Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Arbeitsrecht, Konkurrenzverbot, begründete Kündigung

Geschäftsnummer: ZZ.1984.3

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 17.12.1984

FindInfo-Nummer: O_ZK.2015.124

Titel: Arbeitsrecht, Konkurrenzverbot, begründete Kündigung

Resümee:

Art. 340c Abs. 2 OR. Wegfall eines Konkurrenzverbotes, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

SOG 1984 Nr. 3

Art. 340c Abs. 2 OR. Wegfall eines Konkurrenzverbotes, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

H. arbeitete seit 1979 als Handelsreisender für die D.-AG. Im Mai 1983 kündigte er das Arbeitsverhältnis und trat bei einer Konkurrenzfirmma ein. Die D.-AG klagte hierauf wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes auf die vereinbarte Konventionalstrafe. H. stellte sich auf den Standpunkt, er sei durch das Verhalten der Arbeitgeberin zur Kündigung gezwungen worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen:

a) Gemäss Art. 340c OR fällt das Konkurrenzverbot u.a. dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis "aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass" auflöst. Ein "begründeter Anlass" liegt vor, wenn nach vernünftigen Erwägungen ein erheblicher Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, wobei eine weitherzige Auslegung gerechtfertigt erscheint (Haefliger, Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, S. 90).Haefliger führt als Beispiele u.a. Nichteinhalten von Versprechen, schlechte sanitäre Einrichtungen etc. auf.

Der Arbeitgeber ist ferner für die in seiner Person eingetretenen Zufälle verantwortlich; d.h. kündigt der Arbeitnehmer aus einem solchen Grund, fällt das Verbot ebenfalls dahin. Solche Umstände sind z.B. wesentlich uninteressanter gewordene Arbeit wegen schlechten Geschäftsganges, Automation etc. (Haefliger, a.a.O. S. 94).

Es genügt ein Verhalten, das nach venünftigen kaufmännischen Überlegungen einen erheblichen Anlass zur Kündigung eines Arbeitsvertrages bildet (Schürer, Arbeit und Recht, S. 108).Weitere Beispiele aus Literatur und Praxis sind etwa: persönliches Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewährleistet, Domizilwechsel (der Arbeitnehmer müsste dem Arbeitgeber "nachfahren"), erhebliche Lohneinbusse (vgl. Kuhn, Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertragsrecht, S. 104/105).

(Unter lit. b und c stellte das Obergericht anschliessend den vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalt im einzelnen dar und überprüfte die Beweiswürdigung).

d) Zusammenfassend ergibt sich: Der Beklagte war für die Klägerin kaufmännisch nicht mehr tragbar geworden. Diese drängte deshalb darauf, dass H. die Stelle wechselte, war aber mit der von diesem gefundenen Firma R. AG nicht einverstanden. H. war hierauf bereit, bei der Klägerin zu bleiben. Diese wollte dann H. einen neuen Vertrag auf Provisionsbasis unterbreiten, was der Beklagte ablehnte, da dies für ihn -- wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte -- unter den gegebenen Umständen nur zu einer wesentlichen Verschlechterung hätte führen können. Der Beklagte musste in der Folge damit rechnen, dass ihm -- möglicherweise zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt -- gekündigt würde. Er nützte die günstige Gelegenheit, kündigte selber und wechselte zur Firma R. AG.

In der Gesamtheit all dieser Umstände muss im Sinne der zitierten Literatur und Rechtsprechung ein "begründeter Anlass" zur Kündigung erblickt werden, der im wesentlichen durch die Klägerin zu verantworten ist.

Das Konkurrenzverbot fiel demnach dahin, und die Klage ist zurecht abgewiesen worden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Dezember 1984

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 340c — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.