1983-2015

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Justizentscheide − Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge: fehlende Abzugsfähigkeit bei Rückzug der Einlage innerhalb von drei Jahren 4 − Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen: Bewertung von Patenten 14 − Auslegung von Rechtsnormen 23 − Sozialabzug für ein in Ausbildung stehendes volljähriges Kind: Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes 34 − Bewertung von Wertschriften ohne Kurswert zwecks Festsetzung des steuerbaren Reingewinns: unbegründete Wertberichtigung auf einer Unternehmensbeteiligung 41 − Einfache (stille) Gesellschaft: Besteuerung der stillen Teilhaber 52

Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Januar 2015 i.S. D. und E. (2C_488/2014 und 2C_489/2014)

Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG bzw. § 33 Abs. 1 Bst. d StG): fehlende Abzugsfähigkeit bei Rückzug der Einlage innerhalb von drei Jahren

Einlagen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) können von den Einkünften abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG bzw. § 33 Abs. 1 Bst. d StG). Gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG dürfen jedoch die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jah- re nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Folgen Ein- und Auszahlung innert dieser kurzen Frist aufeinander, wird nicht der Vorsorgeschutz verbessert, vielmehr erscheint das Vorgehen einzig steuer- lich motiviert, weshalb die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkaufssum- me entfällt. Daran ändert nichts, wenn der Einkauf und der Bezug von Vorsorgegeldern bei unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen erfolgen. Diese sog. konsolidierte Betrachtungsweise ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das gesamte Vorsorgekapital eine Einheit bildet. Die nachträgliche Streichung des Einkommensabzuges setzt zudem nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person in der ursprünglichen, inzwischen rechtskräftigen Veranlagungsverfügung für den Fall des kurzfristigen Kapitalbezuges auf diese Konsequenz hingewiesen wurde.

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Sachverhalt (zusammengefasst)

D. leistete 2009 einen Einkauf von CHF 150 000.-- in eine Rentenver- sicherung der 2. Säule bei der AXA Stiftung Winterthur. In der Veranla- gungsverfügung 2009 wurde der Einkauf zum Abzug vom steuerbaren Ein- kommen zugelassen.

2011 bezog D. aus einer andern Vorsorgestiftung sein Altersguthaben von CHF 874 845.-- in der Form der Kapitalleistung. Daraufhin machte die kantonale Steuerverwaltung/Bundessteuerverwaltung Schwyz mit be- richtigter Veranlagungsverfügung 2009 den seinerzeit für die Einzahlung in die Rentenversicherung gewährten Abzug von CHF 150 000.-- rückgän- gig. Die dagegen erhobene Einsprache wie auch die vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist die Be- schwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG und § 33

Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG; Schwyzer Steuerbuch 21.10) werden die gemäss Gesetz, Statut oder

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Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG, SR 831.40]). Die bundesgericht- liche Rechtsprechung hat aber seit jeher den Abzug dann nicht zugelas- sen, wenn eine Steuerumgehung vorlag (zu diesem Begriff, vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweisen). Das ist dann der Fall, wenn missbräuch- liche steuerminimierende, zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und von Pensionskassen getätigt werden, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt wird, sondern die 2. Säule als steuerbe- günstigtes "Kontokorrent" zweckentfremdet wird. Das Ziel eines Einkaufs von Beitragsjahren besteht im Aufbau bzw. in der Verbesserung der beruf- lichen Vorsorge. Dieses Ziel wird aber dann offensichtlich verfehlt, wenn die gleichen Mittel kurze Zeit später - bei kaum verbessertem Versiche- rungsschutz - der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen werden (zum Ganzen, vgl. BGE 131 II 593 E. 4 S. 603 ff., 627 E. 4.2 f. u. 5.2 S. 633 ff.; Urteile 2A.461/2005 vom 14. März 2006 E. 5, in: ASA 78 S. 289, RDAF 2007 II S. 230;2C_449/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 4 u. 5, in: RDAF 2009 II S. 9;2A.389/2003 vom 10. März 2004 E. 3, in: StE 2004 A 21.13 Nr. 6).

2.2 Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde mit Wirkung ab 1. Januar

2006 Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG neu in das Gesetz aufgenommen. Nach dieser Vorschrift dürfen die aus Einkäufen resultierende Leistungen inner- halb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurück- gezogen werden. Mit dem Inkrafttreten von Art. 79b BVG hat das Bundes-

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gericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und präzisiert. Im Grund- satzurteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010 E. 2 u. 3 (in: ASA 79 S. 685, StE 2010 B 27.1 Nr. 43, StR 65/2010 S. 860, RDAF 2011 II S. 44) hat das Bundesgericht erkannt, Art. 79b BVG beruhe klar auf steuerrechtlichen Motiven. Aus den parlamentarischen Beratungen erhelle, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuer- minimierung bekämpft werden sollten, welche schon nach der bisherigen Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt hätten (E. 3.3). Wenn Art. 79b Abs. 3 BVG im Falle von Einkäufen für „die daraus resul- tierenden Leistungen“ eine dreijährige Kapitalrückzugssperre vorsehe, so sei das nicht als notwendigerweise direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der Leistung zu verstehen, zumal die Leistungen aus Vor- sorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vor- sorgekapital der versicherten Person insgesamt finanziert werden (E. 3.3.1).

Grundsätzlich sei, so das Bundesgericht weiter, jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist als missbräuchliche Steuerminimierung anzuspre- chen. Als nicht massgeblich erachtete es namentlich den Umstand, dass im zu beurteilenden Fall eine klare Trennung zwischen später Einzahlung und Rentenausrichtung einerseits und langfristig angespartem Vorsorgevo- lumen und Kapitalauszahlung anderseits vollzogen worden war. Wesentlich und ausschlaggebend war vielmehr der Umstand, dass kurz nach einer späten Einzahlung Vorsorgemittel ausbezahlt wurden, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschut- zes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschie- bung erscheine (E. 3.3.2). Das Bundesgericht erachtete es namentlich

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auch als sachgerecht, die Vermögenssituation des Steuerpflichtigen - dieser verfügte über ein steuerbares Vermögen von mehreren Millionen Franken - in die Prüfung einzubeziehen (E. 2.3).

2.3 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht erst kürzlich im

Urteil 2C_243/2013 vom 13. September 2013 (in: ASA 82 S. 232) be- stätigt und erweitert. Es hatte dort einen Fall zu beurteilen, in dem ein selbständig Erwerbender in den Jahren 2006 und 2008 Einzahlungen von CHF 200 000.-- bzw. CHF 100 000.-- in seine Pensionskasse geleistet und im Jahr 2009 einen Kapitalbezug in der Höhe von CHF 537 647.-- vorgenommen hatte; zusätzlich bezog er eine jährliche Rente von CHF 20 400.--. Die Pensionskasse des Betroffenen hatte diesem schriftlich bestätigt, dass die Einzahlungen in den Jahren 2006 und 2008 ausschliesslich der Finanzierung der Rente gedient habe. Diesen Umstand erachtete das Bundesgericht indes als nicht massgeblich. Es hielt fest, das Vorsorgekapital bilde eine Einheit und müsse gesamtheitlich be- trachtet werden („forme un tout et doit être pris dans son ensemble“). Massgeblich sei (auch hier), dass der Einkauf kurze Zeit vor der Auszah- lung von Vorsorgekapital erfolgt sei. Damit erscheine das Hin und Her der Geldmittel auch in diesem Fall nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung (E. 5.2).

3.

3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die in der vorstehenden

Erwägung dargestellte Rechtsprechung sei in ihrem Fall nicht massgeb- lich, denn der Einkauf einerseits und der Bezug von Vorsorgegeldern an-

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derseits sei nicht bei ein und derselben, sondern bei zwei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen worden, weshalb der Kapitalbezug nicht aus dem zuvor getätigten Einkauf resultiere und die Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG keine Anwendung finde. Diese Auffassung werde auch in der Lehre vertreten (mit Bezugnahme auf Maute/Steiner/Rufener/ Lang, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl. 2011, S. 174 f.). Der Gesetz- geber habe nicht den Fall vor Augen gehabt, in welchem Altersleistungen teilweise in Rentenform und teilweise in Kapitalform aus verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen bezogen worden seien. In den interessierenden Ur- teilen des Bundesgerichts sei bloss von grundsätzlich missbräuchlichen Einkäufen die Rede; daraus erhelle, dass nicht jeder Einkauf und Kapital- bezug innerhalb der Sperrfrist einen Missbrauch darstelle. Die vom Bun- desgericht erwähnte absolute Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG sei auch deshalb nicht haltbar, weil eine solche nicht im Sinne des Gesetz- gebers sei, der bloss die Verwendung der Pensionskasse als reine Steuer- sparmöglichkeit habe verhindern wollen. Wäre tatsächlich auch bei ver- schiedenen Vorsorgeeinrichtungen und verschiedenen Vorsorgeplänen im- mer von einer konsolidierten Betrachtung auszugehen, so wäre der Wort- laut „die daraus resultierenden Leistungen“ in Art. 79b Abs. 3 BVG über- flüssig.

3.2 Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es mag zutreffen,

dass der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 79b BVG nicht konkret einen Fall wie denjenigen der Beschwerdeführenden vor Augen hatte, wo der Kapitalbezug bei einer andern Vorsorgeeinrichtung erfolgte als die wenige Jahre zuvor vorgenommene Einzahlung. Die Gesetzesauslegung hat sich indessen vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht bereits der Wortlaut

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die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 139 II 173 E. 2.1 mit Hinweisen; 134 V 170 E. 4.1). Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010 unter Bezugnahme auf die parlamentarischen Beratungen erkannt hat, sollten mit der genannten Bestimmung dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden, die schon die bundesgerichtliche Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung veranlasst hatten (oben E. 2.2). Wenn aber eine direkte Verknüpfung zwischen Einkauf und Leistung nicht bestehen muss, ist kein Grund er- sichtlich, weshalb der vorliegende Fall anders beurteilt werden sollte, bloss weil der Einkauf in die eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist und die nachfolgende Kapitalleistung aus einer andern Einrichtung stammt. Wie bereits dargestellt (oben E. 2.3) geht das Bundesgericht von einer konsoli- dierten Betrachtungsweise der beruflichen Vorsorge als einem Ganzen aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist auch der Wortlaut „die da- raus resultierenden Leistungen“ in Art. 79b Abs. 3 BVG keineswegs über- flüssig, da nur der dem Einkauf entsprechende Betrag (zuzüglich Zinsen) und nicht das allenfalls höhere Altersguthaben der Sperrfrist von drei Jahren unterliegt (s. auch Bundesamt für Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88 vom 28. November 2005, 511, Fra- gen zur Anwendung der neuen Einkaufsbestimmungen des BVG, Ziff. 1).

3.3 Soweit die Beschwerdeführenden die gesamtheitliche Betrachtung

kritisieren, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegt, ist ihnen mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass das Bundesgericht be-

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reits im Urteil 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004 E. 2.4.4 (in: ASA 75 S. 159, StE 2004 B 96.12 Nr. 14) erkannt hat, für die Beurteilung der Beiträge an und die Bezüge aus der beruflichen Vorsorge sei aus der Sicht eines einzelnen Vorsorgenehmers eine Gesamtbetrachtung der zweiten Säule vorzunehmen. Diese Rechtsprechung hat es im genannten Urteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010 und zuletzt im ebenfalls bereits zitier- ten Urteil 2C_243/2013 vom 13. September 2013 E. 5.2 immer wieder bestätigt (vgl. zu diesem Aspekt auch Schweizerische Steuerkonferenz, Analyse zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 [2C_658/2009] zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgen- dem Kapitalbezug [...], Ziff. D, S. 5 unten). Daran ist festzuhalten: In der Tat wäre es aus Gründen der Gleichbehandlung nur schwer einzusehen und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip kaum vereinbar, wenn einem BVG- Versicherten mit Zugang zu mehreren Vorsorgeeinrichtungen das mit er- heblichen Steuerersparnissen verbundene Verschieben von Geldern in die

2. Säule und deren Rückführung innert kurzer Frist möglich sein sollte,

während dasselbe Vorgehen den übrigen Versicherten verwehrt bliebe.

3.4 Gleich wie in den andern vom Bundesgericht beurteilten Fällen er- folgte vorliegend die Einzahlung des Beschwerdeführers in die AXA-Stif- tung Winterthur (2. Säule) in der Höhe von CHF 150 000.-- rund zwei Jahre vor dem Kapitalbezug, d.h. zeitlich in einem engen Bezug zu diesem. Hier wie dort resultierte aus diesen Geldflüssen keine mass- gebliche Verbesserung der Altersvorsorge der Beschwerdeführenden, so dass auch im vorliegenden Fall von einer vorübergehenden und steuerlich motivierten Geldverschiebung auszugehen ist. Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführenden weder vor der Vorinstanz

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noch im bundesgerichtlichen Verfahren andere gute Gründe namhaft machen, welche die interessierende Einzahlung und den wenig später erfolgten Kapitalbezug erklären würden und die daraus resultierende Steuerersparnis als blosse Nebenfolge erscheinen liessen. Dabei ist in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden im interessierenden Zeitraum über ein steuerbares Vermögen von CHF 3 733 000.-- verfügten, so dass zum einen die finanzielle Alterssicherung gewährleistet erschien, und sie anderseits ein beträchtliches Einkommen zu versteuern hatten, was ein erhebliches Interesse begründen kann, die Steuerlast zu reduzieren.

3.5 Die Beschwerdeführenden machen zu ihren Gunsten, zumindest

sinngemäss, noch Argumente des Vertrauensschutzes geltend. Zunächst habe die Veranlagungsverfügung 2009 keinen Vermerk der Nichtgewäh- rung des Abzuges bei allfälligen Kapitalbezügen enthalten, zum andern hätten sie auf die Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherung (Mit- teilungen über die berufliche Vorsorge 88/2005 Rz. 511) vertrauen dür- fen.

Es ist fraglich, ob die genannten Einwände vor dem Hintergrund von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 1.2) hinreichend begründet sind. Auf diesen prozessualen Aspekt muss aber nicht weiter eingegangen werden, denn auch diese Rügen der Beschwerdeführenden sind unbehelflich. Die für sie ungünstigen Steuerfolgen stellen bloss das Ergebnis der richtigen Anwendung der bereits am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Bestim- mung von Art. 79b BVG auf den vorliegenden Sachverhalt dar. Die Be-

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schwerdeführer konnten von vornherein nicht auf eine andere Auslegung dieser Norm durch das Bundesgericht oder eine kantonale Justizbehörde vertrauen, und eine abweichende Praxis der Schwyzer Steuerbehörden ist nicht dargetan (und wird auch gar nicht ernsthaft behauptet). Namentlich war ab dem Bekanntwerden des Urteils 2C_658/2009 vom 12. März 2010 bekannt, dass das Bundesgericht die genannte Norm unter steuer- lichen Gesichtspunkten anders interpretiert als das Bundesamt für Sozial- versicherung unter sozialrechtlichen. Schliesslich lässt sich aus dem Um- stand, dass die kantonalen Behörden neuerdings offenbar auf die Möglich- keit der Aufrechnung des gewährten Abzugs für Einkäufe in die zweite Säule im Falle eines kurz darauf erfolgenden Kapitalbezugs ausdrücklich hinweisen, nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten; nament- lich kann daraus nicht gefolgert werden, eine solche Mitteilung wäre auch früher, vor Erlass des betreffenden Merkblattes, durch die Verfassung ge- boten gewesen.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den

Kapitalbezug von CHF 874 845.-- aus der Vorsorgestiftung des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) innerhalb der dreijährigen Sperrfirst von Art. 79b Abs. 3 BVG seit dem Einkauf in die Pensionskasse der AXA-Stiftung Winterthur in der Höhe von CHF 150 000.-- getätigt hat, weshalb die kantonalen Instanzen den letztgenannten Betrag zurecht nicht zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde erweist sich sowohl für die Staatssteuer wie auch für die Bundessteuer als unbegründet und ist abzu- weisen.

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. April 2015 i.S. F. (2C_1036/2014 und 2C_1037/2014)

Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG bzw. § 19 Abs. 2 Satz 2 StG): Bewertung von Patenten

Die Höhe einer steuerbaren Privatentnahme entspricht dem Verkehrswert der ins Privatvermögen übertragenen Güter im Zeitpunkt der Überführung. Die von der Steuerbehörde gewählte Methode, den Verkehrswert von Pa- tenten aufgrund eines am Markt und damit unter unabhängigen Dritten tatsächlich erzielten Kaufpreises zu berechnen, erscheint nachvollziehbar und bewährt. Es besteht grundsätzlich eine natürliche Vermutung, dass der bezahlte Kaufpreis auch dem Verkehrswert entspricht. Es obliegt dann dem Steuerpflichtigen, steuermindernde Umstände darzutun.

Sachverhalt (zusammengefasst)

F. wandelte per 1. Januar 2006 seine Einzelfirma in die F. AG um. Da- bei brachte er verschiedene Patente, welche er aus dem Tätigkeitsgebiet seiner bisherigen Einzelfirma besass, nicht in die F. AG, sondern im Jahre 2007 zu einem symbolischen Preis in eine frisch erworbene, bisher inak- tive G. AG ein. Gleichentags verkaufte er sämtliche Aktien der F. AG zum

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Preis von CHF 750 000.-- und der G. AG zu einem Preis von CHF 3 050 000.-- an eine unabhängige Drittperson (H. AG). Bei der Ver- anlagung von F. für das Steuerjahr 2005 rechnete die Steuerverwaltung einen Ertrag von CHF 3 000 000.-- infolge Überführung der Patente vom Geschäfts- ins Privatvermögen per 31. Dezember 2005 auf. Die Aufrech- nung entsprach dem Verkaufspreis der Aktien der G. AG vermindert um das Aktienkapital von CHF 50 000.--. Die dagegen erhobene Einsprache wie auch die vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieben erfolg- los. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen

I. Formelles

II. Direkte Bundessteuer

2.

Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG zählen zu den Einkünften aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Nach Satz 2 derselben Bestimmung ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (sog. Privatentnahme) der Veräusserung gleichge- stellt.

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Bis Ende 2005 gehörten die schlussendlich an die G. AG verkauften Patente von F. zum Geschäftsvermögen seiner Einzelfirma „…“. Es ist unstreitig, dass die Patente per 31. Dezember 2005 vom Geschäftsver- mögen ins Privatvermögen von F. überführt wurden. Auf denselben Zeit- punkt wurde die Einzelfirma in die Aktiengesellschaft „F. AG“ umge- wandelt, ohne dass die Patente der Einzelfirma auf die neu gegründete Aktiengesellschaft übertragen wurden.

3.

Strittig ist vorliegend ausschliesslich die Bewertung der Patente und mithin die Höhe der steuerbaren Privatentnahme.

Für die Einkommenssteuer massgebender Überführungswert ist der Verkehrswert der Patente im Zeitpunkt der Überführung (vgl. Urteil 2A.5/2002 vom 3. Juli 2002 E. 2.3), d.h. vorliegend am 31. Dezember 2005. Als Verkehrswert wird im Allgemeinen der Wert verstanden, zu wel- chem eine Sache oder ein Vermögenswert am freien Markt zu einem be- stimmten Zeitpunkt veräussert werden kann. Was unter dem Begriff Ver- kehrswert zu verstehen ist, stellt Rechtsfrage (oder Auslegungsfrage) dar. Welcher Preis tatsächlich erzielt werden kann, ist demgegenüber eine Frage des Sachverhalts (Urteil 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2).

Die kantonale Steuerverwaltung stellte für die Besteuerung der Privat- entnahme auf den von der H. AG am 29. November 2007 bezahlten Kauf- preis von CHF 3 000 000.-- ab. Die Beschwerdeführer bestreiten dagegen, dass den Patenten am 31. Dezember 2005 ein Wert in dieser Höhe zuge-

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kommen sei: Die Patente hätten infolge eines laufenden patentrechtlichen Einspruchsverfahrens zum massgeblichen Stichtag einen viel tieferen Wert gehabt. Im Zusammenhang mit ihren Vorbringen rügen die Beschwerde- führer auch eine Missachtung der Regeln über die Beweislast: Die Höhe der steuerlich zu erfassenden Privatentnahme sei eine steuerbegründende Tatsache, weshalb hierfür der Fiskus beweisbelastet sei. Ebenso erachten die Beschwerdeführer den Sachverhalt als willkürlich festgestellt.

4.

4.1 Nach welchen Rechtsgrundsätzen die Bewertung einer Sache oder

eines Vermögenswertes im konkreten Einzelfall vorzunehmen ist, bestimmt der Tatbestand der Privatentnahme als Bundesrecht unter Berücksichti- gung der verschiedenen betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden.

Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ist dabei, ob die Vor- instanz eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat (vgl. BGE 132 III 489 E. 2.3 S. 491; Urteile 2C_309/2013 vom 18. Septem- ber 2013 E. 2.3.1, publ. in: StR 69 2014 222 und RDAF 2014 II 346;5A_557/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.2.2;5A_141/2007 vom 21. De- zember 2007 E. 4.1.3). Zu prüfen ist namentlich, ob die Methode nach- vollziehbar, plausibel und anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbrei- tete Anwendung findet, begründetermassen besser oder mindestens eben- so bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung trägt (Urteile 2C_309/2013 vom 18. September 2013 E. 2.3.1;4A_96/2011 vom 20. September 2011 E. 5.4 in fine, publ. in: JdT 2012 II 392, nicht publ. in: BGE 137 III 577; Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b und 3c).

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Die eigentliche Bewertung, die aufgrund dieser Grundsätze vorzuneh- men ist, gehört demgegenüber zu den Tatfragen. Vorbehältlich der Prüfung unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) sind die vorinstanzlichen Bewertungen für das Bundesgericht verbindlich (vgl. BGE 132 III 489E. 2.3 S. 491; 125 III 1E. 5a S. 6; 121 III 152E. 3c S. 155; 120 II 259E. 2a S. 260; 117 II 609E. 12a S. 628). Unter die Tatfragen fallen insbesondere die von der Vorinstanz oder einer Fach- person in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Annahmen, es sei denn, diese beruhten ihrerseits auf der falschen Anwendung der zu ihrer Ermittlung regelmässig benützten Methode (Urteil 2C_309/2013 vom 18. September 2013 E. 2.3.2, publ. in: StR 69 2014 222 und RDAF 2014 II 346).

4.2 Die von der kantonalen Steuerverwaltung hier gewählte Methode,

den Verkehrswert der Patente aufgrund des Kaufpreises von CHF 3 000 000.-- festzulegen, welcher zwischen dem Beschwerdeführer und der H. AG und damit unter unabhängigen Dritten vereinbart wurde, er- scheint nachvollziehbar und bewährt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, besteht grundsätzlich eine natürliche Vermutung, dass ein marktkonform zustande gekommener Kaufpreis auch dem Verkehrswert entspricht. Keine entscheidende Bedeutung hat im vorliegenden Zusam- menhang, dass der Kaufpreis erst knapp zwei Jahre nach der Überführung ins Privatvermögen vereinbart wurde. Die Patente wären nur dann auf den Stichtag der Privatentnahme (31. Dezember 2005) hin tiefer zu bewerten, wenn es stichhaltige Indizien gäbe, dass die Patente in der relativ kurzen Zeitspanne von rund zwei Jahren bis zum Verkauf am 29. November 2007 erheblich an Wert zugenommen haben könnten. Entsprechende Hinweise

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sind aber nicht ersichtlich. Im Gegenteil: In der Regel nehmen Patente mit dem Zeitablauf eher an Wert ab, weil die Schutzdauer begrenzt ist oder weil der erhoffte Nutzen der patentierten Verfahren infolge techni- schen Fortschritts abnimmt.

4.3 Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, vermag nicht zu

überzeugen:

4.3.1 So wenden sie ein, dass die deutsche Muttergesellschaft der

H. AG, die …., die streitbetroffenen und beim europäischen Patentamt

hinterlegten Patente bereits am 28. Oktober 2005 angefochten habe, wes- halb die Patente im Zeitpunkt der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft, d.h. per 31. Dezember 2005, im Wert deutlich vermin- dert gewesen seien. Die von der H. AG schliesslich bezahlte Summe von CHF 3 000 000.-- stelle den Gegenwert der Patente ohne die Belastung durch das genannte Einspruchsverfahren dar, denn der Rechtsstreit sei durch Vereinigung der Streitparteien gegenstandslos geworden, zumal sich die von der Muttergesellschaft angefochtenen Patente nun im Besitz der Tochtergesellschaft befunden hätten. Zwar behaupten die Beschwerde- führer vor Bundesgericht nicht wie bis anhin, dass die Patente bei be- stehendem Einspruchsverfahren vollkommen wertlos gewesen seien; der Wert müsse jedoch geringer sein und bewege sich irgendwo zwischen CHF 0.-- und CHF 3 000 000.--.

Diese Argumentation geht fehl: Mit dem Erwerb der Aktien der G. AG via Tochtergesellschaft erwarb die Patentklägerin erst die Möglichkeit, das laufende patentrechtliche Einspruchsverfahren ohne Nachteile zurückzu-

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ziehen oder aber die Patente der G. AG beim Europäischen Patentamt löschen zu lassen. Mithin erwarb die Muttergesellschaft der H. AG die Patente noch während des hängigen Einspruchsverfahrens. Dass sie resp. die Tochtergesellschaft H. AG bereit war, für die Patente zu diesem Zeit- punkt CHF 3 000 000.-- zu bezahlen, begründet wie bereits ausgeführt die Vermutung, dass sie die Patente trotz des von ihr eingeleiteten Ver- fahrens jedenfalls in diesem Umfang als werthaltig betrachtete; wäre die Patentklägerin demgegenüber vom Erfolg des Einspruchsverfahren und mithin von der Minderwertigkeit oder gar der völligen Wertlosigkeit der Patente der G. AG überzeugt gewesen, so hätte für eine Zahlung in dieser Höhe keine Veranlassung bestanden. Anhaltspunkte, welche entgegen der natürlichen Vermutung darauf schliessen lassen würden, dass der bezahlte Kaufpreis für die Patente über dem Verkehrswert lag, werden von den Be- schwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt.

4.3.2 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die kantonale

Steuerverwaltung habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Richtigerweise hätte sie den Einfluss des hängigen Einspruchsverfahrens auf die Wert- haltigkeit der Patente methodisch korrekt und allenfalls durch Bestellung eines Gutachtens ermitteln müssen. Für steuerbegründende Tatsachen trage schliesslich die Steuerverwaltung die Beweislast.

Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass die Privatentnahme als solche und damit die steuerbegründende Tatsache im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht (mehr) strittig ist. Wenn die Steuerbehörde wie im vorliegenden Fall ausreichende einschlägige Hinweise über das Vorhan- densein steuerbarer Werte und deren Höhe hat, obliegt es dem Steuer-

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pflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und steuermindernde Umstände darzutun (vgl. Urteil 2A.105/2007 vom

3. September 2007 E. 4.4). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht der

Steuerbehörde ist somit nicht auszumachen.

4.3.3 Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit den bereits behandelten Rügen auch eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts: Sie bemängeln, dass die Vorinstanzen das hängige Patenteinspruchsverfahren nicht richtig gewürdigt bzw. bei der Bewertung der Patente per 31. Dezember 2005 ausser Acht gelassen hätten. Diese Rüge betrifft jedoch nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung. Es ist nämlich unbestritten, dass die Muttergesellschaft der H. AG Einspruch gegen das europäische Patent von F. resp. der G. AG eingelegt hat. Die methodisch korrekte Bewertung dieser unbestrittenen Tatsache stellt - wie bereits ausgeführt - eine Rechtsfrage dar (vgl. E. 4.1 hiervor), was auch die Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich hervorheben. Ihre Sachver- haltsrüge geht somit ins Leere.

III. Kantonale Steuern

5.

Die Rechtslage bei den kantonalen Steuern ist hinsichtlich der hier massgeblichen Vorschriften über die Qualifikation von Vermögensgegen- ständen als Geschäftsvermögen sowie über die Privatentnahme im Wesent- lichen identisch wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. § 19 Abs. 2 des

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Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ] sowie Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 StHG).

Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte Bundessteuer auch bei den kantonalen Steuern, weshalb auf das bereits Festgestellte verwiesen werden kann.

22 StPS 2015

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. August 2015 i.S. T. (2C_202/2014)

Auslegung von Rechtsnormen

Rechtsnormen sind nach Wortlaut, Sinn und Zweck auszulegen. Nicht schon der Wortlaut stellt die Norm dar, sondern erst das anhand von Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Sofern durch den Wortlaut der Rechtsnorm nicht klar ausgeschlossen, ist deshalb einer Verordnungs- bestimmung jener Rechtssinn beizumessen, welcher im Rahmen des Ge- setzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt. In Bezug auf die Rückerstattung von auf Kapitalleistungen erhobenen Quellensteuern be- deutet dies, dass sich der Wortlaut der massgebenden Quellensteuerver- ordnung, welche im internationalen Rahmen nur „Kenntnis“ des ausländi- schen Vertragsstaates von der Kapitalleistung fordert, unter Berücksich- tigung der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen allenfalls als zu wenig präzis erweisen kann. Im zu beurteilenden Fall ergibt sich daraus, dass Grossbritannien als anspruchsberechtigter Vertragsstaat nicht nur „Kenntnis“ von der Kapitalleistung, sondern - über den Wortlaut der Ver- ordnungsbestimmung hinaus - auch von deren Überführung nach Gross- britannien haben muss.

StPS 2015 23

Sachverhalt (zusammenfassend)

Dem im Ausland wohnhaften T. wurden 2007 von einer im Kanton Schwyz domizilierten Freizügigkeitsstiftung Vorsorgeleistungen ausbezahlt. Seinem Gesuch um Rückerstattung der darauf erhobenen Quellensteuer hat die kantonale Steuerverwaltung Schwyz nicht entsprochen. Die da- gegen erhobene Einsprache wie auch die vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. e DBG, Art. 4 Abs. 2 lit. e StHG sowie

§ 5 Abs. 2 lit. f. StG/SZ sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zuge- hörigkeit steuerpflichtig, wenn sie Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten. Ist der Empfänger einer privatrechtlichen Vorsorgeleistung im Ausland wohnhaft,

24 StPS 2015

so ist die Leistung der Quellenbesteuerung unterstellt (Art. 96 DBG; Art. 35 Abs. 1 StHG und § 98 StG/SZ). Die Quellensteuer wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung zurückbehalten und der zuständigen Steuerbehörde abgeliefert (Art. 100 Abs. 1 DBG, Art. 37 Abs. 1 StHG und § 101 i.V.m. § 92 StG/SZ).

2.2 Weder das DBG, das StHG noch das StG/SZ sehen eine Rück- erstattung der Quellensteuer vor. Hingegen bestimmt die Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bun- dessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV; SR 642.118.2) unter dem Titel „Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapital- leistungen“ in Art. 11 Abs. 1, dass Kapitalleistungen gemäss Art. 96 DBG sowie Kapitalleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 95 DBG ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer gemäss Ziff. 3 des Anhangs unterliegen. Nach Art. 11 Abs. 2 QStV wird die erhobene Quellensteuer aber zinslos zurück- erstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt (lit. a) und dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat (lit. b). Gemäss § 20 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung des Kantons Schwyz vom 13. Februar 2001 (KQStV/SZ; SRSZ 172.311) sind Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Wohnsitzstaat steuerbar sind. Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an

StPS 2015 25

einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohn- sitzstaat zu, wird die Steuer der steuerpflichtigen Person zinslos zurück- erstattet, wenn sie innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und dem Antrag eine Bestätigung der zustän- digen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat; bei verspäteten Ge- suchen gilt das Antragsrecht als verwirkt (§ 24 Abs. 2 und 3 KQStV/SZ).

2.3 Strittig ist vorliegend, ob die Rückerstattung der Quellensteuer zu

Recht verweigert wurde. Zur Diskussion steht die Rückerstattung von Quellensteuern, die auf Kapitalzahlungen erhoben wurden, welche vor oder am 29. Mai 2007 ausgerichtet worden waren. Das DBA-GB kommt in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung. Die Änderung vom 26. Juni 2007, in Kraft ab 22. Dezember 2008, kann nicht berück- sichtigt werden (die nachfolgende Zitierung der Artikel des DBA-GB bezieht sich daher - soweit Änderungen erfolgten - auf diese frühere Fassung).

3.

3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Rück- erstattung der Quellensteuern mit Eingaben vom 27. Juni 2008 und

4. Juli 2008 gestellt, somit rechtzeitig innert der Frist von drei Jahren

gemäss Art. 11 Abs. 2 QStV und § 24 Abs. 2 KQStV/SZ.

26 StPS 2015

3.2 Er hat zudem zwei Bestätigungen der britischen Steuerbehörden

eingereicht, beide datiert mit 23. Juli 2007, wonach diese bestätigen, von den fraglichen Kapitalleistungen Kenntnis zu haben. Auf beiden Bestäti- gungen ist die Rubrik „davon CHF ... effektiv nach Grossbritannien oder Irland transferiert (Prinzip der „remittance basis“) “ / „of which CHF ... effectively transferred to Great Britain or Irland (principle „remittance basis“) „ nicht angekreuzt. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer mit Bankbelegen den Nachweis der effektiven Überweisung der Geldbeträge nach Grossbritannien erbracht hätte, daraus nicht abgeleitet werden könne, dass auch die britischen Steuerbehörden nicht nur Kenntnis von der Kapitalleistung, sondern auch vom Transfer der Kapitalleistungen hätten. Für diesen Nachweis sei der Beschwerdeführer beweisbelastet. Da er diesen Nachweis nicht erbracht habe, habe er auch die entsprechenden (Quellensteuer-) Folgen in der Schweiz zu tragen.

3.2.1 Es stellt sich die Frage, ob die Bestätigung der britischen

Steuerbehörden, wonach sie Kenntnis von der Kapitalauszahlung haben, als für die Quellensteuerrückerstattung ausreichend zu erachten ist, oder ob es einer ausdrücklichen Bestätigung bedarf, wonach die britischen Steuerbehörden Kenntnis von der Überführung der fraglichen Beträge nach Grossbritannien haben. Die Bedeutung der fraglichen Verordnungs- bestimmung ist mittels Auslegung zu ermitteln.

3.2.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das

heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegen- den Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu

StPS 2015 27

lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu un- terstellen (BGE 141 V 25 E. 8.2 S. 28; 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11 mit Hinweisen).

Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzge- berischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rech- nung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass - sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 140 V 538 E. 4.3 S. 540; 137 V 373 E. 5.2 S. 376; je mit Hinweisen).

3.2.3 Die Rückerstattung der Quellensteuer ist nicht in einem Gesetz

geregelt; einzig die Quellensteuerverordnung sieht sie vor (vgl. E. 2.2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b QStV wird die erhobene Quellensteuer zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapital- leistung dem Antrag (auf Rückerstattung) eine Bestätigung der zustän- digen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt,

28 StPS 2015

wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat. Gleichermassen ver- langt der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 KQStV/SZ, dass die steuerpflichtige Person dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapi- talleistung Kenntnis hat. Der Wortlaut beider Bestimmungen spricht einzig von „Kenntnis der Kapitalleistung“. Ob darin auch die Kenntnis über die Überführung der Kapitalleistung in den Vertragsstaat mit eingeschlossen ist, ist dem Wortlaut nicht klar zu entnehmen. In Urteil 2C_436/2011 vom 13. Dezember 2011 hatte das Bundesgericht im Rahmen der Aus- legung von Art. 27 Abs. 1 DBA-GB festgestellt, dass Art. 11 QStV eine Bestätigung der Behörde über deren Kenntnis über die Kapitalleistung, nicht aber eine Bestätigung hinsichtlich der Überweisung in den Wohn- sitzstaat verlange. Art. 27 Abs. 1 DBA-GB erscheine insofern missver- ständlich, wenn er gemeinsam mit der Verordnungsbestimmung gelesen werde (Urteil 2C_436/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 3.4.2). Weiter setzte sich das Bundesgericht in jenem Fall indes nicht mit der Auslegung von Art. 11 QStV auseinander, da es bereits am Nachweis des Mitteltrans- fers nach Grossbritannien fehlte.

3.2.4 Art. 27 Abs. 1 DBA-GB enthält eine Sonderregelung für die

Einkünfte aus schweizerischer Quelle, welche nach dem DBA im Genuss einer Entlastung von der schweizerischen Steuer stehen, für den Fall, dass eine natürliche Person für diese Einkünfte nach der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzgebung nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Teilbetrag besteuert wird, der dorthin überwiesen oder dort bezogen wird: Danach findet die nach dem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung,

StPS 2015 29

die nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen werden. Diese Bestimmung trägt der Besonderheit des britischen Steuer- rechts Rechnung. Dieses unterscheidet für natürliche Personen insbeson- dere zwischen dem Status resident und domiciled. Personen, die in Gross- britannien zwar resident, aber nicht domiciled sind und über ausländi- sches Einkommen oder Gewinne verfügen, steht ein alternatives Besteue- rungssystem zur Verfügung: Für bestimmte Einkommensbestandteile wer- den sie danach nur dann in Grossbritannien steuerpflichtig, wenn diese entweder ihre Quelle in Grossbritannien haben oder wenn sie dorthin überwiesen werden (sog. „taxation on remittance basis“; vgl. HM Revenue & Customs, Helpsheet 264, Tax year 6 April 2013 to 5 April 2014; HM Revenue & Customs, Guidance Note: Residence, Domicile and the Remittance Basis, Published October 2013; vgl. auch Robert Waldburger, Zur Remittance Clause im DBA-UK, IFF Forum für Steuerrecht 2003 S. 136 ff.; Maja Bauer-Balmelli/Sanna Maas, Aufwandbesteuerung und englisches Konzept des Steuerstatus „Resident but not domiciled“ - ein Vergleich, in: Steuerrecht 2007, Best of zsis, S. 333 ff.). Um Nichtbe- steuerungen zu vermeiden, wird die Entlastung der schweizerischen Ein- künfte von den schweizerischen Steuern auf den nach Grossbritannien überwiesenen Betrag beschränkt (Botschaft vom 11. Januar 1978 über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien, BBl 1978 I 209, insb. 221).

Das Bundesgericht hatte sich, wie gesehen (E. 3.2.3), bereits einmal mit der Anwendung von Art. 27 Abs. 1 DBA-GB im Zusammenhang mit Kapi- talleistungen aus Freizügigkeitseinrichtungen befasst. Dabei kam es unter systematischen Gesichtspunkten zum Schluss, dass es sich bei dieser

30 StPS 2015

Bestimmung um eine lex specialis handle, welche andere Bestimmungen des Abkommens einschränke, aber auch Art. 11 QStV vorgehe (Urteil 2C_436/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 3.4.2). In teleologischer Hin- sicht gehe es darum, eine allfällige doppelte Nichtbesteuerung zu ver- meiden (Urteil 2C_436/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 3.4.3).

3.2.5 Die hier in Frage stehenden Verordnungsbestimmungen sehen

vor, dass die Quellensteuer auf Kapitalleistungen von im Ausland wohn- haften Empfängerinnen und Empfängern zurückerstattet werden kann, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Wie soeben dargelegt, stellt Art. 27 Abs. 1 DBA-GB eine Sondernorm dar, wonach die in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung lediglich auf den Teilbetrag Anwendung findet, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen worden ist, und womit den Besonderheiten des britischen Besteuerungs- systems Rechnung getragen wird. Als lex specialis und als staatsver- tragliche Norm geht sie auch den Verordnungsbestimmungen der QStV und KQStV/SZ vor (bereits E. 3.2.4, mit Verweis auf Urteil des Bundes- gerichts). Die zuständigen britischen Behörden müssen Kenntnis von den in Grossbritannien bezogenen oder dorthin überwiesenen Kapitalleistungen haben, damit sie diese nach innerstaatlichem Recht besteuern können. Die Steuerpflicht in Grossbritannien begründend und daher für die Be- hörden entscheidend sind nicht im Ausland erfolgte Auszahlungen von Kapitalleistungen, sondern deren Überführung in das Vereinigte König- reich. Es wäre demnach nicht zweckmässig, einzig auf den wenig präzisen Wortlaut der QStV resp. KQStV/SZ abzustellen und lediglich die Bestäti- gung der zuständigen vertragsstaatlichen Steuerbehörden von der Kenntnis der Auszahlung von Kapitalleistungen in der Schweiz verlangen zu wollen.

StPS 2015 31

Vielmehr ist nach Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens zu verlangen, dass eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beigelegt wird, wonach diese von der Kapitalleistung und deren Überführung in ihren Staat Kenntnis hat.

3.2.6 Mit Blick auf das DBA-GB ergibt die Auslegung von Art. 11

Abs. 2 lit. b QStV resp. Art. 24 Abs. 2 KQStV/SZ demnach, dass es einer ausdrücklichen Bestätigung bedarf, wonach die britischen Steuerbehörden Kenntnis von der Überführung der fraglichen Beträge nach Grossbritan- nien haben. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Rückerstattungsfor- mular der ESTV für Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeein- richtungen mit Sitz in der Schweiz enthält in diesem Sinne richtigerweise eine entsprechende Rubrik.

3.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar das Rück- erstattungsformular ausgefüllt und eingereicht und sich dort von der bri- tischen Steuerbehörde bestätigen lassen, Kenntnis von der Kapitalleistung in der Höhe von CHF 2'574'167.60 resp. CHF 498'345.85 zu haben. Das entscheidende Feld „davon CHF ... effektiv nach Grossbritannien oder Irland transferiert (Prinzip der „remittance basis“) „ / “ of which CHF ... effectively transferred to Great Britain or Irland (principle „remittance basis“) “ wurde dabei aber jeweils offen gelassen resp. nicht angekreuzt. Diesen Umstand hatte bereits die Kantonale Steuerkommission in ihrem Einspracheentscheid vom 12. August 2013 gerügt. Es wäre am Beschwer- deführer gelegen, sofern es sich um ein versehentliches Unterlassen ge- handelt haben sollte, dies spätestens nach dem Einspracheentscheid dar-

32 StPS 2015

zulegen, die Bestätigungen einzuholen und ein verbessertes Rückerstat- tungsgesuch nachzureichen.

3.4 Nachdem der Beschwerdeführer den in Art. 11 Abs. 2 lit. b QStV

resp. § 24 Abs. 2 KQStV/SZ verlangten Nachweis nicht erbracht hat, ist ihm bereits aus diesem Grunde die Quellensteuer nicht zurückzuerstatten. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der weite- ren Begründung des vorinstanzlichen Entscheides, wonach es aufgrund der Kapitalauszahlung auf ein Bankkonto in der Schweiz auch am - aus schweizerischer Sicht - erforderlichen Konnex zwischen Kapitalauszahlung und Mitteltransfer nach Grossbritannien fehlte. Die Vorinstanz hat die Rückerstattung demnach zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen.

StPS 2015 33

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 27. August 2015 i.S. G (StKE 22/2015)

Sozialabzug für ein in Ausbildung stehendes volljähriges Kind (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG in der bis Ende 2013 geltenden bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG in der seit 2014 geltenden Fassung; § 35 Abs. 1 Bst. d StG): Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes

Voraussetzung für den Kinderabzug ist u.a., dass das mündige, sich in Ausbildung befindende Kind auf die Unterstützungsleistung der Eltern angewiesen ist. Daran fehlt es, wenn dieses fähig ist, seinen Unterhalt aus Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Zu berück- sichtigen sind dabei auch die Vermögensverhältnisse des Kindes, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint. Gemäss Praxis im Kanton Schwyz wird den Eltern von unverheirateten volljährigen Kindern in Ausbildung, die über ein eigenes kantonales Reineinkommen von mindestens CHF 30 000.-- verfügen, der Kinderabzug nicht gewährt. Dabei kann auch ein Vermögensverzehr von zehn Prozent mitberücksichtigt werden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

34 StPS 2015

In der Veranlagungsverfügung 2013 wurden die Kinderabzüge für die beiden volljährigen, in Ausbildung stehenden Kinder H. und I. nicht gewährt. Dagegen erhob die Steuerpflichtige G. Einsprache mit der Be- gründung, nach dem Tod ihres Ehemannes habe die Vormundschafts- behörde verlangt, dass das Erbe der Kinder ausgeschieden werde. Sie habe bis zur Volljährigkeit der Kinder jedes Jahr mittels Belegen darlegen müssen, dass das Vermögen nicht von ihr verbraucht worden sei. Sodann habe die Einsprecherin bereits damals sehr hohe schulische Kosten für die Kinder gehabt, die sie selber bezahlt habe, andernfalls das Vermögen der Kinder nun aufgebraucht wäre.

Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die Bundessteuer weist die Einsprache ab.

Erwägungen

1. …

2. Gemäss § 35 Abs. 1 Bst. d StG können für jedes volljährige Kind,

das in der Ausbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten, CHF 11 000.-- vom Reineinkommen abge- zogen werden. Bundessteuerlich beträgt der Abzug CHF 6500.-- (vgl. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG in der bis 31. Dezember 2013 gültig ge-

StPS 2015 35

wesenen Fassung 1). Ob ein Anspruch besteht, beurteilt sich nach Mass- gabe der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (§ 35 Abs. 2 StG bzw. Art. 213 Abs. 2 DBG1).

2.1 Voraussetzung für den Kinderabzug ist u.a., dass das mündige,

sich in Ausbildung befindende Kind auf die Unterstützungsleistung der Eltern angewiesen ist. Ist das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung fähig, seinen Unterhalt aus Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten, dienen die allfälligen Beiträge, die ihm seine Eltern zukommen lassen, nicht mehr dem Unterhalt des Kindes (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 213 N 41). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vermögens- verhältnisse des Kindes, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finan- zierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse ist der Grund des Vermögenszuflusses nicht relevant. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die vorhandenen Vermögenspositionen positiv beeinflusst wird. Zu beurteilen ist stets, ob objektiv eine Bedürftigkeit vorliegt. Auf die subjektiven Überlegungen kommt es nicht an (vgl. BGE 2C_357/2010 vom 14. Juni 2011, E. 2 und 3). Aus dem Gesagten folgt weiter, dass steuerrechtlich nicht von Bedeutung ist, ob den Eltern aufgrund über- durchschnittlicher Einkommensverhältnisse die Bestreitung des Unterhalts zugemutet werden kann und ob sie zivilrechtlich dazu verpflichtet sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2014.00054 vom 4. September 2014, E. 2 und 3; a. M. Steuerrekurskommission I Zürich im Urteil vom 7. September 2010, in: StE 2011 B 29.3 Nr. 38).

1 Hinweis der Redaktion: aktuell Art. 35 Abs. 1 Bst a und Abs. 2 DBG

36 StPS 2015

2.2 Als Anhaltspunkt für die Unterstützungsbedürftigkeit stützte

sich das Bundesgericht im Urteil 2C_516/2013 vom 4. Februar 2014

(E. 2.3) betreffend Steuerperiode 2010

auf eine Erhebung

des

Bundesamtes für Statistik, wonach die Gesamtausgaben für Studierende,

die ausserhalb des Elternhauses wohnen, im Jahr 2009 zwischen

CHF 1470.-- und CHF 2140.-- pro Monat bzw. jährlich zwischen

CHF 17 640.-- und CHF 25 680.-- lagen. Entsprechend erachtete es die

Unterstützungsbedürftigkeit bei einem volljährigen, in Ausbildung stehen-

den Kind mit einem steuerbaren Reineinkommen von rund CHF 26 700.--

als nicht gegeben. Gemäss Erhebung des Bundesamtes

für Statistik für

das Jahr 2013 gaben ausserhalb des Elternhauses wohnende Studierende

im Median CHF 1991.-- aus, wobei ein Viertel dieser Studierenden

höchstens CHF 1598.--, ein weiterer Viertel mindestens CHF 2629.--

aufwendete (vgl. „Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer

Hochschulen - Hauptbericht der Erhebung 2013 zur sozialen und

wirtschaftlichen Lage der Studierenden“,

S. 75, abrufbar

unter

http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?

publicationID=6328, zuletzt besucht am 27. Mai 2015). Auf ein Jahr

gerechnet ergibt dies einen Medianwert von CHF 23 892.--, wobei die

Spannweite von CHF 19 176.-- bis CHF 31 548.-- reicht.

Für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit behelfen sich

mehrere Kantone in der Praxis bestimmter Einkommens- und Vermögens-

obergrenzen (so etwa Zürich, Bern oder Basel-Stadt; vgl. Richner/Frei/

Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 N 66). Im Kanton

Schwyz orientiert

sich die Steuerverwaltung an einem kantonalen Reineinkommen des

Kindes von mindestens CHF 30 000.--,

wobei darin auch

ein

StPS 2015

37

Vermögensverzehr von 10% des Vermögens mitberücksichtigt werden kann.

3. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Kinder H. (Jg. 1990)

und I. (Jg. 1992) am Ende der streitbetroffenen Steuerperiode, d.h. per

31. Dezember 2013, in Ausbildung befanden. Unbestritten ist allerdings

auch, dass H. gemäss Veranlagungsverfügung vom 28. Oktober 2014 in der Steuerperiode 2013 über ein Reineinkommen von CHF 24 538.-- sowie ein Reinvermögen von CHF 184 650.-- verfügte und I. gemäss Veranlagungsverfügung vom 28. Oktober 2014 im Jahr 2013 ein Reinein- kommen von CHF 32 759.-- und ein Reinvermögen von CHF 172 767.-- aufwies.

3.1 Bezüglich I. ist festzuhalten, dass diese ihren Lebensunterhalt

aufgrund ihres Reineinkommens ohne Weiteres selber bestreiten kann, ohne dabei ihr Vermögen anzehren zu müssen, zumal sie aufgrund der Akten bei der Einsprecherin wohnhaft ist. Unbestrittenermassen übersteigt das Reineinkommen sowohl die vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2013 erhobenen Ausgabenwerte für - nota bene - ausserhalb des Eltern- hauses wohnende Studierende als auch die Reineinkommensgrenze ge- mäss kantonaler Praxis von CHF 30 000.--. Bereits angesichts ihrer Einkommenssituation ist sie mithin nicht auf die Unterstützung der Einsprecherin angewiesen, weshalb der Kinderabzug nicht gewährt werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Einkommen zu einem grossen Teil aus Waisenrenten in der Höhe von CHF 22 586.-- besteht. Es ist gerade Zweck der Waisenrenten, die durch Todesfall ent- fallenden familienrechtlichen Unterhaltsleistungen auszugleichen (vgl.

38 StPS 2015

Bundesgerichtsurteil 2C_516/2013,2C_517/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.4). Darüber hinaus sind die Waisenrenten auch durch die volljährigen Kinder (und nicht deren Eltern) zu versteuern.

H. verfügt nebst gleichen Waisenrenten und ähnlich hohen Ver- mögenserträgen im Vergleich zu I. nur über geringe Erwerbseinkünfte (CHF 1688.-- netto). Das daraus resultierende gesamte Reineinkommen von CHF 24 538.-- erreicht die Grenze von CHF 30 000.-- nicht. Es sind in casu allerdings keine Gründe ersichtlich, welche eine Heranziehung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts unzumutbar erscheinen liessen. Die Einsprecherin macht diesbezüglich lediglich geltend, das Vermögen, welches die Kinder geerbt hätten, könnte später als Eigenkapital für eine eventuelle selbstständige Erwerbstätigkeit eingesetzt werden. Möglichkeiten für den späteren sinnvollen Einsatz von Vermögens- werten sind indessen stets und zahlreich vorhanden. Vermöchten sie die Unzumutbarkeit des Vermögensverzehrs zu begründen, wäre die Berück- sichtigung der Vermögensverhältnisse praktisch ausnahmslos ausge- schlossen. Es erscheint durchaus zumutbar, ein Reinvermögen von CHF 184 650.-- im Umfang von 10% zur Finanzierung des Lebens- unterhalts heranzuziehen. In Berücksichtigung von 10% des Vermögens überschreitet das Reineinkommen von H. die Grenze von CHF 30 000.-- klar, womit auch für ihn kein Kinderabzug geltend gemacht werden kann. Hinweise, dass die herangezogene Reineinkommensgrenze von CHF 30 000.-- vorliegend aufgrund besonders hoher Lebenshaltungs- kosten nicht angemessen sein könnte, liegen nicht vor. Die Umstände deuten im Gegenteil auf eher tiefe Lebenshaltungskosten hin. Der Steuer- erklärung 2013 von H. ist zum Beispiel zu entnehmen, dass er für seinen

StPS 2015 39

auswärtigen Wochenaufenthalt lediglich eine Miete von CHF 4680.-- pro Jahr bezahlt. Es ist mithin anzunehmen, dass sich seine Ausgaben im Bereich oder unterhalb des Medianwerts der Erhebungen des Bundes- amtes für Statistik für das Jahr 2013 bewegen.

40 StPS 2015

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 21. September 2015 i.S. J. AG (StKE 99/2014)

Bewertung von Wertschriften ohne Kurswert zwecks Festsetzung des steuerbaren Reingewinns (Art. 58 DBG bzw. § 64 StG): unbegründete Wertberichtigung auf einer Unternehmensbeteiligung

Nach einem Beteiligungskauf („share deal“) darf anders als bei der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten („asset deal“) der im Aktienpreis enthaltene Goodwill nicht separat bilanziert werden. Entsprechend kann der (derivative) Goodwill auch nicht abgeschrieben bzw. wertberichtigt werden, es sei denn, der Buchwert der Beteiligung sei nicht mehr vollumfänglich werthaltig.

Sachverhalt (zusammengefasst)

In der Veranlagungsverfügung 2012 der J.AG wurde unter Verweis auf ein vorgängiges Schreiben der Steuerverwaltung kantonal beim steuer- baren Reingewinn und Kapital bzw. bundessteuerlich beim steuerbaren Reingewinn der abgeschriebene Goodwill im Betrag von CHF 150 000.-- auf der Beteiligung an der K. AG aufgerechnet. Im Vorfeld der Veranlagung

StPS 2015 41

hatte die Steuerverwaltung mitgeteilt, bei einem Beteiligungskauf („share deal“) dürfe der im Aktienpreis enthaltene Goodwill nicht separat bilanziert werden. Entsprechend werde der Goodwill auch nicht abge- schrieben, es sei denn, der Buchwert der Beteiligung sei gesamthaft nicht mehr werthaltig. Gemäss Prüfung des Abschlusses 2012 der K. AG sei die Werthaltigkeit der Beteiligung jedoch weiterhin gegeben.

Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die 2012 neu gegründete Einsprecherin habe sich beim Kauf der Aktien der K. AG in der schwächeren Verhandlungsposition befunden und deshalb einen hohen Goodwill akzeptieren müssen. Der erworbene Goodwill sei jedoch nicht werthaltig. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass noch grosse Anstrengungen unternommen werden müssten, um die erhoffte Leistungsfähigkeit des Betriebes zu erreichen und in Zukunft einen Teil der geschätzten Ertragserwartungen zu erfüllen.

Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die Bundessteuer weist die Einsprache ab.

Erwägungen

1. …

2. …

42 StPS 2015

Gemäss dem eingereichten Kaufvertrag vom 16. März/24. April 2012 übernahm die Einsprecherin per 1. Mai 2012 100% des Aktienkapitals (Nominalwert CHF 200 000.--) der K. AG, … (nachfolgend: Tochter- gesellschaft), zum Kaufpreis von CHF 1 150 000.--.

2.1 Die Einsprecherin bringt vor, die im Schreiben vom 16. Januar

2014 aufgeführte Steuerpraxis und die Veranlagungsverfügung vom

18. Februar 2014 seien nicht nachvollziehbar. Bewertungen seien immer

individuell, ergäben sich aus dem Zeitpunkt der Betrachtung, des Standpunktes des Betrachters und der Stärke der Position in Verhand- lungen. Im vorliegenden Fall sei die Tochtergesellschaft gekauft worden, um in den Besitz von Transportkapazität zu gelangen und damit ein Unternehmen aufzubauen, nicht um sich mit Finanztransaktionen einen Vorteil zu verschaffen. Meist sei ein Käufer, der ein Unternehmen starte, in einer schwächeren Verhandlungsposition, und müsse einen Grossteil der vom Verkäufer geforderten Ertragserwartungen als käuflich zu erwerbenden Goodwill akzeptieren. Die käuflich erworbene Tochtergesellschaft habe per 1. Januar 2012 (nach Spaltung) einen Substanzwert von CHF 200 000.-- gehabt, der sich bis zum 31. Dezember 2012 nicht wesentlich verändert habe. Der derivative Goodwill sei bei der Übernahme aktiviert und in der Bilanz der Einsprecherin ausgewiesen worden. Die unabhängige Revi- sionsstelle bezweifle jedoch die Werthaltigkeit des Goodwills gemäss Handelsrecht und fordere eine massive Bewertungskorrektur. Mit dem Einverständnis der Gläubiger habe die in der Bilanz per 31. Dezember 2012 ausgewiesene Bewertung belassen und damit die drohende Überschuldung abgewiesen werden können. Wie sich nach der Übernahme der Tochtergesellschaft herausgestellt habe, müssten noch grosse Anstren-

StPS 2015 43

gungen (Personal, Fahrzeuge, Qualitätskontrolle etc.) unternommen werden, um die versprochene Leistungsfähigkeit des Betriebes zu er- reichen und in Zukunft einen Teil der geschätzten Ertragserwartungen zu erfüllen. Es sei daher für einen Unternehmer in der Phase des Unter- nehmensaufbaues in einem schwierigen Marktumfeld (…) nicht nach- vollziehbar, dass der Staat eine zum Handelsrecht konträre Wert- beurteilung vornehme und dadurch die für den Aufbau dringend be- nötigten liquiden Mittel dem Staat abgegeben werden müssten. Die steuerliche Bewertung des derivativen Goodwills sei den Erfordernissen des Handelsrechts und der internationalen Buchführungsnormen anzu- passen, um die Überlebens- und Erfolgschancen eines jungen, sich im Aufbau befindlichen Unternehmens nicht zu gefährden.

Die Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rück- stellungen und Rücklagen der Steuerverwaltung Schwyz vom 24. Oktober 2006 (WAWR; Schwyzer Steuerbuch Nr. 70.21) erlaube, dass die sich aus einer schwachen Verhandlungsposition ergebenden zu hohen Kaufpreise für immaterielle Rechte steuerwirksam korrigiert (abgeschrieben) werden dürften. Ergänzend brachte die Einsprecherin mit Eingabe vom 31. Juli 2014 dazu vor, gemäss Ziff. 4 WAWR könnten auf immateriellen Rechten im Anschaffungsjahr oder in den folgenden Jahren Sofortabschreibungen auf einen Franken vorgenommen werden. Gemäss Ziff. 7 WAWR seien Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen (mindestens 20%) höchstens bis zum anteiligen buchmässigen Eigenkapital der Tochtergesellschaft zulässig.

44 StPS 2015

Gehe man davon aus, dass per 31. Dezember 2012 der Buchwert der Beteiligung bei der Einsprecherin (vor Abschreibung) CHF 1 150 000.-- (entsprechend dem Kaufpreis) betragen und die Bilanz der Tochtergesellschaft ein Eigenkapital von CHF 205 503.-- ausgewiesen habe, stelle sich augenfällig die Frage nach der Werthaltigkeit der Beteiligung. Auch die Bewertung der Tochtergesellschaft nach dem Kreis- schreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) ergebe einen Wert, der weit unter den bilanzierten Positionen Beteiligung bzw. Goodwill liege. Eine Beurteilung des steuer- lich relevanten Betriebsertrages der Tochtergesellschaft in der Sparte „…“ in den Jahren vor der Spaltung sei nicht möglich, weil die Gesellschaft nebst dem …geschäft ebenfalls grössere Handels- und Liegenschaften- geschäfte getätigt habe.

2.2 Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmungen von

Art. 957 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung in Kraft getreten. Sofern – wie hier - das neue Recht schon während des hängigen Verwaltungsverfahrens in Kraft gesetzt wird und das revidierte Recht keine vom Grundsatz abweichenden Übergangsbestimmungen ent- hält, sind die neuen Bestimmungen anwendbar (BGE 2C_309/2013 vom

18. September 2013, E. 2.1 = StPS 2013 S. 82 ff. = StE 2013

B 72.14.2 Nr. 42).

Gemäss Art. 960a Abs. 3 revOR muss der nutzungs- und alters- bedingte Wertverlust durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste

StPS 2015 45

müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Beteiligungen – wie vorliegend die Tochtergesellschaft der Einsprecherin – unterliegen generell der Wertberichtigung (BGE 2C_309/2013 vom 18. September 2013, a.a.O., E. 2.2.4). Zu prüfen ist deshalb nachfolgend nur, ob die fragliche Beteiligung tatsächlich eine Werteinbusse erfahren hat.

2.3 Gemäss § 64 Abs. 1 Bst. a und b StG und Art. 58 Abs. 1

Bst. a und b DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn juristischer Per- sonen unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäfts- mässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie z.B. geschäfts- mässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen. Infolgedessen können diese nur dann vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden, wenn sie geschäftsmässig begründet sind.

Die Tatsachen, welche Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Ob die Voraus- setzungen einer Wertberichtigung erfüllt sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag. Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in den Jahres- rechnungen verwertet werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanz- stichtags offenkundig werden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgs- rechnung haben. Eine weitere Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse widerspräche dem Stichtagscharakter der Jahresrechnungen und dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnbesteuerung (Entscheid Ver-

46 StPS 2015

waltungsgericht Zürich vom 7. Dezember 2011, StE 2012 B 72.14.2 Nr. 38, E. 2.3 und 2.4).

Der Goodwill gehört zu den immateriellen Vermögenswerten. Bei der Akquisition einer Beteiligung („share deal“) bildet er einen Sonderfall. Im Einzelabschluss bildet dieser Goodwill Teil der Anschaffungskosten der Beteiligung und darf nicht gesondert ausgewiesen werden. Entsprechend darf er auch nicht abgeschrieben bzw. wertberichtigt werden, es sei denn, der Buchwert der Beteiligung wird gesamthaft als nicht mehr werthaltig erachtet (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, Buch- führung und Rechnungslegung, Treuhand-Kammer 2009, S. 207). Dem- gegenüber darf der bei der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten („asset deal“) separat erworbene (derivative) Goodwill zum Anschaffungs- wert bilanziert und muss innert einer angemessenen Frist planmässig ab- geschrieben werden (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 209).

2.4 Aus dem Kaufvertrag vom 16. März/24. April 2012, Ziff. 1 und

3, ergibt sich eindeutig, dass die Aktien der K. AG den Kaufgegenstand bilden, und nicht übernommene Aktiven und Verbindlichkeiten der K. AG. Somit handelt es sich um einen „share deal“ und nicht um einen „asset deal“. Sodann ergibt sich aus den Kontoblättern der Einsprecherin, dass beim Aktienkauf der Aktiennominalwert von CHF 200 000.-- und der Goodwill von CHF 950 000.-- separat bilanziert wurden, was bei einem „share deal“ jedoch nicht zulässig ist. Bei einem „share deal“ ist die Beteiligung vielmehr im Gesamtbetrag zu bilanzieren.

StPS 2015 47

Aus den angerufenen Bestimmungen der WAWR kann die Einspre- cherin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Sofortabschreibungen bei immateriellen Rechten und beweglichen Betriebseinrichtungen gemäss Ziff. 4 WAWR beziehen sich vom Wortlaut her klar auf einzelne Ver- mögenswerte, somit auf einen „asset deal“. Bei einem „share deal“ ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Das Gleiche gilt für vorübergehende Wertverminderungen auf diversen Aktiven, denen gemäss Ziff. 11 WAWR mittels Wertberichtigung Rechnung getragen werden kann. In Ziff. 7 bzw. 12 WAWR wird der Maximalabzug bei Abschreibungen bzw. Wertbe- richtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen festgelegt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Pauschalbetrag, sondern die eingetretene Werteinbusse ist effektiv nachzuweisen.

3. Zu prüfen bleibt, ob die Beteiligung, wie bei einem „share deal“

zulässig, allenfalls deshalb wertberichtigt werden darf, weil der Buchwert der Beteiligung gesamthaft als nicht mehr werthaltig zu betrachten ist.

3.1 In der Einspracheschrift vom 14. März 2014 führt die Ein- sprecherin aus, sie habe die Tochtergesellschaft zwecks Steigerung ihrer Erträge im …bereich gekauft. Grundlage für den Kaufentscheid bildeten somit weder das Eigenkapital noch der Vermögenssteuerwert.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 reichte die Einsprecherin noch die Bewertung des Kantonalen Steueramts …. zur Tochtergesellschaft per

31. Dezember 2012 nach. Daraus ergebe sich ein Substanzwert von

CHF 205 502.-- und ein Unternehmenswert nach Praktikermethode von CHF 117 407.--. Gehe man davon aus, dass per 31. Dezember 2012 der

48 StPS 2015

Buchwert der Beteiligung (vor Abschreibung) CHF 1 150 000.-- betrage, stelle sich augenfällig die Frage nach der Überbewertung bzw. Werthaltig- keit. Mittels welcher Berechnungsmethode die Steuerverwaltung nun Massgeblichkeit und Notwendigkeit einer Abschreibung im Jahres- abschluss 2012 anzweifle, könne von der Einsprecherin nicht nach- vollzogen werden.

Zur Entwicklung der Erträge im …bereich kann den Erfolgs- rechnungen der Tochtergesellschaft Folgendes entnommen werden: … In den Jahren 2010, 2011 und 2012 wurden somit (bereinigt für die Sparte „…“) weitgehend gleichbleibende Erträge erzielt. Wenn nach dem Kauf am 16. März/24. April 2012 ein Ertragseinbruch erfolgt wäre, hätte sich dies in der Erfolgsrechnung 2012 entsprechend ausgewirkt und es wäre kaum ein Jahresgewinn von CHF 5502.58 erzielt worden. Aus der Bilanz per 31. Dezember 2012 ergibt sich sodann, dass die Gesellschaft liquid und das Eigenkapital gedeckt ist. Die vorliegenden Jahresabschlüsse sprechen somit gegen die geschäftsmässige Begründetheit einer Wert- berichtigung.

Was die Frage der Bewertungsmethode betrifft, ist ergänzend aus- zuführen, dass es sich bei der per 1. Mai 2012 erworbenen K. AG ledig- lich um einen Betriebsteil der früheren Gesellschaft gleichen Namens handelt. Gemäss Spaltungsplan vom 8. März 2012 ging ein Teil der Aktiven und Passiven auf die neu gegründete L. AG über. Nach der Bundesgerichtspraxis (BGE 2C_309/2013 vom 18. September 2013, a.a.O., E. 3.6 und 3.7) vermögen weder die reine Substanzwertmethode noch die herkömmliche Praktikermethode atypische Konstellationen und

StPS 2015 49

Strukturen adäquat zu erfassen. In jenem Fall war die zu bewertende P. AG am 28. Februar 2008 durch Abspaltung aus der Q. AG her- vorgegangen. Im darauffolgenden Juli wurden die Aktien der P. AG an die O. AG übertragen. Das Bundesgericht bezeichnete es als bundesrechts- konform, wenn die Vorinstanzen einzig gestützt auf die testierten Ab- schlüsse 2008 und 2009 („statische“ Methode) und ohne Bewertung der Zukunftsaussichten („dynamische“ Komponente) einer Wertberichtigung von rund 30 Prozent des Kaufpreises per 31. Dezember 2009 die geschäftsmässige Begründetheit versagt haben. Somit kann auch im vorliegenden Fall primär auf die Jahresabschlüsse abgestellt und die Praktikermethode bzw. reine Substanzwertmethode vernachlässigt werden.

3.2 Der von der Einsprecherin angerufene Revisionsbericht vom

29. April 2013 kann nur mit Zurückhaltung für steuerliche Zwecke

verwendet werden. Die Revisionsstelle hat sich nach den Vorschriften des Handelsrechts zu richten und den Gläubigerschutz zu beachten, während die Steuerbehörde die Veranlagung in Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und den tatsächlich erzielten Periodengewinn zu erfassen hat. Im Revisionsbericht wird unter anderem festgehalten: „Aufgrund meiner Revision besteht Anlass zur Annahme, dass die Bilanz- positionen Beteiligung und Goodwill (beides betrifft die Übernahme der

K. AG) einer Wertberichtigung bedürften, die über die bereits getätigte

Abschreibung hinausgeht. Die Beurteilung der Werthaltigkeit der erwähn- ten Bilanzpositionen hängt im Wesentlichen vom künftigen Geschäfts- verlauf ab“. Auch der Bericht geht demnach davon aus, dass sich die Frage der Wertberichtigung erst mit Blick auf die (hier nicht zu berück- sichtigende) zukünftige Geschäftsentwicklung („dynamische“ Kompo-

50 StPS 2015

nente; vgl. Ziff. 3.1) stellt. Jedenfalls kann dem Revisionsbericht nicht entnommen werden, dass ein Unterlassen der bereits getätigten Ab- schreibung handelsrechtlich zwingend zu korrigieren wäre.

Sollte aufgrund des künftigen Geschäftsverlaufs der Buchwert der Beteiligung gesamthaft nicht mehr werthaltig sein, wäre die Wert- berichtigung nicht 2012, sondern allenfalls in einer späteren Steuer- periode vorzunehmen. Jedenfalls stellt der Bericht keinen Verstoss gegen zwingende Höchstbewertungsvorschriften fest, welche steuerrechtlich ebenfalls zu beachten wären.

3.3 Zusammengefasst bestehen aufgrund der Verhältnisse am

Bilanzstichtag (31. Dezember 2012) keine Gründe für eine Wertberichti- gung der Beteiligung. Die Veranlagungsabteilung rechnete zu Recht die nicht begründete Wertberichtigung von CHF 150 000.-- dem steuerbaren Reingewinn bzw. steuerbaren Kapital zu. Die Einsprache erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

StPS 2015 51

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. November 2015 i.S. M. (2C_325/2015)

Einfache (stille) Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 Bst. c DBG): Besteuerung der stillen Teilhaber

Eine stille Gesellschaft ist als Sonderform der einfachen Gesellschaft steuerlich gleich zu behandeln wie diese, sofern gegenüber den Steuer- behörden das Innenverhältnis hinreichend offen gelegt wird. Die Be- steuerung erfolgt nach den internen Beteiligungsverhältnissen. Wird das Innenverhältnis gegenüber den Steuerbehörden jedoch nicht offen gelegt, so bleibt nach der zivilrechtlichen Regelung (Art. 543 OR) der nach aussen auftretende Gesellschafter für die Einkünfte aus der Gesellschaft allein steuerpflichtig. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei Treu- handverhältnissen. In casu wurden die Beteiligungsverhältnisse genügend nachgewiesen. Eines Einbezugs der stillen Gesellschafter in die öffentliche Beurkundung der Grundstückgeschäfte bedurfte es nicht.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2010 rechnete die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz bei den Ehe-

52 StPS 2015

gatten M. einen Gewinn von CHF 342 068.-- abzüglich 10% AHV, ent- sprechend CHF 307 861.--, aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel zum steuerbaren Einkommen hinzu. Mit Einsprache machten die Steuer- pflichtigen geltend, Kauf und Verkauf der beiden Liegenschaften seien im Rahmen einer einfachen (stillen) Gesellschaft erfolgt, an welcher M. ledig- lich zu 25% beteiligt sei. Nach aussen sei der Steuerpflichtige in eigenem Namen als Käufer und Verkäufer aufgetreten. Nach innen habe er aber auf Rechnung der Gesellschaft gehandelt, weshalb er entsprechend seiner Beteiligung an der einfachen (stillen) Gesellschaft von 25% zu besteuern sei. Die Einsprache wie auch die vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieben erfolglos. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht, es sei das steuer- und satzbestimmende Einkommen für die direkte Bun- dessteuer 2010 um CHF 230 900.-- (75% von CHF 342 068.-- abzüglich AHV) zu reduzieren. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Eine einfache Gesellschaft entsteht durch den Gesellschaftsver- trag (Art. 530 Abs. 1 OR). Das Gesetz spricht von zwei oder mehreren Per- sonen, womit - im Gegensatz zur Kollektivgesellschaft (Art. 552 Abs. 1 OR) - natürliche und juristische Personen gemeint sind (Werner von

StPS 2015 53

Steiger, Die Personengesellschaften, in: Handelsrecht, SPR, Bd. VIII/I, 1976, S. 355; Lukas Handschin, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht II, 4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 530 OR). Die einfache Gesellschaft kann jeden rechtlich erlaubten Zweck anstreben, sei er wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur. Bei der Wahl der hierfür erforderlichen zulässigen Mittel ist die einfache Gesellschaft ebenfalls frei mit Ausnahme der Führung eines kaufmännischen Betriebes, bei dessen Vorliegen von Gesetzes wegen eine Kollektivgesellschaft entsteht (Art. 552 f. OR; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 11 zu Art. 10 DBG; von Steiger, a.a.O., S. 324 ff.).

2.2 Die Beteiligten an einer einfachen Gesellschaft können ein

Interesse haben, nach aussen nicht als Personenverbindung in Erschei- nung zu treten und am Rechtsverkehr nicht teilzunehmen. Das Gesetz an- erkennt ein solches Verhältnis, indem es für diesen Fall bestimmt, dass ein Gesellschafter, der für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, allein gegenüber diesem Dritten berechtigt und verpflichtet wird (Art. 543 Abs. 1 OR; von Steiger, a.a.O., S. 344 f.). Für das Verhältnis unter den Gesellschaftern, d.h. im Innenverhältnis, gelten dann die Regeln über die einfache Gesellschaft. Nach aussen tritt nur der handelnde Gesellschafter in Erscheinung. In diesem Fall werden die stillen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen (Art. 543 Abs. 2 OR). Ein solches Ver- hältnis charakterisiert sich als stille (einfache) Gesellschaft (Pestalozzi/ Hettich, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 1 ff. zu Art. 543 OR; von Steiger, a.a.O., S. 344 f., 653 f.).

54 StPS 2015

2.3 Das Steuerrecht knüpft an die zivilrechtlichen Gegebenheiten an,

es schliesst aber eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht aus, wenn die Steuernormen wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweisen (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Vorbem. zu DBG N. 115 ff., Vorbem. zu Art. 109 - 121 N. 47). Aufgrund ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung unterliegen einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nicht selbst der Steuer (Art. 1 lit. a DBG e contrario); ihr Einkommen wird den einzelnen Teilhabern an- teilsmässig zugerechnet (Art. 10 Abs. 1 DBG; Locher, a.a.O., N. 12 zu Art. 10 DBG; Hugues Salomé, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 2 zu Art. 10 DBG; so bereits BGE 92 I 484 zur Wehrsteuer). Deshalb sind einfache Gesellschaften (wie alle Personenge- sellschaften) verpflichtet, der Veranlagungsbehörde für jedes Jahr eine Be- scheinigung einzureichen über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über deren Anteil an Ein- kommen und Vermögen der Gesellschaft (Art. 129 Abs. 1 lit. c DBG; Locher, a.a.O., N. 12 zu Art. 10 DBG).

Das gilt auch für die stille Gesellschaft als eine Sonderform der ein- fachen Gesellschaft. Für die Besteuerung stiller Gesellschaften ist daher stets auf das Innenverhältnis abzustellen (Richner et al., a.a.O., N. 12 zu Art. 4 und N. 4 zu Art. 10 DBG; Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl. 1982, N. 3 zu Art. 18 BdBSt; Locher, a.a.O., N. 19 zu Art. 4 DBG).

2.4 Eine Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn mehrere Personen sich

an einer einfachen Gesellschaft beteiligen. Es ist nicht notwendig, dass

StPS 2015 55

jeder Gesellschafter persönlich eine auf Verdienst gerichtete Tätigkeit für gemeinsame Rechnung ausführt. Es genügt, dass eine solche Betätigung auf der Stufe der Gesellschaft vorliegt (BGE 125 II 113 E. 3c S. 119; 122 II 446 E. 3b S. 450; Urteil 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen, in: StE 2012 B 23.2 Nr. 40; Salomé, a.a.O.). Das gilt gleichermassen für die Gesellschafter einer stillen Gesell- schaft, die nach aussen nicht in Erscheinung treten (Richner et al., N. 16, 63 zu Art. 18 DBG; Känzig, a.a.O., N. 3 zu Art. 18 Abs. 2 BdBSt).

2.5 Wird das Innenverhältnis gegenüber den Steuerbehörden nicht

offen gelegt, so bleibt nach der zivilrechtlichen Regelung (Art. 543 OR) der nach aussen auftretende Gesellschafter für die Einkünfte aus der Ge- sellschaft allein steuerpflichtig. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei Treuhandverhältnissen (Andreas Schorno, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 5 zu § 9 StG/AG).

3.

Der (unbestrittene) Sachverhalt stellt sich gemäss dem angefochtenen Entscheid wie folgt dar:

Mit öffentlich beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 2010 schlossen sich der Beschwerdeführer, N. und O. zu einer einfachen Gesell- schaft zusammen. Der einzige Zweck der Gesellschaft bestand im Kauf und gewinnbringenden Wiederverkauf der beiden Baulandparzellen. Diese befanden sich vor dem Kauf im Eigentum der P. AG sowie der Q. AG, welche kurz zuvor ihre Kaufrechte an den beiden Parzellen ausgeübt

56 StPS 2015

hatten. Verwaltungsratspräsident der P. AG ist O., Verwaltungsrat N.; ein- ziger Verwaltungsrat der Q. AG ist O.

Die einfache Gesellschaft wurde gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom

18. Juni 2010 als stille Gesellschaft in dem Sinne gegründet, dass die

Gesellschaft nicht gegen aussen auftritt, sondern der Beschwerdeführer treuhänderisch in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft die beiden Grundstücke zum vereinbarten Preis erwirbt und sie weiter ver- äussert. An der Gesellschaft sind - wie bereits erwähnt - der Beschwerde- führer und N. mit je 1/4 und O. mit 1/2 beteiligt. Gewinn und Verlust sind (intern) dementsprechend aufzuteilen.

Am 9. September 2010 veräusserte der Beschwerdeführer die beiden Baulandparzellen, die er drei Monate zuvor von den beiden Gesellschaften erworben hatte. Daraus resultierte ein Bruttogewinn von CHF 359 200.--. Nach Abzug der Aufwendungen und der Nidwaldner Grundstückgewinn- steuer ergab sich ein unter den drei Gesellschaftern anteilsmässig zu ver- teilender Nettogewinn von CHF 213 975.-- (nach Abzug der Nidwaldner Grundstückgewinnsteuer und weiterer Kosten). Davon standen O. ein Betrag von CHF 107 000.-- (50%) und N. ein Betrag von CHF 53 500.-- (25%) zu. Diese Beträge wurden durch den Beschwerdeführer überwiesen, jedoch nicht an die stillen Gesellschafter persönlich, sondern an die R. (CHF 107 000.--) und an die S. AG (CHF 53 476.--). Die Erstere wird von O. beherrscht, Letztere von N.

StPS 2015 57

4.

4.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid zur

Hauptsache erwogen, auf eine einfache Gesellschaft könnten Vermögens- werte auf drei Arten übertragen werden: zur Gebrauchsüberlassung (quoad usum), dem Werte nach (quoad sortem) oder zu Eigentum (quoad dominium). Die Einbringung eines Grundstücks in eine einfache Gesell- schaft zu Eigentum bzw. zu gesamter Hand der Gesellschafter (quoad dominium) bedürfe der öffentlichen Beurkundung. Bei der Einlage eines Grundstücks dem Werte nach (quoad sortem) sei eine öffentliche Beur- kundung nach herrschender Lehre dann unumgänglich, wenn der ein- bringende Gesellschafter verpflichtet werden soll, über das Grundstück künftig nur nach Massgabe eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter zu verfügen (angefochtener Entscheid E. 2.2 i.f. mit Hinweis auf Handschin/Vonzun, in: Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2009, N. 149 zu Art. 530 OR, N. 88 zu Art. 531 OR, sowie Fellmann/Müller, Berner Kommentar, N. 165 ff. zu Art. 531 OR, und die offenbar a. M. in BGE 105 II 204 ff.). Werde daher von einer rein zivilrechtlichen Betrach- tungsweise ausgegangen, könne die einfache Gesellschaft steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die beiden Baulandparzellen in …/NW seien im Eigentum des Beschwerdeführers verblieben, eine Übertragung auf die Ge- sellschaft sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte daher auch die steuerlichen Folgen des Liegenschaftenhandels ohne Berücksichtigung des Innenverhältnisses der Gesellschaft allein zu tragen. Allfällige interne Ausgleichszahlungen seien auf dem Zivilweg durchzusetzen.

Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf die es hier ankom- me, sei zwar das interne Gesellschaftsverhältnis zu berücksichtigen, zumal

58 StPS 2015

es gegenüber den Steuerbehörden mit dem öffentlich beurkundeten Ge- sellschaftsvertrag vom 18. Juni 2010 bekannt gegeben worden sei. Indes- sen seien die Zahlungen der Gewinnanteile entgegen der Regelung im Ge- sellschaftsvertrag nicht an die beiden Mitgesellschafter erfolgt, sondern unter dem Titel „Vermittlungsprovision“ an Dritte (R. AG, S. AG). Die Ge- winnanteile seien folglich durch die stillen Gesellschafter nicht versteuert worden.

4.2 Die Beschwerdeführer teilen die Ansicht der Vorinstanz, wonach

stille Gesellschaften als Sonderform der einfachen Gesellschaft grund- sätzlich gleich wie diese zu behandeln seien (wirtschaftliche Betrach- tungsweise). Sie bringen aber vor, dass die Art der Versteuerung bei den Mitgesellschaftern nicht in den Einflussbereich des Beschwerdeführers falle. Die Überweisungen an die R. AG wie auch an die S. AG seien auf Anweisung der stillen Gesellschafter erfolgt. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich lediglich deren Weisungen befolgt. Dies verkenne die Vor- instanz.

Sofern auf eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise abgestellt werde, so die Beschwerdeführer, stünden die Gewinnanteile an der stillen Gesell- schaft den Mitgesellschaftern direkt zu und müssten sie von diesen ver- steuert werden. Die erfolgswirksame Verbuchung der Zahlungen durch die von den Mitgesellschaftern kontrollierten Gesellschaften wären steuerlich als verdeckte Kapitaleinlagen zu qualifizieren und von den Einlegern als Einkommen zu versteuern.

StPS 2015 59

5.

5.1 Auszugehen ist vom Grundsatz, dass eine stille Gesellschaft als

Sonderform der einfachen Gesellschaft steuerlich gleich zu behandeln ist wie diese, sofern gegenüber den Steuerbehörden das Innenverhältnis hin- reichend offen gelegt wird (Art. 129 Abs. 1 lit. c DBG; vgl. vorstehende E. 2.3). Diesbezüglich gehen alle Beteiligten davon aus, dass durch Vor- lage des öffentlich beurkundeten Gesellschaftsvertrags vom 18. Juni 2010 die Verhältnisse durch die Beschwerdeführer hinreichend offen gelegt wur- den. Insofern sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht (nach- träglich) nachgekommen und stünde einer Besteuerung der Mitgesell- schafter unter diesem Gesichtswinkel nichts entgegen.

5.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, dass bei einer zivil- rechtlichen Betrachtungsweise die Grundstückgewinne nicht der Gesell- schaft zugerechnet werden könnten, weil für den Erwerb der Grundstücke durch die Gesellschafter zu Eigentum (quoad dominium) eine öffentliche Beurkundung notwendig wäre. Sie übersieht, dass der Gesellschaftszweck nicht im Erwerb und Verwalten von Grundeigentum bestanden hat, son- dern darin, zwei Bauparzellen durch eine Drittperson (Mittelsmann) zu erwerben und diese gewinnbringend weiter zu veräussern. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführer durch Gesellschaftsvertrag vom

18. Juni 2010 nicht nur zum geschäftsleitenden Gesellschafter ernannt

(Ziff. 6, 12 f., 18), sondern gleichzeitig auch als Treuhänder eingesetzt, der die zu handelnden beiden Bauliegenschaften im eigenen Namen zu Eigentum zu erwerben und weiter zu veräussern hatte (vgl. Ziff. 6). Des Einbezugs der stillen Gesellschafter in die öffentliche Beurkundung bedarf es, wenn sichergestellt werden muss, dass der nach aussen auftretende

60 StPS 2015

Gesellschafter über das Grundstück nicht allein rechtlich verfügen darf, sondern nur zusammen mit den Mitgesellschaftern, also zur Absicherung der Mitgesellschafter (Erwerb quoad sortem oder dominium; Handschin/ Vonzun, a.a.O., N. 149 zu Art. 530 OR, N. 88 zu Art. 531 OR; Fellmann/ Müller, a.a.O., N. 169 zu Art. 531 OR). Solche Sicherheiten wurden vor- liegend durch die Mitgesellschafter nicht verlangt, zumal gemäss dem öffentlich beurkundeten Vertrag (Ziff. 11) der Beschwerdeführer im eige- nen Namen die für den Grundstückskauf erforderlichen Darlehen zu be- schaffen hatte und somit selbst ein finanzielles Risiko trug.

5.3 Nicht zu überzeugen vermag auch die Erwägung, dass die Ge- winnanteile entgegen dem Gesellschaftsvertrag nicht an die beiden Mitge- sellschafter, sondern an die von von den beiden Mitgesellschaftern offen- bar wirtschaftlich kontrollierten R. AG und S. AG geleitet worden seien. Wohl besteht potenziell Missbrauchsgefahr, wenn solche Zahlungen „um- geleitet“ werden. Der Gesellschaftervertrag mit den Regeln über die Ge- winnverteilung wie auch die Kontodetails der R. AG und der S. AG mit den Zahlungsflüssen wurden indessen mit der Einsprache offengelegt. Daraus war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer treuhänderisch für die Mitge- sellschafter auftrat. Für die richtige Besteuerung der einfachen (stillen) Gesellschaft und deren Teilhaber liegen damit alle Angaben vor (Art. 129 Abs. 1 lit. c DBG). Wie die Zahlungseingänge bei der R. AG und der S. AG buchhalterisch korrekt zu erfassen sind, ist nicht Gegenstand dieses Ver- fahrens. Es wird gegebenenfalls Sache der zuständigen Steuerbehörde sein, diese Zahlungsflüsse näher zu untersuchen.

StPS 2015 61

5.4 Mit der gegebenen Begründung der Vorinstanz lässt sich der an- gefochtene Entscheid somit nicht aufrecht halten. Das Gesellschaftsver- hältnis ist bei der Veranlagung der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der gegenteilige Entscheid des Verwaltungsgerichts verletzt Art. 10 Abs. 1 DBG und damit Bundesrecht. Die Verfassungsrügen sind nicht weiter zu prüfen. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist aufzuhe- ben und die Sache zu neuer Veranlagung im Sinne der vorstehenden Erwä- gungen an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zurück- zuweisen.

6. …

62 StPS 2015

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52; 2012, 63; 2015, 34 − Schuldzinsen 2008, 19

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Auslegung 2015, 23

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Baurecht

  • Zins 2013, 26; 2014, 40

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52; 2009, 24 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5 − Bewerbungskosten 2010, 10

StPS 2015 63

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten − Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung 2008, 46 − Beschwerdegründe 2008, 46

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

− Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung

  • – vor Bundesgericht 2008, 46

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83 − Abzug 2011, 59

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 − bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Delkredere − auf Debitoren 2012, 17

Dividende − privilegierte Besteuerung 2013, 4; 2013, 69

64 StPS 2015

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen − Berechnung 2007, 44

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 − Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 − Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 − Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

StPS 2015 65

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99; 2011, 24 − Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55; 2011, 4

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptgesellschaf- ters 1998, 16, 93; 2007, 13; 2009, 34

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

  • Schätzung von geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen 2009, 10

66 StPS 2015

  • Gewinnvorwegnahme Mietwert einer im Ausland gelegenen Wohnung 2009, 10

  • Teilsatzbesteuerung 2013, 69

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13; 2013, 62 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gesellschaft

  • stille 2015, 52

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112 − Verfall von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist 2012, 4

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39 − Abschreibung 2013, 82; 2015, 41

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

− Minusdiskont 2008, 19

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

StPS 2015 67

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3 − auf Grundstücken

  • – durch Teilveräusserung (Verzicht auf Dienstbarkeiten) 2013, 48

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66; 2015, 4

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Kirchensteuer − für juristische Personen 2010, 42

Kosten − Beschwerdeverfahren

  • – Überbindung an obsiegende Partei 2012, 31

− Einspracheverfahren 2013, 44

Krankheitskosten − Pflegekosten, ambulant 2010, 4

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

68 StPS 2015

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5; 2010, 50

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37; 2012, 51

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

  • Bewertung von Patenten 2015, 14

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

StPS 2015 69

Mitarbeiterbeteiligung

  • Aktien

  • – Verfall vor Ablauf der Sperrfrist 2012, 4

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10; 2008, 4

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Patente

  • Bewertung 2015, 14

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Quellensteuer

  • Diskriminierungsverbot 2014, 16

Realisation

  • Lohnnachzahlungen für den beherrschenden Gesellschafter 2009, 4

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

Reingewinn − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29 − Umrechnung der Funktional- in die Landeswährung 2014, 79

70 StPS 2015

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Schuldzinsenabzug

  • Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer 2008, 19

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene

  • – Abzugsfähigkeit der Beiträge 2002, 73; 2014, 96

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

StPS 2015 71

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererlass

  • Voraussetzung 2012, 74

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • Beweislast 2007, 53; 2012, 44

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

Treu und Glauben − Einigung zwischen steuerpflichtiger Person und Steuerbehörde über Sachverhalts- elemente (Verkehrswert einer Liegenschaft) 2010, 31 − widersprüchliches Verhalten 2010, 50

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

72 StPS 2015

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 − Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126 − Unterbrechung 2011, 28

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17; 2008, 29 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 − und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100 − und Mantelhandel 2009, 28 − bei Fusionen 2012, 31 − im internationalen Verhältnis 2014, 57

Vermögensertrag − Abgrenzung zum privaten Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3; 2013, 48 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2014, 4; 2014, 115 − Auszahlungen und Gutschriften aus Schneeballsystemen 2000, 18; 2011, 32; 2013, 35 − Zeitpunkt der Realisation 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Vermögenssteuer − Bewertung nicht kotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86; 2014, 68

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

StPS 2015 73

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

  • einer verbeiständeten Person 2011, 54

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Volksinitiative, kantonale − Ungültigkeit infolge Bundesrechtswidrigkeit 2010, 16

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • freiwillige Einlagen 2005, 21; 2011, 17

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66; 2015, 4

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nicht kotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86; 2013, 82; 2014, 68; 2015, 41

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzwechel, Beweislast 2007, 53 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

74 StPS 2015

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

  • Zustellfiktion bei gescheiterter Zustellung 2011, 45

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

StPS 2015 75

Inhalt Seite

Justizentscheide − Abgrenzung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung: Überbauung eines Grundstücks mit anschliessendem Verkauf von Stockwerkeigentum 4 − Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz: Ausnahmeregelung für Quellensteuerpflichtige im Lichte des zwischen der Schweiz und der europäischen Union ab- geschlossenen Freizügigkeitsabkommens (FZA) 16 − Abzugsfähigkeit von Baurechtszinsen: Verhältnis zur Höhe des Liegenschaftsertrages 40 − Satzbestimmende Berücksichtigung von Auslandverlusten: Ver- luste aus Vorperioden 57 − Vermögenssteuerwert von Wertpapieren ohne Kurswert: Pauschal- abzug für Minderheitsbeteiligungen 68 − Steuerbarer Reingewinn von juristischen Personen, Massgeblich- keit der Handelsbilanz: Umrechnungsdifferenzen bei Überfüh- rung der Funktional- in die Landeswährung 79 − Gebundene Selbstvorsorge: Abzugsfähigkeit von Beiträgen ausländischer Arbeitnehmer, auf die das zwischen der Schweiz und der europäischen Union abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) anwendbar ist 96 − Abgrenzung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung: Abriss von alten unwirtschaftli- chen Gebäuden und anschliessende Neuüberbauung mit Verkauf von Stockwerkeigentum 115

Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

StPS 2014 3

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 i.S. P. (VGE II 2013 101)

Abgrenzung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung (Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG): Über- bauung eines Grundstücks mit anschliessendem Verkauf von Stockwerk- eigentum

Der über die blosse private Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbs- mässige Handel von Liegenschaften stellt eine selbstständige Erwerbstä- tigkeit dar. Erforderlich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entwicklung einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerich- tet ist. Dies ist anhand von Indizien festzustellen (z.B. systematisches bzw. planmässiges Vorgehen durch Parzellierung und Überbauung von Grundstücken mit anschliessendem Verkauf der Immobilien, Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. Einsatz spezieller Fachkenntnisse der steuerpflichtigen Person, kurze Besitzesdauer, Einsatz erheblicher fremder Mittel). Massge- bend ist das Gesamtbild der vorhandenen Indizien im Einzelfall.

Der Abriss eines selbstbewohnten Einfamilienhauses mit anschliessender Neuerstellung von drei Stockwerkseinheiten, von denen zwei verkauft und eine weiterhin privat genutzt wird, lässt nicht zwangsläufig auf einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen. Unter Berücksichti- gung der weiteren konkreten Umstände (Besitzesdauer von 24 Jahren, kein

4 StPS 2014

namhafter weiterer Liegenschaftenbesitz in dieser Zeit, kein erkennbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, keine erheblichen Fremdmittel; keine Reinvestition des Gewinns in Liegenschaften) wird in casu das Vorliegen eines gewerbsmässigen Lie- genschaftenhandels verneint.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Im Jahr 2010 wurde P. von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert und für den Verkauf einer Stockwerkseinheit zum Preis von ca. CHF 2.5 Mio. mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 485 489.-- veranlagt. Im Ein- spracheverfahren wurde der Gewinn auf CHF 352 489.-- herabgesetzt. Das Verwaltungsgericht heisst die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen

1. …

2. Strittig und zu prüfen ist nachstehend der Hauptantrag … Während

die Vorinstanzen den Beschwerdeführer als gewerbsmässigen Liegenschaf- tenhändler eingestuft haben, vertritt dieser die gegenteilige Auffassung.

StPS 2014 5

2.1.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe- , Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG).

2.1.2 Von Gewinnen im Privatvermögen ist praxisgemäss auszugehen,

wenn sie in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind, sodass die Tätigkeit nicht insgesamt auf Erwerb gerichtet ist und damit keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. Dies ist unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände von Fall zu Fall zu klären. Die le- diglich auf Erhaltung und Nutzung eigenen Vermögens gerichtete Tätigkeit stellt auch dann keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, wenn das Vermö- gen beträchtlich ist, professionell verwaltet oder eine Buchhaltung geführt wird. Im Umkehrschluss unterliegen die Kapitalgewinne aus der Veräusse- rung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von Bestandteilen des Geschäftsvermögens der Einkommenssteuer; sie zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990; zum Ganzen vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_1273/2012 vom 13.6.2013 Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

6 StPS 2014

2.1.3 Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allge- mein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Dies gilt selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden (Bundesge- richtsurteile 2C_403/2009 und 2C_404/2009 vom 1.3.2010 Erw. 2.2 f.;2C_869/2008 vom 7.4.2009 Erw. 2.3; BGE 125 II 113 Erw. 5b).

2.1.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt steuerbarer Immobi- lienhandel im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit immer dann vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn sie dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut; erforderlich ist die Entwicklung einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Als Indizien hierfür kommen in Betracht: die systematische bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Par- zellierung, Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der offenkundigen Ab- sicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen;

StPS 2014 7

Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsge- schäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tä- tigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die kurze Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finan- zierung der Geschäfte oder die Realisierung derselben im Rahmen einer Personengesellschaft (BGE 125 II 113 Erw. 6a; BGE 122 II 446 Erw. 3b). Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall unter Umständen aber auch allein, zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG ausreichen. Die Beurteilung, ob Liegenschaftenhandel bzw. Geschäfts- oder Privatvermögen vorliegt, darf sich nach der Praxis nicht auf die Ereignisse und Umstände der streitbezogenen Steuerperiode beschränken, sondern muss frühere Bege- benheiten miteinbeziehen, soweit sie sich als entscheidwesentlich erwei- sen. Insbesondere steht eine lange Besitzesdauer einer Qualifikation als Geschäftsvermögen und Liegenschaftenhändler nicht zwingend entgegen (VGE II 2009 129 vom 23.2.2010 Erw. 4.1 mit Hinweisen auf die Bun- desgerichtsurteile 9C_6/2008 vom 27.1.2009 Erw. 3.1.1;2A.125/2007 vom 14.4.2008 Erw. 2.1).

In einem neueren Entscheid (Urteil 2C_868/2008 vom 23.10.2009 Erw. 2.7) hat das Bundesgericht seine für gewerbsmässigen Liegenschaf- ten- und Wertschriftenhandel entwickelte Praxis dahingehend präzisiert, dass beim Wertschriftenhandel - wo die Verhältnisse allerdings etwas an- ders liegen als beim Liegenschaftenhandel - die systematische und plan- mässige Vorgehensweise sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben; dagegen sind die Kriterien der Höhe des Transaktionsvolumens und der Einsatz erheblicher fremder

8 StPS 2014

Mittel stärker zu gewichten (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_403/2009 und 2C_404/2009 vom 1.3.2010 Erw. 2.4).

2.1.5 Im Entscheid SB.2012.00001 vom 4. Juli 2012 (= StE 2012

B 23.1 Nr. 74) hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter Hinweis auf die verfassungsmässigen Grundsätze der rechtsgleichen Be- handlung (Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999) sowie der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) festgehalten, dass es auch für Immobi- lienhändler gleich wie für private Anleger möglich sein muss, privat ihr Vermögen in Liegenschaften zu investieren. An die Zuordnung zum Privat- vermögen seien allerdings hohe Anforderungen zu stellen (Erw. 4.2.3).

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt - einmal abgesehen von den

Fällen, in welchen die Steuergesetze die Beweislast speziell ordnen - als Regel, dass die Steuerbehörde den Nachweis für die steuerbegründenden Tatsachen zu erbringen hat, derweil dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder auf- heben. Dabei hat der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. statt vieler VGE II 2010 75 vom 25.11.2010 Erw. 2.4.1 mit Hinweisen; BGE 121 II 257 Erw. 4c/aa). An die Erbringung des Nachweises für eine steuermin- dernde Tatsache wird ein strenger Massstab angelegt. Indes wird auch kei- ne absolute Gewissheit verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.500/2002 vom 24.3.2003 Erw. 3.5). Gelingt der steuerpflichtigen Person der Nach- weis der steuermindernden Tatsache nicht, trägt sie die Folgen der Be- weislosigkeit (vgl. VGE III 2010 66 vom 26.8.2010 Erw. 3; Bundes-

StPS 2014 9

gerichtsurteil 2C_566/2008,2C_567/2008 vom 16.12.2008 Erw. 3.1; Zweifel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83-222,

2. Aufl., Basel 2008, Art. 130 N 27 f.).

3.1 Die Vorinstanzen erwogen im angefochtenen Entscheid, das Bun- desgericht habe in Fällen, in welchen Liegenschaften überbaut, in Stock- werkeigentum aufgeteilt und veräussert wurden, auf gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel entschieden. Diese Praxis werde auch im Kanton Schwyz angewendet und vom Verwaltungsgericht geschützt. Beim Be- schwerdeführer liege das planmässige und systematische Vorgehen darin, dass er die Liegenschaft abgerissen, überbaut, Stockwerkeigentum begrün- det und zwei Wohnungen veräussert habe (…).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

  • er habe die Liegenschaft GB-Nr. … als Einfamilienhaus für sich und seine Familie vor 25 Jahren als Privatvermögen erworben; seit der Trennung von seiner Frau und dem Auszug seiner beiden volljäh- rigen Kinder hätten sich seine Wohnbedürfnisse reduziert. Weil eine Renovation den inzwischen verminderten Wohnbedürfnissen nicht mehr entsprochen habe, habe er sich für einen Abriss der beste- henden Baute und einen Neubau entschieden (…);

  • zunächst sei der Verkauf einer einzigen Wohnung und die Vermie- tung der anderen erwogen worden. Aufgrund einer günstigen Gele- genheit hätten beide veräussert werden können, wobei der Garten zusammen mit der Erdgeschosswohnung habe verkauft werden können;

10 StPS 2014

  • es müsse einem Steuerpflichtigen möglich sein, lediglich einen Teil seines Privatvermögens zu veräussern, ohne dass dabei diese Teil- veräusserungen als eine selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert würden. Es handle sich vorliegend um eine einmalige, nicht um eine wiederkehrende Veräusserung von Privatvermögen in zwei Etappen (…);

  • ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Inhaber einer … (Unternehmung der Baunebenbranche, Red.) bestehe nicht (…);

  • es liege weder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft noch eine einfache Gesellschaft vor (…);

  • eine Ersatzinvestition sei nicht vorgenommen worden und sei auch nicht beabsichtigt (…);

  • die Stockwerkeigentumsbegründung per … sei dadurch begründet, dass er weiterhin dort wohnen möchte und eine Teilveräusserung ohne Begründung von Stockwerkeigentum nicht möglich gewesen wäre (…);

  • kommerzielle Methoden seien nicht verwendet worden; insbesondere seien die Architektur- und weitere Leistungen durch unabhängige Dritte erbracht und ihm zu Marktpreisen in Rechnung gestellt worden (…);

  • die Haltedauer für die ausschliesslich privat genutzte Liegenschaft habe 25 Jahre betragen. Zudem habe es sich um die erstmalige Transaktion gehandelt. Es sei nicht die Marktentwicklung zur Erzie- lung eines Gewinnes ausgenutzt worden (…);

  • die vorinstanzlich erwähnten Präjudizien seien für die vorliegende Beurteilung nicht einschlägig (…).

StPS 2014 11

3.3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Grundstück

GB-Nr. … 1986 erwarb und seither als private Liegenschaft mit seiner Familie zu Wohnzwecken nutzte. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass sich sein Wohnraumbedarf infolge seiner Scheidung und des Wegzugs der Kinder verringerte und sich damit entweder die Vermietung eines Teils der allenfalls renovierten oder neu erstellten Baute oder aber ein Verkauf aufdrängte. Ein allfälliger Verkauf bedingt indessen die vor- gängige Aufteilung in Stockwerkeigentum. Nachdem die Vermietung von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen als private Vermögensverwaltung qualifiziert werden kann, muss dies grundsätzlich auch bei einer Auf- teilung einer Liegenschaft zu Stockwerkeigentum mit anschliessendem Verkauf noch möglich sein bzw. umgekehrt lässt sich aus dieser Vorge- hensweise nicht zwangsläufig bereits auf einen gewerbsmässigen (Quasi-) Liegenschaftenhandel schliessen.

3.3.2 Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 erkundigte sich der Beschwer- deführer bei der StV nach der allfälligen steuerrechtlichen Beurteilung des Abbruchs des Einfamilienhauses und Errichtung eines Terrassenhauses mit drei bzw. vier Wohnungen, wobei die selbstbewohnte Wohnung im mittleren Stock voraussichtlich aufgeteilt und die eine Wohnung weiterhin selbstbewohnt, die andere wie die oberste Wohnung vermietet werde. Lediglich die unterste Wohnung werde verkauft (Akten Ruling …). Eine ge- wisse Planmässigkeit kann somit grundsätzlich nicht verneint werden. Indes ist auch eine private Vermögensverwaltung ohne ein gewisses Mass an Planung nicht möglich. Deshalb und auch angesichts der Tatsache, dass von dieser anfänglichen Planung abgewichen und stattdessen nur drei Wohnungen (wovon eine selbstbewohnt) errichtet wurden, kann diesem

12 StPS 2014

Argument zur Bejahung eines gewerbsmässigen Liegenschaftshandels im konkreten Fall nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Auch kann der vorliegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit dem käuflichen (oder erblichen) Erwerb einer Liegenschaft mit mehr oder weniger unmittelbar anschliessender Parzellierung oder Begründung von Stockwerkeigentum, Überbauung mit Häusern oder Wohnungen sowie Verkauf derselben in eine Reihe gestellt werden.

3.3.3 Beim Grundstück GB-Nr. … muss es sich (neben einer Lie- genschaft in … mit einem Steuerwert von Fr. 15 000.--) offensichtlich um die einzige Liegenschaft des Beschwerdeführers handeln bzw. gehandelt haben, wie sich aus der Steuererklärung 2010 ergibt (Steuerakten 2010 act. 45 [Formular 5.1, „Liegenschaften 2010“ mit Ausweis der beiden per 31.12.2010 vom Beschwerdeführer gehaltenen beiden Stockwerkeigen- tumseinheiten]). Seit 1986 hat der Beschwerdeführer weder eine weitere Liegenschaft erworben noch anderweitig Liegenschaftsgeschäfte getätigt. Etwas anderes lässt sich weder den Akten entnehmen noch wird dies von den Vorinstanzen geltend gemacht. Es handelt sich beim Verkauf der beiden Stockwerkeinheiten mithin um ein singuläres „Geschäft“ des Be- schwerdeführers. Dabei fällt mit ins Gewicht, dass auf der Parzelle GB- Nr. … (mit einer Fläche von 952 m2) insgesamt nur drei (Eigentums-) Wohnungen errichtet wurden, wovon eine im selbstgenutzten Eigentum des Beschwerdeführer verblieb. In dieser Hinsicht hebt sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von dem im VGE II 2012 120 vom 23. Januar 2013 beurteilten ab. In jenem Fall hatte der Steuerpflichtige (auf einer Parzelle von 1 415 m2) acht Stockwerkeinheiten (und 16 Tiefgara-

StPS 2014 13

genplätze) erstellt, wobei sämtliche Stockwerkeinheiten innert rund 18 Monaten verkauft wurden.

3.3.4 Der Beschwerdeführer führt zwar ein … (Unternehmen der Bau- nebenbranche, Red.). Ein (enger) Zusammenhang der Überbauung seiner Liegenschaft mit einem Terrassenhaus (mit drei Wohnungen) mit seiner beruflichen Tätigkeit ist indes weder erkennbar noch wird dies von den Vorinstanzen dargelegt. Insbesondere widerlegt die Vorinstanz auch den Einwand des Beschwerdeführers nicht, er habe die für die Realisierung des Terrassenhauses erforderlichen Leistungen zu Marktpreisen abgegolten.

3.3.5 Das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers Ende 2010

(d.h. vor dem Verkauf der zweiten Stockwerkeinheit) betrug Fr. X XXX XXX.-- (…). Mithin kann nicht von einem Einsatz von (erheblichen) Fremdmitteln für die Realisierung der Baute, die auch nicht im Rahmen einer Personengesellschaft errichtet wurde, gesprochen werden. Auch in dieser Hinsicht besteht ein wesentlicher Unterschied zum Verfahren II 2012 120 vom 23.1.2013, wo dem Beschwerdeführer, der selber auf seine desolate finanzielle Situation hinwies, keine eigenen Mittel für die Realisierung der Baute zur Verfügung standen.

3.3.6 Der (teilweise) Verkauf der in Stockwerkeigentum aufgeteilten

Liegenschaft erfolgte nach fast 24-jähriger Besitzesdauer. Eine (gezielte) Ausnutzung der Marktentwicklung ist nicht erkennbar. Der aus dem Ver- kauf der zwei Stockwerkeinheiten erzielte Gewinn wurde nicht weiter in Liegenschaften investiert.

14 StPS 2014

3.4 Zusammenfassend kann in Würdigung der gesamten konkreten

Umstände, wie sie sich aus den Akten und der Begründung der Vor- instanzen sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein gewerbsmässiges Vorgehen im Sinne eines nebenerwerblichen (Quasi-)Liegenschaftenhändler gesehen werden. Allein die Begründung von drei Stockwerkeinheiten am bisher rein privat genutzten Grundstück sowie der Verkauf von zwei Stockwerkeinheiten durch den Beschwerdeführer bei weiterer privater Nutzung der dritten Stockwerkeinheit kann eine solche Qualifizierung nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist somit … hinsichtlich der direkten Bundessteuer aufzu- heben. Die Sache ist an die Vorinstanzen bzw. die VdBSt zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer im Sinne des Beschwerdeergebnisses für die Steuerperiode 2010 bei der direkten Bundessteuer neu veranlagt.

StPS 2014 15

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2014 i.S. Q. (2C_490/2013)

Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz (Art. 4b Abs. 1 StHG): Ausnahmeregelung für Quellensteuerpflichtige (Art. 38 Abs. 4 StHG) im Lichte des zwischen der Schweiz und der europäischen Union abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens (FZA)

Wechselt eine steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz innerhalb der Schweiz, so besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem sie am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (Grundsatz der Einheit der Steuer- periode: Art. 4b Abs. 1 StHG; bis 31.12.2013: Art. 68 Abs. 1 StHG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht jedoch Art. 38 Abs. 4 StHG für quellenbesteuerte Personen vor. Bei diesen steht den jeweiligen Wohn- sitzkantonen das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuer- pflicht zu (pro-rata-Besteuerung). Gemäss der bisherigen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung gilt diese Ausnahmeregel auch dann, wenn die zu- nächst an der Quelle besteuerten Bruttoeinkünfte in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StHG nachträglich ordentlich veranlagt werden. Für das Vermögen und die nicht der Quellensteuer unterliegenden Einkommenstei- le gilt hingegen im Rahmen der sog. ergänzenden ordentlichen Veranla- gung der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode.

16 StPS 2014

Zieht eine quellenbesteuerte Person von einem Hochsteuer- in einen Tief- steuerkanton und erleidet deshalb in Anwendung von Art. 38 Abs. 4 StHG (Aufteilung der Besteuerung zwischen Hochsteuer- und Tiefsteuerkanton) im Vergleich zu einer ordentlich besteuerten Person (Besteuerung nur im Tiefsteuerkanton) eine konkrete Benachteiligung, kann dies grundsätzlich nicht damit gerechtfertigt werden, dass die anwendbare Rechtsordnung in anderen Situationen (Umzug von Tiefsteuer- in Hochsteuerkanton) oder grosso modo nicht benachteiligend ist. Vielmehr braucht es für die Un- gleichbehandlung spezifische Rechtfertigungsgründe. Mit Blick auf das FZA ist von Bedeutung, dass die Quellensteuer zur reinen Sicherungs- steuer wird, wenn nach erfolgter Quellenbesteuerung eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen wird. Gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA sind nationale Vorschriften, welche die Zahlung und die tatsächliche Erhe- bung der Steuern gewährleisten, zulässig. Ungleichbehandlungen, die durch den Sicherungszweck der Quellenbesteuerung bedingt oder zwangs- läufig mit diesem System verbunden sind, erweisen sich demzufolge mit dem FZA als vereinbar. Dies trifft auf die Sonderregelung von Art. 38 Abs. 4 StHG indessen nicht zu, dient sie doch insbesondere der Verwal- tungsökonomie bei der laufenden Quellenbesteuerung. Die Absicht des Gesetzgebers bestand darin, Ausgleichszahlungen zwischen den Kantonen zu vermeiden. Dem Bundesgericht erscheint es ohnehin zweifelhaft, ob sich diese Sonderregelung in den Fällen der nachträglichen ordentlichen Besteuerung als sachgerecht erweist.

Insgesamt stellt die Regelung von Art. 38 Abs. 4 StHG eine mit dem FZA nicht vereinbare Diskriminierung dar und ist deshalb im Falle der nach- träglichen ordentlichen Veranlagung von in der Schweiz wohnhaften Perso-

StPS 2014 17

nen, die dem FZA unterstehen, nicht anwendbar, soweit dadurch eine Höherbesteuerung resultieren würde.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Q. ist deutscher Staatsangehöriger und unterlag als ausländischer Arbeit- nehmer der Quellenbesteuerung. Am 20. November 2010 zog er vom Kan- ton St. Gallen in den Kanton Schwyz. Sein Bruttolohn betrug CHF 214 045. Bei der Vornahme der nachträglichen ordentlichen Veranla- gung ging die Veranlagungsbehörde davon aus, dass das Einkommen und Vermögen auf die Kantone St. Gallen und Schwyz im Verhältnis zur jewei- ligen Wohnsitzdauer aufzuteilen sei. Dies nicht nur in Bezug auf die be- reits an der Quelle besteuerten, aber nachträglich ordentlich zu veranla- genden Bruttoeinkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch in Bezug auf die ergänzend zu veranlagenden übrigen Einkommens- teile und das Vermögen. Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz verfügte deshalb bei einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 505 900 ein steuerbares Einkommen von CHF 44 400 und bei einem Gesamtvermögen von CHF 25 213 000 ein steuerbares Vermögen von CHF 2 901 000.

Im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren machte Q. geltend, Einkom- men und Vermögen seien vollumfänglich im Kanton Schwyz steuerbar. Die Quellensteuer sei im Umfang, in dem sie die im Kanton Schwyz geschul- dete Steuer übersteige, zurückzuerstatten. Die Einsprache wie auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden abgewiesen. Die gegen das Urteil

18 StPS 2014

des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde heisst das Bundesgericht gut.

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Nie- derlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Dieser tritt grundsätzlich an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern (Art. 32 Abs. 1 StHG). Betragen aber die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Kalen- derjahr mehr als den vom kantonalen Recht festgelegten Betrag, so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezoge- ne Steuer wird dabei angerechnet (Art. 34 Abs. 2 StHG).

2.2 Wechselt ein Steuerpflichtiger innerhalb einer Steuerperiode den

steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, so besteht nach Art. 68 Abs. 1 StHG1 die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit grundsätz- lich im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende der Steuer- periode seinen Wohnsitz hat. Einzig dieser Kanton erhebt die Steuer nach seinem Recht für das ganze Jahr. Für Quellenbesteuerte gilt jedoch ande-

StPS 2014 19

res: Gemäss Art. 38 Abs. 4 StHG, der in Art. 68 Abs. 1 StHG1 ausdrück- lich vorbehalten wird, steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskan- ton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu, wenn eine nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 steuerpflichtige natürliche Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt verlegt. Aufgrund dieses ausdrücklichen Hinweises auf Art. 34 Abs. 2 gilt dies auch dann, wenn Quellenbesteuerte nachträglich ordentlich veranlagt werden (vgl. Urteil 2C_116+117/2013 vom 2. September 2013 E. 3.3).

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Quellenbesteuerung und für die nachträgliche or- dentliche Veranlagung erfüllt. Er macht aber geltend, er werde infolge der Regelung von Art. 38 Abs. 4 StHG schlechter behandelt als ein Schweizer Bürger in der gleichen Situation; als Schweizer würde er gemäss Art. 68 Abs. 1 StHG1 für das ganze Jahr im Kanton Schwyz steuerpflichtig und müsste insgesamt rund Fr. 118'000.-- weniger an Steuern bezahlen als er jetzt aufgrund seiner teilweisen Besteuerung im Kanton St. Gallen bezah- len muss. Diese Schlechterbehandlung verstosse gegen Art. 2 FZA (Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681) und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA, gegen Art. 25 DBA-D (Abkommen vom

11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [SR 0.672.913.62]) sowie gegen Art. 8 Abs. 2 BV.

20 StPS 2014

3.

Bevor auf diese Rügen eingegangen wird, ist im Rahmen der Rechtsan- wendung von Amtes wegen zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts folgendes zu bemerken:

3.1 Der Quellenbesteuerung (anstatt der ordentlichen Veranlagung)

unterliegt nur das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 32 Abs. 1 StHG). Demgegenüber werden das Vermögen sowie die übrigen Einkommensbestandteile, namentlich der Vermögensertrag, in jedem Fall ordentlich veranlagt (Art. 34 Abs. 1 StHG; ebenso Art. 90 Abs. 1 DBG; sog. ergänzende ordentliche Veranlagung: Zigerlig/Rufener, Kommentar StHG, 2. A. 2002 [Komm. StHG], Rz. 1 zu Art. 34; Zigerlig/ Jud, Kommentar DBG, 2. A. 2008 [Komm. DBG], Rz. 2 zu Art. 90). Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 34 Abs. 2 StHG) verbleibt nur das der Quellensteuer unterliegende Einkommen (ebenso Art. 90 Abs. 2 DBG). Art. 38 StHG steht im Titel über die Quellensteuer und gilt systematisch nur für diese; auch die Sonderregelung von Art. 38 Abs. 4 StHG (pro-rata-Besteuerung durch die beteiligten Kantone) gilt demnach einzig für den Bereich der Quellensteuer, mithin für die nachträgliche ordentliche Veranlagung der zunächst an der Quelle besteuerten Einkom- mensteile (Zigerlig/Rufener, Komm. StHG, a.a.O., Rz. 2a zu Art. 38). Für die ergänzende ordentliche Veranlagung gelten demgegenüber die norma- len Vorschriften über die ordentliche Veranlagung, auch bezüglich örtlicher Zuständigkeit (Locher, Kommentar DBG, 2000, Rz. 11 zu Art. 90). Für das Vermögen sowie diejenigen Einkommensteile, die nicht der Quellen- steuer unterliegen, gilt somit im Falle des unterjährigen Wohnortswechsels

StPS 2014 21

nicht Art. 38 Abs. 4 StHG, sondern die Grundregel von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 (und allenfalls Satz 2) StHG1.

3.2 Aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid und ergän- zend aus den Akten (vgl. oben E. 1.4) ergibt sich, dass der Beschwerde- führer im Jahre 2010 insgesamt ein steuerbares Einkommen von Fr. 505'900.-- erzielte, wovon netto Fr. 191'127.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stammen, der Rest aus Wertschriftenertrag. Sodann besass er ein steuerbares Vermögen von Fr. 25'213'000.--. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Steuerausscheidung zwischen den Kan- tonen Schwyz und St. Gallen bezog sich aber nicht bloss auf das Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch auf das Ein- kommen aus Wertschriftenertrag sowie das Vermögen. Dies widerspricht der dargelegten gesetzlichen Regelung. Zwar wird verwaltungstechnisch die ergänzende und die nachträgliche ordentliche Veranlagung sinnvoller- weise gemeinsam und nicht in zwei getrennten Verfahren erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. 2009, Rz. 6 zu Art. 90; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar direkte Bundes- steuer, 1995, N 2b zu Art. 90). Das kann aber nicht dazu führen, dass die Sonderregelung von Art. 38 Abs. 4 StHG, die nur mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Quellensteuer eingeführt wurde, auch angewendet wird für Vermögen und Einkommensbestandteile, die von vornherein gar nie der Quellensteuer unterliegen können.

3.3 Der angefochtene Entscheid ist daher schon deshalb aufzuheben,

weil er dem StHG widerspricht; die nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 34 Abs. 2 StHG mit der pro-rata-Aufteilung auf die beteiligten

22 StPS 2014

Kantone ist nur für das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 191'127.--) vorzunehmen. Das Einkommen aus Wertschriftenertrag sowie das gesamte Vermögen sind hingegen von vornherein ordentlich zu veranlagen, wobei die Steuerpflicht einzig im Kanton Schwyz besteht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StHG) 1.

3.4 Dies hat zur Folge, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete

Nachteil erheblich geringer ausfällt als von ihm berechnet wurde; er be- schränkt sich auf die Differenz in der Steuerbelastung zwischen den Kan- tonen St. Gallen und Schwyz für das für die Zeit vom 1. Januar bis

20. November 2010 umgerechnete steuerbare Einkommen von

Fr. 191'127.-- (satzbestimmend Fr. 505'900.--). Ob diese verbleibende Benachteiligung gegen die Verfassung (Art. 8 Abs. 2 BV) verstösst, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben, da sie sich aus einem für das Bundesgericht massgebenden (Art. 190 BV) Bundesgesetz (Art. 38 Abs. 4 StHG) ergibt. Zu prüfen bleibt, ob dieser Nachteil mit dem FZA und dem DBA-D vereinbar ist.

4.

4.1 Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus dem Grund- satz der Personenfreizügigkeit (Art. 48 und 52 EWGV bzw. heute Art. 45 und 49 AEUV), dass ein Mitgliedstaat einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates bei der Erhebung der direkten Steuern nicht schlechter be- handeln darf als einen eigenen Staatsangehörigen, der sich in der gleichen Lage befindet; unzulässig sind auch alle versteckten Formen der Diskrimi- nierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale als der Staatsangehörigkeit tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen

StPS 2014 23

(grundlegend Urteile des EuGH vom 8. Mai 1990 C-175/88, Biehl, Rdnr. 12 ff.; vom 14. Februar 1995 C-279/93, Schumacker, Rdnr. 24). Eine Diskriminierung kann aber nur vorliegen, wenn unterschiedliche Vor- schriften auf vergleichbare Situationen oder dieselben Vorschriften auf un- terschiedliche Situationen angewendet werden, wobei sich Gebietsansässi- ge und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden; hingegen befindet sich der gebietsfremde Steuerpflichtige dann in derselben Situation wie der Gebietsansässige, wenn er im Staat, in dem er seine berufliche Tätigkeit ausübt, seine gesamten oder nahezu gesam- ten Einkünfte bezieht; die Diskriminierung besteht alsdann darin, dass die persönlichen Verhältnisse und der Familienstand des Steuerpflichtigen we- der im Wohnsitzstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (Urteile des EuGH vom 14. Februar 1995 C-279/93, Schumacker, Rdnr. 30 ff.; vom 11. August 1995 C-80/94, Wielockx, Rdnr. 16 ff.; vom

27. Juni 1996, C-107/94, Asscher, Rdnr. 40-44; vom 9. November 2006

C-520/04, Turpeinen, Rdnr. 28; vom 1. Juli 2004 C-169/03, Wallentin, Rdnr. 15 ff.; vgl. BGE 136 II 241 E. 13.1-13.3 S. 249 ff.). Allerdings kann die Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreihei- ten beschränkt werden, u.a. wenn dies notwendig ist, um die Kohärenz eines Finanzsystems zu bewahren; vorausgesetzt ist, dass ein unmittel- barer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Ur- teile des EuGH vom 28. Januar 1992 C-204/90, Bachmann, Rdnr. 28; vom 7. September 2004, C-319/02, Manninen, Rdnr. 42 f.; vom 23. Feb- ruar 2006, C-471/04, Keller Holding, Rdnr. 40; vom 27. November 2008, C-418/07, Papillon, Rdnr. 43 f.; vom 4. Juli 2013 C-350/11, Argenta, Rdnr. 41 f.).

24 StPS 2014

4.2 Nach Art. 2 FZA werden die Staatsangehörigen einer Vertrags- partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. Nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA geniessen sodann die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen (zur paralle- len Anwendung der Spezialbestimmungen [Art. 45, 49, 56 AEUV] und der allgemeinen Bestimmung von Art. 18 AEUV siehe VÉRONIQUE BOILLET, L'interdiction de discrimination en raison de la nationalité au sens de l'accord sur la libre circulation des personnes, 2010, S. 153 ff.; a.A. MARC ENZ, Grenzgängerregelungen, 2012, S. 227 f., Rz. 737). Nach Art. 16 Abs. 2 FZA wird, soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, dafür die ein- schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt.

4.3 Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA entspricht inhaltlich

dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot von Art. 18 AEUV (vgl. BGE 136 II 241 E. 12 S. 249). Im Unterschied zu diesem gilt es jedoch nur für die vom FZA erfassten Gegenstände; unterschiedliche Behandlun- gen, die sich aufgrund anderer Rechtsgebiete ergeben, fallen nicht darun- ter (vgl. BGE 138 V 186 E. 3.5 S. 196; 130 I 26 E. 3.2.2 S. 35; Urteil K 163/03 vom 27. März 2006 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 133 V 33; Urteil

StPS 2014 25

2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 5.3; vgl. auch Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 C-70/09, Hengartner, Rdnr. 39; Stefan Oesterhelt, Diskri- minierungsverbote im internationalen Steuerrecht der Schweiz [Diskrimi- nierungsverbote], ASA 79 S. 269 ff., 288 f.). Das FZA begründet nicht wie der EUV einen einheitlichen Markt im Rahmen eines integrierten wirt- schaftlichen Ganzen; die Schweiz hat nur sektorielle Abkommen abge- schlossen, mit denen sie sich, soweit die Abkommen reichen, am Binnen- markt beteiligt; sie ist aber nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft bei- getreten, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen (BGE 133 V 624 E. 4.3.4 S. 633; 130 II 113 E. 6.2 S. 121; Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkom- men zwischen der Schweiz und der EG [Botschaft bilaterale Abkommen], BBl 1999 6128, 6162; Urteile des EuGH vom 12. November 2009 C-351/08, Grimme, Rdnr. 27; vom 7. März 2013 C-547/10, Schweize- rische Eidgenossenschaft, Rdnr. 79; vom 15. Juli 2010 C-70/09, Hengartner, Rdnr. 41). Die Diskriminierungsverbote der einzelnen Staats- verträge beziehen sich nur auf die darin genannten Tatbestände (vgl. z.B. Urteil des EuGH vom 7. März 2013 C-547/10, Schweizerische Eidgenos- senschaft, Rdnr. 98 bzgl. des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 3 des Luftverkehrsabkommens, welches sich nur auf Luftfahrtunternehmen be- zieht, weshalb sich Flughafenbetreiber oder Anwohner nicht darauf beru- fen können). Namentlich gelten die spezifisch abgaberechtlichen Diskrimi- nierungsverbote von Art. 110-112 AEUV im Rahmen des FZA nicht. So gilt z.B. Art. 2 FZA nicht für fiskalische Regelungen, welche gewerbliche Transaktionen betreffen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben (Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 C-70/09, Hengartner, Rdnr. 40).

26 StPS 2014

Auch liegt darin, dass im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU Zölle erhoben werden, keine Diskriminierung, weil das FZA keine Zollunion be- gründet (Urteil 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 5.4), auch wenn sich zollrechtliche Massnahmen naturgemäss auf grenzüberschreitende Sachverhalte belastender auswirken als auf rein innerstaatliche.

4.4 Art. 16 Abs. 1 FZA, der auf die Geltung des gemeinschaftlichen

Besitzstands in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Bezug nimmt, sieht dessen Geltung nur im Rahmen der Ziele des Abkommens vor. Diese Ziele sind in Art. 1 des Abkommens aufgeführt (Urteil des EuGH vom 12. November 2009 C-351/08, Grimme, Rdnr. 37). Auch die nach Art. 16 Abs. 2 FZA bestehende Verpflichtung, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, gilt nur in Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens; Entscheide des EuGH, welche nicht diesen Anwendungsbereich betreffen, sind damit nicht erfasst (BGE 133 V 624 E. 4.3.7 S. 635 f.; 130 II 113 E. 6.2 S. 121). Daher kann die den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Ab- kommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (Urteile des EuGH vom 12. November 2009 C-351/08, Grimme, Rdnr. 29; vom 7. März 2013 C- 547/10, Schweizerische Eidgenossenschaft, Rdnr. 80; vom 15. Juli 2010 C-70/09, Hengartner, Rdnr. 42; vom 11. Februar 2010 C-541/08, Fokus Invest AG, Rdnr. 28).

4.5 Soweit sich die Rechtsprechung des EuGH zur steuerlichen

Diskriminierung auf die Personenfreizügigkeit stützt, die Inhalt des FZA

StPS 2014 27

bildet, ist sie gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA auch für die Schweiz zu beach- ten. Der Begriff der steuerlichen Vergünstigung in Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA lehnt sich sodann an Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitneh- mer an (BGE 136 II 241 E. 12 S. 248 f.; Pascal Hinny, Das Diskrimi- nierungsverbot des Personenverkehrsabkommens im Schweizer Steuerrecht [Diskriminierungsverbot], FStR 2004 S. 165 ff., 172; vgl. BGE 138 V 186 E. 3.4.1 S. 194 f. und BGE 137 II 242 E. 3.2.1 S. 244 zum ebenfalls in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff der sozialen Vergünstigung). Es handelt sich um einen Begriff des Gemeinschaftsrechts, so dass auch dafür gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen ist.

4.6 Die Quellenbesteuerung stellt zwar nicht direkt auf die Staatsan- gehörigkeit ab, sondern auf den Aufenthaltsstatus (Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung), der jedoch für Schweizer Bürger keine Rolle spie- len kann und für sie daher nicht zum Tragen kommt. Ob es sich um eine bloss indirekte Diskriminierung (so Marco Möhr, Die Bedeutung der Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen nach schweizerischem Steuerrecht, 2002, S. 167) oder um eine direkte Diskriminierung handelt, wie die mehrheitliche Lehre annimmt (Yves Noël, „Biehl, Schumacker ...“ et la Suisse: L'impôt à la source au scanner de la jurisprudence commu- nautaire, Festschrift Ryser, 2005, S. 141 ff., 153 f., 161; Valentina Moshek, L'impact de l'ALCP sur l'impôt à la source - Analyse à la lumière de l'arrêt du tribunal fédéral du 26 janvier 2010, ASA 79 S. 303 ff., 339; Oesterhelt, Diskriminierungsverbote, a.a.O., S. 292; Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international [Précis], 3. A. 2009, S. 326), kann dabei

28 StPS 2014

offen bleiben, da die Regelung von Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbegriffe und der ge- mäss Art. 16 Abs. 2 FZA massgebenden EuGH-Rechtsprechung auch das Konzept der mittelbaren Diskriminierung erfasst (BGE 136 II 241 E. 13.1 S. 249 f.; Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2011 C-506/10, Graf/Engel, Rdnr. 26; OESTERHELT, Diskriminierungsverbote, a.a.O., S. 291).

4.7 In BGE 136 II 241 E. 11-16 (S. 247 ff.) hat das Bundesgericht

unter Bezugnahme auf die dargelegte Rechtsprechung des EuGH (vgl. oben E. 4.1) erkannt, es verstosse gegen Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 An- hang I FZA, wenn ein Grenzgänger, der in Frankreich wohnt und in der Schweiz arbeitet und hier mehr als 90 % seines Einkommens erzielt, im Rahmen der Quellenbesteuerung weniger Steuerabzüge vornehmen kann, als wenn er in der Schweiz ansässig wäre. Diese Rechtsprechung wurde bestätigt in den Urteilen 2C_33/2010,2C_34/2010 und 2C_35/2010 vom 4. Oktober 2010, je E. 3.3, sowie Urteil 2C_21/2010 vom 23. No- vember 2010 E. 4.3.1 (zustimmend auch die Lehre: Adriano Marantelli, Das Bundesgericht schlägt eine erste Bresche in die Quellenbesteuerung, jusletter 12. April 2010, Rz. 45, 57; Moshek, a.a.O., 333; Stefan Oesterhelt, Quellensteuerordnung verstösst gegen die Bilateralen Abkom- men [Quellensteuerordnung], FStR 2010 S. 211 ff.; Andrea Pedroli, Novità e tendenze legislative nel campo del diritto tributario, RTiD 2011 II S. 563 ff.; Kaddous/Tobler, Europarecht: Schweiz - Europäische Union, SZIER 2010, S. 597 ff., 628 ff.; zunächst kritisch in Bezug auf die schweizerische Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen Christa Tobler, Der Genfer Quellensteuerentscheid des Bundesgerichts - im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zum Freizügigkeitsabkommen, SZIER 2011

StPS 2014 29

S. 389 ff., nunmehr aber zustimmend im Lichte des Urteils des EuGH vom 28. Februar 2013 C-425/2011, Ettwein [siehe Kaddous/Tobler, Euro- parecht: Schweiz - Europäische Union, SZIER 2013, S. 644 f.]).

4.8 Im Nachgang zu diesen Urteilen hat die Schweizerische Steuer- konferenz eine Analyse vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass auch die Ungleichbehandlungen zwischen den echt quellenbesteuer- ten in der Schweiz ansässigen EU-Angehörigen und den Schweizer Steuer- pflichtigen mit dem FZA nicht vereinbar sei (Schweizerische Steuerkonfe- renz, Analyse zu den Bundesgerichtsentscheiden vom 26. Januar 2010 und 4. Oktober 2010 und zum Verwaltungsgerichtsentscheid (NE) vom

2. Juni 2010, 3. November 2010, Ziff. 3.3). Gleicher Meinung ist die

herrschende Lehre (Pascal Hinny, Personenverkehrsabkommen und Schweizer Quellensteuerordnung [Personenverkehrsabkommen], FStR 2004 S. 251 ff., 263 ff.; Locher, a.a.O., Einführung zu Art. 83 ff., Rz. 38; Marantelli, a.a.O., Rz. 23; Noël, Festschrift Ryser, a.a.O., S. 153 ff.; Yves Noël, L'impôt à la source et la libre circulation, in: Kahil-Wolff [Hrsg.], Assujettissement, cotisations et questions connexes selon l'Accord sur la libre circulation des personnes CH-CE, 2004, S. 71 ff.; Moshek, a.a.O., S. 340 ff.; Möhr, a.a.O., S. 167 f.; Oberson, Précis, a.a.O., S. 326; Oesterhelt, Quellensteuerordnung, a.a.O., S. 227 f.; Pedroli, Commentaire LIFD, 2008, Intro. aux art. 83-101, Rz. 24 f.; Jean-Marc Rivier, L'égalité devant l'impôt des travailleurs suisses et étrangers, ASA 71 S. 97 ff., 120; Zigerlig/Jud, Komm. DBG, a.a.O., Rz. 12b zu Vor Art. 83-101; Rainer Zigerlig, Schweizerische Quellensteuerordnung - quo vadis? Festschrift Cavelti, 2012, S. 130 ff., 144; a.M. Andreas Kolb, Bilaterale Verträge I - Personenfreizügigkeit/Grenzgängerbesteuerung, FStR 2004 S. 22 ff.,

30 StPS 2014

29 f.). Die Steuerkonferenz schlug daher vor, ungeachtet der Höhe der Einkommen die nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 34 Abs. 2 StHG) zuzulassen; so könne die Ungleichbehandlung vermieden werden, unter Vorbehalt einer Verzinsung in den Fällen, wo die Quellensteuer früher erhoben wird als die ordentliche Steuer (Steuerkonferenz, a.a.O., Ziff. 5.1). Diese Lösung wird heute offenbar von allen Kantonen angewendet (ZIGERLIG, a.a.O., S. 145). Die Lehre ist teilweise der Auffassung, damit werde den Anforderungen des FZA Genüge getan (Locher, a.a.O., Einführung zu Art. 83 ff., Rz. 38; Möhr, a.a.O., S. 250; Zigerlig/Jud, Komm. DBG, a.a.O., Rz. 12b zu Vor Art. 83-101), bezweifelt dies aber teilweise und sieht weiterhin Ungleichheiten (Zigerlig, a.a.O., S. 144 f.; Oberson, Droit fiscal suisse, 4. A. 2012 S. 291; Noël, Fest- schrift Ryser, a.a.O., S. 154 f.; PEDROLI, Commentaire LIFD, a.a.O., Intro. aux art. 83-101, Rz. 24 f.; OESTERHELT, Quellensteuerordnung, a.a.O., S. 227).

5.

5.1 Vorliegend ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorge- nommen worden und insoweit die Diskriminierung an sich geheilt (vgl. Urteil 2C_21/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.2). Die Quellensteuer verliert damit ihren Charakter als echte Steuer und wird zu einer reinen Sicherungssteuer (Zigerlig/Rufener, Komm. StHG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 34). Die hauptsächlichen Ungleichbehandlungen zwischen Quellenbe- steuerten und ordentlich Veranlagten sind damit entfallen (vorne E. 4.8). Trotzdem wird vorliegend der Beschwerdeführer infolge von Art. 38 Abs. 4 StHG anders behandelt, als wenn er Schweizer Bürger wäre. Es fragt sich, ob dies mit dem FZA vereinbar ist.

StPS 2014 31

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine Quellenbesteuerung lasse sich

mit dem Aspekt der Sicherung des Steuerbezugs rechtfertigen, der in Art. 21 Abs. 3 FZA anerkannt sei. Die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EuGH betreffe zudem steuerliche Abzüge und sei deshalb hier nicht einschlägig. Die pro-rata-Besteuerung gemäss Art. 38 Abs. 4 StHG könne je nach Situation für die quellenbesteuerten Personen vor- oder nachteilig sein; durch diese Regelung würden die mit einem Wohnkantonwechsel verbundenen Vor- und Nachteile abgeschwächt. Es liege daher keine relevante Ungleichbehandlung der quellenbesteuerten und der ordentlich besteuerten Personen vor. Für die Quellenbesteuerung liessen sich sachliche Argumente ins Feld führen: Für ausländische Steuerpflichtige, die sich nur vorübergehend oder kurzfristig in der Schweiz aufhalten, seien das ordentliche Veranlagungs- und Bezugsverfah- ren und die damit verbundenen Mitwirkungspflichten kaum zumutbar. An- gesichts der hohen Fluktuation von ausländischen Arbeitskräften mit mehr oder weniger langem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz sei das Quellensteuerverfahren ein geeignetes Steuersicherungsinstrument und lasse sich mit Art. 21 Abs. 3 FZA begründen. Eine pro-rata-Besteuerung lasse sich auch mit dem fiskalischen Interesse der betroffenen Kantone rechtfertigen.

5.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine

Schlechterstellung lasse sich nicht mit Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA) rechtfertigen. Die vor- instanzlichen Überlegungen zur Unzumutbarkeit des ordentlichen Verfah- rens seien unmassgeblich, da ja in seinem Fall ohnehin von Amtes wegen ein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der Sicherungszweck

32 StPS 2014

vermöge die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen, da die Steuer durch die Erhebung an der Quelle längst gesichert sei. Auch ein fiskali- sches Interesse rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht, da ein solches auch bei Schweizer Bürgern gleichermassen bestünde.

5.4 Zutreffend ist die vorinstanzliche Überlegung, dass sich die Re- gelung von Art. 38 Abs. 4 StHG je nach Situation für Quellenbesteuerte vorteilhaft oder nachteilig auswirkt: Ziehen sie - wie der Beschwerdeführer

  • im Verlauf des Steuerjahres von einem Hochsteuerkanton in einen Nied-

rigsteuerkanton, so bezahlen sie im Ergebnis mehr Steuern als ordentlich Veranlagte. Im umgekehrten Fall sind sie hingegen bevorteilt. Die bean- standete Regelung von Art. 38 Abs. 4 StHG benachteiligt somit nicht systematisch oder inhärent die ausländischen Staatsangehörigen gegen- über dem schweizerischen, sondern mildert bloss die Auswirkungen von Art. 68 Abs. 1 StHG1 in beiden Richtungen ab. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation be- nachteiligt wird. Eine individuelle Ungleichbehandlung kann grundsätzlich nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass die anwendbare Rechtsordnung in anderen Situationen oder grosso modo nicht benachtei- ligend ist (Moshek, S. 341 f.; Hinny, Diskriminierungsverbot, a.a.O., S. 174; in Bezug auf DBA: Rivier, a.a.O., S. 114).

5.5 Allerdings enthält das FZA spezifische Rechtfertigungsgründe,

wobei vorliegend vor allem Art. 21 Abs. 3 FZA zu prüfen ist.

5.5.1 Nach Art. 21 Abs. 3 FZA hindert keine Bestimmung dieses Ab- kommens die Vertragsparteien daran, Massnahmen zu beschliessen oder

StPS 2014 33

anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaft andererseits geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern. Nationale und DBA-rechtliche Vorschriften, welche die Bekämpfung der Steuerverkürzung oder die Sicherstellung der Steuer bezwecken, werden demnach durch das FZA nicht berührt und sind namentlich auch mit Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA vereinbar (BGE 136 II 241 E. 14.3 S. 253 f.; PASCAL HINNY, Die bilateralen Verträge und ihre Auswirkungen auf unser Steuerrecht [Auswirkungen], ST 2000, S. 1147 ff., S. 1151). Ungleichbehandlungen, die sich aus dieser Zielsetzung ergeben, sind zulässig.

5.5.2 Anders als Art. 21 Abs. 2 FZA (dazu BGE 136 II 241 E. 14.2)

verwendet Abs. 3 keine gemeinschaftsrechtlichen Begriffe, so dass darauf Art. 16 Abs. 2 FZA nicht anzuwenden ist (a.M. Oesterhelt, Quellensteuer- ordnung, a.a.O., S. 223, der sich aber nicht auf spezifische gemein- schaftsrechtliche Begriffe beruft). Er ist daher autonom bzw. nach den Regeln von Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) auszulegen, mithin primär nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes (Art. 31 Abs. 1 VRK). Nach dem so ausgelegten Art. 21 Abs. 3 FZA ist mit den Massnahmen zur Gewähr- leistung der Besteuerung namentlich die Quellensteuer gemeint, denn die

34 StPS 2014

übrigen Steuersicherungsmassnahmen unterscheiden ohnehin nicht nach Staatsangehörigkeit, so dass kein Grund bestand, sie in Art. 21 Abs. 3 FZA vorzubehalten. Die Quellensteuer ist deshalb als solche mit dem FZA vereinbar (BGE 136 II 241 E. 14.3 S. 253 f.; Möhr, a.a.O., S. 168, 249; Kolb, a.a.O., S. 30; Zigerlig/Jud, Komm. DBG, a.a.O., Rz. 11 und 12b zu Vor Art. 83-101; Hinny, Auswirkungen, a.a.O., S. 1152; Hinny, Diskrimi- nierungsverbot, a.a.O., S. 185; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 5 zu VB zu Art. 83-90; a.M. Oesterhelt, Quellensteuerordnung, a.a.O., S. 224, 227). Erhebungs- und Bezugsprobleme stehen zwar vor allem bei der Quellensteuer für Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 35 StHG) im Vordergrund (Locher, Einführung zu Art. 83 ff. Rz. 7). Sie sind aber auch bei in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen nicht zu verneinen: Manche Ausländer halten sich nur für kürze- re Zeit in der Schweiz auf und können ins Ausland zurückkehren, bevor die Steuern veranlagt und bezahlt sind (vgl. BGE 91 I 81 E. 3 S. 85 ff.; 124 I 247 E. 6a S. 251 f.). Daran ändert auch der Umstand, dass die EU- Angehörigen einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung haben, nichts (entgegen Noël, Festschrift Ryser, S. 160 f.). Art. 21 Abs. 3 FZA trägt dem Umstand Rechnung, dass im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der direkten Steuern keine Steueramtshilferegelung be- steht, anders als innerhalb der EU (Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zustän- digen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern [ABl. L 336, S. 15] bzw. die diese ersetzende Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799 [ABl. L 64, S. 1]). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann

StPS 2014 35

(innerhalb der EU) eine Steuervergünstigung verweigert werden, wenn diese von Voraussetzungen abhängig ist, die nur durch Auskünfte eines Drittstaates verifiziert werden könnten, welche aber wegen Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Auskunftserteilung nicht er- halten werden können (Urteile des EuGH vom 27. Januar 2009 C-318/07, Persche, Rdnr. 70; vom 19. Juli 2012 C-48/11, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, Rdnr. 35; vom 28. Februar 2013 C-544/11, Petersen, Rdnr. 55). Das muss umso mehr im Rahmen des FZA gelten. Der Umstand, dass ein Sicherungszweck nicht bei allen Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung besteht (so MOSHEK, S. 344 f.; Hinny, Perso- nenverkehrsabkommen, S. 265), ändert daran nichts, da das Steuerrecht als Massenverwaltungsrecht zwangsläufig auf gewisse Schematisierungen angewiesen ist. Zudem kann ex ante nicht bekannt sein, ob der Aufenthalt in der Schweiz kürzer oder länger dauern wird.

5.5.3 Ist somit die Quellenbesteuerung als Sicherungsinstrument in

Art. 21 Abs. 3 FZA vorbehalten, so sind auch diejenigen Ungleichbehand- lungen gerechtfertigt, die durch den Sicherungszweck der Quellenbesteue- rung bedingt oder zwangsläufig mit diesem System verbunden sind (vgl. E. 4.1, Systemkohärenz). Beim Beschwerdeführer ist allerdings der Siche- rungszweck durch den bei ihm erfolgten Bezug an der Quelle bereits hin- reichend erfüllt. Zu prüfen ist, ob die ihn bei der nachträglichen ordentli- chen Veranlagung benachteiligende Sonderregelung von Art. 38 Abs. 4 StHG durch das System der Quellensteuer bedingt ist.

5.5.4 Art. 38 Abs. 4 StHG wurde durch das Bundesgesetz vom

15. Dezember 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranla-

36 StPS 2014

gungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis neu in das StHG eingefügt und trat per 1. Januar 2001 in Kraft (AS 2001 1050 ff.). In seiner Botschaft führte der Bundesrat dazu Folgendes aus (Botschaft vom 24. Mai 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Ver- hältnis [Botschaft Koordination], BBl 2000 3898, S. 3905 Ziff. 1.4.2.1):

„Dass das Besteuerungsrecht beim Wechsel der Steuerpflicht während des Steuerjahres für die ganze Steuerperiode einem einzigen Kanton übertragen wird, bedeutet eine gros- se Vereinfachung. Zwecks Koordination der Vorschriften des Bundes und der Kantone schlagen die Kantone vor, die Veranlagungskompetenz demjenigen Kanton zuzuweisen, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode Wohnsitz hat. Damit fol- gen sie der in Artikel 216 DBG vorgesehenen Regelung. Bei den an der Quelle besteuerten Personen ausländischer Nationalität mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz muss aber aus Gründen, die mit dem System der Quellensteuer zusammen- hängen, weiterhin die Pro-rata-temporis-Besteuerung gelten, wenn die steuerpflichtige Person im Laufe der Steuerperiode ihren Aufenthaltsort innerhalb der Schweiz wechselt.“

Weiter hält der Bundesrat fest (S. 3910 Ziff. 2.1.1.5):

„Bei der Besteuerung an der Quelle wird, im Gegensatz zu den Vorschriften der ordentlichen Veranlagung, jede Änderung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen sofort berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei Änderungen des Zivilstands. Dasselbe muss auch bei Veränderungen der persönlichen Zugehörigkeit gelten; in diesem Fall recht- fertigt sich der Grundsatz einer Pro-rata-temporis-Veranlagung. Unter dem Gesichts- punkt der Verwaltungsökonomie drängt sich die vorgeschlagene Lösung für das Ver- hältnis zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Kantonen auf, weil dadurch die zahlreichen Überweisungen von Quellensteuern zwischen den kantonalen Steuer- verwaltungen vermieden werden. Artikel 38 Absatz 4 StHG gilt auch für die ordentliche

StPS 2014 37

Veranlagung der Arbeitseinkommen von Personen, die der Quellenbesteuerung unter- stellt sind (vgl. Art. 34 Abs. 2 StHG).“

Die Neuregelung wird als mit dem europäischen Recht voll vereinbar beurteilt (Botschaft Koordination, BBl 2000 3914).

5.5.5 Die Regelung dient somit der Verwaltungsökonomie: Sie ver- meidet, dass die während des Jahres laufend der zuständigen Steuerver- waltung abgelieferten Steuerbeträge (vgl. Art. 37 StHG) bei unterjährigem Wohnortswechsel an den Zuzugskanton überwiesen werden müssen. Aller- dings rechtfertigt sich diese Überlegung hauptsächlich für die laufende Quellenbesteuerung. Das Bundesgericht hat bereits im Urteil 2C_116+117/2013 vom 2. September 2013 E. 3.3 ohne Bezug auf das FZA (welches in jenem Verfahren keine Rolle spielte) erwogen, es er- scheine zweifelhaft, ob die Regelung von Art. 38 Abs. 4 StHG für die nachträgliche ordentliche Besteuerung sachgerecht sei; es wäre auch denkbar, dafür den Grundsatz der Einheit der Steuerperiode (Art. 68 Abs. 1 StHG1) anzuwenden. Zwar müsste dafür der bereits an der Quelle erhobene Steuerbetrag vom bisherigen zum neuen Wohnortkanton verscho- ben werden. Das muss aber auch im Falle von Art. 68 Abs. 1 StHG1 ge- schehen, wenn - wie das oft der Fall ist - während des Jahres bereits im bisherigen Wohnkanton Steuerraten bezahlt worden sind. Dafür würde die interkantonale Ausscheidung überflüssig, die sich zudem dadurch ver- kompliziert, dass sie nur das an der Quelle besteuerte Einkommen erfasst, nicht aber die übrigen Einkommensbestandteile (E. 3). Eine Abrechnung zwischen den bereits bezahlten Quellensteuern und der aufgrund der nach- träglichen Veranlagung geschuldeten Steuer muss zudem ohnehin erfolgen

38 StPS 2014

(Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StHG; vgl. Urteil 2C_116+117/2013 vom

2. September 2013 E. 4.3).

5.5.6 Insgesamt lässt sich die Sonderregelung von Art. 38 Abs. 4

StHG durch den in Art. 21 Abs. 3 FZA vorbehaltenen Sicherungszweck nicht rechtfertigen und ist auch nicht durch das System der Quellenbe- steuerung bedingt. Sie stellt damit eine mit dem FZA nicht vereinbare Diskriminierung dar und ist deshalb im Falle der nachträglichen ordentli- chen Veranlagung von in der Schweiz wohnhaften Personen, die dem FZA unterstehen, nicht anwendbar, soweit dadurch eine Höherbesteuerung re- sultieren würde.

6.

Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob Art. 38 Abs. 4 StHG auch zum DBA-D in Widerspruch steht.

7.

Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Zahlen sind nicht be- stritten, so dass das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).

1 Hinweis der Redaktion: Art. 68 StHG wurde per 31.12.2013 aufgehoben. Die inhaltlich identi- sche Regelung findet sich neu in Art. 4b Abs. 1 StHG, in Kraft seit 1.1.2014.

StPS 2014 39

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2013 i.S. R. und S. (VGE II 2013 102)

Abzugsfähigkeit von Baurechtszinsen (§ 32 Abs. 2 Bst. b StG; Rz 38 LKW): Verhältnis zur Höhe des Liegenschaftsertrages

Bewohnt der Eigentümer seine im Baurechtsverhältnis erstellte Baute selbst, kann dem Umstand, dass bezüglich des Baurechtsgrundstückes keine Eigennutzung vorliegt, entweder bei der Schätzung des Eigenmiet- wertes Rechnung getragen werden (sog. Mietwertmodell) oder es können die Baurechtszinsen mit Bezug auf den ungekürzten Eigenmietwert als Ge- winnungskosten zum Abzug zugelassen werden (sog. Gewinnungskosten- modell). Gemäss BGE 2C_890/2012 vom 15. Dezember 2012 (vgl. StPS 2013 S. 26 ff.) erweisen sich beide Modelle als bundesrechtskon- form. In Anwendung des Gewinnungskostenmodells und in Auslegung von § 32 Abs. 2 Bst. b StG sind die Baurechtszinsen gemäss Rz 38 LKW (Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten vom 25.10.2011, Steuerbuch 70.20) „maximal bis zur jeweiligen Höhe des … Eigenmiet- wertes“ abziehbar. Diese Limitierung lässt sich damit rechtfertigen, dass bei Anwendung des Mietwertmodells ein negativer Eigenmietwert nicht denkbar ist. Da nach dem geltenden Recht bei der Festsetzung des Eigen- mietwertes der Bodenwert mitberücksichtigt wird bzw. in einer Marktmiete zahlreiche Kostenelemente enthalten sind, die nur die Baute und nicht den Boden betreffen, wäre auch die von den Vorinstanzen in Betracht ge- zogene Praxisänderung zulässig, welche für Baurechtszinsen einen Pau-

40 StPS 2014

schalabzug, ausgedrückt in Prozenten des Eigen- bzw. Marktmietwertes, vorsieht.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Eheleute R. und S. bewohnen ein im Baurecht errichtetes Einfamilien- haus mit einem Eigenmietwert von CHF 15 556. Die jährlichen Baurechts- zinsen betragen CHF 24 032. In der Veranlagungsverfügung 2008 akzep- tierte die kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundes- steuer die von R. und S. bei den Unterhaltskosten geltend gemachten Baurechtszinsen nur bis zur Höhe des Eigenmietwertes, nicht aber den darüber hinausgehenden Betrag von CHF 8 476. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen

1. …

2.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Baurechts GB-Nr. …

mit Heimfall per … Baurechtgeberin des auf GB-Nr. … lastenden Bau- rechts ist … Der Vermögenssteuerwert des Baurechts wurde auf Fr. 634 019.-- geschätzt, der Eigenmietwert beträgt Fr. 15 556.--.

StPS 2014 41

Die Beschwerdeführer deklarierten in der Steuererklärung (Formu- lar 5.1 „Liegenschaften 2008“) für das Baurecht GB-Nr. … einerseits den Eigenmietwert von Fr. 15 556.-- und anderseits Liegenschaftsunterhalts- kosten von insgesamt Fr. 30 211.--, inklusive Baurechtszinsen von Fr. 24 032.-- (Steuerakten 2008 …). Die Vorinstanzen akzeptierten die Baurechtszinsen nur im Umfang des Eigenmietwertes von Fr. 15 556.--, nicht aber den Differenzbetrag von Fr. 8 476.--.

2.2 Die Vorinstanzen führen im angefochtenen Einspracheentscheid

im Wesentlichen aus, § 11 Abs. 3 der Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (SchätzV; SRSZ 172.113) vom 24. November 2004 weise darauf hin, dass der Eigenmietwert von Grundstücken im Baurecht analog dem Eigenmietwert von Grundstücken ohne Baurecht festgelegt werde. Damit werde auch der Boden, der nicht im Eigentum des Baurechtsnehmers stehe, mit berück- sichtigt (S. 3 Erw. 3.2). Diese Eigenmietwertfestlegung stelle eine lang- jährige Praxis des Kantons Schwyz dar; entsprechend langjährig sei auch die Praxis, im Veranlagungsverfahren den Abzug des Baurechtsnehmers in Beziehung zum festgelegten Eigenmietwert zu gewähren. Demgemäss führe § 32 Abs. 2 StG aus, dass die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen bei Liegenschaften im Privatvermö- gen abziehbar seien (S. 3 Erw. 3.3).

Abklärungen der Abteilung Liegenschaftenschätzung hätten ergeben, dass die Festlegung des Eigenmietwertes ohne Bodenwert nur mittels auf- wendiger Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden könnte. Es sei er- mittelt worden, dass der auf den Boden entfallende Anteil am Eigenmiet-

42 StPS 2014

wert in den geprüften Fällen zwischen 10 % und 30 % betragen könne. Auf eine Berücksichtigung des Baurechtszinses im Rahmen der Eigen- mietwertfestsetzung sei bereits in Bericht und Vorlage zur neuen Schät- zungsordnung aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Hinblick auf die generelle Neuschätzung verzichtet worden. Der Eigenmietwert von Baurechten werde weiterhin inklusive Bodenwert festgelegt. Dem Umstand des Baurechtszinses bei Privat- und Geschäftsliegenschaften werde weiter- hin im Veranlagungsverfahren Rechnung getragen (S. 3 Erw. 3.4).

Diese Praxis, die dem Vorschlag gemäss dem Kreisschreiben (KS) Nr. 22 der ESTV entspreche, führe dazu, dass im Falle der Beschwerde- führer der Eigenmietwert nicht mehr zu Besteuerung gelange (S. 3 Erw. 3.5 und S. 4 Erw. 4.2). Das Bundesgerichtsurteil 2A.454/1996 vom 29. März 1999 weise darauf hin, dass Baurechtszinsen keine Schuld- zinsen oder vertraglich begründete Lasten darstellten, sondern als (periodi- sche) Gegenleistung für die vorübergehende Benutzung eines Baurechts- grundstückes zu betrachten seien. Dem Entscheid sei zudem zu entneh- men, dass Baurechtszinsen auf Privatvermögen Lebenshaltungskosten dar- stellten und nicht abziehbar seien (S. 3 f. Erw. 4.1).

Weil nach geltender Praxis bei selbstgenutztem Wohneigentum die Baurechtszinsen nicht nur für den auf das Gebäude entfallenden Anteil, sondern grundsätzlich integral zum Abzug zugelassen würden, könne dies in vielen Fällen zu einem überhöhten Abzug von Baurechtszinsen führen. Wenn davon auszugehen sei, dass Baurechtszinsen im Privatbereich nicht unbeschränkt abzugsfähig seien, sei eine grundsätzliche Praxisänderung angezeigt, auch wenn der Abzug bereits heute auf maximal die Höhe des

StPS 2014 43

besteuerten Eigenmietwertes beschränkt sei. Neu soll dem Umstand von Baurechtszinsen durch Gewährung eines pauschalen Abzugs vom Eigen- mietwert Rechnung getragen werden. Damit könne verhindert werden, dass der Baurechtszins übergrosser Grundstücke übermässig berücksichtigt werde. Weiter werde damit auch dem Umstand besser Rechnung getragen, dass in einer Marktmiete zahlreiche Kostenelemente enthalten seien, die nur die Baute und nicht den Boden betreffen würden. Die Höhe des neuen prozentualen Abzugs werde sich dabei nach dem prozentualen Anteil der Baurechtszinsen am Marktmietwert (100 %) bzw. Eigenmietwert (65 %) zu richten haben (S. 4 Erw. 6).

2.3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanzen hätten sich mit

ihren Argumenten ungenügend auseinandergesetzt (Beschwerde …).

2.3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) vom 18. April 1999 ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

44 StPS 2014

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1;9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1).

2.3.3 Der angefochtene Entscheid legt die gesetzlichen Grundlagen

sowie die dieser zugrunde liegende (langjährige) Praxis dar, äussert sich zu den Motiven, die zur Beschränkung des Abzugs der Baurechtszinsen führ- ten und legt die Gründe für eine beabsichtigte Praxisänderung dar. Den Beschwerdeführern war aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Ein- spracheentscheides eine sachgerechte Anfechtung beim Verwaltungsge- richt entsprechend ohne weiteres möglich. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer ist nicht feststellbar.

2.4 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen:

  • die vom Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz ge- stützt auf § 124 Abs. 1 StG und § 5 Ziff. 1 VvDBG erlassene Wei- sung über den Abzug von Liegenschaften (LKW) vom 8. November 2006 1 schränke § 32 Abs. 2 StG „massiv und gesetzwidrig“ ein (…),

  • die Frage der Anwendbarkeit des Gewinnungskosten- oder Miet- wertmodells wie auch die Methode der Liegenschaftenschätzung sei nicht Verfahrensgegenstand (…),

- die von den Vorinstanzen angesprochene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei überholt und betreffe einen anderen Kanton; hingegen hätten sich die Vorinstanzen mit den Erwägungen des

1 Hinweis der Redaktion: aktuell LKW vom 25. Oktober 2011

StPS 2014 45

Bundesgerichtsurteils vom 15. Dezember 2012 Erw. 4.2 nicht aus- einandergesetzt (…),

  • Baurechtszinsen seien nach dem Verständnis des DBG entweder Schuldzinsen (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG) oder dauernde Lasten (Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG); es sei rechtsungleich, Baurechtszinsen unter die Lebenshaltungskosten zu subsumieren, wenn das Bau- recht nicht benutzt werde; abgesehen davon seien Lebenshaltungs- kosten kein taugliches Abgrenzungskriterium, was das Beispiel eines Kleinkredits mit Abzugsfähigkeit der Kreditzinsen zeige; es handle sich bei einem Baurechtszins auch nicht um Rechtser- werbskosten (…),

  • Baurechtszinsen könnten auch nicht unter Art. 34 lit. d DBG (Auf- wendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen) gezählt werden (…),

  • das Argument der Rechtsgleichheit sei nicht haltbar, da jede Be- grenzung der Abzugsfähigkeit zu Rechtsungleichheiten führe (…),

  • werde der Eigenmietwert steuerlich erfasst, müsse es logisch sein, dass auch die Gewinnungskosten hierfür abzugsfähig seien (…).

3.1.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind unter anderem die

Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Lie- genschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abziehbar. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichge- stellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 32 Abs. 2 lit. a Satz 1 StG). Abziehbar sind des Weiteren die Kosten denkmalpflegerischer Arbei- ten, die die Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Ein-

46 StPS 2014

vernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind (§ 32 Abs. 2 lit. c StG). Die inhaltlich gleichen Regelungen kennen Art. 9 Abs. 3 des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 sowie Art. 32 Abs. 2 und 3 DBG. Gemäss § 32 Abs. 2 lit. b StG sind bei Liegen- schaften im Privatvermögen zudem die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen abziehbar. Weder das StHG noch das DBG kennen diese oder eine analoge Bestimmung.

3.1.2 Ziff. 45 LKW 2 hält fest, dass Baurechtszinsen maximal bis zur

jeweiligen Höhe des erzielten Bruttomietertrages, Eigenmietwertes oder Eigennutzungswertes abziehbar sind. Werden Baurechtszinsen auf unüber- bauten Liegenschaften bezahlt, so gelten diese bis zur Bezugsbereitschaft der Neubaute als Anlagekosten.

3.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung.

Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Be- rücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Ge- setzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 Erw. 5.1; BGE 128 II 56 Erw. 4; BGE 125 II 192 Erw. 3a je mit Hinwei- sen). Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden,

2 Hinweis der Redaktion: Ziff. 38 gemäss LKW vom 25. Oktober 2011

StPS 2014 47

welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten konkretisiert; die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Schranken jedoch wiederum im klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes (Bundesgerichtsurteil 2C_761/2007 vom 23.6.2008 i.Sa. T.AG vs. StK und VerwGer SZ Erw. 3.1).

3.3 Vorab fällt auf, dass das kantonale Recht die Abzugsfähigkeit der

Baurechtszinsen im Gegensatz zum DBG (und StHG) explizit regelt. Be- schränkt wird die Abzugsfähigkeit der Baurechtszinsen auf „die den Erträ- gen aus Liegenschaften gegenüberstehenden“ Baurechtszinsen. Hieraus lässt sich zum einen ableiten, dass Baurechtszinsen nur abgezogen werden können, wenn auch Erträge aus der betreffenden Liegenschaft erzielt werden. Zum andern muss der Wortlaut auch derart verstanden werden, dass Baurechtszinsen nur soweit abgezogen werden können, als ihnen Er- träge aus der betreffenden Liegenschaft gegenüberstehen. Auf jeden Fall kann dem Wortlaut nichts entnommen werden, was gegen eine Beschrän- kung der Abzugsfähigkeit der Baurechtszinsen auf die Höhe der Erträge aus der betreffenden Liegenschaft spricht.

3.4 In systematischer Hinsicht wird bei den Abzügen gemäss § 32

Abs. 2 lit. a und c StG kein Bezug auf gegenüberstehende Erträge aus Lie- genschaften hergestellt. Sie sind entsprechend auch vollumfänglich ab- ziehbar, was in Einklang mit dem Grundsatz steht, dass eine betrags- mässige Beschränkung der Gewinnungskosten nicht statthaft ist (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 32 N 3). In der expliziten Bezugnahme der Abzugsfähigkeit von Bau- rechtszinsen auf diesen gegenüberstehende Erträge aus Liegenschaften ist

48 StPS 2014

ein Indiz für eine objektbezogene Betrachtungsweise zu sehen, womit eine Verrechnung eines Baurechtszinsüberschusses über die Liegenschaftser- träge mit anderweitigen Erträgen ausgeschlossen wird. Dies steht auch in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung, welche den Baurechtszinsen grundsätzlich keinen Gewinnungskostencharakter zubilligt (vgl. nächste- hende Erw. 3.5).

3.5.1 Das alte Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 (aStG; nGS 105)

kannte keine § 32 Abs. 2 lit. b StG entsprechende Bestimmung. Die Ab- zugsfähigkeit von Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Kosten der Verwaltung durch Dritte bei Liegenschaften im Privatvermögen wurde in § 22 Abs. 1 lit. e (Satz 1) aStG geregelt. In der Dienstanleitung zum aStG vom 10. Oktober 1980 wurden bei den abzugsfähigen dauernden Lasten im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. d aStG unter anderem die „auf dinglicher Belastung eines Grundstückes beruhenden wiederkehrenden Aufwendun- gen“ wie „der jährliche Zins für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit (wie Baurecht, […])“ erwähnt (Rz. 168). Mithin wurden Baurechtszinsen als „dauernde Lasten“ im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. d aStG bzw. § 33 Abs. 1 lit. b StG (und Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. b StHG) betrachtet. Als eine dauernde Last qualifiziert und zum Abzug zuge- lassen wurde der Baurechtszins auch nach dem alten Zürcher Gesetz über die direkten Steuern (aStG-ZH) vom 8. Juli 1951 (vgl. Richner/Frei/Weber/ Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, Zürich, 1994, § 25 aStG Rz. 44).

3.5.2 Mit Urteil 2A.454/1996 vom 29. März 1999 (StE 1999 B 25.3

Nr. 20 und StE 1999 B 25.6 Nr. 34; …) hat das Bundesgericht Bau-

StPS 2014 49

rechtszinsen als „Aufwendungen für die Anschaffung von Vermögensge- genständen“ betrachtet, die nach Art. 23 des Bundesratsbeschlusses vom

9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer

(BdBSt) nicht zum Abzug gebracht werden könnten. Die Baurechtszinsen stellten auch keine Schuldzinsen oder vertraglich begründete Lasten dar, die nach Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt zum Abzug zuzulassen seien. Schuld- zinsen seien nur diejenigen Vergütungen, die für eine Geldschuld geleistet würden. Dauernde Lasten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt seien diejenigen Vermögensabgänge, die den Wert der belasteten Vermögensge- genstände des Steuerpflichtigen schmälerten. Baurechtszinsen stellten nicht eine auf dem Grundstück ruhende Last dar, die dessen Wert schmälere. Sie seien lediglich Gegenleistung des Baurechtsberechtigten an den Grundeigentümer, die für die vorübergehende Benutzung des Bau- grundstückes entrichtet werde. Baurechtszinsen auf Privatvermögen seien somit nicht abzugsfähig (Erw. 2.b).

Im konkreten Fall hatte die Bundessteuer-Rekurskommission Zürich Hauseigentümern, die ihr im Baurecht erstelltes Haus selber bewohnten und nicht absetzbare Baurechtszinsen zu zahlen hatten, bei der Fest- setzung des Mietwertes einen Einschlag gewährt (so gestützt auf das er- wähnte Bundesgerichtsurteil [StE 1999 B 25.3 Nr. 20] auch das Kreis- schreiben Nr. 22 der ESTV vom 16.12.2008 betreffend die Teilbe- steuerung im Privatvermögen, S. 5 Ziff. 3.3). Mangels substantiierter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides war weder die Begründung für diesen Einschlag noch die Methode zu dessen Festsetzung zu prüfen (Erw. 3).

50 StPS 2014

Mit dieser Rechtsprechung stimmte Känzig (Die eidgenössische Wehr- steuer, I. Teil, Art. 1-44 WStB, 2. Aufl., Basel 1982, Art. 21 Rz. 88) überein. Gemäss dessen Auffassung stellten die Leistungen des Baube- rechtigten, wenn sie in jährlich wiederkehrenden Geldbeträgen (Baurechts- zinsen) bestanden, für den Grundeigentümer miet- und bzw. pachtzins- ähnliche Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dar. Sie seien in vollem Umfang echte Vermögenszugänge. Für den Bauberechtigten stellten die Baurechtszinsen echte Vermögensabgänge dar. Sei er Privatmann, so dürfe er die Baurechtszinsen nicht von seinem rohen Einkommen in Abzug bringen. Diese Ausgaben beträfen seinen privaten Vermögensbereich und seien auch keine Schuldzinsen.

3.5.3 Nach Locher (Kommentar zum DBG, I. Teil Art. 1-48 DBG,

Therwil/Basel 2001, Art. 33 Rz. 25) ist zu differenzieren: werde dem Um- stand, dass ein im Baurecht errichtetes Haus auf fremdem Grund steht, bei der Festsetzung des - vom Baurechtsberechtigten zu versteuernden - Eigenmietwertes als Reduktionsfaktor Rechnung getragen, könnten die Baurechtszinsen nicht abgesetzt werden; wo dies hingegen nicht der Fall sei, könnten Baurechtszinsen auch im privaten Bereich vom rohen Ein- kommen abgesetzt werden (vgl. Locher, a.a.O., Art. 21 DBG Rz. 70 mit Hinweis auf StE 1999 B 25.3 Nr. 20; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 21 Rz. 98; Art. 33 N 33; Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 33 Rz. 17a). Ähnlich halten Leuch/Kästli (Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1-125, Muri-Bern 2006, Art. 38 Rz. 16; zur Qualifikation von Baurechtszinsen im

StPS 2014 51

Berner Steuerrecht als abzugsfähige dauernde Lasten vgl. dieselben a.a.O., Rz. 15) fest, dass Baurechtzinsen bei der Bestimmung des Eigenmiet- wertes zu berücksichtigen seien, wenn man der bundesgerichtlichen Auf- fassung folgen wolle.

3.5.4 Zielgrösse zur Festsetzung des Eigenmietwertes bei selbstge- nutztem Wohneigentum ist 65 Prozent des Marktmietwertes (§ 11 Abs. 1 SchätzV). Bei Grundstücken im Baurecht erfolgt die Schätzung gemäss Abs. 1 (§ 11 Abs. 3 SchätzV). Bei der Ermittlung des Eigenmietwertes eines Baurechts wird somit auch der Boden (Grundstück), der sich nicht im Eigentum des Baurechtsnehmers befindet, mitberücksichtigt. Dies ver- hält sich auch im Falle des Baurechts der Beschwerdeführer nicht anders (vgl. Einsprache-act. 7-9).

3.5.5 Mit der Regelung in § 32 Abs. 2 lit. b StG, welche § 30 Abs. 3

des geltenden Zürcher Steuergesetzes (StG-ZH; LS 631.1) entspricht, wurde somit einerseits eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um die - ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - weder unter dem Titel von Schuldzinsen noch einer dauernden Last abzugsfähigen Baurechtszinsen (kantonalsteuerlich) berücksichtigen zu können (betreffend die direkte Bundessteuer vgl. nachfolgend Erw. 3.6.1 i.f.). Anderseits wurde durch die Beziehung auf die den Baurechtszinsen gegenüberstehenden Erträge aus Liegenschaften auch der differenzierten Betrachtungsweise der Lehre Rechnung getragen. Mit der Abzugsfähigkeit der Baurechtszinsen wird die fehlende Ausklammerung des Wertes des Bodens bei der Ermittlung des Eigenmietwertes des Baurechts kompensiert. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Eigenmietwert einer selbst bewohnten Liegenschaft nie

52 StPS 2014

einen negativen Wert aufweisen bzw. auch nicht bloss Fr. 0.-- betragen kann (und darf), lässt sich auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf die Höhe der Erträge aus den Liegenschaften bzw. die Höhe des Eigen- mietwertes rechtfertigen bzw. müsste die Abzugsfähigkeit der Baurechts- zinsen auf einen Betrag beschränkt werden, der unter dem Eigenmietwert liegt, damit im Endeffekt ein noch positiver (steuerbarer) Eigenmietwert resultiert.

3.6.1 Mit dem Urteil 2C_890/2012 vom 15. Dezember 2012 hat sich

das Bundesgericht betreffend den Kanton Schwyz zur Frage der Zulässig- keit des Gewinnungskostenmodells (Abzug des bezahlten Baurechtszinses erst im Rahmen der ordentlichen Veranlagung) neben dem Mietwertmodell (Berücksichtigung des Baurechtszinses bereits bei der Festlegung des Eigenmietwertes) geäussert. Unter Bezug auf seine frühere (vorstehend zitierte) Rechtsprechung hat es erwogen, klar sei, dass es sich beim Bau- rechtszins nicht um Schuldzinsen handle (Erw. 3.2.2). Hingegen erschei- ne es nicht a priori als ausgeschlossen, den Baurechtszins unter den Be- griff der „dauernden Last“ zu subsumieren. Denn es gehe auch hier um das Entgelt für die Einräumung einer dinglichen Belastung. Verschiedene Kantone liessen denn auch bezahlte Baurechtszinsen unter diesem Titel zum Abzug zu (Erw. 4.2.1). Eine abschliessende Klärung der Frage und damit verbunden eine Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem früheren Bundesgerichtsurteil 2A.454/1996 vom 29. März 1999 nahm das Bundesgericht indessen nicht vor. Zur konkreten Fragestellung hielt das Bundesgericht weiter fest, weder das DBG noch das StHG regelten, ob die bezahlten Baurechtszinsen im Rahmen des Gewinnungskosten- oder des Mietwertmodells zu berücksichtigen seien. Insofern seien beide Lösun-

StPS 2014 53

gen zulässig und bundesrechtskonform; im Modellfall führten sie zudem zu ähnlichen Ergebnissen (Erw. 4.3). Aufgrund dieser Gleichwertigkeit und Bundesrechtskonformität der beiden Modelle besteht somit kein Anlass, die Baurechtszinsen im Rahmen der Eigenmietwertbemessung kantonal- steuerlich und bundessteuerlich unterschiedlich zu behandeln. Eine glei- che Behandlung lässt sich auch mit dem Umstand rechtfertigen, dass die für die kantonalen Steuern massgebenden Eigenmietwerte auch für die direkte Bundessteuer gelten, sofern sie im kantonalen Durchschnitt nicht unter 70 % des Marktmietwertes liegen (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 21 DBG Rz. 96; vgl. Reich, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],

2. Aufl., Basel 2002, Art. 7 Rz. 42 ff.).

3.6.2 Wenn das Bundesgericht die Zulässigkeit sowohl des Mietwert- modells wie auch des Gewinnungskostenmodells bejaht hat und in diesem Zusammenhang betont, dass die Anwendung des einen wie des anderen Modells zu ähnlichen Ergebnissen führen müsse, liegen dieser Überlegung zum einen die verfassungsmässigen Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie der Gleichbehandlung der steuer- pflichtigen Personen (Art. 9 BV) zugrunde. Dabei ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zur Vereinfachung der Steuerveranlagungen schematische Lösungen zu wählen, auch wenn sie die rechtsgleiche Behandlung aller steuerpflichtigen Personen nicht im gewünschten Mass restlos gewähren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu DBG Rz. 64). Zum andern schliesst die Berücksichtigung der Baurechtszinsen unter dem Titel der Eigenmietwertfestlegung nach dem Eigenmietwertmodell wie nach dem

54 StPS 2014

Gewinnungskostenmodell einen Abzug der Baurechtszinsen als dauernde Lasten aus. Es gibt kein „sowohl als auch“. Den Beschwerdeführern kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie der Frage des Gewinnungskosten- oder Mietwertmodells eine Bedeutung für die vorliegende Beurteilung ab- sprechen wollen. Solange das Bundesgericht die Baurechtszinsen nicht vorbehaltlos als „dauernde Last“ qualifiziert, besteht für das Verwaltungs- gericht kein Anlass, in Abweichung von der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis der StV die Baurechtszinsen als dauernde Last uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen (so auch der Kanton Luzern, vgl. LGVE 2012 II Nr. 22 Erw. 3.d). Hieran ändert die Tatsache nichts, dass dies der Praxis anderer Kantone entspricht (vgl. z.B. Merkblatt ZStB Nr. 15/800 vom 29.4.2013, in: StR 2013 S. 494 ff.: Qualifikation der Leistungen des Baurechtsnehmers als „abziehbare Gewinnungskosten“ unter Hinweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil 2C_890/2012 vom 15.12.2012; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 30 Rz. 117: da der Baurechtszins beim Baurechtsgeber als Vermögensertrag der Einkommensbesteuerung unterliege, sei es sachgerecht, die entsprechenden Aufwendungen als Ge- winnungskosten beim Baurechtsnehmer zum Abzug zuzulassen; Aesch- bach, in: Klöti-Weber/Siegrist/ Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri-Bern 2009, § 40 Rz. 61).

3.6.3 Da ein negativer Eigenmietwert bei Anwendung des Mietwert- modells nicht denkbar ist bzw. der Eigenmietwert stets positiv bzw. min- destens null ist, rechtfertigt sich auf jeden Fall auch angesichts der er- wähnten verfassungsmässigen Grundsätze bei der Anwendung des Ge- winnungskostenmodells eine Limitierung der Abzugsfähigkeit der Bau-

StPS 2014 55

rechtszinsen auf die Höhe des (unter Berücksichtigung des Bodenwertes festgesetzten) Eigenmietwertes bzw. müssten die abzugsfähigen Bau- rechtszinsen auf einen Betrag beschränkt werden, der unter dem Eigen- mietwert liegt, der unter Einschluss des Bodenwerts (Gewinnungskosten- modell) festgelegt wurde. Angesichts des im vorerwähnten Bundesge- richtsurteil angeführten Umstandes, dass in einer Marktmiete zahlreiche Kostenelemente enthalten sind, die nur die Baute und nicht den Boden betreffen, erweist sich daher auch die von den Vorinstanzen in Betracht gezogene Praxisänderung (Gewährung eines Pauschalabzugs) auf dem Eigenmietwert des Baurechts grundsätzlich als begründet.

3.7 Zusammenfassend erweist sich im Sinne der vorstehenden Aus- führungen weder - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - Ziff. 45 LKW noch die von den Vorinstanzen in Betracht gezogene Praxis- änderung als gesetzeswidrig. Die Beschwerde erweist sich daher als unbe- gründet und ist abzuweisen.

56 StPS 2014

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. März 2014 i.S. T. und U. (2C_164/2013 und 2C_165/2013)

Satzbestimmende Berücksichtigung von Auslandverlusten (Art. 6 Abs. 3 DBG; § 7 Abs. 2 StG): Verluste aus Vorperioden

Art. 6 Abs. 3 DBG sieht explizit die satzbestimmende Verrechnung von Verlusten, die nicht aus einer Betriebsstätte stammen („übrige Fälle“), grundsätzlich auch im Verhältnis zum Ausland vor, ohne diese auf eine einzige Steuerperiode zu beschränken. Im internationalen Verhältnis gilt somit nichts anderes als im interkantonalen Verhältnis, insbesondere auch mit Blick auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demnach können gemäss Art. 31 Abs. 1 DBG/§ 31 Abs. 1 StG grundsätzlich Verluste aus sieben der Steuerperiode vorange- gangenen Geschäftsjahren abgezogen (bzw. satzbestimmend berücksich- tigt) werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens (bzw. der Satzbestimmung) dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konn- ten.

StPS 2014 57

Sachverhalt (zusammengefasst)

T. und U. zogen 2005 in die Schweiz und nahmen Wohnsitz im Kanton Graubünden. Im Kanton St. Gallen nahmen die Eheleute eine selbststän- dige Erwerbstätigkeit auf. 2007 verlegten sie ihren Wohnsitz in den Kan- ton Schwyz. 2006 erlitt das Ehepaar aus zwei deutschen Personenge- sellschaften Verluste von insgesamt CHF 405 805. Diese Auslandverluste wurden von der kantonalen Steuerverwaltung/Bundessteuerverwaltung Schwyz in der Veranlagungsverfügung 2007 nicht satzbestimmend berück- sichtigt. Die dagegen erhobene Einsprache wie auch die Verwaltungsge- richtsbeschwerde wurden abgewiesen. Die gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts eingereichte Beschwerde heisst das Bundesgericht gut.

Aus den Erwägungen

I. Direkte Bundessteuer

3.

3.1 Grundsätzlich unterliegen in der Schweiz ansässige natürliche

Personen für ihr gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen unter Progressionsvorbehalt der schweizerischen Besteuerung (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DBG). Dabei ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Be- triebsstätten und Grundstücke im Ausland (Art. 6 Abs. 1 DBG). Die Ab-

58 StPS 2014

grenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkanto- nalen Doppelbesteuerung (Satz 1). Wenn ein schweizerisches Unterneh- men Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Ge- winnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebs- stättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Ver- anlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksich- tigt (Satz 2). In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen (Satz 3). Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen (Satz 4).

3.2 Die Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4) wie auch die

Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es sich bei den beiden Gesell- schaften in Deutschland nicht um (ausländische) Betriebsstätten handelt. Auf diese Fragestellung ist daher nicht weiter einzugehen. Sodann ist fest- zuhalten, dass es sich bei den beiden in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG nicht um juristische Personen, sondern um Personengesellschaften handelt (BGE 136 V 258 E. 2.1 S. 260 mit Hin- weisen). Ebenso besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62) im vorliegenden Fall keine Be- deutung zukommt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2; vgl. auch Peter

StPS 2014 59

Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 314).

3.3 Die Vorinstanz hat sich hier - ausgehend von der oben erwähnten

Verneinung einer (ausländischen) Betriebsstätte - grundsätzlich folgerich- tig auf Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG („In allen übrigen Fällen“) bezogen, da demnach von einem ausländischen Geschäftsbetrieb auszugehen ist.

Die Beschwerdeführer machen sodann nicht die Übernahme der Ausland- verluste für die Festlegung des steuerbaren Einkommens geltend (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 3.3; …). Streitgegenstand bildet nur die Frage, ob (und allenfalls im welchem Umfang) die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften im Jahr 2006 erlittenen Verluste in der Höhe von total Fr. 405 805.-- in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu be- rücksichtigen sind.

3.4 Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt,

dass eine vollumfängliche Berücksichtigung der geltend gemachten Ver- luste von Fr. 405 805.-- nur schon deshalb nicht in Frage komme, weil die Kantone Graubünden und St. Gallen den Verlust beim steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen 2006 bzw. 2007 bereits berücksichtigt hätten. Diesen Beurteilungen käme für das vorliegende Verfahren jedoch keine präjudizierende Wirkung zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.3). Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, eine über das Jahr der Entstehung des betreffenden Auslandsverlustes hinausreichende, perio- denübergreifende Berücksichtigung des Verlustes könnte in einem spä-

60 StPS 2014

teren Jahr zu einem steuerlichen Doppelvorteil führen, wenn der Verlust sowohl in der Schweiz als auch im Ausland bei der Satzbestimmung in Abzug gebracht wird. Zudem würde auch das Periodizitätsprinzip durch- brochen, da grundsätzlich immer auf die Einkünfte eines Steuerjahres ab- zustellen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5). Schliesslich läge auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6).

3.5 In Bezug auf die Beweislast ist sodann festzuhalten, dass der

Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen ob- liegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 121 II 257 E. 4 c/aa S. 266 und 273 E. 3 c/aa S. 284 mit Hinweisen). Ist etwa streitig, ob ein Auslandverlust entstanden ist und ob dieser in der Schweiz verrechnet werden kann oder nicht, so trägt hierfür somit der Steuerpflichtige die Beweislast. Im vorliegenden Fall sind die im Ausland erlittenen Verluste indes unbestritten und von der Vorinstanz verbindlich festgestellt.

3.6 Der angefochtene Entscheid vermag bei näherer Betrachtung nicht

zu überzeugen.

3.6.1 So geht die Vorinstanz vorab schon nicht genügend auf den

Umstand ein, dass der Kanton Graubünden 2006 die geltend gemachten Verluste zumindest teilweise satzbestimmend berücksichtigt hat (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 2.2). Zwar mag es zutreffen, dass diese Veran- lagungen für den Kanton Schwyz nicht verbindlich sind und formell auch

StPS 2014 61

nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Dennoch hätte die Vorinstanz die (teilweise) Berücksichtigung der Verluste im Kanton Graubünden in ihre Würdigung (mit-) einbeziehen müssen.

Aus der (teilweisen) Anrechnung des Verlustes durch den Kanton Grau- bünden folgt nämlich, dass in den Folgejahren bloss der noch nicht ver- rechnete Verlust vorgetragen werden kann (vgl. Urteil 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2, in: StR 66/2011 S. 679). Gemäss der Veranlagungs- verfügung vom 26. Juni 2007 ging die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für das Steuerjahr 2006 von einem Negativeinkommen von Fr. 321 797.-- aus. Von den geltend gemachten Verlusten von insgesamt Fr. 405 805.-- wurden damit Fr. 84 008.-- bereits berücksichtigt; damit verbleiben - soweit ersichtlich - noch Fr. 321 797.-- für weitere Verlustver- rechnungen (ab Steuerjahr 2007). Nicht entscheidrelevant ist dagegen der Umstand, dass der Kanton St. Gallen - im ebenfalls hier zur Diskussion stehenden Steuerjahr 2007 - die geltend gemachten Verluste teilweise be- rücksichtigt hat, da das satzbestimmende Einkommen pro Steuerjahr in allen beteiligten Kantonen gesamthaft und nicht anteilsmässig festgelegt wird.

3.6.2 Sodann kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie

ausführt, sowohl der Wortlaut wie die Systematik von Art. 6 Abs. 3 DBG wiesen darauf hin, dass ein bloss satzbestimmender Verlustüberhang nicht vorgetragen werden dürfe. Vielmehr verhält es sich so, dass die im DBG verankerte Verlustverrechnungsmöglichkeit grundsätzlich einen einge- schränkten Ausgleich von Gewinn- und Verlustschwankungen innerhalb der gesetzlich definierten Verlustverrechnungsperiode erlaubt. Damit wird das

62 StPS 2014

Prinzip der Periodizität insofern gelockert, als Verluste vorgetragen und mit Einkünften der nachfolgenden Berechnungsperioden verrechnet werden können (Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 31 DBG N. 2).

Art. 6 Abs. 3 DBG anerkennt nun explizit die satzbestimmende Ver- lustverrechnung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Ausland, ohne jedoch die Verlustverrechnung auf eine einzige Steuerperiode zu be- schränken. Damit gilt im internationalen Verhältnis nichts anders als auch im interkantonalen Verhältnis gelten würde; demnach können gemäss Art. 211 DGB1 grundsätzlich Verluste aus sieben der Steuerperiode voran- gegangenen Geschäftsjahren abgezogen (bzw. satzbestimmend berücksich- tigt) werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens (bzw. der Satzbestimmung) dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

3.6.3 Vorliegend machen die Beschwerdeführer im Jahre 2006 in

Deutschland entstandene Verluste geltend und wollen diese in der Veran- lagung 2007 satzbestimmend berücksichtigt haben. Zwar können Verluste wie erwähnt nicht beliebig vorgetragen werden, sondern nur insoweit, als sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Hier steht fest, dass der Kanton Graubünden im Vorjahr die Verluste bereits (teilweise) be- rücksichtigt hat. Wie vorstehend ausgeführt, haben die Beschwerdeführer auch im Kanton Schwyz grundsätzlich Anspruch darauf, die Verluste, die noch nicht berücksichtigt werden konnten, in der Steuerperiode 2007 satzbestimmend zur Verrechnung zu bringen. Die Möglichkeit der Ver- lustverrechnung entspricht dabei der Rechtslage im interkantonalen Ver-

StPS 2014 63

hältnis und insbesondere auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), wonach die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuer- lasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1 S. 147; 133 I 206 E. 6.1 S. 215 f.; je mit Hinweisen). Zwar gibt es vereinzelte Lehrmeinun- gen (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, Art. 52 DBG N. 31 f.; Jean-Blaise Paschoud, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, Art. 6 DBG N. 37), die ausführen, ein bloss satzbestimmender Verlustüberhang dürfe bei natürli- chen wie juristischen Personen nicht vorgetragen werden; diese beiden Fundstellen enthalten aber weder eine nähere Begründung noch Präjudi- zien, weshalb ihnen keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Andere Autoren äussern sich soweit ersichtlich nicht zur vorliegenden Problematik (vgl. etwa Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 6 DBG N. 42 ff.; Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 6 DBG N. 43).

Die von der Vorinstanz in E. 3.5.4 des angefochtenen Urteils zitierten Bestimmungen (Art. 67 und 211 DBG1) sehen eine periodenübergreifende Verlustverrechnung denn auch explizit vor; die satzbestimmende Berück- sichtigung entspricht somit dem gesetzlichen Konzept. Sodann bestehen - abgesehen von der Begrenzung auf sieben Jahre - keine weiteren gesetzli- chen Schranken für die Geltendmachung des Verlustvortrages im interna- tionalen Verhältnis.

3.6.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtener

Entscheid E. 3.5.3) ergibt sich daraus auch kein steuerlicher Doppelvorteil

64 StPS 2014

für die Beschwerdeführer, wenn der Verlust sowohl in der Schweiz als auch im Ausland bei der Satzbestimmung in Abzug gebracht werden kann. Viel- mehr entspricht es dem Prinzip des satzbestimmenden Einkommens, dass dieses auf alle steuerbaren Teileinkommen zur Anwendung kommt, womit auch Verluste im Ausland zu berücksichtigen sind. Sollte die Vorinstanz der Auffassung sein, bei allfälliger späterer Verlustverrechnung im Rahmen der Berechnung des steuerbaren Einkommens im Ausland werde für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens der Verlust mehrfach berücksichtigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens stets das ausländische Einkommen vor vorgenommener Verlustverrechnung massgebend ist (vgl. die Beispiele bei Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 6 DBG N. 70 und 76, die sich auf Betrieb- stätten beziehen, denen das gleiche Prinzip zugrunde liegt).

3.6.5 Damit führt die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG,

wonach Auslandverluste satzbestimmend zu berücksichtigen sind, unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit zum Schluss, dass die Verlustvortrags- möglichkeit über die Steuerperiode hinaus auch im Bereich der Festlegung des satzbestimmenden Einkommens zu bejahen ist.

3.7 Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht. Die in

Deutschland 2006 erlittenen Verluste sind als solche unbestritten und in der Steuerperiode 2007 grundsätzlich satzbestimmend zu berücksichti- gen. Die definitive Festlegung des steuerbaren Einkommens kann hier nicht vom Bundesgericht vorgenommen werden. Vielmehr wird die Steuer-

StPS 2014 65

verwaltung des Kantons Schwyz noch im Einzelnen zu prüfen haben, wie hoch der verbleibende Verlust (nachdem er bereits teilweise im Vorjahr berücksichtigt worden ist) ausfällt.

3.8 Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist damit

begründet und gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Schwyz vom 19. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zurückzuweisen.

II. Kantonssteuern

4.

4.1 Die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§§ 6 bis 8

des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]) stimmen im Wesentlichen mit denjenigen bei der direk- ten Bundessteuer (Art. 6 und 7 DBG) überein. In Bezug auf die Kantons- steuern ergibt sich somit kein anderes Ergebnis und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen über die direkte Bundessteuer verwiesen werden.

4.2 Demnach erweist sich die Beschwerde betreffend die Kantons- steuern gleichermassen als begründet und ist ebenfalls gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der

66 StPS 2014

Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und zur Neu- regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zurückzuweisen.

1 Hinweis der Redaktion: Art. 211 DBG wurde per 31.12.2013 aufgehoben. Die inhaltlich identische Regelung findet sich neu in Art. 31 Abs. 1 DBG.

StPS 2014 67

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Dezember 2013 i.S. V. und W. (2C_450/2013)

Vermögenssteuerwert von Wertpapieren ohne Kurswert (§ 44 Abs. 2 StG): Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen

Für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegebenen „Wegleitung zur Be- wertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ zu er- mitteln (§ 25 Abs. 1 Bst. c VVStG). Diese sieht für Minderheitsbetei- ligungen „in der Regel“ einen Pauschalabzug von 30% vor. Der Minder- heitsabzug ist jedoch überall dort zu versagen, wo die steuerpflichtige Person trotz Minderheitsbeteiligung direkt oder indirekt einen kumulierten Einfluss von mehr als 50% der Beteiligung auszuüben vermag. Bei Ehe- gatten spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass sie die gemeinsam oder einzeln gehaltenen Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft im ge- meinschaftlichen Interesse ausüben und dies auch beim allfälligen Ver- kauf der Beteiligung zum Tragen kommt. Will ein Ehegatte dennoch den Minderheitsabzug beanspruchen, hat er glaubhaft zu machen, dass die Beteiligungen getrennt verwaltet und bei einem möglichen Verkauf nicht als ein Gesamtpaket behandelt werden.

68 StPS 2014

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Eheleute V. und W. halten in ihrem Vermögen Beteiligungen von je rund 49 % am Kapital der X. AG und von je 50% am Kapital der

Y. Holding AG. Bei der Veranlagung der Steuerperioden 2007 und 2008

verweigerte die kantonale Steuerverwaltung - im Gegensatz zu den Vor- perioden - den erneut geltend gemachten Minderheitsabzug. Sowohl die von V. und W. erhobene Einsprache wie auch die Beschwerde vor Verwal- tungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert

bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Als Ver- kehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (BGE 128 I 240 E. 3.1.2 S. 248; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen

StPS 2014 69

Steuerrecht [I/1], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl. 2002, N. 1 zu Art. 14 StHG).

Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz im Übrigen nicht vor. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein grosser Ermessensspielraum („marge de manoevre importante“, BGE 134 II 207 E. 3.6 S. 214 mit Hinweisen) offen.

2.2 Nach dem Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 9. Februar

2000 (StG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, soweit das Ge- setz es nicht anders bestimmt (§ 41 Abs. 1 StG); der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren (§ 41 Abs. 2). Für Beteili- gungsrechte mit Kurswert gilt dieser auch für die Besteuerung (§ 44 Abs. 1 StG); für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert unter angemessener Berücksichtigung von Ertrags- und Sub- stanzwert des Unternehmens zu schätzen (§ 44 Abs. 2). § 25 der vom Re- gierungsrat erlassenen Vollzugsverordnung vom 22. Mai 2001 zum Steuer- gesetz (VVStG) bestimmt, dass der Verkehrswert für nicht kotierte Wert- papiere nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) heraus- gegebenen „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ zu ermitteln ist.

2.3 Ob die Wegleitung der SSK zur Bewertung von Wertpapieren ohne

Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28) kraft der Ver-

70 StPS 2014

weisung des Regierungsrates (§ 25 VVStG) vorliegend ergänzendes kanto- nales Recht bildet, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls handelt es sich bei der Wegleitung um keine von einer Bundesbehörde erlassene Rechts- norm und stellt sie kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Ebensowenig kann sie als interkantonales Recht gemäss Art. 95 lit. e BGG bezeichnet werden. Dieses kann zwar nebst Konkordaten auch rechtsset- zende Erlasse von interkantonalen Organen mitumfassen (Urteile 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 2.2;2P.53/2003 vom 30. April 2004 E. 1.2.2;2P.113/2003 vom 15. September 2003 E. 1.1). Bei der vorliegend betroffenen Wegleitung handelt es sich jedoch um eine reine Verwaltungsverordnung und nicht um Rechtsnormen im eigentlichen Sinn. Mitglieder der SSK sind die kantonalen Steuerverwaltungen und die Eid- genössische Steuerverwaltung. Die Wegleitung statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten (Urteil 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009 E. 5.1, in: StE 2010 B 52.42 Nr. 6, StR 64/2009 S. 910; s. auch Urteil 2C_504/2009 vom 15. April 2010 E. 3.3). Der Zweck der Wegleitung ist eine Vereinheitlichung der Praxis der Kantone zur Bewer- tung von nicht regelmässig gehandelten Wertpapieren. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen und entspricht vermutungs- weise der geübten Verwaltungspraxis (so bereits Peter Böckli, Rechtliche Bemerkungen zu der neuen 'Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Ausgabe 1977)', ASA 46 S. 483). Gleichzeitig konkretisiert sie Art. 14 Abs. 1 StHG und füllt den Hand- lungsspielraum aus, den diese Norm den Kantonen einräumt (zit. Urteile 2C_800/2008 E. 5.1;2C_504/2009 E. 3.3).

StPS 2014 71

3.

3.1 Vorliegend sind die von der Veranlagungsbehörde gemäss der

Wegleitung der SSK zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert er- mittelten Vermögenssteuerwerte der von den Beschwerdeführern gehalte- nen Minderheitsbeteiligungen nicht umstritten. Streitgegenstand ist einzig, ob für diese der Abzug von 30 % für Minderheitsbeteiligungen zu ge- währen sei.

3.2 Die Rz. 61 und 62 der Wegleitung vom 28. August 2008 - wie

bereits die Rz. 71 und 72 der Wegleitung 2006, gültig für Bewertungen bis 31. Dezember 2007 - lauten wie folgt:

Rz. 61 „1 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Ge- schäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der einge- schränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wird pauschal Rechnung getragen.

2 (...)

3 Wird der Verkehrswert nach RZ 2 Abs. 4 berechnet, kann der Titelinhaber - unter Vorbehalt nachfolgender Randziffer - einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen."

Rz. 62 „1 Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt. Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode.

2 (...)

3 Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammenrechnung von Titeln, […] usw.), wird der Pauschalabzug nicht gewährt.“

72 StPS 2014

3.3 Bei der Bewertung nicht kotierter Wertpapiere wird somit dem be- schränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Ge- sellschaft, soweit er sich auch auf den Verkehrswert beim Handel mit solchen Gesellschaftsanteilen auswirkt, durch einen Einschlag Rechnung getragen. Allerdings lässt sich die Einbusse beim Verkehrswert nur schwer abschätzen und nicht in Zahlen ausdrücken. Deshalb sieht die Wegleitung für solche Fälle einen pauschalen Abzug von 30 % vor (zu dieser Quote auch WOLFGANG MAUTE, Pauschalabzug für vermögensrechtliche Be- schränkungen bei Ehegatten nichtkotierter Wertpapiere, StR 60/2005 S. 97). Der pauschal bemessene Abzug ist somit rein praktisch bedingt. Andernfalls müsste der Minderwert durch Schätzung ermittelt werden.

Angesichts des nicht rechtsverbindlichen Charakters der Wegleitung (vorstehende E. 2.3) ist es zulässig, im Einzelfall von dieser Pauschale ab- zuweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, die im konkreten Fall einen an- deren Wert als besser begründet erscheinen lassen als die pauschalen 30 Prozent. Das folgt bereits daraus, dass im Rahmen einer pflichtge- mässen Schätzung grundsätzlich alle für die Schätzung relevanten Fak- toren zu berücksichtigen sind. Einen Beurteilungsspielraum räumt die Wegleitung im Übrigen selbst ein, indem sie bestimmt, dass der Pauschal- abzug für Minderheitsbeteiligungen nur „in der Regel“ gewährt wird (Rz. 62 Abs. 1 Wegleitung 2008 bzw. Rz. 71 Abs. 1 Wegleitung 2007). Zudem behält die Wegleitung den Fall vor, wo der Inhaber trotz Minder- heitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft verfügt. In diesem Fall kann die pauschale Wertberichtigung ebenfalls nicht gewährt werden (Rz. 62 Abs. 3 Wegleitung 2008 bzw. Rz. 71 Abs. 3 Wegleitung 2007).

StPS 2014 73

3.4 Bei der Frage, ob eine Minderheitsbeteiligung vorliegt, ist somit

nicht allein auf die Höhe der Beteiligung oder die Anzahl der Stimmen (Stimmrechtsaktien) abzustellen. Wichtig ist auch, ob der steuerpflichtige Beteiligungsinhaber auf andere Weise faktisch einen massgeblichen Ein- fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann. Der Minder- heitsabzug ist daher überall dort zu versagen, wo der Steuerpflichtige trotz Minderheitsbeteiligung direkt oder indirekt einen „kumulierten“ Einfluss von mehr als 50 % der Beteiligung auszuüben vermag (so auch der Kom- mentar der SSK zur Wegleitung 2008 S. 69 mit Hinweis auf einen Ent- scheid der Steuerkommission Schwyz; ebenso Maute, a.a.O., S. 97). Das ist etwa der Fall, wenn er indirekt (z.B. Tochtergesellschaft) über weitere Stimmanteile verfügt oder aufgrund vertraglicher (z.B. Aktionärsbindungs- vertrag) oder zivilrechtlicher (z.B. Ehe) Bindungen auf die Meinungsbil- dung innerhalb der Gesellschaft einwirken kann. Dabei geht es nicht um eine Frage der Anwendung von Bundesrecht, sondern um die Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der vorzunehmenden Verkehrswert- schätzung (so bereits Urteil 2C_952/2010 vom 29. März 2011 E. 2.2).

3.5 Die gleichen Grundsätze gelten auch bei gemeinsam veranlagten

Ehegatten, die zusammen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft halten. Die Ehe ist nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Somit spricht eine natürliche Vermu- tung dafür, dass durch die Ehegatten gemeinsam oder einzeln gehaltene Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft im gemeinschaftlichen Interesse ausgeübt werden und dies auch beim allfälligen Verkauf der Beteiligung zum Tragen kommt. Will ein Ehegatte dennoch den Minderheitsabzug be-

74 StPS 2014

anspruchen, hat er glaubhaft zu machen, dass die Beteiligungen getrennt verwaltet und bei einem möglichen Verkauf nicht als ein Gesamtpaket be- handelt werden (ähnlich Maute, a.a.O., S. 97).

3.6 Vorliegend hält jeder der beiden Beschwerdeführer mehr als 49 %

des Aktienkapitals und mindestens je 48 % der Stimmanteile der X. AG sowie der Y. Holding AG. Zusammen kontrollieren sie die X. AG zu über 96 % und die Y. Holding AG zu 100 %. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass gegensätzliche Interessen bestünden, welche sich auch bei der Einflussnahme auf die Geschäftsleitung und die Generalsversammlungs- beschlüsse auswirken würden. Gemäss Handelsregisterauszug verfügen beide bei der X. AG über Einzelunterschrift; bei der Y. Holding AG tritt eine Drittperson als Mitglied mit Einzelunterschrift nach aussen auf und halten sich die Beschwerdeführer (Aktionäre) im Hintergrund. Angesichts der natürlichen Vermutung müssten die Beschwerdeführer glaubhaft dar- legen können, dass die Aktienpakete getrennt verwaltet und auch bei einem Verkauf nicht zusammengelegt werden. Solange sie die tatsäch- lichen und rechtlichen Verhältnisse, die für eine solche Annahme spre- chen, nicht aufzuzeigen vermögen, ist davon auszugehen, dass die Ehe- gatten die Beteiligungen auch im Hinblick auf eine mögliche Veräusserung als ein Ganzes behandeln und sind diese für die Ermittlung des Verkehrs- werts zu kumulieren.

StPS 2014 75

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Argumente der Beschwerdeführer - soweit sie nicht bereits widerlegt worden sind - ein anderes Ergebnis nahelegen.

4.1 Die Beschwerdeführer weisen erneut darauf hin, dass ihnen in den

Vorperioden der „Pauschalabzug“ auf der Vermögenssteuer gewährt worden sei. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, ist eine neue Praxis sofort und auf alle noch offenen Fälle anzuwenden (BGE 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1; Urteil 2C_375/2010 vom

22. März 2011 E. 6.2, in: StE 2011 A 24.43.1 Nr. 21, RDAF 2011 II

494). Aus Gründen des Vertrauensschutzes - ein Verfassungsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV - kann ausnahmsweise noch die alte Praxis Anwendung finden, insbesondere bei behördlichen Zusicherungen (BGE 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1). Voraussetzung ist insbeson- dere, dass sich die Zusicherung der Behörde auf eine bestimmte, konkrete Situation bezieht und die Person gestützt auf diese Zusicherung nachtei- lige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht wieder rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 131 II 627 E. 6.1 S. 637; 129 I 161 E. 4.1 S. 170). Inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der von der Verwaltung geänderten Praxis berechtigtes Vertrauen der Be- schwerdeführer in eine behördliche Zusicherung zu Unrecht verneint haben könnte (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 und 5.3.3), legen die Be- schwerdeführer nicht dar. Auf die nicht weiter begründete Verfassungsrüge ist nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 1.2).

4.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie würden von den Vor- instanzen nicht als selbständige Steuersubjekte behandelt, indem ihre

76 StPS 2014

Beteiligungen zur Bestimmung des Beteiligungsgrades zusammengerech- net würden. Die Ehegattenbesteuerung mit Faktorenaddition bedeute le- diglich die Zusammenrechnung der Einkommens- und Vermögensbestand- teile der Ehegatten für den Steuertarif, wobei aber jeder Ehegatte ein selbständiges Steuersubjekt mit eigenem Bemessungssubstrat bleibe.

Diese Kritik ist unbegründet. Die Ehegattenbesteuerung wird durch den vorliegenden Streitgegenstand nicht berührt. Streitig ist bloss die Frage, ob die Beschwerdeführer trotz (vier) Minderheitsbeteiligungen die beiden Gesellschaften beherrschen und kontrollieren (was nach dem Gesagten zu bejahen ist). Erst wenn die Beherrschungsverhältnisse geklärt sind, ist in einem weiteren Schritt der festgestellte Schätzwert gegebenenfalls zu kor- rigieren, dies aber für jeden Ehegatten und für jede Beteiligung gesondert. Das hat mit der Zusammenrechnung der Faktoren für die Steuerbe- rechnung auf Tarifstufe (Ehegattenbesteuerung) nichts zu tun und bedeu- tet auch keine „doppelte Heiratsstrafe“ oder „zweifache Mehrbelastung“, wie die Beschwerdeführer rügen.

4.3 Die Vorinstanz hat auch argumentiert, dass die vorliegend vorge- nommene Praxisänderung ihre sachlich überzeugende Rechtfertigung in der im Kanton Schwyz per 1. Januar 2007 eingeführten privilegierten Di- videndenbesteuerung bei qualifizierten Beteiligungen finde (§ 36 Abs. 2a StG in der Fassung vom 23. November 2005; s. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG). Eine Zusammenrechnung der Beteiligungen von Ehegatten für die Mindestbeteiligungsquote für die Einkommenssteuer (Dividendenbesteue- rung) einerseits und eine individuelle Bewertung der Beteiligungen von Ehegatten für die Vermögenssteuer andererseits käme einem verpönten

StPS 2014 77

Methodendualismus gleich (angefochtenes Urteil E. 5.3.2). Die Beschwer- deführer rügen diese Betrachtungsweise als methodisch falsch. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls ist in Bezug auf jeden Ehegatten und für jede Beteiligung einzeln zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen für den Minderheitsabzug erfüllt sind. In diese Einzelprüfung ist die Frage mit einzubeziehen, ob der Ehegatte in Bezug auf die konkrete Beteiligung direkt oder indirekt über einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft verfügt (vgl. vorstehende E. 3.4). Wenn die Vorinstanz aber für die steuerliche Einschätzung des Wertes von Beteiligungen von Ehegatten eine gewisse Parallele zur privilegierten Dividendenbesteuerung bei qualifizierten Beteiligungen sieht, weil in beiden Fällen eine gesamt- heitliche Betrachtung erfolgt, ist dies jedenfalls im Ergebnis nicht zu be- anstanden.

78 StPS 2014

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Juni 2014 i.S. Z. AG (2C_509/2013 und 2C_510/2013 sowie 2C_527/2013 und 2C_528/2013)

Steuerbarer Reingewinn von juristischen Personen, Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Art. 58 DBG; § 64 StG): Umrechnungsdifferenzen bei Überführung der Funktional- in die Landeswährung

Führt ein im Inland steuerpflichtiges, aber vorwiegend im Ausland tätiges Unternehmen seine Bücher in einer Fremdwährung (sog. Funktional- oder Buchwährung), so sind die im Inventar, in der Bilanz und in der Erfolgs- rechnung dargestellten Geschäftsergebnisse in die Landeswährung umzu- rechnen (sog. Präsentationswährung, vgl. Art. 960 Abs. 1 OR, in Kraft bis 31.12.2012). Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der integralen Über- führung des in Funktionalwährung geführten Jahresabschlusses in die Prä- sentationswährung ergeben, wurden von den Kantonen lange Zeit höchst uneinheitlich behandelt. Im sog. „Genfer Fall“ (Urteil 2C_897/2008 vom 1.10.2009 = BGE 136 II 88 = Pra 99 Nr. 81) hat sich das Bundesgericht erstmals mit den steuerlichen Auswirkungen einer funktionalen Währung befasst und festgehalten, dass sich die Umrechnungsdifferenzen nicht auf ein von der juristischen Person getätigtes Geschäft beziehen, folglich ge- schäftsmässig nicht begründet und somit erfolgsneutral zu behandeln sind. Weil vor diesem Urteilsspruch gar keine eigentliche Veranlagungs- „Praxis“ existiert hat, fallen die bundesgerichtlichen Feststellungen nicht unter die Kategorie der (nur innerhalb gewisser Schranken möglichen)

StPS 2014 79

Praxisänderung. Vielmehr hatte das Bundesgericht in Bezug auf eine erst- mals zu klärende bundesrechtliche Frage schlicht das geltende Recht aus- zulegen. Der damalige bundesgerichtliche Entscheid findet somit auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen Anwendung. Auf einen entge- gengesetzten überwiegenden Vertrauensschutz könnte sich eine betroffene steuerpflichtige Person höchstens im engen Bereich der Verfahrens- und Ermessensfragen berufen, und auch dort nur dann, wenn eine qualifizie- rende, einzelfallbezogene, ausdrücklich über eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft der Steuerbehörde oder eine entsprechende Verfügung vorläge.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Z. AG (im Urteil als „Steuerpflichtige“ bezeichnet) rechnete ihre Leistungen hauptsächlich in Euro ab. Infolge des starken Frankens erga- ben sich in den Jahren 2008 und 2009 Umrechnungsverluste von ins- gesamt ca. 104 Mio. Franken. Deren erfolgswirksame Berücksichtigung lehnte die kantonale Steuerverwaltung/Bundessteuerverwaltung Schwyz ab. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Demgegenüber hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Erstinstanzen zurück. Die Berücksichtigung der Um- rechnungsverluste bejahte es insoweit, als zuvor auch positive Differenzen erfasst worden seien, d.h. konkret rund 25 Mio. Franken. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben sowohl die kantonale Steuerverwaltung/ Bundessteuerverwaltung Schwyz wie auch die Z. AG Beschwerde beim

80 StPS 2014

Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Behördenbeschwerde gut und weist die Beschwerde der Z. AG ab.

Aus den Erwägungen

II. Direkte Bundessteuer

1. …

2.

2.1 Streitig und zu prüfen sind die Auswirkungen von BGE 136 II 88

auf die im Zeitpunkt des Publikationsdatums noch rechtshängigen Veran- lagungsverfahren 2008 und 2009.

2.2.

2.2.1 Das Steuerrecht der juristischen Personen und der selbständig

Erwerbenden beruht (unmittelbar) auf dem Handelsrecht und (mittelbar) auf der Betriebswirtschaftslehre (Art. 18 Abs. 3 bzw. Art. 58 DBG und implizit Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG). Es gilt das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (le principe de l'autorité du bilan com- mercial ou de déterminance; BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 360 f.; Urteile 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.4;2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen, in: StR 69/2014 S. 357;2C_589/2013 vom 17. Januar 2014 E. 7.4, in: RDAF 2014 II 78). Mithin ist der handelsrechtskonform ausgestaltete Einzelabschluss auch steuer-

StPS 2014 81

rechtlich verbindlich, vorbehältlich etwaiger steuerrechtlicher Korrektur- vorschriften. Die Verbindlichkeit entfaltet Wirkung sowohl für die Steuer- behörde als auch für die Steuerpflichtigen. Diese müssen sich auf die ord- nungsgemäss geführte Buchhaltung und den darauf gestützten Abschluss behaften lassen (Urteil 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1).

2.2.2 Am Ende der hier interessierenden Geschäftsjahre 2008 und

2009 standen das allgemeine Buchführungsrecht vom 18. Dezember 1936 (nachfolgend: OR 1936, insb. Art. 958; AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217) und die aktienrechtlichen Sondervorschrif- ten vom 4. Oktober 1991 (nachfolgend: OR 1991, insb. Art. 662a ff.; AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745) in Kraft. Der revidierte 32. Titel des Obligationenrechts, „Kaufmännische Buchführung und Rechnungs- legung“, in der Fassung vom 23. Dezember 2011 (nachfolgend: OR 2011; AS 2012 6679 und BBl 2008 1589) ist (erst) am 1. Januar 2013 wirk- sam geworden.

Handelsrechtlich ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Fremdwährungen zwischen Buchführung („Accounting“) und Rechnungs- legung („Reporting“) zu unterscheiden (dazu Lukas Handschin, Rech- nungslegung im Gesellschaftsrecht, 2013, N. 358). Zur Buchführung stellt das Handelsrecht von 1936 keine ausdrücklichen währungsbezoge- nen Vorschriften auf (Karl Käfer, in: Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Band VIII/2/2, Die kaufmännische Buchführung, 1981, N. 14 zu Art. 960 OR). Als Funktional- oder Buchwährung (monnaie fonctionelle, functional currency) fällt altrechtlich demnach jede andere konvertible Währung in Betracht. Auch neurechtlich besteht Wahlfreiheit. Aufgrund

82 StPS 2014

von Art. 957a Abs. 4 OR 2011 kann die Buchführung in Schweizerfranken oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen.

Im Unterschied dazu fallen die alt- und neurechtlichen Bestimmungen auseinander, was die Rechnungslegung betrifft. Gemäss dem im vorliegen- den Fall massgebenden Art. 960 Abs. 1 OR 1936 haben alle zur Buch- führung verpflichteten Unternehmen ihr Inventar, ihre Bilanz und ihre Erfolgsrechnung in Landeswährung aufzustellen. Als eigentliche Präsenta- tionswährung (monnaie de présentation, presentation currency) kommt alt- rechtlich ausschliesslich der Schweizerfranken in Frage (Käfer, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 960 OR). Nach neuem Recht kann die Rechnungslegung in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen. Wird nicht die Landeswährung gewählt, müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwende- ten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern (Art. 958d Abs. 3 OR 2011; dazu Peter Böckli, Neue OR- Rechnungslegung, 2014, N. 142 und 145 f.).

2.2.3 Funktionalwährungen finden sich regelmässig bei inländischen

Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausländischer Unterneh- mungen, häufig auch bei börsenkotierten inländischen Gesellschaften (Martin Kocher, Fremdwährungsaspekte im schweizerischen Steuerrecht, in: ASA 78 S. 457, insb. 473; vgl. Philipp Schill, Buchführung in Euro? Überlegungen zur Wahl der Buchwährung, in: ST 82/2008 S. 221 sowie Markus Metzger/Katharina Fasko, Einführung der Funktionalwährung Euro aus Sicht der Schweizer MWST - Praxisbeispiel aus einem Industrieunter- nehmen, in: TH 82/2008 S. 270). Verwendet das Unternehmen eine

StPS 2014 83

Funktionalwährung, erfordert dies für Präsentationszwecke die Umrech- nung in die Landeswährung. Daraus resultieren häufig Differenzen (Stephan Glanz/Dieter Pfaff, Kapitalschutz und Steuerbemessung bei Rechnungslegung in Fremdwährung, in: ASA 82 S. 513, insb. 517; Fabio dell'Anna/Thibaut de Haller/Alain Graden, Monnaie fonctionnelle et de présentation, in: ST 87/2013 S. 836, insb. 837 ff.; René Buchmann/ Fabian Duss/Lukas Handschin, Rechnungslegung in Fremdwährung, in: ST 87/2013 S. 823, insb. 824 f.).

2.2.4 Eigentliche Wechselkursdifferenzen zwischen der Fremd- und

der Landeswährung (Böckli, a.a.O., N. 140) sind geschäftlich bedingt und gelten steuerlich als realisiert. Negative Wechselkursdifferenzen sind auch steuerrechtlich als Verlust zu behandeln (BGE 103 Ib 366 E. 4 S. 370 f.; „Zürcher Fall“). Darin liegt der Unterschied zu den blossen Umrechnungs- differenzen, die nur und erst eintreten, sobald der in Funktionalwährung geführte Abschluss am Jahresende integral in die Präsentationswährung überführt wird. Solche sind, da geschäftlich unbegründet, vom Abzug aus- genommen (Urteil 2C_897/2008 vom 1. Oktober 2009 = BGE 136 II 88; „Genfer Fall“). In diesem Entscheid, ergangen am 1. Oktober 2009, ano- nymisiert im Internet verfügbar seit dem 23. November 2009 und amtlich publiziert am 26. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe), befasste sich das Bundesgericht erstmals mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen einer funktionalen Währung. Bis dahin erfuhren die Umrechnungsdifferenzen in den Kantonen, wenngleich eine Frage des harmonisierten Rechts, höchst uneinheitliche Behandlung. Teils liessen die Kantone die Verbuchung von Umrechnungsdifferenzen zu, teils war dies nicht der Fall, und teils wurde

84 StPS 2014

danach unterschieden, ob es sich um eine juristische Person oder um eine blosse Betriebsstätte handelt (Kocher, a.a.O., S. 477).

2.3.

2.3.1 Vorinstanz und Verfahrensbeteiligte scheinen übereinstimmend

von einer Praxisänderung auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat im We- sentlichen erwogen, das Urteil 2C_897/2008 vom 1. Oktober 2009 wirke sich für die Steuerpflichtige insofern nachteilig aus, als die Umrech- nungsverluste 2008 und 2009 steuerlich nun nicht (mehr) zum Abzug gebracht werden können. In Kenntnis der Praxisänderung hätte die Steuerpflichtige ihre Buchhaltungspraxis vermutlich angepasst. Das feh- lende Wissen dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Mit Blick darauf und angesichts der steuerlichen Erfassung der Umrechnungsgewinne in den Jahren 2003 bis 2007 erscheine die Nichtberücksichtigung der Verluste stossend. Im Ergebnis wirke sich die Praxisänderung wie eine rückwir- kende Norm aus. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung und des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehe der Ausschluss der Umrechnungsverluste im konkreten Fall nicht an (Urteil E. 3.1-3.3). Die Verluste könnten indes nur insoweit in Betracht fallen, als zuvor Umrechnungsgewinne erfasst worden seien, mithin im Umfang von rund 25 Mio. Franken (Urteil E. 3.4).

2.3.2 Die Erstinstanzen verweisen auf ein rechtsgleiches und will- kürfreies Vorgehen. Nicht nur die Veranlagungen der Steuerpflichtigen, auch alle weiteren noch offenen Veranlagungen seien in derselben Weise - entsprechend BGE 136 II 88 - vorgenommen worden. Bestünden handels- rechtliche Rückstellungen für Umrechnungsverluste, seien diese für die

StPS 2014 85

Steuerbehörde massgeblich. Im konkreten Fall lägen keine Auskünfte vor, welche die Steuerpflichtige nun als Vertrauensgrundlage anzurufen ver- möchte. Zur Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach die Umrech- nungsverluste (nur, aber immerhin) im Umfang der zuvor erfassten Um- rechnungsgewinne wirksam würden, sei festzuhalten, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Steuerrecht kenne zwar einen Verlust- vortrag, nicht aber einen Verlustrücktrag.

2.3.3 Die Steuerpflichtige kritisiert, der angefochtene Entscheid ver- letze das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das dieses konkretisierende „Vertrauensschutzprinzip“ bzw. Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 9 BV), das Gebot der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 1 BV) und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot, das Gebot der Be- steuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie das „Totalitätsprinzip“. Sie glaubt, durch die „langjährige Praxis der erfolgswirksamen Behandlung“ von Umrechnungsdifferenzen, insbe- sondere der Gewinne, hätten die Erstinstanzen ihr gegenüber eine „beson- dere Vertrauenssituation“ geschaffen, die „bestimmte (schützenswerte) Erwartungen“ hervorgerufen habe. Als Folge der „unvermittelten Praxis- änderung“ träten erhebliche Nachteile auf, welche sich bei rechtzeitiger Kenntnis hätten vermeiden lassen. Mit der Vorinstanz stelle sich die Frage nach dem Widerruf der Steuererklärungen aufgrund entschuldbaren Irr- tums über die Steuerfolgen. Richtigerweise könne die Praxisänderung lediglich auf Abschlüsse Anwendung finden, deren Genehmigung durch die Generalversammlung noch ausstehe. Andernfalls trete eine (unzulässi- ge) Rückwirkung ein, für welche triftige Gründe fehlten. Nichts daran

86 StPS 2014

ändere, dass die Vorinstanz die Anrechnung der Verluste (immerhin) im Umfang der zuvor erfassten Gewinne zulasse.

2.4.

2.4.1 Die Vorinstanz hat zweierlei erwogen. Sie ist zum Schluss ge- langt, die Erstinstanzen hätten zu Unrecht und praxisändernd die Abzugs- fähigkeit der eingetretenen Umrechnungsverluste 2008 und 2009 verwor- fen (E. 3.1-3.3). Die Berücksichtigung der negativen Differenzen komme indes nur insoweit in Frage, als zuvor auch Umrechnungsgewinne erfasst worden seien (E. 3.4).

2.4.2 Im Zusammenhang mit dem ersten Teilaspekt fragt sich vorab,

ob tatsächlich eine Praxisänderung vorliegt, in deren Folge sich unter Um- ständen die Frage nach dem Schutz berechtigten Vertrauens stellen könn- te. Der Tatbestand der Praxisänderung („modification de jurisprudence“) setzt begrifflich voraus, dass

1. eine gefestigte Praxis einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde besteht, 2. diese bei unverändertem Wortlaut der Rechtsnorm einer Neubeurteilung unterzogen und alsdann 3. die bisherige Auslegung revidiert wird

(BGE 139 V 289 E. 6.2 S. 296; 139 V 307 E. 6.1 S. 313; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, 1986, S. 158; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 23 N. 14). Die Zulässigkeit der Änderung einer bestehenden Verwaltungs- oder Ge- richtspraxis ist nicht voraussetzungslos möglich (BGE 140 V 70 E. 5.2.2 S. 74). Die Änderung muss sich auf ernsthafte und sachliche Gründe stüt- zen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicher-

StPS 2014 87

heit - umso schwerer gewichten müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist.

Eine Praxisänderung lässt sich an sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhält- nissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 138 II 162 E. 2.3 S. 166; 138 III 270 E. 2.2.2 S. 273; 137 V 133 E. 6.1 S. 137). Schranken einer solchen Praxisänderung können sich gege- benenfalls aus Treu und Glauben ergeben, analog zum Schutz des be- rechtigten Vertrauens in unrichtige behördliche Auskünfte oder Verfügun- gen (Urteil 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 5.2; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193).

2.4.3 Mit Vorinstanz und Verfahrensbeteiligten geht auch die ESTV in

ihren Vernehmlassungen vom Vorliegen einer Praxisänderung aus. Sie be- ruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge Praxis- änderungen unmittelbar auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen anwendbar sind (Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.2 am Ende). Es trifft zu, dass das Bundesgericht an dieser Stelle ausgeführt hat, das Gebot der Rechtsgleichheit verlange, dass die Behörde alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle nach der neuen Praxis beurteilt, die durch förmlichen Entscheid (...) nach alter Praxis erledigten Fälle aber nicht wieder aufgreift. Anlass zu dieser Feststellung gab die Verwaltungspraxis der ESTV zur Mehrwertsteuerverordnung von 1994, wonach es sich bei der Verwaltungsratstätigkeit um eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit handelt. Dementsprechend sollten, so die ESTV,

88 StPS 2014

Honorare eines Verwaltungsrats der objektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Das Bundesgericht kam jedoch im Urteil 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 zum Schluss, dass Verwaltungsräte auch mehrwert- steuerlich als unselbständig Erwerbende zu betrachten sind. Dementspre- chend verankerte das Bundesgericht im Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 die sofortige Anwendbarkeit der revidierten Praxis.

2.4.4 Im vorliegenden Fall verhält es sich aber anders. Während dem

Bundesgericht im Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 eine seit ge- raumer Zeit bestehende Verwaltungspraxis der ESTV vorlag, die es auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu beurteilen galt, fehlt es vorliegend daran gerade. Erst recht ist die neue Rechtsprechung auf alle noch nicht ent- schiedenen Fälle anwendbar. Wie dargestellt, war die Herantretensweise der kantonalen Steuerverwaltungen und selbst der kantonalen Verwal- tungen für die direkte Bundessteuer recht unterschiedlich (vorne E. 2.2.3). Im konkreten Fall liess der Kanton Schwyz es sogar zu, worauf die ESTV aufmerksam macht, dass negative Umrechnungsdifferenzen steuerlich wahlweise erfolgswirksam oder erfolgsneutral behandelt wurden. Weder auf Ebene der verschiedenen Kantons- noch der direkten Bundes- steuern war mithin bis zum „Genfer Fall“ eine eigentliche Veranlagungs- „Praxis“ ersichtlich, wenngleich es sich um eine Rechtsfrage aus dem Bereich des (harmonisierten) Bundessteuerrechts handelt (insbesondere Art. 57 und 58 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG; vorne E. 2.2.1).

2.4.5 Folglich lag dem Bundesgericht in BGE 136 II 88 („Genfer

Fall“) denn auch keine etablierte Sichtweise der für die direkte Bundes- steuer zuständigen kantonalen Behörden vor, deren Rechtsbeständigkeit es

StPS 2014 89

hätte prüfen können. Vielmehr ging es darum, in einer erstmals zu klärenden bundesrechtlichen Frage das (längst bestehende) positive Recht (insbesondere Art. 57 und 58 DBG) auszulegen, die Möglichkeit der Be- rücksichtigung von Umrechnungsdifferenzen zu beurteilen und dadurch schweizweit für Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu sorgen. Das Bun- desgericht kam zum Schluss, die Verbuchung der Umrechnungsdiffe- renzen sei die Folge eines fiktiven Vorgangs und nicht geschäftlich begründet (E. 5.3 und 5.4).

Diese grundsätzlichen Erwägungen sind vorliegend unbestritten, zu- mindest insoweit, als es um die beiden Beschwerden der Steuerpflichtigen vom 5. Juni 2013 geht (Beschwerden, S. 10 f. Ziff. 29). Wenn sie aber wenig später, in ihren Vernehmlassungen vom 26. August 2013 zu den beiden Behördenbeschwerden, kritisiert, das Urteil verletze „in krasser Weise“ den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Beschwerdeantworten, S. 9 Ziff. 12), verhält sie sich nicht nur widersprüchlich. Es ist ihr vor allem entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht diesen Aspekt in BGE 136 II 88 E. 5.5 S. 99 bereits be- leuchtet hat. Darauf zurückzukommen, besteht kein Grund.

2.4.6 Im Zusammenhang mit BGE 136 II 88 lässt sich folglich auch

nicht von einer Gesetzesänderung und einer (echten) Rückwirkung spre- chen. Rückwirkung ist ein übergangsrechtlicher Begriff; unter ihr versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 21). Die einschlägigen Bestimmungen des positiven Bundesrechts (ins- besondere Art. 57 und 58 DBG) stehen indes seit dem 1. Januar 1995 in

90 StPS 2014

unveränderter Fassung in Kraft. Die Besonderheit besteht einzig darin, dass die Rechtsfrage sich bis zum 1. Oktober 2009 (Entscheiddatum des Urteils 2C_897/2008) dem Bundesgericht nicht gestellt hatte. Selbst wenn von einer gefestigten schwyzerischen Verwaltungspraxis zu sprechen wäre, die durch BGE 136 II 88 geändert worden wäre, könnte der vor- instanzlichen Betrachtung nicht beigepflichtet werden: Denn auch eine geänderte Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Eine Einschränkung dieses Prinzips kann sich allerdings unter Umständen aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (BGE 135 II 78 E. 3.2 S. 85; 132 II 153 E. 5.1 S. 159; 122 I 57 E. 3c/bb S. 59). So gilt etwa unter dem Mehrwert- steuerrecht von 1994 und 1999, dass es bei vorbehaltloser Leistung nicht zur Rückwirkung einer Praxisänderung kommt (Urteile 2C_678/2012 vom

17. Mai 2013 E. 2.4, in: ASA 82 S. 311; 2A.320/2002 vom 2. Juni

2003 E. 3.4.3.7, in: ASA 74 S. 666, RDAF 2004 II 100). Vorliegend fehlt es aber an einer Vertrauensposition (hinten E. 2.5.3/4).

2.4.7 Zusammenfassend gilt, dass die Rechtslage, wie sie das Bun- desgericht am 1. Oktober 2009 festhielt, seit dem 1. Januar 1995 gel- tendes, wenn auch nicht ausdrücklich geregeltes Recht war. Die Rechts- lage, wie sie das Bundesgericht in BGE 136 II 88 dargelegt hat, findet auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen Anwendung.

2.5.

2.5.1 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung des zweiten

Teilaspekts des angefochtenen Urteils, d. h. die Frage nach dem Umfang

StPS 2014 91

der Berücksichtigung der negativen Umrechnungsdifferenz (Urteil E. 3.4). Zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, auf den sich die Steuerpflich- tige verschiedentlich beruft, ist immerhin folgendes festzuhalten: Die Steuerpflichtige meint, aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse etwas für sich ableiten zu können. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) bzw. eigener Kenntnisse des Bundesgerichts (Daten der Veröffentlichung) besteht fol- gende Zeitreihe:

  • 20. Februar 2009 Generalversammlung 2008

  • 15. September 2009 Einreichen der Steuererklärung 2008

  • 1. Oktober 2009 Entscheiddatum Urteil 2C_897/2008

  • 23. November 2009 Anonymisiertes Urteil auf Internet einsehbar

  • 25. Februar 2010 Generalversammlung 2009

  • 26. Mai 2010 Publikationsdatum BGE 136 II 88

  • 18. Oktober 2010 Einreichen der Steuererklärung 2009

  • 17. April 2012 Veranlagungsverfügungen 2008 und 2009

2.5.2 Was das Steuerjahr 2009 anbelangt, kann sich die Steuer- pflichtige von vornherein nicht auf schützenswerte Unkenntnis berufen. Zwischen der amtlichen Publikation von BGE 136 II 88 und Einreichen der Steuererklärung liegen rund fünf Monate, genügend Zeit, um die erforderlichen handels- und steuerrechtlichen Massnahmen zu treffen. Hinsichtlich des Steuerjahrs 2009 gilt, dass die Rechtslage greift, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres herrscht. Die Art. 57 und 58 DBG stehen unverändert seit 1995 in Kraft.

2.5.3 Anders stellt sich die Sachlage betreffend das Steuerjahr 2008

dar. Unstreitig hat die Steuerpflichtige die Steuererklärung 2008 rund vierzehn Tage vor dem Erlass des „Genfer Falls“ eingereicht. Die Steuer-

92 StPS 2014

pflichtige glaubt, durch die „langjährige Praxis der erfolgswirksamen Be- handlung“ habe die Erstinstanz eine „besondere Vertrauenssituation ge- schaffen“, welche bei ihr „bestimmte (schützenswerte) Erwartungen“ her- vorgerufen habe (vorne E. 2.2.3). Dabei übersieht sie, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht, das von einem strengen Legali- tätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.; 132 I 157 E. 2.2 S. 159; 131 II 562 E. 3.1 S. 565) beherrscht ist, bloss zurückhaltende Anwendung finden kann. Liegen alle Elemente des Steuertatbestandes vor, hat die Steuerbehörde die Steuer zwingend zu erheben (Urteil 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3, in: StR 69/2014 S. 231). Denkbar ist ein überwiegendes privates Interesse an Vertrauensschutz etwa im Bereich steuerrechtlicher Verfahrensfragen und materiellrechtlich dort, wo den Steuerpflichtigen gesetzlich ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.

2.5.4 Daran fehlt es hier, steht doch mit der Berücksichtigung von

Umrechnungsdifferenzen eine klare materielle Frage des Bundesrechts zur Diskussion, die einer einzelfallweisen Lösung von vornherein nicht zugäng- lich ist. Darüber hinaus wäre auch im engen Bereich der Verfahrensfragen und der Ermessensfragen eine qualifizierende, einzelfallbezogene, aus- drücklich über eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft der Amtsbehörde (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193) oder Verfügung (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.) erforderlich. Die mehrjährige Veranla- gungspraxis, auf die sich die Steuerpflichtige beruft, kommt als Ver- trauensgrundlage nicht in Frage. Definitive Veranlagungsverfügungen ent- falten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, regelmässig nur hinsichtlich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (BGE 140 II 157

StPS 2014 93

E. 8 S. 167; Urteil 2C_309/2013/2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.10, in: ASA 82 S. 305, StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42, StR 69/2014 S. 222). Weitere Anspruchsgrundlagen hinsichtlich der bei- den Steuerjahre werden mit Recht nicht behauptet (zum Ganzen Urteil 2C_95/2013/2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 3.9, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28, StR 68/2013 S. 810).

2.6 Mit Recht haben die Erstinstanzen das Massgeblichkeitsprinzip

(vorne E. 2.2.1) durchbrochen und die Umrechnungsverluste 2008 und 2009 für die Zwecke der direkten Bundessteuer von der steuerlichen Be- rücksichtigung ausgeschlossen. Damit erweist sich die Beschwerde der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer betreffend die direkte Bundessteuer 2008 und 2009 (Verfahren 2C_509/2013) als begründet. Sie ist gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 27. November 2012 der Verwaltung des Kan- tons Schwyz für die direkte Bundessteuer zu bestätigen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen (Verfahren 2C_528/2013) ist unbegründet und damit abzuweisen.

III. Staatssteuer des Kantons Schwyz

3.

3.1 § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom

9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) entspricht Art. 24 Abs. 1 StHG

(Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz). In BGE 136 II 88 hat das Bundesgericht sich zwar zur direkten Bundessteuer, nicht aber zum

94 StPS 2014

Steuerharmonisierungsrecht ausgesprochen. Schon nur im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung zwischen Bund und Kantonen kann sich harmonisierungsrechtlich keine abweichende Beurteilung ergeben. Damit kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden (BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.).

3.2 Damit erweist sich auch die Beschwerde der Steuerverwaltung des

Kantons Schwyz betreffend die Kantonssteuer 2008 und 2009 (Verfahren 2C_510/2013) als begründet. Sie ist gutzuheissen, das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013 auf- zuheben und der Einspracheentscheid vom 27. November 2012 der Ver- waltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer zu bestätigen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen (Verfahren 2C_527/2013) ist unbe- gründet und damit abzuweisen.

StPS 2014 95

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juni 2014 i.S. A. und B. (2C_348/2013 und 2C_349/2013)

Gebundene Selbstvorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG; § 33 Abs. 1 Bst. e StG): Abzugsfähigkeit von Beiträgen ausländischer Arbeitnehmer, auf die das zwischen der Schweiz und der europäischen Union abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) anwendbar ist

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die gebundene Selbst- vorsorge (Säule 3a) ist gemäss Art. 82 BVG auf „Arbeitnehmer und Selb- ständigerwerbende“ beschränkt. Aus dem Anwendungsbereich desselben Gesetzes (Art. 5 Abs. 1 BVG) ergibt sich weiter, dass die gebundene Selbstvorsorge nur jenen Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden offen steht, die bei der eidgenössischen AHV versichert sind. Versicherten von ausländischen Rentensystemen ist somit die Möglichkeit der steuer- lich begünstigten gebundenen Selbstvorsorge grundsätzlich verwehrt. Daran ändert das FZA solange nichts, als der ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz wohnhaft, aber im Ausland bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt ist. Das FZA sieht zwar für die Systeme der sozialen Sicherheit das Äquivalenzprinzip vor, womit in Deutschland geleistete Rentenversicherungsbeiträge mit Beiträgen an die schweizerische AHV gleichzusetzen wären. Weil die sozialen Sicherheitssysteme jedoch der Kollektiv- und nicht - wie die Säule 3a - der Individualvorsorge dienen, hat das Äquivalenzprinzip im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge keine

96 StPS 2014

Geltung. Was die im FZA ebenfalls verankerte Freizügigkeit der Arbeitneh- mer betrifft, so ergibt sich daraus zwar das Gebot der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Arbeitnehmern. Die Freizügigkeitsre- gelung für Arbeitnehmer erstreckt sich indessen nur auf Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Aufenthaltsstaat eine Erwerbstätigkeit aus- üben, nicht hingegen auf solche, die ausserhalb des Aufenthaltsstaates einer Arbeit nachgehen. Dieses „Erwerbsortprinzip“ erweist sich im Wei- tern für EU-Bürger weder direkt noch indirekt als diskriminierend. Im Ergebnis dürfte es eher die Schweizer benachteiligen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der im Kanton Schwyz wohnhafte deutsche Staatsangehörige A. arbeitete in Frankreich für einen deutschen Arbeitgeber. In Deutschland leistete er sowohl Beiträge an die Rentenversicherung wie auch Beiträge an die Ar- beitslosenversicherung. Bei der eidgenössischen AHV war er hingegen nicht versichert. Dennoch leistete er in den Jahren 2005 und 2006 Bei- träge in die Säule 3a. Die kantonale Steuerverwaltung/Bundessteuerver- waltung Schwyz verweigerte den geltend gemachten Steuerabzug. Die da- gegen erhobene Einsprache wie auch die vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ebenfalls ab.

StPS 2014 97

Aus den Erwägungen

II. DBG

2.

2.1 Nach Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens

von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allge- meinen Abzüge nach den Artikeln 26-33a abgezogen. Von den Einkünften werden die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgezogen (Art. 33 Abs. 1 lit. e Satz 1 DBG). Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG übernimmt Art. 82 BVG (siehe dazu Botschaft zu Bundesge- setzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden sowie über die direkte Bundessteuer [Botschaft über die Steuer- harmonisierung] vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III 1, 94). Dabei legt der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsor- geformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest (Art. 33 Abs. 1 lit. e Satz 2 DBG). Mit der Verordnung über die steuerliche Abzugsberech- tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3; SR 831.461.3) ist der Bundesrat seiner Pflicht nachgekom- men. Nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gelten als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG die gebundene Vorsorgeeinrichtung bei Versiche- rungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstif- tungen. Art. 7 BVV 3 regelt die Abzugsberechtigung für Beiträge.

98 StPS 2014

2.2 Da der Beschwerdeführer - unstrittig - in der Schweiz nicht der

AHV-Pflicht unterstellt war, hielt die Vorinstanz zunächst gestützt auf das nationale Recht fest, dass er nicht berechtigt gewesen sei, Einzahlungen in die Säule 3a zu tätigen, und dementsprechend verweigerte sie den Be- schwerdeführern auch den steuerlichen Abzug.

2.3 Art. 82 BVG bildet Grundlage für die Selbstvorsorge, d.h. für das

individuelle Sparen und Versichern (vgl. BGE 115 V 337 E. 2a S. 339). Sein Abs. 1 spricht von Arbeitnehmern und von Selbständigerwerbenden. Art. 5 Abs. 1 BVG gibt Auskunft darüber, wer damit gemeint ist: „Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) versichert sind.“ Art. 5 Abs. 1 BVG nimmt Bezug auf das Gesetz. Art. 82 BVG ist Teil des Gesetzes, weshalb Art. 5 BVG auch auf Art. 82 BVG anwendbar ist (vgl. auch Urteil 2C_1050/2011 vom 3. Mai 2013 E. 2.3, in: RF 68/2013 p. 737).

Die Beschwerdeführer sind allerdings der Auffassung, dass Art. 5 Abs. 1 BVG nicht anwendbar sei. Art. 82 BVG finde sich im Titel über die steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge; es gehe dabei lediglich um die steuerliche Gleichbehandlung der verschiedenen Vorsorgeformen. Ein all- gemeiner und über das BVG im engeren Sinn hinausgehender Anwen- dungsbereich auf andere Vorsorgeformen könne daraus nicht abgeleitet werden. Regelungszweck des BVG sei die kollektive berufliche Vorsorge und nicht die individuelle Vorsorgeform wie die Säule 3a.

Art. 5 Abs. 1 BVG spricht vom Gesetz und nicht von der kollektiven beruflichen Vorsorge. Zwar wäre es nicht ausgeschlossen, dass Art. 82 BVG einen anderen persönlichen Geltungsbereich definiert, als Art. 5

StPS 2014 99

Abs. 1 BVG formuliert. Doch diesbezüglich bedürfte es eindeutiger Anhaltspunkte, welche nicht vorhanden sind und auch von den Beschwer- deführern nicht aufgezeigt werden. Vielmehr spricht gerade das in Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV nunmehr ausdrücklich verankerte Drei-Säulen- Prinzip (dazu Luzius Mader, in: St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 111 Rz. 8), welches eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gewährleisten soll (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 BV), dafür, dass einheitliche Begriffe zu verwenden sind (vgl. Urteil 2C_1050/2011 vom 3. Mai 2013 E. 2.3; siehe auch Linda Peter-Szerenyi, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht - Unter Berücksichtigung der Zweiten und Dritten Säule, 2001, S. 250 i.V.m. 100 ff. m.w.H.; Agner/Jung/Steinmann, Kom- mentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer 1995, S. 134; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 33 Rz. 64; Jacques-André Schneider, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2010, Art. 82 BVG N 10 i.i.). Schliesslich hängt die Höhe der Abzüge von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden für Beiträge in die Säule 3a von ihren Einzahlungen in die zweite Säule ab (dazu Art. 7 Abs. 1 lit. a und b BVV 3), weshalb es für eine steuerliche Gleichbehandlung der Vorsorge (Zweiter Titel des sechsten Teils des BVG) naheliegend ist, dass gleiche Begriffe verwendet werden.

Bei der Argumentation der Beschwerdeführer geht zudem unter, dass dem Bund in Bezug auf die Selbstvorsorge lediglich Förderungsmassnah- men namentlich bei den Steuern und beim Wohneigentum zustehen (Art. 111 Abs. 1 und 4 BV). Die Förderung der Selbstvorsorge erfolgt mit Art. 82 BVG (vgl. GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundesso- zialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 339) und besteht nur darin, dass

100 StPS 2014

die in eigener Verantwortung geäufneten Beiträge steuerlich begünstigt werden. Hierzu bedarf es keines vom BVG unabhängigen Gesetzeserlasses, um diesem Auftrag nachzukommen.

III. StHG

3.

Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG hat den identischen Wortlaut wie Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG. Auch Art. 33 Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (SRSZ 172.200) übernimmt die Formulierung des Bundesrechts, verdeutlicht diese aber noch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 82 BVG. Insofern kann ohne Weiteres auf das zum DBG Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Urteile 2C_1050/2011 vom 3. Mai 2013 E. 3, in: RF 68/2013 p. 737;2C_819/2009 vom

28. September 2010 E. 4; 2A.2/2006 vom 17. Mai 2006 E. 3; siehe

auch MARKUS REICH, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bd. I 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl. 2002, Art. 9 N 44).

IV. FZA

4.

4.1 Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass die Nichtberück- sichtigung der in Deutschland geleisteten Rentenversicherungsbeiträge für die Anerkennung der Zulässigkeit einer Säule 3a-Vorsorge in der Schweiz sowohl eine Missachtung des auch für die Schweiz massgebenden Äquiva-

StPS 2014 101

lenzprinzips als auch des Gleichbehandlungsgebots und damit eine Ver- letzung des FZA darstelle.

4.2 Im siebten Teil des BVG regelt das BVG das Verhältnis zum euro- päischen Recht. Nach Art. 89a Abs. 1 BVG gelten für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staats- angehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge- meinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige in Bezug auf Leistungen im Anwen- dungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des FZA in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitglied- staaten. Personen, die in der Schweiz oder im Gebiete eines Mitglied- staates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Art. 89a Abs. 1 BVG gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen nichts ande- res vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige (Art. 89b Abs. 1 BVG). Nach Art. 8 FZA koordinieren die Vertragsparteien die Systeme der sozialen Sicherheit nach Anh. II FZA, um u.a. die Gleichbehandlung (lit. a) und die Zusammen- rechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften be- rücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhal- tung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu gewährleisten. Nach Art. 1 Anh. II FZA kommen die Vertragsparteien

102 StPS 2014

überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. Mitgliedstaat bedeutet in den aufgeführten Rechtsakten auch die Schweiz. Lit. A des Anh. II FZA führt verschiedene Rechtserlasse an, welche anzuwenden sind: U.a. die im vorliegenden Fall noch anzuwendende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (V 1408/71; AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner- halb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind (dazu statt aller Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl. 2005, S. 65 ff.) und Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46) zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (vgl. Fuchs, a.a.O., S. 670 ff.).

4.3 Zunächst ist zu beantworten, ob Regelungen über die Säule 3a

überhaupt dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA unterliegen. Das Abkommen beschränkt sich im Bereich der Sozialen Sicherheit auf die Koordination der nationalen Systeme. Diese Aufgabe

StPS 2014 103

leistet vor allem die bereits erwähnte V 1408/71 (BGE 138 V 186 E. 3.2 S. 191; vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwi- schen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 [Botschaft Bil. I], in: BBl 1999 6128, 6317 und 6318). Gegenstand dieser sind gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit, welche von ergänzenden Rentensystemen nach der RL 98/49 abzugrenzen sind (dazu umfassend Basile Cardinaux, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, 2008, S. 313 ff.; siehe auch Erwägungsgrund 3 RL 98/49). In Bezug auf die berufliche Vorsorge fällt lediglich deren obligatorischer Teil in den Geltungsbereich der V 1408/71 (vgl. Botschaft Bil. I, BBl 1999 6330; Roland A. Müller, Soziale Sicherheit einschliesslich Anpassung des schweizerischen Rechts, in: Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals, Bilaterale Verträge I & II. Schweiz - EU, Handbuch, 2007, S. 189 ff., 228 f.; Cardinaux, a.a.O., S. 479 Rz. 1073; Thomas Gächter/Maya Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter, a.a.O., Art. 5 BVG N 27 i.f.; Jürg Brechbühl, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in: Murer [Hrsg.], Das Personenverkehrs- abkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, 2001, S. 103 ff., 105, 113), die überobligatorische Vorsorge wird nur durch RL 98/47 erfasst, wobei das Schweizerische Recht deren Art. 4 genügt (vgl. Brechbühl, a.a.O., S. 105).

Die Säule 3a gehört weder zum gesetzlichen System der sozialen Sicherheit noch stellt es ein ergänzendes Rentensystem dar, da es sich nicht um Kollektiv-, sondern um Individualvorsorge handelt (vgl. Cardinaux, a.a.O., S. 463 Rz. 1052; Werner Nussbaum, Bilaterale Ver- träge I - Beiträge an die berufliche Vorsorge unter dem Aspekt der Per-

104 StPS 2014

sonenfreizügigkeit, in: IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 36 ff., 37). Die Regelungen über die Säule 3a bilden nicht Gegenstand des Systems der sozialen Sicherheit nach dem FZA (vgl. Nussbaum, a.a.O., S. 37; Müller, a.a.O., S. 227; Görg Haverkate/Stefan Huster, Europäisches Sozialrecht, 1999, S. 179; Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006, S. 4 Ziff. 4), wes- halb etwa die Leistungen der Säule 3a bei definitivem Verlassen der Schweiz auch bar ausbezahlt werden können (dazu Bundesamt für Sozial- versicherungen, Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 96 vom

18. Dezember 2006, S. 4 Ziff. 4).

4.4 Bildet somit die Säule 3a nicht Gegenstand der sozialen Sicher- heit, sind die von den Beschwerdeführern vorgebrachten, sich auf Anh. II des FZA bzw. der V 1408/71 gestützten Rügen unbeachtlich.

5.

Die Beschwerdeführer monieren zudem eine Verletzung von Art. 9 Abs. 2 Anh. I FZA.

5.1 Nach Art. 9 Abs. 1 Anh. I FZA darf ein Arbeitnehmer, der

Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, auf Grund seiner Staatsange- hörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Be- schäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in Hinblick auf Ent- lohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders be- handelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer und seine in Art. 3 des Anh. I FZA genannten Familienangehörigen geniessen

StPS 2014 105

dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die in- ländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen (Abs. 2). Art. 9 Anh. I FZA stellt eine Konkretisierung des Art. 2 FZA dar (vgl. Cottier/ Diebold/Kölliker/Liechti-McKee/Oesch/Payosova/Wüger, Die Rechtsbezie- hungen der Schweiz und der Europäischen Union, 2014, Rz. 492) und geht Art. 2 FZA als lex specialis vor (vgl. Christina Schnell, Arbeitneh- merfreizügigkeit in der Schweiz, 2010, S. 190; Astrid Epiney, Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Personen- freizügigkeitsabkommen, SJZ 2009, S. 25 ff., 28 lk Sp.; Chantal Delli, Verbotene Beschränkungen für Arbeitnehmende?, 2009, S. 44; siehe auch Christa Tobler/Jacques Beglinger, Grundzüge des bilateralen (Wirtschafts-) Rechts, Band 1, 2013, S. 74 ff.; BGE 136 II 241 E. 12 S. 249).

5.2 Bevor zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall - wie von den

Beschwerdeführern geltend gemacht - eine Diskriminierung nach Art. 9 Abs. 2 Anh. I FZA vorliegt, ist dessen Tatbestand näher zu analysieren. Art. 9 Abs. 1 und 2 Anh. I FZA fordern, dass Arbeitnehmer mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit wie inländische Arbeitnehmer behan- delt werden. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation handelt es sich um einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der zwar in der Schweiz Wohnsitz hat, aber nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Vertragsstaat arbeitet. Insofern ist entscheidend, was unter dem Begriff des Arbeitnehmers i.S. von Art. 9 Anh. I FZA verstanden wird.

5.3 Ziel des Abkommens ist es, die Freizügigkeit auf der Grundlage

der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), weshalb die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den

106 StPS 2014

vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA). Nach Art. 16 Abs. 2 FZA ist für die Anwen- dung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Ab- kommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlä- gige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Dabei weicht das Bundesgericht praxisge- mäss von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestim- mungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nicht leichthin ab, sondern nur beim Vorliegen "triftiger" Gründe (BGE 140 II 167 E. 4.4 f. S. 175, 112 E. 3.2 S. 117; 139 II 393 E. 4.1.1 S. 397 f.; 136 II 65 E. 3.1 S. 70 f., 5 E. 3.4 S. 12 f.; je mit zahlreichen Hinweisen).

5.4 Art. 9 Abs. 1 und 2 Anh. I FZA stimmen materiell mit Art. 45

AEUV überein. Sie entsprechen wortwörtlich Art. 7 Abs. 1 und 2 der Ver- ordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Freizügig- keitsverordnung; ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2 mit Änderungen im Jahre 1976 [ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 2] und 1992 [ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1] und einer Berichtigung [ABl. L 295 vom 7.12.1968, S. 12]; dazu BGE 136 II 241 E. 12 S. 249; Sebastian Benesch, Das Frei- zügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Ge- meinschaft, 2007, 130 ff.; Schnell, a.a.O., S. 193 f.), die Art. 45 AEUV sekundärrechtlich verdeutlicht (Oppermann/Classen/Nettesheim, Europa- recht, 5. Aufl. 2011, S. 464 Rz. 8).

StPS 2014 107

Art. 45 AEUV handelt von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Diese ist ebenso wie andere Grundfreiheiten eine zweckgebundene Freiheit. Sie ver- mittelt deshalb dem mobilitätswilligen Bürger grundsätzlich nur dann Rechte, wenn er seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen - näm- lich zur Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat - verlassen will (Schneider/Wunderlich, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar,

3. Aufl. 2012, AEUV Artikel 45 N 5; Urteil des EuGH vom 29. April 2004

C-482/01 & 493/01, Orfanopoulos, Rz. 49). Der Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu nichtwirtschaftlichen Zwecken lässt sich grundsätzlich nicht auf Art. 45 stützen (Schneider/Wunderlich, a.a.O., Art. 45 AEUV Rz. 5 i.f.; Forsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäi- schen Union, Kommentar I, Stand 2014, Art. 45 AEUV Rz. 81 i.f. und 81 ff.; Urteil des EuGH vom 23. April 2009 C-544/07, Rüffler, Rz. 52 i.f.). Aus diesem Grunde erfüllen Arbeitssuchende und ehemalige Arbeitnehmer die Voraussetzungen als Arbeitnehmer i.S. von Art. 45 AEUV nicht, auch wenn ihnen bestimmte Vergünstigungen eingeräumt werden (vgl. Schneider/Wunderlich, a.a.O., Artikel 45 AEUV Rz. 20; Forsthoff, a.a.O., Art. 45 AEUV Rz. 101 ff.).

Diese Grundkonstellation bildet auch Basis der Freizügigkeitsver- ordnung. Sie zeigt sich dort in der Zweiteilung (siehe auch Urteil des EuGH vom 21. Juni 1988 C-39/68, Lair, Rz. 32 f.) zwischen Zugang (Art. 1-6) und Ausübung (Art. 7-9). Dabei werden in den Art. 7 ff. unter dem Begriff des Arbeitnehmers ausschliesslich Personen erfasst, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmestaat gefunden haben. Per- sonen, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, geniessen keine Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeitsverordnung (vgl. Urteile

108 StPS 2014

des EuGH vom 18. Juni 1987 C- 316/85, Lebon, Rz. 25 f.; vom 23. März 2004 C-138/02, Collins, Rz. 32 f.; siehe auch Ferdinand Wollenschläger, Grundfreiheit ohne Markt, 2007, S. 66; eine leichte Öffnung findet nach dem Urteil des EuGH vom 23. März 2004 C-138/02, Collins, statt; dazu Wollenschläger, a.a.O., S. 272 ff.; Haratsch/Koenig/ Pechstein, Europa- recht, 9. Aufl. 2014, S. 434 (Rz. 903), 438 (Rz. 910); Winfried Brech- mann, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV - AEUV, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 45 AEUV Rz. 62; Schneider/Wunderlich, a.a.O., AEUV Artikel 45 N 75). Umso mehr gilt dies für Personen im Wohnsitzstaat, die dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern in einem anderen Staat.

5.5 Entsprechend Art. 16 Abs. 2 FZA sind diese Ausführungen auch

Basis für die Anwendung von Art. 9 Anh. I FZA. Demnach ist Art. 9 Abs. 1 und 2 Anh. I FZA nur dann anwendbar, wenn ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei im Aufenthaltsstaat Arbeitnehmer ist. Dies bestätigt auch Art. 24 Abs. 1 Anh. I FZA, wenn dieser ausführt, dass eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, einer speziellen "Freizügigkeits"regelung und eben nicht der Freizügigkeitsregelung für Arbeitnehmer (Art. 6 ff., u.a. Art. 9 Anh. I FZA) untersteht.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Deutschland, wohnt in der Schweiz, arbeitet aber in Frankreich für einen deutschen Arbeitgeber. Insofern ist er in der Schweiz nicht Arbeitnehmer i.S. von Art. 9 Anh. I FZA; er besitzt „lediglich“ eine Aufenthaltsbewilli- gung nach Art. 24 Anh. I FZA. Art. 9 Abs. 2 Anh. I FZA bildet keine

StPS 2014 109

Grundlage, um zu beurteilen, ob das Verbot, die Beiträge der Säule 3a steuerrechtlich abziehen zu können, diskriminierend ist.

Entsprechend Art. 106 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet, ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob Art. 2 FZA Grundlage (für die inhaltlich übereinstimmende EU-Regelung siehe Haratsch/Koenig/Pechstein, a.a.O., Rz. 910 i.f.; Brechmann, a.a.O., Art. 45 AEUV Rz. 5) für die Berücksichtigung eines steuerlichen Abzugs der Säule 3a bildet.

6.

6.1 Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspar- tei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Art. 2 FZA entspricht inhaltlich dem unionsrechtlichen Diskriminierungs- verbot von Art. 18 AEUV (dazu etwa Haratsch/Koenig/Pechstein, a.a.O., S. 331 ff.; Thorsten Kingreen, Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit, in: Dirk Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2009, S. 434 ff.; Astrid Epiney, in: Calliess/ Ruffert, a.a.O., Art. 18 AEUV); für die Auslegung von Art. 2 FZA ist wiederum entsprechend Art. 16 Abs. 2 FZA auf das EU-Recht Bezug zu nehmen. Art. 2 FZA stellt ein Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit und einen besonderen Gleichheitssatz dar (vgl. dazu etwa Cottier/Diebold/Kölliker/Liechti-McKee/Oesch/Payosova/Wüger, a.a.O., Rz. 490 f.; Kingreen, a.a.O., Rz. 2). Eine Diskriminierung kann aber nur vorliegen, wenn vergleichbare Situationen ungleich behandelt werden oder

110 StPS 2014

unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden (vgl. BGE 140 II 167 E. 4.1 S. 172 f.; Haratsch/Koenig/Pechstein, a.a.O., Rz. 739 ff.). Wie bereits die verschiedenen anderen Bestimmungen des Freizügigkeitsab- kommens zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung verbietet Art. 2 FZA in Übereinstimmung mit dem EU-Recht (dazu statt vieler Haratsch/Koenig/ Pechstein, a.a.O., Rz. 741) sowohl die unmittelbare als auch die mittel- bare Ungleichbehandlung von Personen aus Gründen der Staatsange- hörigkeit (vgl. BGE 140 II 167 E. 4.1 und 4.3 S. 172 f. bzw. 174 f., 112 E. 3.2.1 S. 118; 136 II 241 E. 13.1 S. 249; 131 V 209 E. 6.2 S. 215; etwa Epiney, a.a.O., Art. 18 Rz. 12 ff.). Der sachliche Schutzbereich von Art. 2 FZA wird durch die Anwendung des FZA gemäss den Anhängen er- öffnet (BGE 136 II 241 E. 11.3 S. 247 f.). Zudem bedarf es eines Aus- landbezugs (vgl. BGE 136 II 241 E. 11.2 S. 247).

6.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland mit

Wohnsitz in der Schweiz. Auf ihn ist das FZA anwendbar (Art. 24 Anh. I FZA). Eine offene Diskriminierung, die unmittelbar an die Staatsangehö- rigkeit anknüpft liegt nicht vor: Als Voraussetzung dafür, dass Einzah- lungen als Einzahlungen der gebundenen Selbstvorsorge, d.h. Einzahlun- gen in die Säule 3a, gelten und demnach steuerlich begünstigt werden können (Art. 7 Abs. 1 BVV 3), muss die einzahlungswillige Person bei der eidgenössischen AHV versichert sein (siehe oben E. 2.3). Ob eine Person dort versichert ist, hängt nicht von der Staatsangehörigkeit, sondern grundsätzlich vom Wohnort bzw. von der Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab (vgl. Art. 1a AHVG).

StPS 2014 111

6.3 Fraglich ist indes, ob es sich um eine mittelbare bzw. versteckte

Diskriminierung handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn die Anwendung eines scheinbar neutralen Merkmals überwiegend nicht schweizerische, sondern EU-Staatsangehörige betrifft (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.2.1 S. 118; BGE 136 II 241 E. 13.1 S. 249; Urteile des EuGH vom 12. Feb- ruar 1974 152/73, Sotgiu, Rz. 11; vom 21. September 2000 C-124/99, Borawitz, Rz. 24 f.; Haratsch/Koenig/Pechstein, a.a.O., Rz. 741; siehe auch BGE 131 V 209 E. 6.3 S. 215 f.). Um festzustellen, ob die Ver- wendung eines bestimmten Unterscheidungsmerkmals im erwähnten Sinne indirekt zu einer Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörig- keit führt, ist das Verhältnis zwischen Nichtinländern und Inländern inner- halb des benachteiligten bzw. nicht begünstigten Personenkreises auf der einen dem Verhältnis zwischen Nichtinländern und Inländern innerhalb der Vergleichsgruppe der nicht benachteiligten bzw. der begünstigten Personen auf der andern Seite gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 209 E. 6.3 S. 216; erwähntes Urteil Borawitz, Rz. 28 bis 31).

6.4. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG können Beiträge an die gebun- dene Selbstvorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Wer dazu be- rechtigt ist, ergibt sich - wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 2.3) - aus Art. 82 i.V.m. Art. 5 BVG. Art. 5 BVG hält dabei fest, dass dies nur für Personen gilt, die bei der AHV versichert sind. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass es hier nur um den Inhalt des Verweisungsobjekts - als na- tionales, nicht die soziale Sicherheit betreffendes Recht - geht; dieser Inhalt findet sich in Art. 1a AHVG. Sozialversicherungsrechtlich ist un- strittig, dass der Beschwerdeführer nicht der schweizerischen AHV unter- stellt ist (Erwerbsortprinzip: gestützt auf die Koordination der sozialen Si-

112 StPS 2014

cherheit: Gächter/Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter, a.a.O., Art. 5 N 12; Cadotsch/Cardinaux, Die Auswirkungen des Abkommens auf die Versicherungs- und Beitragspflicht in der AHV, in: Murer, a.a.O., S. 119 ff., 122; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., 2012, Rz. 552 ff.). Strittig ist nur, ob die Nichtberechtigung zur Äufnung eines gebundenen Selbstvorsorgekontos und zum steuerlichen Abzug des jährlichen Beitrags eine mittelbare Diskriminierung darstellt.

Nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt arbeitet der Beschwerdeführer in Frankreich für einen Arbeitgeber in Deutschland; dort leistet er sowohl Beiträge an die Rentenversicherung als auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obliga- torisch versichert; dies gilt auch für Ausländer, die in der Schweiz wohnen und im Ausland arbeiten (vgl. Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O., S. 129; Gächter/Geckeler Hunziker, a.a.O., Art. 5 N 11; Stauffer, a.a.O., Rz. 596). Aufgrund des Territorialitätsprinzips unterliegt der ausländische Arbeitge- ber indes nicht der AHV-Beitragspflicht, sondern diese Personen müssten ihre Beitragspflicht aufgrund des massgebenden Einkommens selbst er- füllen (Art. 6 AHVG). Im Geltungsbereich des BVG legt Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2 (SR 831.441.1) allerdings fest, dass Arbeitnehmer nicht der obli- gatorischen Versicherung unterstellt sind, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist. Wie dargelegt gilt das Nämliche auch für die gebundene Selbstvorsorge (dazu oben E. 2.3).

Im Resultat ist das entscheidende Kriterium auch hier das „Erwerbs- ortprinzip“ - wie dies im vorliegenden Fall die Koordinationsregeln für die

StPS 2014 113

soziale Sicherheit festlegen (Art. 13 Abs. 2 lit. a V 1408/71). Massgebend ist somit, wo die Arbeit geleistet wird - ein neutrales Kriterium, das Aus- länder im Vergleich mit Schweizer Bürgern nicht benachteiligt. Sowohl Schweizer als auch Ausländer fallen bei Wohnsitz in der Schweiz mit einem ausländischen Arbeitsort mit einem ausländischen Arbeitgeber nicht in den Geltungsbereich des BVG; beide können kein selbstgebundenes Vorsorgekonto äufnen und somit die eingezahlten Beträge von den Steuern abziehen. Zudem dürften von dieser Regelung eher Schweizer benach- teiligt sein, da EU-Bürger mit der durch das FZA geschaffenen Frei- zügigkeit vor allem ihren Arbeitsort in die Schweiz verlegen und nicht ihren Wohnort in die Schweiz verlegen und gleichzeitig ihren Arbeitsort im EU- Raum belassen. Insofern ist die schweizerische Regelung, wonach der Beschwerdeführer kein selbstgebundenes Vorsorgekonto äufnen und die jährlichen Beiträge von den Steuern abziehen kann, auch nicht indirekt diskriminierend.

114 StPS 2014

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. August 2014 i.S. C. (2C_1048/2013)

Abgrenzung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung (Art. 18 bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG): Abriss von alten unwirtschaftlichen Gebäuden und anschliessende Neuüberbauung mit Ver- kauf von Stockwerkeigentum

Der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel ist von der privaten Vermögens- verwaltung anhand von Indizien abzugrenzen (vgl. dazu StPS 2014 S. 4 ff.). Massgebend ist das Gesamtbild der vorhandenen Indizien im Einzelfall. Trotz hohem Fremdfinanzierungsgrad und trotz der Weiterver- äusserung von vier der insgesamt sechs erstellten Wohneinheiten wird in casu das Vorliegen eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels ver- neint. Zum einen deshalb, weil die steuerpflichtige Person nicht eine un- bebaute Liegenschaft in der Absicht erworben hat, diese zu überbauen, sondern eine Liegenschaft mit bereits bestehenden Gebäuden in der ur- sprünglichen Absicht, diese zu renovieren. Zum andern ist keine weitere Handelstätigkeit bekannt, die Besitzesdauer der einzelnen Liegenschaften betrug zwischen 5 und 16 Jahren. Ferner hatte die Überbauung keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person. Die voll- ständige Ausschöpfung der baurechtlichen Ausnützung muss schliesslich auch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erlaubt sein und

StPS 2014 115

ändert an dem für die Bejahung eines gewerbsmässigen Liegenschaften- handels massgebenden Gesamtbild nichts.

Sachverhalt (zusammengefasst)

C. erwarb von seinem Vater und seiner Schwester in den Jahren 1993, 1997, 1998 und 2004 Liegenschaften zu Vorzugspreisen. Auf diese Weise kam C. in den Besitz einer zusammenhängenden Fläche von rund 1100 m2 mit zwei Gebäuden. In den Jahren 2009 und 2010 liess C. die bestehenden Gebäude abtragen und erstellte ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen, von denen er vier verkaufte. Für die Steuerjahre 2010 und 2011 wurde C. von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert und für Grundstückgewinne von CHF 86 757.-- bzw. CHF 464 343.-- besteuert. Die dagegen erhobene Einsprache wie auch die vor Verwaltungsgericht er- hobene Beschwerde blieben erfolglos. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde hingegen gut.

Aus den Erwägungen

1. …

116 StPS 2014

2.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein- maligen Einkünfte mit Ausnahme von Kapitalgewinnen aus der Veräusse- rung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG). Steuerbar sind alle Einkünfte namentlich aus einem Handels- und Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG). Dazu zählen nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwer- tung von Geschäftsvermögen.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Veräus- serungsgewinne steuerbar, wenn sie sich aus irgendeiner auf Erwerb (Ver- dienst) gerichteten Tätigkeit der steuerpflichtigen Person ergeben; dabei ist gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf, regelmässig oder einmalig ausgeübt wird. Auch Gewinne aus der Veräusserung von Liegen- schaften unterliegen der Einkommenssteuer, wenn sie im Rahmen einer solchen Tätigkeit erzielt werden. Steuerfrei sind sie nur, wenn sie bei der blossen Verwaltung des eigenen Privatvermögens oder einer zufällig sich bietenden Gelegenheit (ohne eigentliche auf Verdienst gerichtete Tätigkeit) erlangt werden. Ob Veräusserungsgewinne nach Art. 18 DBG zu besteuern sind, ist im Einzelfall stets nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit können bei Liegen- schaftsgewinnen etwa in Betracht kommen die (systematische bzw. planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Liegen- schaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruf- lichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fach- kenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur

StPS 2014 117

Finanzierung der Geschäfte oder die Realisierung im Rahmen einer Per- sonengesellschaft. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, im Einzelfall aber auch allein ausreichen, um eine Erwerbstätigkeit anzuneh- men (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 113 E. 6a S. 124; 122 II 446 E. 3b S. 449 f.; Urteile 2C_455/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1;2C_403/2009 vom 1. März 2010 E. 2, in: StE 2011 B 23.1 Nr. 69, StR 65/2010 S. 458, RDAF 2010 II 600;2A.358/2005 vom 23. November 2005 E. 2.1 f.).

2.3 Zum Begriff des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels besteht

eine reichhaltige Praxis des Bundesgerichts. Es konnte sich in neueren Urteilen wiederholt mit Grenzfällen in diesem Bereich befassen.

2.3.1 Im Urteil 2C_1276/2012 vom 24. Oktober 2013 (in: RDAF

2014 II S. 68, StR 69/2014) erwog das Bundesgericht, der Erwerb einer Liegenschaft und die Begründung von Stockwerkeigentum im Hinblick auf den gewinnbringenden Verkauf lasse nicht zwingend auf eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit schliessen und könne noch als Verwaltung des privaten Vermögens betrachtet werden. Wenn jedoch die weiteren Liegenschafts- transaktionen, deren zeitliche Nähe und die Art der Finanzierung be- trachtet würden, müsse gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel angenom- men werden. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar innerhalb von sieben Jahren zwei grosse Mietliegenschaften erworben, teilweise Stockwerkeigen- tum begründet und wieder verkauft. Finanziert wurden die Geschäfte zur Hauptsache mit Hypothekar- und Lombardkrediten. Angesichts der Kauf- preise (insgesamt Fr. ...) und der eingesetzten Eigenmittel (Fr. ...) konnte nicht mehr nur von der Verwaltung des privaten Vermögens gesprochen

118 StPS 2014

werden. Das Bundesgericht betonte den Grundsatz, dass alle Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen seien, und sprach sich gegen die isolierte Betrachtung einzelner Merkmale und namentlich der Besitzesdauer aus (E. 4.3.2 und 4.4).

2.3.2 Im Entscheid 2C_819/2011 vom 20. April 2012 (in: RDAF

2012 II S. 260) verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines gewerbs- mässigen Liegenschaftenhandels seitens der Steuerpflichtigen, die über keinerlei Kenntnisse im Immobilienbereich verfügten und deren Beitrag sich darin erschöpfte, ihre durch Erbvorbezug erworbene Landparzelle als Teil des zu überbauenden Grundstücks in eine Baugesellschaft (einfache Gesellschaft) einzubringen, während Verkauf und Promotion durch die Hauptgesellschafterin, eine Bau und Generalunternehmung, erfolgte (E. 3.3).

2.3.3 Im Urteil 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 (in: StE 2012

B 23.2 Nr. 40) sprach der Umstand, dass sich die Immobilie vor ihrem ge- winnbringenden Verkauf relativ lang im Besitz ihrer Erbauer befand (Mietliegenschaft), eher für die Verwaltung von Privatvermögen. Die Grün- dung einer einfachen Gesellschaft (Baugesellschaft) mit überwiegend im Baugewerbe tätigen Gesellschafter zum Zweck des Erwerbs und nachma- ligen Erstellung der Baute mit 24 Alterswohnungen legte indessen die An- nahme eines Immobilienhandels nahe. Im Urteil betonte das Bundesge- richt das Erfordernis der Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände und erwähnte, dass eine lange Haltedauer für sich betrachtet der Annahme einer selbständigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht entgegenstehe (E. 3).

StPS 2014 119

2.3.4 Im Urteil 2C_907/2010 vom 16. Mai 2011 vergrösserte ein Ge- schwisterpaar eine teils ererbte, teils durch Vorempfang erworbene un- überbaute Parzelle durch Zukauf von weiterem Land und realisierte darauf ein Appartementhaus mit 15 Stockwerkeinheiten, von denen es innerhalb eines Jahres sechs Einheiten verkaufte. Das sprengte den Rahmen der schlichten Verwaltung des privaten Vermögens, auch wenn kein besonders hoher Fremdfinanzierungsanteil von 40 % vorlag. Hinzu kam, dass beide Geschwister als Verwaltungsratspräsidentin resp. als Verwaltungsratsmit- glied einer Immobiliengesellschaft über Erfahrungen im Immobilienbereich verfügten, wie sich aus dem kantonalen Entscheid ergibt.

3.

3.1 Gemäss den Feststellungen tatsächlicher Art der Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid, die nicht offensichtlich unrichtig und für das Bundesgericht verbindlich sind, erwarb der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Liegenschaften in den Jahren 1993, 1994, 1997, 1998 und 2004 von seinem Vater und seiner Schwester zu Vorzugspreisen. Der letzte Zukauf erfolgte im Jahr 2004 von seinem Vater zu einem erbvertraglich festgelegten Preis von Fr. .... Auf diese Weise erwarb der Beschwerde- führer eine zusammenhängende Fläche von rund 1100 m2 mit zwei Ge- bäuden. Der Erwerb einer Wohnliegenschaft unter Verwandten zu Vor- zugspreisen oder anrechnungsweise ist in der Regel eine private Angele- genheit. Das allein lässt noch nicht auf eine gewerbsmässige Tätigkeit schliessen.

120 StPS 2014

3.2 In den Jahren 2005 und 2006 nahm der Beschwerdeführer Un- terhaltsarbeiten vor. Diese erwiesen sich aber angesichts des Alters der Gebäude (Baujahr um 1900) als Fehlinvestition, weshalb er sich im Jahr 2008 entschloss, die Liegenschaften „optimaler und für seine private Situation sinnvoller zu nutzen“. Er befolgte die Empfehlung von Immobi- lienfachleuten, die alten Gebäude abzutragen und eine neue Überbauung zu erstellen. Nach einer kurzen Planungsphase wurde das Baugesuch am 23. Juni 2008 für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Unterge- schoss, drei Vollgeschossen, Attikageschoss, Tiefgarage und sechs Park- plätzen eingereicht und mit dem Bau im Herbst 2009 begonnen. Der Be- schwerdeführer war hierfür auf fremde Mittel angewiesen und musste planmässig vorgehen. Insgesamt wurden sechs Wohnungen erstellt. Vier Wohnungen wurden in den Jahren 2010 und 2011 veräussert. Zwei Woh- nungen blieben im Eigentum des Beschwerdeführers. Eine dieser Woh- nungen bewohnt er selbst.

3.3 Der Verkauf von vier Wohnungen kann eine private oder auch eine

Handelstätigkeit sein. Für die Qualifikation kommt es daher darauf an, in welchem Kontext die Verkäufe erfolgten. Angesichts des Alters der abge- tragenen Gebäude lag es nahe, diese durch einen Neubau zu ersetzen. Da der Beschwerdeführer keine Kinder hat und seine Wohnbedürfnisse einge- schränkt sind, lag es nahe, nach Realisierung der Überbauung einzelne Wohnungen zu veräussern. Damit konnten zugleich auch die Baukredite zurückbezahlt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz betrugen seine Privatschulden Ende 2010 Fr. ... und nach dem Verkauf der Woh- nungen Ende 2011 noch Fr. .... Zwei Wohnungen wurden zurückbehalten. Auf diese Weise konnte der Beschwerdeführer sein Vermögen sinnvoll an-

StPS 2014 121

legen und seine Verschuldungssituation bereinigen. Auch diese Tätigkeit lässt sich noch als Verwaltung und Diversifizierung des eigenen (privaten) Vermögens begreifen und rückt den Beschwerdeführer noch nicht in die Nähe eines Liegenschaftenhändlers.

3.4 Bei Betrachtung dieser Tätigkeit im gesamten Kontext deutet

ebenfalls nichts auf einen Liegenschaftenhandel hin. Weitere Käufe oder Verkäufe sind nicht bekannt. Die Besitzesdauer allein ist nicht signifikant, sondern nur in Verbindung mit weiteren Elementen, welche zum Liegen- schaftenhandel Bezug haben. Vorliegend befanden sich die einzelnen Landparzellen während 5 bis 16 Jahren im Besitz des Beschwerdeführers, ohne dass eine Handelstätigkeit zu registrieren war. Der Beschwerdeführer erlernte den Beruf eines kaufmännischen Angestellten und ist heute bei einem Gemeindesteueramt angestellt. Diese Tätigkeit hat ebenfalls keinen Bezug zu einer Tätigkeit im Immobilienbereich. Der Beschwerdeführer musste für die Überbauung wohl planmässig vorgehen und war auf die Hilfe von Fachpersonen angewiesen, wie die Vorinstanz ausführt. In dieser Situation befindet sich jedoch grundsätzlich jeder Private, wenn er sich entschlossen hat, ein Haus zu bauen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die ihm zustehende baurechtliche Ausnützung vermutlich voll ausschöpfte. Auch einem Privaten muss es erlaubt sein, von seinem Eigentum im Rahmen der Rechtsordnung vollumfänglich Ge- brauch zu machen.

3.5 Die vorliegende Konstellation hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem

in den Urteilen 2C_455/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3 und 2C_1156/2012 vom 19. Juli 2013 E 8.2.1 f. (1. und 2. Rechtsgang)

122 StPS 2014

entschiedenen Fall: Ein Steuerpflichtiger, dessen berufliche Tätigkeit (La- borant) mit der Immobilienbranche nichts zu tun hat, erwarb im Jahr 1989 eine unbebaute Parzelle, die er im gleichen Jahr mit einem Mehr- familienhaus mit zehn Einheiten überbauen liess. Noch in der Bauphase verkaufte er zur Finanzierung des Bauvorhabens vier Wohnungen. In der Folge übernahm er eine Wohnung selbst, die restlichen Wohnungen ver- mietete er. Im Jahr 2003 kaufte er zwei Wohnungen zurück und verkaufte im Jahr 2006 erneut eine Wohnung mit zwei Parkplätzen. Das Bundes- gericht bejahte einen Liegenschaftenhandel. Bestimmend war die Zahl der Transaktionen, der Fremdfinanzierungsgrad von 97 %, der praktisch einer ausschliesslichen Fremdfinanzierung gleichkam, sowie der Umstand, dass die restlichen neun Wohnungen nicht ausschliesslich der Dauervermietung dienten, sondern in den Jahren 2003 und 2006 teilweise erneut Ge- genstand von Verkäufen und eines Rückkaufs bildeten.

Im vorliegenden Fall bestand ebenfalls ein hoher Fremdfinanzierungs- grad, wie sich bereits aus den im Jahr 2010 um rund zwei Millionen Fran- ken gestiegenen Privatschulden herauslesen lässt. Dabei handelt es sich aber nicht um das einzig ausschlaggebende Element. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer keine unbebaute Liegenschaft in der Absicht erwarb, sie zu überbauen, sondern eine Liegenschaft mit bereits bestehenden Gebäuden. Er fasste denn auch ursprünglich die Renovation ins Auge und nahm Unterhaltsarbeiten vor, was sich aber als Fehlin- vestition erwies. Erst danach entschloss er sich, die bestehenden Gebäude durch neue zu ersetzen. Im Übrigen nahm der Verschuldungsgrad wohl zu, doch war der Beschwerdeführer infolge der Bautätigkeit in keinem Zeit- punkt überschuldet. Im Jahre 2010 deklarierte er bereits wieder ein Rein-

StPS 2014 123

vermögen von rund Fr. .... (Vorjahr rund Fr. ...). Diese Umstände lassen gesamthaft betrachtet nicht auf eine Handelstätigkeit schliessen.

3.6 Die Eidgenössische Steuerverwaltung beruft sich für ihren abwei- chenden Rechtsstandpunkt insbesondere auf das Urteil 2C_907/2010 vom 16. Mai 2011 (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Dieses unterscheidet sich indes in wesentlichen Punkten von dem hier vorliegenden Fall: Zum einen ver- fügten die damaligen Geschwister, die sich zu Realisierung eines Bau- projekts zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen hatten, bereits als Verwaltungsratspräsidentin bzw. als Verwaltungsrat einer Immo- biliengesellschaft über einschlägige Erfahrungen im Immobiliensektor. Zudem handelte es sich - im Unterschied zum vorliegenden Fall - um eine unbebaute Parzelle. Diese war zum Teil ererbt, zu einem grossen Teil wurde sie jedoch im Hinblick auf die Realisierung des Bauprojekts käuf- lich erworben. Das liess auf eine Gewinnabsicht und auf einen Liegen- schaftenhandel schliessen. Auch dieses Urteil erweist sich mithin mit Blick auf die vorliegende Konstellation nicht als einschlägig.

3.7 Die Einschätzung des Beschwerdeführers als (Quasi-) Liegen- schaftenhändler lässt sich daher nicht bestätigen. Sie erweist sich nach den von der Rechtsprechung zum Liegenschaftenhandel entwickelten Kri- terien als bundesrechtswidrig.

124 StPS 2014

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52; 2012, 63 − Schuldzinsen 2008, 19

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Baurecht

  • Zins 2013, 26; 2014, 40

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52; 2009, 24 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5 − Bewerbungskosten 2010, 10

StPS 2014 125

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten − Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung 2008, 46 − Beschwerdegründe 2008, 46

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

− Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung

  • – vor Bundesgericht 2008, 46

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83 − Abzug 2011, 59

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 − bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Delkredere − auf Debitoren 2012, 17

Dividende − privilegierte Besteuerung 2013, 4; 2013, 69

126 StPS 2014

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen − Berechnung 2007, 44

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 − Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 − Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 − Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

StPS 2014 127

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89; 2014, 4; 2014, 115

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99; 2011, 24 − Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55; 2011, 4

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

128 StPS 2014

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptgesellschaf- ters 1998, 16, 93; 2007, 13; 2009, 34

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

  • Schätzung von geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen 2009, 10

  • Gewinnvorwegnahme Mietwert einer im Ausland gelegenen Wohnung 2009, 10

  • Teilsatzbesteuerung 2013, 69

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13; 2013, 62 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112 − Verfall von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist 2012, 4

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39 − Abschreibung 2013, 82

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116

StPS 2014 129

− Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

− Minusdiskont 2008, 19

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3 − auf Grundstücken

  • – durch Teilveräusserung (Verzicht auf Dienstbarkeiten) 2013, 48

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Kirchensteuer − für juristische Personen 2010, 42

130 StPS 2014

Kosten − Beschwerdeverfahren

  • – Überbindung an obsiegende Partei 2012, 31

− Einspracheverfahren 2013, 44

Krankheitskosten − Pflegekosten, ambulant 2010, 4

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5; 2010, 50

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37; 2012, 51

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

StPS 2014 131

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Aktien

  • – Verfall vor Ablauf der Sperrfrist 2012, 4

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10; 2008, 4

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Quellensteuer

  • Diskriminierungsverbot 2014, 16

Realisation

  • Lohnnachzahlungen für den beherrschenden Gesellschafter 2009, 4

132 StPS 2014

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

Reingewinn − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29 − Umrechnung der Funktional- in die Landeswährung 2014, 79

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Schuldzinsenabzug

  • Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer 2008, 19

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene

  • – Abzugsfähigkeit der Beiträge 2002, 73; 2014, 96

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

StPS 2014 133

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererlass

  • Voraussetzung 2012, 74

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • Beweislast 2007, 53; 2012, 44

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

134 StPS 2014

Treu und Glauben − Einigung zwischen steuerpflichtiger Person und Steuerbehörde über Sachverhalts- elemente (Verkehrswert einer Liegenschaft) 2010, 31 − widersprüchliches Verhalten 2010, 50

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 − Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126 − Unterbrechung 2011, 28

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17; 2008, 29 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 − und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100 − und Mantelhandel 2009, 28 − bei Fusionen 2012, 31 − im internationalen Verhältnis 2014, 57

StPS 2014 135

Vermögensertrag − Abgrenzung zum privaten Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3; 2013, 48 − Auszahlungen und Gutschriften aus Schneeballsystemen 2000, 18; 2011, 32; 2013, 35 − Zeitpunkt der Realisation 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Vermögenssteuer − Bewertung nicht kotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86; 2014, 68

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

  • einer verbeiständeten Person 2011, 54

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Volksinitiative, kantonale − Ungültigkeit infolge Bundesrechtswidrigkeit 2010, 16

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • freiwillige Einlagen 2005, 21; 2011, 17

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

136 StPS 2014

Wertschriftenbewertung

  • nicht kotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86; 2013, 82; 2014, 68

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzwechel, Beweislast 2007, 53 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

  • Zustellfiktion bei gescheiterter Zustellung 2011, 45

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

StPS 2014 137

Inhalt Seite

Justizentscheide − Privilegierte Dividendenbesteuerung 4 − Steuerliche Qualifikation der Baurechtszinsen bei einer vom Bau- rechtsnehmer selbst bewohnten Liegenschaft 26 − Auszahlungen aus Schneeballsystemen 35 − Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens 44 − Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen: Entschädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot 48 − Abgrenzung Privat-/Geschäftsvermögen: Zuordnung einer Liegen- schaft mit Restaurationsbetrieb und Betriebsinhaberwohnung 62 − Teilsatzbesteuerung: Beschränkung auf Dividenden 69 − Bewertung von Wertschriften ohne Kurswert zwecks Festsetzung des steuerbaren Reingewinns: Unbegründete Wertberichtigung auf einer Unternehmensbeteiligung 82

Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

StPS 2013 3

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 i.S. J. (VGE II 2012 12)

Privilegierte Dividendenbesteuerung (§ 36 Abs. 2a StG, in Kraft vom 1.1.2007 bis 31.12.2010)

§ 36 Abs. 2a StG sieht für Dividenden aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, an deren Grundkapital die Steuer- pflichtigen zu mindestens 5 % beteiligt sind, einen auf einen Viertel des steuerbaren Gesamteinkommens reduzierten Steuersatz vor. Die daraus re- sultierende unterschiedliche steuerliche Belastung der Anteilseigner ver- stösst gegen die verfassungsmässigen Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV).

Sachverhalt

J. hat im Jahr 2008 von einer ausländischen Gesellschaft eine Divi- dendenzahlung von brutto CHF 606 774.-- erhalten.

4 StPS 2013

Aus den Erwägungen

1. …

2. …

3.1 Gemäss § 36 Abs. 2a des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200; nachstehend a§ 36 Abs. 2a StG) vom 9. Februar 2000, gültig vom

1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010, wurde die Steuer gemäss § 36

Abs. 1 und 2 StG für Dividenden aus in der Schweiz unbeschränkt steuer- pflichtigen Kapitalgesellschaften, an deren Grundkapital die Steuerpflich- tigen zu mindestens 5 % beteiligt waren, zu einem Viertel des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet. Diese Bestimmung wurde per

1. Januar 2011 aufgehoben bzw. durch den neuen Abs. 3 von § 36 StG

ersetzt, wonach für Dividenden aus Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften, an deren Grundkapital die Steuerpflichtigen zu mindestens 10 % beteiligt sind, die Steuer gemäss § 36 Abs. 1 und 2 StG zu einem Viertel des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet wird.

3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus,

a§ 36 Abs. 2a StG, welcher Dividenden aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften privilegiere, sei mit der Teilrevision 2005 neu ins Steuergesetz aufgenommen worden. Mit § 36 Abs. 3 StG (seit 1.1.2011) sei eine Anpassung an das Bundesrecht vorgenommen worden. Neu qualifizierten kantonal auch Einkünfte aus ausländischen Ge- sellschaften zum Dividendenprivileg. Mit a§ 36 Abs. 2a StG sei in erster

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Linie beabsichtigt worden, Investoren, welche an einem Unternehmen eine substantielle Beteiligung hielten, zu motivieren, das nicht betriebsnotwen- dige Kapital aus der Gesellschaft herauszunehmen und zu reinvestieren. Dadurch sollten Investitionen im Inland und damit auch die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen gefördert und zudem die Unternehmensnachfolge er- leichtert werden (Erw. 2.2 mit Hinweis auf RRB Nr. 1268/2005 vom 27. September 2005 betreffend Teilrevision des Steuergesetzes, S. 3; RRB Nr. 874/2005 vom 5. Juli 2005, S. 1 f. und S. 9; vgl. Vernehm- lassung der Vorinstanz, S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheine auch eine Förderung der einheimischen Wirtschaft und mithin eine steuerliche Privi- legierung der schweizerischen Unternehmen als sachlich gerechtfertigt.

Der schwyzerische Gesetzgeber habe im Rahmen der Teilrevision 2009 des Steuergesetzes die reduzierte Dividendenbesteuerung an die Rechts- lage im Bund (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG SR 642.14] vom 14. Dezember 1990) angepasst. Damit sei eine eigentli- che Konzeptänderung einhergegangen, wonach neu eine Milderung der steuerlich bedingten wirtschaftlichen Doppelbelastung von Anteilseigner und Gesellschaft angestrebt werde. Der Kanton Schwyz habe für die An- passung an die bundesrechtlichen und -gerichtlichen Vorgaben den Weg der ordentlichen Gesetzgebung beschritten. Der von der Beschwerdeführe- rin im Schreiben vom 27. Juni 2011 erhobene Einwand einer zu langen „Übergangsfrist“ von vier Jahren an die Anpassung des kantonalen Rechts an die bundesrechtlichen Vorgaben erweise sich als haltlos (Erw. 2.3). Die privilegierte Besteuerung von Dividenden aus ausländischen Beteiligungen finde erst ab 1. Januar 2011 Anwendung; für frühere Steuerperioden sei

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die Regelung gemäss a§ 36 Abs. 2a StG anwendbar. Würde von dieser Übergangsregelung abgewichen, würde die Gewährung der privilegierten Dividendenbesteuerung auf ausländischen Einkünften in zeitlicher Hin- sicht in die Beliebigkeit der Veranlagung gestellt. Dadurch wäre die rechts- gleiche Behandlung der nach der Übergangsregelung unter das alte Recht fallenden Steuerveranlagungen nicht mehr gewährleistet. Es sei kein Grund ersichtlich, sich über den Willen des kantonalen Gesetzgebers hin- wegzusetzen und eine Rückwirkung der neuen Regelung von § 36 Abs. 3 StG auf einzelne Fälle zuzulassen (Erw. 2.4). Der Hinweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (2C_274/2008 vom 25.9.2009 [= BGE 136 I 49] und 2C_30/2008 vom 25.9.2009) sei unbehelflich (Erw. 2.2).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschränkung des

Teilsatzverfahrens auf schweizerische Beteiligungen verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (SR 101) vom 18. April 1999 sowie gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 2 mit Hinweis auf Bundesgerichts- urteil 2C_274/2008 vom 25.9.2009, Erw. 5.5). Die Argumentation der Vorinstanz sei nicht stichhaltig, dass im Rahmen der Gesetzesrevision per

1. Januar 2007 nicht die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung

im Vordergrund gestanden sei und deshalb die erwähnten Bundesgerichts- urteile nicht einschlägig seien. Aus Bericht und Vorlage an den Kantonsrat vom 5. Juli 2005 (RRB Nr. 874/2005 S. 9) betreffend die Teilrevision des StG per 1. Januar 2007 gehe hervor, dass man die steuerliche Dis- kriminierung habe beseitigen wollen. Dabei habe man sich auf die Über- legungen der Unternehmenssteuerreform II des Bundes bezogen, wobei

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man aber aufgrund des langen Zeithorizontes und der Ungewissheit nicht auf die Bundeslösung habe warten wollen. Im Zusammenhang mit dem neuen per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen § 36 Abs. 3 StG sei einzig von einer Anpassung an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers und nicht von einer eigentlichen Konzeptänderung die Rede gewesen. Eine klar ver- fassungswidrige Bestimmung könne nicht über vier Jahre aufrechterhalten werden. Sie sei unverzüglich und sofort verfassungs- bzw. StHG-konform auszulegen. Es gehe nicht um eine rückwirkende Anwendung einer neuen gesetzlichen Regelung (Beschwerde S. 3 f.).

4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG (in der Fassung vom 23. März

2007, in Kraft seit 1. Januar 2009) können die Kantone die wirtschaftli- che Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern bei Dividen- den, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 % des Grund- oder Stamm- kapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (quali- fizierte Beteiligungen), mildern. Gemäss Art. 72h Abs. 1 StHG haben die Kantone ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 den geänderten Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG anzupassen. Diese Anpassungen entfalten ihre Wirkung für alle Kantone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom

23. März 2007 (d.h. ab 1.1.2011). Nach Ablauf dieser Fristen finden die

in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht (Art. 72h Abs. 2 StHG).

4.2 Zu prüfen ist nachstehend die strittige Frage der Gesetzes- (StHG-) Konformität und Verfassungsmässigkeit von a§ 36 Abs. 2a StG.

8 StPS 2013

4.3 Im Urteil 2C_49/2008 vom 25. September 2009 (= BGE 136 I

  1. 65) hatte das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit von Art. 38

Abs. 3a des Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen (StG-SH) zu prüfen. Diese auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Bestimmung sah vor, dass für ausgeschüttete Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz die Steuer zum halben Satz des steuerbaren Einkommens berechnet wird, sofern die steuerpflichtige Person eine Beteiligungsquote von mindestens 20 Prozent am Kapital hält oder die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens zwei Millionen Franken aufweist. Zwei steuerpflichtige Perso- nen, die über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verfügten, welche die Quote von 20 % oder einen Verkehrswert von zwei Millionen Franken nicht erreichten, erhoben für die Steuerperioden 2004 und 2005 dennoch Anspruch auf die privilegierte Besteuerung und machten eine Verfassungs- widrigkeit der erwähnten Bestimmung geltend.

Das Bundesgericht erwog namentlich Folgendes:

3.1 Mit Beschluss vom 23. März 2007 änderte die Bundesversammlung im

Rahmen der so genannten Unternehmenssteuerreform II verschiedene steuer- rechtliche Bestimmungen des Bundes. Unter anderem fügte sie in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direk- ten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) den folgenden zweiten Satz ein (BBl 2007 2321):

„Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder

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Stammkapitals ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mil- dern.“

(…).

3.2 Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundes- gericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normen- kontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein An- wendungsgebot und kein Prüfungsverbot (…), und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen; wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber angewandt werden, und das Bun- desgericht kann lediglich gegebenenfalls den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern. Freilich besteht nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2008 vom 28. Juli 2008 E. 1.3.2). Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob sich dies rechtfertigt.

3.3 Im vorliegenden Fall steht eine kantonale Gesetzesbestimmung in Frage.

Dafür gilt das Anwendungsgebot von Art. 190 BV grundsätzlich nicht. Setzt das kantonale Steuergesetz allerdings unmittelbar Harmonisierungsrecht des Bundes um, das im Steuerharmonisierungsgesetz enthalten ist, greift das verfassungs- rechtliche Anwendungsgebot auf das kantonale Recht durch. Das kantonale Steuergesetz, für welches das Anwendungsgebot an sich nicht gilt, wird davon als Umsetzungsakt der bundesgesetzlichen Ordnung erfasst (vgl. BGE 131 II 710 E. 5.4 S. 721). Auch diesfalls hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob sich die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht trotz Anwen- dungsgebots rechtfertigt.

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3.4 Bei einer abstrakten Normenkontrolle, namentlich bei der Überprüfung

eines kantonalen Gesetzes, kann das Bundesgericht auch einer nachträglichen Änderung der Rechtslage Rechnung tragen und insbesondere neu in Kraft getre- tenes, übergeordnetes Recht mitberücksichtigen (BGE 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291; BGE 119 Ia 460 E. 4d S. 473 mit Hinweisen). Das kann aber nicht unbeschränkt gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in sachlicher und zeitlicher Hinsicht voraus.

3.5 Der neue Art. 7 Abs. 1 StHG erlaubt den Kantonen für Kapitalbeteili- gungen von mindestens 10 % die Einführung einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Entscheiden sich die Kantone für eine solche Milderung, müs- sen sie zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 % verlangen, im Übrigen verfü- gen sie über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der kantonalen Regelung. (…).

4.

4.1 Art. 38 Abs. 3a StG/SH entspricht dem revidierten Art. 7 Abs. 1 StHG

und wird von diesem seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2009 inhaltlich gedeckt. Schon seit längerem wurde die Frage der Verfassungskonformität der Unternehmenssteuerreform in Fachkreisen diskutiert (…).

4.2 In der politischen Diskussion setzte sich dann aber mehr und mehr die

Auffassung durch, die wirtschaftliche Doppelbelastung zwischen Dividenden- bezüger und Gesellschaft sei zu beseitigen. Die Gesetzesrevision wurde mithin in Kenntnis der allfälligen verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeit angenommen. (…). Im Zusammenhang mit dem Steuerharmonisierungsgesetz war mit Blick auf die parallel laufenden und teilweise bereits abgeschlossenen kantonalen Gesetzge- bungsverfahren ebenso klar, dass bei den Kantonen entsprechende Entlastungen von ebenfalls bis zu 50 % als zulässig erachtet werden sollten. Die Mehrheit der Stimmberechtigten ging dabei davon aus, dass die schliesslich gewählte Lösung bzw. erlassene Regelung verfassungsrechtlich zulässig sei. Erleichterungen in

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diesem Umfang sind daher heute durch den Bundesgesetzgeber abgedeckt. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit unterläge daher ab dem 1. Januar 2009 dem An- wendungsgebot und liesse sich jedenfalls mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt vom Bundesgericht nicht mehr korrigieren.

4.3 Zu prüfen bleibt indessen die Tragweite von Art. 190 BV in zeitlicher

Hinsicht. Art. 38 Abs. 3a StG/SH ist am 1. Januar 2004 und damit fünf Jahre vor Art. 7 Abs. 1 StHG in der Fassung vom 23. März 2007 in Kraft getreten. Es fragt sich, ob sich das spätere Bundesrecht bereits auf die hier fraglichen Steuer- perioden 2004 und 2005 auswirken kann.

4.3.1 Ob die Geltung von Art. 7 Abs. 1 StHG in der Fassung vom 23. März

2007 auf eine positive Vorwirkung (einer bei seiner Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Bestimmung) oder auf eine echten (recte: echte) Rückwirkung (der Anwendung nachträglich neuen Rechts auf einen abgeschlossenen Sachver- halt) hinausläuft, kann hier offenbleiben. Genau genommen findet das neue Bun- desrecht nicht direkt Anwendung; vielmehr geht es darum, wieweit ein späteres Bundesgesetz vorbestandenes kantonales Recht vor verfassungsgerichtlicher Überprüfung durch das Bundesgericht zu bewahren vermag. Im Allgemeinen gel- ten so oder anders strenge Voraussetzungen - wie das Erfordernis einer eindeuti- gen gesetzlichen Grundlage, von triftigen Gründen, der Wahrung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips usw. - für die Zulässigkeit der Vor- oder Rückwirkung von Gesetzesrecht (…). Im vorliegenden Zusammenhang ist dementsprechend ent- scheidend, ob zwischen der Revision des Steuerharmonisierungsgesetzes und der entsprechenden kantonalen Steuerregelung ein genügend enger Zusammenhang vor allem in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht, der den Schutz vor verfassungsgerichtlicher Kontrolle in einem konkreten Anwendungsfall und nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu rechtfertigen vermöchte (vgl. E. 3.4).

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4.3.2 Die fragliche schaffhausische Gesetzesbestimmung wurde am 15. Sep- tember 2003 erlassen. Sie trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Seit etwa 2001 gab es zwar im Bund verwaltungsinterne Abklärungen zur Unternehmenssteuerent- lastung, die bundesrätliche Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II datiert aber erst vom 22. Juni 2005 (BBl 2005 4733), erging also rund andert- halb Jahre, nachdem der Kanton Schaffhausen die Entlastung eingeführt hatte. Die beiden Gesetzesrevisionen im Bund und im Kanton stehen nicht in einem derart engen Konnex, dass jene diese bereits damals hätte inhaltlich abdecken können. Sowohl die Frage, ob es je zu einer Änderung des Bundesgesetzes kom- men würde, als auch die eventuelle materielle Ausgestaltung des Bundesrechts waren damals völlig offen. Die Vorlage war nicht nur in der Lehre, in der Verwal- tung und im Parlament umstritten, sondern auch die Volksabstimmung im Februar 2008 fiel knapp aus (vgl. BBl 2008 2781). Es ist ausgeschlossen, dass eine allfällige Verfassungswidrigkeit des kantonalen Rechts in den Jahren 2004 und 2005 von der im Jahre 2007 von der Bundesversammlung beschlossenen, 2008 vom Volk angenommenen und 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetzes- novelle beseitigt werden könnte, deren Zustandekommen damals ungesichert und deren Inhalt unbekannt waren. Hätten überdies die Beschwerdeführer die schaff- hausische Regelung 2003 im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ange- fochten, wäre ein Abstellen auf eine Bundesnorm, zu der damals noch nicht einmal eine bundesrätliche Botschaft vorlag, von vornherein ausser Betracht gefallen. Dass sich die Frage heute stellt, hängt lediglich damit zusammen, dass die Beschwerdeführer damals nicht mit abstrakter Normenkontrolle den Erlass, sondern später im Verfahren der konkreten Normenkontrolle die Steuerveran- lagungen für die Jahre 2004 und 2005 angefochten haben. Einzig das bundes- prozessuale Erfordernis, den kantonalen Instanzenzug vollständig zu durchlaufen, führte dazu, dass das neue Harmonisierungsrecht des Bundes inzwischen in Kraft treten konnte. Das vermag aber nicht die Geltung des Anwendungsgebots von Art. 190 BV mit der Folge zu rechtfertigen, dass die ausschliesslich auf das kantonale Gesetz gestützten Veranlagungen der Beschwerdeführer wegen des

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deutlich später erlassenen Bundesrechts von der Überprüfung auf Verfassungs- mässigkeit ausgeschlossen wären.

4.4 Die angefochtenen Steuerveranlagungen für die Jahre 2004 und 2005

sind demnach rückblickend auf Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen.

5.

5.1 In der Sache verlangen die Beschwerdeführer nicht, es sei der kantonalen

Gesetzesbestimmung über die Entlastung bei der wirtschaftlichen Doppelbelas- tung von Unternehmen und deren Teilhabern die Anwendung zu versagen. Viel- mehr wollen die Beschwerdeführer gleich behandelt werden wie die qualifizierten Anteilseigner, die von der Teilsatzbesteuerung profitieren. Sie machen damit sinngemäss für ihr eigenes Dividendeneinkommen eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend, indem sie dieselbe Begünstigung verlangen, wie sie nach ihrer Ansicht in Verletzung des Verfassungsrechts den qualifizierten Anteilseignern zugestanden wird. Eine solche Gleichbehandlung wäre nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. etwa ASA 76 S. 693,2A.647/2005 E. 4; ASA 59 S. 733,2P.261/1988 E. 3; StE 2005 A 21.11 Nr. 45,2P.319/2003 E. 3.2), untersteht aber besonderen Anforderungen, auf die zurückzukommen sein wird (vgl. E. 5.6). Vorfrageweise ist so oder so im Sinne einer konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob die schaffhausische Regelung bei der Dividendenbesteuerung gegen Ver- fassungsrecht verstösst.

5.2 Im Bereich der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von

Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhält- nissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesent-

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liche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unter- schiedlichen Steuerbelastungen führen. Drittens müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschafts- gütern und ihren persönlichen Verhältnissen zu richten (vgl. BGE 134 I 248 E. 2 S. 251 f.; BGE 133 I 206 E. 6.1 S. 215 f.; Urteil 2P.233/2002 vom 27. Januar 2003 E. 3.2, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11; je mit Hinweisen).

5.3 Im System der Gesamtreineinkommensbesteuerung, auf welchem die

direkten Steuern des Bundes und der Kantone beruhen, bildet der Überschuss aller Einkünfte über die damit verbundenen Ausgaben Grundlage der Bemessung, und zwar unabhängig von der Art der Einkünfte. Solche der natürlichen Person aus Beteiligungen an Unternehmen nicht oder nur teilweise zu erfassen oder mit einem anderen Tarif zu besteuern, gerät insoweit in Widerspruch zu den Prinzi- pien der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteue- rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, Dividendeneinkünfte anders zu behandeln als andere Einkünfte. Eine solche sieht der Gesetzgeber des Kantons Schaffhausen in der so genannten wirtschaftlichen Doppelbelastung.

5.4 Wieweit es eine solche Doppelbelastung gibt, ist allerdings umstritten

(…). Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen und kann sich nicht auf wirtschaft- liche Identität berufen. Sind natürliche und juristische Person aber verschiedene Rechtssubjekte, stellt die Nichtbesteuerung oder reduzierte Besteuerung der Divi- dendeneinnahmen bei der natürlichen Person für diese eine ungerechtfertigte Pri- vilegierung im Vergleich zu allen anderen Einkunftsarten wie insbesondere Arbeitseinkommen dar. Will der Gesetzgeber die rechtliche Trennung von juristi- schen und natürlichen Personen zum Zwecke der Besteuerung aufheben und auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise übergehen, ergibt sich aus dem Gebot der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung bzw. derjenigen nach der

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wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Belastungsgleichheit gewahrt bleiben muss.

5.5 Der schaffhausische Gesetzgeber hat sich selektiv dafür entschieden,

Beteiligungseinkünfte im Halbsatzverfahren zu besteuern, wenn die Beteiligungs- quote 20 % (oder einen Verkehrswert von mindestens zwei Millionen Franken) erreicht. Im Übrigen wird aber sowohl bei der Unternehmung die Gewinnsteuer erhoben als auch bei den Anteilseignern die Dividende als Einkommen besteuert. Ein Systemwechsel zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Verhältnis zwischen juristischer und daran beteiligter natürlicher Person liegt nicht vor. Viel- mehr geht es um eine selektive Bevorzugung der Dividendeneinkünfte qualifizier- ter Anteilseigner. Der Gesetzgeber verfällt in einen Methodenpluralismus, indem er für die qualifizierten Teilhaber auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise übergeht, im Übrigen aber die zivilrechtliche Betrachtungsweise im Verhältnis zwischen juristischer Person und daran beteiligter natürlicher Person beibehält. Ein hinreichender Grund für diese Bevorzugung qualifizierter Anteilseigner ist nicht ersichtlich. Zwar wird dafür geltend gemacht, diese seien eigentliche Unter- nehmer, die ein unternehmerisches Risiko trügen und im Betrieb Verantwortung übernähmen. Die Dividende ist aber nichts anderes als die erfolgsabhängige Entschädigung für das hingegebene Kapital. Wenn ein Anteilseigner sich nicht darauf beschränkt, Kapital hinzugeben, sondern sich in der Unternehmung ander- weitig engagiert, wird er dafür separat entschädigt, in Form von Arbeitslohn, Tan- tiemen usw. Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, die Divi- dende eines kleinen Teilhabers anders, d.h. höher, zu besteuern als diejenige eines grossen Anteileigners. Die vom Kanton Schaffhausen getroffene Regelung verletzt daher das Rechtsgleichheitsgebot, indem qualifizierte Anteilseigner ge- genüber anderen ohne sachlichen Grund bevorzugt werden. Das verstösst gegen das Prinzip der Belastungsgleichheit. Die gezogene Trennlinie ist überdies will- kürlich: Wer eine Beteiligung von 19 % (oder von 1,99 Millionen Franken) hält, profitiert nicht vom Halbsatzverfahren, sondern muss seine Einkünfte vollständig versteuern. Die Grenzlinie beruht zwar auf einem politischen Entscheid; sie ist

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aber nicht mit sachlichen Gründen zu rechtfertigen und führt zu unhaltbaren Unterscheidungen bei der Besteuerung. Art. 38 Abs. 3a StG/SH verletzt damit Art. 8 und 127 BV.

5.6 Die Beschwerdeführer sprechen sich nicht gegen die Anwendung von

Art. 38 Abs. 3a StG/SH aus, sondern verlangen, die als verfassungswidrig erkann- te Bestimmung sei im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Unrecht auf sie selbst bzw. auf ihre Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmungen an- zuwenden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 S. 44; BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20; BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f.). Im vorliegenden Zusammenhang ist zwar nicht zu er- warten, dass die Steuerbehörden des Kantons Schaffhausen der entsprechenden latenten Anpassungspflicht nachkommen und von ihrer als verfassungswidrig er- kannten Praxis abweichen werden. Sie haben dazu aber auch keinen Anlass (mehr), nachdem nunmehr die verfassungswidrige Regelung durch das nachma- lige Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 1 StHG in der Fassung vom 23. März 2007 dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV unterliegt bzw. sich die Verfassungswidrigkeit auch der kantonalen Gesetzesbestimmung bzw. von darauf neu ergangenen Veran- lagungen deswegen nicht (mehr) sanktionieren lässt. Den Beschwerdeführern hilft der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht daher nicht weiter, solange und soweit das Bundesgesetz die schaffhausische Regelung abdeckt und damit die kantonale Praxis vor der verfassungsgerichtlichen Überprüfung mit schützt, was die kantonalen Behörden davor bewahrt, die verfassungswidrige Praxis anpassen zu müssen. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des kantonalen letztinstanzlichen Entscheides über die Veranlagungen der Steuerperioden 2004 und 2005 kann demnach nicht stattgegeben werden, obwohl ihnen in der Sache an sich zu folgen ist.

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4.4 Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine privi- legierte Besteuerung von Einkommensbestandteilen (Dividenden) vor In- krafttreten von Art. 7 Abs. 1 StHG grundsätzlich als verfassungswidrig zu qualifizieren, was bedeutet, dass einer entsprechenden kantonalen gesetz- lichen Bestimmung die Anwendung zu versagen ist. Hingegen bleiben ent- sprechende Regelungen in Bundesgesetzen selbst bei Verfassungswidrig- keit aufgrund von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass- gebend sind, zu beachten. Dies gilt auch für Bestimmungen kantonaler Er- lasse, die durch eine bundesgesetzliche (oder völkerrechtliche) Norm ge- fordert oder zugelassen sind; dieser Konnex muss jedoch zwingend sein (Hangartner, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 23 mit Hinwei- sen). So ist das StHG für die kantonalen Gesetzgeber verbindlich, selbst wenn es sich als verfassungswidrig herausstellt (Behnisch, St. Galler Kom- mentar zu Art. 129 BV, Rz. 9 mit Hinweisen). Mithin gilt dies auch für kantonale Bestimmungen, welche dem StHG entsprechen.

4.5.1 Der vom Bundesgericht für verfassungswidrig erklärte § 38

Abs. 3a StG-SH entspricht im Wesentlichen a§ 36 Abs. 2a StG-SZ. Die privilegierte (Teilsatz-) Besteuerung wird von einer bestimmten Beteili- gungsquote von 20 % (oder alternativ einer Mindestbeteiligung von Fr. 2 Mio.; StG-SH) bzw. 5 % (StG-SZ) abhängig gemacht. Beide Bestim- mungen betrafen nur Dividenden aus Kapitalgesellschaften (und Genos- senschaften) mit Sitz in der Schweiz. Im Sinne der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung verstösst die unterschiedliche Behandlung von Anteilseignern mit über bzw. unter 5 % Kapitalanteil gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Ebenfalls erscheint diese Trennlinie von 5 % als

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willkürlich. Es ist somit auch hinsichtlich der Schwyzer Regelung von einer verfassungswidrigen Bestimmung auszugehen (so auch S. Oesterhelt, Ver- fassungsrechtliche Aspekte des Dividendenprivilegs - Bundesgerichts- urteile vom 25.9.2009 zur Unternehmenssteuerreform II, in: Der Schwei- zer Treuhänder [ST] 3/2010 S. 141 ff. [S. 144 Ziff. 4.3]).

4.5.2 Die steuerliche Privilegierung gemäss a§ 36 Abs. 2a StG wurde

im Kanton Schwyz - wie in anderen Kantonen - im Wissen um die Proble- matik der Vereinbarkeit einer milderen Besteuerung einzelner Einkom- mensquellen mit dem Steuerharmonisierungsgesetz ins Gesetz aufgenom- men. Im Bericht und Vorlage für den Kantonsrat zur Teilrevision des Steuergesetzes (RRB Nr. 874/2005 vom 5. Juli 2005) führte der Regie- rungsrat entsprechend aus, „obwohl in der Lehre umstritten ist, ob es nach dem Steuerharmonisierungsrecht den Kantonen gestattet sei, einzelne Einkommensquellen einer milderen Belastung zu unterwerfen als die übrigen, setzen sich Modelle mit gespaltenem Steuersatz nicht so sehr zur Lösung eines Problems der gerechten steuerlichen Belastung als vielmehr als Ausdruck des Standortwettbewerbs faktisch durch“ (S. 6 Ziff. 2.3). Die steuerliche Massnahme sollte einen Anreiz zur Erhöhung der Ausschüt- tungsquote bei Beteiligungen schaffen. Die Kombination von wirtschaftli- cher Doppelbelastung und Nichtbesteuerung von Beteiligungsgewinnen schaffe einen starken Anreiz, Gewinne einzubehalten und Investitionen selber zu finanzieren, anstatt die Gewinne auszuschütten und Investitionen von neuem Eigenkapital von aussen zu finanzieren. Hauptziel von a§ 36 Abs. 2a StG sei es, bei den Anteilseignern das Ausschüttungsverhalten zu beeinflussen und damit Investitionsanreize zu schaffen (S. 9 Ziff. 4.2; vgl. RRB Nr. 1268/2005 vom 27. September 2005, S. 3; Voten von Regie-

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rungsrat Dr. Georg Hess anlässlich der Sitzung der vorberatenden Kommis- sion vom 1. September 2005 [„Ziel … Arbeitsplätze zu schaffen“] sowie an der Kantonsratsitzung vom 23. November 2005, zu a§ 36 Abs. 2a StG [„einen Investitionsimpuls auslösen“]). Mit diesen Motiven lässt sich je- doch eine unterschiedliche Besteuerung der grossen und kleinen Anteils- inhaber und somit ein Abweichen von den verfassungsmässigen Grund- sätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung nicht rechtfertigen. Was die Beschränkung der privilegierten Besteuerung auf Dividenden aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Kapital- gesellschaften anbelangt, hat das Bundesgericht im von den Parteien erwähnten Urteil 2C_274/2008 vom 25. September 2009 (= BGE 136 I

  1. 49) überdies festgehalten (Erw. 5.5), eine solche Privilegierung lasse sich

mit dem Anliegen der Förderung der einheimischen Wirtschaft nicht recht- fertigen, hänge „dies doch nur sehr indirekt mit der Frage der wirt- schaftlichen Doppelbelastung zusammen“. Namentlich spiele es „für die unternehmerische Tätigkeit und Verantwortung, mit der das Teilsatz- verfahren [gemäss Art. 42 Abs. 3 und Art. 65 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000] gerechtfertigt wird, keine Rolle, ob sie im Zusammenhang mit einer schweizerischen oder einer ausländischen Gesellschaft ausgeübt bzw. getragen wird“ (vgl. hierzu Oesterhelt, a.a.O., S. 144 Ziff. 4.5).

4.6 Es stellt sich die Frage, ob Art. 7 Abs. 1 StHG hinsichtlich a§ 36

Abs. 2a StG im Unterschied zu § 38 Abs. 3 a StG-SH im Sinne des zitier- ten Bundesgerichtsurteils eine Vorwirkung zugebilligt werden kann, womit die Norm trotz Verfassungswidrigkeit anwendbar bliebe. Hierfür ist „ein

20 StPS 2013

genügend enger Zusammenhang vor allem in sachlicher und zeitlicher Hinsicht“ erforderlich (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil, Erw. 4.3.1).

Auszugehen ist vom Grundsatz, dass ohne eine ausdrückliche Grund- lage im Gesetz eine Voranwendung des künftigen Rechts (im Sinne der Vor- oder Rückwirkung) unzulässig ist (vgl. BGE 125 II 278, Erw. 3c; BGE 119 Ia 254, Erw. 4; Bundesgerichtsurteile 1P.275/2005 vom 8.8.2005, Erw. 5.3;2A_228/2005 vom 23.11.2008, Erw. 2.3;1B_101/2008 vom 28.10.2008, Erw. 4.4.3). Eine solche Grundlage besteht bei Art. 7 Abs. 1 StHG nicht.

Im Unterschied zu Art. 38 Abs. 3a StG-SH, der bereits am 1. Januar 2004 in Kraft trat, galt a§ 36 Abs. 2a StG erst seit dem 1. Januar 2007. Eine Vor- (oder Rück-) wirkung von zwei Jahren kann indes (ebenfalls) nicht mehr als zeitlich mässig betrachtet werden. In sachlicher Hinsicht ist einerseits bedeutend, dass die fragliche Bestimmung, wie erwähnt, im Wissen um die Problematik der Vereinbarkeit mit übergeordnetem Bundes- recht ins Gesetz aufgenommen wurde. Anderseits argumentierte der Regie- rungsrat im bereits angeführten Bericht und Vorlage an den Kantonsrat be- treffend Teilrevision des Steuergesetzes (RRB Nr. 874/2005 vom 5. Juli

  1. 2005) unter anderem insbesondere mit dem wenig absehbaren „Schicksal

der sogenannten Unternehmenssteuerreform II“. Diese sei „nach einem sehr kontroversen Ergebnis der Vernehmlassung im Jahre 2004 ins Stocken geraten“. Inzwischen habe der Bundesrat zwar erste Grundsatz- entscheidungen getroffen und die Verabschiedung der Botschaft bis Mitte 2005 in Aussicht gestellt. „Für eine Vorwegnahme der Reform im kanto- nalen Recht“ bestünden „aber zu viele Unsicherheiten“ (S. 4, vgl. S. 9).

StPS 2013 21

In der vorberatenden Kommission des Kantonsrates führte RR Dr. Georg Hess am 1. September 2005 zu a§ 36 Abs. 2a StG im gleichen Sinne aus, „die Unternehmenssteuerreform II des Bundes sei also von der hier zu beratenden Vorlage zu trennen“. Schliesslich wurde vorstehend (Erw. 4.5.2) unter Zitierung der Materialien bereits ausgeführt, dass die Bestimmung von wirtschafts- und standortpolitischen Gesichtspunkten geprägt war.

Es ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass bei der Einführung von a§ 36 Abs. 2a StG andere Kriterien als die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von ausschüttender Gesellschaft und Anteilsinhaber weg- leitend waren. Mithin fehlt es (auch) am sachlichen Zusammenhang, der eine Vor- (oder Rück-)wirkung von Art. 7 Abs. 1 StHG rechtfertigen könnte.

4.7 Unter den dargelegten Umständen erweist sich die schwyzerische

Regelung von a§ 36 Abs. 2a StG analog zu Art. 38 Abs. 3 StG-SH als verfassungswidrig. Dies gilt jedenfalls für die Steuerperioden 2007 und

2008. Wie es sich mit den Steuerperioden 2009 und folgende verhält, ist

im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Aus den Erwägungen des Bun- desgerichts ist indessen konsequenterweise der Schluss zu ziehen, dass per 1. Januar 2009 bestehende kantonale Regelungen nur dann - bei bis anhin bestehender Verfassungswidrigkeit - in den Genuss der von Art. 190 BV geschützten Anwendbarkeit kommen können, wenn sie den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 StHG entsprechen. Dies wiederum bedeutet, dass a§ 36 Abs. 2a StG, soweit die Bestimmung einerseits eine Mindestkapitalbetei- ligung von 5 % vorsieht und die Privilegierung anderseits auf Dividenden aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

22 StPS 2013

beschränkt ist, auch für die Jahre 2009 und 2010 bundesrechtswidrig bleibt (vgl. Oesterhelt, a.a.O., S. 144 f. Ziff. 4.5 und 4.7).

Fraglich ist überdies, wie weit, sofern vorliegend von einer Vorwirkung von Art. 7 Abs. 1 StHG auszugehen wäre, der reduzierte Satz von 25 % noch eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG darstellt und damit steuerharmonisierungskonform ist. Im Urteil 2C_62/2008 vom 25. September 2009 (= StE 2010 A 21.16 Nr. 12) hat das Bundesgericht unter anderem ausgeführt (Erw. 4.3), im Zusammenhang mit dem StHG sei mit Blick auf die parallel laufenden und teilweise bereits abgeschlossenen kantonalen Gesetzgebungsverfahren klar gewesen, „dass bei den Kantonen entsprechende Entlastungen von ebenfalls bis zu 50 % als zulässig erachtet werden sollten“. Erleichterun- gen in diesem Umfang seien daher durch den Bundesgesetzgeber abge- deckt. Dabei müsse nicht in jedem Kanton aufgrund der konkreten Steuer- sätze der Nachweis erbracht werden, dass in jeder möglichen Konstellation die Entlastung nicht höher ausfalle als die tatsächliche Doppelbelastung.

Ein Teilsatzverfahren von 25 % liegt erheblich unter der vom Bundes- gesetzgeber (noch) als zulässig erachteten Entlastungsgrenze von 50 %, welche somit unter die Schutzwirkung von Art. 190 BV fällt. Rechen- beispiele sprechen dafür, dass bei einem Teilsatz von 25 % die Personen- unternehmung bzw. der Einzelunternehmer im Vergleich zur Kapitalunter- nehmung bzw. deren Eigentümer deutlich schlechter fährt. Bei einem an- genommenen Gewinn vor Steuern von Fr. 100 000.-- verbleibt dem Ein- zelunternehmer nach AHV-Beiträgen von 9.7 % und bei einem angenom- menen Steuerfuss (Kanton, Bezirk und Gemeinde) von 300 % ein Gewinn

StPS 2013 23

nach Steuern von Fr. 70 028.-- (Fr. 90 300.-- nach AHV-Beiträgen, ab- züglich 11.5 % direkte Bundessteuer und 10.95 % Kantons-, Bezirk- und Gemeindesteuern; ohne Berücksichtigung der AHV-Beiträge von Fr. 77 550.--). Der Gewinn aus einer Kapitalunternehmung von Fr. 100 000.-- beträgt nach Steuern (8.5 % Bund; 6.75 % Kanton, Bezirk und Gemeinde) Fr. 86 768.--; nach Ausschüttung dieses Gewinnes ver- bleibt beim Unternehmer bei einem Teilsatz von 25 % nach Steuern (6.9 % Bund und 2.74 % Kanton, Bezirk und Gemeinde) ein Gewinn von Fr. 78 406.--. Mithin fährt der Eigentümer einer Kapitalgesellschaft um rund Fr. 850.-- (ohne Berücksichtigung AHV-Beiträge beim Einzelunter- nehmer) bzw. um rund Fr. 8 400.-- (mit Berücksichtigung AHV-Beiträge beim Einzelunternehmer) besser. Die Differenz vermindert sich bei ge- ringerem Steuerfuss, beträgt indes bei einem gesamten Steuerfuss von 250 % immer noch rund Fr. 200.-- (ohne Berücksichtigung AHV-Beiträge) bzw. Fr. 7 900.-- (mit Berücksichtigung der AHV-Beiträge), vergrössert sich indes bei einem höheren Steuerfuss. Mit der Duplik vom 23. April 2012 weist im Übrigen auch die Vorinstanz darauf hin, dass „bei einer Steuersatzermässigung von 75 % eine Überentlastung resultieren kann“.

4.8 Sofern sich die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf Gleich- behandlung (bzw. als Folge der vorstehenden Ausführungen auf Gleichbe- handlung im Unrecht) beruft, kann vollumfänglich auf die diesbezügliche Erwägung (Erw. 5.6) des zitierten BGE 136 I 65 verwiesen werden. Seit dem 1. Januar 2011 gilt § 36 Abs. 3 StG und kommt a§ 36 Abs. 2a StG nicht mehr zur Anwendung, d.h. eine allfällige auf kantonalem Recht beruhende verfassungswidrige Praxis musste zwischenzeitlich zwangsläufig aufgegeben werden.

24 StPS 2013

4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass a§ 36 Abs. 2a StG für

die streitbetroffene Steuerperiode 2008 infolge Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen ist. Für die Beschwerdeführerin hat dies im Er- gebnis keine Konsequenzen. Eine (verfassungskonforme) kantonale Ge- setzesbestimmung für eine privilegierte Dividendenbesteuerung für die Steuerperiode 2008 besteht - unbesehen des in- oder ausländischen Domizils bzw. (unbeschränkten) Steuerpflicht der die Dividenden aus- schüttenden Kapitalgesellschaft - nicht. Somit ist die Beschwerde abzu- weisen.

StPS 2013 25

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Dezember 2012 i.S. O. (BGE 2C_890/2012)

Steuerliche Qualifikation der Baurechtszinsen bei einer vom Baurechts- nehmer selbst bewohnten Liegenschaft

Bewohnt der Eigentümer seine im Baurechtsverhältnis erstellte Baute selbst, kann dem Umstand, dass bezüglich des Baurechtsgrundstückes keine Eigennutzung vorliegt, bei der Schätzung des Eigenmietwertes Rech- nung getragen werden (sog. Mietwertmodell). Die andere Möglichkeit be- steht darin, die periodisch entrichteten Baurechtszinsen mit Bezug auf den ungekürzten Eigenmietwert im ordentlichen Veranlagungsverfahren als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen (sog. Gewinnungskostenmodell). Entgegen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es nicht ausgeschlossen, den Baurechtszins als „dauernde Last“ im Sinne von Art. 33 Abs. Bst. b DBG bzw. § 33 Abs. 1 Bst. b StG zu qualifizieren. Dementsprechend erklärt das Bundesgericht nun auch das im Kanton Schwyz praktizierte Gewinnungskostenmodell für bundesrechtskonform.

Sachverhalt (zusammengefasst)

O. ist Eigentümerin eines auf einem Baurechtsgrundstück errichteten Ein- familienhauses. Im Rahmen der generellen Neuschätzung der Grundstücke

26 StPS 2013

per 1.1.2007 wurde der neue Eigenmietwert für Land und Baute auf CHF 17 234.-- (= 65% von CHF 26 514.--) festgelegt. In den folgenden Rechtsmittelverfahren hatte O. erfolglos verlangt, dem Baurechtsverhältnis sei durch Herabsetzung des Eigenmietwerts (Mietwertmodell) Rechnung zu tragen.

Vor Bundesgericht beantragt O. mit derselben Begründung die Herabset- zung des Eigenmietwertes auf CHF 10 122.--. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

1.

1.1 Das Verfahren der Grundstückschätzung sowie der Eigenmietwert- bestimmung im Kanton Schwyz ist ein vom ordentlichen Veranlagungs- verfahren gesondertes Verfahren. Die Vermögenssteuer- und Eigenmietwer- te werden dem Eigentümer in Form einer selbständig anfechtbaren Ver- fügung eröffnet (§ 19 der kantonalen Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom 24. November 2004 [SchätzV; SRSZ 172.113]). Der Entscheid über die Festsetzung des Eigenmietwertes schliesst daher ein selbständiges Verfahren ab und ist, wenn kantonal letztinstanzlich, als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGBB mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht anfechtbar (Urteil 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 1.1). Die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

StPS 2013 27

Schwyz betreffend Eigenmietwert der selbst genutzten Liegenschaft erho- bene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 73 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 StHG [SR 642.14]). Auf die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legiti- mierten Beschwerdeführerin ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und

96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grund- sätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 I 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist ausdrücklich zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach frei, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Steuerrechts im harmonisierten Bereich mit den bundesrechtlichen Vor- schriften übereinstimmen. Wo das Bundesrecht den Kantonen einen Ge- staltungsspielraum einräumt, ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; neuerdings Urteil 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Das ist hier insofern der Fall, als die Kantone bei der Festsetzung des Eigenmietwertes über eine gewisse „Bewertungsfreiheit“ verfügen (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2 mit Hinweis, in: StR 67, S. 691 ff., 692). Daran vermag nichts zu ändern, dass die einmal festgesetzten und selbständig anfechtbar gewesenen Eigenmietwerte im Rahmen der ordentlichen Veranlagung nicht mehr zur Diskussion stehen (§ 155 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG;

28 StPS 2013

SRSZ 172.200]). Soweit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 …

2. …

3.

3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG unterliegt die Eigennutzung vom

Grundstücken der Einkommenssteuer. Analoges gilt gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG (SR 642.11). Auch nach § 22 Abs. 1 lit. b StG ist der Mietwert von Liegenschaften als Ertrag unbeweglichen Vermögens steuerbar. Gemäss § 22 Abs. 2 Satz 1 StG werden die Eigenmieten mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse 65 % des Marktmietwertes zu erfassen. Die Steuerbehörde hat hier den Eigenmietwert – ohne Berücksichtigung des Baurechtsverhältnisses sowie der Reduktion auf 65 % – auf Fr. 26 514.-- pro Jahr festgelegt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, weshalb diese Ausgangsgrösse an sich unbestritten ist.

3.2. Unterschiedliche Auffassungen bestehen nur bezüglich der Frage,

auf welche Weise dem Baurechtsverhältnis Rechnung zu tragen ist.

3.2.1 Die Steuerbehörde ermittelte gemäss § 11 Abs. 3 SchätzV den

Eigenmietwert des Baurechtsgrundstücks gleich wie bei einem „normalen“ Einfamilienhaus, das auf einer Bodenparzelle steht, die dem Hauseigen- tümer gehört. Das Baurechtsverhältnis wird erst im ordentlichen Veranla-

StPS 2013 29

gungsverfahren berücksichtigt, indem dort der Baurechtszins von den Ein- künften abgezogen werden kann. Entsprechend bestimmt beispielsweise die Wegleitung zur Steuererklärung 2007 des Kantons Schwyz auf S. 16 unter B.6: „Von den Liegenschaftserträgen und dem Mietwert der eigenen Wohnung/Gebäude sind für dieselbe Liegenschaft bezahlte Baurechtszin- sen in Abzug zu bringen“. Damit wendet der Kanton Schwyz das sog. Gewinnungskostenmodell an.

3.2.2 Demgegenüber ist nach der Beschwerdeführerin dem Bau- rechtsverhältnis bereits bei der Festsetzung des Eigenmietwertes Rech- nung zu tragen (Mietwertmodell). Dabei bezieht sie sich auf das Kreis- schreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Dezem- ber 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs, wo unter Ziffer 3.3 die Kosten ohne Schuldzinsencharakter aufgelistet werden. Be- züglich Baurechtszinsen wird dort ausgeführt: „Baurechtszinsen für selbst- genutztes Wohneigentum gelten als nicht abzugsberechtigte Lebenshal- tungskosten (Art. 34 Bst. a DBG, BGE vom 29.3.1999, in StE 1999 B 25.6 Nr. 34). Dem Umstand, dass ein Haus im Baurecht errichtet wurde, ist bei der Bemessung des Eigenmietwertes Rechnung zu tragen (StE 1999 B 25.3 Nr. 20)“; einen analogen Wortlaut enthält zudem be- reits Ziffer 4 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung vom 19. Juli 2000 betreffend die Beschränkung des Schuldzinsen- abzugs (ASA 69, S. 176 ff., 178). In der Tat erkannte das Bundesgericht im Urteil 2A.454/1996 vom 29. März 1999 E. 2b (in: StE 1999 B 25.6 Nr. 34), das freilich noch den Beschluss über die direkte Bundessteuer betraf, der Baurechtszins könne weder unter dem Titel „Schuldzinsen“

30 StPS 2013

noch unter jenem der „dauernden Last“ abgesetzt werden. Er sei daher im Privatvermögen überhaupt nicht abzugsfähig. Einzig bei Baurechten für Bauten, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden, handle es sich um geschäftsmässig begründeten Aufwand. Andererseits sei dem Umstand des fehlenden Eigentums am Boden mittels eines Einschlags auf dem laut den kantonalen Vorschriften ermittelten Eigenmietwert Rechnung zu tragen (Urteil 2A.454/1996 vom 29. März 1999 E. 3 [StE 1999 B 25.2 Nr. 20]; so auch Yves Noël, Commentaire romand, 2008, N. 8 zu Art. 33 DBG; Heinz Weidmann/Benno Grossmann/Rainer Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 123).

4.

4.1 Es fragt sich nun, ob an dieser Rechtsprechung auch unter dem

neuen Recht der direkten Steuern (DBG, StHG) festgehalten werden kann, wovon offenbar die Eidgenössische Steuerverwaltung in den zitierten Kreisschreiben ausgeht. Klar ist, dass es sich beim Baurechtszins um keinen „Schuldzins“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 9 Abs. 1 lit. a StHG handelt. Und einzig mit dieser Frage befassen sich die erwähnten Kreisschreiben.

4.2

4.2.1 Andererseits erscheint es – entgegen dem Urteil 2A.454/1996

vom 29. März 1999 E. 2b (in: StE 1999 B 25.6. Nr. 34) – nicht a priori ausgeschlossen, den Baurechtszins unter den Begriff der „dauernden Last“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 9 Abs. 1 lit. b StHG zu subsumieren (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Rz. 25 zu Art. 33 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

StPS 2013 31

Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 33 zu Art. 33 DBG; Rainer Zigerlig/Guido Jud, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2a] Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],

2. Aufl. 2008, N. 17a zu Art. 33 DBG). Denn es geht auch hier um das

Entgelt für die Einräumung einer dinglichen Belastung, nämlich eine Personalservitut im Sinne von Art. 675 bzw. Art. 779 und 779a ZGB. Diverse Kantone lassen denn auch bezahlte Baurechtszinsen unter diesem Titel zum Abzug zu (Daniel Aeschbach, Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 3. Aufl. 2009, N. 62 zu § 40 StG AG; Matthias Schweighauser, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 2004, N. 145 zu § 29 StG BL). Stellte man auf das für Ernst Känzig (Direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 1982, N. 154 zu Art. 22 BdBSt) massgebende Kriterium einer Grundstücksbelastung oder -schmälerung für eine „dauern- de Last“ ab, so wäre selbst diese Voraussetzung bei dem äusserst be- scheidenen Baurechtszins hier zweifellos gegeben.

4.2.2 Ebenso wenig vermag die unterschiedliche Behandlung von

Baurechtszinsen im Privat- und im Geschäftsvermögen zu überzeugen. Nach dem neueren Verständnis von Gewinnungskosten und insbesondere im Lichte des kausalen Gewinnungskostenbegriffs (Kosten die durch die Einkommenserzielung „veranlasst“ sind; vgl. Urteil 2C_465/2011 vom

10. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen [StR 67, S. 429, 430]) stimmen

die Gewinnungskosten im Privat- und im Geschäftsbereich immer mehr überein (Locher, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 25 DBG). Deshalb erscheint auch das sog. Gewinnungskostenmodell (vgl. Bernhard J. Greminger, Zur Ab- zugsfähigkeit von periodischen Baurechtszinsen, in: StR 48 [1993], S. 207 ff., insbesondere S. 210 f.) aus heutiger Sicht als sachgerecht.

32 StPS 2013

Kommt hinzu, dass es offenbar von mehr Kantonen in der Deutschschweiz praktiziert wird als das Mietwertmodell (Antwort des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 6. September 2011 auf eine Interpellation, die sich mit der steuerlichen Behandlung von Baurechtszinsen bei selbst bewohn- tem Wohneigentum befasst, Ziffer 2.2.2) und u.a. auch in den Kantonen Bern und Zürich rechtens ist (vgl. auch Locher, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 33 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 33 zu Art. 33 DBG).

4.3. Weder das DBG noch das StHG regeln, ob die bezahlten Bau- rechtszinsen im Rahmen des Gewinnungskosten- oder des Mietwertmodells zu berücksichtigen sind. Insofern sind beide Lösungen zulässig und bundesrechtskonform; im Modellfall führen sie zudem zu ähnlichen Er- gebnissen. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung muss von dieser Schlussfolgerung ausgegangen sein, insistierte sie in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2012 nicht auf Beachtung des den zitierten Kreis- schreiben zugrunde liegenden Mietwertmodells. Damit ist auch das in § 11 Abs. 3 der SchätzV gewählte Vorgehen als bundesrechtskonform zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin kann daher den bezahlten Baurechts- zins erst im Rahmen der ordentlichen Veranlagungen von den steuerbaren Einkünften absetzen.

4.4 Selbst wenn man dem von der Beschwerdeführerin favorisierten

Mietwertmodell folgen würde, könnte der Einschlag auf dem Eigenmietwert nicht im beantragten Ausmass gewährt werden. Die Beschwerdeführerin kürzt den Ausgangsmietwert von Fr. 26 514.-- im Verhältnis von Zeitwert der Baute (Fr. 406 500.--) zum Landwert (Fr. 285 600.--), d.h. um 41.266 % und kommt so auf einen „Mietwert der Baurechtsbaute von

StPS 2013 33

Fr. 15 772.--“. Diesen reduziert sie noch auf 65 % und ermittelt so einen für sie massgebenden Eigenmietwert von gerade noch Fr. 10 122.--. Ange- sichts des sehr bescheidenen Baurechtszinses von Fr. 2 400.-- erscheint ein so hoher Einschlag nur bereits aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen als übersetzt. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin bei ihrer Berech- nung dem Umstand nicht Rechnung, dass in einer Marktmiete zahlreiche Kostenelemente enthalten sind, die nur die Baute und nicht den Boden betreffen (vgl. Greminger, a.a.O., S. 212). Der Aufteilungsschlüssel müsste mithin in jedem Fall viel differenzierter vorgenommen werden, so dass die beiden Schlussergebnisse nicht mehr stark voneinander abwei- chen dürften. Da die Beschwerdeführerin den Baurechtszins im Rahmen der ordentlichen Veranlagungen absetzen kann (vgl. E. 4.3 in fine), erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen.

4.5 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzei- gen, dass die Lösung der Vorinstanz geradezu unhaltbar ist und sich damit als willkürlich erweist. Vielmehr lassen sich hierfür triftige Gründe anfüh- ren und ist ein Widerspruch zum übergeordneten Recht (StHG, DBG) nicht ersichtlich.

34 StPS 2013

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2013 i.S. M. und N.G. (2C_776/2012;2C_777/2012)

Auszahlungen aus Schneeballsystemen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Bst. a StG)

Einkommen (Vermögensertrag) gilt grundsätzlich spätestens dann als reali- siert und damit steuerbar, wenn die Leistung der steuerpflichtigen Person zufliesst. Auszahlungen aus betrügerischen Schneeballsystemen können jedoch insofern für eine gewisse Zeit noch unsicher sein, als sie bei Kon- kurs des Betreibers durch Anfechtungsklage gemäss Art. 286 oder 287 SchKG (Schenkungsanfechtung, Überschuldungsanfechtung gegen Aus- zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung) bzw. durch Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG (Absichts- oder Delikts- anfechtung wegen Benachteiligung der Gläubiger oder der Begünstigung einzelner Gläubiger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Konkurseröffnung) zurückgefordert werden können. Hat sich die Konkursmasse indessen mit dem Anleger auseinandergesetzt und (teilweise) auf eine Rückerstattung der Auszahlung verzichtet, so gelten die nicht zurückerstatteten Auszah- lungen als realisiert und sind entsprechend zu besteuern. Insofern wird in diesen Fällen der Grundsatz, wonach für die Frage der Realisation des Ein- kommens die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses massgebend sind, analog wie bei Gewinngutschriften (vgl. dazu StPS 2011 S. 32 ff.) durch eine ex post-Betrachtung überlagert.

StPS 2013 35

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die L.AG nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über CHF 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. In Wirklichkeit erfolgte die Abwicklung der Ein- und Auszah- lungen gegenüber den rund 1 400 Kunden nach einem schneeballähn- lichen System (zur L.AG vgl. auch die bereits ergangenen Bundesgerichts- entscheide BGE 2A.613/2006 und 2A.506/2006 vom 8.8.2007; BGE 2C_565/2007 vom 15.1.2008; BGE 2C_347/2007 vom 11.12.2007; BGE 2C_351/2010 vom 6.7.2011, vgl. StPS 2011 S. 32 ff.).

M.G. investierte im Jahr 2000 bei einer Einzelfirma, welche 2001 von der L.AG übernommen wurde, insgesamt einen Betrag von CHF 105 000.--. In den Jahren 2000 bis 2002 wurden ihm Vermögenserträge von CHF 75 000.-- (2000), CHF 54 000.-- (2001) und CHF 231 700.-- (2002) ausbezahlt.

Ferner wurden M.G. Provisionen von CHF 80 072.-- (2001) und CHF 95 000.-- (2002) für die Akquirierung neuer Anleger ausbezahlt.

Am 24.11.2003 wurde über die L.AG der Konkurs eröffnet. Die Konkurs- masse klagte M.G. auf Rückerstattung der nach damaligem Wissensstand bekannten Zahlungen aus „Gewinnen“ und Provisionszahlungen von insge-

36 StPS 2013

samt CHF 259 545.-- ein. Die Klage wurde vergleichsweise durch Aner- kennung einer Zahlungspflicht von CHF 130 000.-- erledigt.

Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat mit Einspracheentscheid vom 12.5.2010 die gutgeschriebenen und ausbezahlten Vermögenserträge und Provisionen (unter Abzug der zurück- erstatteten CHF 130 000.-- und Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 10 000.--) besteuert.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.5.2012 insbesondere die gutgeschriebenen Vermögenserträge von der Besteuerung ausgenommen, im Übrigen aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

1. …

2. ...

I. Direkte Bundessteuer

3.

3.1 Nach der Konzeption von Art. 16-18 und 20 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,

StPS 2013 37

SR 642.10) ist alles Einkommen des Steuerpflichtigen insbesondere aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und anderen Einnahmequellen steuer- bar (s. auch §§ 17-19 und 21 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000, StG/SZ). Die L.AG, die als Vermögensverwalterin auftrat, fasste die ihr anvertrauten Kundengelder in einem Pool zusam- men. Sie wies gegenüber ihren Kunden überhöhte Gewinne aus, die nicht (oder nur marginal) aus Devisenhandel stammten. Die von den Kunden verlangten Auszahlungen finanzierte sie hauptsächlich aus den akkumu- lierten Anlagegeldern der bisherigen und der neu beigetretenen Anleger. Solche Gewinngutschriften bilden Vermögensertrag im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 DBG und unterliegen grundsätzlich der Einkom- menssteuer, wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (Urteil 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3, in: ASA 80 S. 683, StE 2011 B 21.1 Nr. 19, StR 66/2011 S. 784;2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3, in: RDAF 2012 II 17;2C_520/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.2;2C_565/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Voraussetzung ist aber, dass sich der Vermögensertrag effektiv realisiert hat. Einkommen gilt steuerrechtlich dann als realisiert, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechts- anspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Erforder- lich ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigen- tumserwerb sein kann. Dabei bildet der Forderungserwerb vielfach die Vor- stufe des Eigentumserwerbs (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG,

I. Teil, 2001, N. 18 zu Art. 16 DBG; MARKUS REICH, in Kommentar zum

schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 34 f. zu Art. 16 DBG).

38 StPS 2013

3.2 Für die Beurteilung betrügerischer Schneeballsysteme hat sich die

Praxis auf diese allgemeinen Grundsätze zur Einkommensrealisierung ge- stützt. Demgemäss hat sie nicht nur die effektiv ausbezahlten Beträge, sondern auch die blossen Gutschriften als steuerlich erfassbar eingestuft. Denn aufgrund dieser Gutschriften können die Anleger über ihren An- spruch auf den Vermögenszuwachs verfügen, entweder indem sie sich die ihnen bestätigten Erträge auszahlen oder sie aber für zusätzliche Anlagen im System stehen lassen. Auch im weiteren Überlassen des Guthabens liegt ein erkennbarer Verfügungswille der Anleger. Das gilt zumindest dann, wenn ihre Ansprüche im fraglichen Zeitpunkt (noch) nicht unsicher sind. Von einer solchen Unsicherheit ist solange nicht auszugehen, als Gutschriften ausbezahlt werden, wenn die Anleger es fordern, und somit nicht anzunehmen ist, dass die verlangte Auszahlung des Guthabens ver- weigert worden wäre. Dabei gilt eine individuelle, auf den konkreten An- leger und seine Forderung(en) im Zeitpunkt der Fälligkeit ausgerichtete Betrachtungsweise (vgl. Urteile 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2, in: RDAF 2012 II 17;2P.233/2002 vom 27. Januar 2003 E. 2.3, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11;2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2.2;2A.114/2001 vom 10. Juli 2001 E. 3, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10).

3.3 Auch (Bar-)Auszahlungen können in diesem Sinn noch durchaus

für eine gewisse Zeit unsicher sein. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Auszahlung innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurser- öffnung erfolgt ist und damit der Anfechtungsklage gemäss Art. 286 oder 287 SchKG (Schenkungsanfechtung, Überschuldungsanfechtung) unter-

StPS 2013 39

liegt oder - bei Auszahlungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Konkurs- eröffnung - wenn der Schuldner in der für die Anfechtung nach Art. 288 SchKG erforderlichen Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen oder ein- zelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, handelte (sog. Ab- sichtsanfechtung; vgl. Urteile 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 E. 4.3, in: ASA 80 S. 683, StE 2011 B 21.1 Nr. 19, StR 66/2011 S. 784;2A.506/2006 vom 8. August 2007 E. 3.4;2C_192/2007 vom 15. August 2007 E. 3). Eine Rückerstattungspflicht kann sich auch aus ungerechtfer- tigter Bereicherung ergeben (Art. 62 und 678 OR).

Soweit solche Auszahlungen aber nicht zurückerstattet werden müssen, gelten sie als realisiert und sind entsprechend zu besteuern (Urteil 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.2, in: ASA 80 S. 683, StE 2011 B 21.1 Nr. 19, StR 66/2011 S. 784).

4.

4.1 Vorliegend hat die Konkursmasse der L.AG am 24. November

2005 gestützt auf Art. 288 SchKG und Art. 678 OR Klage gegen den Be- schwerdeführer eingeleitet. Sie bezifferte ihre Rückforderung auf Fr. 259'545.95. Die Klage erfasste die nach damaligem Kenntnisstand bekannten Zahlungen aus „Gewinnen“ (Fr. 141'700.--) und Provisionszah- lungen (Fr. 117'845.95) abzüglich der Kapitaleinlage (Investment) des Beschwerdeführers in die L.AG von Fr. 75'000.--. Mit Vergleich vom 29. April/2. Mai 2006 reduzierte die Konkursmasse ihre Forderung ge- genüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 130'000.-- und erklärten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt. In diesem Um- fang wurden somit die Auszahlungen von der Konkursmasse erfolgreich zu-

40 StPS 2013

rückgefordert und können sie nicht als einkommensbildend betrachtet werden (vgl. LOCHER, a.a.O., N. 14 zu Art. 16 DBG; MARKUS REICH, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermö- gensübergänge im Einkommenssteuerrecht, IFF 2004 S. 8). Soweit hinge- gen die Auszahlungen nicht zurückerstattet werden mussten, sind sie als definitiv realisiert zu betrachten und entsprechend zu besteuern (vgl. Urteil 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.2).

4.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Beträge seien vorliegend in

vollem Umfang zurückgefordert worden und von allem Anfang an durch die Rückforderung bedroht gewesen. Das gelte auch für die von der Konkursmasse infolge fehlender Mittel nicht zurückgeforderten Auszahlun- gen. Die Konkursmasse habe sich nur deshalb mit einem Teilbetrag be- gnügt, weil der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Mittel überhaupt nicht zahlen konnte. Hätten die Beschwerdeführer mehr Mittel zur Verfü- gung gehabt, hätte die Konkursmasse auch diese in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführer tragen zudem vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Steuerverwaltung die nicht vorhandenen Auszahlungen be- steuere, während die Konkursmasse darauf verzichten müsse. Dass nun gleichsam anstelle der Konkursmasse der Fiskus einspringe und den mangels genügender Mittel entstandenen Zahlungsausfall der Konkurs- masse in der Funktion eines „Ersatzgläubigers“ zur Besteuerung bringe, leuchte nicht ein.

4.3 Dieser Betrachtung kann nicht gefolgt werden. Sie träfe nur zu,

wenn die ausbezahlten Mittel (Beträge), die heute nicht mehr vorhanden

StPS 2013 41

sind und auf deren Rückforderung die Konkursmasse aus diesem Grund verzichtet hat, nie realisiert worden wären. Die Mittel sind aber dem Be- schwerdeführer zugeflossen. Er hat darüber auch verfügt, zumal sie heute nicht mehr vorhanden sind. Der Mittelzufluss hat auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vorübergehend) gestärkt. Mit der späteren Verwendung (Abfluss) der Mittel ist dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise wieder gesunken. Darauf kommt es aber nicht an. Das Steuerveranlagungsverfahren dient der Festsetzung der Steuer nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person unter Be- rücksichtigung der periodengerechten Abgrenzung der Steuer. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 (E. 5.2) ausgeführt hat, sind für die Frage der Realisation des Einkommens die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses massgebend. Daher ist unerheb- lich, ob der Beschwerdeführer später zu Verlust gekommen ist und seine Zahlungsunfähigkeit zum Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs ge- führt hat, wie er geltend macht. Auch wenn die Auszahlungen heute nicht mehr vorhanden sind, müssen sie in der betreffenden Steuerperiode steuerlich erfasst werden.

4.4 Auch das Argument, der Fiskus profitiere anstelle des Ausfalls der

Konkursmasse („Ersatzgläubiger“), trifft nicht zu: Bevor der Fiskus gegen- über dem Steuerschuldner als Gläubiger auftreten und die Steuerforderung geltend machen kann, muss deren Bestand und Umfang festgesetzt wer- den. Diesem Zweck dient das Veranlagungsverfahren. Ob die rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung gegenüber dem Steuerschuldner durchgesetzt werden kann, ist demgegenüber eine Frage des Steuerbezugs und allen- falls der Zwangsvollstreckung und in den hierfür vorgesehenen Verfahren

42 StPS 2013

zu klären (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 391 ff., S. 488 ff.). Die Beschwerdeführer können daher aus der Tatsache, dass die Konkursmasse der L.AG auf die Geltendmachung eines Teils der Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer verzichtet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.

Die Berechnung der Gutschriften und der Steuerfaktoren ist im Übrigen unbestritten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft.

II. Kantons- und Gemeindesteuer

6.

Die hier anzuwendenden Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (§§ 17-19 und 21 StG/SZ) stimmen - wie bereits gesehen - mit den entsprechenden Bestimmungen des DBG inhaltlich überein (vgl. oben E. 3.1). Diese Vorschriften sind zudem mit Art. 7 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) harmonisiert. Im Hinblick auf die vom Bundesgesetzgeber angestrebte horizontale und vertikale Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes und der Kan- tone (vgl. BGE 134 II 207 E. 2; 130 II 65 E. 5.2) rechtfertigt sich hin- sichtlich der kantonalen Bestimmungen keine abweichende Auslegung. Die Beschwerde ist folglich auch hinsichtlich der Staats- und Gemein- desteuern abzuweisen.

StPS 2013 43

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. März 2013 i.S. J. (2C_458/2012;2C_459/2012)

Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens (§ 154 Abs. 1 StG)

Während Art. 135 Abs. 3 DBG das bundessteuerliche Einspracheverfahren ausdrücklich für grundsätzlich kostenfrei erklärt, enthält das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den (StHG) für das Einspracheverfahren keine Kostenregelung. Damit wird den Kantonen ein entsprechender Regelungsspielraum eingeräumt. Die Schwyzer Regelung, welche es erlaubt, der unterliegenden Partei im kan- tonalen Einspracheverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen, hält der Will- kürprüfung stand und erweist sich demnach harmonisierungsrechtlich als zulässig.

Aus den Erwägungen

1. …

2. …

3. …

44 StPS 2013

III. Kosten und Entschädigung

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet in einem Nebenpunkt die Kosten- auflage im Einspracheverfahren - betreffend die Staats- und Gemeinde- steuern - im Umfang von Fr. 1 651.50. Er führt aus, die Kostenfreiheit im Einspracheverfahren sei harmonisierungsrechtlich vorgegeben und die Vor- instanz habe sich mit seiner diesbezüglichen Kritik der Kostenauflage nicht auseinandergesetzt. Letzteres trifft nicht zu, da die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdeführers wie auch diejenige der Steuerverwal- tung in den wesentlichen Punkten darlegte und sich ausdrücklich der Steuerverwaltung anschloss.

4.1

4.1.1 Die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen

und Gemeinden erstreckt sich auch auf das Verfahrensrecht (Art. 129 Abs. 2 BV). Das Steuerharmonisierungsgesetz ist ein Rahmen- oder Grund- satzgesetz. Es ist daher Sache des kantonalen Gesetzgebers, im Rahmen seines Steuergesetzes diejenigen Normen zu erlassen, die direkt anwend- bar sind. Das Steuerharmonisierungsgesetz weist in Bezug auf die einzel- nen Materien eine unterschiedliche normative Dichte auf. Welcher Rege- lungsspielraum dem kantonalen Gesetzgeber zusteht, ist nach den glei- chen Methoden zu bestimmen, wie sie für die Gesetzesauslegung allge- mein gelten. Im Rahmen des systematischen und teleologischen Ausle- gungselements ist immerhin zu beachten, dass das Steuerharmonisie- rungsgesetz eine Harmonisierung der direkten Steuern sowohl in horizon- taler Richtung (zwischen den Kantonen) wie auch in vertikaler Richtung

StPS 2013 45

(zwischen dem Bund und den Kantonen) bezweckt (BGE 130 II 65 E. 5.2 S. 72 ff.; 128 II 56 E. 6a S. 64 f.; Urteil 2C_809/2011 vom 29. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen, in: StE 2012 A 23.1 Nr. 16).

4.1.2 Anliegen der Steuerharmonisierung ist es, eine bessere Überein- stimmung und Koordinierung zwischen den direkten Steuern des Bundes und derjenigen der Kantone herbeizuführen, damit die Transparenz und Kohärenz des schweizerischen Steuersystems - wozu auch das Verfahren gehört - zu erhöhen und die Veranlagung vor allem im Interesse des Steuerpflichtigen zu vereinfachen (Art. 129 BV; BGE 130 II 65 E. 5.2 S. 73 und E. 6.3 S. 78). Das Bundesgericht hat sich vor diesem Hinter- grund für einen einheitlichen Instanzenzug mit Bezug auf die Anzahl der Beschwerdeinstanzen ausgesprochen (BGE 130 II 65 E. 6.6 S. 80; Urteil 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2.2). Nicht abschliessend zu beurteilen war bislang, ob unterschiedliche Fristbestimmungen für die har- monisierten kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer noch zu- lässig sind (Urteile 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 2.4 und 2.5;2C_628/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 II 353;2C_503/2010 vom 11. November 2010 E. 2.3.1, in: StE 2011 B 92.8 Nr. 16;2A.70/2006 vom 15. Februar 2006 E. 3).

4.2

4.2.1 Während Art. 135 Abs. 3 DBG ausdrücklich vorsieht, dass das

Einspracheverfahren grundsätzlich kostenfrei ist, enthält das Steuerharmo- nisierungsgesetz keine entsprechende Regelung (vgl. Art. 48 StHG). Auf- grund der gemeinsamen Entstehungsgeschichte der beiden Erlasse spricht dies dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, den Kan-

46 StPS 2013

tonen die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens im Bereich der harmo- nisierten Steuern vorzuschreiben, und ihnen damit einen entsprechenden Regelungsspielraum einräumte (Art. 1 Abs. 3 StHG; vgl. THOMAS MEISTER, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, 1995, S. 153). Dieser Regelungsspielraum läuft auch den mit der Steuerharmonisierung verfolgten Grundanliegen nicht zuwider. Eine kohärente und transparente Rechtsanwendung wird dadurch nicht erschwert.

4.2.2 Angesichts des damit eingeräumten Regelungsspielraums zu- gunsten der Kantone könnte das Bundesgericht nur eingreifen, wenn sich die Schwyzer Regelung zu den Kosten im Einspracheverfahren als gerade- zu unhaltbar bzw. willkürlich (Art. 9 BV) erweisen würde. Wohl erscheint es grundsätzlich sachgerecht, die Kostenordnung des Veranlagungsverfah- rens auch im Einspracheverfahren zu übernehmen, ist dieses doch als „fortgesetztes Veranlagungsverfahren“ konzipiert (vgl. Art. 48 Abs. 3 StHG; Urteil 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.3.1, in: StR 65/2010 S. 789 ff.; Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1, 134 zu Art. 51 E-StHG; MEISTER, a.a.O., S. 91 ff.; MARTIN ZWEIFEL, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N. 2 und 38 zu Art. 48 StHG). Inwiefern die Schwyzer Regelung aber geradezu willkürlich sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die auferlegten Kosten sind masslich nicht bestritten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

StPS 2013 47

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 i.S. K. (2C_1151/2012)

Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG): Ent- schädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot

Sowohl Art. 16 Abs. 3 DBG wie auch die harmonisierungsrechtliche Rege- lung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. Art. 12 StHG) befassen sich mit der Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken. Aus dem Gebot der vertikalen Harmonisierung der Steuerordnungen von Bund und Kanto- nen folgt deshalb, dass deren Interpretation aufeinander abzustimmen ist. Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 DBG setzt ein steuerfreier Kapital- gewinn die Veräusserung von Privatvermögen voraus. In Analogie zur har- monisierungsrechtlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer muss in- dessen im Grundstückbereich eine Teilveräusserung, etwa durch Belastung des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. c StHG), genügen. Der Grundstückbelastung ist umgekehrt der Ver- zicht auf ein bestehendes beschränktes dingliches Recht (in casu: Bauverbot auf den Nachbarparzellen) gleichzusetzen. Realisiert der Grundeigentümer dabei einen konjunkturellen Mehrwert, unterliegt dieser somit kantonal der Grundstückgewinnsteuer, während er im Recht der di- rekten Bundessteuer - sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört - unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns fällt. Soweit in der Ab- findung für eine steuerprivilegierte (Teil-)Veräusserung im Rahmen eines

48 StPS 2013

gemischten Rechtsgeschäfts auch veräusserungsfremdes Entgelt (etwa für den gleichzeitigen Rückzug einer Baueinsprache) mitenthalten ist, bleibt dieses von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. war Eigentümerin von zwei Grundstücken mit Seesicht. Der langfristi- gen Sicherung der Seesicht diente ein zugunsten beider Grundstücke im Grundbuch eingetragenes Bauverbot auf drei benachbarten Parzellen. K. verzichtete auf diese Grunddienstbarkeiten, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Einstellhallen- plätzen abgefunden wurde.

Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bezifferte den Wert der Abfindung auf CHF 2 335 000.-- und erfasste diesen in der Veranla- gungsverfügung als Einkommen. Im Einspracheverfahren wurde der Wert der Abfindung zwar um CHF 200 000.-- reduziert, aber weiterhin der Be- steuerung unterstellt. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Einspra- cheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Vor Bundesgericht bestritt K. wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerbarkeit der Abfindung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die Erstinstanz zurück.

StPS 2013 49

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Art. 16 DBG bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens

natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie („théorie de l'accroissement du patrimoine“ bzw. „imposition du revenu global net“) zum Ausdruck (BGE 133 II 287 E. 2.1 S. 289; 131 I 409 E. 4.1 S. 413; 125 II 113 E. 4a S. 119; Urteile 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1;2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 3.2; vgl. auch Urteil 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.4 [AHV]). Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG) alle wie- derkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer. Vor- behalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatver- mögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (zum gleichartigen früheren Recht BGE 117 Ib 1 E. 2b S. 2; 114 Ia 221 E. 4a S. 227; 108 Ib 227 E. 2a S. 229; 105 Ib 1 E. 1 S. 2; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse,

4. Aufl., 2012, § 7 N. 7; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012,

§ 10 N. 7; DERS., in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008, N. 26 zu Art. 16 DBG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/ HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009,

50 StPS 2013

N. 1 ff. zu Art. 16 DBG; YVES NOËL, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2008, N. 24 zu Art. 16 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 17 e contrario zu Art. 16 DBG; a. M. jedoch ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., 2001, S. 294).

2.2 Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde

liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuer- periode (u. a. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, DBG, N. 20 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 16-39 DBG; REICH, Steuerrecht, § 10 N. 12, unter Bezugnahme auf GEORG SCHANZ, Der Einkommensbegriff und die Einkommenssteuergesetze, in: Finanz-Archiv 13/1896, Band 1, S. 1, insb. 7; MARKUS WEIDMANN, Einkommensbegriff und Realisation, 1995, S. 12). Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuerliche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszu- gang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt (Urteil 2C_622/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen, in: StE 2012 B 21.1 Nr. 21; OBERSON, § 7 N. 242; REICH, StHG, N. 26 zu Art. 7 StHG). Im Bereich des Privatvermögens entspricht der Vermögensabgang - mangels Vorliegens eines Buchwertes - den nominalen Gestehungskosten nebst den seitherigen wertvermehrenden Investitionen. Ein industrieller Mehrwert durch Vornahme wertvermehrender Investitionen fällt typischer- weise bei Liegenschaften in Betracht, während er im Fall eines Bauverbots kaum denkbar ist. Dementsprechend bleibt in einem Bauverbotsfall als Anlagekosten zu berücksichtigen, was die Eigentümerschaft anlässlich des Erwerbsvorgangs konkret aufzuwenden hatte. Nur im Fall der Universal-

StPS 2013 51

sukzession ist der ursprüngliche Erwerbspreis des Bauverbots (nebst et- waigen seitherigen wertvermehrenden Investitionen) massgebend.

Im Umfang, in welchem sich Vermögenszugang und Vermögensabgang der Höhe nach entsprechen, bleibt es bei einem steuerfreien Aktiven- tausch. Stellt sich darüber hinaus im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Reinvermögenszugang ein, bleibt im Privatvermögen zu prüfen, ob der Überschuss - der realisierte konjunkturelle Mehrwert - als steuerbarer Ver- mögens- bzw. Kapitalertrag (Art. 16 ff. DBG) oder aber als steuerfreier Ver- mögens- bzw. Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) zu erfassen sei (PETER LOCHER, Abgrenzung von Kapitalgewinn und Kapitalertrag im Bundes- steuerrecht, in: recht 8/1990 S. 109, insb. 110).

Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalge- winne allerdings eine systemwidrige Ausnahme dar. Sie ist vom Gesetz- geber gewollt, auch aus Gründen der Veranlagungsökonomie (BGE 114 Ia 221 E. 5c S. 230 f.), aber zurückhaltend auszulegen (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 4 S. 243 zum gleichartigen früheren Recht; REICH, N. 47 zu Art. 7 StHG). Ausnahmen sind vor dem Hintergrund einer allgemeinen Einkommenssteuer restriktiv zu handhaben (Urteil 2C_711/2012 vom

20. Dezember 2012 E. 2.4 [Leibrentenprivileg]), was auch im Bereich der

Mehrwertsteuer gilt, die als allgemeine Verbrauchssteuer konzipiert ist (Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.2 [Leistungsaus- tausch]; BGE 138 II 251 E. 2.3.4 S. 256 [subjektive Steuerpflicht]).

52 StPS 2013

2.3 Gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG sind lediglich die Kapitalgewinne aus

der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Die Abgrenzung von Kapi- talertrag und Kapitalgewinn lässt sich im Regelfall anhand des Substanz- verzehrkriteriums vornehmen (LOCHER, DBG, N. 73 ff. zu Art. 16 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, DBG, N. 166 zu Art. 16 DBG). Mit der Veräusserung geht der Idee nach ein Substanzverzehr einher. Uner- lässliche Voraussetzung des steuerfreien Kapitalgewinns ist mithin das Vorliegen einer Gesamt- oder Teilveräusserung von dinglichen oder obliga- torischen Rechten. Diese verlassen das Eigentum der veräussernden Per- son und schmälern vorübergehend, bis zum Eintreffen der Gegenleistung, die Substanz.

2.4 Die Veräusserung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt

weiter, dass sich der Vermögenszugang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens als „natürliche und typi- sche (adäquate)“ Folge des Vermögensabgangs darstellt (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, DBG, N. 157 zu Art. 16 DBG). Daran fehlt es von vornherein insoweit, als ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch) veräusserungsfremde Teile innewohnen. Zu den- ken ist im Grundstückbereich etwa die Verquickung von Kaufpreis und Entschädigung für den Rückzug der Einsprache gegen eine Umzonung oder ein Bauvorhaben. Ein Rechtsgeschäft über die Nichterhebung oder den Rückzug einer Einsprache ist selbständiger Natur.

2.5 Ein privatrechtlicher Vertrag über den Rückzug der Einsprache

gegen ein konkretes Bauvorhaben steht in keinem unmittelbaren Zusam- menhang zur Veräusserung der durch das Vorhaben tangierten Parzelle und

StPS 2013 53

kann deshalb privatrechtlich ohne weiteres als eigenständiges Geschäft geschlossen werden. Das Entgelt für den Rückzug oder die Nichterhebung einer Einsprache steuerlich zu privilegieren, widerspricht der Konzeption von Art. 16 Abs. 3 DBG, der auf Veräusserungen beschränkt ist. Solche Entschädigungen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DBG; Urteil 2P.55/2002 vom 20. Juni 2002 E. 3.8, in: StE 2002 B 26.27 Nr. 5). Offen bleiben kann die Subsumtion unter Art. 23 lit. d DBG (Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts). Das Bundesgericht hat diese Norm etwa herangezogen, soweit es um die Abgeltung des Verzichts auf einen enteignungsrechtlichen, formell- gesetzlichen und überdies von Gesetzes wegen bestehenden Anspruch ging (Rückforderungsrecht gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]; Urteil 2C_622/2011

vom 29. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen, in: StE 2012 B 21.1 Nr. 21). Mit dieser Konstellation ist die vorliegende Sachlage nicht vergleichbar. Namentlich findet die Entschädigung für den Rückzug einer bau- oder planungsrechtlichen Einsprache keine gesetzliche Grundlage.

Der entgeltliche Verzicht auf ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf kann ohnehin unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit (Art. 20 Abs. 1 OR) problematisch sein. Mit Blick auf die genannte Norm ist zwar die Verab- redung einer Vergütung für den Rückzug eines nicht aussichtslosen Bau- rechtsmittels unbedenklich (Urteile 4A_37/2008 vom 12. Juni 2008 E. 3;4C.207/1997 vom 9. April 1998 E. 3b; BGE 115 II 232 E. 4b S. 235 f.). Soweit sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts aber bloss aus dem möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Baubewilligungsverfah- rens und nicht aus den schutzwürdigen Interessen des rechtsmittelführen-

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den Nachbarn ergibt, ist die „Kommerzialisierung des Verzichts“ praxisge- mäss sittenwidrig (Urteile 4A_657/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3, in: SemJud 2012 I S. 433;4A_21/2009 vom 11. März 2009 E. 5.1, in: ZBGR 91/2010 S. 109; BGE 123 III 101 E. 2c S. 105 f.).

2.6 Geht mit der Nichterhebung oder dem Rückzug der Einsprache

tatsächlich ein Minderwert des Grundstücks einher, kann die grundsätzlich steuerbare Leistung einen (steuerfreien) Ersatz des positiven Schadens bzw. objektiven Wertverlusts darstellen (ERNST KÄNZIG, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., I. Teil, 1982, N. 91 zu Art. 21 BdBSt; LOCHER, DBG, N. 40 zu Art. 23 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, DBG, N. 48 zu Art. 23 DBG). Leistungen, die dazu dienen, einen eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden zu ersetzen (damnum emergens), sind mit keinem Reinvermögenszugang verbunden (BGE 132 II 128 E. 3.1 S. 130; 117 Ib 1 E. 2b S. 2; Urteile 9C_1003/2008 vom 6. August 2009 E. 4.3;2P.55/2002 vom 20. Juni 2002 E. 3.8, in: StE 2002 B 26.27 Nr. 5;2A.398/1996 vom 29. Oktober 1997 E. 5a/aa; LOCHER, DBG, N. 15 zu Art. 16 DBG; RAINER ZIGERLIG/GUIDO JUD, in: Zweifel/Athanas, DBG, N. 3 zu Art. 24 DBG; MARKUS REICH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, StHG, 2. Aufl., 2002, N. 26 zu Art. 7 StHG). Auch sie bewirken dann einen steuerfreien Aktiventausch.

Im Zeitpunkt der Realisierung eines zonenkonformen Bauvorhabens wird freilich nur in Ausnahmefällen von einem positiven Schaden bzw. objektiven Wertverlust auszugehen sein. Aufgrund der herrschenden Zonenplanordnung, die eine Bebauung zulässt, besteht schon vor Verwirk-

StPS 2013 55

lichung des Projekts zumindest die Erwartung der baldigen oder gelegentli- chen Überbauung. Dieser latente Umstand schlägt sich bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zonenplans unmittelbar im Verkehrswert der hinter- oder anliegenden Parzelle nieder. Insoweit lässt sich in der Regel nicht sagen, mit der Inangriffnahme des zonenkonformen Projekts gehe ein zusätzlicher positiver Schaden einher. Anders kann es sich verhalten, falls der Bauherrschaft unerwarteterweise eine Ausnahmebewilligung er- teilt wird, aufgrund deren beispielsweise ein zusätzliches Geschoss oder eine andersartige Nutzung gestattet ist. Tritt kein derartiges unvorherseh- bares Ereignis ein, unterliegt die Abgeltung regelmässig der Einkommens- steuer (Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DBG).

56 StPS 2013

3.

3.1 Die Vorinstanz verwirft das Vorliegen einer Veräusserung. Sie ver- weist darauf, dass die Bauverbotsdienstbarkeit kein Grundstück im Sinne von Art. 655 Abs. 2 ZGB darstelle. Insbesondere handle es sich nicht um ein in das Grundbuch aufgenommenes selbständiges und dauerndes Recht (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB). Folglich lasse es sich „nicht alleine, sondern nur zusammen mit den berechtigten Grundstücken“ über- tragen, wie dies die Unterinstanz formuliert hatte. Das Recht sei im vor- liegenden Fall ohnehin nicht an einen Dritten weiterveräussert, sondern bloss aufgehoben worden.

3.2 Aufgrund des in den Akten liegenden Einspracheentscheids der

kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 6. Juni 2012 ist davon auszugehen, dass das Bauverbot im Jahr 1896 begründet wurde. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist es zudem im Grundbuch zugunsten der beiden Grundstücke der Steuerpflichtigen und zulasten dreier benachbarter Parzellen eingetragen. Zivilrechtlich fällt das Bauverbot unter die unbefristeten, negativen Grund- dienstbarkeiten im Sinne von Art. 730 Abs. 1 ZGB (Urteil 5A_171/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.1, in: ZBGR 90/2009 S. 174; BGE 123 III 337 E. 2c S. 341 ff.).

Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 3 DBG verlangt für den Eintritt des steuerfreien Kapitalgewinns im Privatvermögen, dass es zu einer Veräusse- rung kommt. Für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer hatte die Vor- instanz im parallelen Verfahren mit Entscheid vom 24. April 2009 er-

StPS 2013 57

kannt, die Sachumstände vermöchten keine Veräusserung zu begründen, weswegen die Grundstückgewinnsteuer nicht in Betracht falle. Dieser Ent- scheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Harmonisierungsrecht in Art. 12 Abs. 2 StHG bestimmte Vor- gänge nennt, die den zivilrechtlichen Handänderungen (Art. 12 Abs. 1 StHG) gleichgestellt sind. In diesen Katalog fällt namentlich die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird (Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG).

Diese Norm ist für den vorliegenden Fall von etwelcher Bedeutung: Zum einen lässt die Konzeption erkennen, dass der Steuergesetzgeber hier das zivilrechtliche Eigentum in sachbezogene Teilaspekte unterteilt (BERNHARD ZWAHLEN, in: Zweifel/Athanas, StHG, N. 38 zu Art. 12 StHG). Zum andern erfordert das Gebot der vertikalen Steuerharmoni- sierung ohnehin, bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 DBG die Praxis zu den (sinngemäss) entsprechenden Bestimmungen des Harmonisierungs- rechts analog heranzuziehen (zur spiegelbildlichen Konstellation Urteile 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 1.3, in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17;2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4 und 3.3, in: StR 68/2013 S. 158; BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116).

3.3 Das Harmonisierungsrecht spricht in Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG

von der „Belastung“ eines Grundstücks. Kennzeichnend für eine derartige Belastungssituation ist, dass das dingliche Vollrecht (Grundeigentum;

58 StPS 2013

Art. 641 i.V.m. Art. 655 ff. ZGB) mittels Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts (Dienstbarkeit; Art. 730 ff. ZGB) einem andern Grund- stück dauernd und in erheblicher Weise dienstbar gemacht wird. Infolge dessen muss sich die Eigentümerschaft des dienenden Grundstücks bestimmte Eingriffe der Eigentümerschaft des herrschenden Grundstücks gefallen lassen (so die Formulierung von Art. 730 Abs. 1 ZGB).

Vorliegend geht es um die Löschung einer grundbuchlich stipulierten Berechtigung, die zugunsten der beiden herrschenden Grundstücke bestanden hatte. Anlässlich des Kaufs im Jahr 2002 erwarb die Steuer- pflichtige, will man der Theorie der Teilaspekte folgen, zum einen das dingliche Vollrecht an den Grundstücken, zum andern die zugunsten dieser Grundstücke errichtete, vorbestehende Grunddienstbarkeit. Willigte die Steuerpflichtige im Jahr 2006 in die Löschung der Dienstbarkeit ein, gab sie damit ein beschränktes dingliches Recht preis und schränkte sie ihren Rechtsbestand in gleicher Weise ein, wie wenn sie ihre Grundstücke „belastet“ hätte (Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG).

Der eine wie der andere Vorgang ist mit einer Einschränkung des dinglichen Rechtsbestandes verbunden. Herrscht zivilrechtlich weitgehen- de Übereinstimmung der Vorgänge, kann es sich steuerrechtlich nicht anders verhalten (vgl. Urteil 2C_20/2012 vom 24. April 2012 E. 3, in: StR 67/2012 S. 517, zur ähnlichen gelagerten Handänderungssteuer). In teleologischer Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG ergibt sich über den eng gefassten Wortlaut der Bestimmung hinaus, dass die entgeltliche Aufgabe eines beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück ebenso eine Teilveräusserung darstellt wie die entgeltliche Belastung mit

StPS 2013 59

einem solchen. Die darüber hinaus erforderliche Verknüpfung von Vermö- gensabgang (Löschung der Grunddienstbarkeit) und Vermögenszugang (Übereignung von Attika-Wohnung und Einstellhallenplätzen) liegt auf der Hand: Das eine wird (nur) durch das andere hervorgerufen und bestimmt.

3.4 Mit Blick auf die (vertikal) harmonisierungsrechtlich gebotene

analoge Auslegung gleichartiger Bestimmungen liegt mithin auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 3 DBG eine (Teil-)Veräusserung vor. Wird anlässlich der Löschung der Dienstbarkeit überhaupt ein konjunk- tureller Mehrwert aufgedeckt, fällt dieser im Privatvermögen unter das Pri- vileg des steuerfreien Kapitalgewinns. Ausgangspunkt der Ermittlung des konjunkturell bedingten Wertzuwachses bilden im Regelfall die Geste- hungskosten, hier gebildet durch den Erwerbspreis des Bauverbots im Jahr 2002 und die seitherigen wertvermehrenden Investitionen, soweit solche im vorliegenden Zusammenhang überhaupt denkbar und nachgewiesen sind (E. 2.2 hiervor). Nachdem der etwaig realisierte konjunkturelle Wert- zuwachsgewinn allerdings einen steuerfreien Kapitalgewinn begründet, er- übrigt sich wohl ein Verkehrswertgutachten.

3.5 Ein Vorbehalt ist anzubringen, was die unter Umständen vorlie- genden veräusserungsfremden Entgeltsbestandteile betrifft. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer hatte in ihrem Entscheid vom

15. Januar 2009 erkannt, mit Vertrag vom 8. September 2006 habe sich

die Steuerpflichtige (auch) zum Rückzug ihrer Einsprache gegen die Bau- vorhaben auf den dienenden Grundstücken verpflichtet. Dies lässt auf ein gemischtes Rechtsgeschäft schliessen. Es kann denn auch nicht rundweg ausgeschlossen werden, dass sich die Abfindung aus mehreren Kompo-

60 StPS 2013

nenten (Ablösung der Dienstbarkeit, Rückzug der Baueinsprache, allenfalls Abgeltung Ausnahmebewilligung) zusammensetzte. Dies wird die Unter- instanz zu klären haben. Wäre durch den Rückzug der Baueinsprache auf den beiden Grundstücken tatsächlich ein objektiver Wertverlust einge- treten, läge ein Aktiventausch vor und käme es auch hier zu keiner Be- steuerung (E. 2.6 hiervor).

4.

4.1 Mit ihrer Handhabung der einschlägigen Bestimmungen des Bun- dessteuerrechts (insbesondere Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG) hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Infolge dessen erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur wei- teren Untersuchung an die Unterinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 6.4). Sollte die Unterinstanz zum Ergebnis gelangen, es läge nicht in allen Teilen eine (bei der direkten Bundessteuer steuerfreie) Teilveräusserung oder ein (steuer- freier) Aktiventausch vor, hätte sie diesen Anteil neu zu berechnen.

StPS 2013 61

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2013 i.S. L. und M. (2C_322/2013)

Abgrenzung Privat-/Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG): Zuordnung einer Liegenschaft mit Restaurationsbetrieb und Betriebsinhaberwohnung

Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Privat- oder Ge- schäftsvermögen ist dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion ausschlaggebend. Die buchmässige Behandlung des Gegenstandes ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Bei einer Liegenschaft mit Restaurationsbetrieb ist die selbst genutzte Woh- nung des Betriebsinhabers nur ausnahmsweise dem geschäftlich genutzten Teil zuzuweisen (vgl. demgegenüber BGE 2A.391/1995 vom 2.9.1998 E. 3 b) aa), StPS 1999 S. 18 f.). Bei den Einkommenssteuern ist die sog. Präponderanzmethode anwendbar. Eine bei der Veranlagung der kanto- nalen Grundstückgewinnsteuer in Anwendung der Wertzerlegungsmethode vorgenommene Zuteilung bleibt deshalb für die Einkommenssteuer unbeachtlich.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahren nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu erstmals Anlass gibt.

62 StPS 2013

Sachverhalt (zusammengefasst)

L. und M. betrieben ein Restaurant, das sich auf einer Liegenschaft im Alleineigentum des L. befand. Im Gebäude befand sich ferner eine Woh- nung, die von L. und M. selbst genutzt wurde. Das Ehepaar war im weitern Eigentümer einer ausserkantonalen Liegenschaft.

Im Zuge der Betriebsaufgabe verkaufte L. die Betriebsliegenschaft. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erfasste den angefalle- nen Grundstückgewinn als steuerbares Einkommen mit der Begründung, die Liegenschaft habe zum Geschäftsvermögen gehört. Sowohl die von L. und M. dagegen erhobene Einsprache wie auch die Beschwerde vor Ver- waltungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist die Beschwer- de ab.

Aus den Erwägungen

1. …

1.1 …

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz fest- gestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes

StPS 2013 63

wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

Der direkten Bundessteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), namentlich alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbs- tätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Steuerfrei sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Hingegen gehören Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steu- erbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit; als Geschäftsver- mögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb- ständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; so genannte Präponderanzmethode [vgl. BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423]).

3.

Streitig ist einzig, ob die Liegenschaft in … Geschäfts- oder Privat- vermögen bildete.

64 StPS 2013

3.1. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen

zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Be- tracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zutei- lungskriterium ist dabei die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient. Die buchmässige Be- handlung eines Gegenstands ist für sich allein nicht ausschlaggebend, aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Zu berück- sichtigen ist nicht nur die formelle Aufnahme (oder Nichtaufnahme) des Gegenstands in die Bilanz, sondern die konkrete buchhalterische Behand- lung insgesamt, also etwa auch die Vornahme von Abschreibungen oder die Verbuchungsweise von einschlägigen Aufwands- und Ertragspositionen usw. (BGE 133 II 420 E. 3.2 S. 422). Nach dem Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. November 1992, auf welches auch das Bundesgericht abstellt, sind alle den geschäftlich genutzten Lie- genschaftsteil betreffenden Erträge ins Verhältnis zum Gesamtertrag aus der Liegenschaft zu setzen. Dieser umfasst sämtliche auf die Liegenschaft entfallenden Einkünfte gemäss Art. 21 DBG, unter Einbezug des zum Marktwert festgesetzten Eigenmietwerts für den geschäftlich genutzten Teil. Beträgt der so ermittelte Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 %, liegt eine vorwiegend geschäftliche Nutzung vor und gilt die Lie- genschaft insgesamt als Geschäftsvermögen. Die nicht vorwiegend ge- schäftlich genutzten Objekte gehören demgegenüber gesamthaft zum Pri- vatvermögen, auch wenn sie teilweise geschäftlich genutzt werden (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423).

StPS 2013 65

3.2. Eine vom Inhaber selbst genutzte Wohnung in einer Betriebslie- genschaft gehört nur ausnahmsweise zum Geschäftsvermögen, so wenn die Wohnung selber ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers dient, sonst aber in aller Regel zum Privatvermögen, da keine betriebliche Notwendigkeit besteht, im gleichen Gebäude zu wohnen, in dem sich das Geschäft befindet; das gilt auch für Gastwirt- schaften (BGE 133 II 420 E. 4.5 S. 426 f.). Wo eine vom Betriebsinhaber selbst genutzte Wohnung nicht oder nicht vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, bleibt sie auch dann Privatvermögen, wenn die ge- samte Liegenschaft als Anlagevermögen in der Geschäftsbuchhaltung auf- geführt wird (BGE 133 II 420 E. 6 S. 428).

3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Gastwirtschaftsbetrieb umfas- se 48 Sitzplätze plus 30 auf der Terrasse und 12 Parkplätze. Die Miet- werte betrügen: Für die Parkplätze Fr. 6'000.-, für das Restaurant samt Wirtewohnung Fr. 36'000.- und für die zusätzliche 4-Zimmer-Wohnung Fr. 6'000.-. Auch wenn die Wirtewohnung als Privatvermögen zu qualifi- zieren sei, müsste deren Mietwert mindestens Fr. 18'000.- betragen, damit die Liegenschaft gesamthaft als Privatvermögen einzustufen wäre. Dafür, dass die Wirtewohnung einen so hohen Mietwert habe, liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Solches werde von den Be- schwerdeführern auch nicht substantiiert nachgewiesen. Für die Qualifi- kation als Geschäftsvermögen spreche auch, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft grundsätzlich zu Geschäftszwecken gekauft habe und zum Kaufpreis von Fr. 1'170'000.- beim Anlagevermögen verbucht habe, ebenso Fr. 52'000.- für Umbau und Renovation im Jahre 2006. Hypothe- ken von insgesamt Fr. 1'100'000.- seien beim langfristigen Fremdkapital

66 StPS 2013

als Geschäftsschulden deklariert worden; auch seien Liegenschaftskosten und Hypothekarzinsen in der Erfolgsrechnung verbucht worden.

3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die buchhalterische Be- handlung sei nicht nachvollziehbar und deshalb nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanz habe einseitig auf die Ertragssituation des Grundstücks ab- gestellt. Es wären auch die anderen im Kreisschreiben Nr. 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Sie hätten bereits vor Verwaltungsgericht gel- tend gemacht (und dafür Beweise angeboten, welche die Vorinstanz rechtswidrig nicht abgenommen habe), dass die privat bewohnten Woh- nungen rund zwei Drittel der gesamten Bruttogeschossfläche umfassten. Zudem wäre bei den Liegenschaftserträgen auf marktkonforme Mietzinse abzustellen; sie hätten nach dem Verkauf der Liegenschaft die 4-Zimmer- Familienwohnung zu einem Monatszins von Fr. 3'400.-- vom Käufer ge- mietet; der daraus resultierende Ertragswert für die Wohnung sei damit weit höher als derjenige für das Restaurant.

3.5. Das Vorbringen betreffend „Mietzins nach dem Kauf“ wird erst- mals vor Bundesgericht erhoben, obwohl der Mietvertrag vom Juli 2008 datiert und ohne weiteres bereits vor der Vorinstanz hätte eingereicht wer- den können; es handelt sich daher um ein unzulässiges Novum (E. 1.2). Zudem geht aus dem Mietvertrag nicht hervor, dass sich der Zins allein auf die Wohnung bezieht, was denn auch offensichtlich überhöht wäre. Es ist somit nicht dargelegt, dass die Ertragswerte, von denen die Vorinstanz ausgegangen ist, offensichtlich unrichtig wären.

StPS 2013 67

3.6. Auch die von der Vorinstanz festgestellten buchhalterischen As- pekte sind nicht offensichtlich unrichtig. Selbst wenn die Deklaration in der Steuererklärung 2008 nicht in allen Teilen nachvollziehbar ist, geht doch daraus hervor, dass die Beschwerdeführer sehr wohl zwischen der Privatliegenschaft in … und der als Geschäftsvermögen betrachteten Lie- genschaft in … unterschieden. Auch wenn die buchhalterische Behand- lung nicht ausschlaggebend ist, so kann sie doch als Indiz mitberück- sichtigt werden (vorne E. 3.1).

3.7. Unter diesen Umständen ist die für geschäftliche bzw. private

Zwecke genutzte Fläche nicht ausschlaggebend, so dass die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweis- würdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157) auf die Abnahme der entsprechenden Beweise verzichten konnte.

3.8. Angesichts der bundesgesetzlich klar festgelegten Präponderanz- methode (vorne E. 2) ist auch nicht massgebend, dass die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer in Abweichung von der einkommenssteuerrechtlichen Betrachtung für die Gewährung des Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung von der Wert- zerlegungsmethode ausgeht und einen 50-prozentigen Privatanteil ange- nommen hat.

3.9. Die Vorinstanz hat mit Recht die Liegenschaft als überwiegend

geschäftlich benutzt und damit als Geschäftsvermögen qualifiziert. Der Kapitalgewinn ist daher steuerbar. …

68 StPS 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 i.S. N. (VGE II 2013 53)

Teilsatzbesteuerung (§ 36 Abs. 2a StG, in Kraft vom 1.1.2007 bis 31.12.2010): Beschränkung auf Dividenden

Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2012 (VGE II 2012 12, vgl. StPS vom 24.4.2013) erweist sich § 36 Abs. 2a StG jedenfalls für die Steuerperioden 2007 und 2008 als verfassungswidrig. Soweit diese Be- stimmung nicht den Vorgaben des auf den 1.1.2009 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG entspricht, bleibt sie auch für die Steuerperiode 2009 bundesrechtswidrig (a.a.O., E. 4.7).

Anders als Art. 20 Abs. 1bis DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG (beide in Kraft seit 1.1.2009) sah § 36 Abs. 2a StG nur für „Dividenden“, nicht dagegen für andere geldwerte Leistungen/Vorteile aus Kapitalgesellschaf- ten einen reduzierten Steuersatz vor.

Aufgrund der für das Steuerjahr 2008 rechtskräftig festgestellten Verfas- sungswidrigkeit von § 36 Abs. 2a StG kommt in diesem Jahr die Teilsatz- besteuerung einer geldwerten Leistung (in casu: übersetztes Salär) so oder anders nicht infrage. Auch im Steuerjahr 2009 bleibt indessen kantonal die privilegierte Besteuerung von geldwerten Leistungen ausgeschlossen. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Verfassungsmässig-

StPS 2013 69

keit von § 36 Abs. 2a StG für das Jahr 2009 zu bejahen wäre. Aufgrund der Kann-Formulierung in Art. 7 Abs. 1 StHG bleibt es den Kantonen nicht nur überlassen, ob sie überhaupt eine Privilegierung vorsehen wollen (Entschliessungsermessen), nach dem Grundsatz a maiore ad minus dür- fen sie diese auch auf Teilbereiche der im Gesetz aufgeführten Bemes- sungsgrundlagen beschränken (Auswahlermessen). Etwas Gegenteiliges lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Die Beschränkung der Teilbesteuerung auf Dividenden ist auch sachlich gerechtfertigt, weil damit ein Anreiz zur korrekten (handelsrechtskonformen) Gewinnausschüt- tung gesetzt wird. Diese Feststellungen gelten auch für den seit 1.1.2011 in Kraft stehenden § 36 Abs. 3 StG.

Sachverhalt (zusammengefasst)

N. bezog als Angestellter der von ihm beherrschten N. GmbH im Jahr 2008 einen Bruttolohn von CHF 766 004.-- und im Jahr 2009 einen solchen von CHF 830 833.--. Die Veranlagungsbehörde der N. GmbH qua- lifizierte diese Saläre als übersetzt und rechnete in der Steuerperiode 2008 eine verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerte Leistung) von CHF 341 004.-- und in der Steuerperiode 2009 eine solche von CHF 350 833.-- auf. N. beantragte daraufhin für seine persönliche Ein- kommenssteuer, die genannten Beträge seien kantonal gemäss § 36 Abs. 2a StG privilegiert zu besteuern. Sowohl die Veranlagungsbehörde wie auch zweitinstanzlich die kantonale Steuerkommission lehnten dieses

70 StPS 2013

Begehren ab. Das Verwaltungsgericht weist die gegen den Einsprache- entscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG (in der Fassung vom 23. März

2007, in Kraft seit 1. Januar 2009) können die Kantone die wirtschaft- liche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern bei Divi- denden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vortei- len aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus- machen (qualifizierte Beteiligungen), mildern. Gemäss Art. 72h Abs. 1 StHG haben die Kantone ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach In- krafttreten der Änderungen vom 23. März 2007 den geänderten Vorschrif- ten anzupassen. Diese Anpassungen entfalten ihre Wirkung für alle Kan- tone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 (d.h. ab 1.1.2011). Nach Ablauf dieser Fristen finden die in Absatz 1 genann- ten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht (Art. 72h Abs. 2 StHG).

1.2 Gemäss § 36 Abs. 2a des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200; nachstehend a§ 36 Abs. 2a StG) vom 9. Februar 2000, gültig vom

1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010, wurde die Steuer gemäss § 36

Abs. 1 und 2 StG für Dividenden aus in der Schweiz unbeschränkt steuer- pflichtigen Kapitalgesellschaften, an deren Grundkapital die Steuerpflich-

StPS 2013 71

tigen zu mindestens 5 Prozent beteiligt waren, zu einem Viertel des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2011 aufgehoben bzw. durch den neuen Abs. 3 von § 36 StG ersetzt, wonach für Dividenden aus Kapitalgesellschaften und Genos- senschaften, an deren Grundkapital die Steuerpflichtigen zu mindestens 10 Prozent beteiligt sind, die Steuer gemäss § 36 Abs. 1 und 2 StG zu einem Viertel des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet wird.

1.3 Im VGE II 2012 12 vom 24. Mai 2012, auf welchen Entscheid

die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls verweist (S. 4 Erw. 3.3), hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2009 (insbesondere BGE 136 I 65 betr. Kanton Schaff- hausen; vgl. auch BGE 136 I 49 betr. Kanton Bern;2C_30/2008 betref- fend Kanton Zürich;2C_62/2008 betr. Kanton Basel-Landschaft) dar- gelegt, die schwyzerische Regelung von a§ 36 Abs. 2a StG sei analog zu Art. 38 Abs. 3 StG-SH verfassungswidrig. Dies gelte jedenfalls für die Steuerperioden 2007 und 2008. Wie es sich mit den Steuerperioden 2009 und folgende verhält, war in jenem Verfahren nicht zu prüfen. Das Verwaltungsgericht führte indessen aus, aus den Erwägungen des Bundes- gerichts sei konsequenterweise der Schluss zu ziehen, dass per 1. Januar 2009 bestehende kantonale Regelungen nur dann - bei bis anhin beste- hender Verfassungswidrigkeit - in den Genuss der von Art. 190 BV ge- schützten Anwendbarkeit kommen können, wenn sie den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 StHG entsprechen. Dies wiederum bedeute, dass a§ 36 Abs. 2a StG, soweit die Bestimmung einerseits eine Mindestkapitalbeteili-

72 StPS 2013

gung von 5 % vorsehe und die Privilegierung anderseits auf Dividenden aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften be- schränkt sei, auch für die Jahre 2009 und 2010 bundesrechtswidrig bleibt (vgl. auch Oesterhelt, Verfassungsrechtliche Aspekte des Dividenden- privilegs, in Der Schweizer Treuhänder [ST] 2010, S. 144 f. Ziff. 4.5 und 4.7).

1.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nichts geltend,

was eine Korrektur der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nahelegen würde. Dies gilt namentlich auch für sein Vorbringen, „die in casu betroffene Vorschrift § 36 Abs. 3 StG (recte: a§ 36 Abs. 2a StG) wurde (…) offensichtlich im Hinblick auf die parallel laufende Änderung der Bundesgesetzgebung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II (die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II wurde am 22. Juni 2005 veröffentlicht)“ ins StG aufgenommen (…).

Diese Ansicht des Beschwerdeführers ist unzutreffend, wie ebenfalls aus dem VGE II 2012 12 vom 24. Mai 2012 hervorgeht. In diesem Ent- scheid wurde u.a. auch die Frage geprüft, ob Art. 7 Abs. 1 StHG hinsicht- lich a§ 36 Abs. 2a StG eine Vorwirkung zugebilligt werden könne, womit die Norm trotz Verfassungswidrigkeit anwendbar bliebe. Hierfür wäre - im Sinne von BGE 136 I 65 Erw. 4.3.1 - „ein genügend enger Zusammen- hang vor allem in sachlicher und zeitlicher Hinsicht“ erforderlich. In Wür- digung der kantonalen Materialien kam das Verwaltungsgericht zum Ergeb- nis, dass die Auffassung der Vorinstanz, dass bei der Einführung von a§ 36 Abs. 2a StG andere Kriterien als die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von ausschüttender Gesellschaft und Anteilsinhaber weg-

StPS 2013 73

leitend waren, zutreffend sei. Mithin fehlt es am sachlichen Zusammen- hang, der eine Vor- (oder Rück-)wirkung von Art. 7 Abs. 1 StHG rechtfer- tigen könnte (so auch Oesterhelt, a.a.O., S. 141 ff. Ziff. 4.3), wie es offensichtlich dem Beschwerdeführer vorschwebt. Insofern unterscheidet sich die Situation im Kanton Schwyz beispielsweise vom Kanton Basel- Landschaft (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_62/2008 vom 25.9.2009 Erw. 4.4) sowie Kanton Zürich (Bundesgerichtsurteil 2C_30/2008 vom 25.9.2009 Erw. 4.5), wo die entsprechende Gesetzesrevision nach derje- nigen von Art. 7 Abs. 1 StHG erging, indes früher (per 1.1.2008) in Kraft gesetzt wurde, und das Bundesgericht einen „engen Zusammenhang“ der beiden Gesetzesrevisionen erkannte; demgegenüber war ein solcher Zu- sammenhang für den Kanton Schaffhausen verneint worden (BGE 136 I 65 Erw. 4.3).

1.5 Bei dieser Rechtslage kann dem Beschwerdeführer so oder anders

für das Jahr 2008 die privilegierte Dividendenbesteuerung auf der geld- werten Leistung von Fr. 345 804.-- nicht gewährt werden. Soweit das Ver- waltungsgericht die Verfassungsmässigkeit von a§ 36 Abs. 2a StG auch für die Jahre 2009 und 2010 in Frage gestellt hat, müsste ein Gleiches auch für die geldwerte Leistung 2009 von Fr. 355 633.-- gelten.

Selbst wenn indessen von der Verfassungsmässigkeit von a§ 36 Abs. 2a StG für die Jahre 2009 und 2010 auszugehen ist, muss der im Jahr 2009 dem Beschwerdeführer ausgerichteten geldwerten Leistung die privilegierte (Dividenden-)Besteuerung versagt werden, wie nachstehend zu zeigen ist.

74 StPS 2013

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Rechtsprechung und Lehre

verträten „klar die Meinung, dass der Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG lediglich ein Entschliessungsermessen (…) einräumt. Falls sich der Kanton nun entschliesst eine solche Regelung ins kantonale Recht aufzunehmen, hat er sich in der Ausgestaltung an die bundesrechtlichen Vorgaben (im Sinne des Wortlautes resp. den Ausführungen in der Botschaft) zu halten. Daraus folgt, dass zusätzliche Einschränkungen, wie z.B. die Beschränkung auf offene Gewinnausschüttungen im Kanton Schwyz harmonisierungswidrig sind“. Spätestens mit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmung in Art. 7 sei das Anwendungsgebot von Bundesgesetzen (Art. 190 BV) zu beachten und eine entsprechende Regelung im Steuerharmonisierungsgesetz somit direkt anwendbar, soweit eine bestehende kantonale Regelung der Bundes- rechtsregelung widerspreche (Beschwerde S. 5 Ziff. 12 f.).

2.2 Art. 72h Abs. 1 StHG räumt den Kantonen eine zweijährige Frist

ab Inkraftsetzung der Änderungen vom 23. März 2007 zur Anpassung ihrer Gesetzgebung ein. Diese Frist endet(e) am 31. Dezember 2010. Erst nach Ablauf dieser Frist findet Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG direkt Anwen- dung, falls das kantonale Recht dieser Bestimmung widerspricht (vgl. vor- stehend Erw. 1.1). Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Anwen- dungsgebot greife unmittelbar mit der Inkraftsetzung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG, ist daher offensichtlich unzutreffend. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch den Bundesgerichts- urteilen vom 25. September 2009 nichts entnehmen (vgl. Beschwerde ...), wonach die Kantone verpflichtet würden, die steuerharmonisierungsrecht- lichen Vorgaben bereits vor Ablauf der gesetzlich gewährten Übergangsfrist (eins zu eins) umzusetzen. Die Verweigerung der privilegierten Besteue-

StPS 2013 75

rung der geldwerten Leistungen für das Jahr 2009 steht im Einklang mit der unmissverständlichen und im Jahr 2009 - unter dem Vorbehalt der Verfassungsmässigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.5) - nach wie vor geltenden kantonalen Regelung, wonach (nur) Dividenden in den Genuss der privile- gierten Besteuerung kommen können.

