§ 52 Nr. 1 Version vom 26.09.2017

S olothurner S teuerbuch

S teuers ubjekt § 52 Nr. 1

Ges etzliche Grundlagen § 52 StG IV. Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer. 2 Für Grundstückgewinne werden Ehegatten und Kinder selb- ständig besteuert. 3 Werden Anteile an einem Grundstück gemeinsam veräussert, werden die veräussernden Mit- oder Gesamteigentümer für ihren Gewinnanteil besteuert. Die Gesamteigentümer haften für die Steuer solidarisch. § 15 Absatz 4 ist sinngemäss anwend- bar. 4 Von der Steuerpflicht befreit sind die in § 90 Absatz 1 Buch- staben a – d und k genannten Gemeinwesen, Anstalten und ju- ristischen Personen. § 48 Absatz 1 Buchstaben d und e bleiben vorbehalten.

1 Grunds atz

Steuerpflichtig bei der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräus s erer (§ 52 Abs. 1 StG). Das ist diejenige Person, die das Eigentum an einem Grundstück (zivilrechtliche Handän- derung) oder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt daran (wirtschaftliche Handände- rung) auf eine andere überträgt bzw. das in ihrem Eigentum stehende Grundstück in das Geschäftsvermögen überführt oder die ihr Grundstück mit einer Dienstbarkeit oder einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belasten lässt. Steuerpflichtig und damit am Verfahren berechtigt und v erpflichtet sowie S teuers chuldner bleibt der Ver- äusserer auch dann, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet, die Steuer zu be- zahlen. Denn mit einer privatrechtlichen Vereinbarung können die Parteien die gesetz- lich geregelte Steuerpflicht nicht abändern. Der Erwerber kann immerhin mit einer ent- sprechenden Vollmacht als Vertreter des Steuerpflichtigen handeln und am Verfahren teilnehmen. Die Übernahme der Steuerschuld durch den Erwerber ist hingegen bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns zu beachten, da sie einen zusätzlichen Bestandteil des Erlöses bildet (siehe StB SO § 54 Nr. 1).

Fassung vom 26.09.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom -

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2 Gew innbeteiligung Dritter

Nicht entscheidend ist, wem der Erlös aus der Veräusserung des Grundstücks im Ergebnis zukommt. Auch wenn der Veräusserer den Erlös oder den Gewinn ganz oder teilweise an Dritte weiterleitet oder weiterleiten muss, wird ausschliesslich er besteuert (z.B. An- spruch auf Gewinnanteil von Miterben gemäss Art. 28 BGBB oder vertragliche Gewinn- beteiligung; vgl. Urteil BGer 2C_119/2009 vom 29.05.2009 Erw. 3.1 und 2C_162/2016 vom 29.09.2016). Eine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Gewinnanteilsberech- tigten besteht nicht.

3 Keine Fam ilienbes teuerung

Im Unterschied zur Einkommenssteuer (§ 14 Abs. 1 und 2, § 14bis Abs. 1 StG) werden Grundstückgewinne von Ehegatten, Kindern unter elterlicher Sorge und Pers onen in eingetragener Partners chaft nicht zusammengerechnet, sondern je s elbs tändig be- s teuert (§ 52 Abs. 2 und § 14bis Abs. 2 StG). Dabei spielt es keine Rolle, ob Ehegatten je eigene Grundstücke veräussern oder gemeinsam ihre Anteile an einem Grundstück, die sie zusammen im Mit- oder Gesamteigentum hielten. Denn auch Mit- oder Gesamteigen- tümer werden jeweils nur für ihren Gewinnanteil besteuert (§ 52 Abs. 3 StG) und zwar selbst dann, wenn sie ihre Anteile gemeinsam, d.h. das ganze Grundstück, verkaufen. Bei Gesamthandschaften ist folglich jedem Gesamthänder die Steuererklärung für die Grundstückgewinne zuzustellen, solange sie nicht von sich aus oder auf Aufforderung des Steueramtes einen gemeinsamen Vertreter bezeichnet haben (§ 15 Abs. 4 StG). Al- lerdings haften Gesamteigentümer für die Grundstückgewinnsteuer solidarisch.

4 S teuerbefreiung

Die in § 90 Abs. 1 lit. a – d und k StG genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristi- schen Personen sind ausdrücklich von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Das gilt für den Bund und seine Anstalten (z.B. FINMA, ETH, EMPA, ENSI) nach Massgabe des Bun- desrechts, für den Kanton Solothurn und seine Anstalten, für die solothurnischen Ge- meinden (Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinden), ihre Zweckverbände, Anstalten und öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die landeskirchlichen Organisationen sowie für ausländische Staaten betreffend die Liegenschaften, die der diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung dienen (§ 52 Abs. 4 StG). Keine Steuerbefreiung geniessen andere Kantone oder ausserkantonale Gemeinden sowie solothurnische öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen und deshalb ausdrück- lich der Steuerpflicht unterworfen sind (§ 48 Abs. 1 lit. d StG; vgl. StB SO § 48 Nr. 2).

Solothurner Steuerbuch § 52 Nr. 1 Fassung vom 26.09.2017