Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2018 19

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. April 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand etc.

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. März 2018, SEO 2017 33);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. März 2018 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft innert Frist am 8. März 2018 (Postaufgabe 12. März 2018) Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 10. April 2018 an die Parteien versendet wurde;

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 16. April 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, dass sie mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft die angemeldete Berufung zurückziehe (KG-act. 3 und 4);

- dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigung zu sprechen ist;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 4) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

20. April 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.