§ 169 Nr. 1 Version vom 25.06.2026
Solothurner Steuerbuch
Berichtigung von Rechnungsfehlern und § 169 Nr. 1 Schreibversehen
Gesetzliche Grundlagen 1 § 169 StG Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfü- gungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. 2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die glei- chen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
1 Art. 150 DBG Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfü- gungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröff- nung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. 2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die glei- chen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
Art. 52 StHG Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfü- gungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Er- öffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde be- richtigt werden, der sie unterlaufen sind.
Weitere Grundlagen
Steuerinformationen der SSK, Rechtsmittel gegen Einkommens- und Vermögenssteuerveran- lagungen, August 2023
Fassung vom 25.06.2026 Ersetzt Fassung vom -
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1 Allgemeines
Die Berichtigung ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient der Änderung einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheids, zugunsten oder zuun- gunsten einer steuerpflichtigen Person. Die Berichtigung kann auf Antrag der steuer- pflichtigen Person (Einreichung eines Gesuchs) oder von Amtes wegen durch das Steuer- amt erfolgen (vgl. § 169 Abs. 1 StG sowie Art. 52 StHG).
1.1 Abgrenzung des Kanzleifehlers gegenüber Verfügungsfehlern
Mittels der Berichtigung werden formell rechtskräftige Verfügungen resp. Entscheide, die den wirklichen Willen des Steueramts unzutreffend zum Ausdruck bringen (sog. Kanzlei- fehler) korrigiert (vgl. Urteil des BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012, Erw. 3.4.1). Kanzleifehler sind folglich Fehler im Ausdruck, d.h. Erklärungsfehler des richtig gebildeten Willens (Fehler in der Willensäusserung). Sie treten bei der behördlichen «Handarbeit» auf.
Hingegen können Fehler in der «Kopfarbeit», d.h. inhaltliche Fehler der Verfügung (sog. Denkfehler / Fehler in der Willensbildung), nicht berichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012, Erw. 3.4.3). Fehler in der Willensbildung sind mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen oder mittels Revision nach § 165 ff. StG (siehe StB § 165 Nr. 1: Revisionsverfahren) oder Nachsteuer gemäss § 170 ff. StG zu korrigieren (vgl. MARTIN E. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 150 N 6 f.)
1.2 Rechnungsfehler oder Schreibversehen des Steueramts
Berichtigt werden können lediglich Rechnungsfehler und Schreibversehen, die dem Steu- eramt unterlaufen sind. Deklarationsfehler der steuerpflichtigen Person selbst, können nicht berichtigt werden und müssen im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens gerügt werden. Handelt es sich beim Fehler des Steueramts um die Übernahme einer fal- schen Selbstveranlagung der steuerpflichtigen Person oder ihres Vertreters, handelt es sich bloss um einen «Folgefehler» und nicht um einen originären Fehler der Behörde, wel- cher ebenfalls nicht berichtigt werden kann (vgl. Urteil 2A.283/1996 vom 10. Dezember 1998).
Als Rechnungsfehler (Versehen rein rechnerischer Natur) gelten Additions-, Subtraktions- sowie Eingabefehler. Schreibversehen sind beispielsweise Komma-, Übertragungs-, Ab- lese- oder Tippfehler. Software- und Programmierungsfehler (z.B. Fehler bei der Erfassung und rechnerischen Aufbereitung des Datenmaterials mittels Veranlagungssoftware oder unbewusste Eingabefehler im Computer) können ebenfalls berichtigt werden, sofern es sich um die Bewältigung von Aufgaben handelt, die früher mittels «Handarbeit» erledigt wurden. Es macht keinen Unterschied, ob ein falscher Übertrag, ein Verschrieb oder ähn- licher Fehler auf einer (direkten) menschlichen Fehlleistung beruhen oder das Ergebnis einer fehlerhaft programmierten Software sind (vgl. Urteil des BGer 2C_331/2019 vom
7. April 2020, Erw. 4.3.2.4, KSGE 2015 Nr. 11, Erw. 3.2).
Solothurner Steuerbuch § 169 Nr. 1 Fassung vom 25.06.2026
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Die Berichtigung kann nicht dazu dienen, die ganze Veranlagung einer grundlegenden neuerlichen Prüfung zu unterziehen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. A. 2023, Art. 150 N 3).
1.3 Verfahren
Eine Berichtigung einer Veranlagungsverfügung oder eines Entscheids kann innert 5 Jah- ren seit Eröffnung (nicht Rechtskraft) durch das Steueramt erfolgen. Das Begehren um Berichtigung muss den Fehler benennen (was falsch berechnet, bezeichnet oder ausge- drückt wurde) und einen Antrag enthalten, wie der Fehler zu korrigieren ist (vgl. § 169 Abs. 1 StG sowie § 52 StHG).
Die vorgenannte Frist kann werden unterbrochen, noch erstreckt werden (sog. Verwir- kungsfrist; vgl. zum Ganzen RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar DBG, Art. 150 N 8).
Obschon gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden können, ist deren Anfech- tungsgegenstand auf die berichtigten Faktoren beschränkt. Die Rechtsmittel können nicht dazu dienen, die Veranlagung insgesamt anzufechten. Hierfür wäre das ordentliche Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Veranlagung zu ergreifen gewesen.
2 Direkte Bundessteuer
Die Regelung bei der direkten Bundesssteuer ist identisch.
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