Widerhandlung gegen das Hundegesetz
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 24. März 2026 BEK 2025 90
Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend Widerhandlung gegen das Hundegesetz (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 19. Mai 2025, SEO 2024 34);-
hat die Beschwerdekammer,
Erwägungen
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1.
a) Die Staatsanwaltschaft überwies am 11. Dezember 2024 den Strafbefehl vom 21. August 2024 als Anklage an die Vorinstanz mit folgendem Strafvorwurf (Vi-act. 1):
1.
D.________ wird schuldig gesprochen:
der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden im Sinne von § 12 Abs. 1 HuG i.V.m. § 1 Abs. 1 HuG,
begangen am 31.07.2023, ca. 18:00 Uhr, in F.________ indem D.________ seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Hund „Summer“ pflichtwidrig unaufmerksam nur ungenügend nachkam, indem er diesen unangeleint und unbeaufsichtigt im Garten in F.________ beliess, obwohl ihm bekannt war, dass der Hund „Summer“ gegenüber Katzen über einen starken Jagdtrieb verfügt. Als sich die Katze „Lilly“ in den umzäunten Garten in F.________ begab, biss der Hund „Summer“ diese und verletzte sie derart, dass sie in der Folge verstarb. D.________ hätte den Hund „Summer“ anleinen oder anderweitig dafür sorgen müssen, dass der Hund weder Personen noch Tiere gefährden konnte.
Mit Urteil vom 19. Mai 2025 erkannte die Vorinstanz (angef. Urteil):
1.
Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden im Sinne von § 12 Abs. 1 HuG i.V.m. § 1 Abs. 1 HuG.
2.
Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 1’600.00 Untersuchungskosten Fr. 870.00 betragen Fr. 2’470.00
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’470.00 werden der Staatskasse überbunden.
5.
Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse mit Fr. 5’550.00 (Fr. 220.-/h; inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
6.
[Rechtsmittelbelehrung]
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7.
[Zufertigung]
b) Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger am 28. Mai 2025 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Am 21. Juli 2025 reichte er die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 3):
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 19. Mai 2025 sei aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte D.________ sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden im Sinne von § 12 Abs. 1 HuG i.V.m. § 1 Abs. 1 HuG schuldig zu sprechen.
3.
Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.
4.
Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber A.________ für die Folgen aus dem eingeklagten Ereignis vom 31.07.2023 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs sei A.________ auf den Zivilweg zu verweisen.
5.
Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu treten.
6.
Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7.
Der Privatkläger sei für seine Aufwendungen (inkl. Anwaltskosten) angemessen zu entschädigen.
Zudem beantragte er die erneute Befragung von G.________ als Zeugin und deren Konfrontation mit den Aussagen auf der Tonaufnahme des Anrufbeantworters der Ehefrau des Privatklägers vom 31. Juli 2023 (KG-act. 3, S. 3). Überdies verlangte er die erneute Befragung von H.________ und I.________ sowie deren Konfrontation mit den Aussagen auf der Tonaufnahme vom 16. August 2023 (KG-act. 3, S. 4 f.). Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die persönliche Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung. Zudem erklärte sie,
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kein Nichteintreten zu beantragen (KG-act. 6). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 4. August 2025, auf die Berufung sei nicht einzutreten (KGact. 7). Mit Eingabe vom 6. November 2025 nahm der Privatkläger zum Nichteintretensantrag Stellung (KG-act. 12), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2025 reagierte (KG-act. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. November 2025 bzw. 25. November 2025 auf eine Vernehmlassung (KG-act. 14). Mit Vorladung vom 10. Februar 2026 wurden u.a. die Beweisanträge des Privatklägers einstweilen abgewiesen und die Parteien darüber informiert, dass über die Frage des Eintretens auf die Berufung nicht vorab zu entscheiden sei, weil der Beschuldigte diesbezüglich geltend gemacht habe, es lägen unzulässige Berufungsgründe und Noven im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO vor, die eigentliche Berufungsbegründung aber nicht bereits in der Berufungsanmeldung oder -erklärung, sondern grundsätzlich erst an der mündlichen Berufungsverhandlung zu erfolgen habe (KG-act. 19).