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (namentlich be- treffend die Steuerperiode 2009) erwogen, in den Bundesgerichtsurteilen vom 25. September 2009 sei nicht festgehalten worden, dass zusätzliche Voraussetzungen, die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG nicht enthalten seien, als verfassungswidrig zu betrachten seien, und dass die Gewährung des Dividendenprivilegs nur auf offenen Gewinnausschüttungen in Anlehnung an die genannten Bundesgerichtsurteile gegen übergeordnetes Recht ver- stossen würde (…). Eine unterschiedliche Behandlung von Dividenden ge- genüber geldwerten Vorteilen aus qualifizierten Beteiligungen verstosse weder gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV noch gegen den Grundsatz der gleichmässigen Besteuerung nach Art. 127 BV. Bei der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG komme den Kantonen ein Entschliessungsermessen wie auch ein Auswahl- ermessen zu. Der Ausschluss der geldwerten Vorteile von der Privilegierung beruhe auf einer sachlichen Grundlage und schaffe einen Anreiz für eine korrekte Gewinnausschüttung (…).

3.2.1 Das StHG weist Normen von völlig unterschiedlicher Regelungs- intensität auf. Teils haben diese Prinzipiencharakter und können ohne vor- herige Konkretisierung durch generell-abstrakte Regeln nicht angewendet werden, teils stellen sie Vollregelungen dar, die keiner Ergänzung oder zu-

76 StPS 2013

sätzlichen Wertung bedürfen und in gleichen oder ähnlichen Formulierun- gen auch in den Steuergesetzen von Bund und Kanton zu finden sind. Welche StHG-Vorschriften Vollregelungen darstellen und welche rahmen- hafte Vorgaben enthalten mit mehreren eingeschlossenen Möglichkeiten, zwischen denen die Kantone konkretisierend wählen müssen, kann nicht aufgrund allgemeiner Kriterien generell bestimmt werden. Das Ausmass der bundesrechtlichen Verpflichtung ist vielmehr für jede StHG-Vorschrift auf dem Weg der Auslegung gesondert zu eruieren (Reich, in: Zweifel/ Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 1 N 16).

3.2.2 Dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG lässt sich nicht

entnehmen, dass die Kantone nur die Wahl haben, die Bestimmung ent- weder tel quel ins kantonale Recht aufzunehmen oder nicht. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts der gesetzlichen Kann-Formu- lierung nach dem Grundsatz a maiore ad minus den Kantonen nicht nur die Freiheit zu belassen ist, eine Privilegierung im kantonalen Recht vor- zusehen, sondern dass diese auch auf Teilbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Satz StHG genannten Bemessungsgrundlagen beschränkt werden darf.

Vergleichsweise kann auf Art. 5 StHG (vgl. auch Art. 23 Abs. 3 StHG) hingewiesen werden, wonach die Kantone für neu eröffnete und dem wirt- schaftlichen Interesse des Kantons dienende Unternehmen „für das Grün- dungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen“ können. Diese Bestimmung lässt den Kantonen ebenfalls nicht nur die Wahl, keine entsprechende Regelung ins kantonale Recht aufzunehmen

StPS 2013 77

oder aber gewissermassen in der „Vollversion“ mit Gewährung von Steuer- erleichterungen für insgesamt zehn Jahre. Vielmehr handelt es hierbei um eine Befristung und erlaubt den Kantonen, kürzere Zeiträume für die Steuererleichterung vorzusehen (vgl. Greter, in: Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 5 StHG N 4 f. und Art. 23 N 44).

3.2.3 Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine überzeugenden

Hinweise entnehmen, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers untermauern würden. Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22. Juni 2005 (BBl 2005 S. 4733 ff.) sind die Kantone frei, „die wirt- schaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern nach eigenem Recht zu mildern“. Zur Verhütung von Über- oder Unterbesteue- rungen infolge Anwendung unterschiedlicher Konzepte zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (Massnahme auf Stufe Körperschaft oder auf Stufe Anteilsinhaber) habe jedoch den Kantonen vorgeschrieben werden müssen, dass sie gegebenenfalls die Entlastungsmassnahme nur auf Stufe der Anteilsinhaber (der natürlichen Person) vorsehen müssten. Im Übrigen seien die Kantone frei, keine oder unterschiedliche Qualifika- tionskriterien für Privat- und Geschäftsvermögen vorzusehen, „die Erfül- lung zusätzlicher Voraussetzungen zur Milderung der Belastung auf Ver- äusserungsgewinnen zu fordern und das Mass der Teilbesteuerung von Dividenden und Gewinnen einheitlich oder unterschiedlich festzulegen“ (S. 4848). Die Gestaltungsfreiheit der Kantone gelte „sowohl für die Be- teiligungsrechte des Privatvermögens als auch für solche des Geschäfts- vermögens. Die einzige Harmonisierungspflicht besteht darin, dass kanto-

78 StPS 2013

nale Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Anteilsinhaber vorzusehen sind“ (S. 4800).

Die diesbezügliche Gestaltungsfreiheit der Kantone wurde auch im Rahmen der parlamentarischen Diskussion respektiert. SR E. David äus- serte sich kritisch zur Verfassungsmässigkeit von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG. Er brachte vor, Art. 129 Abs. 2 BV bestimme, dass sich die Harmo- nisierung u.a. auf den Gegenstand der Steuern beziehen müsse. Gegen- stand sei vorliegend der Vermögensertrag. Nun möchte die Mehrheit des Rates „zu einem <anderen> System übergehen, indem sie sagt: Die Kan- tone können bei einzelnen Steuergegenständen einfach festlegen, dass nur Bruchteile besteuert werden“. Das Gegenargument, der von den Kantonen gewünschte Freiraum, überzeuge nicht. Ihm entgegnete SR H. Lauri, in welchem Umfang die verfassungsmässigen Grundsätze gemäss Art. 129 Abs. 1 BV im Rahmen von dessen Abs. 2 umgesetzt werde, sei „Gegen- stand des StHG, über das wir hier diskutieren. Die Kommission hat sich im Dialog mit dem Direktor der Steuerverwaltung darüber unterhalten. Es besteht hier durchaus eine gewisse Handlungsfreiheit, in welcher Art und Präzision man hier vorgeht. Wir sind zum Schluss gekommen, hier den Kantonen die Freiheit zu belassen“. Es sei zuzugeben, dass man „ein poli- tisches Argument akzeptiert“ habe. Ihm pflichteten weitere Votanten (SR

F. Schiesser, SR B. Frick) sowie namentlich auch BR H.R. Merz zu (vgl.

Amtliches Bulletin des Ständerats vom 13. Juni 2006 (05.058) S. 438 f.).

3.2.4 Schliesslich kennen auch andere Kantone eine derjenigen des

Kantons Schwyz entsprechende Regelung. Beispielweise bestimmt

StPS 2013 79

Art. 30b der Verordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden zum Steuer- gesetz vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2013), dass das Teilsatz- verfahren auf verdeckte Gewinnausschüttungen oder Gewinnvorwegnahmen nicht anwendbar ist.

3.2.5 Zusammenfassend findet somit das vom Beschwerdeführer ver- tretene „entweder“ (keine Übernahme ins kantonale Recht) „oder“ (inte- grale Übernahme von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG) weder im Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Soweit der Beschwerdeführer auf „die herr- schende Rechtsprechung und Lehre“ verweist (…), sind die Bundesge- richtsurteile vom 25. September 2009 für die vorliegende Konstellation, wie erwähnt, nicht einschlägig. Soweit er auf Oesterhelt (a.a.O. S. 145 Ziff. 4.10) verweist, der von einem blossen Entschliessungsermessen aus- geht, handelt es sich um eine persönliche Meinungsäusserung. Ohne wei- tere Begründung als „vorgegeben“ bezeichnen Rütsche/Ettlin (Interkanto- nale Fragen bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, in: ST 2008 S. 602 ff. Ziff. 2) die Berechtigung auch geldwerter Leistungen zur privilegierten Dividendenbesteuerung, wobei sie festhalten, dass eine Ausweitung der anspruchsberechtigten Ausschüttungen „noch bis spätes- tens 1.1.2011 vorgenommen werden“ müsse (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Felder/Schmid (Update zum Schweizerischen Dividendenprivileg - Über- blick über die aktuelle Situation und Praxisproblematik, in: ST 2008 S. 593 ff. Ziff. 2.2.2) weisen auf die kantonalen Unterschiede bei der Re- gelung des Begriffs der Ausschüttungen hin und halten nur fest, es bleibe abzuwarten, „wie schnell die kantonalen Regelungen dies (d.h. die Defini- tion in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG) nachvollziehen“.

80 StPS 2013

Das Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2011 betreffend die „Privilegierte Dividendenbesteuerung für die Steuerperioden 2010 ff. - Gestaffelte Inkraftsetzung der Teilrevision 2009 des kantonalen Steuergesetzes“, welches als Dividenden nur „Ausschüttungen, welche an der Generalversammlung beschlossen werden“, gelten lässt und die privile- gierte Besteuerung anderer geldwerter Leistungen (u.a. verdeckte Gewinn- ausschüttungen) ausschliesst, erweist sich folglich als gesetzmässig. Anzufügen ist, dass auch die von der Vorinstanz angeführte sachliche Grundlage diese kantonale Regelung rechtfertigt, indem ein Anreiz zur korrekten (handelsrechtskonformen) Gewinnausschüttung gesetzt wird.

3.3 Inwiefern ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss

Art. 8 Abs. 1 BV wie auch gegen den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung nach Art. 127 BV vorliegen sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert nachgewiesen. Das Krite- rium, dass nur von der Generalversammlung beschlossene Ausschüttungen privilegiert besteuert werden, entspricht dem in a§ 36 Abs. 2 StG bzw. § 36 Abs. 3 StG verwendeten Begriff der „Dividenden“. Mit dieser Be- schränkung auf die Privilegierung von Dividenden wird gerade die rechts- gleiche und gleichmässige Besteuerung und gleichzeitig auch die Rechts- sicherheit in dieser Hinsicht gewährleistet.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist daher abzuweisen.

StPS 2013 81

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. September 2013 i.S. O. AG (2C_309/2013 und 2C_310/2013)

Bewertung von Wertschriften ohne Kurswert zwecks Festsetzung des steuerbaren Reingewinns (Art. 58 DBG bzw. § 64 StG): Unbegründete Wertberichtigung auf einer Unternehmensbeteiligung

Erweist sich eine auf einer Unternehmensbeteiligung vorgenommene Wert- berichtigung als geschäftsmässig nicht begründet, ist diese bei einer juris- tischen Person gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG zu korrigieren.

Bei der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert vermögen weder die reine Substanzwertmethode noch die herkömmliche Praktikermethode (vgl. Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz, Ziff. 32) atypische Konstellationen und Strukturen adäquat zu erfassen. Es kann als notorisch gelten, dass juristische Personen ihre Beteiligungen zunehmend mit international verbreiteten Methoden (so namentlich dem „Discounted Cash Flow“-Verfahren) bewerten. Erweist sich eine spezifischere Methode als handelsrechtskonform und sachgerecht, wird sich die Praktikermethode auch für steuerliche Zwecke nicht halten lassen.

Die vorliegend zu bewertende P. AG war am 28. Februar 2008 durch Ab- spaltung aus der Q. AG hervorgegangen. Im darauffolgenden Juli wurden

82 StPS 2013

die Aktien der P. AG an die O. AG übertragen. Das Bundesgericht be- zeichnet es als bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanzen einzig ge- stützt auf die testierten Abschlüsse 2008 und 2009 („statische Methode“) und ohne Bewertung der Zukunftsaussichten („dynamische“ Komponente) einer Wertberichtigung von rund 30 Prozent des Kaufpreises per 31.12.2009 die geschäftsmässige Begründetheit versagt haben.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die O. AG erwarb im Juli 2008 sämtliche Aktien der P. AG zum Kauf- preis von ca. CHF 4.4 Mio. In der Schlussbilanz 2008 setzte die O. AG den Wert der Beteiligung unverändert mit CHF 4.4 Mio. ein. 2009 buchte sie davon ca. CHF 3.6 Mio. auf Goodwill um und nahm darauf eine Wert- berichtigung von rund CHF 1.3 Mio vor.

Aus den Erwägungen

I. Prozessuales

II. Direkte Bundessteuer

2.

StPS 2013 83

2.1 Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmungen zur kauf- männischen Buchführung und Rechnungslegung in Kraft getreten (Art. 957 ff. revOR). Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden Ver- fahren das bisherige Recht massgebend ist. Tritt eine Gesetzesänderung - wie hier - erst während des hängigen Rechtsmittelverfahrens ein, bleibt die vorrevidierte materielle Rechtslage an sich unberührt (Art. 660 ff. i.V.m. Art. 957 ff. aOR; vgl. Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 2.2). Anders verhält es sich, sofern das neue Recht schon während des hän- gigen Verwaltungsverfahrens in Kraft gesetzt wird und das revidierte Recht keine vom Grundsatz abweichenden Übergangsbestimmungen enthält (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 18 ff.).

2.2.

2.2.1. Nach bisherigem Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht

dürfen Aktiengesellschaften ihr Anlagevermögen höchstens zu den An- schaffungs- oder den Herstellungskosten bewerten, unter Abzug der not- wendigen Abschreibungen (Art. 665 aOR; detaillierter zur Ersterfassung und Folgebewertung nun Art. 960a Abs. 1 und 2 revOR). Zum Anlage- vermögen zählen auch Beteiligungen und andere Finanzanlagen (Art. 665a Abs. 1 aOR bzw. Art. 960d revOR).

2.2.2. Die handelsrechtliche Unternehmensbewertung beruht auf den

anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre. Diese unterschei- det zwischen vermögenswert-, gewinn- und marktorientierten Bewertungs- methoden. Allen Methoden gemein ist der Grundsatz der Zukunftsbezo- genheit der Bewertung; er ruft nach einer Abschätzung dessen, ob die be-

84 StPS 2013

wertungsrelevanten Kennzahlen fortan gleichbleibend, steigend oder sin- kend verlaufen werden. Die Vergangenheit liefert hierzu die Erfahrungs- werte (zum Ganzen BGE 136 III 209 E. 6.2 S. 215 ff. mit Hinweisen).

2.2.3. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen

müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Art. 669 Abs. 1 aOR). Den nutzungs- und altersbedingten Wertverlusten (sog. „impairment“) wird durch Abschreibungen, den anderweitigen Wertverlusten durch Wertbe- richtigungen Rechnung getragen (so neurechtlich Art. 960a Abs. 3 revOR, was schon altrechtlich gängiger Buchführungspraxis entspricht). Zu Wie- derbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des Gedeihens des Unter- nehmens dürfen handelsrechtlich weitere Abschreibungen vorgenommen werden (Art. 669 Abs. 3 und 4 aOR bzw. Art. 960a Abs. 3 revOR). Auf diese Weise entstehen stille Reserven (so ausdrücklich Art. 669 Abs. 3 aOR).

2.2.4. In der neuesten Lehre wird die Frage aufgeworfen, ob (auch)

Beteiligungen einem Wertverlust unterliegen können, der regelmässig er- folgt, weswegen dann regelmässige Abschreibungen vorzunehmen wären. Es wird eingewendet, ein Unternehmen erfahre begrifflich keine alters- oder abnutzungsbedingte Entwertung. Aus diesem Grund sei es angezeigt, Beteiligungen nicht systematisch über eine gewisse Zeitdauer abzuschrei- ben, sondern nur unter der Bedingung, dass eine tatsächliche Wertein- busse vorliegt (Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2013, N. 674). Im Übrigen unterliegen Beteiligungen handelsrechtlich lediglich der Wertberichtigung.

StPS 2013 85

2.3.

2.3.1. Das Handelsrecht als Bundesrecht bestimmt unter Berücksich- tigung der verschiedenen betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Bewertung im konkreten Einzelfall vorzunehmen ist. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist etwa, ob die Vorinstanz vom zutreffenden Begriff des Anschaffungs- oder Herstellungskostenwerts ausgegangen ist oder ob sie eine sachgerechte Bewertungsmethode heran- gezogen hat (BGE 132 III 489 E. 2.3 S. 491; Urteile 5A_557/2008 vom

28. Januar 2009 E. 3.2.2; 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007

E. 4.1.3).

Hinsichtlich der Bewertungsmethodik hat ein oberinstanzliches Gericht zu beurteilen, ob die Vorinstanz oder die begutachtende Fachperson eine Methode gewählt hat, die nachvollziehbar, plausibel, anerkannt ist, in ver- gleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, begründetermassen bes- ser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung trägt (Urteil 4A_96/2011 vom 20. September 2011 E. 5.4 a.E., nicht publ. in: BGE 137 III 577, aber in: JdT 2012 II 392; Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b und c).

2.3.2. Die eigentliche Bewertung, die aufgrund dieser Grundsätze vor- zunehmen ist, gehört zu den Tatfragen. Vorbehältlich der Prüfung unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür (E. 1.7 hiervor) sind die vor- instanzlichen Bewertungen für das Bundesgericht verbindlich (auch dazu BGE 132 III 489 E. 2.3 S. 491; 125 III 1 E. 5a S. 6; 121 III 152 E. 3c

86 StPS 2013

S. 155; 120 II 259 E. 2a S. 260; 117 II 609 E. 12a S. 628). Unter die Tatfragen fallen die von der Vorinstanz oder einer Fachperson in tatsächli- cher Hinsicht getroffenen Annahmen, es sei denn, diese beruhten ihrer- seits auf der falschen Anwendung der zu ihrer Ermittlung regelmässig be- nützten Methode.

2.4.

2.4.1. Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person (Art. 57

DBG) setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (lit. b) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiede- nen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von ge- schäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. c).

Im Anschluss daran ergänzt Art. 62 Abs. 4 DBG, dass Wertberichti- gungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug qualifizieren (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG), dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie „nicht mehr be- gründet“ sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handels- bilanz („le principe de l‘autorité du bilan commercial ou de détermi- nance“; BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 360 f.; 136 II 88 E. 3.1 S. 92; 132 I 175 E. 2.2 S. 177 f.; 119 Ib 111 E. 2c S. 115) durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher „Aufwertungszwang“ (Markus Reich, Steuer- recht, 2. Aufl. 2012, § 20 N. 5).

StPS 2013 87

2.4.2. Während das Handelsrecht für die Aktiven Höchstwerte festlegt

(E. 2.2 hiervor) und die Betriebswirtschaftslehre nach den „richtigen“ Werten sucht, zielt das Steuerrecht auf die Erfassung des tatsächlich er- zielten Periodengewinns; zu diesem Zweck setzt es Mindestwerte (Bewer- tungsuntergrenzen) fest (Urteile 2A.458/2002 vom 15. Oktober 2004 E. 4.1 f., in: StE 2005 B 72.15.2 Nr. 6;2A.157/2001 vom 11. März 2002 E. 2d, in: RDAF 2002 II 131, StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3, StR 57/2002 S. 392). Dies bedingt einen „Impairment“-Test (vorne E. 2.2.3). Im Gewinnsteuerrecht natürlicher Personen herrscht zwar nicht geradezu ein Verkehrswertprinzip, wie es dem Recht der Vermögenssteuer natürli- cher Personen innewohnt (Art. 14 Abs. 1 StHG; Urteil 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4; zum Verkehrswert BGE 138 III 193 E. 4.2 S. 198; 136 III 209 E. 6.2.1 S. 215). Leitlinie der Gewinnbesteuerung bildet aber gemäss Art. 127 Abs. 2 BV der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zitiertes Urteil 2A.458/2002 E. 4.1; Urteil 2A.457/2001 vom 4. März 2002 E. 3.4, in: ASA 72 S. 295, RDAF 2002 II 121, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 10 N. 5; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 85 zu Art. 57 DBG). Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist der tatsächlich erzielte Periodengewinn (Locher, a.a.O., N. 85 zu Art. 57 DBG).

2.4.3. Macht die steuerpflichtige Person im Steuerverfahren geltend,

eine Abschreibung oder Wertberichtigung sei sachlich geboten, ist sie für die tatsächlichen Grundlagen beweispflichtig (Normentheorie; vgl. Urteil 2C_95/2013 /2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 2.2).

88 StPS 2013

2.5. Die Steuerpflichtige kritisiert sowohl die Bewertungsmethode

(E. 3 hiernach) als auch die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung (E. 4 hiernach).

3.

3.1. Es stellt sich vorab die Frage nach der Bundesrechtskonformität

der von der Vorinstanz - im Einklang mit der Veranlagungsbehörde - ange- wandten Bewertungsmethode. Als Rechtsfrage (vorne E. 2.3.1) ist dieser Aspekt mit freier Kognition überprüfbar (Art. 95 lit. a BGG; vorne E. 1.5).

3.2. Die Überlegungen der Vorinstanz gehen im Wesentlichen dahin,

dass der entrichtete Kaufpreis von Fr. 4.4 Mio. unter unabhängigen Dritten vereinbart worden sei und demnach dem Verkehrswert entspreche. Die Vorinstanz zieht in Betracht, dass die Aktivierung per Ende 2008 (unvermindert Fr. 4.4 Mio.) von der Revisionsstelle geprüft und für ord- nungs- und rechtmässig befunden wurde. Für eine angeblich (bereits) im Jahr 2008 eingetretene Verschlechterung des Geschäftsgangs in der Toch- tergesellschaft bleibe deshalb in der Bilanz der Muttergesellschaft kein Raum. Mit Blick auf die Entwicklung von Umsatz und Aufwand zwischen (Ende) 2008 und 2009 erwägt die Vorinstanz, die Abnahme des Jahresge- winns vermöge keine Abschreibung im Ausmass von Fr. 1.3 Mio. zu recht- fertigen.

3.3. Die Steuerpflichtige wirft der Vorinstanz vor, bei dieser Methodik

die im zweiten Halbjahr 2008 eingetretene „massive Verschlechterung“ pflichtwidrig ausser Acht gelassen zu haben. Wie schon die Veranlagungs-

StPS 2013 89

behörde habe auch die Vorinstanz verfehlt, den tatsächlichen Wert der Tochtergesellschaft per Ende 2009 zu ermitteln. Sie, die Steuerpflichtige, sei sich der negativen Entwicklung seit Oktober 2008 vollauf bewusst ge- wesen, habe aber mit der Möglichkeit der baldigen Aufholung gerechnet und eine Berichtigung der Beteiligung per Ende 2008 für entbehrlich ge- halten. Leitend dafür gewesen sei, dass das Ergebnis - unter Ausklamme- rung ausserordentlicher Aufwände von rund Fr. 0.5 Mio. - sich immer noch gut dargestellt habe. Die Entwicklung im Jahr 2009 habe die erwartete Gewinnaufholung nicht bestätigt. In die Bewertung per Ende 2009 wären deshalb - entgegen der Vorinstanz - schon die Vorgänge seit Juli 2008 (und nicht erst seit Januar 2009) einzubeziehen gewesen.

3.4. Zwischen Erwerb der Beteiligung und zweitem Jahresabschluss

sind nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vor- instanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nur rund 18 Monate verstrichen. Per Ende 2009 soll die Beteiligung nach der Auffassung der Steuerpflichtigen einen Wertverlust von rund Fr. 1.3 Mio. erlitten haben. Damit wäre von einer Wertabnahme von rund 30 Prozent (bezogen auf den Kaufpreis) bzw. rund 36 Prozent (bezogen auf den gesondert als solchen aktivierten „Goodwill“) auszugehen. Im Ergebnis kritisiert die Steuerpflichtige sinngemäss die „statische“ Sichtweise der Vorinstanz, die auf den offenkundigen Gege- benheiten (Kaufpreis, Zwischenabschlüsse, Jahresabschlüsse) beruht, die künftige Entwicklung (das „dynamische“ Element) aber beiseite lässt.

3.5. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich beim

Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz („Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“,

90 StPS 2013

in der Fassung vom 28. August 2008; online einsehbar) um kein Bundes- recht im Sinne von Art. 95 BGG handelt. Die von den Verwaltungsbehör- den veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen Verwaltungsverordnungen dar, d.h. generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwal- tungen ihre Sichtweise darlegen (Urteil 2C_711/2012 vom 20. Dezem- ber 2012 E. 2.2, in: StE 2012 B 26.21 Nr. 7, StR 68/2013 S. 384). Als solche bleiben sie für das Bundesgericht rechtlich unverbindlich (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125; 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8 f.; 136 II 415 E.

1.1 S. 417; 133 II 305 E. 8.1 S. 315; Urteil 2C_689/2011 vom

23. November 2012 E. 2.3.4).

Das Bundesgericht orientiert sich an solchen Kreisschreiben, sofern diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthal- ten (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125; 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 II 305 E. 8.1 S. 315) und es sich um eine eher technische Materie von be- grenzter Justiziabilität handelt. Eine solche Konstellation ist in steuerli- chen Bewertungsfragen gegeben, weswegen das Bundesgericht in seiner Praxis das Kreisschreiben Nr. 28 jedenfalls im Bereich der Besteuerung natürlicher Personen regelmässig in seine Erwägungen einbezieht (Urteile 2C_881/2008 vom 24. Juni 2010 E. 2.3;2C_504/2009 vom 15. April 2010 E. 3.3;2A.213/1994 vom 8. Oktober 1996 E. 4, in: ASA 66 S. 484).

3.6. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Vermögenssteuer (na- türlicher Personen), sondern um die Gewinn- bzw. Kapitalsteuer. Es kann als notorisch gelten, dass juristische Personen ihre Beteiligungen zuneh-

StPS 2013 91

mend mit international verbreiteten Methoden (so namentlich das „Discounted Cash Flow“-Verfahren, DCF; Urteil 4A_341/2011 vom

21. März 2012 E. 5.1.3; BGE 136 III 209 E. 6.2.5 S. 217 f.) bewerten.

Hingegen folgt das Kreisschreiben Nr. 28 weiterhin der traditionellen „Praktikermethode“. Diese ist tendenziell auf kleinere Unternehmungen zugeschnitten. Bewertet eine juristische Person ihre Beteiligung handels- rechtskonform anhand einer spezifischeren Methode, und erweist sich diese im Ergebnis als sachgerecht, wird sich die Praktikermethode auch für steuerliche Zwecke nicht halten lassen. Vermutungsweise führt der Einsatz neuerer Methoden, etwa der DCF-Methode, zu einer treffenderen Bestimmung des (dann auch steuerlich massgebenden) Werts. In gleicher Weise kann und muss eine Veranlagungsbehörde von der Praktikermethode abweichen, wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führt.

Eine weitere Einschränkung ist zu machen, soweit es um atypische Konstellationen oder Strukturen geht. Im vorliegenden Fall erfolgte die ab- spaltungsweise Gründung der Tochtergesellschaft am 29. Februar 2008. Die Aktien wurden am 16. Juli 2008 übertragen, zu einem Zeitpunkt, als erst ein (später nachzuführender) Zwischenabschluss vorlag. Unter diesen Vorzeichen kann die Tochtergesellschaft weder unter die Regeln über die neugegründeten (Kreisschreiben Nr. 28, Ziff. 32 Abs. 1), noch jene über die umgegründeten Gesellschaften (Ziff. 32 Abs. 2) fallen. Anders als eine neugegründete Gesellschaft führt die Tochtergesellschaft einen Geschäfts- betrieb, der in ähnlicher Weise, aber integriert in einen anderen Ge- schäftsbetrieb und rechtlich unselbständig, bereits bestanden hat.

92 StPS 2013

Eine bloss substanzwertbasierte Bewertung, wie sie das Kreisschreiben in einer solchen Konstellation vorsieht, trägt den vorliegenden Gegeben- heiten kaum Rechnung. Überdies liegt keine Umgründung (von einer Ein- zel- oder Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft) vor. Eine solche kennzeichnet sich durch die Weiterführung eines bestehenden Be- triebes, der grundsätzlich in gleicher Weise, allerdings in einem anderen Rechtskleid, fortbesteht. Vorliegend wurde die Tochtergesellschaft nicht nur einem (recte: keinem 1) Rechtsformwechsel unterzogen (ein solcher fand gar nicht statt). Vielmehr führt sie einen Betrieb, der aus einer Ab- spaltung hervorging und zuvor nicht verselbständigt war.

3.7. Unter diesen Prämissen erweist sich von Bundesrechts wegen

weder die reine Substanzwertmethode (Ziff. 32 Abs. 1) noch die her- kömmliche Praktikermethode (Ziff. 32 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 34) als geeignet, um den atypischen Umständen gerecht zu werden. Die Vorinstanz hat der Ungewöhnlichkeit dadurch Rechnung getragen, dass sie sich zur Haupt- sache an den (von der Revisionsgesellschaft testierten) Abschlüssen 2008 und 2009 orientierte. Diese Methode, die in kein gängiges Schema passt, erweist sich freilich als tauglich, zumal das Bundesgericht trotz Vorliegens einer Rechtsfrage nur zurückhaltend eingreift (vorne E. 2.3.1). So ist nicht zu übersehen, dass die Tochtergesellschaft Mitte 2008 zu einem Preis er- worben wurde, der - so die Steuerpflichtige - schon wenig später, spä- testens aber Ende 2009, weit überzogen gewesen sein soll. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie angesichts der kurzen Haltedauer der abspaltungsweise entstandenen Tochtergesellschaft in erster Linie auf die testierten Abschlüsse abstellt. Der Grundsatz der Zukunftsbezogenheit der

1 Anmerkung der Redaktion

StPS 2013 93

Bewertung ruft unbestrittenermassen nach einer Abschätzung der Aus- sichten. Eine nicht unwesentliche Rolle spielen dabei die in der Vergan- genheit gesammelten Erfahrungswerte (vorne E. 2.2.2). Solche fehlen hier freilich, nachdem der konkrete Geschäftsbetrieb in der konkreten Rechts- form und unter dem konkreten Aktionariat erst seit der Abspaltung Mitte 2008 besteht.

3.8. Nichts abzuleiten vermag die Steuerpflichtige schliesslich daraus,

dass der seinerzeitige Sitzkanton der Tochtergesellschaft den Vermögens- steuerwert der Aktien per Ende 2009 bei rund Fr. 0.7 Mio. sah. Dies habe die Vorinstanz, so die Kritik, zu Unrecht und ohne Begründung ausser Acht gelassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die dortige Veranlagungsbehörde den Vermögenssteuerwert erhoben hat, was im vorliegenden Zusammen- hang von vornherein nicht zielführend sein kann (vorne E. 3.6). Zudem hat sie, was unbestritten ist, ihrerseits eine Methode angewandt, die nicht unter den beiden in Ziff. 7 des Kreisschreibens genannten Alternativen figuriert. Unter diesen Umständen vermag die Bewertung am Sitz der Tochtergesellschaft keine bindende Wirkung für die Muttergesellschaft zu entfalten.

3.9. Damit kann letztlich offenbleiben, ob der Geschäftsgang zwischen

dem dritten Quartal 2008 und Ende 2009 bei der Methodenwahl eine Rolle hätte spielen sollen. Die Steuerpflichtige trägt sinngemäss vor, werde die Abschreibung jetzt, d.h. per Ende 2009, nicht zugelassen, entfalle die spätere Möglichkeit der Geltendmachung des im Jahr 2009 bzw. seit dem dritten Quartal 2009 eingetretenen Wertverlusts. Zur Begründung führt sie das Periodizitätsprinzip an. Dies überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat sich

94 StPS 2013

unter den herrschenden Gegebenheiten bundesrechtskonform für eine „statische“ Methode entschieden und der „dynamischen“ Komponente untergeordnetes Gewicht beigemessen. Sie kommt zum Schluss, dass per Ende 2009 kein Abschreibungsbedarf bestehe.

Steuertechnisch war die getätigte Abschreibung damit unmittelbar ge- stützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG zu korrigieren, während Art. 62 Abs. 4 DBG am Jahresende 2009 keine Anwendung finden konnte. Diese letzte Norm setzt voraus, dass die Abschreibung oder Wertberichtigung steuer- rechtlich „nicht mehr begründet“ ist. Unter den gegebenen Umständen war die Abschreibung steuerrechtlich jedoch zu keinem Zeitpunkt ge- schäftsmässig begründet; sie war bis Ende 2009 „nie begründet“ und in keiner Weise „nicht mehr begründet“.

3.10. In den Folgejahren wird sich die Bewertungsfrage wiederum

stellen. Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbe- sondere Rechtskraftwirkungen, regelmässig nur hinsichtlich der Steuer- periode, für die sie ergangen sind (Urteile 2C_95/2013 /2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 3.9;2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3;2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.2, in: ASA 81 S. 588). Wohl darf die Veranlagungsbehörde bei erneuter Überprüfung der betreffenden Steuerperiode (zwecks Vornahme einer späteren Veranlagung) insbeson- dere die tatsächliche Ausgangslage nicht nach Belieben verändern (Urteil 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007 E. 4.2.2), doch kann dies keine Ein- schränkung bedeuten, wo es um - begrifflich unvermeidbare - Wertschwan- kungen geht.

StPS 2013 95

3.11. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass per Ende 2009 die Han- delsbilanz (Buchwert der Beteiligung inkl. Goodwill: Fr. 3 091 670.51) und die Steuerbilanz (Gewinnsteuerwert: Fr. 4 433 625.--) auseinander- fallen. Gelangt die Veranlagungsbehörde, möglicherweise gestützt auf ein fachkundig erstelltes (neues) Gutachten, in einer nächsten Steuerperiode zum Schluss, die Beteiligung (und/oder der separat ausgewiesene „Good- will“) sei nicht mehr vollumfänglich werthaltig, wird damit auch über das Ausmass der Abschreibung oder Wertberichtigung zu entscheiden sein. Vorbehältlich weiterer Ereignisse, die dem Beteiligungs- oder Goodwill- konto bis dahin gutgeschrieben oder belastet werden, bildet dannzumal der Gewinnsteuerwert von Fr. 4 433 625.-- den Ausgangspunkt zur Vor- nahme der steuerlich gebotenen Wertberichtigung oder Abschreibung.

4.

4.1. Erweist sich die vorinstanzlich getroffene Methodenwahl als bun- desrechtskonform, bleibt die Frage nach der Haltbarkeit der vorinstanz- lichen tatsächlichen Feststellungen. Als Tatfrage (vorne E. 2.3.2; vgl. Urteil 2C_95/2013 /2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 3.3 mit Hin- weisen) ist diesem Aspekt unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür nachzugehen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.7).

4.2. Inwiefern die Ausführungen der Steuerpflichtigen über eine rein

appellatorische Kritik hinausreichen und der erhöhten Rüge- und Begrün- dungspflicht genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; auch dazu E. 1.5), kann letztlich offenbleiben. Angesichts der bundesrechtskonformen „statischen“ Bewertungsmethode sind die Eckwerte - Kaufpreis, Zwischenabschlüsse, Jahresabschlüsse 2008 und 2009 - jedenfalls nicht offensichtlich will-

96 StPS 2013

kürlich erhoben worden. Sie werden im Grundsatz auch nicht bestritten. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz detailliert mit den Erfolgsrech- nungen der Tochtergesellschaft auseinandergesetzt (Halbjahr 2008 effek- tiv/budgetiert, Abschlüsse 2008/2009), um daraus zu folgern, es bestehe kein Abschreibungsbedarf. Diese Zahlen werden teilweise bestritten (ins- besondere hinsichtlich der Zwischenabschlüsse), was nichts daran ändert, dass die unter Verwendung dieser Zahlen zustande gekommenen, testier- ten Abschlüsse 2008 und 2009 nicht offensichtlich falsch erhoben wurden.

4.3. Die Steuerpflichtige rügt, unberücksichtigt geblieben sei, welche

Verhältnisse bei Vertragsabschluss herrschten, von welchen Gewinnerwar- tungen die Steuerpflichtige ausgegangen sei (rund Fr. 0.4 Mio. pro Jahr) und dass ein eminentes strategisches Interesse am Erwerb der Beteiligung bestanden habe. Bei einem erwarteten Jahresgewinn von Fr. 0.4 Mio. sei der Kaufpreis von Fr. 4.4 Mio. gerechtfertigt gewesen, wenngleich Zweifel an der Nachhaltigkeit dieses Gewinns bestanden hätten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Margeneinbussen im Jahr 2009, den Abgang wichtiger Mitarbeitender, die Auswirkungen der gescheiterten Zusammen- arbeit mit einer anderen Unternehmung und den Wegfall der bisherigen Geschäftsräumlichkeiten zu gewichten.

Dies alles ist, mit Blick auf die zulässigerweise getroffene „statische“ Bewertung von untergeordneter Bedeutung. Die Vorinstanz hat die gerüg- ten Tatsachen durchaus in ihre Überlegungen einbezogen. Dass dies angesichts der bundesrechtskonformen Bewertungsmethode zu keinem anderen Schluss führte, ist haltbar und damit unter Willkürgesichts-

StPS 2013 97

punkten nicht zu beanstanden. Das Nichteinholen eines gerichtlich ange- ordneten Gutachtens kann daher Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzen, was ebenfalls gerügt wurde.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit bezüglich der direkten Bundes- steuer als unbegründet. Sie ist abzuweisen, und der angefochtene Ent- scheid ist zu bestätigen.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Schwyz

6.

6.1. § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom

9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) entspricht Art. 24 Abs. 1 StHG

(Grundsätze der Massgeblichkeit und Periodizität). Damit kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden (BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.). Daran ändert auch § 25 Abs. 1 lit. c der Vollzugsverordnung [des Kantons Schwyz] vom 22. Mai 2001 zum Steuer- gesetz (VVStG/SZ; SRSZ 172.211) nichts, wonach der Verkehrswert für nicht kotierte Wertpapiere nach dem Kreisschreiben Nr. 28 zu ermitteln ist. Das Harmonisierungsrecht lässt den Kantonen im Bereich der Bewer- tung der Aktiven und Verbindlichkeiten juristischer Personen keinen Spiel- raum (vgl. vorne, E. 1.6). Findet das Kreisschreiben Nr. 28 unter den ge- gebenen Umständen für die Zwecke der direkten Bundessteuer keine Be- achtung, muss es sich harmonisierungsrechtlich gleichermassen verhalten (vgl. E. 1.2 und 1.6 hiervor).

98 StPS 2013

6.2. Die Beschwerde ist damit auch bezüglich der Kantons- und Ge- meindesteuer des Kantons Schwyz abzuweisen.

StPS 2013 99

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52; 2012, 63 − Schuldzinsen 2008, 19

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Baurecht

  • Zins 2013, 26

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52; 2009, 24 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5 − Bewerbungskosten 2010, 10

100 StPS 2013

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten − Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung 2008, 46 − Beschwerdegründe 2008, 46

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

− Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung

  • – vor Bundesgericht 2008, 46

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83 − Abzug 2011, 59

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 − bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Delkredere − auf Debitoren 2012, 17

Dividende − privilegierte Besteuerung 2013, 4; 2013, 69

StPS 2013 101

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen − Berechnung 2007, 44

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 − Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 − Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 − Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

102 StPS 2013

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99; 2011, 24 − Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55; 2011, 4

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

StPS 2013 103

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptgesellschaf- ters 1998, 16, 93; 2007, 13; 2009, 34

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

  • Schätzung von geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen 2009, 10

  • Gewinnvorwegnahme Mietwert einer im Ausland gelegenen Wohnung 2009, 10

  • Teilsatzbesteuerung 2013, 69

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13; 2013, 62 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112 − Verfall von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist 2012, 4

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39 − Abschreibung 2013, 82

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133

104 StPS 2013

− Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

− Minusdiskont 2008, 19

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3 − auf Grundstücken

  • – durch Teilveräusserung (Verzicht auf Dienstbarkeiten) 2013, 48

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Kirchensteuer − für juristische Personen 2010, 42

StPS 2013 105

Kosten − Beschwerdeverfahren

  • – Überbindung an obsiegende Partei 2012, 31

− Einspracheverfahren 2013, 44

Krankheitskosten − Pflegekosten, ambulant 2010, 4

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5; 2010, 50

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37; 2012, 51

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

106 StPS 2013

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Aktien

  • – Verfall vor Ablauf der Sperrfrist 2012, 4

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10; 2008, 4

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Realisation

  • Lohnnachzahlungen für den beherrschenden Gesellschafter 2009, 4

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

StPS 2013 107

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Schuldzinsenabzug

  • Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer 2008, 19

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

108 StPS 2013

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererlass

  • Voraussetzung 2012, 74

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • Beweislast 2007, 53; 2012, 44

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

Treu und Glauben − Einigung zwischen steuerpflichtiger Person und Steuerbehörde über Sachverhalts- elemente (Verkehrswert einer Liegenschaft) 2010, 31 − widersprüchliches Verhalten 2010, 50

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

StPS 2013 109

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 − Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126 − Unterbrechung 2011, 28

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17; 2008, 29 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 − und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100 − und Mantelhandel 2009, 28 − bei Fusionen 2012, 31

Vermögensertrag − Abgrenzung zum privaten Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3; 2013, 48 − Auszahlungen und Gutschriften aus Schneeballsystemen 2000, 18; 2011, 32; 2013, 35 − Zeitpunkt der Realisation 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Vermögenssteuer − Bewertung nichtkotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

110 StPS 2013

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

  • einer verbeiständeten Person 2011, 54

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Volksinitiative, kantonale − Ungültigkeit infolge Bundesrechtswidrigkeit 2010, 16

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • freiwillige Einlagen 2005, 21; 2011, 17

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nichtkotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86; 2013, 82

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

StPS 2013 111

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzwechel, Beweislast 2007, 53 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

  • Zustellfiktion bei gescheiterter Zustellung 2011, 45

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

112 StPS 2013

Inhalt Seite

Justizentscheide − Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung infolge Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist 4 − Pauschale Wertberichtigung auf Debitorenguthaben gegenüber einer verbundenen Unternehmung 17 − Verlustverrechnung: Verlustvortrag einer im Rahmen einer Unter- nehmensumstrukturierung steuerneutral übernommenen Gesell- schaft; Verfahrenskosten und Parteientschädigung: pflichtwidri- ges Verhalten der obsiegenden Partei 31 − Subjektive Steuerpflicht: Beweislastverteilung im interkantonalen Verhältnis 44 − Vermögensbesteuerung von unüberbauten Grundstücken in der Bauzone 51 − Sozialabzug für ein in Ausbildung stehendes volljähriges Kind: Zweitausbildung 63 − Steuererlass: fehlende Bemühungen zur Erzielung von Erwerbs- einkommen 74

Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

StPS 2012 3

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2010 i.S. N. (VGE II 2010 73)

Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. § 28 Abs. 1 Bst. a StG): Verfall einer Mitarbeiterbetei- ligung infolge Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist

Wie der Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung (in concreto bestehend aus Aktien) aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steu- erlich zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht kann dies durch die Revision der für den Zeitpunkt der Ak- tienzuteilung ergangenen Veranlagung geschehen. Gemäss einer andern Meinung ist die bei Zuteilung der Aktien vorgenommene Besteuerung auf dem Weg eines sog. „Minuslohnes“ zu korrigieren. Nach einer dritten An- sicht schliesslich kommt der mit der entschädigungslosen Aktienrückgabe einhergehenden Vermögenseinbusse in Bezug auf die Lohnzahlungen in der betreffenden Steuerperiode Gewinnungskostencharakter zu. Das Ver- waltungsgericht folgt der dritten Variante - trotz nicht zu übersehender „Restbedenken“.

Aus den Erwägungen

1.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Einspracheentscheid

damit, dass die Berücksichtigung des Verfalls von Mitarbeiterbeteiligungen

4 StPS 2012

aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Praxis im Kanton Schwyz durch die Revision der Veranlagungen bei Zu- teilung der Aktien erfolge. Die Tatsache einer allfälligen Rückgabe der Aktien sei bei der ursprünglichen Veranlagung zweifelsohne aktenkundig gewesen und lasse die damals vorgenommene Beurteilung des Sachverhal- tes nachträglich als unrichtig erscheinen. Da die Einsprecher in den Jahren 2005 und 2006 aber nicht im Kanton Schwyz, sondern im Kanton Zug veranlagt worden seien, könne im Kanton Schwyz mangels Zuständig- keit keine Revision der Veranlagungen 2005 und 2006 vorgenommen werden.

Im Kanton Schwyz bestehe zudem weder eine Rechtsgrundlage noch eine entsprechende Praxis für einen Minuslohn. Zudem sei das entspre- chende Einkommen bei Zuteilung in den Jahren 2005 und 2006 nicht im Kanton Schwyz, sondern im Kanton Zug besteuert worden. Vorliegend kön- ne daher in der Steuerperiode 2007 auch kein Minuslohn angerechnet werden. Die Praxis der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich (Entscheid vom 17. Mai 2002, Erw. 3b …) sowie das zürcherische Merk- blatt des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Mitarbeiter- beteiligungen zum Zwecke der Zürcher Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer vom 21. Oktober 2009, welche einen Abzug der Vermögenseinbusse über die Gewinnungskosten vorsehen, seien für die kantonale Steuerverwaltung Schwyz nicht verbindlich. Im Weitern stelle die Annahme von Gewinnungskosten wie die Anrechnung von Minuslohn eine Korrektur ex nunc dar. Eine solche Korrektur scheitere vielfach, weil der Mitarbeiter seinen Wohnsitz seit Ausgabe der Aktien in einen anderen Kanton oder ins Ausland verlegt habe. Der neue Wohn-

StPS 2012 5

sitzkanton rechne kein negatives Einkommen an, wenn er nicht schon Ein- kommen aus der Ausgabe von Optionen habe besteuern können. Aus die- sem Grund sei einer Korrektur ex tunc mittels Revision der früheren Veran- lagung der Vorzug zu geben.

1.2 Die Beschwerdeführer bringen vor Verwaltungsgericht vor, die Vor- instanz habe sich bei ihrem Entscheid lediglich auf eine Lehrmeinung ab- gestützt und die neuere Literatur und herrschende Lehre in keiner Weise berücksichtigt. Überdies sei die Revision im Sinne von Art. 147 des Bun- desgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG; SR 642.11) im Fall des nachträglichen Verfalls von Mitarbeiteraktien aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gar nicht zulässig. Die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses stelle eine Tatsache dar, die nach der Zuteilung und Besteue- rung eintrete und keinen Einfluss auf die Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung haben könne. Ebenso wenig sei bei der Zuteilung der Aktien immer davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis vor der Rückgabefrist aufgelöst werden könne. Die durch die Rückgabe der Aktien resultierende Vermögenseinbusse sei deshalb nicht durch das ausserordentliche Rechts- mittel der Revision zu lösen, sondern richtigerweise durch die Berücksich- tigung von Gewinnungskosten im Jahre der Rückgabe. Zu keinem anderen Schluss gelange man, wenn der Wegzugskanton im Zeitpunkt der Zutei- lung die Vergabe der Mitarbeiteraktien habe besteuern können und der Zu- zugskanton nun die Gewinnungskosten im Jahre der Rückgabe der Aktien und der Verlegung des Wohnsitzes zulassen müsse. Der Gewinnungs- kostenabzug sei auch bei dieser Konstellation vom Zuzugskanton zu über- nehmen. Der Begriff des Einkommens sowie der Gewinnungskosten sei aufgrund von Art. 7 und 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmoni-

6 StPS 2012

sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StGH; SR 642.14) bundesrechtlich harmonisiert. Die durch die Rückgabe der Aktien resultierende Vermögenseinbusse müsse für die Zwecke der direk- ten Bundessteuer wie auch der Kantons- und Gemeindesteuern aufgrund von abzugsfähigen Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Der ange- fochtene Einspracheentscheid verletze den in Art. 127 Abs. 2 der Bundes- verfassung festgelegten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit. Soweit der Kanton Schwyz die Vermögenseinbus- se nicht im Rahmen eines Gewinnungskostenabzugs im Jahr der Rückgabe der Zuteilung berücksichtige und der Kanton Zug eine Revision der Veran- lagung des Jahres, in welchem die Zuteilung und Besteuerung der Mit- arbeiteraktien erfolgt sei, ablehne, resultiere eine unzulässige interkanto- nale Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV).

2.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffent- lichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und an- dere geldwerte Vorteile (§ 17 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200], Art. 17 Abs. 1 DBG). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Auf- wendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (§ 26 StG, Art. 25 DBG). Neben den notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätte, den notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohn- stätte und bei Schichtarbeit und den mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung- und Umschulungskosten sehen § 27 Abs. 1 lit. a StG und

StPS 2012 7

Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG als Sammeltatbestand den Abzug der „übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten“ vor.

Die unterpreisliche Zuteilung von Mitarbeiterbeteiligungen zählt als Naturalleistung zu den andern geldwerten Vorteilen, die nach Art. 17 Abs. 1 DBG sowie § 17 StG steuerbar sind, da der Grund dieses Wertzu- flusses im Arbeitsverhältnis der steuerpflichtigen Person liegt. Der Zufluss erfolgt in jenem Zeitpunkt, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist, die steuerpflichtige Person also einen festen Rechtsanspruch auf das Vermö- gensrecht erworben hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsurteil vom 6. November 1995, in: ASA 65, S. 733 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 5 vom 30. April 1997; StR 2004 S. 94) sind die dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2005 und am 28. Februar 2006 übertragenen Mitarbeiteraktien in den Jahren 2005 und 2006 als Einkom- mensbestandteile im Kanton Zug besteuert worden.

2.2 Auf die Frage, ob und in welcher Form der Verfall bzw. die Rück- übertragung von Mitarbeiteraktien infolge Austritts des Mitarbeiters steuer- rechtlich zu behandeln ist, besteht keine einheitliche Antwort:

2.2.1 Wie im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt wird,

lassen die Steuerbehörden im Kanton Schwyz in solchen Fällen grundsätz- lich die Revision (§ 169 StG, Art. 147 DBG) der Veranlagung für den Zeit- punkt der Aktienzuteilung im Zeitpunkt der Rückübertragung zu. Vorlie- gend müsste eine Revision der Steuerveranlagungen 2005 und 2006 allerdings im Kanton Zug erfolgen, wo die Beschwerdeführer vor ihrem

8 StPS 2012

Umzug in den Kanton Schwyz am 5. November 2007 steuerpflichtig und somit in den Jahren 2005 und 2006 veranlagt worden waren.

Es ist allerdings fraglich, ob die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen beim Verfall von Mitarbeiteraktien infolge Beendigung des Arbeitsverhält- nisses erfüllt sind: Die Revision einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtkräftigen Entscheides kann namentlich dann erfolgen, wenn erhebli- che Tatsachen oder entscheidrelevante Beweismittel entdeckt werden (§ 169 Abs. 1 lit. b StG, Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG). Dabei beanspruchen die nachsteuerrechtlichen Kriterien der Erheblichkeit und Neuheit der fraglichen Tatsachen analog auch im Revisionsverfahren Gültigkeit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A., Zürich 2009, N 16 zu Art. 147; vgl. auch § 61 lit. b der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110]). Das Risiko eines Verfalls der Mitarbeiteraktien ist im Zeitpunkt der Versteuerung als Einkommen bekannt und somit nicht „neu“. Ausnahmsweise sind nachträglich einge- tretene Tatsachen allerdings dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf das Bemessungsjahr bzw. auf den Bemessungszeitpunkt zurückwir- ken, mithin im ordentlichen Veranlagungsverfahren - hätten sie damals schon bestanden - hätten beachtet werden müssen. Wie das Bundesge- richt in BGE 2A.67/1997 vom 14. Oktober 1998 festhielt, können später eingetretene Tatsachen eine Revision rechtfertigen, wenn sie auf den Tag des Entscheides eine retroaktive Wirkung entfalten, und wenn sie die damalige Beurteilung des Sachverhalts als ungenau erscheinen lassen (StR 1999, S. 196). Der vorliegende Sachverhalt lässt sich nicht unter den Tatbestand der Revision subsumieren, da im Zeitpunkt der Besteue- rung und Bewertung der Mitarbeiteraktien auch die latente Gefahr eines

StPS 2012 9

Verfalls bekannt ist und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Einkommen dennoch als im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitarbei- teraktien erzielt gilt, die Beteiligungen in diesem Zeitpunkt mit anderen Worten in die Sphäre des Privatvermögens des Mitarbeiters übertreten. Einer Sperrfrist wird Rechnung getragen, indem der Verkehrswert der Ak- tien entsprechend diskontiert wird. Bis zum Verlust der Beteiligungen verbleiben diese im Privatvermögen des Mitarbeiters. Die Mitarbeiteraktien sind demnach real ins Vermögen des Mitarbeiters übergegangen und erst später, mit dem Verfall bzw. der Rückgabe an die Arbeitgebergesellschaft, wieder aus diesem ausgeschieden. Die „neue Tatsache“ tritt erst mit dem Austritt bzw. dem Verfall der Mitarbeiteraktien ein. Eine ursprünglich un- richtige Bewertung der Beteiligungsrechte im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Mitarbeiter liegt bei dieser Konstellation grundsätzlich nicht vor.

2.2.2 Im Kanton Aargau wird die bei Zuteilung der Aktien vorgenom- mene Besteuerung auf dem Weg eines so genannten „Minuslohnes“ korri- giert. Der Mitarbeiter kann demnach die bei der Zuteilung versteuerten Einkünfte in der Steuerperiode, in welcher die Mitarbeiterbeteiligung ver- fällt, unter folgenden kumulativen Voraussetzungen als negatives Einkom- men zur Anrechnung bringen:

  • Nur gesperrte Mitarbeiteraktien bzw. -optionen können berücksichtigt werden.

  • Der Grund des Verfalls der Mitarbeiterbeteiligung muss in der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses liegen.

  • Die Mitarbeiterbeteiligung muss bei der Zuteilung im Kanton Aargau tatsächlich besteuert worden sein.

10 StPS 2012

  • Das angerechnete negative Einkommen darf nicht höher sein als das bei der Zuteilung tatsächlich versteuerte Einkommen.

  • Der Mitarbeiter muss negative Einkommen beantragen und entspre- chend nachweisen.

  • Bei Kündigung durch den Mitarbeiter muss dieser eine Bestätigung der neuen Arbeitgeberin beibringen, dass keine Entschädigungen für die Rückgabe der gesperrten Mitarbeiteraktien bzw. für den Verfall der Mitarbeiteroptionen bezahlt werden.

Die Nordwestschweizer Kantone (AG, BS, BL, SO) haben am 5. No- vember 2002 eine Vereinbarung abgeschlossen, die es der steuerpflich- tigen Person ermöglicht, ein negatives Einkommen geltend zu machen, wenn sie sowohl im Zeitpunkt der Zuteilung als auch im Zeitpunkt des Verfalls der Mitarbeiterbeteiligungen in einem der beteiligten Kantone wohnhaft ist (StR 2004 S. 96 f.). Im Kanton Schwyz wird diese sog. „Minuslohnpraxis“ nicht praktiziert. Es fehlt dieser Praxis zudem an einer gesetzlichen Grundlage. Die Praxis zielt im Weitern auf die rückwirkende Korrektur des im Erwerbsjahr angerechneten Einkommens im Verfallsjahr ab, was auch die (nicht praktikable) Voraussetzung der Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen bei der Zuteilung im selben Kanton wie bei der Anrechnung des Negativeinkommens mit sich bringt. Wie bereits in Erw. 2.2.1 aufgezeigt, geht es indessen nicht um die Korrektur eines im Zeitpunkt des Erwerbs angerechneten Einkommens, sondern um den Ver- lust von Vermögenswerten infolge Rückgabe an die Arbeitgeberin im Zeit- punkt des Verfalls. Zu Recht ist die Anwendung der sog. „Minuslohn- praxis“ durch die Steuerbehörden im Kanton Schwyz bis anhin nicht erfolgt.

StPS 2012 11

2.2.3 Nach Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 45 zu Art. 26

und N 64 zu Art. 17, kommt bei verfallenen Mitarbeiteraktien infolge eines Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist der mit der Aktienrückgabe verbundenen Vermögenseinbusse der Charakter von Gewinnungskosten zu, welche sich aus der Differenz des aktuellen Verkehrswerts beim Ausschei- den des Mitarbeiters und des der verbleibenden Sperrfirst entsprechenden Diskonts sowie einer allfälligen Entschädigung berechnet. Die Autoren ver- weisen auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 17. Mai 2002 (…). In diesem Entscheid hat sich die Steuer- rekurskommission II der neueren Lehrmeinung angeschlossen, wonach der entgangene Profit aus den Aktien im Zeitpunkt des Stellenwechsels als Gewinnungskosten vom Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Abzug zu bringen ist, weil der Mitarbeiter aufgrund von arbeitsrechtli- chen Vereinbarungen ein Aktivum unter dem Verkehrswert an den Arbeit- geber veräussern muss (Risi, Mitarbeiteroptionen und -aktien, Bewertung - Rechnungslegung - Besteuerung, Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Band 164, Zürich 1999, S. 403 f.). Gestützt auf diese Lehrmeinung hält die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich in ihrem Entscheid fest, unter Zugrundelegung eines kausalen Gewinnungskostenbegriffs lasse sich nicht bestreiten, dass die Rückgabepflicht eine notwendige Folge des Arbeitsverhältnisses bzw. von dessen Beendigung darstelle. Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers hin beendet werde, könne der Arbeitnehmer der ver- traglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht entgehen und müsse sich die damit verbundene Vermögensminderung gefallen lassen. Gegen den Ge- winnungskostencharakter der mit der Aktienrückgabe verbundenen Ver-

12 StPS 2012

mögenseinbusse lasse sich auch nicht etwa einwenden, es handle sich nicht um der betreffenden Steuerperiode zuzurechnende Gewinnungs- kosten, sondern die „Rückgabekosten“ beträfen den allenfalls schon weit zurück liegenden Einkommenszufluss aus der Zuteilung der Aktien. Die aus der Rückgabe der Aktien resultierende Vermögenseinbusse sei viel- mehr als Folge des sonstigen Einkommensbezugs vom bisherigen Arbeit- geber, bei dem der Steuerpflichtige sein Arbeitsverhältnis beende, hinzu- nehmen. Nur wenn der Arbeitnehmer die ihn treffenden Vertragspflichten, zu denen eben auch die Rückgabepflicht zähle, einhalte, könne er damit rechnen, dass auch der bisherige Arbeitgeber seinen verbleibenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere der Pflicht zur Zahlung des Lohns, nachkommen werde. Der mit der Aktienrückgabe einher- gehenden Vermögenseinbusse komme daher mit Bezug auf das in der be- treffenden Steuerperiode ausgerichtete Erwerbseinkommen Gewinnungs- kostencharakter zu (Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 17. Mai 2002 …).

2.3 Die Berücksichtigung der aufgrund des frühzeitigen Austrittes des

Mitarbeiters verfallenen bzw. der Arbeitgeberin entschädigungslos zurück- gegebenen Mitarbeiteraktien unter dem Titel der Gewinnungskosten im Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, überzeugt. Die durch die Rückgabe der Aktien unter ihrem aktuellen Verkehrswert erlitte- ne Vermögenseinbusse ist (auch) nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) steuer- rechtlich zu berücksichtigen. Dass sich eine steuerliche Korrektur bei einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, welche beim Mitar- beiter zu einer Vermögenseinbusse führt, grundsätzlich aufdrängt, wird

StPS 2012 13

auch von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. angef. Einspracheentscheid, S. 3). Wie dargelegt, hat diese Korrektur weder über die Revision noch über die Berücksichtigung eines so genannten „Minuslohns“ zu erfolgen. Vielmehr erweist sich die Zulassung eines Gewinnungskosten-Abzugs als sachgerecht: Zum einen wird auf diese Weise die Vermögenseinbusse steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt berücksichtigt, in dem sie tatsächlich anfällt, nämlich bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Rückgabe der Aktien. Die mit der Aktienrückgabe verbundene Vermögensreduktion ist als bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses anfallende, unausweichliche und notwendige arbeitsrechtliche Verpflichtung zu betrachten, welche der Arbeitnehmer - im Gegenzug zu den von der Arbeitgeberin forderbaren Leistungen - zu erfüllen hat. Diese Lösung schafft im Weitern auch das Problem der Ungleichbehandlung von Personen, die seit der Aktienzu- teilung ihren Wohnkanton gewechselt haben, aus dem Weg. Da nicht eine rückwirkende, sondern richtigerweise eine echtzeitliche Korrektur des Ein- kommens stattfindet, kann diese nicht vom Erfordernis der bereits im selben Kanton erfolgten Besteuerung des Aktienerwerbs abhängig gemacht werden.

2.4 Was die Höhe der als Folge der Aktienrückgabe zu berücksichti- genden Gewinnungskosten betrifft, ist mit der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich und der dort zitierten Lehrmeinung auf den aktuellen Verkehrswert der Aktien bei Ausscheiden des Mitarbeiters abzüglich des der verbleibenden Sperrfrist entsprechenden Diskonts und einer allfälligen Entschädigung abzustellen (Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 17. Mai 2002 …). Gemäss der Bestätigung der … sind mit dem Austritt des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2007

14 StPS 2012

6590 Aktien aus der Zuteilung 2005 und 9484 Aktien aus der Zuteilung 2006 verfallen (…). Zur exakten Berechnung des Verkehrswerts der Aktien bei Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der … AG unter Berücksich- tigung des taggenauen Diskonts sowie zur Neuveranlagung ist die Sache an die kantonale Steuerverwaltung zurück zu weisen.

Zusammenfassend ist der Wert der verfallenen Mitarbeiteraktien als Gewinnungskosten vom im Jahr 2007 erzielten Erwerbseinkommen abzu- ziehen. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.

2.5 Anzufügen bleibt, dass diese steuerliche Lösung Ausfluss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Grundbesteuerung der un- terpreislichen Zuteilung von Mitarbeiteraktien (vgl. oben Erw. 2.1) ist und

  • wenn sie auch den beiden Alternativen vorzuziehen ist - nicht restlos

überzeugt: So lässt es die Subsumption des Verkehrswerts der verfallenen Aktien unter die Gewinnungskosten grundsätzlich zu, dass im Zeitpunkt des Aktienverfalls ein im Vergleich zur im Zeitpunkt der Zuteilung erfolg- ten Besteuerung höherer Abzug zugelassen wird, was unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit nicht überzeugt. Systembedingte, aber nicht befriedigende Folge dieser Lösung ist zudem, dass Personen, welche nach Austritt bzw. Verfall der Mitarbeiteraktien nur noch ein geringes Einkom- men erzielen, allenfalls nicht den gesamten verfallenen Aktienwert abzie- hen können. Auch können im Falle eines zwischen der Zuteilung und dem Verfall der Mitarbeiteraktien erfolgten Umzugs kantonal unterschiedliche Steuersätze zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.

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Eine Lösung, welche auch diese Restbedenken aus dem Weg schaffen könnte, ist in der Anpassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- züglich der Grundbesteuerung bzw. in einer entsprechenden Gesetzesän- derung zu suchen.

16 StPS 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 i.S. O. AG (VGE II 2011 105)

Pauschale Wertberichtigung auf Debitorenguthaben gegenüber einer ver- bundenen Unternehmung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG)

Gemäss Ziff. 13 al. 3 WAWR (Weisung betreffend Abschreibungen, Wert- berichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen vom 24.10.2006) wird auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an nahestehende Per- sonen keine Unterbewertung gewährt. Diese Verunmöglichung jeder Ein- zelfallbetrachtung ist in ihrer Absolutheit weder gesetz- noch verfassungs- mässig. Die Berücksichtigung von Delkredere-Wertberichtigungen bei nahestehenden Personen/Unternehmen ist bei jener Person bzw. Unter- nehmung zu akzeptieren, welche effektiv das Delkredere-Risiko trägt. Da- bei gilt es zu verhindern, dass sich das gleiche Risiko bei mehreren nahe- stehenden Personen/Unternehmen gewinnschmälernd auswirken kann.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die O. AG. bilanzierte in der Jahresrechnung 2008 wie in früheren Jahren auf ihren Debitorenguthaben in ausländischer Währung einen Delkredere- Abzug von 20%. Weil die O. AG die Rechnungsstellung und das Inkasso

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im Jahr 2008 neu auf ihre deutsche Tochtergesellschaft (Q. GmbH) aus- gelagert hatte, verweigerte die Veranlagungsbehörde unter Hinweis auf Ziff. 13 al. 3 WAWR insoweit jeden Delkredere-Abzug. Die Einsprache- instanzen schützten dieses Vorgehen.

Gegen den Einspracheentscheid erhebt die O. AG Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz. Unter Berufung auf frühere Zusiche- rungen der Veranlagungsbehörde beantragt sie die Beibehaltung des Del- kredere-Abzuges von 20%. Das Verwaltungsgericht lehnt die Berufung auf den Vertrauensschutz unter Hinweis auf die geänderte Rechnungsstellung im Jahr 2008 ab, bejaht jedoch im Grundsatz entgegen Ziff. 13 al. 3 WAWR die Möglichkeit der pauschalen Wertberichtigung zwischen verbun- denen Unternehmen und weist deshalb die Sache zur ergänzenden Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück.

Aus den Erwägungen

1.1 Die … Beschwerdeführerin ist in der …branche tätig und betreibt

Handel mit Halbfabrikaten im internationalen Umfeld. Ab der Steuer- periode 2001 bis und mit der Steuerperiode 2007 wurde ihr jeweils ein Delkredere von 20% auf Fremdwährungs-Debitoren gewährt. Im Jahre 2008 wünschte die P. GmbH & Co. KG mit Sitz in …, die …lieferungen der Beschwerdeführerin zukünftig über die in Deutschland ansässige

Q. GmbH, an welcher die Beschwerdeführerin zu 62.5% beteiligt ist (…),

abzuwickeln. Hintergrund dieses Anliegens war die Fakturierung über die

18 StPS 2012

deutsche Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, um gegenüber dem deutschen Fiskus deutsche Rechnungen vorweisen zu können. Per 31. De- zember 2008 hatte die Q. GmbH gegenüber der P. GmbH & Co. KG Forderungen für gelieferte Waren von EUR 4 478 845.-- offen. Die Be- schwerdeführerin ihrerseits hatte gegenüber der Q. GmbH Forderungen von EUR 4 411 576.14 ausstehend. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen entspricht einer Marge von 1.52% auf den von der Beschwerde- führerin fakturierten Beträgen.

1.2 In der Bilanz per 31. Dezember 2008 wies die Beschwerdefüh- rerin Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Nahestehen- den von Fr. 6 674 877.-- und gegenüber Dritten von Fr. 96 197.-- sowie ein Delkredere von insgesamt Fr. 1 355 000.-- aus.

Die Vorinstanzen anerkannten nur ein Delkredere von Fr. 9 620.-- auf den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten von Fr. 96 197.-- und rechneten den Differenzbetrag von Fr. 1 345 380.-- (Fr. 1 355 000.-- minus Fr. 9 620.--) sowohl beim steuerbaren Gewinn wie auch beim steuerbaren Kapital auf.

2.1 Zum steuerbaren Reingewinn zählen unter anderem geschäfts- mässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rück- stellungen (§ 64 Abs. 1 lit. b zweites Alinea des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9. Februar 2000). Die gleiche Bestimmung (ohne die Nennung von „Wertberichtigungen“) enthält Art. 58 Abs. 1 lit. b zwei- tes Alinea des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Als Rückstellungen/Wert-

StPS 2012 19

berichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind unter anderem Verlust- risiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, zulässig (Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG; vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b DBG; § 29 Abs. 2 lit. b StG).

Mit einer Wertberichtigung auf den Debitoren, einer sogenannten Del- kredere-Rückstellung bzw. -Wertberichtigung, werden Verlustrisiken für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und für andere Forderungen des Umlaufvermögens berücksichtigt. Der Umfang der geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung richtet sich nach dem Grad der Verlust- wahrscheinlichkeit der einzelnen Forderung (Reich/Züger, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht I/2a, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 29 DBG N 32). In der Praxis wird für die Debitoren auf Inlandguthaben eine Wertberichtigung (Delkredere) von 5% und auf Auslandguthaben (fakturiert in Schweizer Franken) von 10% zugelassen. Höhere Wertberichtigungen sind zulässig, wenn sie be- gründet sind (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, Art. 29 Rz. 36; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 29 N 16). Im Kanton Schwyz gilt in- sofern eine grosszügigere Praxis, als ohne besonderen Nachweis Wertbe- richtigungen bis zu 10% auf dem Bestand der Inlandforderungen und 15% auf dem Bestand der Auslandforderungen per Bilanzstichtag zuge- lassen sind (Ziff. 13 Abs. 1 der Weisung des Vorstehers der Steuer- verwaltung des Kantons Schwyz vom 24. Oktober 2006 betreffend Ab- schreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen [WAWR; Schwyzer Steuerbuch 70.21]). Ziff. 13 Abs. 3 WAWR bestimmt

20 StPS 2012

indes, dass auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an nahe- stehende Personen keine Unterbewertung gewährt wird.

2.2 Die Vorinstanzen führten zur Begründung der Aufrechnung von

Fr. 1 345 380.-- im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Randziffer 13 Absatz 3 WAWR aus, auf Forderungen aus Lieferun- gen und Leistungen an nahestehende Personen werde keine Unterbewertung gewährt. Die Gewährung einer Unterbewertung widerspre- che der kantonalen Praxis. Die Nichtgewährung einer Pauschale könne damit begründet werden, dass die Muttergesellschaft mit den Verhältnis- sen bei der Tochtergesellschaft vertraut sei und direkt auf das Inkasso ein- wirken könne. Dadurch verringere sich ihr Ausfallrisiko. Sollte sich ein Ausfallrisiko abzeichnen, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Ein- zelberichtigung. Eine solche müsse im konkreten Fall dahingehend über- prüft werden, ob der Drittvergleich bei der seinerzeitigen Forderungsbe- gründung beachtet worden sei, hinreichend dokumentiert werden könne und konkrete Inkassobemühungen rechtzeitig aufgenommen worden seien. Die Praxis des Kantons Zürich sei für die Praxis des Kantons Schwyz nicht massgebend (…). Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) berufen (…).

3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit Urteil

SB.2000.00026 vom 20. Dezember 2000 (RB 2000 Nr. 123, S. 244 f.) habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich „sanktioniert und festge- halten, dass pauschale Delkredere-Wertberichtigungen - soweit sie in glei- cher Weise zwischen unabhängigen Dritten (’at arm’s length’) abgewickelt werden - unter den gleichen Voraussetzungen grundsätzlich auch zwischen

StPS 2012 21

verbundenen Unternehmen zulässig seien“ (…). Die Vorinstanzen hätten dieses Präjudiz nicht gewürdigt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Praxen der Zürcher Rechtsmittelinstanzen seien auch vor dem Hinter- grund des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Gleichheit der Besteuerung (Art. 8 bzw. Art. 127 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom

18. April 1999 zu beleuchten (…).

3.1.2 Grundsätzlich gilt, dass der Auslegung eines Bundesgesetzes

durch die Behörden eines Kantons für die Behörden anderer Kantone kei- ne Bindungswirkung zukommt (vgl. VGE II 2011 87 vom 27.10.2011, Erw. 3). Auch Entscheidungen von anderen Steuerbehörden sind für eine Steuerbehörde nicht verbindlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 92). Die Vorinstanzen haben daher berechtigter- weise festgehalten, dass die Praxis der Rechtsmittelinstanzen des Kantons Zürich für den Kanton Schwyz nicht massgebend ist. Wenn sie dabei nicht im Einzelnen auf den erwähnten Entscheid des Zürcher Verwaltungsge- richts eingegangen sind, kann hierin keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin der Argumentation der Zürcher (Steuer-)Gerichte in ihrer Einsprache wie auch in ihrer Be- schwerde gefolgt ist bzw. diese zu wesentlichen Teilen wiedergegeben hat. Dieser Argumentation haben die Vorinstanzen insbesondere die kantonale Praxis entgegengehalten.

3.2 Merkblätter gelten wie Kreisschreiben, (Dienstan-)Weisungen,

Dienstreglemente, Wegleitungen, Direktiven etc. als sog. Verwaltungsver- ordnungen nicht als verbindliche Rechtssätze. Solche Verwaltungsverord-

22 StPS 2012

nungen sind allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur. Sie verpflichten den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Un- terlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Ver- halten der Beamten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Ver- waltungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern. Sie stellen Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung ab- gibt. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverord- nungen nur zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Ge- setzes wiedergeben (vgl. BGE 131 II 1 Erw. 4.1; BGE 121 II 473 Erw. 2b mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; P. Egli, Ver- waltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts? in: AJP 2011 S. 1159 ff., [zur Funktion von Verwaltungsverordnungen besonders S. 1161]).

Wenn sich die Vorinstanzen zur Begründung unter anderem auf die WAWR abstützen, stellen sie damit gleichzeitig - und unabhängig von der Frage der Gesetzmässigkeit von Ziff. 13 Abs. 3 WAWR - grundsätzlich die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, was die Anerkennung von Delkre- dere-Wertberichtigungen anbelangt, sicher.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensschutz

….

4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt - einmal abgesehen von den

Fällen, in welchen die Steuergesetze die Beweislast speziell ordnen - als

StPS 2012 23

Regel, dass die Steuerbehörde den Nachweis für die steuerbegründenden Tatsachen zu erbringen hat, derweil dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder auf- heben. Dabei hat der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. statt vieler VGE II 2010 75 vom 25.11.2010 Erw. 2.4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die di- rekte Bundessteuer wird an die Erbringung des Nachweises für eine steuermindernde Tatsache ein strenger Massstab angelegt. Gelingt der steuerpflichtigen Person der Nachweis der steuermindernden Tatsache nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011, Erw. 4.3; VGE III 2010 66 vom 26.8.2010 Erw. 3; Bundes- gerichtsurteil 2C_566/2008,2C_567/2008 vom 16.12.2008 Erw. 3.1).

Tatsachen, die eine Abschreibung, eine Wertberichtigung oder Rück- stellung als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermin- dernder Natur und somit vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuwei- sen (vgl. VGE II 2010 75 vom 25.11.2010, Erw. 2.4.2; StE 2009 B 93.3 Nr. 10 Erw. 4.1; StE 2006 B 23.43.2 Nr. 13 Erw. 2 in fine; StE 2004 B 72.14.1. Nr. 22 Erw. 2d mit Hinweisen).

4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Veranlagungsverfahren

mit E-Mail vom 2. November 2009 an die Kantonale Steuerverwaltung (…) vorgebracht, sie habe auf Wunsch von P. die Lieferungen neu über die Tochtergesellschaft Q. GmbH abgewickelt (…). Dadurch habe sie im Ver- gleich zur Vergangenheit einen sehr viel höheren Anteil an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Nahestehenden bzw. Tochter-

24 StPS 2012

gesellschaften. Das Risiko des Ausfalls verbleibe aber wirtschaftlich nach wie vor bei der O. AG. Dem E-Mail angehängt war unter anderem eine Übersicht über die offenen Posten der Q. GmbH per 31. Dezember 2008 gegenüber der P. (…). Einem Schreiben vom 16. November 2009 der Q. GmbH an die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen (…), dass die Be- stellungen mit P. „direkt“ durch die Beschwerdeführerin vereinbart wur- den, die Auftragsbestätigung von der Q. GmbH „1 : 1 (bis auf den Preis und die MwSt) übernommen und weiterbestätigt“ worden seien. Wenn es auch nirgends explizit festgehalten worden sei, bedeute dies nicht, dass die Q. GmbH „in diesen Geschäften irgendwelche Risiken übernehmen“ würde. Alle Risiken wie Mängelrisiken, Zahlungsverzögerungen oder -aus- fälle und „selbstverständlich auch ein komplettes Ausfallrisiko im Falle einer Insolvenz“ verblieben bei der Beschwerdeführerin.

4.2.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin werden von den Vor- instanzen in inhaltlicher Sicht nicht bestritten. Mithin ist davon auszuge- hen, dass die Q. GmbH namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin bei der P. nur für die Rechnungsstellung besorgt ist und das Inkasso be- treibt.

Die Q. GmbH wird für ihre Tätigkeit gemäss den zahlenmässig belegten Angaben der Beschwerdeführerin mit einer Marge von rund 1.5% entschä- digt. Ob sie damit marktgerecht entschädigt wird (was von den Vorinstan- zen, soweit ersichtlich, jedoch nicht in Frage gestellt wurde), muss im vor- liegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft werden, weil der ange- fochtene Entscheid im Sinne der nachstehenden Erwägungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen ist (Erw. 4.3).

StPS 2012 25

4.2.3 Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, die Vorinstan- zen hätten prüfen müssen, „ob im Ergebnis nicht sogar ein Treuhandge- schäft vorliegt und folglich das Bonitätsrisiko qua Treuhandvergleich di- rekt der Beschwerdeführerin zugeordnet werden muss“ (…), setzt ein Treuhandverhältnis voraus, dass jemand im Interesse - auf Rechnung und Gefahr - eines anderen, aber in eigenem Namen Rechte innehat oder Rechtsgeschäfte vornimmt (Handkommentar zum Schweizerischen Obliga- tionenrecht, Zürich 2001, Art. 394 OR N 8). Da aufgrund der unbestritte- nen Angaben der Beschwerdeführerin nur die Rechnungsstellung und das Inkasso auf Wunsch der P. als deren Kundin über die Q. GmbH abge- wickelt wurden bzw. werden, fehlt es offenkundig an der Vornahme der diesbezüglichen Rechtsgeschäfte seitens der Q. GmbH in eigenem Na- men.

4.3.1 Im Schreiben vom 4. Mai 2010 der Steuerverwaltung an die Be- schwerdeführerin (…), welches im Wesentlichen der Begründung des an- gefochtenen Entscheides zu Grunde liegt, wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

Pauschale Wertberichtigungen auf Debitorenguthaben wurden im Steuerrecht ein- geführt, um eine veranlagungsökonomisch effiziente, für alle Unternehmen gleiche Lösung herbeizuführen, dies mit der klaren und einfachen Regel, dass pauschale Wertberichtigungen für nahestehende Unternehmen nicht möglich sind, unabhän- gig davon, wer genau das Delkredererisiko trägt, wieviel die angemessene marktge- rechte Entschädigung für das Risiko ist, ob diese Leistung auch tatsächlich bezahlt wird und ob unter nahestehenden Personen nachträglich eine Vereinbarung getrof- fen wurde, welche im Geschäft zwischen unabhängigen Dritten schon bei Vertrags-

26 StPS 2012

abschluss hätte getroffen werden müssen (…), unabhängig davon, ob das naheste- hende Unternehmen mit der Fakturierung nur einen auftragsmässigen Gefälligkeits- dienst erbringt (…), unabhängig davon, ob es sich um eine Tochter- oder Schwestergesellschaft handelt und wie gross der Beteiligungsanteil und daher die effektive Einflussnahme beim Inkasso ist und unabhängig davon, ob bei der nahe- stehenden, fakturierenden Gesellschaft überhaupt ein pauschales Delkredere ge- bucht worden ist oder nicht.

4.3.2 Dem zitierten Schreiben ist insofern beizupflichten, als klare

und einfache Regeln - einerseits aus Gründen der Gleichbehandlung, an- derseits aber insbesondere auch im Lichte der im Steuerveranlagungsver- fahren als eines Massenverfahrens notwendigen ökonomischen und effi- zienten Sachbearbeitung - wünschenswert sind. Indessen ist die Absolut- heit, mit der jegliche Berücksichtigung einer pauschalen Wertberichti- gung/eines Delkredere-Risikos unter nahestehenden Unternehmen (in der WAWR) ausgeschlossen wird, mit den von der Steuergesetzgebung, dem Handelsrecht und der Rechtsprechung grundsätzlich erlaubten Delkredere- Wertberichtigungen nicht zu vereinbaren. Die Vorinstanzen führen denn auch keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften an, welche eine solche Absolutheit rechtfertigen könnten. Diese dürfte auch nicht durch den ver- fassungsmässigen Anspruch auf eine Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), was eine Beurteilung der individuellen Leistungsfähigkeit voraussetzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., VB zu DBG N 66 ff.), gedeckt sein. Daran ändert die Tatsache nichts, dass auch andere Kantone gleiche oder ähnlich lautende Regelungen in ihren Dienstanleitungen, Steuerbüchern oder anderweitigen Verwaltungsverordnungen kennen. Vorbehalten bleibt indes der Nachweis einer Steuerumgehung über den Weg einer Delkredere-Wertberichtigung.

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4.3.3 Ob entgegen Ziff. 13 Abs. 3 WAWR und mit dem Verwaltungs- gericht Zürich davon auszugehen ist, dass „derartige Wertberichtigungen (…) - soweit sie in gleicher Weise wie zwischen unabhängigen Dritten („at arm’s length“) abgewickelt werden - unter den gleichen Voraussetzungen grundsätzlich auch zwischen verbundenen Unternehmen zulässig“ sein müssen (RB 2000 Nr. 123 S. 244), kann vorliegend angesichts der be- sonderen Konstellation (nur Inkassotätigkeit der Q. GmbH für die Be- schwerdeführerin; wirtschaftliches Risiko vollumfänglich bei der Be- schwerdeführerin) offen bleiben. Indessen können bei der Beurteilung, un- ter welchen Bedingungen Wertberichtigungen/Delkredere-Rückstellungen unter nahestehenden Personen/verbundenen Unternehmen zu berücksich- tigen sind, just die im zitierten Schreiben der Steuerverwaltung vom

4. Mai 2010 erwähnten Kriterien Beachtung finden bzw. als Richtschnur

dienen.

4.3.4 Im Verhältnis zwischen nahestehenden Personen/Unternehmen

kann es durchaus von Relevanz sein, wer effektiv das Delkredererisiko trägt. Bei dieser Person bzw. Unternehmung ist letztlich die Wertberichti- gung zu akzeptieren. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten (…), dass nicht ohne weiteres von einer Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Inkassotätigkeit einer Tochtergesellschaft ausgegangen werden kann, da die beiden Gesellschaften zwei eigenständige Rechts- und Steuersubjekte bleiben. Der Muttergesellschaft kann eine Delkredere-Wert- berichtigung mangels einer gesetzlichen Vorschrift (handelsrechtlich wie steuerrechtlich) auch nicht mit dem Argument verweigert werden, sie könne die Beteiligung bei einem allfälligen Debitorenverlust (oder bei Zah-

28 StPS 2012

lungsunfähigkeit oder im Sanierungsfall) einer Tochtergesellschaft wertbe- richtigen.

Was die Frage anbelangt, ob eine allfällige nachträgliche Vereinbarung vorliegt und ob eine solche schon bei Vertragsabschluss hätte getroffen werden müssen, ist zu beachten, dass Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürfen, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Ob ein - nicht schriftlich fixierter - Vertrag zustande gekommen und wie er inhaltlich ausgestaltet ist, ist letztlich eine Beweisfrage; das Fehlen eines schriftlichen Vertrages kann deshalb der Berücksichtigung allfälliger Delkredere-Wertberichtigungen unter nahe- stehenden und/oder verbundenen Unternehmungen nicht bereits aus prin- zipiellen Gründen hinderlich sein. Die Berücksichtigung von Delkredere-Wertberichtigungen bei naheste- henden Personen/Unternehmen - vorliegend der fakturierenden Q. GmbH - darf allerdings nicht dazu führen, dass sich das gleiche Risiko bei ver- schiedenen nahestehenden Personen gewinnschmälernd auswirken kann. Es ist deshalb sicherzustellen, dass nur eine von zwei (oder mehreren) ein- ander nahestehenden Personen/Unternehmen für ein und dasselbe Risiko eine Wertberichtigung/Rückstellung vornehmen. Den Akten lassen sich keine Angaben entnehmen, ob dies vorliegend der Fall ist.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes:

  • Art. 13 Ziff. 3 WAWR ist in seiner Absolutheit weder gesetz- noch ver- fassungsmässig und kann einer Einzelfallbetrachtung nicht genügen bzw. verunmöglicht eine solche in unzulässiger Weise.

StPS 2012 29

  • Die Vorinstanzen haben zu Unrecht gestützt auf Art. 13 Ziff. 3 WAWR eine Delkredere-Wertberichtigung der Beschwerdeführerin auf Forde- rungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Nahestehenden von Fr. 6'674'877.-- verweigert.

  • Die Vorinstanzen haben eine Delkredere-Wertberichtigung von 15% auf den Forderungen der Beschwerdeführerin aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Nahestehenden von Fr. 6'674'877.-- zu berück- sichtigen, sofern die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass die Q. GmbH einerseits keine entsprechenden Wertberichtigungen getätigt hat und die Inkassotätigkeit der Q. GmbH anderseits durch die Be- schwerdeführerin marktgerecht entschädigt wird und das Delkredere- Risiko zudem auch tatsächlich von der Beschwerdeführerin getragen wird.

In diesem Sinne ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

15. September 2011 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen.

30 StPS 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2011 i.S. C. AG (VGE II 2011 79)

Verlustverrechnung (Art. 67 DBG bzw. § 70 StG): Verlustvortrag einer im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung steuerneutral übernomme- nen Gesellschaft

Verfahrenskosten und Parteientschädigung (Art. 144 DBG bzw. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP): pflichtwidriges Verhalten der obsiegenden Partei

Grundsätzlich kann bei einer Fusion zweier Kapitalgesellschaften die auf- nehmende Gesellschaft die Verlustvorträge der absorbierten Gesellschaft steuerwirksam geltend machen. Die Verlustverrechnung steht jedoch wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Missbrauchsverbots. Sie ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die übernommene Gesellschaft bereits vor der Fusion wirtschaftlich (faktisch) liquidiert oder in liquide Form ge- bracht war oder kurz nach der Übernahme wirtschaftlich liquidiert wird. In diesen Fällen fehlt es an der betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Konti- nuität, die Sinn und Zweck der Verlustverrechnung ausmacht. Die wirt- schaftliche Kontinuität darf insbesondere nicht allein mit dem Argument fehlenden Anlagevermögens negiert werden.

Die obsiegende Partei wird aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens im Verfah- ren oder durch pflichtwidriges Verursachen eines Verfahrens kostenpflich- tig. Dies ist etwa der Fall, wenn ein bestimmtes ausschlaggebendes Be-

StPS 2012 31

weisstück den Vorinstanzen vorenthalten wird, obwohl dessen Einreichen bereits früher möglich und zumutbar gewesen wäre. In diesem Fall geht die obsiegende Partei ferner der Parteientschädigung verlustig.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Fusionsvertrag vom 7.12.2007 übernahm die C. AG auf dem Weg einer Absorptionsfusion ihre Schwestergesellschaft D. GmbH, um diese zu sanieren. Bei einem Gesellschaftskapital von CHF 20 000 und einer allge- meinen Reserve von CHF 10 000 wies die D. GmbH einen Bilanzverlust von CHF 488 945 aus. Bereits vor der Fusion hatte die C. AG bei der Steuerbehörde darum ersucht, den Bilanzverlust der zu übernehmenden

D. GmbH steuerlich zu nutzen. Die Steuerbehörde lehnte das beantragte

Ruling ab und liess auch bei der Veranlagung der C. AG für das Steuerjahr 2007 die Verrechnung des Verlustvortrages der inzwischen aufgelösten

D. GmbH nicht zu. Nach Einforderung ergänzender Unterlagen lehnten

auch die Einspracheinstanzen die Verrechnung ab.

Gegen den Einspracheentscheid erhebt die C. AG Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Verwaltungsgericht bejaht die Voraussetzungen für eine Verlustverrechnung aufgrund neu eingereichter Beweismittel, auferlegt der Beschwerdeführerin jedoch die Verfahrens- kosten und verweigert eine Parteientschädigung.

32 StPS 2012

Aus den Erwägungen

1. …

2.1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Ge- schäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (§ 70 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom

9. Februar 2000). Die inhaltlich gleiche Bestimmung enthält Art. 67

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Verrechenbar im Sinne von § 70 Abs. 1 StG sind auch Verluste von Betrieben, die bei einer Umstruktu- rierung übernommen worden sind (§ 70 Abs. 2 StG). Ohne dass dies im Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 DBG zum Ausdruck kommt, gilt diese Be- stimmung - analog zur kantonalen Regelung in § 70 Abs. 2 StG - auch als gesetzliche Grundlage für die Verrechnungsmöglichkeit von Verlustvor- trägen einer (gewinn-)steuer-neutral übernommenen Gesellschaft durch die übernehmende Gesellschaft im Rahmen von Unternehmensum- strukturierungen. Grundsätzlich kann somit bei einer Fusion zweier Kapi- talgesellschaften die aufnehmende Gesellschaft die Verlustvorträge der ab- sorbierten Gesellschaft steuerwirksam geltend machen (vgl. Bundesge- richtsurteil 2A.583/2003 vom 31.1.2005 [= StE 2005 B 72.15.2 Nr. 7], Erw. 2.1 mit Hinweisen auf Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II,

9. Aufl., Bern 2002, S. 543 ff.; Frank Lampert, Die Verlustverrechnung

von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Diss. Genf 2000, S. 87, 93, 100 f., mit weiteren Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum

StPS 2012 33

DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Rz. 14, Rz. 40 f., Rz. 69 zu Art. 61; Rz. 24 zu rev. Art. 61; Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel 1996, S. 271 f.; vgl. auch Botschaft vom 13. Juni 2000 zum Fusionsgesetz, in: AS 2000 S. 4370 sowie KS Nr. 5, Ziff. 4.1.2.2.4 S. 31).

Die Verlustverrechnung gemäss Art. 67 DBG steht, wie generell jede Rechtsausübung, unter dem Vorbehalt des Missbrauchsverbots (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). So ist sie namentlich ausgeschlossen, wo eine Steuerumge- hung oder ein so genannter Mantelhandel vorliegt. Ohne dass der Tatbe- stand der Steuerumgehung erfüllt sein muss, wird die Verlustverrechnung ferner nicht zugelassen, wenn die übernommene Gesellschaft bereits vor der Fusion wirtschaftlich (faktisch) liquidiert oder in liquide Form gebracht war oder wenn sie kurze Zeit nach der Übernahme wirtschaftlich liquidiert wird. In diesen Fällen fehlt es an der betrieblichen beziehungsweise wirt- schaftlichen Kontinuität, die nach Sinn und Zweck der gesetzlich vorge- sehenen Verlustverrechnung vorausgesetzt ist, und es muss angenommen werden, dass die Fusion einzig vorgenommen wurde, um sonst nicht be- stehende Verlustverrechnungsmöglichkeiten zu schaffen (Bundesgerichts- urteil 2A.583/2003 vom 31.1.2005 [= StE 2005 B 72.15.2 Nr. 7], Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Bundesgerichtsurteile 2A.129/2007 vom 17.3.2008, Erw. 3.1 [= StR 2008 S. 463 ff.];2C_79/2010 vom 16.6.2010 [mit diesem Urteil wurde der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 18.11.2009 = StE 2010 B 72.19 Nr. 13 aus formellen Gründen gutgeheissen], Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf KS Nr. 5, Ziff. 4.1.2.2.4).

34 StPS 2012

2.2 Eine Steuerumgehung steht nicht zur Diskussion; weder wird dies

von den Vorinstanzen geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhalts- punkte. Es ist im Weiteren unbestritten, dass kein Mantelhandel vorliegt und dass die Sanierungsfusion zulässig war (Einspracheentscheid S. 3 Erw. 2.2). Strittig ist hingegen, ob es sich bei der D. GmbH im Zeitpunkt der Fusion bzw. darüber hinaus um einen Betrieb bzw. Betriebsteil mit wirtschaftlicher Kontinuität handelte.

3.1 Obwohl im Steuerveranlagungsverfahren grundsätzlich die Unter- suchungsmaxime herrscht, stellt sich vielfach die Frage der Beweislastver- teilung, namentlich wenn der für die Steuerveranlagung massgebende Tat- bestand mit zumutbarem Aufwand der Steuerbehörden sich nicht abklären lässt, oder wenn ungeachtet gewisser Abklärungen eine nicht zu beseiti- gende Ungewissheit des Tatbestandes verbleibt (vgl. ASA 55, S. 627 = StE 1986, B 72.14.2 Nr. 5, Erw. 3a mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung gilt - einmal abgesehen von den Fällen, in welchen die Steuergesetze die Beweislast speziell ordnen - als Regel, dass die Steuer- behörde den Nachweis für die steuerbegründenden Tatsachen zu erbrin- gen hat, derweil dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsach- en obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. statt vie- ler VGE II 2010 66 vom 26.8.2010 Erw. 2.1 mit Verweis auf Blumen- stein/Locher, System des Steuerrechts, 5. A., S. 415; und ASA 55, S. 627). Dabei hat der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. VGE 615/01 vom

9.4.2003 Erw. 5d, Prot. S. 114 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist der

Steuerpflichtige nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in aller Regel an im Steuerverfahren einmal abgegebene Erklärungen gebunden

StPS 2012 35

(VGE II 2010 75 vom 25.11.2010, Erw. 2.4.1; VGE II 2007 15 vom 14.6.2007, Erw. 3.2, mit Hinweisen).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin also die wirtschaftliche Konti- nuität der D. GmbH als „Betriebsteil“ der Beschwerdeführerin nach der Fusion zu beweisen. Die Vorinstanz hat den Gegenbeweis zu erbringen, d.h. dass die D. GmbH bereits vor der Fusion wirtschaftlich (faktisch) li- quidiert oder in liquide Form gebracht oder aber kurze Zeit nach der Über- nahme wirtschaftlich liquidiert wurde.

3.2 Unter einem Betrieb im steuerrechtlichen Sinn wird „jeder organi- satorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, welcher im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, or- ganisatorische Einheit darstellt“, verstanden (Peter Locher, a.a.O., Rz. 84 zu rev. Art. 61 mit Hinweisen, u.a. auf KS Nr. 5, Ziff. 3.2.2.3 und 4.3.2.5). Ein Betrieb liegt dann vor, wenn (kumulativ) das Unternehmen Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen erbringt; über Personal im Arbeits- oder Auftragsverhältnis verfügt; der Personal- aufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 19 N 57 ff., besonders N 62-65; Art. 61 N 205 ff.). Diese steuerrechtliche Umschreibung eines Betriebes ist sinngemäss auch auf einen fusionierten Betrieb (bzw. Betriebsteil) anzuwenden.

3.3 Die Vorinstanzen führten im angefochtenen Einspracheentscheid

unter anderem aus (…), gestützt auf die Jahresrechnung 2007 der

D. GmbH sowie die Tatsache, dass deren einziger Mitarbeiter seit April

36 StPS 2012

2006 bzw. spätestens seit dem 23. August 2006 nicht mehr gearbeitet habe, könne davon ausgegangen werden, dass die D. GmbH bereits gegen Ende April bzw. August 2006 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt habe. Es sei nicht erstellt, dass es sich bei angeblichen Kunden im Jahr 2007 um solche der D. gehandelt habe und die im Jahr 2007 ausgewie- senen Erträge aus der übernommenen Gesellschaft stammten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die bestehenden Service- und Wartungsver- träge erfüllt habe, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sie damit die Geschäftstätigkeit der D. GmbH weitergeführt habe. Die Beschwerde sei als übernehmende Gesellschaft in die Rechte und Pflichten der D. GmbH eingetreten und verpflichtet gewesen, bestehende Verträge zu er- füllen. Auch spreche der Umstand, „seit der Übernahme gerade mal einen neuen Kunden gewonnen zu haben, nicht für die Weiterführung der Ge- schäftstätigkeit“. Auch sei der Hinweis im Rulingsentwurf nicht stichhal- tig, wonach das Profit Center rentabel gemacht werden sollte. Offensicht- lich habe es im Zeitpunkt der Fusion weder einen Mitarbeiter noch eine Geschäftstätigkeit gegeben.

3.4.1 Die Beschwerdeführerin weist mit ihrer Beschwerde und den

eingereichten Unterlagen nach, dass Kunden, mit welchen die D. GmbH vor der Fusion Umsätze erzielte, nach der Fusion (d.h. vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie [mindestens] im Jahr 2008) zu ihrem Kundenstamm zählten (…). Die Fortführung der Tätigkeit der D. GmbH durch die Beschwerdeführerin würden auch die von ihr eingereichten Pro- tokolle betreffend Anrufe auf die Hotline der D. GmbH belegen, welche bisherige Kunden der D. GmbH betreffen (…). Aus der Tätigkeit, welche der D. GmbH zuzuschreiben sei bzw. auf diese zurückgehe, hätten im Jahr

StPS 2012 37

2007 (Fusionsjahr) Einnahmen von Fr. 315 966.04 (…) und im Jahr 2008 von Fr. 325 912.25 (…) resultiert. Die Erträge aus Dienstleistungen der D. GmbH in den Jahren 2005 und 2006 hätten sich auf Fr. 384 226.20 bzw. Fr. 260 889.84 (…) belaufen. Die vormaligen Kun- den gehörten teils nach wie vor zum Kundenstamm, welche mit ihnen nach wie vor die von der D. GmbH übernommenen Geschäfte betreiben (...). Diese Ausführungen der Beschwerdeführer lassen sich aufgrund der von ihr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen überprüfen und erweisen sich als zutreffend.

3.4.2 Gemäss Handelsregistereintrag (…) zeichnete E. (der bei einem

gesamten Stammkapital von Fr. 20 000.-- bis zu seinem Ausscheiden einen Stammanteil von Fr. 9 000.-- an der D. GmbH hielt, während den anderen Stammanteil von Fr. 11 000.-- die F. GmbH hielt) als Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift neben G., der ebenfalls über Einzelunter- schrift verfügte. Als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnete seit Dezember 1999 auch H. Per …2006 schied E. als Gesell- schafter und per …2006 auch als Geschäftsführer aus (…). Am ... Januar 2007 wurde neu I. als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsführung war seit dem

23. Juni 1998 in einer Geschäftsordnung geregelt (…). Mithin kann nicht

gesagt werden, die D. GmbH hätte im Zeitpunkt der Fusion über keine Organisationsstruktur oder kein Personal mehr verfügt. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass sie im Jahr 2007 keine Löhne zu entrichten hatte.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin (…) wurden die an- fallenden Arbeiten (Geschäftsführung; Organisation und Buchhaltung) ent-

38 StPS 2012

weder von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern erledigt oder die D. GmbH bezog die notwendige „Arbeitskraft“ bei der Beschwer- deführerin, wofür im Jahr 2007 ein Aufwand von Fr. 90 000.-- anfiel bzw. unter „Unkostenverrechnung“ verbucht wurde (…). Da im Vorjahr bzw. in den Vorjahren ein Personalaufwand von Fr. 69 679.29 (2005: Fr. 176 264.42; 2004: 174 739.95), hingegen kein Aufwand „Unkosten- verrechnung“ verbucht wurde, erweisen sich die Angaben der Beschwerde- führerin als glaubhaft. Es ist ihr beizupflichten, dass ein Abstellen auf das (förmliche) Kriterium eines arbeitsvertraglich angestellten Arbeitnehmers nicht sachgerecht und willkürlich wäre (…), zumal einerseits E., soweit er- sichtlich, der einzige arbeitsvertraglich angestellte Mitarbeiter der D. GmbH war und sich anderseits ein (vorläufiges) Absehen von der Fest- anstellung eines Mitarbeiters nach dem Abgang von E. mit der prekären Betriebssituation erklären lässt. Zudem wurde er als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer durch I. ersetzt, womit die Kontinuität im personellen Bereich gewährleistet wurde.

3.4.3 Was den Personalaufwand bzw. Aufwand für den Einkauf von

Dienstleistungen im Umfang von Fr. 90 000.-- (für neun Monate) im Ver- hältnis zum Jahresergebnis vor Steuern von Fr. 82 428.-- anbelangt, lässt sich ein Vergleich mit den Vorjahren angesichts der negativen Vorjahres- ergebnisse vor Steuern (2006: Fr. 197 505.91; 2005: Fr. 302 153.66 unter Berücksichtigung eines ausserordentlichen Aufwandes von Fr. 223 855.90) nicht anstellen. Im Verhältnis zum Personalaufwand der Vorjahre hält sich jedoch dieser Aufwand - im Lichte der schwierigen Situ- ation der Unternehmung - durchaus in einem vertretbaren Rahmen.

StPS 2012 39

3.4.4 In der Fusionsbilanz per 30. September 2007 wird für die

D. GmbH kein Anlagevermögen, sondern nur noch Umlaufvermögen ausge- wiesen. Die D. GmbH verfügte bereits gemäss der Bilanz 2006 per 31. Dezember 2006 über kein Anlagevermögen mehr (bei gesamten Akti- ven von Fr. 424 218.00) und wies in der Bilanz 2005 per 31. Dezember 2005 nur ein solches (für Mobilien und Geräte) von Fr. 13 400.-- aus (bei gesamten Aktiven von Fr. 650 034.96; 2004: Fr. 30 900.-- bei gesamten Aktiven von Fr. 853 211.79; 2003: Fr. 18 937.90 bei gesamten Aktiven von Fr. 1 082 004.89; 2002: Fr. 21 008.60 bei gesamten Aktiven von Fr. 858 241.89 […]). Mithin kam dem Anlagevermögen stets eine unter- geordnete, wenn nicht zu vernachlässigende bilanzmässige Bedeutung zu. Das Fehlen von Anlagevermögen im Zeitpunkt der Fusion sowie in deren Vorfeld rechtfertigt allein nicht den Schluss, die D. GmbH sei (zu diesem Zeitpunkt) in liquide Form gebracht (d.h. im Hinblick auf die Fusion liquidiert) worden; ebenso wenig lässt sich mit dem Argument des feh- lenden Anlagevermögens die wirtschaftliche Kontinuität der D. als Be- triebsteil der Beschwerdeführerin negieren.

3.4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren den Nachweis der betrieblichen bzw. wirtschaftli- chen Kontinuität der D. GmbH über den Zeitpunkt der Fusion hinaus in rechtsgenüglicher Weise erbracht.

Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Verlustvortrag der von der Beschwerdeführerin übernommenen D. GmbH von Fr. 458 945.72 ist zum Abzug zuzulassen. Der steuerbare sowie satzbestimmende Reinge- winn ist auf Fr. 0.-- festzusetzen.

40 StPS 2012

5.1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurs- kommission bzw. vorliegend des Verwaltungsgerichts werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 erster Satzteil DBG). Der gleiche Grundsatz gilt nach den kantonalen Verfahrensregeln (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974).

Indes werden einem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 144 Abs. 2 DBG die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflicht- gemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kanto- nalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat. Ebenso kommt die obsiegende Partei nach den kantonalen Verfahrens- regeln für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 3 VRP). Es geht dabei insbesondere um ein pflichtwidriges und/oder trölerisches Verhalten einer grundsätzlich obsiegenden Partei, namentlich wenn diese Partei be- stimmte Mitwirkungspflichten nicht (rechtzeitig) erfüllt hat (vgl. VGE 618/99 vom 17.12.1999, Erw. 4), beispielsweise ein bestimmtes ausschlaggebendes Beweisstück erst vor Verwaltungsgericht einreicht, ob- wohl es der Partei möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses Beweis- stück bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen (VGE 860/06 vom 29.8.2006, Erw. 4; VGE 628/05 vom 16.2.2006, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dies rechtfertigt es praxisgemäss auch bei Obsiegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (VGE 860/06 vom 29.8.2006, Erw. 4; VGE 90/05 vom 2.11.2004, Erw. 2.4; VGE 821/03

StPS 2012 41

vom 27.3.2003, Erw. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 144 N 43). Dabei ist allerdings eine gewisse Offensichtlichkeit erforderlich (VGE 54/03 vom 7.1.2004).

5.2 Vorliegend hat die kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die

direkte Bundessteuer die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 sowie 12. Februar 2008 (…) um er- gänzende Angaben und Unterlagen, namentlich auch Verträge für die Übertragung der Verkaufstätigkeiten der D. GmbH an die Beschwerdefüh- rerin ersucht. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf Unterlagen (Fusions- vertrag, Fusionsbilanz, Vereinbarung […]) ein, welche die betriebliche bzw. wirtschaftliche Kontinuität nicht hinreichend nachweisen konnten.

Der Einsprache vom 11. Mai 2009 legte die Beschwerdeführerin nur die erwähnten Unterlagen bei. Auf Nachfragen der Vorinstanzen vom

20. Juli 2010 und 26. Januar 2011 (…) reichte die Beschwerdeführerin

zwar weitere Unterlagen ein, welche - auch im Verbund mit den knappen ergänzenden Angaben der Beschwerdeführerin (…) keinen rechtsgenügli- chen Schluss auf eine betriebliche bzw. wirtschaftliche Kontinuität zu- liessen. Dies gilt auch für das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2011 (…), womit sie Stellung nahm zum Schreiben der Vorinstan- zen vom 24. Februar 2011 (…), wonach diese „unter Würdigung der gesamten Umstände (…) tendenziell“ davon ausgingen, dass die D. GmbH auf den Zeitpunkt der Fusion nicht mehr aktiv tätig war.

Erst im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin unter Einrei- chung weiterer Unterlagen (u.a. die von der D. GmbH abgeschlossenen

42 StPS 2012

Verträge sowie die Protokolle Help Desk [...]) und erläuternden - neuen, wie die Vorinstanzen vernehmlassend (…) zutreffend festhalten - Angaben zur personellen Situation der D. GmbH die betriebliche bzw. wirtschaft- liche Kontinuität in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen. Angesichts der erwähnten, verschiedenen Beweiserhebungen der Vorinstanzen im Vorverfahren sowie im Einspracheverfahren ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bereits in jenen Verfahren in gleicher Dichte zur vorliegend strittigen Frage geäussert hat. Mithin hat sie dieses Verfahren verursacht und wird entsprechend kostenpflichtig.

Aus demselben Grunde ist der Beschwerdeführerin auch keine Partei- entschädigung auszurichten (vgl. VGE 860/06 vom 29.8.2006 Erw. 4; VGE 612/02 vom 7.11.2002, Erw. 5.c).

Hinweis der Redaktion: Vgl. zu derselben Thematik auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2012,2C_351/2011 = StE 2012, B 72.15.2 Nr. 9 = ZStP 2012 S. 54ff.

StPS 2012 43

Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2012 i.S. F. (2C_785/2011)

Subjektive Steuerpflicht: Beweislastverteilung im interkantonalen Ver- hältnis

Als steuerbegründende Tatsache ist die subjektive Steuerpflicht grund- sätzlich von der Steuerbehörde darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann jedoch der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahr- scheinlich gilt (vgl. StPS 2007 S. 53 ff.). Wird indes das Haupt- steuerdomizil anerkanntermassen in einen andern Kanton verlegt, trägt der frühere Wohnsitzkanton die Beweislast für das erstmals geltend gemachte Nebensteuerdomizil am alten Geschäftsort. Eine fortbestehende subjektive (beschränkte) Steuerpflicht am alten Geschäftsort ist insbesondere zu be- jahen, wenn für die früheren Geschäftsräumlichkeiten weiterhin Mietauf- wand verbucht wird.

Sachverhalt (zusammengefasst)

F. ist Inhaber der Einzelfirma G., welche ursprünglich am Wohnsitz von F. im Kanton Aargau domiziliert war. Per …2002 liess er die Einzelfirma

44 StPS 2012

G. im Handelsregister des Kantons Schwyz eintragen und sicherte sich am eingetragenen Domizil vertraglich Bürobasisdienstleistungen (Sekretariat, Buchhaltung etc.) für monatlich CHF 690.--. Am 30.11.2003 verlegte F. auch seinen Wohnsitz in den Kanton Schwyz.

Mit Verfügung vom 5.4.2005 wurde F. vom Kanton Schwyz für das Steuerjahr 2003 als unbeschränkt steuerpflichtige Person veranlagt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 26.3.2009 wurde F. ferner vom Kanton Aargau für das Steuerjahr 2003 als beschränkt steuerpflichtige Person veranlagt. Dabei ging die Steuerbehörde von einem im Kanton Aargau weiter bestehenden Geschäftsdomizil aus. Dieser Standpunkt wurde von den Rechtsmittelin- stanzen des Kantons Aargau geschützt.

Vor Bundesgericht rügt F. eine unzulässige Doppelbesteuerung und be- antragt im Hauptpunkt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht weist die Be- schwerde ab.

Aus den Erwägungen

1. …

2.

StPS 2012 45

2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung

liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kann- tonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschrei- tet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer terri- torialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 134 I 303 E. 2.1 S. 306 f.; 133 I 308 E 2.1 S. 311; je mit Hinweisen; zum Ganzen auch KURT LOCHER/PETER LOCHER, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Inter- kantonale Doppelbesteuerung, § 1, II A, Nr. 20).

Im vorliegenden Fall ist das Hauptsteuerdomizil des Beschwerde- führers für die Steuerperiode 2003 in …/SZ unbestritten. Während aber der Kanton Aargau von einem Nebensteuerdomizil (Geschäftsort) des Beschwerdeführers in …/AG ausgeht, anerkennt der Kanton Schwyz keine wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton und besteuert sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte des Beschwerdeführers, d.h. auch diejenigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, an dessen Haupt- steuerdomizil. Damit liegt jedenfalls im Umfang der Unternehmensein- künfte und -vermögenswerte des Beschwerdeführers eine aktuelle Doppel- besteuerung vor.

46 StPS 2012

2.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das in einer

Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, und das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen sind nach der Recht- sprechung am Geschäftsort zu versteuern. Eine Niederlassung ausserhalb des Hauptsteuerdomizils kann allerdings nicht schon aufgrund einer bloss formalen Erklärung (z.B. durch einen Handelsregistereintrag, einen Brief- kasten oder gar ein Postfach) angenommen werden. Vielmehr muss sich die dortige Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfalten, welche aber nicht im Eigentum des Inhabers zu stehen brau- chen. Eine Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint (Urteil 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, in: StE 2011 A

24.24.41 Nr. 5 mit Hinweisen). Wird ein solches Spezialsteuerdomizil

geltend gemacht, so fordert die Praxis weiter, dass sich die Erwerbstätig- keit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Bei Tätigkeiten, die ihrer Na- tur nach nicht überwiegend von an sich vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, sondern dezentral bei diversen Kunden bzw. Abnehmern, kann es nicht darauf ankommen, wo diese wohnhaft sind. Es genügt, wenn die übrigen Tätigkeiten (z.B. Vorberei- tungs- sowie administrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausge- übt werden (Urteil 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 2.2 = LOCHER/ LOCHER, a.a.O., § 5, II A, Nr. 14; vgl. auch Urteil 2C_619/2010 vom

22. November 2010 E. 3 = LOCHER/LOCHER, a.a.O., § 5, II A, Nr. 16).

2.3 In Bezug auf die Beweislast gilt grundsätzlich, dass es den Be- hörden obliegt, die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsa- che darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann aber der Gegenbeweis für

StPS 2012 47

die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufer- legt werden, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Dabei kann diese Regel nicht nur herangezogen werden, wenn der Ort des Hauptsteuerdomizils umstrit- ten ist, sondern ebenso sehr dann, wenn ein Nebensteuerdomizil (sekun- däres Steuerdomizil oder Spezialsteuerdomizil) in Frage steht, sei es, dass ein solches neu begründet oder ein bisheriges aufgehoben wird (Urteil 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.3, in: StE 2011 A 24.24.41 Nr. 5 mit Hinweisen).

3.

3.1 Für die Steuerperiode 2002 hatten die aargauischen Steuerbe- hörden (Steuerkommission … und Steuerrekursgericht) ein Nebensteuer- domizil (Geschäftsort) des Beschwerdeführers in …/SZ verneint, weil er dort über keine ständigen Einrichtungen verfügte (Urteil des Steuerrekurs- gerichts vom 22. Mai 2008 E. 5.5). Die aufgrund des Vertrags mit der

H. AG, …/SZ, bestehende Bürobenützung war nicht immerzu gewährleistet

und nach Massgabe der - nicht nachgewiesenen - tatsächlichen Nutzung zudem zusätzlich zu entschädigen.

3.2 Für die hier massgebende Steuerperiode 2003 ist die Ausgangs- lage nun insofern anders, als sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwer- deführers anerkanntermassen (neu) in …/SZ befindet. Sofern nunmehr kein ausserkantonaler Geschäftsort auszumachen ist, sind die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das Erwerbsvermögen am Haupt- steuerdomizil steuerbar (Urteil 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 2.2, in: StE 2009 A 24.24.42 Nr. 3 = LOCHER/LOCHER, a.a.O., § 5, II A,

48 StPS 2012

Nr. 14). Dabei stellt sich die Frage, wie in einem solchen Fall die Be- weislast zu verteilen ist. Grundsätzlich trägt der Kanton Aargau die Be- weislast für das erstmals geltend gemachte Nebensteuerdomizil (Ge- schäftsort) in …/AG, auch wenn diese Anknüpfung bisher im Haupt- steuerdomizil aufgegangen war. Denn es kann nicht dem Kanton des an- erkannten neuen Hauptsteuerdomizils (…/SZ) obliegen, den Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht darzutun und den Nachweis zu erbringen, dass sich auch die Geschäftsniederlassung des Beschwerdeführers in die- sem Kanton befindet. Wenn nämlich die Qualität der Steuerpflicht als solche ändert (eine unbeschränkte Steuerpflicht wird zu einer beschränk- ten und umgekehrt), hat dies zwangsläufig Auswirkungen auf die Vertei- lung der Beweislast. Deshalb kann hier die erwähnte weitere Regel, wo- nach der steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen sei, entgegen der Vorinstanz nicht zum Zuge kommen. Allerdings ändert diese modifi- zierte Beweislastverteilung am Ergebnis nichts, weil der Vorinstanz der Nachweis einer fortbestehenden subjektiven (beschränkten) Steuerpflicht aufgrund eines Geschäftsortes ohne weiteres gelingt.

3.3 Die Vorinstanz weist nämlich zu Recht darauf hin, dass der

Beschwerdeführer in der Jahresrechnung 2003 seiner Einzelfirma - trotz Abzugs des Hauptsteuerdomizils von …/AG - den Mietzins für die 3½- Zimmer-Wohnung in … weiterhin als Aufwand verbucht hat. Diese - von einem Treuhänder vorgenommene - Verbuchung ist nicht etwa nur eine private Angelegenheit des Beschwerdeführers, sondern ist auch gegenüber Dritten und insbesondere gegenüber den Steuerbehörden von Bedeutung (vgl. ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches

StPS 2012 49

Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2007, S. 202 ff.). Entsprechend muss er sich an der buchmässigen Darstellung dieses Mietverhältnisses behaften lassen. Danach standen dort dem Beschwerdeführer bzw. seiner Einzel- firma ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen als notwendiges Merkmal des sogenannten Geschäftsortes (Urteil 2P.165/2006 vom

7. Dezember 2006 E. 4.2 = LOCHER/LOCHER, a.a.O., § 8, V, Nr. 7)

weiterhin zur Verfügung. Der Beschwerdeführer versucht zwar die sich auf- grund der Buchhaltung ergebende Vermutung für die Richtigkeit dieser Darstellung umzustossen, indem er die unentgeltliche Nutzung dieser Räumlichkeiten durch eine andere, ihm gehörende Gesellschaft (I. GmbH) behauptet. Allerdings gelingt ihm dies nicht, zumal er nicht im Stande war, einen Untermietvertrag mit der Parallelgesellschaft zu unterbreiten. Selbst ein unentgeltliches Nutzungsrecht müsste im Übrigen buchhalte- risch korrekt abgebildet werden, was aber hier nicht der Fall ist. Nebst diesem formalen Anknüpfungspunkt stellt die Vorinstanz noch fest, die meisten Einkäufe für geschäftliche Bedürfnisse sowie die Auslagen für Benzintankfüllungen seien im Raum …/AG getätigt worden. Dies deute da- raufhin, dass sich die geschäftlichen Aktivitäten weiterhin dort und nicht im Kanton Schwyz abgespielt hatten. Dies gilt umso mehr, als der Dienst- leistungsvertrag mit der H. AG in unverändertem Rahmen weiter geführt wurde und nichts auf eine intensivere Nutzung dieser Infrastruktur im Jahre 2003 hinweise.

50 StPS 2012

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Oktober 2012 i.S. M. (2C_873/2011)

Vermögensbesteuerung von unüberbauten Grundstücken in der Bauzone (§ 42 Abs. 2 StG)

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente gesucht werden. Die Gesetzesmaterialien dienen als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erfassen. Vom Gesetzeswortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt.

§ 42 Abs. 2 StG sieht für „unüberbaute Grundstücke in der Bauzone … ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berück- sichtigung ihres Erschliessungszustandes“ eine verkehrswertorientierte Be- wertung vor. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Be- stimmung ergibt sich zunächst, dass sich der Begriff des „unüberbauten Grundstücks in der Bauzone“ nicht oder nicht in erster Linie auf die land- wirtschaftlichen Gebäude und Anlagen bezieht, sondern primär auf die Ab- wesenheit zonenkonformer Bauten. Zudem ist mit dem möglichen Wortsinn vereinbar, eine verkehrswertorientierte Bewertung nicht erst bei vollständiger, sondern bereits bei „weitgehender“ Abwesenheit (land-

StPS 2012 51

wirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher) Gebäude und Anlagen vor- zunehmen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

M. ist Eigentümer von mehreren Grundstücken, die bis auf eine kleine Restfläche an die Betreiberin eines Golfplatzes verpachtet sind. Mehrere Parzellen liegen vollumfänglich, eine weitere Parzelle befindet sich gröss- tenteils in der Bauzone (Golfzone). Die nicht verpachtete Restfläche ge- hört zur Bauzone. Darauf befinden sich ein Wohnhaus, ein Stall und eine Remise.

Aus den Erwägungen

1. …

2. …

3. …

4.

Die Bewertung der Grundstücke GB ...1 und GB ...3, deren Flächen vollumfänglich an die Betreiberin des Golfplatzes verpachtet sind, ist vor

52 StPS 2012

Bundesgericht nicht mehr umstritten. Auch die Schätzung der an den Golfbetrieb verpachteten Fläche der Parzelle ...2 wird von der Beschwer- deführerin nicht mehr angefochten. In Frage steht einzig die Bewertung der nicht verpachteten Restfläche auf GB ...2 mit den Gebäuden (Wohn- haus, Stall und Remise) hinsichtlich des Vermögenssteuerwerts und der Eigenmietwerte (…).

4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 StHG und § 40 Abs. 1 StG unterliegt der

Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen, mithin auch das unbewegli- che Vermögen. Art. 14 Abs. 1 StHG und § 41 Abs. 1 StG schreiben vor, dass das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist, wobei der Ertrags- wert angemessen berücksichtigt werden kann. Für land- und forstwirt- schaftlich genutzte Grundstücke bestimmt Art. 14 Abs. 2 StHG:

„Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert be- wertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. (...)“

Von diesem Wahlrecht (s. dazu Zigerlig/Jud, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 14 StHG, auch im Folgenden) hat der Schwyzer Gesetzgeber Gebrauch ge- macht und in § 42 Abs. 2 StG bestimmt:

„Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erfor- derlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichti- gung ihres Erschliessungszustandes besteuert.“

StPS 2012 53

4.2 Es ist unbestritten, dass das Grundstück GB ...2 des Beschwerde- führers sich vollständig in der Bauzone (Golfzone) befindet und (teilweise) landwirtschaftlich genutzt wird. Gemäss dem Feststellungsentscheid des kantonalen Amts für Landwirtschaft vom … bildet es mit den erforderli- chen Gebäuden ein landwirtschaftliches Gewerbe, das gemäss Art. 7 BGBB diesem Gesetz untersteht. Für den Beschwerdeführer folgt daraus, dass die Bewertung der Liegenschaft auf der Grundlage der kantonalen Verordnung über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grund- stücke und Gewerbe (LSchätzV; SRSZ 172.220) resp. gemäss der eidge- nössischen Schätzungsanleitung (vgl. § 15 LSchätzV) zum Ertragswert vor- zunehmen sei.

Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass es sich bei der fraglichen Parzelle um ein weitgehend unüberbautes Grundstück in der Bauzone handelt, weshalb sich die Bewertung nach § 42 Abs. 2, 2. Satz, StG richtet. Massgebend sei der Verkehrswert unter Berücksichtigung des Erschliessungszustandes (Art. 14 Abs. 2, 2. Satz, StHG). Anwendbar sei die kantonale Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtland- wirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (SchätzV; SRSZ 172.113). Der Beschwerdeführer bestreitet dies.

In Frage stehen hier die Begriffe landwirtschaftlich genutztes Grund- stück und unüberbautes Grundstück. Beim ersteren handelt es sich um einen Begriff des Bundesrechts (vgl. Art. 14 Abs. 2 StHG), dessen Ausle- gung und Anwendung das Bundesgericht frei prüft; beim letzteren geht es um einen solchen des kantonalen Rechts (vgl. § 42 Abs. 2, 2. Satz, StG),

54 StPS 2012

für den die auf Willkür beschränkte Kognition gilt (vgl. vorstehende E. 1.2).

5.

5.1 Mit dem Begriff landwirtschaftliche Grundstücke hat sich das

Bundesgericht bereits im Urteil 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.2 (in: StR 67/2012 S. 54, Auszug) befasst. Es ging um die Frage des Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer bei der Ersatzbeschaffung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 12 Abs. 3 lit. d StHG). Das Bundesgericht führte aus, dass weder das Steuerharmonisierungs- gesetz noch das kantonale Steuerrecht - das trifft auch für das Steuerrecht des Kantons Schwyz zu - den Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks definiere. Eine solche Begriffsbestimmung könne sich nicht allein auf steuerrechtliche Belange beschränken, sondern müsse auch die weiteren Gesetze wie namentlich das BGBB, das Bundesgesetz über die Raum- planung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) und das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) berücksichtigen. Diese Gesetze, soweit sie auf das bäuerliche Bodenrecht Bezug haben, verfolgten den gemeinsamen Zweck, das Eigentum des landwirtschaft- lichen Bodens als ein volkswirtschaftlich wesentlicher Produktionsfaktor zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten.

In BGE 138 II 32 E. 2.2.1 hat das Bundesgericht diese Rechtspre- chung im Hinblick auf die Besteuerung des Gewinns aus der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks übernommen. Es hat ausgeführt, dass in Kantonen mit dualistischem System der Besteuerung von Grund- stückgewinnen die privilegierte Besteuerung mit der Grundstückgewinn-

StPS 2012 55

steuer ausschliesslich den Wertzuwachsgewinn betreffe; die wieder einge- brachten Abschreibungen unterlägen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton; diese Privilegierung sei aber angemessen zu begrenzen, indem der steuerrechtliche Begriff des „land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes“ gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG im Einklang mit dem Anwen- dungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkretisiert werde (vgl. E. 2.1 und 2.2); die steuerliche Privilegierung landwirtschaftlicher Grundstücke rechtfertige sich folglich nur, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraus- setzungen erfüllt seien; das sei hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handelt, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB). Darüber hinaus gelte das BGBB (und damit auch die steu- erliche Ausnahmeregelung) für die vier weiteren in Art. 2 Abs. 2 BGBB ge- nannten Fälle, nämlich (vgl. E. 2.2.1):

  1. a) Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anla- gen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;

  2. b) Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;

  3. c) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht ent- sprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;

  4. d) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.

5.2 Vorliegendenfalls ist unbestritten, dass sich die Parzelle GB ...2

vollumfänglich - wie auch grösstenteils die beiden anderen Parzellen

56 StPS 2012

GB ...1 und ...3 - in der Bauzone GPZ (Golfzone mit Gestaltungsplan- pflicht) befindet. Gemäss den Sonderbauvorschriften für den Gestaltungs- plan werden alle von der Golfnutzung nicht beanspruchten Flächen land- wirtschaftlich genutzt, wobei mindestens ein Drittel als ökologische Aus- gleichsflächen regionaltypisch zu gestalten ist. Aufgrund der im angefoch- tenen Entscheid (E. 2.5) getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist er- stellt, dass die für den Golfbetrieb nicht beanspruchten Flächen der land- wirtschaftlichen Nutzung offenstehen und durch verschiedene Personen tatsächlich auch bewirtschaftet werden. Gemäss den Abklärungen des Amts für Landwirtschaft im Feststellungsentscheid vom … (Ziff. 2.7) bil- den die vom Golfsport nicht beanspruchten Flächen der Grundstücke GB ...1, ...2 und ...3 - zusammen mit den Bauten und Anlagen, die sich auf dem Grundstück GB ...2 befinden - ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB. Die Vorinstanz stellt diese Qualifikation nicht in Frage. Ob die Unterstellung unter das BGBB zutreffend ist, scheint aber fraglich. Das Amt für Landwirtschaft bejaht, dass die drei Parzellen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund … m2 zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden. Es be- rücksichtigt aber nicht, durch wen die landwirtschaftlich genutzten Flä- chen bewirtschaftet werden. Es zieht zudem für die Berechnung der Be- triebsgrösse nach Standardarbeitskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB

die in der Bauzone (Golfzone) liegenden Parzellen GB ...1, ...2 und ...3

heran, ohne vorher über deren Unterstellung gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB zu entscheiden. Das ist widersprüchlich. Die Frage, ob es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, kann aber offen- bleiben, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abgewiesen wer- den muss.

StPS 2012 57

6.

Unüberbaute Grundstücke in der Bauzone werden ungeachtet einer all- fälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung ihres Er- schliessungszustandes besteuert (2. Satz von § 42 Abs. 2 StG). Der Be- schwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der Parzelle GB ...2 um ein un- überbautes Grundstück im Sinne dieser Vorschrift handelt. Beim Begriff unüberbautes Grundstück geht es - wie erwähnt (E. 4.2) - um den Ge- staltungsspielraum des kantonalen Gesetzgebers, weshalb das Bundesge- richt die kantonale Regelung und deren Anwendung nur unter einem ver- fassungsgerichtlichen Gesichtswinkel, insbesondere unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots, prüft.

6.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Be- rücksichtigung aller Auslegungselemente (Methodenpluralismus). Die Ge- setzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erfassen. Vom Wortlaut darf abge- wichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt (BGE 136 II 149 E. 3 S. 154). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Eine verfas- sungskonforme Auslegung findet dabei im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranken (BGE 138 V 17 E. 4.2, 137 II 164 E. 4.1; je mit Hinweisen).

58 StPS 2012

6.2 Die Begriffe unüberbaut und Erschliessungszustand in § 42

Abs. 2, 2. Satz, StG werden durch das Gesetz nicht definiert. Die Vor- instanz befasst sich mit dem Begriff „unüberbaute Grundstücke“ in dieser Vorschrift nicht näher. Sie geht aber aufgrund einer teleologischen Ausle- gung dieser Norm davon aus, dass für die Frage der Bewertung eines (weitgehend unbebauten) Grundstücks in der Bauzone nach dem landwirt- schaftlichen Ertragswert oder nach dem Verkehrswert es nicht entschei- dend darauf ankommen könne, ob das Grundstück dem BGBB unterstellt sei oder nicht. Befinde sich ein Grundstück in der Bauzone, so rechtfertige es sich, bei der Bewertung für die Vermögenssteuer unabhängig der BGBB-Unterstellung das Ausmass der Realisierungsmöglichkeiten einer zonenkonformen Nutzung miteinzubeziehen. Könne eine landwirtschafts- fremde - aber zonenkonforme - Nutzung realisiert werden, entfalle die Grundlage für eine privilegierte, sich ausschliesslich am landwirtschaft- lichen Ertragswert orientierte Besteuerung (angefochtenes Urteil E. 2.4.1).

Die Vorinstanz knüpft dabei massgeblich an die Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des harmonisierten Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 und an ihre eigene, kantonale Rechtsprechung an. Danach galt früher gemäss § 28 Abs. 3 des alten Steuergesetzes (aStG) in der Fassung vom 19. Mai 1988 für die Bewertung von unüberbauten Grundstücken in der Bauzone Folgendes:

„Den übrigen Grundstücken gleichgestellt sind unüberbaute Grundstücke in der Bauzone, wenn die Groberschliessung gemäss Planungs- und Baugesetz erfolgt ist.“

StPS 2012 59

Danach war insbesondere zu prüfen, ob das betreffende Grundstück im Sinne des Gesetzes „groberschlossen“ war. Im Verwaltungsgerichts- entscheid VGE 618/97 vom 15. Dezember 1997 (zitiert im angefochtenen Urteil E. 2.3.2) erwog das Verwaltungsgericht: Wo sich der Wert baureifen, eigentumsrechtlich nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehö- renden Landes nicht mehr nach der landwirtschaftlichen Nutzung, son- dern aufgrund der künftigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten (Liegen- schaft mit Baulandcharakter) bestimme, erscheine eine verkehrswert- orientierte Besteuerung sachgemäss. Es verwies in diesem Entscheid auch auf BGE 96 I 453 E. 2 S. 458, wo das Bundesgericht entschieden hatte, dass ein kantonales Gesetz nicht gegen den Grundsatz der Rechts- gleichheit verstosse, wenn es in Zonen mit andauernder Baulandnachfrage landwirtschaftliche Grundstücke höher als zum Ertragswert besteuert.

Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Urteil (E. 2.3.2) auch auf die damaligen Absichten des kantonalen Gesetzgebers, wie sie in der Vor- lage des Regierungsrats an den Kantonsrat (RRB Nr. 114 vom 26. Januar

  1. 1988) zum Ausdruck kamen. Allerdings habe der Gesetzgeber mit der ge-

wählten Formulierung als massgebendes Abgrenzungskriterium die voll- ständige Groberschliessung festgeschrieben, was in vielen Fällen (teil- weiser oder noch nicht ganz vollendeter Groberschliessung) zu unbefriedi- genden Abgrenzungen geführt habe. Abhilfe habe allein der Gesetzgeber im Rahmen einer Revision des Steuergesetzes schaffen können (so das angefochtene Urteil E. 2.3.3 mit Hinweis auf den Verwaltungsgerichts- entscheid VGE 625/97 vom 15. Dezember 1997). Mit dem Verweis auf den Erschliessungszustand im neuen Steuergesetz werde nun zum Aus- druck gebracht, dass der steuerlich massgebende Verkehrswert eines dem

60 StPS 2012

Bauland zugewiesenen Grundstücks massgeblich davon abhängt, ab wann dieses überbaubar sei (s. angefochtenes Urteil E. 2.3.4 mit Hinweis auf den Verwaltungsgerichtsentscheid VGE II 2008 33 vom 20. November 2008).

6.3 Die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt damit anhand

der Entstehungsgeschichte der Norm nachvollziehbar auf, weshalb es sich nach der kantonalen Regelung rechtfertigt, unüberbaute Grundstücke in der Bauzone nach Massgabe ihres Erschliessungsgrades verkehrswertorien- tiert zu bewerten. Der Begriff „unüberbaute Grundstücke“ wurde zwar bei- behalten. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung müssen diese Grundsätze aber auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein grosses, landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Bauzone - wie im Falle des Beschwerdeführers - teilweise mit landwirtschaftlichen oder nichtlandwirt- schaftlichen Gebäuden und Anlagen überbaut ist. Dieser - im Gesetz nicht explizit geregelte - Fall bewegt sich im Rahmen des vom Gesetz durch Grundsatz (Bewertung zum Verkehrswert unter angemessener Berück- sichtigung des Ertragswerts, § 41 Abs. 1 StG) und Ausnahme (Bewertung zum Ertragswert unter Mitberücksichtigung des Verkehrswerts, § 42 Abs. 2 StG) gespannten Rahmens. Wenn daher die Vorinstanz entschieden hat, als unüberbaut gelte auch ein Grundstück, welches „weitgehend unüber- baut“ ist, verfiel sie nicht in Willkür.

7.

7.1 Vorliegend ist erstellt, dass das Grundstück GB ...2 - gleich wie

die beiden anderen Parzellen - flächenmässig ganz überwiegend dem Golf- sport dient. Die notwendigen Installationen und Anlagen für den Golfsport

StPS 2012 61

sind vorhanden. Im Lichte der zonenmässigen Zuweisung (Golfzone mit Gestaltungsplanpflicht) scheint die Zone gemäss den Sonderbauvor- schriften nicht nur grob erschlossen, sondern fertig erstellt zu sein (wobei sich die Groberschliessung von vornherein nur auf die Golfinfrastruktur wie Klubhaus, Verkehrsflächen etc. beziehen kann, die sich aber nicht primär auf dem Grundstück GB ...2 befinden). Eine überwiegend nichtlandwirt- schaftliche Nutzung ist somit gegeben, und zwar auch in Bezug auf das Grundstück GB ...2 des Beschwerdeführers.

Die Interpretation von § 42 Abs. 2, 2. Satz, StG durch die Vorinstanz hält sich zudem im Rahmen des möglichen Wortsinns. Der gesetzliche Begriff Erschliessungszustand verlangt keinen Mindestgrad der Grober- schliessung (im Sinne einer minimalen Groberschliessung). Es ist auch nicht willkürlich anzunehmen, dass sich der Begriff „unüberbaute Grund- stücke in der Bauzone“ nicht oder nicht in erster Linie auf die landwirt- schaftlichen Gebäude und Anlagen bezieht, sondern primär auf die Abwe- senheit zonenkonformer Bauten oder Anlagen. In diesem Licht betrachtet erweist sich die Qualifikation des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als „(weitgehend) unbebautes Grundstück“ nicht als willkürlich.

62 StPS 2012

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 23. August 2012 i.S. M. (StKE 121/2011; 122/2011; 123/2011)

Sozialabzug für ein in Ausbildung stehendes volljähriges Kind (Art. 67 DBG bzw. § 35 Abs. 1 Bst. d StG und § 47 Abs. 1 Bst. c StG): Zweit- ausbildung

Der Sozialabzug für ein in Zweitausbildung stehendes volljähriges Kind wird gemäss kantonaler Veranlagungspraxis im Sinne einer Pauschallösung gewährt, wenn die Zweitausbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Be- endigung der Erstausbildung begonnen worden ist und die zu unterstüt- zende Person im Zwischenjahr keinen namhaften Verdienst durch die Aus- übung des Erstberufes erzielt hat. Im Übrigen knüpfen Praxis und Recht- sprechung grundsätzlich an die zivilrechtliche Regelung der elterlichen Unterhaltspflicht an. Demnach ist der Abzug zu gewähren, wenn dem Kind bei Eintritt der Mündigkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB noch ein Ausbil- dungsanspruch zugestanden hat. In Bezug auf eine Zweitausbildung folgert die Rechtsprechung daraus, dass diese - zumindest in den Grund- zügen - einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entspre- chen muss. Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass der zivilrechtliche Ausbildungsanspruch des mündigen Kindes nicht gleichzusetzen ist mit der Befriedigung von dessen Ausbildungsbedürfnissen schlechthin. Diese am Zivilrecht orientierte und damit auf die Einheit der Rechtsordnung aus- gerichtete steuerrechtliche Rechtsprechung steht mit dem am

StPS 2012 63

21.12.2010 ergangenen Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerver- waltung zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nicht in Widerspruch. Ge- mäss diesem Kreisschreiben ist „die Gewährung des Kinderabzuges bei einer Zweitausbildung … möglich, wenn sachliche Gründe für die Auf- nahme einer Zweitausbildung sprechen, um eine angemessene berufliche Tätigkeit ausüben zu können“.

In casu wird der Kinderabzug mit Bezug auf einen Chemielaboranten ver- neint, welcher im 20. Lebensjahr seine Erstausbildung abgeschlossen und vier Jahre später eine Zweitausbildung zum Physiotherapeuten begonnen hat.

Aus den Erwägungen

1. …

2.1 Kantonal können Steuerpflichtige beim Einkommen gemäss § 35

Abs. 1 Bst. d StG einen Sozialabzug von CHF 7000.-- im Jahr 2006, bzw. CHF 9500.-- in den Jahren 2007 und 2008 für jedes volljährige Kind, das in der Ausbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten, geltend machen. Sind die Bedingungen für den Abzug gegeben, kann gemäss § 47 Abs. 1 Bst. c StG ein Betrag von CHF 30 000.-- pro Kind beim Vermögen abgezogen werden. Bundes- steuerlich wird gemäss Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG beim Einkommen ein Sozialabzug von CHF 6100.-- (in allen drei Steuerperioden) für jedes

64 StPS 2012

minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für des- sen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, gewährt. Anspruchsberechtigt ist somit dem Grundsatze nach derjenige Steuerpflichtige, der für den Unter- halt eines volljährigen Kindes, das sich in der beruflichen Ausbildung befindet, sorgt. Dies bedeutet, dass zwischen dem anspruchsberechtigten und der unterhaltenen Person ein Kindesverhältnis bestehen muss, das volljährige Kind in der beruflichen Ausbildung steht und der Anspruchsbe- rechtigte die Kosten des Kinderunterhalts trägt (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2010, Art. 213 N 38).

2.2 Gemäss § 35 Abs. 2 StG und Art. 213 Abs. 2 DBG werden die

Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt, d.h., dass die vorerwähnten Voraussetzungen vor- liegend am Ende der Jahre 2006, 2007 und 2008 erfüllt sein mussten. Unbestritten ist vorliegend das Bestehen eines Kindesverhältnisses zwi- schen den Einsprechern und deren Sohn N. Zu prüfen ist deshalb, ob erstens das volljährige Kind in den fraglichen Steuerperioden in berufli- cher Ausbildung stand (Ziff. 3) und zweitens die Einsprecher die Kosten des Kinderunterhalts getragen haben (vgl. Ziff. 4.2).

3.1 Als berufliche Ausbildung gilt jeder Ausbildungsgang, welcher

mittelbar (Mittelschule etc.) oder unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule etc.) dazu dient, in erster Linie die Erstaus- bildung abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist und somit die Aufnahme einer ange-

StPS 2012 65

messenen beruflichen Tätigkeit erlaubt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 213 N 40). Entscheidend ist, dass durch die Aus- bildung die Grundlage für die künftige selbstständige Bestreitung des Le- bensunterhaltes geschaffen wird (vgl. Baumgartner in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 35 DBG, N 8a).

3.2 In der Lehre wird die Möglichkeit des Kinderabzugs für eine

Zweitausbildung grundsätzlich bejaht. Baumgartner vertritt die Auffas- sung, dass bei Vorliegen von sachlichen Gründen ein Kinderabzug für eine Zweitausbildung gewährt werden könne. Dies entscheide sich nach den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes und den Verhältnissen der Eltern sowie allfälligen Abreden (vgl. Baumgartner in: Zweifel/Athanas, Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, a.a.O., Art. 35 DBG, N 8c, mit Verweis auf Richner/Frei/Kaufmann). Dazu ergänzend wird verlangt, dass das volljährige Kind bereits vor der Mündigkeit eine Berufslehre oder Berufsschule abgeschlossen hat und dass die Zweitausbildung als Weiter- bildung die Grundausbildung erweitern, vertiefen oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen müsse. Eine Zweitausbildung, welche diese Voraus- setzungen erfüllt, wird als „angemessene Ausbildung“ im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verstanden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, a.a.O., Art. 213 N 40). Locher schliesslich geht davon aus, dass es sich bei der Finanzierung einer Zweitausbildung durch die Eltern aus freien Stücken um eine gewöhnliche Einkommens- verwendung handle. Lediglich wenn die Weiterbildung zur zwingenden Ver- tiefung der Grundausbildung diene oder vorausgesetzt werde, dauere die Unterhaltspflicht und damit die „berufliche Ausbildung“ an (Locher, Kom-

66 StPS 2012

mentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 35 N 33). Zusammenfassend wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass der Kinderabzug für ein volljähriges Kind in Zweitausbildung möglich ist, sofern eine gewisse Kontinuität im Sinne einer Erweiterung oder Vertiefung zur bestehenden Ausbildung festzustellen ist oder eine Erstausbildung für die Zweitaus- bildung vorausgesetzt war.

3.3 Die grundsätzliche Frage, ob der Kinderabzug eine Zweitausbil- dung umfasst, wurde in der Rechtsprechung der Kantone mehrfach be- handelt. Das Verwaltungsgericht Bern befasste sich mit der Frage, ob ein Musikstudium nach einem Lehrabschluss und einer Berufsmaturität eine angemessene berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB sei. Dabei wurde auf die Verwirklichung eines bereits vor der Mündigkeit begonnenen beruflichen Lebensplans abgestellt. In jenem Fall wurden die Voraussetzungen als erfüllt erachtet, da das Kind bereits vor Mündigkeit und während der Erstausbildung Vorkenntnisse in ausserschulischen und ausserberuflichen Institutionen erworben hatte. Im Weiteren handelte es sich beim Musikstudium um eine Ausbildung an einer Hochschule, welche eine Vorbildung zwingend voraussetzte (Entscheid des Verwaltungsgerichts BE vom 20. März 2008 = NStP 62 2008 H.1 u. 2, S. 6 - 14). In einem weiteren Fall liess die Berner Steuerrekurskommission den Kinderabzug - trotz dreijährigem Unterbruch zwischen der Erstausbildung und der Zweit- ausbildung - zu, da es sich bei der Zweitausbildung um eine Fachhoch- schule handelte, welche eine Grundausbildung voraussetzte (vgl. Ent- scheid der Steuerrekurskommission BE vom 16. Oktober 2001 = StE 2002, B 29.3, Nr. 19). Die Steuerrekurskommission Zürich stellt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darauf ab, ob das Kind bei Eintritt der

StPS 2012 67

Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat. Die angemessene Ausbildung umfasse in der Regel nicht nur einen einzigen Beruf, sondern eine Vielzahl von Ausbildungsvarianten. Indessen diene der Unterhalts- anspruch des mündigen Kindes nicht der Befriedigung dessen Ausbil- dungsbedürfnissen schlechthin, sondern der Erfüllung des Ausbildungs- anspruchs des (unmündigen) Kindes gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB in Fällen, wo dies bis zur Mündigkeit noch nicht möglich sei. Hat das Kind vor Mündigkeit eine Berufslehre oder Berufsschule abgeschlossen, so hänge die Beantwortung der Frage, ob die angemessene Ausbildung eine Zweitausbildung umfasse, von den bei Eintritt der Mündigkeit erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, den Verhältnissen der Eltern so- wie allfälligen Abreden der Beteiligten ab. Dabei müsse die Weiterbildung die Grundausbildung erweitern oder vertiefen oder diese zwingend oder alternativ voraussetzen (Entscheid der Steuer-Rekurskommission II Zürich vom 26. September 2000 = StE 2001, B 29.3. Nr. 17). Das Luzerner Verwaltungsgericht stellte in einem weiteren Entscheid fest, die Ausbil- dung müsse einem - zumindest in seinen Grundzügen - bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen (Entscheid des Verwal- tungsgerichts Luzern vom 31. Mai 1995 = StE 1995, B 29.3 Nr. 13). Neben den erwähnten Kriterien, werden in den Kantonen auch weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Kinderabzugs für eine über das Mündigkeitsalter hinaus gehende Ausbildung gefordert. So begrenzt das Steuergesetz des Kantons Zürich den Kinderabzug auf das Erreichen des

25. Lebensjahrs des unterstützungsbedürftigen Kindes (§ 35 Abs. 1 Bst. a

StG ZH; vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission ZH vom 11. Januar 2010 = StE 2010, B 29.3, Nr. 36).

68 StPS 2012

3.4 Die Rechtsprechung der Steuerkommission bzw. Verwaltung für

die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz und die kantonale Veran- lagungspraxis stellen grundsätzlich auf Art. 277 Abs. 2 ZGB (Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210) ab, wonach die Eltern eines Kindes, welches beim Erreichen des Mündigkeitsalters noch keine angemessene Ausbildung hat, eine Unterhaltspflicht haben, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Im Weiteren wird eine steuerrechtliche Berücksichtigung einer Zweitaus- bildung zugelassen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Beendi- gung der Erstausbildung begonnen worden ist und die zu unterstützende Person im Zwischenjahr keinen namhaften Verdienst durch die Ausübung des Erstberufes erzielt hat (vgl. Entscheid der Steuerkommission und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 24. August 2009, Nr. 195/2008). Die Praxis ist dahingehend zu prä- zisieren, dass unter gegebenen Voraussetzungen eine Zweitausbildung im Hinblick auf die Sozialabzüge wie eine Erstausbildung betrachtet wird. Die Praxis kann im Lichte der Lehre und Rechtsprechung nicht als abschlies- sende Regelung für Zweitausbildungen verstanden werden. Sie stellt jedoch vielfach eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen dar, da praxis- gemäss die Aufnahme einer Zweitausbildung innerhalb der zwölfmonatigen Frist, während der die zu unterstützende Person keinen namhaften Ver- dienst durch die Ausübung des Erstberufs erzielt hat, ohne Weiteres wie eine Erstausbildung behandelt wird. Andernfalls sind die Kriterien gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung zu würdigen. Im vorliegenden Fall begründete die Veranlagungsbehörde die Nichtgewährung des Abzugs denn auch nicht mittels der zwölfmonatigen Frist.

StPS 2012 69

3.5 Die Einsprecher vertreten die Ansicht, dass die Praxis des Kantons

Schwyz insbesondere im Lichte des neuen Kreisschreibens Nr. 30 der ESTV nicht mehr haltbar sei, wonach „die Gewährung des Kinderabzugs bei einer Zweitausbildung möglich ist, wenn sachliche Gründe für die Auf- nahme einer Zweitausbildung sprechen, um eine angemessene berufliche Tätigkeit ausüben zu können“ (Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom

21. Dezember 2010, Ziff. 10.3, S. 20). Die Kreisschreiben der ESTV

äusserten sich bislang nicht zu den Kinderabzügen für volljährige Kinder in einer Zweitausbildung (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 der ESTV vom

20. Januar 2000; Kreisschreiben Nr. 14 der ESTV vom 29. Juli 1994 und

Kreisschreiben Nr. 13 vom 28. Juli 1994). Das Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 trat per 1. Januar 2011 in Kraft und ist somit für die vorliegenden Steuerperioden 2006, 2007 und 2008 nicht massge- bend. Nichtsdestotrotz wird an dieser Stelle der Gehalt des Kreis- schreibens mit der bisherigen Rechtsprechung und Praxis verglichen: Das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV spricht sich grundsätzlich für die Mög- lichkeit des Kinderabzugs bei einer Zweitausbildung aus. Vorausgesetzt wird das Vorliegen von „sachlichen Gründen für die Aufnahme einer Zweit- ausbildung, um eine angemessene berufliche Tätigkeit auszuüben“. Es handelt sich dabei um einen allgemein gehaltenen Grundsatz, welcher der Auslegung bedarf. Wer eine angemessene berufliche Tätigkeit ausüben will, muss eine angemessene Ausbildung hierzu durchlaufen haben. Dementsprechend kann - entsprechend der Lehre und Rechtsprechung - Art. 277 Abs. 2 ZGB durchaus als Ansatzpunkt dienen. Die hievor darge- stellte Lehre und Rechtsprechung lässt im Kern stets die Suche nach sachlichen Gründen für die Aufnahme einer Zweitausbildung erkennen, in- dem auf weitere Kriterien zurückgegriffen wird. Um den Zweck eines

70 StPS 2012

Kinderabzugs in sachgerechter Weise und insbesondere in Abgrenzung zum allgemeinen Unterstützungsabzug zu erfassen, ist es notwendig, stets die Perspektive des unmündigen Kindes einzunehmen. Deshalb greift die Lehre und Rechtsprechung den bereits vor Mündigkeit des Kindes ange- legten Lebensplan auf oder fordert, dass die Erstausbildung bereits vor Mündigkeit abgeschlossen worden ist. Diesen Überlegungen folgend, kann der Schluss gezogen werden, dass das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV nicht neue Voraussetzungen schaffen will oder der unter Ziffer 3.3 hievor beleuchteten Rechtsprechung widerspricht, sondern diese vielmehr in einem allgemein gehaltenen Terminus mit ihrem gemeinsamen Mindest- gehalt aufnimmt.

3.6 Im vorliegenden Fall hat der Sohn der Einsprecher im Jahr … eine

Lehre als Chemielaborant begonnen und im Jahr … abgeschlossen. Es handelt sich folglich bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten ab … un- bestritten um eine Zweitausbildung. Zwischen der Erst- und der Zweit- ausbildung sind vier Jahre vergangen, in denen der Sohn der Einsprecher als Chemielaborant, … sowie im … gearbeitet und Sprachaufenthalte in … und … absolviert hat. Die kantonale Praxis, wonach der Kinderabzug für Zweitausbildungen gewährt wird, sofern diese innerhalb von zwölf Monaten seit Beendigung der Erstausbildung begonnen wurde, kann vorliegend nicht ohne Weiteres angewendet werden, zumal der Pflichtige als ausgelernter Chemielaborant zweitweise einen Verdienst aus dieser Tätigkeit erzielt hat. Demnach müssen die allgemein geltenden Kriterien gemäss Lehre und Rechtsprechung berücksichtigt werden.

StPS 2012 71

3.7 Grundsätzlich wird darauf abgestellt, ob die zu unterstützende

Person vor Mündigkeit ihre Erstausbildung abgeschlossen hat. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen, denn der Sohn der Einsprecher hat seine Erstausbildung im Jahr …, im 20. Lebensjahr abgeschlossen. Weiter stellt sich die Frage, ob die Zweitausbildung die berufliche Erstausbildung er- weitert, vertieft oder die Erstausbildung zwingend oder alternativ voraus- setzt. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten kann nicht als Erweiterung oder Vertiefung der Ausbildung zum Chemielaboranten gesehen werden. Auch ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass die Zweit- ausbildung die vorliegend absolvierte Erstausbildung voraussetzt. Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten, um die Verwirklichung eines vor Mündigkeit angelegten Lebensplans handelt. Der Nachweis des Vorliegens eines Ausbildungskonzepts ist schwer zu erbrin- gen, da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Wo der direkte Be- weis nicht möglich ist, darf auf Indizien abgestellt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts BE vom 20. März 2008, a.a.O., E 2.8.1. m.w.H.; Entscheid der Steuerkommission bzw. Verwaltung für die direkte Bundes- steuer vom 24. August 2009, a.a.O., E. 2a, 2. Abschnitt). Der Sohn der Einsprecher hat eine vierjährige Lehre als Chemielaborant absolviert. Ob seine Fähigkeiten und Neigungen bereits vor Erreichen des 18. Lebens- jahrs gegen diesen Beruf gesprochen haben, kann nicht eruiert werden. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass er an der Erstausbildung fest- hielt und auch nach deren Abschluss als Chemielaborant tätig war. Daraus ist zu schliessen, dass der Berufsplan des noch unmündigen Kindes ur- sprünglich darin bestanden hatte, Chemielaborant zu werden. Mit Ab- schluss der Lehre ist dieser Berufsplan erfüllt worden. Auch nach der Aus- bildung sprach vorerst nichts dafür, dass der Sohn der Einsprecher beab-

72 StPS 2012

sichtigte, den Beruf des Physiotherapeuten oder einen ähnlichen Beruf zu erlernen. Vielmehr beschäftigte er sich in verschiedenen Tätigkeitsgebie- ten. Die Aufnahme der Zweitausbildung beruht letztlich auf der Befriedi- gung seiner Ausbildungsbedürfnisse schlechthin und kann nicht mehr als Erfüllung des Ausbildungsanspruchs aus Sicht des (unmündigen) Kindes betrachtet werden. Aufgrund dieser Ausführungen kommen die Einspra- cheinstanzen zum Schluss, dass die Veranlagungsbehörde den kantonalen sowie den bundessteuerlichen Sozialabzug für volljährige Kinder in Ausbil- dung nach § 35 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG sowie die damit zusammenhängenden Erhöhungen der Versicherungsabzüge nach § 33 Abs. 1 Bst. g StG bzw. Art. 212 Abs. 1 DBG zu Recht ver- weigert hat. Demnach kann auch der vermögenssteuerrechtliche Abzug gemäss § 47 Abs. 1 Bst. c StG nicht gewährt werden. Es kann dahin ge- stellt bleiben, ob die Einsprecher in Bezug auf den Kinderabzug tatsäch- lich für ihren Sohn sorgten (…).

StPS 2012 73

Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 2012 i.S. D. (RRB Nr. 405/2012)

Steuererlass (Art. 167 DBG bzw. § 194 StG): fehlende Bemühungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen

Der Steuererlass setzt eine Notlage, d.h. ein Missverhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der be- troffenen Person, voraus. Hat sich diese freiwillig ihrer Einkommens- quellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein solcher Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuches nicht be- rücksichtigt. Einem freiwilligen Einkommensverzicht gleichzusetzen sind ungenügende bzw. fehlende Arbeitsbemühungen einer erwerbsfähigen Person.

Aus den Erwägungen

1. …

2. …

3. …

74 StPS 2012

4. Die Voraussetzungen für den Steuererlass bezüglich der Kantons- steuern werden in § 194 Abs. 1 StG umschrieben. Das kantonale Recht enthält keine § 194 Abs. 1 StG konkretisierenden Bestimmungen. Insbe- sondere wird der Steuererlass auch in der Vollzugsverordnung vom 22. Mai 2001 zum Steuergesetz (SRSZ 172.211, VVzStG) nicht näher behandelt. Dagegen finden sich in der eidgenössischen Steuererlassverordnung 1 de- taillierte Regelungen über den Erlass der direkten Bundessteuer. Da die Voraussetzungen für einen Steuererlass in § 194 Abs. 1 StG und Art. 167 Abs. 1 DBG praktisch gleich umschrieben sind, können die Bestimmungen der eidgenössischen Steuererlassverordnung auch für die Beurteilung des Erlasses der Kantonssteuern herangezogen werden. Dies entspricht im Übrigen auch der gängigen Praxis.

4.1 Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanie- rung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverord- nung). Die Erlassbehörde entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller im Sinne von Art 167DBG wesentlichen Tat- sachen (Art. 2bs. 1Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde berück- sichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend ist dabei in erster Linie die Si- tuation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Wäre

1 SR 642.121 (Hinweis der Redaktion)

StPS 2012 75

der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksich- tigen (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung).

4.2 Art. 9 der Steuererlassverordnung konkretisiert den Rechtsbegriff

der Notlage, die sowohl nach kantonalem Recht wie nach Bundesrecht eine zentrale Voraussetzung für den Steuererlass ist: Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur fi- nanziellen Leistungsfähigkeit der betroffenen Person steht (Abs. 1 Satz 1). Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gege- ben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Satz 2). In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss (Abs. 2). Unter Vorbehalt von Art. 10 ist es für den Erlassentscheid unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich jedoch nur auf Abs. 2 des Art. 10 und nicht auf Abs. 1 (vgl. Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 167 DBG N 14). Hat sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermö- genswerte entäussert, so wird ein solcher Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuches nicht berück- sichtigt (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung).

76 StPS 2012

5. Die Vorinstanz hat die Gesuche um Steuererlass abgewiesen, da die

Beschwerdeführerin nicht ganz unverschuldet an ihrer schwierigen

Lage

sei. Obwohl sie als erwerbsfähig gelte, bemühe sie sich nicht konkret um eine Arbeit. Damit verzichte sie auf die Erzielung eines Erwerbseinkom-

mens. Des Weiteren weise sie noch andere Schulden aus, was

einen

Steuererlass ausschliesse.

5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch mit den fehlenden

finanziellen Mitteln. Es sei ihr kaum möglich, mit den zur

Verfügung ste-

henden Einnahmen (Alimente und Unterhaltszahlungen) ihre Lebenshal-

tungskosten zu decken.

5.2 Unbestritten lebt die Beschwerdeführerin in knappen finanziellen

Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin erhält jedoch keine Sozialhilfe, so-

dass nicht per se von einer Notlage ausgegangen werden kann. Die

Be-

schwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der

Unter-

lagen ist von folgenden anrechenbaren Einnahmen auszugehen:

Frauenalimente

Fr.

1600.00

Unterhaltszahlungen für E. (inklusive Ausbildungszulage)

Fr.

1055.00

Haushaltsbeitrag von E.

Fr.

600.00

Prämienverbilligung

Fr.

306.80

Total Einnahmen

Fr.

3561.80

Der volljährige Sohn E. befindet sich in einem Lehrverhältnis und erzielt

ein Einkommen von Fr. 700.--. Der Haushaltsbeitrag ist höchstens

auf den

für E. geltend gemachten Grundbetrag festzusetzen (vgl. auch Fragebogen vom 8. Juli 2010 zum Steuererlassgesuch Ziff. 2). Der zweite Sohn F.

StPS 2012

77

wohnt seit Juli 2010 bei seinem Vater, sodass er sowohl bezüglich der Be- rechnung der Einnahmen als auch der Ausgaben nicht zu berücksichtigen ist. Vermögen hat die Beschwerdeführerin gemäss Fragebogen keines aus-

gewiesen. Laut den eingereichten Bankauszügen bewegt sich der

Konto-

stand des Privatkontos zwischen Fr. 0.-- und Fr. 2700.--. Dieses Geld wird für die laufenden Bedürfnisse benötigt. Zweifellos reicht dieses Geld nicht aus, um die Steuerausstände zu begleichen. Des Weiteren hat die Be- schwerdeführerin im Jahr 2010 Prämienverbilligungen der Krankenkasse

in der Höhe von Fr. 4693.95 erhalten. Die Prämienverbilligung

für das

Jahr 2011 fiel mit Fr. 3680.10 (monatlich: Fr. 306.80)

etwas tiefer aus,

da Sohn F. bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt wurde.

5.3. Die unbedingt notwendigen Ausgaben der Beschwerdeführerin

berechnen sich gemäss der im vorliegenden Fall analog anwendbaren Re- gelung von Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung nach den Richtlinien vom 7. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi- stenzminimums nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1, SchKG). Unter Berücksich- tigung der in den Akten vorhandenen Angaben ergibt dies folgende Auf-

stellung:

Monatlicher Grundbetrag

Fr.

1200.00

je Kind über 12 Jahre (bis Abschluss der Ausbildung)

Fr.

600.00

Mietzins

Fr.

1400.00

Prämie für Krankenversicherung (Grundversicherung)

Fr.

277.80

Prämie für Hausrat- und Haftpflichtversicherung

Fr.

20.00

Prämien für Renten- und Lebensversicherung

Fr.

80.00

Total Auslagen pro Monat

Fr.

3577.80

78

StPS 2012

Die Gegenüberstellung der Einnahmen von Fr. 3561.80 und der Ausgaben von Fr. 3577.80 ergibt ein monatliches Manko von Fr. 16.--.

5.4 Zur Diskussion steht das Gesuch um Steuererlass von insgesamt

Fr. 9187.55 (…). Die Beschwerdeführerin weist ein kleines monatliches Manko aus. Unbestritten vermag sie ohne Änderung ihrer Einkommens- situation die Steuerausstände in absehbarer Zeit nicht zu tilgen.

5.5 Die Beschwerdeführerin finanziert ihren Lebensunterhalt aus den

Frauenalimenten und den Unterhaltszahlungen für E. Sie geht keiner aus- serhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Ihrer Meinung nach kann sie auf- grund ihrer Hörschwäche keiner Arbeit nachgehen. Ihr IV-Begehren wurde jedoch letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (…). Sie gilt somit als erwerbsfähig, auch wenn sie durch ihre Hörschwäche in der Arbeit eingeschränkt ist. Die Arbeitslosigkeit schliesst einen Steuererlass nicht aus (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der Steuerpflichtige ernsthaft um Arbeit bemüht, eine solche jedoch nicht findet. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Be- schwerdeführerin verschiedene Termine bei der regionalen Arbeitsvermitt- lung nicht eingehalten. Daraus folgt, dass sie sich nicht ernsthaft um eine Arbeit bemüht. Ungenügende bzw. fehlende Arbeitsbemühungen sind einem freiwilligen Einkommensverzicht gleichzusetzen. Ein solcher frei- williger Einkommensverzicht ist jedoch bei der Beurteilung des Steuerer- lassgesuches nicht zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Beusch, a.a.O., Art. 167 N 16). Bereits ein kleines Arbeitspensum mit einem monatlichen Erwerbseinkommen von beispielsweise Fr. 500.--

StPS 2012 79

würde ihr die vollständige oder zumindest teilweise Bezahlung der Steuer- schulden ermöglichen.

5.6 Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer momentanen Ein- kommenssituation nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt, um die Steuerausstände begleichen zu können, ist das Steuererlassgesuch abzu- weisen. Da sie als erwerbsfähig gilt, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach- geht, verzichtet sie auf eigenes Erwerbseinkommen. Weder ihre Hörschwä- che noch ihr Alter sind ein Hinderungsgrund, bei entsprechenden Ar- beitsbemühungen zumindest ein kleines, ihren Fähigkeiten entsprechen- des Arbeitspensum zu finden.

80 StPS 2012

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52; 2012, 63 − Schuldzinsen 2008, 19

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52; 2009, 24 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5 − Bewerbungskosten 2010, 10

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten − Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung 2008, 46 − Beschwerdegründe 2008, 46

StPS 2012 81

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

− Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung

  • – vor Bundesgericht 2008, 46

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83 − Abzug 2011, 59

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 − bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Delkredere − auf Debitoren 2012, 17

82 StPS 2012

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen − Berechnung 2007, 44

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 − Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 − Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 − Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

StPS 2012 83

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99; 2011, 24 − Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55; 2011, 4

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptgesellschaf- ters 1998, 16, 93; 2007, 13; 2009, 34

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

84 StPS 2012

  • Schätzung von geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen 2009, 10

  • Gewinnvorwegnahme Mietwert einer im Ausland gelegenen Wohnung 2009, 10

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112 − Verfall von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist 2012, 4

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

− Minusdiskont 2008, 19

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

StPS 2012 85

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Kirchensteuer − für juristische Personen 2010, 42

Kosten − Beschwerdeverfahren

  • – Überbindung an obsiegende Partei 2012, 31

Krankheitskosten − Pflegekosten, ambulant 2010, 4

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5; 2010, 50

86 StPS 2012

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37; 2012, 51

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Aktien

  • – Verfall vor Ablauf der Sperrfrist 2012, 4

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10; 2008, 4

StPS 2012 87

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Realisation

  • Lohnnachzahlungen für den beherrschenden Gesellschafter 2009, 4

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Schuldzinsenabzug

  • Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer 2008, 19

88 StPS 2012

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererlass

  • Voraussetzung 2012, 74

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

StPS 2012 89

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • Beweislast 2007, 53; 2012, 44

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

Treu und Glauben − Einigung zwischen steuerpflichtiger Person und Steuerbehörde über Sachverhalts- elemente (Verkehrswert einer Liegenschaft) 2010, 31 − widersprüchliches Verhalten 2010, 50

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 − Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126 − Unterbrechung 2011, 28

90 StPS 2012

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17; 2008, 29 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 − und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100 − und Mantelhandel 2009, 28 − bei Fusionen 2012, 31

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3 − Auszahlungen und Gutschriften aus Schneeballsystemen 2000, 18; 2011, 32 − Zeitpunkt der Realisation 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Vermögenssteuer − Bewertung nichtkotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

  • einer verbeiständeten Person 2011, 54

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Volksinitiative, kantonale − Ungültigkeit infolge Bundesrechtswidrigkeit 2010, 16

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

StPS 2012 91

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • freiwillige Einlagen 2005, 21; 2011, 17

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nichtkotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzwechel, Beweislast 2007, 53 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

  • Zustellfiktion bei gescheiterter Zustellung 2011, 45

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

92 StPS 2012

Inhalt Seite

Justizentscheide – Geldwerte Leistung: offensichtlich übersetzte Saläre von Anteilsinhabern einer Immobiliengesellschaft 4 – Abzugsfähigkeit von freiwilligen Einlagen in die berufliche Vorsorge: Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist bei gleichzeitiger Frühpensionierung 17 – Hinderungsgrund für rechtzeitige Einsprache gegen Ermessens- veranlagung: Zustellung der Mahnungen für die Einreichung der Steuererklärung wie auch der Ermessensveranlagung an die steuerpflichtige Person statt an die Steuervertreterin 24 – Unterbrechung der Veranlagungsverjährung: Zustellung der Steuererklärungsformulare 28 – Auszahlungen und Gewinngutschriften aus Schneeballsystemen 32 – Beginn der Rechtsmittelfrist bei gescheiterter Zustellung eines Entscheides: für die zweite Zustellung gilt eine siebentägige Abholfrist 45 – Vertretung der verbeiständeten Person im Steuerverfahren 54 – Beteiligungsabzug: verdecktes Eigenkapital in Form eines zinslosen Darlehens der beherrschenden Gesellschaft 59

Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

StPS 2011 3

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 i.S. T. AG (VGE II 2010 76)

Geldwerte Leistung (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG): offensichtlich übersetzte Saläre von Anteilsinhabern einer Immobi- liengesellschaft

Die Entlöhnung von Anteilsinhabern einer Immobiliengesellschaft kann im Bereich der Liegenschaftsverwaltung als marktkonform gelten, wenn sie nicht mehr als 5 % des Bruttomietertrages erreicht. Für die selbsterbrach- ten Hauswartstätigkeiten kann eine Pauschale von 3.5 % der Nettomiet- zinseinnahmen als angemessen gelten. Zudem ist ein marktübliches Ver- waltungsratshonorar zu gewähren. Höhere Entlöhnungen sind dagegen als geldwerte Leistungen und damit als geschäftsmässig nicht begründet zu qualifizieren, insbesondere dann, wenn die Verlagerung von Dienstleistun- gen innerhalb eines Unternehmensverbundes offensichtlich einzig und allein den Zweck verfolgt, den mittels Mieterträgen erzielten Gewinn der Immobiliengesellschaft durch Dienstleistungsaufwendungen zu reduzieren.

Für die Qualifikation als Immobilien- oder als Betriebsgesellschaft ist weder der im Handelsregister eingetragene Zweck noch die Zweckum- schreibung in den Statuten ein taugliches Kriterium. Von Bedeutung ist vielmehr die Frage, ob die bilanzierten Grundstücke dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dienen. Qualifikation als Immobiliengesellschaft in concreto

4 StPS 2011

bejaht, weil dem EDV-Dienstleistungsbereich anhand der Ertragszahlen gegenüber dem Immobilienbereich eine sehr untergeordnete Bedeutung zukommt. Zudem werden die EDV-Dienstleistungen nur innerhalb eines Unternehmensverbundes erbracht und nicht am Markt angeboten.

Sachverhalt (zusammengefasst)

P. und R. sind Anteilsinhaber der T. AG (Beschwerdeführerin). Die Aktivseite der T. AG besteht zu 2/3 aus Liegenschaften bzw. die Ertrags- seite zu 2/3 aus Liegenschaftserträgen. Die restliche Geschäftstätigkeit besteht aus der Erbringung von CAD- und Informatikdienstleistungen an die Tochtergesellschaft U. AG.

Aus den Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG; SR 642.11) setzt sich bei der direkten Bundessteuer der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie- denen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von ge- schäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der

StPS 2011 5

Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c) zusammen. Das kantonale Recht kennt eine vergleichbare Regelung (§ 64 des Steuerge- setzes vom 9.2.2000 [StG; SRSZ 172.200]).

1.2 Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und

geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte bilden Teil des Reingewinnes (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Alinea DBG sowie § 64 Abs. 1 lit. b fünftes Alinea StG). Als verdeckte Gewinnausschüttung ist die Leistung einer juristischen Person zu würdigen, die sich selbst entreichert, um ihre Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen zu bereichern, indem sie ihnen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, welche sie Drittpersonen nicht gewähren würde und die deshalb geschäftsmässig nicht begründet sind und welche sie nicht ordnungsgemäss als Gewinnverwendung verbucht (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 58 Rz. 88). Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, beurteilt sich immer aus der Sicht der steuerpflichtigen juristischen Person. Das Bundesgericht erkennt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (Richner u.a., a.a.O., Art. 58 Rz. 91; Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Art. 49 - 101 DBG, Basel 2004, Art. 58 Rz. 97f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.263/2003 vom 19.11.2003 Erw. 2.1):

  • Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung;

  • direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person;

  • Erkennbarkeit für die handelnden Organe.

6 StPS 2011

1.3 Eine verdeckte Gewinnausschüttung findet insbesondere statt,

wenn offensichtlich übersetzte Saläre und Honorare an den Anteilsinhaber oder an diesem nahe stehenden Personen ausgerichtet werden. Dabei ent- spricht der geschäftsmässig begründete Wert dem Betrag, den die Unter- nehmung unter den gleichen Umständen einem unabhängigen Dritten zugestehen würde (sog. Drittvergleich). Als Indiz kann das Verhältnis der Arbeitsentschädigung der Aktionäre zu den Löhnen der übrigen Angestell- ten herangezogen werden, wobei insbesondere die Saläre der höchstbe- zahlten Mitarbeiter, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, dienen. Ebenfalls von Bedeutung sind Branchenvergleiche. Es wird also unter- sucht, wie viel in der gleichen Branche für gleichartige Funktionen bezahlt wird. Dabei ist diversen Umständen Rechnung zu tragen. So sind die Grösse und die Bedeutung der Unternehmung, der Leistungsausweis und der Aufgabenbereich des Salärempfängers, dessen Stellung in der Unter- nehmung, seine Fähigkeiten und besonderen Begabungen zu berücksich- tigen (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 58 N 204f.; Entscheid der Steuerrekurskommission Kt. Bern 8734 JP 2000 vom 20.10.2009 Erw. 2, in: BVR 2010 S. 456ff.; Urteil 2C.30/2010 vom 19.5.2010 Erw. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 2A.71/2004 vom 4.2.2005 Erw. 2).

1.4 Was die Beweislast betrifft, so gilt im Steuerverfahren unter Vor- behalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung in entsprechender Anwen- dung des Grundsatzes von Art. 8 ZGB die Regel, dass die Steuerbehörde die objektive Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerschuld be- gründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (sog. Normentheorie; Zweifel/Atha-

StPS 2011 7

nas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2.A., Basel 2008, Art. 130 N 28). Die Steuerbehörde hat die Sachverhaltselemente, welche die steuerrechtliche Zugehörigkeit eines Steuerpflichtigen begründen, von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG; § 141 Abs. 1 StG).

Im Übrigen rechtfertigt es sich nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung in bestimmten Fällen, dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überlassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich ist (vgl. VGE 637/00 vom 26.6.2001 Erw. 1c, mit Hinweis auf VGE 626/00 vom 15.12.2000 Erw. 4 und ASA 44, S. 623), oder wenn es um besonders auffällige, atypische Vorgänge/Transaktionen geht, deren genauer Ablauf sowie der wirtschaftliche Hintergrund nur der Steuerpflichtige, nicht aber die Steuerbehörden, im Detail kennen können.

Für die Beweislastverteilung ist im Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnausschüttung zu differenzieren: Ist streitig, ob einer Leistung der Gesellschaft überhaupt eine Gegenleistung des Beteiligten gegenübersteht, trägt die Gesellschaft die Beweislast für das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung (Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Leistung). Ist bei Vorhandensein einer Gegenleistung des Beteiligten an die Gesellschaft umstritten, ob zwischen den gegenseitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht und ob deshalb auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden dürfe, so ist die Steuerbehörde für das behauptete

8 StPS 2011

Missverhältnis beweisbelastet (natürliche Vermutung für die geschäftsmässige Begründetheit der Leistung). Hat die Steuerbehörde den Nachweis für das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses erbracht, spricht eine natürliche Vermutung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Alsdann trägt die steuerpflichtige Gesell- schaft die Gegenbeweislast dafür, dass gleichwohl keine verdeckte Ge- winnausschüttung anzunehmen ist (Richner u.a., a.a.O., Art. 58 DBG Rz. 85 mit Hinweis auf Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuer- veranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 111f.).

2.1 Die Vorinstanzen begründeten den angefochtenen Einspracheent- scheid zusammengefasst dahingehend, dass eine verdeckte Gewinnaus- schüttung darin zu sehen sei, dass an die beiden Gesellschafter P. und R. in den Jahren 2002 und 2003 überhöhte Saläre ausbezahlt worden seien. Die Vorinstanzen gingen dabei von der Annahme aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin steuerrechtlich um eine Immobiliengesellschaft hand- le. Diese Qualifikation führt nach Ansicht der Vorinstanzen dazu, dass bei der Prüfung, ob die an die Gesellschafter erbrachten Leistungen eine marktkonforme Entlöhnung darstellen, auf einen Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 18. Juni 2001 (StKE 272/99; StPS 2001 S. 55 [Red.]) abzustellen sei, wonach bei Immobiliengesellschaften im Bereich der Liegenschaftsverwaltung lediglich eine Verwaltungsaufwandspauschale von 5 % des Bruttomietertrages und für die selbsterbrachten Hauswartstätigkeiten eine Pauschale von 3.5 % der Nettomietzinseinnahmen sowie ein marktübliches Verwaltungsratshonorar zu gewähren sei. Was darüber hinausgehe, sei als verdeckte

StPS 2011 9

Gewinnausschüttung zu betrachten, was zur Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin führe.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt vor Verwaltungsgericht, dass die

Anwendung von StKE 272/99 im vorliegenden Fall sachverhaltswidrig sei und zu einem willkürlichen Ergebnis führe. Die in den Jahren 2002 von 2003 von P. und R. erbrachte Arbeitsleistung sei von den Vorinstanzen nicht bezweifelt worden. Es treffe jedoch nicht zu, dass die Gesellschafter ausschliesslich den Immobilienbereich betreuen würden, während die restlichen Mitarbeiter für den CAD- und EDV-Bereich verantwortlich seien. Wäre dem so, würden die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mit- arbeiter nur jene Arbeiten mit dem geringsten Wertschöpfungspotential ausführen, was nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr hätten P. und R. die mit einem hohen Wertschöpfungspotential verbundenen Planungs-, Ent- wicklung- und Vermarktungstätigkeiten ausgeübt. Was die von der Vor- instanz errechneten „Stundenlöhne“ betreffe, seien in der Branche ange- sichts der Erfahrung der Gesellschafter nicht unüblich. Zudem sei das Unternehmen grundsätzlich frei in der Gestaltung der Vergütung seiner Mitarbeiter. Würde man das Entgelt nach den Vorgaben gemäss StKE 272/99 bestimmen, würde der Stundensatz für P. und R. bei Fr. 35.40 bzw. Fr. 62.30 im Jahr 2002 und Fr. 44.80 bzw. Fr. 44.24 im Jahr 2003 liegen. Diese Ansätze seien nicht marktkonform und würden ausserdem die zu üblicherweise zu einem Stundensatz von Fr. 150.00 bis Fr. 250.00 honorierte Verwaltungsratstätigkeit ausser Acht lassen. Schliesslich sei der Entscheid StKE 272/99 auch falsch umgesetzt worden. So habe die Vorinstanz nicht geprüft, welcher Anteil auf die Immobilientätigkeit und welcher Anteil auf die Dienstleistungserbringung

10 StPS 2011

entfallen würde, was zur Folge habe, dass diejenigen Leistungen, welche nicht mit der Liegenschaftsverwaltung zusammenhängen würden, völlig unberücksichtigt bleiben würden. Die Vorinstanzen hätten somit gar keine echte Prüfung der Angemessenheit vorgenommen.

3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die an die Teilhaber P. und R. aus- bezahlten Löhne im Lichte der zitierten Rechtsprechung als verdeckte Ge- winnausschüttung zu qualifizieren sind. Dabei ist abzuklären, ob die be- zogenen Löhne angemessen sind.

3.2 Um die Frage nach der Angemessenheit zu beantworten, ist, wie

dies die Vorinstanz richtigerweise getan hat, zunächst die Vorfrage zu prüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Betriebsgesell- schaft handelt oder aber ob diese als Immobiliengesellschaft zu qualifi- zieren ist.

3.2.1 Nach der Rechtsprechung liegt eine Immobiliengesellschaft

dann vor, wenn der Zweck der Gesellschaft zur Hauptsache im Erwerb, in der Verwaltung und dem Wiederverkauf von Grundstücken besteht. Ob eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist, bestimmt sich somit in erster Linie nach dem Gesellschaftszweck. Besteht dieser ausschliesslich oder mindestens zur Hauptsache darin, Grundstücke zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern, so kann von einer Immobilienge- sellschaft gesprochen werden. Nicht unter diese Begriffsumschreibung fallen Betriebsgesellschaften, das heisst Gesellschaften, deren Grundbe- sitz im Wesentlichen nur die sachliche Grundlage für den Betrieb bildet. Für die Frage, ob eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft zu beur-

StPS 2011 11

teilen ist, kann es nicht auf die Umschreibung des Gesellschaftszwecks in den Statuten allein ankommen (Urteil 2C_355/2009 vom 19.11.2009 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 251 Erw. 3a, 99 Ia 459 Erw. 3c sowie weiteren Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid zur Handän- derungssteuer festgehalten, dass die Abgrenzung zwischen Immobilien- und Betriebsgesellschaft nicht schematisch erfolgen kann, sondern viel- mehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorzu- nehmen ist. Insbesondere darf die Abgrenzung nicht nach formellen Krite- rien erfolgen, etwa nach dem im Handelsregister eingetragenen Gesell- schaftszweck. Ausschlaggebend ist nicht die der Gesellschaft mittels Statuten umgehängte Etikette, sondern es ist auf die tatsächlichen Ver- hältnisse (im Veräusserungszeitpunkt) abzustellen (VGE 331/90 vom

27.9.1990 Erw. 2, in: Prot. 1990 II S. 433ff.). In einem Entscheid vom

17. Dezember 2008 führte das Verwaltungsgericht aus, dass, soweit der

Grundbesitz die sachliche Grundlage für einen Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetrieb darstellt, eine Betriebsgesellschaft vor- liegt. Ohne massgebliche Bedeutung ist die Gewichtung der Aktiven der Gesellschaft; auch wenn die Betriebsgrundstücke wertmässig das übrige Vermögen bei weitem übersteigen, kann nicht von einer Immobiliengesell- schaft gesprochen werden, solange die Betriebsgrundstücke dem Fabrika- tions-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetrieb in direkter Weise tatsäch- lich dienen (VGE II 2008 37 vom 17.12.2008 Erw. 2.1.4 mit Hinweisen).

3.2.2 Die Vorinstanzen begründen die Qualifikation der Beschwerde- führerin als Immobiliengesellschaft damit, dass die Angliederung des

12 StPS 2011

CAD- und EDV-Dienstleistungsbereichs an die Beschwerdeführerin rein steuerlich motiviert sei. Die CAD- und EDV-Dienstleistungen der Be- schwerdeführerin seien ausschliesslich gegenüber der U. AG (Tochterge- sellschaft) erbracht worden. Aus steuerrechtlicher Sicht müsse daher von einer Immobiliengesellschaft gesprochen werden, da, wenn die Dienst- leistungserträge der Beschwerdeführerin ausgeblendet würden, auf der Ertragsseite einzig und allein noch die Mieterträge verbleiben würden. Hin- gegen könne der Umstand, dass zwei Drittel der Aktiven und zwei Drittel der Erträge aus den Liegenschaften stammen würden, allein nicht für die Annahme einer Immobiliengesellschaft ausreichen, könne aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als Indiz für eine solche Schlussfolgerung dienen.

3.2.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert vor Verwaltungsgericht,

dass sie als Betriebsgesellschaft zu qualifizieren sei. Zwar seien im Jahr 2002 ertragsseitig rund 65.8% und im Jahr 2003 rund 67.6% des Ge- samtertrages auf Liegenschaftserträge entfallen. Jedoch werde bei Be- trachtung der Aufwandseite klar, dass die Gesellschaft stark darum be- müht gewesen sei, ihre von den Liegenschaften unabhängigen Betriebs- aktivitäten auszudehnen. Anders würden sich die im Verhältnis zu den bis dahin erzielten Umsätzen sehr grossen Investitionen nicht begründen (im Jahr 2002 15.4% und im Jahr 2003 27.52%). Dies gelte auch für die hohen Lohnkosten (ohne Berücksichtigung von P. und R.), welche nur damit erklärt werden könnten, dass die Gesellschaft vom Erfolg und dem Wachstumspotential ihrer Tätigkeit überzeugt sei. Folglich handle es sich bei den CAD- und EDV-Dienstleistungen der Beschwerdeführerin um qualitativ nicht völlig untergeordnete Leistungen. Auch könne aufgrund

StPS 2011 13

des Umstandes, dass diese Dienstleistungen überwiegend konzernintern gegenüber der U. AG erbracht würden, der Beschwerdeführerin die Qualifikation als Betriebsgesellschaft nicht abgesprochen werden.

3.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass weder der im Handelsregister

eingetragene (gemischte) Zweck noch die Zweckumschreibung in den Sta- tuten (vgl. …) ein taugliches Kriterium für die Qualifikation als Immo- bilien- oder als Betriebsgesellschaft darstellen. Dasselbe gilt für die Ge- wichtung der Aktiven, auch wenn vorliegend die immobilen Sachanlagen im Verhältnis zu den Finanzanlagen und den mobilen Sachanlagen deut- lich überwiegen (vgl. Jahresrechnungen 2002 […] und 2003 [...]). Zu prüfen ist indessen, ob die Grundstücke dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dienen. In den Aktiven der Beschwerdeführerin finden sich drei Grund- stückspositionen: die Liegenschaft … (…strasse ..), ein „Fabrikgebäude (…)“ sowie ein „Grundstück (…)/ Garagen/ GB Nr. … und …“. Die Tätig- keit der Beschwerdeführerin besteht einerseits in der Vermietung dieser Liegenschaften, insbesondere an die U. AG, sowie in der Erbringung von CAD- und EDV-Dienstleistungen zu Gunsten der U. AG. Aus der Jahres- rechnung 2002 geht hervor, dass dem Ertrag aus für die U. AG erbrachten CAD- und EDV-Dienstleistungen von total Fr. 124'917.65 eingenommene Mieterträge von Fr. 355 177.00 gegenüberstehen. Hierfür wendete die Beschwerdeführerin für Löhne und Gehälter total Fr. 342 035.50 auf. Der Jahresabschluss 2003 zeigt ein ähnliches Bild (Fr. 140 469.00 Betriebs-, respektive Dienstleistungsertrag, Fr. 377 785.80 Mieterträge sowie Lohn- aufwand von Fr. 299 950.40). Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin stehen die Erträge aus CAD- und EDV-Dienstleistungen gegenüber den Mieterträgen in keinem angemessenen Verhältnis. Dem EDV-Dienst-

14 StPS 2011

leistungsbereich kommt angesichts der Ertragszahlen gegenüber dem Immobilienbereich offensichtlich eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Die in der Bilanz aufgeführten Grundstücke dienen dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin somit nur zu einem ganz geringen Teil, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Geschäftsbetrieb, sondern als Immobiliengesellschaft qualifiziert werden muss. Dabei fällt zusätzlich der Umstand ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin selbst am Markt nicht auftritt, sondern lediglich die U. AG. Die Beschwerdeführerin erzielt ihren Dienstleistungsumsatz ausschliesslich innerhalb eines Unternehmensver- bundes.

3.2.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass als Folge der Qualifikation

der Beschwerdeführerin als Immobiliengesellschaft der im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der ausbezahlen Saläre anzustellende Dritt- vergleich im Immobilienbereich gesehen werden muss.

3.3 Die Vorinstanzen haben den Drittvergleich anhand von den in

einem früheren Entscheid aufgestellten Erfahrungswerten vorgenommen (Verwaltungsaufwandspauschale von 5 % des Bruttomietertrages und für die selbsterbrachten Hauswartstätigkeiten eine Pauschale von 3.5 % der Nettomietzinseinnahmen sowie ein marktübliches Verwaltungsratshonorar). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass P. im Jahr 2002 709.20 Stunden und R. 402.85 Stunden geleistet hat (Einspracheakten …). Dafür bezogen sie von der Beschwerdeführerin Saläre von je Fr. 115 000.00 brutto (Bf- act. …). Im Jahr 2003 betrugen die geleisteten Arbeitsstunden 543.63 Stunden (P.; Einspracheakten …) bzw. 550.50 Stunden (R.;

StPS 2011 15

Einspracheakten …). Die bezogenen Saläre beliefen sich auf Fr. 91 000.00 (P.; Bf-act. …) und Fr. 96 000.00 (R.; Bf-act. …). Daraus errechnet sich für das Jahr 2002 für P. ein Stundenlohn von Fr. 162.00 und für R. ein solcher von Fr. 285.00. Für das Jahr 2003 ergeben sich Stundenlöhne von Fr. 167.00 (P.) respektive Fr. 174.00 (R.). Stundenlöhne in dieser Grössenordnung sind im Immobilienbereich eindeutig als übersetzt zu qualifizieren.

3.4 Nicht zu folgen ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass

die Annahme der Vorinstanzen nicht zutreffe, wonach P. und R. ausschliesslich den Immobilienbereich betreuen würden, während die angestellten Mitarbeiter für die CAD- und EDV-Dienstleistungen zuständig seien. Die Beschwerdeführerin hat hierzu Übersichten der Jahre 2002 und 2003 der von den beiden Teilhabern geleisteten Arbeitsstunden eingereicht (Bf-act. …). Diese sind jedoch nur schwer nachvollziehbar und einer Überprüfung mangels genügender Detaillierung ohnehin nicht zugänglich. Entscheidend ist aber, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten CAD- und EDV-Leistungen durch die Teilhaber wiederum ausschliesslich gegenüber der U. AG erfolgten. Wie die Vorinstanzen mit Recht festgehalten haben, ist nicht einsichtig, weshalb diese Dienstleistungen nicht von der U. AG selber direkt für den Drittkunden erbracht werden. Die Auslagerung dieser Dienstleistungen in die Beschwerdeführerin verfolgt offensichtlich einzig und allein den Zweck, den von der Beschwerdeführerin mittels Mieterträgen erzielten Gewinn zu reduzieren, weshalb die Dienstleistungsaufwendungen zugunsten der zweifellos als Immobiliengesellschaft zu qualifizierenden Beschwerdeführerin nicht geschäftsmässig begründet sind.

16 StPS 2011

Entscheid der kantonalen Steuerkommission vom 28. Dezember 2010 i.S. M. (StKE 135/10; 36/10; 37/10)

Abzugsfähigkeit von freiwilligen Einlagen in die berufliche Vorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG bzw. § 33 Abs. 1 Bst. d StG): Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist bei gleichzeitiger Frühpensionierung

Dem auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Art. 79b Abs. 3 BVG, wonach aus freiwilligen Einkäufen resultierende Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen, liegen steuerrechtliche Motive zugrunde. Mit dieser Bestimmung sollen dieselben Missbräuche verhindert werden, welche gemäss der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Steuerum- gehung erfasst wurden. Abzugsfähigkeit einer Kapitaleinlage auch im Falle einer Frühpensionierung verneint, weil die drohende Rentenkürzug in concreto durch bereits in einem Kapitalplan gebundene Guthaben hätte verhindert werden können.

Sachverhalt (zusammengefasst)

M. tätigte in den Jahren 2006 bis 2008 mehrere Einkäufe in die Pensionskasse seiner Arbeitgeberin im Betrag von insgesamt

StPS 2011 17

CHF 382 878.--. Am 30. Juni 2008 wurde M. frühpensioniert. Am

25. Juli 2008 bezog er von der Pensionskasse eine Kapitalleistung von ca.

CHF 1 Mio.

Die in den Veranlagungsverfügungen 2006 und 2007 zum Abzug zugelassenen Einkäufe in die 2. Säule wurden mit berichtigter Verfügung vom 9. März 2010 rückgängig gemacht. An demselben Datum erging zudem die Veranlagungsverfügung 2008, wobei der geltend gemachte Abzug für den Einkauf in die 2. Säule ebenfalls nicht gewährt wurde.

Gegen die (berichtigten) Veranlagungsverfügungen 2006 bis 2008 erhebt M. Einsprache. Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer weist diese ab.

Aus den Erwägungen

1. …

2. …

3. Nachfolgend bleibt materiell zu prüfen, ob die Berichtigung der

Veranlagungsverfügungen 2006 und 2007 zu Recht erfolgte und ob die Verweigerung des Abzugs der getätigten Einkäufe in die 2. Säule in der Veranlagungsverfügung 2008 zulässig war.

18 StPS 2011

3.1 Auf den 1. Januar 2006 ist Art. 79b Abs. 3 BVG in Kraft getreten.

Der erste (und hier allein massgebliche) Satz dieser Vorschrift bestimmt: „Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.“

3.1.1 Dass das Bundesamt für Sozialversicherungen sich gemäss

Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 88 vom 28. November 2005 auf den Standpunkt stellte, nur der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen könne während drei Jahren nicht in Kapitalform zurück- gezogen werden, das ganze, vor dem Einkauf erworbene Vorsorgeguthaben sei demgegenüber durch diese neue Bestimmung nicht betroffen, ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht direkt massgeblich oder gar verbindlich (Entscheid des Bundesgerichts vom 12. März 2010,2C_658/2009, Erw. 3.2.2).

3.1.2 Art. 79b Abs. 3 BVG ist zwar eine primär vorsorgerechtliche

Norm, beruht aber klar auf steuerrechtlichen Motiven. Dem Wortlaut nach regelt sie wohl nur das Problem der Zulässigkeit einer Kapitalauszahlung innert drei Jahren seit der Einzahlung und äussert sich scheinbar nicht (direkt) zur Frage, ob diese Einzahlung vom steuerbaren Einkommen ab- gezogen werden darf. Die parlamentarischen Beratungen zu Art. 79b Abs. 3 BVG (vgl. namentlich AB N 2002 S. 503 und 566 f.; AB S 2002 S. 1035 und 1053; AB N 2003 S. 630) lassen jedoch unmissverständlich erkennen, dass mit der Sperrfrist (soweit ersichtlich) dieselben Miss- bräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollten, welche schon

StPS 2011 19

die bundesgerichtliche Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung veranlasst haben.

3.1.3 Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde der

Abzug insbesondere verweigert bei missbräuchlich steuerminimierenden, zeitlich nahen Einkäufen und Kapitalbezügen in/von Vorsorgeeinrich- tungen, d.h. im Fall von gezielt vorübergehenden und steuerlich moti- vierten Geldverschiebungen in die 2. Säule, mit denen nicht die Schlies- sung von Beitragslücken angestrebt, sondern die Pensionskasse als steuer- begünstigtes Kontokorrent zweckentfremdet wurde. Das Ziel eines Ein- kaufs von Beitragsjahren besteht im Aufbau bzw. der Verbesserung der beruflichen Vorsorge. Dieses Ziel wird namentlich dann offensichtlich ver- fehlt, wenn die gleichen Mittel kurze Zeit später - bei kaum verbessertem Versicherungsschutz - der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen werden (BGE 131 II 627 Erw. 5.2, Praxis 10/2006 Nr. 116; ASA 78 289 Erw. 5; RDAF 2009 II 9 Erw. 4 u. 5; 368 Erw. 8; StR 58/2003 879 Erw. 3.2).

3.1.4 Das Bundesgericht hielt im jüngst ergangenen Entscheid

2C_658/2009 vom 12. März 2010 in Erwägung 3.3 fest, aus Entste- hungsgeschichte, Wortlaut und Systematik ergebe sich für die hier zu be- urteilende steuerrechtliche Problematik, dass Art. 79b Abs. 3 BVG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberech- tigung wegen Steuerumgehung im Sinne einer einheitlichen und verbind- lichen Gesetzesregelung übernehme und konkretisiere. Wenn diese Vor- schrift die getätigten Einkäufe für die „daraus resultierenden Leistungen“ einer dreijährigen Kapitalrückzugssperre unterwerfe, so sei das im hier massgeblichen Zusammenhang nicht - wie sich aus dem Wortlaut zu er-

20 StPS 2011

geben scheine - als eine notwendigerweise direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der Leistung zu verstehen. Einer solchen Verknüpfung müsse ohnehin entgegengehalten werden, dass die in die Vorsorgeein- richtung einbezahlten Beträge nicht ausgesondert und die Leistung aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt finanziert werden (Lang/Maute, Steuerliche Aspekte der 1. BVG-Revision, StR 59/2004 12; Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, ASA 75 543). Daraus folgert das Bundesgericht, dass Kapitalauszah- lungen innert der Dreijahresfrist konsequent - und grundsätzlich aus- nahmslos - mit missbräuchlicher Steuerminimierung gleichzusetzen sind und daher die Abzugsberechtigung zu verweigern ist (Entscheid des Bun- desgerichts vom 12. März 2010, a.a.O., Erw. 3.3 m.w.H. so z.B. Zigerlig/Jud, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Aufl. Basel 2008, Art. 33 DBG N 24d; Lazzarini/Ledergerber, Steuerliche Auswirkungen der 1. BVG-Revision, TREX 2005 334; Züger, a.a.O., S. 542 ff.).

3.2.1 Der Einsprecher tätigte innerhalb der letzten zwei Jahre vor

seiner Frühpensionierung per 30. Juni 2008 drei Einkäufe in die Pen- sionskasse von insgesamt CHF 382 878.--. Zusätzlich leistete auch die Arbeitgeberin im Jahr 2007 einen Beitrag von CHF 100 000.-- in die Pensionskasse. Neben der Rente aus dem Rentenplan bezog der Ein- sprecher mit der Pensionierung zusätzlich eine Kapitalleistung aus dem Kapitalplan von CHF 1 066 393.--. Damit liegt eine grundsätzlich miss- bräuchliche Kapitalauszahlung innert der Dreijahresfrist vor, weshalb die

StPS 2011 21

in der Sperrfrist erfolgten Einzahlungen vom Einkommensabzug ausge- schlossen werden müssen.

3.2.2 Der Einsprecher macht geltend, diese Einkäufe hätten gemacht

werden müssen, um die wegen seiner Frühpensionierung drohende Ren- tenkürzung auszukaufen. Diese Aussage ist so nicht zutreffend. Aus dem Reglement der Pensionskasse ergibt sich, dass ein Renten- und ein Ka- pitalplan bestehen. Unbestritten ist, dass der Einsprecher seinen Ren- tenplan mit zusätzlichen Mitteln ergänzen musste, wenn er die aufgrund seiner Frühpensionierung drohende Rentenkürzung vermeiden wollte. Dazu wären aber keine neuen, noch in die Pensionskasse einzubringenden Bei- träge notwendig gewesen, da der Einsprecher im Kapitalplan bereits über ein ausreichend hohes Guthaben verfügte. Es trifft zwar zu, dass das im Kapitalplan gebundene Guthaben bei der Pensionierung als Kapitalleistung ausbezahlt werden muss. Vor diesem Zeitpunkt kann aber mit dem Alterssparkapital oder Teilen davon eine lebenslängliche Altersrente eingekauft werden (Art. 80 Abs. 1 Leistungsreglement Januar 2007 der Pensionskasse der Arbeitgeberin). Der Einsprecher hätte sich auch ohne die Einkäufe eine volle Rente auszahlen lassen können, wenn er den Rentenplan mit vorhandenen Mitteln aus dem Kapitalplan gespiesen hätte. Die Kapitalauszahlung wäre in diesem Falle einfach tiefer ausgefallen. Demgegenüber hätte der Einsprecher aber über ein grösseres Barvermögen verfügt, welches er anderweitig hätte investieren können. Mit dem vom Einsprecher gewählten Vorgehen hat sich der Vorsorgeschutz kaum wesentlich verbessert, vielmehr ist von einer gezielt vorübergehenden und steuerlich motivierten Geldverschiebung in die

2. Säule auszugehen.

22 StPS 2011

3.2.3 Damit erweist sich die einheitliche und verbindliche Anordnung

von Art. 79b Abs. 3 BVG im hier massgeblichen steuerrechtlichen Rah- men, wonach die Abzugsberechtigung immer dann zu verweigern ist, wenn innerhalb der Sperrfrist eine Kapitalauszahlung erfolgt, auch im vorlie- genden Einzelfall als zutreffend.

StPS 2011 23

Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2011 i.S. V. AG (2C_883/2010)

Hinderungsgrund für rechtzeitige Einsprache gegen Ermessensveranlagung (Art. 133 Abs. 3 DBG; § 151 Abs. 4 StG): Zustellung der Mahnungen für die Einreichung der Steuererklärung wie auch der Ermessensveranlagung an die steuerpflichtige Person statt an die Steuervertreterin

Ob die Steuerbehörde von einer als Steuervertreterin auftretenden Person eine schriftliche Vollmacht verlangen will oder ob sie sich auf eine nach den Umständen genügend konkrete Ermächtigung verlassen will, liegt in ihrem Ermessen. Tritt die Steuerbehörde auf Gesuche um Fristverlänge- rung zur Einreichung der Steuererklärung ein, die von einer in früheren Jahren als Steuervertreterin anerkannten Person eingereicht wurden, schafft sie eine Vertrauensgrundlage, an die sie sich zu halten hat. Werden daraufhin die Mahnungen für die Einreichung der Steuererklärung nicht an die Vertreterin, sondern an die steuerpflichtige (juristische) Person ver- sandt, hat diese jedoch ihrerseits die nach Treu und Glauben zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Sachlage zu klären. Unterlässt sie dies, kann sie sich nicht auf einen Hinderungsgrund berufen, wenn sie gegen die wiederum ihr eröffnete Ermessensveranlagung verspätet Einsprache erhebt. Dies insbesondere dann nicht, wenn die verspätete Einsprache auf die sachwidrige und realitätsfremde Anweisung zurückzuführen ist, einge-

24 StPS 2011

schriebene Briefe seien während der Abwesenheit des allein zeichnungs- berechtigten Verwaltungsrats nicht zu öffnen.

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Nach § 136 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom

9. Februar 2000 (StG; SRSZ 172.200) und Art. 117 Abs. 1 DBG kann

sich der Steuerpflichtige vor den Steuerbehörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG). Ob sie eine solche Vollmacht verlangen will, liegt in ihrem Ermessen. Sie darf sich dabei auch auf eine nach den Umständen genügend konkrete Ermächtigung verlassen. Hat der Steuerpflichtige einen vertraglichen Vertreter bezeichnet, muss die Steuer- behörde ihre Mitteilungen und Verfügungen durch Zustellung an diesen eröffnen. Tut sie dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft; daraus darf dem Steuerpflichtigen kein Nachteil erwachsen (BGE 113 Ib 296 E. 2 S. 297 ff.; Urteil 2A.451/1996 E. 2a, in: ASA 67 S. 391 ff., 394 f.). Eine mangelhafte Eröffnung kann einen Hinderungsgrund im Sinne von § 151 Abs. 4 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG für den Eintritt der Rechtskraft darstellen. Inwieweit dies zutrifft, ist anhand der Beurteilung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen.

StPS 2011 25

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Zustellung der Er-

messensveranlagung sowie

die zuvor erfolgten Mahnungen mangelhaft

seien. Diese hätten an ihre Vertreterin und nicht an sie

zugestellt werden

müssen. Denn zwischen ihr und ihrer Vertreterin habe ein

Vertretungs-

verhältnis bestanden, das aufgrund der verschiedenen Fristverlängerungs-

gesuche und des

bereits

seit mehreren

Jahren bestehenden

Vertretungsverhältnisses

für die Steuerverwaltung ohne Weiteres erkennbar

gewesen sei. Die

direkte

Zustellung der

Mahnungen und der

Ermessensveranlagung an die Beschwerdeführerin würde dem

allgemeinen

Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Deshalb habe die

Beschwerdeführerin

auf

die Mahnungen

und auf die

Ermessensveranlagung nicht bzw. zu spät reagieren können.

2.3 Im vorliegenden

Fall hat die

Beschwerdeführerin

eine Vertreterin

bestellt, ohne dass der Steuerverwaltung allerdings eine

schriftliche Voll-

macht eingereicht worden

wäre. Die Vertreterin beantragte am 25. Juli

sowie am 19. Dezember 2008 Fristverlängerungen zur Einreichung der

Steuererklärung 2007. In

beiden Fällen trat die Steuerverwaltung auf die

Gesuche ein, bewilligte das erste und

lehnte das zweite mit der Auf-

forderung ab, die Steuererklärung mit

Beilagen unverzüglich einzureichen.

Insoweit hat die Steuerbehörde eine Vertrauensgrundlage gesetzt, an die

sie sich zu halten hätte.

Die Mahnungen vom 5. Februar und

vom 6. März 2009 sowie die

Ermessensveranlagung vom

2. Juni 2009

richtete die Steuerverwaltung

allerdings direkt an die

Beschwerdeführerin. Auch dieser

obliegen als

26

StPS 2011

direkte Adressatin der Verfügungen unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben zumutbare Schritte, im Zweifelsfalle mit ihrer Vertreterin oder mit der Behörde Verbindung aufzunehmen, um die Sachlage zu klären. So hätte die Beschwerdeführerin spätestens nach der zweiten Mahnung stutzig werden und mit ihrer Vertreterin oder der Steuerbehörde das Gespräch suchen müssen, um abzuklären, warum die Mahnung ihr zugestellt worden sei. Sie kann sich in diesem Fall nicht einfach darauf verlassen, dass ihr Vorgehen korrekt und dasjenige der Steuerverwaltung falsch wäre. Vorzuwerfen ist ihr überdies die sachwidrige und realitäts- fremde Anweisung, eingeschriebene Briefe, welche definitionsgemäss eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, während der Abwesenheit des allein zeichnungsberechtigten Verwaltungsrats nicht zu öffnen, womit sie sich ausser Stand gesetzt hat, auf Verfügungen der Steuerbehörden reagieren zu können. Unter diesen Umständen lässt sich den kantonalen Behörden keine Bundesrechtsverletzung vorwerfen.

StPS 2011 27

Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 i.S. E. (2C_62/2011)

Unterbrechung der Veranlagungsverjährung (Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG): Zustellung der Steuererklärungsformulare

Die Zustellung der Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtige Per- son ist eine auf die Feststellung der Steuerforderung gerichtete Handlung, weshalb sie verjährungsunterbrechend wirkt.

Aus den Erwägungen

1. …

2. …

3. Nach Art. 120 Abs. 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu ver- anlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Vorschrift beginnt jedoch diese Frist nicht oder steht sie still wäh- rend eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens. Sie wird nach Abs. 3 lit. a zudem unterbrochen und beginnt neu mit jeder auf Fest- stellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshand-

28 StPS 2011

lung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird. Gemäss Abs. 4 ist das Recht, die Steuer zu veranlagen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode aber auf jeden Fall verjährt.

Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass zum Unterbrechungsgrund der Ein- forderungshandlung (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG) auch die Zustellung des Steuererklärungsformulars gehört. Mit dem Versand des Steuererklärungs- formulars am 15. Februar 2001, welches die Beschwerdeführer nachge- wiesenermassen erhalten hätten, sei die Verjährung ein erstes Mal und mit dem aktenkundigen Schreiben der Veranlagungsbehörde an die Beschwer- deführer vom 20. Dezember 2005 ein zweites Mal unterbrochen worden. Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung vom 11. Dezember 2006 sei somit rechtzeitig erfolgt. Seit Erhebung der Einsprache stehe die Frist nach Art. 120 Abs. 2 DBG still.

Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein, gemäss dem alten Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom

9. Dezember 1940 (BdBSt) habe das Veranlagungsverfahren innerhalb von

drei Jahren nach Ablauf der Veranlagungsperiode eingeleitet werden müssen, wobei der Bundesratsbeschluss noch keine Veranlagungsverjäh- rung beinhaltet habe (Art. 98 BdBSt). Mit der Zustellung des Steuerer- klärungsformulars innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Ver- anlagungsperiode wäre gemäss dieser Vorschrift und der diesbezüglichen Praxis die Einleitungsfrist eingehalten worden. Das neue Recht kenne demgegenüber keine Einleitungsfrist mehr, dafür aber eine Veranlagungs- verjährung, die nach dem Wortlaut des Gesetzes fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode eintritt, wenn sie nicht unterbrochen wird oder still

StPS 2011 29

steht. Hätte der Gesetzgeber der Zustellung der Steuererklärungsformulare eine verjährungsunterbrechende Wirkung beilegen wollen, so hätte er den Beginn der Verjährungsfrist ausdrücklich auf diesen Zeitpunkt festgesetzt, zumal die Steuererklärungsformulare jedem Steuerpflichtigen zugestellt werden müssen. Die Zustellung des Steuererklärungsformulars stelle daher keine verjährungsunterbrechende Handlung (Art. 120 Abs. 3 DBG) mehr dar.

Dieser Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Bei der Zustellung des Steuererklärungsformulars an die Steuerpflichtigen handelt es sich offensichtlich um eine auf die „Feststellung der Steuer- forderung“ im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG gerichtete Handlung. Eine entsprechende Praxis bestand bereits unter dem früheren Bundes- ratsbeschluss über die direkte Bundessteuer, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. BGE 126 II 1 E. 2c S. 3). Unter dem Bundesratsbeschluss betrug die Frist, während welcher die Veranlagung eingeleitet werden konnte, drei Jahre (Art. 98 BdBSt). Eingeleitet wurde die Veranlagung mit der ersten nach aussen wirksamen Amtshandlung. Das war in der Regel die Zustellung des Steuererklärungsformulars an den Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 1986, ASA 56 S. 557 E. 1). Wurde diese Frist eingehalten, waren die Behörden (unter Vorbehalt der Bezugsverjährung nach Art. 128 BdBSt) an keine Frist mehr gebunden (BGE 126 II 49 E. 2b mit Hinweisen; Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], II. Teil, 2. Auflage 1992, N. 2 und 3 zu Art. 98 BdBSt; s. auch Urteil 2C_267/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1. f.). Das DBG hat demgegenüber namentlich die Neuerung gebracht, dass es nicht mehr die Einleitung der Veranlagung befristet, sondern das Recht

30 StPS 2011

zur Veranlagung zeitlich begrenzt, und zwar durch eine relative wie auch eine absolute Frist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, bei der Zustellung des Steuererklärungsformulars handle es sich nicht mehr um eine auf „Feststellung … der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung“. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die umstrittene Steuer- forderung ist daher noch nicht verjährt.

StPS 2011 31

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Juli 2011 i.S. Ehegatten R. und S.X. (2C_351/2010)

Auszahlungen und Gewinngutschriften aus Schneeballsystemen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Bst. a StG)

Einkommen (Vermögensertrag) wird in jenem Zeitpunkt effektiv realisiert und damit steuerbar, in welchem die Leistung zufliesst oder eine entspre- chende Gutschrift erfolgt. Voraussetzung für die Besteuerung von Auszah- lungen ist, dass ihnen kein liquider Rückforderungsanspruch (mehr) ge- genübersteht. Für die Besteuerung von Gewinngutschriften ist erforderlich, dass ihre Einbringlichkeit als sicher gilt. Diese Grundsätze haben auch Gültigkeit, wenn eine Vermögensverwalterin ihre Auszahlungen an die Kunden hauptsächlich aus den akkumulierten Anlagegeldern der bisherigen und der neu beigetretenen Anleger finanziert (sog. Schneeballsystem). Eine besondere Unsicherheit von Gutschriften aus betrügerischen Schneeballsystemen ergibt sich namentlich dann, wenn die Gutschrift innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung erfolgt ist und damit der Anfechtungsklage gemäss Art. 286 oder 287 SchKG (Schenkungsanfechtung, Überschuldungsanfechtung) unterliegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG (Absichts- oder Deliktsanfechtung wegen Benachteiligung der Gläubiger oder der Begünstigung einzelner Gläubiger innerhalb der letzten fünf Jahre

32 StPS 2011

vor Konkurseröffnung). In concreto bewertet das Bundesgericht die Einbringlichkeit von Gewinngutschriften als unsicher, weil die Konkursmasse sämtliche an den Investor ausgerichteten Zahlungen mit Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG zurückgefordert und dieser im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einer teilweisen Rückzahlung zugestimmt hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die stehen gelassenen Gutschriften, sofern sie ausbezahlt worden wären, ebenfalls in die Anfechtung mit einbezogen worden wären (ex post- Betrachtung).

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die L. AG nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über CHF 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. In Wirklichkeit erfolgte die Abwicklung der Ein- und Auszah- lungen gegenüber den rund 1 400 Kunden nach einem schneeballähnli- chen System (zur L. AG vgl. auch die bereits ergangenen Bundesgerichts- entscheide BGE 2A.613/2006 und 2A.506/2006 vom 8.8.2007; BGE 2C_565/2007 vom 15.1.2008; BGE 2C_347/2007 vom 11.12.2007).

R.X. investierte am 1.7.2000 bei der L. AG einen Betrag von CHF 390 000 (wovon CHF 90 000 angeblich für eine Drittpartei). Am 11.6.2001 erfolgte eine weitere Investition von CHF 200 000.

StPS 2011 33

Im Jahr 2001 wurde R.X. ein Vermögensertrag von CHF 969 602.90 gut- geschrieben und davon CHF 537 000 an ihn ausbezahlt. Im Jahr 2002 betrugen die Gutschriften CHF 666 109.65 bei Auszahlungen von CHF 832 234.

Ferner wurden R.X. Provisionen von mindestens CHF 117 477.90 für die Akquirierung neuer Anleger ausbezahlt.

Am 24.11.2003 wurde über die L. AG der Konkurs eröffnet. Die Konkurs- masse klagte R.X. auf Rückerstattung sämtlicher Auszahlungen ein. Die Klage wurde vergleichsweise durch Anerkennung einer Zahlungspflicht von CHF 240 000 erledigt.

Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat mit Einspracheentscheid vom 7.8.2009 die gutgeschriebenen Vermö- genserträge und die ausbezahlten Provisionen (unter Abzug der zurücker- statteten CHF 240 000) besteuert.

Die gegen den Einsprachentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.2.2010 ab.

Aus den Erwägungen

1. …

34 StPS 2011

2. …

I. Direkte Bundessteuer

3.

Die L. AG, die als Vermögensverwalterin auftrat, fasste die ihr anver- trauten Kundengelder in einem Pool zusammen. Sie wies gegenüber ihren Kunden überhöhte Gewinne aus, die nicht (oder nur marginal) aus Devi- senhandel stammten. Die von den Kunden verlangten Auszahlungen finanzierte sie hauptsächlich aus den akkumulierten Anlagegeldern der bisherigen und der neu beigetretenen Anleger.

Solche Gewinngutschriften unterliegen, wie das Bundesgericht wieder- holt erkannt hat, als Vermögensertrag der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 DBG). Voraussetzung ist, dass sich der Vermögens- ertrag effektiv realisiert hat. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung zu- fliesst oder eine entsprechende Gutschrift erfolgt, sofern die Forderung einbringlich ist. An der Steuerbarkeit ändert nichts, dass das den Gewinn- ausweisen zugrunde liegende Umverteilungsprinzip (Schneeballsystem) nichts mit den vereinbarten Anlagerichtlinien (Devisenhandel) zu tun hat und widerrechtlich ist. Einkommen entsteht auch aus widerrechtlichen oder gar kriminellen Handlungen. Dass die Einlagen in einem solchen System ab einem gewissen Zeitpunkt die gesamten Schuldverpflichtungen nicht mehr decken, ist unerheblich, solange das Schneeballsystem funk- tioniert, d.h., solange Auszahlungen getätigt werden, wenn die Anleger dies verlangen. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht trotz Kritik festgehalten (Urteil 2C_565/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2 mit

StPS 2011 35

Hinweis auf 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10 = Pra 2001 Nr. 172 S. 1044;2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1. Nr. 11;2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2;2P.300/2003 vom 14. Januar 2005 E. 2; und dazu MARKUS REICH, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, IFF 2004 S. 7 Fn. 28; MARKUS WEIDMANN, Realisation und Zurechnung des Einkommens, IFF 2003 S. 99; KURT OEHLER, Einkommenssteuerliche Behandlung der Opfer von Anlagebetrügern, StR 2002 S. 842 ff., 2003 S. 70 ff.; URS BEHNISCH, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2001, ZBJV 2003/139 S. 878 ff.; HUGO CASANOVA, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2003 [Kantonale Abgaben], ASA 74 S. 64 ff.; ROBERT WALDBURGER, Rechtsprechung im Jahr 2001, IFF 2002 S. 139 ff.).

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zu- rückzukommen. Die Beschwerdeführer stellen sie nicht explizit in Frage. Zu prüfen ist aber, ob bezüglich der Einkommensrealisation sich eine be- sondere Unsicherheit ergibt, die den Zufluss im Zeitpunkt des Forderungs- erwerbs zu verhindern vermochte, wie die Beschwerdeführer geltend machen.

4.

4.1 Einkommen gilt steuerrechtlich dann als realisiert, wenn die steu- erpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsan- spruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Voraus-

36 StPS 2011

setzung des steuerrechtlichen Einkommenszuflusses ist daher ein abge- schlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Dabei bildet der Forderungserwerb vielfach die Vorstufe des Eigen- tumserwerbs (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 18 zu Art. 16 DBG; MARKUS REICH, in Kommentar zum schweize- rischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 34 f. zu Art. 16 DBG). Grundsätzlich ist auf den Forderungserwerb abzustellen, sofern dieser sicher scheint. Der Erwerb einer Forderung, deren Erfüllung unsicher ist, kann nicht als realisiertes Einkommen betrachtet werden.

Ob eine Unsicherheit von Gutschriften im Hinblick auf ihre Einbring- lichkeit besteht, ist im Einzelfall aufgrund aller Umstände zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine besondere Unsicherheit von Gut- schriften aus betrügerischen Schneeballsystemen namentlich dann, wenn die Gutschrift innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung er- folgt ist und damit der Anfechtungsklage gemäss Art. 286 oder 287 SchKG (Schenkungsanfechtung, Überschuldungsanfechtung) unterliegt (Urteil 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11 E. 2.3;2A.613/2006 vom 8. August 2007 E. 3.2). Diese Rechtsprechung geht - in solchen Konstellationen - von der Erfahrungstatsache aus, dass Gutschriften, sofern sie innerhalb der Anfechtungsfrist von Art. 286-288 SchKG ausbezahlt worden sind, von der Konkursmasse regelmässig zu- rückgefordert werden, nötigenfalls auf dem Klageweg. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass solche Forderungen zivilrechtlich ein- bringlich gewesen wären.

StPS 2011 37

4.2 Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführer allerdings nicht auf

die einjährige Anfechtungsfrist von Art. 286 und 287 SchKG, sondern auf die Besonderheiten der Absichts- oder Deliktsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG. Nach dieser Vorschrift sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorge- nommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG wurde dem Beschwerdeführer durch die Konkursverwal- tung nicht nur angedroht, sondern durch die Konkursmasse der L. AG in Liquidation gegenüber dem Beschwerdeführer am 24. November 2005 auch erhoben. Die Konkursverwaltung ging davon aus, dass der Beschwer- deführer als faktisches Organ anzusehen sei, weil er nicht nur beratend und vermittelnd für die L. AG tätig gewesen sei, sondern mit den von ihm vermittelten Kunden auch selbst die Verträge unterzeichnet habe; er sei daher durch die Klägerin in qualifizierter Weise begünstigt worden und damit nach Art. 288 SchKG passivlegitimiert. Das Verfahren wurde abge- schrieben, nachdem die Parteien am 3./6. Juni 2006 einen ausserge- richtlichen Vergleich unterzeichnet hatten. Der Beschwerdeführer ver- pflichtete sich darin zur Bezahlung von Fr. 240 000.-- an die Konkurs- masse.

Die Vorinstanz lehnte es trotz Anfechtungsklage ab, die in die Frist ge- mäss Art. 288 SchKG fallenden Erträge als unsicher zu bezeichnen. Sie verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bisher nur Erträge innerhalb der einjährigen Verdachtsfrist von Art. 286 und 287 SchKG als unsicher bezeichnet wurden. Für die Vorinstanz war mass-

38 StPS 2011

gebend, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 noch Barauszahlung erhielt, wenn er dies verlangte, nämlich im Umfang von "zumindest Fr. 1 334 738.20", so dass von einer Uneinbringlichkeit der Erträge nicht gesprochen werden könne (angefochtenes Urteil E. 5.5.2).

4.3 Diese Rechtsauffassung bedarf der Überprüfung. Das besondere

Tatbestandsmerkmal, das bei der paulianischen Anfechtung nach Art. 288 SchKG erfüllt sein muss, ist die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu be- günstigen. Diese Absicht muss für den anderen Teil zudem erkennbar gewesen sein. Ob eine solche Absicht bestand, ist vom Kläger nach- zuweisen. Sie liegt im Gegensatz zum Merkmal der Überschuldung bei der Anfechtung nach Art. 287 SchKG weniger klar auf der Hand: Überschuldet im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift ist der Schuldner dann, wenn die Gesamtheit seiner Aktiven die gesamten Passiven übersteigen, selbst wenn er in der Lage ist, fällige Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. JÄGER/ WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/99, N. 6 zu Art. 287 SchKG). Bei Schneeballsystemen von der Art, wie sie hier vorliegt, ist die Überschuldung in der Regel einfach festzustellen. Ein solches Schneeballsystem ist u.a. daran zu erkennen, dass Renditen versprochen werden, die nicht erwirtschaftet werden, sondern anhand der Gelder neu beitretender Anleger finanziert werden. Ein solches System beruht nicht auf Nachhaltigkeit. Es kommt zwar erst zum Kollaps, wenn sich die Anleger des Betrugs bewusst werden und ihr Geld zurückverlangen. Die Überschuldung nach Art. 287 SchKG im oben erwähnten Sinn tritt aber bereits viel früher ein, da dem System die Nachhaltigkeit von Anfang an

StPS 2011 39

fehlt. In den betrachteten Fällen (s. oben E. 3) war denn auch bei der Konkurseröffnung die Überschuldung regelmässig während mehr als einem Jahr gegeben.

Ob demgegenüber der Schuldner in der für die Anfechtung nach Art. 288 SchKG erforderlichen Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, handelte, kann - im Gegensatz zur Überschuldung gemäss Art. 287 SchKG - nicht ohne weiteres festgestellt werden. Sie ist vielmehr durch den Kläger, der einen Rückforderungsanspruch geltend macht (Konkursmasse, Gläubiger), zuerst nachzuweisen. Wenn aber dieser Nachweis gelingt und von einem Rückforderungsanspruch auszugehen ist, können die noch nicht ausbe- zahlten Forderungen (Gutschriften) nicht mehr als sicher angesehen wer- den. Es handelt sich um eine Tatsache, die bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung resp. der Gutschrift bestand und daher unter dem Gesichtswinkel der Einkommensrealisation zu betrachten ist. Es kann dann unter diesen Umständen nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gutschriften seien einbringlich gewesen. Wären die unsicheren Forderungen (Gutschriften) in Unkenntnis der Sachlage gleichwohl besteuert worden, müsste die Veranlagung revidiert werden, wenn in der Folge an die Konkursmasse zurückgezahlt wird, zumal die Tatsache, auf welche die Konkursmasse oder die klagenden Gläubiger ihre Rückforderung gründen (Schneeballsystem, Absicht), bereits zum Zeitpunkt der Gutschrift bestand (vgl. Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG und dazu KLAUS A. VALLENDER, in: Das schweizerische Steuerrecht, Band I/2b,

2. Aufl. 2008, N. 10 zu Art. 147 DBG; KÄNZIG/ BEHNISCH, Die direkte

Bundessteuer [Wehrsteuer], 2. Aufl. 1992, N. 17 zu Art. 126 BdBSt). Im

40 StPS 2011

Lichte dieser Erwägungen ist die Besteuerung der Beschwerdeführer nachfolgend zu überprüfen.

5.

Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, wurden dem Beschwerdeführer in den beiden Jahren 2001 und 2002 Gewinne aus angeblichem Devisen- handel von insgesamt Fr. 1 635 712.20 gutgeschrieben. Einen Teil davon liess er sich auszahlen. Die restlichen Gutschriften liess er stehen. Das eingesetzte Basiskapital, d.h. die Einlagen von Fr. 300 000.-- (netto) und Fr. 200'000.--, blieb unangetastet. Am 24. November 2003 wurde über die L. AG der Konkurs eröffnet.

5.1 Was die Barauszahlungen auf den Vermögenserträgen der Jahre

2001 und 2002 betrifft, handelt es sich um realisiertes Einkommen. Mit Klage vom 24. November 2005 leitete die Konkursmasse gestützt auf Art. 288 SchKG und Art. 678 OR Klage gegen den Beschwerdeführer ein. Die Konkursmasse bezifferte ihren Anspruch auf Fr. 987 41.901. Die Kla- ge erfasste alle Zahlungen der L. AG an den Beschwerdeführer der Jahre 2001 und 2002, mithin auch die Vermögenserträge. In einem ausserge- richtlichen Vergleich vom 3./6. Juni 2006 verpflichtete sich der Beschwer- deführer gegenüber der Konkursmasse denn auch zur Rückzahlung von Fr. 240 000--. In diesem Umfang wurden somit die Auszahlungen von der Konkursmasse erfolgreich zurückgefordert. Insoweit wurden sie neutrali- siert und können nicht mehr als einkommensbildend betrachtet werden (vgl. LOCHER, a.a.O., N. 14 zu Art. 16 DBG; REICH, Die ungerechtfertigte Bereicherung [...], a.a.O., S. 8). Die kantonale

StPS 2011 41

Steuerkommission hat denn auch im Hinblick auf die geleisteten Rückzahlungen die Besteuerung zu Recht reduziert. Die diesbezügliche Berechnung ist vorliegend nicht bestritten.

5.2 Soweit hingegen die Auszahlungen nicht zurückerstattet werden

mussten, sind sie als definitiv realisiert zu betrachten und entsprechend zu besteuern (vgl. Urteil 2P.300/2003 vom 14. Januar 2005 E. 2.4.2.3). Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ge- schäfte mit der L. AG zu Verlust gekommen ist und seine Zahlungsun- fähigkeit zum Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs geführt hat, wie er geltend macht, da für die Frage der Realisation des Einkommens allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses massgebend sind und ein abgeschlossener Rechtserwerb vorliegt.

5.3 Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Gut- schriften (Vermögenserträge) dar, die nicht zur Auszahlung gelangten. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Auszahlungen nach Art. 278 SchKG war nach Ansicht der Zivilparteien gegeben, ansonst ein ausser- gerichtlicher Vergleich über die teilweise Rückerstattung der [zu]2 Unrecht bezogenen Auszahlungen nicht geschlossen worden wäre. Die Anfech- tungsklage gemäss Art. 288 SchKG der Konkursmasse erfasste alle damals bekannten Gewinne. Es ist davon auszugehen, dass die stehen gelassenen Gutschriften, sofern sie ausbezahlt worden wären, ebenfalls in die Anfechtung mit einbezogen worden wären. Diese können daher nicht als realisiertes Einkommen betrachtet und besteuert werden.

42 StPS 2011

5.4 Was den Verlust auf den beiden Einlagen von Fr. 300 000.-- und

Fr. 200 000.-- betrifft, handelt es sich um einen bei der Einkommens- steuer nicht absetzbaren Kapitalverlust. Kapitalverluste im Privatvermö- gensbereich sind steuerlich unbeachtlich, wie auch Kapitalgewinne auf dem Privatvermögen steuerfrei bleiben (Art. 16 Abs. 3 DBG).

5.5 Der Anfechtung durch die Konkursmasse unterlagen auch die

„Vermittlungsprovisionen“, die der Beschwerdeführer für die Werbung wie- terer Teilnehmer am Schneeballsystem ausbezahlt erhielt. Auch diese waren angesichts der drohenden Anfechtung als unsicher zu betrachten. Soweit die Vermittlungsentgelte dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurden und (im Rahmen der Vergleichszahlung von Fr. 240 000.--) nicht zurück- bezahlt werden mussten, handelt es sich indessen um definitiv realisiertes Einkommen, welches der Besteuerung unterliegt. Die Beschwerdeführer haben die Provisionen denn auch in der Steuererklärung 2001/02 ange- geben. Allerdings sind diese Provisionen nicht wie deklariert als Vermö- gensertrag, sondern als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

5.6 Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die direkte Bundessteuer

begründet und gutzuheissen, soweit die Vorinstanz nicht ausbezahlte Gut- schriften besteuert hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

II. Staats- und Gemeindesteuer

6.

Die hier massgebenden Bestimmungen des Steuerharmonisierungs- gesetzes (Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. d StHG) stimmen inhaltlich mit den ent-

StPS 2011 43

sprechenden Bestimmungen bei der direkten Bundessteuer überein. Die Beschwerdeführer erheben in Bezug auf die kantonalen Steuern keine Rügen, welche nicht bereits für die direkte Bundessteuer zu behandeln waren. Sie machen auch nicht geltend, kantonales (Steuer-)Recht sei will- kürlich ausgelegt oder angewendet worden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Be- schwerde ist folglich auch in Bezug auf die kantonalen Steuern begründet, soweit die Steuerbehörden die als unsicher scheinenden Gutschriften der Jahre 2001 und 2002 der Einkommens- und Vermögenssteuer unterwor- fen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Gemäss Bericht der ausseramtlichen Konkursverwaltung zur 2. Gläubi- 1

gerversammlung vom 31.8.2005 wurden Fr. 987 862.-- eingeklagt (An- merkung der Redaktion).

Einfügung der Redaktion. 2

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2011 i.S. F. (VGE II 2011 41)

Beginn der Rechtsmittelfrist bei gescheiterter Zustellung eines Entschei- des (§ 150 JV): für die zweite Zustellung gilt eine siebentägige Abholfrist

Bei gescheiterter Zustellung von Entscheiden oder Verfügungen, welche die kantonalen Steuern betreffen, gilt was folgt:

Erste Zustellung:

Wird dem Adressaten eine Abholeinladung in sein Postfach oder (nach er- folglosem Zustellversuch) in seinen Briefkasten gelegt, beginnt am Folge- tag (vgl. BGE 5A_2/2010 vom 17. März 2010, E. 3.1) eine Abholfrist von sieben Tagen bzw. bei Postlagersendungen von (längstens) einem Monat zu laufen. Wird die Sendung nicht innert Frist abgeholt, geht sie zurück an den Absender und die Zustellung wird wiederholt (§ 150 Abs. 1 JV).

Hat der Adressat die Zustellung jedoch schuldhaft verhindert, gilt sie am letzten Tag der Abholfrist als erfolgt (§ 150 Abs. 2 JV).

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Zweite Zustellung:

Wird die eingeschriebene Sendung erneut innerhalb von sieben Tagen nicht abgeholt, gilt sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Bei der zweiten Zustellung gilt die siebentägige Abholfrist auch für postlagernde Sendungen.

Voraussetzung für diese sog. Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit eingeschriebener Post versandte die kantonale Steuerkommission am 16. Februar 2011 ihren Einspracheentscheid i.S. F. Nachdem die Sen- dung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Steuerkommission zurück- gesandt worden war, erfolgte am 2. März 2011 eine zweite Zustellung mit eingeschriebener Post. Diese wurde am 11. März 2011 ebenfalls mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Steuerkommission retourniert. Am 15. April 2011 stellte die Steuerkommission der Einsprecherin den Ent- scheid vom 8. Februar 2011 mit normaler Post zu und wies in einem Be- gleitschreiben darauf hin, dass der Entscheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 erhebt F. Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz.

46 StPS 2011

Aus den Erwägungen

1. …

2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von

Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 128 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9. Februar 2000 i.V.m. § 27 Abs. 1 VRP). Es prüft unter anderem insbesondere die frist- gerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, trifft das Verwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

2.2.1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberech- tigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zu- stellung schriftlich Beschwerde erheben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 StG). Hier- bei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss § 138 Abs. 1 StG nicht erstreckt werden kann und für welche die Gerichtsferien nicht gelten.

Das StG äussert sich nicht zur Zustellung von Entscheiden und den Zustellungsmodalitäten. Es kommen daher aufgrund der Verweise von § 128 StG sowie von § 128 StG i.V.m. § 4 Abs. 2 VRP ergänzend die Bestimmungen der VRP sowie der Justizverordnung (JV; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 zur Anwendung.

StPS 2011 47

Kann die Zustellung nicht erfolgen, so wird sie wiederholt. Wird die zweite Zustellung bei der Post nicht abgeholt, gilt sie als zugestellt (§ 150 Abs. 1 JV). Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert (§ 150 Abs. 2 JV).

2.2.2 Die Grundsätze, nach denen eine eingeschriebene Sendung als

zugestellt gilt (sogenannte Zustellfiktion), wenn das kantonale Recht diese Frage - wie im Kanton Schwyz - nicht regelt, werden vom Bundesgericht in BGE 130 III 396 wie folgt dargelegt:

1.2.3 Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen

und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Die siebentägige Frist war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 S.

  1. 1462) vorgesehen. Diese Verordnung ist mit Art. 13 lit. a der Postverordnung vom

29. Oktober 1997 (aVPG; AS 1997 S. 2461) aufgehoben worden. Die sieben- tägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens

48 StPS 2011

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2A.429/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 1; BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., N. 341 S. 123).

Bei der Fristberechnung wird gemäss § 158 Abs. 1 JV der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benutzt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffent- liche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JV). Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vor- genommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schwei- zerischen Post übergeben sein (§ 159 Abs. 1 JV).

2.2.3 Der am 16. Februar 2011 versandte Einspracheentscheid wurde

der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2011 zur Abholung gemeldet (…). Die siebentägige Abholfrist endete somit am 24. Februar 2011. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie für den Fall der schuldhaften Verhinderung der Zustellung im Sinne von § 150 Abs. 2 JV gilt die Zustellung folglich als per 24. Februar 2011 erfolgt.

Der zweite Versand des Einspracheentscheides mit eingeschriebener Post erfolgte am 2. März 2011 und wurde der Beschwerdeführerin am

3. März 2011 zur Abholung gemeldet (…). Im Sinne von § 150 Abs. 1 JV

gilt daher die Sendung auf jeden Fall als per 10. März 2011 zugestellt.

StPS 2011 49

Die 30-tägige Beschwerdefrist endete folglich am 9. April 2011 bzw. weil dieser auf einen Samstag fiel am Montag, 11. April 2011. Die Be- schwerde vom 18. Mai 2011 mit Postaufgabe am gleichen Tag erweist sich daher als verspätet.

2.2.4 Die Beschwerdeführerin hatte am 25. April 2009 Einsprache

gegen die beiden Schätzungsverfügungen vom 27. Februar 2009 erhoben. Mit Schreiben vom 25. August 2009 orientierte die kantonale Steuerver- waltung, Liegenschaftenschätzung, die Beschwerdeführerin über den beabsichtigten Abschluss des Vorverfahrens und die Weiterleitung der Einsprache an die Steuerkommission zur Beurteilung für den Fall, dass die Einsprache nicht zurückgezogen werden sollte (…). Am 14. September 2010 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Kantonalen Steuer- verwaltung nach dem „Stand im o.g. Einspracheverfahren“ (…). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 orientierte die Steuerkommission die Beschwerdeführerin über die vorgesehene Korrektur der angefochtenen Schätzungsverfügungen vom 27. Februar 2009 (…).

Die Beschwerdeführerin musste daher im Februar/März 2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der (baldigen) Zustellung eines weiteren behördlichen Aktes bzw. des Einspracheentscheides rechnen.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, es

sei für sie eine „böse Überraschung“ gewesen, als sie „kurz vor Ostern den Brief von der Steuerverwaltung mit o.g. Entscheid“ erhalten habe, „dies

50 StPS 2011

mit einer abgelaufenen Frist, dies ohne je davor Kenntnis vom Entscheid gehabt zu haben, geschweige denn vom Einschreibebrief oder Avis“.

Diese Argumentation ist unbehelflich. Es ist gerade das Charakteristi- kum der vorerwähnten Zustellfiktion, dass eine Rechtsmittelfrist ausgelöst werden und ablaufen kann, ohne dass der Rechtsbetroffene hiervon (recht- zeitig) Kenntnis erhält. Deshalb haben Rechtsuchende nach Treu und Glauben unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können.

2.3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe „die kompe- tente Stelle bei der Steuerverwaltung bereits früher gebeten“, ihr „auf- grund von Postproblemen die Korrespondenz an eine andere Adresse zu senden (Postlagernd, …)“. Mit Schreiben vom 14. September 2010 teilte sie der kantonalen Steuerverwaltung die neue Korrespondenzadresse „N. Postlagernd …“ mit, da sie „zu viel Probleme mit der postalischen Zustel- lung, z.B. Briefe die nicht ankommen“, habe (…).

Die Vorinstanz bestreitet vernehmlassend (…), von einer entsprechen- den Meldung Kenntnis gehabt zu haben und verweist auf die Gemeinde …, wo die Beschwerdeführerin nur mit der Adresse … (ohne Zusatz „post- lagernd“) registriert sei. An diese Adresse seien alle Postzustellungen der Steuerverwaltung und auch der Gemeinde … erfolgt.

Postlagersendungen bleiben (längstens) einen Monat bei der Bestim- mungspoststelle liegen (BGE 127 III 173, Erw. 1.a). Sendungen, die nach einem Monat nicht abgeholt werden, werden an den Absender zurückge-

StPS 2011 51

sandt (vgl. "Postlagersendungen", abrufbar unter www.post.ch). Da die beiden eingeschriebenen Zustellungen an die Beschwerdeführerin vom

16. Februar 2011 und vom 2. März 2011 nach Ablauf der siebentägigen

Abholfrist an die Steuerkommission zurückgeschickt wurden, ist es frag- lich, ob die Beschwerdeführerin der Post tatsächlich einen Postlagerungs- oder Postzurückbehaltungsauftrag erteilt hatte. Indes ist diese Frage des- halb von untergeordneter Bedeutung, weil gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die siebentägige Abholungsfrist auch für postlagernde Sendungen gilt (Bundesgerichtsurteile 5D_31/2011 vom 11. März 2011;9C_1055/2008 vom 2. Februar 2009;5P.425/2005 vom 20. Januar 2006, Erw. 3.2). Wer die Post beauftragt, an ihn adressierte Postsen- dungen einschliesslich Abholungseinladungen für eingeschriebene Sen- dungen zurückzubehalten, kann mithin weder der Zustellfiktion nach sieben Tagen entgehen noch irgendwelche Fristen hinausschieben (vgl. RBOG 2008 Nr. 33). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, in der fraglichen Zeit (Zeitraum Februar/März 2011) während längerer Zeit abwesend gewesen zu sein oder über keine feste Zustelladresse verfügt zu haben, was regelmässig die Gründe für eine (vorübergehend) postlagernde Zustellung der (Brief-)Post sind (vgl. „Postlagersendungen“, abrufbar unter www.post.ch). Wäre dies der Fall, müsste sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens anlasten lassen, dass sie die Vorinstanz nicht über eine allfällige Abwesenheit orientiert hat, womit gemäss § 150 Abs. 2 JV die Zustellfiktion bereits am

24. Februar 2011 greifen würde und die Beschwerdefrist am Donnerstag,

26. März 2011, geendet hätte. Was die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Zustellschwierigkeiten an ihrem Wohnort anbelangt, ist es im Übrigen angesichts der von der Vorinstanz beigebrachten Track &

52 StPS 2011

Trace-Auszüge (…) unwahrscheinlich, dass die entsprechenden Abholeinladungen nicht in den Briefkasten der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse gelegt wurden.

Insgesamt können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zustellproblematik sowie der (behauptete) Postlagerungsauftrag nichts daran ändern, dass die Zustellfiktion greift, und sie die Frist zur Ein- reichung der Beschwerde versäumt hat.

StPS 2011 53

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2011 i.S. D. (VGE II 2011 66)

Vertretung der verbeiständeten Person im Steuerverfahren

Als gesetzlicher Vertreter ist der Beistand befugt, für die verbeiständete Person sowohl die Steuererklärung zu unterzeichnen und einzureichen wie auch die Veranlagungsverfügung entgegen zu nehmen. Eine Verpflichtung, die Veranlagungsverfügung zusätzlich auch der verbeiständeten Person zu- zustellen, besteht für die Steuerbehörde nicht. Selbst wenn im konkreten Fall die Einreichung der Steuererklärung vom Umfang des Beistands- mandats nicht gedeckt gewesen wäre, hätte die Steuerbehörde die Ver- anlagungsverfügung mangels Erkennbarkeit einer solchen Einschränkung an den gesetzlichen Vertreter eröffnen müssen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Am 29.6.2007 wurde über D. eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet.

Am 15.1.2008 reichte die Beiständin die Steuererklärung 2005/06 ein und teilte der Steuerverwaltung gleichzeitig mit, dass seit dem 29.6.2007 eine Beistandschaft bestehe.

54 StPS 2011

Mit Verfügung vom 22.4.2008, adressiert an die Amtsvormundschaft …., wurde D. für das Jahr 2006 definitiv veranlagt.

Mit Beschluss vom 9.2.2009 hob die Vormundschaftsbehörde die Bei- standschaft wieder auf.

Am 26.6.2009 erhob D. Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2006 u.a. mit der Begründung, es seien verschiedene Abzüge nicht vor- genommen worden. Mit Einspracheentscheid vom 16.6.2011 trat die kan- tonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf die Einsprache nicht ein, weil die Veranlagungsverfügung 2006 bereits im Jahr 2008 in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Schreiben vom 20.7.2011 erhebt D. Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz.

Aus den Erwägungen

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass fraglich sei, ob die

Unterschrift der Beiständin auf der Steuererklärung rechtens sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht bevormundet gewesen. Indem die Beiständin ihn nicht über den Inhalt der Steuerklärung 2006 und der Veranlagungsver- fügung 2006 informiert habe, habe diese ihre Informationspflicht grob verletzt. Auch hätte seitens der Steuerverwaltung eine Informationspflicht

StPS 2011 55

bestanden; stattdessen hätte die Steuerverwaltung die Einschätzung lediglich der Vormundschaftsbehörde zugestellt. Es sei ihm daher un- möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben.

1.2 …

2.1 …

2.2 …

3.1 Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechts- mittelbelehrung schriftlich eröffnet (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 116 DBG). Sie sind allen Verfahrensbeteiligten, somit insbesondere dem Steuerpflichtigen und weiteren zum Rechtsmittel Legitimierten individuell zuzustellen. Ist der Steuerpflichtige oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Verfahren vertraglich oder gesetzlich vertreten worden, so hat die Zustellung an den Vertreter zu erfolgen (Zweifel/ Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N15 f. zu Art. 116 DBG).

Vorliegend hat die Vormundschaftsbehörde … mit Verfügung vom 29. Juni 2007 über den Beschwerdeführer eine kombinierte Beistand- schaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet. Am 15. Januar 2008 reichte die Beiständin die Steuererklärung für die Steuerjahre 2005 und 2006 ein. In einem Schreiben gleichen Datums setzt die Beiständin die Steuerverwaltung von der genannten vormund- schaftlichen Massnahme in Kenntnis (Steuerakten). Nachdem zum mass-

56 StPS 2011

geblichen Zeitpunkt eine gesetzliche Vertretung bestand und die Steuer- erklärung von der Vertreterin eingereicht wurde, war die Steuerverwaltung gehalten, die vorliegend umstrittene Veranlagung nur gegenüber der Bei- ständin als gesetzliche Vertreterin zu eröffnen. Eine Eröffnung ausschliess- lich gegenüber dem Beschwerdeführer hätte in der vorliegenden Konstellation keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine Verpflichtung der Steuerverwaltung, Verfügungen im Falle des Bestehens einer Beistand- schaft zusätzlich auch gegenüber der verbeiständeten Person zu eröffnen, besteht nicht. Ebenfalls lässt sich aus den einschlägigen Erlassen keine sonstwie geartete „Informationspflicht“ der Steuerverwaltung gegenüber der gesetzlich vertretenen Person ableiten. Daran vermag auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer nicht bevormundet, sondern lediglich verbeiständet war, nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass eine gesetz- liche Vertretung bestand, wenn auch „nur“ in Form einer kombinierten Beistandschaft.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die

Beiständin wäre gar nicht zur Einreichung der Steuererklärung befugt gewesen, ist ihm nicht zu folgen. Vorliegend hat die Beiständin der Steuerverwaltung die gesetzliche Vertretung angezeigt (vgl. vorstehend). Aufgrund dessen durfte die Steuerverwaltung ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beiständin zur Einreichung der Steuerklärung befugt war und sich die gesetzliche Vertretung auch auf die Entgegennahme der Veranlagungsverfügung sowie auf ein allfälliges Einspracheverfahren erstreckt, zumal die Interessenwahrnehmung im Steuerbereich gewöhnlich zu den zentralen Aufgaben eines Beistandes im Sinne von Art. 393 Ziff. 2 ZGB zählt. Selbst wenn die Einreichung der Steuererklärung im konkreten

StPS 2011 57

Fall vom Umfang des Beistandsmandats nicht gedeckt gewesen wäre, würde dies mangels Erkennbarkeit einer solchen Einschränkung seitens der Steuerverwaltung nichts ändern (vgl. analog Zweifel/ Athanas, a.a.O., N 20 zu Art. 117 DBG).

Hinweis der Redaktion: Auf die von D. gegen das vorstehende Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 26.11.2011 (2C_963/2011 und 2C_964/2011) nicht eingetreten.

58 StPS 2011

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 i.S. M. AG (VGE II 2011 78)

Beteiligungsabzug (Art. 69 und 70 DBG bzw. § 74 StG): verdecktes Eigen- kapital in Form eines zinslosen Darlehens der beherrschenden Gesellschaft

Gewährt eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so ist beim Verkauf der Gesellschaftsanteile mit Blick auf den Beteiligungsabzug die Höhe des Beteiligungserlöses um den in den Vor- jahren ausgeübten Gewinnverzicht (Zinslosigkeit des Darlehens) auf dem Teil des Darlehens zu vermindern, der nicht als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist. Dass in den Vorjahren bei der Gewinnbesteuerung von der Steuerbehörde keine Zinsaufrechnungen vorgenommen wurden, ändert daran nichts.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die M. AG hielt seit 1999 eine Beteiligung von 99.002 % an der auslän- dischen N. AG. Im Jahre 1999 gewährte die M. AG der N. AG ein zinsloses Darlehen, welches 2005 erhöht wurde. Im Jahre 2007 verkaufte die M. AG ihre Beteiligung an der N. AG zum Preis von CHF 250 126.--.

StPS 2011 59

Das Darlehen im Wert von umgerechnet CHF 315 156.-- wurde ihr zurückbezahlt.

Zur Berechnung des realisierten Kapitalgewinnes brachte die Veranla- gungsbehörde vom Verkaufserlös (CHF 250 126.--) neben dem Buchwert der Beteiligung (CHF 16 038.--) einen jährlichen (fiktiven) Darlehenszins zwischen 4 % und 5 % in Abzug. Diese Berechnung wurde von den Ein- spracheinstanzen im Grundsatz geschützt. Der Kapitalgewinn (Beteili- gungsertrag) betrug gemäss Einspracheentscheid CHF 121 467.-- und der Beteiligungsabzug (unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten und Finanzierungsaufwand) 2.143 %.

Gegen den Einspracheentscheid erhebt die M. AG Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie bestreitet die Rechtsmässigkeit des Darlehenszinsabzuges und beantragt, den Kapitalgewinn (Beteili- gungsertrag) auf CHF 234 088.-- und den Beteiligungsabzug auf 4.45 % festzusetzen. Eventualiter wird ein Kapitalgewinn (Beteiligungsertrag) von CHF 163 702.-- bei einem Beteiligungsabzug von 2.143 % beantragt. Dies mit der Begründung, soweit das zinslose Darlehen verdecktes Eigen- kapital darstelle, könne kein Zinsverzicht erfolgt sein. Das Verwaltungsge- richt heisst im Grundsatz den Eventualantrag gut und weist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanzen zurück.

60 StPS 2011

Aus den Erwägungen

1. …

2. Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens

20 Prozent (10 % seit dem 1.1.2011) am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens zwei Millionen Franken (eine Million Franken seit dem 1.1.2011), so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteili- gungsrechten zum gesamten Reingewinn (§ 74 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die tatsächlichen Verwaltungs- kosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Zum Ertrag aus Be- teiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten (§ 74 Abs. 2 StG). Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung unter ande- ren nur berücksichtigt, soweit der Veräusserungserlös die Gestehungs- kosten übersteigt (§ 74 Abs. 5 lit. a StG). Die analoge Regelung kennt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom

14. Dezember 1990 in den Artikeln 69 und 70 (in der bis zum

31.12.2010 geltenden Fassung).

3.1.1 Die Vorinstanzen führten im angefochtenen Einsprache- entscheid unter anderem aus, die Gewährung eines zinslosen Darlehens

StPS 2011 61

der Mutter- (M. AG) an die Tochtergesellschaft (N. AG) sei eine verdeckte Kapitaleinlage (durch Gewinnverzicht), wodurch die Gestehungskosten bei der Beteiligung an der N. AG entsprechend erhöht würden. Die Gestehungskosten seien nicht Gegenstand der Verfügungen 1999 bis 2006 gewesen und hätten sich erst beim Verkauf der Beteiligung ausge- wirkt (…). Hätte die Beschwerdeführerin kein zinsloses Darlehen gewährt, hätte die N. AG seit 1999 Darlehenszinsen entrichten müssen, was deren Eigenkapital und folglich den Verkaufserlös geschmälert hätte (S. 5 Ziff. 2.3).

3.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Verzicht auf

die Verzinsung des einer verbundenen Unternehmung (in casu der N. AG) gewährten Darlehens grundsätzlich bei den Gestehungskosten der betref- fenden Beteiligung zu berücksichtigen ist. Sie wendet hingegen ein, die Veranlagungen 1999 bis 2006 seien in Rechtskraft erwachsen. Es sei für sie somit nicht ersichtlich gewesen, dass „durch den Zinsverzicht die Ge- winnsteuerwerte bzw. die Gestehungskosten erhöht wurden, da die ver- deckte Kapitaleinlage nicht zu einer jährlichen Besteuerung“ geführt habe. Die Steuerverwaltung hätte ihrerseits diese Angaben bei den jeweiligen Veranlagungen anbringen müssen. Es gebe dementsprechend auch keinen Revisionsgrund gemäss Art. 147 DBG. Nichtsdesto mehr gelte auch das Zinsenmerkblatt für ein Schweiz-Ausland-Verhältnis. Mit dem Verzicht der Zinsaufrechnung habe der Steuerkommissär die gängige Praxis nicht angewandt und somit auf eine Aufrechnung bewusst verzichtet. Er habe sich auf die Massgeblichkeit der Handelsbilanz gestützt und die Jahresrechnungen als korrekt veranlagt. Es gebe also keinen Grund, erst nach acht Jahren eine Nachbesteuerung der nicht

62 StPS 2011

verbuchten Zinsen vorzunehmen. Da die jährliche Besteuerung der verdeckten Kapitaleinlage nicht im Sinne des Kreisschreibens Nr. 9 (1998), S. 7 (Ziff. 2.5.3.c) erfolgt sei, seien die Veranlagungen akzeptiert und für die steuerpflichtige Gesellschaft rechtsverbindlich geworden, ansonsten hätte die Steuerverwaltung die Erhöhung bei den Veranlagungen vermerken müssen.

3.2 Eine Revision der rechtskräftigen Veranlagungen 1999 bis 2006

der Beschwerdeführerin im Sinne von § 169 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG wie eine Nachbesteuerung der Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 bis 2006 gemäss § 175 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG standen und stehen nicht zur Diskussion. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde- führerin sind unbehelflich.

3.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranla- gung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden. Die Er- wägungen, worauf die Festsetzungen beruhen, haben lediglich die Bedeu- tung von Motiven. Diese nehmen an der materiellen Rechtskraft der Ent- scheidung für sich allein grundsätzlich nicht teil (Urteil 2A.192/2000 vom

9.5.2001 Erw. 1.b/bb mit zahlreichen Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/

Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, VB zu Art. 147-153a N 12). Frühere Veranlagungen sind für die Steuerbehörden in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht verbindlich und stellen namentlich auch keine individuellen konkreten Zusicherungen an den Steuerpflichtigen dar, die geeignet wären, bei diesem ein berechtigtes Ver-

StPS 2011 63

trauen darauf zu erwecken, dass er inskünftig in gleicher Weise veranlagt würde. Es fehlt zum Vornherein an der Grundlage für die Berufung auf den in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 gewährleisteten Vertrauensschutz (Bun- desgerichtsurteil 2P.292/2002 vom 19.3.2003 = NStP 2003 S. 37 ff.). Was die Massgeblichkeit der Handelsbilanz anbelangt, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, hat das Bundesgericht im Urteil 2A.370/2004 vom 11. November 2005 in Sachen Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer/K. AG Folgendes ausgeführt (Erw. 4.2):

Die Rechtskraft des Veranlagungsentscheides der Steuerperiode 1994/95 er- streckt sich nicht auf die Schlussbilanz des Geschäftsjahres 1994/95 und schon gar nicht auf die Eingangsbilanz des Geschäftsjahres 1995/96. An der Rechtskraft haben nur die Steuerfaktoren teil. Die Erwägungen, auf denen die Festsetzungen beruhen, haben lediglich die Bedeutung von Motiven. Sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, können daher in einer späteren Periode anders beurteilt werden (BGE 88 I 240 E. 2 S. 244; ASA 59 476 E. 2b, 38 163 E. 4a; Urteil 2A.101/1994 vom 17.07.1996, in: StE 1997 B 93.4 Nr. 4, E. 4c).

Im Sinne dieser Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass in den Vorperioden steuerlich keine Zinsaufrechnungen vorgenommen wurden und „keine jährliche Besteuerung der verdeckten Kapitaleinlage“ erfolgte, somit nichts zu ihren Gunsten herleiten. Über allfällig aufzurechnende Zinsen sowie die Gestehungskosten der Beteiligung konnte und durfte die Veranlagungsbehörde in den jeweiligen Veranlagungsverfügungen - analog zu inskünftig zu berücksichtigenden Verlustvorträgen (vgl.

64 StPS 2011

Bundesgerichtsurteil 2A.775/2006 vom 18.6.2007 Erw. 1.1; StR 1999 S. 758 ff.) - keine rechtskraftfähigen und für spätere Veranlagungen verbindliche Aussagen bzw. Feststellungen machen.

3.4 Der Hauptantrag, es sei von der Zinsaufrechnung abzusehen und

der Beteiligungsabzug sei bei einem Beteiligungsertrag von Fr. 234 088.-- auf 4.45% festzusetzen, ist daher abzuweisen.

4.1 Eventualiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gestehungs- kosten erhöhten sich nur im Umfang der Zinsen auf dem Teil des Darle- hens, der nicht als verdecktes Eigenkapital qualifiziert wird. Gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 betreffend „Verdecktes Eigen- kapital (Art. 65 und 75 [aufgehoben per 31.12.1997] DBG) bei Kapital- gesellschaften und Genossenschaften“ ermittelt die Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 bis 2007 das für Nahestehende zulässige Fremdkapital bzw. das verdeckte Eigenkapital, was gegenüber den Berechnungen der Vorinstanzen zu um Fr. 42 567.-- geringeren Gestehungskosten bzw. zu einem um diesen Betrag höheren Beteiligungsertrag von Fr. 163 702.-- führt.

Die Vorinstanzen wenden vernehmlassend ein (…), der Vorinstanz lägen keine Jahresrechnungen der N. AG vor, anhand welcher die Anga- ben/Berechnungen der Beschwerdeführerin verifiziert und geprüft werden könnten. Zudem handle es sich um ein neues Vorbringen, welches die Be- schwerdeführerin bereits während des Vor- bzw. Einspracheverfahrens hätte vorbringen können.

StPS 2011 65

4.2 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Ent- scheides und des vorangegangen Verfahrens gerügt werden (§ 166 Abs. 3 StG). Gemäss § 167 Abs. 3 StG stehen der Beschwerdeinstanz (im Übri- gen) dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungsbehörden. Hierzu ge- hört auch die Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von § 135 StG, wonach die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzu- nehmen sind, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Abs. 1), sowie die freie Würdigung der Beweise (Abs. 2). Die analoge Regelung kennt das Recht der direkten Bundessteuer in Art. 140 Abs. 3, Art. 142 Abs. 4 DBG sowie Art. 115 (Beweisabnahme) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 38). Mithin sind Noven im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.421/2003 vom 15.3.2004 Erw. 2.2). Zulässig ist hingegen eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für das Verfahren vor einer allfälligen zweiten kantonalen Gerichtsinstanz (BGE 131 II 548 ff.), die der Kanton Schwyz nicht kennt.

Nichts anderes ergibt sich für das Verfahren betreffend die kantonalen Steuern aus der subsidiären Anwendbarkeit der Verordnung über die Ver- waltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (§ 128 StG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 57 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Steht dem Verwaltungsgericht die Ermessensüberprüfung zu (§ 55 Abs. 2 VRP), ist § 48 anwendbar. Dem Verwaltungsgericht steht unter anderem eine Prüfung der richtigen Hand-

66 StPS 2011

habung des Ermessens zu, wenn es als erste Beschwerdeinstanz zu ent- scheiden hat, und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates han- delt (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

4.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt - einmal abgesehen von den

Fällen, in welchen die Steuergesetze die Beweislast speziell ordnen - als Regel, dass die Steuerbehörde den Nachweis für die steuerbegründenden Tatsachen zu erbringen hat, derweil dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder auf- heben. Dabei hat der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. statt vieler VGE II 2010 75 vom 25.11.2010 Erw. 2.4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer wird an die Erbringung des Nachweises für eine steuermindernde Tatsache ein strenger Massstab angelegt. Gelingt der steuerpflichtigen Person der Nachweis der steuermindernden Tatsache nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. VGE III 2010 66 vom

26.8.2010 Erw. 3; Bundesgerichtsurteil 2C_566/2008,2C_567/2008

vom 16.12.2008 Erw. 3.1).

Sind die für die Veranlagung massgeblichen Tatsachen umstritten oder unsicher, ist in der Regel ein Beweisverfahren durchzuführen (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 12 und 16). Die steuer- pflichtige Person trifft im Rechtsmittelverfahren eine erweiterte Mitwirkung in dem Sinne, dass sie den von ihr geforderten Nachweis durch eine substanziierte Sachverhaltsdarstellung und durch Beschaffung

StPS 2011 67

oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft die Beschwerdeinstanz keine weitere Untersuchungspflicht (Richner/Frei/Kaumann/ Meuter, a.a.O., Art. 140 N 54 f.). Von der steuerpflichtigen Person angebotene zulässige Beweise müssen abgenommen werden, wenn sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 130 DBG N 23). Ergänzende Untersuchungen sind grundsätzlich durch die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen. Stehen wesentliche Tatsachen zur Diskussion, welche noch nicht Gegenstand der Untersuchung waren oder sind umfassende Beweisverfahren durchzuführen, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Ver- anlagungsbehörde bzw. die Vorinstanz. Eine Rückweisung kann sich auch aufdrängen zwecks Wahrung des Rechts der steuerpflichtigen Person auf zwei mit umfassender Untersuchungs- und Überprüfungsbefugnis urteilen- de Instanzen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 143 DGB N 30 f.; Ulrich Cavelti, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 143 N 9).

4.4 Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass bei den Geste- hungskosten grundsätzlich nur die (nicht vereinnahmten) Zinsen auf dem Teil des der N. AG gewährten Darlehens, der nicht als verdecktes Eigen- kapital zu qualifizieren ist, zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanzen las- sen in der Vernehmlassung ebenfalls durchblicken, dass sie sich dieser Betrachtungsweise anschliessen. Soweit aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahrensverlauf nie geltend gemacht,

68 StPS 2011

nur ein Teil des Darlehens sei als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren. Die Vorinstanzen hatten deshalb auch keinen Anlass, entsprechende Un- tersuchungen/Abklärungen einzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nunmehr vorgebrachten, selbst erstellten und weiter nicht belegten Berechnungen des zulässigen Fremdkapitals bzw. des als verdecktes Eigenkapital zu qualifizierenden Teils des Darlehens sind zwar vorerst als Parteibehauptungen zu werten, wirken aber glaubhaft. Die Vor- instanzen weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass sich die Berechnungen der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht verifizieren lassen.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache an die Vor- instanzen zurückzuweisen. Diese werden bei der Beschwerdeführerin die Jahresrechnungen der N. AG für die fraglichen Jahre 1999 bis 2007 ein- zuholen haben und den als verdecktes Eigenkapital zu qualifizierenden Anteil des Darlehens und gestützt darauf die massgeblichen Gestehungs- kosten sowie den Beteiligungsabzug neu zu berechnen haben. Sollte die Beschwerdeführerin die zur Neubeurteilung des Beteiligungsabzuges erforderlichen Unterlagen nicht beibringen können, so gilt der von ihr behauptete Sachverhalt als unbewiesen und wird sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu Tragen haben, d.h. in diesem Fall bleibt es bei den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2011 festgeleg- ten Gestehungskosten von Fr. 128 659.-- bzw. einem Beteiligungsertrag von Fr. 121 467.-- und einem Beteiligungsabzug von 2.143 %.

StPS 2011 69

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge – Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 – Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 – Kinderbetreuungskosten 1999, 35 – freie Selbstvorsorge 1999, 64 – gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 – für Kinder in Ausbildung 2001, 52 – Schuldzinsen 2008, 19

Alimente – an Ehegatten 1998, 76 – Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand – Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Berufsauslagen – Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52; 2009, 24 – Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 – Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 – Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 – von Betreibungsbeamten 2002, 5 – Bewerbungskosten 2010, 10

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung 2008, 46 – Beschwerdegründe 2008, 46

70 StPS 2011

Beschwerdeverfahren – getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 – Fristwiederherstellung 2002, 44 – Noven 2003, 27 – Kostenrecht 2003, 27 – neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

– Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung

  • – vor Bundesgericht 2008, 46

Beteiligung – Ertrag, Transponierung 1999, 54 – Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83 – Abzug 2011, 59

Beweislast – für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 – für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 – für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 – bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung – antizipierte 2002, 39 – Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung – bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches – und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen – an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 – an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Doppelbesteuerung – internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

Dumont-Praxis 2003, 20

StPS 2011 71

Ehegatten – gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 – getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 – Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 – Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 – gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen – Berechnung 2007, 44

Einsprache – irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 – Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren – mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 – mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 – Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 – Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 – Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 – Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK – Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung – Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung – Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 – Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 – Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 – infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung – fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 – irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 – Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 – mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

72 StPS 2011

Ersatzbeschaffung – Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 – Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit – Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 – Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 – Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 – Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 – Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 – Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

Eventualverbindlichkeit – zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung – Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99; 2011, 24 – Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz – Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung – erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung – Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 – Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55; 2011, 4

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptgesellschaf- ters 1998, 16, 93; 2007, 13; 2009, 34

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

  • Schätzung von geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen 2009, 10

  • Gewinnvorwegnahme Mietwert einer im Ausland gelegenen Wohnung 2009, 10

Genossamen und Korporationen – Bundessteuerpflicht 2000, 80

StPS 2011 73

Geschäftsübergang – Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen – Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 – landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 – Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 – Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 – zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck – Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung – Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 – Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten – Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 – Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill – erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit – der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer – Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

– Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 – Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 – Veräusserungserlös 2004, 112 – wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

– Minusdiskont 2008, 19

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

74 StPS 2011

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation – Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung – Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater – Beweislast 2000, 31 – Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3

Kapitalleistungen – aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 – aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer – Bemessung 2004, 100 – Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Kirchensteuer – für juristische Personen 2010, 42

Krankheitskosten – Pflegekosten, ambulant 2010, 4

Landwirtschaftsbetrieb – Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5; 2010, 50

Liegenschaftenschätzung – Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 – Schätzungszeitpunkt 1999, 74 – Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 – steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 – unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

StPS 2011 75

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

– Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

– Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 – Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt – Denkmalpflege 1999, 28 – kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 – zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 – Dumont-Praxis 2003, 20 – Energiesparabzug 2003, 20 – Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10; 2008, 4

Ordnungsbusse – Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 – Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 – Voraussetzungen 2000, 64 – Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

76 StPS 2011

Präponderanzmethode – bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

– periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 – steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Realisation

  • Lohnnachzahlungen für den beherrschenden Gesellschafter 2009, 4

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision – Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 – infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 – Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Schuldzinsenabzug

  • Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer 2008, 19

Selbstvorsorge – freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 – gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung – formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 – Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 – Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 – Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

StPS 2011 77

Steuerausscheidung – interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

– internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen – teilweise 2000, 8 – Gemeinnützigkeit 2000, 8 – Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 – Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Steuererklärung – Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung – Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 – durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

  • Wohnsitzverlegung im interkantonalen Verhältnis 2007, 53

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung – Rechtsmittelweg 1999, 46 – Mitwirkungspflicht 1999, 46

78 StPS 2011

Transponierung – Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 – Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht – Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

Treu und Glauben – Einigung zwischen steuerpflichtiger Person und Steuerbehörde über Sachverhalts- elemente (Verkehrswert einer Liegenschaft) 2010, 31 – widersprüchliches Verhalten 2010, 50

Umstrukturierungen – nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung – einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung – mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 – Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 – gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 – Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche – Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung – relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 – Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126 – Unterbrechung 2011, 28

Verletzung von Verfahrenspflichten – vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste – aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 – aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 – aus Liebhaberei 2002, 14 – Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17; 2008, 29 – aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

StPS 2011 79

Verlustverrechnung – Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 – und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100 – und Mantelhandel 2009, 28

Vermögensertrag – Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3 – Auszahlungen und Gutschriften aus Schneeballsystemen 2000, 18; 2011, 32 – Zeitpunkt der Realisation 2004, 89 – Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Vermögenssteuer – Bewertung nichtkotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung – bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 – Vollmacht 2004, 60 – Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

  • einer verbeiständeten Person 2011, 54

Verwaltungsverordnungen – Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins – Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Volksinitiative, kantonale – Ungültigkeit infolge Bundesrechtswidrigkeit 2010, 16

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • freiwillige Einlagen 2005, 21; 2011, 17

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

80 StPS 2011

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nichtkotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Wohnsitz – Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 – Wohnsitzwechel, Beweislast 2007, 53 – Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

  • Zustellfiktion bei gescheiterter Zustellung 2011, 45

Zwischenveranlagung – Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 – Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 – Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

StPS 2011 81

Inhalt Seite

Justizentscheide − Krankheits- und Pflegekosten: Kosten ambulanter Pflege zu Hause 4 − Berufsauslagen: Kosten für Stellenbewerbung nach Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber 10 − Erweiterung der Sozialabzüge durch den Gesetzgeber: Unzulässigkeit eines kantonalen Abzuges für Eigenbetreuung von Kindern bei gleichzeitigem Ausschluss eines Fremdbetreuungs- abzuges 16 − Selbstständige Erwerbstätigkeit durch gewerbsmässigen Liegen- schaftenhandel: Bestimmung des Verkehrswerts (Einbuchungs- wert) einer Liegenschaft bei Aufnahme des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels 31 − Kirchensteuerpflicht juristischer Personen 42 − Erträge aus unbeweglichem Vermögen: Mietwert einer Liegen- schaft, die dem Steuerpflichtigen aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung steht 50

Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

StPS 2010 3

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 11. September 2009 i.S. K. (StKE 1/09)

Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und hbis DBG bzw. § 33 Abs. 3 Bst. a und b StG): Kosten ambulanter Pflege zu Hause

Nimmt eine pflegebedürftige Person die Dienste einer von ihr angestellten Pflegekraft in Anspruch, so sind die dafür entrichteten Gehaltszahlungen - soweit sie Pflege- und nicht Lebenshaltungskosten darstellen - steuerlich abzugsfähig. Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person fallen nicht nur die Pflegekosten dahin, sondern es geht auch das Arbeitsverhältnis unter. Soweit die Erben den noch von der Erblasserin geschuldeten Verpflich- tungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen, stellen diese - soweit nicht Lebenshaltungskosten - abzugsfähige Pflegekosten der Erblasserin dar und schmälern die Höhe des Nachlasses. Führen die Erben dagegen die „Gehaltszahlungen“ auf freiwilliger Basis und ohne Gegenleistung weiter, verfügen sie über ihren jeweiligen Erbteil, was unter keinem Titel steuerlich abzugsfähig ist.

4 StPS 2010

Sachverhalt (zusammengefasst)

D. hatte seit Jahren für einen Monatslohn von CHF 3 000.-- die Be- treuung und Pflege von K. übernommen. Die getätigten Aufwendungen wurden bei K. steuerlich als abzugsfähige Heil- und Pflegekosten aner- kannt. Nach dem Tod von K. zahlten die Erben während gut eines Jahres der D. das bisherige Entgelt weiterhin aus. Mit dem Argument, dass die Erbengemeinschaft in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen K. und D. eingetreten sei, machten die einzelnen Erben steuer- lich den anteilsmässigen Abzug dieser Aufwendungen geltend.

Erwägungen

1. …

2. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Gesamtreineinkommens- prinzip die Lebenshaltungskosten, d.h. die Aufwendungen zur Deckung des privaten Lebensbedarfs nicht von den steuerbaren Einkünften abge- zogen werden können. Solche Kosten sind nicht dem Bereich der Ein- kommenserzielung zuzuordnen, weil sie nicht überwiegend durch die Ge- winnung von steuerbaren Einkünften veranlasst werden. Sie gehören zum steuerlich grundsätzlich unbeachtlichen Bereich der Einkommensver- wendung (vgl. Markus Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 34 DBG N 3). Kosten der Lebens-

StPS 2010 5

haltung sind die Aufwendungen, die nicht mit der Einkommenserzielung zusammenhängen bzw. nicht aufgrund ausdrücklicher Regelung absetzbar sind. Zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören unter anderem die Kosten für Hauspersonal und sonstige Angestellte (Richner/- Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 34 N 2 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, Art. 33 N 3 ff.).

Da Krankheitskosten aufgrund ausdrücklicher Regelung von den Steuern absetzbar sind, konnte die Erblasserin, wie die Einsprecher vor- bringen, bisher die Heil- und Pflegekosten an ihrem Steuerdomizil im Kan- ton Zürich als Krankheitskosten als Abzug geltend machen (vgl. Veranla- gungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2004 vom 28.2.2005 des Kantonalen Steueramtes Zürich; Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG).

3. Zu prüfen ist vorliegend, ob die geltend gemachten Kosten auf- grund eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Erblasserin und ihrer Pfle- gerin von den Erben bzw. den Einsprechern ebenfalls als Krankheitskosten zum Abzug gebracht werden können oder zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zählen.

  1. a) Die Einsprecher vertreten die Auffassung, dass die Rechte und

Pflichten von K. aus dem Arbeitsverhältnis zu D. auf die Erben überge- gangen seien. Gemäss Art. 338a Abs. 1 OR geht mit dem Tod des Arbeit- gebers das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Erben über, da die Er- ben des Arbeitgebers kraft Gesetzes im Wege der Universalsukzession in seine Rechtsstellung eintreten (vgl. Art. 560 ZGB). Ist das Arbeitsver-

6 StPS 2010

hältnis jedoch wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers

eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod (Art. 338a Abs.

2 OR).

Bei persönlicher Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei- spielsweise bei einem Privatchauffeur, einer Gouvernante oder Gesell-

schafterin, einer

Pflegerin, geht das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des

Arbeitgebers unter. In diesem Falle ist von einer Unzumutbarkeit der Fort-

führung des

Arbeitsverhältnisses auszugehen, was

eine fristlose

Kündigung erlauben würde. Weil der wichtige Grund in der Person des Arbeitgebers gesetzt wurde, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens zu, der ihm aus der (gegenüber den

gesetzlichen

oder vertraglichen Kündigungsterminen)

vorzeitigen

Beendigung

des Arbeitsverhältnisses erwächst.

Angemessener

Schadenersatz ist

nicht notwendig der volle Schadenersatz, vielmehr

findet bei der Bemessung Art. 337b OR Anwendung. Hingegen ist die

Höhe durch den Lohn bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche

Kündigung

begrenzt (vgl. Streiff/von Kaenel,

Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6.A., Zürich 2006, Art. 338a N4;

Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, OR, Band VI, 2.

Abteilung, Bern 1992, Art. 338a N4).

  1. b) In casu hat D. [die] K. mehrere Jahre als Pflegefrau betreut und ge-

pflegt. K. war damit gleichzeitig Arbeitgeberin und die zu pflegende Per- son. Das Arbeitsverhältnis wurde daher wesentlich mit Rücksicht auf die Person der Arbeitgeberin eingegangen. Auch konnte dadurch nach dem Tod der zu pflegenden Arbeitgeberin der Arbeitsvertrag seitens der Arbeit- nehmerin nicht mehr erfüllt werden. Es ist somit von Unzumutbarkeit der

StPS 2010

7

Fortführung des Arbeitsverhältnisses auszugehen, was eine fristlose Kündi- gung erlauben würde. Daraus ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Einsprecher das Arbeitsverhältnis nach Art. 338a Abs. 2 OR nach dem Tod der Arbeitgeberin K. am …2004 erloschen ist und demnach keine weiteren Lohnzahlungen geschuldet waren.

  1. c) Die Einsprecher bringen im Schreiben vom 27.11.2007 vor, dass

aus ihrer Sicht eine moralische Verpflichtung bestanden habe und sich die Erben daher geeinigt hätten, nach dem Tod der Arbeitgeberin, der Arbeit- nehmerin für die Zeit vom Todestag (…2004) bis zum 31.12.2005 weiterhin ein Entgelt zu bezahlen. Gemäss Beilage der Einsprecher zur Steuererklärung vom 19.6.2007 zahlte die Erbengemeinschaft D. im Jahr 2005 CHF 41 391.--, wovon die Einsprecher entsprechend ihrem Erb- anteil von 4/9 CHF 18 396.-- zu übernehmen hatten. Dieser Betrag setzt sich gemäss der Beilage wie folgt zusammen:

  1. d) Aufgrund obgenannter Ausführungen und der ausdrücklichen Be-

zeichnung der monatlichen Zahlungen ab Februar 2005 als Rentenzah- lungen kann es sich dabei nicht um Lohnzahlungen aus einem Arbeits- vertrag handeln. Die Einsprecher führten das Arbeitsverhältnis nicht weiter, sondern bezahlten zumindest ab Februar 2005 eine freiwillige Rente. Da ab dem Tod der Erblasserin kein Pflegeverhältnis mehr bestand, können die Einsprecher ab diesem Zeitpunkt auch keine Krankheitskosten mehr geltend machen. Zudem waren die Einsprecher nicht verpflichtet eine Kündigungsfrist einzuhalten, zumal das Arbeitsverhältnis mit dem

8 StPS 2010

Tod der Arbeitgeberin unter ging. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Pflegerin von den Erben Schadenersatz für die vorzeitige Be- endigung des Arbeitsverhältnisses verlangte. Aufgrund der gegebenen Um- stände ist davon auszugehen, dass die Erben der Pflegerin den Lohn während weiteren drei Monaten freiwillig und ohne entsprechende Gegen- leistung bezahlten.

  1. e) Im Weiteren handelt es sich bei den Nachzahlungen der Sozialver-

sicherungsabgaben für das Jahr 2004 um nicht bezahlte arbeitsver- tragliche Schulden der Erblasserin. Schulden des Erblassers, die er hätte begleichen müssen, gehen kraft Universalsukzession (Art. 560 ZGB) auf die Erben über und sind bei der Berechnung der verfügbaren Quote von der Erbschaft abzuziehen (Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, Art. 474 N 39). Die Nachzahlungen sind daher der Erblasserin an- zurechnen und können nicht von den Erben einkommenswirksam in Abzug gebracht werden, sondern schmälern als Passiven die Erbquote.

StPS 2010 9

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 18. September 2009 i.S. P. (StKE 148/08)

Berufsauslagen (Art. 25 und Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. § 26 und § 28 Abs. 1 Bst. a StG): Kosten für Stellenbewerbung nach Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber

Die Kosten, welche einer in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Per- son für die Suche einer neuen Stelle anfallen, dienen nicht der Sicherung der bisherigen, sondern der Erschliessung einer neuen Einkommensquelle und stellen deshalb mit Bezug auf das bisherige Erwerbseinkommen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten dar. Hingegen sind Bewerbungskosten im Verhältnis zu Arbeitslosentaggeldern als Gewinnungskosten zu qualifi- zieren.

Sachverhalt (zusammengefasst)

P. wurde Ende April 2004 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Oktober 2004 die Arbeitsstelle gekündigt. Gleichzeitig wurde er per sofort von der Arbeit freigestellt. In der Steuer- erklärung 2004 machte P. geltend, in der Zeit zwischen 2.9.2004 und

10 StPS 2010

3.11.2004 seien ihm Bewerbungskosten von CHF 25 868.98 angefallen, welche als Berufsauslagen abzugsfähig seien.

Erwägungen

1. …

2. …

3. a) Der Einsprecher beantragt im Weiteren, die geltend gemachten Bewerbungskosten in der Höhe von CHF 25 868.98 zum Abzug zuzu- lassen. Er verzichtet hingegen auf die ebenfalls als Berufsauslagen de- klarierten Kosten für Rechtsberatung in der Höhe von CHF 3 269.45. Kantonal können unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Kleinausgaben wie Park- und Telefonge- bühren, mit einer Gewinnungskostenpauschale steuerlich in Abzug ge- bracht werden. Der Abzug beträgt 20 % des durch Lohnausweis be- stätigten Nettolohnes, maximal CHF 6 600.--. Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen unmittelbaren Berufsauslagen gel- tend gemacht werden, sofern hierfür der Nachweis erbracht wird (§ 28 Abs. 2 und 5 StG). Auch bundessteuerlich können die übrigen für die Aus- übung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt 3% des Nettolohns, höchstens jedoch

StPS 2010 11

CHF 3 800.--. Dem Steuerpflichtigen steht ebenfalls der Nachweis höherer Kosten offen (vgl. Art. 26 DBG und Anhang der Berufskosten- verordnung [Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbst- ständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.2.1993, SR 642.118.1]).

Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Berufskostenverordnung Aufwen- dungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Unter den ab- zugsfähigen Berufskosten versteht das DBG insbesondere die Kosten für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und die berufliche Weiter- bildung. Mit der Generalklausel werden darüber hinaus alle Kosten als ab- zugsfähig erklärt, die für die Berufsausübung erforderlich sind. Berufs- kosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind also nicht sämtliche, irgendwie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur die für die Erzielung des Ein- kommens notwendigen Aufwendungen zu berücksichtigen. Damit Berufs- kosten als Gewinnungskosten anerkannt werden können, muss zwischen den Kosten und der effektiven Erwerbstätigkeit ein Konnex bestehen (vgl. Bruno Knüsel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 26 DBG N 2; Richner/Frei/- Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, § 26 N 8). Bewerbungsauslagen dienen nicht der Sicherung der bisherigen Einkommensquelle, sondern stehen im Zusammenhang mit der Erschliessung einer neuen Erwerbsquelle, weshalb

12 StPS 2010

es sich bei diesen Kosten nicht um Berufsauslagen handelt (vgl. Entscheid des kantonalen Steuerrekursgerichts Aargau vom 26.6.1987, AGVE 1987 S. 376).

Gestützt auf die Generalklausel für organische Abzüge gemäss Art. 25 DBG können Gewinnungskosten auch für Einkünfte beansprucht werden, für die ein Abzug in den Art. 26 ff. DBG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für die Auslagen bei der Stellensuche von steuerpflichtigen Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen (Entscheid des Bundesgerichts 2C. 681/2008 vom 12.12.2008 E. 3.3; Bruno Knüsel, a.a.O., Art. 26 N 2). Die Kosten einer erwerbstätigen Person für die Suche einer neuen Stelle stellen hingegen keine Gewinnungskosten, sondern Lebenshaltungskosten dar (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2001, Art. 26 N 52). Die Zulässigkeit des Abzugs für Bewer- bungskosten hängt somit davon ab, ob der Steuerpflichtige als erwerbs- tätig oder arbeitslos bzw. als Bezüger von Arbeitslosentaggeldern zu be- trachten ist.

  1. b) In casu bringt der Einsprecher vor, dass er aufgrund der Frei-

stellung faktisch arbeitslos gewesen sei und sich nach seiner Freistellung intensiv um seine internationalen Kundenkontakte bemüht habe, um wieder ein Einkommen erzielen zu können. Als Berufsauslagen macht er Kosten für Stelleninserate vom 27.10.2004 in der Höhe von CHF 481.08 sowie diverse Kosten für Flugtickets nach Tokio, Schanghai, Peking und Dubai im Zeitraum vom 2.9.2004 bis 3.11.2004 in der Höhe von insge- samt CHF 25 387.90 geltend. Der Einsprecher hatte im April 2004 seinen letzten Arbeitstag und war anschliessend von seiner Arbeitgeberin

StPS 2010 13

bis Ende

Oktober

2004 freigestellt. Er bezog aber noch Lohn bis zum

Ende der

Kündigungsfrist. Der Steuerpflichtige war somit bis

am

31.10.2004 bei seiner Arbeitgeberin angestellt. Auch wenn der

Einsprecher im April 2004 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Ende

Oktober

2004

freigestellt wurde, verfügte

er noch über

ein

Erwerbseinkommen, weshalb er nicht als arbeitslos zu betrachten ist.

Auch

hat

sich der Einsprecher erst am

12.1.2005 bei

der

Arbeitslosenkasse angemeldet. Die geltend gemachten Bewerbungskosten

können daher nicht als Berufskosten im Zusammenhang mit einer neuen

Stelle zum Abzug

gebracht werden. Die geltend gemachten Auslagen

stehen auch nicht im Zusammenhang mit dem gleichzeitig erzielten

Einkommen bei der früheren Arbeitgeberin, weshalb sie auch nicht unter

diesem Titel in Abzug gebracht werden können.

  1. c) Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass selbst wenn die geltend ge-

machten Bewerbungskosten als abzugsfähige Berufskosten angesehen

würden, der Einsprecher die notwendigen tatsächlichen, den Pauschal-

abzug übersteigenden Berufsauslagen genügend nachweisen müsste. Es

handelt sich bei

den vorliegend geltend gemachten Berufskosten um

steueraufhebende

bzw. -mindernde Tatsachen, welche von der steuer-

pflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen sind.

Der Steuerpflichtige hat daher die Abzüge und steuerfreien Einkünfte

nachzuweisen und

trägt hierfür die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. § 28

Abs. 5

StG;

Entscheid des Bundesgerichts

2C. 681/2008

vom

12.12.2008; Richner/ Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich

2003, Art. 123 N

72). Anhand der vom Einsprecher eingereichten Liste

der Berufsauslagen ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die geltend ge-

14

StPS 2010

machten Flüge unternommen wurden. Der Einsprecher wies ausserdem keinen Zusammenhang der geltend gemachten Auslagen mit irgend- welchen Bewerbungen nach. Somit gelingt es dem Einsprecher nicht, Berufskosten nachzuweisen, welche die entsprechende Pauschale über- stiegen.

Aufgrund dieser Ausführungen kommen die Einspracheinstanzen zum Schluss, dass die Veranlagungsabteilung die in der Steuererklärung de- klarierten Bewerbungskosten zu Recht nicht als Berufskosten nach § 28 StG bzw. Art. 26 DBG zum Abzug zugelassen und lediglich den Pauschal- abzug von CHF 6 600.-- bzw. CHF 3 800.-- gewährt hat.

StPS 2010 15

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. März 2010 i.S. U. (1C_161/2009)

Erweiterung der Sozialabzüge (§ 35 StG) durch den Gesetzgeber: Unzu- lässigkeit eines kantonalen Abzuges für Eigenbetreuung von Kindern bei gleichzeitigem Ausschluss eines Fremdbetreuungsabzuges

Eine kantonale Volksinitiative, welche die Aufnahme eines Sozialabzuges für die familieneigene Betreuung von Kindern ins kantonale Steuergesetz fordert und gleichzeitig einen Abzug für Fremdbetreuung ausschliessen will, ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 BV bzw. Art. 127 Abs. 2 BV) nicht vereinbar. Erweisen sich die Hauptanliegen einer Initiative in dieser Weise als verfassungswidrig, ist das Begehren auch dann für ungül- tig zu erklären, wenn es in der Form einer allgemeinen Anregung gehalten ist.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Am 9. Mai 2008 hat eine Abordnung der SVP des Kantons Schwyz die Volksinitiative „Steuerentlastung für Erziehungsarbeit in der Familie“ ein-

16 StPS 2010

gereicht. Das in Form einer allgemeinen Anregung gehaltene Begehren hatte folgenden Wortlaut:

"§ 35 Abs. 4 StG (neu) sei in dem Sinne zu ändern oder zu ergänzen, dass Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, die ein Kind oder mehrere Kinder in Eigenbetreuung gross- ziehen und auf Fremdbetreuung verzichten, ein Abzug in der Höhe der auf die ersten Fr. 20'000.-- steuerbares Einkommen entfallenden Steuern gewährt wird. Fremd- betreuung liegt vor, wenn Kinderkrippen, bezahlte Tagesmütter oder Hausangestellte in Anspruch genommen werden und während dieser Zeit ein zusätzliches Einkommen er- zielt wird. Die Entlastung soll nicht mehr gewährt werden, wenn das jüngste Kind das

13. Altersjahr vollendet hat."

Am 10. März 2009 hat der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf ein Rechtsgutachten das Initiativbegehren für ungültig erklärt und beschlossen, dieses nicht der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Gegen diesen Beschluss des Kantonsrates erhebt U. beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Kantonsratsbeschluss sei aufzuheben und zu neuer Behandlung an den Kantonsrat zurückzuweisen. Der Regierungsrat und der Kantonsrat stellen gemeinsam den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte ist gestützt

auf Art. 82 lit. c BGG gegen den angefochtenen Entscheid des Kantons- rats betreffend Ungültigkeit der Initiative zulässig (BGE 134 I 172; Urteil

StPS 2010 17

des Bundesgerichts 1C_187/2008 vom 21. April 2009 E. 1). Eine gerichtliche Vorinstanz ist nicht erforderlich, da ein Akt des Kantonsrats (Parlament) angefochten ist (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist im Kanton Schwyz stimmberechtigt und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Sie erhebt im Hinblick auf Art. 95 BGG zulässige Rügen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kantonsrat habe bis

anhin noch nie eine Initiative für ungültig erklärt. Das kantonale Recht sehe eine solche Ungültigerklärung auch nicht vor. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts dürfe das kantonale Parlament zwar auch bei fehlender gesetzlicher Grundlage über die Gültigkeit kantonaler Initia- tiven entscheiden (BGE 111 Ia 303 E. 3 S. 305 mit Hinweisen). Dabei sei es aber gehalten, eine konsequente Praxis zu verfolgen. Die nur vereinzelte Überprüfung von Initiativen auf ihre materielle Rechtmässigkeit verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).

Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Regierungsrat und Kantonsrat weisen zutreffend darauf hin, dass sie die materielle Rechtmässigkeit einer Initiative praxisgemäss einer genaueren Prüfung unterziehen, wenn ihre Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Bundesrecht fraglich ist. Diese kantonale Praxis ist mit verschiedenen Beispielen belegt. An der Zulässig- keit des Vorgehens der kantonalen Behörden ändert auch das von der Be- schwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 1P.285/2005 vom

8. Juni 2005 nichts. Darin ging es um die Pflicht zur Überprüfung der

18 StPS 2010

Gültigkeit einer Initiative nach deren Annahme durch die Stimm- berechtigten. Da die Initiative noch der Umsetzung in einem referendums- pflichtigen Erlass bedurfte, war auch noch keine abstrakte Normen- kontrolle möglich. In der vorliegenden Angelegenheit hat der Kantonsrat praxisgemäss von seinem Recht Gebrauch gemacht, den materiellen Inhalt der Initiative zu überprüfen, weil er Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hatte. Dieses Vorgehen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 111 Ia 303 E. 3 S. 305 mit Hinweisen) nicht zu bean- standen.

3. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Staatsschreiber des Kantons

Schwyz habe auf telefonische Anfrage hin per Email erklärt, dass er das Initiativbegehren als formell in Ordnung betrachte. Diese Auskunft habe sie zum Sammeln der Unterschriften veranlasst. Die nachträgliche Un- gültigerklärung der Initiative durch den Kantonsrat verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).

Die erfolgreiche Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Bezug auf Auskünfte von Behörden setzt unter anderem voraus, dass die Auskunft von der zuständigen Behörde stammt (BGE 125 I 267 E. 4c S. 274; 121 Il 473 E. 2c S. 479; mit Hinweis). Der Staatsschreiber ist offensichtlich nicht zuständig zum Entscheid über die Gültigkeit einer kantonalen Initiative. Auch ist nicht ersichtlich, dass er im Rahmen einer formellen Prüfung der Initiative vor der Unterschriftensammlung verpflichtet wäre, eine mögliche materielle Bundesrechtswidrigkeit zu er- kennen. Diese materielle Prüfung wird vielmehr nach erfolgter Unter-

StPS 2010 19

schriftensammlung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat vorge- nommen. Die Berufung auf Treu und Glauben geht somit fehl.

4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres

Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie als Präsidentin des Initiativ- komitees und der SVP Schwyz keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Einholung des Rechtsgutachtens betreffend die Gültigkeit der Initiative vorgängig zu äussern. Darauf hatte sie keinen Anspruch. Der Regierungsrat und der Kantonsrat halten dieser Rüge zu Recht entgegen, dass der Zweck des Gutachtens darin lag, in der politischen Diskussion und insbesondere in der parlamentarischen Beratung neben der Ansicht des zuständigen De- partements über eine Zweitmeinung zu verfügen. Aus diesem Grund sei das Gutachten über das Internet der gesamten Bevölkerung (und damit auch der Beschwerdeführerin) zugänglich gemacht worden. Die Be- schwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei vom weiteren Verfahren be- treffend die Ungültigerklärung ausgeschlossen gewesen. Sie hatte somit ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt im politischen Verfahren zur Geltung zu bringen. Eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs ist nicht er- sichtlich.

5. Die Beschwerdeführerin hält die materielle Beurteilung der Initia- tive durch den Kantonsrat für unzutreffend, was zur unrechtmässigen Un- gültigerklärung und damit zu einem Verstoss gegen Art. 34 BV geführt habe.

5.1 Die umstrittene Initiative verlangt, dass jenen Eltern bzw. Er- ziehungsberechtigten, die ihre Kinder in Eigenbetreuung grossziehen, ein

20 StPS 2010

Abzug vom Reineinkommen für die Berechnung der Einkommenssteuer gewährt wird. Zu diesem Zweck soll in § 35 StG/SZ, der die Sozialabzüge regelt, ein Eigenbetreuungsabzug von Fr. 20'000.-- eingeführt werden. Diese Steuerentlastung soll nach dem Willen der Initianten all jenen Familien verwehrt bleiben, welche eine bezahlte Fremdbetreuung in An- spruch nehmen, um in dieser Zeit ein zusätzliches Einkommen zu erzielen.

5.2 Im Bereich der Steuern wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch

die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese im Kapitel der Bundes- verfassung über die Finanzordnung des Bundes enthaltenen Be- stimmungen sind auch vom kantonalen Steuergesetzgeber zu beachten (BGE 134 I 248 E. 2 S. 251; 133 I 206 E. 6.2 S. 216f.). Für den Be- reich der Einkommenssteuer lässt sich dem Leistungsfähigkeitsprinzip un- mittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen gleicher Ein- kommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (sog. horizontale Steuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu belasten. Es darf nicht sein, dass jemand mit niedri- gem Einkommen gleich viel Steuern zahlen muss wie jemand mit hohem Einkommen. Erst recht kann nicht verlangt werden, dass jemand Steuern bezahlt, obschon er dazu nicht in der Lage ist. Das Prinzip ist bereits mit diesen drei Grundregeln geeignet, zur Steuergerechtigkeit beizutragen, und zwar sowohl in horizontaler wie auch in vertikaler Richtung (BGE 133 I 206 E. 7.2 S. 218).

StPS 2010 21

Es ist unbestritten, dass mit der vorliegenden Initiative die Einführung eines Sozialabzugs angestrebt wird. Die Initianten wollen ausdrücklich nur die Eigenbetreuung, nicht aber die Fremdbetreuung von Kindern steuerlich berücksichtigen. Der Eigenbetreuungsabzug soll unabhängig von konkreten Aufwendungen der steuerpflichtigen Person gewährt werden. Der Gesetzgeber dürfte sich bei einer Umsetzung der als allgemeine Anregung ausgestalteten Initiative im Steuergesetz nicht darüber hinwegsetzen. Sozialabzüge sind im Sinne von Art. 129 Abs. 2 BV zu den Steuerfreibeträgen zu zählen. Die Kantone sind bei ihrer Festsetzung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Steuerharmonisierungsgesetz nicht eingeschränkt (MARKUS REICH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/1], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl. 2002, N 58 ff. zu Art. 9 StHG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 2001, N 34 zu Art. 25 DBG). Indessen müssen auch Sozialabzüge verfassungskonform ausgestaltet werden. Insbesondere müssen sie mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar sein. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Eigenbetreuungsabzug das Rechtsgleichheitsgebot und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einhält. Ist diese Frage zu verneinen, ist weiter zu prüfen, ob die durch den Eigenbetreuungsabzug verursachte Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann.

5.3 Um zu beurteilen, ob der Eigenbetreuungsabzugs mit dem

Rechtsgleichheitsgebot und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist, ist ein horizontaler Ver-

22 StPS 2010

gleich zwischen Ehe- und Elternpaaren mit gleichem steuerbaren Gesamt- einkommen vorzunehmen, wobei das eine Ehe- und Elternpaar seine Kinder selber betreut und das andere seine Kinder fremd betreuen lässt. Wird ein solcher Vergleich gezogen, zeigen sich nach den unbestrittenen Ausführungen der Gutachterin erhebliche durch den Eigenbetreuungs- abzug verursachte Belastungsdifferenzen. So müsste bei einem steuerbaren Gesamteinkommen von Fr. 40'000.-- ein Zweiverdiener- ehepaar mit entgeltlicher Fremdbetreuung seiner Kinder 51.40 % mehr Kantons- und Gemeindesteuern bezahlen als ein Einverdienerehepaar mit Eigenbetreuung der Kinder. Bei einem steuerbaren Gesamteinkommen von Fr. 60'000.-- betrüge die Belastungsdifferenz 23.98 % und bei einem steuerbaren Gesamteinkommen von Fr. 80'000.-- 15.15 %.

Diese grossen Belastungsdifferenzen können nicht durch eine unter- schiedlich hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Steuer- pflichtigen gerechtfertigt werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einverdienerehepaars mit Eigenbetreuung der Kinder ist aus zwei Gründen höher anzusetzen. Erstens resultiert aus der Eigenbetreuung der Kinder ein Schatteneinkommen, das steuerlich zwar nicht erfasst wird, sich aber positiv auf die Leistungsfähigkeit des Einverdienerehepaars aus- wirkt (Peter Böckli, Von Schatteneinkommen und Einkommensbindung, Gedanken zur Ehegattenbesteuerung, in: Steuer Revue 33/1978 S. 98, S. 105 ff.). Zweitens verursacht die Fremdbetreuung der Kinder zu- sätzliche Kosten für das Zweiverdienerehepaar, die im Kanton Schwyz mangels eines Fremdbetreuungskostenabzugs nicht berücksichtigt werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweiverdienerehepaars ver- mindern.

StPS 2010 23

5.4 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Darlegungen der Gut- achterin vor, Ein- und Zweiverdienerehepaare, die beide ein Einkommen von je Fr. 60'000.-- erzielten, lebten nicht in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zu vergleichen sei ein Einverdienerehepaar, das über ein Jahreseinkommen von Fr. 80'000.-- verfüge, mit einem Zweiverdiener- ehepaar mit einem Einkommen von Fr. 60'000.--. Dies ergebe sich daraus, dass das Einverdienerehepaar ein Schatteneinkommen generiere und ein Zweiverdienerehepaar zusätzliche Fremdbetreuungskosten hinzunehmen habe.

5.5 Mit dieser Argumentation scheint die Beschwerdeführerin die

Dinge grundsätzlich zu verkennen und sie ins Gegenteil zu verkehren. Be- steuert wird das Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich Ge- winnungskosten). Demgegenüber unterliegen Schatteneinkommen oder Eigenleistungen der Steuerpflichtigen keiner Besteuerung; es wird dem Einverdienerehepaar steuerlich nicht noch die Familienarbeit als Ein- kommen aufgerechnet. Das Einverdienerehepaar, dessen erwerbstätiger Teil Fr. 60'000.-- verdient, wird dafür - und nicht für mehr - besteuert, mithin gleich wie das Zweiverdienerehepaar, das zusammen Fr. 60'000.-- verdient. Infolgedessen ist die Besteuerung dieser beiden Einkommen zu vergleichen. Dabei ergibt sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, dass das Einverdienerehepaar leistungsfähiger ist, weil es noch über steuerlich nicht erfasstes Schatteneinkommen verfügt. Das Einverdienerehepaar durch einen Betreuungsabzug noch zusätzlich zu privilegieren, widerspricht den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der

24 StPS 2010

Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV).

5.6 Durchbrechungen des Rechtsgleichheitsgebots und des Leistungs- fähigkeitsprinzips sind gemäss Lehre und Rechtsprechung unter be- stimmten Voraussetzungen möglich. Dem Gesetzgeber ist es nicht grund- sätzlich verwehrt, sich der Einkommens- und Vermögenssteuer als Instru- ment der Wirtschaftslenkung, zur Förderung etwa sozialpolitischer Zwecke zu bedienen (vgl. Behnisch/Opel, Degressiver Steuertarif ist verfassungs- widrig, Bemerkungen zu BGE 133 I 206, in: Jusletter vom 15. Oktober 2007, Rz. 28, www.weblaw.ch, besucht am 17. Dezember 2009). Das Steuerharmonisierungsgesetz selbst sieht solche Massnahmen vor, so z.B. in Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG (Abzug von Beiträgen zum Erwerb vertraglicher Ansprüche aus anerkannten Formen der Selbstvorsorge), Art. 23 Abs. 1 lit. d StHG (Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) oder Art. 9 Abs. 3 StHG (Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege bei privaten Grundstücken). Auch die Steuererleichterung für neu eröffnete Unternehmen nach Art. 5 und 23 Abs. 3 StHG ist eine wirtschaftliche Förderungsmassnahme (BGE 133 II 206 E. 11.1 S. 229). Ferner liess das Bundesgericht es zu, die Bildung von Grundeigentum fis- kalisch zu fördern, indem der Eigenmietwert tiefer festgesetzt wird als der Marktwert (BGE 133 I 206 E. 11.2 S. 230). Solche nicht unumstrittene Durchbrechungen des Leistungsfähigkeitsprinzips müssen auf einem ge- setzes- oder verfassungsrechtlich klar bestimmten öffentlichen Interesse beruhen. Je mehr das Leistungsfähigkeitsprinzip durch steuerliche För- derungsmassnahmen beeinträchtigt wird, desto höhere Anforderungen stellt das Bundesgericht an das öffentliche Interesse (BGE 133 II 206

StPS 2010 25

E. 11.2 S 230). Zur Rechtfertigung der Verletzung des Rechtsgleichheits- gebots und des Leistungsfähigkeitsprinzips müsste sich somit das För- derungsziel der hier umstrittenen Initiative - die Eigenbetreuung von Kin- dern und der damit verbundene Verzicht auf ein zusätzliches Erwerbs- einkommen - auf eine verfassungsrechtliche Grundlage stützen können.

5.6.1 Art. 41 Abs. 1 lit. c BV nennt unter den Sozialzielen den Schutz

und die Förderung der Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initia- tive. Dabei wird der Begriff der Familie in einem weiteren Sinn verstanden. Er umfasst neben den traditionellen Familien auch Einelternfamilien und eheähnliche Gemeinschaften (Margrith Bigler-Eggenberger, Die schweize- rische Bundesverfassung, 2. Aufl., N 48 f. zu Art. 41). Zum Schutz und zur Förderung der Familie können beispielsweise finanzielle Beihilfen wie Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung (Art. 116 BV), aber auch Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familientätigkeit und Berufsarbeit in Betracht fallen, wobei die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV; siehe nachfolgende E. 5.6.2) differenzierte Lösungen nahelegt. Art. 11 BV statuiert den Schutz der Kinder und Jugendlichen, die An- spruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (zur Entstehungsgeschichte und Tragweite der Bestimmung siehe BGE 126 II 377 E. 5 S. 388 ff.). In Nachachtung des Anspruchs der Kinder "auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung" hat der Staat dafür zu sorgen, dass die Eltern als Hauptverantwortliche für die Betreuung des Kindes und andere Personen bzw. Einrichtungen, die sich mit dem Kind befassen, dessen Schutz und Förderungsanspruch gerecht werden (Ruth Reusser/Kurt

26 StPS 2010

Lüscher, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

2. Aufl. 2008, N. 20 zu Art. 11). Es fragt sich, ob sich das Förderungsziel

der familieneigenen Betreuung aus diesen Verfassungsbestimmungen ab- leiten lässt. Dies könnte der Fall sein, wenn davon auszugehen wäre, dass familieneigene Betreuung von Kindern hinsichtlich deren Entwicklung familienergänzender Betreuung - im Lichte der in der Verfassung ge- troffenen Wertentscheidungen - klar vorzuziehen ist, wie das die Be- schwerdeführerin behauptet.

Das Kind macht seine ersten sozialen Erfahrungen hauptsächlich mit Erwachsenen, seinen Eltern oder anderen Betreuungspersonen. Zum Auf- bau von sicheren, tragfähigen und verlässlichen Beziehungen sind Eltern und Kinder insbesondere während des ersten Lebensjahrs auf ausreichend gemeinsame Zeit angewiesen (Eidg. Departement des Innern, Eidg. Koor- dinationskommission für Familienfragen [Hrsg.], Familien- und schul- ergänzende Kinderbetreuung, 2008, S. 29; Heidi Simoni, Kleinkinder im Kontakt mit andern Kindern und mit Erwachsenen, in: "undKinder" [Zeit- schrift des Marie Meierhofer Instituts für das Kind, Zürich], Nr. 74, Dezember 2004, S. 34). Je jünger ein Kind ist, desto besser muss ge- sichert sein, dass eine geeignete und voraussichtlich nicht wechselnde Person ganztags zur persönlichen Betreuung zur Verfügung steht (BGE 121 II 441 E. 3b/aa S. 443 mit Hinweisen; Margrit Stamm, Gehört das Kind an Mutters Rockzipfel oder in die Krippe, http://perso.unifr.ch/margrit.stamm/forschung/fo_onlpubl.php, besucht am

24. Februar 2010).

StPS 2010 27

Für die weitere gute Entwicklung und Förderung der Kinder ist die Qualität der Betreuung entscheidend (Eidg. Departement des Innern, Eidg. Koordinationskommission für Familienfragen [Hrsg.], a.a.O., S. 34 ff., 45). Dabei kann es sich um familieneigene oder familienergänzende Be- treuung handeln. Eine generalisierende Aussage, wonach die vollzeitlich familieneigene der familienergänzenden Betreuung mit Blick auf die Ent- wicklung des Kindes vorzuziehen sei, erscheint nicht möglich (zur differenzierenden Beurteilung vgl. Lieselotte Ahnert/Hertha Schnurrer, zum Stichwort "Krippe" in: Lilian Fried/Susanna Roux [Hrsg.], 2006, Pädagogik der frühen Kindheit, S. 307 ff.). Die steuerrechtliche Anerkennung des Förderungsziels der Eigenbetreuung würde aber eine solche voraussetzen.

5.6.2 In der Bundesverfassung sind sodann mehrere Grundrechte und

Ziele verankert, die Ehepaaren und Eltern eine freie Gestaltung ihres Familienlebens gewähren wollen, wie das in den Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 8 Abs. 3 BV (Gleiche Rechte für Mann und Frau) zum Ausdruck gelangt. Letztere Bestimmung fordert die recht- liche und tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter, vor allem in Fa- milie, Ausbildung und Arbeit. Zur damit angestrebten faktischen Gleich- stellung (Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 371, Rz. 1951) gehört, dass es beiden Eltern gleichermassen möglich sein soll, erwerbstätig zu sein und sich beruflich zu verwirklichen. Zu dieser Zielsetzung geriete eine gezielte Beeinflussung der Gestaltung des Familienlebens mittels Förderung der mit einem Verzicht auf Erwerbs- tätigkeit verbundene Eigenbetreuung der Kinder durch steuerliche Privi- legien in Widerspruch. Im Hinblick auf die Weiterführung der Erwerbs-

28 StPS 2010

tätigkeit bei Elternschaft dürften zudem weitere volkswirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten sein, wie die Erhaltung und Weiterent- wicklung der fachlichen und beruflichen Kompetenzen gut ausgebildeter Personen (zu weiteren wirtschaftlichen Aspekten vgl. Eidg. Departement des Innern, Eidg. Koordinationskommission für Familienfragen (Hrsg.), a.a.O., S. 31 ff.). Wird ferner in Betracht gezogen, dass keine generalisie- rende Aussage in dem Sinne gemacht werden kann, dass familieneigene familienergänzender Betreuung mit Blick auf die Entwicklung des Kindes vorzuziehen wäre (E. 5.6.1 hiervor), ist nicht ersichtlich, inwiefern aus verfassungsechtlicher Sicht die Einverdienerehe in Bezug auf gesell- schaftliche und volkswirtschaftliche Zielsetzungen steuerrechtlich bevor- zugt werden sollte.

5.6.3 Insgesamt ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertent- scheidungen kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, das die steuerrechtliche Bevorzugung der familieneigenen Kinderbetreuung mittels eines Eigenbetreuungsabzugs rechtfertigen würde. Der umstrittene Eigen- betreuungsabzug an Einverdienerehepaare, die ihre Kinder selber be- treuen, würde demnach ohne hinreichende verfassungsrechtliche Grund- lage zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sowie des daraus fliessenden Leistungsfähigkeits- prinzips führen. Der mit der Initiative geforderte Abzug erweist sich somit als mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV nicht vereinbar.

5.7 An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Rügen der Be- schwerdeführerin nichts. Insbesondere ist die Ungültigerklärung der Initia-

StPS 2010 29

tive mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar, da sich die Umsetzung der Initiative im Steuergesetz nach den Hauptanliegen der Initiative richten muss und diese wie erwähnt mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren sind. Auch lässt sich aus dem Vergleich mit den Gesetzesänderungen in den Kantonen Luzern, Zug und Nidwalden nicht der Schluss ziehen, der hier umstrittene Eigenbetreuungsabzug sei zu- lässig. Die erwähnten Kantone lassen einen Abzug für eigene Betreuung und einen Fremdbetreuungsabzug zu, womit im Ergebnis lediglich der Kinderabzug erhöht wird. Dies sollte mit der vorliegenden Initiative aber gerade verhindert werden (E. 5.2 hiervor).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

30 StPS 2010

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Februar 2010 i.S. U. (2C_296/2009)

Selbstständige Erwerbstätigkeit durch gewerbsmässigen Liegenschaften- handel (Art. 18 Abs. 2 DBG): Bestimmung des Verkehrswerts (Ein- buchungswert) einer Liegenschaft bei Aufnahme des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels

Bei der Festlegung des Verkehrswerts einer Liegenschaft, d.h. des am freien Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielbaren Verkaufspreises, sind die Steuerbehörden häufig auf Schätzungen angewiesen. Es ist zu- lässig, diesbezügliche Unsicherheiten durch Einigung mit der steuerpflich- tigen Person zu beseitigen, sofern dabei nicht gegen materielles Recht ver- stossen wird. Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben sich dabei an den Grundsatz von Treu und Glauben zu halten. Ergibt sich im Nach- hinein, dass der Einigung unrichtige Voraussetzungen zugrunde lagen oder die Steuerbehörde durch falsche oder unvollständige Angaben in einen Irr- tum versetzt wurde, so ist diese nicht verbindlich. Verletzung des Grund- satzes von Treu und Glauben in concreto verneint.

StPS 2010 31

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit der Teilparzellierung einer Liegenschaft am 19.12.1996 wurde U. zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler. Aus der nachfolgenden Er- schliessung und dem Verkauf der Landparzellen resultierte für sämtliche verkauften Objekte grundsteuerlich ein Gewinn. Die Veranlagungsver- fügung 1999/2000 (Bemessungsjahre 1997 und 1998) vom 24.7.2001 betreffend die Einkommenssteuer entsprach den Selbstangaben. Ein- spracheweise machte U. jedoch bundessteuerlich einen Verlust aus ge- werbsmässigem Liegenschaftenhandel von CHF 1 087 554 geltend. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies das Begehren mit der Begründung ab, in der am 27.3.2002 nacherstellten Buchhaltung seien durch zu hohe Bilanzansätze fiktive Aktiven geschaffen worden. Die eingebuchten Werte hätten offensichtlich am freien Markt nicht erzielt werden können, was die in den Jahren 1997 und 1998 an unabhängige Dritte erfolgten Verkäufe deutlich zeigten. Damit widerspreche die Ein- gangsbilanz Art. 960 Abs. 2 OR und sei deshalb zu korrigieren.

Die gegen den Einsprachentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4.3.2009 gut.

Gegen diese Gutheissung erhebt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

32 StPS 2010

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner als gewerbs- mässiger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren ist und mit der Parzel- lierung der Liegenschaft "X" die Händlereigenschaft erlangte. Es steht auch unangefochten fest, dass die in den Jahren 1997 und 1998 ver- kauften Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehörten, Handelsobjekte darstellten und dem Umlaufvermögen zuzurechnen waren. Ebenfalls aner- kannt sind die Veräusserungspreise, Handänderungs- und Grundbuch- kosten sowie die Planungs- und Erschliessungskosten.

2.2 Umstritten ist einzig der Verkehrswert (Einbuchungswert), den die

damals unerschlossene Liegenschaft "X" bei der Einbringung ins Ge- schäftsvermögen zum Zeitpunkt der Aufnahme des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels am 19. Dezember 1996 aufwies.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, inwiefern das Vermögen in der Eingangsbilanz im Sinne von Art. 960 OR werthaltig gewesen sei, sei eine frei zu prüfende Rechtsfrage (Beschwerde …). Die Vorinstanz lasse in ihrer Beurteilung rechtserhebliche Tatsachen ausser Betracht, wenn sie die 15 Verkäufe ab der Baulandparzelle vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 nicht berücksichtige. Daraus hätten sich die Wertansätze für die Einbuchung mühelos zeitnah und sachgerecht ableiten lassen.

StPS 2010 33

Auch der Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Parteien anlässlich der Besprechung vom 19. Dezember 2001 verbindlich übereingekommen seien, dass der Einbuchungswert (Verkehrswert) des Landes Fr. 380.--/m2 (vor Erschliessungs- und Planungskosten) betragen habe, könne nicht ge- folgt werden. Nachdem im Zeitpunkt der Anfrage des Anwaltes des Be- schwerdegegners vom 14. Mai 1997 bereits vier Parzellen verkauft worden seien und die übrigen elf Transaktionen in den Bemessungszeitraum 1997/98 fielen, erübrige sich selbstredend eine Übereinkunft. Aus den- selben Gründen seien auch die Voraussetzungen für einen Vorbescheid der Steuerverwaltung (Ruling) in keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen.

3.

3.1 Steuerverwaltung und Steuerpflichtiger können sich ausnahms- weise an Stelle einer amtlichen Untersuchung über Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts einigen, und zwar auch ohne ausdrückliche ge- setzliche Grundlage, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, die sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen (wenn etwa der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht bekannt ist und die Ermittlung oder Schätzung nur mit grossem Aufwand erreichbar ist; vgl. Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 4.2, in: ASA 74 S. 737;2C_75/2007 vom 9. November 2007 E. 4.3 f., in: RtiD 2008 I S. 939; Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., III. Teil, 1992, N. 26 ff. zu Art. 88 BdBSt; Zweifel/Casanova, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008 S. 5 f.; Peter Rickli, Die Einigung zwischen Behörden und Privaten im Steuerrecht, 1987, S. 5, 39 ff., 96, 102 ff. und passim). Die Einigung kann sich aber

34 StPS 2010

nur auf unsichere Sachverhaltsfeststellungen beziehen; Auslegungsfragen sind davon ausgeschlossen. Eine solche Einigung darf zudem nicht im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (2C_75/2007 vom

9. November 2007 E. 4.3 f., in: RtiD 2008 I S. 939; 2A.53/1998 vom

12. November 1998 E. 7b/aa in fine, in: RDAF 1999 II S. 97 = StR

54/1999 S. 118).

Sind die Voraussetzungen für eine Einigung nicht gegeben, liegt ein Steuerabkommen vor. Ein Steuerabkommen bezweckt, eine für einen kon- kreten Tatbestand geltende, von den gesetzlichen Bestimmungen ab- weichende Regelung hinsichtlich Bestand, Umfang oder Art der Erfüllung der Steuerpflicht zu treffen (Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 4.2, in: ASA 74 S. 737). Steuerabkommen sind nur zulässig, wenn das Gesetz für sie Raum lässt (BGE 103 Ia 31 E. 2b S. 34, 505 E. 3a und b S. 512/513; Urteil 2A.227/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 3.1 in: ASA 76 S. 748). Wegen fehlender gesetzlicher Grundlage sind Abkommen über das steuerbare Einkommen oder über den Steuerbetrag im Recht der direkten Bundessteuer unzulässig und unwirksam (2A.227/2006 vom

10. Oktober 2006 E. 3.1 in: ASA 76 S. 748; ferner BGE 121 II 273

E. 1c S. 279; Urteil A.454/1987 vom 25. August 1988 E. 2c, 2e in: ASA 58 S. 210).

3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass für die Über- führung der Liegenschaft vom Privat- ins Geschäftsvermögen der Verkehrs- wert massgebend ist. Als Verkehrswert wird im Allgemeinen der Wert ver- standen, zu welchem eine Sache oder ein Vermögenswert am freien Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt veräussert werden kann (Peter Locher,

StPS 2010 35

Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 80 zu Art. 18 DBG; Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, 2. Aufl., I. Teil, 1982, N. 211 ff. zu Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Was unter dem Begriff Verkehrswert zu ver- stehen ist, stellt eine Rechtsfrage (oder Auslegungsfrage) dar. Welcher Preis tatsächlich erzielt werden kann, ist demgegenüber eine Frage des Sachverhalts. Hierfür sind die Steuerbehörden häufig auf Schätzungen angewiesen. Insofern über den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft und damit über den massgeblichen Einbuchungswert am 19. Dezember 1996 Unsicherheit bestand, die sich auch durch eine amtliche Unter- suchung nicht ohne Weiteres beseitigen liess, war somit eine Festlegung des Verkehrswerts auf dem Weg der Einigung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig. Namentlich bei der Bewertung von Liegen- schaften anhand des Verkehrswerts scheint die Einigung ein zulässiges Mittel zur Beseitigung von Unklarheit im Sachverhalt (Urteil 2A.53/1998 vom 12. November 1998 E. 7b/bb, in: RDAF 1999 II S. 97 = StR 54/1999 S. 118; unveröffentlichtes Urteil 2P.327/1995 vom 20. Mai 1997 E. 2; s. auch Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 4.2, in: ASA 74 S. 737).

3.3 Vorliegend nahm das Schätzungsamt der kantonalen Steuerver- waltung auf eine Anfrage des damaligen Rechtsanwalts des Beschwerde- gegners vom 14. Mai 1997 eine Verkehrswertschätzung für die fragliche Liegenschaft vor. Am 3. Juni 1997 teilte es dem Beschwerdeführer mit:

"Bezugnehmend auf ihre Schreiben vom 14. Mai 1997 teilen wir Ihnen mit, dass der Verkehrswert per 1.1.1997 für obige von Stammparzelle ...

36 StPS 2010

abparzellierten Landflächen mit einem Durchschnittswert von Fr. 450.-- pro m2 bewertet werden können."

Im Einspracheverfahren kam der Verkehrswert zwischen den Parteien erneut zur Sprache. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung den Sach- verhalt nochmals dem Leiter des Schätzungsamtes zur Beurteilung vorge- legt hatte, wurde seitens der Steuerverwaltung klargestellt, dass der Wert von Fr. 450.-- m2 "für vollerschlossenes Bauland" gilt: "Weitere Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Erschliessung haben keinen Platz und können deshalb nicht berücksichtigt werden" (vgl. Schreiben Steuerver- waltung vom 16. November 2001). Am 19. Dezember 2001 fand eine Be- sprechung zwischen den Parteien statt. In einem weiteren Schreiben vom

7. Januar 2002 hielt die kantonale Steuerverwaltung (einschliesslich der

kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer) gegenüber der Ver- treterin des Beschwerdegegners fest:

"Anlässlich unserer Besprechung vom 19. Dezember 2001 mit Ihnen sowie Frau … haben wir uns grundsätzlich auf den Land-Einbuchungswert von Fr. 380.--/m2 geeinigt. Zusätzlich dazu können sämtliche ausge- wiesenen und geschäftsmässig begründeten Erschliessungs- und Plan- kosten eingebucht werden.

Eine Verlustanerkennung bzw. eine überperiodische Verlustverrechnung kennt als formelles Erfordernis den Verlustnachweis mittels einer ord- nungsgemäss geführten Buchhaltung. Zur Vervollständigung unserer Akten bitten wir Sie, uns noch die Jahresabschlüsse 1997 und 1998 (Bilanzen/Erfolgsrechnungen) nachzureichen."

StPS 2010 37

Wenn daher die Steuerverwaltung anlässlich der Besprechung am

19. Dezember 2001 mit dem Beschwerdegegner übereinkam, dass das

fragliche Land im Zeitpunkt der Einbuchung einen Verkehrswert von Fr. 380.--/m2 aufgewiesen habe, wurde eine Einigung über ein Sachver- haltselement (und nicht eine Auslegungsfrage) getroffen. Das ist zulässig. Die Einigung enthob die Steuerbehörde von einer weiteren Schätzung der Liegenschaft, welche naturgemäss nie mit letzter Genauigkeit durchge- führt werden kann und immer einen Rest von Unsicherheit belässt. Dies- bezüglich hat die Vorinstanz weder den massgebenden, zur Einigung führenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch die Einigung selbst rechtlich falsch gewürdigt.

3.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, aufgrund der insgesamt 15

Handänderungen, welche allesamt in die Bemessungsperiode 1997/ 1998 fielen, sei erstellt, dass die Liegenschaft zu einem überhöhten Wert einbi- lanziert worden sei. Die Vorschrift zur Bewertung des Vermögens in Art. 960 OR werde verletzt.

Eine Einigung über den Sachverhalt darf, wie vorstehend ausgeführt (E. 3.1), nicht gegen materielles Recht verstossen. Es mag zutreffen, dass

  • rückblickend gesehen - das Land allzu optimistisch, zu einem zu hohen

Preis, eingebucht worden ist. Allerdings war dieser Wert keineswegs aus der Luft gegriffen, sondern er beruhte auf Abklärungen durch das Schätzungsamt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass damals die Verkehrswertschätzung nicht in vertretbarer Weise erfolgt sein könnte. Am

3. Juni 1997 wurde der Verkehrswert auf Fr. 450.--/m2 veranschlagt.

38 StPS 2010

Später stellte die Steuerverwaltung klar, dass damit erschlossenes Land gemeint sei, und setzte den Preis für das unerschlossene Land einver- nehmlich mit dem Beschwerdegegner auf Fr. 380.--/m2 fest.

Allein der Umstand, dass die seitherigen Transaktionen von erschlos- senem Land Verluste zeitigten, lässt nicht darauf schliessen, dass das Ak- tivum damals (19. Dezember 1996) erkennbar zu einem zu hohen Wert in die Buchhaltung aufgenommen wurde. Für einen derartigen Schluss liesse die Beschwerde auch die erforderliche Begründung vermissen. Mass- gebend wäre eine Beurteilung aus damaliger Sicht. Es müsste schon dar- gelegt worden sein, woraus sich eine Überbewertung seinerzeit klar er- geben haben sollte und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt habe (vgl. vorn E. 1.2). Das ist nicht der Fall. Eine Rechtsverletzung ist weder in Bezug auf Art. 960 OR noch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu er- kennen.

3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Grundsatz

von Treu und Glauben nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffent- lichen Recht und insbesondere im Steuerrecht. Steuerbehörden und Steuerpflichtige haben ihr Verhalten danach zu richten. Eine Einigung ist nicht verbindlich, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass ihr unrichtige Vor- aussetzungen zugrunde liegen oder die Steuerbehörde durch falsche oder unvollständige Angaben in einen Irrtum versetzt worden war (s. auch Urteil vom 26. Oktober 1962 E. 3 in fine, in: ASA 31 S. 500 E. 3). Darauf be- ruft sich die Beschwerdeführerin.

StPS 2010 39

Von einem Irrtum der Steuerverwaltung oder einem ihr unvollständig unterbreiteten Sachverhalt kann indessen keine Rede sein. Sie hatte be- reits aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners vom 14. Mai 1997 (S. 2 oben) Kenntnis, dass "inzwischen ... ca. 4 Bau- parzellen verkauft" worden seien. Anlässlich der Besprechung und Eini- gung am 19. Dezember 2001 wusste die Steuerverwaltung, dass die Liegenschaft parzelliert, erschlossen und in Teilen verkauft worden war, waren doch die Veräusserungsverluste Gegenstand des Einsprachever- fahrens. Wollte die Steuerverwaltung massgeblich auf die erzielten Preise (für erschlossenes Land) abstellen, hätte sie es schon damals signalisieren können. Damals lagen auch die kantonalen Grundstückgewinnsteuerveran- lagungen vom 27. März 2000 für die insgesamt 15 Handänderungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 vor; sie wurden mit der Einsprache am 22. August 2001 eingereicht. Wenn daher die Steuerverwaltung sich mit der Vertreterin des Beschwerdegegners an- lässlich der Besprechung vom 19. Dezember 2001 "auf den Land-Ein- buchungswert von Fr. 380.--/m2" einigte, wobei zusätzlich dazu "sämt- liche ausgewiesenen und geschäftsmässig begründeten Erschliessungs- und Plankosten eingebucht werden" können (Schreiben der Steuerver- waltung/Bundessteuerverwaltung vom 7. Januar 2002), hatte sie Kenntnis von allen massgeblichen Tatsachen. Die Steuerverwaltung war zwar nicht verpflichtet, sich bezüglich des massgebenden Land-Einbuchungswertes im Voraus festzulegen. Wenn sie dies aus praktischen Gründen dennoch tat, muss sie sich bei dieser Verständigung behaften lassen.

4. Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen nicht durchzu- dringen vermag, kann offenbleiben, ob bereits die Mitteilung des kanto-

40 StPS 2010

nalen Schätzungsamt vom 3. Juni 1997 auf die Anfrage des Anwalts des Beschwerdeführers vom 14. Mai 1997, wonach die abparzellierten Landflächen der Parzelle mit einem Durchschnittswert von Fr. 450.-- pro m2 bewertet werden könne, als eine nach Treu und Glauben verbindliche Auskunft (sog. Ruling) betrachtet werden muss, was die Beschwerde- führerin bestreitet (s. dazu auch Zweifel/Casanova, a.a.O., S. 6: Känzig/Behnisch, a.a.O. N. 27 zu Art. 88 DBG).

StPS 2010 41

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. September 2010 i.S.

D. AG und deren Alleinaktionär E. (2C_71/2010)

Kirchensteuerpflicht juristischer Personen (Art. 8, 15 und 27 BV bzw. §§ 2 und 14 KV; § 1 Abs. 1 Bst. b StG; § 2 Abs. 1 StG und § 3 Abs. 2 StG)

Eine gerichtliche Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsprechung gehandhabt worden ist. Bei der Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen fällt entsprechend ins Ge- wicht, dass diese einer über hundertjährigen Praxis entspricht. Die Be- rücksichtigung der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der hinter einer juristischen Person stehenden natürlichen Person wider- spräche überdies dem Grundsatz, dass die beiden Rechts- und Steuer- subjekte ein getrenntes Dasein führen. Von Bedeutung ist ferner, dass sich nur natürliche, nicht dagegen juristische Personen auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen können.

Aus den Erwägungen

1.

42 StPS 2010

2.

3.

3.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die §§ 1 bis 3 des

Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200), nach denen die Kirchgemeinden von juristischen Personen Ge- winn- und Kapital- sowie Quellensteuern erheben. Dabei setzen die Kirch- gemeinden alljährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest (§ 3 Abs. 2 StG/SZ). Die Vorinstanz verweist ebenfalls auf § 13 der Steuerbezugsverordnung des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2000 (SRSZ 172.212). Danach bestimmt sich bei juris- tischen Personen der Steuerfuss für die Kirchgemeindesteuer im Ver- hältnis der in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Angehörigen der beiden Kantonalkirchen (Abs. 1). Juristische Personen mit konfessionel- lem Zweck haben Kirchgemeindesteuern ausschliesslich nach dem Steuer- fuss der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten (Abs. 3).

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verfolgt die Beschwerde- führerin keinen konfessionellen Zweck, so dass sie sowohl der reformierten als auch der katholischen Kirchgemeinde Steuern zu entrichten habe. Diese Steuerpflicht ist nach Auffassung der Vorinstanz auch mit der Glau- bens- und Gewissensfreiheit vereinbar. Sie bezieht sich dabei auf die lang- jährige Rechtsprechung des Bundesgerichts und fügt an, dass es eine rechtspolitische Grundsatzfrage bilde, ob juristische Personen zur Be- zahlung von Kirchensteuern herangezogen werden sollen. Diese Frage sei von ihr nicht zu beantworten.

StPS 2010 43

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzliche Anwendung des

kantonalen Rechts nicht in Frage. Sie rügt hingegen, dass die massge- blichen kantonalen Bestimmungen gegen das Grundrecht der Religions- freiheit gemäss Art. 15 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; AS 1999 2556), Art. 9 EMRK und § 2 der Verfassung des eidge- nössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 (KV/SZ; SR 131.215) verstiessen. Sie verletzten ausserdem die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 14 KV/SZ) und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).

4.

4.1 Die Frage, ob die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen mit

der Religionsfreiheit vereinbar sei, ist dem Bundesgericht seit der Veran- kerung dieses Grundrechts in Art. 49 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; AS I 1, 38) immer wieder vorgelegt worden. Es hat sie seit 1878 in ständiger Praxis bejaht (BGE 4 S. 533 ff.; 102 Ia 468 mit zahl- reichen Rechtsprechungshinweisen in E. 2a S. 470).

Aufgrund des eingetretenen gesellschaftlichen Wandels unterzog das Bundesgericht im Jahr 1976 seine Rechtsprechung einer eingehenden Überprüfung. Es setzte sich auch näher mit der an ihr geübten Kritik aus- einander. Dabei gelangte es zum Schluss, dass sich zwar Gründe für eine Ordnung der Kirchensteuerpflicht auf rein personaler Grundlage anführen liessen; doch seien diese nicht geeignet, die Aufgabe der bisherigen Praxis zu rechtfertigen, die mit der herkömmlichen, bisher nicht grundsätzlich geänderten Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinden im Einklang stehe. Weiter mass es dem Einwand, hinter der juristischen Per-

44 StPS 2010

son stünden natürliche Personen, die durch die Besteuerung der Gesell- schaft für Kultuszwecke indirekt in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt sein könnten, bei kleineren Unternehmungen ein gewisses Gewicht zu. Es erklärte aber, dass derjenige, der einen Teil seines Vermögens rechtlich von seiner Person trenne und als juristische Person ver- selbständige, neben den Vorteilen dieser Gestaltung auch deren Nachteile in Kauf zu nehmen habe (BGE 102 Ia 468 E. 3 ff. S. 472 ff.). In einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2000 prüfte das Bundes- gericht, ob die inzwischen in Kraft getretene neue Bundesverfassung vom

18. April 1999 eine Änderung der Rechtsprechung erfordere. Es stellte

fest, dass Art. 15 BV zwar keine Regelung mehr enthalte, die Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung von 1874 entspreche. Doch gehe zweifels- frei aus den Materialien hervor, dass der Verfassungsgeber an der Kirchen- steuerpflicht juristischer Personen nichts ändern und insbesondere das Bundesgericht nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Praxis zwingen wollte. Dieses hob in seinem Entscheid ausserdem hervor, dass eine Änderung einer über hundertjährigen Praxis, auf die sich die öffentlich-rechtlichen anerkannten Kirchen eingestellt hätten, aus Gründen der Rechtssicherheit nur in Frage komme, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür vor- lägen. Solche vermochte das Bundesgericht indessen nicht zu erkennen. Es sah deshalb keinen Anlass, seine Praxis zu ändern (BGE 126 I 122 ff.).

4.2 Gegen das 1976 ergangene Urteil des Bundesgerichts ist bei der

Europäischen Kommission für Menschenrechte eine Beschwerde erhoben worden. Diese trat darauf nicht ein, da sich juristische Personen mit wirt- schaftlichem Zweck nicht auf Art. 9 EMRK berufen könnten (Entscheid

StPS 2010 45

vom 27. Februar 1979, in: VPB 47/1983 Nr. 190 S. 579). Der Europä- ische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit der Frage bisher nicht befasst. Er hat in seiner Rechtsprechung indessen hervorgehoben, dass den Mitgliedstaaten bei der Regelung ihrer Beziehungen zu den Kirchen ein grosser Spielraum zukomme. Ein solcher bestehe insbesondere bei der Finanzierung der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Denn in diesem Bereich bestünden auf europäischer Ebene keine allgemein anerkannten Grundsätze, weil diese Fragen eng mit der Geschichte und den Traditionen jedes einzelnen Staates verknüpft seien (Urteil des EGMR Alujer Fernandez gegen Spanien vom 14. Juni 2001, Recueil CourEDH 2001-VI S. 473).

5. Die Beschwerdeführerin übersieht nicht, dass das Bundesgericht

die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen bisher stets als verfassungs- mässig erklärte. Sie macht jedoch geltend, diese Rechtsprechung müsse geändert werden. Die Erhebung einer Kirchensteuer von juristischen Personen ohne konfessionellen Zweck sei ein Relikt aus dem Mittelalter und diene in Wirklichkeit allein dazu, den Kirchen Millionenbeträge zu- kommen zu lassen. Dies sei umso stossender, als der Anteil der Bevöl- kerung, der einer Landeskirche angehöre, ständig abnehme. Die Be- schwerdeführerin legt ausserdem besonderes Gewicht auf den Umstand, dass ihr einziger Aktionär und Mitarbeiter, der ein entschiedener Gegner der Kirchen sei, die Kirchensteuer persönlich überweisen müsse, was für ihn eine grosse Demütigung und Kränkung darstelle. Es sei deshalb unum- gänglich, die persönliche Betroffenheit, welche die Kirchensteuerpflicht für die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen be-

46 StPS 2010

wirke, zu berücksichtigen. Die Berufung auf die Religionsfreiheit dürfe nicht an der formalen Konstruktion der juristischen Person scheitern.

6. Das Bundesgericht hat seine Praxis zu ändern, wenn eine bessere

Erkenntnis des Sinns der massgeblichen Bestimmungen, veränderte tat- sächliche Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen eine andere Lösung erfordern. Andernfalls ist die bisherige Rechtsprechung beizube- halten. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die - im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsan- wendung gehandhabt worden ist (BGE 136 III 6 E. 3 S. 8 mit Hinweisen).

Die bisherige Rechtsprechung, welche die Kirchensteuern juristischer Personen als zulässig erklärt, besteht - wie bereits erwähnt - seit über 130 Jahren. Die Kantone haben gestützt auf diese Praxis die Finanzierung der Kirchen und Religionsgemeinschaften geregelt. Ihre Änderung hätte des- halb erhebliche Auswirkungen. Da somit das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung den Weg dafür geebnet hat, dass heute eine grosse Mehr- heit der Kantone die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen kennt (vgl. BGE 126 I 122 E. 5d/aa S. 130 f. mit Hinweisen), kann es diesen Um- stand bei seiner Entscheidfindung nicht ausser Acht lassen. Es ist in einer anderen Lage, als wenn es das erste Mal über die Zulässigkeit der Kirchensteuer juristischer Personen zu befinden hätte, und muss dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit das ihm gebührende Gewicht bei- messen. Eine Praxisänderung ist zwar auch in dieser Situation nicht aus- geschlossen, doch müssen dafür besonders gewichtige Gründe vorliegen.

StPS 2010 47

7.

7.1 Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin gegen ihre Heran- ziehung zur Kirchensteuer vorbringt, sind keineswegs neu. Das gilt zu- nächst für ihre Kritik am Territorialprinzip, das der Erhebung der Kirchen- steuern zugrunde liegt, sowie für die ins Feld geführten gewandelten Ver- hältnisse. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan, dass sich seit den genannten beiden Ent- scheiden aus den Jahren 1976 und 2000 die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat in einer Weise geändert hätten, welche die Er- hebung von Kirchensteuern juristischer Personen nicht länger als ver- fassungsmässig erscheinen liessen.

Auch das weitere Argument, die Heranziehung der Beschwerdeführerin zu Kirchensteuern berühre die Religionsfreiheit ihres Alleinaktionärs, ist nicht neu. Das Bundesgericht hat es bisher stets abgelehnt, bei der Besteuerung juristischer Personen die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der hinter diesen stehenden natürlichen Personen zu berücksichtigen. Ein solcher Durchgriff widerspräche dem Umstand, dass juristische Personen selbständige Steuersubjekte darstellten, die ein von den an ihnen beteiligten natürlichen Personen getrenntes Dasein führen (BGE 126 I 122 E. 5b S. 130; 102 Ia 468 E. 4 S. 475 ff.). Die Be- schwerdeführerin behauptet zwar, dass die Betroffenheit ihres Allein- aktionärs, der konfessionslos und ein entschiedener Gegner der Kirchen sei, besonders ausgeprägt erscheine. Sie bringt jedoch keine Umstände vor, die eine solche besondere Betroffenheit näher belegen würden. Im Übrigen erscheint der Betrag der erhobenen Kirchensteuern von Fr. 644.40 eher bescheiden. Besondere Gründe, die in Abkehr von der

48 StPS 2010

bisherigen Praxis den von der Beschwerdeführerin verlangten Durchgriff rechtfertigen könnten, sind jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich.

7.2 Zum schliesslich geltend gemachten Argument, es sei mit der

Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) oder mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV, § 14 KV/SZ) nicht vereinbar, Einzelunternehmer und als juristische Per- sonen organisierte Unternehmen bei den Kirchensteuern unterschiedlich zu behandeln, hat das Bundesgericht ebenfalls bereits früher Stellung ge- nommen. Es verwies darauf, dass die Ungleichbehandlung durchaus auf einem rechtlich relevanten Unterschied beruhe, weil sich lediglich natür- liche Personen auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen könnten, hingegen nicht die juristischen Personen (BGE 102 Ia 468 E. 5 S. 478 f.). Die Beschwerdeführerin bringt keine neuen Argumente vor, die heute zu einer anderen Beurteilung führen müssten.

8.

8.1 Die in der Beschwerde angeführten Gründe sind demnach nicht

geeignet, eine Praxisänderung zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

StPS 2010 49

Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2009 und des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. September 2010 i.S. Ehegatten K. und I.Z. (VGE II 2009 73 bzw.2C_256/2010)

Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. § 22 Abs. 1 Bst. b StG): Mietwert einer Liegenschaft, die dem Steuer- pflichtigen aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigen- gebrauch zur Verfügung steht

Die Unentgeltlichkeit eines Nutzungsrechts bezieht sich auf die Rechts- ausübung während der Dauer der Nutzungsberechtigung und nicht auf den Erwerb des Nutzungsrechts. Der Umstand, dass beim Verkauf einer Liegenschaft zugleich zugunsten des Veräusserers ein entgeltliches Nut- zungsrecht begründet und mit der Kaufpreisforderung verrechnet wird, steht somit der Besteuerung nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass während der Nutzungsdauer keine periodische Entschädigung geleistet wird. Eine rückwirkende Umwandlung des Nutzungsrechts in einen befristeten Mietvertrag mit dem Zweck, sich der ungünstigen Steuer- folgen nachträglich zu entledigen, würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen (Verbot des „widersprüchlichen Verhaltens“).

50 StPS 2010

Sachverhalt (zusammengefasst)

Im Dezember 2001 verkauften die Eheleute K. und I.Z. zwei Eigentums- wohnungen inkl. Autoeinstellplätze zum Preis von insgesamt CHF 1 300 000. Der Kaufpreis wurde durch die Übernahme der Hypothek von CHF 700 000 sowie durch die Einräumung eines bis zum 30.6.2012 laufenden Wohn- und Nutzungsrechts zugunsten der Veräusserer getilgt. Die Veranlagungsbehörde bezifferte den Wert des Eigennutzungsrechts auf CHF 24 968 (bundessteuerlich zuzüglich eines Zuschlags von CHF 3 745) und rechnete diese Beträge den steuerbaren Einkünften hinzu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerkommission/- kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ab.

Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführer u.a. geltend, es sei „das Nutzungsrecht als Sicherstellung für die vorausbezahlte Miete bis zum 30.06.2012 anzuerkennen“. Ferner beantragen sie, „dass wir das Nutzungsrecht rückwirkend auf die Jahre 2003 ff. in einen befristeten Mietvertrag umwandeln können.“ Die beiden Begehren werden vom Ver- waltungsgericht abgewiesen.

StPS 2010 51

Aus den Erwägungen

1. Vorliegend streitig und daher nachfolgend zu prüfen ist die Hinzu- rechnung des Eigennutzungswerts des den Beschwerdeführern zustehen- den Wohnrechts zu den steuerbaren Einkünften des Jahres 2002.

2.1 Nach Art. 21. Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Direkte

Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sind die Erträge aus unbeweglichem Ver- mögen steuerbar, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Die Bestimmung in § 22 Abs. 1 lit. b des kantonalen Steuergesetzes (StG, SR SZ 172.200) ist wortgleich.

2.2 Unentgeltlichkeit liegt dann vor, wenn das Nutzungsrecht nicht

gegen eine periodisch zu leistende Vergütung eingeräumt wird. Unent- geltlichkeit liegt demnach vor, wenn für die Ausübung des Nutzungsrechts während der Nutzungsdauer keine periodischen Vergütungen zu leisten sind. Darauf, ob der Erwerb des Nutzungsrechts gegen eine einmalige Ver- gütung erfolgte und dafür einmalig ein Entgelt bezahlt wurde, kommt es nicht an. Die Unentgeltlichkeit bezieht sich auf die Rechtsausübung wäh- rend der Dauer der Nutzungsberechtigung und nicht auf den Erwerb des Nutzungsrechts (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2001, Rz. 30 zu Art. 21 DBG; Yersin/Noel, Impôt Fédéral Direct, Basel 2008, N 94 zu Art. 21 LIFD; Verwaltungsgericht Kanton Freiburg, Urteil vom 17.06.2005, 4F 04 128 = FRZ 2005 S. 230-240, Erw. 2a; KSGE 2008

52 StPS 2010

Nr. 3 v. 3.11.08, Erw. 5 u. 8, abrufbar unter http://www.appl.so.ch/appl/ksge/daten/ksge2008/2008_3.pdf; Richner/ Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 21 N 75; Entscheid Steuerrekurskommission v. 17.10.06 i.S. S. = BVR 2007 S. 406-413, Erw. 6; vgl. auch Bernhard Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Zürich 2000, N 20 ff. zu Art. 21 DBG).

2.3 Das Wohnrecht nach Art. 776 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB, SR 210) ist eine Personaldienstbarkeit und besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Woh- nung zu nehmen. Es ist unübertragbar, unvererblich und der Pfändung absolut entzogen. Das Wohnrecht fällt auch nicht in die Konkursmasse des Berechtigten (vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-Michel Mooser, Art. 776 N 1- 8).

3.1 Die Beschwerdeführer haben am ... Dezember 2001 eine 3 ½ - und eine 4 ½ -Zimmerwohnung in … (GB … -StWE, Gemeinde …) sowie zwei dazugehörige Doppelautoeinstellplätze in der Tiefgarage (GB …, Ge- meinde …) an …, …, für den Preis von total Fr. 1'300'000 verkauft. Der Kaufpreis wurde durch die Übernahme der Hypothek bei der …bank von Fr. 700'000 sowie durch die Einräumung eines Wohn- und Nutzungs- rechts zu Gunsten der Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2012 getilgt (vgl. Einspracheakten, …). Zu den Motiven des Verkaufs machten die Be- schwerdeführer in ihrer Einsprache vom 6. Dezember 2003 Folgendes geltend (vgl. Einspracheakten, …):

StPS 2010 53

(…) Anfangs hatte ich die Liegenschaft zu 100% gegen Verpfändung meiner BVG Guthaben finanziert. Nachdem ich im Alter von … Jahren Ende Oktober 2001 von meinem damaligen Arbeitgeber genötigt wurde, meinen Arbeitsvertrag auf Ende … 2002 zu kündigen, musste ich damit rechnen, dass ich in meinem Alter keine gleichwertige Anstellung resp. entsprechende Entlöhnung mehr finden würde.

Dass meine Bedenken betreffend Arbeitsstelle berechtigt waren, zeigt die Tatsache, dass ich erst am … 2002 einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen konnte. Leider wurde dieser aufgrund eines ehr- und rufverletzenden Artikels im Tages Anzeiger vom … per … wieder aufgelöst.

Mein erstes Ziel war es darum, meine laufenden Kosten, wo immer möglich, mar- kant zu senken und dadurch den Druck auf den Liquiditätsbedarf zu vermindern. Durch den Pensionskassenbezug, konnte ich meine Schulden und dadurch meine Zinslast verkleinern. Um die monatlichen Belastungen noch mehr zu reduzieren, habe ich Ende 2001 meine Wohnung in … verkauft. Da es uns hier sehr gut gefällt, wollten wir nicht wegziehen und suchten eine Lösung, die uns dies ermöglichen sollte. Wie Sie aus dem Verkaufsvertrag (Kopie liegt bei) ersehen, haben wir für das Wohnrecht im Sinne einer Miete CHF 600'000 bezahlt. Siehe Seite 6 des Kauf- vertrages. Das wirtschaftliche Ziel der ganzen Transaktion war, die Reduktion der Schulden und damit die Zinsbelastung sowie bis zu unserer Pensionierung keine laufenden Mietzinssorgen zu haben.

(…) Die Form des Wohnrechtes haben wir einzig und allein aus Sicherheitsüber- legungen gewählt, damit uns während der Mietzeit bis zum 30. Juni 2012 niemand unter irgendeinem Titel kündigen kann. Denn sollte die Wohnung vom Käufer aus irgendwelchem Grund weiterverkauft werden (z.B. Zahlungsunfähigkeit) würden wir die vorausbezahlten Mieten verlieren.

3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2009 führte

die Vorinstanz u.a. aus, dass das Wohnrecht gegenüber einem Mietver-

54 StPS 2010

hältnis verschiedene Vorteile biete. Es sei unkündbar und unpfändbar, d.h. der Wohnrechtsinhaber habe die Gewissheit, dass er in der Wohnung bleiben dürfe, solange das Wohnrecht dauere. Selbst bei einer Zwangsvoll- streckung müsse er keine Ausweisung befürchten. Diese für das Wohn- recht typischen Vorteile, welche dem Wohnrechtsinhaber eine stärkere rechtliche Stellung im Vergleich zum Mieter verleihen würden, hätten sich die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zu eigen machen wollen. Daher sei im vorliegenden Fall in steuerrechtlicher – wie auch in zivilrecht- licher – Hinsicht nicht von einem Mietverhältnis, sondern von einem Wohnrecht auszugehen. Dementsprechend hätten die Beschwerdeführer auch die dargelegten steuerlichen Folgen zu tragen. Andernfalls wäre diese durch eine Umdeutung des Wohnrechts in ein Mietverhältnis auch in anderen Fällen regelmässig vermeidbar. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer könne die Ausübung eines Wohnrechts in steuerlicher Hin- sicht auch nicht rückgängig gemacht werden (vgl. Einspracheakten, …).

3.3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde vom 7. Juli

2009 zusammengefasst im Wesentlichen geltend,

  • dass sie das Wohnrecht nicht erworben hätten, sondern dieses der Sicherung des Mietobjektes während der Dauer der vorausbezahlten Miete diene,

  • dass es ansonsten hätte passieren können, dass sie bei einem Konkurs oder einer Zwangsverwertung gegen den Eigentümer dieses Guthaben und damit einen wesentlichen Teil des Verkaufserlöses verloren hätten,

  • dass dieser Sachverhalt klar zu unterscheiden sei von einem ent- geltlichen Erwerb des Wohnrechtes für Fr. 600'000, auch wenn auf-

StPS 2010 55

grund der einmaligen Zahlung der Miete für die gesamte Mietdauer diese zwei Sachverhalte sehr nahe beieinander liegen würden,

  • dass sich die gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 22 Abs. 1 lit. b StG erfasste Unentgeltlichkeit des Wohnrechts sich (was die Unent- geltlichkeit betreffe) auf den Erwerb des Wohnrechtes und nicht auf die Ausübung des Wohnrechts beziehe,

  • dass sie das Wohnrecht nicht nur nicht unentgeltlich erworben hätten, sondern es im s(teuer)rechtlichen Sinne gar nie realisiert hätten und damit die erwähnten Artikel nicht anwendbar seien,

  • dass steuerbares Einkommen nur sein könne, was einem realisierten Vermögensstandgewinn gleich komme,

  • dass sie mit Ablauf der Mietdauer die Wohnungen verlassen werden, ohne im Wohnrecht einen Vermögensbestandteil zu besitzen und ohne dass sie einen Monat von diesem Wohnrecht realisiert hätten, da sie während der ganzen Mietdauer Miete für die Objekte bezahlt hätten,

  • dass es ihnen nicht bekannt sei, dass eine vorausbezahlte Miete nicht als bezahlt betrachtet werde, nur weil sie nicht periodisch bezahlt werde und

  • dass sie als Mieter des Stockwerkeigentums sicher sein wollten, dass sie ohne irgendwie geartetes wirtschaftliches Risiko bis zum 30.06.2012 in … wohnen könnten, nachdem sie dafür Fr. 600'000 Miete voraus bezahlt hätten.

4.1 Aus dem im Recht liegenden öffentlich beurkundeten Kauf- und

Dienstbarkeitsvertrag vom … Dezember 2001 ist unzweifelhaft ersichtlich, dass den Beschwerdeführern zu Lasten des Käufers ein Wohnrecht bis

30. Juni 2012 eingeräumt wurde. Für die Einräumung dieses Wohnrechts

56 StPS 2010

haben die Beschwerdeführer eine einmalige Entschädigung von Fr. 600'000 bezahlt, wobei diese Summe mit dem Kaufpreis verrechnet worden ist (vgl. Einspracheakten, act. …). Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sicherheitsüberlegungen („damit uns während der Mietzeit bis zum 30. Juni 2012 niemand unter irgendeinem Titel kündigen kann. Denn sollte die Wohnung vom Käufer aus irgendwelchem Grund weiterver- kauft werden [z.B. Zahlungsunfähigkeit] würden wir die vorausbezahlten Mieten verlieren.“; vgl. vorstehend Erw. 3.1) entsprechen den Vorteilen des Wohnrechts gegenüber der Miete. Das Wohnrecht gemäss Art. 776 ZGB ist als Personaldienstbarkeit unkündbar und unpfändbar (vgl. Erw. 2.3). Es sind diese positiven Eigenschaften des Wohnrechts, welche die Beschwerdeführer dazu bewogen haben, sich ein solches einräumen zu lassen.

4.2 Das in casu den Beschwerdeführern eingeräumte Wohnrecht ist

mit der Vorinstanz als unentgeltliches Nutzungsrecht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 b DBG bzw. § 22 Abs. 1 lit. b StG zu qualifizieren, da sich die Unentgeltlichkeit auf die Zeitdauer der Nutzung und nicht auf den Zeit- punkt der Einräumung des Nutzungsrechts bezieht (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Die Beschwerdeführer haben bei der Einräumung des Wohn- rechts unbestrittenermassen einmalig die Summe von Fr. 600'000 bezahlt bzw. mit ihrer Kaufpreisforderung verrechnet. Während der Nutzungsdauer haben sie keine periodische Entschädigung geleistet, was u.a. einer der Gründe für die Einräumung des Wohnrechts war („Das wirtschaftliche Ziel der ganzen Transaktion war, die Reduktion der Schulden und damit die Zinsbelastung sowie bis zu unserer Pensionierung keine laufenden Miet- zinssorgen zu haben.“; vgl. vorne Erw. 3.1).

StPS 2010 57

5.1 …

5.2. …

6.1 Mit Eventualantrag c) verlangen die Beschwerdeführer eine rück- wirkende Umwandlung des Nutzungsrechts in einen befristeten Mietvertrag auf die Jahre 2003 ff. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die in casu zur Diskussion stehende Steuerperiode das Jahr 2002 betrifft und damit der Antrag auf eine Umwandlung der vertraglichen Verhältnisse bereits aus zeitlicher Sicht abzuweisen wäre. Allerdings wäre der Antrag auch sonst abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

6.2 Der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

verankerte Grundsatz, wonach staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln, beinhaltet in erster Linie den Schutz des berechtig- ten Vertrauens. Jede Partei soll dem gegebenen Wort treu bleiben, und die Gegenpartei soll diesem Wort Glauben schenken, d.h. darauf vertrauen dürfen. Dieser Grundsatz gilt auch im Steuerrecht und zwar sowohl für die Steuerbehörden wie auch für die Steuerpflichtigen in ihrem wechsel- seitigen Verhältnis. Er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Ver- halten im Rechtsverkehr. Im Grundsatz von Treu und Glauben ist auch das Verbot des „venire contra factum proprium“, des widersprüchlichen Ver- haltens, enthalten. Sowohl die Steuerbehörde als auch der Steuerpflichtige dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in

58 StPS 2010

Widerspruch setzen (vgl. Richner/ Frei/ Kaufmann, a.a.O., VB zu Art. 109- 121 N 48 u. 70).

6.3 Die Beschwerdeführer sind gestützt auf den verfassungsmässigen

Grundsatz von Treu und Glauben nicht darin zu schützen, wenn sie im Nachhinein (zivilrechtliche) Vertragsänderungen vornehmen, um sich der für sie ungünstigen Steuerfolgen zu entledigen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, wäre es den Beschwerdeführern möglich und zu- mutbar gewesen, vor Vertragsabschluss am … Dezember 2001 ent- sprechende Auskünfte in Erfahrung zu bringen und anschliessend eine für sie steueroptimale Vertragsgestaltung zu wählen. Sie haben sich daher die steuerrechtlichen Folgen des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom ... Dezember 2001 entgegenhalten zu lassen.

Die von K. und I.Z. gegen den vorstehenden Entscheid des Verwaltungs- gerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2010 (2C_256/2010) insbesondere mit folgender Begründung ab:

2.2.2 Die Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung sinngemäss

damit, sie hätten Fr. 600'000.-- als Mietvorauszahlungen geleistet, indem sie bei der Tilgung des Kaufpreises für die Übertragung der fraglichen Liegenschaften diesen Betrag zufolge Begründung der fraglichen Wohn- und Nutzungsrechte anrechnen liessen. Sie gehen damit von der Über- legung aus, sie hätten in einem ersten Schritt die unbelasteten Grund- stücke übertragen und darauf, in einem zweiten Schritt, die Wohn- und Nutzungsrechte darauf erworben.

StPS 2010 59

Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach damit befasst, welche steuerlichen Konsequenzen verbunden sind mit einer Grundstücküber- tragung unter gleichzeitiger Begründung eines Nutzungsrechts auf dem übertragenen Grundstück zu Gunsten des Veräusserers. Es hat dabei in konstanter Rechtsprechung festgestellt, bei der Übereignung einer Liegen- schaft unter gleichzeitiger Begründung eines Nutzungsrechts - sogenannte Vorbehaltsnutzung - ändere die Liegenschaft nicht unbelastet zum Vollwert die Hand, worauf der Erwerber das Nutzungsrecht gegen Entgelt unter Verrechnung mit der Gegenforderung des Veräusserers diesem er- neut einräumen würde; die Liegenschaft werde vielmehr sachenrechtlich uno actu bereits mit der dinglichen Last bzw. dem entsprechenden Minderwert übertragen ("deductio servitutis"; Urteil 2A.139/1999 vom

9. Juni 2000 E. 3c/bb mit Hinweisen, publ. in: NStP 54/2000 S. 69; vgl.

auch Urteile 2A.535/2003 vom 28. Januar 2005 E. 2.6, publ. in ASA 76 S. 04;2A.232/2001 vom 31. Januar 2002 E. 2c, publ. in StR 57/2002 S. 322, sowie 2A.415/1998 vom 9. Februar 2000 E. 3c/bb, publ. in ASA 70 S. 581; vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 82 ff. zu Art. 21 DBG; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/ Basel 2001, N 30 zu Art. 21). Zwar erfolgte diese Recht- sprechung jeweils aufgrund einer schenkungsweisen Grundstücküber- tragung bzw. einer Grundstückübertragung im Rahmen einer gemischten Schenkung. Die ihr zugrunde liegenden Überlegungen gelten jedoch allgemein, das heisst auch in Bezug auf - voll - entgeltliche Eigentums- übertragungen. Abgesehen davon dürfte es sich im vorliegenden Fall ebenfalls um eine gemischte Schenkung handeln, besteht doch einerseits

60 StPS 2010

die Leistung der Erwerberin - bei Ausklammerung der Wohn- und Nutzungsrechte - lediglich in der Übernahme der Hypothekarschulden und lautet die Grundstückgewinnsteuerveranlagung auf Fr. 0.--. Zwar wird in der Grundstückgewinnsteuerveranlagung - im Ergebnis abweichend vom vorstehend Ausgeführten - festgehalten, der Veräusserungserlös betrage Fr. 1'300'000.--. Nachdem jedoch vorliegend nicht diese letztgenannte Veranlagung zur Diskussion steht und diese ohnehin auf Fr. 0.-- lautet, erübrigt es sich, näher darauf einzugehen.

Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz im Ergebnis das den Be- schwerdeführern zur Verfügung stehende Wohn- und Nutzungsrecht, bei dem es sich unbestrittenermassen um eine Vorbehaltsnutzung handelt, zu Recht als unentgeltlich qualifiziert und dementsprechend richtigerweise eine Aufrechnung des Mietwertes vorgenommen hat.

StPS 2010 61

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52 − Schuldzinsen 2008, 19

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52; 2009, 24 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5 − Bewerbungskosten 2010, 10

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten − Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung 2008, 46 − Beschwerdegründe 2008, 46

62 StPS 2010

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

− Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung

  • – vor Bundesgericht 2008, 46

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 − bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

Dumont-Praxis 2003, 20

StPS 2010 63

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen − Berechnung 2007, 44

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 − Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 − Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 − Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

64 StPS 2010

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99 − Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptgesellschaf- ters 1998, 16, 93; 2007, 13; 2009, 34

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

  • Schätzung von geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen 2009, 10

  • Gewinnvorwegnahme Mietwert einer im Ausland gelegenen Wohnung 2009, 10

StPS 2010 65

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

− Minusdiskont 2008, 19

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

66 StPS 2010

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Kirchensteuer − für juristische Personen 2010, 42

Krankheitskosten − Pflegekosten, ambulant 2010, 4

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5; 2010, 50

StPS 2010 67

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10; 2008, 4

68 StPS 2010

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Realisation

  • Lohnnachzahlungen für den beherrschenden Gesellschafter 2009, 4

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Schuldzinsenabzug

  • Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer 2008, 19

StPS 2010 69

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

70 StPS 2010

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

  • Wohnsitzverlegung im interkantonalen Verhältnis 2007, 53

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

Treu und Glauben − Einigung zwischen steuerpflichtiger Person und Steuerbehörde über Sachverhalts- elemente (Verkehrswert einer Liegenschaft) 2010, 31 − widersprüchliches Verhalten 2010, 50

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 − Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

StPS 2010 71

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17; 2008, 29 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 − und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100 − und Mantelhandel 2009, 28

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18; 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Vermögenssteuer − Bewertung nichtkotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Volksinitiative, kantonale − Ungültigkeit infolge Bundesrechtswidrigkeit 2010, 16

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • Einkauf von Beitragsjahren 2005, 21

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

72 StPS 2010

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nichtkotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzwechel, Beweislast 2007, 53 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

StPS 2010 73

Inhalt Seite

Justizentscheide − Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Zeitpunkt der Besteuerung von Bonuszahlungen an den beherrschenden Gesellschafter 4 − Geldwerte Leistung: Schätzung der geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen sowie der Gewinnvorwegnahme durch eine dem beherrschenden Gesellschafter zeitweise kostenlos zur Verfügung gestellte, im Ausland gelegene Wohnung. 10

  • Weiterbildungskosten/Ausbildungskosten: Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) 24

– Verlustverrechnung und Mantelhandel 28

  • Geldwerte Leistung: Grenzen der Gewinnvorwegnahme (Ertragsverzicht) bei einer die Gesellschaft konkurrenzierenden Tätigkeit der Hauptgesellschafterin 34

Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

StPS 2009 3

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. November 2008 i.S. Ehegatten A. und B.X. (2C_144/2008)

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG): Zeitpunkt der Besteuerung von Bonuszahlungen an den beherrschenden Gesellschafter

Kann eine unselbstständigerwerbende Person dank ihrer beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma den Zeitpunkt der Auszahlung ihres Ar- beitsentgelts nach Belieben bestimmen, so kann von dem für unselbst- ständiges Erwerbseinkommen geltenden Grundsatz der Besteuerung im Auszahlungszeitpunkt abgewichen werden. Fehlen in einem solchen Fall unternehmerische Gründe für eine Auszahlung erst nach dem Zeitraum, für den die Arbeitsleistung erbracht wurde, so ist dieser wirtschaftlich nicht einleuchtende Zeitpunkt irrelevant. Diese Ausnahmeregel ist jedoch ihrerseits nur auf eigentliche Missbrauchsfälle anwendbar.

Sachverhalt (zusammengefasst)

A.X. ist Eigentümer von 75% des Aktienbestandes der Y. AG. Er ist Präsident der Gesellschaft, seine Ehefrau B.X. zeichnet als Mitglied des Verwaltungsrates. Im Geschäftsabschluss 1998 verbuchte die Y. AG unter

4 StPS 2009

der Bezeichnung „Lohnnachträge, Bonus“ den Betrag von CHF 191 500.-- erfolgswirksam (Gegenkonto: Transitorische Passiven), zahlte hingegen A.X. den Betrag von brutto CHF 105 600.-- und B.X. denjenigen von brutto CHF 85 600.-- erst am 31. März 1999 aus.

Nachdem diese Zahlungen in die ordentliche Veranlagungsverfügung 1999/2000 (Bemessungsjahre 1997 und 1998) des Ehepaares keinen Eingang gefunden hatten, erliess die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer eine Nachsteuerverfügung. Gegenstand dieser Verfügung bil- dete neben den Salärnachzahlungen auch ein unversteuerter Autoprivat- anteil. Die steuerpflichtigen Ehegatten A. und B.X. wurden ferner wegen vollendeter Steuerhinterziehung gebüsst.

Die von A. und B.X. gegen die Nachsteuer- und Steuerstrafverfügung erhobene Einsprache wurde von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde hinsichtlich des Autoprivatanteils ab, betrachtete die Lohnnachzahlungen dagegen als im Jahr 1999 realisiert und hiess die Be- schwerde insoweit gut.

Gegen diese Gutheissung erhebt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten. Während die Steuerpflichtigen Abweisung der Beschwerde beantragen, schliesst die Eidgenössische Steuerver- waltung auf deren Gutheissung.

StPS 2009 5

Erwägungen

1. …

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 DBG steuerbar sind alle Einkünfte aus privat- rechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provi- sionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Grundsätzlich ist für die Einkommensbesteuerung der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf die Leistung erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Nicht massgebend ist der Forderungserwerb, wenn die Befriedigung des Anspruchs unsicher ist; diesfalls ist mit der Besteuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung zuzu- warten (BGE 105 Ib 238 E. 4a S. 242, mit Hinweisen). Bei Geld- leistungen wird allerdings regelmässig auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt, so insbesondere für unselbständiges Erwerbseinkommen (Urteil 2A.388/1998 vom 3. Mai 2000 E. 3c, publ. in: StR 55, 509, mit Hin- weis). Kann hingegen eine unselbständigerwerbende Person dank ihrer be- herrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma den Zeitpunkt der Aus- zahlung oder Gutschrift ihres Arbeitsentgelts nach Belieben bestimmen, und fehlen in einem solchen Fall unternehmerische Gründe für eine Aus- zahlung oder Gutschrift erst nach dem Zeitraum, für den die Arbeits- leistung erbracht wurde, so ist dieser wirtschaftlich nicht einleuchtende Zeitpunkt irrelevant (Urteil 2A.471/2003 vom 16. Juni 2004 E. 2.3; vgl.

6 StPS 2009

auch PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Rz. 65 zu Art. 17 DBG).

2.2 Während die Vorinstanz hier die Realisierung der fraglichen Ein- künfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Grund- satzes (Auszahlung im Jahre 1999) annimmt, stützen sich die Be- schwerdeführerin und die Eidgenössische Steuerverwaltung auf die letztgenannte Ausnahmeregel (Entgelt für im Jahre 1998 erbrachte Arbeitsleistung, dessen Auszahlung kraft der beherrschenden Stellung willkürlich hinausgeschoben werden konnte). Diese Haltung ist vor allem auch durch den Umstand bedingt, dass die - ordentlichen - Einkünfte der Jahre 1999/2000 im Kanton Schwyz, der auf den 1. Januar 2001 bei natürlichen Personen zur einjährigen Gegenwartsbemessung wechselte, nie zur Steuerbemessung herangezogen werden. Es fragt sich allerdings, ob diese "Missbrauchsregel", die vor allem im Zusammenhang mit Zwischenveranlagungen im System der zweijährigen Vergangenheitsbe- messung entwickelt wurde, hier angebracht ist. Denn es ist an sich ein- leuchtend, dass eine aufgrund des Geschäftsergebnisses festgesetzte Salärnach- bzw. Bonuszahlung erst nach dessen definitiver Kenntnis- nahme konkretisiert werden kann. Entsprechend wurden diese Zahlungen in der Y. AG als transitorische Passiven (recte: antizipative Passiven, nämlich Aufwand des alten Jahres, der erst im neuen Jahr ausbezahlt wird, vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, 1998, S. 167, unter Hinweis darauf, dass die Rechnungslegungspraxis die Unterscheidung zwischen transitorischen und antizipativen Aktiven bzw. Passiven nicht macht) verbucht. Aus dieser - korrekten - Verbuchung darf aber nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegner hätten schon Ende

StPS 2009 7

1998 hinreichend quantifizierbare Rechtsansprüche gehabt, über die sie tatsächlich verfügen konnten. Entsprechend vermag die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 24. August 2007 (S. 3) nicht zu überzeugen, wonach in solchen Fällen "das Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Arbeitsentgelts durch die beherrschende Stellung des Empfängers ersetzt" werde. Die Antwort, wie ein solcherart "quantifizierter" Anspruch abtretbar sein soll, bleibt sie jedenfalls schuldig (vgl. auch die Bemerkungen von MADELEINE SIMONEK, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2004, ASA 75 [2006/ 07], S. 3 f. zum Urteil 2A.471/2003 vom 16. Juni 2004). Im Urteil 2A.113/2007 vom

8. November 2007 (E. 3.1.2) wurde sogar bei zugesicherten Boni, über

die vor der Fälligkeit nicht verfügt werden konnte, die Realisierung im Zeitpunkt der Auszahlung angenommen. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdegegner, der erst seit 1997 Mehrheitsaktionär der Y. AG war, im fraglichen Zeitraum erstmals - gemeinsam mit dem Minderheitsaktionär - mit dieser Problematik auseinandersetzen musste. Diese Salärpolitik wurde in den Folgejahren konsequent weitergeführt und nicht etwa nur im Hinblick auf die Bemessungslücke in der Übergangsperiode eingeführt. Schliesslich könnte diese Ausnahmeregel wohl ohnehin nur auf den Mehr- heitsaktionär selbst und dessen Bezüge, nicht aber auf die Bezüge der Ehefrau angewandt werden. Ein missbräuchliches Hinausschieben der Auszahlung von Lohnnachträgen und Boni, für welches keine unter- nehmerischen (d.h. sachlichen) Gründe ins Feld geführt werden können, ist mithin zu verneinen. Diese Ausnahmeregel ist auf eigentliche Miss- brauchsfälle zugeschnitten, und ein solcher liegt hier nicht vor (vgl. auch SIMONEK, a.a.O., S. 4). Dass die Beschwerdegegner andererseits die

8 StPS 2009

systembedingte Bemessungslücke aus naheliegenden Gründen wenn möglich "ausschöpfen" wollten, liegt zwar ebenso auf der Hand, vermag aber am Ergebnis nichts zu ändern: Mangels Unterversteuerung kann daher weder eine Nachsteuer noch eine Busse erhoben werden.

3. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

StPS 2009 9

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2009 i.S. F. AG (VGE II 2008 47)

Geldwerte Leistung (Art. 58 Abs. 1 Bst. b und c DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b und c StG): Schätzung der geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen sowie der Gewinnvorwegnahme durch eine dem beherr- schenden Gesellschafter zeitweise kostenlos zur Verfügung gestellte, im Ausland gelegene Wohnung

Unterlässt eine steuerpflichtige Gesellschaft bei der Buchung von Reise- und Kundenspesen die Unterscheidung zwischen privaten Aufwendungen des beherrschenden Gesellschafters und Geschäftsaufwendungen, so kann es nicht Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts sein, den geschäfts- mässig begründeten Spesenaufwand mittels Kontrolle und Zuordnung der in ungeordneter Form nachgereichten Spesenbelege zu ermitteln. Steht aber fest, dass Spesenaufwand als steuermindernde Tatsache vorliegt und ist nur dessen konkrete Höhe zweifelhaft, so ist nicht der gesamte Auf- wandposten zu streichen, sondern der Umfang des geschäftsmässig be- gründeten Aufwandes zu schätzen.

Der Mietwert einer dem beherrschenden Gesellschafter zeitweise zur Ver- fügung gestellten, in Italien gelegenen Wohnung kann nicht nach den Massstäben einer in der Schweiz gelegenen Wohnung ermittelt werden, da eine solche Berechnung nicht zum marktüblichen Wert führen würde. Kri-

10 StPS 2009

terien für die Schätzung des Mietwertes bilden in diesen Fällen ins- besondere das seinerzeitige Investitionsvolumen sowie allfällige im Steuer- jahr realisierte effektive Mieteinnahmen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG; SR 642.11) setzt sich bei der direkten Bundessteuer der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit.a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge- schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit.b), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit.c) zusammen. Das kantonale Recht kennt eine vergleichbare Regelung (§ 64 des Steuer- gesetzes vom 9. Februar 2000 [StG; SRSZ 172.200]).

1.2 Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts- mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte bilden Teil des Rein- gewinnes (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Alinea DBG sowie § 64 Abs. 1 lit. b fünftes Alinea StG). Als verdeckte Gewinnausschüttung ist die Leis- tung einer juristischen Person zu würdigen, die sich selbst entreichert, um ihre Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen zu bereichern, indem sie ihnen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, welche sie Dritt-

StPS 2009 11

personen nicht gewähren würde und die deshalb geschäftsmässig nicht begründet sind und welche sie nicht ordnungsgemäss als Gewinn- verwendung verbucht (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 58 Rz. 88). Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vor- liegt, beurteilt sich immer aus der Sicht der steuerpflichtigen juristischen Person. Das Bundesgericht erkennt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (Richner u.a., a.a.O., Art. 58 Rz. 91; Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Art. 49 - 101 DBG, Basel 2004, Art. 58 Rz. 97 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.263/2003 vom

19. November 2003, Erw. 2.1):

  • Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung;

  • direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person;

  • Erkennbarkeit für die handelnden Organe.

Bei der verdeckten Gewinnausschüttung zu Lasten eines Aufwand- kontos behandelt die juristische Person nicht marktkonforme Leistungs- entgelte ganz oder teilweise als Unkosten, d.h. sie belastet sie ihrer Er- folgsrechnung als Aufwand. Dieser kann im Ausmass des nicht marktkon- formen Anteils nicht anerkennt werden, weil er insoweit nicht geschäfts- mässig begründet ist (Locher, a.a.O., Art. 58 Rz. 109). Unter diese Kate- gorie der verdeckten Gewinnausschüttung fällt insbesondere die Über- nahme von Privataufwand wie beispielsweise Lebenshaltungskosten sowie Fahrzeugkosten eines dem Hauptaktionär für private Zwecke zur Verfügung gestellten Autos (vgl. weitere Beispiele bei Locher, a.a.O., Art. 58 Rz. 110).

12 StPS 2009

Einen Sonderfall stellen verdeckte Gewinnausschüttungen (auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnet) zulasten eines Ertragskontos dar. Erträge werden der Erfolgsrechnung dann nicht gutgeschrieben, wenn die steuer- pflichtige Gesellschaft mit Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen für erbrachte Leistungen keine oder keine angemessene Gegen- leistung verlangt. In diesem Fall macht sie ihr zustehende Ansprüche nicht geltend und „verzichtet“ prima vista auf die Erzielung von Erträgen (Locher, a.a.O., Art. 58 Rz. 133 f.).

1.3 Das Gesetz stellt in Art. 58 DBG bzw. den entsprechenden

kantonalen Bestimmungen auf das Ergebnis eines handelsrechtskon- formen Rechnungsabschlusses ab. Die handelsrechtlich erforderlichen Bücher - Inventar, Betriebsrechnung, Bilanz (vgl. Art. 662a, 958 Abs. 1 OR) - bilden die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Die schweizerische Steuerpraxis knüpft an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern sie nach den handels- rechtlichen Vorschriften vollständig und klar erstellt worden ist. Vorbe- halten bleiben die steuerlichen Korrekturvorschriften. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden verpflichtet sind, auf die von den Organen der juris- tischen Person abgenommenen Jahresrechnungen abzustellen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Die Verbindlichkeit der Jahres- rechnung (Art. 662a OR) entfällt nur insoweit, als sie gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder steuerliche Korrekturvor- schriften zu beachten sind (Urteil des Bundesgericht 2A.465/2006 vom

19. Januar 2007, Erw. 3.2; 2A.370/2004 vom 11. November 2005,

Erw. 2.1; StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3 je mit weiteren Hinweisen).

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Weil das Handelsrecht den Ausweis eines gewillkürten Gewinnes er- laubt, sind im Interesse einer möglichst gleichmässigen Besteuerung aller Steuersubjekte allenfalls Aufrechnungen erforderlich (Locher, a.a.O., Art. 58 DBG Rz. 76; Art. 57 Rz. 81). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die steuerrechtlichen Gewinnermittlungen aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Handels- und Steuerrecht nicht vollumfänglich an den handelsrechtlichen Vorschriften orientieren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 58 N 7 f. u. 66 ff.). Die Anwendung der steuerrechtlichen Korrekturvor- schriften ist mithin nicht einer Handelsrechtswidrigkeit der Bilanz gleich- zusetzen.

1.4.1 Nach Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 141 Abs. 1 StG stellen die

Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Kooperationsmaxime und Untersuchungs- grundsatz). Den Steuerpflichtigen trifft damit keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast); damit die Veranlagungsbehörden ihrer Unter- suchungspflicht nachkommen können, hat der Steuerpflichtige aber ge- wisse Mitwirkungspflichten wahrzunehmen (vgl. auch Art. 125 f. DBG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 123 N 6 und 9).

1.4.2 Was die Beweislast betrifft, so gilt im Steuerverfahren unter Vor- behalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung in entsprechender An- wendung des Grundsatzes von Art. 8 ZGB die Regel, dass die Steuer- behörde die objektive Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuer-

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schuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, wel- che die Steuerschuld aufheben oder mindern (sog. Normentheorie; Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2.A., Basel 2008, Art. 130 N 28). Die Steuerbehörde hat die Sachverhalts- elemente, welche die steuerrechtliche Zugehörigkeit eines Steuer- pflichtigen begründen, von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG; § 141 Abs. 1 StG).

Im Übrigen rechtfertigt es sich nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung in bestimmten Fällen, dem Steuerpflichtigen für die behaup- tete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überlassen. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn der von der Behörde angenommene Sach- verhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich ist (vgl. VGE 637/00 vom 26. Juni 2001, Erw. 1c, mit Hinweis auf VGE 626/00 vom 15. Dezember 2000, Erw.4 und ASA 44, S. 623), oder wenn es um besonders auffällige, atypische Vorgänge/ Transaktionen geht, deren genauer Ablauf sowie der wirtschaftliche Hintergrund nur der Steuer- pflichtige, nicht aber die Steuerbehörden im Detail kennen können.

1.4.3 Für die Beweislastverteilung ist im Zusammenhang mit der ver- deckten Gewinnausschüttung zu differenzieren: Ist streitig, ob einer Leis- tung der Gesellschaft überhaupt eine Gegenleistung des Beteiligten gegen- übersteht, trägt die Gesellschaft die Beweislast für das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung (Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Leistung). Ist bei Vorhandensein einer Gegenleistung des Beteiligten an die Gesellschaft umstritten, ob zwischen den gegenseitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht und ob deshalb auf eine ver-

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deckte Gewinnausschüttung geschlossen werden dürfe, so ist die Steuer- behörde für das behauptete Missverhältnis beweisbelastet (natürliche Ver- mutung für die geschäftsmässige Begründetheit der Leistung). Hat die Steuerbehörde den Nachweis für das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses erbracht, spricht eine natürliche Vermutung für das Vor- liegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Alsdann trägt die steuer- pflichtige Gesellschaft die Gegenbeweislast dafür, dass gleichwohl keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist (Richner u.a., a.a.O., Art. 58 DBG Rz. 85 mit Hinweis auf Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 111 f.).

1.4.4 Beweismittel unterliegen mit Ausnahme der öffentlichen Ur- kunden und Register der freien Beweiswürdigung durch die Veranlagungs- behörde. Diese hat aufgrund der aktenkundigen Erkenntnisse und ihrer frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob das Beweismittel eine Tatsache als verwirklicht darzutun vermag. Die Bindung der Veran- lagungsbehörde an formelle Beweisregeln wäre unzulässig. Auch Ge- schäftsbücher und Gutachten unterliegen wie jedes Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Die Überzeugung der Behörde braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit aus- schliesst (Richner u.a., a.a.O., Art. 123 DBG Rz. 63 ff.).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen folgende im Veran- lagungsverfahren bzw. unter vorgängiger Androhung der reformatio in peius im Einspracheverfahren vorgenommenen Aufrechnungen:

  • Reise- und Kundenspesen in der Höhe von Fr. 107'006.--

16 StPS 2009

  • Privatanteil für die Liegenschaft in Italien von Fr. 18'300.--

3. Zu den einzelnen aufgerechneten und vorliegend strittigen Posten

sind aus den Akten folgende Angaben zu entnehmen:

3.1 Reise- und Kundenspesen (Fr. 107’006.--)

Unter dem Konto Reise- und Kundenspesen belastete die Be- schwerdeführerin ihrer Erfolgsrechnung 2003 einen Aufwand von Fr. 131'006.90 (…). Belegt wurden diese Aufwendungen lediglich mittels Spesenaufstellungen sowie Kreditkartenabrechnungen (des Alleinaktionärs sowie seiner Ehefrau und Töchter). Die Steuerverwaltung anerkannte diese Ausgaben nicht, da die eingereichten Belege nicht genügen würden. Eine Vielzahl von Belastungen seien zudem direkt dem privaten Bereich der Familie des Alleinaktionärs zuzuordnen. Da gewisse Auslagen zur Er- zielung der Umsätze angefallen sein dürften, werde unpräjudiziell ein Pauschalbetrag von Fr. 24'000.-- anerkannt. Somit werde eine geldwerte Leistung in der Höhe von Fr. 107'006.-- aufgerechnet (…). Nach Einsicht in die Spesenbelege, welche der Steuerverwaltung im Vorverfahren nach- gereicht worden sind, kam die Steuerverwaltung im Schreiben vom 3. Januar 2006 an die Beschwerdeführerin unter Auflistung diverser Pos- ten, die dem privaten Bereich zuzuordnen seien, zum Schluss, dass eine Trennung von privaten und geschäftlichen Belegen nicht vorgenommen worden sei. Die Einschätzung der Position „Reise- und Kundenspesen“ habe deshalb nach Ermessen zu erfolgen. An der Spesenpauschale von Fr. 24'000.-- werde festgehalten (…). Im angefochtenen Einspracheent-

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scheid wurde diese Pauschale bzw. die Aufrechnung von Fr. 107'006.-- bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde der Ansicht, der Spesenaufwand von Fr. 131'006.90 gemäss Erfolgsrechnung 2003 müsse als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert werden (…).

3.2 …

3.3 Privatanteil für die Liegenschaft in Italien (Fr. 18'300.--)

Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2003 ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in Italien (…), die im Jahre 2003 mit einem Wert von Fr. 195'000.-- bilanziert wurde (…). Der Aufwand für die Woh- nung betrug gemäss Erfolgsrechnung 2003, Konto 7512 Unterhalt Woh- nung Italien, Fr. 12'364.55 (…). Die Steuerverwaltung anerkannte diesen Aufwand nicht, da die Belege fehlen bzw. keinen Aufschluss geben würden. Dementsprechend wurden Fr. 12'364.55 aufgerechnet (…).

Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 drohte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin die Aufrechnung eines Eigenmietwertes von Fr. 18'300.-- an, da die Wohnung während 47 Wochen des Jahres dem Alleinaktionär zur Verfügung stehe. Den Unterhaltsaufwand von Fr. 12'364.55 akzeptierte die Steuerverwaltung bis auf den Betrag von Fr. 790.55, der dem Alleinaktionär privat überwiesen wurde (…). Diese Beträge (Fr. 790.55 und Fr. 18'300.--) wurden denn auch im ange- fochtenen Einspracheentscheid aufgerechnet. Während die Aufrechnung von Fr. 790.55 von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht beanstandet wird, verlangt sie die Reduktion des aufgerechneten Eigen-

18 StPS 2009

mietwertes auf Fr. 6'100.--, da diese Höhe einem Eigenmietwert ent- spreche, der auch in der Schweiz festgelegt würde (…).

3.4 …

4.1 Die Vorinstanz hat sich in der Stellungnahme vom 3. Januar 2006

eingehend mit dem Aufwandposten „Reise- und Kundenspesen“ aus- einandergesetzt und mittels diverser Beispiele aufgezeigt, dass es die Be- schwerdeführerin unterlassen hat, zwischen privaten Aufwendungen (des Alleinaktionärs und seiner Familienmitglieder) und Geschäftsauf- wendungen zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auf die beispielhafte Aufstellung der Steuerverwaltung verwiesen (…).

Diese Beispiele sind Beweis genug, dass die Beschwerdeführerin offen- sichtlich private Aufwendungen des Alleinaktionärs sowie seiner Familien- mitglieder der Erfolgsrechnung belastet hat, womit sich der Reingewinn beträchtlich vermindert hat. Es kann nun nicht Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts sein, den geschäftsmässig begründeten Spesenaufwand mit- tels Kontrolle und Zuordnung zum privaten oder geschäftlichen Bereich der im Einspracheverfahren nachgereichten Spesenbelege zu ermitteln, zumal eine systematische Übersicht der einzelnen Buchungen inkl. Be- schrieb und nummerierten Belegen fehlt. Dies hätte im laufenden Ge- schäftsjahr durch die Beschwerdeführerin selber passieren müssen und kann von der nicht betriebskundigen Verwaltung bzw. vom Gericht ohnehin nicht nachgeholt werden, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt wird. Sie beantragt vielmehr die Anerkennung der gesamten Position „Reise- und Kundenspesen“ als geschäftsmässig begründeten

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Aufwand, führt aber in Ziff. 3.7 ihrer Beschwerdeschrift u.a. Folgendes aus:

Auch wenn teilweise private Aufwendungen in sehr geringem Umfange mitent- halten sind, hat die Steuerverwaltung mit dem Ansetzen der Spesenpauschale von CHF 24'000 und dem Aufrechnen der effektiven Spesen ihr Ermessen einseitig zu Gunsten des Fiskus ausgeübt. (…).

4.2 Zur Schätzung wird immer dann Zuflucht genommen, wenn das

Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründen- den/-mehrenden oder steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt erge- ben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war. Lassen die Unterlagen demnach eine zahlenmässige Klärung des Sachverhaltes nicht zu oder ist diese den Veranlagungsbehörden nicht zuzumuten, so ist eine Schätzung vorzunehmen. Die Schätzung hat dabei vom Sachverhalt auszugehen, der im konkreten Fall festgestellt wurde; soweit er feststeht, ist er für die Schätzung verbindlich (Richner u.a., a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 23 f.). Kann der für steuermindernde bzw. -auf- hebende Tatsachen beweisbelastete Steuerpflichtige den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht nachweisen, wird im Allgemeinen zuungunsten des Steuerpflichtigen angenommen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, weshalb regelmässig der steuermindernde Aufwand nicht berücksichtigt wird. Immerhin ist es möglich, dass auch hinsichtlich steuermindernder bzw. –aufhebender Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen ist, wenn der Grundsachverhalt hinsichtlich der steueraufhebenden bzw. regelmässig nur steuermindernden Tatsachen bewiesen ist, Unklarheit

20 StPS 2009

aber über den Umfang besteht. Steht beispielsweise fest, dass dem Steuerpflichtigen Berufskosten erwachsen sind, erweist es sich als sachwidrig und willkürlich, den entsprechenden Abzug mangels genügender Substanziierung gänzlich zu verweigern; ist die Höhe der Berufskosten ungewiss, ist sie zu schätzen (Richner u.a., a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 43 f.).

4.3 Demnach hat die Vorinstanz, nachdem sie festgestellt hat, dass

auf die durch die Beschwerdeführerin deklarierten „Reise- und Kunden- spesen“ nicht abgestellt werden kann, zu Recht eine Schätzung dieses Aufwandpostens vorgenommen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Einsprache bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar vor, sie sei weltweit tätig, weshalb der Alleinaktionär und Geschäftsführer oft geschäftlich unterwegs sei. Dies ist auch glaubhaft; es kann nicht in pauschaler Weise gesagt werden, nur Flüge nach München seien als geschäftsmässig be- gründeter Aufwand zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat es in- dessen unterlassen, die geschäftsmässige Begründetheit der einzelnen konkret in der Spesenabrechnung bzw. Kreditkartenabrechnung ersicht- lichen Buchungen nachzuweisen. Aus diesem Grund ist der durch die Vor- instanz ermessensweise festgesetzte geschäftlich begründete Spesen- aufwand von Fr. 24'000.-- im vorliegenden Verfahren zu bestätigen.

5. …

6.1 Was die Wohnung im …, Italien, betrifft, rügt die Beschwerde- führerin, die Berechnung des Eigenmietwertes in der Höhe von Fr. 18'300.-- für 47 Wochen sei nicht nachvollziehbar. Gehe man von

StPS 2009 21

einem Eigenmietwert von rund 3% der Anlagekosten aus, wie dies bei ver- gleichbaren Objekten in der Schweiz vielfach der Fall sei, ergebe sich bei Anlagekosten von Fr. 223'000.-- ein Eigenmietwert in der Schweiz von rund Fr. 6'700.--, was umgerechnet auf 47 Wochen zu einem Eigen- mietwert von Fr. 6'100.-- führe. Sie beantrage, der anteilige Eigenmiet- wert sei auf Fr. 6'100.-- festzusetzen.

Mit ihrer Rechnung anerkennt die Beschwerdeführerin implizit, dass die Wohnung während 47 Wochen im Jahr dem Alleinaktionär zur Ver- fügung gestanden hat. Dies ergibt sich zudem aus der Erfolgsrechnung 2003, Konto 7500, Mietertrag Wohnung Italien (…). Strittig ist in erster Linie der anzuwendende Kapitalisierungsfaktor, der nach Auffassung der Vorinstanz bei 7.5% liegt (5.5% Finanzierungssatz zuzüglich 2% für die restlichen Kosten [Amortisation, Unterhalt etc.]).

6.2 Die Gesellschaft, die einem Anteilsinhaber ein Vermögensobjekt

vermietet oder verpachtet und einen Miet- bzw. Pachtzins verlangt, der eindeutig unter demjenigen liegt, den sie von einem Dritten fordern würde, erbringt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Drittvergleich hat sich nach dem marktüblichen Wert zu richten. Die eidgenössische Steuerver- waltung stellt in der Praxis als Vergleichsmassstab auf den Eigenmietwert der direkten Bundessteuer ab und prüft ferner, ob ein Anteil der Neben- kosten verrechnet wird.

Der Mietwert der in Italien gelegenen Wohnung kann demnach nicht nach den Massstäben einer in der Schweiz gelegenen Wohnung ermittelt werden, da eine solche Berechnung nicht zum marktüblichen Wert führen

22 StPS 2009

würde. Die Vorinstanz ist von einem sich aus den Buchhaltungen 1992 und 1993 ergebenden Investitionsvolumen von Fr. 270'000.-- ausge- gangen, welches sich aus Fr. 223'000.-- (Anschaffungskosten) und ca. Fr. 50'000.-- (Mobiliar) zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Berechnung ein Investitionsvolumen von lediglich Fr. 223'000.-- (= Anschaffungskosten) zu Grunde, bestreitet aber die in den Jahren 1992 und 1993 getätigten Investitionen von Fr. 50'000.-- nicht. Der Finan- zierungssatz betrug für EUR im Jahr 2003 5.5%. Sodann ging die Vor- instanz für die restlichen Kosten (Amortisation, Unterhalt etc.) von einem Satz von 2% aus, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der von der Be- schwerdeführerin vorgeschlagene Kapitalisierungsfaktor von 3% liegt ganz offensichtlich zu tief, was sich allein schon aufgrund des Finanzierungs- satzes erkennen lässt. Der mittels Kapitalisierungssatz von 7.5% errech- nete Eigenmietwert von Fr. 20'250.-- (Fr. 270'000.-- x 0.075) liegt auch im Vergleich mit den tatsächlichen Mieteinnahmen bei Fremdvermietung (ca. EUR 380.-- pro Woche, vgl. …), was bei Vollauslastung jährlichen Mieteinnahmen von ca. Fr. 30'000.-- entspricht, im Rahmen. Somit kann der bei Fr. 18'300.-- angesetzte Eigenmietwert für 47 Wochen nicht beanstandet werden.

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Entscheid der kantonalen Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 3. April 2009 i.S. U. (StKE 168/08)

Weiterbildungskosten/Ausbildungskosten (Art. 26 Abs. 1 Bst. d und Art. 34 Bst. b DBG bzw. § 28 Abs. 1 Bst. b und § 34 Bst. b StG): Aus- bildung zum Master of Business Administration (MBA)

Ermöglicht der Erwerb des MBA-Titels im Vergleich zur angestammten beruflichen Tätigkeit den Aufstieg in eine höhere oder andere Berufs- stellung, welche dem Titelerwerber bisher nicht zugänglich war, so handelt es sich nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine Erweiterung des Wissensspektrums nach der Art einer Grundausbildung. Unerheblich ist, ob der damit ermöglichte Berufsaufstieg oder Berufswechsel angestrebt wird oder nicht.

Erwägungen

1. …

2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 28 Abs. 1 lit. b StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Um- schulungskosten als Berufskosten vom Einkommen abgezogen werden.

24 StPS 2009

  1. b) Als mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind

nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen. Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der gegenwärtigen Berufsausübung ver- wendet werden. Zudem wird für die Abzugsfähigkeit vorausgesetzt, dass die betreffenden Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Als Weiterbildung gelten nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern auch der Erwerb ver- besserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Demgegen- über sind Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufs zu erlernen (z.B. Lehre, Handels- schule, Matura, Studium usw.) als Ausbildungskosten nicht abziehbar. Als Ausbildungskosten gelten auch Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen (vgl. BGE vom 18.12.2003, Erw. 2.2, in: StE 2004 B 22.3 Nr. 77; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel, N 61-64 zu Art. 26).

  1. c) Eigenen Angaben zufolge hat der Einsprecher im Jahre 19.. das KV

abgeschlossen. Nach einigen Jahren praktischer Tätigkeit in den Be- reichen Controlling sowie Marketing/Verkauf erwarb er an der GSBA (Graduate School of Business Administration Zürich) den Bachelor of Business Administration (BBA). Derzeit ist der Einsprecher im IT-Bereich

StPS 2009 25

(Informationstechnologie) tätig. Der vom Einsprecher im Jahr 20.. eben- falls an der GSBA besuchte Lehrgang wird mit dem Titel Master of Business Administration (MBA) abgeschlossen. Der Lehrgang umfasst die Fächer Marketing, Finanzen, Personalwesen, Logistik, Unternehmens- strategie, Informatik, Wirtschaft, Rechnungswesen und Führung. Im Jahr 20.. hat der Einsprecher Kursgelder von CHF 62 030.-- an die GSBA überwiesen.

Ob es sich bei dem vorliegenden Lehrgang um Aus- oder Weiterbildung handelt, bestimmt sich aufgrund der bisherigen Ausbildung, des beruf- lichen Werdeganges, der derzeitigen beruflichen Situation sowie aufgrund des Inhaltes des betreffenden Lehrganges. Aus dem Fächerangebot ergibt sich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Generalistenausbildung im betriebswirtschaftlichen Bereich handelt, die dem Einsprecher nicht nur Zusatzkenntnisse für seine gegenwärtige berufliche Tätigkeit im IT-Bereich vermittelt. Ein Vergleich der Ausbildungsinhalte und -ziele mit dem ange- stammten beruflichen Tätigkeitsfeld lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Einsprecher mit der Ausbildung zum MBA weitere, darüber hinaus- gehende Fähigkeiten im Sinne einer umfassenden und fundierten Managementausbildung erwirbt. Der Lehrgang führt zu einer erheblichen Erweiterung des bereits vorhandenen Wissensspektrums nach der Art einer Grundausbildung. Dies bleibt auch nicht ohne Auswirkungen auf die künf- tigen Berufsaussichten des Einsprechers. Diese haben sich durch die vor- liegende Ausbildung erheblich verbessert, da der Titel eines Master of Business Administration (MBA) - wie der Einsprecher selbst darlegt - eine hohe Wertschätzung geniesst. Mit diesem Abschluss eröffnen sich weitere berufliche Möglichkeiten und Chancen, welche bisher nicht zugänglich ge-

26 StPS 2009

wesen wären. Der Einsprecher wird dadurch in die Lage versetzt, mit dem erworbenen Titel berufliche Positionen zu besetzen, die ihm bislang ver- schlossen gewesen wären. Unbehelflich ist vor diesem Hintergrund die Einrede des Einsprechers, wonach er in seiner gegenwärtigen beruflichen Situation keinen Berufsaufstieg bzw. Berufswechsel anstrebe. Dies ist nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Einsprecher mit dem absolvierten Lehrgang der Aufstieg in eine höhere oder andere Berufs- stellung ermöglicht wird, selbst wenn er davon keinen Gebrauch macht (vgl. BGE vom 18.12.2003, Erw. 2.4, in: StE 2004 B 22.3 Nr. 77). Mit der Ausbildung zum MBA erwirbt der Einsprecher mithin einen eigen- ständigen Berufsabschluss mit eigenem Titel von hohem Wert, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird und die Berufsaussichten des Absolventen erheblich verbessert. Das Niveau einer schlichten Ver- tiefung und Aktualisierung von bereits vorhandenem Wissen im Sinne einer Weiterbildung wird klar überschritten (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6.7.2005, Erw. 3.2). Im Weiteren belegen auch die hohen Schulungs- kosten (rund CHF 62 000.-- für das Jahr 20..), dass der vorliegende Lehr- gang mehr als nur die Auffrischung von bereits vorhandenem Wissen bein- haltet, und dass der für eine Weiterbildung übliche Kostenrahmen deutlich überschritten wird. So hat auch das Bundesgericht in zwei ver- gleichbaren Fällen die Ausbildung zum MBA nicht als Weiterbildung qualifiziert (vgl. die beiden zuvor genannten Entscheide).

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Entscheid der kantonalen Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 4. Mai 2009 i.S. D. GmbH (StKE 64/06)

Verlustverrechnung (§ 70 StG bzw. Art. 67 DBG) und Mantelhandel

Der sog. Mantelhandel wird steuerlich als (faktische) Liquidation mit an- schliessender Gründung einer neuen Gesellschaft behandelt. Wird die Übertragung von Anteilsrechten als Mantelhandel qualifiziert, können demnach die (bei der faktisch liquidierten Gesellschaft) aufgelaufenen Verlustvorträge nicht mit den später (von der neuen Gesellschaft) erwirt- schafteten Gewinnen verrechnet werden. In diesem Sinne steht (auch) die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Kriterien für das Vorliegen eines Mantelhandels.

Erwägungen

1.-3. …

4. § 70 StG bzw. Art. 67 DBG statuieren, dass vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Ge- schäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung

28 StPS 2009

des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre noch nicht berücksichtigt wer- den konnten.

Die Verlustverrechnung steht, wie generell jede Rechtsausübung, unter dem Vorbehalt des Missbrauchsverbots (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB [Schweize- risches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907, SR 210]). So ist die Verlustver- rechnung namentlich ausgeschlossen, wo eine Steuerumgehung oder ein sog. Mantelhandel vorliegt (vgl. Brüelisauer/Kuhn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 17 zu Art. 67 DBG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Rz. 41 zu Art. 61 und Rz. 11 zu Art. 67 DBG; vgl. auch Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29.9.2000 [2A.133/2000; ASA 63, S. 225 f., Erw. 4]).

Bei einer Mantelgesellschaft handelt es sich um eine Kapitalge- sellschaft, die zwar faktisch liquidiert, aber im Handelsregister noch nicht gelöscht worden ist. Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die bisherigen Beteiligten den Willen bekundet haben, die durch die Gesellschaft ausge- übte Unternehmenstätigkeit aufzugeben (wirtschaftliche Liquidation) und deshalb die Aktiven in liquide Form bringen, jedoch ohne zivilrechtlich eine formelle Liquidation durchzuführen, und die Beteiligungsrechte an Dritte veräussern, welche mit der Gesellschaft weiterhin eine Unter- nehmenstätigkeit ausüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9.10.1989 = ASA 58, S. 710, Erw. 2b sowie vom 24.2.1984 = ASA 52, S. 649).

Der Mantelhandel ist weder im DBG noch im StHG noch im StG aus- drücklich als steuerbegründender Tatbestand erwähnt, wird aber in der

StPS 2009 29

Praxis als Steuerumgehung taxiert. Hinsichtlich der Steuerfolgen wird der Mantelhandel wie eine Liquidation mit anschliessender Neugründung der Gesellschaft behandelt (vgl. statt vieler: Peter Locher, a.a.O., Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Art. 54 Rz. 28).

5. Da der Mantelhandel nach konstanter Praxis ein Steuerumgehungs- tatbestand darstellt (vgl. Bundesgerichtsurteil 131 II 627, Erw. 5.2, S. 635 f.), es sich dabei um eine steuerbegründende Tatsache handelt, sind grundsätzlich die Steuerbehörden für das Vorliegen sämtlicher ob- jektiver und subjektiver Voraussetzungen der Steuerumgehung beweisbe- lastet. An den Nachweis der Umgehungsabsicht sind allerdings keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn für die getroffene, ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechts- wahl keine anderen, überzeugenden Motive als dasjenige der Steuerer- sparnis erkennbar sind (vgl. StE 2000, A 12 Nr. 9; vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 17.3.2008,2A.129/2007, Erw. 4).

Wird die Übertragung der Anteilsrechte als Mantelhandel qualifiziert, so wird gedanklich auf den Zeitpunkt des Mantelverkaufs eine Neu- gründung vollzogen, was die Geltendmachung von Verlustvorträgen ver- bietet.

6. Folgende Vorgänge lassen im Allgemeinen auf einen Mantelhandel

schliessen:

  • die Gesellschaft ist in liquide Form gebracht worden, d.h. sie hat keine betrieblichen Anlagegüter mehr,

30 StPS 2009

  • die Statuten werden geändert,

  • der Sitz der Gesellschaft wird verlegt,

  • der Name wird geändert,

  • die Mehrheit der Beteiligungsrechte wird übertragen,

  • die Gesellschaft ist inaktiv, d.h. sie übt keine, dem Zweckartikel entsprechende Tätigkeit mehr aus,

  • im Zeitpunkt des Handwechsels liegen hohe Verlustvorträge vor,

  • die Organe werden ausgewechselt,

  • es bestehen keine Kunden- und Lieferantenbeziehungen, was sich im Bilanzbild bzw. in der Erfolgsrechnung zeigt; es existieren keine Debitoren, Kreditoren, bzw. keine spezifischen Aufwand- und Ertragsposten mehr,

  • es fehlt an einer eigentlichen Organisation.

Aufgrund des bei den Akten liegenden Handelsregisterauszuges ist in casu zum einen Folgendes erstellt:

  • die Gesellschaft hat per … 2004 ihren Sitz von … (GR) nach … im Kanton Schwyz verlegt und

  • eine Namensänderung vorgenommen (bisher F. GmbH; neu D. GmbH),

  • die Anteilsrechte in der Höhe von CHF 20 000.-- sind zu 100 % an die E. GmbH übertragen worden (bisher: G., H., I. je 3000) und

  • G. wurde zum alleinigen Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ernannt.

StPS 2009 31

Zum anderen ergibt sich aufgrund der Geschäftsabschlüsse 2003 und 2004 (Bilanz und Erfolgsrechnung) und nach Einsicht in die Kontodetails von Aufwand und Ertrag, dass die Gesellschaft in liquide Form gebracht worden war und keine, dem Zweckartikel entsprechende Geschäftstätigkeit mehr ausübte. Auf der Aktivseite der Bilanz waren keine, dem Betrieb dienende Anlagegüter mehr vorhanden und aus der Erfolgsrechnung sind einzig neutrale Erträge (Zinserträge) ersichtlich. Aufgrund dieser Sachlage ist erstellt, dass es sich vorliegend per … 2004 um einen GmbH-Mantel handelte.

Auf diesen Zeitpunkt, d.h. der Übertragung der Gesamtheit der Beteiligungsrechte, der Sitzverlegung, der Namensänderung und der Aus- wechslung der Organe, sind in ausreichender Zahl Indizien erfüllt für den Mantelhandel. Somit fehlt es an der betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Kontinuität, was nach Sinn und Zweck für die gesetzlich vorgesehene Ver- lustverrechnung vorausgesetzt ist. Es muss angenommen werden, dass die Übertragung der Anteilsrechte einzig deshalb vorgenommen wurde, um die sonst nicht mehr bestehende Verlustverrechnungsmöglichkeit zu retten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31.1.2005,2A.583/2003, publ. StE 2005 B 72.15.2, Nr. 7, Erw. 2.2 mit dortigen Hinweisen; vgl. ebenso Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3.A., Bern 1993, S. 696).

Der zuständige Revisor hat mit der angefochtenen Veranlagung für die D. GmbH den Beginn der Steuerpflicht auf den Zeitpunkt der Sitzver- legung und damit der Neugründung festgelegt. Auf den gleichen Zeit- punkt, nämlich mit dem Abschluss der Liquidation, endet die Steuer- pflicht der F. GmbH in … (GR).

32 StPS 2009

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend der Tatbestand des

Mantelhandels erfüllt ist. Der Revisor hat die Steuerfolgen richtig gezogen, indem er die Gesellschaft per Zuzug … 2004 (kantonal und bundes- steuerlich) als Neugründung behandelte und die Verlustverrechnung folge- richtig verweigert hat. …

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. September 2009 i.S. X. GmbH (2C_265/2009)

Geldwerte Leistung (Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. c StG): Grenzen der Gewinnvorwegnahme (Ertragsverzicht) bei einer die Ge- sellschaft konkurrenzierenden Tätigkeit der Hauptgesellschafterin

Ein für den geschäftsführenden Gesellschafter geltendes gesellschafts- rechtliches Konkurrenzverbot kann nicht einfach seiner Ehefrau zuge- schrieben werden. Aus einem arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbot kann seinerseits nicht abgeleitet werden, dass der mit einem Pensum von 30% bei der Gesellschaft angestellten Hauptgesellschafterin jede anderweitige Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf grundsätzlich untersagt bleibt. Massgebend für die Konkurrenzbetrachtung sind letztlich nicht die in den Statuten bzw. im Handelsregister beschriebenen Geschäftsbereiche, son- dern die tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten. Konkurrenzierende Tätigkeit in casu verneint.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die X. GmbH weist ein Stammkapital von CHF 20 000.-- auf. Mit einer Stammeinlage von CHF 19 000.-- ist A. Gesellschafterin ohne Zeich-

34 StPS 2009

nungsberechtigung. Gleichzeitig ist sie mit einem Teilzeitpensum von rund 30% für die X. GmbH tätig. Ihr Ehemann B. ist Gesellschafter mit einer Stammeinlage von CHF 1 000.-- sowie Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift. Die X. GmbH bezweckt im Wesentlichen die Erstellung von Buch- haltungen und Abschlüssen, die Durchführung von Revisionen, Steuer- beratungen, Unternehmensbegleitungen, Firmengründungen und Unter- nehmensbewertungen.

