§ 55 Nr. 1 Version vom 26.09.2017

S olothurner S teuerbuch

Anlagekos ten, Erw erbs preis § 55 Nr. 1

Ges etzliche Grundlagen § 55 StG 3. Anlagekosten

  1. a) Erwerbspreis

1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutzniessung und Wohnrecht. Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden zum Barwert angerechnet. 2 Ein höherer als der beurkundete Kaufpreis wird nur angerech- net, wenn die nach dem damaligen Recht geschuldeten Grund- stückgewinn-, Einkommens- oder Gewinnsteuern aufgrund dieses Preises veranlagt worden sind. 3 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung. 4 Liegt der Erwerb mehr als 30 Jahre zurück, so bestimmt sich der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Jahren, wenn kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird. 5 Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so gilt als Erwerbspreis der Wert, der der Liquidationsgewinnbesteuerung zugrunde lag.

Inhalt

1 Begriff der Anlagekosten ....................................................................................................... 2

2 Erwerbspreis ............................................................................................................................ 2

2.1 Definition, massgebender Zeitpunkt ..................................................................................... 2

2.2 Verkehrswert als Ersatzwert für den Erwerbspreis ............................................................... 3

2.2.1 Allgemein................................................................................................................................. 3

2.2.2 Verkehrswert vor 30 Jahren ................................................................................................... 3

2.3 Überführung aus dem Geschäftsvermögen .......................................................................... 4

2.4 Wirtschaftliche Handänderung .............................................................................................. 5

Anhang: Baukosten-Index der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV-Index) ................. 7

Fassung vom 26.09.2017 In Kraft ab 01.10.2017 Ersetzt Fassung vom -

2

1 Begriff der Anlagekos ten

Um den Grundstückgewinn zu ermitteln, sind vom Erlös die Anlagekosten abzuziehen (§ 53 Abs. 1 StG). Diese setzen sich zusammen aus

  • dem Erwerbspreis des Grundstücks (§ 55 StG),

  • den Aufwendungen, die zur Wertsteigerung des Grundstücks beigetragen haben (§ 56 Abs. 1 lit. a und b StG),

  • den Kosten und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Ver- äusserung des Grundstücks aufgewendet wurden (§ 56 Abs. 1 lit. c StG).

2 Erw erbs preis

2.1 Definition, m as s gebender Zeitpunkt

Der Erwerbspreis ist in § 55 Abs. 1 StG grundsätzlich gleich definiert w ie der Erlös in § 54 Abs. 1 StG. Es kann damit auf die Ausführungen in StB SO § 54 Nr. 1 verwiesen wer- den. Insbesondere gelten auch Nutzniessungs- und Wohnrechte, die der Steuerpflichtige beim seinerzeitigen Erwerb zu Gunsten des damaligen Veräusserers eingeräumt hat, nicht als Anlagekosten. Das gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer diese Belastungen zu einem späteren Zeitpunkt gegen Entgelt abgelöst hat. Diese Entschädigung ist nicht Bestandteil der Anlagekosten.

Hingegen zählen Renten, die für den Erwerb der Liegenschaft bezahlt wurden, zum Er- werbspreis. Sie sind auch hier zum Barwert anzurechnen (siehe StB SO § 54 Nr. 1), unge- achtet ob der Steuerpflichtige sie länger oder weniger lang hat leisten müssen, als nach der statistischen Lebenserwartung anzunehmen war. Für die Erm ittlung der Anlagekos- ten und damit auch des Erwerbspreises ist auf die letzte s teuerbegründende Ver- äus s erung abzustellen (ausführlich dazu StB SO § 53 Nr. 1). Darum ist z.B. der Anrech- nungspreis, den ein Erbe im Rahmen der Erbteilung seinen Miterben bezahlt hat, nicht massgebend, sondern es ist auf den Kaufpreis zurückzugreifen, den der Erblasser früher entrichtet hat (Urteil BGer 2C_147/2008 vom 29.07.2008).