An der Berufungsverhandlung vom 24. März 2026 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur allfälligen Berücksichtigung der Tonaufnahme von G.________ vom 31. Juli 2023 zu äussern (KG-act. 26, Ziff. 6). Der Privatkläger erneuerte seinen Beweisantrag betreffend Befragung von G.________ als Zeugin und deren Konfrontation mit der Tonaufnahme vom 31. Juli 2023 (KGact. 26, Ziff. 6; KG-act. 26/1). An seinen mit der Berufungserklärung gestellten Anträgen hielt er fest (KG-act. 3 und 26/2, Ziff. VI). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Beweisantrags sowie das Nichteintreten auf die Berufung, eventualiter die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Privatklägers, allenfalls der Staatskasse (KG-act. 26, Ziff. 6; KG-act. 26/3). Bei der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung verweigerte dieser die Aussage (KG-act. 26, Ziff. 7).
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2.
a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden (HuG; SRSZ 546.100) im Sinne von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HuG frei (angef. Urteil, Dispositivziffer 1). Sie erwog zusammengefasst, Hunde seien gemäss HuG nachts zumindest in einem geschlossenen Areal zu halten. Sie dürften sich nachts somit grundsätzlich frei auf einem umzäunten Gelände bewegen. Einen Leinenzwang oder besondere zusätzliche Massnahmen sehe das Gesetz für das geschlossene Areal nicht explizit vor. Dies müsse erst recht für die Haltung tagsüber gelten. Spezielle Massnahmen für einen nicht besonders auffälligen Hund seien nicht nötig, wenn sich dieser auf einem umzäunten Grundstück aufhalte und nicht durch oder über die Einfriedung ins Freie gelangen könne. Das HuG sehe keinen besonderen Schutz für auf das umfriedete Grundstück eindringende Tiere vor. Dass eine Katze durch die Maschen eines Zaunes oder unter bzw. über die Einfriedung auf eine Parzelle gelangen könne, auf dem sich ein Hund zulässigerweise befinde, könne nicht der mit der Hundeaufsicht beauftragten Person angelastet werden. Dieses Risiko liege in der Natur der Sache und sei hinzunehmen. Mit der Einzäunung des Grundstücks J.________ (Adresse) seien die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen worden, sofern sich der Hund Summer nicht als verhaltensauffälliger Hund erweise. Zur Charakterisierung des Hundes könne nicht auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten abgestellt werden, weil das Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Privatkläger und dessen Ehefrau einerseits sowie I.________ und H.________ als Hundehalterin andererseits mehr als getrübt und durch Streitigkeiten belastet sei. Den Schilderungen von G.________ komme demgegenüber grosses Gewicht zu, weil sie den Vorfall selbst wahrgenommen habe und in keiner näheren Beziehung zur Familie hen scheine. Zudem habe sie sich als Katzenfreundin bezeichnet, der das Ereignis besonders nahe gegangen sei, weshalb ihre Aussagen eher aus der Sicht einer Katzen- als Hundehalterin erfolgt seien, was für die Objektivität
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ihrer Charakterisierung von Summer spreche. Gemäss ihren Aussagen sei Summer kein Problemhund und er weise ebenso wenig Auffälligkeiten auf, vielmehr sei sein Verhalten normal. Dass Summer einen ausserordentlichen Jagdtrieb gegenüber Katzen zeige, sei ferner nicht nachgewiesen. Das streitgegenständliche Ereignis sei der erste aktenkundige Vorfall. Anzeichen dafür, dass von Summer eine Gefahr für Katzen ausgehe, lägen nicht vor. Eine Pflicht, das Grundstück vor eindringenden Tieren zu schützen, bestehe nicht. Vom Beschuldigten habe nicht verlangt werden können, dass er Summer auf dem umfriedeten Grundstück anleine, besonders eng beaufsichtige oder zusätzliche Massnahmen zum Schutz eindringender Tiere treffe. Summer habe bisher als unproblematischer und unauffälliger Hund zu gelten, bei dem bis auf die Umzäunung keine besonderen Massnahmen angezeigt gewesen seien. Daher habe der Beschuldigte seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, weshalb er freizusprechen sei (angef. Urteil, E. 1.2).
