Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Haftpflichtrecht, Regress, Grobfahrlässigkeit

Geschäftsnummer: ZZ.1991.10

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 05.03.1991

FindInfo-Nummer: O_ZK.2015.150

Titel: Haftpflichtrecht, Regress, Grobfahrlässigkeit

Resümee:

rt. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 2 VVG. Rückgriffsrecht des Versicherers wegen Grobfahrlässigkeit. Bemessung des Regressanspruchs.

SOG 1991 Nr. 10

Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 2 VVG. Rückgriffsrecht des Versicherers wegen Grobfahrlässigkeit. Bemessung des Regressanspruchs.

X. fuhr mit seinem PW einen gehbehinderten Mann, der auf einem Fussgängerstreifen die Strasse überquerte, an und verletzte ihn schwer. Seine Haftpflichtversicherung machte einen Regressanspruch wegen Grobfahrlässigkeit geltend, welchen das Amtsgericht im Umfang von 10 % der erbrachten Versicherungsleistungen schützte. Der Beklagte bestritt im Appellationsverfahren sowohl die Grobfahrlässigkeit wie die Höhe des Regressanspruchs. Das Obergericht kam zum Schluss, dass ein Automobilist, der seine Aufmerksamkeit vom Verkehr derart ablenken lasse, dass er bei einem gut sichtbaren Fussgängerstreifen eine Person, welche darauf eine mehr als 7 Meter breite Strasse von links nach rechts grösstenteils überquert hat, bis zuletzt nicht realisiere, elementare Vorsichtspflichten verletzt; ihn treffe der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit, welche seiner die Folgeschäden deckenden Haftpflichtversicherung ein Rückgriffsrecht verschaffe. Zur Höhe dieses Regressanspruchs stellte das Obergericht fest:

Liegt der Rückgriffsgrund der Grobfahrlässigkeit vor und ist deshalb der Anspruch der Klägerin auf Regress zu schützen, so ist ihr eine Quote der gesamten erbrachten Versicherungsleistungen zu Lasten des Beklagten zuzusprechen. Für die Bemessung der Quote kommt es auf den Grad des grobfahrlässigen Verschuldens an (BGE 92 II 254; Schaffhauser/Zellweger, Strassenverkehrsrecht, Rz 1689 und 1692 und die dortigen Zitate).Nach Massgabe einer Reihe von Gerichtsentscheiden bewegen sich die Rückgriffsquoten "ungefähr zwischen 10 und 50 %" (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1692, unter Berufung auf Keller).

Das Amtsgericht hielt dafür, dass das Verschulden des Beklagten "eher gegen die untere Grenze der groben Fahrlässigkeit" zu liegen komme. Es begründete diese Auffassung damit, "dass der Beklagte nicht ein bewusst gesetzwidriges und gefährliches Verhalten, oder eine rücksichts- und verantwortungslose Einstellung an den Tag gelegt hat". Es sei auch keine willentliche Missachtung wichtiger Vorschriften gegeben (Urteil, S. 13 unten). Dabei wird verkannt, dass auch die unbewusste Fahrlässigkeit einen sehr schweren Schuldvorwurf begründen kann. Man denke hier etwa an den sog. Geisterfahrer auf der Autobahn. Vorliegend fällt jedenfalls die relativ lange Dauer der Unaufmerksamkeit des Automobilisten erschwerend ins Gewicht. Sie ist umso weniger verständlich, als der Beklagte um die Existenz jenes Fussgängerstreifens wusste. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Regressanspruch auf der Höhe der minimalen Quote zu belassen.

(Das Obergericht setzte den Regressanspruch auf 15 % oder Fr. 35982.- fest.)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5.März 1991

Das Bundesgericht wies Berufung und staatsrechtliche Beschwerde am 24. September 1991 ab.

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 63 und Art. 65 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.