Kurzwegleitung zur Steuererklärung 2025 unterjährig (pdf, 2.36 MB) Kurzwegleitung zur Steuererklärung 2025 unterjährig (pdf, 2.36 MB)

Steueramt

Ergänzung zur Wegleitung 2024 Bei unterjähriger Steuerpflicht zufolge Wegzugs ins Ausland sowie bei Tod im Jahr 2025

Allgemeine Informationen und Neuerungen in der Steuerperiode 2025 Ergänzend zur beiliegenden Wegleitung 2024 hilft Ihnen diese Kurzweg­ leitung, die zugestellte Steuererklärung 2025 korrekt auszufüllen. Dabei wer­ den die Besonderheiten der unterjährigen Veranlagung (Steuerpflicht weni­ ger als ein Jahr) sowie die Neuerungen in der Steuerperiode 2025 erläutert.

Anlässlich der Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern erfolgen per 1. Januar 2025 die nachfolgend aufgeführten Änderungen:

| Leibrenten

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Besteuerung der Leibrenten in der Säule 3b

den Anlagebedingungen flexibel angepasst. Bisher wurde bei Leibrenten

­generell ein Anteil von 40% als pauschaler Ertragsanteil besteuert.

| I Erbschafts- und Schenkungs­

steuer

Konkubinatspartner, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in

Wohngemeinschaft gelebt haben, werden für die Belange der Erbschafts-

und Schenkungssteuer neu der Steuerklasse 3 zugeteilt.

| I Solidarhaftung

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch

für alle noch offenen Steuerschulden.

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| I Ausgleich kalte Progression

Staat

Für die Einkommenssteuer erfolgt ein Wechsel beim heutigen System der ob­

ligatorischen Indexierung hin zu einer automatischen Indexierung. Eine

künftige Teurerung wird dadurch jährlich ausgeglichen und nicht erst bei Er­

Unterjährige Steuerpflicht 2025

reichen einer gewissen Schwelle.

| I Ausgleich kalte Progression

Bund

Das EFD passt mit Wirkung auf das Steuerjahr 2025 die Abzüge und Tarife bei

der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression an.

Per 1. Januar 2025 betragen die Abzüge neu: CHF Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien 10’600 Besteuerung nach dem Aufwand 434'700 Gewinnspiele (Freibetrag) 1’070’400 Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung max. 13'000 Zweiverdienerabzug min. 8’600 max. 14’100 Einsatzkosten Geldspiele max. 5’400 Einsatzkosten Online-Geldspiele max. 26’800 Kinderdrittbetreuungskosten max. 25’800 Kinderabzug 6’800 Unterstützungsabzug 6’800 Abzug vom Steuerbetrag pro Kind 263 Fahrkostenabzug max. 3’300 Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für ­verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe – mit Beiträge an die Säulen 2 und 3a 3'700 – ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a 5'550

Der Maximalbetrag an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für das Steuer­ ­jahr 2025 beträgt CHF 7’258 (mit Pensionskasse) resp. CHF 36’288 (ohne Pen­ sionskasse).

Beendigung der Steuerpflicht im Kanton Solothurn Ziehen Sie im Kalenderjahr 2025 ins Ausland, endet die Steuerpflicht im Kan­ ton Solothurn. Reichen Sie eine Steuererklärung 2025 für den Zeitraum vom

1. Januar 2025 bis zum Ende der Steuerpflicht ein. Eine Vertreteradresse in

der Schweiz ist anzugeben. Ihr steuerbares Einkommen bemisst sich nach den effektiv vom 1. Januar 2025 bis zur ­Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften; das steuer­ bare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht.

Mit dem Tod einer alleinstehenden Person endet deren Steuerpflicht. ­Reichen Sie für die verstorbene Person für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Todestag eine Steuererklärung 2025 ein. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den effektiven vom 1. Januar 2025 bis zur ­Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften; das steuer­ bare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht.

Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Steuerpflicht der Ehegemein­ schaft und beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Reichen Sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Todestag eine gemeinsame Steuererklärung 2025 ein. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerpflicht des über­lebenden Ehegatten bis zum 31. Dezember 2025 reichen Sie eine eigene Steuer­erklärung ein. Sie erhalten die Steuererklärung 2025 erst im Jahr 2026. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den effektiven vom 1. Januar 2025 bis zur Beendigung der Steuerpflicht der Ehegemeinschaft erzielten Ein­ künf­ten; das steuerbare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht.

Vorzunehmende Deklaration bei unterjähriger Steuerpflicht Umfasst die Steuerperiode weniger als ein Kalenderjahr, wird eine unterjäh­ rige Veranlagung vorgenommen. Es sind lediglich die während der Dauer der Steuerpflicht erzielten Einkünfte und Aufwendungen zu deklarieren.

Zu deklarieren sind die effektiv erzielten Vermögenserträge. March- oder pro-rata-temporis-Zinsen sind nicht zu deklarieren. Im Todesfall werden sie bei den Rechtsnachfolgern (u.a. ­Erben) im Zeitpunkt der Fälligkeit steuerlich erfasst.

Wegzüger ins Ausland können allfällige Verrechnungssteuerguthaben nur geltend machen, wenn sie die entsprechenden Konti auf den Zeitpunkt des Wegzugs saldieren.

Sofern Pauschal- bzw. Maximalabzüge eingesetzt werden, sind diese im ­Umfang der Dauer der Steuerpflicht zu kürzen. Zur Satzbestimmung werden jedoch die vollen Beträge berücksichtigt.

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer­ pflicht (Wegzugs- oder Todestag).

Satzbestimmendes Einkommen Für das satzbestimmende Einkommen werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet; nicht regel­ mässig fliessende Einkünfte und Aufwendungen werden für die Satzbestim­ mung nicht umgerechnet, weshalb diese in der Selbstdeklaration entspre­ chend zu bezeichnen resp. auszuweisen sind.

Sozialabzüge und pauschalierte allgemeine Abzüge werden beim steuerba­ ren Einkommen anteilsmässig gewährt, beim satzbestimmenden Einkommen jedoch voll. Die notwendigen Umrechnungen werden durch die Veranla­ gungsbehörden vorgenommen.

Berechnung der geschuldeten Einkommenssteuer Zu versteuern ist das aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ermittelte steuer­bare Einkommen. Für den Steuersatz ist das satzbestimmende Einkom­ men massgebend.

Berechnung der geschuldeten Vermögenssteuer Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

| Wegzug ins Ausland im Jahr 2025

| Tod einer alleinstehenden ­Person im Jahr 2025

| Tod eines Ehegatten im Jahr 2025

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Unterjährige Steuerpflicht 2025

Hinweis Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Wegleitung und in den Steuerformularen auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung ange­ sprochen. Die eingetragene Partnerschaft gleichge­ schlechtlicher Paare wird gleich behandelt wie die Ehe. Die verwendeten Begriffe wie verheiratet, ­getrennt, geschieden, ver­ witwet oder Ehe, Ehegat­ ten, Ehemann und Ehefrau gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.

Form. 1.20_D01 36307 (12/24) – V231024

4 Öffnungszeiten Steueramt

Schanzmühle Montag bis Freitag

Adressen der Steuerbehörden Werkhofstrasse 29c 08.00 bis 11.30 Uhr 4509 Solothurn 13.30 bis 16.30 Uhr Telefon 032 627 87 87 (oder nach Vereinbarung) steueramt.so@fd.so.ch steueramt.so.ch Veranlagungsbehörden

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