Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Unvollständiges Scheidungsurteil, Nachverfahren

Rubrum

Geschäftsnummer: ZZ.1990.3

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 15.10.1990

FindInfo-Nummer: O_ZK.2015.161

Titel: Unvollständiges Scheidungsurteil, Nachverfahren

Resümee:

Art. 156, Art. 157 ZGB. Nachverfahren zur Ergänzung eines unvollständigen Scheidungsurteils. Eine ungewollte unvollständige Regelung der Unterhaltspflicht in einem Scheidungsurteil ist im Nachverfahren zu ergänzen, nicht im Abänderungsverfahren.

SOG 1990 Nr. 3

Art. 156, Art. 157 ZGB. Nachverfahren zur Ergänzung eines unvollständigen Scheidungsurteils. Eine ungewollte unvollständige Regelung der Unterhaltspflicht in einem Scheidungsurteil ist im Nachverfahren zu ergänzen, nicht im Abänderungsverfahren.

Das Amtsgericht hatte in einem Ehescheidungsurteil den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Kinder bis zur "Erreichung" des 20. Altersjahres Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Der Ehemann bezahlte die Beiträge gestützt darauf bis zum vollendeten 19. Altersjahr der Kinder. Die Ehefrau erhob beim Amtsgericht in der Folge die Klage, das Urteil sei dahingehend zu ergänzen, dass der Ehemann verpflichtet werde, die Unterhaltsbeiträge bis zur "Vollendung des 20. Altersjahres" der Kinder zu zahlen. Das Amtsgericht wies diese Klage ab. Im Appellationsverfahren, das von der Ehefrau dagegen geführt wurde, stellte das Obergericht fest:

1. Das Nachverfahren zur Ergänzung einer Lücke kommt von Bundesrechts wegen zur Anwendung, wenn in einem Scheidungsurteil aus Versehen, aus Rechtsirrtum oder wegen Unkenntnis einer Tatsache eine Frage nicht geregelt wurde, die bei einer Scheidung notwendigerweise geregelt werden muss. Der abgeschlossene Prozess wird nach den für das Scheidungsverfahren massgebenden Vorschriften fortgeführt. Im Unterschied zur Abänderungsklage nach Art. 157 ZGB geht es nicht um eine Neuregelung getroffener Anordnungen zufolge nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Unvollständigkeit des Urteils ist die einzige Voraussetzung. Die Unterscheidung ist für die Zuständigkeit bedeutsam. Für die Abänderungsklage ist der Richter am Wohnsitz des Beklagten zuständig, wenn die Parteien in der Schweiz wohnen; für das Ergänzungsbegehren der Richter, der die Scheidung ausgesprochen hat (BGE 104 II 291; Bühler/Spühler Vorb. zu Art. 149-157 ZGB N 86 ff.; Kehl, Die Abänderung und Ergänzung von Scheidungsurteilen, Nr. 1 ff.). Auf die Klage ist demnach einzutreten, wenn ohne Ergänzung des Urteils vom 27. Mai 1982 eine entscheidende Frage offenbleibt, die hätte geregelt werden müssen und können; nicht aber, wenn die Anpassung des Urteils an veränderte Verhältnisse verlangt wird.

2. Die Klägerin macht geltend, der Wortlaut "bis zur Erreichung des 20. Altersjahres" entspreche weder dem damaligen Konventionswillen, noch dem Sinn des Urteils, noch der gesetzlichen Ordnung. Nach Auffassung des Beklagten wurde bewusst zwischen "vollendetem" (12. Altersjahr) und "erreichtem" (20. Altersjahr) unterschieden. Die Unterhaltsbeiträge seien mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Klägerin hoch festgesetzt und deshalb nur bis zur Erreichung des 20. Altersjahres der Kinder geregelt worden.

a) Die Wortwendung "Diese Beiträge sind ... längstens bis zur Erreichung des 20. Altersjahres geschuldet" kann tatsächlich so verstanden werden, dass die Unterhaltspflicht enden soll, wenn das Kind in das

