Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschwerde gegen Vollstreckungsbefehl

Rubrum

Geschäftsnummer: ZZ.2000.33

Instanz: Verwaltungsgericht

Entscheiddatum: 28.11.2000

FindInfo-Nummer: O_VW.2014.760

Titel: Beschwerde gegen Vollstreckungsbefehl

Resümee:

§ 89 VRG. Der Vorsteher des Oberamts weigerte sich, den zur Durchsetzung eines Besuchsrechts verlangten Vollstreckungsbefehl zu erlassen. Das Verwaltungsgericht tritt auf eine Beschwerde des Berechtigten ein, obwohl die im VRG geregelte Beschwerdebefugnis und die möglichen Beschwerdegründe dies nicht vorsehen.

SOG 2000 Nr. 33

§ 89 VRG. Der Vorsteher des Oberamts weigerte sich, den zur Durchsetzung eines Besuchsrechts verlangten Vollstreckungsbefehl zu erlassen. Das Verwaltungsgericht tritt auf eine Beschwerde des Berechtigten ein, obwohl die im VRG geregelte Beschwerdebefugnis und die möglichen Beschwerdegründe dies nicht vorsehen.

Die 1990 geborene M. befand sich während Jahren beim Ehepaar C. in Familienpflege. Danach kehrte M. zu ihrer Mutter zurück, die mit dem Kindsvater zusammen lebte. Nach erneuten Schwierigkeiten unterzeichneten das Ehepaar C. sowie Vater und Mutter von M. eine Vereinbarung, die dem Ehepaar C. ein Besuchsrecht einräumt. M. konnte danach jedes letzte Wochenende im Monat beim Ehepaar C. in O. verbringen. Ausserdem erhielten Herr und Frau C. das Recht, M. einmal im Monat bei seinen Eltern zu besuchen. Im Rahmen eines beim Oberamt damals hängigen Beschwerdeverfahrens bestätigte der Oberamtsvorsteher diese Besuchsregelung.

Seit anfangs 2000 konnten Herr und Frau C. ihr Besuchsrecht nicht mehr ausüben, weil der Vater als Obhutsinhaber dies verhinderte. Am 30. Mai 2000 liess das Ehepaar C. deshalb beim Oberamt das Begehren einreichen, es sei ihnen mit einer Vollstreckungsverfügung die Ausübung des Besuchsrechts wieder zu ermöglichen. Mit Verfügung vom 6. September 2000 wies der Vorsteher des Oberamts das Gesuch ab, das heisst, er weigerte sich, einen Vollstreckungsbefehl zu erlassen.

Herr und Frau C. lassen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Gesuch um Vollstreckung des Besuchsrechts gutzuheissen und es seien die zur Herstellung des verfügungsgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen anzuordnen, insbesondere sei zumindest eine Verfügung unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde ein, weist sie aber materiell ab:

1. Der auf eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und dem Vater des Kindes abgestützte Entscheid des Oberamts vom 30. Juli 1998 bildet eine im Sinne von § 83 VRG vollstreckbare Verfügung. Kommt der Belastete der Verfügung nicht nach hat der örtlich zuständige Oberamtsvorsteher auf Begehren des Berechtigten einen Vollstreckungsbefehl zu erlassen, mit dem die zur Herstellung des verfügungsgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeordnet werden. Dabei kann der Oberamtsvorsteher Verfügungen unter Hinweis auf Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches erlassen, Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen oder polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch nehmen (§ 86 VRG).

2. Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen ist nach § 89 VRG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich. Vorliegend hat der Vorsteher des Oberamts indes das Begehren um Erlass eines Vollstreckungsbefehls abgewiesen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei seiner Verfügung vom 6. September 2000 um eine solche im Sinne von § 20 lit. c VRG handle. Die auf öffentliches Recht abgestützte Verfügung hat die Abweisung eines Begehrens auf Vollstreckung zum Gegenstand. § 20 lit. c VRG erfasst vom Wortlaut jedoch einzig die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten bzw. das Nichteintreten auf solche Begehren. Das Ehepaar C. hat ein Begehren um Vollstreckung eines bereits begründeten, ihm zustehenden Rechts eingereicht. Die angefochtene Verfügung wird somit von der Begriffsumschreibung in § 20 lit. c VRG nicht erfasst.

§ 89 Abs. 1 VRG statuiert im Ergebnis nur ein Beschwerderecht des von einem Vollstreckungsbefehl oder einer damit im Zusammenhang stehenden Anordnung Betroffenen; Abs. 2 beschränkt gleichzeitig die Beschwerdegründe auf Unzuständigkeit, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung. Mit seiner Gesuchsabweisung hat der Oberamtsvorsteher im Ergebnis (vorläufig) die Vollstreckbarkeit verneint. Es wäre nun - bezieht man noch die in § 51 GO festgelegte Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung mit ein - unbefriedigend, einem mit seinem Vollstreckungsbegehren beim Oberamt nicht durchdringenden Berechtigten das Beschwerderecht abzusprechen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, weil es unter den gegebenen Umständen als ausgeschlossen erscheint, das Besuchsrecht ohne Beeinträchtigung des Wohls des Kindes durchzusetzen. Die Gefahr einer weiter gehenden psychischen Belastung von M. ist stärker zu gewichten als das Interesse der früheren Pflegeeltern daran, auch ungeachtet der heutigen verfahrenen Situation von ihrem Besuchsrecht Gebrauch machen zu können.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2000

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2000; der Erlass wurde am 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.