Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Stipendien

Geschäftsnummer: ZZ.1994.43

Instanz: Verwaltungsgericht

Entscheiddatum: 03.02.1994

FindInfo-Nummer: O_VW.2015.106

Titel: Stipendien

Resümee:

§ 7 Abs. 5 Stipendienverordnung - Uneinbringliche Unterhaltsbeiträge dürfen bei der Bemessung von Stipendien nicht berücksichtigt werden.

SOG 1994 Nr. 43

§ 7 Abs. 5 Stipendienverordnung - Uneinbringliche Unterhaltsbeiträge dürfen bei der Bemessung von Stipendien nicht berücksichtigt werden.

S. reichte gegen einen Stipendienentscheid Beschwerde ein und machte geltend, es sei bei der Berechnung des Stipendium ein zu hoher Betrag für die eigenen Einnahmen eingesetzt worden; da die ihm geschuldeten Alimente seit seinem 20. Geburtstag nicht bezahlt würden, dürften sie nicht angerechnet werden. Das Erziehungs-Departement wandte dagegen ein, es spiele keine Rolle, ob die Alimente tatsächlich bezahlt würden; es sei zudem bloss der minimale Eigenerwerb von Fr. 3'500.-- veranschlagt worden. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

Gemäss § 8 des Stipendiengesetzes (Gesetz über Ausbildungsbeiträge, BGS 419.11) sind bei der Berechnung der Stipendien u.a. auch die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers zu berücksichtigen. Sind die Eltern geschieden, sind in der Regel das Einkommen des Inhabers der elterlichen Gewalt zuzüglich der Unterhaltsbeiträge des andern Elternteils massgebend (§ 7 Abs. 5 Stipendienverordnung, BGS 419.12).

Nach dem Scheidungsurteil vom 16. Mai 1984 ist der Vater des Beschwerdeführers verpflichtet, an dessen Unterhalt bis zur Mündigkeit monatlich Fr. 350.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. In die Berechnung der zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern sind deshalb neben dem Einkommen des Inhabers der elterlichen Gewalt grundsätzlich diese Unterhaltsbeiträge des anderen Elternteils einzubeziehen. Massgebend ist dabei das Scheidungsurteil, welches die Zahlungsverpflichtung und die Höhe der Unterhaltsbeiträge festlegt.

Werden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, dann können sie auf dem Weg der Zwangsvollstreckung erhältlich gemacht werden. Dies ist allerdings dann nicht möglich, wenn sich der Zahlungspflichtige, wie im vorliegenden Fall, ins Ausland abgesetzt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist. In diesem Fall müssen die geschuldeten Unterhaltsbeiträge, weil uneinbringlich, für die Bemessung der Stipendien unberücksichtigt bleiben. Unterhaltsbeiträge können nur dann zu den zumutbaren Leistungen der Eltern an die Ausbildungskosten ihrer Kinder gezählt werden, wenn sie tatsächlich bezahlt werden oder wenn der Unterstützungspflichtige zu deren Bezahlung verhalten werden kann.

Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits in einem Steuerverfahren vor den aargauischen Behörden hinreichend belegt hat, dass sie die Kinderalimente erfolglos einzutreiben versuchte; die Uneinbringlichkeit ist somit erstellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1994

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 277 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.