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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung1 (Vom 25. November 1997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 12. September 1991,2 beschliesst:

I. Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Art. 13 Grundsatz

Das Amt für Arbeit führt zwei regionale Arbeitsvermittlungszentren.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind zuständig für:

  • a) die Beratung der Arbeitslosen sowie die Vermittlung von Arbeit (Art. 85 Abs.

Bst. a AVIG 4); b) die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG (Art. 85 Abs. 1 Bst. c AVIG); c) die Durchführung der Kontrollvorschriften des Bundesrates (Art. 85 Abs. 1 Bst. f AVIG); d) die Erteilung der Zustimmung zum Kursbesuch (Art. 60 Abs. 2 AVIG); e) die Behandlung von Gesuchen um Einarbeitungszuschüsse (Art. 67 AVIG); f) die Behandlung von Gesuchen um Pendlerkostenbeiträge oder Beiträge an Wochenaufenthalter (Art. 68 AVIG).

Art. 3 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern

Das Amt für Arbeit schliesst mit den privaten Stellenvermittlern einen Vertrag über die Zusammenarbeit im Sinne von Art. 119c Abs. 2 AVIV.

II. Arbeitslosenentschädigung6

Art. 3a 7

§ 3a

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung über die öffentliche Arbeitslosenkasse vom8. März 19769 wird aufgehoben.

Der Regierungsratsbeschluss über die entschädigungsberechtigten Feiertage in der Arbeitslosenversicherung vom 19. Juni 197810 wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt am1. Januar 199811 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.