A. betreibt zugleich die Einzelfirma Y. Deren Zweck besteht in der Er- stellung von Buchhaltungen und Abschlüssen sowie im Durchführen von Revisionen, Steuerberatungen und Unternehmensbegleitungen.

In der Veranlagungsverfügung 2003 rechnete die kantonale Steuerver- waltung/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer der X. GmbH den gesamten Gewinn 2003 der Einzelfirma Y. als geldwerte Leistung aus Ertragsverzicht zugunsten der A. auf.

Die von der X. GmbH gegen die Veranlagungsverfügung 2003 erhobene Einsprache wurde von der kantonalen Steuerkommission/kantonalen Ver- waltung für die direkte Bundessteuer abgewiesen. Das angerufene Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz hiess die gegen den Einspracheent- scheid erhobene Beschwerde hingegen gut.

Gegen diese Gutheissung erhebt die kantonale Steuerver- waltung/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer beim Bundes- gericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Während

StPS 2009 35

die X. GmbH Abweisung der Beschwerde beantragt, schliesst die eidgenös- sische Steuerverwaltung auf deren Gutheissung.

Erwägungen

1. …

2.

2.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich

gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrech- nung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäfts- mässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den der Er- folgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapi- tal-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c).

Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse ge- währt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält,

36 StPS 2009

(b) der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also in- sofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1 S. 607; Urteile 2A.204/2006 vom 22. Juni 2007 E. 6, in: RtiD 2008 I pag. 946;2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.1, in: ASA 74 S. 660; je mit Hinweisen).

2.2 Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zu- gunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Diese Form der geldwerten Leistung wird als "Gewinnvorwegnahme" bezeichnet, obwohl handelsrechtlich gar keine Gewinne "vorweggenommen" werden können. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbe- teiligten Dritten fordern würde (Urteile 2C_335/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 2.2;2A.204/2006 vom 22. Juni 2007 E. 6, in: RtiD 2008 I pag. 946;2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.2, in: ASA 74 S. 660; je mit Hinweisen).

2.3 Bei diesem Drittvergleich (sog. Grundsatz des "dealing at arm's

length") wird bei Vermögensgegenständen auf den Verkehrswert und bei Dienstleistungen auf den Marktwert abgestellt. Dabei hat die Beurteilung

StPS 2009 37

bei verbundenen Unternehmen vom Standpunkt der jeweiligen steuer- pflichtigen Gesellschaft aus zu erfolgen (Peter Brülisauer/ Flurin Poltera, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 54 zu Art. 58 DBG; Robert Danon, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 107 zu Art. 57-58 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 98 zu Art. 58 DBG), was ebenso der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht (Urteil 2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.3, in: ASA 74 S. 660; vgl. auch Urteile 2C_335/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 2.2;2A.588/2006 vom

19. April 2007 E. 4.2; 2P.168/1998 vom 9. Juli 1999 E. 1b/cc, in: StR

54/1999 S. 679).

2.4 Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass

die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 121 II 257 E. 4c/aa S. 266). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil 2C_76/2009 vom

23. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch Locher, a.a.O., N. 170 zu

Art. 58 DBG).

3.

3.1 Vorliegend rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz

den gesamten Gewinn 2003 der Einzelfirma in der Höhe von Fr. 57'243.-- der Beschwerdegegnerin zu. Zur Begründung brachte sie vor, die Firmen-

38 StPS 2009

inhaberin A. sei mit 19/20-Anteil beherrschende Gesellschafterin und gleichzeitig Teilzeitbeschäftigte der Beschwerdegegnerin. Die Dienst- leistungen der Einzelfirma und der Beschwerdegegnerin seien identisch und durch die - parallele - selbständige Erwerbstätigkeit der beherrschen- den Gesellschafterin konkurrenziere sie die Beschwerdegegnerin unzu- lässigerweise und in Verletzung ihrer Treuepflicht.

Dabei stützte sich die Steuerverwaltung insbesondere auf zwei den Kanton Schwyz betreffende Urteile des Bundesgerichts (Urteile 2A.247/1996 vom 27. Oktober 1997, in: ASA 67, S. 216;2A.255/1996 vom 27. Oktober 1997), wonach eine Aktiengesellschaft, die zulässt, dass ihr Hauptaktionär im gleichen Geschäftsbereich wie sie tätig ist, diesem eine geldwerte Leistung erbringt, die aufzurechnen ist. Das Bundesgericht bejahte eine geldwerte Leistung bei einer Treuhandgesellschaft, die zu- liess, dass ihr Hauptaktionär ihren Kunden (unter Inanspruchnahme der Infrastruktur der Gesellschaft) den Kauf von Immobilien vermittelte und von diesen dafür direkt Provisionen erhielt.

In einer AG besteht eine Treuepflicht für Angestellte (Art. 321a OR), Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte (Art. 464 OR) sowie Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 717 OR). Wenn die Aktiengesellschaft diesen Personen dennoch erlaubt, Geschäfte zu tätigen, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, muss sie von ihnen die Gewinne daraus heraus- verlangen. Verzichtet sie auf diese Einnahmen, so erbringt sie eine geld- werte Leistung, wenn der Grund dafür im Beteiligungsverhältnis liegt. "Das ist namentlich bei einem geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär zu bejahen, der einzelne in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallende

StPS 2009 39

Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst, ist doch davon auszugehen, dass die Gesellschaft eine solche zu einer Gewinnvorwegnahme [gemäss hier verwendeter Terminologie: zu einem Ertragsverzicht] führende Tätig- keit einem Angestellten, der an ihr keine Anteilsrechte hat, nicht gestatten würde" (Urteile 2A.247/1996 vom 27. Oktober 1997 E. 2b/bb, in: ASA 67, S. 216;2A.255/1996 vom 27. Oktober 1997 E. 2b/bb).

An dieser Rechtsprechung, welche in der Lehre kontrovers beurteilt worden ist (kritisch: RETO HEUBERGER, Die verdeckte Gewinnaus- schüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, 2001, S. 77 ff.; zustimmend: PETER LOCHER/URS BEHNISCH, Die steuerrecht- liche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1997, in: ZBJV 135/1999 S. 76) ist hier grundsätzlich festzuhalten (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. April 2007 in: StE 2007 B 72.13.22 Nr. 48, wonach in bestimmten Fällen, unab- hängig von der Frage, ob zivilrechtlich tatsächlich eine Verletzung einer arbeits- oder gesellschaftsrechtlichen Konkurrenzklausel erfolgt ist, steuerrechtlich ein Verstoss gegen das "dealing at arm's length"-Prinzip vorliegen kann).

3.2 Die Vorinstanz erachtete die oben zitierte Rechtsprechung im vor- liegenden Fall jedoch als nicht anwendbar, weil die Hauptgesellschafterin der Beschwerdegegnerin für diese nur im Rahmen eines Teilzeitpensums von rund 30% tätig gewesen sei; zudem habe sie nicht in leitender Stel- lung bzw. nicht als Geschäftsführerin gewirkt, da sie nicht einmal über eine Zeichnungsberechtigung verfügte. Im Rahmen von 70% sei sie für ihre Einzelfirma tätig gewesen, wobei sich die tatsächlichen Geschäfts-

40 StPS 2009

tätigkeiten der involvierten Firmen nicht gedeckt hätten. Während die Einzelfirma vor allem im Bereich der Administration und Buchhaltung tätig gewesen sei, lägen die Tätigkeitsschwergewichte der Beschwerde- gegnerin bei der Revision, den Steuern sowie bei der Unternehmens- beratung. Schliesslich dürfe nicht nur der Gewinn der Einzelfirma zum Er- gebnis der Beschwerdegegnerin gerechnet werden, sondern es müsse auch ein entsprechender Saläraufwand für ein - fingiertes - Vollpensum in der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt werden.

3.3 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Hauptgesellschafterin der

Beschwerdegegnerin, die nicht mit der Geschäftsführung betraut war und keine Zeichnungsberechtigung besass, einem Konkurrenzverbot im Sinne der unter E. 3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterlag.

3.3.1 Gemäss Art. 16 der Statuten der Beschwerdegegnerin vom

17. Juli 2001 und dem hier noch anwendbaren aArt. 818 Abs. 1 OR (in

der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) galt das Kon- kurrenzverbot grundsätzlich nur für "geschäftsführende Gesellschafter", was für die Hauptgesellschafterin zweifellos nicht zutrifft. Eine Aus- dehnung des Konkurrenzverbotes im Sinne von aArt. 818 Abs. 2 OR ist in den Statuten nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen wollen das Konkurrenzverbot der Ehefrau aus der "familiären Bande (Ehe)" ableiten und das Handeln des Ehemannes der Hauptgesellschafterin als "geschäftsführendem Gesellschafter" der Ehefrau zurechnen. Es ent- spreche "allgemeiner Lebenserfahrung, dass Ehegatten untereinander sich das wirtschaftliche Fortkommen kaum von dieser Seite her gefährden". Diese "allgemeine Lebenserfahrung" vermag jedoch das im GmbH-Recht

StPS 2009 41

verankerte Konkurrenzverbot des geschäftsführenden Gesellschafters nicht auf seine im Unternehmen in beschränktem Umfang mitwirkende Ehefrau in rechtsverbindlicher Weise auszudehnen. Eine solche "Familienhaft" ist der Schweizerischen Rechtsordnung fremd.

3.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Hauptgesellschafterin der Be- schwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Teilzeitbeschäftigte gestützt auf Art. 321a Abs. 3 OR einem Konkurrenzverbot unterlag. Weil sich die Ehefrau als Hauptgesellschafterin gegenüber ihrem geschäftsführenden Ehemann kaum in einem Abhängigkeitsverhältnis befand und - soweit ersichtlich - keine Weisungen empfing, ist die Annahme eines Arbeitsver- hältnisses fraglich, zumal die Ehefrau ihre Funktionen nur auf Teilzeit- basis ausübte (vgl. BGE 130 III 213 E. 2.1 S. 216 f.). Selbst wenn für die Hauptgesellschafterin der Beschwerdegegnerin ein arbeitsvertrags- rechtliches Konkurrenzverbot bejaht werden sollte, so könnte es einer Teilzeitbeschäftigten mit einem Pensum von bloss 30% kaum untersagt werden, die restliche Zeit in ihrem angestammten Beruf anderswo tätig zu sein: Eine Buchhalterin oder Treuhänderin erbringt keine Dienst- leistungen, welche nur durch hoch qualifizierte und spezialisierte Fach- kräfte geleistet werden können und damit automatisch den "Teilzeitarbeit- geber" schädigen, wenn die Dienstleistungen nicht für ihn erbracht wer- den.

3.3.3 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mithin nicht darzutun,

dass vorliegend ein Konkurrenzverbot für die Hauptgesellschafterin der Beschwerdegegnerin bestand, welches hätte verletzt werden können.

42 StPS 2009

3.4 Schliesslich ist noch zu untersuchen, ob überhaupt ein Kon- kurrenzverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Einzelfirma Y. bestand. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass sich die statutarischen bzw. registrierten Geschäftsbereiche der beiden Firmen deckten, was an sich zutrifft. Immerhin war der Tätigkeitsbereich der Be- schwerdegegnerin etwas weiter gefasst als das Aktivitätsfeld der Einzel- firma.

Die Vorinstanz stellte jedoch auf die tatsächlich ausgeübten Geschäfts- bereiche der beiden Firmen ab und erachtete die Geschäftstätigkeiten der involvierten Firmen als nicht deckungsgleich. Während die Einzelfirma vor allem im Bereich Administration und Buchhaltung tätig war, befasste sich die Beschwerdegegnerin vorab mit Revisionen, Steuer- und Unter- nehmensberatung (angefochtenes Urteil E. 4.2 in fine). Diese vorin- stanzliche Feststellung qualifizieren die Beschwerdeführerinnen als offen- sichtlich unrichtig. Sie vermögen allerdings nicht darzulegen, dass - abge- sehen von den Handelsregistereinträgen - die faktischen Geschäfts- bereiche der beiden Firmen deckungsgleich waren. Wohl verweisen sie auf nicht näher konkretisierte "Feststellungen des Bücherrevisors" und berufen sich auf "Identitäten im Kundenstamm" bei der Beschwerdegegnerin und der Einzelfirma. Letzteres deutet jedoch eher darauf hin, dass die beiden Firmen denselben Kunden unterschiedliche Dienstleistungen erbracht haben, da kaum anzunehmen ist, dass diese identische Leistungen von beiden Firmen beziehen wollten.

3.5 Daraus ergibt sich, dass selbst bei Bestehen eines Konkurrenz- verbots rein faktisch keine offensichtliche Konkurrenzierung bestanden

StPS 2009 43

hätte. Eine privatrechtliche Forderung, auf deren Herausgabe die Be- schwerdegegnerin in der Absicht einer Begünstigung der Inhaber ihrer Beteiligungsrechte verzichtet hätte, ist demnach nicht ersichtlich. Damit fehlt es an einer geldwerten Leistung aufgrund eines Ertragsverzichts seitens der Beschwerdegegnerin, womit die Beschwerdeführerinnen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (vgl. E. 2.4).

44 StPS 2009

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52 − Schuldzinsen 2008, 19

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52; 2009, 24 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten − Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung 2008, 46 − Beschwerdegründe 2008, 46

StPS 2009 45

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

− Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung

  • – vor Bundesgericht 2008, 46

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 − bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

46 StPS 2009

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen − Berechnung 2007, 44

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 − Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 − Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 − Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

StPS 2009 47

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99 − Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptgesellschaf- ters 1998, 16, 93; 2007, 13; 2009, 34

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

  • Schätzung von geschäftsmässig begründeten Reise- und Kundenspesen 2009, 10

  • Gewinnvorwegnahme Mietwert einer im Ausland gelegenen Wohnung 2009, 10

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

48 StPS 2009

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

− Minusdiskont 2008, 19

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

StPS 2009 49

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in

50 StPS 2009

Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48 − Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10; 2008, 4

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

StPS 2009 51

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Realisation

  • Lohnnachzahlungen für den beherrschenden Gesellschafter 2009, 4

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Schuldzinsenabzug

  • Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer 2008, 19

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

52 StPS 2009

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

  • Wohnsitzverlegung im interkantonalen Verhältnis 2007, 53

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

StPS 2009 53

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 − Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17; 2008, 29 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 − und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100 − und Mantelhandel 2009, 28

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18; 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

54 StPS 2009

Vermögenssteuer − Bewertung nichtkotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • Einkauf von Beitragsjahren 2005, 21

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nichtkotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

StPS 2009 55

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzwechsel, Beweislast 2007, 53 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

56 StPS 2009

Inhalt Seite

Justizentscheide − Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Mitarbeiter- optionen mit Vesting-Klausel; Zeitpunkt der Besteuerung bei vorzeitiger Aufhebung der Vesting-Klausel 4 − Schuldzinsenabzug: Minusdiskont bei der Grundstückgewinn- steuer als abzugsfähiger Schuldzins bei der Einkommenssteuer? 19

  • Gewinnsteuer: Verrechnung von ausserkantonal erlittenen Vorjahresverlusten bei einem vor dem Jahre 2001 erfolgten Zuzug in den Kanton Schwyz 29

  • Verfahrensrecht: Legitimation der Steuerverwaltung zur Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Beschwerde- grund der Verletzung von Bundesrecht am Beispiel der harmo- nisierungsrechtlichen Vorgaben für die Grundstückgewinnsteuer 46

Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

StPS 2008 3

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2007 i.S. Ehegatten M. (VGE II 2007 31)

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 18 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG): Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel; Zeitpunkt der Be- steuerung bei vorzeitiger Aufhebung der Vesting-Klausel

Sieht ein Optionsplan eine (grundsätzliche) Laufzeit von über zehn Jahren, eine (gestaffelte) Vesting-Periode sowie die Möglichkeit des Verlustes der Ausübungsberechtigung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält- nisses vor Ablauf der Vesting-Periode vor, so stellt die Option im Zeitpunkt der Zuteilung eine einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft dar. Der Einkommenszufluss und damit die Besteuerung erfolgen erst mit der tatsächlichen Ausübung der Option nach Ablauf der Vesting-Periode. Der Zeitpunkt der Ausübung bleibt auch dann massgebend, wenn die Vesting- Klausel vorzeitig aufgehoben bzw. die Option freigegeben wird.

Sachverhalt (zusammengefasst)

In seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der L. AG erhielt M. im Rahmen eines „Long Term Stock Option Plan“ am 1. April 2002 von seinem Arbeitgeber 6 000 Mitarbeiteroptionen zugeteilt mit einer Laufzeit

4 StPS 2008

von 10.5 Jahren und einer Sperrfrist/Freigabe von Tranchen zu 25% pro Jahr ab dem 1. April 2003. Weitere 5 000 Mitarbeiteroptionen wurden ihm am 30. Mai 2002 zugeteilt mit einer Laufzeit von 10.5 Jahren und einer Sperrfrist/Freigabe von Tranchen zu 25% pro Jahr ab dem 30. Mai 2003. In einer Beilage zum Lohnausweis wurde unter Hinweis auf ein ent- sprechendes Besteuerungsgutachten des kantonalen Steueramtes Zürich vermerkt, dass die per 1.4.2002 (bzw. 30.5.2002) zugeteilten Mit- arbeiteroptionen als Anwartschaften zu betrachten seien und folglich erst im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen Erwerbseinkommen realisiert werde. Entsprechend deklarierten die Eheleute M. in der Steuererklärung 2002 kein Erwerbseinkommen aus Mitarbeiterbeteiligung.

Am 28. Mai 2003 übte M. 1 500 der am 1. April 2002 zugeteilten 6 000 Optionen und am 2. Juni 2003 zusätzlich 1 250 der am 30. Mai 2002 zugeteilten 5 000 Optionen aus.

Im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung teilte die L. AG mit Schreiben vom 29. August 2003 den Optionsinhabern mit, dass die Ak- tienoptionen per 2. September 2003 vorzeitig freigegeben würden. Dar- aufhin übte M. am 2. September 2003 zunächst 4 500 und am 9. Sep- tember 2003 die restlichen 3 750 Optionen aus.

Mit Verfügung vom 5. April 2005 wurden die Eheleute M. hinsichtlich des Erwerbseinkommens 2002 gemäss den Selbstangaben veranlagt. Ge- gen diese Veranlagungsverfügung liessen sie Einsprache erheben mit dem Antrag, es seien auch die in jenem Jahr zugeteilten Mitarbeiteroptionen als Einkommen zu berücksichtigen.

StPS 2008 5

Mit Entscheid vom 10. April 2007 wiesen die kantonale Steuerkom- mission und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwal- tungsgericht abgewiesen.

Erwägungen

1.1 …

1.2 Die Beschwerdeführer machten im Einspracheverfahren geltend,

hätten die durch die L. AG im August 2003 veränderten Eckwerte bereits im Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen bestanden, wären sie gemäss Kreisschreiben Nr. 5 bewertbar gewesen und bei der Zuteilung besteuert worden. Der vorliegende Sachverhalt sei gleich zu behandeln, wie wenn die Werte bereits bei der Zuteilung so bestimmt gewesen wären, wie dies schliesslich effektiv der Fall gewesen sei (S. …). Wenn die rückwirkende Anpassung zu versteuernder Werte zu Gunsten des Fiskus möglich sei, müsse dies auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich sein (S. …). Die rückwirkende Anpassung bei der nachträglichen Änderung der rele- vanten Tatsachen sei in verschiedenen Situationen möglich (S. …). Wenn die Verlängerung der Laufzeit einer Option von den Steuerbehörden be- rücksichtigt werde, sei nicht einzusehen, weshalb eine Verkürzung nicht ebenfalls Einfluss – diesmal zu Gunsten des Steuerpflichtigen – habe. Die massgebenden Autoren seien sich diesbezüglich einig (S. … mit Hinweis

6 StPS 2008

auf Helbling, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz,

2. A. Zürich, § 20 VI B Ziff. 4; Risi, Mitarbeiteroptionen und -aktien,

Zürich 1999 [Schriftenreihe der Treuhand-Kammer Bd. 164], S. 411 FN 1231).

1.3 Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, der

massgebende Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Optionen hänge von der Ausgestaltung des Optionsvertrages bzw. des Optionsbeteiligungs- planes ab. Im Zuteilungszeitpunkt würden solche Optionen besteuert, wel- che mit der Zuteilung unwiderruflich erworben würden und zu diesem Zeitpunkt auch objektiv bewertbar seien. „At Vesting“ würden solche Opti- onen besteuert, welche erst in diesem Zeitpunkt unwiderruflich erworben würden und zu diesem Zeitpunkt objektiv bewertbar seien. Alle anderen Mitarbeiteroptionen würden erst im Zeitpunkt der Ausübung des Verkaufs besteuert (S. …). Aufgrund des Optionsplans sowie der Beilage zum Lohn- ausweis 2002 vom 13. Januar 2003 sei ersichtlich, dass die am 1. April 2002 und 30. Mai 2002 zugeteilten Optionen einem gestaffelten Vesting unterlegen hätten und deshalb im Zuteilungszeitpunkt noch nicht als defi- nitiv und unwiderruflich erworben gegolten hätten. Unwiderruflich erwor- ben worden seien als erstes per 1. April 2003 1 500 Optionen und da- nach per 30. Mai 2003 1 250 Optionen (je 25% von 6 000 bzw. 5 000 Optionen). Die restlichen seien schliesslich gestützt auf Art. 14 des Optionsplans vorzeitig am 2. September 2003 gevestet und folglich zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich erworben worden. Mit anderen Worten seien in casu alle streitbetroffenen Optionen erst im Jahre 2003 unwider- ruflich erworben worden und könnten folglich nicht früher besteuert wer- den (S. …).

StPS 2008 7

1.4 Beschwerdeweise werden im Wesentlichen die gleichen Rügen

vorgetragen wie im Einspracheverfahren. Des Weiteren wird geltend ge- macht, die für den vorliegenden Fall mit Zuteilung der Optionen im Jahre 2002 massgebliche Praxis stelle noch nicht auf den unwiderruflichen Rechtserwerb ab (S. …). Sodann seien die Optionen entgegen der Auf- fassung der Vorinstanzen bereits im Zuteilungszeitpunkt unwiderruflich er- worben worden, da die Optionen gemäss Optionsbeteiligungsplan bei Zu- teilung nicht aufschiebend, sondern resolutiv bedingt erworben würden (Beschwerde S. …).

2. Zu prüfen ist vorliegend vorerst die Frage, in welchem Zeitpunkt der

Einkommenszufluss aus den den Beschwerdeführern im Jahre 2002 zuge- teilten insgesamt 1 100 Mitarbeiteroptionen gemäss dem „Long Term Stock Option Plan“ erfolgte, und alsdann die Frage, inwiefern die nach- trägliche Änderung der Ausübungsmodalitäten durch die L. AG einen Ein- fluss auf den Zeitpunkt des Einkommenszuflusses zeitigt.

2.1.1 Einkünfte können erst besteuert werden, wenn sie dem Steuer- pflichtigen zugeflossen sind. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann einem Steuerpflichtigen Einkommen zugeflossen ist. Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist; dann hat der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben, sofern die Erfüllung nicht besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 210 N 4f.; dieselben, Kommentar zum harmoni- sierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 50 N 6; vgl. Reich, in: Kom-

8 StPS 2008

mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 16 DBG N 33ff.).

2.1.2 Die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen führt zu steuerbarem

Einkommen bei den begünstigten Mitarbeitern. Nicht ohne weiteres klar ist der Umfang des steuerbaren Einkommens, wenn nicht Aktien ausge- geben werden, sondern lediglich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeit- punkt zu einem günstigen Preis Aktien zu erwerben, wenn also eine Option auf Aktien der Arbeitgeberfirma ausgegeben wird. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Einkommen erzielt ist, wenn darüber wirklich verfügt werden kann. Das könne durch Erlangen des Besitzes am Einkommen, aber auch durch Erlangen eines festen Rechtsanspruches auf dieses Ein- kommen geschehen (Knüsel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht I/2a, Art. 17 N 9). Nur unbedingte Leistungsansprüche können als realisiertes Einkommen betrachtet werden (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3; StE 1996 B 22.2 Nr. 12 Erw. 3b/aa). Mit der Einräumung einer Anwartschaft hingegen wird noch kein neues Recht erworben, vielmehr ist sie nur Vorbereitung für den Rechtserwerb (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3).

2.1.3 Mit einer Mitarbeiteroption räumt die Arbeitgeber-Gesellschaft

dem Arbeitnehmer das Recht ein, innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen bestimmte Aktien – in der Regel diejenigen der Arbeitgeber-Gesellschaft oder einer mit dieser verbundenen Gruppengesellschaft – durch einseitige Willenserklärung gemäss den bei Ausgabe der Option festgelegten Bedin- gungen zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option). Im Rah- men von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen stehen regelmässig Call-Opti-

StPS 2008 9

onen im Vordergrund. Mitarbeiteroptionen werden typischerweise – aber nicht notwendigerweise – unentgeltlich ausgegeben; mithin kann bei ihnen die Verpflichtung des Optionsnehmers zur Entrichtung des Optionspreises entfallen. Die Laufzeit und der Ausübungspreis werden mit Blick auf die Anreizwirkung festgelegt. Die Laufzeiten von Mitarbeiteroptionen sind im Durchschnitt deutlich länger als diejenigen der an der Börse gehandelten Optionen. Als Ausübungspreis wird oft der Kurs im Zeitpunkt der Ausgabe vereinbart (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf Risi, a.a.O., S. 289 u. 99). Mitarbeiteroptionen enthalten meist auch Fest- legungen über die Verfügbarkeit der Optionen wie Sperrfristen oder Nicht- übertragbarkeit.

Bei Bezug einer Mitarbeiteroption erwirbt der Mitarbeiter ein neues Recht in Form eines Gestaltungsrechts. Es räumt ihm die Möglichkeit ein, durch einseitige Erklärung Mitgliedschaftsrechte in Form von Aktien zu er- werben oder zu veräussern. Da das aus der Option fliessende Recht somit geldwerte Mitgliedschaftsrechte zum Gegenstand hat, fliesst dem Mitar- beiter mit dem Erwerb der Option ein Vermögensrecht zu. Die Zuteilung von Mitarbeiteroptionen in Form von Gestaltungsrechten ist von deren Aus- übung vollumfänglich unabhängig; mit anderen Worten fliesst dem Mitar- beiter bereits durch Erwerb der Option unter dem steuerrechtlichen Titel des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein geldwerter Vor- teil zu (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf StE 1996 B 22.2 Nr. 11 Erw. 2c/bb).

Einzig wenn die Mitarbeiteroptionen blosse Anwartschaften auf ein sol- ches Gestaltungsrecht (Mitarbeiteroption) darstellen, ist der Zeitpunkt der

10 StPS 2008

Zuteilung für die Besteuerung unerheblich (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3b/bb).

2.1.4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die einheitliche

Anwendung des Gesetzes zu sorgen. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundes- steuer (Art. 102 Abs. 2 DBG). Diesem Ziel der Schaffung einer einheit- lichen Verwaltungspraxis dienen u.a. die von der Eidgenössischen Steuer- verwaltung verfassten Kreisschreiben, welche als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 199 Rz. 19). Mit dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 hat sich die Eidg. Steuerverwaltung zur Frage der Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen geäussert und u.a. Folgendes festgehalten (Ziff. 4.1):

Dem Mitarbeiter fliesst mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu.

Die Arbeitgeberin unterliegt angesichts des komplexen Sachverhalts, der mit der Heraus- gabe von Mitarbeiteroptionen geschaffen wird, einer besonderen Mitwirkungspflicht so- wohl bei der Abgabe der Option als auch während der Dauer einer allfälligen Verfügungs- sperre (keine Ausübung, keine Veräusserung oder Übertragung).

Die Mitwirkungspflicht beinhaltet u.a., dass die Arbeitgeberin die Bewertung durch Fachleute vornehmen lässt, die dauernd im Optionsgeschäft tätig sind und die über an- erkannte Bewertungsprogramme verfügen (s. Ziff. 4.3).

Optionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren oder mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren gelten nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne dieses Kreisschrei- bens, weil sie objektiv nicht mehr bewertbar sind. Gleiches gilt, wenn sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Da in solchen Fällen blosse Anwartschaften bestehen, kann im Zeitpunkt der Abgabe kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit zufliessen. Erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung erzielt der Mitarbeiter ein steuer- bares Einkommen. Lässt sich dennoch aufgrund eines anerkannten Gutachters ein Wert der Option im Zeitpunkt der Zuteilung nachweisen, so kann die Besteuerung in diesem Zeitpunkt erfolgen.

StPS 2008 11

Die Zuteilung der Option ist im Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren steuerlich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu bescheini- gen.

2.1.5 Im Nachgang zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts

Zürich vom 20. November 2002 (SB.2002.00029) hat die Eidg. Steuer- verwaltung mit Rundschreiben vom 6. Mai 2003 das Kreisschreiben Nr. 5 präzisiert.

Im erwähnten Entscheid hat das Züricher Verwaltungsgericht (Erw. 2.b) in Bestätigung des Entscheides der Steuerrekurskommission erwogen, dass bei Mitarbeiteroptionen die Frage nach dem Vollendungs- zeitpunkt des Rechtserwerbs zu unterscheiden ist von der Frage der Be- wertung einer zwar erworbenen, aber mit Sperrfristen und allfälligen wie- teren Beschränkungen versehenen Mitarbeiteroption. Im konkreten Fall sahen die für die Einräumung der Optionen geltenden Bedingungen eine sog. Vesting-Periode (Zeitdauer, während der die zugeteilten Mitarbeiter- optionen „verdient“ werden, vgl. Risi, a.a.O. S. 96) vor. Der Mitarbeiter kann in solchen Fällen die Optionen bis zum Ende der Vesting-Periode „verlieren“, wenn er seine Leistungsziele nicht erreicht oder das Arbeits- verhältnis aufgelöst wird. Entscheidend ist mithin, dass der einkommens- steuerlich massgebende Zufluss erst im Zeitpunkt stattfindet, in welchem der Rechtserwerb durch den Mitarbeiter abgeschlossen ist. Wird die Zutei- lung von Optionen erst nach Ablauf einer Vesting-Periode definitiv, bleibt der Rechtserwerb bis zu diesem Zeitpunkt in der Schwebe. In diesem Fall besteht eine einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft. Im un- vollendeten Rechtserwerb besteht der entscheidwesentliche Unterschied zu Fällen unwiderruflicher Übertragung von Optionen, die gegebenenfalls

12 StPS 2008

nicht sofort ausübbar sind, weil die Ausübungsperiode erst in einem späte- ren Zeitpunkt zu laufen beginnt; in einem solchen Fall tritt der definitive Vermögenserwerb bereits mit der Zuteilung ein.

2.1.6 Im Rundschreiben vom 6. Mai 2003 wurde das Kreisschreiben

Nr. 5 vom 30. April 1997 deshalb wie folgt präzisiert:

Vorab ist festzuhalten, dass die im Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 aufgestell- ten Besteuerungsgrundsätze unverändert gelten. Grundsätzlich sind gesperrte Optionen bei der Zuteilung zu besteuern, obwohl in den letzten beiden Jahren eine Tendenz zur Ausübungsbesteuerung festzustellen ist, weil den Verwaltungen mehrheitlich Pläne mit Laufzeiten von über 10 Jahren oder mit zahlreichen Bedingungen unterbreitet wurden. Die rechtliche Qualifikation der Bedingungen ist nicht immer leicht. So wurden sog. Vesting-Klauseln vielfach als Sperrfristen verstanden.

Als Vestingperiode ist der Zeitraum zu verstehen, während welchem der Mitarbeiter die Optionen „verdienen“ muss. Werden bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder ver- lässt der Mitarbeiter die Unternehmung, kann er die Optionen verlieren, bevor sie ausüb- bar werden. Bis zum Ablauf der Vestingperiode ist der Rechtserwerb somit aufschiebend bedingt. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt kein unwiderruflicher Rechts- erwerb vor und es handelt sich folglich um eine blosse Anwartschaft. Die Besteuerung „gevesteter“ Optionen im Zuteilungszeitpunkt ist deshalb nicht richtig.

Eine Prüfung der heute bestehenden Mitarbeiteroptionspläne im Lichte dieses Ent- scheids zeigte aber, dass „gevestete“ Optionen in der Regel auch nach Ablauf der Vestingperiode noch nicht unwiderruflich erworben sind. Der unwiderrufliche Rechtser- werb wird meistens zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Mitarbeiter bis zur Ausübung der Optionen weiterhin bei der Unternehmung beschäftigt bleibt. Bis zur all- fälligen Ausübung der Optionen hat der Mitarbeiter keine Möglichkeit, den darin ver- körperten Wert zu realisieren, denn Mitarbeiteroptionen sind unveräusserlich. Sie führen nur dann zu einem Einkommen, wenn die Optionen auch tatsächlich ausgeübt werden können. Bis dahin handelt es sich weiterhin um eine blosse Anwartschaft. Eine Be- steuerung nach Ablauf der Vestingperiode ist deshalb abzulehnen. Sie müsste auch des- wegen unterbleiben, weil eine zutreffende objektive Bewertung „gevesteter“ Optionen aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Bedingungen und Umstände gar nicht zu- verlässig möglich ist.

Falls es sich bei den „gevesteten“ Optionen bis zur Ausübung der Optionen um blosse Anwartschaften handelt, hat die Einkommensbesteuerung erst bei Ausübung der Opti- onen entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 zu erfolgen. Deshalb sind die zugeteilten Mitarbeiteroptionen auch bis zu ihrer Besteuerung im Wertschriften- verzeichnis pro memoria aufzulisten.

StPS 2008 13

2.2.1 Die Laufzeit des vorliegenden Long-Term Stock Option Plans

(vgl. Einsprache-act. …) beträgt gemäss Art. 8 Ziff. 3 des Stock Option Plans 10 ½ Jahre. In Ziff. 8.4 wird explizit die „Vesting Periode“ geregelt. Während der Vesting Periode unterliegen die Optionen einem Ausübungs- verbot und sind den in Art. 11 formulierten Regeln unterworfen. Nach Ab- lauf der Vesting Periode, die vorliegend stufenweise („gradual vesting“, vgl. Risi, a.a.O. S. 96) ausgestaltet ist, haben die Optionsplanteilnehmer das Recht, die Optionen während der Ausübungsperiode, welche im Sinne von Art. 11 indes verkürzt werden kann, auszuüben. Nach der Laufzeit verfallen nicht ausgeübte Optionen ohne Abgeltung. In Art. 11 wird unter der Marginalie „Termination of Employment“ das Verhältnis von Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses und Berechtigung zur Ausübung der Opti- onen geregelt. Pensionierung (11.2), Invalidität (11.3) und Tod (11.4) tangieren die Ausübungsberechtigung nicht; die im Optionsplan festge- legten Ausübungsbedingungen gelten unverändert weiter. Im Todesfall eines Optionsplanteilnehmers kann die Verwaltung für noch nicht ge- vestete Optionen ein beschleunigtes Vesting (accelerated vesting) ge- statten. Bei Beendigungen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen verfallen noch nicht gevestete Optionen grundsätzlich entschädigungslos.

2.2.2 Bei dieser Ausgestaltung des Optionsplanes mit einer (grund- sätzlichen) Laufzeit von über zehn Jahren, einer (gestaffelten) Vesting- periode sowie der Möglichkeit des Verlustes der Ausübungsberechtigung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Vestingperiode erweist sich die Qualifikation der Optionen als blosse An- wartschaften im Sinne der erwähnten Kreisschreiben sowie der Bestäti-

14 StPS 2008

gung des Steueramtes des Kantons Zürich (vgl. …), als zutreffend. Der Einkommenszufluss resultiert erst mit der tatsächlichen Ausübung der Op- tionen nach Ablauf der Vestingperiode. Vor der tatsächlichen Ausübung haben die Optionen als nicht bewertbar zu gelten (vgl. auch Vernehm- lassung der ESTV S. …).

2.2.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Frage, ob im Zutei- lungszeitpunkt an den Optionen bereits Eigentum erworben worden sei oder nicht (Beschwerde S. …), sind ihnen unbehelflich. Entscheidend ist, dass die zugeteilten Optionen, solange sie nicht ausübbar sind, d.h. wäh- rend der (gestaffelten) Vesting Periode, als blosse Anwartschaften gelten und für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Optionsplanteilneh- mers aus der Unternehmung grundsätzlich auch nicht mehr realisierbares Einkommen darstellen. Im Sinne des erwähnten Zürcher Präjudizes (vorstehend Erw. 2.1.5) ist auch im vorliegenden Fall der Erwerb der an eine Vesting-Periode gebundenen Optionen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ("Resolutivbedingung", Beschwerde S. …) als suspensiv bedingt im Sinne von Art. 151 Abs. 2 OR zu qualifizieren. Indes ist diese Frage deshalb irrelevant, weil die zivilrechtliche Qualifikation einer Vesting-Periode, wie die Vorinstanzen vernehmlassend ausführlich dar- legen (S. …; vgl. auch Vernehmlassung ESTV S. …), steuerrechtlich uner- heblich ist. Mit der vorzeitigen Freigabe der Optionen per 2. September 2003 (vgl. …) ist der definitive Rechtsanspruch entstanden; angesichts der kurzen Ausübungsfrist von wenigen Tagen rechtfertigt es sich, auf den Zeitpunkt der Ausübung abzustellen.

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Ebensowenig kann den Beschwerdeführern gefolgt werden, wenn sie von der Übertragbarkeit nicht-gevesteter Optionen ausgehen (Beschwerde S. …). Soweit die Beschwerdeführer weiter geltend machen, die Optionen seien noch nach der alten Praxis zu besteuern, da die neue Praxis im Merkblatt vom 1. September 2003 zusammenfassend dargestellt worden sei und erst auf Mitarbeiteroptionen Anwendung finde, welche ab der Steuerperiode 2003 zugeteilt worden seien (Beschwerde S. …), weisen die Vorinstanzen einerseits vernehmlassend (S. …) zutreffend darauf hin, dass die Präjudizien der Steuerkommission sowie der Verwaltungsgerichte Zürich und Schwyz (VGE 620/06 vom 26. Oktober 2006) auf Steuer- perioden vor 2003 zurückgehen. Anderseits hat sich die Zürcher Steuer- verwaltung vorbehaltlos für eine Qualifikation der fraglichen Optionen als Anwartschaften mit Besteuerung im Ausübungszeitpunkt ausgesprochen (vgl. …). Falls sich die Beschwerdeführer (sinngemäss) auf den Ver- trauensschutz berufen wollen, vermag diese Argumentation deshalb offen- kundig nicht zu verfangen.

3.1 Die gestützt auf Art. 14 des Optionsplans vorgenommenen Ände- rungen der Ausübungsbedingungen durch die mit dem Vollzug des Opti- onsplans betrauten Verwaltung ändern an dieser Beurteilung nichts. Wie die ESTV vernehmlassend zutreffend ausführt (S. …), wurde mit dem Schreiben vom 29. August 2003 ein neuer Sachverhalt geschaffen, dessen Folgen im Jahre 2003 zu beurteilen sind. Aus dem Hinweis auf die Literatur können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie beziehen sich auf die Fallkonstellation, bei welcher die (Einkommens-) Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung erfolgte und durch die nachträg- liche Verkürzung der Sperrfrist eine vermögensrechtliche Besserstellung

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des Mitarbeiters eintritt (vgl. Risi, a.a.O. S. 411). Diese Fallkonstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nur insofern vergleichbar, als die Verkürzung der Laufzeit mit den Verhältnissen im Abgabezeitpunkt nichts zu tun hat, sondern eben in einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. Risi, a.a.O. s. 411 FN 1231).

3.2 Der Verwaltung des Optionsplans wird auch neben der Bestim- mung von Art. 14 eine beträchtliche Kompetenz zu Änderungen der Ver- tragsmodalitäten eingeräumt. Beispielsweise kann sie gemäss Art. 9.2 Ab- satz 3 die Vestingvoraussetzungen abbedingen oder ändern zu jeder Zeit bei oder nach Zuteilung, insgesamt oder teilweise. Des Weiteren kann sie auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen als Pensionierung, Invalidität oder Tod die Ausübungsbedingungen für ge- vestete und nicht gevestete Optionen nach eigenem Ermessen („at its discretion“) ändern.

Auch für den Eventualfall von solchen Änderungen der Ausübungsmoda- litäten seitens der Verwaltung bestünde kein Grund, von der Besteuerung der Optionen im Ausübungszeitpunkt abzusehen, da sie keinen Einfluss auf die Frage der Bewertbarkeit der Aktien im Zuteilungszeitpunkt zei- tigen. Eine unterschiedliche Festsetzung des Besteuerungszeitpunktes für jede eventuelle Änderung, die, wie die Bestimmung von Art. 9.2 Abs. 3 zeigt, auch einzelfallbezogenen, individuellen Charakter hat, wäre überdies mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen nicht vereinbar.

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3.3 Die ESTV weist darauf hin (Vernehmlassung S. …), dass der Argu- mentation der Beschwerdeführer, infolge der vorzeitigen Ausübungsmög- lichkeit der Optionen betrage die Laufzeit rückwirkend nicht mehr zehn Jahre und deshalb sei eine Besteuerung im Zuteilungszeitpunkt gegeben, auch aufgrund des Vergleichs mit dem Revisionsrecht nicht gefolgt werden kann. Die vorzeitige Entsperrung der Optionen stelle keine neue Tatsache dar, die im Jahre 2002 bereits bekannt war und bei der Veranlagung 2002 hätte berücksichtigt werden können. Daraus sei zu folgern, dass eine vor- zeitige Entsperrung ein Tatbestand des Steuerjahres sei, in dem die Ent- sperrung (und Realisierung der Option) auch tatsächlich erfolge. Dieser Vergleich der ESTV mit dem Revisionsrecht ist nicht unberechtigt. Dies zeigt sich auch in den erwähnten Möglichkeiten der Veränderung der Opti- onsplanbedingungen und -modalitäten seitens der Verwaltung. Der Argu- mentation der Beschwerdeführer zu folgen hätte zur Konsequenz, dass beispielsweise im Todesfall eines Optionsplanteilnehmers eine (rückwir- kende) Besteuerung auf den Zuteilungszeitpunkt hin vorzunehmen wäre, da bei einem Todesfall die Option durch die Erben innerhalb von zwölf Monaten auszuüben ist (vgl. Art. 11.4). Auch dies zeigt, dass für ein Abweichen von der anfänglich vorgesehenen – und den Beschwerdeführern auch mitgeteilten und bekannten – Besteuerung der Optionen im Aus- übungszeitpunkt kein überzeugender Grund besteht.

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Entscheid der kantonalen Steuerkommission vom 24. Juni 2008 i.S. F. (StKE 341/03)

Schuldzinsenabzug (§ 22 Abs. 1 Bst. d aStG): Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer als abzugsfähiger Schuldzins bei der Ein- kommenssteuer?

Wird bei der Veräusserung eines Grundstücks eine (teilweise) unverzins- liche Nachzahlung des Liegenschaftskaufpreises vereinbart, so wird grund- stückgewinnsteuerlich auf dem Veräusserungserlös ein Minusdiskont ge- währt. Wird die Liegenschaft anschliessend vom Käufer weiterveräussert, so wird der Berechnung seines Grundstückgewinns der um die Höhe des Minusdiskonts verminderte Erwerbspreis zu Grunde gelegt. Dieser Minus- diskont stellt einkommenssteuerlich beim Erstveräusserer keinen Ver- mögensertrag und beim Zweitveräusserer keinen abzugsfähigen Schuldzins dar.

Sachverhalt (zusammengefasst)

F. war Teilhaber einer einfachen Gesellschaft. Diese erwarb eine un- überbaute Landparzelle. Vom vereinbarten Kaufpreis war ca. ein Drittel sofort zu zahlen, während ein weiteres Drittel mehr als ein Jahr nach der

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Eigentumsübertragung und das restliche Drittel nach einem weiteren halben Jahr zu begleichen waren. Gemäss Kaufvertrag waren die letzten beiden Teilbeträge nicht zu verzinsen. Bei der Besteuerung des Grund- stückgewinns hat die kantonale Steuerverwaltung den Verkäufern hinsicht- lich der nicht verzinslichen Kaufpreisnachzahlungen einen Minusdiskont von 5% p.a. gewährt, d.h. den massgeblichen Verkaufserlös entsprechend reduziert.

Die Landparzelle wurde von der einfachen Gesellschaft anschliessend überbaut. Beim Verkauf der erstellten Wohneinheiten wurde der Berech- nung des Grundstückgewinns der um den Minusdiskont reduzierte Er- werbspreis zu Grunde gelegt, was im Ergebnis zur Besteuerung eines um den Minusdiskont erhöhten Grundstückgewinns geführt hat.

In der Einkommenssteuererklärung 1999/2000 hat F. bundessteuer- lich ein selbstständiges Erwerbseinkommen aus gewerbsmässigem Liegen- schaftenhandel deklariert. Gleichzeitig hat er bei den Schuldzinsen kan- tonal und bundessteuerlich einen Abzug geltend gemacht, welcher be- tragsmässig seinem Anteil an dem bei der Grundstückgewinnsteuer-Er- mittlung berücksichtigten Minusdiskont entsprach.

Der geltend gemachte Schuldzinsenabzug wurde von der Steuerver- waltung kantonal und bundessteuerlich nicht gewährt, worauf F. gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung Einsprache erheben liess.

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Erwägungen

1. …

2. Umstritten ist vorliegend ein Schuldzinsenabzug im Durchschnitt

der Bemessungsjahre 1997/98 in Höhe von CHF 110 903.--. Der Ein- sprecher macht geltend, dass der bei der Berechnung der Grundstückge- winnsteuer berücksichtigte Minusdiskont (Verminderung der Anlagekosten) bei der Einkommenssteuer einen abzugsfähigen Schuldzins darstelle.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer bildet der Veräusserungserlös. Dieser umfasst nach dem hier anwendbaren Steuergesetz vom 28.10.1958 den „Verkaufspreis mit Einschluss aller weitern Leistungen des Erwerbers“ (§ 51 Abs. 1 aStG). Beispiel einer der- artigen weiteren Leistung bildet die unverzinsliche Vorauszahlung des Liegenschaftskaufpreises (VGE ZH vom 25.3.1987, StE 1987 B 24.1 Nr. 1). Der vom Erwerber durch die unverzinsliche Kaufpreisvorzahlung ge- leistete Mehrwert wird in diesem Fall in Form eines Diskonts zum Kauf- preis hinzugeschlagen und damit der steuerlich massgebende Ver- äusserungserlös erhöht (VGE ZH vom 25.3.1987, a.a.O., Erw. 1 b). Wird umgekehrt eine (teilweise) unverzinsliche Nachzahlung des Liegenschafts- kaufpreises vereinbart, so wird entsprechend auf dem Veräusserungserlös ein Minusdiskont gewährt. Beim Käufer hat dies – sofern er die Liegen- schaft seinerseits weiterveräussert – zur Folge, dass der Berechnung seines Grundstückgewinns ein um die Höhe des Minusdiskonts verminder-

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ter Erwerbspreis (= „Handänderungspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen“, § 50 Abs. 2 aStG) zu Grunde gelegt wird.

Beim beschriebenen Diskont/Minusdiskont handelt es sich um rein rechnerische Grössen, welche als Hilfsmittel dazu dienen sollen, den ob- jektiven Mehr- oder Minderwert der geleisteten bzw. noch zu leistenden unverzinslichen Voraus- oder Nachzahlung des Kaufpreises zu bestimmen. Folglich bleiben sie von der Frage unberührt, ob und allenfalls wie der In- haber der Kaufpreissumme diese während der vereinbarten Übergangszeit nutzt (VGE ZH vom 25.3.1987, a.a.O., Erw. 1 b). Hingegen unterliegen die darauf tatsächlich erwirtschafteten Erträge der Einkommens- bzw. Er- tragssteuer (VGE ZG vom 30.9.1993, GVP ZG 1993/1994, S. 73 ff.).

Anders zu beurteilen ist das Verhältnis zwischen dem erwähnten rein „rechnerischen Zinssatz auf der Vorauszahlung“ und den „Zinsen auf dem Kaufpreis eines Grundstücks“, welche den Zeitraum vom Vertragsab- schluss „bis zur Eigentumsübertragung“ erfassen. Werden letztere nach- träglich als Teil des Erlöses der Grundstückgewinnsteuer unterworfen, dür- fen sie nicht gleichzeitig von der Einkommenssteuer erfasst werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 220 N 52). Der rechnerische Zinssatz (Diskont) unterscheidet sich von den „Zinsen auf dem Kaufpreis“ in zweierlei Hinsicht: Zum einen handelt es sich bei letzteren um effektive Zinsen. Zum anderen werden diese nicht im Voraus, sondern im Zeitpunkt des Nutzungsübergangs bezahlt (vgl. die ausdrückliche Präzisierung der Autoren, a.a.O.: Zinsen auf dem Kaufpreis sind „nicht Vorauszahlungen“). Entgegen der von der Rechtsvertreterin des Einsprechers anlässlich der

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Einspracheverhandlung (vgl. Protokoll …) vertretenen Ansicht kann des- halb aus der zitierten Beschreibung der „Zinsen auf dem Kaufpreis“ (bzw. aus der von der Rechtsvertreterin ins Feld geführten wortgleichen Kom- mentierung des alten [nicht harmonisierten] Zürcher Steuergesetzes in Richner/Frei/Weber/Brütsch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, § 165 N 37) für die hier in Frage stehenden Nachzahlungen, welche zur Berücksichtigung eines rechnerischen Minusdiskonts geführt haben, nichts abgeleitet werden. Abgesehen davon geht die Quintessenz des Dar- gelegten dahin, dass die Berücksichtigung von Kaufpreiszinsen bei der Be- rechnung der Grundstückgewinnsteuer als abschliessend zu betrachten ist, mithin entfalten diese gegenüber der Einkommens- und Ertragssteuer eine Sperrwirkung. Das ist das Gegenteil dessen, was der Einsprecher hinsicht- lich des Minusdiskonts geltend macht.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass die geltende Gerichtspraxis zwischen dem rechnerischen Diskont/Minusdiskont bei der Grundstückge- winnsteuer und den bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuer zu berück- sichtigenden effektiven Vermögenserträgen unterscheidet. Diese differen- zierte Betrachtungsweise ergibt sich als logische Konsequenz aus der Unterschiedlichkeit der beiden Steuerarten. Die Grundstückgewinnsteuer ist in erster Linie eine Objektsteuer. Sie berechnet sich allein nach der Höhe des Gewinns auf dem veräusserten Grundstück. Auf die Person des Steuerpflichtigen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kommt es hingegen nicht an (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., vor §§ 216- 226a N 19 f.). Demgegenüber zielt die Einkommens- bzw. Ertragssteuer als Subjektsteuer auf das gesamte von einem bestimmten Steuerpflichti-

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gen während einer Bemessungsperiode erwirtschaftete Reineinkommen (VGE ZG vom 30.9.1993, a.a.O.).

Was das Verhältnis der Grundstückgewinnsteuer zur Einkommens- bzw. Ertragssteuer betrifft, so ist davon auszugehen, dass erstere als Spezial- steuer einen Teil des Einkommens, nämlich den anlässlich einer Hand- änderung erzielten Gewinn, erfasst (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., vor §§ 216-226a N 18). Der Entscheid darüber, inwieweit die Grundstück- gewinnsteuer die Einkommens- bzw. Ertragssteuer zurückdrängen bzw. diese ersetzen soll, obliegt dem Gesetzgeber. In der Gesetzesrealität lassen sich dabei zwei Grundsysteme unterscheiden: Im sog. dualistischen Sy- stem werden von der Grundstückgewinnsteuer nur die Gewinne an Grund- stücken des Privatvermögens erfasst, jene des Geschäftsvermögens ver- bleiben dagegen bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuer (Stichwort: Ein- heit des Unternehmensgewinns). Demgegenüber erstreckt sich die Grund- stückgewinnsteuer nach dem im kantonalen Steuerrecht verankerten sog. monistischen oder Zürcher-System sowohl auf die Grundstückgewinne im Bereich des Privat- wie des Geschäftsvermögens (Stichwort: Einheit des Grundstückgewinns, vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., vor §§ 216-226a N 4 f.). Dies bedeutet insbesondere, dass im monistischen System auch der (nach bundessteuerlichen Kriterien) gewerbsmässige Liegenschaftenhandel von der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird.

Der Einsprecher hat dies in seiner Steuererklärung insoweit durchaus zutreffend erfasst. Obwohl er als Teilhaber der einfachen Gesellschaft in der Bemessungsperiode 1997/98 bundessteuerlich gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel betrieb, hat er kantonal kein selbstständiges Er-

24 StPS 2008

werbseinkommen deklariert. Ferner hat er den am 1.1.1999 gegenüber … [Red.: den Verkäufern der Landparzelle] noch geschuldeten Teilkaufpreis bei den Privatschulden aufgeführt, was kantonal ebenfalls zutreffend ist. Die Rechtsvertreterin des Einsprechers hat zwar anlässlich der Einsprache- verhandlung hervorgehoben, sie würde den Minusdiskont nicht als Schuld- zinsenabzug geltend machen, wenn eine Privatliegenschaft betroffen wäre. Hier handle es sich dagegen um eine Geschäftsliegenschaft, zu befinden sei somit über selbstständiges Erwerbseinkommen (vgl. Protokoll …). Damit plädiert sie jedoch in der Sache und entgegen der Steuerdeklaration für das dargestellte dualistische System. Demgegenüber bleibt zu betonen, dass sich der kantonale Gesetzgeber (nicht zuletzt auch im hier noch nicht massgebenden neuen Steuergesetz vom 9.2.2000) bewusst für das monistische System entschieden hat. Daran hat sich die kantonale Steuer- kommission als Rechtsprechungsbehörde zu halten. Nach dem geltenden monistischen System ist der bei einer Handänderung anfallende Grund- stückgewinn – wie dargestellt – der Einkommens- bzw. Ertragssteuer ent- zogen. Es wäre systemwidrig, die zur Berechnung der Grundstückgewinn- steuer angewandten, objektbezogenen Methoden (Minusdiskont) zum An- lass zu nehmen, um bei der (periodenbestimmten) Einkommens- bzw. Er- tragssteuer Korrekturen (Schuldzinsenabzug) anzubringen. Der von der Rechtsvertreterin ebenfalls ins Spiel gebrachte Einwand (Protokoll …), die Nichtberücksichtigung des Minusdiskonts beim Schuldzinsenabzug ver- letze das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), ist deshalb höch- stens und allenfalls ein Gesichtspunkt, welcher vom Gesetzgeber im Rahmen des Systementscheids in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden kann. Hat er sich jedoch für eine Objektsteuer entschieden, so

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bleibt die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wie vorstehend erwähnt, definitionsgemäss ausser Be- tracht (vgl. auch Art. 127 Abs. 2 BV: “Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind …. der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten“).

Welche Divergenzen zwischen dem (rechnerischen) Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer und dem einkommens- bzw. ertragssteuer- rechtlichen Schuldzinsenabzug insbesondere in zeitlicher Hinsicht be- stehen, lässt sich nicht zuletzt anhand des hier zu beurteilenden Sachver- halts illustrieren. Während für die Grundstückgewinnsteuer die Eigentums- übertragung massgebend ist (und deshalb bezogen auf diesen Zeitpunkt der Mehr- oder Minderwert der unverzinslichen Voraus- oder Nachzahlung, d.h. der Diskont/Minusdiskont berechnet wird), stellt die Einkommens- bzw. Ertragssteuer auf die in einem bestimmten Bemessungszeitraum realisierten bzw. fällig gewordenen Vermögenserträge bzw. Schuldzinsen ab. Vorliegend ist der Eigentumsübergang der unüberbauten Liegenschaft am … (Grundbucheintrag) erfolgt. Die Nachzahlungen seitens des Ein- sprechers und seines Mitgesellschafters wurden am 31.12.1997 und am 30.6.1999 fällig. Wären die in den Nachzahlungen allenfalls enthaltenen Zinskomponenten bei den Verkäufern (…) einkommenssteuerrechtlich als Vermögensertrag zu erfassen, so hätte dies zur Hälfte im Bemessungsjahr 1997 (Steuerperiode 1999/2000) und zur andern Hälfte im Bemessungs- jahr 1999 (Bemessungslücke) zu geschehen. Aus dieser Perspektive wäre konsequenterweise beim Einsprecher ein allfälliger Schuldzinsenabzug in der hier zu behandelnden Steuerperiode 1999/2000 (Bemessungsperiode 1997/1998) zum vornherein nur in Bezug auf die am 31.12.1997 fällige

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Nachzahlung möglich. Nicht massgebend für einen Schuldzinsenabzug könnten hingegen die Daten der Weiterverkäufe durch den Einsprecher (und seinen Mitgesellschafter) sein, welche dem Einspracheantrag offen- bar zu Grunde liegen.

Festzuhalten ist somit, dass der bei der Berechnung der Grundstückge- winnsteuer berücksichtigte Minusdiskont nicht als Schuldzinsenabzug auf die Einkommenssteuer übertragbar ist.

3. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die am 31.12.1997 fällig gewor- dene Nachzahlung beim Einsprecher aus einer rein einkommenssteuer- rechtlichen Betrachtung heraus Grundlage für einen Schuldzinsenabzug bilden kann.

Im Einkommenssteuerrecht wird unter dem Begriff der Schuldzinsen (§ 22 Abs. 1 Bst. d aStG) eine Vergütung verstanden, welche der Steuer- pflichtige einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird (BGE vom 4.10.1991, StE 1992 B 27.2 Nr. 12). Der Begriff der abzugs- fähigen Schuldzinsen ist eng zu fassen (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N. 33). Allein der Umstand, dass in einer Zahlung wirtschaftlich betrachtet (auch) eine Kapitalver- zinsung enthalten ist, genügt nicht, um diese teilweise als Schuldzinsbe- gleichung zu qualifizieren. So steckt in jedem Entgelt für die Miete eines Objekts auch eine Verzinsung des vom Vermieter investierten Kapitals. Dennoch zählt der ganze Mietzins zu den (nicht abzugsfähigen) Lebens-

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haltungskosten, ein (teilweiser) Schuldzinsenabzug scheidet aus (BGE vom 30.9.1992 i.S. B., ASA 62 S. 683 = StE 1993 B 27.2 Nr. 14). Ebenso verhält es sich in Bezug auf die hier interessierende Nachzahlung. Gemäss Kaufvertrag handelt es sich um einen zinslos geschuldeten Teil der Kaufpreissumme. Zwar sind unzutreffende Beschreibungen der Ver- tragsparteien für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Wenn jedoch über- haupt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche Kapitalschuld zu wel- chem Zinssatz allenfalls hätte verzinst werden sollen, kann kein Schuld- zinsenabzug Platz greifen. Auch unter rein einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten scheidet deshalb ein Schuldzinsenabzug vorliegend aus.

4. …

5. …

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juni 2008 i.S. X. AG (2C_761/2007)

Gewinnsteuer: Verrechnung von ausserkantonal erlittenen Vorjahresver- lusten bei einem vor dem Jahre 2001 erfolgten Zuzug in den Kanton Schwyz (§ 64 Abs. 2 VVStG; Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 4 StHG)

Die verfassungskonforme Auslegung von Art. 25 Abs. 4 StHG ergibt, dass die Kantone gestützt auf diese Bestimmung Verlustvorträge auch bei Sitz- verlegungen vor dem 1. Januar 2001 zur Verrechnung zulassen müssen, weshalb die gegenteilige Regelung in § 64 Abs. 2 VVStG dem Bundesrecht zu weichen hat.

Sachverhalt

A) Die Z. AG verlegte am 28. Oktober 1998 ihren Sitz von B. (BS) nach W. (SZ). Am 27. September 1999 wurde sie in Y. AG und am 22. November 2007 in X. AG umfirmiert. Am 22. Oktober 1999 über- nahm sie rückwirkend fusionsweise per 30. April 1999 die in A. (ZH) domizilierte W. (Schweiz) AG. Vor der Sitzverlegung in den Kanton Schwyz waren sowohl bei dieser als auch bei der Y. AG Verluste entstanden.

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B) Die X. AG machte in ihrer Steuererklärung 2004 einen Verlust von Fr. -3 456 175.-- und ein steuerbares Kapital von Fr. 636 000.-- geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz lehnte es im Rahmen der Ver- anlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 am

20. September 2005 ab, die Verluste aus der Zeit vor dem Zuzug in den

Kanton Schwyz in der Höhe von Fr. 2 806 221.-- zur Verrechnung zuzu- lassen. Sie veranlagte die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 849 100.-- sowie einem steuerbaren Kapital von Fr. 3 860 000.-- (beides zugleich satzbestimmend). Die kantonale Steuerkommission Schwyz und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz lehnten es am

22. März bzw. 22. November 2007 ebenfalls ab, die vor der Sitzverlegung

in den Kanton entstandenen Verluste der X. AG zu berücksichtigen.

C) Die X. AG beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Ver- waltungsgerichts des Kantons Schwyz abzuändern und ihren steuerbaren Gewinn 2004 auf kantonaler Ebene mit Fr. 0.-- zu veranlagen; die Ver- luste aus der Zeit vor dem Zuzug in den Kanton Schwyz per 28. Oktober 1998 seien anzuerkennen und voll zur Verrechnung zuzulassen, womit der verbleibende Verlustvortrag per 1. Oktober 2004 noch Fr. 1 957 041.-- betrage. Die Steuerkommission des Kantons Schwyz, das Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

30 StPS 2008

Aus den Erwägungen

1. Gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG, SR 642.14]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin ist auch insofern ein- zutreten, als sie mehr verlangt, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (so das zur Publikation bestimmte Urteil 2C_637/2007 vom 4. April 2008, E. 1.5.3). Unzulässig ist ihr Ersuchen, auch den allenfalls verbleibenden Verlustvortrag neu fest- zulegen: Hieran fehlt ihr ein schutzwürdiges Interesse, da bei einer Gut- heissung der Beschwerde praxisgemäss lediglich eine Nulltaxation erfolgt (vgl. Adrian Kneubühler, Auswirkungen des „Vereinfachungsgesetzes“ auf die Steuerpraxis, in: Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2001, S. 131 ff., dort S. 135; Ivo P. Baumgartner, Verlustverrechnung im interkantonalen Verhältnis [Verlustverrechnung], in: IFF Forum für Steuerrecht 2002, S. 293 ff., dort S. 296; Urteil 2A.192/2000 vom 9. Mai 2001, E. 1cc u. dd sowie E. 3, publ. in: StE 2001 B 96.11 Nr. 6); die kantonalen Be- hörden können eine entsprechende Auskunft im Rahmen der Veranlagung für die folgenden Steuerjahre geben.

2.

2.1 Umstritten ist die Frage, ob der Kanton Schwyz gestützt auf das

Steuerharmonisierungsgesetz vom Reingewinn der Steuerperiode 2004

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Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren zum Abzug zu- lassen muss, obwohl die Verlegung des Sitzes bzw. der tatsächlichen Ver- waltung der Steuerpflichtigen vor dem Inkrafttreten des Vereinfachungs- gesetzes am 1. Januar 2001 erfolgte (vgl. Art. 25 Abs. 2 und 4 StHG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 zur Koordina- tion und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis [„Vereinfachungsgesetz“, AS 2001 1051]). Der Kanton Schwyz hat in seinem Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (StG; SR/SZ 172.200) die siebenjährige Verlustvortragsperiode übernommen (§ 70 Abs. 1 bzw. § 31); bezüglich der Berücksichtigung von ausserkantonalen Vorjahresverlusten sieht § 64 der Vollziehungsverord- nung vom 22. Mai 2001 zum Steuergesetz (VVStG; SR/SZ 172.211) vor, dass Selbständigerwerbende, die nach dem 31. Dezember 2000 aus einem anderen Kanton zuziehen, die dort erlittenen, noch nicht verrechne- ten Verluste gemäss § 31 StG nunmehr verrechnen können; das Gleiche gilt für juristische Personen bei Zuzug ab der Steuerperiode, die im Jahre 2001 endet (§ 70 StG). Steuerpflichtige mit früherem Kantonswechsel können ausserkantonal erlittene Vorjahresverluste hingegen „nicht zur Ver- rechnung bringen“ (§ 64 Abs. 2 VVStG). Diese Regelung entspricht der im Kreisschreiben Nr. 15 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 31. August 2001 über die Koordination und Vereinfachung der Veranla- gungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis an- geregten restriktiven Auslegung von Art. 25 Abs. 4 StHG, wenn dort unter Ziff. 312.3 (Inkrafttreten) ausgeführt wird: „Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des interkantonalen Verlustvortrags betrifft Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres 2001 oder später abgeschlossenen Geschäfts-

32 StPS 2008

jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz, ihren Geschäftsbetrieb, ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung innerhalb der Schweiz verlegt haben“.

2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass diese Regelung mit Art. 25

Abs. 2 und 4 StHG in der Fassung vom 15. Dezember 2000 vereinbar sei und keinen harmonisierungsrechtlichen Vorgaben widerspreche, weshalb - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin - das Bundes(harmoni- sierungs)recht nicht direkt zur Anwendung komme (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 bzw. 3.5, S. 116 ff.): Art. 25 Abs. 4 StHG sei rückwirkend bzw. ohne Übergangsfrist per 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Aus diesem Grund müsse die interkantonale Verlustverrechnung auch von jenen Kan- tonen rückwirkend unmittelbar zugelassen werden, welche diese Be- stimmung noch nicht umgesetzt hätten. Es sei damit klar, dass die inter- kantonale Verlustverrechnung dann zum Tragen komme, wenn die Sitzver- legung (oder die Umstrukturierung) nach dem 1. Januar 2001 erfolge, hingegen finde sich im Steuerharmonisierungsgesetz keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn dies bereits zuvor geschehen sei. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 4 StHG enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Be- griff der „Verlegung“ des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung inner- halb der Schweiz ein „rückwärtsgewandter, vergangenheitsbezogener Be- deutungsinhalt“ zukomme; angesichts der erforderlichen präzisen zeit- lichen Angaben im Zusammenhang mit der Verlustverrechnung „wäre es auch“ - so das Verwaltungsgericht - „in systematischer Hinsicht erstaun- lich, wenn der Gesetzgeber entgegen dem üblichen kontextuellen Ver- ständnis dem Begriff der 'Verlegung' ohne entsprechende Präzisierung und Klarstellung - auch - einen die Kantone bindenden rückwärtsgewandten Bedeutungsgehalt hätte verleihen wollen“. In gesetzgeberischer Hinsicht

StPS 2008 33

wäre es zudem „kaum sinnvoll“, die Verwirklichung des Tatbestandes, der in einem einzelnen Absatz geregelt ist, ohne entsprechende Präzisierung an zwei unterschiedliche Zeitpunkte anzuknüpfen (Verlustverrechnungs- möglichkeit ab 1. Januar 2001; Massgeblichkeit eines Zuzugs vor dem

1. Januar 2001). Die Auslegung von Art. 25 Abs. 4 StHG gebe unter

keiner der verschiedenen Auslegungsmethoden Hinweise dafür, dass die Kantone gestützt auf Art. 25 Abs. 4 StHG verpflichtet wären, eine Verlust- verrechnung auch für vor dem 1. Januar 2001 zugezogene Unterneh- mungen zuzulassen; für die Zeit bis Ende 2000 bestehe diesbezüglich ein kantonaler Gestaltungsspielraum, der es erlaube, ausserkantonale Verlust- vorträge vor 2001 nicht mit späteren Gewinnen zu verrechnen. Die Be- schwerdeführerin bestreitet dies und vertritt die Auffassung, Art. 25 Abs. 4 StHG (in der Fassung vom 15. Dezember 2000) gebiete, auch Ver- luste bei einer früheren Sitzverlegung im Umfang von Abs. 2 zur Verrech- nung zuzulassen.

3.

3.1 Das Steuerharmonisierungsgesetz ist ein Rahmen- und Grundsatz- erlass, dessen Regelungsdichte je nach Gegenstand variiert, weshalb aus- legungsweise zu ermitteln ist, welcher Gestaltungsspielraum dem kan- tonalen Gesetzgeber jeweils im Einzelnen verbleibt (vgl. Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: procédure, interprétation et droit transitoire, in: RDAF 59 [2003] II S. 1 ff., dort S. 8 f.). Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut der betroffenen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss - unter Berücksichti- gung aller Auslegungselemente - nach dessen wahren Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text

34 StPS 2008

zu Grunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang abzu- stellen, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind nicht un- mittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen; ihnen kommt um so grössere Bedeutung zu, je jünger ein Text ist, da sich in diesem Fall die Umstände in der Regel noch nicht verändert haben und nicht ein inzwischen (allenfalls) gewandeltes Rechts- verständnis zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergeben hat. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten konkretisiert; die verfas- sungskonforme Auslegung findet ihre Schranken jedoch wiederum im kla- ren Wortlaut und Sinn des Gesetzes (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f. mit Hinweisen).

3.2 Bis zum „Vereinfachungsgesetz“ war die Tragweite der Verlustver- rechnungsmöglichkeiten in interkantonalen Verhältnissen nicht bundesge- setzlich geregelt. Es galt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 BV, wonach kein Kanton verpflichtet war, Verluste, die vor dem Zuzug angefallen waren, mit unter seiner Steuerhoheit erzielten Gewinnen zu verrechnen (Urteil P.1270/1980 vom 25. Mai 1984, E. 3b, publ. in: ASA 56 S. 144 ff.). Umgekehrt war der Wegzugskanton auch dann zur Verlustverrechnung mit dem beim Wegzug angefallenen Liquidationsgewinn (Wegzugsgewinn) ver- pflichtet, wenn das interne Recht diese Möglichkeit nicht vorsah (Urteil P.1270/1980 vom 25. Mai 1984, E. 5a, publ. in: ASA 56 S. 144 ff.). Die

StPS 2008 35

entsprechende Praxis vermochte im Rahmen des harmonisierten Steuerrechts nicht mehr zu überzeugen: Mit dem Steuerharmonisierungs- gesetz entfiel die Wegzugsbesteuerung und wurden die Verlustverrech- nungsmöglichkeiten sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Per- sonen bundesrechtlich geregelt; die Verweigerung der Verlagerung noch nicht verrechneter Verluste führte damit zu einem Verstoss gegen das aus Art. 127 Abs. 3 BV fliessende Schlechterstellungsverbot (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 449 f.; Frank Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht unter besonderer Berücksichtigung des DBG und StHG, Basel/Genf/München 2000, S. 249 ff.). Die bisherige Praxis hätte deshalb auch ohne das „Vereinfachungsgesetz“ nach dem

1. Januar 2001 nicht unbesehen weitergeführt werden können (vgl.

Kuhn/Brülisauer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/1], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel/Genf/Zürich 2002, N 88 zu Art. 25 StHG). Das Bundesgericht hat diesem Umstand bei der Be- handlung der sogenannten „Ausscheidungsverluste“ bereits Rechnung ge- tragen (vgl. hierzu BGE 131 I 249 ff. und 285 sowie BGE 132 I 220 ff.).

3.3

3.3.1 Aus der Botschaft des Bundesrats vom 24. Mai 2000 zur

Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direk- ten Steuern im interkantonalen Verhältnis ergibt sich (BBl 2000 S. 3898 ff.), dass mit dem „Vereinfachungsgesetz“ Steuerhindernisse be- seitigt werden sollten, welche die Mobilität der Steuerpflichtigen ein- schränken; ein Wechsel der Steuerpflicht in der Schweiz dürfe nicht

36 StPS 2008

(mehr) grössere administrative Schwierigkeiten bereiten als ein Wechsel innerhalb eines Kantons (BBl 2000 S. 3903). Nach dem harmoni- sierungsrechtlichen Wegfall der Wegzugssteuer gehe es beim „Verlustvor- trag im interkantonalen Verhältnis“ darum, nicht berücksichtigte Verlust- überschüsse wie die stillen Reserven im Zuge einer Sitzverlegung steuer- neutral auf den Zuzugskanton verlagern zu können. Art. 25 Abs. 4 StHG präzisiere in diesem Sinn, dass beim Sitzwechsel zwischen Kantonen die vor dieser Änderung der Steuerpflicht erwirtschafteten Verluste weiterhin abgezogen werden könnten; der Verlustvortrag über die Kantonsgrenzen hinweg stelle eine Massnahme zu Gunsten der interkantonalen Mobilität der Unternehmungen dar, hebe ein Steuerhindernis für grenzüber- schreitende Umstrukturierungen auf und verhindere, dass ein Sitzwechsel innerhalb der Schweiz die juristische Person im Vergleich zu jener diskri- miniere, welche der gleichen kantonalen Steuerhoheit unterstellt bleibe (BBl 2000 S. 3909 f.). Es sei damit eine bewusste Abwendung von der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewollt, die dem Zuzugs- kanton erlaube, den vor dem Wechsel unberücksichtigt gebliebenen Ver- lusten keine Rechnung zu tragen; die entsprechende Änderung beuge einer „Überbesteuerung der Steuerpflichtigen infolge eines solchen Wechsels vor“ (BBl 2000 S. 3908).

3.3.2 Diese Ausführungen blieben in den parlamentarischen Bera- tungen unbestritten (AB N 2000 S. 1112 ff.; AB S 2000 S. 883 f.). Die Kommissionssprecher wiesen daraufhin, dass mit der Verlustverrechnung über die kantonalen Grenzen hinaus im Interesse der Wirtschaft zwar ein materieller Eingriff in die Steuerhoheit der Kantone verbunden sei, indem diese gezwungen würden, solche Verlustvorträge zu übernehmen; wegen

StPS 2008 37

der steigenden Mobilität der KMU und Industriebetriebe sei dies aber „dringend nötig“ (AB N 2000 S. 1113) bzw. bestehe „nun“ die Möglich- keit hierzu (AB S 2000 S. 883). Damit lässt sich den Materialien zur Frage des Zeitpunkts der Sitzverlegung keine eindeutige Antwort ent- nehmen. Immerhin geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber zwischen der Verlustverrechnung über die Kantonsgrenzen hinweg und der Aufhebung der Wegzugsbesteuerung einen Zusammenhang schaffen und durch die interkantonale Verlustverrechnung Diskriminierungen vermeiden bzw. Überbesteuerungen ausmerzen wollte. Die Formulierung der Voten der Kommissionssprecher lassen eher auf eine sofortige und uneingeschränkte Wirksamkeit dieser Massnahmen schliessen („dringend nötig“, „nun“); es kann ihnen auf jeden Fall nicht entnommen werden, dass die geänderten Bestimmungen nur auf Kantonswechsel Anwendung finden könnten, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erfolgen.

3.4

3.4.1 Unter diesen Umständen kommt den Wertungen, die dem Text

zu Grunde liegen und dem damit verbundenen Sinnzusammenhang im Lichte der verfassungs- und insbesondere der doppelbesteuerungsrecht- lichen Vorgaben wesentliche Bedeutung zu: Das „Vereinfachungsgesetz“ hat die Steuerharmonisierung interkantonal um die Komponente einer möglichst konsequenten Realisierung des Binnenmarkts ergänzt, in dem die wirtschaftliche Freiheit der Standortwahl nicht mehr durch steuerliche Hemmnisse beeinträchtigt werden soll. Art. 95 Abs. 2 BV verankert aus- drücklich den Grundsatz des einheitlichen schweizerischen Wirtschafts- raums, womit die kantonale Souveränität im Bereich der Steuern nicht mehr voraussetzungslos höher bewertet werden kann als der verfassungs-

38 StPS 2008

rechtliche Auftrag, den Binnenmarkt zu realisieren. Mit dem „Verein- fachungsgesetz“ ist im Ingress des StHG ein ausdrücklicher Verweis auf Art. 127 Abs. 3 BV aufgenommen worden, was unterstreicht, dass dieses heute auch Ausführungsrecht zum Verbot der interkantonalen Doppelbe- steuerung bildet. Soweit verschiedene Auslegungen von Art. 25 Abs. 4 StHG möglich sind, ist deshalb jene zu wählen, die es erlaubt, sowohl die Ziele des StHG als auch jene des Doppelbesteuerungsverbots bestmöglich zu verwirklichen (vgl. Ivo P. Baumgartner, Steuerharmonisierung und inter- kantonale Freizügigkeit [1. Teil; „Steuerharmonisierung“], in: IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 112 ff. dort S. 116).

3.4.2 Das Doppelbesteuerungsrecht will vermeiden, dass das gleiche

Steuersubjekt für den gleichen Sachverhalt in zwei Kantonen besteuert wird. Das interkantonale Diskriminierungs- bzw. Schlechterstellungsverbot soll eine unsachgemässe, andersartige Behandlung von Steuerpflichtigen verhindern, die - auch zeitlich nacheinander - der Steuerhoheit mehrerer Kantone unterstellt sind, wenn hieraus eine ungerechtfertigte steuerliche Mehrbelastung resultiert (vgl. BGE 131 I 285 E. 2, 249 E. 3.1; Baumgartner, Steuerharmonisierung, a.a.O., S. 118). Das Schlechter- stellungsverbot untersagt es einem Kanton, einen Steuerpflichtigen stärker zu belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unter- steht, sondern auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist oder war; es ist gestützt darauf unzulässig, den Pflichtigen Regeln zu unter- werfen, welche einen ausschliesslich innerkantonalen Steuerpflichtigen - unter sonst gleichen Umständen - nicht treffen würden. Diese materiellen Grundsätze legen es nahe, die damit verbundenen Überlegungen der Steuergerechtigkeit möglichst umgehend umzusetzen und Art. 25 Abs. 4

StPS 2008 39

StHG sofort und uneingeschränkt anzuwenden, wie dies in den Voten der parlamentarischen Kommissionssprecher im Interesse des Binnenmarktes auch zum Ausdruck gekommen ist. Eine andere Lösung führte insofern zu einer Diskriminierung, als eine vor dem 1. Januar 2001 umgezogene Ge- sellschaft alte, nicht kompensierte Verlustvorträge - im Gegensatz zu einem im Kanton ansässigen oder nach dem 1. Januar 2001 dorthin ziehenden Unternehmen - bei sonst gleichen Bedingungen nicht ver- rechnen könnte und insofern diskriminiert bzw. in unzulässiger Weise schlechter gestellt würde.

3.4.3 Im Gegensatz zu den Art. 72 ff. StHG wurde den Kantonen be- züglich der interkantonalen Verlustverrechnung keine Frist eingeräumt, um ihre Gesetze anzupassen. Das „Vereinfachungsgesetz“ umfasste mit Art. 72c und Art. 72d StHG auch Änderungen an den bestehenden Um- setzungsvorschriften, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe versehentlich hierauf verzichtet bzw. den Kantonen die Möglichkeit einräumen wollen, die entsprechende Vorgabe neben der Siebenjahresfrist an eine zusätzliche zeitliche Schranke (Sitzverlegung nach dem 1. Januar 2001) knüpfen zu können. Die möglichst rasche Re- alisierung der mit Art. 25 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 4) StHG be- zweckten Steuergerechtigkeit muss unter diesen Umständen allfälligen praktischen oder finanzpolitischen Überlegungen vorgehen. Die bundes- rechtliche Regelung von Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StHG ist demnach dahin zu verstehen, dass für die Veranlagung von Steuerjahren, die nach dem 1. Januar 2001 enden, nicht verrechnete Verluste der sieben voran- gegangenen Geschäftsjahre unabhängig davon geltend gemacht werden können, in welchem Kanton sie entstanden sind (in diesem Sinn:

40 StPS 2008

Hanspeter Kurz, Interkantonale Verlustverrechnung neu geregelt, in: Der Schweizer Treuhänder 2001, S. 853 ff., dort S. 855; ihm zustimmend: Adrian Kneubühler, a.a.O., 134 f.; Roman Blöchliger, Die Verlustver- rechnung im interkantonalen und internationalen Verhältnis, in: StR 2006, S. 698 ff., dort S. 699). Dies gilt, soweit der Verlustvortrag recht- zeitig geltend gemacht wird und nachgewiesen ist, dass er nicht bereits in den Vorjahren berücksichtigt wurde oder hätte berücksichtigt werden können.

4.

4.1 Die von der Vorinstanz und einem Teil der Doktrin gegen diese

Auslegung vorgebrachten Argumente vermögen mit Blick auf das ver- fassungsrechtliche Gebot der Realisierung des Binnenmarkts bzw. der Steuergerechtigkeit nicht zu überzeugen (vgl. Ivo P. Baumgartner, Koordi- nation und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis [Koordination und Vereinfachung], in: IFF Forum für Steuerrecht 2001, S. 222 ff., dort S. 231; derselbe, Verlustverrechnung, a.a.O., S. 299; ohne vertiefte Begründung: Kuhn/Brülisauer, a.a.O., N. 85 zu Art. 25 StHG; Jean-Blaise Paschoud, Evolution ou révolution du droit fiscal intercantonal? La loi sur la coordination et la simplification des procédures de taxation des impôts directs dans les rapports intercantonaux, in: ASA 69 S. 837 ff., dort S. 853; Claudia Rihner Baumgartner, Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Ver- hältnis, in: StR 2001 S. 177 ff., dort S. 188): Allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 4 StHG keine Übergangsfrist vorgesehen hat, kann - wie dargelegt - nicht abgeleitet wer-

StPS 2008 41

den, dass eine Anerkennung von Verlustvorträgen grundsätzlich nur bei Wechseln des Wohnsitzes bzw. des Sitzes nach dem 31. Dezember 2000 möglich sein soll (so aber Baumgartner, Koordination und Vereinfachung, a.a.O., S. 231; Kuhn/Brülisauer, a.a.O., N. 85 zu Art. 25 StHG). Auch kann nicht von einer (unzulässigen) echten Rückwirkung gesprochen wer- den, geht es doch lediglich darum, den Umfang der Steuerpflicht unter dem geltenden Erlass nach Tatsachen zu bestimmen, die vor dessen In- krafttreten eingetreten sind; eine solche - unechte - Rückwirkung ist zu- lässig (vgl. auch Kuhn/Brühlisauer, a.a.O., N. 86 zu Art. 25 StHG).

4.2 Der Einwand, dass die Wegzugsbesteuerung weggefallen ist und

dem Zuzugskanton erst ab dem 1. Januar 2001 neues Substrat anfällt, mit dem die ausserkantonalen Verluste kompensiert werden können (so: Baumgartner, Verlustverrechnung, a.a.O., S. 299), stimmt so nur teil- weise: Bereits bisher kannten längst nicht alle Kantone eine Wegzugs- steuer (vgl. Peter Christian Schreiner, Die Besteuerung der stillen Reser- ven beim interkantonalen Transfer von Wirtschaftsgütern, Diss. BS 1992, S. 3 N. 5); zudem unterlagen dieser jeweils ganz unterschiedliche Sub- strate. Gewisse Kantone rechneten bei der Verlegung des Sitzes oder einer Betriebsstätte über sämtliche stillen Reserven (Abschreibungs- und Wert- zuwachsquote) auf den Wirtschaftsgütern ab, welche die kantonale Steuer- hoheit verliessen (z.B. Thurgau); andere besteuerten die stillen Reserven nur im Umfang, in dem früher Abschreibungen (oder andere Wertbe- richtigungen) zugelassen und damit das steuerbare Einkommen bzw. der steuerbare Gewinn geschmälert worden waren (z.B. Solothurn, St. Gallen, Glarus); eine dritte Kategorie beschränkte sich darauf, die sog. „privile- gierte Warenreserve“ aufzurechnen (z.B. Bern). Schon vor dem voll-

42 StPS 2008

ständigen Verzicht auf die Wegzugsbesteuerung kam dem Zuzugskanton damit unter Umständen potentiell steuerbares Substrat zu. Muss ein Kan- ton vor dem 1. Januar 2001 angefallene ausserkantonale Verluste ver- rechnen lassen, kann er dies deshalb vielfach mit Substrat tun, das eben- falls aus früheren Jahren und aus einer anderen Steuerhoheit stammt (vgl. Madeleine Simonek, Ausgewählte Probleme der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften, in: ASA 67 S. 513 ff., dort S. 534). Auch bei der hier vertretenen Auffassung ist zudem davon auszu- gehen, dass sich die „wegziehenden“ und „zuziehenden“ Verlustvorträge auf die Dauer - mit Blick auf deren Beschränkung auf „die sieben der Steuerperiode [...] vorangegangenen“ Geschäftsjahre - ausgleichen wer- den.

4.3 Gegen die vom Gesetzgeber gewollte Mobilitätsförderung kann

nicht eingewendet werden, dass eine Unternehmung, die ihren Sitz vor dem 1. Januar 2001 verlegt hat, dies in Kenntnis der damit verbundenen steuerrechtlichen Konsequenzen tat und sich dadurch in ihrer Mobilität gerade nicht beeinträchtigen liess (so Baumgartner, Verlustverrechnung, a.a.O., S. 299). Eine Sitzverlegung kann aus ganz unterschiedlichen Grün- den erfolgen bzw. nötig werden; mit der rein formalen Sitzverlegung dürfte die „Mobilität“ in der Regel zudem nicht abgeschlossen sein. Dieser fol- gen oft zusätzliche Anpassungen, die - angesichts des unzulässigen Ver- lustabzugs - durch höhere Steuern (weiterhin) erschwert werden. Zwar deckt sich die vorliegend umstrittene Regelung in § 64 Abs. 2 VVStG mit der entsprechenden Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz im Kreisschreiben Nr. 15 vom 31. August 2001; dieses ist für das Bundes- gericht indessen nicht verbindlich, nachdem die verfassungskonforme

StPS 2008 43

Auslegung von Art. 25 Abs. 4 StHG ergibt, dass die Kantone gestützt auf diese Bestimmung Verlustvorträge auch bei Sitzverlegungen vor dem

1. Januar 2001 zur Verrechnung zulassen müssen. Diesem Grundsatz

widersprechendes kantonales Recht hat dem Bundesrecht zu weichen.

5.

5.1 Da § 64 Abs. 2 VVStG mit den harmonisierungsrechtlichen Vor- gaben nicht vereinbar ist, ist der gestützt darauf ergangene angefochtene Entscheid aufzuheben, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin befugt ist, den steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode 2004 mit dem Ver- lust aus dem Jahr 1998 zu kompensieren, und der Reingewinn antragsge- mäss auf Fr. 0.-- festzulegen. Dies kann direkt im vorliegenden Verfahren geschehen, da die Steuerkommission des Kantons Schwyz in ihrer Ver- nehmlassung ausdrücklich zugesteht, „dass sich erst bei der Veranlagung 2004 die Frage gestellt hat, ob die ausserkantonalen Verluste zu ver- rechnen sind, da zuvor die innerkantonalen Verluste ausreichend waren, um zu einem steuerbaren Ergebnis von Fr. 0.-- zu kommen“. Der Grund- satz des Verrechnungszwangs ist deshalb nicht verletzt; die Beschwerde- führerin holt die interkantonale Verrechnung nicht in unzulässiger Weise erst in der hier umstrittenen Steuerperiode nach (vgl. zu dieser Proble- matik: Kuhn/Brülisauer, a.a.O., N. 87 zu Art. 25 StHG; Baumgartner, Ver- lustverrechnung, a.a.O., S. 296). Im Übrigen hat die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz nicht behauptet, die hier zu verrechnenden Verluste hätten nicht berücksichtigt werden können, wenn die Beschwerdeführerin ihren Sitz immer im Kanton Schwyz gehabt hätte. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bezüg- lich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren

44 StPS 2008

rechtfertigt es sich, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

StPS 2008 45

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. März 2008 i.S. X. AG (2C_583/2007)

Verfahrensrecht: Legitimation der Steuerverwaltung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 BGG); Beschwerdegrund der Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) am Beispiel der harmonisierungsrechtlichen Vorgaben für die Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 StHG)

Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch die kantonale Steuerverwaltung bildet grund- sätzlich Art. 73 Abs. 2 StHG als Anwendungsfall von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG. Für die Tragweite der Beschwerdelegitimation ist Art. 73 Abs. 1 StHG massgebend. Unerheblich ist, ob das Steuerharmonisierungsrecht dem Kanton in der konkreten Materie einen gewissen Gestaltungs- spielraum belässt oder nicht. Gerügt werden kann von der Steuer- verwaltung nunmehr auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte als Teil des Bundesrechts im Sinne von Art. 95 lit. a BGG und damit ins- besondere auch die willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.

46 StPS 2008

Aus den Erwägungen

1. …

2.

2.1 Die beschwerdeführende kantonale Steuerverwaltung behauptet

nicht, der Kanton Schwyz sei wie ein Privater betroffen, und sie leitet ihre Beschwerdeberechtigung folgerichtig nicht aus Art. 89 Abs. 1 BGG ab. Es erscheint denn auch ausgeschlossen, den Staat als Steuergläubiger einem Privaten gleichzustellen. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechts- anwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Rege- lung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Behörde nicht ohne weiteres berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 131 II 58 E. 1.3 S. 62; 127 II 31 E. 2e S. 38, mit Hinweisen). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt namentlich nicht jedes beliebige, mit der Er- füllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finan- zielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 407; 133 V 188 E. 4.4.2 S. 194; 131 II 58 E. 1.3 S. 62; vgl. nunmehr auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2007 vom 14. Dezember 2007, E. 2.2.1).

2.2 Die beschwerdeführende Steuerverwaltung beruft sich hingegen

auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG. Danach sind zur Beschwerde berechtigt

StPS 2008 47

Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, nach Massgabe des Bundes- gerichtsgesetzes der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Beschwerdeberechtigt sind nach Art. 73 Abs. 2 StHG die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Be- hörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Art. 73 Abs. 2 StHG bildet grundsätzlich einen Anwendungsfall von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichts- gesetz, Basel 2008, Art. 89 N 68). § 168 StG bezeichnet die Veran- lagungsbehörde als zuständige kantonale Behörde. Nach § 124 Abs. 1 StG handelt es sich dabei um die kantonale Steuerverwaltung.

2.4 Art. 12 StHG regelt die Besteuerung der Grundstückgewinne

durch die Kantone. Die Bestimmung befindet sich im Zweiten Titel des Steuerharmonisierungsgesetzes, der die Vorschriften zur Vereinheitlichung der Steuern der natürlichen Personen enthält. Sie fällt damit in den An- wendungsbereich von Art. 73 StHG. Allerdings macht das beschwerde- führende Amt nicht eine Verletzung des Steuerharmonisierungsgesetzes geltend, sondern eine willkürliche Auslegung und Anwendung des er-

48 StPS 2008

gänzenden kantonalen Steuerrechts. Es fragt sich, ob es dazu berechtigt ist.

2.5 Unter der Geltung des alten Verfahrensrechts (Bundesgesetz vom

16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; BS 3 531) ging das Bundesgericht – übrigens in einem eine Grundstück- gewinnsteuer betreffenden Fall – davon aus, dass es für die Frage der Legitimation nach Art. 73 StHG keine Rolle spiele, ob sich die Streitsache auf den Bereich abschliessender bundesrechtlicher Regelungen beziehe oder den Kantonen im Rahmen des harmonisierten Rechts Freiräume verblieben seien (BGE 130 II 202 E. 1 S. 204). Allerdings beschränkte das Bundesgericht trotz Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seine Prüfungsbefugnis gemäss den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen, soweit der Bundesgesetzgeber dem kantonalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum einräumte (BGE 130 II 202 E. 3.1 S. 206). Da die kantonale Steuerverwaltung zur staatsrechtlichen Beschwerde jedoch nicht legitimiert war, entfiel für sie die Möglichkeit, insoweit selbst Beschwerde zu führen (BGE 131 II 710 E. 1.2 S. 713).

2.6 Neurechtlich ist die Unterscheidung von Verwaltungsgerichts- beschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde weggefallen bzw. sind die Funktionen der beiden Rechtsmittel weitgehend in der neuen Einheits- beschwerde vereinigt.

2.6.1 Im öffentlichen Recht dient die Behördenbeschwerde an das

Bundesgericht grundsätzlich dazu, die einheitliche und richtige Anwen- dung des Bundes(verwaltungs)rechts sicherzustellen (vgl. Etienne Poltier,

StPS 2008 49

Le recours en matière de droit public, in: La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, hrsg. von Urs Portmann, Lausanne 2007, S. 160 f.; Waldmann, a.a.O., Art. 89 N 47; BBl 2001 4330). In Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG wird dieser enge Konnex zwischen Legitimation und Beschwerdegrund bei der allgemeinen Behördenbeschwerde ausdrücklich verlangt, indem die Be- schwerdeberechtigung davon abhängt, dass der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung verletzen kann. Die gleiche Voraussetzung wird in Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG bei der besonderen Behördenbeschwerde nicht ausdrücklich wiederholt. Der Bundesgesetzgeber hat sich damit die Möglichkeit vorbehalten, in den entsprechenden Sonderbestimmungen spezifische Legitimationsvoraussetzungen zu definieren (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 89 N 64; Waldmann, a.a.O., Art. 89 N 64 und 67). Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von den zulässigen Beschwerdegründen systematisch strikt zu trennen sind, wenn der Bundesgesetzgeber nicht ausdrücklich eine spezifische Ver- knüpfung der beiden Gesichtspunkte vorsieht.

2.6.2 In analoger Weise hat das Bundesgericht im Zusammenhang

mit der Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen entschieden, das Bundesgerichtsgesetz behandle die Be- schwerdegründe systematisch getrennt vom Legitimationserfordernis. Dies beruhte auf dem Hintergrund, dass sich die Legitimation der Staats- anwaltschaft (gemäss Art. 81 BGG) aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet und sich mithin auf jede Rechtsverletzung bezieht, die bei der An- wendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird. Die Staatsanwaltschaft ist daher nach der Rechtsprechung zur neuen

50 StPS 2008

Einheitsbeschwerde in Strafsachen auch berechtigt, ein kantonales Straf- urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung, aktenwidriger Sachverhalts- feststellung oder willkürlicher Anwendung des kantonalen Prozessrechts anzufechten (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 40 f.).

2.6.3 Kommt es somit massgeblich auf die gesetzliche Regelung der

Beschwerdelegitimation an, ist vorliegend die Tragweite von Art. 73 StHG entscheidend. Mit der Justizreform erfuhr der Wortlaut dieser Bestimmung nur eine redaktionelle Änderung, indem in Abs. 1 der Begriff der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde durch denjenigen der Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten ersetzt wurde (BBl 2001 4440). Aus den Materialien ergibt sich nirgends ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber Änderungen bei der Beschwerdelegitimation beabsichtigte. Die Frage der Beschwerdeberechtigung ist daher gleich zu beantworten wie unter dem alten Verfahrensrecht. Das bedeutet insbesondere, dass die kantonale Steuerverwaltung unabhängig von der Frage der zulässigen Beschwerde- gründe weiterhin zur Beschwerde legitimiert ist, wenn der angefochtene Entscheid eine Materie des Steuerharmonisierungsgesetzes gemäss der entsprechenden Umschreibung in Art. 73 StHG, nämlich eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie, betrifft. Dabei ist für die Frage der Beschwerdeberechtigung unmassgeblich, ob das Steuerharmoni- sierungsrecht dem Kanton insofern einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder nicht.

2.7 Nun hat allerdings das Bundesgericht entschieden, dass die

kantonalen Durchführungsstellen im Zusammenhang mit Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in

StPS 2008 51

Anwendung von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 38 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nur zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht legitimiert sind, soweit es um Ergänzungsleistungen geht, die im Bundesrecht geregelt sind und nicht um solche, die sich auf kantonales Recht stützen. Das Bundes- gericht hielt dazu ausdrücklich fest, die Bestimmungen über die Be- schwerdeberechtigung könnten sich einzig auf den Vollzug des Bundes- rechts beziehen (vgl. das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 8C_274/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2). Die rechtliche Ausgangslage unterscheidet sich jedoch wesentlich vom vorliegenden Fall: Anders als bei der nach Art. 12 StHG zwingend zu erhebenden Grund- stückgewinnsteuer sind die Kantone von Bundesrechts wegen frei, ob und in welchem Umfang sie Unterstützungsleistungen erbringen wollen, die über das bundesgesetzliche Obligatorium hinausgehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Bei der Grundstückgewinnsteuer bestehen keine solchen Spiel- räume. Zwar verfügen die Kantone über gewisse Freiheiten bei der Aus- gestaltung der Steuer, nicht aber bei deren Erhebung. Das rechtfertigt insofern eine uneingeschränkte Beschwerdelegitimation auch der kan- tonalen Steuerbehörden.

3.

3.1 Ist die kantonale Steuerverwaltung zur Beschwerde legitimiert,

bleibt zu prüfen, welche Beschwerdegründe sie anrufen kann. Auszugehen ist dabei von der entsprechenden gesetzlichen Regelung in Art. 95-98

52 StPS 2008

BGG, wobei die Geltendmachung einer Verletzung von Bundesrecht im Vordergrund steht (Art. 95 lit. a BGG).

3.2 Zum Bundesrecht zählt namentlich das Bundesgesetzesrecht.

Art. 12 StHG enthält freilich nur wenige Vorschriften zur Grundstück- gewinnsteuer bei der Veräusserung von Liegenschaften des Geschäfts- vermögens. Vorgeschrieben wird zwar die Erhebung einer Grundstück- gewinnsteuer; das Gesetz bleibt aber hinsichtlich der Ausgestaltung derselben und insbesondere betreffend die anrechenbare Besitzesdauer vage und enthält nur wenige Vorgaben an die Kantone. Die Kantone sind frei, die Grundstückgewinnsteuer über die ordentliche Einkommens- oder Gewinnsteuer oder mit einer besonderen Einkommenssteuer zu erheben (vgl. Art. 12 Abs. 4 StHG; Bernhard Zwahlen, in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundes- gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, Art. 12 N 3 ff.). Für den Fall, dass ein Kanton, wie hier, eine solche besondere Steuer erhebt, schreibt das Gesetz vor, wie bestimmte Grundstücke bei Um- strukturierungen zu behandeln sind (Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG in Ver- bindung mit Art. 8 Abs. 3 und 4 sowie Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG) und dass die Überführung einer Liegenschaft vom Privat- ins Geschäfts- vermögen nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden darf (Art. 12 Abs. 4 lit. b StHG). Ebenfalls zu beachten ist die allgemeine Regel, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden müssen als langfristige (Art. 12 Abs. 5 StHG).

StPS 2008 53

Alle diese Grundsätze ruft das beschwerdeführende Amt indessen nicht direkt an. Vielmehr macht es einzig geltend, die Auslegung und An- wendung des kantonalen Steuergesetzes durch die Vorinstanz sei will- kürlich. Die vorliegende Beschwerde der Steuerverwaltung zielt demnach nicht unmittelbar auf die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit dem Steuerharmonisierungsrecht des Bundes ab, sondern auf eine Kon- trolle der Anwendung des kantonalen Rechts im Bereich eines ent- sprechenden Gestaltungsspielraums des Kantons.

3.3 Zu entscheiden ist somit, ob die Steuerverwaltung auch die Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann. Altrechtlich verfügte die staatliche Steuerverwaltung nicht über diese Möglichkeit, da sie insoweit zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert war (BGE 131 II 710 E. 1.2 S. 713; vgl. auch E. 2.5). Neurechtlich ist die Frage der Legiti- mation von derjenigen der zulässigen Beschwerdegründe jedoch zu tren- nen (vgl. E. 2.6.1). Im neuen System der Einheitsbeschwerde bestimmt das Gesetz die Beschwerdegründe einheitlich (in Art. 95-98 BGG). Die zur Beschwerde berechtigte Behörde kann – im Rahmen ihres Aufgaben- bereichs – jede Rechtsverletzung geltend machen, die bei der Rechtsan- wendung begangen wird, mithin auch eine Verletzung von Bundesver- fassungsrecht als Teil des Bundesrechts im Sinne von Art. 95 lit. a BGG (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41).

3.4 Von der Steuerverwaltung angerufen werden kann vorliegend ins- besondere das Willkürverbot nach Art. 9 BV als Bestandteil des Bundes- verfassungsrechts. Das Willkürverbot räumt nicht nur dem Einzelnen im Sinne eines Grundrechts einen Anspruch auf willkürfreies Handeln der Be-

54 StPS 2008

hörden ein, sondern es beansprucht auch Geltung als objektives, für die gesamte Staatstätigkeit verbindliches Grundprinzip (BGE 134 IV 36 E. 1.4.4 S. 41 f.). Gestützt auf diesen objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 9 BV kann die kantonale Steuerverwaltung daher vorliegend geltend machen, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich ausgelegt und angewendet.

StPS 2008 55

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52 − Schuldzinsen 2008, 19

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten − Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung 2008, 46 − Beschwerdegründe 2008, 46

56 StPS 2008

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

− Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung

  • – vor Bundesgericht 2008, 46

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 − bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

StPS 2008 57

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen − Berechnung 2007, 44

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 − Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 − Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 − Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

58 StPS 2008

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99 − Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptaktionärs 2007, 13

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

StPS 2008 59

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

− Minusdiskont 2008, 19

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

60 StPS 2008

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

StPS 2008 61

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10; 2008, 4

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

62 StPS 2008

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Rechtsmittelfrist

  • Beginn des Fristenlaufs bei Abholungseinladung 2001, 44

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Schuldzinsenabzug

  • Minusdiskont bei der Grundstückgewinnsteuer 2008, 19

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

StPS 2008 63

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

  • Wohnsitzverlegung im interkantonalen Verhältnis 2007, 53

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

64 StPS 2008

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 − Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17; 2008, 29 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 − und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18; 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

StPS 2008 65

Vermögenssteuer − Bewertung nichtkotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • Einkauf von Beitragsjahren 2005, 21

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nichtkotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

66 StPS 2008

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzwechel, Beweislast 2007, 53 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

StPS 2008 67

Inhalt Seite

Justizentscheide − Gewinnsteuer: Geldwerte Leistung/geschäftsmässig begründeter Aufwand, übersetztes Salär des Geschäftsführers/Hauptgesell- schafters 4 − Geldwerte Leistung: Gewinnvorwegnahme durch Ausübung kon- kurrenzierender Tätigkeit durch den Präsidenten des Verwaltungsrates 13 − Geldwerte Leistung: Verkauf von Eigentumswohnungen an nahe- stehende Dritte zu einem untersetzten Preis 31 − Beweislastverteilung im Steuerverfahren am Beispiel von Eigen- leistungen eines Selbstständigerwerbenden 44 − Interkantonale (virtuelle) Doppelbesteuerung: Steuerrechtlicher Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis 53 − Verfahrensrecht: Rückzug einer Einsprache im Vorverfahren; Rechtsnatur und Wirkung 60 − Verfahrensrecht: Wiederherstellung der Einsprachefrist 74 − Verfahrensrecht: unentgeltliche Rechtspflege 80

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

StPS 2007 3

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 30. November 2006 i.S. X. GmbH (StKE 292/03)

Gewinnsteuer: Geldwerte Leistung/geschäftsmässig begründeter Aufwand, übersetztes Salär des Geschäftsführers/Hauptgesellschafters (§ 38 Abs. 1 Bst. b aStG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG)

Bei der Frage, ob das Salär des Geschäftsführers bzw. Hauptgesellschaf- ters marktkonform oder übersetzt ist, kann nebst den bekannten Kriterien wie dem innerbetrieblichen Salärvergleich (mit dem Stellvertreter oder rang- und funktionsmässig Ähnlichgestellten), dem Verhältnis zu betriebli- chen Parametern (Umsatz, Gewinn, Dividenden, Personalaufwand) oder dem Drittvergleich mit Salärempfängern in vergleichbaren Betrieben ins- besondere auch in kleinen Verhältnissen das Verhältnis des Gesamtperso- nalaufwandes zum Umsatz im Branchenvergleich zweckdienlich sein.

Demgegenüber werden durch die Anwendung der sog. Fromer-Formel regelmässig höhere Saläre eruiert als steuerlich zulässig. Damit ist bei Überschreitung eines nach der Fromer-Formel berechneten Geschäfts- führer- bzw. Hauptgesellschaftersalärs in der Regel das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen.

4 StPS 2007

Aus den Erwägungen

1. – 2. […]

3. Strittig geblieben ist jedoch auch im Einsprachevorverfahren, ob

das an den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter Y. ausbezahlte Salär von Fr. 241 000.-- übersetzt war. Trifft dies zu, so stellt dies eine ver- deckte Gewinnausschüttung dar, was zur Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn führt (Peter Locher, a.a.O., Art. 58 DBG N 118; Peter Brülisauer/ Stefan Kuhn, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, Basel 2000, Art. 58 DBG N 204 ff.).

  1. a) Entscheidend für die steuerliche Beurteilung des Salärs ist die Ant-

wort auf die Frage, ob die vom Gesellschafter erbrachte Leistung eine marktkonforme Entlöhnung darstellte. Hält das zu beurteilende Salär einem Drittvergleich hingegen stand, hat eine Korrektur auf Stufe der pflichtigen Gesellschaft zu unterbleiben. Bei der Schätzung des angemes- senen Salärs sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksich- tigen, die erfahrungsgemäss auf die Gehälter einwirken. In Betracht fallen insbesondere (vgl. VGE 318/92 vom 21.8.1992, publ. in: StPS 1/1993, S. 39 ff., S. 42):

  • die allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funk- tionsmässig Ähnlichgestellten und ihrer Stellvertreter; Verhältnis der Gesamtlöhne des Betriebes zum Aktionärslohn;

  • Drittvergleich mit Salärempfängern in vergleichbaren Betrieben;

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  • die Stellung des Salärempfängers in der Unternehmung und seine Auf- gaben;

  • Aufgabenerfüllung durch den Salärempfänger unter Einbezug seiner Ausbildung, seiner Spezialkenntnisse, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen sowie der geleisteten Arbeitszeit; der Schwierigkeitsgrad der Arbeitsleistung;

  • Verhältnis der Gewinnausschüttungen (Dividendenpolitik) zum Lohn;

  • Verhältnis von Geschäftsumsatz, Cash-Flow und Gewinn zum Lohn (StE 1989 B 72.13.22 Nr. 12; StE 1991 B 72.12.22 Nr. 21).

  1. b) Anlässlich der Prüfung von potentiellen verdeckten Gewinnaus-

schüttungen haben die Steuerbehörden darzutun und tragen hierfür die Beweislast, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung (Arbeit) und Gegenleistung (Entgelt) vorliegt. Haben sie ein Missverhältnis festgestellt, wird das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ver- mutet. In der Folge hat die Gesellschaft diese Vermutung zu entkräften und ihrerseits die geschäftsmässige Begründetheit der fraglichen Aufwen- dung nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 58 N 85).

  1. c) Im Lichte der oben geschilderten Kriterien ist nachfolgend nicht zu

beanstanden, dass die Veranlagungsbehörde das Salär des Geschäftsfüh- rers als offensichtlich übersetzt erachtete und Fr. 60 000.-- als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte.

aa) Zunächst weist die Veranlagungsbehörde zu Recht auf die massive Lohnsteigerung des Geschäftsführers im Jahre 2000 hin. Gemäss AHV-

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Abrechnung 1999 (für die Monate Juni bis Dezember) bezog der Ge- schäftsführer seit der Gründung der Einsprecherin ein durchschnittliches Monatssalär von Fr. 12 000.-- (Fr. 84 000.-- / 7 Monate), während die nächsten Mitarbeiter ein monatliches Durchschnittsgehalt zwischen Fr. 4 949.-- und Fr. 5 710.-- erhielten. Im Jahre 2000 bezog der Ge- schäftsführer sodann ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 20 083.--, während die nächstfolgenden Mitarbeiter im Monat durch- schnittlich zwischen Fr. 5 693.-- und Fr. 5 206.-- bezogen. Bereits dieser Salärvergleich zeigt, dass der Geschäftsführer einen Lohnanstieg von 67.36 % verzeichnete, während sich die weiteren Mitarbeiter etwa in der bisherigen Lohnbandbreite bewegten.

bb) Der Grund dieses frappanten Saläranstiegs kann sodann nicht in einer überdurchschnittlichen Erhöhung des Geschäftsvolumens bestanden haben. Denn gegenüber dem Geschäftsjahr 1999 verzeichnete das Unter- nehmen beim Bruttoumsatz des Geschäftsjahres 2000 (nach Bestandes- änderung) bloss eine Steigerung von Fr. 187 864.25 (1999: Fr. 791 688.05; 2000: Fr. 979 552.30), was prozentual einem Anstieg von 23.73 % entspricht.

cc) Bemerkenswert ist weiter, dass der Geschäftsführer im Jahre 2000 22.41 % des erzielten Umsatzes als Salär vereinnahmt hat (Fr. 241 000.-- / Fr. 1 075 531.95). Im Jahre 1999 hatte dies beim angenommenen Jahressalär von Fr. 144 000.-- noch 15.91 % betragen (Fr. 144 000.-- / Fr. 905 303.95). Ebenfalls hoch ist der Anteil des Ge- schäftsführersalärs an den Gesamtlohnkosten. […] Die Bruttolohnsumme der Mitarbeiter (ohne Lehrlinge) betrug in dieser Zeit total Fr. 254 113.--,

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wovon Fr. 84 000.-- auf den Geschäftsführer entfielen. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 33.05 %. […] Von der Bruttolohnsumme der Mitarbeiter (ohne Lehrlinge) in der Höhe von Fr. 521 877.-- entfielen dabei Fr. 241 000.-- auf den Geschäftsführer, was einen prozentualen An- teil von 46.17 % ergibt. Mag der Einsprecherin auch zuzugestehen sein, dass der Geschäftsführer und Hauptgesellschafter als einzige zentrale Schlüsselperson des Unternehmens im Vergleich zu den übrigen Mitarbei- tern überdurchschnittlich zu entschädigen war und ist, erscheint das zu- gestandene Salär mit Blick auf den Gesamt- bzw. den Lohnaufwand der Einsprecherin dennoch unangemessen hoch.

dd) Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Revisor anlässlich eines kantonalen Branchenvergleichs mit 4 Konkurrenzfirmen bedeutend tiefere Jahreslöhne für die dortigen Geschäftsführer festgestellt hat. Diese betrugen Fr. 60 996.--, Fr. 100 634.--, Fr. 110 000.-- und Fr. 118 811.-- (netto). Betrachtet man das erstgenannte Salär in Abweichung zur Ansicht der Veranlagungsbehörde als Ausreisser, betrug der Durchschnitt der übrigen drei Saläre immerhin Fr. 109 815.--. Unter Annahme von pauschal 14 % Sozialversicherungsbeiträgen (beim Geschäftsführer der Einsprecherin beliefen sich diese Beiträge in den Monaten Februar bis Oktober 2000 auf 13.43 %) resultiert daraus ein durchschnittliches Bruttojahressalär von Fr. 127 691.--, welches mit rund der Hälfte augenscheinlich weit unter dem vom Geschäftsführer bezogenen Bruttosalär von Fr. 241 000.-- liegt. Auch der angeblich vorhandene und bearbeitete Nischenmarkt (Spezialarbeiten) mit den damit verbundenen hohen Margen vermöchte diese Diskrepanz bei der Ent- löhnung nicht mehr alleine zu rechtfertigen.

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ee) Schliesslich zeigt der vorgenannte Branchenvergleich auch, dass der Anteil des Gesamtpersonalaufwandes am Umsatz im Jahre 2000 bei der Einsprecherin mit 69.2 % klar höher lag als bei der Konkurrenz mit Werten von 32.9 %, 51.8 %, 52.4 % und 55.5 %. In Anbetracht der be- reits erwähnten Tatsache, dass die übrigen Mitarbeiter keine überdurch- schnittlichen Löhne erhielten (vgl. oben aa), stützt dieser überdurch- schnittliche Gesamtpersonalaufwand ebenfalls die Auffassung eines über- setzten Salärs des Geschäftsführers. Insbesondere kann nicht die Meinung vertreten werden, der Geschäftsführer habe nur durch überdurchschnittli- chen Arbeitseinsatz gerechtfertigterweise einen überproportionalen Anteil am branchenüblichen Gesamtpersonalaufwand bzw. an der branchenübli- chen Wertschöpfung vereinnahmt.

  1. d) Zusammenfassend gelangen daher auch die Rechtmittelinstanzen

zur Auffassung, dass das Geschäftsführersalär übersetzt und folglich teil- weise als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten war. Die Einwen- dungen der Einsprecherin – soweit sie nach dem Gesagten nicht bereits entkräftet wurden – vermögen an diesem Fazit nichts zu ändern. Nament- lich der Vergleich mit dem früher erzielten Gewinn als selbstständig Er- werbender ist hier unzulässig, da mit Gründung der Einsprecherin das Unternehmen tief greifend umstrukturiert und damit auf eine nicht mehr vergleichbare Basis gestellt wurde. Unmassgeblich ist im Weiteren die ein- gereichte schriftliche Vereinbarung über die Entlöhnung des Geschäfts- führers. Inwiefern einer solchen schriftlichen Vereinbarung im vorliegen- den Kontext ein höherer Stellenwert zukommen soll als mündlichen Ver- trägen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich wie bei ad hoc ge-

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troffenen Verträgen zwischen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter auf der einen Seite sowie der Gesellschaft auf der anderen Seite offensichtlich um ein Selbstkontrahieren bzw. In-sich-Geschäft, mit allen damit verbunde- nen Schwierigkeiten (zu den Begriffen vgl. mit Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. A. 2004, § 13 N 601 ff.).

e/aa) Zur Prüfung von Geschäftsführerentschädigungen auf Ange- messenheit wurde in der Lehre im Übrigen die so genannte Fromer-Formel entwickelt (vgl. Thomas H. Kunz, Das Aktionärsgehalt – eine fremdbe- stimmte Grösse?, ST 10/2001, S. 893 ff., S. 896; ders., Die geschäfts- mässig begründete Höhe des Aktionärsgehalts, ST 9/1995, S. 761 ff.). Nach diesem Modell ist bei der Feststellung eines angemessenen Ge- schäftsführer-Salärs vom provisorischen Reingewinn vor Alimentierung des Geschäftsführers auszugehen. Davon werden in einer ersten Stufe ein angemessenes Arbeitsentgelt (Grundsalär ohne Erfolgsbeteiligung) sowie eine theoretische Grund-Dividende abgezogen. Was dabei das Grundsalär ohne Erfolgsbeteiligung bzw. die Grund-Dividende anbelangt, kann be- helfsweise auf die Kadersalärstatistik von Kienbaum und Partner GmbH abgestellt werden (Kienbaum und Partner GmbH und Handelszeitung, Kadersaläre 1998, 16. A.) bzw. eine Normaldividende von 5 % festgelegt werden (in Abgrenzung zur Superdividende gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR i.V.m. Art. 805 OR; BSK OR II-Neuhaus/Brand, Art. 805 N 4 und BSK OR II-Neuhaus/Schönbächler, Art. 671 N 11 ff.). Der resultierende verfüg- bare Reingewinn der 1. Stufe ist alsdann je zu einem Drittel den Gesell- schaftsreserven zuzuweisen, als Erfolgsanteil dem Geschäftsführer auszu- richten und als Superdividende bzw. Dividendenreserve den Gesellschafts- beteiligten vorzubehalten.

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bb) Die mit der Fromer-Formel eruierten Saläre sind im Vergleich zu den steuerlich zulässigen Salären in der Regel höher, wie eine – allerdings nicht repräsentative – Umfrage ergeben hat (vgl. Thomas H. Kunz, a.a.O., S. 768). In der Praxis wird denn auch nur zurückhaltend von dieser Modellrechnung Gebrauch gemacht (vgl. etwa Entscheid Bundessteuer- Rekurskommission Zürich 4 DB.2001.59 vom 29.6.2004, StE 2005 B 72.13.22 Nr. 43). Immerhin ist davon auszugehen, dass bei der Über- schreitung eines nach der Fromer-Formel berechneten Geschäftsführer- salärs das von den Steuerbehörden nachzuweisende offensichtliche Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen wäre und die Differenz zum effektiv gewährten Salär als geldwerter Vorteil qualifizierte. Insofern kommt der nachfolgenden Berechnung für die hier interessieren- den Belange doch Bedeutung zu.

cc) Für die Bestimmung des angemessenen Arbeitsentgelts (Grund- salär ohne Erfolgsbeteiligung) ist die Tabelle 8, „Salärspannen und -durchschnitte der 1. Ebene“ nach Beschäftigten und Umsatz der Kein- baum und Partner-Statistik heranzuziehen. Nachdem die Einsprecherin nach der Anzahl der Beschäftigten bzw. dem Umsatz nach im untersten Bereich der Tabelle anzusiedeln ist (bis 50 Beschäftigte bzw. bis Fr. 50 Mio. Umsatz), ist für das Grundsalär das unterste Quartil als repräsentativ zu betrachten, d.h. es ist von einem Grundsalär zwischen Fr. 100 000.-- (bis 50 Beschäftige) und Fr. 132 000.-- (bis Fr. 50 Mio. Umsatz) auszu- gehen, was im arithmetischen Mittel Fr. 116 000.-- ergibt. Die Grund- Dividende von 5 % auf dem Kapital von Fr. 19 000.-- beläuft sich sodann auf Fr. 950.-- bzw. aufgerundet Fr. 1 000.--. Das ergibt folgendes Maxi- malsalär:

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Reingewinn 2000 Fr. 44 973.00 Lohn Geschäftsführer Fr. 241 000.00 provisorischer Reingewinn 2000 Fr. 285 973.00 ./. Grundsalär ohne Erfolgsbeteiligung (a) Fr. 116 000.00 ./. Grund-Dividende Fr. 1 000.00 Reingewinn 1. Stufe Fr. 168 973.00 davon Reservezuteilung 1/3 Fr. 56 324.33 davon Erfolgsanteil Geschäftsführer 1/3 (b) Fr. 56 324.33 davon Super-Dividende 1/3 Fr. 56 324.33 begründetes Maximalsalär (a + b) Fr. 172 324.33

dd) Das Resultat der Fromer-Formel unterscheidet sich ganz offen- sichtlich vom gewährten Geschäftsführersalär. Das errechnete Maximal- salär von Fr. 172 324.33 spricht somit ebenfalls für die Annahme, dass das streitbetroffene Salär von Fr. 241 000.-- mindestens um Fr. 60 000.-- übersetzt war. Indem der Revisor sogar von einem zulässigen Bruttosalär von Fr. 181 000.-- ausgegangen ist, kann ihm auf jeden Fall nicht vorgeworfen werden, er habe sein Ermessen überschritten.

  1. f) Als Fazit kann bezüglich des strittigen Geschäftsführersalärs nur

wiederholt werden, dass dieses offensichtlich übersetzt war. Die Einspra- che ist demnach in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

4. – 6. […]

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2007 i.S. X. AG (II 2007 12)

Geldwerte Leistung: Gewinnvorwegnahme durch Ausübung konkurrenzie- render Tätigkeit durch den Präsidenten des Verwaltungsrates (§ 38 Abs. 1 Bst. b aStG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG)

Unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich tatsächlich eine Verletzung einer arbeits- oder gesellschaftsrechtlichen Konkurrenzklausel erfolgt ist, liegt steuerrechtlich ein Verstoss gegen das dealing at arm’s length-Prinzip vor, wenn der Alleinaktionär und vollamtliche Verwaltungsratspräsident einer Gesellschaft mit einer Unternehmung Geschäfte tätigt, welche eine nicht unbedeutende Kundin der Gesellschaft ist. Es liegt diesbezüglich ein Ertragsverzicht vor, der dem Reingewinn aufzurechnen ist. Bestätigung des präjudiziellen Charakters des Bundesgerichtsurteils 2A.255/1996 vom

27. Oktober 1997 (StPS 1998, S. 16 ff.).

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die X. AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag „Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Vermögenswerten und Beteiligungen an Unterneh- men im In- und Ausland; kann Patente, Lizenzen und sonstige Rechte

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erwerben, verwalten und veräussern; Erbringen von Dienstleistungen aller Art im Bereich der Handlungsvermittlung sowie An- und Verkauf von Warengütern“.

Gegen die Veranlagungsverfügungen 1999 und 2000 liess die X. AG am 17. Juni 2002 Einsprache erheben. Im Verlaufe des Einsprachevorverfah- rens anerkannte die Veranlagungsbehörde teilweise die Anträge der X. AG, teilweise verzichtete diese auf die weitere Geltendmachung von Rügen. Im Weiteren stellte der zuständige Revisor aber fest, dass durch den Aktionär und Verwaltungsrat Y. vereinnahmte Zahlungen der A. Ltd. von Fr. 124 500.-- im Jahre 1999 und von Fr. 174 925.-- im Jahre 2000 als Ertrag der X. AG hätten verbucht werden müssen und deshalb dem Rein- gewinn aufzurechnen seien. Ohne Einigung unter den Parteien wurde das Vorverfahren abgeschlossen und die Einsprache an die Kantonale Steuer- kommission (StK) / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) zum Entscheid überwiesen. Mit deren Entscheid vom 29. Janu- ar 2007 wurde die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 1999 ab- gewiesen und der steuerbare Reingewinn von Amtes wegen kantonal und bundessteuerlich neu auf rund Fr. 500 000.-- festgesetzt. Ebenso wurde die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2000 abgewiesen und der steuerbare Reingewinn von Amtes wegen kantonal und bundessteuer- lich neu auf rund Fr. 250 000.-- festgesetzt.

Dagegen liess die X. AG fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen, den steuerbaren Reinge- winn auf Fr. 379 500.-- bzw. Fr. 77 885.-- herabzusetzen.

14 StPS 2007

Aus den Erwägungen

2.1 Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts- mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte bilden Teil des Rein- gewinnes (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Alinea DBG sowie § 38 Abs. 1 lit. b aStG). Als verdeckte Gewinnausschüttung ist die Leistung einer juristischen Person zu würdigen, die sich selbst entreichert, um ihre Ge- sellschafter oder diesen nahestehende Personen zu bereichern, indem sie ihnen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, welche sie Drittpersonen nicht gewähren würde und die deshalb geschäftsmässig nicht begründet sind und welche sie nicht ordnungsgemäss als Gewinnverwendung verbucht (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 58 Rz. 88). Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, beurteilt sich immer aus der Sicht der steuerpflichtigen juristischen Person. Das Bun- desgericht erkennt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn drei Voraus- setzungen erfüllt sind (Richner, u.a., a.a.O., Art. 58 Rz. 91; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil Art. 49–101 DBG, Basel 2004, Art. 58 Rz. 97 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.263/2003 vom 19. Novem- ber 2003 Erw. 2.1):

  • Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung;

  • direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person;

  • Erkennbarkeit für die handelnden Organe.

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2.2.1 Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte

zu Gunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrech- nung ausgewiesenen Gewinnes führen. Diese Form der geldwerten Leis- tung wird mitunter seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts ge- stützt auf eine entsprechende Publikation (Max Imboden, Die gesetzmäs- sigen Voraussetzungen einer Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttun- gen, in: ASA 31 S. 177, insb. S. 179) als „Gewinnvorwegnahme“ be- zeichnet, obwohl handelsrechtlich gar keine Gewinne „vorweggenommen“ werden können (vgl. etwa Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüt- tung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 96 ff., S. 148 ff., mit weiteren Hinweisen). Solche Ertragsver- zichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteile des Bundesgerichts 2A.263/2003 vom 19. November 2003 Erw. 2.2;2A.602/2002 vom

23. Juli 2003 E. 2 und 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.1, je mit

Hinweis auf die Judikatur). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Miet- zinsen für eine der Kapitalgesellschaft gehörende Liegenschaft auf ein dem Aktionär zustehendes Konto einbezahlt und in der Kapitalgesellschaft nicht verbucht werden, bei Rückvergütungen zu Gunsten des Aktionärs, bei Verzicht auf Provisionseinkünfte z.G. des Aktionärs, bei Verzicht auf die Ausübung eines Kaufrechts (P. Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Basel 2004, Art. 58 Rz. 136; Brülisauer/Kuhn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 58 DBG N 202).

16 StPS 2007

2.2.2 Mit Urteil 2A.255/1996 vom 27. Oktober 1997 (publ. in: StPS

16 [1998] S. 16–22; sowie Urteil 2A.247/1996 vom gleichen Tag, vgl. StR 1998 S. 296–99; ASA 67 [1998] S. 216–221; vgl. Höhn/Waldbur- ger, Steuerrecht Bd. II, 8. Auflage, Bern 1999, S. 448 § 39 Rz. 84), wor- auf sich die Vorinstanzen berufen, hat das Bundesgericht erwogen, dass sich natürliche Personen, die für eine Aktiengesellschaft u.a. auf Grund eines Arbeitsvertrages oder als Mitglieder des Verwaltungsrates tätig seien, sich von Gesetzes wegen Tätigkeiten zu enthalten hätten, welche die Aktiengesellschaft konkurrenzieren. Verzichte die Aktiengesellschaft dar- auf, Gewinne aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zu- kämen, herauszuverlangen, erbringe sie eine geldwerte Leistung, wenn der dadurch bewirkte Verzicht auf ihr von Gesetzes wegen zustehende Ein- nahmen im Beteiligungsverhältnis begründet sei (Erw. 2b). Im konkreten Fall war dem Geschäftsführer und Alleinaktionär einer Treuhandunter- nehmung, deren Zweck die „umfassende Tätigkeit auf dem Treuhand- sektor, wie Buchführungen, Steuern, Verwaltungen, Gesellschaftsgründun- gen usw.; Liegenschaften kaufen, verkaufen oder mieten sowie sich an andern Gesellschaften beteiligen“, war, eine Nettoprovision aus Liegen- schaftsvermittlung in der Höhe von Fr. 40 000.-- aufgerechnet worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Vorinstanz hatte mit Ent- scheid VGE 356 + 357/95 vom 10. April 1996 gestützt auf den Ent- scheid VGE 301/95 vom 21. März 1996 demgegenüber noch festge- halten, es sei grundsätzlich zulässig, dass ein geschäftsführender Haupt- bzw. Alleinaktionär nicht alle Geschäfte über seine AG abwickle, sondern gewisse (Immobilien-)Geschäfte direkt (auf eigene Rechnung) abschliesse und die betreffenden Einkommen via eigene Steuererklärung abrechne.

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Für die Beanspruchung der Büroinfrastruktur zu privaten Geschäfts- zwecken wurde indes ein Privatanteil von 20 % der Einkünfte ausge- schieden (Erw. 5).

Im Entscheid 2A.247/1996 vom 27. Oktober 1996 hatte das Bundes- gericht zudem festgehalten, es sei nicht von Belang, dass die Treuhand- unternehmung die Vermittlung von Liegenschaften nicht ausdrücklich zu ihrem Zweck rechne, gehörten doch solche Geschäfte zum allgemeinen Geschäftsbereich eines Treuhandbüros (Erw. 2c).

2.2.3 Dieser Entscheid fand in der Literatur Zustimmung. Nach

P. Locher und U. Behnisch (Die steuerrechtliche Rechtsprechung des

Bundesgerichts im Jahre 1997, in: ZBJV Bd. 135, 1999, S. 76 ff.) han- delt es sich um eine typische verdeckte Gewinnausschüttung durch Ver- zicht auf Leistungen, die der Gesellschaft zustehen. Kritisiert wird nur die im Entscheid „verfehlte“ Verwendung des Begriffs „Gewinnvorwegnahme“. Da der Gesellschaft von Handelsrechts wegen ein Erstattungsanspruch zu- stehe, resultiere durchaus ein Gewinn, und der Gewinnbestandteil könne weder aktien- noch steuerrechtlich „vorweggenommen“ werden (S. 77).

2.2.4 Mit dem Präjudiz hat sich im Weiteren auch R. Heuberger, Die

verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Ge- winnsteuerrechts, Bern 2001, kritisch auseinandergesetzt (S. 77 ff.). Er hat darauf hingewiesen, dass das Konkurrenzverbot nach Art. 321a OR nur anwendbar ist, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Allein- aktionär-Geschäftsführer und der Einpersonen-AG den Regeln des Einzel- arbeitsvertrages unterliegt, wobei angesichts der dispositiven Natur von

18 StPS 2007

Art. 321a OR selbst in diesem Fall fraglich sei, ob das arbeitsvertrags- rechtliche Konkurrenzverbot zur Anwendung käme. Der Umfang des Kon- kurrenzverbots des Verwaltungsratsmitgliedes sei in der Lehre umstritten. Wenn im konkreten Fall eine Zustimmung der aus dem Alleinaktionär be- stehenden Generalversammlung zu seiner konkurrierenden Tätigkeit ange- nommen werde, stelle sich die Frage nach dem Kern der Treuepflicht (Art. 717 Abs. 1 OR), den eine Zustimmung nicht erfassen könne. Nur wenn als solcher Kern der Abschluss eines direkt konkurrierenden Ge- schäfts auf eigene Rechnung angesehen werde oder wenn man nicht der „Zustimmungstheorie“ folge, sei im konkreten Fall das Konkurrenzverbot verletzt.

2.2.5 Eingang hat dieser Entscheid auch in die Botschaft zur Revision

des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezem- ber 2001 gefunden (BBl 2002, 3148–3264). Bei den Ausführungen zu Art. 812 OR werden unter explizitem Hinweis auf dieses Präjudiz (vor- stehend Erw. 2.2.2) folgende Erläuterungen gegeben:

Konkurrenzierende Tätigkeiten von Geschäftsführern und Gesellschaftern können zu steuerlichen Folgen bei der Gesellschaft und den Betroffenen führen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Aktiengesellschaft natürlichen Personen eine geldwerte Leistung erbringt, soweit diese für sie tätig sind und gleichzeitig einzelne in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung abschlies- sen. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft – namentlich einem geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär – eine konkurrenzierende Tätigkeit erlaubt und darauf ver- zichtet, die Gewinne aus Geschäften herauszuverlangen, die ihrer Natur nach der Ge- sellschaft zukommen. Solche Überlegungen müssen auch bei konkurrenzierenden Tätig- keiten von Geschäftsführern und Gesellschaftern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten.

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2.2.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vorstehend

Erw. 1.2) ist mithin von der Massgeblichkeit des vorinstanzlich angeführ- ten Präjudizes auszugehen, und kann es nicht als blosse Marginalie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für unbeachtlich erklärt werden.

2.3.1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuer- pflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgeben- den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG; vgl. § 59a aStG). Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Die Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit gebietet der Behörde, den- jenigen Sachverhalt festzustellen, von dem sie anhand der Erkenntnisse, die sie durch die Untersuchung gewonnen hat, überzeugt ist, er habe sich tatsächlich verwirklicht (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 24).

2.3.2 Gemäss der im Steuerrecht anwendbaren Beweislastverteilung

obliegt grundsätzlich der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde sowie der Beweis für steuermindernde Tatsachen dem Steuerpflichtigen, welcher steuermindernde Tatsachen nicht nur zu be- haupten, sondern auch zu belegen hat (vgl. BGE vom 12. November 1999 i.S. H., publ. in NStP 2000, 54. Jg., S. 24 f. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 121 II 257, Erw. 4c/aa). Indessen rechtfertigt es sich nach der Recht- sprechung in bestimmten Fällen, dem Steuerpflichtigen für die behaupte- te gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überlassen. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn der von der Behörde angenommene Sachver- halt auf Grund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich ist oder

20 StPS 2007

wenn es um besonders auffällige, atypische Vorgänge/Transaktionen geht, deren genauen Ablauf sowie wirtschaftlichen Hintergrund nur der Steuer- pflichtige, nicht aber die Steuerbehörden im Detail kennen können (vgl. VGE 621/00 vom 23. Januar 2001 Erw. 2; VGE 626/00 vom 15. Dezem- ber 2000 Erw. 4 mit Hinweisen, u.a. auf ASA 44, S. 623).

2.3.3 Beweismittel unterliegen mit Ausnahme der öffentlichen Urkun- den und Register der freien Beweiswürdigung durch die Veranlagungsbe- hörde. Diese hat auf Grund der aktenkundigen Erkenntnisse und ihrer frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob das Beweismittel eine Tatsache als verwirklicht darzutun vermag. Die Bindung der Veranlagungs- behörde an formelle Beweisregeln wäre unzulässig. Auch Geschäftsbücher und Gutachten unterliegen wie jedes Beweismittel der freien Beweiswürdi- gung. Die Überzeugung der Behörde braucht nicht in einer absoluten Ge- wissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst (Richner u.a., a.a.O., Art. 123 DBG Rz. 63 ff.).

3.1.1 Das arbeitsvertragsrechtliche Konkurrenzverbot, das in

Art. 321a Abs. 3 OR mit der Marginalie „Sorgfalts- und Treuepflicht“ ge- regelt ist, verpflichtet den Arbeitnehmer, während der Dauer des Arbeits- verhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten zu leisten, so- weit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. Ein Konkurrenzverhältnis liegt vor, wenn die Betroffenen bei ganz oder teilweise übereinstimmendem Kundenkreis gleichartige und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigende Leistungen an- bieten (BSK OR-Rehbinder/Portmann Art. 321a N 14; M. Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Zürich 2002 Rz. 130). Bei der

StPS 2007 21

Sorgfalts- und Treuepflicht handelt es sich allerdings mangels Nennung bei den zwingenden Vorschriften in Art. 361 und 362 OR um eine dispo- sitive Norm.

3.1.2 Die aktienrechtliche „Sorgfalts- und Treuepflicht“ (Marginalie

zu Art. 717 OR) verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Die Pflicht, die Gesellschaftsinteressen zu wahren, gilt auch für den als Verwaltungsrat tätigen Einmannaktionär. Auch er hat die selbst- ständigen Interessen der Gesellschaft zu achten und inbesondere dazu Sorge zu tragen, dass ihr Vermögen erhalten bleibt (Forstmoser/Meier- Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996 § 28 N 30). Ein Konkurrenzverbot des Verwaltungsratsmitglieds sieht das Aktienrecht nicht explizit vor. In Lehre und Praxis ist jedoch anerkannt, dass konkurrenzie- rende Tätigkeiten mit der Ausübung eines Verwaltungsratsmandats unver- einbar sein können. Der Umfang des Konkurrenzverbots richtet sich nach den konkreten Umständen. Die Konkurrenzenthaltungspflicht geht für voll- amtlich tätige Verwaltungsratsmitglieder zweifellos weiter als für „aussen- stehende“ Mitglieder des Rates. Insbesondere kann das Konkurrenzverbot der Übernahme weiterer Verwaltungsratsmandate in derselben Branche entgegenstehen (Forstmoser et al., § 28 N 35 ff.; vgl. C. Chapuis, in: Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Bertschinger/Breitschmid/Schwander, 2002, Art. 717 OR N 9; BSK OR II-Watter Art. 717 N 18 f. mit Hin- weisen, u.a. auf Forstmoser et al., a.a.O.; Böckli, Schweizer Aktienrecht,

3. Auflage, Zürich 2004 Rz. 611).

22 StPS 2007

3.1.3 In BGE 130 III 213 ff. prüfte das Bundesgericht unter zahl- reichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung u.a. die Frage, ob ein leitendes Organ einer Aktiengesellschaft zu dieser in einem Arbeitsverhält- nis stehen kann, was in der Lehre umstritten sei (Erw. 2.1). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts nimmt wohl die Mehrheit der Lehre in der Regel für Mitglieder oder Delegierte des Verwaltungsrats einer Aktien- gesellschaft einen mandatsähnlichen Vertrag an. Soweit allerdings die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, zieht die Lehre auch einen Arbeitsvertrag in Betracht. Diese unterschiedlichen Betrachtungen spie- geln sich in der bundesgerichtlichen Praxis wider (vgl. zum Ganzen BGE 128 III 129 E. 1a/aa, insbesondere mit Hinweisen auf BGE 90 II 483 E. 1; 75 II 149 E. 2a und 53 II 408 E. 3a [Auftrag oder Arbeitsvertrag] sowie auf BGE 125 III 78 E. 4 [mandatsähnliches Ver- hältnis sui generis]). Die Beurteilung des Rechtsverhältnisses hat auf Grund der Besonderheiten des konkreten Falls zu erfolgen (BGE 128 III 129 E. 1a/aa S. 132). Entscheidend ist dabei, ob die betroffene Person in dem Sinne in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, dass sie Wie- sungen empfängt. Ist dies zu bejahen, liegt ein arbeits- und gesellschafts- rechtliches Doppelverhältnis vor (BGE 128 III 129 E. 1a; 121 I 259 E. 3a S. 262; 107 II 430 E. 1 S. 432; 95 I 21 E. 5b S. 25; Urteil 4C.402/1998 vom 14. Dezember 1999, E. 2a, Pra 89/2000 Nr. 50 S. 285 ff.). Das schuld- und gesellschaftsrechtliche Doppelverhältnis hat zur Folge, dass das in einem Anstellungsverhältnis stehende Organ sich sowohl an die Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR) wie auch an die organschaftliche Treuepflicht des Verwaltungsrats- oder Direktionsmit- glieds nach Art. 717 OR halten muss. Steht eine Verletzung der Treue- pflicht zur Diskussion, ist somit getrennt zu prüfen, ob die eine oder die

StPS 2007 23

andere verletzt ist. Dabei erweist sich in der Regel, dass die gesellschafts- rechtliche Treuepflicht weiter geht als die arbeitsvertragsrechtliche (BGE 130 II 213 Erw. 2.1 i.f.).

3.1.4 Es erweist sich, dass es sich bei der arbeitsrechtlichen Treue- pflicht, aus welcher das Konkurrenzverbot abgeleitet wird, um eine dispo- nible Norm handelt. Die von Heuberger aufgeworfene Frage nach dem Kern der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht lässt sich auf Grund der Rechtsprechung und Literatur nicht abschliessend beurteilen. Im Sinne der von der Verfassung geschützten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wel- che auch die freie Wahl der Organisation im Rahmen der vom Privatrecht zur Verfügung gestellten Mittel gewährleistet (Vallender, St. Galler Kom- mentar, Art. 27 BV Rz. 18), sind die vorliegend gewählten Organisations- formen und Vertragsverhältnisse aus zivilrechtlicher Sicht zu respektieren.

Die zivilrechtliche Frage des Umfanges und Gehalts der arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist indes, wie nachstehend zu zeigen ist, aus steuerrechtlicher Sicht für das vorliegende Verfahren von unterge- ordneter Bedeutung und muss im steuerrechtlichen Verfahren entspre- chend auch nicht (abschliessend) geklärt werden.

3.2.1 Y., Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, war seit 1991 einzi- ges Mitglied des Verwaltungsrates der Unternehmung; seit 2000 versieht neben ihm als Präsidenten seine Gattin die Funktion eines Mitgliedes des Verwaltungsrates (vgl. Ingress lit. A). Die Eheleute Y. sind gleichzeitig auch die einzigen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin (vgl. Einsprache- act. 8 S. 1 Ziff. 2; Steuererklärung 2000 act. 43–54). Der Alleinaktionär

24 StPS 2007

geht dieser Tätigkeit vollamtlich nach; die Ehefrau übt jedenfalls – gemäss Steuererklärung 2001A – keine anderweitige (Neben-)Erwerbstätigkeit

aus.

3.2.2 Im Jahre 1999 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin gemäss

Erfolgsrechnung 1999 einen „Kommissions- und Beratungsertrag“ von Fr. 1 171 062.85 (Steuererklärung 1999 act. 7) und im Jahre 2000 von

Fr. 866 571.89

(Steuererklärung 2000 act. 60). Mit Schreiben vom

1. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin

den Vorinstanzen eine

Aufstellung über die aus Tätigkeiten für die A. Ltd. erzielten Erträge ein (Einsprache-act. 5 und 6). Gemäss dieser Auflistung präsentieren sich fol-

gende Erträge,

die einerseits bei der Beschwerdeführerin verbucht wurden,

anderseits an den Alleinaktionär flossen:

Jahr

bei der X. AG verbucht

Provision an den Alleinaktionär

1995

40 917.80

120 000.--

1996

80 330.95

145 000.--

1997

179 614.85

124 000.--

1998

351 987.15

109 355.--

1999

267 068.75

122 200.--

2000

198 448.75

123 050.--

2001

385 331.35

86 673.--

2002

94 472.75

127 048.--

Das A. Ltd.-Geschäft machte folglich am gesamten Kommissionsertrag

der Jahre 1999

und 2000 einen wesentlichen Anteil aus (je rund 23 %

bzw. fast ein Viertel), wobei die vom Alleinaktionär direkt vereinnahmten

Zahlungen ihrerseits fast der Hälfte (1999) bzw.

rund zwei Dritteln (2000)

der von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Beträge entsprachen.

StPS 2007

25

3.2.3 Zu den an den Alleinaktionär ausgerichteten Provisionen kom-

men im Jahre 1999 noch eine Verrechnung aus Darlehenszins von

Fr. 2 500.-- und im Jahre 2000 ein solcher von Fr. 1 875.-- sowie eine

Verrechnung Rückzahlung Darlehen dazu (Fr. 50 000.--, womit sich die

entsprechenden Beträge total

auf

Fr. 124 500.-- (1999)

und

Fr. 174 925.-- (2000) belaufen. Diese Beträge wurden vom Alleinaktionär

in seiner privaten Steuererklärung als

Einkommen aus Nebenerwerbstätig-

keit deklariert (Steuererklärung 2001A). Ein

anderweitiges Einkommen

aus Nebenerwerbstätigkeit wird weder ausgewiesen noch behauptet.

3.3 Im Lichte der vorstehend dargestellten Rechtslage und Recht-

sprechung (Erw. 2.1. und 2.2) sind die

dem Alleinaktionär von der A. Ltd.

ausgerichteten Provisionszahlungen als

Ertragsverzichte der Beschwerde-

führerin zu qualifizieren. Dieser Ertragsverzicht erklärt sich im konkreten

Fall plausibel mit der wirtschaftlichen Identität des Alleinaktionärs und

der Beschwerdeführerin (zum Durchgriff

bei der Einmann-Aktiengesell-

schaft / wirtschaftlichen Betrachtungsweise vgl. BGE 104 Ia 367 Erw. 3;

vgl. Peter Breitschmid: Festschrift für Jean

Nicolas Druey, Zürich 2002,

S. 61–87, S. 65 f.). Hierbei fällt vorliegend insbesondere auch ins

Gewicht, dass es sich um den Ertrag aus Geschäften handelt, welche der

Alleinaktionär und vollamtlich

für

die Beschwerdeführerin

tätige

Verwaltungsratspräsident mit einer Unternehmung erzielte, welche, wie

dargestellt (vorstehend Erw. 3.2.2), eine nicht unbedeutende Kundin der

Beschwerdeführerin war. Auf

solche Erträge würde

eine

Unternehmung/Arbeitgeberin zu Gunsten eines unabhängigen Dritten

(Angestellten) nicht verzichten (vgl. vorstehend Erw. 2.1; zum dealing at

arm’s length-Prinzip vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum

26

StPS

2007

DBG, Zürich 2003, Art. 58 N 90; Brülisauer/Kuhn, in: Kommentar zum Schweizer Steuerrecht I/2a, Art. 58 DBG N 109). Dieser Verzicht ist entsprechend als ungewöhnlich zu qualifizieren, so dass sich steuerrechtlich ein Abweichen von der zivilrechtlichen Regelung rechtfertigt. Dies gilt, wie gesagt, unbesehen der zivilrechtlichen Beacht- lichkeit einer arbeits- oder gesellschaftsrechtlichen Konkurrenzklausel.

3.4.1 Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es

nicht von Belang ist, dass eine Treuhandunternehmung die Vermittlung von Liegenschaften nicht ausdrücklich zu ihrem Zweck rechne, da solche Geschäfte zum allgemeinen Geschäftsbereich eines Treuhandbüros gehör- ten (vorstehend Erw. 2.2.2), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus der Differenzierung herleiten, der Alleinaktionär sei für die persönliche Vermittlung von Kunden entschädigt worden (was nicht vom Zweck abgedeckt sei), weshalb keine Konkurrenzierung vorliegen könne (Beschwerde S. 13 Ziff. V). Was dieses Vorbringen anbelangt, haben die Vorinstanzen berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die aktenkundi- gen Zahlungsbelege der A. Ltd. eine andere Sprache sprechen, da u.a. von „Professional Services / Consultancy FEE“ (teils zzgl. „and Representa- tions expenses …“), „Today, agreed for several consultings, assistance fees“ etc. die Rede ist. Überdies ist die Beziehungsnähe von eigenem Knowhow, das zur Verfügung gestellt wird, und der Vermittlung von weite- ren Personen, welche (ergänzendes) Knowhow zur Verfügung stellen kön- nen, unverkennbar. Die Differenzierung der Beschwerdeführerin erweist sich als formalistisch und wird der gelebten Wirtschaftspraxis, was die Umschreibung und Befolgung der handelsregisterrechtlichen Zweckformu- lierungen anbetrifft, nicht gerecht.

StPS 2007 27

3.4.2 Im Einspracheverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor

(Einsprache-act. 5 S. 2), in zeitlicher Hinsicht bestehe kein für die An- nahme einer Konkurrenzierung notwendiger Zusammenhang, weil die Ver- mittlung von Kunden bereits früher während der unselbstständigen Er- werbstätigkeit des Alleinaktionärs erfolgt sei. Dieses Argument hat ange- sichts der Bedeutungslosigkeit der Frage der Treuepflicht des Alleinaktio- närs kein Gewicht. Indes wird es durch die Bestätigung der A. Ltd. vom

20. November 2002 (Einsprache-act. 38) entkräftet, worin von Zahlungen

seit dem Jahre 1995 die Rede ist – und was durch die eingereichte Ertragsliste (vorstehend Erw. 4.2.1) bestätigt wird –, mithin seit einem Zeitpunkt, zu welchem Y. bereits seit einigen Jahren einziges Verwaltungs- ratsmitglied war. Mit Recht bringt die Beschwerdeführerin, soweit ersicht- lich, dieses Argument vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr vor. In die- sem Bestätigungsschreiben hatte die A. Ltd. zudem u.a. festgehalten, die- se Zahlungen seien aus steuerlichen Gründen seitens der A. Ltd. nicht über die Beschwerdeführerin abgewickelt worden, woraus e silentio ge- schlossen werden kann, dass wirtschaftlicher Adressat der Zahlungen grundsätzlich die Beschwerdeführerin war.

3.4.3 Der Bestätigung der beiden Verwaltungsräte vom 18. Novem- ber 2002, die Beschwerdeführerin habe von Beginn an Kenntnis von der Vermittlungstätigkeit des Alleinaktionärs gehabt (Einsprache-act. 39), wo- mit ausgeschlossen wird, dass es sich um eine arbeitsvertragsrechtliche Konkurrenzierung i.S. von Art. 321a Abs. 3 OR handelt, ist im Sinne des Gesagten ebenfalls von untergeordneter Bedeutung bzw. irrelevant.

28 StPS 2007

3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf die im Einspracheverfahren

offerierten Zeugen (Alleinaktionär und Vertreter der A. Ltd.) hinweist, die nicht befragt wurden, konnte im vorinstanzlichen (wie auch im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren) ohne Verletzung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführerin abgesehen werden, da auf Grund der Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme besteht, dass diese Beweis- abnahme zu entscheidrelevanten, d.h. über diese aktenkundigen Bestäti- gungen hinausgehenden Erkenntnissen geführt hätte.

3.5 Eine Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsfreiheit, wie von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht, liegt nicht vor. Die Vorinstanzen führen vernehmlassend zutreffend aus (S. 3 Ziff. 2), dass der Umstand, dass die von Gesetzes wegen einer juristischen Person zustehenden Erträge zuerst bei dieser zu versteuern sind, Ausfluss des (steuerrechtlichen) Prinzips der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Kapitalunternehmungen ist. Mit den Korrekturvorschriften des DBG, wozu Art. 58 DBG gehört, soll insbe- sondere diese wirtschaftliche Doppelbelastung sichergestellt werden (Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 94). In ihrer (privat)-wirtschaftlichen Tätigkeit werden dadurch weder die Beschwerdeführerin als Kapitalgesell- schaft noch ihr Alleinaktionär und VR-Präsident eingeschränkt. Verzichtet eine Kapitalgesellschaft auf einen ihr zustehenden Gewinn, könnte hierin im Übrigen umgekehrt eine Verletzung des aktienrechtlichen Grundsatzes der Gewinnstrebigkeit gesehen werden, dem mit den zivilrechtlichen Mit- teln entgegenzuwirken wäre (vgl. Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR).

3.6 Dass durch die der Beschwerdeführerin zustehenden Kommis- sionszahlungen an den Alleinaktionär dieser zu Lasten der Beschwerde-

StPS 2007 29

führerin direkt begünstigt wurde, ist offenkundig und war insbesondere von Anfang an für den Alleinaktionär (und seine Gattin) als handelnde Organe auch klar erkennbar bzw. hätte es auf Grund ihrer aktienrecht- lichen Treuepflicht und ihrer Interessenbindung an die ihnen gehörige Be- schwerdeführerin sein müssen.

3.7 Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanzen zu Recht

gestützt auf den Entscheid StPS 1/98 (S. 16 ff.) die von der A. Ltd. direkt an den Alleinaktionär entrichteten Kommissionszahlungen als geldwerten Vorteil bei der Beschwerdeführerin aufgerechnet haben. Diesem Verfah- rensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Be- schwerdeführerin.

30 StPS 2007

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2007 i.S. F. AG (VGE II 2007 27)

Geldwerte Leistung: Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte zu einem untersetzten Preis (§ 38 Abs. 1 Bst. b aStG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG)

Der von der Steuerbehörde anhand eines Drittvergleichs (Grundsatz des „dealing at arm’s length“) zu erbringende Beweis eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung (Eigentumswohnung) und Gegen- leistung (Kaufpreis) ist grundsätzlich erbracht, wenn schlüssig hergeleitet wird, dass die Handänderung deutlich unter dem Verkehrswert erfolgt ist. Anschliessend ist es Sache der steuerpflichtigen Person, nachzuweisen, dass auch bei einem Verkauf an einen aussenstehenden Dritten kein höhe- rer Verkaufspreis erzielt worden wäre.

Einzelkriterien eines Drittvergleichs am Beispiel einer Gesamtüberbauung.

Aus den Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG setzt sich bei der direkten Bundes- steuer der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person aus dem Saldo

StPS 2007 31

der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vor- jahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge- schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie u.a. ins- besondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts- mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. b), sowie den der Er- folgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapi- tal-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c) zusammen. Das kann- tonale Recht kennt eine vergleichbare Regelung (vgl. für 2001: § 64 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000, SRSZ 172.200; für 2000: § 38 des alten Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958).

1.2 Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass zum

steuerbaren Reingewinn auch Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte gehören, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden, wobei diesbezüglich folgende drei Voraussetzungen kumulativ er- füllt sein müssen, damit solche geldwerte Leistungen aufgerechnet werden dürfen:

− Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung (d.h. die Gesellschaft erhält keine gleichwertige Gegenleistung);

− direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahe- stehenden Person, wobei anzunehmen ist, dass bei einem aussenstehenden Dritten die Leistung unterblieben oder wesentlich geringer ausgefallen wäre, mithin die Leistung ungewöhnlich ist und sich nicht mit sachgemässem Geschäftsgebaren ver- einbaren lässt;

− Erkennbarkeit des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung für die han- delnden Organe, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Begünstigung beabsichtigt war (vgl. angefocht. Entscheid, Erw. 3b mit Hinweisen; Beschwerde-

32 StPS 2007

schrift, S. 5, Ziff. 2; vgl. auch Brülisauer/Kuhn in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, I/2a, Art. 58 DBG, Rz. 104 mit Verweisen; Richner/Frei/ Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 58 DBG, Rz. 90 f.; vgl. auch VGE 615/01 vom 9. April 2003, Erw.5c).

1.3 Im konkreten Fall geht es darum, dass die Beschwerdeführerin in

… (Kanton …) im Rahmen der Überbauung „…“ ab 1997/1998 zwei Wohnhäuser mit Eigentumswohnungen erstellte, welche ab 1998/99 ver- kauft wurden. Am 30. November 2000 verkaufte die Beschwerdeführerin die Wohnung Nr. 1.3 an A. und am 8. Januar 2001 die Wohnung Nr. 1.5 an B. für je Fr. 360 000.--. Bei den Käufern handelt es sich um zwei von drei Söhnen des Hauptaktionärs der Beschwerdeführerin (vgl. …, es han- delt sich dabei um die beiden Söhne aus erster Ehe des Hauptaktionärs, …). Im angefochtenen Einspracheentscheid gelangten die Vorinstanzen zum sinngemässen Ergebnis, dass beim Verkauf der beiden Eigentums- wohnungen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung vorliege, die Käufer durch einen tiefen Kaufpreis begünstigt worden seien (mit anderen Worten aussenstehende Dritte höhere Kauf- preise hätten bezahlen müssen) und dieses Missverhältnis für die han- delnden Organe erkennbar gewesen sei, weshalb eine Aufrechnung von Fr. 117 000.-- (für 2000) bzw. von Fr. 112 000.-- (für 2001) vorge- nommen wurde. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, wonach zusammengefasst damals die betreffenden Wohnun- gen äusserst schwer verkäuflich gewesen seien und deswegen kein Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, zumal mit dem Verkauf an selbst beigebrachte Kaufinteressenten die Mäklerprovisionen an den beauftragten Makler (sowie zusätzliche Insertionskosten) hätten

StPS 2007 33

eingespart werden können. Auf diese unterschiedlichen Argumentations- ketten ist nachfolgend in den Erwägungen 2 ff. zurückzukommen.

1.4 Zur Beweislast drängen sich noch folgende Bemerkungen auf. Ob- wohl im Steuerveranlagungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungs- maxime herrscht, stellt sich vielfach die Frage der Beweislastverteilung, namentlich wenn der für die Steuerveranlagung massgebende Tatbestand mit zumutbarem Aufwand der Steuerbehörden sich nicht abklären lässt, oder wenn ungeachtet gewisser Abklärungen eine nicht zu beseitigende Ungewissheit des Tatbestandes verbleibt (vgl. ASA 55, S. 627 = StE 1986, B 72.14.2 Nr. 5, Erw. 3a mit Hinweisen). Nach ständiger Recht- sprechung gilt – einmal abgesehen von den Fällen, in welchen die Steuer- gesetze die Beweislast speziell ordnen – als Regel, dass die Steuerbehörde den Nachweis für die steuerbegründenden Tatsachen zu erbringen hat, derweil dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. statt vieler: Blumen- stein/Locher, System des Steuerrechts, 5. A., S. 415; vgl. auch ASA 55, S. 627). Dabei hat der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. VGE II 2007 15 vom 14.6.2007 Erw. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE 615/01 vom

9.4.2003 Erw. 5d, Prot. S. 114).

Hinsichtlich der Beweislastverteilung im Rahmen von verdeckten Ge- winnausschüttungen gilt der Grundsatz, wonach dann, wenn den fragli- chen Leistungen der steuerpflichtigen Gesellschaft unbestrittenermassen bestimmte Verpflichtungen des Empfängers gegenüberstehen – mithin im Wesentlichen streitig ist, ob zwischen den gegenseitigen Leistungen ein

34 StPS 2007

offensichtliches Missverhältnis besteht – es an sich Sache der Steuerbe- hörden ist, das offensichtliche Missverhältnis bzw. die verdeckte Gewinn- ausschüttung zu beweisen (vgl. Brülisauer/Kuhn, a.a.O. Art. 58 DBG Rz. 101; vgl. auch VGE 615/01 vom 9. April 2003, Erw. 5d). Dabei ist – wenn es sich wie hier um Liegenschaftsverkäufe an nahestehende Perso- nen handelt – grundsätzlich vom Drittvergleich (so genannter Grundsatz des „dealing at arm’s length“) auszugehen, welcher bei Vermögensgegen- ständen auf den Verkehrswert abstellt (vgl. auch BGE 2A.263/2003 vom 19. November 2003, Erw. 2.3). Soweit die Steuerbehörden schlüssig her- leiten, dass eine Handänderung an eine nahestehende Person deutlich unter dem Verkehrswert dieser Liegenschaft erfolgte, ist der Nachweis eines offensichtlichen Missverhältnisses grundsätzlich erbracht, es sei denn die steuerpflichtige Person bringe hinreichende entlastende Aspekte und Unterlagen vor, welche belegen, dass damals auch bei einem Verkauf an einen aussenstehenden Dritten kein höherer Verkaufspreis erzielt wor- den wäre bzw. weshalb damals im Verkaufszeitpunkt ausnahmsweise der erzielte Verkaufspreis den objektiven Verkehrswert nicht erreichen konnte (beispielsweise aufgrund eines Notverkaufs zur Vermeidung einer Konkurs- eröffnung oder ähnliche Gründe). Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil nur der Steuerpflichtige (nicht aber die Steuerbe- hörden) den genauen Ablauf und wirtschaftlichen Hintergrund der betref- fenden Liegenschaftsverkäufe im Detail kennen kann (vgl. analog auch VGE II 2007 32 vom 23. August 2007, Erw. 2 mit Hinweisen).

2.1 Aus den vorliegenden Akten sind hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin verkauften Eigentumswohnungen in den Wohnhäusern 1 (7 Wohnungen) und 3 (8 Wohnungen) u.a. folgende Angaben zu entneh-

StPS 2007 35

men, wobei unbestritten ist, dass das Haus Nr. 3 (mit Hauptorientierung

nach Süden, gegen den …weg) grundsätzlich etwas die bessere Lage auf-

weist als

das Haus Nr. 1 (mit Hauptorientierung gegen Osten bzw. gegen

die mehr Verkehr aufweisende …strasse […]; zwischen dieser Strasse

und

dem Haus Nr. 1 steht noch ein altes Wohnhaus, welches mindestens teil-

weise den

Strassenlärm für

das Haus Nr. 1 abhält, vor allem für den

linken bzw. nördlichen Hausteil des Hauses Nr. 1, vgl. dazu den

Situationsplan in den Verkaufsunterlagen …; die nachfolgenden Angaben

stammen aus den Handänderungsanzeigen …):

Objekt

Miteigentums-

quote

(Wohnung)

Beurkundungs-

datum

Handän-

derungs-

datum

Erwerber

Verkaufs-

preis

Preis pro

Wertquo-

teneinheit

Nr. 3..

../1000

(4 ½ …)

1998

4 402

Nr. 3..

../1000

(3 ½ Maisonette)

1998

3 580

Nr. 3..

../1000

(4 ½ …)

1998

4 169

Nr. 3..

../1000

(4 ½ …)

1998

4 670

Nr. 3..

../1000

(3 ½ Maisonette)

1998

3 739

Nr. 1..

../1000

(4 ½ …)

1998

4 119

Nr. 1..

../1000

(5 ½ …)

1998

3 732

Nr. 1..

../1000

(3 ½ Maisonette)

1999

3 274

Nr. 1..

../1000

(4 ½ …)

1999

3 878

Nr. 1..

../1000

(3 ½ Maisonette)

1999

3’575

Nr. 3..

../1000

(4 ½ …)

2000

4 876

Nr. 1..

130/1000

(4 ½ …)

2000

360 000.--

2 769

Nr. 1..

128/1000

(4 ½ …)

2001

360 000.--

2 813

Nr. 3..

../1000

(4 ½ …)

2002

4 386

Nr. 3..

../1000

(4 ½ …)

2002

4 779

36

StPS 2007

2.2 Zur Wertquote drängen sich vorab folgende Bemerkungen auf.

Nach Art. 712e Abs. 1 ZGB ist im Begründungsakt (für Stockwerkeigen- tum, gemäss Art. 712d ZGB) ausser der räumlichen Ausscheidung der An- teil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder Tausendsteln des Wer- tes der Liegenschaft anzugeben. Praktische Bedeutung besitzt diese Auf- teilung namentlich für die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten (vgl. Art. 712h ZGB), für die Stimmkraft des Stockwerkeigentümers (vgl. Art. 712m ZGB) sowie für die Beschlussfähigkeit der Stockwerkeigen- tümerversammlung (vgl. Art. 712p). Die erstmalige Bestimmung der Wert- quoten hat im Begründungsakt zu erfolgen, wobei den Begründern ein er- heblicher Ermessensspielraum zukommt, freilich hat die Festlegung unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben zu erfolgen. Bei der Berech- nung sind beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen: Fläche, Volumen, Helligkeit, Lage und Zugänglichkeit (vgl. Kren Kostkiewicz/ Schwander/Wolf, Kommentar ZGB, Rz. 6 zu Art. 712e ZGB, mit Hinwei- sen). Zusammenfassend stellt die Wertquote grundsätzlich in objektiver Weise dar, in welchem Verhältnis die jeweilige Eigentumswohnung (Stock- werks- bzw. Miteigentumsanteil) zum gesamten überbauten Grundstück steht. Soweit in der Beschwerde sinngemäss mit dem Verweis auf die Katalogpreise geltend gemacht wird, dass die ursprüngliche Aufteilung der Wertquoten nicht überzeuge, ist dieser Einwand deshalb nicht zu hören, weil eine fehlerhafte Aufteilung veränderbar ist (vgl. Art. 712e Abs. 2 ZGB, wonach jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung hat, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt oder infolge von bauli- chen Veränderungen unrichtig geworden ist), indessen von der Beschwer-

StPS 2007 37

deführerin nicht geltend gemacht wird, eine solche fehlerhafte Aufteilung sei zwischenzeitlich geändert worden.

2.3 Aus der oben dargelegten Zusammenstellung lassen sich u.a. fol- gende Schlussfolgerungen ziehen. Es wurden im Ergebnis alle 15 Eigen- tumswohnungen in den beiden Häusern verkauft, und zwar in der Zeit- phase von August 1998 bis März 2002. Im ersten Verkaufszyklus von August bis Dezember 1998 konnte die Beschwerdeführerin für sieben Eigentumswohnungen öffentlich beurkundete Verkaufsverträge abschlies- sen, fünf davon betrafen das Haus Nr. 3 und zwei das Haus Nr. 1 (jeweils den linken bzw. nördlichen Teil, mit Preisen für die beiden Wohnungen im Haus Nr. 1 von Fr. 519 000.-- bzw. Fr. 612 000.--). Im Jahre 1999 konnte die Beschwerdeführerin noch drei Verkaufsverträge für Eigentums- wohnungen im Haus Nr. 1 abschliessen (in der Bandbreite von Fr. 477 000.-- bis Fr. 547 000.--), im Jahre 2000 zwei Verkaufsverträge (wovon ein Verkauf betr. die Wohnung Nr. 1.3 im Haus Nr. 1 für Fr. 360 000.-- an den Sohn A. des Hauptaktionärs der Beschwerdeführe- rin), im Jahre 2001 einzig der Verkauf der Wohnung Nr. 1.5 im Haus Nr. 1 an den Sohn B., ebenfalls für Fr. 360 000.--, und dann im März 2002 die beiden letzten Verkaufsverträge für die noch verbliebenen Eigen- tumswohnungen im Haus Nr. 3 (in der Bandbreite von Fr. 500 000.-- bis Fr. 540 000.--). Diese Entwicklung belegt, dass der Verkauf der Eigen- tumswohnungen in den Jahren 2000 und 2001, als die umstrittenen Ver- käufe an nahestehende Personen erfolgten, weniger rasch erfolgte (anfangs 2000 waren von den insgesamt 15 Eigentumswohnungen noch fünf nicht verkauft, davon gingen dann zwei an zwei Söhne des Haupt- aktionärs). Im Einklang damit stehen auch die Vorbringen und Unterlagen

38 StPS 2007

der Beschwerdeführerin, welche die Verkaufsanstrengungen der damals eingesetzten Makler belegen (vgl. …). Diese Gründe sprechen an sich da- für, beim Verkauf der beiden Eigentumswohnungen an die nahestehenden Personen einen im Vergleich zu den anderen Eigentumswohnungen etwas tieferen Verkaufspreis noch nicht als Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu qualifizieren. Allerdings bringt die oben dargelegte Zusammenstellung „Preis pro Wertquoteneinheit“ klar zum Ausdruck, dass die Eigentumswohnungen Nr. 1.3 und 1.5 den Söhnen des Hauptaktio- närs zu einem Ansatz (2 769 bzw. 2 813, durchschnittlich 2 791 pro Wertquoteneinheit) verkauft wurden, welcher deutlich (bzw. Fr. 925.--) unter dem Durchschnittswert für die weiteren Wohnungen im Haus Nr. 1 liegt (4 119, 3 732, 3 274, 3 878, 3 575, durchschnittlich 3 716 pro Wertquoteneinheit), was bei einer Wertquote von 130/1000 Fr. 120 250.-- ausmacht bzw. bei einer solchen von 128/1000 Fr. 118 400.-- (mithin in etwa die Höhe der aufgerechneten Beträge).

2.4 Zudem fallen noch folgende Umstände auf. Zum einen hat die

Beschwerdeführerin die beiden letzten Eigentumswohnungen (Nr. 3.1 und 3.3) nicht zu einem ebenfalls tieferen Ansatz veräussert, sondern solange zugewartet, bis Verkäufe zu einem Verkaufspreis möglich wurden, welche mit den Verkaufspreisen der anderen Wohnungen im Haus Nr. 3 vergleich- bar sind (vgl. auch den Preis pro Wertquoteneinheit bezüglich der Woh- nungen im Haus Nr. 3). Zum andern fällt ins Gewicht, dass der ver- einbarte Verkaufspreis von je Fr. 360 000.-- für die Wohnungsverkäufe an die zwei Söhne des Hauptaktionärs auch noch deutlich unter der von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen privaten Verkehrswertschätzung eines Architekten und lokalen Kreisschätzers liegt, welcher in seinem

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Gutachten vom 1. April 2003 für die Eigentumswohnung Nr. 1.5 im … (GB …) per Januar 2001 einen Verkehrswert von Fr. 413 000.-- ermittelte sowie für diejenige im … (GB …) per November 2000 einen solchen von Fr. 405 000.-- (vgl. …). Einmal ungeachtet dessen, ob diese private, von der Beschwerdeführerin eingereichte Schätzung in allen Teilen überzeugt, kann daraus unmissverständlich abgeleitet werden, dass diese beiden Eigentumswohnungen zu einem Preis unter dem Verkehrswert verkauft wurden. Dass die private Verkehrswertschätzung grundsätzlich zu tief bzw. am untersten Rand einer in Betracht kommenden Bandbreite veranschlagt wurde, wird namentlich dadurch belegt, dass hinsichtlich der Grund- stücksfläche von 780 m2 im Gutachten (S. 3) zwar ein Landwert von Fr. 500.--/m2 erwähnt wird, in die Berechnung im Rahmen des Realwertes (RW) ein Erwerbspreis von Fr. 315 900.-- (per 26.3.1997) bzw. ein Land- wert von Fr. 405.--/m2 berücksichtigt wurde, indessen der effektiv höhere Verkehrswert des Landes per Verkaufszeitpunkt (Nov. 2000 bzw. Jan.

  1. 2001) unberücksichtigt blieb, obwohl die Beschwerdeführerin in der Ein-

gabe ans Verwaltungsgericht selber zugab, dass bei insgesamt 6 Hand- änderungen in … im Jahre 1998 (!) folgende Durchschnittswerte bei Landverkäufen erzielt wurden: Mittelwert Fr. 655.--/m2; Medianwert Fr. 674.--/m2 (vgl. …).

Diese erwähnte (zu) tiefe Bewertung wird auch noch durch folgenden Quervergleich belegt: Die Wohnungen Nr. 1.5 (…) und Nr. 1.4 (…) sind gemäss den aktenkundigen Verkaufsunterlagen praktisch flächengleich und ähnlich (bzw. spiegelbildlich) angeordnet. In der Flächenwert-Berech- nung des privaten Gutachters wird für die Wohnung Nr. 1.5 (GB …) wie folgt vorgegangen: Nettowohnfläche 104.7 m2 à Fr. 3 500.-- = 366 450.--

40 StPS 2007

zuzüglich Balkon 9.6 m2 à Fr. 1 000.-- bzw. Fr. 9 600.--, zuzüglich Waschküche 13.2 m2 à Fr. 1 500.- bzw. Fr. 19 800.-- zuzüglich Keller 10.5 m2 à Fr. 1 000.-- bzw. Fr. 10 500.--, zuzüglich Garagenplatz Fr. 20 000.--, zusammen Fr. 426 350.--. Würde man die gleichen vom Gutachter verwendeten Ansätze bei der Wohnung Nr. 1.4 anwenden, resul- tierte für diese Wohnung ein Flächenwert, welcher etwas kleiner wäre als derjenige für die Wohnung Nr. 1.5 (da die Waschküche 1.5 deutlich grösser ist als die Waschküche 1.4, ebenso ist der Keller 1.5 etwas grösser als der Keller 1.4, derweil der Balkon 1.4 grösser ist als der Balkon 1.5, vgl. Verkaufsunterlagen). Mit anderen Worten würde die Wohnung 1.4 (…) nach der Flächenwert-Berechnung des privaten Gutachters einen Flächen- wert (FW) von nicht ganz Fr. 426 000.-- (per Jan. 2001) erreichen (analog GB …). Dies ergäbe unter der Annahme, dass der Realwert (RW) - Be- rechnung des Gutachters und der Gewichtung „RW + FW: 2“ beizu- pflichten wäre (was hier offen bleiben kann), einen Verkehrswert für die Wohnung Nr. 1.4 von rund Fr. 410 000.-- (RW: 126/1000 von 3 120 000 = 393 120; FW rund 426 000.--; RW + FW: 2 = 409 560). Effektiv hat aber die Beschwerdeführerin im Dezember 1998 für die Wohnung Nr. 1.4 einen Verkaufspreis von Fr. 519 000.-- erzielt, mithin Fr. 109 000.-- mehr als nach den Berechnungsansätzen des privaten Gutachters für die Wohnung Nr. 1.4 zu veranschlagen wäre.

2.5 Zu berücksichtigen ist aber auch noch, dass die Beschwerde- führerin nicht geltend macht, geschweige denn belegt, dass sie (beispiels- weise aus Liquiditätsgründen) gezwungen gewesen sei, von den im November 2000 verbliebenen vier Eigentumswohnungen wenigstens zwei umgehend zu verkaufen (so genannten Notverkäufe, und deswegen einen

StPS 2007 41

tieferen Verkaufspreis habe akzeptieren müssen), und nur noch bei zwei Wohnungen sich mehr Zeit für die Suche nach Käufern habe nehmen können.

2.6 Bei dieser Sachlage und im Lichte der analysierten Wohnungs- verkäufe haben die Vorinstanzen im konkreten Fall zu Recht ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung (Eigentumswohnung) und der Gegenleistung (Kaufpreis Fr. 360 000.--) angenommen, welches als Begünstigung der die beiden Wohnungen erwerbenden Söhne des Haupt- aktionärs zu qualifizieren ist. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Wohnungen Nr. 1.3 und 1.5 an einen aussenstehenden Dritten nicht für Fr. 360 000.-- verkauft worden wären. Des Weiteren berücksich- tigen die Vorinstanzen zu Recht, dass die dritte Voraussetzung – die Er- kennbarkeit des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe – gegeben war. Dementsprechend gelangten die Vorin- stanzen im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Ergebnis, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung durch unterpreislichen Verkauf der beiden Wohnungen an zwei Söhne des Hauptaktionärs vorliegt. Daran vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 7), dass sinngemäss nach der zürcherischen Praxis erst dann von einem Miss- verhältnis ausgegangen werde, wenn die Differenz zwischen Verkehrswert und beurkundetem Kaufpreis 25 % und mehr betrage. Im Übrigen ändert sich vorliegend am Missverhältnis auch dann nichts, wenn bei den Ver- käufen an die beiden Söhne berücksichtigt wird, dass dabei keine Mäkler- provisionen anfielen (welche nach Darstellung in der Beschwerdeschrift, S. 16, mindestens Fr. 10 000.--, allenfalls sogar Fr. 16 000.-- pro Woh-

42 StPS 2007

nung betragen hätten). Ferner hat das Gericht keine Veranlassung, den Beizug eines Sachverständigen zu veranlassen, zumal die Vorinstanzen im Vernehmlassungsverfahren eine Stellungnahme der kantonalen Güter- schatzungskommission zum Parteigutachten einreichten, welche der Be- schwerdeführerin am 25. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne dass anschliessend ein Antrag auf einen weiteren Schriftenwechsel gestellt wurde.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2007 i.S. G. (VGE II 2007 32)

Beweislastverteilung im Steuerverfahren am Beispiel von Eigenleistungen eines Selbstständigerwerbenden

Der Steuerpflichtige ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in aller Regel an die im Steuerverfahren einmal abgegebenen Erklärungen gebun- den. Weicht er später davon ab, ist er grundsätzlich verpflichtet, für den Wahrheitsgehalt seiner geänderten Darstellung Beweismittel beizubringen oder solche genau zu bezeichnen. Fehlt es daran, so ist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, der neu behauptete Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht. Zusätzliche Gründe, welche im Einzelfall diese Beweis- würdigung stützen können (Vermögensvorschlagsrechnung, Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme).

Erwägungen

1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass

der Beschwerdeführer als selbstständigerwerbender Kundenmaurer Bau- arbeiten ausführt wie Maurer- und Gipserarbeiten, Plattenarbeiten, Mon- tage-, Demontage- und Abbrucharbeiten, Wärmedämmungen etc. (vgl. …)

44 StPS 2007

Unbestritten ist auch, dass die Eigenleistungen des selbstständigerwer- benden Steuerpflichtigen, die er während der normalen Arbeitszeit bzw. Geschäftszeit im Bereich der eigenen gewerblichen selbstständigen Tätig- keit mit Ressourcen des Geschäfts (Arbeit und Material) für eine eigene Privatliegenschaft erbracht hat, dem steuerbaren Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet werden (vgl. dazu P. Locher, Kommentar zum DBG, Rz. 48 ff. zu Art. 16 DBG mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 136 zu Art. 18 DBG; vgl. auch VGE 637/01 vom 22. März 2002, Prot. S. 153, mit Hinweisen). Streitig ist im Wesentlichen einzig, wie hoch die steuer- baren Eigenleistungen des selbstständigerwerbenden Kundenmaurers zu veranschlagen sind. Während die Vorinstanzen gestützt auf die ersten An- gaben des Pflichtigen steuerbare Eigenleistungen von Fr. 100 000.-- auf- gerechnet haben, argumentiert der Beschwerdeführer vor Verwaltungs- gericht, dass lediglich ein Betrag von Fr. 30 000.-- aufgerechnet werden dürfe.

2. Bevor auf den Umfang dieser steuerbaren Eigenleistungen einge- gangen wird, ist zur Beweislastverteilung was folgt festzuhalten. Obwohl im Steuerveranlagungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime herrscht, stellt sich vielfach die Frage der Beweislastverteilung, nament- lich wenn der für die Steuerveranlagung massgebende Tatbestand mit zumutbarem Aufwand der Steuerbehörden sich nicht abklären lässt, oder wenn ungeachtet gewisser Abklärungen eine nicht zu beseitigende Unge- wissheit des Tatbestandes verbleibt (vgl. ASA 55, S. 627 = StE 1986, B 72.14.2 Nr. 5, Erw. 3a mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung gilt – einmal abgesehen von den Fällen, in welchen die Steuergesetze die

StPS 2007 45

Beweislast speziell ordnen – als Regel, dass die Steuerbehörde den Nach- weis für die steuerbegründenden Tatsachen zu erbringen hat, derweil dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. statt vieler: Blumenstein/ Locher, System des Steuerrechts, 5. A., S. 415; vgl. auch ASA 55, S. 627). Dabei hat der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. VGE II 2007 15 vom 14.6.2007 Erw. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE 615/01 vom

9.4.2003 Erw. 5d, Prot. S. 114).

Zudem ist der Steuerpflichtige nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in aller Regel an im Steuerverfahren einmal abgegebene Erklä- rungen gebunden (vgl. Höhn/ Waldenburger, Steuerrecht 8. A., § 51, Rz. 18, S. 965 oben; VGE 614/00 vom 8.9.2000 Erw. 3a, Prot. S. 297).

Soweit ein Steuerpflichtiger mit seiner Steuererklärung Angaben vor- bringt, die er auf eine Rückfrage der Veranlagungsbehörde hin noch er- gänzt hat bzw. durch seinen Rechts- oder Steuervertreter ergänzen liess, und in der Folge von der ursprünglichen Sachdarstellung abweicht, ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich der Steuerpflichtige verpflichtet, für den Wahrheitsgehalt seiner geänderten Darstellung Beweismittel bei- zubringen oder solche genau zu bezeichnen. Mit anderen Worten ist es Sache des Steuerpflichtigen, die Aspekte und Unterlagen vorzubringen, welche belegen sollen, dass die ursprüngliche Sachdarstellung des Pflich- tigen den massgebenden Sachverhalt unzutreffend wiedergebe. Fehlt es daran, so ist der Beweis nicht gehörig angetreten und es ist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, der neu behauptete Sachverhalt habe

46 StPS 2007

sich nicht verwirklicht (vgl. VGE II 2007 15 vom 14.6.2007 Erw. 3.2 mit Hinweis). Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil nur der Steuerpflichtige (nicht aber die Steuerbehörde) den genauen Ablauf und wirtschaftlichen Hintergrund der betreffenden Eigenleistungen im Detail kennen kann (vgl. analog auch VGE 637/00 vom 26. Juni 2001 Erw. 1c in fine, Prot. S. 311 oben).

3.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Pflichtige

gestützt auf ein dem Gemeinderat … eingereichtes Baugesuch für die Er- stellung eines Anbaus (mit neuer Wohnung), in welchem die approxima- tiven Baukosten auf Fr. 423 500.-- (773 m3 à Fr. 550.--) veranschlagt wurden (vgl. …), sowie gestützt auf die am … erteilte Baubewilligung (vgl. …) im Jahre 2002 diesen Anbau realisiert hat (wobei gleichzeitig auch noch am bestehenden, aus dem Jahre … stammenden Wohngebäude Unterhaltsarbeiten vorgenommen wurden). Mit der Steuererklärung 2001/02 reichte der Steuerpflichtige eine Zusammenstellung mit der Überschrift „Baukredit Anbau, Umbau und Renovation“ ein, in welcher die einzelnen Arbeitsgattungen detailliert aufgelistet wurden, wobei gleich- zeitig zwischen „Neubau“ und „Altbau“ (Unterhalt) differenziert wurde. Diese Zusammenstellung endete mit folgenden Angaben (vgl. …):

Total Neubau Altbau Total Fremdleistungen und Bankzinsen/Spesen 469 388.20 381 760.95 86 294.80 Eigenleistungen: Einkäufe und handwerkl. Eigenleistung 206 268.20 156 268.20 50 000

Total Baukosten 675 656.40 538 029.15 136 294.80

StPS 2007 47

3.2 Bei der Bearbeitung der Steuererklärung nahm die Veranlagungs- behörde mit Schreiben vom 25. August 2004 ausdrücklich auf die in der eingereichten Zusammenstellung enthaltenen Eigenleistungen von insge- samt Fr. 206 268.20 Bezug und forderte den Pflichtigen bzw. die vom Pflichtigen beauftragte Steuervertreterin auf, Ergänzungsfragen zu den handwerklichen Eigenleistungen (inkl. Einkäufe) zu beantworten sowie entsprechende Belege und Zahlungsnachweise einzureichen (vgl. …).

Mit der Antwort vom 27. September 2004 reichte die damalige Steuer- vertreterin des Steuerpflichtigen, die X. AG, eine detaillierte Zusammen- stellung ein, in welcher die erbrachten Eigenleistungen per 4. Juli 2002 auf insgesamt Fr. 106 694.40 beziffert wurden, wobei die Hauptarbeiten des Pflichtigen wie folgt veranschlagt wurden:

Zusammenstellung der erbrachten Eigenleistung (vgl. …):

Gestützt auf diese vom Steuerpflichtigen bzw. seiner Steuervertreterin eingereichte detaillierte Zusammenstellung rechnete die Veranlagungsbe- hörde zum deklarierten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 14 257.-- noch insgesamt gerundet Fr. 100 000.-- als steuerbare Eigenleistungen auf (vgl. …).

3.3 In der Einsprache vom 18. November 2004 argumentierte der

Steuerpflichtige unter anderem,

48 StPS 2007

− dass die ganze Bauzeit vom 18. Februar 2002 bis zum 6. September 2002 ge- dauert habe, dass er insgesamt während 12 Wochen am Neubau gearbeitet habe,

− dass er während dieser 12 Wochen mehrheitlich Arbeiten ausgeführt habe, für wel- che er nicht als Fachmann qualifiziert sei, (u.a. Gipser-, Platten-, Boden- und Malerarbeiten),

− dass seine als Facharbeiter ausgeführten Arbeiten (7.2 Wochen à 45 Stunden à Fr. 60.--/h) auf insgesamt Fr. 20 000.-- zu veranschlagen seien,

− und dass die eingereichte Kostenzusammenstellung vom 4. Juli 2004 (recte ge- mäss Akten: 2002) sämtliche Arbeiten am Alt- und Neubau sowie Nichtfach- arbeiten durch Dritte (Familie/Bekannte) beinhalte und insbesondere deshalb nicht aussage- und beweiskräftig sei, weil diese Zusammenstellung als Basis für die Ver- handlung der Hypothekardarlehen gedient habe (vgl. …).

In einer Eingabe vom 15. Dezember 2004 mit Zusammenstellung vom

12. Dezember 2004 kam der Beschwerdeführer auf Eigenleistungen von

insgesamt Fr. 37 387.50 (vgl. …).

3.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid führten die Vorinstanzen

zur Begründung der Aufrechnung von Fr. 100 000.-- zwei weitere Begrün- dungsketten an. Einerseits wiesen sie darauf hin, dass der Revisor eine Vermögensvorschlagsrechnung durchgeführt habe, welche einen Fehlbe- trag von Fr. 143 885.-- ergeben habe (vgl. …). Anderseits gingen sie von der Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um Fr. 585 000.-- gemäss Schätzungsunterlagen aus und zogen davon die Fremdleistungen gemäss der vom Pflichtigen eingereichten Zusammenstellung im Gesamtbetrag von Fr. 469 388.20 ab, so dass ein Differenzbetrag von Fr. 115 612.-- resultierte (als Eigenleistungen in Form von Arbeit und Material).

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4.1 Auf die im angefochtenen Einspracheentscheid angeführte Ver- mögensvorschlagsrechnung (mit einem Fehlbetrag von Fr. 143 885.--) wurde in der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht näher eingegangen. Es geht dabei darum,

− dass der Beschwerdeführer am 25. September 2003 als Reinvermögen per 31. De- zember 2001 einen Schuldenüberhang von Fr. -114 268.-- deklariert hatte (vgl. …, wobei anstelle des deklarierten Steuerwertes der betreffenden [Versicherungs]- Police ein Wert von Fr. 31 295.-- statt Fr. 54 960.-- angerechnet wurde),

− dass derweil das per 31. Dezember 2002 ermittelte Reinvermögen einen Betrag von Fr. +80 666.-- ergab (unter Anrechnung der deklarierten Investitionen und von Fr. 31 295.-- bei der Rentenversicherung, vgl. …),

− dass aus einer Gegenüberstellung des Reinvermögens per 31.12.01 und per 31.12.02 eine Vermögenszunahme von Fr. +194 934.-- resultierte (114 268 + 80 666),

− dass der Privataufwand der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 auf Fr. 111 009.-- veranschlagt wurde (vgl. …; Grundbetrag Ehepaar Fr. 18 500; ausgewiesene Schuldzinsen 2002 Fr. 71 611; Krankenkassenprämien gem. StE Fr. 5 205; Krankheitskosten gem. StE Fr. 1 593; bezahlte Steuern: Fr. 2 000; Verkehr Fr. 6 000; Kommunikation und Zeitungen Fr. 1 000; übrige Ausgaben Fr. 5 000),

− und dass somit die Vermögensveränderung sowie der Privataufwand (inkl. Schuld- zinsen) für 2002 insgesamt Fr. 305 943.-- ausmachten, indessen das Zwischen- total der deklarierten Einkünfte 2002 (Fr. 45 570 gem. Ziff. 6 der StE 2002) und der deklarierten Mieterträge (Fr. 116 490 gem. Ziff. 8.3 der StE 2002) lediglich Fr. 162 060.-- erreichte, womit ein Fehlbetrag von Fr. 143 883.-- resultierte (305 943 ./. 162 060).

4.2 In der vorliegenden Beschwerde wurde gegen die vorinstanzliche

Plausibilitätsberechnung anhand der Gebäudeversicherung u.a. sinnge- mäss eingewendet, von den Eigenleistungen in Form von Arbeit und Mate- rial im Betrage von Fr. 115 612.-- müsste noch eine angemessene Ge- winnmarge (von 25 %) abgezogen werden, so dass eine Eigenleistung von Fr. 80 020.80 resultierte (106 694.40 abzüglich 25 %). Zudem habe der

50 StPS 2007

Steuerpflichtige sämtliche Materialien für die Erstellung des Neubaus privat eingekauft. Ziehe man diese Materialeinkäufe im Betrage von Fr. 35 029.-- vom erwähnten Zwischenergebnis von Fr. 80 020.80 ab, resultiere als Eigenleistungen eine Zwischensumme von Fr. 44 991.80. Des Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass auch der Sohn – welcher weder in der Einzelfirma des Vaters angestellt, noch in der Baubranche tätig sei – in seiner Freizeit dem Vater im genannten Neubau mitgeholfen habe. Gehe man von einer Stundenzahl von 400 aus (à Fr. 25.--), müssten insgesamt Fr. 10 000.-- als Mithilfe des Sohnes abgezogen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bauphase im Jahre 2002 lediglich 29 Wochen gedauert habe und in dieser Zeitspanne noch Arbeiten für Dritte in der Höhe von Fr. 37 293.10 angefallen seien. Ferner habe es sich beim Neubau um einen Holzbau gehandelt, welcher durch einen Zimmermann erstellt worden sei; dementsprechend würden sich die Fach- arbeiten lediglich auf das Kellergeschoss beschränken. Schliesslich seien alle Kellerwände (Aussen- und Innenmauern) nur gemauert, also nicht geschalt und betoniert worden; ebenso sei die Kellerdecke als so genannte „Ziegeleinhängedecke“ erstellt worden, ohne den Einsatz von Beton, wodurch sich eine Deckenschalung erübrigt habe. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände müsse im Ergebnis mit einer Eigenleistung von ledig- lich Fr. 30 000.-- gerechnet werden.

4.3 Diese Vorbringen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer

einzig mit einer Materialeinkaufliste für das Jahr 2002 (im Gesamtbetrag von Fr. 35 029.05) untermauert. Er brachte aber keinerlei Belege vor, aus welchen die Mitarbeit oder die berufliche Qualifikation des Sohnes er- sichtlich wäre, noch reichte er Unterlagen ein, welche belegen würden,

StPS 2007 51

dass anstelle der in der Zusammenstellung vom 4. Juli 2002 aufgeführten Betonarbeiten (vgl. oben, Erw. 3.2) kostengünstigere Mauerwerke zum Einsatz kamen.

Bei dieser Sachlage verhält es sich so, dass weiterhin widersprüchliche Angaben des Pflichtigen zum Wert der damals erbrachten Eigenleistungen vorliegen. Zusammenfassend hat der Pflichtige den Nachweis nicht er- bracht, dass die ursprünglich vom Pflichtigen bzw. seiner Steuervertreterin eingereichte Zusammenstellung der erbrachten Eigenleistungen vom 4. Juli 2002 übersetzt sei bzw. die tatsächlichen Verhältnisse falsch wie- dergebe, weshalb die Vorinstanzen zu Recht von den darin enthaltenen Angaben ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht insbesondere auch die im angefochtenen Entscheid thematisierte Vermögensvorschlags- rechnung, zu welcher sich der fachlich vertretene Pflichtige zu Unrecht nicht geäussert hat. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

52 StPS 2007

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. März 2007 i.S. X. (2P.203/2006)

Interkantonale (virtuelle) Doppelbesteuerung: Steuerrechtlicher Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV)

Der Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Wenn die von der Steuerbehörde ange- nommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt, kann allerdings der steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die be- hauptete subjektive Steuerpflicht am neuen Ort auferlegt werden. Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisheri- ge Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten.

In casu sprechen die festgestellten Tatsachen dafür, dass die Absicht des dauernden Verbleibens trotz unbestrittenen teilweisen Aufenthalts im Kan- ton Schwyz weiterhin am bisherigen Steuerdomizil im Kanton Bern ver- blieb. Der Pflichtige konnte in der Folge den Gegenbeweis nicht erbringen.

StPS 2007 53

Sachverhalt (zusammengefasst)

X. war bis und mit dem Steuerjahr 2000 in A. (BE) steuerpflichtig. Am

31. Mai 2001 meldete er sich nach B. (SZ) ab. Ende Juli 2003 leitete die

Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Verfahren ein um Feststellung der Steuerpflicht von X. für die Steuerjahre 2001, 2002 und 2003. Sie ver- fügte am 14. Januar 2004, sein steuerrechtlicher Wohnsitz befinde sich für die Steuerjahre 2001 und 2002 in der Einwohnergemeinde C. (BE) sowie ab dem Steuerjahr 2003 in der Gemeinde D. (BE). Eine Einsprache gegen diese Verfügung blieb ebenso erfolglos wie ein Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Gegen deren Entscheid ge- langte X. an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde ebenfalls ab.

X. erhob am 15./16. August 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzu- heben; es sei festzustellen, dass sein Steuerwohnsitz in den Jahren 2001 und 2002 in B. (SZ) gelegen habe. Eventuell sei die Sache zur Neubeur- teilung bzw. Sachverhaltsergänzung an das Verwaltungsgericht zurückzu- weisen. Subeventuell sei der Kanton Schwyz zur Rückerstattung von Akon- tozahlungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 zu verpflichten.

Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz beantragte dagegen, die Ein- gabe im Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen, im Subeventualantrag indes gutzuheissen, dem Kanton Schwyz aber keine Kosten aufzuerlegen.

54 StPS 2007

Aus den Erwägungen

1. […]

2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung

liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kan- tonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschrei- tet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Per- son grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (BGE 132 I 220 E. 2.1 S. 222 f.).

Im vorliegenden Fall soll der Beschwerdeführer auf Grund des ange- fochtenen (Steuerdomizil-)Entscheids im Kanton Bern für die Steuerjahre 2001 und 2002 der unbeschränkten Steuerpflicht unterstellt werden. In der Beschwerde wird dagegen geltend gemacht, das Hauptsteuerdomizil sei damals im Kanton Schwyz gewesen. Damit liegt eine virtuelle Doppel- besteuerung vor. Streitig ist mithin, wo sich im massgebenden Zeitpunkt (Ende der Steuerperiode 2001 bzw. 2002) der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befand.

StPS 2007 55

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3

BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Haupt- steuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 StHG; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]

und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinte- ressen befindet. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293 f., mit Hinweisen). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Auf- enthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtli- chen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbstständig erwerbenden Steuerpflichti- gen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36; 125 I 54 E. 2b S. 56 ff.). Der Mittelpunkt der Lebens- interessen bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an, der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36; 123 I 289 E. 2b S. 294). Die Frage, zu wel-

56 StPS 2007

chem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Be- ziehungen hat, ist auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

2.3 In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten Zeitpunkt ist

der Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen (vgl. Pra 2000 Nr. 7 S. 29,2P.145/1998, E. 3c); allerdings kann der steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufer- legt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. ASA 39 S. 284 E. 3c). Ist der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (vgl. zum Ganzen auch Urteil 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer wurde bis ins Jahr 2000 unbestrittener- massen vom Kanton Bern besteuert und wird es auch wieder ab 2003, nachdem er mit seiner Partnerin in D. (BE) ein eigenes Haus bezogen hatte. Bei dieser Konstellation ist es nicht zu beanstanden, wenn vom Be- schwerdeführer der Nachweis verlangt wurde, dass er in der Zwischenzeit in B. (SZ) ein Steuerdomizil begründet habe. Die Behauptung, in Wirklich- keit habe sich sein Lebensmittelpunkt schon ab dem Jahre 1999 im Kan- ton Schwyz befunden, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern. Dass er sich erst am 31. Mai 2001 in B. anmeldete, lässt darauf schliessen, dass er den vorherigen Aufenthalt an diesem Ort selber als bloss proviso- risch betrachtete. Im Übrigen ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob

StPS 2007 57

und wie lange sich der Beschwerdeführer in den streitigen Jahren tatsäch- lich in B. aufgehalten hat. Für die Begründung eines Hauptsteuerdomizils ist vielmehr massgeblich, ob er diesen Ort zum Zentrum seiner Lebens- interessen gemacht hatte und sich dort mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhielt. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, selbst wenn die erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, namentlich die Bestätigungen des Arbeitgebers und der Lebenspartnerin, berücksich- tigt werden; deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die kantonalen Behörden diese Personen hätten einvernehmen müssen.

3.2 Für ein Überwiegen der Beziehungen zum Kanton Bern sprechen

folgende Gesichtspunkte: In C. (BE) hatte der Beschwerdeführer ab Dezember 2001 zusammen mit seiner Lebenspartnerin ein Reihenein- familienhaus gemietet. Im Kanton Bern hatte er überdies Geschäfts- beziehungen; er war Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in A., die ein Restaurant betrieb, wobei er allerdings nicht persönlich anwesend sein musste. Ferner hatte er im Februar 2001 in D. Bauland erworben, das er in der Folge überbaute. Auch wenn er das neue Haus erst im Jahre 2003 beziehen konnte, lässt dies doch den Schluss zu, dass es bezüglich seines relativ kurzen Aufenthaltes im Kanton Schwyz jedenfalls an der Absicht dauernden Verbleibens fehlte. Zudem verfügte er ab September 2002 über eine Liegenschaft in A. Zwar darf dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er in den streitigen Jahren in der Villa seines Arbeitgebers in B. (SZ) wohnen durfte und auch tatsächlich gewohnt hat, wo sich damals häufig auch seine Partnerin aufhielt. Gemäss dem Einspracheentscheid der bernischen Steuerverwaltung, auf den sich der Beschwerdeführer selber beruft, bestand aber ein schriftlicher Mietvertrag nur über ein

58 StPS 2007

Zimmer in jenem Haus; zudem hatte er im Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt (interkantonal; 2001, 2002) angegeben, er wohne dort „ohne eigene Möbel“. Auch dieser Umstand spricht gegen die Absicht dauernden Verbleibens. Dass der Beschwerdeführer in B. dem Wasserski- sport nachgehen konnte, dem er eine grosse Bedeutung zumass, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht ausschlaggebend. In B. befand sich zwar auch der Sitz der Arbeitgeberin, doch wird dieses Indiz dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer im Aussendienst tätig war und er sich deshalb häufig an anderen Orten in der Schweiz aufhielt.

4.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach im Haupt- sowie

Eventualantrag unbegründet und damit abzuweisen. In Bezug auf das Subeventualbegehren hat der Beschwerdeführer für die Schwyzer Kantons- und Gemeindesteuern 2001 sowie 2002 offenbar Akontozahlungen geleistet. Der Kanton Schwyz hat aber keine entsprechenden Steuern ver- anlagt, sondern betrachtet den geltend gemachten Wohnsitz in B. (SZ) als Scheindomizil; er wird dem Beschwerdeführer daher die fraglichen Akontozahlungen zurückzuerstatten haben.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als im

Wesentlichen unterliegende Partei anzusehen, weshalb es sich recht- fertigt, ihm die Gerichtskosten ganz aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG).

StPS 2007 59

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2006 i.S. Y. Immobilien AG (VGE 621/05)

Verfahrensrecht: Rückzug einer Einsprache im Vorverfahren; Rechtsnatur und Wirkung (§ 153 Abs. 3 StG)

Eine einspracheweise angefochtene Veranlagungsverfügung erwächst mit der Rückzugserklärung unmittelbar in (formelle) Rechtskraft. Angesichts der deklaratorischen Natur des Abschreibungsbeschlusses stellt ein all- fälliger förmlicher (nachgelieferter) Abschreibungsbeschluss keinen Ent- scheid in der Streitsache dar und löst nicht erneut den Rechtsmittel- fristenlauf aus.

Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist der Rückzug eines Rechtsmittels vor Zustellung eines Abschreibungsbeschlusses nur widerrufbar, wenn Willensmängel nachgewiesen werden. Nach Zustellung eines allfälligen Abschreibungsbeschlusses ist ein Widerruf gänzlich aus- geschlossen. Willensmängel können diesfalls nur noch mittels eines Revi- sionsgesuchs geltend gemacht werden.

60 StPS 2007

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Einschätzungsmitteilung 2002 vom 15. November 2004 veranlagte das Steueramt der Stadt Zürich die Y. Immobilien AG mit einem steuer- baren Reingewinn von Fr. 431 500.-- und einem Eigenkapital von Fr. 1 104 000.-- (bei einem satzbestimmenden Eigenkapital von Fr. 3 552 000.--). Diese Einschätzung wurde von der Y. Immobilien AG nicht angefochten. Mit Veranlagungsverfügung 2002 vom 11. Januar 2005 (Versand) wurde die Y. Immobilien AG von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz kantonal mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 2 473 000.-- veranlagt. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die Y. Immobilien AG am 28. Januar 2005 Einsprache, welche sie in der Folge am 9. Februar 2005 wieder schriftlich zurückzog.

Am 21. Juli 2005 teilte die Y. Immobilien AG der kantonalen Steuerkom- mission unter Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Telefonat mit, sie benötige eine Bestätigung, dass die Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- steuern 2002 für den Kanton Schwyz noch nicht rechtskräftig veranlagt seien (interkantonale Doppelbesteuerung). Da das Steuergesetz einen schriftlichen Einspracheentscheid auch für den vorliegenden Fall vor- schreibe und ein solcher bis anhin noch nicht eingegangen sei, sei das Einspracheverfahren betr. der Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern 2002 für den Kanton Schwyz klarerweise noch nicht rechtskräftig abge- schlossen.

StPS 2007 61

Die kantonale Steuerverwaltung antwortete daraufhin der Y. Immobilien AG unter Verweis auf § 153 Abs. 3 StG, dass mit dem Vergleich vom

9. Februar 2005 das Einspracheverfahren abgeschlossen worden und die

Veranlagung mit dem Vergleich endgültig rechtskräftig geworden sei.

In der Folge erhob die Y. Immobilien AG am 7. Oktober 2005 beim Ver- waltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, es seien auf die Besteuerung von Liegenschaftenerträgen zu verzichten und zusätzliche Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen.

Aus den Erwägungen

1.1 [...]

1.2 [...]

1.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob bzw. wann eine allfällige Be- schwerdefrist zu laufen begonnen hat.

2.1 Mit der Veranlagungsverfügung 2002 rechnete die Schwyzer

Steuerverwaltung u.a. Fr. 2 000.-- als geldwerte Leistung auf, weil eine Provision in dieser Höhe aus Verkauf eines firmeneigenen Range Rovers für einen Beteiligten nicht als geschäftsmässiger Aufwand anerkannt wur- de (Steuererklärung 2002 act. 15).

62 StPS 2007

Mit der Einsprache vom 26. Januar 2005 (Steuererklärung 2002 act. 12) wurde einzig der Verzicht auf diese Aufrechnung beantragt mit der Begründung, der Provisionsempfänger sei im massgeblichen Zeitpunkt weder Aktionär der Unternehmung gewesen noch je in einem Arbeitsver- hältnis zu ihr gestanden.

Am 4. Februar 2005 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführe- rin mit, nach Überprüfung der Sachlage bei der Provisionszahlung von Fr. 2 000.-- sei festgestellt worden, dass die Provision an den Käufer des Range Rovers gegangen sei, womit „natürlich eine Aufrechnung in der

Y. Immobilien AG unzulässig“ sei, weshalb diese Fr. 2 000.-- gestrichen

und auf die Einsprache eingetreten werde. Nachdem die Veranlagungsver- fügung 2002 für die kantonalen Steuern des Kantons Schwyz und die direkte Bundessteuer trotz dieser Korrektur mit einem Verlust ausfalle und die Ausscheidungsfaktoren den Kanton Zürich nicht betreffen, ändere dies am steuerbaren Gewinn von null Franken nichts (hingegen erhöhe sich der Verlustvortrag um Fr. 2 000.--), weshalb keine Berichtigung der Veranla- gung vom 11. Januar 2005 vorgenommen werden könne. Die Beschwerde- führerin werde deshalb ersucht, den beiliegenden Vergleich unterzeichnet zurückzusenden.

Mit unterschriftlicher Bestätigung vom 9. Februar 2005 (Steuererklä- rung 2002 act. 8) zog die Steuerpflichtige die Einsprache zurück und an- erkannte die veranlagten Faktoren. Das von der Beschwerdeführerin unter- zeichnete steueramtliche (Vergleichs-)Formular mit dem Titel „Einspra- cheverfahren (Vergleich gemäss § 28 lit. d VRP)“ enthält folgende Anga- ben zu den Rechtswirkungen des Vergleichs:

StPS 2007 63

„Mit der Zustimmung zum vorliegenden Vergleich verzichtet die Einsprecherin auf die Ausfertigung eines materiell begründeten Entscheides; vorbehalten bleibt bei Einspra- chen im Vorverfahren die Genehmigung durch die Leitung der zuständigen Abteilung bzw. nach Beendigung des Vorverfahrens durch den Präsidenten der Steuerkommis- sion/Vorsteher der Steuerverwaltung. Wird auf Grund des Vergleichs eine Abänderung der angefochtenen Verfügung erforderlich, wird eine berichtigte Veranlagung ausgestellt; nach Überweisung an die Steuerkommission wird das Verfahren durch Ab- schreibungsentscheid abgeschlossen. Eine materielle Anfechtung der anerkannten Steuerfaktoren ist nach § 153 Abs. 3 StG ausgeschlossen.“ (Unterstreichung gemäss Original)

2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, in der Zustim- mungserklärung zum Vergleich im Einspracheverfahren sei ausdrücklich festgehalten, dass zuerst die Genehmigung zum Vergleich durch den Prä- sidenten der Steuerkommission gegeben werden müsse. Wenn die Geneh- migung vorliege, werde das Verfahren durch einen Abschreibungsent- scheid abgeschlossen. Mit der Zustimmung zum Vergleich werde (nur) auf die Ausfertigung eines materiell begründeten Entscheids verzichtet. Dieses Vorgehen, wie es auf der Zustimmungserklärung skizziert sei, stehe dabei im Einklang mit dem Schwyzer Steuergesetz, aber auch generell mit ver- waltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Ein Entscheid sei erst ein Entscheid, wenn er auch den Betroffenen mitgeteilt werde; vor der Mittei- lung sei ein Entscheid noch kein Entscheid (BGE 122 I 97). Dies sei ins- besondere im vorliegenden Verfahren auch logisch. Wie sich aus der Zu- stimmungserklärung ergebe, stehe der Vergleich unter dem Vorbehalt der Genehmigung. Diese Zustimmung müsse mitgeteilt werden, andernfalls der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Veranlagungsverjährung nie wisse, ob das Verfahren nun abgeschlossen sei oder nicht.

64 StPS 2007

Vorliegend habe das kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2005 mitgeteilt, dass der Vergleich durch den zuständigen Abteilungsleiter am 11. Februar 2005 genehmigt worden sei. Diese Mitteilung stelle somit den Entscheid der kantonalen Steuerver- waltung dar.

Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass die Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons Schwyz wie vorgenommen an sich korrekt sei. Die Beschwerde richte sich auch nicht gegen den Inhalt der Verfügung, son- dern gegen die sich hieraus ergebende interkantonale Doppelbesteuerung, welche nicht zulässig sei.

3.1 Die Einsprache und das Einspracheverfahren werden in den

§§ 151 bis 154 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG; SRSZ 172.200) geregelt. Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuer- kommission geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren Leitung voraus (§ 153 Abs. 1 StG; „Vorverfahren“). Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt werden, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr an- fechtbare Veranlagung ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andern- falls wird die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission über- wiesen (§ 153 Abs. 3 StG).

Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspra- cheverfahrens. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach An- hören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nach-

StPS 2007 65

teil abändern (§ 154 Abs. 1 StG). Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt die steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden (§ 154 Abs. 2 StG).

Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die gleichen Grund- sätze wie für das Veranlagungsverfahren (§ 152 Abs. 1 StG), wonach auf das Steuerverfahren die Bestimmungen der Verordnung über die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ 234.110) anwendbar sind, soweit nicht das Steuergesetz oder dessen Ausführungsbestimmun- gen davon abweichen (§ 128 StG).

Gemäss § 28 VRP schreibt die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz das Verfahren u.a. dann ab, wenn die Partei ihr Begehren zurückzieht (lit. a), die Gegenpartei das Begehren an- erkennt (lit. b) oder wenn ein Vergleich geschlossen wird (lit. d).

3.2.1 Wird ein Einspracheverfahren durch eine Einigung bzw. ver- gleichsweise erledigt, erfolgt in der Regel mithin gemäss § 153 Abs. 3 StG eine berichtigte Veranlagung, welche inhaltlich nicht mehr anfechtbar, mithin sofort rechtskräftig wird.

Im vorliegenden Fall anerkannte die Steuerverwaltung zwar den ein- spracheweise vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin betr. un- rechtmässiger Aufrechnung (vorstehend Erw. 2). Die kantonalen Steuern des Kantons Schwyz (und die direkte Bundessteuer) fielen trotz dieser

66 StPS 2007

Korrektur mit einem Verlust aus, womit sich am steuerbaren Gewinn von null Franken nichts änderte. Eine Berichtigung der Veranlagungsverfügung drängte sich folglich nicht auf, weil nur die im Dispositiv vorgenommene Festsetzung der Steuerfaktoren (Einkommen, Vermögen, Steuersatz, Steuerbeträge) in Rechtskraft erwachsen kann, während die einzelnen Komponenten dieser Faktoren als Elemente der Begründung nicht an der Rechtskraft teilhaben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, VB zu Art. 147-153 N 13).

Wenn auf dem Vergleichsformular betr. der Rechtswirkungen festge- halten wird, dass eine berichtigte Veranlagung ausgestellt werde, wenn auf Grund des Vergleichs eine Abänderung der angefochtenen Verfügung er- forderlich wird, wurde einerseits die massgebende gesetzliche Bestim- mung wiedergegeben, anderseits liess sich daraus im Verbund mit den An- gaben in der Einsprachekorrespondenz ableiten, dass sich die Ausferti- gung einer neuen Verfügung erübrige bzw. die angefochtene Verfügung ihre Gültigkeit behält und – unter Vorbehalt des Ablaufs der Einsprache- frist – in Rechtskraft erwächst. Auf Grund des Rückzuges der Einsprache konnte und durfte die Beschwerdeführerin weder davon ausgehen, dass eine neue Verfügung erlassen noch dass ein begründeter und schriftlicher Entscheid ausgestellt würde, was ohnehin eine Überweisung der Ein- sprachesache an die Steuerkommission voraussetzt, was vorliegend nicht der Fall war.

3.2.2 Unter dem Regime des alten Steuergesetzes vom 28. Oktober

1958 (aStG; nGS 105) hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das strittige Verfahren bereits mit der Rückzugserklärung seinen Abschluss

StPS 2007 67

findet und dem Abschreibungsbeschluss lediglich formale, keineswegs konstitutive Bedeutung zukomme (EGV-SZ 1977 Nr. 1 Erw. 1; vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 28 N 13). Diese Rechtsprechung behält ihre Gültigkeit angesichts des Umstandes, dass das Einspracheverfahren des geltenden Steuergesetzes und namentlich das Vorfahren sowie die Möglichkeit und die Modalitäten einer vergleichsweisen Erledigung einer Einsprache im Wesentlichen demjenigen des alten Steuergesetzes nachge- bildet sind (vgl. §§ 73-77, bes. § 75 aStG). Daraus ist ebenfalls der Schluss zu ziehen, dass die angefochtene Verfügung mit der Rückzugs- erklärung in Rechtskraft erwächst (ebenfalls vorbehältlich, dass die Ein- sprachefrist abgelaufen ist).

Angesichts der deklaratorischen Bedeutung eines Abschreibungsbe- schlusses ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein förmlicher (nachge- lieferter) Abschreibungsbeschluss keinen Entscheid in der Streitsache selbst darstellt und auch „eine verpasste Rechtsmittelfrist nicht wieder- herstellen“ kann bzw. (recte) den Rechtsmittelfristenlauf nicht auslöst (Beschwerde S. 2 Ziff. 2).

3.2.3 Zum gleichen Ergebnis führen – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. Das Recht der rekurrierenden Partei, den Rückzug ihres Rechtsmittels zu erklären, ergibt sich aus der in der Verwaltungsrechtspflege geltenden Dis- positionsmaxime. Im Umfang des Rückzugs verzichtet die rekurrierende Partei auf die Überprüfung des mit der angefochtenen Anordnung geregel- ten Rechtsverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwal-

68 StPS 2007

tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 28 N 14; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A. Zürich 1993, Rz. 297). Der Rückzug (Abstandserklärung) ist grundsätzlich endgültig und unwiderruflich und beendet den Streitfall un- verzüglich (BGE 109 V 32 Erw. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen- tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 39 N 8; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28 N 61; § 28 N 15; Kieser, ATSG-Kommentar Art. 52 Rz. 23; vgl. BGE 122 V 166 Erw. 2c). Im Umfang des Rückzuges erwächst die ange- fochtene Anordnung daher in (formelle) Rechtskraft (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 166; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, Basel 1994, Rz. 1110).

3.2.4 Wenn der Widerruf des Rechtsmittelrückzuges unbesehen eines

Abschreibungsbeschlusses nur zulässig ist, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln zustande gekommen ist, was z.B. unter dem Ge- sichtswinkel von Treu und Glauben namentlich dann der Fall ist, wenn der Rückzug durch eine falsche Auskunft einer Behörde über die Prozess- aussichten veranlasst worden ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 61; § 28 N 15), ist auch dies Ausdruck des mit dem Rechtsmittelrückzug verbundenen unverzüglichen Eintritts der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides. Nach der Zustellung eines Abschreibungsbeschlusses ist ein Widerruf allerdings gänzlich ausge- schlossen; diesfalls sind allfällige Willensmängel über eine Revision gel- tend zu machen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu § 19-28 N 61, § 28 N 15).

StPS 2007 69

3.3 Der rein deklaratorische Charakter eines Abschreibungsbeschlus- ses sowie die Tatsache, dass ein Rechtsmittelrückzug nur unter bestimm- ten, eng gefassten Voraussetzungen widerrufen werden kann und ein all- fälliger Abschreibungsbeschluss nur einer Revision zugänglich ist, haben die Konsequenz, dass dem Verfügungsadressaten aus dem Nichterlass eines förmlichen Abschreibungsbeschlusses kein Rechtsnachteil erwach- sen kann.

Willensmängel oder andere Gründe, welche den Rückzug der Ein- sprache vorliegend im Lichte von Treu und Glauben als unrechtmässig er- scheinen lassen und/oder einen Revisionsgrund bilden könnten, wurden und werden indes von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Vielmehr anerkennt sie auch vor dem Verwaltungsgericht, dass die Veranlagung 2002 rechtmässig ist. Wegen dieser ausdrücklichen Anerkennung der Rechtmässigkeit der Veranlagung ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin auch am Rechtsschutzinteresse als Beschwerde- voraussetzung (§ 37 lit. a VRP) fehlt (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz S. 3 Ziff. 5).

4. Unbegründet sind auch die weiteren Einwände der Beschwer- deführerin.

4.1 Der Vorbehalt der Genehmigung eines Vergleiches im Vorverfahren

durch den Leiter der zuständigen Abteilung betrifft den Fall, dass der Ver- gleich den Verzicht auf die Ausfertigung eines materiell begründeten Ent- scheides zur Folge hat. Eines solchen Entscheides bedarf es bei einem

70 StPS 2007

Einspracherückzug, der die Anerkennung bzw. Rechtskraft der angefochte- nen Verfügung zur Folge hat, indes a priori nicht. Abgesehen davon wurde der Einspracherückzug im konkreten Fall vom zuständigen Abteilungsleiter zur Kenntnis genommen und das Verfahren mit Visum vom 11. Febru- ar 2006 erledigt (Steuererklärung 2002 act. 11; vgl. Vernehmlassung Vor- instanz S. 2 Ziff. 1).

Selbst wenn grundsätzlich eine Pflicht bestünde – was jedoch nicht der Fall ist –, diese Genehmigung dem Verfügungsadressaten (schriftlich) mitzuteilen, dürfte und müsste dieser nach Verstreichen einer gewissen Zeitdauer vergleichbar der Rechtskraftfiktion bei den im Sozialversiche- rungsrecht nach Art. 51 Abs. 1 ATSG formlos ergangenen Mitteilungen eine Genehmigung annehmen. Die Rechtsbeständigkeit formlos ergange- ner Verwaltungsakte gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich nicht innert einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist, die bei 90 Tagen angesetzt wird, dagegen verwahrt (BGE 129 V 111 f. mit Hinweisen; EVGE C7/02 vom 14. Juli 2003; vgl. SVR 2004 ALV Nr. 1; Urteil U.237/2005 vom 9. Mai 2006 Erw. 3.3). Dies wäre somit vorlie- gend spätestens Mitte Mai 2005 der Fall gewesen.

4.2 Mit Schreiben vom 9. September 2005 (Steuererklärung 2002

act. 2) wurde der Beschwerdeführerin von der Steuerverwaltung u.a. mit- geteilt, mit dem Visum des Abteilungsleiters sei der Vorbehalt bei Ein- sprachen im Vorverfahren durch die Leitung der zuständigen Abteilung be-

StPS 2007 71

seitigt worden. Mit Abschluss des Vergleichsverfahrens sei die Veranlagung 2002 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

Damit hat die Steuerverwaltung den Beginn der Rechtskraft der Ver- anlagung auf den 11. Februar 2005 (Datum des Visums) festgelegt. Aus diesem Schreiben lässt sich mithin kein Beginn einer Rechtsmittelfrist gegen die Abschreibung des Einspracheverfahrens infolge Rückzugs der Einsprache konstruieren, sofern denn überhaupt eine Rechtsmittelmög- lichkeit gegen den Abschreibungsbeschluss infolge Rückzugs bestünde, abgesehen vom ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision.

4.3 Was die von der Beschwerdeführerin eingereichten bzw. in der

Beschwerde erwähnten Urteile anbelangt, sind diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

4.4 Im Übrigen legt die Vorinstanz vernehmlassend (S. 4 Ziff. 7) plau- sibel dar, dass verfahrensökonomische Gründe es im Interesse eines bürgernahen, kostengünstigen und effizienten Vorverfahrens rechtfertigen (und gleichzeitig gebieten), angesichts der grossen Zahl von Einsprachen, die im Vorverfahren erledigt werden können, auf einen förmlichen Ab- schreibungsbeschluss zu verzichten.

5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Veranlagungsverfügung

mit dem Einspracherückzug rechtskräftig geworden ist. Dass kein Ab- schreibungsbeschluss ergangen ist, ändert angesichts des deklaratorischen Charakters eines Abschreibungsbeschlusses nichts. Gründe für einen

72 StPS 2007

Widerruf des Rückzuges sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.

Sofern der Einspracherückzug (bzw. die formlose Verfahrenserledigung) anfechtbar wären – was allerdings nicht der Fall ist –, wäre die Beschwer- defrist im September 2005 längstens abgelaufen gewesen.

5.2 Bei dieser Rechts- und Sachlage ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. ... [Kostenfolgen]

StPS 2007 73

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 i.S. L. (VGE II 2007 14)

Verfahrensrecht: Wiederherstellung der Einsprachefrist (§ 151 Abs. 4 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG)

Die Wiederherstellung einer Einsprachefrist setzt voraus, dass der Säumige innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Diese 30-tägige Frist be- ginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Steuerpflichtige von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen. Ein Steuervertreter handelt un- sorgfältig, wenn er sich bei der für ihn tätigen Hilfsperson nach Ablauf der Einsprachefrist nicht vergewissert, ob die Einsprache rechtzeitig einge- reicht wurde.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Veranlagungsverfügung 2002 vom 6. März 2004 (Versand) wurde L. durch die kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer veranlagt. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess er am

19. April 2004 (= Datum des Poststempels) Einsprache erheben.

74 StPS 2007

Am 9. Januar 2007 teilte die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer L. mit, dass die Einsprache zu spät erfolgt sei und deshalb ein Nichteintretensentscheid drohe. Hierauf liess er mit Eingabe vom 18. Januar 2007 um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchen.

Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2007 wies die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2002 kantonal und bundessteuerlich nicht ein.

Gegen diesen Einspracheentscheid liess L. fristgerecht beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erheben.

Aus den Erwägungen

1. – 2. …

3.1 Massgebend für die Wiederherstellung der Einsprachefrist im Be- reich der direkten Bundessteuern ist Art. 133 Abs. 3 DBG. Betreffend die kantonalen Steuern werden die für die Fristwiederherstellung im Einspra- cheverfahren erforderlichen Voraussetzungen in § 151 Abs. 4 StG ab- schliessend geregelt. Eine diesbezügliche Anwendung der Bestimmungen

StPS 2007 75

der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bzw. derjenigen der Ge- richtsordnung ist damit von vornherein ausgeschlossen (§ 128 StG e con- trario; vgl. auch § 3 lit. e VRP).

3.2 Die kantonale Regelung bezüglich der Wiederherstellung der Ein- sprachefrist entspricht seit dem 27. Mai 1982 wortgleich der im Bundes- recht geltenden Bestimmung (§ 151 Abs. 4 StG, vormals § 74 Abs. 3 aStG [nGS 105]; Art. 133 Abs. 3 DBG, vormals Art. 99 Abs. 4 des Bun- desratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wurde damit offenkun- dig eine Angleichung an das bundessteuerrechtliche Verfahren und eine Beseitigung kantonalrechtlicher Differenzierungen bezweckt (sog. vertikale Harmonisierung). Eine einheitliche Auslegung bzw. Anwendung der beiden Bestimmungen drängt sich deshalb geradezu auf.

4. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. § 151 Abs. 4 StG wird auf verspä- tete Einsprachen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungs- gründe eingereicht wurde.

4.1.1 In formeller Hinsicht setzt eine Wiederherstellung somit voraus,

dass der Säumige die versäumte Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. Ausserdem obliegt ihm der Nachweis des Hinderungsgrundes, welcher – obwohl sich das Gesetz nicht dazu äussert – in der Regel voraussetzt, dass innert 30 Tagen nach Weg-

76 StPS 2007

fall des Hinderungsgrundes der in der Sache zuständigen Behörde ein be- gründetes – sinngemäss oder ausdrückliches – Begehren um Wiederher- stellung der versäumten Frist gestellt wird (Zweifel, a.a.O., Art. 133 N. 21; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 133 N. 28; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 133 N. 2a).

Die dreissigtägige Frist beginnt dabei mit dem Wegfall des Hinde- rungsgrundes, d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem dem Gesuchsteller die Fristversäumnis bekannt war oder bekannt sein musste, wenn er die er- forderliche Sorgfalt bei der Prüfung angewendet hat oder hätte (VGE 324/85 vom 30. Juli 1985 Erw. 2b, StPS 3/1985, S. 186 ff.). Die Ein- haltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung.

Zu prüfen ist somit vorab, wann bei der Befolgung der zumutbaren Sorgfalt der vorgebrachte Hinderungsgrund als weggefallen zu gelten hat bzw. ab welchem Zeitpunkt die dreissigtägige Frist zur Einreichung der versäumten Einsprache und zur Stellung des Begehrens um Wiederherstel- lung der Frist zu laufen begonnen hat und damit einhergehend, ob die eben genannten Eingaben rechtzeitig eingereicht wurden.

4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass weder er noch seine

damalige Vertreterin die Postaufgabequittung vom 19. April 2004 gesehen habe, da ein allfälliges Postbüchlein im Zuständigkeitsbereich des Sekretariats bleibe. Auch habe die damalige Vertreterin erst aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerinnen vom 9. Januar 2007 erfahren,

StPS 2007 77

dass die Einsprachefrist verpasst worden sein solle bzw. dass die Ein- sprache erst am 19. April 2004 aufgegeben worden sei (…). Das Begehren um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 18. Januar 2007 sei daher rechtzeitig erfolgt.

Aktenkundig ist, dass die Einsprache des Beschwerdeführers am

19. April 2004 der Post übergeben wurde (…). In Übereinstimmung mit

der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf we- der die Überwachung der Fristen – insbesondere solcher mit rechtsverwir- kenden Folgen (vgl. zur Fristenkontrolle als conditio sine qua non im Ver- fahren: Honauer/Zardin/Ruepp, Prozessieren in MWST-Sachen in: Der Schweizer Treuhänder, 10/01, S. 1000 ff.) – noch deren Einhaltung ein- zig dem Sekretariat überlassen werden. Vielmehr wäre die damalige Vertre- terin verpflichtet gewesen, sich spätestens am Montag, 19. April 2004, durch Nachfrage bei der Sekretärin über die Rechtzeitigkeit der Einspra- che zu vergewissern. Mit anderen Worten hätte der damaligen Vertreterin bzw. dem Steuerpflichtigen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Fristversäumnis spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt sein müssen, wo- mit der geltend gemachte Hinderungsgrund – weisungswidriges Handeln der Sekretärin infolge vergessener Postaufgabe – am 19. April 2004 als weggefallen zu betrachten ist. Weder die damalige Vertreterin noch die Partei vermag aus dem Unwissen um die verspätete Eingabe etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.

Die dreissigtägige Frist zur Nachreichung der verspäteten Einsprache als auch des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist begann somit am Dienstag, 20. April 2004, zu laufen (Art. 133 Abs. 1 und 3

78 StPS 2007

DBG; § 151 Abs. 4 StG i.V.m. § 128 StG, § 4 Abs. 1 VRP und § 123 Abs. 1 GO). Entsprechend erweist sich das Begehren um Wiederherstel- lung der Einsprachefrist vom 18. Januar 2007 als verspätet.

4.2 Selbst wenn man die Einhaltung der dreissigtägigen Frist bejahen

würde, wäre das Wiederherstellungsgesuch aus den folgenden Gründen abzuweisen:

Materielle Voraussetzung einer Wiederherstellung ist, dass der Steuer- pflichtige bzw. dessen vertraglicher Vertreter aufgrund erheblicher Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Als Hinderungsgründe nennt das Gesetz ausdrücklich Militär- oder Zivildienst, Krankheit und Landesabwesenheit. Diese Aufzählung ist indes nicht abschliessend, in- dem das Gesetz auch „andere erhebliche Gründe“ gelten lässt (Art. 133 Abs. 3 DBG; § 151 Abs. 4 StG).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die

Einsprachefrist versäumt hat und weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist erfüllt sind.

StPS 2007 79

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 i.S. K. (VGE II 2007 10)

Verfahrensrecht: unentgeltliche Rechtspflege (§ 75 Abs. 1 VRP i.V.m. § 128 StG)

Eine Einsprache gegen eine Ermessenstaxation gilt als aussichtlos i.S. von § 75 Abs. 1 VRP, wenn weder neue Belege noch Urkunden zur damaligen Einkommens- und Vermögenssituation beigebracht werden noch nachträg- lich die im Veranlagungsverfahren versäumten Mitwirkungspflichten erfüllt werden.

Aus den Erwägungen

1. – 2. …

3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beanstandet, dass die

kantonale Steuerkommission ihm die beantragte unentgeltliche Rechts- pflege nicht gewährt habe (…), ist auf die Beschwerde (II 2007 10), wel- che innert der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Frist erhoben wurde, einzutreten. Denn nach § 36 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 VRP (i.V.m. § 128 StG) sind Rechtsmittel zulässig gegen Zwischenbescheide, welche sich auf

80 StPS 2007

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehen. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob die in der Rechtsmittelbelehrung ent- haltene Frist von 30 Tagen, welche an § 166 Abs. 1 StG anknüpft, zutref- fend ist, da sich § 166 Abs. 1 StG expressis verbis nur auf Einspracheent- scheide bezieht und für die Anfechtung von Einspracheentscheiden vor Verwaltungsgericht eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen vorsieht. Dem- gegenüber normiert § 56 Abs. 1 VRP, dass die Beschwerdefrist im Verfah- ren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich 20 Tage beträgt, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt. Diese Divergenz braucht indessen hier nicht abschliessend behandelt zu werden, da der Beschwerdeführer vorliegend rechtzeitig im Vertrauen auf die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Frist gehandelt hat und insoweit eine zu schützende Vertrauensposition vorliegt. Zusammenfassend ist in der Folge zu prüfen, ob die Vorinstanz im pendenten Einspracheverfahren (betr. kantonale Steuern, hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist das Ein- spracheverfahren nach Art. 135 Abs. 3 DBG grundsätzlich kostenfrei) zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen durfte.

3.2 Nach § 75 Abs. 1 VRP kann eine Partei auf Antrag ganz oder teil- weise von der Kostentragung befreit werden, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Ge- suchs (vgl. VGE 841/03 vom 20. November 2003, Erw. 6, Prot. S. 1668 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 124 I 2).

StPS 2007 81

Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 124 I 304; vgl. auch VGE 616/04 vom

18. November 2004, Erw. 7, Prot. S. 641 mit Verweis auf BGE

122 I 271).

3.3 In der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom

17. Januar 2007 wurde nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass

im zugrunde liegenden Einspracheverfahren, in welchem es um eine Er- messenstaxation mit erhöhten Anforderungen an den Unrichtigkeitsnach- weis (§ 151 Abs. 3 StG) geht, weder neue Belege noch Urkunden zur eigenen Einkommens- und Vermögenssituation beigebracht wurden, noch nachträglich die im Veranlagungsverfahren versäumten Mitwirkungspflich- ten erfüllt wurden (…). Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht diesbezüglich keine neuen Unterlagen zur da- maligen Einkommens- und Vermögenssituation vor, noch legte er substan- tiiert dar, weshalb es ihm (bis heute) nicht möglich gewesen sein sollte, die von ihm geforderten Unterlagen bzw. Angaben nachzuliefern. Bei die- ser Sachlage ist es im Rahmen einer summarischen Beurteilung nicht zu beanstanden, dass die kantonale Steuerkommission im pendenten Ein-

82 StPS 2007

spracheverfahren davon ausging, die Verlustgefahren würden die Gewinn- aussichten eindeutig überwiegen. Demnach hat die kantonale Steuerkom- mission in ihrer verfahrensleitenden Verfügung vom 17. Januar 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen, ohne dass zur Frage der weiteren Voraussetzungen (Be- dürftigkeit) Stellung zu nehmen ist.

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Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5

84 StPS 2007

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25 − bei nachträglicher Änderung der Sachverhaltsdarstellung 2007, 44

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

Dumont-Praxis 2003, 20

StPS 2007 85

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Eigenleistungen − Berechnung 2007, 44

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99 − Rückzug 2007, 60

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62 − Einspracherückzug im Vorverfahren 2007, 60 − Einsprachefrist

  • – Wiederherstellung 2007, 74

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

86 StPS 2007

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99 − Frist für Wiederherstellungsgesuch 2007, 74

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

  • übersetztes Salär des Hauptgesellschafters 2007, 4

  • Ertragsverzicht durch Zulassung konkurrenzierender Tätigkeit des Hauptaktionärs 2007, 13

  • unterpreislicher Verkauf von Eigentumswohnungen an nahestehende Dritte 2007, 31

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

StPS 2007 87

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

88 StPS 2007

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

StPS 2007 89

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter 2007, 4

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

90 StPS 2007

  • einer juristischen Person 2005, 53

Rechtsmittelfrist

  • Beginn des Fristenlaufs bei Abholungseinladung 2001, 44

Rechtspflege, unentgeltliche

  • Aussichtslosigkeit des Prozesses 2007, 80

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

StPS 2007 91

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

  • Wohnsitzverlegung im interkantonalen Verhältnis 2007, 53

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16; 2007, 13

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

92 StPS 2007

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42 − Rechtskraft bei Rückzug der Einsprache 2007, 60

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27 − und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18; 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Vermögenssteuer − Bewertung nichtkotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

Verwaltungsverordnungen

StPS 2007 93

− Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • Einkauf von Beitragsjahren 2005, 21

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nichtkotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzwechel, Beweislast 2007, 53 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

94 StPS 2007

Inhalt Seite

Justizentscheide − Liegenschaftenschätzung: Vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte; Willkürverbot; Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit 74 − Vermögenssteuer: Aktienbewertung und Ertragsschwankungen 81 − Vermögenssteuer: Aktienbewertung und Paketabschlag 86 − Interkantonale Steuerausscheidung: Übernahme von Ausschei- dungsverlusten des Betriebsstätte- oder Sitzkantons durch den reinen Liegenschaftskanton 90 − Gewinnsteuer: Planmässigkeit der Abschreibungen; Verlust- verrechnung und Periodizitätsprinzip 100 − Verfahrensrecht: Vorbescheid/Feststellungsverfügung bezüglich innerkantonaler unbeschränkter Steuerpflicht 113

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

StPS 2/06 73

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 31. Juli 2006 i.S. Ehegatten Z. (StKE 10/06)

Liegenschaftenschätzung: Vorläufige prozentuale Anpassung der Ver- mögenssteuerwerte (Art. 72 Abs. 3 StHG; § 6 Abs. 1 ÜbeVNL); Willkür- verbot (Art. 9 BV); Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

Laut höchstrichterlichem Entscheid ist der Regierungsrat nach Art. 72 Abs. 3 StHG zum Erlass der Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grund- stücke vom 29. Juni 2004 (ÜbeVNL; SRSZ 172.218) befugt. Die in der ÜbeVNL festgelegten prozentualen Anpassungen basieren auf repräsentati- ven Erhebungsgrundlagen sowie sachgerechten Abstufungskriterien und halten demnach vor dem Willkürverbot stand. Die Prozentanpassung von 80 % für Liegenschaften mit Wertbasis 31. Dezember 1988 beruht auf den Erhebungsdaten derjenigen Gemeinde (Schübelbach) mit der klein- sten Differenz zwischen den Vermögenssteuerwerten und den erzielten Verkaufspreisen, weshalb eine übermässige Erhöhung in der Regel ausge- schlossen werden kann. Mit § 6 Abs. 2 ÜbeVNL wurde dem Liegenschafts- eigentümer überdies die Möglichkeit gegeben, eine individuelle Schätzung zu verlangen, wenn er der Ansicht war, dass der Vermögenssteuerwert ge- mäss Prozentanpassung über dem Verkehrswert lag.

74 StPS 2/06

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Ehegatten Z. waren Eigentümer dreier Liegenschaften in der Gemeinde F. Am 28. Januar 2006 verfügte die Steuerverwaltung je eine prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte um 80 %. Dabei stützte sie sich auf § 3 ÜbeVNL.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2006 liessen die Steuerpflichtigen gegen die Schätzungsverfügungen vom 28. Januar 2005 Einsprache erheben und beantragten hauptsächlich die Aufhebung der Schätzungsverfügungen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Regierungsrat sei zum Erlass der ÜbeVNL nicht zuständig, die angefochtenen Schätzungs- verfügungen würden gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver- stossen, die gewählte zeitliche Abstufung für die Festlegung der prozen- tualen Erhöhung sei willkürlich und die prozentuale Erhöhung um 80 % sei unverhältnismässig und willkürlich.

Aus den Erwägungen

1. […]

StPS 2/06 75

2. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 903/2004 vom 29. Juni

2004 entschieden, die von StHG [Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990; SR 642.14] und StG geforderte Bewertung der Lie- genschaften zum Verkehrswert mit einer vorläufigen prozentualen An- passung der Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften (ÜbeVNL vom

29. Juni 2004) umzusetzen. Dies hatte eine Erhöhung der mit Wertbasis*

bis 2000 festgelegten Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften um 20, 40 oder 80 %, je nach Schätzungszeitpunkt zur Folge. Gegen diese Ver- ordnung sind beim Bundesgericht drei Beschwerden erhoben worden. Das Bundesgericht hat die Beschwerden, soweit es darauf eintrat, mit Ent- scheid Nr.2P.233/2004 vom 20. April 2005 (nachstehend BGE 2P.233/2004, in: StPS 2/2005, S. 71 ff.) abgewiesen und festgehalten, dass der Regierungsrat wegen Verzugs des kantonalen Gesetzgebers zur prozentualen Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftli- cher Grundstücke nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet war. Damit ist die ÜbeVNL des Regierungsrates rechtsbeständig.

* Wertbasis = Zeitpunkt, auf den sich die für die Schätzung benötigten Grundlagen beziehen.

  1. a) Gemäss § 3 ÜbeVNL wird die prozentuale Erhöhung der Vermögens-

steuerwerte wie folgt vorgenommen:

  • Werte mit Basis bis 31. Dezember 1988 um 80 %;

  • Werte mit Basis vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 um

40 %;

76 StPS 2/06

  • Werte mit Basis vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 um

20 %.

Die Werte mit Basis ab 1. Januar 2001 erfahren keine prozentuale Anpas- sung.

  1. b) Mit Einsprache kann gemäss § 6 Abs. 1 ÜbeVNL nur die prozen-

tuale Erhöhung der Vermögenssteuerwerte gegenüber den rechtskräftig verfügten Schätzungswerten angefochten werden. Anstelle einer Anfechtung der prozentualen Anpassung nach Abs. 1 kann die steuerpflichtige Person in der Einsprache eine individuelle Neuschätzung beantragen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ÜbeVNL). In den Erläuterungen zum Regierungsratsbeschluss Nr. 903/2004 vom 29. Juni 2004 wird darauf hingewiesen, dass in seltenen Fällen der Vermögenssteuerwert höher als der effektive Verkehrswert ausfallen könne. Jede steuerpflichtige Person, welche mit der prozentualen Anpassung nicht einverstanden sei, erhalte mit § 6 Abs. 2 ÜbeVNL die Möglichkeit, mittels Einsprache eine individuelle Schätzung zu beantragen.

3. Die Vertreterin bringt vor, dass der Regierungsrat zum Erlass der

ÜbeVNL nicht zuständig sei. Dies ist unzutreffend. Der Regierungsrat ist auf Grund von Art. 72 Abs. 3 StHG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, anstelle des säumigen Kantonsrates gesetzgeberisch tätig zu werden, wenn das kantonale Steuerrecht dem Bundesrecht widerspricht. Dies trifft für die Liegenschaftenschätzungen, welche mit Wertbasis bis zum Jahr 2000 nach bisherigen Vorschriften geschätzt wurden, zu. Der

StPS 2/06 77

Regierungsrat ist deshalb zu Recht tätig geworden (vgl. BGE 2P.233/2004; Erw. 2.6).

4. Die Vertreterin moniert, dass die angefochtenen Schätzungsver- fügungen gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstiessen, die gewählte zeitliche Abstufung willkürlich und die prozentuale Erhöhung um 80 % unverhältnismässig und willkürlich sei. Die Entwicklung der Land- und Immobilienpreise im Kanton Schwyz sei höchst unterschiedlich und es sei willkürlich, alle Eigentümer, unbesehen des Standortes ihrer Grund- stücke, gleich zu behandeln. Diese Vorbringen sind unbehelflich.

  1. a) Mit jeder Schätzung, unabhängig von der angewendeten Methode,

ist ein Streubereich der Ungenauigkeit verbunden. Es ist deshalb zulässig, den Vermögenssteuerwert von Grundstücken auf Grund vorsichtiger, sche- matischer Schätzungen festzulegen. Dies auch, wenn die so ermittelten Werte in einem gewissen Mass von den effektiven Marktwerten abweichen (vgl. BGE 128 I 240; Erw. 3.2.2). Im Übrigen ist es amtsnotorisch, dass die auf dem Markt tatsächlich erzielten Preise nicht nur erheblichen Schwankungen unterliegen, sondern vielfach auch ausgesprochen spekula- tiv sind (z.B. bei Renditeobjekten) oder subjektive Preiskomponenten (so bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern) enthalten (vgl. BGE 2P.233/2004; Erw. 3.2.2).

  1. b) Die Vorgehensweise des Regierungsrates und die daraus für die An-

passungssätze in § 3 ÜbeVNL gezogenen Schlussfolgerungen halten einer kritischen Überprüfung stand. Das vom Regierungsrat für die zeitlichen Abstufungen gewählte Kriterium der jeweils erfolgten Mietpreisniveau-An-

78 StPS 2/06

passungen (vgl. Ziff. 2 a vorstehend) ist sachgerecht. Die vom Regierungs- rat gewählte Erhebungsgrundlage von 1 554 Liegenschaftsverkäufen ist re- präsentativ. Diese wurden aus den Verkaufsobjekten der Jahre 2001 bis 2003 ermittelt. Dabei wurden Objekte, deren Verkaufspreis 300 % des Vermögenssteuerwertes überschritt, nicht berücksichtigt. In jeder Gemein- de/Ortschaft wurde für jede Zeitperiode die prozentuale Differenz von Ver- mögenssteuerwert und Verkaufspreis der Liegenschaften berechnet. Die Prozentanpassung der jeweiligen Zeitperiode wurde dabei gemäss dem Prozentsatz der Gemeinde/Ortschaft festgelegt, welche die kleinste Diffe- renz zwischen Verkaufspreis und bisherigem Vermögenssteuerwert aufwies. Zum Beispiel wies die Gemeinde Schübelbach mit 80 % (gerundet) für die Zeitperiode bis 31. Dezember 1988 die kleinste Differenz zwischen Ver- mögenssteuerwert und Verkaufspreis auf. Eine Überbewertung der Liegen- schaften in Gemeinden/Ortschaften mit allenfalls geringerem Zuwachs des Verkehrswertes bei den Grundstücken ist damit vermieden worden (vgl. BGE 2P.233/2004; Erw. 3.4 f.).

  1. c) Um allen Eventualitäten vorzubeugen, d.h. eine überhöhte Schät-

zung zu vermeiden, ist den Liegenschaftseigentümern mit § 6 Abs. 2 ÜbeVNL die Möglichkeit eingeräumt worden, trotz der moderat gewählten Prozentanpassung, eine individuelle Neuschätzung zu beantragen. Damit konnte der Liegenschaftseigentümer, welcher der Ansicht war, dass der Vermögenssteuerwert seiner Liegenschaft mit der Prozentanpassung über dem Verkehrswert liege, eine individuelle Neuschätzung verlangen (vgl. BGE 2P.233/2004; Erw. 3.4.1). Ein Liegenschaftseigentümer kann selber am besten beurteilen, ob der Wert seiner Liegenschaft in etwa dem mit der Prozentanpassung errechneten Vermögenssteuerwert entspricht.

StPS 2/06 79

Gegebenenfalls stand es ihm frei, eine individuelle Neuschätzung zu beantragen. In concreto hat die Vertreterin der Einsprecher keine individuelle Neuschätzung beantragt. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der festgelegte Vermögenssteuerwert den Verkehrswert nicht übersteigt.

5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die pro- zentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften GB- Nrn. …, … und … in F. gemäss § 3 ÜbeVNL nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ausführung in der Einspracheschrift wurden weitere ange- kündigte Begründungen nicht nachgeliefert. Die Einsprecher haben auf eine individuelle Neuschätzung der Liegenschaften verzichtet. Die Einsprache gegen die Schätzungsverfügungen vom 28. Januar 2005 erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. […]

80 StPS 2/06

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 14. Februar 2006 i.S. Ehegatten X. (StKE 90/04)

Vermögenssteuer: Aktienbewertung und erhebliche Ertragsschwankungen (§ 44 Abs. 2 StG, § 25 Abs. 1 Bst. c VVStG)

Gemäss § 25 Abs. 1 Bst. c VVStG ist der Verkehrswert für nichtkotierte Wertpapiere nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen „Wegleitung zur Be- wertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ zu er- mitteln. Blosse, wenn auch erhebliche Ertragsschwankungen rechtfertigen keine Abweichung von der Wegleitung. Konjunkturell bedingte Schwankungen sind als systemimmanent hinzunehmen und können sich sowohl zu Gunsten des Fiskus als auch des Steuerpflichtigen auswirken.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Das Ehepaar X. hält zusammen 100 % der Aktien der Y. AG. Sie amten als Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates. Im Veranlagungsverfahren zur Steuerperiode 2001 setzte die Steuerverwaltung den Steuerwert der Aktien der Y. AG abweichend von der Selbstdeklaration fest. Mit Einspra- che an die Steuerkommission verlangte das Ehepaar X. in der Folge, dass

StPS 2/06 81

für die Festlegung des Steuerwertes der Verkehrswert massgebend sein solle. Als Verkehrswert gelte der Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter normalen Verhältnissen erzielt werden könne. Der in casu veranlagte Steuerwert je Aktie sei indessen zu keinem Zeitpunkt erzielbar gewesen.

Aus den Erwägungen

1. […]

2. a) Gemäss § 40 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurs- wert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Er- trags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichti- gen sind (§ 44 Abs. 2 StG). Gemäss § 25 Abs. 1 Bst. c VVStG (Vollzugs- verordnung zum Steuergesetz vom 22.5.2001, SRSZ 172.211) ist der Verkehrswert für nichtkotierte Wertpapiere nach der von der schweizeri- schen Steuerkonferenz und der eidgenössischen Steuerverwaltung heraus- gegebenen „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ (publ. in: ASA 65, S. 871 ff.; nachfolgend Weg- leitung genannt) zu ermitteln; ausserbörsliche Kursnotierungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

  1. b) Dieser Wegleitung liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Verkehrs-

wert erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragskraft

82 StPS 2/06

der Gesellschaft abhängt und von weiteren Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise vom Vermögen der Gesellschaft (Kapital, Reserven), von der Liquidität der Unternehmung, der Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. Die Wegleitung stützt sich insbesondere auf ein Gutachten, das eine von der Schutzorganisation der privaten Aktiengesellschaften beauftragte Expertenkommission erarbeitet hat und welches in der Lehre und Praxis überwiegend zustimmend aufgenommen worden ist (BGr, 8.10.1996, in: StE 1997 B 22.2 Nr. 13). In der kantonalen Praxis – insbesondere auch in der Praxis des Kantons Schwyz – wird allgemein anerkannt, dass die Wegleitung massgebend ist und von ihren Grundsätzen nur aber immerhin dann abzuweichen ist, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes oder besondere Umstände dies gebieten (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts Freiburg vom 8. Juni 2001, publ. in: StE 2002, B 52.42 Nr. 3 Erw. 1b und dortige Hinweise auf die diversen kantonalen Rechtsprechun- gen). Ebenso bestätigt die herrschende Lehre, dass die Wegleitung eine taugliche Bewertungsgrundlage darstellt (Entscheid des Verwaltungsge- richts Freiburg vom 8. Juni 2001, publ. in: StE 2002 B 52.42 Nr. 3 und dortige Hinweise).

3. a) Im vorliegenden Fall behaupten die Einsprecher nicht, die Vor- instanz habe die Bewertungsgrundsätze der Wegleitung nicht oder falsch angewendet. Vielmehr machen sie sinngemäss geltend, die ausserordent- lich hohen Gewinne der Geschäftsjahre 2000 und 2001 seien einmalig und könnten in Zukunft nicht mehr erzielt werden, wodurch für die Ver- kehrswertberechnung der Aktien eine Abweichung von der Wegleitung nö- tig sei. Für die Ermittlung des Steuerwertes per 31.12.2001 müsse vom Steuerwert des Vorjahres ausgegangen werden. Dieser sei dann für das

StPS 2/06 83

Steuerjahr 2001 auf Grund der Eigenkapitalzunahme im Geschäftsjahr 2001 auf maximal Fr. … zu erhöhen.

  1. b) Diese von den Einsprechern vorgeschlagene Bewertungsmethode,

welche im Ergebnis zu einer starken Gewichtung des Substanzwertes und einer nur geringen Berücksichtigung des Ertragswertes führen würde, ist weder von der Rechtsprechung noch von der Lehre anerkannt. Grund- sätzlich rechtfertigen starke Gewinnschwankungen für sich alleine keine Abweichung von der Wegleitung. Allfälligen Schwankungen in den Be- triebsergebnissen wird bei der Ermittlung des Ertragswertes durch die ent- sprechenden Reinerträge und einen Risikoabzug Rechnung getragen. Zu- dem findet bei der Ermittlung des Vermögenssteuerwertes über längere Zeit hinweg ein Wertausgleich statt. Angesichts der periodisch stattfinden- den Vermögensbesteuerung beinhaltet der Wert nur für einen relativ kurzen Zeitraum Gültigkeit und eine Anpassung an den Geschäftsverlauf ist gewährleistet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 22.8.1994, publ. in: StR 1994, S. 548 ff.).

Besondere Umstände, welche eine Abweichung von der Wegleitung nö- tig machen, sah hingegen das Verwaltungsgericht Schwyz in der Tatsache, dass bei einer Einmann-Aktiengesellschaft, welche mit der Person des Ge- schäftsleiters stehe und falle (Handwerksbetrieb), der Einfluss des Ertra- ges auf den Wert der Aktie geringer sei als bei Publikums-Aktiengesell- schaften, an denen zahlreiche Aktionäre beteiligt seien. Diesfalls werde eine Bewertung aus dem einfachen Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert den besonderen Umständen gerecht (vgl. EGVSZ 1983, S. 51 ff. mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen schon

84 StPS 2/06

länger zurückliegenden Einzelfallentscheid, welcher in der Folge gemäss den Abklärungen der Rechtsmittelinstanz keine Wiederholung fand. Diese – in neueren Entscheiden kritisierte (vgl. etwa Entscheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2001, publ. in: StE 2002 B 52.42 Nr. 3 und dortige Hinweise) – Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts Schwyz kann somit nicht in allgemeiner Form auf sämtliche „Handwerks-Aktiengesellschaften“ angewandt werden. Nur nachhaltige, strukturell bedingte und im Ausmass ungewöhnliche Gewinnschwankungen oder Verlustperioden können ein Abweichen von der Wegleitung rechtfertigen, ohne dass das Unternehmen bereits im Bestand gefährdet sein muss. Allerdings fallen Schwankungen, welche konjunkturell bedingt sind und die übliche Bandbreite des unternehmerischen Erfolges kennzeichnen, nicht darunter (StR 1994, S. 552). Solche ausserordentlichen Umstände wurden seitens der Einsprecher weder geltend gemacht, noch konnten unter Beizug der Steuerunterlagen der Y. AG für die betreffenden Jahre solche eruiert wer- den. Zusammenfassend besteht somit kein Hinweis auf nachhaltige struk- turell bedingte Gewinnschwankungen.

Somit kann festgehalten werden, dass blosse, wenn auch erhebliche Ertragsschwankungen keine Abweichung von der Wegleitung rechtfertigen. Die entsprechende periodische Anpassung der Steuerwerte nichtkotierter Aktien ist als systemimmanent hinzunehmen und kann sich sowohl zu Gunsten des Fiskus als auch des Steuerpflichtigen auswirken. [...]

4. Zusammenfassend ist die Einsprache abzuweisen und der von der

Vorinstanz mit Veranlagungsverfügung 2001 vom 12.10.2004 per

StPS 2/06 85

31.12.2001 festgesetzte Steuerwert je Aktie der Y. AG von Fr. … zu be- stätigen. [...]

86 StPS 2/06

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 12. April 2006 i.S. Ehegatten X. (StKE 126/05)

Vermögenssteuer: Aktienbewertung und Paketabschlag (§ 44 Abs. 2 StG, § 25 Abs. 1 Bst. c VVStG)

Einem Mehrheitsaktionär steht kein Abzug für das „Klumpenrisiko“ auf Grund der Grösse seines Aktienpakets zu (Paketabschlag). Es besteht kei- ne Verfügungsbeschränkung im rechtlich-objektiven Sinne.

Bei nicht börsenkotierten Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzie- rungsgesellschaften gilt der Substanzwert als Unternehmenswert. Der Er- tragswert wird bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht berück- sichtigt.

Aus den Erwägungen

1. […]

2. Aktienbewertung

  1. a) Gemäss § 40 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der

Vermögenssteuer. Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert

StPS 2/06 87

ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind (§ 44 Abs. 2 StG). Gemäss § 25 Abs. 1 Bst. c VVStG (Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 22.5.2001, SRSZ 172.211) ist der Verkehrswert für nichtkotierte Wertpapiere nach der von der Schweizerischen Steuerkon- ferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen „Weg- leitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögens- steuer“ (publ. in: ASA 65, S. 871 ff., nachfolgend Wegleitung genannt) zu ermitteln; ausserbörsliche Kursnotierungen sind dabei angemessen zu be- rücksichtigen. […]

Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswertes ist eine techni- sche bzw. rechtlich-objektive und nicht eine subjektiv-wirtschaftliche Be- trachtungsweise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom

17. Juni 1998, publ. in: StE 1999 B 52.41 Nr. 2).

  1. b) […]

Sinngemäss machen die Einsprecher einen Pauschalabzug für vermö- gensrechtliche Beschränkungen analog der Wegleitung N 71 ff. geltend. Gemäss N 71 ff. der Wegleitung ist dem beschränkten Einfluss des Inha- bers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Be- schlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbar- keit von Gesellschaftsanteilen (Vinkulierung) pauschal Rechnung zu tra- gen. Diesen Abzug kann jedoch nur beanspruchen, wer nicht mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinigt, keine angemessene Rendite erzielt und keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der Hinweis der Ein-

88 StPS 2/06

sprecher, es könne nicht einzig auf den Beteiligungsumfang abgestellt werden, da die Einsprecher jederzeit ihre Beteiligungen unter 50 % sen- ken könnten, geht fehl. Denn selbst wenn die Einsprecher weniger als 50 % der Stimmen der C. AG auf sich vereinigen würden, würden sie im- mer noch einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben. […]

Die Einsprecher begründen den tieferen Verkehrswert ihrer Aktien letzt- lich vor allem wegen der Grösse ihres Pakets, das gesamthaft auf den Markt gebracht nur schwer handelbar sei, bzw. dass Verkäufe der Einspre- cher unmittelbar negative Auswirkungen auf den Aktienwert hätten, was im Ergebnis zu einer eingeschränkten Übertragbarkeit führe. Die Berücksichtigung eines derartigen „Klumpenrisikos“ ist in der Wegleitung jedoch nicht vorgesehen, würde dies doch dem Grundsatz der rechtlich- objektiven Verkehrswertbemessung von Aktien widersprechen (vgl. dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Juni 1998, publ. in: StE 1999 B 52.41 Nr. 2). Es ist den Einsprechern unbenommen, ihre Titel in kleinen Stückzahlen über einen längeren Zeitraum verteilt zu verkaufen. Es besteht keine Verfügungsbeschränkung im rechtlich- objektiven Sinne. Ein Abzug für das „Klumpenrisiko“ kann somit zusammenfassend nicht gewährt werden.

  1. c) Die Einsprecher machen zudem geltend, bei der Bewertung der

Aktien einer Holdinggesellschaft sei nicht nur auf den quotalen Substanz- wert abzustellen, sondern der Ertragswert sei angemessen zu berücksichti- gen, da der tatsächliche Zweck der Holdinggesellschaft Merkmale der Be- triebsführung der C. AG aufweise. Da in den letzten Jahren keine Dividen-

StPS 2/06 89

de ausgerichtet worden sei, sei der veranlagte Aktienwert um 25 % zu re-

duzieren.

Gemäss N 46 ff. der Wegleitung gilt bei Holding-, Vermögensverwal- tungs- und Finanzierungsgesellschaften als Unternehmenswert der Sub- stanzwert. Die Berücksichtigung des Ertragswertes ist in der Wegleitung

für Holding-, Vermögensverwaltungs- und

Finanzierungsgesellschaften

nicht vorgesehen. Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaf-

ten hingegen ergibt

sich der Unternehmenswert aus der zweimaligen Ge-

wichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanz-

wertes (vgl. N 41 ff. der Wegleitung).

Entgegen der Darstellung der Einsprecher wird unter dem Ertragswert der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem mass- gebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen verstan- den (vgl. N 7 ff. der Wegleitung). Die Einsprecher verwenden den Begriff Ertragswert jedoch in einem anderen Zusammenhang. Gemäss ihrer Auf- fassung sollte bei der Bewertung der Beteiligungen darauf abgestellt wer-

den, ob den Aktionären eine angemessene

Dividende ausgeschüttet wurde.

Die Berücksichtigung von allfälligen Dividendenausschüttungen ist in der Wegleitung jedoch weder für Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finan- zierungsgesellschaften noch für Handels-, Dienstleistungs- und Industrie-

gesellschaften

vorgesehen. Die

Einsprecher

können zudem die

Dividendenausschüttung der Holdinggesellschaften bestimmen. Somit

hätten sie es

in der Hand,

durch die

Dividendenausschüttung

unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung der Beteiligungen zu nehmen.

Ob Dividenden

ausgeschüttet

werden oder

nicht, ist ein freier

90

StPS 2/06

unternehmerischer Entscheid, welcher auf die Bewertung der Beteiligung an sich keinen Einfluss hat. Die Einsprache ist somit auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

3. – 5. [weitere Einsprachepunkte]

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Mai 2006 i.S. X. AG (2P.139/2005)

Interkantonale Steuerausscheidung: Übernahme von Ausscheidungsver- lusten des Betriebsstätte- oder Sitzkantons durch den reinen Liegen- schaftskanton (Art. 127 Abs. 3 BV)

Die bisherige Rechtsprechung, wonach das Grundeigentum dem Belegen- heitskanton ohne Berücksichtigung von allfälligen Ausscheidungsverlusten zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt, ist weiter einzu- schränken. Mit Blick auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und gestützt auf den un- längst höchstrichterlich festgelegten Grundsatz der grösstmöglichen Ver- meidung von Ausscheidungsverlusten ist neuerdings auch der Kanton mit einer Kapitalanlageliegenschaft verpflichtet, Betriebsverluste auf den Lie- genschaftenertrag anzurechnen.

Sachverhalt (gekürzt)

StPS 2/06 91

A.a Die X. AG bezweckt den Handel mit ...-Waren und die Übernahme von Vertretungen in dieser Branche; sie kann sich an anderen Unterneh- men beteiligen und Grundbesitz erwerben, verwalten und veräussern. Ihr Sitz befindet sich in Zürich. In S., Kanton Schwyz, ist sie Eigentümerin einer Mietliegenschaft, die der Kapitalanlage dient.

In den Jahren 1998 und 1999 wies die X. AG insgesamt namhafte Verluste auf. Die Kapitalanlageliegenschaft selbst warf in dieser Zeit einen Ertrag ab. Nachdem die Gesellschaft im Jahre 2000 vorübergehend wieder die Gewinnzone erreicht hatte, erzielte sie ab dem Jahre 2001 erneut Ver- luste. Diese sind auf die Übernahme (Absorption) der beiden Tochter- gesellschaften Y. AG und Z. AG, rückwirkend per 1. Januar 2001, zurück- zuführen.

A.b Mit Veranlagungsverfügungen vom 24. September 2002 wurde die X. AG im Kanton Schwyz für das Steuerjahr 1999 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 15 400.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 648 000.-- (satzbestimmend Fr. 7 217 000.--) und für das Steuerjahr 2000 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 133 000.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 823 000.-- (satzbestimmend Fr. 7 426 000.--) veranlagt. Diese Veranlagungen berücksichtigten den Ertragsanteil der Kapitalanlageliegenschaft unabhängig vom Gesamtergebnis (Verlust). Eine Einsprache wies die Kantonale Steuerkommission Schwyz mit Entscheid vom 23. November 2004 ab.

92 StPS 2/06

B. Die X. AG gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Schwyz. Dieses hiess mit Urteil vom 16. März 2005 die Be- schwerde teilweise gut und setzte den steuerbaren Reingewinn für das Jahr 1999 auf Fr. 0.-- und für das Jahr 2000 auf Fr. 106 000.-- fest. Die übrigen Faktoren blieben unverändert. Die Änderung beim Reingewinn er- gab sich aus der Berücksichtigung der Kosten der Verwaltung und des Steueraufwandes für die Liegenschaft im Kanton Schwyz. Eine Verlust- übernahme durch den Kanton Schwyz lehnte das Verwaltungsgericht je- doch ab.

C. Die X. AG führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, der

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2005 sei hinsichtlich des Steuerjahres 2000 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ver- weigerung der Verlustverrechnung verfassungswidrig sei. Die Kantonale Steuerkommission Schwyz sei anzuweisen, die Besteuerung unter Berück- sichtigung der betrieblichen Verlustvorträge so vorzunehmen, dass ein Ausscheidungsverlust vermieden werde. […]

Aus den Erwägungen

1. […]

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine gegen

Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche

StPS 2/06 93

Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der gel- tenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer veranlagt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig ist (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem hat das Bundesgericht aus dem verfas- sungsmässigen Verbot der Doppelbesteuerung abgeleitet, dass ein Kanton einen Steuerpflichtigen nicht deshalb stärker belasten darf, weil er nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuer- pflichtig ist (BGE 131 I 285 E. 2.1; 125 I 54 E. 1b S. 55 f., 458 E. 2a S. 466; ASA 71 416 E. 3a).

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Schlechterstellungs- verbot. Dieses sieht sie dadurch verletzt, dass der Kanton Schwyz als Lie- genschaftskanton den im Sitzkanton Zürich entstandenen Geschäftsverlust nicht berücksichtigt habe. Sie macht geltend, gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze das Schlechterstellungsverbot der „unbegrenzten Steuerhoheit“ des Liegenschaftskantons eine Schranke. Zudem werde neuerdings der verfassungsmässige Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) stärker betont.

Die schwyzerische und die zürcherische Steuerverwaltung verweisen demgegenüber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Liegenschaftskanton Erträge aus Kapitalanlageliegenschaften juristischer Personen auch dann voll besteuern dürfe, wenn diese im Sitzkanton einen Verlust ausweisen. Dieser sog. Ausscheidungsverlust könne gemäss der

94 StPS 2/06

Rechtsprechung „aktiviert“ und in späteren Jahren mit Gewinnen im glei-

chen Kanton verrechnet werden.

3.1 Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin

im Kanton Schwyz nicht dem Betrieb,

sondern ausschliesslich der Kapital-

anlage dient. Nach den Regeln zur Abgrenzung der gegenseitigen Steuer- hoheiten im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht werden Kapital-

anlageliegenschaften

von

juristischen Personen ausserhalb des

Sitzkantons grundsätzlich

dem Kanton der gelegenen Sache zur

ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen. Das gilt für das Kapital und

den Ertrag aus

der laufenden Bewirtschaftung von

Kapitalanlageliegenschaften wie auch für den Gewinn (Wertzuwachs und

Buchgewinn) aus der

Veräusserung solcher Liegenschaften. Vom

Liegenschaftsertrag

sind

die Gewinnungs- und Betriebskosten

objektmässig absetzbar. Proportional nach Lage der Aktiven werden einzig die Schulden und die darauf entfallenden Schuldzinsen sowie allfällige

Gewinnungskostenüberschüsse

zwischen Hauptsteuerdomizil und

Spezialsteuerdomizil der Liegenschaft aufgeteilt (BGE 111 Ia 120 E. 3a S. 126, 220 E. 2c S. 225; vgl. Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, S. 514 ff., § 28 Rz. 32 ff.; Peter Locher, Ein- führung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 102 f.,

112 ff. und 129). Nach dieser Regel

steht somit der Ertrag aus der Lie-

genschaft in S. dem Kanton Schwyz zur ausschliesslichen Besteuerung zu.

3.2 Diese Grundsätze sind

vorliegend nicht umstritten. Der Kanton

Schwyz hat in seiner Steuerausscheidung keine Einkünfte erfasst, die ihm als Liegenschaftskanton nicht zustünden. Das Verwaltungsgericht hat im

StPS 2/06

95

angefochtenen Entscheid auch die zusätzlich geltend gemachten Liegen- schaftsaufwendungen anerkannt und die Veranlagung dementsprechend korrigiert. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Kanton Schwyz als rei- ner Liegenschaftskanton dem im Kanton Zürich entstandenen Verlust Rechnung tragen muss, indem er diesen vom Liegenschaftsertrag in Abzug bringt.

4.1 Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung folgt,

dass ein Steuerpflichtiger in mehreren auf dem Boden der allgemeinen Reineinkommens- bzw. Reingewinnbesteuerung stehenden Kantonen zu- sammen nicht mehr als sein gesamtes Reineinkommen bzw. seinen ge- samten Reingewinn versteuern muss (BGE 107 Ia 41 E. 1a; ASA 60 S. 269 E. 2a). Nach der bisherigen Rechtsprechung musste diese Regel jedoch zurücktreten gegenüber dem Grundsatz, wonach das Grundeigen- tum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur ausschliesslichen Besteue- rung vorbehalten bleibt. Der Liegenschaftskanton musste daher Verluste am Hauptsitz oder in einem anderen Betriebsstättekanton nicht überneh- men. Das heisst, er war nicht verpflichtet, solche Verluste auf den Ertrag der Liegenschaft oder auf den Veräusserungsgewinn (Wertzuwachs und Buchgewinn) anzurechnen. Sich daraus am Hauptsitz ergebende, sog. Ausscheidungsverluste waren zulässig. Auch wenn diese Rechtsprechung in der Lehre auf Kritik stiess, hielt das Bundesgericht daran stets fest (BGE 116 Ia 127 E. 2b und c; 111 Ia 120 E. 2a S. 123 f.; ASA 59 564 E. 3d, 568 E. 4 S. 573 ff. und daselbst E. 4c zum Begriff des Ausschei- dungsverlustes; Locher/Locher, a.a.O., § 7, I B, Nr. 44 und I D, Nr. 46).

96 StPS 2/06

4.2 Diese Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Ausschei- dungsverlusten bezog sich auf Kapitalanlageliegenschaften interkantonaler Unternehmungen, einschliesslich Versicherungsgesellschaften und Immo- biliengesellschaften, ausserhalb des Sitzkantons sowie auf Liegenschaften des Privatvermögens natürlicher Personen. Sie kam weiter auf Liegen- schaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern im Be- legenheitskanton zur Anwendung (Locher/Locher, a.a.O., § 7, I D, Nr. 46).

In einem Urteil aus dem Jahre 1999 wandte das Bundesgericht diese Rechtsprechung zudem auf die Betriebsliegenschaft einer interkantonalen Unternehmung (Handelsgesellschaft) an. Diese hatte ihre Betriebsliegen- schaft im Kanton St. Gallen (Betriebsstättekanton) veräussert. Der Kanton St. Gallen erfasste den Veräusserungsgewinn mit der Reinertragssteuer unter Berücksichtigung seines Anteils am Gesamtbetriebsverlust. Hingegen war er nicht verpflichtet, den im Sitzkanton ungedeckt gebliebenen Teil des Betriebsverlustes zu verrechnen. Der Ausscheidungsverlust war hinzunehmen, wie das Bundesgericht erkannte (Urteil 2P.439/1997 vom 27. Oktober 1999, E. 3c und 4, in: StR 55/2000 S. 182 = Locher/Locher, a.a.O., § 7, I B, Nr. 45).

4.3 In BGE 131 I 249 nahm das Bundesgericht indes eine Verdeutli- chung der Praxis sowie eine Praxisänderung vor.

Die Verdeutlichung der Praxis betraf die Steuerausscheidung bei Betriebsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunterneh- mern. Das Bundesgericht legte fest, dass der Wertzuwachs aus der Veräus- serung solcher Liegenschaften dem Belegenheitskanton zur ausschliessli-

StPS 2/06 97

chen Besteuerung zustehe (BGE 131 I 249 E. 5.3). Diese Frage war in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht oder nicht mit der gewünschten Deutlichkeit entschieden worden (vgl. auch den Vorbehalt in BGE 79 I 142 E. S. 148 unten). Für Betriebsliegenschaften der übrigen interkantonalen Unternehmungen hatte nämlich das Bundesgericht diesen Schritt bereits in BGE 83 I 257 E. 3 vollzogen und den Wertzuwachs dem Belegenheitskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen (s. da- zu auch BGE 131 II 249 E. 4.3 und 4.4).

Andererseits änderte das Bundesgericht seine Praxis gemäss Urteil vom 27. Oktober 1999, wonach der Betriebsstättekanton bei der Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes aus der Veräusserung einer Betriebsliegenschaft auf einen allfälligen Ausscheidungsverlust im Sitzkanton keine Rücksicht zu nehmen brauche (vgl. vorstehende E. 4.2); es verpflichtete diesen Kanton, den Geschäftsverlust, den die Unternehmung im Sitzkanton und weiteren Kantonen mit Betriebsstätten aufwies, mit dem Grundstückgewinn zu verrechnen. Das gilt auch dann, wenn der Kanton den Wertzuwachs nicht mit der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer, sondern mit einer Grundstückgewinnsteuer erfasst. Massgebend war für das Bundesgericht die Überlegung, dass die Ausdehnung des Rechts des Kantons der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung des Wertzuwachses auf Betriebsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunter- nehmern nicht dazu führen dürfe, dass dieser Kanton auf die übrige Situa- tion der Unternehmung überhaupt keine Rücksicht zu nehmen brauche und den Gewinn auch dann voll besteuern dürfe, wenn die Unternehmung mit einem Verlust abschliesse. Wenn schon der Wertzuwachs auf Betriebs-

98 StPS 2/06

liegenschaften dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteue- rung zugewiesen werde, so sei andererseits dafür zu sorgen, dass sich nicht vermehrt solche Ausscheidungsverluste ergeben (BGE 131 I 249 E. 6.3).

4.4 Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 131 I 249 bezog sich

allerdings vorerst ausdrücklich nur auf Betriebsliegenschaften von Liegen- schaftenhändlern und Generalunternehmungen (ebenda E. 5.3). In BGE 131 I 285 wandte das Bundesgericht jedoch die neue Regel zur Vermei- dung von Ausscheidungsverlusten auch auf Liegenschaften im Privatver- mögen an. Es ging um einen Gewinnungskostenüberschuss auf der selbst bewohnten Liegenschaft am Hauptsteuerdomizil, der dort durch kein Ein- kommen gedeckt war. Der Kanton des Spezialsteuerdomizils, wo der Steuerpflichtige zwei Mietliegenschaften (ebenfalls im Privatvermögen) hielt, wurde daher verpflichtet, den Gewinnungskostenüberschuss des Hauptsteuerdomizils zu übernehmen, damit dort ein Ausscheidungsverlust vermieden werden konnte (BGE 131 I 285 E. 4.2). Das Bundesgericht er- wog, im Geschäftsvermögensbereich habe das Problem der sog. Ausschei- dungsverluste bisher relativiert werden können. Unternehmen könnten Aufwandüberschüsse oder Betriebsverluste innerhalb der Verlustverrechnungsperiode mit künftigen Erträgen bzw. Gewinnen im gleichen Kanton verrechnen (vgl. Art. 25 Abs. 2 bzw. 67 und 10 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG, SR 642.14). Für private Gewinnungskostenüberschüsse bestehe diese Möglichkeit indessen nicht. Diese Überlegungen bewogen das Bundesgericht im erwähnten Urteil, auch bei den Privatpersonen den Liegenschaftskanton zu verpflichten, den

StPS 2/06 99

Aufwandüberschuss der Liegenschaft am Hauptsteuerdomizil zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 I 285 E. 3.7 und 4.1).

5. Im vorliegenden Fall geht es um die Besteuerung der Kapital- anlageliegenschaft einer Unternehmung (Handelsgesellschaft) im reinen Liegenschaftskanton, d.h. ohne Betriebsstätte im Kanton. Im Lichte der neuen Rechtsprechung, wie sie dargestellt worden ist (BGE 131 I 249 und 285), kann die Verlustverrechnung auch hier nicht mehr verweigert werden. Wertzuwächse auf Betriebsliegenschaften interkantonaler Unternehmen (einschliesslich Versicherungs- und Immobiliengesellschaften) sowie von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern sind dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung zuzuweisen, wobei es diesem freigestellt ist, den Gewinn mit der Einkommens- oder Ertragssteuer oder mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer zu erfassen (vgl. vorn E. 4.3). In BGE 131 I 249 hielt das Bundesgericht den Betriebsstättekanton an, den Geschäftsverlust am Hauptsitz auf den Grundstückgewinn auf der Betriebsliegenschaft anzurechnen. Und in BGE 131 I 285 verpflichtete es den Liegenschaftskanton, wo der Steuerpflichtige zwei Mietliegenschaften im Privatvermögen hielt, den Ge- winnungskostenüberschuss auf der selbst bewohnten Liegenschaft im Wohnsitzkanton zu übernehmen. Entscheidend ist dafür zu sorgen, dass weitere Ausscheidungsverluste möglichst vermieden werden (BGE 131 I 285 E. 4.1). Für Kapitalanlageliegenschaften einer Unternehmung kann daher nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall kann der Liegenschafts- kanton diese Liegenschaft nicht ungeachtet eines allfälligen Betriebsver- lustes uneingeschränkt besteuern.

100 StPS 2/06

Es ist somit im Ergebnis festzuhalten, dass der Liegenschaftskanton grundsätzlich allein befugt ist, den Grundstückertrag und -gewinn (Wertzu- wachs) zu besteuern. Doch sind dem Liegenschaftskanton insofern Gren- zen gesetzt, als er nunmehr auf die Situation der Unternehmung bzw. der Privatperson und deren Leistungsfähigkeit Rücksicht nehmen muss. Inso- fern ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Be- steuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV begründet und die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber dem Kanton Schwyz gutzuheissen.

6. – 8. […]

StPS 2/06 101

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juni 2006 i.S. X. AG (2A.549/2005)

Gewinnsteuer: Planmässigkeit der Abschreibungen (Art. 62 DBG); Verlust- verrechnung (Art. 67 DBG) und Periodizitätsprinzip (Art. 79 i.V.m. Art. 58 DBG)

Eine beliebige Veränderung der Abschreibungssätze ohne innerbetriebliche Begründung für deren Notwendigkeit, sondern aus rein steuerplanerischen Gründen widerspricht den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchfüh- rung. Die Wahl nicht planmässiger und offensichtlich zu tiefer Ansätze verstösst gegen das Prinzip der Höchstbewertung und der Stetigkeit, ist handelsrechtswidrig und verlangt somit zwingend nach einer Bilanzberichtigung. Die beliebige Veränderung der Abschreibungssätze während und nach der Verlustverrechnungsfrist verletzt zudem das im Steuerrecht geltende Periodizitätsprinzip. Das Abschreibungssubstrat kann insbesondere nicht als Manöveriermasse zur Ausweitung des gesetzlich befristeten Verlustverrechnungszeitraumes verwendet werden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die X. AG unterhielt seit ihrer Gründung einen eigenen Betrieb, dem unterschiedliche Arten von Anlagegütern (in der Folge Anlagegüter „A“, „B“ und „C“ genannt) dienten.

102 StPS 2/06

Nach einigen Jahren erlitt die X. AG erhebliche Verluste, kam in finan- zielle Engpässe und musste saniert werden. Dies geschah zum einen durch eine Herabsetzung des Aktienkapitals (unter anschliessender teilweiser Wiedererhöhung), zum andern durch erhebliche Forderungsverzichte seitens der Banken sowie des Aktionariats. Der Sanierungsgewinn wurde für die Beseitigung des Verlustvortrags und für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen verwendet. In den Steuerperioden 1991 bis und mit 1997 verrechnete die Gesellschaft die erzielten Gewinne mit den bis zur Sanierung aufgelaufenen Verlusten. Die Gewinne jener Geschäftsjahre reichten jedoch nicht aus, um sämtliche Verluste zu kompensieren, so dass schliesslich ein erheblicher Betrag unberücksichtigt blieb.

Um das Ausmass der nicht mehr verrechenbaren Verluste möglichst tief zu halten, nahm die X. AG in den Jahren 1995, 1996 und 1997 auf den zwei gleichartigen Anlageobjekten „A“ und „B“ nur noch Abschreibungen von drei Prozent vom Buchwert vor und schöpfte in den Jahren 1996 und 1997 auch auf den Mobilien „C“ das Abschreibungspotential nicht aus (nur 20 Prozent statt der zulässigen 50 Prozent vom Buchwert). Dadurch wurden die in den betreffenden Geschäftsjahren ausgewiesenen sehr guten Ergebnisse auf Grund der vortragbaren Verluste neutralisiert. Im Geschäftsjahr 1998, in welchem die aus der Sanierung stammenden Verluste nicht mehr angerechnet werden konnten, nahm die X. AG bei den Anlagegütern „A“ und „B“ Abschreibungen von 24 Prozent bzw. 25 Prozent vom Buchwert vor, und die Mobilien „C“ schrieb sie voll ab.

StPS 2/06 103

Anlässlich der Veranlagung der Steuerperioden 1995 bis 1997 er- mittelte hingegen der zuständige Steuerrevisor das steuerbare Kapital in konstanter Anwendung der Abschreibungssätze gemäss Merkblatt der Eid- genössischen Steuerverwaltung (EStV) mit der Folge, dass der Verlustvor- trag nicht jeweils im geltend gemachten Umfang verrechnet werden konn- te. Für die ausserhalb der siebenjährigen Verlustvortragsperiode liegende Steuerperiode 1998 wurden sodann einerseits die von der Steuerpflichti- gen vorgenommenen Abschreibungen auf den Anlagen „A“ und „B“ jeweils auf die EStV-Ansätze gekürzt und andererseits die Totalabschreibung auf den Mobilien „C“ verweigert.

Eine hierauf erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen wurde mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 von der Kantonalen Steuerkommis- sion/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer abgewiesen. Da- Gelöscht: ¶ gegen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ¶

C. Das

der X. AG gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 23. Juni 2005 Gelöscht: hiess eine Gelöscht: insoweit teilweise gut.

Gelöscht: (Faktoren)¶ Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, dass die Wertansätze ¶ Gelöscht: stellte der drei fraglichen Aktiven „A“, „B“ und „C“ trotz der reduzierten Ab- schreibungen nicht handelsrechtswidrig seien; deshalb könnten höhere Abschreibungen aus steuerlicher Sicht nicht erzwungen werden. Weil mit den verminderten Abschreibungen die gemäss Merkblatt zulässigen Sätze nicht überschritten würden, liege ferner kein unzulässiges Nachholen von Abschreibungen vor. Die X. AG habe wohl den steuerplanerischen Gestal-

104 StPS 2/06

tungsspielraum ausgenützt, von einer Steuerumgehung könne aber nicht die Rede sein.

Gelöscht: D. Mit Bezug auf die direkte Bundessteuer erhob in der Folge die Eidge- Gelöscht: D

nössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- Gelöscht: hat am

13. September 2005

desgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Gelöscht: erhoben Gelöscht: . Sie beantragt, Kantons Schwyz vom 23. Juni 2005 aufzuheben und den Einspracheent- Gelöscht: vom scheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu bestä- 14. Dezember 2004

tigen. Gelöscht: Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine steuerpflichtige Person die Abschreibungssätze frei wählen könne, solange die handelsrechtlichen Aus den Erwägungen Höchstbewertungsvorschriften nicht verletzt würden. Das Periodizitätsprinzip verbiete es, Abschreibungssubstrat beliebig in spätere Bemessungs- und somit Steuerperioden zu verschieben und dadurch den 1.1 – 1.3. […] Verlustverrechnungszeitraum auszudehnen.¶ ¶

E. Die X. AG sowie das

Verwaltungsgericht des Kantons

2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist der Schwyz beantragen, die

Beschwerde abzuweisen. Die Kantonale Verwaltung für die Reingewinn (Art. 57 DBG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich gemäss direkte Bundessteuer schliesst auf Gutheissung der Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus: dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde .¶ Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (lit. a); allen vor Berech- Gelöscht: ( Gelöscht: ) nung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Ge- schäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründe- tem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie aus den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (lit. c). Das Gesetz stellt damit auf das Ergebnis eines handelsrechtskonformen Rechnungsabschlusses ab. Das schweizerische Steuerrecht knüpft an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die handelsrechtlichen

StPS 2/06 105

Vorschriften beachtet wurden; vorbehalten bleiben die steuerlichen Korrekturvorschriften. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden verpflichtet sind, auf die von den Organen der juristischen Person abgenommenen Jahresrechnungen abzustellen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Die Verbindlichkeit der Jahresrechnung (Art. 662a OR) entfällt nur insoweit, als diese gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder steuerrechtliche Korrekturvorschriften zu beachten sind (Urteil 2A.370/2004 vom 11. November 2005, E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2 Gemäss dem im schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizi- tätsprinzip (vgl. Art. 79 i.V.m. Art. 58 DBG) hat ein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Es dürfen demnach nicht die Ergebnisse der Geschäftsperioden untereinander ausgeglichen werden, indem diejenigen einer Periode zu Gunsten oder zu Lasten einer andern vermindert oder erhöht werden (Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 41 und N 61 zu Art. 58 DBG, je mit Hinweisen). Liegt eine Verletzung des Periodizitätsprinzips vor, so ist gegebenenfalls eine steuerliche Korrektur vorzunehmen.

2.3 Bis Ende 1997 bestand das steuerbare Eigenkapital der Kapital- gesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven (Art. 74 aDBG). Auf den 1. Januar 1998 wurde die Be- steuerung des Eigenkapitals als solche aufgehoben; die Veranlagungsbe-

106 StPS 2/06

hörde hat den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nur noch den sich nach der Veranlagung zur Gewinnsteuer und Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen ergebenden Stand des Eigenkapitals bekannt zu geben (Art. 131 Abs. 1 Satz 2 DBG).

3.1 Die Grundsätze einer ordnungsmässigen kaufmännischen Buch- führung sind in Art. 959 f. OR allgemein und für die Aktiengesellschaft (seit 1. Juli 1992) namentlich in Art. 662a OR spezialgesetzlich festge- legt: Abs. 1 dieser Bestimmung schreibt vor, dass die Jahresrechnung Gelöscht: s nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufzu- stellen ist, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann; sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Gemäss Abs. 2 erfolgt die ordnungsgemässe Rechnungslegung insbesondere nach den Grundsätzen der Vollständigkeit der Jahresrechnung (Ziff. 1), der Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben (Ziff. 2), der Vorsicht (Ziff. 3), der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Ziff. 4), der Stetigkeit in Darstellung und Bewertung (Ziff. 5), der Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag (Ziff. 6).

3.2 Das Anlagevermögen darf höchstens zu den Anschaffungs- oder

den Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (Art. 665 OR). Unter „notwendige“ Abschreibungen sind planmässige Abschreibungen zu verstehen (vgl. Botschaft des Bundesrates Gelöscht: vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II Gelöscht:

745 ff., insbesondere 893: „Die Abschreibung muss planmässig, also nicht willkürlich, erfolgen“). Die Anschaffungskosten sollen entsprechend

StPS 2/06 107

der mutmasslichen Abnutzung (Wertverzehr) auf die voraussichtliche be- triebliche Nutzungsdauer des Anlagegutes verteilt werden (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, N 435 zu § 8 S. 876; Max Boemle, Der Jahresabschluss, 4. Auflage, Zürich 2001, S. 325; Markus Neuhaus/Bruno Schönbächler, Basler Kommentar zum OR, 2. Auf- lage, Basel/Genf/München 2002, N 16 zu Art. 665; Peter Forstmoser/ Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, N 284 zu § 50 S. 680; Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Zürich 1998, Bd. 1 S. 171).

Abschreibungen müssen zwingend vorgenommen werden, soweit sie „nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig“ sind (Art. 669 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Gelöscht: Beschwerdegegnerin auch als … [spezial]gesetzlich verpflichtet ist, „die Bauten, Anlagen und Fahrzeuge plangemäss abzuschreiben und eine Reserve nach Artikel 671 des Obligationenrechts zu äufnen“ (Verweis auf entsprechende spezialgesetzliche Rechtsgrundlage).

3.3 Hinsichtlich des Bewertungsobjekts wird in der Lehre die Auf- fassung vertreten, dem geltenden schweizerischen Handelsrecht liege das Prinzip der Einzelbewertung zu Grunde, was sich aus den Höchstbewer- tungsvorschriften sowie aus dem Vorsichts- und dem Imparitätsprinzip ab- leiten lasse (so etwa Boemle, a.a.O., S. 141 ff.; Ernst Bosshard, Zürcher Kommentar zum OR, Zürich 1984, N 82 zu Art. 960); andere Autoren wollen demgegenüber unter gewissen Voraussetzungen eine Gruppen- bewertung zulassen (vgl. die Hinweise bei Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Rz. 38 zu Art. 57).

108 StPS 2/06

Im schweizerischen Steuerrecht gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach der Lehre grundsätzlich das Prinzip der Einzel- bewertung; eine Gruppenbewertung ist nur ausnahmsweise zulässig (ASA Gelöscht: 69, 876 S. 880 f., mit Hinweisen; Urteil 2A.22/2004 vom 5. Okto- ber 2004, E. 2.2.2; vgl. weitere Hinweise bei Locher, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 57 DBG).

Im vorliegenden Fall bilden die Anlagegüter „A“, „B“ und „C“ der Be- schwerdegegnerin Bewertungsobjekt. Die Anlagen „A“ und „B“ wurden zu verschiedenen Zeitpunkten gebaut, befinden sich nicht auf einem einheit- lichen technischen Stand und haben ein unterschiedliches wirtschaftliches Schicksal. Eine Gesamtbewertung sämtlicher Anlagen fällt schon aus diesen Gründen ausser Betracht und wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin selber zu Recht nicht vorgenommen. Anders verhält Gelöscht: des ganzen es sich bei den Mobilien „C“; hier erscheint eine Gesamtbewertung […] Fahrzeugparks

der Beschwerdegegnerin vertretbar.

4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, ein offenkundiger

und ins Auge springender Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht, der ein Abweichen von der durch die Revisionsstelle genehmigten und durch die Generalversammlung verabschiedeten Handelsbilanz erfordern würde, sei vorliegend nicht ersichtlich; das werde auch von den Steuerbehörden anerkannt. Daraus schliesst die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vom 28. November 2005) an das Bundesgericht, die Frage der Handelsrechts- konformität könne nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden; soweit die Be- schwerdeführerin eine Handelsrechtswidrigkeit geltend mache, sei auf

StPS 2/06 109

diese Rüge nicht einzutreten, weil das einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstandes entspräche. Dem kann nicht gefolgt werden:

Einmal verstösst das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit den (ungenügenden) Abschreibungen offensichtlich gegen zwin- gende handelsrechtliche Buchführungsvorschriften (hienach E. 4.2); abge- sehen davon könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (an- scheinend im Unterschied zu derjenigen des Zürcher Verwaltungsgerichts, auf die sich die Vorinstanz bezieht) eine Bilanzberichtigung bereits dann vorgenommen werden, wenn einzelne Wertansätze die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen (Urteil 2A.458/2002 vom 15. Okto- ber 2004, E. 4.1, mit Hinweis, in: StE 2005 B 72.15.2 Nr. 6). Sodann unterliegt auch die Frage der Handelsrechtskonformität des zu beurteilen- den Vorgehens – als Rechtsfrage – im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen der Überprüfung durch das Bundesgericht (oben E. 1.3); sie wurde im Übrigen schon von der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz (im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004) aufgeworfen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin nahm beim Anlagegut „A“ im Geschäfts- jahr 1993 eine Abschreibung von 36 Prozent und im Jahr 1994 eine sol- che von 20 Prozent vom (jeweiligen per Bilanzstichtag) Buchwert vor. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 (Verlustverrechnungsperiode) reduzier- te sie den Abschreibungssatz auf drei Prozent des Buchwerts, in den Ge- schäftsjahren 1998 und 1999 erhöhte sie ihn wiederum auf 25 Prozent. Beim Anlagegut „B“ betrug der Abschreibungssatz im letzten Jahr der Ver- lustverrechnungsperiode (1997) drei Prozent vom ausgewiesenen Buch-

110 StPS 2/06

wert, in den Jahren 1998 und 1999 dann ebenfalls 25 Prozent. Bei den Mobilien „C“ nahm die Beschwerdegegnerin in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 (Verlustverrechnungsperiode), statt der steuerlich zulässigen 50 Prozent, Abschreibungen von lediglich jeweils 20 Prozent vom Buch- wert vor; im Jahr darauf (1998) schrieb sie den Posten ganz ab.

Schon allein dieser Abschreibungsverlauf zeigt, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht handelsrechtskonform war: Zwar trifft zu, dass die Festlegung des Abschreibungsplans grundsätzlich im Ermessen der Unternehmensleitung liegt, doch darf durch deren Entscheid die möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht vereitelt werden (Böckli, a.a.O., N 468 zu § 8 S. 886); insbesondere müssen die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung einge- halten werden (vgl. oben E. 3.1). Soweit die Vorinstanz argumentiert, der Grundsatz der Stetigkeit in Darstellung und Bewertung (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 5 OR) sei nicht verletzt, weil die Beschwerdegegnerin nicht die Ab- schreibungsmethode, sondern lediglich die Abschreibungssätze geändert habe, ist festzustellen, dass eine Methode oder eine Planmässigkeit der Abschreibungen im aufgezeigten Vorgehen gerade nicht auszumachen ist; vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die Abschreibungssätze schlicht nach Belieben verändert.

Aber auch die Ansätze selber waren in der Anfangsphase nicht geeig- net, bei den fraglichen Objekten eindeutige Überbewertungen zu vermei- den: Ab Inbetriebnahme der Anlage „A“ im August 1994 hätte die Be- schwerdegegnerin die Nutzungsdauer realistisch schätzen und die anwendbare Abschreibungsmethode wählen sollen. Es ist offensichtlich,

StPS 2/06 111

dass eine degressive Abschreibung von drei Prozent (bzw. 1.5 Prozent bei linearer Abschreibung) vom jeweiligen Buchwert während der ersten drei vollen Betriebsjahre völlig ungenügend war, hätte dies doch bei dem per

1. November 1994 ausgewiesenen Buchwert (nach Abschreibung) von

Gelöscht: 3 799 999.-- Fr. … einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 67 Jahren entsprochen. Analog verhält es sich bei der Anlage „B“, die anfangs August 1997 in Betrieb genommen wurde (Buchwert nach Abschreibung am Gelöscht: 3 890 000.--

1. November 1997: Fr. …). Bei den Mobilien „C“, die bekanntlich einem

starken Verschleiss unterliegen, ist eine degressive Abschreibung von 20 Prozent vom Buchwert (entspricht zehn Prozent bei linearer Abschreibung und damit einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren) ebenfalls ungenügend.

112 StPS 2/06

Daraus folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin in den fraglichen Geschäftsjahren vorgenommenen Abschreibungen bereits aus handels- rechtlicher Sicht nicht ausreichend waren und dass damit die bilanzierten Buchwerte über den wirklichen Werten der Anlageobjekte lagen. Der ent- sprechende Sammelposten der Bilanz und die damit organisch zusammen- hängende Erfolgsrechnung waren mithin nicht handelsrechtskonform, wes- halb sich eine Bilanzberichtigung aufdrängt.

4.3 Die beliebige Veränderung der Abschreibungssätze während und

nach der Verlustverrechnungsfrist im getätigten Ausmass widerspricht, wie dargelegt, nicht nur den Grundsätzen einer ordnungsmässigen Rechnungs- legung gemäss Art. 662a Abs. 2 OR; sie verletzt im Ergebnis zudem das im Steuerrecht geltende Periodizitätsprinzip (vgl. oben E. 2.2). Auch aus steuerlicher Sicht ist deshalb eine Korrektur erforderlich.

5. Die Veranlagungsbehörde nahm die Korrektur für die im Streit lie- genden Steuerperioden in der Weise vor, dass sie die Abschreibungssätze bei den Anlageobjekten „A“ und „B“ von drei Prozent (gemäss Steuer- erklärung) auf jeweils 24 Prozent des Buchwerts und bei den Mobilien „C“ von den deklarierten 20 Prozent auf 50 Prozent des Buchwerts erhöhte. Das ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden:

Die Beschwerdegegnerin war nach aktienrechtlichen Vorschriften ver- pflichtet, auf ihrem Anlagevermögen die „nach allgemein anerkannten Grundsätzen notwendigen“ Abschreibungen vorzunehmen (vgl. Art. 665 und Art. 669 OR). Soweit sie dies unterliess, waren die betreffenden Jah- resrechnungen für die Steuerbehörde nicht verbindlich; eine steuerliche

StPS 2/06 113

Korrektur war ferner mit Rücksicht auf das Periodizitätsprinzip nötig. Die Veranlagungsbehörde hielt sich dafür an die gemäss Steuerpraxis zu- Gelöscht: 1 lässigen Abschreibungssätze (siehe Merkblatt A 1995 zum Kreisschreiben Gelöscht: über Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. September 1994; Abschreibungen

zur rechtlichen Bedeutung von Kreisschreiben, Merkblättern u. dgl. siehe BGE 131 II 1 E. 4.1 S. 11, mit Hinweisen); Abschreibungen, die sich im Rahmen dieser Normalansätze bewegen, gelten als geschäftsmässig be- gründet im Sinne von Art. 28 Abs. 1, 58 Abs. 1 lit. b und 62 Abs. 1 DBG).

Freilich brauchen die steuerlich zulässigen, relativ grosszügig bemesse- nen Abschreibungen nicht identisch zu sein mit den handelsüblichen, wirtschaftlich gebotenen oder mit den handelsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabschreibungen (vgl. Bürgi, Zürcher Kommentar, 1957, N 109 zu Art. 662, 663 aOR sowie N 12 f. zu Art. 665 aOR; vgl. auch René Eichenberger/Pierre-Olivier Gehriger, der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz. 292).

Im vorliegenden Fall vertrat die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer jedoch die Auffassung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das „Abschreibungsgebaren“ der Steuerpflichtigen (Beschwerdegegnerin) handelsrechtlich geboten gewesen wäre oder sich gar zwingend aufgedrängt hätte; weiter führte sie aus, die Steuerpflichtige habe nicht dargetan und es ergebe sich auch nicht aus den Akten, dass die vorgenommenen Änderungen einer betrieblichen Notwendigkeit entsprochen hätten (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004, S. 13

114 StPS 2/06

Ziff. 5.5). Die Beschwerdegegnerin wusste somit, dass ihr Vorgehen handels- und steuerrechtlich umstritten war (vgl. auch Einspracheentscheid, a.a.O., S. 15 Ziff. 6.2 sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2005, S. 5 Ziff. 3). Es wäre deshalb an ihr gelegen, im Verlauf des Verfahrens begründet dar- zutun, dass in ihrem Fall entgegen der Auffassung der Einsprachebehörde handelsrechtlich ausnahmsweise andere (tiefere) Abschreibungssätze ge- boten gewesen wären als die von den Steuerbehörden für Objekte der zur Diskussion stehenden Art – mangels konkreter Angaben – angewandten Normalsätze. Wenn die Beschwerdegegnerin das unterliess und statt- dessen lediglich an den richtigerweise steuerlich nicht akzeptierten, han- delsrechtswidrigen Abschreibungssätzen festhielt, so hat sie es selber zu vertreten, dass ihr auf Grund der notwendigen Korrektur möglicherweise höhere als die handelsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabschreibungen angerechnet wurden.

6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichts- beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des schwyzerischen Verwaltungsgerichts vom Gelöscht:

23. Juni 2005, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft, aufzuheben

und der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 zu bestätigen ist.

[…]

Gelöscht: ( 6.2 [Kostenfolgen] Gelöscht: )

StPS 2/06 115

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 27. März 2006 i.S. Ehegatten I. (StKE 36/05)

Verfahrensrecht: Vorbescheid/Feststellungsverfügung bezüglich innerkanto- naler unbeschränkter Steuerpflicht (§ 165 StG)

Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Schwyz unbestritten, herrscht jedoch bezüglich der innerkantonalen Zuordnung Uneinigkeit, so besteht kein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss § 165 Abs. 1 StG. Die Frage des steuerlichen Wohnsitzes ist vielmehr zusammen mit der ordentlichen Veranlagung zu entscheiden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 ersuchte die Gemeindeverwaltung X., bis 31. Mai 2005 eine Feststellungsverfügung bezüglich Wohnsitz der Ehe- gatten I. zu erlassen. Die Gemeindeverwaltung X. begründete ihr Gesuch um Erlass dieser Feststellungsverfügung u.a. damit, dass es auf Grund ver- schiedener Liegenschaftskäufe und allfälliger Verkäufe sowie der wech- selnden Zivilstandsangaben im Zeitpunkt der Veranlagung nicht mehr möglich sein werde, das Hauptsteuerdomizil festzulegen.

116 StPS 2/06

Mit Feststellungsverfügung vom 23. Mai 2005 wurde den Ehegatten I. mitgeteilt, dass sich ihr steuerlicher Wohnsitz ab 1. November 2003 in X. befinde. Gegen diese Verfügung erhoben die Ehegatten I. Einsprache.

Aus den Erwägungen

[…]

dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Einsprecher im Kanton Schwyz unbestritten ist, jedoch bezüglich der innerkantonalen unbeschränkten Steuerpflicht (X./Z.) Uneinigkeit herrscht;

dass gemäss § 165 Abs. 1 StG Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vor- bescheide über die subjektive Steuerpflicht bei der Veranlagungsbehörde einzureichen sind;

dass es sich jedoch bei einer unbestrittenen innerkantonalen unbeschränkten Steuerpflicht aus verfahrens- und verwaltungsökonomischen Gründen rechtfertigt, die Frage nach der steuerlichen Wohnsitzgemeinde im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zu entscheiden;

dass damit ein zweispuriges Verfahren vermieden werden kann, was – nebst zusätzlichen Kosten – in den meisten Fällen zur Folge hätte, dass sich der Zeitpunkt der definitiven Veranlagung nach hinten verschieben

StPS 2/06 117

würde, was jedoch weder im Sinne der Steuerpflichtigen noch der Behör- den sein kann;

dass es bei einer bestrittenen interkantonalen unbeschränkten Steuer- pflicht, im Gegensatz zu einer unbestrittenen innerkantonalen unbe- schränkten Steuerpflicht, durchaus sinnvoll sein kann, ein Gesuch um Vor- bescheid im Sinne von § 165 Abs. 1 StG einzureichen, da damit die Frage beantwortet werden kann, welches Steueramt für die Veranlagung zustän- dig ist, und somit auch eine eventuelle Doppelbesteuerung vermieden wer- den kann;

dass aus den vorgenannten Gründen bei einer innerkantonalen unbe- schränkten Steuerpflicht weder die Gemeindeverwaltungen noch die Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss § 165 Abs. 1 StG besitzen;

dass die Frage des steuerlichen Wohnsitzes X./Z. vielmehr zusammen mit der ordentlichen Veranlagung 2003 zu entscheiden ist;

dass die Kantonale Steuerverwaltung schon vor Erlass dieses Entscheides die Praxis festgelegt hatte, dass die Frage nach der steuerlichen Wohnsitz- gemeinde bei einer unbestrittenen innerkantonalen unbeschränkten Steuerpflicht zusammen mit der ordentlichen Veranlagung zu entscheiden sei;

dass deshalb die Feststellungsverfügung vom 23. Mai 2005 ersatzlos auf- zuheben ist.

118 StPS 2/06

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

  • Planmässigkeit und Handelsrechtskonformität 2006, 100

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52 − Fahrkosten für Fahrräder 2005, 16 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44

StPS 2/06 119

− Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bilanzberichtigung − bei nicht planmässigen Abschreibungen 2006, 100

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

120 StPS 2/06

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

StPS 2/06 121

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

  • unterpreisliche Vermietung von Wohnraum an Anteilsinhaber 2005, 30

  • unterpreisliche Werkerstellung für nahe stehenden Dritten 2005, 107

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

122 StPS 2/06

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112 − wirtschaftliche Handänderung

  • – Abgrenzung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft 2006, 39

Gutachten

  • Privatgutachten und verwaltungsinterne Fachinstanz für Güterschätzungen 2006, 59

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

  • Feststellen der Höhe der Erbteile 2006, 53

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100 − Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital 2005, 44

StPS 2/06 123

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74; 2005, 92

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

  • vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaft- licher Grundstücke (ÜbeVNL)

  • – Verfassungsmässigkeit 2005, 71

  • – Willkürverbot und Grundsatz der Verhältnismässigkeit 2006, 74

  • StHG-Widrigkeit der SchätzV vom 17.4.1984 2005, 92

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Massgeblichkeit der Handelsbilanz

124 StPS 2/06

  • nachträgliche Berichtigung verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

Mitarbeiterbeteiligung

  • Optionen

  • – Definitiver Rechtserwerb, Vesting 2006, 10

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113; 2005, 62 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113; 2005, 62 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Periodizitätsprinzip

  • und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104 − steuerliche Zuordnung mehrerer gemischt genutzten Gebäude auf einer Liegenschaft 2006, 18

Prozessfähigkeit

  • einer juristischen Person 2005, 53

Rechtsmittelfrist

  • Beginn des Fristenlaufs bei Abholungseinladung 2001, 44

Rechtsvorschlag

  • Beseitigung im Verwaltungsverfahren 2003, 42

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

StPS 2/06 125

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − interkantonale

  • – Übernahme von Ausscheidungsverlusten durch den reinen Liegenschaftskanton 2006, 90

− internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuerbezug

  • Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive bzw. unbeschränkte

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

  • Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

126 StPS 2/06

Steuerumgehung

  • Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 2005, 5

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54 − Rückerstattung provisorisch bezahlter Steuern infolge Verjährung 2005, 126

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Verlustverrechnung − Verweigerung infolge verschleppter Bilanzierungsfehler 2006, 27

StPS 2/06 127

− und nicht planmässige Abschreibungen 2006, 100

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18; 2004, 89 − Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Vermögenssteuer − Bewertung nichtkotierter Aktien 2006, 81; 2006, 86

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60 − Widerruf

  • – Kundgabe als massgebender Zeitpunkt 2005, 53

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • – im innerkantonalen Verhältnis 2006, 113

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • Einkauf von Beitragsjahren 2005, 21

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wertschriftenbewertung

  • nichtkotierte Aktien 2006, 81; 2006, 86

Wohnrecht

128 StPS 2/06

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89 − Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 2006, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

  • an den Vertreter einer handlungsunfähigen juristischen Person 2005, 53

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

StPS 2/06 129

Inhalt Seite

Justizentscheide − Unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen: Wohnsitzbegründung im internationalen Verhältnis 5 − Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Mitarbeiteroptionen 10 − Präponderanzmethode: Steuerliche Zuordnung einer gemischt genutzten Liegenschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen 18 − Nachträgliche Berichtigung von über mehrere Steuerperioden „verschleppten“ Bilanzierungsfehlern; Massgeblichkeit der Handelsbilanz in Bezug auf die Verlustverrechnung 27 − Grundstückgewinnsteuer: Übertragung einer massgebenden Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft, Abgrenzung zur Betriebsgesellschaft 39 − Steuernachfolge und Haftungsverfügung: Feststellen der Höhe der Erbteile 53

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

4 StPS 1/06

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 20. Dezember 2005 i.S. K. (StKE 44/02)

Unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen: Wohnsitzbegrün- dung im internationalen Verhältnis (§ 4 StG bzw. Art. 3 DBG)

Für eine Wohnsitzverlegung genügt es nicht, dass lediglich die Verbindung zum bisherigen Wohnsitz aufgegeben wird. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Begibt sich der Steuerpflichtige ins Ausland, so hat er die Steuern zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Steuerpflichtige K. gab am … 2001 seine Arbeitsstelle auf. Am

23. August 2001 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle L. ab, um

bei der im Ausland domizilierten Z. am 10. September 2001 seine neue Arbeitsstelle auf einem Kreuzfahrtschiff anzutreten. Dieser Arbeitsvertrag wurde für die Zeit vom 10. September 2001 bis 31. März 2002 abge- schlossen. Mit Geltungsdauer vom 22. April 2002 bis 28. Juli 2002 wur- de ein weiterer Arbeitsvertrag mit der Z. abgeschlossen. In der Folge wurde

StPS 1/06 5

K. für die Zeit vom 1.1.2001 bis 23.8.2001 kantonal und bundessteuer- lich veranlagt, wogegen er aus hier nicht interessierenden Gründen Ein- sprache erhob. Im Rahmen des Einsprachevorverfahrens wurde dem Ver- treter Y. des Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 so- dann mitgeteilt, der Pflichtige habe auch nach der Annahme einer Arbeits- stelle auf einem Kreuzfahrtschiff für das ganze Jahr 2001 in der Gemein- de L. steuerrechtlichen Wohnsitz. Der Steuerpflichtige liess dagegen in weiteren Stellungnahmen jedoch einwenden, seine unbeschränkte Steuer- pflicht in der Schweiz sei im Sinne der Veranlagungsverfügung infolge Wegzugs per 23. August 2001 erloschen.

Aus den Erwägungen

1. …

2. – 3. [reformatio in peius]

4. Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz für die Steuerperiode

2001 Nach schweizerischem Recht sind gemäss § 4 StG bzw. Art. 3 DBG natürliche Personen auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Die Steuerpflicht der natürlichen Personen endet mit dem Tode oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte (vgl. § 12 Abs. 2 StG bzw. Art. 8 Abs. 2 DBG). Unter dem Begriff Wegzug aus der Schweiz ist dabei die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes oder das nicht vorübergehen-

6 StPS 1/06

de Verlassen des Landes durch den Aufenthalter zu verstehen (vgl. Bauer- Balmelli/Robinson, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 8 N 22). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 3. Mai 2000 (publiziert in StR 55 [2000] S. 509 ff.) festgehalten, dass für die direkte Bundessteuer auch nach Inkrafttreten des DBG die Bestimmungen von Art. 23 bis 26 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezem- ber 1907; SR 210] zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes herangezogen werden können, obwohl das DBG im Gegensatz zum BdBSt [Beschluss über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940; SR 642.11] nicht mehr ausdrücklich auf diese Bestimmungen verweist. Demnach genügt es für eine Wohnsitzverlegung nicht, dass lediglich die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz gelöst werden. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begrün- det worden ist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt jedoch bis zum Er- werb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist deshalb, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen ver- lassen hat. Begibt sich der Steuerpflichtige ins Ausland, so hat er die Steuern zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohn- sitz begründet hat (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 15. März 1991, in: ASA 60 S. 501). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgericht mit Ent- scheid Nr.2A.337/2000 vom 6. Februar 2001 und zuletzt mit Entscheid Nr.2A.475/2003 vom 26. Juli 2004 erneut bestätigt worden. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung führte in ihrer Stellungnahme zu einer ihr kürzlich in einem anderen Fall gestellten Frage betreffend steuerrecht- lichem Wohnsitz entsprechend der Bundesgerichtspraxis aus, dass der ein- mal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen be- stehen bleibe.

StPS 1/06 7

  1. a) Der Einsprecher hält sich 7 Tage in der Woche auf dem Kreuzfahrt-

schiff auf. Das Kreuzfahrtschiff befindet sich auf den Weltmeeren. Die Weltmeere stellen kein steuerrechtliches Territorium dar. Der Einsprecher kann demzufolge auf dem Kreuzfahrtschiff keinen steuerrechtlichen Wohnsitz begründen. Er hat auch an keinem anderen Ort im Ausland einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet. Der Einsprecher bleibt deshalb in der Schweiz auch nach dem 23. August 2001 unbeschränkt steuerpflichtig.

  1. b) Y. bringt vor, dass keine Absicht des dauernden Verbleibens in der

Schweiz bestehe, weder eine persönliche noch wirtschaftliche Zugehörig- keit vorliege und der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich nicht in der Schweiz befinde. Diese Vorbringen sind im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts allesamt nicht sachdien- lich, wird doch in keiner Weise die Begründung eines neuen Wohnsitzes dargetan.

  1. c) Y. bringt weiter vor, dass sich das Steuerdomizil bei unselbstständig

erwerbstätigen Steuerpflichtigen gewöhnlich am Arbeitsort befinde. Davon sei nur abzuweichen, wenn der Steuerpflichtige zu einem anderen Ort starke persönliche Beziehungen aufweise, die diejenigen zum Arbeitsort überwiegen würden. Dies treffe regelmässig zu, wenn ein Steuerpflichtiger in nicht leitender Stellung täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort (Aufenthaltsort des Ehegatten und der Kinder oder der elterlichen Familie und der Geschwister) zurückkehre.

Y. weist mit diesem Vorbringen auf eine interkantonale Kollisionsnorm hin. Liegen Wohn- und Arbeitsort in verschiedenen Kantonen, muss ge- mäss dieser Kollisionsnorm entschieden werden, welcher der beiden Orte

8 StPS 1/06

das Hauptsteuerdomizil bildet (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuer- recht, 4., vollständig überarbeitete Auflage, Bern 2000, § 7 N 46 ff.). Die- se interkantonale Kollisionsnorm ist auf die Festlegung des steuerrechtli- chen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis nicht anwendbar. Der Ein- sprecher kann von seiner Beziehung zum Arbeitsort nichts für den steuer- rechtlichen Wohnsitz im Ausland ableiten. Zudem wird darauf hingewie- sen, dass für die Besteuerung am Arbeitsort vorausgesetzt wird, dass der Steuerpflichtige ein bedeutendes Unternehmen führt, eine besondere Ver- antwortung trägt und zahlreichem Personal vorsteht. Diese Voraussetzun- gen erfüllt der Einsprecher bei weitem nicht.

5. [keine Einschränkung der Steuerpflicht in der Schweiz auf Grund des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens]

6. – 7. [weitere Einsprachepunkte]

StPS 1/06 9

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 2005 i.S. Ehegatten X. (StKE 61/03)

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Mitarbeiteroptionen (§ 18 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG)

Das Einkommen aus der Zuteilung von Mitarbeiteroptionen fliesst dem Mitarbeiter erst mit definitivem Rechtserwerb zu. Wird die Zuteilung von Optionen erst nach Ablauf einer Vesting-Periode definitiv, bleibt der Rechtserwerb bis zu diesem Zeitpunkt in der Schwebe. Die Besteuerung eines geldwerten Vorteils im Zuteilungszeitpunkt ist in solchen Fällen unzulässig.

Aus den Erwägungen

[…]

2. Streitig ist vorliegend der Besteuerungszeitpunkt für 1600 Mit- arbeiteroptionen, welche dem Einsprecher mit Schreiben vom 5.2.2001 (Y. AG Stock Option Grant Notice 2001) zugeteilt wurden und ihn zum Kauf von 1600 Namenaktien à nom. Fr. 10.-- der Y. AG zum Preis von Fr. 3 720.-- berechtigen. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung per 4.2.2001 beruht im Wesentli-

10 StPS 1/06

chen auf dem Kreisschreiben Nr. 5 der EStV zur Steuerperiode 1997/98 vom 30.4.1997, wonach bewertbare Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung (at grant), nicht bewertbare hingegen im Zeitpunkt der Aus- übung (at exercise) zu besteuern sind. Demgegenüber fordern die Einspre- cher eine Besteuerung nach Ablauf der Vesting-Periode, eventualiter im Ausübungszeitpunkt.

  1. a) Das Konzept des Vestings stammt aus den USA und ist im Internal

Revenue Code (IRC) verankert. Im Allgemeinen bedeutet die Vereinbarung einer Vesting-Periode im Optionsplan, dass die zugeteilten Optionen bei Nichterfüllung gewisser subjektiver Bedingungen verfallen oder entschädi- gungslos an den Arbeitgeber zurückzugeben sind. Verbreitete Bedingungen sehen beispielweise vor, dass das Arbeitsverhältnis während einer be- stimmten Zeitdauer weiter bestehen muss oder dass bestimmte Leistungs- ziele zu erreichen sind (vgl. zum Ganzen Nathalie Peter, Zeitpunkt der Be- steuerung von Mitarbeiteroptionen, FStR 2002, S. 202).

  1. b) Das Verwaltungsgericht Zürich hat bekanntlich mit Entscheid vom

20.11.2002 (publ. in: StE 2003 B 21.2 Nr. 1) das vorinstanzliche Urteil der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 14.2.2002 (publ. in: StR 6/2002, S. 380 ff.) bestätigt, mit welchem Letztere die Praxis der Besteuerung von bewertbaren Mitarbeiteroptionen im Zuteilungszeitpunkt im Falle einer Vestingklausel umgestossen hat. Nach Ansicht der Zürcher Rechtsmittelinstanzen sind Mitarbeiteroptionen, die mit einer solchen Vestingklausel versehen sind, im Zeitpunkt der Zuteilung noch nicht un- widerruflich erworben, weshalb eine Besteuerung vorerst unterbleiben muss. In der entscheidenden Passage führte das Verwaltungsgericht aus:

StPS 1/06 11

„Entscheidend ist, dass der einkommenssteuerlich massgebende Zufluss erst im Zeit- punkt stattfindet, in welchem der Rechtserwerb durch den Mitarbeiter abgeschlossen ist. Mitarbeiteroptionen verschaffen – als Call-Optionen – dem Berechtigten in der Regel ein Gestaltungsrecht auf Erwerb von Beteiligungsrechten. Allein die definitive Übertragung dieses – gegebenenfalls mit Sperrfristen und weiteren Bedingungen ver- sehenen – Rechts auf den Mitarbeiter kann als eine im Arbeitsverhältnis begründete Leistung des Arbeitgebers verstanden werden. Wird die Zuteilung von Optionen erst nach Ablauf einer Vesting-Periode definitiv, bleibt der Rechtserwerb bis zu diesem Zeit- punkt in der Schwebe; es besteht eine einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwart- schaft. Im unvollendeten Rechtserwerb besteht der entscheidwesentliche Unterschied zu Fällen unwiderruflicher Übertragung von Optionen, die (gegebenenfalls) nicht sofort ausübbar sind, weil die Ausübungsperiode erst in einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt. In einem solchen Fall tritt der definitive Vermögensrechtserwerb bereits mit der Zuteilung ein; der aufgeschobenen Ausübbarkeit und allfälligen weiteren Bedingungen ist im Rahmen der Wertermittlung Rechnung zu tragen.“ (StE 2003 B 21.2 Nr. 16, E. 2b)

  1. c) Im Nachgang zu diesen Entscheiden hat das Kantonale Steueramt

Zürich seine Praxis angepasst. Neuerdings besteuert der Kanton Zürich je nach Ausgestaltung des Optionsplanes im Zeitpunkt der Zuteilung, des Vestings oder der Ausübung (vgl. Merkblatt vom 1.9.2003). Mit Rund- schreiben vom 6.5.2003 reagierte die EStV ebenfalls auf die neue Rechts- lage im Kanton Zürich und liess betreffend die direkte Bundessteuer im Sinne einer Präzisierung verlautbaren, bis zum Ablauf der Vestingperiode sei der Rechtserwerb aufschiebend bedingt, weshalb die vorangehende Zu- teilung als Anwartschaft zu betrachten und damit eine Besteuerung der Optionen im Zuteilungszeitpunkt unzulässig sei.

d) Auf Grund der vom Verwaltungsgericht Zürich dargelegten Argumente schliessen sich die Schwyzer Einspracheinstanzen der geänderten zürcherischen Praxis an. Die von den Zürcher Instanzen vertretene Auffassung stützt sich insbesondere auf den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatz ab, dass Einkommen dann als zugeflossen und damit als erzielt zu betrachten ist, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf

12 StPS 1/06

erworben hat, über den sie tatsächlich verfügen kann, mithin ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann, Voraussetzung des Zuflusses und damit der Besteuerung (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel/Therwil 2001, Art. 16 N 18; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 210 N 5 und N 8; Markus Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Basel 2000, Art. 16 N 34 ff.; Martin Plüss, in: Klöti-Weber/Siegrist/ Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 2004, § 25 N 23 f.). Diesem Grundsatz pflichtet im Übrigen bereits das KS Nr. 5 vom 30.4.1997 bei, hält es doch bezüglich der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen einleitend ausdrücklich fest, dem Mitarbeiter fliesse Einkommen erst mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis zu (vgl. S. 4, Alinea 1). Vor diesem Hintergrund zu verstehen ist sodann auch das viel gescholtene Rundschreiben der EStV vom 6.5.2003, welches in der Tat nur präzisiert, dass Vestingklauseln zivilrechtlich betrachtet als aufschiebende Bedingungen im Sinne von Art. 151 Abs. 1 OR qualifizieren und damit ein definitiver Rechtserwerb erst mit Bedingungserfüllung eintritt. Zu Recht wohl bemerkte die EStV, dass in der Vergangenheit solche Vestingklauseln vielfach als Ausübungssperrfrist missverstanden worden sind.

3. a) Für die hier interessierenden Belange bringt der Stock option plan 2001 der Y. AG in Part 2, Article 22 Alinea 1 (S. 8) unmissverständ- lich zum Ausdruck, dass eine vom Compensation and Appointments Commitee festgelegte Vesting-Periode den Eigentumserwerb an den Optio- nen aufschiebe bzw. hindere („may restrict the participant’s rights of ownership of the options“). Eine solche Vesting-Periode wurde sodann mit der Y. AG Stock Option Grant Notice 2001 vom 5.2.2001 effektiv auch festgelegt (Ende: 4.2.2005), sodass vorliegend die strittige Vesting-

StPS 1/06 13

Klausel tatsächlich als aufschiebende Bedingung gemäss Art. 151 Abs. 1 OR qualifiziert.

  1. b) Nach dem Gesagten ist folglich der definitive Rechtserwerb der

streitbetroffenen Mitarbeiteroptionen im Zuteilungszeitpunkt und damit in der Steuerperiode 2001 zu verneinen und entsprechend das veranlagte Er- werbseinkommen zu senken. Wann hingegen die streitbetroffenen Optio- nen effektiv besteuert werden müssen, bildet nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens und kann deshalb offen bleiben. Immerhin dürfte klar sein, dass die streitbetroffenen Mitarbeiteroptionen der Vestingbesteue- rung unterliegen, sofern nicht allfällige Bedingungen im Optionsplan eine Bewertung der Optionen verunmöglichen sollten und sich folglich eine Ausübungsbesteuerung aufdrängte.

  1. c) An der gewonnenen Rechtsauffassung vermögen auch die dagegen

vorgebrachten Einwände der Veranlagungsbehörde nichts mehr zu ändern.

aa) Zunächst kann dem sinngemässen Argument der Behörde, eine rechtsgleiche und rechtssichere Behandlung aller Pflichtigen gehe der richtigen Rechtsanwendung vor, im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Zwar ist eine Praxisänderung nicht leichthin einzuleiten, vielmehr verlan- gen die geltend gemachten Prinzipien der Rechtsgleichheit und Rechts- sicherheit eine gewisse Zurückhaltung mit Praxisänderungen. Andererseits bringt jede Änderung einer gefestigten Behördenpraxis bei unverändertem Normwortlaut zwangsläufig Ungleichbehandlungen und Unsicherheiten mit sich. Aus diesem Grund dürfen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit aber nicht verabsolutiert werden, an- sonsten eine bessere Rechtsauslegung auf Grund von geänderten Verhält- nissen oder Rechtsanschauungen praktisch verunmöglicht würde (vgl. zur

14 StPS 1/06

Frage der Praxisänderung Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs-

recht, 2. A.

2005, § 23 N 13 ff.; Häfelin/Müller,

Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A. 2002, N 509 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.,

VB zu Art. 109–121 N 80). Lehre und Rechtsprechung verlangen daher

nebst weiteren Voraussetzungen schon seit jeher, dass ernsthafte und

sachliche Gründe vorliegen und eine Interessenabwägung mit dem

Postulat der Rechtssicherheit vorgenommen wird (Tschannen/Zimmerli,

a.a.O., § 23 N 15; Häfelin/Müller, a.a.O., N 511 und 513). Bezogen auf

den konkreten Fall, missachtet die derzeitige Praxis freilich, dass Vesting-

Klauseln keine

Ausübungssperrfristen statuieren, die

bei der

Bewertungsfrage eine Rolle spielen, sondern den definitiven Erwerb der

Mitarbeiteroptionen bis zum Ablauf der Vesting-Periode hemmen. Die

Gleichsetzung von Ausübungssperrfristen und Vestingperioden lässt sich

nach dem Gesagten indessen nicht mehr länger vertreten. Die Praxis des

Kantons Zürich entspricht einer besseren Erkenntnis der ratio legis,

weshalb die

richtige Rechtsanwendung in

casu die

Rechtssicherheitsinteressen überwiegt. Im Übrigen käme die angezeigte

Praxisänderung

nicht einer völligen Abkehr von der

bisherigen

Rechtserkenntnis gleich, blieben doch Zuteilungs- und Ausübungsbesteue-

rung nach wie vor möglich (vgl. auch das Rundschreiben der EStV vom

6.5.2003, welches lediglich von einer Präzisierung der bisherigen Praxis

spricht).

bb) Hinzuweisen gilt es in diesem Zusammenhang auch darauf, dass

die Veranlagungsbehörde bei der Besteuerung von im Kanton Schwyz

wohnhaften Arbeitnehmern ausserkantonaler Unternehmen aus veranla-

gungsökonomischen Gründen in der Vergangenheit regelmässig die Praxis

des Sitzkantons übernommen hat. Daran dürfte sich trotz abweichender

Praxis im Kanton Zürich nichts geändert haben. Mithin ist davon auszu-

StPS 1/06

15

gehen, dass die Veranlagungsbehörde inskünftig Steuerpflichtige, die im Kanton Zürich tätig sind, bei Ausgabe von Mitarbeiteroptionen indirekt und im Sinne der geänderten zürcherischen Praxis bei gegebenen Voraussetzungen im Vestingzeitpunkt besteuern dürfte. Im Ergebnis würden im Kanton Schwyz Arbeitstätige unter ähnlichen Umständen anders behandelt, was offensichtlich dem Gebot der Gleichbehandlung widerspräche.

cc) Des Weiteren vermag auch das ins Feld geführte Revisionsver- fahren im Falle des entschädigungslosen Verfalls der Mitarbeiteroptionen die rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht vollständig aufzuwiegen. Diese Praxis führt zwar bei entschädigungslosem Verlust der Mitarbeiteroptionen zum gleichen Ergebnis wie die Vestingbesteuerung von bewertbaren Optio- nen, was immerhin im Vergleich zur früheren Praxis des Kantons Zürich bezüglich Minuslohn – vorbehältlich der hier nicht näher überprüften Zu- lässigkeit eines solchen Revisionsverfahrens – als fortschrittlicher und ge- rechter erscheint. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass diese Praxis nichts am Bewertungszeitpunkt der Optionen bei Zuteilung ändert, sodass bei fallenden Aktienkursen zwischen Options-Zuteilung und -Vesting ein ungerechtfertigter Einkommens- und Vermögenssteuerwert besteuert wird.

dd) Unrichtig ist daneben der in anderem Zusammenhang geäusserte Einwand, die schriftlichen Auskünfte der Steuerbehörde (so genannte Rulings) bänden auf Grund des Vertrauensgrundsatzes nicht nur die Be- hörden, sondern auch den betroffenen Steuerpflichtigen. Ein Ruling kommt nicht einem verwaltungsrechtlichen Vertrag gleich, der beide Parteien bindet (vgl. zum Begriff des verwaltungsrechtlichen Vertrages Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 33 N 2 ff.), sondern entfaltet nur einseitige Bindungswirkung gegenüber dem Fiskus. Zudem hielt das Verwaltungsge-

16 StPS 1/06

richt Zürich im zitierten Entscheid vom 20.11.2002 sinngemäss dafür, eine schriftliche Auskunft vermöge die mangelnde gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Einkommenssteuer auf Mitarbeiteroptionen mit Vestingklauseln nicht zu ersetzen. Ferner begründet für sich allein be- trachtet das Vorbringen einer neuen Rechtslage, verbunden mit der Forde- rung nach Besteuerung gemäss der geänderten Rechtslage, noch nicht den Vorwurf eines widersprüchlichen Handelns.

ee) Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die kommende gesetzli- che Neuordnung der Mitarbeiteroptionsbesteuerung das Festhalten an einer rechtswidrigen Praxis nicht zu rechtfertigen. Denn es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, wann die vorgeschlagene Regelung vom eidgenössischen Parlament definitiv beschlossen und vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden wird. Eine bessere Auslegung der geltenden Gesetze ist indessen sofort anwendbar auf alle noch nicht rechtskräftigen Abgabe- erhebungen (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., VB zu Art. 109–121 N 83).

  1. d) Zusammenfassend dringen die Einsprecher mit ihren Rügen voll-

ständig durch, weshalb die Einsprache gutzuheissen ist. […]

StPS 1/06 17

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2005 i.S. R. (VGE 613/05)

Präponderanzmethode: Steuerliche Zuordnung einer gemischt genutzten Liegenschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen, wenn sich mehrere Gebäude auf einer Parzelle befinden (§ 19 Abs. 1 lit. e Satz 2 aStG; Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG)

Befinden sich auf einem Grundstück bzw. auf einer Parzelle mehrere ge- mischt genutzte Gebäude, so bilden Boden und Bauten eine rechtliche Einheit (Akzessionsprinzip, Art. 667 Abs. 2 ZGB). Für die Zuordnung die- ser Vermögenswerte ist nach der Präponderanzmethode die überwiegende Nutzung nach dem Prinzip der Gesamtbetrachtung ausschlaggebend. Eine buchmässige Aussonderung (Einzelbetrachtung) von Liegenschaftsteilen wird steuerlich seit der Inkraftsetzung des DBG per 1.1.1995 nur noch dann anerkannt, wenn auch eine grundbuchrechtliche Verselbstständigung (Abparzellierung) stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall ordnete das Ver- waltungsgericht die Liegenschaft dem Privatvermögen zu und verweigerte daher die geltend gemachten Abschreibungen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

R. ist Eigentümer des Restaurants Sonne (Name von der Redaktion ge- ändert) und des nebenan liegenden Mehrfamilienhauses, beide auf der

18 StPS 1/06

Liegenschaft KTN 100 gelegen, sowie eines dazugehörenden selbstständi- gen und dauernden Rechts (Quellenrecht gemäss Art. 780 ZGB) in der Gemeinde Z. Im Rahmen der Steuerveranlagung 1999/2000 wollte R. auf dem Restaurant, Mehrfamilienhaus und dem weiteren Grundstück Ab- schreibungen in der Höhe von total Fr. 161 110.-- vornehmen.

Abweichend von der Selbstdeklaration lehnte die Steuerverwaltung die vorgenommenen Abschreibungen auf dem Restaurant, Mehrfamilienhaus und Quellenrecht im Betrag von total Fr. 161 110.-- jedoch mit der Be- gründung ab, bei der Liegenschaft handle es sich auf Grund der Präponde- ranzmethode um Privatvermögen. Mit Einsprache an die Steuerkommis- sion/Verwaltung für die direkte Bundessteuer verlangte R. alsdann erfolg- los, dass zumindest die Abschreibungen auf dem Restaurant und dem Quellenrecht in der Höhe von Fr. 135 617.-- zuzulassen seien. In der Folge gelangte R. mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Aus den Erwägungen

1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 11. April 2005 fest- gehalten, dass die Liegenschaft KTN 100 auf Grund der Präponderanz- methode als rechtliche Einheit zu betrachten und da die private Nutzung gegenüber der geschäftlichen Nutzung klar überwiege somit in ihrer Ge- samtheit dem Privatvermögen zuzuweisen sei. Somit handle es sich auch beim Restaurant und dem Quellenrecht, als Bestandteile der Liegenschaft KTN 100 um Privatvermögen, womit Abschreibungen unzulässig seien.

StPS 1/06 19

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerverwaltung habe

bis anhin das Restaurant als Geschäftsvermögen und das Mehrfamilien- haus als Privatvermögen betrachtet und daran sei festzuhalten. Das Quellenrecht werde für das Restaurant benötigt und stelle daher ebenfalls Geschäftsvermögen dar. Abschreibungen auf dem Restaurant und Quellen- recht seien somit zuzulassen.

1.3 Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig, ob Abschreibungen auf

dem Restaurant und dem Quellenrecht zulässig sind. Da Abschreibungen nur auf Geschäfts- nicht aber auf Privatvermögen möglich sind, hängt die Zulässigkeit der Abschreibungen ausschliesslich von der diesbezüglichen Qualifizierung des Restaurants und des Quellenrechts ab (§ 22 Abs. 1 lit. b des kantonalen Steuergesetzes [aStG, Fassung vom 23. März 1994], Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 7 zu Art. 28; StE 2004, A 21.14, Nr. 15).

2.1 Eine Neuerung des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) besteht darin, dass bei der steuerlichen Zuordnung von Vermögenswerten keine Aufteilung (soge- nannte Wertzerlegungsmethode) in geschäftlich und privat genutzte Teile mehr möglich ist (vgl. Reich, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, N 54 ff. zu Art. 18; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2004, E. 2.4; VGE 614/04 vom 18.11.2004, E. 2.1). Bei Vermögenswerten, welche sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, ist ab 1. Januar 1995 neu auf die Präponderanzmethode abzustellen. Danach gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen

20 StPS 1/06

Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG). Entsprechend werden gemischt genutzte Liegenschaften in ihrer Gesamtheit – nach der

überwiegenden Nutzung – entweder

dem

Geschäfts- oder dem

Privatvermögen zugewiesen (Urteil

des

Bundesgerichts vom

26. Mai 2005, 2A.700/2004, E. 3.3 mit Hinweisen, BGE 125 V 218,

E. 5b).

2.2 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich die zivilrechtliche Betrachtungs-

weise (Richner/Frei/Kaufmann, Zürcher Steuergesetz, 1999,

Vorbemerkun-

gen zum Steuergesetz, N 75 ff.). Was sachenrechtlich, insbesondere grundbuchlich als Grundstück betrachtet wird, gilt somit auch grund-

steuerlich als Grundstück.

Der Begriff des Grundstücks

umfasst

unter anderem die

Liegenschaften (§ 28 Abs. 4 aStG; Art. 655 Abs.

2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).

Unter

Liegenschaft wird ein

bestimmtes Stück Erdoberfläche mit genügend bestimmten Grenzen

verstanden, das rechtlich mittels eines Grundbucheintrags

umschrieben

ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend das Grundbuch [GBV,

SR 211.432.1]). Soweit sich Gebäude auf der Erdoberfläche

befinden, so

stellen diese, genauso wie Früchte bis zur Trennung (vgl.

Art. 643 Abs. 3

ZGB), kraft gesetzlicher Bestimmung (Art. 667 Abs. 2 ZGB)

Bestandteile

der Liegenschaft dar, zu der sie gehören, und bilden mit dieser solange sie nicht abgetrennt werden, eine rechtliche Einheit (Akzessionsprinzip; vgl.

Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar

zum

harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, Zürich, 1999, S. 1260 f.).

In diesem Sinne wurde auch eine vor Inkrafttreten des DBG vorgenom- mene buchmässige Aussonderung privat genutzter Liegenschaftsteile unter

StPS 1/06

21

der Geltung des DBG (Inkrafttreten 1.1.1995) steuerlich nur dann aner- kannt, wenn auch eine grundbuchrechtliche Verselbstständigung erfolgt war (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. No- vember 1992 betreffend Übergang zur Präponderanzmethode und deren Anwendung, ASA 61, S. 509, Ziff. 2.2).

3. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft KTN 100 in

der Gemeinde Z., welche unter anderem zwei grössere Gebäude umfasst. Das eine Gebäude (nachfolgend Restaurant) beinhaltet ein Restaurant und eine Bar sowie Wohnungen, eine Werkstatt und Tiefgaragenplätze. Beim zweiten Gebäude handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus (nachfolgend Mehrfamilienhaus). Das Quellenrecht befindet sich auf Pachtland und dient der Liegenschaft KTN 100 zur Wasserversorgung.

Aus E. 2.2 ergibt sich, dass das Restaurant und das Mehrfamilienhaus nicht eigenständige Liegenschaften, sondern vielmehr Bestandteile der Liegenschaft KTN 100 sind. Die Liegenschaft KTN 100 (inkl. Restaurant und Mehrfamilienhaus) ist demnach auch im Steuerrecht als rechtliche Einheit zu betrachten und zu behandeln.

Für eine einheitliche Betrachtungsweise spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger den Posten Restaurant nicht in der Buchhaltung des Restaurants sondern in der Buchhaltung „Immobilien Sonne“ und damit zusammen mit dem Mehrfamilienhaus aufgeführt hatte.

22 StPS 1/06

4.1 Bei der Liegenschaft KTN 100 handelt es sich unbestrittener- massen um eine gemischt genutzte Liegenschaft, da sie das Restaurant, welches geschäftlich genutzt wird, als auch verschiedene andere Räum- lichkeiten wie Wohnungen, welche privat genutzt werden, umfasst. Nach dem seit 1. Januar 1995 anwendbaren Recht ist die Liegenschaft somit in ihrer Gesamtheit entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzu- weisen. Unter diesen Umständen wäre es rechtswidrig, steuerlich die Lie- genschaftsbestandteile Restaurant und Mehrfamilienhaus getrennt als Ge- schäfts- bzw. Privatvermögen zu behandeln. Somit ist zu prüfen, ob die Liegenschaft KTN 100 überwiegend geschäftlich oder privat genutzt wird und damit in ihrer Gesamtheit dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuweisen ist.

4.2 Für die Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäfts- oder

Privatvermögen sind alle auf den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag zu setzen. Beträgt der Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 Pro- zent, liegt eine vorwiegend geschäftliche Nutzung vor, womit die Liegen- schaft in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zuzuweisen ist (Kreis- schreiben, a.a.O., S. 508 f., Ziff. 2.1; Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz, Ziff. 66 [Fassung vom 4.4.1995]).

Der gesamte Liegenschaftsertrag setzt sich aus den auf die gesamte Liegenschaft entfallenden Einkünften gemäss Art. 21 DBG unter Einbezug des Eigenmietwertes für den geschäftlich genutzten Teil zusammen. Der Eigenmietwert für den am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaftsteil ist für diese Berechnung ohne Einschlag wegen tatsächlicher Unternutzung einzusetzen (Kreisschreiben, a.a.O., S. 508 f., Ziff. 2.1).

StPS 1/06 23

Die auf den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Er- träge setzen sich aus dem Eigenmietwert (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG) und allen übrigen Einkünften nach Art. 21 DBG für den geschäftlich ge- nutzten Teil zusammen. Die Festsetzung des Eigenmietwertes für den ge- schäftlich genutzten Liegenschaftsteil hat zum Marktwert zu erfolgen (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 DBG; Kreisschreiben, a.a.O., S. 508 f., Ziff. 2.1).

Gemäss der Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz (Ziff. 66) ist die gültige Schätzungsverfügung des Schätzungsamtes der Kantonalen Steuerverwaltung per 1.1.1989 bzw. eine allfällige spätere individuelle Neuschätzung massgebende Grundlage für die Berechnung des Liegen- schaftsertrags. Prozentuale Anpassungen hinsichtlich der Eigenmietwerte bleiben unberücksichtigt.

4.3 Gemäss Schätzungsverfügung vom 26. Juni 1992 (Wertgültigkeit

ab 1.4.1992) beträgt der Mietertrag des Mehrfamilienhauses Fr. 111 336.--.

Für das Restaurant (welches neben einer Bar auch Wohnungen, eine Werkstatt und Tiefgaragenplätze beinhaltet) wurden mit Schätzungsverfü- gung vom 25. September 1996 (Wertgültigkeit ab 1. Juli 1995) die fol- genden Miet- bzw. Ertragswerte berechnet (vgl. auch Schwyzer Schätzer- handbuch, Schätzungsreglement über die steueramtliche Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vom 17.4.1984, Ziff. 7.2.2):

Mietwert (pro Jahr in Fr.) Restaurant Umsatz Fr. 500 000.--, Ansatz 8 % 40 000

24 StPS 1/06

Bar Umsatz Fr. 200 000.--, Ansatz 12 % 24 000 Werkstatt inkl. Parkplatz 16 800 Tiefgaragenplätze 16 800 3.5-Zimmerwohnung 13 200 3-Zimmerwohnung 12 000

2.5 Zimmerwohnung 8 040

2-Zimmerwohnung (3 Stück à Fr. 10 260) 30 840 161 680

Mit Schätzungsverfügung vom 4. Juli 2001 (mit Wertgültigkeit ab

1. Januar 1999) wurde der Eigenmietwert der Betriebsleiterwohnung von

Fr. 10 260.-- auf Fr. 4 449.-- korrigiert, womit sich für das ganze Gebäu- de ein Miet- bzw. Ertragswert von Fr. 155 849.-- ergibt. Sämtliche Schät- zungsverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft getreten.

Der Ertrag der Liegenschaft KTN 100 beträgt somit Fr. 267 185.-- (Fr. 155 849.-- Ertrag Gebäude Restaurant + Fr. 111 336.-- Ertrag Mehr- familienhaus) was geringfügig vom von der Vorinstanz ermittelten Wert ab- weicht.

Die Vorinstanz hat das Restaurant, die Bar und die Betriebsleiter- wohnung als geschäftliche Räume betrachtet, was nachzuvollziehen ist und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. So- mit ergibt sich für den geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft ein Er- trag von Fr. 68 449.-- (Fr. 40 000.-- Mietwert Restaurant + Fr. 24 000.-- Mietwert Bar + Fr. 4 449.-- Mietwert Betriebsleiterwohnung). Im Verhält- nis zum gesamten Liegenschaftsertrag beträgt der Anteil der geschäftlich genutzten Liegenschaftsteile somit 25.61 % (Fr. 68 449.-- von Fr. 267 185.--) und ist damit deutlich kleiner als der privat genutzte Lie- genschaftsteil. Anzumerken ist, dass der angenommene Umsatz von Fr. 500 000.-- (Restaurant) und Fr. 200 000.-- (Bar) auf über 2 Mio.

StPS 1/06 25

Franken ansteigen müsste, damit die Liegenschaft KTN 100 in ihrer Ge- samtheit als Geschäftsvermögen betrachtet werden könnte (bei einem Um- satz von 2 Mio. Franken und einem durchschnittlichen Ansatz von 10 % würde der Mietwert Fr. 200 000.-- und damit nicht einmal die Hälfte des Mietwertes der gesamten Liegenschaft von Fr. 409 016.-- betragen). So- mit ist es auch unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer vor der Vorin- stanz geltend machte, bereits im Jahre 1999 sei der Umsatz auf über 1 Mio. Franken angestiegen.

Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Liegenschaft KTN 100 (inkl. Restaurant und Mehrfamilienhaus) zutreffend dem Privatvermögen zugewiesen.

5.– 6. […]

7. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass auf Grund der über- wiegenden privaten Nutzung die Liegenschaft KTN 100 in ihrer Gesamt- heit dem Privatvermögen zuzuweisen ist. Da Abschreibungen auf Privatver- mögen unzulässig sind, hat sie die vorgenommenen Abschreibungen auf dem Restaurant und Quellenrecht zu Recht verweigert.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

26 StPS 1/06

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

11. November 2005 i.S. X. AG (2A.370/2004)

Nachträgliche Berichtigung von über mehrere Steuerperioden „verschlepp- ten“ Bilanzierungsfehlern; Massgeblichkeit der Handelsbilanz in Bezug auf die Verlustverrechnung (Art. 58 DBG und Art. 67 DBG)

Werden gewisse Positionen in einer Handelsbilanz über Jahre hinweg falsch bewertet (zu hoch ausgewiesene angefangene Arbeiten, fehlende Rückstellungen für Service-Abonnements und Debitoren), so verletzt eine im Folgejahr vorgenommene erfolgswirksame Korrektur der falschen Wert- ansätze den Grundsatz der Bilanzkontinuität. In diesem Fall wird die Massgeblichkeit der entsprechend korrigierten Handelsbilanz durch die eigenen Erklärungen des Steuerpflichtigen durchbrochen. Der in einer derart korrigierten Handelsbilanz ausgewiesene Reinverlust kann deshalb nicht Grundlage für eine spätere Verlustverrechnung bilden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Jahresrechnung 1995/96 (1.10.1995 bis 30.9.1996) der X. AG (Be- schwerdegegnerin) hatte einen Reinverlust von Fr. 190 857.-- ausge- wiesen. Entsprechend wurde von der Steuerverwaltung der steuerbare Reingewinn in der Veranlagungsverfügung 1996 auf Fr. 0.-- festgesetzt. Der Reinverlust war das Resultat von korrigierten Wertansätzen auf Posi-

StPS 1/06 27

tionen, welche in den Vorjahren falsch abgegrenzt und ins falsche Jahr ge- bucht worden waren.

Nachdem die Steuerverwaltung von einer im Hinblick auf einen angestreb- ten Wechsel des Aktionariats durchgeführten Unternehmensbewertung er- fahren hatte, welche für das Geschäftsjahr 1995/96 einen „effektiven“ Reingewinn von Fr. 27 612.15 auswies, leitete sie gegen die Gesellschaft eine Steuerstrafuntersuchung ein. Das Verfahren wurde indessen von der Kantonalen Steuerkommission wieder eingestellt, weil eine positive Steuerverkürzung nicht nachzuweisen war. Die der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung 1996 zu Grunde liegende Erfolgsrechnung 1995/96 wurde von der Steuerkommission jedoch als handelsrechtlich nicht korrekt bewertet und deshalb die Möglichkeit einer Verrechnung des ausgewiesenen Verlusts in den nachfolgenden Steuerperioden verneint.

Mit Veranlagungsverfügung 1997 wurde die X. AG für die Steuerperiode vom 1.1.1996 bis 30.9.1997 gemäss dem in der Jahresrechnung 1996/97 ausgewiesenen Reingewinn veranlagt. In Umsetzung des Ent- scheids der Steuerkommission betreffend das eingestellte Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren wurde der in der Erfolgsrechnung 1995/96 ausgewiesene Verlust nicht zur Verrechnung zugelassen.

Gegen die Veranlagungsverfügung 1997 erhob die X. AG erfolglos Einspra- che und anschliessend Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungs- gericht hiess die Beschwerde gut. Die von der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid erhobe- ne Beschwerde wird vom Bundesgericht seinerseits gutgeheissen.

28 StPS 1/06

Aus den Erwägungen

1. …

2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist nach

Art. 57 DBG der Reingewinn. Der steuerbare Reingewinn wird gemäss Art. 58 Abs.1 DBG ermittelt auf Grund des Saldos der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a). Er wird erhöht um alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, sowie um die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (lit. b und c). Das Gesetz stellt damit ab auf das Ergebnis eines handelsrechtskonformen Rechnungsabschlusses. Die handelsrechtlich erforderlichen Bücher – Inventar, Betriebsrechnung, Bilanz (vgl. Art. 662a, 958 Abs. 1 OR) – bilden die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Die schweizerische Steuerpraxis knüpft an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern sie nach den handelsrechtlichen Vorschriften vollständig und klar erstellt worden ist. Vorbehalten bleiben die steuerlichen Korrekturvorschriften. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden verpflichtet sind, auf die von den Organen der juristischen Person abgenommenen Jahresrechnungen abzustellen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Die Verbindlichkeit der Jahresrechnung (Art. 662a OR) entfällt nur insoweit, als sie gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder steuerliche Korrekturvorschriften zu beachten sind (ASA 65 56 E. 3a; Urteil 2A.157/2001 vom 11.3.2002, E. 2a und b, StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3 = RDAF 2002 II S. 131, mit weiteren Hinweisen).

StPS 1/06 29

2.2 Angefochten ist hier die Veranlagungsverfügung 1997. Grundlage

bildet die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997. Es ist unbestritten, dass die von der Beschwerde- gegnerin erstellte Erfolgsrechnung 1996/97 und die Bilanz per 30. Sep- tember 1997 auf den berichtigten Grundlagen beruhen. Die Bilanz ent- hält, wie bereits diejenige per 30. September 1996, die nunmehr korri- gierten Wertansätze, insbesondere bei den Positionen angefangene Arbei- ten, Rückstellungen für Service-Abonnements und Debitoren. Wie die Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Steuerrevisor der kantonalen Steuerver- waltung geltend machte, erwiesen sich diese Änderungen aus ihrer Sicht notwendig, nachdem in den Vorjahren verschiedene Positionen falsch ab- gegrenzt und ins falsche Jahr gebucht worden seien. Es wird von keiner Seite geltend gemacht, dass Erfolgsrechnung und Bilanz des Geschäfts- jahres 1996/97 zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften wider- sprechen würden oder steuerrechtliche Korrekturvorschriften eingreifen müssten.

Umstritten ist einzig, ob der Verlustvortrag aus dem rechtskräftig ver- anlagten Geschäftsjahr 1995/96 berücksichtigt werden kann. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen.

3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG können juristische Personen vom

Reingewinn der Steuerperiode, die mit dem Geschäftsjahr zusammenfällt (Art. 79 Abs. 2 DBG), Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegan- genen Geschäftsjahren abziehen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre noch nicht berücksichtigt werden konnten. Das Verwaltungsgericht liess den Verlustvortrag zu. Es beurteilte die Jahresrechnung 1995/96 als handelsrechtskonform, sodass der Verlust

30 StPS 1/06

aus diesem Jahr in die Steuerperiode 1996/97 habe vorgetragen werden dürfen. Das Gericht erwog, bei der Überprüfung der Handelsrechtskonfor- mität einer Bilanz und Erfolgsrechnung hätten sich die Steuerbehörden grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie dürften eine Bilanz nur berichti- gen, wenn sie gegen zwingende handelsrechtliche Bestimmungen verstos- se. Vorliegend ergebe sich aus den Revisionsberichten, dass die Revisions- gesellschaften mit Ausnahme einer fehlenden Rückstellung keine Vorbe- halte an den Jahresrechnungen angebracht hätten. Auch die Steuerverwal- tung habe die Jahresrechnung nicht als handelsrechtswidrig (und damit korrekturbedürftig) beurteilt. Ein Vergleich der Jahresrechnungen 1992/93, 1993/94 und 1994/95 zeige eine markante Zunahme bei der Position angefangene Arbeiten, ohne dass es von der Steuerverwaltung be- anstandet worden wäre. Den Bilanzen seien die Unterlagen beigelegt wor- den, sodass die Bilanzen auf einen möglichen Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht hätten überprüft werden können. Allein die mündliche Aus- kunft des Treuhänders gegenüber dem Steuerrevisor im Strafsteuerver- fahren, wonach die Abgrenzung nicht periodengerecht vorgenommen wor- den sei (Telefonnotiz des Steuerrevisors vom 23. März 1999), lasse den Schluss nicht zu, dass die Buchhaltung schwere formelle Mängel aufweise. Es sei somit grundsätzlich von der Handelsrechtskonformität der Handelsbilanzen auszugehen.

Wie das Verwaltungsgericht weiter erwog, sei ein Nachsteuerverfahren nicht durchgeführt worden, sondern nur ein Steuerhinterziehungsver- fahren. Das Steuerhinterziehungsverfahren sei eingestellt worden, weil „mangels Unterlagen keine Steuerverkürzung“ habe nachgewiesen werden können. Dennoch habe die Steuerkommission festgehalten, dass sich das Jahresergebnis 1995/96 jedenfalls nicht in der Verlustzone bewege. Das könne nur bedeuten, dass die Steuerpflichtige nach Ansicht der Steuer-

StPS 1/06 31

kommission mit einem Gewinn oder einer „schwarzen Null“ abgeschlossen habe. Trotzdem habe die Steuerverwaltung kein Nachsteuerverfahren durchgeführt und keine separate Steuerbilanz erstellt. Unter diesen Um- ständen gehe es nicht an, die Verlustverrechnung allein gestützt auf die Ergebnisse einer aktienrechtlichen Unternehmensbewertung zu verweigern.

Diese Begründung bedarf näherer Prüfung.

3.2 Die damalige Steuervertreterin der Beschwerdegegnerin, die

U. AG, nahm mit Schreiben vom 2. März 1999 gegenüber der kantonalen

Steuerverwaltung zum Verdacht auf Hinterziehung der Steuer für die Periode vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1996 Stellung. Sie führte aus, im Aktienkaufvertrag vom 22. Oktober 1996 sei vorgesehen worden, dass der Kaufpreis für das Aktienpaket nach abgeschlossener aktienrechtlicher Buchprüfung für das Geschäftsjahr 1995/96 definitiv festgelegt werde. Sie (die Steuervertreterin) sei in der Folge mit der Aktienbewertung beauftragt worden. Dabei habe sie festgestellt, dass das Geschäftsjahr 1995/96 buchhaltungsmässig mit handelsrechtlich zwar berechtigten, aber für die Ermittlung des Verkehrswerts der Unternehmung noch zu eliminierenden ausserordentlichen Aufwendungen und Erträgen behaftet gewesen sei. Demzufolge habe eine „bereinigte (effektive) Erfolgsrechnung 1995/96“ erstellt werden müssen. Alle ausserordentlichen Positionen seien eliminiert und verschiedene Aufwendungen und Erträge durch betriebswirtschaftliche Werte ersetzt worden. So sei beispielsweise für die nicht ausgeführten Servicearbeiten (Abonnemente) erstmals eine Rückstellung per Bilanzstichtag

30. September 1996 verbucht worden. In der bereinigten (effektiven)

Erfolgsrechnung 1995/96 habe diese Aufwandposition wieder eliminiert

32 StPS 1/06

werden müssen. Denn diese sei nicht im Geschäftsjahr 1995/96 entstanden, sondern hätte aufbauend ab Beginn der Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin erfasst werden müssen. Nachdem der provisorische Aktienkaufpreis mit der bereinigten (effektiven) Erfolgsrechnung 1995/96 nicht annähernd habe erreicht werden können, sei sie (die Treuhandfirma) weiter beauftragt worden, auch noch eine Plan-Erfolgsrechnung zu erstellen, und zwar ausgehend vom nachhaltig erzielbaren Gewinn.

In der Folge verlangte der Steuerrevisor der kantonalen Steuerverwal- tung am 22. März 1999 bei der Steuervertreterin telefonisch Auskunft darüber, wie sich die zum Teil erheblichen Differenzen zwischen der eingereichten Erfolgsrechnung 1995/96 und der „bereinigten (effektiven) Erfolgsrechnung 1995/96“ erklären liessen. Einzig die Positionen Mietzinsaufwand sowie Finanzertrag und -aufwand seien identisch.

Gemäss einer Aktennotiz vom 23. März 1999 erklärte die Steuervertre- terin gegenüber dem Steuerrevisor telefonisch, dass im Hinblick auf die Unternehmensbewertung auch eine Bestandesprüfung 1994/95 habe durchgeführt werden müssen. Dabei habe sich ergeben, dass falsch abge- grenzt worden sei. So habe der Posten angefangene Arbeiten per

1. Oktober 1995 nicht wie in der Eingangsbilanz 1995/96 gebucht

Fr. 275 753.--, sondern nur Fr. 101 600.-- (Differenz Fr. 174 153.--) be- tragen. Ferner bezifferte sie die handelsrechtlich berichtigten Debitoren auf Fr. 230 000.-- statt wie gebucht auf Fr. 244 401.-- (Differenz Fr. 14 401.--). Bereits diese beiden Positionen führten zu einem Berichti- gungsbedarf von insgesamt Fr. 188 554.--.

3.3 Dieser Sachverhalt scheint unbestritten. Er wurde in den wesentli- chen Zügen bereits von der Steuerkommission im Einspracheentscheid

StPS 1/06 33

festgehalten, ohne dass es von den Parteien im weiteren Verfahren in Frage gestellt worden wäre. In der Beschwerde an die Vorinstanz vom 16. Dezember 2003 (S. 5 unten) räumte die Beschwerdegegnerin (dama- lige Beschwerdeführerin) ein, dass sie „in der Schlussbilanz 1995/1996 nach Erkennen der Fehlerhaftigkeit der Vorjahre“ Berichtigungen vorge- nommen habe, um damit eine handelsrechtskonforme Bilanz und Erfolgs- rechnung zu erhalten. Insgesamt belaufen sich diese Berichtigungen auf mindestens die Höhe des geltend gemachten Verlustvortrages.

Wenn aber diese Positionen in den Vorjahren nicht periodengerecht verbucht wurden und die Beschwerdegegnerin deren richtige Bildung erst im Geschäftsjahr 1995/96 erfolgswirksam anstrebte, entspricht die einge- reichte Jahresrechnung 1995/96 offenkundig nicht den Grundsätzen einer ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 662a Abs. 1 OR). Nicht mass- gebend ist für diesen Befund, ob die Revisionsstelle die Jahresrechnungen jeweils anstandslos genehmigte und ob die Steuerverwaltung die falsche Bewertung insbesondere der angefangenen Arbeiten hätte erkennen und von Amtes wegen berichtigen müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin selbst ihre Jahresrechnung 1995/96 in Frage stellte und erfolgswirksam berichtigte, und zwar in der Bilanz per 30. Septem- ber 1996, wie sie in der kantonalen Beschwerde (a.a.O., S. 5 f.) darlegte.

Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Bilanz keine handels- rechtlichen Bewertungsgrundsätze verletze, geht daher von einer falschen Grundlage oder Fragestellung aus. Handelsrechtswidrig ist die Bilanz nicht deshalb, weil die Bewertung, namentlich der angefangenen Arbeiten, hoch scheint, sondern weil die Beschwerdegegnerin ihre bisherigen „Bewer- tungsgrundsätze“ durch Korrektur der Wertansätze änderte und damit die Bilanzkontinuität in Frage stellte. Die Massgeblichkeit der Handelsbilanz

34 StPS 1/06

1995/96 wird hier durch die eigenen Erklärungen der Steuerpflichtigen durchbrochen. Abgesehen davon könnte wohl schwerlich behauptet wer- den, es sei ein handelsrechtlicher Ansatz durch einen anderen, ebenfalls handelsrechtlichen Ansatz ersetzt worden, nachdem die Position angefan- gene Arbeiten um über 150 % in der Bilanz zu hoch eingestellt war und von der Beschwerdegegnerin berichtigt werden musste und auch in der Erfolgsrechnung die überwiegende Zahl der Aufwandpositionen zum Zweck der Unternehmensbewertung geändert werden mussten. Darauf läuft aber die Argumentation im angefochtenen Entscheid hinaus, wenn das Verwal- tungsgericht vom diesbezüglich grossen Ermessen des Bilanzierenden aus- geht (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Das hat das Verwaltungsgericht über- sehen und aus falschem Grund die Jahresrechnung als handelsrechts- konform betrachtet. Die Bilanz kann daher nicht als Grundlage für die un- eingeschränkte Verlustverrechnung herangezogen werden.

4.1 Das Verwaltungsgericht hält entgegen, bei richtiger Durchführung

eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode 1995/96 in der Folge- periode (1996/97) hätten die Steuerbehörden von einer handelsrechtlich korrekten Erfolgsrechnung ausgehen können und müssen. Daher habe die Steuerkommission die Frage, ob in der Steuerperiode 1995/96 eine Steuerverkürzung eingetreten sei, nicht offen lassen dürfen. Es sei willkür- lich und verstosse gegen Treu und Glauben, die Durchführung eines Nach- steuerverfahrens zu verweigern mit der Begründung, dass die Beschwerde- gegnerin das Geschäftsjahr 1995/96 jedenfalls mit einer „schwarzen Null“ (d.h. nicht mit einem Verlust) abgeschlossen habe, andererseits jedoch den ausgewiesenen Verlustvortrag nicht zu anerkennen.

Der Vorwurf zielt im Ergebnis darauf ab, dass die Steuerverwaltung ent- weder auf die eingereichte und von der Steuerbehörde akzeptierte Jahres-

StPS 1/06 35

rechnung 1995/96 hätte abstellen und den Verlustvortrag anerkennen müssen oder dann das Ergebnis 1995/96 im Nachsteuerverfahren hätte richtig stellen sollen.

4.2 Dazu ist zu bemerken: Eine Bilanz, die zwingenden handels- rechtlichen Vorschriften widerspricht, muss für steuerliche Zwecke berich- tigt werden. Ist eine Berichtigung nicht möglich, weil die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist und ein Nachsteuer- oder Revisionsgrund nicht vorliegt, wirkt sich der Fehler in den Folgejahren aus. Deshalb müssen auch Bilanzierungsfehler, deren Berichtigung in früheren Jahren unterlas- sen worden ist, korrigiert werden (Markus Berger, Probleme der Bilanz- berichtigung, ASA 70 S. 557; Danielle Yersin, Les corrections et modifi- cations apportées par une entreprise à sa comptabilité et leurs conséquen- ces fiscales, RDAF 33/1977 S. 378; Peter Locher, Kommentar zum DBG, N 15 ff. zu Art. 58 mit weiteren Hinweisen). Unzutreffend ist die Auffas- sung der Beschwerdegegnerin, dass die Berichtigung der Eingangsbilanz vom 1. Oktober 1995 wegen der Rechtskraft der Veranlagung für die Steuerperiode 1994/95 nicht möglich gewesen sei. Die Rechtskraft des Veranlagungsentscheides der Steuerperiode 1994/95 erstreckt sich nicht auf die Schlussbilanz des Geschäftsjahres 1994/95 und schon gar nicht auf die Eingangsbilanz des Geschäftsjahres 1995/96. An der Rechtskraft haben nur die Steuerfaktoren teil. Die Erwägungen, auf denen die Fest- setzungen beruhen, haben lediglich die Bedeutung von Motiven. Sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, können daher in einer späteren Periode anders beurteilt werden (BGE 88 I 240 E. 2 S. 244; ASA 59 476 E. 2b, 38 163 E. 4a; Urteil 2A.101/1994 vom 17.7.1996, in: StE 1997 B 93.4 Nr. 4, E. 4c). Das bedeutet, dass der Verlustvortrag dann geprüft werden muss, wenn er zum Abzug geltend gemacht wird, d.h. auch noch

36 StPS 1/06

in späteren Perioden (Urteil 2A.192/2000 vom 9.5.2001, in: StE 2001 B 96.11 Nr. 6, E. 3 in Verbindung mit 1b/bb und cc).

4.3 Die Beschwerdegegnerin hätte daher die Möglichkeit gehabt, für

die Steuerperiode 1995/96 eine handelrechtskonforme Erfolgsrechnung einzureichen (vgl. Locher, a.a.O., N 21 zu Art. 58). Sie hätte das auch im Nachsteuerverfahren nachholen können. Entgegenzutreten ist dabei vorab der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Nachsteuerverfahren nicht eingeleitet worden sei. Die Steuerverwaltung hob wegen des Ver- dachts auf Hinterziehung hinsichtlich der kantonalen Steuer und der direkten Bundessteuer eine Steuerstrafuntersuchung an. Damit galt von Gesetzes wegen auch das Nachsteuerverfahren als eröffnet, und zwar kantonal (§ 85 Abs. 2 aStG) wie auch bundessteuerlich (Art. 152 Abs. 2 DBG). Das war der Steuervertreterin offensichtlich bewusst, nahm sie doch in diesem Verfahren zur materiellen Seite der Veranlagung Stellung.

Im Rahmen dieses Verfahrens gelten grundsätzlich dieselben Verfah- rensvorschriften wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Die Steuer- behörde muss den Nachweis der unrichtigen Besteuerung erbringen. Andererseits obliegen der Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten, jedenfalls soweit sie sich nicht selbst einer Straftat oder Hinterziehung bezichtigen muss. Die Steuerverwaltung kam ihrer Aufgabe nach, indem sie die Beschwerdegegnerin aufforderte, zum Verdacht der Hinterziehung Stellung zu nehmen. Auf Grund der Äusserungen der Steuervertreterin musste geschlossen werden, dass nicht periodengerecht verbucht und der Verlust zu hoch angegeben worden war. Auf Grund des von der Steuervertreterin angegebenen Korrekturbedarfs allein bei den angefangenen Arbeiten (Fr. 174 153.--) und den Debitoren (Fr. 14 401.--) stand fest, dass ein Verlust im Geschäftsjahr 1995/96 nicht

StPS 1/06 37

berücksichtigt werden konnte. Andererseits konnte aber auf Grund der nicht handelsrechtskonformen Jahresrechnung eine Unterbesteuerung nicht nachgewiesen werden. Deshalb stellte die Steuerkommission das Steuerstrafverfahren ein. Sie brachte aber andererseits auch klar zum Ausdruck, dass sie auf Grund der fehlerhaften Erfolgsrechnung nicht gewillt sei, den für das Geschäftsjahr 1995/96 geltend gemachten Verlust als Verlustvortrag in der Folgeperiode zu berücksichtigen.

Steuerverwaltung und Steuerkommission haben damit alles unternom- men, was von ihnen erwartet werden konnte. Was von ihnen weiter hätte verlangt werden können, ist nicht ersichtlich. Wenn sie unter diesen Um- ständen die Jahresrechnung 1995/96 und damit auch den geltend ge- machten Verlustvortrag nicht anerkannten, ist das nicht zu beanstanden.

5. …

38 StPS 1/06

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 25. Januar 2006 i.S. X. + Y. (StKE 3/05)

Grundstückgewinnsteuer: Übertragung einer massgebenden Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft, Abgrenzung zur Betriebsgesellschaft (§ 106 Abs. 2 Bst. a StG)

Bei der Abgrenzung einer Immobilien- von einer Betriebsgesellschaft ist auf die tatsächliche Gesellschaftstätigkeit und nicht auf die allenfalls wei- tergehende statutarische Zweckumschreibung abzustellen. Selbst bei Vor- liegen einer Betriebsgesellschaft lässt es sich zudem unter besonderen Umständen rechtfertigen, eine wirtschaftliche Handänderung an den Ge- sellschaftsgrundstücken anzunehmen, beispielsweise wenn im Über- tragungszeitpunkt bereits fest steht, dass der Betrieb der Gesellschaft bald eingestellt wird. In casu wurde das Vorliegen einer Immobiliengesellschaft bejaht.

Aus den Erwägungen

1. – 2. [...]

3. Hingegen ist streitig, ob die Z. AG im Zeitpunkt der Veräusserung

als Immobiliengesellschaft im Sinne von § 106 Abs. 2 lit. a StG betrachtet werden darf. Sinngemäss behaupten die Einsprecher, es sei keine mass-

StPS 1/06 39

gebende Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft, sondern eine mass-

gebende Beteiligung an einer Betriebsgesellschaft übertragen worden.

  1. a) Nach § 106 Abs. 2 Buchstabe a StG unterliegen der Grundstück-

gewinnsteuer nebst der zivilrechtlichen Veräusserung von Grundstücken

oder Anteilen an solchen auch Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Ver-

fügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wir-

ken, beispielsweise Kettengeschäfte oder Übertragungen massgebender

Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Der Tatbestand von § 106

Abs. 2 Buchstabe a StG entspricht somit inhaltlich der bisherigen Rege-

lung in § 47 aStG. In einem bereits älteren Entscheid hat das

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz unter Bezugnahme auf die

Zürcher Praxis den Begriff

der Immobiliengesellschaft bereits ausführlich

dargelegt (VGE 331/90

vom 27.9.1990, StPS 1991,

S. 64

ff.).

Abgesehen von der

beispielhaften Aufzählung am

Schluss

der

Bestimmung lautet die aktuelle Norm zudem aber wortgleich wie diejenige

des zürcherischen Rechts in § 216 Abs. 2 lit. a StG-ZH. Im kantonal-

zürcherischen Recht hat sich sodann auf der Basis des allgemeinen

Tatbestandes die konstante

Besteuerungspraxis zur Veräusserung einer

Immobiliengesellschaft gebildet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar

zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, § 216 N 86 ff.). Es drängt sich

daher auf, auch die Gerichtspraxis des Kantons Zürich jüngeren Datums

zur Immobiliengesellschaft

analog heranzuziehen. Ferner hatte sich

mehrfach auch das

Bundesgericht mit dem

Begriff

der

Immobiliengesellschaft

im Zusammenhang mit dem

Verbot

der

interkantonalen Doppelbesteuerung zu befassen. Die diesbezüglichen

Erwägungen sind vorliegend

ebenfalls zu berücksichtigen.

40

StPS 1/06

b/aa) Eine Gesellschaft gilt als Immobiliengesellschaft, wenn sie aus- schliesslich oder zumindest überwiegend die Nutzbarmachung der Wert- steigerung ihres Grundbesitzes oder dessen Verwendung als sichere oder nutzbringende Kapitalanlage bezweckt, wobei dies durch Erwerb, Veräus- serung, Vermietung, Verpachtung oder Überbauung geschehen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28.1.1998, RB 1998 Nr. 154; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 216 N 88; VGE 331/90, StPS

1991, S. 67).

Ein Unternehmen

verfolgt überwiegend die

Nutzbarmachung der Wertsteigerung seines Grundbesitzes oder dessen Verwendung als sichere oder nutzbringende Kapitalanlage, wenn sein anderes Tätigkeitsgebiet im Rahmen des gesamten unternehmerischen Handelns der Gesellschaft qualitativ und quantitativ eine untergeordnete Stellung einnimmt (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 9.5.1995, StE 1995 B 42.23 Nr. 6). In einem solchen Fall erfüllt die Veräusserung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich die gleiche Funktion wie die

Übertragung des

Eigentums an den

Liegenschaften. Wenn die

Veräusserung der

Aktien wirtschaftlich

einem Grundstückverkauf

gleichkommt und ihre Wirkung sich darin erschöpft,

sind die gleichen

Steuerfolgen angebracht

wie bei der zivilrechtlichen Veräusserung der

Gesellschaftsgrundstücke (BGE 99 Ia 459, E. 4).

bb) Anders verhält es sich beim Verkauf der Aktien einer Betriebs-

gesellschaft. Derartige

Gesellschaften bezwecken entweder die dauernde

Erhaltung des Grundbesitzes als sachliche Grundlage ihres Fabrikations-,

Handels- oder sonstigen

Geschäftsbetriebs (Urteil des Verwaltungsgerichts

Zürich vom 9.5.1995, StE 1995 B 42.3.2 Nr. 6; VGE 331/90, StPS 1991, S. 67) oder die Verwaltung der in Grundstücken bestehenden Kapi- talanlagen als Nebenzweck zum eigentlichen Hauptzweck, der Führung eines Betriebs (Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuer-

StPS 1/06

41

recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 115). Die Auswirkungen, die die Ver- äusserung von Beteiligungsrechten an einer Betriebsgesellschaft zeitigt, erschöpfen sich nicht praktisch ausschliesslich in der Übertragung der Verfügungsmacht über die Grundstücke, die im Eigentum der Gesellschaft stehen, diese Macht ist lediglich ein Ausfluss der viel weitergehenden Be- herrschung des gesamten Unternehmens, die der Käufer mit dem Erwerb der Aktien erlangt (Urteil des Zürcher Verwaltungsgericht vom 28.1.1998, RB 1998 Nr. 153, E. b).

cc) Die Beurteilung, ob eine Gesellschaft als Immobilien- oder Be- triebsgesellschaft zu würdigen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt, da die Handänderung bzw. die Übertragung der beherrschenden Beteiligung auf einen Dritten erfolgt (VGE 331/90, StPS 1991, S. 67). Dabei ist auf die tatsächliche Gesellschaftstätigkeit und nicht auf die allenfalls weiter- gehende statutarische Zweckumschreibung abzustellen. Ausschlaggebend ist immer die Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Verhältnis zwischen Erträgen (bzw. Veräusserungs- erlösen) aus Liegenschaften und anderen Erträgen, aber auch die Vertei- lung der eingesetzten finanziellen und personellen Mittel für die in Frage stehenden Unternehmensbereiche als Beurteilungskriterien heranzuziehen sind. Zu beachten ist ferner, dass dem wertmässigen Verhältnis zwischen den Immobilien und den übrigen Aktiven der verkauften Gesellschaft bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts des Aktienverkaufs keine ent- scheidende Bedeutung zukommt. Aus der Tatsache allein, dass der über- wiegende Teil der Aktiven aus Grundstücken besteht, darf weder auf das Vorliegen einer reinen Immobiliengesellschaft noch darauf geschlossen werden, trotz Vorliegen einer Betriebsgesellschaft erschöpfe sich wirt- schaftlich betrachtet die Wirkung der Aktienveräusserung in der Liegen- schaftenübertragung (BGE 104 Ia 251 Erw. 3a).

42 StPS 1/06

dd) Das Verwaltungsgericht Zürich hat im Entscheid vom 28.1.1998 (RB 1998 Nr. 154) im Weiteren ausgeführt, die Lösung schwieriger Ab- grenzungsprobleme lasse sich vielfach nicht auf der Grundlage der Zwei- teilung in Immobilien- und Betriebsgesellschaft finden, die der Komplexi- tät der tatsächlichen Verhältnisse nicht immer gerecht zu werden vermöge (Erw. d). Es folgerte daher, in solchen Fällen die Problemlösung unmittel- bar aus dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen herzuleiten. Danach sei dann von einer wirtschaftlichen Handänderung auszugehen, wenn die Ver- äusserung der Aktien nach den gesamten Umständen wirtschaftlich einem Grundstückverkauf gleichkomme und ihre Wirkung sich darin erschöpfe. Von diesem Grundgedanken aus lasse es sich durchaus rechtfertigen, bei Vorliegen besonderer Umstände auch in der Übertragung beherrschender Beteiligungen an Betriebsgesellschaften eine wirtschaftliche Handände- rung an den Gesellschaftsgrundstücken zu erblicken.

ee) Ähnlich argumentiert auch das Bundesgericht in seiner Praxis zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. In BGE 104 Ia 251 fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Liegen- schaftsgewinnen zusammen und führte mit Verweis auf BGE 99 Ia 469 und 91 I 467 aus, bei aussergewöhnlichen Verhältnissen sei ausnahms- weise auch die Besteuerung des Aktienübergangs von Betriebsgesell- schaften zu rechtfertigen.

ff) Entsprechend würdigte das Verwaltungsgericht Zürich den Verkauf einer Betriebsgesellschaft, deren Aktiven im Wesentlichen aus Grund- stücken bestehen, dann als wirtschaftliche Handänderung, wenn bei der Veräusserung verabredet wird, dass der Verkäufer für die kurzfristige Liqui- dation des Betriebs zu sorgen habe (RB 1972 Nr. 41). Ebenfalls als wirt-

StPS 1/06 43

schaftliche Handänderung betrachtete es den Verkauf sämtlicher Aktien einer Hotelbetriebsgesellschaft, bei welchem die Aktienkäuferin die Fort- führung des Betriebs nicht beabsichtigt hatte und die aktive Betriebsfüh- rung (im Namen und auf Rechnung der Hotelbetriebsgesellschaft) einer Management-AG übertragen worden war (Urteil vom 14.3.1989, StE 1989 B 42.22 Nr. 3). In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht in BGE 91 I 467 ff. die Veräusserung der Aktien einer Hotelbetriebs-AG als wirtschaftlichen Eigentumswechsel an der Hotelliegenschaft behandelt, weil der Aktienkäufer von Anfang an entschlossen war, das bestehende Hotelgebäude abzubrechen und durch einen Neubau mit anderer Zweckbestimmung (Bankfiliale) zu ersetzen. Deshalb hatte der Hotelbetrieb auf den Preis der Aktien keinen oder doch nur einen untergeordneten Einfluss, d.h. der Verkaufspreis war ausschliesslich oder mindestens zur Hauptsache durch den Bodenwert bestimmt. Der Hotelbetrieb wurde dann auch nach rund 1 1/2 Jahren tatsächlich eingestellt.

  1. c) Was in casu den statutarischen Zweck der Z. AG anbelangt, verfolgt

diese seit dem [...] als Zweck den Betrieb einer Autogarage mit [...] sowie Tankstelle. Sie kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen, gleich- artige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten, Grund- stücke erwerben, verwalten und veräussern sowie Urheberrechte, Patente und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten und veräussern (vgl. Online- Handelsregisterauszug des Kantons Schwyz vom 4.11.2005). Ursprünglich hatte der Zweck gelautet auf den „Betrieb einer Autogarage [...] sowie Tankstelle; sich an andern Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke erwerben und veräussern“. Daraus erhellt, dass die Z. AG laut Registereintrag unbestrittenermassen auch Tätigkeiten bezweckt, die unter das Geschäft einer Immobiliengesellschaft fallen, insbesondere

44 StPS 1/06

seitdem der Zweckartikel am [...] erweitert wurde und hinsichtlich von

Grundstücken nicht nur

der Erwerb und die Veräusserung, sondern

ausdrücklich auch deren Verwaltung erlaubt. Indes ergibt sich aus dem statutarischen Zweckartikel offensichtlich nicht, dass die Gesellschaft als

Hauptzweck ein

Immobiliengeschäft

betrieb. Auf Grund der

Aufzählungsordnung

ist vielmehr

davon auszugehen, dass aus

statutarischer Sicht der Betrieb einer Autogarage mit [...] sowie Tankstelle

als Hauptzweck

der Gesellschaft

im Vordergrund steht (vgl.

Küng/Meisterhans,

Handbuch für

das Handelsregister, Band 2,

Aktiengesellschaft, 2.

Auflage, Zürich 2000, S. 35).

  1. d) Massgebend ist jedoch dem oben Gesagten zufolge der tatsächlich

verfolgte Zweck im Zeitpunkt der Aktienveräusserung. Diesbezüglich sind verschiedene aktenkundige Umstände zu beachten.

aa) Aus dem Aktienkaufvertrag geht hervor, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Aktienveräusserung drei Grundstücke an der [...] in A. zu Eigentum besass, und zwar die aneinander grenzenden Grundstücke KTN K und KTN L zum einen sowie das auf der gegenüberliegenden Stras- senseite liegende Grundstück KTN M zum andern. Laut Aktienkaufvertrag

umfasste KTN M eine Tankstelle mit Hofraum im

Umfang von 737 m2,

KTN K ein Wohnhaus plus Garage, Garagen, Hofraum und Wege im Um- fang von 2 605 m2 sowie KTN L eine Wiese im Umfang von 1 190 m2.

bb) Gemäss Beilage 3 zum Aktienkaufvertrag (Schreiben G. Treu-

hand AG vom 26.9.2001;

Auseinandersetzungsbilanz per 31.8.2001) be-

trug der Verkehrswert der genannten Grundstücke Fr. 4 750 000.--, wäh-

rend die übrigen Aktiven der Gesellschaft mit

Fr. 744 016.80 bewertet

wurden. Vom nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerteten

StPS 1/06

45

Eigenkapital von Fr. 4 390 093.90 entfielen Fr. 3 900 000.-- auf die Grundstücke. Der Kaufpreis für die veräusserten 270 Namenaktien belief sich auf Fr. 3 870 000.--.

cc) Aus der Baueingabe für das nachstehend beschriebene Bauprojekt sowie dem der Eingabe beigelegten Katasterplan geht hervor, dass im Zeit- punkt der Aktienveräusserung KTN K – nebst den dort sich befindenden Betriebseinrichtungen inklusive Tankstelle – teilweise und KTN L völlig unüberbaut waren.

dd) In der Folge plante die Architekturfirma H., I. & Partner Architek- ten AG aus [...] auf den Grundstücken KTN K und L einen Neubau von [...] Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage sowie den Rück- und Umbau des Wohn- und Gewerbegebäudes (einschliesslich Abbruch des eingeschossi- gen Garagentrakts, vgl. Baubewilligung vom [...]). Der erste aktenkundige Kontakt mit den Baubehörden erfolgte am 22.2.x, anlässlich welchem die Gesellschaft eine Voranfrage betreffend eines flächengleichen Landab- tauschs zwischen dem Grundstück KTN N (...) und den Grundstücken KTN K und L stellte. Mit Schreiben vom 6.3.x wurde der Bauherrschaft das Einverständnis zum Landabtausch in Aussicht gestellt und mit Grund- bucheintrag vom 13.2.x+1 vollzogen. Die Baueingabe an die zuständige Behörde [...] erfolgte sodann am 28.6.x, die Projektbewilligung wurde am 19.2.x+1 erteilt.

ee) Bei der Firma H., I. & Partner Architekten AG ist der Aktienkäufer

J. H. als Präsident des Verwaltungsrates mit

Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Die Gesellschaft war von ihm am 5.7. [...] durch Sacheinlage der Einzelfirma „J. H., dipl. Architekt BSA SIA“ gegründet worden, wofür er 298 der 300 vinkulierten Namenaktien

46 StPS 1/06

als Gegenleistung erhielt (vgl. Online-Handelsregisterauszug des Kantons ... vom 20.5.2003). Aus dem Eintrag geht ebenfalls hervor, dass Herr H. ausgebildeter Architekt ist. Der als Vertreter von A. I. im Aktienkaufvertrag erscheinende F. J. ist Inhaber der J. Treuhand GmbH, die seit der Übernahme der Z. AG deren Buchhaltung führt und als Rechtsvorgängerin (Einzelfirma) bis zum 8.5... als Revisionsstelle der H., I. & Partner Architekten AG amtete. Zudem amtiert ein gewisser P. I. als Mitglied des Verwaltungsrats. Er weist mit O. denselben Heimatort wie der Aktienkäufer

A. I. aus.

ff) Mit Grundbucheintrag vom 19.11.x+1 wurde im Weiteren von KTN K die Fläche von 1 677 m2 abparzelliert. Hiervon wurden 1 512 m2 auf KTN L umgelegt, der Rest von 165 m2 wurde als neue Parzelle KTN P ausgeschieden (vgl. Handänderungsanzeige vom 11.12.x+1). Projektge- mäss erfolgte sodann mit Grundbucheintrag vom 5.10.x+2 die Aufteilung der ... Mehrfamilienhäuser in Stockwerkeigentum (vgl. Handänderungsan- zeige vom 15.11.x+2).

gg) Nach eigenen Angaben hat die Z. AG im Jahre ... den Verkauf von Neuwagen mangels Rentabilität aufgegeben. Die dadurch frei werdenden Betriebseinrichtungen hat sie sodann getreu dem erweiterten Zweckartikel an Dritte vermietet.

hh) Beim Vergleich der Erfolgsrechnungen x-2 und x-1 springt ins Auge, dass der Lohnaufwand signifikant von Fr. 320 274.-- (x-2) auf Fr. 248 926.-- (x-1) abnahm. Im Jahre x betrug er sodann – einschliess- lich erstmals ausbezahlter VR-Honorare in der Höhe von Fr. 43 200.-- – noch Fr. 136 663.90.

StPS 1/06 47

ii) Im Weiteren ist zu beachten, dass die Gesellschaft vor der Aktien- übertragung seit x-6 – mit Ausnahme des Geschäftsjahres x-2 – laufend Verluste realisiert hat.

jj) Aus der Baueingabe geht ferner sinngemäss hervor, dass die Tank- stelle auf KTN K bei Realisierung des Bauprojekts wegfallen werde, insbe- sondere, um das Trottoir rückzuverlegen und Platz für ... Längsparkplätze an der ...strasse schaffen zu können.

kk) Gemäss Amtsblatt des Kantons Schwyz vom 5.9.x+1 hat die Ge- sellschaft sodann auf KTN M ein Baugesuch zum Abbruch der Tank- stellenanlage und zur Überdachung/Neubau des Mehrfamilienhauses an der ...strasse eingereicht.

  1. e) Auf Grund der geschilderten Umstände sieht es die Steuerkommis-

sion nachfolgend als erwiesen an, dass per 31.8.x-1 eine Immobilienge- sellschaft veräussert wurde. Dem unbestrittenermassen noch bestehenden Teilbetrieb kam hingegen nur noch untergeordnete Bedeutung zu.

aa) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Motivation der Aktien- käufer offensichtlich im Erwerb von Bauland begründet war, denn diese sind nach den geschilderten Umständen klar der Immobilienbranche zuzu- ordnen: Zum einen ist J. H. unzweifelhaft ausgebildeter Architekt. Zum andern sind die Aktienkäufer J. H. und A. I. offensichtlich mit der Projekt- verfasserin H., I. & Partner Architekten AG personell und beteiligungs- rechtlich verstrickt. Erstens hat J. H. die Projektverfasserin gegründet und im Gründungszeitpunkt 99.33 % des Aktienkapitals zu Eigentum be- sessen. Hinzu kommt, dass er seit ihrer Gründung als deren VR-Präsident amtet. Obwohl auf Grund der Firma der Gesellschaft zu vermuten ist, dass

48 StPS 1/06

er Teile der Aktien weiterveräussert hat, ist davon auszugehen, dass er immer noch massgebend an der Gesellschaft beteiligt ist, andernfalls er wohl nicht mehr als VR-Präsident fungieren würde. Zweitens ist zu ver- muten, dass der Aktienkäufer A. I. oder der im Handelsregister eingetrage- ne P. I. mit Blick auf die Firma (vgl. Art. 944 OR) ebenfalls an der Projektverfasserin beteiligt sind. Beim Letzteren dürfte es sich auf Grund des gleichen Heimatortes (O.) um den Sohn des Ersteren handeln. Demgegenüber sind keine Umstände bekannt, welche darauf hindeuten, dass die Aktienkäufer am Erwerb einer hauptsächlich im Autogeschäft tätigen Gesellschaft, mithin an einer Betriebsgesellschaft interessiert waren, zumal dieser Betrieb seit Jahren defizitär war. Die dargelegte Interessenlage der Aktienkäufer spricht somit klarerweise für den Erwerb einer Immobiliengesellschaft.

bb) Wesentlich ist überdies, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Aktienveräusserung nachgewiesenermassen grosse und ungenutzte Land- reserven besass. Dies steht für die Parzelle KTN L im Veräusserungszeit- punkt ausser Frage. Aber auch ein Grossteil der Fläche von KTN K diente im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr Betriebszwecken: Zum einen war auch KTN K teilweise unüberbaut. Zum andern war der Verkauf von Neu- wagen bereits eingestellt worden und der Betrieb der Autowerkstätte be- nötigte nicht mehr die gesamten bestehenden Betriebseinrichtungen, wes- halb ein Teil der Räumlichkeiten weitervermietet wurde. Das ursprünglich dem statutarischen Hauptzweck dienende Grundstück KTN K war dem- nach augenscheinlich überdimensioniert, sodass es faktisch überwiegend als Kapitalanlageliegenschaft genutzt wurde, teils durch Vermietung der ungenutzten Einrichtungen, teils durch Halten der Baulandreserven. Das Mehrfamilienhaus auf KTN M scheint dagegen seit längerem nur noch als

StPS 1/06 49

Kapitalanlageliegenschaft und Mietobjekt gedient zu haben. In diesem

Sinne darf denn auch das darauf geplante Bauprojekt verstanden werden.

cc) Was daneben die geltend gemachte Veräusserung eines laufenden

Betriebs betrifft, ist den Einsprechern entgegenzuhalten, dass diesem

nach den dargelegten Umständen qualitativ und quantitativ nur noch

untergeordnete Bedeutung zukam. Vorab muss nach Konsultation des Zwi-

schenabschlusses per 31.8.x-1 davon ausgegangen werden, dass im Zeit-

punkt der Aktienveräusserung vom statutarisch festgelegten Hauptzweck

der Gesellschaft, d.h. dem Betrieb

einer Autogarage mit [...] sowie

Tank-

stelle in erster Linie noch der Betrieb einer Tankstelle, verbunden

mit

einem kleineren Tankstellenshop (Kiosk), übrig geblieben war (vgl. den

überwiegend auf den Einkauf von Treibstoff entfallenden Materialauf-

wand). Der Autohandel war daneben gemäss eigenen Angaben bereits im

Jahre [...] eingestellt

worden. Was ferner die

Bedeutung

der

Autowerkstätte im Veräusserungszeitpunkt anbelangt, kann mangels

Spartenrechnung nicht direkt aus dem Zwischenabschluss eruiert werden,

welchen Anteil am Gesamtumsatz dieser Betriebsteil noch beitrug.

Indessen ergibt sich aus dem Lohnaufwand x-2 (Fr. 320 274.--), x-1

(Fr. 248 926.--) und x

(Fr. 136 663.90, inkl.

VR-Honorare

von

Fr. 43 200.--) unzweifelhaft,

dass die Gesellschaft

zeitnah

zum

Aktienverkauf massiv Personal abgebaut hat. Nachdem der Betrieb einer

Tankstelle nach allgemeiner Lebenserfahrung als wenig personalintensiv

gilt, ist von einem Personalabbau im Bereich der Autowerkstätte

auszugehen. Naheliegend scheint daher, dass die Gesellschaft in zeitlicher

Nähe zum Aktienverkauf den Betrieb

der Autowerkstätte liquidiert oder

durch den Abbau von Personal zumindest stark eingeschränkt hat,

während sie den Betrieb der Tankstelle vorerst aufrecht erhielt.

Unerheblich ist dabei, ob der Personalabbau bereits per 31.8.x-1

50

StPS 1/06

(Aktienverkauf) oder per Ende Jahr erfolgte. Auf Grund der kurzen Zeit- spanne bis zum Jahresende ist davon auszugehen, dass für die Parteien jedenfalls im Zeitpunkt des Aktienverkaufs die Teilliquidation der Auto- werkstätte bzw. deren Einschränkung beschlossene Sache war.

ee) Im Ergebnis sieht es demnach die Steuerkommission mit der Ver- anlagungsbehörde als erwiesen an, dass zum Zeitpunkt der Aktienver- äusserung der statutarisch festgelegte Zweck völlig in den Hintergrund ge- treten war und vom ursprünglichen statutarischen Nebenzweck, dem Kauf, Verkauf und Verwalten von Grundstücken tatsächlich verdrängt worden ist. Im Zeitpunkt des Aktienverkaufs bezweckte die Gesellschaft nurmehr überwiegend die Verwendung ihres Grundbesitzes als nutzbringende Kapitalanlage. Folgerichtig ist vorliegend von der Veräusserung einer Immobiliengesellschaft und nicht von einer Betriebsgesellschaft auszugehen.

  1. f) Selbst wenn auf der Basis der bekannten Tatsachen nicht von einer

Immobiliengesellschaft ausgegangen werden dürfte, wäre vorliegend ge- stützt auf den Grundtatbestand von § 106 Abs. 2 Buchstabe a StG gleich- wohl eine steuerpflichtige wirtschaftliche Grundstückveräusserung anzu- nehmen. Dabei fiele besonders ins Gewicht, dass zeitnah zum Aktienver- kauf auf den Baulandreserven die Planung von ... Mehrfamilienhäusern an die Hand genommen wurde, bei deren Realisierung auch noch die Tank- stelle wegfallen sollte.

Es läge somit der Schluss nahe, dass im Sinne der zitierten Recht- sprechung bereits im Veräusserungszeitpunkt die Fortführung des Restbe- triebs nur noch bis zur Realisierung des Bauprojekts geplant war. Mithin wäre daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Aktienveräusserung

StPS 1/06 51

die Einstellung des Restbetriebs zwischen den Parteien vereinbart gewesen ist. Zudem ist augenfällig, dass der Kaufpreis der Aktien (Fr. 3 870 000.--) mehr oder weniger dem Nettowert der Liegenschaften (Fr. 3 900 000.--) entspricht. Offensichtlich hat demnach der geltend gemachte Betrieb den Kaufpreis für die veräusserten Aktien nicht beeinflusst.

  1. g) Zusammenfassend ist dem Gesagten zufolge von der Veranlagungs-

behörde zu Recht eine wirtschaftliche Handänderung festgestellt worden, die prinzipiell der Grundstückgewinnsteuer untersteht. Infolgedessen ist die vorliegende Einsprache als unbegründet abzuweisen.

4. [...]

52 StPS 1/06

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2005 i.S. Erben des X. (VGE 611/05)

Steuernachfolge und Haftungsverfügung: Feststellen der Höhe der Erbteile (Art. 10 Abs. 1 BdBSt)

Die Erbteile berechnen sich grundsätzlich nach Art. 474 ZGB. Hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken besteht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Ermessensausübung Zurückhaltung, wenn bei der Ermessensausübung – wie in casu – eine Fachinstanz mitgewirkt hat, bei welcher das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Gericht (E. 4 und 5). Allfällige latente Grundstückgewinnsteuern auf dem Grundstück können nicht vom Verkehrswert in Abzug gebracht werden (E. 5.5). Hingegen verstösst es gegen Art. 475/476 ZGB, wenn eine temporäre Todesfallversicherung der Säule 3a zu den Nachlassaktiven hinzugerechnet wird bzw. von den bestehenden Nachlasspassiven abgezogen wird (E. 6). Die Berücksichtigung einer geltend gemachten Eigengutsforderung bedarf ferner des Nachweises, dass der Vermögenswert im Zeitpunkt des Erbganges noch vorhanden ist (E. 7).

Sachverhalt (zusammengefasst)

StPS 1/06 53

A. Infolge Aufgabe einer Kollektivgesellschaft im Jahre 1987 ver- anlagte die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer am 28.10.1993 eine Liquidationsgewinnsteuer von Fr. 267 270.10. Nach Anhebung von Rechtsmittelverfahren wurde die Verfügung erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 1.12.1997 rechtskräftig. Der Steuerpflichtige war in der Zwischenzeit verstorben. Die Kantonale Finanzverwaltung versuchte in der Folge, die Steuerforderung gegen die Erben des Pflichtigen durchzusetzen. Mit Verfügung vom 17.6.1999 lehnte es der Rechtsöffnungsrichter jedoch mangels genauer Haftungsaufteilung vorerst ab, der in Betreibung gesetzten Steuerforderung Rechtsöffnung zu erteilen.

B. Mit vier Haftungsverfügungen vom 24.3.2004 setzte die Veranla- gungsbehörde nach Massgabe der jeweiligen Erbanteile die maximalen Haftungsanteile für die Steuerausstände und Verzugszinsen auf Fr. 514 239.-- (bzgl. der Witwe) bzw. je Fr. 171 413.-- (bzgl. der Kinder) fest. Die gegen die Haftungsverfügungen erhobenen Einsprachen wurden alsdann teilweise gutgeheissen und die maximalen Haftungsanteile neu auf Fr. 505 905.-- (Witwe) bzw. Fr. 279 310.60 (Kinder) festgesetzt.

C. Mit Beschwerdeanhebung vom 21.3.2005 beantragten die Erben

sinngemäss vor Verwaltungsgericht, die Einspracheentscheide seien wegen Überschuldung des Nachlasses vollumfänglich aufzuheben.

Aus den Erwägungen

54 StPS 1/06

1. In der Vernehmlassung vom 22. April 2005 legte die Vorinstanz zu- treffend dar,

  • dass die zu Grunde liegende, das Steuerjahr 1987 betreffende Liqui- dationsgewinnsteuer noch auf dem Bundesratsbeschluss über die Er- hebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) beruht,

  • dass am 1. Januar 1995 das Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Kraft getreten und an sich gemäss Art. 201 DBG der erwähnte Bundesratsbeschluss aufgehoben worden ist,

  • dass das DBG (im Gegensatz zum kantonalen Steuergesetz vom 9. Februar 2000) keine detaillierte Übergangsordnung vorsieht, wes- halb für intertemporale Fragen grundsätzlich auf die allgemeinen über- gangsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen ist,

  • dass indessen Veranlagungen bis und mit der Veranlagungsperiode 1993/94 inkl. allfälliger Nachsteuerveranlagungen, Revisionen und weiterer Massnahmen noch nach den materiellen Bestimmungen des BdBSt vorzunehmen sind, derweil bezüglich des anwendbaren Verfah- rensrechts mit dem Inkrafttreten des DBG generell das neue Recht gilt (u.a. mit Hinweis auf Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 201 N. 2; vgl. dazu auch BGE 126 II 2 f.),

  • dass somit für den vorliegenden Fall alle materiell-rechtlichen Fragen nach den Bestimmungen des BdBSt zu beantworten sind, während in verfahrensrechtlicher Hinsicht (beispielsweise hinsichtlich der Zustän-

StPS 1/06 55

digkeit zum Erlass einer Haftungsverfügung sowie für ein anschliessen- des Rechtsmittelverfahren) seit dem 1. Januar 1995 die Bestimmun- gen des DBG massgebend sind,

  • dass die Frage der Haftung für Steuerschulden eines Verstorbenen als materiell-rechtliche Frage zu qualifizieren ist, da sie offensichtlich die materiell-rechtliche Stellung der Erben berührt (Begründung von Rech- ten und Pflichten),

  • dass somit für die Haftungsthematik die Bestimmungen des BdBSt Anwendung finden,

  • und dass es sich bei der Verjährung nach höchstrichterlicher Recht- sprechung um ein materiell-rechtliches Institut handelt, weshalb die Verjährungsfrage grundsätzlich nach den Bestimmungen des BdBSt zu beurteilen ist (vgl. BGE 126 II 3, Erw. 2a).

2. Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Steuer- pflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zum Todestag geschuldeten Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu entrichten oder sicherzu- stellen und haften hiefür solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile (vgl. Art. 10 Abs. 1 BdBSt). Diese Regelung unterscheidet sich im Übrigen nur insofern von derjenigen gemäss Art. 12 Abs. 1 DBG, als in der zuletzt ge- nannten Bestimmung hinsichtlich der Erbteile folgende Ergänzung ent- halten ist: „mit Einschluss der Vorempfänge“.

3. [Abweisung der Verjährungseinrede]

56 StPS 1/06

4. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, be- rechnet sich nach Art. 474 Abs. 1 ZGB der Nachlass nach dem Stand des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. Bei der Berechnung sind da- bei die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen (vgl. Art. 474 Abs. 2 ZGB).

In der Folge ist zu prüfen, wie hoch der Nachlass des Pflichtigen bzw. die Erbteile ausgefallen sind. Gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen umfasste der Nachlass Aktiven von Fr. 1 816 523.15 sowie Passiven von Fr. 804 711.-- bzw. per Saldo ein Vermögen von Fr. 1 011 812.15 (vgl. angefocht. Entscheid, S. 13, Erw. 7). Demgegenüber argumentieren die Beschwerdeführer, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei. Falls dies zuträfe, würde es an einem Haftungssubstrat fehlen und könnten somit die Beschwerde führenden Erben nach Massgabe von Art. 10 BdBSt nicht ver- pflichtet werden, die rechtskräftig veranlagte Liquidationsgewinnsteuer zu bezahlen.

Streitig und anschliessend näher zu untersuchen ist insbesondere, wel- chen Wert die Liegenschaft KTN B (...) zur Zeit des Todes des Erblassers (per ....1995) aufwies und wie es sich mit den latenten Grundstück- gewinnsteuern verhält (vgl. nachfolgend Erwägung 5). Umstritten sind auch die Verrechnung einer Darlehenssumme und von Zinsen mit dem Er- lös einer Todesfallrisikoversicherung der T. Lebensversicherungs-Gesell- schaft (vgl. nachfolgend Erwägung 6) sowie eine Eigengutsforderung der Witwe (vgl. nachfolgend Erwägung 7).

StPS 1/06 57

5.1 Die Vorinstanz veranschlagte den Verkehrswert des Grundstücks

KTN B (...), welches damals eine Fläche von 3 720 m2 sowie ein Gebäude („... mit Büro“/Baujahr ...) mit einer Kubatur von 1 807 m3 umfasste, ge- stützt auf eine Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungs- kommission per 19.2.1995 auf insgesamt Fr. 1 577 000.--. Dieser Ver- kehrswertschätzung sind folgende Angaben zu entnehmen:

Kat.Nr. Fläche m2 Standort der Baute Verkehrswert Objektbezeichnung B 3720 ... mit Büro 1 577 000.--

Ertragswert EW Mass- Anzahl à Fr. Mietwert pro Jahr gattung 9-Zimmerwohnung Mt 12 1 730 20 760 Büro Mt 12 230 2 760 Total Mietwert (MW) pro Jahr Fr. 23 520

Kapitalisierungssatz KS 7.1 %

EW (MW x 100 : % KS) 331 000

Realwert RW Neubauwert Minderwert % Zeitbauwert ... mit Büro 1807 m3 à 530.-- 957 710 70 287 313 Umgebung + Baunebenkosten 100 000 35 65 000 Zeitbauwert 352 313 Bodenwert 3720 m2 à 430.-- 1 599 600 Realwert 1 951 913

Verkehrswert VW Gewichtungskoeffizient (m) = 0.3 per 19.2.1995 VW = [(m x EW) + RW] : (m+1) 1 577 856 Verkehrswert gerundet 1 577 000

5.2 In der vorliegenden Beschwerde wird hinsichtlich der Verkehrs- wertschätzung im Wesentlichen beanstandet, dass der Bodenwert mit Fr. 430.--/m2 zu hoch geschätzt worden sei. Nach Auffassung der Be- schwerdeführer müsse von einem Ansatz von Fr. 291.--/m2 bzw. allenfalls

58 StPS 1/06

Fr. 310.--/m2 ausgegangen werden, zumal die Liegenschaft damals unter Lärmemissionen der Z. AG (...) zu leiden gehabt habe und im Rahmen einer privaten Schätzung ein Wert von weniger als Fr. 310.--/m2 ermittelt worden sei. Für den Fall, dass nicht auf den zuletzt genannten Quadrat- meterpreis abgestellt werde, sei ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5).

5.3 Die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften beinhaltet

offenkundig erhebliche Ermessensaspekte. Das Verwaltungsgericht auf- erlegt sich bei der Überprüfung der Ermessensausübung praxisgemäss (auch bei voller Kognition) dann Zurückhaltung, wenn bei der Ermessens- ausübung eine Fachinstanz mitgewirkt hat, bei welcher das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Gericht (vgl. VGE 714/00 vom

31. August 2001, Erw. 5, Prot. S. 419 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf

VGE 424/96 vom 24. Februar 1997). Des Weiteren hat das Verwaltungs- gericht in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Begehren um externe Begutachtungen festgehalten, wenn das kantonale Recht eine Fachinstanz für Güterschätzungen vorsehe, sei es weder sinnvoll noch an- gebracht, anstelle dieser Fachinstanz einen externen Gutachter mit der be- treffenden Verkehrswertschätzung zu beauftragen. Jedenfalls sei nicht ohne Not von der im kantonalen Recht vorgesehenen Fachinstanz abzu- rücken. Die Tatsache allein, dass eine Schätzung der kantonalen Fach- instanz nicht zu dem vom Pflichtigen gewünschten Ergebnis gelange, rechtfertige es nicht, vom Gericht eine Schätzung durch eine verwaltungs- unabhängige Fachinstanz zu veranlassen (vgl. VGE 618/97 vom 15. De- zember 1997, Erw. 4b, Prot. S. 455 mit Verweis auf VGE 352/94 vom

21. September 1995, Erw. 1d). An dieser Rechtsprechung ist auch im

konkreten Fall festzuhalten. Soweit die Beschwerdeführer mit dem Schät- zungsergebnis der kantonalen Fachinstanz nicht einverstanden sind, gilt

StPS 1/06 59

es zu beachten, dass es Sache der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall des Richters ist, die Erkenntnisse des Sachverständigen zu würdigen.

