Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Schuldneranweisung, Prüfung der finanziellen Verhältnisse

Geschäftsnummer: ZZ.1978.1

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 04.04.1978

FindInfo-Nummer: O_ZK.2015.199

Titel: Schuldneranweisung, Prüfung der finanziellen Verhältnisse

Resümee:

Art. 291 ZGB. Wie weit hat der für die Anordnung nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen, wenn es um die Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages geht?

SOG 1978 Nr.1

Art. 291 ZGB. Wie weit hat der für die Anordnung nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen, wenn es um die Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages geht?

Der Amtsgerichtspräsident hatte den Arbeitgeber des A. G. angewiesen, vom Lohn des A. G. monatlich Fr. 450.- plus Kinderzulagen abzuziehen und direkt der Frau XY zu überweisen für die Kinder Silvia, Hanspeter und René. A. G. erhob gegen die betreffende Verfügung Rekurs und machte geltend, er könne die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, weil er wieder verheiratet sei und die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne. Das Obergericht wies den Rekurs ab und führte u. a. folgendes aus: Nachdem der Schuldner ausschliesslich seine prekären finanziellen Verhältnisse geltend macht, fragt sich, wie weit der für die Anordnungen nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen hat, wenn der Gesuchsteller - wie im vorliegenden Fall - die Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages verlangt. In der Regel hat er diese Verhältnisse nicht mehr zu überprüfen, denn dies hat ja der Richter, welcher die Unterhallsbeiträge festgesetzt hat, getan, und sollten die Unterhaltsbeiträge den Verhältnissen nicht mehr entsprechen, kann dies der Betroffene mit einer Abänderungsklage geltend machen. Immerhin, wenn ohne weiteres klar sein sollte, dass er mit einer Abänderungsklage durchdringen könnte, sollte mit Anweisungen nach Art. 291 ZGB Zurückhaltung geübt werden. Eine solche Situation liegt indessen nicht vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht 1970, als es die Unterhaltsbeiträge festsetzte, von einem Verdienst des A. G. von Fr. 1055.- inklusive Kinderzulage ausgegangen ist. Heute verdient A. G. netto Fr. 1846.-, also wesentlich mehr. Unter diesen Umständen ist trotz der Belastung durch die neue Verheiratung und der gesundheitlichen Schwierigkeiten der neuen Ehefrau nicht klar, wie ein Abänderungsprozess ausgehen würde. Es ist auch festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge für die einzelnen Kinder gewiss nicht hoch angesetzt sind. Die Anweisung ist deshalb durchaus in Ordnung.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. April 1978

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 291 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.