfahren

ausgestaltet.

Am 1. Januar 2018 ist die Revision des Gesetzes, welche die Eidg. Räte am 17. März 2017 beschlossen haben, in Kraft getreten. Die neue Regelung schränkt den Anwendungsbe-

reich des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

klar ein.

2 Voraussetzungen

Arbeitgeber können das vereinfachte Abrechnungsverfahren für die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Personen in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Voraussetzun-

gen kumulativ erfüllt sind (Art. 2 BGSA):

  • der einzelne Lohn übersteigt den BVG-Mindestlohn nicht;

  • die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmenden des Betriebes übersteigt den zweifachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente nicht;

  • die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet;

  • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden ordnungsgemäss eingehal- ten.

Nicht anwendbar ist das vereinfachte Verfahren für Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften sowie für die Mitarbeit von Ehegatten und Kindern im eigenen Betrieb (Art. 2

Abs. 2 BGSA).

Der BVG-Mindestlohn und die maximale jährliche Lohnsumme (= zweifacher Betrag der

maximalen AHV-Altersrente) betragen:

Jahr

BVG-Mindestlohn

maximale Lohnsumme

2020

21’330

56’880

2021

21’510

57’360

2022

21’510

57’360

2023

22’050

58’800

2024

22’050

58’800

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber darüber, ob er das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden will oder nicht. Die Arbeit-

nehmenden haben kein Wahlrecht.

Das BGSA hat zum

Zweck, die Schwarzarbeit in Kleinstbetrieben bzw. in Privathaushalten

zu bekämpfen. Die Möglichkeit der vereinfachten Abrechnung von Sozialabgaben und Steuern ist gedacht für kleine Entgelte an Arbeitnehmende in Betrieben, die typischer-

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weise im Billiglohnsegment tätig sind. Mit Arbeitnehmer sind Dritte und nicht etwa Ge- sellschafter gemeint. Deshalb, und weil die bisherige Regelung zum Teil missbräuchlich benutzt wurde, um Steuern zu sparen, können Kapitalgesellschaften und Genossenschaf- ten das vereinfachte Abrechnungsverfahren ab 1. Januar 2018 aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht mehr beanspruchen. Ebenso ist es ausgeschlossen, Löhne für die Mitarbeit von Ehegatten oder Kindern im eigenen Betrieb über das vereinfachte Ver- fahren abzurechnen. Die neue gesetzliche Regelung hat damit die bisherige Praxis ersetzt, die in Missbrauchsfällen die vereinfachte Abrechnung verweigert hat.

3 Höhe der Steuer und Auswirkungen auf die Veranlagung

Die Steuer beträgt total 5 % der Bruttoeinkünfte, nämlich 4.5 % für die Staats- und Ge- meindesteuern (§ 47bis Abs. 1 StG) und 0.5 % für die direkte Bundessteuer (Art. 37 Abs. 1 DBG). Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden nicht berück- sichtigt.

Bei ordnungsgemässer Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens sind mit der Steuer von total 5 % sämtliche Staats- und Gemeindesteuern (inkl. Kirchensteuer) so- wie die direkte Bundessteuer abgegolten (§ 47bis Abs. 2 StG und Art. 37 Abs. 1 DBG). Das bedeutet u.a.:

  • Das im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerte Einkommen wird im or- dentlichen Veranlagungsverfahren nicht einbezogen.

  • Es ist in der Steuererklärung nicht als steuerbares Einkommen auszuweisen und wird für die Bestimmung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

  • Für die Ermittlung des Selbstbehaltes beim Krankheitskostenabzug wird es nicht an- gerechnet.

  • Entsprechend entfallen auch die im Zusammenhang mit diesem Einkommen stehen- den Abzüge (Anteil Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen, Zweiverdienerab- zug, Abzug für Beiträge an Säule 3a). Bei der – im Rahmen des ordentlichen Veranla- gungsverfahrens vorzunehmenden - Berechnung der Höhe des Abzugs für Beiträge an die grosse Säule 3a sind gemäss Urteil 2C_916/2020 BGE vom 19. Mai 2022 die BGSA-Einkünfte miteinzubeziehen.

Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ist für die im vereinfachten Abrech- nungsverfahren versteuerten Einkommen die nachträgliche ordentliche Veranlagung ge- mäss §§ 114quinquies und 114sexies StG sowie §§ 5 und 6 StVO Nr. 3 ausgeschlossen.

4 Internationale Verhältnisse

Besonderheiten gelten für Grenzgänger: Gemäss Art. 15a des Doppelbesteuerungsab- kommens mit Deutschland (SR 0.672.913.62) darf die Steuer im Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, 4.5 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Grenzgängern mit Wohn- sitz in Deutschland werden deshalb 10 % der vom Einkommen abgezogenen Steuern auf

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Antrag zurückerstattet. Ein entsprechendes Gesuch ist bis spätestens 31. März des Folge- jahres einzureichen beim Steueramt des Kantons Solothurn, Quellensteuer, Postfach, 4509 Solothurn. Bei Grenzgängern mit Wohnsitz in Frankreich, welche die entsprechende Be- stätigung ihrer Steuerbehörde vorlegen, ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht anwendbar, da sie in der Schweiz nicht besteuert werden.

5 Ergänzende Hinweise

Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkommen sind jedoch für die individuelle Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, für Stipendien, Direktzahlungen in der Landwirtschaft usw. von Bedeutung. Das Steuer- amt ist deshalb berechtigt, diese Einkünfte den dafür zuständigen Behörden bekannt zu geben.

6 Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch. Der Steuersatz beträgt 0.5 %.

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