20. Altersjahr eintritt. Es ist auch richtig, dass die Unterscheidung zwischen "vollendetem 12. Altersjahr" und "Erreichen des 20. Altersjahres" zusätzlich für den Wortsinn spricht, wie ihn der Beklagte auffasst. So verstanden steht der Wortlaut aber im klaren Widerspruch zur gesetzlichen Regelung der Unterhaltspflicht, die grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB) und vorher nur aufhört oder ruht, wenn und soweit dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selber zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB; Bühler/Spühler N 224 zu Art. 156 ZGB).

b) Der häufigste Fall der vorzeitigen Beendigung der Unterhaltspflicht, der Eintritt des Kindes in das Erwerbsleben, ist im Urteil vom 27. Mai 1982 praxisgemäss ausdrücklich erwähnt. Hingegen finden sich keine Hinweise dafür, dass die Unterhaltspflicht entgegen ständigem Gerichtsgebrauch etwa deswegen nicht bis zur Mündigkeit geregelt worden wäre, weil die Beiträge höher festgesetzt wurden, als es der Leistungsfähigkeit des Beklagten entsprochen hätte. Eine solche Lösung wäre auch nicht zulässig. Der Scheidungsrichter muss die Elternrechte und die Beziehungen der Eltern zu den Kindern umfassend ordnen (Bühler/Spühler N 18 zu Art. 156 ZBG).Das Amtsgericht hätte die Konvention nicht genehmigt und nicht genehmigen dürfen, wenn die Parteien tatsächlich vereinbart hätten, die Unterhaltsbeiträge seien nur bis zum erfüllten 19. Altersjahr zu leisten. Die fragliche Formulierung muss aus Versehen so ausgefallen sein, wie sie heute im Urteil steht. c) Die Klägerin will, dass das Urteil in diesem Sinne klargestellt wird. Sie beruft sich auf das Urteil selber und die gesetzliche Ordnung, macht aber nicht geltend, es seien neue Tatsachen eingetreten oder die damaligen Verhältnisse hätten sich geändert. Ihre Klage ist deshalb kein Abänderungsbegehren, und es ist zu prüfen, ob das Urteil lückenhaft und zu ergänzen ist, weil Wortlaut und Sinn nicht im Einklang stehen.

3. Vollstreckbar ist nur die urteilsmässig festgestellte Unterhaltspflicht. Die gesetzliche Regelung allein hilft nicht, wenn die Beiträge nicht bezahlt werden. Das Ehescheidungsurteil ist in diesem Sinne unvollständig. Es lässt die Auslegung zu, dass es die Unterhaltspflicht nicht abschliessend regelt und bietet für die Vollstreckung soweit nicht genügend Gewähr und Grundlage. Ein Urteil, das nicht vollstreckt werden kann, leidet aber an einem wesentlichen Mangel. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass sie ihre Rechte aus dem Scheidungsurteil durchsetzen kann. Der Hinweis der Vorinstanz, die Klägerin müsse die fehlenden Unterhaltsbeiträge am Wohnsitz des Beklagten in einem ordentlichen Prozess geltend machen, verstösst in der Konsequenz gegen den Grundsatz der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils. Die Gestaltung der Elternrechte würde in einem wesentlichen Punkt unzulässigerweise in ein besonderes Verfahren verwiesen (Bühler/Spühler, Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB N 58, zu Art. 156 ZGB N 17 f.). Es entspricht gerade dem Sinn des Nachverfahrens, dass die (ungewollte) Lücke von jenem Richter geschlossen wird, der die Scheidung ausgesprochen hat. Das Scheidungsurteil ist deshalb, wie es die Klägerin verlangt, dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte verurteilt wird, die Unterhaltsbeiträge unter dem Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB bis zur Mündigkeit der Kinder zu zahlen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Oktober 1990

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 156, Art. 157, Art. 276 und Art. 277 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.