5.4 Für den vorinstanzlichen Standpunkt, wonach ein Ansatz von

Fr. 430.--/m2 per ...1995 nicht übersetzt war, spricht vor allem die Tat- sache, dass der Verstorbene und seine Ehefrau von den Grundstücken KTN A und B per ...1993 und somit beinahe zwei Jahre vor dem mass- gebenden Zeitpunkt insgesamt 809 m2 Bauland (373 m2 von KTN A sowie 436 m2 von KTN B) an die Firma V. AG (mit Sitz in [...]) für Fr. 435.--/m2 (bzw. Fr. 162 255.-- und Fr. 189 660.--, Total Fr. 351 915.--) verkauft haben (vgl. dazu die Handänderungsanzeigen im Dossier „Steuerbezug“, act. 62 und 63). Nicht zu hören ist in diesem Zu- sammenhang der Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 5), es habe sich dabei um den Kauf eines kleinen Landstreifens gehandelt, bei welchem die Käufer bereit seien, für eine Arrondierung einen höheren Preis zu be- zahlen, denn angesichts der verkauften Fläche von insgesamt 809 m2 kann nicht von einer geringfügigen Arrondierung gesprochen werden. Abgesehen davon ist es gerichtsnotorisch, dass die Durchschnittspreise für Bauland (ohne Gewerbebauland und ohne Baulandverkäufe der Ge- nossame) in der Gemeinde ... per 1993 Fr. 341.--/m2, per 1994 Fr. 544.--/m2, per 1995 Fr. 500.--/m2 und per 1996 Fr. 447.--/m2 betrugen (vgl. VGE 618/97 vom 15. Dezember 1997, Erw. 6d, Prot. S. 461), weshalb der in der vorliegenden Verkehrswertschätzung ver- wendete Ansatz von Fr. 430.--/m2 (per …1995) auch deswegen nicht übersetzt erscheint. Daran vermag auch der Umstand, wonach damals in der Nachbarschaft Lärmimmissionen von einem bestehenden (zwischen- zeitlich anfangs 2000 eingestellten) ...betrieb ausgingen, nichts zu ändern, zumal diese Lärmimmissionen auch schon bei den oben erwähn- ten Landverkäufen vom 8. März 1993 (betr. KTN A und B) in die Ermitt-

60 StPS 1/06

lung des Kaufpreises einflossen. Ferner können die Beschwerdeführer auch daraus, dass die kantonale Finanzverwaltung im Rechtsöffnungs- verfahren vor dem Bezirksgericht einen noch höheren Verkehrswert dieser Liegenschaft vorbrachte (und zwar im Umfange von 1.9 Mio. Franken, u.a. ausgehend von einem am …1995 zwischen dem Verstorbenen und F. von der F. Treuhand AG vereinbarten Kaufrechtsvertrag über Fr. 1 900 000.--, wobei indessen das Kaufsrecht nicht ausgeübt wurde, und ausgehend von einer damaligen hypothekarischen Belastung von 1.66 Mio. Franken, vgl. Dossier „Akten Steuerbezug“, act. 57, S. 4), grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im angefochtenen Ent- scheid berücksichtigte, von der kantonalen Güterschatzungskommission (auf der Basis eines Landwertes von Fr. 430.--/m2) ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft KTN B im Betrage von Fr. 1 577 000.-- nicht zu beanstanden ist.

5.5 Was sodann die geltend gemachten latenten Grundstückgewinn- steuern anbelangt, pflichtet das Gericht dem vorinstanzlichen Standpunkt bei, wonach bei der Ermittlung des Vermögensstandes zur Zeit des Todes des Erblassers hinsichtlich der im Nachlass befindlichen Liegenschaft keine inskünftigen, von verschiedenen (mindestens teilweise gar nicht be- kannten) Parametern abhängigen Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen sind, zumal sowohl das alte, wie auch das neue kantonale Steuer- recht keine Besteuerung bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung vorsieht (vgl. § 107 lit. a StG und § 52 lit. c aStG). Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Bundesgerichtsentscheid 125 III 54 f. berufen, übersehen sie, dass der genannte Entscheid eine güterrechtliche Auseinandersetzung be-

StPS 1/06 61

trifft, welcher nicht tel quel auf ein erbrechtliches bzw. steuerrechtliches Verfahren übertragen werden kann. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Ausführungen im Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht (vgl. Peter Weimar, in: Berner Kommentar, Bern 2000, N. 15 f. zu Art. 474 ZGB, wo in N. 15 u.a. ausdrücklich festgehalten wird, dass die im Falle eines späteren Verkaufs zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer bei der Berechnung des verfügbaren Teils i.S. von Art. 474 ZGB nicht ab- gezogen wird; im Übrigen wird in N. 16 im Kontext mit der güterrechtli- chen Auseinandersetzung ausdrücklich auch auf den BGE 125 III 54 f. Erw. 2a/bb Bezug genommen).

Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen – an welchen weiterhin festzuhalten ist – davon auszugehen wäre, dass die Belastung eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnte, bei dessen Bewertung als wertvermindernder Faktor zu berücksichtigen wäre (wobei die Frage, ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, „ex aequo et bono“ zu beantworten wäre, vgl. BGE 125 III 50 Regeste), fiele ins Gewicht, dass eine solche allfällige („ex aequo et bono“ festzulegende) Grundstückgewinnsteuer, welche von den Beschwerdeführern ohne nähere Angaben auf Fr. 50 000.-- veranschlagt wird, sich ausgehend vom ermittelten Verkehrswert von Fr. 1 577 000.-- in einer Grössenordnung bewegen würde, welcher in den Bereich des Schätzungsermessens fällt, weshalb auch deswegen von einer Korrektur abzusehen ist.

6.1 Bei der Berechnung der Schulden des Erblassers per ...1995 be- rücksichtigte die Vorinstanz hinsichtlich des Darlehens der S.-Bank, wel- ches am Todestag Fr. 1 200 000.-- ausmachte, lediglich Fr. 375 842.45 (1 200 000 ./. 824 157.55), während die per ...1995 ausstehenden Zin-

62 StPS 1/06

sen im Gesamtbetrag von Fr. 67 918.15 (1994 Fr. 66 750.-- und Ver- zugszinsen von Fr. 1 168.15) unberücksichtigt blieben. Die Vorinstanz be- gründete dies sinngemäss damit, dass die vorgenannten Forderungen der Bank (824 157.55 + 67 918.15 = 892 075.70; zuzüglich Fr. 30.-- an Spesen) durch eine Versicherungsleistung der T. Lebensversicherungs-Ge- sellschaft im Gesamtbetrag von Fr. 892 105.70, welche per 31. März 1995 bei der S.-Bank einging (vgl. Dossier „Akten Inventaraufnahme“, act. 27), abgedeckt wurde.

6.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde (S. 6 f.) u.a. argumentiert,

bei der betreffenden Versicherungspolice habe es sich um eine „temporäre Todesfallversicherung, Säule 3a“ gehandelt. Diese Versicherung habe kei- nen Rückkaufswert aufgewiesen. Sie stelle keinen Vermögenswert dar. Bei dieser Versicherung habe nur im Falle des Todes des Versicherungs- nehmers vor dem 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Auszahlung bestan- den. Falls der Versicherungsnehmer den 1. Januar 2007 erlebt hätte, wäre es nie zu einer Auszahlung gekommen. Diese Versicherung nehme eine Auszahlung ausschliesslich an die überlebende Ehefrau (ersatzweise an die Nachkommen) vor, nie aber an den Versicherungsnehmer. Ein Wechsel der Begünstigten sei ausgeschlossen. Dementsprechend habe nur die überlebende Ehefrau (ersatzweise die Nachkommen), nie aber der Ver- sicherungsnehmer einen Anspruch auf die Fr. 892 105.70 gehabt. Mit dem Tod des Ehemanns sei zwingend und ausschliesslich eine Auszahlung an die begünstigte Ehefrau erfolgt. Sie habe diese Auszahlung entgegen- genommen und sei Eigentümerin dieser Summe geworden. Sie habe diese Auszahlung im vollen Umfang als ihr Einkommen rechtmässig versteuert. Mit diesem Geld habe sie einen Grossteil der Schulden ihres Ehemannes bei der S.-Bank bezahlt, zu deren Übernahme sie sich mit dem Antritt der Erbschaft verpflichtet habe. Mit ihrer Anweisung habe die begünstigte

StPS 1/06 63

Ehefrau in Anwendung von Art. 78 VVG aus eigenem Recht über den Ver- sicherungsanspruch verfügt und aus ihrem Vermögen eine Darlehensschuld des Nachlasses vermindert. Die S.-Bank habe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an sich, sondern nur auf die Rückzahlung des Darlehens gehabt. Im Übrigen habe eine Verpfändung der „temporären Todesfallversicherung Säule 3a“ (an die S.-Bank) nicht rechtens vorgenommen werden können. Zusammenfassend habe sich die Versicherungsleistung der T. Versicherung zu keinem Zeitpunkt in der Erbmasse oder im Vermögen des Verstorbenen befunden, weshalb die Hinzurechnung der betreffenden Summe von Fr. 892 105.70 zum Vermögensstand bzw. zur Erbmasse des Erblassers unzulässig sei.

6.3 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungs- anspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zu Gunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet (vgl. Art. 476 ZGB). Art. 476 ZGB bestimmt, dass dann, wenn der Erblasser durch eine Lebensversicherung auf seinen eigenen Tod einen Dritten begünstigt, nur der Rückkaufswert der Versicherung und nicht die tatsächlich ausbezahlte Summe zur Berechnungsmasse hinzuzuzählen ist (vgl. Daniel Staehelin, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 1 zu Art. 476 ZGB). Art. 476 ZGB regelt seinem Wortlaut nach nur die Todesfallversicherung mit lebenslänglicher Vertragsdauer, wo die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers fällig wird, der Eintritt des Versicherungsfalles somit gewiss ist (vgl. Staehelin, a.a.O. N. 2 zu Art. 476 ZGB). Eine Versicherung, die auf den Tod des Erblassers gestellt ist, hat keinen Rückkaufswert, wenn u.a. es sich um eine Risiko-

64 StPS 1/06

oder temporäre Todesfallversicherung handelt, bei der der Eintritt des versicherten Ereignisses ungewiss ist. Hat der Erblasser über eine solche Versicherung verfügt, so ist jede Hinzurechnung ausgeschlossen, denn nach Art. 476 ZGB ist dann nichts hinzuzurechnen und Art. 475 ZGB ist nicht anwendbar (vgl. Weimar, a.a.O. N. 6 zu Art. 476 ZGB; vgl. auch Staehelin, a.a.O. N. 13 zu Art. 476 ZGB, wonach Art. 476 ZGB grundsätzlich auch dann gegenüber Art. 475 ZGB lex specialis ist, wenn ein auf den Tode des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch gar keinen jur. Rückkaufswert hat, da keine Rückkaufspflicht besteht und mangels Rückkaufswert diesfalls die Hinzurechnung Fr. 0.-- beträgt).

Die vorliegend zu beurteilende temporäre Todesfallversicherung der

T. Lebensversicherungsgesellschaft weist keinen Rückkaufswert auf. Ein

solcher Rückkaufswert wird denn auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage kommt es gestützt auf die oben dargelegte Rechtslage nicht in Frage, die betreffende, von der T. Lebensversiche- rungsgesellschaft ausbezahlte Versicherungssumme von Fr. 892 105.70 beim Nachlass hinzuzurechnen. Nachdem (mangels Rückkaufswert) eine Hinzurechnung ausgeschlossen ist, fällt es auch ausser Betracht, die aus- bezahlte Versicherungssumme ausgehend vom späteren Verwendungs- zweck (teilweise Darlehensrückzahlung) zur Herabsetzung der im Todes- zeitpunkt bestehenden Schulden des Erblassers heranzuziehen. Mit ande- ren Worten hat die Vorinstanz, indem sie bei der Ermittlung des Nach- lasses die Schulden des Erblassers um die genannte Versicherungssumme reduzierte, die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung (betr. Art. 475 f. ZGB) missachtet.

6.4 Für das dargelegte Ergebnis, wonach die erwähnte Versicherungs- summe bei der Ermittlung des massgebenden Nachlasses nicht mitzu-

StPS 1/06 65

berücksichtigen ist, sprechen aber auch insbesondere folgende Umstände. In der Beschwerde (S. 7, 2. Abs.) wurde glaubhaft dargelegt und mit Unterlagen untermauert, dass die betreffende Versicherungssumme da- mals bei der Begünstigten (= Witwe) als erhaltene Kapitalabfindung be- steuert wurde (vgl. Bf-act. 18). Diese Sachverhaltsdarstellung wird denn auch weder in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 22. April 2005, noch in der zusätzlichen Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Juni 2005 in Abrede gestellt. Wurde somit dieser Versicherungsanspruch von den Steuerbehörden bei der Witwe besteuert, liefe es auf einen unzulässigen Methodendualismus hinaus, den gleichen Versicherungsanspruch bei der Ermittlung des massgebenden Nachlasses des verstorbenen Ehemannes angesichts der Verwendung dieser Versicherungssumme zur Begleichung von Schulden des Erblassers „als Anspruch der Nachlassmasse auf Reduk- tion der Nachlasspassiven“ zu qualifizieren. Denn wäre der aktuellen Auf- fassung der Steuerbehörden zu folgen, wonach sinngemäss dieser Ver- sicherungsanspruch (infolge Verpfändung) nicht der Begünstigten, sondern vielmehr dem Nachlass (zur Herabsetzung der Nachlasspassiven) zustün- de, müsste konsequenterweise bei der Begünstigten hinsichtlich der glei- chen Versicherungssumme auf die Veranlagung einer Sondersteuer auf Ka- pitalabfindung verzichtet werden. Die Steuerverwaltung hat indessen da- mals (zu Recht) bei der Begünstigten eine Sondersteuer auf Kapitalabfin- dung veranlagt, wobei die entsprechende Veranlagungsverfügung unange- fochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb es ihr nach Treu und Glau- ben verwehrt ist, die gleiche Versicherungssumme bei der Ermittlung des massgebenden Nachlasses als Anspruch der Nachlassmasse auf Herabset- zung der Nachlasspassiven zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage kann im Übrigen offen bleiben, ob die von der Vorinstanz vorgebrachte Verpfän- dung des Versicherungsanspruchs (betr. temporäre Todesfallversicherung Säule 3a zu Gunsten der S.-Bank) rechtlich zulässig gewesen wäre.

66 StPS 1/06

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Nachlasspassiven zu Unrecht im Umfange der erwähnten Versicherungssumme von Fr. 892 105.70 her- abgesetzt. Damit erhöhen sich die im angefochtenen Entscheid in Er- wägung 7 ermittelten Nachlasspassiven auf Fr. 1 696 816.70 (804 711 + 892 105.70).

7. Zu prüfen ist schliesslich noch der in der Beschwerde (Ziff. 20)

enthaltene Einwand, wonach bei der Ermittlung des massgebenden Nach- lasses des Verstorbenen eine Eigengutsforderung der Ehefrau im Betrage von Fr. 36 000.-- in Abzug zu bringen sei. Aus den eingereichten Unter- lagen (Bf-act. 19-21) ist zu entnehmen, dass die Ehefrau im Jahre 1983 eine Erbschaft von Fr. 36 000.-- erhalten hatte.

In jeder Ehe kommt es i.d.R. zu einer Vermögensvermischung in kleinerem oder grösserem Umfang. Deshalb muss bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in einem ersten Schritt bestimmt werden, was zum Vermögen jedes Ehegatten gehört. Dazu normiert Art. 205 Abs. 1 ZGB, dass jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurücknimmt, die sich im Be- sitz des andern Ehegatten befinden (vgl. auch Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweiz. Privatrecht, II/1/3/1 N. 6 zu Art. 205 ZGB).

Im vorliegenden Fall fehlt jeglicher Nachweis, dass die im Jahre 1983 erhaltene Erbschaft von Fr. 36 000.-- am ...1995 noch nicht verbraucht, sondern in einem bestimmten, beim Tode des Ehemannes inventarisierten Vermögenswert vorhanden bzw. investiert war. In der Beschwerde wird hin- sichtlich der Weiterexistenz der Erbschaft von Fr. 36 000.-- im Todeszeit- punkt des Ehegatten nichts substantiiert vorgebracht. Soweit aber der er-

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wähnte, 1983 erhaltene Geldbetrag von Fr. 36 000.-- in den rund 22 Jah- ren bis zum Tode des Ehemannes (beispielsweise durch Ferien/Lebenshal- tungskosten/Kleider/Fahrzeugkäufe etc.) konsumiert worden und per ...1995 nicht mehr als Vermögenswert (beim Verstorbenen) vorhanden ist, gibt es nach Art. 205 Abs. 1 ZGB auch nichts zum Zurücknehmen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 22. April 2005 (Ziff. 8) ist vollumfänglich beizupflichten. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht den Nachlass des Verstorbenen nicht um Fr. 36 000.-- reduziert.

8. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde insoweit als

begründet, als die Vorinstanz bei der Ermittlung des massgebenden Nach- lasses zu Unrecht die erwähnte Versicherungssumme von Fr. 892 105.70 berücksichtigt hat, weshalb sich die Nachlasspassiven auf Fr. 1 696 816.70 erhöhen (vgl. oben, Erw. 7). Demgegenüber sind die Begehren der Beschwerdeführer um Berücksichtigung eines tieferen Liegenschaftswertes, von latenten Grundstückgewinnsteuern und einer Eigengutsforderung von Fr. 36 000.-- abzuweisen.

Dies hat zum Ergebnis, dass das im angefochtenen Entscheid ermittel- te Nachlassvermögen von Fr. 1 011 812.15 sich auf Fr. 119 706.40 (1 816 523.15 ./. 1 696 816.70) reduziert. Daraus folgt in casu (nach Massgabe von Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids) eine Erbquote der Witwe (Beschwerdeführerin Ziff. 1) von Fr. 59 853.20 und für die Nachkommen (Beschwerdeführer Ziff. 2-4) von je Fr. 19 951.05. Dem- entsprechend beschränkt sich gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BdBSt der maxi- male Haftungsanteil der Beschwerdeführer für die ausstehenden Bundes- steuern des Verstorbenen auf gesamthaft Fr. 119 706.40 bzw. auf die Höhe der jeweiligen Erbteile. Somit ist das Dispositiv des angefochtenen

68 StPS 1/06

Einspracheentscheides vom 16. Februar 2005 wie folgt abzuändern (dabei entfällt ein Einbezug von Verzugszinsen, da dafür das bereinigte Haftungs- substrat nicht ausreicht):

StPS 1/06 69

„ 1. [...]

2. [...]“

[Kostenfolgen]

Anmerkung der Redaktion

Der Entscheid verdient mit Ausnahme der Verzugszinsregelung im Ergebnis Zustim- mung. Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Erbganges dürfen hingegen nicht der Be- grenzung durch die Höhe der Erbteile unterliegen, andernfalls den Erben und Steuer- nachfolgern zu Lasten des Fiskus ein ungerechtfertigter Zinsvorteil winkt.

Daneben ist mit Bezug auf die abgelehnte Passivenkürzung durch Verrechnung des Todesfallkapitals mit dem Hypothekardarlehen prinzipiell an der Auffassung festzu- halten, dass eine zur Sicherung eines Nachlasspassivums verpfändete temporäre Todes- fallversicherung auf Grund der Drittwirkung des Pfandrechts einer Begünstigungsklausel vorgeht und damit die Verfügung der Begünstigten aus eigenem Recht gar nicht erfor- derlich ist. Allerdings war vorliegend mit einiger Berechtigung die rechtsgültige Vor- nahme der Verpfändung der Lebensversicherung bezweifelt worden. Was schliesslich den Vorwurf des Methodendualismus anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine zweifache Besteuerung desselben Steuerobjektes erfolgte, sondern die Haf- tung für rechtmässig geschuldete Steuern zu klären war.

70 StPS 1/06

fåÜ~äí= pÉáíÉ = = jáííÉáäìåÖ=ÇÉê=píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ= = − dÉïÉêÄëã®ëëáÖÉê=tÉêíëÅÜêáÑíÉåÜ~åÇÉä= = SV=

gìëíáòÉåíëÅÜÉáÇÉ= = − iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉåëÅÜ®íòìåÖW=sÉêÑ~ëëìåÖëã®ëëáÖâÉáí=ÇÉê=êÉÖáÉêìåÖëJ = ê®íäáÅÜÉå=sÉêçêÇåìåÖ=ΩÄÉê=ÇáÉ=îçêä®ìÑáÖÉ=éêçòÉåíì~äÉ=^åé~ëëìåÖ= = ÇÉê=sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉêïÉêíÉ=åáÅÜíä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉê=dêìåÇëíΩÅâÉ= = TN= − iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉåëÅÜ®íòìåÖW=_ÉïÉêíìåÖ=òìã=sÉêâÉÜêëïÉêí=ìåíÉê=~åJ = ÖÉãÉëëÉåÉê=_ÉêΩÅâëáÅÜíáÖìåÖ=ÇÉë=bêíê~ÖëïÉêíëX=oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáí= = ìåÇ=däÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ=áã=råêÉÅÜí= = VO= − dÉäÇïÉêíÉ=iÉáëíìåÖ=ÉáåÉê=^âíáÉåÖÉëÉääëÅÜ~Ñí=~å=ÉáåÉå=å~ÜÉ= = ëíÉÜÉåÇÉå=aêáííÉå=áåÑçäÖÉ=ìåíÉêéêÉáëäáÅÜÉê=tÉêâÉêëíÉääìåÖ= =NMT= − oΩÅâÉêëí~ííìåÖ=éêçîáëçêáëÅÜ=ÄÉò~ÜäíÉê=píÉìÉêå=áåÑçäÖÉ=sÉê~åJ = ä~ÖìåÖëîÉêà®ÜêìåÖ= =NOS= = = = = = = = aáÉ= ^ìÑë®íòÉ= ìåÇ= ÇáÉ= êÉÇ~âíáçåÉääÉå= ^åãÉêâìåÖÉå= ÖÉÄÉå= ÇáÉ= jÉáåìåÖ= ÇÉë=àÉïÉáäáÖÉå=sÉêÑ~ëëÉêë=ïáÉÇÉêX=ëáÉ=Äê~ìÅÜÉå=åáÅÜí=ãáí=ÇÉê=^ìÑÑ~ëëìåÖ= ÇÉê=h~åíçå~äÉå=píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ=ΩÄÉêÉáåòìëíáããÉåK= aáÉ=áå=ÇÉå=båíëÅÜÉáÇÉå=îÉêïÉåÇÉíÉå=fåáíá~äáÉå=ëáåÇ=êÉáå=Ñáâíáî=ìåÇ=ä~ëëÉå= âÉáåÉ= oΩÅâëÅÜäΩëëÉ= ~ìÑ= ÇáÉ= í~íë®ÅÜäáÅÜÉå= k~ãÉå= ÇÉê= _ÉíÉáäáÖíÉå= òìK= dêìåÇë®íòäáÅÜ= ïÉêÇÉå= åìê= êÉÅÜíëâê®ÑíáÖÉ= båíëÅÜÉáÇÉ= îÉê∏ÑÑÉåíäáÅÜíK= aáÉ= båíëÅÜÉáÇÉ=ïìêÇÉå=ÇÉê=åÉìÉå=oÉÅÜíëÅÜêÉáÄìåÖ=~åÖÉé~ëëíK= = = =

SU= pímp=OLMR

=

dÉïÉêÄëã®ëëáÖÉê=tÉêíëÅÜêáÑíÉåÜ~åÇÉä= = = ^âíìÉääÉ=mê~ñáë=ÇÉë=h~åíçåë=pÅÜïóò= = jáí= mìÄäáâ~íáçå= áå= ÇÉê= łpíÉìÉêéê~ñáë= ÇÉë= h~åíçåë= pÅÜïóò“= Epímp=NLMM= pK=R=ÑÑKF=Ü~í=ÇáÉ=píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ=pÅÜïóò=áÜêÉ=sÉê~åä~ÖìåÖëéê~ñáë=òìã=ÖÉJ ïÉêÄëã®ëëáÖÉå= tÉêíëÅÜêáÑíÉåÜ~åÇÉä= Ç~êÖÉäÉÖíK= wáÉä= ï~ê= ÉëI= ëçïçÜä= ÑΩê= ÇáÉ= ëíÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉå= ^åäÉÖÉê= ïáÉ= ~ìÅÜ= ÑΩê= ÇáÉ=píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ=ÄÉëíã∏ÖäáÅÜÉ= qê~åëé~êÉåò=ìåÇ=oÉÅÜíëëáÅÜÉêÜÉáí=òì=ÖÉï®ÜêäÉáëíÉåK=a~ë=e~ìéíÖÉïáÅÜí=ÇÉê= mêΩÑìåÖ= ÇÉë= ÖÉïÉêÄëã®ëëáÖÉå=tÉêíé~éáÉêÜ~åÇÉäë=ïìêÇÉ=~ìÑ=òïÉá=íê~åëé~J êÉåíÉI=âçåíêçääáÉêÄ~êÉ=hêáíÉêáÉå=ÖÉäÉÖíW== = Ó= aÉãå~ÅÜ=äáÉÖí=ÖêìåÇë®íòäáÅÜ=áå=~ääÉå=c®ääÉåI=áå=ÇÉåÉå=ãáííÉäë=hêÉÇáí=Ó= ëÉá=ÇáÉë=Éáå=içãÄ~êÇâêÉÇáí=çÇÉê=ÇáÉ=^ìÑå~ÜãÉ=ÄòïK=^ìÑëíçÅâìåÖ=ÉáåÉê= eóéçíÜÉâ=Ó=tÉêíëÅÜêáÑíÉå=ÖÉâ~ìÑí=ïÉêÇÉåI=ÖÉïÉêÄëã®ëëáÖÉê=tÉêíëÅÜêáÑJ íÉåÜ~åÇÉä=îçêK=aáÉ=e∏ÜÉ=ÇÉë=hêÉÇáíÉë=áëí=åáÅÜí=ã~ëëÖÉÄÉåÇK=_ÉëíÉìÉêí= ïÉêÇÉå= ~ääÉ= tÉêíëÅÜêáÑíÉåÖÉïáååÉI= åáÅÜí= åìê=ÇáÉàÉåáÖÉåI=ÇáÉ=ÇìêÅÜ=ÇáÉ= hêÉÇáí~ìÑå~ÜãÉ=Éêã∏ÖäáÅÜí=ïÉêÇÉåK== Ó= bÄÉåÑ~ääë= ÖÉïÉêÄëã®ëëáÖÉê= tÉêíëÅÜêáÑíÉåÜ~åÇÉä= äáÉÖí= îçê= ÄÉáã= báåë~íò= îçå=aÉêáî~íÉåI=ÇÉê=ΩÄÉê=ÇáÉ=aÉéçí~ÄëáÅÜÉêìåÖ=Üáå~ìëÖÉÜíK== =

aáÉëÉ= òïÉá= hêáíÉêáÉå= ÖÉåΩÖÉå= ÖÉã®ëë= ÖÉäíÉåÇÉê= mê~ñáë= ÇÉê= pÅÜïóòÉê= píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ= ÑΩê= ëáÅÜ= ~ääÉáåI= ãΩëëÉå= ~äëç= åáÅÜí= âìãìä~íáî= îçêäáÉÖÉåK= aáÉ= ΩÄêáÖÉå= ÄìåÇÉëÖÉêáÅÜíäáÅÜÉå= hêáíÉêáÉå= íêÉíÉå= ÇÉãÖÉÖÉåΩÄÉê= áå= ÇÉå= eáåíÉêÖêìåÇI= ïçÄÉá= ÇÉê= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜíëâ~í~äçÖ= íêçíòÇÉã= òìê= båíëÅÜÉáÇJ ÑáåÇìåÖ=ÜÉê~åÖÉòçÖÉå=ïÉêÇÉå=â~ååK= = oÉÅÜíëéêÉÅÜìåÖ=ÇÉë=sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜíë=ÇÉë=h~åíçåë=pÅÜïóò= = a~ë= sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí= ÇÉë= h~åíçåë= pÅÜïóò= Ü~í= ãáí= åáÅÜí= éìÄäáòáÉêíÉã= båíëÅÜÉáÇ=kêK=SNRLMP=îçã=ONK=pÉéíÉãÄÉê=OMMQ=EbêïK=OKO=áå=ÑáåÉF=ÑÉëíÖÉJ

pímp=OLMR= SV

Ü~äíÉåI= Ç~ëë= ÑΩê= ÇáÉ= ÇáêÉâíÉ= _ìåÇÉëëíÉìÉê= ÇáÉ= cê~ÖÉI= çÄ= ëÅÜäáÅÜíÉ= sÉêï~äJ íìåÖ= ÇÉë= éêáî~íÉå= sÉêã∏ÖÉåë= çÇÉê= ÖÉïÉêÄëã®ëëáÖÉê= tÉêíëÅÜêáÑíÉåÜ~åÇÉä= îçêäáÉÖÉI= åáÅÜí= å~ÅÜ= ÇÉê= â~åíçå~ä= ÉåíïáÅâÉäíÉå= mê~ñáëI= ëçåÇÉêå= ïÉáíÉêÜáå= å~ÅÜ=ÇÉå=îçã=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜí=áå=ÇÉê=ÄáëÜÉêáÖÉå=oÉÅÜíëéêÉÅÜìåÖ=~äë=ã~ëëJ ÖÉÄÉåÇ= Éê~ÅÜíÉíÉå= fåÇáòáÉå= ìåÇ= ìåíÉê= tΩêÇáÖìåÖ= ë®ãíäáÅÜÉê= âçåâêÉíÉê= rãëí®åÇÉ=ÇÉë=báåòÉäÑ~ääÉë=òì=ÄÉ~åíïçêíÉå=ëÉáK=få=Å~ëì=ïìêÇÉ=ÖÉïÉêÄëã®ëJ ëáÖÉê= tÉêíëÅÜêáÑíÉåÜ~åÇÉä=ÄÉà~ÜíI=ÑΩê=ÇáÉ=â~åíçå~äÉå=píÉìÉêå=àÉÇçÅÜ=çÑÑÉå= ÖÉä~ëëÉåI=çÄ=ÇÉê=çÄÉå=Ç~êÖÉëíÉääíÉå=mê~ñáë=ÄÉáòìéÑäáÅÜíÉå=ëÉáK= = §ÄÉêå~ÜãÉ=ÇÉë=hêÉáëëÅÜêÉáÄÉåë=kêK=U=îçã=ONK=gìåá=OMMR= = aáÉ= báÇÖÉå∏ëëáëÅÜÉ= píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ= Ü~í= ãáí= hêÉáëëÅÜêÉáÄÉå= kêK=U= îçã= ONK=gìåá=OMMR=Éáå=eáäÑëãáííÉä=òìê=^ÄÖêÉåòìåÖ=ÇÉë=ÖÉïÉêÄëã®ëëáÖÉå=tÉêíJ ëÅÜêáÑíÉåÜ~åÇÉäë= îçå= ÇÉê= éêáî~íÉå= sÉêã∏ÖÉåëîÉêï~äíìåÖ= éìÄäáòáÉêí= EïïïKÉëíîK~ÇãáåKÅÜFK= aáÉ=píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ=pÅÜïóò=ΩÄÉêåáããí=ÖêìåÇë®íòJ äáÅÜ=hêÉáëëÅÜêÉáÄÉå=ÇÉë=_ìåÇÉëI=ìã=póåÉêÖáÉÉÑÑÉâíÉ=~ìëòìåΩíòÉå=ìåÇ=^ÄJ ïÉáÅÜìåÖÉå= òïáëÅÜÉå= â~åíçå~äÉã= ìåÇ= _ìåÇÉëëíÉìÉêêÉÅÜí= ã∏ÖäáÅÜëí= âäÉáå= òì= Ü~äíÉåK= hçåëÉèìÉåíÉêïÉáëÉ= ïáêÇ= ÇÉëÜ~äÄ= ~ìÅÜ= ÇáÉëÉë= hêÉáëëÅÜêÉáÄÉå= ΩÄÉêåçããÉåI=ïçÄÉá=Ç~ê~ìÑ=ÜáåÖÉïáÉëÉå=ïáêÇI=Ç~ëë=ãáí=ÇÉê=råíÉêåÉÜãÉåëJ ëíÉìÉêêÉÑçêã= ff= ÉáåÉ= ÖÉëÉíòäáÅÜÉ= oÉÖÉäìåÖ= ÇÉë= ÖÉïÉêÄëã®ëëáÖÉå= tÉêíJ ëÅÜêáÑíÉåÜ~åÇÉäë=ÖÉéä~åí=áëíK== = §ÄÉêÖ~åÖëêÉÅÜí= = rã= ÇáÉ= píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉå= áã= sÉêíê~ìÉå= ~ìÑ= ÇáÉ= ÄáëÜÉêáÖÉ= mê~ñáë= òì= ëÅÜΩíJ òÉåI=ïáêÇ=Ç~ë=åÉìÉ=hêÉáëëÅÜêÉáÄÉå=Éêëí=~Ä=píÉìÉêéÉêáçÇÉ=OMMS=~åÖÉïÉåÇÉíK= = = h~åíçå~äÉ=píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ=

pÅÜïóòI=áã=pÉéíÉãÄÉê=OMMR=

TM= pímp=OLMR

=

rêíÉáä=ÇÉë=pÅÜïÉáòÉêáëÅÜÉå=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜíë=îçã=OMK=^éêáä=OMMR= áKpK=e~ìëÉáÖÉåíΩãÉêîÉêÄ~åÇ=pÅÜïóò=ìåÇ=rãÖÉÄìåÖI=wK=ìåÇ=uK= EOmKOPPLOMMQFI=^K=EOmKOUVLOMMQF=ìåÇ=_K=EOmKOVMLOMMQF= = = iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉåëÅÜ®íòìåÖW= sÉêÑ~ëëìåÖëã®ëëáÖâÉáí= ÇÉê= êÉÖáÉêìåÖëê®íäáÅÜÉå= sÉêçêÇåìåÖ= ΩÄÉê= ÇáÉ= îçêä®ìÑáÖÉ= éêçòÉåíì~äÉ= ^åé~ëëìåÖ= ÇÉê= sÉêã∏ÖÉåëJ ëíÉìÉêïÉêíÉ=åáÅÜíä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉê=dêìåÇëíΩÅâÉ=E§ÄÉskiL§slFX=mêáåòáé= ÇÉê=dÉï~äíÉåíÉáäìåÖX=dÉÄçí=ÇÉê=oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáí=E^êíK=U=_sFX=táääâΩêîÉêÄçí= E^êíK=V=_sF=ìåÇ=ÇÉêçÖ~íçêáëÅÜÉ=hê~Ñí=ÇÉë=_ìåÇÉëêÉÅÜíë=E^êíK=QV=^ÄëK=N=_sF= = = aÉê= oÉÖáÉêìåÖëê~í= Ü~í= ãáí= ÇÉê= §ÄÉskiL§sl= Epopw=NTOKONUF= ÇáÉ= îçã= _ìåÇÉëÖÉëÉíò= ΩÄÉê= ÇáÉ= e~êãçåáëáÉêìåÖ= ÇÉê= ÇáêÉâíÉå= píÉìÉêå= ÇÉê= h~åíçåÉ= ìåÇ= dÉãÉáåÇÉå= îçã= NQK=aÉòÉãÄÉê=NVVM= EpíedX= po=SQOKNQF= ìåÇ= ÇÉã= píÉìÉêÖÉëÉíò= ÇÉë= h~åíçåë= pÅÜïóò= îçã= VK=cÉÄêì~ê=OMMM= EpídX= popw= NTOKOMMF=ÖÉÑçêÇÉêíÉ=_ÉïÉêíìåÖ=ÇÉë=sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉêïÉêíÉë=òìã=sÉêâÉÜêëJ ïÉêí= ìãÖÉëÉíòíK= aáÉ= §ÄÉskiL§sl= îÉêäÉíòí= ïÉÇÉê= Ç~ë= dÉï~äíÉåíÉáäìåÖëJ éêáåòáé=åçÅÜ=áëí=ÇÉê=sçêïìêÑ=ÉáåÉê=ïáääâΩêäáÅÜÉå=^ìëÖÉëí~äíìåÖ=ÇÉê=ÖÉíêçÑÑÉJ åÉå= lêÇåìåÖ= ÄÉÖêΩåÇÉíK= aÉê= oÉÖáÉêìåÖëê~í= áëí= å~ÅÜ= ^êíK=TO= ^ÄëK=P= píed= òìã=bêä~ëë=ÇÉê=§ÄÉskiL§sl=ÄÉÑìÖíK=aáÉ=áå=ÇÉê=§ÄÉskiL§sl=ÉåíÜ~äíÉåÉå= oÉÖÉäìåÖÉå= Ü~ÄÉå= îçê= ÇÉã= dÉÄçí= ÇÉê= oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáí= E^êíK=U= _sFI= ÇÉã= táääâΩêîÉêÄçí=E^êíK=V=_sF=ìåÇ=ÇÉê=ÇÉêçÖ~íçêáëÅÜÉå=hê~Ñí=ÇÉë=_ìåÇÉëêÉÅÜíÉë= E^êíK=QV=^ÄëK=N=_sF=_Éëí~åÇK= = =

pímp=OLMR= TN

p~ÅÜîÉêÜ~äí=Eòìë~ããÉåÖÉÑ~ëëíF= = = =====aÉê=oÉÖáÉêìåÖëê~í=ÇÉë=h~åíçåë=pÅÜïóò=ÉêäáÉëë=~ã=OVK=gìåá=OMMQ=ÉáåÉ= sÉêçêÇåìåÖ= ΩÄÉê= ÇáÉ= îçêä®ìÑáÖÉ= éêçòÉåíì~äÉ= ^åé~ëëìåÖ= ÇÉê= sÉêã∏J ÖÉåëëíÉìÉêïÉêíÉ= åáÅÜíä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉê= dêìåÇëíΩÅâÉ= E§ÄÉêÖ~åÖëîÉêçêÇJ åìåÖI=§slFK== = =====dÉã®ëë= ¬=P= ^ÄëK=N= §sl= ëçääÉå= ÇáÉ= sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉêïÉêíÉ= îçå= åáÅÜíä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉå=dêìåÇëíΩÅâÉå=éÉê=PNK=aÉòÉãÄÉê=OMMQ=ïáÉ=ÑçäÖí= éêçòÉåíì~ä=ÉêÜ∏Üí=ïÉêÇÉåW= = ł= ~K=tÉêíÉ=ãáí=_~ëáë=Äáë=PNK=aÉòÉãÄÉê=NVUU=ìã=UM=BX= = ÄK=tÉêíÉ= ãáí= _~ëáë= îçã= NK= g~åì~ê= NVUV= Äáë= PNK= aÉòÉãÄÉê= NVVO= ìã= QM=BX= = ÅK=tÉêíÉ= ãáí= _~ëáë= îçã= NK= g~åì~ê= NVVP= Äáë= PNK= aÉòÉãÄÉê= OMMM= ìã= OM=BK“= = = =====^äë=_~ëáë=ÑΩê=ÇáÉ=éêçòÉåíì~äÉ=^åé~ëëìåÖ=ëáåÇ=ÇáÉ=sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉêïÉêíÉ= ÖÉã®ëë=ÇÉê=ÑêΩÜÉêÉå=êÉÅÜíëâê®ÑíáÖÉå=pÅÜ®íòìåÖëîÉêÑΩÖìåÖ=îçêÖÉëÉÜÉå=E¬=Q= §slFK= aáÉ= tÉêíÉ= ãáí= _~ëáë= ~Ä= NK=g~åì~ê=OMMN= ïÉêÇÉå= å~ÅÜ= ÇÉê= §ÄÉêÖ~åÖëîÉêçêÇåìåÖ=åáÅÜí=~åÖÉé~ëëí=E¬=P=^ÄëK=O=§slFK=dÉã®ëë=¬=R=§sl= ÉêÑçäÖí= ÇáÉ= éêçòÉåíì~äÉ= ^åé~ëëìåÖ= çÜåÉ= ^ìÖÉåëÅÜÉáå= ìåÇ= ïáêÇ= ÇÉå= píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉå= ÇìêÅÜ= sÉêÑΩÖìåÖ= ÇÉê= â~åíçå~äÉå= píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ= Éê∏ÑÑåÉíK=k~ÅÜ=ÇÉã=tçêíä~ìí=îçå=¬=S=^ÄëK=N=§sl=â~åå=åìê=ÇáÉ=éêçòÉåíì~äÉ= bêÜ∏ÜìåÖ=ÇÉê=sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉêïÉêíÉ=ÖÉÖÉåΩÄÉê=ÇÉå=êÉÅÜíëâê®ÑíáÖ=îÉêÑΩÖíÉå= pÅÜ®íòìåÖëïÉêíÉå= ~åÖÉÑçÅÜíÉå= ïÉêÇÉåK= ¬=S= ^ÄëK=O= §sl= ÉêÖ®åòí= ÇáÉ= _ÉëíáããìåÖ=~ääÉêÇáåÖë=ãáí=ÇÉã=oÉÅÜí=òìê=áåÇáîáÇìÉääÉå=kÉìëÅÜ®íòìåÖK= =

TO= pímp=OLMR

=====jáí= ~äë= píáããêÉÅÜíëÄÉëÅÜïÉêÇÉ= ÄÉòÉáÅÜåÉíÉê= báåÖ~ÄÉ= ÖÉä~åÖíÉ= _K= ~ã=

UK=pÉéíÉãÄÉê=OMMQ=

~åë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= ãáí= ^åíê~ÖI= ÇáÉ=

§ÄÉêJ

Ö~åÖëîÉêçêÇåìåÖ=łîçääìãÑ®åÖäáÅÜ=~ìÑòìÜÉÄÉå“K=däÉáÅÜòÉáíáÖ=ÉêÜçÄ=~ìÅÜ=^K=

ëí~~íëêÉÅÜíäáÅÜÉ=

_ÉëÅÜïÉêÇÉ= ìåÇ= píáããêÉÅÜíëÄÉëÅÜïÉêÇÉ=

ÄÉáã=

_ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= ãáí=

ÇÉã= ^åíê~ÖI= ÇáÉ= §ÄÉêÖ~åÖëîÉêçêÇåìåÖ= ~ìÑòìÜÉÄÉåX=

ÉîÉåíì~äáíÉê= ëÉá= ¬=P= §sl= ~ìÑòìÜÉÄÉå= ìåÇ= òìê= kÉìÄÉìêíÉáäìåÖ=

òìêΩÅâòìïÉáëÉåK=

^ã= VK=pÉéíÉãÄÉê=OMMQ= êÉáÅÜíÉå= òìÇÉã=

ÇÉê=

e~ìëÉáÖÉåíΩãÉêîÉêÄ~åÇ= pÅÜïóò= ìåÇ= rãÖÉÄìåÖ= ëçïáÉ= wK= ìåÇ= uK=

ÖÉãÉáåë~ã= ÄÉáã= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= ëí~~íëêÉÅÜíäáÅÜÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉ= ÉáåI=

ÉÄÉåÑ~ääë=ãáí=ÇÉã=^åíê~Ö=~ìÑ=^ìÑÜÉÄìåÖ=ÇÉê=§ÄÉêÖ~åÖëîÉêçêÇåìåÖK=

=

=

^ìë=ÇÉå=bêï®ÖìåÖÉå=

=

=

=====NK==Á=

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=====OK==aáÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê= êΩÖÉåI= ÇÉê= h~åíçåëê~í= EîÖäK= ¬¬=OS=ÑÑK= hsLpwF=

ìåÇ=åáÅÜí=ÇÉê=oÉÖáÉêìåÖëê~í=EîÖäK=¬¬=QS=ÑÑK=hsLpwF=ëÉá=òìëí®åÇáÖ=òìã=bêä~ëë=

îçå=kçêãÉå=ãáí=ÇÉã=fåÜ~äí=ÇÉê=~åÖÉÑçÅÜíÉåÉå=sÉêçêÇåìåÖK=

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=====OKN==aáÉ= báåÜ~äíìåÖ= ÇÉê= îÉêÑ~ëëìåÖëã®ëëáÖÉå= wìëí®åÇáÖâÉáíëçêÇåìåÖ=

ïáêÇ= ÇìêÅÜ= Ç~ë= mêáåòáé= ÇÉê=dÉï~äíÉåíÉáäìåÖ=ÖÉëÅÜΩíòíK=a~ë=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜí=

Ü~í= ëÉáí= àÉÜÉê= Ç~ë= ÇìêÅÜ= ë®ãíäáÅÜÉ= h~åíçåëîÉêÑ~ëëìåÖÉå= Éñéäáòáí= çÇÉê= áãJ éäáòáí= Ö~ê~åíáÉêíÉ= mêáåòáé= ÇÉê= dÉï~äíÉåíÉáäìåÖ= ~äë= îÉêÑ~ëëìåÖëã®ëëáÖÉë=

oÉÅÜí=~åÉêâ~ååíK=aÉëëÉå=fåÜ~äí=ÉêÖáÄí=ëáÅÜ=áå=ÉêëíÉê=iáåáÉ=~ìë=ÇÉã=â~åíçJ

å~äÉå= oÉÅÜí= E_db=

NOU=f=NNP= bK=OÅ= pK=NNSI= POT= bK=OKN= pK=POVI= ãáí= eáåJ

ïÉáëÉåFK= cΩê= ÇÉå=

_ÉêÉáÅÜ= ÇÉê= oÉÅÜíëÉíòìåÖ= ÄÉÇÉìíÉí= ÇÉê= dêìåÇë~íòI= Ç~ëë=

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TP

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pímp=OLMR= TT

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TU= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= TV

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UM= pímp=OLMR

oÉÖáÉêìåÖëê~í=îçêÖÉëÅÜä~ÖÉåÉ=§ÄÉêÖ~åÖëêÉÖÉäìåÖ=áå=ÇáÉ=åÉìÉ=pÅÜ®íòìåÖëJ îÉêçêÇåìåÖ= ~ìÑòìåÉÜãÉåI= ÇáÉ= ÇÉê= oÉÖÉäìåÖ= áå= ¬=P= §sl= ïÉáíÖÉÜÉåÇ= ÉåíJ ëéêçÅÜÉå=Ü®ííÉK=a~ë=ÄÉÑêÉáí=ÇÉå=oÉÖáÉêìåÖëê~í=àÉÇçÅÜ=åáÅÜí=Ç~îçåI=ÇáÉ=ÉêJ ÑçêÇÉêäáÅÜÉå= îçêä®ìÑáÖÉå= sçêëÅÜêáÑíÉå= ÑΩê= ÇáÉ= îçê= ÇÉê= píÉìÉêéÉêáçÇÉ= OMMT= äáÉÖÉåÇÉ=wÉáí=~ìÑêÉÅÜíòìÉêÜ~äíÉå=ÄòïK=òì=ëÅÜ~ÑÑÉåK=^êíK=TO=^ÄëK=P=píed=ÉêJ Ñ~ëëí= åáÅÜí= åìê= páíì~íáçåÉåI= áå= ÇÉåÉå= ÇÉê= çêÇÉåíäáÅÜÉ= â~åíçå~äÉ= dÉëÉíòJ ÖÉÄÉê= ìå~ÄëáÅÜíäáÅÜ= ãáí= ÇÉê= êÉÅÜíòÉáíáÖÉå= rãëÉíòìåÖ= ÇÉë= píÉìÉêÜ~êãçåáJ ëáÉêìåÖëÖÉëÉíòÉë=ë®ìãáÖ=ÖÉÄäáÉÄÉå=áëíI=ëçåÇÉêå=ÉÄÉåëç=ëçäÅÜÉI=áå=ÇÉåÉå=Éê= ïáëëÉåíäáÅÜ=ìåÇ=Ö~ê=~ÄëáÅÜíäáÅÜ=~å=ÉáåÉê=ÇÉã=_ìåÇÉëêÉÅÜí=åáÅÜí=ÖÉåΩÖÉåJ ÇÉå= oÉÅÜíëä~ÖÉ= ΩÄÉê= ÇÉå= NK=g~åì~ê=OMMN= Üáå~ìë= ÑÉëíÜ®äí= E^Çêá~å= håÉìJ ÄΩÜäÉêI= ~K~KlKI= ^p^=SV= pK=OQQX= _ÉêåÜ~êÇ= gK=dêÉãáåÖÉêI= ~K~KlKI= kK=OR~= òì= ^êíK=TO= píedX= räêáÅÜ= `~îÉäíáI= ~K~KlKI= pK=NMUX= Éêï®ÜåíÉ= bãéÑÉÜäìåÖÉå= ÇÉê= hçããáëëáçå=dÉëÉíòÖÉÄìåÖ=ìåÇ=e~êãçåáëáÉêìåÖI=~K~KlKI=pK=NMPFK= = =====a~ãáí= ëí∏ëëí= ~ìÅÜ= ÇÉê= báåï~åÇ= áåë= iÉÉêÉI= ÇáÉ= pÅÜ®íòìåÖëîÉêçêÇåìåÖ= ÇÉë= h~åíçåëê~íÉë= ëíÉääÉ= ÖÉÖÉåΩÄÉê= ÇÉê= êÉÖáÉêìåÖëê®íäáÅÜÉå= sÉêçêÇåìåÖ= Ü∏ÜÉêê~åÖáÖÉë=oÉÅÜí=EïÉáä=ÇÉã=Ñ~âìäí~íáîÉå=oÉÑÉêÉåÇìã=ìåíÉêëíÉÜÉåÇF=Ç~êK= a~ë=däÉáÅÜÉ=Öáäí=ÑΩê=ÇÉå=báåï~åÇI=ÇÉê=h~åíçåëê~í=ëÉá=ÄÉá=bêä~ëë=ÇÉê=åÉìÉå= pÅÜ®íòìåÖëîÉêçêÇåìåÖ=Ç~îçå=~ìëÖÉÖ~åÖÉåI=ÇáÉ=~äíÉå=tÉêíÉ=ëçääíÉå=ÖÉã®ëë= ¬=OPU=p~íò=N=pídLpw=Äáë=òìê=píÉìÉêéÉêáçÇÉ=OMMT=_Éëí~åÇ=Ü~ÄÉå=ìåÇ=åáÅÜí= ÉåíëéêÉÅÜÉåÇ= ÇÉê= ~åÖÉÑçÅÜíÉåÉå= sÉêçêÇåìåÖ= ~åÖÉé~ëëí= ïÉêÇÉåK= wáÉä= ÇÉê= _ÉëíáããìåÖ= ÇÉë= ^êíK=TO= ^ÄëK=P= píed= áëí= ÉëI= ÇáÉ= ~åÖÉëíêÉÄíÉ= píÉìÉêÜ~êãçåáëáÉêìåÖ= ~Ä= ÇÉã= NK=g~åì~ê=OMMN= òì= îÉêïáêâäáÅÜÉåK= c~ääë= ÇÉê= â~åíçå~äÉ= dÉëÉíòÖÉÄÉê= ÇáÉëÉå= qÉêãáå= åáÅÜí=ÉáåÜ®äíI=Ü~í=ÇáÉ=h~åíçåëêÉÖáÉJ êìåÖ= ÇáÉ= å∏íáÖÉå= îçêä®ìÑáÖÉå= sçêëÅÜêáÑíÉå= òì= Éêä~ëëÉåK= a~ë= ÖÉå~ååíÉ= wáÉä= ëçïáÉ=ÇáÉ=òì=ÇÉëëÉå=páÅÜÉêëíÉääìåÖ=áå=^êíK=TO=^ÄëK=P=píed=îçêÖÉëÉÜÉåÉ=bêJ ã®ÅÜíáÖìåÖëåçêã= â∏ååíÉå= ìåíÉêä~ìÑÉå= ïÉêÇÉåI= ïÉåå= Éáå= â~åíçå~äÉê= dÉJ ëÉíòÖÉÄÉê=îçå=ÇÉê=h~åíçåëêÉÖáÉêìåÖ=áåëçïÉáí=Éêä~ëëÉåÉ=sçêëÅÜêáÑíÉå=ÉáåÑ~ÅÜ= Ç~ÇìêÅÜ=~ìëëÉê=hê~Ñí=ëÉíòÉå=â∏ååíÉI=Ç~ëë=Éê=EÉêëíF=~ìÑ=ÉáåÉå=ëé®íÉêÉå=wÉáíJ

pímp=OLMR= UN

éìåâí= ïáêâë~ã= ïÉêÇÉåÇÉ= ÉáÖÉåÉ= oÉÖÉäìåÖÉå= Éêä®ëëíK= fã= §ÄêáÖÉå= áëí= ä~ìí= mêçíçâçää= ÇÉê= h~åíçåëê~íëëáíòìåÖ= îçã= OQK=kçîÉãÄÉê=OMMQ= òìãáåÇÉëí= Éáå= qÉáä= ÇÉê= h~åíçåëê~íëãáíÖäáÉÇÉêI= ÇÉê= ÑΩê= ÇáÉ= îÉê~ÄëÅÜáÉÇÉíÉ= åÉìÉ= pÅÜ®íJ òìåÖëîÉêçêÇåìåÖ=ëíáããíÉI=Ç~îçå=~ìëÖÉÖ~åÖÉåI=ÇáÉ=êÉÖáÉêìåÖëê®íäáÅÜÉ=sÉêJ çêÇåìåÖ=ïΩêÇÉ=ÉáåëíïÉáäÉå=ÑΩê=ÇáÉ=g~ÜêÉ=OMMQ=Äáë=OMMS=òìã=qê~ÖÉå=âçãJ ãÉåK= = =====OKU==aÉê=_ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=P=ÄêáåÖí=îçêI=ÇÉê=h~åíçåëê~í=Ü~ÄÉ=îçå=ÉáåÉê= §ÄÉêÖ~åÖëÄÉëíáããìåÖI= ÇáÉ= ãáí= ÇÉê= ~åÖÉÑçÅÜíÉåÉå= sÉêçêÇåìåÖ= áÇÉåíáëÅÜ= ÖÉïÉëÉå= ï®êÉI= ~ÄÖÉëÉÜÉåX= Ç~ÇìêÅÜ= ëÉá= áÜã= ÇáÉ= j∏ÖäáÅÜâÉáí= ÖÉåçããÉå= ïçêÇÉåI=Ç~ë=Eå~ÅÜ=^êíK=PN=hsLpwF=ã∏ÖäáÅÜÉ=Ñ~âìäí~íáîÉ=oÉÑÉêÉåÇìã=ÖÉÖÉå= ÇáÉ=ÄÉ~åëí~åÇÉíÉ=§ÄÉêÖ~åÖëêÉÖÉäìåÖ=òì=ÉêÖêÉáÑÉåI=Ç~=áåëçïÉáí=åìêãÉÜê=ÇáÉ= ÇÉã=oÉÑÉêÉåÇìã=åáÅÜí=ìåíÉêäáÉÖÉåÇÉ=sÉêçêÇåìåÖ=ÇÉë=oÉÖáÉêìåÖëê~íÉë=îÉêJ ÄäáÉÄÉå= ëÉáK= ^ìÅÜ= ÇáÉëÉë= sçêÄêáåÖÉå= ÖÉÜí= ÑÉÜäK= táÉ= ëÅÜçå= ~ìëÖÉÑΩÜêíI= áëí= ÇÉê= oÉÖáÉêìåÖëê~í= ~ìÑ= dêìåÇ= îçå= _ìåÇÉëêÉÅÜí= ~å= píÉääÉ= ÇÉë= Eë®ìãáÖÉåF= â~åíçå~äÉå= dÉëÉíòÖÉÄÉêë= òìã= bêä~ëë= îçêä®ìÑáÖÉê= sçêëÅÜêáÑíÉå= Éêã®ÅÜíáÖí= ìåÇ= îÉêéÑäáÅÜíÉí= EîÖäK= çÄÉå= bK=OKQKN= ìåÇ= OKSFK= táÇÉêëáååáÖ= ï®êÉ= Éë= ÇÉãJ å~ÅÜ= òì= ÑçêÇÉêåI= Ç~ëë= ÇáÉ= å~ÅÜ= ^êíK=TO= ^ÄëK=P= píed= Éêä~ëëÉåÉå= oÉÖÉäìåJ ÖÉå=îçã=h~åíçåëê~í=ÖäÉáÅÜë~ã=ÄÉëí®íáÖí=ïÉêÇÉå=ãΩëëíÉåI=Ç~ãáí=Éáå=oÉÑÉJ êÉåÇìãëêÉÅÜí= å~ÅÜ= ÇÉê= â~åíçå~äÉå= sÉêÑ~ëëìåÖ= ~ìëÖÉΩÄí= ïÉêÇÉå= â~ååK= ^êíK=TO= ^ÄëK=P= píed= ëáÉÜí= ~ìÅÜ= åáÅÜí= îçêI= Ç~ëë= ÇáÉ= ÜáÉêå~ÅÜ= Éêä~ëëÉåÉå= sçêëÅÜêáÑíÉå= ÇÉê= h~åíçåëêÉÖáÉêìåÖ= ÉáåÉê= sçäâë~ÄëíáããìåÖ= ìåíÉêïçêÑÉå= ïÉêÇÉåK= aáÉ= bêã®ÅÜíáÖìåÖ= Öáäí= ìåíÉê= ^ìëëÅÜ~äíìåÖ= ÇÉë= çêÇÉåíäáÅÜÉå= dÉJ ëÉíòÖÉÄìåÖëîÉêÑ~ÜêÉåë= EîÖäK= räêáÅÜ= `~îÉäíáI= ~K~KlKI= pK=NMUX= ^Çêá~å= håÉìJ ÄΩÜäÉêI= ~K~KlKI= ^p^=SV= pK=OQNFK= aáÉ= ÇÉê~êí= Éêä~ëëÉåÉå= sçêëÅÜêáÑíÉå= ëçääÉå= çÜåÉÜáå= åìê= ëçä~åÖÉ= ÖÉäíÉåI= Äáë= îçã= â~åíçå~äÉå= dÉëÉíòÖÉÄÉê= ÖÉëÅÜ~ÑÑÉåÉ= oÉÖÉäìåÖÉå= ÖêÉáÑÉåI= ÇáÉ= ÇÉã= píÉìÉêÜ~êãçåáëáÉêìåÖëÖÉëÉíò= ÉåíëéêÉÅÜÉåX= ÇáÉëÉ= ìåíÉêäáÉÖÉå= Ç~åå= ~ääÉåÑ~ääë= ÇÉã= å~ÅÜ= â~åíçå~äÉã= oÉÅÜí= îçêÖÉëÉÜÉJ åÉå=oÉÑÉêÉåÇìãK=pçïÉáí=ÇÉê=_ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=P=îçêÄêáåÖíI=ÇáÉ=i∏ëìåÖ=ÇÉë=

UO= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= UP

ëéáÉäÉå=â~ååI=Ü~í=~ìÅÜ=ÇÉê=_ìåÇ=åáÅÜí=òì=ÉêâÉååÉå=ÖÉÖÉÄÉåI=Ç~ëë=Éê=ÉáåÉ= Éíï~áÖÉ= ÄìåÇÉëêÉÅÜíëïáÇêáÖÉ= mê~ñáë= òìê= sÉêã∏ÖÉåëïÉêíÄÉëíÉìÉêìåÖ= áå= ~åÇÉêÉå=h~åíçåÉå=íçäÉêáÉêÉå=ïáääK=e~äíäçë=áëí=~ìÅÜ=ÇáÉ=_ÉÜ~ìéíìåÖ=ÇÉê=_ÉJ ëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=NI=Ç~ë=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜí=íçäÉêáÉêÉ=ÇáÉ=råíÉêÄÉïÉêíìåÖ=áå=àÉåÉå= ÇêÉá= h~åíçåÉåK= k~ÅÜ= ÇÉã= ÄÉëíÉÜÉåÇÉå= oÉÅÜíëëóëíÉã= â~åå= Ç~ë= _ìåJ ÇÉëÖÉêáÅÜí=åáÅÜí=ïáÉ=ÉáåÉ=^ìÑëáÅÜíëÄÉÜ∏êÇÉ=îçå=^ãíÉë=ïÉÖÉå=í®íáÖ=ïÉêÇÉå= EîÖäK= _db= NOQ=f=NVP= bK=R~= pK=OMNFK= táÉ= ÇáÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=N= òï~ê= êáÅÜíáÖ= ÄÉãÉêâÉåI= Ü~í= Ç~ë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= áã= rêíÉáä= OmKOTVLNVVV= îçã= PK=kçîÉãÄÉê=OMMM=EÇçêí=áå=bK=PÅI=éìÄäK=áå=mê~=OMMN=kêK=NNQ=pK=STM=ìåÇ= pío=RSLOMMN=pK=QNQF=çÑÑÉå=ÖÉä~ëëÉåI=çÄ=ÇáÉ=îçã=dÉëÉíòÖÉÄÉê=áã=h~åíçå= pÅÜïóò=Ó=ãáí=_ÉòìÖ=~ìÑ=ÇáÉ=báÖÉåãáÉíïÉêíçêÇåìåÖ=Ó=ìåíÉêåçããÉåÉå=^åJ ëíêÉåÖìåÖÉå=ÖÉåΩÖÉåÇ=ìåÇ=òÉáíÖÉêÉÅÜí=ï~êÉåK=a~ë=ÄÉíê~Ñ=áåÇÉë=ÉáåÉå=wÉáíJ ê~ìã=îçê=^Ää~ìÑ=ÇÉê=^åé~ëëìåÖëÑêáëí=å~ÅÜ=^êíK=TO=^ÄëK=N=píedK=^ìëëÉêÇÉã= Ü~ííÉ= Ç~ë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= Ççêí= ~ìÅÜ= ~ìëÖÉÑΩÜêíI= Ç~ëë= ÇáÉ= ^ìÑå~ÜãÉ= îçå= ^êÄÉáíÉå= òìê=oÉîáëáçå=ÉáåÉë=dÉëÉíòÉë=åáÅÜí=~äë=oÉÅÜíÑÉêíáÖìåÖ=ÖÉåΩÖíI=ìã= îÉêÑ~ëëìåÖëïáÇêáÖÉë=oÉÅÜí=ÉáåëíïÉáäÉå=ïÉáíÉê=~åòìïÉåÇÉåK= = =====OKNM==aÉãå~ÅÜ= Ü®äí= ÇáÉ= ~åÖÉÑçÅÜíÉåÉ= sÉêçêÇåìåÖ= ÇÉê= mêΩÑìåÖ= ãáí= _äáÅâ=~ìÑ=Ç~ë=mêáåòáé=ÇÉê=dÉï~äíÉåíÉáäìåÖ=ëí~åÇK=aáÉ=h~åíçåëêÉÖáÉêìåÖ=áëí= å~ÅÜ=^êíK=TO=^ÄëK=P=píed=òìã=bêä~ëë=îçêä®ìÑáÖÉê=sçêëÅÜêáÑíÉå=ÄÉÑìÖíK= = =====PK==báåÉ=~åÇÉêÉ=cê~ÖÉ=áëíI=çÄ=ÇáÉ=îçã=oÉÖáÉêìåÖëê~í=áå=ÇÉê=sÉêçêÇåìåÖ= ÖÉíêçÑÑÉåÉå= oÉÖÉäìåÖÉå= îçê= ÇÉã= dÉÄçí= ÇÉê= oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáí= E^êíK=U= _sFI= ÇÉã= táääâΩêîÉêÄçí= E^êíK=V= _sF= ìåÇ= ÇÉê= ÇÉêçÖ~íçêáëÅÜÉå=hê~Ñí=ÇÉë=_ìåÇÉëJ êÉÅÜíë= E^êíK=QV= ^ÄëK=N= _sF= _Éëí~åÇ= Ü~ÄÉåK= aáÉë= ïáêÇ= áã= cçäÖÉåÇÉå= áã= o~ÜãÉå= ÇÉê= êÉÅÜíëÖÉåΩÖäáÅÜ= ìåÇ= ÑêáëíÖÉêÉÅÜí= ÉêÜçÄÉåÉå= oΩÖÉå= òì= ìåíÉêJ ëìÅÜÉå=ëÉáå=EîÖäK=çÄÉå=bK=NKR=ìåÇ=_db=NNM=f~=N=bK=O=pK=P=ÑKX=NNV=f~=NVT= bK=NÇ=pK=OMNX=NOV=ff=OVT=bK=OKOKO=pK=PMNFK= =

UQ= pímp=OLMR

=====PKN==sçê= ~ääÉã= ÇáÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=N= ã~ÅÜÉå= ÖÉäíÉåÇI= ÇáÉ= oÉÖÉäìåÖ= áå= ¬=P= §sl= ëÉá= åáÅÜí= ë~ÅÜÖÉêÉÅÜí= ìåÇ= Ç~ÜÉê= ïáääâΩêäáÅÜX= ÇáÉ= é~ìëÅÜ~äÉå= ^åé~ëëìåÖëë®íòÉ= ëÉáÉå= ã~ëëáî= ìåÇ= ìåÇáÑÑÉêÉåòáÉêíI= ëáÉ= îÉêëíáÉëëÉå= ÖÉÖÉå= ÇáÉ= oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáíW= aáÉ= ÖêçëëÉ= pé~ååïÉáíÉ= ÇÉê= ^åé~ëëìåÖëë®íòÉ= îçå= OM=B=ÉáåÉêëÉáíë=ìåÇ=UM=B=~åÇÉêÉêëÉáíë=ïΩêÇÉ=òì=åÉìÉå=sÉêòÉêêìåÖÉå=ÑΩÜJ êÉåK=aáÉ=bêÜÉÄìåÖëÖêìåÇä~ÖÉå=ëÉáÉå=åáÅÜí=êÉéê®ëÉåí~íáîK=aáÉ=ÜÉê~åÖÉòçÖÉJ åÉå=lÄàÉâíÉ=ëÉáÉå=åáÅÜí=å~ÅÜ=ÇÉã=ÉêÑçêÇÉêäáÅÜÉå=wìÑ~ääëéêáåòáé=~ìëÖÉï®Üäí= ïçêÇÉåK= iÉíòíäáÅÜ=ëÉáÉå=ìåÖÉåΩÖÉåÇ=îáÉäÉ=lÄàÉâíÉ=éêç=dÉãÉáåÇÉ=ÜÉê~åÖÉJ òçÖÉå=ïçêÇÉåK=^ìëëÉêÇÉã=ëÉáÉå=ÇáÉ=òÉáíäáÅÜÉå=^ÄëíìÑìåÖÉå=ë~ÅÜäáÅÜ=åáÅÜí= å~ÅÜîçääòáÉÜÄ~êX= Éë= ëÉá= åáÅÜí= ~ìëòìã~ÅÜÉåI= ïçê~ìÑ= ÇáÉëÉ= ^ÄëíìÑìåÖ= Ä~ëáÉêÉK=bë=ïÉêÇÉ=~ìÅÜ=âÉáåÉêäÉá=oΩÅâëáÅÜí=~ìÑ=ÇáÉ=êÉÖáçå~äÉå=råíÉêëÅÜáÉJ ÇÉ= ÖÉåçããÉåI= çÄïçÜä= ëáÅÜ= ÇáÉ= fããçÄáäáÉåéêÉáëÉ= àÉ= å~ÅÜ= ÖÉçÖê~éÜáëÅÜÉê= i~ÖÉ=ëÉÜê=ìåíÉêëÅÜáÉÇäáÅÜ=ÉåíïáÅâÉäí=Ü®ííÉåK=aáÉ=dÉÄáÉíÉI=ÇáÉ=~å=ÇÉå=h~åJ íçå= wΩêáÅÜ= ~åÖêÉåòÉåI= Ü®ííÉå= ÉáåÉ= ÄÉ~ÅÜíäáÅÜÉ= ïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉ= bêëí~êâìåÖ= òì= îÉêòÉáÅÜåÉå= ÖÉÜ~ÄíI= ï®ÜêÉåÇ= ÇáÉ= båíïáÅâäìåÖ= áå= ÉáåáÖÉå= i~åÇÖÉãÉáåJ ÇÉå= ÉÜÉê= ëí~ÖåáÉêÉ= çÇÉê= Ö~ê= êΩÅâä®ìÑáÖ= ëÉáK= aÉê= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=O= êΩÖíI= Ç~ëë=^êíK=NQ=píed=ÉáåÉ=áåÇáîáÇìÉääÉ=_ÉïÉêíìåÖ=îÉêä~åÖÉK=aÉã=Éåíëéê®ÅÜÉå= ÇáÉ=é~ìëÅÜ~äÉå=bêÜ∏ÜìåÖëë®íòÉ=áå=¬=P=§sl=åáÅÜíK=a~ãáí=ã~ÅÜí=Éê=ëáååÖÉJ ã®ëë=ÉáåÉ=sÉêäÉíòìåÖ=ÇÉê=ÇÉêçÖ~íçêáëÅÜÉå=hê~Ñí=ÇÉë=_ìåÇÉëêÉÅÜíë=E^êíK=QV= ^ÄëK=N=_sF=ÖÉäíÉåÇK= = =====PKO= =====PKOKN==aÉê= dêìåÇë~íò= ÇÉê= oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáí= E^êíK=U= ^ÄëK=N= _sF= ïáêÇ= áã= píÉìÉêêÉÅÜí= âçåâêÉíáëáÉêí= ÇìêÅÜ= ÇáÉ= dêìåÇë®íòÉ= ÇÉê= ^ääÖÉãÉáåÜÉáí= ìåÇ= däÉáÅÜã®ëëáÖâÉáí= ÇÉê= _ÉëíÉìÉêìåÖ= ëçïáÉ= ÇìêÅÜ= Ç~ë= mêáåòáé= ÇÉê= _ÉJ ëíÉìÉêìåÖ= å~ÅÜ= ÇÉê= ïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉå= iÉáëíìåÖëÑ®ÜáÖâÉáí= E^êíK=NOT= ^ÄëK=O= _sFK= a~ë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= Ü~í= ÇáÉ= qê~ÖïÉáíÉ= ÇáÉëÉê= dêìåÇë®íòÉ= áã= ^ääÖÉJ ãÉáåÉå=áå=ëÉáåÉê=oÉÅÜíëéêÉÅÜìåÖ=ïáÉÇÉêÜçäí=ìãëÅÜêáÉÄÉå=EîÖäK=ëí~íí=îáÉäÉê= _db= NOO=f=NMN=bK=OÄL~~= pK=NMPI= ãáí= eáåïÉáëÉåFK= báåÉ= ã~íÜÉã~íáëÅÜ=

pímp=OLMR= UR

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US= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= UT

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UU= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= UV

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VM= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= VN

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VO= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= VP

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VQ= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= VR

Ü~åÇäìåÖ=áã=råêÉÅÜí=ÄÉêìÑÉå=â∏ååÉåK=pçääíÉ=ëáÅÜ=~ÄÉê=ÜÉê~ìëëíÉääÉåI=Ç~ëë= ÇáÉ=^äíëÅÜ®íòìåÖÉå=ÇÉê=ÄÉëíÉÜÉåÇÉå=oÉÅÜíëä~ÖÉ=åáÅÜí=ïáÇÉêëéêÉÅÜÉåI=ÖáåJ ÖÉ=Éë=åáÅÜí=ìã=ÉáåÉå=^åëéêìÅÜ=~ìÑ=däÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ=áã=råêÉÅÜíI=ÇáÉ=åìê= ìåíÉê=ÄÉëçåÇÉêÉå=sçê~ìëëÉíòìåÖÉå=îÉêä~åÖí=ïÉêÇÉå=â~åå=EîÖäK=å~ÅÜÑçäÖÉåJ ÇÉ=bK=QKNFI=ëçåÇÉêå=ëÅÜäáÅÜíïÉÖ=ìã=ÇáÉ=báåÜ~äíìåÖ=ÇÉë=dÉÄçíë=ÇÉê=oÉÅÜíëJ ÖäÉáÅÜÜÉáí= EîÖäK= ÜáÉêòì= rêíÉáä= OmKOTVLNVVV= îçã= PK=kçîÉãÄÉê=OMMM= bK=PÄ= ìåÇ=ÅI=áå=mê~=OMMN=kêK=NNQ=pK=STM=ìåÇ=pío=RSLOMMN=pK=QNQFK= = =====PKP==k~ÅÜ=ÇÉå=cÉëíëíÉääìåÖÉå=ÇÉê=sçêáåëí~åòÉå=Ö~Ä=Éë=áã=wÉáíéìåâí=ÇÉê= bêãáííäìåÖ=ÇÉë=píÉìÉêïÉêíÉë=ÇÉê=iáÉÖÉåëÅÜ~Ñí=ÇÉê=_ÉëÅÜïÉêÇÉÖÉÖåÉê=ìåíÉê= ~åÇÉêÉã= ^äíëÅÜ®íòìåÖÉå= ãáí= ÉáåÉê= ãÉÜêÉêÉ= g~ÜêÉ= òìêΩÅâ= äáÉÖÉåÇÉå= tÉêíJ Ä~ëáëK=k~ÅÜ=^êíK=NR=^ÄëK=Q=p~íò=N=píed=áëí=ÑΩê=ÇáÉ=sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉê=àÉÇçÅÜ= pí~åÇ=ìåÇ=tÉêí=ÇÉë=sÉêã∏ÖÉåë=òì=_ÉÖáåå=ÇÉê=EòïÉáà®ÜêáÖÉåF=píÉìÉêéÉêáçÇÉ= EîÖäK= ^êíK=NR= ^ÄëK=N= píedF= çÇÉê= ÇÉê= píÉìÉêéÑäáÅÜí= ã~ëëÖÉÄÉåÇK= aáÉ= q~íÄÉëí~åÇë~äíÉêå~íáîÉ= ÇÉë= _ÉÖáååë= ÇÉê= píÉìÉêéÑäáÅÜí= áëí= Ç~ÄÉá= îçê= ~ääÉã= ÑΩê=ÇáÉàÉåáÖÉå=c®ääÉ=ÖÉÇ~ÅÜíI=áå=ÇÉåÉå=àÉã~åÇ=Éêëí=å~ÅÜ=_ÉÖáåå=ÇÉê=ÄÉíêÉÑJ ÑÉåÇÉåI=ÄÉêÉáíë=ä~ìÑÉåÇÉå=píÉìÉêéÉêáçÇÉ=ëíÉìÉêéÑäáÅÜíáÖ=ïáêÇK=dáäí=ëí~íí=ÇÉê= EòïÉáà®ÜêáÖÉåF= sÉêÖ~åÖÉåÜÉáíëÄÉãÉëëìåÖ= Emê®åìãÉê~åÇçÄÉëíÉìÉêìåÖF= ÇáÉ= EÉáåà®ÜêáÖÉF= dÉÖÉåï~êíëÄÉãÉëëìåÖ= EmçëíåìãÉê~åÇçÄÉëíÉìÉêìåÖFI= ÄÉãáëëí= ëáÅÜ= Ç~ë= ëíÉìÉêÄ~êÉ= sÉêã∏ÖÉå= ÖÉã®ëë= ^êíK=NS= áå= sÉêÄáåÇìåÖ= ãáí= ^êíK=SS= ^ÄëK=N= píed= å~ÅÜ= ÇÉã= pí~åÇ= ~ã= båÇÉ= ÇÉê= píÉìÉêéÉêáçÇÉ= çÇÉê= píÉìÉêJ éÑäáÅÜíK=^ìë=ÇáÉëÉå=oÉÖÉäìåÖÉå=áëí=òì=ÑçäÖÉêåI=Ç~ëë=Ç~ë=píÉìÉêÜ~êãçåáëáÉJ êìåÖëÖÉëÉíò=ÇÉå=h~åíçåÉå=åáÅÜí=ÖÉëí~ííÉíI=Ç~ë=sÉêã∏ÖÉå=åìê=áå=Öê∏ëëÉêÉå= òÉáíäáÅÜÉå=^Äëí®åÇÉå=òì=ÄÉïÉêíÉå=ÄòïK=ÇáÉ=ÉêãáííÉäíÉå=sÉêã∏ÖÉåëïÉêíÉ=òì= ~âíì~äáëáÉêÉå= EÉÄÉåëç= _ÉêáÅÜí=ÇÉê=bñéÉêíÉåÖêìééÉ=`~Öá~åìí=òìê=píÉìÉêÜ~êJ ãçåáëáÉêìåÖI= áåW= pÅÜêáÑíÉåêÉáÜÉ= ÇÉê= qêÉìÜ~åÇJh~ããÉêI= _ÇK=NOUI= píÉìÉêJ Ü~êãçåáëáÉêìåÖI=NVVQI=pK=PPX=j~êÅç=aìëëLa~åáÉä=pÅÜ®êI=áå=j~êíáå=wïÉáÑÉäL= mÉíÉê= ^íÜ~å~ë= xeêëÖKzI= hçããÉåí~ê= òìã= pÅÜïÉáòÉêáëÅÜÉå= píÉìÉêêÉÅÜíI= _ÇK=fLNI= OK=^ìÑäK=OMMOI= kK=U= òì= ^êíK=NR= píedI= pK=OTSFK= wï~ê= ëáÉÜí= ¬=OPU=

VS= pímp=OLMR

p~íò=N= pídLpw= îçêI= Ç~ëë= ÇáÉ= å~ÅÜ= ÇÉå= sçêëÅÜêáÑíÉå= ÇÉë= ~äíÉå= pÅÜïóòÉê= píÉìÉêÖÉëÉíòÉë= îçã= OUK=lâíçÄÉê=NVRU= ÑÉëíÖÉäÉÖíÉå= píÉìÉêïÉêíÉ= ÑΩê= Ç~ë= ìåÄÉïÉÖäáÅÜÉ= sÉêã∏ÖÉå= Äáë= òìê= å®ÅÜëíÉå= ~ääÖÉãÉáåÉå= çÇÉê= áåÇáîáÇìÉääÉå= ^åé~ëëìåÖ=ïÉáíÉê=ÖÉäíÉåK=pçïÉáí=Ç~ÇìêÅÜ=~ÄÉê=píÉìÉêïÉêíÉ=ÖÉëÅÜΩíòí=ïÉêJ ÇÉåI=ÇáÉ=ëÉáí=ãÉÜêÉêÉå=g~ÜêÉå=âÉáåÉ=^åé~ëëìåÖ=ãÉÜê=ÉêÑ~ÜêÉå=Ü~ÄÉå=ìåÇ= ÇÉå= ~âíìÉääÉå= tÉêíÉå= åáÅÜí= ãÉÜê= ~åå®ÜÉêåÇ= ÉåíëéêÉÅÜÉåI= ëíÉÜí= ÇÉã= Ç~ë= píÉìÉêÜ~êãçåáëáÉêìåÖëÖÉëÉíò=ÉåíÖÉÖÉåX=ÇáÉ=ëáÅÜ=~ìë=àÉåÉå=^äíëÅÜ®íòìåÖÉå= ÉêÖÉÄÉåÇÉå=tÉêíÉ=ëáåÇ=ÄìåÇÉëêÉÅÜíëïáÇêáÖK= = =====PKQ= =====PKQKN==^ìëëÉêÇÉã=ï~êÉå=ÇáÉ=ëçÖÉå~ååíÉå=^äíëÅÜ®íòìåÖÉå=ÖÉã®ëë=¬=OU= ^ÄëK=O= ÇÉë= Ç~ã~äë= ÖÉäíÉåÇÉå= â~åíçå~äÉå= píÉìÉêÖÉëÉíòÉë= îçã= OUK=lâíçÄÉê= NVRU=E~pídLpwF=å~ÅÜ=ÇÉã=sÉêâÉÜêëJ=ìåÇ=bêíê~ÖëïÉêí=ÄÉïÉêíÉí=ïçêÇÉåI=ïçJ ÄÉá=~ìÑ=ÇÉã=ëç=ÉêãáííÉäíÉå=tÉêí=òÉÜå=mêçòÉåí=~ÄÖÉòçÖÉå=ïìêÇÉåX=ÇÉã=ÉåíJ ëéê~ÅÜ= ~ìÅÜ= ÇáÉ= oÉÖÉäìåÖ= áå= ÇÉê= å~ÅÜ= ÇáÉëÉã= píÉìÉêÖÉëÉíò= Éêä~ëëÉåÉåI= çÄÉå= Éêï®ÜåíÉå= pÅÜ®íòìåÖëîÉêçêÇåìåÖ= îçã= NTK=^éêáä=NVUQ= EëáÉÜÉ= Ççêí= ¬=NO= ^ÄëK=N= ~pÅÜ®íòsLpwFK= k~ÅÜ= ¬=NO= ^ÄëK=N= p~íò=O= ~pÅÜ®íòsLpw= ÉêÑçäÖí= ÇáÉ=dÉïáÅÜíìåÖ=îçå=sÉêâÉÜêëJ=ìåÇ=bêíê~ÖëïÉêí=òìÇÉã=òì=ÖäÉáÅÜÉå=qÉáäÉåK= = =====PKQKO==a~ë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= Ü~í= áå= ÉáåÉã= rêíÉáä= îçã= NMK=gìäá=OMMO= ÑÉëíJ ÖÉÜ~äíÉåI=Ç~ëë=ÉáåÉ=oÉÖÉäìåÖI=ÇáÉ=ÉáåÉå=ÖÉåÉêÉääÉå=^ÄëÅÜä~Ö=~ìÑ=ÇÉã=tÉêí= Ó=~ìÅÜ=îçå=òÉÜå=mêçòÉåí=Ó=îçêëáÉÜíI=ãáí=^êíK=NQ=^ÄëK=N=píed=åáÅÜí=îÉêÉáåJ Ä~ê= ëÉá= E_db= NOU=f=OQM= bK=PKQKO= pK=ORPFK= _ÉêÉáíë= áå= òïÉá= îçê~åÖÉÜÉåÇÉå= båíëÅÜÉáÇÉå=îçã=OMK=j®êò=NVVU=Ü~ííÉ=Éë=~ìëÖÉÑΩÜêíI=Ç~ëë=Éë=ëçïçÜä=å~ÅÜ= ^êíK=NQ= píed= ~äë= ~ìÅÜ= å~ÅÜ= ÇÉã= dÉÄçí= ÇÉê= oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáí= áã= píÉìÉêJ êÉÅÜí=E^êíK=Q=~_sF=ìåòìä®ëëáÖ=ëÉáI=ÉáåÉ=ÖÉåÉêÉääI=ìå~ÄÜ®åÖáÖ=îçã=àÉïÉáäáÖÉå= bêíê~ÖëïÉêíI= ÇÉìíäáÅÜ= ìåíÉê= ÇÉã= êÉ~äÉå= j~êâíïÉêí= äáÉÖÉåÇÉ= _ÉïÉêíìåÖ=~åJ òìëíêÉÄÉåX=áåëçïÉáí=ÜçÄ=Éë=oÉÖÉäìåÖÉå=~ìÑI=ÇáÉ=ÇÉå=píÉìÉêïÉêí=~ìÑ=áå=ÇÉê= oÉÖÉä=åìê=SM=ÄòïK=TM=B=ÇÉë=j~êâíïÉêíÉë=ÑÉëíäÉÖíÉå=E_db=NOQ=f=NQR=bK=SÄ=

pímp=OLMR= VT

ìåÇ= Å= pK=NRU=ÑKI= NRV= bK=OÜ= pK=NSTFK= få= ÉáåÉã= rêíÉáä= îçã= OVK=j~á=NVVU= Ü~ííÉ= Ç~ë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= Éêâä®êíI= Ç~ëë= Ç~ë= ^åëíêÉÄÉå= ÉáåÉë= píÉìÉêïÉêíÉëI= ÇÉê= ÇÉìíäáÅÜ= ìåíÉêÜ~äÄ= ÇÉë= ÉÑÑÉâíáîÉå= j~êâíïÉêíÉë= äáÉÖíI= áã= táÇÉêëéêìÅÜ= òìã= píÉìÉêÜ~êãçåáëáÉêìåÖëÖÉëÉíò= ëíÉÜí= Eáå= Å~ëì= RV= ÄòïK= SN=B= ÇÉë= j~êâíïÉêíÉëX= _db= NOQ=f=NVP= bK=QÄLÅ= pK=OMM=ÑKFK= aÉãòìÑçäÖÉ= ëáåÇ= ÇáÉ= _ÉïÉêíìåÖëÖêìåÇë®íòÉ= å~ÅÜ= ÇÉê= ~äíÉå= pÅÜ®íòìåÖëîÉêçêÇåìåÖ= îçã= NTK=^éêáä=NVUQI= ÇáÉ= áå= ¬=NO= ~pÅÜ®íòsLpw= ÇÉå= ÖÉåÉêÉääÉå= ^ÄòìÖ= îçå= òÉÜå= mêçòÉåí=îçêëÉÜÉåI=ìåÇ=ÇáÉ=Ç~ê~ìÑ=ÖÉëíΩíòíÉå=^äíëÅÜ®íòìåÖÉå=ÄìåÇÉëêÉÅÜíëJ ïáÇêáÖK= = =====PKQKP==a~êΩÄÉê= Üáå~ìë= ëáåÇ= ÇáÉ= â~åíçå~äÉ= píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ= ïáÉ= ~ìÅÜ= ÇáÉ= píÉìÉêâçããáëëáçå= Ç~îçå= ~ìëÖÉÖ~åÖÉåI= Ç~ëë=¬=NO=^ÄëK=N=~pÅÜ®íòsLpw= ãáí= fåâê~ÑííêÉíÉå= ÇÉë= åÉìÉå= â~åíçå~äÉå= píÉìÉêÖÉëÉíòÉë= E~ã= NK=g~åì~ê= OMMNF= ~äë= ΩÄÉêÖÉçêÇåÉíÉë= oÉÅÜí= ÑΩê= ÇáÉ= ëçÖÉå~ååíÉå= kÉìëÅÜ®íòìåÖÉå= åáÅÜí=ãÉÜê=~åïÉåÇÄ~ê=ëÉáK=wï~ê=ëÉá=Ó=ï~ë=~ìÅÜ=Ç~ë=sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí=áå= ëÉáåÉã= rêíÉáä= ÄÉãÉêâí=EÇçêíáÖÉ=bK=OKPF=Ó=ÇáÉ=åçÅÜ=ìåíÉê=ÇÉã=~äíÉå=â~åíçJ å~äÉå= píÉìÉêÖÉëÉíò= îçã= OUK=lâíçÄÉê=NVRU= E~pídLpwF= Éêä~ëëÉåÉ= pÅÜ®íJ òìåÖëîÉêçêÇåìåÖ=òìã=wÉáíéìåâí=áÜêÉê=båíëÅÜÉáÇÉ=åáÅÜí=~ìÑÖÉÜçÄÉå=ïçêÇÉå= ìåÇ=Ç~ãáí=ÖêìåÇë®íòäáÅÜ=ïÉáíÉêÜáå=~åïÉåÇÄ~êK=a~ë=åÉìÉ=píÉìÉêÖÉëÉíò=îçã= VK=cÉÄêì~ê=OMMM=ÉåíÜ~äíÉ=âÉáåÉ=ÑçêãÉääÉ=^ìÑÜÉÄìåÖëåçêã=ÄÉíêÉÑÑÉåÇ=ÇáÉëÉ= pÅÜ®íòìåÖëîÉêçêÇåìåÖK= aÉêÉå= ^ìÑÜÉÄìåÖ= ëÉá= Éêëí= áå= ÇÉê= åÉìÉå= pÅÜ®íJ òìåÖëîÉêçêÇåìåÖ=ÇÉë=h~åíçåëê~íë=ÇÉë=h~åíçåë=pÅÜïóò=Eîçã=OQK=kçîÉãÄÉê= OMMQF=îçêÖÉëÉÜÉåK=aÉãå~ÅÜ=Ü~ÄÉ=¬=NO=^ÄëK=N=~pÅÜ®íòsLpw=~å=ëáÅÜ=ïÉáíÉê= ÖÉÖçäíÉåK=aáÉ=oÉÖÉäìåÖ=ëíáããÉ=àÉÇçÅÜ=åáÅÜí=ãÉÜê=ãáí=¬=QN=^ÄëK=N=pídLpw= ΩÄÉêÉáåI=ïçå~ÅÜ=Ç~ë=sÉêã∏ÖÉå=òìã=sÉêâÉÜêëïÉêí=ÄÉïÉêíÉí=ïÉêÇÉå=ëçääK=páÉ= Ü~ÄÉ= ëáÅÜ= ïçÜä= ~ìÑ= ÇáÉ= oÉÖÉäìåÖ= áå= ¬=OU= ^ÄëK=O= ~pídLpw= ÖÉëíΩíòíI= ÇáÉ= Éë= åìåãÉÜê= áã= åÉìÉå= píÉìÉêÖÉëÉíò= ~ìÅÜ= ãáí= oΩÅâëáÅÜí= ~ìÑ= ^êíK=NQ= píed= åáÅÜí=ãÉÜê=ÖÉÄÉK= =

VU= pímp=OLMR

=====aáÉëÉ=fåíÉêéêÉí~íáçåI=~ìÑ=ÇáÉ=Ç~ë=sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí=åáÅÜí=å®ÜÉê=ÉáåÖÉJ Ö~åÖÉå= áëíI= áëí= Ü~êãçåáëáÉêìåÖëJ= ìåÇ= ÖÉëÉíòÉëâçåÑçêãK= wï~ê= â~åå= å~ÅÜ= ^êíK=NQ= ^ÄëK=N= p~íò=O= píed= ìåÇ= ¬=QN= ^ÄëK=N= pídLpw= ÇÉê= bêíê~ÖëïÉêí= ÄÉá= ÇÉê=bêãáííäìåÖ=ÇÉë=sÉêâÉÜêëïÉêíÉë=~åÖÉãÉëëÉå=ÄÉêΩÅâëáÅÜíáÖí=ïÉêÇÉåK=aÉå= h~åíçåÉå=áëí=Ç~ãáí=ÄÉá=ÇÉê=cê~ÖÉI=çÄ=ìåÇ=áå=ïÉäÅÜÉã=j~ëë=ÇÉê=bêíê~ÖëïÉêí= áå= ÇáÉ= bêãáííäìåÖ= ÇÉë= sÉêâÉÜêëïÉêíÉë= ÉáåÄÉòçÖÉå= ïÉêÇÉå= ëçääI= Éáå= ÖêçëëÉê= oÉÖÉäìåÖëJ= ìåÇ= ^åïÉåÇìåÖëëéáÉäê~ìã= îÉêÄäáÉÄÉå= E_db= NOU=f=OQM= bK=PKNKN= pK=OQUI= ãáí= eáåïÉáëFK= fåëçïÉáí= ëíÉÜí= ÇáÉ= _ÉëíáããìåÖ= ÇÉë= ¬=NS= ~pÅÜ®íòsLpwI=ïçå~ÅÜ=ÇÉê=sÉêâÉÜêëïÉêí=áå=ÇÉê=oÉÖÉä=~ìë=bêíê~ÖëJ=ìåÇ=oÉ~äJ ïÉêí=ÉêãáííÉäí=ïáêÇI=áã=báåâä~åÖ=ãáí=ÇÉã=píÉìÉêÜ~êãçåáëáÉêìåÖëÖÉëÉíò=ìåÇ= ÇÉã=åÉìÉå=â~åíçå~äÉå=píÉìÉêÖÉëÉíòK=a~ë=áëí=àÉÇçÅÜ=åáÅÜí=ãÉÜê=ÇÉê=c~ää=ÑΩê= ¬=NO=^ÄëK=N=p~íò=O=~pÅÜ®íòsLpwK=aáÉëÉ=_ÉëíáããìåÖ=ëáÉÜí=å®ãäáÅÜ=òìë®íòJ äáÅÜ=îçêI=Ç~ëë=ëáÅÜ=ÇÉê=sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉêïÉêí=~ìë=àÉ=ÖäÉáÅÜÉê=dÉïáÅÜíìåÖ=ÇÉë= EÄÉêÉáíë= ìåíÉê= _ÉêΩÅâëáÅÜíáÖìåÖ= ÇÉë= bêíê~ÖëïÉêíÉë= ÉêãáííÉäíÉåF= sÉêJ âÉÜêëïÉêíÉë=ÉáåÉêëÉáíë=ìåÇ=ÇÉë=bêíê~ÖëïÉêíÉë=~åÇÉêÉêëÉáíë=ÉêÖÉÄÉå=ëçääK=a~ë= ïáÇÉêëéêáÅÜí= ÉáåÇÉìíáÖ= ÇÉã= dêìåÇë~íò= ÇÉê= sÉêâÉÜêëïÉêíÄÉëíÉìÉêìåÖK= aáÉ= ÜáÉê=åáÅÜí=ÉáåëÅÜä®ÖáÖÉå=^ÄïÉáÅÜìåÖÉå=îçå=ÇáÉëÉã=mêáåòáé=ëáåÇ=áå=^êíK=NQ= ^ÄëK=O= ìåÇ= P= píed= ~ÄëÅÜäáÉëëÉåÇ= ~ìÑÖÉò®Üäí= E_db= NOU=f=OQM= bK=PKNKN= pK=OQUFK= = =====PKQKQ==få= ^ÄïÉáÅÜìåÖ= îçå= ¬=NO= ^ÄëK=NI= ~ÄÉê= ÉåíëéêÉÅÜÉåÇ= ¬=NS= ~pÅÜ®íòsLpw= Ü~í= ÇáÉ= â~åíçå~äÉ= pÅÜ®íòìåÖëÄÉÜ∏êÇÉ= ÇÉãå~ÅÜ= ÇÉå= sÉêã∏J ÖÉåëëíÉìÉêïÉêí= îçå= cêK=N=MOV=QQVKJJ= ìåíÉê= wìÖêìåÇÉäÉÖìåÖ= ÇÉë= bêíê~ÖëJ ïÉêíÉë=EîÖäK=Ç~òì=¬=OM=~pÅÜ®íòsLpwF=îçå=cêK=TNN=VQMKJJ=ìåÇ=ÇÉë=oÉ~äïÉêJ íÉë=EîÖäK=Ç~òì=¬=NT=~pÅÜ®íòsLpwF=îçå=cêK=N=MSN=OMMKJJI=ÇáÉ=ÄÉáÇÉ=ÄÉíê~ÖëJ ã®ëëáÖ=åáÅÜí=ÄÉëíêáííÉå=ïÉêÇÉåI=ÄÉòΩÖäáÅÜ=ÇÉê=_ÉëÅÜïÉêÇÉÖÉÖåÉê=ïáÉ=ÑçäÖí= ÉêãáííÉäíW= = Ebêíê~ÖëïÉêí=ñ=MKN=H=oÉ~äïÉêí=ñ=NKMFW=NKNZ=cêK=N=MOV=QQVKJJK= =

pímp=OLMR= VV

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NMM= pímp=OLMR

bK=PKQKQF= ÄÉïÉêíÉí= ïáêÇI= ÇKÜK= ~ÄïÉáÅÜÉåÇ= îçå= ÇÉå= ~âíìÉää= ÖÉäíÉåÇÉå= kçêJ ãÉå=EëçÖÉå~ååíÉ=däÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ=áã=råêÉÅÜíFK= = =====QKN==aÉê= dêìåÇë~íò= ÇÉê= dÉëÉíòã®ëëáÖâÉáí= ÇÉê= sÉêï~äíìåÖ= ÖÉÜí= ÇÉã= oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáíëéêáåòáé=áå=ÇÉê=oÉÖÉä=îçêK=e~í=ÉáåÉ=_ÉÜ∏êÇÉ=áå=ÉáåÉã=c~ää= ÉáåÉ= îçã= dÉëÉíò= ~ÄïÉáÅÜÉåÇÉ= båíëÅÜÉáÇìåÖ= ÖÉíêçÑÑÉåI= ëç= ÖáÄí= ÇáÉë= ÇÉã= _ΩêÖÉêI= ÇÉê= ëáÅÜ= áå= ÇÉê= ÖäÉáÅÜÉå= i~ÖÉ= ÄÉÑáåÇÉíI= ÖêìåÇë®íòäáÅÜ= âÉáåÉå= ^åJ ëéêìÅÜ= Ç~ê~ìÑI= ÉÄÉåÑ~ääë= ~ÄïÉáÅÜÉåÇ= îçå= ÇÉê= kçêã= ÄÉÜ~åÇÉäí= òì= ïÉêÇÉåK= tÉáÅÜí=ÇáÉ=_ÉÜ∏êÇÉ=àÉÇçÅÜ=åáÅÜí=åìê=áå=ÉáåÉã=çÇÉê=áå=ÉáåáÖÉå=c®ääÉåI=ëçåJ ÇÉêå=áå=ëí®åÇáÖÉê=mê~ñáë=îçã=dÉëÉíò=~ÄI=ìåÇ=ÖáÄí=ëáÉ=òì=ÉêâÉååÉåI=Ç~ëë=ëáÉ= ~ìÅÜ= áå= wìâìåÑí= åáÅÜí= ÖÉëÉíòÉëâçåÑçêã= ÉåíëÅÜÉáÇÉå= ïÉêÇÉI= ëç= â~åå= ÇÉê= _ΩêÖÉê=îÉêä~åÖÉåI=ÖäÉáÅÜ=ÄÉÜ~åÇÉäíI=ÇKÜK=ÉÄÉåÑ~ääë=ÖÉëÉíòïáÇêáÖ=ÄÉÖΩåëíáÖí= òì= ïÉêÇÉåK= kìê= ïÉåå= ÉáåÉ= _ÉÜ∏êÇÉ= åáÅÜí= ÖÉïáääí= áëíI= ÉáåÉ= êÉÅÜíëïáÇêáÖÉ= mê~ñáë= ~ìÑòìÖÉÄÉåI= ΩÄÉêïáÉÖí= Ç~ë= fåíÉêÉëëÉ= ~å= ÇÉê= däÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ= ÇÉê= _ÉíêçÑÑÉåÉå= ÖÉÖÉåΩÄÉê= ÇÉãàÉåáÖÉå= ~å= ÇÉê= dÉëÉíòã®ëëáÖâÉáíK= ûìëëÉêí= ëáÅÜ= ÇáÉ= _ÉÜ∏êÇÉ= åáÅÜí= ΩÄÉê= áÜêÉ= ^ÄëáÅÜíI= ëç= áëí= ~åòìåÉÜãÉåI= ëáÉ= ïÉêÇÉ= ~ìÑ= dêìåÇ= ÇÉê= bêï®ÖìåÖÉå= ÇÉë= ÄìåÇÉëÖÉêáÅÜíäáÅÜÉå= rêíÉáäë= òì= ÉáåÉê= ÖÉëÉíòJ ã®ëëáÖÉå= mê~ñáë= ΩÄÉêÖÉÜÉå= E_db= NOR=ff=NRO= bK=R= pK=NSSX= NOO=ff=QQS= bK=Q~=pK=QRN=ÑKI=ãáí=eáåïÉáëÉåFK= = =====QKO==wì=ìåíÉêëìÅÜÉå=áëí=Ç~ë=sÉêÜ~äíÉå=ÇÉê=_ÉÜ∏êÇÉåK=a~ë=sÉêï~äíìåÖëJ ÖÉêáÅÜí=Ü~í=ÑÉëíÖÉÜ~äíÉåI=Ç~ëë=áå=ÇÉê=~âíìÉääÉå=pÅÜ®íòìåÖëéê~ñáë=âÉáåÉ=ÖÉJ ëÉíòïáÇêáÖÉ= _ÉÖΩåëíáÖìåÖ= ÄÉëíáããíÉêI= åÉì= òì= ëÅÜ®íòÉåÇÉê= lÄàÉâíÉ= òì= ÉêJ ÄäáÅâÉå=áëíK=aáÉ=mêçÄäÉã~íáâ=ëíÉääÉ=ëáÅÜ=àÉÇçÅÜ=áã=sÉêÖäÉáÅÜ=òìê=_ÉÜ~åÇäìåÖ= ÇÉê=ëçÖÉå~ååíÉå=^äíëÅÜ®íòìåÖÉåK= = =====QKOKN==dÉã®ëë= ¬=OPU= p~íò=N= pídLpw= ëçääÉå= ÇáÉ= ëáÅÜ= ~ìë= ÇÉå= ëçÖÉJ å~ååíÉå= ^äíëÅÜ®íòìåÖÉå= ÉêÖÉÄÉåÇÉå= píÉìÉêïÉêíÉ= łÄáë= òìê= å®ÅÜëíÉå= ~ääÖÉJ ãÉáåÉå=çÇÉê=áåÇáîáÇìÉääÉå=^åé~ëëìåÖ“=ïÉáíÉê=ÖÉäíÉåK=k~ÅÜ=¬=R=~pÅÜ®íòsLpw=

pímp=OLMR= NMN

ïáêÇ= ÉáåÉ= ~ääÖÉãÉáåÉ= ^åé~ëëìåÖ= éÉêáçÇáëÅÜ= ~ìÑ= ^åçêÇåìåÖ= ÇÉë= oÉÖáÉJ êìåÖëê~íÉë= ÇìêÅÜÖÉÑΩÜêíK= aáÉëÉ= _ÉëíáããìåÖ= áëí= àÉÇçÅÜ= ÇìêÅÜ= ÇáÉ= Ü∏ÜÉêJ ê~åÖáÖÉ=kçêã=ÇÉë=¬=QO=^ÄëK=P=pídLpw=îÉêÇê®åÖí=ïçêÇÉåI=ïçå~ÅÜ=ÇÉê=h~åJ íçåëê~í= áå= ÉáåÉê= sÉêçêÇåìåÖI= ÇáÉ= ÇÉã= Ñ~âìäí~íáîÉå= oÉÑÉêÉåÇìã= ìåíÉêäáÉÖíI= ìåíÉê=~åÇÉêÉã=ΩÄÉê=wÉáíéìåâí=ìåÇ=^ìëã~ëë=îçå=~ääÖÉãÉáåÉå=ìåÇ=éÉêáçÇáJ ëÅÜÉå=^åé~ëëìåÖÉå=ÄÉëÅÜäáÉëëíK= = =====QKOKO==bë= áëí= Ç~ÜÉê= îçê= ~ääÉã= ~ìÅÜ= ~ìÑ= Ç~ë= sÉêÜ~äíÉå= ÇÉë= h~åíçåëê~íë= ~ÄòìëíÉääÉåK= aáÉëÉê= Ü~ííÉ= ~ã= ORK=^éêáä=OMMN= ÇÉå= oÉÖáÉêìåÖëê~í= ãáí= ÇÉê= ^ìë~êÄÉáíìåÖ= ÉáåÉê= sçêä~ÖÉ= ÑΩê= ÉáåÉ= åÉìÉI= ÇÉã= â~åíçå~äÉå= píÉìÉêÖÉëÉíò= îçã= VK=cÉÄêì~ê=OMMM= âçåÑçêãÉ= pÅÜ®íòìåÖëîÉêçêÇåìåÖ= ÄÉ~ìÑíê~ÖíK= a~ãáí= Ü~í=ÇÉê=h~åíçåëê~í=~å=ëáÅÜ=âìåÇ=ÖÉí~åI=Ç~ëë=Éê=ÖÉïáääí=áëíI=Ç~ÑΩê=òì=ëçêÖÉåI= Ç~ëë=ÇáÉ=åáÅÜí=ÖÉëÉíòÉëâçåÑçêãÉå=pÅÜ®íòìåÖÉå=~åÖÉé~ëëí=ïÉêÇÉå=â∏ååÉåK= a~ë=sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí=Ü~í=áåëçïÉáí=ÑÉëíÖÉÜ~äíÉåI=Ç~ëë=ÇÉê=h~åíçåëê~í=ÇÉå= bêä~ëë=ÉáåÉê=åÉìÉå=pÅÜ®íòìåÖëîÉêçêÇåìåÖ=áå=^åÖêáÑÑ=ÖÉåçããÉåI=~ÄÉê=åçÅÜ= åáÅÜí= îçääìãÑ®åÖäáÅÜ= ìãÖÉëÉíòí= Ü~ÄÉK= fã= sÉêçêÇåìåÖëÉåíïìêÑ= ïÉêÇÉ= áå= ÉáåÉê= §ÄÉêÖ~åÖëÄÉëíáããìåÖ= îçêÖÉëÅÜä~ÖÉåI= Ç~ëë= ÇáÉ= ëçÖÉå~ååíÉå= ^äíJ ëÅÜ®íòìåÖÉå= éÉê= PNK=aÉòÉãÄÉê=OMMP= é~ìëÅÜ~ä= ÉêÜ∏Üí= ïÉêÇÉåK= aáÉ= _ÉJ Ü~åÇäìåÖ=ÇÉë=sÉêçêÇåìåÖëÉåíïìêÑë=ëÉá=~å=ÇÉê=páíòìåÖ=ÇÉë=h~åíçåëê~íë=îçã= OMK=lâíçÄÉê=OMMQ=ÖÉéä~åíK= = =====^ìëëÉêÇÉã= Ü~í= ÇÉê= oÉÖáÉêìåÖëê~í= ÇÉë= h~åíçåë= pÅÜïóò= ~ã= OVK=gìåá= OMMQ= ÉáåÉ= sÉêçêÇåìåÖ= ΩÄÉê= ÇáÉ= îçêä®ìÑáÖÉ= ^åé~ëëìåÖ= ÇÉê= sÉêã∏ÖÉåëJ ëíÉìÉêïÉêíÉ= åáÅÜíä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉê= dêìåÇëíΩÅâÉ= E§ÄÉêÖ~åÖëîÉêçêÇåìåÖI= §slF=Éêä~ëëÉåK=a~êáå=ëáÉÜí=Éê=ÉáåÉ=ÉáåëíïÉáäáÖÉ=éêçòÉåíì~äÉ=^åé~ëëìåÖ=ÇÉê= ëçÖÉå~ååíÉå=^äíëÅÜ®íòìåÖÉå=ãáí=táêâìåÖ=~Ä=ÇÉê=píÉìÉêéÉêáçÇÉ=OMMQ=îçêK= = =====QKOKP==fåòïáëÅÜÉå= Ó= ~ã= OQK=kçîÉãÄÉê=OMMQ= Ó= Ü~í= ÇÉê= h~åíçåëê~í= ÇáÉ= åÉìÉ= pÅÜ®íòìåÖëîÉêçêÇåìåÖ= Éêä~ëëÉåK= eáÉêáå= Ü~í= Éê= ÉáåÉ= ÖÉåÉêÉääÉ= kÉìJ

NMO= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= NMP

Ü~ÄÉå=ëáÅÜ=~ÄÉê=ÄÉêÉáíë=ãáí=_äáÅâ=Ç~ê~ìÑI=Ç~ëë=ÇáÉëÉ=sÉêçêÇåìåÖ=îçê=bêÖÉJ ÜÉå=ÇÉë=~åÖÉÑçÅÜíÉåÉå=båíëÅÜÉáÇë=áã=båíïìêÑ=îçêä~Ö=ìåÇ=ÇÉêÉå=_ÉëÅÜäìëë= ÄÉîçêëí~åÇI= ÉåíëéêÉÅÜÉåÇ= ÖÉ®ìëëÉêíK= fÜê= bêä~ëë= ®åÇÉêí= ~ìÅÜ= åáÅÜíë= ~å= ÇÉê= báåëÅÜ®íòìåÖK=_Éá=dìíÜÉáëëìåÖ=ÇÉê=_ÉëÅÜïÉêÇÉ=Ü~í=Ç~ë=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜí=ÇáÉ= p~ÅÜÉ= òìÇÉã= ÖÉã®ëë= ^êíK=TP= ^ÄëK=P= píed= ~å= ÇáÉ= sçêáåëí~åò= òìêΩÅâòìJ ïÉáëÉåK= råíÉê= éêçòÉëë∏âçåçãáëÅÜÉå= dÉëáÅÜíëéìåâíÉå= â~åå= Éë= ÇÉã= _ìåJ ÇÉëÖÉêáÅÜí= Ç~ÜÉê= åáÅÜí= îÉêïÉÜêí= ëÉáå= ìåÇ= áëí= Éë= ëáååîçääI= ÇáÉëÉå= rãëí~åÇ= ÜáÉê=ãáí=~åòìÑΩÜêÉåK= = =====QKP==^ìë= ÇÉã= dÉë~ÖíÉå= ÑçäÖíI= Ç~ëë= ÇáÉ= â~åíçå~äÉå= _ÉÜ∏êÇÉå= åáÅÜí= òì= ÉêâÉååÉå= ÖÉÖÉÄÉå= Ü~ÄÉåI= Ç~ëë= ëáÉ= ÇáÉ= åáÅÜí= ãÉÜê= êÉÅÜíëâçåÑçêãÉå= ^äíJ ëÅÜ®íòìåÖÉå=çÜåÉ=àÉÖäáÅÜÉ=^åé~ëëìåÖÉå=~ìÅÜ=áå=wìâìåÑí=ÜáååÉÜãÉå=ïÉêJ ÇÉåK= dÉïáëë= ïÉêÇÉå= ÇáÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê= åçÅÜ= áå= ÇÉå= g~ÜêÉå= OMMO= ìåÇ= OMMP= ÖÉÖÉåΩÄÉê= ÇÉå= píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉå= ãáí= ^äíëÅÜ®íòìåÖÉå= ÄÉå~ÅÜíÉáäáÖíK= aáÉ= _ÉÜ~åÇäìåÖ= ÇÉê= _ÉëÅÜïÉêÇÉÖÉÖåÉê= ÉåíëéêáÅÜí= àÉÇçÅÜ= ÇÉê= ~âíìÉääÉå= oÉÅÜíëä~ÖÉK= páÉ= ïÉêÇÉå= Ç~ÇìêÅÜ= ~ìÅÜ= êÉÅÜíëÖäÉáÅÜ= ãáí= ~åÇÉêÉå= píÉìÉêJ éÑäáÅÜíáÖÉå= ÄÉÜ~åÇÉäíI= ÇáÉ= Ó= ÉåíëéêÉÅÜÉåÇ= ^êíK=NQ= ^ÄëK=N= píed= ìåÇ= ¬=QN= ^ÄëK=N= pídLpw= å~ÅÜ= ÇÉã= sÉêâÉÜêëïÉêí= ÄÉïÉêíÉíÉë= Ó= sÉêã∏ÖÉå= òì= îÉêJ ëíÉìÉêå= Ü~ÄÉåI= çÜåÉ= báÖÉåíΩãÉê= çÇÉê= kìíòåáÉëëìåÖëÄÉêÉÅÜíáÖíÉ= ÉáåÉë= åáÅÜíä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉå=dêìåÇëíΩÅâë=òì=ëÉáå=EîÖäK=òìã=dÉÄçí=ÇÉê=êÉÅÜíëJ ÖäÉáÅÜÉå= _ÉÜ~åÇäìåÖ= ÇÉê= báÖÉåíΩãÉê= îçå= ÄÉïÉÖäáÅÜÉã= ìåÇ= ìåÄÉïÉÖäáJ ÅÜÉã=sÉêã∏ÖÉå=_db=NOQ=f=NRV=bK=O=pK=NSP=ÑÑKFK=a~ãáí=ïáêÇ=Ç~ë=ëÉáí=ÇÉã= NK=g~åì~ê=OMMN= îÉêÄáåÇäáÅÜÉ= píÉìÉêÜ~êãçåáëáÉêìåÖëÖÉëÉíò= ÉÑÑÉâíáî= ìãÖÉJ ëÉíòíK= bë= ï®êÉ= ëáååïáÇêáÖI= ãáí= ÇÉê= aìêÅÜëÉíòìåÖ= ÇÉê= ëáÅÜ= ~ìë= ÇáÉëÉã= dÉJ ëÉíò= ÉêÖÉÄÉåÇÉå= oÉÖÉäå= ÑΩê= åÉìÉ= píÉìÉêí~íÄÉëí®åÇÉ= ~Äòìï~êíÉåI= Äáë= àÉJ ïÉáäë= ë®ãíäáÅÜÉ= ~äíÉåI= îçê= OMMN= äáÉÖÉåÇÉå= píÉìÉêí~íÄÉëí®åÇÉ= ~åÖÉé~ëëí= ïçêÇÉå=ëáåÇK=pçãáí=ëáåÇ=âÉáåÉ=ΩÄÉêïáÉÖÉåÇÉå=ë~ÅÜäáÅÜÉå=dêΩåÇÉ=ÖÉÖÉÄÉåI= ÇáÉ= Éë= êÉÅÜíÑÉêíáÖÉå= ïΩêÇÉåI= Ç~ë= dêìåÇëíΩÅâ= ÇÉê= _ÉëÅÜïÉêÇÉÖÉÖåÉê= å~ÅÜ= ÇÉå=j~ëëëí®ÄÉå=ÇÉê=EÜÉìíÉ=ìåêÉÅÜíã®ëëáÖÉåF=^äíëÅÜ®íòìåÖÉå=ÑΩê=ÇáÉ=g~ÜêÉ=

NMQ= pímp=OLMR

OMMO= ìåÇ= OMMP= òì= ÄÉïÉêíÉåK= båíÖÉÖÉå= ÇÉê= ^åëáÅÜí= ÇÉë= sÉêï~äíìåÖëÖÉJ êáÅÜíë=áëí=Éë=ìåÉêÜÉÄäáÅÜI=Ç~ëë=ÇáÉ=êÉÖáÉêìåÖëê®íäáÅÜÉ=§ÄÉêÖ~åÖëîÉêçêÇåìåÖ= ÉáåÉ= Éêëí= ~Ä= ÇÉê= píÉìÉêéÉêáçÇÉ= OMMQ= ÖêÉáÑÉåÇÉ= ^åé~ëëìåÖ= ÇÉê= ^äíëÅÜ®íJ òìåÖÉå= îçêëáÉÜíK= fã= §ÄêáÖÉå= ïΩêÇÉ= ëáÅÜ= ÄÉá= ÉáåÉê= däÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ= áã= råêÉÅÜí=ÇáÉ=cê~ÖÉ=ëíÉääÉåI=å~ÅÜ=ïÉäÅÜÉå=^äíëÅÜ®íòìåÖÉå=ëáÅÜ=ÇáÉ=hçêêÉâíìê= êáÅÜíÉå=ëçääK=aáÉ=Éêï®ÜåíÉ=§ÄÉêÖ~åÖëîÉêçêÇåìåÖ=ÇÉë=oÉÖáÉêìåÖëê~íÉë=òÉáÖíI= Ç~ëë= ^åé~ëëìåÖÉå= ÇÉê= ^äíëÅÜ®íòìåÖÉå= åçíïÉåÇáÖ= ëáåÇI= ïÉäÅÜÉ= àÉ= å~ÅÜ= wÉáíéìåâí=ÇÉê=äÉíòíÉå=pÅÜ®íòìåÖ=ÉáåÉ=bêÜ∏ÜìåÖ=ÇÉë=sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉêïÉêíÉë= ìã= OM= Äáë= UM=B= ~ìëã~ÅÜÉå= E¬=P= §slFK= táÉ= ~ìÅÜ= áããÉê= ÉáåÉ= hçêêÉâíìê= îçêÖÉåçããÉå= ïΩêÇÉI= ëáÉ= ïΩêÇÉ= ëçÖ~ê= áã= råêÉÅÜí= òì= âÉáåÉê= ÉáÖÉåíäáÅÜÉå= däÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ= ãáí= ~ääÉå= ^äíëÅÜ®íòìåÖÉå= ÑΩÜêÉåK= ^ìëëÉêÇÉã= â®ãÉ= Éë= Ç~ÇìêÅÜ= òì= ÉáåÉê= råÖäÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ= ìåíÉê= ~åÇÉêÉã= ÖÉÖÉåΩÄÉê= ÇÉå= píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉåI=ÇáÉ=~åÇÉêïÉáíáÖÉë=sÉêã∏ÖÉå=ÉåíëéêÉÅÜÉåÇ=ÇÉê=ÖÉäíÉåÇÉå= oÉÅÜíëçêÇåìåÖ= å~ÅÜ= ÇÉã= sÉêâÉÜêëïÉêí= ÇÉâä~êáÉêÉå= ãΩëëÉå= EîÖäK= _db= NOQ=f=NRV=bK=O=pK=NSP=ÑÑKFK= = =====QKQ==a~ë= sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí= ëçïáÉ= ÇáÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉÖÉÖåÉê= ïÉáëÉå= ÑΩê= áÜêÉ= ÉåíÖÉÖÉåÖÉëÉíòíÉ= ^åëáÅÜí= ~ìÑ= Éáå= rêíÉáä= ÇÉë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜíë= îçã= PK=kçîÉãÄÉê=OMMM= Üáå= EOmKOTVLNVVVI= áå= mê~= OMMN= kêK=NNQ= pK=STM= ìåÇ= pío= RSLOMMN= pK=QNQFK= aáÉëÉë= ÄÉÜ~åÇÉäí= áåÇÉë= ÉáåÉ= ~åÇÉêÉ= páíì~íáçå= ìåÇ= áëí= Ç~ÜÉê= ÜáÉê= åáÅÜí= ÉáåëÅÜä®ÖáÖK= açêí= Ü~í= Ç~ë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= òï~ê= ~ìëÖÉJ ÑΩÜêíI=Ç~ëë=ÇáÉ=îçã=dÉëÉíòÖÉÄÉê=òìê=eÉêëíÉääìåÖ=ÉáåÉë=~ääÖÉãÉáåÉå=îÉêÑ~ëJ ëìåÖëâçåÑçêãÉå=wìëí~åÇÉë=ÄÉ~ÄëáÅÜíáÖíÉå=âΩåÑíáÖÉå=ûåÇÉêìåÖÉå=Ç~ë=â~åJ íçå~äÉ=dÉêáÅÜí=åáÅÜí=îçå=ÇÉê=mÑäáÅÜí=ÉåíÄáåÇÉåI=ÇáÉ=~âíìÉää=ÑÉëíÖÉëíÉääíÉ=råJ ÖäÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ= ÇÉë= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉåÇÉå= ëÅÜçå= àÉíòí= Ó=ìåÇ=òìãáåÇÉëí= éêçîáëçêáëÅÜ= Ó= ëÉäÄÉê= òì= ÄÉëÉáíáÖÉåK= fåëçïÉáí= Ü~ííÉ= Ç~ë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= Ç~ë= sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí= Ç~òì= ~åÖÉÜ~äíÉåI= ÉáåÉå= báÖÉåãáÉíïÉêí= òì= âçêêáÖáÉêÉåI= Ç~ãáí=Éê=ÇÉå=íáÉÑÉêÉå=báÖÉåãáÉíïÉêíÉåI=îçå=ÇÉåÉå=~åÇÉêÉ=píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉ= éêçÑáíáÉêíÉåI= Éåíëéê~ÅÜK= få= àÉåÉã= sÉêÑ~ÜêÉå= ÖáåÖ= Éë= áåÇÉë= åáÅÜí= ìã= ÉáåÉ=

pímp=OLMR= NMR

däÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ= áã= råêÉÅÜíK= a~îçå= áëí= Ççêí= âÉáåÉ= oÉÇÉK= fã= dÉÖÉåë~íò= òìã= îçêäáÉÖÉåÇÉå= c~ääI= áå= ïÉäÅÜÉã= ÇáÉ= åáÉÇêáÖÉêÉå= ®äíÉêÉå= sÉêã∏ÖÉåëJ ëíÉìÉêïÉêíÉ= ÖÉëÉíòïáÇêáÖ= ëáåÇI= ïìêÇÉå= Ççêí= ÇáÉ= åáÉÇêáÖÉêÉå= ®äíÉêÉå= báÖÉåJ ãáÉíïÉêíÉ= åáÅÜí= ~äë= ÖÉëÉíòïáÇêáÖ= ~åÖÉëÉÜÉåK= sáÉäãÉÜê= ÖáåÖ= Éë= åìê= Ç~êìãI= Ç~ëë= ÇáÉ= ÑΩê= ÇáÉ= _ÉãÉëëìåÖ= ÇÉê= báÖÉåãáÉíïÉêíÉ= éêç= o~ìãÉáåÜÉáí= ÑÉëíÖÉJ ëÉíòíÉå=_Éíê®ÖÉ=àÉ=å~ÅÜ=pÅÜ®íòìåÖëòÉáíê~ìã=ÉêÜÉÄäáÅÜÉ=råíÉêëÅÜáÉÇÉ=~ìÑJ ïáÉëÉåK=a~ë=ïìêÇÉ=~äë=sÉêëíçëë=ÖÉÖÉå=Ç~ë=dÉÄçí=ÇÉê=däÉáÅÜÄÉÜ~åÇäìåÖ=ìåÇ= ÇÉê= êÉÅÜíëÖäÉáÅÜÉå= _ÉëíÉìÉêìåÖ= ÄÉíê~ÅÜíÉíK= fåëçÑÉêå= ï~ê= ÇáÉ= ÖÉäíÉåÇÉ= báÖÉåãáÉíïÉêíçêÇåìåÖ= îÉêÑ~ëëìåÖëïáÇêáÖ= ìåÇ= Ç~ÜÉê= åáÅÜí= ãÉÜê=ïÉáíÉê=~åJ òìïÉåÇÉåK= aáÉ= _ÉÜ~åÇäìåÖ= ÇÉê= _ÉëÅÜïÉêÇÉÖÉÖåÉê= ÇìêÅÜ= ÇáÉ= â~åíçå~äÉå= píÉìÉêÄÉÜ∏êÇÉå= áëí= îçêäáÉÖÉåÇ= ÜáåÖÉÖÉå= åáÅÜí= ÖÉëÉíòÉëJ= çÇÉê= Ö~ê= îÉêÑ~ëJ ëìåÖëïáÇêáÖK=bë=ÖÉÜí=åìê=Ç~êìãI=çÄ=ëáÉ=îÉêä~åÖÉå=â∏ååÉåI=ÖÉëÉíòïáÇêáÖ=ÄÉJ ÖΩåëíáÖí=òì=ïÉêÇÉåI=ï~ë=å~ÅÜ=ÇÉã=dÉë~ÖíÉå=òì=îÉêåÉáåÉå=áëí=EbK=QKNJQKPFK= = =====RK==aáÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉ= ÉêïÉáëí= ëáÅÜ= Ç~ãáí= ~äë= ÄÉÖêΩåÇÉí= ìåÇ= áëí= ÖìíòìJ ÜÉáëëÉåK=dÉã®ëë=^êíK=TP=^ÄëK=P=píed=áëí=ÇÉê=~åÖÉÑçÅÜíÉåÉ=båíëÅÜÉáÇ=~ìÑJ òìÜÉÄÉå= ìåÇ= ÇáÉ= p~ÅÜÉ= òìê= åÉìÉå= _ÉìêíÉáäìåÖ= áã= páååÉ= ÇÉê= bêï®ÖìåÖÉå= ~å=Ç~ë=sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí=òìêΩÅâòìïÉáëÉåK==

NMS= pímp=OLMR

=

båíëÅÜÉáÇ=ÇÉê=h~åíçå~äÉå=píÉìÉêâçããáëëáçåLh~åíçå~äÉå=sÉêï~äíìåÖ= ÑΩê=ÇáÉ=ÇáêÉâíÉ=_ìåÇÉëëíÉìÉê=îçã=ORK=^ìÖìëí=OMMR= áKpK=uK=^d=Epíhb=OPSLMNF= = = dÉäÇïÉêíÉ= iÉáëíìåÖ= ÉáåÉê= ^âíáÉåÖÉëÉääëÅÜ~Ñí= ~å= ÉáåÉå= å~ÜÉ= ëíÉÜÉåÇÉå= aêáííÉå= áåÑçäÖÉ= ìåíÉêéêÉáëäáÅÜÉê= tÉêâÉêëíÉääìåÖ= E¬=PU= ~píd= ÄòïK= ^êíK=RU= a_dF = = fã=o~ÜãÉå=ÇÉê=§ÄÉêéêΩÑìåÖ=ÉáåÉë=qçí~äìåíÉêåÉÜãÉêJtÉêâîÉêíê~ÖÉë=ÑΩê=Éáå= oÉáÜÉåÉáåÑ~ãáäáÉåÜ~ìë=EobceF=ãáí=ÉáåÉã=å~ÜÉ=ëíÉÜÉåÇÉå=aêáííÉå=~ìÑ=ÇÉëJ ëÉå= j~êâíâçåÑçêãáí®í= Ç~êÑ= ÇáÉ= sÉê~åä~ÖìåÖëÄÉÜ∏êÇÉ= òìê= _ÉëíáããìåÖ= ÇÉë= ÜóéçíÜÉíáëÅÜÉå=j~êâíéêÉáëÉë=~ìÅÜ=~ìÑ=ÇáÉ=jÉíÜçÇÉå=ÇÉê=fããçÄáäáÉåëÅÜ®íJ òìåÖI= áåëÄÉëçåÇÉêÉ= ~ìÑ= ÇáÉ= jÉíÜçÇÉ= ÇÉê= oÉ~äïÉêíëÅÜ®íòìåÖ= ÄòïK= ~ìÑ= ÇáÉ= ëí~íáëíáëÅÜÉ= jÉíÜçÇÉI= ~ÄëíÉääÉåK= få= Å~ëì= ïáêÇ= ~ÄÉê= ÇÉê= báåï~åÇ= íÉáäïÉáëÉ= ÖÉÜ∏êíI=ÇáÉ=píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉ=Ü~ÄÉ=ëáÅÜ=áå=ÉáåÉê=kçíä~ÖÉ=ÄÉÑìåÇÉåI=ïÉëÜ~äÄ= ~ìÅÜ= ìåíÉê= ìå~ÄÜ®åÖáÖÉå= aêáííÉå= Ääçëë= ÇÉê= í~íë®ÅÜäáÅÜ= îÉêÉáåÄ~êíÉ= tÉêâJ éêÉáë=Ü®ííÉ=ÉêòáÉäí=ïÉêÇÉå=â∏ååÉåK= = = ^ìë=ÇÉå=bêï®ÖìåÖÉå= = = =====NK==KKK= = =====OK==fã=îçêäáÉÖÉåÇÉå=c~ää=áëí=ëíêÉáíáÖI=çÄ=Ç~ë=båíÖÉäí=áã=tÉêâîÉêíê~Ö=òïáJ ëÅÜÉå= ÇÉê= uK=^d= ìåÇ= vK= áå= ÇÉê= e∏ÜÉ= îçå= cêK=QQM=MMMKJJ= îçääìãÑ®åÖäáÅÜ=

pímp=OLMR= NMT

ÉáåÉê=ã~êâíÖÉêÉÅÜíÉå=båíëÅÜ®ÇáÖìåÖI=ãáíÜáå=ÉáåÉã=mêÉáë=ìåíÉê=ìå~ÄÜ®åÖáJ ÖÉå=aêáííÉå=Éåíëéê~ÅÜK= = =====~F==_Éá=ÇÉê=ÇáêÉâíÉå=_ìåÇÉëëíÉìÉê=ëÉíòí=ëáÅÜ=ÇÉê=ëíÉìÉêÄ~êÉ=oÉáåÖÉïáåå= ÉáåÉê=àìêáëíáëÅÜÉå=mÉêëçå=ÖÉã®ëë=^êíK=RU=a_d=~ìë=ÇÉã=p~äÇç=ÇÉê=bêÑçäÖëJ êÉÅÜåìåÖ=ìåíÉê=_ÉêΩÅâëáÅÜíáÖìåÖ=ÇÉë=p~äÇçîçêíê~ÖÉë=ÇÉë=sçêà~ÜêÉë=EäáíK=~FI= ~ääÉå= îçê= _ÉêÉÅÜåìåÖ= ÇÉë= p~äÇçë= çÇÉê= ÇÉê= bêÑçäÖëêÉÅÜåìåÖ= ~ìëÖÉëÅÜáÉÇÉJ åÉå=qÉáäÉå=ÇÉë=dÉëÅÜ®ÑíëÉêÖÉÄåáëëÉëI=ÇáÉ=åáÅÜí=òìê=aÉÅâìåÖ=îçå=ÖÉëÅÜ®ÑíëJ ã®ëëáÖ=ÄÉÖêΩåÇÉíÉã=^ìÑï~åÇ=îÉêïÉåÇÉí=ïÉêÇÉå=EäáíK=ÄF=ëçïáÉ=ÇÉå=ÇÉê=bêJ ÑçäÖëêÉÅÜåìåÖ= åáÅÜí= ÖìíÖÉëÅÜêáÉÄÉåÉå= bêíê®ÖÉå= ãáí= báåëÅÜäìëë= ÇÉê= h~éáJ í~äÓI= ^ìÑïÉêíìåÖëJ= ìåÇ= iáèìáÇ~íáçåëÖÉïáååÉ= EäáíK=ÅF= òìë~ããÉåK= cΩê= ÇáÉ= â~åíçå~äÉå= píÉìÉêå= ëáÉÜí= ÇÉê= áã=îçêäáÉÖÉåÇÉå=c~ää=åçÅÜ=~åïÉåÇÄ~êÉ=¬=PU= ~píd= ÉáåÉ= ëáååÖÉã®ëëÉ= oÉÖÉäìåÖ= îçêI= ïÉëÜ~äÄ= áå= ÇÉê= cçäÖÉ= h~åíçåëJ= ìåÇ= _ìåÇÉëëíÉìÉêå=ÖäÉáÅÜòÉáíáÖ=ÄÉÜ~åÇÉäí=ïÉêÇÉå=â∏ååÉåK= = =====ÄF==wìã= ëíÉìÉêÄ~êÉå= oÉáåÖÉïáåå= ÖÉÜ∏êÉå= å~ãÉåíäáÅÜ= ~ìÅÜ= wìïÉåÇìåJ ÖÉå=ÇÉê=dÉëÉääëÅÜ~Ñí=~å=ÇáÉ=^åíÉáäëáåÜ~ÄÉê=çÇÉê=áÜåÉå=å~ÜÉ=ëíÉÜÉåÇÉ=aêáíJ íÉI= ÇáÉ= ÉáåÉã= ^ìëëÉåëíÉÜÉåÇÉå= åáÅÜí= çÇÉê= òìãáåÇÉëí= åáÅÜí= áã= ÖäÉáÅÜÉå= j~ëëÉ=ÖÉï®Üêí=ïΩêÇÉåK=pçäÅÜÉ=ÖÉäÇïÉêíÉ=iÉáëíìåÖÉå=ëáåÇ=å~ÅÜ=ÇÉê=oÉÅÜíJ ëéêÉÅÜìåÖ=áããÉê=Ç~åå=~åòìåÉÜãÉåI=ïÉåå== = Ó= ÇáÉ=dÉëÉääëÅÜ~Ñí=âÉáåÉ=çÇÉê=âÉáåÉ=ÖäÉáÅÜïÉêíáÖÉ=dÉÖÉåäÉáëíìåÖ=ÉêÜ®äíI= = Ó= ÇÉê= ^âíáçå®ê= ÇáêÉâí= çÇÉê= áåÇáêÉâí= EòK_K= ΩÄÉê= ÉáåÉ= áÜã= å~ÜÉ= ëíÉÜÉåÇÉ= mÉêëçå=çÇÉê=råíÉêåÉÜãìåÖF=ÉáåÉå=sçêíÉáä=ÉêÜ®äíI=ÇÉê=ÉáåÉã=aêáííÉå=ìåJ íÉê= ÖäÉáÅÜÉå= _ÉÇáåÖìåÖÉå= åáÅÜí= òìÖÉÄáääáÖí= ïçêÇÉå= ï®êÉI= ÇáÉ= iÉáëíìåÖ= ~äëç=áåëçÑÉêå=ìåÖÉï∏ÜåäáÅÜ=áëíI=ìåÇ== = Ó= ÇÉê= `Ü~ê~âíÉê= ÇáÉëÉê= iÉáëíìåÖ= ÑΩê= ÇáÉ= dÉëÉääëÅÜ~ÑíëçêÖ~åÉ= ÉêâÉååÄ~ê= ï~ê= ErêíÉáäÉ= ÇÉë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜíë= O^KOSPLOMMP= îçã= NVKNNKOMMPI=

NMU= pímp=OLMR

bêïK=OKNX= O^KSMOLOMMO= îçã= OPKTKOMMPI= bêïK=OX= O^KRVMLOMMO= îçã= OOKRKOMMPI=bêïK=OKNX=àÉ=ãáí=eáåïÉáë=~ìÑ=ÇáÉ=gìÇáâ~íìêFK= = = =====ÅF==^äë=ÖÉäÇïÉêíÉ=iÉáëíìåÖÉå=ÖÉäíÉå=ìåíÉê=~åÇÉêÉã=~ìÅÜ=bêíê~ÖëîÉêòáÅÜJ íÉ=òì=dìåëíÉå=ÇÉë=^âíáçå®êë=çÇÉê=ÉáåÉê=áÜã=å~ÜÉ=ëíÉÜÉåÇÉå=mÉêëçåI=ÇáÉ=ÄÉá= ÇÉê= dÉëÉääëÅÜ~Ñí= òì= ÉáåÉê= ÉåíëéêÉÅÜÉåÇÉå= hΩêòìåÖ= ÇÉë= áå= ÇÉê= bêÑçäÖëJ êÉÅÜåìåÖ= ~ìëÖÉïáÉëÉåÉå= dÉïáååÉë= ÑΩÜêÉåK= aáÉëÉ= cçêã= ÇÉê= ÖÉäÇïÉêíÉå= iÉáëíìåÖ=ïáêÇ=ãáíìåíÉê=ëÉáí=ÇÉå=ëÉÅÜòáÖÉê=g~ÜêÉå=ÇÉë=äÉíòíÉå=g~ÜêÜìåÇÉêíë= ÖÉëíΩíòí= ~ìÑ= ÉáåÉ= ÉåíëéêÉÅÜÉåÇÉ= mìÄäáâ~íáçå= Ej~ñ= fãÄçÇÉåI= aáÉ= ÖÉëÉíòJ ã®ëëáÖÉå=sçê~ìëëÉíòìåÖÉå=ÉáåÉê=_ÉëíÉìÉêìåÖ=îÉêÇÉÅâíÉê=dÉïáåå~ìëëÅÜΩíJ íìåÖÉåI=áåW=^p^=PNI=pK=NTTI=áåëÄÉëçåÇÉêÉ=pK=NTVF=~äë=łdÉïáååîçêïÉÖå~ÜJ ãÉ“= ÄÉòÉáÅÜåÉíI= çÄïçÜä= Ü~åÇÉäëêÉÅÜíäáÅÜ= Ö~ê= âÉáåÉ= dÉïáååÉ= łîçêïÉÖÖÉJ åçããÉå“= ïÉêÇÉå= â∏ååÉå= EîÖäK= Éíï~= oÉíç= eÉìÄÉêÖÉêI= aáÉ= îÉêÇÉÅâíÉ= dÉJ ïáåå~ìëëÅÜΩííìåÖ=~ìë=páÅÜí=ÇÉë=^âíáÉåêÉÅÜíë=ìåÇ=ÇÉë=dÉïáååëíÉìÉêêÉÅÜíëI= aáëëKI= _Éêå= OMMNI= pK=VS=ÑÑKI= pK=NQU=ÑÑKI= ãáí= ïÉáíÉêÉå= eáåïÉáëÉåFK= pçäÅÜÉ= bêíê~ÖëîÉêòáÅÜíÉ=äáÉÖÉå=îçêI=ïÉåå=ÇáÉ=dÉëÉääëÅÜ~Ñí=~ìÑ=áÜê=òìëíÉÜÉåÇÉ=báåJ å~ÜãÉå= Ö~åò= çÇÉê= íÉáäïÉáëÉ= îÉêòáÅÜíÉí= ìåÇ= ÇáÉ= ÉåíëéêÉÅÜÉåÇÉå= bêíê®ÖÉ= ÇáêÉâí=ÇÉã=^âíáçå®ê=çÇÉê=ÇáÉëÉã=å~ÜÉ=ëíÉÜÉåÇÉå=mÉêëçåÉå=òìÑäáÉëëÉå=ÄòïK= ïÉåå= ÇáÉëÉ= åáÅÜí= àÉåÉ= dÉÖÉåäÉáëíìåÖ= ÉêÄêáåÖÉåI= ïÉäÅÜÉ= ÇáÉ= dÉëÉääëÅÜ~Ñí= îçå=ÉáåÉã=ìåÄÉíÉáäáÖíÉå=aêáííÉå=ÑçêÇÉêå=ïΩêÇÉ=ErêíÉáäÉ=ÇÉë=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜíë= O^KOSPLOMMP=îçã=NVKNNKOMMPI=bêïK=OKOX=O^KSMOLOMMO=îçã=OPKTKOMMPI= bêïK=O= ìåÇ= O^KRVMLOMMO= îçã= OOKRKOMMPI= bêïK=OKNI= àÉ= ãáí= eáåïÉáë= ~ìÑ= ÇáÉ=gìÇáâ~íìêFK= = =====ÇF==_Éá= ÇáÉëÉã= aêáííîÉêÖäÉáÅÜ= EëçÖK= dêìåÇë~íò= ÇÉë= łÇÉ~äáåÖ= ~í= ~êãë= äÉåÖíÜ“F=ïáêÇ=ÄÉá=sÉêã∏ÖÉåëÖÉÖÉåëí®åÇÉå=~ìÑ=ÇÉå=sÉêâÉÜêëïÉêí=~ÄÖÉëíÉääí= ErêíÉáäÉ= ÇÉë= _ìåÇÉëÖÉêáÅÜíë= O^KSMOLOMMO= îçã= OPKTKOMMPI= bêïK=OI= ~KbKI= ìåÇ=O^KRVMLOMMO=îçã=OOKRKOMMPI=bêïK=OKOFI=ìåÇ=ÄÉá=aáÉåëíäÉáëíìåÖÉå=áëí=

pímp=OLMR= NMV

ÇÉêÉå= j~êâíïÉêí= ã~ëëÖÉÄÉåÇ= EîÖäK= ~ìÅÜ= Ç~ë= oìåÇëÅÜêÉáÄÉå= ÇÉê= báÇÖK= píÉìÉêîÉêï~äíìåÖ= îçã= NTKVKNVVT= ÄÉíêÉÑÑÉåÇ= _ÉëíÉìÉêìåÖ= îçå= aáÉåëíJ äÉáëíìåÖëÖÉëÉääëÅÜ~ÑíÉåI= áåW= ^p^=SSI= pK=OVV=ÑÑKFK= _Éá= îÉêÄìåÇÉåÉå= råíÉêJ åÉÜãÉå=Ü~í=ÇáÉëÉ=_ÉìêíÉáäìåÖ=îçã=pí~åÇéìåâí=ÇÉê=àÉïÉáäáÖÉå=ëíÉìÉêéÑäáÅÜJ íáÖÉå= dÉëÉääëÅÜ~Ñí= ~ìë= òì= ÉêÑçäÖÉå= EmÉíÉê= _êΩäáë~ìÉêLpíÉÑ~å= hìÜåI= hçãJ ãÉåí~ê=òìã=ëÅÜïÉáòÉêáëÅÜÉå=píÉìÉêêÉÅÜíI=_~åÇ=fLO~I=_~ëÉäLdÉåÑLjΩåÅÜÉå= OMMMI=^êíK=RU=a_d=kK=SMX=bêåëí=h®åòáÖI=aáÉ=ÇáêÉâíÉ=_ìåÇÉëëíÉìÉê=xtÉÜêJ ëíÉìÉêz= ffK=qÉáäI= OK=^ìÑä~ÖÉI= _~ëÉä= NVVOI= kK=TS= òì= ^êíK=QV= ^ÄëK=N= äáíK=Ä= _Ç_píFK= aÉê= j~êâíJ= ÄòïK= sÉêâÉÜêëïÉêí= ÉåíëéêáÅÜí= Ç~ÄÉá= ÇÉã= mêÉáëI= ÇÉê= ÜáÉêÑΩê=áã=ÖÉï∏ÜåäáÅÜÉå=dÉëÅÜ®ÑíëîÉêâÉÜê=~ã=Ñê~ÖäáÅÜÉå=_ÉïÉêíìåÖëëíáÅÜJ í~Ö=ãìíã~ëëäáÅÜ=òì=ÉêòáÉäÉå=ÖÉïÉëÉå=ï®êÉ=ErêíÉáä=ÇÉë=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜíë=îçã= RKTKOMMOI=mê~=OMMP=kêK=QTFK= = =====a~= áå= Å~ëì= ÇÉê= tÉêâÄÉëíÉääÉê= ìåÇ= _~ìÜÉêê= vK= ~äë= pçÜå= ÇÉë= Ç~ã~äáÖÉå= e~ìéí~âíáçå®êë= ÇÉê= báåëéêÉÅÜÉêáåI= wKI= áã= wÉáíéìåâí= ÇÉë= sÉêíê~ÖëëÅÜäìëëÉë= ìåÄÉëíêáííÉåÉêã~ëëÉå=~äë=å~ÜÉ=ëíÉÜÉåÇÉê=aêáííÉê=èì~äáÑáòáÉêíÉI=áëí=áã=iáÅÜíÉ= ÇÉê= ÖÉëÅÜáäÇÉêíÉå= sçê~ìëëÉíòìåÖÉå= å~ÅÜÑçäÖÉåÇ= áå= ÉêëíÉê= iáåáÉ= òì= éêΩÑÉåI= áåïáÉïÉáí=ÇÉê=ëíêáííáÖÉ=tÉêâîÉêíê~Ö=òì=j~êâíJ=ÄòïK=sÉêâÉÜêëéêÉáëÉå=Ej~êâíJ= ìåÇ=sÉêâÉÜêëïÉêí=ÇÉÅâÉå=ëáÅÜI=rêíÉáä=ÇÉë=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜíë=îçã=UKNMKNVVSI= ^p^=SSI=pK=QUQ=ÑÑKF=~ÄÖÉëÅÜäçëëÉå=ïìêÇÉK= = =====PK=~F==^ìëÖÉÜÉåÇ= îçå= ÇÉå= áã= sÉê~åä~ÖìåÖëîÉêÑ~ÜêÉå= ÑΩê= ÇáÉ= dêìåÇJ ëíΩÅâÖÉïáååëíÉìÉê= ~åÉêâ~ååíÉå= ìåÇ= îçå= ÇÉê= báåëéêÉÅÜÉêáå= ~âòÉéíáÉêíÉå= ^åä~ÖÉâçëíÉå=îçå=cêK=TMQ=NUUKJJ=áã=wìë~ããÉåÜ~åÖ=ãáí=ÇÉê=sÉê®ìëëÉêìåÖ= ÇÉë= obce= xÁz= ~å= ^KI= îÉêÖäáÅÜ= ÇÉê= òìëí®åÇáÖÉ= oÉîáëçê= ÇáÉëÉ= ãáí= ÇÉã= îÉêJ íê~ÖäáÅÜ= îÉêÉáåÄ~êíÉå= tÉêâäçÜå= îçå= cêK=QQM=MMMKJJ= ÑΩê= ÇáÉ= bêëíÉääìåÖ= ÇÉë= e~ìëÉë= îçå= vK= råíÉê= ^ÄòìÖ= îçå= wìë~íòâçëíÉå= áå= ÇÉê= e∏ÜÉ= îçå= cêK=NOO=UTQKTR=ÑΩê=ïÉáíÉêÉ=^ìëÄ~ìïΩåëÅÜÉ=ÉêêÉÅÜåÉíÉ=Éê=áã=bêÖÉÄåáë=ãáí= _ÉòìÖ= ~ìÑ= ÇáÉ= dÉë~ãíΩÄÉêÄ~ììåÖ= xÁz= ^åä~ÖÉâçëíÉå= ÑΩê= ÉáåÉå= kçêã~äJ

NNM= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= NNN

Ó= áå= çÑÑÉåÉê= ^ÄêÉÅÜåìåÖ= îçê~ìëëáÅÜíäáÅÜ= ãáí= _~ìâçëíÉå= îçå= cêK=QOR=UUMKJJ= òì= êÉÅÜåÉå= ÖÉïÉëÉå= ï®êÉI= ïáÉ= ~ìÅÜ= ÇÉê= sÉêÖäÉáÅÜ= ãáí= ÇÉã= áå= çÑÑÉåÉê= ^ÄêÉÅÜåìåÖ= ìåÇ= ãáí= ®ÜåäáÅÜÉå= hìÄáâãÉíÉêéêÉáëÉå= ÉêJ ëíÉääíÉå=e~ìë=îçå=pK=ìåíÉêã~ìêÉ=EpÅÜêÉáÄÉå=îçã=ÁFX== = Ó= Ç~ë=bÅâÜ~ìë=îçå=^K=áåÑçäÖÉ=Öê∏ëëÉêÉã=_~ìîçäìãÉå=ìåÇ=Ü∏ÜÉêÉã=^ìëJ Ä~ìëí~åÇ~êÇ= ÑΩê= ÉáåÉå=hçëíÉåîÉêÖäÉáÅÜ=ãáí=ÇÉã=jáííÉäÜ~ìë=îçå=vK=ìåJ ÖÉÉáÖåÉí=ëÉá=EpÅÜêÉáÄÉå=îçã=ÁX=îçã=ÁX=báåëéê~ÅÜÉ=îçã=ÁFI=ïáÉ=~ìë= ÇÉå=ÉáåÖÉêÉáÅÜíÉå=_~ì~ÄêÉÅÜåìåÖÉå=ÇÉê=jáííÉäÜ®ìëÉê=îçå=vK=ìåÇ=_K=ÉêJ ëáÅÜíäáÅÜ=ëÉá=EpÅÜêÉáÄÉå=îçã=ÁX=báåëéê~ÅÜÉ=îçã=ÁFX= = Ó= Ç~ë= jáííÉäÜ~ìë= îçå= _K= ÉáåÉ= ÄÉëëÉêÉ= i~ÖÉ= ~ìÑïÉáëÉ= ~äë= Ç~ë= jáííÉäÜ~ìë= îçå= vKI= ïÉëÜ~äÄ= ÇáÉ= tÉêâéêÉáëÉ= åáÅÜí= îÉêÖäÉáÅÜÄ~ê= ëÉáÉå= EpÅÜêÉáÄÉå= îçã=ÁFX= = Ó= ÄÉáã=tÉêâîÉêíê~Ö=îçå=_K=~ìÑ=dêìåÇ=ÇÉë=ÖêçëëÉå=_ÉëíÉääÉêáåíÉêÉëëÉë=Éáå= ΩÄÉêÇìêÅÜëÅÜåáííäáÅÜ= ÜçÜÉë= båíÖÉäí=~ìëÖÉÜ~åÇÉäí=ïÉêÇÉå=âçååíÉI=ïÉëJ Ü~äÄ=ÇáÉëÉê=~äë=sÉêÖäÉáÅÜëéêÉáë=ìåÖÉÉáÖåÉí=ëÉá=EpÅÜêÉáÄÉå=îçã=ÁFK= = = =====ÅF==jáí= _ÉòìÖ= ~ìÑ= ÇáÉ= _ÉëíáããìåÖ= ÇÉë= ã~êâíâçåÑçêãÉå= mêÉáëÉë= EÇÉ~äáåÖ= ~í= ~êãÛë= äÉåÖíÜF= ëíÉääí= ÇáÉ= mê~ñáë= ÄÉá= cÉÜäÉå= îçå= sÉêÖäÉáÅÜëáåÑçêJ ã~íáçåÉå= áå= ÇÉê= oÉÖÉä= ~ìÑ= ÉáåÉå= ÜóéçíÜÉíáëÅÜÉå= aêáííîÉêÖäÉáÅÜ= ~ÄW= båíJ ïÉÇÉê=ëáåÇ=ÇáÉ=àÉïÉáäáÖÉå=dÉëíÉÜìåÖëâçëíÉå=òìòΩÖäáÅÜ=ÉáåÉë=~åÖÉãÉëëÉåÉå= ^ìÑëÅÜä~ÖÉë= òì= ÉêãáííÉäå= çÇÉê= Éë= áëí= îçã= båÇîÉêâ~ìÑëéêÉáë= ÉáåÉ= ~åÖÉJ ãÉëëÉåÉ= dÉïáååã~êÖÉ= ~ÄòìòáÉÜÉå= EmÉíÉê= _êΩäáë~ìÉêLpíÉÑ~å= hìÜåI= ~K~KlKI= ^êíK=RU=kK=NNPX=mÉíÉê=içÅÜÉêI=hçããÉåí~ê=òìã=a_dI=qÜÉêïáäL_~ëÉä=OMMQI= ^êíK=RU= kK=NMP= ~KbKX= oáÅÜåÉêLcêÉáLh~ìÑã~ååI= e~åÇâçããÉåí~ê= òìã= a_dI= wΩêáÅÜ=OMMPI=^êíK=RU=kK=VRFK=^ääÉêÇáåÖë=ëí~ããÉå=ÇáÉëÉ=jÉíÜçÇÉå=~ìë=ÇÉã=

NNO= pímp=OLMR

_ÉêÉáÅÜ= ÇÉê= òìä®ëëáÖÉå= sÉêêÉÅÜåìåÖëéêÉáëÉ= áã= hçåòÉêå= ìåÇ= ÉáÖåÉå= ëáÅÜ= ïÉåáÖÉê=ÑΩê=ÉáåÉå=aêáííîÉêÖäÉáÅÜ=ÄÉá=fããçÄáäáÉåéêÉáëÉåK= = =====få= ÇÉê= fããçÄáäáÉåÄê~åÅÜÉ= Ü~í= ëáÅÜ= ÜáåÖÉÖÉå= òìê= _ÉëíáããìåÖ= îçå= j~êâíJ= ÄòïK= sÉêâÉÜêëïÉêíÉå= ÉáåÉ= ÄêÉáíÉ= pÅÜ®íòìåÖëéê~ñáë= ÉåíïáÅâÉäíK= bë= ã~ÅÜí= Ç~ÜÉê= páååI= ~ìÅÜ= áã= îçêäáÉÖÉåÇÉå= hçåíÉñí= ~ìÑ= ÇáÉ= ÉáåëÅÜä®ÖáÖÉå= jÉíÜçÇÉå= ÇÉê= fããçÄáäáÉåëÅÜ®íòìåÖ= oΩÅâÖêáÑÑ= òì= åÉÜãÉå= ìåÇ= ãáí= áÜêÉê= eáäÑÉ=ÇÉå=ã~ëëÖÉÄÉåÇÉå=j~êâíïÉêí=òì=ÄÉëíáããÉåK=aÉåå=ÇÉê=ÜáÉê=òì=ÄÉìêJ íÉáäÉåÇÉ=qçí~äìåíÉêåÉÜãÉêJtÉêâîÉêíê~Ö=ëóãÄçäáëáÉêí=åáÅÜíë=~åÇÉêÉë=~äë=ÉáåÉ= ÄÉïÉêíÄ~êÉ= ëÅÜäΩëëÉäÑÉêíáÖÉ= _~ìíÉI= ëçÇ~ëë= ÖêìåÇë®íòäáÅÜ= ~ìÑ= ÇáÉ= _ÉJ ïÉêíìåÖëãÉíÜçÇÉå=ÑΩê=ÄÉêÉáíë=ÄÉëíÉÜÉåÇÉ=_~ìíÉå=~ÄÖÉëíÉääí=ïÉêÇÉå=â~ååK= = =====få= ÇÉê= pÅÜ®íòìåÖëéê~ñáë= ÑΩê= fããçÄáäáÉå= â∏ååÉå= îÉêëÅÜáÉÇÉåÉ= ^åë®íòÉ= ÄÉçÄ~ÅÜíÉí= ïÉêÇÉåI= ÇáÉ= Éë= ~ìëÉáå~åÇÉê= òì= Ü~äíÉå= ÖáäíK= pç= Ü~ÄÉå= ëáÅÜ= ÇáÉ= ëí~íáëíáëÅÜÉ= jÉíÜçÇÉ= EmêÉáëîÉêÖäÉáÅÜÉFI= ÇáÉ= oΩÅâï®êíëêÉÅÜåìåÖI= ÇáÉ= oÉ~äJ= ìåÇ= bêíê~ÖëïÉêíÄÉêÉÅÜåìåÖ= EÄÉá= ΩÄÉêÄ~ìíÉå= dêìåÇëíΩÅâÉåF= ìåÇ= ÇáÉ= _ÉJ êÉÅÜåìåÖ= å~ÅÜ= i~ÖÉâä~ëëÉå= Éí~ÄäáÉêí= EoáÅÜåÉêLcêÉáLh~ìÑã~ååI= ~K~KlKI= ^êíK=NS= kK=NOM= ãKïKeKFK= ^ääÉêÇáåÖë= ëáåÇ= ÇáÉ= oΩÅâï®êíëêÉÅÜåìåÖ= ìåÇ= ÇáÉ= i~ÖÉâä~ëëÉåãÉíÜçÇÉ= ~ìÑ= ÇáÉ= _ÉïÉêíìåÖ= îçå= i~åÇïÉêíÉå= òìÖÉëÅÜåáííÉå= EîÖäK=oáÅÜåÉêLcêÉáLh~ìÑã~ååI=~K~KlKI=^êíK=NS=kK=NPNF=ìåÇ=ëçãáí=ÑΩê=ÇáÉ=ÜáÉê= áåíÉêÉëëáÉêÉåÇÉ=sÉêâÉÜêëïÉêíëÅÜ®íòìåÖ=ÉáåÉë=qçí~äìåíÉêåÉÜãÉêJtÉêâîÉêíê~J ÖÉë= òìã= sçêåÜÉêÉáå= ~ìëòìëÅÜäáÉëëÉåK= aÉë= tÉáíÉêÉå= ïáêÇ= áã= wìë~ããÉåJ Ü~åÖ= ãáí= sÉêâÉÜêëïÉêíëÅÜ®íòìåÖÉå= îçå= ëÉäÄëíÄÉïçÜåíÉå= báåÑ~ãáäáÉåÜ®ìJ ëÉêå=áå=ÇÉê=oÉÖÉä=åìê=~ìÑ=ÇÉå=oÉ~äïÉêí=~ÄÖÉëíÉääí=ìåÇ=âÉáå=bêíê~ÖëïÉêí=ÄÉJ êΩÅâëáÅÜíáÖí=EîÖäK=oáÅÜåÉêLcêÉáLh~ìÑã~ååI=~K~KlKI=^êíK=NS=kK=NPTFK=fã=o~ÜJ ãÉå= ÉáåÉê= oÉ~äïÉêíëÅÜ®íòìåÖ= áëí= ëçÇ~åå= ÑΩê= ÇáÉ= _ÉëíáããìåÖ= ÇÉë= _~ìJ ïÉêíÉë=EåÉÄÉå=ÇÉã=ÜáÉê=ìåÉêÜÉÄäáÅÜÉå=i~åÇïÉêíF=ëçïçÜä=ÑΩê=^äíJ=~äë=~ìÅÜ= kÉìÄ~ìíÉå= îçã= kÉìÄ~ìïÉêí= ~ìëòìÖÉÜÉå= EîÖäK= oáÅÜåÉêLcêÉáLh~ìÑã~ååI= ~K~KlKI=^êíK=NS=kK=NPVFI=ãáíÜáå=áëí=~ìÑ=ÇáÉ=^åä~ÖÉâçëíÉå=~ÄòìëíΩíòÉåK==

pímp=OLMR= NNP

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NNQ= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= NNR

íáçåF=áã=bêÇÖÉëÅÜçëë=îÉêã∏ÅÜíÉå=ÉáåÉ=ÖÉïáëëÉ=hçëíÉåÇáÑÑÉêÉåò=òì=Éêâä®êÉåI= áåÇÉëëÉå= åáÉã~äë=ÇáÉ=aáëâêÉé~åò=òìã=îÉêÉáåÄ~êíÉå=tÉêâÉåíÖÉäíK=bÄÉåÑ~ääë= åáÅÜí=ÉêâÉååÄ~ê=áëíI=Ç~ëë=ÑΩê=Ç~ë=e~ìë=îçå=^K=ÄÉêÉáíë=ëÉáí=ÇÉê=mä~åìåÖ=Éáå= Ü∏ÜÉêÉê=^ìëÄ~ìëí~åÇ~êÇ=îçêÖÉëÉÜÉå=ÖÉïÉëÉå=ï®êÉK=cçäÖäáÅÜ=áëí=Ç~îçå=~ìëJ òìÖÉÜÉåI= Ç~ëë= ~ääÉ= áåÇáîáÇìÉääÉå= ^ìëÄ~ìïΩåëÅÜÉ= ìåíÉê= _hm=PI= wìë®íòäáJ ÅÜÉëI=~ÄÖÉêÉÅÜåÉí=ïìêÇÉå=ìåÇ=ëçãáí=ÄÉêÉáíë=áã=pí~åÇ~êÇJoÉ~äïÉêí=ÄÉêΩÅâJ ëáÅÜíáÖí= ëáåÇK= wìë~ããÉåÖÉÑ~ëëí= áëí= ÇÉëÜ~äÄ= ÑÉëíòìÜ~äíÉåI= Ç~ëë= ÇÉê= ÑÉëíÖÉJ ëíÉääíÉ=oÉ~äïÉêí=ÇÉê=bÅâÜ®ìëÉê=ÉáåÉ=í~ìÖäáÅÜÉ=^ìëÖ~åÖëÄ~ëáë=ÑΩê=ÇáÉ=oÉ~äJ ïÉêíëÅÜ®íòìåÖ=ÇÉê=jáííÉäÜ®ìëÉê=ÄáäÇÉíÉK== = =====^åÖÉëáÅÜíë=ÇÉë=áã=tÉëÉåíäáÅÜÉå=ÖäÉáÅÜÉå=_~ìîçäìãÉåë=ÉêëÅÜÉáåÉå=Ç~J ÖÉÖÉå= ÇáÉ= îçå= ÇÉê= báåëéêÉÅÜÉêáå= ÉáåÖÉêÉáÅÜíÉå=_~ì~ÄêÉÅÜåìåÖÉå=ÇÉê=ÄÉáJ ÇÉå= jáííÉäÜ®ìëÉê= ΩÄÉê= cêK=QOT=MPPKJJ= Ee~ìë= îçå= vKF= ÄòïK= cêK=QOV=QRMKJJ= Ee~ìë= îçå= _KF= ~äë= ïÉåáÖ= Öä~ìÄïΩêÇáÖI= ïÉáëÉå= ÇáÉëÉ= ÇçÅÜ= ÉáåÉ= áåÜ~äíäáÅÜ= åáÅÜí= Éêâä®êÄ~êÉ= aáÑÑÉêÉåò= òìã= çÄÉå= ÉêãáííÉäíÉå= jáííÉäïÉêí= EcêK=SMQ=STTKTMF= îçå= OVKQ=B= ÄòïK= OVKM=B= ~ìÑK= bë= Ñ®ääí= Ç~ÄÉá= ~ìÑI= Ç~ëë= ÇáÉëÉ= _~ì~ÄêÉÅÜåìåÖÉå= ïÉÇÉê= _K= åçÅÜ= ÇÉå= píÉìÉêÄÉÜ∏êÇÉå= áã= o~ÜãÉå= ÉáåÉë=îçêÖ®åÖáÖÉå=dêìåÇëíΩÅâÖÉïáååëíÉìÉêJsÉêÑ~ÜêÉåë=çÑÑÉåÖÉäÉÖí=ïìêÇÉåI= ëçåÇÉêå= ÇÉê= sçêáåëí~åò= Éêëí= áã= báåëéê~ÅÜÉîçêîÉêÑ~ÜêÉå= òìã= _ÉïÉáë= ÇÉê= ÉÑÑÉâíáîÉå= _~ìâçëíÉå= ÇÉê= jáííÉäÜ®ìëÉê= ÄòïK= ÇÉë= ^êÅÜáíÉâíìêÜçåçê~êÉë= áåJ âäìëáîÉ=drJdÉïáååÉë=ÉáåÖÉêÉáÅÜí=ïìêÇÉåK=páÉ=ÉåíëéêÉÅÜÉå=Ç~ÜÉê=áã=bêÖÉÄJ åáë= åìê= ÉáåÉê= ïÉåáÖ= ~ìëë~ÖÉâê®ÑíáÖÉå= áååÉêÄÉíêáÉÄäáÅÜÉå= k~ÅÜâ~äâìä~íáçå= ìåÇ=ÉêïÉÅâÉå=òìÇÉã=ÇÉå=^åëÅÜÉáåI=Ç~ëë=ÇáÉ=dÉë~ãíâçëíÉå=ÇÉë=mêçàÉâíÉë= òìê=_ÉÖêΩåÇìåÖ=ÇÉë=ÉáåëéêÉÅÜÉêáëÅÜÉå=pí~åÇéìåâíÉë=ìåíÉêéêçéçêíáçå~ä=~ìÑ= ÇáÉ= jáííÉäÜ®ìëÉê= îÉêäÉÖí= ïìêÇÉåK= aÉê= sÉêÖäÉáÅÜ= ãáí= ÇÉå= hçëíÉå= ÇÉê= bÅâJ Ü®ìëÉê= ÉêëÅÜÉáåí= ìåíÉê= ÇáÉëÉå= rãëí®åÇÉå= ~äë= îÉêíê~ìÉåëïΩêÇáÖÉêI= òìã~ä= ÇáÉëÉ=ÄÉêÉáíë=Éáåã~ä=îçå=ÇÉå=píÉìÉêÄÉÜ∏êÇÉå=ÉáåÖÉÜÉåÇ=ÖÉéêΩÑí=ïìêÇÉåK= =

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SV=MMM TT=NSS

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ÇKÜK= ÇáêÉâí= ãáí= ÇÉå= iÉáëíìåÖëÉêÄêáåÖÉêåI= ÄÉëëÉêÉ= mêÉáëâçåÇáíáçåÉå= Ü®ííÉ= ~ìëòìÜ~åÇÉäå=îÉêã∏ÖÉå=~äë=ÇáÉàÉåáÖÉåI=ÇáÉ=qçí~äìåíÉêåÉÜãÉê=áå=ÇÉê=oÉÖÉä=

pímp=OLMR=

NNT

áÜêÉå= _~ìÜÉêêÉå=çÑÑÉêáÉêÉåK=aÉåå=iÉíòíÉêÉ=çÑÑÉêáÉêÉå=ÇÉå=_~ìÜÉêêÉå=êÉÖÉäJ ã®ëëáÖ= pí~åÇ~êÇéêÉáëÉI= ï®ÜêÉåÇ= ëáÉ= áÜêÉêëÉáíë= ãáí= ÇÉå= pìÄìåíÉêåÉÜãÉêå= ìåÇ= ÉáÖÉåíäáÅÜÉå= iÉáëíìåÖëÉêÄêáåÖÉêå= åçÅÜ= íáÉÑÉêÉ= hçåÇáíáçåÉå= òì= îÉêÉáåJ Ä~êÉå=îÉêëìÅÜÉåI=ìã=~ìë=ÇÉê=aáÑÑÉêÉåò=ÉáåÉå=òìë®íòäáÅÜÉå=dÉïáåå=òì=ÉêòáÉJ äÉåK= aáÉëÉå= dÉïáåå= ÄòïK= ÇáÉëÉë= mçíÉåíá~ä= ~å= hçëíÉåëÉåâìåÖ= Ü®ííÉ= ã∏ÖäáJ ÅÜÉêïÉáëÉ= ~ìÅÜ= ÇÉê= c~ÅÜã~åå= vK= íÉáäïÉáëÉ= êÉ~äáëáÉêÉå= â∏ååÉåK= aÉååçÅÜ= ÄäáÉÄÉ= áå= ÇáÉëÉã= hçåíÉñí= òïÉáÉêäÉá= Ñê~ÖäáÅÜW= báåÉêëÉáíëI= çÄ= vK= ~å~äçÖ= òì= ÉáåÉã= qçí~äìåíÉêåÉÜãÉêI= ÇÉê= ÇáÉ= îÉêëÅÜáÉÇÉåÉå= ^ìÑíê®ÖÉ= êÉÖÉäã®ëëáÖ= ÖÉJ ë~ãíÜ~Ñí=ÑΩê=~ääÉ=qÉáäçÄàÉâíÉ=îÉêÖáÄíI=ÇáÉ=ÖäÉáÅÜÉå=jÉåÖÉåê~Ä~ííÉ=Ü®ííÉ=ÉêJ òáÉäÉå= â∏ååÉåI= çÄïçÜä= Éê= áã= dÉÖÉåë~íò= òì= ÇáÉëÉã= ÜáÉê= åìê= Éáå= ÉáåòÉäåÉë= e~ìë=áå=çÑÑÉåÉê=^ÄêÉÅÜåìåÖ=ÉêëíÉääí=Ü®ííÉK=^åÇÉêÉêëÉáíë=ÄäÉáÄí=áå=Å~ëì=ìåJ ÄÉ~åíïçêíÉíI=ïáÉ=ÇáÉ=^ìÑíê~ÖëÉêíÉáäìåÖ=ÄÉòΩÖäáÅÜ=ÇÉê=qáÉÑÖ~ê~ÖÉ=ìå~ÄÜ®åÖáÖ= îçå=ÇÉê=báåëéêÉÅÜÉêáå=âçåâêÉí=Ü®ííÉ=~ÄÖÉïáÅâÉäí=ïÉêÇÉå=ëçääÉåI=Ü~åÇÉäí=Éë= ëáÅÜ= ÇçÅÜ= ÜáÉêÄÉá= ìã= ÉáåÉå= dÉãÉáåëÅÜ~ÑíëíÉáäI= ÇÉê= ~ääÉ= píçÅâïÉêâÉáÖÉåJ íΩãÉê=ÄÉíêçÑÑÉå=Ü®ííÉK=_ÉêÉáíë=~ìë=ÇáÉëÉå=dêΩåÇÉå=Öáäí=ÉëI=ÇÉå=báåï~åÇ=ÇÉê= çÑÑÉåÉå=^ÄêÉÅÜåìåÖ=ëí~êâ=òì=êÉä~íáîáÉêÉåK= = =====wìÇÉã= áëí= òì= ÄÉ~ÅÜíÉåI= Ç~ëë= ÇáÉ= wÉáíêÉëëçìêÅÉå= îçå= vK= åáÅÜí= ìåÄÉJ ëÅÜê®åâí= Öêçëë= ï~êÉåI= ëçåÇÉêå= Ç~ëë= Éê= ÉáåÉê= îçääÉå=bêïÉêÄëí®íáÖâÉáí=å~ÅÜJ ÖáåÖK=bê=Ü®ííÉ=ëçãáí=ÇáÉ=_~ìÑΩÜêìåÖ=E^ìÑíê~ÖëÉêíÉáäìåÖI=_~ìéä~åìåÖI=JΩÄÉêJ ï~ÅÜìåÖ=ìåÇ=JâççêÇáå~íáçåF=åÉÄÉå=ÇÉê=ÉáÖÉåíäáÅÜÉå=^êÄÉáíëòÉáí=ìåÇ=áå=ÇÉê= cêÉáòÉáí=äÉáëíÉå=ãΩëëÉåI=ï~ë=ÉÄÉåÑ~ääë=ëÉáåÉå=∏âçåçãáëÅÜÉå=tÉêí=Ü~í=ìåÇ= ìåíÉê= ÇÉã= píáÅÜïçêí= ÇÉê= lééçêíìåáí®íëâçëíÉå= áå= ÇÉê= _ÉíêáÉÄëïáêíëÅÜ~ÑíëJ äÉÜêÉ= ÄÉâ~ååí= áëí= Eáå= ÅçåÅêÉíçW= ÇáÉ= oÉ~äáëáÉêìåÖ= ÇÉê= _~ìíÉ= áå= çÑÑÉåÉê= ^ÄJ êÉÅÜåìåÖ= Ü®ííÉ= ÇÉå= sÉêòáÅÜí= ~ìÑ= cêÉáòÉáí= ÄÉÇÉìíÉí= ìåÇ= Ç~ãáí= lééçêíìåáJ í®íëâçëíÉå= îÉêìêë~ÅÜíX= îÖäK= òìã= _ÉÖêáÑÑ= gÉ~åJm~ìä= qÜçããÉåI= iÉñáâçå= ÇÉê= _ÉíêáÉÄëïáêíëÅÜ~ÑíëäÉÜêÉI=PK=^K=OMMQFK=^ìÅÜ=áåëçÑÉêå=Öáäí=ÉëI=Ç~ë=^êÖìãÉåí= ÇÉê= çÑÑÉåÉå= ^ÄêÉÅÜåìåÖ= ëí~êâ= òì= êÉä~íáîáÉêÉåI= ÇÉåå= çÑÑÉåëáÅÜíäáÅÜ= ï~êÉå=

NNU= pímp=OLMR

ÜáÉê=ÇáÉëÉ=lééçêíìåáí®íëâçëíÉå=ÇÉê~êí=ÜçÅÜI=Ç~ëë=vK=~ìÑ=ÉáåÉ=báÖÉåêÉ~äáëáÉJ êìåÖ=îÉêòáÅÜíÉí=Ü~íK= = =====pÉäÄëí=ïÉåå=ÇáÉ=bêëíÉääìåÖ=ÇÉê=_~ìíÉ=áå=çÑÑÉåÉê=oÉÅÜåìåÖ=ÉáåÉå=éä~ìJ ëáÄäÉå= báåï~åÇ= ÖÉÄáäÇÉí= Ü®ííÉI= ÉêëÅÜáÉåÉå= ÇáÉ= ã∏ÖäáÅÜÉå= _~ìâçëíÉå= áå= çÑÑÉåÉê= ^ÄêÉÅÜåìåÖ= ÑΩê= Ç~ë= e~ìë= îçå= vK= áå= ÇÉê= e∏ÜÉ= îçå= cêK=QOR=UUMKJJ= EÖÉã®ëë= pÅÜêÉáÄÉå= îçã= ÁF= ïÉåáÖ= Öä~ìÄÜ~ÑíK= bêëíÉåë= ï®êÉå= ÇáÉ= ÖÉã®ëë= ^ÄêÉÅÜåìåÖ= ÖÉäíÉåÇ= ÖÉã~ÅÜíÉå= SQM=ãP= ìãÄ~ìíÉå= o~ìãë= åáÅÜí= å~ÅÜÖÉJ ïáÉëÉå=ìåÇ=ïΩêÇÉå=ÉêÜÉÄäáÅÜ=îçå=ÇÉå=áå=ÇÉê=pÅÜ®íòìåÖëîÉêÑΩÖìåÖ=îçã=Á= ÑÉëíÖÉëíÉääíÉå= TTM=ãP= ~ÄïÉáÅÜÉåK= wïÉáíÉåë= ï®êÉå= ÇáÉ= _ÉÖêΩåÇìåÖÉå= ÑΩê= ÇáÉ=áã=sÉêÖäÉáÅÜ=òìê=_~ì~ÄêÉÅÜåìåÖ=ÇÉë=e~ìëÉë=îçå=pK=åçÅÜã~äë=ÖÉëÉåâJ íÉå=hìÄáâãÉíÉêéêÉáëÉ=åìê=ÄÉÇáåÖí=ÉáåëÅÜä®ÖáÖK=tÉÇÉê=ï®êÉ=ÉáåëáÅÜíáÖI=ïÉëJ Ü~äÄ= ÉáåÉ= Ü∏ÜÉêÉ= _~ìâìÄ~íìê= ÇÉå= hìÄáâãÉíÉêéêÉáë= ÉêÜ∏ÜÉå= ëçääíÉ= EÇ~ë= dÉÖÉåíÉáä=ï®êÉ=òì=Éêï~êíÉåFI=åçÅÜ=îÉêÑáåÖÉ=Ç~ë=^êÖìãÉåíI=ÄÉá=ÇÉå=oÉáÜÉåJ ÉáåÑ~ãáäáÉåÜ®ìëÉêå= ï®êÉå= áåÑçäÖÉ= ÇçééÉäíÉã= _~ìîçäìãÉå= íáÉÑÉêÉ= hìÄáâJ ãÉíÉêéêÉáëÉ= òì= ÉêòáÉäÉå= ÖÉïÉëÉåI= ÇÉåå= jÉåÖÉåê~Ä~ííÉ= ï®êÉå= Ó= ïáÉ= çÄÉå= ÄÉêÉáíë=ÖÉòÉáÖí=Ó=áå=çÑÑÉåÉê=^ÄêÉÅÜåìåÖ=ÑΩê=Éáå=báåòÉäçÄàÉâí=åáÅÜí=òì=Éêï~êJ íÉåK= iÉÇáÖäáÅÜ= ÇáÉ= Öê∏ëëÉêÉ= lÄÉêÑä®ÅÜÉ= Eł^ÄïáÅâäìåÖ“F= ï®êÉ= Éáå=dêìåÇ=ÑΩê= ÉáåÉ=ãáåáã~äÉ=pÉåâìåÖ=ÇÉë=hìÄáâãÉíÉêéêÉáëÉëK=iÉíòíÉêÉë=íê®ÑÉ=~ÄÉê=çÜåÉJ Üáå= åáÅÜí= ~ìÑ= ÇáÉ= qáÉÑÖ~ê~ÖÉ= òìI= ïÉäÅÜÉ= ëçãáí= òïÉáÑÉäëçÜåÉ= òì= ÉáåÉã= hìÄáâãÉíÉêéêÉáë= îçå= cêK=PMMKJJ= òì= îÉê~åëÅÜä~ÖÉå= ï®êÉK= aêáííÉåë= Ñ®ääí= ~ìÑI= Ç~ëë= ÇáÉ= báåëéêÉÅÜÉêáå= áå= ÇÉê= h~äâìä~íáçå= ÇÉê= çÑÑÉåÉå= ^ÄêÉÅÜåìåÖ= ÇáÉ= ÉÑÑÉâíáî= êÉ~äáëáÉêíÉå= wìë~íòâçëíÉå= îçå= cêK=PS=PQRKMR= ÖÉëíêáÅÜÉå= Ü~íI= ï~ë= åáÅÜí=~åÖáåÖÉK=fåÑçäÖÉÇÉëëÉå=ï®êÉ=áå=çÑÑÉåÉê=oÉÅÜåìåÖ=ÉÜÉê=ÑçäÖÉåÇÉê=_ÉJ íê~Ö=òì=Éêï~êíÉå=ÖÉïÉëÉåW= =

pímp=OLMR= NNV

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sçêÄÉêÉáíìåÖë~êÄÉáíÉå=

cêK= P=MMMKJJ=

_hm=O=

dÉÄ®ìÇÉ= TTM=ãP=ñ= cêK= RQRKMM=

cêK= QNV=SRMKJJ=

=

d~ê~ÖÉ= OMM=ãP=ñ= cêK= PMMKMM=

cêK= SM=MMMKJJ=

_hm=P=

wìë®íòäáÅÜÉë= VM=B=îçå= cêK= PS=PQRKMR=

cêK= PO=TNMKJJ=

_hm=Q=

rãÖÉÄìåÖ= OQO=ãP=ñ= cêK= VMKMM=

cêK= ON=TUMKJJ=

_hm=R=

_~ìåÉÄÉåâçëíÉå= =

cêK= OQ=MMMKJJ=

qçí~ä=_hm=NJR==

= =

cêK= RSN=NQMKJJ=

=

=

=====a~ãáí= ïΩêÇÉå= ~ÄÉê= ëçÖ~ê= ÇáÉ= ÖÉäíÉåÇ= ÖÉã~ÅÜíÉå= _~ìâçëíÉå=

âçåíÉêâ~êáâáÉêí=

ÄòïK= Ó= éçëáíáî= ÑçêãìäáÉêí= Ó= Éë= ïΩêÇÉ= ÇÉê= çÄÉå= ÑÉëíÖÉëíÉääíÉ=

oÉ~äïÉêí=îçå=cêK=RUN=PNQKJJ=òìë®íòäáÅÜ=ìåíÉêã~ìÉêíK=

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=====ÑÑÑF==^ÄòìäÉÜåÉå= Öáäí= Éë= ëÅÜäáÉëëäáÅÜ= ~ìÅÜ= ÇÉå= ëáååÖÉã®ëëÉå= báåï~åÇI= ÇáÉ= áã= sÉêÖäÉáÅÜ= òìã= ëíêÉáíÄÉíêçÑÑÉåÉå= lÄàÉâí= ÇÉìíäáÅÜ= ÄÉëëÉêÉ= i~ÖÉ= ÇÉë= jáííÉäÜ~ìëÉë= îçå= _K= êÉÅÜíÑÉêíáÖÉ= ÇÉëëÉå= jÉÜêéêÉáëK= ^ìÑ= dêìåÇ= ÇÉê= ÉáåÖÉJ êÉáÅÜíÉå=råíÉêä~ÖÉå=ëçïáÉ=áå=_É~ÅÜíìåÖ=ÇÉê=âçåâêÉíÉå=∏êíäáÅÜÉå=dÉÖÉÄÉåJ

ÜÉáíÉå= ~å= ÇÉê=

Áëíê~ëëÉ= îÉêã~Ö= ÇáÉëÉê= báåï~åÇ= åáÅÜí= òì=

ΩÄÉêòÉìÖÉåI= áåëJ

ÄÉëçåÇÉêÉ=ÉáåÉ=mêÉáëÇáÑÑÉêÉåò=îçå=cêK=NQM=MMMKJJ=åáÅÜí=òì=Éêâä®êÉåK=

=

=====ÅÅF==k~ÅÜ=ÇÉã=a~êÖÉäÉÖíÉå=îÉêã∏ÖÉå=ëçãáí=ÇáÉ=báåïÉåÇìåÖÉå=ÇÉê=báåJ

ëéêÉÅÜÉêáå= ÇáÉ=

oÉ~äïÉêíëÅÜ®íòìåÖ= ÇÉê= sçêáåëí~åò= áåÜ~äíäáÅÜ= åáÅÜí= òì= ÉêJ

ëÅÜΩííÉêåK= aáÉëÉ= Ü®äí= îáÉäãÉÜê= ÉáåÉê= å®ÜÉêÉå= _Éíê~ÅÜíìåÖ= ëí~åÇ= ìåÇ= ÉêJ ÄêáåÖí= ëçãáí= ÇÉå= k~ÅÜïÉáëI= Ç~ëë= ÇÉê= tÉêâîÉêíê~Ö= ìåíÉê=ÇÉã=oÉ~äïÉêí=ÇÉê=

_~ìíÉ= ÉêëíÉääí=

ïìêÇÉ= ÄòïK= Ç~ë= ÉêÑçêÇÉêäáÅÜÉ= jáëëîÉêÜ®äíåáë= òïáëÅÜÉå= iÉáëJ

íìåÖ=ìåÇ=dÉÖÉåäÉáëíìåÖ=îçêä~ÖK=

=

=====ÉF==fã= báåëéê~ÅÜÉîçêîÉêÑ~ÜêÉå= Ü~í= ÇÉê= òìëí®åÇáÖÉ= oÉîáëçê= ÑÉêåÉê= ÇáÉ= ëíêáííáÖÉ= tÉêâëìããÉ= îçå= cêK=QQM=MMMKJJ= ãáí= ÇÉê= tÉêâëìããÉ= ÑΩê= Ç~ë= jáííÉäÜ~ìë=îçå=_K=áå=ÇÉê=e∏ÜÉ=îçå=cêK=RUQ=MMMKJJ=îÉêÖäáÅÜÉå=ìåÇ=~äíÉêå~íáî= òìê=oÉ~äïÉêíãÉíÜçÇÉ=ÖÉëíΩíòí=~ìÑ=ÉáåÉå=mêÉáëîÉêÖäÉáÅÜ=ÉÄÉåÑ~ääë=Éáå=jáëëJ îÉêÜ®äíåáë=îçå=cêK=NQM=MMMKJJ=ÑÉëíÖÉëíÉääíK=få=~å~äçÖÉê=tÉáëÉ=òìê=pÅÜ®íòìåÖ=

NOM=

pímp=OLMR

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pímp=OLMR= NON

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NOO= pímp=OLMR

~äë=òìë®íòäáÅÜÉë=éä~ìëáÄäÉë=^êÖìãÉåí=ÑΩê=ÇÉå=ÉåÖÉå=j~êâíK= = =====ÅÅÅF==få= ^åÄÉíê~ÅÜí= ÇáÉëÉê= q~íë~ÅÜÉå= áëí= Ç~ÜÉê= ÇÉê= pÅÜäìëë= ÇÉê= báåJ ëéêÉÅÜÉêáå=îÉêíêÉíÄ~êI=Ç~ëë=ëáÉ=ëáÅÜ=áã=cêΩÜà~Üê=ñ=ÉÑÑÉâíáî=áå=ÉáåÉê=kçíä~ÖÉ= ÄÉÑìåÇÉå=Ü~í=ìåÇ=ÑçäÖäáÅÜ=ÄÉêÉáí=ÖÉïÉëÉå=ï®êÉI=ÉáåÉã=ìå~ÄÜ®åÖáÖÉå=aêáíJ íÉå=ÉáåÉå=íáÉÑÉêÉå=tÉêâéêÉáë=~äë=ÇÉåàÉåáÖÉå=îçå=_K=òìòìÖÉëíÉÜÉåK= = =====ÇÇL~~~F==t~ë= Ç~ÖÉÖÉå= ÇÉå= ëáååÖÉã®ëë= ÖÉäíÉåÇ= ÖÉã~ÅÜíÉå= iáÉÄÜ~ÄÉêJ éêÉáë=îçå=_K=~åÄÉä~åÖíI=îÉêã∏ÖÉå=ÇáÉ=a~êäÉÖìåÖÉå=ÇÉê=báåëéêÉÅÜÉêáå=åáÅÜí= òì=ΩÄÉêòÉìÖÉåK=k~ÅÜ=åÉìëíÉå=bêâÉååíåáëëÉå=áå=ÇÉê=pÅÜ®íòÉêäáíÉê~íìê=ÄáäÇÉå= iáÉÄÜ~ÄÉêéêÉáëÉ= áã= tçÜåëÉâíçê= ÇáÉ= ^ìëå~ÜãÉK= aáÉ= Äáëä~åÖ= ÖÉåÉêÉää= ~äë= iáÉÄÜ~ÄÉêçÄàÉâíÉ= ÄÉòÉáÅÜåÉíÉå= dêìåÇëíΩÅâÉ= ãáí= Éêëíâä~ëëáÖÉêI= ìåîÉêÄ~ìJ Ä~êÉê=ìåÇ=ìåîÉêï~ÅÜëÄ~êÉê=^ìëëáÅÜíI=pÉÉJ=çÇÉê=cäìëëìÑÉê~åëíçëëI=~ÄëçäìíÉê= oìÜÉ= ÉíÅK= EîÖäK= k®ÖÉäáLtÉåÖÉêI= aÉê= iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉåëÅÜ®íòÉêI= QK=^K= NVVSI= pK=NOPF=ëéêÉÅÜÉå=áå=ÇÉê=oÉÖÉä=àÉÇÉå=ÖäÉáÅÜ=~åK=iáÉÄÜ~ÄÉê=áëí=Ç~ÖÉÖÉåI=ïÉê= òì=ÉáåÉã=lÄàÉâí=Ó=~ìë=ïÉäÅÜÉå=dêΩåÇÉå=~ìÅÜ=áããÉê=Ó=ÉáåÉ=ëéÉòáÉääÉ=mê®J ÑÉêÉåò= Ü~íK= ^ìÑ= dêìåÇ= ÉáåÉê= ëçäÅÜÉå= mê®ÑÉêÉåò= áëí= ÇÉê= iáÉÄÜ~ÄÉê= ÄÉêÉáíI= ãÉÜê=òì=ò~ÜäÉå=~äë=Éáå=~åÇÉêÉê=fåíÉêÉëëÉåí=çÜåÉ=ÇáÉëÉ=mê®ÑÉêÉåòK=aáÉ=åçêJ ã~äÉå=éêÉáëÄáäÇÉåÇÉå=m~ê~ãÉíÉê=ïáÉ=Éíï~=ÉáåÉ=~ííê~âíáîÉ=^ìëëáÅÜí=ÄÉÖêΩåJ ÇÉå= ëçãáí= åçÅÜ= âÉáåÉå= iáÉÄÜ~ÄÉêéêÉáëI= ëçåÇÉêå= ~ääÉåÑ~ääë= ÉáåÉå= ÜçÜÉå= j~êâíéêÉáë=EîÖäK=òìã=d~åòÉå=h~ëé~ê=cáÉêòI=aÉê=pÅÜïÉáòÉê=fããçÄáäáÉåïÉêíI= RK=^K=OMMRI=pK=ORQFK= = =====ÄÄÄF==fã= îçêäáÉÖÉåÇÉå= c~ää= áëí= åìå= ëÉáíÉåë= ÇÉê= báåëéêÉÅÜÉêáå= åáÅÜí= êÉÅÜíëÖÉåΩÖäáÅÜ= å~ÅÜÖÉïáÉëÉå= ïçêÇÉåI= Ç~ëë= _K= ÉáåÉ= ÇÉê~êíáÖÉ= ëéÉòáÉääÉ= mê®ÑÉêÉåò=òìã=å~ÅÜã~äë=ÉêïçêÄÉåÉå=oÉáÜÉåÉáåÑ~ãáäáÉåÜ~ìë=ÖÉÜ~Äí=Ü®ííÉK== = =====báåÉêëÉáíë= ã~åÖÉäí= Éë= ~å= _ÉïÉáëÉåI= Ç~ëë= Ç~ë= fåíÉêÉëëÉ= îçå= _K= ~ã= jáííÉäÜ~ìë=tÉëí=Ehqk=KKKI=KKKëíê~ëëÉ=KKKF=ïáêâäáÅÜ=ÇÉê~êí=~åÜ~äíÉåÇ=ìåÇ=ëí~êâ=

pímp=OLMR= NOP

ï~êI=ïáÉ=Éë=ÇáÉ=báåëéêÉÅÜÉêáå=Ç~êëíÉääíK=^ìë=ÇÉê=ÉáåÖÉêÉáÅÜíÉå=sÉêÉáåÄ~êìåÖ= îçã=OMKOKñ=ÖÉÜí=å®ãäáÅÜ=áå=ÉêëíÉê=iáåáÉ=ÜÉêîçêI=Ç~ëë=ÇáÉ=å~ÅÜã~äáÖÉå=_ÉJ ëíÉääÉê= ~ã= OMKOKñ= ÖÉïáëëÉ= éä~åÉêáëÅÜÉ= jÉÜêâçëíÉå= ÑΩê= áåÇáîáÇìÉääÉ= ^ìëJ Ä~ìïΩåëÅÜÉ=îçêÖÉëÅÜçëëÉå=Ü~ÄÉåK=a~åÉÄÉå=ÉåíÜ®äí=ÇáÉ=sÉêÉáåÄ~êìåÖ=ÉáåÉ= ^ÄëáÅÜíëÉêâä®êìåÖ= áåâäìëáîÉ= tÉêâéêÉáë= EîÖäK= mê®~ãÄÉäF= ìåÇ= ÑΩê= ÇÉå= c~ää= ÉáåÉê=~ääÑ®ääáÖÉå=káÅÜíìåíÉêòÉáÅÜåìåÖ=ÇÉë=tÉêâîÉêíê~ÖÉë=ÑΩê=ÇÉå=hçëíÉåîçêJ ëÅÜìëë= ÉáåÉ= sÉêÑ~ääâä~ìëÉä= EîÖäK= wáÑÑK=KKK= ÇÉê= sÉêÉáåÄ~êìåÖFK= jáí= _ÉòìÖ= ~ìÑ= ÇÉå= òÉáíäáÅÜÉå= ^Ää~ìÑ= ä®ëëí= ëáÅÜ= Ç~ê~ìë= ~ÄÉê= ÉåíÖÉÖÉå= ÇÉê= jÉáåìåÖ= ÇÉê= báåëéêÉÅÜÉêáå= åáÅÜí= ~ÄäÉáíÉåI= Ç~ëë= _K= ÄÉêÉáíë= áã= cêΩÜà~Üê= ñJN= Éáå= ëí~êâÉë= fåíÉêÉëëÉ= ~ã=jáííÉäÜ~ìë=tÉëí=ÄÉâìåÇÉí=Ü~ÄÉå=ëçääK=báå=ëçäÅÜÉë=â~åå=Éêëí= ãáí= råíÉêòÉáÅÜåìåÖ= ÇÉê= Éêï®ÜåíÉå= sÉêÉáåÄ~êìåÖ= ~äë= ÉêïáÉëÉå= ÄÉíê~ÅÜíÉí= ïÉêÇÉåK=^åÇÉêÉêëÉáíë=ä®ëëí=ëáÅÜ=~ìë=ÇÉã=òÉáíå~ÜÉåI=~ã=TKRKñ=ÉêÑçäÖíÉå=sÉêJ íê~Öë~ÄëÅÜäìëë= íêçíò= ÇÉê= sÉêÑ~ääâä~ìëÉä= ëçïáÉ= ÇÉë= Ççêí= ÄÉêÉáíë= Éêï®ÜåíÉå= h~ìÑéêÉáëÉë=îçå=cêK=RVM=MMMKJJ=åçÅÜ=ä~åÖÉ=âÉáå=iáÉÄÜ~ÄÉêáåíÉêÉëëÉ=ãáí=ÇÉê= ÉêÑçêÇÉêäáÅÜÉå= ëéÉòáÉääÉå= mê®ÑÉêÉåò= ÉêâÉååÉåK= wìã= ÉáåÉå= ÇΩêÑíÉ= ÇáÉëÉë= sçêÖÉÜÉå=ãáí=_ÉòìÖ=~ìÑ=ÇáÉ=sçêëÅÜìëëéÑäáÅÜí=ÑΩê=ÇáÉ=jÉÜêéä~åìåÖÉå=ΩÄäáJ ÅÜÉã= dÉëÅÜ®ÑíëÖÉÄ~êÉå=îçå=qçí~äìåíÉêåÉÜãÉêå=ÉåíëéêÉÅÜÉåK=wìã=~åÇÉêå= ïÉáëí= ÇáÉ= sÉêÉáåÄ~êìåÖ= ÉÜÉê= Ç~ë= sÉêÜ~åÇäìåÖëÖÉëÅÜáÅâ= ÇÉê= báåëéêÉÅÜÉêáå= å~ÅÜI= áåÇÉã= ÇáÉëÉ= Éë= îÉêëí~åÇI=ÉáåÉ=^ÄëáÅÜíëÉêâä®êìåÖ=îçå=_KI=ÇÉå=ã~ëëJ ÖÉÄÉåÇÉå=tÉêâéêÉáë=ìåÇ=ÇáÉ=sÉêÑ~ääâä~ìëÉä=ÑΩê=ÇáÉ=hçëíÉå=ÇÉê=jÉÜêéä~åìåJ ÖÉå= áå= ÇáÉ= sÉêÉáåÄ~êìåÖ= ÉáåÑäáÉëëÉå= òì= ä~ëëÉåI= çÄïçÜä= ÑΩê= ÉáåÉå= dêçëëíÉáä= ÇÉê=ΩÄêáÖÉå=e®ìëÉê=åçÅÜ=âÉáåÉ=_ÉëíÉääÉê=ÖÉÑìåÇÉå=ï~êÉåK=páååÖÉã®ëë=ïáêÇ= ÇáÉëÉ= báåëÅÜ®íòìåÖ= ÇÉåå= ~ìÅÜ= ÇìêÅÜ= ÇáÉ= ^ìëë~ÖÉ= ÇÉê= báåëéêÉÅÜÉêáå= ÖÉJ ëíΩíòíI=ïçå~ÅÜ=_K=ΩÄÉê=ÇÉå=çÑÑÉêáÉêíÉå=mêÉáë=åáÅÜí=Éáåã~ä=~åë~íòïÉáëÉ=îÉêJ Ü~åÇÉäí=Ü~ÄÉ=EpÅÜêÉáÄÉå=îçã=KKKFK== = =====ÅÅÅF==fã= bêÖÉÄåáë= ÉêÄêáåÖí= ÇáÉ= ÉáåÖÉêÉáÅÜíÉ= sÉêÉáåÄ~êìåÖ= Ç~ÜÉê= äÉÇáÖJ äáÅÜ= ÇÉå= _ÉïÉáëI= Ç~ëë= _K= ëÉáí= ~åÑ~åÖë= ñ= Ç~ë= ÑΩê= ÉáåÉå= sÉêíê~Öë~ÄëÅÜäìëë=

NOQ= pímp=OLMR

ΩÄäáÅÜÉ= _ÉëíÉääáåíÉêÉëëÉ= ÄÉâìåÇÉí= Ü~íI= åáÅÜí= ~ÄÉêI= Ç~ëë= Éáå= iáÉÄÜ~ÄÉêJ áåíÉêÉëëÉ=ÄÉëí~åÇÉå=Ü~íK= = =====ÉÉF==k~ÅÜ= ÇÉã= dÉë~ÖíÉå= áëí= òìë~ããÉåÑ~ëëÉåÇ= å~ÅÜïÉáëäáÅÜ= ÉêëíÉääíI= Ç~ëë=ëáÅÜ=ÇáÉ=báåëéêÉÅÜÉêáå=ÄÉòΩÖäáÅÜ=ÇÉê=Ñê~ÖäáÅÜÉå=dÉë~ãíΩÄÉêÄ~ììåÖ=áå= ÉáåÉê= kçíä~ÖÉ= ÄÉÑ~åÇ= ìåÇ= ÑçäÖäáÅÜ= ~ìÅÜ= îçå= ÉáåÉã= ìå~ÄÜ®åÖáÖÉå= aêáííÉå= åáÅÜí= ÉêåÉìí= ÇÉå= tÉêâéêÉáë= îçå= _K= îçå= cêK=RUQ=MMMKJJ= Ü®ííÉ= ÉêòáÉäÉå= â∏ååÉåK= ^ääÉêÇáåÖë= îÉêã~Ö= ÇáÉëÉ=kçíä~ÖÉ=åìê=ÉáåÉå=qÉáäI=åáÉã~äë=~ÄÉê=ÇáÉ= îçääìãÑ®åÖäáÅÜÉ= aáÑÑÉêÉåò= îçå= cêK=NQQ=MMMKJJ= ÄòïK= OR=B= ÇÉê= tÉêâëìããÉ= îçå= _K= òì= Éêâä®êÉåK= báå= ÖÉïáÅÜíáÖÉê= qÉáä= ÇÉê= mêÉáëÇáÑÑÉêÉåò= ãìëë= Ç~ÜÉê= ïÉáíÉêÜáå=áã=sÉêÜ®äíåáë=òïáëÅÜÉå=ÇÉê=báåëéêÉÅÜÉêáå=ìåÇ=vK=Eå~ÜÉëíÉÜÉåÇÉê= aêáííÉêF=ÖÉëìÅÜí=ïÉêÇÉåK= = =====ÑF==fã= páååÉ= ÉáåÉê= pÅÜ®íòìåÖ= Éñ= ~Éèìç= Éí= Äçåç= áëí= Éáå= ^ÄëÅÜä~Ö= îçå= NM=B= ~ìÑ= ÇÉê= oÉÑÉêÉåòJtÉêâëìããÉ= îçå= cêK=RUQ=MMMKJJ= Ó= ÇKÜK= áã= _Éíê~Ö= îçå=cêK=RU=QMMKJJ=Ó=åçÅÜ=~äë=~åÖÉãÉëëÉå=òì=ÄÉíê~ÅÜíÉåI=ÇÉê=ΩÄÉêÇáÉë=~ìÅÜ= ÇÉã=ÉêÑçêÇÉêäáÅÜÉå=aêáííîÉêÖäÉáÅÜ=ëí~åÇÜ®äíK=a~åÉÄÉå=èì~äáÑáòáÉêí=áåÇÉë=ÇáÉ= êÉëíäáÅÜÉ=aáÑÑÉêÉåò=îçå=cêK=UR=SMMKJJ=EcêK=ROR=SMMKJJ=KLK=cêK=QQM=MMMKJJF=áã= páååÉ=ÇÉê=aêÉáÉÅâëíÜÉçêáÉ=ïÉáíÉêÜáå=~äë=ÖÉäÇïÉêíÉ=iÉáëíìåÖ=~å=ÇÉå=e~ìéíJ ~âíáçå®ê=wK=ìåÇ=áëí=ÇÉëÜ~äÄ=ÇÉã=dÉïáåå=ÇÉê=báåëéêÉÅÜÉêáå=~ìÑòìêÉÅÜåÉåK== = =====a~ëë= Ç~ë= jáëëîÉêÜ®äíåáë= òïáëÅÜÉå= iÉáëíìåÖ= ìåÇ= dÉÖÉåäÉáëíìåÖ= ÑΩê= ÇáÉ= lêÖ~åÉ= ÇÉê= báåëéêÉÅÜÉêáå= ÉêâÉååÄ~ê= ï~êI= ÉêÖáÄí= ëáÅÜ= ëÅÜäáÉëëäáÅÜ= ÄÉêÉáíë= ~ìë= ÇÉã= çÄÉå= dÉë~ÖíÉåI= Ç~= çÑÑÉåëáÅÜíäáÅÜ= åáÅÜí= ÇáÉ= Ö~åòÉ= aáÑÑÉêÉåò= òïáJ ëÅÜÉå=ÇÉå=tÉêâîÉêíê®ÖÉå=ã~êâíÄÉÖêΩåÇÉí=ï~ê=EîÖäK=òìê=ÖÉêáåÖÉå=ë~ÅÜäáÅÜÉå= oÉäÉî~åò=ÇÉë=bêâÉååÄ~êâÉáíëãÉêâã~äÉë=~ìÅÜ=mÉíÉê=içÅÜÉêI=~K~KlKI=^êíK=RU= kK=NMMFK= = =====QK=ìåÇ=RK==KKK=

pímp=OLMR= NOR

=

_ÉëÅÜäìëë=ÇÉë=oÉÖáÉêìåÖëê~íÉë=îçã=OPK=^ìÖìëí=OMMR= áKpK=bÜÉÖ~ííÉå=uK=Eoo_=NMTPLOMMRF= = = oΩÅâÉêëí~ííìåÖ=éêçîáëçêáëÅÜ=ÄÉò~ÜäíÉê=píÉìÉêå=áåÑçäÖÉ=sÉê~åä~ÖìåÖëîÉêà®ÜJ êìåÖ=E¬=UO=^ÄëK=N=~pídX=^êíK=SO=ÑÑK=lo=ÄòïK=^êíK=SP=^ÄëK=N=lo=~å~äçÖF = = aÉê= báåíêáíí= ÇÉê= sÉê~åä~ÖìåÖëîÉêà®ÜêìåÖ= ÑΩê= ÉáåÉ= píÉìÉêéÉêáçÇÉ= ÄÉêÉÅÜíáÖí= ÉáåÉå=píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉå=åáÅÜí=òìê=oΩÅâÑçêÇÉêìåÖ=ÇÉê=ÉåíëéêÉÅÜÉåÇÉå=éêçîáJ ëçêáëÅÜ= ÄÉò~ÜäíÉå= píÉìÉêåK= aáÉ= píÉìÉêÑçêÇÉêìåÖ= ÖÉÜí= ãáí= báåíêáíí= ÇÉê= sÉêJ à®ÜêìåÖ= åáÅÜí= ìåíÉêI= ëçåÇÉêå= ïáêÇ= òìê= k~íìê~äçÄäáÖ~íáçåI= ÇáÉ= ÖÉÖÉå= ÇÉå= táääÉå=ÇÉë=píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉå=åáÅÜí=ãÉÜê=ÇìêÅÜëÉíòÄ~ê=áëíK=pÉäÄëí=ïÉåå=îçå= ÉáåÉê= ÖêìåÇäçë= ÉêÄê~ÅÜíÉå= iÉáëíìåÖ= áã= páååÉ= îçå= ^êíK=SO= ÑÑK= lo= ~ìëòìÖÉJ ÜÉå= ï®êÉI=ÄÉëíΩåÇÉ=áåÑçäÖÉ=áêêíìãëÑêÉáÉê=ìåÇ=ÑêÉáïáääáÖÉê=w~ÜäìåÖ=âÉáå=^åJ ëéêìÅÜ=~ìÑ=oΩÅâÉêëí~ííìåÖK= = = p~ÅÜîÉêÜ~äí=Eòìë~ããÉåÖÉÑ~ëëíF= = = jáí= rêíÉáä=OmKOVVLOMMO=îçã=PK=kçîÉãÄÉê=OMMP=ÜáÉëë=Ç~ë=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜí= ÉáåÉ= ëí~~íëêÉÅÜíäáÅÜÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉ= ÇÉê= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê= áå= ÇÉê= cê~ÖÉ= ÇÉê= sÉêà®ÜêìåÖ= ÇÉê= h~åíçåëëíÉìÉêå= ÇÉê= g~ÜêÉ= NVUV= Ó= NVVQ= Öìí= ìåÇ= ïáÉë= ÇáÉ= p~ÅÜÉ=òìã=båíëÅÜÉáÇ=ΩÄÉê=ÇáÉ=ÉêÜçÄÉåÉ=sÉêà®ÜêìåÖëÉáåêÉÇÉ=áã=páååÉ=ÇÉê= bêï®ÖìåÖÉå= ~å= Ç~ë= sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí= òìêΩÅâK= jáí= båíëÅÜÉáÇ= îçã= SK=cÉÄêì~ê=OMMQ= Esdb=SPMLMPI= éìÄäK= áåW= pímp=NLOMMQI= pK=RQ=ÑÑKF= ÜçÄ= Ç~ë= sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí= ÇáÉ= â~åíçå~äÉå= sÉê~åä~ÖìåÖëîÉêÑΩÖìåÖÉå= NVUVLVMI= NVVNLVO=ìåÇ=NVVPLVQ=áåÑçäÖÉ=sÉêà®ÜêìåÖ=~ìÑK=

NOS= pímp=OLMR

= få=ÇÉê=cçäÖÉ=ïáÉë=ÇÉê=dÉãÉáåÇÉê~í=vK=Ç~ë=dÉëìÅÜ=ÇÉê=ÄÉíêçÑÑÉåÉå=píÉìÉêJ éÑäáÅÜíáÖÉå= ìã= oΩÅâÉêëí~ííìåÖ= ÇÉê= éêçîáëçêáëÅÜ= ÄÉò~ÜäíÉå= píÉìÉêå= NVUV= Äáë= NVVQ= ~ÄI= ïçê~ìÑ= ÇáÉëÉ= ~ã= NRK=^éêáä=OMMQ= _ÉëÅÜïÉêÇÉ= ÄÉáã= oÉÖáÉJ êìåÖëê~í=ÉêÜçÄÉåK= = = ^ìë=ÇÉå=bêï®ÖìåÖÉå= = = =====NK==KKK= = =====OK==Á= = =====PKN==^ääÖÉãÉáåÉ=oÉÅÜíëÖêìåÇë®íòÉ=ëáåÇ=oÉÅÜíëåçêãÉåI=ÇáÉ=ïÉÖÉå=áÜêÉê= ~ääÖÉãÉáåÉå=qê~ÖïÉáíÉ=áå=~ääÉå=oÉÅÜíëÖÉÄáÉíÉåI=áã=∏ÑÑÉåíäáÅÜÉå=oÉÅÜí=ïáÉ= áã= mêáî~íêÉÅÜíI= dÉäíìåÖ= Ü~ÄÉåK= páÉ= ëáåÇ= áã= ∏ÑÑÉåíäáÅÜÉå= oÉÅÜí= çÑí= ìåÖÉJ ëÅÜêáÉÄÉåÉë= oÉÅÜí= EîÖäK= räêáÅÜ= e®ÑÉäáåLdÉçêÖ= jΩääÉêI= ^ääÖÉãÉáåÉë= sÉêï~äJ íìåÖëêÉÅÜíI=QK=^ìÑä~ÖÉI=wΩêáÅÜ=OMMOI=k=NUQFK=wì=ÇÉå=~ääÖÉãÉáåÉå=oÉÅÜíëJ ÖêìåÇë®íòÉå= ò®Üäí= ÇáÉ= oΩÅâÑçêÇÉêìåÖ= ÉáåÉê= ÖêìåÇäçë= ÉêÄê~ÅÜíÉå= iÉáëíìåÖ= áã=páååÉ=îçå=^êíK=SO=ÑÑK=ÇÉë=_ìåÇÉëÖÉëÉíòÉë=ÄÉíêÉÑÑÉåÇ=ÇáÉ=bêÖ®åòìåÖ=ÇÉë= pÅÜïÉáòÉêáëÅÜÉå= wáîáäÖÉëÉíòÄìÅÜÉë= EcΩåÑíÉê= qÉáäW= lÄäáÖ~íáçåÉåêÉÅÜíF= îçã= PMK=j®êò=NVNN= EloI= po=OOMFK= wìïÉåÇìåÖÉåI= ÇáÉ= ~ìë= ÉáåÉã= åáÅÜí= îÉêïáêâäáÅÜíÉå= çÇÉê= å~ÅÜíê®ÖäáÅÜ= ïÉÖÖÉÑ~ääÉåÉå= dêìåÇ= ÉêÑçäÖíÉåI= â∏ååÉå= òìêΩÅâÖÉÑçêÇÉêí= ïÉêÇÉåK= aáÉë= Öáäí= áå= ÖäÉáÅÜÉê= tÉáëÉ= ÑΩê= ìåÖÉêÉÅÜíÑÉêíáÖíÉ= iÉáëíìåÖÉåI=ÇáÉ=îçã=dÉãÉáåïÉëÉå=çÇÉê=îçå=mêáî~íÉå=ÉêÄê~ÅÜí=ïçêÇÉå=ëáåÇ= EîÖäK=e®ÑÉäáåLjΩääÉêI=~K~KlKI=k=NUTFK== =

pímp=OLMR= NOT

=====e~í=áåÇÉëëÉå=Ç~ë=éçëáíáîÉ=oÉÅÜí=ÇáÉ=cê~ÖÉ=ÇÉê=oΩÅâÉêëí~ííìåÖ=ÖÉçêÇåÉíI= ëç= ëáåÇ= ~ääÉáå= ÇáÉëÉ= ÖÉëÅÜêáÉÄÉåÉå= sçêëÅÜêáÑíÉå= êÉÅÜíÉåëX= ëáÉ= Ü~ÄÉå= áã= wïÉáÑÉä= ~äë= ~ÄëÅÜäáÉëëÉåÇÉ= ìåÇ= îçääëí®åÇáÖÉ=lêÇåìåÖ=òì=ÖÉäíÉå=EîÖäK=oÉå¨= ^K=oÜáåçïL_É~í= hê®ÜÉåã~ååI= pÅÜïÉáòÉêáëÅÜÉ= sÉêï~äíìåÖëêÉÅÜíëéêÉÅÜìåÖI= bêÖ®åòìåÖëÄ~åÇI=_~ëÉä=NVVMI=kêK=PO=_KfKFK== = =====PKO==wìê= cê~ÖÉ= ÇÉê= oΩÅâÉêëí~ííìåÖ= îçå= éêçîáëçêáëÅÜ= ÄÉò~ÜäíÉå= píÉìÉêå= ÄÉë~Öí=¬=UO=^ÄëK=N=~píd=äÉÇáÖäáÅÜI=Ç~ëë=Éáå=ÖÉÖÉåΩÄÉê=ÇÉã=êÉÅÜíëâê®ÑíáÖÉå= båíëÅÜÉáÇ= òìîáÉä= ÄÉò~ÜäíÉê= píÉìÉêÄÉíê~Ö= ÇÉã= píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉå= ë~ãí= wáåë= òìêΩÅâòìÉêëí~ííÉå=áëíK=cÉêåÉê=ÄÉëíáããí=¬=U=^ÄëK=O=~_ÉòsI=Ç~ëë=aáÑÑÉêÉåòÉåI= ïÉäÅÜÉ=ëáÅÜ=òïáëÅÜÉå=ÇÉê=éêçîáëçêáëÅÜÉå=oÉÅÜåìåÖ=ìåÇ=ÇÉê=êÉÅÜíëâê®ÑíáÖÉå= sÉê~åä~ÖìåÖ=ÉêÖÉÄÉåI=ëçÑçêí=ãáí=ÉáåÉê=^ÄêÉÅÜåìåÖ=òì=ÄÉêÉáåáÖÉå=ëáåÇK== = =====aÉã= îçêäáÉÖÉåÇ= ~åïÉåÇÄ~êÉå= ~äíÉå= píÉìÉêêÉÅÜí= áëí= ëçãáí= âÉáåÉ= oÉÖÉJ äìåÖ=ÑΩê=ÇÉå=ÜáÉê=òì=ÄÉìêíÉáäÉåÇÉå=c~ää=òì=ÉåíåÉÜãÉåI=áå=ïÉäÅÜÉã=ÇáÉ=éêçJ îáëçêáëÅÜÉå= píÉìÉêå= ÄÉò~Üäí= ïçêÇÉå= ëáåÇI= ÉáåÉ= êÉÅÜíëâê®ÑíáÖÉ= sÉê~åä~ÖìåÖ= àÉÇçÅÜ= ~ìëÖÉÄäáÉÄÉå= áëíK= cçäÖäáÅÜ= áëí= áå= ^åïÉåÇìåÖ= ÇÉë= ~ääÖÉãÉáåÉå= oÉÅÜíëÖêìåÇë~íòÉë= ÇÉê= oΩÅâÑçêÇÉêìåÖ= ÉáåÉê= ÖêìåÇäçë= ÉêÄê~ÅÜíÉå= iÉáëíìåÖ= òì= éêΩÑÉåI= çÄ= ÇÉå= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉêå= Éáå= oΩÅâÉêëí~ííìåÖë~åëéêìÅÜ= òìJ ëíÉÜíK= = =====QK==wìå®ÅÜëí= áëí= ~Äòìâä®êÉåI= çÄ= ÉáåÉ= ÖêìåÇäçë= ÉêÄê~ÅÜíÉ= iÉáëíìåÖ= áã= páååÉ=îçå=^êíK=SO=ÑÑK=lo=îçêäáÉÖíK=káÅÜí=ÖÉëÅÜìäÇÉí=áëí=ÉáåÉ=iÉáëíìåÖI=ïÉåå= ëáÉ= çÜåÉ= ÖΩäíáÖÉå= oÉÅÜíëÖêìåÇ= ÉêÄê~ÅÜí= ïìêÇÉ= EîÖäK= oÜáåçïLhê®ÜÉåã~ååI= ~K~KlKI=kêK=PO=_KffKFK== = =====QKN==aáÉ=_ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=ã~ÅÜÉå=ÖÉäíÉåÇI=ëáÉ=Ü®ííÉå=ãáí=ÇÉê=_ÉÖäÉáJ ÅÜìåÖ= ÇÉê= éêçîáëçêáëÅÜÉå=píÉìÉêêÉÅÜåìåÖÉå=ÑΩê=ÇáÉ=g~ÜêÉ=NVUV=Äáë=NVVQ= ÉáåÉ= káÅÜíëÅÜìäÇ= ÄÉò~ÜäíK= aáÉ= îçã= sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí= áã= båíëÅÜÉáÇ=

NOU= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= NOV

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pímp=OLMR= NPN

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NPO= pímp=OLMR

ÇÉê= píÉìÉêÑçêÇÉêìåÖÉå= ÑΩÜêí= çÇÉê= ~ÄÉê= ÉêÑΩääÄ~êÉ= k~íìê~äçÄäáÖ~íáçåÉå= ÄÉJ ëíÉÜÉå=ÄäÉáÄÉåK= = =====QKQKR==aáÉ= sçêáåëí~åò= äÉÖí= Éáå= rêíÉáä= ÇÉë=lÄÉêÖÉêáÅÜíë=ÇÉë=h~åíçåë=rêá= îçã=OVK=pÉéíÉãÄÉê=NVVR=ΩÄÉê=ÇáÉ=oΩÅâÉêëí~ííìåÖ=ÇáêÉâíÉê=_ìåÇÉëëíÉìÉêå= EldJpíoJNKNLVRF=áåë=oÉÅÜíK=aÉê=_ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=ÉêëìÅÜíÉ=áå=ÇáÉëÉã=c~ää= ìã= oΩÅâÉêëí~ííìåÖ= ÇÉê= éêçîáëçêáëÅÜ= ÄÉò~ÜäíÉå= _ìåÇÉëëíÉìÉêå= NVURLUSI= å~ÅÜÇÉã=ÇáÉ=â~åíçå~äÉ=sÉê~åä~ÖìåÖëÄÉÜ∏êÇÉ=ÇáÉ=_ìåÇÉëëíÉìÉêîÉê~åä~ÖìåÖ= NVURLUS=áåÑçäÖÉ=ÇÉë=báåíêáííë=ÇÉê=sÉêà®ÜêìåÖ=ÖÉëíΩíòí=~ìÑ=^êíK=NOU=_Ç_pí= ~ìÑÖÉÜçÄÉå= Ü~ííÉK= a~ë= lÄÉêÖÉêáÅÜí= ÇÉë= h~åíçåë= rêá= ÑΩÜêíÉ= ~ìëI= Ç~ëë= ^êíK=NOU= _Ç_pí= ~äë= ^åëéêìÅÜëîÉêà®ÜêìåÖëÑêáëí= òì= ÄÉíê~ÅÜíÉå= ëÉá= ãáí= ÇÉê= táêâìåÖI=Ç~ëë=ëáÉ=ÇáÉ=cçêÇÉêìåÖ=åáÅÜí=òìã=bêä∏ëÅÜÉå=ÄêáåÖÉI=ëçåÇÉêå=åìê= ÇÉêÉå= aìêÅÜëÉíòÄ~êâÉáí= ÄÉëÅÜä~ÖÉK= aáÉë= ÉåíëéêÉÅÜÉ= ÇÉê= póëíÉã~íáâ= ÇÉë= _ìåÇÉëëíÉìÉêÄÉëÅÜäìëëÉë=ëçïáÉ=ÇÉëëÉå=tÉêíìåÖÉå=ìåÇ=wáÉäëÉíòìåÖÉåK= = =====QKQKS==wï~ê= ÄÉíêáÑÑí= Ç~ë= ÖÉå~ååíÉ= rêíÉáä= _ìåÇÉëëíÉìÉêå= ìåÇ= ÄÉêìÜí= åçÅÜ= ~ìÑ= ÇÉã= _ìåÇÉëëíÉìÉêÄÉëÅÜäìëë= E_Ç_píFI= ÇÉê= áåòïáëÅÜÉå= ÇìêÅÜ=Ç~ë= _ìåÇÉëÖÉëÉíò= ΩÄÉê= ÇáÉ= ÇáêÉâíÉ= _ìåÇÉëëíÉìÉê= îçã= NQK=aÉòÉãÄÉê=NVVM= Ea_dI=po=SQOKNNF=~ÄÖÉä∏ëí=ïçêÇÉå=áëíK=aÉååçÅÜ=áëí=Éë=ÖÉêÉÅÜíÑÉêíáÖíI=ÇáÉ= îçã= sÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí= ~ìÑ= ÑΩåÑ= g~ÜêÉ= ÑÉëíÖÉäÉÖíÉ= êÉä~íáîÉ= sÉê~åä~ÖìåÖëJ îÉêà®ÜêìåÖëÑêáëí= ÜáåëáÅÜíäáÅÜ= ÇÉê= táêâìåÖ= ~ìÑ= ÇáÉ= îÉêà®ÜêíÉå= cçêÇÉêìåÖÉå= ãáí=ÇÉê=^åëéêìÅÜëîÉêà®ÜêìåÖëÑêáëí=ÖÉã®ëë=^êíK=NOU=_Ç_pí=ÖäÉáÅÜòìëÉíòÉåK== = =====a~ë= ~äíÉ= â~åíçå~äÉ= píÉìÉêÖÉëÉíò= ëáÉÜí= ÉáåÉ= báåäÉáíìåÖëîÉêïáêâìåÖëÑêáëí= îçå=ÑΩåÑ=g~ÜêÉå=îçê=EîÖäK=¬=UO=^ÄëK=O=~pídFK=báåÉ=ÖäÉáÅÜ~êíáÖÉ=báåäÉáíìåÖëJ îÉêïáêâìåÖëÑêáëí= ÄÉëí~åÇ= áã= _ìåÇÉëêÉÅÜí= ãáí= ^êíK=VU= _Ç_pí= EîÖäK= Ç~òì= _db=OmKOVVLOMMO=îçã=PK=kçîÉãÄÉê=OMMPI=bK=OKPKP=ìåÇ=PKOFK=bë=áëí=ìåJ ÄÉëíêáííÉåI= Ç~ëë= ÇáÉ= sçêáåëí~åò= ÇáÉ= â~åíçå~äÉ= báåäÉáíìåÖëîÉêïáêâìåÖëÑêáëí= ÇìêÅÜ=ÇáÉ=báåÑçêÇÉêìåÖ=îçå=éêçîáëçêáëÅÜÉå=píÉìÉêÄÉíê®ÖÉå=ãáííÉäë=éêçîáëçJ

pímp=OLMR= NPP

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NPQ= pímp=OLMR

âÉáåÉå= ^åëéêìÅÜ= ~ìÑ= oΩÅâÉêëí~ííìåÖ= ÇÉê= éêçîáëçêáëÅÜ= ÄÉò~ÜäíÉå= píÉìÉêåI= ïáÉ=å~ÅÜÑçäÖÉåÇ=Ç~êòìäÉÖÉå=áëíK= = =====RKN==aÉê= oΩÅâÉêëí~ííìåÖë~åëéêìÅÜ= áã= ∏ÑÑÉåíäáÅÜÉå= oÉÅÜí= ëÉíòí= å~ÅÜ= ÄìåÇÉëÖÉêáÅÜíäáÅÜÉê= oÉÅÜíëéêÉÅÜìåÖ= áå= ~å~äçÖÉê= ^åïÉåÇìåÖ= îçå= ^êíK=SP= ^ÄëK=N= lo= ÖêìåÇë®íòäáÅÜ= ÇÉå= k~ÅÜïÉáë= ÉáåÉë= fêêíìãë= ΩÄÉê= ÇáÉ= pÅÜìäÇJ éÑäáÅÜí=îçê~ìë=E_db=NOQ=ff=RTVI=TU=f=UVX=îÖäK=_gj=OMMPI=pK=VTX=îÖäK=~ìÅÜ= ^åÇê¨= dêáëÉäI= qê~áí¨= ÇÉ= Çêçáí= ~Çãáåáëíê~íáÑI= kÉìÅÜssíÉä= NVUQI= pK=SOMX= e®ÑÉäáåLjΩääÉêI=~K~KlKI=k=TSMFK= = =====RKO==aÉê= fêêíìã= ÇÉë= iÉáëíÉåÇÉå= ãìëë= ëáÅÜ= ~ìÑ= ÇáÉ= pÅÜìäÇéÑäáÅÜí= ÄÉJ òáÉÜÉåI=ÇKÜK=~ìÑ=ÇÉå=oÉÅÜíëÖêìåÇ=ÇÉê=iÉáëíìåÖK=_ÉÑ~åÇ=ëáÅÜ=ÇÉê=iÉáëíÉåÇÉ= ÄÉá=ÇÉê=bêÄêáåÖìåÖ=ÇÉê=iÉáëíìåÖ=åáÅÜí=áã=fêêíìãI=ëç=â~åå=Éê=ÇáÉëÉ=åìê=òìJ êΩÅâÑçêÇÉêåI= ïÉåå= Éê= ëáÉ= ìåÑêÉáïáääáÖ= ÉêÄê~ÅÜí= Ü~íK= fã= mêáî~íêÉÅÜí= äáÉÖí= råÑêÉáïáääáÖâÉáí= Ç~åå= îçêI= ïÉåå= ÉáåÉ= iÉáëíìåÖ= ÇìêÅÜ= ïáÇÉêêÉÅÜíäáÅÜÉ= aêçJ ÜìåÖ= ÉêòïìåÖÉå= ïçêÇÉå= áëí= çÇÉê= ÇÉê= iÉáëíÉåÇÉ= ëáÅÜ= ÇìêÅÜ= ëÉáåÉ= kçíä~ÖÉ= òìê= iÉáëíìåÖ= îÉê~åä~ëëí=ë~Ü=EîÖäK=eÉêã~åå=pÅÜìäáåI=áåW=_~ëäÉê=hçããÉåí~ê= òìã= pÅÜïÉáòÉêáëÅÜÉå= mêáî~íêÉÅÜíX= lÄäáÖ~íáçåÉåêÉÅÜí= fI= ^êíK=NÓROV= loI= PK=^ìÑä~ÖÉI=_~ëÉä=OMMPI=^êíK=SP=k=QFK= = =====RKP==táÉ= ÇáÉ= sçêáåëí~åò= ~ìëÑΩÜêíI= áëí= ÇáÉ= _Éò~ÜäìåÖ= ÇÉê= éêçîáëçêáëÅÜÉå= píÉìÉêå=å~ÅÜ=~äíÉã=píÉìÉêÖÉëÉíò=ÄòïK=å~ÅÜ=~äíÉê=_ÉòìÖëîÉêçêÇåìåÖ=êÉÅÜíJ äáÅÜ= åáÅÜí= ÇìêÅÜëÉíòÄ~ê= ÖÉïÉëÉåK= aáÉ= éêçîáëçêáëÅÜ= áå= oÉÅÜåìåÖ= ÖÉëíÉääíÉå= píÉìÉêå= ïìêÇÉå= åáÅÜí= ~ìÑ= ÇÉê= dêìåÇä~ÖÉ= ÉáåÉê= êÉÅÜíëâê®ÑíáÖÉå= sÉêÑΩÖìåÖ= ÉêÜçÄÉåI= ëçÇ~ëë= Éë= áå= ÉáåÉã= ~ääÑ®ääáÖÉå= wï~åÖëîçääëíêÉÅâìåÖëîÉêÑ~ÜêÉå= ~å= ÉáåÉã= oÉÅÜíë∏ÑÑåìåÖëíáíÉä= ÖÉã®ëë= ^êíK=UM= ^ÄëK=O= wáÑÑK=P= ÇÉë= _ìåÇÉëÖÉJ ëÉíòÉë= ΩÄÉê= pÅÜìäÇÄÉíêÉáÄìåÖ= ìåÇ= hçåâìêë= îçã= NNK=^éêáä=NUUV= EpÅÜhdI= po=OUNKNF=ÖÉÑÉÜäí=Ü®ííÉK=^ìë=ÇÉê=~ìëÇêΩÅâäáÅÜÉå=_ÉòÉáÅÜåìåÖ=ÇÉê=píÉìÉêJ êÉÅÜåìåÖÉå= ~äë= łéêçîáëçêáëÅÜ“= âçååíÉå= ÇáÉ= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê= ~ÄäÉáíÉåI=

pímp=OLMR= NPR

Ç~ëë= Éë= ëáÅÜ= åáÅÜí= ìã= ÇÉå= ÇÉÑáåáíáî= ÖÉëÅÜìäÇÉíÉå= _Éíê~Ö= Ü~åÇÉäíÉK= sáÉäJ ãÉÜê=Ü~ííÉå=ëáÉ=Ç~îçå=~ìëòìÖÉÜÉåI=Ç~ëë=ÇáÉ=_Éò~ÜäìåÖ=ÇÉê=éêçîáëçêáëÅÜÉå= píÉìÉêå=äÉÇáÖäáÅÜ=ÇáÉ=ÑêÉáïáääáÖÉ=qáäÖìåÖ=ÉáåÉë=qÉáäë=ÇÉê=òì=ÉáåÉã=ëé®íÉêÉå= wÉáíéìåâí= Éêëí= åçÅÜ= êÉÅÜíëâê®ÑíáÖ= ÑÉëíòìäÉÖÉåÇÉå= píÉìÉêÑçêÇÉêìåÖÉå= òìã= wïÉÅâ= Ü~ííÉK= bë= ÄÉëíÉÜí= âÉáå= ^åä~ëë= òìê= ^åå~ÜãÉI= Ç~ëë= ëáÅÜ= ÇáÉ= _ÉJ ëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê= ÇÉëëÉå= åáÅÜí= ÄÉïìëëí= ÖÉïÉëÉå= ï®êÉå= ìåÇ= ÇáÉ= _Éò~ÜäìåÖ= ÇÉê=éêçîáëçêáëÅÜÉå=píÉìÉêå=~ìÑ=ÉáåÉã=fêêíìã=ÖêΩåÇÉíÉK=aáÉ=_ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜJ êÉê=Ü~ÄÉå=ÇáÉ=éêçîáëçêáëÅÜÉå=píÉìÉêêÉÅÜåìåÖÉå=ÄÉò~Üäí=áã=îçääÉå=_ÉïìëëíJ ëÉáå= Ç~êΩÄÉêI= Ç~ëë= ëáÉ= ëíÉìÉêéÑäáÅÜíáÖ= ëáåÇ= ìåÇ= ÑΩê= ÇáÉ= àÉïÉáäáÖÉå= píÉìÉêJ éÉêáçÇÉå=píÉìÉêå=ëÅÜìäÇÉåK=^ìÅÜ=Ü~ÄÉå=ëáÉ=ÇáÉ=iÉáëíìåÖ=åáÅÜí=ìåÑêÉáïáääáÖ= ÉêÄê~ÅÜíK= tÉÇÉê= ÄÉëí~åÇ= Éáå= êÉÅÜíäáÅÜÉê= wï~åÖ= Ç~òì= åçÅÜ= áëí= ÉáåÉ= àÉåÉê= sçê~ìëëÉíòìåÖÉå=ÉêÑΩääíI=~ìÑ=dêìåÇ=ÇÉêÉê=áã=mêáî~íêÉÅÜí=råÑêÉáïáääáÖâÉáí=~åJ òìåÉÜãÉå=áëíK== = =====SK==aáÉ= _ÉáÖÉä~ÇÉåÉ= ÄêáåÖí= îçêI= ÄÉá= ÉáåÉê= ~ääÑ®ääáÖÉå= ^åÉêâÉååìåÖ= ÇÉë= oΩÅâÉêëí~ííìåÖë~åëéêìÅÜë=ÇÉê=_ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉê=ëÉá=òì=éêΩÑÉåI=çÄ=ÇáÉ=ÉáåJ òÉäåÉå= oΩÅâÑçêÇÉêìåÖë~åëéêΩÅÜÉ= åáÅÜí= ÄÉêÉáíë= îÉêà®Üêí= ëÉáÉåK= a~= ÇÉê= oÉJ ÖáÉêìåÖëê~í= åìåãÉÜê= ÑÉëíÖÉëíÉääí= Ü~íI= Ç~ëë= ÇÉå= _ÉëÅÜïÉêÇÉÑΩÜêÉêå= âÉáå= ^åëéêìÅÜ= ~ìÑ= oΩÅâÉêëí~ííìåÖ= ÇÉê= éêçîáëçêáëÅÜ= ÄÉò~ÜäíÉå= píÉìÉêå= òìëíÉÜíI= ÉêΩÄêáÖí=Éë=ëáÅÜI=Ç~ê~ìÑ=å®ÜÉê=ÉáåòìÖÉÜÉåK== = =====TK==Á=

NPS= pímp=OLMR

=

^äéÜ~ÄÉíáëÅÜÉë=p~ÅÜêÉÖáëíÉê=ÇÉê=båíëÅÜÉáÇÉ=E~Ä=NVVUF= = cìåÇëíÉääÉå=å~ÅÜ=g~ÜêÖ~åÖ=ìåÇ=pÉáíÉ= = = = = ^ÄëÅÜêÉáÄìåÖÉå= Ó= sçê~ìëëÉíòìåÖÉå=OMMQI=OQ= = ^ÄòΩÖÉ= − bÜÉÖ~ííÉå~äáãÉåíÉI=h~éáí~ä~ÄÑáåÇìåÖ=NVVUI=TS= − c~ÜêâçëíÉå=ÑΩê=c~Üêê®ÇÉê=OMMRI=NS= − háåÇÉêÄÉíêÉììåÖëâçëíÉå=NVVVI=PR= − ÑêÉáÉ=pÉäÄëíîçêëçêÖÉ=NVVVI=SQ= − ÖÉÄìåÇÉåÉ=pÉäÄëíîçêëçêÖÉI=ΩÄÉêÜ∏ÜÉ=_Éáíê®ÖÉ=NVVVI=TM= − ÑΩê=háåÇÉê=áå=^ìëÄáäÇìåÖ=OMMNI=RO= = ^äáãÉåíÉ= − ~å=bÜÉÖ~ííÉå=NVVUI=TS= − h~éáí~äJ=ìåÇ=oÉåíÉåäÉáëíìåÖI=råíÉêëÅÜáÉÇÉ=NVVUI=TS= = ^ìÑï~åÇÄÉëíÉìÉêìåÖ=OMMQI=TQ= = ^ìëëí~åÇ= − _ÉÑ~åÖÉåÜÉáí=OMMOI=QN= = ^ìíçâçëíÉå= Ó= mêáî~í~åíÉáä=OMMQI=OQ= = _ÉêìÑë~ìëä~ÖÉå= − ^ÄÖêÉåòìåÖ=^ìëÄáäÇìåÖëJLtÉáíÉêÄáäÇìåÖëâçëíÉå=OMMNI=RO= − c~ÜêâçëíÉå=ÑΩê=c~Üêê®ÇÉê=OMMRI=NS= − k~ÅÜïÉáë=îçå=ÇáÉ=m~ìëÅÜ~äÉ=ΩÄÉêëíÉáÖÉåÇÉå=ÉÑÑÉâíáîÉå=hçëíÉå=OMMMI=NNO= − m~ìëÅÜ~äëéÉëÉåI= hçëíÉå= ÑΩê= ~ìëï®êíáÖÉå= tçÅÜÉå~ìÑÉåíÜ~äí= ìåÇ= éêáî~íÉë= ^êÄÉáíëJ òáããÉê=OMMNI=PM= − îçå=_ÉíêÉáÄìåÖëÄÉ~ãíÉå=OMMOI=R= = _ÉëÅÜïÉêÇÉîÉêÑ~ÜêÉå= − ÖÉíêÉååí= äÉÄÉåÇÉ= bÜÉÖ~ííÉåI= m~êíÉáëíÉääìåÖI= sÉêÑ~ÜêÉåëÑ®ÜáÖâÉáí= ìåÇ= sÉêíêÉíìåÖëJ ÄÉÑìÖåáë=NVVUI=NOV= − cêáëíïáÉÇÉêÜÉêëíÉääìåÖ=OMMOI=QQ= − kçîÉå=OMMPI=OT= − hçëíÉåêÉÅÜí=OMMPI=OT= − åÉìÉ=sçêÄêáåÖÉå= Ó=Ó=îçê=_ìåÇÉëÖÉêáÅÜí=OMMPI=PS= =

pímp=OLMR= NPT

_ÉíÉáäáÖìåÖ= − bêíê~ÖI=qê~åëéçåáÉêìåÖ=NVVVI=RQ= − ^ìÑïÉêíìåÖI=^åëÅÜ~ÑÑìåÖëJ=çÇÉê=hçëíÉåïÉêíéêáåòáé=OMMOI=UP= = _ÉïÉáëä~ëí= − ÑΩê=ÇÉê=iÉÄÉåëÉêÑ~ÜêìåÖ=ïáÇÉêëéêÉÅÜÉåÇÉ=_ÉÜ~ìéíìåÖÉå=OMMMI=PN= − ÑΩê=ëíÉìÉê~ãíäáÅÜÉ=wìëíÉääìåÖÉå=OMMMI=SQ= − ÑΩê=ëíÉìÉêãáåÇÉêåÇÉ=q~íë~ÅÜÉå=OMMOI=OR= = _ÉïÉáëïΩêÇáÖìåÖ= − ~åíáòáéáÉêíÉ=OMMOI=PV= − wÉìÖÉå~ìëë~ÖÉå=îçå=sÉêï~åÇíÉå=OMMOI=PV= = _çÇÉåêÉÅÜíI=Ä®ìÉêäáÅÜÉë= − ìåÇ=â~åíçå~äÉë=iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíëëÅÜ®íòìåÖëêÉÅÜí=OMMMI=QU= = a~êäÉÜÉå= − ~å=pÅÜïÉëíÉêÖÉëÉääëÅÜ~ÑíÉåI=ÖÉäÇïÉêíÉ=iÉáëíìåÖ=NVVUI=NMPX=OMMOI=SO= − ~å=^âíáçå®êI=ÖÉäÇïÉêíÉ=iÉáëíìåÖ=OMMPI=TQ= = açééÉäÄÉëíÉìÉêìåÖ= − áåíÉêå~íáçå~äÉ= = Ó=Ó=sÉêäìëíÉ=~ìë=ÉáåÉê=~ìëä®åÇáëÅÜÉå=iáÉÖÉåëÅÜ~Ñí=OMMMI=NOU= Ó= áåíÉêâ~åíçå~äÉ= = Ó=Ó=báåâ~ìÑëÄÉáíê®ÖÉ=îçå=hçääÉâíáîÖÉëÉääëÅÜ~ÑíÉêå=áå=ÇáÉ=OK=p®ìäÉ=OMMNI=PS= = Ó=Ó=wÉáíéìåâí=ÉáåÉë=tçÜåëáíòïÉÅÜëÉäë=OMMQI=UV= = Ó=Ó=wÉáíéìåâí=ÇÉê=oÉ~äáë~íáçå=îçå=aáîáÇÉåÇÉå=OMMQI=UV= = aìãçåíJmê~ñáë=OMMPI=OM= = bÜÉÖ~ííÉå= − ÖÉãÉáåë~ãÉ=wìëíÉää~ÇêÉëëÉI=^åÑçêÇÉêìåÖÉå=NVVVI=VV= − ÖÉíêÉååí=äÉÄÉåÇÉI=sÉêíêÉíìåÖ=NVVUI=NOV= − lêÇåìåÖëÄìëëÉI=káÅÜíÉáåêÉáÅÜìåÖ=ÇÉê=píÉìÉêÉêâä®êìåÖ=NVVUI=NNP= − wìçêÇåìåÖ=îçå=iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉå=òìã=dÉëÅÜ®ÑíëîÉêã∏ÖÉå=OMMNI=V= − ÖÉãÉáåë~ãÉë=_ÉïáêâÉå=ÉáåÉê=píÉìÉêÜáåíÉêòáÉÜìåÖ=OMMPI=SR= = báåëéê~ÅÜÉ= − áêêíΩãäáÅÜ=ïáÉÇÉêÜçäíÉ=wìëíÉääìåÖI=åÉìÉ=báåëéê~ÅÜÉÑêáëí=NVVVI=VV= = báåëéê~ÅÜÉîÉêÑ~ÜêÉå= − ãΩåÇäáÅÜÉ=báåëéê~ÅÜÉîÉêÜ~åÇäìåÖI=sçê~ìëëÉíòìåÖÉå=NVVUI=SO= − ãΩåÇäáÅÜÉ=báåëéê~ÅÜÉîÉêÜ~åÇäìåÖI=âçåâäìÇÉåíÉê=sÉêòáÅÜí=OMMOI=NMQX=OMMOI=NNO= − báåëéê~ÅÜÉ=ÄÉá=bêãÉëëÉåëîÉê~åä~ÖìåÖÉåI=ÑçêãÉääÉ=^åÑçêÇÉêìåÖÉå=NVVUI=SO= − bêãÉëëÉåëîÉê~åä~ÖìåÖÉåI=hçÖåáíáçå=NVVUI=SO= = bjoh= − ^êíK=S= = Ó=Ó=^åïÉåÇìåÖëÄÉêÉáÅÜ=OMMPI=QOX=OMMPI=NOQ=

NPU= pímp=OLMR

= bêÄíÉáäìåÖ= − sÉêÉáåÄ~êìåÖ=ÉáåÉë=dÉïáååÄÉíÉáäáÖìåÖëêÉÅÜíë=OMMMI=PV= = bêãÉëëÉåëîÉê~åä~ÖìåÖ= − báåëéê~ÅÜÉI=ÑçêãÉääÉ=^åÑçêÇÉêìåÖÉå=NVVUI=SOX=OMMOI=VP= − råêáÅÜíáÖâÉáíëå~ÅÜïÉáë=áã=^åÑÉÅÜíìåÖëîÉêÑ~ÜêÉå=NVVUI=SOX=OMMOI=VPX=OMMPI=OT= − hçÖåáíáçå=áã=^åÑÉÅÜíìåÖëîÉêÑ~ÜêÉå=NVVUI=SOX=OMMOI=R= − áåÑçäÖÉ=káÅÜíÄÉáÄêáåÖÉåë=îçå=_ÉïÉáëãáííÉäå=OMMOI=OR= = bê∏ÑÑåìåÖ= − ÑÉÜäÉêÜ~ÑíÉI=oÉÅÜíëïáêâìåÖ=NVVVI=VV= − áêêíΩãäáÅÜ=ïáÉÇÉêÜçäíÉI=sÉêíê~ìÉåëéêáåòáé=NVVVI=VV= − wìëíÉää~ÇêÉëëÉ=ÄÉá=ìåÖÉíêÉååí=äÉÄÉåÇÉå=bÜÉÖ~ííÉå=NVVVI=VV= − ãáííÉäë= ^ÄÜçäìåÖëÉáåä~ÇìåÖI= cêáëíÉåä~ìÑ= áã= ÄìåÇÉëÖÉêáÅÜíäáÅÜÉå= sÉêÑ~ÜêÉå= OMMNI= QQ= = bêë~íòÄÉëÅÜ~ÑÑìåÖ= − bêë~íòÄÉëÅÜ~ÑÑìåÖëêΩÅâä~ÖÉ=NVVVI=OO= − sçê~ìëÄÉëÅÜ~ÑÑìåÖI=sÉêÄìÅÜìåÖ=NVVVI=OO= = bêïÉêÄëí®íáÖâÉáí= − ^ÄÖêÉåòìåÖ=ëÉäÄëíëí®åÇáÖÉLìåëÉäÄëíëí®åÇáÖÉ=NVVUI=VPX=NVVVI=RX=OMMPI=NMO= − _ÉêìÑë~ìëä~ÖÉåI=háåÇÉêÄÉíêÉììåÖëâçëíÉå=NVVVI=PR= − _ÉêìÑë~ìëä~ÖÉåI=m~ìëÅÜ~äÉå=ÑΩê=sÉêëáÅÜÉêìåÖë~ÖÉåíÉå=OMMMI=NNO= − ^ÄÖêÉåòìåÖ=òìã=ëíÉìÉêÑêÉáÉå=éêáî~íÉå=h~éáí~äÖÉïáåå=OMMMI=PV= − ^ÄÖêÉåòìåÖ=òìê=iáÉÄÜ~ÄÉêÉá=OMMOI=NQ= − ^ÄÖêÉåòìåÖ=òìê=éêáî~íÉå=sÉêã∏ÖÉåëîÉêï~äíìåÖ=OMMPI=UV= = bìêçéÉ~å=háåÖë=`äìÄ=Ebh`F= − bêíê~Ö=~ìë=iÉííÉêë=OMMMI=NU= = bîÉåíì~äîÉêÄáåÇäáÅÜâÉáí= − òì=dìåëíÉå=ÉáåÉê=pÅÜïÉëíÉêÖÉëÉääëÅÜ~ÑíI=ÖÉäÇïÉêíÉ=iÉáëíìåÖ=NVVUI=NMP= = cêáëíïáÉÇÉêÜÉêëíÉääìåÖ= − káÅÜíòìëíÉääìåÖ=~å=sÉêíêÉíÉêI=tÉÖÑ~ää=eáåÇÉêìåÖëÖêìåÇI=NVVVI=VV= = cìëáçåëÖÉëÉíò= − rãëÉíòìåÖ=áã=â~åíçå~äÉå=píÉìÉêêÉÅÜí=OMMQI=US= = dÉÖÉåï~êíëÄÉãÉëëìåÖ= − ÉêïçêÄÉåÉê=dççÇïáääI=^ÄëÅÜêÉáÄìåÖ=NVVVI=PV= = dÉäÇïÉêíÉ=iÉáëíìåÖ= − dÉïáååîçêïÉÖå~ÜãÉI=^ìëΩÄìåÖ=âçåâìêêÉåòáÉêÉåÇÉê=q®íáÖâÉáí=NVVUI=NSI=VP= − a~êäÉÜÉå=ìåÇ=bîÉåíì~äîÉêÄáåÇäáÅÜâÉáíÉå=òì=dìåëíÉå=îçå=pÅÜïÉëíÉêÖÉëÉääëÅÜ~ÑíÉå= NVVUI=NMP= − aêÉáÉÅâëíÜÉçêáÉ=OMMOI=SO= Ó= ΩÄÉêëÉíòíÉë=p~ä®ê=ÄÉá=fããçÄáäáÉåÖÉëÉääëÅÜ~ÑíÉå=OMMNI=RR=

pímp=OLMR= NPV

Ó= ^âíáçå®êëÇ~êäÉÜÉå=ìåÇ=§ÄÉêå~ÜãÉ=ÉáåÉê=mêáî~íëÅÜìäÇ=ÇÉë=^âíáçå®êë=OMMPI=TQ= Ó= iìñìëÑ~ÜêòÉìÖ=OMMQI=OQ= Ó= bêíê~ÖëîÉêòáÅÜí=áã=hçåòÉêå=OMMQI=OV= Ó= ìåíÉêéêÉáëäáÅÜÉ=sÉêãáÉíìåÖ=îçå=tçÜåê~ìã=~å=^åíÉáäëáåÜ~ÄÉê=OMMRI=PM= Ó= ìåíÉêéêÉáëäáÅÜÉ=tÉêâÉêëíÉääìåÖ=ÑΩê=å~ÜÉ=ëíÉÜÉåÇÉå=aêáííÉå=OMMRI=NMT= = dÉåçëë~ãÉå=ìåÇ=hçêéçê~íáçåÉå= − _ìåÇÉëëíÉìÉêéÑäáÅÜí=OMMMI=UM= = dÉëÅÜ®ÑíëΩÄÉêÖ~åÖ= − h~éáí~äÖÉïáåå=ÄÉá=bêÄíÉáäìåÖ=ãáí=dÉïáååÄÉíÉáäáÖìåÖëêÉÅÜí=OMMMI=PV= = dÉëÅÜ®ÑíëîÉêã∏ÖÉå= − _ÉíêáÉÄëäÉáíÉêïçÜåìåÖI=oÉëí~ìê~íáçåëÄÉíêáÉÄ=NVVVI=NP= − ä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜ=ÖÉåìíòíÉ=iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉå=OMMMI=VQI=NMQ= − iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉåI=oÉëÉêîÉÑä®ÅÜÉå=ÑΩê=m~êâéä®íòÉ=NVVVI=NP= − bêë~íòÄÉëÅÜ~ÑÑìåÖI=sçê~ìëÄÉëÅÜ~ÑÑìåÖ=NVVVI=OO= − òáîáäêÉÅÜíäáÅÜÉ=_Éíê~ÅÜíìåÖëïÉáëÉ=ÄÉá=wìçêÇåìåÖ=îçå=iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉå=OMMNI=V= = dÉëÅÜ®ÑíëòïÉÅâ= − qêÉìÜ~åÇÑáêã~I=sÉêãáííäìåÖ=îçå=iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉå=NVVUI=NS= = dÉïáååÉêãáííäìåÖ= − j~ëëÖÉÄäáÅÜâÉáíëéêáåòáéI=_áä~åòâçêêÉâíìê=OMMOI=UP= − qê~åëÑÉêéêÉáëÉ=áã=hçåòÉêå=OMMQI=OV= = dÉïáååìåÖëâçëíÉå= − aêáííÄÉíêÉììåÖëâçëíÉå=ÄÉá=bêïÉêÄëí®íáÖâÉáí=NVVVI=PR= − ^ÄÖêÉåòìåÖ=òì=ÇÉå=iÉÄÉåëÜ~äíìåÖëâçëíÉå=OMMMI=NNO= = dççÇïáää= − ÉêïçêÄÉåÉêI=dÉÖÉåï~êíëÄÉãÉëëìåÖ=NVVVI=PV= = dêìåÇë~íò=ÇÉê=sÉêÜ®äíåáëã®ëëáÖâÉáí= − ÇÉê=píÉìÉêÄÉä~ëíìåÖ=OMMMI=QU= = dêìåÇëíΩÅâÖÉïáååëíÉìÉê= − ^ÄòìÖëÑ®ÜáÖâÉáí=ÇÉê=ãáí=ÇÉã=sÉêâ~ìÑ=òìë~ããÉåÜ®åÖÉåÇÉå=hçëíÉå= = Ó=Ó=jÉÜêïÉêíëíÉìÉê=OMMMI=NPP= − sÉêÜ®äíåáë=òìê=jÉÜêïÉêíëíÉìÉê=OMMMI=NPP= − ^åä~ÖÉâçëíÉå=ìåÇ=_ÉëáíòÉëÇ~ìÉê=ÄÉá=ÉáåÉê=~äíêÉÅÜíäáÅÜÉå=cìëáçå=OMMPI=NNS= − sÉê®ìëëÉêìåÖëÉêä∏ë=OMMQI=NNO= = e~ÑíìåÖëîÉêÑΩÖìåÖ= Ó= wìëí®åÇáÖâÉáí=ìåÇ=oÉÅÜíëãáííÉäïÉÖ=OMMPI=QO= = e~åÇ®åÇÉêìåÖëëíÉìÉê= Ó= ïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜÉ=e~åÇ®åÇÉêìåÖ=OMMNI=UQ= Ó= e~åÇ®åÇÉêìåÖëïÉêí=OMMNI=UQ= =

NQM= pímp=OLMR

e~åÇäìåÖëÑ®ÜáÖâÉáí= Ó= îçå=píÉìÉêéÑäáÅÜíáÖÉå=áã=píê~ÑîçääòìÖ=OMMPI=RS= =

pímp=OLMR= NQN

fåÇáêÉâíÉ=qÉáääáèìáÇ~íáçå= − sÉêíê®ÖÉ=ãáí=pìÄëíáíìíáçåëâä~ìëÉäå=NVVUI=R= = h~éáí~ä~ÄÑáåÇìåÖ= − ^ÄòìÖëÑ®ÜáÖâÉáí=îçå=bÜÉÖ~ííÉå~äáãÉåíÉå=NVVUI=TS= = h~éáí~äÖÉïáååI=éêáî~íÉê= − _ÉïÉáëä~ëí=OMMMI=PN= − ^ÄÖêÉåòìåÖ=òìã=sÉêã∏ÖÉåëÉêíê~Ö=OMMQI=P= = h~éáí~ääÉáëíìåÖÉå= − ~ìë=p®ìäÉ=P~=ãáí=ΩÄÉêÜ∏ÜíÉê=_Éáíê~Öëò~ÜäìåÖ=OMMOI=TP= − ~ìë=ÇÉê=ÄÉêìÑäáÅÜÉå=sçêëçêÖÉ= = Ó=Ó=å~ÅÜ=ÑêÉáïáääáÖÉã=báåâ~ìÑ=OMMQI=SS= = h~éáí~äëíÉìÉê= − _ÉãÉëëìåÖ=OMMQI=NMM= − sÉêêÉÅÜÉåÄ~êâÉáí=îçå=sÉêäìëíîçêíê®ÖÉå=ãáí=îÉêÇÉÅâíÉã=báÖÉåâ~éáí~ä=OMMRI=QQ= = i~åÇïáêíëÅÜ~ÑíëÄÉíêáÉÄ= − mê®éçåÇÉê~åòãÉíÜçÇÉI=ã~ëëÖÉÄÉåÇÉ=_ÉêÉÅÜåìåÖëãÉíÜçÇÉ=OMMMI=VQI=NMQ= = iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉåÉêíê~Ö= Ó= báÖÉåãáÉíïÉêíI=råíÉêåìíòìåÖ=OMMNI=R= Ó= báÖÉååìíòìåÖëïÉêí=îçå=tçÜåêÉÅÜíÉå=OMMPI=R= = iáÉÖÉåëÅÜ~ÑíÉåëÅÜ®íòìåÖ= − báÖÉåãáÉíïÉêíI=kçêããáÉíïÉêíJjÉíÜçÇÉ=NVVVI=TQX=OMMNI=TQ= − pÅÜ®íòìåÖëòÉáíéìåâí=NVVVI=TQ= − péçêí~åä~ÖÉå=~ìÑ=ÑêÉãÇÉã=_çÇÉå=NVVUI=OP= − ëíÉìÉêêÉÅÜíäáÅÜÉê=dêìåÇëíΩÅâëÄÉÖêáÑÑI=fåÜ~äí=ìåÇ=cìåâíáçå=NVVUI=OP= − ìåΩÄÉêÄ~ìíÉI=ä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜ=ÖÉåìíòíÉ=dêìåÇëíΩÅâÉ=áå=_~ìòçåÉ= = Ó=Ó=îÉêâÉÜêëïÉêíçêáÉåíáÉêíÉ=_ÉëíÉìÉêìåÖLpÅÜ®íòìåÖ=NVVUI=PT= = Ó=Ó=_ÉÖêáÑÑ=ÇÉê=dêçÄÉêëÅÜäáÉëëìåÖI=fåÜ~äí=ìåÇ=_ÉÇÉìíìåÖ=NVVUI=POI=PT= = Ó=Ó=pÅÜìíòÄÉêÉáÅÜ=ÇÉë=Ä®ìÉêäáÅÜÉå=_çÇÉåêÉÅÜíë=OMMMI=QU= = Ó=Ó=j~ëëÖÉÄäáÅÜâÉáí=ÇÉê=ÖÉäíÉåÇÉå=kìíòìåÖëéä~åìåÖ=OMMMI=QU= − oÉÅÜíëÖäÉáÅÜÜÉáí= = Ó=Ó=òïáëÅÜÉå=^äíëÅÜ®íòìåÖÉå=ìåÇ=kÉìëÅÜ®íòìåÖÉå=NVVVI=TQX=OMMNI=TQX=OMMRI=VO= = Ó=Ó=däÉáÅÜëíÉääìåÖ=ìåΩÄÉêÄ~ìíÉêI=ä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíäáÅÜ=ÖÉåìíòíÉê=dêìåÇëíΩÅâÉ=áå= = = =_~ìòçåÉ=ãáí=ΩÄêáÖÉå=dêìåÇëíΩÅâÉå=NVVUI=PTX=OMMMI=QU= − jáíïáêâìåÖ=îçå=_~ìJ=ìåÇ=mä~åìåÖëáåëí~åòÉå=NVVUI=PT= − sÉêâÉÜêëïÉêíëÅÜ®íòìåÖ=å~ÅÜ=ëí~íáëíáëÅÜÉê=jÉíÜçÇÉ= = Ó=Ó=sçê~ìëëÉíòìåÖÉå=~å=sÉêÖäÉáÅÜÄ~êâÉáí=NVVUI=PT= Ó= îçêä®ìÑáÖÉ= éêçòÉåíì~äÉ= ^åé~ëëìåÖ= ÇÉê= sÉêã∏ÖÉåëëíÉìÉêïÉêíÉ= åáÅÜíä~åÇïáêíëÅÜ~ÑíJ äáÅÜÉê=dêìåÇëíΩÅâÉ=E§ÄÉskiF= = Ó=Ó=sÉêÑ~ëëìåÖëã®ëëáÖâÉáí=OMMRI=TN= Ó= píedJtáÇêáÖâÉáí=ÇÉê=pÅÜ®íòs=îçã=NTKQKNVUQ=OMMRI=VO= =

NQO= pímp=OLMR

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pímp=OLMR= NQP

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Inhalt Seite

Justizentscheide − Steuerumgehung: Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 5 − Fahrkostenabzug für Fahrräder 16 − Berufliche Vorsorge: Einkauf von Beitragsjahren; Gesetzeslücke; Zweck der beruflichen Vorsorge 21 − Geldwerte Leistung: Mietaufwand 30 − Kapitalsteuer: verdecktes Eigenkapital; Verrechenbarkeit mit Verlustvorträgen 44 − Verfahrensrecht; vertragliche Vertretung; Prozessfähigkeit einer juristischen Person 53 − Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung: Einreichungspflicht trotz Ungewissheit über einzelne 62 Steuerfaktoren

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

4 StPS 1/05

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 7. Februar 2005 i.S. Ehegatten Y. (StKE 185/01)

Steuerumgehung: Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie (§§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 1 lit. d StG; Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG)

Bei einer Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie liegt ausnahmsweise keine Steuerumgehung vor, wenn das Reinvermögen die Einmalprämie wesentlich übersteigt und entweder der Ertrag des Vermö- gens die Aufwendungen des Darlehens deutlich übertrifft oder wenn die Verflüssigung des Vermögens unzumutbar ist. Für eine Steuerumgehung spricht hingegen, wenn die Einmalprämienversicherung einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit jährli- chen Prämien. Das Reinvermögen ist dabei nach Verkehrswerten zu bewer- ten (Präzisierung der bisherigen Praxis). In casu Bejahung der Steuerum- gehung.

Aus den Erwägungen

1. …

StPS 1/05 5

2. Vorliegendenfalls gilt es zunächst zu prüfen, ob bezüglich der gel- tend gemachten Schuldzinsen bzw. der Kapitalschuld für zwei Einmal- prämienversicherungen bei der …-Versicherung eine Steuerumgehung be- steht, sodass der Schuldzinsenabzug bzw. der Kapitalschuldabzug gerechtfertigterweise nicht zum Abzug zugelassen wurde.

  1. a) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, die erst

kürzlich wieder Bestätigung fand (vgl. BGE 2A.470 +2A.473/2002 vom 22.10.2003, StE 2004 A 12 Nr. 12), setzt eine Steuerumgehung voraus, dass:

  • eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als unge- wöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint;

  • anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat in der Absicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären;

  • und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuer- ersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenom- men würde.

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung jene Ordnung zu Grunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, dem vom Steuerpflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu entsprechen (ASA 50, 631, mit weiteren Hinweisen). Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

  1. b) Grundsätzlich tragen die Steuerbehörden die Beweislast für das

Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung. An den Nachweis der Umgehungsabsicht sind allerdings

6 StPS 1/05

keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Der Nachweis ist erbracht, wenn für die vom Steuerpflichtigen getroffene ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtswahl keine anderen (überzeugenden) Motive als dasjenige der Steuerersparnis erkennbar sind (ASA 55, 134, mit weiteren Hinweisen).

  1. c) Der Abschluss einer gemischten Kapitallebensversicherung gegen

eine Einmalprämie kann sinnvoll sein in verschiedenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer die Einmalprämie in der Regel aus vorhandenen Mitteln seines Vermögens leistet. Nimmt er jedoch zur Finanzierung der Einmalprämie ein Darlehen auf, so kann die Versicherung eine Vorsorge- funktion nur in sehr beschränktem Masse haben, nämlich nur soweit im Versicherungsfall die Versicherungssumme und bei vorzeitigem Rückkauf der Rückkaufswert das Darlehen übersteigt, das zunächst zurückzubezah- len ist (BGE 107 Ib 323 = ASA 50, 631). Die gemischte Kapitallebensversicherung gegen Einmalprämie, die durch Darlehensaufnahme finanziert wird, ist somit in der Regel als absonderlich zu betrachten (ASA 50, 632; ASA 55, 136).

  1. d) Ist das Vermögen des Versicherungsnehmers niedriger als die zu

leistende Einmalprämie und kann die Prämie praktisch nur mit einem Dar- lehen gegen Verpfändung der Versicherungspolice finanziert werden, liegt von Vornherein eine absonderliche Gestaltung der Verhältnisse vor (ASA 55, 137). Bei einem Steuerpflichtigen, dessen Reinvermögen die Einmal- prämie hingegen wesentlich übersteigt, liegt dann keine Steuerumgehung vor, wenn entweder der Ertrag des Vermögens die Aufwendungen für das Darlehen deutlich übertrifft oder wenn die Verflüssigung des Vermögens wegen der anfallenden Vermögensgewinnsteuern oder des Verlusts von Sachwerten unzumutbar ist (vgl. Verwaltungsgericht Aargau, 14.12.1988,

StPS 1/05 7

StE 1990 A 21.15 Nr. 2, Erw. 3c; StKE 8/89 vom 5.8.1992, StPS 1992 S. 62 ff., Erw. 4). Maillard (Les assurances sur la vie, ASA 66, 629) ver- weist auf Kantone, die in der Praxis ein Nettovermögen voraussetzen, das die fremdfinanzierte Einmalprämie mindestens um 50 % oder 60 % über- steigt (vgl. auch M. Neuhaus, die steuerlichen Massnahmen im Stabilisie- rungsprogramm 1998, ASA 68, 292, der als Faustregel 50 % nennt). Da- bei scheint inzwischen die Auffassung vorherrschend, dass für die Berech- nung des Nettovermögens auf die Verkehrswerte und nicht auf die Steuer- werte abzustellen ist (Steuergericht Solothurn vom 24.9.2001, KSGE 2001 Nr. 10, Erw. 5; Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom 11.11.1999, StE 2000 A 12 Nr. 9, Erw. 3b; RK Bern vom 16.4.1996, BVR 1997, S. 57; a.M. RK St. Gallen, 23.8.1995, StE 1996 A 12 Nr. 6, Erw. 3e). In Abweichung zum Steuerkommissions-Entscheid vom 5.8.1992 (StPS 1992, S. 62 ff., Erw. 4) ist demnach auch vorliegend auf die Verkehrswerte abzustellen, da der Steuerumgehung letztlich eine wirt- schaftliche Betrachtungsweise zu Grunde liegt. Für eine Steuerumgehung spricht indessen, wenn die Einmalprämienversicherung einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit lau- fenden Prämien (vgl. Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen,

2. Auflage 1999, S. 288; StKE 8/89 vom 5.8.1992, StPS 1992,

S. 62 ff.; VGE-AG vom 14.12.1988, StE 1990 A 21.15 Nr. 2).

3. Im Folgenden ist der vorliegende Fall im Lichte der geschilderten

Rechtsprechung zu prüfen.

  1. a) Keiner besonderen Begründung bedarf, dass das gewählte Vorgehen

tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen würde. Die periodische Prämie könn- te für eine gleichwertige Versicherung oder eine selbstfinanzierte Einmal-

8 StPS 1/05

prämie nur in beschränktem Ausmass in Abzug gebracht werden, während die fremdfinanzierte Einmalprämie zu einem Abzug von Schulden und Schuldzinsen führen würde. Damit liegt das sogenannte effektive Element der Steuerumgehung auf der Hand.

  1. b) In objektiver Hinsicht fragt es sich sodann, ob die von den Ein-

sprechern gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint. Als erstes gilt es dabei zu prüfen, ob die Einspre- cher über ein Nettovermögen (nach Verkehrswerten) verfügen, das die fremdfinanzierte Einmalprämie (deutlich) übersteigt.

aa) Das steuerliche Reinvermögen betrug am 1.1.1997 gemäss rechtskräftiger Veranlagung 1997/98 vom 27.11.2001 (Versand) – unter Ausblendung der hier zu beurteilenden Einmalprämienversicherung (ein- schliesslich des damit zusammenhängenden Versicherungsdarlehens) und unter Aufrechnung des Versicherungsabzuges von Fr. 5 000.-- – im Total Fr. 171 080.--. Während die beweglichen Vermögenswerte damit zu Ver- kehrswerten berücksichtigt sind, trifft dies auf das selbstbewohnte Ein- familienhaus nicht zu, weshalb das Reinvermögen zu erhöhen ist. Weil zu- dem für den massgebenden Zeitpunkt im Jahre 1996 keine aktuelle Ver- kehrswertschätzung vorliegt – der in der Schätzungsverfügung vom 6.12.1994 berücksichtigte Verkehrswert beruht noch auf den Werten per 1.1.1985 –, muss vorliegend auf anderem Wege der Verkehrswert be- stimmt werden. Behelfsmässig drängt sich hierzu die Anpassung des Ver- kehrswertes per 1.1.1985 an das gestiegene Mietpreisniveau und den Baukostenindex auf, wodurch der Verkehrswert der Liegenschaft per 1.1.1996 von Fr. 349 000.-- auf ca. Fr. 604 000.-- ansteigt (Schätzung vom 26.11.2004 durch Sachbearbeiter der Schätzungsabteilung der Kan-

StPS 1/05 9

tonalen Steuerverwaltung). Im Einzelnen setzte sich somit das Reinver- mögen wie folgt zusammen:

10 StPS 1/05

800

Privates Grundeigentum im Kt. Schwyz

Fr.

604 000.--

810

Wertschriften / Kapitalanlagen

Fr.

152 166.--

820

Lebensversicherungen

Fr.

17 396.--

852

Geschäftsaktiven abzgl. Buchwert Liegenschaften

Fr.

25 404.--

899

Total der Aktiven

Fr.

798 966.--

900

Privatschulden

Fr.

280 000.--

920

Geschäftsschulden

Fr.

2 886.--

930

Reinvermögen

Fr.

516 080.--

Aus den dargelegten Vermögensverhältnissen ergibt sich alsdann, dass die Einsprecher über ein Reinvermögen verfügten, das deutlich höher war als der Betrag der Einmalprämien von Fr. 200 000.--. Daran vermag auch insbesondere der Umstand nichts zu ändern, dass das bewegliche Vermö- gen per 1.1.1997 tendenziell höher lag als dessen effektiver Wert im Juni

1996,

nachdem bereits alleine der Liegenschaftswert (abzgl. Hypothekar-

schuld = Fr. 324 000.--) die strittigen Darlehen um 50 %

übersteigt. Als

Fazit

lässt sich somit festhalten, dass aus den Vermögensverhältnissen

noch keine Steuerumgehung abzuleiten ist. Somit ist im Folgenden zu

prüfen, ob andere Umstände das Vorgehen der Einsprecher als

absonderlich erscheinen lassen.

bb) Für das Vorliegen einer Steuerumgehung spricht zunächst der Ver-

gleich zwischen dem Vermögensertrag auf der einen Seite und den

aufge-

wendeten Darlehenszinsen auf der anderen Seite, denn die

Eigenkapital-

rendite der Liegenschaft lag mit weniger als 1 % bedeutend tiefer als der Zinssatz von 4.75 % für die streitbetroffenen Darlehen, wie nachstehende

Berechnung zeigt:

StPS 1/05

11

Brutto-Eigenmietwert 1994

Fr. 18 000.--

./. Unterhaltskosten

Fr. 3 600.--

./. Hypothekarzinsen (Fr. 285 000.-- à 4 %)

Fr. 13 537.--

Netto-Einnahmen

Fr. 863.--

Verkehrswert der Liegenschaft

Fr. 604 000.--

./. Hypotheken

Fr. 280 000.--

Investierte Eigenmittel

Fr. 324 000.--

(technische) Netto-Rendite = Fr. 863.-- / Fr.

324 000.-- = 0.26 %

Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren Sachwertsteigerung

ab

1996 erscheint die getroffene Anlagedisposition nur dann als sinnvoll,

wenn die allfällige Steuerersparnis mitberücksichtigt werden kann.

cc) Ferner bietet die vom Einsprecher gewählte Einmalprämienver-

sicherung – unter Einbezug der Finanzierung –

einen wesentlich

schlechteren Versicherungsschutz als eine vergleichbare Versicherung

mit

laufenden Prämien. Vorab lässt sich dies aus einem Vergleich zwischen den vom Vertreter im Einsprachevorverfahren eingereichten Policen der

bestehenden Lebensversicherungen

mit

Einmalprämie

und den

Vergleichsofferten für eine Versicherung mit jährlichen Prämien erkennen:

Einmalprämienfinanzierung:

2 Einmalprämien à Fr. 100 000.--

Fr. 200 000.--

Zinsen à 4.75 % für Fr. 100 000.-- für 12 Jahre:

Fr. 57 000.--

Rentenbarwertfaktor: 9.7471557 %

(3.5 % Kap.zins; halbjährlich nachschüssig; Fr. 4 750.--)

Barwert: 9.7471557 % x Fr. 4 750.-- =

Fr. 46 299.--

Fr. 46 299.--

Zinsen à 4.75 % für Fr. 100 000.-- für 14 Jahre:

Fr. 66 500.--

Rentenbarwertfaktor: 11.0152469 %

(3.5 % Kap.zins; halbjährlich nachschüssig; Fr. 4 750.--)

Barwert: 11.0152469 % x Fr. 4 750.-- =

Fr. 52 322.--

Fr. 52 322.--

Total

Fr. 298 621.--

12

StPS 1/05

Finanzierung durch jährliche Prämien:

jährliche Prämie à Fr. 13 676.20 für 12 Jahre: Fr. 164 114.40 Rentenbarwertfaktor: 9.6633305 % (3.5 % Kap.zins; jährlich vorschüssig) Barwert: 9.6633305 % x Fr. 13 676.20 = Fr. 132 157.65 Fr. 132 157.-- jährliche Prämie à Fr. 12 546.-- für 14 Jahre: Fr. 175 644.-- Rentenbarwertfaktor: 10.9205161 % (3.5 % Kap.zins; jährlich vorschüssig) Barwert: 10.9205161 % x Fr. 12 546.-- = Fr. 137 008.80 Fr. 137 008.-- Total Fr. 269 165.--

Im Weiteren fällt auf, dass mit Bezug auf das Todesfallrisiko die Ver- sicherung mit jährlichen Prämien bedeutend attraktiver ist, da vom Todes- fallkapital von Fr. 171 938.-- (Police-Nr.) bzw. von Fr. 159 610.-- (Police- Nr.), insgesamt Fr. 331 548.--, kein Fremdkapital abzuziehen wäre. Mit anderen Worten steht einer allfälligen Todesfallleistung von Fr. 331 548.-- bei jährlicher Finanzierung eine Nettoleistung von Fr. 131 548.-- bei den Einmalprämien gegenüber. Namentlich in den ersten Laufjahren, wenn der Rückkaufswert der mit jährlichen Prämien finanzierten Versicherung noch tief ist, spricht dies stark zu deren Gunsten.

dd) Trotz des ausreichenden Reinvermögens überwiegen im Ergebnis die ungewöhnlichen Aspekte der Rechtsgestaltung. Nach dem Gesagten ist daher zu schliessen, dass die fremdfinanzierten Einmalprämienversiche- rungen nur im Hinblick auf die Steuerersparnis abgeschlossen wurden. Mithin ist auch das objektive Element der Steuerumgehung als erfüllt zu betrachten.

  1. c) An der bisher gewonnenen Ansicht vermögen sodann auch die Ein-

wände des Vertreters nichts zu ändern.

StPS 1/05 13

aa) Erstens ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, dass in casu die geltend gemachte Vorsorgelücke im Todesfall durch den Abschluss der beiden Einmalprämienversicherungen gedeckt würde. Zwar wurde auf Grund der Aufnahme der selbstständigen Erwerbs- tätigkeit am … das bislang angesparte BVG-Alterskapital von Fr. 133 571.-- ausbezahlt, weshalb der Eindruck entstehen könnte, es sei eine Vorsorgelücke in entsprechender Höhe entstanden, die mit dem sofor- tigen Versicherungsschutz im Umfang von Fr. 131 548.-- (d.h. dem die Einmalprämien übersteigenden Betrag) mehr oder weniger vollständig ge- deckt worden sei. Eine solche Argumentation übersieht jedoch, dass eine allfällige BVG-Hinterlassenenrente der Einsprecherin nebst dem geäufne- ten Altersguthaben auch auf der Summe der Altersgutschriften bis zum Rentenalter basiert hätte (Art. 21 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 BVG). Mithin wären weitere Guthaben zu berücksichtigen gewesen, die nach dem Austritt aus der BVG-Vorsorge die Vorsorgelücke im Todesfall erhöht haben.

bb) Zweitens ist höchst fraglich, ob mit der gewählten Deckung das geltend gemachte Todesfallrisiko wirklich günstig und schnell abgedeckt wurde. Eine reine Risikoversicherung wäre wohl um einiges kostengünsti- ger gewesen, zumal die Altersvorsorge weiterhin über die grosse Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3) hätte steuerlich begünstigt angespart werden können bzw. angespart wurde.

cc) Drittens ist der Vertreter bei seiner sinngemässen Forderung, dem Einsprecher dürfe aus der Hypothekaramortisation während der Zeit als Selbstständigerwerbender kein steuerlicher Nachteil erwachsen, in zwei- facher Hinsicht unpräzis. Einerseits sprechen Indizien dafür, dass die Ein- sprecher ihre Hypothekarschulden gar nie amortisiert haben: Nach einem

14 StPS 1/05

undatierten Beleg über die Grundstückfinanzierung war die Liegenschaft wohl ursprünglich mit einem Hypothekardarlehen der … in der Höhe von Fr. 280 000.-- belastet. Im Rahmen des 1996 erfolgten Abschlusses der streitbetroffenen Lebensversicherungen wurde sodann ein Hypothekar- kredit von insgesamt Fr. 485 000.-- gesprochen, d.h. abzüglich der Ein- malprämiendarlehen von Fr. 200 000.-- wurde zugleich eine Umschul- dung von Fr. 285 000.-- auf die …-Versicherung vorgenommen. Daraus dürfte mit grösster Wahrscheinlichkeit abzuleiten sein, dass seit Errichtung der selbstbewohnten Liegenschaft eine Hypothek von rund Fr. 280 000.-- bestand. Andererseits hat die behauptete Amortisation wohl kaum mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen können, nachdem der Einsprecher eine derartige Tätigkeit erst am … aufgenommen hat, d.h. rund 1.5 Jahre vor der Hypothekarerhöhung. Eine allfällige Hypothekaramortisation hätte sicherlich bereits früher begonnen.

dd) Viertens darf der Immobilisierungsgrad der selbstbenutzten Lie- genschaft nicht zur Rechtfertigung der fremdfinanzierten Lebensversiche- rung dienen. Im Gegensatz zu anderen kantonalen Praxen sind nämlich die Einspracheinstanzen der Auffassung, dass bei selbstbenutztem Wohn- eigentum die Mobilisierung, d.h. der Verkauf desselben zu einem späteren günstigen Zeitpunkt gar nie beabsichtigt ist, da dieses ebenfalls Vorsorge- zwecken dient. Folglich geht es nicht an, eine Vorsorgeform (Wohneigen- tum) gegenüber der andern Vorsorgeform (Lebensversicherung) auszuspie- len, damit unter dem Stichwort Vorsorge im Ergebnis ein rein steueropti- miertes Anlageverhalten gebilligt würde.

  1. d) Schliesslich kann mit Bezug auf das subjektive Element der Steuer-

umgehung und im Lichte der obigen Ausführungen der Schluss gezogen

StPS 1/05 15

werden, dass für die getroffene ungewöhnliche und sachwidrige Rechts- wahl keine anderen (überzeugenden) Motive als dasjenige der Steuer- ersparnis erkennbar sind, sodass im Ergebnis auch die Umgehungsabsicht als nachgewiesen zu betrachten ist.

4. …

5. – 7. [weitere Einsprachepunkte]

16 StPS 1/05

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 15. Dezember 2004 i.S. Ehegatten L. (StKE 24/03)

Fahrkostenabzug für Fahrräder (§ 27 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. § 12 VVStG; Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 5 VBK)

Der Fahrkostenabzug für Fahrräder kann bei einer Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von weniger als 1 Kilometer nicht gewährt wer- den. Es ist zumutbar, solche Arbeitswege zu Fuss zurückzulegen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Den Ehegatten L. wurde in der Veranlagungsverfügung 2002 entgegen der Selbstdeklaration der Fahrkostenabzug für das Fahrrad nicht gewährt. Dagegen erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem sinngemässen An- trag und der Begründung, in der Veranlagung 2002 sei der Abzug für die Fahrkosten von Fr. 1 400.-- (je Fr. 700.--) für das Fahrrad zuzulassen, da eine Beschränkung des Fahrkostenabzuges für Fahrräder auf eine Minimaldistanz weder in einer Verordnung noch in einer Weisung der Steuerverwaltung Schwyz vorgesehen sei.

StPS 1/05 17

Aus den Erwägungen

1. – 2. …

3. a) Gemäss § 27 Abs. 1 Bst. a StG können als Berufskosten die not- wendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Es stellt sich somit die Frage, was unter notwendigen Kosten zu verstehen ist. Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert darum, ob sie objektiv unvermeidbar gewe- sen sind. Dagegen sind Ausgaben nicht abzugsfähig, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen. Auslagen, die wohl im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen, die er aber lediglich wegen eines persönlichen Bedürfnisses oder aus grösserer Bequemlichkeit getätigt hat, sind dagegen den privaten Lebenshaltungs- kosten zuzuordnen, da sie nicht beruflich notwendig sind (Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 26 N 4 und dortige Verweise).

  1. b) Gemäss § 12 VVStG können als notwendige Kosten für Fahrten zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte die Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden, wenn die Entfernung zwischen Woh- nung und Arbeitsplatz mehr als 1 km beträgt oder Gebrechlichkeit vorliegt.

Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar (z.B. wegen Gebrechlichkeit, Entfernung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes von der nächsten Haltestelle von mehr als einem Kilometer, ungünstigem Fahrplan, Verwendung des privaten Fahrzeuges im Dienste des Arbeitgebers usw.) können für die effektiven Arbeitstage Kosten der

18 StPS 1/05

Benützung des privaten Fahrzeuges nach den Pauschalansätzen der direk- ten Bundessteuer bis insgesamt höchstens Fr. 10 000.-- in Abzug ge- bracht werden. Der Nachweis höherer effektiver Kosten bleibt vorbehalten (§ 12 Abs. 2 VVStG).

  1. c) Die Einsprecher machen in der Einsprache hauptsächlich geltend,

dass § 12 VVStG keine Regelung über den Abzug der Fahrradkosten ent- halte. Dieser Einwand geht fehl. Aus der Systematik von § 12 VVStG geht hervor, dass die Kosten der Benützung des privaten Fahrzeuges nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer bis insgesamt höchstens Fr. 10 000.-- nur dann in Abzug gebracht werden können, wenn die Be- nützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 1 km beträgt. Unter dem Begriff der privaten Fahrzeuge sind entgegen der Auffassung der Einsprecher sowohl die motorisierten wie auch die nicht motorisierten Fahrzeuge zu verstehen. Somit ist der Fahrkostenabzug für Fahrzeuge erst zulässig, wenn sowohl die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist als auch die Distanz zwischen dem Arbeits- und dem Wohnort mehr als 1 km beträgt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte beträgt unbestrittenermassen weniger als 1 km. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 VVStG für den Abzug der Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel auf Grund der Nähe von Arbeits- und Wohnort nicht erfüllt sind, kann auf die Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verzichtet werden.

  1. d) …

StPS 1/05 19

4. Die in Ziff. 3 vorstehend gemachten Ausführungen gelten sinnge- mäss auch für den Fahrkostenabzug der Fahrräder bei der direkten Bun- dessteuer. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten ab- gezogen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 VBK können als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden. Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeuges abgezogen werden. Bei beachtenswerter Entfernung (BGE 78 I 364 = ASA 21, 432) können für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Auslagen abgezogen werden. Eine Distanz von zwei Kilometer gilt bereits als beachtlich. Die Grenze der Zumutbarkeit liegt in der Regel bei 1 bis

1.5 Kilometer Fussmarsch oder 15 bis 20 Gehminuten. Ebenfalls bei

Benutzung eines privaten Verkehrsmittels können grundsätzlich nur jene Kosten berücksichtigt werden, die bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (Peter Locher, Kommentar zum DBG,

1. Teil, 2001, Art. 26 N 8). Einzig wenn kein öffentliches Verkehrsmittel

zur Verfügung steht oder wenn dessen Benützung der steuerpflichtigen Person objektiv (z.B. Gebrechen, grosse Entfernung zur nächsten Haltestelle, ungünstiger Fahrplan, Verwendung des Autos im Beruf etc.) nicht zumutbar ist, können die Kosten des privaten Verkehrsmittels gemäss den Pauschalansätzen angerechnet werden (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, Art. 26 N 11).

20 StPS 1/05

5. Mit der Einsprache hat die Vertreterin sinngemäss geltend

gemacht, dass sich im vorliegenden Fall die Frage stelle, ob auf Grund der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sämtliche Fahrkostenabzüge für das Fahrrad überprüft würden. Die damit ausgesprochene Vermutung, die Einsprecher würden schlechter behandelt als andere Steuerpflichtige, ist weder belegt, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einsprecher auf eine Ungleichbehandlung im Unrecht berufen könnten.

StPS 1/05 21

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2005 i.S. Ehegatten X. (VGE 624/04)

Berufliche Vorsorge: Einkauf von Beitragsjahren (§ 33 Abs. 1 lit. d und § 241 Abs. 2 lit. b StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d und Art. 218 Abs. 4 und Abs. 5 lit. b DBG); Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Ge- setzes); Zweck der beruflichen Vorsorge

Bezüglich Abzugsfähigkeit des Einkaufs von Beitragsjahren liegt eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Einkauf einerseits innert 5 Jahren vor dem Ruhestand und der Leistungsbezug bei Erreichen des Ruhestandes andererseits in Form einer Kapitalzahlung erfolgt (Erw. 5). Bei einem Einkauf 3 Jahre und 3 Monate vor dem Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalleistung darf zu Recht von einer Steuerumgehung ausgegangen werden (Erw. 6). Eine blos- se Beitragsbefreiung im Falle der Invalidität bildet keine hinreichende, ge- schweige denn angemessene Absicherung und widerspricht damit dem Zweck der beruflichen Vorsorge nach wirtschaftlicher Sicherung bei Alter, Invalidität und Tod (Verstoss gegen das Versicherungsprinzip, Erw. 7).

Sachverhalt (zusammengefasst)

X. hatte per 18.12.2000 den Betrag von Fr. 550 000.-- an eine über- obligatorische Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung) für den Einkauf von

22 StPS 1/05

Beitragsjahren überwiesen. Am 20.2.2004 erreichte er das Ruhestands- alter und bezog per 1.3.2004 von der Vorsorgeeinrichtung das Alterskapi- tal von Fr. 760 086.--. Die Veranlagungsbehörde wies in der Folge die mit der Steuererklärung 2001A beantragte Revision der Veranlagungsverfü- gung 1999/2000 in Bezug auf den Einkauf von Fr. 550 000.-- ab. Mit Einspracheentscheid vom 3.8.2004 stützte die Kantonale Steuerkommis- sion/Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Rechtsauffassung der Veranlagungsbehörde, wogegen die Ehegatten X. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben.

Aus den Erwägungen

1. – 2. …

3. Nach § 33 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden

die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen. Diesem Grundsatz entsprechend statuieren § 241 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG bzw. Art. 218 Abs. 4 und Abs. 5 lit. b DBG übergangsrechtlich die Abzugsfähigkeit von Beiträgen der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren. Die entsprechende gesetzliche Regelung kennt im Übrigen auch der Kanton Graubünden, aus welchem die vorliegend zu beurteilende Praxis stammt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. k Steuergesetz für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986).

StPS 1/05 23

4. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt die Abzugsfähigkeit eines

Einkaufsbeitrags nicht von der Einhaltung einer Mindestfrist vor Bezug der Altersleistung oder gar von einem Bezug der Altersleistung in der Form einer Rente ab. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres ableiten, dass die Bündner Praxis unzulässig ist.

Wie alle rechtlichen Regelungen kann auch das Verwaltungsrecht lückenhaft sein. Die Gesetzeslücke kann definiert werden als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die vom Richter behoben werden darf (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, N 138). Zu prüfen ist, ob vorliegend eine Lücke besteht, welche vom Gericht zu schliessen ist. Lückenfüllung beginnt dort, wo die Ausle- gung der bestehenden Normen auf eine Rechtsfrage keine Antwort zu ge- ben vermag. Die Grenze zwischen Auslegung und Lückenfüllung ist dabei fliessend (Häfelin/Haller, a.a.O., N 141).

5.1 Der Gesetzgeber hat als Grundsatz in Art. 81 Bundesgesetz über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Ju- ni 1982 (BVG, SR 831.40) einerseits die volle Abzugsfähigkeit der Bei- träge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und andererseits in Art. 83 BVG die volle Besteuerung der Leistungen aus Vorsorgeeinrichtun- gen verankert. Ziel dieser Lösung ist, die Mittel aus der Vorsorge erst dann zur Besteuerung zu bringen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann. Bei in Form einer Kapitalzahlung erbrachten Altersleistun- gen stellt sich dabei das Problem der sogenannten Progressionsverschär- fung. Art. 38 DBG soll verhindern, dass der Steuerpflichtige, der anstelle von Rentenleistungen, welche periodisch besteuert würden, eine einmalige Kapitalzahlung bekommt, deswegen sein gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden, überhöh-

24 StPS 1/05

ten Steuersatz zu versteuern hätte. Da die Einkommenssteuertarife mit ihrer progressiven Ausgestaltung auf regelmässig zufliessende Einkünfte zugeschnitten sind, würde eine uneingeschränkte Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge eine Verzerrung bedeuten und damit zu einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 38 N 2). Gestützt auf Art. 38 DBG geschieht daher eine Privilegierung dadurch, dass die Kapitalleistung getrennt vom übrigen Einkommen besteuert wird und zudem ein günstigerer Steuersatz zur Anwendung gelangt. Als Steuersatz wird ein Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG herangezogen. Trotz eines gewissen Schematismus; der dieser Lösung anhaftet, führt sie in der Regel dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechende Besteuerung der Vorsorgeeinkünfte resultiert.

Eine entsprechende Regelung besteht auf kantonaler Ebene. Gemäss § 38 Abs. 1 StG werden Kapitalleistungen ebenfalls getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Der dabei anzuwendende Steuersatz ist derjenige, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Zahlung eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die nachstehenden grundsätzlichen Überlegungen betreffend die bundesrechtliche Regelung gelten daher gleichermassen auch für die kantonale Regelung.

5.2 Die volle Abzugsfähigkeit der Einkaufsbeiträge gemäss Art. 33

Abs. 1 lit. d bzw. 218 Abs. 4 und 5 lit. b DBG im Zusammenspiel mit der „schematischen“ Lösung gemäss Art. 38 DBG führt nicht immer zu einer allseits befriedigenden Lösung. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen

StPS 1/05 25

der Einlage in die Vorsorgeeinrichtung und dem Bezug einer Vorsorge- leistung in der Form einer Kapitalleistung, desto fragwürdiger kann die Ab- zugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen sein. Bei der Einkommenssteuer er- gibt sich nämlich regelmässig eine beachtliche Ersparnis. Diese wird sehr günstig erkauft, da bei späterer Ausrichtung der Kapitalzahlung durch die Vorsorgeeinrichtung der Betrag lediglich zum stark ermässigten Tarif ge- mäss Art. 38 Abs. 2 DBG der Besteuerung unterliegt.

Entgegen der Art. 81 und 83 BVG zu Grunde liegenden Konzeption des Ausgleichs der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge durch die spätere volle Besteuerung des Leistungsbezugs, ist daher davon auszugehen, dass in Extremsituationen, wo nur ein kurzer Zeitraum zwischen der Leistung des Einkaufsbeitrags und der Ausrichtung der Altersleistung in der Form einer Kapitalzahlung durch die Vorsorgeeinrichtung liegt, das Ergebnis vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich nämlich durch das Zusammenspiel der Steuerersparnis als Folge des Einkaufs einerseits mit der privilegierten Besteuerung der Kapitalzahlung andererseits eine unzureichende Belastung, die – wie insbesondere ein Vergleich mit dem Leistungsbezug in Rentenform zeigt – das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ein solches Resultat bewusst in Kauf genommen hat. Im Falle eines späten Einkaufs mit anschliessendem Leistungsbezug in der Form einer Kapitalzahlung liegt demnach hinsichtlich der Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. d bzw. 218 Abs. 4 und 5 lit. b DBG eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vor (vgl. auch Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission vom 26. Juni 2002, publ. in: StE 2002 B 27.1 Nr. 27). Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Bestimmungen der 1. BVG Revision (3. Paket), in Kraft per

26 StPS 1/05

1. Januar 2006, in Art. 79b Abs. 3 BVG neu vorsehen, dass

Kapitalleistungen innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf nicht bezogen werden dürfen, unterstreicht diese Schlussfolgerung. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass es dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht, Einkäufe von Beitragsjahren voraussetzungslos zum Abzug zuzulassen. Ferner schliesst die ab 1.1.2006 geltende Frist von 3 Jahren nicht aus, dass bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung die rechtsanwendende Behörde von einer längeren Verdachtsperiode ausgeht. Bei der Festlegung solcher Zeitperioden besteht, solange keine explizite gesetzliche Regelung besteht, naturgemäss ein gewisser Spielraum.

6. Nach konstanter Praxis hat das Bundesgericht dann eine Steuerum- gehung angenommen, wenn das gewählte Vorgehen dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht entspricht, eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde sowie – als subjektives Element – der ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde (ASA 64, S. 80 ff.; ASA 63, S. 825 und S. 225; ASA 55, S. 134 und 457; ASA 54, S. 161).

In casu erbrachte der Steuerpflichtige die Einkaufsleistung 3 Jahre und 3 Monate vor dem Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalleistung. Durch die Gewährung des Abzugs nach Art. 218 Abs. 5 lit. d DBG würde der Beschwerdeführer unbestritten eine erhebliche Steuerersparnis erzielen. Des Weiteren ist kaum ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführer, wenn nicht ausschliesslich zum Zweck der Steuerersparnis, ökonomisch sinnvoll sein soll. Unter Vernachlässigung der Steuersituation würde der Einkauf nur dann Sinn machen, wenn eine Rendite zu erwarten wäre, die anders nicht ohne weiteres erzielt werden könnte. Angesichts der gesetzlichen Minimalverzinsung von vier Prozent kann davon keine Rede sein. Der Gesetzgeber hatte zum Ziel, die

StPS 1/05 27

Verstärkung der Altersvorsorge attraktiv zu gestalten. Das in casu zu beurteilende Verhalten hat aber mit einer privilegierungswürdigen Vorsorge nichts zu tun. Der Entscheid der Vorinstanzen, das Vorgehen der Beschwerdeführer als Steuerumgehung zu qualifizieren, ist daher nicht zu beanstanden. Doch selbst wenn man entgegen der Vorinstanzen nicht von einer Steuerumgehung ausgehen würde, ist die Beschwerde abzuweisen. Wie nachstehend dargelegt wird, sind die Voraussetzungen für einen Abzug der Einkaufsbeiträge auch aus anderem Grund nicht gegeben.

7. Die Vorinstanzen führen aus, dass in casu fraglich sei, ob das Vor- sorgereglement der Z. AG bei der Sammelstiftung A. der Q. Lebensver- sicherungs-Gesellschaft den steuerrechtlich massgebenden Grundsätzen der Ausschliesslichkeit, Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit, Ange- messenheit und Gleichbehandlung entspricht. Überdies halten die Vorin- stanzen mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts fest, dass das Vorsorgereglement offensichtlich gegen das Versicherungsprinzip zu verstossen scheine.

Gemäss Bundesgericht gilt die Abzugsfähigkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. d bzw. 218 Abs. 5 lit. b DBG gleichermassen für Beiträge an den obli- gatorischen als auch an den überobligatorischen Bereich.

Die berufliche Vorsorge, namentlich diejenige im überobligatorischen Bereich, ist im BVG als Rahmengesetz nur lückenhaft geregelt. Die Recht- sprechung musste daher den Begriff der Vorsorgeeinrichtung näher um- schreiben und abgrenzen gegenüber den individuellen, nicht steuerprivile- gierten Spar- und Versicherungseinrichtungen der Säule 3b.

28 StPS 1/05

Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 218 Abs. 5 lit. b DBG bzw. § 241 Abs. 2 lit. b StG sind ausschliesslich Rechtsträger anzusehen, die der kollektiven beruflichen Vorsorge dienen. Die berufliche Vorsorge umfasst die wirtschaftliche Sicherung von Arbeitnehmern und allenfalls auch von Selbstständigerwerbenden bei Alter, Invalidität und Tod. Durch diese Ziele wird die berufliche Vorsorge charakterisiert, unabhängig davon, ob es sich um den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich handelt. In Abgrenzung zur privaten Vorsorge (dritte Säule) sind für den gesamten Bereich der zweiten Säule, sowohl für die obligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2a) als auch für die sogenannte weitergehende Vorsorge, die sich in einem über-, unter- oder vorobligatorischen Bereich bewegt (Säule 2b), die Grundsätze der Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung zu beachten (BGE 120 Ib 199, E. 3c, S. 202; ASA 71, 384, E. 3b, S. 387 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur; Urteil 2A.404/2001 vom 20. März 2002, E. 2.1, publ. u.a. in: Pra 2002, Nr. 208, S. 1111; Urteil 2P.127/2001 vom 21. Dezember 2001, E. 4b, publ. in: StR 57 2002, S. 388; vgl. auch BGE 129 III 305, E. 2.5, S. 310). Obwohl diese höchstrichterliche Rechtsprechung in der Literatur überwiegend kritisiert wurde, bestätigte das Bundesgericht jüngst seine Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 13.2.2004,2A.408/2002).

Den erwähnten Vorgaben wird in casu nicht in genügender Weise ent- sprochen. Laut Vorsorgereglement wird bei Invalidität lediglich eine Bei- tragsbefreiung gewährt (vgl. Vorsorgereglement, Ziff. […]). Damit wird nach Rechtsprechung des Bundesgerichts der auch im überobligatorischen Bereich geltende Zweck der beruflichen Vorsorge für den Fall der Invalidi- tät nicht erfüllt. Die für den Fall der Invalidität vorgesehene Massnahme

StPS 1/05 29

trägt nicht hinreichend dazu bei, dem Versicherten die Fortsetzung der ge- wohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Bei Inva- lidität werden zwar die Beiträge eingespart, sodass dem Versicherten auf den ersten Blick sein eigener Prämienanteil zum Lebensunterhalt zur Ver- fügung zu stehen scheint. Bei genauerem Hinsehen wird aber deutlich, dass der Versicherte seinen Beitrag aus seinem Lohn finanziert, der ihm bei Invalidität nicht mehr zur Verfügung steht. Durch die Beitragsbefreiung allein tritt damit keine Leistung für den Lebensunterhalt an die Stelle des (durch die Prämien verringerten) Lohnes. Das Bundesgericht entschied daher, dass in einer solchen Regelung keine hinreichende, geschweige denn eine angemessene Absicherung im Sinne der beruflichen Vorsorge gemäss der 2. Säule zu erblicken ist (Urteil vom 26.2.2001, StE 2001 B 72.14.2 Nr. 27).

Vorliegend handelt es sich daher nicht um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 218 Abs. 5 lit. b DBG bzw. § 241 Abs. 2 lit. b StG. Dem- nach ist der geltend gemachte Abzug vom steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 550 000.-- abzulehnen. Die Beschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren, von den Vorinstanzen ange- führten Bedenken (fraglich, ob die Grundsätze der Kollektivität, Solidarität und Gleichbehandlung erfüllt sind) nicht mehr eingegangen werden.

30 StPS 1/05

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2005 i.S. X. GmbH (VGE 626/04)

Geldwerte Leistung: Mietaufwand (§ 64 lit. b StG; Art. 58 lit. b DBG)

Vermietet eine Gesellschaft ein von ihr gemietetes Einfamilienhaus hin- sichtlich jener Raumeinheiten, welche sie für geschäftliche Zwecke nicht beansprucht, unterpreisig an die Anteilsinhaber, so schüttet sie an letztere verdeckt Gewinne aus. Im Unterschiedsbetrag zwischen Marktmiete und den tatsächlich weiter verrechneten Kosten für die Benützung von priva- tem Wohnraum wird der Gesellschaft geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand belastet und der Anteilsinhaber erhält geldwerte Vorteile, die einem unbeteiligten Dritten nicht zugestanden würden. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sind die Räumlichkeiten, die geschäftlich bzw. für private Wohnbedürfnisse benutzt werden, zum gesamten Raumvorkommen ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist von Raumeinheiten auszugehen, was eine korrekte, marktkonforme, anteilsmässige Aufteilung der Mietkosten in geschäftsmässig begründeten Aufwand einerseits und in nicht abzugs- fähige private Lebenshaltungskosten andererseits erlaubt. Ein Abstellen auf Bruttogeschossflächen würde hingegen der unterschiedlichen Qualität der verschiedenen Raumtypen nicht im erforderlichen Ausmass Rechnung tragen.

StPS 1/05 31

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die X. GmbH ist Mieterin des 6 ½-Zimmer-Reiheneinfamilienhauses in A. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 3 700.-- inkl. Nebenkosten, Ein- stellhallenplatz und Aussenparkplatz. Abklärungen im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren ergaben, dass von den insgesamt 10.1 Raum- einheiten 3.3 Einheiten geschäftlich genutzt wurden. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Plankopien, wobei diese die geschäftliche Nutzung auf den Grundriss- plänen mit Leuchtstift entsprechend hervorhob. Gestützt darauf rechnete der zuständige Revisor einen Teil der verbuchten Mietzinsaufwendungen unter dem Titel geldwerte Leistungen zum Ertrag hinzu.

Eine gegen diese Veranlagungsverfügung gerichtete Einsprache wies die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer vollumfänglich ab.

Mit rechtzeitiger Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt die Steuerpflichtige eine Veranlagung gemäss Selbstdeklaration.

Aus den Erwägungen

1.1 Strittig ist einzig die Frage, welchen betragsmässigen Anteil an

den Mietkosten, welche für das 6 ½ Zimmer-Reiheneinfamilienhaus zu entrichten sind, die Beschwerdeführerin als steuerlich zulässigen

32 StPS 1/05

Geschäftsaufwand zu Lasten der Erfolgsrechnung 2001/2002 ausweisen kann. 1.2 Die Beschwerdeführerin nahm einspracheweise folgende Berech- nung der Monatsmiete vor, welche beschwerdeweise als nach wie vor gültig bezeichnet wird:

„ ... Die X. GmbH vermietete … 2 der insgesamt 4 Stockwerke an deren Gesellschafter in Untermiete. Dafür wurde vertraglich eine Monatsmiete von Fr. 1 800.-- vereinbart und als Mietanteil verbucht.

Die Berechung für diese Untermiete geschah wie folgt:

Miete inkl. NK, Einstellhallenplatz, Kundenparkplatz aussen Fr. 3 700.-- ./. Einstellhallenplatz, reservierter Kundenparkplatz aussen Fr. 100.--

Miete inkl. NK für 4 Stockwerke (6 ½ Zi.) Fr. 3 600.-- ½ Mietanteil Gesellschafter für 2 Stockwerke Fr. 1 800.--

Miete inkl. NK X. GmbH für 2 Stockwerke Fr. 1 800.-- Miete X. GmbH inkl. NK, Einstellhallenplatz, Kunden-Parkpl. Fr. 1 900.-- “

Diese Berechnung einer Miete von monatlich Fr. 1 900.-- wurde mit beigelegten Plankopien begründet.

1.3 Die Vorinstanzen nahmen gestützt auf die von der Beschwerde- führerin eingereichten Unterlagen im Einspracheverfahren folgende Be- rechnung vor:

„ Gemäss dem eingereichten Grundriss und der darin markierten Büro- und Archivfläche lassen sich die von der X. GmbH beanspruchten Räumlichkeiten wie folgt bewerten, wobei die Ansätze auf Grund von statistischen Erhebungen der kantonalen Güter- schatzung Schwyz basieren (vgl. Beilage):

Örtlichkeit

Fläche

Ansatz m2/Jahr

Mietpreis/Jahr

– Büro im Dachgeschoss

11 m2

Fr. 150.--

Fr. 1 650.--

– Büro im Hobbyraum im UG

24 m2

Fr. 150.--

Fr. 3 600.--

– Archiv im Keller im UG

12 m2

Fr. 70.--

Fr. 840.--

  • Einstellhallenplatz, reservierter Kundenparkplatz aussen Fr. 100.-- Fr. 1 200.--

StPS 1/05 33

  • Nebenkosten (exkl. separat abgerech- nete Reinigung, Strom, Wasser etc.) Fr. 600.--

Total

Fr. 7

890.--

Unter Berücksichtigung des Wohnraumes im Erdgeschoss auch für Kundenempfang und Besprechungen erachten wir die jährliche Miete von Fr. 12 000.--, also

Fr. 1 000.-- im Monat, als gut bemessen. …“

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit dieser Berechnung nicht ein- verstanden und akzeptierte den Vergleichsvorschlag nicht und hielt an der

Einsprache fest.

1.4 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen,

es

sei beim

Reiheneinfamilienhaus sowohl gemäss steueramtlicher Schätzung des

Neubaus vom 27. März 1992 als auch gemäss der Anpassungsschätzung

zufolge Handänderung per 1. Januar 2003 von einem Raumprogramm von

10.1 Raumeinheiten auszugehen. Gemäss der eigenen, mit Plankopien

untermauerten Darstellung der Beschwerdeführerin

würden

3.3 Raumeinheiten geschäftlich genutzt. Bei dieser Sachlage sei es

gerechtfertigt, zur Ermittlung der Geschäftsmiete vom monatlichen

Bruttomietzins (Fr. 3 700.--) auszugehen, diesen um

die

separat

verbuchten Nebenkosten (Fr. 200.--) und anteiligen Parkplatzkosten

(Einstellhallenplatz Fr. 150.--; Aussenparkplatz Fr. 50.--) zu vermindern,

die derart ermittelten Kosten auf 3.3 Raumeinheiten umzulegen und

zusätzlich eine anteilige Parkplatzmiete zu gewähren, woraus sich

schliesslich die Marktmiete für die geschäftlich genutzten Räume bzw.

Plätze ergebe. Nach dem Gesagten ergebe sich für 17 Monate ein

geschäftsmässig begründeter Aufwand von Fr. 19 441.--, welcher vom

verbuchten Aufwand im Betrage von Fr. 35 740.-- abzuziehen sei, woraus

sich eine Differenz von Fr. 16 299.-- ergebe, was zugleich die Höhe der

34

StPS 1/05

geldwerten Leistung ergebe. Auf Grund dieser Berechnung lasse sich die Aufrechnung von Fr. 17 000.-- unter dem Titel geldwerte Leistung in Form des Verzichts auf eine marktkonforme Miete bedenkenlos aufrecht erhal- ten, sei doch die eher grosszügig bemessene hälftige Mitbenützung der Wohnung im EG zu Geschäftszwecken ohne nähere Prüfung toleriert wor- den.

1.5 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin u.a. folgen- des geltend:

  • Der angefochtene Entscheid entspreche nicht den effektiven wirtschaft- lichen Gegebenheiten.

  • Der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.

  • Der angefochtene Entscheid verstosse durch seine schematische Abfas- sungsart gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen den An- spruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 und 1 BV).

  • Die gesamte Mietzinsbelastung liege bei der Beschwerdeführerin. Soweit eine Aufrechnung wegen einer Privatbenutzung erfolge, liege die Beweislast beim Staat.

  • Es liege entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid kein Un- termietverhältnis vor. Ein solches wäre ein konkretes Vertragsverhältnis nach OR.

  • Massgebend sei, dass das Wohnzimmer zu einem wesentlichen Teil als Besprechungszimmer der Beschwerdeführerin diene. Einem Bespre- chungszimmer komme bei einer Beratungsunternehmung eine funda- mentale wirtschaftliche Bedeutung zu.

  • Der Anteil der Geschäftsnutzung sei in Wirklichkeit grösser als bloss 3.3 Raumeinheiten. Die Beschwerdeführerin nutze insgesamt 43.87 % der gesamten Bruttogeschossfläche des Hauses, nämlich insgesamt 87.57 m2 von insgesamt 199.59 m2.

StPS 1/05 35

2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfäl- tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel- instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b; BGE 112 Ia 109, E. b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ia 242, E. 2d).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid vollumfänglich gerecht. Die Strukturierung mittels „dass“-Abschnitten dient zwar einer- seits der Ökonomisierung der Entscheidbegründung, erhöht anderseits da- durch aber gleichzeitig die Nachvollziehbarkeit der Argumentation. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Angesichts der Nachvoll- ziehbarkeit der Entscheidfindung ist auch keine Willkür in der Art und Weise der Begründung feststellbar.

36 StPS 1/05

3.1 Gemäss § 64 des kantonalen Steuergesetzes vom 9. Februar

2000 (StG; SRSZ 172.200) setzt sich der steuerbare Reingewinn zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung (Abs. 1 lit. a) sowie u.a. den offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen (Abs. 1 lit. b fünftes alinea).

Die analoge Regelung zur Bemessung des Reingewinnes trifft Art. 58 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezem- ber 1990 (DBG; SR 642.11). Der Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) sowie allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgs- rechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere u.a. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (lit. b, fünftes alinea). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt u.a. vor, wenn eine Gesellschaft einem Anteilsinhaber ein Haus oder eine Wohnung zu einem nicht marktüblichen Wert vermietet. Die verdeckte Gewinnausschüt- tung entspricht der Mietpreisdifferenz zwischen effektiv bezahlter Miete und marktüblichem Wert (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 58 Rz. 113 = dieselben, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 64 Rz. 129).

3.2 Für die Beweislastverteilung ist im Zusammenhang mit der ver- deckten Gewinnausschüttung zu differenzieren: Ist streitig, ob einer Leis- tung der Gesellschaft überhaupt eine Gegenleistung des Beteiligten gegen- übersteht, trägt die Gesellschaft die Beweislast für das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung (Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Leistung). Ist bei Vorhandensein einer Gegenleistung des Beteiligten an die Gesellschaft umstritten, ob zwischen den gegenseitigen Leistungen

StPS 1/05 37

ein offensichtliches Missverhältnis besteht und ob deshalb auf eine vGA geschlossen werden dürfe, so ist die Steuerbehörde für das behauptete Missverhältnis beweisbelastet (natürliche Vermutung für die geschäfts- mässige Begründetheit der Leistung). Hat die Steuerbehörde den Nach- weis für das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses erbracht, spricht eine natürliche Vermutung für das Vorliegen einer vGA. Alsdann

38 StPS 1/05

trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Gegenbeweislast dafür, dass gleichwohl keine vGA anzunehmen ist (Richner u.a., a.a.O., Art. 58 DBG Rz. 85 mit Hinweis auf Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerver- anlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 111 f.).

Die Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Steuerbehörde. Sie hat auf Grund der aktenkundigen Erkenntnisse und ihrer frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob das Beweis- mittel eine Tatsache als verwirklicht darzutun vermag. Die Anforderungen an den zu leistenden Beweis sind von Fall zu Fall höher oder niedriger. Die Überzeugung der Steuerbehörde braucht nicht in einer absoluten Gewiss- heit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachli- che Gründe abgestützt ist (Richner u.a., a.a.O., § 132 StG-ZH Rz. 137 ff.).

4. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vor

Verwaltungsgericht vorbringt, es liege kein Untermietverhältnis vor, verhält sie sich in doppelter Hinsicht widersprüchlich: einerseits setzt sie sich in Widerspruch zu ihren bisherigen Ausführungen, z.B. in der Einsprache (vgl. vorstehend Erw. 1.2); anderseits setzt sie sich in Widerspruch zum nachträglich am 24. Januar 2005 eingereichten Untermietvertrag, der vom

27. Juli 2001 datiert (vgl. Ingress lit. E). Abgesehen davon übersieht sie

bei ihrer Argumentation, dass ein Mietvertrag, so auch ein Untermietvertrag, grundsätzlich formlos gültig ist. In der Praxis ist indes namentlich bei der Wohnungsmiete fast ausnahmslos die Schriftform üblich (vgl. Permann, in: Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Bertschinger/Breitschmid/Schwander, 2002 Art. 253 N 7). Im Übrigen ist ein faktisches Untermietverhältnis bzw. die Benützung des

StPS 1/05 39

6 ½-Zimmerhauses zu Wohnzwecken durch die vierköpfige Familie G. offensichtlich und unbestritten.

5.1 Das von der Beschwerdeführerin gemietete Reihenhaus weist

6 ½ Zimmer, einen Einstellhallenplatz sowie einen Aussenparkplatz auf. Das Raumprogramm mit insgesamt 10.1 Raumeinheiten (RE) sieht folgen- dermassen aus:

  • Untergeschoss: 1 Zimmer („Hobbyraum“ von 23.3 m2 = 1.2 RE), 1 In- stallationsraum, 1 Waschanlage, 1 WC/Dusche (0.6 RE), 1 Keller; total 1.8 RE

  • Erdgeschoss: 1 Wohnzimmer (34.6 m2 = 1.6 RE), 1 Küche (11.1 m2 = 1.1 RE), 1 WC (0.2 RE), 1 Sitzplatz (= 0.4 RE), 1 Balkon (= 0.3 RE); total 3.6 RE

  • Obergeschoss: 3 Zimmer (2 x 11.1 m2 = je 0.8 RE, 1 x 21.2 m2 = 1.2 RE), 1 Bad (6.6 m2 = 1.2 RE); total 4 RE

  • Dachgeschoss: 1 Zimmer (9.9 m2 = 0.7 RE), Estrich; total 0.7 RE.

Gemäss den von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren ein- gereichten Plankopien wird das Dachzimmer mit 0.7 RE als Büro mit ISDN und Internetanschluss verwendet. Die Räumlichkeiten im Oberge- schoss sind ausschliesslich Privatbereich der Familie G. Das Wohnzimmer mit 1.6 RE soll als Kundenempfang verwendet werden; der Hobbyraum im Untergeschoss mit 1.2 RE dient ebenfalls als Büro und ein Kellerraum als Archiv und Stauraum. Ausschliesslich Bürozwecken dienen mithin 1.9 Raumeinheiten. Da das Wohnzimmer auch privat genutzt wird, kann hier höchstens der halbe Wert, d.h. 0.8 RE, berücksichtigt werden. Vor Verwal- tungsgericht bringt die Beschwerdeführerin nur vor, dass dem Wohnzim- mer als „Besprechungszimmer eine fundamentale wirtschaftliche Bedeu- tung“ zukommt. Im Gegensatz zur Einrichtung des Estrichs (ISDN- und

40 StPS 1/05

Internetanschluss, wobei auch diese privat benutzt werden [können]) wer-

den

indes keine geschäftsspezifischen Installationen oder Einrichtungs-

gegenstände für das Wohnzimmer geltend gemacht. Weiter wird das WC (0.2 RE) im Erdgeschoss als Kunden-WC benutzt. Soweit ausgeführt wird,

das

WC im Untergeschoss werde als Angestellten-WC benutzt, liegen keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass ausser den Eheleuten G. weitere Angestellte

für

die Beschwerdeführerin tätig sind. Unter der Fiktion, dass die Eheleute

G. dieses WC (mit Dusche) tagsüber

als Angestellte der Beschwerdeführe-

rin

besuchen, abends

bzw. übers Wochenende als Privatpersonen bzw. Un-

termieter, kann allenfalls auch hier von einer gemischten Nutzung ausge-

gangen und der halbe

Wert eingesetzt werden. Somit ergibt sich folgendes

Total der geschäftlich genutzten Räume:

Dachzimmer:

0.7 RE

Wohnzimmer:

0.8 RE

Hobbyraum:

1.2 RE

WC-EG:

0.2 RE

WC-UG:

0.3 RE

Total: 3.2 Raumeinheiten

Die geringfügige

Differenz gegenüber den 3.3 RE im angefochtenen

Entscheid erklärt sich dadurch, dass die Vorinstanz offensichtlich gestützt

auf

die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Plankopien das WC-UG

voll, das WC-EG hingegen nicht angerechnet hat.

Die gestützt auf

dieses Raumprogramm vorgenommene vorinstanzliche

Berechnungsweise (vorstehend Erw. 1.4) ist nicht zu beanstanden. Der Mietpreis versteht sich inklusive Einstellhallenplatz und Aussenparkplatz. Wird hierfür ein angemessener Mietwert von total Fr. 200.-- eingesetzt, ist

ein

Mietpreis von Fr. 3 300.-- (exkl. NK) auf die 3.2 Raumeinheiten um-

zulegen, was einen jährlichen Mietpreis von Fr. 12 547.-- bzw. für 17 Mo-

StPS 1/05

41

nate einen solchen von Fr. 17 774.-- ergibt. Was die Parkplätze anbelangt, ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass der Einstellhallenplatz als Privatparkplatz der Eheleute G. Verwendung findet und der Aussenparkplatz den Gästen bzw. Kunden zur Verfügung steht. Werden hierfür angesichts des Mietwertes von monatlich Fr. 120.-- für den Einstellhallenplatz gut bemessene – da auch von Privatgästen nutzbar

  • Fr. 80.--/Monat eingesetzt, resultieren gesamthaft geschäftsmässig

begründete Mietkosten von Fr. 19 134.-- für siebzehn Monate. Wird dieser Betrag von den verbuchten Mietkosten von Fr. 35 740.-- abgezogen, ergibt sich eine Differenz von Fr. 16 606.--. Die vorinstanzliche Aufrechnung von Fr. 17 000.-- erweist sich bei dieser Sachlage als gerechtfertigt.

5.2 Auf Grund vorstehender Berechnung entfallen auf die Untermiete

Mietkosten von monatlich Fr. 2 374.50 (exkl. NK). Gemäss Recherchen der Vorinstanz bewegten sich im Juni 2004 die Mietkosten in A. für 4 ½- bis 5 ½-Zimmerwohnungen in einem Rahmen von Fr. 1 950.-- bis Fr. 2 175.--. Angesichts der Tatsachen, dass die geschäftlich benützten Räume trotzdem auch privat benützt werden könnten (besonders der Estrich mit ISDN- und Internetanschluss), und die Vermieterschaft gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 infolge des ausge- trockneten Wohnungsmarktes einen hohen Mietzins verlangen konnte, er- weist sich der vorinstanzlich errechnete Mietzins auch auf Grund dieser Vergleichsrechnung als angemessen.

Das Gleiche gilt für die Berechnungsweise der Steuerverwaltung. Die Steuerverwaltung hat bei ihrer Berechnung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) ins- gesamt eine Fläche von 47 m2 als ausschliesslich für Geschäftszwecke verwendete Nutzfläche angerechnet und hierfür einen Quadratmeterpreis von Fr. 150.-- bzw. von Fr. 70.-- für die 12 m2 Archivraum angerechnet.

42 StPS 1/05

Diese Beträge bewegen sich im oberen Bereich der für A. statistisch er- fassten Ansätze. Den für diese Fläche errechneten Gesamtbetrag von knapp Fr. 8 000.-- (inkl. Anteil Parkplatz und NK) hat die Steuerverwal- tung in Berücksichtigung des mitbenutzten Wohnraumes um Fr. 4 000.-- auf Fr. 12 000.- erhöht. Bei einem Ansatz von Fr. 150.--/m2/Jahr ent- spricht dies einer Nutzfläche von weiteren knapp 27 m2, was vergleichs- weise 3/4 der Fläche des Wohnzimmers ausmacht. Der Gesamtbetrag von Fr. 12 000.-- entspricht somit einer betrieblich genutzten Fläche von rund 74 m2 (inkl. 12 m2 Archivraum). Eine Betriebsfläche in dieser Grösse er- weist sich angesichts der Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin als einer Dienstleistungseinrichtung, welche nicht auf Produktionsflächen an- gewiesen ist, … „von Null“ auf und „ohne fremde Hilfe“ aufgebaut werden musste, als sehr gross. …

6. Ergänzend drängen sich folgende Bemerkungen auf.

6.1 Ein Abstellen auf die benutzte Bruttogeschossfläche zur Berech- nung der anteilmässigen Mietkosten verbietet sich. Diese Vorgehensweise lässt die unterschiedliche Qualität von Wohnungsräumen unberücksichtigt. Gemäss den eingereichten Plankopien dienen insbesondere der Keller und der Estrich geschäftlichen Zwecken. Das Wohnzimmer wird gemischt ge- nutzt. Die technischen Räume mit hohem Investitionsbedarf und Mietwert (Küche, Bad, Dusche) werden ebenfalls ausschliesslich bzw. vorwiegend privat genutzt. Die weiteren Zimmer dienen ausschliesslich Wohn- und Schlafzwecken. Mithin ist diese Benutzungsweise der verschiedenen Räume ein gewichtiges Indiz dafür, dass die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung vorab Wohnzwecken dient. Der Geschäftstätigkeit nutzbar gemacht wurden vor allem Nebenräume.

StPS 1/05 43

Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den aktenkundigen Sach- verhalt erhärtet. Der Mietvertrag wurde auf die Beschwerdeführerin als Mieterin ausgestellt. Die Unterzeichnung des Mietvertrages auf einem Formular „Mietvertrag für Einfamilienhäuser“ des Schweizerischen Haus- eigentümerverbandes erfolgte am 20. bzw. 22. Juni 2001, der Mietantritt am 30. Juni 2001, d.h. noch vor der Gründung der Beschwerdeführerin Mitte Juli 2001. Die Rubrik, ob das Mietobjekt als Familienwohnung diene oder nicht, ist nicht ausgefüllt. Die Wohnung wurde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gemietet nach der Rückkehr der Eheleute G. mit ihren beiden Kindern aus dem Ausland. Da „der Wohnungsmarkt für Mietobjekte aber seinerzeit ziemlich ausgetrocknet“ gewesen sei und sie für den Geschäftsbeginn schnell hätten handeln müssen, habe der Mieter (recte: Vermieter) einen derartigen Preis verlangen können. Zwar können natürliche Personen bereits vor der Eintragung im Namen einer GmbH handeln und Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingehen (vgl. Art. 783 Abs. 2 und 3 OR). Indes ist auf Grund dieser Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass primär die Eheleute G. mit ihren Kindern nach der Rückkehr aus dem Ausland auf eine neue Bleibe angewiesen waren. Das Mietobjekt diente von Anfang an als Familienwohnung der als Gesellschafter der Beschwerdeführerin fun- gierenden Eheleute G. mit zwei Kindern.

Mithin stellt sich die berechtigte Frage, wie weit die zivilrechtliche Ausgestaltung des Mietverhältnisses den effektiven wirtschaftlichen Ver- hältnissen gerecht wird. Anzufügen ist, dass zwischenzeitlich die Ehefrau G. das Einfamilienreihenhaus zu Alleineigentum erworben hat.

6.2 …

44 StPS 1/05

6.3 Nachdem die vorliegende Fragestellung auf Grund der aktenkun- digen Beweismittel bei pflichtgemässer Würdigung (vgl. § 25 VRP) zuver- lässig beantwortet werden kann, erübrigt sich ein Augenschein. Abgesehen davon weisen die Vorinstanzen zutreffend darauf hin, dass ein Augen- schein im heutigen Zeitpunkt für die Erhellung eines zwei Jahre zurück liegenden Sachverhaltes untauglich ist (Vernehmlassung Ziff. 4, S. 2). Die vorinstanzlichen Vergleichsrechnungen haben in nachvollziehbarer, be- gründeter und überzeugender Weise den Nachweis für das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses erbracht und gestützt auf diese Berech- nungsweisen die verdeckte Gewinnausschüttung richtigerweise auf Fr. 17 000.-- beziffert. Weder im Grundsatz noch im Quantitativ hat die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis für das Vorliegen einer vGA er- bracht. Sie hat die Folgen des nicht erbrachten Gegenbeweises zu tragen.

Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Aufrechnung willkürfrei und rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

StPS 1/05 45

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 20. Dezember 2004 i.S. Z. Holding AG (StKE 183/02 und 184/02)

Kapitalsteuer: verdecktes Eigenkapital; Verrechenbarkeit mit Verlustvor- trägen (§§ 39/40 aStG; § 79 Abs. 2 nStG)

Beim Vorliegen eines sanierungsbedingten Rangrücktrittes ist betreffend die Kapitalsteuer eine Verrechnung von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital zulässig.

Aus den Erwägungen

1. – 2. …

3. Vorliegend ist in materieller Hinsicht lediglich streitig, ob bei der

kantonalen Kapitalsteuer gemäss §§ 39/40 aStG die aufgelaufenen Ver- lustvorträge mit dem ausgewiesenen verdeckten Eigenkapital verrechnet werden dürfen. Unstreitig und demnach vorliegend nicht mehr eingehend zu prüfen ist hingegen, dass im konkreten Fall ein verdecktes Eigenkapital in der Höhe von Fr. … bzw. Fr. … vorgelegen hat. Einerseits ist nämlich die Einsprecherin bezüglich der Kapitalsteuer 2000 bereits in ihrer Ein- spracheeingabe übereinstimmend mit der Veranlagungsbehörde von einem verdeckten Eigenkapital von Fr. … ausgegangen. Andererseits ist die Ver- anlagungsbehörde im Einsprachevorverfahren hinsichtlich der Kapital-

46 StPS 1/05

steuer 1999 auf Grund eines festgestellten Rechenfehlers auf die einspre- cherisch geltend gemachte verdeckte Eigenkapitalhöhe von Fr. … einge- schwenkt.

  1. a) Für das hier noch anwendbare alte Recht statuiert § 39 Abs. 1

aStG, dass sich das steuerbare Kapital nach dem einbezahlten Aktien- oder Stammkapital, den offenen Reserven sowie den stillen Reserven – so- weit ihre Bildung als Gewinn versteuert wurde – berechnet. Im Weiteren regelt die Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz vom 10.10.1980 (mit Änderungen bis 11.4.1995; DA) in Rz. 234, dass das einbezahlte Aktien-, Stamm- oder Anteilscheinkapital der Kapitalsteuer ohne Rücksicht darauf unterliegt, ob es nach einer ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz durch Aktiven voll gedeckt ist oder nicht; es ist mindestens das einbezahlte nominelle Kapital zu versteuern. Der Dienstanleitung kommt dabei die Funktion einer unselbstständigen Verordnung zu und ist folglich für die Steuerkommission ebenfalls rechtsverbindlich (vgl. VGE 624/03 + 625/03 vom 26.3.2004, E. 7.2).

Die Besteuerung des verdeckten Eigenkapitals war bzw. ist dagegen ge- setzlich nicht vorgesehen, wurde jedoch unter Zuhilfenahme des Steuer- umgehungstatbestandes kantonal wie bundessteuerlich in langjähriger Ver- anlagungspraxis angewandt (vgl. Totalrevision des Steuergesetzes, Bericht und Vorlage für den Kantonsrat RRB 1083/1999 vom 29.6.1999, S. 62).

  1. b) Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 9.2.2000 wurde

einerseits die Besteuerung des verdeckten Eigenkapitals gesetzlich kodifi- ziert: Gemäss § 80 nStG wird ab der Steuerperiode 2001 das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von

StPS 1/05 47

Eigenkapital zukommt. Dieser Wortlaut entspricht somit dem früheren Art. 75 aDBG. Andererseits hat der kantonale Gesetzgeber neu in § 79 Abs. 2 nStG legiferiert, dass mindestens das einbezahlte Grundkapital steuerbar ist.

  1. c) Mit Blick auf die beschriebenen Bestimmungen darf somit festge-

stellt werden, dass sowohl neu- als auch altrechtlich für die Kapitalsteuer eine Minimalbesteuerung gilt: Ungeachtet der möglichen Tatsache, dass das Eigenkapital von den Aktiven nicht mehr gedeckt ist, unterliegt das einbezahlte Grundkapital (§ 79 Abs. 2 nStG) bzw. das einbezahlte nomi- nelle Kapital (Rz. 234 DA) der Kapitalsteuer. Diese Praxis hat das Verwal- tungsgericht für das alte Recht erst kürzlich wieder bestätigt (VGE 642/03 + 625/03 vom 26.3.2004). Im Zusammenhang mit Art. 29 StHG, d.h. neurechtlich, hat aber auch die neuere Lehre an diesem Prinzip keine grundsätzliche Kritik geübt (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I.,

9. Auflage, § 19 N 5).

  1. d) In der Tat ungeklärt ist indessen, wie das verdeckte Eigenkapital,

das ganz oder teilweise nicht durch Aktiven gedeckt ist, kapitalsteuerrechtlich zu würdigen ist. Es fragt sich konkret, ob mit Blick auf eine allfällige Verlustverrechnung das verdeckte Eigenkapital dem mindestens zu besteuernden Grundkapital gleichzusetzen ist oder nicht. Die EStV, die zur Konkretisierung der Art. 65 und 75 DBG am 6.6.1997 das Kreisschreiben Nr. 6 zur Steuerperiode 1997 (KS Nr. 6) erliess, vertritt in Ziff. 3.3 unter dem Titel „Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines Verlustvortrages“ die Ansicht, ein allfälliger Verlustvortrag könne nur mit Reserven, nicht aber mit dem um das verdeckte Eigenkapital erhöhten einbezahlten Grund- und Stammkapital verrechnet werden. Die kantonale Veranlagungsbehörde hält sich für die Staatssteuer

48 StPS 1/05

praxisgemäss ebenfalls an diese bundesrechtliche Verwaltungsanordnung nach dem Leitgedanken, Bundes- und Kantonssteuern möglichst gleich zu handhaben. Dagegen plädiert die Einsprecherin mit Hinweis auf einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kanton Aargau (StE 1989 B 73.12 Nr. 6) sinngemäss für die Reservezuordnung und macht eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geltend (Art. 127 Abs. 2 BV).

aa) Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit verlangt, dass jede Steuerpflichtige im Verhältnis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und der ihre Leistungsfähigkeit beeinflussen- den persönlichen Verhältnisse zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs beitragen soll. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird somit einerseits an den finanziellen Mitteln gemessen, andererseits an den persönlichen Verhältnissen, die deren Verwendung beeinflussen, beispielsweise die An- zahl der Familienangehörigen, deren Unterhalt aus den verfügbaren Mit- teln zu bestreiten ist (vgl. zum Ganzen Höhn/Waldburger, a.a.O., § 4 Rz 76). Weil das letztere Kriterium augenscheinlich auf natürliche Perso- nen zugeschnitten ist, gilt es hinsichtlich juristischer Personen die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit ausschliesslich an den finanziellen Mitteln zu messen.

bb) Das Steuerobjekt der Kapitalsteuer bildet grundsätzlich das Eigen- kapital der Unternehmung. Weil damit nicht an die effektiv bestehenden Aktiven, mithin am Unternehmungsvermögen angeknüpft wird, kann zwar gesagt werden, die Kapitalsteuer orientiere sich im Gegensatz zur Vermö- genssteuer nicht konsequent an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (sinngemäss auch Bernhard Zwahlen, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Auflage 2002,

StPS 1/05 49

Art. 29a StHG N. 1). Allerdings darf dabei nicht verkannt werden, dass auch das aktienrechtlich bestimmte Eigenkapital je nach Geschäftsgang in seiner Höhe schwankt, sei es, weil neue Reserven zurückgelegt werden, sei es, weil bestehende Reserven mit Verlusten verrechnet werden. In der Pra- xis verbreitet ist zudem, dass ungeachtet der buchrechtlichen Behandlung, passivseitige Reserven mit allenfalls auf der Aktivseite ausgewiesenen Verlustvorträgen verrechnet werden. Mit anderen Worten hängt die Kapitalsteuer massgeblich von den buchhalterischen Nettoreserven ab. Insoweit widerspiegelt das ausgewiesene Netto- Eigenkapital dennoch die konkrete, momentane wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft.

cc) Die oben beschriebene Minimalbesteuerung für das einbezahlte nominelle Aktien-, Stamm- oder Anteilscheinkapital (DA Rz. 234) bzw. das einbezahlte Grundkapital (§ 79 Abs. 2 nStG) erscheint allerdings unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als problematisch, sofern das investierte Eigenkapital von den Aktiven gar nicht mehr gedeckt ist. Eine solchermassen festgesetzte Kapitalsteuer wird zur reinen Objektsteuer (vgl. Bernhard Zwahlen, a.a.O., Art. 29a StHG N. 3), welche sich nicht mehr an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln einer Kapitalgesellschaft orientiert. Nachdem aber diese Minimalbesteuerung vom kantonalen Gesetzgeber für das neue Recht ausdrücklich beabsichtigt (§ 79 Abs. 2 nStG), in der Lehre für das Harmonisierungsrecht (Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG) neuerdings unbestritten und in der Praxis zum alten kantonalen Steuergesetz gerichtlich abgestützt ist (kürzlich VGE 624/03 + 625/03 vom 26.3.2004), kann die Steuerkommission davon nicht ohne weiteres abweichen. Weil sie indessen nur bedingt mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Einklang zu bringen ist, sollte sie nicht noch durch

50 StPS 1/05

extensive Gesetzesauslegung auf das verdeckte Eigenkapital ausgedehnt werden. Eine solch extensive Auslegung führte nämlich in Fällen wie vorliegend, wo handelsrechtlich eine Überschuldung ausgewiesen wird (1999: Fr. - …; 2000: Fr. - …) und sogar steuerrechtlich – unter Berücksichtigung der verdeckten Eigenkapitalien – im Jahre 1999 ein beträchtlicher und im Jahre 2000 beinahe ein totaler Kapitalverlust bestand (1999: Fr. - … / Fr. … = 35.8 %; 2000: Fr. - … / Fr. … = 99.5 %), zu unbilligen Ergebnissen.

dd) Es wäre infolgedessen durchaus vertretbar, die Begriffe des nomi- nellen Aktien-, Stamm- oder Anteilscheinkapitals (DA Rz. 234) bzw. des einbezahlten Grundkapitals (§ 79 Abs. 2 nStG) rein zivilrechtlich auszu- legen und damit einer Verrechnung von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital generell zuzustimmen.

  1. e) Die hier strittige Problematik bezüglich des verdeckten Eigenkapi-

tals wurde offensichtlich in ähnlicher Form auch in den benachbarten Kantonen Luzern und Zug aufgeworfen. In Abweichung zum KS Nr. 6 der EStV bestimmen sie nämlich in den einschlägigen Weisungen der betref- fenden Steuerbücher, dass als verdecktes Eigenkapital qualifizierende Schulden gegenüber Anteilsnehmern, für die ein Rangrücktritt im Rahmen einer Sanierungsmassnahme gewährt wurde, in dem Umfange nicht als Bestandteil des steuerbaren Kapitals betrachtet werden, als der Bilanz- verlust die offenen und stillen Reserven übersteigt (Steuerbuch LU, § 91 Nr. 1; Steuerbuch ZG, Erläuterungen zu § 73). Mit anderen Worten lassen diese Kantone ausnahmsweise bei Vorliegen eines sanierungsbedingten Rangrücktrittes eine Verrechnung von Verlustvorträgen mit verdecktem Eigenkapital zu. Es stünde der Veranlagungsbehörde Schwyz offen, diese Praxis ebenfalls zu übernehmen.

StPS 1/05 51

  1. e) Für den vorliegenden Fall kann nun freilich offen bleiben, welcher

der beiden Rechtsauffassungen zu folgen ist, nachdem bereits gestützt auf den analog heranzuziehenden Ausnahmetatbestand eine Verrechnung zu- lässig ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

aa) Aus den Akten geht nachgewiesenermassen hervor, dass die

X. Holding AG als nahestehende Dritte für ihr ausstehendes Darlehen, das

inzwischen grossmehrheitlich zu verdecktem Eigenkapital umqualifiziert wurde, bereits vor 1999 einen Rangrücktritt erklärt hat. Dass dieser Rang- rücktritt des Weiteren im Rahmen einer Sanierung erklärt worden ist, kann zwar auf Grund der vorliegenden Steuerakten 1999 und 2000 nicht ab- schliessend beurteilt werden, ist indessen sehr wahrscheinlich, nachdem die Einsprecherin seit Jahren zivilrechtlich überschuldet ist. Ferner über- steigt das nachrangige Darlehen der Höhe nach sowohl im Jahre 1999 (Fr. …) als auch 2000 (Fr. …) das jeweils festgestellte verdeckte Eigen- kapital (Fr. … bzw. Fr. …), weshalb im Ergebnis und in Anwendung der Ausnahmebestimmung das jeweilige verdeckte Eigenkapital vollumfänglich mit nicht weiter verrechenbaren Verlustvorträgen zur Verrechnung gebracht werden kann.

bb) In konkreten Zahlen ist alsdann bezüglich der Kapitalsteuer 1999 vom unbestrittenen Eigenkapital von Fr. … (AK: Fr. …; gesetzliche Reser- ven: Fr. …; verdecktes EK: Fr. …) der Verlustvortrag von Fr. … abzuzie- hen, weshalb in Gutheissung des einsprecherischen Antrages ein steuer- bares Kapital von Fr. … festzulegen ist. Hingegen ist für die Kapital- steuer 2000 das steuerbare Kapital in Teilgutheissung des einsprecheri- schen Begehrens auf das einbezahlte nominelle Aktienkapital von Fr. … festzusetzen, obschon das einbezahlte Grundkapital unter Einbezug des

52 StPS 1/05

verdeckten Eigenkapitals bzw. des steuerlich maximal zugelassenen Fremdkapitals nicht mehr vollständig mit Aktivwerten gedeckt war, son- dern lediglich noch ein effektives Eigenkapital von Fr. … bestand (AK:

StPS 1/05 53

Fr. ...; gesetzliche Reserven: Fr. …; verdecktes EK: Fr. …; ./. Verlustvor-

trag von Fr. …).

4. An dieser Rechtsauffassung vermag auch

der

nachträglich

geäusserte Einwand der Veranlagungsbehörde nichts zu ändern,

wonach

die im Ergebnis resultierende kapitalsteuerliche Gleichbehandlung von

verdecktem Eigenkapital und offenen Agio-Reserven eigentlich

eine

Schlechterstellung der Einsprecherin zur Folge habe, weil folgerichtig die

spätere Rückzahlung des verdeckten Eigenkapitals

als

steuerbare

Reserveausschüttung an die Aktionärin zu betrachten wäre. Dem ist nebst

dem verfahrensrechtlichen Gegenargument, dass

die

Frage der

Rückzahlung des verdeckten Eigenkapitals in casu keine rechtserhebliche

Rolle spielt, aus zweierlei Hinsicht zu widersprechen.

  1. a) In erster Linie verfällt die Veranlagungsbehörde in einen unzulässi-

gen Methodendualismus: Aus der oben geschilderten Rechtsauffassung,

wonach das verdeckte Eigenkapital mit Bezug auf die Kapitalsteuer nicht als einbezahltes Grundkapital zu betrachten ist, schliesst nämlich die Ver- anlagungsbehörde, es liege diesbezüglich im Ergebnis den offenen Reser-

ven gleichzustellendes Eigenkapital vor. Mithin qualifiziert

sie das

ohnehin

rein steuerrechtlich bestehende verdeckte Eigenkapital auf dem Weg einer neuerlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur offenen Agio-Reserve um. Andererseits beruht aber die Besteuerung der Reservenrückleistung an den Aktionär gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. c aStG bzw. § 21 Abs. 1 lit. c

nStG auf einer rein formalen Betrachtungsweise, nach welcher

jede Zu-

wendung einer Gesellschaft an ihre Aktionäre steuerbaren Vermögensertrag bildet, soweit dadurch nicht Kapitalanteile zurückbezahlt werden (Nenn- wertprinzip; vgl. zur Definition Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 30 N. 11). Dabei gilt es allerdings zu ergän-

54

StPS 1/05

zen, dass auch die Besteuerung der Rückleistung einer Agio-Reserve auf einer rein zivilrechtsbezogenen Betrachtungsweise beruht (vgl. Markus Reich, Vermögensertragsbegriff und Nennwertprinzip, in: Cagianut/Vallen- der [Hrsg.], Steuerrecht, FS zum 65. Geburtstag von Ernst Höhn, Bern/ Stuttgart/Wien 1995, S. 278 ff., S. 284). Folglich ist es unzulässig, den zivilrechtlichen Reservenbegriff im Zusammenhang mit der Bestimmung

des steuerbaren

Vermögensertrages auf das verdeckte Eigenkapital auszu-

dehnen.

  1. b) Daneben verkennt eine solche Rechtsauffassung auch, dass die

Praxis zum verdeckten Eigenkapital bei der Gewinn- und der Kapitalsteuer

je auf unterschiedlichen

Motiven gründet. Bei der Einkommenssteuer

steht in

erster

Linie die

Umgehung der wirtschaftlichen

Doppelbesteuerung im Vordergrund, indem

mittels des verdeckten

Eigenkapitals grundsätzlich abzugsfähige Zinsen auf Darlehen des

Kapitalgebers

zu

verdeckten

Gewinnausschüttungen umqualifiziert

werden. Bei der

Kapitalsteuer hingegen soll erreicht werden, dass die

Kapitalgesellschaften die Kapitalsteuer

nicht dadurch reduzieren können,

indem sie Kapital, welches bei wirtschaftlich rationalem Handeln der

Gesellschaft in

Form von

Eigenkapital zugeführt worden wäre, als

Fremdkapital

zur

Verfügung

stellen. Entsprechend darf der

einkommenssteuerliche Zweck nicht über die Aufrechnung von verdeckten

Gewinnausschüttungen ausgedehnt werden.

Bei der Gewinnsteuer würde

es daher zu weit führen,

wenn nebst den

aufgerechneten Zinsen auf dem

verdeckten Eigenkapital zusätzlich die Rückzahlung solcher Darlehen analog zu effektiven Reserveausschüttungen erneut der Gewinnsteuer un-

terworfen würden.

5. …

StPS 1/05

55

56 StPS 1/05

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2004 i.S. X. AG (VGE 611/04)

Verfahrensrecht; vertragliche Vertretung (§ 69 Abs. 1 aStG; Art. 116 und 117 DBG); Prozessfähigkeit einer juristischen Person (Art. 54 ZGB, § 27 Abs. 1 VRP)

Hat der Steuerpflichtige vertraglich einen Vertreter bestellt, so müssen Verfügungen und Entscheide in der Regel an diesen erfolgen, damit sie rechtswirksam sind. Die vertragliche Vertretung entfaltet ihre Wirksamkeit gegenüber dem Steueramt bis zu deren Widerruf. Wird das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses gegenüber der Behörde erst nach Zustellung des Entscheides an den Vertreter kundgetan, so gilt die Zustellung als erfolgt und entfaltet ihre Rechtswirkungen. Die Zustellung löst insbesondere den Beginn der Rechtsmittelfrist aus.

Eine AG wird durch die Organe nach aussen vertreten. Sie kann sich aber auch rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen (Art. 32 ff. OR). Die Vollmacht kann kraft dispositiven Rechts über den Zeitpunkt des Verlustes der Handlungsunfähigkeit (Wegfall der Organe) einer juristischen Person hinaus erteilt werden. Fehlen die unerlässlichen Organe, so handelt weiter- hin der Vertreter mit Bindungswirkung für die AG. Erst wenn der Vertreter das Mandat ebenfalls niederlegt, wird die Gesellschaft handlungs- und prozessunfähig und muss durch die Vormundschaftsbehörde verbeiständet werden (Art. 393 Ziff. 4 ZGB).

StPS 1/05 57

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Steuerpflichtige X. AG wurde mit Verfügungen vom 16. Okto- ber 2001 in Anwendung von § 59a aStG bzw. Art. 130 DBG nach pflicht- gemässem Ermessen veranlagt, weil sie trotz Aufforderung und Mahnung keine Geschäftsbücher beibringen konnte, welche als taugliche Grundlage für die Veranlagung hätten dienen können. Dagegen erhob die vertragliche Vertreterin rechtzeitig Einsprache. Die Einsprache wurde jedoch mit Ent- scheid vom 26. Januar 2004 vollumfänglich abgewiesen, wobei der Ent- scheid an die bisherige vertragliche Vertreterin erfolgreich zugestellt wer- den konnte. Mit Eingabe vom 18. März 2004 erhob A. in der Person als Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Gesell- schaft beim Verwaltungsgericht Beschwerde.

Die vertragliche Vertreterin hatte mittlerweile das Mandat niedergelegt. In der Vernehmlassung stellte sich die Kantonale Steuerkommission/Kan- tonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf den Standpunkt, die Beschwerde sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Als Frist- auslöser gelte der Einspracheentscheid und nicht eine im Nachgang an di- verse telefonische Besprechungen zugestellte Orientierungskopie.

Aus den Erwägungen

1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides hat die

Behörde von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

58 StPS 1/05

Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind (vgl. § 27 der kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom

6. Juni 1974, SRSZ 234.110; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. 1999, N 91 ff. zu Vorbem. zu §§ 19 bis 28; Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 143 DBG N 4). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.

Zu den Prozessvoraussetzungen bzw. „Sachentscheidungsvoraussetzungen“ (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 91) gehören u.a. die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. c und f VRP).

1.2 Dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug des Kantons

Schwyz vom … ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden von Alleinaktionär A. aus dem Verwaltungsrat seit dem … (Datum der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt) ohne Verwaltungsrat und ohne Vertretung war. Vorliegend erhebt A. im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde. Er war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwer- deführerin. Zudem hat er keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorge- bracht (hinsichtlich der Befugnis der Behörde, eine Vertretungsvollmacht anzufordern, vgl. Art. 117 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11, und § 16 Abs. 2 VRP). Von einer Fristansetzung zur Einreichung der fehlenden Vollmacht sowie von einer abschliessenden Überprüfung der Vertretungsbefugnis kann hier abge-

StPS 1/05 59

sehen werden, da auf die Beschwerde ohnehin wegen Fristversäumnis

nicht einzutreten ist.

2.1 (Ausführungen zum

Übergangsrecht)

2.2 § 136 StG (vgl. Art. 117 Abs. 1 DBG)

regelt die gesetzliche Ver-

tretung. Eine steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Das Vertretungsverhältnis ent- faltet seine Wirkungen im Verfahren von der für die Steuerbehörden er- sichtlichen Vollmachtserteilung an bis zum Zeitpunkt, in dem das Er- löschen dieses Verhältnisses den Steuerbehörden erkennbar wird. Hat der

Steuerpflichtige einen Vertreter bestellt und

wurde die Bevollmächtigung

gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, so muss die Zustellung i.d.R.

an den Vertreter erfolgen,

damit sie rechtswirksam ist (Richner/Frei/Kauf-

mann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich

1999, § 127 Rz. 10 f.). Dieser Grundsatz wird

in § 136 Abs. 3 StG

dahingehend präzisiert, als diese Bestimmung verlangt, dass Verfügungen und Entscheide der Vertretung, Steuererklärungen und -rechnungen der

steuerpflichtigen Person zuzustellen sind.

2.3 Bei Fristen

wird allgemein

zwischen gesetzlichen und

richterlichen Fristen

unterschieden

(vgl. für das kantonale

Verwaltungsverfahren

§4 Abs. 1

der Verordnung über die

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 [VRP],

SRSZ 234.110 i.V.m. §§ 121

und 122 der Gerichtsordnung vom

10. Mai 1974 [GO], SRSZ 231.110). Gesetzlich vorgeschriebene Fristen

dürfen grundsätzlich nicht

geändert werden (§

4 VRP i.V.m. § 121 Abs. 1

GO); eine Ausnahme gilt für den Fall, dass eine Partei oder ihr Vertreter im

60

StPS 1/05

Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 4 VRP i.V.m. § 121

Abs. 2 GO).

Die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen normieren im Steuerrecht

§ 138 Abs. 1 StG sowie analog Art. 119 Abs. 1 DBG.

Auf eine verspätete Beschwerde ist gemäss § 166 Abs. 4 StG i.V.m.

Art. 151 Abs. 4 StG indes einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person

nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesab-

wesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung

verhindert war und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der

Hinderungsgründe eingereicht wurde. Die analoge Regelung formulieren

Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG.

3.1 Die Beschwerdeführerin bezweckt den Handel mit Waren aller Art,

insbesondere mit … Von 1992 bis August 2001 waren A. und dessen

Ehefrau die zwei einzigen

Mitglieder des Verwaltungsrates

der

Gesellschaft; danach war A. einziges

Mitglied des Verwaltungsrates. Am

… 2003 (TB-Datum) wurde er im Handelsregister als Verwaltungsrat

gelöscht. Am ... 2003 wurde auch die

Revisionsstelle der Gesellschaft im

Handelsregister gelöscht. Im Jahre 2003 wurde die Gesellschaft in

Anwendung von Art. 708 Abs. 4 OR und

Art. 86 Abs. 2 HRegV von Amtes

wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung

angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war.

3.2 Mit Vollmacht vom

25. Oktober 2001 begründete

die

Beschwerdeführerin, vertreten

durch A. (damaliges Mitglied

des

Verwaltungsrates) mit der Y. Treuhand AG ein Auftragsverhältnis. Inhalt

StPS 1/05

61

dieses Auftrages war die Wahrung der Interessen

der Beschwerdeführerin

in Sachen „Steuern ab 1995“. Die Y. Treuhand AG

wurde u.a.

bevollmächtigt „zur Vertretung vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden

und Schiedsgerichten“ sowie „zur Ergreifung von

Rechtsmitteln und

Rechtsbehelfen aller Art“. Weiter wird die Geltungsdauer der Vollmacht

geregelt: sie erlischt weder mit

dem Tode noch mit

der

Verschollenerklärung, noch dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem

Konkurs des Vollmachtgebers. Damit wurde von der auftragsrechtlichen

(dispositiven) Regel gemäss Art. 405 Abs. 1 OR abgewichen, wonach ein

Auftrag mit dem Tod, dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit und durch

Konkurs des Auftraggebers oder des Beauftragten

erlischt (unter Vorbehalt

einer gegenteiligen Vereinbarung oder falls das

Gegenteil aus der Natur

des Geschäfts gefolgert werden muss).

3.3 Am 5. November 2001 erhob die Y. Treuhand AG Einsprache

gegen die Veranlagungsverfügungen 1995 bis 1998

der Beschwerdeführe-

rin. Am 19. August 2003 bestätigte die Y. Treuhand AG der Steuerverwal-

tung, dass „wir an unserer Einsprache festhalten“. Mit Schreiben vom

7. Oktober 2003 teilte die Y. Treuhand AG der Steuerverwaltung mit, dass

an der Einsprache festgehalten werde. Am 26. Januar 2004 (Versand am

30. Januar 2004) erging der Einspracheentscheid. Mit Schreiben vom

16. Februar 2004 teilte die Y. Treuhand AG der Kantonalen Steuerkom-

mission mit, eine Weiterleitung des Entscheides

sei nicht möglich, da die

Gesellschaft von Amtes wegen aufgelöst worden sei. Aus diesem Grunde

werde der Originalentscheid retourniert.

Am 16. Februar 2004 wurden der

Beschwerdeführerin die

Rechnungen für die direkten Bundessteuern der Jahre 1995 bis 1998

zugestellt. Diese Rechnungen wurden

am 26. Februar 2004

von

62

StPS 1/05

Aktionär A. an die Finanzverwaltung retourniert. Mit Schreiben vom

11. März 2004 nahm die Steuerverwaltung Bezug auf diese Rücksendung

sowie auf die Retournierung des Einspracheentscheides und stellte diesen A. zu mit dem Vermerk, die Zustellung gelte somit als erfolgt.

3.4 Gemäss der vorinstanzlichen Nachforschung bei der Post vom

23. März 2004 wurde der am 30. Januar 2004 versandte Einspracheent- scheid von der Y. Treuhand AG am 2. Februar 2004 entgegengenommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete somit am 3. März 2004.

4.1 Bei dieser Rechts- und Sachlage wurde der Einspracheentscheid

von der Vorinstanz richtigerweise der Y. Treuhand AG zugestellt. Mit der Vollmacht, welche der Steuerverwaltung eingereicht worden war, wurde ein auftragsrechtliches Vertretungsverhältnis kundgetan, das gemäss seinem Wortlaut zweifellos über den Verlust der Handlungsfähigkeit oder den Kon- kurs des Vollmachtgebers hinaus andauert, d.h. auch für den Fall gilt, dass die Beschwerdeführerin mangels Organen handlungsunfähig werden sollte. Für einen Widerruf dieser Vollmacht gibt es weder in den Akten einen Anhaltspunkt noch wird ein Widerruf geltend gemacht, auch nicht von der Y. Treuhand AG im Schreiben vom 16. Februar 2004, worin nur die Unmöglichkeit der Weiterleitung angeführt wird.

Die Y. Treuhand AG konnte sich entsprechend nicht auf den Eintritt der Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin berufen, zumal es im Wesen einer über den Eintritt der Handlungsunfähigkeit der vertretenen Person hinaus andauernden Bevollmächtigung liegt, die Interessenwahrung gerade auch für diesen speziellen Fall sicher zu stellen. In einem Rechtsmittelverfahren liegt der Sinn dieser Regelung gerade auch in der Wahrung allfälliger Fristen. Entsprechend beinhaltet die

StPS 1/05 63

Bevollmächtigung explizit auch das (autonome) Ergreifen von Rechtsmitteln. Im Übrigen wäre die Y. Treuhand AG wohl auch dann, wenn die Vollmacht eine Geltung über den Eintritt der Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinaus nicht explizit geregelt hätte, trotzdem zur Wahrung der Rechtsmittelfrist verpflichtet gewesen. Art. 405 Abs. 2 OR verpflichtet den Beauftragten, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber (wieder) in

64 StPS 1/05

der Lage ist, es selbst zu tun, falls das Erlöschen des Auftrags die Interessen des Auftraggebers gefährden könnte.

Die Y. Treuhand AG hat sich mit ihrem Schreiben vom 16. Febru-

ar 2004 im Weiteren auch widersprüchlich verhalten. Bereits am ... 2003

wurde im Handelsregister die Bemerkung eingetragen, die Beschwerdefüh- rerin sei ohne Verwaltungsrat und ohne Vertretung. Dies bedeutet, dass die

Y. Treuhand AG im August und Oktober 2003 ebenfalls autonom und

ohne Rücksprachemöglichkeit mit der Beschwerdeführerin an der Einsprache festhielt. Entsprechend ist es nicht nachvollziehbar, wenn sie den Einspracheentscheid mit dem Argument, ihn nicht weiterleiten zu können, an die Vorinstanzen refusiert hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat sich dieses Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen zu lassen und die Rechtsnachteile, die aus Verfahrensverletzungen des Vertreters entstehen, auf sich zu nehmen (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 127 N 6).

Mit der Inempfangnahme des Einspracheentscheides durch die

Y. Treuhand AG wurde der Fristenlauf für die Beschwerdeführerin, und

zwar unabhängig vom Weiterbestand des Mandatsverhältnisses über dieses Datum hinaus, ausgelöst (vgl. VGE 473/98 vom 10. Februar 1990, Erw. 2c; VGE 1038/02 vom 30. Oktober 2002, Erw. 3 mit Hinweisen). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid mit Ablauf der Rechts- mittelfrist am 3. März 2004 per 4. März 2004 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeerhebung am 17. März 2004 erfolgte zu spät.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Einspracheentscheid am 11. März 2004 A. zugestellt wurde. Mit dieser Zustellung konnte der Fristenlauf entgegen der Auffassung von A. nicht

StPS 1/05 65

neu zu laufen beginnen, wie es allenfalls zuträfe, wenn der Einspracheentscheid

66 StPS 1/05

mangels eines Vertretungsverhältnisses fälschlicherweise einem Dritten zu- gestellt worden wäre. Entschuldigungsgründe im Sinne von § 166 Abs. 4 i.V.m. § 151 Abs. 4 StG, welche ein Eintreten auf die verspätete Be- schwerde rechtfertigen könnten, sind keine ersichtlich. Gegen allfällige Nachteile infolge einer Fristversäumnis seitens eines Beauftragten ist ein Auftraggeber durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme aus vertraglicher Schlechterfüllung hinreichend geschützt. Nachteile dieser Art fallen nicht unter die „anderen erheblichen Gründe“ von § 151 Abs. 4 StG.

4.2 Zusammenfassend kann auf die Beschwerde infolge Fristver- säumnis nicht eingetreten werden.

5. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde … vom … ist die Be- schwerdeführerin mit Rechtsanwalt B.C. nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB verbei- ständet worden. Dementsprechend ist dieser Entscheid auch dem Beistand zu eröffnen.

StPS 1/05 67

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. November 2004 i.S. R. (StKE 30/04)

Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichtein- reichen der Steuererklärung: Einreichungspflicht trotz Ungewissheit über einzelne Steuerfaktoren (§ 201 StG und Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG)

Die Steuererklärung ist auch dann innert (allenfalls erstreckter) Frist einzureichen, wenn einzelne Steuerfaktoren noch nicht abschliessend beziffert werden können. Der Steuerpflichtige hat die in der Steuererklärung gestellten Fragen nach dem dannzumaligen Stand seines Wissens zu beantworten. Auf verbleibende Unsicherheiten ist die Veranlagungsbehörde aufmerksam zu machen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2001/02 wurde der Steu- erpflichtige R. kantonal und bundessteuerlich mit je Fr. 200.-- gebüsst. Gegen diese Ordnungsbussenverfügung erhob R. Einsprache mit dem An- trag, es sei von einer Ordnungsbusse abzusehen. Zur Begründung führte er an, dass ihm sein langjähriger Treuhänder im Jahre 2003 mitgeteilt habe, bei den vorhandenen Minuszahlen lohne sich ein Buchhaltungsabschluss nicht mehr. Er beauftrage gerne einen anderen Treuhänder mit der Sache,

68 StPS 1/05

wenn eine Behörde dafür die Kosten übernehme. Er habe alles sorgfältig verbucht und sämtliche Buchungsbelege seien vorhanden. Als nicht ge- lernter Buchhalter sei er jedoch punkto Abschlussarbeit selbstredend „nicht sattelfest“. Aus diesem Grund habe er bereits im Jahre 2001 mit dem zuständigen Revisor von der Schwyzer Steuerverwaltung telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm daraufhin sämtliche Belege zugesandt. Dieser habe ihm jedoch die Unterlagen mit dem Hinweis retourniert, es sei nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, den Pflichtigen die Buchhaltung zu erstellen.

Die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies die Einsprache ab.

Aus den Erwägungen

1. …

2. Gemäss § 201 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG wird mit Busse be- straft, wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung besteht, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt.

Zu den angesprochenen Verfahrenspflichten eines jeden Steuerpflichti- gen gehört es, innerhalb einer festgesetzten Frist eine Steuererklärung ein- zureichen. Die Erklärung muss auch dann eingereicht werden, wenn wegen mangelnder Steuerobjekte oder aus andern Gründen eine Steuerschuld be- stritten werden soll (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen

StPS 1/05 69

Steuerrechts, 6. Auflage 2002, S. 412). Eine Steuererklärung ist, wie das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid vom 5.2.1998 (StPS 1998, S. 116 f.) ausgeführt hat, „so vollständig und so genau auszufüllen, wie es im Zeitpunkt der Einreichung möglich ist. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung und der Steuerpflichtige hat innerhalb der durch öffent- liche Aufforderung angesetzten, allenfalls auf Gesuch hin erstreckten Frist die in der Steuererklärung gestellten Fragen nach dem dannzumaligen Stand seines Wissens zu beantworten (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Auflage, § 86 N 5). Andernfalls hätten es die Steuerpflichtigen in der Hand, die Einrei- chung von Steuererklärungen und Unterlagen auf unabsehbare Zeit hin- auszuzögern mit dem Einwand, sie hätten noch keine absolute Klarheit über ihr Einkommen oder Vermögen, z.B. zufolge Fehlens bestimmter Un- terlagen (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, § 141 N 3). Den Besteuerungstatbestand betreffende Unsicherheiten können beim Ausfüllen kenntlich gemacht oder es kann in einem Zusatzschreiben darauf hingewiesen werden, sodass die Ver- anlagungsbehörde die Unsicherheiten beseitigen kann (vgl. BGE vom 27.8.1985 i.S. Z., ASA 55, S. 421)“.

3. Vorliegend ist offenkundig, dass der Einsprecher diesen Verfahrens- pflichten nicht nachgekommen ist. Er hat nie ein Fristerstreckungsgesuch gestellt und die Steuererklärung 2001/02 auch nicht mit jenen Daten (Mieterträge, Schuldzinsen etc.) eingereicht, welche ihm bekannt waren. Ohne Bedeutung bleibt, ob schliesslich ein steuerbares Einkommen/Ver- mögen resultiert hätte oder nicht. Der objektive Tatbestand der Verfahrens- pflichtverletzung ist erfüllt.

70 StPS 1/05

Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand führt der Einsprecher an, „aufgrund der negativen zahlenmässigen Ergebnisse sowie der Rücksen- dung meiner Unterlagen“ sei „alles auf Eis“ geblieben. Seine Begründung für die Nichteinreichung der Steuererklärung konzentriert sich also einzig auf den fehlenden Buchhaltungsabschluss hinsichtlich seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit. Wenn er jedoch tatsächlich nicht selber auf die Idee gekommen sein sollte, die Steuererklärung fristgemäss nach seinem dannzumaligen Wissensstand auszufüllen und darin die verbleibenden Unsicherheiten kenntlich zu machen, so hätte er einen entsprechenden Hinweis auf diese Vorgehensweise durch Erkundigung an kompetenter Stelle ohne weiteres erhalten können. Dies hätte ihm umso leichter fallen müssen, als er bereits mit der Steuerverwaltung und eingestandenermassen noch im Jahre 2003 mit seinem langjährigen Treuhänder weiterhin in Kontakt gestanden hat. Indem er dies alles nicht getan, sondern stattdessen die Sache einfach „auf Eis“ gelegt hat, ist er seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, mithin ist sein Verhalten zumindest als fahrlässig zu qualifizieren.

StPS 1/05 71

Inhalt

Seite

Mitteilungen der Steuerverwaltung

Pauschalbesteuerung

74

Steuererleichterung für Unternehmen

80

Umsetzung des Fusionsgesetzes im kantonalen Steuerrecht

86

Justizentscheide

− Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot; Festlegung des

Zeitpunkts eines Wohnsitzwechsels und der Realisation von

Dividenden

89

− Kapitalsteuer; subjektive Steuerpflicht und massgebendes

Kapital einer Gesellschaft im Liquidationsstadium

100

− Grundstückgewinnsteuer; Veräusserungserlös

112

− Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichteinreichen der

Steuererklärung: Rechtsnatur der Ordnungsbusse; vorsätzliche

Tatbegehung

119

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung

des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung

der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv

und

lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten

zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

StPS 2/04

73

Pauschalbesteuerung

1. Gesetzliche Grundlagen

Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan- desabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, können gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der ordentlich bemessenen Steuer nach dem Einkommen und Vermögen eine Steuer nach dem Aufwand entrichten. Sind diese Personen nicht Schweizerbürger, so kann ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zugestanden werden. Die Steuer wird nach dem Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. Sie muss mindestens gleich hoch angesetzt werden, wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag aus Schweizer Quellen.

Für die direkte Bundessteuer sieht Art. 14 DBG – ergänzt durch die Ver- ordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bun- dessteuer vom 15. März 1993 – eine analoge Lösung vor.

Der Kanton Schwyz hat mit § 15 StG grundsätzlich die StHG-Bestimmun- gen übernommen und verweist in § 5 Abs. 1 VVStG auf die vorgenannte Verordnung zum DBG. Gemäss § 15 Abs. 1 StG hat der Gesuchsteller das

74 StPS 2/04

Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkom- mens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Abweichend zum DBG kann gemäss § 15 Abs. 2 der Regierungsrat für die Folgejahre jedoch gesteigerte Mindestanforderungen festsetzen.

2. Allgemeines

Die Pauschalbesteuerung gründet auf der Idee, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, die ausländischen Einkünfte korrekt zu ermitteln. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand handelt es sich um ein konsumorien- tiertes Besteuerungssystem. Wer die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, einen Antrag auf Besteuerung nach dem Aufwand zu stel- len. Selbst wenn ein Regierungsratsbeschluss auf Pauschalierung besteht, kann der Pauschalierte jährlich die ordentliche Besteuerung verlangen.

3. Subjektive Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung

  • Beim Gesuchsteller muss es sich um eine natürliche Person handeln.

  • Der Gesuchsteller nimmt erstmals oder nach mindestens zehn Jahren Landesabwesenheit in der Schweiz einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt.

  • Der Gesuchsteller übt in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus.

StPS 2/04 75

  • Eine Tätigkeit als Verwaltungsrat ist zulässig, sofern das Verwal- tungsratshonorar einen geringfügigen Betrag plus Spesenersatz nicht übersteigt.

  • Eine Erwerbstätigkeit im Ausland ist zulässig. Es gilt das Arbeits- ortsprinzip. Massgebend ist somit, wo die Erwerbstätigkeit persön- lich ausgeübt wird.

  • Eine ehrenamtlich in der Schweiz geleistete Tätigkeit ist zulässig.

  • Doppelbürger gelten als Schweizerbürger.

  • Besitzen bei Verheirateten nur einer der Ehegatten oder nur die Kinder das Schweizer Bürgerrecht, so haben beide Ehegatten – soweit sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen – einen Anspruch auf die Besteue- rung nach dem Aufwand.

4. Wegfall der Pauschalbesteuerung

  • Aufgabe des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes in der Schweiz

  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz

  • Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes

5. Besteuerungsgrundlage

  1. a) Minimalbetrag

76 StPS 2/04

Der Steuerbetrag gemäss § 15 Abs. 4 StG – beinhaltend sämtliche kanto- nalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die direkte Bundessteuer – beträgt minimal Fr. 90 000.--. Auf Grund dieser Richtgrösse werden die steuerbaren Faktoren (Einkommen, Vermögen) festgelegt. Der Steuerbetrag muss jedoch mindestens demjenigen Steuerbetrag entsprechen, der auf Grund der Berechnungen gemäss Mindestaufwand bzw. Kontrollrechnung anfallen würde (vgl. nachstehend b und c).

  1. b) Mindestaufwand

Der Mindestaufwand beträgt das Fünffache des jährlichen Mietzinses oder des Jahresmietwertes des eigenen Hauses, wenn ein eigener Haushalt ge- führt wird, bzw.

das Doppelte des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpfle- gung für übrige Steuerpflichtige.

  1. c) Kontrollrechnung

Die Einkommenssteuer muss mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die Steuer vom gesamten Bruttoertrag aus Schweizer Quellen.

6. Modifizierte Pauschalbesteuerung

StPS 2/04 77

Wird für ausländische Einkünfte die pauschale Steueranrechnung geltend gemacht, so wird der sich aus diesen Einkünften ergebende Ertrag zum sich gemäss Ziff. 5a ergebenden steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.

78 StPS 2/04

7. Vorgehen

Gesuche sind an Karl Marcon, Revisor, Kantonale Steuerverwaltung Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, zu richten, der auch für allfällige Fragen gerne zur Verfügung steht (Telefon direkt 041 819 24 19; E-Mail karl.marcon@sz.ch).

Das Gesuch soll eine kurze Vorstellung der Gesuchsteller sowie eine Darle- gung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse beinhalten.

8. Wirtschaftsförderung

Die Wirtschaftsförderung steht als Kontaktvermittlung zu Verwaltungsstel- len und externen Spezialisten sowie bei Fragen zu verfügbaren Liegen- schaften etc. gerne zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Joana Filippi, Wirtschaftsförderung, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz (Telefon direkt 041 819 16 13; E-Mail joana.filippi@sz.ch).

9. Entscheid

Die Kantonale Steuerverwaltung prüft das Gesuch um Pauschalbesteue- rung und stellt dem Regierungsrat Antrag. Zuständig für den Entscheid ist der Regierungsrat.

StPS 2/04 79

80 StPS 2/04

10. Steuererklärungsverfahren

Nach Bewilligung der Pauschalbesteuerung haben die Steuerpflichtigen die Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand für die direkte Bundessteuer, die auch für die kantonalen Steuern gilt, ein Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie eine Aufstellung über allfällige Immobilien in der Schweiz einzureichen.

11. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Die neue Regelung tritt mit deren Publikation in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche werden nach der neuen Regelung behan- delt. Bestehende Pauschalvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Kantonale Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung

Schwyz, im Oktober 2004

Genehmigt durch den Regierungsrat anlässlich der Sitzung vom 12. Oktober 2004

StPS 2/04 81

Steuererleichterung für Unternehmen

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Kantone können gemäss Art. 5 (Personenunternehmen) bzw. Art. 23 Abs. 3 (juristische Personen) des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Steuererleichterungen vorsehen.

Mit Beschluss vom 20. Januar 1949 (SRSZ 172.410) ist der Kanton Schwyz dem Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eid- genossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. De- zember 1948 (SRSZ 172.410.1) beigetreten.

Der Kanton Schwyz regelt die Steuererleichterung für Unternehmen in § 16 StG für Personenunternehmen und in § 62 StG für juristische Perso- nen. Danach kann der Regierungsrat für Unternehmen, die neu eröffnet werden und die dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, nach Anhörung der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich. Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht keine Steu- ererleichterungen für neu gegründete Unternehmen vor. Mit dem Bundes-

82 StPS 2/04

beschluss zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Okto- ber 1995 (SR 951.93) kann der Bund u.a. auch Steuererleichterungen gewähren. Der Kanton Schwyz ist kein wirtschaftliches Erneuerungsgebiet, weshalb bei der direkten Bundessteuer keine Steuererleichterung möglich ist.

2. Bearbeitungskriterien

  • Bereits bestehende, ordentlich besteuerte Unternehmen im Kanton Schwyz dürfen mit Blick auf Rechtsgleichheit und Wettbewerbsneutra- lität nicht konkurrenziert werden.

  • Die gesuchstellende Unternehmung hat eine substantielle Zahl von Ar- beitsplätzen anzubieten, wobei die Schaffung von Lehrstellen (positiv) mitberücksichtigt wird.

  • Unter Berücksichtigung der Art der Unternehmung (Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb) sind erhebliche Investitionen zu tätigen.

  • Innovative Produkte mit attraktiven Entwicklungsmöglichkeiten sowie eine hohe Wertschöpfung der gesuchstellenden Unternehmung werden positiv gewertet.

  • Zuzüger aus anderen Kantonen haben dieselben Kriterien zu erfüllen wie Zuzüger aus dem Ausland. Eine aktive Konkurrenzierung anderer Kantone ist jedoch nicht beabsichtigt.

StPS 2/04 83

  • Der Zuzug in eine Gemeinde, die wirtschaftliche Impulse benötigt, wird positiv gewichtet.

  • Privilegiert besteuerten Gesellschaften wie Holding-, Domizil- und ge- mischten Gesellschaften (vgl. § 75 f. StG) wird keine Steuererleichte- rung gewährt.

  • Die Gewährung der Steuererleichterung muss massgeblich positive volkswirtschaftliche Auswirkungen zeitigen.

3. Dauer und Umfang der Steuererleichterung

Die Dauer der Steuerleichterung erstreckt sich maximal auf das Grün- dungs- bzw. Eröffnungsgeschäftsjahr sowie die folgenden neun Jahre. Die Steuererleichterung bezieht sich nur auf die Einkommens- bzw. Gewinn- steuer, die Vermögens- bzw. Kapitalsteuer und die direkte Bundessteuer werden vollumfänglich erhoben.

Bei natürlichen Personen ist die Steuererleichterung auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beschränkt.

In der Regel findet ein Stufenmodell Anwendung, das einen bestimmten prozentualen Anstieg in der Besteuerung des Reingewinnes im Laufe der Steuererleichterungsperiode vorsieht, bis zu einem steuerbaren Reinge- winn von 100 % im elften Jahr.

84 StPS 2/04

Wird im Laufe der Steuerleichterungsperiode der Mitarbeiterbestand we- sentlich (um mehr als fünf Mitarbeiter/innen) aufgestockt, wird für dieses eine Jahr ein zusätzlich reduzierter Satz gewährt.

4. Auflagen und Bedingungen

  • Die Abschreibungen müssen mindestens den ordentlichen Abschrei- bungssätzen gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung entsprechen.

  • Bei Betriebsverlegung aus dem Kanton Schwyz vor Ablauf der Steuer- erleichterung sind die durch die gewährte Steuererleichterung entgan- genen Steuern (inklusive Zinsen) geschuldet.

  • Die Bestimmungen allfällig anwendbarer Doppelbesteuerungsabkom- men bleiben vorbehalten.

  • Die Vereinbarung über die Steuererleichterung kann durch den Regie- rungsrat widerrufen werden, wenn die vereinbarten Bedingungen nicht eingehalten werden.

5. Vorgehen

Gesuche sind an Josef Gisler, Abteilungsleiter VA II (Selbstständigerwer- bende und juristische Personen), Kantonale Steuerverwaltung Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, zu richten, der auch

StPS 2/04 85

für allfällige Fragen gerne zur Verfügung steht (Telefon direkt 041 819 24 10; E-Mail josef.gisler@sz.ch).

Das Gesuch soll – neben dem Antrag mit Begründung – folgende Angaben enthalten:

  • Zweck des Unternehmens

  • Standortgemeinde

  • Beteiligungs- und führungsmässige Struktur (Organigramm)

  • Management

  • Produkte und Dienstleistungen

  • Märkte, in denen das Unternehmen tätig ist oder sein wird

  • Konkurrenzsituation mit Bestätigung, dass keine Konkurrenz im Kan- ton Schwyz domiziliert ist

  • Finanzierung des Unternehmens

  • Anzahl Mitarbeitende

  • Anzahl Lehrstellen

  • Geplante Investitionen

  • Planbilanz und Planerfolgsrechnung für mindestens drei Jahre

  • Unternehmensspezifische Besonderheiten

86 StPS 2/04

Mit einem Businessplan werden die vorstehenden Anforderungen in der Regel abgedeckt.

StPS 2/04 87

6. Wirtschaftsförderung

Die Wirtschaftsförderung steht als Kontaktvermittlung zu Verwaltungsstel- len und externen Spezialisten sowie bei Fragen zu verfügbaren Liegen- schaften, zum Arbeitsmarkt etc. gerne zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Joana Filippi, Wirtschaftsförderung, Bahnhofstrasse 15, Post- fach 1180, 6431 Schwyz (Telefon direkt 041 819 16 13; E-Mail joana.filippi@sz.ch).

7. Entscheid

Die Kantonale Steuerverwaltung prüft das Gesuch um Steuererleichterung, hört die Standortgemeinde an und stellt dem Regierungsrat Antrag. Zu- ständig für den Entscheid ist der Regierungsrat.

Kantonale Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung

Schwyz, im Oktober 2004

Genehmigt durch den Regierungsrat anlässlich der Sitzung vom 12. Oktober 2004

88 StPS 2/04

Umsetzung des Fusionsgesetzes im kantonalen Steuerrecht

1. Ausgangslage

Am 1. Juli 2004 ist das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (SR 221.301) über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber- tragung (Fusionsgesetz) in Kraft getreten. Das Fusionsgesetz regelt die zivilrechtlichen Möglichkeiten und Erfordernisse sowie die steuerrechtli- chen Folgen von Umstrukturierungen auf der Unternehmensebene. Wäh- rend die steuerrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für die direkte Bundessteuer sofort in Kraft traten, räumt Art. 72e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den (StHG) den Kantonen eine Frist von drei Jahren ein, um ihr Steuerge- setz an das Fusionsgesetz anzupassen. Der Kanton Schwyz entschied sich, die steuerrechtlichen Bestimmungen des Fusionsgesetzes im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes per 1.1.2007 ins kantonale Steuerrecht zu überführen. Es ist deshalb zu prüfen, welche Umstrukturierungen auf Grund der geltenden Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes steuerneutral durchgeführt werden können.

2. Umstrukturierungen ohne kantonale Steuerfolgen

Die §§ 20 und 67 StG wurden bewusst offen und flexibel formuliert, damit in der Veranlagungstätigkeit jeweils den aktuellen Entwicklungen der Pra- xis Rechnung getragen werden kann. Auf Grund der offenen Formulierung

StPS 2/04 89

von § 20 ist die steuerneutrale Umstrukturierung von Personenunterneh- men analog Art. 19 Abs. 1 lit. a und b DBG möglich. Ebenso gestattet die Formulierung von § 67 StG Zusammenschluss, Umwandlung sowie Auf- oder Abspaltung von juristischen Personen steuerneutral und neu ohne Sperrfrist analog Art. 61 Abs. 1 lit. a und b DBG. Weiter ist die steuer- neutrale Übertragung auf eine Tochtergesellschaft (Ausgliederung) (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. d DBG) möglich. In diesem Fall muss jedoch kantonal ein Revers im Sinne von Art. 24 Abs. 3ter StHG vereinbart werden, da sonst bei einer Verletzung der Sperrfrist kantonal keine Rechtsgrundlage zur Nachbesteuerung bestünde. Für die Grundstückgewinnsteuer gelten die vorgenannten Umstrukturierungstatbestände auf Grund der engeren Formulierung von § 107 lit. e und f StG nur als steueraufschiebende Ver- äusserungen, sofern die übernommenen bzw. übertragenen Betriebe als solche im Wesentlichen unverändert weitergeführt werden und es sich nicht um die Übertragung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a DBG auf andere Personenunternehmungen resp. die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. d DBG handelt.

3. Umstrukturierungen mit kantonalen Steuerfolgen

Für die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens zwischen inländischen Konzerngesellschaften (vgl. Art. 61 Abs. 3 DBG), für den Austausch von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG) sowie für die Ersatzbeschaffung von Beteiligungen (vgl. Art. 64

90 StPS 2/04

Abs. 1bis DBG) fehlt kantonal selbst bei grosszügiger Auslegung die gesetzliche Grundlage. Eine steuerneutrale Umstrukturierung ist deshalb bei diesen Sachverhalten weder für die direkten Steuern noch für die Grundstückgewinnsteuer möglich.

Kantonale Steuerverwaltung

Schwyz, im Oktober 2004

StPS 2/04 91

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2004 i.S. X. (BGE 2P.323/2003)

Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV); Fest- legung des Zeitpunkts eines Wohnsitzwechsels und der Realisation von Dividenden

Wohnsitzwechsel: Durch Wollen und Absichtserklärungen allein verändert sich die persönliche Situation nicht, sondern erst durch den Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verweilens, wozu eine gewisse Kontinuität des Verweilens gehört. Eine kurzfristige Präsenz am beabsichtigten neuen Wohnsitz, unterbrochen durch Berufs- und Ferienabwesenheit, reicht noch nicht zur Annahme dauernden Verweilens (Erw. 3).

In steuerlicher Hinsicht gilt Dividendenertrag im Zeitpunkt des Generalver- sammlungsbeschlusses als realisiert. Ein allfällig späterer Fälligkeitstermin ist unerheblich (Erw. 4).

Sachverhalt

A. X., alleiniger Verwaltungsrat der Y. Holding AG, in A., hielt im Jahr

2000 sämtliche Aktien dieser Gesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 600 000.--. Die Y. Holding AG schloss ihre Bücher jeweils per Ende

92 StPS 2/04

Jahr ab, für das Geschäftsjahr 1999 per 31. Dezember 1999. Die ordentliche Generalversammlung für dieses Geschäftsjahr fand am

6. Oktober 2000 statt. Dort wurde auf dem Aktienkapital von

Fr. 600 000.-- eine Dividende von Fr. 3 200 000.-- beschlossen und deren Fälligkeit auf den 31. Oktober 2000 festgesetzt.

Seit Ende September oder anfangs Oktober 2000 lebt X. von seiner Ehefrau getrennt. Er hatte am 27. September 2000 in B./SZ eine 5 ½- Zimmer-Terrassenwohnung erworben und für seine Bedürfnisse (u.a. Par- kettböden in sämtlichen Räumen, Saunaeinbau) umbauen lassen. Vom 2. bis 5. Oktober 2000 war er beruflich und vom 9. bis 13. Oktober 2000 fe- rienhalber abwesend. Am 16. Oktober 2000 meldete er sich bei der Ein- wohnerkontrolle A. ab und gleichentags in B. an.

B. In den zürcherischen Steuererklärungen für die Staats- und Ge- meindesteuer und für die direkte Bundessteuer 2000 nannte X. als Dauer der Steuerpflicht im Kanton Zürich den Zeitraum vom „1.1.2000 bis 15.10.2000“ und vermerkte „Wegzug in den Kanton Schwyz per 16.10.2000“. Als Zivilstand gab er an: „getrennt seit 16.10.2000“. Die am 6. Oktober 2000 beschlossene (Substanz-)Dividende der Y. Hol- ding AG deklarierte er in der zürcherischen Steuererklärung nicht, sondern im Wertschriftenverzeichnis für die Fälligkeiten 1999/2000 zur schwyzeri- schen Steuererklärung. Auf den amtlichen Formularen machte er keine Angaben über den genauen Zuzug in den Kanton Schwyz.

Am 15. Juli 2003 wurde dem Steuerpflichtigen vom Kantonalen Steu- eramt Zürich die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 2000 für

StPS 2/04 93

die Periode vom 1. Januar 2000 bis 15. Oktober 2000 eröffnet. Die Divi- dende der Y. Holding AG wurde aufgerechnet. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies das Kantonale Steueramt Zürich mit Entscheid vom 14. November 2003 ab.

C. Hiergegen führt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 17. Dezem- ber 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Er beantragt, der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom

14. November 2003 sei aufzuheben und das Ende der Steuerpflicht im

Kanton Zürich sei auf den Zeitpunkt des Wegzuges aus dem Kanton Zürich am 30. September 2000 festzulegen. Es sei ferner festzustellen, dass die Dividende der Y. Holding AG in der Höhe von Fr. 3 200 000.-- im Kanton Schwyz zu versteuern sei.

D. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 eröffnete die Gemeinde B.

X. die definitive Veranlagungsverfügung vom 18. November 2003 samt Steuerausscheidung für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer 1999/2000 für die Bezugszeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember 2000. In dieser Veranlagung wurde die Substanzdividende der Y. Hol- ding AG ebenfalls erfasst. Gegen diese Veranlagungsverfügung führt der Steuerpflichtige ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV. Er beantragt, es sei der Beginn für die Bezugszeit im Kanton Schwyz auf den 1. Oktober 2000 vorzuverlegen. Eventualiter – falls das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich für die Dividende der Y. Holding AG anerkannt würde – sei die Veranlagungsverfügung des Kan- tons Schwyz vom 18. November 2003 aufzuheben und das steuerbare

94 StPS 2/04

Einkommen auf Fr. 2 119 600.-- (Gesamteinkommen Fr. 2 165 500.--) festzusetzen.

E. Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt, die staatsrechtliche Be- schwerde gegen den Kanton Zürich sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz stellt die Begehren, es sei die Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Jahre 2000 auf den Kanton Zürich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September und auf den Kanton Schwyz für die Dauer vom 1. Oktober bis

31. Dezember aufzuteilen; die am 31. Oktober 2000 fällig gewordene

Dividende der Y. Holding AG in der Höhe von Fr. 3 200 000.-- sei dem Kanton Schwyz zur Besteuerung zuzuweisen.

Erwägungen

1. ...

2. Nach den vom Bundesgericht zum Verbot der interkantonalen Dop- pelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 aBV, Art. 127 Abs. 3 BV) aufgestellten Kollisionsregeln sind Beteiligungserträge und insbesondere Dividenden auf Aktien am Wohnsitz des steuerpflichtigen Eigentümers zu versteuern (BGE 95 I 26, E. 2, 3; 98 Ia 86, E. 3a S. 92). Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz (oder sein Hauptsteuerdomizil) von einem Kanton in einen anderen, so sind die Dividenden nicht in beiden Kantonen pro rata temporis zu versteuern. Das ausschliessliche Besteuerungsrecht steht viel-

StPS 2/04 95

mehr dem Kanton zu, wo der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Ausschüt- tung seinen Wohnsitz oder sein Hauptsteuerdomizil hat (BGE 83 I 100, E. 4; Urteil 2P.75/2002 vom 23. Januar 2003, E. 5, RDAF 58/2002 II, S. 518, 527).

Im vorliegenden Fall wird die am 6. Oktober 2000 von der General- versammlung der Y. Holding AG beschlossene Dividendenausschüttung so- wohl vom Kanton Zürich als auch vom Kanton Schwyz besteuert. Es han- delt sich um eine sog. aktuelle Doppelbesteuerung, weil beide Kantone die Steuerhoheit für den gleichen Ertrag und die gleiche Periode beanspru- chen. Sie muss zur Wiederherstellung des verfassungsmässigen Zustandes beseitigt werden. Der Besteuerungskonflikt hat seine Ursache darin, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz verlegt hat. Zu entscheiden ist so- mit, wann die fragliche (Substanz-)Dividende zugeflossen ist und wo der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hatte.

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3

BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbstständig erwerbenden Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 ZGB), wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289, E. 2a, S. 293; ASA 63, 836, E. 2a; s. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den vom 14. Dezember 1990, StHG). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äusse-

96 StPS 2/04

re Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden kön- nen, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 123 I 289, E. 2a; 108 Ia 252, E. 5a, S. 255).

3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Y. Holding AG als Verwaltungsrat

und Geschäftsführer tätig und damit unter steuerrechtlichen Gesichts- punkten unselbstständig erwerbstätig (vgl. BGE 121 I 259, E. 3, S. 261 ff.). Die vorerwähnte Rechtsprechung findet auf ihn daher Anwen- dung. Er hat sein Hauptsteuerdomizil im Laufe des Jahres 2000 vom Kan- ton Zürich in den Kanton Schwyz verlegt. Art. 68 StHG in der auf den

1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 15. Dezember 2000

(AS 2001 1050), wonach bei einer Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz im Laufe der Steuerperiode diese nicht mehr in Zeitabschnitte zerlegt wird, ist daher im vorliegenden Fall ratione temporis nicht anwendbar. Vielmehr ist hier noch die bisherige Bundesge- richtspraxis zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV massgebend, wonach bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Haupt- steuerdomizils in einen anderen Kanton die Steuerhoheit in diesem Zeit- punkt auf den Zuzugskanton übergeht (Peter Locher, Einführung in das in- terkantonale Steuerrecht, 2. Auflage 2003, S. 34; Locher/Locher, Die Pra- xis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungs- recht, § 2, IV A, Nr. 9). Dabei grenzt das Bundesgericht bei einem Wech- sel des steuerrechtlichen Wohnsitzes die Steuerhoheit der einzelnen Kan- tone nach Tagen ab, sofern sich der Zeitpunkt des Übergangs genau fest- stellen lässt. Wo hingegen über den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels Unsi- cherheit besteht, der Übergang des Mittelpunktes der persönlichen Bezie- hungen nachträglich nicht mehr genau festgestellt werden kann, wird die

StPS 2/04 97

Steuerhoheit nach halben oder allenfalls ganzen Monaten abgegrenzt (Locher/Locher, ebenda).

3.3 Vorliegend lässt sich der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels des Be- schwerdeführers auf Grund seiner eigenen Angaben präzise feststellen: In der Steuererklärung für die zürcherische Staatssteuer gab er in der ent- sprechenden Rubrik für die „Dauer der Steuerpflicht“ im Kanton Zürich an: „vom 1.1.2000 bis 15.10.2000“. In der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer vermerkte er ebenfalls „Wegzug in den Kanton Schwyz per 16.10.2000“. Entsprechend beanspruchte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz in ihrer Veranlagungsverfügung vom

18. November 2003 die Steuerhoheit für die Zeit ab 16. Oktober 2000.

Der Beschwerdeführer ist auf seinen Angaben zu behaften. Es ist widersprüchlich, wenn er vor Bundesgericht nun beantragt, die Bezugszeit im Kanton Schwyz sei auf den 1. Oktober 2000 vorzuverlegen. Abgesehen davon ist eine Domizilverlegung auf den 1. Oktober 2000 wenig glaubhaft. Wohl wird in der Scheidungskonvention zwischen dem Beschwerdeführer und seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau festgehalten, dass die Ehegatten seit Ende September 2000 getrennt lebten. Dasselbe bestätigte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 1. September 2003. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben vom 2. bis

5. Oktober 2000 beruflich und vom 9. bis 13. Oktober ferienhalber

abwesend war. Diese Ortsabwesenheiten können nicht dem Zuzugskanton angerechnet werden. Durch Wollen und Absichtserklärungen allein veränderte sich die persönliche Situation nicht, sondern erst durch den Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verweilens. Dabei gehört zum

98 StPS 2/04

Aufenthalt eine gewisse Kontinuität des Verweilens (ASA 24, 323, E. 3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Basel/Therwil 2001, N 13 zu Art. 3 DBG mit Hinweisen). Auch die kurzfristige Präsenz am neuen Ort für die Einweihungsfeier vom 30. September 2000 in B. reichte dazu nicht aus. Der Beschwerdeführer meldete sich denn auch erst am 16. Oktober 2000 in seiner bisherigen Wohngemeinde A. ab und deponierte gleichentags seine Papiere in der neuen Wohngemeinde B. Im vorliegenden Fall decken sich die formellen Aspekte (Schriftenhinterlage) mit den tatsächlichen Verhältnissen. Es ist mithin von einem Wechsel des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers auf den 16. Oktober 2000 auszugehen.

4.1 Ein Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als

zugeflossen und damit erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des Zufliessens ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungserwerb oder Eigentumserwerb sein kann. Der Forderungserwerb ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder beim Eigentumserwerb. Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteuerung beim Forderungserwerb. Von diesem Grundsatz wird in der Steuerpraxis nur ausnahmsweise abgewichen; namentlich wenn die Erfüllung der Forderung – die Leistung – als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (BGE 113 Ib 23, E. 2e, S. 26; BGE 105 Ib 238, E. 4a, S. 242; bestätigt mit Urteil 2P.75/2002 vom 23. Januar 2003, E. 4.1, in: RDAF 58/2002 II 518, 525; Urteil 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, E. 1.1).

StPS 2/04 99

4.2 Gemäss Art. 660 Abs. 1 OR hat jeder Aktionär Anspruch auf

einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach Gesetz oder Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Diese Bestimmung allein bewirkt noch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung einer Dividende. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn die Generalversammlung durch Gesellschaftsbeschluss auf Antrag des Verwaltungsrates, der mindestens 20 Tage im Voraus bekannt gegebenen werden muss (Art. 700 Abs. 1 und 2 OR), sich entschliesst, ihren Aktionären aus dem ausgewiesen Bilanzgewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres oder aus zurückbehaltenen Überschüssen (Reserven) eine Dividende auszuschütten (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR und dazu Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht,

2. Auflage 1996, Rz. 1413a ff.; Jonas Misteli, Dividenden-Stripping –

Steuerrechtliche Aspekte einer Verschiebung von Aktien über den Dividendenstichtag mittels börslicher Kassageschäfte, Sell/ Buy-Back, Repo und Securities-Lending, Diss. St. Gallen 2001, S. 52). Grundsätzlich wird die Dividende sofort fällig; doch kann die Generalver- sammlung auch einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmen (Forst- moser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, N 62 zu § 40, S. 493; Kurer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II,

2. Auflage, 2002, N 26 zu Art. 675). In steuerrechtlicher Hinsicht ist

demgegenüber Dividendenertrag im Zeitpunkt des Generalversammlungs- beschlusses sofort realisiert (BGE 94 I 375, E. 3, S. 382 f.; s. auch Urteil vom 17. Februar 1986, NStP 40/1986, S. 81, E. 3a i.f.). Das entspricht auch der in der Lehre vertretenen einhelligen Auffassung (Blumenstein/ Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage 2002,

100 StPS 2/04

S. 268; Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage 1982, N 6 zu Art. 41 BdBSt; Locher, a.a.O., N 135 zu Art. 20 DBG; Misteli, a.a.O., S. 69; Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation. Zum Zeitpunkt der Realisation von Ertrag und Einkommen im Handels- und Steuerrecht, Diss. Zürich 1996, S. 165 f., 211; Derselbe, Realisation und Zurechnung des Einkommens, in: IFF Forum für Steuerrecht, 3/2003, S. 98). Es muss daher mit der Besteuerung nicht bis zu einem von der Generalversammlung durch Beschluss festgelegten späteren Fälligkeitstermin gewartet werden (Misteli, a.a.O., S. 70; Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 43 zu Art. 20 DBG; a.M. Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage 2000, S. 207 f. unter Bezugnahme auf BGE 83 I 100 ff.). In BGE 83 I 100, E. 4, S. 108 f. hat das Bundesgericht zwar erkannt, dass Jahresdividenden auf Aktien doppelbesteuerungsrechtlich dort steuerbar sind, wo die steuerpflichtige Person zurzeit der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Dabei ist unter dem Begriff „Fälligkeit“ in diesem Urteil indes kein anderer Zeitpunkt als der Generalversammlungsbeschluss gemeint, fielen doch die Daten der Ge- neralversammlungen mit den Zeitpunkten zusammen, an denen die Divi- denden ausgeschüttet wurden (so auch Misteli, a.a.O., S. 70 Fn. 310). Eine Ausnahme besteht nach einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts für den Liquidationsanteil an einer Aktiengesellschaft (sog. Schlussdividende); dieser fliesst nicht schon im Zeitpunkt zu, an welchem die Generalversammlung über die Liquidation der Gesellschaft Beschluss fasst, sondern erst mit dem Abschluss der effektiven Liquidation, d.h. frühestens nach dreimaligem Schuldenruf (Urteil 2P.75/2002 vom 23. Januar 2003, E. 4.3, in: RDAF 58/2002 II 518,

StPS 2/04 101

525 f.). Davon abgesehen ist jedoch Dividendenertrag steuerrechtlich in der Regel im Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses realisiert. Auf einen vom Datum des Generalversammlungsbeschlusses abweichenden Fälligkeitstermin kommt es nicht an. Das muss erst recht dann gelten, wenn ein einziger Aktionär sämtliche Aktien der Gesellschaft hält und damit nicht nur den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung, sondern auch noch den Fälligkeitszeitpunkt nach Belieben festsetzen kann.

4.3 Vorliegend beschloss die ordentliche Generalversammlung der

Y. Holding AG für das Geschäftsjahr 1999 am 6. Oktober 2000 eine Divi- dendenausschüttung von Fr. 3 200 000.-- auf dem Aktienkapital von Fr. 600 000.--. Die Fälligkeit dieser Ausschüttung wurde auf den 31. Ok- tober 2000 festgesetzt. Auf den Fälligkeitstermin kann es nach dem Ge- sagten allerdings nicht ankommen, sondern massgebend ist das Datum der Generalversammlung. An diesem Datum (6. Oktober 2000) hatte der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz noch in A. im Kanton Zürich, weshalb die beschlossene Substanzdividende von diesem Kanton besteuert werden kann. Vom Kanton Schwyz darf dieses Einkommen nicht nochmals besteuert werden.

5. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten gegenüber

dem Kanton Schwyz begründet, und die angefochtene Veranlagung vom

18. November 2003 ist aufzuheben. Gegenüber dem Kanton Zürich ist die

staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.

102 StPS 2/04

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2004 i.S. Z. AG in Liq. (VGE 624/03 + 625/03)

Kapitalsteuer; subjektive Steuerpflicht und massgebendes Kapital einer Gesellschaft im Liquidationsstadium (§ 6a Abs. 4 und § 39 Abs. 1 lit. a aStG)

Die subjektive Steuerpflicht einer Gesellschaft in Liquidation endet nicht mit dem Generalversammlungsbeschluss über die Auflösung der Gesell- schaft gemäss Art. 736 Ziff. 2 OR, sondern erst nach Abschluss aller we- sentlichen Liquidationshandlungen im Sinne von Art. 742 bis 745 OR. Entscheidend sind nicht formelle Kriterien, sondern allein die materielle Beendigung der Liquidation (Erw. 4).

Dem klaren Wortlaut von § 39 Abs. 1 aStG und den ausführenden Bestim- mungen der Dienstanleitung (Ziff. 234) zufolge kommt dem einbezahlten Aktien- oder Stammkapital der Charakter eines zu besteuernden Mindest- kapitals zu (Erw. 5 bis 8).

Sachverhalt (gekürzt)

A. Mit Veranlagungsverfügung 2000 vom 14. Januar 2003 (Versand)

wurde die Z. AG in Liq. für das Jahr 2000 kantonal mit einem steuerbaren

StPS 2/04 103

Reingewinn von Fr. 0.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 100 000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-- eingeschätzt.

B. Am 17. Februar 2003 erhob die Z. AG in Liq. gegen die Veranla- gungsverfügung vom 14. Januar 2003 Einsprache mit den Anträgen, es sei die Veranlagungsverfügung 2000 aufzuheben und kantonal wie bundessteuerlich jeweils ein steuerbares Kapital von Fr. 0.-- festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

C. Am 8. September 2003 entschied die Kantonale Steuerkommis- sion/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, die Einsprache kantonal abzuweisen und bundessteuerlich nicht darauf einzutreten.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Z. AG in Liq. am

22. Oktober 2003 (Datum des Poststempels) fristgerecht Beschwerde

(Verfahren 624/03) beim Verwaltungsgericht Schwyz mit 7 Anträgen, ins- besondere verlangte sie die Herabsetzung des steuerbaren Kapitals auf Fr. 0.--.

E. Am 3. November 2003 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere

Beschwerde ein, in welcher die Anträge vom 22. Oktober 2003 vollständig wiederholt und um zwei Anträge erweitert werden (Verfahren VGE 625/03).

Aus den Erwägungen

104 StPS 2/04

1. – 2. ...

3. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde bezüglich der direkten Bun- dessteuer mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjektes (keine Kapital- steuer gemäss DBG) nicht eingetreten. Dieses Nichteintreten wird vorlie- gend, wie aus Antrag Ziff. 4 hervorgeht und entgegen dem generellen An- trag auf Aufhebung des Einspracheentscheides (Antrag Ziff. 1), nicht an- gefochten. Nachdem bei der Bundessteuer ausdrücklich die Steuer auf Fr. 0.-- veranlagt worden ist, bestünde offensichtlich auch kein Anfech- tungsinteresse.

4. Zu prüfen sind vorliegend die Fragen, wann die subjektive Steuer- pflicht einer Gesellschaft, welche sich in Liquidation befindet, endet und wie sich das für die Besteuerung massgebende Kapital einer Gesellschaft in Liquidation bemisst.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass mit dem Liquida- tionsbeschluss an der Generalversammlung vom …1999 die Steuerpflicht beendet ist und somit die Veranlagungsverfügung 2000 vom 14. Janu- ar 2003 (Versand) der Kantonalen Steuerkommission (recte: Steuerverwal- tung; Anmerkung der Redaktion) gegenstandslos geworden sei.

4.1 Gemäss § 6a Abs. 4 des bis zum 31. Januar 2000 geltenden kan- tonalen Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 (aStG; nGS § 59 Abs. 2) endet die Steuerpflicht mit Abschluss der Liquidation (sowie mit der

StPS 2/04 105

Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte).

Auf Grund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung ist die Beschluss- fassung der Generalversammlung über die Liquidation gemäss Art. 736 Ziff. 2 OR (vorliegend der …1999) nicht massgebend, sondern der Ab- schluss der Liquidation, d.h. der Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation nach Durchführung aller wesentlicher Liquidationshandlungen im Sinne von Art. 742 bis 745 OR, wozu auch die Tilgung sämtlicher Steuerschulden gehört (vgl. StE 1996 B 71.4 Nr. 5 Erw. 2.a; Böckli, Schweizer Aktienrecht, Zürich 1996 Rz. 1961b; Handkomm-Kuster OR Art. 746 N 1). Erfolgt eine vorzeitige Verteilung des Vermögens gemäss Art. 745 Abs. 3 OR nach Ablauf von drei Monaten nach dem dritten Schuldenruf, endigt damit auch die Steuerpflicht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 59 Rz. 12). Entscheidend sind somit nicht formelle Kriterien, sondern allein die materielle Beendigung der Liquidation.

4.2 Im Fall der Beschwerdeführerin erfolgte erst die Auflösung der Ge- sellschaft gemäss Gesellschaftsbeschluss vom …1999 mit Eintrag im Handelsregister vom ...9.1999. Weitere Liquidationshandlungen sind nicht ausgewiesen. Gemäss Bestätigung des kantonalen Handelsregisterführers vom 22. März 2004 wurden bisher weder der von Gesetzes wegen obligatorische Schuldenruf nach Art. 742 Abs. 2 OR veranlasst, noch eine Handelsregisteranmeldung zur Löschung eingereicht (Art. 746 OR).

106 StPS 2/04

Da somit die Liquidation der Gesellschaft noch nicht als abgeschlossen im Sinne von § 6a Abs. 4 aStG gelten kann, unterliegt sie nach wie vor der Steuerpflicht.

5. Strittig ist vorliegend weiter die Frage der Bemessung des steuer- baren Kapitals einer Gesellschaft, die ihre Liquidation beschlossen hat.

5.1 Die Erhebung einer Steuer auf einem Kapital von Fr. 100 000.-- wurde im angefochtenen Entscheid damit begründet (S. 3 f.),

  • dass Aktiengesellschaften gemäss § 37 aStG kantonal eine Kapital- steuer zu entrichten hätten, wobei für deren Höhe u.a. das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital berücksichtigt werde;

  • dass das einbezahlte Aktien-, Stamm- oder Anteilscheinkapital der Ka- pitalsteuer ohne Rücksicht darauf unterliege, ob es nach einer ord- nungsgemäss aufgestellten Bilanz durch Aktiven voll gedeckt sei oder nicht; mithin sei mindestens das einbezahlte nominelle Kapital zu ver- steuern; hierbei verweist die Vorinstanz auf Ziff. 234 der Dienstan- leitung sowie auf Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, § 47 N 5;

  • dass vorliegend kantonal in korrekter Weise das einbezahlte Aktienka- pital von jeweils Fr. 100 000.-- als steuerbares Kapital veranlagt wor- den sei, womit das einsprecherische Argument, die streitbetroffene Ge- sellschaft weise gar keine Aktiven aus, nicht verfange.

StPS 2/04 107

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gehe nicht an, auf

einen Kommentar zum Steuergesetz eines anderen Kantons (Zürich) abzu- stellen, wenn der Kanton Schwyz keinen entsprechenden Kommentar habe. Es werde bestritten, dass das Aktienkapital zu versteuern sei, egal ob es voll durch Aktiven gedeckt sei oder nicht. Es werde beantragt, § 59 Abs. 2 aStG einer Novellierung zu unterziehen und der Europäischen Men- schenrechtskonvention innert 60 Tagen kompatibel zu redigieren, damit der Leerlauf im ganzen kantonalen Verwaltungsapparat, inklusive dem Steuererlassverfahren nach Rechtskraft der Steuerveranlagung gemäss Auskunft der Steuerbehörden, sofort eingestellt werde. Gestützt auf Art. 127 Abs. 2 und Abs. 3 BV sei die Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit zu beachten.

6.1 Auch für das kantonale Steuerrecht galten bis zum Inkrafttreten

der revidierten Bundesverfassung die allgemein gültigen verfassungsmässi- gen Rechte. Die Grundsätze der Besteuerung werden nunmehr in Art. 127 nBV ausdrücklich festgehalten. Es sind dies u.a. das Legalitätsprinzip sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit. Weiter beachtlich ist u.a. die Eigentumsgarantie (Art. 26 nBV; vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., VB zu StG, Rz. 6 f.).

Besondere Beachtung kommt dem Legalitätsprinzip aus der Optik des Vorranges des formellen Gesetzes bei der Ausübung der delegierten Rechtssetzungsbefugnis zu; eine Verordnung darf dem formellen Gesetz nicht widersprechen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band 1, 8. Auf- lage, Bern 1997, § 4 Rz. 111 ff.; Blumenstein/Locher, System des

108 StPS 2/04

Steuerrechts, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 12). Sind die Voraussetzungen im Gesetz selbst genannt, ist es zulässig, weitere Richtlinien und Details in untergeordneten Verordnungen, Dienstanweisungen etc., die von der Exekutive erlassen werden, zu regeln (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., VB zu StG, Rz. 62).

6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine

Gesetzesbestimmung – die nicht in Folge von Unvereinbarkeit mit überge- ordneten verfassungsmässigen Prinzipien unbeachtlich zu bleiben hat – in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzwei- deutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht (vgl. BGE 127 III 318 Erw. 2b mit Hinweisen).

7.1 Für die Berechnung des steuerbaren Kapitals fallen gemäss § 39

Abs. 1 aStG in Betracht das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital (lit. a), die offenen Reserven (lit. b) sowie die stillen Reserven, soweit ihre Bildung als Gewinn versteuert wurde (lit. c). Das steuerbare Kapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Abs. 2).

7.2 Die Vorinstanz hat sich auf Ziff. 234 der Dienstanleitung berufen,

die wie folgt lautet:

„Das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital unterliegt der Kapitalsteuer ohne Rücksicht darauf, ob es nach einer ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz durch Aktiven voll

StPS 2/04 109

gedeckt ist oder nicht. Die Gesellschaft hat das einbezahlte nominelle Aktien- oder Stammkapital als Kapital zu versteuern, auch wenn ihr wirkliches Vermögen kleiner ist. Passivsaldi der Bilanz dürfen nicht vom Aktien- oder Stammkapital, sondern nur von steuerbaren Reserven abgezogen werden.“

Neben allgemeinen Weisungen war insbesondere diese Dienstanleitung vom Regierungsrat als mit der Aufsicht über den Vollzug des Steuergeset- zes betrauter Behörde gestützt auf die Delegationsnorm von § 58 Abs. 1 aStG zwingend zu erlassen, im Amtsblatt anzuzeigen und jedem Steuer- pflichtigen auf Verlangen unentgeltlich abzugeben. Auf Grund dieser Dele- gationsnorm kommt der Dienstanweisung mithin die Funktion einer (un- selbstständigen) Verordnung zu. Die Konkretisierung der Bemessung des steuerbaren Aktien- oder Stammkapitals in der zitierten Ziff. 234 bewegt sich innerhalb des vom Gesetzgeber gesetzten Rahmens (vgl. Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2002, Rz. 407). Insbesondere hält sich die Dienstanweisung an die betragsmässige Höhe der Abgabe in § 39 Abs. 1 aStG als neben dem Kreis der Abgabepflich- tigen und dem Gegenstand der Abgabe wesentlichen Element einer Abga- be, das der (formell-)gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Blumenstein/ Locher, a.a.O., S. 12; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2695). Die (formelle) Rechtmässigkeit der vorliegend erhobenen Steuer auf dem gesamten ein- bezahlten bzw. vorliegend durch Sacheinlagen vollumfänglich liberierten Aktienkapital von Fr. 100 000.-- ist folglich erstellt.