Beim Erlös kann der Steuerpflichtige mit allen zulässigen Beweismitteln nachweisen, dass er vom beurkundeten Kaufpreis abweicht. Im Unterschied dazu wird ein höherer Kaufpreis, als beim seinerzeitigen Kauf beurkundet, nur anerkannt, wenn die nach dem damaligen Recht geschuldeten Steuern auf dem Grundstückgewinn aufgrund dieses hö- heren Preises veranlagt worden sind (§ 55 Abs. 2 StG). Diese Bestimmung will auf der ei- nen Seite verhindern, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb geleistete, nicht besteuerte Schwarzgeldzahlungen (nach Verjährung der strafbaren Handlung) steuermindernd gel- tend machen kann. Auf der andern Seite ist es ausgeschlossen, den Pfandaus fall, den der Verkäufer seinerzeit beim Erwerb im Rahmen eines Zwangsverwertungsverfahrens erlitten hat, als Erwerbspreis zu berücksichtigen. Denn der Zuschlagspreis gilt auch in diesen Fällen als massgebender Erlös und Erwerbspreis (Urteil BGer 2C_589/2014 vom 27.03.2015 = StE 2015 B 44.13.7 Nr. 27).

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3

Beis piel: Willy Winter hatte seinerzeit Victor Vieli ein Darlehen in der Höhe von CHF 500‘000 gewährt. Als Sicherheit hatte er einen Schuldbrief in gleicher Höhe im drit- ten Rang mit einem Pfandvorgang von CHF 2‘000‘000 erhalten. Vieli wurde von einem der vorgehenden Pfandgläubiger auf Pfandverwertung betrieben. Um seinen Verlust zu limitieren, ersteigerte Winter 2012 in der Zwangsverwertung die Liegenschaft zu einem Preis von CHF 2‘100‘000. Im Ergebnis erlitt er dadurch einen Pfandausfall von CHF 400‘000. Im Jahr 2017 konnte Winter die Liegenschaft für CHF 2‘800‘000 verkaufen. Diesem Erlös ist bei der Gewinnermittlung der seinerzeitige Zuschlagspreis von CHF 2‘100‘000 als Erwerbspreis gegenüberzustellen.

2.2 Verkehrs w ert als Ers atzw ert für den Erw erbs preis

2.2.1 Allgem ein

Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung (§ 55 Abs. 3 StG). Da der Kaufpreis in Kaufverträgen öffentlich beurkundet werden muss, gelangt diese Bestimmung u.a. zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück durch Tauschgeschäft erworben hat. Von Bedeutung sind auch Fälle, in denen das Grundstück während der massgebli- chen Besitzesdauer erhebliche Veränderungen erfahren hat, indem wiederholt Flächen abparzelliert und wieder zugeschlagen sowie Dienstbarkeiten begründet worden sind. Der Verkehrswert ist in diesen Fällen nach der gleichen Methode zu schätzen wie jener vor 30 Jahren.

2.2.2 Verkehrs w ert v or 30 Jahren

Als Erwerbspreis gilt der Verkehrswert auch dann, wenn der massgebende Erwerb, d.h. die letzte steuerbegründende Veräusserung, mehr als 30 Jahre zurückliegt (§ 55 Abs. 4 StG). Dann ist der Verkehrswert vor 30 Jahren massgebend. Im Ergebnis gelangt damit nur der Mehrwert des Grundstücks in den letzten 30 Jahren zur Besteuerung; die frühere Wertsteigerung bleibt steuerlich unbeachtlich. In beiden Fällen, wenn kein Erwerbspreis feststellbar ist und beim Erwerb vor mehr als 30 Jahren, muss der Verkehrswert ge- schätzt werden. Wenn man bedenkt, dass auch aktuelle Bewertungen von Grundstücken oft eine grosse Spannweite aufweisen, kann von einer Schätzung des Verkehrswertes vor 30 Jahren keine hohe Genauigkeit erwartet werden. Den Steuerpflichtigen bleibt aber immer die Möglichkeit offen, einen höheren Erwerbspreis nachzuweisen.

Beis piel: Die Schätzung des Verkehrswertes vor 30 Jahren lautet auf CHF 300'000. Die Steuerpflichtigen weisen mit Kaufvertrag und Bauabrechnung nach, dass sie die Baupar- zelle vor 36 Jahren zum Preis von CHF 80'000 erworben und dass die Baukosten im da- rauffolgenden Jahr CHF 255'000 betragen haben. Die Summe von CHF 335'000 ist als Er- werbspreis anzuerkennen.