b) Der Privatkläger bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und einen falschen rechtlichen Massstab an die Aufsichtspflicht des Hundehalters angelegt. Die Feststellung, wonach der Hund Summer als unproblematisch und unauffällig zu gelten habe, sei falsch und stehe in unauflösbarem Widerspruch zu einem aktenkundigen Beweismittel, das die Vorinstanz übergangen habe, nämlich zur Tonaufnahme des Anrufbeantworters der Ehefrau des Privatklägers vom 31. Juli 2023. G.________ habe am Tag des Vorfalls versucht, die Ehefrau des Privatklägers telefonisch zu erreichen. Weil diese nicht erreichbar gewesen sei, sei der Anrufbeantworter aktiviert worden. Frau G.________ habe das Gespräch nicht korrekt beendet, sodass die anschliessende Unterhaltung mitgeschnitten worden sei. Ab ca. Minute 2:25 der Aufnahme sei zu hören, wie Frau G.________ festhalte, dass der Hund Summer bereits einen Igel und Katzen getötet habe. Dies stehe im Widerspruch zu ihren späteren Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme, auf welche die Vorinstanz zur Charakteri-
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sierung von Summer ungeachtet der Tonaufnahme abgestellt habe. Ferner habe der Beschuldigte selbst ausgesagt, seine Mutter und er hätten die Familie A.________ darauf hingewiesen, die Katze Lilly nicht auf ihr Grundstück gelangen zu lassen, weil dies mit grosser Wahrscheinlichkeit ihr Todesurteil sein werde. Die Vorinstanz habe dieser Aussage nicht die gebotene Beachtung geschenkt. Auch habe der Beschuldigte ausgesagt, Summer laufe fünfbis sechsmal pro Tag zum Zaun, um Katzen anzubellen und zu verjagen. Dieses regelmässige Verhalten dokumentiere einen systematischen Jagdtrieb gegenüber Katzen. Überdies enthalte auch die Tonaufnahme des Gesprächs vom 16. August 2023 – aufgezeichnet mit dem Einverständnis aller Beteiligten – eine Reihe von Äusserungen, die das Bild eines unauffälligen Hundes widerlegen würden. Des Weiteren sei ein ausserordentlicher Jagdtrieb für die Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung nach § 1 Abs. 1 HuG nicht gesetzlich vorgesehen. Entscheidend sei, ob der Hundehalter gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass von seinem Hund eine Gefahr für Tiere ausgegangen sei und ob er daraufhin die zumutbaren Massnahmen ergriffen habe. Der Beschuldigte habe die Gefahr gekannt und sogar davor gewarnt, aber keine genügenden Massnahmen getroffen, um den Eintritt des Schadens zu verhindern. Dies sei eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HuG (KG-act. 26/2, S. 1 ff.; KG-act. 26, Ziff. 10).
c) Der Beschuldigte führt zusammengefasst aus, weil es um eine Übertretung gehe, seien Noven ausgeschlossen, weshalb die Beweisanträge des Privatklägers abzuweisen seien. Auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil der Privatkläger sich zu deren Begründung lediglich auf neue Beweise stütze. Eine Rechtsverletzung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts mache er nicht geltend. Die Tonbandaufnahmen befänden sich nicht in den Verfahrensakten und seien daher unzulässige neue Beweismittel. Die im Polizeirapport erwähnte Sprachaufzeichnung habe die Polizei zu Recht nicht weiter beachtet. Dem Beschuldigten sei es möglich und zumutbar gewe-
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sen, im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Tonaufnahmen einzubringen oder deren Nichtaufnahme in die Akten zu monieren. Im Berufungsverfahren sei dies verspätet. Ohnehin seien die Tonaufnahmen nicht verwertbar bzw. unerheblich. Die klaren Aussagen von G.________ würden widerlegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe oder dass die Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruhe. Sie habe als Zeugin ausserdem nur aussagen können, was sie selbst wahrgenommen habe und nicht, was sie vom Hörensagen wisse. Eine Diskrepanz zwischen einer protokollierten Aussage und einem Gespräch vom Hörensagen sei kein Widerspruch. In den Akten befinde sich nichts darüber, dass Summer auf Katzen losgehe. Ebenso wenig seien andere Nachbarn als Zeugen benannt worden. Summer habe nie einen Igel oder andere Katzen getötet. Auf der Tonaufnahme sei denn auch nicht das zu hören, was der Privatkläger vorbringe. Des Weiteren treffe den Privatkläger ein Selbstverschulden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger darauf hingewiesen, dass dieser seine Katze nicht durch den Zaun in den Nachbarsgarten lassen dürfe. Nichtsdestotrotz habe der Privatkläger keine