7.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es gehe nicht an, auf

den Kommentar des Steuergesetzes eines anderen Kantons abzustellen, entbehrt somit gleichzeitig der Grundlage. Durch den Hinweis auf den Zürcher Kommentar wird nur bewiesen, dass die auf Gesetz und Dienstan-

110 StPS 2/04

weisung abgestützte Praxis des Kantons Schwyz nicht singulärer Art ist (vgl. nachstehend Erw. 8).

8.1 Der Wortlaut von § 39 Abs. 1 aStG spricht unmissverständlich

und vorbehaltlos vom einbezahlten Aktien- oder Stammkapital. Nachdem es sich bei den offenen Reserven und stillen Reserven um Variablen handelt, welche sich (unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen) von Steuerperiode zu Steuerperiode verändern können, kommt dem einbezahlten Aktien- oder Stammkapital der Charakter eines zu besteuernden Mindestkapitals zu. Die auf diesem Mindestkapital zu entrichtende Kapitalsteuer ist mithin vergleichbar mit der bei natürlichen Personen vorgesehenen Kopfsteuer gemäss § 36 aStG. Auf den klaren Wortlaut ist vorliegend demzufolge abzustellen. Dies folgt auch aus dem Vergleich mit den Regelungen anderer Steuergesetze.

8.2 Analog der kantonalschwyzerischen Regelung unterlag auch nach

Art. 48 lit. b Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bun- dessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) das einbezahlte Grund- oder Stammkapital der Kapitalbesteuerung. Känzig (Ernst Känzig, Die Direkte Bundessteuer, 2. Auflage, II. Teil, Basel 1992, N 42 zu Art. 48) weist darauf hin, dass diese Vorschrift einen Abzug der Schulden vom einbezahlten Grund- oder Stammkapital ausschliesse. Die gleiche Auffassung vertreten Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, Bern 1986 (§ 21 Rz. 13), mit dem Hinweis, dass Ausnahmen von dieser Regel nur insoweit zulässig sind, als das Gesetz eine solche vorsehe. Dies war der Fall in Art. 76 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (DBG; SR 642.11), wonach als steuerbares Eigenkapital

StPS 2/04 111

von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, das Reinvermögen galt. Eine solche Bestimmung, die auf Bundesebene infolge des Verzichts auf die Erhebung einer Kapitalsteuer mit der Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 aufgehoben worden ist, liegt für das kantonale Recht gerade nicht vor. Abgesehen davon sah Art. 74 Abs. 2 DBG in Fortführung des vorbestehenden Konzepts des steuerbaren Eigenkapitals (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 311) analog zum vorliegend relevanten schwyzerischen Recht die Besteuerung mindestens des einbezahlten Kapitals vor, was selbst dann galt, wenn es als Folge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt war (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 19, Rz. 6).

8.3 In der kantonalen Rechtsprechung zur Eigenkapitalsteuer der Ka- pitalgesellschaften war dieselbe Frage von der Steuerrekurskommission des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 27. Januar 1978 i.S. D. zu beurteilen (vgl. AGVE 1978, 447 ff.). In Abweichung zum vorliegenden Sachverhalt betraf es in jenem Fall indes eine Aktiengesellschaft in Nach- lassliquidation. In diesem Entscheid wurde festgehalten, dass auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift von § 16 Abs. 2 aStG-AG, dass mindestens das einbezahlte Grund- und Stammkapital zu besteuern sei, Passivsaldi (Verlustvorträge) vom Abzug ausgeschlossen würden; ob das Grundkapital durch die Aktiven gedeckt sei oder nicht, spiele keine Rolle. Im Weiteren wurde zur Begründung auch der Charakter der Kapitalsteuer als einer Objektsteuer ins Felde geführt, die ohne Rücksicht auf die Höhe der Schulden erhoben würde (Erw. 2, mit Hinweisen auf die Lehre; für

112 StPS 2/04

eine Qualifikation der Kapitalsteuer als Subjektsteuer vgl. Höhn/Waldbur- ger, a.a.O., § 3 Rz. 82). Bei Objektsteuern ist indes auf die (persönliche) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keine Rücksicht zu nehmen (vgl. Blu- menstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 141).

8.4 Von dieser Praxis und Rechtsprechung ist auch – vorbehalten

einer anders lautenden kantonal-gesetzlichen Bestimmung – unter dem Regime des Steuerharmonisierungsgesetzes nicht abzuweichen. Unzuläs- sig ist nur die Besteuerung des nicht einbezahlten Aktienkapitals (vgl. Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2 [2. Aufla- ge], Art. 29a Rz. 6; vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerecht, Bern 1999, S. 319: Besteuerung des einbe- zahlten Grundkapitals nach Aufgabe der Steuerbarkeit mindestens des einbezahlten Grundkapitals „aus verwaltungsökonomischen Gründen“).

8.5 Im bereits erwähnten Entscheid AGVE 1978, 447 ff. musste die

Frage, ob § 16 Abs. 2 aStG-AG bei einer Kapitalgesellschaft in Nachlass- liquidation angewendet werden könne, selbst wenn sich das Grundkapital „in nichts aufgelöst“ habe, nicht beantwortet werden. Das Gleiche gilt vor- liegend. Abgesehen von der Auflösung der Gesellschaft gemäss Gesell- schaftsbeschluss (im Sinne von Art. 736 Ziff. 2 OR) vom …1999 mit Ein- trag im Handelsregister vom ...9.1999 wurden bis anhin keine weiteren Liquidationshandlungen vorgenommen (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Mithin drängt sich die Annahme auf, dass im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlus- ses keine Überschuldung vorlag, weil in diesem Fall entweder der Gesell- schaft Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen gewesen wären oder allen-

StPS 2/04 113

falls der Richter hätte benachrichtigt werden müssen (Art. 725 OR), was auch für den Fall gilt, dass die Revisionsgesellschaft eine offensichtliche Überschuldung festgestellt hätte (Art. 729b OR). In den Fällen, in denen eine Gesellschaft (ohne äusseren Zwang) durch einen Gesellschaftsbe- schluss liquidiert wird, ergibt sich regelmässig erst im Rahmen der ord- nungsgemässen Durchführung der Liquidationshandlungen (Art. 742 und 743 OR), ob ein positiver Saldo oder aber eine Überschuldung resultiert, welche den Gang zum Richter gemäss Art. 743 Abs. 2 OR erforderlich macht. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich kein Anlass, daran zu zweifeln, dass das einbezahlte Kapital (als minimales Haftungssubstrat) noch vorhanden bzw. gedeckt ist.

Der sich bei den Akten befindenden Bilanz der Z. AG per 31.12.2000, welche null Aktiven und Passiven ausweist und die zudem nicht ordnungs- gemäss unterzeichnet ist, kann vorliegend mangels durchgeführter Liqui- dationshandlungen nur geringe bzw. keine Beweiskraft zukommen.

...

114 StPS 2/04

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2004 i.S. W. (VGE 621/03)

Grundstückgewinnsteuer: weitere Leistungen im Sinne von § 114 Abs. 1 StG

Der Erlös aus der Einräumung eines Kaufrechts, welches ausgeübt wurde, gilt als weitere Leistung im Sinne von § 114 Abs. 1 StG.

Aus den Erwägungen

1. – 3. ...

4. Gemäss Zürcher Lehre und Rechtsprechung zur Grundstückgewinn- steuer gehören zu den „weiteren Leistungen“ im Sinne von § 114 Abs. 1 StG „alle Leistungen, welche in kausalem Verhältnis zur Handänderung stehen. Neben dem Kaufpreis sind daher auch sämtliche weiteren Partei- vereinbarungen (innerhalb und ausserhalb des eigentlichen Kaufvertrages) zu berücksichtigen“ (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmo- nisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 220 N 2 ff. und N 20).

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Die Beschwerdeführerin hingegen klassifiziert die von der Erwerberin geschuldete Kaufrechtsprämie als nicht „weitere Leistung“ und stützt sich dabei auf folgende Standpunkte:

4.1 Bei dem im Kaufrechtsbegründungsvertrag vom ...2001 einge- räumten Recht handle es sich um ein Kaufrechtsgeschäft und nicht um ein Kaufgeschäft. Es gehe dabei um zwei verschiedene hintereinander lie- gende Rechtsgeschäfte, da nirgends im Kaufrechtsbegründungsvertrag festgehalten werde, dass die Kaufrechtsprämie in der Höhe von Fr. ... Be- standteil des Kaufpreises von Fr. ... sei. Die beiden Rechtsgeschäfte dürf- ten steuerlich nicht einfach in ein und denselben Topf geworfen werden, da sie sich nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich klar voneinan- der unterscheiden. Das Kaufrechtsprämiengeschäft sei ein im Wertschrif- ten- und Immobilienbusiness häufig vorkommendes Rechtsgeschäft, das bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen die Einkommenssteuerpflicht aus- löst, jedoch aber nie die Grundstückgewinnsteuerpflicht. Gemäss öffent- lich beurkundetem Vertrag betrage die Verkaufssumme für das Grundstück Fr. ... und nicht Fr. ... Auch werde im Kaufvertrag nicht erwähnt, dass die Kaufrechtsprämie von Fr. ... Kaufpreisbestandteil sei und es sei auch nie erklärt worden, dass die Kaufrechtsprämie auf den Kaufpreis anrechenbar sei.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne im Weiteren den tatsächlichen Sachverhalt und den wirtschaftlichen Hinter- grund. Denn in casu seien zwei wirtschaftliche und rechtliche Sachver- halte auseinanderzuhalten, von denen der eine grundstückgewinnsteuerfrei und der andere grundstückgewinnsteuerpflichtig sei. Der eine wirtschaftli-

116 StPS 2/04

che und rechtliche Sachverhalt sei die Begründung eines Kaufrechts an einem Grundstück gegen Entgelt. Diese Kaufrechtsbegründung sei keine Veräusserung von Grundeigentum, weder rechtlich noch wirtschaftlich und sei daher nicht grundstückgewinnsteuerpflichtig. Der zweite wirtschaftliche Sachverhalt sei die Übertragung der Liegenschaft GB ... infolge Ausübung des Kaufrechts durch die Kaufrechtsnehmerin. Erst die Ausübung dieses Kaufrechts hat die Verpflichtung der Beschwerdeführerin ausgelöst, die Liegenschaft zum vorbestimmten Preis zu verkaufen und zu übereignen. Dieser Akt sei die rechtliche Veräusserung von Grundeigentum und damit als Grundstückveräusserungsgeschäft grundstückgewinnsteuerpflichtig.

4.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die essentialia negotii des

Kaufvertrages (Parteien, Kaufgegenstand und Preis) bereits im Zeitpunkt der Kaufrechtseinräumung, geradezu zeitgleich mit der Kaufrechtsentschädigung, vereinbart wurden. Die Festsetzung der Entgelte erfolgte von den Parteien so nah, dass ein Zusammenhang zwischen den beiden Geldsummen ersichtlich ist. Als weiteres Indiz des engen Zusammenhanges kann folgendes Argument vorgebracht werden: Massgebender Stichtag für die Bewertung der Gesamtheit der Leistungen für die Übereignung des Grundstückes ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht erst der Eigentumsübertragung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 220 N 6). Im Weiteren steht in casu das Kaufrecht wesensgemäss bereits aus zivilrechtlicher Sicht in kausalem Zusammenhang zur Eigentumsübertragung, sodass somit auch das bezahlte Kaufrechtsentgelt in Beziehung zum Kaufvertrag und somit zum

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Kaufpreis erscheint. Auch die zeitlich so nahe Ausübung des Kaufrechts (weniger als 7 Monate nach der Einräumung) spricht als weiteres Indiz für den engen Zusammenhang zwischen dem Kaufrechtsvertrag und der Kauf- rechtsausübung.

4.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die ver- einbarten Fr. ... Gegenleistung der Kaufrechtsnehmerin für das erhaltene Kaufrecht und nicht für die Übertragung des Grundstückes GB ... seien. Dies gehe aus der Tatsache hervor, dass die Beschwerdeführerin als Kauf- rechtsgeberin die Kaufrechtsprämie auch dann hätte behalten können, wenn die Kaufrechtsnehmerin das Kaufrecht nicht innert der vereinbarten Frist ausgeübt hätte. Wenn die Kaufrechtsentschädigung bei Nicht-Aus- übung nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliege, dann dürfe sie auch nicht bei Ausübung des Kaufrechts der Grundstückgewinnsteuer unter- liegen. Mangels wirtschaftlicher oder rechtlicher Veräusserung des Grund- stückes GB ... wäre ihr bei Verzicht auf die Ausübung des Kaufrechts zu- dem keine Grundstückgewinnsteuer auferlegt worden. Die Begründung eines Kaufrechts sei kein (zivilrechtliches) Grundstückveräusserungsge- schäft und deshalb auch kein Grundstückgewinnsteuertatbestand. An- sonsten hätte die Steuerverwaltung bereits anlässlich der Kaufrechtsbe- gründung vom ...2001 eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung erlassen müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass aus dem Gesetzeswortlaut von § 114 Abs. 1 StG klar hervorgeht, dass zur Bestimmung des Veräusserungser- löses nur eine wirtschaftliche und nicht eine zivil- bzw. sachenrechtliche Betrachtungsweise einzunehmen ist und daher der öffentlich beurkundete

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Kaufpreis nicht allein für die Grundstückgewinnsteuer massgebend sein kann. Im Veräusserungserlös eingeschlossen ist somit alles, was der Erwer- ber, in einem wirtschaftlichen Sinn verstanden, an den Veräusserer persönlich oder auf dessen Rechnung an einen Dritten für die Grundstückübertragung leistet. Der Erwerbspreis wird somit auf Grund der Parteivereinbarungen nach wirtschaftlichen Kriterien bestimmt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 220 N 3).

4.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäss

§ 114 Abs. 1 StG Leistungen, die der Veräusserer vom Erwerber für andere Gegenleistungen als die Übertragung des Grundstückes erhält oder erhalten hat, nicht grundstückgewinnsteuerpflichtig seien. Als Beispiel wird der Mitverkauf von im Grundstück befindlichem Mobiliar erwähnt, welches aber nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliege. Somit sei die Kaufrechtsentschädigung in der Höhe von Fr. ... nicht Veräusserungserlös für das Grundstück, sondern die Entschädigung für das fast 2 Jahre dauernde Kaufrecht. Aber auch Entschädigungen für nicht- liegenschaftliche Sachwerte, die gleichzeitig mit dem Grundstück veräussert werden, seien keine „weiteren Leistungen“ für den veräusserten Grundbesitz und unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuer. Die Beschwerdeführerin erwähnt als Beispiel die Entschädigung des Erwerbers an den Verkäufer, damit dieser das Wohnobjekt bereits vor der rechtlichen Übertragung nutzen könne. Die Entschädigungssumme sei ebenfalls nicht grundstückgewinnsteuerpflichtig, sondern wie Miet- oder Pachtzinsertrag einkommenssteuerpflichtig.

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Dem durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispiel der Mitver- äusserung von Mobilien kann keine Beachtung geschenkt werden, da das Kaufrecht, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, als Beschränkung der Grundeigentümerrechte qualitativ direkt mit der Liegenschaft verknüpft ist, während jede Fahrhabe naturgemäss vom Grundstück zu trennen ist und folgerichtig deren Wert vom Veräusserungserlös auszuklammern ist.

4.5 Sowohl das Bundesgericht wie ein Grossteil der Literatur spricht

sich für eine Anrechnung der Kaufrechtsprämie an den Kaufpreis aus. So wird in BGE 117 II 449, Erw. 5a und 5b festgehalten, dass der Erwerbs- preis die Gesamtheit der für den Erwerb der Liegenschaft vereinbarten Leistungen des Erwerbers umfasse. Dazu gehöre insbesondere auch die vom Erwerber einem Dritten für die Abtretung eines Kaufrechts ausgerich- tete Entschädigung. Gemäss Blumenstein/Locher (System des Steuer- rechts, 5. Auflage, S. 167) sind gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a StHG Rechtsgeschäfte den steuerbaren Veräusserungen gleichgestellt, die be- züglich der Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, z.B. die entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes an einem Grundstück. Aus dem Handbuch zur bernischen Grundstückge- winnsteuer 2001 ist zu entnehmen, dass der Gewinn aus der Einräumung eines Kaufrechts lediglich dann Erlösbestandteil darstelle und dann der Grundstückgewinnsteuer unterliege, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung des Gewinns die Ausübung des Kaufrechts bereits erfolgt sei. Bis zu die- sem Zeitpunkt erfolge die Erfassung des Gewinns aus der Einräumung des Kaufrechts mit der Einkommenssteuer (vgl. Markus Langenegger, Hand- buch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, N 25).

120 StPS 2/04

4.6 Als weiterer Grund für die Hinzurechnung des Kaufrechtsentgeltes

von Fr. ... zum Verkaufspreis der Liegenschaft von Fr. ... ist zu werten, dass trotz einem hohen Kaufrechtsentgelt die Käuferin das Recht zur Übertragung des Kaufrechts an einen Dritten nicht erhalten hat. Ein Kauf- recht als eine Art Option (vgl. BSK OR-Hess Art. 216 Rz 4) hat insbeson- dere dann einen erheblichen selbstständigen wirtschaftlichen Wert, wenn es vom Berechtigten beliebig weiter veräusserbar ist. Dies führte, insbe- sondere in den Boomjahren des Liegenschaftshandels, zu den häufig anzutreffenden Kettengeschäften. Die fehlende Weiterveräusserungsmöglichkeit des Kaufrechtes macht, insbesondere angesichts des hohen Entgeltes, daher nur dann Sinn, wenn die Kaufrechtseinräumung in einem kausalen Zusammenhang mit dem fest beabsichtigten Grundstückskauf durch die Berechtigte steht. Entsprechend kann das Kaufrecht vorliegend als bedingter Kaufvertrag (vgl. BSK OR-Hess, a.a.O.) oder allenfalls als Vorvertrag betrachtet werden.

4.7 Das Entgelt für die Einräumung eines Kaufrechts ist ein Gewinn,

der steuerlich zu erfassen ist und zwar entweder bei der Einkommens- besteuerung oder aber bei der Grundstückgewinnsteuer. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gehört dieses Kaufrechtsentgelt dann zum Verkaufserlös und ist mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung des Gewinns die Ausübung des Kaufrechts bereits erfolgt ist (BVR 1976, S. 245/6, E. 3; M. Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, N 25 zu Art. 130; Th. Locher, Kommentar zum DBG, N 50 zu Art. 21 e contrario mit weiteren Hinweisen). Dieser chronologische Ablauf ist vorliegend gegeben.

StPS 2/04 121

Im Zeitpunkt der Grundstückgewinnsteuerveranlagung (21.2.2002) hatte die Kaufrechtsberechtigte ihr Kaufrecht ausgeübt (...11.2001) und eine Erfassung mit der Einkommenssteuer hatte (noch) nicht stattgefunden. Letzteres wird denn auch von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch nachgewiesen.

Auch in Beachtung dieser Praxis und Lehre ist der angefochtene Ent- scheid zu bestätigen.

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 7. Juni 2004 i.S. W. (StKE 8/04)

Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichteinreichen der Steuererklä- rung: die ausgefällte Ordnungsbusse ist eine echte kriminalrechtliche Stra- fe; vorsätzliche Tatbegehung (§ 201 StG und Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG)

Die Ordnungsbusse ist nicht ein blosses Beugemittel, sondern eine echte kriminalrechtliche Strafe, weshalb ein Steuerpflichtiger auch dann gebüsst werden kann, wenn er nach Ablauf der Frist die behördlich angeordnete Handlung vornimmt. Der Umstand, dass im Steuererklärungsverfahren vor der Ausfällung einer Ordnungsbusse eine schriftliche Mahnung zu erfolgen hat, führt in der Regel dazu, dass der Steuerpflichtige um die Pflichtver- letzung weiss und diese in der Folge auch willentlich begeht.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Gemäss § 201 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG wird mit Busse be- straft, wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung besteht,

StPS 2/04 123

trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Der Umstand, dass im Steuererklärungsverfahren vor der Ausfällung einer Ordnungsbusse eine schriftliche Mahnung des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat, führt in der Regel dazu, dass er um die Pflichtverletzung weiss und diese in der Folge auch willentlich begeht (Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 174 DBG N 29). Denn „der Täter kann nicht Konsequenzen seines Handelns, die ihm als unausweichlich erscheinen, ... aus seinem Verwirklichungswillen ausklammern“ (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, § 9 N 97).

Der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung ist ein echter Übertre- tungstatbestand und die darauf gründende Ordnungsbusse somit eine echte kriminalrechtliche Strafe. Daran ändert nichts, dass sie zugleich ein Mittel des Verwaltungszwangs zur Befolgung der steuerlichen Mitwirkungs- pflichten darstellt. Ist die Ordnungsbusse aber nicht blosses Beugemittel, so kann der Steuerpflichtige auch dann gebüsst werden, wenn er nach Ab- lauf der Frist die behördlich angeordnete Handlung vornimmt, vorliegend also die Steuererklärung schliesslich eingereicht hat (BGE vom 28.3.1996, ASA 66, S. 145). Entgegen der Ansicht des Einsprechers kann deshalb zum Vorneherein keine Rede davon sein, dass „die Ange- legenheit jetzt erledigt und daher neu zu beurteilen“ ist (Schreiben des Einsprechers vom 12.2.2004).

3. Vorliegend bestreitet der Einsprecher ausdrücklich nicht, dass er

„Mahnungen bekommen habe“. Aktenkundig ist ferner, dass er die hier

124 StPS 2/04

interessierende Steuererklärung 2001/02 erst mit der vorliegenden Ein- sprache, also nicht vor Verhängung der Ordnungsbusse, geschweige denn innert der angesetzten Frist eingereicht hat. Der objektive Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung ist somit erfüllt.

Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand gibt der Einsprecher zu, dass er um die Verfahrenspflichtverletzung gewusst hat. Hinsichtlich der beim Vorsatz erforderlichen Willenskomponente wendet er jedoch ein, dass er als Alleinunternehmer, der alle Arbeiten im Betrieb selber erledige, Prioritäten setzen müsse, und fügt in der Einspracheschrift hinzu: dass „dabei meine Kunden erste Priorität haben, werden Sie sicher verstehen“. Es sei „somit weder schlechter Wille noch Nachlässigkeit der Grund, dass ich Ihnen die Unterlagen erst heute zustelle“. In der Sache bestätigt er in- dessen damit, dass sein Verhalten im Sinne der vorstehenden Ausführun- gen (Ziff. 2) vorsätzlich war. Dabei kann dahingestellt bleiben, was der Einsprecher unter einem „schlechten“ Willen versteht. Entscheidend ist, dass die für ihn sichtbare und, wie er selber betont, nicht (bloss) auf „Nachlässigkeit“ beruhende Konsequenz seiner „Prioritäten“ war, dass er seinen steuerlichen Verfahrenspflichten nicht rechtzeitig nachkommen würde. Das genügt, um im Sinne des Vorsatzbegriffes von einer willentli- chen Verfahrenspflichtverletzung zu sprechen.

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Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abschreibungen

  • Voraussetzungen 2004, 24

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Aufwandbesteuerung 2004, 74

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Autokosten

  • Privatanteil 2004, 24

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

126 StPS 2/04

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

  • – Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels 2004, 89

  • – Zeitpunkt der Realisation von Dividenden 2004, 89

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62

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EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99

Fusionsgesetz − Umsetzung im kantonalen Steuerrecht 2004, 86

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

128 StPS 2/04

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

  • Luxusfahrzeug 2004, 24

  • Ertragsverzicht im Konzern 2004, 29

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 − Transferpreise im Konzern 2004, 29

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116 − Veräusserungserlös 2004, 112

StPS 2/04 129

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31 − Abgrenzung zum Vermögensertrag 2004, 3

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73 − aus der beruflichen Vorsorge

  • – nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Kapitalsteuer − Bemessung 2004, 100

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

130 StPS 2/04

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113 − Voraussetzungen 2000, 64 − Rechtsnatur 2004, 119

Pauschalbesteuerung 2004, 74

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104

Rechtsmittelfrist

  • Beginn des Fristenlaufs bei Abholungseinladung 2001, 44

Rechtsvorschlag

  • Beseitigung im Verwaltungsverfahren 2003, 42

StPS 2/04 131

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101 − Voraussetzungen 2004, 66

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuererleichterungen für Unternehmen 2004, 80

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

132 StPS 2/04

Steuerpflicht, subjektive

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

  • einer Kapitalgesellschaft in Liquidation 2004, 100

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16

Umstrukturierungen − nach Fusionsgesetz 2004, 86

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Unternutzungsabzug 2004, 20

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verjährung − relative Verjährungsfrist nach altem StG 2004, 54

Verletzung von Verfahrenspflichten − vorsätzliche Tatbegehung 2004, 119

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18; 2004, 3 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18; 2004, 89

StPS 2/04 133

− Zinsen aus Guthaben 2004, 3

Verrechnungspreise im Konzern 2004, 29

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129 − Vollmacht 2004, 60

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

  • Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf 2004, 66

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60; 2004, 38; 2004, 48

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68; 2004, 38; 2004, 48

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Wohnsitz − Wohnsitzwechsel, Zeitpunkt 2004, 89

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

134 StPS 2/04

StPS 2/04 135

Inhalt Seite

Justizentscheide − Vermögensertrag: Abgrenzung zwischen Vermögensertrag und steuerfreiem Kapitalgewinn 3 − Voraussetzungen des Unternutzungsabzuges 20 − Berechnung der geldwerten Leistung in Bezug auf Luxusfahr- zeuge; Abschreibung auf bestellten, am Bilanzstichtag aber noch nicht gelieferten Wirtschaftsgütern 24 − Geldwerte Leistungen (Ertragsverzicht) im Konzern 29 − Dividenden als ausserordentliche Einkünfte in der Bemessungs- lücke 38 − Dividenden als ausserordentliche Einkünfte in der Bemessungs- lücke 48 − Relative Veranlagungsverjährung nach altem kantonalem Recht, Lückenfüllung durch das Verwaltungsgericht 54 − Vertretung 60 − Revision einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung betreffend Besteuerung von Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeits- verhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung 66

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

2 StPS 1/04

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 i.S. Ehegatten X. (VGE 618/03)

Vermögensertrag: Abgrenzung zwischen Vermögensertrag und steuerfreiem Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 und 20 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. g aStG)

Wer Aktien aus seinem Privatvermögen an Dritte verkauft und einen Teil des Kaufpreises bei der Käuferschaft stehen lässt, verfügt über einen Ver- mögenswert und zwar in Form eines Darlehens, das er der Vertragspartei zur Nutzung überlässt. Eine allfällige Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös und dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis stellt steuer- baren Vermögensertrag, nämlich Zins aus Guthaben, dar. Zur Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist grundsätzlich auf die wirt- schaftliche Verursachung eines Wertzuflusses abzustellen. Nur ein Wertzu- fluss, der auf die Veräusserung – im Gegensatz zur Nutzungsüberlassung – zurückzuführen ist, bildet keinen Vermögensertrag. Das Steuerrecht geht – wie das Zivilrecht – bei der Beurteilung eines Vertrages vom übereinstim- menden wirklichen Willen und nicht von der unrichtigen Bezeichnung oder Ausdrucksweise der Parteien aus, welche diese aus Irrtum oder aus Ab- sicht, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen, gebraucht haben (Art. 18 Abs. 1 OR).

StPS 1/04 3

Sachverhalt (gekürzt)

A. X. hielt 551 von insgesamt ... Namenaktien der

Y. Holding AG in

seinem Privatvermögen. Am ... schloss er als Verkäufer mit der Z. AG als Käuferschaft einen Aktienkaufvertrag über 546 Namenaktien mit einem Nominalwert von je Fr. 100.--, der u.a. folgende Vertragsbestimmungen

enthält:

„II. KAUFVERTRAG

4. Uebergang von Eigentum, Nutzen und Gefahr

Das Eigentum an den 546 Aktien geht zusammen mit Nutzen und Gefahr am 31.1.1994 an den Käufer über. Zum gleichen Zeitpunkt hat die Uebertragung

bzw. Hinterlegung

der Aktien und die Leistung der

an diesem Tag fälligen Kauf-

preiszahlung zu erfolgen.

5. Aktienbucheintrag

Sollten Drittaktionäre den Eintrag der neu erworbenen

Aktien auf den Namen des

Käufers im Aktienbuch vereiteln können, so ist der Käufer nach Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils berechtigt, vom Verkäufer die Rückab-

wicklung des Kaufgeschäftes zu verlangen.

6. Kaufpreis

Der Basiskaufpreis (Valuta 31.1.1994) beträgt für

die

546 Namenaktien ins-

gesamt Fr. 10 500

000.--, was einem Grundpreis pro Aktie von Fr. 18 182.-- zu-

züglich einem Paketzuschlag von Fr. 1 048.75 (total Fr. 19 230.75) entspricht.

Ab 1.2.1994 erhöht sich der Paketzuschlag pro hinterlegte Aktie und damit der

Aktienkaufpreis folgendermassen:

per 31.1.1995

Fr. 18 182.-- + Fr. 1 817.60

=

Fr. 19 999.65 pro Aktie

per 31.1.1996

Fr. 18 182.-- + Fr. 2 617.65

=

Fr. 20 799.65 pro Aktie

per 31.1.1997

Fr. 18 182.-- + Fr. 3 449.65

=

Fr. 21 631.65 pro Aktie

per 31.1.1998

Fr. 18 182.-- + Fr. 4 314.90

=

Fr. 22 496.90 pro Aktie

per 31.1.1999

Fr. 18 182.-- + Fr. 5 214.80

=

Fr. 23 396.80 pro Aktie

per 31.1.2000

Fr. 18 182.-- + Fr. 6 150.65

=

Fr. 24 332.65 pro Aktie

per 31.1.2001

Fr. 18 182.-- + Fr. 7 123.95

=

Fr. 25 305.95 pro Aktie

Die vorstehenden

Aktienpreise sind Fixpreise und

vom

Geschäftsgang unabhängig.

7. Zahlungsmodus

4

StPS 1/04

Fr. 5 000 000.-- in bar oder Bargeldersatz Zug um Zug gegen Uebertragung von 260 blankoindossierten Namenaktien der Y. Holding AG an den Käufer sowie gegen Ausweis der Hinterlegung der restli- chen 286, ebenfalls blankoindossierten Namenaktien bei der Bank A., zugunsten des Käufers und der Eintragung derselben im Aktienbuch der Y. Holding AG als Eigentümer der 546 neu erworbenen Namenaktien.

Fr. 7 237 500.-- bis spätestens am 31.1.2001 gegen Bestätigung der Bank A., dass die hinterlegten Aktien gegen Zahlung dieses Restbetra- ges ohne Bedingungen und Auflagen zur freien Verfügung des Käufers ausgehändigt werden.

Es ist das Bestreben des Käufers, einen Teil der hinterlegten Aktien bereits vor dem 31.1.2001 zu zahlen und in Besitz zu nehmen. Der Kaufpreis je Aktie ent- spricht in diesem Falle jenem Betrag, wie er in Ziff. 6 Abs. 2 für das entsprechen- de Jahr definiert ist. …

8. Sicherheiten

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zum Abschluss eines Hinterlegungsver- trages mit der Bank A. Darin ist zu vereinbaren,

  • dass die hinterlegten, blankoindossierten 286 Namenaktien der Y. Holding AG zugunsten des Käufers gehalten werden;

  • dass diese 286 Namenaktien oder bei Teilzahlung der entsprechende Anteil von Aktien gegen Ausweis der geleisteten Zahlung umgehend und unbeschwert an den Käufer auszuhändigen sind und

  • dass nach unbenutztem Ablauf der bis 31.1.2001 laufenden Zahlungsfrist die nicht bezahlten Aktien umgehend und unbeschwert an den Verkäufer zurück- zuübertragen sind.

9. Dividenden

Die Dividende für das Geschäftsjahr 1993/94, endend per 31.1.1994, fällt für alle 546 Namenaktien an den Verkäufer. Ab Geschäftsjahr 1994/95, endend erstmals per 31.1.1995, fällt die Dividende für alle 546 Namenaktien an den Käufer.

….

12. Rückgaberecht

Der Käufer ist beim Ableben von … berechtigt, vom Verkäufer die Rücknahme der hinterlegten, ins Eigentum des Käufers übergegangenen Aktien zu verlangen. …“

B. Mit Valuta per 31. Januar 1994 erfolgte die Übergabe von

260 Namenaktien gegen Bezahlung von Fr. 5 000 000.--. Der Restbetrag

StPS 1/04 5

von Fr. 7 237 500.-- wurde im Wertschriftenverzeichnis des Ehepaares X. zur Steuererklärung 1995/96 als Guthaben aufgeführt; im Wertschriften- verzeichnis der Steuererklärung 1997/98 wird noch ein Guthaben von Fr. 6 365 433.-- ausgewiesen.

Mit Valuta per 30. Juni 1997 erfolgte die Übergabe von weiteren 136 Namenaktien gegen Fr. 2 990 898.-- und per 31. Januar 1998 der restlichen 150 Namenaktien gegen ein Entgelt von Fr. 3 374 535.--.

C. Mit Veranlagungsverfügung vom 12. Juni 2001 rechnete die Kan- tonale Steuerverwaltung/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer bei der Veranlagung der Einkommenssteuern 1999/2000 (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) einen Zinsertrag aus Aktienverkauf von Fr. 375 516.-- für das Jahr 1997 und von Fr. 489 923.-- für das Jahr 1998 auf und setzte das steuerbare Einkommen für die kantonalen Steuern auf Fr. ... und für die direkten Bundessteuern auf Fr. ... fest.

Den Zinsertrag aus Aktienverkauf errechnete die Kantonale Steuerver- waltung/VdBSt aus dem jeweils bezahlten Kaufpreis abzüglich des kaufvertraglich vereinbarten Grundpreises von Fr. 19 230.75 je Aktie.

D. Gegen diese Veranlagungsverfügung liessen die Eheleute X. am

11. Juli 2001 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei das steuerbare

Einkommen um je im Schnitt Fr. 432 719.50 kantonal und bundessteuer- lich zu reduzieren.

E. ...

6 StPS 1/04

F. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 wies die Kantonale

Steuerkommission/VdBSt die Einsprache vollumfänglich ab.

G. Dagegen erhoben die Eheleute X. fristgerecht Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

„ der Einspracheentscheid wie die vorgehende Veranlagungsverfügung seien vollständig aufzuheben, insbesondere sei auf die Zinsaufrechnung zu verzichten.“

H. ...

Aus den Erwägungen

1. a) Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; DBG, SR 642.11). Steuerfrei sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Steuerbar sind insbesondere auch die Zinserträge aus Gut- haben (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Die analoge Regelung des kantonalen Rechts findet sich in § 19 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 (aStG; SRSZ 105). Steuerbar ist jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. c); steuerfrei sind private Kapitalgewinne (Abs. 3 lit. g).

  1. b) Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob es sich bei den von den

Vorinstanzen aufgerechneten Zinsen um solche handelt oder, wie die Be- schwerdeführer geltend machen, (ebenfalls) um steuerfreien Kapitalgewinn aus Aktienverkauf.

StPS 1/04 7

Die Beschwerdeführer bringen vor,

  • ein Paketzuschlag habe nichts mit einem Zins zu tun; die Vereinbarung und die Höhe wie auch deren Abstufung unterliege der Privatautonomie der Parteien;

  • ein Darlehen sei im nichtkaufmännischen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinsen verabredet seien;

  • die Deklaration eines Guthabens in der Steuerklärung 1995/96 von Fr. 7 237 500.-- zeige, dass die Beschwerdeführer von einem Kaufpreis von Fr. 25 305.95 pro Aktie ausgegangen seien und nicht von Fr. 19 230.75 pro Aktie wie die Vorinstanz;

  • auch die Käuferin sei nicht von einer Verzinsung ausgegangen, was sich aus den Erläuterungen zur Jahresrechnung der Käuferin für die Ge- schäftsjahre 1994 bis 1997 ergebe; auch die Käuferin sei von einem Kaufpreis von Fr. 25 305.95 pro Aktie ausgegangen; träfe die Auffas- sung der Vorinstanz zu, so hätte die Käuferin eine falsche, d.h. handels- rechtswidrige Verbuchung vorgenommen;

  • der im Kaufvertrag auf S. 2 Ziff. 6 stipulierte Übergang des Eigentums der Aktien per 31. Januar 1994 sei nur festgelegt worden, weil die Bank A. dies aus Sicherungszwecken / zwecks Gewährung von Käufer- darlehen so gewollt habe;

  • die Bank habe über sämtliche Aktien ein Gesamtpfand gewollt, sonst hätte der Kaufpreis nicht finanziert werden können;

  • mit dem Kaufvertrag sei im Prinzip ein Sukzessivlieferungs-/Kaufvertrag vereinbart worden;

  • am 7. Dezember 1993 sei grundsätzlich nur das Eigentum an 260 Aktien übergegangen; das Eigentum an den restlichen Aktien sei am 31. Januar 1994 wirtschaftlich nicht übertragen worden;

  • gemäss Art. 967 OR gehe das Eigentum an Namenaktien nur mit Über- gabe des indossierten Papiers über. 286 Aktien seien am 7. Dezem- ber 1993 nicht auf die Käuferschaft übertragen worden, weshalb das Eigentum an diesen Aktien an diesem Tag nicht übergegangen sei.

8 StPS 1/04

Zusammenfassend halten die Beschwerdeführer fest:

„Nachdem mit dem 7. Dezember 1993 in wirtschaftlicher Sicht kein Eigentum an den verbleibenden 286 Aktien überging, war auch kein Kaufpreis und in der Folge damit auch kein Zins, ob vereinbart oder nicht, geschuldet. Jedenfalls haben die Parteien des Kaufvertrages vom 7. Dezember 1993 keinen Zins vereinbart.“

Des Weiteren weisen die Beschwerdeführer auf den Grundsatz der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit hin; die Steuerbelastung müsse sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten.

2. a) Die Differenzierung zwischen Vermögensertrag und Kapitalge- winn ist im Bereich des Privatvermögens wegen der Nichtberücksichtigung der Kapitalgewinne von fundamentaler Tragweite bei der Einkommenser- mittlung. Mit Blick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip ist das Feld des steuerfreien Kapitalgewinns möglichst klein zu halten; der Vermögenser- tragsbegriff hingegen ist weit zu fassen (Reich, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a Art. 20 DBG N 6). Zur Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist grundsätzlich auf die wirtschaftli- che Verursachung eines Wertzuflusses abzustellen. Ein Wertzufluss, der nicht auf die Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten, sondern auf de- ren Veräusserung zurückzuführen ist, bildet keinen Vermögensertrag (Reich, a.a.O., N 7). Der Ertragsbegriff wird vor allem bei Beteiligungser- trägen ausgedehnt, wo nach dem Nennwertprinzip neben laufenden Aus- schüttungen auch gewisse ausserordentliche Ausschüttungen, denen Kapi- talgewinncharakter zukommt (z.B. Erlöse aus Liquidation, direkter und in- direkter Teilliquidation u.a.) in Erträge umgedeutet werden (vgl.

StPS 1/04 9

Weidmann u.a., Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 105).

b/aa) Macht der Steuergesetzgeber von bereits vorhandenen zivilrecht- lichen Bezeichnungen Gebrauch, so weiss jedermann, worum es sich han- delt. Verwendet der Gesetzgeber in einer Steuernorm zivilrechtliche Begrif- fe, so ist deren zivilrechtliche Bedeutung grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend. Eine besonders enge Beziehung zum Zivilrecht besteht insbesondere im Bereich der direkten Steuern. Da indes die Ein- heit der Rechtsordnung nicht i.S. eines Primats des Zivilrechts aufzu- fassen ist, ist die Bedeutung eines (zivilrechtlichen) Begriffs in der Steuer- gesetzgebung deshalb im Einzelfall durch Auslegung zu gewinnen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt dagegen zum Zug, wenn sich Steuernormen direkt auf wirtschaftliche Gegebenheiten beziehen oder zivilrechtliche Begriffe nach- oder umbilden (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, VB zu StG N 72 ff.; vgl. Locher, System des Steuerrechts, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 27 f.).

bb) Die Privatrechtsordnung beruht auf der Privatautonomie. Im Schuldrecht wird die Privatautonomie durch die Vertragsfreiheit konkreti- siert. Die Vertragsfreiheit hat verschiedene Aspekte (Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit; BGE 129 III 35, Erw. 6.1 mit Hinweis auf Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. Auflage, Zürich 1998, Rz 613 ff.). In Beachtung dieser Privatautonomie der Par- teien im Bereich des Zivilrechts übernimmt das Zivilrecht zunächst die Eigenqualifikation des Rechtsgeschäfts durch die Beteiligten und kümmert sich vorerst nicht darum, ob die Bezeichnung durch die Parteien

10 StPS 1/04

richtig oder falsch ist. Kommt es dagegen zum Rechtsstreit, ist der Richter in der Rechtsanwendung nicht an die Eigenqualifikation der Parteien und insbesondere nicht an die von ihnen gewählte Bezeichnung der rechtsgeschäftlichen Beziehung gebunden (Richner u.a., a.a.O., § 132 N 27); er hat die Rechtsnatur des Vereinbarten von Amtes wegen zu prüfen (BSK OR I-Wiegand Art. 18 N 47). Entsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 OR, dass bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ist, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Primäres Willensindiz bei ausdrücklichen Vertragsschlüssen ist dabei der Wortlaut des Vertragstextes (BGE 118 II 365 f., 117 II 278 f.).

cc) Es ist daher Aufgabe der Steuerbehörden im Rahmen ihrer sich aus der Struktur der Steuergesetzgebung ergebenden zivilrechtlichen Vor- fragenkompetenz die der Besteuerung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellung der erheblichen Tatsachen zu qualifizieren (vgl. RB 2000 Nr. 113, Erw. 5 c; BLVGE 1990, S. 60, Erw. 3 mit Hinwei- sen; Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 5 und 6 ZGB N 196). Die vor- frageweise Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgestaltung (und nicht etwa die privatrechtliche Eigenqualifikation) ist in erster Linie für die steuerli- che Subsumtion heranzuziehen (Richner u.a., a.a.O., § 132 N 28).

3. a/aa) Ziff. 4 des Aktienkaufvertrages (AKV) vom 7. Dezember 1993 hält unmissverständlich fest, dass das Eigentum an den 546 Aktien, die Verkaufsgegenstand bilden, „zusammen mit Nutzen und Gefahr am 31.1.94“ auf die Käuferschaft übergehen. An diesem Tage erfolgte auch die (physische) Übergabe von 260 Namenaktien an die Käuferschaft sowie

StPS 1/04 11

die Hinterlegung der restlichen 286 Namenaktien z.G. der Käuferschaft bei der Bank A. Sämtliche Aktien, die übertragenen wie die z.G. der Käu- ferschaft hinterlegten, waren blanko zu indossieren.

bb) Soweit die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 967 OR davon aus- gehen, dass das Eigentum an Namenaktien nur durch die (physische) Übergabe/Aushändigung an den Erwerber übertragen werden kann, verken- nen sie, dass der Besitzerwerb an einer Namenaktie nicht zwingend eine wirkliche Tradition voraussetzt, sondern dass auch blosse Traditionssurro- gate genügen, wie z.B. eine Besitzesanweisung (vgl. Forstmoser/Meier- Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 44 Rz 86 und 90). Dieses Vorgehen ist bei Aktientransaktionen regelmässig der Fall (ab- gesehen vom Umstand, dass nicht selten auf die Ausgabe von Aktien- urkunden überhaupt verzichtet wird; vgl. Forstmoser u.a., § 43 Rz 3, zum System des aufgeschobenen Titeldruckes § 43 Rz 59 ff.; BSK ZGB-Bauer, Art. 884 N 81).

cc) Vorliegend hätte es auch verfahrensökonomisch keinen Sinn ge- macht, die Wertpapiere der Verkäuferschaft [recte: Käuferschaft, Korrektur der Redaktion] physisch auszuhändigen, um sie unverzüglich wieder der Bank A. zu Sicherungszwecken zu übergeben.

dd) Mit dem gewählten Vorgehen waren vorliegend insgesamt unter dem Vorbehalt des Eintrages im Aktienbuch auch die Aktionärsrechte an die Käuferschaft übergegangen.

  1. b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser,

wer im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 686 Abs. 4 OR). Diese Eintragung der Käuferschaft als Eigentümerin sämtlicher 546 Aktien im Aktienbuch

12 StPS 1/04

der Unternehmung hatte gemäss Ziff. 7 AKV ebenfalls per 31. Januar 1994 zu erfolgen. Dass diese Vertragsbestimmung nicht erfüllt wurde, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Da die Eintragung ihrerseits den Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum (oder die Begründung einer Nutzniessung) voraussetzt (Art. 686 Abs. 2 OR), spricht auch der Eintrag dafür, dass per 31. Januar 1994 der Eigentumsübergang erfolgte.

Ebenso spricht Ziff. 5 AKV dafür, dass der Eigentumsübergang im Moment des Eintrages der Aktien im Aktienbuch bereits erfolgt war. Diese Bestimmung spricht von einer „Rückabwicklung des Kaufgeschäftes“, falls Drittaktionäre den Eintrag im Aktienbuch vereiteln können sollten. Eine Rückabwicklung setzt indessen ein gültiges Rechtsgeschäft voraus. Schliesslich ergibt sich aus der Regelung des Rückgaberechts in Ziff. 12 AKV für den Fall des Ablebens bestimmter Personen ebenfalls, dass nicht nur die (physisch) ausgehändigten, sondern auch die hinterlegten Aktien ins Eigentum der Käuferschaft übergegangen sind.

  1. c) Unzutreffend und nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Be-

schwerdeführer, dass „das Eigentum an den restlichen Aktien am 31. Ja- nuar 1994 wirtschaftlich nicht übertragen worden“ sei, auch auf Grund von Ziff. 9 AKV. Mit dieser Bestimmung wurde vertraglich ausdrücklich festgehalten, dass ab dem 1. Februar 1994 die Dividende für alle 546 Namenaktien an die Käuferschaft falle, mithin wurden keine wirtschaftlichen – oder anderen – Vorbehalte z.G. Verkäufer vorgesehen. Ebenso wurden keine Vorbehalte betr. Stimmrechtsausübung gemacht, abgesehen von der Regelung betreffend Stimmabgabe bei der Bestellung des Verwaltungsrates in Ziff. 10 AKV, welcher Regelung der Charakter eines (partiellen) Aktionärbindungsvertrages zukommt.

StPS 1/04 13

  1. d) Die Beschwerdeführer können auch nichts aus der Begründung, der

vertraglich festgehaltene Eigentumsantritt sei auf Betreiben der Bank A. angesetzt worden, zu ihren Gunsten herleiten.

aa) Vorliegend wurde in Ziff. 8 AKV als Sicherheit der Inhalt eines mit der Bank A. abzuschliessenden Hinterlegungsvertrages skizziert. Wenn die Bank A. die hinterlegten 286 Namenaktien z.G. Käuferschaft zu halten hat, spricht dies für eine Besitzesanweisung (vgl. BSK ZGB II - Stark Art. 924 N 7 ff.); der unmittelbare Besitz der Bank an den Aktien als Dar- lehensgeberin ist zwingend auf Grund von Art. 884 Abs. 1 ZGB, wonach Fahrnis nur dadurch verpfändet werden kann, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. Erneut spricht der Vertrag von einer Rückübertragung der bis zum 31. Januar 2001 nicht bezahlten Aktien an die Verkäuferschaft, was einen vorgängigen Eigentumsübergang voraussetzt. Ein Eigentumsvorbehalt hingegen, womit die Verkäuferschaft trotz Besitzübertragung Eigentümerin der verkauften Aktien bis zu deren vollständiger Bezahlung geblieben wäre (vgl. Schmid, Sachenrecht, Zürich 1999, Rz 1095 ff.), wurde nicht angebracht.

bb) Die Motive, die dazu geführt haben, weshalb ein Vertrag so und nicht anders ausgestaltet wurde, spielen im Übrigen keine entscheidende Rolle; andernfalls läge unter Umständen sogar eine Vertragsdissimulation vor. Vielfach sind bei der vertraglichen Ausgestaltung eines Rechtsverhält- nisses auch äussere (Sach-)Zwänge zu berücksichtigen.

  1. e) Unbehelflich ist auch die (nachträgliche) Konstruktion eines Suk-

zessivlieferungsvertrages. Im Sukzessivlieferungsvertrag besteht ein Aus- tauschverhältnis zwischen allen Raten des Verkäufers einerseits und dem

14 StPS 1/04

gesamten Kaufpreis anderseits und braucht daher der Verkäufer weitere Leistungen nicht zu erbringen, solange der Käufer mit der Zahlung des Preises für frühere Lieferungen im Verzug ist (BGE 84 II 149; BGE 79 II 304, BGE 78 II 34 f.; Guhl/Koller § 41 N 49).

Der vorliegende Aktienkaufvertrag erweist sich demgegenüber zum einen Teil – bzgl. der per 31. Januar 2001 bezahlten 260 Namenaktien – als Kauf mit Leistung Zug um Zug (Barkauf), zum andern Teil – bzgl. der restlichen 286 Aktien – als ein Kauf, bei dem der Kaufpreis erst eine ge- wisse Zeit nach Lieferung der Kaufsache zu bezahlen ist (Kreditkauf; vgl. Guhl/Koller § 41 N 132; Pierre Tercier, Les contrats spéciaux, 2. Auflage, 1995, Rz 222 ff.).

  1. f) Die Fälligkeit des Kaufpreises richtet sich gemäss Art. 213 Abs. 1

OR nach dem Übergange des Kaufgegenstandes, sofern kein anderer Zeit- punkt bestimmt ist. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann (Art. 212 Abs. 2 OR).

aa) Vertraglich ausdrücklich geregelt ist die Fälligkeit nur bzgl. der per

31. Januar 1994 zu bezahlenden ersten Tranche von 260 Namenaktien

zu einem Preis von total Fr. 5 000 000.--. Indessen sind andere Fälligkeiten nicht festgesetzt. Vielmehr stand es der Käuferschaft offen (in Abhängigkeit der finanziellen Mittel), zu jedem beliebigen Zeitpunkt die restlichen 286 Aktien insgesamt oder auch nur teils zu bezahlen im Sinne der in Ziff. 6 AKV vorgesehenen progressiven Preisgestaltung, was jeweils gleichzeitig die Entlassung der bezahlten Aktien aus der Sicherungshinterlegung bei der Bank A. zur Folge hatte. Geregelt war des Weiteren nur der letztmögliche Zahlungstermin. Ein Versäumen dieses

StPS 1/04 15

Termines hätte nicht etwa eine (weitere) Verzinsung zur Folge gehabt, sondern die Rückabwicklung des Kaufgeschäftes bzgl. der zu jenem Zeitpunkt nicht bezahlten Aktien. Das Datum des 31. Januar 2001 bzw. die Nichtbezahlung von Aktien bis zu diesem Termin hatte insofern resolutiven Charakter bzgl. des Eigentumsüberganges an den nicht bezahlten Aktien. Eine Fälligkeit lässt sich daraus indessen weder für den

31. Januar 2001 noch für einen beliebigen Zeitpunkt zwischen dem

31. Januar 1994 und dem 31. Januar 2001 konstruieren. Vielmehr

erweist sich der 31. Januar 1994 als Fälligkeitsdatum für den gesamten Kaufpreis, einerseits weil zu diesem Zeitpunkt Nutzen und Gefahr an die Käuferschaft überging und anderseits vor allem der „Basiskaufpreis“ per dieses Datum festgesetzt wurde (Ziff. 6 AKV).

bb) Die progressive Preisgestaltung der verkauften Aktien erfolgt ge- mäss klarer Vertragsformulierung „vom Geschäftsgang unabhängig“. Ent- sprechend wird der Preis der nicht bezahlten Aktien nicht nach ihrem inneren, wirklichen Wert angepasst, sondern durch einen (linearen) Mehr- zuschlag auf dem Paketzuschlag von 4 % p.a. Dieser Mehrzuschlag stellt mithin einen Zins dar.

g/aa) Die Qualifikation des ausstehenden Restkaufpreises als Darlehen wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten; auch in den Beilagen zum Wertschriftenverzeichnis wird von der (Teil-)Rückzahlung des „Darle- hens“ gesprochen.

bb) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, im nichtkaufmännischen Verkehr sei ein Darlehen nur verzinslich, wenn Zinsen verabredet seien, weist die Vorinstanz unter Hinweis auf die Literatur zutreffend darauf hin, dass das vorliegende Geschäft

16 StPS 1/04

evidenterweise im kaufmännischen Bereich anzusiedeln ist. Indessen ist die Qualifikation als kaufmännisches Geschäft deshalb vorliegend irrelevant, weil ein Darlehen auch im gewöhnlichen Verkehr dann verzinslich ist, wenn Zinsen verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 OR). Unwesentlich ist die Terminologie, wenn sich ein Preiszuschlag inhaltlich, wie im vorliegenden Fall, als Zins erweist.

cc) Wenn die Erläuterungen zur Jahresrechnung der Z. AG jeweils von der Fälligkeit des Kaufpreises per 31. Januar 2001 sprechen, ist dies insofern ungenau, als damit nur die Fälligkeit eines eventuell zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden (Rest-)Darlehens gemeint sein kann. Wie bereits erwähnt, wird die Kaufpreisrestanz in den Büchern der Käuferschaft auch als „Darlehen“ ausgewiesen. Dies gilt ebenso für die „Erläuterungen zur Jahresrechnung der Z. AG per 31.12.1997“; unter „Darlehen X.“ werden Fr. 3 795 892.50 als „Schuld an X. fällig per 31.1.2001, nicht zinspflichtig“ bezeichnet. Die ungenaue Begrifflichkeit zeigt sich auch darin, dass in den Akten teils von „Kaufpreisreduktion“ die Rede ist (Steuerakten 1998 Z. AG), die rechtlich jedoch Schuldzinsersparnisse der Käuferschaft infolge vorzeitiger Rückzahlung einer Darlehensschuld darstellen.

dd) Die fehlende Zinspflicht einer evtl. per 31. Januar 2001 bestehenden Restdarlehensschuld findet ihre Begründung darin, dass Verzugszinsen nicht schon mit der Fälligkeit, sondern erst mit dem Verzug geschuldet sind (Art. 104 OR). Dieser Fall konnte vorliegend indes auf Grund der vertraglichen Vereinbarung nicht eintreten, da bzgl. der per

31. Januar 2001 noch nicht bezahlten Aktien der Vertrag als aufgehoben

galt bzw. mit der Nichtbezahlung der Rückerstattungsanspruch des Verkäufers bzgl. dieser Aktien eintrat. Abgesehen davon können die

StPS 1/04 17

Beschwerdeführer aus einer allfälligen Fehlbuchung der Käuferschaft nichts zu ihren Gunsten herleiten.

  1. h) Für die Qualifizierung der Preisaufschläge auf dem Paketzuschlag

als Zinsen spricht auch folgender Umstand: Zwar findet sich der Ausdruck „Zins“ im Kaufvertrag nicht, woraus die Beschwerdeführer heute schlies- sen, dass keine Zinsen verabredet seien. Dies gilt insbesondere auch für die Ziff. 6 AKV. Explizit werden die hier jeweils per 31.1. eines Jahres ge- nannten Aktienpreise als „Fixpreise“ bezeichnet. Indessen ist es nicht so, dass dieser Preis jeweils bis zum 31.1. des folgenden Jahres Geltung be- sessen hätte, wie die Bezeichnung als „Fixpreis“ nahelegt. Mit Schreiben vom 27. Mai 1997 teilte die Z. AG dem Beschwerdeführer Folgendes mit (Bf-act. 10):

„ Wir werden Dir demnach per 30. Juni 1997 überweisen: für 136 Aktien je Fr. 21 631.65 gemäss Art. 6 des Kaufvertrages, plus pro Rata Zuschlag für 5 Monate Fr. 360.55 = 21 991.90 pro Aktie ergebend total Fr. 2 990 898.40 Wert 30. Juni 1997. …“

Der hier genannte Preis von Fr. 21 631.65 pro Aktie entspricht dem vertraglichen (Ziff. 6 AKV) Aktienpreis von Fr. 18 182.-- (Basiskaufpreis) zuzüglich Fr. 3 449.65 Jahreszinsen („Paketzuschlag“) zuzüglich einem Zins von 4 % für die fünf Monate vom 1. Februar 1997 bis zum 30. Juni 1997 entsprechend Fr. 360.55.

  1. i) Schliesslich ist auch fraglich, ob die progressive Ausgestaltung

eines Paketzuschlages über den Zeitpunkt der Übertragung sämtlicher Aktionärsrechte hinaus mit dem Zweck eines Paketzuschlages überhaupt

18 StPS 1/04

zu vereinbaren ist. Der Paketzuschlag stellt einerseits eine Entschädigung dar für den Mehrwert eines kontrollierenden Aktienpakets (vgl. Christian J. Meier-Schatz, Meldepflichten und Übernahmeangebote, in: AJP 98, S. 57 FN 69; Forstmoser u.a., a.a.O., § 39 FN 11); anderseits kann ein Paket- zuschlag auch als Kompensation der überdurchschnittlichen Wertschöp- fungsbeiträge eines Firmengründers/Firmeneigentümers betrachtet werden, der ein Unternehmen während Jahren getragen hat (Karl Hofstetter, Die Gleichbehandlung der Aktionäre in börsenkotierten Gesellschaften, in: SZW 1996, S. 232). Im Zeitpunkt, ab welchem die Rechte am gesamten Aktienpaket, das Verkaufsgegenstand bildet, an die Käufer übertragen worden sind, ist im ersten Fall der durch die kontrollierende Einflussnahme entstandene Mehrwert realisiert, im zweiten Fall aber dem Verkäufer die Möglichkeit eines zusätzlichen Wertschöpfungsbeitrages benommen. Mithin kann eine progressive Ausgestaltung eines Paketzuschlages allenfalls dann sinnvoll sein, wenn der Aktienkaufvertrag als Sukzessivlieferungsvertrag ausgestaltet ist, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

  1. k) Zusammenfassend erweist sich in steuerlicher Hinsicht die per

31. Januar 1994 bestehende Kaufpreisrestanz als Vermögenswert, welcher

der Käuferschaft im Sinne eines Darlehens zur Nutzung überlassen wurde. Der vereinbarte Paketzuschlag über den Basiskaufpreis hinaus entspricht dem Wertzufluss, der den Beschwerdeführern aus der Nutzungsüber- lassung der Kaufpreisrestanz z.G. der Käuferschaft entstanden ist, mithin als steuerbare Zinserträgnisse.

3. Als Zinsen unterliegen die Paketzuschläge von Gesetzes wegen der

Einkommensbesteuerung. Nachdem das Inkasso von Zinsen die Fähigkeit bzw. die entsprechenden Ressourcen zur Darlehensvergabe voraussetzt,

StPS 1/04 19

sind sie geradezu Inbegriff von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann jedenfalls in der Besteuerung der als Paketzu- schlag ausgestalteten Darlehenszinsen nicht gesehen werden.

4. ...

20 StPS 1/04

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 29. Oktober 2003 i.S. X. (StKE 149/02)

Voraussetzungen des Unternutzungsabzuges (§ 19 Abs. 1 lit. g aStG)

Der Unternutzungsabzug im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. g aStG setzt voraus, dass der Eigentümer wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses nur noch einen Teil des Wohneigentums nutzt. Steuerpflichtige, die im Verhältnis zu den konkreten Bedürfnissen eine überaus grosszügige Wohnung erworben haben, sollen nicht bevorzugt werden.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. ...

  1. a) Gemäss § 19 Abs. 1 lit. g aStG (in der Fassung seit 23.3.1994) be-

trägt der steuerbare Mietwert 70 Prozent des von der Güterschätzung er- mittelten Bruttojahresertrages, wobei auf Antrag einer dauerhaften Unter- nutzung Rechnung getragen wird. Damit ist analog zum Bundessteuerrecht (vgl. Art. 21 Abs. 2 DBG) auch im kantonalen Recht der Unternutzungs- abzug eingeführt worden. Es handelte sich dabei um eine Anlehnung an das frühere zürcherische Recht, welches den Unternutzungsabzug in der

StPS 1/04 21

Praxis schon länger kannte (vgl. Weisung des Regierungsrates Zürich an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Fest- setzung der Eigenmietwerte [in verschiedenen Fassungen], im Folgenden mit „Weisung [Jahr]“ zitiert; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Auflage, 1983, § 20 StG N. 21c). Er ist im harmonisierten Zürcher Steuergesetz neu auf Gesetzesstufe verankert worden (vgl. § 21 Abs. 2 lit. c StG-ZH).

Beim Unternutzungsabzug geht es im Wesentlichen darum, den Um- stand zu berücksichtigen, dass eine Wohnung, vorab aber ein Haus in einer gewissen Lebensphase „zu gross“ werden kann (z.B. für ein Ehepaar nach dem Auszug seiner Kinder). Wenn in einem solchen Fall der freige- wordene Raum nicht mehr benutzt wird, besteht für die dadurch entstan- dene „Unternutzung“ die Möglichkeit, steuerlich einen Abzug auf dem Eigenmietwert einzuräumen (vgl. zur analogen Rechtslage beim DBG VGE 610/98 vom 31.8.1998, Erw. 1; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 21 Rz 7; Höhn/Athanas [Hrsg.], Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, S. 83).

Für die aktuelle Praxis des Kantons Zürichs, worauf sich auf Grund der erwähnten Entstehungsgeschichte auch die schwyzerischen Steuerbehör- den abstützen dürfen, schreibt die Weisung 1999 (OS 55, S. 117 Nr. 3) in Ziff. 63 vor, auf dem Eigenmietwert sei ein angemessener Einschlag zu gewähren, wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerk- eigentums wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses seiner Familie (wie Wegzug der Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutze (wiederholt auch in Ziff. 2 der Weisung der Finanzdirektion betreffend Festsetzung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung vom 21.6.1999, ZStB Nr. 15/700, im Folgenden mit „Weisung

22 StPS 1/04

Finanzdirektion“ zitiert). Sinn und Zweck des Unternutzungsabzuges

besteht somit darin,

einen Steuerpflichtigen zu privilegieren, der ungewollt

über eine zu grosse Wohnung oder ein zu grosses Haus verfügt, welche

ursprünglich einmal dem eigenen Wohnbedarf angemessen waren.

Hingegen soll damit nicht derjenige Steuerpflichtige bevorzugt werden, der

im Verhältnis zu den

konkreten Bedürfnissen eine überaus grosszügige

Liegenschaft erworben hat, ohne dass sich nach dem Erwerb

die

Lebensumstände

wesentlich geändert hätten

(vgl.

sinngemäss

Regierungsbeschluss und Verordnung betreffend Unternutzungsabzug des

Kantons Graubünden, publ. in: ZGRG 4/96, S. 118 ff.).

  1. b) In tatsächlicher Hinsicht hat der informelle Augenschein des Kom-

missionssekretärs

am 5.9.2003 ergeben, dass

zwei

Räume der

einsprecherischen Wohnung in der Tat leer stehen und darin auch keine Spuren auf eine frühere Nutzung hinweisen, wie beispielsweise eine

mögliche Abnutzung der Wände durch angestellte Möbel oder

allfällige

Druckspuren von

Möbeln auf Spannteppichen.

Mit

allergrösster

Wahrscheinlichkeit sind daher die betroffenen Räume effektiv seit

der

Erwerbung des Stockwerkeigentums ungenutzt geblieben. Stellte man

daher ohne Berücksichtigung der Nutzungsentwicklung – gleichsam aus einer statischen Perspektive – lediglich auf die tatsächliche Eigennutzung ab, wäre mit Blick auf die einsprecherischerseits vorgebrachten Ziff. 18

und 19 der Weisung Finanzdirektion der Unternutzungsabzug

wohl

zulässig.

Wie oben bereits ausgeführt, wird indessen auf Grund der Entstehungs- geschichte und der damit verbundenen Anlehnung an die zürcherische

Rechtsprechung für den Unternutzungsabzug vorausgesetzt, dass der

ur-

sprüngliche Wohnbedarf mit der Zeit abgenommen hat, mithin eine Ände-

StPS 1/04

23

rung der Wohnnutzung eingetreten ist. Im vorliegenden Fall benutzt der Einsprecher die streitbetroffene Eigentumswohnung aber seit Anbeginn in derselben Art und Weise. Folglich hätte ihm eigentlich bewusst sein müs- sen, dass er im Verhältnis zum üblichen Wohnbedarf einer Einzelperson einen sehr hohen Eigenmietwert zu versteuern haben würde. Diese Sach- lage lässt sich daher nicht mit dem klassischen Fall eines zulässigen Un- ternutzungsabzuges vergleichen, bei welchem der Eigenmietwert bzw. der zur Verfügung stehende Wohnraum ursprünglich dem üblichen Wohnbedarf entsprach und erst im Laufe der Zeit entscheidend abnahm.

...

  1. c) Als Fazit ergibt sich daher, dass der geltend gemachte Unternut-

zungsabzug von der Veranlagungsbehörde zu Recht nicht gewährt worden ist und dementsprechend die Einsprache unbegründet ist.

3. – 5. ...

24 StPS 1/04

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 7. November 2003 i.S. F. AG (StKE 94/01)

Berechnung der geldwerten Leistung in Bezug auf Luxusfahrzeuge; Abschreibung auf bestellten, am Bilanzstichtag aber noch nicht gelieferten Wirtschaftsgütern (§ 38 Abs. 1 lit. b aStG; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG)

Die geschäftsmässige Begründetheit eines Aufwandes ist solange zu be- jahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Ge- schäftsbetrieb ausgewiesen ist. Luxusfahrzeuge in einem Betrieb, welcher auf Geschäftsfahrzeuge angewiesen ist, können deshalb nicht zum Vorne- herein vollständig aus den Büchern gewiesen werden. Hingegen ist bei einer Nutzung für geschäftliche Zwecke ein Luxusanteil auszuscheiden. Dienen die Luxusfahrzeuge nur dem Privatgebrauch, so ist in den einzel- nen Veranlagungsjahren jener Betrag aufzurechnen, welcher bei einem Leasing dieser Fahrzeuge angefallen wäre.

Eine Abschreibung ist dazu bestimmt, nach der Bewertung von aktiven Wirtschaftsgütern die dabei festgestellte Entwertung auszugleichen. Dar- aus folgt, dass an erst bestellten oder zur Herstellung in Auftrag gegebe- nen Sachen (noch) keine Abschreibung möglich ist.

StPS 1/04 25

Aus den Erwägungen

1. und 2. ...

3. Die Veranlagungsbehörde hat ferner die auf zwei Luxusfahrzeugen

vorgenommene Erstabschreibung nicht akzeptiert und ausserdem in der Steuerbilanz den verbleibenden Vermögenswert als Minusreserve weiterge- führt. Dies mit der Begründung, die beiden im Veranlagungsjahr 2000 ge- kauften Porsche Boxster S seien in Anbetracht des Geschäftsfahrzeugparks und der möglichen Nutzung geschäftsmässig nicht begründet, da diese nur auf Grund der Beteiligungsverhältnisse über das Geschäft angeschafft worden seien. Die Fahrzeuge dienten privaten Abend- und Wochenendfahrten. In Frage stehen somit geldwerte Leistungen an die Anteilsinhaber.

Als geldwert gelten grundsätzlich Leistungen der Gesellschaft an den Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Dritte, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht und von denen anzunehmen ist, dass sie einem an der Gesellschaft in keiner Weise beteiligten Dritten nicht oder nur in geringerem Umfang erbracht worden wären (BGE vom 3.2.1995, StE 1996 B 24.4 Nr. 39; BGE vom 27.10.1997, StPS 1998 S. 18 ff.; BGE vom 10.11.2000, StE 2001 B 24.4 Nr. 58; VGE- SZ 601/01 vom 24.9.2001 S. 4). Mit der geldwerten Leistung müssen die Gesellschaftsorgane das Unternehmen bewusst entreichern und den An- teilsinhaber oder die ihm nahestehende Person willentlich bereichern (VGE-ZH vom 6.2.1985, StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4).

26 StPS 1/04

Eine geldwerte Leistung liegt insbesondere vor, wenn eine Kapitalge- sellschaft Privataufwand (Lebenshaltungskosten) der Anteilsinhaber aus eigenen Mitteln deckt oder wenn sie Geschäftsvermögen für Privatzwecke zur Verfügung stellt, indem sie etwa – bei gleichzeitiger Kostenübernahme

  • die Benützung von Geschäftsautos für private Fahrten zur Verfügung

stellt (sog. „verdeckte Gewinnausschüttung i.e. Sinne“, vgl. Brülisauer/ Kuhn, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 58 DBG N 198). Bei derartigen, einem Aufwandkonto belasteten verdeckten Ge- winnausschüttungen übernimmt das Kriterium der geschäftsmässigen Be- gründetheit von Aufwendungen weitgehend jene Funktion, welche bei den übrigen geldwerten Leistungen der Drittvergleich spielt (Gehrig Thomas, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehen- den Dritten, Bern 1998, S. 90). Entsprechend gilt hier, was für das Krite- rium der geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwendungen allgemein gilt. Danach kann es „grundsätzlich nicht Sache der Steuerverwaltung sein, anstelle der Leitung einer Gesellschaft oder Genossenschaft über die Zweck- und Ordnungsmässigkeit (Geschäftsmässigkeit) einer Aufwendung oder der Höhe einer Einnahme zu befinden“ (BGE vom 26.1.1981, ASA 51, S. 541 unter Hinweis auf Pfund). Die geschäftsmässige Begründetheit eines Aufwandes ist vielmehr solange zu bejahen, als ein sachlicher Zu- sammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb ausgewiesen ist. Ob sich der Aufwand schliesslich in einem wirtschaftlichen Erfolg nieder- schlägt, darf dagegen für den Fiskus nicht von Bedeutung sein (Gehrig, a.a.O.).

Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Luxusfahrzeuge ist zu- nächst festzuhalten, dass diese im Veranlagungsjahr 2000 zum Preis von je Fr. 106 000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) bestellt, am Bilanzstichtag (31.12.2000) aber noch nicht geliefert waren. Die Einsprecherin hat dar-

StPS 1/04 27

auf dennoch, wie auf dem übrigen Fahrzeugpark, eine ordentliche Ab- schreibung von 40 % vorgenommen. Die Veranlagungsbehörde ihrerseits hat, wie bereits erwähnt, diese Abschreibung nicht akzeptiert und ausser- dem in der Steuerbilanz den verbleibenden Vermögenswert als Minus- reserve weitergeführt. Im Ergebnis hat die Veranlagungsbehörde diese bei- den Luxusfahrzeuge somit vollständig aus den Büchern gewiesen bzw. der Einsprecherin deren Kauf steuerlich untersagt. Dies geht – zumal bei einer Gesellschaft, welche unbestrittenermassen Fahrzeuge für den Aussen- dienst im Einsatz hat – auf Grund des Gesagten nicht an. Über die Zusam- mensetzung des Fahrzeugparks zu befinden, liegt allein in der Kompetenz des Unternehmens. Es ist also die Einsprecherin, welche nach Lieferung der hier interessierenden Fahrzeuge darüber zu entscheiden hat, ob sie diese für Geschäftszwecke nutzen und im Gegenzug andere Fahrzeuge ausser Dienst stellen will. Tut sie dies, wird allerdings ein Luxusanteil auszuscheiden sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 64 N 126). Sollte sich für die folgenden Geschäftsjahre hingegen ergeben, dass die Luxusfahrzeuge nach ihrer Lieferung – wie von der Veranlagungsbehörde angenommen – einzig für den Privatgebrauch der Aktionäre angeschafft wurden, so ist in den einzelnen Veranlagungsjahren jener Betrag aufzurechnen, welcher bei einem Leasing dieser Fahrzeuge angefallen wäre (in diesem Sinne auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 27.9.1996, StPS 1997, S. 17 ff. = StE 1997 B 72.13.22 Nr. 35). Die von der Veranlagungsbehörde in der Steuerbilanz gebildete Minusreserve ist somit in einem ersten Schritt aufzulösen.

Eine andere Frage ist es dagegen, ob auf den fraglichen Fahrzeugen im hier zu beurteilenden Geschäftsjahr 2000 eine Abschreibung zulässig ist. Eine Abschreibung ist dazu bestimmt, nach der Bewertung von aktiven

28 StPS 1/04

Wirtschaftsgütern die dabei festgestellte Entwertung auszugleichen (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O, § 64 N 40). Daraus folgt, dass an erst be- stellten oder zur Herstellung in Auftrag gegebenen Sachen (noch) keine Abschreibungen möglich sind (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band 2, § 19 lit. b N 199). An den im Ge- schäftsjahr 2000 bestellten, aber erst im Folgejahr gelieferten Luxusfahr- zeugen hat die Veranlagungsbehörde deshalb im Ergebnis zu Recht die ge- buchten Abschreibungen aufgerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache ist demnach abzuweisen.

Kapitalseitig hat dies zur Folge, dass die auf den beiden hier interes- sierenden Fahrzeugen gebuchte Abschreibung aufzurechnen ist. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen wurde auf dem gesamten Fahrzeugbestand mit einem Bilanzwert von Fr. 332 523.25 eine Abschreibung von Fr. 133 523.25 (= 40 %) vorgenommen. Bezogen auf den Bilanzwert der beiden Porsche von Fr. 197 209.30 resultiert für diese Fahrzeuge eine Abschreibung von Fr. 78 883.70. Das kantonal steuerbare Kapital ist somit im Sinne einer reformatio in peius von den veranlagten Fr. 157 000.-- bzw. deklarierten Fr. 275 772.-- auf neu Fr. 354 655.-- (gerundet Fr. 354 000.--) zu erhöhen. Kantonal ergibt sich damit neu ein Steuerbetrag von Fr. 6 897.-- pro Einheit.

Eine derartige Abänderung der Veranlagung zum Nachteil des Steuer- pflichtigen ist – nach dessen Anhörung – zulässig (§ 76 Abs. 2 aStG; Art. 135 Abs. 1 DBG). Die Einsprecherin wurde von der Steuerkommission mit Schreiben vom 12.9.2003 auf die Möglichkeit einer Kapitalaufrech- nung hingewiesen. Mit Schreiben vom 18.9.2003 hat sie sich damit ein- verstanden erklärt.

StPS 1/04 29

4. und 5. ...

30 StPS 1/04

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2003 i.S. X. AG (BGE 2A.263/2003); Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 9. April 2003 i.S. X. AG (VGE 615/01)

Geldwerte Leistungen (Ertragsverzicht) im Konzern (Art. 58 DBG)

Rechtsgeschäfte zwischen Konzerngesellschaften sind zu den gleichen Be- dingungen abzuwickeln, wie sie mit aussen stehenden Dritten vereinbart würden. Bei der Frage, welcher Konzerngesellschaft eine Vermittlungskom- mission zugerechnet werden muss, kann auch der statutarische Gesell- schaftszweck massgebend sein. Bedeutung der gesetzlichen Treuepflicht des Verwaltungsrates nach Art. 717 Abs. 1 OR.

Sachverhalt

A. Die X. AG erbringt Dienstleistungen in allen Bereichen der Anlage- beratung und der Vermögensverwaltung und bezweckt den Erwerb, den Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen für eigene oder fremde Rechnung; sie kann Grundeigentum erwerben, belasten und veräussern. Das vollständig liberierte Aktienkapital von zehn Millionen Franken ist auf- geteilt in 100 000 vinkulierte Namenaktien à nominal Fr. 100.--, die zu 100 Prozent von der Y. AG gehalten werden. Zweck dieser Gesellschaft ist: „Erwerb und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen im In- und Aus-

StPS 1/04 31

land; kann Grundeigentum erwerben, belasten und veräussern“. Verwal- tungsräte der X. AG waren im Jahre 1999 unter anderem die Herren A., B. und C., welche zugleich die drei einzigen Verwaltungsräte der Y. AG bilde- ten. Die X. AG verwaltet das Vermögen von Drittkunden, von den Gesell- schaften DZ., EZ., FZ., GZ. sowie von der Y. AG. Während die X. AG von den Drittkunden sowie von den Z. Gesellschaften erfolgsabhängige Kom- missionen vereinnahmte, entrichtete ihr die Y. AG überhaupt kein Entgelt.

B. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. März 2002 setzte die Kanto- nale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz den steuerbaren Ge- winn der X. AG für die Steuerperiode 1999 auf Fr. ... fest. Gegenüber der eingereichten Steuererklärung wurde der steuerbare Gewinn durch Auf- rechnung einer Verwaltungsgebühr zu Lasten der Y. AG von Fr. 500 000.-- um diesen Betrag erhöht. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, am 10. Mai 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragte, die jährli- che Verwaltungsgebühr auf fünf Millionen Franken anzuheben und zudem eine Verkaufskommission von Fr. ..., welche die Y. AG verbucht hatte, die aber nach ihrer Ansicht der X. AG zustand, ebenfalls zum steuerbaren Ge- winn der X. AG hinzuzurechnen und diesen damit entsprechend zu er- höhen. Mit Entscheid vom 9. April 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde gut und setzte den steuerbaren Gewinn der X. AG antragsgemäss auf Fr. ... fest.

C. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

führt die X. AG mit Eingabe vom 26. Mai 2003 Verwaltungsgerichts- beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und den steuerbaren Reingewinn für die direkte Bun-

32 StPS 1/04

dessteuer 1999 gemäss Veranlagungsverfügung der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 20. März 2001 auf Fr. ... festzusetzen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, letzteres unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1. ...

2.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich

gemäss Art. 58 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Be- rechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Ge- schäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründe- tem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn

StPS 1/04 33

(a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also in- sofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (Urteil des Bundesgerichts 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2; Ur- teil 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.1; je mit Hinweis auf die Judi- katur).

2.2 Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zu

Gunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Diese Form der geldwerten Leistung wird mitunter seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts gestützt auf eine entsprechende Publikation (Max Imboden, Die gesetzmässigen Vor- aussetzungen einer Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen, in ASA 31 S. 177, insb. S. 179) als „Gewinnvorwegnahme“ bezeichnet, ob- wohl handelsrechtlich gar keine Gewinne „vorweggenommen“ werden kön- nen (vgl. etwa Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 96 ff., S. 148 ff., mit weiteren Hinweisen). Solche Ertragsverzichte lie- gen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahe stehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbetei- ligten Dritten fordern würde (Urteile des Bundesgerichts 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2 und 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.1, je mit Hinweis auf die Judikatur).

34 StPS 1/04

2.3 Bei diesem Drittvergleich (so genannter Grundsatz des „dealing at

arm's length“) wird bei Vermögensgegenständen auf den Verkehrswert ab- gestellt (Urteile des Bundesgerichts 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2, am Ende, und 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.2), und bei Dienstleistungen ist deren Marktwert massgebend (vgl. auch das Rund- schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. September 1997 betreffend Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften, in ASA 66 S. 299 f.). Bei verbundenen Unternehmen hat diese Beurteilung vom Standpunkt der jeweiligen steuerpflichtigen Gesellschaft aus zu erfolgen (Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/2a, Basel/Genf/München 2000, N 60 zu Art. 58 DBG; Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer] II. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, N 76 zu Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt). Eine Beurteilung vom Kon- zern aus, dem die steuerpflichtige juristische Person angehört, ist nicht angängig; auch Rechtsgeschäfte zwischen Konzerngesellschaften sind des- halb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie mit aussenstehen- den Dritten vereinbart würden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1995, in: ASA 65 S. 51 E. 3b S. 57).

3.1 Während die X. AG in ihrer Erfolgsrechnung 1999 überhaupt kein

Entgelt für ihre Leistungen zu Gunsten der Y. AG ausgewiesen hatte, rechnete ihr die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz eine Verwaltungs- kommission von Fr. 500 000.-- auf. Demgegenüber schützte die Vorin- stanz eine solche von fünf Millionen Franken entsprechend dem Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Dabei stellte sie fest, dass zwischen der X. AG und der Y. AG zwar kein Verwaltungs- bzw. Geschäftsführungsvertrag bestand, weshalb auch kein performance- abhängiges Entgelt vereinbart oder in Rechnung gestellt wurde. Hingegen

StPS 1/04 35

erbrachte die X. AG ihrer Muttergesellschaft unbestrittenermassen gewisse

administrative Tätigkeiten, wofür offensichtlich ein Entgelt geschuldet ist.

Zudem profitierte die Y. AG nach den unwidersprochenen Feststellungen

der Vorinstanz genau gleich wie ihre anderen Kunden

vom so genannten

Research der X. AG, weshalb auch insoweit eine Entschädigung zu

verrechnen ist. Die Vorinstanz setzte diese ausgehend vom Vergleich mit

den

vereinbarten Kommissionsregelungen

bei Drittkunden

und

Z. Gesellschaften ermessensweise auf fünf Millionen

Franken fest. Weil

diese Kommissionsregelungen auch eine Komponente für die Verwaltungs-

und Geschäftsführungstätigkeit, die vorliegend von der X. AG wie erwähnt

nicht

geleistet wurde, enthalten, nahm

die Vorinstanz von

den

Vergleichspreisen einen erheblichen Abschlag vor und schätzte die

Leistung auf fünf Millionen Franken. Die vorinstanzliche Bewertung dieser

Leistungen der X. AG an die Y. AG erscheint unter Berücksichtigung des

Researchs nicht als offensichtlich unrichtig. Das Bundesgericht ist daher

insoweit durch die tatsächlichen Feststellungen des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons Schwyz gebunden (vgl.

E. 1.2), weshalb

die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.2 Umstritten ist sodann die Zurechnung der Vermittlungskom-

mission

von Fr. ... der L. AG, welche am 6. September 1999 bei der

K. Bank

AG einging und in der Folge der Y. AG gutgeschrieben und von

dieser auch als Ertrag verbucht wurde. Die Y. AG hatte nämlich der L. AG

am 1. September 1999 im erwähnten Betrag Rechnung gestellt. Diese

Vermittlungskommission entrichtete die L. AG, weil sie dank dem Einsatz

von Exponenten der X. Gruppe die M. übernehmen konnte. Deren Tätigkeit

bestand

im Verkauf von M.-Aktien aus dem Bestand der FZ. AG sowie in

der Vermittlung weiterer Aktien der M. aus Drittbeständen an die L. AG.

Bezüglich der Aktien der FZ. AG lag es auf Grund des „Geschäftsführungs-

36

StPS 1/04

vertrages“ vom 12. Januar 1999 zwischen der FZ. AG und der X. AG ganz in der Kompetenz der Letztgenannten, allfällige Vermögensumdispositio- nen vorzunehmen. Entsprechend standen ihr gestützt darauf ebenfalls all- fällige Vermittlungskommissionen zu. Darüber hinaus muss aber auch der Teil der Vermittlungskommission, der auf Aktien aus Drittbeständen ent- fällt, auf Grund des engen Sachzusammenhanges der X. AG zugerechnet werden. Dass zwischen den beteiligten Parteien etwas anderes vereinbart gewesen wäre, ist nicht belegt. Ergänzende Abklärungen zu diesem Punkt erübrigen sich, nachdem die Beschwerdeführerin die Gelegenheit gehabt hätte, allfällige ihr günstige Beweismittel einzureichen oder jedenfalls an- zurufen, und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorin- stanz nicht als unvollständig oder offensichtlich unrichtig erscheinen (vgl. E. 1.2). Der Y. AG kann diese Vermittlungskommission im Übrigen schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie im Jahre 1999 eine reine Hol- dinggesellschaft im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 des (alten) Steuerge- setzes des Kantons Schwyz vom 28. Oktober 1958 war, die kantonal im Genuss des Holdingprivilegs stand. Sie bezweckt bekanntlich bloss das Halten und Verwalten von Beteiligungen im In- und Ausland und übt damit neben dieser Haupttätigkeit keine weiteren Geschäftsaktivitäten aus, die in untergeordnetem Masse sogar mit dem Holdingprivileg vereinbar gewesen wären (Ziffer 247 des Steuerbuchs des Kantons Schwyz mit der Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Besteuerung von Holding- und Domizilgesellschaften sowie gemischten Gesellschaften vom 1. Mai 1986). Die Vorbereitung und die Durchführung von Übernahmen gehören offensichtlich nicht zum statutarischen Zweck der Y. AG. Auch wenn die Transaktion vorab dank der guten Kontakte und dem Verhandlungsgeschick der Herren A., B. und C. zustande kam, handelten diese dabei nicht in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte der

Y. AG, sondern vielmehr als Organe der X. AG. Denn einzig diese

StPS 1/04 37

Gesellschaft bezweckt unter anderem den Verkauf von Beteiligungen für fremde Rechnung, nicht aber die Holdinggesellschaft. Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass die Rechnung formell von der Y. AG ausgestellt wurde, noch die Tatsache, dass die Revisionsstelle dieses zum Zwecke der Steuerersparnis gewählte Vorgehen (Steuerfreiheit der Kommission auf kantonaler Ebene bei Zurechnung an die privilegierte Holdinggesellschaft) offenbar anstandslos akzeptierte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin auch in diesem Punkt unbegründet.

Zur Ergänzung der bundesgerichtlichen Ausführungen wird nachfolgend ein Auszug aus dem vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE 615/01) zur Treuepflicht des Verwaltungsrates angefügt.

7. e) ...

Aber auch das von der EStV vorgebrachte Argument der Treuepflicht spricht für die Zuordnung der Provisionszahlungen aus der M.-Transaktion an die X. AG. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin (...) gingen der M.-Transaktion sinngemäss Analysen über die Restrukturierung des weltweiten ...sektors sowie „Verhandlungen über Zusammenschlüsse und Aufgliederungen der grössten Marktteilneh- mer“ voraus, was entsprechende personelle Ressourcen für solche Ge- schäftsaktivitäten erfordert. Nachdem im konkreten Fall die personellen Ressourcen für die genannten Geschäftsaktivitäten bei der X. AG angesie- delt sind, welche die Erbringung von Dienstleistungen in der Anlagebera- tung und Vermögensverwaltung bezweckt, ist es mit der vom Gesetzgeber

38 StPS 1/04

in Art. 717 Abs. 1 OR festgelegten Treuepflicht des Verwaltungsrates so- wie Dritter, die mit der Geschäftsführung befasst sind, grundsätzlich un- vereinbar, dass die damaligen Mitglieder des Verwaltungsrates der X. AG (welche gemeinsam auch als [einzige] Verwaltungsräte der Y. AG fungier- ten) die Provisionen aus einem der finanziell interessantesten Aufträge nicht für die X. AG beanspruchten, sondern der Holdinggesellschaft über- liessen. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin (ohne Partizipation an den Vermittlungsprovisionen von über ... Mio. Fran- ken) einem unabhängigen Dritten den Abschluss solcher Vermittlungsge- schäfte überlassen hätte. Zudem ist aus der bundesgerichtlichen Recht- sprechung abzuleiten, dass an die Treuepflicht für Personen, die für eine Aktiengesellschaft tätig sind, strenge Anforderungen gestellt werden und insofern es aus steuerlicher Sicht nicht im Belieben des Unternehmers steht, zu bestimmen, wo die Gewinne aus Geschäften anfallen sollen (vgl. ASA 67, S. 216 ff.). Im Übrigen fällt auf, dass der M. AG ... Euro für „sonstige Ausgaben“ in Rechnung gestellt worden sind. Daraus ist abzu- leiten, dass für die Vorbereitung, Abklärung und Durchführung der betref- fenden Transaktion in erheblichem Umfange auch personelle Ressourcen in Anspruch genommen wurden, welche bei der Y. AG gar nicht vorhanden waren (vgl. oben, Erw. 6d). Auch diese Umstände sprechen dafür, dass die erwähnten Provisionsleistungen der X. AG zuzuordnen sind.

StPS 1/04 39

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2003 i.S. D. (VGE 613/03)

Dividenden als ausserordentliche Einkünfte in der Bemessungslücke (§ 240 Abs. 1 und 2 StG, Art. 218 Abs. 2 DBG)

Dividenden gelten als a.o. Einkünfte in der Bemessungslücke, wenn eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividendenpolitik gerade in dem in die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert. Es ist dabei nicht zu be- anstanden, dass die Steuerbehörden die Dividenden in der Bemessungs- lücke mit der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der Vorjahre vergli- chen und den über die durchschnittliche Ausschüttungsquote hinausge- henden Teil der Dividende der Bemessungslückenjahre besteuert haben.

Sachverhalt

D. ist Alleinaktionär der Z. AG. Gemäss Wertschriftenverzeichnis ist er Eigentümer von allen 700 Aktien zum Nominalwert von je Fr. 10 000.-- (Aktienkapital CHF 7 000 000.--).

Mit Veranlagungsverfügungen 1999 und 2000 vom 14. Oktober 2002 (Versand) wurde D. übergangsrechtlich mit separaten Jahressteuern auf ausserordentlichen Einkünften belegt. Dabei wurde das steuerbare Ein- kommen hinsichtlich der direkten Bundessteuer und bei der kantonalen

40 StPS 1/04

Steuer für das Jahr 1999 auf Fr. 229 900.-- und für das Jahr 2000 auf Fr. 170 400.-- festgesetzt. Als Begründung wurde angeführt: „Ausseror- dentliche Dividende gemäss Schreiben vom 30.09.2002“. Gegen diese Veranlagungsverfügungen liess D. am 7. November 2002 Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission/VdBSt erheben, welche mit Entscheid vom 26. Mai 2003 abgewiesen wurde. In der Folge erhob D. fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) ...

  1. b) Mit diesem gleichzeitigen Wechsel von der Vergangenheits- zur Ge-

genwartsbesteuerung fällt das Einkommen der Jahre 1999 und 2000 grundsätzlich in eine Bemessungslücke. Gestützt auf Art. 218 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 DBG sowie § 240 Abs. 1 StG unterliegen ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 einer vollen Jahressteuer.

Vorliegend streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Dividenden- ausschüttungen der Z. AG im Betrag von Fr. 280 000.-- im Jahr 1999 und in der Höhe von Fr. 350 000.-- im Jahr 2000 (teilweise) ausserordentliche Einkünfte des Beschwerdeführers darstellen, welche der separaten Jahressteuer unterliegen.

StPS 1/04 41

3. a) Nach Art. 218 Abs. 3 i.V.m. Art. 206 Abs. 3 DBG respektive § 240 Abs. 2 StG gelten als ausserordentliche Einkünfte insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, buchmässige Aufwertungen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig be- gründeter Abschreibungen und Rückstellungen. Zusätzlich zählt das kantonale Steuerrecht ausdrücklich noch aperiodische Lohnzahlungen im Sinne von § 18 StG zu den ausserordentlichen Einkünften.

Diese Aufzählung ist indessen nicht als abschliessend zu betrachten. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl im Bundesrecht als auch im kantona- len Recht die Aufzählung mit „insbesondere“ eingeleitet wird (vgl. BGE 2A.92 + 103/2002 vom 4. Oktober 2002, Erw. 3.1; BGE 2A.557/2001 vom 11. Juli 2002, Erw. 2.1 = StE 2002 B 65.4 Nr. 11; Dieter Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, N 31 zu Art. 218 DBG).

  1. b) Als massgebende Kriterien, welche auf das Vorliegen von ausser-

ordentlichen Einkünften hinweisen, sind dem Kreisschreiben Nr. 6 vom

20. August 1999 der Eidg. Steuerverwaltung (betreffend Übergang von

der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen, nachfolgend: KS Nr. 6, publ. in ASA 68, S. 384 ff., v.a. S. 387 f.) folgende Aspekte zu entnehmen:

  • die Einmaligkeit einer Leistung (z.B. Lotteriegewinn),

  • die ausserordentliche Höhe des Einkommens, das seiner Natur nach re- gelmässig fliesst (z.B. ausserordentliche Dividende),

42 StPS 1/04

  • die Änderung in der Verbuchung der Einkommensquelle (z.B. Auflösen von Rückstellungen im Anschluss an einen Wechsel der Verbuchungs- methode oder das Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Ab- schreibungen und Rückstellungen),

  • und die Beeinflussbarkeit der Umstände der Ausrichtung des Einkom- mens durch den Steuerpflichtigen selbst

(vgl. auch StE 2002, B 65.4 Nr. 11, Erw. 2.1; Dieter Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, N 33 zu Art. 218 DBG, wobei in diesem Kommentar das Abstellen auf die Höhe der Einkünfte als untaugliches Kriterium bezeichnet wird).

  1. c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Dividenden im

Normalfall nicht als aperiodische Vermögenserträge zu betrachten, da es sich um ein Einkommen handelt, das seiner Natur nach regelmässig fliesst. Anders kann es sich nach Auffassung der Kommission für Wirt- schaft und Abgaben (WAK) des Nationalrats bei so genannten Substanzdi- videnden verhalten, d.h. bei Ausschüttungen aus offenen Reserven, die höher sind als der im entsprechenden Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn (vgl. BGE 2A.557/2001 vom 11. Juli 2002, publ. in StE 2002 B 65.4 Nr. 11, Erw. 2.2 mit Verweis auf WAK-Bericht, BBl 1998, S. 4929 ff., S. 4939; vgl. auch BGE 2A.92 + 103/2002 vom

4. Oktober 2002, Erw. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, N 10 zu § 275).

Des Weiteren hat das Bundesgericht entschieden, dass auch dann von einem ausserordentlichem Einkommen auszugehen ist, wenn eine perso- nenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividendenpolitik gerade in dem in die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert. Nach der höchstrichterlichen Argumentation entspricht es dem Sinn von Art. 218 DBG, dass der Steuer-

StPS 1/04 43

pflichtige beim Wechsel

des Systems der zeitlichen Bemessung nicht

davon soll profitieren können, dass er die Möglichkeit hat, den Anfall von

Einkommen nach Belieben

in die Bemessungslücke zu

verschieben (vgl.

die zit. BGE 2A.557/2001 vom 11. Juli 2002 und 2A.92 + 103/2002

vom 4. Oktober 2002). Im Urteil 2P.295/2002 vom 5. Juni 2003 bestä-

tigte das Bundesgericht, dass Dividendenzahlungen

unter gewissen Vo-

raussetzungen als ausserordentliche Einkünfte gelten können.

4. a) Die Vorinstanzen begründen ihren Entscheid wie folgt:

„Bei der Frage, ob trotz Dividendenzahlungen in den Vorjahren zur Bemessungslücke

eine Änderung der Dividendenpolitik erfolgt ist, prüft die Veranlagungsbehörde jeweils,

ob die Ausschüttungen in den Lückenjahren die durchschnittliche Ausschüttungsquote

der letzten fünf Jahre vor der Bemessungslücke übersteigen, und betrachtet alsdann die

prozentual darüber hinausgehenden Beträge als ausserordentliches Einkommen (vgl.

Treuhandseminar 2000, Kap. 3, S. 7).

Sie darf sich dabei gemäss den zitierten Aussa-

gen der Treuhandseminarunterlagen entweder auf das Verhältnis von Gewinn/Dividende

oder das Verhältnis von

Aktienkapital/Dividende stützen. Zumindest für den Fall, dass

auf das Verhältnis von Gewinn/Dividende abgestützt wird, ist die Methode der Veranla-

gungsbehörde nicht zu beanstanden. Denn sie bezieht sich diesfalls auf den realisierten

Gewinn, mithin auf die Grösse, welche bestimmt, ob überhaupt eine Dividende

ausge-

schüttet werden darf (vgl. Art. 675 Abs. 2 OR). Zudem wird damit der konkrete wirt-

schaftliche Erfolg der Unternehmung zur Beurteilung der Dividendenpolitik miteinbezo-

gen, was als sachgerecht zu bezeichnen ist. Weicht nun der durchschnittliche Aus-

schüttungsquotient der letzten 5 Jahre von denjenigen Quotienten in den Lückenjahren

ab, so liegt im selben Masse eine Ausschüttung ausserordentlicher Dividenden qua Än-

derung der Dividendenpolitik vor.“

Anhand der oben erwähnten Methode (Gewinn/Dividenden-Verhältnis)

hat die Vorinstanz im konkreten Fall

nach folgender Berechnung

ausseror-

dentliche Einkünfte für

1999 von Fr.

229 983.-- sowie für 2000

von

Fr. 170 400.-- errechnet (vgl. Einspracheentscheid, S. 7):

Verhältnis Gewinn des

1995

1996

1997

1998

1999

2000

VJ/Dividende

Ausgewiesene Gewinne

233 198.00

241 963.00

772 418.00

483 169.00

125 640.00

451 057.00

des VJ

Ausbezahlte Dividende

0.00

140 000.00

140 000.00

210 000.00

280 000.00

350 000.00

44

StPS 1/04

in % des Gewinns

0.00

57.86

18.12

43.46

222.85

77.59

Durchschnitt von 3 Jahren

39.81 %

50 017.00

179 565.00

Ausserordentlicher

229 983.00

170 435.00

Vermögensertrag

  1. b) Gegen diese Berechnung bringt der Beschwerdeführer sinngemäss

u.a. Folgendes vor: Im Verlaufe des Jahres 1995 habe er sich von seiner

Frau getrennt und den gemeinsamen Haushalt aufgelöst.

Daraufhin habe

er seinen gesetzlichen und steuerlichen Wohnsitz nach

A. (SZ)

verlegt. Auf

Grund vertraglicher Vereinbarungen mit seiner

getrennten Ehefrau (Ehe-

und Erbverzichtsvertrag vom

18. Oktober 1995)

seien ihm alle bisher ge-

meinsamen Einkommensquellen

verloren gegangen. Zur Bestreitung seines

Lebensaufwandes habe er darum 1996 notgedrungen begonnen, neben

den Einkünften aus der AHV Dividenden

aus der

in seinem Besitze stehen-

den Z. AG auszuschütten. Die künftigen Dividendenausschüttungen seien

somit im Jahre 1996 auf Grund der persönlichen Verhältnisse in einer Di-

videndenpolitik festgelegt und in den

Folgejahren, unabhängig

allfällig be-

vorstehender Steuergesetzänderungen, entsprechend auch umgesetzt wor-

den. Es sei daher im vorliegenden Fall ganz klar keine Änderung der Divi-

dendenpolitik vorgenommen worden. Die

Vorinstanz sei auf diese persönli-

chen Verhältnisse nicht eingegangen (vgl. Beschwerde,

Ziff. 2).

Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer

auch die von der Vorinstanz

verwendete Methode des Gewinn/Dividenden-Verhältnisses in Frage. Insbe-

sondere bei Produktionsunternehmungen

erscheine diese

Berechnungs-

methode sinnvoll, wobei festzuhalten sei, dass eine Dividendenpolitik

nicht zwangsläufig vom Gewinn abhängig gemacht werden

müsse, sondern

ihr auch andere Faktoren zu

Grunde gelegt werden könnten. Die

Z. AG sei

eine Finanzgesellschaft, welche in erster Linie das Halten von kleineren

Beteiligungsquoten an börsenkotierten

Unternehmungen zur Geldanlage

StPS 1/04

45

zum Zweck habe. Das Ergebnis sei somit massgebend von der jeweiligen Börsensituation abhängig und könne vom Aktionär nur bedingt beeinflusst werden. Auf Grund des Anschaffungswertprinzips bei Wertschriften gemäss Art. 668 OR (recte: Art. 667 OR) müsse das ausgewiesene Ergebnis daher nicht zwangsläufig mit dem effektiv erwirtschafteten Gewinn übereinstimmen. Mithin könnten so erhebliche Buchgewinne entstehen, welche von Gesetzes wegen nicht ausgewiesen werden müssten. Es sei daher fraglich, ob der effektiv ausgewiesene Gewinn bei Finanzgesellschaften als Kriterium herangezogen werden könne (vgl. Beschwerde Ziff. 3).

5. a) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist auch dann von ausserordentlichen Einkünften auszugehen, wenn eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividendenpolitik gerade in den in die Bemes- sungslücke fallenden Jahren ändert. Nicht massgebend ist, ob und in wel- chem Umfang in den Folgejahren nach der Bemessungslücke (in casu ab

  1. 2001) Dividendenzahlungen tatsächlich stattgefunden haben. Für die Be-

urteilung, ob die in den Jahren 1999 und 2000 ausgerichteten Dividen- denzahlungen als ausserordentlich zu gelten haben, ist nach der höchst- richterlichen Rechtsprechung auf die Verhältnisse vor dem Wechsel zur Postnumerandobesteuerung abzustellen (vgl. BGE 2A.92 + 103/2002 vom 4. Oktober 2002, Erw. 3.3.1; vgl. auch StE 2002, B 65.4 Nr. 8). Von da- her kann der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf die Dividenden- zahlungen in den Jahren 2001 und 2002 nichts zu seinen Gunsten ablei- ten.

  1. b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesellschaft des Be-

schwerdeführers vor dem Jahr 1996 keine Dividendenzahlungen vorge- nommen hat. In den Jahren 1996 und 1997 betrug die Dividende je

46 StPS 1/04

Fr. 140 000.--, im Jahre 1998 Fr. 210 000.-- sowie in den Jahren 1999 und 2000 Fr. 280 000.-- bzw. Fr. 350 000.--. Somit wurde die Dividende im 1. Jahr der Bemessungslücke (1999) im Vergleich zu den Dividenden in den Jahren 1996 und 1997 (von je Fr. 140 000.--) auf Fr. 280 000.-- verdoppelt, obwohl für das vorangegangene Geschäftsjahr 1998 nur ein Gewinn von Fr. 125 640.-- ausgewiesen wurde. Diese Konstellation spricht für die vorinstanzliche Annahme von ausserordentlichen Einkünften im Lückenjahr 1999. Zudem wurde 1999 klarerweise eine Substanzdividende ausgerichtet, war doch diese Dividende mehr als doppelt so hoch als der ausgewiesene Gewinn des Vorjahres. Die Ausserordentlichkeit dieser Dividende kommt auch darin klar zum Ausdruck, als ausgerechnet im Zeitpunkt eines massiven Gewinneinbruchs die Dividende stark erhöht wurde.

Aber auch die Erhöhung der Dividendenzahlung im 2. Lückenjahr auf Fr. 350 000.-- rechtfertigt die Annahme, dass die Dividendenpolitik der vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft in der Bemessungslücke geändert wurde. Dies gilt erst recht als der Beschwerdeführer die (ur- sprüngliche) Änderung der Dividendenpolitik ab 1996 mit der Trennung von seiner Ehefrau, dem damit verbundenen Wegfall von bisherigen Ein- kommensquellen und der Finanzierung seines Lebensaufwandes begründete, indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Verwaltungsgericht substantiiert darlegte, weshalb er für seinen Lebensbedarf im 2. Lückenjahr (2000) auf eine Dividendenzahlung von Fr. 350 000.-- angewiesen gewesen sein soll, derweil in den ersten beiden Jahren nach der Trennung Fr. 140 000.-- ausreichten. Für die Ausserordentlichkeit der Dividendenzahlungen in den Lückenjahren sprechen auch folgende Aspekte. Zwar ist nach Weber (a.a.O., N 33) das Abstellen auf die Höhe der Einkünfte kein taugliches Kriterium, so könne

StPS 1/04 47

beispielsweise eine ausserordentlich hohe Gratifikation durchaus als ordentliches Einkommen gelten, wenn ein ausserordentlich gutes Ergebnis die Grundlage für deren Ausrichtung bilde (vgl. BGE 2A.517/2002, Erw. 5.3 in fine). Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass ungeachtet des ausserordentlich guten Geschäftsergebnisses von 1996 (gemäss den vorliegenden Unterlagen erzielte die Gesellschaft des Beschwerdeführers 1996 den mit Abstand höchsten Gewinn, und zwar Fr. 772 418.--) die Dividende im Jahre 1997 bei Fr. 140 000.-- (was einer Ausschüttungsquote von 18.12 % des Gewinnes entspricht) belassen wurde, dennoch aber in den Lückenjahren 1999 und 2000 (bei deutlich tieferen Gewinnen der Vorjahre: 1998 von Fr. 125 640.--, 1999 von Fr. 451 057.--) massiv höhere Dividenden von Fr. 280 000.-- und von Fr. 350 000.-- ausbezahlt wurden (was einer Ausschüttungsquote von 222.85 % bzw. von 77.59 % entspricht). Dass im Übrigen der 1999 unter Einbezug „des Anschaffungswertprinzips bei Wertschriften“ „effektiv erwirtschaftete Gewinn“ höher ausgefallen sei als im Jahre 1996 (vgl. Be- schwerde, S. 2 f., Ziff. 3), wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch dargelegt. In diesem Kontext fällt ins Gewicht, dass der Beschwerde- führer als Alleinaktionär und Empfänger aller Dividenden die Ausschüt- tungspolitik der Gesellschaft selber bestimmen konnte. Dadurch war er je- derzeit im Stande, die Umstände der Ausrichtung der Zahlungen, nament- lich deren Höhe, Fälligkeit etc. auch unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beeinflussen und die Bemessungslücke zu seinen Gunsten auszunützen (vgl. BGE 2A.92 + 103/2002 vom 4. Oktober 2002, Erw. 3.3.2).

Schliesslich ist nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Dividenden in der Bemessungslücke mit der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der Vorjahre verglichen und den über die durchschnittliche

48 StPS 1/04

Ausschüttungsquote hinausgehenden

Teil der Dividenden

der

Bemessungslückenjahre besteuert haben, zumal der Beschwerdeführer für

die konkrete Erhöhung der Dividendenzahlungen von je Fr. 140 000.-- in

den Jahren 1996 und 1997 (bei ausgewiesenen Gewinnen in den

vorangegangenen Geschäftsjahren

von Fr. 241 963.-- und

von

Fr. 772 418.--) auf Fr. 280 000.--

und Fr. 350 000.-- in

den

Lückenjahren 1999 und 2000 (bei weniger hohen Gewinnen der Vorjahre)

keine plausible Erklärung dargetan hat.

Was schliesslich den Verweis des Beschwerdeführers auf ein anders

lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts

Zürich anbelangt, legten die Vor-

instanzen zutreffend dar, dass die schwyzerischen Rechtsprechungsorgane

nicht an eine allenfalls abweichende Rechtsauffassung eines kantonalen

Gerichtes in anderen Verfahren

gebunden sind. Soweit

der

Beschwerdeführer den Vorinstanzen vorwirft, dass diese die persönlichen

Verhältnisse des Pflichtigen ungenügend gewürdigt hätten, übersieht er,

dass die Vorinstanzen den besonderen Verhältnissen insofern Rechnung

getragen haben, als sie für die Ermittlung der durchschnittlichen

Ausschüttungsquote (von 39.81 %) nicht die letzten fünf Jahre vor der

Bemessungslücke, sondern zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich

die Ausschüttungen seit 1996 (bis zur Bemessungslücke) herangezogen

haben.

...

StPS 1/04

49

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2003 i.S. Ehegatten S. (VGE 607/03)

Dividenden als ausserordentliche Einkünfte in der Bemessungslücke (§ 240 Abs. 1 und 2 StG, Art. 218 Abs. 2 DBG)

Bei der Beurteilung der Dividendenpolitik in der Bemessungslücke sind als Vergleichszahlen einzig frühere Dividendenzahlungen heranzuziehen. Nennwertreduktionen und Teilliquidationen (Aktienrückkäufe) in den Vor- jahren bleiben unberücksichtigt (Erw. 4).

Für die durch die Änderung der Dividendenpolitik begründete Ausseror- dentlichkeit kommt es nicht darauf an, wer diese beeinflusst hat. Entscheidend ist einzig, dass diese geändert wurde (Erw. 5).

Aus den Erwägungen

4. a) Vorliegend hat die Q. Holding zwischen 1992 und 1998 keine Dividenden an die Aktionäre ausgerichtet, obwohl in dieser Zeit Gewinne erwirtschaftet wurden. In demselben Zeitrahmen fanden mehrere Nenn- wertreduktionen (1992-1994) und direkte Teilliquidationen (1995-1998) statt.

50 StPS 1/04

Gestützt darauf haben die Vorinstanzen mit der Ausschüttung der Divi- dende in den Jahren 1999 und 2000 eine Änderung der Dividendenpolitik in den Bemessungslückenjahren bejaht (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 2c). Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass in den Lücken- jahren keine erstmalige Ausschüttung von Vermögensertrag vorläge. Die Q. Holding habe in den vergangenen Jahren mittels direkten Teilliquidatio- nen ein Vielfaches der Dividenden der Jahre 1999 und 2000 ausgeschüt- tet und somit zur Besteuerung gebracht (vgl. Beschwerde Erw. 19-22).

  1. b) Die Dividende stellt einen Anteil am von der Gesellschaft erwirt-

schafteten Gewinn dar (vgl. Art. 660 Abs. 1 OR). Hingegen stellt die Teil- liquidation (Aktienrückkäufe in Verbindung mit einer anschliessenden Ka- pitalherabsetzung) aktienrechtlich keine Gewinnausschüttung und somit auch keine Dividendenleistung dar (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 40 N 74 ff.). Obwohl die Dividende als auch der über den Nennwert hinausgehende Betrag bei der Teilliquidation grundsätzlich als Vermögensertrag zu versteuern ist (vgl. Forstmoser/Meier- Hayoz/Nobel, a.a.O., § 53 N 52 ff.; Reich in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht I/2a, Art. 20 N 69), ist das wirtschaftliche Ergebnis einer Teilliquidation von jenem einer Dividendenausschüttung tiefgreifend verschieden (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Auflage, N 297b i.V.m. Fussnote 763). Einerseits schüttet die Gesellschaft bei dem bis zum Nennwert gehenden Betrag nicht einen Gewinn an die Aktionäre aus, son- dern Kapital, d.h. ihr zum langfristigen betrieblichen Einsatz zur Verfü- gung stehende Mittel (vgl. Böckli, a.a.O., N 297b). Dieser Unterschied gilt umso mehr bei der reinen Nennwertreduktion. Andererseits benötigen die Dividendenausschüttung und die Teilliquidation unterschiedliche Voraus- setzungen und Verfahren: Während die Dividende nur aus dem Bilanzge- winn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden darf (vgl.

StPS 1/04 51

Art. 675 OR), geht es bei der Teilliquidation um eine gewinnunabhängige Verminderung der Gesellschaftsmittel. Sie ist daher nur unter Einhaltung von verschärften Gläubigerschutzbestimmungen (vgl. Art. 732 ff. OR) zu- lässig. Die Unterschiede zwischen Teilliquidation (Aktienrückkauf mit an- schliessender Kapitalherabsetzung) und Dividendenausschüttung kommen auch dadurch zum Ausdruck, dass die Herabsetzung des Aktienkapitals die Veröffentlichung eines dreimaligen Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (vgl. Art. 733 OR) sowie einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister (vgl. Art. 734 OR) erfordert, derweil die Dividendenausschüttung grundsätzlich mit keinen solchen Publikationspflichten verbunden ist. Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Teilliquidationen in der Bemessungslücke fortgesetzt wurden (vgl. Einsprache-act. 19 sowie Bf-act. 3), weshalb es sich nicht so verhält, dass die vor der Bemessungslücke erfolgte „Teilliquidationspolitik“ in der Bemessungslücke durch Dividendenausschüttungen ersetzt wurde. Vielmehr kamen zu den weiteren Teilliquidationen neu noch Dividendenausschüttungen hinzu.

  1. c) Im Ergebnis kann somit nicht von einer einheitlichen Ausschüt-

tungspolitik im Sinne einer „Dividenden- respektive Teilliquidationspolitik“ gesprochen werden, weil die Dividendenausschüttung und die Teilliquidation als verschiedene aktienrechtliche Institute unabhängig voneinander unterschiedliche Zwecke verfolgen. Mithin ist für die Würdigung der Ausschüttungspolitik einzig auf die Dividendenzahlungen abzustellen. Der be- schwerdeführerische Vergleich mit den in den vorangegangenen Jahren er- folgten Teilliquidationen hält somit nicht stand. Dabei kann es auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführer bei diesen Aktienrückkäufen beteiligt gewesen sind oder nicht.

52 StPS 1/04

Vorliegend ist unbestritten, dass in den Jahren 1992 bis 1998 und somit während acht Jahren keine Dividende ausgeschüttet wurde. Die Aus- schüttung in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 stellt daher zweifelsfrei eine Änderung der Dividendenpolitik dar. Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

5. a) Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass es sich bei der Q. Hol- ding nicht um eine personenbezogene Gesellschaft handle. Die von den Beschwerdeführern gehaltenen ... Namenaktien entsprächen lediglich einem Anteil von 0.06 % des Kapitals respektive 0.11 % der Stimmen. Zudem könne aus dem Umstand einer starken Aktionärspersönlichkeit oder Aktionärsgruppe nicht auf eine personenbezogene Aktiengesellschaft geschlossen werden (vgl. Beschwerde Erw. 25-28).

  1. b) Grundsätzlich ist dann von ausserordentlichem Einkommen auszu-

gehen, wenn eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividendenpolitik gerade in dem in die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert (vgl. BGE 2A.557/2001 vom 11. Juli 2002, in StE 2002 B 65.4 Nr. 11, Erw. 2.2 und 2A.92 + 103/2002 vom 4. Oktober 2002, Erw. 3.2). Personenbezogen sind solche Aktiengesellschaften, bei denen sich die Aktien im Eigentum eines überschaubaren Kreises von durch persönliche Verhältnisse miteinander verbundenen Personen befindet (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 62 N 3). Damit soll dem Umstand der Beeinflussbarkeit der Ausrichtung des Einkommens durch den Steuerpflichtigen selbst Rechnung getragen werden: Dieser ist (auf Grund seiner Mehrheitsbeteiligung) ohne weiteres im Stande, zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Dividendenpolitik der Gesellschaft auch unter steuerlichem Gesichtswinkel zu beeinflussen und somit die

StPS 1/04 53

Bemessungslücke nach Gutdünken zu seinen Gunsten auszunutzen (vgl. Kreisschreiben Nr. 6 vom 20. August 1999 der Eidg. Steuerverwaltung betreffend Übergang von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen, nachfolgend: KS Nr. 6; publ. in: ASA 68, S. 384 ff., Ziff. 252; StKE 175/00 der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 27. April 2001, Erw. 2; Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom

28. Juni 2001, in: StE 2002 B 65.4 Nr. 4, Erw. 2c/dd; vgl. ferner

Entscheid Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom 28. Juni 2001, in: StE 2002 B 65.4 Nr. 4).

Dabei handelt es sich jedoch nur um ein Indiz, welches auf das Vorlie- gen von ausserordentlichen Einkünften hinweist (vgl. KS Nr. 6 Ziff. 252). Unter rein bemessungsrechtlicher Betrachtungsweise spielt es jedoch kei- ne Rolle, ob die Beschwerdeführer als Aktionäre auf die Dividendenpolitik wesentlichen Einfluss nehmen konnten (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Zürich vom 23. Oktober 2002, in: StE 2003 B 65.4 Nr. 12, Erw. 5b/aa). Denn für die durch die Änderung der Dividendenpolitik begründete Ausserordentlichkeit kommt es nicht darauf an, wer diese beeinflusst hat. Vielmehr ist einzig entscheidend, dass diese geändert wurde. Es hängt denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht von der Höhe der Beteiligung des begünstigten Aktionärs ab, ob eine Dividende als ausserordentliche Einkunft zu qualifizieren ist (vgl. BGE 2A.557/2001 vom 11. Juli 2002, Erw. 3.2).

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass dann, wenn massgebliche beherrschende Aktionäre die Bemessungslücke zu ihren Gunsten durch die Dividendenpolitik beeinflussen, die Ausserordentlich- keit auch für Aktionäre zu bejahen ist, die nur Eigentümer eines geringen

54 StPS 1/04

Teils des Aktienkapitals sind. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, aus welchen sachlichen Motiven die Gesellschaft beschlossen hat, im Jahre 1999 und 2000 eine Dividende auszuschütten (vgl. Urteil Verwal- tungsgericht Zürich vom 23. Oktober 2002, in: StE 2003 B 65.4 Nr. 12, Erw. 5b/aa).

  1. c) Nach dem Gesagten kommt es vorliegend für die Begründung der

Ausserordentlichkeit nicht darauf an, ob es sich bei der Q. Holding um eine personenbezogene Gesellschaft handelt. Vielmehr ist entscheidend, dass die Q. Holding just in den Bemessungslückenjahren ihre Dividenden- politik geändert hat. Im Ergebnis sind die Einwände bezüglich der Perso- nengebundenheit nicht zu hören und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

StPS 1/04 55

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2004 i.S. Ehegatten Z. (VGE 630/03)

Relative Veranlagungsverjährung nach altem kantonalem Recht, Lückenfüllung durch das Verwaltungsgericht

Nach altem Recht war die Verjährung des Rechts, eine Steuerveranlagung vorzunehmen, gesetzlich nicht geregelt. In richterlicher Lückenfüllung hat das Verwaltungsgericht die relative Verjährungsfrist auf Geheiss des Bun- desgerichts hin auf 5 Jahre festgesetzt und die in casu angefochtenen Ver- anlagungsverfügungen als verjährt aufgehoben.

Sachverhalt

A. Mit je separaten Verfügungen vom 15. Mai 2000 (Versand

14.6.2000) wurden die Ehegatten Z. für die Steuerperioden 1989/90, 1991/92 sowie 1993/94 mit folgenden steuerbaren Einkommen bzw. Ver- mögen veranlagt:

[Steuerfaktoren]

Eine gegen diese Verfügungen von den Ehegatten Z. am 5. Juli 2000 erhobene Einsprache wurde von der Kantonalen Steuerkommission/Kanto- nalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid

56 StPS 1/04

vom 18. Februar 2002 insoweit gutgeheissen, als die Bundessteuerveran- lagungsverfügungen infolge Verjährung der fraglichen bundessteuerlichen Steueransprüche aufgehoben wurden, während die Einsprache gegen die kantonalen Veranlagungsverjährungen abgewiesen wurde.

Mit Entscheid VGE 605/02 vom 7. November 2002 bestätigte das Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz diesen Einspracheentscheid.

B. Mit Urteil vom 3. November 2003 (2P.299/2002/kil) hiess die

II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine von den Ehegatten Z. am 17. Dezember 2002 gegen den Entscheid VGE 605/02 des Verwaltungsgerichts Schwyz erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf, soweit er die Frage der Verjährung der Kantonssteuern der Jahre 1989 bis 1994 betrifft.

Gemäss der Erwägung Ziff. 3.4 des bundesgerichtlichen Urteils hat das Verwaltungsgericht Schwyz über die erhobene Verjährungseinrede (ein- schliesslich der Frage der Verjährungsunterbrechung) zu entscheiden.

Erwägungen

1. Entsprechend der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Be- schwerde folgt aus der Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde nur die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde trifft das Bundesgericht in der Regel keine reformatorischen Entscheidungen. Von diesem Grundsatz weicht das Bun- desgericht ab, wenn sich der beanstandete verfassungswidrige Zustand

StPS 1/04 57

nicht anders rasch und wirksam beheben lässt (vgl. Häfelin/Haller,

Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2001,

Rz. 2041 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Ausdrücklich wird das Verwaltungsgericht Schwyz angewiesen, „nach

Massgabe der

vorstehenden Erwägungen“ über

die erhobene

Verjährungseinrede

unter Einschluss der

Frage der

Verjährungsunterbrechung zu entscheiden (Erw. 3.4).

2. In Erw. 3.3 des bundesgerichtlichen Urteils wird ausgeführt

was

folgt:

„Das Verwaltungsgericht hat die Frage, wie lange die Frist für die Veranlagungsverjäh- rung anzusetzen wäre, offen gelassen. Aus prozessökonomischen Gründen ist an dieser Stelle dennoch bereits festzuhalten, dass bei den vorliegenden Gegebenheiten – wie die Beschwerdeführer richtig annehmen – eine Dauer von zehn Jahren nicht in Frage kommt. Sowohl Verfahrenseinleitung als auch Steuerbezug sind auf fünf Jahre befristet. Es liegt nahe, zur Lückenfüllung betreffend Veranlagungsverjährung auf die Regelung

dieser beiden Verjährungsfristen zurückzugreifen (vgl. oben E. 2.2;

vgl. auch Urteil

P.1015/1976, in: ASA

47 S. 223 f., E. 3). Im Übrigen würde auch eine analoge An-

wendung der allgemeinen Verjährungsregeln des Zivilrechts zu keinem

anderen Ergebnis

führen, sieht doch Art. 128 Ziff. 1 OR für periodische Leistungen eine Verjährungsfrist

von fünf Jahren vor.

Zu beachten ist sodann, dass § 85 a StG/SZ einerseits eine

Verwirkungsfrist von

6 Jahren für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens (Abs. 1) und

andererseits eine solche von 10 Jahren für die Festsetzung der Nachsteuer (Abs. 3) vor- sieht. Mithin sind auch der Nachforderung von Steuern, welche auf im ordentlichen Verfahren nicht deklarierten Einkommensbestandteilen geschuldet sind, zeitlich relativ enge Grenzen gesetzt. Dieser Umstand spricht klar für eine kurze Frist für die Veranla- gungsverjährung und lässt sogar die Frage nach einer allfälligen absoluten Verjährungs-

frist im ordentlichen Verfahren auftauchen.“

Nachdem der Eventualbegründung des vom Bundesgericht kassierten verwaltungsgerichtlichen Entscheides bereits eine Veranlagungsverjährung von fünf Jahren zu Grunde gelegt wurde (Erw. 4.c/dd; vgl. Erw. 3.1 des bundesgerichtlichen Urteils) und sich diese Dauer der Verjährungsfrist

auch aus der zitierten höchstrichterlichen Erwägung ergibt, besteht

vorlie-

gend kein Grund, davon abzurücken.

58

StPS 1/04

3.1 Eine (relative) Verjährungsfrist des öffentlichen Rechts kann

grundsätzlich durch alle Handlungen, mit denen die Forderung in geeigne- ter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, unterbrochen werden. Das können Handlungen sein, mit denen ein verjährbares Recht gemäss Gesetz vollstreckt wird, oder die das Verfahren vorantreiben und in der er- forderlichen Form erfolgen. Die Unterbrechungsgründe sind somit zahlrei- cher als im Privatrecht (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 777). Die Unterbrechung ist auch bei

Verjährungsfristen möglich, bei denen sie durch keine gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Markus Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, S. 242 f.). Vor der rechtskräftigen Veranlagung wird die Verjährung durch jede amtliche Veranlagungs- oder Untersuchungshandlung unterbrochen, die darauf ausgerichtet ist, die Veranlagung des Steuerpflichtigen herbeizuführen. Entscheidend ist, dass die fragliche Amtshandlung der rechtskräftigen Festlegung des Steueranspruchs, dem Ziel aller Veranlagungshandlungen, dient (Binder, a.a.O., S. 255). In diesem Sinne nennt das geltende kantonale Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (SRSZ 172.200) in § 139 Abs. 3 lit. a „jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird“ als Unterbrechungsgrund, mit dem die Verjährung neu zu laufen beginnt.

Relative Verjährungsfristen werden durch eine absolute Verjährungsfrist begrenzt, welche die äusserste zeitliche Grenze darstellt, bis zu der ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Die absolute Verjährungsfrist dient der Rechtssicherheit. Im Bereich der Steuerveranlagung soll mit den absoluten Verjährungsfristen der Veranlagung von Steueransprüchen

StPS 1/04 59

unwiderruflich der Boden entzogen werden. Die absoluten Verjährungsfristen sind insofern eigentliche Verwirkungsfristen (vgl. Binder, a.a.O., S. 46 f.; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 795 ff.).

3.2 Im vorliegenden Fall wurden die drei vom 15. Mai 2000 datieren- den Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 1989/90, 1991/92 sowie 1993/94 den Beschwerdeführern am 14. Juni 2000 zugestellt.

Die Steuererklärung für die Steuerperiode 1989/90 inkl. dazugehöriger Beiblätter, von den Beschwerdeführern unterzeichnet am 27. Oktober 1989, ging bei der Steuerverwaltung noch gleichen Tags ein. Aktenkundig sind seither bis zum Zeitpunkt der Veranlagung keine Handlungen seitens der Steuerverwaltung. Die letzte (und einzige) aktenkundige Handlung be- steht in der Zustellung eines Schreibens der damaligen Vertreter der Be- schwerdeführer an die Steuerverwaltung am 20. Oktober 1993 (Steuerer- klärung 1989/90 act. 23) mit der Geltendmachung von zusätzlichen Lie- genschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 60 915.--, „nachdem die Veranlagung pro 1989/90 noch pendent ist“. Diesem Schreiben der Be- schwerdeführer als Schuldner der Steuerforderung kommt indes keine ver- jährungsunterbrechende Wirkung zu, was vorliegend jedoch deshalb irrele- vant ist, weil so oder so bis zur Steuerveranlagung mehr als sechs Jahre verstrichen sind, womit die Veranlagung bezüglich der Steuerperiode 1989/90 (relativ) verjährt ist.

Die Steuererklärung für die Steuerperiode 1991/92 inkl. dazugehöriger Beiblätter, von den Beschwerdeführern unterzeichnet am 6. September 1991, ging bei der Steuerverwaltung am 30. September 1991 ein. Verjäh- rungsunterbrechende Handlungen sind seither keine aktenkundig. Mithin

60 StPS 1/04

ist die Veranlagung bezüglich der Steuerperioden 1991/92 (relativ) ver- jährt.

Die Steuererklärung für die Steuerperiode 1993/94 inkl. dazugehöriger Beiblätter, von den Beschwerdeführern unterzeichnet am 29. Oktober 1993, ging bei der Steuerverwaltung am 13. Dezember 1993 ein. Die ein- zige (und letzte) aktenkundige Handlung besteht im Ersuchen der Steuer- verwaltung vom 23. Februar 1994, es seien von den Beschwerdeführern verschiedene Aktienverkauf- und -kaufabrechnungen zur Abklärung der Angaben im Wertschriftenverzeichnis einzureichen. Die Beschwerdeführer leisteten diesem Ersuchen am 25. Februar 1994 Folge (Steuererklärung 1993/94 act. 19 und 20). Da seit dieser Handlung bis zur Steuerveranla- gung ebenfalls mehr als sechs Jahre verstrichen sind, ist die Veranlagung bezüglich der Steuerperiode 1993/94 (relativ) verjährt.

Wird für den Beginn der Veranlagungsverjährung nicht auf den indivi- duellen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bzw. des Einreichens der Steu- ererklärung abgestellt, sondern auf den Ablauf der jeweils zweijährigen Veranlagungsperiode (vgl. Erw. 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils), än- dert dies nichts am vorliegenden Resultat.

3.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beantwortung der Frage

nach einer allfälligen absoluten Verjährungsfrist.

...

StPS 1/04 61

Das vollständige Bundesgerichtsurteil (2P.299/2002) ist unter www.bundesgericht.ch, „Rechtsprechung“ und „Urteile ab 2000“ abruf- bar.

62 StPS 1/04

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 1. Dezember 2003 i.S. Ehegatten Y. (StKE 209/02 und 210/02)

Vertretung nach § 15 VRP i.V.m. § 7 aVVStG und § 5 Abs. 3 ÜbeV bzw. Art. 117 Abs. 1 DBG

Ein Einzelfirmeninhaber, der nicht im Namen der bevollmächtigten Einzel- firma, sondern als Organ seiner Aktiengesellschaft eine Einspracheeingabe unterzeichnet, handelt vollmachtlos, sofern die Eingabe nicht durch An- scheins- bzw. Duldungsvollmacht oder nachträgliche Genehmigung norma- tiv zugerechnet werden kann.

Aus den Erwägungen

1. a) ...

  1. b) Gemäss § 15 VRP i.V.m. § 7 aVVStG und § 5 Abs. 3 ÜbeV bzw.

Art. 117 Abs. 1 DBG können sich Steuerpflichtige im Steuerverfahren analog zu gemeinrechtlichen Verfahren vertreten lassen. Nach kantonalem Recht sind die vertretenen Steuerpflichtigen zur Einreichung einer schrift- lichen Vollmacht verpflichtet (vgl. § 16 Abs. 1 VRP), bundesrechtlich liegt die Einforderung einer solchen im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 117 Abs. 2 Satz 2). Ist eine Bevollmächtigung erfolgt, so darf die Steuerbe-

StPS 1/04 63

hörde solange von der Fortdauer des Vertretungsverhältnisses ausgehen, als sie nicht vom Widerruf der Stellvertretung Kenntnis hat (vgl. § 16 Abs. 3 VRP). Das Vertretungsverhältnis zeitigt im Verfahren seine Wirkun- gen von dem Zeitpunkt an, in dem die Bevollmächtigung für die Behörden ersichtlich wird bis hin zum Zeitpunkt, in dem das Erlöschen dieses Ver- hältnisses der Behörde erkennbar ist (BGE 99 V 177, Erw. 3). Im Übrigen richtet sich die vertragliche Vertretung wesensgemäss nach Art. 32 ff. OR (Martin Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, Art. 117 N. 11 DBG).

  1. c) Gemäss Steuererklärung 2001A hatten die Steuerpflichtigen Y. die

Treuhand X. mit ihrer Interessenvertretung beauftragt. Es handelte sich hierbei um eine ... als Einzelfirma im Handelsregister eingetragene Treu- handunternehmung, die X. als Inhaber besessen hat (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom ...). Bevollmächtigt durch die schriftliche Erklärung auf der Steuererklärung 2001A war somit im Zeitpunkt der Einspracheer- hebung offensichtlich die natürliche Person X., denn zwischen Einzelfirma und Inhaber besteht bekanntermassen zivilrechtlich kein Unterschied.

In der Einspracheeingabe vom ... wurde nun einerseits explizit Bezug auf die erwähnte Vollmacht der Treuhand X. resp. X. genommen (vgl. For- melles Ziff. 2 der Eingabe). Andererseits steht fest, dass der effektiv han- delnde X. die Eingabe im Namen der Firma A. AG (mit sog. Firmaunter- schrift) gezeichnet und ein Briefpapier mit der Firma „A. AG“ verwendet hat. Im Lichte der Firmengebrauchspflicht nach Art. 47 HRegV konnte da- her der zuständige Einschätzer nicht gutgläubig davon ausgehen, X. habe im eigenen Namen bzw. im Namen der Einzelfirma und gestützt auf die erwähnte Vollmacht die Einspracheeingabe gezeichnet. Weder vermag daran der Briefumschlag der Einspracheeingabe, worauf nebst der Firma

64 StPS 1/04

„A. AG“ ebenfalls die Einzelfirma „Treuhand X.“ aufgeführt war, noch die Tatsache, dass die für die A. AG handelnde Person X. in der Tat auch bevollmächtigt war, etwas zu ändern. Insbesondere beim Vorliegen einer Organstellung ist formell korrekt zwischen dem Handeln für die juristische Person und dem eigenen Handeln für andere Dritte zu unterscheiden und das gewählte Vorgehen zu respektieren. Im Sinne eines Durchgriffes alleine auf den unterzeichneten Namen abzustellen, genügt für die Feststellung des Vertreters nicht, auch wenn dies – wie ursprünglich auch hier geschehen – vom vermeintlichen Stellvertreter selbst vorgebracht wird. Vor diesem Hintergrund ergibt sich alsdann, dass die Eingabe entgegen der ursprünglichen Intention der A. AG ohne gültige Vollmacht eingereicht wurde, ohne dass in der Folge laut Aussagen des später gültig mandatierten Vertreters Dr. K.P. die Stellvertretung rückwirkend im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR genehmigt worden wäre. Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Einsprache der A. AG vollmachtlos erfolgt ist.

  1. d) Der Mangel einer Vollmacht kann indessen nach Lehre und Recht-

sprechung durch eine sog. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht geheilt werden. Diese beiden normativen Vollmachten bezeichnen den abstrahierten Sachverhalt, dass der Vertretene auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Vollmachtkundgabe verstehen durfte und darauf vertraute (BGE 120 II 197, Erw. 2a). Konkret fehlt bei der Duldungsvollmacht dem Vertretenen der Wille zur Vollmachtserteilung, er hat aber vom Auftreten eines anderen als seinem Vertreter Kenntnis und schreitet dagegen nicht ein. Hingegen hat bei der Anscheinsvollmacht der Vertretene vom Vertreterhandeln keine Kenntnis, hätte es aber bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen und verhindern können, sodass der Vertreter

StPS 1/04 65

dieses Verhalten als Bevollmächtigung beurteilen darf (BGE 120 II 197, Erw. 2b/bb; Rolf Watter, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I,

3. Auflage 2003, Art. 33 N. 16). Voraussetzung für die Annahme einer

Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist jedoch, dass die objektive Mitteilung der Vollmacht vom Vertretenen ausgeht und dieses Verhalten nach Treu und Glauben auf einem Mitteilungswillen schliessen lässt. Das Handeln des Vertreters in fremdem Namen vermag indessen für sich allein eine Vertrauenshaftung des Vertretenen nie zu begründen, denn aus erwecktem Rechtsschein ist nur gebunden, wer diesen Rechtsschein objektiv zu vertreten hat.

Indem die Veranlagungsbehörde in casu geltend macht, die Treuhand X. sei offensichtlich mit der Einspracheerhebung durch die A. AG einver- standen gewesen, bringt sie indessen Sachverhaltselemente bzw. Verhal- tensweisen vor, die das Verhältnis Treuhand X./A. AG beschlagen und nicht auf einem von den Steuerpflichtigen selbst kundgemachtem Verhalten beruhen. Allein aus dem Verhalten des effektiven sowie des vermeintlichen Vertreters einen schützenswerten Rechtsschein zu Gunsten der Veranlagungsbehörde abzuleiten, geht freilich nach dem Gesagten gerade nicht an. Die Veranlagungsbehörde kann somit keine Vertretungsmacht der A. AG aus einer bestehenden Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ableiten.

  1. e) Zweifelsohne hat indessen die Treuhand X. das Auftreten der A. AG

im Namen der Steuerpflichtigen stillschweigend gebilligt, steht bzw. stand doch hinter beiden Firmen mit X. ein und dieselbe Person. Mithin ging da- her die Veranlagungsbehörde zu Recht davon aus, dass die Treuhand X. von der Einspracheanhebung der A. AG gewusst hat und vordergründig die handelnde A. AG unterbevollmächtigt bzw. substituiert hat. Damit jedoch

66 StPS 1/04

das von der Treuhand X. gebilligte Verhalten materiell auch den Steuer- pflichtigen Y. zugerechnet werden darf, musste diese konkludent erteilte Untervollmacht rechtlich auch möglich gewesen sein.

aa) Ob und in welchem Umfang eine solche Untervollmacht zulässig ist, hängt in erster Linie vom Inhalt der Hauptvollmacht ab, die nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizeri- sches Obligationenrecht AT I, 8. Auflage 2003, N. 1360 und N. 1355). Hilfsweise kann in diesem Zusammenhang aber auch Art. 398 Abs. 3 OR analog herangezogen werden, wonach eine Übertragung zulässig ist, wenn der Vertreter durch die Umstände genötigt ist oder eine Unterbevollmächtigung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird (Rolf Watter, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 Abs. 20). Aus den Bestimmungen der VRP geht diesbezüglich keine Einschränkung hervor (vgl. § 16 VRP).

bb) Der standardisierte Wortlaut der Vollmacht (vgl. Steuererklärung 2001A) sieht nun in casu offensichtlich kein Substitutionsrecht vor („Zu- gleich bevollmächtige[n] ich/wir den auf der Frontseite aufgeführten Ver- treter, mich/uns in Steuerangelegenheiten für die laufende Veranlagungs- periode vor den Steuerbehörden rechtsgültig zu vertreten. Alle steuerlichen Zustellungen [mit Ausnahme der Steuerrechnung] und Rückfragen sind an den Vertreter zu richten“). Darüber hinaus liegen keine Indizien vor, dass aus Krankheits- oder Dringlichkeitsgründen eine Unterbevollmächtigung erforderlich gewesen wäre, um die Einsprachefrist zu wahren. Ferner sind den Einspracheinstanzen bis dato keine Fälle bekannt, nach welchen in der Treuhandbranche üblicherweise Substitutionen vorgenommen würden. Folglich durfte der Vertreter bzw. die A. AG nicht darauf vertrauen, dass mit der vorliegenden Bevollmächtigung der Treuhand X. stillschweigend

StPS 1/04 67

auch eine Ermächtigung zur Substitution erteilt worden ist. Damit entfällt aber gleichzeitig die Möglichkeit, das Verhalten der A. AG den Steuer- pflichtigen rechtlich zuzurechnen, insbesondere auch deren zweifelsohne widersprüchliches Verhalten, zunächst eine Bevollmächtigung zu behaup- ten und alsdann – nach Androhung einer reformatio in peius – fundamen- tal zu bestreiten.

cc) ...

  1. f) Zusammenfassend liegt hier die Einsprache eines vollmachtlosen

Vertreters vor, dessen Rechtshandlungen nicht den Steuerpflichtigen zuge- rechnet werden dürfen. Weder war die A. AG im Zeitpunkt der Einsprache- anhebung ausdrücklich bevollmächtigt oder zulässigerweise unterbevoll- mächtigt, noch kann das Verhalten anderswie normativ den Steuerpflich- tigen zugerechnet werden (Anscheins- oder Duldungsvollmacht, nachträgli- che Genehmigung). Zudem erübrigt sich im vorliegenden Fall die Einräu- mung einer Frist zur Verbesserung der Eingabe gemäss § 39 Abs. 1 VRP, nachdem bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Genehmigung der Ein- sprache verneint worden war. Im Ergebnis kann daher auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Die weiteren Fragen, insbesondere die Teilfrage des gültigen Rückzuges, können damit offen gelassen werden.

2. ...

68 StPS 1/04

Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 18. Dezember 2003 i.S. G. (Nr. 3/2003)

Revision einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung (§ 169 StG bzw. Art. 147 DBG) betreffend Besteuerung von Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung (§ 38 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 StG bzw. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 DBG)

Erfolgt ein Kapitalbezug aus einer Vorsorgeeinrichtung innert fünf Jahren seit dem Einkauf, wird grundsätzlich von einer Steuerumgehung ausgegan- gen. Wird aus diesem Grund bei der Veranlagung der Einkommenssteuer die Abzugsfähigkeit der Einkaufssumme ganz oder teilweise verneint, scheitert die Revision der bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfügung betreffend die gesonderte Besteuerung der Kapitalabfindung am Fehlen von neuen Tatsachen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Steuerpflichtige G. wurde mit Veranlagungsverfügung 2002 vom 18.2.2002 für eine Kapitalabfindung aus der Pensionskasse ... in Höhe von Fr. 99 370.-- mit einer einmaligen Jahressteuer von Fr. 1 178.20 (Kanton) bzw. Fr. 557.80 (Bund) eingeschätzt. Die Veranlagungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. In der ordentlichen Veranlagungsverfügung

StPS 1/04 69

2001 vom 19.11.2002 wurde die im Dezember 2001 in die Pensions- kasse ... geleistete Einlage in Höhe von Fr. 69 000.-- bei der Einkom- menssteuer nicht zum Abzug zugelassen. Diese Verfügung liess G. in Rechtskraft erwachsen, reichte aber während der laufenden Rechtsmittel- frist ein Revisionsgesuch hinsichtlich der Besteuerung der Kapitalabfin- dung ein.

Aus den Erwägungen

1. Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbunde- nen Vorsorgeeinrichtung unterliegen einer gesonderten Besteuerung ge- mäss § 38 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 StG bzw. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 DBG.

Umstritten ist vorliegend, ob die ausbezahlte Kapitalabfindung ganz oder bloss teilweise der Besteuerung unterliegt. Die rechtskräftige Veranla- gungsverfügung 2002 bejaht dies für die gesamte Kapitalabfindung von Fr. 99 370.--. Demgegenüber argumentiert der Gesuchsteller, die bei der Einkommenssteuer nicht akzeptierte Einkaufssumme von Fr. 69 000.-- sei in Abzug zu bringen, mithin sei einer revidierten Veranlagungsverfügung eine steuerbare Kapitalabfindung von Fr. 30 370.-- zu Grunde zu legen. Umgekehrt hat der Gesuchsteller auf eine Einsprache gegen die ordent- liche Veranlagungsverfügung 2001 betreffend die Einkommenssteuer ver- zichtet. Im Ergebnis akzeptierte er damit die der ordentlichen Veranla- gungsverfügung 2001 zu Grunde liegende Annahme, dass die Einzahlung in die zweite Säule unter den gegebenen Umständen nicht der Verbesse- rung der Altersvorsorge gedient hat.

70 StPS 1/04

Die Wertung des Gesuchstellers ist insoweit zutreffend, als die Praxis der Steuerverwaltung Schwyz grundsätzlich von einer Steuerumgehung ausgeht, wenn innert fünf Jahren seit der Nachzahlung ein Kapitalbezug erfolgt. In Übereinstimmung mit der so genannten Bündnerpraxis (vgl. ZGRG 1999, Praxisfestlegungen, S. 59; Steuer Revue 1999, S. 708 f.) wird in diesen Fällen einerseits bei der Einkommenssteuer die Abzugs- fähigkeit verneint, andererseits wird die steuerlich nicht akzeptierte Ein- kaufssumme bei der Besteuerung der Kapitalabfindung in Abzug gebracht (vgl. Treuhänderseminar 2001 der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Besteuerung der Selbstständigerwerbenden und juristischen Personen, S. 56 f.). Vorliegend sind zwischen der Kapitaleinlage und dem Kapital- bezug nicht einmal zwei Monate verstrichen. Nach heutigem Kenntnis- stand ist also davon auszugehen, dass die Veranlagung 2002 insofern feh- lerhaft ist, als von einer steuerbaren Kapitalabfindung von Fr. 30 370.-- auszugehen wäre. Die ordentliche Veranlagungsverfügung 2001 erweist sich dagegen als korrekt.

2. Zu prüfen bleibt damit, ob die Voraussetzungen für eine Revision

der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung 2002 betreffend Besteuerung der Kapitalabfindung erfüllt sind. Gemäss § 169 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG kann eine rechtskräftige Verfügung auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen entdeckt werden. Mit den „Tatsa- chen“ sind „Zustände oder Vorgänge (Ereignisse)“ gemeint (Vallender in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 147 DBG N 9), nicht jedoch die rechtliche Würdigung der erheblichen Tatsachen. Ausge- schlossen ist eine Revision hingegen dann, wenn die antragstellende Per- son als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt

StPS 1/04 71

schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 169 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG).

Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist somit unerheblich, dass „die Nichtabzugsfähigkeit der Einlage für den Steuerpflichtigen erst seit dem Eingang der Veranlagungsverfügung beim Steuervertreter am 20.11.2002 ersichtlich ist“ (Gesuch ...). Die Beurteilung der Abzugsfähig- keit der Einlage stellt eine rechtliche Würdigung dar. Die erhebliche Tat- sache besteht vorliegend vielmehr darin, dass der besteuerten Kapitalab- findung kurz zuvor eine Kapitaleinlage vorausgegangen war. Es bedarf kei- ner weiteren Begründung, dass dem Gesuchsteller diese Tatsache stets be- kannt war. Ausserdem war er von einem Treuhandbüro vertreten, weshalb bei ihm das Wissen um die steuerliche Relevanz dieses Vorganges voraus- gesetzt werden kann. Der Gesuchsteller hätte also diesen Sachverhalt schon im Verfahren betreffend die Besteuerung der Kapitalabfindung steuermindernd geltend machen können. Unter solchen Umständen geht es nicht an, dass ein Steuerpflichtiger die – betragsmässig geringere – Be- steuerung der Kapitalabfindung in der Hoffnung rechtskräftig werden lässt, die kurz zuvor erfolgte Kapitaleinzahlung werde bei der Veranlagung der Einkommenssteuer „übersehen“, d.h. mindernd berücksichtigt, um dann im negativen Fall ein Revisionsgesuch betreffend die ausserordentliche Steuer einzureichen. Selbst die frühere, weitergehende Regelung des basellandschaftlichen Steuergesetzes sah bei der Revision eine Schranke im Grundsatz von Treu und Glauben dergestalt, dass ein Steuerpflichtiger aus der Spekulation auf einen Veranlagungsfehler keinen Vorteil ziehen durfte (vgl. dazu Entscheid der Steuerrekurskommission Baselland vom 14.3.1986, Steuerentscheid 1987 B 97.11 Nr. 5a).

72 StPS 1/04

Anzufügen bleibt, dass der Einschätzer – entgegen der Darstellung des Gesuchstellers (Gesuch ...) – die Besteuerung der Kapitalabfindung nicht bereits korrekt hätte vornehmen können. Denn im Veranlagungszeitpunkt (Fax-Mitteilung vom 28.1.2002) konnte er nicht um die kurz zuvor erfolgte Kapitaleinzahlung wissen. Bei der Vornahme der ordentlichen Veranlagung 2001 war ihm dieser Umstand hingegen bekannt, weshalb es, wie dargelegt, richtig und seine Pflicht war, hinsichtlich der Einkommenssteuer den Abzug zu verweigern. Entsprechend kann auch keine Rede davon sein, dass der Einschätzer wider Treu und Glauben gehandelt habe. Die Geltendmachung dieses Grundsatzes durch den Gesuchsteller verkehrt sich vielmehr, wie vorstehend gezeigt, ins Gegenteil.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchsteller nichts geltend macht, was er nicht bereits mit einer rechtzeitigen Einsprache hätte vorbringen können. Auf das Gesuch um Revision der Veranlagung 2002 betreffend Besteuerung von Kapitalabfindungen ist demzufolge nicht einzutreten.

StPS 1/04 73

Inhalt Seite

Justizentscheide − Geldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen sowie durch unentgeltliche Übernahme einer Privatschuld des Alleinaktionärs 74 − Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Mitgliedschaft beim Versicherungsmarkt Lloyd’s of London 89 − Abgrenzung der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit; unterschiedliche steuerliche Behandlung in Bezug auf die Gewinnungskosten 102 − Liegenschaftsunterhaltskosten; Abgrenzung zwischen abzugs- fähigem Gartenunterhalt und Einkommensverwendung bzw. Anlagekosten 111 − Grundstückgewinnsteuer: Höhe der Anlagekosten und Länge der Besitzesdauer, wenn das veräusserte Grundstück durch Fusion erworben wurde 116 − Anwendungsbereich der Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK; Sicherstellungsverfahren 124

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

StPS 2/03 73

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 19. Mai 2003 i.S. X. AG (StKE 306/00 und 194/00)

Geldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen sowie durch unent- geltliche Übernahme einer Privatschuld des Alleinaktionärs (§ 38 Abs. 1 lit. b aStG; Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG); handelsrechtskonforme Auf- wertung einer Liegenschaft (Art. 665 OR)

Laufend aufgestockte Darlehen, welche eine Aktiengesellschaft ihrem Alleinaktionär zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten gewährt, stellen geldwerte Leistungen dar. Indizien für derartige „Konsumkredite“.

Der Wert, mit welchem ein Anlagegut erstmals in die Bilanz aufgenommen wird, bildet nicht den für die zukünftige Bilanzierung zulässigen handels- rechtlichen Höchstwert. Ergibt sich aus den amtlichen Schätzungen, dass eine Kapitalgesellschaft die Überbauung einer Liegenschaft von Anfang an unter den seinerzeitigen Herstellungskosten in die Bilanz aufgenommen, mithin durch die Nichtaktivierung von Baukosten stille Reserven gebildet hat, so verletzt deren spätere buchmässige Realisierung – unter dem Vor- behalt der notwendigen Abschreibungen – die Höchstwertvorschrift von Art. 665 OR nicht. Wurde die Bildung der stillen Reserve steuerlich aner- kannt, so kann deren Auflösung steuerlich nicht verweigert werden.

74 StPS 2/03

Die unentgeltliche Übernahme einer Privatschuld des Alleinaktionärs durch die AG stellt ebenfalls eine geldwerte Leistung dar. Indizien für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes. Aus den Erwägungen

1. ...

2. ...

3. a) Die Veranlagungsbehörde hat sowohl im Veranlagungsjahr 1996 wie im Veranlagungsjahr 1997 das um Fr. 393 738.-- bzw. um Fr. 501 949.-- erhöhte Kontokorrent des Alleinaktionärs P. inklusive einer notwendigen Abschreibung von je Fr. 150 000.-- p.a. als simuliertes Dar- lehen und damit als geldwerte Leistung an den Alleinaktionär qualifiziert. Die Einsprecherin bestreitet diese Sichtweise.

  1. b) Als geldwert gelten grundsätzlich Leistungen der Gesellschaft an

den Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Dritte, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenüber steht und von denen anzu- nehmen ist, dass sie einem an der Gesellschaft in keiner Weise beteiligten Dritten nicht oder nur in geringerem Umfang erbracht worden wären (BGE vom 3.2.1995, StE 1996 B 24.4 Nr. 39; BGE vom 27.10.1997, StPS 1998 S. 18 ff.; BGE vom 10.11.2000, StE 2001 B 24.4 Nr. 58; VGE- SZ 601/01 vom 24.9.2001 S. 4). Mit der geldwerten Leistung müssen die Gesellschaftsorgane das Unternehmen bewusst entreichern und den An- teilsinhaber oder die ihm nahestehende Person willentlich bereichern (VGE-ZH vom 6.2.1985, StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4). Unerheblich ist, ob diese Entreicherung der Gesellschaft durch den Ausweis überhöhter

StPS 2/03 75

Kosten (z.B. Finanzierung von Lebenshaltungskosten des Anteilinhabers) oder durch den Ausweis eines zu tiefen Ertrages (sog. Gewinnvorwegnahme) geschieht (vgl. Reich, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 20 DBG N 47).

Neben der Gesellschafterstellung bedarf es für die Annahme einer geldwerten Leistung zusätzlich einer besonderen Einflussmöglichkeit des Anteilinhabers auf das Unternehmen, einer „massgeblichen Beherr- schung“ (Gehrig Thomas, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüt- tung an einen nahestehenden Dritten, Bern 1998, S. 117 f.), wie sie typi- scherweise beim Alleinaktionär gegeben ist.

In Konkretisierung dieser Grundsätze sind als geldwerte Leistungen namentlich Darlehen anzusehen, welche einem unabhängigen Dritten nicht oder nicht in demselben Umfang gewährt worden wären und damit steuerlich als simuliert anzusehen sind (vgl. Bochud Louis, Darlehen an Aktionäre, Bern 1991, S. 113 N 138). Bei diesem Drittvergleich sind in jedem Einzelfall, ausgehend von dem zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten abgeschlossenen Vertrag, alle konkreten Umstände zu berück- sichtigen (VGE-SZ 601/01 vom 24.9.2001 S. 4 f.). Als Indiz für das Vor- liegen einer geldwerten Leistung gelten gemäss Rechtsprechung und Lehre insbesondere etwa (vgl. zum Folgenden VGE-SZ vom 21.5.1990, StPS 1990 S. 81; Rouiller André, Geldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen, ASA 55 S. 8 f.; Bochud, a.a.O., S. 121 ff.):

  • fehlender schriftlicher Darlehensvertrag über Höhe und Rückzahlung des Darlehens sowie über dessen Verzinsung;

76 StPS 2/03

  • Kumulierung von Darlehen und Novation der Zinsen in eine zusätzliche Darlehensschuld; fehlende effektive Rückzahlungen;

  • aussergewöhnliche Höhe des Darlehens (vgl. Bochud, a.a.O., S. 119 un- ter Hinweis auf die Praxis der Steuerbehörde Aargau, wonach Summen über Fr. 50 000.-- als kritisch gelten);

  • laufende Erhöhung der Schuldsumme. Die laufende Erhöhung der Schuldsumme ist ein Hinweis auf die Verwendung der Mittel zur Le- benshaltung. Wer laufend Mittel zur Finanzierung der Lebenshaltung aufnimmt und den Konsum nicht bald einschränkt, rechnet nicht ernst- haft mit der Tilgung von Schulden (vgl. Bochud, a.a.O., S. 122 und 129; Rouiller, a.a.O., S. 8);

  • fehlende Dividendenzahlungen. Der mehr oder weniger planmässig und auf Dauer angelegte Bezug von Mitteln bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschaft auf Ausschüttung erzielter Gewinne deutet auf eine geld- werte Leistung hin (Bochud, a.a.O., S. 129 mit weiteren Hinweisen);

  • fehlende Bonität des Schuldners;

  • fehlender Zusammenhang des hohen Darlehens mit dem statutarischen Zweck der Gesellschaft.

  1. c) Vorliegend sind in Bezug auf das Kontokorrent des Alleinaktionärs

folgende Feststellungen zu machen:

  • Trotz entsprechender Aufforderung seitens der Veranlagungsbehörde (vgl. Schreiben vom 13.12.2000) hat die Einsprecherin für den hier in Frage stehenden Zeitraum keinen Darlehensvertrag vorgelegt. Unwider- sprochen blieb auch die in der angefochtenen Veranlagungsverfügung

StPS 2/03 77

gemachte Feststellung, wonach die Darlehenszinsen jeweils zum Kapital

geschlagen wurden (vgl. Liste der „Buchungen

per 31.12.1997“).

  • Die Kontokorrentforderung gegenüber dem Alleinaktionär entwickelte sich gemäss den jeweiligen Bilanzen per Ende Jahr auf der Habenseite wie folgt: Aufstockung gegenüber Vorjahr 1993: Fr. 1 067 407.55 Fr. 188 335.35 1994: Fr. 1 445 903.70 Fr. 378 496.15 1995: Fr. 1 771 837.65 Fr. 325 933.95 1996: Fr. 2 165 575.90 Fr. 393 738.25 1997: Fr. 2 667 786.80 Fr. 502 210.90

Umgekehrt wies der Darlehensschuldner gemäss Steuerdeklaration

folgendes (durchgehend negatives) Nettoeinkommen auf:

Bemessungsjahr 1993:

- Fr. 330 185.--

Bemessungsjahr 1994:

- Fr. 183 161.--

Bemessungsjahr 1995:

- Fr. 206 138.--

Bemessungsjahr 1996:

- Fr. 285 508.--

Bemessungsjahr 1997:

- Fr. 440 893.--

Diese Zahlen sprechen, nicht zuletzt was bereits die seit 1993 ständig

zunehmende

Darlehenshöhe

betrifft,

für sich. Dass

der

Darlehensschuldner in den hier massgeblichen Steuerjahren 1996 und

1997 keine effektiven Rückzahlungen geleistet hat, ist ebenfalls evident.

Auch wird mehr

als augenfällig, dass

der Darlehensschuldner seine

laufenden Bedürfnisse, mithin seine Lebenshaltungskosten, über die

dauernd aufgestockten Darlehen finanziert hat. Dass seine Bonität vor

diesem Hintergrund als schlecht zu bewerten ist, bedarf deshalb keiner

weiteren Begründung mehr.

78

StPS 2/03

Die Einsprecherin macht in den Einspracheschriften insoweit allerdings sinngemäss geltend, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Darlehensschuldners würden durch diese Zahlen unzutreffend wiedergegeben, da die Liegenschaft Z. in M. auf Grund eines fehlenden Baurechtsvertrages in den hier fraglichen Jahren ertragslos geblieben sei, während die Einsprecherin, welche eigentlich Baurechtsnehmerin sei, umgekehrt keine Baurechtszinsen habe in Abzug bringen können. Dieser Fehler sei nunmehr mit Wirkung ab 1.1.1999 korrigiert worden. Ab diesem Datum stehe dem Alleinaktionär ein Baurechtszins von Fr. 200 000.-- p.a. zu.

Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass nach den im Baurechtsvertrag vom 19.11.1999 angegebenen Werten ein jährlicher Baurechtszins von knapp Fr. 135 000.-- p.a. (und nicht Fr. 200 000.--) resultiert (vgl. Ziff. 8 des Vertrages). Zum andern hat der Baurechtsgeber und Alleinaktionär in seinem persönlichen Wertschriftenverzeichnis für das „Baurechts-Darlehen“ im Bemessungsjahr 1996 noch einen Ertrag von Fr. 63 000.-- deklariert. Davon abgesehen ist für den bei geldwerten Leistungen massgebenden Drittvergleich ohnehin die finanzielle Situation des Anteilinhabers im Zeitpunkt der Kreditgewährung entscheidend. Spätere Entwicklungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zumindest in diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder absehbar waren (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 64 N 120). Es kann offen bleiben, ob dies vorliegend mit Bezug auf die Baurechtszinsen zutrifft. Denn selbst wenn die vorstehend aufgelisteten negativen Nettoeinkommen um Fr. 135 000.-- nach unten korrigiert würden, änderte sich am Befund der desolaten finanziellen Situation des Darlehensschuldners nichts Entscheidendes.

StPS 2/03 79

  • Der Darlehensnehmer und Alleinaktionär hat nicht nur seine Lebenshal- tungskosten mit den laufend aufgestockten Gesellschaftsdarlehen finan- ziert, die Gesellschaft ihrerseits hat letztmals für das Geschäftsjahr 1992 Dividendenzahlungen geleistet und weist per 31.12.1997 einen (steuerlich korrigierten, vgl. dazu unten Ziff. 5d/bb) Gewinnvortrag von Fr. 92 107.-- aus. Dies deutet darauf hin, dass die Darlehenszahlungen ein eigentliches „Dividendensurrogat“ darstellten.

  • Mit Blick auf die Kreditsicherung bringt die Einsprecherin in den Ein- spracheschriften vor, der Darlehensschuldner sei Eigentümer der unbe- lasteten Liegenschaft Z. in M., welche gemäss Schatzung vom 30.6.1999 einen Landwert von Fr. 4 046 000.-- aufweise. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Darlehensschuldner in seiner per- sönlichen Steuererklärung per 1.1.1997 die fragliche (baurechtsbelastete) Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 945 000.-- sowie im Wertschriftenverzeichnis zusätzlich ein „Baurechtsdarlehen“ in Höhe von Fr. 2 100 000.-- (was der „Baurechtssumme“ gemäss „Baurechtsvertrag“ vom 31.12.1987 entspricht) deklariert hat. Dennoch weist er per 31.12.1997 insgesamt eine Nettoverschuldung von mehr als Fr. 3 000 000.-- aus. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass dieser Berechnung die Steuerwerte der ausserkantonalen Liegenschaften in Höhe von insgesamt Fr. 2 796 600.-- zu Grunde liegen und die Verkehrswerte höher zu veranschlagen wären, sind bereits Zweifel angebracht, ob die Privatliegenschaften des Darlehensschuldners das Gesellschaftsdarlehen in Höhe von Fr. 2 165 576.-- abzudecken vermöchten, zumal – wie noch zu zeigen sein wird (unten Ziff. 5) – überdies anzunehmen ist, dass die Einsprecherin per 31.12.1997 zusätzlich eine Privatschuld des Alleinaktionärs von Fr. 885 000.--

80 StPS 2/03

entschädigungslos

übernommen

hat. Entscheidend aber ist im

vorliegenden Zusammenhang, dass die dem Aktionär gehörenden

Liegenschaften

nicht

spezifisch als Sicherheiten für den

Kontokorrentkredit

(etwa

durch Errichtung eines Grundpfandes)

herangezogen wurden

und im Übrigen auch immer noch nicht werden

(vgl. nunmehr Darlehensvertrag vom 31.1.1999, wo sich der Aktionär nur obligatorisch verpflichtet hat, die unbelastete Liegenschaft Z. nicht zu verpfänden oder zu belasten). Eine derartige „Sicherheit“ würde bei

einem unbeteiligten

Dritten zweifellos als ungenügend erachtet (vgl.

den ähnlich gelagerten Fall in VGE-SZ vom 21.5.1990, StPS 1990

S. 78 ff. [S. 87 ff.]).

  • Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Einsprecherin mit Schreiben vom 3.12.2002 mitgeteilt hat, der Alleinaktionär habe inzwischen seine Privatliegenschaft in A. verkauft. Gleichzeitig fügte sie bei: „Dadurch fallen künftig die über die AG finanzierten Zins- und Amortisations- kosten weg. Gleichzeitig wurde dadurch auch die private Situation von Herrn P. verbessert. Das Kontokorrent von P. sollte somit zukünftig nicht mehr weiter ansteigen.“ Damit wird mit aller nur denkbaren Deut- lichkeit sogar direkt bestätigt, dass die Einsprecherin über das Konto- korrent Privataufwand ihres Alleinaktionärs finanziert hat.

  • Abgerundet wird das Bild vorliegend durch die Tatsache, dass der statu- tarische Zweck der Einsprecherin im Erwerb und Verkauf von Gewerbe- und Wohnliegenschaften sowie in der Verwaltung von Liegenschaften besteht. Die hohen Darlehen an den Alleinaktionär stehen damit in kei- nem Zusammenhang.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Veranlagungsbehörde zutref- fend die in den hier interessierenden Geschäftsjahren 1996 und 1997

StPS 2/03

81

aufgestockten Darlehen als geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär und damit an den „massgeblich Beherrschenden“ (vgl. oben Ziff. 3b) qua- lifiziert hat. Die an den Alleinaktionär ausgerichteten Darlehen stellen auf Grund des Gesagten wirtschaftlich Konsumkredite dar, weshalb die Veran- lagungsbehörde überdies zu Recht auf den bereits hohen bestehenden Darlehenspositionen den Verzicht auf jegliche Amortisation im Betrage von Fr. 150 000.-- p.a. als geldwerte Leistung erfasst hat.

Hält ein Darlehen an den Alleinaktionär dem Drittvergleich nicht Stand, ist es auf Stufe Gesellschaft als Gewinnverwendung auszubuchen. Die Jahresrechnung ist dementsprechend von den Steuerbehörden zu berichtigen. Das bedeutet, dass kapitalmässig eine Negativreserve entsprechend der Entreicherung der Gesellschaft zu verbuchen ist. Die Erfolgsrechnung wird durch die Verbuchung der Darlehenshingabe (noch) nicht berührt. Eine steuerliche Gewinnkorrektur gebietet sich erst, wenn die Gesellschaft die Forderung gegen den Anteilsinhaber in der Handelsbilanz erfolgswirksam abschreibt (Heuberger Reto, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Bern 2001 S. 289; RKE ZH vom 3.11.1988, StE 1989 B 72.13.22 Nr. 14). Dagegen ist die Erfolgsrechnung um die für das simulierte Darlehen verbuchten Zinsen zu berichtigen (Bochud, a.a.O., S. 297).

Beides wurde in den angefochtenen Verfügungen zutreffend getan. Kapitalmässig wurde jeweils eine (im Geschäftsjahr 1997 akkumulierte) Minusreserve gebildet, während der Reinertrag um die auf den simulierten Darlehen verbuchten Zinsen vermindert wurde.

82 StPS 2/03

  1. d) Damit ergibt sich, dass die Einsprachen gegen die Veranlagungs-

verfügungen 1996 und 1997 hinsichtlich des Kontokorrentdarlehens an den Alleinaktionär P. abzuweisen sind.

4. ...

5. a) Im Geschäftsjahr 1997 hat die Einsprecherin die Überbauung Z. (nach Vornahme einer Abschreibung von Fr. 90 000.--) um den Betrag von Fr. 1 052 561.-- aufgewertet. Gleichzeitig hat sie einen bisher nicht deklarierten Kredit der L.-Bank in Höhe von Fr. 885 000.-- eingebucht. Die Differenz zwischen der Aufwertung und dem Darlehen der L.-Bank in Höhe von Fr. 167 561.-- hat die Einsprecherin auf dem Gewinnvortrags- konto gutgeschrieben und damit die Aufwertung insoweit erfolgsunwirksam gemacht.

Was die Aufwertung der Überbauung Z. betrifft, so qualifizierte die Ver- anlagungsbehörde diese im Betrag der „wiedereingebrachten Abschreibun- gen“ von Fr. 529 000.-- (Geschäftsjahre 1995 bis 1997) als erfolgswirk- sam. Die Differenz zum Darlehen der L.-Bank von Fr. 356 000.-- (Fr. 885 000.-- ./. Fr. 529 000.--) wertete sie hingegen als unzulässige Aufwertung über den ursprünglichen Anlagewert hinaus und brachte sie deshalb im Kapital als Minusreserve zur Aufrechnung (Begründung Veran- lagungsverfügung 1997 Ziff. 9).

Insoweit fällt vorab auf, dass – sollte eine Aufwertung der Überbauung Z. über Fr. 529 000.-- hinaus tatsächlich unzulässig sein – die Minus- reserve nicht am Darlehen der L.-Bank auszurichten wäre, sondern an der Aufwertung der Überbauung Z. Darüber hinaus ist grundsätzlich zu beto- nen, dass entgegen der von der Vorinstanz vorgenommenen Vermengung

StPS 2/03 83

die dargestellte Erhöhung der Aktiven einerseits und jene der Passiven andererseits unabhängig voneinander zu betrachten ist. Nur so lässt sich begründen, inwiefern und in welcher Höhe allenfalls eine geldwerte Leis- tung an den Alleinaktionär geflossen ist.

  1. b) Auszugehen ist, wie in der angefochtenen Verfügung an sich zutref-

fend vermerkt, von der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuer- bilanz. Soweit sich die Handelsbilanz als handelsrechtskonform erweist, ist diese grundsätzlich für die steuerliche Gewinnermittlung massgebend. Korrekturen sind nur zulässig, soweit steuerliche Vorschriften ein Abwei- chen von der Handelsbilanz erlauben. Handelsrechtswidrige Ansätze sind für die steuerliche Gewinnermittlung hingegen zu berichtigen (Blumen- stein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, S. 269). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auf der Aktivenseite insbesondere die Höchstwertvorschrift von Art. 665 OR, wonach das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen, bewertet werden darf. Für Liegenschaften hat die Bundesgerichtspraxis allerdings eine Aufwertung über die Anschaf- fungskosten hinaus für die Steuerbehörden für verbindlich erklärt, sofern der Buchwert nicht über dem Geschäftswert im Sinne von Art. 960 Abs. 2 OR liegt und von der Verwaltung und den Aktionären nicht angefochten wurde (BGE 99 Ib 367 ff.). Hervorzuheben ist ferner die Aktivierungs- pflicht für bilanzierungsfähige Ansprüche (vgl. VGE-SZ vom 30.8.1989, StPS 1989, S. 149) bzw. ein Passivierungsverbot für fiktive Passiven (BGE 110 Ib 133). Mit der Aktivierungspflicht bzw. dem Passivierungsver- bot ist freilich noch nichts über die Bewertung des Aktivums bzw. des Passivums gesagt. Aus der Aktivierungspflicht folgt allerdings, dass die Er- folgsrechnung nicht mit aktivierungspflichtigen Kosten belastet werden darf, da dies zu einer versteckten Abschreibung führen würde (Reimann/

84 StPS 2/03

Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, § 19 lit. b N 100).

  1. c) Vorliegend ergibt sich bezüglich der besagten Aufwertung der Lie-

genschaft Z., dass der Verkehrswert des (im Baurecht erstellten) Gebäudes (also ohne Landwert) nach dessen Erstellung gemäss amtlicher Schätzung vom 10.7.1987 Fr. 13 762 000.-- betragen hat. Bilanziert wurde die Überbauung dagegen per 31.12.1987 mit Fr. 10 100 000.-- und per 31.12.1988 mit Fr. 10 600 000.--. Es ist demnach davon auszugehen, dass damals durch die Nichtaktivierung von Baukosten stille Reserven ge- bildet wurden. Damit korrespondiert, dass bis zum Geschäftsjahr 1995 auf dem Gebäude keine Abschreibungen getätigt wurden. Steuerlich wurde diese Bildung stiller Reserven anerkannt. Die Frage, ob damals in unzu- lässiger Weise aktivierungspflichtige Kosten der Erfolgsrechnung belastet wurden, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang also nicht mehr. Wenn die Einsprecherin nunmehr im Geschäftsjahr 1997 den Buchwert des Ge- bäudes von Fr. 10 161 000.-- auf Fr. 11 123 561.-- erhöht hat, so kann in dieser buchmässigen Realisierung von stillen Reserven kein handels- rechtswidriges Vorgehen erblickt werden. Gemäss amtlicher Schatzung vom 30.6.1999 beträgt der Neuwert der Überbauung per 1.7.1999 Fr. 15 750 000.-- und der Zeitwert Fr. 13 860 000.--. Es ist also weder davon auszugehen, dass die Herstellungskosten, unter Abzug der notwen- digen Abschreibungen, noch der Geschäftswert per 31.12.1997 über- schritten wurden. Ist die verbuchte Aufwertung somit handelsrechtskon- form, ist sie auch in steuerlicher Hinsicht in voller Höhe anzuerkennen. Die in der angefochtenen Veranlagungsverfügung 1997 vorgenommene Bildung einer Minusreserve auf Kapitalseite in Höhe von Fr. 356 000.-- ist demnach aufzuheben.

StPS 2/03 85

  1. d) aa) Zu prüfen bleibt damit noch, ob die erwähnten Buchungen auf

der Passivenseite ebenfalls zu bestätigen sind.

Was die Erhöhung des Darlehenskontos Z. um Fr. 885 000.-- betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bildung von stillen Reserven durch Überbewertung von Passiven handelsrechtlich zulässig und in der Folge auch steuerlich zu akzeptieren wäre. Die Einsprecherin macht indessen nicht die Bildung einer stillen Reserve geltend, vielmehr behauptet sie, gegenüber der Gläubigerin habe diese Schuld bereits seit 1987 bestanden (Schreiben der Einsprecherin vom 21.5.2001). Die Frage, die sich hier stellt, lautet somit dahin, ob dies wirklich zutrifft und wenn ja, ob dies seit 1987 eine Schuld der Steuerpflichtigen war, oder ob nicht vielmehr die Einsprecherin insoweit eine Schuld des Alleinaktionärs unentgeltlich über- nommen hat, womit sich auch insoweit die Frage einer geldwerten Leis- tung stellen würde.

Aktenkundig ist, dass der von der Einsprecherin mit der Bereinigung der Baurechtsangelegenheit i.S. Z. betraute Rechtsanwalt K. mit Schrei- ben vom 20.5.1999 (S. 1) folgende Variante zur Diskussion gestellt hat: „Verkauf der Landparzelle Z. von Privat an die AG und Übertragung des Darlehens L.-Bank von Privat auf die AG“. Obwohl jeweils nicht in der per- sönlichen Steuererklärung (mit ohnehin negativem Reinvermögen) dekla- riert, wird damit offenbar, dass der Alleinaktionär die (baurechtsbelastete) Landparzelle belehnt hatte. Wenn nunmehr die Einsprecherin diese Land- parzelle als unbelastet bezeichnet (vgl. oben Ziff. 3c), so ist auf Grund der ebenfalls dargestellten desolaten finanziellen Lage des Alleinaktionärs nicht anzunehmen, dass er die Schuldentilgung aus eigenen Mitteln vorge- nommen hat. Vielmehr steht zu vermuten, dass es sich bei der „vergesse- nen“, per 31.12.1997 eingebuchten Schuld von Fr. 885 000.-- um jene

86 StPS 2/03

des Alleinaktionärs handelt, welche von der Einsprecherin nunmehr ent- schädigungslos übernommen wurde. Trifft dies zu, erfüllt diese unentgelt- liche Übernahme der Aktionärsschuld in allen Punkten die Voraussetzun- gen einer geldwerten Leistung (vgl. dazu oben Ziff. 3b). Im Ergebnis würde sich damit gegenüber der angefochtenen Veranlagungsverfügung eine Erhöhung des steuerbaren Reingewinns um Fr. 356 000.-- ergeben. Eine solche Abänderung der Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist – nach dessen Anhörung – zulässig (§ 76 Abs. 2 aStG; Art. 135 Abs. 1 DBG).

Die Veranlagungsbehörde hat mit Schreiben vom 13.12.2000 und 3.4.2001 die Rechtsvertreterin der Einsprecherin aufgefordert, den ge- nauen Verbuchungsnachweis sowie den Nachweis des genauen Geldflusses zur Hypothekarerhöhung der L.-Bank von Fr. 885 000.-- zu erbringen. Geantwortet hat die Rechtsvertreterin auf beide Briefe mit einem Schreiben der L.-Bank vom 5.1.1987 über eine Erhöhung der Gesamtkreditlimite auf Fr. 12 600 000.--. Wie die Veranlagungsbehörde mit Schreiben vom 26.7.2001 richtig festgehalten hat, geht diesem Schreiben in Bezug auf die hier interessierende Frage jede Aussagekraft ab. Die Erhöhung einer Kreditlimite sagt nichts darüber aus, ob diese auch wirklich ausgenützt wurde.

Die Einsprecherin wurde schliesslich auch von der Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Schreiben vom 9.8.2002 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass auf Grund der Aktenlage von einer un- entgeltlichen Schuldübernahme ausgegangen werden könnte, was unter Berücksichtigung der vorstehend behandelten Auflösung von stillen Reser- ven zu einer zusätzlichen Aufrechnung von Fr. 356 000.-- führen könnte. Gleichzeitig wurde der Einsprecherin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung

StPS 2/03 87

zu nehmen, insbesondere den Nachweis einer seit 1987 unverändert be- stehenden Schuld in Höhe von Fr. 12 185 000.-- zu erbringen. Mit Schreiben vom 3.12.2002 hat die Einsprecherin einzig mitgeteilt, zu die- sem „Gesichtspunkt“ könne sie nur soweit Stellung nehmen, als sie an den „Ausführungen gemäss Einsprache“ festhalte.

Abgesehen davon, dass die unvollständige Wiedergabe von Darlehens- schulden in der Bilanz handelsrechtswidrig wäre, widerspricht die Darstel- lung der Einsprecherin jeder Lebenserfahrung. Weshalb die Einsprecherin in der Bilanz Schulden hätte verschweigen sollen, wenn sie auf der ande- ren Seite stille Reserven in mindestens derselben Höhe aufweist, ist nicht erkennbar. Auch ist der Verweis auf das Schreiben der L.-Bank deshalb unglaubwürdig, weil darin ausdrücklich auch die Amortisationen geregelt werden, während die Darlehensschuld nach Darstellung der Einsprecherin während 10 (!) Jahren gleich geblieben sein soll. Im Übrigen wäre es für die Einsprecherin ein Leichtes, den von ihr dargestellten Sachverhalt, wenn er denn wirklich zutreffen sollte, mittels Bankbelegen nachzuweisen, was jedoch nicht geschehen ist. Für die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer steht deshalb fest, dass es sich bei der Erhöhung der Darlehensschuld um die unentgeltliche Übernahme einer Privatschuld des Alleinaktionärs und damit um eine an diesen ausgerichtete geldwerte Leistung in Höhe von Fr. 885 000.-- handelt. Gegenüber der angefochte- nen Veranlagungsverfügung 1997 ist somit der steuerbare Reingewinn per Saldo um Fr. 356 000.-- zu erhöhen.

bb) ...

6. – 8. ...

88 StPS 2/03

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. April 2003 i.S. Ehegatten K. (2A.328/2002)

Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Mitgliedschaft beim Versicherungs- markt Lloyd’s of London (Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt; Art. 6 DBG, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG)

Die Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London besteht aus der stillen Teilhaber- schaft an mehreren Syndikaten, die in London das Versicherungsgeschäft betreiben. Sie gleicht dem eines Gesellschafters im Gesellschaftsverhält- nis: Die Syndikatsmitglieder sind zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften miteinander verbunden. Eine Gesell- schaft im rechtlichen Sinn liegt nicht vor, weil die Syndikatsmitglieder unter sich keine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind. Die Mitglie- der sind steuerlich wie Teilhaber einer Personengesellschaft zu behandeln, da sie wie diese miteinander verbunden sind und Gewinn und Verlust in gleicher Weise teilen. Die stillen Teilhaber haben deshalb gleich wie die Gesellschafter als Selbstständigerwerbende zu gelten. Sie können die ihnen zugerechneten Verluste steuerlich geltend machen, falls die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Das Einkommen aus im Ausland gele- genen geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten unterliegt der Steuer in der Schweiz nicht. Auch sind die im Ausland erlittenen Gesellschafts- verluste nicht zum Abzug vom in der Schweiz erzielten Einkommen zuge- lassen. Sie sind aber satzbestimmend zu berücksichtigen. Das Doppelbe- steuerungsabkommen mit Grossbritannien steht der satzbestimmenden Berücksichtigung der im Ausland erlittenen Gesellschaftsverluste nicht

StPS 2/03 89

entgegen, da es keine Bestimmungen betreffend die Verlegung von Ge- schäftsverlusten enthält.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der britische Staatsangehörige K. hatte seinen Wohnsitz in den Jahren 1990 bis 1996 im Kanton Schwyz. Er ging einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit nach. Im Jahre 1994 heiratete er die schweizerische Staats- angehörige B., mit der er seither in ungetrennter Ehe lebt. Das Ehepaar K. zog 1996 ins Ausland. K. ist Mitglied als „Underwriting Member“ und „Member“ beim Versicherungsmarkt Lloyd‘s of London. Die Verluste aus diesem Engagement wurden in den Steuerperioden 1993/94 und 1995/96 nicht zum Abzug zugelassen, da diese Beteiligung als private Vermögensverwaltung betrachtet wurde. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz wies die dagegen erhobene Einsprache ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diesen Entscheid. Mit Entscheid vom 17. April 2003 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde grundsätzlich gut.

Aus den Erwägungen

1. und 2. ...

3. Im angefochtenen Entscheid wird der Charakter des Engagements

des Beschwerdeführers bei Lloyd’s folgendermassen umschrieben:

90 StPS 2/03

Bei Lloyd’s of London handelt es sich um einen Versicherungsmarkt, der in vier hauptsächliche Marktsegmente aufgeteilt ist. Lloyd’s stellt eine Infrastruktur zur Verfügung, in welcher sich Versicherer und Versicherungsnehmer zwecks Abschluss von Versicherungsverträgen treffen. Die Versicherungsnehmer verhandeln mit einem – bei Lloyd’s registrierten – Versicherungsbroker, welcher in ihrem Auftrag bei einem sog. Syndikat Versicherungsschutz zu erkaufen versucht.

Ein Syndikat ist der Zusammenschluss von verschiedenen Underwriting Members („names“). Diese werden durch einen professionellen Managing Agent vertreten, welcher das Syndikat verwaltet und im Namen des ganzen Syndikats (aller am entsprechenden Syndikat teilnehmenden Underwriting Members) einzelne Risiken versichert. Es gibt zahlreiche verschiedene Syndikate, die mit je eigenen Risikoprofilen in den verschiedenen Markt- segmenten tätig sind. Weder kennen sich die einzelnen in einem Syndikat zusammengeschlossenen „names“ noch besteht eine Solidar- oder sonsti- ge Haftung zwischen ihnen. Jedes Underwriting Member ist verpflichtet, einen Agenten (Member’s Agent), der nicht identisch mit dem Managing Agent ist, zu engagieren, welcher im Namen und auf Rechnung des einzel- nen Underwriting Members die Geschäfte wahrnimmt. Jedes Underwriting Member partizipiert in der Regel an verschiedenen Syndikaten und kann daher sein persönliches Risikoprofil gestalten. Die Mitgliedschaft bei Lloyd’s ist persönlich und nicht übertragbar.

Aufgabe und Funktion eines Underwriting Members ist es, sicherzu- stellen, dass die jeweiligen Syndikate, an denen es beteiligt ist, bei allfälli- gem Risikoeintritt den Versicherungsnehmer entschädigen zu können. Es haftet persönlich und unbeschränkt für seine Quoten an den durch die

StPS 2/03 91

Syndikate versicherten Risiken; seine Leistung besteht darin, Haftungs- substrat zur Verfügung zu stellen. Ein Underwriting Member muss im Hin- blick darauf jederzeit nachweisen können, dass es über Mittel von mindes- tens GBP 250 000.-- verfügt, für welche gewisse Anlagerestriktionen be- stehen. Bei diesem Betrag handelt es sich aber nicht um eine Haftungsbe- schränkung in besagter Höhe, sondern um eine Art von Depot als Nach- weis des eigenen Vermögens. Die Erträge der Underwriting Members erge- ben sich aus den Versicherungsprämien, wobei die kumulierten Prämien aus den verschiedenen Syndikaten mittels einer Prämienlimite, die je indi- viduell mit dem Agenten (Member’s Agent) vereinbart wird, begrenzt sind.

Den Underwriting Members steht es frei, Rückversicherungen, sog. „stop loss reinsurances“, bezüglich der von ihnen eingegangenen Risiken abzuschliessen. Mittels solcher Rückversicherungen wird erreicht, dass bei Eintritt von Versicherungsfällen, welche das Underwriting Member zu tra- gen hat, aus dem Rückversicherungsvertrag eine Versicherungssumme fällig wird. Diesen Rückversicherungsvertrag schliesst das Underwriting Member mit einem anderen Versicherer bzw. Syndikat ab. Dadurch können die Underwriting Members die finanziellen Risiken ihrer unbeschränkten Haftung begrenzen, was sich aber auch auf die Einnahmen auswirkt, da für die Rückversicherungen ebenfalls Prämien geschuldet werden.

Im Weiteren sehen die Lloyd’s-Bestimmungen vor, dass der Geschäfts- abschluss für ein Kalenderjahr n wegen der Langwierigkeit von manchen Schadensregulierungen erst nach Ablauf des Kalenderjahrs n+2 fertigge- stellt wird. Daher haben sich die massiven Verluste, die Lloyd’s wegen sich stark häufenden Risikoeintritten ab dem Jahre 1988 erzielt hatte, erst ab 1991 in den Geschäftsbüchern ausgewirkt und vielen Underwriting Mem- bers grosse Verluste gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt war Lloyd’s über

92 StPS 2/03

20 Jahre hinweg sehr rentabel gewesen, und die Underwriting Members hatten viel Geld verdient.

Diese Umschreibung ist im Wesentlichen unbestritten. Auf Einzelhei- ten wird zurückzukommen sein.

4.1 Nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt können vom rohen Einkommen

namentlich die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden; nach Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbstständiger Erwerbstätig- keit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, wo- zu nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen gehören. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht können somit nur geschäftliche, verbuchte Verluste abgezogen werden, während Verluste auf Privatvermögen steuer- rechtlich irrelevant sind (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/ Basel 2001, N 49, 51 ff. zu Art. 27). Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Verlusten ist demgemäss, dass der Steuerpflichtige selbstständig er- werbstätig ist und die bei dieser Tätigkeit erzielten Gewinne gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt bzw. Art. 18 DBG steuerbar sind; nur in diesem Fall kann von Geschäftsverlusten bzw. Verlusten auf Geschäftsvermögen gesprochen werden.

4.2 Die Vorinstanz hat die Frage nach dem Vorliegen einer selbststän- digen Erwerbstätigkeit auf Grund der Kriterien beurteilt, die das Bundesgericht im Bereich des Liegenschaften- und Wertschriftenhandels entwickelt hat, um steuerfreie private Kapitalgewinne von steuerbaren Einkünften aus diesen Tätigkeiten abzugrenzen. Danach sind steuerfreie Kapitalgewinne auf Privatvermögen jene Gewinne, die bei der blossen Vermögensverwaltung entstehen, also ohne besondere, auf Erwerb

StPS 2/03 93

gerichtete Aktivität der steuerpflichtigen Person, oder auf Grund einer sich

zufällig bietenden

Gelegenheit. Demgegenüber

wird steuerbares

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, wenn An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art getätigt werden, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) hinausgeht. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die in ihrem gesamten Erscheinungsbild bzw. in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet ist

bzw. dass solche

Geschäfte systematisch mit

der Absicht der

Gewinnerzielung betrieben werden. Nicht verlangt für eine selbstständige Erwerbstätigkeit wird nach der Praxis, dass die steuerpflichtige Person

nach aussen sichtbar am

wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt

oder die

Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Unternehmen

ausübt. Zu

beurteilen ist immer die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall (BGE 125 II 113, E.5d und e, S. 122 f. und E.6a, S. 124; 122 II 446, E.3b, S. 450 und E.5a, S. 452 f.; Urteil 2A.4/1998 in ASA 69, 788,

E.2a, je mit Hinweisen).

4.3 Die zum Liegenschafts- und Wertschriftenhandel entwickelten Kri- terien lassen sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht

unbesehen auf

die Qualifizierung des

Engagements des

Beschwerdeführers bei Lloyd’s übertragen. Dieser hat weder

mit

Vermögensgegenständen gehandelt noch hat er einen Kapitalverlust erlitten. Als Kapitalgewinn bzw. -verlust gilt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis eines Vermögensgegenstandes bzw. den Anlagekosten und dem Entgelt, das bei dessen Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person erzielt wird (Peter Locher, a.a.O., N 71 zu Art. 16 DBG; Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, N 50 f. zu Art. 16 DBG; Ernst Känzig, Die eidgenössische

94

StPS 2/03

Wehrsteuer, 2. Auflage, I. Teil, Basel 1982, N 147 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt). Um einen solchen Differenzbetrag geht es hier nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bei Lloyd’s auch kein Geld angelegt, wie dies bei einer Investition in Wertpapieren der Fall ist. Auch handelt es sich beim Betrag von GBP ..., der bei Lloyd’s zu hinterlegen ist, nicht um eine Kapitalanlage, sondern um eine Art Depositum, das als Vermögensnachweis und als Sicherstellung der Verpflichtungen des Underwriting Members dient; der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, dass er auf diesem Vermögen einen Verlust erlitten habe. Es ist daher missverständlich, wenn die Vorinstanz darlegt, Aufgabe und Funktion der Underwriting Members sei das „Einbringen von Kapital in die jeweiligen Syndikate“, soweit damit gemeint sein soll, sie würden Aktiven, insbesondere Geld einbringen, während sich ihr Apport in Wirklichkeit darauf beschränkt, den Syndikaten Haftungssubstrat zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen geht es aber auch nicht an, das Engagement des Beschwerdeführers bei Lloyd’s unter den Begriff der Vermögensverwaltung zu subsumieren. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die typischen Kriterien zur Unterscheidung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbstständiger Erwerbstätigkeit beim Liegenschaften- und Wertschriftenhandel (z.B. Besitzdauer, Häufigkeit der Transaktionen, Fremdfinanzierung) nicht geeignet sind, um den Besonderheiten dieses Engagements gerecht zu werden.

4.4 Wirtschaftlich gesehen ist der Beschwerdeführer stiller Teilhaber

an mehreren Syndikaten, die in London das Versicherungsgeschäft betrei- ben. Sein Beitrag besteht darin, dass er im Rahmen der auf ihn entfallen- den Zeichnungsquote persönlich und unbeschränkt für die Verluste haftet, welche die Syndikate aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen er- leiden; anderseits partizipiert er im gleichen Verhältnis an einem allfälli-

StPS 2/03 95

gen Gewinn. Damit gleicht sein Engagement dem eines Gesellschafters im Gesellschaftsverhältnis: Die Syndikatsmitglieder sind zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (dem Betrieb des Versicherungsgeschäftes) mit ge- meinsamen Kräften und Mitteln (der Übernahme der Haftung, was als Apport genügt; vgl. das Urteil 4C.18/1995 vom 13. Juni 1995, publ. in: SJ 1995, 724) miteinander verbunden (vgl. Art. 530 und 531 Abs. 1 OR). Eine Gesellschaft im rechtlichen Sinn liegt nur deswegen nicht vor, weil die Syndikatsmitglieder unter sich keine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, ihr Zusammenschluss vielmehr auf der besonderen Organisationsstruktur von Lloyd’s beruht. Das ändert aber nichts daran, dass die Mitglieder unter sich im Ergebnis in gleicher Weise miteinander verbunden sind und Gewinn und Verlust in gleicher Weise teilen wie die Teilhaber einer Personengesellschaft. Es rechtfertigt sich daher, sie steuerlich wie solche zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer und die kantonalen Behörden übereinstimmend davon ausgehen, dass es sich beim Engagement des Beschwerdeführers in Grossbritannien nicht um eine Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft handle (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG).

4.5 Dass der Betrieb des Versicherungsgeschäfts selbstständige Er- werbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung. Wird das Ver- sicherungsgeschäft aber von einer Personengesellschaft bzw. von einer ge- sellschaftsähnlichen Einrichtung betrieben, wie es bei den Syndikaten von Lloyd’s der Fall ist (in der Schweiz aber grundsätzlich nicht möglich wäre; vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Auf- sicht über die privaten Versicherungseinrichtungen, SR 961.01), haben auch die Gesellschafter mit Einschluss der stillen Teilhaber als Selbststän- digerwerbende zu gelten (Peter Locher, a.a.O., N 19 zu Art. 18 DBG;

96 StPS 2/03

Markus Reich, a.a.O., N 13 zu Art. 18 DBG). Dass sie die Versicherungs- verträge nicht selber abschliessen, sondern den Betrieb des Geschäfts einem Agenten überlassen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Syndikatsmitglieder können daher die von den betreffenden Syndika- ten erlittenen und ihnen angerechneten Verluste abziehen, dies aber nur, falls die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.

5. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt können nur die „verbuchten“ Ge- schäftsverluste abgezogen werden. Desgleichen lässt Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG nur die „verbuchten“ Verluste auf Geschäftsvermögen zum Abzug zu. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe eine Buchhaltung im Sin- ne von Art. 957 OR geführt; dazu war er auch nicht verpflichtet. Dies schliesst nicht aus, dass die erlittenen Verluste abgezogen werden können. Sie müssen aber durch Vorlegung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 125 Abs. 2 DBG bzw. 89 Abs. 3 BdBSt nachgewiesen werden (Markus Reich/Marina Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bd. I/2a, op.cit., N 43 zu Art. 27 DBG; vgl. auch das Urteil 2A.58/1988 vom 21. Dezember 1988, in ASA 58, 666, E.2, S. 669). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Steuerbehörden die von seinem Agenten erstellten Abrechnungen über die Beteiligungen an den einzelnen Syndikaten sowie entsprechende Bestätigungen der britischen Steuerbehörden (Inland Revenue) vorgelegt. Das genügt unter den gegebe- nen Umständen für den Nachweis der erlittenen Verluste, zumal deren Hö- he von niemandem bestritten wird.

6.1 Nach dem für die Steuerperiode 1993/94 zur Anwendung kom- menden Art. 19 BdBSt unterliegt Einkommen aus im Ausland gelegenen Grundstücken sowie aus eigenen ausländischen geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten der Steuer nicht. Als ausländische geschäftliche Be-

StPS 2/03 97

triebe gelten namentlich im Ausland domizilierte Personengesellschaften, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist (Ernst Känzig, a.a.O., N 3 zu Art. 19 BdBSt). Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten steuerrecht- lich wie ein Teilhaber von in Grossbritannien niedergelassenen Personen- gesellschaften zu behandeln ist, ist der Anteil des Beschwerdeführers am Gewinn dieser Gesellschaften, d.h. der Versicherungssyndikate, im Prinzip in der Schweiz nicht steuerbar. Umgekehrt berühren die im Ausland erlit- tenen Gesellschaftsverluste das in der Schweiz erzielte Einkommen nicht und können deshalb in der Schweiz nicht abgezogen werden (Urteil A.177/1979 vom 2. September 1982, in: ASA 52, 228, E.3c, S. 231 f.; bestätigt im nicht publizierten Urteil 2A.253/1998 vom 15. Novem- ber 1999, E.3b; z.T. a.M. Ernst Känzig, a.a.O., N 3 zu Art. 24 BdBSt). Sie sind aber satzbestimmend zu berücksichtigen (Art. 19 Satz 2 i.V.m. Art. 44 BdBSt). Das Doppelbesteuerungs-Abkommen mit Grossbritannien steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da es keine Bestimmungen betref- fend die Verlegung von Geschäftsverlusten enthält.

Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als begründet. Es wird Sache der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sein, das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers und den von ihm geschul- deten Steuerbetrag für die Periode 1993/94 neu zu berechnen, wobei die auf das Grundeigentum in Grossbritannien zurückzuführenden Einkünfte abzuziehen (vorne E.2) sowie die geltend gemachten Verluste aus dem Engagement bei Lloyd’s satzbestimmend zu berücksichtigen sein werden.

6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG, welcher für die Steuerperiode

1995/96 zur Anwendung kommt, ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zu- gehörigkeit unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Die

98 StPS 2/03

Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach Abs. 3 dieser Bestimmung gemäss den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Satz 1). Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt (Satz 2). In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen (Satz 3). Vorbehalten bleiben die in Doppelbe- steuerungsabkommen enthaltenen Regelungen (Satz 4).

Wie vorstehend (E.4.4) dargelegt, ist der Beschwerdeführer steuer- rechtlich als Teilhaber einer Personengesellschaft zu behandeln. Der Be- schwerdeführer (gleich wie seine Ehefrau) führt in der Schweiz keine Un- ternehmung oder sonst eine wirtschaftliche Einrichtung, von welcher sich sagen liesse, die ausländischen Versicherungssyndikate würden von dort aus betrieben, bzw. als deren Betriebsstätten diese Syndikate betrachtet werden könnten. Auch hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers besteht kein unmittelbarer Bezug zu seiner Gesellschaftsbeteiligung. Angesichts der besonderen Organisationsstruktur und Funktionsweise der Syndikate, an denen der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt ist (vorne E.3), werden denn auch sämtliche mass- geblichen Aktivitäten in Grossbritannien abgewickelt, und letztlich wird (ausschliesslich) dort ein Geschäftsbetrieb geführt. Unter diesen Voraus- setzungen ist einerseits nicht ersichtlich, unter welchem Titel Einnahmen,

StPS 2/03 99

die dem Beschwerdeführer aus der Beteiligung an diesen Syndikaten zu- fliessen sollten, als in der Schweiz steuerbare Einkünfte betrachtet werden könnten. Andererseits ist es fraglich, ob aus Gesellschaftsbeteiligung im Ausland herrührende Verluste im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DBG (pro- visorisch, d.h. bis zum Vorliegen späterer Gewinne) vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen (Peter Agner/Beat Jung/ Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundes- steuer, Zürich 1995, N 11 – 14 zu Art. 52 DBG; Peter Athanas/Stefan Widmer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, op.cit., N 61 zu Art. 6 DBG). Es wird allerdings auch die Meinung ver- treten (Peter Locher, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 6 DBG, N 7 ff. zu Art. 11 DBG), für die Anrechenbarkeit ausländischer Verluste im Sinne dieser Be- stimmung genüge es, wenn ein Teilhaber an einer ausländischen Perso- nengesellschaft in der Schweiz ansässig sei, selbst wenn das Unternehmen nicht von der Schweiz aus geleitet werde. Dies scheint aber mit dem Wortlaut des Gesetzes („schweizerisches Unternehmen“) nur schwer vereinbar; Voraussetzung wäre jedenfalls grundsätzlich, dass das „Unternehmen“ in der Schweiz steuerpflichtig ist (vgl. auch Urteil 2A.253/1998 vom 15. November 1999, E.3b). Eine derart weite Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DBG kann zumindest angesichts der besonderen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses im vorliegenden Fall kaum in Betracht fallen.

Die Frage ist aber unter den gegebenen Umständen nicht abschlies- send vom Bundesgericht zu beantworten, welches auch nicht definitiv das steuerbare Einkommen festsetzt. Die kantonalen Behörden sind bei der Veranlagung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Lloyd’s-Syndikaten steuerrechtlich als pri- vate Vermögensverwaltung zu betrachten sei, und sie haben nicht geprüft,

100 StPS 2/03

welche Auswirkungen die Qualifikation dieses Engagements als Gesell- schaftsbeteiligung allenfalls auf die Steuerfaktoren insgesamt (z.B. Steuersatz) haben könnte. Die Sache ist daher auch hinsichtlich der Steuerperiode 1995/96 an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz zurückzuweisen, damit sie ihre Veranlagung, unter Berücksichtigung der Verluste des Beschwerdeführers aus dem Lloyd’s- Engagement, insgesamt überprüft.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Veranlagung und Neuberech- nung der Steuer im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz zurückzuweisen.

8. ...

StPS 2/03 101

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 14. April 2003 i.S. U. (StKE 112/01)

Abgrenzung der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit; unterschiedliche steuerliche Behandlung in Bezug auf die Gewinnungs- kosten (§§ 22, 22a, 22b aStG; Art. 26, 27 DBG)

Generiert der Inhaber einer Einzelfirma seine Erträge ausschliesslich von zwei durch ihn beherrschten Aktiengesellschaften (zu 50 % bzw. zu 100 %), bei denen er als Verwaltungsrat und zugleich Geschäftsführer fungiert und deren Infrastruktur er zudem benutzen kann, so erzielt er Ein- kommen aus unselbstständiger Tätigkeit. Entsprechend ist mit den Gewin- nungskosten zu verfahren.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Pflichtige ist laut HR-Eintrag Inhaber der Einzelfirma X. Der Zweck der Firma umfasst Unternehmungsdienstleistungen wie Beratung, Betreu- ung, Geschäftsführung und Schulung. Er ist zudem zu 50 % beteiligt an der Y. AG. Sodann ist er Alleinaktionär der Z. AG. In beiden Gesellschaften fungierte er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer.

102 StPS 2/03

In der Steuererklärung 1999/2000 deklarierte der Einsprecher u.a. als Inhaber der Einzelfirma X. Einnahmen pro 1997 bzw. 1998 aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit, nämlich Fr. 96 000.-- bzw. Fr. 87 000.-- (korrekt addiert Fr. 94 000.--), setzte diesen Geschäftsaufwand von Fr. 42 788.-- bzw. Fr. 49 839.-- gegenüber und ermittelte derart einen Reingewinn von Fr. 53 200.-- bzw. Fr. 37 161.-- (recte Fr. 44 161.--).

Die Honorareinnahmen 1997 setzten sich gemäss Ausgangsfakturen zusammen aus Fr. 24 000.-- (12 monatliche Tranchen zu Fr. 2 000.--) von der Y. AG sowie Fr. 72 000.-- (12 monatliche Tranchen zu Fr. 6 000.--) von der Z. AG. Im Jahre 1998 flossen ausschliesslich Hono- rare von der Z. AG, nämlich im Januar Fr. 6 000.-- und die restlichen 11 Monate je Fr. 8 000.--.

Der Revisor setzte das steuerbare Einkommen mit Fr. 68 200.-- (Kan- ton) bzw. mit Fr. 75 500.-- (Bund) fest. In Abweichung von der Selbst- deklaration qualifizierte er die Einnahmen aus den obenerwähnten Gesell- schaften als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, gewährte AHV-Ab- züge von 6,55 % und liess als Gewinnungskosten lediglich die massgebenden Pauschalansätze zu.

Dagegen liess der Pflichtige Einsprache erheben, mit dem Antrag, es seien der Status eines Selbstständigerwerbenden anzuerkennen und folg- lich die geltend gemachten Auslagen als Geschäftsaufwand steuermin- dernd zuzulassen.

StPS 2/03 103

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Im vorliegenden Verfahren ist grundsätzlich strittig, ob die Einkünf- te von der Y. AG und der Z. AG Erwerbseinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit darstellen. Diese Abgrenzung ist deshalb be- deutsam, weil bei der Ermittlung des Reineinkommens unterschiedliche Regelungen zu beachten sind (vgl. StPS 1/99, S. 8 und dortige Verweise). ...

3. Nach § 19 Abs. 1 lit. a aStG bzw. Art. 17 und 18 DBG sind die ge- samten Einkünfte steuerbar, so u.a. jedes Einkommen aus unselbstständi- ger und selbstständiger Tätigkeit. Vom Erwerbseinkommen dürfen die Ge- winnungskosten (§ 22 Abs. 1 lit. a aStG bzw. Art. 26 DBG) zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden. In Bezug auf die selbst- ständige Erwerbstätigkeit gilt, dass nicht nur die Gewinnungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, sondern auch Ab- schreibungen und Rückstellungen zu berücksichtigen sind (§ 22 Abs. 1 lit. a und b aStG; Art. 27 bis 29 DBG). Die Geschäftseinkünfte erfahren somit im Gegensatz zum Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit eine besondere steuerliche Behandlung, wie dies insbesondere bei den Bestimmungen über die Gewinnungskosten zum Ausdruck kommt (vgl. Höhn, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 201 ff. und 227 ff.).

Unselbstständig erwerbstätig ist einkommenssteuerlich, wer in einem Arbeitsverhältnis steht. Charakteristisch für das Arbeitsverhältnis ist das

104 StPS 2/03

zur Verfügungstellen der Arbeitskraft auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers (Subordinationsverhältnis). Als steuerbare Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aus- gerichtet werden und den Charakter von Leistungsentgelt haben. Unselbst- ständigerwerbend ist mithin, wer auf Grund eines privatrechtlichen Ar- beitsvertrages (Art. 319 ff. OR) oder eines öffentlichrechtlichen Dienstver- hältnisses entgeltliche Arbeit leistet.

4. Eine Legaldefinition des Begriffs selbstständige Erwerbstätigkeit

existiert nicht. Hingegen hat sich Lehre und Rechtsprechung in zahlrei- chen Fällen der Abgrenzungsfrage zwischen selbstständiger und unselbst- ständiger Tätigkeit angenommen und die massgebenden Kriterien heraus- geschält (vgl. Reich, Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, in: Problèmes actuelles de droit fiscal, Mélanges Oberson, Basel/Frankfurt 1995, S. 115 ff., insbe- sondere S. 119 ff.; ebenso Reich, StHG-Kommentar, Art. 8; vgl. auch Be- richt des Bundesrates zur Motion Nr. 99.3004 über eine einheitliche und kohärente Behandlung von selbstständiger bzw. unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht vom 14.11.2001 in BBl 2002, S. 1126).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt selbstständige Er- werbstätigkeit vor, wenn eine natürliche Person, durch Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation, auf eigene Rechnung und Gefahr (Risiko), anhaltend und planmässig nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (Reich, StHG-Kommentar, Art. 8 N 13 ff., vgl. auch StPS 1/99, S. 8 f.).

StPS 2/03 105

Gemäss Doktrin kann bei der Frage, ob eine selbstständige oder un- selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht alleine auf die zivilrechtli- chen Verhältnisse abgestellt werden. Es müssen vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, vor allem das Mass an persönlicher und wirt- schaftlicher Selbstständigkeit mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrages gemäss Art. 319 ff. OR nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, das erzielte Einkommen stamme aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei Nichtvorliegen eines Arbeitsver- trages muss u.a. abgeklärt werden, ob das erzielte Einkommen nach obiger Betrachtungsweise durch Auslegung nicht doch aus Arbeitsvertrag nach Art. 319 OR resultiert (Stocker, Die steuerliche Abgrenzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung, Basel/Frankfurt 1992, S. 2 f.). Als Hauptmerkmal für die Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden das Vorliegen einer betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit und das Unternehmerrisiko erwähnt. Zum Ausdruck kommt die unselbstständige Tätigkeit im Wesentlichen durch das Bestehen eines Subordinationsverhältnisses mit entsprechendem Weisungsrecht (ZAK 1982, S. 185).

Im Bericht des Bundesrates zur Motion Nr. 99.3004 (BBl 2002 S. 1126 ff.) werden sub Ziff. 2.2.1.1.3 nachstehende Indizien zur Abgrenzung aus steuerlicher Sicht genannt.

  • Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unselbstständig) deuten:

  • keine oder nur sehr geringe eigene Investitionen

  • keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten

  • nur persönliche Leistungspflicht

  • kein Unternehmerrisiko

  • arbeitet praktisch für einen einzigen Arbeitgeber

106 StPS 2/03

  • Auf Arbeitgeber (selbstständig) deuten:

  • Vornahme erheblicher Investitionen

  • eigene Geschäftsräumlichkeiten

  • Beschäftigung von eigenem Personal

  • Unternehmerrisiko (z.B. Fehlkalkulation)

  • trägt volle Verantwortung gegen aussen

  • hat nach konkreter Auftragslage verschiedene und wechselnde Auftraggeber.

In der Rechtsprechung zur AHV hat sich das Eidgenössische Versiche- rungsgericht wiederholt mit den Abgrenzungsfragen befasst und als Haupt- kriterien galten dabei immer wieder das Subordinationsverhältnis bzw. das

Unternehmerrisiko. Stets wurde betont, dass sich aus den genannten

Grundsätzen allein noch keine einheitliche, schematisch anwendbare Lö- sung ableiten lasse. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen-

den Sachverhalte zwinge dazu, die Abgrenzung in Würdigung der

gesamten Umstände des Einzelfalles

vorzunehmen (vgl. Reich, StHG-

Kommentar, Art. 8 N 15 mit dortigen Verweisen; vgl. auch StPS 1/99,

S. 5 ff.).

5. Der Einsprecher stellte im zu beurteilenden Zeitraum seine Berater-

funktion ausschliesslich den beiden von ihm beherrschten Firmen (50

%

Y. AG bzw. 100 % Z. AG) zur Verfügung. So sind gemäss standardisiertem

Text der Ausgangsfakturen „Für unsere Dienstleistungen ...

Beratung, Ge-

schäftsführung & Administration vom ... bis (Datum, Totalbetrag inkl.

MWSt)“ folgende Beträge verrechnet

worden:

Jahr:

1997

1998

Firma Y. AG

monatlich 12 x Fr. 2 000.--

Fr. 24 000.--

Fr.

0.--

Firma Z. AG

monatlich 12 x Fr. 6 000.--

Fr. 72 000.--

monatlich 1 x Fr. 6 000.--

Fr.

6 000.--

StPS 2/03

107

monatlich 11 x Fr. 8 000.-- Fr. 88 000.-- Total p.a. Fr. 96 000.-- Fr. 94 000.--

Anhand der Kriterien der selbstständigen/unselbstständigen Tätigkeit ist nachfolgend zu prüfen, welcher Status dem Einsprecher zukommt.

  1. a) Indem der Pflichtige seine Dienstleistungen ausschliesslich den

beiden Firmen zur Verfügung stellte, die er einerseits massgeblich be- herrschte und bei denen er andererseits Einsitz im Verwaltungsrat nahm und als Geschäftsführer waltete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dabei eine unabhängige Stellung einnahm. Es bestand vielmehr arbeitsorganisatorisch wie auch wirtschaftlich offensichtlich eine Abhän- gigkeit zu den beratenen Firmen. Auf Grund seines Beteiligungsverhältnis- ses und der Stellung als Verwaltungsrat hatte er zweifellos massgeblich Einflussmöglichkeit hinsichtlich Auswahl der Angestellten, deren Salarie- rung, der Geschäftsführung und der Vergabe von Aufträgen. In Würdigung dieser Umstände kann vorliegend ohne Not von einer unselbstständigen Stellung, und dieser wesensinhärent, von einem Subordinationsverhältnis gesprochen werden.

  1. b) Nach dem Gesagten fehlte es vorliegend am Wesensmerkmal der

frei gewählten Organisation eines Unternehmers. Faktisch hatte zwar der Einsprecher bei beiden Firmen offensichtlich strategisch wie operativ das „Sagen“, indem er in Personalunion als beherrschender Aktionär, Verwal- tungsrat und Geschäftsführer auftrat. Rechtlich tat er dies aber nicht im Rahmen der eigenen Organisation, sondern derjenigen der beiden Gesell- schaften.

  1. c) In seinen Aufzeichnungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit

führte der Einsprecher auch kein Anlagevermögen und keine

108 StPS 2/03

Geschäftsschulden auf. Zu erwarten wären aber nach allgemeiner Erfahrung branchenspezifisch doch zumindest Büroeinrichtungen, Büromaschinen, wie z.B. EDV-Anlagen und Fahrzeuge. Einzig ein Konto bei der Post soll Geschäftsvermögen gebildet haben. Ausdrücklich erwähnt er in Ziff. 2 des Fragebogens für Selbstständigerwerbende, dass das Fahrzeug von der Z. AG gestellt werde. Sind somit keine wesentlichen Investitionen für das Geschäft getätigt worden, fehlt es an einem weiteren Wesensmerkmal für Selbstständigkeit.

  1. d) Entsprechend der ausschliesslichen Tätigkeit für ihm nahestehende

Gesellschaften (beherrschend bzw. Alleinaktionär), fehlte es an einem wei- teren Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit, nämlich dem sichtbaren und planmässigen Auftritt nach aussen, der Teilnahme am Markt mit dem Angebot an Dienstleistungen gegen Entgelt. Im konkreten Fall erfolgte der Marktauftritt eben gerade durch die beiden erwähnten Gesellschaften selbst.

Das Geschäften auf eigenes Risiko bedeutet, dass allfällig eintretende Verluste vom selbstständig Erwerbstätigen selber getragen werden. Konkret hatte der Einsprecher den Tatbeweis offenkundig erbracht, dass er dieses Risiko ausschliessen konnte und wollte, indem er sich monatlich fixe Akontozahlungen auszahlen liess. Es fehlt insbesondere auch an einer Schlussabrechnung, welche für selbstständige Projekte üblich ist (vgl. StPS 2/98, S. 93). Somit ist schlicht das unternehmerische Risiko des Einsprechers nicht ersichtlich. Vielmehr trug dies offensichtlich die Z. AG, von welcher er immerhin und ausschliesslich im Jahre 1998 sein Erwerbs- einkommen erzielte (Fr. 94 000.--). Über letztere wurde nämlich am ... der Konkurs eröffnet und das Verfahren anschliessend mangels Aktiven

StPS 2/03 109

eingestellt, was nichts anderes als die mögliche Folge des Unternehmer- risikos darstellt.

...

  1. e) Ist vorliegend somit von einem Arbeitsverhältnis im Sinne von

Art. 319 OR auszugehen, so trifft den Einsprecher u.a. eine gewisse Sorg- falts- und Treuepflicht (Konkurrenzverbot) bei der Ausführung der ihm zu- gewiesenen Arbeiten (Art. 321a OR). Anders herum hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Lohn zu entrichten (Art. 322 OR) und in der Regel Arbeitsgeräte und Material zur Verfügung zu stellen und ihm die Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit zu ersetzen (Art. 327 und 328a OR). All diese Auslagen stellen für die Arbeitgeberin, nämlich der Y. AG bzw. der Z. AG Geschäftsaufwand dar, der von diesen steuerlich abgesetzt werden kann. Folglich stehen dem Arbeitnehmer nur die eigent- lichen Berufsauslagen (Fahrt, Verpflegung, übrige Berufsauslagen) zum Abzug zu. Hinsichtlich Reise- und Repräsentationsspesen (Ziff. 3 Frage- bogen für Selbstständigerwerbende) führt der Einsprecher sogar explizit auf, dass Spesen nach Belegen direkt durch die Z. AG bezahlt wurden.

  1. f) Im Ergebnis lassen die gesamten Umstände den Schluss zu, dass

der Einsprecher zu den beiden Gesellschaften in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 OR gestanden hat und nicht eine selbstständige Er- werbstätigkeit ausübte. Diese Beurteilung führt dazu, dass der geltend ge- machte Geschäftsaufwand steuerlich nicht absetzbar ist. Dem Einsprecher sind folglich die normalen Berufsauslagen eines Unselbstständigerwerben- den zu gewähren.

6. Steht auf Grund der Erwägungen fest, dass die fragliche Tätigkeit

die Voraussetzungen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt,

110 StPS 2/03

erweist sich die angefochtene Veranlagung auf der Basis der unselbststän- digen Tätigkeit als rechtskonform. Die Einsprache ist somit als unbegrün- det abzuweisen.

7. ...

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2003 i.S. Ehegatten A. (VGE 619/02)

Liegenschaftsunterhaltskosten: Abgrenzung zwischen abzugsfähigem Gar- tenunterhalt und Einkommensverwendung bzw. Anlagekosten

Für die Beurteilung, ob bei selbstbenutzten Liegenschaften abzugsfähiger Gartenunterhalt vorliegt, sind einerseits die Abgrenzungskriterien in der Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Abgrenzung zwi- schen Anlage- und Unterhaltskosten vom 24. Mai 1995 (= altes Steuer- buch Nr. 240) massgebend. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass wie- derkehrende Aufwendungen für den Gartenunterhalt nur dann abziehbar sind, wenn der Garten als Nutzungsobjekt in die Bemessung der Eigen- miete einfliesst.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) ...

StPS 2/03 111

  1. b) ... Schliesslich wird im Einspracheentscheid zu Recht betont, dass

im Bereich der Liegenschaftsunterhaltskosten die Abgrenzung zwischen Gewinnungskosten (werterhaltende Kosten), Anlagekosten (wertvermehren- de Kosten) sowie Lebenshaltungskosten immer wieder Schwierigkeiten be- reiten kann. Als Abgrenzungskriterien werden in der Weisung des Vorste- hers der Steuerverwaltung über die Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten vom 24. Mai 1995 (= altes Steuerbuch, Nr. 240) hin- sichtlich des Unterhalts eines Gartens zur ausschliesslichen Selbstnutzung aufgeführt:

  • Unterhalt: Pflege und Ersatz jener Pflanzen, die das Jahr überdauern, Zaunre- paraturen, Gartenwege und -mauern reparieren (Grundsatz: Kosten, die dem Eigentümer erwachsen würden, um den Garten – im Falle der Vermietung oder Verpachtung an Dritte – in für den Mieter oder Pächter gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten)

  • Anlagekosten: Erstmaliges Ansetzen von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen

  • Einkommensverwendung: Steuerlich nicht zu berücksichtigen sind im Einfamilienhaus, bei Stockwerkeigentum oder im Mehrfamilienhaus mit alleiniger und ausschliesslicher Benützung des Gartens durch den Eigentümer alle Kosten, die der Bequemlichkeit dienen, z.B. jährlich wieder- kehrende Räumungs- und Reinigungsarbeiten, Rasenunterhalt, Aufwand für Blumen- und Gemüsegärten sowie zur Gewinnung von Baumfrüchten und Beeren.

112 StPS 2/03

(vgl. Schwyzer Steuerbuch betreffend aStG, Ziff. 240, Rz. 4.3)

Diese vorgenannten Abgrenzungen geben grundsätzlich keinen Anlass zur Beanstandung. Ergänzend drängen sich noch folgende Bemerkungen auf. Einkommensverwendung liegt immer dann vor, wenn die Kosten der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Steuerpflichtigen oder dessen Familie dienen. Diesen Auslagen fehlt die nötige wirtschaftliche Konnexi- tät zur Einkommenserzielung oder zur Sicherung der Einkommensquelle. Sie fallen nicht an, weil der Steuerpflichtige ein Einkommen erzielen will, sie dienen vielmehr seiner Lebenshaltung; es sind Ausgaben, die in den Rahmen der privaten Konsumwirtschaft gehören, worunter auch die Kosten für Liebhaberei fallen. Auch den sogenannten Anlagekosten fehlt die Gewinnungskostenqualität. Darunter werden diejenigen Aufwendungen subsummiert, die dem Steuerpflichtigen einen Gegenwert vermitteln. Diese Anlagekosten stellen gar keine Vermögensabgänge dar (vgl. zum Ganzen: Zwahlen, die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, S. 36, S. 116 ff.). Bei Gartenunterhalt ist die Frage, ob die Gewinnungskostenqualität vorliegt, abhängig vom Einzelfall. Bei einer Vermietung ist es für den Vermieter ganz offensichtlich, dass bei vertraglicher Verpflichtung zum Unterhalt diese Auslagen abzugsfähig sind. Wird die Liegenschaft durch den Eigentümer selbst genutzt, was bei ihm zu steuerbarem Einkommen in Form einer Naturaleinkunft führt, kann er die wiederkehrenden Aufwendungen für den Gartenunterhalt nur dann abziehen, wenn der Garten als Nutzungsobjekt in die Bemessung der Eigenmiete einfliesst, denn nur unter Erfüllung dieser Voraussetzung dient der Gartenunterhalt bei Eigennutzung der Erhaltung des objektiven Nutzungswertes der Liegenschaft (vgl. Zwahlen, a.a.O., S. 119 mit

StPS 2/03 113

Hinweisen; vgl. auch Zwahlen, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 32 DBG, N 20).

  1. c) ... (Ausführungen zur materiellen Rechtskraft früherer Veranla-

gungsverfügungen)

  1. d) Gestützt auf die oben dargelegten Ausführungen ist nicht zu bean-

standen, dass die Vorinstanzen hinsichtlich des Jahres 1997 für das mit einem 6-Zimmereinfamilienhaus (mit zwei Garagen) überbaute und selbst- benutzte Grundstück weder die Kosten für Rasenschnitt (vgl. ...), noch den geltend gemachten Aufwand für beispielsweise Topf-Pflanzen, Blumen bzw. Schnittblumen (vgl. ...) oder für das Überwintern von Kübelpflanzen (vgl. ...), Einpacken einer Palme (vgl. ...) etc. als Liegenschaftsunterhaltskosten anerkannt haben. Diesbezüglich geht es vielmehr um allgemeine Lebenshaltungskosten (Einkommensverwendung), welche nicht abzugsfähig sind. An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aus Frostgründen ein Teil der Pflanzen „auswärts überwintert werden“ analog wie beim „Überwintern eines Bootes“ nichts zu ändern, da der Kostenaufwand für ein privat genutztes Boot ebenfalls zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bzw. zur Einkommensverwendung gehört. Was die Rechnung der Firma B. von Fr. 2 112.70 anbelangt, machte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, dass es sich dabei um den Aufwand für die Ausräumung und das Putzen des Teiches handle, was nach rund 14 Jahren zum ersten Mal erfolgt sei. Einmal abgesehen davon, dass die von der Firma B. in Rechnung gestellten Arbeiten/Leistungen nicht substantiiert umschrieben wurden, ist hier zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Reinigung eines Gartenteiches grundsätzlich keinen

114 StPS 2/03

Einfluss auf die Eigenmietwertbestimmung hat (vgl. ...) und deswegen die Anerkennung als Gewinnungskosten entfällt.

Hinsichtlich des von den Vorinstanzen nicht anerkannten, im Jahre 1998 angefallenen Liegenschaftsaufwandes für das selbstbenutzte EFH in Z. handelt es sich um zwei Positionen. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 124.15 für Wasserschlauch/Schlauchstecker/Kupplung etc. kann hier nicht berücksichtigt werden, weil diese Quittung ausdrücklich folgenden Vermerk enthält: „Quittung für C. AG“ und somit für die C. AG des Be- schwerdeführers ausgestellt wurde. Somit verbleibt noch der geltend ge- machte Aufwand von Fr. 7 250.-- für Arbeiten, welche von einer Firma D. ausgeführt wurden. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vor, der betreffende Garten grenze an die Landwirtschaftszone, weshalb der gesamte Rasen „chemisch abgebrannt und wieder neu angesät“ worden sei. In den vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Unterlagen werden „Gartenunterhaltsarbeiten gem. Rapporte“ erwähnt. Falls es sich dabei tatsächlich um das Ersetzen eines verkrauteten Rasens handelt, rechtfertigt es sich, diesen Aufwand nach Massgabe der oben angeführten Weisungen des Vorstehers der Steuerverwaltung (Nr. 240: „Ersatz jener Pflanzen, die das Jahr überdauern“) als abzugsfähigen Unterhalt zu qualifizieren. Zur Abklärung des konkreten Sachverhaltes hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes von Fr. 7 250.-- drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanzen auf (damit letztere den Sachverhalt anhand der vom Beschwerdeführer nachzureichenden Rapporte verifizieren können).

3. und 4. ...

StPS 2/03 115

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 25. Juni 2003 i.S. X. AG (StKE 91/01)

Grundstückgewinnsteuer: Höhe der Anlagekosten und Länge der Besitzes- dauer, wenn das veräusserte Grundstück durch Fusion erworben wurde.

Bei der Fusion zweier Gesellschaften war nach bisherigem Recht (§ 47 Abs. 1 aStG) infolge zivilrechtlicher Handänderung die Grundstückgewinn- steuer abzurechnen. Dabei wurde auch die Besitzesdauer unterbrochen. Als Erwerbspreis bei einer nachfolgenden Weiterveräusserung gilt gestützt auf den Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz der eingebuchte Wert der Übernahmebilanz und nicht der Buchwert am Tage des Rechts- überganges (Eintrag des Auflösungsbeschlusses im Handelsregister).

Sachverhalt (zusammengefasst)

Im Jahre 1994 hatten die A. AG, welche verschiedene Grundstücke be- sass, und die X. AG fusioniert (Annexion der A. AG durch die X. AG). Die Steuerbehörden rechneten über die Grundstückgewinnsteuer ab, wobei vordergründig nur der Buchwert dreier Landparzellen, nicht aber die sich darauf befindenden Bauten miteinbezogen wurden. Bei der Weiterveräus- serung der Grundstücke im Jahre 1999 veranlagten die Steuerbehörden sodann den Buchwert der Grundstücke (inkl. Bauten) per Ende 1998 zu- züglich der wiedereingebrachten Abschreibungen als Erwerbspreis. Die

116 StPS 2/03

Einsprache erhebende X. AG war nun aber der Ansicht, es sei bei der vor- maligen Fusion grundstückgewinnsteuerlich nicht über die Bauten abge- rechnet worden, sodass bei den Anlagekosten alle Investitionen seit Errich- tung der Bauten miteinzubeziehen seien. Zudem sei durch die Fusion die Besitzesdauer nicht unterbrochen worden.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Streitig ist im vorliegenden Fall die Höhe der massgebenden An- lagekosten. Die Einsprecherin verlangt dabei im Wesentlichen, dass für die Gebäudekosten nicht nur deren Buchwert per 31.12.1998 (Fr. ...) zuzüg- lich wiedereingebrachte Abschreibungen der Jahre 1994 bis 1998 (Fr. ...) zu berücksichtigen seien, sondern alle Anlagekosten seit deren Errichtung. Daneben stützt sie sich auf den Standpunkt, die Besitzesdauer an den streitbetroffenen Grundstücken sei durch die Fusion im Jahre 1994 nicht unterbrochen worden.

  1. a) Gemäss § 47 Abs. 1 aStG wird die Grundstückgewinnsteuer auf den

Gewinnen erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden. Als Veräus- serung im Sinne dieser Bestimmung wird jede zivilrechtliche Übertragung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen betrachtet (vgl. Xaver Mettler, Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, S. 96; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Band IV, Bern 1966, § 161 N 13). [...]

StPS 2/03 117

  1. b) In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist vorliegend, dass im Jahre

1994 eine Fusion der A. AG und der X. AG erfolgte, indem letztere die erstere annektiert hat. Die Einsprecherin macht nun aber geltend, dass damit lediglich über die Liegenschaftswerte eine Grundstückgewinnsteuer abgerechnet worden sei, indes nicht über die Gebäulichkeiten, sodass im heutigen Zeitpunkt für die Anlagekosten noch die ursprünglichen Anlage- kosten zu veranlagen seien.

Diese Sichtweise trifft nicht zu, denn mit der Fusion ist ein Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer eingetreten, welcher die Liegenschaften mit- samt den darauf sich befindenden Gebäuden umfasste.

aa) Bei einer Fusion, unbesehen der Frage, ob eine Annexion im Sinne von Art. 748 OR oder eine Kombination im Sinne von Art. 749 OR abge- wickelt wird, handelt es sich eindeutig um eine zivilrechtliche Hand- änderung im Sinne von § 47 Abs. 1 aStG. Dies geht zum einen bereits aus dem Steuerrecht hervor. Denn § 52 lit. e aStG führt explizit die Hand- änderungen infolge Fusion oder Aufteilung von anerkannten Vorsorgeein- richtungen als steuerbefreienden Tatbestand auf, woraus e contrario her- vorgeht, dass die übrigen Fusionen grundsätzlich einen Steuertatbestand bilden.∗ Zum anderen ergibt sich auch aus dem zivilrechtlichen Fusions- begriff, dass ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Bei Vornahme einer Fusion wird nämlich die annektierte Gesellschaft aufgelöst und nach Be- friedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger im Handelsregister gelöscht (vgl. Art. 748 Ziff. 7 OR), während die übernehmende Gesellschaft neue

* Nach neuem Recht (§ 107 Bst. e nStG) erfolgt bei Fusionen generell ein Steueraufschub [Anmerkung der Redaktion].

118 StPS 2/03

Rechtsträgerin des annektierten Vermögens wird (Übernahme von Aktiven und Passiven, vgl. Art. 748 OR Ingress). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Rechtsübergang diesfalls in Form einer Uni- versalsukzession geschieht. Denn eine solche bedeutet zivilrechtlich ledig- lich, dass alle Rechte und alle Pflichten der absorbierten Gesellschaft auf die absorbierende Gesellschaft übergehen, ohne dass dafür besondere Übertragungshandlungen notwendig wären (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 57 N 10; Stephan Pfenninger-Bischofberger, Grundsteuerfolgen von Unternehmensumstruk- turierungen, Zürich 1995, S. 64). Damit verbunden stellt sich somit nur noch die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsübergang im Gegensatz zu einer Spezialsukzession eingetreten ist. Während dies bei Handände- rungen von Grundstücken in der Regel durch das Verfügungsgeschäft des Grundbucheintrages geschieht (vgl. Art. 971 Abs. 1 i.V.m. Art. 972 Abs. 1 ZGB), ist ein solcher im Falle der Universalsukzession gerade nicht erfor- derlich. Analog zum Rechtsübergang im Rahmen eines Erbganges, bei welchem die Rechte und Pflichten eines Erblassers bereits mit dessen Tod übergehen (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB), hat auch bei einer Fusion der Grundbucheintrag bloss deklarativen Charakter. Dementsprechend erfolgt der Rechtsübergang mit Blick auf die konstitutive Wirkung des Handels- registers bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (vgl. Art. 643 Abs. 1 OR) ebenfalls mit dem Eintrag des Auflösungsbeschlusses im Handelsre- gister (vgl. Art. 748 Ziff. 7 OR; BGE 108 Ib 454, Erw. 4b; Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 57 N 150). Mit anderen Worten sind die Rechte der A. AG, einschliesslich der Rechte an den streitbetroffenen Grundstücken, mit deren Auflösungseintrag im Handelsregister per ...1994 übergegangen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz vom ...).

StPS 2/03 119

bb) Damit verbunden war aber unbestritten auch eine Rechtsübertra- gung der streitbetroffenen Gebäude. Einerseits folgt dies aus dem oben beschriebenen Prinzip der Universalsukzession, wonach bei einer Fusion alle Rechte und Pflichten mit einem einzigen Verfügungsakt übergegangen sind. Andererseits spricht gegen eine andersweitige Auffassung auch das Akzessionsprinzip, wonach Bauten das rechtliche Schicksal des Bodens, auf welchem sie sich befinden, teilen (vgl. Art. 667 Abs. 2 ZGB).

cc) Bezüglich der Höhe des damaligen Erwerbspreises schreibt § 50 Abs. 2 aStG vor, als Erwerbspreis gelte der Handänderungspreis mit Ein- schluss aller weiteren Leistungen. Als Handänderungspreis ist dabei im Zusammenhang mit einer Fusion analog zu einer gewöhnlichen Sachein- lage derjenige Wert heranzuziehen, zu welchem die Grundstücke in der Übernahmebilanz eingestellt wurden (vgl. auch Stephan Pfenninger-Bi- schofberger, a.a.O., S. 221 und S. 113). Insbesondere wird bei der Schwyzer Grundstückgewinnsteuer ein gegebenenfalls den damaligen Übernahmewert übersteigender Verkehrswert nicht berücksichtigt, da nach einem Entscheid des Verwaltungsgerichts dem alten Steuergesetz (§ 51 aStG) diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen zu entnehmen sei; ab- zustellen sei lediglich auf den Veräusserungs- bzw. Erwerbspreis (vgl. VGE vom 25.8.1988, publ. in: StE 1988 B 44.11 Nr. 5, Erw. 4d; Stephan Pfenninger-Bischofberger, a.a.O., S. 114 FN 50). Demnach hat die Veran- lagungsbehörde grundsätzlich zu Recht auf den Buchwert abgestellt.

Der massgebende Buchwert ist indessen derjenige der jeweiligen Über- nahmebilanz und nicht derjenige am Tage des Rechtsüberganges (per ...1994), wie dies die Veranlagungsbehörde verstanden haben will, indem sie den Buchwert 1998 zzgl. der wiedereingebrachten Abschreibungen 1994 bis 1998 als Anlagekosten veranschlagte. Denn abzustellen ist ge-

120 StPS 2/03

mäss dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz auf den han- delsrechtlich eingebuchten Wert der Übernahmebilanz, sodass die auf- laufenden Abschreibungen bis zum gültigen Rechtsübergang an den Lie- genschaften per ...1994 nicht zu berücksichtigen sind. Daraus ergeben sich gewisse Korrekturen zu Gunsten der Einsprecherin, wie im Folgenden noch zu zeigen ist.

dd) Den Akten beigelegt findet sich sodann die Übernahmebilanz per ...1993, welche Bestandteil des Fusionsvertrages war (vgl. Fusionsvertrag vom ...1993, Ziff. 1 a.E.). Darin wurde in der Rubrik „Anlagevermögen und immaterielles V.“ ein Landwert von Fr. ... und ein Gebäudewert von Fr. ... aktiviert. Im Weiteren wurden darin aber auch Abschreibungen auf Anlagen im Wert von Fr. ... passiviert, ohne dass diese Abschreibungen auf die verschiedenen Anlagevermögen (nebst den Gebäudewerten insbeson- dere auf die Maschinen und Ausrüstungen) aufgeteilt worden wären. Der übergegangene effektive Buchwert der streitbetroffenen Liegenschaften (inklusive Gebäuden) ist somit nicht ohne weiteres aus der Übernah- mebilanz ersichtlich.

In der Beilage zur Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer hat jedoch die Einsprecherin zusätzlich die Anlagebuchhaltung über die unbe- weglichen Sachanlagen in Z. vom ...2000 eingereicht. Daraus ist er- sichtlich, dass per 1.1.1993 der Landwert mit Fr. ... und die Gebäude mit Fr. ... bilanziert worden sind. Dagegen wurde auch in dieser Anlagebuch- haltung der Anschaffungswert der Gebäude mit denselben Fr. ... wie in der Übernahmebilanz veranschlagt. Mit anderen Worten geht daraus hervor, dass im Zeitpunkt der Übernahmebilanz per ...1993 Fr. ... (Anschaffungs- wert Fr. ... ./. Buchwert Fr. ...) auf Gebäudeabschreibungen entfielen, wel- che sich in der Übernahmebilanz in der Gesamtposition „Abschreibungen

StPS 2/03 121

auf Anlagen“ verbergen. Folglich ist beim Erwerbspreis bzw. Sacheinlage- wert nebst dem Grundstückwert von Fr. ... ein Gebäudewert von Fr. ... zu berücksichtigen. Im Weiteren geht aus der Anlagebuchhaltung hervor, dass nach der Fusion wertvermehrende Aufwendungen von Fr. ... (1993), Fr. ... (1994), Fr. ... (1995) sowie Fr. ... (1996) getätigt worden sind. Dies ent- spricht insgesamt einem aufzurechnenden Wert an die Anlagekosten von Fr. ... Indem der zuständige Einschätzer in der Veranlagung vom Buchwert per 31.12.1998 in der Höhe von Fr. ... ausging und hierzu die wiederein- gebrachten Abschreibungen von 1994 bis 1998 dazu rechnete, hat er implizit diese wertvermehrenden Aufwendungen berücksichtigt und somit als werthaltig angeschaut. Nach einer summarischen Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz kann daher an den geltend gemachten wertvermeh- renden Aufwendungen festgehalten werden.

ee) ... (Berechnung des Grundstückgewinnes)

  1. c) Ferner ist hinsichtlich der Länge der Besitzesdauer zu berücksichti-

gen, dass mit Eintreten der Fusionswirkungen und damit der steuerlich massgebenden Grundstückveräusserung zugleich auch ein Besitzesunter- bruch nach § 49 Abs. 2 aStG eingetreten ist, indem neu die Einsprecherin zivilrechtliche Eigentümerin der streitbetroffenen Grundstücke wurde. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Veran- lagungsbehörde lediglich eine Besitzesdauer von vollen fünf Jahren zu be- rücksichtigen (Erwerb per ...1994; Veräusserung per ...1999).

In der Folge ergibt sich gemäss § 53 Abs. 1 und 2 aStG der nach- stehende Steuerbetrag:

... (Berechnung des Steuerbetrages)

122 StPS 2/03

  1. d) ... Im Übrigen ist die Einsprecherin noch darauf hinzuweisen, dass

die Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer vom ...1994

(Fusionsveranlagung) im vorliegenden Fall keine materielle Rechtskraft be- sitzt und daher grundsätzlich unbeachtlich bleibt. Gleichwohl kann mit Bezug auf diese Veranlagungsverfügung gesagt werden, dass die damalige Veräusserin, die A. AG, keinen Rechtsnachteil erlitten hat, indem vorder- gründig nicht über die Gebäudewerte abgerechnet worden war. Denn da- durch, dass die A. AG die streitbetroffenen Gebäude allesamt selbst wäh- rend ihrer Haltedauer errichtet hatte und diese bei der Fusion zu Buch- werten, d.h. abgeschrieben, auf die Einsprecherin übergegangen sind, konnte ein allfälliger Grundstückgewinn faktisch nur auf dem Liegen- schaftswert eingetreten sein. Über die Liegenschaftswerte hat die Veranla- gungsbehörde indes in jeder Hinsicht korrekt abgerechnet.

StPS 2/03 123

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 2003 i.S. X. (2P.41/2002)

Anwendungsbereich der Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK; Sicher- stellungsverfahren nach § 195 StG

Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet auf das gerichtliche Verfahren betreffend Sicherstellung von Steuerforderungen keine Anwendung.

Zum Sachverhalt

X. focht eine Sicherstellungsverfügung der Kantonalen Finanzverwal- tung zur Deckung einer Grundstückgewinnsteuerforderung beim Verwal- tungsgericht an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezem- ber 2001 abwies und die Sicherstellungsverfügung bestätigte. Mit staats- rechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht rügt X. u.a., es habe entgegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine öffentliche Verhandlung und keine öffentliche Urteilsverkündung stattgefunden.

Aus den Erwägungen

1. – 4. ...

124 StPS 2/03

5. Der Beschwerdeführer macht mit Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK

geltend, dass er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anspruch auf öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung gehabt hätte. Es sollen ihm die gesamten Vermögenswerte entzogen werden, weshalb seine zivilen Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen seien.

Diese Rüge wirft vorab die Frage auf, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das vorliegende Sicherstellungsverfahren anwendbar ist.

5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts findet

Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Steuerverfahren keine Anwendung. Bei der Fest- setzung von Steuerforderungen geht es nicht um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um öffentlichrechtliche Verpflichtungen (ASA 68 669 E. 1 in fine; Urteil vom

6. Januar 1995, RDAT 1995 II S. 475 Nr. 14t E. 8b; Urteil vom

19. August 1996, in StE 1997 A 26 Nr. 1 E. 2; Urteil vom

22. Mai 1997, RDAF 1998 II 179 E. 4b). Das entspricht auch der

Rechtsprechung der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte (Entscheid vom 14. Dezember 1988, Beschwerde Nr. 13013/87 i.S. Wasa Liv Ömsesidigt u.a. gegen Schweden, DR 58 S. 217; Entscheid vom 2. Dezember 1992 i.S. B. und M. gegen die Schweiz, Beschwerde 17443/90, VPB 57/1993 Nr. 61). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jetzt diese Rechtsprechung ebenfalls bekräftigt, wonach Verfahren über die Steuerfestsetzung nicht zivilrechtlicher Art sind und insbesondere die vermögensrechtliche Natur eines Anspruchs nicht genügt, um die Anwendbarkeit dieser Konventionsgarantie zu bewirken (Urteil Ferrazzini gegen Italien vom

12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 44759/98, zur Publikation bestimmt).

StPS 2/03 125

5.2 Vorliegend geht es nicht um ein Verfahren über die Steuerfest- setzung, sondern über die Sicherstellung der Steuerforderung. Dabei ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das vorliegende Sicherstellungsverfahren würde voraussetzen, dass Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers streitig wären, über die entschieden werden muss (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 1999, Rz. 377). Das ist hier nicht der Fall. Die Funktion und Bedeutung der Sicherstellungsverfügung besteht nicht darin, einen Entscheid über die Steuerforderung herbeizuführen. Sie ist auch nicht auf Zahlung der Steuerforderung gerichtet. Es geht bei der Sicherstellungsverfügung um eine reine Massnahme der Steuersicherung, die auf Leistung einer Sicherheit gerichtet ist. Sicherheit kann nicht nur für fällige Steuerforderungen verlangt werden, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist, sondern auch für künftige Steuerforderungen, sofern deren Bestand hinreichend wahrscheinlich ist. Für die Sicherstellung ist indessen stets erforderlich, dass die Bezahlung der Steuer gefährdet erscheint (vgl. Kurt Amonn, Sicherung und Vollstreckung von Steuerforderungen, in: ASA 47 S. 433 ff., 439 ff.; Thomas Kaufmann, Die Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in: ASA 67, S. 613 ff.; Urs Kehrli, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, in: ASA 55, S. 241 ff.).

Kommt der Steuerpflichtige der Sicherstellungsverfügung nicht frei- willig nach, erfolgt deren Vollzug grundsätzlich nach den allgemeinen Re- geln der Zwangsvollstreckung. Dies geschieht gewöhnlich durch Betrei- bung auf Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 SchKG. Diese ist auf Sicherheitsleistung in Geld gerichtet. In diesem Umfang ist die Sicherstellungsverfügung regelmässig – und auch im Kanton Schwyz

126 StPS 2/03

(§ 195

Abs. 1 StG)

– einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil

gleichgestellt. Zugleich gilt

sie als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274

SchKG

(§ 196 StG).

Das ermöglicht es, Vermögenswerte des

Steuerpflichtigen sofort provisorisch mit Beschlag zu belegen im Sinne

einer

Sicherung für

die nachfolgende Zwangsvollstreckung. Der

Arrestbeschlag fällt aber dahin, wenn der Arrest nicht unter Einhaltung kurzer Fristen prosequiert wird (Art. 280 Ziff. 1 i.V.m. Art. 279 SchKG). Das bedeutet, dass die Steuerbehörden in sinngemässer Anwendung von

Art. 279

Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen nach Zustellung der

Arresturkunde die Betreibung anzuheben haben, sofern eine vollstreckbare

Veranlagung vorliegt. Ist das

nicht der Fall, ist zuerst die Steuerforderung

festzusetzen, und zwar auf dem Weg der ordentlichen Steuerveranlagung (vgl. Kehrli, a.a.O., S. 255 ff.). Die Sicherstellungsverfügung wirkt sich daher auf Bestand und Umfang der Steuerforderung in keiner Weise aus.

Deren

Festsetzung

ist vielmehr dem ordentlichen

Steuerveranlagungsverfahren vorbehalten.

5.3 Der Staat als Steuergläubiger erlangt auf Grund der Sicherstel- lungsverfügung auch kein Eigentum am hinterlegten Geld, ihm wird ledig-

lich ein

Pfandrecht bestellt (vgl. Lutz Krauskopf, Wesen und Bedeutung

der Betreibung auf Sicherheitsleistung in Lehre, Rechtsprechung und Pra-

xis, in:

BlSchK 42/1978 S. 167). Der im ordentlichen Steuerveranla-

gungsverfahren zu treffende oder getroffene Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerforderung berechtigt den Steuergläubiger nicht dazu, ohne Zustimmung des Steuerschuldners formlos auf die geleisteten Sicherheiten zu greifen. Entsprechend hat er die Zwangsvollstreckung auf

dem Wege

der Pfändung oder der Pfandverwertung fortzusetzen (Art. 38

Abs. 2 SchKG).

StPS 2/03

127

5.4 Die Sicherstellungsverfügung hat demnach keine Auswirkungen

auf Bestand und Umfang der Steuerforderung, für deren Erfüllung die Leistung der Sicherheit verlangt wird. Die Steuerforderung ist nicht Gegen- stand des Verfahrens betreffend Sicherstellung, sondern einzig des Steuer- veranlagungsverfahrens. Es sind demnach keine Ansprüche und Verpflich- tungen des Beschwerdeführers streitig, über die entschieden werden musste. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das behauptete zivilrechtliche Verfahren. Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt für die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darauf ab, ob im Zwangsvollstreckungsverfahren das Recht „wirksam wird“ (vgl. Villiger, a.a.O., Rz. 390, mit Verweisung auf das Urteil Pérez de Rada Cavanilles gegen Spanien vom 28. Oktober 1998, Receuil des arrêts et décisions, 1998-VII S. 3242 ff., Ziff. 39). Da jedoch über den Steueranspruch im Verfahren der Sicherstellungsverfügung nicht entschieden wird, wird das Recht nicht wirksam. Abgesehen davon wäre auch der Steueranspruch, für den die Sicherstellung verlangt wird, kein Recht zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

5.5 Findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das vorliegende Verfahren somit

keine Anwendung, kann auch die Verletzung dieser Vorschrift nicht gerügt werden. Die auf diese Vorschrift abgestützte Rüge, es habe keine öffentli- che Verhandlung und keine öffentliche Urteilsverkündung stattgefunden, ist daher unbegründet. Aus Art. 30 Abs. 3 BV folgt ebenfalls keine ent- sprechende Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung und zur öffentlichen Verkündung des Urteils. Hier ist durch die Be- hörden vielmehr das Steuergeheimnis zu respektieren, welches einem sol- chen Vorgehen entgegenstünde.

128 StPS 2/03

6. – 7. ...

StPS 2/03 129

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44 − Noven 2003, 27 − Kostenrecht 2003, 27 − neue Vorbringen

  • – vor Bundesgericht 2003, 36

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25

Beweiswürdigung − antizipierte 2002, 39

130 StPS 2/03

− Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39 Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62 − an Aktionär, geldwerte Leistung 2003, 74

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

Dumont-Praxis 2003, 20

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9 − gemeinsames Bewirken einer Steuerhinterziehung 2003, 65

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62

EMRK − Art. 6

  • – Anwendungsbereich 2003, 42; 2003, 124

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93; 2003, 27 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

StPS 2/03 131

132 StPS 2/03

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5; 2003, 102 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14 − Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung 2003, 89

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

  • Aktionärsdarlehen und Übernahme einer Privatschuld des Aktionärs 2003, 74

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung

StPS 2/03 133

− Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83 Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133 − Anlagekosten und Besitzesdauer bei einer altrechtlichen Fusion 2003, 116

Haftungsverfügung

  • Zuständigkeit und Rechtsmittelweg 2003, 42

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Handlungsfähigkeit

  • von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 2003, 56

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

  • Eigennutzungswert von Wohnrechten 2003, 5

134 StPS 2/03

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27 − Dumont-Praxis 2003, 20 − Energiesparabzug 2003, 20 − Gartenunterhalt 2003, 111

Liquidationssteuer

  • Bewertung von Wohnrechten 2003, 5

Lohnaufwand, übersetzter

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113 − Voraussetzungen 2000, 64

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104

Rechtsmittelfrist

  • Beginn des Fristenlaufs bei Abholungseinladung 2001, 44

StPS 2/03 135

Rechtsvorschlag

  • Beseitigung im Verwaltungsverfahren 2003, 42

Reserven, stille

  • buchmässige Realisierung, Aufwertung 2003, 74

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118; 2003, 124 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118; 2003, 56 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • – Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft 2003, 89

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50 − durch Ehegatten 2003, 65

Steuerpflicht, subjektive

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

136 StPS 2/03

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118 − gemeinsame Verfügung mehrerer Amtsstellen 2003, 42

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17 − aus Mitgliedschaft bei Lloyd’s of London 2003, 89

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Vorentscheid

  • Anspruch auf Vorentscheid 2003, 23

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

StPS 2/03 137

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Wohnrecht

  • Eigennutzungswert 2003, 5

  • Bewertung 2003, 5

Zustellung, steueramtliche

  • an inhaftierte Steuerpflichtige 2003, 56

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

138 StPS 2/03

Inhalt Seite

Justizentscheide − Liegenschaftsertrag: Besteuerung des Eigennutzungswerts von Wohnrechten; Liquidationsgewinn: Bewertung eines Wohnrechtes zu Lasten eines landwirtschaftlichen Grundstückes 5 − Modifikation der sog. Dumont-Praxis; Abgrenzung von Energie- sparmassnahmen und Liegenschaftsunterhalt 20 − Verfahrensrecht: Vorentscheid über subjektive Steuerpflicht 23 − Noven vor Verwaltungsgericht; Kostenrecht; Anfechtung einer Ermessenstaxation 27 − Zulässigkeit neuer rechtlicher Behauptungen vor Bundesgericht; beschränkte Kognition bezüglich Tatsachenfeststellungen 36 − Anwendungsbereich der Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK; Zuständigkeiten und Rechtsmittelweg bei Haftungsverfügungen; Beseitigung eines Rechtsvorschlags im Verwaltungsverfahren 42 − Sicherstellungsverfügung: Voraussetzungen nach neuem Recht; steueramtliche Zustellungen an inhaftierte Steuerpflichtige; Handlungsfähigkeit von Steuerpflichtigen im Strafvollzug 56 − Steuerhinterziehung durch in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe lebende Steuerpflichtige 65

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

4 StPS 1/03

Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

StPS 1/03 5

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 6. Februar 2003 i.S. Ehegatten Y. (StKE 192/00)

Liegenschaftsertrag: Besteuerung des Eigennutzungswerts von Wohnrech- ten (§ 20 Abs. 5 aStG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG); Liquidationsgewinn: Bewertung eines Wohnrechtes zu Lasten eines landwirtschaftlichen Grund- stückes, welches bei der Betriebsveräusserung vorbehalten wird.

Der Eigennutzungswert des bei der Betriebsveräusserung zu Gunsten der abtretenden Generation vorbehaltenen Wohnrechts wird zu 100 % besteu- ert. Massgebend ist nicht der landwirtschaftlich geschätzte Eigenmietwert, sondern ein nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzender Eigennutzungswert.

Bei der Liquidationsgewinnsteuer hingegen ist der Ertragswert des Wohn- rechtes nach landwirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzen und zu kapita- lisieren, soweit und solange der entsprechende Wohnraum noch innerhalb des Normalbedarfs liegt.

Aus den Erwägungen

1. ...

6 StPS 1/03

2. Im vorliegenden Einspracheverfahren ist sowohl für die Liquida- tionssteuer 1998 wie auch für die Einkommenssteuer 1999/2000 streitig, wie der jährliche Ertrag aus dem den Einsprechern zustehenden Wohn- recht zu bewerten ist. Während die Einsprecher der Ansicht sind, sowohl für die Kapitalisierung im Liquidationssteuerverfahren als auch für die Be- wertung von Vorsorgeeinkünften im Einkommenssteuerverfahren sei der nach landwirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzende Mietertrag einzu- setzen, verweist die Veranlagungsbehörde auf eine im Kaufvertrag vom 30.5.1996 vereinbarte Nebenbestimmung (Ziff. 7.1), wonach das vorbe- haltene Wohnrecht bei Verzicht mit einer jährlichen Rente von Fr. 6 000.-- abgegolten werde, und leiten daraus einen jährlichen Mietertrag von Fr. 6 000.-- ab, welcher alsdann zu kapitalisieren wäre bzw. zu 60 % als steuerbares Einkommen zu betrachten sei.

a) Im besagten Kaufvertrag haben die Vertragsparteien einen Kaufpreis von Fr. ... für die Übernahme der Betriebsgrundstücke GB ..., vereinbart, welcher unter anderem durch die Verrechnung eines vorbehaltenen Wohnrechts im Betrag von Fr. ... getilgt wurde. Das Gesamttotal des Barwerts des Wohnrechts beruhte zum einen auf einem landwirtschaftlich geschätzten jährlichen Mietwert von Fr. 2 150.40 (3.5 Raumeinheiten x 96 Punkte x Fr. 6.40 pro Punkt) sowie Naturalien von jährlich Fr. 700.-- (2 Personen x Fr. 350.--). Andererseits vereinbarten die Parteien unter anderem folgende obligatorische Rechte zu Gunsten der Einsprecher:

„7.1 Die Wohnberechtigten können jederzeit aus irgend einem Grund auf das obenste- hende Wohnrecht verzichten und im Grundbuch löschen lassen. Alsdann kann der Grundeigentümer über diese Räume verfügen und hat den Wohnberechtigten gemein- sam eine jährliche Rente von Fr. 6 000.-- zu bezahlen. Dieser Betrag gilt beim Index- stand per 1. Januar 1997 und ist bei erstmaliger Fälligkeit einmalig dem neuen Index- stand anzupassen. Die Berechtigten können eine grundpfändliche, versicherungsmässige oder andere Sicherstellung der Rente verlangen oder, sofern dies für den Grundei-

StPS 1/03 7

gentümer nicht möglich ist, das Wohnrecht nicht aufheben und die Ausübung auf Dritte übertragen (vermieten).

7.2 ...

7.3 Der jeweilige Eigentümer der Vertragssache liefert ab dem Wegfall des Nutznies- sungsrechts Ziff. 7.2 oben dem Wohnberechtigten oben aus dem eigenen Betrieb un- entgeltlich Obst und je einen Liter Milch für deren Eigenbedarf und solange eine Person das oben begründete Wohnrecht ausübt.“

  1. b) Die Einsprecher bestreiten nun, dass das Wohnrecht unter den Ver-

tragsparteien mit einem jährlichen Mietwert von Fr. 6 000.-- bewertet wur- de, und vertreten die Auffassung, dass die in Ziff. 7.1 vereinbarte Even- tualverpflichtung für die Bewertung des Wohnrechts unbeachtlich sei.

Eine solche Interpretation des Kaufvertrages kann nicht geteilt werden. Die vorliegende Klausel wurde offensichtlich dafür vereinbart, die Unüber- tragbarkeit des Wohnrechtes (vgl. Art. 776 Abs. 2 ZGB) mit einer Zusatz- vereinbarung abzufedern und bei einem allfälligen Verzicht auf das Wohn- recht den Wohnungsberechtigten einen äquivalenten Nutzen zukommen zu lassen. Zudem ist der Verzicht jederzeit ausübbar bzw. die damit verbun- dene Rente jederzeit abrufbar, mithin also liegt die Aktualisierung des Rentenanspruches bei den wohnberechtigten Einsprechern und hätte theo- retisch bereits einen Tag nach Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch ausgeübt werden können. Mit anderen Worten kann das Wohnrecht jeder- zeit „verflüssigt“ werden, wobei diese Rente sogar indexiert wäre. Der enge Konnex zwischen Wohnrecht und Verzichtsrente rechtfertigt alsdann den Schluss, dass die Vertragsparteien das Wohnrecht grundsätzlich subjektiv mit Fr. 6 000.-- pro Jahr bewertet haben. Der Widerspruch der Bewertung zum Anrechnungspreis laut Kaufvertrag ist nur damit zu erklären, dass die Parteien der bisherigen Praxis gemäss Merkblatt „Wohnrecht (inkl. Neben- leistungen) bei der Übergabe eines Betriebes“ der Steuerverwaltung vom

8 StPS 1/03

14.11.2000 gefolgt sind und beim Kaufpreis den landwirtschaftlichen Er- tragswert der Wohnung kapitalisiert haben. Am grundsätzlichen Willen zu einer Wohnrechtsbewertung von jährlich Fr. 6 000.-- ändert dies jedoch nichts. Allerdings ist bei den vereinbarten Fr. 6 000.-- zu berücksichtigen, dass gemäss Ziff. 7.3 des Vertrages mit Hinfall des Wohnrechtes auch der Anspruch auf die Naturallieferungen dahinfällt (der Anspruch besteht nur solange, als „eine Person das [...] Wohnrecht ausübt“). Nachdem nun die Bewertung der Naturallieferungen von den Parteien übereinstimmend mit Fr. 350.-- pro Person und Jahr vorgenommen wurde, entfallen damit genau betrachtet Fr. 5 300.-- auf den Verzicht des Wohnrechtes und Fr. 700.-- auf den Verzicht der Naturallieferungen gemäss Ziff. 7.3 des Kaufvertrages.

Zu einer anderen Vertragsauslegung käme man hingegen, wenn die Vertragsparteien einen tieferen Wert als den nach landwirtschaftlichen Grundsätzen zu veranschlagenden Mietertrag (welcher zunächst für die Kaufpreistilgung kapitalisiert und danach angerechnet würde) für die Eventualverpflichtung vereinbaren würden. Diesfalls wäre es eher schwer nachzuvollziehen, dass es dem wahren Willen der Parteien entsprechen sollte, einen noch tieferen Mietertrag zu vereinbaren als den im Vergleich zu nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohnehin schon niedrig veran- schlagten Wert der landwirtschaftlich geschätzten Grundstücke. Zudem wäre eine solch ungewöhnliche Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zu prüfen und womöglich als unzulässig zu betrachten.

  1. c) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Einsprache-

instanzen bei der Vertragsauslegung zum Schluss kommen, dass die Ver- tragsparteien das Wohnrecht (inkl. Naturallieferungen) entsprechend der jährlichen Rente von Fr. 6 000.-- bewertet haben. Im Folgenden ist somit

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sowohl bezüglich der Liquidationssteuer 1998 wie auch der Einkommens- steuer 1999/2000 zu prüfen, ob diese zivilrechtliche Vertragswürdigung zur Besteuerung einer Jahresrente von Fr. 6 000.-- bzw. zu einer entspre- chenden Kapitalisierung führt.

3. Zunächst wird die Rechtslage bei der ordentlichen Einkommens- steuer 1999/2000 betrachtet. Nach § 20 Abs. 5 aStG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG in der bis zum 1.1.2001 geltenden Fassung sind Einkünfte aus Leib- renten und andere wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, Nutznies- sung oder Verpfründung zu 60 % steuerbar, wenn die Leistungen, auf de- nen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Mit anderen Worten sind die Einkünfte aus Wohnrecht und Nutzniessung vom Gesetzgeber den Einkünften aus einer Leibrente gleich- gestellt worden und damit steuerlich privilegiert, sofern der Anspruch vom Wohnrechtsberechtigten entgeltlich erworben worden ist. Andernfalls sind auch die Einkünfte aus Wohnrechten und Nutzniessungen zu 100 % steuerbar. Dieses Steuerprivileg ist mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 per 1.1.2001 aus dem DBG bzw. StHG gestrichen bzw. nicht ins neue kantonale Steuergesetz übernommen worden, d.h., ab 1.1.2001 sind alle Einkünfte aus Wohnrecht und Nutzniessung, unabhängig von der Er- werbsart, zu 100 % steuerbar. Vorliegend kommt aber noch altes Recht zur Anwendung.

  1. a) Zur Frage, wann ein Wohnrecht bzw. eine Nutzniessung entgeltlich

erworben wurde, mithin also die Voraussetzung zur steuerrechtlichen Privi- legierung gegeben ist, hat das Bundesgericht in zwei neueren Entscheiden (vgl. NStP 2000, S. 69 ff.; StE 2000 B 26.26 Nr. 3) ausgeführt, der Re- gelung der Privilegierung liege die Idee zu Grunde, dass der Kapitalwert der Nutzniessung und des Wohnrechts – wie jener bei der Leibrente – im

10 StPS 1/03

Rahmen der Vorsorge einen gewissen eigenständigen, dem Rentenstamm- recht ähnlichen Vermögenswert enthalte, der mit fortschreitendem Zeitauf- wand stetig an Wert verliere (vgl. auch P. Locher, Besteuerung von Renten und rentenähnlichen Rechtsverhältnissen in der Schweiz, SJZ 87 [1991], S. 211). Dem durch die Belastung erwirkten Substanzverzehr beim Grund- stückeigentümer stehe der Vermögenszugang durch die Einmalleistung des Wohn- bzw. Nutzniessungsberechtigten gegenüber. Bei diesem stelle der Zugang des Nutzniessungs-/Wohnrechtswerts eine Vermögenszunahme dar, die anstelle des Vermögensabgangs zufolge der Einmalleistung trete. Die entgeltliche Bestellung eines Nutzniessungs-/Wohnrechts bilde unter diesen Umständen – ähnlich wie beim Leibrentenvertrag – eine Vermö- gensumschichtung, weshalb das entsprechende Recht bloss insoweit als Einkommen erfasst werden solle, als der Ertrag, mit der sich die an sich steuerfreie Vermögensumschichtung vollziehe, eine Zins- bzw. Ertragsquo- te enthalte. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, mit dieser Bestimmung jene Fälle zu erfassen, in denen der Pflichtige gewisse eigene oder ihm zu- mindest zurechenbare Kapital- oder Naturalleistungen (etwa durch die Übertragung eines Geschäftsbetriebes) an einen Dritten erbringe, der ihm gestützt hierauf seinerseits wiederum periodische Leistungen ausrichte. Nur dann stellten die wiederkehrenden Einkünfte nämlich einen teilweisen Rückfluss einer durch den Pflichtigen nicht abzugsfähigen Leistung dar, weshalb es sich rechtfertige, seine entsprechenden Einkünfte auch bloss teilweise, nämlich im Rahmen der Zinskomponente, einkommenssteuer- rechtlich zu erfassen.

  1. b) Bei der Vorbehaltsnutzung handelt es sich indessen hinsichtlich

des beschränkten dinglichen Rechts, welches sich der veräussernde Grundeigentümer vorbehält, gemäss zitierten Entscheiden um einen unentgeltlichen Entstehungsgrund. Mit dem Erwerb des Eigentums sei

StPS 1/03 11

diesfalls der frühere Eigentümer für das bei der weiteren Übertragung das Vollrecht belastende, zu Gunsten des Veräusserers ausbedungene beschränkte dingliche Recht entschädigt worden; hingegen nicht der künftige Eigentümer des bereits belastet übertragenen Grundstücks als Nutzniessungs- bzw. Wohnrechtsschuldner. Mit der Übereignung der Liegenschaft unter Vorbehalt der Nutzniessung bzw. des Wohnrechtes behalte der Veräusserer nämlich den vollen bzw. teilweisen Nutzen an der Liegenschaft ohne weiteren Kapitaleinsatz, weshalb sich die Berücksichtigung einer entsprechenden (steuerfreien) Kapitalumschichtung sachlich nicht rechtfertige. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzniessers bzw. des Wohnrechtsnehmers habe sich nicht verändert. Die Liegenschaft ändere die Hand nicht unbelastet zum Vollwert, worauf der Erwerber das Nutzungsrecht gegen Entgelt unter Verrechnung mit der Gegenforderung des Veräusserers diesem erneut einräumen würde; die Liegenschaft werde vielmehr sachenrechtlich uno actu bereits mit der dinglichen Last bzw. dem entsprechenden Minderwert übertragen („deductio servitutis“). Der Wohnrechts- bzw. Nutzniessungsvorbehalt könne demzufolge sachenrechtlich nicht Gegen- leistung des Übernehmers für die Übertragung des Grundstücks bilden, da die Wohnrechts- bzw. Nutzniessungsberechtigung nie in seiner rechtlichen Verfügungsmacht gestanden habe, was der Natur und der Elastizität des Eigentums als Vollrecht keinen Abbruch tue, im Rahmen der teleologi- schen Auslegung von Art. 22 Abs. 3 aDBG aber von Bedeutung sei (vgl. NStP 2000, S. 73 f., Erw. 3c/bb; StE 2000 B 26.26 Nr. 3, Erw. 3c/bb).

Das Bundesgericht begründete seine Einschätzung im Weiteren auch damit, dass es nicht gerechtfertigt sei, den Wohnrechtsnehmer, welcher sein Wohnrecht bei Abtretung der Liegenschaft vorbehalten habe, besser zu stellen, als einen Eigentümer einer Liegenschaft, welcher den ganzen

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Eigenmietwert zu versteuern hätte (vgl. NStP 2000, S. 74 f., Erw. 3c/cc; StE 2000 B 26.26 Nr. 3, Erw. 3c/cc).

Obwohl die Bundesgerichtsentscheide in Anwendung des Bundes- steuerrechts ergangen sind, somit nur mit Bezug auf das bundessteuer- liche Verfahren präjudizielle Bedeutung besitzen, ist auf Grund der glei- chen gesetzlichen Grundlagen (§ 20 Abs. 5 aStG) auch im kantonalen Ver- fahren der Auslegung des Bundesgerichtes zu folgen. Damit ist als Zwi- schenergebnis festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Einsprecher der noch festzulegende Ertragswert steuerlich nicht privi- legiert wird, sondern zu 100 % zu versteuern ist. Im Sinne einer klaren Abgrenzung zum bereits bestehenden Begriff des Eigenmietwertes des Eigentümers wird dieser Ertragswert des Wohnrechtsberechtigten im Fol- genden Eigennutzungswert genannt.

  1. c) Als nächstes gilt es nun zu prüfen, ob der Eigennutzungswert des

Wohnrechtsberechtigten – wie von den Einsprechern dargetan – nach land- wirtschaftlichen Kriterien festzulegen ist, oder ob hier im Gegenteil ein Ei- gennutzungswert festgesetzt werden soll, wie er allgemein zu bestimmen ist, mithin also nach den ordentlichen Schätzungsgrundsätzen. Daneben ist bei der Prüfung dieser Frage zusätzlich die Zuständigkeitsfrage im Auge zu behalten.

aa) Der Eigennutzungswert von Wohnrechten wird im Gegensatz zum Eigenmietwert von Wohnungen im Eigentum nicht von der Schätzungsab- teilung der Kantonalen Steuerverwaltung gemäss § 19 Schätzungsverord- nung eigens verfügt, da § 19 Abs. 1 lit. g aStG i.V.m. § 2 Schätzungsver- ordnung in der Frage der Schätzungsobjekte lediglich auf Grundstücke i.S.d. ZGB verweist, das Wohnrecht jedoch mangels Übertragbarkeit

StPS 1/03 13

gerade nicht mit selbstständigem Blatt im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. Art. 776 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 GBV; Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 782). Damit liegt die Zuständigkeit zur Verfügung des Eigennutzungswertes von Wohnrechten bei der Veranlagungsbehörde – und zwar im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens – wobei diese analog zu Verkehrswertschätzungen bei Überführungen von Geschäftsver- mögen ins Privatvermögen eine Bewertung des fraglichen Eigennutzungs- rechts durch die Güterschatzungskommission beantragen kann, aber nicht explizit von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist. Als fachlich kompetente Verwaltungseinheit in Sachen Immobilienschätzung sowie aus Gleichbe- handlungs- und Gerechtigkeitsüberlegungen heraus drängt sich hingegen die Güterschatzungskommission materiell zur Festlegung des Eigen- nutzungswertes (im Sinne einer Gutachtertätigkeit) geradezu auf. Nach neuester interner Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 31.10.2002 sind denn auch die Landwirtschaftsexperten der Steuerver- waltung sinngemäss angewiesen worden, zwingendermassen bei der Ver- fügung der Wohnrechts-Eigennutzungswerte die Güterschatzungskommis- sion zu konsultieren und deren Ergebnisse zu veranlagen. Aus dem Dar- gelegten geht andererseits aber auch hervor, dass die Veranlagungsbehörde bei der Bewertung eines Wohnrechts nicht an die gegenüber dem Eigentümer verfügten Eigenmietwerte des betreffenden Wohnraumes gebunden ist.

bb) Es fragt sich nun aber, ob der Eigennutzungswert eines Wohn- rechtes wie beim Landwirt nach landwirtschaftlichen Kriterien zu bestim- men ist, mithin nach den Grundsätzen der Ermittlung des landwirtschaftli- chen Ertragswertes, oder ob dieser nach den nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen, d.h. mittels Mietpreisniveau unter Berücksichtigung der

14 StPS 1/03

individuellen Wohnsituation festzulegen ist (vgl. § 15 Schätzungsverordnung).

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahre 1993 (vgl. ASA 63, S. 155 ff.) zur Frage, wie hoch die Marktmiete von landwirt- schaftlichem Wohneigentum des Betriebsleiters sein könne, festgehalten, dass bis zur Höhe des Normalbedarfs die Marktmiete durch die Pachtzins- regelungen nach oben begrenzt werde, über den Normalbedarf hinausge- hender Wohnraum des Betriebsleiters jedoch nach den üblichen Markt- mieten zu bewerten sei. Im vorliegenden Einspracheverfahren deckt nun aber der ermittelte Normalbedarf von 13,2 Raumeinheiten (RE) sowohl die Betriebsleiterwohnung von 6,7 RE, als auch die Zweizimmerwohnung der Eltern mit 4,1 RE. Doch hat das Bundesgericht des Weiteren im erwähn- ten Entscheid auch ausgeführt, betrieblich nicht notwendige Zusatzwoh- nungen seien nach dem allgemeinen Marktwert zu bewerten. Sich auf diesen Entscheid stützend, hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Rah- men eines Entscheides (auch) zum DBG festgehalten (vgl. StE 1998 B

25.3 Nr. 19), dass die Wohnung eines Wohnrechtsnehmers, welcher im

Landwirtschaftsbetrieb nicht wesentlich tätig ist, vorübergehend nicht mehr betriebsnotwendig sei, wobei explizit auch die abtretende Gene- ration, welche im Stöckli ihren Lebensabend verbringt, hierin miteinge- schlossen wurde. Damit wurde der Eigennutzungswert der Wohnrechtsneh- mer bzw. der Eigenmietwert des Eigentümers des Stöckli nach nichtland- wirtschaftlichen Kriterien festgelegt. Diese Argumentation macht Sinn und ist auch im vorliegenden Fall auf Grund vergleichbarer Verhältnisse an- wendbar. Aus Gleichbehandlungsgrundsätzen leuchtet es nämlich nicht ein, weshalb ein pensionierter Landwirt anders behandelt werden soll als ein Rentner, welcher einen nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegten Eigenmietwert oder Eigennutzungswert zu versteuern hat.

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Daran vermag auch der Hinweis der Einsprecher auf Ziff. 105 der Dienstanleitung (DA) nichts zu ändern, wonach als Berechnungsgrundlage für Wohnrechte und Nutzniessungen die verfügte Güterschätzung diene. Diese Bestimmung verweist nämlich zugleich auf den Begriff des Brutto- jahresertrages, welcher § 15 Schätzungsverordnung zufolge ausschliesslich im Zusammenhang mit der Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Objekten verwendet wird, wie aus dem Hinweis auf die lediglich dort angewandte Norm-Mietwert-Methode hervorgeht, nicht jedoch für landwirtschaftliche Liegenschaften. Mit anderen Worten trifft diese Bestimmung dem Sinn nach nur auf nichtlandwirtschaftliche Nutzniessungen und Wohnrechte zu, nicht jedoch auf die nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Bundesamt für Landwirtschaft, 1995) geschätzten landwirtschaftlichen Liegenschaften und Immobiliensachenrechte. Zum andern bedeutet der Begriff Berechnungsgrundlage lediglich, dass mangels anderer stichhaltiger Tatsachen auf die verfügte Güterschatzung der Liegenschaft abgestellt werden soll. Schliesslich handelt es sich bei der Dienstanleitung um Richtlinien, von denen prinzipiell bei besonderen Umständen abgewichen werden darf (vgl. Ziff. 1 und 2 DA).

cc) Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die ab- tretende Generation, welche ein Wohnrecht in einer separaten Wohnung oder einem Stöckli ausübt, sich aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht mehr auf einen Eigennutzungswert geschätzt nach landwirtschaftlichen Kriterien stützen darf, sondern einen nichtlandwirtschaftlichen Eigen- nutzungswert zu versteuern hat. Folglich haben die Einsprecher im kon- kreten Fall nicht Anrecht auf die Besteuerung des landwirtschaftlich ge- schätzten Eigennutzungswertes, sondern müssen sich zumindest die

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Fr. 6 000.-- als Einkommen aus Wohnrecht (inkl. Naturallieferungen) an- rechnen lassen. Diese entsprechen vorliegend und nach summarischer Prüfung der Einspracheinstanzen dem nichtlandwirtschaftlichen Eigen- nutzungswert. Wie oben bereits ausgeführt, kann die Veranlagungsbehörde jedoch dereinst von der Güterschatzungskommission einen genauen Eigen- nutzungswert schätzen lassen, sofern sie der Ansicht ist, die Fr. 6 000.-- entsprächen nicht oder nicht mehr dem Bruttojahresertrag gemäss § 15 Schätzungsverordnung. Zu berücksichtigen ist dabei im Weiteren, dass die vereinbarten Naturalleistungen von je Fr. 350.-- pro Wohnrechtsnehmer als steuerbares Einkommen i.S.v. § 19 Abs. 2 aStG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG wegfallen, da diese mit Hinfall des Wohnrechts versiegen und somit im jährlichen Betrag von Fr. 6 000.-- bereits mitberücksichtigt sind. Fer- ner ist ebenfalls aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber den Grundei- gentümern der (altrechtliche) Eigenmietwertabzug nach § 19 Abs. 1 lit. g aStG für den effektiven Wohnrechtsanteil zu gewähren, mithin 30 % von Fr. 5 300.--, Fr. 1 590.--. Umgekehrt bleiben 70 % von Fr. 5 300.--, Fr. 3 710.-- zu besteuern. Zuzüglich der zu hundert Prozent zu versteuern- den Fr. 700.-- als Abgeltung für die versiegenden Naturallieferungen, wäre somit ein Betrag von Fr. 4 410.-- zu veranlagen, was eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens um Fr. 390.-- (ursprünglich Fr. 4 020.--) zur Folge hätte.

  1. d) ...

4. Streitig ist im Weiteren die Höhe der Liquidationsgewinnsteuer

1998 für den Kapitalgewinn aus dem Verkauf des landwirtschaftlichen Ge- werbes an das Kind der Einsprecher. Während der zuständige Revisor am veranlagten Liquidationsgewinn von Fr. ... (kantonal) bzw. Fr. ... (bundes- steuerlich) festhält, ersuchen die Einsprecher sinngemäss um Besteuerung

StPS 1/03 17

eines Liquidationsgewinnes in der Höhe von Fr. ... (kantonal) bzw. Fr. ... (bundessteuerlich), welcher sich zur Hauptsache aus der Differenz von be- hauptetem Veräusserungsentgelt (Fr. ...) und Buchwert (Fr. ...) ergebe (im Weiteren zu berücksichtigen: Liq.-Gewinn Betriebsinventar und der kanto- nale Sozialabzug).

  1. a) Im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 3 aDBG bzw. § 20 Abs. 5 aStG wird

nach langandauernder Praxis für die Grundstückgewinnsteuer bei Vorbe- haltsübertragungen der Kapitalwert des Wohnrechts dem Kaufpreis aufge- rechnet (vgl. StPS 1/89, S. 38 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 220 N. 36). Das heisst, das Wohnrecht wird diesfalls als Entgelt betrachtet, was insofern auch Sinn macht, als ansonsten die gesamten Anlagekosten lediglich von einem Teil des Kaufpreises abgezogen würden (vgl. auch P. Locher, a.a.O., S. 208). Aus steuersystematischen Gründen ist alsdann bei der Liquidationsbe- steuerung, welche wie die Grundstückgewinnsteuer auch Kapitalgewinne der Besteuerung unterwirft (vgl. § 19 Abs. 1 lit. e aStG; Art. 18 Abs. 2 DBG), im Rahmen der Veräusserung von Geschäftsliegenschaften in analo- ger Weise zu verfahren und das Wohnrecht in kapitalisierter Form bei der Liquidationsbesteuerung miteinzubeziehen.

  1. b) Vorliegend haben die Vertragsparteien im Kaufvertrag dem Wohn-

recht einen Anrechnungswert von Fr. ... beigemessen. Fraglich ist nun aber, ob die Rente von Fr. 6 000.-- zzgl. weiterer Leistungen zu kapitali- sieren gewesen wäre oder lediglich der landwirtschaftliche Ertragswert der Wohnung.

aa) Nach altem bäuerlichem Bodenrecht war jeder Verkauf eines land- wirtschaftlichen Gewerbes an einen Nachkommen auf den Ertragswert als

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Höchstwert beschränkt. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.10.1991 (BGBB; SR 211.412.11) sieht indes seit dessen Inkrafttreten beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Rechtsgeschäft unter Lebenden) nur noch dann ein Vorkaufsrecht der Nachkommen zum Ertragswert vor, wenn der betreffende Nachkomme das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 44 BGBB; vorbehältlich Art. 52 BGBB). Ebenso ist der Anspruch auf Zuweisung im erbrechtlichen Nachlass nur noch dann zum Ertragswert zulässig, wenn der Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BGBB). Wird ansonsten ein landwirtschaftliches Gewerbe zu einem Preis unter dem Verkehrswert veräussert, ohne dass ein Gewinnanspruch der zukünftigen Miterben vereinbart worden ist, wird dieses Rechtsgeschäft ausgleichungspflichtig (Art. 42 Abs. 2 BGBB). Zivilrechtlich betrachtet kann daraus abgeleitet werden, dass der Anspruch eines Kindes, bei Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu Lebzeiten maximal den Ertragswert bezahlen zu müssen, hinfällig geworden ist und daher die abtretende Generation theoretisch bei einem Kindskauf den Markt- bzw. Verkehrswert des Betriebes verlangen kann (vgl. auch Felix Schöbi, Privatrechtliche Beschränkungen im landwirtschaftlichen Bodenrecht, das relativierte Ertragswertprinzip, ZBGR 74, S. 151 ff., S. 153 und S. 157).

Faktisch, mithin also nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche im Steuerrecht die zivilrechtliche Sicht des öftern verdrängt, bildet der Ertragswert aber nach wie vor und in der Regel die oberste Veräusse- rungsgrenze beim Kindskauf (davon geht auch die Beratungspraxis aus, vgl. Landwirtschaftliche Beratungsstelle [LBL; Hrsg.], Hofübergabe, 2. A., Lindau 1998, S. 13). Wird nun der landwirtschaftlich geschätzte Ertrags-

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wert (vorbehältlich Art. 52 BGBB) als höchstmöglicher Veräusserungswert beim Kindskauf akzeptiert, so rechtfertigt es sich konsequenterweise auch, als Ertragsbasis für das Wohnrecht den landwirtschaftlich geschätzten Ei- gennutzungswert zu kapitalisieren, wie dies die Einsprecher auch tatsäch- lich vorgenommen haben. Zumal auf diese Weise die Erwerber, welche die Wohnung nach dem Ableben der Wohnrechtsberechtigten bzw. deren Ver- zicht für den Eigengebrauch oder für die Betriebsführung nutzen werden, nicht ein Wohnrecht als Wertberichtigung passivieren und es erfolgswirk- sam auflösen müssen, welches eigentlich noch zum Normalbedarf gehört und demzufolge bei Benutzung durch den Betriebsleiter nur einen land- wirtschaftlichen Ertragswert nach BGBB bzw. eidgenössischer Schätzungs- anleitung abwirft. Im Ergebnis rechtfertigt es sich also mit Bezug auf die Liquidationsbesteuerung 1998 grundsätzlich, den landwirtschaftlich ge- schätzten Eigennutzungswert zu kapitalisieren.

Der Ordnung halber und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichtes zum Eigenmietwert von Betriebsleiterwohnungen (ASA 63, S. 155 ff., vgl. auch 3./c/bb) sei aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass im Falle der Überschreitung des Normalbedarfs von Wohnraum, wel- cher für den betreffenden Landwirtschaftsbetrieb konkret festgelegt wurde, der Eigennutzungswert des Wohnrechtes analog dem Eigenmietwert des Eigentümers für den überschiessenden Teil nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzen wäre.

bb) ...

...

5. ...

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 7. Januar 2003 i.S. E. (StKE 77/01)

Modifikation der sog. Dumont-Praxis; Abgrenzung von Energiesparmass- nahmen und Liegenschaftsunterhalt

Die präzisierte Dumont-Praxis wird auch für die kantonale Einkommens- steuer übernommen. Kosten für den Unterhalt neu erworbener, nicht ver- nachlässigter Liegenschaften können somit dann vom rohen Einkommen abgezogen werden, wenn es um den periodischen Unterhalt (und nicht um das Nachholen unterbliebenen Unterhaltes) geht. Energiesparmassnahmen hingegen sind nach wie vor während der ersten fünf Jahre nur zu 50 % ab- zugsfähig.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Strittig ist vorliegend die Frage, ob die geltend gemachten

Liegenschaftskosten von Fr. ... als werterhaltende Liegenschaftsunterhalts- kosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Der Einsprecher ist dabei insbesondere der Ansicht, dass diese Kosten nicht unter die präzi- sierte Dumont-Praxis fallen, wonach anschaffungsnahe Unterhaltskosten

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bei einer vernachlässigten Liegenschaft nicht zum Abzug zuzulassen seien.

  1. a) ...

  1. b) Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e aStG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG sind bei

Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versiche- rungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abzugsfähig. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energie- sparen und dem Umweltschutz dienen. Zur Konkretisierung dieser Bestim- mung hat der Bundesrat bzw. die Bundesverwaltung für das Bundesrecht verschiedene Verordnungen in Kraft gesetzt, welche gemäss § 22 Abs. 1 lit. e aStG i.V.m. § 32 aVVStG auch für die kantonalen Steuern einschlägig sind. So bestimmt zunächst Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24.8.1992 (SR 642.116; nachfolgend „UVO BR“), dass ein Steuerpflichtiger Kosten, die er zur Instandstellung einer neuerworbenen Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden muss, nicht abziehen kann. Diese Bestimmung wird alsdann in Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 bzw. Abs. 2 lit. a der gleichlautenden Verordnung der EStV vom 24.8.1992 (SR 642.116.2; nachfolgend „UVO EStV“) konkretisiert. Damit wurde insbesondere die sog. Dumont-Praxis (vgl. BGE 99 Ib 362 = ASA 42, 536) legiferiert, welche auf Grund der identischen gesetzlichen Grundlagen auch der Kanton Schwyz zu vollziehen hat. Es besteht daher kein Grund, fortan nicht auch die modifizierte Dumont-Praxis kantonal zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 123 II 218 = StE 1997 B 25.6, Nr. 30). Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Kosten für den Unterhalt neu erworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften dann vom rohen Einkommen abgezogen werden können, wenn es um den

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periodischen Unterhalt (und nicht um das Nachholen unterbliebenen Unterhaltes) geht. Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo der neue Vermieter oder Verpächter die Liegenschaft renoviert, um den Miet- oder Pachtertrag zu steigern, oder wo eine (auch selbstgenutzte) Liegenschaft ganz oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung zugeführt wird. Hier dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- und nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen dar- auf ab, die Einkommensquelle zu verbessern. Bei der Prüfung der einzel- nen aufgewendeten Kosten ist zudem darauf zu achten, ob allenfalls ener- giesparende Massnahmen vorliegen. Diese sind laut Verordnung des Eidg. Finanzdepartements vom 24.8.1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1; nachfolgend „VO Energiemassnahmen“) ebenfalls (teilweise oder ganz) abzugsfähig.

Die Kantonale Steuerverwaltung hat die genannten gesetzlichen Be- stimmungen mit der Weisung des Vorstehers über die Abgrenzung zwi- schen Anlage- und Unterhaltskosten vom 24.5.1995 (altSteuerbuch Nr. 240; nachfolgend „Weisung“) konkretisiert und hat im Anhang zu die- ser Weisung einen Ausscheidungskatalog (nachfolgend „Ausscheidungs- katalog“) festgesetzt. Dabei ist den Einsprechern zuzustimmen, dass die modifizierte Dumont-Praxis darin noch nicht berücksichtigt ist. Allerdings muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit der Präzisierung der Dumont-Praxis lediglich der Anwendungsbereich des reduzierten Unter- haltsabzuges innert der ersten fünf Jahre nach Liegenschaftserwerb einge- schränkt wurde, sofern damit nicht Energiemassnahmen gemeint sind. Diese bilden laut ausdrücklicher Anordnung in Art. 8 UVO BR nach wie vor während der ersten fünf Jahre nur zu 50 % abzugsfähigen Unterhalt. Mit anderen Worten ist bezüglich Energiemassnahmen die modifizierte

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Dumont-Praxis nicht anwendbar. Im Folgenden sind nun die konkreten Baukosten im Einzelnen auf ihre Abzugsfähigkeit hin zu prüfen.

...

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 i.S. Q. (VGE 627/01)

Verfahrensrecht: Vorentscheid über subjektive Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 aVVStG)

Ist nur der Umfang der Steuerpflicht, nicht aber deren grundsätzlicher Be- stand umstritten, besteht kein Anspruch auf einen Vorentscheid. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuerbehörde die Abmeldung eines bisher unbe- schränkt Steuerpflichtigen ins Ausland bei weiterhin bestehender, unbe- strittener beschränkter Steuerpflicht überprüft.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Q., wohnhaft in einer Schwyzer Gemeinde, meldete sich im Laufe des Jahres 1992 in die USA ab. Als Eigentümer einer hiesigen Liegenschaft wurde er bis Ende 1998 im Kanton Schwyz als beschränkt Steuerpflichti- ger eingeschätzt.

StPS 1/03 25

Ab dem Steuerjahr 1999 wurde Q. „infolge ständigen Aufenthaltes in der Schweiz“ der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht unterstellt und dabei auch für sein weltweites Einkommen in der Schweiz steuer- pflichtig erklärt. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wurde abgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren beanstandete Q. u.a., dass die Vorinstanz kei- nen Vorentscheid getroffen habe, obwohl die unbeschränkte Steuerpflicht von Anfang an bestritten worden sei.

Aus den Erwägungen

1. a/aa) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) sind natürliche Personen auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Der steuerrechtliche Wohnsitz ergibt sich aus der Absicht dauernden Ver- bleibens oder durch Zuweisung eines besonderen gesetzlichen Wohnsitzes durch Bundesrecht (Abs. 2). Nach Art. 6 Abs. 1 ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf Ge- schäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Bei wirt- schaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht demgegenüber auf die Einkommensteile, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Zu versteuern ist diesfalls mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen (Art. 6 Abs. 2 DBG). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz u.a. dann auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie

26 StPS 1/03

an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

bb) Nach § 4 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 (GS 105) sind natürliche Personen auf Grund persönlicher Zuge- hörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit, während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhalten. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohn- sitz zuweist (Abs. 2).

  1. b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keinen Vorent-

scheid bzgl. seiner unbeschränkten Steuerpflicht getroffen. Diese Rüge ist unbegründet.

Der Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit erfolgt im Einschätzungsverfahren und ergeht auf Verlangen des Beschwerdeführers. Geht es nur um die Frage, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, während die beschränkte Steuerpflicht wie vorliegend unbestritten ist, ist kein separater Steuerhoheitsentscheid zulässig (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz § 3 N 61 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend kommt dazu, dass die Steuer- behörde gestützt auf die Abmeldung des Beschwerdeführers im Novem- ber 1992 vorerst ohne weitere Prüfung von einer weiteren Unterstellung des Beschwerdeführers unter die unbeschränkte Steuerpflicht absah. Wäre der Beschwerdeführer von der Steuerbehörde weiterhin ordentlich veran-

StPS 1/03 27

lagt worden, hätte er gegen die Veranlagung ebenfalls Einsprache (Unzu- ständigkeitseinrede) und anschliessend allenfalls Beschwerde erheben können. Zweifel an der Rechtmässigkeit des Absehens von einer weiteren Unterstellung des Beschwerdeführers unter die unbeschränkte schweizeri- sche Steuerhoheit hegte die Steuerbehörde vorliegend erst im Rahmen ihrer Revision der Geschäftsjahre 1997/98 des Beschwerdeführers im Rahmen der Steuerperiode 1999/2000. Ein anderes Vorgehen, als wenn die Steuerbehörde den Beschwerdeführer bereits 1993 trotz Abmeldung weiterhin besteuert hätte, drängte sich deshalb vorliegend nicht auf. Einen Rechtsnachteil erleidet der Beschwerdeführer ohnehin nicht, da über die Frage der Zuständigkeit von Amtes wegen auch im Einspracheverfahren sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden kann.

  1. c) Was diese Rüge des Beschwerdeführers betrifft, ist auch darauf

hinzuweisen, dass er im Einspracheverfahren seiner steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht nur sehr schleppend nachgekommen ist und insbesondere nie den Erlass eines Vorentscheides beantragt oder die Unterlassung eines Vorentscheides gerügt hat, wie aus dem Folgenden hervorgeht.

...

  1. d) Bei dieser Sachlage ist die Rüge des Beschwerdeführers betr. Un-

terlassen eines Vorentscheides fehl am Platz.

Vom vorliegenden Verfahren unberührt ist hingegen die Frage eines all- fälligen Nachsteuerverfahrens im Sinne von § 250 Abs. 1 nStG mit § 84 aStG (vgl. Steuerakten 1999/2000 act. 26). In diesem Fall wäre dem Be-

28 StPS 1/03

schwerdeführer dessen Einleitung schriftlich unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Stellungnahme mitzuteilen.

2. – 6. ...

StPS 1/03 29

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 i.S. Ehegatten X. (VGE 612/02)

Noven vor Verwaltungsgericht; Kostenrecht (§ 72 Abs. 3 VRP, Art. 144 Abs. 2 DBG); Anfechtung einer Ermessenstaxation (§ 59a Abs. 2 aStG, Art. 132 Abs. 3 DBG)

Mit neuen Beweismitteln vor Verwaltungsgericht können die Beschwerde- führer zwar die Unrichtigkeit einer ermessensweise erfolgten Aufrechnung nachweisen, nicht jedoch die Unrichtigkeit des von den Beschwerdefüh- rern selbst deklarierten, geschätzten Einkommens. Die Kostenverlegung im Einspracheverfahren ist bei teilweiser Gutheissung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde infolge neuer tatsächlicher Vorbringen nicht aufzuheben, falls die Deklarations- bzw. Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen ver- letzt wurde. Desgleichen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen, wenn die teilweise obsiegende Partei ein entscheidrelevantes Aktenstück, dessen rechtzeitige Einreichung aller Wahrscheinlichkeit nach ein Verfahren obsolet gemacht hätte, erst in einem späteren Verfahrens- stadium eingereicht hat.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Beschwerdeführer waren für ihr selbstständiges Erwerbseinkommen mangels Einreichung einer Buchhaltung teilweise

30 StPS 1/03

ermessensweise eingeschätzt worden. Die mittels Vermögensvorschlagsrechnung gegenüber der Selbstdeklaration vorgenommene Aufrechnung versuchten die Beschwerdeführer bereits im Veranlagungs- wie auch später im Einspracheverfahren durch denselben Bankbeleg, welcher einen privaten Kapitalgewinn nachweisen sollte, zu entkräften. Sowohl die Veranlagungs- als auch die Einspracheinstanzen verneinten jedoch dessen Beweiskraft. Vor Verwaltungsgericht legten alsdann die Beschwerdeführer neue Beweismittel ins Recht.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Die Beschwerdeführer legen indessen vor Verwaltungsgericht erstmals genaue Aufstellungen der Bank Y. über die in den Jahren 1997 und 1998 realisierten Kapitalgewinne und/oder -verluste ins Recht. Daraus geht hervor, dass im Jahre 1997 Kapitalgewinne in der Höhe von Fr. ... und im Jahre 1998 in der Höhe von Fr. ... resultierten.

b/aa) Die Vorinstanz anerkennt die Kapitalgewinne in der Höhe, wie sie sich aus diesen erstmals ins Recht gestellten Aufstellungen ergeben. Im Durchschnitt der Bemessungsjahre resultiere demzufolge ein steuerfreier Kapitalgewinn von Fr. ..., womit der im Einspracheentscheid aufgerechnete ungedeckte Lebensaufwand von Fr. ... vollumfänglich gedeckt sei.

StPS 1/03 31

Die Vorinstanz anerkennt des Weiteren, dass demzufolge der ermes- sensweise Zuschlag auf dem selbstständigen Erwerbseinkommen im Be- trage von Fr. ... kantonal wie bundessteuerlich zu streichen ist, womit sich das steuerbare Einkommen auf die Beträge gemäss den vernehmlassend vorgebrachten Anträgen reduziere.

bb) Indessen rügt die Vorinstanz das Vorgehen der Beschwerdeführer als nicht korrekt, „wenn sie mittels der korrigierten Vermögensvorschlags- rechnung, wonach sogar ein Vermögensrückschlag von Fr. ... resultiert, das geschätzte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Betrage von Fr. ... (gemäss Selbstdeklaration) noch zu senken versuchen“. Die Ver- mögensvorschlagsrechnung diene nur der Überprüfung, ob der geschätzte Wert eines Einkommens von Fr. ... plausibel sei. Ergebe sich auf Grund der Vermögensvorschlagsrechnung, dass kein ungedeckter Lebensaufwand vorliege, bedeute dies für die Veranlagung nur, dass keine ermessensweise Aufrechnung vorgenommen werden dürfe.

  1. c) ... (Sachverhaltsausführungen)

3. a) Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter- lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbe- hörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensent- wicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (vgl. Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG).

Analoges gilt auch im kantonalen Recht nach § 59a Abs. 2 und 3 aStG. Anzufügen ist, dass nach § 59a Abs. 2 Satz 2 aStG im Anfechtungs-

32 StPS 1/03

verfahren nur die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, geltend gemacht werden kann. Nach Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG kann der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensicht- licher Unrichtigkeit anfechten. Diesbezüglich ist die Überprüfungsbefugnis der angerufenen Rechtsmittelinstanz eingeschränkt.

  1. b) Bei der Ermessensveranlagung hat der Steuerpflichtige im Rechts-

mittelverfahren in Umkehrung der Beweisführungspflicht mit entsprechen- den Beweismitteln nachzuweisen, dass die Veranlagung offensichtlich un- richtig ist (vgl. VGE 646/97 vom 5. Februar 1998, Erw. 5b, Prot. S. 39; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gall. Steuerrecht, Bern 1999, S. 196). Diesen Nachweis kann der Steuerpflichtige grund- sätzlich auf zwei Arten erbringen: Im Vordergrund steht, dass er die Erfül- lung der versäumten Verfahrenspflichten nachholt und den wirklichen Sachverhalt beweist, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranla- gung entfallen, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Ver- anlagung einwandfrei ermittelt werden können. Oder der Steuerpflichtige kann immerhin noch nachweisen, dass die getroffene Schätzung offen- sichtlich, d.h. selbst unter Beachtung des schätzerischen Ermessensspiel- raums, zu hoch ausgefallen ist. Ob die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen offensichtlich unrichtig sei, ist nach dem Aktenstand bei Fäl- lung des Einsprache- bzw. des Beschwerdeentscheides zu beurteilen (vgl. StE 1998 B 93.5 Nr. 19, Erw. 2c, Seite b, mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren bisher nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel nachgereicht werden können (kein Novenverbot, vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 196). Beizufügen bleibt, dass sich die Beschränkung der Überprüfungsbefugnis (Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit) auch auf das Verfahren vor

StPS 1/03 33

der Verwaltungsjustizbehörde auswirkt. Kann im Einspracheverfahren nur ein qualifizierter Mangel gerügt werden, so bleibt logischerweise die Überprüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren entsprechend eingeschränkt (vgl. StE 1998 B 93.5 Nr. 19, Erw. 2c in fine mit Verweis auf ASA 61, 444; VGE 605/01 vom 31. August 2001, Erw. 2c; VGE 618/99 vom 17. Dezember 1999, Erw. 2, Prot. S. 466 f.; VGE 614/99 vom 15. November 2000, Erw. 1b).

  1. c) ...

  1. d) Auch die Beschwerdeführer gingen somit bis zum vorliegenden Be-

schwerdeverfahren von der zutreffenden Ansicht aus, dass aus dem gel- tend gemachten Vermögensrückschlag gemäss der Vermögensvorschlags- rechnung nicht auf ein kleineres Einkommen als gemäss Eigendeklaration geschlossen werden kann.

  1. e) Aus einer Vermögensvorschlagsrechnung lässt sich denn auch nicht

das Gegenteil herleiten. Die Vermögensvorschlagsrechnung basierend auf dem Vermögensvergleich des Pflichtigen am Anfang und am Ende einer Berechnungsperiode unter Berücksichtigung der steuerfreien Vermögens- zugänge und unter Hinzurechnen der nicht abzugsfähigen Vermögensab- gänge hat nur den Charakter eines Notbehelfes (vgl. Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Art. 92 Rz 40 mit zahlreichen Hinweisen). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid diesbezüg- lich ausgeführt, dass die zur Verfügung stehenden Erfahrungszahlen des Detailhandels, die vorliegend vergleichsweise zur ermessensweisen Veran- lagung des Einkommens der Beschwerdeführer alternativ zur Anwendung gelangen könnten, „aus den Achtzigerjahren stammen, mithin also hoff- nungslos veraltet sind“.

34 StPS 1/03

Diese Vergleichsrechnung, sei es mittels der Vermögensvorschlagsrech-

nung, sei es mittels Erfahrungszahlen aus vergleichbaren Gewerben, hat

indessen nicht die Funktion, eine

fehlende Buchhaltung zu ersetzen, son-

dern zielt nur auf die

Überprüfung der Plausibilität

des vom

(selbstständigerwerbenden)

Steuerpflichtigen geltend

gemachten

anrechenbaren Einkommens ab.

Insbesondere ist indessen zu beachten, dass die Ermessenstaxation

vorliegend nicht das gesamte Einkommen der Beschwerdeführer aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit beschlagen hat, sondern allein den Ein-

kommensteil, der auf Grund der in

den jeweiligen Zeitpunkten (Veranla-

gungsverfügung; Einspracheentscheid) vorhandenen Unterlagen ermes-

sensweise aufzurechnen

war. Weder im Veranlagungs-

noch im

Einspracheverfahren war

das von den Beschwerdeführern

selber

geschätzte und auch deklarierte Einkommen von Fr. ... Streitgegenstand.

Insofern belegen die

vor Verwaltungsgericht erstmals

und neu

eingereichten Beweismittel nur die Unrichtigkeit der ermessensweisen

Aufrechnung einer Einkommenskomponente (vgl. Zweifel, in: Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 132 N 42). Entsprechend

anerkennt die Vorinstanz auch die

Unrichtigkeit dieser Aufrechnung.

Hingegen ergibt sich daraus nicht

auch die Unrichtigkeit des von den

Beschwerdeführern selbst deklarierten geschätzten Einkommens von Fr. ...

Weder behaupten sie denn in ihrer

Beschwerde, dieses selber deklarierte

Einkommen habe sich nachträglich als falsch herausgestellt, noch

korrigieren sie es. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer diesfalls

den wirklichen Sachverhalt darzutun und auch zu beweisen. Vorliegend

hiesse dies, dass die Beschwerdeführer nachweisen müssten, dass ihr

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des

StPS 1/03

35

Lebensaufwandes nicht ausgereicht hat und sie (im Sinne von § 21 aStG) auf das Vermögen oder steuerfreie Einkünfte zurückgreifen mussten. Dieser Beweis kann ihnen infolge der unterlassenen Buchführung nicht gelingen.

Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- führer durch die von Gesetzes wegen (Art. 124 Abs. 2 DBG) erforderliche eigenhändige Unterzeichnung der Steuererklärung am 31. März 2000 deren Wahrheitstreue und Vollständigkeit bezeugt haben, mithin auch die Richtigkeit des selber geschätzten und deklarierten Einkommens von Fr. ...

4. An der Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens (zwei Drittel z. L.

der Beschwerdeführer) gibt es nichts zu beanstanden. Bei einem Streitwert von Fr. ... (beantragte Fr. ... gegenüber veranlagten Fr. ...) wurde ein Betrag von Fr. ... gutgeheissen (Korrektur der Veranlagung durch die Vorinstanz auf Fr. ...) entsprechend 28 %, d.h. die Beschwerdeführer sind im Einspracheverfahren zu 72 % unterlegen. Insbesondere sind die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung ihrer Deklarationspflicht bzw. Mitwirkungspflicht insoweit nicht nachgekommen (vgl. auch nachstehende Erw. 5b), als sie die entscheidenden Dokumente erst im verwaltungsge- richtlichen Verfahren eingereicht haben. Mithin ist die Auferlegung von zwei Dritteln der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführer/Einsprecher ohne weiteres gerechtfertigt.

5. Zur Kostenregelung des vorliegenden Verfahrens:

  1. a) Gemäss Art. 144 Abs. 2 DBG werden dem obsiegenden Beschwer-

deführer die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtge-

36 StPS 1/03

mässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der Kanto- nalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat. In gleicher Weise kommt auch gemäss § 72 Abs. 3 der Verwaltungsrechts- pflegeverordnung vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ 234.110) die obsiegende Partei für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts besteht ein pflichtwidriges Verhalten einer Partei u.a. darin, dass ein ent- scheidrelevantes Aktenstück, dessen rechtzeitige Einreichung aller Wahr- scheinlichkeit nach ein Verfahren obsolet gemacht hätte, erst in einem späten Verfahrensstadium eingereicht wird (vgl. VGE 626/97 vom 5. Feb- ruar 1998 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).

  1. b) Aus dem in vorstehender Erw. 3c dargelegten Sachverhalt ergibt

sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführer ihrer gesetzlichen Mitwir- kungspflicht nur schleppend nachgekommen sind. Insbesondere haben sie mit einer geradezu unbeirrbaren Hartnäckigkeit darauf bestanden, dass aus dem Reporting der Bank Y. rechtsgenüglich ein steuerfreier Kapital- gewinn von Fr. ... hervorgehe.

Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerde- führer aus freien Stücken mit den Beilagen 2 und 3 Aufstellungen der Bank Y. ins Recht gelegt, aus denen rechtsgenüglich die erzielten steuer- freien Kapitalgewinne zu entnehmen sind. Diesen Aufstellungen ist zu ent- nehmen, dass sich der gesamte steuerfreie Kapitalgewinn der beiden Jahre 1997 und 1998 auf Fr. ... beläuft. Damit haben die Beschwerdeführer ihre frühere Behauptung, der Kapitalgewinn betrage Fr. ..., gleichzeitig selber widerlegt bzw. die Unrichtigkeit dieser Behauptung bewiesen. Zwar datieren diese Aufstellungen vom 29. Mai 2002, doch ist nicht

StPS 1/03 37

ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer diese beiden Aufstellungen für die Kapitalgewinne 1997 und 1998 nicht bereits mit Blick auf das Veranlagungsverfahren oder immerhin – auf Grund der zahlreichen diesbezüglichen Korrespondenz – spätestens im Einspracheverfahren bei der Bank Y. anfordern und ins Recht legen konnten. Kurzum: die Beschwerdeführer haben dadurch einerseits ein trölerisches Verhalten an den Tag gelegt, das zu einem unnötigen Zug durch die Instanzen führte, und anderseits gleichzeitig auch ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren zuwidergehandelt.

  1. c) ...

38 StPS 1/03

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. September 2002 i.S. Ehegatten Z. (BGE 2A.107/2002)

Zulässigkeit neuer rechtlicher Behauptungen vor Bundesgericht (Art. 114 Abs. 1 OG); beschränkte Kognition bezüglich Tatsachenfeststellungen (Art. 105 Abs. 2 OG)

Der Sinn von Art. 114 Abs. 1 OG besteht nicht darin, dem Steuerpflich- tigen das Recht einzuräumen, den Streitgegenstand vor Bundesgericht auf neue Fragen auszudehnen, die überhaupt nicht Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens gewesen sind. Gegen vorinstanzliche Feststellun- gen kann das Bundesgericht zudem nur einschreiten, wenn die massge- benden Tatsachen, in casu diejenigen für das Schätzungsergebnis, offen- sichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurden (Art. 105 Abs. 2 OG).

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die im Handelsregister eingetragene „Z. GmbH“ übernahm die Aktiven und Passiven der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma „XY, Nachfolger Z.“ per 1. Juli 1996 zum Gesamtpreis von Fr. ... Nicht übernommen wurde die Baute, die sich auf der Liegenschaft GB-Nr. A befand.

StPS 1/03 39

In der Steuererklärung für die Sondersteuer auf Kapital- und Liquida- tionsgewinnen 1996 deklarierten die Ehegatten Z. einen Liquidationsge- winn wegen Überführung der Liegenschaft GB-Nr. A ins Privatvermögen von Fr. 0.--. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer veran- lagte demgegenüber die Ehegatten Z. mit einem Liquidationsgewinn von Fr. ... Mit Einsprache vom ... anerkannten die Einsprecher den Sachverhalt der Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen und beantragten, den Liquidationsgewinn auf Fr. ... festzusetzen. Die Einspracheinstanz wies die Einsprache jedoch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde teilweise gutgeheissen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht machten die Ehegatten alsdann erstmals geltend, eine Überführung ins Privatvermögen habe nicht stattgefunden. Eventuell sei nach dem Grundsatz der Massgeb- lichkeit der Handelsbilanz die Sondersteuer nur auf den bei der Einzelfir- ma „XY, Nachfolger Z.“ steuerlich berücksichtigten Abschreibungen von Fr. ... zu erheben.

Aus den Erwägungen

1.1 ...

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bun- desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch – wie hier – eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den

40 StPS 1/03

Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verlet- zung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesge- richt an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augen- fällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auf- lage, Bern 1983, S. 286 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kontrolliert die Anwendung des Bundesrechts von Amtes wegen.

1.3 Die Beschwerdeführer machen erstmals vor Bundesgericht gel- tend, die Liegenschaft GB-Nr. A sei nicht ins Privatvermögen überführt worden. Die Z. & Co. habe das Land am ... gekauft und sei mit Eintrag im Grundbuch Eigentümerin geworden. Was die Einzelfirma „XY, Nachfolger Z.“ baute, sei zivilrechtlich Bestandteil des Grundstücks geworden. Auch jetzt noch sei die Z. & Co. zivilrechtlich Eigentümer des Grundstücks GB- Nr. A und zwar der bebauten Liegenschaft. Was am 30. Dezember 1996 geschehen sei, berechtige somit nicht zur Erhebung einer Sondersteuer auf Liquidationsgewinnen.

Es stellt sich deshalb vorerst die Frage, ob diese neuen Vorbringen zu- lässig sind. Die Frage, ob eine Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG vorliegt, ist eine Rechts- frage. Während im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 OG das Vorbringen neuer tatsächlicher Feststellungen unzulässig ist, ist die Antwort bezüglich neuer rechtlicher Behauptungen unter Berücksichtigung von Art. 114 Abs. 1 OG zu differenzieren. Grundsätzlich ist auch bezüglich neuer rechtlicher Be- gehren davon auszugehen, dass sie in einer Verwaltungsgerichtsbeschwer- de unzulässig sind (ASA 54 585). In einem als „Klärung der Rechtspre- chung“ bezeichneten Urteil (BGE 103 Ib 366 E. 1, S. 368 ff.) kam das

StPS 1/03 41

Bundesgericht zum Schluss, es sei zu unterscheiden zwischen dem pro- zessualen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung eines völlig neuen Rechtsbegehrens, das vor der Vorinstanz nicht gestellt worden sei, und der Pflicht des Richters, den ihm unterbreiteten Streitgegenstand von Amtes wegen zu überprüfen. Mit Art. 114 Abs. 1 OG sei dem Bundesgericht die Möglichkeit gegeben worden, in Abgabestreitigkeiten einen Entscheid der Vorinstanz im Rahmen seiner von Amtes wegen getroffenen Abklärungen gegebenenfalls dem objektiven Recht anzupassen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Eine solche Berichtigung werde aber nur vorgenommen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei. Der Sinn von Art. 114 Abs. 1 OG bestehe nicht darin, dem Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, den Streitgegenstand vor Bundesgericht auf neue Fragen auszudehnen, die überhaupt nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Der Bürger habe darum auch in Abgabestreitigkeiten keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht auf völlig neue Begehren eintrete. Soweit in früheren Entscheiden aus der erwähnten Bestimmung etwas anderes abgeleitet werde, könne daran nicht festgehalten werden. Diese Rechtsprechung wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt (siehe etwa ASA 56 187; 54 585; abweichend ohne nähere Begründung ASA 63 818). Dieser Rechtsprechung hat sich auch die Lehre angeschlossen (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, 2002, S. 465).

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz erscheint in Bezug auf die rechtliche Qualifikation, nämlich dass per 30. Dezem- ber 1996 eine Überführung der Liegenschaft GB-Nr. A ins Privatvermögen stattgefunden habe, nicht offensichtlich als unrichtig. Zwar ist es grund- sätzlich zutreffend, dass Geschäftsvermögen nur sein kann, was sich zivil-

42 StPS 1/03

rechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers befindet. Dennoch gibt es

von diesem Grundsatz

Ausnahmen, nämlich dann, wenn der oder die Ge-

schäftsinhaber oder die Eigentümer über den entsprechenden Vermögens-

gegenstand verfügen können

und dieser deshalb buchführungsrechtlich

auch bilanziert

werden darf (BGE

110 Ib 121 E. 2a, S. 123 mit Hinwei-

sen). Es ist unbestritten,

dass das betreffende Geschäftsgebäude in der

Buchhaltung des

Unternehmens enthalten war. Sodann bezeichnete sich

der Beschwerdeführer

nach der Überführung der Liegenschaft ins Privat-

vermögen ausdrücklich als Eigentümer der Liegenschaft und deklarierte in der Steuererklärung für die Sondersteuer auf Kapital- und Liquidationsge- winnen die Liegenschaft entsprechend. Von einer offensichtlich unrichti-

gen rechtlichen

Würdigung kann deshalb nicht gesprochen werden.

2. Was die Höhe des Liquidationsgewinns anbetrifft, so weist die Eid- genössische Steuerverwaltung zu Recht darauf hin, dass die Beteiligung

an der besagten

Kollektivgesellschaft und das Gebäude auf der

Liegenschaft GB-Nr. A in den Bilanzen der Einzelfirma per 30.6.1993 und 1994 sowie per 30.4.1992 aufgeführt waren. Demgegenüber

erscheint die Liegenschaft

GB-Nr. A erstmals mit der Steuererklärung

1999/2000

in

der

Liste der privaten Liegenschaften per

31. Dezember 1998. Noch im

Verzeichnis der privaten Liegenschaften per

31. Dezember 1994 fehlt sie. Auf

Grund der Massgeblichkeit der

Handelsbilanz

für

die steuerrechtliche Gewinnermittlung (vgl.

Cagianut/Höhn,

Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 161) und in Anwendung von Art. 18 Abs. 2

Satz 3 DBG (Präponderanzmethode)

war die gesamte Liegenschaft, also

Land inklusive darauf befindliches Gebäude dem Geschäftsvermögen

zuzuordnen.

StPS 1/03

43

Was die Festsetzung des Verkehrswertes der Liegenschaft anbetrifft, so beruht diese Schätzung auf Tatsachenfeststellungen. Da vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, kann das Bundesge- richt die Feststellungen der tatsächlichen Verhältnisse nur in den durch Art. 105 Abs. 2 OG gezogenen Schranken überprüfen. Einschreiten kann es nur, wenn die für das Schätzungsergebnis massgebenden Tatsachen of- fensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentli- cher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurden. Frei prüft das Gericht, ob sich die Vorinstanz bei einer Schätzung von den zutreffenden rechtli- chen Kriterien leiten liess (Art. 104 lit. a OG), das heisst ob sie bei der Schätzung von den rechtlichen Gesichtspunkten, nach denen sich die Be- messung zu richten hat, ausging (ASA 54 220; 43 241). Dass die Vorin- stanz bei der Festsetzung des Verkehrswertes derartige Grundsätze verletzt haben soll, wird weder geltend gemacht noch sind derartige Rechtsver- letzungen ersichtlich. Was schliesslich die behauptete nochmalige Be- steuerung bei einer Auflösung der Z. & Co. anbetrifft, so verweist die Eid- genössische Steuerverwaltung zu Recht darauf hin, dass nach Art. 16 Abs. 3 DBG Kapitalgewinne aus Veräusserung von sich nunmehr im Privat- vermögen befindlichen Vermögensgegenständen steuerfrei sind.

3. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

...

44 StPS 1/03

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 i.S. A. (VGE 608/02)

Anwendungsbereich der Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK; Zustän- digkeiten und Rechtsmittelweg bei Haftungsverfügungen nach § 125 Abs. 2 nStG; Beseitigung eines Rechtsvorschlags im Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG)

Im Einspracheverfahren besteht kein Anspruch auf öffentliche, mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK. Soweit es um Steuerveranlagung und -bezug geht, besteht – anders als bei strafrechtlichen oder steuerstraf- rechtlichen Angelegenheiten – auch im gerichtlichen Verfahren kein An- spruch gemäss Art. 6 EMRK.

Nach VRP ist es zulässig, dass mehrere in der gleichen Angelegenheit zu- ständige Amtsstellen eine gemeinsame Verfügung erlassen.

Nach Art. 79 SchKG haben Verwaltungsinstanzen die Möglichkeit, im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens einen Rechtsvorschlag gegen eine hängige Betreibung aufzuheben. Diese Befugnis kommt nicht nur der erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörde zu, sondern auch den Rechtsmittelbehörden. Der Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags kann demnach auch nachträglich im Laufe eines Einspracheverfahrens gestellt werden.

StPS 1/03 45

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Steuerpflichtigen A. und B. schulden dem Kanton aus der Veräus- serung einer gemeinsamen Liegenschaft gestützt auf eine rechtskräftige Grundstückgewinnsteuerveranlagung einen namhaften Steuerbetrag. Die Kantonale Finanzverwaltung setzte 1999 diesen Betrag beim Steuerpflich- tigen A. in Betreibung, erhielt dafür aber im August 2000 vom Kantonsge- richt Schwyz keine definitive Rechtsöffnung, weil es sich um eine Solidar- schuld handelte (vgl. § 48 aStG) und dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel nicht entnommen werden konnte, für welchen Teil der Forderung der Be- triebene A. in Anspruch genommen wurde. In der Folge verfügten die Kan- tonale Finanzverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung in einer ge- meinsamen Verfügung gegenüber A. dessen solidarische Haftung für die noch offene Grundstückgewinnsteuer zuzüglich Verzugszinsen. Mit Ent- scheid vom 22. Februar 2002 wies die Kantonale Steuerkommission die Einsprache gegen die gemeinsame Verfügung von Finanzverwaltung und Steuerverwaltung ab und beseitigte gleichzeitig den von A. im Betrei- bungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag. Es wurde dem Kanton Schwyz für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung erteilt. Im Beschwerdeverfahren bemängelte A. u.a., dass ihm im Verfahren vor Steuerkommission keine Gelegenheit zur Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung gemäss EMRK gegeben worden sei. Weiter be- stritt er die Zulässigkeit einer „Doppelverfügung“ und die Zuständigkeit der Steuerkommission im Rechtsmittelverfahren sowie die Kompetenz der Einsprachebehörde, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und Rechtsöffnung zu erteilen.

46 StPS 1/03

Aus den Erwägungen

1. – 3. ...

4. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass ihm im Ver- fahren vor der Steuerkommission keine Gelegenheit zur Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung gemäss EMRK gegeben wur- de. Die durchgeführte Anhörung durch einen „instruierten“ Beamten genüge diesen Anforderungen nicht. Auch für das vorliegende Gerichtsverfahren stellt er den Antrag um Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Garantie der Öffentlichkeit nach Art. 6 EMRK grundsätzlich erst im Gerichtsverfahren beachtet werden muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, wurde jedoch auch in Rechtsprechung und Lehre wiederholt bestätigt (vgl. Kölz/Häner, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Rz 144 m. H.; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, Vorbem. zu §§ 19 bis 28 Rz 85). Die Rüge geht deshalb in Bezug auf das Einspracheverfahren ins Leere.

Auch im vorliegenden Gerichtsverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK. Es kann dies- bezüglich auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid vom 18. Januar 2000 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Steuerkom- mission und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verwiesen wer- den, wo in Erw. 2k ausgeführt wird, dass die Schweiz dem 1. Zusatzproto- koll vom 20. März 1952 zur EMRK, das u.a. die Eigentumsgarantie

StPS 1/03 47

sichert, nicht beigetreten ist und dass das Gericht auch gestützt auf die Eigentumsgarantie nicht verpflichtet ist, im Steuerveranlagungsverfahren eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die unmittelbar mit der Veranlagung zusammenhän- gende Frage der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für die gegen- über ihm rechtskräftig veranlagte Steuer. Es geht weder um eine straf- rechtliche noch um eine steuerstrafrechtliche Verfolgung des Beschwerde- führers. Es geht auch nicht um die Vollstreckung einer zivilrechtlichen Forderung, sondern vielmehr um die Durchsetzung eines staatlichen Anspruches. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb anders als im zu Grunde liegenden Veranlagungsverfahren ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung anzuerkennen wäre.

5. a) Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2000 wurde von der Kantonalen Steuerverwaltung gemeinsam mit der Kantonalen Finanz- verwaltung erlassen. Die beiden Verwaltungen werden auf der Verfügung bezeichnet und Vertreter beider Verwaltungen haben die Verfügung unter- zeichnet. Die Steuerkommission führt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid aus, dass Gegenstand der Verfügung (bzw. des Verfügungsteils) der Steuerverwaltung die Festlegung der solidarischen Haftung als solche sei, wobei u.a. zu beurteilen war, ob der Einwand der kriminellen Handlungen eines Solidarschuldners für die Haftungsfestlegung beachtlich ist. Gegenstand der Verfügung (bzw. des Verfügungsteils) der Finanzverwaltung als zuständige Behörde für den Bezug der Grundstückgewinnsteuer sei die Verfügung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Schuldner und mithin dessen Inanspruchnahme für den vollen Betrag auf Grund der solidarischen Haftung.

48 StPS 1/03

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit einer solche „Doppel-

verfügung“. Er beanstandet insbesondere, dass gegen die

Verfügung ge-

mäss Rechtsmittelbelehrung lediglich Einsprache bei der

Steuerkommis-

sion erhoben werden konnte und der Rechtsweg gegen den Verfügungsteil

der Kantonalen Finanzverwaltung,

d.h. die

Beschwerde an

den

Regierungsrat, abgeschnitten wurde. Er bestreitet die Zuständigkeit der

Steuerkommission, über Verfügungen der Kantonalen Finanzverwaltung zu

entscheiden.

  1. b) Die VRP sieht zwar nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass

mehrere in der gleichen Angelegenheit zuständige Amtsstellen eine ge-

meinsame Verfügung erlassen, sie verbietet dies aber auch nicht. § 9

Abs. 2 VRP, auf den der Beschwerdeführer verweist, gibt

dem Regierungs-

rat für den Fall, dass in der gleichen Angelegenheit neben ihm noch

kantonale Amtsstellen zum Erlass von Anordnungen zuständig sind,

lediglich die Kompetenz, eine einheitliche Verfügung zu

treffen.

Die Vorinstanz verweist zunächst zu Recht auf das

Koordinationsgebot.

Beim Koordinationsgebot handelt es sich

um einen allgemeinen Rechts-

grundsatz, der in allen Rechtsgebieten zu beachten ist,

sobald mehrere

Verfahren auf ein einzelnes Projekt, Vorhaben oder einen Tatbestand ein-

wirken (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-

gesetz des Kantons Zürich,

2. Auflage,

§4 Rz 19).

Das

Koordinationsgebot verlangt neben der inhaltlichen Abstimmung der

verschiedenen betroffenen

Interessen

insbesondere

eine

verfahrensmässige Abstimmung (Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O, § 4 Rz 18).

Vorliegend ist das Steuerveranlagungsverfahren rechtskräftig abge-

schlossen und es geht noch um den Steuerbezug. Gestützt

auf das Urteil

StPS 1/03

49

des Kantonsgerichts vom 3. August 2000 ist für die Erteilung der Rechts- öffnung im Vollstreckungsverfahren erforderlich, dass

1. aus dem als Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Verwaltungsbehör- denentscheid der Gläubiger als Adressat der Zahlungsverpflichtung unmissverständlich hervorgeht, d.h. der Steuerveranlagungsverfügung muss eindeutig zu entnehmen sein, welchem Gemeinwesen die Steuerforderung zusteht, 2. bei Solidarschuld aus der Zahlungsverpflichtung klar ersichtlich ist, für welchen Teil der Forderung der Schuldner in Anspruch genommen wird.

Es werden damit Anordnungen oder Feststellungen sowohl der Veranla- gungs- als auch der Bezugsbehörden verlangt. Dass bei dieser Ausgangs- lage die noch zu treffenden Anordnungen von den zuständigen Behörden in einer gemeinsamen Verfügung erlassen wurden, wobei aus der Verfü- gung klar ersichtlich ist, welche Behörden daran mitwirkten, ist nicht zu beanstanden. Es stellt sich einzig die Frage, ob die in der gemeinsamen Verfügung angefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist bzw. ob die Steu- erkommission auch in Bezug auf die vom Finanzdepartement zu regelnde Frage Einsprachebehörde war bzw. ob bezüglich den Anordnungen des Finanzdepartements die Beschwerde an den Regierungsrat offen stehen müsste.

Verfügungen der Departemente, kantonalen Kommissionen und Amts- stellen sind – soweit nicht eine andere Behörde als zuständige Beschwer- deinstanz bezeichnet wird – beim Regierungsrat anfechtbar (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP).

50 StPS 1/03

Für das Steuerbezugsverfahren finden sich im alten Recht mit einer Ausnahme keine separaten Bestimmungen über das Rechtsmittelverfah- ren. Die Ausnahme betrifft die Steuerhaftung bei Familienbesteuerung. Gemäss § 24a Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (aVVStG) stehen gegen die Haftungsverfügung die Rechtsmittel des Veranlagungs- verfahrens offen, wobei Anfechtungsgegenstand der Umfang des geltend gemachten Haftungsanspruches ist. Für die Haftungsverfügung im Zusam- menhang mit der Grundstückgewinnbesteuerung bei Veräusserung durch eine Mehrheit von Eigentümern ist im Gesetz demgegenüber keine separa- te Regelung vorgesehen. Man kann sich aber fragen, ob diesbezüglich nicht eine echte Gesetzeslücke vorliegt. Immerhin wurde im Zusammen- hang mit der Steuerhaftung bei Familienbesteuerung das Problem des Rechtsmittelweges bei Haftungsverfügungen erkannt. Wieso diese Frage bei den die Grundstückgewinnsteuer betreffenden Haftungsverfügungen anders geregelt sein soll, ist grundsätzlich nicht einsehbar. Zumal es sich um eine rein steuerrechtliche Problematik handelt und die Steuerkommis- sion die verwaltungsinterne Fachinstanz ist für Steuerfragen und der Re- gierungsrat Abgabestreitigkeiten – soweit sie im Beschwerdeverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich liegen – ohnehin in der Regel als Sprungbe- schwerde ans Verwaltungsgericht überweist. Von daher würde es sich be- reits in Ausübung richterlicher Lückenfüllung der Rechtslücke für Haf- tungsverfügungen im Zusammenhang mit Grundstückgewinnsteuern recht- fertigen, den dem Veranlagungsverfahren analogen Beschwerdeweg anzuerkennen. Dass die Steuerkommission vorliegend auch für die Beurteilung des die Finanzverwaltung betreffenden Verfügungsteils zuständig war, ist jedoch auch aus folgenden Gründen zu bejahen.

Im revidierten Recht wird in § 125 Abs. 2 nStG festgehalten, dass die Kantonale Steuerverwaltung zuständig ist für den Erlass von Haftungsver-

StPS 1/03 51

fügungen auf Grund dieses Gesetzes. Die Übergangsbestimmungen für die Grundstückgewinnsteuern finden sich im neuen Gesetz in den §§ 246 bis

250. Gemäss § 249 nStG werden Steuern nach dem Steuergesetz vom

28. Oktober 1958 nach bisherigem Recht festgesetzt und bezogen. Aus- schliesslich neues Recht gilt jedoch u.a. hinsichtlich der Haftungsverfü- gungen (§ 125 Abs. 2). Im Bericht des Finanzdepartementes vom 27. Ja- nuar 1999 zur Totalrevision des Steuergesetzes wird diesbezüglich ausge- führt, dass alte Steuern grundsätzlich nach altem Verfahrensrecht festge- setzt und bezogen werden sollen, dass es aber sachlich geboten erscheine, diese Grundregel mit Ausnahmen zu durchbrechen. Insbesondere dränge es sich auf, dort wo Zuständigkeiten änderten, nicht nur die neue Instanz, sondern auch das zugehörige neue Verfahrensrecht für anwendbar zu erklären, was u.a. einen Teil der Haftungsverfügungen (§ 125 Abs. 2) betreffe (vgl. Erläuterungen zu § 247).

Gemäss § 190 nStG können die Betroffenen gegen Haftungsver- fügungen im Sinne von § 125 Abs. 2 Einsprache nach § 151 (an die Steuerkommission) und Beschwerde nach § 166 (ans Verwaltungsgericht) erheben.

Gestützt u.a. auf § 125 nStG erliess der Regierungsrat am 19. Dezem- ber 2000 die Steuerbezugsverordnung. Dort wird in § 7 Abs. 4 festge- halten, dass bei Verfügungen der Bezugsorgane, welche mit Haftungsverfügungen nach § 125 Abs. 2 StG verbunden werden, sich deren Anfechtung ausschliesslich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen richtet. Die Vorinstanz beruft sich vorliegend auf diese Bestimmung.

52 StPS 1/03

Nachdem in Bezug auf die Frage der Solidarhaftung, welche Haupt- punkt der angefochtenen Verfügung ist, hinsichtlich des Verfahrens das neue Recht anzuwenden ist und damit auch § 7 Abs. 4 der neuen Steuer- bezugsverordnung, welcher sich auf § 125 Abs. 2 nStG bezieht, anwend- bar ist, und nachdem der vorinstanzliche Entscheid nach Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt wurde, kam der Steuerkommission auch Entschei- dungskompetenz in Bezug auf die angefochtenen Anordnungen der Be- zugsorgane zu. Von daher ist der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat im Übrigen auch zu keiner Zeit eine Beschwerde an den Regierungsrat erhoben. Wenn er davon ausgeht, dass die Verfügung vom 14. August 2000 – zumindest in- soweit als dass sie von der Kantonalen Finanzverwaltung erlassen wurde – mittels Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden kann, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies nicht getan hat. Ein allfälliger Kom- petenzkonflikt hätte so vor der materiellen Entscheidung bereinigt werden können. Er verstiesse klarerweise gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben, wenn er in Kenntnis eines Mangels in der Rechtsmittelbelehrung sein Rechtsmittel nicht bei der richtigen Instanz einreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Steuerkommission entgegen seinen Einwendungen in der Beschwerdeschrift anerkennt.

6. – 8. ...

9. Der mit Verfügung vom 14. August 2000 in Rechnung gestellte

Steuerbetrag wurde von den kantonalen Behörden in der Folge in Betrei- bung gesetzt. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X. vom

StPS 1/03 53

4. September 2000 erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2000

Rechtsvorschlag. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2002 beseitig- te die Kantonale Steuerkommission den Rechtsvorschlag und sie erteilte dem Kanton Schwyz für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, Streitgegenstand des Einspra- cheverfahrens sei lediglich die Steuerhaftungsverfügung gewesen, welche keinerlei Rechtsöffnungsanordnung enthalte. Der Einsprachebehörde kom- me keine Kompetenz zu, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und Rechts- öffnung zu erteilen. Die Erteilung der Rechtsöffnung sei ohnehin nur im Rechtsöffnungsverfahren möglich und die Beseitigung des Rechtsvor- schlages im ordentlichen Verfahren bedinge, dass der Antrag auf Beseiti- gung des Rechtsvorschlages von Anfang an gestellt wurde und nicht – wie vorliegend – nachträglich im Laufe des Einspracheverfahrens. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, im Steuerbezugsverfahren sei eine Rechtsöffnungserteilung durch die Verwaltungsbehörde ohnehin unzuläs- sig, da das Mahnverfahren erst nach rechtskräftiger Steuerfestsetzung Platz greifen dürfe und vorliegend keine rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vorliege.

  1. a) Von der hier nicht weiter interessierenden provisorischen Rechts-

öffnung abgesehen, bestehen für den Gläubiger im Wesentlichen zwei Wege, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen: Der ordentliche Prozessweg (Art. 79 SchKG) und das (definitive) Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 SchKG). In Art. 79 Abs. 1 SchKG wird dem ordentlichen Prozess das Ver- waltungsverfahren gleichgestellt. Das (definitive) Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG gelangt zur Anwendung, wenn die in Betreibung ge- setzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht.

54 StPS 1/03

Der Gläubiger kann dann beim Rechtsöffnungsrichter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.

Vorliegend ist unbestritten, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gemäss dem Urteil des Kantonsgerichtes vom 3. August 2000 auf keinem vollstreckbaren Titel beruht. Die Beseitigung des Rechtsvorschlages hat damit auf dem ordentlichen Prozessweg bzw. im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens zu erfolgen (Art. 79 SchKG). Dabei ist die nach Art. 79 SchKG angerufene Behörde, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über die Begründetheit des Anspruches entscheidet, befugt, zugleich mit dem Sachentscheid die definitive Rechtsöffnung auszusprechen, ohne dass der Gläubiger noch das besondere Verfahren nach Art. 80 SchKG durchzufüh- ren hat (vgl. BGE 119 V 329, 331; BGE 107 III 60 = Pr. 1981 Nr. 52; ZAK 1982, S. 357 und Rz 5118 ff. WBB; VGE 12/13/91 vom 24.4.91, Erw. 3; Schreiben Bundesgericht vom 28.10.1981 an die kant. SchKG- Aufsichtsbehörden; VGE 79/91 vom 29.1.1992, Erw. 3; VGE 50/94 vom 20.7.94, Erw. 3, Prot. S. 902; vgl. auch EGV-SZ 1991, Nr. 41; VGE 26/96 vom 12. Juni 1996).

Als ordentliche Richter i.S.v. Art. 79 SchKG gelten neben der erstin- stanzlich verfügenden Behörde auch die kantonalen und eidgenössischen Beschwerdeinstanzen, die über die Beschwerden gegen die die Rechts- vorschläge aufhebenden Verfügungen und Entscheide zu urteilen haben (vgl. BGE 119 V 329, 331 m. H. auf BGE 109 V 46; Pra 70 Nr. 252 S. 677). Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers nicht nur die erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde den Rechtsvorschlag aufheben kann, sondern dass diese Befugnis auch der kantonalen und eidgenössischen Rekursbehörde zukommt (vgl. auch BlSchKG 1996 S. 102 m. H.). Dies stellt keine unzulässige Erweiterung

StPS 1/03 55

des Streitgegenstandes dar, sondern ist vielmehr Folge der in Art. 79 SchKG den Verwaltungsinstanzen eingeräumten Möglichkeit, im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens den Rechtsvorschlag gegen eine hängige Betreibung aufzuheben. Im Übrigen ist die Rechtsmittelbehörde im Steuerverfahren ohnehin nicht an die Anträge der Parteien gebunden und es kann auch zu Lasten des Steuerpflichtigen eine Änderung des An- fechtungsobjektes vorgenommen werden (vgl. §§ 76 bis 78 aStG). Wenn selbst im Rahmen von zivilrechtlichen Klageverfahren noch nach Einrei- chung der Klage die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (weil erst während des Prozesses die Betreibung eingeleitet wurde) – soweit nach kantonalem Recht eine Klageänderung zulässig ist (vgl. Daniel Staehlin, a.a.O., Art. 79 Rz 9) – ist nicht einzusehen, weshalb im Verwal- tungsverfahren nicht auch erst nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann, wenn erst zu diesem Zeitpunkt eine Betreibung eingeleitet wurde.

  1. b) Materielle Voraussetzung zur Aufhebung des Rechtsvorschlages ist,

dass die in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war. Ist die Forderung erst nach diesem Zeit- punkt fällig geworden, so ist zwar auf die Klage einzutreten und ein mate- rielles Urteil zu erlassen, der Rechtsvorschlag indes nicht zu beseitigen (SchKG - Daniel Staehelin, Art. 79 Rz 10).

Gemäss § 54 aStG wird die Grundstückgewinnsteuer mit der Veräusse- rung fällig. Die zwischenzeitlich im Übrigen rechtskräftig veranlagte Grundstückgewinnsteuer war damit im Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens bereits seit mehreren Jahren fällig, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aufhebung des Rechtsvorschlages in casu nicht möglich sein soll. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der

56 StPS 1/03

Entscheid über die Haftung bzw. die Haftungsverfügung Teil des dem Veranlagungsverfahren nachfolgenden Bezugsverfahrens ist (vgl. systematische Einordnung im revidierten StG: §§ 125 und 190 nStG). Die Haftungsverfügung hat keine Auswirkungen auf die Veranlagung an sich. Der Vorinstanz kann damit nicht vorgeworfen werden, sie habe eine Betreibung vor Rechtskraft der Veranlagung eingeleitet.

Vorliegend kommt hinzu, dass mindestens das vorliegende Verwal- tungsgerichtsurteil vollstreckbar ist, da es nurmehr mit ausserordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. § 76 VRP) und damit spätestens im vorliegenden Verfahren der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann, weshalb hiermit die Aufhebung des Rechtsvorschlages ausdrücklich bestätigt wird, nachdem die Steuerforderung gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig feststeht, auch dessen Solidarhaftung zu bejahen ist (weshalb er für die ganze Forderung belangt werden kann) und nachdem die Gläubigerstellung des Kantons nach dem Gesagten klar zu bejahen ist, weshalb mit angefochtenem Entscheid zu Recht dem Kanton die Forderung zugesprochen wird und sich damit der Kanton als Betreibungsgläubiger auf den Entscheid stützen kann.

10. a) Die Vorinstanz hat den Rechtsvorschlag nicht nur bezüglich der Steuerforderung, sondern auch in Bezug auf die im Betreibungsverfahren geltend gemachten Kosten für den Zahlungsbefehl (Fr. ...) und für Arrest- kosten in Höhe von Fr. ... aufgehoben. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kompetenz der Vorinstanz, über diese Kosten zu verfügen.

Der Anspruch des Gläubigers auf Rückerstattung der von ihm vorge- schossenen Betreibungskosten durch den Schuldner ergibt sich aus Art. 68 SchKG. Wie bereits oben dargelegt, war die in Betreibung gesetzte

StPS 1/03 57

Steuerforderung im Zeitpunkt der Betreibung fällig, weshalb nicht ersicht- lich ist, weshalb die Kosten für den Zahlungsbefehl nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen sollen. Der Rechtsvorschlag ist diesbezüglich aufzuheben.

Arrestkosten stellen ebenfalls Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG dar (Jäger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage 1997, Art. 68 N 2) und sind gemäss Art. 68 SchKG vom Schuldner zu tragen. Die in Betreibung gesetzten Arrestkosten werden vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten (vgl. auch Vi-act. 47); die diesbezügliche Aufhebung des Rechtsvorschlages ist damit nicht zu beanstanden.

  1. b) Im Entscheid der Steuerkommission wird auch Rechtsöffnung er-

teilt „für die im Arrestverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen“. Diesbezüglich ist anzumerken, dass für diese Forderung bis anhin keine Betreibung eingeleitet wurde und sie insbesondere auch nicht im Zah- lungsbefehl vom 4. September 2000 aufgeführt wird. Für eine nicht in Betreibung gesetzte Forderung kann jedoch nicht Rechtsöffnung erteilt bzw. der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

11. – 13. ...

58 StPS 1/03

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 i.S. T. (VGE 618/02)

Sicherstellungsverfügung: Voraussetzungen nach neuem Recht (§ 102 aStG; § 195 nStG); steueramtliche Zustellungen an inhaftierte Steuer- pflichtige; Handlungsfähigkeit von Steuerpflichtigen im Strafvollzug (Art. 17 i.V.m. Art. 371 Abs. 1 ZGB)

Das neue kantonale Recht setzt im Unterschied zum alten Recht zur Si- cherstellung bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz kein die Bezahlung der Steuerforderung gefährdendes Verhalten mehr voraus; es genügt wie schon nach Art. 169 DBG, dass die Bezahlung der Steuerforderung objektiv auf Grund der gesamten Umstände als gefährdet erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt oder vorbereitet.

Der Antritt einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr führt nach heutiger Rechtsprechung und Praxis nicht automatisch zu einer Entmündigung und damit zum Verlust der Handlungsfähigkeit, sondern nur, wenn dies einem ernsthaften Schutzbedürfnis entspricht.

Sachverhalt

StPS 1/03 59

A. T. befand sich seit April 2000 wegen schwerer Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz in U-Haft. Im Juni 2001 wurde er vom Kantonsgericht ... zu 3 ½ Jahren Zuchthaus unbedingt und zu sechs Jah- ren Landesverweisung bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

B. Aus einem Schreiben vom 1. Februar 2002 der Kantonalen Straf- anstalt ... geht hervor, dass T. am ... in die offene Strafanstalt ... verlegt und eine bedingte Entlassung auf den 2. August 2002 vorgesehen wurde.

C. T. wurde für die Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Jahre

1998, 1999 und 2000 vom Betreibungsamt B. erfolglos gepfändet, was aus dem Verlustschein Nr. ... vom 25. April 2001 über total Fr. ... hervor- geht. Zudem sind die provisorischen Steuerrechnungen 2001 und 2002 im Betrag von Fr. ... bzw. Fr. ... noch offen (letztere zahlbar bis 31. De- zember 2002). Auf Grund dieser Schulden von insgesamt Fr. ... und nach der Kenntnisnahme der ins Auge gefassten vorzeitig bedingten Entlassung auf den 2. August 2002 verfügte das Gemeindekassieramt B. am 11. Juli 2002 die Sicherstellung der noch ausstehenden Kantons-, Bezirks-, Ge- meinde- und Kirchensteuern der Jahre 1998 bis 2002 von total Fr. ... in- nert fünf Tagen.

D. Gegen diese Verfügung erhob T. am 19. Juli 2002 (= Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen:

„ 1. Es sei dem Schuldner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

2. Es sei die Verfügung des Gemeindekassieramtes B. vom 11. Juli 2002 in den

Ziffern 1 und 2 aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“

60 StPS 1/03

E. ...

StPS 1/03 61

Aus den Erwägungen

1. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage einer rechtmässig ergan- genen Sicherstellungsverfügung von Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern aus den Jahren 1998 bis 2002.

Das geltende kantonale Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (StG; SRSZ 172.200) regelt in der Übergangsbestimmung § 234 den Grundsatz, wo- nach das neue Recht erstmals auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung findet. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Folglich ist die Sicherstellung für die Steuern 1998 bis 2000 nach § 102 des alten Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 (aStG; SRSZ 172.100)* und die Steuern 2001/02 nach § 195 des heute geltenden Steuergesetzes zu be- urteilen. Auf den unterschiedlichen Wortlaut dieser beiden Gesetzesbe- stimmungen und deren rechtliche Konsequenzen wird nachstehend einge- gangen.

2. a/aa) § 195 StG bestimmt annähernd gleichlautend wie Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) in seinem Absatz 1:

„Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Be- zahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlan- gen. [...]“

*Anmerkung der Redaktion

62 StPS 1/03

Nach § 249 Abs. 1 StG gilt hinsichtlich Sicherstellung und Arrest aus- schliesslich neues Recht. a/bb) Nach altem Recht wurde die Sicherstellung in § 102 Abs. 1 aStG folgendermassen geregelt:

„Hat ein Steuerpflichtiger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz oder lässt sein Verhal- ten eine Gefährdung des Steueranspruches befürchten, so kann die mit dem Steuerbe- zug betraute Amtsstelle die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbe- trages anordnen.“

  1. b) Der steuerrechtliche Wohnsitz in der Schweiz fehlt, sowohl nach

altem wie nach neuem Recht, wenn der Steuerpflichtige in der Schweiz lediglich einen steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wenn er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder wenn er im Begriff ist, die Schweiz zu verlassen.

  1. c) Der zweite Sicherstellungsgrund besteht in der Gefährdung der Be-

zahlung der Steuerforderung und kann unabhängig von ersterem gegeben sein. Nach früherem kantonalen Recht (§ 102 aStG) war für die Sicher- stellungsverfügung ein die Bezahlung der Steuerforderung gefährdendes Verhalten des Steuerpflichtigen erforderlich. Dieser Unterschied äussert sich darin, dass nach heutigem Recht nur noch verlangt wird, dass die Be- zahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer objektiv auf Grund der gesamten Umstände als gefährdet erscheint. Diese Gefährdung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes („erscheint“) nur glaubhaft zu machen (StE 1997, B 99.1 Nr. 8). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt oder vorbereitet oder wenn Fluchtgefahr besteht. Ebenfalls kann auch das Vorliegen von Verlustscheinen zu einer Steuersicherung Anlass geben.

StPS 1/03 63

  1. d) Art. 169 Abs. 1 DBG lässt Sicherstellungsverfügungen analog

§ 195 Abs. 1 StG auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbe- trages zu. Sicherstellung kann also verlangt werden für rechtskräftig veran- lagte oder noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern. Grundlage für eine Sicherstellung kann somit eine definitive oder auch eine provisorische Steuerrechnung bilden. Sie kann jederzeit, also schon vor Fälligkeit und auch für nur mutmasslich geschuldete Steuern verlangt werden (vgl. auch § 102 Abs. 1 aStG).

§ 195 Abs. 1 StG bestimmt zudem, dass die Sicherstellungsverfügung den sicherzustellenden Betrag angibt und sofort vollstreckbar ist. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. auch § 102 Abs. 3 aStG).

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, markt- gängiger Wertschriften oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bank- garantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden (§ 195 Abs. 2 StG).

Die Sicherstellungsverfügung gilt u.a. als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG (§ 196 Abs. 1 StG) und eine Einsprache gegen diesen ist nach Art. 278 SchKG nicht zulässig (§ 196 Abs. 2 StG; vgl. auch § 102 Abs. 5 aStG). (Zum Ganzen vgl. Fessler in Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 169 DBG.)

3. a) Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 11. Juli 2002 unter Ziff. 3 u.a. damit, dass der Pflichtige in absehbarer Zeit (d.h. nach der Entlassung aus der Strafanstalt) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr haben werde und dass damit die Vollstreckbarkeit der Steuerforderungen

64 StPS 1/03

erheblich erschwert oder sogar verunmöglicht werde, was die Gefährdung des Steueranspruchs beweise. Zudem handle es sich um einen hohen Be- trag.

Es gilt der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Per- son bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 26 ZGB bildet der Aufenthalt in einer Strafan- stalt keinen neuen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer wurde am 2. August 2002 aus der Strafanstalt ... entlassen (vgl. Strafvollzugsausweis vom 2. August 2002 der Kant. Strafanstalt ...). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz keinen festen Wohnsitz mehr hatte, da seine Frau per 30. Juni 2001 ins Ausland zurückgekehrt war und auf diesen Zeitpunkt die letzte gemeinsame Wohnung in der Gemeinde B. gekündigt hatte. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Niederlassungsbewilli- gung des Beschwerdeführers per 23. Februar 2001 (gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) hätte verlängert werden müssen. Dafür, dass dies geschehen ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Indes- sen ist diese Frage des fehlenden festen Wohnsitzes vorliegend irrelevant, weil der Gefährdungstatbestand klarerweise erfüllt ist.

  1. b) Die Gefährdung der Steuerzahlungen, und somit der zweite der ge-

nannten Sicherstellungsgründe, ist für die Steuern der Jahre 1998 bis 2002 vorliegend objektiv klarerweise gegeben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben prinzipiell nie Steuern bezahlt, sie haben sich teilweise nicht einmal um das Ausfüllen der Steuererklärung bemüht, d.h. sind ihrer Deklarationspflicht nicht nachgekommen (vgl. Veranlagungsverfügung 1999/2000). Es spielt dabei keine Rolle, dass

StPS 1/03 65

diese Steuern teils erst provisorisch veranlagt wurden. Was die Steuern der Jahre 1998 bis 2000 betrifft, wurden die Eheleute T. auf Grund des Nichtbezahlens dieser Steuern erfolglos gepfändet; es besteht ein Verlustschein über Fr. ... Dieser Umstand gibt auch nach altem kantonalen Steuerrecht genügend Anlass zu einer Sicherstellungsverfügung (vgl. u.a. Fessler, in: Zweifel/Athanas, a.a.O., N 22 zu Art. 169 DBG).

4. a) Unbehelflich ist die Begründung des Beschwerdeführers, er sei seit dem Antritt zur Verbüssung der Zuchthausstrafe entmündigt und somit handlungsunfähig (Art. 17 i.V.m. Art. 371 ZGB), weshalb er nicht Adressat der beschwerten Verfügung sein könne. Die Missachtung der Handlungsunfähigkeit stelle eine Rechtsverweigerung dar, denn die Vormundschaftsbehörde B. hätte sich um die Durchführung bzw. Veranlassung des Entmündigungsverfahrens bemühen müssen. Die beschwerte Verfügung sei daher nichtig. Unter Ziff. 2 der Beschwerdeschrift führt er aus, ohne Vormund habe er gar keinen Einfluss auf die Veranlagungen zu den Steuerforderungen 1998 bis 2002 nehmen können und sämtliche Verfahren, welche zu der Sicherstellungsverfügung geführt hätten, müssten als null und nichtig erklärt werden. Zudem konnte er sich als Handlungsunfähiger gegenüber dem Beschwerdegegner gar nicht verpflichten.

  1. b) Gemäss dem Wortlaut von Art. 371 Abs. 1 ZGB gehört jede mündi-

ge Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verur- teilt worden war, unter Vormundschaft. Die absolute Regelung von Art. 371 Abs. 1 ZGB wurde im Einklang mit Praxis und Lehre schrittweise dahingehend relativiert, dass die Freiheitsstrafe nur eine widerlegbare Vermutung für eine Entmündigung darstellt, und die Entmündigung nur

66 StPS 1/03

gerechtfertigt ist, wenn ein entsprechendes ernsthaftes Schutzbedürfnis besteht (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, S. 489; Schnyder/Murer, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 3. Abteilung,

1. Teilband, S. 423 ff.; BGE 114 II 210; 104 II 12; 109 II 8).

  1. c) Aus den Akten geht hervor, dass sich die Vormundschaftsbehörde

B. am 29. Januar 2002, unmittelbar nach der Kenntnisnahme der Frei- heitsstrafe des Beschwerdeführers, bei der Strafanstalt ... nach der Not- wendigkeit von vormundschaftlichen Massnahmen erkundigt hat. Diese antwortete im Schreiben vom 1. Februar 2002: „Aus unserer Sicht drängt sich für ihn [den Beschwerdeführer] eine vormundschaftliche Massnahme nicht auf. Der Art. 371 ZGB wird in der Praxis kaum mehr angewandt.“

  1. d) Der vorgenannten Feststellung der Strafanstalt ... kann gefolgt wer-

den. Der Beschwerdeführer bedurfte während seines Strafaufenthaltes kei- nes besonderen Schutzes. Er hatte weder bedeutsame Geschäfte zu besor- gen, noch Vermögen zu verwalten. Zudem hatte er die Möglichkeit einer Ansprechperson gehabt, sei dies in der Person des Sozialbetreuers X. der Strafanstalt ... oder seines eigenen Anwaltes. Am 7. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer in die offene Strafanstalt ... überführt, von wo aus er allfällige dringende Erledigungen selbstständig ausführen konnte.

Der Argumentation des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. Die Ausführungen zur Handlungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit tref- fen nicht zu.

  1. e) An den Zustellungen der Steuerrechnungen kann folglich nichts be-

anstandet werden. Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass die Steuerrech-

StPS 1/03 67

nungen jeweils an die gemeinsame Wohnadresse von Herrn und Frau T. adressiert wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kehrte am 30. Juni 2001 ins Ausland zurück. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie die provisorische Steuerrechnung 2001 vom 1. Juni 2001 noch erhalten hatte. Die provisorische Steuerrechnung 2002 vom 1. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer in die Strafanstalt geschickt. Die Kenntnis- nahme der Steuerrechnungen war somit gesichert.

5. (Unentgeltliche Prozessführung)

68 StPS 1/03

Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 7. Januar 2003 i.S. G. und H. (StKE 92/01)

Steuerhinterziehung durch in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige: Fehlende Schuld jenes Ehegatten, welcher auf die Richtigkeit der vom Ehepartner ausgefüllten Steuererklärung vertraut; Bewirken einer Steuerhinterziehung als vertraglicher Vertreter des Ehepart- ners in Bezug auf dessen Steuerfaktoren (Art. 177 und 180 Abs. 1 DBG)

Trifft der sich generell um die ehelichen Steuerangelegenheiten kümmern- de Ehemann Nachforschungen zur Steuerbarkeit von speziellen Einkünften der Ehefrau, und unterlässt die in Steuerfragen unerfahrene Ehefrau im Vertrauen auf diese Nachforschungen deren Deklaration, so kann ihr inso- weit nicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Beim Ehemann ist in diesem Fall aber von einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch die Ehefrau auszugehen. Bei ihm ist demnach zu prüfen, ob er sich als vertraglicher Vertreter der Ehefrau des Bewirkens einer Steuerhinter- ziehung schuldig gemacht hat.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Bei der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden G. wurden Kinderalimente, welche sie für ihren in die Ehe gebrachten Sohn vom Kindsvater erhalten hatte, nachbesteuert. Gleichzeitig wurde sie erstin-

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stanzlich der vollendeten Steuerhinterziehung für schuldig befunden, wäh- rend das gegen ihren Ehemann eröffnete Steuerstrafverfahren erstinstanz- lich eingestellt wurde.

Die gegen die Nachsteuerverfügungen erhobene Einsprache wies die Kan- tonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ab. Dagegen hob sie die gegen die Ehefrau verhängte Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung auf, während sie den Ehemann neu als Vertreter der Ehefrau des Bewir- kens einer Steuerhinterziehung schuldig sprach.

Aus den Erwägungen

4. a) ...

  1. b) Steuerstrafe Ehefrau

Festgestellt ist auf Grund der vorstehend (...) begründeten Nachsteuer- pflicht die Unvollständigkeit der die Einsprecher betreffenden Veranla- gungsverfügungen 1995/96 bis 1999/2000. Indem die Kinderalimente, welche zu den Steuerfaktoren der Ehefrau gehören, in der Steuererklärung ausgeklammert wurden, ist die Einsprecherin ihrer Deklarationspflicht nicht nachgekommen. Den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung hat sie somit erfüllt.

In subjektiver Hinsicht hat sich aus der Befragung der Einsprecherin anlässlich der Einspracheverhandlung ergeben, dass sie den entscheiden- den „Satz“ in der Wegleitung zur Steuererklärung, welcher sich zur (neu eingeführten) Steuerbarkeit der Kinderalimente äussert, zusammen mit

70 StPS 1/03

ihrem Ehemann gelesen hat (vgl. Protokoll S. 1). Damit bestätigt sie zu- nächst, dass sie über den Umstand einer Gesetzesänderung im Bereich der Kinderalimente orientiert war. Umschrieben wird die Steuerbarkeit der Unterhaltsbeiträge in der Wegleitung zur Steuererklärung 1995/96 wie folgt: „Die vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten erhalte- nen Unterhaltsbeiträge und neuerdings auch die Kinderalimente sind beim Empfänger/bei der Empfängerin steuerbar“. Nach Angaben der Einspre- cherin war für sie auf Grund dieser Formulierung „klar“, dass die ihr zu- fliessenden Kinderalimente nicht steuerbar seien, weil sie nie geschieden oder getrennt gewesen sei (Protokoll S. 1). Diese Aussage dürfte zwar in den Bereich der Schutzbehauptungen gehören. Nachvollziehbar ist hinge- gen, wenn sie auf eine weitere Frage ausgeführt hat, die von ihrem Ehe- mann in der Einspracheschrift (S. 1) geäusserte „Verwunderung“ über die- se Lösung habe sich bei ihr nicht eingestellt, soweit habe sie „gar nicht gedacht“ (vgl. Protokoll S. 1). Denn diese Aussage deckt sich mit der übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Erklärung der Angeschuldig- ten, dass sich der Ehemann „seit der Heirat“ um die Steuerangelegenhei- ten gekümmert habe (Einspracheschrift S. 1 [„Klarstellung“]; Protokoll S. 1, erste Antwort). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau (auch) den Entscheid über die (Nicht) Deklaration ihrer Steuerfaktoren, d.h. der hier interessierenden Kinderalimente ihrem Ehemann überlassen hat, zumal dieser erklärtermassen in dieser Frage nicht nur die Weglei- tung, sondern auch das kantonale Gesetz konsultiert hatte (Einsprache- schrift S. 1 f.). Ob und wie der Ehemann das Ergebnis seines „aufmerk- samen Studiums“ (vgl. Einspracheschrift S. 3 Ziff. 1.2.4) schliesslich an seine Ehefrau kommuniziert hat, ist indessen offen und liess sich nach so langer Zeit auch in der Einspracheverhandlung nicht mehr ermitteln. Es kann deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen wer- den, dass das von der Ehefrau ihrem Ehemann insoweit geschenkte Ver-

StPS 1/03 71

trauen ein sorgfaltswidriges ist. Nach dem Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ kann somit der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber der Ehefrau nicht aufrecht erhalten werden.

Damit ergibt sich, dass die Einsprache gegen die Strafverfügung betreffend die direkte Bundessteuer gutzuheissen ist und die gegen die Ehefrau verhängte Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung betreffend die Veranlagungsperioden 1995/96 bis 1999/2000 aufzuheben ist.

  1. c) Steuerstrafe Ehemann

Der Angeschuldigte hat unbestrittenermassen „die Steuersachen ... er- ledigt“ (Einspracheschrift S. 1), d.h. den Treuhänder für die Vorbereitung der Steuererklärung instruiert und dabei die jeweils an die Ehefrau geflos- senen Kinderalimente verschwiegen. Umgekehrt hat die Ehefrau, wie be- reits dargetan (vorstehend Ziff. b), den Entscheid über die (Nicht) Deklara- tion ihrer Steuerfaktoren dem Ehemann überlassen. Es ist deshalb von einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung des Angeschuldigten durch seine Ehefrau auszugehen (vgl. Sieber, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 177 DBG N 15). Zu prüfen ist deshalb, ob der Ange- schuldigte als rechtsgeschäftlicher Vertreter seiner Ehefrau im Sinne von Art. 177 Abs. 1 DBG die Hinterziehung von deren Steuerfaktoren bewirkt hat.

Das Bewirken einer Steuerhinterziehung durch den Vertreter ist gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur bei vorsätzlicher Begehung straf- bar (Art. 177 Abs. 1 DBG). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Dabei genügt nicht nur die direkt vorsätzliche, d.h. auf die Tatbestandsverwirklichung hinzielende, sondern auch die eventual-

72 StPS 1/03

vorsätzliche Tatbegehung. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg in Kauf nimmt. Insoweit macht der Angeschuldigte geltend (Einspracheschrift S. 1 f.; Protokoll der Einspracheverhandlung S. 2), er habe zwar (mit Blick auf die Steuerperiode 1995/96) „mitbekommen“, dass bei der Besteuerung der Kinderalimente etwas geändert werden sollte. Aus diesem Grund habe er damals, obwohl der Treuhänder die Steuern erledigt habe, die Wegleitung zur Steuererklärung konsultiert. Darin sei jedoch nur von Unterhaltsbei- trägen des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten die Rede ge- wesen. Diese „einschränkende Voraussetzung für die Steuerwirksamkeit“ (Einspracheschrift S. 1 unten) habe auf seine Ehefrau indessen nie zuge- troffen, da sie mit dem Kindsvater nie verheiratet gewesen sei. Schliess- lich habe er auch im kantonalen Steuergesetz nachgesehen und festge- stellt, „dass selbst hier die Regelung nicht eindeutig war“ (Einsprache- schrift S. 2).

Es kann offen bleiben, ob die Formulierung in der Wegleitung zur Steuererklärung (vgl. den Wortlaut oben 4 b) in jeder Hinsicht geglückt ist. Schwer nachvollziehbar ist jedenfalls die Sichtweise des Angeschuldigten hinsichtlich der oben (Ziff. 3 b) zitierten kantonalen (und damit auch der analogen bundessteuerlichen) Gesetzesbestimmung. Es bedarf bereits einiger Interpretationskunst, die vom Gesetz erwähnten Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger für sich erhält, mit jenen, die ein Elternteil für Kinder erhält, kurzzuschliessen. Entscheidend aber ist, dass der Angeschuldigte zugibt, er habe sich „gewundert, dass nicht alle Alimente versteuert werden sollten“ (Einspracheschrift S. 1; Protokoll der Einspracheverhandlung S. 2). Damit macht er hinreichend deutlich, dass seine Interpretation des Gesetzestextes bzw. der Wegleitung auch für ihn eigentlich keinen Sinn ergeben hat. Wer aber unter diesen Umständen in

StPS 1/03 73

der Steuererklärung nicht einmal einen Hinweis auf geflossene Kinderalimente anbringt, sondern diese vollständig verschweigt, nimmt eventualvorsätzlich eine Steuerverkürzung in Kauf.

Demnach ergibt sich, dass der Angeschuldigte im Sinne einer reforma- tio in peius, zu welcher er im Rahmen der Einspracheverhandlung Stellung nehmen konnte (vgl. Protokoll S. 2; Art. 135 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 Abs. 3 DBG), als Vertreter der Steuerpflichtigen des Bewirkens einer Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen ist. Die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Einstellung des Strafverfahrens ist aufzuheben.

Gemäss Art. 177 Abs. 2 DBG wird das Bewirken einer Steuerhinterzie- hung mit Busse bis zu Fr. 10 000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.-- bestraft. Bei der Strafzumessung gilt es vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Einsprecher in steuerstraf- rechtlicher Hinsicht bisher nichts hat zuschulden kommen lassen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eher bescheiden sind. Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer spricht deshalb eine Busse von Fr. 1 500.-- aus.

...

74 StPS 1/03

Inhalt Seite

Justizentscheide − Geldwerte Leistungen: Darlehen zu Gunsten von Schwestergesell- schaften, Besteuerung beim Beteiligungsinhaber 62 − Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Säule 3a bei über- höhten Beitragszahlungen 73 − Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesell- schaft; Zeitpunkt der Zwischenveranlagung des Unternehmers in- folge Berufswechsels; Beginn der Steuerpflicht der Kapitalgesell- schaft 78 − Aufwertung einer Beteiligung; Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 83 − Ermessensveranlagung; Durchführung des Einspracheverfahrens nach fristgerechter Nachholung versäumter Mitwirkungspflichten; Branchenvergleich 93 − Übergangsrecht; Revision der Veranlagungsverfügung 1999/2000 infolge ausserordentlicher Aufwendungen; Beschwer 101 − Verfahrensrecht: Mündliche Einspracheverhandlung 104 − Verfahrensrecht: Mündliche Einspracheverhandlung 112

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

StPS 2/02 61

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. April 2002 i.S. C. (BGE 2A.475/2001)

Geldwerte Leistungen: Darlehen zu Gunsten von Schwestergesellschaften, Besteuerung der Leistung beim Beteiligungsinhaber (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)

Die Erbringung einer Leistung durch eine Aktiengesellschaft an eine von ihrem Aktionär beherrschte andere Aktiengesellschaft darf, bei fehlender geschäftsmässiger Begründetheit, grundsätzlich zur Besteuerung des Aktionärs führen (sog. Dreieckstheorie). Ob die Darlehensgewährung ins- gesamt geschäftsmässig begründet war, bestimmt sich auf Grund eines Drittvergleichs, wobei die Umstände des Geschäfts in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind. Offen gelassen wird die Frage, ob im Falle der Simu- lation eines Darlehens zwischen zwei Gesellschaften, die von der gleichen Person gehalten bzw. beherrscht werden, die Aufrechnung beim Beteili- gungsinhaber zwingend auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung hin vorzunehmen ist. Hält die Darlehensgewährung, nicht aber der spätere Verzicht auf die Darlehensforderung dem Drittvergleich stand, so ist für die Besteuerung der geldwerten Leistung beim Beteiligungsinhaber jedenfalls jener Zeitpunkt massgebend, ab welchem die an der Geschäftsabwicklung Beteiligten den Zufluss der Leistung bewusst und definitiv bewirkt haben.

62 StPS 2/02

StPS 2/02 63

Sachverhalt (zusammengefasst)

C. (Beschwerdeführerin) ist zu 50 % an der J. AG beteiligt und gehört dem Verwaltungsrat dieser Gesellschaft an. Zudem war sie Alleinaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der neu gegründeten S. AG. Auf den Zeit- punkt der Geschäftsaufnahme hin gewährte die J. AG der S. AG ein Dar- lehen von Fr. 150 000.--. Der auf einer Höhe von 6,5 % vereinbarte Zins wurde nicht entrichtet, sondern jeweilen zur Schuld geschlagen. Ca. zwei Jahre nach der Darlehensgewährung schrieb die J. AG die Darlehensforde- rung inklusive aufgelaufene Zinsen im Betrag von total Fr. 168 879.60 ab. Die Vorinstanzen qualifizierten die Abwicklung des Darlehensgeschäfts als geldwerte Leistung und rechneten bei C. den gesamten abgeschriebenen Darlehensbetrag dem Einkommen auf. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. ...

2.1 Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG entspricht weitgehend Art. 21 Abs. 1

lit. c des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Es handelt sich dabei um eine Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Sie ist

64 StPS 2/02

nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen, und es muss nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung ausgegangen werden, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Vielmehr haben die Steuerbehörden den Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2000 vom 15. Au- gust 2000, Pra 2000 Nr. 182 S. 1117, E. 2b, S. 1118, mit Hinweisen).

2.2 Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten alle durch Zah- lung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirk- ten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Be- teiligungsrechte unter irgendeinem Titel gerade kraft seiner Beteiligung an der Gesellschaft von dieser erhält und welche keine Rückzahlung der be- stehenden Kapitalanteile darstellen (s. nebst anderen BGE 113 Ib 23 E. 4a S. 27 f.). Dazu gehören insbesondere die in der Lehre und teils in der Rechtsprechung sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen, wel- che der Gesetzgeber in Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ausdrücklich unter dieser Bezeichnung als Bestandteil des steuerbaren Reingewinns von Unterneh- mungen erwähnt. Es handelt sich dabei um Leistungen der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten, denen keine oder keine genügenden Leistungen gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (Urteile des Bundesgerichts 2A.111/2000 vom 10. November 2000, StE 2001 B 24.4 Nr. 58, E. 2, und 2A.177/1994 vom 13. Dezember 1996, ASA 66 554, E. 3b, S. 559, mit Hinweisen). Derartige Zuwendungen an Anteilsinhaber sind insofern „verdeckte“ Gewinnausschüttungen, als sie bei der Gesellschaft nicht ordnungsgemäss als eigentliche Gewinnverwendung bzw. als das verbucht

StPS 2/02 65

werden, was wirtschaftlich gemeint ist (Urteil 2A.232/1995 vom

2. April 1996, ASA 66 458, E. 4a, S. 463, mit Hinweisen; Markus Reich,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], N. 46 zu Art. 20). Ob eine Leistung der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten gerade wegen dieser Eigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden wäre, sodass sie als eine für jenen steuerbare Zuwendung gelten muss, bestimmt sich danach, ob die Leistung ungewöhnlich ist und sich mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt, also geschäftsmässig nicht begründet erscheint (BGE 113 Ib 23 E. 2c). Anzustellen ist dazu ein Drittvergleich. Beim Drittvergleich sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossenen worden wäre (StE 2001 B 24.4 Nr. 58, E. 2, und ASA 66 554, E. 3c, S. 559, mit Hinweisen).

In dem Sinne stellt das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Ak- tionär eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dessen steuerbarem Einkom- men zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das be- treffende Darlehen nur aus dem Grund überhaupt bzw. jedenfalls nur des- halb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen ge- währt, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (StE 2001 B 24.2 Nr. 58, E. 2, und ASA 66 554, E. 3c, S. 559; ferner Urteil A.124/1982 vom 25. November 1983, ASA 53 54, E. 3 und folgende, S. 58 ff.).

66 StPS 2/02

2.3 Ebenfalls als geldwerte Vorteile, die gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c

DBG (wie früher gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt) dem Beteiligungs- inhaber als steuerbares Einkommen anzurechnen sind, erweisen sich Zu- wendungen der Gesellschaft an einen Dritten, sofern die Zuwendung ihren Grund in erster Linie darin hat, dass dieser dem Beteiligungsinhaber nahe steht (vgl. Urteil 2A.315/1991 vom 22. Oktober 1992, ASA 63 145, E. 4a, S. 151; ferner ASA 66 458, E. 7, S. 468; umfassend dazu Thomas Gehrig, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Diss. St. Gallen, Bamberg 1998, S. 287 ff.). Auch bei dieser Konstellation wird auf Grund eines Drittvergleichs untersucht, ob die der dem Beteiligungsinhaber nahe stehenden Person zugehaltene Leistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss nahe liegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahe stehen würde (vgl. ASA 63 145, E. 4b, S. 152).

Grundsätzlich ist eine in diesem Sinne ungewöhnliche Leistung steuer- rechtlich dem Beteiligungsinhaber unabhängig davon zuzurechnen, ob es sich beim Nahestehenden um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt. Der Beteiligungsinhaber ist auch für Zuwendungen der Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesell- schaft zufliessen (vgl. BGE 113 Ib 23 E. 3a S. 26 f., ASA 66 458, E. 7; Reich, a.a.O., N. 52 zu Art. 20 DBG; s. auch Gehrig, a.a.O., S. 304 ff.). Die Erbringung einer Leistung durch eine Aktiengesellschaft an eine von ihrem Aktionär beherrschte andere Aktiengesellschaft darf, bei fehlender

StPS 2/02 67

geschäftsmässiger Begründetheit, grundsätzlich zur Besteuerung des Ak- tionärs führen (Reich, a.a.O.; N. 52 zu Art. 20 DBG).

3.

3.1 Keiner Erörterung bedarf die Frage, ob die S. AG, die Darlehens- nehmerin, eine der Beschwerdeführerin nahe stehende Dritte war. Es han- delte sich dabei um eine Gesellschaft, deren Aktienkapital die Beschwer- deführerin zu 100 % besass. Damit beruft sie sich übrigens zu Unrecht darauf, dass sie – sofern bei ihr die übrigen Voraussetzungen für eine Be- steuerung gegeben wären – Empfängerin von bloss der Hälfte der geldwer- ten Leistung gewesen sei (Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 7); indem sie allei- nige Inhaberin der Darlehensnehmerin war, floss ihr die in der Gewährung und anschliessenden Abschreibung des Darlehens bestehende Leistung vollumfänglich zu.

Vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr bestritten wird sodann von der Beschwerdeführerin, dass sie eine besondere Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsgestaltung der J. AG hat bzw. hatte (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, E. 3b S. 7 f.). Eine derartige beherrschende Stellung kann, im Zusammenhang mit weiteren Kriterien, ein Indiz dafür sein, dass es sich bei der Leistung an den nahe stehenden Dritten letztlich um eine geldwerte Vorteilszuwendung an den Aktionär im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG handelt (vgl. Gehrig, a.a.O., S. 53; s. zum Beispiel Konstellation im Urteil 2A.552/1998 vom 21. Septem- ber 1999, RDAT 2000 I N. 13t S. 653, E. 2c).

68 StPS 2/02

3.2 In der Beschwerde wird jedoch bestritten, dass das Darlehens- geschäft zwischen der J. AG und der S. AG nur wegen der Aktionäreigen- schaft (bzw. wegen der beherrschenden Stellung) der Beschwerdeführerin bei der J. AG zustande gekommen bzw. in dieser Form (vollständige Ab- schreibung) abgewickelt worden sei. Ferner wird geltend gemacht, dass jedenfalls eine Besteuerung in der Veranlagungsperiode ... (Bemessungs- jahre 19.. und 19..) unzulässig sei, weil der Vermögenszufluss im Zeit- punkt der Darlehensgewährung (September 19..) erfolgt sei und damit in der vorausgehenden Veranlagungsperiode hätte erfasst werden müssen, so- fern ein solcher der Beschwerdeführerin steuerrechtlich überhaupt zuge- rechnet werden könne.

3.2.1 Ob die Darlehensgewährung insgesamt geschäftsmässig begrün- det war, bestimmt sich, wie vorne dargelegt (E. 2.2), auf Grund eines Drittvergleichs, wobei die Umstände des Geschäfts in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind. Als Kriterien, die dafür sprechen, dass ein Dritter das Darlehen nicht gewährt hätte, fallen unter anderem in Betracht: Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den eigenen Mitteln der Darlehens- nehmerin, Darlehenszinsen werden nicht bezahlt bzw. jeweilen zum Kapi- tal geschlagen, Gewährung (bzw. die Verwendung) des Darlehens steht mit dem statutarischen Zweck der darlehensgebenden Gesellschaft in keinerlei Zusammenhang, fehlende Bonität der Schuldnerin, Fehlen von Sicherhei- ten und von Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, tatsäch- lich fehlende Rückzahlung (angefochtener Entscheid S. 5, mit Hinweisen; s. André Rouiller, Geldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen, in ASA 55 3, S. 8 f.).

StPS 2/02 69

Der S. AG wurden nebst demjenigen von der J. AG auch weitere Dar- lehen gewährt. Insbesondere bestand einerseits ein Darlehen der Be- schwerdeführerin von Fr. 400 000.--, und daneben erhielt die S. AG ein Bankdarlehen von Fr. 650 000.--. In der Folge entrichtete die S. AG den mit der J. AG vereinbarten Zins nicht, vielmehr wurde die Zinsforderung zur ursprünglichen Darlehensforderung geschlagen. Per Ende 19.. musste das Anlagevermögen massiv herabgesetzt werden. Für das (nur unwesent- lich – vermutlich durch Rückzahlungen, näheres ergibt sich aus den Dar- stellungen in den Rechtsschriften nicht – verminderte) Bankdarlehen (per Ende 19.. noch Fr. 585 000.--) blieb allein deshalb genügend Deckung, weil die Darlehen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der J. AG auf Null abgeschrieben wurden.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die S. AG angesichts der finanziellen Verhältnisse (Eigenkapital von Fr. 150 000.--, erheblicher Fremdfinanzierungsbedarf) das für die Aufnahme ihres Betriebs erforder- liche Bankdarlehen von Fr. 650 000.-- nur darum aufnehmen konnte, weil Fremdkapital zusätzlich von anderer Seite, insbesondere auch von der J. AG, zur Verfügung gestellt wurde. Dass das Darlehen von letzterer er- wirkt werden konnte, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin massgeblich Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit hatte, dies umso mehr, als ein Zusammenhang zwischen Darlehengewährung und Geschäftszweck der J. AG nicht ersichtlich ist. Die Bonität der Darlehensnehmerin wurde insofern durch das Zusammenwirken der J. AG mit der Beschwerdeführerin gewährleistet. Diese Umstände reichen indessen zur Annahme einer Darlehenssimulation nicht aus. Dagegen spricht vor allem die Gewährung des Bankdarlehens.

70 StPS 2/02

Und es kann der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden, sie habe bereits zum Zeitpunkt der Gründung der S. AG vorausgesehen, dass deren Geschäftsgang eine Abschreibung des Darlehens würde erforderlich werden lassen; eine derartige Entwicklung konnte für sie schon darum nicht wünschbar sein, weil sie selber ein Darlehen in der Höhe von Fr. 400 000.-- zur Verfügung gestellt hatte. Für den Zeitpunkt der Darlehensgründung ist jedenfalls (noch) kein genügend nachvollziehbarer Beweggrund der Beschwerdeführerin ersichtlich, darauf hinzuwirken, dass die J. AG auf die Darlehensforderung verzichten sollte. Die kantonalen Behörden, definitiv auch das Verwaltungsgericht, haben, anders als die Beschwerdeführerin dies darzustellen versucht, die These der Simulation schliesslich fallen gelassen.

Die erwähnten Umstände der Darlehensgewährung sind jedoch bei der Beurteilung der weiteren Entwicklung zu berücksichtigen. Obschon die

S. AG schon bald nach der Betriebsaufnahme in Schwierigkeiten geriet,

verzichtete die J. AG auf jede Art von Sicherstellung; sie liess vielmehr so- gar die Zinsforderung stehen. Um die Darlehensnehmerin wieder ins finan- zielle Gleichgewicht zu bringen, akzeptierte sie schliesslich, in Abstim- mung mit der Beschwerdeführerin, eine vollständige Abschreibung der Darlehensforderung. Wie dies die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausdrückt, hat sie dadurch zusammen mit der Beschwerdeführerin die Darlehensnehmerin saniert. Während dies für die Beschwerdeführerin als Alleinaktionärin der Darlehensschuldnerin nahe lag, gab es für sie selber keinen nachvollziehbaren Grund für eine derartige Handlungsweise. Als an der S. AG nicht beteiligte Gesellschaft hatte die J. AG ebenso wenig Anlass für einen vollständigen

StPS 2/02 71

Forderungsverzicht wie die Bank, deren Darlehensforderung durch ihr Zusammenwirken mit der Beschwerdeführerin vollständige Deckung erhielt. Selbst wenn das Festhalten an der Darlehensforderung zum Konkurs der S. AG geführt hätte, hätte sie jedenfalls eine selbst in Berücksichtigung der Konkurskosten nicht völlig zu vernachlässigende Konkursdividende erzielen können; warum eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführte Gesellschaft ihre Forderung vollumfänglich abschreiben sollte, um das Weiterbestehen der Darlehensschuldnerin zu ermöglichen und dadurch den Bestand der Forderung einer anderen Darlehensgläubigerin in vollem Umfang zu garantieren, ist nicht nachvollziehbar.

Die Abschreibung des Darlehens erfolgte somit ausschliesslich im Interesse der der Beschwerdeführerin gehörenden Darlehensschuldnerin, mithin im Interesse der Beschwerdeführerin. Sämtliche Voraussetzungen dafür, die abgeschriebene Forderung in vollem Umfang ihr als Einkommen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufzurechnen, sind erfüllt.

3.2.2 Da der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt seiner Begründung nicht

simuliert war, erübrigen sich Erwägungen darüber, ob im Falle der Simula- tion eines Darlehens zwischen zwei Gesellschaften, die von der gleichen Person gehalten bzw. beherrscht werden, die Aufrechnung beim Beteili- gungsinhaber zwingend auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung hin vorzunehmen wäre (vgl. ASA 53 54, E. 8, S. 64 f.); die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin stossen ins Leere.

72 StPS 2/02

Vorliegend sind die massgeblichen Vorgänge in der Sanierung der Dar- lehensnehmerin zu erblicken, welche erst durch die Abschreibung der Dar- lehensforderung bewirkt wurde. Der Beschwerdeführerin ist damit eine auf ihre Eigenschaft als Beteiligungsinhaberin zurückzuführende Leistung – selbst aus ihrer Sicht bzw. nach ihrem in dem Sinn zu Tage tretenden ein- deutigen Willen (vgl. Reich, a.a.O., N. 48 zu Art. 20) – definitiv erst gegen Ende des Jahres 19.. zugeflossen. Es ist nicht nur nahe liegend, sondern erscheint vielmehr geboten, für die steuerrechtliche zeitliche Zuordnung auf den Zeitpunkt der Abschreibung des Aktivpostens in der Bilanz der

J. AG abzustellen (StE 2001 B 24.4 Nr. 58, E. 3 f.; vgl. ASA 66 554,

E. 5d, S. 562). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem Umstand ableiten will, dass die Steuerbehörden schon zum Zeit- punkt, als sie die J. AG für die Steuerjahre 19.. und 19.. (Bemessungsjahr unter anderem 19..) veranlagten, von der Abschreibung des Darlehens Kenntnis gehabt hätten (Beschwerdeschrift Ziff. 6 S. 5 f.), ist unerfind- lich. Abgesehen davon, dass sie dabei – zu Unrecht – davon ausgeht, der Besteuerung liege die Annahme einer Simulation zugrunde, ist nicht ent- scheidend, was die Steuerbehörden mehrere Jahre nach den tatsächlichen Vorgängen wussten. Vielmehr kommt es, wie dargelegt, darauf an, ab wel- chem Zeitpunkt die an der Geschäftsabwicklung Beteiligten, vorab die Be- schwerdeführerin selber, den Zufluss der Leistung bewusst und definitiv bewirkt haben.

StPS 2/02 73

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 2. April 2002 i.S. B. (StKE 70/01)

Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Säule 3a bei überhöhten Bei- tragszahlungen (§ 26 Abs. 7 aStG; Art. 38 Abs. 2 DBG)

Hat eine Jahreseinlage in die Säule 3a die nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zuläs- sige Höhe überschritten, so ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die zu- viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Unterlässt der Beitragszahler deren Rückforderung, unterliegen diese bei der Kapitalauszahlung dersel- ben (gesonderten) Besteuerung wie die übrigen Kapitalleistungen.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge (Säule 3a) unterliegen einer gesonderten Besteuerung. Gemäss dem für die hier massgebende Steuerperiode 2000 anwendbaren § 26 Abs. 7 aStG wird die Steuer zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung

74 StPS 2/02

ausgerichtet würde. Bundessteuerlich wird die Steuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet (Art. 38 Abs. 2 DBG).

Umstritten ist vorliegend, ob die ausbezahlte Kapitalleistung ganz oder bloss teilweise der Besteuerung unterliegt. Während die Veranlagungsbe- hörde in der angefochtenen Verfügung die gesamten im Jahr 2000 ausbe- zahlten Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 415 100.-- besteuert hat, machen die Steuerpflichtigen sinngemäss geltend, die Höhe der steu- erbaren Leistung richte sich danach, inwieweit die einbezahlten Beiträge seinerzeit bei der ordentlichen Einkommensbesteuerung in Abzug gebracht werden konnten (§ 22 Abs. 1 lit. h aStG und Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG). Demzufolge sei von einer steuerbaren Leistung von Fr. 311 771.-- auszu- gehen. Zu diesem Betrag seien Fr. 9 648.-- an Zinserträgen aus den steu- erlich nicht anerkannten Beiträgen zu addieren, was eine steuerbare Kapi- talabfindung von insgesamt Fr. 321 419.-- ergebe.

Richtig ist, dass insbesondere Selbstständigerwerbende, welche ihre Bücher auf Ende des Kalenderjahres abschliessen, die Höhe ihres steuer- baren Einkommens aus Erwerbstätigkeit und dementsprechend auch die nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zulässige Höhe der Jahreseinlage naturgemäss im Voraus nur schätzen können. Die Gefahr einer überhöhten Beitragszah- lung ist in diesen Fällen systemimmanent (Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 28.6.1999 [StPS 1999, S. 70 ff.] unter Hinweis auf Maute/Steiner, Steuern und Versicherungen, Muri/Bern 1992, S. 130). Stellt sich nach- träglich heraus, dass eine überhöhte Beitragszahlung geleistet wurde, be- steht die sachgerechte Korrektur dieses Vorganges indessen nicht darin,

StPS 2/02 75

die allenfalls erst Jahrzehnte später erfolgende Kapitalauszahlung steuer- lich zu begrenzen.

Hat eine Jahreseinlage in die Säule 3a die nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zulässige Höhe überschritten, so ist die Vorsorgeeinrichtung vielmehr ver- pflichtet, den zuviel bezahlten Beitrag zurückzuerstatten. Die Steuerbehör- de bescheinigt zu diesem Zweck, in welchem Umfang überhöhte Beiträge geleistet worden sind und rechnet diese dem steuerbaren Vermögen auf. Dies gilt selbst insoweit, als eine überhöhte Beitragszahlung nicht vom einen ins andere Bemessungsjahr derselben Bemessungsperiode verscho- ben werden kann (Entscheid der Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 28.6.1999, a.a.O.). Der erwähnten Gefahr überhöhter Beitragszahlungen insbesondere bei Selbstständigerwerbenden wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass kein auf dem zurückerstatteten Betrag errechneter Zins im Einkommen aufgerechnet wird (so Konferenz staatlicher Steuerbeamter/Kommission BVG, Muri/Bern 1992, Anwendungsfall Nr. 46).

Diese Regelung, also die Rückerstattung der zuviel bezahlten Beiträge, ist deshalb geboten, weil sich die Steuerprivilegien der Säule 3a nicht in der Abzugsfähigkeit der Beitragszahlungen bei der Einkommenssteuer er- schöpfen. Insbesondere werden während der Dauer des Vorsorgeverhält- nisses auch die anfallenden Zinserträge der ordentlichen Einkommensbe- steuerung entzogen. Wenn die Einsprecher diesbezüglich den Vorschlag unterbreiten, die Zinserträge auf den zuviel bezahlten Beiträgen im Zeit- punkt der Kapitalabfindung „als Einkommen zu versteuern“, und diese

76 StPS 2/02

den einkommenssteuerlich zum Abzug zugelassenen Beiträgen hinzurech- nen wollen, so übersehen sie, dass für eine derartige „Nachbesteuerung“ von Zinserträgen aus bereits besteuertem Vermögen keine gesetzliche Grundlage besteht. Denn die Möglichkeit der gesonderten Besteuerung be- schränkt sich auf Kapitalleistungen, welche „aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge“ stammen (§ 26 Abs. 7 aStG; Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 DBG), wozu die überhöhten Beitragszahlungen inkl. den daraus fliessenden Zinserträgen eben gerade nicht gehören. Zudem würde auf diese Weise immer noch eine systematisch betriebene über- höhte Beitragszahlung steuerlich belohnt, was selbstredend nicht Sinn der gesetzlichen Begrenzung der Beitragshöhe sein kann.

Mit der dargestellten Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen zur Rückerstattung der zu hoch ausgefallenen Beitragszahlungen ist die Korre- lation zwischen der Besteuerung der Kapitalleistung einerseits und der Ab- zugsfähigkeit der Einlagen andererseits gewährleistet. Es besteht demnach auch aus dieser Sicht kein Bedarf, bei der Säule 3a von einer vollen Be- steuerung der Kapitalleistungen abzusehen, wie dies im Bereich der

2. Säule für die sogenannte Übergangsgeneration vorgesehen ist (vgl.

§ 236 StG, Art. 204 DBG). Angesichts der dargestellten Missbrauchs- möglichkeiten ist der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Säule 3a von einer analogen Regelung abgesehen hat, vielmehr als qualifiziertes Schweigen zu werten (so Entscheid der Kantonalen Steuerrekurskommis- sion Basel-Landschaft vom 23.4.1991, in: Steuer-Revue 1992, S. 96 ff.).

Aus den dargelegten Gründen ist grundsätzlich unerheblich, weshalb die Beiträge in die Säule 3a bei der ordentlichen Einkommensbesteuerung

StPS 2/02 77

nicht in Abzug gebracht werden konnten (so auch Verwaltungsgericht Freiburg, FZR 1999, S. 364 f. Nr. 58). Dies bedeutet insbesondere, dass auch Beiträge, welche in der Bemessungslücke 1999/2000 (Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung per 1.1.2001) erfolgten, im Zeitpunkt der Auszahlungen der vollen Besteuerung unterliegen (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 22 N 15: “Kapitalzahlungen ... sind ... voll- umfänglich und ungeachtet deren Bezeichnung steuerbar“).

Bleibt auf Grund der Rückforderbarkeit überhöhter Beitragszahlungen in die Säule 3a für eine spätere Kürzung der steuerbaren Kapitalabfindung kein Raum, so kann auch offen bleiben, weshalb die Einsprecher vorlie- gend die Rückforderung der zuviel bezahlten Beiträge unterlassen haben. Die Einsprache ist somit abzuweisen.

3. ...

78 StPS 2/02

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 30. Juli 2002 i.S. A. (StKE 102/01)

Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft; Zeitpunkt der Zwischenveranlagung des Unternehmers infolge Berufswech- sels (§ 70 Abs. 1 aStG; Art. 46 Abs. 1 DBG). Beginn der Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft

Für Umwandlungen von Personenunternehmungen in Kapitalgesellschaf- ten, welche vor dem 1.1.2001 vollzogen wurden, ist an der bisherigen Praxis festzuhalten, wonach die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft mit dem Handelsregistereintrag (und nicht am weiter zurückliegenden Gründungstag der Gesellschaft bzw. am Stichtag der Übernahmebilanz) beginnt und entsprechend die Zwischenveranlagung der betroffenen Unternehmer auf dieses Datum hin vorzunehmen ist.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Gemäss § 70 Abs. 1 lit. d aStG bzw. Art. 45 lit. b DBG wird eine

Zwischenveranlagung u.a. durchgeführt bei dauernder und wesentlicher

StPS 2/02 79

Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Berufswechsels. Schulbeispiel für den Berufswechsel bildet der Übergang von der selbstständigen zur un- selbstständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt. Vorzunehmen ist die Zwischenveranlagung auf den Zeitpunkt der Veränderung der Erwerbs- grundlagen hin (vgl. § 70 Abs. 1 aStG bzw. Art. 46 Abs. 1 DBG).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Einsprecherin mit der 19.. durch- geführten Umwandlung ihrer Einzelfirma in die ... AG einen Berufswechsel vollzogen und damit einen Zwischenveranlagungsgrund verwirklicht hat. Umstritten ist hingegen, ob dieser Berufswechsel im Zeitpunkt des Han- delsregistereintrages der ... AG (...) stattgefunden hat oder ob insoweit auf die im Sacheinlagevertrag vereinbarte Übernahme der Aktiven und Passi- ven der Einzelfirma per ... abzustellen ist.

Festzuhalten ist zunächst, dass nach der bisher im Kanton Schwyz gel- tenden Praxis bei der Umwandlung einer Personenunternehmung (Einzel- firma oder Personengesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft generell der Tag des Handelsregistereintrages, mithin der Erwerb der Rechtspersönlich- keit (vgl. für die AG Art. 643 OR) für den Beginn der Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft und damit auch für den Berufswechsel des Unterneh- mers massgebend war (vgl. StKE vom 15.5.2000 i.S. H.). Der Praxis anderer Steuerverwaltungen, welche ausnahmsweise eine Vorverlegung des Beginns der Steuerpflicht auf den weiter zurückliegenden Gründungstag der Gesellschaft bzw. den Stichtag der Übernahmebilanz akzeptiert haben (vgl. zur zürcherischen Praxis Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. I § 13 N 7), ist die Schwyzer Praxis nie ge- folgt.

80 StPS 2/02

Anlass zur Überprüfung dieser Praxis bot hingegen die im Kanton Schwyz per 1.1.2001 vollzogene Umstellung auf die Gegenwartsbemes- sung bei natürlichen Personen. Fiel der Zeitraum vom Beginn der Steu- erperiode bis zum Zeitpunkt des Handelsregistereintrages im System der Vergangenheitsbemessung in die Bemessungslücke, ist im System der Ge- genwartsbemessung bei einer rückwirkenden Umwandlung die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Übernahmebilanz und dem Handelsregistereintrag deshalb mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, weil beim Unternehmer der Wechsel von der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit buchhalterisch bereits vollzogen ist. Aus Praktikabilitätsgründen lässt deshalb die Schwyzer Praxis seit 1.1.2001 unter gewissen Bedingungen den rückwirkenden Beginn der Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft und damit einhergehend den auf dieses Datum festgesetzten Berufswechsel des Unternehmers zu. Voraussetzung ist, dass die Rückwirkung höchstens 6 Monate beträgt. Ferner muss der Stichtag der Übernahmebilanz dem regulären, alljährlichen Geschäftsabschluss entsprechen und es muss sich um eine steuerneutrale Umwandlung gemäss § 20 StG und Art. 19 DBG handeln (vgl. Treuhänderseminar 2001 der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Thema 2: Umwandlung Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft [neue Praxis], S. 7 ff.).

Mit dem Einspracheantrag wird implizit die Frage aufgeworfen, ob die per 1.1.2001 eingeleitete Praxisänderung für frühere Umwandlungen als anwendbar zu erklären ist. Grundsätzlich gefährden indessen sowohl rück- wirkende Praxisänderungen wie rückwirkende gesetzgeberische Erlasse die

StPS 2/02 81

Rechtssicherheit, enttäuschen Vertrauen und können eine rechtsungleiche Behandlung bewirken (Müller, in: Kommentar zur BV der schweizerischen Eidgenossenschaft I, Art. 4 N 74). Verboten sind deshalb Regelungen, die an ein Ereignis anknüpfen, das vor dem Erlass der Regelung abgeschlos- sen worden ist (sog. echte Rückwirkung, vgl. BGE 119 Ia 257, Erw. 3a). Entsprechend hat das Bundesgericht bei Steuergesetzen wiederholt festge- stellt, eine verpönte Rückwirkung liege vor, wenn die Rechtsfolge der Steuerpflicht an Tatbestände anknüpfe, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen, nicht aber auch dann, wenn lediglich der Umfang der Steuerpflicht nach Tatsachen bestimmt werde, die vor dem Inkrafttreten des Steuergesetzes eingetreten seien (BGE 104 Ib 219).

Vorliegend ergibt sich zunächst, dass der bereits dargestellte Zusam- menhang mit der per 1.1.2001 vollzogenen Umstellung auf die Gegen- wartsbemessung eigentlich gegen eine Rückwirkung auf die Veranlagungs- praxis mit Vergangenheitsbemessung spricht. Überdies gilt es hervorzuhe- ben, dass es hier mit Bezug auf die im Rahmen einer Umwandlung neu gegründete Kapitalgesellschaft um die Frage geht, ob hinsichtlich eines bestimmten Zeitraums überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt oder nicht. Eine Praxisänderung in dem von der Einsprecherin anbegehrten Sinn hätte also zur Folge, dass eine Kapitalgesellschaft hinsichtlich einer bereits ab- gelaufenen Veranlagungsperiode eine zeitliche Ausdehnung der Steuer- pflicht erleiden würde. Eine derartige Rückwirkung wäre aber selbst dann verpönt, wenn sie vom Gesetzgeber legiferiert würde (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, Vorbemerkun- gen zu Steuergesetz N 68). Mit Blick auf weiter zurückliegende Umwand- lungen würde es überdies zu stossenden Rechtsungleichheiten führen,

82 StPS 2/02

wenn derselbe Sachverhalt bei verschiedenen Steuersubjekten bloss des- halb unterschiedlich besteuert würde, weil die Veranlagung zufällig früher oder später erfolgt ist. Es ist deshalb an einer einheitlichen Änderung der Rechtslage per 1.1.2001 festzuhalten. Entsprechend muss für alle vor diesem Datum abgeschlossenen Umwandlungen noch die bisherige Praxis anwendbar bleiben (vgl. zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Ver- rechenbarkeit von ausserkantonalen Verlustvorträgen bei Kantonswechseln VGE-SZ vom 22.5.2001, in: StPS 2002, S. 17 ff. [21]).

...

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für Umwandlungen von Personenunternehmungen in Kapitalgesellschaften, welche vor dem 1.1.2001 vollzogen wurden, an der bisherigen Praxis festzuhalten ist, wo- nach die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft mit dem Handelsregister- eintrag beginnt und entsprechend die Zwischenveranlagung der betroffe- nen Unternehmer auf dieses Datum hin vorzunehmen ist. In der angefoch- tenen Verfügung stimmt das Datum der Zwischenveranlagung mit jenem des Handelsregistereintrages überein. Die Einsprache gegen die angefoch- tenen Verfügungen ist somit abzuweisen.

3. ...

StPS 2/02 83

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. März 2002 i.S. D. Holding AG (BGE 2A.157/2001)

Aufwertung einer Beteiligung; Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Art. 58 DBG)

Die zur Steuerveranlagung eingereichte Handelsbilanz ist von der Steuer- behörde zu berichtigen, wenn einzelne Wertansätze die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen. In diesen Zusammenhang gehört das sog. Anschaffungs- und Kostenwertprinzip, wonach die Bewertung insbe- sondere von Beteiligungen (Art. 665a OR) nach den historischen Kosten (Art. 665 OR) zu erfolgen hat. Der in der letzteren Bestimmung verwende- te Begriff der „Anschaffungskosten“ kann sich aber vernünftigerweise nur auf solche Geschäfte beziehen, die zu Marktbedingungen abgewickelt wor- den sind. Verkaufen Aktionäre Drittbeteilungen unter dem Marktwert an ihre Gesellschaft und leisten damit eine verdeckte Kapitaleinlage, so kann es nicht handelsrechtswidrig sein, wenn anschliessend aufwertungshalber ein Verkauf zu Marktbedingungen nachvollzogen, also ein Bilanzwert ein- gesetzt wird, der den marktgerechten Anschaffungswert nicht übersteigt.

84 StPS 2/02

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die neu gegründete D. Holding AG (in den Erwägungen als Gesellschaft oder Pflichtige bezeichnet) übernahm für einen Kaufpreis von Fr. 250 000.-- die bislang von ihren drei Gründeraktionären gehaltene Be- teiligung an der E. AG. In der Folge teilte die Eidgenössische Steuer- verwaltung der D. Holding AG mit, dass sie den Verkehrswert der Beteili- gung an der E. AG im Hinblick auf die Erhebung der Stempelabgabe auf Gesellschafter-Zuschüssen mit Fr. 2 000 000.-- bewerte. Daraufhin er- höhte die D. Holding AG den Aktivbuchwert der Beteiligung um Fr. 1 750 000.--, bei gleichzeitiger Gegenbuchung in einem Passivkonto „Aufwertungsreserve“. Die entsprechende Jahresrechnung wurde – auf An- trag der Revisionsstelle – von der Generalversammlung der Gesellschaft vorbehaltlos genehmigt.

Die Veranlagungsbehörde erhöhte den bundessteuerlichen Reingewinn um die gebuchte Aufwertung von Fr. 1 750 000.--. Dagegen erhob die D. Hol- ding AG erfolglos Einsprache und anschliessend Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Wesentli- chen mit der Begründung gut, bei offenkundigen Verstössen gegen zwin- gendes Handelsrecht liege eine Bilanzberichtigungspflicht vor. Die obliga- tionenrechtlichen Buchführungsbestimmungen würden aber eine Aufwer- tung von Beteiligungen über die Anschaffungskosten hinaus nur dann zu- lassen, wenn eine Unterbilanz bzw. ein Sanierungsfall vorliege, was hier indessen weder ersichtlich noch behauptet sei. Die genannte Aufwertung sei somit abzulehnen, und dementsprechend die daraus abgeleiteten

StPS 2/02 85

steuerlichen Folgen. Das Bundesgericht hiess die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG bildet der Saldo der Erfolgs- rechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs Ausgangspunkt für die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns. Laut lit. c derselben Bestimmung sind auch die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (vorbehältlich Art. 64 DBG), unter dem steuerbaren Reingewinn zu erfassen.

  1. b) Wer zum Eintrag seines Geschäftsbetriebes im Handelsregister ver-

pflichtet ist, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes erforderlich sind (Art. 957 OR). Auf Schluss des Geschäftsjahres ist ein Inventar, eine Betriebsrech- nung und eine Bilanz zu erstellen (Art. 958 Abs. 1 OR; für die Aktien- gesellschaft: siehe Art. 662a OR). Die handelsrechtlich erforderlichen Bücher bilden die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Die schweizerische Steuerpraxis knüpft dabei an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist (Massgeblichkeitsprinzip

86 StPS 2/02

der Handelsbilanz), wenn bei deren Errichtung nicht gegen zwingende Be- stimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht speziel- le steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Rz 10 f. zu § 37; Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Auf- lage, Rz 26 zu § 4; Markus Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bi- lanzsteuerrecht, Zürich 1983, 41; ASA 65, 56; vgl. auch Rolf Benz, Han- delsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilan- zierung, Zürich 2000, 194 ff.; Walter Frei, Bilanzänderung und Bilanzbe- richtigung im Zürcher Steuerrecht, ZStP 1994, 231 ff.; Danielle Yersin, Les corrections et modifications apportées par une entreprise à sa compta- bilité et leurs conséquences fiscales, RDAF 1977, 371 ff.)

  1. c) Die von der Pflichtigen und der Vorinstanz geltend gemachten zwin-

genden Höchstbewertungvorschriften des Handelsrechts beruhen auf dem sog. Vorsichtsprinzip. Schon das allgemeine Buchführungsrecht hält fest, dass in der Bilanz alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen sind, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt (Art. 960 Abs. 2 OR). Im Aktienrecht wird das allgemeine – nun in Art. 662a Abs. 2 Ziff. 3 OR ausdrücklich erwähnte – Vorsichtsprinzip durch das Imparitätsprinzip ergänzt und präzisiert. Danach dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie effektiv realisiert worden sind (Realisationsprinzip), während umgekehrt Verluste bilanzmässig zu berücksichtigen sind, sobald sie befürchtet werden müssen, auch vor ihrer Realisierung. Unter dem Gesichtspunkt des Kapitalschutzes ist diese einseitige Ausrichtung unproblematisch, ja erwünscht, stellt sie doch sicher, dass im Zweifel keine Gewinne

StPS 2/02 87

ausgewiesen (und allenfalls ausgeschüttet) werden, die in Wirklichkeit gar nicht erzielt worden sind, und dass den Gläubigern demzufolge niemals weniger, allenfalls aber mehr als das ausgewiesene Haftungssubstrat zur Verfügung steht (vgl. insbesondere: Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, Rz 74 f. zu § 16; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, Rz 230 ff. zu § 50 und Rz 32 ff. zu § 51; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Auflage, Zürich 1996, Rz 830 ff.).

Mit diesen Grundsätzen verbunden ist das sogenannte Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip, das insbesondere auch hinsichtlich der Bilanzie- rung von Beteiligungen (Art. 665a OR) und Wertschriften (Art. 667 OR) Geltung beansprucht: Die Bewertung hat nach den historischen Kosten zu erfolgen. Während rein buchmässige Verminderungen des Wertes (Ab- schreibungen und Wertberichtigungen) erlaubt und notwendig sind, sind rein buchmässige Zuschreibungen mit ganz wenigen Ausnahmen (insbe- sondere Art. 670 OR) verboten. Art. 670 Abs. 1 OR hat folgenden Wort- laut: „Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Beseitigung der Unterbilanz Grund- stücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert auf- gewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungs- reserve auszuweisen“ (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., Rz 302 ff. zu § 50; Böckli, a.a.O., Rz 926 ff.; Urs Duttweiler-Kärcher, Aufwertungen von Grundstücken und Beteiligungen, Der Treuhandexperte 1994/II, S. 52 ff.; Stephan Dekker, Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen im neuen Aktienrecht, in: Walter R. Schluep/Peter R. Isler

88 StPS 2/02

(Hrsg.), Neues zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Zürich 1993, 97 ff.; Marc Bauen, Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen aus steuerrechtlicher Sicht, Zürich 1998; Thomas Schaad, Die Aufwertung von Liegenschaften und Beteiligungen, Zürich 1986; Carl Helbling, Das Problem der Aufwertung von Aktiven, Schweizerische Aktiengesellschaft 1980, 112 f.).

  1. d) Während die handelsrechtlichen Buchungs- und Bewertungsgrund-

sätze Höchstwerte festlegen und die Betriebswirtschaftslehre nach den „richtigen“ Werten sucht, zielt das Steuerrecht auf die Erfassung des peri- odengerechten Gewinnes und fixiert dementsprechend Bewertungsunter- grenzen. Daraus ergibt sich, dass die zur Steuerveranlagung eingereichte Handelsbilanz von der Steuerbehörde unter zwei Gesichtspunkten über- prüft und gegebenenfalls korrigiert werden muss: Sie ist zu berichtigen, wenn einzelne Wertansätze die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen, aber auch, wenn die bilanzierten Werte die steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (vgl. zum Ganzen: Reich, a.a.O., S. 47 f. u. 104 f.; Treuhand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Zürich 1998, Band 1, Rz 2.234, S. 53 f.; Helbling, a.a.O., S. 118; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., Rz 74 f. zu § 16; Bauen, a.a.O., 148 f.; Cagianut/Höhn, a.a.O., Rz 63 f. zu § 4; Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, Rz 32 f. zu Art. 58 DBG, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Basel usw. 2000).