Wenn keine Schätzung des Verkehrswertes aus der Zeit vor 30 Jahren (z.B. in einem Erb- schaftsinventar) vorliegt, ist er gemäss Rechtsprechung schematisch wie folgt zu ermit- teln:

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4

Gebäudeneuwert vor 30 Jahren (gemäss Solothurnischer Gebäudeversicherung;

SGV-Index, siehe Anhang)

+ Zuschlag für Baunebenkosten

von 15% - 25% des Gebäudeneuwertes (15% für

Stockwerkeinheiten und Mehrfamilienhäuser, 25% für Einfamilienhäuser)

= Total Neubaukosten

  • 0.5% Altersentwertung pro Jahr von den Neubaukosten (bei nachgewiesenermas- sen schlecht unterhaltenen Gebäuden kann die Altersentwertung bis auf 1% pro Jahr erhöht werden)

+ Landwert vor 30 Jahren aufgrund von Preisvergleichen (statistische Methode)

= Verkehrswert vor 30 Jahren

Beis piel: Robert Rauber verkauft

im Jahr 2017 das Einfamilienhaus, das seine

Eltern

1955 erbaut haben. Aufgrund der Abklärungen bei der Amtschreiberei wurde Bauland

in jener Gemeinde im Jahr 1987 zu

Preisen von etwa CHF 80/m2 gehandelt. Die Versi-

cherungssumme bei der Gebäudeversicherung betrug im Jahr 1987 CHF 48'200 (100%,

Index Basis 1939), der SGV-Index (Anhang) 700%. Der Verkehrswert

vor 30 Jahren wird

wie folgt ermittelt:

Landw ert

850

m2 à CHF

80.00

68'000

Gebäude

Versicherungssumme

SGV 100%

48'200

SGV-Index

1987

700%

Versicherungsneuwert

700% von

48‘200

337‘400

Baunebenkosten

25%

des Neuwertes

84‘350

Gebäudeneuwert

421‘750

Baujahr

1955

Gebäudealter

1987

32

Jahre

Altersentwertung

0.50%

pro Jahr

- 67‘840

Gebäudezeitw ert

354‘270

354‘270

Verkehrs w ert v or 30 Jahren (gerundet)

422‘200

2.3 Überführung aus dem Ges

chäfts v erm ögen

Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen

überführt, hatte

dies bei der Einkommenssteuer eine Besteuerung des Liquidationsgewinns zur Folge

(§ 24 Abs. 1 StG; StB SO § 48 Nr.

3). Dann gilt die Überführung als letzte steuerbegrün-

dende Veräusserung, so dass der Wert, der Grundlage für die Liquidationsgewinnsteuer

bildete, als Erwerbspreis zu verwenden ist (§ 55 Abs.

5 StG). Vor 2011 entsprach dieser

Wert in der Regel den Anlagekosten, da nur die wieder

eingebrachten Abschreibungen

als Liquidationsgewinn besteuert wurden. Seit 2011 ist grundsätzlich die Differenz zwi- schen Verkehrswert und Buchwert als Liquidationsgewinn zu besteuern (§ 24 Abs. 2 StG). Der Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, nur die bisher zugelassenen Abschreibun- gen und Rückstellungen als Liquidationsgewinn zu versteuern. In diesem Fall unterliegt

dann aber der Gewinn aus der späteren Veräusserung der Einkommenssteuer (§ 24

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5

Abs. 3 lit. b StG). Fand die Überführung in das Privatvermögen vor

über 30 Jahren statt,

bestimmt sich der Erwerbspreis ebenfalls nach dem Verkehrswert vor

30 Jahren.

2.4 Wirts chaftliche Handänderung

Bei der Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften ist der Erwerbspreis grundsätzlich gleich zu ermitteln wie der Erlös, sofern die Gesellschaft beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bereits Eigentümerin des Grundstücks war (siehe StB SO § 54 Nr. 1). Hat die Gesellschaft das Grundstück erst gekauft, nachdem der Gesell-

schafter die Mehrheitsbeteiligung erworben hatte, ist

dieser Kaufpreis massgebend.