Massnahmen ergriffen. Die Haltung eines Hundes auf einem sicher umzäunten privaten Grundstück sei ordnungsgemäss und entspreche den Vorgaben des HuG. Summer habe naturgemäss sein Revier beansprucht und verteidigt. Beim Laboratorium der Urkantone habe es damals und auch seither kein Verfahren gegen den Hund Summer wegen allfälliger Aggressivität oder Verhaltensauffälligkeit gegeben. Die Vorinstanz habe den Freispruch stichhaltig begründet. Ohnehin beschreibe die Anklage nicht genau, was der Beschuldigte hätte machen müssen oder können. Unter dem Blickwinkel des Anklageprinzips könne daher ebenso nur ein Freispruch erfolgen (KG-act. 26/3; KG-act. 26, Ziff. 6, 9 und 11).
3.
a) Zulässig ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, sowie gegen
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selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide (Art. 398 Abs. 1 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Weder die Berufungsanmeldung noch die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 StPO bedürfen einer Begründung. Erst nach Einreichung der Berufungserklärung erfolgt die Begründung der Berufung im mündlichen (Art. 405 StPO) oder schriftlichen (Art. 406 Abs. 3 StPO) Verfahren. Wird die Berufung im mündlichen Verfahren geführt, ist an der Berufungsverhandlung darzulegen, welche Gründe einen abweichenden Entscheid nahelegen (Art. 385
b) Der Privatkläger machte an der mündlichen Berufungsverhandlung sowohl die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz geltend, die er nicht ausschliesslich auf (angebliche) Noven stützte (KG-act. 26/2, Ziff. III und IV). Insbesondere basiert seine Argumentation nicht bloss auf den umstrittenen Tonaufnahmen vom 31. Juli 2023 bzw. 16. August 2023, sondern u.a. auch auf den Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren sowie auf rechtlichen Ausführungen (KGact. 26/2, Ziff. III lit. B und lit. D sowie Ziff. IV). Aufgrund der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war der Privatkläger nicht verpflichtet, die Berufung schriftlich vor der Verhandlung zu begründen. Eine unzulässige Berufung liegt somit nicht vor. Auf die Berufung ist einzutreten.
4.
a) Nach dem aus Verfassungs- und Konventionsrecht abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be-
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stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128, E. 1.2; 147 IV 439, E. 7.2; 144 I 234, E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024, E. 1.2.4). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024, E. 2.1.1;6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4;7B_6/2021 vom 5. März 2024, E. 8.2.1; je mit Hinweisen).
b) Der als Anklage überwiesene Strafbefehl vom 21. August 2024 nennt Ort, Datum und Zeit der vorgeworfenen Tat. Aus diesem ist ebenso ersichtlich, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten vorwirft, seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Hund Summer pflichtwidrig unaufmerksam nur ungenügend nachgekommen zu sein, weil er diesen unangeleint und unbeaufsichtigt im Garten in F.________ belassen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Hund gegenüber Katzen über einen starken Jagdtrieb verfüge. Ausserdem legte sie in diesem dar, dass die Katze Lilly sich in den umzäunten Garten in F.________ begeben habe, worauf der Hund Summer diese gebissen und derart verletzt habe, dass sie in der Folge verstorben sei. Zudem hält sie dem Beschuldigten darin vor, dass er den Hund hätte anleinen oder anderweitig
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dafür hätte sorgen müssen, dass der Hund weder Personen noch Tiere gefährde. Der Vorwurf bezieht sich überdies ausdrücklich auf die fahrlässige Widerhandlung gegen das HuG im Sinne von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HuG (Vi-act. 1). Damit ist nicht nur die vorgeworfene Tat ausreichend beschrieben, sondern auch die Art sowie die Folgen der Tatausführung. Mit dem erwähnten Anleinen des Hundes enthält die Anklageschrift ausserdem zumindest eine konkrete Möglichkeit des sorgfaltsgemässen Alternativverhaltens. Im Übrigen zeigt sich an den Aussagen und den Ausführungen des Beschuldigten im Strafverfahren (KG-act. 26/2; KG-act. 26, Ziff. 7, 9, 11, 12; Vi-act. 5, 9, 10; U-act. 8.1.004, 10.1.001), dass ihm klar war, wessen er angeklagt ist. Er konnte seine Verteidigungsrechte mithin ausreichend wahrnehmen, zumal die Vorinstanz ihn freisprach. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
5.