3. Vorliegend ist die von der Gesellschaft vorgenommene Bilanz- korrektur auf einen Stempelsteuerentscheid der Eidgenössischen Steuer-

StPS 2/02 89

verwaltung zurückzuführen. Diese hat die eingebrachte Beteiligung gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG; SR 641.10) zum Verkehrswert eingeschätzt und sie im Diffe- renzbetrag zum Übernahmepreis, d.h. in der Höhe von Fr. 1 750 000.--, als einen der Emissionsabgabe unterliegenden Aktionärszuschuss einge- stuft (Art. 5 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch Beat Walker/Christoph Busin, Die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben, Zürich 1998, 125 und 136; Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 3. Auflage, Basel/ Therwil 2000, 23 und 134 f.).

  1. a) Die streitige Bilanzkorrektur verstösst nicht gegen zwingende han-

delsrechtliche Höchstbewertungsvorschriften. Grundlegend kann mit Reich (Vorteilszuwendungen, a.a.O., 627) festgehalten werden, dass die Offen- legung einer verdeckten Kapitaleinlage eine Verbreiterung der Eigenkapi- talbasis und somit eine Vermögensvermehrung bewirkt, die keine Gläubi- ger- oder Aktionärsinteressen gefährdet. Das hat insbesondere hier zu gel- ten, wo die von den Steuerbehörden vorgenommene Festlegung des Ver- kehrswerts unbestritten und von der Gesellschaft auch in den folgenden Jahren als wirklichkeitsgerecht übernommen worden ist. So ist unter dem Gesichtspunkt des Kapitalschutzes nicht zu befürchten, dass den Gläubi- gern weniger als das ausgewiesene Haftungssubstrat zur Verfügung stehen könnte, weil Vermögenswerte ausgewiesen worden wären, die in Wirklich- keit gar nicht bestehen.

Der Begriff der „Anschaffungskosten“ im Sinne von Art. 665/665a, 667 und 670 OR kann sich vernünftigerweise nur auf solche Geschäfte

90 StPS 2/02

beziehen, die zu Marktbedingungen abgewickelt worden sind. Demgemäss gibt es in der Bilanzierungspraxis Fälle, in denen sich das Niedrigstwert- prinzip gar nicht angemessen anwenden lässt, so etwa bei der Schenkung von Aktiven, wo die Verbuchung zu einem vorsichtig ermittelten Verkehrs- wert zugelassen wird (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., Band 1, Rz 2.232, S. 52). Dasselbe kann insbesondere für geld- werte Leistungen zwischen einer Gesellschaft und ihren Anteilsinhabern gelten. Vorliegend wäre es aktienrechtlich denn auch nicht zu beanstanden gewesen, den Beteiligungsverkauf wie unter unbeteiligten Dritten abzuschliessen und die eingebrachten Aktiven zu ihrem Verkehrswert auszuweisen. Wäre eine solche Verbuchung aber zulässig gewesen, so kann sie nicht dadurch handelsrechtswidrig werden, dass sie auf Grund des Einschreitens der Steuerbehörden aufwertungshalber nachvollzogen und dabei ein Bilanzwert eingesetzt wird, der den marktgerechten Anschaffungswert nicht übersteigt (vgl. zum Ganzen insbesondere Duttweiler-Kärcher, a.a.O., 52 u. 60; Bauen, a.a.O., 159 ff.; Böckli, a.a.O., Rz 1141 ff.; Cagianut/ Höhn, a.a.O., Rz 62 ff. zu § 14; Reich, Realisation, a.a.O., 96 f. und 117 ff.).

Insgesamt besteht somit kein Grund, die Gesellschaft bei ihrem unter- bewerteten Einbringungspreis zu behaften, zumal durch ein Abstellen auf den – hier von niemandem bestrittenen – wirklichen Wert niemand geschädigt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die den Stempelsteuerentscheid umsetzende und in der Folge jeweils von den zuständigen Gesellschaftsorganen genehmigte Bilanz für die Steuerbehörden auf Grund des Massgeblichkeitsprinzips nicht verbindlich sein sollte.

StPS 2/02 91

  1. b) Im Recht der direkten Bundessteuer ist der von der Stempelsteuer

erfasste Aktionärszuschuss als verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren. Dabei sehen die Steuerbehörden im Allgemeinen davon ab, die Unterbe- wertung der eingebrachten Beteiligung zu korrigieren; sie stützen sich auf den zwischen den Vertragsparteien festgelegten Verkaufspreis und lassen die stillen Reserven vorerst noch unbesteuert. Diesfalls muss sich die be- troffene Gesellschaft aber auf Grund des Massgeblichkeitsprinzips auch in den folgenden Jahren bei den einmal gewählten Buchansätzen und somit ihrer Unterbewertung behaften lassen; insbesondere kann sie sich anläss- lich einer späteren Realisation nicht mit historischen Argumenten gegen die Gewinnverwirklichung zur Wehr setzen; die bei der Einbringung ent- standenen stillen Reserven werden im Realisierungszeitpunkt oder bei der Auflösung der Gesellschaft als ihr Gewinn besteuert. In bestimmten Fällen dagegen wird die mit der verdeckten Kapitaleinlage verbundene Unterbe- wertung für die direkte Bundessteuer korrigiert, namentlich dann, wenn die Unterbewertung es dem veräussernden Anteilsinhaber ermöglichen würde, der Besteuerung eines an sich steuerbaren und im Zeitpunkt des Beteiligungsübergangs realisierten Kapitalgewinns zu entgehen (zum Gan- zen: vgl. Danielle Yersin, Apports et retraits de capital propre et bénéfice imposable, Diss. Lausanne 1977, 108 ff.; dies., Quelques réflexions sur l’apport de biens à une entreprise, ASA 49, 175 ff.; Peter Brülisauer/ Stephan Kuhn, a.a.O., Rz 80 ff. zu Art. 58 DBG; Ernst Höhn/Robert Wald- burger, a.a.O., Band I, Rz 71 ff. zu § 18; Ernst Känzig, Die Sacheinlage nach Aktien- und nach Steuerecht, in: Grundfragen des Unternehmungs- steuerrechts, Basel 1983, 52 ff.; Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwen- dungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54, 609 ff.).

92 StPS 2/02

Gesamthaft ergibt sich somit, dass die von der Gesellschaft vorgenom- mene Neugestaltung ihrer Bilanz im Einklang mit den steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen steht. Das Abstellen auf den Verkehrswert legt nicht nur die getätigte Kapitaleinlage als solche offen. Es entspricht auch dem Prinzip des „dealing at arm’s length“ oder Drittvergleichs, das eine Gesellschaft dazu verpflichtet, die Einbringung von Beteiligungen wie auch die anderen Rechtsgeschäfte mit ihren Anteilsinhabern grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden (vgl. insbesondere StE 2000 B 24.4, 55, E. 4a; StE 1999 A 24.34, 3 / StR 54, 1999, 679, E. 6c; ASA 65, 51 / StE 1995 B 72.11, 3, E. 3b).

  1. c) Dementsprechend ist nicht weiter zu prüfen, ob die Pflichtige die

steuerbehördliche Höherbewertung nur irrtümlich übernommen hat oder ob ihre jetzige Argumentation rechtsmissbräuchlich ist. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob die in den Folgejahren vorgenommene Umbenennung der „Aufwertungsreserve“ in „Agio aus Kapitalerhöhung“ wirklich einer Korrektur der 1995 bilanzierten Buchungen entsprach.

4. ...

StPS 2/02 93

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 23. April 2002 i.S. Ehegatten M. (StKE 57/01)

Ermessensveranlagung (§ 59a Abs. 2 aStG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG); Durchführung des Einspracheverfahrens nach fristgerechter Nachholung versäumter Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren; Branchen- vergleich

Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuer- pflichtige im Einspracheverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit grund- sätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann einerseits den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen und die Steuerfaktoren im Sinne einer Rückkehr zur ordentlichen Veranlagung eingeschätzt werden. Der Unrichtigkeitsbeweis ist innerhalb der Einsprachefrist anzutreten. Ist dies nicht möglich, so steht dem Einsprecher andererseits der Nachweis offen, dass die getroffene Ermessenseinschätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist.

Sachverhalt (zusammengefasst)

94 StPS 2/02

Infolge Nichteinreichung der Steuererklärung wurden die Ehegatten M. für die Steuerperiode 1999/2000 ermessensweise veranlagt. Im darauf angestrengten Einspracheverfahren reichten die Einsprecher ihre Steuererklärung 1999/2000 einschliesslich der erforderlichen Belege und Jahresabschlüsse ein. Allerdings konnten die Einsprecher im Vorverfahren gemäss § 75 aStG ihre Bareinnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht lückenlos nachweisen.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Die Einsprecher beantragen eine Veranlagung der Steuern

1999/2000 gemäss der nachträglich eingereichten Steuererklärung. Dabei sind jedoch die besonderen Verfahrensvorschriften für die Einsprache gegen eine Ermessenstaxation zu berücksichtigen.

  1. a) aa) Gemäss § 59a Abs. 2 aStG kann bei einer Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen im Anfechtungsverfahren nur die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, geltend gemacht werden bzw. gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG die Ermessenstaxation nur wegen offensichtlicher Unrichtig- keit angefochten werden. Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen; da-

StPS 2/02 95

mit entfallen die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei er- mittelt werden können. Ist ihm dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist.

Zielt der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessens- veranlagung auf die Aufhebung der angefochtenen Ermessensveranlagung im Sinne der Rückkehr zur ordentlichen Veranlagung ab, so ist erforder- lich, dass die mit der Unabklärbarkeit verbundene Ungewissheit des Sach- verhalts, welche zur Schätzung der nicht einwandfrei feststellbaren Steuerfaktoren oder von Teilen davon geführt hat, beseitigt wird. Weil die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde erloschen ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, von sich aus die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Veranlagungsbehörde den materiell wahren Sachverhalt beweismässig ermitteln und gestützt hierauf die Steuerfaktoren im Einspracheentscheid einwandfrei festsetzen kann. Der Unrichtigkeitsnachweis ist in der Einspracheschrift – mithin innerhalb der Einsprachefrist – anzutreten. Hat der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren nicht gehörig mitgewirkt, so muss er mit der Einsprache die Erfüllung der versäumten Verfahrenspflichten nachholen, beispielsweise die nicht abgegebene Steuererklärung oder den nicht beigelegten Lohnausweis einreichen oder die unterlassenen Auskünfte erteilen. Dabei müssen die versäumten Mitwirkungshandlungen vollständig und formell ordnungsgemäss nachgeholt werden. Nur unter diesen umschriebenen Bedingungen ist der Unrichtigkeitsnachweis formell gehörig angetreten. Alsdann lebt die amtliche Untersuchungspflicht

96 StPS 2/02

wieder auf und hat die Veranlagungsbehörde im Rahmen ihrer Un- tersuchung die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abzunehmen; andernfalls gilt der Unrichtigkeitsnachweis ohne weiteres, vorbehältlich der Überprüfung der Höhe der Schätzung, als gescheitert.

Kann der Sachverhalt in der behördlichen Untersuchung beweismässig ermittelt werden und lassen sich gestützt darauf die Steuerfaktoren ein- wandfrei feststellen, ist die angefochtene Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung zu ersetzen. Erweist sich der Sachverhalt aber auch nach Abschluss der Untersuchung als gänzlich oder teilweise ungewiss, so hat es bei der Ermessensveranlagung sein Bewenden und kann einzig noch die Höhe der Schätzung überprüft werden (vgl. zum Gan- zen Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Art. 132 N 38-50, mit weiteren Hinweisen).

bb) Im vorliegenden Verfahren haben die Einsprecher mit ihrer Ein- gabe vom ... zugleich die unterlassenen Mitwirkungspflichten, nämlich die Einreichung der Steuererklärung 1999/2000 mit den erforderlichen Jah- resabschlüssen 1997 und 1998 (vgl. § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 aStG bzw. Art. 124 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 DBG), vollständig und formell ordnungsgemäss nachgeholt. Aus diesem Grund ist die Untersuchungs- pflicht der Einsprachebehörden wieder aufgelebt. Im Laufe der nachfol- genden Untersuchung im Vorverfahren gemäss § 75 aStG hat sich jedoch herausgestellt, dass die Jahresrechnungen inhaltlich nicht ordnungsge- mäss abgefasst wurden, indem die Bareinnahmen nicht erfolgswirksam verbucht waren. In der darauf hervorgerufenen Auflage der Veranlagungs- behörde machten die Einsprecher geltend, die nicht korrekt verbuchten

StPS 2/02 97

Bareinnahmen seien aus hierfür eingereichten Bankbelegen ersichtlich, sodass eine ordnungsgemässe Veranlagung trotz nicht korrekter Jahres- rechnungen möglich sei.

Dieser Ansicht der Einsprecher ist jedoch zu widersprechen. Eine nicht korrekt abgefasste Jahresrechnung kann nicht durch einzelne Bankbelege wieder gutgemacht werden. Denn daraus ist nicht das Total aller verein- nahmten Netto-Barbeträge (Bruttobarbetrag ./. ausstehende Kreditoren- rechnungen) ersichtlich, insbesondere, weil mit den eingereichten Bankbelegen nicht abschliessend bewiesen wird, dass alle vereinnahmten Barbeiträge auf das Privatkonto der Einsprecher einbezahlt wurden. Folglich konnte der Sachverhalt in der behördlichen Untersuchung beweismässig nicht abschliessend ermittelt werden und liessen sich gestützt darauf die Steuerfaktoren nicht einwandfrei feststellen. Erweist sich der Sachverhalt aber auch nach Abschluss der Untersuchung als gänzlich oder teilweise ungewiss, so hat es bei der Ermessensveranlagung sein Bewenden und kann einzig noch die Höhe der Schätzung überprüft werden (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 50).

  1. b) aa) Besteht die angefochtene Ermessensveranlagung grundsätzlich

fort, ist die Veranlagungsbehörde dennoch verpflichtet, die Höhe der Schätzung zu überprüfen. Dabei ist der Aktenstand bei Fällung des Ein- spracheentscheids massgebend, weshalb insbesondere die im Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse bei der Überprüfung der angefochtenen Schätzung zu berücksichtigen sind. Dabei kann die angefochtene Schät- zung nicht auf Angemessenheit, sondern nur eingeschränkt, nämlich ge- mäss § 59a Abs. 2 aStG auf Rechtsfehler inklusive willkürlicher Ermes-

98 StPS 2/02

sensausübung bzw. gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG auf offensichtliche Un- richtigkeit hin, überprüft werden. Offensichtlich unrichtig ist eine Schät- zung, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrund- lagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt, oder sonst mit den aktenkundi- gen Verhältnissen des Einzelfalls auf Grund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht, d.h. willkürlich ist. Diesfalls hat die Einsprachebehörde eine neue Schätzung vorzunehmen (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 51-53).

bb) Vorliegend ist unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen vorab einmal festzustellen, dass die Ehefrau gemäss Selbstdeklaration in den Bemessungsjahren 1997 und 1998 kein Erwerbseinkommen mehr er- wirtschaftet hat, was auf Grund der Geburt der Tochter S. am ... offen- sichtlich einleuchtet. Die Ermessenstaxation, welche von einem Reinein- kommen von Fr. ... bzw. bundessteuerlich von einem Reineinkommen von Fr. ... ausging, ist in diesem Masse nach unten zu korrigieren.

Im Weiteren wurde seitens der Einsprecher kein Abzug für regelmäs- sige und in beträchtlichem Masse im Beruf oder im Geschäftsgewerbe oder Landwirtschaftsbetrieb des andern Ehegatten geleistete Arbeit (vgl. § 22 Abs. 2 aStG bzw. Art. 33 Abs. 2 DBG) geltend gemacht, sodass ein Verzicht auf die diesbezüglichen Abzüge der Ermessenstaxation angenommen wird.

StPS 2/02 99

Ferner ist der maximal zulässige Versicherungs- und Sparabzug infolge der Geburt des ersten Kindes auf Fr. 5 800.-- bzw. Fr. 4 800.-- zu er- höhen (vgl. § 22 Abs. 1 lit. m aStG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG).

Zudem ist das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grund der bekannten Tatsachen kantonal sowie bundessteuerlich neu zu schätzen. Die Schätzung betrifft dabei insbesondere die Höhe der bar ver- einnahmten Erträge. Zur Schätzung des Reingewinns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit kann unter anderem auch auf Branchenzahlen abgestellt werden. Aus den Zahlen von zwei Vergleichsbetrieben ergibt sich dabei, dass die Bruttogewinnmarge eines solchen Geschäftes rund 21 % beträgt (wohingegen die Einsprecher gemäss Jahresrechnungen 1997/98 lediglich eine Marge von 15.4 % bzw. 16.1 % ausweisen), e contrario also die Warenaufwendungen 79 % des Umsatzes entsprechen. Hochgerechnet aus den verbindlich abgeklärten Warenaufwendungen der Einsprecher ergibt sich sodann ein Bruttogewinn von rund Fr. ... (1997) bzw. Fr. ... (1998), woraus unter Berücksichtigung des Betriebsaufwandes ein Reingewinn von schätzungsweise Fr. ... (1997) bzw. Fr. ... (1998) resultiert (vgl. zum Ganzen Känzig/Behnisch, Kommentar zur direkten Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Auflage 1992, Art. 92 N 34 und Beilage 1 Branchenvergleich).

Des Weiteren sind die Sozialabzüge für die Tochter (kantonal Fr. 3 400.--; bundessteuerlich Fr. 5 100.--) zu berücksichtigen (vgl. § 24 lit. c aStG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG).

100 StPS 2/02

Schliesslich ist kantonal das steuerbare Vermögen auf Grund der nach- gewiesenen selbstdeklarierten Werte auf Fr. ... zu setzen.

  1. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprecher mit der

Einreichung der formell korrekten Steuererklärung mitsamt den erforderli- chen Jahresabschlüssen die unterlassenen Mitwirkungspflichten im Veran- lagungsverfahren nachgeholt haben und somit die Untersuchungspflicht der Einspracheinstanzen wieder aufgelebt ist, dass jedoch auf Grund der mangelnden Jahresabschlüsse eine erneute Schätzung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der nun be- kannten Tatsachen vorzunehmen war. Daneben wurden die offensichtlich unrichtigen Schätzungen betreffend das Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie die allgemeinen Abzüge gemäss dem aktuellen Stand berichtigt (Ge- burt des ersten Kindes). Im Ergebnis ist alsdann kantonal das steuerbare Einkommen auf Fr. ... und das steuerbare Vermögen auf Fr. ... sowie bun- dessteuerlich das steuerbare Einkommen auf Fr. ... festzusetzen.

3. ...

StPS 2/02 101

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 12. Juli 2002 i.S. Ehegatten Y. (StKE 163/02)

Übergangsrecht; Revision der Veranlagungsverfügung 1999/2000 infolge ausserordentlicher Aufwendungen (§ 241 nStG); mangelnde Beschwer

Mit einer Einsprache gegen die Revision der Veranlagungsverfügung 1999/2000 infolge ausserordentlicher Aufwendungen (§ 241 nStG) kön- nen lediglich noch Einwände gegen die Art und Weise der Revision, nicht jedoch Rügen vorgebracht werden, die bereits gegen die ursprüngliche Ver- anlagungsverfügung hätten angestrengt werden können.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Veranlagungsverfügung 1999/2000 der Ehegatten Y. wurde infolge Berücksichtigung von ausserordentlichen Aufwendungen in den Bemes- sungsjahren 1999/2000 rektifiziert. Dagegen erhoben diese Einsprache und verlangten, der Vermögenssteuerwert für einen ausserkantonalen Mit- eigentumsanteil sei infolge darauf lastendem Nutzniessungsrecht zu er- mässigen.

102 StPS 2/02

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Die Einsprecher machen in der vorliegenden Einsprache sinnge- mäss geltend, der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft in Z. (Kt. X.), bei welchem es sich um einen ursprünglich mit einem Wohnrecht belasteten Miteigentumsanteil, seit dem 18.12.1996 indes um einen Miteigentums- anteil mit einer Nutzniessungsrechtsbelastung handelt, sei vom Nutznies- sungsberechtigten zu versteuern und dementsprechend die Veranlagungs- verfügung 1999/2000 zu korrigieren. ...

  1. a) Gemäss § 241 nStG sind übergangsrechtlich von den für die Steu-

erperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abzuziehen und bereits rechtskräftige Veranlagungen zu re- vidieren. Dabei gilt, dass – wie in der Begründung der Veranlagungsverfü- gung bereits dargelegt wurde – mit einer Einsprache gegen die Revision der Veranlagungsverfügung 1999/2000 lediglich noch Einwände gegen die Art und Weise der Revision vorgebracht werden können, beispielsweise hinsichtlich der Qualifikation der geltend gemachten Aufwendungen als nicht ausserordentlich oder bezüglich der berücksichtigten Höhe. Hin- gegen darf damit nicht nachträglich nochmals über Rügen entschieden werden, die bereits mit der ursprünglichen Veranlagungsverfügung 1999/2000 hätten vorgebracht werden können, deren Einsprachefrist un- genutzt verstrichen ist. Dies ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Gesetz (vgl. § 241 Abs. 3 i.V.m. § 172 Abs. 2 und §§ 151 ff. nStG), doch ent-

StPS 2/02 103

spricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass rechtskräftige Verfügungen, gegen welche eine Einsprachemöglichkeit bereits bestanden hat, nicht wiederholt zur Überprüfung gebracht werden können und bei einer Revision lediglich für die revidierten oder zu revidierenden Faktoren eine Rechtsmittelmöglichkeit vorzusehen ist. Diesfalls fehlt es nämlich an der formellen Beschwer der Einsprecher. Eine analoge Frage stellte sich schon unter dem alten Recht bezüglich Zwischenveranlagungen (vgl. §§ 70 ff. aStG), wenn Steuerfaktoren angefochten wurden, die bereits mit der Hauptveranlagung festgesetzt worden waren. In langandauernder Pra- xis wurde diesfalls die Einspracheablehnung jeweils damit begründet, dass die vorgebrachten Rügen bereits gegen die ursprüngliche Veranlagungsver- fügung hätten vorgebracht werden müssen (vgl. StKE vom 10.1.2001 i.S. Ehegatten H.; VGE 355/96 vom 17.3.1997 i.S. Ehegatten B.; VGE 321/95 vom 21.9.1995 i.S. Ehegatten P.).

  1. b) Vorliegend bringen nun die Einsprecher einen Antrag vor, welcher

sich auf diese ursprüngliche Veranlagungsverfügung 1999/2000 bezieht, indem ein Vermögenssteuerwert bemängelt wird, welcher in der ordentli- chen Veranlagungsverfügung vom 28.2.2001 (Versand) festgesetzt wurde und welcher mit der nachfolgenden revidierten Veranlagungsverfügung nicht mehr abgeändert wurde. Denn offensichtlich betrifft die vorgebrachte Rüge keine ausserordentlichen Aufwendungen. Mit andern Worten bringen die Einsprecher ein Begehren vor, das hier und jetzt nicht mehr überprüft werden kann, weil für die betreffenden Steuerfaktoren die frühere Einsprachemöglichkeit ungenutzt verstrichen ist. Vorliegend sind die Einsprecher demnach hinsichtlich der vorgebrachten Rügen nicht beschwert und deswegen ist auf die Einsprache nicht einzutreten.

104 StPS 2/02

3. ...

StPS 2/02 105

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2002 i.S. Y. AG (VGE 634/01)

Verfahrensrecht: Mündliche Einspracheverhandlung (§ 75 Abs. 2 aStG)

Ein Einsprecher geht des Anspruches auf eine mündliche Einsprachever- handlung verlustig, wenn er auf die Mitteilung der Veranlagungsbehörde, wonach sich eine Einspracheverhandlung ihrer Ansicht nach erübrige, nicht klar auf der mündlichen Begründung beharrt, sondern sich auf einen mehrfachen Schriftenwechsel einlässt.

Aus den Erwägungen

1. Strittig ist vorliegend ...

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, sie hätte wiederholt Anträge zum Verfahren gestellt und die Abnahme von Beweisen beantragt, nament- lich die Durchführung einer Einspracheverhandlung verlangt, und macht somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

2. a) aa) § 75 des bis Ende 2000 geltenden kantonalen Steuerge- setzes (aStG) regelt das Vorverfahren bei Einsprachen:

106 StPS 2/02

„§ 75 (Vorverfahren) 1. Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Überprü- fung der Einschätzung durch den Einschätzungsbeamten und den Leiter der zustän- digen Einschätzungsabteilung voraus. 2. Dem Einsprecher ist auf Verlangen Gelegenheit zu geben, sein Begehren noch münd- lich zu begründen und weitere Beweismittel vorzulegen. 3. ...“

Diese Bestimmung wurde in § 153 Abs. 2 auch ins neue Steuergesetz übernommen. Im Übrigen erklärt § 7 der Vollzugsverordnung zum Steuer- gesetz betreffend der Verfahrensgrundsätze die Bestimmungen der Verord- nung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) für anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz oder gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmun- gen eine abweichende Regelung vorsehen. § 21 VRP regelt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Demgemäss hat die Behörde den Par- teien das Recht einzuräumen, sich zu den für die Verfügung oder den Ent- scheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweismassnah- men teilzunehmen. Nach § 24 Abs. 1 lit. b VRP gelten als Beweismittel auch die Auskünfte der Parteien.

bb) Eine entsprechende Bestimmung fehlt im Gesetz über die direkten Bundessteuern. Dem Steuerpflichtigen kommen jedoch im Einsprachever- fahren im Wesentlichen die gleichen Verfahrensrechte zu wie im Veranla- gungsverfahren (Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 134 DBG N 10). So hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Akten- einsicht (Art. 114 DBG), Beweisabnahme (Art. 115 DBG), vertragliche Vertretung vor den Behörden (Art. 117 DBG) und Rechtsmittelbelehrung (Art. 116 Abs. 1). Wird von einer Einspracheinstanz eine Abänderung der

StPS 2/02 107

Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ins Auge gefasst, so ist der Steuerpflichtige gemäss Art. 135 Abs. 1 DBG zuvor anzuhören.

Auskünfte des Steuerpflichtigen im Rahmen einer mündlichen Befra- gung werden wegen ihres unmittelbaren Charakters bisweilen in die Nähe von Beweismitteln gerückt, haben indessen einen geringen Beweiswert, weil derartige Auskünfte letztlich nur Tatsachenbehauptungen des Steuer- pflichtigen darstellen (Zweifel, a.a.O., Art. 115 N 24).

cc) Art. 115 DBG postuliert nur eine Pflicht für die Abnahme der vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise unter der Voraussetzung, dass diese geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzu- stellen. Ein Verzicht auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels ist demzufolge zulässig, sofern dieses Beweismittel für die Veranlagung uner- hebliche Tatsachen betrifft oder untauglich ist, den Beweis für die in Fra- ge stehende rechtserhebliche Tatsache zu erbringen.

dd) Ausserdem ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig. Von der Abnahme eines Beweismittels darf abgesehen werden, wenn die Behörde auf Grund bereits erhobener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, eine bestimmte Tatsache habe sich verwirklicht, und sie annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Ein unbedingter Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Anhörung besteht im Rahmen dieser Voraus- setzungen folglich nicht.

108 StPS 2/02

  1. b) Das Verwaltungsgericht hat in VGE 646/97 vom 5. Februar 1998

E. 3, Prot. 36 ff. festgestellt, dass die ergänzende mündliche Begründung mit Beweismittelergänzung im Sinne von § 75 Abs. 1 und 2 aStG im Vor- verfahren vor dem Einschätzungsbeamten stattfindet, nicht etwa vor der Steuerkommission selbst (in casu wurde die Anhörung nicht gewährt, da die Steuerpflichtige die Basismitwirkungspflicht der Einreichung der Steuererklärung missachtet hatte).

In VGE 316/84 vom 25. April 1985 (in: StPS 1987, Heft 1, S. 5 ff.) bezog sich der Antrag des gewerbsmässig vertretenen Steuerpflichtigen auf eine „Besprechung mit der Steuerkommission“. In diesem Entscheid (StPS 1987, S. 8, E. 2a) wird ausgeführt, dass § 75 Abs. 2 aStG keinen solchen Anspruch einräume. Die Steuerkommission könne nach § 17 Abs. 2 VRP eine mündliche Verhandlung anordnen, wobei diesbezüglich der Steuerkommission ein weites Ermessen zustehe. Mit dem Begehren, die Einsprache sei an die Steuerkommission weiterzuleiten, hat der Steuerpflichtige bzw. dessen Vertreter nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seinen Verzicht auf eine mündliche Besprechung im Rahmen des Vorverfahrens erklärt.

  1. c) Vorliegend ist aktenmässig folgender Ablauf hinsichtlich des Begeh-

rens um mündliche Begründung im vorliegenden Verfahren erstellt:

  • In der Einsprache vom 29. November 1999 liess die Beschwerdefüh- rerin unter Bezugnahme auf § 75 aStG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Einspracheverhandlung mit Teilnahme des Abtei- lungsleiters stellen (Einsprache-act. ...).

StPS 2/02 109

  • Am 3. Dezember 1999 teilte der Einschätzungsbeamte dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin mit, dass er sich zum gegebenen Zeit- punkt und nach erfolgten Abklärungen zwecks neuer Terminvereinba- rung melden werde (...).

  • Der Einschätzungsbeamte teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin am 18. Februar 2000 mit, dass sich auf Grund einer zwischenzeitlich eingeholten schriftlichen Meinungsäusserung der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine mündliche Einspracheverhandlung erübrige, da „wir von unserer vorgenommenen Veranlagung nicht abweichen werden“. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin diese Meinungsäusserung der EStV zugestellt unter Einräumung einer Fristansetzung bis zum 10. März 2000, um mitzuteilen, ob dennoch eine mündliche „Einspracheverhandlung“ gewünscht werde (...).

  • Am 2. April 2000 liess die Beschwerdeführerin um eine Frister- streckung bis zum 28. April 2000 ersuchen (...).

  • Am 28. April 2000 liess die Beschwerdeführerin eine ausführliche schriftliche Stellungnahme einreichen und beharrte nicht auf einer mündlichen Begründung, sondern hielt kurz und bündig fest: „für sachdienliche Auskünfte bzw. für eine Besprechung stehen wir Ihnen nach wie vor zur Verfügung“ (...). Damit hat die Beschwerdeführerin den Entscheid über die Durchführung einer mündlichen Einspracheverhandlung dem Ermessen des Einschätzungsbeamten anheim gestellt.

  • Der Einschätzungsbeamte eröffnete dem Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2000 nochmals die Möglichkeit

110

StPS 2/02

der schriftlichen Stellungnahme zu einem Ergänzungsbericht der EStV (...).

  • Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit mit einem vierseitigen Schreiben Gebrauch und schloss mit dem Satz: „Bezüglich des Verfahrens bleiben die bisherigen Anträge nach wie vor gestellt“ (...).

  • Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde durch die Rechtsab- teilung der Steuerverwaltung am 29. Juni 2000 orientiert, dass das Vorverfahren abgeschlossen und die Einsprache an die Steuerkommis- sion überwiesen worden sei, wobei angesichts der Pendenzenlage mit einer längeren Wartezeit zu rechnen sei (...).

  • Am 5. Dezember 2000 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung seine Ortsabwesenheit mit und ersuchte, eine allfällige Zustellung eines Entscheides bis zum 10. Dezember 2000 oder dann aber im neuen Jahr vorzunehmen (...).

  1. d) Bei der vorstehend geschilderten Rechts- und Sachlage ergibt sich

folgende Konsequenz:

aa) Sinn der mündlichen Einspracheverhandlung (Begründung) ist es, weitere Beweise vorzulegen, namentlich solche, welche postalisch schwie- rig zustellbar sind und auf welche der Einsprecher nicht länger verzichten kann. Auch dem schreibungewohnten (nicht beanwalteten) Steuerpflichti- gen soll die Möglichkeit einer mündlichen Begründung geboten werden.

bb) Im Sinne der Verfahrensökonomie kann es nicht die Meinung sein, dass sowohl eine mündliche Begründung als auch weitere Schriftenwech-

StPS 2/02 111

sel bewilligt werden. Vorliegend hat jedoch der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin zwei zusätzliche Parteistellungnahmen (Einsprache- act. ...) einreichen und in extenso darlegen können, weshalb der unge- wöhnliche Vorgang der Auflösung des Warenlagerdrittels im Geschäftsjahr 1994/95 und Neubildung im Geschäftsjahr 1995/96 keine Steuerumge- hung sei. Er hat auch keine Beweismittel zu dieser Thematik eingereicht oder offeriert und er hat nach dem Schreiben des Einschätzungsbeamten vom 18. Februar 2000 (...) auch nie mehr expressis verbis eine Verhand- lung gemäss § 75 Abs. 2 aStG verlangt.

cc) Die Doppelspurigkeit von mündlicher Begründung und zweimaliger schriftlicher Stellungnahme (gewissermassen den „Fünfer“ und ein „dop- peltes Weggli“) gibt es jedoch nicht und es entspricht dies auch nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung. Wenn für die Beschwerde- führerin eine mündliche Begründung von besonderer Bedeutung gewesen wäre, so hätte sie innert Frist mitteilen lassen können, dass sie a) die Ein- sprache nicht zurückziehe und b) dass sie auf der mündlichen Begründung beharre. Sie hat sich jedoch für den Weg der (doppelten) schriftlichen Begründung entschieden und ging damit des Anspruches auf eine mündliche Begründung verlustig. Diese Schlussfolgerung drängt sich hier umso mehr auf, als es nicht um die Vorlage und Erläuterung von Beweismitteln (Akten etc.) ging.

dd) Endgültig verzichtet hat die Beschwerdeführerin auf die mündli- che Begründung nach § 75 Abs. 2 aStG, als sie nach Erhalt des Schrei- bens vom 29. Juni 2000 (Einsprache-act. ...) nicht remonstrierte, sondern

112 StPS 2/02

vielmehr mit Schreiben vom 5.12.2000 (...) die Zustellung des Ein- spracheentscheides verlangte.

ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren nicht verletzt worden ist. Ebenso unbegründet ist unter Berücksichtigung des vorliegend geschilderten Sachverhaltes die Rüge, es sei im Einspracheverfahren der Anspruch auf mündliche Begrün- dung und Beweismittelvorlage nach § 75 Abs. 2 aStG verletzt worden.

  1. e) An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation der Beschwer-

deführerin in ihrer Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Wenn sie von „be- antragten Beweisen“ spricht (...), so ist den weiteren diesbezüglichen Aus- führungen zu entnehmen, dass es sich bei diesen beantragten Beweisen um die Äusserung der Beschwerdeführerin zu ihrem wirtschaftlichen Um- feld und zur Dividendenpolitik handelt. Die Beschwerdeschrift äussert sich in der Folge zu diesem Themenkreis unter „Sachverhalt“ auf den Seiten 4 und 5. Diese Ausführungen gehen jedoch nicht über diejenigen im Schrei- ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die A. Treuhand vom 9. Juli 1999 (Steuererklärung 1996 act. 4) sowie in den vorstehend er- wähnten Schreiben der Beschwerdeführerin hinaus.

Schliesslich ist dem Schreiben A.-Treuhandgesellschaft an die Kanto- nale Steuerverwaltung vom 17. Mai 1999 (Steuererklärung 1996 act. 8) zu entnehmen, dass vor diesem 17. Mai 1999 im Rahmen des Veranla- gungsverfahrens eine Besprechung stattfand.

3. bis 8. ...

StPS 2/02 113

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2002 i.S. Ehegatten X. (VGE 633/01)

Verfahrensrecht: Mündliche Einspracheverhandlung (§ 75 Abs. 2 aStG)

Auf eine mündliche Anhörung im Einspracheverfahren im Sinne von § 75 Abs. 2 aStG kann verzichtet werden, wenn sich der Einsprecher auf die Aufforderung hin, Terminvorschläge zu unterbreiten, nicht fristgerecht meldet.

Aus den Erwägungen

1. bis 3. b) ...

3. c) Die Beschwerdeführer wollen offensichtlich auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, indem sie in Ziff. 2 Abs. 2 der Beschwerde darauf hinweisen, dass sie mit der Einsprache vom 17. No- vember 2000 auch eine mündliche Einspracheverhandlung für den Fall der Ablehnung der Einsprache verlangt haben, welche nie stattgefunden habe. Die Wahrnehmung der kurzfristigen Terminansetzung während der Ferienzeit sei nicht möglich gewesen.

114 StPS 2/02

Diese Rüge der Beschwerdeführer ist unhaltbar. Mit eingeschriebenem Brief vom 18. Juli 2001 teilte die VdBSt (Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Anmerkung der Redaktion) den Beschwerdeführern mit:

„Des Weiteren wurde die im Vorverfahren anbegehrte mündliche Einspracheverhandlung offenbar nicht durchgeführt. Wir bitten Sie, uns einige Terminvorschläge zu unter- breiten. Falls bis zum 3.8.2001 keine Terminvorschläge eintreffen, nehmen wir Verzicht auf die mündliche Anhörung an.“ (Fettdruck nicht im Original).

Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführern keinen fixen Termin für eine mündliche Einspracheverhandlung an, sondern lud die Beschwerde- führer vielmehr ein, ihrerseits Terminvorschläge zu unterbreiten. Eine Frist von gut zwei Wochen für die Bekanntgabe möglicher Termine ist ausrei- chend. Dass dieses Schreiben nicht vor dem 3.8.2001 den Beschwerde- führern zugestellt wurde, wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht behauptet. Wenn die Beschwerdeführer auf die ferienbedingte Unmöglich- keit einer Wahrung dieses Termines des 3. August 2001 hinweisen, so muss dem entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführer durch einen Berater vertreten werden, an welchen das Schreiben auch adressiert wurde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer selbst dafür zu sorgen, dass auch bei ferienbedingter Abwesenheit die Zustellung der Post in einem von ihnen selbst veranlassten Verfahren derart gewährleistet ist, dass auch allfällige Fristen gewahrt werden können.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, welcher Ge- halt und welcher Umfang dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Steuerrecht bzw. im vorliegenden Fall zukommt.

StPS 2/02 115

4. ...

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Ausstand − Befangenheit 2002, 41

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30 − von Betreibungsbeamten 2002, 5

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129 − Fristwiederherstellung 2002, 44

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54 − Aufwertung, Anschaffungs- oder Kostenwertprinzip 2002, 83

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64 − für steuermindernde Tatsachen 2002, 25

Beweiswürdigung

116 StPS 2/02

− antizipierte 2002, 39 − Zeugenaussagen von Verwandten 2002, 39

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103; 2002, 62

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − mündliche Einspracheverhandlung, konkludenter Verzicht 2002, 104; 2002, 112 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62; 2002, 93 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 93 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62; 2002, 5 − infolge Nichtbeibringens von Beweismitteln 2002, 25

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22

StPS 2/02 117

− Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39 − Abgrenzung zur Liebhaberei 2002, 14

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103 − Dreieckstheorie 2002, 62

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnermittlung − Massgeblichkeitsprinzip, Bilanzkorrektur 2002, 83

118 StPS 2/02

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31

Kapitalleistungen − aus Säule 3a mit überhöhter Beitragszahlung 2002, 73

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

StPS 2/02 119

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27

Lohnaufwand, übersetzter

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113 − Voraussetzungen 2000, 64

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104

Rechtsmittelfrist

  • Beginn des Fristenlaufs bei Abholungseinladung 2001, 44

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92 − infolge ausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 2002, 101

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene, überhöhte Beitragszahlungen 2002, 73

120 StPS 2/02

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Steuerhinterziehung − Nachweis des Vorsatzes 2002, 50

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16

Umwandlung − einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118

StPS 2/02 121

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128 − aus einer ausländischen Betriebsstätte 2002, 22 − aus Liebhaberei 2002, 14 − Verlustvortrag bei Kantonswechsel 2002, 17

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129

Verwaltungsverordnungen − Rechtsnatur von Dienstanleitungen etc. 2002, 5

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68

  • ausserordentliche Aufwendungen, Revision der Veranlagung 2002, 101

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39 − Zeitpunkt bei Umwandlung einer Personenunternehmung in Kapitalgesellschaft 2002, 78

122 StPS 2/02

Inhalt Seite

Justizentscheide − Berufsauslagen von Betreibungsbeamten im Sportelsystem 5 − Abgrenzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von der blossen Liebhaberei; Verluste aus der Handelstätigkeit mit Amway- Produkten sind steuerlich nicht abzugsfähig 14 − Verrechenbarkeit von ausserkantonalen Verlustvorträgen bei Kantonswechsel 17 − Ausländische Betriebsstätte, Verrechenbarkeit von ausländischen Verlusten mit inländischen Gewinnen 22 − Ermessensveranlagung wegen Nichtbeibringens der eingeforder- ten Beweismittel; Beweislast für steuermindernde Tatsachen 25 − Befangenheit der Steuerkommission, Ausstand, objektive Gründe für einen Ausstand 41 − Verfahrensrecht: Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht infolge Ausland- aufenthalts 44 − Steuerhinterziehung, Versuch 50

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

4 StPS 1/02

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2001 i.S. B.B. (VGE 605/01)

Berufsauslagen von Betreibungsbeamten im Sportelsystem (§ 22 b Abs. 3 aStG; regierungsrätliche Weisung zur Veranlagung von Betreibungs- beamten vom 14. Februar 1989)

Betreibungsbeamte, welche nicht fix besoldet sind, sondern die Gebühren selbst vereinnahmen, haben keinen Anspruch darauf, nach der regierungs- rätlichen Weisung zur Veranlagung von Betreibungsbeamten vom 14. Feb- ruar 1989 veranlagt zu werden, wenn feststeht, dass sie in den Bemes- sungsjahren effektiv mehr als das pauschal berechnete Einkommen einge- nommen haben. Da § 22 b Abs. 3 aStG lediglich eine Ermächtigung zur pauschalen Regelung von Berufsauslagen, nicht aber zur pauschalen Er- mittlung von Bruttoeinkünften einer bestimmten Berufsgruppe beinhaltet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts überdies fraglich, ob die vorge- nannte Weisung über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügt.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Betreibungsbeamter B.B. deklarierte sein Erwerbseinkommen nach der Weisung des Regierungsrates zur Veranlagung von Betreibungsbeamten vom 14. Februar 1989 (vgl. altes Steuerbuch Nr. 92). Abweichend von der Selbstdeklaration wurde er ermessensweise auf Grund einer

StPS 1/02 5

Vermögensvorschlagsrechnung mit einem wesentlich höheren Einkommen veranlagt. B.B. machte einspracheweise geltend, die Veranlagung habe nach den Ansätzen in der Weisung des Regierungsrates zu erfolgen, womit er jedoch bei den Einsprachebehörden nicht durchdrang. Auch das Verwaltungsgericht wies eine entsprechende Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

2. a) Der Gesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) „alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte“ für steuerbar erklärt. Er hat damit - wie bereits in Art. 21 Abs. 1 Ingress BdBSt, der ebenfalls das „gesamte Einkommen des Steuer- pflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahme- quellen“ als steuerbar qualifizierte - den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt (vgl. BGE vom

8. Januar 1999, publ. in: ASA 67/1999, S. 651, Erw. 4a bzw. StE 1999

B 23.1 Nr. 41).

Analog sind auch im kantonalen Recht nach § 19 Abs. 1 aStG die ge- samten Einkünfte steuerbar. Das Gesetz verdeutlicht diesen Grundsatz, in- dem es in § 19 Abs. 1 lit. a bis h (bzw. in Art. 17 bis 23 DBG) die bedeu- tendsten Einkommensarten aufführt. Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern sie das Gesetz nicht aus- drücklich von der Besteuerung ausnimmt (vgl. VGE 637/00 vom 26. Juni 2001, Erw. 1a mit Hinweisen, u.a. auf Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kom- mentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, Vorbem. zu §§ 19-23, N 6-8).

6 StPS 1/02

  1. b) Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten

nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter- lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbe- hörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwick- lung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (vgl. Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG).

Analoges gilt auch im kantonalen Recht nach § 59a Abs. 2 und 3 aStG. Anzufügen ist, dass nach § 59a Abs. 2 Satz 2 aStG im Anfechtungs- verfahren nur die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Über- schreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, geltend gemacht werden kann. Nach Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG kann der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Diesbezüglich ist die Überprüfungsbefugnis der angerufenen Rechtsmittelinstanz eingeschränkt.

  1. c) Mit der Ermessensveranlagung sind folgende (verfahrensrechtliche)

Besonderheiten verbunden. Erhebt ein Steuerpflichtiger Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung, so hat er die Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel zu nennen (vgl. Art. 132 Abs. 3 Satz 2 DBG). Fehlt diese Prozessvoraussetzung, so wird auf die Einsprache nicht eingetreten (vgl. BGE 123 II 552 ff., wobei die Steuerbehörde gehalten ist, bei der Er- öffnung der Ermessensveranlagung in der Rechtsmittelbelehrung die An- forderungen von Art. 132 Abs. 3 DBG an die Einsprache sowie die Konse- quenzen im Falle der Nichtbeachtung anzugeben, vgl. BGE 123 II 559). Bei der Ermessensveranlagung hat der Steuerpflichtige im Rechtsmittel- verfahren in Umkehrung der Beweisführungspflicht mit entsprechenden

StPS 1/02 7

Beweismitteln nachzuweisen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. VGE 646/97 vom 5. Februar 1998, Erw. 5b, Prot. S. 39; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Bern 1999, S. 196). Diesen Nachweis kann der Steuerpflichtige grundsätzlich auf zwei Arten erbringen: Im Vordergrund steht, dass er die Erfüllung der versäumten Verfahrenspflichten nachholt und den wirklichen Sachverhalt beweist, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Oder der Steuerpflichtige kann immerhin noch nachweisen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich, d.h. selbst unter Beachtung des schätzerischen Ermessensspielraums, zu hoch ausgefallen ist. Ob die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen offensichtlich unrichtig sei, ist nach dem Aktenstand bei Fällung des Einsprache- bzw. des Beschwerdeentscheides zu beurteilen (vgl. StE 1998 B 93.5 Nr. 19, Erw. 2c, Seite b, mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren bisher nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel nachgereicht werden können (kein Novenverbot, vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 196). Beizufügen bleibt, dass sich die Beschränkung der Überprüfungsbefugnis (Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit) auch auf das Verfahren vor der Verwal- tungsjustizbehörde auswirkt. Kann im Einspracheverfahren nur ein qualifi- zierter Mangel gerügt werden, so bleibt logischerweise die Überprüfungs- befugnis auch im Beschwerdeverfahren entsprechend eingeschränkt (vgl. StE 1998 B 93.5 Nr. 19, Erw. 2c in fine mit Verweis auf ASA 61, 444; VGE 618/99 vom 17. Dezember 1999, Erw. 2, Prot. S. 466 f.; VGE 614/99 vom 15. November 2000, Erw. 1b).

8 StPS 1/02

  1. d) Gemäss der im Steuerrecht anwendbaren Beweislastverteilung ob-

liegt grundsätzlich der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde sowie der Beweis für steuermindernde Tatsachen dem Steuerpflichtigen, welcher steuermindernde Tatsachen nicht nur zu be- haupten, sondern auch zu belegen hat (vgl. BGE vom 12. November 1999 i.S. H., publ. in: NStP 2000, 54. Jg., S. 24 f. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 121 II 257, Erw. 4c/aa). Der Steuerpflichtige hat für den Wahrheitsgehalt seiner Darstellung Beweismittel beizubringen oder solche genau zu bezeichnen. Fehlt es daran, so ist der Beweis nicht gehörig angetreten und es ist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, der behauptete Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht (vgl. VGE 615/00 vom 28. Juni 2000, Erw. 2). Lediglich dann, wenn dem Pflichtigen Substantiierung und/oder Beweisleistung nicht möglich oder nicht zuzumuten sind, kann er sich auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse berufen, sofern seine Sachdarstellung wenigstens hinreichende Grundlagen enthält (vgl. StE 1998 B 21.3 Nr. 3, Erw. 2 in fine).

Im Übrigen rechtfertigt es sich nach der Rechtsprechung in bestimm- ten Fällen, dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überlassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der von der Behörde angenommene Sachverhalt auf Grund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich ist (vgl. VGE 626/00 vom

15. Dezember 2000, Erw. 4 mit Hinweisen, u.a. auf ASA 44, S. 623),

oder wenn es um besonders auffällige, atypische Vorgänge/Transaktionen geht, deren genauer Ablauf sowie der wirtschaftliche Hintergrund nur der Steuerpflichtige, nicht aber die Steuerbehörden im Detail kennen können (vgl. VGE 637/00 vom 26. Juni 2001, Erw. 1c).

StPS 1/02 9

3. a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Steuerer-

klärung 1997/98 rechtzeitig eingereicht, wobei er hinsichtlich seiner

Tätigkeit für das Betreibungsamt in ... in den Bemessungsjahren 1995

und 1996 ein Einkommen von Fr. ... (1995) und von Fr. ... (1996) dekla-

rierte. Er beruft sich sinngemäss darauf, dass die vorgenannten Einkom-

mensbeträge nach der regierungsrätlichen Weisung zur Veranlagung von

Betreibungsbeamten (vom 14. Februar 1989) ermittelt worden seien. ...

  1. b) Die vom Beschwerdeführer angeführte regierungsrätliche Weisung

vom 14. Februar 1989 zur Veranlagung von Betreibungsbeamten (altes

Steuerbuch Ziff. 92, nachfolgend „Weisung“ genannt) enthält u.a. folgen-

de Angaben:

„ 1. Allgemeines

Die Einnahmen aus amtlichen Gebühren (Sporteln)

sowie die Ausgaben sind mit-

tels geeigneten Unterlagen (Kassabuch, Fakturen

usw.) nachzuweisen. Der Grund-

satz der Veranlagung nach den tatsächlichen Verhältnissen gilt auch bei den Be- treibungsbeamten. Sofern keine detaillierten Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben geführt werden, sind die Veranlagungen nach einer Schätzung je Betreibungsnummer vorzunehmen. Die Einheitsansätze sind aufgrund von reprä-

sentativen Erhebungen in den Kantonen Zürich und Aargau ermittelt

worden. Wo

besondere Umstände es rechtfertigen, bleiben Ermessenstaxationen nach anderen

Kriterien (Vermögensvorschlag usw.) vorbehalten.

(...)

2. Bemessung der Einkünfte

Gebühren-Einnahmen

Fehlt der Nachweis, sind die Einnahmen aus amtlichen Gebühren wir

folgt festzu-

legen:

Bei Betreibungsämtern mit

(...)

ab 1.1.90

Höchstens 100 Betreibungen pro Jahr

(...)

Fr. 25.--

100 bis 200 Betreibungen pro Jahr

(...)

Fr. 31.--

201 bis 300 Betreibungen pro Jahr

(...)

Fr. 40.--

(...)

701 bis 1000 Betreibungen pro Jahr

(...)

Fr. 50.--

über 1000 Betreibungen pro Jahr

(...)

Fr. 56.--

In diesen Ansätzen sind die Gebühreneinnahmen aus allen Amtsgeschäften (inkl. Eigentumsvorbehalt) enthalten. Die genannten Ansätze sind um je (...) Fr. 3.-- (ab

10

StPS 1/02

1.1.1990) zu erhöhen, wenn die Zustellungskosten von der Gemeinde übernom- men werden oder die Zustellung durch deren Personal unentgeltlich erfolgt.

(...) Entschädigung der Gemeinde Über die neben den Sporteln gewährten Gemeindezulagen (Wartegeld, Fixum pro Betreibungsnummer, Büroentschädigung usw.) haben sich die Betreibungsbeam- ten mittels Lohnausweis auszuweisen.

3. Bemessung der Berufsauslagen

Die Gewinnungskosten werden auf pauschal 25 % der Gesamteinkünfte (Brutto- einnahmen), mindestens Fr. 1 400.-- (...), jedoch höchstens (...) Fr. 10 100.-- (ab

1. Januar 1990) festgelegt. Macht der Betreibungsbeamte höhere Abzüge geltend,

so hat er für die in Betracht fallenden Kosten die tatsächlichen Auslagen nachzuweisen. (...)“

  1. c) Ob diese vorgenannte Weisung über eine hinreichende gesetzliche

Grundlage verfügt, ist aus den folgenden Gründen sehr fraglich. Im Ingress der Weisung wird festgehalten, dass die Weisung „gestützt auf § 22ter Abs. 3 StG und § 58 Abs. 1 StG“ erlassen wurde. Der damalige § 22ter mit dem Randtitel „unmittelbare Berufskosten der Unselbständigerwerbenden“ wurde mit der Änderung des kantonalen Gesetzes vom 19. Mai 1988 eingeführt und lautete in Absatz 3 folgendermassen: „Der Regierungsrat kann für besondere Berufsgruppen in Abweichung von Abs. 1 und 2 andere Pauschalansätze erlassen“ (vgl. GS 17, S. 790). Mit der Änderung des kantonalen Steuergesetzes vom

23. März 1994 wurde § 22ter zu § 22b (vgl. GS 18, S. 404). Dies ändert

nichts daran, dass § 22b Abs. 3 (früher 22ter Abs. 3) StG lediglich eine Ermächtigung beinhaltet zur pauschalen Regelung von Berufsauslagen, nicht aber zur pauschalen Ermittlung von Bruttoeinkünften einer bestimmten Berufsgruppe. Auch in § 58 Abs. 1 aStG ist keine hinreichende Delegationsnorm zu erblicken, um die Bruttoeinkünfte einer bestimmten Berufsgruppe pauschal regeln zu können. Diese Thematik

StPS 1/02 11

braucht indessen aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht weiter behandelt zu werden.

  1. d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten sog. Verwal-

tungsverordnungen - wozu auch Weisungen, Dienstanweisungen, Kreis- schreiben, Merkblätter etc. gehören - zwar als Hilfsmittel zur Sicherstel- lung einer einheitlichen Verwaltungspraxis, nicht aber als verbindliche Rechtssätze. Solche Verwaltungsverordnungen sind allgemeine Dienstan- weisungen generell-abstrakter Natur. Sie verpflichten den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der Mitarbeiter. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beam- ten die Rechtsanwendung erleichtern. Da sie nicht vom verfassungsmässi- gen Gesetzgeber stammen, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Mithin fehlt es solchen Weisun- gen nach der massgebenden Rechtsprechung an der Qualität als Rechts- norm. Dies hat zur Folge, dass Private die Verletzung von Verwaltungsver- ordnungen nicht mit Rechtsmitteln anfechten können (vgl. BGE 122 I 45). Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverordnungen nur zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben. Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Der Richter soll Verwal- tungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 24. November 1995, publ. in: ASA 65, S. 482 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Beusch in: Kommentar zum Schweiz. Steuerrecht I/2b, Art. 102 DBG N 12 mit Verweisen).

12 StPS 1/02

  1. e) Gestützt auf diese dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung ist

der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach dieser Weisung veranlagt worden sei, im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren nicht zu hören. Mit anderen Worten ist es dem Pflichti- gen grundsätzlich verwehrt, sich auf die betreffende Weisung zu berufen, wenn eine Steuerveranlagung entgegen der in der Weisung enthaltenen Vorgehensweise erfolgte (vgl. Beusch, a.a.O., Art. 102 DBG N 12 in fine).

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt, dass er einen „grösseren Reingewinn“ erwirtschaftete, als im Rahmen einer pauschalen Berechnung nach Massgabe der Weisung resultierte (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 unten). Wenn aber feststeht, dass ein Steuer- pflichtiger in den Bemessungsjahren effektiv mehr als das pauschal be- rechnete und deklarierte Einkommen eingenommen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen nicht auf das pauschal ermit- telte Einkommen abgestellt, sondern mangels zuverlässiger Unterlagen eine Ermessenstaxation durchgeführt haben. Dafür spricht schliesslich auch das Gleichbehandlungsgebot, welches verlangt, dass alle Steuer- pflichtigen gleich behandelt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass entsprechend dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit nicht irgend welche hypothetisch erzielbaren Einkünfte, sondern das tatsächlich erzielte Einkommen zu versteuern sind (vgl. Rich- ner/Frei/Weber/Brütsch, Kurzkommentar Zürcher Steuergesetz, N 6 zu § 19c, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 115 Ia 330 ff.).

4. ... (Prüfung der Vermögensvorschlagsrechnung)

StPS 1/02 13

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 17. Oktober 2001 i.S. E. (StKE 178/00)

Abgrenzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von der blossen Lieb- haberei; Verluste aus der Handelstätigkeit mit Amway-Produkten sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 22 Abs. 1 lit. c aStG; Art. 27 Abs. 1 lit. b DBG)

Kriterium der Abgrenzung von selbstständiger Erwerbstätigkeit zu blosser Liebhaberei ist das Fehlen von Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinnaussichten innert absehbarer Zeit. Ist kein ernsthaftes Streben nach Erzielung eines Einkommensüberschusses erkennbar oder fehlt der objektive Umstand, dass dieses Streben wirtschaftlich Erfolg haben kann, liegt nicht selbst- ständige Erwerbstätigkeit vor. Die Wahrscheinlichkeit, mit dem Verkauf von Amway-Produkten einen Gewinn zu erzielen, ist so gering, dass diese Tätigkeit nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit akzeptiert wird (Bestäti- gung einer langjährigen Praxis).

Aus den Erwägungen

1. ...

14 StPS 1/02

2. Die Steuerpflichtige macht Verluste aus dem Verkauf von Amway- Produkten geltend. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. c aStG und Art. 27 Abs. 1 lit. b DBG können Selbstständigerwerbende die eingetretenen und ver- buchten Geschäftsverluste vom rohen Einkommen abziehen. Vorausset- zung für die Abzugsfähigkeit von Verlusten ist zunächst einmal die selbst- ständige Erwerbstätigkeit. Gemäss Lehre und Praxis gelten jene natürli- chen Personen als selbstständigerwerbend, die durch Einsatz von Arbeits- leistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko an- haltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinner- zielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (vgl. Reich, in: Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2 a, Art. 18 DBG N 14 f.). Ein Kri- terium der Abgrenzung von selbstständiger Erwerbstätigkeit zu blosser Liebhaberei ist das Fehlen von Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinnaussichten innert absehbarer Zeit. Ist kein ernsthaftes Streben nach Erzielung eines Einkommensüberschusses erkennbar oder fehlt der objektive Umstand, dass dieses Streben wirtschaftlich Erfolg haben kann, liegt nicht selbst- ständige Erwerbstätigkeit vor (vgl. StKE 651/84 vom 16.2.1986 i.S. D., in: StPS 2/1986, S. 107 ff.; vgl. StKE 404/85 vom 4.12.1986 i.S. G.; vgl. Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 22 StG N 70). Beim Verkauf von Amway-Produkten - dabei handelt es sich um Schönheits- und Pflegeprodukte - wird in der Regel ein Verlust erzielt. Es besteht objektiv keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen. So wird denn auch diese Tätigkeit in langjähriger Praxis nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit akzeptiert (vgl. StKE 404/85 vom 4.12.1986 i.S. G.; vgl. StKE 107/97 vom 27.5.1999 i.S. M.).

Die Einsprecherin führt mit Schreiben vom 19.10.2000 und 3.11.2000 selber aus, es gebe in der Schweiz ca. 17 000 Amway-Berater,

StPS 1/02 15

wovon nur 30 oder 40 die Bonus- oder Umsatzstufe erreicht hätten. Die Einsprecherin und ihr Mann würden zu dieser schmalen Spitze gehören. Die objektive Wahrscheinlichkeit, die Umsatz- oder Bonusstufe zu errei- chen beträgt demnach, wenn man den Angaben der Pflichtigen folgt, ca. 0.2 %. Die Pflichtige hat nicht dargelegt und aus den Unterlagen geht nicht hervor, inwiefern sie zu dieser schmalen Spitze gehört und ob sie tatsächlich etwas verdient. Das einzige, was aus den Unterlagen hervor- geht, ist ein Verlust von Fr. 36 502.30. D.h. selbst bei Erreichen der Umsatz- und Bonusstufe ist noch lange nicht sicher, ob damit schluss- endlich ein wesentlicher Gewinn erzielt wird. Objektiv gesehen ist die Wahrscheinlichkeit, mit dem Verkauf von Amway-Produkten innert abseh- barer Zeit einen Gewinn zu erzielen, äusserst gering. Es besteht kein An- lass, von der langjährigen Praxis der Nichtanerkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit abzuweichen.

...

16 StPS 1/02

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2001 i.S. H. AG (VGE 650/00)

Verrechenbarkeit von ausserkantonalen Verlustvorträgen bei Kantons- wechsel (§ 9 Abs. 2 aStG; Ziff. 50 DA; Art. 67 Abs. 2 StHG)

Bei einem Kantonswechsel ab 1. Januar 2001 werden sowohl mitgebrach- te stille Reserven wie auch Verlustvorträge in derselben Weise steuerlich berücksichtigt wie bei einem innerkantonalen (Wohn-) Sitzwechsel. Für die Steuerperioden vor dem 1. Januar 2001 werden vor dem Zuzug entstande- ne ausserkantonale Verluste nicht anerkannt.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die H. AG hat 1996 ihren Sitz vom Kanton Zürich in den Kanton Schwyz verlegt. Bei der Veranlagung der kantonalen Steuern für das Jahr 1997 wurde ihr die Berücksichtigung des ausserkantonalen Verlustvortra- ges verweigert.

Aus den Erwägungen

1. ...

StPS 1/02 17

2. a) Nach § 9 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (in der für 1997 anwendbaren Fassung) können vom Reingewinn bzw. Einkommen juristi- scher Personen Verluste aus sieben der Steuerperiode (§ 7 a Abs. 2) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

  1. b) Die Kantonale Steuerkommission berief sich im angefochtenen Ent-

scheid auf Ziffer 50 der Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz, wo zu § 9 Abs. 2 StG was folgt festgehalten wird:

„Mit dem jeweiligen Reingewinn bzw. Einkommen verrechenbar sind Verlustüberschüsse aus sieben der jeweiligen Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren. Nicht verrechenbar sind Verluste aus der Zeit vor Zuzug in den Kanton.“

  1. c) Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift eingewendet, es exi-

stiere im Kanton Schwyz kein Gesetz, welches den Vortrag von vor der Sitzverlegung in den Kanton entstandenen Verlusten ausschliesse. Insbesondere stehe nichts Derartiges im massgebenden Art. 9 StG (recte: § 9). Zudem gelte eine Dienstanleitung nicht als verbindliche Rechtsquelle. Im Ergebnis müsse der 1996 durch eine Steuerrückstellung bewirkte Verlust (vollumfänglich) zum Vortrag und zur Verrechnung im Jahre 1997 zugelassen werden.

  1. d) Die in der vorgenannten Dienstanleitung enthaltene Regelung (wo-

nach Verluste aus der Zeit vor dem Zuzug in den Kanton nicht verrechen- bar seien) basiert auf der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zum inter- kantonalen Steuerrecht, welche es einem Kanton verwehrt, beim Zuzug

18 StPS 1/02

der Steuerpflichtigen aus einem andern Kanton vor der Sitzverlegung entstandene Erträge zu erfassen. Wenn aber vor dem Zuzug entstandene Erträge nicht erfasst werden dürfen, drängt es sich spiegelbildlich auf, auch die vor dem Zuzug entstandenen Verluste nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Rz. 10 zu § 70). Dieser Konnex wird, was die Beschwerdeführerin übersieht, auch durch den letzten Teilsatz von § 9 Abs. 2 StG untermauert.

Abgesehen davon hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Domizilwechsel einer Gesellschaft festgehalten, dass es der neue Domizil- kanton ablehnen darf, vor der Domizilverlegung erlittene Verluste der Ge- sellschaft zum Abzug zuzulassen, selbst wenn das kantonale Recht des neuen Domizilkantons keine ausdrückliche entsprechende Vorschrift ent- hält (vgl. ASA 48, S. 91 ff., betreffend Kanton Zug; vgl. auch ASA 56, S. 150, Erw. 3b in fine).

Im Übrigen wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem neuen Absatz 2 von Art. 67 StHG, welcher rückwirkend per 1. Januar 2001 in Kraft treten soll, beim Zuzug aus einem anderen Kanton ausserkantonale Verlustvorträge grundsätzlich anzuerkennen sind, wobei indessen für sämtliche Steuerperioden vor dem

1. Januar 2001 nach wie vor die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung

gilt (vgl. dazu Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranla- gungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom

24. Mai 2000, publ. in: BBl Nr. 28 vom 18. Juli 2000).

  1. e) Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-

stanz im Rahmen der kantonalen Veranlagung 1997 den ausserkantonalen Verlustvortrag nicht berücksichtigt hat.

StPS 1/02 19

3. a) Im Eventualstandpunkt argumentiert die Beschwerdeführerin, falls die ausserkantonalen Verluste nicht anerkannt würden, müsste min- destens der 1997 durch die Auflösung dieser Steuerrückstellung entstan- dene Scheingewinn nicht besteuert werden. Die Steuerrückstellung sei deshalb gebildet worden, weil die Zürcher Steuerbehörde die Beschwerde- führerin (zunächst) falsch eingeschätzt habe. Sie habe für die Jahre 1993 bis 1996 zu Unrecht für kantonale Steuern einen Ertrag von Fr. 91 500.-- für 1994, Fr. 8 600.-- für 1995 und Fr. 48 700.-- für 1996 veranlagt. Im dagegen geführten Einspracheverfahren seien diese Einschätzungen an- tragsgemäss berichtigt und auf Fr. 10 800.-- (1994) und Fr. 0.-- (1995 und 1996) festgesetzt worden. Da die entsprechenden Neuveranlagungen erst im Juni 1998 erfolgten, sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewe- sen, die genannte Rückstellung zu bilden. Diese sei nach Rechtskraft der neu veranlagten Zahlen im Abschluss 1997 wieder aufgelöst und entspre- chend der ausgewiesene Gewinn scheinbar erhöht worden (vgl. Beschwer- deschrift, S. 3 f.).

Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, die Vorinstanz stelle unbesehen auf die Handelsbilanz ab und übersehe, dass die Steuer- bilanz dieser nicht unbedingt zu entsprechen brauche. Die 1996 für (zu Unrecht) veranlagte Steuern gebildete Rückstellung gehöre zwar in die Handelsbilanz, sei aber, da auf einer falschen, von den Steuerbehörden gesetzten Grundlage beruhend, geschäftsmässig nicht begründet gewesen. Entsprechend sei sie in der Steuerbilanz nicht zu berücksichtigen gewe- sen. Dann habe 1997 in der Steuerbilanz auch keine Auflösung dieser Rückstellung erfolgen können. Dies bedeute, dass das Ergebnis 1997 sich um den Betrag dieser Rückstellung von Fr. 53 496.50 verschlechtere, d.h. ein Verlust entstanden sei. Der steuerbare Reingewinn 1997

20 StPS 1/02

verringere sich damit auf Fr. 0.-- (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4, Ziff. 4 in fine).

  1. b) Demgegenüber bringt die Kantonale Steuerkommission u.a. vor, bei

der vorliegenden Steuerrückstellung handle es sich um stille Reserven, welche bei einer buchmässigen Realisierung zu besteuern seien. Zum Zeit- punkt der Auflösung der stillen Reserven sei die Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz steuerpflichtig, weshalb der Kanton Schwyz die Besteue- rungsbefugnis habe. Die Diskrepanz, dass bei einem Kantonswechsel bzw. bei Neueintritt in die Steuerpflicht mitgebrachte stille Reserven zwar be- rücksichtigt werden, ausserkantonale Verlustvorträge hingegen nicht, sei u.a. ein Grund für die geplante Einführung des neuen Art. 67 Abs. 2 StHG gewesen. Da jedoch in der Steuerperiode 1997 die neue (bundes-)gesetzliche Regelung von Art. 67 Abs. 2 StHG noch nicht gegolten habe, sei im vorliegenden Fall die alte Praxis anzuwenden (vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung).

  1. c) Das Verwaltungsgericht pflichtet der vorinstanzlichen Argumenta-

tion bei. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die dargelegte Diskrepanz Anlass zu einer Gesetzesänderung gab, welche aber erst für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 Geltung beansprucht. Dementsprechend ist für einen lange vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossenen Sachverhalt noch die bis- herige Praxis anwendbar, zumal dadurch eine einheitliche Änderung der Rechtslage (per 1. Januar 2001) erreicht werden kann. Zum andern spricht auch gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Auflösung der 1996 gebildeten Rückstellung und damit die buchmässige Realisierung stiller Reserven bereits im Abschluss 1997 verbucht wurde, die rektifizierten Veranlagungen der Zürcher Steuerbehörden aber erst am

18. Juni 1998 erfolgten (vgl. Einsprache-act. 23 - 32). Auch von daher ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ausgehend vom (steuerrechtli-

StPS 1/02 21

chen) Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz die von der Pflich- tigen im Abschluss 1997 verbuchte Auflösung stiller Reserven mitberück- sichtigt hat.

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 6. September 2001 i.S. C. GmbH (StKE 299/00)

Ausländische Betriebsstätte, Verrechenbarkeit von ausländischen Verlusten mit inländischen Gewinnen (§ 13 Abs. 6 aStG; Art. 52 Abs. 3 DBG)

Die Verrechenbarkeit von ausländischen Betriebsstättenverlusten mit in- ländischen Gewinnen setzt voraus, dass Aktiven und Passiven der auslän- dischen Betriebsstätte als logische, grenzüberschreitende Entwicklung der betrieblichen Tätigkeit des schweizerischen Unternehmens angesehen wer- den können.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 lit. b aStG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG sind geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen und Zuwendungen an Dritte aufzurechnen. Die Pflichtige macht einen Verlust aus dem Yacht-

22 StPS 1/02

betrieb auf den British Virgin Islands geltend. Sie hat aber nicht nachge- wiesen, dass sie Eigentümerin der Yacht „...“ auf den British Virgin Islands ist. Im Zweckartikel des Handelsregistereintrages ist der Betrieb eines Yacht-Chartergeschäftes, entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 933 Abs. 2, 935 und 937 OR; vgl. Art. 42, 59, 71, 75 und 75a HregV), nicht aufgeführt. Die Zweigniederlassung wird weder als Adressat der Eingangsrechnungen noch als Absender der Ausgangsrechnungen aufgeführt. Mit dem angeblichen Yacht- Chartergeschäft wurden in den Jahren 1994 bis 1999 immer Verluste ausgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um ein kostspieliges Hobby eines Nahestehenden der Gesellschaft handelt. Die gesamten Umstände sprechen gegen das Vorliegen von geschäftsmässig begründetem Aufwand.

  1. b) Gemäss § 13 Abs. 6 aStG bzw. Art. 52 Abs. 3 DBG kann ein inlän-

disches Unternehmen Verluste aus ausländischen Betriebsstätten mit in- ländischen Gewinnen verrechnen. Als Betriebsstätte gilt eine feste Ge- schäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 DBG), wobei sich die in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit als Teil des Unternehmens darstel- len muss (vgl. Höhn [Hrsg.], Handbuch des Internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1993, S. 208). Die Aktiven und Passiven der ausländischen Betriebsstätte müssen als logische grenzüberschreiten- de Entwicklung der betrieblichen Tätigkeit des schweizerischen Unterneh- mens angesehen werden können (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 12 zu Art. 52).

StPS 1/02 23

Dies wäre vorliegend z.B. der Fall, wenn die Einsprecherin sowohl in der Schweiz als auch auf den British Virgin Islands einen Charterbetrieb führen würde. Der Firmenzweck der Einsprecherin ist jedoch laut Handels- register in der Schweiz die ...bearbeitung und -verwaltung. Beim Yachtbe- trieb auf den British Virgin Islands handelt es sich dagegen um eine völlig anders geartete, durch den Firmenzweck nicht gedeckte Tätigkeit, welche nicht als Teil der Geschäftstätigkeit der Einsprecherin in der Schweiz be- trachtet werden kann. Eine Verlustübernahme nach § 13 Abs. 1 aStG bzw. Art. 52 Abs. 3 DBG ist somit auch deshalb ausgeschlossen, weil es sich beim Yachtbetrieb nicht um eine Betriebsstätte der Steuerpflichtigen han- delt.

24 StPS 1/02

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2001 i.S. Z. (VGE 637/00)

Ermessensveranlagung wegen Nichtbeibringens der eingeforderten Beweis- mittel; Beweislast für steuermindernde Tatsachen (§ 59a Abs. 2 und 3 aStG; Art. 130 Abs. 2 DBG)

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht er- füllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Macht der Steuerpflichtige geltend, ein Vermögenszufluss stamme aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung, ist er hierfür beweisbelastet und hat er die seiner Behauptung zu Grunde liegenden steuermindernden Tat- sachen von sich aus durch eine substantiierte Sachdarstellung darzulegen. Des Weiteren hat er für den Wahrheitsgehalt seiner Darstellung Beweis- mittel beizubringen oder solche genau zu bezeichnen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Ehegatten Z. sind per .. November 1994 aus einem anderen Kan- ton in den Kanton Schwyz gezogen. Die Veranlagungsverfügungen 1993/94 und 1995/96 erfolgten nach pflichtgemässem Ermessen wegen

StPS 1/02 25

Nichtbeibringens der eingeforderten Beweismittel. Streitig ist vorliegend, ob die gestützt auf eine Vermögensvorschlagsrechnung vorgenommene Er- messensveranlagung betreffend das Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit zu Recht erfolgt ist. Ausgangspunkt bildet der von der Ver- anlagungsbehörde verlangte Finanzierungsnachweis des neu erstellten Ein- familienhauses. Der Zufluss von erheblichen Finanzmitteln wurde nicht plausibel begründet, weshalb eine Ermessensveranlagung vorgenommen wurde. Das Verwaltungsgericht stellte auf Grund der ihm vorliegenden Ak- ten zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in der Sachdarstellung der Beschwerdeführer fest und hat wie die Steuerverwaltung die geltend gemachte Darlehenszahlung aus Ungarn als nicht erwiesen betrachtet und den behaupteten Vermögenszufluss aus dem Nachlass des Vaters in Un- garn ebenfalls nicht anerkannt.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Ausgangspunkt der Beurteilung des vorliegenden Falles bildet der Umstand, wonach die Beschwerdeführer, welche per .. Novem- ber 1994 vom Kanton L. nach K. übersiedelten, auf dem am .. April 1993 für Fr. 450 000.-- erworbenen Grundstück KTN ... in der Folge ein ... m3 umfassendes Einfamilienhaus erbauen liessen, welches gemäss Schät- zungsverfügung vom 16. Oktober 1995 einen Steuerwert von Fr. 1 085 000.-- aufweist und gemäss der (provisorischen) Bauabrechnung insgesamt Fr. 1 879 201.80 (inkl. Grundstückerwerb) kostete.

26 StPS 1/02

Nachdem die Beschwerdeführer für die Veranlagungsperiode 1993/94 ein steuerbares Einkommen von kantonal Fr. 74 518.-- (betrifft Kanton L.) und bundessteuerlich von Fr. 80 610.-- sowie per 1. Januar 1993 ein steuerbares Vermögen von Fr. 200 130.-- deklarierten, und zudem die Frage, ob sie in den Jahren 1993 und 1994 an Erbschaften oder Schen- kungen beteiligt gewesen seien, ausdrücklich verneinten, ist nicht zu be- anstanden, dass die Veranlagungsbehörden des Kantons Schwyz von den Beschwerdeführern im Hinblick auf die seit dem Zuzug per .. Novem- ber 1994 vorzunehmende Besteuerung (direkte Bundessteuer ab 1.1.1995) einen Finanzierungsnachweis für das neu erstelle Einfamilien- haus verlangten.

  1. b) Verhält es sich so, dass die Beschwerdeführer einen nachvollzieh-

baren Finanzierungsnachweis erbrachten und die aktenkundigen finanziel- len Transaktionen plausibel begründeten (diese Fragen sind nachfolgend näher zu prüfen), erübrigte sich grundsätzlich in der Folge die Vornahme einer Ermessenstaxation auf der Basis einer Vermögensvorschlagsberech- nung. Umgekehrt ist die Vornahme einer Vermögensvorschlagsberechnung sowie eine Ermessenstaxation dann im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführer keinen hinreichenden Finanzierungsnachweis erbrachten und den Zufluss von erheblichen Finanzmitteln nicht plausibel begründeten. In diesem Sinne ist die in der Beschwerdeschrift geäusserte prinzipielle Kritik an der Vermögensvorschlagsrechnung nur dann berech- tigt, wenn die Beschwerdeführer ihre Verfahrenspflichten hinreichend er- füllt, den erwähnten Finanzierungsnachweis nachvollziehbar erbracht und den Zufluss von erheblichen Geldbeträgen plausibel begründet haben.

3. Die Beschwerdeführer machen geltend,

StPS 1/02 27

  • dass im Jahre 1993 Baukosten von Fr. 541 258.50 und im Jahre 1994 Baukosten von Fr. 1 002 927.10 zu bezahlen waren, zusammen Fr. 1 544 185.60,

  • dass diese Summe mit drei Hypothekardarlehen der Bank im Umfange von total Fr. 900 000.-- (500 000 + 250 000 + 150 000), mit zwei familieninternen Darlehen im Umfange von Fr. 625 000.-- (Bruder D.: Fr. 425 000.--; B. [entfernter Verwandter]: Fr. 200 000.--) sowie mit zwei Teilauszahlungen der Vorsorgestiftung im Betrage von Fr. 89 979.90 und Fr. 31 350.-- finanziert wurden,

  • dass für die familieninternen Darlehen keine schriftlichen Darlehensver- träge existieren,

  • dass auf Grund der damaligen Regelung der Devisenvorschriften es nicht möglich gewesen sei, grössere Geldbeträge aus Ungarn in die Schweiz transferieren zu lassen, weshalb diese Darlehen bar übergeben und von den Beschwerdeführern „entweder aufs Baukonto einbezahlt, für Barzahlungen oder für Postüberweisungen an Handwerker verwen- det“ worden seien,

– dass gemäss Darstellung

in der Beschwerdeschrift

der

Beschwerdeführer das vom

Bruder D. erhaltene Darlehen

von

Fr. 425 000.-- „ratenweise“ erhalten und „in einer der vielen

Wechselstuben in den Strassen Budapests, Zug um Zug in Schweizer

Franken gewechselt“ habe

  • und dass diese beiden familieninternen Darlehen im Jahre 1995 ge- mäss Darstellung des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 8. Ok- tober 1999 „mit einer Schenkung meiner Mutter, welche aus dem Ver- mögen meines verstorbenen Vaters stammte, zurückbezahlt“ worden seien.

28

StPS 1/02

Diese Angaben wurden einerseits durch schriftliche Bestätigungen untermauert, welche von B. am 20. September 1999 und vom Bruder D. am 22. September 1999 unterzeichnet wurden. Anderseits liegen zwei handschriftliche Schreiben (mit Übersetzung) vom 19. Januar 1995 und

7. Februar 1995 vor, gemäss welchen X. (Mutter des Beschwerdeführers,

Anmerkung der Redaktion), geb. am ..., ihrem Sohn aus dem Verkaufserlös „von unserem Familienschmuck und aus anderen Wertsachen“ 64 Millionen Forint (HUF) zur freien Verfügung bereitstellte mit der Bitte, „dass das Geld so bald wie möglich zu dir in die Schweiz gelangt“. Gemäss der Eingabe des damaligen Vertreters der Beschwerdeführer vom 25. Juni 1998 entsprachen diese 64 Millionen Forint einem Wert von Fr. 744 000.--.

4. Bei einer Durchsicht der vorliegenden Unterlagen fallen folgende

Aspekte, Ungereimtheiten und Widersprüche auf:

  1. a) aa) In der Einsprache vom 8. Oktober 1999 machten die Beschwer-

deführer geltend, dass von der am 1. Januar 1995 bestehenden Darle- hensschuld von Fr. 625 000.-- diejenige von Fr. 200 000.-- gegenüber B. „im Februar 1995 in bar vollständig zurückbezahlt“ worden sei (= Bestäti- gung von B. vom 20. September 1999).

Zudem hielt der Bruder (D.) des Beschwerdeführers in der mit der Ein- sprache eingereichten Bestätigung vom 22. September 1999 ausdrücklich fest, dass er das in diversen Teilbeträgen gewährte Darlehen von insgesamt Fr. 425 000.-- „im Februar 1995 in bar vollständig“ vom Beschwerdeführer zurückerhalten habe.

StPS 1/02 29

Gemäss diesen erwähnten Bestätigungen vom 20. und 22. Septem- ber 1999 hatte der Beschwerdeführer im März 1995 gegenüber B. und D. keine Darlehensschulden. Die Rückzahlung dieser Darlehen im Februar 1995 wurde nach Angaben des Beschwerdeführers mit einer „Schenkung meiner Mutter, welche aus dem Vermögen meines verstorbenen Vaters stammte“, finanziert.

bb) In der Eingabe vom 10. Juni 1999 an die Vorinstanzen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von B. und D. gewährten Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 625 000.-- von den Beschwerdeführern „entweder aufs Baukonto einbezahlt, für Barzahlungen oder für Postüberweisungen an Handwerker verwendet“ wurden.

Nach gerichtlicher Aufforderung machte der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 14. Februar 2001 für den Zeitraum bis und mit Febru- ar 1995 folgende Zahlungen geltend (die weiteren Zahlungen ab März 1995 bis 1997 können in der nachfolgenden Aufstellung nicht berück- sichtigt werden, da in diesem Zeitpunkt gemäss den vorgenannten Bestäti- gungen die Darlehen an B. und D. bereits in bar zurückbezahlt waren, weshalb die späteren Zahlungen ab März 1995 nicht aus dem - bereits zu- rückbezahlten - Darlehen finanziert werden konnten):

– Einzahlungen aufs Baukonto Fr. 347 000.-- – Postüberweisungen (bis und mit Februar 1995) Fr. 17 579.80 – Barzahlungen (mit Quittungen, 1993/94) Fr. 130 812.50 Total Fr. 495 392.30

30 StPS 1/02

cc) Damit verbleibt zur vorgebrachten Darlehenssumme von Fr. 625 000.-- eine Differenz von Fr. 129 607.70. Für diesen Differenz- betrag fehlt von Seiten der Beschwerdeführer eine schlüssige Erklärung, obwohl die Beschwerdeführer am 11. Januar 2001 aufgefordert worden waren, hinsichtlich der Verwendung der ratenweise bezogenen Teildarlehen eine lückenlose Aufstellung einzureichen.

dd) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bar- zahlungen fällt zudem auf, dass bei zwei aktenkundigen Rechnungen von S. festgehalten wurde, dass der betreffende Betrag verrechnet wurde (vgl. Rechnung vom 20. Mai 1994 betreffend zweite A-Kontozahlung von Fr. 12 000.-- mit dem handschriftlichen und von S. unterzeichneten Ver- merk: „Forderung verrechnet 13.6.94“; A-Kontozahlungsgesuch vom 13.7.1994 im Umfang von Fr. 22 000.-- mit dem Vermerk: „Betrag ver- rechnet“). Mithin ist aus diesen Unterlagen abzuleiten, dass im Zusam- menhang mit S. insgesamt Fr. 34 000.-- nicht bar bezahlt, sondern mit Gegenforderungen des Beschwerdeführers verrechnet wurden, andernfalls die Verrechnungsvermerke gar keinen Sinn machen. Soweit aber der Be- schwerdeführer Forderungen von S. mit Gegenforderungen verrechnen konnte, hat er insoweit die vorgenannten Darlehen gar nicht benötigt oder eingesetzt. Damit erhöht sich derjenige Anteil der genannten Darlehen, dessen Verwendung nicht belegt ist, von Fr. 129 607.70 um Fr. 34 000.-

  • auf Fr. 163 607.70, was einem Anteil von 26 % der gesamten

Darlehenssumme von Fr. 625 000.-- entspricht.

  1. b) Aus den soeben dargelegten, im Jahre 1994 vorgenommenen Ver-

rechnungen ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer gegenüber S. erhebliche Forderungen (Fr. 12 000.-- + Fr. 22 000.--) hatte.

StPS 1/02 31

Der Beschwerdeführer wurde am 9. März 2001 aufgefordert, lückenlos darzulegen, welche Einnahmen er aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus

welchen Mandaten im Zeitraum von 1993 bis 1997 erzielte. In den am

21. März 2001 vom Beschwerdeführer eingereichten Zusammenstellungen

werden für die Jahre 1993 und 1994 keinerlei Honorareinnahmen im Zu-

sammenhang mit S. ausgewiesen. Nachdem

diese

dargelegten

Verrechnungen von S. handschriftlich bestätigt wurden, ist

erstellt, dass

die vom Beschwerdeführer am 21. März 2001

eingereichten

Honorarzusammenstellungen (ohne Hinweise auf

S.)

offensichtlich

unvollständig sind. Damit ist erstellt, dass er sein Einkommen aus

Erwerbstätigkeit offensichtlich lückenhaft deklarierte.

  1. c) Ein klarer Widerspruch ist darin zu erblicken, dass der Beschwerde-

führer in der Eingabe vom 14. Februar 2001 geltend machte,

am 13. Juni

1994 S. insgesamt Fr. 12 000.-- bezahlt zu haben. In der provisorischen

Bauabrechnung wird hingegen für den Juni 1994 im Zusammenhang mit

S. nur ein Betrag von Fr. 509.-- ausgewiesen (die im Juli 1994 angefalle- ne Rechnung von Fr. 22 000.-- ist dagegen in der provisorischen Bauab- rechnung enthalten). Zudem ist die am 26. Oktober 1994 quittierte Zah- lung von Fr. 19 000.-- (vom Bf an S.) in der provisorischen Bauabrech-

nung ebenfalls nicht enthalten.

  1. d) aa) Völlig unglaubwürdig ist die sinngemässe Argumentation des

Beschwerdeführers, wonach er das Darlehen von seinem Bruder D. im Ge-

samtbetrag von Fr. 425 000.-- in Raten (in Forint) bezogen

und in den

Wechselstuben in den Strassen von Budapest, Zug um Zug in Schweizer Franken ohne irgendwelche Belege umgetauscht habe. Diesbezüglich ist namentlich auch die geltend gemachte Abfolge, wonach der Beschwerde-

führer im Oktober 1994 im Abstand von nur einer Woche zweimal je

32

StPS 1/02

Fr. 100 000.-- von seinem Bruder entgegengenommen habe (und umge- hend auf das Baukonto eingezahlt habe) nicht nachvollziehbar, da eine solche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übernahme dieser Teil- darlehen zweimal innert sehr kurzer Zeit eine Reise nach Budapest erfor- dert hätte (weshalb erfolgte die geltend gemachte Darlehensübernahme im Oktober 1994 vom Bruder nicht in einem Schritt?).

bb) Des Weiteren fällt auf, dass nach der Argumentation des Be- schwerdeführers noch am 17. Februar 1995 eine Darlehenstranche von Fr. 22 000.-- auf das Baukonto einbezahlt wurde. Gleichzeitig bescheinig- ten die Darlehensgeber, dass die beiden Darlehen im Februar 1995 zu- rückbezahlt wurden (nach Angaben des Beschwerdeführers aus der von der Mutter im Februar 1995 übergebenen Geldsumme im Wert von Fr. 744 000.--). Wenn aber der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung seit dem Schreiben seiner Mutter vom 19. Januar 1995 wuss- te, dass für ihn eine Geldsumme von 64 Mio. Forint (Fr. 744 000.--) zum Abholen bereit ist, bleibt völlig unerfindlich, weshalb der Beschwerde- führer noch in der 1. Februarhälfte 1995 eine Darlehenstranche von Fr. 22 000.-- entgegennimmt (mit Einzahlung auf das Baukonto am 17.2.1995), und anschliessend noch im gleichen Monat das gesamte Dar- lehen (aus den genannten Fr. 744 000.--) wieder zurückzahlt.

cc) Anzufügen ist, dass auch die sinngemässe Argumentation des Be- schwerdeführers, wonach für die erwähnten Darlehen keine schriftliche Aufzeichnungen existieren, völlig unglaubwürdig ist. Auch wenn das Darle- hen im Familien- bzw. Verwandtenkreis abgeschlossen wurde, spricht der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach die Darlehenssumme in verschiedenen, unterschiedlich grossen Teilbeträgen ausgerichtet wurde und mithin mehrfach änderte, dafür, dass entgegen

StPS 1/02 33

der Behauptung der Beschwerdeführer schriftliche Vereinbarungen getroffen bzw. die Teilbeträge schriftlich aufgelistet wurden. Daraus, dass die Beschwerdeführer solche nach den konkreten Umständen zu erwartenden schriftlichen Aufzeichnungen - ungeachtet der behördlichen Aufforderungen - nicht eingereicht haben, können sie für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.

  1. e) Eine weitere Ungereimtheit besteht darin, dass die Beschwerdefüh-

rer sinngemäss geltend machten, dass die von B. und D. gewährten Darle- hen im März 1995 zurückbezahlt waren (vgl. oben, Erw. 4a/aa). Aus den eingereichten Bankunterlagen ist hingegen zu entnehmen, dass die Rück- zahlung des Darlehens im Betrage von Fr. 200 000.-- an B. am 16. No- vember 1995 erfolgte, und zwar via das Bankkonto ... (Ehefrau). Dass die Beschwerdeführer von B. nach dem März 1995 ein zweites Darlehen im Umfange von Fr. 200 000.-- erhalten hätten, wird auch nicht ansatzweise geltend gemacht. Mithin steht die Sachdarstellung in der Einsprache und in der schriftlichen Bestätigung von B. (wonach zusammengefasst u.a. das Darlehen von B. aus einer Schenkung der Mutter des Beschwerdeführers im Februar 1995 finanziert worden sei) im klaren Widerspruch zum er- wähnten Bankauszug. Stellt man auf den vorliegenden Bankauszug ab, er- weisen sich die anderslautende Sachdarstellung des Beschwerdeführers sowie die schriftliche Bestätigung von B. als falsch.

  1. f) Völlig unglaubwürdig und widersprüchlich ist aber auch die Sach-

darstellung des Beschwerdeführers, dass er die im Januar/Februar 1995 bar entgegengenommenen Fr. 744 000.-- von seiner in Budapest lebenden Mutter als Schenkung aus dem Vermögen des am 3. März 1984 verstorbenen Vaters erhalten habe, da er nach seinen eigenen Angaben seine Mutter noch in den Jahren 1991 und 1992 mit je Fr. 2 400.--

34 StPS 1/02

unterstützt hatte und diese Beträge steuermindernd zum Abzug brachte (nur am Rande sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer in der damaligen Steuererklärung den Jahrgang seiner Mutter mit „1916“ angab, derweil bei den mit der Einsprache eingereichten Unterlagen der Jahrgang der Mutter mit „1918“ angeführt wurde).

Ein solcher plötzlicher Wechsel von der Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter (dieser Zustand wurde vom Beschwerdeführer noch in der am

16. Januar 1993 unterzeichneten Steuererklärung 1993/94 bestätigt) zur

gegenteiligen Behauptung, wonach die Mutter im Januar/Februar 1995 in der Lage gewesen sei, aus Wertgegenständen, welche sie noch vor dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers (im Jahre 1984) erhalten habe, dem Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 744 000.-- bar auszuzahlen, wird durch die Vorbringen des Beschwerdeführers und den Schreiben sei- ner Mutter weder nachvollziehbar, noch hinreichend begründet. Unbehelf- lich ist das Argument, dass sinngemäss nach kommunistischem Verständ- nis das Vermögen des Erblassers (Vater des Beschwerdeführers) zu hoch gewesen sei, weshalb über die umfangreichen Vermögenswerte (Schmuck, Silber etc.) absolutes Stillschweigen (auch gegenüber den Söhnen) be- wahrt worden sei. Diesbezüglich wird in der vorinstanzlichen Stellung- nahme vom 21. Februar 2001 überzeugend vorgebracht, dass Ungarn seit ca. 1989 nicht mehr kommunistisch regiert ist und die Mutter des Be- schwerdeführers deswegen in den Jahren 1991 und 1992, als sie vom Be- schwerdeführer finanziell unterstützt wurde, nicht damit rechnen musste, dass ein angeblich zu hohes Vermögen „von den Kommunisten konfisziert würde“. In diesem Zusammenhang ist zum einen noch von Bedeutung, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers das ungarische Steuerge- setz für Privatpersonen keine Vermögenssteuer kennt, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers in den Jahren 1991 und 1992 keinen Anlass ge-

StPS 1/02 35

habt hätte, Vermögenswerte zu verheimlichen. Zum andern gab der Be- schwerdeführer an, dass die umfangreichen Vermögenswerte aus „Schmuck, Silber etc.“ bestanden. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter - soweit sie für ihren eigenen Unterhalt gewisse Mittel benötigte - nicht einen entsprechenden Teil der „umfangreichen Vermö- genswerte“ für eigene Bedürfnisse hätte verwerten können, zumal die (teil- weise) Verwertung von Schmuck und Silber wesentlich einfacher möglich ist als beispielsweise die Verwertung von Grundeigentum.

Unglaubwürdig ist aber auch die Sachdarstellung des Beschwerde- führers,

  • dass der letzte Wille des verstorbenen Vaters lediglich der Mutter münd- lich mitgeteilt worden sei (kein schriftliches Testament),

  • dass die Mutter bis zum Januar 1995 Stillschweigen über den Nachlass bewahrt habe

  • und dass der Inhalt des letzten Willens darin bestanden habe, dass der Nachlass den beiden Söhnen hälftig zugewiesen werden solle „sofern und sobald die Söhne verheiratet sind und das erste Kind 10 Jahre alt ist“.

Denn im Zeitpunkt, als der Vater verstarb (3. März 1984), war der Be- schwerdeführer weder verheiratet (Heirat am ...), noch hatte er Kinder (Ge- burt des 1. Kindes am ...). Dass der Beschwerdeführer, falls er nicht hei- rate oder falls er keine Kinder haben werde, nach dem letzten Willen des Vaters („sofern und sobald“) nichts aus dem betreffenden Nachlass erhal- ten sollte (wobei hier unklar ist, wie das diesbezügliche ungarische Erb- recht lautet), ist nicht nachvollziehbar. Aber auch die sinngemässe Argu- mentation des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter den Verkauf von

36 StPS 1/02

Schmuck und Silber im Wert von 2 x Fr. 744 000.-- ohne Mitwissen oder Mitbeteiligung des Beschwerdeführers organisiert habe, ist in Anbetracht dessen, dass die Mutter damals bereits 78 Jahre alt war und sich im Altersheim aufhielt, und angesichts der beruflichen Tätigkeit des Be- schwerdeführers (...), welche ihn oft nach Budapest führte (vgl. die Über- nahme der Darlehenstranchen), völlig unglaubwürdig und lebensfremd. Dass die Mutter im Zeitpunkt des Umzuges in das Altersheim (offenbar ca. 1991/1992), in welchem mutmasslich der bisherige Haushalt der Mutter aufgelöst wurde, den beiden Söhnen noch nichts über das Vorhandensein und den Standort des geltend gemachten Familienschmuckes, des Silber etc. (im Wert von 2 x Fr. 744 000.--) gesagt hatte, ist ebenfalls lebens- fremd, zumal die Mutter (nachdem angeblich kein schriftliches Testament vorliegt) auf irgendeine Weise sicherstellen musste, dass ihre Söhne bei einem allfälligen plötzlichen Ableben der Mutter im Altersheim Kenntnis vom betreffenden Familienvermögen (welches wohl kaum in den Räum- lichkeiten des Altersheimes gelagert wurde) erhalten hätten.

5. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der vor- liegende, von den Beschwerdeführern anerkannte Zufluss von insgesamt Fr. 744 000.-- nicht als Schenkung aus dem Nachlass des Vaters des Be- schwerdeführers zu qualifizieren ist. Für dieses Ergebnis ist nicht ein ein- zelnes der vorgenannten Aspekte, Widersprüche und Ungereimtheiten massgebend, sondern vielmehr die Verkettung all dieser Feststellungen und Ausführungen. Aus den dargelegten Gründen vermögen die Einwände der Beschwerdeführer nichts am vorliegenden Ergebnis zu ändern. Insbe- sondere kann in diesem Kontext (mit den dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten) auch nicht auf die von den Beschwerdeführern einge- reichten Bestätigungen von Familienangehörigen abgestellt werden.

StPS 1/02 37

Dass die Vorinstanzen bei dieser Sachlage eine Vermögensvorschlags- rechnung vornahmen und im angefochtenen Entscheid eine Differenz pro Jahr von Fr. 372 886.-- aufrechneten (was praktisch der Hälfte des oben erwähnten Betrages von Fr. 744 000.-- entspricht), gibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zur Beanstandung. Nachdem es die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht unterlassen haben, auf die im angefochtenen Ent- scheid detailliert dargelegte Vermögensvorschlagsberechnung auch nur an- satzweise einzugehen, erübrigen sich hier dazu weitere Ausführungen.

...

Anmerkung der Redaktion Die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden wurden vom Bundes- gericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Vgl. den nachfolgenden Aus- zug.

38 StPS 1/02

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Dezember 2001 i.S. Z. (BGE 2P.224/2001,2A.376/2001)

Keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch Nichtvorladen und Nichtbefragen eines vom Beschwerdeführer bezeichneten Zeugen

Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er auf Grund be- reits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde.

Zum Sachverhalt siehe oben beim vorangehenden Verwaltungsgerichts- entscheid auf S. 25.

Aus den Erwägungen

4. e) Es kann auch nicht von einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gesprochen werden: Die Beschwerdeführer müssen sich gefallen lassen, dass das Verwaltungsgericht den von ihnen bezeichneten Zeugen D. nicht vorgeladen und befragt hat; ebenso wenig war das Gericht vorliegend verpflichtet, von Amtes wegen weitere Zeugen einzuvernehmen. Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn

StPS 1/02 39

er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a, S. 211; 119 Ib 492 E. 5b/bb, S. 505 f., je mit Hinweisen). Vorliegend durfte das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen, dass von einer Einvernahme des Bruders (bzw. von weiteren Verwandten, die zur Frage der Darlehensgewährung bzw. Erbschaft/Schenkung bereits schriftliche Bestätigungen abgegeben hatten) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Zeugenaussage eines Verwandten ist nicht eine wesentlich höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen als seiner schriftlichen Erklärung, die bereits bei den Akten liegt. Diese Einschränkung des Beweiswerts einer Zeugenaussage gilt insbesondere auch betreffend die im Ausland lebenden Verwandten der Beschwerdeführer, zumal die Steuer- bzw. Gerichtsbehörden ausserhalb des Gebietes der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht oder nur eingeschränkt Untersuchungs- handlungen vornehmen können und nicht über Sanktionsmöglichkeiten verfügen.

40 StPS 1/02

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001 i.S. Ehegatten Z. (VGE 635/01)

Befangenheit der Steuerkommission, Ausstand, objektive Gründe für einen Ausstand (§§ 52 ff. GO i.V.m. § 4 Abs. 1 VRP)

Eine potenzielle Befangenheit muss sich aus den objektiven Umständen ergeben, auf die subjektive Empfindung einer Partei kommt es nicht an (Bestätigung der Rechtsprechung); die Steuerkommission ist allein durch den Umstand, dass sie in gleicher Besetzung, zum gleichen Streitgegen- stand (Zwischenveranlagung) und gegenüber den gleichen Steuerpflichti- gen entscheidet wie in einem zur Vorperiode ergangenen Einspracheent- scheid, nicht befangen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Gegen die Veranlagungsverfügung 1995/96 erhoben die Ehegatten Z. Einsprache mit dem Begehren, es sei per 1. April 1996 eine Zwischenver- anlagung vorzunehmen. Diese Einsprache wurde von der Kantonalen Steu- erkommission/VdBSt abgewiesen und erwuchs danach in Rechtskraft (Ein- sprache 1). Gegen die Veranlagungsverfügung 1997/98 erhoben die Ehe- gatten Z. erneut Einsprache mit dem Begehren, per 1. Januar 1997 eine Zwischenveranlagung vorzunehmen. Auch diese Einsprache wurde im We- sentlichen abgewiesen. In der darauf ergriffenen Verwaltungsgerichtsbe-

StPS 1/02 41

schwerde machten die Beschwerdeführer geltend, die Steuerkommission habe sowohl die Einsprache 1 als auch die Einsprache 2 in gleicher Be- setzung behandelt, sei mithin also voreingenommen bzw. befangen gewe- sen.

Aus den Erwägungen

1. a) ...

  1. b) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist darin, dass die

Vorinstanzen bereits in der Vorperiode eine Einsprache der gleichen Steuerpflichtigen abgewiesen haben, noch keine Voreingenommenheit zu erblicken. Dies gilt auch dann, wenn die damalige Einsprache ebenfalls ein Begehren um Zwischenveranlagung betraf. In diesem Zusammenhang ist auf die gefestigte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich eine potentielle Befangenheit aus den objektiven Umständen ergeben muss, derweil es auf die subjektive Empfindung einer Partei nicht ankommt. In diesem Sinne genügt es nicht, dass eine Partei eine bestimmte Person als befangen empfindet, sondern es müssen Tatsachen gegeben sein, die das Misstrauen in die Unabhängigkeit objektiv rechtfertigen (vgl. VGE 617/97 vom 27. Juni 1997, Erw. 1d, Prot. S. 298 mit Hinweisen, publ. in: StPS 1997, S. 126 ff.; vgl. auch VGE 929/01 vom 29. November 2001, Erw. 4c in fine; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, § 5a, Rz. 6 mit weiteren Verweisen; VPB 1994 Nr. 105, S. 729 unten). Im konkreten Fall sind keine Tatsachen ersichtlich, welche das Misstrauen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unbefangenheit der bei den

42 StPS 1/02

Vorinstanzen mitwirkenden Personen objektiv rechtfertigen. Zudem ist auf die konstante Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Anspruch auf den Ausstand Befangener in einem gewissen Spannungsverhältnis steht zum

Anspruch auf gesetzmässige Zusammensetzung der Behörde; der

Ausstand

muss deshalb - auch nach der Verfassung - die Ausnahme bleiben, soll die

regelhafte Verfahrensordnung

nicht ausgehöhlt

werden (vgl.

BGE 122 II 477, Erw. 3b

mit Hinweisen;

Kölz/Häner,

Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege

des Bundes,

2. Auflage, Rz. 247; VGE 629/01 vom 29. November 2001, Erw.

4c).

Soweit die Beschwerdeführerin aus

einem Schreiben der Steuerverwaltung

vom 14. Februar 2001 (= Bf-act. 4) eine Voreingenommenheit ableitet,

drängen sich folgende Bemerkungen

auf. In der vorinstanzlichen Vernehm-

lassung wurde zutreffend dargelegt, dass mit dem Dispositiv

des Einspra-

che-Entscheides vom 21. August 2000 lediglich die Veranlagungsverfü- gung 1995/96 vom 17. Juli 1997 bestätigt wurde (was im Ergebnis die Abweisung des Antrages auf eine Zwischenveranlagung per 1. Juni 1996 beinhaltete). Es trifft zwar zu, dass in Erwägung 5 dieses Einsprache-Ent- scheides auch noch das Fehlen eines Zwischenveranlagungsgrundes per

1. Januar 1997 erwähnt wurde, was

indessen weder zum Gegenstand des

Einspracheverfahrens (betreffend Veranlagungsperiode 1995/96) gehörte, noch Bestandteil des Dispositivs bildete. Auch wenn die zuständige Mitar-

beiterin der Veranlagungsbehörde in ihrem Schreiben vom 14.

Februar

2001 an die Beschwerdeführerin sich (zu Unrecht) an die genannte Erwä- gung 5 gebunden fühlte, ändert dies nichts daran, dass im vorliegend an- gefochtenen Einsprache-Entscheid die Frage eines Zwischenveranlagungs- grundes per 1. Januar 1997 von den Vorinstanzen mit der nötigen Unbe- fangenheit geprüft wurde. Die Frage hingegen, ob die Vorinstanzen die be-

antragte Zwischenveranlagung (per

1.1.1997) zu Recht abgelehnt haben,

ist nachfolgend (...) materiell zu prüfen.

StPS 1/02

43

44 StPS 1/02

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001 i.S. Y. GmbH (VGE 626/01)

Verfahrensrecht: Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Be- schwerde ans Verwaltungsgericht infolge Auslandaufenthalts (§ 129 GO i.V.m. § 4 VRP; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG)

Nach der Rechtsprechung ist weder das Verreisen in die Ferien noch Arbeitsüberlastung ein entschuldbarer Grund, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist erlauben würde.

Der Geschäftsführer einer Treuhandfirma muss bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit wissen, dass eine gesetzliche Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erstreckt werden kann. Wer durch Einreichung eines Rechtsmittels ein Prozessrechtsverhältnis begründet, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide usw. zugestellt werden können. Besonders ausge- prägt ist diese prozessuale Mitwirkungspflicht, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit grosser Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Y. GmbH hatte trotz Mahnung die Steuererklärung 1998 nicht ein- gereicht, weshalb sie am 14. Juni 2000 ermessensweise veranlagt wurde (Bund und Kanton). Die gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Ein-

StPS 1/02 45

sprache an die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer wurde nur teilweise gutgeheissen. Während der laufenden Beschwerdefrist verreiste der Geschäftsführer der Y. GmbH für drei Wo- chen ins Ausland. Die Y. GmbH reichte am 19. Juli 2001 dem Verwal- tungsgericht Schwyz eine als Gesuch um Wiederherstellung der Frist be- zeichnete Eingabe ein.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei ihr die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 2. Mai 2001 wiederherzustellen. Dieses Begehren ist aus den folgen- den Gründen abzuweisen.

  1. b) Die Möglichkeit, eine unverschuldet versäumte Verwirkungsfrist

wiederherzustellen, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, § 12 Rz. 13 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 114 V 125; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Rz. 345).

Im kantonalen Recht wird die Fristwiederherstellung in § 129 der Ge- richtsordnung (GO, SRSZ 231.110, i.V.m. § 4 VRP) geregelt. Nach § 129 Abs. 1 GO kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wie- derherstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid

46 StPS 1/02

aufheben, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. § 129 Abs. 3 GO).

Hinsichtlich der direkten Bundessteuer gilt, dass die versäumte Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen ist. Der Pflichtige muss auf Grund erheblicher Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden sein. Als Hinderungsgründe nennt das Gesetz ausdrücklich Militär- oder Zivildienst, Krankheit und Landes- abwesenheit (vgl. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht I/2b Art. 133 DBG Rz. 19f.). Entscheidend ist stets, dass der Grund (z.B. Krankheit) den Pflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist ein- zuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 133 DBG Rz. 19 mit Verweis auf ASA 22, S. 396).

Nach der Rechtsprechung ist das Verreisen in die Ferien kein ent- schuldbarer Grund, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist er- lauben würde (vgl. BGE vom 13. Oktober 2000, Erw. 3, publ. in: Die neue Steuerpraxis, 11+12/2000, S. 144; vgl. auch VGE 529/94 vom 1. März 1994, Erw. 3, Prot. S. 130 mit Hinweisen; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, S. 102; VGE 657/00 vom

16. November 2001, Erw. 1).

  1. c) Die Beschwerdeführerin begründet die Wiederherstellung der ver-

säumten Rechtsmittelfrist im Wesentlichen damit, dass sie den vorinstanz- lichen Entscheid „am 10. Mai 2001 in Empfang genommen“ habe, „un- glücklicherweise am Vorabend der geplanten 3-wöchigen Ferienreise des

StPS 1/02 47

Unterzeichneten“. Dadurch sei es schwierig geworden, innert 30 Tagen seit Zustellung dem Gericht eine Beschwerde einzureichen. Völlig unmög- lich sei dies geworden, weil der Geschäftsführer während der Ferien zwei- mal an das Sterbebett eines Verwandten im Ausland gerufen und nach den Ferien damit beschäftigt gewesen sei, für seinen Verwandten diverse Ange- legenheiten zu regeln. Der Verwandte sei dann am 29. Juni 2001 gestor- ben, weshalb der Geschäftsführer wiederum ins Ausland habe reisen müs- sen.

  1. d) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Be-

schwerdeführerin nach dem Empfang des Einsprache-Entscheides am 10. Mai 2001 (vgl. Eingabe vom 18. Juli 2001) beim Vorsteher der Vor- instanzen schriftlich um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist um 30 Tage auf insgesamt 60 Tage ersucht hat. Dieses vom 12. Mai 2001 datier- te Schreiben wurde am Montag, 14. Mai 2001, bei der Poststelle O. als Lettre Signature aufgegeben.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer einer Treuhand- firma bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen musste, dass eine ge- setzliche Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erstreckt werden kann. Zudem ist auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz hinzuweisen, wonach nie- mand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (vgl. statt vieler: BGE 111 V 405; VGE 303/00 vom 17. Mai 2000).

Wer durch Einreichung eines Rechtsmittels ein Prozessrechtsverhältnis begründet, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide usw. zugestellt werden können. Be- sonders ausgeprägt ist diese prozessuale Mitwirkungspflicht, wenn die Zu- stellung eines behördlichen Aktes mit grosser Wahrscheinlichkeit erwartet

48 StPS 1/02

werden muss (vgl. zit. BGE vom 13. Oktober 2000, publ. in: Die neue Steuerpraxis, S. 144). Nachdem es sich im vorliegenden Fall um „eine geplante 3-wöchige Ferienreise“ (vgl. Eingabe vom 19. Juli 2001) handel- te, hätte der Geschäftsführer entweder den Vorinstanzen mitteilen müssen, in welcher Zeitspanne infolge Ferienabwesenheit keine Zustellungen erfol- gen sollen, oder dann für diese Ferienabwesenheit eine Vertretung organi- sieren müssen. Der Beschwerdeführer hat weder das eine, noch das andere veranlasst, woraus er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Ungeachtet der vorgenannten Versäumnisse hatte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach dem Empfang des Einsprache-Entscheides grundsätzlich zum einen noch vor der Abreise in die Ferien die Möglich- keit, die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Denn gemäss der Eingabe vom 19. Juli 2001 erhielt der Geschäftsführer am 10. Mai 2001 (Donnerstag) Kenntnis vom Einsprache-Entscheid, worauf er am

12. Mai 2001 (Samstag) das genannte Schreiben an den Vorsteher der

Vorinstanzen aufsetzte, welches dann am Montag, 14. Mai 2001 bei der Poststelle O. aufgegeben wurde. In dieser Zeitspanne hätte er zur Wahrung der Rechtsmittelfrist entweder selber eine (allenfalls nur kurze) Beschwer- de ans Verwaltungsgericht aufsetzen, oder einen Vertreter damit betrauen können. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat dies vor der Ferienabreise unterlassen. Indessen hätte er dies auch noch nach der Rückkehr aus den Ferien nachholen können. Denn gemäss den Vorbringen in der Eingabe vom 19. Juli 2001 handelte es sich um eine 3-wöchige Ferienreise. Geht man davon aus, dass der Geschäftsführer am 14. Mai 2001 (= Datum der Postaufgabe des Schreibens an die Vorinstanzen) für drei Wochen verreiste, fiel die Rückkehr auf den Montag 4. Juni 2001; in diesem Zeitpunkt hatte der Geschäftsführer noch hinreichend bzw. genau eine Woche Zeit, um entweder Beschwerde zu erheben, oder einen Vertre-

StPS 1/02 49

ter damit zu betrauen (weil die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 11. Mai 2001 zu laufen begann und - da der 30. Tag auf einen Samstag fiel - erst am Montag, 11. Juni 2001 abgelaufen ist). Anzufügen ist, dass dann, wenn auf die Erklärung des Geschäftsführers abgestellt würde, wonach der

10. Mai 2001 der „Vorabend der geplanten 3-wöchigen Ferienreise“

gewesen sei, was notabene im Widerspruch damit steht, dass der Geschäftsführer noch am 12. Mai 2001 am Wohnort ein Schreiben an die Vorinstanzen aufgesetzt hatte, diesfalls die Rückkehr früher anzusetzen wäre und dementsprechend nach den 3 Wochen Ferien mehr Zeit für die nötigen Vorkehren zur Fristwahrung zur Verfügung stand. Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist aus den Ferien bzw. dem Ausland zurückkehrte, wird weder geltend gemacht, noch mit Belegen untermauert. Im Übrigen ist zu betonen, dass die vom Geschäftsführer sinngemäss geltend gemachte Arbeitsüberlastung (nach der Ferienrückkehr, u.a. im Zusammenhang mit dem schlechten Gesundheitszustand des später am 29. Juni 2001 verstorbenen Verwandten) nach ständiger Rechtsprechung nicht genügt, um eine versäumte Verwirkungsfrist wiederherzustellen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 345 mit Hinweis; VGE 103/01 vom 21. November 2001, Erw. 3d). Ferner konnte der Geschäftsführer nach der Rückkehr aus dem 3-wöchigen Ferienaufenthalt aus dem zwischenzeitlich eingegangenen Schreiben des Vorstehers der Vorinstanzen (vom 17. Mai 2001,

2. Zustellung am 1. Juni 2001) entnehmen, dass die gesetzliche

Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erstreckbar ist, weshalb er um so mehr Anlass gehabt hätte, noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist das Nötige zur Fristwahrung vorzukehren.

...

50 StPS 1/02

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2001 i.S. A. (VGE 656/00)

Steuerhinterziehung, Versuch (§ 88 aStG, Art. 131 Abs. 2 BdBSt; Art. 176 DBG)

Der Nachweis des Hinterziehungsvorsatzes erfordert eine sorgfältige Abklä- rung der Verhältnisse des Einzelfalles, welche ergeben muss, dass das Vor- gehen des Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzeswidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Steuerpflichtige A. deklarierte in der Steuererklärung 1993/94 eine von B. erhaltene Schenkung von Fr. 160 000.--.

Die Veranlagungsbehörde qualifizierte diese „Schenkung“ als Honorar aus Beratungstätigkeit und rechnete sie dem steuerbaren Einkommen auf.

Die dagegen erhobene Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden von den Rechtsmittelinstanzen abgewiesen.

Gegen die anschliessend von der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer ausgefällten

StPS 1/02 51

bzw. im Einspracheverfahren bestätigten Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung erhob A. wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei von einer Bestrafung abzusehen.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Der objektive Tatbestand des Hinterziehungsversuches ist dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einsprache- oder Be- schwerdeverfahren Tatsachen, die für den Bestand oder den Umfang sei- ner Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie unrichtige An- gaben macht, eine Steuerverkürzung aber dennoch nicht eintritt, weil die Widerhandlung noch rechtzeitig entdeckt und vereitelt wird (vgl. VGE 333/90 vom 21. Dezember 1992, Erw. 2a mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf Känzig, Wehrsteuer, N 13 zu Art. 131 BdBSt, Prot. S. 524; Behnisch, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 177; StE 2000 B 101.21, Nr. 14, Erw. 2a).

  1. b) Die Vorinstanzen begründen das Vorliegen des objektiven Tatbe-

standes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Steuer- erklärung 1993/94 die von B. in den Jahren 1991 und 1992 an ihn be- zahlten Geldbeträge von insgesamt Fr. 160 000.-- als Schenkung dekla- riert hat, obwohl es sich um eine Gegenleistung für erbrachte Arbei- ten/Dienstleistungen handelt.

52 StPS 1/02

Dass es sich bei diesen Geldleistungen von insgesamt Fr. 160 000.-- nicht um eine Schenkung, sondern um steuerpflichtiges Einkommen han- delt, wurde bereits im Einspracheentscheid vom ... rechtskräftig entschie- den. ...

  1. c) Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen

weiterhin festzuhalten ist, in diesem Verfahren die Qualifikation der betref- fenden Geldleistungen von Fr. 160 000.-- als steuerpflichtiges Einkom- men nochmals in Frage gestellt werden könnte, wäre nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Verfahren abweichend von der bereits erfolgten rechtskräftigen Veranlagung 1993/94 nun dennoch von Schenkungen von B. an den Beschwerdeführer auszugehen wäre. Gegen eine solche Schen- kung im Gesamtbetrag von Fr. 160 000.-- (im Zeitraum vom 1. Mai 1991 bis 24. Dezember 1992) spricht namentlich,

  • dass der „Schenker“ kurz vor der Bezahlung der 1. Tranche an den Be- schwerdeführer (Fr. 100 000.-- am 1. Mai 1991) massive Liquiditäts- probleme aufwies, welche vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. September 1997 an das Verwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt wurden,

  • dass diese finanziellen Probleme den „Schenker“ veranlassten, beim Beschwerdeführer ein Darlehen von gesamthaft Fr. 142 377.15 aufzu- nehmen,

  • dass der „Schenker“ die letzte (vom Beschwerdeführer gewährte) Dar- lehenstranche von Fr. 29 526.15 am 22. März 1991 und mithin weni- ger als 6 Wochen vor der am 1. Mai 1991 erfolgten „Schenkung von Fr. 100 000.--“ in Anspruch nahm,

  • und dass der „Schenker“, auf die vorinstanzlichen Fragen, weshalb er nur dem Beschwerdeführer, nicht aber seinen direkten Nachkommen

StPS 1/02 53

und anderen näheren Verwandten vergleichbare Beträge „geschenkt“ habe, keine plausiblen Antworten geben konnte (insbesondere machte der „Schenker“ nicht ein belastetes Verhältnis gegenüber seinen eige- nen Nachkommen geltend!).

Ins Gewicht fällt aber auch, dass der „Schenker“ seit der ausserordent- lichen Generalversammlung vom ... einziger Verwaltungsrat der im Immo- bilien- und Kreditgeschäft tätigen „... AG“ war. Über diese Gesellschaft wurde am ... der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven mit Verfügung vom ... wieder eingestellt wurde. Im gleichen Zeitraum „schenkte“ der ge- nannte Verwaltungsrat dem Beschwerdeführer die beiden letzten Tran- chen, nämlich am ... und somit 14 Tage vor der Konkurseröffnung Fr. 5 000.-- und am ... (etwas mehr als 2 Monate nach der Konkursein- stellung) nochmals Fr. 5 000.-- (vgl. Einspracheakten 1993/94, act. 45). In Anbetracht dessen, dass der einzige Verwaltungsrat einer konkursiten Gesellschaft vielfach mit Schadenersatzforderungen konfrontiert wird (vgl. z.B. Art. 52 AHVG), ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser mit finanziellen Problemen seiner Gesellschaft konfrontierte Verwaltungsrat dem Bruder seiner Schwiegertochter (nicht aber seinem eigenen Sohn) namhafte Geldbeträge ohne Gegenleistung überwiesen haben soll.

  1. d) Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand einer versuchten

Steuerhinterziehung gegeben. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen daran nichts zu ändern.

3. a) Der subjektive Tatbestand setzt vorsätzliches Verhalten voraus. Der Täter muss wissentlich und willentlich gehandelt haben. Wissen und Willen hängen gegenseitig voneinander ab. Wer sich der falschen Angaben bewusst ist, handelt willentlich. Wissen schliesst daher den Willen mit ein.

54 StPS 1/02

Dazwischen liegt ein Vermutungsschluss von einer Tatsache des seelischen Geschehens auf eine andere. Die Vermutung beruht auf der Erfahrung, dass, wer wissentlich handelt, dies auch willentlich tut (vgl. VGE 333/90 vom 21. Dezember 1992, Erw. 2d mit Hinweisen auf Truog, Die natürliche Vermutung im Steuerrecht, ASA 49, S. 114/115; VGE 308/92 vom 5. Juni 1992, Erw. 3a).

Der Vorsatz ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen. Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hatte (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (vgl. nStP 1999, S. 81 mit Verweis auf BGE 114 Ib 27, Erw. 3a). Die Überprüfung von im subjektiven Bereich liegenden Feststellungen erfordert eine sorgfältige Abklärung der Verhältnisse des Einzelfalles, welche ergeben muss, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzeswidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann (vgl. VGE 333/90 vom

21. Dezember 1992, Erw. 2d, Prot. S. 526; StE 2000 B 101.21, Nr. 14,

Erw. 3a).

  1. b) Im ersten Entscheid VGE 636/97 ging das Verwaltungsgericht in

sachverhaltsmässiger Hinsicht davon aus:

StPS 1/02 55

„dass B. sich seit Mitte 1990 in einem Liquiditätsengpass befand (vgl. auch die Ein- spracheakten 85, 38, 39). Um diesen Engpass zu beheben, beabsichtigte er, sein luxu- riöses, auf fremdem Boden stehendes Wohnhaus zu verkaufen. Der Beschwerdeführer stand ihm dabei mit Rat und Tat (Vermittlung von Überbrückungskrediten, Verkehrs- wertschätzung der Liegenschaft, Bauführung für Lärmschutzwand, Beratung bei der Su- che von Käufern und beim Erwerb eines Ersatzobjektes in ... etc.) zur Seite und es wur- de eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und B. geschlossen, wonach B. dem Beschwerdeführer beim Verkauf der Liegenschaft ... nicht nur die gewährten bzw. vermittelten Darlehen zurückzahle, sondern ihn auch noch am beim Verkauf erzielten Liegenschaftsgewinn beteilige, wobei diese Gewinnbeteiligung als Schenkung bezeich- net werden solle, damit sie beim Beschwerdeführer nicht als Einkommen besteuert wer- de. Beim Verkauf von GB Nr. ... erzielte B. sodann einen sehr hohen Gewinn, sodass dann unmittelbar anschliessend die Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet wur- den. Stünde nur die Darlehensgewährung für sich allein im Raum, so wäre diese schon deswegen unglaubwürdig, weil nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer B. ohne Sicherheiten und Zins Darlehen von über Fr. 142 000.-- gewähren sollten, welche nicht ganz vollumfänglich zurückbezahlt wurden, wobei die Beschwerdeführer ihrerseits diese Darlehen, z.T. mit sehr hohem Zins (...) refinanzieren mussten. (...).“

Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Vorliegen einer Schenkung postuliert, sind keine Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass der vom Verwaltungsgericht im ersten Entscheid ange- nommene Sachverhalt unzutreffend sein sollte. Für die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der entgegengenommenen Fr. 160 000.-- bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vom fehlenden Schenkungscharakter wissen musste, spricht insbesondere die Verkettung der folgenden Aspekte und Umstände,

  • dass der Beschwerdeführer als Bauführer in einem Architekturbüro bzw. bei der Firma ... arbeitet,

  • dass er von den Liquiditätsproblemen des „Schenkers“ (Schwiegervater seiner Schwester) mindestens seit dem 23. Juni 1990 Kenntnis hatte (vgl. Dossier ... = Quittung vom 23. Juni 1990, mit welcher der „Schen- ker“ bescheinigte, vom Beschwerdeführer zur Bezahlung des Baurechts- zinses für das 2. Quartal 1990 für die Liegenschaft ... Fr. 27 851.-- er- halten zu haben),

56 StPS 1/02

  • dass er nicht nur von den Liquiditätsproblemen des „Schenkers“ wuss- te, sondern zudem dem „Schenker“ insgesamt Fr. 142 377.15 als Dar- lehen gewährte,

  • dass er dem „Schenker“ diese Darlehenssumme ohne Sicherheiten und ohne Zins gewährte, obwohl er zur Finanzierung dieser Darlehenssumme sich selber bei der Bank (...) verschulden und dafür erhebliche Zinsen zahlten musste (vgl. Dossier ... = Kreditvertrag mit 13 % Zins, Fr. 500.-- einmalige Bearbeitungsgebühr, ¼ % Kreditkommission pro Quartal, stille Lohnzession von Fr. 2 000.-- pro Monat etc.),

  • dass Gläubigerin des Baurechtszinses für die Liegenschaft ... die X. ist,

  • dass der Präsident der X. mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers identisch ist,

  • dass dieser Arbeitgeber des Beschwerdeführers zusätzlich noch insofern in die Angelegenheit involviert war, als die vom Beschwerdeführer dem „Schenker“ am 23. Juni 1990 als Darlehen gewährten Fr. 62 851.-- vom Arbeitgeber vorgestreckt wurden und am 2. Mai 1991 an den Ar- beitgeber zurückgezahlt bzw. gemäss dessen Weisung an die vom Ar- beitgeber beherrschte ...AG weitergeleitet wurden,

  • und dass weitere gewichtige Anhaltspunkte für die (vom Beschwerde- führer bestrittene) Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem „Schenker“ vorliegen, namentlich:

  • dass ein in einem Architekturbüro tätiger Bauführer einen Betrag von Fr. 35 000.--, welchen er nicht „flüssig“ hat, sondern sich beim Ar- beitgeber ausborgt, nicht ohne irgendwelche Sicherheiten als Darle- hen zur Erstellung einer Lärmschutzwand für die Villa am ... in ... ge- währt, es sei denn, dass er oder sein Arbeitgeber in diesem Zusam- menhang mit Arbeiten oder Dienstleistungen betraut sind,

StPS 1/02 57

  • dass eine solche Lärmschutzwand die Chancen für den Verkauf dieser Villa mit Bootshaus in ... offenkundig verbesserte (diese im Baurecht stehende Villa mit Bootshaus wurde in der Folge am ... für Fr. ... ver- kauft),

  • dass die ohne Sicherheiten und ohne ausdrückliche Darlehenszinsen gewährte Mithilfe bei der Finanzierung der Baurechtszinsen (Fr. 27 851.-- für das 2. Quartal 1990) nur dann Sinn macht, wenn ein Ende des Liquiditätsengpasses beim Darlehensnehmer („Schen- ker“) absehbar war, was den Schluss nahelegt, dass ein Verkauf der Villa in Vorbereitung war,

  • dass mithin der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung des Verkaufes der Villa mit Bootshaus mitgewirkt hat (vgl. Erstellung/Finanzierung Lärmschutzwand, Überbrückung des Liquiditätsengpasses durch Dar- lehensgewährung ohne Sicherheiten/Darlehenszinsen etc.),

  • dass der „Schenker“ und der Beschwerdeführer zumindest zeitweise den gleichen Steuervertreter hatten, woraus abzuleiten ist, dass die- ser Steuervertreter die konkreten Verhältnisse näher kannte,

  • dass dieser gemeinsame Steuervertreter am 6. Juni 1991 gegenüber der Steuerverwaltung schriftlich festhielt: „A. stand Herr B. beim Ver- kauf der Liegenschaft ... mit Rat zur Verfügung“ (vgl. Einsprache-Ak- ten, act. 86),

  • und dass schliesslich in der Quittung vom 21. November 1990, ge- mäss welcher der „Schenker“ bescheinigte, vom Beschwerdeführer Fr. 20 000.-- erhalten zu haben, ausdrücklich auf eine „Vereinbarung Liegenschaft ...“ Bezug genommen wurde.

58 StPS 1/02

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass für den vorliegenden Entscheid des Gerichts nicht ein einzelnes der vorgenannten Elemente massgebend ist, sondern vielmehr die Verkettung all dieser Feststellungen und Ausführungen zur hier entscheidenden Schlussfolgerung führt, dass der Beschwerdeführer wusste, dass seine für den „Schenker“ erbrachten Leistungen in den Jahren 1990 und 1991 (u.a. Erstellung bzw. Finanzie- rung Lärmschutzwand, Überbrückung des Liquiditätsengpasses beim „Schenker“ durch Darlehensgewährung ohne Sicherheiten/Darlehenszin- sen, Kreditaufnahme für Darlehensgewährung an „Schenker“ mit Bezah- lung von Kreditzinsen in der Höhe von 13 % sowie weiterer Kosten, Bera- tung beim Verkauf etc.) „nicht gratis“ erfolgen, sondern beim Verkauf der Villa mit Bootshaus zu einer Gegenleistung aus dem Verkaufserlös führen werden. Diese Relation wird schliesslich auch dadurch untermauert, dass die erste „Schenkungstranche von Fr. 100 000.--“ am ... und mithin nur einen Tag nach dem Verkauf der Villa erfolgte. Im Wissen um die darge- legte Vorgeschichte des Verkaufes der Villa vom ... konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen annehmen, dass die ihm vom Schwiegervater seiner Schwester (ungeachtet der ihm bekannten finanziellen Probleme des Verkäufers) zugegangenen Fr. 160 000.-- Schenkungscharakter aufweisen. Dafür spricht abschliessend auch die Höhe der geltend gemachten Schenkung, da es völlig lebensfremd wäre, anzunehmen, dass ein Grundstückverkäufer mit finanziellen Problemen auch ohne Gegenleistungen vom Verkaufserlös insgesamt Fr. 160 000.-- an den in der Baubranche tätigen Bruder der Schwiegertochter „verschenken“ würde.

  1. c) Wenn aber nach dem Gesagten erwiesen ist, dass der Beschwerde-

führer vom fehlenden Schenkungscharakter der vom Verkäufer empfange- nen Fr. 160 000.-- wusste, muss nach der in Erwägung 3a dargelegten

StPS 1/02 59

Rechtsprechung angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Deklaration der betreffenden Fr. 160 000.-- („als Schenkung“) mit dem Willen handelte, die Steuerbehörden zu täuschen und eine zu niedrige Veranlagung zu erreichen; zumindest hat er eine zu niedrige Veranlagung in Kauf genommen, was für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes ausreicht.

60 StPS 1/02

Inhalt Seite

Justizentscheide − Ausbildungskosten/Weiterbildungskosten; Sozialabzug für ein in der beruflichen Ausbildung stehendes Kind 52 − Geschäftsmässig begründeter Aufwand/geldwerte Leistung: Übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 55 − Wechsel der zeitlichen Bemessung: Ausserordentlicher Ertrag bei der Unterlassung von geschäftsmässig begründeten Abschreibun- gen 60 − Wechsel der zeitlichen Bemessung: Ausserordentliches Ein- kommen bei Dividendenausschüttungen 68 − Liegenschaftenschätzung: Eigenmietwertermittlung nach Norm- mietwert-Methode, Unterschiede zwischen Alt- und Neu- schätzungen, Anpassungen an aktuelle Marktbedingungen, Rechtsgleichheit 74 − Handänderungssteuer: Wirtschaftliche Handänderung, Über- tragung eines Kaufsrechts, Verzicht auf Kaufsrechtsausübung, Handänderungswert 84 − Steuerarrest: Beschwerde gegen Arrestvollzug, Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörden, Prüfung des Arrestbefehls auf Nichtigkeit, Spezifikation der Arrestgegenstände, Ergänzung der Sicherstellungsverfügung durch separaten Arrestbefehl, Gläubigerbezeichnung, Arrestlegung für Steuerforderung als solche und für Sicherstellungsanspruch 93

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

StPS 2/01 51

Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 8. Mai 2001 i.S. Ehegatten W. (StKE 51/01)

Ausbildungskosten/Weiterbildungskosten; Sozialabzug für ein in der beruf- lichen Ausbildung stehendes Kind (Art. 34 lit. b, Art. 26 Abs. 1 lit. d und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG)

Das Studium zum Bauingenieur an einem Technikum ist als Ausbil- dung zu betrachten, deren Kosten nicht als Weiterbildungskosten aner- kannt werden können. Daran ändert auch nichts, dass vorher eine Lehre in einem ähnlichen Bereich absolviert wurde. Diese ist eine Voraussetzung dafür, dass die Ausbildung am Technikum überhaupt absolviert werden kann. Im Übrigen bestehen Sinn und Zweck der Regelung über den Abzug der Weiterbildungskosten darin, dass ein Steuerpflichtiger die für die Er- zielung seines Einkommens nötigen Kosten der Weiterbildung als Berufs- auslagen bzw. Gewinnungskosten abziehen kann, und nicht die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung seiner Kinder. Solche Kosten stehen mit dem Einkommen des Steuerpflichtigen nicht in einem wirtschaftlichen Zusam- menhang. Sie sind im Sozialabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG be- rücksichtigt.

Aus den Erwägungen

1. ...

StPS 2/01 53

2. Die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Um- schulungskosten des Steuerpflichtigen können als Berufskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG). Nicht abgezogen werden können hingegen die Ausbildungskosten (vgl. Art. 34 lit. b DBG). Ausbildungskosten sind Aufwendungen für die Vorbe- reitung auf die Berufsausübung und keine Ausgaben, die mit dem Einkom- men in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Es ist zu unter- scheiden zwischen Berufsaufstieg im engeren und weiteren Sinn: Eine Weiterbildung umfasst nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits er- worbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch den Erwerb ver- besserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Kosten für die Weiterbildung bzw. für den beruflichen Aufstieg (z.B. Ausgaben für Fach- kurse) sind demnach abzugsfähig, soweit sie dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den bisherigen Beruf besser ausüben kann bzw. den Anforderungen des bisherigen Berufs besser gerecht wird. Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn sind dagegen nicht Gewinnungskosten, wenn sie für eine Ausbildung aufgewendet werden, die zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen. Die Auslagen sind in einem solchen Fall nicht für die Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufes bestimmt, sondern dienen einer neuen Ausbildung und sind daher als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten anzusehen (vgl. Agner/Jung/ Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 110 f., mit Hinweis auf BGE 113 I b 120 E. 3 a). Zu den Ausbildungskosten gehören insbesondere alle Aufwendungen, die mit dem Besuch einer höheren Lehranstalt, wie Universität, Eidgenössische Technische Hochschule, Fachhochschule oder dem Besuch einer Schule zum Erwerb eines

54 StPS 2/01

Berufsabschlusses oder Maturitätszeugnisses verbunden sind (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2 a, Art. 34 DBG N 14).

Der Sohn der Pflichtigen lernte Tiefbauzeichner und nahm nach einem Jahr im Beruf die Ausbildung zum Bauingenieur am Technikum in Rapperswil in Angriff. Das Studium zum Bauingenieur an einem Techni- kum ist als Ausbildung zu betrachten und die Kosten können nicht als Weiterbildungskosten anerkannt werden. Daran ändert auch nichts, dass der Sohn eine Lehre als Bauzeichner machte und ein Jahr auf seinem er- lernten Beruf arbeitete. Eine Lehre ist Voraussetzung dafür, dass die Aus- bildung am Technikum überhaupt absolviert werden kann.

3. Im Übrigen besteht der Sinn und Zweck der Regelung über den Ab- zug der Weiterbildungskosten darin, dass ein Steuerpflichtiger die für die Erzielung seines Einkommens nötigen Kosten der Weiterbildung als Be- rufsauslagen bzw. Gewinnungskosten abziehen kann, und nicht die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung seiner Kinder. Diese Kosten für die Kinder stehen mit dem Einkommen des Steuerpflichtigen nicht in einem wirt- schaftlichen Zusammenhang. Die Kosten, die den Eltern für die Ausbil- dung ihrer Kinder entstehen, sind im pauschalen Sozialabzug in Höhe von Fr. 5 100.-- gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG berücksichtigt (vgl. Code 730 der Veranlagungsverfügung). Zudem bestehen die vorliegend geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 14 020.-- pro Jahr zum grossen Teil (Fr. 12 000.--) aus Fahrkosten, welche nicht nachgewie- sen wurden und deshalb ohnehin nicht anzuerkennen wären.

4. ...

StPS 2/01 55

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 18. Juni 2001 i.S. D. AG (StKE 272/99)

Geschäftsmässig begründeter Aufwand / geldwerte Leistung: Übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften (§ 38 Abs. 1 lit. b aStG; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG)

Bei Immobiliengesellschaften wird als Salär an die Aktionäre eine Verwal- tungsaufwandspauschale von 5 % der Brutto-Mieterträge zugelassen, wenn die Verwaltung durch die Steuerpflichtige selber vorgenommen wird. Für die durch die Pflichtige selber vorgenommenen Hauswartstätigkeiten kann zusätzlich eine Pauschale von 3.5 % der Netto-Mietzinseinnahmen als geschäftsmässig begründet angesehen werden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Einschätzungsbehörden liessen Verwaltungskosten von 5 % der Brutto-Mietzinseinnahmen sowie ein Verwaltungsratshonorar in Höhe von Fr. 2 000.-- als geschäftsmässig begründeten Aufwand zum Abzug zu. Die Einspracheinstanzen gewährten zusätzlich eine Pauschale von 3.5 % der Netto-Mietzinseinnahmen für selbst ausgeführte Hauswartstätigkeiten und erhöhten das anerkannte Verwaltungsratshonorar auf Fr. 5 000.--.

56 StPS 2/01

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Die Pflichtige führte für die Bereiche Dienstleistungen

und Lie-

genschaften eine separate Spartenrechnung. Bei den Liegenschaften wur-

de 1995 ein Lohnaufwand von Fr. 88 000.-- verbucht. Der Revisor

rechnete davon Fr. 75 000.-- als übersetzten Lohnaufwand auf. Der Veranlagungsverfügung liegt u.a. folgende Aufstellung des Revisors bei:

Jahr

Bruttozinsen

Total Pers-Ko

5 % Verw-Ko

VR-Honorar

übers Lohnaufw

1993

186 598

115 000

9 330

ca. 5 000

100 000

1994

222 228

93 545

11 111

ca. 2 000

80 000

1995

218 416

88 000

10 921

ca. 2 000

75 000

Gemäss § 38 Abs. 1 lit. b aStG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG

sind für

die Berechnung des steuerbaren Reingewinnes zum Saldo der Gewinn-

und

Verlustrechnung auch

geschäftsmässig nicht

begründete

Aufwendungen und geldwerte Leistungen

hinzuzuzählen. Eine geldwerte

Leistung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn (i) eine Leistung

ausgerichtet wird, der keine angemessene Gegenleistung gegenüber

steht,

sodass

sich die Leistung als Entnahme

von Gesellschaftsmitteln, in einer

Verminderung des durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt; (ii) mit der Leistung ein Anteilsinhaber

(oder ihm nahestehende Person) begünstigt wird, wobei anzunehmen

ist,

dass die Leistung unterblieben oder wesentlich geringer wäre, wenn der

Empfänger der Leistung eine der Gesellschaft fernstehende Person

wäre,

die Leistung also insofern ungewöhnlich ist und sich nicht mit

StPS 2/01

57

sachgemässem Geschäftsgebaren vereinbaren lässt; (iii) das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung offensichtlich ist und für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein muss (vgl. Brülisauer/Kuhn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 58 DBG N 104 ff.; vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern 1999, S. 431 ff.). Es stellt sich vorliegend zunächst einmal die Frage, ob der Lohnaufwand geschäftsmässig begründet ist oder ob davon auszugehen ist, dass die Lohnzahlung der Kapitalgesellschaft an die Anteilsinhaber nicht marktkonform ist, ihre Ursache nicht im Vertrags-, sondern im Beteiligungsverhältnis hat und den Anteilsinhabern im Umfang der übersetzten Vergütung eine geldwerte Leistung zufliesst, welche als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gesellschaft aufzurechnen ist.

  1. b) Die Einsprecherin wendet ein, die durch sie selber verbuchte Auf-

teilung und Zuordnung der Kosten könne von der Steuerverwaltung nicht übernommen werden. Dieser Einwand der Pflichtigen ist jedoch nicht stichhaltig, weil sie sich nach Treu und Glauben auf ihrer Verbuchung be- haften lassen muss. Überdies führt die Pflichtige in der Einsprache selber aus, es werde eine kontenmässige Aufteilung zwischen den Bereichen Lie- genschaften und Dienstleistungen vorgenommen, u.a. um eine interne Darstellung der effektiv angefallenen und bezahlten Kosten zu ermöglichen. Der Revisor liess einen pauschalen Verwaltungsaufwand von 5 % des Bruttomietertrages (Fr. 10 921.--) und Verwaltungsratshonorare in Höhe von Fr. 2 000.-- als geschäftsmässig begründet zum Abzug zu. Bezüglich der Verwaltungskosten wird durch die Pflichtige u.a. angeführt, die Verwaltungsräte würden auch Reinigungs- und Reparaturarbeiten ausführen. Es seien zudem verschiedene Eigenarbeiten ausgeführt worden, welche nicht entschädigt worden seien. Eine Verwaltungsaufwands-

58 StPS 2/01

Pauschale von 5 % des Bruttoertrages entspricht der Praxis und wurde durch das Bundesgericht auch im interkantonalen Steuerrecht geschützt, wenn die Verwaltung durch das Steuersubjekt selbst vorgenommen wird (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, S. 502). Auch bei der Besteuerung von schweizerischem Grundeigentum von Holdinggesellschaften wird ein Aufwand für die Verwaltung bis maximal 5 % der Mieterträge gewährt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 24 zu § 73). Die Buchhaltungsarbeiten in Höhe von Fr. 8 770.25 wurden an Dritte vergeben. Angesichts dessen, dass ein wesentlicher Teil der Verwaltungsarbeiten an Dritte vergeben wurde, ist die gewährte Pauschale von 5% grosszügig bemessen und es ist bezüglich des Verwaltungsaufwandes nicht von der Berechnung der Vorinstanzen abzuweichen. Hingegen entsprechen die gewährten Fr. 2 000.-- nicht einem für diese Verhältnisse marktüblichen Verwaltungsratshonorar und das Honorar ist um Fr. 3 000.-- auf Fr. 5 000.-- zu erhöhen. Zudem müssen die durch die Einsprecherin selbst erbrachten Hauswartstätigkei- ten mitberücksichtigt werden, was durch eine Pauschale von 3.5 % der Nettomietzinseinnahmen geschehen kann (vgl. Oberle, in: Schweizerischer Hauseigentümerverband, Nebenkosten und Heizkosten, Zürich 1995, S. 22). Die Nettomietzinseinnahmen errechnen sich durch die Bruttoein- nahmen von Fr. 218 416.--, reduziert um die Unterhaltskosten, Sachversi- cherung, Gebühren und Abgaben, Strom-, Wasser- und Heizkosten, den übrigen Verwaltungsaufwand, Werbung und Spesen (vgl. Jahresrechnung 1995, S. 5 und S. 6), was einen Nettomietertrag von Fr. 198 954.-- er- gibt. Davon 3.5 % ergibt einen Pauschalaufwand für die Hauswarttätigkeit von Fr. 6 963.--.

StPS 2/01 59

  1. c) Die Einsprecherin behauptet weiter, die Verwaltungsräte hätten Ei-

genleistungen erbracht, welche nicht abgegolten worden seien. Diese Be- hauptung wurde nicht näher substantiiert. Falls es jedoch zutreffen sollte, dass Eigenleistungen erbracht worden wären, müsste bei der Gesellschaft im Umfang der Eigenleistungen ein Ertrag ausgewiesen werden. Wie die oben stehenden Ausführungen zeigen, ist der Lohnaufwand für die laufen- den Aufwendungen eindeutig zu hoch bemessen und nicht geschäftsmäs- sig begründet. Falls die Einsprecherin jedoch im Umfang des Lohnaufwan- des Eigenleistungen an den eigenen, vermieteten Liegenschaften erbrach- te, ist davon auszugehen, dass diese Eigenleistungen wertvermehrend sind, der Ertragserzielung dienen, über den Bilanzstichtag hinaus einen Nutzen abwerfen und somit zu aktivieren sind (vgl. DA Ziff. 222 lit. a; Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 8. Auflage, Bern 1999, S. 293 und S. 304; vgl. Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 178 zu § 22; vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., N 52 zu § 221). Dies bedeutet, dass die Fr. 65 037.-- ohnehin aufzurechnen sind, sei dies als übersetzter Lohnaufwand oder als Eigenleistungen.

3. ...

60 StPS 2/01

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2001 i.S. M. AG (VGE 635/00)

Wechsel der zeitlichen Bemessung: Ausserordentlicher Ertrag bei der Un- terlassung von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen (§ 107 d Abs. 3 aStG; Art. 206 Abs. 3 DBG)

Wurden in den Vorjahren stets dieselben Abschreibungssätze angewendet, müssen diese Sätze grundsätzlich auch in der Bemessungslücke angewen- det werden. Entscheidend ist die Kontinuität der Abschreibungspraxis.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die M. AG schrieb ihre Liegenschaft vor und nach der Bemessungs- lücke stets zu einem Prozentsatz von 2.45 % bis 3.16 % des Buchwertes ab. In der Bemessungslücke wurden keine Abschreibungen vorgenommen, was als ausserordentlicher Ertrag mit der Sondersteuer erfasst wurde.

Aus den Erwägungen

StPS 2/01 61

1. Vorliegend umstritten ist einzig noch die Besteuerung von unterlas- senen Liegenschaftsabschreibungen in Höhe von Fr. 40 000.-- als Sonder- steuer im Sinne von Art. 206 DBG und § 107 d aStG.

  1. a) Art. 206 DBG und § 107 d aStG regeln den Übergang von der zwei-

jährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veran- lagung mit Gegenwartsbemessung bei den juristischen Personen. Gemäss Art. 206 Abs. 1 DBG wird die Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (d.h. 1995) nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Ausserordentliche Erträge, die in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre n-2 (d.h. 1993) und n-1 (d.h.

  1. 1994) erzielt werden, unterliegen einer nach Art. 68 DBG bemessenen

Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlus- ten verwendet werden (Art. 206 Abs. 2 DBG). Als ausserordentliche Erträ- ge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermö- gensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlas- sung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 206 Abs. 3 DBG). Die Bestimmung von § 107 d aStG entspricht dem Wortlaut von Art. 206 DBG; in Bezug auf die Bemessung der Sondersteuer wird auf § 26 Abs. 2 und 4 aStG verwiesen.

Der Sinn und Zweck von Art. 206 Abs. 2 DBG besteht zum einen darin, ausserordentliche Erträge steuerlich zu erfassen, die in der zweijährigen Übergangsperiode entstehen, um zu verhindern, dass diese in eine allfällige Bemessungslücke fallen. Zum anderen soll verhindert werden, dass solche Gewinne im Durchschnitt der zweijährigen Bemessungsperiode nur zur Hälfte erfasst werden. Demnach sollen

62 StPS 2/01

ausserordentliche Erträge mit der Sondersteuer (mit einer vollen Jahressteuer) abgerechnet werden. Bei der Erhebung der Sondersteuer handelt es sich um eine steuerliche Schlussabrechnung zufolge des Systemwechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung (vgl. BGE in StE 1999 B 74.31.1 Nr. 3, Erw. 3 c; Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei juristischen Personen, Erläuterungen zu Art. 5, S. 4; vgl. auch Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 206 DBG N 18).

  1. b) Die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen in

einer Bemessungslücke wird im Gesetz deshalb der Sondersteuer unter- worfen, weil es andernfalls der Steuerpflichtige in der Hand hätte, dann höhere Gewinne auszuweisen und die Abschreibungssätze nach Möglich- keit zu verkleinern, wenn die damit ausgewiesenen Gewinne bemessungs- rechtlich nicht relevant sind. Durch ein solches Vorgehen lässt sich der Li- quidationsgewinn schmälern (StE 1991 B 23.47.2 Nr. 6, Erw. 3 b). Es ist wirtschaftlich und handelsrechtlich nur dann vertretbar, Abschreibungen nicht vorzunehmen, wenn die Summe der vorgenommenen Abschreibun- gen die durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten berechtigten Abschrei- bungen ihrerseits übersteigen. Andernfalls entspricht die Bilanz weder dem Zivil- noch dem Steuerrecht und ist zu berichtigen (Probst, Das Ge- setz über die direkte Bundessteuer, Band 2 - Juristische Personen, S. 297 und 349).

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie geschäftsmässig

begründete Abschreibungen unterlassen hat und diese als ausserordentli-

StPS 2/01 63

che Erträge zu veranlagen sind. Umstritten ist jedoch die Höhe der der Sondersteuer unterliegenden unterlassenen Abschreibungen.

  1. a) Die Abschreibungen beziehen sich auf die 1990 erstellte

Geschäftsliegenschaft der Beschwerdeführerin in Brunnen (GB-Nr. ...). Ende 1998 hat die Beschwerdeführerin die Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 610 000.-- an ihren Verwaltungsratspräsidenten veräussert.

Zwischen

1990

und 1996 wurden

folgende Abschreibungen

vorgenommen:

Jahr

Buchwert

vor Abschreibung

Abschreibung

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

757 877.00

686 851.00

670 000.00

650 000.00

650 000.00

650 000.00

630 000.00

19 877.05

16 851.00

20 000.00

--

--

20 000.00

20 000.00

Die Abschreibungen entsprechen einem Prozentsatz von 2.45 bis 3.16

des Buchwertes (Durchschnitt: 2.86 %).

Die Vorinstanz

hat in Berücksichtigung

der in den Jahren 1990 bis

1996 getätigten Abschreibungen für die Jahre 1993 und 1994 Abschrei- bungen in Höhe von je Fr. 20 000.-- als unterlassene Abschreibungen ver- anlagt. Dies entspricht einem Abschreibungssatz von 3.07 % (bei Buch- wert von Fr. 650 000.--) bzw. 3.17 % (bei Buchwert von Fr. 630 000.--).

64

StPS 2/01

  1. b) Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen der Begründung des

Hauptantrages geltend, der Wert des Geschäftsgebäudes habe gemäss Bauabrechnung Fr. 423 840.80 betragen. Gemäss Kapitel 280 des Schwyzer Schätzerhandbuches betrage der Altersentwertungsabzug einer massiven Gewerbebaute mit einem Lebensalter von 100 Jahren während den ersten 5 Jahren bei mittlerem Unterhalt 3 %. Die technische Alters- entwertung pro Jahr betrage somit 0.6 %. Demzufolge betrage die Alters- entwertung pro Jahr lediglich Fr. 2 543.-- (0.6 % von Fr. 423 840.80).

Im Rahmen der Begründung des Eventualantrages beruft sich die Be- schwerdeführerin darauf, dass die Anlagekosten Fr. 708 061.50 betrugen und sie die Geschäftsliegenschaft per 31. Dezember 1998 zu einem Preis von Fr. 610 000.-- veräussert habe. Insgesamt seien somit Abschreibun- gen im Umfang von Fr. 708 061.50 ./. Fr. 610 000.-- = Fr. 98 061.50 geschäftsmässig begründet. Bei einer Besitzesdauer von 10 Jahren und 11 Monaten betrage damit der Abschreibungssatz 1.3563 % pro Jahr, d.h. Fr. 8 980.-- 1993 und Fr. 8 858.-- 1994 (Beschwerdeschrift S. 3).

  1. c) Die Abschreibungen sollen den effektiv eingetretenen, periodenge-

recht abgegrenzten Wertverminderungen entsprechen. Die Feststellung der wirklichen Entwertung eines Vermögensobjektes bereitet jedoch oft erheb- liche Schwierigkeiten. Die Veranlagungsbehörde ist normalerweise nicht in der Lage, das Ausmass der effektiven Entwertung jedes einzelnen Akti- vums zu überprüfen. Das zulässige Mass der Abschreibungen ist daher durch Schätzungen zu ermitteln (Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuer- recht, § 13 Rz 35). In der Praxis wird diesbezüglich regelmässig auf die von der EStV in den einschlägigen Merkblättern publizierten Abschrei- bungssätze abgestellt, dies garantiert eine Berechnung der Abschreibun- gen in den einzelnen Branchen nach einheitlichen Sätzen (vgl. Richner/

StPS 2/01 65

Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

§ 64 Rz 49, 51).

In diesem Sinne wird die geschäftsmässige Begründet-

heit der Abschreibungen in der

Praxis regelmässig auf Grund pauschaler

Abschreibungssätze beurteilt (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 13 Rz 28). Der

Steuerpflichtige

kann zwar auch vom System der Abschreibungssätze ab-

weichen, wenn er

glaubhaft machen kann, dies entspreche seiner Unter-

nehmung besser und er damit die geschäftsmässige Begründetheit belegt.

Hat sich der Steuerpflichtige jedoch für eine Abschreibungsmethode

ent-

schieden, so muss er sich dabei behaften lassen. Ein Methodenwechsel ist nur zulässig, wenn er aus triftigen innerbetrieblichen Gründen erfolgt

(Cagianut/Höhn,

a.a.O.,

§ 13 Rz 43). Ein einmal

gewähltes

Abschreibungsverfahren muss in

diesem Sinn in der Regel dauernd

beibehalten werden und es darf

keine steuerplanerisch bedingten

Änderungen erfahren (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz

über die direkte

Bundessteuer,

Art. 62 Rz 1; Brülisauer/Kuhn, in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 62 Rz 9).

d) Gemäss

dem von

der Eidg. Steuerverwaltung

erlassenen

Merkblatt A

1995 vom

Oktober 1994 beträgt der

jährliche

Normalabschreibungssatz für Geschäftshäuser auf Gebäude und Land

zusammen 3 % des

Buchwertes, wobei eine Abschreibung nur bis zum

Wert des Landes zulässig ist.

Indem die Beklagte nach Erstellung des Geschäftshauses im Jahre

1990 bis 1996 (abgesehen von den Jahren 1993 und 1994) Abschrei-

bungen von durchschnittlich 2.86 % des Buchwertes vorgenommen hat

(2.43 % - 3.17 %) und sie diese Abschreibungen in den handelsrechtli- chen Jahresabschlüssen verbucht hat (vgl. Bf-act. 1-12), hat sie nachhal-

tig zu verstehen

gegeben, dass

sie diese Abschreibungen als geschäfts-

66

StPS 2/01

mässig begründet erachtet, d.h., dass diese die tatsächlich eingetretene

Entwertung der fraglichen Liegenschaft widerspiegeln (vgl. StE 1997

B 23.7 Nr. 7, Erw. 3 b/cc/ccc). Diese Abschreibungen wurden von den

Steuerbehörden auch akzeptiert.

Auf Grund des eigenen Verhaltens der Pflichtigen (vor und nach der

Übergangsperiode vorgenommene Abschreibungen) und der

generellen

steuerlichen Abschreibungspraxis ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-

instanz Abschreibungen in Höhe von je Fr. 20 000.-- (entsprechend einem

Abschreibungssatz von 3.07 für 1993 und 3.17 für 1994) für die Jahre

1993 und 1994 als ausserordentlichen Ertrag veranlagt

hat. Der Hinweis

der Beschwerdeführerin auf die Tabelle für technische

Altersentwertung

im Schwyzer Schätzerhandbuch vermag daran nichts zu ändern. Diese

Tabelle gelangt bei der Gebäudeschätzung zur Anwendung. Dabei ist die

technische Altersentwertung nur ein Element neben vielen, welches bei

der Schätzung einer Liegenschaft zu berücksichtigen ist. Bei der

Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken sind Verkehrs- und

Ertragswert zu berücksichtigen (vgl. § 12 der Verordnung über die

steueramtliche Schätzung von Grundstücken, SRSZ 172.113), wobei der

Verkehrswert in der Regel aus Ertrags- und Realwert ermittelt wird. Der

Zeitbau- bzw. Zustandswert wiederum ist ein Bestandteil des Realwertes

(vgl. § 17 GebäudeschätzungsVo).

Ginge

man bei

den

Abschreibungssätzen von der technischen Altersentwertung gemäss den

Vorschriften für die Gebäudeschätzung aus, wäre der Abschreibungssatz

für jede Liegenschaft des Geschäftsvermögens einzeln und in einem

umfassenden Abklärungsverfahren festzustellen,

was einen kaum zu

bewältigenden Verwaltungsaufwand mit

sich

bringen würde.

Die

Beschwerdeführerin handelt ohnehin

widersprüchlich

und

rechtsmissbräuchlich, wenn sie in den Jahren vor und nach der

StPS 2/01

67

Bemessungslücke Abschreibungen nach den Abschreibungssätzen der Eidg. Steuerverwaltung vornimmt und dann für die zwei Jahre der Bemes- sungslücke plötzlich auf die technische Altersentwertung nach den Vor- schriften für die Gebäudeschätzung abstellen will. Mit dem Hinweis auf die technische Altersentwertung nach den Vorschriften für die Gebäude- schätzung vermag die Beschwerdeführerin auf jeden Fall nicht darzutun, dass die Summe der vor 1993 vorgenommenen Abschreibungen die durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten berechtigten Abschreibungen bereits übersteigt und Abschreibungen in den Jahren 1993 und 1994 deshalb betriebswirtschaftlich nicht notwendig gewesen wären.

Auch mit dem Hinweis auf den Veräusserungerlös vermag die Be- schwerdeführerin die geschäftsmässige Begründetheit der von der Vorin- stanz aufgerechneten Abschreibungen nicht zu widerlegen. Für die Beur- teilung, ob eine Abschreibung im Einzelfall geschäftsmässig begründet ist, sind grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag massgebend (Art. 960 Abs. 2 OR). Es kann nicht nachträglich mit dem Hinweis auf den Veräusserungserlös auf frühere Abschreibungen zurückgekommen werden. Wie bereits erwähnt, muss ein einmal gewähltes Abschreibungsverfahren in der Regel dauernd beibehalten werden (vgl. E. 2 c vorstehend). Im Übrigen vermag der bei einer Veräusserung an einen nahestehenden Dritten (Verwaltungsratspräsident) erzielte Erlös ohnehin nur bedingt Aufschluss zu geben über den Wert des veräusserten Objektes. Dass wegen der sich auf der Liegenschaft befindlichen Transformatorenstation allenfalls eine Erlösminderung in Kauf genommen werden musste, hat aus den erwähnten Gründen ebenfalls keinen Einfluss auf die Abschreibungssätze, zumal für die Einräumung des Rechts zur Errichtung einer solchen Station 1998 eine Entschädigung bezahlt wurde (vgl. Bf-act. 13).

68 StPS 2/01

3. ...

StPS 2/01 69

Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 27. April 2001 i.S. Ehegatten X. (StKE 175/00)

Wechsel der zeitlichen Bemessung: Ausserordentliches Einkommen bei Dividendenausschüttungen (Art. 218 Abs. 3 DBG)

Als aperiodische und somit ausserordentliche Vermögenserträge gelten of- fene und verdeckte Gewinnausschüttungen personenbezogener Kapitalge- sellschaften, die im Vergleich zu den Vorjahren auf eine Änderung der Dividendenpolitik zurückzuführen sind.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Ehegatten X. sind am 31.12.1998 aus dem Kanton Schwyz in den Kanton Zürich weggezogen. Eine im Wegzugsjahr erstmals ausbezahlte Dividende von Fr. 750 000.-- wurde bei der direkten Bundessteuer als ausserordentliches Einkommen erfasst. Die Pflichtigen bringen einspracheweise vor, es sei kein Einkommen mit ausserordentlichem Charakter zugeflossen. Eventualiter sei das mit der Jahressteuer zu erfassende ausserordentliche Einkommen um Fr. 500 000.-- zu reduzieren.

70 StPS 2/01

Aus den Erwägungen

1. Die Einsprache erfolgte innert der 30-tägigen Frist (Art. 132 Abs. 1

DBG). Die Vertreterin ist bevollmächtigt. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Einspracheinstanz auf die Einsprache ein. Die Pflich- tigen sind am 31.12.1998 aus dem Kanton Schwyz in den Kanton Zürich weggezogen. Der Wegzugskanton ist für die Erfassung der ausserordentli- chen Einkünfte nach Art. 218 Abs. 3 DBG zuständig (vgl. Art. 11 lit. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; vgl. Beilage 3 des Kreis- schreibens Nr. 6 vom 20.8.1999, publ. in: ASA 68, 384).

2. Es stellt sich die Frage, ob die Dividende in Höhe von

Fr. 750 000.-- ausserordentliches Einkommen im Sinne von Art. 218 Abs. 3 DBG darstellt. Art. 218 Abs. 3 DBG erwähnt unter den ausseror- dentlichen Einkünften „Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3, ausserordentliche Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit“. Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend. Die Ausserordentlich- keit des Einkommens kann herrühren:

  • Aus der Einmaligkeit einer Leistung. Prinzipiell sind alle einmaligen Einkünfte ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 218 DBG. Diese einmalige Leistung kann dabei periodische Zahlungen ersetzen oder nicht.

StPS 2/01 71

Beispiele: Lotteriegewinne, Entschädigungen für die Aufgabe oder die Nichtausübung einer Tätigkeit, aperiodische Vermögenserträge, Liqui- dationsgewinne.

  • Aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das seiner Natur nach regelmässig fliesst. Die Höhe dieses Einkommens ist aussergewöhnlich und hebt sich dadurch vom Üblichen ab.

Beispiele: Ausserordentliche Dividende, ausserordentliche Abfindungen für spezielle Leistungen, ausserordentliche Gratifikationen.

  • Aus einer Änderung in der Verbuchung der Einkommensquelle.

Beispiele: Auflösen von Rückstellungen im Anschluss an einen Wechsel der Verbuchungsmethode oder Unterlassen von geschäftsmässig be- gründeten Abschreibungen und Provisionen.

Diese verschiedenen Kriterien können auch untereinander verknüpft sein. Andererseits kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentli- chen Einkünften der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige im Stande ist, die Umstände der Ausrichtung seines Ein- kommens zu beeinflussen und somit die Bemessungslücke auszunützen. Ein solches ungewöhnliches Verhalten kann auch unter dem Blickwinkel der Steuerumgehung geprüft werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 6, a.a.O., Ziff. 252). Als aperiodische Vermögenserträge gelten insbesondere offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen personenbezogener Kapitalgesell- schaften, die im Vergleich zu den Vorjahren auf eine Änderung der Divi- dendenpolitik zurückzuführen sind. Ob die Ausschüttungen aus Reserven stammen oder aus dem ordentlichen Betriebsgewinn, spielt insofern keine

72 StPS 2/01

Rolle (vgl. Weisung des Kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von in den Jahren 1997 und 1998 angefallenen ausserordentlichen Einkünf- ten bei den natürlichen Personen vom 2.11.1998, N 18, in: Zürcher Steu- erbuch Teil I; vgl. Steuerseminar der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz für Treuhänder/Steuerberater vom 31.5./7.6.2000).

Herr X. ist Mitbegründer und Verwaltungsratspräsident der Y. AG, an welcher er zu 50 % beteiligt ist. Die Gewinne der Y. AG entwickelten sich in den Jahren 1992 bis 1997 wie folgt:

1992 Fr. 14 352.-- 1993 Fr. 1 542.-- 1994 Fr. 16 060.-- 1995 Fr. 21 248.-- 1996 Fr. 49 940.-- 1997 Fr. 74 238.--

In diesen Jahren wurden keine Dividenden ausgerichtet. Die Gewinn- situation änderte sich im Zusammenhang mit der Jahr-2000-Problematik. Der Gewinn stieg auf Fr. 1 684 358.-- im Jahre 1998. In diesem Jahr wurde erstmals eine Dividende von Fr. 1 500 000.-- ausgeschüttet (Anteil des Steuerpflichtigen: Fr. 750 000.--). Im Jahre 1999 betrug der Gewinn Fr. 1 107 966.-- und es wurde wiederum eine Dividende von rund 90 % des Reingewinns des entsprechenden Jahres (Fr. 1 000 000.--) ausge- schüttet. Die an Herrn X. 1998 ausgerichtete Dividende in Höhe von Fr. 750 000.-- ist erstmalig und besticht zudem durch ihre ausserordentli- che Höhe gegenüber Fr. 0.-- in den Vorjahren. Es ist von einer grundlegen- den Änderung in der Dividendenpolitik ab dem Jahre 1998 auszugehen. Auch liegt eine beherrschende Stellung und die Möglichkeit zur Beeinflus- sung der Dividendenpolitik durch den Steuerpflichtigen vor, weil Herr X.

StPS 2/01 73

zu 50 % an der Y. AG beteiligt und Verwaltungsratspräsident ist. Die Dividende ist als ausserordentlich zu qualifizieren und mit der Sondersteuer zu erfassen.

3. Auch unter dem Aspekt der Steuerumgehung muss die Dividende

einkommenssteuerlich erfasst werden. Steuerumgehung liegt vor, wenn das gewählte Vorgehen dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht entspricht, der ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wur- de und tatsächlich eine erhebliche Steuerersparnis eingetreten wäre (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, 9. Auflage, Bern 2001, S. 172). Die Y. AG hatte 1998 erstmals ein verkürztes, unterjähriges Geschäftsjahr vom 1.1.1998 bis zum 31.10.1998. Die Dividende 1998 in Höhe von Fr. 1 500 000.-- wurde auf Grund eines Verwaltungsratsbeschlusses vom 18.12.1998 ausgerichtet. Die Pflichtigen verlegten ihren Wohnsitz am 31.12.1998 vom Kanton Schwyz in den Kanton Zürich. Durch die Verkür- zung des Geschäftsjahres 1998 auf 10 Monate und die anschliessende Durchführung der Generalversammlung am 18.12.1998, wo die Ausrich- tung der Dividende noch im Jahre 1998 beschlossen wurde, fiel die Divi- dendenzahlung 1998 in eine Bemessungslücke. Hätte die Y. AG ein ganz- jähriges Geschäftsjahr beibehalten, hätte die Generalversammlung den Be- schluss über die Gewinnverwendung erst im Jahre 1999 getroffen (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR i.V.m. Art. 729 c OR), der Gewinn wäre erst im Jahre 1999 ausgeschüttet worden und die ausgerichtete Dividende wäre im Kanton Zürich sowohl mit den kantonalen Steuern als auch mit der direkten Bundessteuer erfasst worden.

4. Zudem ist zu beachten, dass es vorliegend um die direkte Bundes- steuer geht. Die Pflichtigen haben diesbezüglich die Steuerhoheit nicht verlassen. Bei der direkten Bundessteuer kann und darf bei einem Wohn-

74 StPS 2/01

sitzwechsel innerhalb der Schweiz keine Lücke entstehen. Dies im Gegen- satz zu den kantonalen Steuern, wo bei einer Wohnsitzverlegung von einem Kanton in den anderen ein Wechsel der Steuerhoheit stattfindet und wegen des Systems der zweijährigen Vergangenheitsbemessung Einkommensbestandteile in eine Bemessungslücke fallen können.

5. Auch der Eventualantrag ist abzuweisen und die Dividende ist in

voller Höhe zu erfassen. Es wurde 1998 erstmals eine wesentliche Divi- dende ausgeschüttet. Die Dividende erhöhte sich von Fr. 0.-- auf Fr. 750 000.--. Auch rechtfertigt es sich aus den in E.4 erwähnten Grün- den und wegen des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit, dass bei der direkten Bundessteuer der volle Be- trag, welcher den Pflichtigen zugeflossen ist, besteuert wird. Die Besteue- rung von lediglich einem Erhöhungsbetrag gegenüber zukünftigen, hypo- thetischen Dividenden ist bei der direkten Bundessteuer bei einem inter- kantonalen Wohnsitzwechsel nicht gerechtfertigt.

6. Zusammenfassend ist die Einsprache abzuweisen. In Bezug auf die

Bundessteuern werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 135 Abs. 3 DBG).

StPS 2/01 75

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. November 2000 i.S. Ehegatten D. (BGE 2P.279/1999)

Liegenschaftenschätzung: Eigenmietwertermittlung nach Normmietwert- Methode, Unterschiede zwischen Alt- und Neuschätzungen, Anpassungen an aktuelle Marktbedingungen, Rechtsgleichheit (Art. 4 aBV, § 68 Abs. 3 und 5 aStG, §§ 4 und 15 Abs. 2 SchätzV)

Jede Methode der Liegenschaftenschätzung führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalierung und Schematisierung, welche nicht allen Einzel- aspekten völlig gerecht zu werden vermag. Dies ist aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird. Gesetzwidrig ist ein Eigenmietwert dann, wenn er auf einem Wert beruht, der im Ergebnis höher liegt als der marktmässig erzielbare Ertrag. Zeitlich schematisierte Kategorisierungen können inso- weit marktgerecht sein, als weiter zurückliegende, tiefere Schätzungen von Umständen beeinflusst sind, die einen niedrigen Mietwert rechtfertigen. Wo solche Schematisierungen den wirtschaftlichen Begebenheiten nicht mehr entsprechen, darf von einer sofortigen Anpassung der früheren Werte abgesehen werden, um nicht in Perioden starker Marktschwankungen die gesamten Mietwerte in kurzen Zeitabständen immer wieder revidieren zu müssen. Im Kanton Schwyz, in dem der für die Einkommensbesteuerung massgebende Eigenmietwert in einem separaten Verfahren ermittelt wird, führt eine Erhöhung des örtlichen Mietpreisniveaus (Normmietwert) grund- sätzlich nicht zu einer Änderung der früher festgesetzten Eigenmietwerte.

76 StPS 2/01

Erweisen sich die Werte früherer Schätzungen als zu tief, sind im Rahmen einer prozentualen Anpassung aus Rechtsgleichheitsgründen nicht nur einzelne Mietpreisniveaus, sondern es sind die Mietpreisniveaus aller Zeit- perioden in einem Ausmass heraufzusetzen, dass sie den Mietpreisniveaus der Neuschätzungen entsprechen. Indem mit der prozentualen Anpassung per 1.1.1995 nur eine einzelne Kategorie von Schätzungen angepasst wurde, so dass die angepassten Werte immer noch rund 35% und die Werte nicht angepasster Schätzungen weiterhin bis zu 55% unter dem jeweiligen Mietpreisniveau der Neuschätzungen liegen, hat das schwyzerische System der Eigenmietwertbesteuerung seine innere Kohärenz verloren. Der Richter hat diesfalls im Anfechtungsverfahren gegen eine Neuschätzung korrigierend einzugreifen.

Sachverhalt

Siehe VGE 622/98 vom 27. August 1999, in: StPS 2/1999, S. 76.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Es ist nicht bestritten, dass vorliegend für die Schätzung des Eigenmietwertes § 15 Abs. 2 der kantonalen Schätzungsverordnung vom 17.4.1984 massgebend ist. Danach entspricht der für die Eigenmietwert- bemessung massgebende Rohertrag dem im Zeitpunkt der Schätzung

StPS 2/01 77

marktmässig erzielbaren Ertrag der Liegenschaft. Er wird auf Grund der in- dividuellen Wohnqualität (Anzahl Raumeinheiten und Zuschläge oder Ab- züge für Ausbau, Lage usw.) und des repräsentativ erhobenen und vom Regierungsrat festgesetzten örtlichen Mietpreisniveaus berechnet (Norm- Mietwert). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die Anzahl Raumeinhei- ten, wohl aber den angewendeten Norm-Mietwert.

  1. b) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hatte mit Weisung vom

26.1.1993 mit Geltung für die individuellen Schätzungen ab 1.1.1993 das massgebende örtliche Mietpreisniveau für die Ortschaft Z. auf Fr. 1 840.-- pro Raumeinheit festgelegt. Die streitige Einschätzung basiert auf diesem Wert, den die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungs- gericht als unhaltbar und marktfremd kritisiert hatten. Das Verwaltungs- gericht erwog, das ermittelte Mietpreisniveau basiere auf den repräsentativ erhobenen Daten von 13 Wohnungen in Z. Es könne auch im Lichte der vom kantonalen Schätzungsamt per 1.1.1998 erhobenen Daten von 17 Objekten nicht als unhaltbar beurteilt werden. Auch der für Einfamilien- häuser angewendete Zuschlag von 20 % sei gerechtfertigt, da die Erhe- bung des Mietpreisniveaus auf Wohnungen in Mehrfamilienhäusern be- ruhe.

  1. c) Die Beschwerdeführer beanstanden diese Argumentation als will-

kürlich und tatsachenwidrig. Das mit Regierungsratsbeschluss vom 26.1.1993 festgelegte Mietpreisniveau beruhe nicht auf 13, sondern nur auf zwei Objekten, die nicht repräsentativ seien. Das Ergebnis dürfe nicht im Lichte neuerer Werte beurteilt werden, da für alle Neuschätzungen der Stichtag 1.1.1993 massgebend sei. Zudem seien auch die in der Erhe- bung per 1.1.1998 einbezogenen Objekte nicht repräsentativ ausgewählt worden und vermöchten den Wert von Fr. 1 840.-- nicht zu untermauern.

78 StPS 2/01

Das Verwaltungsgericht sei zudem auf entsprechende Rügen nicht ein- gegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt.

  1. d) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist auf S. 7 ff. des angefochtenen Entscheides ausführlich auf die Kritik eingegangen, das zugrunde gelegte Mietpreis- niveau sei marktfremd. Insbesondere hat es auch auf S. 9 zur Beanstan- dung Stellung genommen, dass das örtliche Mietpreisniveau nicht reprä- sentativ sei, weil bei seiner Festlegung vor allem auf 3- und 4-Zimmer- Wohnungen abgestellt werde.

  1. e) Es ist nicht bestritten, dass nur ein Teil (nach Ansicht der Be-

schwerdeführer 2, nach Darstellung der Steuerkommission 5) der vom Verwaltungsgericht erwähnten Vergleichsobjekte bereits per 1.1.1993 be- wertet und die übrigen erst später erstellt wurden. Darin liegt jedoch kein unzulässiger Methodendualismus. Nach § 15 Abs. 2 der Schätzungsver- ordnung ist für die Eigenmietwertbemessung der marktmässig erzielbare Ertrag massgebend. Gesetzwidrig wäre somit ein Eigenmietwert dann, wenn er auf einem Wert beruht, der im Ergebnis höher liegt als der markt- mässig erzielbare Ertrag. Die Beschwerdeführer haben vor Verwaltungsge- richt die Marktkonformität des zugrunde gelegten Mietpreisniveaus kriti- siert. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die neueren Bauten herangezo- gen, um zu begründen, dass der per 1.1.1993 festgesetzte Wert auch im Lichte der aktuellen Situation nicht höher liegt als der marktmässig erziel- bare Ertrag. Es hat diesen Sachverhalt auf S. 7 des angefochtenen Urteils allenfalls etwas verkürzt, aber nicht tatsachenwidrig dargestellt.

StPS 2/01 79

  1. f) Im Übrigen kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde die

von den kantonalen Behörden angewendete Bewertungsmethode nicht im Einzelnen auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden.

Dies ist jedoch aus praktischen und veranlagungsökonomischen Grün- den unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird (vgl. BGE 125 I 65 E. 3c S. 68; 124 I 193 E. 3e S. 197; 123 II 9 E. 4b S. 15 f.; 114 Ia 221 E. 6a S. 231 f.; ASA 67 S. 709, E. 3b). Aufzuheben ist der angefochtene Entscheid im Rahmen einer staatsrechtlichen Be- schwerde nicht schon dann, wenn einzelne Elemente der angewendeten Bewertungsmethode bei freier Beurteilung allenfalls kritisierbar wären, sondern nur dann, wenn er willkürlich, das heisst auch im Ergebnis klar gesetzwidrig oder unhaltbar ist (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5; je mit Hinweisen). Ein unhaltbares oder klar gesetzwidriges Ergebnis läge vor, wenn der für die Eigenmietwertfest- setzung zugrunde gelegte Wert höher wäre als der effektiv auf dem Markt erzielbare Preis. Die Beschwerdeführer kritisieren nur die angewendete Methode, bringen aber selber nicht substantiiert und belegt vor, dass der Marktmietwert vergleichbarer Objekte in der Region Z. tiefer läge als der für ihr Haus festgesetzte Wert.

3. Die Beschwerdeführer rügen eine rechtsungleiche Besteuerung zwi- schen jenen Wohneigentümern, deren Liegenschaft zuletzt seit dem 1.1.1993 geschätzt worden ist (sog. Neuschätzungen), und den Eigentü-

80 StPS 2/01

mern von Gebäuden, bei denen die letzte Schätzung vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat (sog. Altschätzungen).

  1. a) Nach der vom Verwaltungsgericht dargelegten schwyzerischen

Regelung wird der

für

die Einkommensbesteuerung massgebende

Eigenmietwert losgelöst vom periodischen Steuerveranlagungsverfahren separat ermittelt, wobei die in der Schatzungsverfügung fixierten Ansätze rechtskräftig und unanfechtbar bleiben, solange nicht aufgrund einer Änderung der Verhältnisse eine neue Schätzung notwendig wird.

Demzufolge führt

eine

Erhöhung des örtlichen Mietpreisniveaus

grundsätzlich nicht

zu

einer Änderung der früher festgesetzten

Eigenmietwerte. Freilich konnte der Regierungsrat gemäss § 68 Abs. 5 des kantonalen Steuergesetzes vom 28.10.1958 in der Fassung vom 11.12.1964 eine periodische Anpassung der Werte anordnen. Gestützt darauf erhöhte der Regierungsrat mit Verordnung vom 23.8.1994 die Eigenmietwerte derjenigen Grundstücke, die das letzte Mal per 1.1.1989

geschätzt worden waren, um

30 % (für Einfamilienhäuser) bzw. 15 % (für

Eigentumswohnungen). Am 8.6.1997 wurde § 68 Abs. 5 StG geändert und die Kompetenz zur periodischen Anpassung der Eigenmietwerte vom Regierungsrat auf den Kantonsrat übertragen. Der Kantonsrat hat die Altschätzungen bisher nicht erhöht.

Gemäss der dargestellten Regelung unterscheiden sich die massgebli- chen Mietpreisebenen je nachdem, in welchem Zeitpunkt die Liegenschaft geschätzt wurde. Für Liegenschaften, die das letzte Mal vor dem 1.1.1989 geschätzt wurden (nachfolgend: Altschätzungen der ersten Zeitperiode), beträgt der massgebende Wert in Z. Fr. 1 365.-- pro Raumeinheit, für Liegenschaften, die zwischen dem 1.1.1989 und dem 1.5.1991 geschätzt wurden (Altschätzungen der zweiten Zeitspanne),

StPS 2/01

81

Fr. 1 190.--. Für jene, die zuletzt zwischen dem 1.5.1991 und Ende 1992 geschätzt worden sind (Altschätzungen der dritten Periode), beläuft sich der Wert pro Raumeinheit auf Fr. 1 600.--. Für Neuschätzungen in der Ortschaft Z. ist das massgebende örtliche Mietpreisniveau - wie bereits erwähnt (E. 2b) - auf Fr. 1 840.-- pro Raumeinheit festgelegt worden.

  1. b) Die Beschwerdeführer sehen in dieser Regelung eine verfassungs-

widrige Ungleichbehandlung und Verletzung des Grundsatzes der Besteue- rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da die Neuschätzungen gegenüber den Altschätzungen der ersten Zeitperiode um Fr. 475.-- bzw. 34,8 % höher seien, gegenüber denen der zweiten Zeitspanne sogar um Fr. 650.-- oder 54,6 %.

Diese Rügen sind begründet. Zwar ist vorab festzuhalten, dass zeitlich schematisierte Kategorisierungen, wie die vorliegend streitigen, zumindest insoweit marktgerecht sein können, als zum Beispiel weiter zurückliegen- de, tiefere Schätzungen gegebenenfalls von Umständen beeinflusst sind, die einen niedrigen Mietwert rechtfertigen, wie eine längere Besitzdauer oder geringere Baukosten. Und selbst dort, wo solche Schematisierungen den wirtschaftlichen Begebenheiten nicht mehr entsprechen, darf von einer sofortigen Anpassung der früheren Werte abgesehen werden, um nicht in Perioden starker Marktschwankungen die gesamten Mietwerte in kurzen Zeitabständen immer wieder revidieren zu müssen.

Wo hingegen frühere Schätzungen den aktuellen Marktbedingungen angepasst werden, wie durch die regierungsrätliche Verordnung vom 23.8.1994, muss dabei dem Gebot rechtsgleicher Besteuerung Rechnung getragen werden, was hier zumindest in zweifacher Hinsicht ungenügend geschehen ist: Einerseits sind nur die Mietpreisniveaus einer einzigen Zeit-

82 StPS 2/01

periode heraufgesetzt worden, während die anderen Kategorien überhaupt keine Änderung erfahren haben, so dass namentlich die Altschätzungen der zweiten Zeitspanne weiterhin beinahe 55 % unter den Neuschätzungs- werten geblieben sind; andererseits ist das Ausmass der einzigen vorge- nommenen Anpassung ungenügend, indem die neuen Werte der ersten Altschätzungsperiode noch rund 35 % unter dem Mietpreisniveau der Neuschätzungen sind. Es sind also nur die absoluten Tiefstwerte heraufgesetzt worden, und auch diese nur teilweise. Dahinter muss der Wille des Verordnungsgebers vermutet werden, die notwendigen Anpassungen an den Marktwert zu etappieren, um den voraussichtlichen Unmut der durch die Erhöhung betroffenen Eigentümer möglichst auf eine einzige Kategorie und selbst dort noch auf ein erträgliches Ausmass zu beschränken. Jedenfalls hat das schwyzerische System der Eigenmietwertbesteuerung durch die gewählte Vorgehensweise seine innere Kohärenz verloren und Differenzen geschaffen, die nicht mehr mit systemimmanenten Faktoren gerechtfertigt werden können.

  1. c) Das Verwaltungsgericht anerkennt denn auch, dass die unterschied-

lichen Mietpreisniveaus rechtsungleich sind und diese Ungleichbehand- lung das zulässige Mass übersteigt. Es hat indessen erwogen, es sei nicht in erster Linie Sache des Gerichts, sondern des Gesetzgebers, tätig zu wer- den, um die Ungleichheiten zu beseitigen. Erst wenn der Gesetzgeber auch innert angemessener Frist eine Anpassung unterlasse, dränge sich eine Korrektur durch den Richter auf. Die Voraussetzungen dafür seien nicht gegeben, zumal der Kantonsrat inzwischen eine Kommission zur Er- füllung der ihm in § 68 Abs. 5 StG übertragenen Aufgaben eingesetzt habe.

StPS 2/01 83

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann der Richter von der Aufhebung eines auf verfassungswidriger rechtlicher Grundlage beruhenden Entscheides dann absehen, wenn durch die unverzügliche Nichtanwendung der dem Ent- scheid zugrundeliegenden Norm(en) nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum geschaffen würde. Der Verzicht auf die sofortige Aufhebung einer angefochtenen Norm bzw. ihre einstweilige Weiteranwendung trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit kann mithin ausnahmsweise dann gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wenn andernfalls dem Gemeinwesen oder den Betroffenen ein unverhältnismässiger Nachteil entstünde, indem zum Beispiel ein ganzes Regelungssystem aus den Angeln gehoben würde, eine wichtige öffentliche Aufgabe bis auf weiteres nicht mehr oder nicht mehr zufriedenstellend erfüllt werden könnte oder durch die Kassierung eine frühere, ebenfalls verfassungswidrige Ordnung wieder aufleben würde; und wenn andererseits auch der Richter nicht in der Lage oder berufen ist, die mangelhafte Norm durch eine eigene, bis zum Tätigwerden des Gesetzge- bers geltende Anordnung zu ersetzen. In solchen Fällen kann sich das an- gerufene Gericht mit einem sog. Appellentscheid begnügen (vgl. BGE 123 I 56 E. 3c S. 61; URP 1998 S. 739 E. 3a S. 741, je mit weiteren Hinweisen).

Überwiegende sachliche Gründe, welche es rechtfertigen würden, die geltende Eigenmietwertordnung trotz ihrer offensichtlichen Verfassungs- widrigkeit gegenüber den Beschwerdeführern weiter anzuwenden, liegen indessen nicht vor. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die vom Gesetzgeber unternommenen Anstrengungen, um das schwyzerische System der Eigenmietwertbesteuerung als solches neu zu gestalten,

84 StPS 2/01

genügend und zeitgerecht sind. Die beabsichtigten künftigen Änderungen zur Herstellung eines allgemein verfassungskonformen Zustandes entbinden das Verwaltungsgericht nämlich nicht von der Pflicht, die festgestellte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer schon jetzt - und zumindest provisorisch - selber zu beseitigen, indem es den angefochtenen Eigenmietwert im erforderlichen Masse korrigiert.

4. ...

StPS 2/01 85

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2001 i.S. Gemeinde Z. (VGE 703/01)

Handänderungssteuer: Wirtschaftliche Handänderung, Übertragung eines Kaufsrechts, Verzicht auf Kaufsrechtsausübung, Handänderungswert (§§ 4 lit. b und 8 Abs. 1 HStG)

Nach dem Wortlaut von § 4 lit. b HStG ist jede Übertragung eines Kaufs- rechts handänderungssteuerpflichtig, sofern der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen wird. Mit der Bestimmung wird der sog. Kettenhan- del anvisiert. Eine systematisch-teleologische Auslegung führt allerdings zum Ergebnis, dass § 4 lit. b HStG nur jene Kaufsrechtsberechtigten ins Recht fasst, welche das Recht nicht ausüben, sondern weitergeben. Wer das Kaufsrecht selber ausübt, wird auf Grund der zivilrechtlichen Hand- änderung (§ 4 lit. a HStG) steuerpflichtig. § 4 lit. b HStG bezweckt, einen zusätzlichen, von § 4 lit. a HStG nicht mitumfassten Tatbestand zu erfas- sen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer Handänderung gleichkommt. Wer ein Recht weitergibt, verzichtet zu Gunsten einer Dritt- person auf die Ausübung des Kaufsrechts. Dieser Tatbestand ist steuer- pflichtig, sofern es beim letzten Kaufsberechtigten zu einer Rechtsaus- übung (Eigentumsübergang) kommt. Verzichtet ein Berechtigter ohne Rechtsübertragung auf das Kaufsrecht, indem er mit dem Eigentümer eine Vertragsauflösung vereinbart oder das Kaufsrecht ungenutzt auslaufen lässt, stellt sich die Frage nach einer Steuerumgehung, wenn das Vorgehen des Kaufsberechtigten in einem konkreten engen Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks an einen Dritten steht.

86 StPS 2/01

Der Handänderungswert umfasst alle vermögenswerten Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen hat. Wird die Übertragung des Kaufsrechts be- steuert, weil sie einer zivilrechtlichen Handänderung gleichgesetzt ist (Kettenhandel), gehört konsequenterweise auch der festgesetzte Kaufspreis für den Eigentumserwerb zum Handänderungswert.

Sachverhalt (zusammengefasst)

A. erwarb von der Grundeigentümerin X. ein zeitlich befristetes Kaufs- recht an einer Liegenschaft. Am letzten Tag der Frist zur Ausübung des Kaufsrechts vereinbarten die Grundeigentümerin, A. und die Drittperson B. hinsichtlich der Kaufsrechtsliegenschaft u.a. eine Abparzellierung einer Teilfläche zwecks Bildung einer neuen Parzelle, wobei der ursprüngliche Kaufspreis anteilmässig auch für die neu gebildete Liegenschaft festgelegt wurde. Weiter übertrug A. sein Kaufsrecht an der neu gebildeten Liegen- schaft unentgeltlich auf B. Daraufhin übte A. sein Kaufsrecht an der Rest- parzelle und B. sein Kaufsrecht an der neu gebildeten Liegenschaft aus.

Der zuständige Gemeinderat erklärte A. in Zusammenhang mit der Weiterübertragung des Kaufsrechts auf B. für nicht handänderungssteuer- pflichtig. Der Regierungsrat hob diesen Beschluss aufsichtsrechtlich auf. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit der steuerlichen Problematik zu be- fassen, nachdem die Gemeinde eine Autonomieverletzung rügte. Im Ver- fahren wurde A. beigeladen. Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorlie- gen einer Verletzung der Gemeindeautonomie und bestätigte den Regie- rungsratsbeschluss.

StPS 2/01 87

Nachfolgend werden einzig die Erwägungen betreffend der handänderungssteuerlichen Problematik wiedergegeben.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. ...

3. Materiellrechtlich stellen sich zwei Rechtsfragen:

  • Hat der Beigeladene, indem er ein erworbenes Kaufsrecht weiter über- tragen hat, und dieses Kaufsrecht in der Folge ausgeübt bzw. der Eigen- tumsübergang im Grundbuch vollzogen wurde, einen handänderungs- steuerpflichtigen Tatbestand begründet? (nachfolgend lit. a)

  • Welches ist der Handänderungssteuerwert im Falle der Handänderungs- steuerpflicht? (nachfolgend lit. b).

  1. a) aa) Der Erwerber eines Grundstücks ist handänderungssteuerpflich-

tig (§ 2 Abs. 1 HStG). Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind vor allem Liegenschaften (§ 3 Abs. 1 lit. a HStG). Handänderungen von Grund- stücken im Sinne des Gesetzes sind primär der zivilrechtliche Erwerb von Grundstücken (§ 4 lit. a HStG). Nebst diesem Sachverhalt hat der Gesetz- geber verschiedene wirtschaftliche Handänderungstatbestände abschlies- send in § 4 Abs. 1 lit. b-e HStG aufgezählt (F. Huwyler, Die Handände- rungssteuer im Kanton Schwyz, in: EGV-SZ 1993, S. 209; RRB Nr. 1453

88 StPS 2/01

vom 9.8.1976, HStG, Bericht und Vorlage für den Kantonsrat, S. 6). Wei- tergehende Tatbestände können nur erfasst werden, wenn die Vorausset- zungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (RRB 1453/76, S. 6). Von Steuerumgehung spricht man, wenn nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt wird (Richner/Frei/Kaufmann, Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 132 N 30; Imboden/Rhi- now, Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 26 B III). Das Verbot des Methoden- dualismus gebietet dabei, die wirtschaftliche Betrachtungsweise allenfalls auch zu Lasten des Fiskus zu beachten (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 26 B V).

bb) In § 4 lit. b HStG unterstellt der Gesetzgeber folgenden Tatbe- stand der Handänderungssteuerpflicht:

„jede Übertragung eines Kauf- oder Kaufvorvertrages sowie eines Kauf- oder Rückkauf- rechtes, sofern der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen ist.“

Mit dem Begriff „Übertragung“ ist an sich sowohl die Einräumung des Rechts wie auch die Weiterübertragung des eingeräumten Rechts gemeint. Diese Auslegung drängt sich jedenfalls vom Wortlaut her auf, denn wer ein Recht einräumt oder ein eingeräumtes Recht weitergibt, überträgt die für die Handänderungssteuerpflicht massgebliche Verfügungsmacht (vgl. Ruf, Handänderungsabgaberecht, N 289 zu Art. 5). Das Pronomen/Zahlwort „jede“ weist zudem darauf hin, dass der sog. „Kettenhandel“ anvisiert wird (vgl. auch Huwyler, a.a.O., S. 209). Nicht nur die erst- oder letztmali- ge Übertragung ist damit angesprochen, sondern „jede Übertragung“. Die Auslegung nach der systematisch-teleologischen Betrachtungsweise ver- langt indes folgende Einschränkung. Mit § 4 lit. b HStG werden nur jene Kaufsrechtsberechtigten ins Recht gefasst, welche das Recht nicht aus-

StPS 2/01 89

üben, sondern weitergeben. Zudem wird die Steuerpflicht erst und nur dann ausgelöst, wenn der letzte Kaufsrechtsberechtigte das Kaufsrecht auch einlöst und es zu einem Eigentumsübergang kommt. § 4 lit. b HStG bezweckt mithin, einen zusätzlichen von § 4 lit. a HStG nicht mitum- fassten Tatbestand zu erfassen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer Handänderung gleichkommt. Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass derjenige, der ein Kaufsrecht ausübt, nur einmal die Handänderungs- steuer zu leisten hat. Hiefür genügt der Tatbestand des zivilrechtlichen Er- werbs (lit. a).

Wer ein Recht weitergibt, verzichtet zu Gunsten einer Drittperson auf die Ausübung des Kaufsrechts. Dieser Tatbestand ist mithin nach klarer gesetzlicher Vorgabe steuerpflichtig, sofern es zu einer Rechtsausübung (Eigentumsübergang) kommt. Verzichtet nun ein Berechtigter ohne Rechtsübertragung auf das Kaufsrecht, indem er mit dem Eigentümer eine Vertragsauflösung vereinbart oder das Kaufsrecht ungenutzt auslaufen lässt, so stellt sich allenfalls die Frage nach einer Steuerumgehung, wenn das Vorgehen des Kaufsberechtigten in einem konkreten engen Zusam- menhang mit dem Verkauf des Grundstücks an einen Dritten steht (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 75 zu § 216). Solange aber das Recht - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich weiter übertragen wurde, stellt sich die Frage der Steuerumgehung gar nicht. Höchstens das Verbot des Methodendualismus könnte theoretisch eine Steuerfreiheit gebieten, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise derselbe Sachverhalt analog anzunehmen ist, der beim Kaufsrechtsverzicht die Steuerfreiheit rechtfer- tigt (kein Zusammenhang zwischen Vertragsauflösung und Eigentumser- werb zwischen Dritten). Solche Sachverhalte werden jedoch kaum anzu- treffen sein, denn wer einem Dritten das Kaufsrecht überträgt, handelt wirtschaftlich betrachtet wie ein Grundeigentümer.

90 StPS 2/01

cc) Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass beim Beige- ladenen A. mit dessen Kaufsrechtsübertragung an B. und der Kaufsrechts- ausübung bzw. dem zivilrechtlichen Erwerb durch diesen der Handände- rungssteuertatbestand gemäss § 4 lit. b HStG eingetreten ist. Daran ver- mag der Umstand nichts zu ändern, dass das ... eingeräumte und ... er- neuerte Kaufsrecht ohne Zustimmung der Kaufsrechtsgeberin nicht über- tragbar gewesen wäre. Entscheidend ist, dass der Kaufsrechtsnehmer das Kaufsrecht tatsächlich weiter übertragen hat, was nach Handänderungs- steuergesetz einer Handänderung gleichkommt. Zudem gilt es zu beach- ten, dass der Kaufsrechtsgeber den Beigeladenen A. faktisch wie einen Grundeigentümer gewähren liess (vgl. auch StE 1992 B 42.22, Nr. 6, Erw. 1b; StE 1998 B 42.22, Nr. 1, Erw. 4 des kantonalen Entscheides und Erw. 3b des Bundesgerichtsentscheides). Die Kaufsrechtseinräumung im Jahre ... diente offenbar dem Beigeladenen A. dazu, vor einem defini- tiven zivilrechtlichen Erwerb die Planung und das Baubewilligungsverfah- ren für die Überbauung der beiden Parzellen voranzutreiben. Auch eine allfällige Änderung des bestehenden Gestaltungsplanes sowie der Baubeginn während der Dauer des Kaufsrechts (!) wurde ins Auge gefasst (siehe Kaufsrechtsvertrag ...). Bei Nichtausübung des Kaufsrechts wären die Rechte an der Gestaltungs- und Bauplanung vollumfänglich und unentgeltlich auf die Kaufsrechtsgeberin übergegangen. Aus dem Vertragswerk ... ergibt sich, dass der bisherige Kaufsrechtsvertrag unverändert weiter gelten soll, soweit keine Abänderungen bestimmt werden (...). Zudem ist u.a. wörtlich zu entnehmen (...):

„Der frühere Gestaltungsplan 1 ist zwischenzeitlich aufgehoben resp. abgeändert und durch den neuen, heute gültigen Gestaltungsplan 2 gemäss Beschluss des Gemeinde- rates ... vom ... und Genehmigung durch den Regierungsrat ... vom ... ersetzt worden. Dieser Gestaltungsplan 2, welcher durch A. und B. erarbeitet worden ist, ist heute Grundlage des Kaufsrechtsvertrages. Sämtliche Aufwendungen, Kosten und Gebühren

StPS 2/01 91

im Zusammenhang mit diesem Gestaltungsplan 2 gehen dabei zulasten von A., welcher sich separat mit B. betreffend dessen anteilsmässiger Kostenübernahme vereinbart. Festgehalten wird zudem, dass A. und B. ebenfalls bereits ein Baugesuch für die Über- bauung von GB ... gemäss Gestaltungsplan 2 eingereicht haben (...). Auch diese Auf- wendungen, Kosten und Gebühren gehen vollumfänglich zulasten von A., auch hier mit separater interner Vereinbarung mit B.“

Der Beigeladene A. hatte offenkundig ein Interesse daran, dass er das fragliche Kaufsrecht an B. weiter übertragen konnte, um diesem den Ei- gentumserwerb zu ermöglichen. Dieses Ziel hätte er auch erreichen kön- nen, wenn er selbst das Kaufsrecht ausgeübt (welche Verfügungsgewalt ihm uneingeschränkt zustand) und danach das Grundstück an B. veräus- sert hätte. Damit wären aber unbestrittenermassen zwei steuerpflichtige zivilrechtliche Handänderungen eingetreten. Bei einem Kaufsrechtsverzicht wäre der Beigeladene dagegen mit schwerwiegenden Nachteilen konfrontiert gewesen.

  1. b) aa) Der Handänderungswert entspricht dem Gegenwert für den Er-

werb des Grundstückes bzw. dem im Kaufsrecht oder Rückkaufsrecht ver- einbarten Preis. Er umfasst alle vermögenswerten Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen hat, einschliesslich der für die Übertragung von Kaufs- oder Kaufsvorverträgen bzw. Kaufs- oder Rückkaufsrechte entrich- teten Entschädigungen (§ 8 Abs. 1 HStG). Auf Grund dieses Wortlautes besteht somit der Handänderungswert in erster Linie aus dem Kaufspreis bzw. dem für das Kaufsrecht oder Rückkaufsrecht vereinbarten Preis. Dies sind in casu die vereinbarten Fr. ... Hinzu kommen allfällige weitere Leistungen. Denn der Handänderungswert umfasst alle vermögenswerten Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen hat. In diesem Zusammen- hang wird ausdrücklich die Entschädigung für das Kaufsrecht erwähnt.

92 StPS 2/01

bb) Dass mit dieser expliziten Erwähnung der Übertragungsentschädi- gung die Begrenzung des Handänderungswertes auf die Entschädigung des Kaufsrechts gemeint sein könnte, ist weder vom Wortlaut der Bestimmung noch von deren Zweck her nachvollziehbar. Die Übertragung des Kaufsrechts wird besteuert, weil sie einer zivilrechtlichen Handänderung gleichgesetzt ist (Kettenhandel), weshalb konsequenterweise auch der festgesetzte Kaufspreis für den Eigentumserwerb zum Handänderungswert gehört (Ruf, a.a.O., N 278 zu Art. 7). Gegenteilige Auslegungsversuche des Beigeladenen widersprechen nicht nur der vom Gesetzgeber beabsichtigten Besteuerung des Kettenhandels, sondern finden auch keinen Halt im Wortlaut des § 8 Abs. 1 HStG, worin eben gerade nicht festgehalten wird, dass bei Übertragungen von Kaufsrechten „lediglich die Entschädigungen zu besteuern sind“ (siehe auch Huwyler, Zum schwyzerischen Handände- rungssteuerrecht, in: EGV-SZ 1970, S. 131, Ziff. 1).

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beigeladene auf Grund der eingereichten Materialien etwas zu seinen Gunsten sollte ablei- ten können. Die vom Verfasser des ursprünglichen Gesetzesentwurfes („Der Handänderungswert entspricht dem Gegenwert für den Grundstücks- erwerb. Er umfasst alle vermögenswerten Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen hat“) angebrachte Bemerkung, es sei noch zu besprechen, wie der Handänderungswert u.a. bei der Übertragung eines Kaufs- und Rückkaufsrechts zu ermitteln sei, vermag im Lichte der bereinigten und dem Kantonsrat vorgelegten Vorlage („Der Handänderungswert entspricht dem Gegenwert für den Erwerb des Grundstückes bzw. dem im Kaufsrecht oder Rückkaufswert vereinbarten Preis. Er umfasst alle vermögenswerten Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen hat, einschliesslich der für die Übertragung von Kauf- oder Kaufvorverträgen bzw. Kauf- oder Rück-

StPS 2/01 93

kaufsrechte entrichteten Entschädigungen.“) in keiner Weise eine Ein- schränkung des Handänderungswertes auf die blosse Übertragungsent- schädigung zu begründen.

cc) Unbehelflich ist auch der Einwand der unzulässigen Doppelbe- steuerung. Es entspricht eben gerade der Besteuerung des Kettenhandels, dass nebst der zivilrechtlichen Handänderung zwischen dem Grundeigen- tümer und dem „letzten Kettenglied“ auch die dazwischen liegenden wirt- schaftlichen Handänderungen zur Besteuerung gelangen (also wirtschaftli- che Handänderungen zwischen Grundeigentümer - erster Mittelsmann / erster Mittelsmann - zweiter Mittelsmann etc.).

dd) Ob in Abweichung der oben dargelegten Rechtslage die anderen Grundbuchämter nur jeweils die Übertragungsentschädigung als Handän- derungssteuerwert herangezogen haben, kann dahingestellt bleiben. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese zuständigen Behörden sich inskünftig einer rechtmässigen Anwendung von § 8 Abs. 1 HStG widersetzen wollen und können. Es besteht mithin kein Anspruch auf eine allfällige Unrechts- gleichbehandlung (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 71 B II a/b).

4. ...

5. ...

94 StPS 2/01

Beschluss des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2001 i.S. V. (KG 157/01)

Steuerarrest: Beschwerde gegen Arrestvollzug, Zuständigkeit der SchKG- Aufsichtsbehörden, Prüfung des Arrestbefehls auf Nichtigkeit, Spezifika- tion der Arrestgegenstände, Ergänzung der Sicherstellungsverfügung durch separaten Arrestbefehl, Gläubigerbezeichnung, Arrestlegung für Steuerfor- derung als solche und für Sicherstellungsanspruch (§§ 195, 196 und 249 des neuen Steuergesetzes, Art. 78 StHG, Art. 17 ff. und 271 ff. SchKG)

Eine von den Steuerbehörden ausgestellte Sicherstellungsverfügung ist ohne richterliche Arrestbewilligung nach Art. 272 SchKG direkt und unter Ausschluss der Einsprachemöglichkeit nach Art. 278 SchKG vom Betrei- bungsamt zu vollstrecken (sog. Steuerarrest). Abweichungen vom SchKG beim Steuerarrest sind restriktiv zu interpretieren, Privilegierungen des Staates als einer unter verschiedenen Gläubigern zu vermeiden und öffent- lich-rechtliche Forderungen nicht ohne Not der Unterstellung des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts zu entziehen. Arrestvollzug und im Fall der Arrestprosequierung die Verwertung der arrestierten Gegenstände rich- ten sich nach den Regeln des SchKG, weshalb gegen Verfügungen der mit dem Vollzug des Arrests befassten Betreibungsämter Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG erhoben werden kann. Im Be- schwerdeverfahren gegen den Arrestvollzug haben die Aufsichtsbehörden den Arrestbefehl lediglich auf Nichtigkeit zu überprüfen. Das Betreibungs- amt hat den Arrest zu vollziehen, ausser es handle sich um einen unzwei- felhaft nichtigen Arrestbefehl. Nichtigkeitsgründe tatsächlicher Art hat der

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Beschwerdeführer hinreichend darzulegen. Die Anwendung neuen Fiskal-

vollstreckungsrechts auf eine alte

Steuerforderung stellt keine unzulässige

Rückwirkung dar. Werden die Arrestgegenstände

in der Sicherstellungsver-

fügung nicht genannt, ist diese durch einen separaten Arrestbefehl, wel- cher die Arrestgegenstände bezeichnet, zu ergänzen. Eine Arrestlegung zur Durchsetzung der Erfüllung der eigentlichen Steuerforderung schliesst

eine Arrestlegung zur Durchsetzung

des verfügten Anspruchs auf

Sicherheitsleistung nicht

aus.

Eine mögliche, unzutreffende

Gläubigerbezeichnung in der Sicherstellungsverfügung vermag noch keine unzweifelhafte Nichtigkeit des vorliegenden Arrests zu bewirken.

Sachverhalt

Die Kantonale Finanzverwaltung Schwyz verfügte gestützt auf neue

Bestimmungen des am

1. Januar

2001 in Kraft getretenen

Steuergesetzes, dass V. zur Deckung der Grundstückgewinnsteuer aus einem früheren Jahr einen bestimmten Betrag nebst Zins sicherzustellen habe. Gleichzeitig ordnete die Finanzverwaltung gestützt auf die Sicherstellungsverfügung mit separatem Arrestbefehl und einer Liste von Arrestgegenständen die Arrestlegung an. Das Betreibungsamt stellte V. die Urkunde über den Vollzug des von der Finanzverwaltung angeordneten Arrestvollzugs aus. Gegen die Arresturkunde erhob V. Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Beantragt wurde u.a., der Arrestvollzug und die Arresturkunde seien aufzuheben. Der Arrestvollzug sei nichtig, weil bereits ein Arrest des Kantons Schwyz für die nämliche Forderung vollzogen sei und ein doppelter Arrest einen offenbaren

Rechtsmissbrauch darstelle.

Weiter

sei der Arrestbefehl infolge

96

StPS 2/01

Unzuständigkeit nichtig und es liege offensichtlich ein unzulässiger Sucharrest vor. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Ausnahme der Freigabe eines zur Sicherung des Existenzminimums bestimmten monatlichen Betrages ab. Das Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen bestätigte diesen Entscheid.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. ...

3. a) Die Kantone können nach Art. 78 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14/StHG) Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantona- len Steuerbehörden Arrestbefehlen nach Art. 274 SchKG gleichstellen. Von dieser Ermächtigung hat der kantonale Gesetzgeber im neuen Steuer- gesetz (SRSZ 172.200/StG) Gebrauch gemacht und Bestimmungen über die Sicherstellungen und den Arrest aufgestellt, welche dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) entsprechen (Art. 169 f. DBG). Die nach § 195 StG ergangene und sofort vollstreckbare Sicherstellungsverfü- gung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (§ 196 Abs. 1 StG). Laut § 196 Abs. 2 StG ist die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG nicht zulässig (so auch Art. 170 DBG). Der noch nicht an das neue Arrestrecht angepasste Art. 78 StHG sieht noch die Unzulässigkeit der

StPS 2/01 97

Arrestaufhebungsklage nach dem beim Inkrafttreten des StHG noch gel- tenden Art. 279 aSchKG vor. Der Ausschluss der Einsprache nach Art. 278 SchKG (bzw. altrechtlich der Arrestaufhebungsklage) ist damit gerechtfertigt, dass die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 6. Auflage Bern 1997, § 51 Rz 24; SchKG-Reiser, Art. 278 Rz 18; Fessler, Kommentar zum Schweiz. Steuerrecht, Bd. I/1, Art. 78 Rz 2).

  1. b) Das Bundesgericht hat noch vor Inkrafttreten des Steuerharmoni-

sierungsgesetzes festgehalten, dass die Gleichstellung einer Sicherstel- lungsverfügung mit einem Arrestbefehl nach kantonalem Steuerrecht man- gels bundesrechtlicher Ermächtigung dem Grundsatz widerspreche, dass öffentlich-rechtliche Forderungen dem SchKG unterstellt sind und dem- nach unbeachtlich seien. Art. 44 SchKG, welcher die Verwertung von Ge- genständen nach strafrechtlichen oder fiskalischen Gesetzen vorbehält, bezieht sich nach Ansicht des Bundesgerichts nur auf die Verwertung von ganz bestimmten Gegenständen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem Straf- oder Steuerverfahren nach den betreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen beschlagnahmt worden sind (BGE 108 III 105 ff., 106). Nach diesem Entscheid ist es den Kantonen verwehrt, zur Si- cherstellung von Steuerforderungen allgemein ein Recht der Beschlagnah- me schuldnerischen Vermögens vorzusehen (BGE 115 III 3 f.). Diese bun- desgerichtliche Rechtsprechung ist auf Grund von Art. 78 StHG nicht mehr aktuell. Immerhin erscheint die Ausschaltung des Arrestrichters im Falle des Steuerarrests gestützt auf Art. 78 StHG und §§ 195 f. StG ange- sichts von Art. 43 SchKG, wonach grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Forderungen dem SchKG unterstellt sind, nicht unproblematisch, da die

98 StPS 2/01

Auffassung des Bundesgerichts, dass die Durchsetzung von Steuerforde- rungen nicht durch Art. 44 SchKG erfasst werden soll, trotz der neuen fis- kalischen Bestimmungen nicht als überholt zu betrachten ist. Dieser Problematik ist vorliegend insoweit nicht weiter nachzugehen, als die Er- mächtigung zum Steuerarrest nunmehr auf einer bundesgesetzlichen Grundlage ruht. Immerhin drängt sich im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen doch der Schluss auf, dass die Abweichungen vom SchKG beim Steuerarrest restriktiv zu interpretieren, Privilegierungen des Staates als einer unter verschiedenen Gläubigern zu vermeiden und öffentlich- rechtliche Forderungen nicht ohne Not der Unterstellung des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts zu entziehen sind.

  1. c) Das neue Steuergesetz ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.

Steuern nach dem alten Steuergesetz werden nach bisherigem Recht fest- gesetzt und bezogen. Ausschliesslich neues Recht gilt nach § 249 StG u.a. hinsichtlich Sicherstellung (§ 195 StG) und Arrest (§ 196 StG). Ge- mäss der Sicherstellungsverfügung der kantonalen Finanzverwaltung Schwyz vom ... handelt es sich um eine Sicherstellung zur Deckung von Grundstückgewinnsteuern aus dem Jahre ..., mithin um Steuern, welche für eine Periode vor Erlass des StHG am 1. Januar 1993, womit die Kan- tone vom Bund ermächtigt wurden, von den Arrestbestimmungen des SchKG abweichend zu legiferieren, geschuldet sind. Wenn auch vorliegend neues Fiskalvollstreckungsrecht auf eine Steuerforderung angewendet wird, welche an den bei der Veräusserung einer Liegenschaft im Jahre ... erzielten Gewinn anknüpft, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor. Inhalt und Umfang der Steuerforderung werden durch die angeordnete Sicher- stellung nicht tangiert und der Bezug der Steuer ist nicht als abgeschlos- sener Sachverhalt zu betrachten, da er unter altem Recht nicht realisiert werden konnte. Ausserdem werden auch im revidierten

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht neue Bestimmungen auf hängige Verfahren als anwendbar erachtet, soweit sie mit ihnen nicht unvereinbar sind. Unter diesen Aspekten erweist sich die Sicherstellungsverfügung vom ... jedenfalls nicht als nichtig.

  1. d) Hat der kantonale Gesetzgeber von der Ermächtigungsnorm gemäss

Art. 78 StHG nun Gebrauch gemacht und ist die Sicherstellungsverfügung gemäss § 195 StG einem Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gleichgesetzt, wobei die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG unzu- lässig ist (§ 196 StG), fällt die Arrestbewilligung durch den Richter nach Art. 272 SchKG weg (anders noch nach § 102 aStG, als von der Ermächti- gung in Art. 78 StHG noch nicht Gebrauch gemacht worden war, vgl. EGV- SZ 1994 Nr. 40). Es ist mithin davon auszugehen, dass die von den Steu- erbehörden vorliegend ausgestellte Sicherstellungsverfügung ohne richter- liche Arrestbewilligung nach Art. 272 SchKG direkt und unter Ausschluss der Einsprachemöglichkeit nach Art. 278 SchKG vom Betreibungsamt zu vollstrecken ist (sog. Steuerarrest).

4. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Durchführung einer fiskal- rechtlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten durch das Betreibungs- amt und die Verwertung der so beschlagnahmten Gegenstände überhaupt noch der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen un- terbreitet werden kann.

  1. a) In der steuerrechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten,

dass der Steuerschuldner, welcher den Vollzug des Steuerarrestes bean- standen will, binnen zehn Tagen nach Empfang der Arresturkunde Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde des den Arrest vollziehenden Betrei- bungsamtes nach Art. 17 ff. SchKG richten kann (Fessler, a.a.O., Art. 78

100 StPS 2/01

StHG Rz 23 und Art. 170 DBG Rz 56). Nach Art. 44 SchKG hingegen ge- schieht die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtli- cher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutref- fenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben über die Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen Beschlagnahme einzig die nach diesen Ge- setzen zuständigen Straf- und Fiskalbehörden zu entscheiden (BGE 107 III 115). Es ist daher nicht ohne weiteres offensichtlich, dass die Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen überhaupt noch bei der fiskal- rechtlichen Beschlagnahme und Verwertung von Vermögensgegenständen angerufen werden können.

  1. b) Da die Beschlagnahme und Verwertung der fiskalrechtlich arrestier-

ten Gegenstände in der Steuergesetzgebung nicht weiter geregelt wird und nach Art. 78 StHG eine Sicherstellungsverfügung ausdrücklich einem Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gleichgestellt wird, ist davon auszuge- hen, dass sich der Arrestvollzug und im Fall der Arrestprosequierung der Verwertung der arrestierten Gegenstände nach den Regeln des SchKG richten, sodass gegen Verfügungen der mit dem Vollzug des Arrests befassten Betreibungsämter Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG erhoben werden kann. Das entspricht zum einen dem bereits ausgesprochenen Gedanken, dass nicht ohne Not von den Bestimmungen des SchKG abgewichen werden soll, und zum andern auch der Meinung in der Fiskaldoktrin, wonach auf den Steuerarrest grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 271 ff. SchKG Anwendung finden, ausser dass die Arrestgründe sich aus dem Steuerrecht ergeben (§ 195 StG) und nicht der Arrestrichter, sondern die zuständige Steuerbehörde selber den Arrest bewilligt (Fessler, a.a.O., Art. 170 DBG Rz 5 f.; weitere werden in nachfolgender Erwägung zitiert). Eine

StPS 2/01 101

entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist denn auch dem von der Kantonalen Finanzverwaltung separat ausgestellten Arrestbefehl zu entnehmen.

5. Im Beschwerdeverfahren wegen Fehler des Betreibungsamtes beim

Arrestvollzug haben die Aufsichtsbehörden die Gültigkeit des Arrestbefehls nicht zu überprüfen, ausser es läge Nichtigkeit vor (Amonn/Gasser, a.a.O., § 51 Rz 76). Ebenso ist eine materielle Überprüfung der als Arrestbefehl eingesetzten Sicherstellungsverfügung durch das Betreibungsamt ausge- schlossen, ausser es handle sich um unzweifelhaft nichtige Arrestbefehle, worunter der als missbräuchlich geltende Sucharrest fällt (Kaufmann, ASA 67 S. 633). Man könnte sich nun vorab fragen, ob die Sicherstel- lungsverfügung, die dem Arrestbefehl gleichgesetzt wird, die inhaltlichen Anforderungen an einen Arrestbefehl nach Art. 274 Abs. 2 SchKG über- haupt erfüllen, insbesondere die zu verarrestierenden Gegenstände über- haupt nennen muss. In der Steuerrechtsliteratur wird abgesehen von der schon erwähnten Auffassung, dass Art. 271 ff. SchKG grundsätzlich auf den Steuerarrest Anwendung finden, jedoch überwiegend die Meinung ver- treten (Fessler in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 170 DBG Rz 15 ff.; mit Hinweisen auf vereinzelte abweichende Meinungen vgl. Amonn, ASA 47 S. 443 und Kehrli, ASA 55 S. 253 f.), dass die Sicher- stellungsverfügung diesen Anforderungen entsprechen muss. Es wird aller- dings in der Praxis die Sicherstellungsverfügung, welche diesen Anforde- rungen nicht entspricht, durch einen separaten Arrestbefehl ergänzt (Fessler, ebd.; Kaufmann, ASA 67 S. 628 f.; Amonn, ASA 47 S. 443 f.).

  1. a) Als rechtsmissbräuchlich erachtet es der Beschwerdeführer, dass

die Kantonale Finanzverwaltung für dieselbe Steuerforderung zweimal Arrest legen liess. Eine mehrfache Arrestlegung in verschiedenen Arrest-

102 StPS 2/01

kreisen ist nach der Praxis dann rechtsmissbräuchlich, wenn durch ein solches Vorgehen Vermögenswerte blockiert werden, welche die Arrestforderungen bei weitem überdecken. Eine Überdeckung der Arrestforderung behauptet der Beschwerdeführer bloss, ohne dies konkret darzulegen. Ein Rechtsmissbrauch, welcher den vorliegend befohlenen Arrest als nichtig erweisen würde, ist damit nicht hinreichend dargetan. Ohnehin beanstandet der Beschwerdeführer nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit einer mehrfachen Arrestlegung seiner Vermögenswerte in verschiedenen Arrestkreisen, sondern, dass die Kantonale Finanzverwaltung für dieselbe Steuerforderung im selben Betreibungskreis schon einmal durch den ordentlichen Arrestrichter den Arrest befehlen lassen hat. Gegen diesen Arrest hat der Beschwerdeführer Einsprache und gegen den darauf ergangenen Arresteinspracheentscheid Rekurs beim Kantonsgericht erhoben (...). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine doppelte Arrestlegung in dem vom Beschwerdeführer gerügten Sinn, weil es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Durchsetzung der verfügten Sicherheitsleistung, im Rekursverfahren dagegen um die Durchsetzung der Erfüllung der eigentlichen Steuerforderung geht. Es kommt hinzu, dass die untere Aufsichtsbehörde schon darauf hingewiesen hat, dass die Gläubigerschaft in den beiden Arrestverfahren nicht identisch ist. Im Übrigen unterlässt es der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren, den Aufsichtsbehörden weitere erheb- liche Tatsachen - insbesondere wie gesagt dafür, dass der verarrestierte Betrag viel höher sei, als die Arrestforderung - aufzuzeigen, wieso die vor- liegende Arrestlegung rechtsmissbräuchlich sein soll.

  1. b) Die unzureichende Spezifikation der Arrestgegenstände oder die

Arrestierung von nicht im Arrestbefehl genannten Gegenständen werden als Beispiele nichtiger Arreste genannt (Amonn/Gasser, a.a.O., § 51 Rz

StPS 2/01 103

50). In diesem Sinn macht der Beschwerdeführer einen klarerweise unzu- lässigen Sucharrest geltend, soweit Vermögenswerte ohne nähere Angaben und Bezugsfilialen „Schweiz-weit“ blockiert werden sollen. Ob die angege- benen Vermögenswerte, welche mit Arrest zu belegen sind, nach Art. 272 SchKG glaubhaft gemacht sind, ist vorliegend nicht zu prüfen, da dies eine Frage der Gültigkeit der Sicherstellungsverfügung bzw. des Arrestbe- fehls ist. Vorliegend sind die Gegenstände, die mit Steuerarrest belegt wer- den, nicht derart fehlerhaft bezeichnet, dass unzweifelhaft von einem nichtigen Arrestbefehl auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer bringt nicht substantiiert vor, inwiefern die auf der dem Arrestbefehl beigelegten Liste konkret genannten Gegenstände mangelhaft bezeichnet sind. Betref- fend der Arrestlegung bei Banken wird abgesehen davon jeweils stets ein Konto samt Nummer genannt, sodass auch die weiteren bei dieser Bank befindlichen Vermögenswerte durch den Arrest erfasst werden dürfen (vgl. Fessler, a.a.O., Art. 170 Rz 27). Unter diesen Umständen kann nicht be- hauptet werden, dass der Arrest ohne konkrete Anhaltspunkte rechtsmiss- bräuchlich angeordnet worden ist (SchKG-Stoffel, Art. 272 Rz 29 und 32).

  1. c) Bereits wurde erwogen, dass vorliegend die Sicherstellungsverfü-

gung und deren Überweisung zum Arrestvollzug an das Betreibungsamt übergangsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Umstand, dass die Gläu- bigerbezeichnung in der Sicherstellungsverfügung unzutreffend sein könn- te, vermag auch keine unzweifelhafte Nichtigkeit des vorliegenden Arrests zu bewirken. Ob die evang.ref. Kirchgemeinde ... überhaupt und insbeson- dere unter verfassungsrechtlichen Aspekten als forderungsberechtigte Gläubigerin auftreten kann, haben die zur Beurteilung der Sicherstellungs- verfügung zuständigen Verwaltungsjustizbehörden und nicht die Aufsichts- behörden in SchKG-Sachen zu entscheiden.

104 StPS 2/01

6. Zusammenfassend ist mithin die Beschwerde abzuweisen. Der Um- stand, dass dem Beschwerdeführer erstinstanzlich die Stellungnahme vom ... des Betreibungsamtes ... nicht zugestellt worden ist, ändert am Aus- gang dieses Verfahrens nichts, da das Betreibungsamt darin ausführt, nicht in der Lage zu sein, Stellung zu nehmen, und folgedessen in der Sache auch ausdrücklich keine Stellung nehmen wollte. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist darin nicht zu erblicken, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer inzwischen Einsicht in das fragliche Schreiben des Betreibungsamtes nehmen konnte und im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht auf dessen Inhalt auch Bezug genommen hat.

...

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Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70 − für Kinder in Ausbildung 2001, 52

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Berufsauslagen − Abgrenzung Ausbildungs-/Weiterbildungskosten 2001, 52 − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112 − Pauschalspesen, Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und privates Arbeits- zimmer 2001, 30

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

  • interkantonale

  • – Einkaufsbeiträge von Kollektivgesellschaftern in die 2. Säule 2001, 36

106 StPS 2/01

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113 − Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen 2001, 9

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99 − mittels Abholungseinladung, Fristenlauf im bundesgerichtlichen Verfahren 2001, 44

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

StPS 2/01 107

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103

  • übersetztes Salär bei Immobiliengesellschaften 2001, 55

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang − Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22 − zivilrechtliche Betrachtungsweise bei Zuordnung von Liegenschaften 2001, 9

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133

Handänderungssteuer

  • wirtschaftliche Handänderung 2001, 84

  • Handänderungswert 2001, 84

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31

108 StPS 2/01

StPS 2/01 109

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenertrag

  • Eigenmietwert, Unternutzung 2001, 5

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74; 2001, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74; 2001, 74

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118 − zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 2001, 27

Lohnaufwand, übersetzter

  • Immobiliengesellschaft 2001, 55

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113 − Voraussetzungen 2000, 64

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104

Rechtsmittelfrist

  • Beginn des Fristenlaufs bei Abholungseinladung 2001, 44

110 StPS 2/01

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92

Rückstellungen

  • für Altlasten 2001, 14

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118 − Verfügung nach neuem Recht, Gleichstellung mit Arrestbefehl 2001, 93

Steuerarrest

  • Voraussetzungen, Übergangsrecht, Rechtsmittelweg 2001, 93

Steuerausscheidung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118

StPS 2/01 111

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Vorsorge, berufliche

  • Arbeitgeberbeitragsreserven 2001, 19

  • interkantonale Zuweisung von Einkaufsbeiträgen 2001, 36

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

  • ausserordentlicher Ertrag, Unterlassung von Abschreibungen in der Bemessungs- lücke 2001, 60

Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

  • ausserordentliches Einkommen, Dividendenausschüttungen 2001, 68

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39

112 StPS 2/01

Inhalt Seite

Justizentscheide − Eigenmietwert: Unternutzungsabzug 5 − Zuordnung von Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsver- mögen 9 − Rückstellungen für Altlasten 14 − Berufliche Vorsorge: Arbeitgeberbeitragsreserven 19 − Liegenschaftenunterhalt: Zeitliche Zuordnung der Aufwendungen 27 − Berufsauslagen: Pauschalspesen; Auslagen für auswärtige Unter- kunft; privates Arbeitszimmer 30 − Interkantonale Doppelbesteuerung: Einkaufsbeiträge von Kollek- tivgesellschaftern in die 2. Säule 36 − Rechtsmittelfrist: Beginn des Fristenlaufs im 44 bundesgerichtlichen Verfahren, Abholungseinladung

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 13. Juni 2000 i.S. Ehegatten Z. (StKE 95/99)

Eigenmietwert: Unternutzungsabzug (§ 19 Abs. 1 lit. g aStG; Art. 21 Abs. 2 DBG)

Relativ gut verdienende Steuerpflichtige, welche eine geräumige Liegen- schaft erwerben und bei denen es sich im Nachhinein herausstellt, dass ihr Kinderwunsch unerfüllt bleibt, können keinen Unternutzungsabzug gel- tend machen. Die Steuerpflichtigen können nicht im Vorneherein sicher sein, dass sich ihr Kinderwunsch erfüllt, und nehmen in Kauf, dass sich ihr Wohnbedarf bei Ausbleiben von Nachwuchs auch auf die für die Kinder geplanten Zimmer erstrecken wird.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Ehegatten Z. bauten sich ein Haus in S. Nach einiger Zeit stellte es sich heraus, dass ihr Kinderwunsch unerfüllt bleiben wird. Der geltend gemachte Unternutzungsabzug wurde nicht gewährt.

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Aus den Erwägungen

1. ...

2. Nach Art. 21 Abs. 2 DBG ist bei der Festsetzung des Eigenmiet- wertes „der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbst bewohnten Lie- genschaft“ Rechnung zu tragen. Ebenso ist im kantonalen Recht der dau- erhaften Unternutzung Rechnung zu tragen (§ 19 Abs. 1 lit. g aStG). Auf dem errechneten Eigenmietwert ist für die Einkommenssteuer ein ange- messener Einschlag zu gewähren, wenn der Eigentümer eines Einfamilien- hauses wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses seiner Familie (Weg- zug der Kinder, Tod in der Familie u.a.m.) nur noch einen Teil seines Eigenheimes tatsächlich nutzt. Die Gewährung eines Einschlages ist davon abhängig, dass die Unternutzung grundsätzlich vom Steuerpflichtigen glaubhaft dargelegt wird und dauernder Natur ist. Ein solcher Abzug setzt somit voraus, dass einzelne Räume dauernd nicht benützt werden; eine nur weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zu einem Einschlag. Wer- den Räume z.B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelzimmer gele- gentlich benützt, so liegt keine massgebliche Unternutzung vor. Nicht er- forderlich ist, dass die Einrichtungen aus den Räumen entfernt worden sind (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, Ergänzungsband, 2. Auflage, Bern 1983, N 21 c zu § 20 StG-ZH; vgl. DA Ziff. 93). Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Abzug von Amtes wegen; die Beweislast liegt vollumfänglich beim Steuerpflichti- gen. Die Steuerbehörde wird ihrerseits bei der Würdigung der Verhältnisse von gewissen Erfahrungstatsachen ausgehen, wie beispielsweise, dass gut- situierte Steuerpflichtige in der Regel höhere Ansprüche an den Wohnkomfort stellen und mehr Wohnraum beanspruchen als

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Steuerpflichtige in engeren finanziellen Verhältnissen. Auch ist zu beachten, dass sich der Wohnbedarf der nach Verkleinerung des Haushaltes in einer Wohnung bzw. in einem Einfamilienhaus verbleibenden Personen oft auf die frei gewordenen Räume ausdehnt (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Ziff. 7 zu Art. 21 DBG). In der Regel wird eine Unternutzung abgelehnt, wenn zwei Personen bis zu sechs Zimmer bewohnen. Über 30 m2 grosse Zimmer gelten als zwei Zimmer. Von dieser Faustregel kann es Abweichungen geben (Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 56 zu § 21 StG).

3. Der von den Steuerpflichtigen bewohnte Teil der Liegenschaft

KTN ... besteht unter anderem aus vier Zimmern und einem Wohnzimmer. Das Wohnzimmer hat 53 m2, weshalb es gemäss oben stehender Defini- tion als zwei Zimmer betrachtet werden kann. Die Steuerpflichtigen ver- dienen zusammen einen Nettolohn von Fr. 170 000.--. Sie leben in einem Haus, dessen Grösse durchaus derjenigen anderer Häuser von Personen mit ähnlichem Einkommen entspricht. Es ist unwahrscheinlich, dass ein- zelne Zimmer überhaupt nie als Gästezimmer, Bastelzimmer, Arbeitszim- mer oder als Abstellraum benützt werden. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dagegen, dass bei einem Einfamilienhaus in dieser Grösse eine dauerhafte Unternutzung vorliegt (vgl. E. 2). Die Einsprecher zitieren Herrn Dr. Fischer, welcher im „Hauseigentümer“ vom 15.3.1995 erwähn- te, dass unter Umständen ein Unternutzungsabzug gewährt werde, wenn die Kinder ausgezogen seien (vgl. Einspracheschrift). Dies trifft zu und ist damit begründet, dass bei Familien mit Kindern vor deren Auszug objektiv gesehen ein grösserer Platzbedarf vorhanden war als nach dem Auszug. Der Wohnbedarf kann sich jedoch nach dem Auszug der Kinder ohne wei-

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teres ausdehnen (vgl. E. 2). Bei den Einsprechern liegt insofern eine ande- re Situation vor, als sie das Haus bauten, bevor sie Kinder hatten. Gemäss ihren Angaben blieb ihr Kinderwunsch unerfüllt. Obwohl die Einsprecher im Zeitpunkt des Kaufs (...) bzw. des Baus (...) nicht sicher sein konnten, ob sie Kinder haben werden, wurde das Land erworben und ein Haus in dieser Grösse gebaut. Die Steuerpflichtigen nahmen offenbar in Kauf, dass sie bei Nichterfüllung des Kinderwunsches eine grössere Liegenschaft alleine bewohnen würden bzw. dass sich ihr Wohnbedarf unter Umständen auch auf die für die Kinder geplanten Zimmer erstrecken würde. Die Erfahrung zeigt, dass meistens so viel Platz gebraucht wird, wie vorhanden ist. Genügend Platz ist Wohnqualität. Falls jemand wirklich zu viel Platz hat, verkauft er in der Regel seine Liegenschaft und kauft oder mietet sich ein kleineres Objekt. Das diesbezügliche Argument der Pflichtigen, der Immobilienmarkt lasse zurzeit den Verkauf zu einem vernünftigen Preis nicht zu, ist angesichts der grossen Nachfrage nach freistehenden Einfamilienhäusern nicht stichhaltig.

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Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 10. August 2000 i.S. Ehegatten X. (StKE 35/98)

Zuordnung von Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG)

Im Kanton Schwyz gilt die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Eine Liegen- schaft im Eigentum der Ehefrau, welche diese dem Geschäft des Eheman- nes zur Verfügung stellt, wird dem Privatvermögen zugeordnet.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Frau X. stellte ihre Liegenschaft ihrem Ehemann für sein Geschäft zur Verfügung. Durch die Steuerpflichtigen geltend gemachte Abschreibungen auf der Liegenschaft wurden nicht zum Abzug zugelassen, weil sich die Liegenschaft im Privatvermögen befindet.

Aus den Erwägungen

1. ...

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2. Die Liegenschaft KTN ... befindet sich im Eigentum von Frau X. Sie

stellt die Liegenschaft ihrem Ehemann für seinen Geschäftsbetrieb zur Verfügung. Fraglich ist, ob die Liegenschaft Privatvermögen oder Ge- schäftsvermögen der Steuerpflichtigen darstellt. Bei der Zuordnung gibt es in der Praxis der Kantone die wirtschaftliche und die zivilrechtliche Be- trachtungsweise. Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist nur die wirtschaftliche Zugehörigkeit entscheidend für die Zuordnung zum Ge- schäftsvermögen. Bei der zivilrechtlichen Betrachtungsweise hingegen wird auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt. Als Geschäftsvermögen gilt nur, was zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers steht. In der Praxis des Kantons Schwyz wird, mit Ausnahme der Landwirtschaftsbetriebe, auf die zivilrechtlichen Verhältnisse abgestellt (vgl. Fragekatalog zur Praxis der Präponderanzmethode, S. 4, in: Ordner Merkblätter VA II).

Die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und die Quali- fikation der Liegenschaft im Eigentum der Ehefrau als Geschäftsvermögen, obwohl sie nicht Geschäftsinhaberin oder Teilhaberin ist, birgt viele Prob- leme. So würden u.a. folgende Fälle zur Liquidationsgewinnbesteuerung führen:

wenn die Ehefrau faktisch nicht mehr im Betrieb mitarbeitet wenn die Ehefrau einen Mietzins verlangt wenn die Eheleute in getrennter Ehe leben oder sich scheiden lassen.

Bei Anwendung der zivilrechtlichen Betrachtungsweise hingegen findet i.d.R. keine Liquidationsgewinnbesteuerung bezüglich der Liegenschaft statt, weil sich die Liegenschaft ohnehin im Privatvermögen befindet. Da- durch entfällt auch die Problematik, welcher Ehegatte im Falle einer

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Scheidung oder Trennung für die Liquidationsgewinnsteuer steuerpflichtig ist, und die Frage der Haftung der Ehegatten für die Liquidationsgewinn- steuer. Es muss nicht jedes Mal geprüft werden, ob der andere Ehegatte auch tatsächlich im Betrieb mitarbeitet, ob ein Mietzins ausgerichtet wird, ob ein allfällig entrichteter Mietzins angemessen ist und ob die Ehegatten tatsächlich zusammen leben. Die zivilrechtliche Betrachtungsweise hat den Vorteil, dass klare Verhältnisse vorliegen, was der Rechtssicherheit und der Praktikabilität dient.

Des Weiteren ist es auch in Bezug auf das Zivilrecht generell problema- tisch, dass ein Geschäftsinhaber in seiner Bilanz eine Liegenschaft auf- führt, welche gar nicht in seinem Eigentum steht. Dies kann zum Beispiel eine Kreditwürdigkeit vorspiegeln, welche unter Umständen gar nicht vor- handen ist. Es bleibt den Steuerpflichtigen selbstverständlich freigestellt, eine Kollektivgesellschaft zu gründen und die Liegenschaft auf diesem Wege in das Geschäft einzubringen. Dies wurde auch den Einsprechern vorgeschlagen, was diese aber ablehnten.

3. a) Das Bundesgericht hat den Fall, dass ein Ehegatte eine Liegen- schaft erwirbt und dem zusammen mit dem anderen Ehegatten betriebe- nen Geschäft zur Verfügung stellt, im Urteil vom 18.5.1984 behandelt (vgl. ASA 53, S. 506 ff.). In diesem Entscheid wurde u.a. festgehalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur Ge- schäftsvermögen sein könne, was sich zivilrechtlich im Eigentum des Ge- schäftsinhabers befinde. An dieser Praxis sei grundsätzlich festzuhalten. Allerdings sei der Kreis der Ausnahmen weiterzuziehen. Die bisherige Rechtsprechung habe der wirtschaftlichen Einheit, die zwischen in unge- trennter Ehe lebenden Ehegatten im Allgemeinen herrsche, zu wenig Rechnung getragen. An sich könne ein Ehegatte eine ihm gehörende Lie-

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genschaft dem anderen Ehegatten zu Geschäftszwecken zur Verfügung stellen, ohne dass diese Liegenschaft Geschäftsvermögen des buchfüh- rungspflichtigen Ehegatten darstelle. Dies sei dann der Fall, wenn die Lie- genschaft vom Eigentümer ausschliesslich als Kapitalanlage erworben wor- den sei und dem anderen Ehegatten gegen Entgelt oder im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 2 ZGB) zur Verfügung gestellt werde. Dagegen werde eine Liegenschaft als Geschäftsvermögen qualifi- ziert, wenn ein Ehegatte eine Liegenschaft zu Geschäftszwecken erwerbe und dem zusammen mit dem anderen Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung stelle. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Ehegatten eine ein- fache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR ff. oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts bildeten. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Ver- wirklichung der zwischen Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirt- schaftlichen Einheit genüge. Welchem Ehegatten dieses Geschäftsvermö- gen zuzurechnen sei, könne offen bleiben. Die nicht immer leichte Abgrenzung zwischen diesen beiden Fällen habe anhand sämtlicher konkreter Umstände zu erfolgen. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Ehegatten bei der Führung eines Geschäftes eine wirtschaftliche Einheit bilden, seien dabei vor allem die Behandlung der Liegenschaft in den Bilanzen und in den Gewinn- und Verlustrechnungen, die Erwerbsart und die Finanzierung der Liegenschaft, das Auftreten der Ehegatten gegenüber Behörden und Kunden, sowie die Ausgestaltung des internen Verhältnisses zwischen den Ehegatten. Formale Kriterien, wie die im Handelsregister eingetragene Firma, die Benennung der Bilanzen usw., würden daher eher eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. ASA 53, S. 510 f.).

  1. b) Im Kanton Schwyz gilt aus den in E. 2 erwähnten Gründen die zivil-

rechtliche Betrachtungsweise, weshalb die Einsprache ohnehin

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abzuweisen ist. Aber auch bei Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wäre die Liegenschaft dem Privatvermögen zuzuordnen. Zwar gibt es im vorliegenden Fall auch Argumente, welche für die Behandlung der Liegenschaft als Geschäftsvermögen sprechen. So zum Beispiel, dass die Ehefrau, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, kein Entgelt für die Zurverfügungstellung der Liegenschaft verlangt oder dass die Liegenschaft u.a. für den Geschäftsbetrieb des Ehemannes erworben wurde. Gegen die Behandlung als Geschäftsvermögen spricht aber, dass die Ehefrau Eigentümerin der Liegenschaft ist, dass sie nicht Geschäftsinhaberin ist, dass sie geschäftlich nicht wesentlich nach aussen auftritt gegenüber Behörden und Kunden und dass die Liegenschaft, soweit ersichtlich, nicht aus Geschäftsmitteln erworben wurde. Zudem wurde die Liegenschaft im Jahresabschluss 1994/95 erstmals in die Buchhaltung aufgenommen, obwohl sie sich bereits seit 1990 im Eigentum der Ehefrau befindet. Auch ist der Sachverhalt im oben zitierten Bundesgerichtsentscheid anders. Dort betrieb der Ehemann ab 1962 ein Hotel. Die Ehefrau kaufte das Hotel 1963 und stellte es dem Betrieb des Ehemannes zur Verfügung. Die Ehefrau, welche im Besitze des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes war, arbeitete offenbar anfänglich im Betrieb des Ehemannes mit. Später verpachtete sie den Betrieb dem Ehemann, worauf die Steuerbehörden die Überführung ins Privatvermögen steuerlich erfassen wollten. Trotz der Vornahme von Abschreibungen in früheren Jahren wurde das Vorliegen von Geschäftsvermögen bestritten. Es ist im vorliegenden Fall davon aus- zugehen, die Liegenschaft sei lediglich im Rahmen der ehelichen Bei- standspflicht gemäss Art. 159 Abs. 2 ZGB dem Ehemann für sein Ge- schäft zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie dem Privatvermögen zu- zuordnen ist.

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 15. Januar 2001 i.S. Ehegatten Q. (StKE 273/00)

Rückstellungen für Altlasten (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG; Art. 29 DBG)

Rückstellungen für sicher zu erwartende Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten sind geschäftsmässig begründet und damit zulässig. Der gesamte Umfang der Rückstellung ist jedoch durch ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Gutachten nachzuweisen. Die Rückstellung kann nicht gewährt werden, wenn im Geschäftsjahr keine konkreten Verpflichtungen oder keine unmittelbar drohenden Verlustrisiken (d.h. solche Risiken, welche in der Regel im folgenden Geschäftsjahr zu einer Schuldbegründung oder Ausgabe führen) bestanden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Steuerpflichtigen führen einen Entsorgungs-/Verwertungsbetrieb und machten eine Rückstellung geltend für allfällige Kosten für Altlasten, für allgemeine Umweltschutzrisiken, für ein zu erwartendes Umweltaudit sowie für allfällige Prozesse. Die Rückstellung wurde steuerlich nicht aner- kannt.

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Aus den Erwägungen

1. ...

2. Die Steuerpflichtigen bildeten im Geschäftsjahr 1994 eine Rück- stellung für Umweltschäden in Höhe von Fr. 50 000.--. Nach Handels- recht sind Rückstellungen vorzunehmen, soweit sie nach allgemein kauf- männischen Grundsätzen notwendig sind (Art. 669 Abs. 1 OR). Das han- delsrechtliche Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Rückstellungen und die entsprechenden Aufwandbelastungen in jener Rechnungsperiode vorge- nommen werden, in welcher sie verursacht worden sind, d.h. die Verpflich- tung begründet worden ist bzw. die Risiken entstanden sind. Auch gemäss dem steuerrechtlichen Periodizitätsprinzip sind ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste mittels Rückstellungen jener Rechnungsperiode zu belasten, in welcher sie verursacht worden sind (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern 1999, S. 316).

Gemäss § 22 Abs. 1 lit. b aStG sind geschäftsmässig begründete Rückstellungen zulässig. Art. 29 DBG zählt die zulässigen Rückstellungen ausdrücklich auf. Im vorliegenden Fall kommen Rückstellungen für im Ge- schäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a DBG), in Frage. Unter unbestimmten Verpflichtungen sind in erster Linie rechtliche Pflichten aus Gesetz oder Vertrag zu verste- hen, welche unbedingt sind, deren Höhe im Zeitpunkt ihrer Entstehung aber noch nicht bekannt ist. Rückstellungen sind auch dann zulässig, wenn die unbedingte Verpflichtung erst nach einem längeren Zeitraum zu einer Ausgabe oder Schuld führt. Das ist der Fall bei Verpflichtungen zu einem Aufwand, der unmittelbar und zwangsläufig in einem sachlichen

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Zusammenhang mit der Ertragserzielung im Rechnungsjahr steht, jedoch erst in einem späteren Jahr mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Ausgabe oder Schuldbegründung führen wird. Verpflichtungen von unbestimmter Höhe sind sodann auch bedingte Verpflichtungen, bei denen mit dem Eintritt der Bedingung mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dazu gehören beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, Garantieverpflichtungen, wahrscheinliche Leistungspflichten aus hängigen Prozessen oder Haftpflichtrisiken. Andererseits kommen vorliegend auch Rückstellungen für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG), in Frage. Dabei handelt es sich um irgendwelche Risiken, die eine Vermögenseinbusse befürchten lassen. Die Zulässigkeit einer Rückstellung ist diesfalls an zwei Voraussetzungen gebunden:

Einerseits muss das Verlustrisiko im Geschäftsjahr bestehen, d.h. in diesem Jahr begründet und erkennbar geworden sein. Anderseits muss das Risiko „unmittelbar drohen“, d.h. eine entspre- chende Ausgabe oder Schuldbegründung muss unmittelbar, in der Re- gel im folgenden Geschäftsjahr, bevorstehen.

Die Vorschrift von Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG erlaubt es, Verlustrisiken, die sich in einer blossen Befürchtung äussern, in engen Grenzen Rech- nung zu tragen (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 317 ff.). Nach der Schrift „Altlasten“ des kantonalen Steueramtes Zürich und der Baudirek- tion des Kantons Zürich sind Rückstellungen für sicher zu erwartende Un- tersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten geschäftsmässig be- gründet und damit zulässig. Der gesamte Umfang der Rückstellung ist je-

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doch durch ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privat-

gutachten nachzuweisen (vgl. Zürcher Umweltpraxis, April 2000, S.

5).

3. In der Einsprache werden als Rückstellungsgründe allfällige

Kosten

für Altlasten, für allgemeine Umweltschutzrisiken, für ein zu erwartendes Umweltaudit sowie für allfällige Prozesse vorgebracht. Aus den Unterlagen geht des Weiteren hervor, dass mit dem Amt für Umweltschutz Korrespon- denz über eine zu erstellende Abwasserreinigungsanlage geführt wurde. Die diesbezüglichen Investitionen waren offenbar für das Jahr 2000 ge- plant. Es ist davon auszugehen, dass sich die durch die Einsprecher er-

wähnten Investitionen im Jahre

2000

auf die

obengenannte

Abwasserreinigungsanlage beziehen (vgl. erster und zweitletzter Satz der

Einsprachebegründung). Dass

die

Investitionen

in die

Abwasserreinigungsanlage zu aktivieren sind und keine Rückstellungen

gebildet werden können, ist offenbar unbestritten.

Die Rückstellung wurde im Jahre 1994 gebildet.

Im Folgejahr 1995

wurden keine Ausgaben für Untersuchungen

und Sanierungen getätigt, so-

dass eine Rückstellung für unmittelbar drohende Verlustrisiken (vgl.

Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG) ohnehin nicht

in Frage

kommt. Aus den Unter-

lagen geht nicht hervor und es wird durch die Einsprecher auch nicht be- hauptet, dass im Jahre 1994 eine konkrete, unbedingte Verpflichtung (vgl.

Art. 29 Abs. 1 lit. a DBG) bestand, z.B.

in Form eines Vertrages oder einer

Verfügung. Es kommt somit höchstens noch

eine bedingte Verpflichtung in

Frage, bei der der Eintritt der Bedingung mit sehr grosser Wahrscheinlich- keit zu erwarten ist. Die Behauptungen der Einsprecher in Bezug auf Alt- lasten, allgemeine Umweltschutzrisiken, Umweltaudit und Prozessrisiken werden nicht substantiiert, weder mit Beweisen noch mit näheren Erläute-

rungen. Die Einsprecher sind

somit

für ihre

behaupteten

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steuermindernden Tatsachen, für welche sie beweisbelastet sind (vgl. ASA 62, S. 729), beweislos geblieben. Eine Anfrage beim Amt für Umweltschutz ergab, dass in Bezug auf die Steuerpflichtigen im Jahre 1994 keine konkreten Umweltschutzprobleme bekannt waren. Die Erstellung der Altlastenkataster ist im Kanton Schwyz ca. seit 1996 geplant und für die Gemeinde L. besteht bis heute kein Kataster über die belasteten Standorte. Ein „Umweltaudit“, welcher gemäss Einsprache zu erwarten gewesen sei, kann durch das Amt für Umweltschutz nicht verfügt werden und ein Vertrag mit einem privaten Umweltauditor bestand 1994 nicht. Auch ein durch einen Gutachter erstelltes und beziffertes Risiko für allfällige Altlastsanierungen aus dem Jahre 1994 lag nicht vor. Die Tatsache, dass bis heute keine Ausgaben für Untersuchungen und Sanierungen getätigt wurden, zeigt ebenfalls, dass die Rückstellung in Höhe von Fr. 50 000.-- im Jahre 1994 unbegründet war. Sobald in den Folgejahren jedoch Verpflichtungen entstehen oder unmittelbar drohende Verlustrisiken bekannt werden, kann selbstverständlich immer noch eine Rückstellung gebildet werden.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2000 i.S. M.-AG (VGE 623/00)

Berufliche Vorsorge: Arbeitgeberbeitragsreserven (§ 38 Abs. 2 aStG, § 26 VVaStG; Art. 59 lit. b DBG)

Beiträge in die Arbeitgeberbeitragsreserven stellen periodenfremde Zuwen- dungen an Vorsorgeeinrichtungen dar. Diese sind nur abziehbar, wenn sie unwiderruflich erbracht werden. Ein Rückfluss an den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein. Die Bildung transitorischer Passiven oder einer Rück- stellung für Arbeitgeberbeitragsreserven genügt diesen Anforderungen nicht. Die entsprechenden Mittel müssen vielmehr effektiv an die Vor- sorgeeinrichtung überwiesen und die Beitragsreserven müssen von der Vor- sorgeeinrichtung separat ausgewiesen werden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die M.-AG bildete per 31.12.1994 Rückstellungen bzw. transitorische Passiven für Pensionskassenbeiträge im Gesamtbetrage von Fr. 262 000.--. Mit Veranlagungsverfügung 1995 wurde dieser Betrag er- folgs- und kapitalwirksam aufgerechnet. Begründet wurde die Aufrechnung damit, die gebildeten Rückstellungen würden einerseits die Geschäftsjahre 1996/97 betreffen und andererseits seien sie geschäftsmässig nicht be- gründet, da die effektive Abgrenzung 1994 bereits separat erfolgswirksam

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vorgenommen worden sei. In der Einsprache wurde geltend gemacht, die aufgerechneten Rückstellungen stellten keine stillen Reserven dar, da der gesamte Betrag effektiv für die 2. Säule habe bezahlt werden müssen. Ge- mäss Vereinbarung mit der Vorsorgeeinrichtung, d.h. aus Liquiditätsgrün- den, habe der Betrag nur in Raten und verspätet einbezahlt werden kön- nen. Die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundes- steuer wies die Einsprache ab. Die Einsprecherin habe in den massgeben- den Bemessungsjahren keine nennenswerten Nachzahlungen zu leisten gehabt, welche zu entsprechenden Rückstellungen berechtigt hätten. Die angeblich transitorische Verbuchung widerspreche dem Periodizitätsprinzip. Mit der Bildung von transitorischen Passiven oder einer Rückstellung für Arbeitgeberbeitragsreserven sei die Abzugsvoraussetzung, wonach jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen sein müsse, nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und schützte die Aufrechnung.

Erwägungen

1. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass die Veranla- gung 1995 auf Grund der Bemessungsperiode 1993/94 zu erfolgen hat, da der durchschnittlich steuerbare Reingewinn 1993/94 auch bei Gutheis- sung der Begehren der Beschwerdeführerin höher wäre als der Reingewinn 1995 (vgl. dazu § 107 d aStG und Art. 206 DBG).

Streitig ist hauptsächlich, ob die von der Beschwerdeführerin per 31. De- zember 1994 gebildeten Rückstellungen für inskünftige (noch nicht ge- schuldete) Pensionskassenbeiträge im Umfange von Fr. 262 000.--

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(Fr. 130 000.-- und Fr. 132 000.--) von den Steuerbehörden zu Recht nicht akzeptiert worden sind.

2. a) Nach Art. 81 Abs. 1 BVG gelten Beiträge der Arbeitgeber an Vor- sorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand. Für die massgebende Geschäfts- periode reglementarisch oder freiwillig geleistete Beiträge bilden buchfüh- rungsrechtlich Personalaufwand und steuerrechtlich Gewinnungskosten (vgl. Reich/Züger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 27 N 45).

Wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend dargelegt wur- de, können die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrich- tung bereits auf Grund von § 38 Abs. 1 lit. a aStG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG als „Gewinnungskosten“ steuerlich in Abzug gebracht werden. Nach Art. 59 lit. b DBG gehören auch die Zuwendungen an Vorsorgeein- richtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, zum geschäftsmässig begründeten Auf- wand. Analog können nach § 38 Abs. 2 aStG auch die Beiträge an aner- kannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, sofern jede zweckwidrige Verwendung dieser Beiträge ausgeschlossen ist, vom Reingewinn in Abzug gebracht werden. Somit werden nicht nur die periodengerecht abgegrenz- ten Zuwendungen und Nachzahlungen an die Vorsorgeeinrichtungen, son- dern zudem grundsätzlich auch die Vorauszahlungen von Arbeitgeberbei- trägen steuerlich zum Abzug zugelassen, vorausgesetzt, dass jede zweck- widrige Verwendung dieser Beiträge ausgeschlossen ist und ein bestimmter Rahmen nicht überschritten wird. Praxisgemäss werden neue Zuwendungen in eine Arbeitgeberbeitragsreserve in der Regel nur solange zugelassen, bis die Beitragsreserve das Drei- bis Fünffache der jährlichen

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reglementarischen Arbeitgeberbeiträge erreicht (vgl. dazu VGE 355/88 vom 14. April 1989 i.S. B., Erw. 5b, Prot. S. 140 f. [= StPS 1989, S. 178 ff., Anmerkung der Redaktion], wonach die geschäftsmässige Begründetheit der Arbeitgeberbeitragsreserven verneint werden muss, soweit die der Reserve zugeführten Mittel übermässig sind bzw. über den Zweck der Beitragsreservebildung hinausschiessen und mithin die blosse Gewinn-Nivellierung und Progressionsbeeinflussung anstreben; vgl. auch StR 1990, S. 112 mit Hinweisen; Helbling, Personalvorsorge und BVG,

7. Auflage, Bern 2000, S. 298 f.; zur Feststellung, wonach die Vorschrift

von Art. 59 lit. b DBG wie auch die Parallelvorschrift von Art. 27 Abs. 1 lit. c DBG für Selbstständigerwerbende nach anerkannter Steuerlehre eine gesetzlich sanktionierte Durchbrechung des im Gewinnsteuerrecht sonst geltenden Periodizitätsprinzips beinhaltet: vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, S. 113, Art. 27 DBG N 4; Reich/Züger, a.a.O., Art. 27 N 52; vgl. dazu auch Kuhn/Brülisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 25 StHG N 12; ASA 61, S. 370; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, 8. Auflage, § 44 N 24, S. 716).

  1. b) Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen im

Sinne von Art. 59 lit. b DBG bzw. § 38 Abs. 2 aStG setzt voraus, dass jede zweckwidrige Verwendung dieser Beiträge ausgeschlossen ist. Die Mittel müssen dauernd und ausschliesslich der steuerprivilegierten Vorsorge die- nen. Die Zuwendungen sind deshalb nur abziehbar, wenn sie unwiderruf- lich erbracht werden; ein Rückfluss an den Arbeitgeber muss ausgeschlos- sen sein (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 10 StHG N 29; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage, S. 71; Richner/Frei/Weber/Brütsch, Kurzkommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 25 N 74; Richner/Frei/Kauf-

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mann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 65 N 16; StR 1990, S. 109). Daher genügt die Verbuchung einer Rückstellung für Arbeitgeberbeitragsreserven nicht (vgl. Reich/Züger, a.a.O., Art. 27 N 53; Helbling, a.a.O., S. 194). Vielmehr müssen die entsprechenden Mittel ef- fektiv an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen und die Beitragsreserven von der Vorsorgeeinrichtung separat ausgewiesen werden (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, ... mit Verweis auf Reich/Züger, a.a.O., Art. 27 N 53).

3. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass per 31. Dezember

1994 die Prämienrechnung der Sammelstiftung ... vom 15.12.1994, wel- che die Jahresprämie 1995 im Betrage von Fr. 131 006.80 betraf, er- folgswirksam als Kreditor verbucht worden war (vgl. ...). Dieser Vorgang wird von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Es handelt sich dabei um geschuldete Leistungen, d.h. die Vorsorgeeinrichtung hat einen Rechtsanspruch auf diese Prämienleistungen (vgl. dazu auch Art. 21 des betreffenden Vertrages Nr. ... mit der Vorsorgeeinrichtung ..., wonach die Prämien jeweils vorschüssig zu bezahlen sind).

Die per 31. Dezember 1994 über das Konto transitorische Passiven verbuchten Beträge von Fr. 130 000.-- und Fr. 132 000.--, welche bei einer periodengerechten Abgrenzung nicht zu den Gewinnungskosten des Jahres 1994 gehören (vgl. die auf dem Kontoblatt 4079 enthaltenen Bu- chungstexte: „TP per 31 12 94 Rückst. Pensionskasse 1996/97“ und „Trans.Passiven per 31.12.94 Pensionskasse“, vgl. ...), sind unbestritte- nermassen erst am 1. März 1995 (im Umfange von Fr. 130 000.--) sowie am 3. April 1997 im Umfange von Fr. 132 000.-- an die Vorsorgeeinrich- tung überwiesen worden (vgl. ...). Damit Leistungen des Arbeitgebers für von ihm künftig geschuldete ordentliche Beiträge für sein Personal (soge-

StPS 1/01 23

nannte Arbeitgeberbeitragsreserven) von den Steuerbehörden hinsichtlich des Geschäftsabschlusses 1994 zum Abzug zuzulassen sind, muss nach dem Willen des Gesetzgebers jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlos- sen sein. Der Ausschluss einer solchen zweckwidrigen Verwendung ist bei Positionen (Beträgen), auf welche die Vosorgeeinrichtung keinen Rechts- anspruch hat, grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Arbeitgeber spätestens bis zum Stichtag (31. Dezember 1994) die Überweisung des betreffenden Betrages an die Vorsorgeeinrichtung veranlasst und mithin keine Verfügungsbefugnis mehr über diesen Betrag hat (d.h. ein Rückfluss an den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist). Als massgebender Zeitpunkt (für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitgeberbeitragsreserven bzw. freiwil- lige Zuwendungen an die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich des Geschäfts- abschlusses 1994 steuermindernd anzuerkennen sind oder nicht) gilt hier der 31. Dezember 1994 (als letzter Tag der hier massgebenden Bemes- sungsperiode). Ein späterer Stichtag kommt schon deshalb nicht in Frage, weil sonst dem Pflichtigen für eine beliebige Gewinnverschiebung und -ni- vellierung Tür und Tor geöffnet würden. Im konkreten Fall hatte die Be- schwerdeführerin mit der Verbuchung von Rückstellungen im Umfange von Fr. 262 000.-- per 31. Dezember 1994 (für inskünftige Zuwendungen an die Vorsorgeeinrichtung) die Verfügungsgewalt über diesen Betrag noch nicht in den Machtbereich der Vorsorgeeinrichtung verschoben. Soweit aber ein (freiwilliger) Betrag für eine Vorsorgeeinrichtung zwar zugedacht, aber weder bezahlt noch zur Zahlung angewiesen ist (und damit noch un- klar ist, wann genau welche Zahlungen wie erfolgen sollen), kann von einer unwiderruflichen Zuwendung an die Vorsorgeeinrichtung noch keine Rede sein. Entgegen der sinngemässen Meinung der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin ihre im Geschäftsab- schluss 1994 mit der verbuchten Rückstellung von Fr. 262 000.-- doku- mentierte Absicht später bzw. in den Jahren 1995 und 1997 auch tat-

24 StPS 1/01

sächlich umgesetzt hat (mit den Überweisungen vom 1. März 1995 und vom 3. April 1997). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Pflichtige am

Stichtag 31. Dezember 1994

die

betreffenden Fr. 130 000.-- und

Fr. 132 000.-- unwiderruflich der Vorsorgeeinrichtung zugeeignet hatte, was hier (mit der Verbuchung der dargelegten Rückstellung) nicht der Fall war. Zu betonen ist, dass die dargelegte Rechtsprechung nur Positionen betrifft, auf welche die Vorsorgeeinrichtung keinen Rechtsanspruch hat

(vgl. im Gegensatz dazu die Prämienrechnung

der Sammelstiftung ... vom

15. Dezember 1994 für das Jahr 1995 und die

oben enthaltenen Ausfüh-

rungen in Erw. 3, ab initio).

4. Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanzen die im Geschäftsabschluss 1994 per 31. Dezember 1994 verbuchten Rückstellungen (für inskünftige Beiträge an die Vorsor- geeinrichtung) nicht als Gewinnungskosten des Bemessungsjahres 1994, d.h. auch nicht als Zuwendungen im Sinne von Art. 59 lit. b DBG bzw.

§ 38 Abs. 2 aStG anerkannt haben. An diesem

Ergebnis vermögen die wei-

teren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich

ist namentlich auch der Einwand in der

Beschwerdeschrift (...), wonach

hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem eine derartige zweckwidrige Verwen- dung der Beiträge definitiv ausgeschlossen sein müsse, dem Gesetz kei- nerlei Vorschrift zu entnehmen sei. Wie bereits darauf hingewiesen wurde,

gilt als massgebender Stichtag für die

steuerliche Anerkennung von

freiwilligen Zuwendungen

an

die Vorsorgeeinrichtung der

31. Dezember 1994 (als letzter Tag des

Bemessungszeitraumes) und

nicht ein späterer Stichtag

(wie beispielsweise der in der

Beschwerdeschrift angeführte

„Zeitpunkt der angefochtenen

Steuerveranlagung, am 16.12.1997“). Abgesehen davon müsste der Gesetzestext, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen

StPS 1/01

25

wollte, im Ergebnis in etwa folgendermassen lauten: „Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch (...) die geplanten (bzw. die in der Buchhaltung als Rückstellung deklarierten) Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern sich nachträglich ergibt, dass jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.“ Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. Art. 59 lit. b DBG und § 38 Abs. 2 aStG e contrario), weshalb die Konsequenzen (u.a. mangelnde Praktikabilität) hier nicht weiter zu erör- tern sind.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt nicht geltend macht, falls der Argumentation der Vorinstanzen zu folgen wäre, sei schliesslich der steuerbare Reingewinn bzw. das steuerbare Kapital anders zu ermitteln, erübrigt es sich, auf die konkrete Berechnung näher einzugehen. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. ...

26 StPS 1/01

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 23. Juni 2000 i.S. Ehegatten V. (StKE 91/99)

Liegenschaftenunterhalt: Zeitliche Zuordnung der Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 lit. e aStG; DA Ziff. 175; Art. 132 Abs. 2 DBG)

Bei der Geltendmachung von Liegenschaftenunterhaltskosten ist in der Regel auf das Datum der tatsächlichen Zahlung abzustellen. Es kann aber auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung abgestellt werden, wenn die Kontinuität gewahrt ist.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Steuerpflichtigen machten effektive Liegenschaftenunterhalts- kosten geltend und wollten bezüglich des Zeitpunktes des Abzugs auf das Rechnungsdatum und nicht auf das Zahlungsdatum abstellen, was durch die Einspracheinstanzen im vorliegenden Fall geschützt wurde.

StPS 1/01 27

Aus den Erwägungen

1. ...

2. ...

  1. d) Es wird des Weiteren geltend gemacht, Unterhaltskosten in Höhe

von Fr. 24 308.--, welche im Jahre 1997 bezahlt wurden, seien im Be- messungsjahr 1996 zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird ange- führt, bis anhin seien die Unterhaltskosten immer nach dem Datum der Rechnungsstellung bzw. der Leistungserbringung der Lieferanten und nicht nach dem effektiven Zahlungsdatum geltend gemacht worden. Es sei die sogenannte Soll-Methode angewandt worden, welche bis anhin auch von der Veranlagungsbehörde anerkannt worden sei. Diese Vorbringen der Einsprecher werden durch die Vorinstanz nicht bestritten.

In der Schweiz besteht bezüglich der zeitlichen Bemessung der Unter- haltskosten keine einheitliche Praxis. Teilweise wird auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Bauhandwerkers entsteht, auf den Zahlungszeit- punkt oder auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung abgestellt. Känzig ist der Meinung, es sei durchaus angemessen, auf den Zeitpunkt der Rech- nungsstellung abzustellen. Diese Methode schaffe einerseits eine klare Situation in tatbeständlicher Beziehung und lasse sich andererseits auch sachlich vertreten (vgl. Känzig, Wehrsteuer [direkte Bundessteuer], 2. Auf- lage, I. Teil, Basel 1982, S. 661). Das Steuergericht Solothurn entschied in einem Fall vom 11.8.1997, Liegenschaftenunterhaltskosten könnten abgezogen werden, wenn sie in der Bemessungsperiode in Rechnung ge- stellt worden seien. Reine Voraus- oder Akonto-Zahlungen würden nicht

28 StPS 1/01

als Unterhaltsaufwendungen anerkannt. Anders sei nur zu entscheiden,

wenn der

Handwerker auf

Grund der geleisteten Teilarbeiten

Zwischenrechnungen stelle und Teilzahlungen verlange.

Die Dienstanleitung zum Steuergesetz des Kantons Schwyz vom

10.10.1980

bestimmt, dass

für die zeitliche Zuordnung der

abzugsfähigen Aufwendungen in der Regel das Datum der tatsächlichen Zahlung massgebend ist. Wird eine andere Methode der zeitlichen Abgrenzung angewendet (z.B. nach Fälligkeitsdatum, sogenannte Soll- Methode) ist sie periodenübergreifend beizubehalten (DA Ziff. 175 Abs. 2). Da auch die Dienstanleitung keine Methode vorschreibt, jedoch

sinnvollerweise

auf die Wahrung einer gewissen Kontinuität Wert legt, lässt

es sich

im vorliegenden

Fall vertreten, auf das Datum der

Rechnungsstellung abzustellen. Es sind

somit die 1996 in Rechnung

gestellten, aber 1997 bezahlten Kosten

in Höhe von Fr. 24 308.-- zum

Abzug zuzulassen. Konsequenterweise dürfen aber die geltend gemachten

Rechtskosten in

Höhe von Fr. 2 661.-- nicht zum Abzug zugelassen

werden, weil diese 1994 in Rechnung gestellt und erst 1995 bezahlt

wurden.

...

StPS 1/01

29

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 13. Oktober 2000 i.S. Ehegatten U. (StKE 145/00 und 17/00)

Berufsauslagen: Pauschalspesen; Auslagen für auswärtige Unterkunft; privates Arbeitszimmer (§ 22 b aStG; Art. 26 Abs. 2 DBG; § 41 VVaStG; Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der un- selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer)

Vom Arbeitgeber an einen Unselbstständigerwerbenden ausgerichtete Pau- schalspesen werden zum Einkommen aufgerechnet. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, entweder die tatsächlichen, anhand von Belegen nachgewiesenen Berufsaufwendungen oder einen Pauschalabzug vom Ein- kommen abzuziehen. Werden die effektiven Kosten anstelle des Pauschal- abzuges geltend macht, wird an die Erbringung des geforderten Nach- weises ein strenger Massstab angelegt.

Wochenaufenthalter können als Auslagen für auswärtige Unterkunft die ortsüblichen Kosten für ein Zimmer abziehen.

Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer können nur abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er ein Zimmer seiner Privatwohnung hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit benützen muss, weil der Arbeitgeber kein geeignetes Zimmer zur Verfügung stellt. Im Übrigen sind die Kosten für ein privates Arbeitszimmer in den Pauschalen von § 22 b aStG und Art. 7 der

30 StPS 1/01

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer enthalten. Wenn die Pauschalen geltend gemacht und gewährt werden, können die effektiven Kosten nicht zum Abzug gebracht werden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Steuerpflichtige U. ist Wochenaufenthalter in Bern und machte die Auslagen für auswärtige Unterkunft sowie für ein Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt Fr. 13 470.-- geltend. Gewährt wurden Fr. 7 697.-- für ein Zimmer. Des Weiteren machte er die effektiven Spesen zum Abzug gel- tend. Gewährt wurde jedoch lediglich der Pauschalspesenabzug.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Bezüglich der aufgerechneten Spesen in Höhe von Fr. 36 000.-- wird in der Einsprache sinngemäss geltend gemacht, diese entsprächen den effektiven Auslagen, weshalb sie nicht aufzurechnen bzw. in voller Höhe zum Abzug zuzulassen seien. Begründet wird dieses Begehren im Wesentlichen damit, dass dem Einsprecher Ausgaben im Zusammenhang mit Besuchen bei potenziellen Kunden und Amtsstellen sowie dem Auf- und Ausbau neuer Kundenbeziehungen in Osteuropa und dem nahen

StPS 1/01 31

Osten entstünden, welche sich in den wenigsten Fällen durch Belege

dokumentieren liessen.

Vom Arbeitgeber ausgerichtete Spesen werden zum Einkommen aufge-

rechnet. Der

Steuerpflichtige hat

in Bezug auf die kantonalen Steuern die

Möglichkeit,

entweder die tatsächlichen, anhand von Belegen nachgewie-

senen Berufsaufwendungen, oder einen Pauschalabzug vom Einkommen

abzuziehen

(vgl. § 22 b

Abs. 4 aStG). Die

Berechnung des

Pauschalabzugs ist in § 22 b Abs.

2 aStG geregelt. Danach werden

unmittelbare

Berufsauslagen, die vom Arbeitgeber mit Pauschalen

abgegolten werden, nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet,

soweit sie 10 % des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes,

abzüglich des Pauschalabzuges für

übrige Berufsauslagen gemäss §

22 b

Abs. 1 aStG,

nicht übersteigen. Der Maximalabzug beträgt für einen

Nettolohn von weniger als Fr. 96 000.-- Fr. 3 600.--. Für einen Nettolohn

von über Fr.

96 000.-- werden zusätzlich 5 % des Fr. 96 000.--

übersteigenden Nettolohnes, maximal Fr. 4 800.-- gewährt (vgl. §

22 b

Abs. 2 aStG;

vgl. Ziff. 8 des Formulars 4.95 in der Steuererklärung

1995/96).

Der Nettolohn

von Herrn U. aus

unselbstständiger

Erwerbstätigkeit betrug Fr. 210 000.-- im Durchschnitt der Bemes- sungsjahre. Der zulässige Pauschalspesenabzug beträgt demnach kantonal Fr. 8 400.--. Bei der direkten Bundessteuer kann der Pflichtige nur die tatsächlichen Kosten zum Abzug bringen (vgl. Wegleitung zur Steuererklä-

rung 1995/96, S. 6), wobei in der

Praxis eine Kleinspesenpauschale von

Fr. 1 200.--

bis Fr. 3 600.-- gewährt wird (vgl. VGE 349/90 vom

21.12.1990

i.S. S., in:

StPS 1/91, S. 11).

Vorliegend wurden

Fr. 3 600.--

gewährt.

32

StPS 1/01

Wenn anstelle der pauschalen die tatsächlichen Auslagen geltend ge- macht werden (vgl. § 22 b Abs. 4 aStG; Art. 26 Abs. 2 DBG), wird an die Erbringung des geforderten Nachweises sowohl von der Veranlagungsbe- hörde als auch von den Einspracheinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein strenger Massstab angelegt. Die Ausgestaltung der Nachweispflicht liegt im Ermessensbereich der Ver- anlagungsbehörde (vgl. VGE 311/88 vom 11.7.1988, in: StPS 1/89, S. 23 ff., E. 3). Als Mindestanforderung ist eine Aufstellung der effektiven Kosten erforderlich. Wenn nicht einmal eine solche Aufstellung vorliegt, können ohnehin keine effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden. Bei Auslandaufenthalten müssen die Kosten soweit wie möglich anhand der Belege nachgewiesen werden (vgl. VGE 311/88, a.a.O., E. 5). Die Aufstel- lungen müssen mit Belegen dokumentiert sein. Falls aus den Belegen, z.B. auf Grund einer fremdartigen Schrift oder Sprache, der Geschäfts- zweck nicht hervorgeht, sollten die Belege mit einer Übersetzung bzw. einem Hinweis auf den konkreten Geschäftsanlass versehen sein. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Geschenke zum Abzug gebracht werden sollen, muss der Kauf dieser Geschenke konkret belegt und es muss erläutert wer- den, für welchen Geschäftsanlass dieses Geschenk bestimmt ist. Die Ein- sprecher reichten zwar eine Aufstellung über Auslandaufenthalte und Rechnungen für Flugtickets des Pflichtigen ein. Eine Aufstellung der Kos- ten liegt nicht vor, geschweige denn Belege mit Hinweisen auf den konkre- ten Geschäftsanlass. Die eingereichten Unterlagen genügen keineswegs den Anforderungen, um die effektiven Kosten anstelle der Pauschalen zu gewähren. Die Einsprache ist diesbezüglich abzuweisen und es kann ledig- lich der Pauschalspesenabzug gewährt werden. Es empfiehlt sich, dass der Pflichtige, falls er inskünftig den Nachweis der effektiven Kosten erbringen will, den Spesenaufwand vorweg zusammenstellt.

StPS 1/01 33

3. Die Einsprecher haben ihren steuerlichen Wohnsitz in ... (SZ). Herr

U. arbeitet in ... (BE). In Bern wurde eine 3 1/2-Zimmerwohnung gemie- tet. Die Pflichtigen machen Mehrkosten für auswärtige Unterkunft in Höhe von Fr. 13 470.-- geltend, wogegen der Einschätzer lediglich Fr. 7 697.-- zum Abzug zuliess. In der Einsprache wird geltend gemacht, der Einspre- cher sei sehr oft im Ausland unterwegs und komme deshalb zu verschiede- nen Tages- und Wochenzeiten von seinen Auslandsreisen zurück. Deshalb sei er darauf angewiesen, dass er an seinem Arbeitsort über eine einiger- massen komfortable Unterkunft verfüge, wo es möglich sei, sich auch tagsüber von einem Nachtflug zu erholen, sich zu duschen und umzuziehen. Des Weiteren sei er darauf angewiesen, dass er während der Woche auch an seiner auswärtigen Unterkunft abends arbeiten könne. Er benötige deshalb in seiner auswärtigen Unterkunft zusätzlich ein Büro, welches mit sämtlichen Anschlüssen für die modernen Kommunikationsmitteln ausgestattet sei. Obwohl ihm die Wohnungsmietkosten für die auswärtige Unterkunft im vollen Betrage von Fr. 26 940.-- p.a. als effektive Unkosten anfielen, sei er bereit, sich lediglich die Kosten für eine 1 1/2-Zimmerwohnung anrechnen zu lassen. Er reduziere deshalb die geltend gemachten Wohnungskosten auf den hälftigen Betrag von Fr. 13 470.--.

Steuerpflichtige, die während der ganzen Arbeitswoche ausserhalb ihres Wohnortes arbeiten und dort logieren müssen, können die Mietkosten für die auswärtige Unterkunft in gleichem Umfang wie bei der direkten Bundessteuer in Abzug bringen (§ 41 VVaStG). Gemäss Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Er- werbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer sind als notwendige Mehrkos- ten der Unterkunft die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. Eine Anfrage beim Statistikamt der Stadt Bern ergab, dass die Durch-

34 StPS 1/01

schnittsmiete für eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Bern im November 1999 je nach Quartier zwischen Fr. 577.-- und Fr. 644.-- betrug. Die durch den Einschätzer gewährten Fr. 641.90 pro Monat bewegen sich in diesem Rahmen. ...

Des Weiteren möchten die Pflichtigen die Kosten für ein Arbeitszimmer abziehen. Der Steuerpflichtige kann die Auslagen für ein privates Arbeits- zimmer abziehen, sofern er nachweisbar ein Zimmer seiner Privatwohnung hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit benützen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Zimmer nicht zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 155 DA; vgl. BGE vom 23.8.1990, in: ASA 60, S. 341). Dieser Nachweis wurde durch den Einsprecher nicht erbracht, sondern es wird diesbezüglich lediglich eine Behauptung aufgestellt. Ein „Regional Chief Executive Officer“, wie die Berufsbezeichnung in der Einsprache lautet, hat üblicherweise ein Büro oder einen Arbeitsraum bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Dort kann er die wesentlichen Arbeiten erledigen und muss nur gelegentlich Arbeiten zu Hause verrichten. Bloss gelegentliche berufli- che Arbeiten geben jedoch kein Anspruch auf einen Abzug (vgl. Ziff. 155 DA). Im Übrigen sind nach ausdrücklichem gesetzlichen Wortlaut die Kos- ten für ein privates Arbeitszimmer in den Pauschalen von § 22 b Abs. 1 aStG und Art. 7 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der un- selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer enthalten. Diese Pauschalen wurden in Höhe von Fr. 6 000.-- (Kanton) bzw. Fr. 3 600.-- (Bund) gewährt.

...

StPS 1/01 35

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. März 2001 i.S. Ehegatten K. (BGE 2P.155/2000)

Interkantonale Doppelbesteuerung: Einkaufsbeiträge von Kollektivgesell- schaftern in die 2. Säule (Art. 127 Abs. 3 BV)

Einkaufsbeiträge eines Kollektivgesellschafters in die 2. Säule sind sowohl dem Sitzkanton der Gesellschaft als auch dem Wohnsitzkanton des Gesell- schafters zuzuweisen und zwar im gleichen Verhältnis wie diese berechtigt sind, das aus dem Arbeitsentgelt und dem Ertragsanteil stammende Ein- kommen aus der Gesellschaft (ohne Berücksichtigung des Eigenkapital- zinses) zu besteuern.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Kollektivgesellschafter K. wohnt im Kanton Schwyz und ist an einer Kollektivgesellschaft mit Sitz im Kanton Z. beteiligt. Er macht einen Einkaufsbeitrag in die 2. Säule in Höhe von Fr. 250 000.-- zum Abzug geltend. Der Kanton Schwyz wollte die Einkaufsbeiträge im Verhältnis des Arbeitsentgeltes und Gewinnanteiles auf die Kantone verteilen und zum Abzug zulassen. Der Kanton Z. hingegen wollte den ganzen Einkaufsbei- trag dem Kanton Schwyz zum Abzug zuweisen. Das Bundesgericht ent- schied im Sinne des Kantons Schwyz, d.h. die staatsrechtliche Be-

36 StPS 1/01

schwerde wurde gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Kanton Z. richte- te und abgewiesen, soweit sie sich gegen den Kanton Schwyz richtete.

Erwägungen

1. a) Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Doppel- besteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) ist spätestens dann zu erheben, wenn der zweite der einander ausschliessenden Steueransprüche geltend gemacht wird. Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht ausge- schöpft zu werden (Art. 86 Abs. 2 OG), aber gegenüber dem angefochte- nen Entscheid ist die dreissigtägige Beschwerdefrist einzuhalten (vgl.

Art. 89 Abs. 1

OG). Führt der

Steuerpflichtige gegen den

zweitverfügenden

Kanton Beschwerde,

so kann er die bereits

rechtskräftige

Steuerveranlagung

des erstverfügenden Kantons

mitanfechten (Art. 89 Abs. 3 OG; vgl. BGE 123 I 289 E. 1a, S. 291 f.).

  1. b) Bei Beschwerden wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots

erfährt der Grundsatz der kassatorischen Natur

der staatsrechtlichen Be-

schwerde eine Ausnahme. Das Bundesgericht kann

zusammen mit der

Aufhebung eine Feststellung treffen und eine verbindliche Weisung für die verfassungskonforme Steuerausscheidung erteilen (BGE 111 Ia 44 E. 1c,

S. 46 f., 120 E. 1b,

S. 123; vgl. auch Walter Kälin, Das Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern

1994, S. 402). Im vorlie-

genden Fall ist indessen trotz der diesbezüglich zulässigen Begehren da- von abzusehen. Der verfassungsmässige Zustand lässt sich hier nämlich -

wie sich zeigen wird

- bereits dadurch wiederherstellen bzw. die unzulässi-

ge Doppelbesteuerung

beseitigen, dass die Veranlagungsverfügung des

Kantons Z. vom 2. März 2000 aufgehoben und die

staatsrechtliche Be-

StPS 1/01

37

schwerde abgewiesen wird, soweit sie sich gegen den Kanton Schwyz rich- tet.

  1. c) Auf die frist- und formgerechte Eingabe der zur staatsrechtlichen

Beschwerde legitimierten Beschwerdeführer (vgl. Art. 88 OG) ist demnach einzutreten.

2. a) Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der gel- tenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustehen würde (virtuelle Doppelbe- steuerung; BGE 125 I 54 E. 1b, S. 55 f., mit Hinweis).

  1. b) Das Bundesgericht hat aus der Verfassung (Art. 46 Abs. 2 aBV;

heute Art. 127 Abs. 3 BV) neben dem Verbot der effektiven und der vir- tuellen Doppelbesteuerung auch ein Schlechterstellungsverbot abgeleitet. Nach diesem Grundsatz dürfen die Kantone Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Vermögens oder Einkommens steuerpflichtig sind, nicht anders belasten als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Perso- nen (vgl. BGE 120 Ia 361 E. 2a, S. 363; 116 Ia 127 E. 2a, S. 130, je mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen das Schlechterstellungsverbot liegt dann vor, „wenn ein Kanton einen Steuerpflichtigen deshalb anders und stärker belastet, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unter- steht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen noch in einem an- deren Kanton steuerpflichtig ist“ (Locher, Das interkantonale Doppelbe- steuerungsrecht, in: Praxis der Bundessteuern, III. Teil: § 1 II A, Nr. 15b, 18, 20).

38 StPS 1/01

  1. c) Vorliegend ist eine unzulässige Doppelbesteuerung gegeben, da

grundsätzlich sowohl der Kanton Z. als auch der Kanton Schwyz die volle Abzugsfähigkeit des im Jahre 1998 geleisteten Einkaufsbeitrages an die berufliche Vorsorge im Betrag von Fr. 250 000.-- anerkennen, dieser infol- ge der in den jeweiligen Steuerausscheidungen vorgenommenen Zuweisun- gen aber gesamthaft gesehen dennoch nur teilweise zum Abzug zugelassen worden ist. Die Beschwerdeführer werden somit schlechter gestellt, als wenn sie ausschliesslich in einem der beiden Kantone steuerpflichtig gewesen wären.

3. Wie soeben erwähnt, wird die Abzugsfähigkeit des Einkaufsbeitra- ges grundsätzlich von beiden Kantonen anerkannt. Unbestritten ist auch, dass es sich bei den Fr. 250 000.-- um eine Leistung an die berufliche Vorsorge handelt, die neben den ordentlichen periodischen Beiträgen be- zahlt wurde. Nicht einig sind sich die Kantone jedoch darüber, wo und in welchem Umfang der für den Einkaufsbeitrag geltend gemachte Abzug zu- zulassen ist.

  1. a) Nach Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und 331 Abs. 3 OR hat der Arbeitgeber sich an der berufli- chen Vorsorge seiner Arbeitnehmer mit einem Beitrag zu beteiligen, der mindestens gleich hoch sein muss wie die gesamten Beiträge, zu deren Leistung seine Arbeitnehmer verpflichtet sind (sog. paritätische Beitrags- pflicht; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 184; Jürg Brühwiler, Obligatorische Berufliche Vorsorge, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band III/7, Rz. 61, S. 28 f.). Diese Regeln werden trotz Fehlens eines Arbeitgebers analog auch auf den freiwillig ver-

StPS 1/01 39

sicherten Selbstständigerwerbenden angewendet: 50 % der von einem Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge entsprechen daher dem Arbeitgeber- und 50 % dem Arbeitnehmeranteil (Markus Reich/Marina Züger, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Rz. 50 zu Art. 27 DBG; Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener, Steuern und Versicherungen, Überblick über die steuerliche Behandlung von Versiche- rungen, 2. Auflage, Muri-Bern 1999, Fn 199, S. 154; Konferenz staatli- cher Steuerbeamter, Kommission BVG, Berufliche Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle, Bern 1992, Fall Nr. 37, S. 143).

Der als Arbeitgeberleistung zu betrachtende Anteil der Versicherungs- beiträge eines Selbstständigerwerbenden kann bei den direkten Steuern gemäss Art. 81 Abs. 1 BVG als Geschäftsaufwand vom Geschäftsgewinn, somit am Geschäftsort bzw. im Betriebsstättekanton, abgezogen werden (Carl Helbling, a.a.O., S. 309; Markus Reich/Marina Züger, a.a.O., Rz. 50 zu Art. 27 DBG; Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener, a.a.O., S. 48, 138; Gotthard Steinmann, Steuerliche Behandlung der drei Säulen im neuen Recht der direkten Bundessteuer im Vergleich zum bisherigen Recht, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 1991, S. 241 ff., insbes. S. 247; Konferenz staatlicher Steuer- beamter, a.a.O., Fall Nr. 23, S. 85; Samuel Tanner, Interkantonale Be- handlung der Beiträge und Leistungen in der beruflichen Vorsorge - Steuerplanung durch Wohnsitzwahl, in: Schweizer Personalvorsorge, 1988, S. 369 ff., insbes. S. 371). Für das kantonale Recht ergibt sich dies auch aus Art. 10 Abs. 1 StHG (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Band I/1 Rz. 26 zu Art. 10).

40 StPS 1/01

Im Übrigen sind die Beiträge an die berufliche Vorsorge als persönliche Abzüge des Selbstständigerwerbenden geltend zu machen (Markus Reich/ Marina Züger, a.a.O., Rz. 50 zu Art. 27 DBG; Gotthard Steinmann, a.a.O., S. 247; Carl Helbling, a.a.O., S. 309).

  1. b) Die paritätische Beitragspflicht nach Art. 66 Abs. 1 BVG be-

schränkt sich jedoch auf die obligatorischen Beiträge, soweit nicht die Statuten weiterreichende Beiträge des Arbeitgebers vorsehen (124 II 570 E. 3c, S. 576; 122 V 142 E. 5b, S. 147). Zusätzliche zum Zwecke des Einkaufs bezahlte Beiträge stellen daher grundsätzlich ausschliesslich Arbeitnehmerleistungen dar (BGE 122 V 142 E. 5b, S. 147; 118 V 229 E. 6, S. 233 ff.); eine Art. 66 Abs. 2 BVG entsprechende Beitragspflicht der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Praxis, welche 50 % der Beiträge, die von einem Selbstständig- erwerbenden an die berufliche Vorsorge geleistet werden, wie den Arbeit- geber- und 50 % wie den Arbeitnehmerbeitrag eines Unselbstständig- erwerbenden behandelt (vgl. vorangehende E. 3a), ist daher in der Regel auf die ordentlichen periodischen Leistungen eines Selbstständigerwerbenden zu beschränken. Zusätzlich einbezahlte Einkaufsbeiträge können folglich von einem Selbstständigerwerbenden, gleich wie von einem Arbeitnehmer, nur als persönlicher Abzug, somit nur vom Erwerbseinkommen, abgezogen werden. Ein Abzug vom Geschäftsgewinn (Art. 81 Abs. 1 BVG) ist nicht möglich.

  1. c) Unselbstständigerwerbende versteuern ihr Einkommen grundsätz-

lich am Hauptsteuerdomizil, in der Regel am Wohnort. Selbstständigerwer- bende werden für ihre Einkünfte am Geschäftsort mit der Steuer erfasst (Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999,

StPS 1/01 41

S. 79 ff.). Als persönliche

Abzüge (vgl. vorangehende E. 3a f.) sind

Abzüge für

zusätzliche Einkaufsbeiträge

daher von

Unselbstständigerwerbenden

in der Regel am

Wohnort und von

Selbstständigerwerbenden am

Geschäftsort geltend zu machen (siehe dazu

auch Peter Locher, a.a.O., S. 100; Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian

Rufener, a.a.O., S. 47 f.).

  1. d) Die Einkünfte des Gesellschafters aus einer kaufmännischen Kol-

lektivgesellschaft bestehen

regelmässig aus dem Entgelt für seine

persönliche Arbeit, den Zinsen für seine Kapitaleinlage und einem Anteil am Gesellschaftsertrag (vgl. Art. 559 OR). Sie sind, soweit sie aus dem

Ertragsanteil und

den Zinsen stammen,

nach ständiger

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung am Sitz

der Gesellschaft zu

versteuern; das Entgelt für

die persönliche Arbeit wird jedoch im

Wohnsitzkanton des Gesellschafters erfasst (BGE 197 Ia 41, E.

2, S. 43,

mit Hinweisen; Urteil des BGer vom 30. September 1999 E. 3b, publ. in: StrR 55 2000 569, S. 571; Locher, a.a.O., § 8, IV A 2 Nr. 1, 3, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 17; Peter Locher, a.a.O., S. 85 und 129 f.; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000,

S. 192 ff., 318 und S. 546).

Es rechtfertigt sich daher, den von einem Kollektivgesellschafter für einen zusätzlich geleisteten Einkaufsbeitrag geltend gemachten persönli- chen Abzug sowohl dem Sitzkanton der Gesellschaft als auch dem Wohn- sitzkanton des Gesellschafters zuzuweisen und zwar im gleichen Verhältnis wie diese dazu berechtigt sind, das aus dem Arbeitsentgelt und dem Er-

tragsanteil stammende

Einkommen aus der

Gesellschaft (ohne

Berücksichtigung des Eigenkapitalzinses) zu besteuern.

42

StPS 1/01

  1. e) Der im Jahre 1998 geleistete Einkaufsbeitrag ist daher - entspre-

chend der anteilmässigen Zuweisung des soeben erwähnten, aus der Kol- lektivgesellschaft stammenden Einkommens zur Besteuerung - sowohl im Kanton Schwyz als auch im Kanton Z. zum Abzug zuzulassen. Dass die den Beschwerdeführern dereinst aus der beruflichen Vorsorge zukommen- den Einkünfte allein im Wohnsitzkanton besteuert werden (BGE 99 Ia 223 E. 2, S. 228, mit Hinweisen; Urteil des BGer vom 3. März 2000 E. 2a, publ. in: Pra 2000/136 809 und StR 55 505), ist dabei nicht entschei- dend, zumal keineswegs feststeht, dass der jetzige Wohnsitz bis zur Pen- sionierung beibehalten wird.

4. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als begründet,

soweit sie sich gegen den Kanton Z. richtet. Dessen Veranlagungsverfü- gung vom 2. März 2000 ist aufzuheben. Soweit sie sich gegen den Kanton Schwyz richtet, ist die Beschwerde indessen unbegründet.

Auf Grund dieses Verfahrensausgangs wird der unterliegende Kanton Z., der im vorliegenden Verfahren finanzielle Interessen vertreten hat, kos- tenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Zudem hat er die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

StPS 1/01 43

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000 i.S. K. (BGE 2P.210/1999 und 2A.372/1999)

Rechtsmittelfrist: Beginn des Fristenlaufs im bundesgerichtlichen Verfah- ren, Abholungseinladung (32 Abs. 1 bis 3, 33 Abs. 1, 89 Abs. 1, 106 Abs. 1 OG)

Wird der Adressat einer eingeschriebenen Postsendung nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, gilt vor Bundesgericht in jedem Fall eine 7-tägige Abhol- frist. Bei Nichtabholung innert dieser Frist gilt die Sendung als am letzten Tag zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion tritt bei Nichtabholung innert der 7 Tage selbst dann ein, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post noch länger möglich ist (z.B. infolge eines Zurückbehaltungsauftrags) oder auf Grund anderer Abmachungen mit der Post sowie auch in jenen Fällen, in welchen die Post die Ansetzung einer Abholfrist ausnahmsweise unterlässt.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Beschwerdeführer liess gegen einen Verwaltungsgerichtsentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Der angefochtene Entscheid wurde am 1. Juni

44 StPS 1/01

1999 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Postfachadresse versandt. Die Poststelle legte dem Rechtsvertreter eine am 2. Juni 1999 abgestempelte Abholungseinladung ins Postfach. Die Beschwerden wurden am 12. Juli 1999 (Montag) der Post aufgegeben. Das Bundesgericht befand, die Beschwerden seien verspätet erhoben worden. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei der 9. Juli 1999 (Freitag) gewesen. In der Folge trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Bei der Fristberechnung wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (Art. 32 Abs. 1 OG). Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die dreissigtägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist.

Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist auch die staatsrechtliche Beschwerde bin- nen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröff- nung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Diese Frist ist ebenfalls nicht er- streckbar.

StPS 1/01 45

  1. b) Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit-

punkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Verwaltungsge- richtsbeschwerde entwickelten Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Ge- schieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 123 III 492 E. 1, S. 493; 119 V 89 E. 4b, S. 94, mit Hinweisen).

Die siebentägige Frist war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 1462) vorgesehen. Diese Verordnung ist allerdings mit Art. 13 lit. a der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (VPG; SR 783.01) aufgehoben worden. Nunmehr ist die siebentägige Frist als Grundsatz, von dem abwei- chende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt. Sie bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 1998 i.S. F., E. 1a). Das Bundesgericht hat diese Praxis kürzlich erneut bekräftigt und zudem erkannt, dass die siebentägige Frist bis zum Eintre- ten der Zustellfiktion selbst dann nicht verlängert wird, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post noch länger möglich ist, etwa infolge eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 123 III 492 E. 1, S. 493, mit Hinweis) oder auf Grund anderer Abmachungen mit der Post (unveröffentlichtes Urteil vom 30. August 2000,1P.264/2000, E. 2a/aa).

46 StPS 1/01

Diese Rechtsfolge tritt folgerichtig auch in jenen Fällen ein, in welchen die Post die Ansetzung einer Abholfrist ausnahmsweise unterlässt.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das schwyzerische Recht regle die Frage, wann eine eingeschriebene Sendung als zugestellt gelte. Folg- lich sind die soeben geschilderten, vom Bundesgericht entwickelten und im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erörterten Grundsätze auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde massgebend.

  1. c) Das Verwaltungsgericht versandte den angefochtenen Entscheid am

1. Juni 1999 mit eingeschriebener Postsendung. Die Abholungseinladung

wurde, wie dem darauf angebrachten Poststempel zu entnehmen ist, am

2. Juni 1999 durch die Poststelle ... in das Postfach des Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers gelegt. Dieser vermag seine nicht näher begründete Behauptung, die Einladung sei nicht am erwähnten Tag, sondern frühestens am 3. Juni 1999 in das Postfach gelegt worden, nicht zu belegen. Seine ebenfalls unbelegte Pauschalbehauptung, es komme häufig vor, dass dies erst am Folgetag geschehe, ist ohnehin nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der bei den Akten liegenden Bescheinigung der Poststelle ... zu erschüttern.

Steht jedoch fest, dass die Abholungseinladung am 2. Juni 1999 in das Postfach des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gelegt und ihm dadurch die eingeschriebene Sendung gehörig angezeigt wurde, so galt der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts als am letzten Tag der ihm durch die Poststelle zwar nicht angesetzten, nach den vorstehenden Erwägungen aber allgemein bekannten siebentägigen Abholfrist, d.h. am 9. Juni 1999, als zugestellt, da der Rechtsvertreter unstreitig mit der Zu-

StPS 1/01 47

stellung hatte rechnen müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers kommt es nämlich nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem sein Rechtsvertreter tatsächlich Kenntnis von der Abholungseinladung genom- men hat; wesentlich ist allein, dass die Einladung durch Hinterlegung im Postfach in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (BGE 115 Ia 12 E. 3b, S. 17, mit Hinweisen). Worauf der Beschwerdeführer schliesslich mit sei- nem hypothetischen Hinweis hinaus will, nach kantonalem Recht hätte die Zustellung wiederholt werden müssen, wenn die Sendung nicht abgeholt worden wäre, vermag das Bundesgericht nicht zu erkennen. An der erfolg- ten Zustellung hätte selbst ein allfälliger zweiter Versand des angefochte- nen Entscheids und dessen spätere Entgegennahme nichts zu ändern ver- mocht (BGE 117 V 131 E. 4a, S. 132, mit Hinweisen).

Somit begann die dreissigtägige Rechtsmittelfrist von Art. 106 Abs. 1 OG bzw. Art. 89 Abs. 1 OG im vorliegenden Fall am 10. Juni 1999 zu lau- fen und endete am 9. Juli 1999. Die am 12. Juli 1999 der Post übergebenen Eingaben erweisen sich daher als verspätet.

3. ...

48 StPS 1/01

Inhalt Seite

Justizentscheide − Steuerbefreiung von Schwyzer Genossamen bei der direkten Bundessteuer 80 − Präponderanzmethode: Landwirtschaftsbetrieb; aktuelle Nutzung; dauerhafte Nutzungsänderung, Umfang der Bindung an Grund- stückschätzung; massgebende Berechnungsmethode, Definition des massgeblichen Betriebseinkommens 94 − Präponderanzmethode: Landwirtschaftsbetrieb; massgebende Berechnungsmethode, Berechnung des Liegenschaftenertrages, landwirtschaftlicher Normalbedarf und zusätzlicher Wohnraum 104 − Berufsauslagen: Pauschalen für Versicherungsagenten 112 − Liegenschaftsunterhaltskosten: kein Pauschalabzug bei Liegen- schaften des Privatvermögens, die von Dritten vorwiegend ge- schäftlich genutzt werden 118 − Internationale Doppelbesteuerung: Verluste aus einer Liegen- schaft in Spanien 128 − Grundstückgewinnsteuer: Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten; Mehrwertsteuer bei Grundstücken; Doppelbesteuerungsproblematik bei Grundstück- gewinnsteuer und Mehrwertsteuer 133

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

StPS 2/00 79

Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 22. Mai 2000 i.S. Genossame X. (StKE 235/99)

Steuerbefreiung von Schwyzer Genossamen bei der direkten Bundessteuer (Art. 56 lit. c DBG)

Schwyzer Genossamen und Korporationen unterscheiden sich wesentlich von den Walliser Burgergemeinden, welche gemäss Bundesgerichtsurteil von der direkten Bundessteuer befreit sind. Walliser Burgergemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen und mit den Einwohnergemeinden zusammenarbeiten. Sie haben Ähnlichkeit mit den Einwohnergemeinden und unterstehen dem Walliser Gemeindeorganisationsgesetz. Schwyzer Genossamen und Korporationen hingegen sind Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes. Sie haben eigene Statuten, wo Zweck, Mitgliedschaft und Organisation selbstständig geregelt sind. In ihren Rechtsbeziehungen kommt weitgehend Privatrecht zur Anwendung. Der öffentlich-rechtliche Charakter kommt nur ansatzweise zum Ausdruck und begründet keinen Anspruch auf Steuerbefreiung. Die personalen Elemente überwiegen gegenüber dem territorialen Element des Wohnsitzes. Die Genossamen und Korporationen verfügen gegenüber ihren Mitgliedern über keine hoheitlichen Rechte, insbesondere haben sie keine Steuerhoheit. Somit kann man sie nicht als Gebietskörperschaften im Sinne von Art. 56 lit. c DBG bezeichnen, obwohl sie territorial gebunden sind. Es wird eine erhebliche wirtschaftliche Betätigung ausgeübt. Diese dient den eigennützigen Interessen ihrer Mitglieder und nicht

80 StPS 2/00

gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken. Schwyzer Genossamen und Korporationen schütten ihre Gewinne in der Regel in Form eines Genos- sennutzens aus und erbringen genossenschaftliche Leistungen an ihre Mit- glieder, was den Anforderungen des Bundesgerichts zuwiderläuft. Eine Steuerbefreiung ist sachlich nicht gerechtfertigt, was auch in Art. 16 Abs. 1 KV, wonach alle Korporationen der Steuerpflicht unterliegen, klar zum Ausdruck kommt.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Genossame X. beantragte in der Einsprache gegen die Veranla- gungsverfügung 1995 u.a., es sei festzustellen, dass sie in Bezug auf die direkte Bundessteuer von der Steuerpflicht befreit sei. Zur Begründung wurde u.a. auf das Bundesgerichtsurteil vom 19. Januar 1999 hingewie- sen, worin entschieden wurde, dass die Burgergemeinde Zermatt unter den Begriff der „anderen Gebietskörperschaften“ im Sinne von Art. 56 lit. c DBG fällt und somit steuerbefreit ist.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Gemäss Art. 56 lit. c DBG sind ausser Bund und Kantonen u.a. die

Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone von der Steuer befreit. Mit Urteil vom 19.1.1999 entschied

StPS 2/00 81

das Bundesgericht, dass die „Burgergemeinde Zermatt“ unter den Begriff der „anderen Gebietskörperschaften“ im Sinne von Art. 56 lit. c DBG fällt und somit steuerbefreit ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen ange- führt, die Steuerbefreiung sei nicht nur für reine Gebietskörperschaften vorgesehen, wie das Beispiel der Kirchgemeinden zeige, welche neben ter- ritorialen auch personale Elemente aufwiesen. Keinen solchen territorialen Bezug hätten etwa Realkörperschaften wie Meliorationsgenossenschaften oder Wasserkorporationen sowie reine Personalkörperschaften wie Berufs- genossenschaften oder öffentlich-rechtliche Studentenorganisationen. Die Burgergemeinde Zermatt weise, gleich wie die Kirchgemeinden, Merkmale von Personal- und Gebietskörperschaften auf: Neben dem Ortsbürgerrecht, das als personales Element im Vordergrund stehe, verfüge die Burgerge- meinde nach Walliser Recht auch über gewisse territoriale Grundlagen. So müssen ihre Mitglieder, um stimmberechtigt zu sein, in der Regel im Ge- biet der betreffenden Burgergemeinde wohnen. Diese habe zwar - im Un- terschied zu den politischen Gemeinden - keine eigentliche Gebietshoheit. Ihre Aufgabe bestehe regelmässig vorab in der Verwaltung und Nutzung ih- res Gutes sowie in der Verwendung ihrer Mittel für kulturelle, soziale oder sonstige gemeinnützige Zwecke, häufig in Zusammenarbeit mit der Ein- wohnergemeinde. Abgesehen von der Verleihung des Bürgerrechts, dem Erlass von eigenen Reglementen und allenfalls gewissen Aufgaben im Be- reich des Vormundschaftswesens sowie der Armenfürsorge stünden in der Regel keine hoheitlichen Befugnisse zu. Ähnliches gelte auch für die Kirchgemeinden, welche - ausser im Bereich der Kirchensteuern - grund- sätzlich ebenfalls nicht über Hoheitsgewalt oder Gebietshoheit verfügten und sich zur Hauptsache auf ideelle und soziale Aktivitäten zu beschrän- ken hätten. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass, soweit eine Bürgergemeinde gesetzlich gehalten sei, mit ihrem Vermögen in erster Linie öffentlichen Zwecken zu dienen, und keine übermässigen

82 StPS 2/00

Ausschüttungen an ihre Bürger vornehme, sich im Rahmen von Art. 56 lit. c DBG eine von den anderen Gemeindearten abweichende Behandlung nicht aufdränge. Im Falle der Burgergemeinde Zermatt seien diese Voraussetzungen erfüllt: Walliser Burgergemeinden könnten nur dann Leistungen zu Gunsten ihrer Bürger vorsehen, wenn dadurch „gemeinnützige“ Zwecke verfolgt werden; Vermögenserträge würden gegebenenfalls als unentgeltliche oder vergünstigte Naturalleistungen - in der Form von Brennholz oder Nutzungsrechten am Burgerboden - oder „aus sozialen oder gemeinnützigen Erwägungen“ als Bargeld ausgeschüttet.

3. a) Es stellt sich nun die Frage, ob auf Grund dieses Bundesge- richtsentscheids Schwyzer Korporationen und Genossamen, u.a. die Ein- sprecherin, bezüglich der direkten Bundessteuer ebenfalls von der Steuer befreit sind, weil es sich um „andere Gebietskörperschaften“ im Sinne von Art. 56 lit. c DBG handelt. Schwyzer Korporationen und Genossamen waren schon unter dem BdBSt grundsätzlich steuerpflichtig, was auch nie umstritten war. Sie mussten in Bezug auf die Bundessteuern jedoch (als Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 59 ZGB) lediglich eine Steuer auf dem Vermögen entrichten (Art. 51 Abs. 1 lit. b BdBSt). Die ausdrückliche Beschränkung auf die Vermögenssteuer fiel mit der Einführung des DBG per 1.1.1995 weg und die Schwyzer Korporationen und Genossamen bezahlen seither als „übrige juristische Personen“ auch eine Gewinnsteuer (Art. 71 DBG). Ab dem 1.1.1998 fällt die Kapitalsteuer weg (vgl. Art. 73 - 78 DBG, welche durch das Bundesgesetz vom 10.10.1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit dem 1.1.1998, aufgehoben wurden). Bezüglich der kantonalen Steuern entrichteten die

StPS 2/00 83

Schwyzer Korporationen und Genossamen schon immer sowohl eine Kapital- als auch eine Reingewinnsteuer.

  1. b) Gegen eine Steuerbefreiung spricht in erster Linie einmal die Rege-

lung in § 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz, wonach alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und Er- werbsgesellschaften der Steuerpflicht unterliegen. Dieser § 16 Abs. 1 exis- tiert seit 1876 unverändert. Schon in § 22 der Kantonsverfassung von 1848 war die Steuerpflicht der Korporationen festgelegt und sie war auch in der kantonsrätlichen Debatte zur Verfassungsänderung von 1876 nicht umstritten. Dies zeigt deutlich, dass der Verfassungsgeber die Schwyzer Korporationen und Genossamen nicht auf eine Stufe mit den Einwohner- und Kirchengemeinden stellen wollte, sondern in ihnen vielmehr Steuer- subjekte sah, welche nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit besteuert werden müssen.

  1. c) Art. 76 der Verfassung des Kantons Wallis hält ausdrücklich fest,

dass zu den Gemeinden im Sinne der Kantonsverfassung und der kantona- len Gesetzgebung nicht nur die Einwohnergemeinden, sondern auch die Burgergemeinden gehören. Art. 80 der Verfassung des Kantons Wallis be- stimmt: „Die Burgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rech- tes und hat als solche die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufga- ben im öffentlichen Interesse zu erfüllen.“ Bei den Burgergemeinden im Kanton Wallis handelt es sich demnach um öffentlich-rechtliche Körper- schaften. Die Burgergemeinde Zermatt hat keine eigenen Statuten. Zweck, Haftung, Mitgliedschaftsrechte und Organisation sind im Kanton Wallis di- rekt und für alle Burgergemeinden einheitlich im Gesetz vom 13. Novem- ber 1980 über die Gemeindeordnung des Kantons Wallis (GGO) geregelt. Die Grundsätze der Verwaltung und Nutzung des Burgervermögens werden

84 StPS 2/00

durch das Gesetz festgesetzt (Art. 47 Abs. 2 GGO). Art. 46 GGO, wonach die Burgergemeinde im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Bur- ger und die Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben auf die gleiche Art und Weise organisiert ist wie die Einwohnergemeinde, verdeutlicht die Ähnlich- keit der Walliser Burgergemeinden mit den Einwohnergemeinden. Die Schwyzer Kantonsverfassung erwähnt demgegenüber nirgends, dass es sich bei den Schwyzer Korporationen und Genossamen um „Gemeinden“ handelt. Als Gemeinden werden lediglich die Einwohnergemeinden aufge- führt (Art. 23 KV). Rudolf Sidler führt in seiner Dissertation aus: „Wissen wir aber, dass die Korporation im alten Lande Schwyz sich jeglicher politi- scher Funktion enthält und nur soweit tätig wird, als dies mit der Nutzung und Verwaltung des Allmeindgutes zusammenhängt, so ist der moderne Gemeindebegriff eine für die Allmeindkorporation nicht gerade zutreffende Bezeichnung. Anderseits ist der Begriff der Gemeinde im Sinne der demo- kratischen Versammlung aller Korporationsbürger als höchstem Korpora- tionsorgan durchaus am Platze“ (vgl. Sidler, Die schwyzerische Unterall- meindkorporation, Diss. Zürich 1956, S. 40). Das kantonale Einführungs- gesetz zum ZGB bestimmt, dass bestehende Allmeindgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB Genossen- schaften des kantonalen öffentlichen Rechtes sind (§ 18 EG-ZGB). Die Schwyzer Korporationen und Genossamen sind nicht ausführlich und ein- heitlich in einem kantonalen Gesetz geregelt. Sie haben eigene Statuten, wo Zweck, Mitgliedschaft und Organisation selbstständig geregelt sind. Die Befugnis, die Art und Weise der Benutzung und der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, ist sogar durch die Verfassung gewährleistet (§ 13 Abs. 1 KV).

  1. d) In der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Schwyzer Korpora-

tionen und Genossamen kommt weitgehend Privatrecht zur Anwendung.

StPS 2/00 85

So unterstehen beispielsweise die Korporationen und Genossamen in der Regel nicht dem Submissionsgesetz. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn und soweit sie Beiträge des Kantons erhalten, was aber für alle Private zu- treffen kann (§ 1 Abs. 2 SubmV). Darüber hinaus werden Korporationen und Genossamen immer dann auf Grund von Art. 5 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) dem öffentli- chen Beschaffungsrecht unterstehen, wenn sie öffentliche Aufgaben wahr- nehmen. Letzteres ist bei Korporationen und Genossamen nur ausnahms- weise der Fall, wenn sie beispielsweise im Bereiche der Wasserversorgung tätig sind. Soweit sie indessen als Träger einer kommunalen Versorgungs- aufgabe auftreten, werden sie wie ein Privater behandelt. In diesem Fall hat die Gemeinde mit der Korporation ebenfalls einen Konzessionsvertrag im Sinne von § 38 Abs. 3 und 4 PBG abzuschliessen. Es wird somit in der Praxis des Regierungsrates davon ausgegangen, Korporationen und Ge- nossamen seien hinsichtlich der Versorgungswerke eben keine Gemeinwe- sen (vgl. RRB Nr. 1253 vom 5. Juli 1994). Der durch die Vertreterin angeführte § 13 Abs. 1 der Kantonsverfassung gewährleistet die Unverletzlichkeit des Eigentums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung und die Befugnis, die Art und Weise der Benützung und der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert. Aus der Eigentumsgarantie und der Autonomie in der Benutzung und Verwaltung der Güter kann kein Anspruch auf Steuerbefreiung abgeleitet werden. Korporationen und Genossamen haben mit den Bezirken und Einwohnergemeinden so gut wie gar nichts gemeinsam, wie die übrigen Ausführungen im vorliegenden Einspracheentscheid zeigen. Aus § 13 KV eine eigentliche Gemeindeautonomie abzuleiten, welche vor allem im Bereich des kommunalen Baurechts, Polizeirechts, öffentlichen Bauwesens, Schulwesens, Versorgungswesens und der Steuereinnahmen spielt, zielt

86 StPS 2/00

somit ins Leere. Des Weiteren kommen die Regeln über die Staatshaftung nicht zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20.2.1970). Die Angestellten der Korporationen und Genossamen stehen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Trotzdem weisen einzelne kantonale Bestimmungen auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Schwyzer Korporationen und Genossamen hin. So zum Bei- spiel, dass bei Fehlen von Vorschriften in den Statuten das Gemeindeorga- nisationsgesetz zur Anwendung kommt (§ 21 EG-ZGB), dass Beschlüsse der Genossenversammlung beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 20 EG-ZGB) oder dass Statutenänderungen durch den Regie- rungsrat genehmigt werden müssen (§ 19 Abs. 2 EG-ZGB). Der öffentlich- rechtliche Charakter erklärt auch, weshalb das Gleichheitsgebot für Ge- schlechter gemäss Art. 4 Abs. 2 BV beachtet werden muss (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 26.11.1991). Dies bedeutet aber nicht, dass staatliche Aufgaben erfüllt werden. Im kantonalen Recht werden den Korporationen und Genossamen keine öffentlichen Aufgaben übertragen. Eine Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde ergibt sich faktisch vielleicht im Zusammenhang mit der Wald- und Alpbewirtschaftung, wobei aber auch andere private Wald- eigentümer mit der öffentlichen Hand zusammenarbeiten, ohne dass sie deswegen eine Steuerbefreiung beanspruchen. Auch Rudolf Sidler hält in seiner Dissertation fest, dass die Korporation kaum mehr staatliche Auf- gaben erfüllt (vgl. Sidler, a.a.O., S. 82). Aus dem ansatzweise erkennbaren öffentlich-rechtlichen Charakter der Korporationen und Genossamen allei- ne lässt sich kein Anspruch auf Steuerbefreiung herleiten.

  1. e) Die Burgergemeinde Zermatt hingegen arbeitet in vielen Bereichen

mit der Einwohnergemeinde zusammen, insbesondere bezüglich der Ver-

StPS 2/00 87

waltung und Nutzung ihres Gutes sowie bezüglich der Verwendung ihrer Mittel für kulturelle, soziale oder sonstige gemeinnützige Zwecke. Auch Wahlen und Abstimmungen werden organisatorisch, zeitlich und örtlich zusammengelegt. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Einwohner- und Burgergemeinden unter Beachtung ihrer Selbstständigkeit bestrebt, ihre Tätigkeiten zu koordinieren (vgl. Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1989 über die Burgerschaften). Walliser Burgergemeinden erfüllen eine ganze Reihe von öffentlichen Zwecken, wie die folgende Aufzählung zeigt:

Burgergemeinden stellen Grundstücke zur Verfügung oder treten diese zu günstigen Bedingungen zum Zwecke öffentlichen Nutzens ab, etwa für den Bau einer heilpädagogischen Schule, für die Errichtung einer geordne- ten Kehrichtablage, für den Bau von Kehrichtverbrennungsanlagen, für den Bau von Schulhäusern und den dazugehörigen Anlagen, für die Erstel- lung von Sportplätzen und Schiessanlagen.

Burgergemeinden entrichten Beiträge oder beteiligen sich am Bau und Unterhalt von Werken von öffentlichem Nutzen, etwa an Hochwasserdäm- men und Kanälen, an Kirchen und Kapellen, an Schulhäusern, an der Regionalbibliothek, an Sportplätzen.

Burgergemeinden entrichten Beiträge an die öffentliche Armenpflege, beteiligen sich an den jährlichen Ausgaben der politischen Gemeinde und unterstützen die Orts- und Verkehrsvereine.

Burgergemeinden stellen Burgerhäuser, Schulhäuser, Räumlichkeiten, Tiefkühlanlagen, Waschanstalten und andere Gebäulichkeiten der politi- schen Gemeinde oder der Öffentlichkeit zur Verfügung (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 20.6.1997, E.5 b).

Die Burgergemeinde Zermatt hat auch gewisse hoheitliche Befugnisse, zum Beispiel bezüglich Verleihung und Entzug des Bürgerrechts oder ge- wisser Aufgaben im Bereich des Vormundschaftswesens und der Armenfürsorge. Sie kann im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das kommunale Organisationsreglement Busse oder Verweis ausfällen (Art. 2

88 StPS 2/00

GGO). Im Gegensatz dazu hat die Genossame X. keine solchen hoheitlichen Befugnisse.

  1. f) Walliser Burgergemeinden erfüllen öffentliche und gemeinnützige

Zwecke. Sie können nur dann Leistungen zu Gunsten ihrer Bürger vor- sehen, wenn dadurch „gemeinnützige“ Zwecke verfolgt werden. Vermö- genserträge werden gegebenenfalls als unentgeltliche oder vergünstigte Naturalleistungen - in der Form von Brennholz oder Nutzungsrechten am Burgerboden - oder (aus sozialen oder gemeinnützigen Erwägungen) als Bargeld ausgeschüttet. Insbesondere dieses Dienen für öffentliche und ge- meinnützige Zwecke war offenbar für die Steuerbefreiung der Burger- gemeinde Zermatt durch das Bundesgericht ausschlaggebend. Die Bürger- gemeinden des alten Landes Schwyz erfüllen demgegenüber nicht eine politische, sondern lediglich eine wirtschaftliche Funktion (vgl. Sidler, a.a.O., S. 41). Die Genossame X. hat den Zweck, das Vermögen zu erhal- ten, zu verwalten und im Interesse der Genossenbürger zu nutzen (§ 1.1 der Statuten). Die Unterstützung von öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Vorhaben ist in den Statuten nicht vorgesehen und solche wer- den tatsächlich auch nicht unterstützt, wie die Jahresrechnungen zeigen. Es handelt sich bei der Genossame X. um eine Genossenschaft mit eigen- nützigem, dem wirtschaftlichen Interesse der Mitglieder dienenden Zweck, welche keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung hat (vgl. auch Agner/ Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 216).

  1. g) Schwyzer Korporationen und Genossamen entfalten eine beträcht-

liche wirtschaftliche Tätigkeit im Interesse ihrer Mitglieder. So zeigt zum Beispiel die Jahresrechnung 1995 der Genossame X., dass Umsätze aus Alpwirtschaft, Waldwirtschaft, Liegenschaften und Ländereien sowie aus

StPS 2/00 89

Finanzanlagen in Höhe von insgesamt Fr. 900 000.-- erzielt wurden. Die Einsprecherin wies 1995 einen Gewinn von Fr. 120 000.-- aus (vor Aus- schüttung des Genossennutzens). Im Kanton Schwyz zahlen viele Korpora- tionen und Genossamen einen Genossennutzen aus, wenn die finanzielle Situation dies erlaubt. Dieser Nutzen kann eine beträchtliche Höhe errei- chen, wie Beispiele in den Bezirken March und Höfe zeigen. Die Einspre- cherin schüttete 1995 Fr. 130 000.--, 1994 Fr. 125 000.-- und 1993 Fr. 120 000.-- aus. Die Auszahlung des Genossennutzens erfolgt gleich- mässig an alle Mitglieder. Eine generelle Ausschüttung dieser Art und in diesem Ausmass wäre im Kanton Wallis, wo eine Barausschüttung nur aus sozialen oder gemeinnützigen Erwägungen erlaubt ist, nicht möglich. Die Ausschüttung eines Genossennutzens, wie sie durch die Korporationen und Genossamen im Kanton Schwyz und auch von der Einsprecherin praktiziert wird, läuft den Anforderungen des Bundesgerichts zuwider, welches für eine Steuerbefreiung verlangt, dass keine übermässigen Ausschüttungen vorgenommen werden dürfen. Auch wird oft die Abgabe von günstigem Bauland an die Mitglieder oder die genossenschaftliche Nutzung von Feld und Wald angestrebt. In diesen Fällen nehmen die Korporationen und Genossamen genossenschaftliche Züge an. Eine steuerliche Privilegierung ist angesichts dieser erheblichen wirtschaftlichen Betätigung rein zum Nutzen ihrer Mitglieder sachlich nicht gerechtfertigt.

  1. h) Des Weiteren stellt sich die Frage, ob Korporationen und Genossa-

men überhaupt Gebietskörperschaften sind. Gebietskörperschaften üben über ein bestimmtes Gebiet hoheitliche Rechte aus, u.a. die Steuerhoheit (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. A., Bern 1997, S. 221; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, S. 280). Schwyzer Korporationen und Genossamen verfügen

90 StPS 2/00

gegenüber ihren Mitgliedern über keine hoheitlichen Rechte, insbesondere haben sie keine Steuerhoheit. Somit kann man Korporationen und Ge- nossamen, obwohl sie territorial gebunden sind, nicht als Gebietskörper- schaften bezeichnen (vgl. auch Kennel, Die Autonomie der Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz, Diss. Zürich 1989, S. 141).

  1. i) Die Schwyzer Korporationen und Genossamen verfügen zwar, wie

Walliser Burgergemeinden, über ein gewisses territoriales Element, indem sich die Mitgliedschaft zum Teil nach dem Wohnsitzprinzip begründet. Dieses territoriale Element wird aber dadurch relativiert, dass es den Mit- gliedern einiger Korporationen und Genossamen möglich ist, in einer ande- ren Ortschaft zu wohnen. Zum Beispiel ist es in der Korporation Altendorf möglich, in einer anderen Ortschaft in der March zu wohnen und trotzdem Mitglied der Korporation Altendorf zu sein. In der Korporation Pfäffikon können die Mitglieder überall wohnen, ohne deshalb die Mitgliedschaft zu verlieren. Die Mitgliedschaft begründet sich in der Regel nach Abstam- mung, Name, Wohnsitz, Bürgerrecht, Alter und Geschlecht. Es besteht keine Zwangsmitgliedschaft und keine automatische Aufnahme, sondern es ist ein Aufnahmegesuch zu stellen. Demgegenüber ist jeder Bürger der Einwohnergemeinde Zermatt automatisch auch Mitglied der Burgergemeinde. Ein Einkauf in die Burgergemeinde oder der Erwerb der Mitgliedschaft durch Einbürgerung ist möglich. Allgemein kann gesagt werden, dass das personale Element in den Schwyzer Korporationen und Genossamen deutlich stärker gewichtet wird und der Kreis der Mitglieder stärker eingeschränkt ist als bei den Walliser Burgergemeinden.

  1. j) Die Einsprecherin führt ein Rundschreiben des Justizdepartementes

vom 27. Dezember 1999 an, in dem eine verstärkte Finanzaufsicht durch den Regierungsrat gefordert wird und Anlagevorschriften für Korporationen

StPS 2/00 91

und Genossamen eingeführt werden sollen. Das Rundschreiben dient zur Information, dass Kontrollregelungen eingeführt werden sollten, und ver- weist diesbezüglich insbesondere auf die Vorschriften für Aktiengesell- schaften und für Genossenschaften (Ziff. 3.4), d.h. für Organisationen, welche in der Regel wirtschaftlich tätig und auch steuerpflichtig sind. Des Weiteren wird auch erwähnt, dass Korporationen und Genossamen in der Regel keine oder weniger öffentliche Aufgaben im engeren Sinne erfüllen, sondern weitgehend nur ihre Güter nutzen (Ziff. 6.1).

Auch in anderen Bereichen gibt es Kontrollregelungen, z.B. im Aktien- recht oder im Bankengesetz. Es findet bei gewissen Gesellschaften eine behördliche Aufsicht statt, wie z.B. bei Banken, Versicherungen und Stif- tungen, ohne dass dies zu einer Steuerbefreiung führt. Die Einsprecherin kann aus dem Rundschreiben überhaupt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil sprechen die darin gemachten Ausführungen sogar eher gegen eine Steuerbefreiung. Auch die negativen Reaktionen der Korpo- rationen und Genossamen auf das Rundschreiben (vgl. u.a. Bote vom 1.4.2000 und 22.4.2000) zeigen, dass sie sich nicht auf einer Stufe mit den Bezirken und Einwohnergemeinden sehen.

  1. k) Zusammenfassend zeigen die oben stehenden Ausführungen, dass

sich die Schwyzer Genossamen und Korporationen wesentlich von den Walliser Burgergemeinden unterscheiden. Walliser Burgergemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche öffentliche Aufgaben wahr- nehmen und mit den Einwohnergemeinden zusammenarbeiten. Sie haben Ähnlichkeit mit den Einwohnergemeinden und unterstehen dem Walliser Gemeindeorganisationsgesetz. Schwyzer Genossamen und Korporationen hingegen, so auch die Einsprecherin, sind Genossenschaften des kantona- len öffentlichen Rechtes. Sie haben eigene Statuten, wo Zweck, Mitglied-

92 StPS 2/00

schaft und Organisation selbstständig geregelt sind. In ihren Rechtsbezie- hungen kommt weitgehend Privatrecht zur Anwendung. Der öffentlich- rechtliche Charakter kommt nur ansatzweise zum Ausdruck und begründet keinen Anspruch auf Steuerbefreiung. Die personalen Elemente überwie- gen gegenüber dem territorialen Element des Wohnsitzes. Sie verfügen gegenüber ihren Mitgliedern über keine hoheitlichen Rechte, insbesondere haben sei keine Steuerhoheit. Somit kann man Schwyzer Korporationen und Genossamen, obwohl sie territorial gebunden sind, nicht als Gebiets- körperschaften im Sinne von Art. 56 lit. c DBG bezeichnen. Es wird eine erhebliche wirtschaftliche Betätigung ausgeübt. Diese dient den eigennüt- zigen Interessen ihrer Mitglieder und nicht gemeinnützigen oder öffentli- chen Zwecken. Schwyzer Genossamen und Korporationen schütten ihre Gewinne in der Regel in Form eines Genossennutzens an die Mitglieder aus und erbringen genossenschaftliche Leistungen an ihre Mitglieder, was den Anforderungen des Bundesgerichts auf eine Steuerbefreiung zuwider- läuft. Eine Steuerbefreiung ist sachlich nicht gerechtfertigt, was auch in Art. 16 Abs. 1 KV, wonach alle Korporationen der Steuerpflicht unterlie- gen, klar zum Ausdruck kommt.

4. ...

5. Zusammenfassend ist der Hauptantrag abzuweisen und festzustel- len, dass die Einsprecherin nicht steuerbefreit ist. ...

Anmerkung der Redaktion Die Finanzzahlen wurden zwecks Unkenntlichmachung geändert.

StPS 2/00 93

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 11. Juli 2000 i.S. Ehegatten K. (StKE 117/97)

Präponderanzmethode: Landwirtschaftsbetrieb; aktuelle Nutzung, dauer- hafte Nutzungsänderung, Umfang der Bindung an Grundstückschätzung; massgebende Berechnungsmethode, Definition des massgeblichen Be- triebseinkommens (§ 19 Abs. 1 lit. e StG; Art. 18 Abs. 2 DBG)

Eine selbstständige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit setzt kein land- wirtschaftliches Gewerbe nach BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht) voraus. Für die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Ge- schäfts- oder zum Privatvermögen ist in der Regel die aktuelle Funktion des Wirtschaftsgutes massgebend. Nur dauerhafte Änderungen in den Nutzungsverhältnissen sind steuerlich zu berücksichtigen. Bei der Nutzungsprüfung zwecks Liegenschaftszuordnung muss nicht zwingend auf eine frühere rechtskräftige Grundstückschätzung abgestellt werden. Sind für die Liegenschaftszuordnung Neuberechnungen notwendig, behalten der in der Grundstückschätzung rechtskräftig verfügte Steuerwert und Eigenmietwert gleichwohl ihre Gültigkeit für die Steuerveranlagung. Für die Zuordnung von Geschäfts- und Privatvermögen bei Landwirtschaftsbetrieben ist primär auf die im Kreisschreiben Nr. 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. November 1992 erwähnte Berechnungsmethode b, bei der der Anteil des Betriebseinkommens dem Gesamtertrag (Liegenschaftsertrag plus Betriebseinkommen) gegenüber gestellt wird, abzustellen, weil dabei vermehrt auf tatsächlich erzielte und

94 StPS 2/00

weniger auf erzielbare Einkommen

und Erträge abgestellt wird. Das

Betriebseinkommen definiert sich

als Wert der gesamten Bareinnahmen

und Naturalleistungen des Betriebes an den Haushalt sowie des Vieh- und Holzzuwachses vermindert um den sachlichen Betriebsaufwand. Der Eigenmietwert der Betriebsleiterwohnung wird bei Nebenerwerbsbetrieben als separater Einkommensteil betrachtet und fällt nicht unter das Betriebseinkommen. Nicht unter den sachlichen Betriebsaufwand fallen

die Kosten

für Löhne,

Schuld- und Pachtzinsen. Wird das

Betriebseinkommen unter Berücksichtigung des Liegenschaftenaufwands ermittelt, ist auf den diesem gegenüber gestellten Liegenschaftserträgen zum Zweck der Vergleichbarkeit vorab ein Unterhaltskostenabzug von

20 % vorzunehmen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Ehegatten K. bewirtschaften ein Grundstück mit einer Fläche von rund 3.3 Hektaren. Das Haupterwerbseinkommen erzielt der Ehemann durch eine auswärtige, nicht landwirtschaftliche Tätigkeit. Das landwirt-

schaftliche Betriebsergebnis für

1993 weist einen Verlust von Fr. 13 277.-

  • und für 1994 einen solchen von Fr. 7 433.-- aus. Darin sind

Abschreibungen auf dem Stallgebäude von Fr. 5 442.-- (1993) und Fr. 4 081.-- (1994) enthalten. Bei der Veranlagung ergaben sich

Abweichungen

gegenüber

dem deklarierten landwirtschaftlichen

Einkommen dadurch, dass die Liegenschaft als Privatvermögen betrachtet

wurde mit der Folge, dass darauf

vorgenommene Abschreibungen nicht

zugelassen

wurden. Die

Kantonale Steuerkommission/Kantonale

Verwaltung für die direkte Bundessteuer wiesen die Einsprache ab.

StPS 2/00

95

96 StPS 2/00

Aus den Erwägungen

...

3. Umstritten und zu prüfen bleibt die Festlegung des landwirtschaft-

lichen Einkommens. Diese Frage hängt massgeblich

davon ab, ob dem

Landgut Geschäftsvermögenscharakter zukommt oder

nicht.

a) Der Landwirtschaftsbetrieb der

Einsprecher umfasst

das

Grundstück KTN ... mit einer Fläche von rund 3.3

Hektaren. Darauf

befinden sich ein Wohnhaus und ein Stallgebäude,

der Rest ist Wiesland.

Gemäss dem Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft bewirtschafteten

die Einsprecher in den vorliegenden Bemessungsjahren 1993 und 1994

kein zusätzliches Pachtland. Laut

Selbstdeklaration wies

das

landwirtschaftliche Betriebsergebnis für

1993 einen Verlust

von

Fr. 13 277.-- und für 1994 einen solchen von Fr.

7 433.-- aus. In der

Jahresrechnung sind Abschreibungen

auf dem Stallgebäude

von

Fr. 5 442.-- (1993) und von Fr. 4 081.-- (1994) enthalten.

  1. b) Abschreibungen auf Vermögenswerten werden steuerlich nur aner-

kannt, wenn es sich bei diesen Vermögenswerten um Geschäftsvermögen

handelt. Damit Geschäftsvermögen überhaupt vorliegen kann, wird eine

selbstständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt. Ob steuerlich eine selbst-

ständige Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt nicht davon ab, dass ein land-

wirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des

Bundesgesetzes über

das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) gegeben ist. Nach

dieser Bestimmung gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit

von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als

StPS 2/00

97

Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Selbstständige Erwerbstätigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit verfolgt wird (vgl. Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, N 17 ff. zu § 1). Ein planmässiger und nachhaltiger Einsatz von Arbeit und Kapital mit der Absicht, einen Erwerb zu erzielen, kann auch dann vorliegen, wenn noch kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB besteht. Die Massgrösse der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie ist vielmehr agrarpolitisch motiviert (Steuerung der Strukturentwicklung, Art. 1 BGBB).

  1. c) Ab der Steuerperiode 1995/96 (Bemessungsjahre 1993/94) gilt für

die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen kantonal wie bundes- steuerlich anstelle der bisherigen Wertzerlegungs- neu die Präponderanz- methode. Danach gelten gemischt (sowohl geschäftlich wie privat) genutz- te Vermögenswerte als Geschäftsvermögen, wenn ihre Nutzung ganz oder vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient (§ 19 Abs. 1 lit. e letzter Satz StG; Art. 18 Abs. 2 letzter Satz DBG). Daraus folgt, dass für die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Ge- schäfts- oder zum Privatvermögen in der Regel die aktuelle Funktion des Wirtschaftsgutes massgebend ist. Bei der Zuteilung von Objekten, die sowohl mit einem vom Steuerpflichtigen betriebenen Geschäft in Zusam- menhang stehen als auch zur privaten Verwendung geeignet sein können, kann die Zuteilung Schwierigkeiten bereiten. Folge der Präponderanz- methode ist auch, dass Vermögenswerte auf Grund einer vermehrten oder abnehmenden privaten oder geschäftlichen Nutzung neu Privatvermögen oder Geschäftsvermögen darstellen können. Solche Änderungen in den Nutzungsverhältnissen sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn sich die Änderung als dauerhaft (in der Regel zwei Jahre) erweist. Dabei ist grund-

98 StPS 2/00

sätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Wird eine gemischt

genutzte Liegenschaft in Grenzfällen

durch

den Steuerpflichtigen

weiterhin als Geschäftsvermögen bezeichnet, ist er darauf zu behaften

(vgl. Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung vom

12. November 1992

betreffend Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG Ziff. 3.3). Die Nutzungsprüfung zwecks Liegenschaftszuordnung

erfordert ein Abstellen auf die aktuellen Verhältnisse.

Dabei kann auf eine

rechtskräftige Grundstückschätzung abgestellt werden, sofern diese den massgebenden Verhältnissen entspricht und die landwirtschaftlichen Werte nach der jeweils aktuellen eidgenössischen Pachtzinsgesetzgebung

festgelegt sind. Vorauszusetzen ist

dabei,

dass sich die vom

Hofeigentümer bewohnte Wohnung im betrieblich erforderlichen Rahmen hält. Für Wohnraum, der den betriebswirtschaftlichen Normalbedarf übersteigt, sowie für betrieblich nicht notwendige Zusatzwohnungen hat nach Bundesgericht ein Zuschlag nach dem allgemeinen Marktwert zu

erfolgen, wobei das Bundesgericht offen liess,

wie dieser Zuschlag

vorzunehmen ist (ASA 63, 155 ff.). Kann für die Liegenschaftszuordnung nicht auf eine Grundstückschätzung abgestellt werden, weil darin die aktuellen Verhältnisse nicht ausreichend erfasst sind, bedeutet dies nicht, dass die rechtskräftig verfügten Schätzungswerte (Steuerwert und

Eigenmietwert) für die Steuerveranlagung nicht

weiterhin Gültigkeit

haben. Das verfügte Naturaleinkommen aus Eigennutzung und der verfügte Steuerwert bleiben grundsätzlich bis zur nächsten generellen oder

individuellen Liegenschaftenschätzung

für

die Einkommens- und

Vermögensveranlagung massgebend (§§ 19 Abs. 1 lit. g und 28 i.V.m. § 68 Abs. 3 StG; Art. 9 der Verordnung über die Bewertung der

Grundstücke bei der direkten Bundessteuer, SR 642.112).

StPS 2/00

99

  1. d) Die Eidgenössische Steuerverwaltung erliess über die Zuordnung

von Geschäfts- und Privatvermögen bei Landwirtschaftsbetrieben das Kreisschreiben Nr. 3 vom 25. November 1992. Die darin für die Zuord- nung genannten zwei Vergleichsmethoden erweisen sich nach Bundesge- richt als sachgerecht (BGE vom 17. August 1999, Pra 1999 Nr. 185). Nach der einen Methode (a) wird der geschäftliche Ertragsanteil (bezahlter oder berechneter landwirtschaftlicher Pachtzins) am gesamten Liegen- schaftsertrag (Pachtzins, Mietwert, Mieterträge) und nach der anderen Methode (b) der Anteil des Betriebseinkommens (Nettorohertrag) am Ge- samtertrag (Liegenschaftsertrag plus Betriebseinkommen) ermittelt. Er- reicht der geschäftliche Ertragsanteil mehr als 50 % am gesamten Liegen- schaftsertrag bzw. das Betriebseinkommen mehr als 50 % des Gesamter- trages, ist die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzurechnen, andern- falls stellt die Liegenschaft Privatvermögen dar.

  1. e) Zur Ermittlung des geschäftlichen Ertragsanteils am gesamten Lie-

genschaftsertrag sind gemäss Berechnungsmethode (a) die entsprechen- den Pacht- und Mietzinse zu berechnen. Gemäss kantonaler Schätzungs- verfügung vom 28. Oktober 1988 enthält das Wohnhaus 6.0 RE und darüber hinaus ein vermietbares Zimmer. Der Mietertrag für dieses Zimmer beträgt gemäss Schätzungsverfügung Fr. 2 928.--, wogegen der Eigenmietwert für die 6.0 RE auf Fr. 3 570.-- festgelegt wurde, was einen Liegenschaftsertrag von Fr. 6 498.-- ergibt. Der dem landwirtschaftlichen Normalbedarf entsprechende Wohnraum ergibt sich auf Grund der für den Betrieb ermittelten Standardarbeitstage (SAT). Gemäss geltender Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom

25. Oktober 1995, Ziff. 4.3 und 4.4 (S. 42 ff.) werden die

Standardarbeitstage und der landwirtschaftliche Normalbedarf an Wohnraum wie folgt berechnet:

100 StPS 2/00

StPS 2/00 101

Ermittlung Standardarbeitstage (SAT)

1. Landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Spezialkulturen

Naturwiesen - 4 und mehr Nutzungen/Jahr 3.3 ha x 10.5 = 34.7

2. Tierhaltung

Milchkühe, Zuchtstiere

3

1 Platz

x

14

=

42.0

Aufzucht- und Mastrinder, Kälber

- erste 30 Plätze

8

1 Platz

x

4.5

=

36.0

Schafe, Ziegen

5

1 Platz

x

2

=

10.0

Legehennen

4

100 Plätze

x

8

=

0.3

3. Hochstammbäume

Hochstamm-Obstbäume 27 10 Bäume x 7 = 18.9

Standardarbeitstage total 141.9

Landwirtschaftlicher Normalbedarf an Wohnraum

Grundbedarf fix = 2.5 RE (Raumeinheiten) bis 300 SAT (2.5 RE je 100 SAT) = 3.5 RE

Normalbedarf total 6.0 RE

Der landwirtschaftliche Normalbedarf an Wohnraum beträgt 6.0 RE. Das zusätzliche vermietbare Zimmer ist somit als den Normalbedarf über- steigender Wohnraum zu betrachten.

Der Pachtzins setzt sich gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses vom 11. Februar 1987 (Pachtzinsverordnung, SR 221.213.241) aus der Verzinsung des Ertragswertes und der Abgeltung der Verpächterlasten zusammen. Die Verzinsung beträgt 4% des Ertragswertes des Gewerbes (Art. 3 Pachtzinsverordnung) und die Verpächterlasten betragen 68 % der Gebäudemietwerte zuzüglich der Abschreibung auf Dauerkulturen, sofern die Erneuerung der Kulturanlagen dem Verpächter obliegt (Art. 4 Pachtzinsverordnung). Der Mietzins für zusätzlichen Wohnraum errechnet

102 StPS 2/00

sich aus dem effektiv erzielbaren Mietzins ohne Nebenkosten (Art. 5 Pachtzinsverordnung). Vorliegend ergibt dies folgende Berechnung des Pacht- und Mietzinses:

Pachtzinse Wohnraum

Normalbedarf an Wohnraum: 6.0 RE x 123 Punkte x Fr. 6.40 Mietw. pro Punkt = Fr. 4 723.-- x 68 % = Fr. 3 212.-- Fr. 4 723.-- mit 6.6 % Kap.-Satz = Fr. 71 564.-- (EW); 4 % vom EW = Fr. 2 863.-- Fr. 6 074.--

Wohnraum über Normalbedarf: (Red.: Mietzins gem. Schätzungsverfügung 1988 + Marktzuschlag) Fr. 4 702.--

Pachtzins Landgut

Mietwerte: (gemäss Bewertungsprotokoll für landwirtschaftliche Grundstücke vom 30.12.1985) Remise Fr. 360.-- Stall Fr. 1 334.-- Mietwerte total Fr. 1 694.-- ; 68 % davon = Fr. 1 152.--

Ertragswert Landgut: Ertragswert Stall Fr. 25 300.-- Ertragswert Wiese Fr. 11 600.-- Ertragswert Landgut Fr. 36 900.-- ; 4 % vom EW = Fr. 1 476.--

Gemäss Berechnungen ergibt sich ein landwirtschaftlicher Pachtzins von Fr. 2 628.-- (Fr. 1 152.-- + Fr. 1 476.--) und ein Pachtzinsanteil für den privat genutzten Liegenschaftsteil (Wohnraum) von Fr. 10 776.--. Der geschäftliche Ertragsanteil beträgt somit 19.60 % am gesamten Liegen- schaftsertrag von Fr. 13 404.--, sodass gemäss Berechnungsmethode (a) die ganze Liegenschaft dem Privatvermögen zuzuweisen ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Pachtzinsanteil für den dem land- wirtschaftlichen Normalbedarf entsprechenden Wohnraum nicht dem ge- schäftlich genutzten Teil zuzuordnen ist. Der landwirtschaftliche Normal- bedarf an Wohnraum stellt keine eigentliche Grenze dessen dar, was eine gewisse Betriebsstruktur an Wohnraum benötigt, sondern sie besagt, wie viel des tatsächlich vorhandenen Wohnraumes bei den bodenrechtlich ge- regelten Vorgängen (Erbgang, Zuweisung zum Ertragswert, Belastungs-

StPS 2/00 103

grenze, usw.) das Privileg der Ertragswertschätzung voll in Anspruch neh- men darf. Die von den Einsprechern bewohnte Wohnung bildet baulich zwar Teil des von ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes. Die Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück ist allerdings angesichts der Betriebsgrösse und der Betriebsstruktur (142 SAT) keine Vorausset- zung zur Betriebsbewirtschaftung. Von einer notwendigen Bindung der Be- triebsleiterwohnung an den einsprecherischen Landwirtschaftsbetrieb kann deshalb nicht ausgegangen werden. Damit kann offen bleiben, ob bei Haupterwerbsbetrieben anders zu entscheiden ist.

Für die Berechnungsmethode (a) wurde vorliegend auf die aktuellste Schätzungsanleitung abgestellt, welche per 1. Februar 1996 in Kraft trat. Weil der privat genutzte Teil derart deutlich überwiegt, ändert auch eine Berechnung nach der alten und bis 31. Januar 1996 gültigen Schätzungs- anleitung nichts am Ergebnis. Im Weiteren wird in der Praxis vor allem auf die Berechnung nach der Methode (b) abgestellt (vgl. Erw. 3. f nach- folgend).

  1. f) Nach der Berechnungsmethode (b) ist der Nettorohertrag aus dem

Betrieb dem Gesamtertrag (Liegenschaftsertrag zuzüglich Betriebseinkom- men) gegenüber zu stellen. Der Nettorohertrag entspricht dabei dem Wert der gesamten Bareinnahmen und Naturalleistungen des Betriebes an den Haushalt sowie des Vieh- und Holzzuwachses vermindert um den sachli- chen Betriebsaufwand. Dabei bildet der Eigenmietwert der Betriebsleiter- wohnung nicht Bestandteil der geschäftlichen Erträge, sondern er wird als separater Teil des Einkommens betrachtet (in Anlehnung an die kaufmän- nische Erfolgsrechnung: geschäftlicher Erfolg + Liegenschaftsrechnung = Unternehmenserfolg). Unter den sachlichen Betriebsaufwand fallen die Jahresausgaben für den Zukauf von Saatgut, Futter- und Düngemittel, die

104 StPS 2/00

Ausgaben für den Tierarzt, für Schaden-, Haftpflicht- und Unfallversiche- rungen, für Treibstoff-, Strom- und Wasserverbrauch, für den Unterhalt von Gebäuden und Geräten sowie die jährlichen Abschreibungen auf Gebäuden, Vieh und Betriebsinventar. Nicht unter den sachlichen Betriebsaufwand sind die Kosten für Löhne, Schuld- und Pachtzinsen zu zählen. Weil das Betriebseinkommen unter Berücksichtigung des Liegenschaftenaufwands ermittelt wird, ist zum Zwecke der Vergleichbarkeit auf den Liegenschaftserträgen vorab noch ein pauschaler Unterhaltskostenabzug von 20 % vorzunehmen.

Für die Zuweisung von Vermögenswerten ins Geschäfts- oder Privatver- mögen wird von den beiden Methoden die Berechnungsmethode (b) den tatsächlichen Verhältnissen gerechter. Es wird dabei das im konkreten Fall jeweils vorliegende Betriebseinkommen mit dem tatsächlich erzielten Lie- genschaftsertrag verglichen, wogegen der Vergleich nach Methode (a) ver- mehrt nach der Erzielbarkeit eines Betriebseinkommens erfolgt. Für die Prüfung des Geschäftsvermögenscharakters ist daher grundsätzlich von der Berechnungsmethode (b) auszugehen.

Bei einem massgebenden Betriebseinkommen (Nettorohertrag) von minus Fr. ... (Verlust) und einem Gesamtertrag von rund Fr. ... (Betriebs- einkommen + Liegenschaftsertrag von Fr. ... [Fr. ... ./. 20 %]) beträgt das Betriebseinkommen null Prozent am Gesamtertrag. Damit ist auch nach der Berechnungsmethode (b) die Liegenschaft insgesamt dem Privatver- mögen zuzuordnen.

  1. g) Auf der Liegenschaft KTN ... sind somit keine Abschreibungen

zulässig. Die Einsprache erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.

StPS 2/00 105

...

106 StPS 2/00

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 11. Juli 2000 i.S. C. (StKE 52/98)

Präponderanzmethode: Landwirtschaftsbetrieb; massgebende Berech- nungsmethode, Berechnung des Liegenschaftenertrages, landwirtschaftli- cher Normalbedarf und zusätzlicher Wohnraum (§ 19 Abs. 1 lit. e StG; Art. 18 Abs. 2 DBG)

Für die Zuordnung der Vermögenswerte ins Geschäfts- oder ins Privatver- mögen hat sich bei Landwirtschaftsbetrieben in Grenzbereichen von den im Kreisschreiben Nr. 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom

25. November 1992 erwähnten Berechnungsmethoden die Methode (b)

durchgesetzt. Danach wird der Anteil des Betriebseinkommens (Nettoroh- ertrag) am Gesamtertrag (Liegenschaftsertrag und Betriebseinkommen) festgelegt. Der Ertragswert für Wohnraum, der über den landwirtschaftli- chen Normalbedarf hinausgeht und nicht an Dritte vermietet ist, wird grundsätzlich nach der eidgenössischen Schätzungsanleitung ermittelt. Berechnungsgrundlage für den Mietwert pro Punkt bilden dabei 80 % des Mietwertes des örtlichen Mietpreises gemäss Weisung für die steueramtli- che Liegenschaftsschätzung. Um dauernde Wechsel in der Liegenschafts- zuordnung vom Geschäfts- ins Privatvermögen und umgekehrt zu verhin- dern, rechtfertigt sich eine periodenübergreifende Betrachtung.

StPS 2/00 107

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Steuerpflichtigen wurden mit Veranlagungsverfügung 1997/98 vom

21. Oktober 1998 (Versanddatum) mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ... (Kanton) bzw. Fr. ... (Bund) veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. ... festgesetzt. In Abweichung von den Selbstangaben wurden u.a. Abschreibungen in der Höhe von Fr. ... (1995) und Fr. ... (1996) nicht gewährt, da die Liegenschaft dem Privatvermögen zugeordnet wurde.

Mit Schreiben vom 5. November 1998 (Poststempel 9. Novem- ber 1998) erhoben die Pflichtigen gegen genannte Veranlagungsverfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, das gesamte Landgut sei im Geschäftsvermögen zu belassen und es seien auch die entsprechenden Abschreibungen zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebäude ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt würden. Das Wohnhaus sei auf dem Hof integriert und beinhalte eine Betriebsleiterwohnung und eine Wohnung für die Eltern, es werde keine Wohnung vermietet. Der Betrieb weise 215 Standardarbeitstage (SAT) auf. Da die Grenze für Berg- und Hügelzone bei 168 SAT liege, handle es sich nicht um einen Grenzfall. Der Betrieb werde sicher noch längere Zeit von der Familie landwirtschaftlich genutzt und, falls die Möglichkeit bestehe, noch vergrössert. In den letzten Jahren sei der Stall renoviert, umgebaut und dem Tierschutz angepasst worden, sodass das Einkommen in der Vergangenheit relativ tief gewesen sei, da diese Ausgaben als Betriebsaufwand verbucht worden seien.

108 StPS 2/00

Vernehmlassend beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung der Einsprache mit der Begründung, dass die genannte Liegenschaft gemäss Präponderanzmethode dem Privatvermögen zuzuordnen sei, womit die vor- genommenen Abschreibungen in den massgebenden Jahren aufzurechnen seien.

Die Einsprache wird von der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer gutgeheissen.

Aus den Erwägungen

...

2. Vorliegend ist umstritten, ob der Landwirtschaftsbetrieb der Ein- sprecher (GB-Nummern ...) dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuwei- sen ist und dementsprechend Abschreibungen zuzulassen oder zu strei- chen sind. Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen ist für die Abschreibung von grundlegender Bedeutung. Im Gegensatz zum Geschäftsvermögen können auf dem Privatvermögen keine Abschreibungen vorgenommen werden (Art. 27 und 28 DBG; § 22 Abs. 1 lit. b StG). Bei Immobilien hat die Unterscheidung zusätzliche Auswirkungen. Für privat genutzte Liegenschaften kann wahlweise die Unterhaltspauschale, für solche des Geschäftsvermögens dagegen können nur die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend gemacht werden (Art. 32 Abs. 4 DBG; § 22 Abs. 1 lit. e StG i.V.m. § 32 VVStG).

StPS 2/00 109

3. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Liegenschaft der Ein- sprecher um einen gemischt genutzten Vermögenswert, bei welchem defi- nitionsgemäss ein Teil als geschäftlich, der andere Teil als privat genutzt zu betrachten ist. Für die Zuordnung von gemischt genutzten Vermögens- werten zum Privat- oder Geschäftsvermögen ist seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr auf die bis anhin massgebende Wertzerlegungstheorie, sondern neu auf die Präponderanzmethode abzustellen.

  1. a) Gemäss Präponderanzmethode werden gemischt genutzte Liegen-

schaften in ihrer Gesamtheit dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuge- ordnet. Das Kreisschreiben Nr. 3 vom 25. November 1992 sieht für land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften in Ziff. 3.2 zwei Vergleichsmetho- den vor, durch welche die Zuordnung zum Geschäfts- oder zum Privatver- mögen im Hinblick auf die Präponderanzmethode bestimmt wird: Mit der Berechnungsmethode (a) wird der geschäftliche Ertragsanteil (bezahlter oder berechneter landwirtschaftlicher Pachtzins) am gesamten Liegen- schaftsertrag (Pachtzins, Mietwert, Mieterträge) ermittelt; erreicht dieser prozentuale Anteil nicht 50 %, ist die Liegenschaft dem Privatvermögen zuzuweisen. Anhand der Berechnungsmethode (b) wird der Anteil des Be- triebseinkommens (Nettorohertrag) am Gesamtertrag (Liegenschaftsertrag und Betriebseinkommen) festgelegt; stellt das Betriebseinkommen mehr als die Hälfte des Gesamtertrages dar, ist die Liegenschaft dem Geschäfts- vermögen zuzurechnen; ist der Liegenschaftsertrag aber höher als das Be- triebseinkommen, gilt die Liegenschaft als Privatvermögen.

  1. b) Die Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,

Stempelabgaben, Bern, hat mit Schreiben vom 6. April 2000 darauf hin- gewiesen, dass betreffend Berechnungsmethode für die Zuordnung der Vermögenswerte ins Geschäfts- oder Privatvermögen (Kreisschreiben Nr. 3

110 StPS 2/00

vom 25. November 1992, Ziff. 3.2) sich in der Praxis bei

Betrieben in

Grenzbereichen die Methode (b)

durchgesetzt hat. Zur Begründung wird

angeführt, dass sich das Ergebnis der Methode (b) den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser anpasst. Aus diesem Grund wird vorliegend darauf verzichtet, die Berechnungsmethode (a) anzuwenden. Es wird auf die

Methode (b) abgestellt.

4. Der Landwirtschaftsbetrieb der Einsprecher umfasst

die Grund-

stücke GB-Nrn. ... mit Wohnhaus, Stall, Schweinestall, Remise, Garage, Land und Wald. Das Wohnhaus ist in zwei Wohnungen eingeteilt, wovon die eine von den Einsprechern benutzt wird und die andere mit Wohnrecht

an die Eltern des Einsprechers

abgetreten wurde. Für den

Anteil des Be-

triebseinkommens am Gesamtertrag (Liegenschaftsertrag und Betriebsein- kommen) ist auf das massgebliche Betriebseinkommen abzustellen, wel-

ches sich wie folgt zusammensetzt:

massgebliches Betriebseinkommen = landwirtschaftliches Einkommen

abzüglich (falls darin enthalten) Eigenmietwert Mieterträge Pachterträge

zuzüglich Angestelltenkosten Schuldzinsen Pachtzinsen

Betriebseinkommen

- Fr. 18 033.--

Fr. 10 750.--

./.Mietwert

- Fr. 4 120.--

- Fr. 4 120.--

+ Schuldzinsen

+ Fr. 11 082.--

+ Fr. 5 104.--

Total Betriebseinkommen

- Fr. 11 071.--

Fr. 11 734.--

Betriebseinkommen im Durchschnitt + Fr. 331.50

Zur Ermittlung des Liegenschaftsertrags sind die entsprechenden Pacht- und Mietzinse zu berechnen. Dabei wird zwischen betriebsnot-

StPS 2/00

111

wendigem und nichtbetriebsnotwendigem

Wohnraum unterschieden (vgl.

Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom

25. Oktober 1995, Ziff. 4 S. 39 ff. [Schätzungsanleitung]). Der betriebs-

notwendige Wohnraum ergibt

sich auf Grund der für den Betrieb ermittel-

ten Standardarbeitstage (SAT). Gemäss

Schätzungsanleitung Ziff. 4.3 und

4.4 (S. 42 ff.)

werden

die

Standardarbeitstage

und

der

betriebsnotwendige Wohnraum wie folgt

berechnet:

Ermittlung Standardarbeitstage (SAT)

1. LN ohne Spezialkulturen

Naturwiesen

- 2 bis 3 Nutzungen/Jahr

6.87 ha

x

9

61.8

2. Tierhaltung

Milchkühe, Zuchttiere

6

1 Platz x

14

84.0

Aufzucht- und Mastrinder, Kälber

- erste 30 Plätze

4

1 Platz x

4.5

18.0

Schafe, Ziegen

1

1 Platz x

2

2.0

Mutterschweine

(inkl. Ferkel) und Eber

2

1 Platz x

4

8.0

Legehennen

15

100 Plätze x

8

1.2

3. Wald und Hochstammbäume

Wald

2

1 ha x

4

8.0

Hochstamm-Obstbäume

46

10 Bäume x

7

32.2

Standardarbeitstage total

215.2

Landwirtschaftlicher Normalbedarf an Wohnraum

Grundbedarf fix

2.5 RE

bis 300 SAT (2.5 RE je 100

SAT)

5.4 RE

Normalbedarf total

7.9 RE

Der betriebsnotwendige

Wohnraum beträgt 7.9 RE (Raumeinheiten).

Gemäss kantonaler Schätzungsverfügung

vom 28. Oktober 1988 enthält

112

StPS 2/00

das Wohnhaus 13.2 RE. Der nicht betriebsnotwendige Wohnraum umfasst somit die restlichen 5.3 RE.

Der Pachtzins setzt sich gemäss Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses vom 11. Februar 1987 (Pachtzinsverordnung) aus 68 % des Mietwertes des Gebäudes und 4 % des Ertragswertes des Gewerbes zusammen. Der Mietzins für zusätzlichen Wohnraum errechnet sich aus dem effektiv erzielbaren Mietzins ohne Nebenkosten (Art. 5 Pachtzinsverordnung). Betriebliche Zweitwohnungen, die nicht vermietet sind, werden ebenfalls nach der Schätzungsanleitung bewertet, wobei Berechnungsgrundlage für den Mietwert pro Punkt 80 % des Mietwertes des örtlichen Mietpreises gemäss Weisung über die Festsetzung des örtlichen Mietpreisniveaus für die steueramtlichen Schätzungen von Grundstücken vom 26. Januar 1993 darstellt. Mit dem pauschalen Abzug von 20 % wird der fehlende Abzug für Immissionen und für das Gebäudealter berücksichtigt (Schreiben des Finanzdepartementes vom 18. Mai 2000). Vom Liegenschaftsertrag Wohnraum wird zusätzlich für den Unterhalt eine Pauschale von 20 % abgezogen. (...)

(Redaktion: Auf die Wiedergabe der Berechnung wird verzichtet. Die Berechnungen ergeben einen Anteil Betriebseinkommen am Gesamtertrag von 1.7 %)

Indem die Liegenschaft mit 1.7 % eindeutig unter der 50 % Marke des Betriebseinkommens liegt, ist sie gemäss Berechnungsmethode (b) dem Privatvermögen zuzuschreiben.

StPS 2/00 113

5. Die Einsprecher weisen darauf hin, dass der Stall renoviert, umge- baut und dem Tierschutz angepasst worden sei. Das Einkommen sei des- halb in der Vergangenheit relativ tief gewesen, da diese Ausgaben als Be- triebsaufwand verbucht worden seien. Der Betrieb werde jedoch noch längere Zeit von der Familie landwirtschaftlich genutzt und wenn möglich sogar vergrössert.

Das Periodizitätsprinzip besagt, dass in einem bestimmten Geschäfts- jahr nur diejenigen Werte berücksichtigt werden dürfen, die für dieses Ge- schäftsjahr auch erzielt wurden. Vorliegend rechtfertigt es sich aber, bei der Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen eine periodenübergreifende Betrachtung vorzunehmen. In den Jahren 1995/96 entstand auf Grund der getätigten baulichen Massnahmen ein ausserordentlich hoher Unterhaltsaufwand, sodass ein geringerer Anteil Betriebseinkommen vom Gesamtertrag erwirtschaftet wurde. Der in Zu- kunft zu erwartende Anteil des Betriebseinkommens, der sich in der Steu- erperiode 1999/2000 schon auf rund 57 % beläuft, erlaubt es aber, die Liegenschaften auch für die Periode 1997/98 dem Geschäftsvermögen zu- zuweisen.

Für die Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen spricht auch die Rechtsbeständigkeit. Es kann nicht Sinn und Zweck der Präpon- deranzmethode sein, bei gemischt genutzten Vermögenswerten die Zuord- nung der Liegenschaften jede Steuerperiode auf Grund der erwirtschafte- ten Zahlen für sich allein zu betrachten. Dies könnte zu einem dauernden Wechsel in der Liegenschaftenzuordnung vom Geschäfts- ins Privatver- mögen und umgekehrt führen. Indem bereits in der Steuerperiode 1995/96 die landwirtschaftlichen Liegenschaften Geschäftsvermögen dar- stellten und auch für die Steuerperiode 1999/2000 dem Geschäftsver-

114 StPS 2/00

mögen zuzuweisen sind, rechtfertigt es sich, die Liegenschaften der Ein- sprecher ebenfalls für die Steuerperiode 1997/98 dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.

StPS 2/00 115

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 7. Juli 2000 i.S. Ehegatten V. (StKE 239/97)

Berufsauslagen: Pauschalen für Versicherungsagenten (§§ 22, 22 a Abs. 2 und 3, 22 b Abs. 3 und 4 StG; Art. 26 DBG; Weisung des Regierungsrates zur Veranlagung von Versicherungsagenten vom 14.12.1989)

Wenn ein Versicherungsagent die Pauschale übersteigende, höhere effekti- ve Kosten vom Einkommen abziehen will, muss er die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Kosten substantiiert nachweisen. Gewinnungskosten sind nur jene Aufwendungen, welche eindeutig durch die Einkommenserzielung bedingt und ziffernmässig feststellbar sind. Alle anderen Auslagen sind Lebenshaltungskosten. Im Zweifel gehören zu den Lebenshaltungskosten auch solche Kosten, die in einem gewissen Zusam- menhang mit der Einkommenserzielung stehen, jedoch ziffernmässig nicht eindeutig von den Lebenshaltungskosten abgegrenzt werden können. Kos- ten für Autos, Verpflegung, Getränke, Übernachtungen und Geschenke gel- ten in der Regel als Lebenshaltungskosten, ausser sie seien eindeutig ge- schäftsmässig begründet.

Sachverhalt (zusammengefasst)

116 StPS 2/00

Herr V. ist Versicherungsvertreter. In der Veranlagungsverfügung 1995/96 wurden ihm anstelle der geltend gemachten effektiven Berufs- auslagen lediglich die pauschalen Berufsauslagen gemäss Weisung des Regierungsrats über die Veranlagung von Versicherungsagenten vom 14.2.1989 (publiziert im Schwyzer Steuerbuch, Ziff. 90) gewährt. Die Steuerpflichtigen V. liessen gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache erheben mit dem Antrag, es seien die effektiven Kosten zum Abzug zuzu- lassen. Die Einspracheinstanzen wiesen das Begehren ab und liessen le- diglich den Pauschalabzug zu.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Sowohl nach kantonalem als auch nach Bundessteuerrecht wer- den vom rohen Einkommen der unselbstständigerwerbenden Steuerpflich- tigen die zur Erzielung des Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (Berufsauslagen) abgezogen (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 DBG). Zu den Gewinnungskosten zählen zum einen als mittelbare Berufsauslagen die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (vgl. § 22 a Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG) und die notwendi- gen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (vgl. § 22 a Abs. 1 lit. b StG; Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG). Zum andern gehören dazu unmittelbare Berufsauslagen, die vom Arbeitgeber nicht abgegolten werden (§ 22 b Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) und solche, die vom Arbeitgeber mit Pauschalen abgegolten werden (vgl. § 22 b Abs. 2 StG), wie u.a. schwer

StPS 2/00 117

nachweisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren. Die Ermittlung der effektiven Berufsauslagen führt in der Regel zwangsläufig zu langwierigen Untersuchungen. Deshalb gewähren das kantonale Steuergesetz (StG) und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) allen Unselbstständigerwerbenden allgemeine Berufsauslagenpauschalen, welche im Bund vom Eidg. Finanzdepartement festgelegt werden (vgl. § 22 a Abs. 2, § 22 b Abs. 1 bis 3 StG; Art. 26 Abs. 2 DBG). Anstelle dieser Pauschalen steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer effektiver Berufsauslagen zu (vgl. § 22 a Abs. 3 und § 22 b Abs. 4 StG; Art. 26 Abs. 2 DBG). An die Erbringung des ge- forderten Nachweises legen sowohl die Veranlagungsbehörde als auch die Einspracheinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einen strengen Massstab an.

  1. b) Der Regierungsrat ist zudem gestützt auf § 22 b Abs. 3 und § 58

Abs. 1 StG ermächtigt, für besondere Berufsgruppen in Abweichung von § 22 b Abs. 1 und 2 StG andere Pauschalansätze festzusetzen. Davon machte er Gebrauch. In seiner Weisung zur Veranlagung von Versiche- rungsagenten vom 14.2.1989 hat er für Versicherungsagenten abweichend von den üblichen Maximalabzügen für Berufskosten Unselbstständigerwerbender erheblich höhere maximale Pauschalabzüge zugelassen. Danach sind für Versicherungsagenten 20 % bis zu einem bereinigten Bruttolohn von Fr. 80 000.-- und 15 % für den auf Fr. 80 000.-- bis Fr. 100 000.-- des bereinigten Bruttolohnes entfallenden Teil als pauschale Berufsauslagen zu gewähren. Für den Fr. 100 000.-- übersteigenden Teil des Bruttolohnes beträgt der Abzug 10 %. Die Pauschale beträgt maximal Fr. 30 000.--. Der bereinigte Bruttolohn entspricht dem Bruttolohn gemäss Lohnausweis, gekürzt um die darin enthaltenen Kinderzulagen und Erwerbsausfallentschädigungen

118 StPS 2/00

(AHV/IV/ALV/EO), Dienstaltersgeschenke sowie allfällige weitere ausserordentliche Zuwendungen und erhöht um die Spesenersatzbeträge (vgl. Ziff. 2 der Weisung). Den Pflichtigen steht jedoch offen, anstelle der Pauschalen gemäss § 22 a Abs. 1 und 2 und § 22 b Abs. 1 bis 3 StG die notwendigen tatsächlichen Berufsauslagen geltend zu machen, sofern sie hiefür den Nachweis erbringen (vgl. § 22 a Abs. 3 und § 22 b Abs. 4 StG).

3. a) Wenn ein Versicherungsagent die Pauschale übersteigende, höhere effektive Kosten vom Einkommen abziehen will, muss er die ge- schäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Kosten substantiiert nachweisen. Bezüglich der Fahrkosten kann vom Steuerpflichtigen erwar- tet werden, dass er ein Fahrtenbuch führt. Die Geschäftsbezogenheit der Fahrkosten kann z.B. anhand von Rapportblättern, welche die aufgesuch- ten Kunden angeben, überprüft werden (vgl. VGE 354/88 vom 15.12.1988 i.S. W., E. 2 b). Zur Abgrenzung von Geschäfts- und Privat- aufwand, welcher insbesondere in Bezug auf Verpflegungs- und Geschenk- kosten schwierig ist, müssten auf den Belegen zumindest Besprechungs- hinweise und Hinweise auf den Geschäftsanlass angebracht werden (vgl. VGE 311/88 vom 11.7.1988 i.S. X., in: StPS 1/1989, E. 5). Wenn keine vollständigen Aufzeichnungen vorliegen, insbesondere über an Samstagen und Sonntagen getätigte Spesenaufwendungen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Lebenshaltungskosten handelt (vgl. VGE 329/87 vom 17.9.1987 i.S. K., E. 4 c).

Die Abgrenzung zwischen Gewinnungskosten und Lebenshaltungskos- ten kann in einzelnen Fällen Schwierigkeiten bereiten. Gewinnungskosten sind nur jene Aufwendungen, welche eindeutig durch die Einkommenser- zielung bedingt und ziffernmässig feststellbar sind. Alle anderen Auslagen sind Lebenshaltungskosten. Im Zweifel gehören dazu auch solche Kosten,

StPS 2/00 119

die einen gewissen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung aufwei- sen, jedoch ziffernmässig nicht eindeutig von den Lebenshaltungskosten abgegrenzt werden können (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. Auflage, Bern 1997, S. 343). Kosten für Autos, Verpflegung, Getränke, Übernachtungen und Geschenke gelten in der Regel als Lebenshaltungs- kosten, ausser sie seien eindeutig geschäftsmässig begründet.

  1. b) Die Pflichtigen führten in den Fragebögen „Effektive Fahrkosten“

unter den 1993 und 1994 angeschafften Fahrzeugen einen ..., ..., einen ... und einen ... auf. 1991 und 1992 wurde ein ..., ein ..., ein ... und ein ... jeweils geleast, gekauft, verkauft oder eingetauscht. Es wurden laufend Autos angeschafft und veräussert. Die Autos wurden in der Regel den An- schaffungskosten belastet und abgeschrieben. Für die Vermögenssteuer wurde in Code 840 der Steuererklärung 1995/96 ein ..., ein ... und ein ... deklariert. Die Pflichtigen besassen somit zeitweise drei Autos gleichzeitig. Es können jedoch lediglich die Kosten für ein Auto zum Abzug gebracht werden. Bei den übrigen Autos ist davon auszugehen, dass sie zu Privat- zwecken gehalten wurden und nicht geschäftsmässig begründet waren. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Ein Arbeitsrapport, aus welchem die Kundenbesuche ersichtlich sind, oder sonstige Aufzeichnungen liegen nicht vor. Die geschäftliche Begründetheit der Fahrkosten ist nicht nach- gewiesen, bzw. es ist anhand der vorliegenden Unterlagen unmöglich, Ge- schäftsaufwand von Privataufwand zu unterscheiden. Die geltend gemach- ten Fahrzeugkosten sind zu hoch, da sie Abschreibungen und übrige Fahr- zeugaufwendungen für privat genutzte Autos enthielten.

In Bezug auf die geltend gemachten Spesen fällt auf, dass viele Belege Samstage und Sonntage betreffen. Die Belege stammen von Gastwirtschaften und Hotels aus den unterschiedlichsten Regionen der

120 StPS 2/00

Schweiz und des benachbarten Auslands, obwohl davon auszugehen

ist,

dass der Pflichtige als Versicherungsvertreter nur für

ein bestimmtes

Gebiet zuständig ist. So finden sich in den Unterlagen

Belege von

Gaststätten und Hotels aus dem Tessin, Zürich, Ausserschwyz und

Vorarlberg.

Es gibt

auf den Belegen

keine

Hinweise auf

die

Geschäftsanlässe und es liegen auch keine Arbeitsrapporte vor,

welche

Kundenbesuche

dokumentieren

und die geschäftsmässige Begründetheit

nachweisen würden. Auch auf

den Belegen für Blumen ist

kein Hinweis

auf den Geschäftsanlass ersichtlich.

Da vorliegend private Lebenshaltungskosten und geschäftlich

begrün-

deter Aufwand

nicht klar abgegrenzt sind, muss davon ausgegangen wer-

den, dass es sich bei einem

grossen Teil der geltend gemachten

Kosten

um Lebenshaltungskosten der

Pflichtigen handelt. Die eingereichten Auf-

stellungen und Belege genügen keinesfalls den Anforderungen, um die ef-

fektiven Gewinnungskosten anstelle der bereits grosszügig bemessenen

Pauschale zu gewähren. Zudem wurden dem Pflichtigen Spesen in Höhe

von Fr. 15 996.-- (1993) bzw. Fr. 13 781.-- (1994) durch den Arbeitge-

ber ausgerichtet. Damit wurde ein Teil der Kosten des Steuerpflichtigen

durch den Arbeitgeber abgegolten.

4. Zusammenfassend kann lediglich die Pauschale zum

Abzug ge-

bracht werden. Diese Pauschale berechnet sich wie folgt:

1993

1994

Fr.

86 241.--

Bruttolohn

./. Dienstaltersgeschenk

Fr. 59 453.--

Fr. 7 500.--

Fr. 66 953.--

Fr. 1 000.--

Fr. 65 953.--

Fr.

15 996.--

plus Spesen

Fr. 13 781.--

Fr.

102 237.--

Fr. 79 734.--

Fr.

16 000.--

20 % bis Fr. 80 000.--

Fr. 15 946.--

StPS 2/00

121

Fr.

3 000.--

15 % bis Fr. 100 000.--

Fr.

-.--

Fr.

223.--

10 % über Fr. 100 000.--

Fr.

-.--

Fr.

19 223.--

Fr.

15 946.--

=============

=============

5. (Kosten)

122

StPS 2/00

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2000 i.S. S. (VGE 605/00)

Liegenschaftsunterhaltskosten: kein Pauschalabzug bei Liegenschaften des Privatvermögens, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wer- den (§ 22 Abs. 1 lit. e StG; § 32 VVStG; Art. 32 Abs. 2 und 4 DBG; Art. 2 ff. Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24.8.1992)

Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Die Nutzung eines ehemaligen Gastgewerbes/Hotelbetriebes als Asylantenunterkunft stellt eine solche Nutzung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass die ge- schäftliche Nutzung in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 wurde S. mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. ... (kantonal) bzw. von Fr. ... (direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... veranlagt. Die Veranlagungsverfü- gung war mit dem Vermerk „Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Nichtbeibringung der eingeforderten Unterlagen“ versehen. Die

StPS 2/00 123

Ermessensveranlagung bezog sich indessen ausschliesslich auf die Unter- haltskosten für die Liegenschaft GB ... Der Steuerpflichtige verlangte für diese Liegenschaft den Abzug der Liegenschaftsunterhaltskostenpauschale im Umfang von Fr. ... bzw. Fr. ... pro Jahr. Der Veranlagungsbeamte ge- währte lediglich die effektiven Unterhaltskosten, wobei er diese, da der Steuerpflichtige sie trotz entsprechender Aufforderung nicht ausgewiesen hatte, ermessensweise auf Fr. ... pro Jahr festsetzte.

Dagegen liess S. Einsprache erheben mit dem Antrag, der Liegenschaftsunterhalt sei gemäss Wegleitung als Pauschalunterhalt mit 20 % in Abzug zu bringen.

Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2000 wies die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache ab.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S. mit Eingabe vom

7. Februar 2000 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag,

der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sei aufzuheben und die Liegenschaft dem Privatvermögen zuzuordnen und der Abzug der Unterhaltskosten sei entweder pauschal mit 20 % oder auf Grund der effektiven Kosten zu gewähren. Der Ertrag der Liegenschaft sei als privater Vermögensertrag anzuerkennen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

124 StPS 2/00

Erwägungen

1. Gemäss Mietvertrag vom ..., abgeschlossen zwischen dem Kanton

Schwyz und der damaligen Eigentümerin dieser Liegenschaft, wurde die gesamte Liegenschaft (...) dem Kanton Schwyz vermietet. ... Es wurde eine feste und unkündbare Mietdauer von 10 Jahren abgeschlossen. Dieser Mietvertrag löste frühere Mietverträge mit dem gleichen Mieter ab. Hinsichtlich der Benutzung wurde festgehalten:

„Das Gebäude wird während der Mietdauer vom Kanton Schwyz als Durchgangsheim für Asylbewerber oder ausländische Staatsangehörige mit ähnlichem Aufenthaltsstatus (z.B. Kontingentsflüchtlinge, Gewaltflüchtlinge, vorläufig Aufgenommene usw.) verwendet. Die Leitung des Durchgangsheimes und die Betreuung der Asylbewerber werden durch den Kanton Schwyz sichergestellt und sind nicht Inhalt dieses Vertrages.“ (...)

Der Mietzins wurde auf Fr. ... im Jahr festgesetzt (Ziff. 5 des Mietver- trages), wobei im Mietzins verschiedene Nebenkosten mitenthalten sind (vgl. Art. 6 Mietvertrag).

2. Die Abgrenzung von Geschäftsvermögen und Privatvermögen setzt,

abgesehen vom hier nicht weiter interessierenden Vorgang des durch Erb- gang erworbenen Geschäftsvermögens (Richner/Frei/Kaufmann, Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, N 52 zu § 18) voraus, dass der Steuerpflichtige selbstständigerwerbend ist. Wer nicht selbstständig- erwerbend ist, ist (abgesehen vom Sonderfall des durch Erbgang erworbe- nen Geschäftsvermögens) zum Vorneherein nur Eigentümer von Privatver- mögen. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsleiter in der X. AG und somit unselbstständig erwerbstätig. ... Schon deshalb, weil der Beschwerdefüh- rer keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann die von ihm am ... käuflich erworbene Liegenschaft kein Geschäftsvermögen sein und zwar

StPS 2/00 125

unabhängig darum, wie der Mieter der Liegenschaft (Kanton Schwyz) diese nutzt. ...

3. a) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhalts- kosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG). Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschal- abzug (Art. 32 Abs. 4 DBG).

Gestützt auf Art. 32 DBG hat der Bundesrat die Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 erlassen (SR 642.116). In Art. 2 dieser Verordnung wird die Höhe des Pauschalabzuges geregelt (10 % vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert bei neuen Gebäuden; 20 %, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter als 10 Jahre ist). Nach Art. 3 der Verordnung kann der Steuerpflichtige für jede Liegenschaft in jeder Steuerperiode zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen (sog. Wechselpauschale). Unter der Marginale „Ausschluss des Pauschalabzuges“ wird in Art. 4 der Verordnung ausgeführt: „Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden“.

  1. b) Kantonalrechtlich präsentieren sich die gesetzlichen Grundlagen

wie folgt: Nach § 22 Abs. 1 lit. e des kantonalen Steuergesetzes (StG, SRSZ 172.100) werden bei Liegenschaften im Privatvermögen vom rohen Einkommen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kos-

126 StPS 2/00

ten der Verwaltung durch Dritte abgezogen. Im Gegensatz zum DBG ent- hält das StG keinen Hinweis auf das System des effektiven Abzugs und des Pauschalabzugs und auf die Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen. In § 32 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zum StG (StGV, SRSZ 172.111) heisst es, dass sich die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwen- dungen des Privatvermögens nach den Ausführungsvorschriften des Bun- dessteuerrechts richtet. Mit diesem Verweis wird Deckungsgleichheit zwi- schen dem kantonalen Steuerrecht und dem DBG angestrebt.

4. Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass die Liegenschaft

als Gesamtobjekt an den Kanton vermietet sei. Der Kanton nutze die Lie- genschaft als Durchgangsheim für ausländische Staatsangehörige und Asylanten. Den Entscheid, dass das Mietobjekt als Asylantenheim durch einen Leiter geführt werde, habe der Kanton getroffen. Er als Vermieter hätte auf diesen Entscheid keinen Einfluss. Das Objekt sei seit dem Kauf Privatvermögen und habe keinen Bezug zu geschäftlichen Tätigkeiten.

Dass die Liegenschaft zum Privatvermögen des Beschwerdeführers ge- hört, wurde bereits in Erwägung 1 bestätigt. Für die Frage, ob der Be- schwerdeführer für die Unterhaltskosten den Pauschalabzug anstelle der effektiven Unterhaltskosten beanspruchen kann, ist diese Zuweisung zum Privatvermögen jedoch - wie nachstehend dargelegt - nicht von Bedeutung.

Massgebend für die Zubilligung oder Verweigerung des Pauschalabzu- ges ist vielmehr die Beantwortung der beiden folgenden Fragen:

  • Handelt es sich bei der vom Mieter betriebenen Nutzung der Liegen- schaft um eine geschäftliche Nutzung?

StPS 2/00 127

  • Sofern die erste Frage bejaht wird, stellt sich anschliessend die Frage: Ist Art. 4 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung gesetzeskonform?

5. Unter vorwiegend geschäftlicher Nutzung sind alle Nutzungsarten

zu verstehen, die nicht dem privaten Wohnen dienen (Agner/Digeronimo/ Neuhaus/Steinmann, Ergänzungsband zum Kommentar zum DBG, S. 114, 9 a). Dass als Gegenbegriff zur geschäftlichen Nutzung die Nutzung zu Wohnzwecken gemeint ist, kommt beispielsweise in Art. 44 Abs. 4 des St. Galler Steuergesetzes zum Ausdruck. Wird ein ehemaliger Gastge- werbe-/Hotelbetrieb als Asylantenunterkunft genutzt, so handelt es sich dabei um eine geschäftliche Nutzung, welche sich vom privaten Wohnen dadurch unterscheidet, dass der Dritte den Bewohnern weitere Dienstleis- tungen zur Verfügung stellt wie Betreuung, Verpflegung, Sozialhilfe usw. Somit ist festzuhalten, dass der Kanton die Liegenschaft geschäftlich nutzt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die geschäftliche Nutzung in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt (vgl. das Beispiel auf S. 114 Ergänzungsband zum DBG; Vermietung an die Kantonspolizei).

6. a) Schwieriger zu beantworten ist die sich im Anschluss stellende Frage der Gesetzeskonformität von Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung vom 24. August 1992. Fraglos hat der Bundesrat die Kompetenz zum Er- lass einer Vollziehungsverordnung zu den Liegenschaftsunterhaltskosten, zumal die sich aus der Verfassung ergebende Vollzugskompetenz in Bezug auf den Pauschalabzug ausdrücklich in Art. 32 Abs. 4 DBG wiederholt wird (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, S. 27, Rz 110).

Ausführungsvorschriften sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen, soweit nötig das Verfahren regeln und (echte) Lücken ausfüllen. Sie dürfen

128 StPS 2/00

nicht im Vergleich zum Gesetz zusätzliche Beschränkungen auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, kann eine Vollzugsverordnung nicht be- seitigen oder einschränken (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 109; Gygi, Verwal- tungsrecht, Bern 1986, S. 93 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 105/98 vom 29. Juni 1999 i.S. A., E. 7 b).

  1. b) Das Zürcher Steuergesetz enthält in § 30 Abs. 5 eine inhaltlich mit

Art. 32 Abs. 4 DBG übereinstimmende Bestimmung. Nach dem Kommen- tar Richner/Frei/Weber, N 19 zu § 30 gilt indessen auch dort, gestützt auf eine Regelung der Finanzdirektion die Wahlmöglichkeit zwischen effekti- ven Unterhaltskosten und Pauschalbetrag nur, sofern das Grundstück dem Privatvermögen zuzurechnen ist und privaten Zwecken dient. In einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entschied das Bundesgericht am

1. März 1983, es sei nicht willkürlich, die Unterhaltskostenpauschale nur

für private Wohnhäuser, nicht auch für vermietete Geschäftsimmobilien zu gewähren. Es könne ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass zwi- schen der Vermietung privater Wohnliegenschaften einerseits und der Ver- mietung oder Verpachtung von Geschäftsliegenschaften und gewerblich genutzten Liegenschaften des Privatvermögens anderseits ein sachlicher Unterschied bestehe, der die Pauschalierung der Unterhaltsaufwendungen allein im ersten Fall zu begründen vermöge. Es dürfte nach der allgemei- nen Lebenserfahrung häufiger vorkommen, dass private Eigentümer von Wohnliegenschaften sich über den Ertrag ihrer Mietobjekte keinen kauf- männischen Überblick verschafften, die Aufwendungen nicht systematisch verbuchten und Belege dafür nicht vollständig sammelten, während dies bei privaten Eigentümern von Geschäftshäusern eher der Fall sei; dies schon allein wegen der Beschaffenheit und Benutzungsart der Mietobjekte sowie der Art der Mieter. Das Verhältnis zwischen Eigentümern und Mie-

StPS 2/00 129

tern von Geschäftsräumen werde - vom Fall verwandtschaftlicher Bezie- hungen abgesehen - regelmässig geschäftlichen Charakter haben, während dies beim Verhältnis zwischen Eigentümern und Wohnungsmietern keines- wegs der Fall zu sein brauche. Zudem gibt es laut Bundesgericht andere sachliche Unterschiede, welche die differenzierte Behandlung rechtferti- gen (ASA 53, 582, bes. 590 E. 6).

  1. c) In Ziff. 175 der Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz

(einem regierungsrätlichen Vollzugsbeschluss) wird ausgeführt, dass dann, wenn die Liegenschaft von Dritten (Mietern) vorwiegend geschäftlich ge- nutzt werde, nur die tatsächlich ausgewiesenen Kosten in Abzug gebracht werden könnten (vgl. Steuerbuch, Nr. 89). Da in § 22 Abs. 1 lit. e StG nicht generell die Möglichkeit der Wahl des Pauschalabzuges für Liegen- schaften des Privatvermögens stipuliert wird und § 32 der StGV auf das Ausführungsrecht des Bundes verweist, wird die bundesrätliche Verord- nung vom 24. August 1992 mithin zu kantonalem Ausführungsrecht, wel- ches durchaus gesetzeskonform das kantonale Steuergesetz in Bezug auf den Unterhaltskostenabzug näher ausführt. In Bezug auf das kantonale Recht ist deshalb die vorinstanzliche Praxis durchaus rechtens. Demzu- folge ist die Beschwerde in Bezug auf die kantonalen Steuern unbegrün- det, zumal es sachliche Gründe gibt, für geschäftlich genutzte Liegen- schaften (auch wenn sie im Privatvermögen stehen) nur die effektiven Un- terhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Neben den unter Erwägung b vor- stehend erwähnten Gründen fällt insbesondere auch in Betracht, dass bei geschäftlich genutzten Liegenschaften häufig der Mieter sich vertraglich verpflichtet, einen Teil oder alle Kosten des gewöhnlichen Unterhaltes zu tragen. Es ist deshalb mit dem Sinn des Unterhaltsabzuges besser verein- bar, wenn bei geschäftlich genutzten Privatliegenschaften nur die effekti- ven, vom Eigentümer getragenen Unterhaltsaufwendungen zum Abzug zu-

130 StPS 2/00

gelassen werden, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass der nämliche Unterhalt zweimal abgezogen werden könnte (beim Mieter als Geschäfts- aufwand und beim Vermieter über die Unterhaltskostenpauschale).

  1. d) Folgt man streng dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 4 DBG, so hat je-

der Steuerpflichtige für alle Grundstücke des Privatvermögens, unabhängig davon, ob diese der privaten Wohnnutzung oder einer geschäftlichen Nut- zung dienen, die Wahlmöglichkeit zwischen dem tatsächlichen Unterhalts- kostenabzug und dem Pauschalabzug. Bei dieser wortgetreuen Auslegung von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 DBG müsste mithin Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung als die gesetzlichen Rechte des Steuerpflichtigen einschrän- kend und damit als gesetzwidrig bezeichnet werden.

Anderseits ist aber bei der Gesetzesauslegung und -anwendung auch Art. 32 Abs. 2 (recte: Abs. 4) Satz 2 heranzuziehen. Wenn es lediglich darum ginge, eine bundesrätliche Kompetenz zum Erlass von Ausführungsvorschriften und Detailvorschriften zum unbestimmten Begriff „Pauschalabzug“ zu erlassen, dann wäre dieser zweite Satz überflüssig; denn diese Kompetenz ergibt sich bereits aus Art. 102 Ziff. 5 der alten Bundesverfassung (alte BV; analog Art. 182 i.V.m. Art. 174 der neuen, ab dem 1.1.2000 geltenden Bundesverfassung). Misst man Art. 32 Abs. 4 Satz 2 aber eine umfassendere Bedeutung bei, so lässt sich darunter auch die Kompetenz an den Verordnungsgeber subsumieren, bestimmte Fälle von Privatvermögen vom Pauschalabzug auszuschliessen. Dieser Auslegung ist namentlich auch deshalb den Vorzug zu geben, weil nur diese Lösung dem verfassungsrechtlichen Gebot der Steuerharmonisierung Art. 42quinquies alte BV (bzw. Art. 129 neue BV) gerecht wird. Es liegt letztlich auch nicht im Interesse der Steuerpflichtigen, wenn ihnen bei der direkten Bundessteuer der Pauschalabzug gewährt würde, sie aber

StPS 2/00 131

dennoch für die kantonale Besteuerung die effektiven, von ihnen getragenen Unterhaltskosten nachweisen müssten. Schliesslich ist auch zu beachten, dass - wie dargelegt - für geschäftlich genutzte Liegenschaften die alleinige Zulassung der effektiven Unterhaltskosten die sachlich weitaus überzeugendere Lösung ist.

132 StPS 2/00

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 13. Juni 2000 i.S. Ehegatten Q. (StKE 89/98)

Internationale Doppelbesteuerung: Verluste aus einer Liegenschaft in Spa- nien (§ 13 Abs. 3 StG; Art. 6 Abs. 3 DBG; Art. 46 Abs. 2 aBV; Art. 23 Abs. 1 DBA-E)

Verluste aus ausländischen Liegenschaften sind nur beim satzbestim- menden, nicht aber beim steuerbaren Einkommen zu berücksichtigen. We- der aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 aBV noch aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien noch aus dem internen Recht kann eine Pflicht zur Übernahme des Verlustes aus der ausländischen Liegenschaft abgeleitet werden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Steuerpflichtigen Q. sind Eigentümer von Liegenschaften in der Schweiz und in Spanien. In der Veranlagungsverfügung 1997/98 wurde der Verlust aus der Liegenschaft in Spanien nur beim satzbestimmenden, nicht aber beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt. In der gegen die Veranlagungsverfügung erhobenen Einsprache machten die Steuerpflichti- gen im Wesentlichen geltend, die Verluste aus der Liegenschaft in Spanien seien von der Schweiz zu übernehmen. Die Kantonale

StPS 2/00 133

Steuerkommission/ Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wiesen die Einsprache ab.

Aus den Erwägungen

1. ...

2. a) Gemäss § 13 Abs. 3 StG und Art. 6 Abs. 3 DBG hat die Steuer- ausscheidung gegenüber dem Ausland nach dem Bundesrecht über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen. Im interkanto- nalen Steuerrecht kommt die unbedingte Befreiung mit Progressionsvorbe- halt zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der nicht berechtigte Hoheitsträ- ger die dem anderen zugewiesenen Objekte nicht seiner eigenen Besteue- rung unterwerfen darf, jedoch befugt ist, sie satzbestimmend zu berück- sichtigen, damit kein Progressionsvorteil entsteht (vgl. Höhn/Mäusli, Inter- kantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, S. 27 ff.).

Es stellt sich die Frage, ob aus dem Verbot der interkantonalen Doppel- besteuerung gemäss Art. 46 Abs. 2 aBV (neu: Art. 127 Abs. 3 BV) etwas zu Gunsten der Steuerpflichtigen abgeleitet werden kann. Aus Art. 46 Abs. 2 aBV hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das internatio- nale Verhältnis lediglich den Grundsatz abgeleitet, dass eine in der Schweiz steuerpflichtige Person für ihre im Ausland gelegenen und dort tatsächlich zur Steuer herangezogenen Grundstücke nicht auch noch in der Schweiz besteuert werden darf (vgl. BGE 86 I, S. 13; BGE 73 I, S. 199). Die Kantone sind ansonsten nicht verpflichtet, die vom Bundes- gericht entwickelten Regeln des interkantonalen Steuerrechts auf interna-

134 StPS 2/00

tionale Steuerfälle anzuwenden (Höhn [Hrsg.], Handbuch des internationa- len Steuerrechts der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1993, S. 271, Fn 243). Massnahmen gegen die internationale Doppelbesteuerung müssen daher ausdrücklich im internen Recht vorgesehen sein oder aber staatsvertraglich getroffen werden (vgl. Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, Bern 1996, S. 50). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung kann somit lediglich eine Pflicht der Schweiz zur Befreiung von der Einkommens- und Vermögenssteuer, nicht aber eine Pflicht zur Verlustübernahme abgeleitet werden.

  1. b) Weiter ist zu prüfen, ob im Doppelbesteuerungsabkommen

Schweiz/ Spanien eine Berücksichtigung von ausländischen Liegenschaftenverlusten vorgeschrieben wird. Unbewegliches Privat- und Geschäftsvermögen, der Ertrag daraus und die Gewinne aus dessen Veräusserung können nach allen Abkommen im Belegenheitsstaat besteuert werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern 1999, S. 930). Dies gilt auch für das spanisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 DBA-E). Bezüglich der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ordnet das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/Spanien ausdrücklich die Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt an. Das heisst, die Schweiz kann zwar nur die auf die Schweiz entfallenden Vermögen und Einkünfte besteuern, aber zu dem Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte voll in der Schweiz steuerbar wären (vgl. Art. 23 Abs. 1 DBA-E). Die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten jedoch keine Regeln darüber, wie der von der schweizerischen Steuer zu befreiende Betrag des Einkommens, Veräusserungsgewinns oder Vermögens festzusetzen ist. Dies entspricht der allgemeinen Struktur der

StPS 2/00 135

Doppelbesteuerungsabkommen. Denn die Zuteilungsnormen bestimmen nur die Steuerhoheit eines Vertragsstaates, besagen aber in der Regel nichts darüber, wie das in einem Vertragsstaat steuerbare Einkommen oder Vermögen zu ermitteln und zu besteuern ist. Allfällige Probleme können daher nach dem internen Recht entschieden werden. Dies entspricht nicht nur der Praxis in der Schweiz und in anderen Staaten, sondern wird auch von der OECD bestätigt. Weil in der Schweiz die Schulden im interkantonalen Verhältnis nach Lage der Aktiven (proportional und nicht objektmässig) verlegt werden, kommt diese Methode ebenso im in- ternationalen Verhältnis zur Anwendung, was vom Bundesgericht geschützt worden ist (vgl. Locher, a.a.O., S. 470). In anderen Staaten wird der Schuldzinsenabzug nach anderen Kriterien zugelassen. Diese unterschiedliche Berücksichtigung der Schuldzinsen in den Vertragsstaaten kann eine Doppelbesteuerung oder Doppelfreistellung zur Folge haben, verstösst jedoch nicht gegen das jeweilige DBA (vgl. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Auflage, München 1990, S. 333, mit Hinweis auf BGE 62 I, 91). Unterhaltskosten werden objektmässig dem Ort der gelegenen Sache zugeordnet (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 287; vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 930). Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/Spanien kann somit ebenfalls keine Pflicht zur Verlustübernahme durch die Schweiz abgeleitet werden.

  1. c) Im internen Recht bestimmt der Gesetzgeber bezüglich der Über-

nahme von ausländischen Verlusten ausdrücklich, dass ausländische Be- triebsstätteverluste mit inländischen Gewinnen (provisorisch) verrechnet werden können. In allen übrigen Fällen seien Auslandverluste ausschliess- lich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten blieben die in Dop- pelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen (vgl. § 13 Abs. 6 letz- ter Satz StG; Art. 6 Abs. 3 letzter Satz DBG). Der Gesetzgeber wollte somit

136 StPS 2/00

zwar, dass im Grundsatz die Methoden der interkantonalen Steueraus- scheidung angewendet werden (vgl. E. 2 a), machte aber in Bezug auf die Auslandverluste explizit eine Ausnahme. Nach klarem Wortlaut des Geset- zes können nur Betriebsstätteverluste, nicht aber Verluste aus ausländi- schen Liegenschaften in der Schweiz berücksichtigt werden.

3. Zusammenfassend kann weder aus der Rechtsprechung zu Art. 46

Abs. 2 aBV, noch aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien, noch aus dem internen Recht eine Pflicht zur Übernahme des Verlustes aus der ausländischen Liegenschaft abgeleitet werden. Die Einsprache ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind den Einspre- chern die Kosten des kantonalen Verfahrens aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP i.V.m. § 7 VVStG). Das Verfahren ist in Bezug auf die direkte Bundes- steuer kostenfrei (Art. 135 Abs. 3 DBG).

StPS 2/00 137

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 14. Februar 2000 i.S. Konsortium T. (StKE 1/99)

Grundstückgewinnsteuer: Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten; Mehrwertsteuer bei Grundstücken (Entstehung und Abzugsfähigkeit); Doppelbesteuerungsproblematik bei Grundstückgewinnsteuer und Mehrwertsteuer (§ 51 StG; Art. 4, 8 Abs. 2 Bst. a, 26 Abs. 3 Bst. b MWStV)

Die Mehrwertsteuerbelastung für Eigenverbrauch bei Erstellung von Bauten fällt nicht unter die Kosten, die mit dem Verkauf der Liegenschaft unmittelbar zusammenhängen und kann nicht vom Verkaufspreis abgezogen werden, da die Mehrwertsteuer mit der Erstellung der Wohnhäuser und nicht mit deren Verkauf ausgelöst wird. Die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer und der Mehrwertsteuer stellen keine unzulässige Doppelbesteuerung dar. Mit der Mehrwertsteuer wird der Verbrauch (Umsatz und Einfuhren) und mit der Grundstückgewinnsteuer der Gewinn, d.h. der Wertzuwachs besteuert.

Sachverhalt (gekürzt)

1996 erwarb das Konsortium T. die Liegenschaft mit der KTN ... und überbaute sie mit einem Einfamilienhaus. 1998 veräusserte das Konsor-

138 StPS 2/00

tium die überbaute Liegenschaft KTN ... für Fr. ... an die Ehegatten Z. Am

21. Januar 1999 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz

den

steuerpflichtigen Grundstückgewinn auf Fr. ... und

setzte

den

Steuerbetrag auf Fr. ... fest. Zur Begründung wurde unter anderem

angeführt, dass die auf dem Gewinn bezahlte und geltend gemachte

Mehrwertsteuer von Fr. ... nicht abzugsfähig sei.

Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 liess das Konsortium T. Einspra-

che erheben mit dem Antrag, der steuerpflichtige Grundstückgewinn sei

auf Fr. ... festzulegen und der zu bezahlende Steuerbetrag sei entspre-

chend zu reduzieren. Zur Begründung führt der Vertreter der Einsprecher

im Wesentlichen aus, die Mehrwertsteuer auf dem Gewinn in Höhe von

Fr. ... sei von der Steuerverwaltung aufgerechnet und damit als nicht ab-

zugsfähig beurteilt worden. Die Einsprecher seien jedoch der Meinung, die

Mehrwertsteuer gehöre zu den Kosten, die mit dem Verkauf unmittelbar

zusammenhingen und deshalb vom Verkaufspreis abgezogen werden könn-

ten.

Vernehmlassend beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung der

Einsprache mit der Begründung, dass die Mehrwertsteuer, die im Zusam-

menhang mit anrechenbaren Aufwendungen (auf

Fremd-

und

Eigenleistungen) bezahlt werden müsse, auch dann anrechenbar sei, wenn

sie vom Steuerpflichtigen als Vorsteuer abgezogen werden konnte.

Einzig

die Mehrwertsteuer, die wie im vorliegenden

Fall

als

Eigenverbrauchssteuer vor dem Verkauf eines Grundstücks an einen

nicht

mehrwertsteuerpflichtigen Erwerber durch den mehrwertsteuerpflichtigen

Veräusserer zu entrichten sei, könne nicht in Abzug gebracht werden.

Die Kantonale Steuerkommission wies die Einsprache ab.

StPS 2/00

139

Aus den Erwägungen

1. ...

2. Gegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens bildet die Fra- ge, ob bei der Berechnung des steuerpflichtigen Grundstückgewinns die auf dem Gewinn bezahlte Mehrwertsteuer abzugsfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 StG ist.

3. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf dem Gewinn erhoben, der bei

Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken erzielt wird (§ 47 Abs. 1 StG). Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, vermindert um die Kosten, die mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängen (§ 51 Abs. 1 StG). Zu den mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Veräusserer bezahlten Handänderungsabgaben sowie die Vermittlungspro- visionen, soweit diese den üblichen Rahmen nicht übersteigen (§ 51 Abs. 2 StG). Die explizite Aufzählung der Kosten ist gemäss Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz (VGE 310/90 vom 27.9.1990, in: StPS 1/1991, S. 43) nicht zwingend als abschliessend zu qualifizieren. Es sind aber nicht schlechthin alle mit dem Grundstück in irgend einem Zusam- menhang stehenden Kosten und Aufwendungen abzugsfähig, sondern nur die unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten.

4. Gemäss Art. 4 MWStV (Verordnung über die Mehrwertsteuer vom

22. Juni 1994) unterliegen der Mehrwertsteuer die im Inland gegen Ent-

140 StPS 2/00

gelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, der Eigenverbrauch und der Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland. Die Branchenbroschüre Nr. 610.507-4 der EStV für das Baugewerbe vom Dezember 1994 erklärt unter Ziff. 2, dass steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, selbst wenn die Gewinn- absicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75 000.-- übersteigen. Dabei kommen gemäss Ziff. 2.2 auch einfache Gesellschaften (Arbeits- und Handwerkergemeinschaften, Konsortien und Ähnliches) für die Steuerpflicht in Betracht. Unmassgeblich ist, ob die einzelnen Gesell- schafter/Partner bereits bei der EStV als Steuerpflichtige eingetragen sind.

Eigenverbrauch liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind, Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hierfür nicht für die Versteuerung optiert (Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWStV). Die Eigenverbrauch- steuer bei unbeweglichen Gegenständen bei eigener Herstellung ergibt sich aus dem Preis (ohne Wert des Bodens), der im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 26 Abs. 3 Bst. b MWStV). So wird sichergestellt, dass Gebäude und Gebäudeteile, die in einem Unternehmen hergestellt werden, sowie Grundstücke, die für den Verkauf, für die Überlassung zum Gebrauch oder Nutzung verwendet werden, in gleichem Masse steuerlich belastet werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen würden (vgl. Camenzind/Honauer, Hand- buch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern/Stuttgart/Wien 1995 N 222). Mit dem Eigenverbrauchstatbestand wird eine Korrektur des Vorsteuerabzuges herbeigeführt, wenn es sich bei Unternehmen um einen Endverbraucher

StPS 2/00 141

handelt, bzw. wenn ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand, für den er den Vorsteuerabzug beansprucht hat, einem nicht steuerbaren Zweck zuführt (vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., N 198).