Wenn der Gesellschafter die Mehrheitsbeteiligung vor mehr als 30 Jahren erworben hat und das Grundstück ebenfalls mindestens 30 Jahre im Eigentum der Gesellschaft war, ist auch hier der Verkehrswert vor 30 Jahren massgebend. Hat die veräusserte Immobilien-

gesellschaft während der massgebenden

Besitzesdauer wertvermehrenden Aufwendun-

gen getätigt, sind diese ebenfalls als Anlagekosten zu berücksichtigen.

Beis piel: Armin Amrein hat vor 25 Jahren sämtliche Aktien der Alpha AG, damals

schon Eigentümerin einer Liegenschaft

in Aeschi, zum Preis von CHF

600'000 gekauft.

Damalige Bilanz (in TCHF):

Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

50

100

Kreditoren

Wertschriften (Kurswert = 100)

100

800

Hypothek

Liegenschaft Aeschi

950

1‘100

200

1‘100

Aktienkapital

Die Alpha AG hat vor 10 Jahren die Liegenschaft umgebaut und saniert. Die wertver- mehrenden Aufwendungen von CHF 500'000 wurden aktiviert und seither teilweise wieder abgeschrieben. Nun verkauft Amrein als Alleinaktionär sämtliche Aktien zum Preis von CHF 1‘800‘000. Verkaufsbasis bildet die nachstehende Bilanz (in TCHF):

Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

250

200

Kreditoren

Wertschriften (Kurswert = 500)

300

1‘000

Hypothek

Liegenschaft Aeschi

1‘250

1‘800

400

200

1‘800

Reserven

Aktienkapital

Der Erlös für die Liegenschaft in Aeschi berechnet sich wie folgt:

Verkaufspreis Aktien

1'800‘000

+ übernommene Schulden

1'200‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (Verkehrswert)

– 750‘000

Erlös Liegenschaft

2'250‘000

Erw erbs preis

Kaufpreis Aktien

600‘000

+ übernommene Schulden

900‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (Verkehrswert)

– 150‘000

Erwerbspreis Liegenschaft

1‘350‘000

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Grunds tückgew inn Erlös 2'250‘000 – Erwerbspreis vor 25 Jahren – 1'350‘000 – Wertvermehrende Aufwendungen vor 10 Jahren *) – 500‘000 Reingewinn 400‘000 Besitzesdauerabzug, 25 Jahre, 40 % – 160‘000 Steuerbarer Grundstückgewinn 240‘000 *) Die wertvermehrenden Aufwendungen sind zu berücksichtigen, ungeachtet in welchem Umfang die Gesellschaft sie aktiviert und wieder abgeschrieben hat.

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7

Anhang: Baukos ten-Index der

S olothurnis chen Gebäudev ers icherung

(S GV-Index )

Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV)

versichert die Gebäude zum Neuwert. In

der Versicherungsschätzung erscheinen die Neubaukosten

(d.h. die versicherte Summe

bei einem Totalschaden) mit einem Wert, der auf die Baukosten im Basisjahr 1988 (vor-

her Basisjahr 1939) bezogen ist. Für die effektive Versicherungssumme

ist die angegebe-

ne Schätzung mit dem Index des aktuellen Jahres, der an den Zürcher Baukosten-Index

angelehnt ist, zu multiplizieren.

Jahr

Basis 1939

Basis 1988

Jahr

Basis 1939

Basis 1988

1970

350%

2000

847%

113%

1971

400%

2001

877%

117%

1972

450%

2002

900%

120%

1973

500%

2003

900%

120%

1974

540%

2004

900%

120%

1975

540%

2005

900%

120%

1976

520%

2006

900%

120%

1977

510%

2007

938%

125%

1978

510%

2008

975%

130%

1979

520%

2009

975%

130%

1980

550%

2010

1012%

135%

1981

600%

2011

1012%

135%

1982

650%

2012

1012%

135%

1983

670%

2013

1050%

140%

1984

670%

2014

1050%

140%

1985

670%

2015

1050%

140%

1986

670%

2016

1050%

140%

1987

700%

2017

1050%

140%

1988

700%

2018

1050%

140%

1989

750%

100%

1990

800%

107%

1991

870%

116%

1992

900%

120%

1993

900%

120%

1994

870%

116%

1995

870%

116%

1996

870%

116%

1997

847%

116%

1998

847%

113%

1999

847%

113%

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