Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2025 6

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. März 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2024, SEO 2024 30);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2024 rechtzeitig Berufung anmeldete (KG-act. 2);

- das begründete Urteil am 13. Februar 2025 zum Versand an die Parteien kam (KG-act. 1);

- die Verteidigung am 3. März 2025 dem Kantonsgericht mitteilte, dass der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 6. November 2024 innert der 20-tägigen Frist zurückziehe und um Abschreibung des Verfahrens ersuche (KG-act. 6);

- dieser innert der Erklärungsfrist erfolgte Rückzug einem nachträglichen Verzicht auf Berufungserklärung gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 6, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen inkl. an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

5. März 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.