Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Retentionsverzeichnis, nichtige Pfandverwertung, Prosequierungsfrist

Geschäftsnummer: ZZ.1983.11

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 21.12.1983

FindInfo-Nummer: O_SC.2015.76

Titel: Retentionsverzeichnis, nichtige Pfandverwertung, Prosequierungsfrist

Resümee:

Art. 283 Abs. 3 SchKG. Eine gestützt auf ein Retentionsverzeichnis eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung ist nichtig, wenn die Prosequierungsfrist von zehn Tagen nicht eingehalten worden ist.

SOG 1983 Nr. 11

Art. 283 Abs. 3 SchKG. Eine gestützt auf ein Retentionsverzeichnis eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung ist nichtig, wenn die Prosequierungsfrist von zehn Tagen nicht eingehalten worden ist.

Wegen seiner nur vorläufigen Sicherungsfunktion ist die Wirkung des Retentionsverzeichnisses befristet. Der Mietzinsgläubiger hat für eine fällige Zinsforderung binnen zehn Tagen seit Zustellung der Retentionsurkunde eine Betreibung auf Pfandverwertung einzuleiten. Auf diesen Umstand wird der Gläubiger im obligatorischen Formular Nr. 40 hingewiesen. Wird die Frist nicht eingehalten, so fällt das Retentionsverzeichnis mit allen seinen Wirkungen dahin (vgl. Kreisschreiben Nr. 24 des Bundesgerichts vom 12. Juli 1909).Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt übersehen, dass die Wirkungen des Retentionsverzeichnisses bereits am 15. November 1983 dahingefallen waren. Es hat deshalb dem verspäteten Betreibungsbegehren des Gläubigers vom 25. November 1983 entsprochen und mit dem Zahlungsbefehl Nr. 14577 gegen die Schuldnerin eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet.

Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, eine Betreibung auf Faustpfandverwertung für eine Mietzinsforderung sei nichtig, wenn sie vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses erfolge (BGE 37 I 146; 55 III 17; 74 III 12).Nichtigkeit muss dementsprechend aber auch dann angenommen werden, wenn die Wirkungen eines Retentionsverzeichnisses bereits vor Betreibungseinleitung wieder dahingefallen sind. Es gilt deshalb von Amtes wegen festzustellen, dass die Betreibung Nr. 14577 auf Pfandverwertung nichtig ist.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 21. Dezember 1983

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 283 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.