Bei schlüsselfertigen Bauten ist gemäss Branchenbroschüre für das Baugewerbe unter Ziff. 1 S. 14 für die Unterscheidung, ob diese als für fremde Rechnung (Lieferung) oder aber für eigene Rechnung (Eigenver- brauch) erstellt gelten, auf die Verhältnisse vor Baubeginn abzustellen. Eine Baute gilt als für fremde Rechnung erstellt, wenn der Unternehmer zur Übertragung des Eigentums vor Baubeginn Dritten gegenüber Ver- pflichtungen eingeht, andernfalls gilt die Baute für eigene Rechnung er- stellt. Dies gilt selbst dann, wenn späteren Käufern die Kosten für zusätzliche Ausbauwünsche separat in Rechnung gestellt werden (vgl. Branchenbroschüre für das Baugewerbe, a.a.O., Ziff. 1.2 S. 14).

5. Die Einsprecher haben ... 1996 das Grundstück KTN ... zusammen

mit den Grundstücken KTN ..., ... und ... erworben. In der Folge wurden diese Grundstücke von den Einsprechern schlüsselfertig überbaut und an diverse Käufer veräussert. Die Erstellung der Wohnhäuser löste für die Ein- sprecher gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWStV die Mehrwertsteuerpflicht aus. Art. 26 Abs. 3 Bst. b MWStV bestimmt als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer in den Fällen von Art. 8 Abs. 2 MWStV den Preis (ohne den Wert des Bodens), der im Falle der Lieferung einem unab- hängigen Dritten in Rechnung gestellt würde. Sowohl für den Eigenver- brauch als auch für die Veräusserung an Dritte wird auf das Entgelt, das ein Dritter für die Veräusserung erbringt oder erbringen müsste, abgestellt. Massgeblich für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist demnach die Ge- samt- oder Bruttoeinnahme, die der Steuerpflichtige für seine Veräusse- rung erhält und die seinen Umsatz darstellt. Damit wird auch die Wert-

142 StPS 2/00

schöpfung des Herstellers Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. auch Kom- mentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, Art. 26 Abs. 2 und 3).

6. Der Vertreter der Einsprecher bringt vor, dass die Mehrwertsteuer

entstehe, weil ein Gewinn erzielt worden sei. Die Handänderungssteuer, deren Abzugsfähigkeit ausser Frage stehe, entstehe zumindest der Höhe nach auch, weil Gewinn erzielt worden sei. Soweit die Handänderungs- steuer in Prozenten des Verkaufspreises berechnet werde, beschlage sie immer auch den Gewinn. Nicht anders verhalte es sich bei der Mehrwert- steuer. Die Unterscheidung in diesem Zusammenhang sei nicht nachvoll- ziehbar.

Die Mehrwertsteuer entsteht, wie unter Ziff. 3 aufgeführt, durch die Er- zielung von Einnahmen, die mit einer selbstständig ausgeübten gewerbli- chen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, und zwar selbst dann, wenn die Gewinnabsicht fehlt (vgl. auch Broschüre für das Baugewerbe Ziff. 2.1 S. 7). Dass auch der Veräusserungsgewinn mehrwertsteuerbe- lastet wird, ergibt sich (wie unter Ziff. 5 ausgeführt) auf Grund der Bemes- sungsgrundlage von Art. 26 Abs. 3 Bst. b MWStV und gilt sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Veräusserung an Dritte. Mit der Veräusse- rung eines Grundstückes wird die Mehrwertsteuerbelastung des Veräusse- rungsgewinns nicht ausgelöst. Der Grund für diese Mehrwertsteuerbelas- tung liegt in der Erstellung des Grundstückes. Die Steuer wird sowohl bei Liegenschaften für den Eigenverbrauch als auch bei Liegenschaften für die Veräusserung an Dritte schon bei der Erstellung fällig. Die Mehrwertsteuerbelastung des Gewinns fällt deshalb nicht unter die Kosten, die mit dem Verkauf der Liegenschaft unmittelbar zusammenhängen, und kann somit nicht vom Verkaufspreis abgezogen

StPS 2/00 143

werden. Zudem ist die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken gemäss Art. 14 Ziff. 16 MWStV von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen, sodass auch deshalb bei der Veräusserung von Grundstücken keine Mehrwertsteuerverpflichtung entsteht.

...

7. Im Weiteren führt der Vertreter der Einsprecher aus, dass dadurch,

dass die Mehrwertsteuer bei der Berechnung des steuerpflichtigen Grund- stückgewinns nicht zum Abzug zugelassen werde, eine effektive Doppel- besteuerung erfolge. Auf dem Gewinn sei nicht nur eine Mehrwertsteuer, sondern auch eine Grundstückgewinnsteuer abzuliefern. Vom System her würden beide Steuerarten auf das gleiche Substrat, nämlich auf einem „Gewinn“ bzw. einen „Mehrwert“ greifen.

Die unzulässige Doppelbesteuerung im engeren Sinn wurde vom Bun- desgericht umschrieben als „Besteuerung der gleichen Person für das glei- che Objekt und die gleiche Zeitperiode mit gleichen (oder ähnlichen) Steuern durch zwei oder mehrere Kantone“ (vgl. Höhn/Mäusli, Interkanto- nales Steuerrecht, 4. vollständig überarbeitete Auflage, § 4 N 5). Die Mehrwertsteuer ist eine Allphasensteuer, was bedeutet, dass die Steuer auf jeder Stufe der Leistungserbringung durch Steuerpflichtige erhoben wird, wobei die auf der vorangegangenen Stufe bezahlte Steuer von der Steuerschuld in Abzug gebracht werden kann (sog. Vorsteuerabzug; Höhn/ Waldburger, Steuerrecht Bd. I, Grundlagen-Grundbegriffe-Steuerarten, Bern/Stuttgart/Wien 1997, § 24 N 10). Systemgemäss soll mit der Mehr- wertsteuer der Verbrauch besteuert werden, wobei zwei Hauptarten unter- schieden werden: die Steuer auf dem Umsatz im Inland (MWStV Art. 4-

144 StPS 2/00

  1. 64) und die Steuer auf den Einfuhren (MWStV Art. 65-80) (Höhn/Wald-

burger, a.a.O., § 24 N 11). Demgegenüber ist die Grundstückgewinnsteuer eine direkte Steuer, die auf den Gewinnen, d.h. dem Wertzuwachs, der auf Grundstücken erzielt wird, erhoben wird. Steuerobjekt ist der Gewinn, der auch die Berechnungsgrundlage darstellt; die Grundstückgewinnsteuer ist eine Spezialeinkommenssteuer (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 22 N 7). Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Mehrwertsteuer und die Grund- stückgewinnsteuer zwei verschiedene Steuern sind, die keine Ähnlichkeit aufweisen. Es fehlt das gleiche Steuerobjekt - die Mehrwertsteuer be- steuert die Leistungserbringung (Umsatz), die Grundstückgewinnsteuer wird auf dem Gewinn aus Grundstückveräusserungen erzielt - und ebenso fehlt es am Erfordernis der gleichen Person, die steuerbelastet wird. Die Mehrwertsteuer belastet den Endverbraucher (den Eigentümer der Liegen- schaft), die Grundstückgewinnsteuer wird beim Liegenschaftsveräusserer erhoben. Da es sowohl an der Identität der Person als auch des Objekts der Besteuerung fehlt, liegt keine Doppelbesteuerung vor.

StPS 2/00 145

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Berufsauslagen − Nachweis von die Pauschale übersteigenden effektiven Kosten 2000, 112

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54

Beweislast − für der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen 2000, 31 − für steueramtliche Zustellungen 2000, 64

Bodenrecht, bäuerliches − und kantonales Liegenschaftsschätzungsrecht 2000, 48

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103

Doppelbesteuerung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99

146 StPS 2/00

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62

Erbteilung − Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts 2000, 39

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99 − Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − Berufsauslagen, Pauschalen für Versicherungsagenten 2000, 112 − Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn 2000, 39

European Kings Club (EKC) − Ertrag aus Letters 2000, 18

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund, 1999, 99

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103

Genossamen und Korporationen − Bundessteuerpflicht 2000, 80

Geschäftsübergang

StPS 2/00 147

− Kapitalgewinn bei Erbteilung mit Gewinnbeteiligungsrecht 2000, 39

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften 2000, 94, 104 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35 − Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten 2000, 112

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Grundsatz der Verhältnismässigkeit − der Steuerbelastung 2000, 48

Grundstückgewinnsteuer − Abzugsfähigkeit der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten

  • – Mehrwertsteuer 2000, 133

− Verhältnis zur Mehrwertsteuer 2000, 133

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Kapitalgewinn, privater − Beweislast 2000, 31

Landwirtschaftsbetrieb − Präponderanzmethode, massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

  • – Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts 2000, 48

  • – Massgeblichkeit der geltenden Nutzungsplanung 2000, 48

− Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74

148 StPS 2/00

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37; 2000, 48

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28 − kein Pauschalabzug bei von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaf- ten des Privatvermögens 2000, 118

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113 − Voraussetzungen 2000, 64

Präponderanzmethode − bei Landwirtschaftsbetrieben

  • – massgebende Berechnungsmethode 2000, 94, 104

  • – Liegenschaftenertrag, Berechnung 2000, 104

  • – Betriebseinkommen, Definition 2000, 94

  • – Grundstückschätzung, Umfang der Bindung 2000, 94

− periodenübergreifende Betrachtung 2000, 94, 104

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118

Steuerausscheidung − internationale

  • – Verluste aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

Steuerbefreiung juristischer Personen − teilweise 2000, 8 − Gemeinnützigkeit 2000, 8 − Verfolgung von Unterrichtszwecken 2000, 8 − Gebietskörperschaften 2000, 80

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

  • – Fristerstreckung 2000, 64

StPS 2/00 149

150 StPS 2/00

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Verluste − aus einer ausländischen Liegenschaft 2000, 128

Vermögensertrag − Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn 2000, 18 − Zeitpunkt der Realisation 2000, 18

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86 − Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit 2000, 39

StPS 2/00 151

Inhalt Seite

Mitteilung der Steuerverwaltung − Veranlagungspraxis bei Wertpapierhandel 5

Justizentscheide − Steuerbefreiung von juristischen Personen: Unterrichtszweck; unmittelbares/mittelbares Dienen; teilweise Steuerbefreiung 8 − Vermögensertrag: Abgrenzung von Vermögensertrag zu Kapital- gewinn, EKC-Letters, Realisierung durch Zinsgutschrift 18 − Einkommen, Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht: Be- weislast für das Vorliegen eines sämtlicher Lebenserfahrung widersprechenden privaten Kapitalgewinns 31 − Liquidationsgewinn: Realisation stiller Reserven infolge Erbtei- lung, Gewinnanteilsrecht der Miterben; Zwischenveranlagung, Aufgabe selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit 39 − Liegenschaftenschätzung: landwirtschaftlich genutzte und nicht in den Schutzbereich des BGBB fallende Grundstücke; Ausgleich von Planungsmehrwerten bei Vermögenssteuer, Verhältnismässig- keit der Steuerbelastung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit 48 − Ordnungsbusse: Nichteinreichung der Steuererklärung einer GmbH nach Abweisung eines Fristerstreckungsgesuches, beson- ders begründeter Härtefall 64

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

4 StPS 1/00

Gewerbsmässiger Wertpapierhandel

Am Steuerseminar für Treuhänder/Steuerberater vom 21. Oktober 1997 hat die Schwyzer Steuerverwaltung ihre Praxis zum gewerbsmässigen Wert- papierhandel ausführlich dargelegt. Trotzdem waren ständig Anfragen be- sorgter Anleger zu diesem Thema zu verzeichnen. Seit das Zürcher Steuer- amt bekannt gegeben hat, dass es von seiner restriktiven Praxis i.S. ge- werbsmässigem Wertpapierhandel (vgl. StE 1994 ZH B 23.1 Nr. 28 Erw. 2b) zu Gunsten der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 122 II 446 Erw. 3b) abweiche, haben diese Anfragen erneut zugenommen. Es recht- fertigt sich deshalb, die geltende Schwyzer Praxis zum gewerbsmässigen Wertpapierhandel an dieser Stelle kurz darzulegen.

Bundesgerichtspraxis

Auf Grund der massgebenden Bundesgerichtsentscheide ist gewerbsmässi- ger Wertpapierhandel nach der Gesamtheit der Umstände anhand der fol- genden Kriterien zu beurteilen:

  • Systematisches und planmässiges Vorgehen

  • Ausnützen der Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung

  • Enger Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit des Steuerpflichtigen

  • Häufigkeit der Geschäfte bzw. Vielzahl von Transaktionen

  • Kurze Besitzesdauer

  • Spezielle Fachkenntnisse zur Ausnützung der Marktentwicklung

StPS 1/00 5

  • Einsatz von erheblichen Fremdmitteln

  • Wiederanlage des Verkaufserlöses in gleichartigen Vermögensgegen- ständen

  • Einsatz von Derivaten, sofern diese über eine blosse Absicherung des Depots hinaus gehen

Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, im Einzelfalle jedoch unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen.

Einige dieser Kriterien sind stark auslegungsbedürftig. Auch sind nicht alle gleich geeignet, private Vermögensverwaltung von der selbstständigen Er- werbstätigkeit abzugrenzen. So muss heute z.B. systematisches und plan- mässiges Vorgehen auch bei der schlichten Vermögensverwaltung als üb- lich gelten.

Praxis Kanton Schwyz

Um sowohl auf Seiten der steuerpflichtigen Anleger wie auch auf Seiten der Veranlagungsbehörde bestmögliche Transparenz und Rechtssicherheit herzustellen, legt die Steuerverwaltung Schwyz für die Prüfung des ge- werbsmässigen Wertpapierhandels das Hauptgewicht auf zwei transparen- te, kontrollierbare Kriterien: Grundsätzlich liegt in allen Fällen, in denen mittels Kredit - sei dies ein Lombardkredit oder die Aufnahme bzw. Auf- stockung einer Hypothek - Wertschriften gekauft werden, gewerbsmässiger Wertpapierhandel vor. Die Höhe des Kredites ist nicht massgebend. Be-

6 StPS 1/00

steuert werden alle Wertschriftengewinne, nicht nur diejenigen, die durch die Kreditaufnahme ermöglicht werden. Ebenfalls gewerbsmässiger Wert- papierhandel liegt vor beim Einsatz von Derivaten, der über die Depot- absicherung hinausgeht. Die zwei vorgenannten Kriterien genügen für sich allein, müssen also nicht kumulativ vorliegen. Vorbehalten bleiben selbst- verständlich Fälle von Steuerumgehung (z.B. zwecks Verlustverrechnung). Die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien treten demgegenüber in den Hintergrund.

Diese einfache und transparente Regel beruht auf dem Grundgedanken, dass auch nach modernem Verständnis beim Kauf und Verkauf von fremd- finanzierten Wertschriften bzw. von spekulativen Derivaten in der Regel nicht mehr von blosser Vermögensverwaltung gesprochen werden kann. Die daraus resultierende Praxis darf als restriktiv bezeichnet werden. Sie bietet hohe Rechtssicherheit und Gleichbehandlung für alle Steuerpflichtigen und gilt sowohl für die kantonalen Steuern als auch die direkte Bundessteuer.

Kantonale Steuerverwaltung

Schwyz, im Mai 2000

StPS 1/00 7

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 19. August 1999 i.S. Stiftung X. (StKE 246/97)

Steuerbefreiung von juristischen Personen: Unterrichtszweck; unmittel- bares/mittelbares Dienen; teilweise Steuerbefreiung (§ 5 lit d StG; Art. 56 DBG)

Die kantonale Regelung von § 5 lit. d StG, wonach ausdrücklich „unmittel- bares“ Dienen als Voraussetzung zur Steuerbefreiung genannt wird, unter- scheidet sich materiell nicht von der Regelung bei der direkten Bundes- steuer (Art. 56 DBG). Die Steuerbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn die Steuerpflichtige mit ihrer Tätigkeit im wirtschaftlichen Wettbe- werb stehende Dritte konkurrenziert. Liegt ein kaufmännisch geführter Be- trieb vor und sind die Entgelte zum grössten Teil marktüblich, findet eine Vermengung von wirtschaftlicher Tätigkeit und gemeinnütziger Zweckver- folgung statt. Die wirtschaftliche Betätigung hat ein massives Übergewicht im Verhältnis zu denjenigen Leistungen, welche allenfalls als „Unterricht“ angesehen werden können. Die Erwerbstätigkeit hat dabei nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb und ist nicht bloss „Mittel zum Zweck“, sondern stellt vielmehr den eigentlichen Zweck dar. Eine teilweise Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn die Institution organisatorisch und rechnungsmässig eine klare Trennung zwischen ihren gemeinnützigen und ihren anderen Aktivitäten vornimmt.

8 StPS 1/00

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Stiftung X.

stellt dem Verein L. mietweise eine Liegenschaft zur

Verfügung. Der

Verein

L.

weist

ein umfassendes

Kurs- und

Seminarangebot auf. Weiter werden u.a. erhebliche Unterkunfts- und

Verpflegungsleistungen angeboten. Gegen die Veranlagungsverfügung

erhob die Stiftung X.

Einsprache mit dem Antrag auf

Steuerbefreiung. Zur

Begründung wurde u.a.

angeführt, der Verein L. verfolge einen

Unterrichtszweck

und

sei

bis anhin

steuerbefreit

gewesen. Die

Veranlagungsbehörde führte in ihrer Stellungnahme bezüglich der

kantonalen Steuern u.a. aus, die Stiftung X. stelle

dem Verein L. die

Liegenschaft zur Verfügung. Eine solche mittelbare Zweckverwirklichung

sei gemäss §5

lit. d

StG

nicht

steuerbefreit.

Die Kantonale

Steuerkommission/Kantonale Verwaltung

für die direkte Bundessteuer

wiesen die Einsprache

ab.

Aus den Erwägungen

2. Durch die Vorinstanz wird u.a. vorgebracht, die Steuerbefreiung

könne nicht gewährt werden, weil die Liegenschaft nicht unmittelbar

einem gemeinnützigen Zweck diene. Das

Erfordernis der „Unmittelbarkeit“

des gemeinnützigen Dienens wird nur im kantonalen Recht ausdrücklich

erwähnt (vgl. § 5 lit. d StG).

Es liegt auf der Hand, dass der Begriff der

Gemeinnützigkeit nicht überdehnt werden darf, ansonsten hinter jeder

wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Steuerpflichtigen eine irgendwie ge-

artete Gemeinnützigkeit erblickt und geltend gemacht wird. Von daher er-

StPS 1/00

9

gibt sich von selbst, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Erwähnung bei der direkten Bundessteuer in der Regel nur bei unmittelbarem Dienen Gemeinnützigkeit gegeben ist. Vom Sinngehalt des Gesetzes her ergibt sich also kein Unterschied zwischen den kantonalen Steuern und den di- rekten Bundessteuern.

Die Einsprecherin X. stellt ihre Liegenschaften ausschliesslich dem Verein L. zur Verfügung, welcher angeblich gemeinnützige Leistungen er- bringt. Gemäss § 2 der Statuten der Einsprecherin besteht ihr einziger Zweck in der finanziellen Förderung und Unterstützung des Vereins L. Bei einem allfälligen Auszug des Vereins L. aus den Liegenschaften der Ein- sprecherin oder bei dessen Liquidation würde die Einsprecherin ihres sta- tutarischen Zweckes verlustig gehen. Die Einsprecherin ist insofern voll- kommen von den Tätigkeiten des Vereins L. abhängig. Die beiden Gesell- schaften können als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall Unmittelbarkeit gegeben. Die Steuerbefrei- ung der Stiftung X. hängt somit davon ab, ob der Verein L. eine steuer- befreite juristische Person ist.

3. (Es folgt eine ausführliche Analyse und Auflistung der einzelnen Tätigkeiten und Erträge des Vereins L.)

4. Bezüglich der kantonalen Steuern sind die im Kanton domizilierten

Körperschaften, Anstalten und Vereine mit nicht wirtschaftlichen Zwecken für das Vermögen und Einkommen, das unmittelbar Kultus- und Unter- richtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität oder anderen ausschliesslich gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dient, von der Steuerpflicht befreit (§ 5 lit. d StG). Gemäss Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz vom 10. Oktober 1980 verfolgen Körperschaften

10 StPS 1/00

und Anstalten einen ausschliesslich gemeinnützigen Zweck, soweit sie an eine unbeschränkte Zahl Dritter zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt uneigennützig und ohne Verfolgung von Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken auf die Dauer Opfer bringen. Vereine sind steuerpflichtig, sofern sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (DA Ziff. 26 und 27).

Bezüglich der direkten Bundessteuern sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der aus- schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Art. 56 lit. g DBG). Juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, sind für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, ebenfalls von der Steuerpflicht befreit (Art. 56 lit. h DBG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die allgemeinen Prinzipien und Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung in ihrem Kreisschreiben Nr. 12 vom 8.7.1994 über die Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 lit. g DBG) oder Kultuszwecke (Art. 56 lit. h DBG) verfolgen, umschrieben.

5. Gemeinnützigkeit setzt eine Tätigkeit im Interesse der Allgemein- heit und die Uneigennützigkeit der Tätigkeit voraus. Die Verfolgung des Allgemeininteresses ist grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Ge- meinnützigkeit. So kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkei- ten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, er- zieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen. Als das Ge- meinwohl fördernd erscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, Hei-

StPS 1/00 11

mat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. Ob eine be- stimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Ein Allgemeininteresse wird regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Begrenzung auf den Kreis einer Familie, die Mitglieder eines Vereins oder die Angehörigen eines bestimmten Berufes) schliesst eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus (vgl. KS Nr. 12, a.a.O., Ziff. II 3.a). Der Begriff der Gemeinnützigkeit umfasst neben dem objektiven Element des Allgemeininteresses auch das subjektive Element der Uneigennützigkeit, d.h. des altruistischen Handelns. Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt jeweils nur vor, wenn die Tätigkeit nicht nur darauf angelegt ist, das Interesse der Allgemeinheit zu fördern, sondern wenn ihr auch der Gemeinsinn zugrunde liegt. Der Begriff der „ausschliesslichen Gemeinnützigkeit“ setzt daher voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person einerseits im Interesse der Allgemeinheit liegt und andererseits auch uneigennützig ist, d.h., dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbracht werden (KS Nr. 12, a.a.O., Ziff. II 3.b; vgl. ASA 19, S. 328 und ASA 59, S. 468). Neben den oben genannten Voraussetzungen muss die vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verwirklicht werden. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (vgl. KS Nr. 12, a.a.O., Ziff. II 2.d).

6. Im Recht der direkten Bundessteuer wird die Verfolgung von Unter- richtszwecken, im Gegensatz zum kantonalen Recht, nicht ausdrücklich als steuerbefreiender Tatbestand aufgeführt. Der Betrieb von Schulen und

12 StPS 1/00

die Förderung der Aus- und Weiterbildung liegt wohl im Interesse der All- gemeinheit und hat daher in objektiver Hinsicht den Charakter der Ge- meinnützigkeit (Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, in: ASA 58, S. 478). Bei der Betrachtung des Kursangebots könnte im vorlie- genden Fall allenfalls eine gemeinnützige Tätigkeit in Form von Unterricht erblickt werden. Der Unterrichtszweck wird aber dadurch relativiert, als nur zu einem kleinen Teil ein Unterricht im eigentlichen Sinne stattfindet. Bei einem grossen Teil der angebotenen Kurse handelt es sich um Ferienkurse oder Kurse im Bereich Esoterik und Selbstfindung. Es werden keine beruflichen oder schulischen Fähigkeiten vermittelt. Die Gestaltung von Freizeitaktivitäten, Lebensberatung und psychologische Beratung steht im Vordergrund. Des Weiteren zeigt die Analyse der Bereichs-Erträge (E. 3), dass nur ein kleiner Teil der Umsätze effektiv aus Schulungen erzielt wird. Bei den ... und „Aktivferien“ handelt es sich eindeutig nicht um Unterricht. Es können allenfalls einzelne Kurse aus den Bereichen ... als Unterricht im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. Diese Erträge machen nur ca. 3 % bis 4 % der Gesamterträge von Fr. ... aus.

8. Zur Gewährung der Steuerfreiheit muss stets verlangt werden, dass

keine eigenen Interessen verfolgt werden. Selbsthilfevereinigungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten fehlt diese uneigennützige (altruistische) Zwecksetzung. Voraussetzung für eine vollständige oder teil- weise Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist weiter das Fehlen von Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken. Erwerbszwecke liegen vor, wenn eine juristische Person im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in wirtschaft- licher Monopolstellung mit dem Zweck der Gewinnerzielung Kapital und Arbeit einsetzt und dabei für ihre Leistungen insgesamt ein Entgelt fordert, wie es im Wirtschaftsleben üblicherweise bezahlt wird. Nicht jede Erwerbstätigkeit führt indessen zu einer Verweigerung der Steuerbefreiung.

StPS 1/00 13

Wo eine Erwerbstätigkeit besteht, darf sie allerdings nicht den eigentlichen Zweck der Institution bilden. Sie darf höchstens ein Mittel zum Zweck sein und auch nicht die einzige wirtschaftliche Grundlage der juristischen Person darstellen. Unter Umständen ist eine wirtschaftliche Betätigung sogar unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zweckes. Ein Erziehungsheim erfordert beispielsweise einen Landwirtschaftsbetrieb und eine Lehrwerkstätte. Hält sich eine solche wirtschaftliche Betätigung in einem untergeordneten Rahmen zur altruistischen Tätigkeit, so schliesst sie eine Steuerbefreiung nicht aus (KS Nr. 12, a.a.O., Ziff. II 3.b). Vorausgesetzt wird, dass der Erwerbszweck in einem angemessenen Verhältnis zu der ideellen Zweckverfolgung steht. Dem Geschäftsbetrieb darf nur eine untergeordnete Bedeutung als blosser Hilfsbetrieb zukommen (Reich, a.a.O., S. 474). Vereine sind steuerpflichtig, sofern sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (DA Ziff. 27). Wenn eine juristische Person mit der Verfolgung von Unterrichtszwecken gleichzeitig wirtschaftliche Interessen verfolgt, liegt keine Uneigennützigkeit des Handelns vor, was die Steuerbefreiung ausschliesst (Reich, a.a.O., S. 478 f.; Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Basel 1997, N 24 zu Art. 23 StHG; StKE vom 28.8.1996 i.S. X.-Verband, in: StPS 1/97, S. 3 ff.).

Wie oben stehend aus der Erwägung 3 ersichtlich ist, werden erhebli- che Umsätze im Bereich Unterkunft und Verpflegung erzielt. ... Es werden Seminarhotels, ... konkurrenziert. Die Entgelte sind zum grossen Teil marktüblich. Der Verein L. führt einen kaufmännisch geführten Betrieb. Dass Verluste eingefahren werden und Kapital nachgeschossen werden muss, ist im Gast- und Hotelgewerbe sehr häufig und für sich alleine kein Grund für eine Steuerbefreiung. Es findet eine Vermengung von wirtschaft-

14 StPS 1/00

licher Tätigkeit und allenfalls gemeinnütziger Zweckverfolgung statt. Zu- dem hat die wirtschaftliche Betätigung in Form von Unterkunfts- und Ver- pflegungsleistungen, ... ein massives Übergewicht im Verhältnis zu denje- nigen Leistungen, welche allenfalls als „Unterricht“ angesehen werden können. Es kann nicht gesagt werden, der Erwerbstätigkeit komme ledig- lich eine untergeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zu. Bei Betrachtung der gesamten Umstände stellt sich die Erwerbstätigkeit als der eigentliche Zweck dar und ist nicht bloss „Mittel zum Zweck“. Die Steuerbefreiung kann dafür nicht gewährt werden.

9. Es stellt sich weiter die Frage, ob allenfalls eine teilweise Steuerbe- freiung gewährt werden kann. Die teilweise Steuerbefreiung wird in Doktrin und Praxis für zulässig erachtet. Wenn nur ein Teil des Gewinnes oder des Kapitals einer Institution gemeinnützigen Zwecken gewidmet ist, wird die Steuerbefreiung nicht subjektiv, sondern lediglich objektbezogen gewährt. Verlangt wird, dass die Institution organisatorisch und rechnungsmässig eine klare Trennung zwischen ihren gemeinnützigen und ihren anderen Aktivitäten vornimmt (Reich, a.a.O., S. 479 f.). Die Ausscheidung zwischen den steuerbegünstigten und steuerbaren Teilen des Vermögens und Einkommens erfolgt nach dem Verhältnis der Aktiven und Erträge zu den Gesamtaktiven und Gesamterträgen. Dabei sind die Passiven im Verhältnis zu den Aktiven zu verteilen (vgl. § 5 lit. d StG). Bei sehr grosszügiger Qualifizierung der Kurse in den Bereichen „Meditation“, „Lebenshilfe“,... als „Unterricht“ machen vorliegend die Erträge aus diesem „Unterricht“ ca. 3 % bis 4 % des Gesamtertrages aus (vgl. E. 6). Doch auch in diesen Bereichen ist bei den einzelnen Kursen die organisatorisch und rechnungsmässig klare Abgrenzung zur organisierten Freizeitgestaltung und Lebensberatung schwierig, wenn nicht gar unmöglich. ... Ob der Kursbereich „Meditation“ als gemeinnütziger

StPS 1/00 15

„Unterricht“ bezeichnet werden kann, ist an sich bereits fraglich. Die

tatsächlichen Erträge aus steuerbefreitem Unterricht sind schlussendlich

nur sehr marginal. Sie sind zudem dermassen schlecht abgrenzbar von der

steuerbaren Tätigkeit, dass eine teilweise Steuerbefreiung schlicht keinen

Sinn macht. Insbesondere wurden auch für die

zu beurteilende

Steuerperiode

keine separaten

Rechnungen geführt,

was

Mindestvoraussetzung für eine teilweise Steuerbefreiung gewesen wäre.

Unter dem Vermögen, das ausschliesslich

gemeinnützigen Zwecken

dient, ist nicht das reine Vermögen - das Eigenkapital - der Körperschaft

zu verstehen; vielmehr sind es die einzelnen

Sachen oder Rechte, die sog.

Aktiven der juristischen Person (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundes-

steuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N 16 zu Art. 16 Ziff. 3 BdBSt).

Bezüglich dem Vermögen könnten allenfalls die Schulungsräume dem

steuerfreien Bereich zugeordnet werden. Jedoch wird die Zuordnung da-

durch erschwert, dass auch Dritte, wie bei einem Seminarhotel, die

Räume und

dazugehörenden Geräte

mieten können. Auch

eine

Abgrenzung des Vermögens wäre schwierig. Zudem bestimmt Art. 56 lit. g

DBG, dass

der Gewinn und das

Kapital ausschliesslich

dem

gemeinnützigen Zweck zugeordnet werden müssen. Dies ist bei den

Schulungsräumen

jedoch nicht der Fall. Eine teilweise Steuerbefreiung

kann somit weder in Bezug auf das Vermögen bzw. Kapital noch auf das

Einkommen bzw. den Ertrag gewährt werden.

10. Zu erwähnen bleibt schlussendlich noch, dass auch bei einer all-

fälligen teilweisen Steuerbefreiung Spenden von Gönnern wohl kaum zum

Abzug zugelassen werden könnten. Für die einzelnen Zwecke müssen in

der Regel getrennte Rechtsträger geschaffen oder dann ausnahmsweise

mindestens klar

getrennte Rechnungen mit eigenem Einzahlungskonto ge-

16

StPS

1/00

führt werden. Der Spender, der den Abzug seiner Zuwendung an eine sol- che juristische Person geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zu- wendung unmissverständlich auf das Konto des gemeinnützigen Teils ge- leistet wurde. Erbringt er diesen Beweis, so ist die Zuwendung im Umfang der gesetzlichen Regelung zum Abzug zuzulassen. Wird dieser Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, so ist die Zuwendung nicht zum Ab- zug zuzulassen (KS Nr. 12, a.a.O., Ziff. IV 2.). Diese Bedingungen wären wohl bei einer teilweisen Steuerbefreiung im vorliegenden Fall schwierig zu erfüllen, da ein Spender wohl kaum einzelne Kurse begünstigen wollte. Genau dies müsste aber eigentlich bei einer teilweisen Steuerbefreiung ge- macht werden. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb auch eine teilweise Steuerbefreiung keinen Sinn macht.

StPS 1/00 17

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1999

i.S. V. (VGE 612/98)

Vermögensertrag: Abgrenzung von Vermögensertrag zu (privatem) Kapital-

gewinn, Letters des European

Kings Club (EKC), Realisierung durch Zins-

gutschrift (§ 19 Abs. 1 lit.

c und Abs. 3 lit. g StG; Art. 16 Abs. 1 und

Abs. 3 sowie 20 Abs. 1 DBG)

Nach dem Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung gilt jeder Er-

trag aus beweglichem Vermögen als steuerbares Einkommen. Ertrag aus

beweglichem Vermögen ist das

Entgelt, welches der Vermögensinhaber

(Eigentümer/Nutzniesser) dafür erhält, dass er solches Vermögen einer

anderen Person zur Nutzung überlässt. Demgegenüber bildet ein

Wertzufluss, der nicht auf die Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten,

sondern auf deren

Veräusserung zurückzuführen ist,

keinen

Vermögensertrag. Es

handelt sich dabei vielmehr um

eine

Einlagerückzahlung mit

allfälligem Kapitalgewinn/-verlust.

Hat der

Vermögensinhaber an den von dieser anderen Person getroffenen

Vermögensdispositionen

weder rechtlich noch wirtschaftlich

einen

individualisierten Anspruch,

sondern besteht der Anspruch einzig in einer

Forderung gegenüber dieser Person, stellen die Gutschriften, soweit damit

nicht die Einlage zurückgezahlt wird, keinen Kapitalgewinn, sondern

Vermögensertrag dar. Einkommen gilt grundsätzlich dann als realisiert,

wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen

festen Rechtsanspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Bei

Einkünften aus Kapitalvermögen wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der

18

StPS 1/00

Fälligkeit der Leistung abgestellt. Gutgeschriebene Zinsen stellen steuerbares Einkommen dar, unabhängig davon, ob sie effektiv bezogen, nur in Rechnung gestellt oder reinvestiert wurden. Trotz erfolgter Zinsgutschrift ist von der Aufrechnung als Vermögensertrag abzusehen, wenn sich die Realisierung bereits im Zeitpunkt der Gutschrift als unge- wiss erweist.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Veranlagungsverfügung 1995/96 wurde V. kantonal und bundes- steuerlich gemäss Meldung der schweizerischen Bundespolizei ein Ertrag aus EKC-Letters als Einkommen aufgerechnet. Mit Entscheid vom 24. April 1998 wies die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwal- tung für die direkte Bundessteuer die dagegen erhobene Einsprache ab. Daraufhin reichte V. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, es sei auf die Aufrechnung der EKC-Erträge zu verzichten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

1. a) Im Juli 1991 wurde in Deutschland der German Kings Club ge- gründet. Nach ersten Schwierigkeiten mit den deutschen Strafuntersu- chungsbehörden wechselte der Club in die Schweiz. Am 27. Juli 1992 wurde der European Kings Club (EKC) unter dem Namen Kings Club als

StPS 1/00 19

Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel gegründet. Später wurde der Sitz von Basel nach Stansstad verlegt.

Gemäss Art. 13 der Statuten bestanden die finanziellen Mittel des Vereins aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen von Fr. 100.--, den Auf- nahmegebühren von Fr. 1 200.--, den Verwaltungsgebühren von Fr. 200.-- sowie aus freiwilligen Beiträgen. Als Beitragsbestätigung erhielt jedes Mit- glied einen sogenannten „Letter of European Kings Club“. Gegen Bezah- lung von Fr. 1 200.-- zuzüglich Fr. 200.-- konnten weitere solche „Let- ters“ erworben werden (vgl. BGE 2A.324/1993 vom 2. März 1994 i.S. Kings Club gegen Eidg. Bankenkommission betr. unerlaubte Bankentätig- keit, Ingress A; vgl. auch BGE 121 IV 224 f., Ingress A).

Nachdem die Eidg. Bankenkommission dem EKC die Herausgabe von „Letters“ wegen unerlaubter Banktätigkeit verboten hatte, wurden die „Letters“ von der EKC-Re-Insurance Ltd. Dublin ausgegeben (vgl. Bericht der EStV vom 12.7.1995 über den EKC, S. 2; in der Folge ist der Einfachheit halber jeweils vom EKC die Rede, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um den genannten Verein oder die EKC-Re-Insurance Ltd. handelt).

  1. b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass

V. in den Bemessungsjahren 1993/94 Geld „in Letters angelegt hatte“ bzw. Gutschriften aus „Letters“ in neue „Letters“ reinvestierte. Streitig ist im Wesentlichen, ob und inwiefern diese „Geldanlagen in Letters“ in der Veranlagung 1995/96 einkommensmässig zu erfassen sind.

2. a) Der Gesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) „alle wiederkehrenden und einmaligen

20 StPS 1/00

Einkünfte“ für steuerbar erklärt. Er hat damit - wie bereits in Art. 21 Abs. 1 Ingress BdBSt, der ebenfalls das „gesamte Einkommen des Steuer- pflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahme- quellen“ als steuerbar qualifizierte - den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt (vgl. BGE vom

8. Januar 1999, publ. in ASA 67/1999, S. 651, Erw. 4 a bzw. StE 1999

B 23.1 Nr. 41). Steuerfrei sind hingegen nach Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Damit wird im Gesetz ausdrücklich festgehalten, was schon unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) Gültigkeit hatte. Die hauptsächlichen steuerbaren Einkünfte sind in den Art. 17 bis 23 DBG näher umschrieben. Art. 20 Abs. 1 DBG bestimmt, dass die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar sind, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) sowie Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Betei- ligungen aller Art (lit. c). Analog normiert § 19 Abs. 1 lit. c des kantonalen Steuergesetzes (StG), dass u.a. Vermögensertrag, wozu jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen gehört, als steuerbares Einkommen gilt.

  1. b) Ertrag aus beweglichem Vermögen ist das Entgelt, welches der Ver-

mögensinhaber (Eigentümer, Nutzniesser) dafür erhält, dass er solches be- wegliches Vermögen einer andern Person zur Nutzung überlässt. Hingegen kann die Rückzahlung einer (einer andern Person zur Nutzung überlasse- nen) Kapitaleinlage nicht Ertrag darstellen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuer- recht, Bd. II, 8. Auflage, Bern 1999, § 30 N 12, S. 6; vgl. auch Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 7 StHG N 39, wo- nach steuerrechtlicher Vermögensertrag das Resultat der Nutzungsüberlas- sung ist). Als steuerbarer Ertrag aus Guthaben und Forderungen gelten alle geldwerten Vorteile, die dem Gläubiger aus dem Forderungsverhältnis zu-

StPS 1/00 21

kommen und die nicht rechtlich zur Tilgung der Kapitalschuld führen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuer- recht, 6. Auflage, S. 106; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum DBG, Ziff. 11 zu Art. 20 DBG). Steuerbar sind neben den periodischen auch einmalige, neben ausbezahlten auch reinvestierte Erträge (vgl. Höhn/Wald- burger, a.a.O., § 30 N 12, S. 6).

  1. c) Bei der Einkommensermittlung im Bereich des Privatvermögens ist

die Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn (Vermögensge- winn) vor allem wegen der Nichtberücksichtigung der Kapitalgewinne und -verluste von grosser Bedeutung (vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG und § 19 Abs. 3 lit. g StG). Zur Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Verursachung eines Wertzuflusses ab- zustellen. Ein Wertzufluss, der nicht auf die Nutzungsüberlassung von Ver- mögenswerten, sondern auf deren Veräusserung zurückzuführen ist, bildet keinen Vermögensertrag (vgl. Reich, a.a.O., Art. 7 StHG N 48 mit zahlrei- chen Hinweisen, u.a. auf Höhn, Steuerrecht, S. 304; ASA 50 477, 479). Anlässlich der Veräusserung wird die Substanz nicht „ausgeliehen“, son- dern „eingetauscht“ in einen anderen Vermögenswert. Bei der Veräusse- rung wird der einkommenssteuerlich bis anhin unbeachtliche Mehrwert eines Vermögenswertes durch dessen Umwandlung in ein anderes Vermö- gensrecht realisiert. Die Substanz wird ganz oder teilweise weggegeben, und an ihre Stelle fliesst das Entgelt zu, das seiner Form und seinem wirt- schaftlichen Gehalt nach ein anderes Vermögensrecht darstellt (vgl. Reich, a.a.O., Art. 7 StHG N 48).

Nach Höhn/Waldburger (a.a.O., § 30 N 14) ist Vermögensertrag das Entgelt aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Schuldner bzw. Emittent, das ersterer über seinen Kapitaleinsatz hinaus für die Zurverfü-

22 StPS 1/00

gungstellung des Kapitals von letzterem bezieht. Kapitalgewinn ist der Überschuss des Erlöses aus der Veräusserung von Kapitalvermögen über den bei dessen Erwerb getätigten Kapitaleinsatz hinaus.

3. a) Die vorliegend zu beurteilenden „Letters“ kosteten wie bereits er- wähnt grundsätzlich (pro Einheit) Fr. 1 400.-- (inkl. Fr. 200.-- als Verwal- tungsgebühr; allerdings konnte ein „Letter“ auch mehrere Einheiten ent- halten). Beim „Letter“ handelte es sich um ein schriftliches Zahlungsver- sprechen, wonach der Inhaber des Papiers zwölf monatliche Auszahlungen à Fr. 200.--, somit insgesamt Fr. 2 400.-- pro „Letter“ erhielt. Die erste Monatszahlung erfolgte zu Beginn des zweiten Monats nach dem Kauf des „Letters“.

Gemäss den Zeichnungsbestimmungen wurden alle Zahlungen zu- nächst zur Tilgung der Kapitalsumme verwendet, die weiteren Zahlungen wurden „für die Zinsen verwendet“. Daraus folgerte die Eidg. Steuerverwaltung in ihrem Bericht vom 12. Juli 1995 zum EKC (S. 2) u.a.,

  • dass bei den monatlichen Raten von je Fr. 200.-- zwischen dem zu- rückbezahlten Kapitalanteil und dem steuerbaren Zinsanteil zu unter- scheiden ist,

  • dass demgemäss mit den sieben ersten Monatsraten das Kapital (7 x 200 = 1400) zurückbezahlt wurde,

  • dass die fünf weiteren Monatszahlungen den Zinsanteil beinhalteten,

  • und dass mithin der steuerbare Vermögensertrag pro „Letter“ bei voller Rückzahlung gesamthaft Fr. 1 000.-- betrug.

StPS 1/00 23

  1. b) Dieser soeben dargelegten Beurteilung, welche im angefochtenen

Einspracheentscheid übernommen wurde, ist beizupflichten. Der Be- schwerdeführer als Erwerber (Inhaber) von solchen „Letters“ stellte dem EKC Geld zur Verfügung (und zwar Fr. 1 400.-- pro erworbene „Letter“- Einheit) und erhielt im Gegenzug einen Anspruch auf 12 Monatsraten à Fr. 200.-- (mit erster Monatszahlung zu Beginn des zweiten Monats nach dem „Letter-Kauf“). Auf die vom EKC mit der Geldeinlage gegebenenfalls getroffenen Dispositionen (z.B. Erwerb von Börsenpapieren usw., soweit dies überhaupt vorkam) hatte der Beschwerdeführer weder rechtlich noch wirtschaftlich einen individualisierten Anspruch. Bestand infolgedessen der Anspruch des Beschwerdeführers einzig in Forderungen gegenüber dem EKC entsprechend Zeitpunkt und Zahl der erworbenen „Letters“ (und nicht auf einzelne Titel oder auf eine ihrer Einlage entsprechende Quote an den vom EKC erworbenen Vermögenswerten), so erweisen sich die Gut- schriften des EKC - soweit sie nicht in der Rückzahlung der Einlage be- standen - nicht als Kapitalgewinne. Denn diese gutgeschriebenen Werte flossen dem Beschwerdeführer nicht als Folge des rechtlichen oder wirt- schaftlichen Ausscheidens von Vermögensrechten aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu (vgl. dazu VGE-ZH vom 7. Dezember 1994 betref- fend Anlage in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, publ. in: ZStP 1/1995, S. 53). Die dem Beschwerdeführer vom EKC gutgeschriebenen Werte hatten ihren Grund vielmehr in den rechtlich und wirtschaftlich un- veränderten Forderungen des „Letter-Inhabers“ gegenüber dem EKC auf Rückzahlung der dem EKC überlassenen, d.h. hinterlegten Geldbeträge (in 7 Monatsraten à Fr. 200.--) zuzüglich eines Zinses (5 Monatsraten à Fr. 200.-- pro „Letter-Einheit“).

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Veranlagungsbe- hörden und die Vorinstanzen pro „Letter“ hinsichtlich der ersten sieben

24 StPS 1/00

Monatsraten von einer steuerfreien Kapitalrückzahlung ausgingen und die fünf weiteren Monatsraten (Gutschriften der Monate acht bis zwölf) als steuerbares Einkommen im Sinne von Vermögensertrag qualifizierten. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Kantone und des Bundesgerichts (vgl. dazu StE 1998 B 21.1 Nr. 1 = Urteil des Obergerichtes Uri vom 7. November 1997, Erw. 10; vgl. auch ASA 66, S. 380, wonach im Zusammenhang mit Einlagen in eine anlagefondsähnli- che Gesellschaft, bei welchen den Anlegern regelmässig bestimmte Pro- zentsätze ihrer Anlage als Rendite ausbezahlt oder gutgeschrieben wurden, es sich bei diesen Gewinnausschüttungen bzw. Gewinngutschriften, wel- che hauptsächlich nach dem „Schneeballsystem“ aus Einzahlungen ande- rer Einleger stammten, nicht um Gewinne aus der Veräusserung von den Anlegern individuell zustehenden Vermögenswerten handelt, sondern um Gewinnanteile aus Guthaben, die als Einkommen aus beweglichem Vermö- gen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt steuerbar sind).

  1. c) Was die Höhe des steuerbaren Vermögensertrages im Zusammen-

hang mit den vom Beschwerdeführer erworbenen „Letters“ anbelangt, ist auf das Datenblatt hinzuweisen, welches von der Schweizerischen Bundes- polizei für jeden im Kanton domizilierten Steuerpflichtigen, der Letters ge- kauft hatte, erstellt wurde. Aus diesem Datenblatt sind die Anzahl der ge- kauften Letters, die monatlichen Kapitalrückzahlungen (nach Massgabe der ersten sieben Monatsraten pro „Letter“) sowie die Vermögenserträge (nach Massgabe der Monatsraten acht bis zwölf pro „Letter“) zu entneh- men.

Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben in diesem erwähnten Datenblatt zu zweifeln. Solange nicht konkrete und klare Indizien gegen die Zuverlässigkeit von Polizeiangaben sprechen, darf der Richter ohne

StPS 1/00 25

weiteres darauf abstellen (vgl. VGE 871/99 vom 29. Oktober 1999, Erw. 2 c mit Hinweisen). Hier fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Einwände gegen die von der Bundespolizei gemeldeten und ihm mitgeteilten Angaben betreffend Anzahl der durch den Beschwerdeführer erworbenen „Letters“ sowie betreffend Höhe der monatlichen Gutschriften erhebt. Mithin verhält es sich gemäss dem unbestrittenen Datenblatt der Bundespolizei so, dass V. im Oktober 1993 ... Letters gekauft hatte und ihm ab Dezember 1993 erste Monatsraten von insgesamt Fr. ... (Letteranzahl x 200.--) gutgeschrieben wurden, welche er in der Folge in neue „Letters“ reinvestierte. In Anbetracht dessen, dass die ersten sieben Monatsraten Kapitalrückzahlungscharakter aufwiesen, resultierte erstmals im Juli 1994 (= 8. Auszahlungsmonat für die im Oktober 1993 erworbenen Letters) eine als Vermögensertrag zu qualifizierende Gutschrift von Fr. ... Dieser dem Beschwerdeführer gutgeschriebene Vermögensertrag erhöhte sich bis Oktober 1994 auf insgesamt Fr. ...

4. a) Die Hauptkritik des Beschwerdeführers geht dahin, dass ihm sinngemäss die vorerwähnten Gutschriften gar nie ausbezahlt wurden. In der Folge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die betreffenden Einkommensbestandteile in der Bemessungsperiode 1993/94 realisiert hat.

  1. b) Einkommen gilt in der Bemessungsperiode grundsätzlich dann als

realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. In der Regel wird bereits der Forderungserwerb als einkommensbil- dend betrachtet, sofern die Erfüllung nicht als unsicher erscheint. Bei Ein- künften aus Kapitalvermögen wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der

26 StPS 1/00

Fälligkeit der Leistung abgestellt (vgl. ASA 66, S. 382 f. mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 105 Ib 238, Erw. 4 a; BGE 113 Ib 23, Erw. 2 e, S. 26; ASA 61, S. 666; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts,

5. Auflage, S. 238 f.; Känzig, Die direkte Bundessteuer, 2. Auflage 1982,

N 9 zu Art. 21; StE 1998 B 21.1 Nr. 6, Erw. 11 a mit weiteren Hinwei- sen).

  1. c) Die Vorinstanzen stützen sich bei der Besteuerung der „Letter-Gut-

schriften“, welche den Charakter von Vermögensertrag aufweisen, auf den Bericht der Eidg. Steuerverwaltung vom 12. Juli 1995 ab. Danach hat der EKC seine Zahlungen nach Oktober 1994 eingestellt, sodass diejenigen Steuerpflichtigen keiner Besteuerung von EKC-Erträgen unterliegen, die erstmals im Februar 1994 „Letters“ erworben hatten. Es ist somit wichtig, in jedem Einzelfall die Zahlungsdaten der „Letters“ und die zurückbezahl- ten Monatsraten festzustellen. So kann der steuerbare Vermögensertrag je- ner „Letters“ bestimmt werden, die vor dem Monat Februar 1994 gekauft worden sind. Bei den gutgeschriebenen Zinsen handelt es sich um steuer- bares Einkommen, unabhängig davon, ob sie effektiv bezogen, nur in Rechnung gestellt oder gemäss dem durch den EKC vorgeschlagenen System reinvestiert worden sind. Die wieder investierten Gewinne sind so- mit als Einkommen steuerbar; selbst dann, wenn sie nur in den Konten beim EKC realisiert worden sind. Die Anleger hatten nämlich gemäss den Bestimmungen der „Letters“ jederzeit die Möglichkeit, die Gewinne auch in bar zu beziehen.

Demgegenüber führte das Obergericht Uri in seinem Entscheid vom

7. November 1997 u.a. aus, der die urnerischen EKC-Fälle untersuchende

Verhörrichter habe bestätigt, „dass bis Ende August 1994 und Septem- ber 1994 (teilweise) Zahlungen an alle Anleger gemäss der entsprechen-

StPS 1/00 27

den Fälligkeit und vorbehältlich einer Reinvestition tatsächlich ausbezahlt worden sind“. Bis Dezember 1994 hätten noch verschiedene Anleger Aus- zahlungen auf entsprechenden Druck erwirken können. Ein Steuerpflich- tiger habe angegeben, regelmässig bis Oktober 1994 Barauszahlungen aus „Letters“ erhalten zu haben. In einem Einzelfall seien sogar bis März 1995 regelmässige Barauszahlungen erfolgt. Daraus folgerte das Obergericht Uri im Ergebnis, die Veranlagungsbehörde habe das ihr zu- stehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht, wenn sie in An- betracht der dargelegten Umstände den Zeitpunkt, an dem der Beschwer- deführer über die fällig werdenden Erträge aus den „Letters“ nicht mehr verfügen konnte, auf November 1994 geschätzt habe (vgl. StE 1998 B 21.1 Nr. 6 Erw. 11 d).

Was die Verhältnisse im Kanton Schwyz anbelangt, ist dem Schluss- bericht des zuständigen Untersuchungsrichters vom 4. November 1997 zu entnehmen, „dass im September/Oktober 1994 der Zusammenbruch des EKC erfolgte und ab diesem Datum nur noch teilweise Auszahlungen er- folgten“.

  1. d) Der genaue Zeitpunkt, an dem die Erträge aus den Letters in con-

creto wahrscheinlich nicht mehr realisierbar waren, lässt sich nicht genau feststellen. Verbleibt nach pflichtgemässer Prüfung der Verhältnisse eine Unsicherheit des Sachverhalts, so haben die Steuerbehörden eine ermes- sensweise Schätzung vorzunehmen, die darauf gerichtet sein muss, den wirklichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (§ 59 a Abs. 3 StG). Es handelt sich dabei um eine Ermessensbetätigung, die allerdings nicht im Sinne der üblichen Verwaltungsrechtslehre als Rechtsfolgeermessen zu verstehen ist, sondern als pflichtgemässes Ermessen bei der Beweiswürdi- gung bzw. als Sachverhaltsermessen. Der Natur der Sache entsprechend

28 StPS 1/00

sind wie bei der Beweiswürdigung innerhalb gewisser Grenzen verschiede- ne Schätzungsergebnisse denkbar. Die sich im Bereich dieses Spielraumes ergebende Entscheidungsfreiheit ist das Ermessen der Veranlagungsbehör- de (vgl. M. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver- fahren, S. 131 f.). Das Verwaltungsgericht hat im Steuerbeschwerdever- fahren freie Kognition, inkl. Ermessensüberprüfung (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 76 StG und § 55 Abs. 2 VRP sowie Art. 142 Abs. 4 DBG). Auch bei um- fassender Kognition hat das Gericht die von der Verwaltung vorgenommene Sachverhaltswürdigung, u.a. wegen der geringeren Sachverhaltsnähe, aber auch weil das Gericht nicht einfach seine Ermessensbetätigung bzw. Be- weiswürdigung tel quel an die Stelle jener der Verwaltung setzen soll, mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen (Zweifel, a.a.O., Fn 496; Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, N 269, 276 f.). Zu prüfen hat das Gericht insbesondere, ob die möglichen und zumutbaren Abklärungen getroffen worden sind und ob die Schätzung den Beurteilungsfaktoren in vernünftiger Weise Rechnung trägt (vgl. ASA 50, S. 305, Erw. 3 a mit Hinweisen).

  1. e) Im Lichte dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die Entscheidung

des Beschwerdeführers, die betreffenden Gutschriften (welche nicht Kapi- talrückzahlungs-, sondern Vermögensertragscharakter aufweisen) sich nicht auszahlen zu lassen, sondern in neue „Letters“ zu reinvestieren, frei war. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht geltend macht, er hätte vergeb- lich versucht, sich die fraglichen Zinsanteile (ab Juli 1994 bis zum Zu- sammenbruch) bar auszahlen zu lassen und der EKC habe sich geweigert, die Auszahlungen vorzunehmen. Allerdings ist gestützt auf die aktenkun- digen Feststellungen des für den Kanton Schwyz zuständigen Untersu- chungsrichters davon auszugehen, dass im Bereich des Kantons Schwyz

StPS 1/00 29

bereits „im September/Oktober 1994 der Zusammenbruch des EKC erfolg- te“ (vgl. zit. Bericht vom 4. November 1997 an das Kantonale Strafge- richt, S. 16, Ziff. 1.3). Von daher geht es zu weit, die beim EKC für den Beschwerdeführer vorgenommenen (aber nicht ausbezahlten) Gutschriften für September und Oktober 1994 ebenfalls als steuerbaren Vermögens- ertrag aufzurechnen, da in diesem Zeitraum das „EKC-Letter-System“ am Zusammenbrechen war, deswegen Auszahlungen nur mehr zum Teil er- folgten und insofern die Realisierung der damaligen Gutschriften ungewiss war. An diesem Ergebnis ändert sich grundsätzlich nichts, wenn andern- orts teilweise etwas länger noch EKC-Auszahlungen erfolgten. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich zusammenfassend, die vorinstanzlichen Auf- rechnungen auf die betreffenden Gutschriften bis und mit 31. August 1994 zu beschränken. An dieser Aufrechnung vermag schliesslich die Tat- sache nichts zu ändern, dass später und auch heute mit der Rückzahlung des investierten Kapitals und der reinvestierten Zinsen nicht mehr gerech- net werden kann. Dies stellt einen Verlust auf Privatvermögen dar, der nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden kann (vgl. ASA 66, S. 383, Erw. 4 d; StE 1998 B 21.1 Nr. 6, Erw. 11 f.).

5. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde insoweit teilweise gut- zuheissen, als die vorinstanzliche Aufrechnung von Fr. ... Vermögensertrag im Jahre 1994 auf Fr. ... herabgesetzt wird. ...

30 StPS 1/00

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 1998 i.S. A. (VGE 642/97)

Einkommen, Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht: Beweislast für das Vorliegen eines sämtlicher Lebenserfahrung widersprechenden priva- ten Kapitalgewinns (§§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d und 59 a StG; Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3, 89 Abs. 2 und 92 Abs. 1 BdBSt)

Bestehen nicht zu beseitigende Unklarheiten im Sachverhalt spielt auch die Lebenserfahrung bei der Beweislastverteilung eine Rolle. Wird ein von der Lebenserfahrung erheblich abweichender besonderer Verlauf behaup- tet, trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast für seine gemäss sämtlichen Lebenserfahrungen unwahrscheinliche Behauptung. Wer einen sämtlichen Lebenserfahrungen widersprechenden Vermögenswertzuwachs aus Beteili- gungsrechten als privaten Kapitalgewinn deklariert, trägt die Folgen der Beweislosigkeit somit nicht nur auf Grund der für steueraufhebende Tat- sachen geltenden allgemeinen Beweislastregel.

Sachverhalt (zusammengefasst)

A. deklarierte in der Steuererklärung 1987/88 erstmals den Besitz von 13 Aktien der Capital Growth Fund Ltd., London, zu einem Steuerwert von Fr. 154.--. Der Kaufpreis einer Aktie wurde mit £ 5.-- beziffert. In der Steuererklärung 1989/90 wurde der Wert der 13 Aktien mit Fr. 149 500.-

StPS 1/00 31

  • und in der Steuererklärung 1991/92 mit Fr. 126 360.-- deklariert. Am

15. April 1991 verkaufte A. gemäss Steuerdeklaration die 13 Aktien der

Capital Growth Ltd. zu einem Preis von £ 52 000.-- an die Companies Pool S.A., Luxemburg.

Mit Veranlagungsverfügung 1993/94 wurde der durch den Verkauf der 13 Aktien der Capital Growth Ltd. realisierte Vermögenszuwachs im Um- fang von Fr. 126 164.-- dem Einkommen zugerechnet. Dagegen liess A. Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei auf die Aufrechnung des Ver- kaufserlöses der 13 Aktien der Capital Growth Ltd. als Einkommen zu ver- zichten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich dabei um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn handle.

Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 1997 wies die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 1993/94 ab.

Gegen diesen Einspracheentscheid liess A. fristgerecht beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

„ 1. Es sei der Entscheid Nr. ... der Kantonalen Steuerkommission Schwyz und der Ver- waltung für die direkte Bundessteuer vom 20. Oktober 1997 (St.R.Nr. ...) betref- fend Veranlagungsverfügung 1993/94 aufzuheben.

2. Es sei auf die Aufrechnung des privaten Kapitalgewinns aus dem Aktienverkauf von

13 Aktien der Capital Growth Fund Ltd. („Wertzuwachs“) von Fr. 126 164.-- zum steuerbaren Einkommen zu verzichten und für die Veranlagungsperiode 1993/94 das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für die kantonalen Steuern auf Fr. ... und für die Bundessteuer auf Fr. ... festzulegen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

32 StPS 1/00

Aus den Erwägungen

1. a) Gemäss dem in der vorliegend fraglichen Veranlagungsperiode 1993/94 bundessteuerrechtlich massgebenden Art. 21 Abs. 1 BdBSt fällt in die Steuerberechnung das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen, ausser die massgebenden Bestimmungen sehen eine Ausnahme vor. Aus Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt ergibt sich, dass Gewinne aus beweglichem Privatvermögen grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen sind. Die Regelung im kantonalen Steuerrecht lehnt sich an die bundessteuer- rechtliche Regelung an. Gemäss § 19 Abs. 1 StG gelten als Einkommen die gesamten Einkünfte an Geld oder Geldwert aus Erwerbstätigkeit, Ver- mögensertrag oder andern Einnahmequellen. Private Kapitalgewinne sind demgegenüber ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen (§ 19 Abs. 3 lit. g StG).

  1. b) Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer - aus wel-

chen Gründen auch immer - im Zusammenhang mit den 13 deklarierten Aktien der Capital Growth Ltd. einen Vermögenszuwachs in Höhe von min- destens Fr. 126 164.-- realisiert hat. Umstritten ist jedoch, ob es sich da- bei um steuerbefreiten privaten Kapitalgewinn oder um steuerbares Ein- kommen handelt. Die Vorinstanzen halten im angefochtenen Entscheid fest, dass dem Steuerpflichtigen die Beweislast für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen obliege, weshalb vorliegend der Beschwerdeführer den Nachweis zu erbringen habe, dass es sich beim deklarierten Vermö- genszuwachs um einen privaten Kapitalgewinn handle. Dieser Nachweis vermöge der Beschwerdeführer in casu jedoch nicht zu erbringen, da er

StPS 1/00 33

insbesondere keinen Nachweis für den Kauf der Aktien darzutun vermöge und die Realisierung eines Kapitalgewinns im Umfang von 27 000 % (im Zeitraum zwischen 1987 und 1988) sämtlichen Lebenserfahrungen wider- spreche.

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, den von den Vorinstanzen verlangten Beweis für den Erwerb der Aktien zu einem Kaufpreis von weniger als Fr. 200.-- zu erbringen, da bei einem Kauf zu einem solchen Betrag regelmässig weder ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen noch ein Beleg ausgehändigt wer- de. Im Übrigen ergebe sich aus dem Aktionärsbuch, dass er Aktionär war und der Wert der Aktie im Zeitpunkt des Kaufes ergebe sich aus dem Shareholder-letter des Jahres 1987 (£ 4.50). Mit der Einreichung einer Bestätigung der Companies Pool S.A. bezüglich der Bezahlung von £ 52 000.-- für den Kauf von 13 Aktien vermöge er auch den Grund für den fraglichen Vermögenszuwachs darzulegen, weshalb er den Nachweis des Vorliegens eines privaten Kapitalgewinnes rechtsgenüglich zu erbrin- gen vermöge.

  1. c) Obwohl im Steuerveranlagungsverfahren grundsätzlich die Unter-

suchungsmaxime herrscht, stellt sich auch hier die Frage der Beweislast- verteilung, wenn der für die Steuerveranlagung massgebende Tatbestand mit zumutbarem Aufwand der Steuerbehörden sich nicht abklären lässt und nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende Unge- wissheit des Tatbestandes bleibt. Von den Fällen abgesehen, in welchen die Steuergesetze die Beweislastverteilung speziell ordnen, gilt als Regel, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nach- weis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis der- jenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufhe-

34 StPS 1/00

ben (ASA 55, S. 627 mit Hinweisen;

Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung

im Steuerveranlagungsverfahren, S.

110). Der Steuerbehörde obliegt

damit der Nachweis der die grundsätzliche Steuerpflicht begründenden

Tatsachen (Wohnsitz,

Sitz), der Einkünfte bzw. des Gewinns und des

Vermögens, während der Steuerpflichtige für die Abzüge, die Schulden,

die steuerfreien Einkünfte und für

die Herkunft der Mittel bei der

Aufwandeinschätzung nachweispflichtig ist (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, § 75 Rz 34; Zweifel,

a.a.O., S. 110). Des

Weiteren spielen auch gesetzliche oder natürliche

Vermutungen und die Lebenserfahrung bei der Beweislastverteilung eine

Rolle (vgl. Zweifel,

a.a.O., S. 111 und 25). Insbesondere wenn der

Steuerpflichtige

einen von

den Lebenserfahrungen erheblich

abweichenden besonderen Verlauf behauptet, wird ihm die Beweislast für

seine gemäss

sämtlichen

Lebenserfahrungen unwahrscheinliche

Behauptung zugeschoben (vgl. Reimann/ Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 75 Rz 33). Im Übrigen schlägt eine nicht zu beseitigende Unklarheit im

Sachverhalt zum

Nachteil

der beweisbelasteten Partei aus

(Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, § 75

Rz 20).

Vorliegend ist - wie bereits erwähnt - unbestritten, dass im Zusammen- hang mit den Aktien der Capital Growth Ltd. zwischen dem 1.1.1987 und

dem 1.1.1989 gemäss Deklaration in

der Steuererklärung ein Vermögens-

zuwachs von mehr als

Fr. 149 000.-- eintrat, welcher sich bis zum

Verkauf der Aktien am 15.4.1991 auf ca. Fr. 126 000.-- reduzierte. Es wurde bereits dargelegt, dass sowohl gemäss Bundessteuerrecht als auch gemäss kantonalem Steuerrecht das gesamte Einkommen der Besteuerung unterliegt, sofern es sich nicht um einen privaten Kapitalgewinn aus

beweglichem Vermögen

handelt oder auf Grund anderer ausdrücklicher

StPS 1/00

35

gesetzlicher Bestimmungen von der Besteuerung ausgenommen ist. Bei

der Qualifizierung

eines

Einkommensbestandteils

bzw.

Vermögenswertzuwachses

aus

Beteiligungsrechten

als

privaten

Kapitalgewinn geht es um eine steueraufhebende Tatsache, welche - wie

die Vorinstanz richtig festhält - vom

Steuerpflichtigen nachzuweisen ist

bzw. deren fehlender Nachweis dem Steuerpflichtigen anzulasten ist.

Der Nachweis dafür, dass es sich bei dem im Zusammenhang mit den

Anteilsscheinen der Capital Growth Ltd. erzielten Einkommen um privaten

Kapitalgewinn handelt, ist

jedoch auch deshalb dem Steuerpflichtigen

aufzuerlegen, weil der geltend gemachte Gewinn angeblich durch eine

Wertsteigerung der

Titel

realisiert wurde, die

sämtlichen

Lebenserfahrungen widerspricht. Der Wert der Aktien stieg gemäss

Deklaration des Beschwerdeführers zwischen dem 1.1.1987 und dem

1.1.1989 von Fr. 154.-- auf Fr. 149 500.--, d.h. um ca. 97 000 %. Per

1.1.1991 reduzierte sich der Wert der

Aktien auf Fr. 126 360.--, was

immer noch eine Wertsteigerung von ca. 82 000 % innerhalb von

4 Jahren ergibt. Eine Wertsteigerung der Anteile einer Gesellschaft

in

einem solchen Ausmass und in derart kurzer Zeit widerspricht sämtlichen

Lebenserfahrungen, insbesondere auch in Berücksichtigung der Tatsache,

dass es sich offenbar um Anteile einer Finanzgesellschaft handelt, welche

offenbar nur einen relativ

geringen Betrag an Eigenkapital zur Verfügung

hatte, was nachfolgend näher ausgeführt wird.

Zusammenfassend ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanzen die Beweislast für das Vorliegen eines Kapitalgewinns aus

beweglichem Vermögen hinsichtlich des

im Zusammenhang mit den

Anteilen an der Capital Growth Ltd. realisierten Vermögenszuwachses

dem

36

StPS 1/00

Beschwerdeführer auferlegten. Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis zu erbringen vermag.

2. (Es folgen Ausführungen, in denen sich das Verwaltungsgericht ein- gehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Es führt u.a. aus, dass eine Gewinnsteigerung von 27 000 % innert Jahres- frist selbst bei riskanten Finanzgeschäften nicht glaubhaft sei, das Aktien- kapital der Gesellschaft von £ 10 000.-- angesichts der sehr weiten Zweckumschreibung äusserst gering sei, das Eigenkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt des Aktienkaufes kein Ausmass gehabt habe, welches um- fangreiche Anlagegeschäfte im weit gefassten Tätigkeitsbereich und Ge- winne im Umfang von mehreren Tausend Prozent pro Jahr als wahrschein- lich erscheinen lasse, keine Dokumente über den behaupteten Aktienkauf- preis von £ 5.-- und keinerlei Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Gesell- schaft, mit welchen sich die aussergewöhnlichen Gewinne belegen oder auch nur zu erklären vermöchten, hätten beigebracht werden können. Schliesslich war für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beteiligung an einer derart gewinnträchtigen Gesellschaft durch den Beschwerdeführer vollumfänglich veräussert worden sei. Weiter sei auffäl- lig, dass die Gesellschaft bereits relativ kurze Zeit nach der Veräusserung der Aktien aufgelöst worden sei.)

In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es als nicht glaubhaft dargetan, dass es sich bei dem im Zusammenhang mit den 13 Aktien der Capital Growth Ltd. deklarierten Vermögenszuwachs um privaten Kapital- gewinn handelt. Zumindest bestehen nicht zu beseitigende Unklarheiten im Sachverhalt, welche zum Nachteil des beweisbelasteten Beschwerde- führers ausschlagen. Die angefochtene Verfügung und der angefochtene Entscheid sind deshalb zu bestätigen und zwar auch bezüglich der ermes-

StPS 1/00 37

sensweisen Festsetzung der Höhe des dem Einkommen aufzurechnenden und als Kapitalgewinn deklarierten Vermögenszuwachses. Insbesondere kann den Vorinstanzen die Berechnung des aufzurechnenden Einkommens anhand der Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer deklarierten Preis für den Erwerb der Aktien und dem Erlös aus dem Verkauf der Aktien nicht als Anerkennung des Vermögenszuwachses als Kapitalgewinn ange- rechnet werden. Die Vorinstanzen haben, da andere Anhaltspunkte fehlten, lediglich betragsmässig auf die Deklaration des Steuerpflichtigen abgestellt, ohne jedoch eine Qualifikation des in Frage stehenden Einkommens vorzunehmen.

Anmerkung der Redaktion Die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden wurden vom Bundes- gericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

38 StPS 1/00

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. November 1999 i.S. Ehegatten P. (VGE 615/99)

Liquidationsgewinn: Realisation stiller Reserven infolge Erbteilung, Ge- winnanteilsrecht der Miterben; Zwischenveranlagung, Aufgabe selbststän- diger Nebenerwerbstätigkeit (Art. 10, 18, 45 und 47 DBG; Art. 619 aZGB; Art. 94 Abs. 3 BGBB)

Bei der Übernahme eines Grundstücks im Geschäftsvermögen zum Buch- wert durch den das Geschäft weiterführenden Miterben und bei Vereinba- rung eines Gewinnanteilsrechts nach Art. 619 aZGB im Erbvertrag liegt keine steuersystematische Realisierung vor. Die Besteuerung der stillen Reserven wird aufgeschoben. Die Erbengemeinschaft dauert in Bezug auf den bedingten Anspruch auf Gewinnbeteiligung fort und die übrigen Mit- erben sind insofern noch selbstständig nebenerwerbstätig. Erst mit dem Verkauf der Liegenschaft wird ein Gewinn erzielt und werden stille Reser- ven realisiert. Dabei ergibt sich für die übrigen Miterben ein Teilungsan- spruch am Rest der Erbschaft in Form des Liquidationsgewinnes, für den sie steuerpflichtig sind. Dies führt jedoch nicht zu einer Zwischenveranla- gung bei den übrigen Miterben, da die Aufgabe einer Nebenerwerbstätig- keit in der Regel keinen Zwischenveranlagungsgrund bildet. Der Gewinnanteilsanspruch wird mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst.

StPS 1/00 39

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. übernahm nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1985 das gesamte Geschäft mit Aktiven und Passiven. Unter anderem wurde bezüglich der Liegenschaft im Geschäftsvermögen ein Gewinnanteilsrecht der Miterben nach Art. 619 aZGB für den Fall vereinbart, dass K. die Liegenschaft ver- äussert. 1996 verkaufte K. die Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 800 000.--. Aus diesem Verkauf resultierte ein teilungspflichtiger Ge- winnanteilsanspruch der Miterben in Höhe von insgesamt Fr. 300 000.--, wovon Fr. 100 000.-- für die Steuerpflichtigen P. Diese Fr. 100 000.-- wurden den Steuerpflichtigen P. bei der Veranlagung der direkten Bundes- steuer zum ordentlichen Einkommen aufgerechnet. Die Kantonale Verwal- tung für die direkte Bundessteuer wies die dagegen erhobene Einsprache ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Erwägungen

1. a) Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwer- tung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Über- führung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländi- sche Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Ver-

40 StPS 1/00

mögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätig- keit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG).

  1. b) Die drei Realisationstatbestände (Veräusserung, Verwertung, buch-

mässige Aufwertung), die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit einen steuerbaren Kapitalgewinn auslösen, entsprechen der bisherigen Ordnung von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt. Dementsprechend gilt die Praxis betreffend die Steueraufschubtatbestände (wie z.B. den erbrechtli- chen Geschäftsübergang) weiterhin (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, N 2 f. zu Art. 18 DBG).

2. a) Gemäss Art. 10 DBG wird das Einkommen von Erbengemein- schaften den einzelnen Erben anteilsmässig zugerechnet. Die Erbenge- meinschaft ist als Gemeinschaft zur gesamten Hand weder zivil- noch steuerrechtlich eine juristische Person. Demgemäss wird das Einkommen aus diesen Personengesamtheiten den einzelnen Erben zugerechnet. Steu- erpflichtig sind die einzelnen Erben für ihre Anteile am Erbschaftsvermö- gen (Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., S. 45; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, § 13 N 21).

  1. b) Mit dem Tod des Unternehmers gehen die Aktiven und Passiven der

Unternehmung als Geschäftsvermögen auf die Erben über. Bei mehreren Erben bleiben diese Werte einkommenssteuerrechtlich Geschäftsvermö- gen, sofern und solange die Erben die Unternehmung gemeinsam führen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, N 47 zu § 19 lit. b StG; Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 1. Auflage 1994, a.a.O., N 37 zu § 19 lit. b StG). Beim erbrechtlichen Geschäftsübergang oder bei der Übertra- gung eines Betriebes auf Rechnung künftiger Erbschaft hat ordentlicher-

StPS 1/00 41

weise eine Besteuerung zu unterbleiben, wenn die Erben die Unterneh- mung als Ganzes zu den bisherigen Buchwerten übernehmen und sofern nicht durch eigentliche Veräusserung, Verwertung oder buchmässige Auf- wertung die stillen Reserven ganz oder teilweise realisiert werden. Der Be- steuerungsaufschub ist in derartigen Fällen sachlich begründet, solange einerseits die stillen Reserven weiterhin dem Geschäftsbetrieb verbleiben und wenn diese bei einer künftigen Realisation unvermindert als Kapital- gewinn erfasst werden können (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 99; ASA 56, S. 259, Erw. 3 d). Da jeder Erbe den seinem Erbteil entsprechenden An- teil am Geschäftsvermögen (inkl. aller stiller Reserven) in die Gesellschaft einbringt, liegt weder eine Veräusserung noch eine Verwertung von Ge- schäftsvermögen vor (Känzig, Wehrsteuer, 1. Teil, N 188 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt).

  1. c) Mit der Erbteilung kann unter Umständen eine Realisation stiller

Reserven verbunden sein (ASA 56, S. 259, Erw. 3 d). Erben, die aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, geben ihre Beteiligung an einem ge- schäftlichen Betrieb auf und werden für die von ihnen erzielten Gewinne einschliesslich der Gewinne aus der Realisierung stiller Reserven kapital- gewinnsteuerpflichtig (Känzig, a.a.O., N 188 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N 401 f. zu § 19 lit. b StG). Dem erbrechtlichen Anteil am Reinvermögen des Geschäftsbetriebes ent- spricht die Abfindungssumme der Erben, die das Geschäft nicht weiterführen wollen. Die ausscheidenden Erben haben den ihnen gutgeschriebenen Anteil an den Reserven als Kapitalgewinn zu versteuern (vgl. Känzig, a.a.O., N 189 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt; Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, a.a.O., 6. Auflage 1999, S. 99). Bei Veräusserung des Geschäftes an einen Dritten ist jeder Erbe für den dabei

42 StPS 1/00

realisierten Liquidationsgewinn nach Massgabe seines Erbteiles steuerpflichtig (Reimann/Zuppinger/ Schärrer, a.a.O., N 401 f. zu § 19 lit. b StG).

  1. d) Im Falle der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung der Miterben

tritt eine Realisierung stiller Reserven erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung eines derartigen Gewinnes ein. Die Annahme einer steuer- technischen Realisierung stiller Reserven auf den landwirtschaftlichen Lie- genschaften durch die Einräumung des Gewinnbeteiligungsrechts würde der Besteuerung fiktiver Gewinne gleichkommen und dem gesetzlichen Institut der Gewinnbeteiligung, das dem Interesse der Erhaltung landwirt- schaftlicher Betriebe und der Verhinderung übermässiger Verschuldung dient, widersprechen (ASA 56, S. 259, Erw. 3 d).

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass P. 1985 aus der Er- bengemeinschaft ausgeschieden gewesen sei, weil diese mit der Erbteilung aufgelöst worden und demzufolge die selbstständige Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. Da P. ab 1985 nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft habe sein können, könne auch keine selbstständige Erwerbstätigkeit wegen Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft mehr vorliegen und der Gewinnanteil sei somit auch nicht kapitalsteuerpflichtig. Der Gewinnanteil sei vielmehr ein steuerfreier privater Vermögensertrag und es handle sich demzufolge um einen steuerfreien Kapitalgewinn aus Veräusserung von Privatvermögen.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Steuerpflichtigen bis zur Erbteilung 1985 selbstständig nebenerwerbstätig waren, eine Besteuerung der stillen Reserven jedoch erst mit deren Realisierung erfolgte. Eine Rea-

StPS 1/00 43

lisierung stiller Reserven sei im Zeitpunkt der Veräusserung des entspre- chenden Geschäftsaktivums, vorliegend 1996, eingetreten.

4. Unstreitig ist vorliegend, dass die Erben bis zur Erbteilung 1985

selbstständig nebenerwerbstätig waren und die verkaufte Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehörte.

  1. a) Art. 619 aZGB wurde mit der Einführung des Bundesgesetzes über

das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) per 1. Januar 1994 aufgehoben. Ein bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch behält auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit (Art. 94 Abs. 3 BGBB).

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Einspra- cheentscheid (Ziff. 5) wurde die Erbengemeinschaft mit dem Erbteilungs- vertrag 1985 nicht vollständig aufgelöst. Vielmehr wird bei Vereinbarung eines Gewinnbeteiligungsrechts nach Art. 619 aZGB die Fortdauer der Erbengemeinschaft angenommen, deren Gegenstand nur mehr der beding- te Anspruch auf Gewinnbeteiligung bildet. Der Anspruch der Miterben ge- genüber dem Übernehmer wird als ein Teilungsanspruch am Rest der Erb- schaft bezeichnet, der sich in Zukunft in Gestalt eines erzielten Gewinnes ergeben kann (vgl. Escher, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, N 19 zu Art. 619 aZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, N 18 f. zu Art. 619 aZGB). Hinsichtlich des Gewinnes bestand die Erbengemeinschaft somit bis zur Veräusserung des Grundstückes durch K. fort.

  1. b) Wäre nicht ein Gewinnanteilsrecht nach Art. 619 aZGB vereinbart

worden, hätte bereits der Erbteilungsvertrag und die Übernahme des Ge- schäftes durch K. (unter Beendigung der Erbengemeinschaft) zur Realisa- tion der auf der Liegenschaft ruhenden stillen Reserven geführt, weil die

44 StPS 1/00

Miterben anteilsmässig hätten ausbezahlt werden müssen, wofür diese steuerpflichtig geworden wären. Da K. jedoch das Grundstück infolge der Vereinbarung des Gewinnanteilsrechts im Erbvertrag zum Buchwert über- nahm, wurde die Besteuerung der stillen Reserven aufgeschoben. Erst mit dem Verkauf des Grundstückes wurde ein Gewinn erzielt und stille Reser- ven in der Höhe von Fr. 300 000.-- (nach Abzügen) realisiert, womit sich für den Beschwerdeführer ein Teilungsanspruch am Rest der Erbschaft (in Form des Liquidationsgewinnes) ergab.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft stille Reserven realisiert wur- den und die Beschwerdeführer für ihren Anteil am Liquidationsgewinn steuerpflichtig sind.

5. Im Eventualantrag bringen die Beschwerdeführer vor, es liege ein

Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 45 DBG vor, welcher zu einer Be- steuerung im Sinne von Art. 47 DBG führen müsse. Als Begründung wird angeführt, die Vorinstanz selber habe die angefochtene Veranlagung als Zwischenveranlagung bezeichnet. Zudem stelle die Aufgabe einer Neben- erwerbstätigkeit nur in der Regel keinen Zwischenveranlagungsgrund dar, in casu handle es sich jedoch um einen Fall, der gerade nicht der Regel entspreche. Da auf Grund der Auflösung der Erbengemeinschaft aus der selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit nie mehr Erträge zufliessen werden, handle es sich um eine dauernde, wesentliche Änderung der Erwerbsgrundlagen.

  1. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 DBG unterliegen die bei Beendigung der

Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne

StPS 1/00 45

nach Art. 18 Abs. 2 für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Eine Zwischenveranlagung wird unter anderem bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels (Art. 45 lit. b DBG) wie auch bei Vermögensanfall von Todes wegen (Art. 45 lit. c DBG) durchgeführt.

  1. b) Die Gründe, die in Art. 45 DBG unter der Bezeichnung „sachliche

Voraussetzungen“ der Zwischenveranlagung angeführt werden, entspre- chen den bisherigen Kriterien für die Zwischenveranlagung. Das hat zur Folge, dass die reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Art. 96 und 42 BdBSt auch für den neuen Art. 45 DBG weiterhin massgebend sein wird (vgl. Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N 2 zu Art. 45 DBG).

Der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird die Einstellung der Haupter- werbstätigkeit gleichgestellt (Känzig, a.a.O., N 13 zu Art. 42 BdBSt). Die Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit bildet in der Regel keinen Zwischen- veranlagungsgrund. Eine Ausnahme kann bei Versiegen eines Nebenein- kommens vorliegen, das einen dauernden festumschriebenen Charakter aufwies und gemessen am Gesamteinkommen sich auf mindestens 25 % belief (Känzig, a.a.O., N 16 zu Art. 42 BdBSt).

  1. c) Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aufgabe einer Neben-

erwerbstätigkeit keinen Zwischenveranlagungsgrund darstellt. Die Neben- erwerbstätigkeit hatte auch keinen dauernden und festumschriebenen Charakter oder einen Anteil von 25 % gemessen am Gesamteinkommen der Beschwerdeführer, sodass keine dauernde und wesentliche Änderung

46 StPS 1/00

der Erwerbsgrundlagen vorliegt. Ferner liegt kein Vermögensanfall von Todes wegen vor (vgl. Känzig, a.a.O., N 31 zu Art. 42 BdBSt in fine). Die sachlichen Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung sind demnach nicht gegeben.

Anmerkung der Redaktion Jahreszahlen und Beträge sind fiktiv.

StPS 1/00 47

Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Dezember 1999 i.S. T. (BGE 2P.270/1998)

Liegenschaftenschätzung: Geltungsbereich des BGBB, Massgeblichkeit der rechtskräftigen Nutzungsplanung; landwirtschaftlich genutzte und nicht in den Schutzbereich des BGBB fallende Grundstücke, Ausgleich von Planungsmehrwerten bei Vermögenssteuer durch Berücksichtigung des Verkehrswertes, Handels- und Gewerbefreiheit, Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StG; Art. 2 BGBB; Art 5 Abs. 1 RPG; Art. 31, 31octies und 4 BV)

Ein landwirtschaftliches Gewerbe, welches im Ganzen in der Bauzone liegt, fällt nicht unter den Schutzbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Bei landwirtschaftlichen Gewerben mit Grundstücken sowohl in der Landwirtschafts- wie auch in der Bauzone, fallen nur solche in Bauzonen liegenden Grundstücke und Grundstücks- teile unter den Schutz des BGBB, die landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen aufweisen. Von diesem in der Bauzone liegenden Teil des land- wirtschaftlichen Gewerbes wird der Schutz des BGBB auf das Betriebs- zentrum mit den betrieblich notwendigen Wohn- und Ökonomiegebäuden beschränkt. Zusätzlich einbezogen wird sodann nur ein um die Gebäude und Anlagen liegender angemessener Umschwung, worunter bloss die eigentliche Hofparzelle mit den notwendigen Verkehrsflächen, dem Gemü- segarten und allenfalls dem aus tierschützerischen Gründen angemesse- nen Auslauf für die Tiere verstanden wird. Der über den angemessenen

48 StPS 1/00

Umschwung hinausgehende Teil fällt als ausgewiesenes Bauland nicht in den Schutzbereich des BGBB, ohne dass er als separates Grundstück ab- getrennt zu werden braucht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist beim Geltungsbereich des BGBB für die Zuordnung zu einer Zone auf den for- mell rechtskräftigen Nutzungsplan abzustellen. Unterstehen in der Bau- zone liegende Grundstücke oder Grundstücksteile nicht dem Schutz- bereich des BGBB, rechtfertigt sich bei der Liegenschaftenschätzung keine steuerliche Differenzierung zwischen solchen Grundstücken und Grundstücksteilen, die den Landwirtschaftsbetrieb ausmachen und übrigen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Die Einstufung als Bauland erhöht den Verkehrswert eines Grundstückes in erheblichem Masse. Der raumplanungsrechtlich geforderte Ausgleich von Planungsmehrwerten kann über die Vermögenssteuer durch Ansatz eines den Verkehrswert berücksichtigenden Mischwertes erfolgen. Weil eine Überprüfung und Anpassung der Nutzungspläne grundsätzlich nur alle 15 Jahre vorgesehen ist, besteht aus Sicht der Handels- und Gewerbefreiheit kein Grund zur Vornahme einer vorzeitigen Nutzungsplanänderung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird nicht verletzt, wenn freiwillig auf einen genügenden Ertrag verzichtet wird, indem die Grundstücksflächen landwirtschaftlich genutzt werden, anstatt sie wirtschaftlich vorteilhafter (etwa durch Überbauung oder Veräusserung als Bauland) zu verwerten.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Das Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 28. Oktober 1958 (StG) sieht eine Besteuerung des Reinvermögens vor (§§ 27 ff. StG), wobei sich

StPS 1/00 49

die Bewertung der Aktiven in der Regel nach deren Verkehrswert richtet (§ 27 Abs. 2 StG). Bei Grundstücken, die vorwiegend der landwirtschaftli- chen Nutzung dienen, und die nicht zur Kapitalanlage, zu Spekulations- zwecken oder zur industriellen, gewerblichen oder baulichen Erschliessung erworben wurden, ist gemäss § 28 Abs. 1 StG nur der Ertragswert massge- bend; dies gilt auch mit Bezug auf die erforderlichen Gebäude, ausserdem für Grundstücke, die als Realersatz für der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Boden erworben werden. Die übrigen Grundstücke werden unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % bewertet (§ 28 Abs. 2 StG).

Am 19. Mai 1988 wurde in § 28 StG folgender Abs. 3, der gemäss § 107a StG „erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 1995/96 Anwen- dung findet“, neu eingefügt:

„Den übrigen Grundstücken gleichgestellt sind unüberbaute Grundstücke in der Bau- zone, wenn die Groberschliessung gemäss Planungs- und Baugesetz erfolgt ist.“

Die Liegenschaften KTN 100 und KTN 101 befinden sich in der Wohnzone W2 und werden von T. landwirtschaftlich genutzt. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 1994 legte das Kantonale Schätzungsamt Schwyz den Steuerwert für die Wiesfläche des Grundstückes KTN 100 (steueramtlich: 100.01) auf Fr. ... und des Grundstückes KTN 101 (steueramtlich: 101.01) auf Fr. ... fest; der Verkehrswert des Bodens wurde mit Fr. 400.--/m2, der Ertragswert mit Fr. null/m2 eingesetzt. Zur Begründung wurde angeführt: „Neuschätzung der Landparzellen in den Bauzonen per 1.1.1995 gemäss Paragraphen 28 Abs. 3 und 107 bis StG“.

50 StPS 1/00

T. erhob gegen die Schätzungsverfügungen Einsprache an die Kanto- nale Steuerkommission und gegen deren ablehnenden Entscheid erfolglos Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Bundes- gericht wies die staatsrechtliche Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab. Aus den Erwägungen

3. Die materiellen Rügen des Beschwerdeführers richten sich gegen

die Bestimmung des § 28 Abs. 3 StG, auf die sich die angefochtenen Schätzungsverfügungen stützen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die Verfassungswidrigkeit der zur Anwen- dung gebrachten kantonalen Normen gerügt werden (akzessorische Nor- menkontrolle). Das Bundesgericht prüft dabei aber die Verfassungsmässig- keit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, hebt es nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungs- akt auf (BGE 124 I 289 E. 2, S. 291, mit Hinweisen).

Mit der Regelung in § 28 Abs. 3 StG beabsichtigte der Kanton Schwyz, die Ziele der Raumplanung über eine Änderung des Steuergesetzes zu un- terstützen; die höhere Vermögensbesteuerung soll u.a. dazu beitragen, dass die Hortung von eingezontem und erschlossenem Bauland unattrak- tiver wird (vgl. Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen zur kantonalen Volksabstimmung vom 25. September 1988 und Protokoll des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 26. Januar 1988, Nr. 114). Ein Kanton darf solche Absichten im Steuerrecht verfolgen, muss sich aber an die verfassungsrechtlichen Grundsätze halten.

StPS 1/00 51

4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, § 28 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StG widerspreche der Zielsetzung von Art. 31octies BV sowie dem Sinn und Zweck des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) und verstosse dadurch gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. BV). Die von ihm (Beschwerdeführer) „im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes landwirt- schaftlich genutzten Grundstücke“ befänden „sich im Geltungsbereich des BGBB (Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 6 f. BGBB)“. Eine mehrjährige Besteue- rung nach dem gemäss § 28 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StG ermittelten Wert würde ihn „faktisch zur Aufgabe seines Landwirtschaftsbetriebes zwin- gen“.

  1. b) Die aus Art. 2 ÜbBest. BV abgeleitete derogatorische Kraft des

Bundesrechts ist ein verfassungsmässiges Individualrecht. Der Einzelne kann sich hierauf gestützt dagegen wehren, durch bundesrechtswidrige kantonale Erlasse beschwert zu werden (BGE 125 I 182 E. 2a, S. 184, mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht frei, ob die beanstandete Norm mit dem Bundesrecht vereinbar ist. In Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, schliesst Art. 2 ÜbBest. BV eine Rechtsetzung durch die Kantone aus; in Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundes- rechts verstossen und diesen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 123 I 313 E. 2b, S. 316 f., mit Hinweisen).

  1. c) Der am 9. Juni 1996 in Kraft getretene Art. 31octies BV (AS 1996

  2. 2502) räumt dem Bund Kompetenzen im Bereich der Landwirtschaft ein.

Verfassungsmässige Rechte des Einzelnen ergeben sich daraus jedoch nicht. Dies gilt auch mit Bezug auf die derogatorische Kraft des Bundes-

52 StPS 1/00

rechts. Die in der erwähnten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen müssen zunächst auf Gesetzesstufe umgesetzt werden.

  1. d) Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht bezweckt ge-

mäss Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauern- standes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirt- schaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern. Dazu regelt es den eigentums- und besitzmässigen Zugang zum Boden, indem es im Landwirtschaftsgebiet mittels Rechtsverkehrsvor- schriften einen die bäuerliche Bevölkerung privilegierenden Bodenmarkt schafft.

Fraglich ist, ob die betroffenen Grundstücke überhaupt in den Schutz- bereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht fallen. Diese liegen seit Erlass des Zonenplanes der Gemeinde ... in der Bauzone. Im Zuge der Zonenplanrevision 1989 wurde für sie kein Auszonungsbegehren gestellt.

aa) Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht grundsätzlich nur für „landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsgesetzes liegen“. Nach Art. 2 Abs. 2 BGBB wird es ferner erstreckt auf:

a. Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören; b. Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören; c. Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entspre- chend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;

StPS 1/00 53

d. Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.

Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB. Die bundesrätliche Botschaft vom 19. Oktober 1988 hält zu dieser Bestimmung Folgendes fest (BBl 1988 III 975 f.): „Der Geltungsbereich darf aber nicht bloss auf Grundstücke in der Landwirtschaftszone oder in einer Schutzzone beschränkt werden, er ist in besondern Fällen auch auf Grund- stücke in der Bauzone auszudehnen (Abs. 2 Bst. a). Dies trifft zu, wo sich landwirt- schaftliche Wohnhäuser und Oekonomiegebäude der herkömmlichen Siedlungsstruktur entsprechend im Dorfkern befinden. Würden solche Gewerbeteile in der Bauzone nicht dem Gesetz unterstellt, so bedeutete dies die rechtliche Auflösung eines grossen Teils aller landwirtschaftlichen Gewerbe. Dies würde aber dem Ziel der Gesetzesrevision klar zuwiderlaufen. Demnach muss das Gesetz auch für Wohn- und Oekonomiegebäude mit angemessenem Umschwung gelten, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören und in einer Bauzone liegen. Voraussetzung ist indessen, dass sich die übrigen zum Ge- werbe gehörenden Grundstücke in der Landwirtschaftszone oder in einer Schutzzone befinden, welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässt. Für die ganz in der Bauzone liegenden Gewerbe sind die Würfel gefallen; diese können aufgelöst und einer andern Nutzung zugeführt werden. Gleiches gilt auch für landwirtschaftliche Grundstücke, die zum Gewerbe gehören, aber in der Bauzone liegen. Solche sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.“

bb) Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die betroffenen Grund- stücke „machen gerade den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdefüh- rers aus“, klingt an, dass dessen landwirtschaftliches Gewerbe im Ganzen in der Bauzone liegt. Dies würde bedeuten, dass der gesamte Betrieb ge- mäss vorerwähnter Botschaft (BBl 1988 III 975 f.) aus dem Schutzbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliches Bodenrecht herausfällt (Art. 2 Abs. 1 BGBB e contrario; Yves Donzallaz, Commentaire de la Loi Fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau Droit Foncier Rural, Sion 1993, N. 43 und 45 f. zu Art. 2 LDFR/BGBB; Meinrad Huser, Bäuerliches Bodenrecht und Raumplanung, in Blätter für Agrarrecht 1995, S. 117 ff., insbes. S. 131).

54 StPS 1/00

cc) Dessen ungeachtet geniessen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB nur solche in Bauzonen liegende Grundstücke und Grundstückteile den Schutz dieses Gesetzes, die landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen aufweisen (François Zürcher, Aménagement du territoire et droit foncier rural: convergences et divergences, in Blätter für Agrarrecht 30/1996, S. 25 ff., insbes. S. 31; Yves Donzallaz, a.a.O., N. 46 zu Art. 2 LDFR/BGBB; derselbe, Pratique et jurisprudence de droit foncier rural (1994-1998), Sion 1999, S. 37 f., N. 20; Meinrad Huser, a.a.O.; vgl. auch Christoph Bandli, in Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N. 22 zu Art. 2 BGBB, der den Geltungsbereich der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB gar auf das „Betriebszentrum mit den betrieblich notwendigen Wohn- und Ökonomiegebäuden“ beschränkt). Zusätzlich einbezogen wird dann nur ein um die Gebäude und Anlagen liegender angemessener Umschwung. Als solcher wird bloss die eigentliche Hofparzelle mit den notwendigen Verkehrsflächen, dem Gemüsegarten und allenfalls dem aus tierschützerischen Gründen angemessenen Auslauf für die Tiere verstanden (Christoph Bandli, a.a.O., N. 23 zu Art. 2). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich die angefochtenen Schätzungsverfügungen ausschliesslich auf unüberbautes Wiesland. Dies findet auch in den Akten, namentlich in den Flächenverzeichnissen, seine Stütze; die Fläche eines Betriebsgebäudes mit Umschwung (gemäss Flächenverzeichnis ein Schopf mit 196 m2 Flächeninhalt und 80 m2 Hofraum, Garten und Anlagen) wurde hiervon ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat nichts Gegenteiliges zum Sachverhalt ausgeführt. Damit fallen die betroffenen Flächen aus dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht heraus. Zwar geht Art. 2 BGBB prinzipiell vom „Grundstück“ im Sinne des Art. 655 ZGB als kleinster Einheit aus, die entweder ganz oder überhaupt nicht in den Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts fällt.

StPS 1/00 55

Grundstück ist gemäss Art. 655 Abs. 2 ZGB u.a. eine „Liegenschaft“, welche in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom

22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (SR 211.432.1) als „jede

Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen“ umschrieben wird (vgl. BGE 123 III 233 E. 1, S. 234). Gerade bei Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB gilt indes die Ausnahme, dass auch nach Grundstücksteilen zu unterscheiden ist: Der über den angemessenen Umschwung hinausgehende Teil fällt als ausgewiesenes Bauland nicht in den Schutzbereich des Gesetzes, ohne dass er als separates Grundstück abgetrennt zu werden braucht (Eduard Hofer, in: Kommentar zum BGBB, a.a.O., N 1 zu Art. 6 BGBB).

dd) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe auf eine ent- sprechende Aufforderung des Gemeinderates ... zu erklären, „ob die Be- reitschaft vorliegt, das vorhandene und eingezonte Bauland für Überbau- ungen freizugeben“, das Gesuch gestellt, „die Liegenschaft KTN 100 und ein Teil von KTN 101 dem sogenannten Reservegebiet zuzuweisen. Even- tualiter sei die Parzelle KTN 100 und ein Teil von KTN 101 der Landwirt- schaftszone zuzuweisen (ca. 12 000 m2)“; darauf hatte der Gemeinderat ... geantwortet, „dass im Rahmen einer nächsten Zonenplanrevision vorge- sehen ist, die beiden Grundstücke aus planungstechnischen und planungsrechtlichen Überlegungen voll ins Reservegebiet aufzunehmen. Vorbehältlich bleiben jedoch anderweitige Beurteilungskriterien, die im heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind sowie allfällige Einsprachen im Rahmen des dannzumaligen Auflageverfahrens“.

Der Gesetzgeber wollte beim Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht aus Gründen der Rechtssicherheit für die Zu- ordnung zu einer Zone auf den formell rechtskräftigen Nutzungsplan ab- stellen (BBl 1988 III 974). Zwar findet sich in der Literatur die Meinung,

56 StPS 1/00

der Richter habe auch bei Anwendung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht nötigenfalls vorfrageweise zu klären, ob der Zonen- plan bundesrechtskonform sei (so Pierre Tschanen, Zweierlei Landwirt- schaft, in ZSR 111/1992 I, S. 135 ff., insbes. S. 157 N. 49; a.A. Christoph Bandli, a.a.O., N. 7 zu Art. 2 BGBB). Dies widerspricht indes dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers, dem der Vorteil zu- kommt, dass dadurch eine klare Rechtslage erlangt wird. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass der Grundeigentümer die Möglichkeit hat, im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensvorschriften Rechtsmittel gegen den Nutzungsplan zu ergreifen. Unterlässt er dies und wird der Zonenplan formell rechtskräftig, müssen er und seine Rechtsnachfolger sich dabei behaften lassen. Die abweichende Literaturmeinung beruft sich insoweit auch nur auf Entscheide des Bundesgerichts, die die Rechtslage vor In- krafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht betreffen, als die entsprechenden Regelungen noch nicht durchwegs ausdrücklich und einheitlich Bezug auf die Zonenordnung nahmen.

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Antwort des Gemein- derates ... Abgesehen davon, dass dieser in seiner Mitteilung Vorbehalte gemacht hat, beschliesst nicht der Gemeinderat, sondern die Gemeinde- versammlung über Nutzungspläne und dessen Änderungen (§ 27 des Pla- nungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987). Ergän- zend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer selber wünscht, dass ein Teil des Grundstückes KTN 101 als Bauland erhalten bleibt.

  1. e) Somit fallen die betroffenen Grundstücke nicht in den Schutzbe-

reich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht. Die Rüge der Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts stösst daher ins Leere, und es kann offen gelassen werden, inwieweit das kantonale

StPS 1/00 57

Steuerrecht

vom

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

beeinflusst wird.

5. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das Rechtsgleich-

heitsgebot (Art.

4 BV) geltend, § 28 Abs. 3 StG sei auch insofern verfas-

sungswidrig, als

er landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Bau-

zone, die - wie bei ihm - „wirtschaftlich und eigentumsrechtlich gerade den Landwirtschaftsbetrieb ausmachen, im Verhältnis zu den übrigen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in der Bauzone unbekümmert der damit verbundenen ungleichen Sach- und Rechtslage, gleich behandelt“. Die Zielsetzung des Art. 31octies BV sowie Sinn und Zweck des

Bundesgesetzes

über das bäuerliche Bodenrecht würden eine

Differenzierung notwendig machen.

Auch diese Rüge ist

unbegründet. Wie sich aus den Gesetzesmateria-

lien ergibt (BBl

1988 III 975 f., in E. 3 wiedergegeben), wird gerade beim

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht bewusst keine Unterschei- dung danach getroffen, ob die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in der Bauzone den landwirtschaftlichen Betrieb ausmachen oder nicht. Abgesehen von den in Art. 2 Abs. 2 BGBB vorgesehenen Ausnahmen sind

alle übrigen

in

der Bauzone liegenden Grundstücksteile vom

Schutzbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen. Nach dem Gesagten würde vielmehr umgekehrt die Folgerung naheliegen, dass dieses Gesetz die vom

Beschwerdeführer

geforderte steuerliche Differenzierung sogar verbietet.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot ersichtlich.

6. a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Handels- und Ge- werbefreiheit (Art. 31 BV). Die Ausübung eines Landwirtschaftsbetriebes

58

StPS 1/00

werde durch die angefochtenen Bewertungen und die daraus resultierende höhere Besteuerung geradezu verunmöglicht. Die Regelung des § 28 Abs. 3 StG beruhe weder auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse noch achte sie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es seien „auch entgegen- stehende Interessen - wie in casu das öffentliche Interesse am Erhalt eines gesunden Bauernstandes (Art. 31octies BV) und die (ebenfalls) raumplanerischen Interessen- und Planungsgrundsätze gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG - sowie die wirtschaftspolitischen Folgewirkungen (in casu: Einstellung bzw. Aufgabe von Landwirtschaftsbetrieben zufolge prohibitiver Besteuerung) mitzuberücksichtigen“. Es sei äusserst zweifelhaft, ob § 28 Abs. 3 StG „geeignet sei, seinen raumplanerischen Zweck (im Prinzip die effektive und rasche Nutzung des in der Bauzone liegenden Landes entsprechend dem Zonenzweck) zu erfüllen“.

  1. b) Das Bundesgericht prüft nur die rechtsgenügend vorgebrachten Be-

anstandungen, beschränkt auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers. Wie erwähnt (E. 4c), ergeben sich aus Art. 31octies BV keine verfassungs- mässigen Rechte des Einzelnen; dessen Umsetzung auf Gesetzesstufe im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht schliesst gerade die betrof- fenen Grundstücke vom Schutzbereich aus (siehe E. 4d). Nachdem das fragliche Land der Bauzone zugewiesen ist, ist die Berufung auf die ge- nannten Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes unbehelflich. Die landwirtschaftliche Nutzung ist nicht mehr zonenkonform. Dass die Einzo- nung als Bauland raumplanerisch in falscher Interessenabwägung erfolgt wäre, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch dargetan. Schliess- lich will er selber eine Teilfläche als Bauland bewahren. Somit ist davon auszugehen, dass die betroffenen Flächen sowohl unter dem Blickwinkel des bäuerlichen Bodenrechts als auch des Raumplanungsrechts zur Über-

StPS 1/00 59

bauung bestimmt sind (so auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesge-

richts vom 24. August 1999 i.S.

R.). Mit der Regelung in § 28

Abs. 3 StG

will der Kanton Schwyz nicht nur die Hortung von Bauland vermeiden,

sondern darüber hinaus

dem

Auftrag des

Art. 5

Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG;

SR 700) nachkommen (vgl. Protokoll des Regierungsrates des Kantons

Schwyz, a.a.O.): Die Einstufung

als Bauland erhöht den Verkehrswert

eines Grundstückes in erheblichem Masse. Gemäss Art. 5 Abs. 1

RPG soll

das kantonale Recht für einen angemessenen

Ausgleich hinsichtlich

solcher Vorteile sorgen. Der Bundesgesetzgeber hat keine bestimmte

Verfahrensweise vorgeschrieben.

Dieser Ausgleich ist unter anderem über

die Vermögenssteuer

durch

Ansatz eines

den

Verkehrswert

berücksichtigenden Mischwertes wie hier statthaft (vgl. BBl 1978 I 1016

f.; Empfehlungen zur Gestaltung

des Vorteilsausgleichs nach Art. 5 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Hrsg. Eidgenössisches Justiz-

und Polizeidepartement - Bundesamt für Raumplanung, Bern 1986,

S. 14-16; Danielle Yersin, La compensation

selon l’article 5 de la Loi

fédérale sur l’aménagement du territoire: le prélèvement de la plusvalue,

in: habitation 3/1982,

S. 9).

Im Übrigen

äussert

sich der

Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu, warum er gerade auf die

Wiesflächen im Baugebiet angewiesen ist und warum er nicht durch

Veräusserung (zumindest eines Teils) des in der Bauzone liegenden

Bodens Ersatzland in der Landwirtschaftszone erwerben oder anpachten

könnte. Daher ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kei-

ne Verletzung von Art. 31 BV.

  1. c) Auch der Einwand des Beschwerdeführers, § 28 Abs. 3 StG sei im

Hinblick darauf, dass er „rechtzeitig das entsprechende Um- und Auszo-

nungsgesuch gestellt“ habe, unverhältnismässig und undifferenziert, ist

60

StPS 1/00

unbehelflich. Die Regelung in § 28 Abs. 3 StG wurde bereits am 19. Mai 1988 eingefügt und in der Volksabstimmung vom 25. Septem- ber 1988 bestätigt. Obwohl auch in der an die Haushaltungen verteilten

Erläuterung zur Abstimmungsvorlage auf die Möglichkeit der

Auszonung

hingewiesen worden war, wurde trotzdem im Zuge der Zonenplanrevision 1989 noch kein Auszonungsbegehren gestellt, sondern erst 1991. Nach-

dem eine Überprüfung und Anpassung der Nutzungspläne

grundsätzlich

nur alle 15 Jahre vorgesehen ist (vgl. § 15 Abs. 2 Planungs- und Bauge-

setz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 und Art. 15

lit. b RPG), kann

der Beschwerdeführer den Behörden kein Versäumnis anlasten

und

hieraus Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten, wenn diese nach der Revision von 1989 nicht vorzeitig eine Nutzungsplanänderung vornehmen.

7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung der

Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung gel- tend macht, ist hierauf mangels Substantiierung nicht einzutreten. Zwei-

felhaft ist auch, ob die Rüge der Verletzung des aus

Art. 4 BV abgeleiteten

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Nach die- sem Grundsatz müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zu- stehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die Steuerbelastung muss

sich nach den dem Steuerpflichtigen

zur

Verfügung stehenden

Wirtschaftsgütern und den persönlichen

Verhältnissen richten

(BGE 122 I 101 E. 2b/aa, S. 103, mit Hinweisen). Dazu führt der Beschwerdeführer nur aus, sein Landwirtschaftsbetrieb sei „einfach von vorneherein nicht in der Lage, diese Steuerlast zu bewältigen“. Die Sachlage und die Leistungsfähigkeit präsentiere „sich im Verhältnis zu einem Landeigentümer, der seine in der Bauzone gelegene Parzelle - quasi

fahrlässig, freiwillig und zweckfremd -

an

einen Landwirt zur

StPS 1/00

61

landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet, als völlig unverhältnismässig“. Insoweit fehlen bereits jegliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesamtvermögen, seiner steuerlichen Belastung insgesamt und vor allem zum Ertrag seines Landwirtschaftsbetriebes. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht den Unterschied in der Leistungsfähigkeit gegenüber dem verpachtenden Landeigentümer dar.

Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers die durch die Neuschätzungen nach § 28 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StG entstehende Steuerlast nicht bewältigen kann, ginge diese Rüge fehl: Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwal- tungsgerichts kann bei Veräusserung der Flächen aus dem erzielten Erlös ein Ertrag erwirtschaftet werden, der die Bezahlung der Vermögenssteuer ohne Substanzverlust erlaubt. Der Beschwerdeführer verzichtet demnach freiwillig auf einen genügenden Ertrag, indem er die Flächen landwirt- schaftlich nutzt, anstatt sie wirtschaftlich vorteilhafter (etwa durch Über- bauung oder Veräusserung als Bauland) zu verwerten (vgl. BGE 106 Ia 342 E. 5c, S. 352). Das Bundesgericht hat bereits gutgeheissen, dass der durch die Nutzungsmöglichkeit als Bauland bedingte höhere Verkehrswert bei der Vermögensbesteuerung mitberücksichtigt wird (BGE 96 I 453 E. 2, S. 458 f.). Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Verwendung zu Bauzwecken möglich ist und die mindestens groberschlossen sind, liegen die tatsächlichen Verhältnisse anders als bei auf rein landwirtschaftliche Zwecke beschränkten, unerschlossenen Grundstücken. Zwar bedeutet die nicht mehr ausschliesslich auf den Ertragswert abstellende Einschätzung von Grundstücken eine Belastung für den Steuerpflichtigen. Auch wenn dies eine bauliche Nutzung oder eine Veräusserung des Bodens nahelegt, wird Art. 4 BV vorliegend dadurch noch nicht verletzt. Denn die Zwecksetzung der angefochtenen

62 StPS 1/00

Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 StG (Enthortung von Bauland und Ausgleich nach Art. 5 RPG; vgl. E. 3 und 6b) erscheint nicht sinnlos (vgl. BGE 96 I 453 E. 2, S. 458; 72 I 212 E. 1, S. 216). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber zugibt, zumindest einen Teil als Bauland behalten zu wollen, diesen augenblicklich aber nicht entsprechend verwerten will. Ausserdem bestand zwischen der Einführung der strittigen Regelung und deren erstmaliger Anwendung eine hinreichende Übergangszeit (vgl. ...). Somit ist es gerechtfertigt, ab 1995 auch den sich aus der Baulandqualität ergebenden höheren Verkehrswert bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung etwaiger Härten werden die Steuerbehörden gegebenenfalls vorübergehend von der Möglichkeit der Stundung Gebrauch machen müssen.

Anmerkung der Redaktion Grundstücksnummern sind fiktiv.

StPS 1/00 63

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. November 1999 i.S. S. GmbH (VGE 610/99)

Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten: Nichteinrei- chung der Steuererklärung einer GmbH nach Abweisung eines erneuten Fristerstreckungsgesuches, da kein besonders begründeter Härtefall vorlag (§ 86 StG; § 13 Abs. 2 VVStG);

Fristverlängerungen über den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgen- den Kalenderjahres für die Einreichung der ordentlichen Steuererklärung sind bei juristischen Personen nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig. Was als „besonders begründeter Härtefall“ gilt, beurteilt sich analog der Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung. Eine solche wird nur bei erheblichen, schwerwiegenden Gründen gewährt. Erhebliche Hin- derungsgründe für die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung liegen vor, wenn der Steuerpflichtige wider seinen Willen nicht in der Lage war, die Frist zu wahren. In Frage kommen auch weitere, in der Regel subjek- tive Gründe, welche eine objektiv zwar nicht unausweichliche Fristver- säumnis aus anderen Gründen als entschuldbar erscheinen lassen. Als er- hebliche subjektive Gründe kommen Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst in Frage. Die Krankheit muss dabei derart schwer sein, dass die Vornahme der geforderten Handlung und die Ermächtigung zur Vornahme durch einen vertraglichen Vertreter unmöglich ist. Weitere erhebliche Gründe entschuldigen nur dann, wenn sie derart schwer wiegen, dass die Verfahrenspflicht nicht erfüllt und auch kein Ver- treter eingesetzt werden kann. Ungenügende Gründe sind Arbeitsüber-

64 StPS 1/00

lastung, Gesetzesunkenntnis, Unbeholfenheit, Unachtsamkeit, Rückstand in der Buchführung, Fehlen von Unterlagen und Beweismittel oder blosse Ortsabwesenheit. Keine Hinderungsgründe sind ferner starke berufliche Beanspruchung, Landesabwesenheit des Vertreters, Rechtsirrtum; Motivirrtum und Missachtung der Buchführungspflicht.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Schreiben vom 25. März 1998 ersuchte die S. GmbH die Kanto- nale Steuerverwaltung um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steu- ererklärung 1997 bis zum 31. Dezember 1998. Die Frist wurde am 30. März 1998 in der Folge antragsgemäss verlängert. Am 29. Dezem- ber 1998 ersuchte die S. GmbH um eine erneute Fristerstreckung bis zum 31. Mai 1999 mit der Begründung, die geprüften Daten aus der Ge- schäftsbuchhaltung für die Erstellung der Steuererklärungen lägen insbe- sondere auf Grund unvorhergesehener Pendenzen und völliger Arbeitsüber- lastung über den Jahreswechsel nicht vor. Diese erneute Fristerstreckung wurde von der Steuerverwaltung jedoch abgelehnt. Mit Schreiben vom

11. März 1999 stellte die Kantonale Steuerverwaltung der S. GmbH eine

Mahnung zu, da diese innert der vorgeschriebenen Frist die Steuererklä- rung 1997 mit den erforderlichen Beilagen nicht eingereicht habe und setzte eine Nachfrist von 10 Tagen, um das Versäumte nachzuholen. Daraufhin teilte die S. GmbH mit Schreiben vom 19. März 1999 mit, sie habe die Steuerverwaltung am 29. Dezember 1998 mit Fristverlängerungsgesuch bis 31. Mai 1999 wissen lassen, dass die betreffenden Steuererklärungen nicht vor dem 31. Mai 1999 eingereicht werden könnten.

StPS 1/00 65

Mit Zwischenbescheid vom 31. März 1999

lehnte

die

Steuerverwaltung eine Fristerstreckung wiederum

ab, da

eine

Fristverlängerung über den 31. Dezember 1998 bei juristischen Personen

nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig sei. Auf

Grund der von

der S. GmbH vorgebrachten Argumente liege jedoch kein begründeter

Härtefall vor, daher könne keine weitere Fristerstreckung mehr gewährt

werden. Die Steuerverwaltung forderte die S.

GmbH auf,

die

Steuererklärungen samt Beilagen unverzüglich

einzureichen.

Am

8. April 1999 stellte die Steuerverwaltung der S. GmbH eine 2. Mahnung

zu mit der Aufforderung, die Steuererklärung 1997 innert 8

Tagen

einzureichen. Ausserdem machte sie darauf aufmerksam, dass

eine Busse

droht, falls der Mahnung nicht Folge geleistet würde.

Mit Schreiben vom 16. April 1999 teilte die S. GmbH wiederum mit,

sie hätte rechtzeitig vor Fristablauf eine Fristerstreckung bis 31. Mai 1999

verlangt. Zudem machte sie das Vorliegen eines Härtefalls auf Grund

fehlender Buchhaltungsunterlagen und hängiger Prozesse vor

Kantonsge-

richt Schwyz geltend. Am 22. April 1999 lehnte die Steuerverwaltung er-

neut eine Fristerstreckung ab. Der von der S. GmbH erwähnte Prozess

habe nichts mit der Einreichung der Steuererklärung zu tun. Die Steu-

erverwaltung wies darauf hin, dass die S. GmbH die Steuererklärung vor

dem 5. Mai 1999 einzureichen habe, ansonsten eine Busse ausgefällt

werde. Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 machte die S. GmbH abermals

geltend, am 29. Dezember 1998 rechtzeitig um eine Fristerstreckung

ersucht zu haben.

Mit Verfügung vom 12. Mai 1999, zugestellt am 22. Mai

1999, auf-

erlegte die Kantonale Steuerverwaltung der S. GmbH wegen Verletzung

66

StPS 1/00

von Verfahrenspflichten eine Ordnungsbusse von Fr. 50.-- mit der Begründung, die S. GmbH habe die Steuererklärung trotz Mahnung vom

8. April 1999 nicht eingereicht.

Am 29. Mai 1999 und 18. Juni 1999 wurden weitere Gesuche um Fristerstreckung bis zum 20. Juni bzw. 20. Juli 1999 eingereicht. Gegen die Ordnungsbussenverfügung erhob die S. GmbH beim Verwaltungsge- richt ebenfalls am 18. Juni 1999 fristgerecht Beschwerde. Das Verwal- tungsgericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

1. a) Gemäss § 61 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS I-105) hat jeder Steuerpflichtige innerhalb der vom Regierungsrat festgesetzten Frist eine Steuererklärung abzugeben. Hinsichtlich des Steuerjahres 1997 wurden die Steuerpflichtigen (juristische Personen) durch Amtsblattpubli- kation vom 27. Februar 1997 dazu aufgefordert, die entsprechende Steu- ererklärung bis zum 31. Juli 1998 einzureichen (Abl. Nr. 9 vom 27. Feb- ruar 1998, S. 282). Diese Frist zur Einreichung der Steuererklärung war auch auf dem den Pflichtigen abgegebenen Steuererklärungsformular ent- halten.

  1. b) Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen

kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Gesuche um Er- streckung der Frist sind vor Ablauf der Frist mit schriftlicher Begründung der Amtsstelle zu unterbreiten, der die Steuererklärung einzureichen ist. Die Fristerstreckung ist von der Amtsstelle schriftlich zu verfügen (§ 13

StPS 1/00 67

Abs. 1 VVStG). Fristverlängerungen für die Einreichung der ordentlichen Steuererklärung über den 30. September im zweiten Jahr der Veranla- gungsperiode bei natürlichen Personen beziehungsweise über den 31. De- zember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres bei juristischen Personen sind nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig (§ 13 Abs. 2 VVStG).

  1. c) Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen ge-

mäss den §§ 62 und 63 StG nicht rechtzeitig einreichen, werden von der Amtsstelle, bei welcher die Steuererklärung einzureichen ist, vorerst mit uneingeschriebener Sendung gemahnt. Wird der Mahnung nicht Folge ge- geben, so erfolgt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung, die mit eingeschriebener Sendung zuzustellen ist. Die Mahnfrist ist nicht erstreck- bar (§ 14 Abs. 1 VVStG).

d) Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder einer Vollzugsverordnung oder einer auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung obliegt, trotz schriftlicher persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu Fr. 500.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 5 000.-- (vgl. § 86 Abs. 1 und 2 StG).

Die Ausfällung einer Busse setzt somit nach kantonalem Recht voraus:

  • dass der Steuerpflichtige schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die Steuererklärung nicht eingereicht hat und

  • dass der Steuerpflichtige zuvor schriftlich und persönlich gemahnt wor- den ist.

68 StPS 1/00

2. a) Es ist unbestritten, dass es die Beschwerdeführerin unterliess, innert der Frist bis zum 5. Mai 1999 die Steuererklärung einzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde am 8. April 1999 die 2. Mahnung einge- schrieben zugestellt unter Androhung der Rechtsfolgen bei weiterer Miss- achtung der Verfahrenspflichten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. April 1999 nochmals mitgeteilt, dass die Frist nicht erstreckt werden könne und eine Nachfrist zur Einreichung der Steuererklärung bis zum 5. Mai 1999 gesetzt. Von daher sind die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Ordnungsbusse erfüllt.

  1. b) Die Höhe der Ordnungsbusse selbst wird von der Beschwerdefüh-

rerin nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend:

  • Die Vorinstanz habe die Mahnung vom 11. März 1999 ungerechtfertigt zugestellt, denn sie habe am 29. Dezember 1998 rechtzeitig vor Ablauf der erstreckten Frist, das Begehren um eine weitere Fristerstreckung ge- stellt, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung sei daher immer noch offen.

  • Vor den Mahnungen der Vorinstanz sei nie ein ablehnender Entscheid bezüglich Fristerstreckung ergangen. Erst am 11. April 1999 habe die Beschwerdeführerin ungerechtfertigterweise eine Mahnung erhalten.

  • Das Fristerstreckungsgesuch vom 29. Dezember 1998 sei zwar nur summarisch begründet gewesen, doch sei dies einerseits bei Frister- streckungsgesuchen so üblich, andererseits habe die Vorinstanz auch keine detailliertere Begründung verlangt, auf Verlangen wäre die Be- schwerdeführerin hingegen sehr wohl bereit gewesen, über jedes Detail Auskunft zu geben.

  • Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sind und waren wichtige und zwingende Gründe, welche eine Fristerstreckung rechtfertig(t)en, vor- handen. Als wichtige Gründe macht die Beschwerdeführerin Kreditkün- digungen ..., damit einhergehende Betreibungsbegehren auf Kreditrück- zahlung sowie die gleichfalls gestellten Verwertungsbegehren geltend. Zudem würden parallel dazu rechtliche Auseinandersetzungen mit der betreffenden Bank stattfinden, die auch wichtige Belege der Buchhal- tung zurückhalte.

  • Die Kantonale Steuerverwaltung hätte bereits zum Zeitpunkt der Frister- streckung vom 29. Dezember 1998 Kenntnis von diesen Tatsachen ge-

StPS 1/00 69

habt, welche eine Fristerstreckung rechtfertigten, und damit einherge- hend auch vom Grund für die damals geltend gemachte Arbeitsüber- lastung. ... Dies sei auch der Grund für die lediglich summarische Be- gründung des Gesuches gewesen.

  • Zwischenzeitlich habe zudem mit Eingabe vom 18. Juni 1999 wegen immer noch fehlenden Buchhaltungsunterlagen und eines Spitalaufent- haltes fristgerecht eine weitere Fristverlängerung bis zum 20. Juli 1999 verlangt werden müssen.

3. a) Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass die Frist für die Einreichung der Steuererklärung beliebig oft erstreckt wird (Känzig/ Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, N. 1 zu Art. 85 DBG). Einen solchen Anspruch hat er auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige vor- bringt, er habe noch keine absolute Klarheit über sein Einkommen oder Vermögen, z.B. zufolge Fehlens bestimmter Unterlagen. In einem solchen Fall ist die Steuererklärung so vollständig und so genau auszufüllen, wie es im Zeitpunkt der Einreichung nach dem dannzumaligen Wissensstand möglich ist. Andernfalls hätten es die Steuerpflichtigen in der Hand, die Einreichung von Steuererklärungen und Unterlagen auf unabsehbare Zeit hinauszuzögern (Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, N. 3 zu § 141; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, Ergänzungsband, § 86 N. 5). Bleibt das Gesuch um Frister- streckung unbeantwortet, darf der Steuerpflichtige annehmen, es sei ihm entsprochen worden (Känzig/Behnisch, a.a.O., N. 7 zu Art. 85 BdBSt). Gegen die Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuches gibt es kein ordentliches Rechtsmittel (Baur, a.a.O., § 141 N. 3).

  1. b) Währenddem die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der

Beilagen aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann, ist für eine Fristerstreckung über den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres bei juristischen Personen ein besonders begründeter Härte-

70 StPS 1/00

fall erforderlich (§ 13 Abs. 1 und 2 VVStG). Als zureichende Gründe gelten Krankheit, Fehlen von notwendigen Beilagen (z.B. Lohnausweis,

Bankauszüge, Bescheinigungen aller Art.

usw.), noch nicht fertiggestellte

Bilanzen und

Erfolgsrechnungen,

Ortsabwesenheit, aber auch

Arbeitsüberlastung

(vgl. Baur, a.a.O., § 141 N. 3; vgl. auch § 125 Abs. 1

GO i.V.m. § 4 Abs.

1 VRP). Aus § 13 Abs. 2 VVStG geht hingegen nicht

hervor, was als „besonders begründeter Härtefall“ zu betrachten ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der die Voraussetzung

einer weiteren

Fristverlängerung

in offener, unbestimmter Weise

umschreibt und dessen Auslegung durch das Verwaltungsgericht überprüft werden kann (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Verwaltungsrechts, N. 361 ff.). Zur Auslegung dieses Begriffes ist es gerechtfertigt, analog die

Voraussetzungen

heranzuziehen,

welche eine Fristwiederherstellung

(beispielsweise bei Versäumung von Rechtsmittelfristen) rechtfertigen. Für eine Fristwiederherstellung sind erhebliche, schwerwiegende Gründe

erforderlich, was wegen der Ähnlichkeit

der zu regelnden Verhältnisse

sowie nach dem Grundgedanken und Sinn der Normen am ehesten auf besonders begründete Härtefälle zutrifft, wie sie von § 13 Abs. 2 VVStG

gefordert werden.

  1. c) Nach der Rechtsprechung liegen erhebliche Hinderungsgründe für

die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung vor, wenn der Steuer-

pflichtige wider seinen Willen nicht in

der Lage war, die Frist zu wahren.

In Frage kommen auch weitere, in der Regel subjektive Gründe, welche

eine objektiv zwar

nicht unausweichliche Fristversäumnis aus anderen

Gründen als entschuldbar erscheinen lassen (Baur, a.a.O., § 136 N. 7; AGVE 1982, S. 426). Zwischen dem Entschuldigungsgrund und der Ver- spätung der Einreichung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Kän- zig/Behnisch, a.a.O., N. 13 zu Art. 85 BdBSt). Als erhebliche Gründe

StPS 1/00

71

kommen

jedenfalls Krankheit, Todesfall

in der

Familie,

Landesabwesenheit oder Militärdienst in Frage (Känzig/Behnisch, a.a.O.,

N. 9 zu Art. 85 BdBSt; Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar

zum

Zürcher Steuergesetz, § 78 N. 26 ff.; Baur, a.a.O., § 136 N. 7 ff.; vgl.

auch § 15

Abs. 1

VVStG, Wiederherstellung der Frist bei verspäteter

Einreichung der Steuererklärung). Die Krankheit muss dabei derart schwer

sein,

dass

die Vornahme der geforderten

Handlung

sowie die

Ermächtigung zur

Vornahme durch einen vertraglichen Vertreter

unmöglich

ist (Baur, a.a.O., § 136 N. 11). Weitere erhebliche Gründe entschuldigen

nur dann,

wenn sie derart schwer wiegen, dass die Verfahrenspflicht nicht

erfüllt

und

auch kein Vertreter eingesetzt

werden

kann (vgl.

Känzig/Behnisch,

a.a.O., N. 12 zu Art. 85 BdBSt mit Hinweisen).

Ungenügende

Gründe sind unter anderem: Arbeitsüberlastung, Geset-

zesunkenntnis, Unbeholfenheit, Unachtsamkeit, Rückstand in der Buch-

führung, Fehlen von Unterlagen und Beweismitteln oder blosse Ortsabwe-

senheit (Baur, a.a.O., § 136 N. 13; AGVE 1984, S. 452 ff.; AGVE 1982,

S. 426; Erwin Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, S. 92).

Auch starke berufliche Beanspruchung, Landesabwesenheit des Vertreters,

Rechtsirrtum, Motivirrtum und Missachtung der Buchführungspflicht sind

keine Hinderungsgründe (Känzig/Behnisch, a.a.O., N. 25 zu Art. 99

BdBSt; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge-

setz, § 78 N. 29).

4. a) Da die erste Ablehnung der Fristerstreckung der Beschwerde-

führerin nicht eingeschrieben zugestellt wurde, vermag die Vorinstanz die

Zustellung nicht

nachzuweisen. Der Beweis für die Zustellung einer Verfü-

gung oder

eines Entscheides und den Zeitpunkt der Zustellung obliegt

jedoch der Steuerbehörde. Ist ein Nachweis nicht möglich, trägt sie die

72

StPS 1/00

Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Steuerpflichtige vorbringt, er habe die Verfügung nicht erhalten (Baur, a.a.O., § 133 N. 19 ff.). Aktenkundig ist hingegen, dass die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch der Be- schwerdeführerin mit eingeschriebenem Zwischenbescheid vom 31. März 1999 ablehnte, nachdem die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Mah- nung der Vorinstanz vom 11. März 1999 in ihrem Schreiben vom

19. März 1999 geltend gemacht hatte, dass am 29. Dezember 1998

rechtzeitig vor Ablaufen der verlängerten Frist ein Fristerstreckungsgesuch beantragt worden sei. Ob die Beschwerdeführerin von der ersten Ablehnung der Fristerstreckung durch die Vorinstanz tatsächlich keine Kenntnis erhalten und deshalb darauf vertraut hat, die Frist sei bis zum

31. Mai 1999 erstreckt worden, kann dahingestellt bleiben. Die

Vorinstanz befasste sich auf Grund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 19. März 1999 mit dem Fristerstreckungsgesuch und lehnte dieses mit Zwischenbescheid vom 31. März 1999 ab. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste die Beschwerdeführerin, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nicht erstreckt wurde bzw. auf Grund der von ihr vorgebrachten Begründungen kein Härtefall vorlag und entgegen ihrer Darstellung, die Frist nicht mehr „offen“ war. Demnach kann die 2. Mahnung der Vorinstanz vom 8. April 1999 nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden, nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung im Zwischenbescheid, die Steuererklärung umgehend einzureichen, nicht nachgekommen war.

Erst im Schreiben vom 16. April 1999 brachte die Beschwerdeführerin erstmals Begründungen für ihr Begehren um Fristerstreckung vor, welche von ihr selbst als Härtefall bezeichnet wurden. Trotz vorangegangener Ab- lehnung einer Fristerstreckung und Hinweis auf § 14 Abs. 2 VVStG, wo- nach eine Mahnfrist nicht mehr erstreckt werden kann, setzte sich die Vor-

StPS 1/00 73

instanz mit diesen neu geltend gemachten Tatsachen auseinander und verneinte jedoch das Vorliegen eines Härtefalles. Insoweit die Beschwerde- führerin sinngemäss einwendet, sie habe nicht gewusst, dass ein weiteres Fristerstreckungsgesuch eingehend begründet werden müsse, muss ihr entgegengehalten werden, dass ihr dadurch einerseits kein Nachteil er- wachsen ist, indem die Vorinstanz die nachträglich vorgebrachten Gründe dennoch geprüft hat, andererseits Gesetzesunkenntnis keinen Härtefall darstellt.

5. Zu prüfen bleibt mithin, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Här- tefalles zu Recht verneinte.

  1. a) Mit dem Gesuch vom 29. Dezember 1998 machte die Beschwerde-

führerin keine Gründe geltend, welche die Erstreckung der Frist über den 31. Dezember hinaus gerechtfertigt hätten. Arbeitsüberlastung und Pen- denzen über Jahreswechsel sind zwar zureichende Gründe für eine Er- streckung nach § 13 Abs. 1 VVStG, stellen jedoch keinen Härtefall im Sin- ne von § 13 Abs. 2 VVStG dar. Dies gibt die Beschwerdeführerin auch selbst zu, indem sie behauptet, sie hätte ihr Fristerstreckungsgesuch de- taillierter begründet, wenn sie vom Erfordernis eines Härtefalles gewusst hätte.

Jedoch erfüllen auch die nachträglich, erstmals mit Schreiben vom 16. April 1999 vorgebrachten Tatsachen die Voraussetzungen eines Härte- falles nicht. Fehlende Buchhaltungsunterlagen und Beweise und Rück- stand in der Buchführung werden nicht als schwerwiegende, erhebliche Gründe betrachtet. Selbst wenn tatsächlich wegen rechtlichen Auseinan- dersetzungen wichtige Belege der Buchhaltung fehlten, hätte die Be- schwerdeführerin die Steuererklärung - gegebenenfalls unvollständig - ein-

74 StPS 1/00

reichen müssen, da sie keinen Anspruch auf beliebig viele Frister- streckungen hat. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Kreditkündigungen in ..., Betreibun- gen sowie die Verwertungsbegehren die Einreichung der Steuererklärung objektiv verunmöglicht hätten. Die Beschwerdeführerin vermag auch kei- nen subjektiven Grund darzulegen, welcher sie an der Erfüllung der Verfahrenspflicht gehindert hätte. Insoweit fehlt es bereits am Kausalzusammenhang zwischen den angeführten Gründen und der behaupteten Unmöglichkeit zur Einreichung der Steuererklärung.

Hinsichtlich der Bilanz bzw. Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin ist insbesondere festzuhalten, dass die Geschäftsführung einer GmbH ver- pflichtet ist, innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen (Art. 809 Abs. 1 OR), an welcher die Rechnung sowie die Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres abzunehmen und über den Vorschlag der Geschäftsführung betreffend Ver- wendung des Geschäftsergebnisses zu befinden ist (Art. 810 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 1997 hätte demnach be- reits Ende Juni 1998 vorliegen müssen.

Schliesslich hilft der Beschwerdeführerin auch nicht der Hinweis auf hängige Prozesse vor dem Kantonsgericht Schwyz, da sich in dieser Hin- sicht nach Abklärungen durch die Vorinstanz ergeben hat, dass diese Ver- fahren in keinem Zusammenhang mit der Einreichung der Steuererklärung stehen, insbesondere weil keine Geschäftsunterlagen beim Gericht waren.

Da somit zu keinem Zeitpunkt Gründe vorlagen, welche im Sinne eines Härtefalles geeignet gewesen wären, eine weitere Fristerstreckung zu rechtfertigen, bleiben die - im Übrigen weder nachvollziehbaren noch be-

StPS 1/00 75

legten - Behauptungen, wonach die Steuerverwaltung bereits im Dezember 1998 Kenntnis von Tatsachen hatte, welche eine Fristerstreckung rechtfertigten, ohne Bedeutung. Ebenso wenig vermögen die nach Ausfällung der Ordnungsbusse eingereichten Fristerstreckungsgesuche an dieser Sachlage etwas zu ändern, da die Beschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, ihre Verfahrenspflicht verletzt hat, indem sie die Steuererklärung nicht vor dem 5. Mai eingereicht hat.

6. Zusammenfassend lag weder bei Stellung des Gesuches vom

29. Dezember 1998 noch bei den späteren Gesuchen vom 16. April

1999, 19. März 1999 und 3. Mai 1999 ein Härtefall vor, der eine zu- sätzliche Fristerstreckung nach § 13 Abs. 2 VVStG gerechtfertigt hätte, sodass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristerstreckung abgelehnt und die Ordnungsbusse ausgefällt hat.

76 StPS 1/00

Inhalt Seite

Justizentscheide − Transponierung: Übertragung einer Beteiligung in eine Holding- gesellschaft gegen Zuteilung von Holding-Aktien sowie gegen Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto bei der Holding 54 − Abgrenzung der freien Selbstvorsorge zur beruflichen Vorsorge und zur gebundenen Selbstvorsorge 64 − Abzug von Beiträgen für die gebundene Selbstvorsorge 70 − Liegenschaftenschätzung: Massgebender Schätzungszeitpunkt, Eigenmietwertermittlung nach Normmietwert-Methode, Unter- schiede zwischen Alt- und Neuschätzungen, Rechtsgleichheit 74 − Grundstückgewinnsteuer: Verzugszinspflicht, Voraussetzungen und Beginn 92 − Verfahrensrecht: Revision, Wirkung eines Revisionsentscheides 92 − Verfahrensrecht: Zustellung an die Ehegatten anstatt an Vertreter, Nichtaufführen eines Vornamens auf Zustelladresse, Rechtswirkung bei fehlerhafter Zustellung, Wegfallen des Hinderungsgrundes, Voraussetzungen für Beginn einer neuen Einsprachefrist im Falle einer (irrtümlich) zweiten Zustellung 99 − Sachregister 109

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

StPS 2/99 53

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 1999 i.S. Ehegatten X. (VGE 319/96)

Transponierung: Besteuerung der Übertragung einer Beteiligung in eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Holdinggesellschaft, Tilgung des Ein- bringungspreises durch Kapitalerhöhung der Holding und Zuteilung der neuen Aktien an den Steuerpflichtigen sowie Gutschrift auf dem Aktio- närsdarlehenskonto bei der Holding (§ 19 Abs. 1 lit. c StG; Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Bringt ein Aktionär seine Beteiligungsrechte zu einem über ihrem Nomi- nalwert liegenden Anrechnungswert in eine ihm gehörende Aktiengesell- schaft gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder gegen Gut- schrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto ein, so erzielt er nach der Rechtsprechung keinen steuerfreien Veräusserungsgewinn auf seinem Pri- vatvermögen. Die Übertragung auf die vom Aktionär beherrschte Aktienge- sellschaft stellt wirtschaftlich betrachtet keine Veräusserung dar, bleibt diesem doch die wirtschaftliche Verfügungsmacht in Form der Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft erhalten. Der Vermögens- zufluss ist kausal auf das Halten der Beteiligungsrechte und nicht auf die Veräusserung derselben zurückzuführen. Durch die Umgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen dem Aktionär und seinen Gesellschaften wird die (latente) Ausschüttungssteuerlast aufgehoben: in der Beteiligung ver- körperte Mittel, die dem Aktionär lediglich als Beteiligungsertrag zuflies- sen können, werden in den Bereich des steuerfrei rückzahlbaren Grundka- pitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderung übertragen.

54 StPS 2/99

Die übernehmende Gesellschaft erbringt dem Aktionär mit der Begründung einer Darlehensgutschrift oder der Zuteilung von neuen Aktien der Holding mit einem höheren Nennwert eine steuerbare geldwerte Leistung aus seinem Beteiligungsrecht. Würden solche Einkünfte nicht als geldwerte Leistungen aus Beteiligungen erfasst, wäre der Weg zur steuerfreien Ausschüttung von laufenden oder gespeicherten Gewinnen an den Aktionär offen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die von X. gegründete und mit einem Aktienkapital von Fr. 50 000.-- ausgestattete X.-Holding AG bezweckt die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie deren Finanzierung. X. ist Alleinaktionär der X.-Holding AG. Mit Kaufvertrag vom 1. Januar 1990 erwarb X. von Y. 120 Aktien (Nominalwert Fr. 100.-- pro Aktie) der K. Ltd. (= eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland) für insgesamt Fr. 1 200 000.--. Mit Sacheinlagevertrag vom 15. April 1990 brachte X. die 120 Aktien der K. Ltd. zum Einbringungswert/Preis von Fr. 1 200 000.-- in die X.-Hol- ding AG ein. Der Übernahmepreis wurde dadurch getilgt, indem X. einer- seits 450 Inhaberaktien (à nominal Fr. 1 000.--) der X.-Holding AG zuer- kannt wurden. Mit dieser gleichzeitig vorgenommenen Kapitalerhöhung beträgt das Aktienkapital der X.-Holding AG neu Fr. 500 000.--. Andererseits wurden X. Fr. 750 000.-- auf dem Aktionärsdarlehenskonto der X.-Holding AG gutgeschrieben. Mit Veranlagungsverfügung 1991/92 wurden den Ehegatten X. beim steuerbaren Einkommen Fr. 1 188 000.-- (bzw. im Durchschnitt der Bemessungsperiode Fr. 594 000.--) als Beteiligungsertrag aus der Übertragung der 120 Aktien der K. Ltd.

StPS 2/99 55

(Differenz Einbringungswert ./. Nominalwert) aufgerechnet. Die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies die dagegen erhobene Einsprache ab. Dieser Einspracheentscheid wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Aus den Erwägungen

1. a) Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Gesetz vom

14. Dezember 1990 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer

(DBG) ist der Bundesbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) grundsätzlich aufgehoben (Art. 201 DBG). Für die vor dem 1. Januar 1995 geschuldeten Steuern gelten indes- sen die materiellrechtlichen Bestimmungen des (alten) Bundesratsbe- schlusses weiter (vgl. BGE 2A.256/1996 vom 10. November 1998, Erw. 1 mit Verweis auf Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, N 3 zu Art. 201 DBG). Da sich die tatsächlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall im Jahre 1990 verwirklicht haben, ist (einmal abgesehen vom kantonalen Steuerrecht) in materieller Hinsicht auf den Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer und die dazugehörende Praxis abzustellen.

2. a) Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob und gegebe- nenfalls inwiefern dem Beschwerdeführer mit der (am 15. April 1990 vor- genommenen) Übereignung (Sacheinlage) der 120 (am 1. Januar 1990 erworbenen) Aktien der K. Ltd. an die von ihm beherrschte X.-Holding AG eine steuerbare Leistung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt bzw. § 19 Abs. 1 lit. c StG zugeflossen ist. Für die Überführung der erwähnten

56 StPS 2/99

120 Aktien an seine Holding liess sich der Beschwerdeführer unbestritte- nermassen 450 zusätzliche Aktien der Holding à nominal Fr. 1 000.-- (Ka- pitalerhöhung) sowie eine Darlehensforderung (des Aktionärs/Beschwerde- führers gegenüber der Holding AG) von Fr. 750 000.-- gutschreiben.

  1. b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung

„jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen, Ren- ten und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art sowie be- sondere Entgelte oder geldwerte Vorteile, die neben diesen Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden“. Als Gewinnanteile aus Beteiligun- gen gelten nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt „alle durch Zahlung, Über- weisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten geld- werten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen“. Steuerbar in diesem Sinne sind nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Dividenden, sondern auch alle wiederkehrenden und einmaligen Ausschüttungen aus dem Gewinn oder den Reserven, wie Barleistungen bei Fusionen, Hingabe von Geschäftsaktiven und Anteile am Erlös einer Teil- oder Totalliquidation (vgl. BGE 115 Ib 240, Erw. 2 a mit Hinweisen, u.a. auf ASA 42, S. 322; ASA 64, S. 643 f.).

Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten, bei de- ren Auslegung nicht strikte von der zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen ist, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Vielmehr haben die Steuerbehör- den den Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu wür- digen (vgl. BGE 115 Ib 241, Erw. 3 b mit Hinweisen). Diese Rechtspre- chung wurde vom Bundesgericht trotz verschiedentlicher Kritik in der Leh-

StPS 2/99 57

re mehrfach bestätigt (u.a. in BGE 2A.256/1996 vom 10. November 1998, Erw. 3 a mit Hinweisen auf ASA 59, S. 717, Erw. 4a, S. 720; ASA 60, S. 537, Erw. 5 a, S. 540 f.).

  1. c) Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wurde, lehnt

sich das kantonale Steuerrecht hinsichtlich der vorliegenden Streitfragen an die bundessteuerliche Regelung an (vgl. VGE 355/89 vom 15. Novem- ber 1991, Erw. 2, publ. in: StPS 1992, S. 3 ff.; vgl. auch VGE 307/95 vom 27. November 1995, Erw. 2 b).

  1. d) Bringt ein Aktionär Beteiligungsrechte zu einem über ihrem Nomi-

nalwert liegenden Anrechnungswert in eine ihm gehörende Aktiengesell- schaft gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder gegen eine Gut- schrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto ein, so erzielt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen steuerfreien Veräusserungsge- winn auf seinem Privatvermögen. Die Übertragung auf die vom Aktionär beherrschte Aktiengesellschaft stellt wirtschaftlich betrachtet keine Ver- äusserung dar, bleibt diesem doch die wirtschaftliche Verfügungsmacht in Form der Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft er- halten (vgl. BGE 115 Ib 238, Erw. 3 c, S. 241). In diesem Falle ist der Vermögenszufluss kausal auf das Halten der Beteiligungsrechte und nicht auf die Veräusserung derselben zurückzuführen. Durch die Umgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen dem Aktionär und seinen Gesellschaften wird die (latente) Ausschüttungssteuerlast aufgehoben: in der Beteiligung verkörperte Mittel, die dem Aktionär lediglich als Beteiligungsertrag zu- fliessen können, werden in den Bereich des steuerfrei rückzahlbaren Grundkapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderung über- tragen (vgl. BGE 2A.256/1996 vom 10. November 1998, Erw. 3 b in fine mit Verweis auf BGE 115 Ib 242, Erw. 3 d).

58 StPS 2/99

  1. e) Die übernehmende Gesellschaft erbringt dem Aktionär mit der Be-

gründung einer Darlehensgutschrift oder der Zuteilung von neuen Aktien der Holding mit einem höheren Nennwert eine nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt steuerbare geldwerte Leistung aus seinem Beteiligungsrecht. Wür- den solche Einkünfte nicht als geldwerte Leistungen aus Beteiligungen er- fasst, wäre der Weg zur steuerfreien Ausschüttung von laufenden oder ge- speicherten Gewinnen an den Aktionär offen (vgl. BGE 2A.256/1996 vom

10. November 1998, Erw. 3 c mit Verweis auf BGE 115 Ib 238, Erw. 3 d,

S. 242 mit Hinweisen).

3. a) Die Einwendungen der Beschwerdeführer beziehen sich zunächst darauf, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Rechtspersön- lichkeit der erwerbenden Aktiengesellschaft schlichtweg verleugne. Wenn auf der einen Seite die Doppelbelastung bei Gewinnen der Aktiengesell- schaft an ihren Aktionär gesetzlich gewollt sei und somit keine wirtschaftliche, sondern eine zivilrechtliche Betrachtungsweise Platz greife, stelle es einen (unzulässigen) Methodendualismus dar, im umgekehrten Fall, nämlich bei der Veräusserung von Beteiligungen durch den Aktionär an die Aktiengesellschaft, die wirtschaftliche Sichtweise des Vorgangs herauszustreichen.

Diese Argumentation übersieht, dass die Steuer- und die Steuerjustiz- behörden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehalten sind, zur weitgehenden Sicherung der vom Gesetzgeber gewollten wirtschaftlichen Doppelbelastung von juristischen Personen und den Inhabern gesellschaft- licher Beteiligungsrechte den Beteiligungsertrag in Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt weit zu umschreiben (vgl. ASA 55, S. 212, Erw. 4 b in fine). Solange diese bundesgerichtliche Praxis Geltung beansprucht - gemäss

StPS 2/99 59

BGE 115 Ib 240 i.V.m. BGE 2A.256/1996 vom 10. November 1998 han-

delt es sich dabei um eine

gefestigte Praxis - ist weiterhin davon auszu-

gehen, dass bei der Übertragung von Beteiligungen durch den Aktionär an

die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft keine eigentliche Aktienveräus-

serung vorliegt. In diesem

Sinne vermögen die erwähnten Einwendungen

der Beschwerdeführer die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung,

welche in solchen Fällen eine geldwerte Leistung der übernehmenden Ge-

sellschaft an den Aktionär

annimmt, nicht aus den Angeln zu heben.

Abgesehen davon hat das Bundesgericht im kürzlichen Präjudiz

BGE 2A.256/1996 vom 10. November 1998 (Erw. 4 c/bb) den Einwand

eines ungerechtfertigten Methodendualismus ausdrücklich verworfen mit

der Argumentation, von einem widersprüchlichen Verhalten der Veranla-

gungsbehörde bzw. einer Verletzung des Verbots des Methodendualismus

könne nur gesprochen werden, wenn in der gleichen Sache zwei sich aus-

schliessende Methoden

bei der Sachverhaltsfeststellung oder

der

Gesetzesauslegung angewandt werden. Nicht zu verwechseln sei dabei die

wirtschaftliche Betrachtungsweise im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung

mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Auslegungskriterium (vgl.

zit. BGE, S. 11/12 mit Hinweisen, u.a. auf Blumenstein/Locher, System

des Steuerrechts, 5. Auflage 1995, S. 28, Fussnote 12). Im vorliegenden

Fall erwarb der Beschwerdeführer die 120 Aktien der K. Ltd. Dieses Ge-

schäft wurde mit Kaufvertrag vom 1. Januar 1990 vollzogen und ist

sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich ein einheitlicher Vorgang, der

keiner wirtschaftlichen Beurteilung zugänglich ist. Daneben brachte der

Beschwerdeführer mit

Sacheinlagevertrag vom 15. April 1990

die

erwähnten 120 Aktien in seine Holdinggesellschaft ein. Bei diesem

weiteren Schritt der

Einbringung dieser Aktien in die

eigene

Holdinggesellschaft handelt es sich um eine Auslegungsfrage, bei der wie

60

StPS 2/99

dargelegt wirtschaftlich anzuknüpfen ist. Von einem nicht gerechtfertigten Methodendualismus kann deshalb keine Rede sein (vgl. zit. BGE, S. 12).

  1. b) Für den Eventualfall, dass der Verkauf von Beteiligungen durch den

Aktionär an seine Aktiengesellschaft als blosse Vermögensumstrukturie- rung betrachtet werde, wenden die Beschwerdeführer ein, dass hier das (das ganze Steuerrecht beherrschende) Realisationsprinzip verletzt werde. Anwartschaftliche, bedingte oder erst anwachsende geldwerte Vorteile seien nicht steuerbar. Vielmehr könnten sie erst besteuert werden, wenn sie realisiert seien.

Diesbezüglich wenden die Vorinstanzen zu Recht ein, dass hier eine steuersystematische Realisierung in Frage steht, weshalb die Besteuerung keines echten Realisationstatbestandes bedarf. Vielmehr war auch bei den vom Bundesgericht beurteilten Fällen im Zeitpunkt der Besteuerung noch kein eigentlicher Beteiligungsertrag geflossen (vgl. angefocht. Entscheid, S. 9 und Vernehmlassung, Ziff. 5; vgl. u.a. auch StE 1994, B 24.4 Nr. 35). Mit der dargelegten Rechtsprechung folgt das Bundesgericht auf Grund einer teleologisch-steuersystematischen Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt einer objektmässigen Betrachtungsweise und einem formalisierten Vermögensertragsbegriff (vgl. ASA 55, S. 206., Erw. 4 b, S. 212). Diese Praxis führt zu einer Besteuerung aller Verschiebungen eines Vermögenswertes aus dem Bereich der nicht zum Grundkapital einer Gesellschaft gehörenden eigenen Mittel (Reserven, gespeicherte Gewinne) in den Bereich des Grundkapitals oder der Darlehensschulden. Die Be- steuerung tritt somit nicht nur bei Realisierung eines zivilrechtlich oder wirtschaftlich als Dividende zu würdigenden Veräusserungsgewinns ein. Vielmehr gilt dies auch für jede geldwerte Leistung, die auf Grund einer Gutschrift oder der Zuteilung von neuen Aktien zu einer steuerbaren Leis-

StPS 2/99 61

tung aus Beteiligungsrechten führt (vgl. BGE 2A.256/1996 vom 10. No- vember 1998, Erw. 4 a).

  1. c) Was die weiteren Einwände der Beschwerdeführer anbelangt,

  • dass auf den Einstandswert, d.h. auf den dreieinhalb Monate vor der Sacheinlage einem Dritten bezahlten Kaufpreis abgestellt wurde und so- mit weder ein Kapitalgewinn, noch das Vermögen der Steuerpflichtigen umgeschichtet bzw. transponiert wurden,

  • dass für die Berufung auf die Rechtsprechung zur Transponierungstheo- rie bzw. Nennwerttheorie keine Rechtfertigung bestehe, da sich der vor- liegende Sachverhalt wesentlich von den Präjudizien unterscheide,

  • dass bei jenen Sachverhalten jeweils bereits seit längerer Zeit vom Ein- bringer gehaltene Aktien eingebracht und dabei Reserven und/oder the- saurierte Gewinne in Darlehensschulden transponiert worden seien, der- weil hier die betreffende AG weder Reserven noch relevante thesaurierte Gewinne ausweise, sodass eine Vermögensumstrukturierung offensicht- lich nicht vorliegen könne,

  • und dass die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgingen, dass die Diffe- renz zwischen Eigenkapital und Einbringungswert als in Zukunft erziel- barer Gewinn zu qualifizieren sei, hingegen solche künftigen anwart- schaftlichen Gewinne - wenn überhaupt - erst in der Zukunft besteuert werden dürften,

drängen sich folgende Bemerkungen auf. Die Frage, wie lange der Aktionär die betreffende Beteiligung gehalten hat, bevor er sie in die eigene Hol- ding eingebracht hat, ist nicht von Relevanz (vgl. BGE 2A.256/1996 vom

10. November 1998). Massgebend ist vielmehr, ob dem Aktionär, obwohl

er die Aktien wirtschaftlich nicht veräussert, die Differenz zwischen Nenn- wert und dem höheren Einbringungspreis über die erwerbende Gesellschaft steuerfrei zufliessen könnte (vgl. StE 1994, B 24.4 Nr. 35, Erw. 5 a in fine). Dies träfe im konkreten Fall zu, wenn man der Auffassung der Beschwerdeführer folgen wollte. Abgesehen davon hat das

62 StPS 2/99

Bundesgericht im

erwähnten Präjudiz BGE 2A.256/1996

vom

10. November 1998 die Transponierungspraxis angewendet, obwohl in

jenem Fall der Erwerb der Aktien durch den einbringenden Aktionär

deutlich weniger als sechs Monate vor der Einbringung erfolgt war.

Bei dieser Sachlage besteht zusammenfassend kein Anlass, im konkre-

ten Fall von der Anwendung der Transponierungspraxis abzuweichen.

  1. d) Im Eventualstandpunkt machen die Beschwerdeführer geltend,

dass höchstens inskünftige Steuervorteile transponiert worden seien. Diese

seien jedoch nach den Bewertungsregeln für Unternehmen zu bewerten,

wobei im Ergebnis die Steuervorteile höchstens zur Hälfte berücksichtigt

werden dürften. Mithin sei ein latenter Steuervorteil von ... aufrechenbar.

Ein solcher Eventualantrag

wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren

gestellt. Diesbezüglich wurde

im angefochtenen Entscheid zu Recht

darauf hingewiesen, dass die „Bewertung zur Hälfte“ als „am wenigsten

kritisierbare Lösung“

in der Kritik von P. Böckli

(„Die

Transponierungstheorie - eine

systemwidrige Rechtsfolge“, publ. in ASA

57, S. 241 ff., v.a.

S. 250) vorgeschlagen wurde, indessen

das

Bundesgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auch auf diese

Abhandlung von P. Böckli an seiner als „gefestigt“ bezeichneten

Rechtsprechung festhielt (vgl. BGE 115 Ib 240 und 243). Bei dieser

Sach- und Rechtslage

besteht keine Veranlassung, von

der

höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Anmerkung der Redaktion

Daten und Zahlen sind fiktiv.

StPS 2/99

63

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 9. März 1999 i.S. Ehegatten N. (StKE 42/98)

Abgrenzung der freien Selbstvorsorge zur beruflichen Vorsorge und zur ge- bundenen Selbstvorsorge (§ 22 Abs. 1 lit. h und m StG; Art. 33 Abs. 1 lit. d, e und g DBG; Art. 81 und 82 Abs. 1 BVG)

Wenn die Grundsätze der kollektiven Vorsorge für die 2. Säule oder die Grundsätze der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3 a nicht verwirklicht sind, können Versicherungsprämien nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs vom Einkommen abgezogen werden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

In der Veranlagungsverfügung 1997/98 wurden u.a. die unter Ziff. 7.3 der Steuererklärung (= Beiträge an 2. Säule) für die Jahre 1995 und 1996 geltend gemachten Abzüge in Höhe von Fr. 3 500.-- nicht anerkannt.

Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache und beantragten, der nicht zugelassene Abzug für die Altersvorsorge sei ihnen zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bei der Übernahme des Arbeitgebers durch eine andere Gesellschaft hätten sich die Verhältnisse der Altersvorsorge geändert, indem die erforderliche Anzahl von

64 StPS 2/99

Beitragsjahren für die volle Rente von 30 auf 40 Jahre erhöht worden sei. Durch diese Reglementsanpassung seien die Leistungen für die Mitarbeiter des alten Arbeitgebers erheblich gekürzt worden. Um auch zukünftig die gleichen Leistungen wie vor dem Zusammenschluss zu erhalten, hätten sich die Mitarbeiter einkaufen müssen. Da der Einkaufsbeitrag zu hoch gewesen sei, habe sich der Steuerpflichtige entschlossen, eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung und eine Todesfallversicherung bis zur Pensionierung bei der H.- Versicherungsgesellschaft abzuschliessen, damit im Ereignisfall seine Familie trotzdem die gleichen Leistungen wie vor dem Zusammenschluss beziehen könne. Da in den Beiträgen auch eine Prämie für das Risiko ent- halten sei, müssten die Kosten für diese Versicherung unter der Ziff. 7.3 als Beiträge für die 2. Säule und nicht unter der Versicherungspauschale abgezogen werden können. Diese Risikoversicherung und das Kapital, wel- ches bis zur Pensionierung angespart würde, bildeten den Ausgleich für die durch die Reglementsänderung verschlechterten Leistungen.

Die Steuerpflichtigen reichten des Weiteren eine Kopie der Police ein, woraus hervorgeht, dass es sich um eine einjährige Risiko-Lebensversiche- rung handelt, welche jederzeit gekündigt werden kann. Versichert wird der Todesfall (Fr. 250 000.--) und die Erwerbsunfähigkeit (Fr. 60 000.-- pro Jahr). Die Versicherung wurde mit der Vorsorgeeinrichtung des vorherigen Arbeitgebers abgeschlossen und mit allen Rechten und Pflichten an den neuen Versicherungsnehmer, den Steuerpflichtigen, abgetreten.

Aus den Erwägungen

StPS 2/99 65

2. Die Beiträge, welche zur Finanzierung der kollektiven beruflichen

Vorsorge an Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerwirksam vom Einkommen bzw. Gewinn abziehbar (Art. 81 BVG). Der Abzug setzt jedoch voraus, dass die betreffende Vorsor- ge den Grundsätzen der kollektiven beruflichen Vorsorge entspricht, näm- lich: Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung. Wenn die Grundsätze der kollektiven Vorsorge nicht verwirklicht sind, liegt eine individuelle Vorsorge vor. Die Beiträge für diese sind nur nach den für die (gebundene oder freie) Selbstvorsorge geltenden Regeln abziehbar (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, Bern 1999, S. 714). Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen bezahlten Versicherungsprämien in Höhe von Fr. 3 500.-- in den Jahren 1995 und 1996 solche Beiträge für die kollektive berufliche Vorsorge sind (Säule 2), oder ob es sich um Prämien für eine private Lebensversicherung handelt (Säule 3 b), welche lediglich im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzuges (§ 22 Abs. 1 lit. m StG; Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) vom Einkommen abgezogen werden können, oder ob diese Beiträge allenfalls als Prämien für die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3 a) qualifiziert und somit zum steuerlichen Abzug zugelassen werden können.

3. Steuerlich absetzbar sind nur Beiträge, die an steuerbefreite Vorsor- geeinrichtungen geleistet werden. Damit erhält auch die Frage der Steuer- befreiung solcher Einrichtungen Bedeutung. Sobald das Fehlen der Steuerbefreiungsvoraussetzungen einer Vorsorgeeinrichtung festgestellt wird, können auch an diese geleistete Beiträge und Zuwendungen nicht mehr steuerlich zum Abzug gelangen (vgl. Maute/Steiner, Steuern und Versicherung, Bern-Muri 1992, S. 89). Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen

66 StPS 2/99

Rechts sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 80 Abs. 2 BVG).

Bei der H.-Versicherungsgesellschaft handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung im Sinne der 2. Säule, da ihre Einkünf- te und Vermögenswerte nicht ausschliesslich der beruflichen Vorsorge die- nen. An sie geleistete Beiträge können somit nicht steuerlich vom Einkom- men abgezogen werden.

4. Die kollektive berufliche Vorsorge ist die Vorsorge für Erwerbstätige

im Sinne der 2. Säule (sog. Personalvorsorge). Sie erfolgt durch den ge- setzlich und reglementarisch vorgeschriebenen Anschluss der Arbeitneh- mer an eine Vorsorgeeinrichtung, die vom Arbeitgeber zu organisieren (Art. 11 BVG) und mitzufinanzieren (Art. 66 BVG) ist (vgl. Höhn/Waldbur- ger, a.a.O., S. 706). Die von den Arbeitnehmern an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes und der Kantone abziehbar (Art. 81 Abs. 2 BVG).

Im vorliegenden Fall schloss die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer ab und trat diesen an die Mitarbeiter ab. Der Anschluss war aber nicht gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben, sondern erfolgte lediglich, um den Ver- sicherungsschutz zu verbessern, namentlich bei Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit. Die Übernahme der Versicherung war zudem freiwillig. Auch wurden die Beiträge des Steuerpflichtigen nicht nach Gesetz oder

StPS 2/99 67

reglementarischen Bestimmungen geleistet, sondern auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Versicherer.

5. Die Arbeitnehmerbeiträge sind abziehbar, sofern es sich um eine

kollektive Vorsorge handelt, welche den Grundsätzen der Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung genügt (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 716). Die berufliche Vorsorge hat im Gegensatz zur individuellen privaten Vorsorge (Säule 3 a und b) stets kollektiv zu erfolgen. Dies bedeutet, dass stets sämtliche Arbeitnehmer eines Unternehmens in die berufliche Vorsorge einzubeziehen sind. Auf Grund des Grundsatzes der Kollektivität sind auf einzelne Personen zugeschnittene Sonderlösungen ausgeschlossen. Insbesondere sind Einzelabmachungen mit der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von à la carte- Versicherungen nicht zulässig. Beispielsweise wäre es aus dieser Sicht nicht möglich, für einzelne Vorsorgenehmer den Beitritt zu einer Vorsorgeeinrichtung, insbesondere zu einer Kadervorsorge, als freiwillig zu erklären. Auch wäre es nicht möglich, den Vorsorgenehmern die Wahlmöglichkeit einzuräumen, nach welchen Versicherungsbedingungen sie sich im Rahmen der 2. Säule versichern lassen wollen (vgl. Maute/Steiner, a.a.O., S. 70).

Zwar organisierte die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers die Versicherung, indem sie den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer ab- schloss und diesen an die Mitarbeiter abtrat. Es war aber jedem Mitarbei- ter freigestellt, ob und unter welchen Bedingungen er den Versicherungs- vertrag übernehmen wollte. Der Beitritt erfolgte somit freiwillig und unter individuellen Bedingungen.

68 StPS 2/99

Auch wurden nur einzelne Ereignisse versichert, nämlich Todesfall und Erwerbsunfähigkeit. Insofern lässt sich diese Versicherung nicht einfach mit dem Einkauf von Beitragsjahren bei der bestehenden Vorsorgeeinrich- tung vergleichen. Beim Einkauf von Beitragsjahren erhöhen sich nämlich alle Versicherungsleistungen, d.h. die Altersleistungen, die Hinterlassenenleistungen und die Invalidenleistungen (Art. 14 i.V.m. Art. 21 und 24 BVG). Es handelt sich bei vorliegender Lebensversicherung nicht um eine Versicherung im Sinne der kollektiven beruflichen Vorsorge (Säule 2), sondern um eine individuelle Vorsorge. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherung ursprünglich auf Grund des Kollektivversicherungs-Vertrages mit der Vorsorgeeinrichtung des vorherigen Arbeitgebers abgeschlossen und anschliessend an den Steuerpflichtigen abgetreten wurde.

6. Auch handelt es sich bei der vorliegenden Lebensversicherung

nicht um eine Säule 3 a-Versicherung, weil sie nicht ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dient (Art. 82 Abs. 1 BVG). Vielmehr ist es eine einjährige Risiko-Lebensversicherung im Sinne der Säule 3 b, welche jederzeit gekündigt werden kann. Versichert wird der Todesfall (Fr. 250 000.--) und die Erwerbsunfähigkeit (Fr. 60 000.-- pro Jahr). Die Lebensversicherung der H.-Versicherungsgesellschaft ist weder auf der Liste der anerkannten Vorsorgeformen (Gebundene Selbstvorsorge; Säule 3 a) der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden noch liegen der Einsprache bzw. der Steuererklärung Säule 3 a - Bescheinigungen des Versicherers bei.

7. Zusammenfassend handelt es sich bei den bezahlten Versiche- rungsprämien weder um Beiträge für die kollektive berufliche Vorsorge (Säule 2) noch um Prämien für die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3 a),

StPS 2/99 69

sondern lediglich um Prämien für eine private Lebensversicherung. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 1997/98 ist somit abzu- weisen.

70 StPS 2/99

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 28. Juni 1999 i.S. Ehegatten H. (StKE 147/97)

Abzug von Beiträgen für die gebundene Selbstvorsorge Säule 3 a (§ 22 Abs. 1 lit. h StG; Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 82 Abs. 1 BVG)

Überhöhte Beitragszahlungen für die Säule 3 a können nicht im Folgejahr zum Abzug gebracht werden, sondern die Vorsorgeeinrichtung muss den zu viel bezahlten Beitrag zurückerstatten.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Veranlagungsverfügung wurde den Steuerpflichtigen H. der für das Jahr 1995 beantragte Abzug für Beiträge der Ehefrau an die Säule 3 a dem Geschäftsergebnis entsprechend nicht vollumfänglich gewährt. Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache und beantragten, es seien die von der Ehefrau im Jahre 1995 geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 15 587.-- in den Jahren 1995 und 1996 zum Abzug zuzulassen.

StPS 2/99 71

Aus den Erwägungen

2. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus

anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge werden von den Ein- künften abgezogen (§ 22 Abs. 1 lit. h StG; Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 82 Abs. 1 BVG). Art. 7 der Verordnung über die steuerliche Abzugsbe- rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13.11.1985 (BVV 3) legt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständigerwerben- de die obere Grenze für die Abzugsberechtigung wie folgt fest:

1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: a. jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören; b. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeein- richtung nach Artikel 80 BVG angehören. 2 Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsor- geform, so können beide diese Abzüge für sich beanspruchen.

Die in Art. 7 BVV 3 getroffene Regelung bezweckt zunächst eine gleichmässige Versicherung von Selbstständigerwerbenden und Arbeitneh- mern dadurch, dass sie grundsätzlich sowohl in der 2. als auch in der Säu- le 3 a gleich behandelt werden. Sodann wird eine Überversicherung da- durch vermieden, dass eine volle Versicherung unter Gewährung des vollen Prämienabzuges in beiden Säulen, also in der 2. und der Säule 3 a ausge- schlossen ist. Wer in der 2. Säule versichert ist, hat in der Säule 3 a nur Anspruch auf den reduzierten Beitragsabzug (ASA 60, S. 325).

3. Die Abzüge stehen jedem erwerbstätigen Ehegatten einzeln zu, so- weit er Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform leistet. Unerlässlich ist,

72 StPS 2/99

dass der entsprechende Vorsorgevertrag auf ihn als Vorsorgenehmer lautet. Der höchstzulässige Abzug richtet sich für jeden einzelnen Ehegatten da- nach, ob er selber in der 2. Säule versichert ist oder nicht. Voraussetzung für einen Abzug ist, dass in der Steuererklärung für den betreffenden Ehe- gatten ein Erwerbseinkommen ausgewiesen wird (ASA 54, S. 522). Diese Voraussetzungen sind bei der Steuerpflichtigen alle erfüllt.

4. (...) In diesem Sinne wurde das Einkommen der Steuerpflichtigen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ... festgesetzt. (...) Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtige 1995 und 1996 vom steuerbaren Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit maximal 20 % oder Fr. 11 654.-- hät- te abziehen können. 1995 wurden Fr. 15 587.-- und 1996 Fr. 5 587.-- einbezahlt. Es stellt sich nun die Frage, ob die zu viel bezahlten Beiträge für 1995 in Höhe von Fr. 3 933.-- im Jahre 1996 abgezogen werden kön- nen. Wenn die als Jahreseinlage in eine Säule 3 a nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zulässige Höhe überschritten wird, so muss aus der anerkannten Vorsorgeform eine Rückzahlung erfolgen. Die Steuerbehörden bescheinigen zu diesem Zweck, in welchem Umfang überhöhte Beiträge geleistet worden sind. Die Tatsache einer überhöhten Beitragszahlung ergibt sich vor allem bei Vorsorgenehmern ohne 2. Säule mit relativ niedrigem Jahreseinkommen, bei denen die Beiträge an die 3. Säule a auf 20 % begrenzt sind. Insbesondere bei Selbstständigerwerbenden, die ihre Bücher auf Ende des Kalenderjahres abschliessen, lässt sich unter Umständen im Voraus nicht abschätzen, wie das Jahresergebnis aussehen wird. Die Gefahr einer überhöhten Beitragszahlung ist in diesen Fällen systemimmanent (vgl. Maute/ Steiner, Steuern und Versicherungen, Muri/Bern 1992, S. 130). Im vorliegenden Fall kann die zu viel bezahlte Prämie des Jahres 1995 nicht einfach als Abzug für das Jahr 1996 verwendet werden, sondern die Vorsorgeeinrichtung muss der

StPS 2/99 73

Steuerpflichtigen den 1995 zu viel bezahlten Beitrag zurückzahlen. Die Vorinstanz hat den Einsprechern diesbezüglich mit Schreiben vom 7.1.1998 eine Bescheinigung ausgestellt. (...) Das System wird z.B. von Maute/Steiner kritisiert (vgl. Maute/Steiner, a.a.O., S. 130). Solange der Gesetzgeber aber keine praktikablere Lösung gefunden hat, muss mit der bestehenden Regelung gelebt werden. Die Steuerpflichtigen haben sich die Tatsache, dass 1996 zu wenig Beiträge einbezahlt wurden, z.T. auch selber zuzuschreiben, ist doch gemäss ihrem Fax vom 8.1.1998 die Ergänzungszahlung für 1996 vergessen gegangen. Für das Jahr 1995 werden Fr. 11 654.-- und für das Jahr 1996 Fr. 5 587.--, im Durchschnitt Fr. 8 620.--, zum Abzug zugelassen. Die Einsprache wird bezüglich der Beiträge der Ehefrau an die Säule 3 a teilweise gutgeheissen.

74 StPS 2/99

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August 1999 i.S. Ehegatten D. (VGE 622/98)

Liegenschaftenschätzung: Massgebender Schätzungszeitpunkt, Eigenmiet- wertermittlung nach Normmietwert-Methode, Unterschiede zwischen Alt- und Neuschätzungen, Rechtsgleichheit (Art. 4 BV, § 68 Abs. 3 und 5 StG, §§ 4 und 15 Abs. 2 SchätzV)

Massgebend für die Festlegung der Schätzungswerte ist der Zeitpunkt der Wertgültigkeit bzw. der Zeitpunkt, ab dem die Schätzung wirksam ist. Ver- streicht zwischen dem Zeitpunkt der Wertgültigkeit (bzw. dem effektiven Beginn der Wirksamkeit der Schätzung) und der Schätzung ein längerer Zeitraum, so ist Änderungen, welche nach Beginn der Wirksamkeit der Schätzung bis zur Vornahme der Schätzung eintreten, Rechnung zu tragen.

Bestätigung der Eigenmietwertermittlung nach der Normmietwert-Metho- de. Die Entwicklung des gesamtschweizerischen Mietpreisindexes begrün- det einen Anhaltspunkt bezüglich der Entwicklung der Mietpreise auch in einzelnen Ortschaften. Die Mietpreis-Strukturerhebung 1996 des Bundes- amtes für Statistik dokumentiert die Veränderungen der Mietpreise zwi- schen 1990 und 1996. Darin wird für den Kanton Schwyz mit 32.9 % eine überdurchschnittliche Erhöhung (gesamtschweizerische Erhöhung: 26.3 %) ausgewiesen, was begreiflich macht, dass sich der Normmietwert in einer schwyzerischen Ortschaft zwischen 1985 und 1993 stärker erhöh- te als der schweizerische Mietpreisindex für den selben Zeitraum. Weil die

StPS 2/99 75

Mietpreis-Strukturerhebung 1996 weder die Einfamilienhäuser separat, noch die Grösse der Wohnräume, die Ausstattung oder die Wohnlage bzw. die unterschiedlichen Regionen berücksichtigt, ist sie für die Bemessung des Mietwertes im Einzelfall wenig aussagekräftig. Das Erstellungsjahr der für die Ermittlung des örtlichen Mietpreisniveaus einbezogenen Wohnun- gen (v.a. 1995 und später) wird bei der Normmietwertberechnung einkal- kuliert, indem u.a. das Alter der Wohnung, aber auch die Ausstattung im Rahmen eines Korrekturfaktors berücksichtigt und auf einen normierten Stand gebracht werden. Weil für die Bemessung des örtlichen Mietpreis- niveaus auf 3- und 4-Zimmerwohnungen abgestellt wird, ist nicht zu bean- standen, dass bei der Berechnung des Mietwertes für ein freistehendes Einfamilienhaus ein Zuschlag (20 % bei normalem Umschwung/Garten) angerechnet wird.

Trotz bestehender Ungleichheiten zwischen Alt- und Neuschätzungen, welche über das zulässige Mass hinaus gehen, besteht auch zwei Jahre nach der Annahme des neuen § 68 Abs. 5 StG noch kein Grund für den Richter, im Einzelfall korrigierend einzugreifen. Nur mit Aufhebung der im Einspracheverfahren neu festgelegten Schätzungswerte lässt sich der verfassungskonforme Zustand nicht wieder herstellen bzw. lassen sich die im ganzen Kanton herrschenden Unterschiede zwischen den Alt- und den Neuschätzungen nicht beheben. Eine Anpassung der Altschatzungen an die Neuschatzungen ist im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht möglich. Umgekehrt würde die Anpassung der vorliegend zu beurteilenden Neuschatzung an die Altschatzungen zu neuen Rechtsungleichheiten zwischen den verschiedenen Eigentümern führen. Auch würden neue Rechtsungleichheiten geschaffen, indem Liegenschaftenbesitzer gegenüber Steuerpflichtigen, die als Mieter die ortsüblichen (hohen) Mietzinse bezahlen müssten, deswegen jedoch keinen Abzug vom

76 StPS 2/99

Einkommen für die aufgewendeten Mietzinse geltend machen können, begünstigt werden. Der Mietwertabzug von 30 % gemäss § 19 Abs. 1 lit. g StG ist für die Berechnung des Mietwertes zwar ohne Belang, muss bei der Beurteilung der Rechtsgleichheitsproblematik, welche nach Bundesgericht eine Besteuerung zu mindestens 60 % des effektiven Marktwertes verlangt, dennoch berücksichtigt werden.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Eheleute D. erstellten 1995 auf dem rund 900 m2 grossen Grund- stück in Z. ein 6-Zimmer-Einfamilienhaus mit Doppelgarage. Mit Schät- zungsverfügung vom 20. Mai 1996 setzte die Kantonale Steuerverwaltung den Eigenmietwert des Einfamilienhauses mit Wertgültigkeit ab 1. Mai 1995 auf Fr. 42 900.-- fest. Dagegen liessen die Eheleute Ein- sprache erheben und sinngemäss beantragen, den Eigenmietwert auf Fr. 30 000.-- zu reduzieren. Die Einsprache wurde bezüglich der Raumeinheitenberechnung in geringem Umfange teilweise gutgeheissen, woraus eine entsprechende Reduktion des Eigenmietwertes auf Fr. 41 600.-- resultierte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten die Eheleute, der Eigenmietwert sei auf Fr. 31 400.-- festzulegen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

StPS 2/99 77

Aus den Erwägungen

1. Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke werden gemäss § 28

Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS 105) unter Berücksichti- gung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % geschätzt. Als Einkommen wird von der Einkommenssteuer auch der Ertrag der eige- nen Wohnung im eigenen Haus erfasst. Für die selbstbewohnte Wohnung des Steuerpflichtigen an seinem Wohnsitz beträgt der steuerbare Mietwert 70 Prozent des von der Güterschatzung ermittelten Bruttojahresertrages (vgl. § 19 Abs. 1 lit. g StG). Der für die Einkommensbesteuerung massge- bende Eigenmietwert und der für die Vermögensbesteuerung erhebliche Steuerwert eines Grundstückes wird gemäss § 68 Abs. 3 StG losgelöst vom periodischen Steuerveranlagungsverfahren in einem Separatverfahren er- mittelt, wobei die in der Schatzungsverfügung bzw. im Schatzungspro- tokoll fixierten Ansätze rechtskräftig und unanfechtbar bleiben, solange nicht auf Grund einer Änderung der Verhältnisse eine neue Schatzung not- wendig wird. Nach § 68 Abs. 5 StG in der Fassung vom 11. Dezember 1996 ordnete der Regierungsrat das Verfahren.

Am 8. Juni 1997 stimmte das Schwyzer Stimmvolk dem Initiativbegehren „für eine massvolle Besteuerung der Eigenmietwerte“ zu (vgl. ABl. 1997 S. 840). Die Vorlage hatte folgenden Wortlaut:

„Das geltende Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 28. Oktober 1958 (nGS 105) ist mit Wirkung ab 1. Januar 1997 im nachfolgenden Paragraph wie folgt zu ändern:

§ 68 Schätzung des Grundeigentums Abs. 5 Der Kantonsrat legt in einer Verordnung die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest und ordnet das Verfahren. Insbesondere bestimmt er das Schätzungssystem, die Voraussetzung für individuelle Schätzungen und die Grundsätze über die Bewertung der

78 StPS 2/99

Grundstücke. Ferner beschliesst er über den Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen. Verordnung und Beschlüsse unterliegen nach Massgabe von § 31 Kantonsverfassung der Volksabstimmung.“ (vgl. ABl. SZ 1997, S. 488)

Anlässlich der Sitzungen vom 23. und 24. Juni 1999 hat der Kan- tonsrat eine Kommission für die Vorberatung der Neuregelung der Eigen- mietwertbesteuerung und der Schätzungsverordnung gewählt (ABl. 1999 S. 971). Beschlüsse hat der Kantonsrat in dieser Materie bis anhin jedoch noch keine gefasst (...). Bis zur Inkraftsetzung einer entsprechenden kan- tonsrätlichen Verordnung ist deshalb gemäss der Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichtes (vgl. VGE 605/98 vom 26.6.1998 i.S. K.) die vom Re- gierungsrat erlassene Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken vom 17. April 1984 (SchätzV, nGS 106) sowie das Schät- zungsreglement über die steueramtliche Schätzung von nichtlandwirt- schaftlichen Grundstücken vom 17. April 1984 (Schätzungsreglement) grundsätzlich weiterhin anwendbar. Davon ausgenommen sind prinzipiell diejenigen Bestimmungen, welche den Regierungsrat bisher berechtigten bzw. verpflichteten, allgemeine oder prozentuale Anpassungen vorzuneh- men (§ 5 SchätzV: „Eine allgemeine Anpassung der Schätzungen wird periodisch auf Anordnung des Regierungsrates durchgeführt“; § 6 SchätzV: Wenn der Wert des unbeweglichen Vermögens sich allgemein oder in einzelnen Gebieten ... wesentlich verändert, kann der Regierungs- rat an Stelle einer allgemeinen Anpassung eine prozentuale Anpassung der Schätzungswerte anordnen“.). Diesbezüglich ist nun ausschliesslich der Kantonsrat zuständig, eine entsprechende Regelung zu treffen, wobei er dies noch nicht getan hat.

2. Streitgegenstand ist vorliegend in erster Linie der Eigenmietwert.

Der Steuerwert ist nur insoweit angefochten, als der Ertragswert, welcher

StPS 2/99 79

eine der beiden Bemessungskomponenten des Steuerwertes ist, seinerseits vom Mietwert des EFH abhängt.

Der Eigenmietwert bemisst sich nach § 15 Abs. 2 SchätzV wie folgt:

„2Der für die Eigenmietwertbemessung massgebende Rohertrag (§ 19 Abs. 1 lit. g StG) entspricht dem im Zeitpunkt der Schätzung marktmässig erzielbaren Ertrag der Liegen- schaft. Er wird aufgrund der individuellen Wohnqualität und des repräsentativ erhobe- nen und vom Regierungsrat festgesetzten örtlichen Mietpreisniveaus berechnet (Norm- Mietwert).“

3. Die Beschwerdeführer machen in Bezug auf den Zeitpunkt der

Schätzung geltend, dass dafür keineswegs der Verfügungszeitpunkt mass- geblich sein dürfe. Vielmehr gelte als Zeitpunkt der Schätzung jener Tag, ab dem die Schätzung ihre Wirksamkeit entfalte, also der Tag, an dem die Selbstnutzung beginne oder das Eigenheim tatsächlich bezogen werde. Im vorliegenden Fall habe das Schätzungsamt den Augenschein erst am

3. April 1996 vorgenommen und die Schätzungsverfügung erst am

20. Mai 1996 erlassen, also mehr als ein Jahr nach dem Bezug des Eigen- heimes (1. Mai 1995).

Das Schätzungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 17. September 1998 diesbezüglich aus, dass die Schätzung nicht bereits am Einzugstag vorgenommen werden könne, weil in diesem Zeitpunkt die Baute noch nicht fertig erstellt sei (insbesondere Umgebungsarbeiten) und die Bauab- rechnung regelmässig erst nach Ablauf eines halben Jahres erstellt sei. Mit der Schätzung einer Liegenschaft werde deshalb um mindestens ein halbes Jahr seit dem Bezug zugewartet. Diese kurze Zeitspanne zwischen dem Bezug einer Liegenschaft und dem Schätzungstag habe auf die Schätzung keinen Einfluss. Eine Ausnahme hierzu liege vor, wenn zwischen Bezug einer Liegenschaft und dem Schätzungstag Änderungen

80 StPS 2/99

eintreten (z.B. in Bezug auf das Mietpreisniveau oder den Hypothekarzinssatz).

In § 15 Abs. 2 wie auch in § 4 der SchätzV wird für die Eigenmietwert- bemessung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung verwiesen. Wenn zwischen dem Zeitpunkt der Wertgültigkeit (bzw. dem effektiven Be- ginn der Wirksamkeit der Schätzung) und der Schätzung ein längerer Zeit- raum verstreicht, so kann ein Unterschied bestehen zwischen dem Wert im Zeitpunkt des effektiven Beginns der Wirksamkeit der Schätzung und dem Wert im Schätzungszeitpunkt. Das Schätzungsamt hält fest, dass solche Änderungen berücksichtigt werden. Dass vorliegend zwischen dem Zeit- punkt der Wertgültigkeit (1. Mai 1995) und dem Zeitpunkt der Schätzung (3. April 1996) Änderungen eingetreten sind, welche bei der Bemessung des Miet- oder Steuerwertes nicht beachtet wurden, wird vorliegend nicht geltend gemacht. In Bezug auf den der Ertragswertberechnung zu Grunde liegenden Kapitalisierungssatz hat die Vorinstanz auf den im Mai 1995 geltenden Hypothekarzinssatz der Schwyzer Kantonalbank abgestellt. Be- züglich dem Normmietwert bzw. dem örtlichen Mietpreisniveau wurde auf die Verhältnisse per 1. Januar 1993 abgestellt, welche auch 1996 noch massgeblich waren. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich des Zeit- punkts der Schätzung nicht zu beanstanden.

4. Gemäss der in § 15 Abs. 2 SchätzV festgehaltenen Norm-Miet- wertmethode, nach welcher bei der Eigenmietwertermittlung vorzugehen ist, wird der Mietwert gestützt auf Mietpreiserhebungen im ganzen Kanton (effektiv bezahlte Mietzinsen bei ca. 1000 Wohnungen insgesamt) und differenziert nach Ortschaft, Wohnungsgrösse, Ausbaustandard, Bauweise, Alter und Lage bemessen. Bei den Mietpreiserhebungen werden insbeson- dere 3- und 4-Zimmerwohnungen berücksichtigt, wobei in Berücksichti-

StPS 2/99 81

gung der erwähnten Unterscheidungselemente der Norm-Jahresmietwert je Raumeinheit für jede statistisch erfasste Wohnung berechnet und auf Grund der Gesamtheit der statistisch erfassten Wohnungen einer Ortschaft das (durchschnittliche) örtliche Mietpreisniveau pro Raumeinheit berech- net wird. Die so ermittelten Grundansätze in Franken pro Raumeinheit werden vom Regierungsrat in einem Beschluss periodisch festgelegt. Dabei sind die ermittelten Grundansätze um einen Pauschalabzug von 10 % zu kürzen und anschliessend zu runden (vgl. Schätzungsreglement Kap. 30, S. 15/16). Bei der nach § 15 Abs. 2 SchätzV vorzunehmenden Eigenmietwertermittlung handelt es sich somit nicht um eine direkte Vergleichsmethode. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGE 605/98 vom 26.6.1998, Erw. 1d; 329/94 vom 21.3.1995, Erw. 2b, Prot. 95) ist dies sachlich nicht zu beanstanden, zumal es bei selbstbenutzten Grundstücken, besonders ausgeprägt bei alleinstehenden Einfamilienhäusern, an einer hinreichenden Zahl von vermieteten Vergleichsobjekten fehlt. Eine zuverlässige Vergleichsmethode setzt indessen einen aussagekräftigen Wohnungsmarkt voraus (StE 1991 B 25.3 Nr. 9 Erw. 2b). Es kommt hinzu, dass ein objektiver Marktwert für einzelne Liegenschaften ohnehin nicht genau feststellbar ist, solange die Liegenschaft nicht verkauft oder vermietet wird. Zudem kann der Marktwert konjunkturbedingt relativ kurzfristig mehr oder weniger erheblich schwanken; er hängt auch sonst von zahlreichen Faktoren ab, die eine objektive Schätzung erschweren (BGE 124 I 197; 123 II 15).

Hinsichtlich des Norm-Mietwertes stützt sich die Vorinstanz auf das mit RRB vom 26. Januar 1993 für die Ortschaft Z. mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 1993 festgelegte Mietpreisniveau von Fr. 1 840.-- pro Raumeinheit und Jahr (vgl. Schätzer-Handbuch, II. Teil, Erlass Nr. 23). Der erwähnte neue § 68 Abs. 5 StG verwehrt es dem Regierungsrat, die seit dem

82 StPS 2/99

1. Januar 1993 geltenden Ansätze des örtlichen Mietpreisniveaus selber

zu ändern, schliesst es aber nach dem Gesagten grundsätzlich nicht aus, bis zum Inkrafttreten der vom Kantonsrat zu treffenden Regelung auf den bisherigen, seit dem 1. Januar 1993 geltenden Ansatz für Z. abzustellen (VGE 605/98 vom 26. Juni 1998, Erw. 1d).

  1. a) Die Beschwerdeführer bringen vor, die im Kanton Schwyz zur An-

wendung gelangende Norm-Mietwertmethode sei unhaltbar und führe zu völlig marktfremden und damit willkürlichen Resultaten. Zunächst verwei- sen sie darauf, dass der Regierungsrat anlässlich seines Berichtes zur Volksinitiative „für eine massvolle Besteuerung der Eigenmietwerte“ fest- gehalten habe, dass die letztmals 1984 durchgeführte generelle Neu- schätzung auf den Marktverhältnissen vom 1. Januar 1985 basiere. Zwi- schenzeitlich habe der Regierungsrat in drei Schritten das örtliche Miet- preisniveau für die einzelnen Ortschaften angepasst. Für Z. sei das Miet- preisniveau von Fr. 1 050.-- (gültig ab 1.1.1985) auf Fr. 1 840.-- (gültig ab 1.1.1993) angehoben worden, mithin um über 75 % (innert 8 Jahren), was ausserhalb jedes vernünftigen Rahmens liege. Die Beschwerdeführer beanstanden insbesondere, dass diese Erhöhung um über 75 % bei den Neuschätzungen zu einer unhaltbaren Ungleichbehandlung der neu einge- schätzten Liegenschaftseigentümer gegenüber den Altschätzungen führe. Bei den sogenannten Altschätzungen (Schätzungen vor dem 1. Januar 1989 auf der Basis per 1. Januar 1985) sei das örtliche Mietpreisniveau für die gleiche Zeitspanne in der Ortschaft Z. um lediglich 30 % (d.h. von Fr. 1 050.--/RE auf Fr. 1 365.--/RE) erhöht worden (vgl. RRB vom 23.8.1994, Schätzer-Handbuch, II. Teil, Erlass Nr. 16). Prozentual wür- den die Neuschätzungen von den angepassten Altschätzungen um 34,8 % abweichen.

StPS 2/99 83

  1. b) Das ermittelte Mietpreisniveau für Z. von Fr. 1 840.--/RE basiert

auf den (in Anbetracht der Kleinheit der Ortschaft) repräsentativ erhobe-

nen Daten von 13 Wohnungen in Z. (vgl. Stellungnahme Schätzungsamt

vom 17.9.1998 S. 4 und ...). Solange § 15 Abs. 1 SchätzV anwendbar ist bzw. der Kantonsrat nach § 68 Abs. 5 StG kein anderes Schätzungsverfah-

ren festlegt, findet der dargelegte, auf repräsentativen Erhebungen

basie-

rende Norm-Mietwert grundsätzlich weiterhin

Anwendung. Mit den Be-

schwerdeführern ist zwar festzuhalten, dass

die Steigerung des Normmiet-

wertes zwischen 1985 und 1993 um 75 % ausgesprochen hoch

erscheint; zu berücksichtigen gilt jedoch, dass gesamtschweizerisch

der

Mietpreisindex (Basis Dezember 1982 = 100) vom Januar 1985 von

105.3 bis im Januar 1993 auf 160.7 anstieg,

mithin um ca. 53 % (vgl.

Schätzerhandbuch, hrsg. SVKG,

Schweiz. Vereinigung kantonaler

Grundstückbewertungsexperten, 1998, S. 202). Bis im Mai 1995 (Bezug

des EFH) stieg der Mietpreisindex gar auf 166.4, d.h. um ca. 58 %.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer begründet der Mietpreisindex

durchaus auch einen Anhaltspunkt bezüglich der Entwicklung der

Mietpreise in der Ortschaft Z. Die von den Beschwerdeführern erwähnte Mietpreis-Strukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik bzw. die

in der Tabelle 7.2 dieser

Strukturerhebung

aufgezeichneten

Veränderungen der Mietpreise

seit 1990 lassen

demgegenüber

insbesondere in Bezug auf die Entwicklung während der Hochkonjunktur

bis zu Beginn der 90-er Jahre keinen Schluss zu. Die Tabelle 7.2

dokumentiert lediglich die Veränderungen zwischen 1990 und 1996 und

zwar für den Kanton Schwyz

eine Erhöhung um

32,9 % und

gesamtschweizerisch eine Erhöhung um 26,3 %. Immerhin ergibt sich aus

dieser Statistik, dass der Kanton Schwyz eine überdurchschnittliche

Erhöhung der Mietpreise ausweist, was begreiflich macht, weshalb die

Erhöhung des Normmietwertes in Z. zwischen 1985 und 1993 über der

84 StPS 2/99

Erhöhung des schweizerischen Mietpreisindexes im selben Zeitraum liegt. (...)

Das Schätzungsamt legt des Weiteren mit den per 1. Januar 1998 er- hobenen Daten von 17 Objekten in der Ortschaft Z. dar, dass das per 1. Januar 1993 festgestellte Mietpeisniveau in Z. auch in Berücksichti- gung der aktuellen Daten nicht als unhaltbar beurteilt werden kann. Ge- mäss den Erhebungen per 1. Januar 1998 beträgt der Normmietwert pro Raumeinheit Fr. 2 261.12/Jahr, d.h. der Normmietwert ist offenbar auch nach 1993 nochmals gestiegen. Dass es sich bei den erhobenen Woh- nungen v.a. um Wohnungen handelt, welche 1995 und später erstellt wur- den, wird bei der Normmietwertberechnung einkalkuliert, indem u.a. das Alter aber auch die Ausstattung im Rahmen eines Korrekturfaktors berück- sichtigt und auf einen normierten Stand gebracht wird. Der so normierte Mietzins ergibt für die erfasste Durchschnittswohnung von ca. 7,1 RE oder ca. 100 m2 einen Mietzins von Fr. 16 053.-- im Jahr bzw. Fr. 1 337.-- im Monat (Norm-Jahresmietwert/RE Fr. 2 261.--, durchschnittliche Anzahl RE der erfassten Wohnungen: 7,1; 7,1 x Fr. 2 261.12 = Fr. 16 053.--), was objektiv für eine Wohnung dieser Grösse nicht als unangemessen hoch erscheint.

Andererseits weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der gemäss der vom Bundesamt durchgeführten Mietpreis-Strukturerhebung durch- schnittliche Mietpreis für eine (1- bis 10-jährige) 6-Zimmerwohnung im Kanton Schwyz von Fr. 2 411.-- (per 1996, bei einem Vertrauensintervall von +/- Fr. 474.--; vgl. Tabelle 1.4c) für die Bemessung des Mietwertes im konkreten Fall wenig aussagekräftig ist. Weder werden in dieser Statistik die Einfamilienhäuser separat berücksichtigt, noch werden die Grösse der Wohnräume, die Ausstattung oder die Wohnlage bzw. die unterschiedli-

StPS 2/99 85

chen Regionen berücksichtigt. Ein Abstellen auf diese wenig differenzier- ten Werte in der Statistik des Bundesamtes ist damit nicht gerechtfertigt.

  1. c) Gemäss Ziff. 23.5.5 des Schätzungsreglementes erfolgen bei der

Mietwertberechnung Zuschläge bzw. Abzüge vom Normmietwert für die Wohnlage, die Bauweise, das Alter des Gebäudes, den Ausbaustandard, die Anordnung und die Heizungsart. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Anzahl Raumeinheiten, der Zuschlag zum Grundansatz des Normmietwer- tes von 47 % sowie die Bewertung der Garage grundsätzlich unbestritten sind. Die Beschwerdeführer verzichten ausdrücklich darauf, die Raumein- heitsberechnung sowie die Zuschläge in Frage zu stellen (Beschwerde- schrift Ziff. 2.4). Im Rahmen der Anfechtung der Norm-Mietwertmethode machen sie jedoch geltend, dass jeweils auf Mittelwerte für 3- und 4-Zim- merwohnungen abgestellt würde und relativ hohe Zuschläge (für Ausbau, Anordnung, Bauweise etc.) bei der Berechnung des Normmietwertes pro erfasstes Objekt berücksichtigt würden, was sich in einem relativ hohen örtlichen Mietpreisniveau zu Buche schlage. Andererseits würden zusätz- lich zu dem hohen örtlichen Mietpreisniveau bei der Berechnung des Miet- wertes im konkreten Fall massive Zuschläge aufgerechnet; insbesondere der Zuschlag von 20 % für freistehende Einfamilienhäuser sei marktfremd und sachlich nicht begründet.

Wie bereits erwähnt werden bei der Erfassung des örtlichen Mietpreis- niveaus die Mietzinse der statistisch erfassten Objekte unter Berücksichti- gung der tatsächlich ausgewiesenen Raumeinheiten und Beurteilungskri- terien (wirtschaftliches Alter, Bauweise, Wohnlage, Stockwerklage, Aus- bau, Anordnung, Heizungsart) auf einen im Voraus bestimmten Nenner be- zogen und umgerechnet. Es sind jeweils aussagekräftige Objektgrössen heranzuziehen (Schätzungsreglement Ziff. 3.5.4.1).

86 StPS 2/99

Dass bei der Festlegung des örtlichen Mietpreisniveaus v.a. auf 3- und 4-Zimmerwohnungen abgestellt wird, rechtfertigt sich daraus, dass solche Wohnobjekte am häufigsten vorhanden sind und auch in kleineren Ort- schaften eine repräsentative Anzahl davon erfasst werden kann (Anteil 3- und 4-Zimmerwohnung im Kanton Schwyz: 28,6 % und 37,6 %, insge- samt 66,2 %; vgl. Mietpreisstrukturerhebung 1996 Bundesamt für Statis- tik, S. 15). Die von der Vorinstanz eingereichten Erhebungen für die Re- gion Z. per 1. Januar 1998 lassen erkennen, dass die erfassten Wohnun- gen nicht durch Zuschläge auf ein hohes Niveau normiert wurden. Zwei Wohnungen mit Baujahr 69 wurden geringfügig nach oben normiert. Die übrigen, relativ neu erstellten Wohnungen, wurden allesamt und teilweise durch erhebliche Abzüge nach unten normiert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurden insbesondere bei den relativ neu erstellten Woh- nungen hohe Zuschläge berücksichtigt (und bei der Normierung in Abzug gebracht). Da aussagekräftige Zahlen über Mietpreise von Einfamilienhäu- sern auch in grösseren Ortschaften regelmässig fehlen, weil solche Objekte kaum je zur Vermietung gelangen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass bei der Festlegung des Normmietwertes vorwiegend auf 3- und 4- Zimmerwohnungen abgestellt wird.

Nachdem bei der Bemessung des örtlichen Mietpreisniveaus auf 3- und 4-Zimmerwohnungen abgestellt wird, ist auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung des Mietwertes von Einfamilienhäusern allein auf Grund des Umstandes, dass es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus und damit eigenständiges Wohnobjekt handelt, ein Zuschlag angerechnet wird. Gemäss Ziff. 23.5.5.2 des Schätzungsreglementes wird bei einem freistehenden Einfamilienhaus mit normalem Umschwung/Garten ein Zu- schlag von 20 % berücksichtigt. Gemäss dem von der Schweiz. Vereini-

StPS 2/99 87

gung kantonaler Grundstückbewertungsexperten herausgegebenen Schät- zerhandbuch beträgt der Zuschlag vom Basismietwert bei freistehenden Einfamilienhäusern mit normalem Umschwung/Garten sogar 30 % (vgl. S. 198). Aus den bundesstatistischen Erhebungen, welche wie bereits er- wähnt gerade keine Unterscheidung zwischen Wohnungen und Einfami- lienhäusern vornehmen, kann nicht geschlossen werden, dass dieser Zu- schlag marktfremd ist. Dass für ein freistehendes Einfamilienhaus mit Gar- ten (in casu beträgt die Grundstückfläche rund 900 m2) ein erheblich hö- herer Mietwert erzielt werden kann als für eine Wohnung gleicher Grösse, ist offenkundig. Ein Zuschlag von 20 % kann nicht als unangemessen qualifiziert werden und führt im vorliegenden Fall auch nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Bemessung dieses Zuschlages von einer Arbeitsgruppe der Kantonalen Steuerverwaltung zusammen mit einer Delegation des Haus- und Grundeigentümerverbandes festgesetzt wurde (vgl. RRB Nr. 711 vom 6.5.1985).

  1. d) In Bezug auf die gerügte Ungleichbehandlung der neu eingeschätz-

ten Liegenschaften gegenüber den sogenannten „Altschätzungen“ hat das Verwaltungsgericht - wie die Beschwerdeführer auch selber festhalten - im Entscheid VGE 362/95 vom 17. Dezember 1996 ausgeführt:

„Grundeigentumsschätzungsverfügungen bleiben rechtskräftig und sind nicht mehr an- fechtbar, solange nicht aufgrund einer Änderung der Verhältnisse eine neue Schatzung notwendig wird (vgl. § 68 Abs. 3 StG). Anderseits sind neuüberbaute Grundstücke je- weils aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung einzuschätzen (§ 4 SchätzV). In Zeiten, zu denen massgebende Faktoren wie Bodenpreise, Baukosten und Mietpreisindex erhebliche Änderungen erfahren, ist es aufgrund dieser Rechtslage sys- temimmanent, dass Liegenschaften, deren Schatzung länger zurückliegt, günstiger ge- schätzt sind als neuüberbaute Liegenschaften. Solche Abweichungen sind hinzunehmen und halten vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, wenn Anstrengungen unternommen werden, periodisch eine Gleichstellung wieder zu erreichen (vgl. BVR 1996, 516 ff.; VGE 324/91 vom 20.12.1991, StPS 1992, S. 39 ff.; und Prot. 1991 S. 538 E. 2; Steuer-Revue 1995 S. 339 ff.). Derartige periodische Anpassungen sind in § 68 Abs. 3

88 StPS 2/99

StG und in den §§ 4-6 SchätzV vorgesehen, wobei sie entweder in Form einer allgemei- nen Neuschätzung oder in Form von prozentualen Anpassungen erfolgen können. Für die Mietwerte hat der Regierungsrat mit der Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte vom 23.8.1994 per 1. Januar 1995 eine prozentuale Erhöhung um 30 % bei Einfamilienhäusern bzw. 15 % bei Eigentumswohnungen vorgenommen (vgl. Schätzerhandbuch Nr. 16). Auf den 1.1.1999 ist eine Anpassung der Ver- mögenssteuerwerte durch individuelle Neuschätzung vorgesehen (vgl. RRB 728 vom 11.4.1995, S. 6; RRB 1556 vom 23.8.1994, S. 14). Im Hinblick auf diese Anstren- gungen ist die zeitlich befristete Schlechterstellung von Neubauten gegenüber Altbauten hinzunehmen.“

(vgl. zit. VGE 362/95 vom 17. Dezember 1996, Prot. 534, E. 3e)

Die letzte periodische Anpassung der Altschätzungen vermochte für die in der Ortschaft Z. gelegenen Liegenschaften keine umfassende Gleichstellung zu den Neuschätzungen herzustellen. Wie die Beschwerdeführer darlegen, wurde das für Neuschätzungen massgebliche örtliche Mietpreisniveau von Fr. 1 050.-- (gültig ab 1. Januar 1985) auf Fr. 1 840.-- (gültig ab 1. Januar 1993), d.h. um über 75 % heraufgesetzt. Die steuerlichen Eigenmietwerte von Einfamilienhäusern, die das letzte Mal per 1. Januar 1989 auf der Indexbasis 1985 geschätzt worden sind, wurden demgegenüber per 1. Januar 1995 mit einer prozentualen Erhöhung von 30 % an die veränderten Marktverhältnisse angepasst. Die Differenz zwischen den Altschätzungen und den Neuschätzungen beträgt damit nach der generellen Anpassung per 1. Januar 1995 für Einfamilienhäuser in Z. 34,8 % (Mietpreisniveau für Neuschätzungen ab

1. Januar 1993: Fr. 1 840.--/RE; Mietpreisniveau für Altschätzungen ab

1. Januar 1995 = 130 % von Fr. 1 050.-- = Fr. 1 365.--/RE). Den

Beschwerdeführern ist damit zuzustimmen, dass zwischen den Alt- und Neuschätzungen Ungleichheiten bestehen, welche über das zulässige Mass hinausgehen.

Dennoch ist in Übereinstimmung mit VGE 605/98 vom 26. Juni 1998 (Erw. 2c) auch unter der Änderung der Zuständigkeit gemäss § 68 Abs. 5

StPS 2/99 89

StG in der Fassung vom 8. Juni 1997 an der obzitierten Rechtsprechung festzuhalten, mit der Ergänzung, dass es nunmehr Sache des Kantonsrates ist, über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen zu beschliessen. Bei solchen Anpassungen handelt es sich primär um eine Aufgabe des Gesetzgebers, und nicht um eine solche des Richters. Erst wenn der Gesetzgeber es auch innert angemessener Frist unterlässt, diesbezüglich tätig zu werden, drängt sich eine Korrektur durch den Richter auf (VGE 605/98 vom 26. Juni 1998 Erw. 2c). Dafür sind auch 2 Jahre nach der Annahme des neuen § 68 Abs. 5 StG die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal der Kantonsrat zwischenzeitlich eine Kommission zur Erfüllung der in § 68 Abs. 5 StG ihm übertragenen Aufgabe gebildet hat. Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede zwischen den Alt- und den Neuschätzungen nicht den zwingenden Schluss zulassen, dass die neu erstellten bzw. neu erworbenen Liegenschaften zu hoch veranlagt wurden. Vielmehr ist auf Grund der Erhebungen des örtlichen Mietpreisniveaus auf Grund von effektiv bezahlten Mietzinsen davon auszugehen, dass Altliegenschaften zu niedrig veranlagt sind. Der Umstand, dass Altliegenschaften zu niedrig veranlagt wurden, gibt dem Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Nur wenn die Behörde nicht bereit ist, auch die in den anderen Fällen geübte, als gesetzwidrig erkannte Praxis aufzugeben, besteht ein Anspruch des Einzelnen ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (StE 1987 B 25.3 Nr. 4, Erw. 5 mit Hinweisen; StPS 1992, S. 45 f.).

90 StPS 2/99

Es kommt hinzu, dass die Gerichte gemäss anerkannter Lehre und Rechtsprechung im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle nicht be- fugt sind, eine als gesetzes- oder verfassungswidrig erkannte Vorschrift for- mell ausser Kraft zu setzen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hat nur zur Folge, dass die betreffende Vorschrift auf die Beschwerdeführer nicht angewandt und der gestützt auf sie ergangene Einzelakt aufgehoben wird (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. A., Rz 1798). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Grundsatz jedoch Ausnahmen erleiden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die gan- ze oder teilweise Streichung einer Bestimmung dazu führen würde, dass eine noch unbefriedigendere Regelung Geltung erlangen würde. Das Bun- desgericht verzichtet auf die Nichtanwendung einer als verfassungswidrig qualifizierten Vorschrift, wenn sich die als gerecht betrachtete Ordnung durch die Nichtanwendung bzw. Aufhebung einer Norm nicht erreichen lässt und es dazu einer Gesetzesänderung bedarf (StE 1998 A 21.11 Nr. 42 Erw. 3a m.H.; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 1798a; BGE 110 Ia 7 ff.).

Es bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel, dass sich mit der Auf- hebung des angefochtenen Entscheides die Wiederherstellung des verfas- sungskonformen Zustandes nicht erreichen lässt, bzw. sich die im ganzen Kanton herrschenden Unterschiede zwischen den Alt- und den Neuschät- zungen nicht beheben lassen. Eine Anpassung der Altschatzungen an die Neuschatzungen ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich. Umge- kehrt würde die Anpassung der vorliegend zu beurteilenden Neuschatzung an die Altschatzungen zu neuen Rechtsungleichheiten zwischen den ver- schiedenen Eigentümern führen. Ganz abgesehen davon würde im vorlie- genden Fall die beantragte Bemessung des Mietwertes nach den Norm- mietwerten gültig ab 1. Januar 1985 (in Z. = Fr. 1 050.--/RE, RRB vom

17. April 1984) und erhöht um 30 % gemäss § 1 der Verordnung über die

StPS 2/99 91

prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte von Grundstücken (Schwyzer Schätzer-Handbuch, II. Teil, Erlass Nr. 16) wohl neue Rechtsungleichhei- ten schaffen, indem sie Liegenschaftenbesitzer gegenüber Steuerpflichti- gen, die als Mieter die ortsüblichen (hohen) Mietzinse bezahlen müssen, deswegen jedoch keinen Abzug vom Einkommen für die aufgewendeten Mietzinse geltend machen können, begünstigt. Der Mietwert des neuer- stellten 6-Zimmereinfamilienhauses mit Doppelgarage würde gemäss der beantragten Berechnung Fr. 31 400.--/Jahr oder Fr. 2 616.--/Mt. betragen. In Berücksichtigung des 30 %-Abzuges gemäss § 19 Abs. 1 lit. g StG, der für die Berechnung des Mietwertes zwar ohne Belang ist, bei der Beurteilung der Rechtsgleichheitsproblematik dennoch zu berücksichtigen ist, ergäbe dies einen steuerbaren Mietwert von Fr. 21 980.--/Jahr bzw. Fr. 1 831.--/Mt. Dieser Steuerwert für ein neuerstelltes, freistehendes Einfamilienhaus mit angemessenem Umschwung, Doppelgarage und einer Wohnfläche von über 220 m2 (plus verschiedene Nebenräume wie Fitnessraum, Spielzimmer, Estrich usw.) und einem Volumen von 1 500 m3 würde die vom Bundesgericht aufgestellte Limite von 60 % des effektiven Marktwertes, welche mit Art. 4 BV noch vereinbar ist, wahrscheinlich nicht erreichen (vgl. BGE 124 I 154 ff. Erw. 4).

Anmerkung der Redaktion Gegen diesen Entscheid wurde eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

92 StPS 2/99

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 1999 i.S. M. in Nachlassliquidation (VGE 601/99)

Grundstückgewinnsteuer: Verzugszinspflicht, Voraussetzungen und Beginn (§ 9 Abs. 1 Verordnung betreffend die Erhebung der Grundstückgewinn- steuer vom 4.11.1997 bzw. § 5 Abs. 2 in der Fassung vom 15.12.1975 der Verordnung vom 20.5.1959); Verfahrensrecht: Revision, Wirkung eines Revisionsentscheids (§§ 61 ff. VRP, § 227 ZPO)

Das Verwaltungsgericht hatte sich im Zusammenhang mit der Erläuterung eines Revisionsentscheides über den Zeitpunkt der Wirksamkeit von Revi- sionsentscheiden auszusprechen. Nach Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem Zweck der Revision offenkundig, dass der neue Entscheid den frühe- ren rückwirkend ersetzt. Falls das Revisionsbegehren begründet ist, wird der ursprüngliche Entscheid samt Kosten- und Entschädigungsfolgen auf- gehoben, womit der Prozess in den Stand zurückversetzt wird, in welchem er sich vor dem Endentscheid befunden hat. Die Aufhebung des ursprüng- lichen Entscheides beendet das Revisionsverfahren im engeren Sinne und öffnet rückwirkend (ex tunc) den Weg zu einer materiellen Neubeurteilung des Rechtsverhältnisses in der Weise, dass das frühere Verfahren wieder hängig ist. Erweist sich ein Revisionsbegehren als begründet und wird des- wegen in der Sache neu entschieden, ist zusammenfassend die Sach- und Rechtslage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des ursprünglichen Ent- scheids bestand.

StPS 2/99 93

Die Verzugszinspflicht für die geschuldete Grundstückgewinnsteuer be- ginnt nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Grundbucheintrag. Eine Verfü- gung hierüber ist nicht erforderlich.

Sachverhalt

Am 9. März 1999 reichten die Kantonale Steuerkommission sowie die Kantonale Finanzverwaltung dem Verwaltungsgericht folgendes Erläute- rungsbegehren ein mit den Anträgen:

„ 1. Dispositiv-Ziff. 1 von VGE 320/95 vom 30. Oktober 1998 sei sinngemäss wie folgt zu ergänzen (Ergänzung kursiv):

„1. In Gutheissung des Revisionsbegehrens 320/95 wird der Verwaltungsgerichts- entscheid VGE 347/84 vom 25. April 1985 in Revision gezogen. Dispositiv- Ziff. 1 des VGE 347/84 vom 25. April 1985 wird aufgehoben und durch fol- gende Dispositiv-Ziff. 1 ersetzt:

‘Die Beschwerde 347/84 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Grundstückgewinn aus der Veräusserung der Liegenschaften GB-Nr. ... und GB- Nr. ... von der Grundstückgewinnsteuer nicht befreit ist. Die Verzugszinspflicht auf dem offenen Steuerbetrag beginnt mit dem 31. Tag nach dem jeweiligen Grundbucheintrag. Der Verzugszins richtet sich nach den vom Regierungsrat festgesetzten Zinssätzen.’“

2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Nachlasses M. in Liquidation, eventuell der Ge- richtskasse.“

Mit Eingabe vom 25. März 1999 beantragte die Liquidatorin der Nach- lassmasse M., dem Erläuterungsgesuch sei keine Folge zu leisten (unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerinnen). Eventualiter sei Dispositiv- Ziff. 1 von VGE 320/95 vom 30. Oktober 1998 sinngemäss wie folgt zu ergänzen (vgl. Hervorhebung):

94 StPS 2/99

„Die Beschwerde 347/84 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Grund- stückgewinn aus der Veräusserung der Liegenschaften GB-Nr. ... und GB-Nr. ... von der Grundstückgewinnsteuer nicht befreit ist. Die Verzugszinspflicht auf dem offenen Steuerbetrag beginnt mit dem 31. Tag nach Rechtskraft dieses Entscheides.“

Aus den Erwägungen

1. Nach § 141 Abs. 1 der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO,

nGS 145) i.V.m. § 4 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, nGS 225) hat das Gericht einen Entscheid, welcher unklar ist oder Widersprüche enthält, auf Antrag oder von Amtes wegen zu erläutern.

2. a) Mit Entscheid VGE 320/95 vom 30. Oktober 1998 hat das Ver- waltungsgericht in Gutheissung eines entsprechenden Revisionsbegehrens der Kantonalen Steuerkommission/Steuerverwaltung den ursprünglichen Entscheid VGE 347/84 vom 25. April 1985 in Revision gezogen, Disposi- tiv-Ziffer 1 des Entscheides VGE 347/84 vom 25. April 1985 aufgehoben und durch folgende Dispositiv-Ziffer ersetzt:

„Die Beschwerde 347/84 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Grund- stückgewinn aus der Veräusserung der Liegenschaften GB-Nr. ... und GB-Nr. ... von der Grundstückgewinnsteuer nicht befreit ist.“

Eine gegen diesen Revisionsentscheid 320/95 vom 30. Oktober 1998 erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Schweizerischen Bun- desgericht mit Urteil vom 23. April 1999 abgewiesen.

  1. b) Die Parteien sind sich uneinig, wann die Verzugszinspflicht für die

betreffenden Grundstückgewinnsteuern zu laufen beginnt. Sie erachten

StPS 2/99 95

diesbezüglich den Revisionsentscheid 320/95 als unklar und erläuterungs- bedürftig.

Nach sinngemässer Auffassung der Gesuchstellerinnen wirkt der Revi- sionsentscheid ex tunc, weshalb (gestützt auf die anwendbare Verordnung betreffend die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer) der Verzugszins auf dem offenen Steuerbetrag mit dem 31. Tag nach dem betreffenden Grundbucheintrag zu laufen begann, ohne dass eine solche Verzugszinspflicht separat verfügt werden musste. Demgegenüber vertritt der Gesuchsgegner den Standpunkt, dass sinngemäss der Revisionsentscheid lediglich ex nunc Wirkung entfalte und mithin die Verzugszinspflicht erst mit dem 31. Tag nach der Rechtskraft des Revisionsentscheides zu laufen beginne.

  1. c) In den §§ 61 ff. VRP wird nicht explizit festgehalten, welche Wir-

kung ein Revisionsentscheid entfaltet. Nach § 63b VRP sind subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar. § 227 ZPO (nGS 211) lautet folgendermassen: Erweist sich das Revi- sionsbegehren nach Erhebung der Beweise als begründet, so ergänzt das Gericht soweit nötig das Verfahren in der Sache selbst, hebt den angefoch- tenen Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

Aus dem Zweck der Revision ergibt sich offenkundig, dass das neue Urteil das frühere rückwirkend ersetzt. Falls das Revisionsbegehren be- gründet ist, wird der ursprüngliche Entscheid samt Kosten- und Entschä- digungsfolgen aufgehoben, womit der Prozess in den Stand zurückversetzt wird, in welchem er sich vor dem (ersten und nunmehr aufgehobenen) Endentscheid befunden hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, Rz 3 zu § 298

96 StPS 2/99

ZPO-ZH, wobei anzufügen ist, dass § 227 ZPO-SZ praktisch wortwörtlich mit § 298 ZPO-ZH übereinstimmt; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. A., N 1b zu Art. 373 ZPO-BE; vgl. auch Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, S. 497, wonach die Revision die Wiederaufnahme und neue Verhandlung eines durch rechtskräftiges Urteil erledigten Verfahrens, die Aufhebung des ersten Urteils und neue Ent- scheidung bezweckt, wobei es u.a. darum geht, eine Urteilsgrundlage zu berichtigen, die sich nach dem Sachstand bei Fällung des früheren Urteils als fehlerhaft erwiesen hat). Die Aufhebung des ursprünglichen Entschei- des beendet das Revisionsverfahren im engeren Sinne und öffnet rückwir- kend (ex tunc) den Weg zu einer materiellen Neubeurteilung des Rechts- verhältnisses in der Weise, dass das frühere Verfahren wieder hängig ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz 2 zu Art. 99 mit Ver- weis auf BGE 120 V 157).

Erweist sich ein Revisionsbegehren als begründet und wird deswegen in der Sache neu entschieden, ist zusammenfassend die Sach- und Rechtslage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des ursprünglichen Ent- scheids bestand; dabei hat der neue Entscheid gemäss den verbesserten Kenntnissen zu erfolgen, welche im Zeitpunkt des Revisionsentscheides vorliegen (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 2. A., Rz 752 mit Verweis auf Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bun- des und der Kantone, S. 166; vgl. ferner auch A. Marti, Die Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, S. 297 mit weiteren Hinweisen; Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, S. 261, Rz 8.31; ZBl 1987, S. 493; ASA 61, S. 451, wonach dann, wenn die Voraussetzungen

StPS 2/99 97

einer Revision erfüllt sind, für den Erlass des neuen Entscheides die Grundsätze anwendbar sind, die für das entsprechende Verfahren gelten).

  1. d) Im Einklang mit dieser dargelegten massgebenden Rechtsprechung

und Lehre hat das Verwaltungsgericht - nachdem das Revisionsbegehren begründet war - im Revisionsentscheid 320/95 Dispositiv-Ziff. 1 des ur- sprünglichen Entscheides VGE 347/84 vom 25. April 1985 (ex tunc) auf- gehoben und damit den Rechtsstreit zunächst in den Stand zurückver- setzt, wie er bei Hängigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 347/84 bestand. Damit hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren 347/84 wieder aufgenommen und, da die im Zeitpunkt des Revisions- entscheides verbesserte Kenntnislage einen eindeutigen Aktivenüber- schuss ergab und deswegen die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 52 lit. b StG nicht erfüllt war, die damalige Verwaltungsgerichtsbe- schwerde abgewiesen. Diese Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de 347/84 hat zur Folge, dass der Einspracheentscheid der Steuerkom- mission vom 16. Juli 1984 und auch die ursprünglichen Veranlagungsver- fügungen rückwirkend (von Anfang an) gelten. Nach dem Gesagten gilt hinsichtlich der Frage, wann die Verzugszinspflicht zu laufen beginnt, ein- deutig die Rechtslage, welche im wieder aufgenommenen Beschwerdever- fahren 347/84 Bestand hatte (und weiterhin Bestand hat). Nach § 5 Abs. 4 der kantonalen Verordnung betreffend die Erhebung der Grund- stückgewinnsteuer (in der Fassung vom 15. Dezember 1975, vgl. GS 16-735) ist, wenn der Steuerbetrag beim Grundbucheintrag nicht be- zahlt oder bar hinterlegt wird, nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Grund- bucheintrag ein vom Regierungsrat festgesetzter Verzugszins zu bezahlen (dieser Beginn der Verzugszinspflicht gilt unverändert auch in der neuen Verordnung betreffend die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vom

4. November 1997, nGS 107, § 9 Abs. 1). Den Gesuchstellerinnen ist

98 StPS 2/99

beizupflichten, dass bei dieser Rechtslage eine Verzugszinspflicht für den geschuldeten Steuerbetrag nicht separat verfügt werden musste.

An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Gesuchsgegners nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der sinngemässe Einwand des Gesuchsgegners, wonach es stossend und wider Treu und Glauben sei, für einen Zeitraum Verzugszinsen zu verlangen, während welchem die Nachlassmasse M. rechtskräftig von der Bezahlung der Grundstückgewinn- steuer befreit gewesen sei. Der Gesuchsgegner übersieht, dass mit dem rechtskräftigen Revisionsentscheid 320/95 die ursprüngliche Steuer- befreiung rückwirkend aufgehoben wurde und eine Steuerbefreiung ge- stützt auf die verbesserte Kenntnislage im Zeitpunkt des Revisionsent- scheides 320/95 abgelehnt wurde. Wollte man der Argumentation des Ge- suchsgegners folgen, wonach der Revisionsentscheid 320/95 lediglich ex nunc wirke (und mithin bis zum 30. Oktober 1998, als der Revisionsent- scheid 320/95 gefällt wurde, von einer Steuerbefreiung auszugehen sei), müsste analog auch bei der revisionsweisen Aufhebung eines Strafurteils (Freispruch durch Revisionsentscheid) gelten, dass der „unschuldige Häft- ling“ nur für den Zeitraum nach dem Revisionsentscheid als freigespro- chen gälte, derweil die (revisionsweise aufgehobene) Verurteilung für den Zeitraum vor der Ausfällung des Revisionsentscheides weiterhin auch Be- stand hätte (was wiederum Auswirkungen auf Ansprüche aus Staatshaf- tung hätte usw.). Dass eine solche Argumentation unsinnig ist und nicht zu überzeugen vermag, bedarf keiner weiteren Begründung.

Im Übrigen richtet sich die Höhe des Verzugszinses nach den vom Re- gierungsrat festgesetzten Zinssätzen. Die Berechnung des Verzugszinses ist Sache der Verwaltung.

StPS 2/99 99

100 StPS 2/99

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. März 1999 i.S. Ehegatten K. (VGE 636/98)

Verfahrensrecht: Zustellung an die Steuerpflichtigen anstatt an deren Ver- treter, Nichtaufführen des Vornamens der Ehefrau auf der Zustelladresse, Rechtswirkung bei fehlerhafter Zustellung, wenn trotz Mangel der Zweck erreicht wird, Wegfallen des Hinderungsgrundes im Sinne von § 74 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG nach Ablauf der ordentlichen 30-tägigen Frist, Voraussetzungen für Beginn einer neuen Einsprachefrist im Falle einer zweiten (grundsätzlich irrtümlichen) Zustellung (§§ 69 Abs. 1 und 69 a StG; Art. 113, 116 und 117 DBG)

Gemäss kantonalem Steuerrecht ist die Steuereinschätzung dem Steuer- pflichtigen oder bei Vertretung dem gesetzlichen oder vertraglichen Vertre- ter unter Hinweis auf das Einspracherecht schriftlich zu eröffnen (§ 69 Abs. 1 StG). Bundessteuerrechtlich ist bezüglich der Frage der Vertretung im Steuerverfahren und der Eröffnung einer Veranlagungsverfügung das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) auch für materiell- rechtlich nach dem Bundesratsbeschluss (BdBSt) zu beurteilende Steuer- perioden anwendbar. Hat der Steuerpflichtige einen vertraglichen Vertreter bezeichnet, ist die Sendung an den Vertreter zu eröffnen, tut die Steuer- verwaltung dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft und es darf dem Steu- erpflichtigen daraus kein Nachteil erwachsen. Das bedeutet nicht, dass eine Veranlagungsverfügung nicht rechtskräftig werden kann, solange sie nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden ist, doch kann die mangel- hafte Eröffnung gegebenenfalls einen Hinderungsgrund im Sinne von § 74

StPS 2/99 101

Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG darstellen, der jedoch spätestens mit Ablauf der ordentlichen 30-tägigen Frist wegfällt. Dem beabsichtigten Rechtsschutz wird schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangel- hafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Ob die betroffe- ne Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist, beurteilt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. Nach Kenntnisnahme einer Veranlagungsverfügung dürfen die Steuerpflichtigen, auch wenn sie davon ausgehen, ihr Vertreter kenne die Veranlagungsverfügungen, die Einsprachefrist nicht tatenlos verstrei- chen lassen. Spätestens gegen Ablauf der Einsprachefrist müssen sich die Steuerpflichtigen vergewissern, dass dem Vertreter die Notwendigkeit der Einspracheerhebung nicht entgangen ist.

Die Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, erfolgen an die Ehe- gatten gemeinsam. Wegen Fehlens des Vornamens eines oder beider Ehe- gatten ist die Zustellung nicht als mangelhaft zu qualifizieren.

Nach der ersten rechtswirksamen Zustellung der Veranlagungsverfügung vermag die zweite (grundsätzlich irrtümliche) Zustellung die 30-tägige Ein- sprachefrist nur dann neu auszulösen, wenn der Vertrauensschutz dies ge- bietet. Sofern jedoch die Einsprachefrist bereits im Zeitpunkt der zweiten Zustellung beendet war, vermag der Vertrauensschutz nicht einzugreifen und die Frist beginnt nicht nochmals zu laufen.

102 StPS 2/99

Sachverhalt (zusammengefasst)

Rita und Josef K.-A. bezeichneten in der eingereichten Steuererklärung 1993/94 die Treuhand T. als Vertreterin. In der Steuererklärung 1995/96 wurde die X. AG als Vertreterin bezeichnet und die Vornahme einer Zwi- schenveranlagung per 1. Oktober 1994 beantragt. Die Zwischenveranla- gungsverfügung vom 26. September 1996 wurde am 17. Oktober 1996 mittels Einschreiben an Herrn und Frau K. versandt und von der Post an Josef K. ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 8. Januar 1997 an die Treuhand T. hielt die Kanto- nale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer fest, die Zwischenveranlagung sei aus Versehen direkt an die Steuerpflichtigen (Herrn und Frau K.) zugestellt worden. Dem Schreiben wurde eine Kopie der Zwischenveranlagung beigelegt. Am 15. Januar 1997 teilte die X. AG der Kantonalen Steuerverwaltung mit, dass die Treuhand T. das Mandat gekündigt habe; die Steuerverwaltung wurde ersucht, sich künftig direkt mit Herrn und Frau K. in Verbindung zu setzen.

Mit Eingabe vom 21. Juli 1997 liessen Herr und Frau K. gegen die Zwischenveranlagungsverfügung Einsprache erheben. In formeller Hinsicht wurde u.a. festgehalten, sie hätten die Veranlagungsverfügung nicht erhal- ten und davon erstmals mit der Sendung vom 19. Juni 1997 Kenntnis ge- nommen.

Mit Entscheid vom 19. November 1998 trat die Kantonale Steuerkom- mission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf die Ein- sprache wegen Fristversäumnis nicht ein. Gegen diesen Einspracheent-

StPS 2/99 103

scheid liessen die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

1. a) Wer seine Steuerveranlagung nicht anerkennt, kann binnen dreissig Tagen von ihrer schriftlichen Mitteilung an bei der Kantonalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erheben (§ 73 Abs. 1 StG). Analoges gilt im Recht der direkten Bundessteuer, wonach gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann (Art. 132 Abs. 1 DBG, für das alte Recht: Art. 99 Abs. 1 BdBSt).

Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 74 Abs. 3 StG, analog Art. 133 Abs. 3 DBG, Art. 99 Abs. 4 BdBSt).

  1. b) Gemäss kantonalem Steuerrecht ist die Steuereinschätzung dem

Steuerpflichtigen oder bei Vertretung dem gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter unter Hinweis auf das Einspracherecht schriftlich zu eröffnen (§ 69 Abs. 1 StG). Bundessteuerrechtlich ist bezüglich der Frage der Ver- tretung im Steuerverfahren und der Eröffnung einer Veranlagungsverfügung das DBG anwendbar. In Bezug auf die bei Inkrafttreten des DBG am 1. Januar 1995 noch nicht oder noch nicht

104 StPS 2/99

rechtskräftig veranlagten Steuern früherer Jahre gelten zwar die materiellrechtlichen Bestimmungen des BdBSt weiter. Hingegen gelangen ab diesem Datum grundsätzlich die Verfahrensvorschriften des neuen Rechts zur Anwendung, soweit diese für die Steuerpflichtigen nicht ungünstiger sind (vgl. Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, S. 661; Agner/Jung/Steinmann; Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, S. 515).

Gemäss Art. 116 Abs. 1 DBG werden Verfügungen und Entscheide dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittel- belehrung enthalten. Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Voll- zug des DBG betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (Art. 117 Abs. 1 DBG). Im Be- schluss über die direkte Bundessteuer finden sich analoge Regelungen (Art. 74 Abs. 1, 95 BdBSt, wobei die Möglichkeit der vertraglichen Vertre- tung nicht ausdrücklich statuiert, von der Praxis jedoch anerkannt wurde; vgl. Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, Art. 74 Rz 5; ASA 67 S. 394).

Hat der Steuerpflichtige einen vertraglichen Vertreter bezeichnet, ist die Sendung an den Vertreter zu eröffnen, tut die Steuerverwaltung dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft und es darf dem Steuerpflichtigen dar- aus kein Nachteil erwachsen (ASA 95 S. 202 f.; Känzig/Behnisch, a.a.O., Art. 74 Rz 6). Das bedeutet nicht, dass eine Veranlagung nicht rechtskräf- tig werden kann, solange sie nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden ist, doch kann die mangelhafte Eröffnung gegebenenfalls einen Hinde- rungsgrund im Sinne von § 74 Abs. 4 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG (ana- log Art. 99 Abs. 3 BdBSt) darstellen (ASA 67 S. 395). Dem beabsichtig- ten Rechtsschutz wird schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv man-

StPS 2/99 105

gelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Praxis 80 Nr. 195).

2. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Zustellung der Veranla- gungsverfügung vom 26. September 1996 direkt an die Beschwerdeführer fehlerhaft war, da die Beschwerdeführer auf der Steuererklärung ein Ver- tretungsverhältnis deklarierten und gegenüber der Steuerverwaltung eine Vollmachtserklärung abgaben. Die Steuerverwaltung erkannte einige Mona- te später den Mangel und wiederholte die Zustellung.

  1. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits die erste Zustellung

der Veranlagungsverfügung an die Beschwerdeführer selber trotz Fehlerhaftigkeit Rechtswirkung entfaltet hat. Der Beschwerdeführer hat die Zwischenveranlagungsverfügung 1993/94 vom 26. September 1996 (mit Versand am 17. Oktober 1996) - wie sich aus dem PTT- Nachforschungsbegehren ergibt - am 22. Oktober 1996 persönlich entgegengenommen. Die Beschwerdeführer haben die Veranlagungsverfügung damit mit der Entgegennahme am

22. Oktober 1996 zur Kenntnis genommen.

Durch eine persönliche Zustellung erwächst den Betroffenen etwa dann ein Nachteil, wenn die Zustellung während ihrer Abwesenheit erfolgte oder sie wegen eines Fehlers einer in ihrem Geschäft oder Haushalt mit der Entgegennahme betrauten Person von der Zustellung keine Kenntnis er-

106 StPS 2/99

hielten (ASA 59 S. 420). Das war vorliegend klarerweise nicht der Fall. (...) Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt zwar, dass dem Steuer- pflichtigen aus Fehlern der Steuerbehörden keine Nachteile erwachsen dürfen. Er gibt ihm aber keinen Anspruch, aus solchen Fehlern sachlich nicht begründbare Vorteile zu ziehen und er entbindet ihn nicht von Sorg- falt und Mitwirkung im Verfahren. Insbesondere ist es ihm zumutbar, nach Kenntnisnahme der ihn betreffenden Verfügung, sich innert Frist über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen (vgl. BGE 102 Ib 94; StE 1998 B 93.6 Nr. 17). Nach Kenntnisnahme einer Veranlagungsverfügung dürfen die Steuerpflichtigen auch dann, wenn sie davon ausgehen, ihr Ver- treter kenne die Veranlagungen, die Einsprachefrist nicht tatenlos verstrei- chen lassen. Spätestens gegen Ablauf der Einsprachefrist müssen sich die Steuerpflichtigen, wenn sie bis dahin von ihrem Vertreter nichts gehört haben, somit vergewissern, dass diesem die Notwendigkeit der Einspracheerhebung nicht entgangen ist (StE 1998 B 93.6 Nr. 7 mit Hinweisen).

Daraus ergibt sich, dass die vorliegend fehlerhafte Zustellung direkt an die Beschwerdeführer allenfalls einen Hinderungsgrund im Sinne von § 74 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG darstellte, dieser jedoch spätestens mit Ablauf der ordentlichen dreissigtägigen Frist weggefallen ist. Die dreis- sigtägige Einsprachefrist begann spätestens von diesem Zeitpunkt an ef- fektiv zu laufen und war daher im Juli 1997 längstens abgelaufen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer heute offenbar nicht mehr an die persönliche Zustellung der Zwischenveranlagung im Oktober 1996 zu erinnern vermögen, vermag daran nichts zu ändern.

b) Aus dem Umstand, dass die Zwischenveranlagung vom

26. September 1996 mit „Herr und Frau K.-A. Josef“ adressiert war,

StPS 2/99 107

ergibt

sich

nicht, dass gegenüber

der Beschwerdeführerin eine

rechtsgültige Eröffnung der Veranlagung bis anhin unterblieb. Sowohl nach kantonalem Recht wie auch nach Bundesrecht sind Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, gemeinsam steuerpflichtig (vgl. § 16 Abs. 2 StG, Art. 9 Abs. 1 DBG). Die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten üben die Ehegatten gemeinsam aus (Art. 113 Abs. 1 DBG, § 69 a StG). Daraus

folgt,

dass

die Mitteilungen der

Steuerbehörden an verheiratete

Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, an die Ehegatten gemeinsam erfolgen (ausdrücklich: Art. 113 Abs. 4 DBG). Es wäre dabei zwar wünschenswert, wenn auf den Verfügungen jeweils auch der Vorname der Ehefrau aufgeführt würde. Das Fehlen des

Vornamens

der Ehefrau hat im vorliegenden Fall jedoch klarerweise nicht

zur Folge, dass die Zustellung als mangelhaft

zu qualifizieren wäre, zumal

auch der Vorname des Ehemannes nicht zwingend

anzubringen wäre.

Nachdem die Verfügung mit „Herrn und Frau“ adressiert ist und des Weiteren auch der ledige Name der Ehefrau angeführt ist, musste es den Beschwerdeführern klar sein, dass sich die Verfügung an beide Ehepartner

richtet.

  1. c) Wie bereits erwähnt, hat die Steuerverwaltung die Zwischenveranla-

gung 1993/94 im Januar 1997 ein zweites Mal zugestellt, und zwar an die Treuhand T., welche in der Steuererklärung 1993/94 als vertragliche Vertreterin der Beschwerdeführer aufgeführt wurde. Es stellt sich die

Frage, ob

mit der zweiten Eröffnung die Frist

nochmals zu laufen begann.

Diese

Frage

kann grundsätzlich

offen gelassen werden, da die

Beschwerdeführer geltend machen, diese zweite

Zustellung sei gar nicht

an ihren vertraglichen Vertreter erfolgt und sie bzw. ihr rechtmässiger vertraglicher Vertreter habe von der Verfügung im Rahmen der zweiten Zustellung gar keine Kenntnis nehmen können. Die Zustellung sei nicht an

108

StPS 2/99

die vertragliche Vertreterin, die X. AG, erfolgt, sondern offenbar an einen Praktikanten der Treuhand T. (mit gleicher Adresse). Herr O. von der Treuhand T. bestätigt in einem von den Beschwerdeführern eingereichten Schreiben, dass man von der Steuerverwaltung am 9. Januar 1997 eine Postsendung in der Steuerangelegenheit der Eheleute K. erhalten habe; da zu diesem Zeitpunkt kein Mandat mehr bestanden habe, habe man aber von weiteren Vorkehrungen abgesehen; ebenso habe man auf eine Weiterleitung an die X. AG verzichtet.

Nach der ersten rechtswirksamen Zustellung der Veranlagungsverfü- gung vermöchte die zweite (grundsätzlich irrtümliche) Zustellung die dreis- sigtägige Einsprachefrist nur dann neu auszulösen, wenn der Vertrauens- schutz dies gebieten würde. Gemäss dem Vertrauensschutzprinzip darf einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil er- wachsen (BGE 115 Ia 18 f. mit Hinweisen). Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag jedoch nur dann einen Nachteil zu bewirken, wenn sie von den Betroffenen auch wahrgenommen wird. Nachdem die Rechtsmittelbelehrung auf der im Januar 1997 an die Treuhand T. zugestellten Zwischenveranlagungsverfügung weder von den Beschwerdeführern selber noch - wie sie geltend machen - von ihrem vertraglichen Vertreter zur Kenntnis genommen wurde, begann mit der zweiten Zustellung der Fristenlauf nicht erneut. Des Weiteren ist fraglich, ob eine zweite Zustellung nach Ablauf der Einsprachefrist, welche als Verwirkungsfrist zu qualifizieren ist (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 91/B/IV), den Fristenlauf neu in Gang zu bringen vermag. Mit Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist geht das Einspracherecht unter. Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden und sie gelten im Versäumnisfall gemeinhin als nicht wiederherstellbar, vorbehältlich

StPS 2/99 109

anderslautender gesetzlicher Regelungen (Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 56). Sofern eine Behörde noch vor Ablauf der Frist eine zweite Zustellung vornimmt, so läuft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtsmittelfrist ab dem Zeitpunkt der Inempfangnahme der zweiten Sendung, falls der spätere Versand eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält (BGE 115 Ia 19 f.). Sofern jedoch die (Einsprache-)Frist, die bereits im Rahmen der ersten Zustellung zu laufen begann, im Zeitpunkt der zweiten Zustellung längst beendet war, vermag gemäss der Rechtsprechung der Vertrauensschutz nicht einzugreifen und die Frist beginnt nicht nochmals zu laufen. Denn eine nachträgliche falsche behördliche Auskunft bzw. Zusicherung sei nie geeignet, eine bereits abgelaufene Frist wieder aufleben zu lassen (StE 1992 B 93.6 Nr. 11).

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf die Ein- sprache vom 21. Juli 1997 gegen die Zwischenveranlagung 1993/94 vom 26. September 1996 nicht eingetreten sind und die Beschwerde ist dem- gemäss abzuweisen.

110 StPS 2/99

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76 − Kinderbetreuungskosten 1999, 35 − freie Selbstvorsorge 1999, 64 − gebundene Selbstvorsorge, überhöhe Beiträge 1999, 70

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129

Beteiligung − Ertrag, Transponierung 1999, 54

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103

Ehegatten − gemeinsame Zustelladresse, Anforderungen 1999, 99 − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113

Einsprache − irrtümlich wiederholte Zustellung, neue Einsprachefrist 1999, 99

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62

Eröffnung − fehlerhafte, Rechtswirkung 1999, 99 − irrtümlich wiederholte, Vertrauensprinzip 1999, 99

StPS 2/99 111

− Zustelladresse bei ungetrennt lebenden Ehegatten 1999, 99

Ersatzbeschaffung − Ersatzbeschaffungsrücklage 1999, 22 − Vorausbeschaffung, Verbuchung 1999, 22

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93; 1999, 5 − Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten 1999, 35

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Fristwiederherstellung − Nichtzustellung an Vertreter, Wegfall Hinderungsgrund 1999, 99

Gegenwartsbemessung − erworbener Goodwill, Abschreibung 1999, 39

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103

Geschäftsvermögen − Betriebsleiterwohnung, Restaurationsbetrieb 1999, 13 − Liegenschaften, Reserveflächen für Parkplätze 1999, 13 − Ersatzbeschaffung, Vorausbeschaffung 1999, 22

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Gewinnungskosten − Drittbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit 1999, 35

Goodwill − erworbener, Gegenwartsbemessung 1999, 39

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Liegenschaftenschätzung − Eigenmietwert, Normmietwert-Methode 1999, 74 − Schätzungszeitpunkt 1999, 74 − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

112 StPS 2/99

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

Liegenschaftenschätzung (Fortsetzung) − Rechtsgleichheit

  • – zwischen Altschätzungen und Neuschätzungen 1999, 74

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

Liegenschaftenunterhalt − Denkmalpflege 1999, 28

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113

Revision − Wirkung eines Revisionsentscheids 1999, 92

Selbstvorsorge − freie, Abgrenzung zu beruflicher Vorsorge/gebundener Selbstvorsorge 1999, 64

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

Stundung − Rechtsmittelweg 1999, 46 − Mitwirkungspflicht 1999, 46

Transponierung − Zuteilung von Aktien an übernehmender Gesellschaft 1999, 54 − Gutschrift auf Aktionärsdarlehenskonto 1999, 54

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118

Verhandlung, öffentliche

StPS 2/99 113

− Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

114 StPS 2/99

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129

Verzugszins − Grundstückgewinnsteuer, Voraussetzungen und Beginn 1999, 92

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86

StPS 2/99 115

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Justizentscheide − Abgrenzung der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbs- 5 tätigkeit − Geschäftsvermögen: Betriebsleiterwohnung auf Liegenschaft mit Restaurationsbetrieb, Liegenschaft als Parkplatzreservefläche 13 − Ersatzbeschaffung: Bildung einer Ersatzbeschaffungsrücklage, Verbuchung bei Vorausbeschaffung 22 − Abzug für Liegenschaftskosten denkmalpflegerischer Art 28 − Gewinnungskosten Erwerbstätiger: Kinderbetreuungskosten 35 − Gegenwartsbemessung: Erworbener Goodwill, Mehreinkünfte infolge Einkaufs in Praxisgemeinschaft 39 − Steuerstundung: Rechtsmittelweg, Mitwirkungspflicht 46

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 17. September 1998 i.S. M. (StKE 83/96)

Abgrenzung der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit (§§ 22, 22 a und 22 b StG; Art. 26 und 27 DBG)

Bei der Frage, ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätig- keit vorliegt, ist nicht alleine auf die zivilrechtlichen Verhältnisse abzustel- len. Es muss vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles, vor allem auf das Mass an persönlicher und wirtschaftlicher Selbstständigkeit abgestellt werden. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrages gemäss Art. 319 ff. OR deutet nicht ohne weiteres darauf hin, das erzielte Einkommen beruhe auf selbstständiger Erwerbstätigkeit. Liegt kein als solcher bezeichneter Arbeitsvertrag vor, muss abgeklärt werden, ob das erzielte Einkommen nach den gesamten Umständen durch Auslegung nicht doch aus Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR stammt.

Sachverhalt

In seiner Steuererklärung 1995/96 deklarierte M. u.a. ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 43 588.-- (1993) bzw. Fr. 62 494.-- (1994). Diese Beträge entsprechen dem Saldo zweier der

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Steuererklärung beigelegter Erfolgsrechnungen. Wie weitere Abklärungen des Revisors ergaben, stammte das Gros der Einnahmen von der XY-AG. Mit Veranlagungsverfügung 1995/96 vom 7.11.1996 setzte der Revi- sor das steuerbare Einkommen für M. kantonal auf Fr. 63 700.-- und bun- dessteuerlich auf Fr. 71 400.-- fest. Dabei akzeptierte er die Einkom- mensberechnung von M. nicht. Insbesondere qualifizierte er dessen Erwerbseinkommen nicht als Einkünfte aus selbstständiger, sondern als solche aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. So legte er der Veranlagung die Provisionseinnahmen von der XY-AG gemäss deren Buchhaltung im Betrage von Fr. 66 155.-- (1993) bzw. Fr. 94 466.-- (1994) zu Grunde und liess die „sonstigen Provisionserträge“ von Fr. 3 389.85 (1993) gemäss Schreiben der Steuervertreterin vom 18.7.1996 (S. 3) unbeachtet. Auch rechnete er einen Teil der geltend gemachten Gewinnungskosten auf. Dafür liess der Veranlagungsbeamte die allgemeine Berufsauslagenpauschale von Fr. 6 000.-- zum Abzug zu. Zudem wurden die AHV-Beiträge gemäss Kassa-Einschätzung berücksichtigt.

Am 6.12.1996 liess der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfü- gung 1995/96 mit folgenden Anträgen Einsprache erheben:

„ a) M. ist grundsätzlich Selbständigerwerbender und sei auch als solcher zu be- steuern.

  1. b) Die der Steuerverwaltung eingereichten Einkommensberechnungen seien korrekt in die Veranlagung zu übernehmen. Die eingereichte Steuererklärung sei als Grundlage massgebend.

  1. c) Die Veranlagung sei nochmals im Zusammenhang mit dem Wechsel von unselb- ständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit zu prüfen.“

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Pflichtige sei offensichtlich ab 1.7.1992 Selbstständigerwerbender und damit auch als solcher zu veranlagen. Die Veranlagung 1995/96 beinhalte als Einkommen

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sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der in den Einkommensbe- rechnungen geltend gemachten Aufwendungen. Dafür sei ein Berufsaus- lagenabzug von Fr. 6 000.-- gewährt worden. Mit einer solchen Veranla- gung könne sich der Einsprecher in keiner Weise einverstanden erklären.

Mit Schreiben vom 2.5.1997 eröffnete der Revisor der Steuervertrete- rin, dass er der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer beantrage, die Veranlagung sei in dem Sinne neu vorzuneh- men, dass die sonstigen Provisionserträge im Betrage von Fr. 3 389.85 (1993) als Nebenerwerbseinkommen unter gleichzeitiger Gewährung eines Pauschalabzuges für die Nebenerwerbsauslagen aufzurechnen seien. Die erst in den Folgejahren 1995/96 bezahlten AHV-Beiträge pro 1993 und 1994 seien ebenfalls aufzurechnen. Im Weiteren seien Ausbildungskosten von durchschnittlich Fr. 100.-- (nach Abzug des Selbstbehaltes von Fr. 400.--) zum Abzug zuzulassen. Die Steuervertreterin erhielt Gelegen- heit, zur angedrohten reformatio in peius bis zum 16.5.1997 Stellung zu nehmen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte.

Aus den Erwägungen

2. a) Vorliegendenfalls ist umstritten, auf welcher Basis das Erwerbs- einkommen zu berechnen ist. Der Pflichtige reichte mit seiner Steuerer- klärung zwei Erfolgsrechnungen ein und deklarierte den entsprechenden Gewinn unter der Rubrik „Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit“. Demgegenüber ist der Revisor der Ansicht, der Pflichtige sei steuerlich wie ein Arbeitnehmer zu behandeln.

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  1. b) Nach § 19 StG und Art. 16 DBG sind die gesamten Einkünfte

steuerbar, so u.a. jedes Einkommen sowohl aus einer selbstständigen als auch aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 19 Abs. 1 lit. a StG; Art. 17 f. DBG). Indes erfahren die Geschäftseinkünfte verglichen mit dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit eine besondere steuer- liche Behandlung, wie dies insbesondere bei den Bestimmungen über die Gewinnungskosten zum Ausdruck kommt (vgl. § 22 StG; Art. 25 ff. DBG; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 345 f.). Für die Veranlagung des in Frage stehenden Erwerbsein- kommens ist daher von Bedeutung, ob die Erwerbstätigkeit als eine selbst- ständige oder unselbstständige zu qualifizieren ist.

  1. c) In Lehre und Praxis wird eine Erwerbstätigkeit als selbstständig be-

trachtet, wenn sie sich nach einer frei gewählten, eigenen Organisation vollzieht, die nach aussen in Erscheinung tritt und auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt. Die selbstständige Erwerbstätigkeit kennzeichnet sich dadurch, dass eine natürliche Person Kapital und Arbeit planmässig und nachhaltig einsetzt, in der Absicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit gewinnbringend auszuüben (Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1993, N 17 ff. zu § 1). Unselbstständig erwerbstätig ist, wer auf Grund eines privat- rechtlichen Arbeitsvertrages (Art. 319 ff. OR) oder eines öffentlichrechtli- chen Dienstverhältnisses entgeltliche Arbeit leistet. Die Arbeitsleistung er- folgt nach Zeit und verlangt eine gewisse Unterordnung des Arbeitnehmers (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, Basel 1982, N 16 und 23 zu Art. 21 BdBSt).

  1. d) Gemäss herrschender Lehre kann bei der Frage, ob eine selbst-

ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht alleine auf

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die zivilrechtlichen Verhältnisse abgestellt werden. Es muss vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles, vor allem auf das Mass an per- sönlicher und wirtschaftlicher Selbstständigkeit abgestellt werden. Dies bedeutet, dass das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrages gemäss Art. 319 ff. OR nicht ohne weiteres darauf hindeutet, das erzielte Ein- kommen beruhe auf selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei Nichtvorliegen eines als solchen bezeichneten Arbeitsvertrages muss u.a. abgeklärt wer- den, ob das erzielte Einkommen nach obiger Betrachtungsweise durch Auslegung nicht doch aus Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR resultiert (Stocker, Die steuerliche Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung, Basel/Frankfurt am Main 1992, S. 2 f.).

  1. e) Den Akten lässt sich entnehmen, dass vorliegendenfalls ein spezi-

fisches Unternehmerrisiko des Einsprechers nicht gegeben ist. Ein schrift- licher Vertrag mit der XY-AG liegt nicht vor. Indes steht fest, dass gegenüber den Kunden, für welche die Arbeiten vom Pflichtigen erbracht wurden, einzig die XY-AG vertraglich berechtigt und verpflichtet war. Hin- sichtlich der Tätigkeit für die XY-AG fehlen Anhaltspunkte für die Annah- me eines erheblichen Unternehmerrisikos. Es wird weder dargetan noch geht aus den Akten hervor, dass der Pflichtige einen massgeblichen Kapi- taleinsatz und eigene Investitionen tätigen musste, Unkosten für Personal und Miete zu tragen hatte oder eigenes Personal bei der XY-AG einsetzte. Bei der als Aufwand aufgeführten „Miete Büro“ handelt es sich um einen Anteil an der Wohnungs- und Garagenmiete. Demgegenüber ergibt sich indirekt aus den eingereichten Erfolgsrechnungen, dass die XY-AG die Infrastruktur zur Verfügung stellte, um die in Frage stehenden Arbeiten (Montage von ...) durchführen zu können. So enthalten die eingereichten Erfolgsrechnungen keine Kosten für Werkzeuge und Material; auch muss

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davon ausgegangen werden, dass die XY-AG dem Pflichtigen zwecks Mon- tage von ... ein taugliches Fahrzeug zur Verfügung stellte, zumal die gel- tend gemachten Autokosten ein Fahrzeug betreffen, das zum Transport von ... ungeeignet ist. Kommt hinzu, dass der Steuerpflichtige, wie seinen Rechnungen an die XY-AG entnommen werden kann, offenbar gehalten war, dieser Gesellschaft Stundenrapporte einzureichen, wie dies bei Ar- beitsverhältnissen üblich, jedoch bei werkvertraglichen Verrichtungen nur ausnahmsweise der Fall ist. Dies lässt den Schluss zu, dass ein allge- meines Weisungsrecht der XY-AG gegenüber dem Pflichtigen bestand. Da- für spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Einsprecher während des Militärdienstes des Geschäftsführers der XY-AG verpflichtet wurde, für diesen die Büroarbeiten zu besorgen (vgl. Rechnung vom 11.5.1994). Es ergibt sich somit, dass das Erwerbseinkommen des Einsprechers grund- sätzlich nach den Vorschriften über die Berechnung des steuerbaren Einkommens für Unselbstständigerwerbende festzusetzen ist.

3. a) Da das Erwerbseinkommen des Pflichtigen - wie bereits erwähnt

  • aus einer unselbstständigen Tätigkeit stammt, ist nicht auf die einge-

reichten Erfolgsrechnungen abzustellen. Vielmehr sind dafür die als „Rechnung“ bezeichneten Stundenabrechnungen heranzuziehen.

  1. b) Die von der XY-AG bezogenen „Provisionen“ belaufen sich auf

Fr. 66 155.15 (1993) bzw. auf Fr. 94 466.50 (1994). Diese Beträge ent- sprechen dem Bruttolohn des Pflichtigen. Davon sind die bezahlten AHV- Beiträge von Fr. 4 257.-- (pro 1993) bzw. von Fr. 6 105.-- (pro 1994) ab- zuziehen, wenngleich diese erst später bezahlt wurden. Diese wurden auf den als unselbstständiges Erwerbseinkommen zu betrachtenden „Provisio- nen“ berechnet und mindern somit das Erwerbseinkommen der hier massgebenden Bemessungsjahre. Die von den Firmen A und B im Jahre

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1993 erhaltenen Zahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 3 389.85 (gemäss Schreiben der Steuervertreterin vom 18.7.1996 [S. 3]) sind in Überein- stimmung mit dem Revisor als Nebenerwerbseinkommen zu qualifizieren. Als Gewinnungskosten sind dem Steuerpflichtigen die Mehrkosten für aus- wärtige Verpflegung von durchschnittlich Fr. 2 400.-- (vgl. § 22 a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 1 VVStG und Art. 26 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG i.V.m. Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, Anhang [Änderung vom 29.6.1994]) sowie der allgemeine Pauschalabzug von Fr. 6 000.-- (vgl. § 22 b StG) bzw. von 3 % des Nettolohnes (vgl. oben er- wähnte Verordnung betreffend Berufskosten) in Abzug zu bringen. In Be- zug auf die Nebenerwerbstätigkeit ist bundessteuerlich ein Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 700.--, höchstens Fr. 2 200.-- im Jahr, zum Abzug zuzulassen (vgl. oben erwähnte Verord- nung betreffend Berufskosten). Aus Gründen der Praktikabilität recht- fertigt es sich in casu, einen analogen Abzug bei den kantonalen Steuern vorzunehmen. Sodann können die Kosten für den in den Jahren 1994/95 besuchten PC-Anwender-Kurs (teilweise) in Abzug gebracht werden (vgl. § 22 Abs. 1 lit. l StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG). Im Gegensatz zum Re- visor sind darin nicht Ausbildungs-, sondern auch bei der direkten Bundessteuer abzugsfähige Weiterbildungskosten zu erblicken, hatte doch der Pflichtige u.a. Büroarbeiten bei der XY-AG zu verrichten, wozu PC- Kenntnisse nur von Nutzen sein können. Die Auslagen dafür betrugen im Jahre 1994 Fr. 1 000.--. Mithin berechnet sich das steuerbare Einkommen des Pflichtigen neu wie folgt:

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kantonale Steuern

direkte Bundessteuer

1993 1994

Fr. Fr.

1993 1994

Fr. Fr.

Einkünfte aus unselbstst. Erwerbstätigkeit (brutto)

66 155 94 466

66 155 94 466

AHV

-

4257 - 6 105

-

4 257 - 6 105

Einkünfte aus unselbstst. Erwerbstätigkeit (netto)

61 898 88 361

61 898 88 361

Mehrkosten auswärtige Verpflegung

-

2 400 - 2 400

-

2 400 - 2 400

Allg. Berufsauslagen

-

6 000 - 6 000

-

1 857 - 2 650

Nebenerwerbseinkünfte

3 389

3 389

Berufsauslagen Nebenerwerb

-

700

-

700

Weiterbildungskosten

-

200

-

1 000

Versicherungs- und Sparabzug

-

3 000 - 3 000

-

1 300 - 1 300

Reineinkommen

53 187 76 761

59 030 81 011

Reineinkommen Durchschnitt

64 974

70 020

Sozialabzug

- 2 400

steuerbares Einkommen (gerundet)

62 500

70 000

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Einsprache teilweise

gutzuheissen und das steuerbare

Einkommen

neu kantonal auf

Fr. 62 500.-- und bundessteuerlich auf Fr. 70 000.-- festzusetzen ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Einsprecher neun

Zehntel der kantonalen Kosten zu tragen (§ 72 Abs. 2 VRP i.V.m. § 7

VVStG). Bundessteuerlich ist das

vorliegende

Verfahren kostenlos

(Art. 135 Abs. 3 DBG).

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Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. September 1998 i.S. H. (BGE 2A.391/1995)

Geschäftsvermögen: Betriebsleiterwohnung auf Liegenschaft mit Restaura- tionsbetrieb, Liegenschaft als Parkplatzreservefläche (Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt)

Damit die Wohnung auf der Betriebsliegenschaft als Geschäftsvermögen gilt, ist es ausreichend, dass das Zusammenfallen von Wohn- und Arbeits- ort den Geschäftsinteressen des Gastgewerbebetriebs dient und dessen Führung wesentlich erleichtert. Erfahrungsgemäss haben Restaurationsbe- triebe sehr lange geöffnet, und die Arbeitseinsätze sowie die Ruhezeiten von Geschäftsführer und Personal sind durch den Wechsel von intensiven Hochbetriebsphasen mit Phasen geringeren Gästeaufkommens bestimmt. Das Wohnen in der Betriebsliegenschaft erleichtert dem Wirt eine den je- weiligen Betriebsbedürfnissen angepasste, flexible Handhabung seiner Ar- beits- und Ruhephasen. In der Regel steht der Wohnraum auch für das Er- ledigen administrativer Arbeit, wie Warenbestellungen, Personaladministration sowie Kassaabrechnungen, zur Verfügung. Die Intensität, mit welcher Landflächen im Einzelnen tatsächlich für den Gastgewerbebetrieb genutzt wurden und wie häufig sie dementsprechend auch der privaten Nutzung offen standen, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass sie entsprechend den je nach Anzahl der Gäste schwankenden Bedürfnissen des Gastwirtschaftsbetriebs diesem jederzeit vollumfänglich zur Verfügung standen. Auf Grund dieser

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Nutzbarhaltung für geschäftliche Zwecke sind solche Landflächen dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

H. gab seine Tätigkeit als selbstständiger Wirt auf. In der Folge wurde wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. Berufswechsels eine Zwischen- veranlagung vorgenommen und für die direkte Bundessteuer auf Grund des angefallenen Liquidationsgewinns eine Jahressteuer veranlagt. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies die dagegen erhobene Einsprache ab und erhöhte dabei den steuerbaren Liquidationsgewinn. Begründet wurde dies damit, die mit der Aufgabe des Gastgewerbebetriebs ebenfalls veräusserten Liegenschaften hätten wie die erst in diesem Zeitpunkt ins Privatvermögen überführte Gastgewerbeliegenschaft zum Geschäftsvermögen gehört. Auch sei eine Wertzerlegung in Bezug auf die Wohnung auf der Gastgewerbeliegenschaft nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diesen Entscheid. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht ebenfalls abgewiesen.

Aus den Erwägungen

1. a) ...

  1. b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verlet-

zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

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des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG, Art. 104 lit. c OG e contrario).

Da mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, soweit der Sachverhalt nicht offen- sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver- fahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Offen- sichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz. Namentlich kann nicht gesagt werden, deren Feststellung, wonach der Nutzung des Baulandes zu betrieblichen Zwecken (Existenzgrundlage) gegenüber der- jenigen aus privaten Gründen (Pferdehaltung) der Vorrang zugekommen sei, sei unhaltbar. Umso mehr, als die im Streit liegende Landfläche ge- mäss den bei den Akten liegenden Luftaufnahmen gekiest war und damit, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Recht festhält, ein massiver Eingriff bezüglich alternativer Nutzungsmöglichkeiten vorlag.

Die Anwendung des Bundesrechts kontrolliert das Bundesgericht von Amtes wegen; in der vorliegenden Abgabestreitigkeit ist es weder an die Parteibegehren noch an deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

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2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 BdBSt ist bei Aufhören der Steuerpflicht

und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung neben der Steuer vom übri- gen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermehrun- gen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt zu dem Steuersatze geschuldet, der sich für dieses Einkommen allein ergibt (vgl. auch Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 1 zu Art. 43 BdBSt). In die Berechnung der Jahressteuer fallen somit insbesondere Kapitalgewinne, die im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden, wie namentlich Liegenschaftsgewinne oder Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unternehmens (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt). Voraussetzung für die bundessteuerliche Erfassung dieser Gewinne ist somit, dass das veräusserte Gut zum Geschäftsvermögen des buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen gehört hat. Als Verwertung im Sinne der genannten Bestimmung gilt auch die Überführung von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen des Pflichtigen (sogenannte Privatentnahme; vgl. BGE 110 Ib 121 E. 2 S. 123; 112 Ib 79 E. 3 S. 82; ASA 28, 451 E. 1 S. 451 und 503 E. 1 S. 505; ASA 41, 450 E. 3a S. 452; ASA 56, 251 E. 3a S. 256).

Der Beschwerdeführer gab seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Wirt des Gastgewerbebetriebs XY per ... auf. In diesem Zusammenhang liess er bereits zuvor von der ihm gehörenden Liegenschaft A (Wohnhaus mit Restaurant und Schopf, Gaden mit Überbau) mittels Parzellierung die Grundstücke B (Wohnhaus, Restaurant) und C (Hofraum und Platz) abtrennen (vgl. Grundbuchanmeldung vom ...) und verkaufte sie ... (vgl. Kaufverträge vom ...). Die Liegenschaft A verblieb weiterhin in seinem

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Eigentum. Streitig ist vorliegend, ob bzw. inwieweit die Grundstücke A, B und C während der Wirtetätigkeit des Beschwerdeführers zu dessen

Geschäftsvermögen

gehörten

und ob dementsprechend mit der

Geschäftsaufgabe

bzw.

den damit zusammenhängenden

Liegenschaftstransaktionen der Jahressteuer unterliegende Kapitalgewinne angefallen sind. Die damalige Buchführungspflicht des Beschwerdeführers

ist unbestritten.

3. a) Die Zugehörigkeit eines Vermögensobjektes zum Geschäftsvermö- gen oder zum Privatvermögen kann sich unter Umständen - im Bereich

des notwendigen Geschäfts- oder

notwendigen Privatvermögens - auf

Grund seiner äusseren Beschaffenheit ergeben. Schwierigkeiten bereitet

mitunter aber die Zuteilung von

Vermögenswerten, die sowohl mit einem

vom Steuerpflichtigen betriebenen Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für die private Verwendung geeignet sein können. Für die Bestimmung, ob solche sogenannte alternative Wirtschaftsgüter, zu denen auch Liegenschaften zählen, dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuordnen sind, ist auf die Gesamtheit der objektiv feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Massgebend ist insbesondere die technisch-wirtschaftliche Funktion eines Vermögenswertes, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. BGE 120 Ia 349 E. 4c/aa S. 354 f., mit Hinweisen; StR 49 (1994) 575 E. 3a S. 577; BGE 112 Ib 79 E. 3a

S. 82 f.; 94 I 464 E. 1 S. 466;

Markus Reich, Die Abgrenzung von

Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80

(1984) S. 221 ff.).

Weitere Indizien für die aktuelle Zugehörigkeit eines

Wirtschaftsgutes

sind

namentlich die zivilrechtlichen

Eigentumsverhältnisse (vgl. BGE

110 Ib 121 E. 2b S. 124; ASA 56, 251

E. 2b S. 254) sowie

die buchmässige Behandlung eines Vermögenswertes,

welche auf den Willen des Steuerpflichtigen hinweist, diesen für

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geschäftliche bzw. private Zwecke einzusetzen (vgl. ASA 63, 37 E. 5a S. 41 f.; 62, 409 E. 3a S. 412; 49, 72 E. 1 S. 74; StR 39 (1984) 13 E. 5b S. 20; StR 49 (1994) 575 E. 3b S. 577; BGE 94 I 464 E. 2 S. 467). Wird eine Liegenschaft sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes- ratsbeschluss über die direkte Bundessteuer eine Wertzerlegung vorzuneh- men. Nur der auf den geschäftlichen Teil entfallende Gewinn bildet die Grundlage für die Ermittlung des nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt steuer- baren Kapitalgewinns (vgl. StR 49 (1994) 575 E. 3c S. 577). Die Zuwei- sung der gesamten Liegenschaft (inklusive des zu privaten Wohnzwecken benutzten Teils) zum Geschäftsvermögen, erfolgt nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige aus geschäftlichen Gründen in besonderem Masse daran interessiert ist, mithin das Wohnen im Geschäftsgebäude eine rationelle Geschäftsführung erst ermöglicht oder wesentlich fördert (ASA 57, 271 E. 3a S. 274; BGE 92 I 49 E. 1 S. 52 f.; Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, Basel 1982, N 157 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt).

  1. b) aa) Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft A, welche bis zur

Parzellierung auch die Bereiche B und C umfasste, anerkanntermassen so- wohl geschäftlich als auch privat genutzt. Unbestritten ist insbesondere, dass er die Zweizimmerwohnung mit Kochnische in der Liegenschaft des Restaurants (Grundstück B) selber bewohnte. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Wohnung sei dem Privatvermögen zuzurechnen, da es bei einem Restaurant für die Betriebsführung unerheblich sei, ob sich die Wohnräume des Wirtes in der gleichen Liegenschaft befänden; das Entfallen eines Arbeitsweges erleichtere die Arbeit nicht. Wohl mag es keine unabdingbare Voraussetzung für das

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Führen eines Restaurationsbetriebes sein, dass der Wirt in der gleichen Liegenschaft wohnt, doch lässt sich nicht ernstlich in Abrede stellen, dass das Zusammenfallen von Wohn- und Arbeitsort den Geschäftsinteressen eines solchen Betriebes dient und dessen Führung wesentlich erleichtert. Erfahrungsgemäss haben Restaurationsbetriebe sehr lange geöffnet, beim Beschwerdeführer war dies offenbar jeweils ab acht Uhr der Fall, und die Arbeitseinsätze sowie die Ruhezeiten von Geschäftsführer und Personal sind durch den Wechsel von intensiven Hochbetriebsphasen mit Phasen geringeren Gästeaufkommens bestimmt. Das Wohnen in der Betriebsliegenschaft erleichtert dem Wirt eine den jeweiligen Betriebsbedürfnissen angepasste, flexible Handhabung seiner Arbeits- und Ruhephasen; zudem steht der Wohnraum in der Regel auch für das Erledigen administrativer Arbeit, wie Warenbestellungen, Per- sonaladministration sowie Kassaabrechnungen, zur Verfügung. Die beson- dere Arbeitssituation in Gastronomiebetrieben lässt sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht mit derjenigen eines Landarztes vergleichen. Aus dem von ihm diesbezüglich angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12./21. Dezember 1984 (StE 1985 B 23.2 Nr. 2), welches ohnehin kantonales Steuerrecht betrifft, ergibt sich daher nichts zu seinen Gunsten. Die Zuweisung der in der Praxisliegenschaft gelegenen Privatwohnung eines Landarztes zum Geschäftsvermögen wurde gerade deshalb als nicht mehr gerechtfertigt erachtet, weil sich die Situation der Berufsausübung bei Landärzten grundlegend verändert habe, namentlich sei die Arbeitszeit im Wesentlichen auf die Besuchs- und Sprechstundenzeit beschränkt, für akute Krankheitsfälle bestehe ein Pikettdienst von Notfallärzten, und es werde auf eine Trennung der Wohn- und Praxisräume geachtet. Insgesamt ist somit vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Liegenschaft B ungeteilt dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers

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zugewiesen und die Erfassung des mit dem Verkauf der Liegenschaft erzielten Gewinns mit der Jahressteuer bestätigt hat.

bb) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Bauland (Grund- stück C), welches nach dem Verkauf überbaut worden sei, sowie ein Teil des Grundstückes A seien zu Unrecht als dem Restaurationsbetrieb zuge- hörig und damit als Geschäftsvermögen qualifiziert worden. Wenngleich diese Landteile in erster Linie der privaten Kapitalanlage gedient hätten, seien sie teilweise im Zusammenhang mit der privaten Nutzung und teil- weise als Parkplatz für die Restaurantbesucher benützt worden; dies je- doch lediglich im Sinne einer untergeordneten Nebennutzung mit sowohl privatem wie betrieblichem Charakter, welche denn auch nach der Über- bauung des Grundstückes ohne weiteres dahingefallen sei.

Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit der Führung des Re- staurants anerkanntermassen Mitglied der Vereinigung „Les Routiers Suis- ses“ bzw. „Relais des Routiers Suisses“ und hatte damit einen gegenüber andern Restaurantbetrieben erhöhten Parkplatzbedarf, welchen er allein mit der Restaurantliegenschaft B nicht zu decken vermochte. Er machte deshalb zusätzlich einen bestimmten Teil des Grundstücks A sowie das Grundstück C seinem Geschäftsbetrieb dienstbar (vgl. die Swissair-Luft- aufnahmen aus dem Jahre ... sowie den Kaufvertrag vom ... betreffend das Grundstück B). Das Bauland war demnach in diesem Umfang Teil der be- ruflichen Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und wurde von ihm unmittelbar zur Erzielung von Erwerbseinkommen genutzt. Dies wird im Übrigen auch durch die Angaben der Kantonalen Steuerverwaltung bestä- tigt, wonach sich die Einschränkung der verfügbaren Parkplatzfläche durch die Überbauung der Liegenschaft C für den Nachfolger des Beschwerdeführers auf dem Restaurantbetrieb existenzbedrohend

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ausgewirkt haben soll. Von durch Erbschaft erworbenem Bauland als einer blossen privaten Kapitalanlage kann demnach, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht die Rede sein. Dass mit der Veräusserung des Grundstücks C ein respektabler Gewinn erzielt werden konnte, reduziert dessen effektiven Nutzen für den Gastwirtschaftsbetrieb nicht zu einem bloss untergeordneten Nebenzweck der Liegenschaft. Nicht von Bedeutung ist, mit welcher Intensität die streitigen Flächen im Einzelnen tatsächlich für das Restaurant genutzt wurden (auf der Luftaufnahme ist lediglich ein Lastwagen mit Anhänger abgebildet) und wie häufig sie dementsprechend auch der privaten Nutzung offen standen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie entsprechend den je nach Anzahl der Gäste schwankenden Bedürfnissen des Gastwirtschaftsbetriebes diesem jederzeit vollumfänglich zur Verfügung standen. Damit ist aber auch eine Wertzerlegung, wie sie der Beschwerdeführer für das Grundstück C vorschlägt, ausgeschlossen. Sowohl die gesamte Liegenschaft C als auch der streitige Teil des Grundstücks A dienten demnach dem Gastwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers, weshalb ihre Zuordnung zu seinem Geschäftsvermögen nicht zu beanstanden ist. Der mit der Veräusserung der Liegenschaft C sowie der mit der Überführung des streitigen Teils der Liegenschaft A in das Privatvermögen des Be- schwerdeführers realisierte Gewinn wurde somit zu Recht in die Berech- nung der Jahressteuer einbezogen.

StPS 1/99 21

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 31. August 1998 i.S. K. (StKE 226/97)

Ersatzbeschaffung: Bildung einer Ersatzbeschaffungsrücklage, Verbuchung bei Vorausbeschaffung (§ 19 Abs. 1 lit. d und e StG i.d.F. vom 11.12.1964; Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt)

Eine Ersatzbeschaffungsrücklage ist nur dann zu bilden, wenn die Ersatz- beschaffung erst in einer späteren Periode erfolgt. Nur so bleibt dem Fis- kus der Zugriff auf die stillen Reserven erhalten, falls später keine Ersatz- beschaffung erfolgen sollte. Wird das Ersatzgut jedoch in der gleichen Periode beschafft oder befindet es sich im Falle einer Vorausbeschaffung bereits im Besitz des Unternehmens, genügt es, wenn die Differenz zwi- schen dem Veräusserungserlös und dem Buchwert des veräusserten Gutes unverzüglich zur Abschreibung des Ersatzgutes verwendet wird.

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. gründete Ende 1994 die XY-Transport GmbH und brachte die bisher von ihm geführte Einzelfirma per 1.1.1995 in die Gesellschaft ein (vgl. Sachübernahmevertrag vom ...). Dies löste eine Jahressteuer auf Kapital- und Liquidationsgewinnen aus. Mit Verfügung vom 12.12.1996 setzte der Revisor den entsprechenden Gewinn auf Fr. 168 500.-- (kantonal) bzw.

22 StPS 1/99

Fr. 170 500.-- (direkte Bundessteuer) fest. Der bei der Veranlagung herangezogene Liquidationsgewinn setzt sich wie folgt zusammen:

Erlös aus Verkauf von abgeschriebenen Fahrzeugen

Fr.

160 000.--

abzüglich Instandstellungskosten zulasten des Verkäufers

- Fr.

25 000.--

Unterbewertung der Debitoren per 31.12.1992

Fr.

54 076.--

Total

Fr.

189 076.--

Gegen die Veranlagungsverfügung vom 12.12.1996 betreffend Jahres- steuer auf Kapital- und Liquidationsgewinnen liess K. mit Schreiben vom 8.1.1997 Einsprache erheben. Er beantragt, der veranlagte Liquidations- gewinn sei sowohl beim Kanton als auch bei der direkten Bundessteuer um Fr. 120 000.-- zu reduzieren. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, am 14.10.1993 sei ein neues Fahrzeug gekauft worden. K. habe dafür am 19.10.1993 eine Teilzahlung im Betrage von Fr. 100 000.-- geleistet. Die Restzahlung sei nach dem Verkauf des aus dem Verkehr genommenen Occasionslastwagens S. (alt), der jedoch vorerst habe in Stand gestellt und vorgeführt werden müssen, fällig geworden. Zufolge eines Missverständnisses sei beim Verbuchen der Teilzahlung vom 19.10.1993 ein Eintauschgeschäft angenommen und eine entsprechende Aufwertung verbucht worden. Dies habe zur bestrittenen Veranlagung eines entsprechenden Kapitalgewinnes in der Höhe von Fr. 120 000.-- geführt. Das Occasionsfahrzeug habe K. sodann am 8.6.1994 zum Preis von Fr. 145 000.-- (Occasionswert vor Revision Fr. 120 000.-- plus Instandstellungskosten Fr. 25 000.--) verkauft. Der Verkaufserlös in der Höhe von Fr. 120 000.-- sei direkt für die Ersatzbeschaffung eingesetzt worden und stelle daher keinen Liquidationsgewinn dar. Das im Jahre 1993 neu angeschaffte Fahrzeug sei als Folge der konsequent angewandten Direktabschreibung zum Bucherinnerungswert von Fr. 1.-- an die GmbH übertragen worden, womit diese eine latente Steuerlast übernommen habe.

StPS 1/99 23

Aus den Erwägungen

3. a) Gemäss § 26 Abs. 4 StG wird bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. d und e StG zu dem Steuersatz geschuldet, der sich für diese Gewinne unter Berücksichtigung eines allgemeinen Ab- zuges von Fr. 2 000.-- allein ergibt. Steuerbare Kapitalgewinne sind Ge- winne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher ver- pflichteten Unternehmens oder bei andern Buchführenden bei der Veräus- serung oder Verwertung von Vermögensstücken oder bei Übernahme in das Privatvermögen oder bei Ausscheiden eines Kollektiv- oder Kommandit- gesellschafters erzielt werden (vgl. § 19 Abs. 1 lit. e StG). Wertvermeh- rungen im oben erwähnten Sinn liegen vor, wenn sie im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens oder bei andern Buchführenden eingetreten und verbucht worden sind (vgl. § 19 Abs. 1 lit. d StG).

Für die direkte Bundessteuer gilt Gleiches, wobei jedoch in Abwei- chung zum kantonalen Recht ein zur Führung kaufmännischer Bücher ver- pflichtetes Unternehmen vorausgesetzt wird (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt).

  1. b) Fällt der Zeitpunkt des Zwischenveranlagungsgrundes auf das Ende

einer Veranlagungsperiode, so ist keine Zwischenveranlagung im eigentli- chen Sinn vorzunehmen. Vielmehr ist das von der Änderung betroffene

24 StPS 1/99

Einkommen bei der folgenden (ordentlichen) Veranlagung in der Gegen- wart zu bemessen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorausset- zungen einer Jahressteuer im Sinne von § 26 Abs. 4 StG bzw. Art. 43 BdBSt diesbezüglich gegeben sind.

4. a) In casu ist unbestritten, dass die Voraussetzungen zur Erhebung einer besonderen Jahressteuer gemäss § 26 Abs. 4 StG und Art. 43 BdBSt vorliegen. Streitig ist indes, ob der Erlös aus dem Verkauf des Occasions- Lastwagens S. im Betrage von Fr. 120 000.-- der Berechnung des steuer- baren Liquidationsgewinnes zu Grunde zu legen ist oder nicht. Der Steuer- vertreter ist sinngemäss der Ansicht, die Fr. 120 000.-- seien nicht zu be- steuern, da der Verkaufserlös in dieser Höhe direkt für die Ersatzbeschaf- fung des neuen Lastwagens eingesetzt worden sei. Der Revisor der Steuer- verwaltung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass nur dann eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung vorliege, wenn diese in der Buch- haltung offen gelegt werde, was in casu nicht der Fall gewesen sei.

  1. b) Den Ausführungen des Revisors ist insoweit zuzustimmen, dass bei

Verbuchung ohne Ersatzbeschaffung der Kauf des neuen Lastwagens im Geschäftsjahr 1993 im Umfange von Fr. 220 000.-- (Nettokaufpreis) hätte aktiviert werden müssen. Sodann wäre eine Sofortabschreibung um diesen Betrag zulässig gewesen. Da der Steuervertreter den Lastwagen jedoch nur mit Fr. 100 000.-- aktivierte und folglich lediglich eine Abschreibung von Fr. 100 000.-- vornahm, hätte sich bei korrekter Verbuchung der ausgewiesene Gewinn um den Betrag von Fr. 120 000.-- reduziert. Im Jahre 1994 wurde der alte Lastwagen unter Erzielung eines Kapitalgewinnes von Fr. 120 000.-- verkauft. Eine Sofortabschreibung auf dem Konto Fahrzeuge wäre sodann nicht mehr möglich gewesen, da die

StPS 1/99 25

Motorfahrzeuge bereits per 31.12.1993 auf Fr. 1.-- abgeschrieben hätten

werden müssen.

Der Revisor rechtfertigt seine Aufrechnung damit, dass nur dann eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden könne, wenn diese in der Buchhaltung offen gelegt worden sei. Wegen des Massgeblich- keitsprinzips sei eine Ersatzbeschaffung nur insoweit steuerneutral, als der

bei der Veräusserung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes

realisierte

Ertrag durch entsprechenden Aufwand neutralisiert werde.

Die durch den

Verkauf an die Stelle des Occasions-Lastwagens tretenden

flüssigen

Mittel, welche zur Beschaffung des neuen Lastwagens bestimmt gewesen seien, hätte die Unternehmung nicht einem Ertrags-, sondern einem

Ersatzbeschaffungskonto

gutschreiben müssen.

Nur wenn der

Kapitalgewinn und die

Ersatzbeschaffung

in

der gleichen

Rechnungsperiode erfolgt

wären, hätte auf

die

Eröffnung des

Ersatzbeschaffungskontos verzichtet und Buchgewinn und Abschreibung des Ersatzobjektes auf den ursprünglichen Buchwert über bestehende

Erfolgskonti verbucht werden können.

  1. c) Die Ausführungen des Revisors sind zwar richtig; indes kann der für

den vorliegenden Fall daraus abgeleiteten Schlussfolgerung nicht zuge- stimmt werden. So gilt zu beachten, dass eine Ersatzbeschaffungsrücklage nur dann zu bilden ist, wenn die Ersatzbeschaffung erst in einer späteren

Periode erfolgt. Nur so bleibt dem Fiskus der Zugriff auf die

stillen Reser-

ven erhalten, falls später keine Ersatzbeschaffung erfolgen sollte. Wenn je- doch das Ersatzgut in der gleichen Periode beschafft wird oder sich, wie vorliegendenfalls, bei Vorausbeschaffung bereits im Besitz des Unterneh- mens befindet, genügt es, wenn die Differenz zwischen dem Veräusse-

rungserlös und dem Buchwert des

veräusserten Gutes unverzüglich zur Ab-

26

StPS 1/99

schreibung des Ersatzgutes verwendet wird, wie dies in casu der Fall war (vgl. Reich, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel/ Frankfurt am Main 1996, S. 65; derselbe in: Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht I/1, Art. 8 StHG, N 81; so zum Teil auch der Revisor in seinen theoretischen Ausführungen, vgl. oben Erw. 4b in fine). Der Steuervertreter verbuchte den realisierten Mehrwert (Fr. 120 000.--) nicht erfolgswirksam, sondern schrieb das Ersatzobjekt im Ausmass des erzielten Kapitalgewinnes ab. Der neue Lastwagen wurde dementsprechend im Jahre 1993 mit lediglich Fr. 100 000.-- eingebucht und in diesem Umfang auf Fr. 1.-- abgeschrieben. Zwar sind nicht alle Buchungstexte auf dem Konto Motorfahrzeuge im Geschäftsjahr 1993 präzis formuliert, wie dies auch der Steuervertreter zugibt (vgl. Einspracheschrift vom 8.1.1997); die Buchungen an und für sich sind indes nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass der neue Lastwagen lediglich mit einem Buchwert von Fr. 100 000.-- in die Bilanz Eingang fand, sodass nur um diesen Betrag abgeschrieben werden konnte. Indem nämlich der Steuervertreter die in Frage stehenden Kaufs- und Verkaufsgeschäfte als Tausch und nur den Nettozugang verbuchte, also den Buchwert des hingegebenen Lastwagens weiterführte, ohne eine Gewinnrealisierung anzunehmen, erwirkte er damit nichts anderes als die Verbuchung einer Ersatzbeschaffung. Wie bereits erwähnt, bedurfte es hierzu keines speziellen Ersatzbeschaffungskontos, da die Ersatzbeschaffung nicht in einer späteren Periode erfolgte, sondern sich bereits im Besitze des Unternehmens befand.

Es ist abschliessend noch darauf hinzuweisen, dass mit diesem Aus- gang des Verfahrens das Massgeblichkeitsprinzip nicht verletzt wird. Die Einsprecher werden auch damit an ihren Berechnungen behaftet. Allein der Umstand, dass im Buchungstext das Wort „Ersatzbeschaffung“ fehlt,

StPS 1/99 27

darf ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Wie bereits erwähnt, sind die Buchungen an und für sich korrekt; insbesondere war es in casu nicht erforderlich, ein Ersatzbeschaffungskonto zu errichten, befand sich doch das Ersatzgut in der massgeblichen Geschäftsperiode bereits im Besitz des Unternehmens (sog. Vorausbeschaffung).

28 StPS 1/99

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1998 i.S. Ehegatten P. (VGE 629/98)

Abzug für Liegenschaftskosten denkmalpflegerischer Art (§ 22 Abs. 1 lit. e StG; Art. 32 Abs. 3 DBG)

Für die Abzugsfähigkeit von denkmalpflegerischen Arbeiten, die im Einver- nehmen mit den Behörden durchgeführt wurden, muss verlangt werden, dass sich die Behörden bei ihrem Einvernehmen mit der steuerpflichtigen Person auf eine rechtliche Grundlage abstützen können, welche die denk- malpflegerische Arbeit vorschreibt. Dies ist auch im Sinne der rechtsglei- chen Behandlung aller Steuerpflichtigen erforderlich, da es ansonsten ins nicht überprüfbare Belieben der für die Denkmalpflege zuständigen Behör- de fallen würde, ob Aufwendungen für ein Haus als „denkmalpflegerische Arbeiten“ steuerrechtlich abzugsfähig sind. Die Voraussetzung der rechtli- chen Durchsetzbarkeit ist nicht gegeben, wenn bloss fachtechnische Hin- weise des kantonalen Denkmalpflegers befolgt werden, in der Hoffnung, dadurch einen Kostenbeitrag des Kantons zu erwirken. Weil der Begriff des Kulturdenkmals im Bundesrecht nicht näher umschrieben wird, ist es Sache der Kantone, den Denkmalbegriff zu bestimmen. Nach schwyzeri- schem Recht bezieht sich der Denkmalbegriff nur auf Objekte mit histori- schem Wert; einer Rekonstruktion kommt wesensgemäss kein historischer Wert zu. Rekonstruktionen können jedoch aus denkmalpflegerischer Sicht zur Erhaltung des Ortsbildes erforderlich sein. Denkmalpflegerische Arbei- ten sind auch abzugsfähig, wenn ihnen wertvermehrender Charakter zu- kommt.

StPS 1/99 29

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Ehegatten P. sind Eigentümer eines Wohnhauses, welches als Ge- bäude von regionaler Bedeutung im Kantonalen Inventar geschützter Bau- ten und Objekte (KIGBO) aufgeführt war. Das Wohnhaus brannte gänzlich nieder. Die Ehegatten P. beschlossen in der Folge, das Wohnhaus zu re- konstruieren. In der Steuererklärung 1995/96 machten sie sowohl bundes- steuerlich als auch für die kantonalen Steuern einen Abzug für denkmal- pflegerische Arbeiten geltend. Gemäss Veranlagungsverfügung wurde der begehrte Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten nicht zugelassen. Die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer wies die dagegen erhobene Einsprache mit Bezug auf den Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten ab. Dieser Einspracheentscheid wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Aus den Erwägungen

1. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e StG werden die Unterhaltskosten bei Lie- genschaften im Privatvermögen vom rohen Einkommen abgezogen. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Ar- beiten, die der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenom- men hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. Für die direkte

30 StPS 1/99

Bundessteuer sieht Art. 32 Abs. 3 DBG übereinstimmend vor, dass die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, abziehbar sind, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. Ein Abzug ist somit nur zulässig, wenn:

− die denkmalpflegerischen Arbeiten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erforderlich waren,

− die Arbeiten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf Grund deren Anordung hin erfolgten,

− die Kosten nicht durch Subventionen gedeckt sind. Nur die ungedeck- ten und von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten sind ab- ziehbar (vgl. auch Weisungen der Steuerverwaltung Luzern zum StG, Ziff. 4.7).

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Bei denkmalpflegerischen Arbeiten, die „in Einvernehmen mit den Be- hörden“ durchgeführt wurden, muss verlangt werden, dass sich die Behör- de bei ihrem Einvernehmen mit der steuerpflichtigen Person auf eine rechtliche Grundlage abstützen können, welche die denkmalpflegerische Arbeit vorschreibt (Zwahlen, Privatvermögen, Vermögensertrag und Vermö- gensgewinn, in: Höhn/Athanas, Hrsg., Das neue Bundesrecht über die di- rekten Steuern, S. 94; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Auflage, § 14 Rz 91). Dies ist auch im Sinne der rechtsgleichen Behandlung aller Steu- erpflichtigen erforderlich, da es ansonsten ins nicht überprüfbare Belieben der für die Denkmalpflege zuständigen Behörde fallen würde, ob Aufwen- dungen für ein Haus als „denkmalpflegerische Arbeiten“ steuerrechtlich abzugsfähig sind.

StPS 1/99 31

  1. a) Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des deklarierten Abzu-

ges für denkmalpflegerische Arbeiten damit, dass das im KIGBO aufge- führte und schützenswerte Objekt vollständig abgebrannt sei. Zu einem originalgetreuen Wiederaufbau seien die Eigentümer weder gesetzlich ver- pflichtet gewesen noch hätten sie dies auf Grund einer behördlichen An- ordnung tun müssen. Weder vom Kantonalen Amt für Kulturpflege noch seitens der Bauverwaltung ... seien irgendwelche Auflagen oder sonstige Anweisungen denkmalpflegerischer Art auferlegt worden. Seit der Zerstö- rung durch Brand sei das Objekt nicht mehr im KIGBO aufgeführt. Damit habe das Objekt aus denkmalpflegerischer Sicht jegliche Schutz- und Er- haltungswürdigkeit verloren. Dies zeige sich auch darin, dass der Regie- rungsrat die Subventionszusicherung an die vormals geplante Gesamt- restaurierung widerrufen habe.

Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, dass als Denkmäler nicht nur die originalen Objekte, sondern auch deren (original- getreue) Rekonstruktion gelten könnten. Die wenigsten geschützten Objek- te bestünden heute noch ausschliesslich aus „originaler“ Bausubstanz. Trotz des Brandes hätten verschiedene Teile des Hauses gerettet werden können (Türbänder, Beschläge, Schlösser und verschiedene Holzteile) und sie seien bei der Rekonstruktion wieder verwendet worden. Im Übrigen sei die Rekonstruktion „im Einvernehmen“ mit den Behörden erfolgt. Der Kantonale Denkmalpfleger ... habe den Wiederaufbau beratend begleitet. Er habe auf die Wahl der Holzbaufirma, die Ausarbeitung der Holzbau-Ar- beiten und die Farbgestaltung der Fassade entscheidend Einfluss genom- men. Man habe sich an die Anweisungen des Denkmalpflegers einerseits wegen dessen fachlicher Autorität gehalten, andererseits aber auch des- halb, weil er erklärt habe, dass die Chance auf einen Subventionsbeitrag des Kantons am ehesten bestehe, wenn möglichst originalgetreu und unter

32 StPS 1/99

Verwendung der geretteten Teile wieder aufgebaut würde. Ein Steuerabzug werde nicht für die gesamten Bauarbeiten geltend gemacht, sondern ledig- lich für die Mehrkosten, die durch die Mitwirkung des Denkmalpflegers entstanden seien.

  1. b) Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die denkmalpflegerischen Ar-

beiten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erforderlich waren und vorlie- gend gesagt werden kann, dass die denkmalpflegerischen Arbeiten „im Einvernehmen mit den Behörden“ vorgenommen wurden und ob die Re- konstruktion eines zerstörten Objektes überhaupt eine denkmalpflegeri- sche Arbeit im Sinne des Gesetzes (DBG und StG) darstellt.

aa) Dass die Rekonstruktion weder auf Grund gesetzlicher Vorschriften noch auf behördliche Anordnung hin vorgenommen werden musste, ist grundsätzlich unbestritten. Die Abklärungen der Vorinstanz bei der Baube- willigungsbehörde ergaben, dass die Liegenschaft nach dem Brand hätte (innerhalb der Bauvorschriften) beliebig überbaut werden können. Beim Wiederaufbau stand dann zwar der kantonale Denkmalpfleger beratend zur Seite, ohne dass er jedoch verbindliche Anordnungen geben konnte, was im Übrigen auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wird; sie halten vielmehr fest, dass sie sich an die fachtechnischen Hinweise des Denkmalpflegers nicht zuletzt deshalb gehalten hätten, da sie hofften, dadurch einen Kostenbeitrag des Kantons zu erhalten. Die für den Abzug erforderliche Voraussetzung, dass die denkmalpflegerischen Arbeiten auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurden (Art. 32 Abs. 3 DBG, § 22 Abs. 1 lit. e StG), ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der Abzug schon aus diesem Grunde zu Recht nicht zugelassen wurde.

StPS 1/99 33

bb) Im Übrigen ist in casu auch das Vorliegen von denkmalpflegeri- schen Arbeiten im Sinne von Art. 32 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 1 lit. e StG zu verneinen. Die Denkmalpflege obliegt hinsichtlich der Baudenk- mäler regionaler und lokaler Bedeutung ausschliesslich den Kantonen. Diese haben die für die Erhaltung solcher schutzwürdiger Objekte notwen- digen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden. Der Begriff des Kulturdenkmals wird auch im eidgenössischen Raumplanungsrecht nicht näher umschrieben. Insofern ist es Sache der Kantone, den Denkmalbegriff zu bestimmen (vgl. Meyer, Denkmalpflege und Raumplanung, Baurecht 1989, S. 6; BGE 121 II 15). Der Denkmalbegriff ergibt sich im kantonalen Recht aus § 6 der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (NHV, nGS 740). Danach ist es untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. Der Denkmalbegriff bezieht sich damit klarerweise nur auf Objekte mit historischem Wert; einer Rekonstruktion kommt demgegenüber wesensgemäss kein historischer Wert zu. Sie stellt grundsätzlich kein Zeitzeugnis mehr dar. Gemäss den Richtlinien für den Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz des Justizdepartementes des Kantons Schwyz gelten denn auch Rekonstruktionen nicht als erstrebenswerte denkmalpflegerische Unternehmen. Ihnen kommt höchstens als Hilfsmittel zur Erhaltung eines schützenswerten Ortsbildes eine gewisse Bedeutung zu (im Sinne von ortsbildgerechtem Bauen; vgl. Justizdepartement des Kantons Schwyz, Richtlinien für den Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz, 1989, S. 51). Im vorliegenden Fall war jedoch eine Rekonstruktion aus denkmalpflegerischer Sicht offenbar auch

34 StPS 1/99

nicht

zur Erhaltung des Ortsbildes

erforderlich. Ausgehend vom

Denkmalbegriff ist ein Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten im

Rahmen

der Rekonstruktion der zu

beurteilenden und praktisch

vollständig zerstörten Baute somit nicht gerechtfertigt. Es wäre im Übrigen

auch kaum

möglich, die sich rein aus „denkmalpflegerischen Arbeiten“

ergebenden Kosten von den gesamten (und auch bei der Erstellung eines

normalen Wohnhauses anfallenden) Wiederaufbaukosten

zu extrahieren

und zu bemessen. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte

Aufwand für „denkmalpflegerische Arbeiten“ ist denn

auch nicht weiter

belegt.

Des Weiteren ist für die Qualifikation von denkmalpflegerischen Arbei- ten gemäss Gesetzestexten zwar unerheblich, ob sie reinen Unterhaltscha- rakter haben oder ob ihnen auch ein wertvermehrender Anteil zukommt. Für denkmalpflegerische Arbeiten ist ein Abzug grundsätzlich unabhängig von den allfälligen Auswirkungen auf den Marktwert der Liegenschaft mög- lich (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, S. 104). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von der Gesetzessystematik und vom Wortlaut her grundsätzlich von Arbeiten an einer bestehenden Liegenschaft im Privatvermögen ausgegangen wird. Bei Neuerstellung einer Baute fallen einzig Anlagekosten an. Mit ihnen soll ein Nutzungswert erst geschaffen

werden.

Ein objektiver Nutzungswert,

dem abzugsfähige Kosten

zugerechnet werden könnten, liegt gar nicht vor. Auch von daher erscheint es als ungerechtfertigt, die allein Anlagekosten darstellenden Baukosten

zum Abzug

zuzulassen, auch wenn nur der Abzug eines

Teils der

Baukosten

verlangt wird.

StPS 1/99

35

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aufrechnung des in der Steuererklärung deklarierten Abzuges für denkmalpflegerische Arbeiten nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich von daher als unbegründet und ist abzuweisen.

36 StPS 1/99

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 5. Oktober 1998 i.S. Q. (StKE 18/97)

Gewinnungskosten Erwerbstätiger: Kinderbetreuungskosten (§ 22 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 DBG)

Ausgaben, die einer erwerbstätigen Person im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entstehen, stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar. Fremdbetreuungskosten sind nur abzugsfähig, soweit hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht. Dies ist weder im Bundessteuerrecht noch im schwyzerischen Steuerrecht der Fall.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Steuerpflichtige Q. wurde mit Veranlagungsverfügung 1997/98 veranlagt. In Abweichung zu den Selbstangaben wurden die Betreuungs- kosten für die drei Kinder (Tagesmutter) im Umfang von Fr. 8 800.-- pro Jahr nicht zum Abzug zugelassen. Dagegen erhob die Steuerpflichtige durch ihre Vertreterin Einsprache mit dem Antrag, in der Veranlagung der direkten Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer sei der Abzug der Tagesmutter von Fr. 8 800.-- als berufsbezogene Gewin- nungskosten zuzulassen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ange-

StPS 1/99 37

führt, der Steuerpflichtigen sei es nur dank der Tagesmutter für ihre Kin- der möglich, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aus den Erwägungen

2. a) Gewinnungskosten werden definiert als Aufwendungen, welche unmittelbar zur Erzielung des steuerbaren Einkommens und zur Erhaltung der Einkommensquelle dienen. Abzugsfähig sind somit Ausgaben, die durch eine berufliche Tätigkeit entstehen und mit deren Ausübung not- wendigerweise verknüpft sind (vgl. Art. 26 Abs. 1 DBG; § 22 Abs. 1 lit. a StG). Die abzugsfähigen Gewinnungskosten sind in erster Linie von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung abzugrenzen. Lebenshal- tungskosten sind all jene Ausgaben, welche nicht ausschliesslich zum Zwecke der Einkommenserzielung getätigt werden. Sie dienen der Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse des Menschen und bilden bei den meisten Personen den Anlass zur Einkommenserzielung. Wenn sie auch eine unerlässliche Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit sind, so handelt es sich dennoch nicht um Gewinnungskosten für das Erwerbseinkommen, weil diese Ausgaben nicht speziell nur zum Zwecke der Einkommenserzielung aufgewendet werden (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band 1, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1997, § 14 Rn 83). Als berufsnotwendig erscheint daher nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits (Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen - Einkommen als Ursache von Gewinnungskosten, in: ASA 58, 305 ff.). Daher sind Ausgaben, welche in bloss allgemeiner Weise mit der Berufsausübung

38 StPS 1/99

zusammenhängen, auch wenn sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen

oder hierzu

befähigen,

mangels qualifiziert engem, wesentlichem

Zusammenhang

zu einer

bestimmten beruflichen Tätigkeit keine

Berufsauslagen im

Sinne des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private

Lebenshaltungskosten.

  1. b) Die Betreuung von Familienmitgliedern - z.B. des kranken Ehepart-

ners, von Kindern

oder von pflegebedürftigen Eltern - ist als solche we-

sensgemäss dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen zuzuord- nen. Aufwendungen, die diesem dadurch erwachsen, dass er Dritte mit der

Wahrnehmung einer

derartigen Aufgabe beauftragt, sind infolgedessen Ko-

sten der privaten

Lebenshaltung.

An dieser Würdigung ändert sich nichts,

wenn die Ausgaben

für die Betreuung von Familienmitgliedern durch Dritt-

personen dem Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, einer unselbstständi- gen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Anders zu ent-

scheiden hiesse, den Begriff der

Berufsauslagen bis zur Konturlosigkeit so

auszuweiten, dass

jede mit der Erwerbstätigkeit in natürlichem Kausalzu-

sammenhang als Ursache oder Wirkung stehende Aufwendung zum Abzug zuzulassen wäre. Das Verwaltungsgericht Zürich hat mit Urteil vom 8.3.1995 festgehalten, Betreuungskosten für Kinder seien (unabhängig

der Familienform)

Lebenshaltungskosten. In jenem Entscheid wird ausge-

führt, gesellschaftspolitische Gründe könnten für (aber auch gegen) die einkommenssteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten spre-

chen. Die

Schaffung

einer entsprechenden gesetzlichen

Abzugsmöglichkeit

aus sozialpolitischen Gründen wäre indessen Sache

des hierfür zuständigen Gesetzgebers. Dieser Auffassung pflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in seinem Entscheid vom 15.12.1997 (VGE 611/97) vollumfänglich bei, worin erwähnt wurde, dass

alle Kantone, die

den Betreuungskosten durch einen mehr oder weniger

StPS 1/99

39

differenzierten pauschalen Abzug Rechnung tragen (AR, AI, BS, JU, NE, SG, SO, TG) oder die effektiven Betreuungskosten zum Abzug zulassen (einzig OW), eine gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen haben (vgl. StE 1995 B 22.3 Nr. 57, Erw. c und f).

  1. c) Im Lichte der dargelegten Grundsätze erweisen sich die im Streit

liegenden Ausgaben für die Betreuung der drei Kinder der Steuerpflichti- gen während deren arbeitsbedingter Abwesenheit - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesge- richts (Entscheid vom 30.10.1991, publiziert in StR 48, 181 f.) - als Le- benshaltungskosten und nicht als Berufsauslagen.

40 StPS 1/99

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 19. November 1998 i.S. W. (StKE 228/97)

Gegenwartsbemessung: Erworbener Goodwill und Mehreinkünfte infolge Einkaufs in Praxisgemeinschaft (§ 8 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 4 BdBSt)

Die Aufwendungen zum Erwerb von Goodwill stellen im Falle der Gegen- wartsbemessung ausserordentlichen Aufwand dar. Derivativ erworbener Goodwill schwindet in der Regel und muss allenfalls durch selbstgeschaf- fenen Goodwill ersetzt werden, welcher selbst nicht aktivierungsfähig ist, obwohl auch für seine Schaffung Aufwendungen erforderlich sind. Insofern weist auch die Normalabschreibung von 20 % auf derivativ erworbenem Goodwill regelmässig einmaligen und damit ausserordentlichen Charakter auf. Eine Goodwill-Zahlung, welche ausserordentlichen Charakter aufweist, wird durch Entrichtung von fünf jährlichen Raten nicht zu ordentlichem Aufwand. Die Frage des Zahlungsmodus hat mit dem Charakter des Good- wills als ausserordentlicher Aufwand nichts zu tun. Die steuerrechtliche Qualifikation bestimmter Aufwendungen und Erträge als ordentlich oder ausserordentlich ist für jeden einzelnen Aufwand- und Ertragsposten ge- trennt vorzunehmen. Die bei einem Einkauf in eine Praxisgemeinschaft ge- genüber dem Fall einer Praxisneugründung allfällig resultierenden Mehr- einkünfte sind auf die konkrete Ausübung der selbstständigen Tätigkeit zurückzuführen, weshalb es sich dabei in steuerrechtlicher Hinsicht um ordentliche Erträge handelt.

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Sachverhalt (zusammengefasst)

W. war bisher als Angestellter in der Dienstleistungsbranche tätig. Es bot sich ihm die Möglichkeit, sich an einem Dienstleistungsunternehmen zu beteiligen. Hiefür entrichtete er u.a. eine Goodwill-Zahlung. Im ersten Geschäftsabschluss weist W. eine erste von fünf Abschreibungsraten auf dem Goodwill aus. In Abweichung zu den Selbstangaben wurde diese Goodwill-Abschreibung mit der Begründung, es handle sich um ausseror- dentlichen Aufwand, welcher erst in der Folgeperiode zur Hälfte berück- sichtigt werden könne, aufgerechnet. Die Kantonale Steuerkommission/ Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies die dagegen erho- bene Einsprache ab.

Aus den Erwägungen

2. a) Gemäss § 8 Abs. 1 StG sowie Art. 41 Abs. 1 BdBSt wird das Einkommen natürlicher Personen in der Regel nach dem Jahresdurchschnitt des Einkommens in den zwei der Veranlagungsperiode vorangehenden Kalenderjahren berechnet, d.h. bei einem Selbstständigerwerbstätigen nach dem Ergebnis der zwei Geschäftsjahre, die mit den beiden der Veranlagungsperiode vorangegangenen, die Berechnungsperiode bildenden Kalenderjahren zusammenfallen oder in der Berechnungsperiode abgeschlossen wurden. Als steuerbares Einkommen gilt dabei der Durchschnitt der Ergebnisse der in die Berechnungsperiode fallenden Geschäftsjahre. Schwankungen des

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Einkommens wirken sich in der folgenden Steuerperiode aus und gleichen sich in dieser Weise auf die Dauer aus (vgl. StE 1994, B 62.22 Nr. 4).

Von der dargelegten Berechnungsweise wird in zwei Fällen abgewichen: Einmal, wenn die subjektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht erst nach Beginn der Veranlagungsperiode eingetreten sind (§ 8 Abs. 3 StG; Art. 41 Abs. 4 BdBSt); sodann, wenn sich das Einkommen des Steuerpflichtigen wegen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsels, Vermögensanfall von Todes wegen, Scheidung oder Trennung der Ehe im Laufe der Veranlagungsperiode (§ 70 Abs. 1 StG; Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 4 BdBSt) oder während der Berechnungsperiode (§ 8 Abs. 4 StG; Art. 42 i.V.m. Art. 41 Abs. 4 BdBSt) dauernd verändert hat. In beiden Fällen ist der Steuer grundsätzlich das nach Eintritt der Voraussetzungen erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen zu Grunde zu legen (§ 71 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 4 BdBSt). Dies führt dazu, dass die von der Veränderung betroffenen Einkommensteile zweimal in die Steuerbemessung einbezogen werden: Einmal in der Periode, in der die Änderung eingetreten ist zufolge der eintretenden Gegenwartsbemessung und das zweite Mal in der darauf folgenden Periode infolge des Überganges zur ordentlichen Regel der Vergangenheitsbemessung (vgl. StR 1996, S. 329 ff.).

  1. b) Mit Partnerschaftsvertrag vom ... wechselte der Pflichtige von un-

selbstständiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit (Partner im ...büro „XY“), weshalb auf diesen Zeitpunkt hin und zu Recht eine Gegenwartsbe- messung vorgenommen wurde. Die Einsprache richtet sich denn auch nicht gegen die Vornahme der Gegenwartsbemessung, sondern gegen die Aufrechnung der Goodwill-Zahlung im Umfang von Fr. 25 000.--, die ge- mäss Ziff. 7 des erwähnten Partnerschaftsvertrages während einer Dauer

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von fünf Jahren jährlich zu bezahlen ist. Genannter Betrag war gemäss Vertrag erstmals Ende ... geschuldet. Unbestritten ist in diesem Zusam- menhang, dass die jährlich geschuldeten Fr. 25 000.-- zur Abgeltung des Goodwills bestimmt waren bzw. sind. Der Einsprecher konnte durch das Erlangen der Partnerschaft die im Angestelltenverhältnis betreute Kund- schaft sowie auch die durch ihn bearbeiteten Fälle übernehmen. Zudem sei gemäss Angaben des Einsprechers im Betrag die Benützung der ganzen Infrastruktur des vorbestehenden ...büros miteinbezogen.

3. Vorab ist festzuhalten, dass die Mitbenutzung der Infrastruktur

durch den von jedem Partner übernommenen Anteil der Unkosten genü- gend abgegolten ist (vgl. Ziff. 3 des Partnerschaftsvertrages). Durch diesen „Anteil nach Köpfen“ werden u.a. die Kosten für Betriebsunterhalt und Reparaturen, Miete plus Nebenkosten, Verwaltungskosten, Büromaterial, Bibliothek und Büroanschaffungen, Kosten für Telefon, Telefax und Foto- kopierer sowie Anschaffungen wie Computer, Kopierer und Telefax ge- deckt. Daraus ergibt sich - entgegen der Ausführungen des Einsprechers - mit genügender Deutlichkeit, dass im über fünf Jahre geschuldeten Betrag von jeweils Fr. ... die Entschädigung für die Infrastruktur nicht inbegriffen ist. Etwas anderes ist aus dem genannten Partnerschaftsvertrag auch nicht ersichtlich.

4. a) Die sich aus § 8 StG und Art. 41 BdBSt ergebende Folge, wo- nach ein und derselbe Bemessungszeitraum (ganz oder teilweise) Grundla- ge für mehrere Veranlagungsperioden bildet, gibt nicht Anlass zu Beden- ken, wenn und soweit die jährlichen Gewinne in Herkunft und Umfang nicht erheblich voneinander abweichen. Im Hinblick auf die Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen können dagegen Unzulänglichkeiten entstehen, wenn der Ertrag während des Zeit-

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raumes, der wiederholt der Steuerbemessung zu Grunde gelegt wird, durch ausserordentliche Gewinne oder Aufwendungen erhöht oder vermindert wird. Würden solche Gewinn- und Aufwandposten für mehr als nur eine Veranlagungsperiode in Rechnung gestellt, könnte der Steuerpflichtige - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit und der Steuergerechtigkeit

  • über Gebühr benachteiligt oder begünstigt werden (StR 1996,

S. 329 ff.). Das Bundesgericht hat daher in ständiger Praxis bei der Auslegung von Art. 41 Abs. 4, Art. 42 und Art. 96 BdBSt die wiederholte Berücksichtigung ausserordentlicher Wertzuflüsse oder -abgänge, wo sie zu derart stossenden Ergebnissen führen würden, dass ihre wiederholte Anrechnung dem Sinn des BdBSt widerspräche, nicht als zulässig erachtet (BGE 94 I 381; 102 Ia 220; ASA 58, 157 mit Hinweisen). So sind Ab- schreibungen auf Goodwill einmalige Aufwendungen und damit ausseror- dentlicher Natur (BGE vom 26.11.1993, publ. in: StE 1994 B 62.22 Nr. 4; Urteil der Steuerrekurskommission Thurgau vom 9./17.12.1997, publ. in: Tax Prax 1998, S. 503 ff.). Solche ausserordentlichen Positionen sind entsprechend nur für eine Veranlagungsperiode in Rechnung zu stel- len, wobei diese Erfassung in der zweiten Periode, welche zwei volle Jahre umfasst, zu erfolgen hat (VGE 355/81 vom 21.9.1982, publ. in: StPS 1983, Heft 1, S. 21; VGE 312/83 vom 10.6.1983, publ. in: StPS 1983, Heft 4, S. 31; DA zum Steuergesetz vom 10.10.1980, Rz 45; vgl. Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im Unternehmungssteuerrecht, 1984, S. 223). Mithin sind vorliegend die ausserordentlichen Aufwendun- gen („Goodwill“) des mehrmals Bemessungsgrundlage bildenden Ge- schäftsjahres ... nur einmal und zudem in der nachfolgenden Steuerperi- ode zu berücksichtigen. Dieser Schluss ist gemäss ständiger Praxis auch für die kantonalen Steuern zu ziehen.

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  1. b) Dagegen ist auch nicht mit dem Einwand aufzukommen, der käuf-

lich erworbene Goodwill sei keine fiktive Zahlung (Abschreibung etc.), son- dern eine effektive. Dieser Einwand berücksichtigt zu wenig, dass solcher Goodwill in der Regel schwindet; er muss allenfalls durch selbstgeschaffe- nen Goodwill ersetzt werden, der aber nicht aktivierungsfähig ist, obwohl auch für seine Schaffung Aufwendungen erforderlich sind. Insofern weist auch die Normalabschreibung von 20 % auf derivativ erworbenem Good- will eben doch regelmässig einmaligen und damit ausserordentlichen Cha- rakter auf. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass eine Unterneh- mung mehr als einmalig Goodwill entgeltlich erwirbt und dieses Aktivum in der Folge abschreibt, so handelt es sich doch dabei stets um Aufwand, der nicht mit der ordentlichen Betriebstätigkeit zusammenhängt (StR 1988, S. 406 ff.). Unerheblich ist dabei, dass die Goodwill-Zahlung auf einen Zeitraum von fünf Jahren in dem Sinne verteilt wird, dass in jedem Jahre mindestens der entsprechende Bruchteil als Ausgabe verrechnet wird. Es kann nicht sein, dass eine Goodwill-Zahlung, welcher ausserordentlicher Charakter zukommt, durch Entrichtung von fünf jährlichen Raten zu ordentlichem Aufwand wird. Dies ist eine Frage des Zahlungsmodus, hat jedoch mit dem Wesen des „Goodwills“ als ausserordentlicher Aufwand nichts zu tun.

  1. c) Im Weiteren bringt der Einsprecher vor, dass, wenn die Bezahlung

der Goodwill-Leistung als ausserordentlich eingestuft werde, dies kon- sequenterweise auch für die daraus resultierenden (Mehr-) Einkünfte gel- ten müsste. Der Einsprecher versucht einen Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Goodwill-Abschreibung und den als ausserordentlich be- zeichneten Honorareinnahmen herzustellen; dies überzeugt jedoch nicht. Die steuerrechtliche Qualifikation bestimmter Aufwendungen und Erträge als ordentlich oder ausserordentlich ist für jeden einzelnen Aufwand- und

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Ertragsposten getrennt vorzunehmen. Die Quelle der - gegenüber dem Fall einer Geschäftsneugründung - höheren Einnahmen, welche der Einspre- cher erzielt hat, ist dessen Tätigkeit im ...büro; es handelt sich damit in steuerrechtlicher Hinsicht um ordentliche Erträge. Nur nebenbei sei fest- gehalten, dass die Argumentation des Steuerpflichtigen in der Praxis zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde. Es müssten einerseits die „ordentlichen“ Erträge, welche nicht durch den Goodwill-Erwerb und die anschliessende Abschreibung auf den Goodwill verursacht sind, und andererseits die als Folge des Goodwill-Erwerbs entstandenen „ausseror- dentlichen“ Erträge ausgeschieden werden. Die Durchführung einer sol- chen Ausscheidung dürfte praktisch nicht möglich sein. Die Betrachtungs- weise des Einsprechers steht überdies im Widerspruch zu verschiedenen steuerrechtlichen Grundsätzen, so insbesondere zu dem Grundsatz, wo- nach Aufwände und Erträge nicht gegeneinander verrechnet werden dür- fen. Die steuerrechtliche Würdigung verschiedener Erträge und Aufwände verlangt indessen, dass unterschiedliche Ertrags- und Aufwandpositionen wirklich unabhängig voneinander bewertet werden (BGE vom 26.11.1993, a.a.O.). Im Übrigen unterliegt der Steuerpflichtige im System der Besteue- rung des Gesamteinkommens grundsätzlich mit seinen gesamten Einkünf- ten abzüglich der gesamten Aufwendungen - soweit diese nicht Einkom- mensverwendung darstellen - der Besteuerung. Es fallen alle Arten von Ab- zügen in Betracht und sie werden grundsätzlich vom Gesamteinkommen und nicht etwa von dessen Einzelbestandteilen abgezogen (vgl. Blumen- stein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Auflage, Zürich 1992, S. 199).

5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es sich

bei den Goodwill-Zahlungen um ausserordentlichen Aufwand handelt. Es ist deshalb eine Aufrechnung dieses Aufwandes in der Gegenwart vorzu- nehmen. ... Die ausserordentlichen Aufwendungen des Einsprechers wer-

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den erst in der Folgeperiode zum Abzug zugelassen. Die Einsprache ist deshalb als unbegründet abzuweisen. ...

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Beschluss des Regierungsrats vom 5. Januar 1999 i.S. T. (RRB Nr. 12/1999)

Steuerstundung: Rechtsmittelweg, Mitwirkungspflicht (§ 100 StG, § 4 Einzugsverordnung i.V.m. § 31 Abs. 1 GOG, §§ 19, 27 und 45 Abs. 1 VRP)

Die vom Gemeinderat mit dem Steuereinzug betraute Amtsstelle ist in die- sem Zusammenhang auch zum Erlass hoheitlicher Anordnungen befugt. Gegen solche Anordnungen ist Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat zu erheben. Bei Stundungsgesuchen muss die steuerpflichtige Person glaubhaft machen, dass besondere Umstände vorliegen, die die rechtzeiti- ge Bezahlung der Steuern verunmöglichen. Für die Beurteilung eines Stundungsgesuches sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person heranzuziehen. Diese hat hiezu entsprechende Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Schreiben vom 8. Juni 1998 wurde T. vom Gemeindekassieramt ... aufgefordert, ab Juni 1998 den noch geschuldeten Steuerbetrag aus den Jahren 1995, 1996 und 1997 von total Fr. 4 230.10 in monatlichen Ra- ten von mindestens Fr. 500.-- zu begleichen. T. informierte das Gemein-

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dekassieramt mit eingeschriebenem Brief vom 13. Juni 1998, es sei ihr auf Grund ihrer finanziellen Lage nicht möglich, vor September 1998 mehr als Fr. 50.-- an die Steuern zu bezahlen. Am 17. Juni 1998 teilte das Gemeindekassieramt T. mit, dass es auf ihre Argumente nicht einge- hen könne und auf den monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- ab Juni 1998 beharre.

T. gelangte mit Schreiben vom 6. Juli 1998 an den Regierungsrat und führte aus, dass sie nicht in der Lage sei, an die ausstehenden Steuer- schulden monatlich Fr. 500.-- zu bezahlen. In Berücksichtigung ihres Net- toeinkommens von monatlich Fr. 2 700.-- sei sie jedoch gewillt und bereit, bis Oktober 1998 eine monatliche Zahlung von Fr. 100.-- und danach etwas mehr zu leisten.

In der Vernehmlassung vom 27. August 1998 beantragte der Gemein- derat ... die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 24. November 1998 ersuchte die Sachbearbeiterin des mit der Verfahrensinstruktion beauftragten Justizdepartementes den Gemeinderat ... um Einreichung des entsprechenden Beschlusses des Ge- meinderates, wonach das Gemeindekassieramt mit dem Steuereinzug be- auftragt worden sei, sowie des Pflichtenheftes des Gemeindekassiers. Am 22. Dezember 1998 reichte der Gemeinderat ... das Pflichtenheft des Ge- meindekassiers ein.

Aus den Erwägungen

50 StPS 1/99

1. Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen,

ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem die Zuständigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, nGS II-225). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.1 Hoheitliche Anordnungen in den Gemeinden werden in erster

Linie vom Gemeinderat erlassen (§ 31 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 [GOG, nGS I-65]). Ab- weichende Regelungen und insbesondere eine Übertragung dieser Kompe- tenz auf Kommissionen und Verwaltungsabteilungen müssen gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. Fritz Huwyler, Das Gemeindeorganisa- tionsgesetz, vervielf. Referat 1977, S. 46). Nach § 4 der Verordnung über den Einzug der Steuern vom 21. Oktober 1968 (nGS I-109) bezeichnet der Gemeinderat die Amtsstelle, welche den Steuereinzug besorgt. Dies ist vorliegend offenbar gemäss §§ 3 und 11 des Pflichtenheftes für das Ge- meindekassieramt der Gemeindekassier. Entsprechend kann dieser auch die rechtlich verbindlichen Schritte im Zusammenhang mit dem Einzug von Steuern einleiten. Dabei wird es in aller Regel nicht darum gehen, ho- heitliche Anordnungen zu treffen. Ausgeschlossen ist dies allerdings nicht (vgl. RRB Nr. 1098 vom 20. Juni 1995). Gegen solche Anordnungen eines kommunalen Steueramtes ist nun aber gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VRP Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat zu erheben. Der Regierungsrat ist daher funktionell zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

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1.2 Kann auf eine Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetre- ten werden, so ist die Eingabe an die zuständige Instanz weiterzuleiten (§ 10 Abs. 2 VRP).

2. In materieller Hinsicht ist immerhin Folgendes festzuhalten:

2.1 Den Steuerpflichtigen, die in Not geraten oder aus anderen Grün- den in eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Steuer für sie zur grossen Härte würde, können die geschuldeten Beiträge ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Das Gesuch um Erlass ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerkommission einzureichen. Stundungsgesuche sind bei der Steuerbezugsinstanz einzureichen. Über die Gesuche entscheidet die Behörde jenes Gemeinwesens, dem der Bezug der zu stundenden Steuern obliegt (§ 100 Steuergesetz vom 28. Oktober 1958, nGS I-105). Bei Stundungsgesuchen muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass besondere Umstände vorliegen, die die rechtzeitige Bezahlung der Steuern verunmöglichen. Die Stundung wird nur vorübergehend, d.h. in der Regel nicht länger als für ein Jahr, bewilligt. Allenfalls kann die Abtragung des ausstehenden Steuerbetrages durch gleichmässige Ratenzahlungen erfol- gen. Stundung oder Ratenzahlung sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen. Für die Beurteilung eines Stundungsgesuches sind die gesam- ten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers heranzuziehen. Dabei ist neben der Höhe des Einkommens insbesondere auch die Vermögensla- ge von Bedeutung (RRB Nr. 353 vom 27. Februar 1996).

2.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 1998 wandte sich die Beschwerde- führerin an das Steueramt der Gemeinde ... und ersuchte dieses sinnge- mäss um Steuerstundung für den noch ausstehenden Steuerbetrag. Sie

52 StPS 1/99

begründete ihr Gesuch kurz, reichte jedoch keinerlei Beweismittel, die ihre behauptete schwierige wirtschaftliche Situation hätten belegen können, ein. In der Folge teilte das Gemeindekassieramt der Beschwerdeführerin mit, dass es auf monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- bestehe.

2.3 Ohne entsprechende Unterlagen ist es einer (Rechtsmittel-)Be- hörde nicht möglich, zu prüfen, ob sich der Steuerpflichtige in einer Not- lage befindet, in der die Bezahlung der Steuern eine zu grosse Härte be- deuten würde. Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (§ 19 VRP) durch das Ge- meindekassieramt oder den Gemeinderat ... wird deshalb nötig sein.

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Inhalt Seite

Justizentscheide − Unterhaltsleistung i.S. von Art. 151 Abs. 1 ZGB in Form einer Kapitalabfindung; Frage der Abzugsfähigkeit 76 − Zwischenveranlagung: Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Ände- rung in den Erwerbsgrundlagen 86 − Abgrenzung der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit 93 − Geldwerte Leistungen: Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 103 − Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten: Nicht- einreichung der Steuererklärung bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten, Einreichungspflicht trotz Ungewissheit über einzelne Faktoren, Entschuldigungsgründe für Verletzung der Mitwirkungs- pflicht 113 − Sicherstellungsverfügung: Formelle Anforderungen (Begründung und Unterschrift); Gründe, welche eine Steuerforderung als ge- fährdet erscheinen lassen 118 − Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungsbefugnis im Beschwerdeverfahren bei getrennt lebenden Ehegatten für Veran- lagungen betreffend die gemeinsame Steuerpflicht 129 − Sachregister 136

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. Die Entscheide wurden der neuen Rechtschreibung angepasst.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. April 1998

i.S. K. (VGE 658/97)

Unterhaltsleistung i.S. von Art. 151 Abs. 1 ZGB in Form einer Kapitalab-

findung; Frage der Abzugsfähigkeit (§ 22

Abs. 1 lit. d StG in der Fassung

vom 4.7.1978; Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt)

Wiederkehrende Unterhaltsbeiträge (Alimente) an den geschiedenen oder

getrennt lebenden Ehegatten

sind

zum Abzug vom

steuerbaren

Einkommen zugelassen. Nicht abzugsfähig ist jedoch die anstelle von

Alimenten dem geschiedenen

oder

getrennt lebenden

Ehegatten

ausgerichtete Kapitalabfindung,

selbst wenn sie

gemäss

Ehescheidungsurteil in jährlichen Raten bezahlt wird. Als Gegenstück

hiezu ist die Kapitalleistung beim Empfänger steuerfrei.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Urteil des Bezirksgerichtes A. vom ... wurde die Ehe von K.

geschieden. Die vom Gericht genehmigte Scheidungsvereinbarung der

Parteien enthielt unter Ziff. 5 was folgt:

„Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin anstelle einer befristeten Unterhaltsrente,

gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB, eine einmalige

Entschädigung von Fr. 50 000.-- zu

bezahlen, fällig und zahlbar mit Rechtskraft des

Scheidungsurteils des Bezirksgerichts

A.“

76

StPS 2/98

K. brachte in seiner Steuererklärung 1991/92 diese Zahlung an seine geschiedene Frau vom steuerbaren Einkommen in Abzug. In der Veranla- gungsverfügung vom 15.1.1996 wurde dieser Abzug jedoch aufgerechnet, wogegen K. in der Folge erfolglos Einsprache erhob.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 1997 liess K. gegen den Einsprache- entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den Anträ- gen:

„ 1. Die Unterhaltsrente von Fr. 50 000.-- gemäss Ziff. 5 des Urteils vom ... des Be- zirksgerichtes A. sei am Einkommen für die kantonalen Steuern und am Einkommen für die direkte Bundessteuer abzuziehen.

...

2. Eventualiter sei die Unterhaltsrente von Fr. 50 000.-- gemäss Ziff. 5 des Urteils

vom ... des Bezirksgerichtes A. in zehn Jahresraten zu Fr. 5 000.--, erstmals im Einkommensjahr 1990, letztmals 1999, aufzuteilen und am Einkommen für die kantonalen Steuern und am Einkommen für die direkte Bundessteuer abzuziehen.

...

3. ...“

Aus den Erwägungen

1. Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwart- schaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten (Art. 151 Abs. 1 ZGB). Unbestritten ist, dass es sich bei der einmaligen Leistung gemäss Ziff. 5 der Scheidungsvereinbarung um eine Entschädi- gung im Sinne von Art. 151 Abs. 1, nicht um eine solche im Sinne von Art. 152 ZGB (Unterhaltsleistung an den schuldlosen bedürftigen Ehegat-

StPS 2/98 77

ten) handelte. In der Lehre und Rechtsprechung werden die Leistungen nach Art. 151 Abs. 1 ZGB als Schadenersatz bzw. als Unterhaltsersatz (Art. 163 f. ZGB) bezeichnet (Lüchinger/Geiser, in: Basler Kommentar, N 9 zu Art. 151 ZGB; BGE 117 II 211; Cyrill Hegnauer, Grundriss des Eherechts, 81). Das Gesetz bestimmt nicht, in welcher Form eine solche Entschädigung zu leisten ist. Aus Art. 153 ZGB ergibt sich, dass es sich um eine Kapitalabfindung oder um eine (lebenslange oder befristete) Rente handeln kann. Die Parteien können in der Scheidungskonvention das eine oder das andere vorsehen (Lüchinger/Geiser, a.a.O., N 7 zu Art. 151 ZGB). Vorliegend wurde in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung eine Kapitalabfindung vereinbart, wobei im Hinblick auf die Formulierung „anstelle einer befristeten Unterhaltsrente“ davon auszugehen ist, dass es sich um eine Unterhaltsersatzleistung handelte. Von dieser Tatsache ist im Hinblick auf die steuerlichen Folgen auszugehen und es ist zu prüfen, ob de lege lata die Kapitalabfindung beim leistenden Beschwerdeführer vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden kann oder nicht.

2. Kantonale Besteuerung

  1. a) Die für die Beurteilung dieser Frage massgebliche steuerrechtliche

Bestimmung von § 22 Abs. 1 lit. d Steuergesetz (StG, nGS 105) in der für die Steuerperiode 1991/92 massgebenden Fassung vom 4.7.1978 lautet:

„Vom rohen Einkommen werden abgezogen: die in der Berechnungsperiode aufgelaufenen Schuldzinsen, die Renten und dauernden Lasten, die auf besondern gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen sowie Alimente, die dem geschiedenen oder ge- trennt lebenden Ehegatten ausgerichtet werden. Leistungen, die der Erfüllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht dienen, dürfen nicht abgezogen wer- den.“

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Die massgebende Dienstanleitung zum StG gibt folgende Richtlinien zur Behandlung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten: „Zum Abzug zugelassen sind wiederkehrende Unterhaltsbeiträge (Alimen- te) an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, nicht aber Alimente an Kinder (Ziff. 169). Nicht abzugsfähig ist die anstelle von Alimenten dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten ausgerichtete Kapitalabfindung (Ziff. 170). Bei dem die Leistung empfangenden geschiedenen Ehegatten ist die Rentenleistung als spiegelbildliches Gegenstück zur Behandlung beim Leistenden steuerbar, während die Kapitalleistung beim Empfänger steuerfrei ist“ (§ 19 Abs. 3 lit. c und h StG; Ziff. 114 lit. c DA; Alois Camenzind, Steuerliche Probleme bei einer Scheidung oder Trennung nach schwyzerischem und Bundessteuerrecht, StPS 1983, Heft 3, S. 11 ff., bes. Übersicht S. 15).

  1. b) Die Abzugsfähigkeit der Kapitalleistung wäre nur dann gesetzeskon-

form, wenn sie unter den Begriff der Alimente zu subsumieren wäre. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und Steuerrechtslehre sind Alimente Unter- haltsleistungen, Unterhaltsbeiträge und Unterstützungen, die ihrer Natur nach zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers bestimmt sind, weshalb sie während der Dauer der Unterhaltspflicht wiederkehrend erbracht werden und dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaf- fen. Die periodische Leistungserbringung ist ein Charakteristikum der Alimente (vgl. StE 1988 B 27.2 Nr. 7; Richner/Frei/Weber/Brütsch, Kurz- kommentar StG-ZH, 1994, N 1 ff. zu § 19 h, S. 153 und N 29 zu § 24, S. 173; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum StG-Zürich, N 3 zu § 19 lit. h).

Die für die Steuerverwaltung verbindliche Dienstanleitung zum Steuer- gesetz, welche Alimente als wiederkehrende Unterhaltsbeiträge bezeichnet

StPS 2/98 79

und Kapitalzahlungen nicht als abzugsfähig erklärt, steht somit in Übereinstimmung mit Lehre und Praxis (neben der Zürcher Praxis vgl. auch die Hinweise in Känzig N 147 zu Art. 22 BdBSt auf die Praxis der Kantone Bern, Solothurn, Waadt, Genf, sowie ASA 63, 292 mit Hinweisen auf Fribourg und St. Gallen). Auf Grund der Ausführungen der Vorinstanz und der bis heute unveränderten Regelung in der Dienstanleitung vom 10.10.1980 (vgl. auch Aufsatz Camenzind) entspricht diese Regelung auch einer konstanten schwyzerischen Praxis. Etwas Gegenteiliges weist der Beschwerdeführer denn auch nicht nach. Nachdem diese konstante Praxis gesetzeskonform ist, sprechen Überlegungen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit gegen eine Änderung. Als Grund gegen die Abweichung von dieser Ordnung wird in der Rechtsprechung auch genannt, dass sich diese Ordnung widerspruchslos einfüge in das gesetzliche System der Einkommensbesteuerung, wonach Renten abzugsfähig sind, nicht aber die Tilgung von Kapitalschulden (§ 23 StG; StE 1988 B 27.2 Nr. 7 b/c).

  1. c) Gegen die bisherige Praxis werden vom Beschwerdeführer im We-

sentlichen folgende Einwendungen erhoben:

aa) Es mache zivilrechtlich keinen Unterschied aus, ob eine Kapital- oder eine Rentenleistung erbracht werde. In casu hätten die Parteien grundsätzlich eine befristete Rente vereinbart. Aus praktischen Gründen sei dann aber anstelle einer befristeten Unterhaltsrente die gesamte Leis- tung auf einmal (vereinbart) und geleistet worden. Diese Argumentation verkennt, dass zwischen der Rentenleistung nach Art. 151 und der Kapi- talabfindung obligationenrechtlich und scheidungsrechtlich tief greifende Unterschiede bestehen. Werden Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau in Form von Renten zugesprochen, so stehen dieser neben dem

80 StPS 2/98

Stammrecht (Rentenverpflichtung als solche) die Forderungen auf die ein- zelnen im Lauf der Zeit fällig werdenden Leistungen als blosse Anwart- schaft zu. Einen festen Rechtsanspruch erwirbt sie erst mit deren Fällig- keit. Wird der durch die Scheidung dahingefallene Unterhaltsanspruch hingegen nicht durch Rente, sondern durch Kapitalabfindung abgegolten, so entsteht auf einmal und von allem Anfang an ein fester Rechtsanspruch. Scheidungsrechtlich bestehen zwischen den beiden Lösungsmöglichkeiten ebenfalls tief greifende Unterschiede: Während die Rente abänderlich, aktiv und passiv unvererblich ist und bei Wiederverheiratung der Berechtigten dahinfällt (Art. 153 ZGB), ist die Kapitalschuld unabänderlich, aktiv und passiv vererblich und wird von der Wiederverheiratung der Berechtigten nicht berührt (Bühler/Spühler, Berner Kommentar 1980, Art. 153, bes. N 6, 21, 25 und 27; Lüchinger/Geiser, a.a.O., N 7 zu Art. 151). Lediglich der gesetzliche Entstehungsgrund der beiden Ansprüche ist bei beiden Formen der gleiche. Darauf kommt es indessen steuerrechtlich nicht an (StE 1988 B 27.2 b). Die gegen die Steuerbehörden gerichtete Behauptung, es würden „Renten zu Kapitalleistungen umgedeutet“, verkennt die obligationenrechtlichen und scheidungsrechtlichen Unterschiede zwischen Rente und Kapitalleistung und ist rechtlich nicht haltbar.

bb) Von einem klaren Wortlaut, der gegen die in der Dienstanleitung gegebene Auslegung des Begriffs „Alimente“ spricht, kann nicht die Rede sein.

cc) Ebenso ist unzutreffend, dass die Abzugsfähigkeit der Kapitalabfindung einhergeht mit der Besteuerung auf Seiten der Empfängerin. Wohl werden in § 19 Abs. 1 lit. h StG Alimente der Besteuerung unterstellt. Hingegen wird in Ziff. 112 Dienstanleitung

StPS 2/98 81

präzisiert, dass sich dies auf die laufenden Beiträge beschränkt und in Ziff. 114 lit. c Abs. 2 wird ausgeführt:

„Eine Kapitalabfindung an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten für Un- terhaltsansprüche gehört zu den steuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten; die laufend ausbezahlten Alimente hingegen sind beim Empfänger steuerbar.“

Dass in Abweichung dieser Richtlinien im Falle der geschiedenen Ehe- frau oder in andern Fällen solche Kapitalleistungen bei der Empfängerin besteuert wurden, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch nachgewiesen.

3. Direkte Bundessteuer

  1. a) Nach Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt werden vom rohen Einkommen

abgezogen:

„die in der Berechnungsperiode aufgelaufenen Schuldzinsen sowie die Renten und dauernden Lasten, die auf besondern gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen; dienen die Renten der Erfüllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht, so dürfen sie nicht abgezogen werden.“

Renten, die ein geschiedener Ehegatte dem andern gestützt auf Art. 151 ZGB zahlen muss, gehören nicht zu den „auf Familienrecht beru- henden Renten“, weshalb sie beim Leistenden abziehbar, beim Empfänger steuerbar sind (Känzig, Wehrsteuer 1982, Ziff. 245 zu Art. 21 Abs. 3). Hingegen fehlt es für Kapitalleistungen nach Art. 151 Abs. 1 ZGB an einer gesetzlichen Grundlage, welche die Abzugsfähigkeit beim Leistenden erlauben würde. Ob Kapitalleistungen gemäss Art. 151 Abs. 1 beim Empfänger steuerfrei sind (Meinung Känzig, a.a.O., N 245, S. 459) oder ob diese beim Empfänger zu besteuern sind (Meinung Camenzind, a.a.O., S. 13 und 15) kann offen bleiben, da die Besteuerung der Leistungsempfängerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

82 StPS 2/98

  1. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, auch wenn es sich um eine

Kapitalleistung handle, bedeute dies nicht, dass die Abzugsfähigkeit zu verneinen sei. Er beruft sich hierfür auf Känzig. Indessen wird im zitierten Kommentar unter Hinweis auf eine umfangreiche Judikatur in aller Klar- heit festgehalten, dass der Abzug für Entschädigungen und Genugtuungen in Kapitalform ausgeschlossen ist (E. Känzig, a.a.O., N 146/147 zu Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt). Selbst dann, wenn ein Steuerpflichtiger die im Ehescheidungsurteil festgesetzte Kapitalabfindung in jährlichen Raten bezahlt, lässt die Praxis diese nicht als wiederkehrende Alimente zum Abzug zu (BVR 1978, S. 116 ff.). Wohl vertritt Känzig die Meinung, dass diese Lösung sachlich und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zu befriedigen vermöge (a.a.O., N 147, S. 638). Indessen handelt es sich hiebei um eine Kritik an der Gesetzgebung, der auf dem Wege der Rechtsanwendung nicht Rechnung getragen werden kann (Zur Praxis, welche im Hinblick auf das DBG gelten soll vgl. Kreisschreiben der EStV Nr. 14 vom 29.7.1994, ASA 63, S. 291 f.).

Die Vorinstanzen weisen vernehmlassend zu Recht auch auf die Schwierigkeiten praktischer Natur hin, welche sich bei der Abzugsfähigkeit von Kapitalleistungen ergäben. So stellt sich die Frage, wie vorzugehen wäre, wenn die Kapitalleistung höher ist als das steuerbare Einkommen der entsprechenden Periode? Wäre dann analog wie bei der Verlustverrech- nungsmöglichkeit bei Buchführenden die Kapitalabfindung teilweise in mehr als einer Steuerperiode zu berücksichtigen? Gerade auch dieser Ex- kurs zeigt zusätzlich, dass eine Änderung, sofern Veränderungsbedarf anerkannt wird, auf dem Wege der Gesetzgebung zu geschehen hätte.

StPS 2/98 83

  1. c) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Grundgedanke des

Gesetzes sei es, dass jene Leistungen nicht abziehbar seien, die auf familienrechtlichen Verpflichtungen beruhten; e contrario müssten die nicht auf Familienrecht beruhenden Leistungen abziehbar sein. Diese Argumentation übersieht, dass das Gesetz ausdrücklich nur Renten und dauernde Lasten zum Abzug zulässt und hievon eine Ausnahme macht für Renten, die der Erfüllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht basieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers überstrapaziert das Legalitätsprinzip und übersieht, dass ein Abzug beim Leistenden nur in Frage kommt, wenn eine Besteuerung bei der Empfängerin erfolgt. Wo sich die Bestimmung findet, welche eine Besteuerung bei der Empfängerin zuliesse, ist indessen nicht ersichtlich.

  1. d) Ins Leere stösst die Behauptung, eine unterschiedliche Behandlung

einer Kapitalleistung und einer Rentenzahlung verstosse gegen die Steuer- gerechtigkeit und gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Diese Argumentation übersieht, dass Kapitalabfindung und Rente wohl den glei- chen Rechtsgrund haben (können), dass zwischen den beiden Formen aber grosse obligationenrechtliche und scheidungsrechtliche Unterschiede bestehen und dass steuerrechtlich die Kapitalabfindung beim Leistenden Schuldentilgung, bei der Erwerberin Vermögenserwerb darstellt.

  1. e) Eine Interpretation der Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 lit. d

BdBSt im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG - wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen - verbietet sich, da das DBG keine Vorwirkungen zu entfal- ten vermag. Hinzu kommt, dass selbst unter der Geltung des DBG offen ist, ob Kapitalabfindungen inskünftig abziehbar sind (vgl. ASA 63, 291/2).

84 StPS 2/98

4. Die steuerliche

Behandlung wie sie bei der Bundessteuer und im

Kanton Schwyz

auf Grund der vorstehenden Erwägungen praktiziert wird,

wurde in verschiedenen Kantonen aufgegeben (P. Böckli, Eintracht und Hader mit Steuerfolgen in Eherecht in der praktischen Auswirkung, 1991, S. 114/115). Dabei ist allerdings zu beachten, dass in diesen Kantonen, soweit überprüft, eine gegenüber dem Schwyzer Recht abweichende ge- setzliche Regelung besteht bzw. geschaffen wurde. So wird etwa in § 50 StG Basel-Stadt ausgeführt, dass Abfindungen beim Empfänger getrennt

vom übrigen Einkommen

und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten

progressiv mit 3 - 8 % besteuert werden (vgl. auch § 43

StG-BS). Im

Kommentar Baur/Klöti u.a. zum Aargauer Steuergesetz wird ausgeführt: „Als steuerbare Alimentenzahlungen gelten seit der Revision 1988 auch

an die Stelle

der laufenden Unterhaltsbeiträge tretende

Kapitalzahlungen

(anders noch AGVE 1971, S. 440)“. Bedeutsam ist auch hier, dass es zu

dieser Praxisänderung

einer Gesetzesänderung bedurfte. Nach § 24 lit. c

Ziff. 2 StG-Aargau werden vom Roheinkommen abgezogen: „die Alimente, die dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten in laufenden

Beiträgen

oder

durch Kapitalzahlungen

nachgewiesenermassen

ausgerichtet werden“.

M. Reich führt im Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht

I/1,

N 100 zu Art. 7 StHG

aus, ein gewisser

Gestaltungsspielraum stehe den Kantonen offen bei der Definition der Unterhaltsbeiträge als lediglich periodisch wiederkehrende auf das Leben einer Person gestellte Zahlungen oder aber auch als Kapitalzahlungen.

Beide Lösungen können

gemäss diesem Autor mit guten Argumenten

gerechtfertigt werden. Trotz des Harmonisierungsbedarfs

in dieser Frage

(Probleme

bei

interkantonalen Tatbeständen

bei Kantonen mit

verschiedenen

Systemen) sind die Kantone frei darüber zu entscheiden,

welcher Variante sie den Vorzug geben wollen. De lege ferenda wäre es sehr wünschenswert, wenn die Kantone hier eine einheitliche gesetzliche

StPS 2/98

85

Regelung finden würden, wobei in diese Koordination auch die direkte Bundessteuer miteinzubeziehen wäre. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass es de lege ferenda auch gute Gründe gibt, Kapitalzahlungen als Alimente zu bezeichnen und diese beim Leistenden in Abzug zu bringen und sie spiegelbildlich beim Empfänger zu besteuern. Diese Änderung vorzunehmen ist aber auch deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, weil sich aus Steuerprogressionsüberlegungen für die steuerliche Behandlung dieser Kapitalzahlungen wohl ein separater Steuersatz aufdrängen würde.

86 StPS 2/98

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 17. März 1998 i.S. Ehegatten K. (StKE 183/96)

Zwischenveranlagung: Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung in den Erwerbsgrundlagen (§ 70 Abs. 1 lit. d StG; Art. 96 BdBSt)

Die Änderung der Erwerbsgrundlagen hat in jedem Fall von Dauer zu sein. Beim Wechseln von der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstä- tigkeit und umgekehrt ist die blosse Absicht, dauerhaft der neuen Tätigkeit nachzugehen, nicht von Bedeutung. Die Dauerhaftigkeit beurteilt sich nach rein objektiven Kriterien. Bei einem Wechsel der Anstellung innerhalb der unselbstständigen Erwerbstätigkeit liegt trotz wesentlicher Lohneinbusse kein Grund zu einer Zwischenveranlagung vor, wenn die bisherigen Berufskenntnisse weiterhin fruchtbar gemacht werden können und sich die Einnahmenstruktur nicht dauerhaft verändert hat. Hält der Pflichtige an seiner neuen Arbeitgeberfirma eine massgebende Beteiligung, ist bei der Prüfung der veränderten Einnahmenstruktur zu berücksichtigen, dass der Pflichtige auf die Höhe und Art seiner Entlöhnung massgeblich Einfluss nehmen kann.

Sachverhalt (zusammengefasst)

StPS 2/98 87

Die Ehegatten K. beantragten die Vornahme von Zwischenveranlagun- gen per 1. Dezember 1992 und 1. Juli 1993. Als Grund wurde angefügt, der Ehemann habe im Dezember 1992 seine Anstellung aufgegeben und eine selbstständige Beratertätigkeit aufgenommen, welche er bereits im Juli 1993 zu Gunsten einer Anstellung bei einer von ihm selbst mitbegründeten Gesellschaft XY wieder einstellte. Die Veranlagungsbehörde lehnte das Zwischenveranlagungsgesuch ab mit der Begründung, die selbstständige Erwerbstätigkeit sei nicht von Dauer gewesen. Die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies die dagegen erhobene Einsprache ab, nachdem sie zusätzlich feststellte, dass die beiden Anstellungen sich auch inhaltlich nicht wesentlich voneinander unterschieden, weshalb in dieser Hinsicht ebenfalls kein Berufswechsel vorlag.

Aus den Erwägungen

3. a) Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, ob für das erste Ereignis per 1.12.1992 ein Zwischenveranlagungsgrund vorlag oder nicht. Nach § 70 Abs. 1 lit. d StG und Art. 96 BdBSt ist eine Zwischenveranlagung u.a. bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge gänzlicher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsels und Übernahme oder Aufgabe eines Geschäftes vorzunehmen. Auf den Zeitpunkt dieser Änderung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag eine Zwischenveranlagung. Die ZV-Gründe setzen eine tief greifende strukturelle Änderung der gesamten beruflichen Situation voraus, bei der sich die Aufrechterhaltung der ordentlichen Veranlagung im Rahmen der zweijährigen Veranlagungsperiode nicht mehr rechtfertigen

88 StPS 2/98

liesse (BGE 110 I b 316, E. 2a), wobei jedoch nur mit Zurückhaltung auf eine dauernde Veränderung der Veranlagungsgrundlagen geschlossen werden kann.

Unbestrittenermassen gab der Einsprecher per 30.11.1992 seine un- selbstständige Erwerbstätigkeit auf und trat per 1.7.1993 wieder in ein Anstellungsverhältnis ein. Die Änderung der Erwerbsgrundlagen dauerte somit genau sieben Monate. Gesetz, Judikatur und Literatur verlangen übereinstimmend nebst einer strukturellen und wesentlichen Veränderung der Einkommensgrundlagen kumulativ eine dauernde Änderung der Erwerbsgrundlagen. Dabei wird für den Begriff „dauernd“ stets (d.h. beim Bund sowie bei den Kantonen) eine zeitliche Mindestlimite angenommen. Während beim Bund und in diversen Kantonen eine Änderung von mindestens zwei Jahren verlangt wird, muss diese im Kanton Schwyz zwar nur, aber eben doch mindestens ein Jahr betragen (vgl. VGE 356/86 vom 31.10.1986; VGE 368/87 vom 15.4.1988 i.S. P. publ. in: StPS 1988 Heft 3, S. 166; wobei es im letzteren Fall um den Unterbruch einer Er- werbstätigkeit ging, der jedoch den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie der Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Er- werbstätigkeit). Zwar gelten Einkommensveränderungen als dauernd, wenn sie die finanziellen Verhältnisse der Steuerpflichtigen auf unbestimmte und unabsehbare Zeit beeinflussen, die erwähnte Mindestdauer gilt jedoch in allen Fällen! Wenn nämlich in kurzen Abständen ein Steuerpflichtiger seine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt und nach einigen Monaten wieder eine solche aufnimmt, kann unabhängig von seiner ursprünglichen Absicht nicht von einer dauernden Veränderung des steuerbaren Einkom- mens die Rede sein. Grundsätzlich sollen Zwischenveranlagungen Ausnah- men bleiben (BGE 110 I b 314 f. E. 1; ASA 53, 189 f. E. 2 mit Hinwei- sen), um in einzelnen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen entste-

StPS 2/98 89

hende Härten etwas zu mildern (VGE 368/87, a.a.O., S. 165). Laut Ein- sprecher habe die Steuerverwaltung unrichtigerweise ex nunc betrachtet, wie lange die selbstständige Erwerbstätigkeit vom Zeitpunkt der Veranla- gung aus gesehen gedauert habe, anstatt darauf abzustellen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Aufnahme für dauernd hätte angesehen werden müssen, woran kein vernünftiger Zweifel bestan- den hätte. Abgesehen davon, dass der Einsprecher den Nachweis für seine Absicht, dauerhaft selbstständig erwerbstätig zu werden, schuldig blieb, welcher jedoch (auf Grund der nicht erfüllten Mindestdauer) am Resultat nichts hätte zu ändern vermögen, gehen die Überlegungen des Einspre- chers offensichtlich fehl. Zum einen lassen sich die subjektiven Momente zu Beginn der neuen stark veränderten Einkommenssituation in der Regel und auch in casu nicht überprüfen. Zum andern würde die Bejahung eines ZV-Grundes der in der Rechtsprechung, wie erwähnt, breit abgestützten Mindestdauer der Änderung zuwiderlaufen, indem immer dann eine Zwi- schenveranlagung vorzunehmen wäre, wenn ein Pflichtiger vorbringt, es sei nun angeblich für unbestimmte Dauer eine wesentliche Änderung der Er- werbsgrundlagen eingetroffen. Würde gestützt darauf jeweils eine Zwi- schenveranlagung gewährt, könnte schon nach kürzester Zeit mit demsel- ben Argument wieder eine Zwischenveranlagung anbegehrt werden usw., was offensichtlich dem Sinn und Zweck des Instituts der Zwischenveranla- gung widersprechen würde, welches explizit eine dauernde, tief greifende Änderung der Erwerbsstrukturen verlangt. Die siebenmonatige Änderung der Erwerbsgrundlagen ist vorliegend somit schon auf Grund der Mindest- dauer zu kurz. Demnach sind die weiteren Elemente wie dasjenige des Be- rufswechsels vorliegend nicht zu prüfen. Die Zwischenveranlagung wurde somit auf Grund der zu kurzen Dauer der Änderung der Erwerbsgrundlagen zu Recht nicht gewährt.

90 StPS 2/98

  1. b) Bislang wurde gestützt auf die Angaben des Einsprechers davon

ausgegangen, in den sieben Monaten zwischen seinen beiden Anstellungs- verhältnissen habe er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nebst der Dauer einer Tätigkeit erfordert die selbstständige Erwerbstätigkeit ku- mulativ eine frei gewählte Organisation, das Handeln auf eigene Rechnung, den Einsatz von Arbeit und Kapital, Gewinnabsicht sowie die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr durch ein Inerscheinungtreten nach aussen (Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, Bern 1993, 3. A., § 1 N 17 ff.). Vorliegend fehlte, abgesehen von der Dauerhaftigkeit, mindestens das letztgenannte Merkmal, weshalb i.c. die Voraussetzungen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht vorlagen. Auch nach zweimaliger Aufforderung (Schreiben vom 4.4. und 23.9.1997) gingen vom Einsprecher keine Nachweise ein, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit, mit welcher er nach aussen in Erscheinung trat, belegen. Für seine „Beratertätigkeit“ besass der Einsprecher offenbar weder geschäftliches Briefpapier, noch Visitenkarten, er verfügte nicht einmal über einen eigenen Telefonanschluss/-eintrag (...)! Als „Geschäftsbuchhaltung“ liegt lediglich eine handgeschriebene fotokopierte Aufstellung des Einsprechers zuhanden der Ausgleichskasse Schwyz vor, welche im Wesentlichen aus folgendem Inhalt besteht:

„- Einnahmen vom 1.12.92 bis zum 1.7.93

=

0.00

- Ausgaben - Büromiete 7 Monate à 600.--

=

4 200.--

- PC, Videotext, Kopierer, Fax, Büromaterial

=

10 000.--

- Telefonspesen, weitere Spesen

=

5 000.--

- Gewinn/Verlust - Nettoverlust

≅ -

19 200.--”

Wenn der Einsprecher nun während der gesamten Dauer seiner angeb- lich selbstständigen Erwerbstätigkeit(!) trotz seiner Qualifikation und sei- nes Fachwissens, welche ihm zuvor einen Lohn von über Fr. 370 000.--

StPS 2/98 91

einbrachten, angibt, überhaupt keine Einnahmen erzielt zu haben, und auch keine detaillierten Aufwendungen nachweisen kann, die ein zur Ein- kommenserzielung notwendiges Auftreten nach aussen erfordert hätten, fehlt es an der Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen, tatsächlich die Absicht gehabt zu haben, dauerhaft und selbstständig erwerbstätig zu sein. Viel- mehr muss davon ausgegangen werden, dass er (als nach seinen eigenen Angaben zweitgrösster Aktionär) diese Zeit in erster Linie für die wohl ar- beits- und zeitintensiven Gründungsvorbereitungen der XY-Gesellschaft ge- nutzt hat. Darin dürfte der wahre Grund für die ertragslose Zeit seiner an- geblichen selbstständigen Erwerbstätigkeit liegen. Ob der Einsprecher während der Zeit vom 1.12.1992 bis 1.7.1993 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging oder ob ein schlichter Erwerbsunterbruch vorlag, welcher keinen Zwischenveranlagungsgrund darstellt, kann jedoch offen bleiben, da dieser, wie unter Ziff. 3 gesehen, nur von kurzer Dauer war. Die Einsprache hinsichtlich des mutmasslichen ersten ZV-Ereignisses ist daher auch aus diesem Grunde abzuweisen.

4. Die Einsprache richtet sich ferner gegen die Nichtgewährung einer

Zwischenveranlagung per 1.7.1993. Da, wie vorgängig festgestellt, der Wechsel von der früheren Arbeitgeberfirma zur „selbstständigen Beratertä- tigkeit“ v.a. auf Grund der mangelnden Dauerhaftigkeit kein Zwischenver- anlagungsgrund bildete, kann auch der Übertritt von der letzteren Tätigkeit zum Anstellungsverhältnis bei der XY-Gesellschaft aus demselben Grund keine ZV begründen. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob allenfalls mit dem Eintritt bei der XY-Gesellschaft ein ZV-Grund infolge Berufswechsels (gegenüber der früheren unselbstständigen Tätigkeit) vorlag.

Hier ist nochmals zu betonen, dass Zwischenveranlagungen nur aus- nahmsweise gewährt werden in Fällen, bei denen eine ordentliche Veranla-

92 StPS 2/98

gung im Rahmen der zweijährigen Veranlagungsperiode zu nicht mehr zu

rechtfertigenden Härten führen würde. Dazu kann ein Berufswechsel zäh- len, sofern der Steuerpflichtige auf einem anderen Fachgebiet tätig wird („umsattelt“), auf dem er nicht mehr die im bisherigen Beruf erworbenen

Kenntnisse fruchtbar machen kann.

Eine berufliche

Veränderung

innerhalb desselben Fachgebiets kann nur ausnahmsweise zu einer

Zwischenveranlagung führen, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit tief

greifend umstellt und sich dadurch seine Einnahmenstruktur besonders

einschneidend und dauerhaft verändert. Durch einen Stellenwechsel

innerhalb desselben Tätigkeitsbereichs, den beruflichen Auf- und Abstieg, die Ausweitung oder Einengung einer Tätigkeit, die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bisheriger Tätigkeiten und die Erweiterung oder Reduktion eines Geschäftsbereichs wird die berufliche Gesamtsituation in der Regel nicht tief greifend verändert und die Einnahmenstruktur bleibt in der

Regel gleich. Die damit

üblicherweise

verbundenen

Einkommensschwankungen gleichen sich auf die Dauer aus und können in

der ordentlichen Veranlagung hinreichend berücksichtigt werden, ohne

dass eine Zwischentaxation erforderlich wäre (vgl. BGE 115 I b 8 ff.).

Im vorliegenden Falle kann nicht von einem Berufswechsel gesprochen werden, weil der Einsprecher bei der XY-Gesellschaft einen vergleichbaren

Tätigkeitsbereich übernahm, mindestens konnte er

jedoch seine spezifi-

schen Fachkenntnisse bei seiner neuen Tätigkeit zur Anwendung bringen. Hinsichtlich der veränderten Einnahmenstruktur ist bei einer neu gegrün-

deten Gesellschaft zu erwarten, dass diese lediglich vorerst den bei

ihr an-

gestellten Partnern keinen adäquaten Lohn bezahlen kann. Überdies ist in

casu davon auszugehen, dass der

Einsprecher als

Partner und

zweitgrösster Aktionär der XY-Gesellschaft die Höhe und Art seiner

Entlöhnung massgeblich mitbestimmen konnte. Aus diesen Gründen sind

StPS 2/98

93

die Voraussetzungen für einen Berufswechsel und damit für eine Zwischenveranlagung nicht erfüllt. Somit ist die Einsprache auch in Bezug auf das zweite behauptete Zwischenveranlagungsereignis abzuweisen.

94 StPS 2/98

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 1998

i.S. M. (VGE 638/97)

Abgrenzung der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit

(§§ 22, 22 a und 22 b StG; Art. 22 und 22bis BdBSt).

Selbstständigerwerbend ist, wer durch Einsatz von Arbeitsleistung und

Kapital in einer frei gewählten Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend,

planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am

wirtschaftlichen Verkehr

teilnimmt. Ausschlaggebend ist das Gesamtbild

der vollzogenen Tätigkeit. Demgegenüber gilt als unselbstständigerwer-

bend, wer zum

Empfänger seiner Arbeitsleistung in

einem

Arbeitsverhältnis steht.

Das Arbeitsverhältnis zeichnet sich durch die drei

Elemente Arbeitsleistung

auf Zeit, Entgeltlichkeit und Unterordnung unter

die Weisung des Arbeitgebers aus. Monatliche Akontozahlungen aus einer

eigenen Gesellschaft und

das Fehlen einer Schlussabrechnung über diese

Zahlungen sind als Lohnzahlungen an einen Unselbstständigerwerbenden

zu qualifizieren.

Ein eigenes unternehmerisches Risiko

des

Zahlungsempfängers

ist dabei nicht ersichtlich. Für

ein

Anstellungsverhältnis

spricht weiter die Nichtverbuchung

von

Fachverbandsbeiträgen und Ausgaben für entsprechende Fachliteratur in

der Einzelfirma, was auf

die Zurverfügungstellung der entsprechenden

Infrastruktur durch die Gesellschaft hindeutet, sowie das für leitende

Angestellte und Verwaltungsräte allgemein bestehende Verbot, ihre

Arbeitgeberfirma unmittelbar zu konkurrenzieren.

StPS 2/98

95

Sachverhalt (zusammengefasst)

M. war in der massgebenden Bemessungsperiode beherrschender Ak- tionär der M. AG im Kanton L. Diese Gesellschaft bezweckte hauptsächlich Planung, Installation und Service für bestimmte technische Anlagen. Daneben führte der Pflichtige im Kanton Schwyz die Einzelfirma

M. Consulting. In den Bemessungsjahren 1991 und 1992 erbrachte M.

teilweise erhebliche Planungsaufträge für die M. AG. Streitig war, ob die Gegenleistung für die Planungsaufträge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Einzelfirma M. darstellte oder ob die betreffenden Leistungen als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der

M. AG zu qualifizieren waren.

Aus den Erwägungen

2. a) Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wurde, sind nach § 19 StG und Art. 21 BdBSt die gesamten Einkünfte steuerbar, so u.a. jedes Einkommen sowohl aus einer selbstständigen, als auch aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Unterscheidung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich damit unterschiedliche Rechtslagen für die steuerliche Behandlung der Gewinnungskosten verbinden (vgl. §§ 22, 22bis und 22ter StG [Anmerkung Red.: heute §§ 22, 22 a und 22 b StG]; Art. 22 und 22bis BdBSt).

96 StPS 2/98

Gemäss Lehre und Praxis gelten jene natürlichen Personen als selbst-

ständigerwerbend, die durch

Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in

frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und

nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen

Verkehr teilnehmen (vgl. Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizeri-

schen Steuerrecht I/1, Art.

8 StHG N 13 mit Hinweisen, u.a. auf Blumen-

stein/Locher, System des Steuerrechts, 5. A., S. 158 mit weiteren Verwei-

sen; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, S. 53 f.). Ausschlagge-

bend bei der Frage, ob im konkreten Fall eine selbstständige Erwerbstätig-

keit vorliegt, ist stets das Gesamtbild der vollzogenen Tätigkeiten. Es sind

alle Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen (vgl.

Reich, a.a.O., Art. 8 StHG,

N 15 mit Hinweisen).

Unselbstständigerwerbend ist, wer zum Empfänger seiner Arbeitslei-

stung in einem Arbeitsverhältnis steht. Durch das Arbeitsverhältnis ist der

Unselbstständigerwerbende (Arbeitnehmer) verpflichtet, auf unbestimmte

oder bestimmte Zeit für den

Arbeitgeber gegen Entgelt Dienste (Arbeit) zu

verrichten und sich dabei an seine Weisungen zu halten (somit gehören zu

einem Arbeitsverhältnis drei Elemente: Arbeitsleistung auf Zeit, Entgelt-

lichkeit, Unterordnung unter die Weisungen des Arbeitgebers, vgl.

E. Höhn, Steuerrecht, 7. A., S. 199, Rz. 1/2 zu § 14). Erwerbseinkommen

aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit bilden alle Einkünfte

aus

privatrechtlichem oder

öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis;

dazu

gehören sämtliche

Nebeneinkünfte wie Entschädigungen

für

Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder,

Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Unerheblich ist, ob es sich um

die Haupt- oder um eine Nebenerwerbstätigkeit handelt, ob das

Arbeitsverhältnis nur kurze

Zeit gedauert hat oder ob es von Dauer war

(vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 157 f.).

StPS 2/98

97

  1. b) Die Vorinstanzen begründeten ihre Annahme, wonach die vom Be-

schwerdeführer für seine AG ausgeführten Planungsaufträge als unselbst- ständige Erwerbstätigkeit zu betrachten seien, mit hauptsächlich folgenden Ausführungen:

„Den Akten lässt sich entnehmen, dass vorliegendenfalls ein spezifisches Unternehmer- risiko des Einsprechers nicht gegeben ist. Seine Einnahmen erhielt er zur Hauptsache von der M. AG. Die Gesellschaft, deren Hauptaktionär und einziger Verwaltungsrat er ist, entrichtete dem Einsprecher ‘Akontozahlungen’ von monatlich Fr. 8 000.-- bzw. Fr. 9 000.--, wie sich dem Kontoblatt Konto-Nr. 6010 betreffend das Geschäftsjahr 1992 entnehmen lässt. In bezug auf das Geschäftsjahr 1991 ist keine Buchhaltung vorhanden bzw. wurde trotz Aufforderung keine solche eingereicht (vgl. Schreiben der Steuervertreterin vom 6.11.1995). Eine Schlussabrechnung über die ‘Akontozahlungen’ fand nicht statt. Hinsichtlich der Tätigkeit für die M. AG fehlen Anhaltspunkte für die Annahme eines erheblichen Unternehmerrisikos. Es wird weder dargetan noch geht aus den Akten hervor, dass der Pflichtige einen massgeblichen Kapitaleinsatz und erheb- liche eigene Investitionen tätigen musste oder ins Gewicht fallende Unkosten für Per- sonal und Miete zu tragen hatte oder eigenes Personal für die M. AG einsetzte. Die In- vestitionen erschöpfen sich in einem zu Hause eingerichteten Büro, wie es auch bei unselbständigerwerbenden Personen sehr oft anzutreffen ist, und einem Personenwagen. Die Lohnkosten für das Jahr 1992 belaufen sich auf Fr. 6 627.--. In welcher Funktion der oder die Arbeitnehmer/in tätig war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellen. Indes steht fest, dass es sich in Anbetracht der geringen Lohnsumme lediglich um eine marginale Tätigkeit handeln konnte. Im weiteren lässt sich dem Konto ‘Beiträge/Fachliteratur’ entnehmen (‘Tages-Anzeiger, Abo.’, ‘Ringier AG, Abo.’, ‘Bilanz, Abo.’, Betti Bossi, Fachlit.’, ‘Samariterverein, Beitrag’ usw.), dass der Pflichtige offenbar nicht darauf angewiesen war, ‘echte’ Fachliteratur zu erwerben und Beiträge an Berufsverbände zu entrichten. Es ist daher davon auszugehen, dem Einsprecher sei in dieser Hinsicht die Infrastruktur der M. AG zur Verfügung gestanden. Bemerkenswert sind auch die Konti ‘Allgemeiner Betriebsaufwand’ sowie ‘Büro und Verwaltung’. Der ‘Allgemeine Betriebsaufwand’ betrifft zur Hauptsache Getränkelieferungen. Bei ‘Büro und Verwaltung’ dominieren Rechnungen der ... Versandhandel AG, wovon immerhin ein Teil als privat verbucht wurde. Was allenfalls als geschäftlicher Aufwand bezeichnet werden könnte, sind die Druckkosten für die Visitenkarten sowie die Leasingraten für den Telefax und die Kosten für den Erwerb eines Modems. Ein Aufwandposten, der ins Gewicht fällt, sind pauschal verbuchte Kundenspesen über Fr. 4 200.--. Auch hier ist die geschäftsmässige Begründetheit mehr als fraglich. Mithin vermögen der Umstand, dass die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz offenbar von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeht, wie der Einsprecher behauptet, und die Tatsache, dass sich der Steuerpflichtige ins Handelsregister eintragen liess, nichts daran zu ändern, dass die hier in Frage stehende Tätigkeit des Pflichtigen als eine unselbständige qualifiziert werden muss (...).“

(vgl. angefocht. Entscheid, Erw. 3e, S. 6 f.)

98 StPS 2/98

  1. c) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

im Wesentlichen vor,

− dass die Einzelfirma M. seit ...1988 als Ingenieurbüro für ... (d.h. Pla- nungsarbeiten) im Handelsregister L. und seit ...1990 im Handelsregi- ster Schwyz eingetragen sei,

− dass die Einzelfirma seit jeher steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Geschäftsbetrieb anerkannt und besteuert worden sei,

− dass die Einzelfirma seit dem 1. Januar 1995 unter der MWST-Nr. ... registriert sei,

− dass sie eigene Büroeinrichtungen habe und öffentlich als Unterneh- mung auftrete (Verweis auf Briefpapier/Couvert/Visitenkarte),

− dass die Einzelfirma am ...1996 im Handelsregister gelöscht worden sei, weil der Umsatz von Fr. 100 000.-- nicht mehr erreicht worden sei, indessen der Geschäftsbetrieb weiterhin bestehe,

− dass die M. AG lediglich Installations- und Servicearbeiten im Bereich der ...-technik, jedoch keinerlei Ingenieurplanungen ausgeführt habe,

− dass damit eine klare (örtliche und sachliche) Arbeitsteilung gegeben war, die dem Beschwerdeführer seinerzeit von der WUST-Verwaltung empfohlen worden sei,

− dass der Beschwerdeführer per anfangs März 1996 aus der M. AG aus- schied und diese AG ... in Konkurs gefallen sei,

− dass in casu alle Indizien für eine selbstständige Geschäftstätigkeit sprechen würden,

− dass einspracheweise seitens des Steuerpflichtigen Privatanteile von insgesamt Fr. 6 800.-- akzeptiert worden seien, was nicht gegen die Fir- mentätigkeit spreche,

− dass - auch wenn der Beschwerdeführer teilweise erhebliche Planungs- aufträge für die M. AG erbracht habe - deren Abrechnung zu einer korrekten Arbeitsabgrenzung gehöre (wie übrigens von der WUST-Ver- waltung verlangt),

StPS 2/98 99

− dass nebst allgemeiner Tagesliteratur, die zur aktuellen Informations- beschaffung eines ...-büros gehöre, die Einzelfirma über eine eigene Fachbibliothek verfüge,

− dass das Weiterbestehen der Einzelfirma nach dem Konkurs der AG noch verstärkt für eine Geschäftstätigkeit spreche,

− dass schliesslich die Qualifizierung der Beratungshonorare als Lohn und der Drittbezüge als verdeckte Gewinnausschüttung unzulässig sei,

− und dass die vorinstanzlichen Bezifferungen selbst anhand der Akten im Einzelnen nicht nachvollziehbar seien, weshalb eine rechtsgenügliche Begründung fehle und die Sache schon deswegen an die Vorinstanzen zurückzuweisen sei.

  1. d) Der Beschwerdeführer anerkannte im erstinstanzlichen Verfahren

ausdrücklich, dass zwischen der M. AG und seiner Einzelfirma keine schriftlichen Verträge abgeschlossen wurden. Derartige Verträge werden denn auch vor Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.

Die von den Vorinstanzen im angefochtenen Entscheid hervorgehobe- nen „Akontozahlungen“ der AG an ihren Hauptaktionär/einzigen Verwal- tungsrat von monatlich Fr. 8 000.-- bzw. Fr. 9 000.-- werden vom Be- schwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht substantiiert bestritten, eben- so wenig die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine Schlussabrech- nung über die „Akontozahlungen“ erfolgte. Zudem brachte der Beschwer- deführer weder vor, im Geschäftsjahr 1991 seien keine vergleichbaren „Akontozahlungen“ erfolgt (die entsprechenden Unterlagen für das Jahr 1991 wurden vom Beschwerdeführer, trotz entsprechender Aufforderung, nicht eingereicht), noch präsentierte er entsprechende Schlussabrechnun- gen, in welchen die „Akontozahlungen“ für Planungsaufträge der AG abge- rechnet wurden. Bei dieser Sachlage kommt den monatlichen Zahlungen der AG an den Beschwerdeführer im Umfange von mindestens Fr. 8 000.--

100 StPS 2/98

(Januar 1992) bzw. Fr. 9 000.-- grundsätzlich der Charakter einer Lohn- zahlung an einen Unselbstständigerwerbenden zu. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein eigenes unternehmerisches Risiko tragen musste, wenn er - ungeachtet der im betreffenden Monat konkret für die AG geleisteten Planungsaufträge (einmal mehr, einmal etwas weniger) - und sogar während der Hauptferienzeit im Sommer (Juli/ August) monatlich den gleichen Pauschalbetrag erhielt (Fr. 9 000.-- ab Mai 1992) und keine Schlussabrechnung erfolgte.

Für die vorinstanzliche Argumentation spricht aber auch, dass auf dem Konto „Beiträge/Fachliteratur“ der Einzelfirma im Wesentlichen allgemei- ner Lebensaufwand (Tageszeitung, Beiträge für Samariterverein/Hauskran- kenpflege, allgemeine Presseprodukte der Ringier AG, Betti-Bossi-Literatur (!) usw.) verbucht wurde, indessen kein einziger Beitrag an einen Fachver- band im Bereich ..., noch Ausgaben für entsprechende Fachliteratur aus den genannten Bereichen ausgewiesen sind. Damit ist der vorinstanzlichen Schlussfolgerung beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich echter Fachliteratur und Mitwirkung an Berufsverbänden die entsprechen- de Infrastruktur der AG zur Verfügung stand. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde auf die eingelegten Fotos nichts zu ändern, zumal diese im Rahmen der Einsprache vom 25. März 1996 eingereichten Fotos un- datiert sind und von daher aus diesen Fotos für die hier massgebenden Verhältnisse (Veranlagungsperiode 1993/94, Bemessungsjahre 1991 und

  1. 1992) nichts abgeleitet werden kann. Analog kann auch der in der Be-

schwerde offerierte Augenschein grundsätzlich nichts dazu beitragen, um die Verhältnisse in den Jahren 1991 und 1992 zu erhellen, weshalb von der Durchführung eines Augenscheines abzusehen ist. Abgesehen davon sprengen die auf den eingereichten Fotos ersichtlichen Verhältnisse nicht

StPS 2/98 101

den Rahmen eines in einer privaten Wohnung eingerichteten Büros, wie dies auch bei Unselbstständigerwerbenden (wie z.B. Lehrer) heutzutage anzutreffen ist.

  1. e) Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere aber auch

die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Treuepflicht des (einzigen) Verwaltungsrates/Geschäftsführers gegenüber seiner AG zu gewichten. Im Präjudiz 2A. 247/1996 vom

27. Oktober 1997* (i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X. AG und

Verwaltungsgericht SZ) hat das Bundesgericht u.a. betont:

„Natürliche Personen können für eine Aktiengesellschaft insbesondere aufgrund eines Arbeitsvertrages, als Handlungsbevollmächtigte, Prokuristen, Direktoren oder Mitglieder des Verwaltungsrates tätig sein. In allen diesen Funktionen besteht eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Der Arbeitnehmer hat die berechtigten Interessen des Ar- beitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321 a Abs. 1 OR). Er hat sich damit wäh- rend der Dauer des Arbeitsvertrages Tätigkeiten zu enthalten, die den Arbeitgeber kon- kurrenzieren. Er hat den Arbeitgeber zudem über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321 b Abs. 1 OR). (...) Schliesslich besteht auch für die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft eine Treuepflicht (vgl. zum damals gültigen Aktienrecht Bürgi, Zürcher Kommentar, N 8 ff. zu Art. 722 a OR, vgl. neuerdings explizit Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen). In allen diesen Funktionen hat sich die natürliche Person von Gesetzes wegen Tätigkeiten zu enthalten, welche die Aktiengesellschaft konkurrenzieren.

bb) Es ist davon auszugehen, dass eine Aktiengesellschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. Art. 620 Abs. 3 OR), ihren Arbeitnehmern, Prokuristen, Hand- lungsbevollmächtigten, Direktoren oder Mitgliedern des Verwaltungsrates die Ausübung konkurrenzierender Tätigkeiten im allgemeinen nicht gestattet. Erlaubt sie es ihnen dennoch, bzw. verzichtet sie darauf, von ihnen Gewinne aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, herauszuverlangen, erbringt sie ihnen eine geldwerte Leistung, wenn der dadurch bewirkte Verzicht auf ihr von Gesetzes wegen zustehende Einnahmen im Beteiligungsverhältnis begründet ist. Das ist namentlich bei einem ge- schäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär zu bejahen, der einzelne in den Geschäfts- bereich der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst, ist doch davon auszugehen, dass die Gesellschaft eine solche zu einer Gewinnvorwegnahme führende Tätigkeit einem Angestellten, der an ihr keine Anteilsrechte hat, nicht ge- statten würde. (...)“

102 StPS 2/98

(vgl. zit. BGE vom 27. Oktober 1997, Versand am 5. Dezember 1997, Hervorhebungen nicht im Original)

* [= StE 1998 B 72.13.22, Nr. 37, vgl. auch Parallelfall 2A.255/1996 vom 27. Oktober 1997, in: StPS 1998, S. 16 ff.; Anmerkung der Redak- tion] Analog gilt gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung auch für den konkreten Fall, dass die vorliegende Gestaltung der vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistungen (einerseits „der AG zustehende Planungsauf- träge via Einzelfirma erledigt und dafür monatliche Akontozahlungen der AG empfangen, ohne Schlussabrechnung“, anderseits „Drittaufträge, wel- che zum statutarischen Zweck der AG gehören, via Einzelfirma abgewickelt und diesbezüglich mindestens teilweise die Infrastruktur der AG mitbe- nützt“, vgl. die Ausführungen zur Fachliteratur, Beiträge an Fachverbände) sich vernünftig nur durch das bestehende Beteiligungsverhältnis erklären lässt. Es ist anzunehmen, dass die AG einem unbeteiligten Dritten eine vergleichbare Gestaltung der Geschäftsabwicklung und damit eine sie sel- ber unmittelbar konkurrenzierende Tätigkeit nicht gestattet hätte (vgl. zit. BGE vom 27. Oktober 1997, Erw. 2 c, S. 8). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte und oben erläuterte Gestaltung seiner Arbeitsleistungen nicht tel quel akzeptiert, sondern hinsichtlich der Einnahmen aus Arbeiten für die AG von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen sind. Als Konsequenz daraus gilt im Einklang mit den Vorinstanzen, dass nur der Pauschalabzug für Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit von kantonal Fr. 6 000.-- und bundessteuerlich Fr. 1 700.-- zu gewähren war, was in der Tat auch erfolgt ist. Für die Gewährung von höheren Berufsauslagen verbleibt grundsätzlich kein Raum, zumal der Beschwerdeführer

StPS 2/98 103

diesbezüglich wenig Konkretes vorbringt und jedenfalls der Nachweis der beruflichen Notwendigkeit höherer Berufsauslagen nicht erbracht ist.

  1. f) Am vorliegenden Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers grundsätzlich nichts zu ändern. Namentlich kann er weder aus dem nicht näher belegten Umstand, wonach ein Mitarbeiter der WUST-Verwaltung ihm zu diesem Vorgehen geraten habe, noch daraus, dass die Ausgleichskasse von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei, etwas zu seinen Gunsten ableiten, da die Vorinstanzen nicht an die geltend gemachte Beurteilung durch andere Organe gebunden sind (vgl. auch Zuppinger, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht, Fest- schrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 406, wonach sich auf Grund unter- schiedlicher Gewichtung der Umstände des Einzelfalles abweichende Qua- lifikationen ergeben können). Ebenso wenig schliesst der Umstand, wo- nach die Steuerbehörden in der Vorperiode grundsätzlich auf die Selbstan- gaben des Pflichtigen abstellten, es aus, dass in der zu beurteilenden Ver- anlagungsperiode auf Grund einer näheren Untersuchung der Verhältnisse (Revisionsbericht) eine andere, auf dem Abklärungsergebnis basierende Veranlagung vorgenommen wurde. Wie schliesslich die Verhältnisse in der Folgeperiode (Veranlagungsperiode 1995/96) zu beurteilen sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

104 StPS 2/98

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 13. März 1998 i.S. Z. AG (StKE 184/96)

Geldwerte Leistungen: Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften (§ 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Geschäftsvorfälle wie die Gewährung von Darlehen oder das Eingehen von Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften sind im Hinblick auf das Vorliegen geldwerter Leistungen auch bei bestehender enger wirtschaftlicher Verflechtung und Abhängigkeit einzig nach dem Drittvergleich zu beurteilen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Z. AG bezweckt den An- und Verkauf sowie die Erstellung, Finan- zierung und Verwaltung von Liegenschaften. Ferner kann sie sich u.a. an gleichartigen oder anderen Unternehmungen aller Art aktiv oder still betei- ligen und alle Massnahmen ergreifen und alle Geschäfte tätigen, die mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehen oder demselben die- nen. Im Jahre X (Bemessungsjahr 1) gewährte die Z. AG ihrer Schwester- gesellschaft, welche sich in Liquiditätsschwierigkeiten befand, ein zinslo- ses Darlehen von Fr. 300 000.--. Rund ein Jahr später fiel die Schwester-

StPS 2/98 105

gesellschaft in Konkurs. Die Z. AG schrieb das Darlehen bereits

in der Jah-

resrechnung X vollständig ab. Bei der Veranlagung der Z. AG wurde die

Abschreibung auf dem Darlehen nicht anerkannt und als geldwerte

Leistung aufgerechnet. Begründet wurde

diese Aufrechnung damit,

ein

unabhängiger Dritter hätte der Schwestergesellschaft das Darlehen nicht ohne Sicherheiten gewährt. Im Einspracheverfahren machte die Pflichtige

geltend,

der Hauptteil

des ordentlichen

Geschäftsertrages

(Liegenschaftsertrag) stamme grösstenteils von der Schwestergesellschaft.

Die Nichtgewährung des Darlehens hätte

zum Vornherein den Verzicht auf

den Hauptertrag bedeutet. Mit Entscheid vom 13. März 1998 wurde

die

Einsprache

abgewiesen. Dabei wurden die im Jahr X gebildeten

Rückstellungen von Fr. 522 000.-- als zusätzliche geldwerte Leistungen aufgerechnet. Diesen Rückstellungen lagen Eventualverbindlichkeiten (Pfandbestellungen der Pflichtigen zu Gunsten der Schwestergesellschaft) ohne entsprechende Sicherheiten zu Grunde. Der Einspracheentscheid

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Aus den Erwägungen

2. Nach

§ 38 Abs. 1 lit. b StG bzw.

Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt fallen

für die Berechnung des steuerbaren Ertrages neben dem Saldo der

Ge-

winn- und Verlustrechnung (lit. a) auch die verdeckten Gewinnausschüt-

tungen

in Betracht (vgl.

Masshardt, Kommentar

zur direkten

Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985,

N 24 zu Art. 49 BdBSt). Es

handelt

sich dabei u.a.

um Zuwendungen der

Gesellschaft an

Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen, die ihren Grund

ausschliesslich in der engen Beziehung

zwischen Leistungsempfänger und

106

StPS 2/98

Gesellschaft haben und einem aussen stehenden Dritten nicht oder nicht im selben Umfange gewährt worden wären (sog. Drittvergleich). Auch juristische Personen können dem Gesellschafter nahe stehen, wie das dem Konzernverhältnis eigen ist (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Bern 1969, N 77 zu § 45). Eine geschäftsmässig nicht begründete Zuwendung erbringt eine Gesellschaft namentlich dann, wenn sie einer nahe stehenden Gesellschaft ein Darlehen ohne betrieblichen Grund gewährt im Bewusstsein, auf die Rückzahlung allenfalls verzichten zu müssen. Das trifft auch für ein Darlehen zu, welches ohne angemessene Sicherheit gewährt wird, oder wenn zwar ursprünglich eine Darlehensrückzahlung objektiv möglich und gewollt war, in der Folge jedoch auf die Rückzahlung verzichtet wird, weil der Haupt- oder Alleinaktionär zahlungsunfähig geworden ist (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission Zürich vom 3.11.1988, Erw. 1 a mit weiteren Hinweisen, publ. in: StR 1989, S. 567 ff. = StE 1989, B 72.13.22, Nr. 14). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt ferner vor, wenn Rückstellungen gebildet werden müssen, weil im Interesse einer nahe stehenden Person ohne angemessene Sicherheiten gegenüber Dritten Eventualverbindlichkeiten eingegangen wurden. In Fällen verdeckter Gewinnausschüttungen ist die steuerliche Gewinnkorrektur in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem sich der Vorgang auf die Erfolgsrech- nung auswirkt (vgl. Känzig, Die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel 1992, letzter Abschnitt in N 78 zu Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt; StE 1989, B 72.13.22, Nr. 14, Erw. 2 b, unter Hinweis auf Rouiller, Geldwerte Lei- stungen in Form von Aktionärsdarlehen [ASA 55, 3 ff., insbesondere 7], Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 8.7.1983 [SB 17/1983] und Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unter- nehmen [ASA 54, 609 ff., insbesondere 612 und 621 f.]).

StPS 2/98 107

3. Die Pflichtige bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei der

Schwestergesellschaft um eine ihr und ihren Gesellschaftern nahe stehende Person handelt (ASA 45, 595). Die Beteiligungsinhaber der Pflichtigen waren gleichzeitig einzige Aktionäre der Schwestergesellschaft. Im Jahre X gewährte die Pflichtige ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen über Fr. 300 000.--. Weil die Darlehensnehmerin im Jahr X+1 in Konkurs fiel, wurde noch in der Erfolgsrechnung für das Jahr X das Darlehen ganz abgeschrieben und weiter eine Rückstellung von Fr. 522 000.-- für zu Gunsten der Schwestergesellschaft eingegangene Eventualverbindlichkeiten gebildet. Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind bei der Bilanzierung dann zu berücksichtigen, wenn ihre Ursache vor dem Bilanzstichtag lag (vgl. Revisionshandbuch I S. 57, insbesondere 264 ff.; Käfer [Berner Kommentar], Bern 1980, N 320 ff. zu Art. 960 OR; Boemle, Der Jahresabschluss, 3. Auflage 1996, S. 379 ff.). In Übereinstimmung mit der Pflichtigen ist davon auszugehen, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Schwestergesellschaft und damit das eigentliche Verlustrisiko für das Darlehen und die Gefahr der Inanspruchnahme der Eventualverbindlichkeiten bereits vor dem Bilanzstichtag im Jahre X bestanden. Die buchmässige Wertberichtigung von Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Lasten der Erfolgsrechnung für das Jahr X ist handelsrechtlich deshalb als zulässig zu betrachten, auch wenn der Konkurs der Schwestergesellschaft erst im Folgejahr eröffnet wurde und der definitive Verlust erst später feststand. Strittig ist indessen, ob die getätigten Wertberichtigungen auch steuerrechtlich anzuerkennen sind. Dies hängt davon ab, ob nicht schon die seinerzeitige Darlehensgewährung bzw. im Falle der Rückstellung das Eingehen der Eventualverbindlichkeit als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden muss (vgl. Känzig, a.a.O., N 93 zu Art. 49 BdBSt; StE 1989, B 72.13.22, Nr. 14, Erw. 2 a).

108 StPS 2/98

Mit nahe stehenden Personen abgeschlossene Rechtsgeschäfte müssen stets dem Drittvergleich standhalten. Angesichts der besonderen durch die Aktionäre bestehenden Beziehungen zwischen den Schwestergesellschaften ist dabei weniger die Frage massgebend, ob die Pflichtige einem unabhängigen Dritten unter den nämlichen Bedingungen ebenfalls zur selben Leistung bereit gewesen wäre. Massgebend ist vielmehr, ob die Vertragspartnerin der Pflichtigen zu den vereinbarten Konditionen auch von einem unabhängigen Dritten eine Leistung gleichen Umfangs erhalten hätte. Ist Letzteres auf Grund der Verhältnisse des Einzelfalles auszuschliessen, ist nach den Regeln über die Beweislastverteilung für steuermindernde Tatsachen, wie es bei der Er- folgsrechnung belastetem Geschäftsaufwand vorliegt, davon auszugehen, die erbrachte Leistung entspreche nicht einem betrieblichen Vorgang, son- dern sei im Beteiligungsverhältnis begründet (vgl. hiezu auch StE 1989, B 72.13.22, Nr. 4, Erw. 2 b).

4. Rückstellung von Fr. 522 000.-- a) Gemäss Jahresrechnung X wurde eine Rückstellung von Fr. 522 000.-- für Eventualverbindlichkeiten, welche die Pflichtige für Kreditgewährungen Dritter an die Schwestergesellschaft einging, gebildet. Gemäss Angaben der Einsprecherin handelt es sich dabei um einen Kredit über Fr. 500 000.-- des Bankinstituts B. und von Fr. 22 000.-- der Gläubigerin C. Für die von der Pflichtigen eingegangenen Eventualverpflichtungen wurden seitens der Schwestergesellschaft keine Sicherheiten geleistet. Es bestehen offenbar auch keine Unterlagen darüber, ob und wie die Schwestergesellschaft im Falle der Inanspruchnahme der Pflichtigen durch die Kreditgeber ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Pflichtigen nachzukommen habe. Soweit aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, ging die Pflichtige die

StPS 2/98 109

Eventualverpflichtungen durch Pfandbestellungen (Aushändigung von Inhaberschuldbriefen auf Geschäftsliegenschaften der Pflichtigen) im Dezember X-2 ein (so zumindest für den Kredit der Bank B.; vgl. Schreiben Bank B. vom ... und Faustpfandverschreibung vom ...). Für die Eventualverbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin C. ist auf Grund der im Einsprachevorverfahren eingereichten Unterlagen nicht genau feststellbar, wann diese eingegangen wurde. In der Jahresrechnung X-1 werden gegenüber der Bank B. und der Gläubigerin C. Eventualverbindlichkeiten von Fr. 585 000.-- (Vorjahr X-2: keine Eventualverbindlichkeiten!) ausge- wiesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine solche gegenüber der Gläubigerin C. im Jahre X-1 eingegangen worden war (bereits nach alt OR Art. 670 Abs. 1 mussten Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zu Gunsten Dritter in der Bilanz oder in einer Beilage je in einer Gesamtsumme aufgeführt werden; vgl. auch Revisionshandbuch 1979 Teil 2.2 Y Ziff. 1).

  1. b) Den jeweiligen Jahresrechnungen zufolge wies die Schwestergesell-

schaft im Jahr X-5 einen Betriebsverlust von Fr. 0.738 Mio., X-4 von Fr. 0.133 Mio., X-3 von Fr. 0.860 Mio., X-2 von Fr. 0.019 Mio. und X-1 von Fr. 0.964 Mio. auf. Das pro X-2 ausgewiesene geringe Betriebsdefizit erklärt sich durch einen ausserordentlichen Aufwertungsgewinn auf dem Waren-/Materiallager (vgl. JR X-2 und X-3: Waren-/Materialvorräte per 31.12.X-2 Fr. 4.486 Mio. ./. Fr. 1.415 Mio. [Bestand per 31.12.X-3] ./. Fr. 1.161 Mio. [Restbestand aus Wareneinkauf X-2] = Fr. 1.910 Mio.). Dieser ausserordentliche Aufwertungsgewinn im Jahr X-2 wurde nicht offen ausgewiesen. Wie eine Analyse der Jahresbilanzen der Schwestergesellschaft weiter zeigt, hätte diese ohne die im Jahre X-2 erfolgte Aufwertung eine Überschuldung aufgewiesen, womit der Gang zum Konkursrichter unausweichlich geworden wäre (Art. 725 Abs. 3 und 4

110 StPS 2/98

aOR). Weil offenbar keine weiteren stillen Reserven und somit kein Aufwertungssubstrat mehr vorhanden war, musste die Schwestergesellschaft bereits im Folgejahr eine echte Unterbilanz (Art. 725 Abs. 1 aOR) ausweisen. Das effektive Eigenkapital betrug per 31.12.X-1 weit weniger als die Hälfte des Aktienkapitals (...).

  1. c) Den verantwortlichen Organen der Pflichtigen, welche mit denjeni-

gen der Schwestergesellschaft praktisch identisch waren, musste bewusst gewesen sein, dass die Schwestergesellschaft über kein weiteres Aufwer- tungssubstrat und damit über keine weiteren stillen Reserven mehr verfüg- te. Auf Grund dieser finanziellen Situation und auch angesichts des sich weiter verschärfenden Konkurrenz- und Verdrängungskampfes in der ...-branche musste bereits im Zeitpunkt, als die Eventualverplichtungen eingegangen wurden, mit der Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet wer- den. Dafür spricht auch der Bericht vom 17.9.X-1 der Kontrollstelle (...) der Schwestergesellschaft. Gemäss Angaben in der Einsprache werde darin ausgeführt, dass die Fortführung der Unternehmung wegen der bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten und der ungenügenden Ertragslage ernsthaft gefährdet sei. Es wurde nachhaltig darauf aufmerksam gemacht, dass eine Sanierung zur Gesundung der Gesellschaft notwendig sei. Aus all diesem folgt, dass die Bonität der Schwestergesellschaft im fraglichen Zeitpunkt zweifelhaft war und im Falle der Inanspruchnahme der Eventualverbindlichkeiten mit einer Rückzahlung kurzfristig überhaupt nicht und längerfristig nur mit erheblichen Zweifeln gerechnet werden konnte. Angesichts der offenbar seit längerer Zeit schon bestehenden angespannten finanziellen Situation und des erbitterten Preiskampfes wäre ein unbeteiligter Dritter ohne angemessene Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung bezüglich aller Modalitäten keine Eventualverpflichtung zu Gunsten der

StPS 2/98 111

Schwestergesellschaft eingegangen. Objektiv betrachtet waren die Zu- kunftsaussichten der Schwestergesellschaft ungewiss, weshalb sich die Eventualverpflichtungen steuerlich auch nicht im Hinblick auf die damals teilweise bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit der Pflichtigen von der Schwestergesellschaft begründen lassen. Allein der Teil der Eventualver- pflichtungen, für die im Jahr X Rückstellungen gebildet werden mussten, entsprach rund dem Achteinhalbfachen der von der Schwestergesellschaft im Jahr X-2 und X-1 entrichteten Jahresmiete von Fr. 60 000.--. Dem fi- nanziellen Engagement der Pflichtigen stand keine entsprechende Gegen- leistung gegenüber. Dieses Verhalten hält dem Drittvergleich nicht stand und erklärt sich einzig aus dem Beteiligungsverhältnis heraus. Die gebilde- ten Rückstellungen sind daher aufzurechnen.

5. Darlehen von Fr. 300 000.--

  1. a) Das zinslose Darlehen wurde am 31.7.X gewährt und war nach Aus-

führungen der Einsprecherin Bedingung für die vom Bankinstitut A. ausge- arbeitete Neuordnung/Sanierung der wirtschaftlich schlecht dastehenden Schwestergesellschaft. Die Abzahlung bzw. Rückzahlung des Darlehens hätte gemäss Darlehensvertrag nach Verbesserung der Liquidität der Schwestergesellschaft erfolgen sollen. Die Gewährung des Darlehens sei zur Sicherung des Hauptertrages (Mieteinnahmen für ...) aus eigenem wirtschaftlichem Interesse erfolgt. Es sollte damit ein Leerstandsrisiko vermieden werden. Auch in Bezug auf die restlichen Erträge aus Warenhandel habe eine enge wirtschaftliche Abhängigkeit zur Schwestergesellschaft bestanden. Das Darlehen sei als Überbrückungskredit im Rahmen der Sanierung gewährt worden. Die geschäftsmässige Begründetheit sei darin zu sehen, dass als angemessene Gegenleistung von Seiten der Schwestergesellschaft die Sicherung der Mieterträge erwirkt werden konnte. Eine andere, für die Einsprecherin im

112 StPS 2/98

damaligen Zeitpunkt nicht nötige Sicherheit war die Schwestergesellschaft gar nicht imstande zu leisten. Die Bank A. habe alle noch möglichen Sicherheiten schon für sich beansprucht. Unter den damals herrschenden Umständen musste und konnte für das Darlehen keine Sicherheit geleistet werden.

  1. b) Die Darlehensgewährung an eine Schwestergesellschaft kann nicht

zum Vornherein als ungewöhnlich und sachwidrig gelten, da es der Pflichtigen als selbstständigem Rechtssubjekt grundsätzlich unbenommen ist, ihr frei verfügbares Eigenkapital statt bei einem Dritten direkt beim Aktionär oder einer diesem nahe stehenden Person anzulegen. Indessen muss das mit der Darlehensnehmerin geschlossene Rechtsgeschäft dem Drittvergleich standhalten. Die Schwestergesellschaft befand sich bereits längere Zeit vor der Darlehensgewährung in einer äusserst angespannten Finanz- und Liquiditätskrise (vgl. Erw. 4b oben). In dieser Zeit wurden durch die Treuhand- und Revisionsgesellschaft ... verschiedene Sanierungsmöglichkeiten entworfen, welche der Bank A. als Hauptbank der Schwestergesellschaft mit Schreiben vom 19.12.X unterbreitet wurden. Darin wird auch darauf hingewiesen, dass im Falle einer Liquidation mit einem erheblichen Verlust gerechnet werden müsste, welcher sich gemäss provisorischer Bilanz zu Liquidationswerten per

31. Oktober X auf rund 7.5 Mio. Franken belaufe. Daraus erhellt, dass

sich die Darlehensnehmerin im Zeitpunkt der Darlehenseinräumung (...) in einer äusserst schwierigen finanziellen Situation befand und offensichtlich die akute Gefahr einer Überschuldung bestand. Der Konkurs stand somit bevor. Angesichts dieser Umstände muss die Frage, ob auch ein fern stehender Dritter der Schwestergesellschaft am ... noch ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 300 000.-- gewährt hätte, klar verneint werden. Es wäre Sache der Beteiligungsinhaber gewesen, einen

StPS 2/98 113

entsprechenden Sanierungsbeitrag direkt zu leisten. Wenn diese aus bestimmten Gründen hiezu nicht in der Lage gewesen sein sollten, kann eine indirekte Sanierung über eine andere Gesellschaft (Pflichtige) steuerlich trotzdem nicht anerkannt werden. Daran ändern auch die Hinweise auf die starke wirtschaftliche Verflechtung der Pflichtigen zur Darlehensnehmerin nichts. Ein fern stehender Dritter hätte sich bei der zweifelhaften Bonität der Schwestergesellschaft zu einer Darlehensgewäh- rung nur dann bereit gefunden, wenn ihm dafür andere Aktiven oder Dritt- personen angemessene Sicherheit geleistet hätten. Dass unter „verbunde- nen“ Unternehmen möglicherweise Darlehen ohne besondere Sicherheiten gewährt werden, ist nicht massgebend. Für die steuerliche Anerkennung ist einzig der Drittvergleich entscheidend (vgl. Steuerpraxis Solothurn Nr. 21/1995 = StE 1996 B 72.13.22 Nr. 33). Im vorliegenden Fall spricht dieser klar dafür, dass der Grund der Darlehensgewährung aus- schliesslich im Beteiligungsverhältnis zu sehen ist. Dies gilt umso mehr, als die Pflichtige zu Gunsten ihrer Schwestergesellschaft bereits Eventual- verpflichtungen von über Fr. 522 000.-- geleistet hatte, mit deren Inan- spruchnahme ernsthaft gerechnet werden musste. Der Einwand der Pflich- tigen, die Darlehensnehmerin hätte infolge bereits anderweitiger Beanspruchung durch die Bank A. keine Sicherheiten mehr leisten können, ist daher zum Vornherein unbehelflich. Für eine verdeckte Gewinnausschüttung spricht im Weitern, dass für die Rückzahlung des Darlehens, ausgenommen für den Fall der Kündigung, keine konkreten Abzahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Die Bestimmung, die Abzahlung habe zu erfolgen, sobald sich die Liquidität bei der Darlehensnehmerin verbessert habe, ist hinsichtlich des massgebenden Zeitpunkts sowie hinsichtlich der Abzahlungshöhe völlig ungenügend. Auch einem solchen Vorgehen hätte ein aussen stehender Dritter in keiner

114 StPS 2/98

Weise zugestimmt. Die Aufrechnung der Darlehensabschreibung erfolgte daher zu Recht.

StPS 2/98 115

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 1998 i.S. Ehegatten P. (VGE 652/97)

Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten: Nichteinrei- chung der Steuererklärung bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten, Einreichungspflicht trotz Ungewissheit über einzelne Faktoren, Entschuldi- gungsgründe für Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie § 69 a StG)

Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung und der Steuerpflichtige hat innerhalb der ordentlichen, allenfalls erstreckten Einreichungsfrist die in der Steuererklärung gestellten Fragen nach dem dannzumaligen Stand seines Wissens zu beantworten. Den Besteuerungstatbestand betreffende Unsicherheiten können beim Ausfüllen kenntlich gemacht oder es kann in einem Zusatzschreiben darauf hingewiesen werden. Gemeinsam steuer- pflichtige Ehegatten üben die ihnen nach Gesetz zukommenden Verfah- rensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Handlungen des einen Ehegat- ten wirken auch für den andern. Bleiben beide Eheleute untätig, machen sich beide einer Steuerwiderhandlung strafbar und sind mit einer Busse zu belegen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, wenn er seinen Pflichten wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen nicht nachkommen kann. Nur wenn die Krankheit derart schwer ist, dass die Vornahme der geforderten Handlung sowie die Ermächtigung zur Vor- nahme durch einen vertraglichen Vertreter unmöglich ist, gilt sie als Ent- schuldigungsgrund.

116 StPS 2/98

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Ehegatten P. wurden kantonal mit Fr. 200.-- gebüsst, weil sie trotz Mahnung die Steuererklärung 1997/98 nicht eingereicht haben. Gegen diese Ordnungsbussenverfügung liessen die Eheleute P. beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, beide Ehegatten seien gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Auf Grund eines vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens betreffend IV-Rente hätten für die vergangenen Jahre auch keine einigermassen verbindlichen und korrekten Angaben bezüglich der Einkommenshöhe gemacht werden können. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

2. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des

Steuergesetzes oder einer Vollzugsverordnung oder einer auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung obliegt, trotz schriftlicher persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu Fr. 500.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 5 000.-- (vgl. § 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG).

Die Ausfällung einer Busse setzt somit nach kantonalem Recht voraus,

StPS 2/98 117

− dass der Steuerpflichtige zuvor schriftlich und persönlich gemahnt wor- den ist (objektiver Tatbestand) und − dass der Steuerpflichtige schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die Steuererklärung nicht eingereicht hat (subjektiver Tatbestand).