a) aa) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Die Prüfung von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Zu beurteilen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026, E. 1.3.3).
bb) Die Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 9 BV; BGE 141 IV 317, E. 5.4; 141 IV 249, E. 1.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Be-
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weiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 88, E. 2.3.5; 146 IV 88, E. 1.3.1; 143 IV 500, E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Rechtsverletzung kann namentlich in einem unvollständig erstellten Sachverhalt liegen tember 2022, E. 3.1;6B_604/2021 vom 13. September 2021, E. 1.2;6B_1099/2016 vom 1. September 2017, E. 3.1; je mit Hinweisen).
cc) Hunde sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen (§ 1 Abs. 1 HuG). Wer Vorschriften des HuG zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft (§ 12 Abs. 1 HuG). Die Übertretungen des kantonalen Strafrechts sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist (§ 3 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht; SRSZ 220.100).
b) Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen nicht auseinander, weil diese aufgrund von Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht als unbefangen gälten und deren Angaben nicht verwertet werden könnten (angef. Urteil, E. 1.2 S. 4 f.). Insbesondere würdigte sie weder die Aussagen des Beschuldigten noch die im Polizeirapport festgehaltenen Ausführungen des Privatklägers oder von I.________, die letzterer im Zusammenhang mit seiner Anzeige machte (vgl. U-act. 8.1.001, 8.1.004 und 10.1.001). Blosse Nachbarschaftsstreitigkeiten führen jedenfalls nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht ohne konkrete Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zu deren Nichtberücksichtigung bzw. Unverwertbarkeit.
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Die Auseinandersetzung mit den Aussagen hätte sich insbesondere aufgedrängt, weil beispielsweise der Beschuldigte aussagte, seine Mutter und er hätten die Familie des Privatklägers regelmässig darauf hingewiesen, dass sie auf die Katze aufpassen sollten, weil es mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen des Hundes Summer deren Todesurteil sein werde, wenn diese auf ihr Grundstück gehe (U-act. 8.1.001, Frage 4). Ferner gab er zu Protokoll, dass die Katze schon einmal vor dem Vorfall auf ihr Grundstück gelangt sei und dass der Privatkläger die Warnung nicht ernst genommen habe (Uact. 8.1.004, Frage 4; U-act. 10.1.001, Rn. 117–124). Dem Beschuldigten schien mithin die von Summer ausgehende Gefahr für die Katze des Privatklägers und der Umstand, dass die Katze bereits zuvor auf ihr Grundstück gelangte und dass der Privatkläger die Warnungen nicht ernst nahm, bekannt gewesen zu sein. Ob dies mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Hund Summer als unproblematischer und unauffälliger Hund zu gelten habe, bei dem bis auf die Umzäunung keine besonderen Massnahmen angezeigt gewesen seien (angef. Urteil, E. 1.2 S. 6 f.), vereinbar ist, erscheint zumindest fraglich und wäre entsprechend zu beurteilen gewesen.
