Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 186

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. Dezember 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgerichtspräsident B.________, Beschwerdegegner,

betreffend

Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverzögerung (Betr. Nr. xx)

(Entscheid vom 29. November 2018, APD 2018 34);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2018 (Postaufgabe: 27. November 2018) beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde beantragte, die untere SchKG-Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, die Beschwerde vom 30. Oktober 2018 anhand zu nehmen;

- dass der Bezirksgerichtspräsident B.________ als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die Beschwerde vom 30. Oktober 2018 mit begründetem Entscheid (recte: Verfügung) vom 29. November 2018 abgewiesen hat;

- dass mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten B.________ vom 29. November 2018 das dem Kantonsgericht vorgetragene Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt und die Beschwerde mithin als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- dass das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;

- dass über Verfahrensabschreibung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ (1/R, die Akten werden im Dossier BEK 2018 189 retourniert).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

31. Dezember 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.