Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtspraktikant

Geschäftsnummer: ZZ.1983.5

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 31.10.1983

FindInfo-Nummer: O_ZK.2015.226

Titel: Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtspraktikant

Resümee:

§ 110 ZPO. Die Mitwirkung eines Rechtspraktikanten bei der Ausübung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zulässig.

SOG 1983 Nr. 5

§ 110 ZPO. Die Mitwirkung eines Rechtspraktikanten bei der Ausübung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zulässig.

Aus dem Sinn und Wesen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zum Staat und der Bestimmung, dass nur patentierte Anwälte den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben können, folgt, dass der beauftragte Anwalt die Tätigkeit persönlich auszuüben hat. Als persönliche Ausübung hat jedoch auch zu gelten, wenn er unter seiner Leitung und Verantwortung einen Fürsprecherkandidaten, der bei ihm das für die Zulassung zum Examen als Fürsprech und Notar erforderliche Rechtspraktikum absolviert, mitarbeiten lässt. Dabei darf er sich allerdings nicht auf eine rein formelle Leitung beschränken. Vielmehr muss er sich mit dem Prozess intensiv befassen, ihn mit dem Rechtspraktikanten besprechen und dessen Prozesshandlungen überwachen und kontrollieren. Eine solche Mitwirkung dürfte mit einem Arbeitsaufwand verbunden sein, der nicht kleiner ist, als wenn der beauftragte Fürsprech den Prozess allein führen würde.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Oktober 1983

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 110 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.