Darüber hinaus hat die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen (Art. 341 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO ist in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person grundsätzlich zwingend (BGE 143 IV 408, E. 6.2.2; 143 IV 288, E. 1.4.3). Selbst bei geringfügigen Delikten hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf eine sorgfältig vorbereitete Einvernahme zu sämtlichen für das Urteil (auch nur potenziell) relevanten Aspekten (Wiprächtiger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 341 StPO N 16). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fragte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Sache lediglich, ob er sich an seine Aussagen erinnern könne, ob diese weiterhin zuträfen und ob er
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von sich aus noch etwas zur Sache ergänzen wolle (Vi-act. 9, S. 4). Auch wenn der Beschuldigte antwortete, er könne sich sehr gut an seine Aussagen erinnern, diese träfen weiterhin zu und es sei alles gesagt (Vi-act. 9, S. 4), hätte die Einvernahme eingehender erfolgen müssen, insbesondere zu den für das Urteil (potenziell) relevanten Aspekten, zumal weder das Gericht noch die Parteien Ergänzungsfragen stellten (Vi-act. 9, S. 4; vgl. BGE 143 IV 408, E. 6.2.2 in fine). Die gerichtliche Befragung des Beschuldigten ist daher mangelhaft und kann vom Berufungsgericht aufgrund der eingeschränkten Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht geheilt werden.
Des Weiteren erwähnte der Privatkläger, dass ihm H.________ und I.________ vor dem Vorfall persönlich gesagt hätten, der Hund Summer beisse allgemein Kleintiere wie Igel und Vögel tot (U-act. 8.1.001, S. 5 oben). Überdies sagte der Privatkläger aus, er habe von K.________ erfahren, dass der Hund Summer bereits zuvor beim Spazieren an der Leine eine Katze gebissen und verletzt habe. Dies habe H.________ K.________ mitgeteilt und dieser Vorfall sei dem Veterinäramt gemeldet worden (U-act. 8.1.001, S. 5). Sollte dies zutreffen, wäre die vorinstanzliche Feststellung, wonach es im Zusammenhang mit Summer bis anhin keine nennenswerten Ereignisse in Bezug auf Katzen gegeben habe und es bisher zu keinem Katzenbiss gekommen sei (angef. Urteil, E. 1.2 S. 6), womöglich nicht haltbar. Weder Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass die Strafbehörden Abklärungen beim Veterinäramt betreffend Summer vornahmen. Dass und allenfalls inwiefern auf diese Beweiserhebungen verzichtet werden konnte, geht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den übrigen Akten hervor.
Ferner erwähnte die Kantonspolizei im Rapport vom 15. November 2023, dass der Privatkläger eine Sprachaufzeichnung eines Gesprächs zwischen G.________ und dem Beschuldigten eingereicht habe. Bei deren Anhörung
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habe man keine relevanten Aussagen bezüglich des Vorfalls heraushören können. Die Aufzeichnung könne bei Bedarf durch die Staatsanwaltschaft angefordert werden (U-act. 8.1.001, S. 6). Gemäss Ausführungen des Privatklägers handelt es sich bei dieser Sprachaufzeichnung um die Tonaufnahme des Anrufbeantworters der Ehefrau des Privatklägers vom 31. Juli 2023 (KGact. 3, S. 3; KG-act. 12, Ziff. 1). Diese reichte er mit Berufungserklärung vom 21. Juli 2025 als Datei auf einem USB-Stick ein (KG-act. 3, Beilage). Die eine Datei auf dem USB-Stick ist als „Aufzeichnung 16.08.2023“ betitelt, zeigt jedoch eine Videoaufnahme eines Mobiltelefons, auf dem die Tonaufnahme des Anrufbeantworters vom 31. Juli im Zusammenhang mit einem Telefonanruf von G.________ abgespielt wird. Auf der Aufnahme scheinen G.________ und der Beschuldigte direkt nach dem Vorfall miteinander zu sprechen. Ab 02:25 ist zu hören: „Igel hät er scho gfrässe, Chatze“. Wenn diese Aussage tatsächlich von G.________ stammen würde und auf Summer bezogen wäre, stünde sie womöglich im Widerspruch zu ihrer Aussage an der polizeilichen Einvernahme, wonach sie von früheren Zwischenfällen mit Summer nichts gewusst habe (U-act. 8.1.005, Frage 26). Dies könnte entscheidwesentlich sein und wäre bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen, wenn es sich tatsächlich um die vom Privatkläger der Polizei übergebene Aufnahme handelt und diese verwertbar ist. In diesem Fall wäre die Aufnahme ohnehin in die Akten aufzunehmen gewesen (Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO; Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 100 StPO N 3 und 14). Dass und allenfalls inwiefern die Aufnahme unberücksichtigt bleiben konnte oder unverwertbar ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht.
Demgegenüber finden sich keine Hinweise in den Akten, dass der Privatkläger die Aufnahme vom 16. August 2023, die er ebenso mit Berufungserklärung vom 21. Juli 2025 auf dem USB-Stick einreichte und wohl fälschlicherweise
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als „Aufzeichnung 31.07.2023“ betitelte (KG-act. 3, Beilage), bereits ins Vorverfahren oder erstinstanzliche Gerichtsverfahren eingebracht hatte. Der Privatkläger entgegnete denn auch auf den Einwand des Beschuldigten, wonach der Privatkläger mit der Berufungserklärung nur unzulässige neue Behauptungen und Beweise vorgebracht habe, lediglich, die Tonaufnahme vom 31. Juli 2023 habe er der Kantonspolizei an der ersten polizeilichen Befragung übergeben (KG-act. 7 und 12). Dass er die Aufnahme vom 16. August 2023 ebenfalls ins Vorverfahren oder das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eingebracht habe, erklärte er nicht. Bei dieser Aufnahme handelt es sich mithin um ein im Berufungsverfahren unzulässiges Novum (Art. 398 Abs. 4 StPO).
In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unvollständig. Aufgrund der eingeschränkten Kognition in Tatfragen kann die Berufungsinstanz den Sachverhalt nicht selbst ergänzen (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für den Beweisantrag des Privatklägers an der Berufungsverhandlung (KG-act. 26/1). Daher ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung, insbesondere zur neuen Beweiswürdigung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nach der Rückweisung namentlich zu entscheiden haben, welche (zusätzlichen) Beweise zu erheben sind und auf welche allenfalls verzichtet werden kann. Ferner wird sie darüber zu befinden haben, ob die vom Privatkläger genannten Tonaufnahmen verwertbar und zu berücksichtigen sind. Ihr bleibt es unbenommen, weitere Beweise abzunehmen (vgl. BGE 143 IV 222, E. 5.4; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 409 StPO N 12). Weil sich aufgrund der Vervollständigung des Sachverhalts möglicherweise die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ändert, erübrigt es sich für das Berufungsgericht, die in Bezug auf die rechtliche Würdigung vorgebrachten Rügen des Privatklägers (vgl. KGact. 26/2, Ziff. IV) zu beurteilen.
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6.
Zusammengefasst ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO; § 27 Nr. 16 GebO). Das offenkundige Versehen in Bezug auf die Bezeichnung der Kosten als solche des „Beschwerdeverfahrens“ in Dispositivziffer 2 des im Dispositiv eröffneten Beschlusses vom 24. März 2026 ist zu berichtigen und zu Kosten des „Berufungsverfahrens“ zu ändern (§ 40 Abs. 3 JG).
b) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO).
Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
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Der Verteidiger reichte eine Kostennote über Fr. 5’488.35 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 26/4). In Anbetracht des neunseitigen erstinstanzlichen Urteils, der kurzen Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der sechsseitigen Berufungserklärung (KG-act. 3), der kurzen schriftlichen Stellungnahmen der Parteien (KG-act. 7, 12 und 15), der rund einstündigen Berufungsverhandlung und der entsprechend kurzen Plädoyers (KG-act. 26 und 26/1–3) sowie unter Berücksichtigung der relativ betrachtet eher geringen Wichtigkeit der Streitsache, der nicht schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und des überschaubaren Aktenmaterials sowie der durch das erstinstanzliche Verfahren bereits vorliegenden Aktenkenntnis des Verteidigers erscheint eine Entschädigung von Fr. 5’488.35 (inkl. Auslagen und MWST) nicht angemessen. Diese ist daher nach pflichtgemässen Ermessen und in Nachachtung der genannten Umstände auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.
Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte keine Kostennote ein (KGact. 26, Ziff. 11 in fine). Angesichts der dargelegten Umstände und des ähnlichen betriebenen Aufwands der beiden Rechtsvertreter erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ebenfalls angemessen;-
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beschlossen:
1.
Das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 19. Mai 2025 (SEO 24 34) wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates und dem Berufungsführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Privatkläger wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4.
Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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6.
Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 19. Juni 2026 amu