3. a) Die Beschwerdeführer unterliessen es, innert der Frist bis zum 31. März 1997 die Steuererklärung oder ein Fristerstreckungsgesuch ein- zureichen. Sie wurden am 25. Juli 1997 erstmals und am 23. Septem- ber 1997 zum zweiten Mal (nun mit eingeschriebenem Brief) gemahnt, die Steuererklärung 1997/98 nachzureichen. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit der Kantonalen Steuerverwaltung Kontakt auf. Er machte psychische Probleme sowie persönliche Differenzen mit der Gemeinde- kanzlei ... für die Verletzung der Verfahrenspflicht verantwortlich. Trotz der von der Kantonalen Steuerverwaltung daraufhin eingeräumten Möglichkeit, die Steuererklärung direkt an die Kantonale Steuerverwaltung zu senden, blieben die Beschwerdeführer säumig. Sie wurden deshalb am 24. Novem- ber 1997 gebüsst. Diese Tatsachen werden von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, womit die objektive Voraus- setzung für das Ausfällen der Ordnungsbusse erfüllt ist.

b) Umstritten ist hingegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sich nicht schuldhaft verhalten zu haben, was u.a. wie folgt begründet wird:

„P. war ... in ..., als er am 26. März 1993 notfallmässig hospitalisiert werden musste. Diagnostiziert wurde u.a. ein akuter psychischer Ausnahmezustand mit Stenokardien, Parästhesien der linken Hand, Hyperventilationsanfällen, hysterischen Zuständen mit lauten Heulen und völliger Erschöpfung. (...) In der Folge meldete sich P. zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach einer polydisziplinären Untersuchung durch die MEDAS Luzern beschloss die IV-Stelle Schwyz am 30. März 1996, P. habe bei einem Invalidi- tätsgrad von 60 % rückwirkend ab 1. März 1994 Anspruch auf eine halbe Invaliden- rente. Gegen diese Verfügung wurde erfolgreich Beschwerde geführt. Das Verwaltungs-

118 StPS 2/98

gericht des Kantons Schwyz stellte mit Entscheid vom 14. Mai 1997 fest, dass ausge- hend von einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be- stehe. Die von der IV-Stelle des Kantons Schwyz gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Okto- ber 1997 ab. Am 12. Dezember 1997 ging schliesslich die neue Verfügung der IV-Stel- le Schwyz vom 10. Dezember 1997 ein. Erst seither steht fest, auf welche Zahlungen P. rückwirkend ab 1. März 1994 effektiv Anspruch hat. Erst jetzt kann er somit für die vergangenen Jahre einigermassen verbindliche und korrekte Angaben bezüglich seines Einkommens machen, wobei noch nicht feststeht, welche Leistungen er ... erhalten wird.“

Der Begründung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die invalidisierende Krankheit bereits im März 1993 ihren Anfang genommen hat. Die Erkrankung sowie deren Folgen ereigneten sich deutlich vor der Frist zur Einreichung der Steuererklärung und sind somit für das Nichtein- halten derselben nicht kausal. Bereits am 30. März 1996, ein ganzes Jahr vor Ablauf der Einreichungsfrist der Steuererklärung 1997/98, wurde von der IV-Stelle Schwyz verfügt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Obwohl bezüglich der Höhe dieser Rente ein Gerichtsverfahren hängig war, hätten die Beschwerdeführer nicht einfach untätig bleiben dürfen. Zumindest hätte ein entsprechend stichhaltig begründetes Fristerstreckungsgesuch gestellt werden können. Oder die Steuererklärung hätte auf Grund des damaligen Verfahrensstandes mit Vorbehalt ausgefüllt und eingereicht werden können. Denn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist eine Steuererklärung so vollständig und so genau auszufüllen, wie es im Zeitpunkt der Einreichung möglich ist. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung und der Steuerpflichtige hat innerhalb der durch öffentliche Aufforderung angesetzten, allenfalls auf Gesuch hin erstreckten Frist die in der Steuererklärung gestellten Fragen nach dem dannzumaligen Stand seines Wissens zu beantworten (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Auflage, § 86 N 5). Andernfalls hätten es die Steuer-

StPS 2/98 119

pflichtigen in der Hand, die Einreichung von Steuererklärungen und

Unterlagen auf unabsehbare Zeit hinauszuzögern mit

dem Einwand, sie

hätten noch keine absolute Klarheit über ihr Einkommen oder Vermögen,

z.B. zufolge Fehlens

bestimmter

Unterlagen (Baur/Klöti-

Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,

§ 141 N 3). Den Besteuerungstatbestand betreffende

Unsicherheiten

können beim Ausfüllen kenntlich gemacht oder es kann in einem

Zusatzschreiben darauf

hingewiesen

werden, sodass die

Veranlagungsbehörde die Unsicherheiten beseitigen kann (vgl. BGE vom

27.8.1985 i.S. Z., ASA 55, S. 421).

Zum Einwand, dass sich die

Beschwerdeführerin auf Grund eines

Schleudertraumas nicht mit der Steuererklärung befassen konnte, drängen

sich folgende Bemerkungen auf: Die in ungetrennter

Ehe lebenden

Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig (§ 16 Abs. 2 StG). Sie üben die nach Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und - pflichten gemeinsam aus (§ 69 a Abs. 1 StG). Handlungen des einen

Ehegatten wirken auch für den andern. Bleiben aber

beide Eheleute

untätig, machen sich beide einer

Steuerwiderhandlung strafbar und sind

mit einer Busse zu belegen (vgl.

Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung,

a.a.O., § 182 N 10). Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, wenn er seinen Pflichten wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen nicht nachkommen kann (Känzig/Behnisch, Die direkte

Bundessteuer, III. Teil,

Art. 85 N 11

mit Hinweisen). Ein

Schleudertrauma gilt nicht als Entschuldigungsgrund für die Verletzung

der Mitwirkungspflicht.

Denn gemäss

herrschender Lehre und

Rechtsprechung muss die Krankheit derart schwer sein, dass die Vornahme der geforderten Handlung sowie die Ermächtigung zur Vornahme durch einen vertraglichen Vertretern unmöglich ist (Känzig/

120

StPS 2/98

Behnisch, a.a.O., Art. 85 N 11). Die Existenz der vorliegenden Beschwer- deschrift zeigt, dass durchaus ein Vertreter hätte eingesetzt und mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beauftragt werden können.

StPS 2/98 121

Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Mai 1998 i.S. X. (BGE 2A.330/1997)

Sicherstellungsverfügung: Formelle Anforderungen (Begründung und Un- terschrift); Gründe, welche eine Steuerforderung als gefährdet erscheinen lassen (Art. 169 DBG)

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) über die Sicherstellung finden auch auf Forderungen früherer Steuerjahre Anwendung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass die Gründe, welche die Behörde zu einer Sicherstellungsver- fügung veranlassen, genannt werden müssen. Eine mangelhafte Begrün- dung kann im Gegensatz zu anderen Formmängeln im Anfechtungsverfah- ren geheilt werden. Die fehlende Unterschrift auf dem zugestellten Doppel der Sicherstellungsverfügung zieht nicht deren Nichtigkeit nach sich, wenn das Original der Verfügung gültig eröffnet worden ist. Eine besondere Handlungsweise, ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das sich auf die Be- zahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt Art. 169 DBG - im Gegensatz zum bisherigen Recht (Art. 118 BdBSt) - nicht mehr. Die Bezahlung der Steuerforderung muss einzig auf Grund der gesamten Umstände objektiv gefährdet erscheinen. Kann beispielsweise wegen Nichteinreichung der Steuererklärung kein Vermögensstatus neue- ren Datums erstellt werden und bestehen Anzeichen dafür, dass sich das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven weiter verschlechtert hat und dass der Steuerpflichtige, welcher im Ausland ebenfalls Grundeigentum besitzt, seinen inländischen Immobilienbesitz liquidieren will, ist eine ob-

122 StPS 2/98

jektive Gefährdung der Steuerforderung gegeben. Auf das Sicherstellungs- verfahren finden die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (öffent- liche Verhandlung etc.) keine Anwendung.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Am 16. Juli 1997 erliess die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz (nachfolgend auch Kantonale Verwaltung) gestützt auf Art. 169 DBG gegen X. eine Sicherstellungsverfügung für die direkte Bundessteuer 1989-1992 im Betrag von Fr. 53 300.20 inkl. Zins. Als Be- gründung wurde stichwortartig aufgeführt, die Bezahlung der Steuer er- scheine als gefährdet; es handle sich um sehr alte Steuerjahre verbunden mit Einsprachen, die erst jetzt hätten erledigt werden können; es seien keine Akontozahlungen erfolgt. Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung wurde die Liegenschaft von X. in ... verarrestiert. X. hat hierauf den Sicherstellungsbetrag beim Betreibungsamt ... hinterlegt.

Gegen die Sicherstellungsverfügung führte X. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei samt Arrestbe- fehl aufzuheben. Da die Sicherstellungsverfügung nur eine rudimentäre Begründung enthielt und erst die Stellungnahme der Kantonalen Verwal- tung die Gründe für die Sicherstellung näher ausführte, wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. X. erhielt zudem Gelegenheit, sich auch zur Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch zu äussern. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

StPS 2/98 123

Aus den Erwägungen

1. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer geht davon

aus, dass auf ihre Verfügung vom 16. Juli 1997 das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Anwendung finde, auch wenn die Steuern, für welche Sicherstellung verlangt wird, frühere Steuerjahre betreffen. Diese Ansicht trifft zu. Zu entscheiden ist, ob im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung ein Sicherstel- lungsgrund im Sinne von Art. 169 DGB - fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder Gefährdung der Bezahlung der geschuldeten Steuer - vor- liegt. Das steht mit der Steuerfestsetzung, für die noch das alte Recht gilt, in keinem direkten Zusammenhang.

2. Die Sicherstellungsverfügung enthält nur eine rudimentäre, stich- wortartige Begründung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich indessen, dass Verfügungen und Entscheide zu begründen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG). Die Gründe müssen schon deshalb genannt werden, damit der Steuerpflichtige die Verfügung sachgerecht anfechten kann (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Auflage 1992, N 8 zu Art. 118 BdBSt; vgl. BGE 108 III 34 E. 3a für den Arrestbefehl nach Art. 118/119 BdBSt). Insofern genügt die Sicherstellungsverfügung den Formerfordernissen nicht vollständig. Indessen haben die Kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung in den Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingehend dargelegt, weshalb nach ihrer Ansicht ein Sicherstellungsgrund gegeben und die Steuerforderung gefährdet erscheine. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zum Inhalt der Vernehmlassungen auszusprechen. Er konnte somit seine Rechte vollumfänglich

124 StPS 2/98

wahrnehmen, und es ist ihm aus der mangelhaften Begründung kein Nachteil erwachsen. Im Gegensatz zu anderen Formmängeln ist derjenige der ungenügenden Begründung heilbar (BGE 111 Ia 2 E. 4, 107 Ia 1).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherstellungsverfügung

sei nichtig, weil sie nicht unterzeichnet und nicht rechtskonform am Wohnsitz zugestellt worden sei.

  1. a) Zu diesem Einwand hat die Kantonale Verwaltung für die direkte

Bundessteuer in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 1997 ausführ- lich Stellung genommen. Sie legt dar, dass das Original der Sicherstel- lungsverfügung am 16. Juli 1997 vom zuständigen Sachbearbeiter unter- schrieben und am gleichen Tag mit eingeschriebenem Brief an die Wohn- adresse des Beschwerdeführers in ... gesandt worden sei. Mit schriftlicher Meldung vom 17. Juli 1997 habe das Postamt ... der Steuerverwaltung mitgeteilt, dass die Sendung auf Grund eines Zurückbehaltungsauftrags des Beschwerdeführers vielleicht noch längere Zeit, höchstens zwei Mona- te, nicht zugestellt werden könne; falls die Sendung an die Absenderin re- tourniert werden solle, habe dies durch ein schriftliches Rückzugsbegehren zu erfolgen. Die Kantonale Verwaltung habe in der Folge keine Rücksendung veranlasst, sondern dem Beschwerdeführer am

18. Juli 1997 eine Kopie des Doppels der Sicherstellungsverfügung

polizeilich zustellen lassen, die zwar den Amtsstempel, nicht aber auch die Unterschrift des Sachbearbeiters aufweise. Das Original der Verfügung habe dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Postrückbehaltungsauftrags am 21. August 1997 ausgehändigt werden können. Damit habe der Beschwerdeführer in jedem Fall vom Original der Sicherstellungsverfügung Kenntnis erhalten.

StPS 2/98 125

  1. b) Diese Ausführungen der Kantonalen Verwaltung erweisen sich als

zutreffend. Bei den Akten liegt die Meldung der Poststelle ... an die Kantonale Verwaltung vom 17. Juli 1997, welche bestätigt, dass der eingeschriebene Brief wegen des Zurückbehaltungsauftrags des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden konnte (Art. 145 Abs. 2 der Verordnung [1] vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01). Dass die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ihre Sendung in der Folge zurückgezogen hätte, ist nicht anzunehmen, zumal sie dafür keinen Anlass hatte, ein solcher Rückzug taxpflichtig gewesen wäre und sich wohl auch ein Beleg bei den Akten befände. Es wird von keiner Seite bestritten, dass die zurückbehaltene Post dem Beschwerdeführer, nach Auskunft der Poststelle am 21. August 1997, ausgehändigt werden konnte. Auch die polizeiliche Zustellung der Kopie des Doppels der Verfügung am 18. Juli 1997 an den Beschwerdeführer ist durch den Polizeirapport erstellt.

Die Vernehmlassung der Kantonalen Verwaltung vom 9. Septem- ber 1997 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde dem Beschwerdefüh- rer für Gegenbemerkungen zugestellt mit dem Hinweis, dass die nicht be- strittenen Tatsachen als anerkannt gelten würden, sofern sich deren Un- richtigkeit nicht aus den Akten ergebe. In seiner Stellungnahme vom

18. August 1997 (recte: 22. Oktober 1997) bestreitet der

Beschwerdeführer die Sachdarstellung der Steuerverwaltung nicht. Er behauptet bloss, dass „auch die zweite Zustellung“ der angefochtenen Verfügung keine Unterschrift enthalten habe, und gibt damit implizit zu erkennen, dass er sowohl die Originalverfügung (per Post) wie auch die polizeilich zugestellte Kopie des Doppels der Verfügung erhalten hat. Der Beschwerdeführer erwähnt nur beiläufig (in seinen Bemerkungen vom 9. Februar 1998 zur Vernehmlassung der Eidgenössischen

126 StPS 2/98

Steuerverwaltung), ein „gelbes Originalformular“ der angefochtenen Verfügung habe er nie erhalten. Er setzt sich damit jedoch in Widerspruch

zu seiner früheren

Äusserung,

dass er beide Zustellungen -

Originalverfügung und Kopie des Doppels der Verfügung - erhalten habe. Er hätte diese Behauptung bereits in seiner Stellungnahme vom

18. August 1997 (bzw. 22. Oktober 1997) vorbringen können, zumal die

Kantonale Verwaltung ihn in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich aufge- fordert hatte, im Bestreitungsfall die Originalverfügung, das heisst „die eingeschriebene Sendung Nr. 510, Aufgabe am 16.7.1997 in Schwyz, zu edieren“. Es handelt sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, die nicht geeignet ist, die Ausführungen der Kantonalen Verwaltung zu wider-

legen, wonach das

Original

der Sicherstellungsverfügung dem

Beschwerdeführer auf postalischem Weg zugestellt werden konnte. Diese gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle als zugestellt, auch

wenn die Post auf

Grund

des Zurückbehaltungsauftrags des

Beschwerdeführers längere Zeit nicht ausgeliefert werden konnte (vgl. BGE

123 III 492).

  1. c) Der Beschwerdeführer behauptet, das Original der Sicherstellungs-

verfügung sei nicht unterschrieben gewesen, und legt zum Beweis eine Fotokopie der Sicherstellungsverfügung vor. Die dem Beschwerdeführer am 18. Juli 1997 polizeilich zugestellte Kopie der Verfügung trägt zugegebenermassen - wie das bei den Akten der Verwaltung befindliche Doppel der Sicherstellungsverfügung - keine Unterschrift. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass auch die Originalverfügung nicht unterschrieben war. Die vom Beschwerdeführer zum Beweis vorgelegte Fotokopie wurde von der ihm am 18. Juli 1997 polizeilich zugestellten Kopie der Sicherstellungsverfügung erstellt (sofern es sich nicht um die

StPS 2/98

127

zugestellte Kopie selbst handelt). Das ergibt sich daraus, dass sich der Amtsstempel an der genau gleichen Stelle befindet wie beim Doppel der Verfügung, das sich in den Akten der Kantonalen Verwaltung befindet und welches als Vorlage für die dem Beschwerdeführer polizeilich zugestellte Kopie diente. Würde es sich bei der Fotokopie um eine Kopie der Originalverfügung handeln, so wäre der Amtsstempel verschoben, weil das Formular 31 der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Ausfertigung der Sicherstellungsverfügung Pausendurchschläge enthält, die einzeln abgestempelt werden müssen. Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotokopie kann es sich somit nicht um eine Kopie der Originalverfügung handeln.

Dafür, dass das Original der Sicherstellungsverfügung seinerzeit vom Sachbearbeiter unterzeichnet worden ist, spricht im Übrigen der Umstand, dass ein Pausendurchschlag des Formulars 31 als Arrestbefehl dient und nicht anzunehmen ist, der Betreibungsbeamte hätte auf die Liegenschaft in ... Arrest gelegt, ohne dass der Arrestbefehl unterschrieben gewesen wä- re. Es darf deshalb vermutet werden, dass auch das Original der Sicherstellungsverfügung unterzeichnet worden ist. Der Beschwerdeführer hätte aber ohne weiteres den Gegenbeweis erbringen können, wenn er die Originalverfügung vorgelegt hätte. Das hat er unterlassen und stattdessen eine Fotokopie des Doppels der Verfügung eingereicht. Erst nachdem die Kantonale Verwaltung (in der Duplik vom 26. November 1997) nachgewiesen hatte, dass die Fotokopie auf Grund des Doppels der Verfügung angefertigt worden war, verlegte sich der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen vom 9. Februar 1998 zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf die Behauptung, er habe gar „kein gelbes Originalformular“ der Verfügung erhalten. Das ist widersprüchlich

128 StPS 2/98

und nicht geeignet, die schlüssigen und aktenmässig belegten Ausführungen der Kantonalen Verwaltung zu entkräften.

  1. d) Nachdem der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung am 21. Juli

1997 mitgeteilt hatte, er sei durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Vollmacht er am 18. Juli 1997 unterzeichnet hatte, war der Versand der Originalverfügung an den Beschwerdeführer persönlich am 16. Juli 1997 jedenfalls noch rechtskonform. Die polizeiliche Zustellung einer Kopie der Sicherstellungsverfügung in ... scheint ebenfalls verhältnismässig, zumal die Kantonale Verwaltung vom Postamt ... darüber orientiert worden war, dass der Beschwerdeführer die Post habe zurückbehalten lassen, der Kan- tonalen Verwaltung aber bekannt war, dass er sich noch in ... aufhielt. Da- durch, dass die zweite Verfügung nicht unterzeichnet war, erlitt der Be- schwerdeführer keinen Nachteil, und sein Vertreter hat innert Frist die vor- liegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und somit dessen Rech- te wahren können. Die fehlende Unterschrift auf dem polizeilich zugestell- ten Doppel der Sicherstellungsverfügung zieht ebenfalls nicht deren Nich- tigkeit nach sich, weil jedenfalls das Original der Verfügung dem Be- schwerdeführer gültig eröffnet worden ist.

4. Art. 169 DBG erlaubt die Auflage einer Sicherheitsleistung

zunächst im Fall, wo der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt, wird doch der Wohnsitz des Beschwerdeführers in ... nicht in Frage gestellt. Der andere Fall, in dem der Steuerpflichtige zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden kann, besteht darin, dass „die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet“ erscheint. Eine besondere Handlungsweise, ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt

StPS 2/98 129

Art. 169 DBG - im Gegensatz zum bisherigen Recht (Art. 118 BdBSt) - nicht mehr. Es genügt, dass die Bezahlung der Steuerforderung objektiv auf Grund der gesamten Umstände gefährdet erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige in einer Weise tätig wird, die es ihm erlaubt, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung zu entziehen (vgl. BGE 108 Ib 44 E. 3 S. 52). Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (Urteil 2A.247/1995 vom 27. Oktober 1995 i.S. Z., StE 1997 B 99.1 8).

Ob die Steuerschuld besteht, prüft das Bundesgericht im Sicherstel- lungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise. Die nähere Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe bleibt dem Hauptverfah- ren in der Steuersache selbst vorbehalten. Das Bundesgericht beschränkt sich bei der Prüfung dieser Frage auf eine Prima-facie-Würdigung der tat- sächlichen Verhältnisse. Auch die Gefährdung der Steuerforderung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur glaubhaft zu machen. Insofern bewirkt der neue Art. 169 DBG gegenüber dem bisherigen Recht keine Änderung (vgl. BGE 108 Ib 44 E. 2 S. 47 und 48, 459 E. 3, zu Art. 118 BdBSt).

5. Vorliegend ist für die Steuerjahre 1989/90 ein Steuerbetrag von

jährlich Fr. 20 949.70 durch den Einspracheentscheid vom 11. Juli 1997 hinreichend glaubhaft gemacht worden, auch wenn dieser Entscheid inzwischen beim Verwaltungsgericht angefochten worden ist. Für die Steuerjahre 1991 und 1992 ermittelte die Steuerverwaltung die mutmassliche Steuerforderung auf Grund der Steuererklärung 1991/92, wobei sie zum deklarierten Einkommen von Fr. 78 300.-- noch

130 StPS 2/98

durchschnittlich Fr. 19 000.-- für geldwerte Leistungen sowie Privatanteile hinzurechnete. Das ergab einen mutmasslichen Steuerbetrag von Fr. 3 039.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der ungefähren Verzugszinsen erscheint der Betrag von Fr. 53 300.20, für den Sicherstellung verlangt wird, nicht übersetzt.

6. Die Kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben in

ihren Vernehmlassungen auch glaubhaft dargelegt, dass die vom Be- schwerdeführer mutmasslich zu bezahlende Steuer aus verschiedenen Gründen gefährdet erscheint.

Der Beschwerdeführer reichte letztmals für die Steuerperiode 1993/94 eine Steuererklärung ein mit Angaben über sein Vermögen am 1. Januar

1993. Seither hat er gegenüber der Steuerbehörde keine Auskunft über

seine Vermögensverhältnisse erteilt. Ein Vermögensstatus neueren Datums kann somit nicht erstellt werden. Gemäss Steuererklärung 1993/94 stan- den am 1. Januar 1993 den Aktiven von rund 6,6 Mio. Fr. - wovon 3,9 Mio. Fr. Grundeigentum und 1,9 Mio. Fr. Wertschriften - Passiven von 9,7 Mio. Fr. gegenüber. Die Passiven bestanden zu über 90 Prozent aus Grundpfandschulden. Seither dürfte sich auf Grund des Einbruchs auf dem Immobilienmarkt das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven noch verschlechtert haben. Seine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft Z., eingestellt mit 2,2 Mio. Fr., musste der Beschwerdeführer im Zuge der Sa- nierung der Gesellschaft für Fr. 1 000.-- veräussern, womit ein massgebli- ches Aktivum weggefallen ist.

Wie aus den Akten hervorgeht, veräusserte der Beschwerdeführer vom

2. September 1996 bis 1. Juli 1997 vier Liegenschaften zum Preis von

insgesamt rund 4 Mio. Fr. Er war zudem im Begriff, die Liegenschaft in ...

StPS 2/98 131

zu verkaufen, die offenbar den einzigen Grundbesitz in der Schweiz dar- stellte, der hypothekarisch nicht hoch belastet war. Das lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Immobilienbesitz liquidieren will. Der Beschwerdeführer verfügt aber über Grundbesitz in ... und ... im Ausland. Unter diesen Umständen ist es ihm leicht möglich, im Ausland Wohnsitz zu nehmen. Das darf bei der Beurteilung der Gefährdung der Steuerforderung ebenfalls berücksichtigt werden.

... (Anmerkung der Redaktion: Es folgen weitere Ausführungen zu Steuerdelikten.) Auch das zeigt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer Vorsicht angebracht ist.

Das sind genügend Gründe, die es als glaubhaft erscheinen lassen, dass die Bezahlung der geschuldeten Steuer objektiv gefährdet ist. Die Si- cherstellung erfolgte somit zu Recht.

7. Der Beschwerdeführer verlangt unter Berufung auf Art. 112 OG und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Ansetzung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Dem Begehren ist nicht zu entsprechen. Wohl kann der Präsident gestützt auf Art. 112 OG eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Eine Pflicht dazu besteht indessen nicht. Da es vorliegend nur um die direkten Bundessteuern der Jahre 1989-1992 geht und nicht etwa um Strafsteuern, finden gemäss ständiger Praxis die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung (vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 395).

132 StPS 2/98

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1997 i.S. Ehegatten Z. (VGE 353/96 und 610/97)

Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungsbefugnis im Beschwer- deverfahren bei getrennt lebenden Ehegatten für Veranlagungen betreffend die gemeinsame Steuerpflicht (§§ 16 und 78 StG, §§ 11, 12, 15 und 37 VRP; Art. 13 BdBSt, Art. 113, 117 und 140 DBG)

Die Ehefrau ist für die Veranlagungen aus der Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht selber immer auch Steuersubjekt. Dies gilt für altrechtliche Perioden mit Steuersubstitution durch den Ehemann und für neurechtliche Perioden mit durchgehender verfahrensrechtlicher Gleichstellung der Ehegatten. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) per 1. Januar 1995 gilt die verfahrensrechtliche Gleichstellung der Ehegatten auch für alle pendenten, materiell rechtlich noch nach dem Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) zu beurteilenden Steuerperioden. Die (formelle) Beschwer besteht darin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist. Durch Zustellung eines zwischen den Einspracheinstanzen und dem Ehemann abgeschlossenen Vergleichs über Veranlagungsverfügungen betreffend die Zeit der gemeinsamen Steuer- pflicht an die getrennt lebende Ehegattin ist der Ehemann prinzipiell nicht beschwert. Getrennt lebende Ehegatten sind zur gegenseitigen Vertretung nur bei Ermächtigung durch den betreffenden Ehegatten (allenfalls durch den Zivilrichter, vgl. Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) befugt. Auf Anträge, wel-

StPS 2/98 133

che der Ehemann zu Gunsten der von ihm getrennt lebenden, aber nicht von ihm vertretenen Ehegattin stellt, ist daher nicht einzutreten.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Ehegatten Z. leben seit Ende Mai 1995 getrennt. Noch vor der Trennung liess der Ehemann Z. gegen die Veranlagungsverfügungen 1987/88 und 1989/90 ausdrücklich namens und im Auftrag beider Ehe- gatten Einsprache erheben. Im Verlauf des Einspracheverfahrens einigten sich der Rechtsdienst der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Ver- waltung für die direkte Bundessteuer mit dem Ehemann Z. über die zu veranlagenden Faktoren. Dieser Vergleich wurde vom Präsidenten der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer in einem förmlichen Entscheid genehmigt. Als Verfahrenspartei wurden in diesem Entscheid beide Ehegatten aufgeführt. Auch wurde der Entscheid an beide Ehegatten separat zugestellt. Dagegen liess der Ehemann Z. beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag (verkürzt), der Entscheid sei aufzuheben, soweit dadurch die Ehefrau verpflichtet werde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Aus den Erwägungen

2. a) Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a.

134 StPS 2/98

insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d VRP). Ist eine Voraussetzung für einen Sachentscheid nicht gegeben, trifft das Ge- richt einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP). Die Rechts- mittelbefugnis wird in § 37 VRP näher umschrieben. Danach sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens zur Ein- reichung eines Rechtsmittels befugt, welche an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (vgl. § 37 lit. a VRP). Nach konstanter Rechtsprechung ist zur Rechtmitteleinlegung grundsätzlich nur befugt, wer beschwert ist. Die (formelle) Beschwer besteht darin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (vgl. VGE 637/93 vom 12. November 1993, Erw. 1a mit Hinweisen, u.a. auf Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Auflage, S. 151 ff., VGE 624/90 vom 18. Dezember 1990; vgl. auch

Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, N 8 zu Art. 106 BdBSt).

  1. b) Im angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 29. Oktober 1996

geht es um die Veranlagungsverfügungen 1987/88 vom 15. Dezem- ber 1993 und 1989/90 vom 15. Februar 1995. Während diesen Veranla- gungsperioden lebte der verheiratete Beschwerdeführer unbestrittenermas- sen in ungetrennter Ehe. In der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom

18. Juni 1997 wird unwidersprochen festgehalten, dass die tatsächliche

Trennung der Ehegatten per 24. Mai 1995 erfolgte. Dass die Ehegatten schon früher und namentlich während den vorerwähnten Veranlagungsperi- oden getrennt gelebt hätten, wird vom Beschwerdeführer vor Verwaltungs- gericht nicht vorgebracht.

StPS 2/98 135

  1. c) Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss hauptsächlich, dass

im angefochtenen Einsprache-Entscheid auch seine Ehegattin einbezogen wurde. Gemäss seinem Antrag Ziffer 1 (Eingabe vom 26. Mai 1997) soll die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Einsprache-Entscheides nur für ihn (nicht aber für seine Ehegattin) Gültigkeit beanspruchen. An den ver- anlagten Faktoren hat er hingegen nichts auszusetzen.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch den Einbezug der (erst seit 24. Mai 1995 getrennt lebenden) Ehegattin in den vor den Vorinstanzen abgeschlossenen Vergleich prinzipiell nicht beschwert ist. Auch den wenig substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, inwiefern er durch den Einbezug der Ehegattin in den betreffenden Vergleich beschwert sein sollte. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde des Ehemannes (gegen die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren vergleichsweise akzeptierten Veranlagungen 1987/88 und 1989/90) mangels Beschwer nicht einzutreten.

  1. d) Zudem ist die ständige Rechtsprechung hervorzuheben, wonach der

Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zu Grunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwal- tungsgerichts (vgl. VGE 370/93 vom 29. April 1994, Erw. 2d mit Hinwei- sen, u.a. auf Kölz, Kommentar zum VRG-ZH, S. 131 f. und 222 f.; EGV- SZ 1979, S. 122). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

26. Mai 1997 u.a. vorbringen lässt, dass die (getrennt lebende) Ehegattin

136 StPS 2/98

„für ein Einkommen in den Jahren 1995 und 1996 von Fr. 84 300.-- in Anspruch genommen“ werde, kann darauf nicht eingetreten werden, weil es im angefochtenen Einsprache-Entscheid um die Veranlagungen 1987/88 und 1989/90 geht. Analog ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer sinngemäss fordert, dass der auf die Ehefrau „anfallende Anteil an den Steuerschulden separat zu be- rechnen und mittels einer rechtsmittelfähigen Verfügung der Steuerpflich- tigen neu zuzustellen sei“ (vgl. Eingabe vom 26. Mai 1997, S. 3 Ziff. 4). Denn die Frage, inwiefern die Ehefrau für ihren Anteil an der Gesamtsteuer haftet (vgl. Art. 13 Abs. 2 BdBSt und § 16 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1958 sowie § 16 Abs. 3 StG in der Fassung vom 19. Mai 1988), bildet nicht Gegenstand des zu Grunde liegenden Einsprache-Entscheides vom

29. Oktober 1996.

  1. e) Im Übrigen ist auf Art. 166 ZGB hinzuweisen, wonach die Vertre-

tung der ehelichen Gemeinschaft darauf zugeschnitten ist, dass die Ehe- gatten zusammenleben. Mithin kann der Beschwerdeführer seine getrennt von ihm lebende Ehegattin grundsätzlich nur dann vertreten, wenn er von ihr (oder vom Richter, vgl. Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) dazu ermächtigt worden ist. Eine solche Ermächtigung liegt nicht vor. Der im Verfahren vor Verwaltungsgericht aufgetretene Rechtsvertreter verfügt nur über eine Voll- macht des Beschwerdeführers. Dementsprechend fehlt eine Vertretungs- vollmacht, damit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren Anträge zu Gunsten seiner getrennt lebenden Ehegattin stellen könnte. Auch von daher ist, soweit die Beschwerde im Ergebnis zu Gunsten der getrennt lebenden Ehegattin erhoben wurde, darauf nicht einzutreten.

StPS 2/98 137

3. Selbst wenn - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen, an wel- chen weiterhin festzuhalten ist - davon auszugehen wäre, dass der Be- schwerdeführer durch den angefochtenen Einsprache-Entscheid beschwert wäre bzw. auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie aus den folgenden Gründen abzuweisen.

  1. a) Nach den vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Einsprachen vom

12. Januar 1994 sowie vom 20. März 1995 jeweils ausdrücklich „namens

und im Auftrag von Herrn und Frau Z. erhoben wurden. Nachdem die Vor- instanzen gestützt auf die gemeinsamen Einsprachen der Ehegatten auch die Ehegattin ins Einspracheverfahren sowie im betreffenden Vergleich einbezogen haben, kommt es einem Verhalten wider Treu und Glauben gleich, wenn der Ehegatte im anschliessenden Beschwerdeverfahren argumentiert, die Ehegattin sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht einbezogen worden. Ein solches widersprüchliches Verhalten verdient grundsätzlich keinen Rechtsschutz.

  1. b) Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, angenommen in der Volks-

abstimmung vom 14. Juni 1981) gebietet als Ausfluss der gewandelten Vorstellungen über die Rolle der Frau in der Gesellschaft die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter. Dieser Verfassungsgrundsatz hat auch im revidierten, per 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Eherecht seinen Nie- derschlag gefunden. Im neuen Recht hat namentlich die partnerschaftliche Gleichberechtigung der Ehegatten den Ehemann als „Haupt der Gemeinschaft“ (Art. 160 Abs. 1 aZGB) abgelöst. Im Sinne der früheren sozialen Vorstellung, der Ehemann sei Haupt der ehelichen Gemeinschaft, ordneten die schweizerischen Steuergesetze die Besteuerung der durch die rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe gebildeten Wirtschaftseinheit beim Ehemann unter seinem Namen an. Je

138 StPS 2/98

nach Ausgestaltung der Steuerordnung wurde der Ehemann als Steuersubstitut der Ehefrau betrachtet (ihr kam dabei immerhin noch materiellrechtlich die Stellung eines Steuersubjekts und damit eines Steuerschuldners zu), oder aber der Ehemann war sogar alleiniges Steuersubjekt. Seit der Einführung von Art. 4 Abs. 2 BV lässt sich diese unterschiedliche Behandlung der Ehegatten vor der Verfassung nicht mehr vertreten (vgl. M. Zweifel, Die verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten in der Steuerveranlagung, ZBI 89, S. 333 ff.).

Wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 2 f.) zutreffend ausge-

führt wurde, ist die Ehefrau für

die Veranlagungen

aus der Zeit der

gemeinsamen Steuerpflicht selber

immer auch Steuersubjekt (vgl. dazu

auch Känzig, Wehrsteuer [Direkte

Bundessteuer], 1.

Teil, 2. Auflage,

Basel 1982, N 6 zu Art. 13 BdBSt). Dies gilt unabhängig davon, ob eine

altrechtliche Periode mit

Steuersubstitution durch den Ehemann

(bundessteuerlich bis und mit Periode 1993/94, kantonal bis und mit

Periode 1987/88), oder

bereits eine

neurechtliche Periode mit

durchgehender verfahrensrechtlicher Gleichstellung

der Ehegatten (Bund

ab 1995/96, kantonal ab 1989/90)

zu beurteilen ist. Richtig ist auch,

dass seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG) per

1. Januar 1995

die verfahrensrechtliche

Gleichstellung der Ehegatten auch für alle pendenten, materiellrechtlich

noch nach BdBSt zu beurteilenden

Steuerperioden gilt (vgl. zit.

Vernehmlassung, S. 2 f.

mit Verweisen

auf Agner/Jung/Steinmann,

Kommentar zum DBG, N 3 zu Art. 201 und VGE 346/95 vom

25. Januar 1996, Erw. 1, Prot. S. 29). Bei dieser Sach- und Rechtslage

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen im

angefochtenen

Einsprache-Entscheid die zwischenzeitlich seit dem

24. Mai 1995 ge-

StPS 2/98 139

trennt lebende Ehegattin als Verfahrenspartei aufgeführt und separat mit einem Entscheid bedient haben.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde ..., soweit darauf über- haupt einzutreten ist, im Ergebnis als unbegründet.

Alphabetisches Sachregister der Entscheide (ab 1998)

Fundstellen nach Jahrgang und Seite

Abzüge − Ehegattenalimente, Kapitalabfindung 1998, 76

Alimente − an Ehegatten 1998, 76 − Kapital- und Rentenleistung, Unterschiede 1998, 76

Beschwerdeverfahren − getrennt lebende Ehegatten, Parteistellung, Verfahrensfähigkeit und Vertretungs- befugnis 1998, 129

Darlehen − an Schwestergesellschaften, geldwerte Leistung 1998, 103

Ehegatten − getrennt lebende, Vertretung 1998, 129 − Ordnungsbusse, Nichteinreichung der Steuererklärung 1998, 113

Einspracheverfahren − mündliche Einspracheverhandlung, Voraussetzungen 1998, 62 − Einsprache bei Ermessensveranlagungen, formelle Anforderungen 1998, 62 − Ermessensveranlagungen, Kognition 1998, 62

Ermessensveranlagung − Einsprache, formelle Anforderungen 1998, 62 − Unrichtigkeitsnachweis im Anfechtungsverfahren 1998, 62 − Kognition im Anfechtungsverfahren 1998, 62

140 StPS 2/98

Erwerbstätigkeit − Abgrenzung selbstständige/unselbstständige 1998, 93

Eventualverbindlichkeit − zu Gunsten einer Schwestergesellschaft, geldwerte Leistung 1998, 103

Geldwerte Leistung − Gewinnvorwegnahme, Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit 1998, 16, 93 − Darlehen und Eventualverbindlichkeiten zu Gunsten von Schwestergesellschaften 1998, 103

Geschäftszweck − Treuhandfirma, Vermittlung von Liegenschaften 1998, 16

Indirekte Teilliquidation − Verträge mit Substitutionsklauseln 1998, 5

Kapitalabfindung − Abzugsfähigkeit von Ehegattenalimenten 1998, 76

Liegenschaftenschätzung − Sportanlagen auf fremdem Boden 1998, 23 − steuerrechtlicher Grundstücksbegriff, Inhalt und Funktion 1998, 23 − unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bauzone

  • – verkehrswertorientierte Besteuerung/Schätzung 1998, 37

  • – Begriff der Groberschliessung, Inhalt und Bedeutung 1998, 32, 37

− Rechtsgleichheit

  • – Gleichstellung unüberbauter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Bauzone mit übrigen Grundstücken 1998, 37

− Mitwirkung von Bau- und Planungsinstanzen 1998, 37 − Verkehrswertschätzung nach statistischer Methode

  • – Voraussetzungen an Vergleichbarkeit 1998, 37

Ordnungsbusse − Nichteinreichung der Steuererklärung bei Ehegatten 1998, 113 − Entschuldigungsgründe für Verfahrenspflichtverletzung 1998, 113

Sicherstellung − formelle Anforderungen an Sicherstellungsverfügung 1998, 118 − Steuergefährdung, Gründe 1998, 118 − Sicherstellungsverfahren, Verfahrensgarantien 1998, 118

Steuererklärung − Einreichungspflicht

  • – Ungewissheit über einzelne Faktoren 1998, 113

  • – bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten 1998, 113

Treuepflicht − Verzicht auf Einhaltung der Treuepflicht, geldwerte Leistung 1998, 16

StPS 2/98 141

Verfügung − mangelhafte Begründung, Heilbarkeit 1998, 118 − Nichtigkeitsgründe, fehlende Unterschrift 1998, 118

Verhandlung, öffentliche − Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellungsverfügung 1998, 118

Vertretung − bei getrennt lebenden Ehegatten 1998, 129

Zwischenveranlagung − Berufswechsel, Dauerhaftigkeit der Änderung der Erwerbsgrundlagen 1998, 86

142 StPS 2/98

Inhalt Seite

Justizentscheide − Indirekte Teilliquidation bei Verträgen mit Substitutionsklauseln 5 − Geldwerte Leistungen einer Aktiengesellschaft; Gewinnvorweg- nahme durch Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit durch den geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär 16 − Liegenschaftenschätzung: Schätzung von auf fremdem Boden befindlichen Sportplätzen und dazugehörendem Clubhaus 23 − Liegenschaftenschätzung: Groberschliessung 32 − Liegenschaftenschätzung: Landwirtschaftlich genutzte Grund- stücke in der Bauzone 37 − Verfahrensrecht: Mündliche Einspracheverhandlung; Ermessens- taxation; formelle Anforderungen an Einsprache; Unrichtigkeits- nachweis 62

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialien sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

4 StPS 1/98

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. September 1997 i.S. G. (BGE 2A.55/1996)

Indirekte Teilliquidation bei Verträgen mit Substitutionsklauseln (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Voraussetzung der Besteuerung als Einkommen aus indirekter Teilliquida- tion ist immer, dass die Beteiligungsrechte an einen Käufer veräussert werden, für den das Buchwertprinzip gilt, der also buchführungspflichtig ist. Ob die Gesellschaft bei der Veräusserung der Beteiligungsrechte durch ein Zusammenwirken von Verkäufer und Käufergesellschaft teilweise liquidiert und dem Verkäufer dadurch eine geldwerte Leistung ausgerichtet wird, ist nach objektiven Kriterien und aufgrund der gesamten für die Finanzierung massgebenden Umstände zu entscheiden. Ein Kaufvertrag kann auch in der Weise abgeschlossen werden, dass anstelle einer Vertragspartei eine andere in den Vertrag eintreten kann. Ein Kaufvertrag besteht zudem aus einem Verpflichtungsgeschäft und aus einem Verfügungsgeschäft. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehung sind beide Rechtsgeschäfte von Bedeutung.

Sachverhalt

StPS 1/98 5

A. Die F.-AG bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen auf dem

Gebiet (...). G. war Eigentümer des gesamten Aktienpakets (...). Am 9. No- vember 1988 verkaufte ihm die Gesellschaft ein Einfamilienhaus zum Preis von Fr. 777 000.--. Mit Kaufvertrag vom 16. November 1988 ver- kaufte G. die Aktien der F.-AG zum Preis von Fr. 6 770 000.-- an S. und den damaligen Geschäftsführer T. oder „eine ihnen gehörende Gesell- schaft“. Es wurde vereinbart, dass die Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug mittels Bankcheck und gegen Aushändigung der indossierten Aktien geschehe, und festgehalten, dass die Käufer bei Vertragsabschluss einen Finanzierungsausweis vorlegen (Ziff. 2.4). Die Käuferschaft brachte Kreditzusagen des Bankinstituts A. vom 8. November 1988 (für Fr. 6 000 000.--) und vom 15. November 1988 (für Fr. 770 000.--) bei, welche auf die „F. Finanz AG - in Gründung“ lauteten. Die Kreditzusage vom 8. November 1988 stand u.a. unter der Bedingung, dass die Wertschriften der F.-AG im Kurswert von rund Fr. 1 700 000.-- und das „Aktienkapital“ der F.-AG zugunsten des Bankinstituts A. verpfändet würden, sowie dass die F.-AG sich verpflichtete, während der Dauer des Kreditverhältnisses ihre Immobilien nicht zu belasten (negative Hypothekenklausel). In der Kreditzusage vom 15. November 1988 wurde festgehalten, dass der Erlös aus dem Verkauf des Einfamilienhauses an G. (von Fr. 777 000.--) „umgehend wieder zur vollständigen Rückführung“ des Kredites verwendet werde.

S. und T. gründeten die F. Finanz AG am ...1989 mit einem Aktien- kapital von Fr. 100 000.--. Die Gesellschaft bezweckt u.a. den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Durchführung von Finanzgeschäften sowie Betriebsberatungen im finanziellen Bereich. An der Generalver- sammlung der F.-AG vom 17. Januar 1989 teilte G. mit, dass er im An- schluss an die Versammlung sämtliche Aktien verkaufen werde. Gleichen-

6 StPS 1/98

tags unterzeichnete er eine Quittung, worin er bestätigte, von T. und S. für die Aktien den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 6 770 000.-- erhalten zu haben. Ebenso bestätigte die F.-AG am 17. Januar 1989, von G. für den Verkauf des Einfamilienhauses gemäss Kaufvertrag vom 9. Novem- ber 1988 den Kaufpreis von Fr. 777 000.-- erhalten zu haben. Anschlies- send (genauer Zeitpunkt unbekannt) trug G. im Aktienbuch der F.-AG die

F. Finanz AG als neue Aktionärin der F.-AG ein.

B. Die Veranlagungsbehörde des Kantons Schwyz setzte das bundes- steuerpflichtige Einkommen von G. für die Steuerjahre 1991/92 am 11. März 1994 auf Fr. 1 597 700.-- fest. Dabei erfasste sie Fr. 770 000.-

  • für das übernommene Haus und Fr. 1 700 000.-- für die verpfändeten

Wertschriften nach Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesratsbeschlusses vom

9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer

(BdBSt) als Einkommen aus indirekter Teilliquidation zufolge Ausschüt- tung eines Gewinnanteils aus Beteiligung. Eine dagegen erhobene Einspra- che wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 1994 abgewiesen. Das Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die gegen die Besteuerung dieser Beträge gerichtete Beschwerde von G. mit Urteil vom 27. Novem- ber 1995 (versandt am 6. Dezember 1995) gut und setzte das bundes- steuerpflichtige Einkommen 1991/92 auf Fr. 362 700.-- fest.

C. Gegen diesen Entscheid hat die Eidgenössische Steuerverwaltung

mit Eingabe vom 22. Januar 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das steuerbare Einkommen von G. auf Fr. 1 597 700.-- festzusetzen.

D. Der Beschwerdegegner G. schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz stellt den

StPS 1/98 7

Antrag, die Beschwerde gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen

1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nach Art. 112 Abs. 2

BdBSt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Ver- waltungsgerichts, das als kantonale Rekurskommission nach Art. 69 BdBSt tätig ist, legitimiert. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 104 lit. a und b OG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann daher den Entscheid mit Erwägungen aufrechterhalten, die von denen im angefochtenen Entscheid abweichen, oder eine Beschwerde aus anderen als den darin geltend gemachten Gründen gutheissen (BGE 117 Ib 114 E. 4a, S. 117; 120 Ib 379 E. 1b, S. 382; 121 III 274 E. 2c, S. 275/276). An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz

8 StPS 1/98

Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, § 30, S. 286, mit Hinweisen).

2. a) Nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt stellen u.a. Gewinnanteile aus Beteiligungen steuerbares Einkommen dar. Steuerbar sind nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Dividenden, sondern auch alle wiederkehrenden und einmaligen Ausschüttungen aus dem Gewinn oder den Reserven, wie Barleistungen bei Fusionen, Hingabe von Geschäftsaktiven und Anteile am Erlös einer Teil- oder Totalliquidation (BGE 115 Ib 238 E. 2a, S. 239 f., 249 E. 2a, S. 251, 256 E. 2a, S. 258, mit Hinweisen; Urteile vom 16. November 1990, ASA 59 717 E. 3, S. 719 und vom 1. Februar 1991 i.S. P., ASA 60 537 E. 4a, S. 539 f.).

Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt ist eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten (BGE 115 Ib 238 E. 3b, S. 241, 249 E. 2b, S. 252; ASA 59 717 E. 4a, S. 720; 60 537 E. 5a, S. 540 f.). Die Steuerbehörden sind deshalb nicht strikte an die zivilrechtliche Gestaltung von Rechtsgeschäften gebunden, sondern haben den Sachverhalt rechtlich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen. Die Besteuerung lösen alle Vorgänge aus, die wirtschaftlich eine Liquidation oder Teilliquidation bewirken, durch welche die Gesellschaft im Ergebnis den Beteiligten Vermögen preisgibt, soweit diese Vorgänge keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen (BGE 115 Ib 249 E. 2c, S. 252 f., 256 E. 2c, S. 259, mit Hinweisen; ASA 59 717 E. 4b, S. 720; 60 537 E. 5b, S. 541).

Wirtschaftlich können einem Aktionär auch beim Verkauf seiner Aktien an eine Drittgesellschaft (oder an einen anderen zur Buchführung ver-

StPS 1/98 9

pflichteten Käufer) geldwerte Leistungen der Gesellschaft aus seinem Be- teiligungsrecht zufliessen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, eine Ausschüttung von Gesellschaftsmit- teln vornimmt, d.h. wenn die Käufergesellschaft den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft (Re- serven, liquiden und betriebswirtschaftlich nicht notwendigen Aktiven) aufbringt, ohne dieser die Mittel wieder zuzuführen (BGE 115 Ib 249 E. 2d, S. 253, mit Hinweis; ASA 59 717 E. 5a, S. 721; 60 537 E. 6a, S. 541 f.). Durch einen solchen Vorgang wird die Substanz der übernom- menen Gesellschaft vermindert. Das kann u.a. dadurch geschehen, dass die übernommene Gesellschaft der Käufergesellschaft ein Darlehen zur Fi- nanzierung des Kaufpreises gewährt, wobei mit der Rückzahlung aufgrund besonderer Umstände nicht zu rechnen ist, beispielsweise wegen geringer Liquidität der Käufergesellschaft oder weil das Darlehen mit einer von der übernommenen Gesellschaft ausgeschütteten Superdividende verrechnet wird; dem Darlehen kommt dabei kein reeller Wert zu. Das kann aber auch in der Weise geschehen, dass die Käufergesellschaft eine Darlehensschuld des veräussernden Aktionärs gegenüber der veräusserten Gesellschaft übernimmt und mit dem Kaufpreis „verrechnet“, auf deren Rückzahlung die veräusserte Gesellschaft in der Folge verzichtet (BGE 115 Ib 249 E. 2d, S. 253, mit Hinweis; ASA 59 717 E. 5a, S. 721; 60 537 E. 6a, S. 542).

Wird der Kaufpreis aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finan- ziert und werden sie der Gesellschaft nicht mehr zugeführt, sinkt der inne- re Wert der Gesellschaft und damit der Beteiligung: Statt dass der Verkäu- fer der Aktien vorgängig selbst der Gesellschaft Mittel entnimmt, werden diese an die Käufergesellschaft übertragen. Von der Käufergesellschaft fliessen sie dem Aktionär zivilrechtlich in Form eines Kaufpreises zu, der

10 StPS 1/98

sich im Hinblick auf die Teilentleerung als übersetzt erweist. Die Gesell- schaft wird dadurch teilweise liquidiert: Formell verdeckt als Veräusse- rungserlös fliessen - wenn auch nur indirekt, über die Käufergesellschaft - wirtschaftlich Gesellschaftsmittel an den Verkäufer der Aktien. Eine solche Ausschüttung der Gesellschaft ist nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt vom Aktionär als geldwerte Leistung aus seinem Beteiligungsrecht zu ver- steuern, soweit sie nicht eine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellt (BGE 115 Ib 249 E. 2d, S. 253 f.; ASA 59 717 E. 5a, S. 721 f.; 60 537 E. 6a, S. 542).

Voraussetzung der Besteuerung als Einkommen aus indirekter Teilliqui- dation ist immer, dass die Beteiligungsrechte an einen Käufer veräussert werden, für den das Buchwertprinzip gilt, der also buchführungspflichtig ist. In einem solchen Falle findet eine Transponierung von Gesellschafts- mitteln, deren Ausschüttung nach dem Nennwertprinzip (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt) als Vermögensertrag steuerbar ist, in einen steuerfreien Be- reich statt. Die latente Steuerlast wird aufgehoben in dem Sinne, dass der buchführungspflichtige Käufer die erworbene Beteiligung im Umfange der Ausschüttung zulasten seines steuerbaren Reinertrages abschreiben kann. Die Aufhebung der (latenten) Ausschüttungssteuerlast muss daher in den Fällen, in denen der Kaufpreis aus Mitteln der übertragenen Gesellschaft finanziert wird und die Mittel der Gesellschaft nicht mehr zugeführt wer- den, zur Besteuerung des Vermögensertrages beim veräussernden Aktionär führen (BGE 115 Ib 249 E. 2f, S. 254 f., 256 E. 3c, S. 260; ASA 59 717 E. 5c, S. 722; 60 537 E. 6c, S. 543).

Es rechtfertigt sich jedoch nur dann, eine indirekte Teilliquidation an- zunehmen und den Zufluss beim Verkäufer der Aktien als Ertrag aus seiner Beteiligung (und nicht bei der kaufenden Gesellschaft als Ertrag aus direk-

StPS 1/98 11

ter Teilliquidation) zu besteuern, wenn der Verkäufer in seiner Eigenschaft als Beteiligter durch ein Zusammenwirken mit dem Käufer die Entnahme der Gesellschaftsmittel selbst einleitet und dabei weiss oder wissen muss, dass die zur Finanzierung des Kaufpreises dienenden Mittel der Gesell- schaft nicht wieder zugeführt werden (BGE 115 Ib 249 E. 2e, S. 254; ASA 59 717 E. 5b, S. 722; 60 537 E. 6b, S. 542 f.).

Ob die Gesellschaft bei der Veräusserung der Beteiligungsrechte durch ein Zusammenwirken von Verkäufer und Käufergesellschaft teilweise liqui- diert wird und dem Verkäufer dadurch eine geldwerte Leistung ausgerichtet wird, ist nach objektiven Kriterien und aufgrund der gesamten für die Finanzierung massgebenden Umstände zu entscheiden (BGE 115 Ib 249 E. 2e, S. 254, 256 E. 3d, S. 260; ASA 59 717 E. 5d, S. 722; 60 537 E. 6b, S. 542 f.).

  1. b) Die Vorinstanz verneinte die Steuerpflicht im wesentlichen mit der

Begründung, der Beschwerdegegner habe die Aktien der F.-AG direkt an S. und T. verkauft. Da diese nicht buchführungspflichtig seien, fehle eine Voraussetzung, um eine steuerbare Gewinnausschüttung zufolge indirekter Teilliquidation anzunehmen.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beziehungen zwi- schen dem Verkäufer und der Käuferschaft sind im Einzelfall nach der Ge- samtheit der Umstände zu beurteilen. Ein Vertrag kann auch in der Weise abgeschlossen werden, dass anstelle einer ursprünglichen Vertragspartei eine andere in den Vertrag eintreten kann. Ein Kaufvertrag besteht zudem aus einem Verpflichtungsgeschäft und aus einem Verfügungsgeschäft. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Be- ziehung sind beide Rechtsgeschäfte von Bedeutung.

12 StPS 1/98

Im Ingress des Kaufvertrags vom 16. November 1988 sind zwar T. und S. als Käufer aufgeführt. Doch wird in Ziff. 1.4 des Vertrages festgehalten, dass „die Käufer oder eine ihnen gehörende Gesellschaft mit Wirkung ab dem 17.1.1989 als alleinige Aktionäre im Aktienbuch der F.-AG eingetra- gen werden“. Daraus ist zu schliessen, dass nach der bereits bei Vertrags- abschluss bestehenden Meinung der Parteien eine von T. und S. gegründete Gesellschaft in den Kaufvertrag eintreten konnte. Das ist denn auch geschehen. Nicht nur wurden die Finanzierungsnachweise, die der Beschwerdegegner als Verkäufer nach dem Vertrag verlangte, bereits vor dem Verkaufsabschluss zugunsten bzw. von der in Gründung stehenden F. Finanz AG erbracht. Von besonderer Bedeutung ist auch, dass der Beschwerdegegner, der bis zur Generalversammlung vom 17. Januar 1989 Alleinaktionär der F.-AG blieb, unmittelbar die F. Finanz AG, die nach der Vereinbarung in den Kaufvertrag eingetreten war, als neue Aktionärin in das Aktienbuch eintrug. Die Transaktion lief denn auch auf Rechnung der

F. Finanz AG ab, wie ihren Bilanzen zu entnehmen ist. Demnach ist

anzunehmen, dass unmittelbar diese Gesellschaft Käuferin der Aktien war. Dass der Beschwerdegegner den Empfang des Kaufpreises gegenüber S. und T. quittierte, ändert daran nichts, beherrschten diese Personen die F. Finanz AG doch vollständig und haben sie die Zahlung mittels Bankchecks auch selber in die Wege geleitet. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach S. und T. die Käufer gewesen seien, überzeugt nach der Gesamtheit der Umstände nicht. Sie stellt unrichtigerweise zur Hauptsache darauf ab, dass nach dem Ingress des Kaufvertrags S. und T. die Käufer sind, und berücksichtigt zu wenig, dass in der Folge die F. Finanz AG in den Vertrag eingetreten ist, der gegenüber er auch erfüllt wurde. Eine das Bundesgericht bindende Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) liegt somit nicht vor.

StPS 1/98 13

  1. c) Die Vorinstanz hat die weiteren Voraussetzungen, die für eine Be-

steuerung zufolge indirekter Teilliquidation erfüllt sein müssen, in der Folge nicht mehr geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen. Ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt, kann das Bundes- gericht diesen selber ergänzen und in der Sache selber entscheiden, oder es kann die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 OG).

Umstritten ist einerseits die Besteuerung einer geldwerten Leistung von Fr. 770 000.--, welche der Beschwerdegegner nach Meinung der Veranlagungsbehörde über einen um diesen Betrag erhöhten Kaufpreis erhalten hat, nachdem er in Zusammenhang mit der Aktienveräusserung das bis anhin im Eigentum der F.-AG stehende Einfamilienhaus käuflich erworben hatte. Sodann erblickte die Veranlagungsbehörde eine geldwerte Ausschüttung der F.-AG an den Beschwerdegegner darin, dass die Wertschriften der F.-AG im Kurswert von damals Fr. 1 700 000.-- sowie das „Aktienkapital“ der F.-AG zur Sicherung des Kredits des Bankinstituts A. in Höhe von Fr. 6 000 000.-- verpfändet wurden, mit dem die F. Finanz AG den Kauf der Aktien finanziert hat.

Die Vorinstanz hat nicht untersucht, ob dem Beschwerdegegner durch die strittigen Transaktionen über einen erhöhten Kaufpreis zulasten der Substanz der F.-AG geldwerte Leistungen zugeflossen sind und ob der Be- schwerdegegner mit der F.-AG im Hinblick auf die allfällige Teilentleerung der Gesellschaft zusammengewirkt hat. Es ist nicht angezeigt, dass das Bundesgericht diese Fragen als einzige Gerichtsinstanz selber prüft, zumal sich die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Beschwerde nicht äussert. Die

14 StPS 1/98

Sache ist demnach zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob dem Beschwerdegegner über einen erhöhten Kaufpreis Mittel der F.-AG zugeflossen sind. Nament- lich ist zu prüfen, ob der Kaufpreis im Zusammenhang mit dem Erwerb des Einfamilienhauses aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert wurde und ob auch in anderem Zusammenhang eine Finanzierung des Kaufpreises durch eine Teilliquidation der F.-AG anzunehmen ist, beispielsweise durch überhöhte Honorarzahlungen der F.- AG an die F. Finanz AG oder durch die Verpfändung des Wertschriftenbestandes der F.-AG bzw. der Aktiven dieser Gesellschaft zulasten ihrer Substanz mit einer Erhöhung des Rückstellungsbedarfs bei der F.-AG bzw. des Abschreibungsbedarfs bei der F. Finanz AG in bezug auf ihre Beteiligung an der F.-AG.

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Oktober 1997 i.S. A. AG (BGE 2A.255/1996)

Geldwerte Leistungen einer Aktiengesellschaft: Gewinnvorwegnahme durch Ausübung konkurrenzierender Tätigkeit durch den geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär (Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Natürliche Personen, die für eine Aktiengesellschaft aufgrund eines Arbeitsvertrages, als Handlungsbevollmächtigte, Prokuristen, Direktoren oder Mitglieder des Verwaltungsrates tätig sind, haben sich von Gesetzes wegen Tätigkeiten zu enthalten, welche die Aktiengesellschaft konkurren- zieren. Verzichtet die Aktiengesellschaft darauf, Gewinne aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, herauszuverlangen, er- bringt sie eine geldwerte Leistung, wenn der dadurch bewirkte Verzicht auf ihr von Gesetzes wegen zustehende Einnahmen im Beteiligungsverhältnis begründet ist. Dies ist namentlich bei einem geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär zu bejahen, der einzelne in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.

Sachverhalt

A. Die A. AG ist eine ... gegründete Treuhandgesellschaft. Sie erstellt

nach eigenen Angaben vor allem Buchhaltungen ... und bezweckt im wei- teren den An- und Verkauf von Liegenschaften. Geschäftsführer, Allein-

16 StPS 1/98

aktionär und Verwaltungsratspräsident ist B. In der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 1991/92 deklarierte die Gesellschaft einen steuer- baren Reinertrag von Fr. ... und ein steuerbares Kapital von Fr. ... B. bezog in den Jahren 1989 und 1990 Löhne von Fr. ... und Fr. ...

Die Veranlagungsbehörde erhöhte mit Veranlagungsverfügung vom

24. Juni 1993 den steuerbaren Ertrag der Aktiengesellschaft auf Fr. ...

Dabei anerkannte sie u.a. lediglich ein durchschnittliches Jahressalär von Fr. ... und rechnete eine Provisionseinnahme („C.“) von Fr. 40 000.-- auf, die B. im Jahre 1989 aus der Vermittlung einer Liegenschaft erzielt hatte, weil die Liegenschaftenvermittlung Bestandteil der Tätigkeit der Pflichti- gen bilde.

Die dagegen erhobene Einsprache der Pflichtigen blieb erfolglos.

B. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die A. AG an das Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde mit Ent- scheid vom 10. April 1996 teilweise gut und setzte den steuerbaren Rein- ertrag der Pflichtigen für die Steuerjahre 1991/92 auf Fr. ... fest. Das Ver- waltungsgericht verzichtete darauf, die Provision von Fr. 40 000.-- bei der

A. AG zu besteuern, rechnete ihr aber 20 % der Provisionseinnahme „C.“

(also Fr. 8 000.--) als pauschalen Privatanteil für die Benützung der Büro- infrastruktur der Gesellschaft durch B. bei der Ausübung seiner privaten Vermittlungstätigkeit auf.

C. Gegen diesen Entscheid hat die Eidgenössische Steuerverwaltung

mit Eingabe vom 8. Mai 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bun- desgericht erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzu-

StPS 1/98 17

heben und den steuerbaren Reinertrag für die direkte Bundessteuer 1991/92 auf Fr. ... festzusetzen.

D. Die A. AG beantragt, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen.

Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz schliesst auf Gutheissung, die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen

2. a) Für die Berechnung des Reingewinns fallen nach Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt auch die vor der Berechnung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses in Be- tracht, namentlich freiwillige Zuwendungen (geldwerte Leistungen) an Dritte. Darunter sind Leistungen der Gesellschaft an den Anteilsinhaber oder ihm nahestehende Dritte in Form von Geld oder in anderer Form mit Geldwert zu verstehen. Als „Dritte“ behandeln Rechtsprechung und Steuerpraxis in erster Linie Aktionäre, diesen nahestehende Personen, Mitglieder der Verwaltung oder weiterer Organe und jede andere zu ihr in enger Beziehung stehende juristische oder natürliche Person (ASA 64 493 E. 2b). Soweit den geldwerten Leistungen der Gesellschaft an diese Per- sonen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht und anzunehmen ist, dass sie einem an der Gesellschaft in keiner Weise betei- ligten Dritten nicht oder in geringerem Umfang erbracht worden wären, sind sie gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt zum Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung hinzuzurechnen. Entscheidend ist, dass die Beziehung der eigentliche Grund der Leistung ist (BGE 113 Ib 23 E. 2 S. 24 f.; 115 Ib 111 E. 5 S. 116 f.; 119 Ib 116 E. 2 S. 119 f.; ASA 63 208

18 StPS 1/98

E. 2a; 64 493 E. 2b; Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer, 2. Auflage 1982, N 75 zu Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt).

Solche geldwerten Leistungen sind beispielsweise in Fällen anzuneh- men, in denen der Aktionär der Aktiengesellschaft bewegliche oder unbe- wegliche Sachen zu übersetzten Preisen veräussert (BGE 113 Ib 23 E. 2b S. 25) oder eine Gesellschaft dem Anteilsinhaber oder ihm nahestehenden Personen ein Darlehen zu einem Zins gewährt, der unter dem üblichen Mass liegt (Heinz Masshardt, Die direkte Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N 27 zu Art. 49 BdBSt). Eine geldwerte Leistung liegt auch vor, wenn eine Gesellschaft ihrem mitarbeitenden Aktionär übersetzte pauschale Spesenentschädigungen ausrichtet oder für ihn Kosten der privaten Lebenshaltung übernimmt (ASA 63 145 E. 3a, 208 E. 2a).

  1. b) Geldwerte Leistungen stellen auch die sog. Gewinnvorwegnahmen

dar, die bei der Gesellschaft zu einer Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Sie bestehen darin, dass die Aktienge- sellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet; die Erlöse bzw. Erträge gehen bei ihr gar nicht ein, sondern fliessen direkt dem Aktionär oder der Gesellschaft nahestehenden Personen zu (BGE 113 Ib 23 E. 2d S. 25 f.; 119 Ib 116 E. 3a S. 120).

aa) Natürliche Personen können für eine Aktiengesellschaft insbeson- dere aufgrund eines Arbeitsvertrages, als Handlungsbevollmächtigte, Pro- kuristen, Direktoren oder Mitglieder des Verwaltungsrates tätig sein. In allen diesen Funktionen besteht eine Treuepflicht gegenüber der Gesell- schaft. Der Arbeitnehmer hat die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat sich damit wäh- rend der Dauer des Arbeitsvertrages Tätigkeiten zu enthalten, die den

StPS 1/98 19

Arbeitgeber konkurrenzieren. Er hat den Arbeitgeber zudem über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Auch der Prokurist sowie der Handlungsbevoll- mächtigte, der zum Betrieb eines ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherren gehören (Art. 464 Abs. 1 OR). Schliesslich besteht auch für die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft eine Treuepflicht (vgl. zum damals gültigen Aktienrecht Bürgi, Zürcher Kommentar, N 8 ff. zu Art. 722 aOR, vgl. neuerdings explizit Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen). In allen diesen Funktionen hat sich die natürliche Person von Gesetzes wegen Tätigkeiten zu enthalten, welche die Aktiengesellschaft konkurrenzieren.

bb) Es ist davon auszugehen, dass eine Aktiengesellschaft, die wirt- schaftliche Zwecke verfolgt (vgl. Art. 620 Abs. 3 OR), ihren Arbeitneh- mern, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Direktoren oder Mitglie- dern des Verwaltungsrates die Ausübung konkurrenzierender Tätigkeiten im allgemeinen nicht gestattet. Erlaubt sie es ihnen dennoch bzw. verzichtet sie darauf, von ihnen Gewinne aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, herauszuverlangen, erbringt sie ihnen eine geldwerte Leistung, wenn der dadurch bewirkte Verzicht auf ihr von Gesetzes wegen zustehende Einnahmen im Beteiligungsverhältnis begründet ist. Das ist namentlich bei einem geschäftsführenden Allein-

20 StPS 1/98

oder Hauptaktionär zu bejahen, der einzelne in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst, ist doch davon auszugehen, dass die Gesellschaft eine solche zu einer Gewinnvorwegnahme führende Tätigkeit einem Angestellten, der an ihr keine Anteilsrechte hat, nicht gestatten würde. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es grundsätzlich zulässig ist, dass ein geschäftsführender Allein- oder Hauptaktionär nicht alle Geschäfte über seine Aktiengesellschaft abwickelt, sondern gewisse Geschäfte direkt auf eigene Rechnung abschliesst und die betreffenden Einkommen über seine eigene Steuererklärung abrechnet, kann demnach nicht gefolgt werden.

  1. c) Die Beschwerdegegnerin bezweckt eine „umfassende Tätigkeit auf

dem Treuhandsektor“; sie kann nach ihrer statutarischen Zweckumschrei- bung namentlich Liegenschaften kaufen und verkaufen und sich an ande- ren Gesellschaften beteiligen. Ihr Geschäftsführer und Alleinaktionär B. bezog in den Geschäftsjahren 1989 und 1990 Löhne von Fr. ... und Fr. ..., die bei der Beschwerdegegnerin steuerlich allerdings nur in Höhe von Fr. ... bzw. Fr. ... anerkannt wurden. Die Vermittlungstätigkeit, die zur strittigen Provisionseinnahme von Fr. 40 000.-- führte, geschah nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz unter Inanspruchnahme der Infrastruktur der Beschwerdegegnerin. C., der die fragliche Provision zahlte, war nach der diesbezüglich nicht bestrittenen Behauptung der Beschwerdeführerin Vermieter eines Teils der Büroräum- lichkeiten der Beschwerdegegnerin und damit Geschäftspartner der Pflich- tigen. Dass die Beschwerdegegnerin die Vermittlung von Liegenschaften nicht ausdrücklich zu ihrem Zweck rechnet, ist nicht von Belang, gehören doch solche Geschäfte zum allgemeinen Geschäftsbereich eines Treuhand- büros. Dass die Beschwerdegegnerin faktisch nie im Bereich der Liegen- schaftenvermittlung tätig war, wie sie behauptet, ändert nichts an der

StPS 1/98 21

engen Beziehung des den Provisionsanspruch auslösenden Liegenschaftenvermittlungsgeschäfts mit dem Treuhandzweck der Beschwerdegegnerin, die nach ihrer statutarischen Zweckumschreibung auch im Immobilienhandel tätig ist. B. war somit im gleichen Geschäftsbereich wie die Beschwerdegegnerin tätig, als er das fragliche Geschäft vermittelte. Aufgrund der Treuepflicht hätte er dieses Geschäft im Namen der Beschwerdegegnerin abschliessen müssen. Da er es für sich selber tätigte, hat er Einkünfte erzielt, die ihrer Natur nach der Beschwerdegegnerin zustehen. Indem diese B. in seinem unmittelbaren Interesse in ihrem eigenen Geschäftsbereich tätig werden liess und auf ihr zustehende Einnahmen verzichtete, hat sie ihm eine geldwerte Leistung erbracht. Ein solches den Alleinaktionär begünstigendes Verhalten lässt sich vernünftig nur durch das bestehende Beteiligungsverhältnis erklären. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin einem unbeteiligten Dritten den Abschluss eines Geschäfts im gleichen Bereich und damit eine sie selber unmittelbar konkurrenzierende Tätigkeit nicht gestattet hätte. Von einem Geschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht beteiligt ist, wäre vielmehr verlangt worden, dass er seine Treuepflicht einhält. Dass B. für seine Tätigkeit die Infrastruktur der Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen konnte, spricht noch in erhöhtem Masse für eine geldwerte Leistung.

3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene

Entscheid aufzuheben. ...

22 StPS 1/98

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 1997 i.S. FC X. (VGE 634/97)

Liegenschaftenschätzung: Schätzung von auf fremdem Boden befindlichen Sportplätzen und dazugehörendem Clubhaus (§ 28 Abs. 4 und 5 StG; § 2 SchätzV)

Der Definition des Grundstücksbegriffs im Steuerrecht kommt nicht nur verfahrensrechtliche (Umschreibung des Steuerobjektes), sondern auch materiellrechtliche (Zuweisung des Steuerobjektes zum Steuersubjekt) Be- deutung zu. Unter „Wochenendhäuser und ähnliche Bauten“ fallen nur Hochbauten, nicht aber Tiefbauten und ähnliche Anlagen. Ob eine Club- baracke unter den Begriff „Wochenendhäuser und ähnliche Bauten“ zu subsumieren ist, ist jeweils von Fall zu Fall aufgrund der konkreten Ver- hältnisse zu prüfen, u.a. unter dem Kriterium, ob eine solche Baute auch zum längeren Verweilen geeignet ist.

Sachverhalt (zusammengefasst)

Mit Schätzungsverfügung vom 8. August 1995 nahm die Kantonale Steuerverwaltung infolge Aufnahme des Fussballclubs X. ins Steuerregister bezüglich der von ihm benutzten Sportanlagen bzw. Sportplätze eine Schätzung des Grundeigentums im Sinne von § 68 StG vor. Am

4. September 1995 erhob der Fussballclub X. bei der Steuerkommission

StPS 1/98 23

Einsprache gegen die Schätzungsverfügung mit dem Antrag, die Schätzungsverfügung sei aufzuheben und die Infrastrukturen des FC X. (Fussballfelder und Clubhaus) seien mit Fr. 0.-- zu bewerten. Mit Entscheid vom 17. Juli 1997 hiess die Steuerkommission die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Steuerwert der eingeschätzten Sportanlagen. Der Fussballclub X. erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit gleichem Antrag wie in der Einsprache.

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer ist ... Mieter von Teilen der Grundstücke

KTN ... und ... . Das gemietete Gelände umfasst ... m2 und steht im Eigentum von V. Der Beschwerdeführer erstellte auf diesen Grundstücken den Sportplatz „Q.“ sowie ein Clubhaus. Des weiteren ist der Beschwerdeführer ... Mieter des Grundstückes KTN ..., welches im Eigentum von Z. steht und ... m2 umfasst. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz wurde der sich auf diesem Grundstück befindliche Sportplatz „Z.“ vom Beschwerdeführer erstellt. Der Beschwerdeführer hat des weiteren seit ... ein Baurecht inne über Teile der Grundstücke KTN ... und ... . Das Baurechtsgrundstück umfasst ... m2. Der Beschwerdeführer errichtete auf diesem Grundstück den Fussballplatz „L.“.

2. Gemäss § 42 Abs. 1 StG haben Vereine und Stiftungen mit wirt- schaftlichem Zweck eine Einkommens- und Vermögenssteuer zu entrich- ten. Die Bestimmungen über die Besteuerung von natürlichen Personen

24 StPS 1/98

finden dabei sinngemäss Anwendung, mit Ausnahme der §§ 24 und 34 (§ 42 Abs. 3 StG).

Die grundsätzliche Steuerpflicht des Beschwerdeführers bzw. dessen allenfalls vollständige oder teilweise Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne von § 5 lit. d StG sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wer- den vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten bzw. geltend gemacht. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren somit nicht über die grundsätz- liche Steuerpflicht des Beschwerdeführers zu entscheiden. Umstritten und zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen ihres Zwecks benutzten Sportanlagen „Q.“, „Z.“ und „L.“ als Grundstücke im Sinne des Steuergesetzes zu werten sind und damit grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, weshalb deren Wert im Rahmen einer Schätzung durch die Kantonale Steuerverwaltung mittels Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer festgelegt werden kann (vgl. § 68 StG). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss geltend, dass er die Grundstücke „Q.“ und „Z.“ lediglich als Mieter und das Grundstück „L.“ lediglich in unselbständigem Baurecht innehabe, weshalb für diese Grundstücke von seiten des Beschwerdeführers keine Vermögenssteuerpflicht bestehe. Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber auf die regierungsrätliche Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (SchätzV, nGS I 106), wonach auch Bauten, welche aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages auf fremdem Boden erstellt würden, als Grundstücke zu schätzen sind (§ 2 Abs. 1 lit. d SchätzV).

3. a) Unter dem steuerrechtlichen Begriff des Vermögens wird der „In- begriff der einer Person privatrechtlich zustehenden Sachen und geldwer-

StPS 1/98 25

ten Rechte verstanden“ (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts,

5. Auflage, S. 150 ff.).

In § 28 Abs. 4 StG wird unter dem Titel „Vermögenssteuer“ festgehal- ten, dass Grundstücke im Sinne dieser Bestimmung die Liegenschaften, die im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke (Art. 655 ZGB) sowie Wochenendhäuser und ähnliche Bau- ten auf fremdem Boden sind. Damit fallen entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht nur Liegenschaften und im Grundbuch aufgenom- mene selbständige und dauernde Rechte unter den Grundstücksbegriff nach Steuergesetz, sondern auch „Wochenendhäuser und ähnliche Bauten auf fremdem Boden“. Der Regierungsrat hat im Rahmen seiner im Steuer- gesetz festgehaltenen und vorliegend massgebenden Kompetenz zur Rege- lung des Verfahrens zur Schätzung des Grundeigentums (§ 68 Abs. 5 StG) und zum Erlass der Vollzugsvorschriften (§ 108 StG) die Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken erlassen. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. d der SchätzV gelten als Grundstücke, die zu schätzen sind, u.a. Ferien- und Wochenendhäuser und ähnliche Bauten, die aufgrund eines unselbständigen Baurechts oder eines schuldrechtlichen Vertrages auf fremdem Boden erstellt wurden.

Die Definition des Grundstücksbegriffes in § 28 Abs. 4 und 5 StG und in § 2 SchätzV stellt einerseits eine verfahrensrechtliche Bestimmung dar, indem sie das Steuerobjekt der Grundstückssteuer und damit auch der Liegenschaftsschätzung umschreibt. Andererseits kommt ihr jedoch auch materiellrechtliche Bedeutung zu, indem sie eine Zuweisung des Steuerobjekts zum Steuersubjekt darstellt. Die Aufzählung von über den zivilrechtlichen Grundeigentumsbegriff (Art. 655 ZGB) hinausgehenden Vermögensobjekten in § 28 Abs. 4 StG macht nur dann einen Sinn, wenn

26 StPS 1/98

es sich dabei auch um eine Abgrenzung der Steuerpflicht des zivilrechtlichen Eigentümers handelt. Wochenendhäuser und ähnliche Bauten auf fremdem Boden fallen aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips - sofern nicht ein Baurecht begründet wurde - ins zivilrechtliche Eigentum des Grundeigentümers. Sofern der Gesetzgeber die Steuerpflicht bezüglich solcher Vermögensobjekte dem Grundeigentümer auferlegen wollte, hätten in § 28 Abs. 4 StG keine über den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff hinausgehende Vermögensobjekte aufgeführt werden müssen, denn auch Bauten, welche nicht vom Grundeigentümer errichtet werden, fallen ins zivilrechtliche Eigentum des Grundeigentümers (sofern kein Baurecht besteht) und würden damit bei fehlender Abgrenzung grundsätzlich auch seiner Steuerpflicht unterliegen. Indem der Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 StG neben den zivilrechtlichen Grundstücken ausdrücklich auch „Wochenendhäuser und ähnliche Bauten auf fremdem Boden“ erwähnt, wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für diese Vermögensobjekte gerade nicht der Eigentümer des Bodens, sondern derjenige, der das Wochenendhaus oder eine ähnliche Baute auf dem fremden Grundstück erstellt oder inne hat, die Steuerpflicht trägt. Insofern kommt der Definition des Grundstücksbegriffs im Steuergesetz nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch mate- riellrechtliche Bedeutung zu.

Die privatrechtliche Konzeption bei der steuerrechtlichen Vermögenszuweisung, wonach Vermögen Eigentum oder feste Rechtsansprüche (z.B. rückkaufsfähige Lebensversicherung) voraussetzt, wird verschiedentlich durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise durchbrochen, indem nicht mehr auf das formal-zivilrechtliche Recht abgestellt wird, sondern das Vermögen (der Wert einer Sache) demjenigen zugerechnet wird, der den wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht. So wird

StPS 1/98 27

das Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zugerechnet (§ 27 Abs. 3 StG-SZ, Art. 13 Abs. 2 StHG). Eine solche Durchbrechung der zivilrechtlichen Vermögenszuweisung stellen somit auch die „Wochenendhäuser und ähnliche Bauten auf fremdem Boden“ dar. Diese werden steuerrechtlich wie Grundstücke behandelt, d.h. selbständig bewertet, auch wenn sie keine Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB sind, sondern allein ein obligationenrechtlicher Vertrag vorliegt. Diese Bestimmung ist bereits seit 1964 im Gesetz (Fassung vom 11.12.1964). Sie ist namentlich wohl darauf zurückzuführen, dass Ausserschwyzer Korporationen in der Zeit vor Erlass dieser Bestimmung Landparzellen vermieteten, auf welchen die Mieter Badehäuser, Wochenendhäuser und Villen erstellten, wobei jeweils kein Baurecht im Sinne von Art. 779 ZGB errichtet wurde. Um diese Vermögenswerte separat vom Boden, der im Eigentum der Korporationen blieb, besteuern zu können, wurde der steuerrechtliche Grundstücksbegriff in § 28 Abs. 4 StG über den zivilrechtlichen Begriff ausgedehnt.

  1. b) Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer als

Mieter bzw. als Inhaber eines Baurechts Anlagen auf fremdem Boden er- stellt hat. Diese Anlagen weisen gemäss der durch die Steuerkommission revidierten Steuerschätzung einen Neubauwert von Fr. ... bzw. einen Zeit- bauwert von Fr. ... auf (vgl. VI-act. 17). Der Beschwerdeführer führt sowohl den Fussballplatz „Q.“ als auch den Fussballplatz „Z.“ in seiner bei den Akten liegenden Bilanz ... unter den Aktiven auf, und zwar den Fussballplatz „Q.“ zu einem Wert von Fr. ... und den Fussballplatz „Z.“ zu einem Wert von Fr. ... (der Fussballplatz „L.“ war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt).

28 StPS 1/98

Der Beschwerdeführer ist weder Eigentümer der geschätzten Grund-

stücke, noch hat er auf denselben ein im Grundbuch aufgenommenes

selbständiges und dauerndes Recht. Die Mietverträge wurden nicht im

Grundbuch aufgenommen und das Baurecht ist gemäss Baurechtsvertrag

nicht übertragbar, ausser der Baurechtsgeber

erteile dazu

seine

Zustimmung (VI-act. 16), es handelt sich auch nicht um ein dauerndes

Baurecht, da es nur für die Dauer von 25 Jahren errichtet

wurde und von

einem dauernden Recht erst gesprochen werden kann, wenn die

Dienstbarkeit auf mindestens dreissig Jahre errichtet worden ist (Art. 7

Grundbuchverordnung).

Es stellt sich mithin die Frage, ob die auf fremdem Boden erstellten,

nicht Grundstückscharakter im Sinne des ZGB aufweisenden Sportplätze

und die Clubbaracke unter den Begriff „Wochenendhäuser und ähnliche

Bauten“ zu subsumieren sind. Folgt man dem bau- und planungsrechtli-

chen Begriff der Baute als Bauwerk, das mehr oder weniger

Schutz vor

atmosphärischen Einflüssen bietet, währenddem als Anlagen

namentlich

Verkehrseinrichtungen, Silos, offene Materiallagerplätze,

ortsfeste Kranan-

lagen und erhebliche Geländeveränderungen gelten (§ 75 Abs. 3 PBG), so

würde das Legalitätsprinzip überdehnt und eine „fiscalisation par l’inter-

prétation“ (Locher, ASA 60, 1 ff. bes. 4 ff.) betrieben, wenn man einen

Fussballplatz unter den Begriff „Wochenendhäuser und ähnliche Bauten“

subsumieren würde. Vielmehr fallen darunter nur Hochbauten, nicht aber

Tiefbauten und bauliche Anlagen. Weniger eindeutig zu beantworten ist

die Frage, ob die Clubbaracke als eine Baute zu bezeichnen ist, welche

einem Wochenendhaus ähnlich ist. Als einem Wochenendhaus ähnliche

Bauten könnten etwa Schützenstuben in

Schützenhäusern

oder

Jägerhütten bezeichnet werden, sofern

sie funktionell

einem

Wochenendhaus nahe kommen. Es ist jeweils von Fall zu Fall aufgrund der

StPS 1/98

29

konkreten Verhältnisse zu prüfen, ob solche Bauten auch zum längeren Verweilen geeignet sind (z.B. Übernachtungsmöglichkeiten, evtl. in Form von Massenlagern, Koch- und Waschgelegenheit etc.). Die hier in Frage stehende Baracke ist ... ausschliesslich konzipiert für das Umkleiden und Duschen; sie ist mithin eng an die direkten und unmittelbaren Bedürfnisse, welche sich aus dem Fussballspiel ergeben, geknüpft. Überdies ist die Baracke ein Abbruchobjekt und soll jetzt durch ein Clubhaus ersetzt werden. Es rechtfertigt sich damit nicht, das Clubhaus als „wochenendhausähnliche“ Baute zu qualifizieren.

Eine Ausweitung des steuerrechtlichen Grundstücksbegriffes auf Sport- anlagen, welche entweder im unselbständigen und/oder nicht dauernden Baurecht auf fremdem Boden erstellt wurden oder die zwar auf eigene Kosten, jedoch auf gemietetem Boden errichtet wurden, ist auch nicht in Berücksichtigung von § 14 Abs. 5 der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke in der Fassung von 1963 (Gesetzessammlung des Kantons Schwyz, 14. Band, S. 780 ff.) gerechtfertigt. Zum einen kann nicht gestützt auf eine (notabene ausser Kraft stehende) regierungsrätliche Verordnung über die gesetzliche Regelung hinaus eine Steuerpflicht be- gründet werden. Zum andern kann der erwähnte § 14 Abs. 5, wonach „be- sondere Anlagen, wie Gartenanlagen, Schwimmbassins, Tennisplätze u. dgl.“ separat zu schätzen sind, nicht als eine Ausweitung der steuerrechtlichen Definition des Grundstücksbegriffs verstanden werden. Diese Bestimmung ist vielmehr im Zusammenhang mit Abs. 4 von § 14 auszulegen, wonach der Bodenwert nach dem Verkehrswert des gesamten mit den Gebäulichkeiten verbundenen Areals zu berücksichtigen ist. Sofern sich auf einem solchen (steuerrechtlichen) Grundstück jedoch, neben anderen Bauten, auch besondere Anlagen befinden, sind diese nicht nur mit dem Bodenwert einzusetzen, sondern der Wert der Anlage ist

30 StPS 1/98

separat zu

schätzen und dem

Grundstück (und somit dem

Grundeigentümer

des Grundstücks)

zuzurechnen. Es geht dabei

offensichtlich nicht um Anlagen auf „fremdem Boden“. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann § 14 Abs. 5 infolgedessen nicht

entnommen

werden, dass der

historische Gesetzgeber in

unselbständigem/nicht dauerndem Baurecht oder

gar ohne dinglichen

Vertrag errichtete Sportanlagen auf fremdem Boden beim Ersteller als

Grundeigentum einschätzen wollte.

4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass gemäss § 28 Abs. 4

StG keine anderen

Bauten als Wochenendhäuser und diesen ähnliche

Bauten auf fremdem Boden als Grundstücke eingeschätzt und den

Erstellern

bzw. Mietern oder

unselbständigen/nicht dauernden

Baurechtsinhabern

als Steuersubjekte zugeordnet werden können. Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Kosten

des Verfahrens gehen

zulasten des Staates.

StPS 1/98

31

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1997 i.S. F. (VGE 625/97)

Liegenschaftenschätzung: Groberschliessung (§ 28 Abs. 2 und Abs. 3 StG)

Eine Neuschätzung unüberbauter Grundstücke, die sich in der Bauzone befinden, setzt die vollständige Groberschliessung gemäss Planungs- und Baugesetz voraus. Ein Grundstück, das bis auf eine einzelne Groberschliessungsanlage (z.B. Trafostation) groberschlossen ist, ist für die Vermögensbesteuerung weiterhin nach dem Ertragswert zu schätzen.

Sachverhalt (zusammengefasst)

F. ist Eigentümer eines in der Gemeinde X. gelegenen Grundstückes. Davon befinden sich rund 14 000 m2 in der Wohnzone W 2. Das landwirt- schaftlich genutzte Grundstück war bisher zum Ertragswert geschätzt. Mit Schätzungsverfügung vom 10. Oktober 1994 wurde der Steuerwert für den in der Wohnzone W 2 liegenden Teil des Grundstückes unter Berücksichti- gung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % neu bewertet. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher geltend gemacht wurde, der eingezonte Grundstückteil sei landwirtschaftlich geschätzt zu belassen, wurde von der Kantonalen Steuerkommission mit Entscheid vom

5. Mai 1997 dem Grundsatze nach abgewiesen, wobei allerdings der

32 StPS 1/98

Steuerwert in Berücksichtigung zusätzlicher wertmindernder Faktoren herabgesetzt wurde. Mit Entscheid vom 15. Dezember 1997 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die Neuschätzung für den eingezonten Liegenschaftsteil auf.

Aus den Erwägungen

3. d) Nach diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Grober- schliessung von Kat.-Nr. ... in den wesentlichsten Teilen (strassenmässig, kanalisationsmässig und hinsichtlich Trinkwasser) gegeben ist. Allerdings reicht dies noch nicht aus, da der Gesetzgeber ausnahmslos vorschreibt: „... wenn die Groberschliessung gemäss Planungs- und Baugesetz erfolgt ist“. Im konkreten Fall scheitert die Annahme einer vollständigen Grober- schliessung an der noch nicht vorhandenen Trafostation. In der Stellung- nahme vom 4. Juli 1997 führte die kommunale Bauverwaltung u.a. aus:

„Bezüglich (...) Strom ist festzuhalten, dass diese Bauzone nicht auf Vorrat erschlossen wurde. Im Zuge von Bauvorhaben müsste dieses Gebiet über eine neue Trafostation er- schlossen werden. Je nach dem hätte sich der Verursacher an den entsprechenden Ko- sten zu beteiligen. Technisch ist die strommässige Groberschliessung problemlos.“

(vgl. ...)

Auch im Schreiben vom 9. Dezember 1997 erwähnte die kommunale Bauverwaltung ausdrücklich:

„(...) Es ist richtig, dass die Bauzone des F. zur Zeit strommässig noch nicht grober- schlossen ist. (...)“

StPS 1/98 33

Auch wenn die kommunale Bauverwaltung sinngemäss davon ausgeht,

dass die Details der Elektrizitätsversorgung in der

betreffenden Bauzone

im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens geregelt werden können, ändert

dies nichts daran, dass

- nach eigener Einschätzung

der Gemeinde (bzw.

der kommunalen Bauverwaltung) - die strommässige Groberschliessung

noch nicht vorliegt.

Soweit der Gesetzgeber in § 28 Abs. 3 zweiter Satzteil StG darauf abgestellt hätte, dass die Groberschliessung in wesentlichen Teilen

gegeben ist, stünde die

noch fehlende Trafostation einer Bewertung

nach

§ 28 Abs. 2 StG (unter Mitberücksichtigung des Verkehrswertes) nicht

entgegen. Indessen

hat der Gesetzgeber

nach der

vorliegenden

Formulierung von

§ 28 Abs. 3 StG

als

massgebendes

Abgrenzungskriterium das Vorliegen der vollständigen Groberschliessung festgelegt. Dieses Abgrenzungskriterium erweist sich insbesondere dann

als unbefriedigend, wenn - wie im vorliegenden Fall

- ein Baugrundstück

in den wesentlichsten Teilen („quasi zu 90 %“) groberschlossen ist

und

dennoch eine Berücksichtigung des Verkehrswertes im

Sinne von § 28

Abs. 2 StG - jedenfalls

nach der derzeit geltenden Regelung von § 28

Abs. 3 StG - nicht möglich ist. Mit anderen Worten ist es stossend, dass

ein „zu 90 % groberschlossenes“ unüberbautes Grundstück in der

Bauzone lediglich

zum Ertragswert und

nur ein

„zu 100 %

groberschlossenes“ unüberbautes Grundstück in der Bauzone unter

Miteinbezug des Verkehrswertes bewertet werden soll. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von § 28 Abs. 3 StG möglicherweise übersehen, dass namentlich bei grösseren Baugrundstücken in der Peripherie des Baugebietes das Gros der Groberschliessungsanlagen gegeben sein kann, indessen eine einzelne Groberschliessungsanlage (wie z.B. hier eine Trafo-

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StPS 1/98

station) erst erstellt wird, wenn ein konkretes Bauvorhaben ansteht. In sol- chen Fällen ist es zusammenfassend unbefriedigend, wenn die Liegen- schaftsschätzung für die Vermögensbesteuerung weiterhin nach dem Er- tragswert erfolgen soll, obwohl die wesentlichsten Groberschliessungsanla- gen bereits vorhanden sind. Dies gilt erst recht, wenn insbesondere die kostenintensivsten Groberschliessungsanlagen (wie Strasse, Kanalisation) bis ans betreffende Baugrundstück heranführen und ein Anschluss grund- sätzlich ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

Auch wenn die vorliegende Regelung von § 28 Abs. 3 zweiter Satzteil StG nach dem Gesagten nicht befriedigt, hat sich der Richter daran zu halten. In diesem Sinne ist es Sache des Gesetzgebers, de lege ferenda, d.h. im Rahmen einer inskünftigen Revision des Steuergesetzes die Frage des massgebenden Abgrenzungskriteriums zu prüfen und gegebenenfalls eine weniger restriktive Lösung zu wählen. Eine solche Lösung könnte, wie bereits erwähnt, darauf basieren, dass nicht sämtliche Elemente der Groberschliessung vollständig (zu 100 %) erfüllt sein müssen, sondern dass es (für den Miteinbezug des Verkehrswertes im Sinne von § 28 Abs. 2 StG) genügt, wenn die wesentlichsten Elemente bzw. das Gros der Groberschliessungsanlagen gegeben sind (wobei das Fehlen eines einzelnen Elementes bei der Liegenschaftsschätzung immer noch mit einem entsprechenden Abzug mitberücksichtigt werden könnte). Eine solche (weniger restriktive) Regelung, welche den Verhältnissen im Einzelfall i.d.R. besser gerecht wird, kann wie gesagt nur vom Gesetzgeber (nicht aber vom Richter auf dem Auslegungswege) eingeführt werden.

  1. e) Nach diesen Ausführungen ist das streitige Grundstück wegen feh-

lender Groberschliessung hinsichtlich Elektrizitätsversorgung nicht als voll- ständig erschlossen im Sinne von § 28 Abs. 3 StG zu beurteilen. In Gut-

StPS 1/98 35

heissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid sowie die zu- grundeliegende Verfügung vom 10. Oktober 1994 insofern aufgehoben, als die Kantonale Steuerverwaltung den eingezonten Teil des Grundstückes (rund 14 000 m2) gestützt auf § 28 Abs. 3 StG in Berücksichtigung des Verkehrswertes eingeschätzt hat. Der betreffende Grundstücksteil ist nach der derzeit geltenden Regelung von § 28 Abs. 3 StG weiterhin bis zur vollständigen Groberschliessung nach Massgabe von § 28 Abs. 1 StG nach dem Ertragswert zu bewerten. ...

36 StPS 1/98

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1997 i.S. X. und Y. (VGE 618/97)

Liegenschaftenschätzung: Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Bauzone (§§ 28 Abs. 3, 107 a und 68 Abs. 1 StG; §§ 4, 16, 17, und 19 SchätzV; Art. 4 BV)

Soweit der kantonale Gesetzgeber bei landwirtschaftlich genutzten Grund- stücken in der Bauzone die Wertermittlung davon abhängig macht, ob das Bauland groberschlossen ist oder nicht, wird dadurch weder das Willkürverbot noch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Die vom Bundesgericht erwähnte Voraussetzung, wonach eine mögliche Verwendung zu Bauzwecken „nach dem Lauf der Dinge in absehbarer Zeit zu erwarten ist“, wird in ausgeprägtem Mass erfüllt, wenn das Bauland groberschlossen ist. Der Wert von Land in der Bauzone orientiert sich auch daran, ob dieses (grob)erschlossen ist (E. 3 e).

Bescheidene Pachterträge bilden keinen Grund, die Berücksichtigung des Verkehrswertes auszuschliessen, denn das Ertragsmoment wird grundsätz- lich durch die Einkommenssteuer erfasst, währenddem es hier um die Ver- mögenssteuer geht, wobei die künftige bauliche Nutzungsmöglichkeit kla- rerweise im Vordergrund steht (E. 3 f).

Da im kantonalen Recht eine Fachinstanz für Güterschätzungen vorgese- hen ist, ist es ohne Not weder sinnvoll noch angebracht, anstelle dieser Fachinstanz einen externen Gutachter mit der betreffenden Verkehrswert-

StPS 1/98 37

schätzung zu beauftragen, zumal dies einer Aushöhlung der kantonalen Fachinstanz gleichkäme (E. 4 b).

Wenn sich das aus der vorliegenden Bodenpreisstatistik ableitbare allge- meine Preisniveau grundsätzlich auf feinerschlossene Grundstücke be- zieht, kann dieser Ansatz nicht tel quel auf grob-, aber noch nicht fein- erschlossenes Land angewendet werden. Es drängt sich diesbezüglich ein sachlich angemessener Abschlag auf (E. 6 c).

Sachverhalt (zusammengefasst)

X. und Y. sind (je hälftige) Miteigentümer von zwei in den Gemeinden A. und B. gelegenen Grundstücken. 12 670 m2 des Grundstücks in der Gemeinde A. befinden sich in der Bauzone W 2, der Rest ist der Landwirt- schaftszone zugeordnet. Vom in der Gemeinde B. befindlichen Grundstück in der Wohnzone W 4 sind 13 600 m2 noch unüberbaut. Beide Grund- stücke werden landwirtschaftlich genutzt und waren bisher zum Ertrags- wert geschätzt. Mit Schätzungsverfügungen vom November 1994 setzte die Kantonale Steuerverwaltung den Steuerwert für die beiden erwähnten Grundstücksteile im Sinne von § 28 Abs. 3 StG unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % fest. Die Einspra- che wurde von der Kantonalen Steuerkommission mit Entscheid vom 4. April 1997 abgewiesen. Dagegen erhoben X. und Y. beim Verwaltungs- gericht Schwyz Beschwerde u.a. mit dem Rechtsbegehren, der angefochte- ne Entscheid sei aufzuheben und die beiden Grundstücke seien weiterhin gestützt auf § 28 Abs. 1 StG zum Ertragswert zu besteuern.

38 StPS 1/98

Aus den Erwägungen

1. Die Vermögenssteuer wird vom gesamten, um die nachgewiesenen

Schulden gekürzten beweglichen und unbeweglichen Vermögen erhoben (§ 27 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes, StG, nGS I-105). Massge- bend ist der Verkehrswert, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorschreiben (§ 27 Abs. 2 StG).

Bei Grundstücken, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, und die nicht zur Kapitalanlage, zu Spekulationszwecken oder zur industriellen, gewerblichen oder baulichen Erschliessung erworben wurden, ist, einschliesslich der erforderlichen Gebäude, nur der Ertragswert massgebend, ebenso bei Grundstücken, die als Realersatz für der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Boden erworben werden (§ 28 Abs. 1 StG). Die übrigen Grundstücke werden unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % bewertet (§ 28 Abs. 2 StG). Den übrigen Grundstücken gleichgestellt sind unüberbaute Grundstücke in der Bauzone, wenn die Groberschliessung gemäss Planungs- und Baugesetz erfolgt ist (§ 28 Abs. 3 StG; diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 1995/96, vgl. § 107 a Satz 2 StG).

2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorschrift von § 28

Abs. 3 StG sei unvereinbar mit Art. 4 der Bundesverfassung (BV). Es sei sachfremd und willkürlich, ein eingezontes, aber seit Jahren ausschliess- lich landwirtschaftlich genutztes Grundstück nur deshalb nicht (mehr) zum Ertrags-, sondern „unter Berücksichtigung des Verkehrs- und

StPS 1/98 39

Ertragswertes unter Abzug von 10 %“ zu bewerten, weil es groberschlossen sei. Nach der gesetzlichen Systematik von § 28 Abs. 1 bis 3 StG würden groberschlossene Baugrundstücke unter den Begriff der nichtlandwirtschaftlichen („übrigen“) Grundstücke fallen, dies bedeute, dass sich Groberschlossenheit und landwirtschaftliche Funktion eines Grundstücks per Legaldefinition ausschlössen. Eine solche Regelung sei schon deshalb verfehlt, weil der Erschliessungsgrad eines Grundstücks mit dessen Art der Nutzung faktisch nichts miteinander zu tun habe. Landesweit werde eine Vielzahl von mehr oder weniger gut erschlossenen oder gar baureifen Grundstücken landwirtschaftlich genutzt, ohne dass ihnen die Qualifikation „landwirtschaftliches Grundstück“ wegen ihres Erschliessungsgrads abgesprochen werden könne. Ein Grundstück sei immer dann ein landwirtschaftliches, wenn es gewerbsmässig (oder aber wenigstens mit einer gewissen Intensität und Professionalität) zum Zweck der bodenabhängigen Urproduktion bewirtschaftet werde. Dies gelte auf den Gebieten des Planungs- und Baurechts und habe richtigerweise auch auf dem Gebiet der Vermögensbesteuerung oder etwa des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts zu gelten. Treffe diese Qualifikation auf ein bestimmtes Grundstück zu, so entfalle sie nicht allein deshalb, weil die Parzelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 WEG groberschlossen sei. Denn unter dem die direkten Steuern beherrschenden Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse die Überlegung den Ausschlag geben, dass die Vermögenssteuer auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken letztlich aus den bescheidenen Pachterträgen bestritten werden müsse, die sie abwerfen. Aus einem vollständig groberschlossenen Grundstück lasse sich kein Rappen mehr an Pachtzins herausschlagen als aus einem ertragsmässig gleichwertigen unerschlossenen oder nicht vollständig groberschlossenen Grundstück. Es sei deshalb verfassungswidrig, ausgerechnet die Groberschliessung zum

40 StPS 1/98

Kriterium der

Verkehrswertbesteuerung zu erheben und obendrein eine im

Landesinteresse liegende Aufgabe (Sicherstellung der Landesversorgung)

fiskalisch erheblich zu erschweren. Vorab schaffe § 28 Abs. 3 StG

eine

stossende

Rechtsungleichheit gegenüber Eigentümern

von

zwar

eingezonten, aber nicht groberschlossenen Landwirtschaftsgrundstücken

im Sinne von § 28 Abs. 1 StG, zumal der Groberschliessungsstand eines

Grundstücks dem Einfluss des Grundeigentümers meist entzogen sei.

Vielfach

fehle es an der Groberschliessung nur

wegen

der

Pflichtvergessenheit des Gemeinwesens, welches es etwa versäumt habe,

einen kommunalen Erschliessungsplan zu erstellen oder rechtzeitig

zu

vollziehen.

Auch unter diesem Aspekt hafte § 28

Abs. 3

StG

Willkürlichkeit an. Obendrein werde der Fundamentalgrundsatz der

Gleichmässigkeit der Besteuerung bzw. der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit krass missachtet, denn der Eigentümer

eines groberschlossenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks sei mit

Bezug auf den

daraus gezogenen Ertragsnutzen in keiner Weise

wirtschaftlich leistungsfähiger als der Eigentümer eines vergleichbaren

unerschlossenen Grundstücks.

Hinzu komme, dass der Begriff der Groberschliessung im Einzelfall

stark auslegungsbedürftig sei. Zusammenfassend sei § 28 Abs. 3 StG - als

Resultat der durch § 26 Abs. 4 der VRV (recte VRP) gebotenen Normen-

kontrolle - wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden (vgl. Beschwer-

deschrift, S.

7 - 10).

3. a) Die Rügen der Beschwerdeführer vermögen die geltend gemachte

Verfassungswidrigkeit der vorliegenden Besteuerung aus den folgenden

Gründen nicht

zu begründen.

StPS 1/98

41

  1. b) Das Steuerrecht der Kantone ist Ausfluss der diesen durch Art. 3

BV eingeräumten staatlichen Selbständigkeit. Die Kantone sind daher befugt, im Rahmen der Verfassung ihre Steuern nach eigenem Gutdünken zu ordnen. Allerdings sind sie bei der Ausgestaltung ihres Steuerrechts an die von der Verfassung gezogenen Schranken gebunden (vgl. BGE 122 I 145, Erw. 4 a mit Hinweis auf Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. A., 1995, S. 15). Zudem darf die kantonale Steuergesetzgebung keine Bestimmung enthalten, die mit einer Vorschrift des Bundesrechts in Widerspruch stände (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 15 mit Hinweis auf Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV, sogenannte derogatorische Wirkung des Bundesrechts).

Eine Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 4 Abs. 1 BV, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Mass- gabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der un- begründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (vgl. BGE 123 I 7, Erw. 6 a mit Hinweis auf BGE 121 I 102 und Verweisen).

42 StPS 1/98

  1. c) Bei der Vermögenssteuer besteht die Steuerbemessung in der Fest-

stellung des Vermögenswertes, wie ihn der Steuergesetzgeber fiskalisch er- fassen will (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 206). Die Grundsätze für die Wertbemessung richten sich notwendigerweise nach der Beschaffen- heit der einzelnen Vermögensbestandteile. Der Gesetzgeber kann für ein- zelne Kategorien gemeinsame Bemessungsregeln aufstellen, die dann gleichsam den Ausgangspunkt für die Anwendung allfälliger besonderer Grundsätze bilden (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 207, Ziff. II.). Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung von Liegen- schaften der Verkehrswert mitberücksichtigt wird. Es ist davon auszuge- hen, dass die Ertragswertbemessung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken kein Privileg bildet, sondern verfassungsrechtlich geboten erscheint, solange eine andere Nutzungsart rechtlich und tatsächlich nicht denkbar ist. Wo sich der Wert baureifen, eigentumsrechtlich nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehörenden Landes nicht mehr nach der zufälligen oder vorübergehenden (tatsächlichen) landwirtschaftli- chen Nutzung bestimmt, sondern durch die künftige bauliche Nutzungs- möglichkeit, d.h. den Baulandcharakter, erscheint demgegenüber die ver- kehrswertorientierte Besteuerung derartigen Landes sachgemäss (vgl. Blu- menstein/Locher, a.a.O., S. 208, Hervorhebung nicht im Original). Wohl greift man so unter Umständen in die Vermögenssubstanz ein, weil die ef- fektiven Erträge regelmässig nicht zur Begleichung der Vermögenssteuer ausreichen. Dieser Eingriff ist allerdings verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Substanzeingriff durch eine Kapitalanlage mit besserer Rendite ohne weiteres abwendbar wäre. Entsprechend wird einem Eigentümer bau- reifen, aber ertragslosen Landes die bauliche Nutzung bzw. die Veräusse- rung zum gleichen Zweck zugemutet. Davon auszuklammern sind einzig landwirtschaftliche Betriebe, weil man deren Inhabern eine andere Boden- nutzung nicht aufzwingen darf (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 208

StPS 1/98 43

mit Hinweis auf BGE 96 I 453). Die vorerwähnten allgemeinen Ausführun- gen liegen im übrigen auf der Linie der kommenden Steuerharmonisierung (vgl. Art. 14 StHG, SR 642.14 und die in Art. 72 StHG enthaltene 8-jäh- rige Frist für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung).

  1. d) Im soeben angeführten Präjudiz (BGE 96 I 453) hat das Bundesge-

richt entschieden, dass ein kantonales Gesetz, das in Zonen mit andauern- der Baulandnachfrage landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, insbeson- dere diejenigen, die eigentumsrechtlich nicht zu einem Landwirtschaftsbe- trieb gehören, höher als zum Ertragswert besteuert, nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst (vgl. die Regeste in BGE 96 I 453). In diesem Urteil, welches noch vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes erging, erwog das Bundesgericht unter anderem:

„(...) Wird jedoch die Nutzung als Bau- oder Industrieland innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit einiger Sicherheit möglich, so bestimmen erfahrungsgemäss diese Nut- zungsarten mehr und mehr den Verkehrswert, wogegen der landwirtschaftliche Nut- zungswert praktisch keine Rolle mehr spielt. Ist die Möglichkeit solch günstigerer Ver- wendungsarten gegeben (...), so darf bei der Besteuerung der dadurch bedingte höhere Verkehrswert auch berücksichtigt werden. Bei landwirtschaftlich genutzten Grund- stücken, deren Verwendung zu Bauzwecken möglich und nach dem Lauf der Dinge in absehbarer Zeit auch zu erwarten ist, liegen die tatsächlichen Verhältnisse anders als bei den auf rein landwirtschaftliche Zwecke beschränkten Grundstücken. Eine entspre- chend unterschiedliche Behandlung verletzt daher den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht. (...) Es ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass die (...) Einschätzung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die nicht mehr auf den Ertragswert abstellt, für das betreffende Steuersubjekt eine Belastung bedeuten kann, die eine bauliche Nutzung des Bodens nahelegt. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, will mit dieser (...) Regelung gerade die Beschaffung von Bauland gefördert werden. Diese Zwecksetzung erscheint nicht sinnlos, und die mit Rücksicht darauf getroffene Ordnung ist umso eher gerechtfertigt, als in Zonen mit grosser Baulandnachfrage die Grundstücke im allgemei- nen nicht mehr um des landwirtschaftlichen Nutzens willen erworben und behalten werden, sondern als Kapitalanlage oder Spekulationsobjekte behandelt werden. (...).

Das in der Übergangszone liegende Kulturland in Einzelparzellen dagegen, das nicht Bestandteil eines Landwirtschaftsbetriebes und damit auch nicht landwirtschaftliche Existenzgrundlage bildet, kann ohne Willkür als Anlage- oder Spekulationsobjekt be- trachtet werden. Eine weniger privilegierte Besteuerung als diejenige des Bodens land- wirtschaftlicher Heimwesen bedeutet daher keine rechtsungleiche Behandlung. (...) Auch wenn die vorwiegend nicht mehr auf die landwirtschaftliche Nutzung abstellende

44 StPS 1/98

Bemessung des amtlichen Wertes dieser Grundstücke für den Eigentümer schwer trag- bar sein kann und ihn zur Überführung des Landes zu Bauzwecken bewegen mag, ist sie deshalb nicht unhaltbar. Es ist eben der schon der Ausscheidung von Übergangszonen zugrundeliegende Zweck, die Beschaffung von Bauland in wachsenden Gemeinden zu fördern. In rasch wachsenden Gemeinden wie den städtischen Vorortsgemeinden (...) kann die Beschaffung von Wohnraum nur realisiert werden, wenn die für die Über- bauung geeigneten Parzellen auch freigegeben werden. Dass diesem Interesse der Vor- rang gegeben wird, rechtfertigt sich bei Einzelgrundstücken umso eher, als hier die Erhaltung eines bäuerlichen Heimwesens nicht in Frage steht.“

(vgl. BGE 96 I 458 ff., Erw. 2 und 3, Hervorhebungen nicht im Original)

Analog ist nach Inkrafttreten des RPG’s auch dann, wenn ein Grund- stück aufgrund der Zonenordnung nach RPG (und kantonalem PBG) dem Bauland zugewiesen ist, von daher eine Verwendung zu Bauzwecken mög- lich und eine entsprechende Verwendung „nach dem Lauf der Dinge in absehbarer Zeit auch zu erwarten ist“, die vom kantonalen Gesetzgeber hinsichtlich der Vermögensbesteuerung gewollte Berücksichtigung des mit der Zonenordnung bzw. mit der Zuweisung zum Bauland geschaffenen Mehrwertes aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig. Wenn in solchen Fällen der wertvermehrende Aspekt bzw. der Verkehrswert mitberücksichtigt wird, erfolgt dies aus der Überlegung, dass der Wert sich diesfalls nicht mehr primär nach der aktuellen (noch landwirtschaftlichen) Nutzung, sondern vielmehr nach den Bauperspektiven bestimmt und eine spekulative Komponente beinhaltet. Dabei wird in der Praxis hingenommen, dass dadurch vorübergehend ein Missverhältnis zwischen effektivem Ertrag und Steuerbelastung entstehen kann (vgl. Marcus Flubacher/Alexander Filli, Die steuerliche Bewertung des unbeweglichen Vermögens, in StR 47/1992, S. 343 ff., v.a. S. 348, Ziff. 1.1.2).

  1. e) Was die Absichten des kantonalen Gesetzgebers im Zusammenhang

mit der revidierten Bestimmung von § 28 Abs. 3 StG in der Fassung vom 19. Mai 1988 anbelangt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Im Be-

StPS 1/98 45

richt zur entsprechenden Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 114 vom

26. Januar 1988) führte der Regierungsrat aus:

§ 28 StGE regelt die vermögenssteuerlichen Bewertungsgrundsätze für Grundstücke. Wie bisher werden auch in Zukunft landwirtschaftliche Grundstücke gemäss Abs. 1 zum Ertragswert und die übrigen Grundstücke unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Er- tragswertes unter Abzug von 10 % gemäss Abs. 2 bewertet. Neu sollen nun den übrigen Grundstücken gleichgestellt werden unüberbaute, aber bereits groberschlossene Grund- stücke in der Bauzone. Nach einer Übergangszeit (vgl. § 107bis StGE) sollen derartige Grundstücke, auch wenn sie z.B. noch vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, ebenfalls unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % bewertet werden.

Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung verpflichtet die Kantone, einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vorteile zu regeln, die durch Planungen nach RPG entstehen. Das Bundesamt für Raumplanung hat im November 1986 Empfehlungen zur Gestaltung dieses Vorteilsausgleichs publiziert, die von einer Ar- beitsgruppe mit Raumplanern und Steuerjuristen erarbeitet wurden. Dieser Bericht ent- hält kein eigentliches Modell für die Regelung eines Vorteilsausgleiches, sondern er be- schreibt die Anforderung, denen die kantonalen Abgabesysteme unter Wahrung ihrer Eigenheiten zu genügen haben. Ideal wäre nach Ansicht der Arbeitsgruppe die Ab- schöpfung der durch Raumplanungsmassnahmen geschaffenen Vorteile durch eine se- parat erhobene Sonderabgabe. Diese Konzeption ist jedoch administrativ mit erhebli- chen Nachteilen belastet und muss wohl politisch als völlig chancenlos bezeichnet werden. Das Finanzdepartement erhielt deshalb den Auftrag, Vorschläge zu unterbreiten, wie im Rahmen des ordentlichen Steuerrechts für einen angemessenen, Art. 5 Abs. 1 RPG entsprechenden Ausgleich zu sorgen wäre. Nach dem Bericht des Bundesamtes für Raumplanung ist dies durchaus möglich, es bedingt jedoch unter anderem Massnahmen auf dem Gebiet der Vermögenssteuer.

Im Bestreben, die Ziele der Raumplanung über Änderungen im Steuergesetz zu unter- stützen, hat der Regierungsrat im Entwurf zur Totalrevision des Steuergesetzes erste Massnahmen bei Grundstückgewinnsteuer und Vermögenssteuer vorgeschlagen. Da eine derart umfassende Neukonzeption jedoch den Rahmen einer Teilrevision sprengen würde, beschränkt der Regierungsrat seine neue Vorlage auf einen einzigen Abände- rungsvorschlag bei der Vermögenssteuer. Er sieht dies als einen ersten, wenn auch klei- nen Schritt zur Unterstützung der Raumplanung in der vom Bund vorgegebenen Rich- tung. Die umfassende Herstellung der RPG-Konformität wird somit einer späteren Total- revision des Steuergesetzes vorbehalten bleiben.

Der Entwurf zur Totalrevision des Steuergesetzes hatte vorgesehen, dass ab 1995 sämt- liche Grundstücke innerhalb der Bauzone einzig nach dem Verkehrswert zu bewerten und mit der entsprechenden Vermögenssteuer zu belasten waren. Aufgrund der Ver- nehmlassungsergebnisse wird diese Massnahme in dreierlei Hinsicht etwas abge- schwächt. Allgemein wird auf die Bewertung der Grundstücke in der Bauzone zum rei- nen Verkehrswert verzichtet. Es gilt die bisherige Regelung der Bewertung unter Be- rücksichtigung von Verkehrs- und Ertragswert unter Abzug von 10 %. Weiter werden dieser Bewertungsregel nicht sämtliche Grundstücke in der Bauzone, sondern nur die

46 StPS 1/98

unüberbauten unterstellt. Schliesslich wird als eine weitere Voraussetzung diejenige der Groberschliessung gemäss Planungs- und Baugesetz eingefügt. Mit diesen Modifikatio- nen wird einerseits einem grossen Teil der in den Vernehmlassungen vorgebrachten Be- denken Rechnung getragen und andererseits ein Anreiz zur schonenden Enthortung von eingezontem und erschlossenem Bauland geboten. (...).“

(vgl. zit. RRB Nr. 114 vom 26. Januar 1988, S. 52 f.)

In der 3. Sitzung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung des Steuergesetzes vom 9. März 1988 wurde bei der Detailberatung von § 28 StGE u.a. ausgeführt:

„Regierungsrat F. Marty bezeichnet § 28 Abs. 3 als raumplanerisch bedingte Mass- nahme, die nicht unbedingt steuerlichen Anliegen entspreche. Die Regierung habe bei der Behandlung des Planungs- und Baugesetzes als Alternative zur Einführung einer Mehrwertabschöpfung ausgeführt, man werde versuchen, diese Frage im Zusammenhang mit dem Steuerrecht zu lösen. Im Prinzip gehe es darum, dass diejenigen, die durch Einzonung ihrer Liegenschaft einen Mehrwert realisierten, eine entsprechende steuerliche Belastung erführen, wie eigentlich vom Raumplanungsgesetz des Bundes vorgeschrieben. (...) Gegenüber dem Entwurf zur Totalrevision sehe die Teilrevisionsvor- lage nun eine Besteuerung der eingezonten, unüberbauten Grundstücke analog der übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke vor, die zudem noch die Grober- schliessung zur Voraussetzung habe. Schliesslich liege der Entscheid über die Grober- schliessung beim Gemeinwesen, weshalb sich ein entsprechender Vorbehalt rechtfertige. Die lange Frist bis zur Inkraftsetzung der neuen Besteuerung solle es jedem einzelnen ermöglichen, sich in Kenntnis der Rechtslage allenfalls rechtzeitig um eine Auszonung seines Grundstückes zu bemühen. (...)

KR T. Schmid erklärt sein Einverständnis zur Neuregelung auch im Namen der Kanto- nalen Bauernvereinigung. KR Schmid fragt, ob nicht die Groberschliessung auch die Einzonung präjudiziere bzw. ob der Besitzer eines unüberbauten Grundstückes, das durch das Gemeinwesen groberschlossen werde, sich gegen eine Einzonung aussprechen könne.

Regierungsrat F. Marty glaubt, es gebe im Kanton Schwyz keinen Bauer, der gegen seinen Willen eingezont worden sei. (...) Auszonungen auf eigenen Wunsch hin seien sicher in Zukunft eher zu erwarten als die eher theoretisch anmutende Möglichkeit der unfreiwilligen Einzonung.

(...) KR T. Dettling erläutert, auch seine Partei habe sich mit dieser Vorschrift nicht sehr einfach abfinden können. Man betone zwar immer, man wolle keine ausserfiskalischen Zielsetzungen im Steuergesetz, die vorgeschlagene Massnahme stelle aber gerade eine solche dar. § 28 Abs. 3 sei als eine mögliche Lösung des Problems der Mehrwertab- schöpfung zu sehen, diese müsse aber damit aus Abschied und Traktanden fallen.

StPS 1/98 47

Richtig seien auch der Vorbehalt der Groberschliessung und die Beschränkung auf un- überbaute Grundstücke. (...)

Regierungsrat F. Marty widerspricht KR Dettling insofern, als keine ausserfiskalische Zielsetzung verfolgt werde, weil sämtliche Grundstücke schon fiskalisch belastet seien. (...)“

(vgl. Protokoll, der 3. Sitzung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung des Steuergesetzes vom 9. März 1988, S. 21 - 23)

Im Ergebnis übernahm der Kantonsrat die vom Regierungsrat in § 28 Abs. 3 StGE vorgeschlagene Regelung, wonach unüberbaute, aber bereits groberschlossene Grundstücke in der Bauzone den übrigen Grundstücken gleichgestellt werden und (nach längerer Übergangsfrist) unter Berück- sichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % zu be- werten sind, in unveränderter Form. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger stimmten dieser Änderung des Steuergesetzes am

25. September 1988 zu (vgl. ABl 1988, S. 999).

Soweit nun der kantonale Gesetzgeber bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone die Wertermittlung (nach dem Ertragswert- prinzip im Sinne von § 28 Abs. 1 StG oder unter Berücksichtigung des Verkehrswertes im Sinne von § 28 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StG) davon abhän- gig machte, ob dieses Bauland groberschlossen ist oder nicht, verletzt dieses Abgrenzungskriterium weder das Willkürverbot noch das Rechts- gleichheitsgebot. Die vom Bundesgericht im erwähnten Präjudiz (BGE 96 I 458 ff.) erwähnte Voraussetzung, wonach eine mögliche Ver- wendung zu Bauzwecken „nach dem Lauf der Dinge in absehbarer Zeit auch zu erwarten ist“, wird in ausgeprägtem Mass erfüllt, wenn Bauland groberschlossen ist. Ob das nicht groberschlossene Bauland ebenfalls nach Verkehrswert zu besteuern ist, liegt im Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

48 StPS 1/98

Im übrigen wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu Recht her- vorgehoben, dass sich der Wert von Land in der Bauzone auch daran orien- tiert, ob dieses (grob)erschlossen ist. Schliesslich vermag der Umstand, wonach das Abgrenzungskriterium der Groberschliessung einen unbe- stimmten Rechtsbegriff darstellt, keine Verfassungswidrigkeit zu begrün- den.

  1. f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist auch im Um-

stand, wonach die betreffenden Grundstücke lediglich bescheidene Pacht- erträge abwerfen, kein Grund zu erblicken, um die Berücksichtigung des Verkehrswertes auszuschliessen. Denn das Ertragsmoment wird grund- sätzlich durch die Einkommenssteuer erfasst. Hier geht es aber um die Vermögenssteuer, wobei für das bereits groberschlossene Bauland die landwirtschaftliche Nutzung nurmehr von marginaler Bedeutung ist, son- dern vielmehr die künftige bauliche Nutzungsmöglichkeit klarerweise im Vordergrund steht (vgl. auch BGE 96 I 458 oben). Im Einklang damit steht, dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine Treu- handfirma mit dem Verkauf des betreffenden Baulandes in B. beauftragt hatten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 unten, und zwar „zum Verhand- lungspreis von SFR 450.00 pro m2 ...“). Im übrigen ändert der Umstand, wonach ein Vermögenswert keinen Ertrag abwirft (z.B. Goldbarren, Geld- summe im Tresor usw.), nichts am Marktwert dieser Vermögensposition. Abgesehen davon führte das Bundesgericht bereits im zitierten Präjudiz sinngemäss aus, dass ein Missverhältnis zwischen effektivem Ertrag aus diesen (Bau)Grundstücken und der entsprechenden Steuerbelastung (unter Berücksichtigung des Verkehrswertes), welche das Steuersubjekt veranlassen kann, das betreffende Land Bauzwecken zuzuführen, im Ergebnis nicht unhaltbar ist. Dafür spricht schliesslich, dass die

StPS 1/98 49

Grundeigentümer, welche ihr Land weiterhin landwirtschaftlich nutzen wollen, im Zonenplanerlass- und Zonenplanrevisionsverfahren auf eine entsprechende Zonenzuteilung (Landwirtschaftszone) hinwirken können und diesbezüglich nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts in aller Regel durchdringen können (vgl. dazu auch die lange Übergangsfrist gemäss § 107 a StG und den Hinweis auf S. 21 des Protokolls der 3. Sitzung der vorberatenden Kantonsratskommission, wonach die lange Frist bis zur Inkraftsetzung der neuen Besteuerung es jedem einzelnen ermöglichen soll, gegebenenfalls eine Auszonung anzustreben). Wer aber im Rahmen der Zonenplanung eine Zuordnung zum Bauland beantragt und erreicht und anschliessend, wenn es um die Besteuerung geht, dieses Land wieder als Landwirtschaftsland behandeln lassen möchte, handelt grundsätzlich widersprüchlich (vgl. auch VGE 349/96 vom 28. April 1997, Erw. 4 b, wonach ein solches widersprüchliches Verhalten grundsätzlich keinen Rechtsschutz verdient). Ferner bringen die Beschwerdeführer nicht vor, dass sie im Zonenplanerlass- oder Zonenplanrevisionsverfahren vergeblich eine Zuweisung zur Landwirtschaftszone beantragt hätten.

  1. g) Nach dem Gesagten lässt sich die vorliegende, vom kantonalen Ge-

setzgeber mit § 28 Abs. 3 StG geschaffene Regelung auf ernsthafte sachli- che Gründe stützen. Dabei ist im Umstand, wonach groberschlossenes (derzeit noch landwirtschaftlich genutztes) und nicht groberschlossenes (derzeit noch landwirtschaftlich genutztes) Bauland hinsichtlich der Ver- mögensbesteuerung ungleich bewertet wird, kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot zu erblicken, da diesbezüglich ein wesentlicher Unterschied vorliegt, welcher sich grundsätzlich auch im Liegenschafts- preis niederschlägt, wie er bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr mutmasslich erzielbar ist. Die weiteren diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer erweisen sich zusammenfassend als un-

50 StPS 1/98

behelflich. Die Beschwerdeführer können namentlich auch aus ihren Hin- weisen auf Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal das in RB 1965 Nr. 45 wiedergegebene Urteil vor dem Präjudiz des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1970 (BGE 96 I

  1. 453) erging und das in RB 1994 Nr. 67 publizierte Urteil u.a. auf das

vorgenannte höchstrichterliche Präjudiz gar nicht eingeht. Was das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anbelangt, ist noch nachzutragen, dass dieses Prinzip auch im horizontalen Verhältnis nicht eine absolut gleiche Besteuerung bei gesamthaft gleicher wirtschaft- licher Leistungsfähigkeit verlangt, da auch hier die Vergleichbarkeit be- schränkt ist und sich der Richter bei der Überprüfung der Verfassungs- mässigkeit von unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelun- gen eine gewisse Zurückhaltung auferlegen muss, läuft er doch stets Ge- fahr, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn er im Hinblick auf zwei Kate- gorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will (vgl. BGE 122 I 108, Erw. 5 a in fine mit Hinweisen). In diesem Sinne wird in der vorinstanzli- chen Vernehmlassung (S. 2 unten) zutreffend betont, dass die von den Be- schwerdeführern geforderte gleiche Schätzungsmethode für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone und für solches in der Landwirtschaftszone dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung widerspricht (und dementsprechend, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen wollte, diesbezüglich Ungleiches zu Unrecht gleich behandelt würde).

4. a) Die Beschwerdeführer beanstanden des weitern, dass die Namen „der vom Regierungsrat ernannten Fachleute“ der Güterschatzungskom- mission aus den Schätzungsprotokollen nicht hervorgehen, so dass nicht ersichtlich sei, ob bezüglich einer der mitwirkenden Personen ein Aus-

StPS 1/98 51

stands- oder Ablehnungsgrund vorliege (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5, Ziff. 2.3).

Dazu wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 2) unwiderspro- chen festgehalten, dass sich der betreffende Schätzungsbeamte anlässlich seiner Augenscheine den Eigentümern persönlich vorgestellt hat und somit sein Name den Beschwerdeführern bekannt ist. Zudem beinhalten die an- gefochtenen Schätzungsverfügungen das Kürzel des Schätzers und können die Namen der in der Schätzungskommission tätigen Personen dem Staatskalender des Kantons Schwyz entnommen werden (vgl. Staatskalen- der 1994 - 1996, S. 84; gemäss Staatskalender 1996 - 1998, S. 92 sind weiterhin die gleichen vier Personen als Schätzer tätig). Bei dieser Sach- lage können die Beschwerdeführer daraus, dass in den zugrundeliegenden Schätzungsverfügungen der Name des betreffenden Schätzungsbeamten nicht in voller Länge enthalten ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

  1. b) Zum Antrag der Beschwerdeführer, es sei vorgängig ein Gutachten

eines mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten unabhängigen Experten zum stichtagsbezogenen Verkehrswert einzuholen, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nach § 68 Abs. 1 StG erfolgt die Schätzung des Grundeigentums durch vom Regierungsrat ernannte Fachleute (Güterschatzungskommission). Im Entscheid VGE 352/94 vom

21. September 1995 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach § 21

der Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken (SchätzV, nGS I-106) wähle der Regierungsrat Mitglieder der Güterschätzungskommission, welche als Abteilung (Schätzungsamt) der Kantonalen Steuerverwaltung zugeordnet ist. Da im kantonalen Recht eine Fachinstanz für Güterschätzungen vorgesehen ist, sei es weder sinnvoll noch angebracht, anstelle dieser Fachinstanz einen externen Gutachter

52 StPS 1/98

mit der betreffenden Verkehrswertschätzung zu beauftragen, zumal dies einer Aushöhlung der kantonalen Fachinstanz gleichkäme. Jedenfalls sei nicht ohne Not von der im kantonalen Recht vorgesehenen Fachinstanz abzurücken. Die Tatsache allein, dass eine Schätzung der kantonalen Fachinstanz nicht zu dem vom Pflichtigen gewünschten Ergebnis gelange, rechtfertige es nicht, vom Gericht eine Schätzung durch eine verwaltungsunabhängige Fachinstanz zu veranlassen (vgl. zit. VGE 352/94 vom 21. September 1995, Erw. 1 d). An dieser Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall festzuhalten. Soweit die Beschwerdeführer mit dem Schätzungsergebnis der kantonalen Fachinstanz nicht einverstanden sind, gilt es zu beachten, dass es Sache der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall des Richters ist, die Erkenntnisse des Sachverständigen zu würdigen. Für den Beweiswert einer Verkehrswertschätzung ist grundsätzlich entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf hinreichenden Abklärungen beruht, die geltend gemachten Aspekte berücksichtigt, in der Darlegung der Zusammenhänge bzw. Beurteilung der konkreten Situation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind (vgl. zit. VGE 352/94 vom 21. September 1995, Erw. 1 d mit Hinweis auf die analoge Praxis zu Gutachten im Sozialver- sicherungsrecht, statt vieler z.B. VGE 66/94 vom 21. Dezember 1994, Erw. 2 und Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Ergänzungsband 1990, Nr. 146). Ob und gegebenenfalls inwiefern das Schätzungsergebnis der kantonalen Fachinstanz im konkreten Fall zu übernehmen ist, wird in den nachfolgenden Erwägungen geprüft.

5. a) Ob ein Grundstück grob erschlossen ist, stellt eine Frage des Pla- nungs- und Baurechts dar. Die Beurteilung erfolgt im Planungs- und Bau- recht über das demokratische Mitwirkungsverfahren unter Mitberücksichti- gung der Individualrechte der besonders Betroffenen (Einsprache- und Be-

StPS 1/98 53

schwerdeverfahren), unterliegen doch die Erschliessungspläne dem glei- chen Erlassprozedere wie kommunale Nutzungspläne. Solange das Er- schliessungsplanerlassverfahren noch nicht durchgeführt worden ist, er- folgt die Prüfung der hinreichenden Erschliessung von Amtes wegen im je- weiligen Baubewilligungsverfahren, wobei auch hier die Einsprache- und Beschwerdebefugten via das Auflageverfahren mitwirken können.

Erfolgt nun die Qualifizierung eines Grundstückes als groberschlossen nach § 28 Abs. 3 StG und als Folge davon die Höherbewertung nach § 28 Abs. 2 StG, so geschieht dies erstens auf der Verwaltungsebene nicht durch die mit dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht beauftragten und vertrauten Instanzen, sondern durch die Organe der Steuerverwaltung. Zweitens erfolgt die Beurteilung ohne Mitwirkungsrechte und Mitwir- kungsmöglichkeiten Dritter. Daraus ergeben sich folgende Folgerungen (vgl. VGE 349/96 vom 28. April 1997, Erw. 1 c in: StPS 2/1997 S. 95 f.; VGE 624/97 vom 2. September 1997):

  • Die nicht hinreichende Fachkompetenz der Steuerorgane kann ausgegli- chen werden, indem diese Stellungnahmen der kommunalen Bau- und Planungsinstanz (Gemeinderat) und in Zweifelsfällen allenfalls solche einer kantonalen Fachinstanz (Raumplanungsamt, eventuell Justizdepartement) einholen.

  • Die Mitwirkung Dritter kann nicht erfolgen und hat im Steuereinschät- zungsverfahren im vorliegenden Zusammenhang auch keine Berechti- gung.

Aus diesen beiden ersten Folgerungen ergeben sich folgende weitere:

54 StPS 1/98

  • Bei der Überprüfung der durch die Bau- und Planungsbehörden erfolg- ten Qualifizierung von Bauland als groberschlossen haben sich die Steuerbehörden und der Steuerrichter Zurückhaltung aufzuerlegen.

  • Die im Steuereinschätzungsverfahren vorgenommene Qualifizierung hat grundsätzlich keine Verbindlichkeit für das Planungs- und Baubewilli- gungsverfahren. Ob die steuerliche Behandlung im Falle abweichender Qualifizierung in einem Planungs- und/oder Baubewilligungsverfahren Ansprüche des nach § 28 Abs. 2 StG eingeschätzten Grundeigentümers gestützt auf Treu und Glauben zu begründen vermag, kann offen bleiben (vgl. VGE 624/97 vom 2. September 1997, Erw. 1 c).

  1. b) Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz im angefochtenen Ent-

scheid davon aus, dass die betreffenden Grundstücke groberschlossen sind. Diese Qualifikation wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer machten in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise geltend, dass die Groberschliessung für die betreffenden Grundstücke fehle. Im übrigen ist das Vorliegen der strassenmässigen Groberschliessung den vorliegenden Planunterlagen zu entnehmen (vgl. Vi- act. 16 und 22). Aus diesen Gründen ist zusammenfassend darauf abzu- stellen, dass die betreffenden dem Bauland zugeordneten Grundstücke grob erschlossen im Sinne von § 27 Abs. 3 StG sind.

6. a) Der Verkehrswert richtet sich nach den Preisen, wie sie markt- mässig im Mittel in der betreffenden Gegend erzielt werden und auch wei- terhin erzielbar erscheinen. Er wird in der Regel aus Ertrags- und Realwert ermittelt (vgl. § 16 SchätzV).

StPS 1/98 55

Der Realwert entspricht

bei unüberbauten Grundstücke

dem

Bodenwert inklusive Erschliessungskosten (vgl. § 17 2. Satzteil SchätzV).

Als Bodenwert gilt der

Durchschnittspreis, wie er im

freien

Liegenschaftenverkehr in der betreffenden Gegend oder Zone für

Grundstücke von gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit, Grösse und Lage

erzielt wird. Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher

Verhältnisse erzielten Grundstückpreise sind nicht zu berücksichtigen

(§ 19 SchätzV). Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die

Grundstücksverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend (vgl. § 4

SchätzV).

  1. b) Das kantonale Schätzungsamt veranschlagte den Bodenwert des in

der W2-Zone gelegenen Grundstückes Kat.Nr. ... (Gemeinde A.) ... von

12 670 m2 per 1. Januar 1995 auf Fr. 400.--/m2. Es stützte sich dabei

auf Durchschnittswerte von effektiv getätigten Handänderungen in den

Jahren 1985 bis 1994.

Diese Durchschnittswerte wurden

in

rechtsgenüglicher Weise

den Beschwerdeführern bereits

im

Einspracheverfahren bekannt gegeben (vgl. Vi-act. 4/5, 7/8) und im

gerichtlichen Schreiben vom 7. Oktober 1997 ergänzt und erläutert.

Konkret basieren diese Durchschnittswerte auf folgenden in der Ge-

meinde A. erzielten Durchschnittspreisen:

...

  1. c) Der Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 11), wonach die Taug-

lichkeit der statistischen Methode der Verkehrswertschätzung anhand von

Referenzpreisen vergleichbarer Grundstücke im Einzelfall von der Menge

der vorhandenen Vergleichszahlen abhänge, ist an sich zutreffend. In

56

StPS 1/98

diesem Sinne ist die auf der statistischen Methode basierende Wertermitt- lung umso zuverlässiger, je mehr Verkäufe vergleichbarer Baugrundstücke vorliegen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Verkehrswert einer Liegenschaft deren Verkaufswert, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Er ist primär anhand von Vergleichspreisen festzulegen (sog. stati- stische Methode, vgl. BGE 2A.417/1994 +2A.303/1995 vom 23. Dezember 1996, i.S. C., Erw. 3 d). An die Voraussetzung der Vergleichbarkeit dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 122 I 173 ff. Erw. 3 a). Wie in anderen Rechtsbereichen ist eine gewisse Schematisierung aus Praktikabilitätsgründen unumgänglich (vgl. BGE 108 V 130 betreffend Arzneimittel; 121 II 189 betreffend Radio-/ Fernsehempfangsgebühren; 120 Ia 297 betreffend Konsumkreditwesen; StE 1997 A 21.11. Nr. 41 betreffend rechtsgleiche Besteuerung von Wohnungsmietern und Eigentümern von selbstbewohnten Liegenschaften; VGE 429/96 vom 28.4.1997, Erw. 2 a in fine betreffend Kausalabgaberecht, mit Hinweisen u.a. auf VGE 316 und 317/93 vom 28.8.1993, Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 111 B.III.a).

Gestützt auf diese allgemeinen Ausführungen ginge es im Rahmen von Steuerschätzungsverfahren grundsätzlich zu weit, hinsichtlich der er- fassten Baulandverkäufe generell jeweils noch eine Auflistung der einzel- nen Faktoren zu verlangen, welche den betreffenden Liegenschaftspreis nach oben oder nach unten beeinflusst haben (könnten). Es ist davon aus- zugehen, dass solche Faktoren grundsätzlich mehr oder weniger im Durch- schnittswert ausgeglichen werden. Zudem sind die in der vorliegenden

StPS 1/98 57

Baulandpreisstatistik enthaltenen Angaben nicht isoliert bezogen auf ein einzelnes Jahr zu betrachten. Vielmehr kommt der in dieser Statistik doku- mentierten Entwicklung über mehrere Jahre ebenfalls Aussagekraft zu, indem das Ergebnis für ein einzelnes Jahr im Kontext zu würdigen ist. Ein so ermittelter Durchschnittswert lässt Rückschlüsse auf das allgemeine Preisniveau für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zu (wobei an das Krite- rium der Ähnlichkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dür- fen). Ein Korrekturfaktor ist gegebenenfalls dann angebracht, wenn der Eigentümer des zu schätzenden Grundstückes substantiiert wertmindernde Faktoren vorbringt (z.B. ungünstige Grundstückform, starke Verkehrslärm- belastung usw.), oder erkennbare Unterschiede vorliegen, welche sachlich angemessene Auf- oder Abschläge rechtfertigen.

Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert vorgebracht, aus wel- chen Gründen beim betreffenden Grundstück von einem Minderwert aus- zugehen sei. Insbesondere ist ein wertmindernder Faktor nicht im Umstand zu erblicken, wonach die Beschwerdeführer 1989 vom betreffenden Grundstück einen Landstreifen an die Gemeinde A. für Fr. 100.--/m2 abgetreten haben, zumal dieser Landstreifen zur Errichtung eines Trottoirs an der ...strasse diente und diese verkehrsmässige Erschliessungsverbesserung grundsätzlich auch den Eigentümern des noch unüberbauten Grundstückes Kat. Nr. ... zu gute kommt (vgl. Bf-act. 5).

Allerdings ist in einem Punkt ein Unterschied erkennbar, welcher es rechtfertigt, die Frage eines Abschlages (Korrekturfaktor) einer vertiefteren Abklärung zu unterziehen. Es geht dabei darum, dass die in der vorerwähnten Statistik erfassten Verkaufspreise Grundstücke betreffen, welche im Vergleich zum Grundstück der Beschwerdeführer mehrheitlich wesentlich kleiner sind. Die vorliegenden Unterlagen legen den Schluss

58 StPS 1/98

nahe, dass die in der erwähnten Statistik erfassten Verkäufe von mehrheitlich kleineren Grundstücken Bauland betrafen, welches nicht nur grob-, sondern auch feinerschlossen war, derweil das Grundstück Kat. Nr. ... der Beschwerdeführer in Anbetracht der Grösse (12 670 m2) nicht als feinerschlossen erscheint. Mit anderen Worten stützt sich das aus der vorliegenden Statistik ableitbare allgemeine Preisniveau grundsätzlich auf feinerschlossene Grundstücke ab, weshalb dieser Ansatz nicht tel quel auf grob-, aber noch nicht feinerschlossenes Bauland angewendet werden kann. Jedenfalls ist offenkundig, dass das Vorliegen oder Fehlen der Feinerschliessung sich grundsätzlich auf den im freien Markt erzielbaren Preis niederschlägt. Mithin drängt sich diesbezüglich ein sachlich angemessener Abschlag auf. Nachdem die Vorinstanz diesen Aspekt noch nicht abgeklärt und geprüft hat, ist eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung unumgänglich.

Zusammenfassend ergibt sich,

  • dass die vorliegende, im Sinne der vorerwähnten Ausführungen berei- nigte Baulandpreisstatistik für die Gemeinde A. grundsätzlich hinrei- chend aussagekräftig ist,

  • dass in dieser Baulandpreisstatistik eine lokale Entwicklung dokumen- tiert ist, welche es rechtfertigt, den Durchschnittswert (das allgemeine Preisniveau) für feinerschlossenes Bauland in der Wohnzone W2 per 1. Januar 1995 auf Fr. 400.--/m2 festzulegen,

  • dass somit der vorinstanzlich festgelegte Richtwert von Fr. 400.--/m2 für feinerschlossenes Bauland in der Wohnzone W2 in A. den der Vorinstanz in dieser Frage einzuräumenden Ermessensspielraum nicht überschreitet,

  • dass die Beschwerdeführer keine Faktoren vorbrachten, welche als wertmindernd zu berücksichtigen sind,

StPS 1/98 59

  • dass die Sache aber zur Prüfung des Korrekturfaktors bzw. der Frage, um wieviel der vorerwähnte Richtwert herabzusetzen ist, sofern das be- treffende Grundstück der Beschwerdeführer noch nicht feinerschlossen ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

  1. d) Für das in der W4-Zone der Gemeinde B. gelegene Grundstück

Kat. Nr. ... (13 600 m2) setzte

das kantonale Schätzungsamt den Boden-

wert auf Fr. 450.--/m2 fest. Es

stützte sich dabei auf Durchschnittswerte

von effektiv getätigten Handänderungen in den Jahren 1985 bis 1994.

Diese Durchschnittswerte wurden

den Beschwerdeführern in rechtsgenüg-

licher Weise bereits im Einspracheverfahren bekannt gegeben (vgl. Vi- act. 4/6, 7/9) und im gerichtlichen Schreiben vom 7. Oktober 1997 er-

gänzt und erläutert.

Diese Durchschnittswerte

basieren nach den vorliegenden Akten auf

folgenden in der Gemeinde B. erzielten Durchschnittspreisen:

...

Auch für das in der Gemeinde B. gelegene und 13 600

m2

umfassende Baugrundstück der Beschwerdeführer gilt, dass die in der

vorerwähnten

Statistik

erfassten Verkäufe

mehrheitlich kleinere

Grundstücke

betrafen,

welche nicht nur

grob-, sondern auch

feinerschlossen

waren.

Soweit nun das

grosse Grundstück der

Beschwerdeführer nicht feinerschlossen ist, muss diesbezüglich nach dem

oben Gesagten ein

sachlich angemessener Abschlag vorgenommen

werden.

60

StPS 1/98

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten Ende 1994 versucht, das betreffende in der W4-Zone gelegene Grundstück Kat. Nr. ... als Bauland zu verkaufen, wobei im Mäklervertrag vom ... eine Preisspanne von Fr. 380.-- bis Fr. 450.-- pro m2 vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 f., Ziff. 3.6 mit Hinweisen auf Bf-act. 3/4). Aus den vorliegenden Akten kann die Ernsthaftigkeit der Verkaufsbemü- hungen nicht hinreichend abgeleitet werden, zumal keine Verkaufsinserate aktenkundig sind. Nachdem die Sache ohnehin zur Prüfung eines Korrek- turfaktors (Abschlag für noch nicht feinerschlossenes Bauland) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, drängt es sich auf, auch hinsichtlich der damaligen Verkaufsbemühungen ergänzende Abklärungen vornehmen zu lassen. Es wird dabei Sache der Beschwerdeführer sein, umfassender zu dokumentieren, welche Verkaufsbemühungen (abgesehen vom Mäklerver- trag vom ...) erfolgten, namentlich in welchen Medien welche Verkaufsinserate plaziert wurden (Kopien) und aus welchen Gründen potentielle Interessenten von einem Kauf absahen. Je nach Ergebnis dieser zusätzlich von den Beschwerdeführern vorzubringenden Ausführungen und Unterlagen wird ein Abschlag (Korrekturfaktor) auch in diesem Punkt erforderlich sein.

Zusammenfassend ergibt sich, ...

  • dass zu diesem Korrekturfaktor (Abschlag wegen fehlender Feiner- schliessung) gegebenenfalls noch ein weiterer Abschlag hinzukommt, dann nämlich, wenn die Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Abklärungen (unter Einreichung von weiteren Unterlagen, wozu u.a. auch Verkaufsinserate gehören) hinreichend darlegen können, dass auch

  • trotz ernsthafter Verkaufsbemühungen - damals ein Verkauf zum An-

satz vom „Richtwert von Fr. 450.--/m2 minus Abschlag für fehlende

StPS 1/98 61

Feinerschliessung“ nicht zustande kam, weil ein solcher Ansatz als zu hoch betrachtet wurde.

62 StPS 1/98

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 1998 i.S. Ehegatten A.-B. (VGE 646/97)

Verfahrensrecht: Mündliche Einspracheverhandlung (§ 75 Abs. 2 StG); Ermessenstaxation (§ 59 a Abs. 2 StG); formelle Anforderungen an Ein- sprache (§ 74 StG i.V.m. § 39 VRP); Unrichtigkeitsnachweis

Die mündliche Anhörung gemäss § 75 Abs. 2 StG dient dazu, einerseits die Einsprache mündlich zu ergänzen, was eine form- und fristgerechte Einreichung der Einsprache voraussetzt, und andererseits weitere Beweis- mittel vorzulegen. Das Vorverfahren mit der mündlichen Anhörung verfolgt dabei den Zweck, den Sachverhalt abzuklären sowie zwischen dem Fiskal- beamten und dem Steuerpflichtigen eine Einigung zu erzielen. Vorausset- zung hierfür ist aber, dass sich auch der Einschätzungsbeamte auf die mündliche Verhandlung vorbereiten kann, was die Prüfung der Steuererklärung und der Pflichtbelege bedingt (E. 3).

Der Steuerpflichtige kann eine nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Veranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und der Pflichtige hat den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen. Zu diesem Zweck muss er im Einspracheverfahren vorerst seinen bisher versäumten Mitwirkungspflichten nachkommen, wenn er will, dass seine Einsprache materiell überprüft wird. Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht worden, bleibt die Ermessenseinschätzung im Grundsatz weiterbestehen

StPS 1/98 63

und es erlischt die Untersuchungspflicht der Rechtsmittelbehörde (E. 4 - 6).

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Eheleute X. und Y. A.-B. wurden mit Veranlagungsverfügung 1995/96 vom 14.3.1996 (Versanddatum) wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (trotz Mahnung vom 23.8.1995) ermessensweise einge- schätzt. Die gegen die Ermessenstaxation erhobene Einsprache wurde, soweit darauf einzutreten war, von der Kantonalen Steuerkommission und der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer abgewiesen. In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde u.a. beantragt, die steuer- liche Situation „mit einer Vertretung der Kantonalen Steuerverwaltung zu besprechen und dabei die gültigen Steuerverpflichtungen festzusetzen.“

Aus den Erwägungen

3. a) Die Beschwerdeführer unterliessen es, in ihrer Einsprache vom

21. April 1996 (Einspracheact. 14) auf die für die Ermessensveranlagung

relevanten Einkommensfaktoren der Jahre 1993/94 einzugehen. Statt des- sen argumentierten sie, per Ende Juni (1995) sei der wichtigste Auftrag (...) weggefallen und in der Folge sei der Beschwerdeführer „praktisch zu 50 % arbeitslos“ gewesen. Er habe dann in der Folge seine ganzen Kräfte eingesetzt, um seine erwerbliche Situation wieder ins Lot zu bringen. Vor- erst habe er dann verschiedene „periodische Aufträge“ (gemeint wohl zeit-

64 StPS 1/98

lich befristete) ausgeführt und erst am letzten Samstag (20. April 1996) habe er nun wiederum einen langfristigen Auftrag, der sein Einkommen auf 100 % ergänze. Die Ausführungen über die beruflichen bzw. erwerblichen Schwierigkeiten in der zweiten Jahreshälfte 1995 und anfangs 1996 werden auch als Entschuldigung für die Versäumung der steuerlichen Mitwirkungspflichten aufgeführt. Weiter wird in der Einsprache ausgeführt:

„Deshalb scheint mir jetzt nach dieser Bereinigung meiner zuvor unklaren Situation die Zeit gekommen, die Steuer-Angelegenheit ins Lot zu bringen. In diesem Sinne bitte ich Sie freundlich, mir angesichts der für mich sehr unklaren und undurchsichtigen Situation einen Termin in Schwyz zu gewähren, um die Lage zu be- sprechen und die Angelegenheit zu regeln.“

Gemäss § 75 Abs. 1 StG geht der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission eine Überprüfung der Einschätzung durch den Ein- schätzungsbeamten und den Leiter der zuständigen Einschätzungsabtei- lung voraus. Nach Eingang der Einsprache setzte deshalb die Sachbear- beiterin, welche die Steuereinschätzung vorgenommen hatte, mit Schrei- ben vom 2. Mai 1996 den Beschwerdeführern Frist bis zum 3. Juni 1996, um die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 1995/96 einzureichen (Einspracheact. 12). Nach Ablauf der gesetzten Frist (...) reichte der Be- schwerdeführer am 6. Juni 1996 ein Begehren ein, es sei ihm diese Frist zu erstrecken, da er infolge von „Rush-Hours“ die Steuererklärung erst in der Woche vom 23. - 30. Juni 1996 ausfüllen könne (Einspracheact. 11). Nachdem auch diese Frist unbenutzt verstrich, verfügte die Sachbearbei- terin am 3. Juli 1996, dass die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 1995/96 bis zum 19. Juli 1996 einzureichen sei. Für den Fall der Nichterfüllung wurden einerseits die Rechtsfolgen gemäss § 39 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), anderseits Ordnungsbusse angedroht (Einspracheact. 10). Aufgrund eines (erneut

StPS 1/98 65

verspätet) gestellten telefonischen Begehrens vom 24.7.1996 wurde diese Frist abermals erstreckt bis zum 5. August 1996 (Einspracheact. 10). Als diese Frist wiederum unbenutzt abgelaufen war, wurde das Vorverfahren geschlossen und die Einsprache wurde der Steuerkommission übermittelt, worüber die Beschwerdeführer am 20. August 1996 informiert wurden (Einspracheact. 8). Bis zum Einspracheentscheid ergingen keine Reaktionen von seiten der Beschwerdeführer.

  1. b) Nach § 75 Abs. 2 StG ist dem Einsprecher auf Verlangen Gelegen-

heit zu geben, sein Begehren noch mündlich zu begründen und weitere Beweismittel vorzulegen. Diese mündliche Anhörung setzt voraus, dass ein entsprechendes Begehren von den Einsprechern gestellt wurde, was hier der Fall war. Weiter ist diese Anhörung im Vorverfahren durch den Ein- schätzungsbeamten, allenfalls unter Beizug des zuständigen Leiters der Einschätzungsabteilung, und nicht im Hauptverfahren der Einsprache (vor der Steuerkommission) zu gewähren (vgl. VGE 316/84 vom 25.4.1985 in: StPS 1987, S. 8). Vorliegend wurde die Anhörung nach § 75 Abs. 2 StG nicht vorgenommen, weshalb sich die Frage stellt, ob die Vorinstanz bzw. die Verwaltung damit das rechtliche Gehör verletzt hat.

Ein sachgerechtes Steuerveranlagungsverfahren setzt voraus, dass die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten erfüllen, wobei die wesentlich- ste Mitwirkungspflicht (gleichsam die Basisverpflichtung) darin besteht, dass jeder Steuerpflichtige innerhalb der vom Regierungsrat festgesetzten Frist (für die Steuerperiode 1995/96 war dies der 31. März 1995) die amtlichen Steuererklärungsformulare auszufüllen, zu unterzeichnen und einzureichen hat (vgl. § 61 StG). Dieser Verpflichtung sind die Beschwer- deführer sowohl im Veranlagungsverfahren wie auch im Einspracheverfah- ren in unverständlicher und unverzeihlicher Hartnäckigkeit nicht nachge-

66 StPS 1/98

kommen. Aus dem Wortlaut und der ratio legis von § 75 Abs. 2 StG geht hervor, dass diese Bestimmung ergänzenden Charakter hat. Die mündliche Anhörung dient dazu, einerseits die Einsprache mündlich zu ergänzen, was eine form- und fristgerechte Einreichung einer Einsprache voraussetzt (vgl. Känzig/Behnisch, a.a.O. N 3 zu Art. 102) und anderseits sollen weitere Beweismittel bei dieser Besprechung vorgelegt, erläutert und vom Beamten geprüft werden können. Gerade die Formulierung „weitere Beweismittel“ besagt, dass die Anhörung nicht dazu dienen soll, die Steuererklärung und die gesetzlichen Pflichtbeilagen (vgl. § 62 StG: Jahresrechnungen, Wertschriften- und Schuldenverzeichnis, Lohnausweise usw.) bis zu dieser Anhörung zurückzubehalten. Das Vorverfahren mit der mündlichen Anhörung dient einerseits der Sachverhaltsklärung und ist anderseits als Konsensverfahren konzipiert, soll doch bei Begründetheit der Einsprache und der Erzielung einer Einigung zwischen dem bzw. den Fiskalbeamten und dem Steuerpflichtigen eine berichtigte Veranlagung ohne Kostenfolge erzielbar sein (vgl. § 75 Abs. 4 StG). Voraussetzung dafür, dass dieses Ziel gesetzeskonform und effizient angestrebt werden kann, ist aber, dass sich auch der Einschätzungsbeamte auf die mündliche Verhandlung vorbereiten kann, was die Prüfung der Steuererklärung und der Pflichtbeilagen (§§ 61, 62 StG) voraussetzt. Wenn die Vorinstanzen vernehmlassend ausführen, es erübrige sich die mündliche Anhörung der Einsprecher im Verfahren nach § 75 StG, sofern diese mit offensichtlich fadenscheinigen Begründungen die ausgefüllte Steuererklärung samt den zwingenden Beilagen nicht einreichten, so ist diese Auffassung rechtens. Somit wurde vorliegend im Ein- spracheverfahren das rechtliche Gehör nicht verletzt. Anders zu entschei- den wäre allenfalls dann, wenn objektiv triftige Gründe einen Steuerpflich- tigen an der Erfüllung der elementaren Mitwirkungspflichten hindern (z.B. Gebrechlichkeit). Dies ist aber bei den Beschwerdeführern offensichtlich

StPS 1/98 67

nicht der Fall, wird doch der Beschwerdeführer in einem in den Akten lie- genden Presseartikel als bedeutender ... vorgestellt, der mit seiner qualita- tiv hochstehenden Arbeit weit über die Innerschweiz hinaus Beachtung findet (...).

4. Weiter ist zu prüfen, ob die Veranlagungsbehörde berechtigt war,

eine Ermessensveranlagung durchzuführen. Gemäss § 59 a Abs. 2 StG wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, so- weit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Im Anfechtungsverfahren kann nur die unrichtige Rechtsan- wendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens geltend gemacht werden.

Nachdem die Beschwerdeführer die Steuererklärung 1995/96 samt Beilagen trotz Mahnung und Ordnungsbusse nicht einreichten, liegt ein klassischer Fall vor, bei dem sich eine Ermessenseinschätzung aufdrängte.

5. a) Im angefochtenen Entscheid vom 3. November 1997 machen die Vorinstanzen geltend, dass die Einsprache vom 23. April 1996 keinerlei Ausführungen darüber enthält, inwiefern die Ermessenstaxation hinsichtlich der kantonalen Steuern beanstandet wird. Aus der Eingabe sei keine substantiierte Sachdarstellung ersichtlich, welche den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt vollständig erhellen würde. Zudem hätten es die Pflichtigen unterlassen, trotz mehrfacher Aufforderung die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 1995/96 nachzureichen. Aufgrund dieser Darlegungen sei der Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessensveranlagung nicht erbracht worden (Einsprache-act. 6, S. 4).

68 StPS 1/98

  1. b) Die Erfordernisse an Form und Inhalt der Einsprache sind in § 74

StG sowie auf der Veranlagungsverfügung selber umschrieben. In der Ein- sprache sind die Begehren des Einsprechers sowie die sie begründenden

Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 74 Abs.

1 Satz 1 StG). Genügt

eine Einsprache den Anforderungen von Abs. 1 nicht, so ist gemäss Abs. 2

§ 39 VRP anwendbar. Gemäss § 39 Abs. 1 VRP wird

der Partei eine Frist

unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung ange-

setzt. Wird der Mangel nicht behoben, so

entscheidet die Behörde

aufgrund der Akten. Die Veranlagungsverfügung vom 14. März 1996 (Steuer-act. 2) enthält diese Rechtsmittelbelehrung; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Einsprache die Anträge des Einsprechers

einschliesslich Anfechtungsobjekt

(kantonale und/oder

Bundessteuerveranlagung) sowie

die

dazugehörende Begründung

(Sachverhalt und Beweismittel) darin deutlich angegeben und allfällige Beweisurkunden beigelegt werden müssen. Erfolgte die Veranlagung

gemäss Ermessenseinschätzung,

weil

der Steuerpflichtige seine

Verfahrenspflichten verletzt hat,

sind

die Anforderungen an die

Begründung erhöht. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt

eine qualifizierte Begründung (ASA 48, S. 196).

Gemäss herrschender

Lehre zur direkten Bundessteuer kann der

Pflichtige eine Veranlagung, die

die Veranlagungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat, nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. In diesem Fall ist die Einsprache zu begründen; auch hat der Pflichtige den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen. Bei der Ermessensveranlagung ist somit im

Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden

Beweismittel nachzuweisen,

dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Der Steuerpflichtige muss somit im Einspracheverfahren vorerst seinen bisher versäumten Mitwirkungspflichten (Einreichung der Steuererklärung und weiterer

Unterlagen, Erteilen von Auskünften und weitere

Mitwirkungspflichten)

StPS 1/98

69

nachkommen, wenn er will, dass die Einsprache materiell geprüft wird

(Agner, Jung, Steinmann, a.a.O., Art. 133 N

7). Auch gemäss der Zürcher

Steuerpraxis

ist ein umfassender Unrichtigkeitsnachweis erforderlich. Die

Rechtsmittelbehörde ist zur Durchführung einer amtlichen Untersuchung

lediglich

verpflichtet, wenn

der Unrichtigkeitsnachweis vom

Steuerpflichtigen gehörig angetreten worden

ist. Dabei müssen gleichzeitig

u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die versäumte Verfahrens-

pflicht, die

zur Ermessensveranlagung geführt hat, muss in allen Teilen

formell erfüllt werden. 2. Der bisher ungewisse Sachverhalt muss durch eine substantiierte Sachdarstellung vollständig erhellt werden, sofern die

Ungewissheit

nicht schon durch das Nachholen der versäumten Mitwir-

kungshandlung beseitigt wird. 3. Für seine Sachdarstellung muss der Steuerpflichtige lückenlos Beweismittel einreichen oder zumindest unter genauer Bezeichnung anbieten, sofern die versäumte Handlung nicht in einer unterlassenen Beweisleistung bestanden hat. 4. Der Unrichtigkeits-

nachweis

kann rechtsgenügend

nur binnen der Rechtsmittelfrist

angetreten

werden. Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht in

rechtsgenügender Weise angetreten worden, gilt er ohne weiteres als

gescheitert.

Die amtliche Untersuchungspflicht bleibt demnach erloschen,

und es hat im Grundsatz bei der angefochtenen Ermessensveranlagung

sein Bewenden. Die Überprüfungsbefugnis der

Rechtsmittelbehörde ist

sodann auf die Kontrolle der Schätzung beschränkt (Zweifel, a.a.O.,

S. 141 f.).

aa) Für

die Behandlung der Einsprache vom 21. April 1996 forderten

die Vorinstanzen am 2. Mai 1996 die Beschwerdeführer auf, die vollstän-

dig ausgefüllte Steuererklärung 1995/96 bis

zum 3. Juni 1996 einzurei-

chen (Einsprache-act. 12). Mit Schreiben vom 6. Juni 1996 beantragten die Beschwerdeführer einen Aufschub (Einsprache-act. 11), da aufgrund

70

StPS 1/98

beruflichen Verpflichtungen der angesetzte Termin nicht eingehalten wer- den könne. Erst in der Woche vom 23. - 30. Juni 1996 sei es möglich, die Steuererklärung auszufüllen. Die Vorinstanzen gewährten den Beschwerde- führern mit Schreiben vom 3. Juli 1996 eine Nachfrist bis 19. Juli 1996, welche bis 5. August 1996 ein weiteres Mal verlängert wurde (Einsprache- act. 10). Die Beschwerdeführer reichten jedoch weder innert der Nachfrist noch nach deren Ablauf das Steuererklärungsformular ein. Der versäumten Mitwirkungspflicht, welche zur Ermessenstaxation geführt hat, sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Eine materielle Prüfung der Einsprache erübrigt sich bereits aus diesem Grund, wie von den Vorinstanzen zu Recht festgestellt wurde.

bb) Die Beschwerdeführer machen auf den Vorwurf der Vorinstanzen hin, dass ihre Eingabe keinerlei Ausführungen darüber enthalte, inwiefern die Ermessenstaxation hinsichtlich der kantonalen Steuern beanstandet werde, in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht was folgt geltend:

„In meinem Brief vom 21. April 1996 an die Kantonale Steuerverwaltung habe ich jedoch folgendes geschrieben: „Mein Problem war folgendes: Ich verlor per Ende Juni meinen wichtigsten Auftrag (...). In der Folge war ich damit praktisch zu 50 % arbeits- los.“ Diese Entwicklung hat zu einer für mich steuermässig unklaren Situation geführt. Entsprechend habe ich in diesem Schreiben um einen Besprechungstermin gebeten. Zu einem solchen Termin wurde ich jedoch nie aufgeboten, obschon ich diesem Wunsch mit Schreiben vom 23. Juni 1997 (als ich noch immer keinen Entscheid betr. meine Einsprache vom 21. April 1996 erhalten hatte) nochmals wiederholte.“

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation nicht erfüllt waren oder inwiefern die Steuerbe- hörden von dem ihnen zustehenden Ermessen nicht pflichtgemässen Ge- brauch gemacht haben. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, dass die berufliche Entwicklung zu einer für die Steuerpflichtigen steuer- mässig unklaren Situation geführt habe, ist kein behelflicher Entschul-

StPS 1/98 71

digungsgrund für das Nichteinreichen der Steuererklärung. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Wegfall einer Einkommensquelle die Beschwerdeführer gehindert haben sollte, die Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Ebensowenig ist die Geltendmachung des Wegfalls einer Einkommensquelle eine taugliche und genügende Begründung dafür, dass die Veranlagung unrichtig sein soll, zumal nicht erstellt ist, ob und inwieweit der Wegfall dieser Einkommensquelle durch Ausbau oder Neuakquirierung anderer Einkommen ausgeglichen werden konnte.

6. Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht worden, bleibt die

Ermessenseinschätzung im Grundsatz weiterbestehen und es erlischt die Untersuchungspflicht der Rechtsmittelbehörde. Wurde vom Veranlagungs- beamten wie im vorliegenden Fall zu Recht eine Ermessenstaxation getrof- fen, was vom Verwaltungsgericht frei geprüft wird, so ist der Kognitions- bereich des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung einer solchen Ein- schätzung eingeschränkt (VGE 316/84 vom 25.4.1985, in: StPS 1987, S. 10). Gemäss § 59 a Abs. 2 StG kann im Anfechtungsverfahren nur die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, geltend gemacht werden. Eine Kognitionsbe- schränkung ergibt sich aus der Natur der Ermessenstaxation, welche nicht die allein oder präzis richtige Lösung sein kann. Bei jeder Schätzung be- steht ein Spielraum, dessen obere und untere Grenze kaum je mit Sicher- heit erkennbar ist. Der Verwaltung und der Einspracheinstanz ist innerhalb dieses Schätzungsspielraumes ein gewisser Freiraum zu belassen. Das Ver- waltungsgericht schreitet deshalb nur ein, wenn eine Schätzung im Ergeb- nis offensichtlich unrichtig erscheint oder eine rechtsungleiche Handlung herbeiführt (VGE 316/84 vom 25.4.1985, in: StPS 1987, S. 17). Steht dem Verwaltungsgericht somit im wesentlichen eine Ermessenskontrolle nicht zu, so sind in analoger Anwendung von § 57 Abs. 1 VRP neue Tatsa-

72 StPS 1/98

chen und Beweismittel nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (VGE 316/84 vom 25.4.1985, in: StPS 1987, S. 17).

Dass die Schätzung, welche anhand der Erfahrungszahlen der Vor- periode sowie der Lebenshaltungskosten vorgenommen wurde (vgl. Steuer- act. 2), offensichtlich unrichtig ist oder im Vergleich zu andern Ermessenstaxationen der gleichen Branche eine rechtsungleiche Benachteiligung darstellt, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert geltend gemacht. Hinzuweisen ist noch auf § 21 StG. Danach ist mangels zuverlässiger Angaben über das Einkommen als Einkommen mindestens der Aufwand anzusehen, den der Steuerpflichtige für sich und seine Familie macht. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand ganz oder teilweise aus dem Vermögensverbrauch oder aus Zuwendungen Dritter bestritten wird. Dass die getroffene Ermessensveranlagung mit einem Reineinkommen von Fr. 74 000.-- unter der Optik einer Lebensaufwandbesteuerung (Ehepaar und 1 Kind) den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt, kann offensichtlich nicht festgestellt werden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

StPS 1/98 73

StPS 2/97 Seite 68

Einkommen; Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht: Beweislast für das Vorliegen einer angeblichen Schenkung (Par. 19 Abs. 1 und 3 lit. d und 59 a StG; Art. 21 Abs. 1 und 3, 89 Abs. 2 und 92 Abs. 1 BdBSt)

Begründet ein Steuerpflichtiger seinen namhaften Vermögenszuwachs mit dem Erhalt einer der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden (steuerfreien) Schenkung, trägt er hiefür die Beweislast. Misslingt der Nachweis einer Schenkung, ist der Vermögenszuwachs ermessensweise mit der Einkommenssteuer zu erfassen.

StKE 146-95 vom 12. Februar 1997 i.S. Ehegatten P. (Abweisung) = 03.97.010

StPS 2/97 Seite 73

Ersatzbeschaffung auf Geschäftsvermögen: Betriebsnotwendiges Anlagevermögen, massgebender Beurteilungszeitpunkt, angemessene Frist, verzögerte Ersatzbeschaffung (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Betriebsnotwendiges Anlagevermögen dient unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung. Für die Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit massgebend ist einzig der Zeitpunkt des Ausscheidens des Aktivums. Bei Mobilien ist die angemessene Ersatzbeschaffungsfrist insgesamt kürzer als bei Immobilien. Bei letzteren können Landerwerb, Bauplanung und Baubewilligungsverfahren für sich allein schon Jahre beanspruchen. In solchen Fällen schadet eine vorübergehende Einmietung (bis zur Bereitstellung und Einrichtung der Ersatzbaute) dem Charakter der Betreiebsnotwendigkeit nicht. Neben technischen sind auch betriebswirtschaftliche Gründe für eine verzögerte Ersatzbeschaffung anzuerkennen. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht innert angemesserner Frist, ist die Bildung einer Rückstellung gleichwohl zulässig. Diese ist allerdings in dem Zeitpunkt, in dem die Ersatzbeschaffung spätestens hätte realisiert werden müssen, erfolgswirksam aufzulösen.

VGE 352-96 vom 27. März 1997 i.S. T.-AG (Teilgutheissung) = 02.97.014

StPS 2/97 Seite 89

Liegenschaftenschätzung: Zeitlicher Geltungsbereich der prozentualen Anpassung der Eigenmietwerte (Part. 19 Abs. 1 lit. g StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Par. 6 SchätzV; Par. 1 Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte von Grundstücken)

Die gemäss Verordnung vom 23. August 1994 prozentual erhöhten Eigenmietwerte gelangen zu Recht bereits in der Steuerperiode 1995/96 (Berechnungsjahre 1993/94) und nicht erst in der Folgeperiode 1997/98 zur Anwendung.

VGE 605-97 vom 28. April 1997 i.S. Ehegatten A. (Abweisung) = 02.97.016

StPS 2/97 Seite 94

Liegenschaftenschätzung: Groberschliessung, Beurteilung unter Beizug von Fachinstanzen, Ausschluss der Mitwirkung weiterer Dritter; Zerstückelungs- und Zweckentfremdungsverbot (Par. 28 Abs. 3 und Abs. 2 StG)

Die Qualifizierung eines Grundstückes als groberschlossen nach Par. 28 Abs. 3 StG hat unter Beizug der kommunalen Bau- und Planungsinstanz und eventuell einer kantonalen Fachinstanz zu erfolgen. Die Mitwirkung weiterer Dritter ist ausgeschlossen.

Bei der Überprüfung der durch die Bau- und Planungsbehörde erfolgten Qualifizierung von Bauland als groberschlossen legen sich die Steuerbehörden und der Steuerrichter Zurückhaltung auf (kommunaler Beurteilungsspielraum). In vergleichbaren Fällen bei gleichem Erschliessungsstand erteilte Baubewilligungen sind ein gewichtiges Indiz für die Groberschliessung.

Ein Zerstückelungs- und Zweckentfremdungsverbot, welches im Rahmen staatlicher Investitionshilfe erging, steht der Beurteilung als (grob)erschlossenes Bauland nicht entgegen.

VGE 349-96 vom 28. April 1997 i.S. S. (Abweisung) = 02.97.019

StPS 2/97 Seite 104

Steuerhinterziehung, versuchte; Mitwirkung des Steuervertreters durch Unterlassung (Par. 89 Abs. 1 StG)

Den generalbevollmächtigten Steuervertreter trifft grundsätzlich keine Garantenpflicht für die rechtzeitige Einreichung einer Steuererklärung seines Mandanten, so dass bei Nichteinreichung oder verspäteter Einreichung eine Bestrafung des Vertreters infolge blossen Unterlassens ausgeschlossen ist.

VGE 614-97 vom 27. Juni 1997 i.S. X. (Gutheissung) = 02.97.025

StPS 2/97 Seite 110

Steuerhaftung bei Familienbesteuerung: Haftungsumfang der Ehegatten bei alt- und neurechtlichen Perioden, konkrete Ermittlung der individuellen Haftungsanteile (Part. 16 Abs. 3 und 4 StG sowie Art. 13 Abs. 2 BdBSt bzw. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG)

Beim Haftungsumfang ist zu unterscheiden zwischen Steuerperioden mit alt- und solchen mit neurechtlichen Haftungsnormen. Für Steuern altrechtlicher Perioden (kantonal bis 1987/88 und bundessteuerlich bis 1993/94) haftet der Ehemann immer für die ganze Steuer, die Ehefrau hingegen nur im Umfange ihres Anteils. Der Anteil eines Ehegatten am geschuldeten Einkommenssteuerbetrag entspricht dem Betrag, der sich aufgrund des Verhältnisses seines Reineinkommens zum ehelichen Gesamtreineinkommen ergibt. Zur Ermittlung dieses Verhältnisses werden nichtorganische Abzüge nicht mitberücksichtigt. Im Haftungsverfahren ist auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen abzustellen. Wird später rückwirkend eine Zwischenveranlagung vorgenommen, welche eine Reduktion des geschuldeten Steuerbetrags zur Folge hat, so sind dannzumal die zuviel bezahlten Steuerbeträge rückzuerstatten. Die gesetzliche Vermutung der Vertretung des einen Ehegatten durch den andern gilt grundsätzlich auch für das Haftungsverfahren.

StKE 186-96 vom 20. März 1997 i.S. Ehegatten Q. (Abweisung) = 03.97.014 VGE 617/97 vom 27. Juni 1997 i.S. Ehegatten Q. (Abweisung, soweit Eintreten) = 02.97.026

StPS 2/97 Seite 123

Akteneinsichtsrecht: Handänderungspreise bei Grundstücken, überwiegend private Geheimhaltungsinteressen (Par. 59a Abs. 4 StG und Art. 114 DBG)

Der schwyzerische Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, bei der Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen auch die Verkaufspreise publik zu machen. Dieser gesetzgeberische Wille ist im Steuerjustizverfahren zu respektieren. Der rechtliche Gehörsanspruch wird nicht verletzt, wenn die zu Vergleichszwecken herangezogenen Verkaufspreise anderer Liegenschaften einer Partei unter Nichtbekanntgabe der Grundbuchnummern mitgeteilt werden. Die privaten Geheimhaltungsinteressen der damaligen Liegenschaftsverkäufer sind höher zu gewichten als das Interesse auf vollständige Akteneinsicht.

VGE 346-96 vom 17. März 1997 i.S. Erben des X.Y. (Teilgutheissung) = 02.97.012

StPS 2/97 Seite 126

Garantie des verfassungsmässigen Richters: Ausstand, inhaltliche Anforderungen an Ausstandsbegehren, objektive Gründe für Ausstand (Art. 58 Abs. 1 BV, Par. 52 ff. GO)

Der Ausstand kann für einzelne Mitglieder eines Gerichts und nicht für eine ganze Behörde verlangt werden. Das Ausstandsbegehren hat in substantiierter Weise Tatsachen darzulegen, die das Misstrauen in die Unabhängigkeit (potentielle Befangenheit) derjenigen Person, die in den Ausstand treten soll, objektiv rechtfertigen. Auf die subjektive Empfindung einer Partei kommt es nicht an. Das frühere Mitwirken in einer (anderen) Sache der antragstellenden Partei beeinträchtigt die Unabhängigkeit der Person gegenüber der betreffenden Partei nicht.

VGE 617-97 vom 27. Juni 1997 i.S. Ehegatten Q. (Nichteintreten) = 02.97.026

November 1997 15. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Einkommen; Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht: Beweislast für das Vorliegen einer angeblichen Schenkung 68

  • Ersatzbeschaffung auf Geschäftsvermögen: Betriebsnotwendiges Anlagevermögen, massgebender Beurteilungszeitpunkt, angemessene Frist, verzögerte Ersatzbeschaffung 73

  • Liegenschaftenschätzung: Zeitlicher Geltungsbereich der prozentualen Anpassung der Eigenmietwerte 89

  • Liegenschaftenschätzung: Groberschliessung, Beurteilung unter Beizug von Fachinstanzen, Ausschluss der Mitwirkung weiterer Dritter; Zerstückelungs- und Zweckentfremdungsverbot 94

  • Steuerhinterziehung, versuchte; Mitwirkung des Steuervertreters durch Unterlassung 104

  • Steuerhaftung bei Familienbesteuerung: Haftungsumfang der Ehegatten bei alt- und neurechtlichen Perioden, konkrete Ermittlung der individuellen Haftungsanteile 110

  • Akteneinsichtsrecht Handänderungspreise bei Grundstücken, überwiegend private Geheimhaltungsinteressen 123

  • Garantie des verfassungsmässigen Richters: Ausstand, inhaltliche Anforderungen an Ausstandsbegehren, objektive Gründe für Ausstand 126

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Gleissner Nideröst Druck, lbach-Schwyz

Abonnementspreis 1997 (2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom

12. Februar 1997 i.S. Ehegatten P. (StKE 146/95)

Einkommen; Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht: Be- weislast für das Vorliegen einer angeblichen Schenkung (§§ 19 Abs. 1 und 3 lit. d und 59 a stG; Art. 21 Abs. 1 und 31 89 Abs. 2 und 92 Abs. 1 BdBSt)

Zum Sachverhalt:

Aufgrund einer Vermögensvorschlagsberechnung erhöhte die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen der Ehe- gatten P. im Vergleich zu den Selbstangaben ermessensweise um Fr. 250 000.-- im Durchschnitt der Bemessungsjahre. Ein- spracheweise machen die Pflichtigen geltend, der Vermögens- vorschlag beruhe auf einer einmaligen Schenkung einer aus Südamerika stammenden Bekannten, deren Tochter den Betrag in bar vorbeigebracht habe. Der Schenkungsbetrag von Fr. 500 000.-- stelle somit nicht steuerbares Einkommen dar.

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2. Als Einkommen gelten die gesamten Einkünfte an

Geld oder Geldwert aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen (§ 19 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 BdBSt). Der Grundsatz, dass das "gesamte Einkommen" in die Steuerberechnung fällt, erfährt durch verschiedene

68

Sondervorschriften gewisse Einschränkungen. So gelten u.a. Eingänge aus Schenkungen nicht als versteuerbares Einkommen (§ 19 Abs. 3 lit. d StG; Art. 21 Abs. 3 BdBSt). Vorliegend behaupten die Steuerpflichtigen, eine solche Schenkung von Fr. 500 000.-- erhalten zu haben. Der Einschätzungsbeamte folgte jedoch nicht den Ausführungen der Einsprecher und rechnete genannten Betrag aufgrund der Vermögensvorschlags- rechnung als Einkommensbestandteil auf.

3. a) Das Steuerrechtsverhältnis ist aufgrund seiner öffentlichrechtlichen Natur von der Untersuchungsmaxime be- herrscht. Dieser Verfahrensgrundsatz verpflichtet und be- rechtigt die Steuerbehörde, den für den Veranlagungsent- scheid rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären und jenem nur solche Tatsachen zugrundezulegen, von deren Vorhandensein sie sich selbst überzeugt hat (vgl. ASA 49, 516 mit Hinweisen).

Wohl ist die Untersuchungspflicht dem Grundsatze nach umfassend, doch müssen ihr aus praktischen Gründen Grenzen gesetzt sein. Diese von Lehre und Rechtsprechnung anerkann- ten Schranken der Untersuchungspflicht beruhen u.a. auf Er- kenntnissen der Lebenserfahrung, welche eine "antizipierte Beweiswürdigung" erlauben (Martin Zweifel, Von der Wahr- heitsermittlung zur Wahrscheinlichkeitsermittlung; in: Frei- heit und Verantwortung im Recht, Festschrift zum 60. Ge- burtstag von A. Meier-Hayoz; herausgegeben von P. Forst- maser und W.R. Schluep, Bern 1982, s. 530 f.). Danach braucht die Überzeugung der Steuerbehörde nicht in einer ab- soluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, s. 109).

Gelangt die Steuerbehörde aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, ist diese mithin unbewiesen, so

69

stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. In sinngernässer Anwendung des in Art. 8 ZGB niedergelegten Grundsatzes gilt im Steuerveranlagungsverfah- ren die allgerneine Regel über die Verteilung der objektiven Beweispflicht, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern, trägt (Martin Zweifel, a.a.o., s. 110).

b) Gernäss den Angaben der Steuerpflichtigen haben sich die Steuerpflichtige und die aus Brasilien stammende Maria L. in St, Moritz kennengelernt. Im Januar 1990 habe die Südamerikanerin gerneinsam mit ihrer Tochter das Ehepaar P. zu Hause_ besucht. Dabei sei auch über die finanziellen Schwierigkeiten gesprochen worden, welche den Steuerpflich- tigen aus einem Beteiligungsvertrag mit der X. AG entstan- den sind (Verlust Fr. 300 000.--). Im Januar 1992 hätten die Einsprecher einen Brief aus Brasilien erhalten, in dem Maria L. ihnen schenkungshalber den Betrag von Fr, 500 000.-- versprochen habe. Als Gründe für diese Schen- kung seien die gute Freundschaft der beiden· Frauen während der gemeinsamen Zeit in St. Moritz und die finanzielle Hil- fe der Einsprecherin, wodurch das "Auswandern nach Übersee" ermöglicht worden sei, angeführt worden. Die Tochter der Schenkerin, Anna L., sei darauf im Februar 1992 arn Wohnort der Einsprecher mit den angekündigten Fr. 500 000.-- in bar erschienen. In der Folge sei erwähnter Betrag bei der Spar- kasse einbezahlt und u.a. das Hypothekardarlehen von Fr. 300 000.-- (für Kapitalanzahlung auf Konto der X. AG) bei genannter Bank amortisiert worden.

Mit Schreiben vorn 8. Februar 1995 wurden die Pflichti- gen gernäss § 67 StG bzw. Art. 89 BdBSt aufgefordert, u.a. Beweismittel einzureichen, welche die Existenz der Schenke- rin Maria L. belegen können (amtliche Bestätigung, Aufent-

70

haltsort etc.). Zudem wurden von der Veranlagungsbehörde Unterlagen eingefordert, welche den Nachweis der Geldüber- gabe zu erbringen vermögen. Die darauf von den Steuerpflich- tigen eingereichten Unterlagen enthielten jedoch keine Be- weise, welche ihre bisherigen Ausführungen unterstützen konnten.

  1. c) Aus folgenden Gründen erscheinen die Umstände in

bezug auf die fragliche Schenkung als recht diffus.

Es widerspricht zum einen der allgemeinen Lebenserfah- rung, bei einer Schenkung von Fr. 500 000.-- keine Angaben über die Wohnadresse bzw. den Aufenthaltsort einer Schenke- rin machen zu können. Auch nach der behaupteten Übergabe des Geldbetrages durch die Tochter der Schenkerin fanden es die Steuerpflichtigen nicht für angebracht, nach der Adres- se der Schenkerin zu fragen. Ebenso befremdend wirkt zum anderen die Tatsache, dass zwischen zwei angeblich so guten Freundinnen (immerhin soll die Freundschaft für die Schen- kung von Fr. 500 000.-- gereicht haben) während zwei Jahren und auch nach Erhalt der erwähnten Schenkung keinerlei Kon- takt gepflegt wurde.

Ungewöhnlich angesichts der heutigen Möglichkeiten des Geldtransfers erscheint zudem die Übergabe der Schenkungs- summe in bar, nota bene in Schweizerwährung. Auch konnten die Pflichtigen keinerlei Angaben darüber machen, woher und wie die Tochter in die Schweiz kam.

Die Vorbringen der Einsprecher sind somit nicht nach- vollziehbar und erscheinen aufgrund obiger Erwägungen als unglaubwürdig.

4. Grundlage zur Vornahme einer Ermessenstaxation bil- det für die kantonale Veranlagung § 59 a Abs. 3 StG. Danach erfolgt eine zu begründende ermessensweise Einschätzung,

71

wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Die direkte Bun- dessteuer wird gernäss Art. 92 BdBSt nach pflichtgemässem Er- messen veranlagt, wenn nach Abschluss des Untersuchungsver- fahrens für die Festsetzung der steuerbaren Faktoren massge- bende Tatsachen noch unklar und ungewiss geblieben sind (Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer,

2. Auflage 1985, Ziff. 1 zu Art. 92 BdBSt).

Aufgrund obiger Ausführungen konnten die Steuerpflich- tigen die Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse in be- zug auf die angebliche Schenkung nicht beseitigen. Somit hat vorliegend der Einschätzungsbeamte zu Recht ermessens- weise den Betrag von Fr. 250 ooo.-- (im Durchschnitt der Be- messungsjahre) als Einkommensbestandteil aufgerechnet.

5.

72

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27. März 1997 i.S. T .-AG (VGE 352/96)

Ersatzbeschaffunq auf Geschäftsvermöqen: Betriebsnotwendi- ges Anlaqevermöqen, massqebender Beurteilunqszeitpunkt, an- gemessene Frist, verzögerte Ersatzbeschaffunq (S 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die T.-AG (nachfolgend AG) veräusserte im Jahre 1989 ver- schiedene Grundstücke ihrem Verwaltungsratspräsidenten und Hauptaktionär X. Die Grundstücke waren im Verkaufszeitpunkt überbaut mit einem Fabrikations- und Lagertrakt, diversen alten Werk- und Lagergebäuden, sowie zwei Wohnhäusern. Die AG wies in ihrer Erfolgsrechnung den bei der Veräusserung erzielten Buchgewinn von Fr. 1.714 Mio. erfolgsneutral einem Konto "Rückstellung Ersatzbeschaffungsreserven zu. Die Veranlagungsbehörde anerkannte diese Rückstellung nicht, weshalb sich der steuerbare Ertrag gegenüber den Selbstangaben kantonal um Fr. 1.009 Mio. (Rückstellung Fr. 1.714 Mio. abzUglieh mit der Grundstückgewinnsteuer er- fasster Gewinn von Fr. 0.774 Mio. zuzüglich bezahlte Grund- stückgewinnsteuer von Fr. 0.069 Mio.) und bundessteuerlich um Fr. 1.714 Mio. erhöhte. Die aus diesen Aufrechnungen re- sultierenden höheren Steuern wurden als zusätzliche Steuer- rückstellungen ertragsschmälernd bei der Folgeperiode 1993/94 berücksichtigt und die Ersatzbeschaffungsrückstel- lung beim steuerbaren Kapital 1993/94 aufgerechnet. Gegen die Veranlagungsverfügungen 1991/92 und 1993/94 liess die AG rechtzeitig Einsprache erheben und beantragen, die Rück- stellung für die Ersatzbeschaffung sei anzuerkennen. Die Kantonale Steuerkornmission/Verwaltung für die direkte Bun-

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dassteuer wies mit Entscheid vom 10.10.1996 die Einsprache ab. zur Begründung wurde angeführt, die beiden Wohnhäuser hätten nicht unmittelbar der Leistungserstellung des Betrie- bes gedient. In bezug auf die übrigen Grundstücke sei der Ersatz nicht binnen angemessener Frist erfolgt. Im Zeit- punkt der Entscheidfällung lag die Grundstückveräusserung bereits sieben Jahre zurück und die Pflichtige sei in bezug auf das Ersatzobjekt nicht über das Planungsstadium hinaus- gekommen. Es bestehe offenbar keine Notwendigkeit zur Er- satzbeschaffung, andernfalls mit dem projektierten Bau läng- stens begonnen worden wäre. Die Pflichtige habe sich viel- mehr zur Desinvestition entschieden. Die notwendigen Be- triebsmittel habe sie sich nicht mehr selber, sondern durch Miete von einem Dritten bereitstellen lassen. Das Verwal- tungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

1. Streitgegenstand bildet die Frage, .ob der Kapital- gewinn, welcher aus den Grundstückverkäufen an X. resultier- te, zum steuerbaren Ertrag und Kapital der Veranlagung 1991/92 dazuzuschlagen ist (Meinung der Vorinstanzen) oder ob die bei dieser Veräusserung realisierten Reserven (vor- läufig) im Hinblick auf eine Ersatzbeschaffung steuerfrei bleiben sollen (Meinung Beschwerdeführerin) . Die Veranla- gung 1993/94 ist dann eine logische Folge der Beantwortung der Streitfrage für die Veranlagung 1991/92.

2. Zum Reinertrag einer Aktiengesellschaft, welcher

der Gewinnsteuer unterliegt, gehören auch alle ausserordent- lichen Eingänge wie Kapitalgewinne, welche den steuerlich massgebenden Buchwert der betreffenden Gegenstände überstei- gen. Indem der Gesellschaft an Stelle eines Gegenstands des Gesellschaftsvermögens ein den Buchwert übersteigender Geld-

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betrag zufliesst, erhöht sich grundsätzlich der Ertrag im Ausmass der auf dem Vermögensgegenstand vorher vorhandenen stillen Reserven. Im kantonalen Recht gilt insoweit eine Einschränkung, als Gewinne (Auflösung stiller Reserven), die bei der Veräusserung von Grundstücken anfallen, nur in dem Umfang als Einkommen versteuerbar sind, in dem Abschrei- bungen zugelassen worden sind {vgl. § 38 Abs. 1 lit. c Steuergesetz, StG, nGS I-105, i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. e StG; BGE vom 26.8.1982 in ASA 52, S. 478, E. 3 BGE 108 Ib 325 ff.).

3. a) Obwohl im StG {im Gegensatz zu zahlreichen Kan- tonen, vgl. die Auflistung in Känzig, Direkte Bundessteuer, Rz. 200 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) und im BdBSt die Frage nicht geregelt ist, was mit einem Kapitalgewinn zu geschehen hat, der für die Ersatzbeschaffung verwendet wird, ist die Ersatzbeschaffungstheorie in Lehre und Recht- sprechung anerkannt {vgl. ASA 52, S. 4 79 ff.) . Danach hat eine Besteuerung von stillen Reserven {bzw. Kapitalgewin- nen), die bei der Veräusserung eines Wirtschaftsgutes zu Tage treten, zu unterbleiben, wenn diese stillen Reserven zur Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes verwendet wer- den. Die stillen Reserven werden damit gleichsam auf das neue Ersatzgut übertragen. Nach dem Bundesgericht und der Lehre ist die Übertragung von stillen Reserven auf Gegen- ständen des Anlagevermögens anzuerkennen, d.h. es sind die {realisierten) stillen Reserven {vorläufig) nicht zu be- steuern, wenn:

  • bei den ersetzten oder zu ersetzenden Gegenständen es sich um solche des betriebsnotwendigen Anlagevermögens handelt; Vermögenswerte, die der Kapitalanlage dienen, zählen nicht zu den steuerprivilegierten Ersatzbeschaf- fungsgütern;

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die Gewährung eines Steueraufschubs erforderte nach älte- rer Meinung, dass das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes durch Zwang erfolgt sein müsse (Brand, anderes Naturereig- nis, Expropriation usw.). Dieses Erfordernis wurde später gelockert, indem man auch einen betrieblichen Zwang bzw. eine betriebliche Notwendigkeit genügen liess (Locher, Ernst Känzig und die Ersatzbeschaffungstheorie in der Schweiz, ASA 57, S. 56 ff.; Cagianut/Höhn, Unternehmungs- steuerrecht, N 55 zu § 14, S. 474 offen gelassen durch das Bundesgericht in ASA 52, s. 481). Nach dem Bundesge- richt wird in der Lehre vorwiegend auch ein innerbetrieb- licher Zwang zur Ersatzbeschaffung als genügend erachtet, der den Unternehmer veranlasst, aus eigenem Entschluss - aber nicht aus freiem Willen - einen zu den notwendigen Betriebsaktiven gehörenden Vermögensgegenstand aufzuge- ben.

  • Schliesslich wird gefordert, dass das Ersatzgut innert einer angemessenen Frist beschafft werden muss. Dieses Erfordernis wird vom Bundesgericht damit begründet, dass andernfalls schwerlich von einem Ersatz betriebsnotwendi- ger Gegenstände gesprochen werden könne. Zur angernesse- nen Frist führt das Bundesgericht aus, die 2-jährige Steuerbemessungsperiode dürfte eine äusserste zeitliche

Grenze dann nicht darstellen, wenn die Anerkennung einer Rückstellung für die Ersatzbeschaffung in Betracht falle und diese nach den Umständen (z.B. bei einem durch Pla- nung oder besondere Erschwernisse verzögerten Neubau zer- störter oder enteigneter Betriebsgebäude) längere Zeit in Anspruch nehme (ASA 52, s. 482).

  1. b) Diese sog. Ersatzbeschaffungstheorie ist nunmehr

auf Bundesrechtsebene legiferiert worden. So hält Art. 64 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) fest:

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"1. Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnot- wendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ei~ Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

2. Findet die Ersatzbeschaffung nicht im glei- chen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückste+lung gebil- det werden. Diese Rückstellung ist innert an- gemessener Frist zur Abschreibung auf dem Er- satzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermö- gen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausge- schlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen."

Inhaltlich übereinstimmend ist der Steueraufschub beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermö- gens in Art .. 8 Abs. 4 StHG geregelt (SR 64 2. 14) • Soweit diese Gesetzgebung eine Festschreibung der bisherigen Pra- xis darstellt bzw. dazu nicht im Widerspruch steht, ist sie sowie d.ie hiezu ergangene Lehre auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen.

4. a) Der fragliche Kapitalgewinn wurde erzielt:

- auf dem alten Fabrikareal, dessen diverse Bauten nach dem Neubau des Produktionsbetriebes der Beschwerdeführerin an der zumindest teilweise noch als Lager und Werkstät- ten dienten. Auch nach dem Erwerb durch X. sicherte sich die Beschwerdeführerin die Nutzung dieser Lager weiterhin durch einen auf drei Jahre abgeschlossenen Mietvertrag (vgl. ... )

-auf den beiden Wohnhäusern "A" und "B".

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  1. b) Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, von diesen

veräusserten Aktiven könnten lediglich die alte Fabrik und die "Abbruchobjekte" als betrieosnotwendiges Anlagevermögen qualifiziert werden. Die beiden Wohnhäuser hätten nicht un- mittelbar der Leistungserstellung des Betriebes gedient, so dass sie ohne Beeinträchtigung derselben hätten veräussert werden können. In der Beschwerde wird geltend gemacht, bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Verwaltungsgebäu- des an der •.• im Winter 1984/85 habe das Wohnhaus "B" auch als Bürogebäude gedient, so dass dieses Wohnhaus bis zu je- nem Zeitpunkt ebenfalls als betriebsnotwendig gegolten ha- be. In einem früheren Verfahrensstadium (Schreiben vom 19.11.1993; •.• ) hatte die Beschwerdeführerin geltend ge- macht, die beiden Wohnhäuser seien betriebsnotwendig, da diese mit einer Ausnahme an Betriebsangestellte vermietet seien.

  1. c) Zu beachten ist, dass die Praxis und nunmehr auch

DBG und StHG von betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen sprechen. Vermögensgegenstände, welche für den Betrieb dien- lich oder nützlich sind, sind noch lange nicht betriebsnot- wendig. Für die Beschwerdeführerin, welche gernäss Eintrag im Ragionenbuch sich mit der Fabrikation und dem Handel von befasst, sind nur jene Gegenstände des Anlagevermögens betriebsnotwendig, welche für die Abwicklung der Produktion von und den Handel mit ... unmittelbar notwendig sind. Ar- beiterwohnhäuser gehören nicht zum betriebsnotwendigen, son- dern zum betriebsfremden Vermögen (vgl. BlumerfGraf, Kauf- männische Bilanz und Steuerbilanz, s. 23 unten, 24 oben; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Komm. zum Aargauer Steuerge- setz, Ziff. 15, s. 405 f.; Probst, DBG, s. 311). Dass dem so ist, belegt auch der Umstand, dass keinerlei Absichten der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, wonach sie für die beiden veräusserten Wohnhäuser eine Ersatzbeschaf- fung vornehmen will. An der fehlenden Betriebsnotwendigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls das eine

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der beiden Häuser ("B") bis 1984/85 teilweise als Bürogebäu- de diente. Mit der Aufgabe als Bürohaus verlor dieses Gebäu- de den Charakter der Betriebsnotwendigkeit. Die Frage der Betriebsnotwendigkeit beurteilt sich nach dem Veräusserungs- zeitpunkt, nicht nach einer um Jahre zurückliegenden Nut- zung.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der auf den beiden Wohnhäusern erzielte Kapitalgewinn nicht als Er- satzbeschaffung steuerbefreit ist, während die alte Fabrik und die weiteren gewerblichen Bauten (gernäss Verkehrswert- schatzunq Abbruchobjekte) Unbestrittenermassen betriebsnot- wendig sind.

5. Hassgebendes Kriterium für die Verweigerung der

Ersatzbeschaffungsrückstellung war für die Vorinstanz der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach vorinstanzlicher Auffassung "innert angemessener Frist" keinen Ersatz be- schafft hat.

Hinsichtlich der geplanten Ersatzbeschaffung lässt sich den Akten was folgt entnehmen:

a) In einer Eingabe ans Finanzdepartement vorn 12.9.1989 ( ••. ) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe arn ... 1989 die Liegenschaft (genannt Werk I) veräussert, um mit dem realisierten Grundstückgewinn die Ersatzbeschaf- fung, zu finanzieren. Diese solle 1990 für rund Fr. 6.5 Mio. erstellt werden und 1991 sollen für Maschi- nen und Einrichtungen · in diesem Gebäude weitere Fr. 6.5 Mio. investiert werden. Mit Verfügung vorn 3. Mai 1990 erteilte der Beschwerdeführerin die Bau- bewilligungfür "eine Fabrikerweiterung, ···"· Aktenkun- dig ist auch, dass der Beschwerdeführerin für die geplan- te Ersatzbeschaffung bis 1991 Auslagen von Fr. 376 110.-- anfielen, schwergewichtig im Projektie-

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rungsbereich {Architektenhonorar Fr. 218 293.--, Bauin-

genieur Fr. 56 000.--,

Spezialbüro für

Fr. 60 790.--, etc.; .•• ). 1991 liess die Beschwerdefüh-

rerin die Baubewilligung, deren Geltungsdauer gernäss

S 86 der damals geltenden Fassung des Planungs- und Bau-

gesetzes auf ein Jahr befristet ist, um ein weiteres

Jahr verlängern ( ••. ).

  1. b) Im Rahmen der Einschätzungsverhandlungen teilte der Ver- treter der Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung am 1. September 1993 mit, einziger Punkt, welcher im Ermes- sen der Veranlagungsbehörde zu beurteilen sei, bleibe die angemessene Frist der tatsächlichen Ersatzbeschaf- fung. Ursprünglich sei die sofortige Realisierung der Ersatzbeschaffung geplant gewesen, was die aktivierten Kosten für die geologischen Baugrunduntersuchungen und

die Planungsarbeiten klar belegten. Auch sei mit ••. ver-

handelt worden und 1990 seien vom ... auch bereits die

Anschlussgebühren und die Entschädigung für den Zivil-

schutz in Rechnung gestellt

worden. Aufgrund der sich im

Jahre 1992 abzeichnenden Auswirkungen der Rezession auf

die ••• branche (Umsatzrückgang, Einführung Kurzarbeit)

sei die Realisierung der Ersatzbeschaffung aufgeschoben

worden und die Baubewilligung sei nicht verlängert wor-

den. Die Realisierung der Ersatzbeschaffung sei somit

frühestens 1994 möglich ( ... ).

c) In der Einsprache werden die gleichen Argumente (Hinaus-

schieben des Baus .•. infolge der hereinbrechenden Rezes-

sion) wiederholt, wobei ergänzt wird, die Rezession sei

bereits 1991 erkennbar gewesen, was dann vorerst zu

einer Verlängerung der Baubewilligung um ein Jahr ge-

führt habe. Die Projektierunq des Ersatzobjektes sei im

Verkaufszeitpunkt {1989)

sofort begonnen worden.

Eine

LÜcke iri der Nutzung des betriebsnotwendigen Ersatzobjek-

tes habe vermieden werden können, da für die Periode vom

80

Verkauf bis zur Bezugsbereitschaft des Ersatzobjektes die verkauften Lokalitäten zurückgemietet worden seien. Die relativ kurz bemessene Frist, welche in der Praxis von den Steuerbehörden für die Ersatzbeschaffung gewährt werde, gehe von der Annahme aus, dass zwischen dem Aus- scheiden des alten Vermögensgegenstandes und der Ersatz- beschaffung eine Lücke entstanden sei, die zwingend ge- schlossen werden müsse. Eben diese Lücke sei dank dem Mietvertrag hier nicht entstanden, so dass die zweijähri- ge Frist erst mit dem Ablauf des bestehenden Mietvertra- ges beginne.

  1. d) In der Beschwerde wird wiederum betont, dass Gründe für den Aufschub der Realisierung der Ersatzbeschaffung aus- serhalb des Einflussbereiches der steuerpflichtigen gele- gen hätten. Der Beginn der Rezession habe die Beschwerde- führerin zum .Aufschub der Investition gezwungen. Dass dieser Entscheid richtig gewesen sei, belege die noch immer anhaltende Rezession. 1992 und 1993 habe der Be- trieb Umsatzeinbussen erlitten und seit 1994 stagniere der Umsatz und seit 1991 habe die Firma jährlich während

bestimmten Perioden Kurzarbeit einführen müssen. Zudem hätten sich die Landerwerbsverhandlungen als bedeutend schwieriger erwiesen als angenommen. Dies zeigten 1995 geführte Verhandlungen mit ..•

Aufgrund dieses vorstehend geschilderten Ablaufes ist erstellt:

- dass die Beschwerdeführerin 1989 ernsthaft beabsichtigte, rasch die projektierte Ersatzbeschaffung beim neuen Fabrikareal ... zu erstellen. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist belegt durch das Einholen der Baubewilligung und die beträchtlichen finanziellen Aufwendungen, welche im Hinblick auf dieses Bauvorhaben getätigt wurden.

81

  • dass die Realisierung rezessionsbedingt gestoppt wurde ist ebenfalls glaubwürdig. Dass die Beschwerdeführerin angesichts der unsicheren wirtschaftlichen Lage und Aus- sichten diese Grassinvestition vorerst nicht auslöste, ist umso verständlicher, als 1989 auch eine starke Ver- teuerung der Kapitalzinsen einsetzte.

  • als drittes ist erstellt, dass die geplante Ersatzbeschaf- fung bis heute nicht verwirklicht worden ist und es liegt auch bis heute keine neue Baubewilligung vor (die Baube- willigung 1990 ist abgelaufen und kann nicht mehr verlän- gert werden; vgl. § 86 PBG).

6, a) Art. 64 Abs. 2 DBG basiert auf der Konzeption, dass dann, wenn eine Ersatzbeschaffung ernsthaft geplant ist, die Bildung einer Rückstellung zugelassen wird. Diese ist dann zu einem späteren Zeitpunkt entweder zur Abschrei- bung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden, sofern ein Ersatzob- jekt tatsächlich angeschafft wird (Variante 1). Wird innert angemessener Frist kein Ersatzobjekt angeschafft, so ist die Rückstellung zugunsten der Erfolgsrechnung wiederum auf- zulösen. Demgegenüber gehen die Vorinstanzen von einer ex- nunc Betrachtung aus. Wenn sich heute ergibt, dass nicht während angemessener Frist ein Ersatzobjekt beschafft wor- den ist, so ist nach dieser Betrachtungsweise die Bildung einer Ersatzbeschaffungsrückstellung gar nicht erst zuzulas- sen (Variante 2). Die Lösung nach Variante 2 befriedigt nicht, hängt es doch dabei von willkürlichen Zufälligkeiten ab, ob die Rückstellung bewilligt wird oder nicht. Erfolgt die Steuerveranlagung rasch, so wird die Rückstellung ge- währt. Wird die Veranlagung (aus welchen Gründen auch im- mer) verzögert, so wird die gleiche Rückstellung verwei- gert. Sachlich richtig und allein befriedigend ist deshalb die Variante 1. Dieser Variante ist umso mehr zu folgen, als sie mit dem neuen (hier grundsätzlich noch nicht anwend- baren) Recht des Art. 64 Abs. 2 DBG übereinstimmt. Die Vor-

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wirkung des neuen Rechts im weiteren Sinne ist hier unpro- blematisch, weil das geltende Recht nicht normiertes, son- dern durch die Praxis entwickeltes Recht darstellt und weil soweit ersichtlich - eine Auseinandersetzung mit der ex- nuncfex-tunc Betrachtungsweise und der dabei auftretenden, oben aufgezeigten Problematik in der Judikatur und Litera- tur zu jenen Steuergesetzen, welche die Ersatzbeschaffung nicht geregelt haben, nicht erkennbar ist. Schliesslich ist die Vorwirkung im weiteren Sinne, d.h. die Rechtsentwick- lung der alten Praxis in Obereinstimmung mit neuem Recht vorliegend auch deshalb unproblematisch, als das neue Recht aus der Sicht des Steuerpflichtigen das mildere Recht dar- stellt (lex mitior) und mit dem neuen Recht nicht ausdrück- lich bezweckt wurde, eine vom alten Recht abweichende Rege- lung zu schaffen (Zur Vorwirkung künftigen Rechts vgl. Thomas Koller, in ASA 62, s. 305 ff. mit Hinweisen). Viel- mehr wurde in der bundesrätlichen Botschaft zum DBG unter Bezugnahme auf die Ersatzbeschaffung ausdrücklich festgehal- ten, diese Vorschrift normi.ere das, "was in der Praxis be- reits heute anerkannt ist". Dabei gilt es festzuhalten, dass der damalige Art. 70 Abs. 2 des bundesrätlichen Ent- wurfs wörtlich dem heutigen Art. 64 Abs. 2 DBG entspricht (vgl. BBl 1983, III, Nr. 33, S. 169, 189 und 341).

b) War das 1989 geplante und 1990 von der Baubewilli- gungsbehörde bewilligte Ersatzobjekt (bzw. Fabrikerweite- rung) vorgesehen als Ersatz mit gleicher Funktion des ••• 1989 veräusserten betriebsnotwendigen Anlagevermögens (alte Fabrik bzw. Werk I), so ist die Ersatzbeschaffungs- rückstellung in der Veranlagungsperiode 1991/92 anzuerken- nen. Ausgenommen hievon sind die beiden Wohnhäuser "A" und "B" (vgl. Erwägung 4 vorstehend). Der Einspracheentscheid betreffend die Veranlagung 1991/92 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanzen zurückzuweisen, damit diese entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens eine neue Veran- lagung vornehmen. Dabei wird im Hinblick auf die Kapitalbe-

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steuerung zu beachten sein, dass die Ersatzbeschaffungsre- serve zum steuerbaren Eigenkapital gehört (Aargauer Kommen- tar, Ziff. 21 zu § 24bis, s. 407).

7. a) Weiter stellt sich die Frage, ob die Rückstel- lung in der Folgezeit wiederum zugunsten der Erfolgsrech- nung aufzulösen ist, weil sie nicht innert angemessener Frist zur Beschaffung eines Ersatzobjektes bzw. zur Ab- Schreibung auf einem beschafften Ersatzobjekt verwendet wor- den ist. Der Begriff angemessene Frist ist ein unbestimm- ter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Nach der Bundesge- richtspraxis stellt die zweijährige Steuerbemessungsperiode (hier 1991/92) dann nicht die äusserste Grenze dar, wenn die Ersatzbeschaffung "nach den Umständen" längere Zeit in Anspruch nimmt (ASA 52, s. 482). Indem nunmehr auch der Bun- desgesetzgeber von der gesetzlichen Fixierung einer bestimm- ten Frist, wie sie beispielsweise der Kanton Aargau kennt (§ 24bis Abs. 1 StG-Aargau), Abstand genommen hat, spricht sich auch der Gesetzgeber, analog der Bundesgerichtspraxis für eine flexible, den Umständen des Einzelfalles angepass- te, Befristung aus. Nach dem in den Akten liegenden Bericht (AG-SJP s. 24, .•• ) soll für die praktische Anwendung eine Frist von zwei Jahren vorgesehen werden mit dem Hinweis, längere Fristen seien in Einzelfällen möglich, wenn der Steuerpflichtige Umstände; welche nicht durch ihn zu verant- warten seien, nachweise. Agner/Jung;steinmann (Kommentar zum DBG, S. 274 Ziff. 7 zu Art. 64) glauben, die Frist dUrf- te im Normalfall ein Jahr nicht übersteigen; bei schwieri- gen Investitionsentscheiden, z.B. beim Ersatz einer Be- triebsliegenschaft oder eines Hochseeschiffes, könnte sich hingegen eine Frist von zwei bis drei Jahren als notwendig erweisen. M. Greter, Präsident der Arbeitsgruppe der Konfe- renz staatlicher Steuerbeamter "Veranlagung der Selbständig- erwerbenden und der juristischen Personen" glaubt, als ange- messen erscheine im Regelfall eine Frist von höchstens zwei Jahren, die in Fällen unverschuldeter Verzögerung des Er-

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satzes im Einzelfall noch länger sein könne (StR 1995, S. 207 d). Gegen eine starre Lösung spricht sich auch Weibel aus (Kurt Weibel, die steuerliche Behandlung der Ersatzbeschaffung in der Schweiz, Diss. 1988, s. 76).

R. Probst, Das Gesetz über die direkte Bundessteuer, s. 310

Ziff. 2.2 führt aus:

"Der unbestimmte Begriff "angemessene Frist" muss im Zusammenhang mit dem vordefinierten "betriebs- notwendig" verstanden werden. Es wird der Sache nicht in allen Fällen gerecht, wenn die Praxis von einer Frist von bis zu 4 Jahren ausgeht. Tat- sächlich müssen Güter, wenn sie effektiv be- triebsnotwendig, d.h. für die Leistungserstel- lung unentbehrlich sind, sofort ersetzt werden. Möglicherweise wird das Ersatzgut aber vorerst nur provisorisch beschafft, d.h. z.B in Miete, bis das definitive Ersatzgut betriebsbereit ist. In solchen Fällen, namentlich bei Gebäuden, kann die Frist von 4 Jahren zu kurz sein."

Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuer- recht, S. 64 führen aus, das zeitliche Erfordernis scheine nach der Praxis jedenfalls eingehalten, wenn die Wiederbe- schaffung in einem Zeitraum von zwei Jahren vollzogen wer- de. Bei begründeter Verzögerung der Ersatzbeschaffung werde je nach den Umständen auch eine längere Frist zugestanden. Die zeitliche Voraussetzung der Ersatzbeschaffung ergebe sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern auch aus den Voraussetzungen der Betriebsnotwendigkeit und der Funk- tionsgleichheit. Die Bedeutung des zeitlichen Elementes der Ersatzbeschaffung dürfe nicht überschätzt werden. Wenn die übrigen Erfordernisse klar erfüllt seien, bilde der Zeiten- lauf in der Regel keinen plausiblen Grund für die Verweige- rung der Steuerneutralität. Diese Autoren scheinen zu über- sehen, dass sich bei der Regelung gernäss Art. 64 Abs. 1 und 2 DBG diese Fragen nicht zeitgleich stellen und mithin in Phase 1 die Ersatzbeschaffungsreserve gewährt wird, welche dann in Phase 2 allenfalls wieder erfolgswirksam aufgelöst werden muss.

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  1. b) Eine Würdigung von Lehre und Praxis und eine Ausle-

gung des Begriffs "angemessene Frist" nach Sinn und Zweck führt zu folgenden Ergebnissen:

  • eine starre Befristung ist abzulehnen;

- sinnvoller Anknüpfungspunkt ist das Erfordernis der Be- triebsnotwendigkeit. Verringert beispielsweise ein Carun- ternehmer seinen Car-Park durch Verkauf von 4 auf 3 Fahr- zeuge und tätigt er während eines gewissen Zeitraumes kei- ne Ersatzbeschaffung und mietet er auch kein Ersatzfahr- zeug zu, so wird man, ohne Jahre abwarten zu müssen, an- nehmen können, dass der Ersatz offenbar nicht betriebsnot- wendig ist. Generell wird die Aussage richtig sein, dass bei Maschinen und Fahrzeugen und bei Mobilien insgesamt die angemessene Frist kürzer ist als bei Immobilien (Aus- nahmefälle wie die Beschaffung eines Hochseeschiffes ein- mal ausgenommen) •

- Geht es um den Ersatz von Gebäuden, so sind generell län- gere Fristen angemessen. Dies einerseits deshalb, weil schon die Bauplanung, das Baubewilligungs- und Lander- werbsverfahren und die Baurealisierung je nach den Umstän- den mehrere Jahre beanspruchen können. Wenn dann in sol- chen Fällen die veräusserten Bauten weiter gemietet wer- den bis zur Bereitstellung und Einrichtung der Ersatzbau- ten, so kann aus der längeren Zeitdauer (entgegen dem obi- gen Beispiel vom Carunternehmer) auch nicht der Schluss gezogen werden, das veräusserte Gut sei nicht betriebsnot- wendig gewesen.

- Neben technischen Gründen können auch betriebswirtschaft- liehe Gründe (wie hier die Rezession mit Umsatzstagnation oder -einbruch) als unverschuldete Verzögerungen für die Ersatzbeschaffung durchaus anerkannt werden. Der von der

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Vorinstanz gestützt auf Masshardt (N 101 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) vertretenen Auffassung, wonach kon- junkturelle Motive ausser Betracht zu bleiben hätten, kann nicht beigepflichtet werden. Rezessionsbedingte Moti- ve können vor allem dann von Bedeutung sein, wenn es wie vorliegend um sehr teure Investitionsentscheide geht und wenn in hohem Masse (trotz der Ersatzbeschaf- fungsreserve) Fremdkapital beansprucht werden muss. Tech- nische, betriebs- und volkswirtschaftliche Entwicklungen, Veränderungen der Marktsituation etc. können auch dazu führen, dass beispielsweise solche Grassinvestitionsent- scheide überdacht werden müssen und allenfalls ein Bauvor- haben qualitativ oder quantitativ umzugestalten ist (vgl. Aktennotiz Auskunftsbericht ... ).

Für den vorliegenden Fall ist die Auflösung der Ersatz- beschaffungsreserve in den Jahren 1991/92 (Bemessungsgrund- lage für die hier mitangefochtene Veranlagung 1993/94) nicht angebracht. Dies vor allem deshalb, weil mit der Ver- längerung der Baubewilligung bis Mai 1992 für den damaligen Zeitpunkt die Realisierung der Ersatzbaute wohl aufgescho- ben wurde, aber darauf verzichtet wurde damals nicht. Die Akten bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits 1992 der definitive Verzicht auf einen Erweiterungsbau bei der neuen Fabrik (Werk 2) erfolgte. Vielmehr ist aufgrund der noch im Juli 1995 mit ... geführten Landerwerbsverhand- lungen anzunehmen, dass noch damals, wenn auch in reduzier- ter Form und nicht mehr wie ursprünglich projektiert, eine Ersatzbaute geplant war. Für das vorliegende Verfahren, wel- ches die Veranlagungen 1991/92 und 1993/94 und mithin die Ereignisse bis Ende 1992 (Ende der Bemessungsperiode für die Veranlagung 1993/94) zu berücksichtigen hat, ist die angemessene Frist in Berücksichtigung der konkreten Umstän- de des Falles jedenfalls nicht abgelaufen, weshalb in der Veranlagungsperiode 1993/94 keine erfolgswirksame Auflösung der Ersatzbeschaffungsreserve zu erfolgen hat.

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Ob und gegebenenfalls wann die Auflösung zu erfolgen hat, werden die Veranlagungsbehörden im Zuge der Veranlagun- gen für die Folgeperiode(n) zu prüfen haben. Aufgrund der Angaben von ... (vgl. Aktennotiz vom 14.3.1997) ist Ende 1995/anfangs 1996 der Entscheid gefällt worden, auf bauli- che Erweiterungen an zu verzichten und stattdessen durch ••. die noch verbliebenen Arbeitsplätze im Werk 1 auf- zuheben und in das Werk ... zu integrieren etc. Ob die Er- satzbeschaffungsreserve für Abschreibungen auf neuen Maschi- nen im Werk ••• umgelagert werden darf, ist in diesem Ver- fahren ebenfalls nicht zu entscheiden (fällt ebenfalls aus- serhalb die beiden hier massgeblichen Perioden) . Hier sei nur der Hinweis angebracht, dass das neue Bundesrecht (Art. 64 DBG.und Art. 8 Abs. 4 StHG) der Reinvestitionstheorie eine klare Absage erteilt und weiterhin die sogenannte Iden- titätstheorie als massgebend erklärt (vgl. Greter, a.a.o., S. 206 f.; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, S. 475 Ziff. 57 f.; Agner/Jung/Steinmann, a.a.o., s. 273 Ziff. 3). An diesen gesetzgeberischen Willen sind die Veranlagungsbe- hörden, und im Streitfall der Richter, gebunden.

Auch wenn in der Veranlagungsperiode 1993/94 die Auflö- sung der Ersatzbeschaffungsreserve nicht zu erfolgen hat, ist diese Veranlagung infolge der Interdependenz zur voran- gehenden Veranlagung (veränderte Steuerrückstellungen, Ver- änderung beim steuerbaren Kapital) dennoch mitaufzuheben, damit von den Vorinstanzen koordiniert mit der Veranlagung 1991/92 eine neue Veranlagung erfolgen kann.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

28. April 1997 i.S. Ehegatten A. (VGE 605/97)

Lieqenschaftenschätzunq: Zeitlicher Geltungsbereich der pro- zentualen Anpassunq der Eigenmietwerte (§ 19 Abs. 1 lit. q stG; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; S 6 Schätzv; S 1 Verordnung über die prozentuale Anpassunq der Eigenmietwerte von Grund- stücken)

Sachverhalt:

A. Am 23. August 1994 erliess der Regierungsrat ge- stützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Steuergeset- zes, des Bundesbeschlusses über die direkten Bundessteuern und der Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken eine Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte (Abl. 1994, S. 1378; nGS 106a). In § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wurde bestimmt, dass die steuerli- chen Eigenmietwerte der Grundstücke, die das letzte Mal per

1. Januar 1989 auf der Indexbasis 1985 geschätzt worden

seien, mit einer prozentualen Erhöhung per 1. Januar 1995 an die veränderten Marktverhältnisse anzupassen seien. Der generelle Erhöhungssatz wurde in der Verordnung für Einfami- lienhäuser auf 30 % festgesetzt.

Mit Schätzungsverfügung vom 7. Dezember 1994 erhielt das Ehepaar A. die Mitteilung, dass der Eigenmietwert ihres Grundstücks ... gestützt auf die oberwähnte Verordnung bzw. den Regierungsratsbeschluss Nr. 1556 vom 23.8.1994 von bis- her Fr. 15 000.-- um 30 % auf neu Fr. 19 500.-- erhöht wer- de. Diese Schätzungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

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B. In der Steuererklärung 1995/96 deklarierte das Ehe- paar A. den Eigenmietwert ihres Wohnhauses mit Fr. 15 000.--.

In der Veranlagungsverfügung 1995/96 nahm die Verwal- tung eine Erhöhung des Eigenmietwertes auf Fr. 19 500.-- vor und begründete dies mit dem Hinweis auf die Schätzungs- verfügung.

c. bis F ••.•

Erwägungen:

1. Streitgegenstand bildet ausschliesslich die

Frage,

ob die auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Erhöhung

des Eigenmietwertes (Fr. 19 500.--) bereits in

der

Steuer-

periode 1995/96 (Berechnungsjahre 1993/94) zur Anwendung ge-

langt (Auffassung der Vorinstanzen) oder erst in der Folge-

periode 1997/98 (Auffassung der Beschwerdeführer).

Die

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prozentige Erhöhung des Eigenmietwertes an sich wird von

den Beschwerdeführern ausdrücklich anerkannt. Sie könnte

im

übrigen auch gar nicht im Rahmen der Steuerveranlagung ange-

fochten werden. Dies hätte vielmehr durch Anfechtung der

Grundeigentumsschätzungsverfügung geschehen müssen

(vgl.

§ 68 StG).

2. Die Beschwerdeführer

machen geltend, nach §

8

Abs. 1 Steuergesetz (StG, nGS 105) werde als

Einkommen das

Durchschnittseinkommen der zwei

der Veranlagungsperiode

vorausgehenden Kalenderjahre

besteuert. Somit würden für

die Steuerperiode 1995/96

die

Berechnungsjahre 1993 und

1994 herangezogen. Die Erhöhung

des Eigenmietwertes falle

aber auf den 1.1.1995 und liege damit ausserhalb der Berech-

nungsperiode. Es widerspreche

Treu und Glauben und beein-

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trächtige die Rechtssicherheit, wenn die Schätzungsverfü- gung nicht für die festgelegten Angaben zutreffen solle, d.h. wenn der 1.1.1995 plötzlich im Kalenderjahr 1994 oder 1993 angesiedelt werde.

3. Der Mietwert der eigenen Wohnung im eigenen Haus

stellt Einkommen dar {§ 19 Abs. 1 lit. g StG, Art. 21 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG). Der für die Eigenmietwertbemessung massgebende Roher- trag entspricht dem im Zeitpunkt der Schätzunq marktmässiq erzielbaren Ertrag der Liegenschaft. Er wird aufgrund der individuellen Wohnqualität und des repräsentativ erhobenen und vorn Regierungsrat festgesetzten örtlichen Mietpreisni- veaus berechnet {Norm-Mietwert; § 15 Abs. 2 SchätzV). In Er- gänzung bzw. Wiederholung dieser Bemessungsregel wird in Kap. 30 Ziff. 3.5.1 des Schätzungsreglementes ausgeführt, dass als Mietwert der Bruttomietzins gilt {Rohertrag), wel- cher jährlich für die mietweise Benützung von Grundstücken und der baulichen Anlagen als marktkonformer Wert im Zeit- punkt der Bewertung erzielbar ist {Schätzungsreglernent über die steueramtliche Schätzunq von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, Kap. 30 Ziff. 3.5.1). Der Mietwert wird auf- grund des Normmietwertes berechnet {Ziff. 3.5.1 lit. b). Im Normmietwert {Grundansatz), der sich auf eine Raumeinheit in einer Ortschaft bezieht, drückt sich das allgemeine ört- liche Mietpreisniveau aus. Der Grundansatz wird ortsweise erhoben und anhand repräsentativer, effektiv bezahlter Miet- zinsen ermittelt. Die Grundansätze {Norrnrnietwerte) werden in Franken pro Raumeinheit wiedergegeben und vom Regierungs- rat in einem Beschluss periodisch festgesetzt. Für die Ort- schaft B. wurde das örtliche Mietpreisniveau mit regierungs- rätlicher Weisung vorn 26. Januar 1993 letztmals festgesetzt und zwar mit Fr . . . . pro Raumeinheit {Schwyzer Schätzerhand- buch, Nr. 23). Dieser Ansatz gelangt für die individuellen Neuschätzungen ab 1. Januar 1993 zur Anwendung. Das Wohn- haus der Beschwerdeführer weist 8.5 Raumeinheiten auf.

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Allein vom Grundansatz ausgehend {ohne Berücksichtigung von Zuschlägen, vgl. Schätzungsreglement Ziff. 3.5.4.1) und bei unveränderter Obernahme des Mietwertes der Doppelgarage er- gäbe sich somit für dieses Wohnhaus im Falle einer indivi- duellen Neuschätzung ein Mietwert von Fr. 21 175.-- (8.5 x Fr. 2 350.-- + Fr. 1 200.--). Der Eigengebrauch eines Hau- ses wird steuerrechtlich einem Naturalbezug gleichgesetzt. Er ist wie andere Naturalbezüge auch, nach dem Marktwert an- zurechnen. Hat sich dieser Marktwert erheblich verändert, so ist, schon aus Gründen der Rechtsgleichheit im Verhält- nis zu Neuliegenschaften, entweder eine allgemeine Anpas- sung oder - wie vorliegend per 1.1.1995 erfolgt - eine pro- zentuale Anpassung vorzunehmen (vgl. §§ 5 und 6 Schätzungs- verordnung, nGS 106; zum Erfordernis der Anpassung der Alt- liegenschaften aus Gründen der Rechtsgleichheit, vgl. VGE 362/95 vom 17.12.1996, Erw. 4 [publiziert in: StPS 1/1997 s. 37 ff., Anm. der Redaktion]).

4. Bei der Festlegunq der Eigenmietwerte geht es

wie dargelegt - darum, den Wert zu bestimmen, der in der je- weiligen Veranlagungsperiode für den Eigengebrauch der Wohn- liegenschaften in Rechnung zu stellen ist. Deshalb sind die prozentual angepassten Eigenmietwerte ab jener Steuer- periode massgebend, auf welche hin sie in Kraft gesetzt wer- den (vgl. Beantwortung einer kleinen Anfrage des Vorstehers des Finanzdepartementes vom 25.10.1994 betreffend Erhöhung der Eigenmietwerte; Einspracheact. 2) ..Dadurch wird entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführer das Prinzip der Mass- geblichkeit der Bemessungsperiode (hier 1993/94) nicht ver- letzt. Der Eigenmietwert ist nicht Einkünften gleichzuset- zen, die in Geld zugeflossen sind, wie beispielsweise Ar- beitsentgelt, Rente oder Zinserträge. Für derartige Einkünf- te sind die in den beiden Bemessungsjahren ausgewiesenen Zahlen einzusetzen. Der Eigenmietwert ist indessen eine frankenmässige Grösse, die durch Schätzung (bzw. prozentua- le Anpassung einer früheren Schätzung) ermittelt wird. Es

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geht nicht um eine Neuerfassung, sondern einzig um die Be- wertung eines Naturaleinkommens, welches in der Bemessungs- periode bereits bestand. Dabei lässt § 6 des Schätzungs- reglements (recte: SchätzV; Anm. der Redaktion) lediglich eine Anpassung bis höchstens zum Ende der jeweiligen Bemes- sungsperiode zu. Die Verhältnisse während der Steuerveranla- gungsperiode (hier 1995/1996) sind unberücksichtigt zu las- sen, d.h. sie dürfen nicht prognostisch miterfasst werden (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid der Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern vom 11.2.1992, in: BVR 1992, s. 296 ff.). Dass diese Einschränkung vorliegend beachtet wurde, ist in Erwägung 3 vorstehend aufgezeigt worden. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass im Regierungsratsbeschluss 1556 vom 23.8.1994, welcher die Begründung für die prozentuale Erhöhung enthält, ausgeführt wird, es sei ausgewiesen, dass das örtliche Mietpreisniveau seit dem 1. Januar 1985 bis zum 1. Januar 1993 im Durchschnitt um 58 % gestiegen sei. Damit steht fest, dass das erhöhte Naturaleinkommen aus dem Eigenmietwert während der ganzen Berechnungsperiode 1993/1994 vorhanden war.

Wurden aber mit der per 1.1.1995 in Kraft gesetzten prozentualen Erhöhung der Eigenmietwerte die Marktwerte der Jahre 1993/1994 nicht überschritten, so ist es sachlich richtig und rechtmässig, dass diese Erhöhung ab der Steuer~ periode 1995/96 massgebend ist. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

28. April1997 i.S. S. (VGE 349/96)

Lieqenschaftenschätzunq: Groberschliessunq, Beurteilunq un- ter Beizuq von Fachinstanzen, Ausschluss der Mitwirkunq wei- terer Dritter; Zerstückelunqs- und Zweckentfremdunqsverbot (S 28 Abs. 3 und Abs. 2 StG)

Aus dem Sachverhalt (zusammengefasst):

s. ist Eiqentürner des insgesamt 12 454 rn2 umfassenden Grundstückes KTN 1000* in der Gemeinde z. Dieses Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt und war bisher zum Ertrags- wert geschätzt. 4 640 rn2 im östlichen Liegenschaftsbereich sind der Wohnzone W 3 zugeordnet, die Restfläche liegt aus- serhalb der baulichen Nutzungszone (Reservegebiet). Mit Ver- fügung vorn 9.11.1994 schätzte die Kantonale Steuerverwal- tung gestützt auf § 28 Abs. 3 StG den Steuerwert für den eingezonten Teil des Grundstückes (schätzungsarntliche Be- zeichnung KTN 1000.01*) auf neu Fr. 835 000.--. Mit Ent- scheid vorn 7.10.1996 wies die Kantonale Steuerkornmission die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 28.4.1997 eben- falls abgewiesen.

Erwägungen:

1. a) Nach § 28 Abs. 3 i.V.rn. Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS I-105) werden unüberbaute Grund- stücke in der Bauzone unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % bewertet, wenn die

*Anmerkung der Redaktion: Nummern sind fiktiv

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Groberschliessung gernäss Planungs- und Baugesetz erfolgt ist. Diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 1995/96 (vgl. § 107a Satz 2 StG).

  1. b) Ob ein Grundstück grob erschlossen ist, stellt

eine Frage des Planungs- und Baurechts dar. Die Beurteilunq erfolgt im Planungs- und Baurecht über das demokratische Mitwirkungsverfahren unter Mitberücksichtigung der Indivi- dualrechte der besonders Betroffenen (Einsprache- und Be- schwerdeverfahren), unterliegen doch die Erschliessungsplä- ne dem gleichen Erlassprozedere wie kommunale Nutzungsplä- ne. Solange das Erschliessungsplanerlassverfahren noch nicht durchgeführt worden ist, erfolgt die Prüfung der hin- reichenden Erschliessung von Amtes wegen im jeweiligen Bau- bewilligungsverfahren, wobei auch hier die Einsprache- und Beschwerdebefugten via das Auflageverfahren mitwirken kön- nen.

  1. c) Erfolgt nun die Qualifizierung eines Grundstückes

als groberschlossen nach § 28 Abs. 3 StG und als Folge da- von die Höherbewertung nach § 28 Abs. 2 StG, so geschieht dies erstens auf der Verwaltungsebene nicht durch die mit dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht beauftragten und vertrauten Instanzen, sondern durch die Organe der Steuer- verwaltung. Zweitens erfolgt die Beurteilung ohne Mitwir- kungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten Dritter. Daraus er- geben sich folgende Folgerungen:

- Die nicht hinreichende Fachkompetenz der Steuerorgane kann ausgeglichen werden, indem diese stellunqnahmen der kommunalen Bau- und Planungsinstanz (Gemeinderat) und in Zweifelsfällen allenfalls solche einer kantonalen Fach- ins tanz (Raumplanungsamt, eventuell Justizdepartement) einholen.

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Die Mitwirkunq Dritter kann nicht erfolgen und hat im Steuereinschätzungsverfahren im vorliegenden Zusammenhang auch keine Berechtigung.

Aus diesen beiden ersten Folgerungen ergeben sich fol- gende weitere:

  • Bei der Oberprüfung der durch die Bau- und Planungsbehör- den erfolgten Qualifizierung von Bauland als groberschlos- sen haben sich die Steuerbehörden und der Steuerrichter Zurückhaltung aufzuerlegen.

  • Die im Steuereinschätzungsverfahren vorgenommene Qualifi- zierung hat grundsätzlich keine Verbindlichkeit für das Planungs- und Baubewilligungsverfahren. Ob die steuerli- che Behandlung im Falle abweichender Qualifizierung in einem Planungs- und/oder Baubewilligungsverfahren Ansprü- che des nach § 28 Abs. 2 StG eingeschätzten Grundeigen- tümers gestützt auf Treu und Glauben zu begründen vermag, kann vorliegend offen bleiben.

2. a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die zur Wohnzone W3 gehörenden 4 640 m2 als groberschlossen im Sin- ne des Planungs- und Baugesetzes (PBG, nGS IV-493) gelten können. Die Erschliessungsstrasse ab der Kantonsstrasse (d.h. die x.-strasse) entspreche in keiner Weise den Vor- schriften gernäss § 12 (recte Art. 12) des kommunalen Bau- reglementes (BauR), welches eine Fahrbahnbreite von 5 m + i.so m Trottoir verlange. Demgegenüber weise die X.-strasse lediglich eine Fahrbahnbreite von 3.5 bis 4 m auf (ohne Trottoir). Wenn das betreffende Areal des Beschwerdeführers überbaut würde, könnten darauf ca. 40 Wohnungen erstellt werden. Für die Bewältigung des dadurch entstehenden Ver- kehrs sei die X.-strasse in keiner Weise geeignet, dies um so mehr, weil auf dieser Strasse viele landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren würden (vgl. Beschwerde, s. 1 f.).

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  1. b) Nach § 37 Abs. 4 PBG besteht die Groberschliessung

in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen. Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (§ 37 Abs. 5 PBG). Diese Unterscheidung beruht massgeblich auf der Rechtspre- chung zu Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgeset- zes, WEG, SR 843, welcher die Begriffe Grob- und Feiner- schliessung ähnlich definiert (vgl. BGE 103 Ia 256; BGE 117 Ia 439; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, s. 241, v.a. Fn. 427 f.; AGVE 1990, S. 121; vgl. auch Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3.A., s. 214, wonach die neuere Lehre und Rechtsprechung davon ausgeht, im Interesse der Einheit- lichkeit des Bundesrechts die Unterscheidung von Art. 4 WEG auf das gesamte Bundesrecht - und damit auch auf das RPG - anzuwenden, mit Verweis auf BGE 117 Ib 314).

Eine detailliertere Abgrenzung zwischen Grob- und Fein- erschliessungsstrassen erfolgt in § 2 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7.2.1990 (GrEiBV, nGS IV-493c). Danach gelten als Anlagen der Feiner- schliessung Strassen und Fusswege, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen (§ 2 Abs. 1 GrEiBV). Als Groberschliessungsstrassen, die durch die Gemeinden bis spätestens am 1. Januar 2000 mittels Erschliessungsplänen im hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren öffentlich auf- zulegen sind (vgl. Übergangsbestimmung Ziff. II, Abs. 1 des rev. PBG vom 8. Mai 1996, angenommen in der Volksabstimmung vom 1.12.1996, in Kraft seit dem 1.1.1997, ABl. 1996 S. 1738), sind in der Regel jene Strassen einzustufen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungs- strassen) zuführen, sowie getrennte Fuss- und Radwege, die Erschliessungsfunktionen für grössere Baugebiete erfüllen

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(§ 2 Abs. 2 GrEiBV}. Zusammenfassend geht die gesetzliche Konzeption grundsätzlich von drei stufen aus:

  • Feinerschliessungsstrassen, welche einmünden in

  • Groberschliessungsstrassen, welche ihrerseits eingeführt werden in das

  • übergeordnete Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstras- sen}.

(Anzufügen ist, dass diese drei Stufen wohl nicht immer und überall vorhanden sein müssen, da es durchaus Fälle geben kann, wo eine Feinerschliessungstrasse direkt ins übergeordnete Strassennetz einmündet, oder Fälle, in denen Grundstücke direkt ans übergeordnete Strassennetz an- geschlossen sind.)

Im übrigen gilt hinsichtlich der Erschliessungsanforde- rungen in der Regel, dass den Gemeinden ein gewisser Beur- teilungsspielraum und damit ein autonomer Bereich zugestan- den wird (vgl. Schürmann/Hänni, a.a.o., s. 216, Ziff. 3 mit Hinweisen} .

c} Was die für eine Groberschliessung erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen anbelangt, ist unbestritten, dass diese Anlagen im betreffenden Grundstück vorhanden sind (vgl. die Stellungnahme des Gemeinderates vom 18. März 1997 sowie die von der Gemeinde eingereichten Planunterlagen i.V.m. der Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 23. April 1997}.

3. a} streitig ist hingegen die strassenmässige Grob- erschliessung. Der Gemeinderat führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme aus:

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"Die Liegenschaft KTN 1000 liegt im Gebiet .•. in und wird ab der Kantonsstrasse über die x.-strasse, welche im Eigentum der ist, strassenrnässig erschlossen. Im Jahre 1985 reichte die Firma Q.-AG im Einver- ständnis von s. beim Gemeinderat das Gesuch ein, die ganze Liegenschaft Kat.Nr. 1000, wie das Nachbargrundstück, in die Bauzone aufzunehmen. Im Zonenplanentwurf hatte die Planungskornmission das ganze Gebiet ..• der Gewerbezone mit einer neuen Zufahrtsstrasse (bei der Firma B.) zuge- teilt. Infolge verschiedener Einsprachen und Vor- behalte,· die dem Beschwerdeführer bekannt sind, hatte die Planungskornmission diese Einzonung fallengelassen. Mit s. konnte vereinbart werden, dass der östliche Teil (KTN 1000.01) mit der nördlich gelegenen Liegenschaft 'P' der Wohnbau- zone W3 zugeteilt wird. Vor der Einzonung der vorerwähnten Baugrund- stücke hatte sich auch hier die Planungskornmis- sion mit der strassenrnässigen Erschliessung be- fasst und festgestellt, dass diese beiden nachge- zonten Baugebiete noch ohne zusätzlichen Ausbau der x.-strasse über diese erschlossen werden kön- nen. Weitere Gesuche. von Einzonungen im Gebiet ..• und Erschliessungsrnöglichkeiten von Bauland über die x.-strasse musste die Bewilligungsbehör- de ablehnen. Vor Erteilunq der Baubewilligung für das Mehrfa- milienhaus auf KTN 1001 des Grundeigentümers P. hat s. auf Grund seiner Einsprache eine Verein- barung mit Datum vom 28. Oktober 1992 über den Ausbau der Zufahrtsstrasse ab der X.-strasse zu seinem Bauland abgeschlossen und damit diese Er- schliessung geregelt ( •.. ).

Auf Grund der verschiedenen Vorgaben bei der Be- handlung der Einzonungsgesuche und der bis heute bereits erteilten Baubewilligungen mit der stras- senrnässigen Erschliessung über die X.-strasse wird klar dokumentiert, dass das Baugrundstück KTN 1000.01 von s. 'groberschlossen' ist. Die Kantonsstrasse bildet die strassenrnässige Grober- schliessung; die x.-strasse ... wird als 'Fein- erschliessungsanlage' (Quartierstrasse) einge- stuft.

( •.• ) Abschliessend muss festgehalten werden, dass der Gemeinderat als Bewilligungsbehörde der Bauherrschaft s. keine zusätzlichen Auflagen in Bezug auf die Feinerschliessung auf der x.-stras-

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se machen wird; dies auch aus der Vorgabe der Be- sprechungen bei der Behandlung der Einzonungsge- suche und der Gleichbehandlung der Bauherrschaf- ten bezüglich der bereits erteilten Baubewilli- gungen I PI • ( • • • ) " (vgl. Stellungnahme vom 18. März 1997)

  1. b) Im alten Zonenplan von 19 .. war im betreffenden

Bereich ein Landstreifen entlang der Kantonsstrasse der Wohn- und Gewerbezone WG zugeteilt (inkl. Areal der Firma B., wobei im östlichen Bereich, angrenzend an die x.-stras- se, die Nord-Süd-Ausdehnung des Baulandes rund 2-3 Bautie- fen ausmachte, vgl. alter Zonenplan 19 .. i.V.m. dem heute geltenden Zonenplan und den darin enthaltenen, zwischen- zeitlich erstellten Gebäuden). Im neuen Zonenplan, geneh- migt mit RRB Nr . . . . , wurde der östlich des Areals der Firma B. liegende, bisher zur gemischten WG-Zone gehörende Bereich einer neu geschaffenen W3-Zone zugewiesen. Ausser- dem wurde diese WJ-Zone zusätzlich nach Norden erweitert (wobei diese Erweiterung auch die hier zu behandelnden 4 640 m2 Land des Beschwerdeführers umfasst, sowie die Lie- genschaften "P.").

Diese neue WJ-Zone wird im Süden begrenzt durch die Kantonsstrasse, im östlichen Bereich durch die X.-strasse, im nördlichen/nordwestlichen Bereich durch ein nicht Bau- landcharakter aufweisendes Reservegebiet (vgl. Art . • . BauR) und im südwestlichen Bereich (Areal der Firma B.) durch eine gemischte Wohn- und Gewerbezone. Mithin stösst diese W3-Zone auf zwei Seiten an zwei Strassen an, d.h. im Süden an die Kantonsstrasse und im Osten an die X.-stras- se.

Die Frage, ob die X.-strasse als Anlage der Fein- oder Groberschliessung gilt, kann hier offenbleiben. Aus- schlaggebend ist vielmehr, dass die gemeinderätliche Ein- schätzung, wonach das betreffende W3-Areal strassenmässig

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als groberschlossen zu betrachten ist, aus den folgenden Gründen keinen Anlass zur Beanstandung gibt:

  • zum einen ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Zonenplanrevision (genehmigt mit RRB Nr . . • . ) die Pla- nungsbehörden die Ansicht vertraten, dass die zusätzlich eingezonten Grundstücke "S." und "P." ohne zusätzlichen Ausbau über die x.-strasse erschlossen werden können.

  • zum andern hat der Gemeinderat nach den vorliegenden Ak- ten in (von der Lage) vergleichbaren Fällen mit Erschlies- sung über die X.-strasse in den letzten Jahren Baubewilli- gungen erteilt, was als gewichtiges Indiz für die Grober- schliessung des eingezonten Teils von KTN 1000 zu werten ist.

Schliesslich ist zwar aufgrund der Praxis zur Frage der hinreichenden Erschliessung und der Anforderungen ans Strassennetz gernäss Art •.•. BauR der Ausbaustandard der X.-strasse wohl knapp bemessen. Dies vermag indessen in Berücksichtigung der hier zurückhaltend vorzunehmenden Prü- fung und in Anbetracht der Baubewilligungspraxis des Gemein- derates die Qualifizierung als groberschlossen im steuerli- chen Sinne nicht umzustossen. Im übrigen ist .anzufügen, dass es sich bei den in Art . . • . BauR enthaltenen strassen- breiten um Richtwerte handelt, welche in bestimmten Fällen unterschritten werden können (vgl. Art . . • . BauR). Zudem sind bei der Beurteilung von Zusatzverkehr, mit welchem bei einer allfälligen Oberbauung des in der W3-Zone liegenden Grundstücksteils von Kat. Nr, 1000 auf dem betreffenden Ab- schnitt der X.-strasse zu rechnen wäre, insbesondere auch die lokalen Verhältnisse mitzuberücksichtigen, welche die kommunale Baubewilligungsbehörde besser kennt als eine Rechtsmittelinstanz. Auch von daher rechtfertigt sich dies- bezüglich eine gewisse Zurückhaltung in der gerichtlichen Überprüfung. Ferner ist auf die vom Verwaltungsgericht vor

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Jahren vorgenommene Praxisänderung hinsichtlich der stras- senmässigen Erschliessungsanforcterungen hinzuweisen (wonach beispielsweise eine generelle Kreuzungsmöglichkeit von Last- wagen nicht mehr verlangt wird, vgl. VGE 699/94 vom

10. März 1995, Erw. Je, Prot. S. 400 f. mit Hinweis auf

EGV-SZ 1987, Nr. 9).

4. a) Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, auf seiner Parzelle bestehe gernäss Grundbucheintrag ein 11 Zerstückelungs- und Zweckentfremdungsverbot für 25 Jahre i.s. Art. 33/34 der vo vom 15.11.1972 über Investitionskre- dite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft. 1978, Juli

26. KP 117 11 • Allein schon diese Vorschrift verbiete es dem

Grundeigentümer, die Parzelle zu überbauen. Das Land stehe also nicht zur tlberbauung zur Verfügung und könne daher nicht steuerlich als baureifes Land behandelt werden (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2).

  1. b) Das Zerstückelungsverbot nach § 2 Abs. 3 der Allge-

meinen Landwirtschaftsverordnung (nGS _II-243) gilt nicht unabänderlich, sondern gernäss ausdrücklichem Wortlaut dieser Bestimmung kann mit Bewilligung des zuständigen De- partementes davon abgewichen werden. In der Stellungnahme vom 7. März 1997 erläuterte das zuständige Meliorationsamt, ·dass gernäss kantonaler Praxis e_iner Abparzellierung von Bau- parzellen regelmässig zugestimmt werde, indessen jeweils die Staatsbeiträge im Verhältnis der zweckentfremdeten Flä- che zur Betriebsfläche zurückgefordert würden. Im konkreten Fall, in welchem die Staatsbeiträge für die Betriebsfläche von 14.47 ha insgesamt Fr. 196 000.-- betrugen, würde die Rückerstattung infolge Zweckentfremdung (Verkauf von Bau- land) Fr. 2.70 pro m2 ausmachen (mithin Fr. 12 528.-- bei 4 640 m2). Zudem müsste hinsichtlich des zinslosen Investi- tionskredites von Fr. 75 000.-- dann, wenn im Zeitpunkt einer gewinnbringenden Veräusserung von Bauland noch ein "Rest-Investitionskredit" offen wäre, der Kredit inkl. Zins-

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verteil (5 %) über die gesamte Laufzeit an den Investitions- fonds zurückbezahlt werden (vgl. Stellungnahme des Meliora- tionsamtes vorn 7. März 1997, s. 2 mit verweis auf Art. 4 a IBG, SR 914.1).

Im übrigen verhält sich der Beschwerdeführer insofern widersprüchlich, als er einerseits im Rahmen der letzten Zonenplanrevision eine Zuordnung zum Bauland wollte und schliesslich zumindestans teilweise erreichte, und anderseits in stauerechtlicher Hinsicht das mit seinem Ein- verständnis der WJ-Zone zugeordnete Land wiederum (soweit es um die Besteuerung geht) als Landwirtschaftsland behan- deln lassen möchte. Ein derartiges widersprüchliches Verhal- ten verdient grundsätzlich keinen Rechtsschutz.

c) Der von der Vorinstanz zugrunde gelegte Ansatz von Fr. 400.--/rn2 für Bauland in der Wohnzone WJ wird in der Be- schwerdeschrift nicht beanstandet, weshalb sich diesbezüg- lich weitere Ausführungen erübrigen.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27. Juni 1997 i.S. X. (VGE 614/97)

Steuerhinterziehunq, versuchte; Mitwirkunq des Steuervertre- ters durch Unterlassunq (§ 89 Abs. 1 stG)

Zum Sachverhalt:

In casu wurde die Veräusserung einer Mehrheitsbeteili- gung an einer Immobiliengesellschaft nicht deklariert. In der Folge befand die Kantonale Steuerkommission den general- bevollmächtigten Vertreter der Verkäuferschaft der Mitwir- kung an einer versuchten Steuerhinterziehung betreffend Grundstückgewinnsteuer schuldig und verurteilte ihn in An- wendung von § 89 StG zu einer Busse.

Aus den Erwägungen:

1. Wer vorsätzlich zu einer Verletzung von Verfahrens- pflichten oder zu einer versuchten oder vollendeten Steuer- hinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine solche bewirkt oder daran mit- wirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer- pflichtigen mit einer Busse bestraft (§ 89 Abs. 1 StG). Die Busse beträgt bis zu Fr. 5 000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000.-- (§ 89 Abs. 2 StG).

2 . . . . (Verjährungsfrage offen gelassen)

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3. a) Selbst wenn angenommen wird, dass hier der staatliche Strafanspruch nicht infolge Verjährung unterge- gangen ist, müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Beschwerdeführer wegen Mitwirkung an einer ver- suchten Steuerhinterziehung mit einer Busse bestraft werden könnte. Die Bestrafung wegen Teilnahme an einer versuchten Steuerhinterziehung setzt nach Massgabe von § 89 Abs. 1 StG in objektiver Hinsicht grundsätzlich voraus, dass der Teil- nehmer durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass ein steuerpflichtiger im Steuerverfahren unrichtige, unvollstän- dige oder gar keine Angaben machte, die - ohne Aufdeckung durch die Steuerverwaltung - in der Folge zu einer Steuer- verkürzung geführt hätten. Im vorliegenden Fall steht nicht ein "Tun" im Vordergrund, sondern ein "Unterlassen", indem der Verkauf der Aktien der !mmobiliengesellschaft (welcher unter § 47 Abs. 3 StG fällt) von der steuerpflichtigen Per- son, der Veräusserin der Aktien, nicht rechtzeitig dekla- riert wurde. Im Strafrecht liegt ein echtes Unterlassungs- delikt vor, wenn das Strafgesetz selber eine bestimmte Hand- lung vorschreibt; vom unechten Unterlassungsdelikt spricht die herrschende Lehre, wenn ein Tatbestand, der als Tätig- keit umschrieben ist, durch Unterlassen erfüllt wird (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1989, Rz. 26 zu Art. 1 StGB). Die Nichtabwendunq eines strafrechtlich miss- billigten Erfolges kann nur dann als ebenso schweres Un- recht erscheinen wie eine Handlung, die ihn herbeiführt, wenn der Unterlassende ausnahmsweise, aufgrund einer beson- deren Pflichtenstellung, dafür einzustehen hat, dass jener Erfolg nicht eintritt. Für diese Situation hat sich der Be- griff der Garantenstellung oder Garantenpflicht eingebür- gert (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, s. 373 mit Hinweisen). Garan- tenstellung hat eine Person inne, wenn sie rechtlich ver- pflichtet war, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden; eine moralische oder sittliche Pflicht genügt nach einhelliger Auffassung nicht (vgl.

105

Trechsel, a.a.o., Rz. 32 zu Art. 1 StGB; vgl. auch BGE 79 IV 145) .

Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Ver- halten, d,h. der Täter muss wissentlich und willentlich ge- handelt haben (vgl. § 89 Abs. 1 1. Satzteil StG). Der Vor- satz ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen (vgl. VGE 354/86 vom 27. Mai 1987, Erw. 4, Prot. s. 343).

  1. b) Im konkreten Fall geht es um Anstiftung oder Gehil-

fenschaft zu einem Hinterziehungsversuch, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass die Veräusserung der Mehrheitsbe- teiligung an einer Immobiliengesellschaft nicht rechtzeitig deklariert wurde. Dass der Beschwerdeführer (als vertragli- cher Vertreter der pflichtigen Person) gestützt auf eine ge- setzliche Bestimmung verpflichtet war, eine die Grundstück- gewinnsteuer betreffende Steuererklärung einer Drittperson rechtzeitig einzureichen, wird von der Vorinstanz nicht sub- stantiiert vorgebracht. Eine solche Bestimmung ist denn auch nicht ersichtlich, da die Pflicht, eine Steuererkärung auszufüllen, Auskunft zu erteilen etc. in erster Linie die steuerpflichtige Person trifft, da sie mit den Verfahrens- pflichten aus dem Steuerrechtsverhältnis belastet ist (vgl. Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Auflage,

3. Teil, Rz. 14 zu Art. 130). Soweit diesbezüglich in der

angefochtenen Verfügung (S. 8 oben, unter Hinweis auf StPS 2/1996, S. 124) sinngernäss argumentiert wird, dass ein Steuervertreter, welcher als Generalbevollmächtigter der vertretenen Person für deren Steuererklärung zuständig sei, "auch eine Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit und mithin gegenüber dem Staat wahrzunehmen" habe, übersieht die Vorinstanz, dass aus einer bestimmten Verantwortung (hier: eines Steuervertreters) nicht tel quel die Strafbar- keit einer Unterlassung (hier: die Nichteinreichunq bzw. die nicht rechtzeitige Einreichunq der Steuererklärung einer Drittperson) abgeleitet werden kann (zu betonen ist,

106

dass es im von der Vorinstanz zitierten VGE 342/96 vom 22. August 1996 um eine Ermahnung, nicht aber um eine Be- strafung mit einer Busse ging). Der Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege" folgt aus Art. 4 BV und ist u.a. dann ver- letzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetze überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BGE 112 Ia 112, Erw. 3). In diesem Sin- ne kann der Beschwerdeführer für eine Unterlassung ("nicht rechtzeitige Einreichunq der Steuererklärung einer Drittper- son") grundsätzlich (einmal abgesehen vom subjektiven Tatbe- stand) nur dann bestraft werden, wenn eine Garantenpflicht vorläge und der Beschwerdeführer mit seiner Unterlassung diese Garantenpflicht verletzt hätte. Mit anderen Worten be- steht bei Unterlassungsdelikten die allgemeine Vorausset- zung der Tatbestandsmässigkeit in der Garantenstellung des Täters. Das heisst: Täter (eines unechten Unterlassungsde- liktes) kann nur sein, wer rechtlich dazu verpflichtet war, die mit Strafe bedrohte Gefährdung oder Schädigung des ge- schützten Rechtsgutes zu verhindern (vgl. SJZ 1988, s. 306). Eine solche Garantenstellung wird angenommen, wenn der Täter aufgrund einer besonderen Rechtsbeziehung ver- pflichtet ist, ein Rechtsgut vor allen oder bestimmten Ge- fahren zu schützen, oder wenn er eine Gefahr schuf und des- halb gehalten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu kei- nen Verletzungen fremder Rechtsgüter führt. Eine vertragli- che Pflicht zum Schutze von Leben und Gesundheit mit Begrün- dung einer Garantenstellung trifft beispielsweise den Arzt oder die Krankenschwester, welche die Behandlung und Pflege eines Patienten tatsächlich übernommen haben (vgl. Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Straf- rechts, 1. Bd., 4. A., s. 140 f. und das dort angeführte Beispiel des erfahrenen Berggängers, welcher einen ungeüb- ten Begleiter auf eine schwierige Tour mitnimmt und damit eine Pflicht zum Schutz vori Leib und Leben infolge einer Ge- fahrensituation übernimmt; vgl. auch Trechsel, a.a.o., Rz. 32 ff. zu Art. 1 StGB und die dort aufgeführten Beispiele).

107

Wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. De- zember 1995 an die Vorinstanz (S. 4) zutreffend angeführt wurde, kennt die Praxis keine allgemeine Garantenpflicht für Rechtsanwälte. Wenn der Anwalt eine vorn Klienten über- nommene Aufgabe (hier: Einreichunq der Steuererklärung) nicht ausführt bzw. unterlässt, haftet er allenfalls zivil- rechtlich (gegenüber seinem Klienten) . Eine solche Unterlas- sung gibt dem Staat grundsätzlich kein Recht (anstelle bzw. zusätzlich zur pflichtigen Person), den Vertreter für die Nichteinreichunq oder verspätete Einreichunq der Steuerer- klärung (einer Drittperson) zu büssen. Vielmehr gilt grund- sätzlich: Der Vertreter muss handeln, blosses unterlassen reicht nicht, denn handlungspflichtig ist allein der steuer- pflichtige (vgl. Behnisch, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Bern 1991, s. 362 oben; vgl. auch Känzig/Behnisch, a.a.o., Rz. 15 zu Art. 130: Unter- lässt der Vertreter die Einreichunq der Steuererklärung, bleibt der steuerpflichtige verantwortlich, da allein er mit der Sonderpflicht belastet ist; vgl. auch Baur/Klöti-We- berfKoch/MeierfUrsprung, Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, -Rz. 14 zu § 182, wonach der Steuerpflichtige, welcher sich vertreten lässt, dennoch für die Erfüllung der Verfah- renspflichten verantwortlich bleibt: Wird die Frist ver- säumt, treffen den Steuerpflichtigen die Folgen: Er kann sich nicht dadurch exkulpieren, einen Vertreter mit der Ein- reichung der Steuererklärung beauftragt zu haben: Die Be- strafung des Vertreters dagegen ist ausgeschlossen, da er vom Gesetz als Täter nicht genannt ist; hingegen macht sich der Vertreter allenfalls zivilrechtlich verantwortlich; vgl. auch BGE vorn 23. Januar 1973 in ASA 42, s. 263, wonach in jenem Fall, in welchem der Vertreter die Steuererklärung für den Steuerpflichtigen trotz Mahnung mit Bussenandrohung nicht eingereicht hatte, der steuerpflichtige gebüsst wur- de; vgl. ferner Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 67, wonach der vertragli- che Vertreter im Steuerveranlagungsverfahren nicht selber

108

mitwirkungspflichtig ist und dass die Wirkungen von Handlun- gen und Unterlassung des Vertreters beim Steuerpflichtigen eintreten) .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer - nachdem eine Garantenstellung im dargelegten Sinne weder ersichtlich noch nachgewiesen ist - mit seiner damali- gen Unterlassung (bzw. seinem damaligen "Nichtstun") den objektiven Tatbestand von § 89 Abs. 1 StG nicht erfüllt hat. Somit scheitert eine Bestrafung des Beschwerdeführers (als Vertreter der pflichtigen Person) schon an der objekti- ven Tatbestandsmässigkeit.

c) ... (subjektiver Tatbestand)

109

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom

20. März 1997 i.S. Ehegatten Q. (StKE 186/96)

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27. Juni 1997 i.S. Ehegatten Q. (VGE 617/97)

Steuerhaftunq bei Familienbesteuerung: Haftungsumfang der Ehegatten bei alt- und neurechtlichen Perioden, konkrete Er- mittlung der individuellen Haftungsanteile (§ 16 Abs. 3 und 4 StG sowie Art. 13 Abs. 2 BdBSt bzw. Art. 13 Abs, 1 und 2 DBG)

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Ehegatten Q. wurden für die Zeit vom 1.10.1992 bis 31.12.1996 rechtskräftig veranlagt. Es ergaben sich nur Ein- kommenssteuern, nicht aber Vermögenssteuern.

Am 6.8.1996 ersuchte die Gemeinde um Erlass einer Haf- tungsverfügung für die ausstehenden Steuern betreffend den oben erwähnten Zeitraum. Der Ehemann sei 1994 in Konkurs geraten und es bestünden Verlustscheine. Im weiteren Ver- lauf des Haftungsverfahrens stellte auch die Inkassostelle für die direkte Bundessteuer ein entsprechendes Gesuch. Ge- mäss Meldungen dieser Bezugsbehörden· betrug der Steueraus- stand insgesamt Fr. 38 874.60 (exkl. Verzugszinsen). Er ver- teilte sich wie folgt auf die einzelnen Jahre:

110

offene

offene

Steuerjahr

kant. Steuern

Bundessteuern

1.10.1992 - 31.12.1992

Fr. 1 981.20

Fr. 4 66. 25

1993

Fr. 9 965.25

Fr. 2 520.00

1994

Fr. 9 909.30

Fr.· 2 520.00

1995

Fr. 5 300.45

Fr. 639.00

1996

Fr. 4 934.15

Fr. 32 090.35

Fr. 639.00

Fr. 6 784.25

Mit Verfügung vom 16.10.1996 setzte die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer die individuellen Haftungsanteile der Ehegatten fest. In der Einsprache wurde beantragt, die Haftungsverfügungen seien ersatzlos aufzuheben. Nach Auffassung der Einsprecher sollten die ausstehenden Steuern mit einem ihnen zustehen- den Guthaben vollumfänglich verrechnet werden.

Mit Entscheid vom 20.3.1997 wies die Kantonale Steuer- kommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer die Einsprache ab, wobei die verfügten individuellen Haftungsanteile von Amtes wegen geringfügige Korrekturen er- fuhren. Mit Entscheid vom 27.6.1997 bestätigte das Verwal- tungsgericht diesen Einspracheentscheid. Nachfolgend werden die Erwägungen aus dem Einspracheentscheid (StKE 186/96) und dem Verwaltungsgerichtsentscheid (617/97) auszugsweise wiedergegeben.

Aus den Erwägungen:

I. StKE 186/96 vom 20. März 1997:

2. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, sind ge- meinsam steuerpflichtig (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 StG, Art. 13 Abs. 1 BdBSt und Art. 9 Abs. 1 und Art. 113 DBG). Bei gemeinsamer Steuerpflicht wird das Einkommen und Vermö- gen der einzelnen Ehegatten zusammengerechnet und darauf

111

ein Gesamtsteuerbetrag erhoben. Bezüglich der Haftung für diesen Betrag ist zwischen alt- und neurechtlichen Steuer- perioden zu unterscheiden. Für Steuern neurechtlicher Peri- oden, worunter kantonal die Steuerperioden ab 1989/90 und bundessteuerlich ab 1995/96 verstanden werden, haften die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für den Gesarntsteuerbetrag. Von Gesetzes wegen haftet demgegenüber jeder nur für seinen Anteil an der Gesarntsteuer, wenn einer von .beiden zahlungsunfähig oder die Ehe rechtlich oder tat- sächlich getrennt ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 und 4 StG und Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG). In ihren Übergangsbestimmungen schliessen StG wie DBG die Anwendbarkeit dieser neurechtli- chen Haftungsnormen auf altrechtliche Steuerperioden aus (vgl. § 107 a StG; AgnerjJungjSteinrnann, Kommentar zum DBG, Zürich 1995, N 3 zu Art. 201 DBG). Für Steuern altrechtli- cher Perioden (kantonal bis 1987/88 und bundessteuerlich bis 1993/94) haftet der Ehemann immer für den vollen Gesarnt- steuerbetrag, wogegen die Ehefrau nur für den auf sie ent- fallenden Anteil aufzukommen hat (vgl. Art. 16 Abs. 2 StG in der Fassung vorn 28.10.1958 und Art. 13 Abs. 2 BdBSt).

3. Die Einsprecher wenden ein, es bestehe aufgrund

der Verrechnung mit einem ihnen zustehenden Guthaben kein Steuerausstand mehr. Gegen die Haftungsaufteilung bzw. in- dividuellen Anteile erheben sie keine konkreten Einwände. Soweit aufgrund der Steuerakten festgestellt werden kann, handelt es sich beim angeführten Verrechnungsguthaben um eine Schadenersatzforderung, welche die Einsprecher bisher erfolglos gegen die Gemeinde ... und geltend machten. Der Bestand einer Schadenersatzpflicht gilt als bestritten. Damit liegt die Zustimmung der Gerneinwesen zur Verrechenbar- keit privater mit öffentlichrechtlichen Forderungen offen- sichtlich nicht vor. Es fehlt eine wesentliche Vorausset- zung der Verrechenbarkeit (vgl. HaefelinjMüller, Grundriss des allgerneinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 646). Die von den Bezugsbehörden gemeldeten und der angefochtenen Haf-

112

tungsverfügung zugrundegelegten Steuerausstände bestehen so- mit weiterhin.

4. Grundlage der Steuerausstände bilden die rechts- kräftigen Veranlagungsverfügungen 1991/92 (1.10.1992 bis 31.12.1992), 1993/94 und 1995/96. Kantonal bezieht sich der Ausstand ausschliesslich auf neurechtliche Perioden, woge- gen bei der direkten Bundessteuer auch altrechtliche Peri- oden betroffen sind. In casu setzt sich der kantonale Steuerausstand nicht wie beim Bund nur aus einem Einkom- mens-, sondern zusätzlich aus einem Kopfsteuerbetrag (§ 36 StG) zusammen. Um die individuellen Haftungsanteile am aus- stehenden Gesamtsteuerbetrag bestimmen zu können, muss vor- gängig das Verhältnis der von den einzelnen Ehegatten er- zielten Einkommen ermittelt werden. Dies geschieht durch Aufteilung der rechtskräftig veranlagten Einkommensfaktoren entsprechend ihrer steuerlichen zurechenbarkeit auf die ein- zelnen Ehegatten. Einkünfte und damit in Zusammenhang ste- hende Gewinnungskosten werden demjenigen Ehegatten zugerech- net, bei dem sie anfallen bzw. in dessen Eigentum oder Nutz- niessung der Vermögenswert steht. Der Anteil eines Ehegat- ten am geschuldeten Einkommenssteuerbetrag entspricht dem Betrag, der sich aufgrund des Verhältnisses seines Reinein- kommens zum ehelichen Gesamtreineinkommen ergibt (vgl. Zuppinger/SchärrerfFessler/Reich, Zürcher Steuergesetz, Er- gänzungsband, 2. Auflage, N 20 zu § 15; Känzig, Wehrsteuer [direkte Bundessteuer], 2. Auflage, N 9 zu Art. 13). Zur Er- mittlung dieses Verhältnisses werden nichtorganische Abzü- ge, d.h. solche Abzüge, die wirtschaftlich betrachtet Ver- wendung von Einkommen darstellen, nicht mitberücksichtigt (vgl. Känzig, a.a.o., N 3 und 193 zu Art. 22). Einen Bezug zu Einkommen hat der Kopfsteuerbetrag nicht. Dieser ist nicht im Verhältnis der persönlichen Reineinkommen, sondern hälftig auf die beiden Ehegatten aufzuteilen.

113

  1. a) Mit angefochtener Haftungsverfügung wurden die in-

dividuellen Anteile der Einsprecher am Einkommenssteuerbe- trag pro Steuerperiode {Veranlagungsverfügung) wie folgt

festgelegt:

1991/92

1993/94

1995/96

Kantonale Steuern

Ehefrau

7.18 X

17.51 X

29.60 X

EhemaM

92.82 X

82.49 X

70.40 X

1991/92 1993/94 1995/96

Bundessteuer

Ehefrau

7.83 X 19.19 X 33.41 X

Ehemann

92.17 X 80.81 " 66.59 X

Diesen prozentualen Anteilen kann die Kantonale Steuer- kommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre der Jahre 1992 {ab 1.10.1992 bis 31.12.1992) und 1995/96 zustimmen, zumal sie nach den oben dargelegten Grundsätzen berechnet wurden und die Einsprecher hiegegen

keine Einwände

erhoben. Die individuellen Haftungsanteile

am Einkommenssteuerbetrag für die Jahre 1993/94 sind hinge- gen zu korrigieren, weil die veranlagten Schuldzinsen von durchschnittlich Fr. 900.-- ausschliesslich auf den Namen der Ehefrau abgeschlossene Kleinkredite betreffen {Bank A., Bank B. und Bank C.), diese gernäss angefochtener HaftUngs-

verfügung

indes dem Ehemann zugewiesen wurden. Bei korrek-

ter Schuldzinsenzuweisung auf die Ehefrau beträgt der pro-

zentuale

Anteil des Ehemannes am Einkommenssteuerbetrag

1993/94 kantonal neu 83.38 % {anstatt 82.49 %) und derjeni-

ge der Ehefrau

16.62 % {anstatt 17.51 %) . Bei der direkten

Bundessteuer beläuft sich der Anteil des Ehemannes für die Jahre 1993/94 neu auf 81.64 % {anstatt 80.81 %) und für die Ehefrau auf 18.36 % {anstatt 19.19 %) .

b)

Die individuellen Haftungsbeträge berechnen sich

vorliegendenfalls, indem die für ein bestimmtes Jahr ausste-

henden Steuern

aufgrund des jeweils dafür massgebenden pro-

114

zentualen Verhältnisses am

ehelichen Reineinkommen unter

die einzelnen Ehegatten verteilt werden. Bei den kantonalen Steuern gilt es speziell zu berücksichtigen, dass der

Steuerausstand nebst einem

Einkommens- (E) auch einen Kopf-

steuerbetrag (K) beinhaltet, welcher nicht prozentual son- dern hälftig zu verteilen ist. In bezug auf die direkte Bun-

dessteuer ist insbesondere

zu berücksichtigen,

dass der Ein-

sprecher für die offenen Steuern bis 1994 voll

haftet, die

Einsprecherin

dagegen immer

nur anteilsmässig. Im einzel-

nen:

Ehemann

Ehefrau

Fr.

(%) Fr. (X)

Kantonale Steuern

  1. a) 1.10.-31.12.1992: Fr. 1 973.25 (E) 1 831.60 (92.82) 141.65 ( 7.18) Fr. 7.95 (K) 4.00 (50.00) 3.95 (50.00)

  1. b) 1993: Fr. 9 941.25 (E) 8 289.00 (83.38) 1 652.25 (16.62) Fr. 24.00 <K) 12.00 (50.00) 12.00 (50.00)

  1. c) 1994: Fr. 9 885.40 (E) 8 242.45 (83.38) 1 642.95 (16.62) Fr. 23.90 (K) 11.95 (50.00) 11.95 (50.00)

  1. d) 1995: Fr. 5 276.55 (E) 3 714.70 (70.40) 1 561.85 (29.60) Fr. 23.90 (K) 11.95 (50.00) 11.95 (50.00)

  1. e) 1996: Fr. 4 911.90 (E) 3 458.00 (70.40) 1 453.90 (29.60) Fr. 22.25 (K) ____11,_11 (50.00) ____!1,jQ (50.00)

S~..~rmen

25 586.80

6 503.55

115

Ehemann Ehefrau

Fr. (X) Fr. <X> Bundessteuer

  1. 8) 1.10.·31.12.1992: Fr. 466.25 466.25 (100.00) 36.50 ( 7.83)

  1. b) 1993: Fr. 2 520.00 2 520.00 (100.00) 462,65 (18.36)

  1. c) 1994: Fr. 2 520.00 2 520.00 (100.00) 462.65 (18.36)

  1. d) 1995: Fr. 639.00 425 .so ( 66.59) 213.50 (33.41)

  1. e) 1996: Fr. 639.00 ___ill,1Q ( 66.59) 213.50 (33.41)

Surmen 6 357.25 1 388.80

5. Zusammenfassend erweist sich die Einsprache als un- begründet. Die verfügten individuellen Haftungsanteile er- fahren von Amtes wegen geringfügige Korrekturen. Der Haf- tungsanteil der Einsprecherin an den offenen kantonalen Steuern für die Zeit vom 1.10.1992 bis 31.12.1996 beträgt neu Fr. 6 503.55 und derjenige des Einsprechers neu Fr. 25 586.80. Für die offenen Bundessteuern 1.10.1992 bis 31.12.1994 haftet der Einsprecher im vollen Betrag von Fr. 5 506.25, wobei die Einsprecherin für diesen Betrag im Umfang von Fr. 961.80 solidarisch haftet. Für den Bundes- steuerausstand 1.1.1995 bis 31.12.1996 von Fr. 1 278.-- haf- tet der Einsprecher mit Fr. 851.-- und die Einsprecherin mit Fr. 427.--. Verzugszinsen sind auf diesen Beträgen noch zusätzlich geschuldet. Dem Verfahrensausgang entsprechend hätten die Einsprecher gestützt auf § 72 Abs. 2 VRP i.V.m. § 7 VVStG die kantonalen Verfahrenskosten zu tragen. Ange- sichts der angespannten finanziellen Situation der Einspre- cher wird indes unpräjudiziell auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet.

116

II. Auszug aus dem VGE 617/97 vom 27. Juni 1997:

2. a) Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachent- scheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zustän- digkeit und das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sa- che (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und g VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP).

  1. b) Steuererlassgesuche sind mit schriftlicher Begrün-

dung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der Kantona- len Steuerkommission einzureichen, welche (nach Einholung der Meinungsäusserung des Gemeinderates) das Gesuch mit den Einschätzungsakten und mit ihrer Vernehmlassung dem Regie- rungsrat zum Entscheid überweist (vgl. § 100 Abs. 2 StG; hinsichtlich der direkten Bundessteuer vgl. Art. 167 DBG, wobei das Erlassgesuch bei der kantonalen VdBSt einzurei- chen ist, vgl. § 5 Ziff. 7 VVzDBG, nGS I-121, über das Ge- such entscheidet dann die Eidg. Erlasskommission für die di- rekte Bundessteuer, vgl. ZuppingerjBrunner-PetersjUmbricht, Das Recht der direkten Bundessteuer 1995, s. 42). Nach § 54 lit. d VRP ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf den Erlass oder die Stundung von öffentlichen Abgaben beziehen.

Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Be- schwerde fordert, es sei ihm ein vollständiger Steuererlass zu gewähren, ist es dem Verwaltungsgericht nach Massgabe der dargelegten Bestimmungen verwehrt, auf dieses Begehren einzutreten.

  1. c) Ebensowenig kann das Verwaltungsgericht auf das Be-

gehren des Beschwerdeführers eintreten, wonach sinngernäss die nicht näher umschriebenen Differenzen/Vorkommnisse im

117

Zusammenhang mit der Wohnsitzgerneinde, mit dem Schulrat so- wie mit anderen Gerichten usw. abzuklären seien. Das Verwal- tungsgericht ist keine Aufsiehtsbehörde. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Umfang der Tätigkeit des Verwal- tungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungs- gegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde- liegenden Verfügunq war bzw. nach richtiger Gesetzesausle- gunq hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz (Vorinstanz) zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE 628/94 vorn 30. August 1994, Erw. 2 mit Hinweisen, u.a. Kölz, Kommentar zum VRG-Zürich, s. 131 f. und 222 f.; Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 181; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Auflage, s. 44. f.; VGE 370/93 vorn 29. April 1994, Erw.

2 d; VGE 333/96 vorn 21. November 1996).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil- det der angefochtene Einspracheentscheid vorn 20. März 1997, welcher sich auf die HaftungsverfUgung(en) der Kantonalen SteuerverwaltungfVdBSt vorn 16. Oktober 1996 bezieht. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich noch Fragen im Zusammenhang mit anderen Streitigkeiten (mit der Gerneindebehörde, dem Schulrat usw.) abgeklärt haben will, kann das Verwaltungsge- richt darauf nicht eintreten, da diese Thematik nicht in den vorinstanzliehen Zuständigkeitsbereich fiel, weshalb die Vorinstanzen diese anderen Streitigkeiten zu Recht nicht beurteilten.

  1. d) Soweit in der Beschwerdeschrift sinngemäss gerügt

wird, es seien in den betreffenden Steuerveranlagungen Abzü- ge nicht gewährt worden ("Abzüge wurden nicht nach dem Gleichbehandlungsprinzip gehandhabt"), bzw. es seien zu ho- he Steuern veranlagt worden ("da er seit bald 3 Jahren inva- lid sei und mit seiner Familie unter dem Existenzminimum

118

lebe"), übersieht der Beschwerdeführer, dass er die Veranla- gungsverfügungen 1991/92 vorn 30, Januar 1995 (für den Zeit- raum vorn 1. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1992), 1993/94 vorn 11. Januar 1995 sowie 1995/96 vorn 18. April 1996 unange- fochten in Rechtskraft erwachsen liess. Es können deshalb die erwähnten Veranlagungsverfügungen im vorliegenden Ver- fahren nicht mehr materiell überprüft werden. Die Frage, ob die Voraussetzungen zur Vornahme einer Zwischenveranlagung (infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. infolge Arbeits- unfähigkeit/Invalidität) gegeben sind, werden die Vorinstan- zen anhand der Steuererklärung 1997/98 prüfen. Sollte sich dabei ergeben, dass sich die für 1995 und 1996 geschuldeten Steuerbeträge aufgrund einer allenfalls noch vorzunehmenden Zwischenveranlagung reduzieren, ist im Einklang mit den Aus- führungen in der vorinstanzliehen Vernehmlassung (S, 2, lit. a in fine) festzuhalten, dass dannzumal die allenfalls zuviel bezahlten Steuerbeträge zurückzuerstatten sind. Es ist indessen nicht zu beanstanden, wenn im hier zu beurtei- lenden Verfahren (betr. Haftungsverfügung) die Vorinstanzen auf die im heutigen Zeitpunkt bestehenden rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen abgestellt haben.

  1. e) Zusammenfassend kann das Verwaltungsgericht nur in-

soweit auf die Beschwerde eintreten, als es um die Haftungs- verfügung(en) vom 16. Oktober 1996 bzw. um die im Einspra- cheentscheid vorn 20, März 1997 neu festgelegten individuel- len Haftungsanteile an den nicht bezahlten steuern für den Zeitraum vorn 10. Oktober 1992 bis 31. Dezember l996 geht.

f) Soweit in der vorinstanzliehen Vernehmlassung vorn 28. April 1997 die Frage aufgeworfen wird, ob der Beschwer- deführer als (bevollmächtigter) Vertreter der Ehefrau han- deln könne oder ob die Ehefrau förmlich beizuladen sei, drängen sich folgende Bemerkungen auf.

119

Die Kantonale Steuerverwaltung/VdBSt erliess am 16. Ok- tober 1996 an die beiden Ehegatten zwei separate Verfügun- gen, welche sich im wesentlichen nur durch die Hilfstabelle zur Berechnung der einzelnen Anteile unterscheiden (vgl. Einsprache-act. 17-20). Gegen beide Haftungsverfügungen er- hob der Ehemann Einsprache (vgl. Einsprache-act. 16 mit dem Vermerk: "Ihre Haftungsverfügungen an X. und Y.Q •..• 11 ) . Die Vorinstanzen gingen im angefochtenen Entscheid (zu Recht) davon aus, dass der Ehemann auch für seine Ehefrau Einsprache erhoben habe, weshalb ausdrücklich auch die Ehe- frau als Partei aufgeführt wurde. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Art. 113 Abs. 3 DBG, wonach es genügt, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt und ein Rechtsmittel ein- reicht. Im übrigen bleibt die gesetzliche Vermutung von § 69 a Abs. 3 StG auch hier anwendbar, zurnal die in unge- trennter Ehe lebenden Beschwerdeführer nicht eine andere Verteilung des individuellen Haftungsanteils wollen (zula- sten des einen und zugunsten des andern Ehegatten), sondern sinngernäss die generelle Aufhebung der Haftungsverfügungen beantragen.

3. a) Im angefochtenen Entscheid (Erw. 2, s. 4) wurde zutreffend ausgeführt,

- dass bei gerneinsamer Steuerpflicht das Einkommen und Ver- mögen der einzelnen Ehegatten zusammengerechnet . und dar- auf ein Gesamtsteuerbetrag erhoben wird (vgl. § 16 Abs. 1 StG und Art. 9 Abs. 1 DBG),

  • dass für die neurechtlichen Steuerperioden (kantonal ab 1989/90, bundessteuerlich ab 1995/96) dann, wenn ein Ehe- gatte zahlungsunfähig ist, der andere Ehegatte nur für

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seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (vgl. § 16 Abs. 3 StG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG),

- und dass für die Steuern altrechtlicher Perioden (kanto- nal bis 1987/88 und bundessteuerlich bis 1993/94) der Ehe- mann immer für den vollen Gesamtsteuerbetrag haftet, der- weil die Ehefrau nur für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer haftet (vgl. § 16 Abs. 2 StG in der Fassung vorn 28. Oktober 1958 sowie Art. 13 Abs. 2 BdBSt).

  1. b) Wie bereits im angefochtenen Entscheid (Erw. 3,

s. 4) unwidersprochen festgehalten wurde, wenden die Be- schwerdeführer gegen die Haftungsaufteilung bzw. gegen die individuell ermittelten Haftungsanteile nichts Konkretes ein. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die im angefochte- nen Entscheid (S. 6-8) detailliert dargelegte Berechnung der Haftungsanteile falsch oder mangelhaft durchgeführt wur- de, sind nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführer sinngernäss davon ausgehen, ihnen stehe eine Schadenersatzforderung zu, welche auf dem (rechtswidrigen) Handeln der ... usw. basiere und in der Höhe die ausstehenden Steuerbeträge bei weitem übersteige, wurde bereits im angefochtenen Entscheid (Erw. 3) zutref- fend ausgeführt,

- dass der Bestand einer Schadenersatzforderung bestritten und jedenfalls nicht ausgewiesen ist,

- dass nach konstanter Rechtsprechung eine Forderung des Bürgers mit einer öffentlichrechtlichen Forderung des Ge- meinwesens gegen den gleichen Bürger nur verrechnet wer- den darf, sofern das Gemeinwesen zustimmt oder eine aus- drückliche gesetzliche Ermächtigung vorliegt (vgl. Rhi- now/Krähenrnann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 33, III. b/d mit Hinweisen),

121

- dass weder eine Zustimmung des Gerneinwesens vorliegt, noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ersicht- lich ist, welche die Verrechnung zuliesse.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, so- weit darauf einzutreten ist, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

17. März 1997 i.S. Erben des X.Y. (VGE 346/96)

Akteneinsichtsrecht: Handänderungspreise bei Grundstücken, überwiegend private Geheimhaltungsinteressen (§ 59a Abs. 4 StG und Art. 114 DBG)

Sachverhalt:

Im Verwaltungsgerichtsverfahren 346/96 war u.a. der Verkehrswert 1972 der ins Geschäftsvermögen überführten Grundstücke zu ermitteln. Hiezu lieferte die Vorinstanz (Verwaltung für die direkte Bundessteuer) dem Verwaltungs- gericht eine Erhebung über die in den Jahren 1971 und 1972 in der betreffenden Gemeinde bezahlten Handänderungspreise. Die Erhebung beinhaltete das · Datum des Grundbucheintrags, die Grundbuchnummer, die Grundstücksfläche sowie den Handän- derungspreis. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Aktenein- sicht) liess das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern diese Preiserhebung zukommen, allerdings unter Abdeckung der Grundbuchnummern. In ihrer Stellungnahme verlangten die Beschwerdeführer, es seien ihnen zwecks Lokalisierung der Vergleichspreise auch die entsprechenden Grundbuchnummern mitzuteilen. Dieser Antrag wurde sowohl von der Gerichtslei- tung wie auch später vom Verwaltungsgericht selber abge- lehnt.

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Aus den Erwägungen:

2. a) Als Einstandswert {steuerlich massgebender Er- werbspreis) gilt bei der direkten Bundessteuer der Verkehrs- wert des Grundstückes in jenem Zeitpunkt, in dem es dem Zweck des Liegenschaftenhandels gewidmet und damit Ge- schäftsvermögen wird {vgl. zit. BGE vom 17. Juli 1996, Erw. 5 b mit Hinweisen).

  1. b) In der Stellungnahme vom 26. November 1996 bean-

tragte die VdBSt, dass zur Ermittlung des Verkehrswertes {per 197A) von einem Quadratmeterpreis von Fr. 80.-- auszu- gehen sei. Dieser Ansatz wurde mit Abklärungen des Schät- zungsamtes bei der Bauverwaltung sowie beim Notariat ••• begründet. Das Schätzungsamt führte diesbezüglich aus:

{Redaktion: Es folgt Stellungnahme des Schätzungsamtes vom

22. November 1996)

Dieser Stellungnahme war eine Liste von 14 Handänderun- gen in ... aus dem Jahre 1971 {mit Quadratmeterpreisen von minimal Fr. 64.08 und maximal Fr. 130.--) sowie von 18 Hand- änderungen aus dem Jahre 1972 {mit einer Bandbreite zwi- schen Fr. 30.-- bis Fr. 120.--) beigefügt.

  1. c) Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang,

dass auf der betreffenden Liste die Kataster-Nummern abge- deckt wurden, weshalb es ihnen {und dem von ihnen beauftrag- ten Schätzer) nicht möglich war, die zum Vergleich herange- zogenen Grundstücksverkäufe zu lokalisieren. Ein entspre- chendes Begehren, wonach auf die Abdeckung der KTN zu ver- zichten oder die Lage der Grundstücke bekanntzugeben sei, wurde von der Gerichtsleitung am 9. Januar 1997 abgelehnt mit der Begründung, im Rahmen der Gesetzgebung über die Ver- öffentlichung von Eigentumsübertragungen habe der zuständi-

124

ge schwyzerische Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Verkaufspreise publik zu machen (Art. 970 a ZGB, i.V.m. Ver- ordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragun- gen von Grundstücken, nGS II-189) . Dieser gesetzgabarische Wille sei auch in Steuerjustizverfahren zu respektieren. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit der höchstrich- terlichen Rechtsprechung, wonach das Akteneinsichtsrecht mit Rücksicht auf überwiegend öffentliche oder private Ge- heimhaltungsinteressen eingeschränkt sein kann (vgl. BGE 119 Ib 22, Erw. 7 c in fine mit Verweis auf ASA 60, 466). Private Geheimhaltungsinteressen sind hier darin zu er- blicken, dass die Beschwerdeführer nicht zu wissen brau- chen, welche Verkaufspreise welche konkreten Liegenschafts- verkäufer im gleichen Dorf erzielten. Vielmehr genügt es, dass den Beschwerdeführern die Bandbreite der damals erziel- ten Verkaufspreise/Quadratmeterpreise bekannt gegeben wur- de.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27. Juni 1997 i.S. Ehegatten Q. (VGE 617/97)

Garantie des verfassungsmässigen Richters: Ausstand, inhalt- liche Anforderungen an Ausstandsbegehren, objektive Gründe für Ausstand (Art. 58 Abs. 1 BV, §§ 52 ff. GO)

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Ehegatten Q, führten Beschwerde gegen eine Haf- tungsverfügung, mit welcher der Steuerhaftungsanteil für je- den einzelnen Ehegatten an den ausstehenden Steuern festge- setzt wurde. In der Beschwerde wurde verlangt, dass der an- gefochtene Entscheid aufzuheben sei und "die Sachlage end- lich ganzheitlich, sorgfältig und seriös" abgeklärt werde. Daraufhin stellte der Ehemann beim Gerichtspräsidenten tele- fonisch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Ge- richtspräsident teilte den Beschwerdeführern sogleich mit, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen wer- de, indessen die Frage, ob die Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege erfüllt seien, mit der Beurteilung der Hauptsache geprüft und alsdann entschieden werde. Hin- sichtlich der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des wurde zusammenfassend festgehalten, dass gestützt auf die Ausführungen anlässlich des' Telefongesprächs die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht als not- wendig erachtet werde. In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Nachdem den Beschwerdeführern diese Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht worden war, stellten sie den Antrag, das gesamte Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe in der Beschwerdesache 617/97 "wegen Be- fangenheit und eventueller Beihilfe zur Willkür und somit

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zum Unrecht" in den Ausstand zu treten. Das Verwaltungsge- richt wies das Ausstandsbegehren ab.

Aus den Erwägungen:

1. Dem Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen

das gesamte Verwaltungsgericht ist aus den nachfolgenden Gründen keine Folge zu leisten.

  1. a) Die Organisation der Rechtspflege und des gericht-

lichen Verfahrens ist grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechts (Art. 64 Abs. 3 und 64bis Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 AHVG). Dazu gehört auch die Umschrei- bun9 der Ausstands- und Ablehnungsgründe. Indessen ergeben sich aus der bundesrechtlichen Garantie des verfassungsmäs- sigen Richters (Art. 58 Abs. 1 BV) und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewisse Minimalanforderungen an das kantonale Verfah- rensrecht, insbesondere ein Anspruch auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter (vgl. BGE 105 Ia 159, Erw. 3 mit Hinweisen).

  1. b) Das Verwaltungsgericht Schwyz ist zuständig zur Be-

urteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide, wel- che von der Kantonalen Steuerkommission sowie der Kantona- len Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) gefällt werden (vgl. § 78 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes, StG, nGS I-105; sowie § 10 der kantonalen Vollzugsverord- nung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer-, nGS I-121) •

Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts gelten die Vorschriften der Ge- richtsordnung (GO; vgl. § 4 Abs. 1 VRP). Nach § 52 Abs. 1 lit. a und d GO ist der Richter oder Gerichtsschreiber von

127

der Ausübung seines Amtes u.a. in eigener Sache ausgeschlos- sen, oder wenn er in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als ·Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie wenn er als Bevollmächtigter gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat. Ausserdem kann eine Person abgelehnt werden, unter anderem wenn zwi- schen ihr und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (§ 53 lit. c GO), oder wenn andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen (§53 lit. d GO). Ueber ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet nach § 58 Abs. 1 GO grundsätzlich die Aufsichtsbehörde. Betrifft es Mitglie- der des Kantons- oder des Verwaltungsgerichtes, so befindet das Gericht in Abstand der betroffenen Richter selbst (§ 58 Abs. 2 GO). Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen einen Gerichtsschreiber oder Kanzleibeamten, so entscheidet das Gericht, dem er angehört (§58 Abs. 3 GO). Kann sich ein Gericht nicht mehr durch Zuzug von Ersatzrichtern ergänzen, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem an- deren Gericht (vgl. § 60 Abs. 2 GO). Nötigenfalls ergänzt der Kantonsrat das Gericht durch ausserordentliche Kantons- oder Verwaltungsrichter (§ 60 Abs. 3 GO).

  1. c) Nach konstanter Rechtsprechung (insbesondere auch

des Bundesgerichts) kann grundsätzlich nur der Ausstand ein- zelner Mitglieder eines Gerichts, nicht aber der Ausstand einer ganzen Behörde verlangt werden (vgl. BGE 105 Ib 301; BGE 97 I 862; BGE P 1237/77 vom 25. September 1978 i.s. Sch. gegen Kantonsgericht Schwyz und Verwaltungsgericht Schwyz, Erw. 5 c, s. 13 i.V.m. Erw. 5 d, s. 15, wonach es sonst bei einem Beschwerdeführer mit notorischem grundsätz- lichen Misstrauen gegenüber allen Behörden des Kantons sehr schwierig wäre, noch einen kantonalen Richter zu finden, den der Beschwerdeführer nicht sogleich wieder wegen irgend- einer Geringfügigkeit abiehnen würde; RhinowjKrähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990,

128

Nr. 90, B.I mit weiteren Hinweisen auf VPB 1989, Nr. 12 und AGVE 1977, S. 404; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, s. 55; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 104 in fine, wonach in solchen Fällen, in denen eine Behörde als Ganzes abgelehnt werde, der regelhaften Zusammensetzung der Behörde, vor de- ren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Vorrang zukommt).

d) Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. April 1997 den Antrag:

"Ausstand des gesamb~n Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz, 1n der Beschwerdesache Nr. 617/97, wegen Befangenheit und eventueller Bei- hilfe zur Willkür und somit zum Unrecht"

Gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsgerichts bringt er keine Ausstandsgründe vor. Vielmehr erachtet er das ganze Verwaltungsgericht als befangen, ungeachtet des- sen, welche einzelnen Mitglieder des Verwaltungsgerichts für die Mitwirkung vorgesehen sind. Er begründet diese Ab- lehnung sämtlicher Mitglieder in seiner Eingabe an den Ge- richtspräsidenten vom 30. April 1997 wie folgt:

"In Ihren Verfügungen und Schreiben geht klar her- vor, dass Sie nicht gewillt sind, ganzheitlich die Ursachen der heutigen Situation zu untersu- chen. Zum erreichen der Warheitsfindung nichts anderes als die Wahrheit, fehlt der Wille. Dies sind grobe Sorgfaltspflichtverletzungen.

Wie es hierzulande üblich ist, kann man nicht mit falschen Zahlen, ohne Ursachen, willkürlich Tatsachen kreieren und allenfalls, kreditschädi- gend willkürlich, mittels Setreibungen Beträge einfordern. Kraft und ausgedrückt in verschiedenen willkürli- chen Urteilen von unseren Gerichten, Protokollen der Gemeindebehörde ... und des Regierungsrates, sowie verschiedenen Korrespondenzen, ist Dro- hung, Nötigung, üble Nachrede, Kreditschädigung,

129

Diskriminierung und seelische Grausamkeit gegen meine Familie auch aktenkundig bestätigt.

Ich bitte Sie und den Kantonsrat speziell, diese Machenschaften, im Interesse meiner Familie und des Souveräns, mit grösster Sorgfalt, ganzheitli- chem Denken und Handeln zu untersuchen.

Damit solche Missstände in unserem schönen Kan- ton, zukünftig ausbleiben, verlange ich eine vollumfängliche Satisfaction und Schadensdeckung meiner Familie gegenüber.

Es sind diesen Tatsachen entsprechend auch die längst nötigen personellen Hassnahmen vorzuneh- men. Für die nötige sofortige Rernedur bin ich und der Souverän dankbar."

(Schreibweise gernäss Original)

Aus diesen Vorbringen, mit welchen nicht näher bezeich- nete Entscheide und Handlungen anderer Instanzen (Gemeinde- behörde •.. , Regierungsrat ... ) angesprochen werden, kann der Beschwerdeführer keine Befangenheit einzelner Mitglie- der des Verwaltungsgerichts ableiten. Um einer Person die Fähigkeit absprechen zu können, in einem bestimmen Rechts- streit als Richter mitzuwirken, genügt es nicht, dass eine Partei diese Gerichtsperson als befangen empfindet, sondern es müssen Tatsachen gegeben sein, die das Misstrauen in die Unabhängigkeit objektiv rechtfertigen (vgl. Urteil P 1237/77 des Bundesgerichts i.s. Sch., Erw. 6 a mit Verweis auf BGE 92 I 276) . Solche Tatsachen hat der Beschwerdefüh- rer vor Verwaltungsgericht nicht substantiiert vorgebracht. Im übrigen gilt selbst dann, wenn Mitglieder des Verwal- tungsgerichts bereits früher in einer (anderen) Sache einer Partei entschieden haben, dass dies die Unabhängigkeit der Richter gegenüber der betreffenden Partei nicht beeinträch- tigt (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.o., Nr. 90, B.II.d, s. 304 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 114 Ia 279 mit weiteren Verweisen). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer - so- weit ersichtlich - erstmals das Verwaltungsgericht angeru-

130

fen hat. Schliesslich ist zu betonen, dass sich eine poten- tielle Befangenheit aus den objektiven Umständen ergeben muss; auf die subjektive Empfindung einer Partei kommt es nicht an (vgl. Kölz/Häner, a.a.o., Rz. 104 in fine, mit Hin- weisen auf BGE 97 I 94 f.; VPB 1994, Nr. 105; VPB 1983, Nr. 2).

Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern gegen welches Mitglied des Verwaltungsgerichts Schwyz welcher Aus- standsgrund gegeben sein sollte. Vielmehr erweist sich ein Ausstandsbegehren, mit welchem der Beschwerdeführer undiffe- renziert sämtlichen Mitgliedern des Gerichts (welche abgese- hen vom Verfahren 617/97 noch an keinem Verfahren des Be- schwerdeführers beteiligt waren) Befangenheit vorwirft, ge- stützt auf die dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung als unzulässig, weshalb es ausser Betrach~ fällt. Das pau- schale Ausstandsbegehren ist unzulässig und es fehlt damit die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsver- fahrens. Es genügt nach höc-hstrichterlicher Rechtsprechung in solchen Fällen, wenn eine Gerichtskammer - in der Regel die in der Sache selbst zuständige - feststellt, dass keine nach Massgabe der Gerichtsordnung geeigneten AusstandsgrUn- de geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvor- aussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt. Der über die- ses Eintreten urteilenden Gerichtskammer können auch jene Richter angehören, die von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind. Dies gilt umso mehr, wenn zum vornherein pauschal der Ausstand des "gesamten Verwaltungsgerichts" be- antragt wird (vgl. BGE 105 Ib 304, Erw. 1 c/d in fine).

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StPS 1/97 Seite 3

Steuerbefreiung von Vereinen; Gemeinnützigkeit (Par. 5 lit. d StG)

Ein Berufsverband, der bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder sowie des Berufs zu wahren und zu fördern, verfolgt vorab gesellige und wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder und erfüllt damit nicht ausschliesslich im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgaben. So fällt eine vollumfängliche Steuerbefreiung ausser Betracht.

Eine teilweise Steuerbefreiung mit Bezug auf die Tätigkeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung kann der Berufsverband ebenfalls nicht in Anspruch nehmen, da es hinsichtlich der angebotenen Kurse am Merkmal der Uneigennützigkeit fehlt. Der Verband visiert seine eigenen wirtschaftlichen Interessen an, da er mit dem Kursangebot seinen Nachwuchs und die Weiterbildung der Arbeitnehmer seiner Verbandsmitglieder sichert.

StKE 128-95 vom 28. August 1996 i.S. X-Verband (Abweisung) = 03.96.064

StPS 1/97 Seite 8

AHV-Sonderbeitrag: Abzugsfähigkeit des im Rahmen der Liquidationsgewinnveranlagung nicht verrechenbaren Teils (Par. 8 i.V.m. Par. 71 sowie Par. 22 Abs. 1 lit. g StG)

Die Frage der Abzugsfähigkeit des AHV-Sonderbeitrags bei der ordentlichen Veranlagung ist einzig und allein nach der Ordnung über die zeitliche Bemessung des Einkommens zu beurteilen. Mit der Geschäftsaufgabe fällt das bisher erzielte Erwerbseinkommen weg, mithin sämtliche Erwerbseinkünfte und Gewinnungskosten, aber auch der vom Pflichtigen geschuldete, diesen Kosten bemessungsrechtlich gleichzusetzende AHV-Sonderbeitrag. Der AHV-Sonderbeitrag kann nur mit dem Liquidationsgewinn verrechnet werden. Soweit er nicht berrechnet werden konnte, ist er gleich wie ein ordentlicher Geschäftsverlust oder ein Liquidationsverlust nicht mehr als Abzug zu berücksichtigen.

VGE 335-96 vom 21. November 1996 i.S. Ehegatten X. (Abweisung) = 02.96.042

StPS 1/97 Seite 16

Geldwerte Leistungen: Sofortabschreibung auf einer geschäftsmässig nicht begründeten Fahrzeuganschaffung, übersetzte Verwaltungsratshonorare (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Die Sofortabschreibung auf einem nicht aus geschäftlichen Gründen angeschafften Fahrzeug, welches ausschliesslich und unentgeltlich durch die Schwestergesellschaft benützt wird, stellt keine geldwerte Leistung dar. Eine solche liegt hingegen in jenem Betrag, der bei der Überlassung eines Autos für denselben Zeitraum nach kaufmännischen Grundsätzen verlangt würde. Die Bemessung des Nutzungsentgelts hat sich dabei nach den Grundsätzen für Auto- Leasing zu richten (kurze Amortisationsdauer, Risiko- und Gewinnanteil).

Bei der Festsetzung der Verwaltungsratshonorare ist der konkreten Geschäftstätigkeit und dem übrigen Personalaufwand Rechnung zu tragen. In casu betrachtete das Verwaltungsgericht aufgrund der ausgesprochen begrenzten und einfachen Unternehmungsführung, die weder strategische Entscheidungen noch Personalführung, sondern reine Verwaltungsaufgaben (z.B. Inkasso) beinhaltete, ein Honorar von Fr. 11 000.-- als grosszügig.

VGE 331-96 vom 27. September 1996 i.S. X.-AG (Teilgutheissung) = 02.96.048

StPS 1/97 Seite 25

Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender: Anforderungen an Ordnungsmässigkeit; Ermessenstaxation (Par. 59 a Abs. 2 und 3 und 62 Abs. 1 StG; Art.125 Abs. 2 und 130 Abs. 2 DBG)

Auch die Aufzeichnungen nichtbuchführungspflichtiger Selbständigerwerbender haben dem buchführungsrechtlichen Grundsatz der Ordnungsmässigkeit zu entsprechen. So haben Kassa- und Bankbuchseiten sowie die einzelenen Kontenblätter Belegnummern aufzuweisen, damit die Buchungen vom jeweiligen Beleg zum Abschluss und umgekehrt nachvollzogen werden können. Buchhaltungsunterlagen, die nicht auf einer einfach nachvollziehbaren Belegverwaltung beruhen, genügen den Anforderungen nicht.

StKE 46-96 vom 12. Dezember 1996 i.S. A. und B. G.-H. (Teilgutheissung) = 03.96.100

StPS 1/97 Seite 31

Einkommen einer Stiftung; Abgrenzung zur Schenkung (Art. 21 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 BdBSt)

Juristische Personen, die wirtschaftliche Ziele im weiteren Sinne verfolgen, nehmen im allgemeinen keine Schenkungen vor. Die Übertragung der im Angestelltenfürsorgefonds einer Firma angesammelten freien Stiftungsmittel als Arbeitgeberbeitragsreserve an den (nicht steuerbefreiten) Wohlfahrtsfonds des Unternehmens stellt bei letzterer nach dem Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung als Vermögenszugang steuerbares Einkommen dar.

BGE 2A.303/1994 vom 23. Dezember 1996 i.S. O.-Wohlfahrtsfonds (Gutheissung) = 01.96.017

StPS 1/97 Seite 37

Liegenschaftenschätzung: Bodenwert und Eigenmietwert; Unterschiede zwischen Alt- und Neuschätzungen, Rechtsgleichheit (Par. 28 und 68 StG; Par. 4, 15 und 19 SchätzV)

Für den Bodenwert ist der Durchschnittspreis, wie er mit freien Liegenschaftenverkehr in der betreffenden Gegend oder Zone für Grundstücke von gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit, Grösse und Lage erzielt wird, massgebend und nicht ein davon abweichender individueller Handänderungspreis. Die Separatschätzung des Grundeigentums nach Par. 68 StG ist auf eine gewisse Kontinuität ausgerichtet. Dies impliziert ein gewisses Nachhinken der Alt- Schatzungen gegenüber der jeweiligen Martkentwicklung. Die zeitlich befristete Schlechterstellung von Eigentümern neugeschätzter gegenüber solchen altgeschätzter Liegenschaften ist hinzunehmen und hält vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, wenn Anstrengungen unternommen werden, periodisch eine Gleichstellung wieder zu erreichen. Mit der per 1.1.1995 in Kraft gesetzten prozentualen Eigenmietwertanpassung und der in Aussicht gestellten allgemeinen Anpassung der Schätzungen liegen solche Anstrengungen vor, weshalb trotz Schätzungsunterschieden kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht.

VGE 362-95 vom 17. Dezember 1996 i.S,. Ehegatten T. (teilweise Gutheissung) = 02.96.047

StPS 1/97 Seite 46

Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös, weitere Leistungen der Erwerber (Par. 51 StG)

Zur Festsetzung des massgebenden Preises sind neben dem beurkundeten Kaufpreis auch sämtliche weiteren Parteivereinbarungen (innerhalb oder ausserhalb des eigentlichen Kaufvertrages) zu berücksichtigen. Es kommen grundsätzlich alle Leistungen des Erwerbers zur Festlegung des massgebenden Erwerbs- bzw. Verkaufspreises in Anrechnung, welche mit der Handänderung in kausalem Zusammenhang stehen.

Ergibt sich bei zwei miteinander verknüpften Liegenschaftsgeschäften mit vertauschten Rollen von Käufer und Verkäufer aufgrund konkreter Anhaltspunkte, dass der vereinbarte Kaufpreis in einem auch für die Verkäufer erkennbaren Missverhältnis zum für Dritte geltenden Preis steht, ist eine (gewisse) Aufrechnung zum beurkundeten Kaufpreis gerechtfertigt. Anhaltspunkte können insbesondere Vergleiche zwischen den Wertquoten und den erzielten Verkaufspreisen für andere Stockwerkeinheiten oder eine provisorische Baukostenberechnung liefern.

VGE 370-95 vom 17. Dezember 1996 i.S. P. (Teilgutheissung) = 02.96.045

StPS 1/97 Seite 55

Kultussteuern: Steuerausscheidung bei konfessionell gemischten Familien; Rückerstattung zuviel bezahlter Steuer; Revisionsfrist (Par. 34 und 61 ff. VRP; Par. 101 StG; RRB über die Steuererhebung für Kultuszwecke)

Über die Kirchensteuerpflicht verfügt die Kantonale Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung (vgl. StPS 2/1983, S. 21 f.). Sache der Gemeinde ist es, bei multikonfessionellen Familien in der Steuerrechnung eine Ausscheidung der Kultussteuern vorzunehmen. Insoweit kommt der Steuerrechnung Verfügungscharakter zu, so dass sie bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Par. 61 VRP in Revision gezogen werden kann. Für die Rückforderung irrtümlich zuviel bezahlter Kultussteuern ist auf die 10-jährige Revisionsfrist und nicht auf eine analoge Anwendung der 5-jährigen Bezugsverjährungsfrist von Par. 101 StG abzustellen.

VGE 341-96 vom 27. September 1996 i.S. K. (Teilgutheissung) = 02.96.040

Mai 1997 15. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide - Steuerbefreiung von Vereinen; Gemeinnützigkeit 3

  • AHV-Sonderbeitrag: Abzugsfähigkeit des im Rahmen der Liquidationsgewinnveranlagung nicht verrechenbaren Teils 8

  • Geldwerte Leistungen: Sofortabschreibung auf einer geschäftsmässig nicht begründeten Fahrzeuganschaffung, übersetzte Verwaltungsratshonorare 16

  • Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender: Anforderungen an Ordnungsmässigkeit; Ermessenstaxation 25

- Einkommen einer Stiftung; Abgrenzung zur Schenkung 31

  • Liegenschaftenschätzung: Bodenwert und Eigenmietwert; Unterschiede zwischen Alt- und Neuschätzungen, Rechtsgleichheit 37

  • Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös, weitere Leistungen der Erwerber 46

  • Kultussteuern: Steuerausscheidung bei konfessionell gemischten Familien; Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern; Revisionsfrist 55

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Oie Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: gleissner nideröst druck, lbach Schwyz

Abonnementspreis 1997 (2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang der "Steuerpraxis" abonnie- ren wollen. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 36.-- für die zwei im Jahre 1997 erscheinenden Hefte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen.

Schwyz, im Mai 1997

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom

28. August 1996 i.S. X-Verband (StKE 128/95)

Steuerbefreiung von vereinen; Gemeinnützigkeit (§ s lit. d StG)

Zum Sachverhalt:

Die Steuerpflichtige ist ein Verein gernäss Art. 60 ff. ZGB. Die Statuten umschreiben den Zweck des Verbands wie folgt:

"Der Verband bezweckt, die Interessen eines jeden Mitgliedes sowie des ganzen Berufes nachdrück- lich zu wahren und zu fördern. Insbesondere stellt er sich zur Aufgabe:

a) Organisation möglichst aller Berufskollegen im Verbandsgebiete.

  1. b) Förderung der Kollegialität und Solidarität unter den Mitgliedern.

  1. c) Regelung des Kalkulations- und Konkurrenz- wesens; gemeinsamer Vergleich von Preis- offerten durch das Submissionswesen.

Aufstellung eines Minimaltarifes für ... ar- beiten.

  1. d) Hebung der beruflichen Bildung, insbesonde- re des Lehrlingswesens."

Im weiteren lässt sich den Statuten entnehmen, dass der Verband u.a. Sektionsmitglied des Schweizerischen Dach- verbandes ist und als solches dessen Statuten, Reglemente und Beschlüsse anerkennt. Ferner ist die Pflichtige Mit- glied der "Kommission für Einführungskurse im X-Gewerbe in

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Goldau und PfäffikonfSZ", "welcher die Durchführung der Ein- führungskurse im Sinne des schweizerischen Reglementes" ob- liegt. Die Kantonale Steuerkommission hatte im Einsprache- verfahren zu prüfen, ob der X-Verband vollumfänglich oder wenigstens teilweise in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 5 lit. d StG kommt.

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach § 5 lit. d StG sind u.a. die Vereine mit nichtwirtschaftlichen Zwecken für das Vermögen und Einkom- men, das unmittelbar Kultus- und Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dient, von der Steuerpflicht befreit. Die Ausschei- dung zwischen den steuerbegünstigten und steuerbaren Teilen des Vermögens und Einkommens erfolgt nach dem Verhältnis der Aktiven und Erträge zu den Gesamtaktiven und Gesamter- trägen. Dabei sind die Passiven im Verhältnis zu den Akti- ven zu verteilen.

b) Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist demnach einerseits, dass sich der Verein nicht wirtschaftlich betä- tigt, d.h. dass er kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (vgl. VGE 350/79 vom 11.3.1980 i.S. F. Laienorden, Erw. 4, in: StPS 1986, s. 19 ff.; Dienstan- leitung zum kantonalen Steuergesetz vom 10.10.1980, DA Ziff. 27). Andererseits wird verlangt, dass das Vermögen und Einkommen ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient. Gemeinnützigkeit im steuerrechtliehen Sinn ist im wesentli- chen durch folgende Merkmale geprägt:

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Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe

  • Uneigennützigkeit

  • Opferbringen

  • offener Destinatärkreis

  • gegenwärtiger gemeinnütziger Dienst

  • dauernde gemeinnützige Bindung

(VGE 308/94 vom 21.7.1994, Erw. 1 d, mit Hinweis auf Baur/ Klöti-WeberjKochjMeierjUrsprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 16 zu § 13; ReimannjZuppin- gerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band I, Bern 1961, N 45 ff. zu § 16; ASA 58, 468 ff.; VGE 315/85 vom 19.9.1985, S. 5 f.; vgl. auch DA Ziff. 26).

  1. c) Gernäss § 5 lit. d StG ist auch eine teilweise

Steuerbefreiung möglich. Es wird jedoch verlangt, dass der Verein dasjenige Vermögen, das für die Erfüllung aus- schliesslich gemeinnütziger Aufgaben bestimmt ist, klar aus- scheidet und dafür sorgt, dass es diesem Zweck nicht ent- fremdet werden kann. In der Praxis hat sich dazu das Krite- rium der dauernden gemeinnützigen Bindung herausgebildet. In diesem Sinne rechtfertigt sich eine steuerliche Privile- gierung nur, wenn die gemeinnützige Tätigkeit auf Dauer aus- gerichtet ist und die Statuten sicherstellen, dass eine Zweckentfremdung der Mittel ausgeschlossen ist (vgl. VGE 308/94 vom 21.7.1994, Erw. 1 c, mit Hinweis u.a. auf Baur/ Klöti-WeberjKochfMeierjUrsprung, a.a.o., N 31 zu § 13 und ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o., N 55 zu§ 16; vgl. auch VGE 350/79, a.a.o., Erw. 6).

3. a) Der Einsprecher bezweckt, "die Interessen eines jeden Mitgliedes sowie des ganzen Berufes nachdrücklich zu wahren und zu fördern" (vgl. § ... der Statuten vom ... ). Die Tätigkeit des Verbands kommt also nicht einem unbe- schränkten Kreis von Personen zugute. Auch werden damit nicht ausschliesslich im Interesse der Allgemeinheit liegen- de Aufgaben gefördert. Mit der Förderung des X-Berufes über-

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nimmt der Verband keine in den Bereich des Gemeinwesens fal- lende Aufgabe. Vielmehr verfolgt der Verein vorab gesellige und wirtschaftliche Interessen. seiner Mitglieder. Mithin fällt eine vollumfängliche Steuerbefreiung zum vornherein ausser Betracht.

b) Im folgenden ist sodann zu prüfen, ob nicht allen- falls eine teilweise Steuerbefreiung mit Bezug auf die Tä- tigkeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung in Frage kommt. Um dieses Steuerprivileg in Anspruch nehmen zu kön- nen, bedarf es nach dem Gesagten (vgl. oben Erw. 2. b und

  1. c) in casu kumulativ der drei folgenden Voraussetzungen:

  • kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

  • Gemeinnützigkeit

  • statutarische Sicherstellung gegen allfällige Zweckent- fremdung der Mittel

Es liegt auf der Hand, dass auch in diesem Bereich (Aus- und Weiterbildung) die Voraussetzung der Gemeinnützig- keit nicht gegeben ist. Zwar erwähnt § 5 lit. d StG aus- drücklich den Unterrichtszweck als gemeinnützige Tätigkeit, liegt doch die Aus- und Weiterbildung grundsätzlich im In- teresse der Allgemeinheit. In casu betreibt der Einsprecher jedoch die Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen nicht uneigennützig. Vielmehr visiert der Verband mit den angebotenen Kursen seine wirtschaftlichen Interessen an (vgl. M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, in: ASA 58, 465 ff., insbesondere s. 479). So sichert er sich mit dem Kursangebot einerseits seinen Nachwuchs (daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Kurse, wie be- hauptet wird, vom BIGA vorgeschrieben werden). Andererseits werden aber auch Kurse für die Arbeitnehmer der Mitglieder des Verbandes angeboten, was ebenfalls im unmittelbaren In- teresse der jeweiligen Betriebe liegt. Das Kriterium der "Opferbereitschaft" trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.

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Fällt eine teilweise Steuerbefreiung bereits wegen feh- lender Gemeinnützigkeit ausser Betracht, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die weiteren Voraussetzungen des nicht kaufmännischen Unternehmens und der statutarischen Sicherstellung gegen allfällige Zweckentfremdung der Mittel gegeben sind.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Ein- sprecher keine Steuerbefreiung gernäss § 5 lit. d StG bean- spruchen kann und die Einsprache demnach mit Bezug auf den Hauptantrag abzuweisen ist.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

21. November 1996 i.S. Ehegatten X. (VGE 335/96)

AHV-Sonderbeitrag: Abzugsfähigkeit des im Rahmen der Liqui- dationsgewinnveranlagung nicht verrechenbaren Teils (§ 8 i.v.m. § 71 sowie § 22 Abs. l lit. g StG)

Sachverhalt (zusammengefasst):

X. führte zusammen mit ihrem Ehemann bis Ende 1985 einen Geschäftsbetrieb. Per 1.1.1986 erfolgte eine Zwischen- veranlagung infolge gänzlicher Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau. Kantonal wurde der Liquidationsgewinn auf Ein- sprache hin rechtskräftig mit Franken Null veranlagt. Dabei konnte der geschuldete AHV-Sonderbeitrag nur teilweise mit dem Liquidationsgewinn verrechnet werden. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren 1993/94 machten die Ehegatten X. einen Abzug für AHV-Beiträge in der Höhe geltend, welche dem noch nicht steuerwirksam zum Abzug gebrachten Teil des AHV-Sonderbeitrags entsprach. Die Veranlagungsbehörde ver- weigerte diesen Abzug mit der Begründung, die AHV-Beiträge, welche beim kantonalen Liquidationsgewinn nicht zum Abzug hätten gebracht werden können, seien zufolge Zwischenveran- lagung wegen der Bemessungslücke unberücksichtigt zu las- sen. Die dagegen erhobene Einsprache und Beschwerde blieben erfolglos. Nachfolgend werden die Ausführungen des Verwal- tungsgerichts wiedergegeben.

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Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Fall ist streitig, wann (bzw. hin- sichtlich welcher Veranlagung) der AHV-Sonderbeitrag, wel- cher im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Er- werbstätigkeit per 1. Januar 1986 und dem damals entstande- nen Liquidationsgewinn steht, zum Abzug zuzulassen ist. Um- stritten ist namentlich die Frage, ob der AHV-Sonderbeitrag in demjenigen Umfang, in welchem er nicht im Rahmen der ge- sonderten Veranlagung des Liquidationsgewinnes mit diesem verrechnet werden konnte, vom übrigen Einkommen der Steuer- jahre 1993/94 (oder späterer Steuerjahre) in Abzug gebracht werden darf.

Die Beschwerdeführer vertreten sinngernäss den Stand- punkt, dass der AHV-Sonderbeitrag gernäss Art. 23bis AHVV eine Versicherungsprämie darstelle, welche nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit jedes einzelnen festgelegt werde; mithin handle es sich nicht um Gewinnungskosten, son- dern um sog. Lebenshaltungskosten. Dies bedeute, dass AHV- Beiträge unabhängig vom zugrundeliegenden Einkommen (Liqui- dationsgewinn) abzugsfähig seien. Ausschlaggebend sei, ob die durch die Ausgleichskassen rechtskräftig veranlagten Beiträge in der entsprechenden Berechnungsperiode tatsäch- lich geleistet wurden bzw. geschuldet waren (vgl. Beschwer- deschrift, s. 2).

Die Vorinstanz argumentiert demgegenüber im angefochte- nen Entscheid u.a.,

  • dass bei der ordentlichen Veranlagung infolge Aufgabe der selbständigen Geschäftstätigkeit gernäss § 70 Abs. 1 lit. d StG eine Zwischenveranlagungper 1.1.1986 vorgenom- men wurde und dass mit Vornahme dieser Zwischenveranla- gung sämtliche mit der Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Einkünfte in die Bemessungs- lücke fielen,

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  • dass in casu mit dem Sonderbeitrag die AHV-rechtliche End- abrechnung betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit erfolgte, und dass dieser Betrag zu übrigem Einkommen kei- nerlei Bezug aufweise,

  • dass die Sonderbeitragsschuld im Zeitpunkt der Erzielung des Kapitalgewinns anlässlich der Aufgabe der selbständi- gen Erwerbstätigkeit entstehe und der im ausserordentli- chen Verfahren zu treffenden Verfügung der Ausgleichskas- se keine konstitutive Wirkung zukomme,

  • dass die Kassenverfügung auf die Entstehung der Beitrags- schuld ohne Einfluss sei und die im Zeitpunkt des erwähn- ten Beitragstatbestandes vollumfänglich bestehende Sonder- beitragsschuld nachträglich bloss verbindlich feststelle,

  • dass die Sonderbeitragsschuld bereits im Zeitpunkt der Erzielung des Kapitalgewinns anlässlich der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1.1.1986 entstanden, im steuerrechtliehen Sinn fest geschuldet und als einkom- mensmindernder Abzug nach § 22 Abs. 1 lit. g StG abgeflos- sen sei,

  • dass der kantonal noch nicht steuerwirksam zum Abzug ge- brachte Teil des AHV-Sonderbeitrages bei der Veranlagung 1993/94 nicht berücksichtigt werden könne, weil er mit der früher aufgegebenen Geschäftstätigkeit zusammenhänge und deshalb in die Bemessungslücke falle,

  • und dass im übrigen der Sonderbeitrag ohnehin früher, d.h. spätestens bei der Veranlagung 1987/88 hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. angefacht. Entscheid, s. 2 f.).

2. a) Gernäss § 19 Abs. 1 lit. e StG (in der für die Veranlagungsperiode 1993/94 geltenden Fassung vom 11.12.1964) gelten als steuerbares Einkommen u.a. Liquida- tionsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unterneh- mens, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bü- cher verpflichteten Unternehmens erzielt werden; hierbei sind Gewinne auf Grundstücken nur in dem Umfang als Einkorn-

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men steuerbar, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind. Bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung ist neben der Steuer vom übrigen Einkom- men eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen im Sin- ne von § 19 Abs. 1 lit. d und e StG (in der Fassung vom 11.12.1964) zu dem Steuersatz geschuldet, der sich für diese Gewinne unter Berücksichtigung eines allgemeinen Abzu- ges von 2 000 Franken allein ergibt (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung vom 19.5.1988). Die Sozialabzüge ge- mäss § 24 StG sind nicht zulässig (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 2 StG in der Fassung vom 19.5.1988). Nach § 22 Abs. 1 lit. g StG (in der Fassung vom 4.7.1978) werden vom rohen Einkom- men die gesetzlichen Beiträge an die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversiche- rung, die Lohn- und Verdienst- und Familienausgleichskassen in der Berechnungsperiode abgezogen (vgl. zum Ganzen auch StPS 1991, S. 26, Erw. 2).

  1. b) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, wo-

nach sinngernäss die Frage der Abzugsfähigkeit des AHV-Son- derbeitrages bei der periodischen Einkommensveranlagung ein- zig von der Ordnung von § 8 StG i.V.m. § 71 StG über die zeitliche Bemessung des Einkommens abhänge, und sich somit weder nach den Regeln über die zeitliche Zurechnung (Zeit- punkt von Wertzu- oder -abfluss) von Art. 23bis Abs. 2 AHVV in der Fassung vom 29.6.1983 noch aus der materiellrechtli- chen Vorschrift von § 22 Abs. 1 lit. g StG beantworten las- se. Die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerben- den würden zwar keine Gewinnungskosten darstellen, sie seien aber mit Bezug auf deren zeitliche Bemessung den Ge- winnungskosten gleichzustellen. Der AHV-Sonderbeitrag könne daher nur mit dem Liquidationsgewinn verrechnet werden (vgl. Vernehmlassung, S. 2).

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In einem Entscheid vom 23. April 1990 i.s. K. (StKE 114/90) hatte die Vorinstanz ausgeführt, nach § 22 Abs. 1 lit. g StG würden die gesetzlichen AHV-Beiträge vom rohen Einkommen abgezogen: "Eine gewisse Konnexität zum steuer- baren Einkommen wird nicht verlangt" (StPS 1991, S. 27). In- dessen ging es im zitierten Fall um die Frage, ob im Rahmen der kantonalen Liquidationsgewinnbesteuerung der ganze AHV- Sonderbeitrag abgezogen werden kann, oder ob nur ein propor- tionaler Abzug gerechtfertigt ist (und zwar deswegen, weil der AHV-Sonderbeitrag nach Massgabe der direkten Bundes- steuer erhoben wird, indessen die bundessteuerliche und die kantonale Liquidationsgewinnbesteuerung nicht deckungs- gleich sind, namentlich hinsichtlich der Besteuerung der Veräusserungsgewinne auf Geschäftsgrundstücken, vgl . . . . ) .

Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz mass- geblich auf die Zürcher Praxis ab. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem ähnlichen Fall am 19. Dezember 1995 ent- schieden, dass der AHV-Sonderbeitrag von Art. 23bis Abs. 1 AHVV nur mit dem Liquidationsgewinn verrechnet werden kann; soweit er nicht verrechnet werden konnte, ist er gleich wie ein ordentlicher Geschäftsverlust oder ein Liquidationsver- lust nicht mehr als Abzug zu berücksichtigen. In seinen Er- wägungen führte das Verwaltungsgericht Zürich u.a. aus:

"Pers6nliche Beiträge des Selbständigerwerbenden an die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( ... ) bilden zwar -anders als von ihm zu ent- richtende Arbeitgeberbeiträge für seine Ange- stellten (ReimannfZuppingerfSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 1963, § 19 lit. N.330) keine Gewinnungskosten im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. b StG. Trotzdem gleichen sie in ihren tatsächlichen Auswirkungen diesen Kosten, stehen sie doch ebenfalls in einem ursächlichen und engen Zusammenhang zum Erwerbseinkommen. Denn sie werden auf der Grundlage dieses Einkom- mens erhoben und schmälern es auch wirtschaft- lich, wie das Beispiel der Arbeitnehmerbeiträge an die AHV augenfällig zeigt, um welche der Lohn vor seiner Auszahlung gekürzt wird.

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Aufgrund derartiger Ueberlegungen und unter Hin- weis auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat das Ver- waltungsgericht im Präjudiz RB 1994 Nr. 36 die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwer- benden mit Bezug auf deren zeitliche Zurechnung den Gewinnungskosten gleichgestellt. Der Zeit- punkt des Abzugs dieser Beiträge richte sich des- halb nach der für den betreffenden Selbständiger- werbenden anwendbaren Methode der zeitlichen Zu- rechnung des Geschäftseinkommens ("Soll-" oder "Ist-Methode"}. Aus den dargelegten Gründen erscheint es sachge- recht, die persönlichen AHV-Beiträge des Selb- ständigerwerbenden auch den für die Gewinnungs- kosten massgebenden Regeln über die zeitliche Bemessung zu unterwerfen. Das muss erst recht für den Sonderbeitrag von Art. 23bis Abs. 1 ( ... AHVV} gelten, der (unter anderem} auf den bei Aufgabe des Unternehmens erzielten (gesondert zu besteuernden} Liquidationsgewinnen im Sinn von Art. 43 ( ... BdBSt} erhoben wird. Denn der AHV- Sonderbeitrag weist starke Aehnlichkeiten zu den durch den Geschäftsbetrieb verursachten und da- her den Geschäftsunkosten zuzurechnenden Abgaben und Steuern auf (vgl. ReimannjZuppingerjSchär- rer, a.a.o., § 19 lit. b N.341}. Eine solche wirtschaftliche Sicht liegt auch dem Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1994 zugrun- de, wonach der Sonderbeitrag auf nach Art. 43 BdBSt gesondert besteuerten Kapitalgewinnen eines Liegenschaftenhändlers nicht - wie Versi- cherungsprämien und -beiträge - vom Wohnsitzkan- ton, sondern als mit der Gewinnerzielung zusam- menhängender "Solidaritätsbeitrag, der wie eine Steuer wirkt" vom Liegenschaftskanton zu überneh- men sei (BGE 120 Ia 361 Basellandschaftliche Steuerpraxis 12, 272 f.). War das Versiegen des Einkommens des pflichtigen Ehemanns aus selbständiger Erwerbstätigkeit na- türliche und adäquate Folge der auf den 31. De- zember 1989 erfolgten Geschäftsaufgabe, so fällt das 1989 erzielte Erwerbseinkommen weg, mithin sämtliche Erwerbseinkünfte und Gewinnungskosten, aber auch der vom Pflichtigen geschuldete, diesen Kosten bemessungsrechtlich gleichzusetzen- de AHV-Sonderbeitrag von Fr . . . . . Soweit dieser Beitrag nicht mit dem der Sondersteuer von § 32 Abs. 5 StG unterliegenden Liquidationsgewinn von Fr. verrechnet werden konnte, ist er gleich wie ein ordentlicher Geschäftsverlust (RB 1983

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Nr. 49 ZBl 84, 507 = ZR 82 Nr. 98) oder ein Liquidationsverlust (RB 1986 Nr. 47 StE 1987 B 23.9 Nr. 3) im Rahmen der Reineinkommensbemes- sung des Steuerjahrs 1990 nicht mehr als Abzug zu berücksichtigen (vgl. auch Känzig, a.a.O. Art . 4 2 N. 3 8 ) . " (StE 1996, B 64.1 Nr. 4)

Dem Einwand, wonach der nicht mit dem Liquidationsge- winn verrechnete Teil des Sonderbeitrags bei der nächsten ordentlichen Einschätzung abziehbar sein müsse, sofern der Sonderbeitrag im Bemessungszeitraum für diese ordentliche Einschätzung angefallen sei, hielt das Verwaltungsgericht Zürich entgegen, dass die Frage der Abzugsfähigkeit des AHV-Sonderbeitrags in der ordentlichen Einschätzung einzig und allein von der Ordnung über die zeitliche Bemessung des Einkommens (§§ 56-58 StG-ZH) abhänge, sich also weder aus den Regeln über die zeitliche Zurechnung (Zeitpunkt von Wertzufluss oder Wertabfluss) von Art. 23bis Abs. 2 AHVV noch aus der materiellrechtlichen Vorschrift (§ 25 Abs. 1 lit. g StG-ZH) über die Abzugsfähigkeit von AHV-Beiträgen ergebe. Dass der AHV-Sonderbeitrag im konkreten Fall nicht vollständig mit dem Liquidationsgewinn, auf dem er erhoben wurde, verrechnet werden könne, liege daran, dass dieser zur Hauptsache aus einem Grundstückgewinn bestehe, der nach dem im Steuergesetz verankerten "monistischen" oder "Zürcher System" von der Einkommenssteuer ausgenommen und der Besteuerung durch die Grundstückgewinnsteuer als Spe- zialsteuer zugewiesen sei. Abschliessend hielt das Verwal- tungsgericht Zürich im betreffenden Fall fest:

"Das Ausgeführte gilt aber nicht nur für einen nicht vollständig verrechenbaren AHV-Sonderbei- trag, sondern allgemein für alle Liquidations- und ordentlichen Geschäftsverluste (RB 1994 Nr. 56 = StE 1994 B 44.13.7 Nr. 7 = StR 49, 499, insbesondere Erwägungen Ziff. 1 und 4, auch zum folgenden) . Solches vermag zwar unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Lei- stungsfähigkeit nicht zu befriedigen, kann aber als systembedingte Folge des gesetzlichen Be-

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Steuerungssystems nicht als ein gegen das Will- kürverbot von Art. 4 der Bundesverfassung ver- stassendes Ergebnis gewürdigt werden. Jedenfalls ist es nicht statthaft, den Abzug des im Rahmen der gesonderten Besteuerung des Liquidationsge- winns nicht verrechneten Teils des Sonderbei- trags unter Durchbrechung des gesetzlichen Be- steuerungssystems und der gesetzlichen Regelung der zeitlichen Bemessung bei der Einkommens- steuer zu erzwingen." (StE 1996, B 64.1 Nr. 4)

Das Verwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführun- gen an, zumal das Schwyzerische Steuerrecht, analog dem Zürcher System ausgestaltet ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf die Erwägungen im Entscheid VGE 302/96 vom

21. März 1996 i.s. H. zu verweisen. Darnach ist (sinngemäss

u.a.) mit der Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Sozialver- Sicherungsbeiträgen nicht zuzuwarten, bis diese Beiträge rechtskräftig festgesetzt worden sind. Namentlich kann es nicht richtig sein, dass die periodengerechte Mitberücksich- tigung der Sozialversicherungsbeiträge von der Raschheit der Erledigung einer Einsprache und dem Meldefluss zwischen Steuer- und AHV-Verwaltung abhängt. Vielmehr ist ausgehend vom Periodizitätsprinzip darauf abzustellen, dass die im Zusammenhang mit einem bestimmten Einkommen bzw. Liquida- tionsgewinn anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Besteuerung desselben Substrates in Abzug zu bringen sind. Soweit dieses Substrat nicht ausreicht, um die Beiträge (vollständig) zu verrechnen, ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den AHV-Sonderbeitrag bei den anschliessenden (kantonalen) periodischen Einkommensver- anlagungen nicht berücksichtigt hat.

Hat sich die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht an die Ausführungen im erwähnten Präjudiz (ZH-VGE vom 19. De- zember 1995) angelehnt, erweist sich die vorliegende Be- schwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27. September 1996 i.S. X.-AG (VGE 331/96)

Geldwerte Leistungen: Sofortabschreibung auf einer ge- schäftsmässig nicht begründeten Fahrzeuganschaffung, über- setzte Verwaltungsratshonorare (§ 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die X.-AG bezweckt den Handel und die Verwaltung von Liegenschaften. Dem Verwaltungsrat gehören nur die beiden einzigen Aktionäre an. Gernäss Veranlagungsverfügung wurde nebst anderem Fahrzeugaufwand auch die Sofortabschreibung auf einem 1991 angeschafften Personenfahrzeug aufgerechnet. Begründet wurde diese Aufrechnung seitens der Veranlagungs- behörde mit der ausschliesslichen und unentgeltlichen Nut- zung durch die Schwestergesellschaft. Das Fahrzeug stelle keine geschäftsmässig begründete Anschaffung dar, weshalb jeglicher Aufwand nicht geschäftsmässig begründet sei. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Kantonalen Steuer- kommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer abgewie- sen, wobei die den beiden Aktionären entrichteten und im Veranlagungsverfahren anerkannten Verwaltungsratshonorare (1991: total Fr. 50 000.--; 1992: total knapp Fr. 52 ooo.--) teilweise als übersetzt betrachtet wurden, was zu einer zusätzlichen Aufrechnung von durchschnittlich Fr. 20 000.-- führte.

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Erwägungen:

1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt fallen bei der Be- rechnung des steuerbaren Reinertrages alle vor der Berech- nung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeschie- denen Teile des Geschäftsergebnisses in Betracht, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden. Namentlich werden u.a. freiwillige Zuwendungen an Dritte erwähnt. Im kantonalen Steuerrecht findet sich die entsprechende Bestimmung in § 38 Abs. 1 lit. b Steuergesetz (StG), wobei dort in der exemplifikativen Auflistung aus- drücklich auch die verdeckten Gewinnausschüttungen erwähnt werden.

Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung (als besondere Form der geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendung) ist zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich entrei- chernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen, diese bereichernd, bewusst geldwerte Vorteile zu- wendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (StE 1991, B 72.13.22, Nr. 21 mit Hinweisen; VGE 311/88 vom 11.7.1988, E. Al., Prot. s. 487 f.; RichnerfFreijWeber/ Brütsch, Kurzkommentar, StG-ZH, N 25 zu § 19 c).

2. Fahrzeugaufwand

  1. a) Die Beschwerdeführerin kaufte 1991 ein Personen-

fahrzeug der Marke XY. In der Erfolgsrechnung 1991 schrieb sie hiefür Fr. 33 811.-- ab und bilanzierte dieses Fahrzeug per 31. Dezember 1991 mit Fr. 1.-- (Einmalabschreibung, vgl. Steueract. 12, 14).

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Die Vorinstanzen begründen ihren Standpunkt, wonach es sich bei der Anschaffung dieses Fahrzeugs und dementspre- chend bei der Abschreibung um einen geschäftsmässig unbe- gründeten Aufwand handelte damit, dass die Beschwerdeführe- rin als Erträge lediglich Baurechtszinsen und Kapitalzinsen erzielt habe, weshalb sie für ihre Geschäftstätigkeit kein Auto benötige. Das Auto sei denn auch in keiner Weise für Belange der Beschwerdeführerin benützt worden, sondern sei ausschliesslich und unentgeltlich der Schwestergesellschaft z.-AG zur Verfügung gestellt worden. 1991 sei der Erfolgs- rechnung der Beschwerdeführerin sogar noch ein Betrag von Fr. 2 493.10 für den Unterhalt dieses Autos belastet wor- den, der aufgerechnet worden sei.

  1. b) Unbestritten bzw. ausdrücklich anerkannt ist:

- dass die Beschwerdeführerin für ihre Geschäftstätigkeit keines Autos bedarf,

  • dass sie das fragliche Personenfahrzeug nicht für ihre Be- dürfnisse einsetzte, sondern das Auto der z.-AG, einer Firma, die sich mit der Produktion von ... usw. befasst, zur Verfügung gestellt worden ist und ausschliesslich im Dienste dieser Firma stand,

- dass die z.-AG eine Schwestergesellschaft der Beschwerde- führerin ist (identischer Verwaltungsrat, vgl. Ragionen- buch, Auszug Kt. Schwyz sub ... , die Aktionäre der Bf hal- ten das gesamte Aktienkapital an der z.-AG),

  • dass der für dieses Fahrzeug 1991 bei der Beschwerdeführe- rin gebuchte Betriebsaufwand von Fr. 2 493.10 zu Recht als nicht geschäftsmässig begründet erkannt und nicht zum Abzug zugelassen wurde,

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- dass aufgrund dieses Sachverhalts gegenüber der Selbst- deklaration eine Aufrechnung zu erfolgen hat.

Umstritten sind die steuerlichen Folgen dieser Fahr- zeug-Sofortabschreibung. Die Vorinstanz anerkannte die getä- tigte Sofortabschreibung nicht als geschäftsmässig begrün- det und rechnete sie im vollen Umfang bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrages 1991 auf (bzw. zur Hälfte im Durchschnitt der Berechnungsjahre 1991/1992). Demgegenüber argumentiert die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es handle sich um eine unentgeltliche Gebrauchsleihe i.S. von Art. 305 ff. OR. Das Auto sei im Vermögen der Beschwerdefüh- rerin (Vermieterin) verblieben. Daraus folge in steuerli- cher Hinsicht, dass es allein der Vermieter sei, welcher über die Abschreibung seines Vermögens entscheide. Eine Ab- schreibung schlage immer als Aufwand zu Buche, denn buch- mässig werde dabei Vermögen vernichtet und nicht etwa - wie dies für geldwerte Leistungen typisch sei - auf eine nahe- stehende Person verschoben. Der Vermögensinhaber sei nach der Abschreibung entreichert, ohne dass gleichzeitig eine ihm nahestehende Person bereichert sei. Eine Sofortabschrei- bung könne folglich als solche gar nicht in Form einer geld- werten Leistung an eine nahestehende Person fliessen. Dass dies nicht so sein könne, zeige sich im übrigen auch daran, dass die Miete etc. vorzeitig beendet werden könne, sei dies durch Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Weshalb in diesen Fällen dem Mieter etc. der ge- samte Vermögenswert zugeflossen sein solle, nur weil der Vermieter etc. sich zu einer Sofortabschreibung entschlos- sen habe, bleibe unerfindlich. Noch kurioser würden die Er- gebnisse, wenn der Vermieter etc. die Mietsache nach Beendi- gung der Miete über dem Buchwert weiterverkaufen würde. Die einzig sachgerechte Lösung, die Verbuchung einer wiederein- gebrachten Abschreibung beim Vermieter etc., wäre dann un- möglich, dagegen hätte der Mieter etc. einen Ertrag ver-

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bucht, der ihm in dieser Höhe gar nie zugeflossen sei (Be- schwerde s. 3).

  1. c) Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist zu-

treffend. Liegt die geldwerte Leistung somit in der unent- geltlichen Ueberlassung des Autos zum Gebrauch, so ist je- ner Betrag aufzurechnen, der bei der Ueberlassung eines Autos nach kaufmännischen Grundsätzen verlangt würde. Inak- zeptabel, da unzureichend, ist der Vorschlag der Beschwerde- führerin, wonach von einer Lebensdauer des Autos von 10 Jah- ren auszugehen sei und zusätzlich noch von der Hälfte des Anschaffungspreises des Autos ein Zins von 5 % einzurechnen sei. Vielmehr ist es sachlich richtig, von jenen Beträgen auszugehen, die bei einem Auto-Leasing verlangt werden. Hier wird mit einer kürzeren Amortisationsdauer gerechnet und es ist für die Leasinggeberin auch ein Risiko- und Ge- winnanteil miteingerechnet. Zur Ermittlung dieses Betrages ist die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanzen zurückzu- weisen.

3. Verwaltungsratshonorare

  1. a) ~emäss den Erfolgsrechnungen wendete die Beschwer-

deführerin 1991 Fr. 50 000.-- und 1992 Fr. 51 981.-- als Honorare zu gleichen Teilen an ihre beiden Verwaltungsräte auf. Ausser diesen Honoraren wurden keine Löhne bezahlt. Als Erträge wurden Baurechtszinsen von durchschnittlich knapp Fr. 172 000.-- p.a. und Kapitalzinsen von rund Fr. 99 000.-- p.a. deklariert. Daneben erzielte die Be- schwerdeführerin 1992 einen ausserordentlichen Ertrag von Fr. 2 445.60. Die Vorinstanzen qualifizierten diese Entschä- digung als übersetzt und rechneten pro Jahr Fr. 20 000.-- auf, so dass eine anerkannte Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 30 000.-- bzw. Fr. 31 981.-- verblieb.

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  1. b) Verwaltungsratsentschädigungen sind Arbeitsentschä-

digungen und stellen für die ausschüttende juristische Per- son Kosten dar. Bei der Festsetzung hat die Unternehmung grundsätzlich einen Ermessensspielraum. Jedoch können offen- sichtlich übersetzte Honorare von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden. Genau gleich wie bei offensichtlich über- setzten Salären ist Verwaltungsratshonoraren an der Gesell- schaft nahestehende Verwaltungsräte die Anerkennung als ge- schäftsmässig begründete Unkosten zu versagen, wenn nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass für Ihre Festle- gung ausschliesslich oder vorwiegend die besondere Stellung des Empfängers im Unternehmen massgebend war (Baur/Klöti/ Koch/Meier/Ursprung, Komm. Aargauer StG, N 366 zu § 22; AGVE 1984, S. 565 ff.).

c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verwal- tungsratshonorare hätten bereits für das Jahr 1990 Fr. 24 000.-- (gemeint je Verwaltungsrat) betragen. Dies sei damals von der Steuerbehörde anstandslos akzeptiert wor- den. Schon der Vertrauensgrundsatz gebiete es, von der Auf- rechnung abzusehen. Der Steuerpflichtige müsse sich darauf verlassen können, dass ein einmal akzeptiertes Honorar un- ter im wesentlichen gleichbleibenden Rahmenbedingungen nicht in einer nächsten Steuerperiode anders behandelt wer- de.

Diese Meinung geht fehl. Eine Steuerveranlagungsverfü- gung kann keine Zusicherung für künftige Veranlagungen sein, sondern bezieht sich nur auf die jeweilige Veranla- gung. Insbesondere kann eine falsche Rechtsanwendung, die im Rahmen einer Einschätzungsverfügung, beispielsweise durch Uebernahme einer Selbstdeklaration erfolgt, keine ver- trauensbildende Zusicherung im Rechtssinne sein. Dies gilt insbesondere für periodische Verfügungen wie Steuerveranla- gungsverfügungen. Es liegt geradezu im Wesen der periodi- schen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit

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erhält, jeweilen eine neue, von den früheren Veranlagungen unabhängige und losgelöste Beurteilung vorzunehmen (BGE in StE 1985, B 71.61, Nr. 1). Diese Neubeurteilung darf sogar eine Praxisänderung beinhalten (Imboden/RhinowjKrähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung Bd. I, Nr. 72 und Ergänzungsband Nr. 72). Umso mehr muss es der Steuerbehörde gestattet sein, frühere Fehler zu korrigieren bzw. nicht zu wiederholen {AGVE 1985, S. 194; RhinowjKrähenmann, a.a.O., Nr. 74, s. 231). Dies gilt auch ganz besonders dann, wenn die Steuerkommission im Rahmen eines Einspracheverfahrens Einblick in die Steuerakten erhält und Fehler des Veranla- gungsbeamten aufdeckt. Wollte man den Einspracheinstanzen dieses Recht zur Korrektur absprechen, so würden die Bestim- mungen des § 76 Abs. 2 StG bzw. Art. 105 Abs. 1 BdBSt hin- sichtlich der Möglichkeit, Veranlagungen auch zum Nachteil des Einsprechers abzuändern, illusorisch. Eine grössere Zu- rückhaltung drängt sich nur dann auf, wenn ein Aktionärs- lohn oder Verwaltungsratshonorar Gegenstand einer intensi- ven Ueberprüfung und allseitigen Abklärung in der Vorperi- ode war. Dies ist indessen vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Verwal- tungsgerichtsentscheid vom 11.7.1988 {StE 1989, B 72.13.22, Nr. 12) ist nicht einschlägig.

  1. d) Im Steuerrecht gilt hinsichtlich der Beweislastver-

teilung die Regel, wonach die Steuerbehörde die steuerbe- gründenden Tatsachen, der steuerpflichtige die steuermin- dernden Tatsachen nachzuweisen hat. Im Zusammenhang mit ver- deckten Gewinnausschüttungen bei übersetzten Salären oder Verwaltungsratshonoraren hat die Steuerverwaltung ein Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufzuzeigen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft einen Ver- waltungsrat, der zugleich beherrschender Aktionär ist, nicht ungünstiger zu behandeln hat, als einen unbeteiligten Dritten. Der geschäftsmässig begründete Betrag entspricht demnach dem Betrag, den die Unternehmung für die gleiche

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Leistung unter den gleichen Verhältnissen einem Unbeteilig- ten vergüten müsste. Bei der Schätzung dieses Betrages sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksichtigen (StE 1991, B 72.13.22, Nr. 21).

  1. e) Zur Frage der angemessenen Höhe führten die Vorin-

stanzen aus, gernäss Praxis sei für Verwaltungsaufwendungen (Buchhaltung, Eintreibung Baurechtszinsen etc.) eine Ent- schädigung von 5 % der Roherträge ausreichend. Dies mache vorliegend rund Fr. 8 600.-- aus. Für die Entschädigung als Verwaltungsrat verbleibe jedem der beiden Verwaltungsräte (nach der Aufrechnung von je Fr. 10 000.--) immer noch ein Betrag von knapp Fr. 11 000.--. Dies müsse in Anbetracht der beschränkten Tätigkeit der Pflichtigen als angemessen gelten. Zu beachten ist, dass vorliegend der Verwaltungsrat weder strategische Entscheidungen zu treffen, noch Personal- führung zu betreiben hatte. Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkte sich im Inkasso der Baurechtszinsen und der Dar- lehenszinsen. Angesichts der ausgesprochen begrenzten und einfachen Unternehmungsführung ist das vorinstanzlieh geneh- migte Verwaltungsratshonorar als grasszügig zu bezeichnen und es ist als erstellt anzunehmen, dass einem unbeteilig- ten Dritten jedenfalls kein höheres Honorar ausgerichtet worden wäre. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch eine Um- frage der Treuhandfirma Visura über die Verwaltungsratsent- schädigungen im Jahre 1995. Danach bezogen Verwaltungsräte von Kleinfirmen bis zu 50 Beschäftigten durchschnittlich Fr. 7 856.--, solche von mittleren Unternehmungen (51 - 499 Beschäftigte) Fr. 15 332.-- und solche von Grassfirmen mit über 500 Beschäftigten durchschnittlich eine Entschädigung von Fr. 26 833.--. Wenn die Beschwerdeführerin ihren beiden Verwaltungsräten eine Entschädigung von je Fr. 25 000.-- bis Fr. 26 000.-- ausbezahlte, so handelt es sich hiebei um eine bewusste Vorteilszuwendung, deren Festsetzung sich nur mit der besonderen Stellung der Verwaltungsräte als be- herrschende Aktionäre erklären lässt. Zu beachten ist auch,

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dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliehe Feststel- lung, wonach sich die Tätigkeit der Gesellschaft und mithin der Verwaltungsräte im wesentlichen im Inkasso der Darle- hens- und Baurechtszinsen erschöpfte, weder bestreitet, noch widerlegt.

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom

12. Dezember 1996 i.S. A. und B. G.-H. (StKE 46/96)

Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender: Anforderungen an Ordnungsmässigkeit; Ermessenstaxation (§§ 59 a Abs. 2 und 3 und 62 Abs. 1 stG; Art. 125 Abs. 2 und 130 Abs. 2 DBG)

Sachverhalt:

A. A. und B. G.-H. wurden mit Veranlagungsverfügung

1995/96 vom 28.3.1996 (= Versanddatum) wegen Nichteinrei- chens der Steuererklärung (trotz Mahnung vom 25.8.1995) er- messensweise ... eingeschätzt.

B. Mit Eingabe vom 24.4.1996 liess der Steuerpflich- tige dagegen fristgernäss Einsprache erheben mit dem Antrag, eine Veranlagung aufgrund der nachträglich eingereichten Steuererklärung mit dem Buchhaltungsabschluss 1993/94 vorzu- nehmen. Eine ausdrückliche Begründung enthält die Einspra- che nicht. Hingegen wurden nach Aufforderung der Veranla- gungsbehörde (Schreiben vom 31.7.1996) die Buchhaltungsun- terlagen (Jahresabschlüsse, Kontenblätter, Kassa- und Bank- rapportblätter, diverse Belege und der Pachtvertrag) der Jahre 1993/94 eingereicht.

Gernäss Revisionsbericht vom 16.9.1996 hat die Veranla- gungsbehörde die eingereichten Unterlagen geprüft und dabei festgestellt,

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dass die Kassa- und Bankbücher sowie die einzelnen Konten keine Belegnummern aufweisen und dadurch die Überprüfbar- keit der Konten nicht gewährleistet ist, d.h. die Buchun- gen vom Beleg zum Abschluss und umgekehrt nicht nachvoll- zogen werden können,

  • dass insbesondere die Kassabuchführung krasse Mängel auf- weist, weil keine monatlichen Saldierungen erfolgt sind; zudem weist die Kasse 1993 über längere Zeiträume Minusbe- stände auf,

- dass die Belegablage kein klares System aufweist und dem- zufolge gewisse Belege kaum auffindbar sind.

C. und D.

Erwägungen:

1. Die Einsprache erfolgte innert der 30-tägigen

Frist (§ 73 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Aus ihr lässt sich ein Antrag entnehmen. Da sie sich gegen eine Veranla- gung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, bedarf sie auch bundessteuerlich einer Begründung. Als solche können sinnge- mäss die eingereichten Buchhaltungsunterlagen dienen (§ 74 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Eine Vollmacht der Ein- sprecher an ihre Vertreterin liegt im Recht. Da die formel- len Voraussetzungen somit erfüllt sind, treten die Rechts- mittelinstanzen auf die Einsprache ein.

2. Laut Gesetz hat jeder Steuerpflichtige fristgernäss

eine Steuererklärung abzugeben (§ 61 Abs. 1 StG; Art. 124 DBG) . Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben der Steuererklärung die unterzeichne- ten Jahresrechnungen der Berechnungsperiode beizulegen. Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, sind Aufstellun- gen über Vermögen und Schulden, Einnahmen und Ausgaben so- wie Privatentnahmen und Privateinlagen einzureichen (§ 62 Abs. 1 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Erfüllt der Steuerpflich-

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tige trotz Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (§ 59 a Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Vorliegendenfalls haben die Einsprecher die Steuerer- klärung weder fristgernäss noch nach Mahnung und Ordnungs- bussenverfügung eingereicht. Demzufolge wurde (ein Jahr nach Ablauf der Eingabefrist der Steuererklärung) aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zu Recht eine ermessensweise Einkommens- und Vermögensermittlung vorgenommen.

3. Im Anfechtungsverfahren kann gegenüber Ermessens- taxationen nur die unrichtige Rechtsanwendung, einschliess- lich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (§ 59 a Abs. 2 StG). Gleiches gilt für die direkte Bundessteuer, wo eine Ermessenstaxation nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Art. 132 Abs. 3 DBG).

Vorliegendenfalls ist zugunsten der Einsprecher davon auszugehen, dass mit der Einsprache die unrichtige Rechtsan- wendung bei der Ermessensveranlagung im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen gerügt wird. Als Beweismittel dient die eingereichte Buchhaltung. Diese kann die angefochtene Veranlagung nur dann aus den Angeln heben, wenn sie die all- gemeinen Buchführungsanforderungen erfüllt.

4. In der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass jede

Buchführungsarbeit unabhängig davon, ob es sich um eine kaufmännische Buchhaltung handelt oder nicht, dem sog. Ord- nungsmässigkeitsgrundsatz zu entsprechen hat (ZStP 1995, S. 115). Auch die Aufzeichnungen Nichteintragungspflichti- ger haben diesem handelsrechtliehen Grundsatz zu entspre- chen, welcher im übrigen auch im Steuerrecht gilt (ZStP, a.a.o., S. 118, 121). Die Ordnungsmässigkeit der Buchfüh- rung leitet sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die

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kaufmännische Buchführung ab (Art. 957 ff. OR). Dazu gehört die Pflicht zur Aufbewahrung der Buchhaltungsbelege zwecks Nachweis der Richtigkeit von Art, Text und Betrag der Bu- chungen. Zahlen und Texte der Grundbuchungen haben mit den geordneten und nurnerierten (in zeitlicher oder sachlicher Reihenfolge) Buchungsbelegen übereinzustimmen (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen vorn 2. Juni 1976 [SR 221.431]; Käfer, Berner Kom- mentar, Bern 1981 zu Art. 962 OR, N 41). Die Buchhaltungsbe- lege sind bis zur endgültigen Bestimmung der Steuern lücken- los und geordnet aufzubewahren. Die Buchungsvorfälle müssen dabei jederzeit und ohne wesentlichen Aufwand einzeln vorn Beleg bis zur Abschlussbuchunq bzw. bis zur Steuererklärung oder Steuerabrechnung und umgekehrt überprüft werden können (Richtlinien für die Ordnungsrnässigkeit des Rechnungswesens unter steuerlichen Gesichtspunkten sowie über die Aufzeich- nung von Geschäftsunterlagen auf Bild- oder Datenträger und deren Aufbewahrung, herausgegeben 1979 von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter in Zusammenarbeit mit der Eidg. Steuerverwaltung und dem Bundesamt für Justiz, Rz. 130 und 133 [publ. auch in: ASA 48, 639, Art. 3 und 4]).

Die vorn Pflichtigen auf Aufforderung hin nachgereich- ten Buchhaltungsunterlagen erfüllen die vorgenannten Voraus- setzungen aus folgenden Gründen nicht:

a) Die Kassa- und Bankbuchseiten sowie die einzelnen Kontenblätter weisen keine Belegnummern auf, so dass die Überprüfung der Buchungen nicht oder nur mit unverhältnis- rnässigern Aufwand vorgenommen werden kann, d.h. die Buchun- gen vorn jeweiligen Beleg zum Abschluss und umgekehrt können nicht nachvollzogen werden. Dies sei anhand einiger Beispie- le aus den Kassarapportseiten dargelegt: 25. Januar 1993, Benzin, Ausgabe Fr. 26.--; 5. Februar 1993, Bürornaterial, Ausgabe Fr. 83.90; Aktenablage Box, Ausgabe Fr. 68.--; 10. April 1993, C. Mist laden, Ausgabe Fr. 80.--;

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19. März 1993, Betriebsbesichtigung Spesen, Ausgabe

Fr. 40.80; 25. März 1993, Wiesenecke gemietet, Ausgabe Fr. 30.--; Plastikkessel für Stall, Ausgabe Fr. 60.30; 24. Januar 1994, Glühlampen für Stall, Ausgabe Fr. 57.40;

20. Januar 1994, Leuchtweste für Weidegang, Ausgabe

Fr. 40.--; 5. Juli 1994, Autorep. in D.' Ausgabe Fr. 159.50; 13. September 1994, Kuh E. gekauft, Ausgabe Fr. 4 200.--. Belege lassen sich für all diese Buchungen nicht finden. Allgemein tragen die eingereichten Belege we- der eine Nummer noch sind sie in zeitlicher oder alphabeti- scher (in Übereinstimmung mit dem Buchungstext) Reihenfolge abgelegt.

  1. b) Weiter ist der Ordnungsmässigkeitsgrundsatz insbe-

sondere in der Kassabuchführung nicht gewahrt. Diese weist krasse Mängel auf, indem erstens jeweils kein Eingangsbe- stand zu Monats- und Jahresbeginn festgestellt werden kann (die Kontoblätter führen zwar einen Jahresanfangsbe- stand auf, dieser wurde aber nicht aus dem Kassabuch entnom- men und wirkt daher [mindestens per Anfang 1993] konstru- iert) . Zweitens sind die einzelnen Buchungen der Kassa- und Bankrapportblätter datumsmässig durcheinander aufgeführt, was nicht nur die Übersicht über den jeweiligen Kassenbe- stand erheblich erschwert, sondern insgesamt Zweifel an der Vollständigkeit und wahrheitsgetreuen Buchführung hervor- ruft. Drittens fehlen (monatliche) Saldierungen. Und schliesslich befand sich viertens gernäss Kontoblatt des Buchhalters die Kasse 1993 mehrfach und über längere Zeit hinweg im Minus - eine praktisch unmögliche Situation (vgl. hierzu StPS 3/4/1989, s. 211 ff. E. 4 a und 5 d).

Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich somit zusammen- fassend, dass die eingereichten Buchhaltungsunterlagen dem buchführungsrechtlichen Grundsatz der Ordnungsmässigkeit nicht nachkommen, da diese auf keiner resp. keiner (ohne we- sentlichen Aufwand) nachvollziehbaren Belegverwaltung beru-

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hen und überdies die Kassabuchführung erhebliche Mängel auf- weist. Demzufolge erweist sich die "Einsprachebegründung" als untauglich, die unrichtige Rechtsanwendung resp. eine Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens bei der Ermessensveranlagung nachzuweisen, weshalb die Einsprache insoweit abzuweisen ist.

5. Überprüft man die Einkommens- und Vermögensermitt- lung für die Veranlagungsverfügung nach den üblichen Ermes- senskriterien unabhängig von der nachgereichten mangelhaf- ten Buchhaltung, erweisen sich die festgesetzten Werte als im Rahmen des Ermessens zulässige Grössen. Sie basieren weitgehend auf den Daten der Vorperiode und wurden teilwei- se (geringfügig) angepasst.

Aufgrund der Nichteinreichunq der Steuererklärung hatte die Veranlagungsbehörde allerdings keine Kenntnis von den 1993 und 1994 geborenen Kindern der Einsprecher und konnte daher in der Ermessenstaxation auch keine entspre- chenden Abzüge vornehmen. Die Veranlagungsverfügung 1995/96 ist aufgrund der Angaben in der nachträglich eingereichten Steuererklärung um folgende Abzüge für die beiden Kinder zu korrigieren: Sozialabzug für die kantonalen Steuern Fr. 6 800.-- und für die direkte Bundessteuer Fr. 9 400.-- sowie einen Kinderabzug beim Vermögen von insgesamt Fr. 20 000.--.

6. (Kosten)

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Dezember 1996 i.S. 0.-Wohlfahrtsfonds (BGE 2A. 303/1994)

Einkommen einer Stiftung; Abgrenzung zur Schenkung (Art. 21 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 BdBSt)

Sachverhalt:

A. Der 0.-Wohlfahrtsfonds (vormals 0.-Stiftung) ist

eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Z. (SZ). Die 19 .. gegründete Vorsorgeeinrichtung bezweckt die Erbringunq zusätzlicher Unterstützungsleistungen an die Mit- glieder der Geschäftsleitung der o.-P. AG und ihrer Tochter- gesellschaften sowie an die Angehörigen dieser Personen, so- weit die Unterstützungsleistungen des Angestelltenfürsorge- fonds der Firmen 0.-P. AG und Q.-P., welche die Angestell- ten der genannten Firmen umfasst, in Fällen von Notlagen zu- folge Alters, Krankheit, Invalidität, Tod und andern schwer- wiegenden Gründen im Einzelfall nicht genügen. Der 0.-Wohl- fahrtsfonds bezweckt ausserdem die Leistung von Beiträgen zur Ausbildung und Weiterbildung des Personals der 0.-P. AG und ihrer Tochtergesellschaften. Darüber entscheidet der Stiftungsrat nach völlig freiem Ermessen. Den Destinatären steht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen zu. Er ist von der Steuerpflicht für die direkte Bundessteuer nicht befreit.

B. Am 9. November 1984 beschloss der Stiftungsrat des

Angestelltenfürsorgefonds der 0.-P. AG und Q.-P., dass der Fonds die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vor- sorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zu übernehmen habe und zu diesem Zwecke

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beim Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Schwyz angemel- det werde. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die freien Stiftungsmittel des Angestelltenfürsorgefonds in der Höhe von Fr. 423 000.-- per Ende 1984 als Arbeitgeberbeitrags- reserve dem 0.-Wohlfahrtsfonds zugewiesen werden.

In der Erfolgsrechnung des 0.-Wohlfahrtsfonds vom

1. Oktober 1984 bis 30. September 1985

wurde die Einlage von Fr. 423 000.-- als Ertrag ausgewiesen. Sie wurde indes- sen nicht als Einkommen deklariert. Im Veranlagungsverfah- ren betreffend die Einschätzung der direkten Bundessteuer 1987/88 rechnete die Veranlagungsbehörde dem deklarierten Einkommen der Steuerpflichtigen von Fr. 4 207.-- die Einla- ge von freien Stiftungsmitteln in Höhe von Fr. 423 000.-- auf; die Zuwendung des 0.-Wohlfahrtsfonds von Fr. 18 000.-- an R., Mitglied des stiftungsrates, sowie die an die Lebens- versicherungsgesellschaft S. bezahlten Prämien in der Höhe von Fr. 9 337.-- (recte Fr. 9 238.--) liess sie nicht zum Abzug zu.

Dementsprechend erhöhte die Veranlagungsbehörde in ihrer Einschätzung 1987/88 vom 1. Mai 1989 das Einkommen auf Fr. 229 300.-- und setzte das Vermögen gernäss der Selbstdeklaration auf Fr. 427 000.-- fest.

Eine gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wurde vom Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 1991 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an die S. Lebensversicherung bezahl- ten Prämien zum Abzug zugelassen wurden. Das steuerbare Ein- kommen wurde dementsprechend auf Fr. 224 700.-- herabge- setzt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die von der Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 1994 im wesentlichen gut und setzte

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das steuerbare Einkommen auf Fr. 13 200.-- herab.

C. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat gegen die- sen Entscheid mit Eingabe vom 8. September 1994 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt den Antrag: "Es sei der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Schwyz aufzuheben und die vorgenommene Vermögenszuwen- dung als Einkommen zu besteuern und es sei der Einsprache- entscheid ... vom 7. Juni 1991 ( ... ) zu bestätigen".

D.

Erwägungen:

1. a) (Formelles)

2. Die Vorinstanz hat die Ueberweisung des Betrages

von Fr. 423 000.-- durch den Angestelltenfürsorgefonds der Arbeitgeberfirma an die Beschwerdegegnerin davon ausge- hend, dass diese Stiftung nicht von der Steuerpflicht be- freit werden könne - als Schenkung bezeichnet. Die Eidgenös- sische Steuerverwaltung vertritt demgegenüber die Auffas- sung, dass diese Qualifikation bundesrechtswidrig sei. Er- stens sei es dem steuerbefreiten Angestelltenfürsorgefonds von Gesetzes wegen untersagt, Schenkungen an nicht steuer- befreite Stiftungen zu erbringen; eine Schenkung sei auch weder nach den Statuten noch nach dem Reglement zulässig. Die Befreiung der vom Angestelltenfürsorgefonds der Be- schwerdegegnerin erbrachten Leistung von der Einkommens- steuer laufe daher dem Grundsatz der Gesamtreineinkommensbe- steuerung entgegen, der dem Bundesratsbeschluss über die di- rekte Bundessteuer zugrunde liege.

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3. a) Gernäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BdBSt finden für die Steuer vom Einkommen von Stiftungen die Be- stimmungen über die Steuer der natürlichen Personen sinn- gernäss Anwendung. Nach Art. 21 Abs. 1 BdBSt fällt das gesam- te Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder aus anderen Einkommensquellen in die Steuerberechnung. Art. 21 BdBSt beruht im Grundsatz auf der Reinvermögenszugangstheorie (BGE 114 Ia 221 E. 4 a, s. 227; ASA 56, 61 E. 1 b; Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundes- steuer], 2. Auflage, 1. Teil, 1982, N 2 zu Art. 21 BdBSt). Danach ist das Einkommen die "Gesamtheit derjenigen Wirt- schaftsgüter, welche einem Individuum während bestimmten Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung sei- nes Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürf- nisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann" (Ernst BlumensteinjPeter Locher, System des Steuerrechts, 5. Auflage 1995, S. 153). Der Grundsatz der Gesamtreinein- kommensbesteuerung ist indessen sowohl im Recht der direk- ten Bundessteuer als auch in den kantonalen Steuergesetzen nicht bis zur letzten Konsequenz durchgeführt worden. Insbe- sondere werden Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen aus der Einkommensbesteuerung in Bund und Kantonen ausge- klammert (Art. 21 Abs. 3 BdBSt) und - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in den Kantonen einer besonderen Rechtsübertra- gungssteuer unterworfen (BlumensteinjLocher, a.a.o., S. 154; ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, N 8 zu den Vorbemerkungen zu §§ 19-32 StG) . Aus dem Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung ist zu schliessen, dass prinzipiell sämtliche dem Steuer- pflichtigen zugeflossenen Einkünfte steuerbares Einkommen bilden.

  1. b) Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Uebertra-

gung der im Angestelltenfürsorgefonds der Arbeitgeberfirma angesammelten "freien Stiftungsmittel" von Fr. 423 000.-- als Arbeitgeberbeitragsreserve an die Beschwerdegegnerin

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eine einkommenssteuerfreie Schenkung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BdBSt. Diese Uebertragung sei nicht eine ordentliche Alimentierung der Beschwerdegegnerin, sondern stelle eine "Zustiftung" dar; im Ergebnis sei sie als Schenkung mit ge- wissen Auflagen über die Verwendung als Beitragsreserven, und nicht als Einkommen der Beschwerdegegnerin zur Erfül- lung ihres Stiftungszwecks zu qualifizieren. Der Betrag von Fr. 423 000.-- sei zudem nicht durch die Arbeitgeberfirma und somit auch nicht direkt zu Lasten eines bestimmten Un- ternehmensgewinns, sondern durch eine andere, der gleichen Arbeitgeberfirma nahestehende Stiftung geleistet worden.

  1. c) Eine Schenkung ist im steuerrechtliehen Sinne eine

unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, die mit Schenkungs- absicht (animus donandi) vorgenommen wird. Eine Schenkungs- absicht ist gegeben, wenn die Vermögenszuwendung nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu erbringen, ausgerichtet wird (vgl. Danielle Yersin, Apports et retraits de capital propre et benefice imposable, Diss. Lausanne 1977, S. 67 f.). Es genügt nicht, dass eine unentgeltliche Zuwen- dung eine Schenkung im zivilrechtliehen Sinne darstellt, um der Einkommenssteuer zu entgehen. Wenn die unentgeltliche Zuwendung aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wird, fehlt die Schenkungsabsicht im steuerrechtliehen Sinne (vgl. Yersin, a.a.O., s. 71 f.).

d) Die Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB. Der Angestelltenfürsorgefonds der Arbeit- geberfirma, welcher der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 423 000.-- überwiesen hat, ist eine Personalfürsorge- stiftung nach Art. 89bis ZGB; er wurde in eine Vorsorgeein- richtung zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge umgewandelt. Die Beschwerdegegnerin ist nach Art. 16 Ziff. 4 BdBSt Unbe- strittenermassen nicht steuerbefreit.

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Es ist anerkannt, dass juristische Personen, die wirt- schaftliche Ziele im weiteren- Sinne verfolgen, Schenkungen im steuerrechtliehen Sinne im allgemeinen weder vornehmen noch empfangen; sie erbringen Leistungen aus wirtschaftli- chen Gründen, nicht im Hinblick auf die Begünstigung einer Person (intuitu personae) (vgl. Yersin, a.a.o., s. 72). Die Steuerfreiheit von Schenkungen nach Art. 21 Abs. 3 BdBSt be- zieht sich daher im wesentlichen auf natürliche Personen.

Die Ueberweisung der Reserven von Fr. 423 000.-- durch den Angestelltenfürsorgefonds der Arbeitgeberfirma an die Beschwerdegegnerin stellt demnach keine Schenkung dar. Sie ist vielmehr eine Zuwendung, die bei der nicht steuerbefrei- ten Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz der Gesamtreinein- kommensbesteuerung (Art. 21 Abs. 1 BdBSt) als Vermögenszu- gang steuerbares Einkommen darstellt.

4. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen ge- setzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen, können gernäss Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt vom rohen Einkommen in Abzug gebracht werden. Stiftungen, die wie natürliche Personen behandelt werden, können von dieser Abzugsmöglichkeit Gebrauch ma- chen. Für Leistungen, die in anderer als in Rentenform zu Gunsten von Stiftungsdestinatären erbracht werden, kommt ein Abzug nicht in Betracht (Känzig, a.a.o., N 146 zu Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt). Die an den Destinatär R., Mit- glied des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin, ausbezahl- te Kapitalabfindung von Fr. 18 000.-- kann somit bei der Be- schwerdegegnerin nicht in Abzug gebracht werden. Der Abzug der an die s. bezahlten Prämien wird von der Beschwerdefüh- rerin nicht bestritten.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

17. Dezember 1996 i.S. Ehegatten T. (VGE 362/95)

Liegenschaftenschätzung: Bodenwert und Eigenmietwert; Unter- schiede zwischen Alt- und Neuschätzungen, Rechtsgleichheit (§§ 28 und 68 StG; §§ 4, 15 und 19 SchätzV)

Zusammenfassung von Sachverhalt und Entscheid:

Die Liegenschaft der Ehegatten T. wurde kurze Zeit nach Erwerb mit einem Einfamilienhaus überbaut. Das Schät- zungsamt verfügte den Eigenmietwert aufgrund des für die betreffende Gemeinde geltenden Normmietwerts (örtliches Mietpreisniveau). Dem verfügten Steuerwert wurde u.a. ein Bodenwert in der Höhe des tatsächlich bezahlten Handände- rungspreises zugrunde gelegt. In der Einsprache gegen die Schätzungsverfügung machten die Ehegatten T. geltend, im Vergleich zu Eigentümern von solchen Liegenschaften, welche auf der Basis 1985 eingeschätzt seien, würden sie als Eigen- tümer einer Liegenschaft, die aufgrund des letzten aktuel- len örtlichen Mietpreisniveaus per 1.1.1993 und aufgrund des tatsächlich bezahlten Handänderungspreises geschätzt werde, in krasser Weise benachteiligt. Sie beantragten daher, die Liegenschaftenschätzung sei ebenfalls auf der Basis 1985 vorzunehmen. Im Verlauf des Einspracheverfahrens ordnete der Regierungsrat u.a. eine 30 %-ige Erhöhung der letztmals auf der Basis 1.1.1985 geschätzten Eigenmietwerte von Einfamilienhäusern an. Diese prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte wurde auf den 1.1.1995 in Kraft gesetzt. Trotz dieser Eigenmietwertanpassung für altgeschätzte Lie- genschaften hielten die Ehegatten T. an der Einsprache fest. Mit Entscheid vom 20.9.1995 wies die Kantonale Steuer- kommission die Einsprache ab mit der Begründung, die im Ver-

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gleich zu Eigentümern anderer Liegenschaften auf unter- schiedlicher Wertbasis festgesetzten Eigenmiet- und Steuer- werte stellten zwar eine rechtsungleiche Behandlung dar, diese sei allerdings noch verfassungsmässig. Angesichts der prozentualen Anpassung der Eigenmietwerteper 1.1.1995 und der per 1.1.1999 durch den Regierungsrat in Aussicht ge- stellten generellen Neuschätzung, bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Das Verwaltungsgericht bestätigte den Einspracheent- scheid und wies die Beschwerde ab, soweit die Bf eine Gleichstellung mit Eigentümern altgeschätzter Liegenschaf- ten beantragten. In bezug auf den Steuerwert erfolgte eine Korrektur, weil der Schätzungsverfügung anstatt des in der betreffenden Gegend damals erzielbaren Durchschnittspreises der von den Bf tatsächlich bezahlte (individuelle) Handände- rungspreis zugrunde gelegt wurde. Die Ausführungen allgemei- ner Art werden nachfolgend auszugsweise wiedergegeben.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke wer- den gernäss § 28 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG, nGS 105) un- ter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % bewertet.

  1. b) Als Einkommen gilt auch der Ertrag der eigenen Woh-

nung im eigenen Haus. Für die selbstbewohnte Wohnung des Steuerpflichtigen an seinem Wohnsitz beträgt der steuerbare Mietwert 70 Prozent des von der Güterschatzunq ermittelten Bruttojahresertrages, wobei auf Antrag einer dauernden Un- ternutzung Rechnung getragen wird (§ 19 Abs. 1 lit. g StG).

38

c) Die Schätzung des Grundeigentumes und des Bruttc- jahresertrages (Mietwert) erfolgt durch vom Regierungsrat ernannte Fachleute (Güterschatzungskommission) . Bei Neuein- schätzungen oder Aenderung bestehender Schätzungen ist dem Steuerpflichtigen das Schätzungsprotokoll in Form einer Ver- fügung zuzustellen. Gegen diese Verfügung steht dem Steuer- pflichtigen ein selbständiges Einsprache- und Beschwerde- recht im Sinne der §§ 73 ff. und 78 ff. des Steuergesetzes zu. Die im Schatzungsprotokoll ermittelten Werte bleiben rechtskräftig und sind nicht mehr anfechtbar, solange nicht aufgrund einer Aenderung der Verhältnisse eine neue Schat- zunq notwendig wird (vgl. § 68 Abs. 1 bis 3 StG). Der Regie- rungsrat ordnet das Verfahren (§ 68 Abs. 5 StG).

Anpassungen, Neu- oder Nachschätzungen für

einzelne

Grundstücke sind vorzunehmen, wenn im Bestand, in der Quali-

tät oder in der Nutzung eines Grundstückes eine wesentliche

Aenderung eingetreten ist (§ 9 der Verordnung

über die

steueramtliche Schätzung von Grundstücken, Schätzv,

nGS

106). Eine individuelle Neuschätzung ist unter anderem

vor-

zunehmen bei Bestandesveränderungen (Grundstückumfang, Neu-

oder wesentlichen Um- oder Anbauten, Abbruch von

Gebäuden)

(§ 10 lit. b SchätzV). Für die Ermittlung des Schätzungswer-

tes sind die Grundstückverhältnisse im Zeitpunkt der Schät-

zung massgebend (§ 4 Abs. 1 SchätzV). Diese mit

§

8 Abs. 2

StG korrespondierende und mithin gesetzmässige Vollzugsvor-

schrift gilt bei grundlegenden Bestandes-, Nutzungs-

und

Qualitätsveränderungen uneingeschränkt, während

bei nicht

grundlegenden Aenderungen nur die veränderten Liegenschafts-

bestandteile und deren Auswirkungen auf den Ertragswert

neu

zu ermitteln sind (vgl. VGE 324/91 vom 20.12.1991, in: StPS

1992, s. 39 ff., bes. s. 45 E. 2). Wird eine unbebaute

Bau-

landparzelle erstmals überbaut, so erfasst demnach die indi-

viduelle Neu-Schätzung gernäss § 10 Schätzv das ganze Grund-

stück, d.h. den Boden und die Neubaute, wobei die

Verhält-

nisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend sind.

39

3. Bodenwert

  1. b) Als Bodenwert gilt der Durchschnittspreis, wie er

im freien Liegenschaftenverkehr in der betreffenden Gegend oder Zone für Grundstücke von gleicher oder ähnlicher Be- schaffenheit, Grösse und Lage erzielt wird. Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse er- zielten Grundstückpreise sind nicht zu berücksichtigen (§ 19 SchätzV). Dabei sind für die Ermittlung des Schät- zungswertes die Grundstücksverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend (§ 4 SchätzV). In Abweichung zu den Bestimmungen der Schätzungsverordnung heisst es in Ziff. 3.2.2.2 des Reglementes über die steueramtliche Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vom 17.4.1984 (Schätzungsreglement): "Gleichsetzung mit dem Kaufpreis: Liegt ein Kaufpreis vor und erfolgt der Handel unter norma- len Verhältnissen, so entspricht der Kaufpreis dem Verkehrs- wert". Das Schätzungsreglement weist lediglich Weisungs- charakter auf. Es erübrigt sich, im vorliegenden Verfahren näher auf die Rechtsnatur solcher Weisungen einzugehen (vgl. hiezu als neueste Publikation: G. Biaggini, Die voll- zugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Fak- tum?, ZBl 1997 1 ff.). Es genügt die Feststellung, dass die Schätzungsverordnung, welche auf einer Delegationskompetenz im Gesetz beruht, als förmliche Rechtsverordnung jedenfalls dem Schätzungsreglement aufgrund der Normenhierarchie vor- geht.

  1. e) Grundeigentumsschätzungsverfügungen bleiben rechts-

kräftig und sind nicht mehr anfechtbar, solange nicht auf- grund einer Aenderung der Verhältnisse eine neue Schatzung notwendig wird (vgl. § 68 Abs. 3 StG). Anderseits sind neu- überbaute Grundstücke jeweils aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung einzuschätzen (§ 4 SchätzV). In Zei-

40

ten, zu denen rnassgebende Faktoren wie Bodenpreise, Bauko- sten und Mietpreisindex erhebliche Aenderungen erfahren, ist es aufgrund dieser Rechtslage systernirnrnanent, dass Lie- genschaften, deren Schatzunq länger zurückliegt, günstiger geschätzt sind als neuüberbaute Liegenschaften. Solche Ab- weichungen sind hinzunehmen und halten vor dem Rechtsgleich- heitsgebot stand, wenn Anstrengungen unternommen werden, periodisch eine Gleichstellung wieder zu erreichen (vgl. BVR 1996, 516 ff.; VGE 324/91 vorn 20.12.1991, StPS 1992, s. 39 ff.; und Prot. 1991, s. 538 E. 2; Steuer-Revue 1995, S. 339 ff.). Derartige periodische Anpassungen sind in§ 68 Abs. 3 StG und in den §§ 4 bis 6 Schätzv vorgesehen, wobei sie entweder in Form einer allgerneinen Neuschätzung oder in Form von prozentualen Anpassungen erfolgen können. Für die Mietwerte hat der Regierungsrat mit der Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte vorn 23.8.1994 per 1. Januar 1995 eine prozentuale Erhöhung um 30 % bei Einfa- milienhäusern bzw. 15 % bei Eigenturnswohnungen vorgenommen (vgl. Schätzerhandbuch Nr. 16). Auf den 1.1.1999 ist eine Anpassung der Vermögenssteuerwerte durch individuelle Neu- schätzung vorgesehen (vgl. RRB 728 vorn 11.4.1995, s. 6; RRB 1556 vorn 23.8.1994, S. 14). Im Hinblick auf diese An- strengungen ist die zeitlich befristete Schlechterstellung von Neubauten gegenüber Altbauten hinzunehmen.

4. Mietwert

a) Der Mietwert der eigenen Wohnung im eigenen Haus stellt Einkommen dar (§ 19 Abs. 1 lit. g StG). Der für die Eigenmietwertbemessung rnassgebende Rohertrag entspricht dem im Zeitpunkt der Schätzung marktmässig erzielbaren Ertrag der Liegenschaft. Er wird aufgrund der individuellen Wohn- qualität und des repräsentativ erhobenen und vorn Regierungs- rat festgesetzten örtlichen Mietpreisniveaus berechnet (Norm-Mietwert; § 15 Abs. 2 SchätzV).

41

In Ergänzung bzw. Wiederholung dieser Bemessungsregel wird in Kap. 30 Ziff. 3.5.1 des Schätzungsreglementes ausge- führt, dass als Mietwert der Bruttomietzins gilt (Roher- trag), welcher jährlich für die mietweise Benützung von Grundstücken und der baulichen Anlagen als marktkonformer Wert im Zeitpunkt der Bewertung erzielbar ist (Schätzungs- reglement, Kap. 30 Ziff. 3.5.1). Der Mietwert wird aufgrund des Normmietwertes berechnet (Ziff. 3.5.1 lit. b).

Im Normmietwert (Grundansatz), der sich auf eine Raum- einheit in einer Ortschaft bezieht, drückt sich das allge- meine örtliche Mietpreisniveau aus. Der Grundansatz wird ortsweise erhoben und anhand repräsentativer, effektiv be- zahlter Mietzinsen ermittelt. Die Grundansätze (Normmietwer- te) werden in Franken pro Raumeinheit wiedergegeben und vom Regierungsrat in einem Beschluss periodisch festgesetzt. Da- bei sind die ermittelten Grundansätze um einen Pauschalab- zug von 10 % zu kürzen und anschliessend zu runden. Als Zu- schläge oder Abzüge beim Grundansatz werden beim einzelnen Objekt weiter berücksichtigt: Ausbau, Anordnung, Bauweise, Wohnlage, Stockwerkhöhe, Heizungsart und wirtschaftliches Alter (Schätzungsreglement, Kap. 30, s. 15 f.).

b) Die Beschwerdeführer machen geltend, für das Dorf Einsiedeln sei das örtliche Mietpreisniveauper 1.1.1985 auf Fr. 1 400.-- festgesetzt worden. In der Folge seien Er- höhungen vorgenommen worden per 1.1.1989 auf Fr. 1 590.--, per 1.5.1991 auf Fr. 1 850.-- und per 1.1.1993 auf Fr. 2 120.--. Diese Sachdarstellung ist richtig (vgl. Schät- zerhandbuch Nr. 20 bis 23 und RRB 1556 vom 23.8.1994, S. 9). Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Erhöhung um 51 % stelle eine rechtsungleiche Benachteiligung der Neu- bauten gegenüber den Altbauten, die auf dem Ansatz per 1.1.1985 basierten, dar. Auch wenn berücksichtigt werde, dass der Mietwert der Altbauten in der Zwischenzeit per

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1.1.1995 um 30 % generell erhöht worden sei, so resultiere immer noch eine erhebliche Benachteiligung. Würde in ihrem Fall mit einem Ansatz von Fr. 1 400.-- pro Raumeinheit ge- rechnet und eine Erhöhung um 30 % vorgenommen, so ergäbe sich ein Mietwert von Fr . . . . (Fr . . . . + 30 %) . Es sei nicht einzusehen, weshalb Neubauten nicht auch auf einem Normmietwertansatz per 1.1.1985 basierten. Dies würde eine rechtsgleiche Behandlung bringen.

  1. c) Festzuhalten ist, dass die Anzahl Raumeinheiten,

der Zuschlag zum Grundansatz des Normmietwertes von 52 % sowie die Bewertung der Garage unbestritten sind. Die nach- folgende Prüfung hat sich demzufolge auf die Frage der Zu- lässigkeit der Anpassung des Normmietwertgrundansatzes von Fr. 1 400.-- (per 1.1.1985) auf Fr. 2 120.-- (per 1.1.1993) zu beschränken. Die Berücksichtigung des aktuellen Mietwer- tes bzw. jenes Wertes, welcher den Mietwert der zwei der Veranlagungsperiode vorangegangenen Jahre wiedergibt, ent- spricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 StG, §§ 4 und 15 Abs. 2 SchätzV). Wenn für Altschätzungen die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten generellen Neu- schätzung, für Neuschätzungen hingegen die Verhältnisse im Schätzungszeitpunkt gelten, so ergibt sich zwischen diesen Kategorien von Grundeigentümern eine Ungleichheit. Die Be- schwerdeführer machen nicht geltend, sie seien nicht rechts- konform behandelt worden, sondern es seien die Altliegen- schaften gesetzwidrig bevorteilt worden (Eingabe vom 11.11.1996, S. 7, Beschwerde S. 11). Sie plädieren nun da- für, dass die Rechtsgleichheit herzustellen sei, indem alle Liegenschaften, auch die Neu- und Anpassungsschätzungen auf der Basis des per 1.1.1985 festgesetzten örtlichen Miet- preisniveaus einzuschätzen seien. Sie verlangen damit eine Gleichbehandlung im Unrecht.

43

Die Gerichtspraxis, namentlich auch jene auf dem Ge- biet des Steuerrechts, betont in konstanter Praxis, dass der Grundsatz der Gesetzmässlgkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Ein Anspruch des Einzelnen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden, besteht nur dann, wenn die Behörde nicht bereit ist, die in den andern Fällen geübte, als gesetzwidrig erkannte Praxis aufzugeben (StE 1988 B 25.3 Nr. 6 E. 3; ASA 55, 623 E. 5 mit zahlreichen weite- ren Hinweisen; VGE 30/91 vom 30.10.1991, Prot. 599; RRB 1556 vom 23.8.1994, S. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Vor- liegend hat indessen der Regierungsrat mit der Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte vom 23. August 1994 von der Möglichkeit gernäss § 6 SchätzV Ge- brauch gemacht und mit Wirkung ab der Steuerperiode 1995/96 (Berechnungsjahre 1993/94) die Mietwerte der Altschatzungen um 30 % erhöht (vgl. nGS 106a). Damit fahren die Beschwerde- führer noch um knapp 19 % (18.87 %, wenn man ihren Mietwert als Ausgangsbasis 100 % nimmt) schlechter als die Alt-Schat- zungen 1985. Ueberdies hat der Regierungsrat wiederholt seine Absicht geäussert und in Beschlüssen kundgetan, dass er in einem zehnjährigen Rhythmus, das nächste Mal auf den 1. Januar 1999 hin, eine allgemeine Anpassung der Schätzun- gen vorzunehmen gedenkt (vgl. RRB 1556 vom 23.8.1994 und RRB 728 vom 11.4.1995}. Bei dieser Ausgangslage haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb die Beschwerde in bezug auf die Mietwert- festsetzung abzuweisen ist. Zu erwähnen ist in diesem Zusam- menhang noch, dass die Separatschätzung des Grundeigentums nach § 68 StG, welche losgelöst von der alle zwei Jahre stattfindenden Einkommens- und Vermögensveranlagung erfolgt und welche im Rahmen der periodischen Einschätzungsverfah- ren nicht anfechtbar ist, auf eine gewisse Kontinuität aus- gerichtet ist. Dies impliziert ein gewisses Nachhinken der Alt-Schatzungen gegenüber der jeweiligen Marktentwicklung. Es ist aber auch zu beachten, dass dem Regierungsrat bezüg-

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lieh der Frage, ob, wann und in welchem Ausmass er prozen- tuale Anpassungen (wie nun in bezug auf die Mietwerte er- folgt) vornehmen will, ein erheblicher Spielraum der Gestal- tungsfreiheit zusteht (vgl. StE 1996, A 21.11 Nr. 40). Der Vorschlag der Beschwerdeführer, für alle Bauten jeweils identische Normmietwerte zu verwenden und dafür alle selbst- bewohnten Wohnungen jeweils einer Prozentanpassung zu unter- stellen, wird für die Zukunft durchaus einer näheren Prü- fung würdig sein, bedürfte indessen einer entsprechenden Aenderung der Schätzungsverordnung. Indessen verbietet es sich, dies nun einzelfallweise einzuführen in einem Zeit- punkt, in dem die allgemeine Anpassung der Schätzungen kurz bevorsteht. Dies würde nur neue Rechtsungleichheiten zwi- schen den verschiedenen Eigentümern schaffen. Ganz abgese- hen davon würde damit auch eine Rechtsungleichheit zwischen den Beschwerdeführern und den Mietern erfolgen, nachdem sie nicht geltend machen, der durch das Schätzungsamt festge- setzte Eigenmietwert liege über dem Marktwert.

Es ist nicht zu verkennen, dass durch die hektischen Preissteigerungen auf dem Bodenmarkt, der Baukostenentwick- lung und der Mietpreissteigerungen (unter anderem bedingt bzw. verschärft durch Hypothekarzinssteigerungen ab 1989) in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre und in den frühen 1990er Jahren erhebliche Verzerrungen zwischen Alt- und Neu- schatzungen einerseits und zwischen Wohnungseigentümern und Mietern anderseits in kurzer Zeit entstanden sind. Zahlrei- che und gewichtige Indikatoren (Uebergang vom Vermieter- zum Mietermarkt mit Stagnation und teilweiser Reduktion der Mietzinsen, Preiseinbrüche auf dem Bau-, Bodenpreis- und Immobilienmarkt, demographische Entwicklung, Stagnation bzw. Rückgang der verfügbaren Einkommen breiter Bevölke- rungsschichten, Rückgang der Teuerung) weisen indessen dar- aufhin, dass sich die dargestellte Problematik nach Durch- führung der angekündigten allgemeinen Anpassung der Schät- zungen nicht in gleicher Weise wiederholen wird.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

17. Dezember 1996 i.S. P. (VGE 370/95)

Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös, weitere Leistun- gen der Erwerber (§ 51 StG)

Aus dem Sachverhalt (zusammengefasst:)

P. verkaufte die Liegenschaft KTN 800* (102 m2). Erwer- berin war ein Konsortium, das bereits zuvor Eigentümerin der Nachbarparzelle KTN 900* geworden war. Der Verkaufs- preis für die Liegenschaft KTN 800 betrug Fr. 220 000.--. Gernäss Kaufvertrag sollte dieser anteilsmässig verrechnet werden mit dem Kaufpreis von Fr. 460 000.-- für eine auf KTN 800 neu zu erstellende 5 1/2-Zimmerwohnung im Dachge- schoss, zu deren Erwerb sich P. gleichzeitig verpflichtete. Nach Fertigstellung der Ueberbauung erwarb P. das Eigentum an der Attikawohnung (KTN 8080*) zum Preise von Fr. 510 000.-- (inkl. Fr. 50 000.-- für zusätzliche Mehrlei- stungen) . Die Veranlagungsbehörde setzte den steuerpflichti- gen Grundstückgewinn unter Aufrechnung eines zusätzlichen Verkaufserlöses von Fr. 430 000.-- auf Fr. 581 200.-- fest. Nach Ansicht der Veranlagungsbehörde habe P. aufgrund seiner starken Verhandlungsposition um diesen zusätzlichen Betrag die Attikawohnung KTN 8080 günstiger kaufen können. Es liege eine weitere Leistung der Erwerber vor. Dieses Ver- anlagungsergebnis wurde von der Kantonalen Steuerkommission mit Einspracheentscheid vom 21.11.1995 bestätigt. Die dage- gen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht teil- weise gutgeheissen. Es ging ebenfalls von einer weiteren Leistung der Erwerber aus, setzte hingegen deren Wert auf- grund konkreter Umstände tiefer an.

* Anmerkung der Redaktion: Nummern sind fiktiv

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Aus den Erwägungen:

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen

erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grund- stücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 47 Abs. 1 StG). Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwi- schen den Anlagekosten und dem um 2 000 Franken verminder- ten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 StG). Als Veräusserungs- erlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weitern Leistungen des Erwerbers, vermindert um die Kosten, die mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängen (§ 51 Abs. 1 StG).

2. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Anla- gekosten hinsichtlich der ... vom Beschwerdeführer erworbe- nen Liegenschaft mit Fr. 65 000.-- zu veranschlagen sind. Streitig ist indessen, wie hoch der massgebende Veräusse- rungserlös anzusetzen ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis von Fr. 220 000.-- für die Veräusserung von KTN 800 (102m2); gernäss dieser Argumentation resultiert ein Grundstückgewinn von Fr. 151 200.-- (Fr. 220 000.-- .;. Verkaufskosten von Fr. 1 800.-- .;. Fr. 65 000.-- =Fr. 153 200.--; davon sind noch Fr. 2 000.-- gernäss § 49 Abs. 1 StG abzuziehen). Die Vorinstanz vertritt hingegen den sinngernässen Standpunkt, dass der Anlagewert der vom Beschwerdeführer erworbenen 4 1/2-Zimmerwohnung im Dachgeschoss (Wohnfläche von 172.3 m2, vgl. Einsprache-act. 16) insgesamt Fr. 940 000.-- betrage, weshalb - da der Beschwerdeführer dafür nur insge- samt Fr. 510 000.-- bezahlt habe die Differenz von Fr. 430 ooo.-- aufzurechnen bzw. zum Verkaufserlös von Fr. 220 ooo.-- für KTN 800 als weitere Leistung der Erwer- ber hinzuzurechnen sei; gernäss dieser Argumentation resul- tiert ein Grundstückgewinn von Fr. 581 200.-- (Fr. 220 000.-- + Fr. 430 000.-- Fr. 650 ooo.--;

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Fr. 650 000.-- . I. Fr. 1 800.-- . I. Fr. 65 000.-- Fr. 581 200.--).

3. In der Folge ist der massgebende Veräusserungser- lös (für den Verkauf von KTN 800) zu prüfen.

  1. a) Nach dem Wortlaut von § 51 StG ist davon auszuge-

hen, dass für die Grundstückgewinnsteuerbemessung grundsätz- lieh der öffentlich beurkundete Verkaufspreis massgebend ist. Vom notariell beurkundeten Kaufpreis können sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift im Einzelfall Abwei- chungen (nach oben) ergeben. Zur Festsetzung des massgeben- den Preises sind daher neben dem beurkundeten Kaufpreis auch sämtliche weiteren Parteivereinbarungen (innerhalb oder ausserhalb des eigentlichen Kaufvertrags) zu berück- sichtigen. Es kommen grundsätzlich alle Leistungen des Er- werbers zur Festlegung des massgebenden Erwerbs- bzw. Ver- kaufspreises in Anrechnung, welche mit der Handänderung in kausalem Zusammenhang stehen (vgl. § 51 Abs. 1 StG; vgl. dazu auch die Praxis betreffend die Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn, wenn davon auszugehen ist, dass Kaufvertrag und Werkvertrag miteinander in einem engen Zu- sammenhang stehen und zwar in der Weise, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre, darge- legt in VGE 314195 vom 21. September 1995, Erw. 2 ff.**; vgl. auch RichneriFreiiWeberiBrütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, N 16 zu § 165).

  1. b) Der öffentlich beurkundete Kaufpreis für den Ver-

kauf von KTN 800 (102 m2) beträgt Fr. 220 000.--. Streitig und zu untersuchen ist, ob dem Beschwerdeführer durch den Erwerb der Dachwohnung (KTN 8080) zu einem im Zeitpunkt der Veräusserung von KTN 800 fixierten Preis eine weitere Lei- stung zugeflossen ist, welche aufgrund von § 51 Abs. 1 StG hinzuzurechnen ist.

** = StPS 1996, S. 35 ff.

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  1. c) Für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht

zunächst, dass es sich beim veräusserten Grundstück um ein Abbruchobjekt handelte, wobei der notariell verurkundete Verkaufspreis von Fr. 220 000.-- umgerechnet auf die Gesamt- fläche von 102 m2 einem Quadratmeterpreis von Fr. 2 156.-- entspricht. Wie in der Beschwerdeschrift unwidersprochen vorgebracht wurde, war KTN 800 vor dem Abbruch vermietet. Der Bruttomietertrag betrug Fr. 300.--/Monat bzw. Fr. 3 600.-- im Jahr. Daraus leitete der Beschwerdeführer ab, dass sich bei einem Zinssatz von 5 % "gerade Fr. 72 000.-- Kapital verzinsen" liessen (vgl. Beschwerde- schrift, s. 2).

Hinzu kommt, dass die angrenzende, rund 4 x grössere Liegenschaft (KTN 900, ebenfalls Abbruchobjekt, rund ca. 400 m2) Unbestrittenermassen zuvor von den gleichen Käufern für rund Fr. 450 000.-- erworben wurde, was einem Quadrat- meterpreis von rund Fr. 1 125.-- entspricht. Mithin trifft die Schlussfolgerung in der Beschwerdeschrift (S. 2 unten) zu, wonach der Beschwerdeführer für sein Grundstück einen im Vergleich wesentlich höheren Preis erzielte, und dies obwohl die Veräusserin von KTN 900 keine Wohnung an Zahlung nahm.

d) Für den Standpunkt der Vorinstanz (bzw. dafür, dass der rechtsgeschäftlich vereinbarte Preis nicht mit dem notariell verurkundeten Verkaufspreis von Fr. 220 000.-- identisch ist) spricht dagegen einerseits, dass das "Hinaus- schieben der Zahlungspflicht" über den Zeitpunkt der Ueber- tragung von Eigentumsrecht und Nutzung hinaus im Ergebnis zu einer Erwerbspreisminderung führt (vgl. Richner/Weber/ Frei/Brütsch, N 55 zu § 165). Indem die Erwerber den verein- barten Kaufpreis von Fr. 220 000.-- nicht sofort bezahlen mussten und auch keine Verzinsung vereinbart, sondern eine Verrechnung mit dem Kauf einer Eigentumswohnung im geplan- ten Neubau vorgesehen wurde, erzielten die Erwerber im Um-

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fange der unterlassenen Verzinsung eine entsprechende Er- werbspreisminderung. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass das Zinsniveau relativ hoch war (gemäss Jahresbe- richt KBS ... ) .

Anderseits ist nicht zu übersehen, dass die unterlasse- ne Verzinsung faktisch mit der Fixierung des Kaufpreises für eine noch zu erstellende und zu erwerbende Eigentums- wohnung im Dachgeschoss für Fr. 420 000.-- (zuzüglich Fr. 40 000.-- für Dachterrassen) gekoppelt wurde. Soweit nun diese (geplante) grosse Attikawohnung im Veräusserungs- zeitpunkt von KTN 800 offenkundig einen wesentlich höheren Marktwert aufwies, als im Vertrag ... vereinbart wurde und mithin zwischen vereinbartem Preis (Fr. 420 000.-- + Fr. 40 000.-- für die Dachterrassen) einerseits und dem ge- schätzten eigentlichen Marktwert anderseits ein krasses Missverhältnis besteht, ist in der Differenz eine Zusatzlei- stung zu erblicken, welche in einem engen Zusammenhang mit dem Verkaufspreis von KTN 800 steht. Mit anderen Worten ist bei krassen Verhältnissen, wie sie im nachfolgenden Bei- spiel aufgelistet werden, eine (gewisse) Aufrechnung frag- los gerechtfertigt:

Beispiel (mit folgenden Prämissen):

B verkauft KTN 800 an A für Fr. 220 000.-- und vereinbart eine Verrechnung des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem Erwerb einer von A auf KTN 800 zu erstellenden Dachwohnung X für Fr. 460 000.--, was im Folgejahr so abgewickelt wird; im gleichen Jahr verkauft A die angrenzen- de, vergleichbar ausgestattete und ähnlich grosse Dachwohnung Z für z.B. Fr. 760 000.-- an einen Dritten. In diesem Beispiel bestünde offenkundig ein krasses Missverhältnis zwischen dem im Zusam- menhang mit dem Verkaufspreis für KTN 800 verein- barten Preis für die Dachwohnung X (Fr. 460 ooo.--) und dem von A mit einem aussen- stehenden Dritten vereinbarten Preis für die Dach- wohnung Z (Fr. 760 000.--). In einem solchen Fall ist hinsichtlich des Verkaufes von KTN 800 unge-

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achtet des vereinbarten K~ufpreises von Fr. 220 000.-- grundsätzlich von e~ner Zusatzlei- stung des Erwerbers A an den Verkäufer B auszuge- hen.

Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall besteht zum einen darin, dass wohl eine angrenzende, etwas kleinere Dachwohnung im gleichen Geschoss vorhanden ist, indessen diese Wohnung gernäss den vorliegenden Akten bis heute noch nicht verkauft worden ist. Somit liegt hinsichtlich des gleichen Geschosses kein Referenzpreis vor. Zum andern ist es glaubhaft, dass im Jahre ... (Baujahr, vgl. Schätzungs- verfügungen) die Marktsituation für den Verkauf von Eigen- tumswohnungen eher ungünstig war und von daher hohe Preise (auch wenn die Erstellungskosten gegebenenfalls hoch waren) nicht beliebig durchgesetzt werden konnten.

Als Anhaltspunkte für die Annahme, wonach der verein- barte Preis von Fr. 460 000.-- (zuzüglich Fr. 50 000.-- für Ausbauwünsche) in einem auch für die Verkäufer (Ersteller des Mehrfamilienhauses) erkennbaren Missverhältnis zum für Dritte geltenden Preis stand, sprechen,

dass der Steuerwert dieser Dachwohnung gernäss Schätzungs- verfügung ... Fr. 623 000.-- beträgt;

  • dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einspracheverhand- lung anerkannte, dass die betreffende Dachwohnung (mit einer Wohnfläche von 172.3 m2, vgl. Einspracheact. 16) mehr als Fr. 460 000.-- wert sei (vgl. Einspracheact. 4/5) i

  • und dass die an Dritte verkauften Eigentumswohnungen im gleichen Mehrfamilienhaus auch wenn es sich dabei um kleinere Wohnungen handelte - ausgehend von den Wertquo- ten zu massiv höheren Preisen verkauft wurden, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:

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1. X. erwarb (= Handänderungsdatum) eine

3 1/2-Zimmerwohnung für insgesamt Fr. 482 000.-- (vgl. Einspracheact. 30 i.V.m. Veranlagung I ... , act. 2; dieser im 2. Stock gelegenen Eigentumswohnung sind ins- gesamt 73/1000 zugeordnet, derweil die vom Beschwerdeführer (= Handänderungsdatum) erworbene 4 1/2-Zimmerwohnung im Dachge- schoss mit 172.3 m2 Wohnfläche einen Anteil von 208/1000 umfasst (vgl. Einsprache- act. 32); mithin musste X. pro 1/1000 Wert- quote mit einem Betrag von rund Fr. 6 600.-- (Fr. 6 602.74) rechnen, derweil die analoge Umrechnung beim Beschwerdeführer (unter Ein- bezug der Ausbauwünsche im Wert von Fr. 50 000.--) einen Ansatz von rund Fr. 2 450.-- pro 1/1000 ergibt (Fr. 510 000.-- : 208 = Fr. 2 451.92). Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer per eine grosse Attika-Eigentumswohnung mit 172.3 m2 Wohnfläche (208/1000) zum ursprüng- lich beim verkauf von KTN 800 vereinbarten Preis von Fr. 460 ooo.-- (exkl. Sonderwün- sche) kaufen konnte, derweil ein Dritter etwas später für e1ne kleinere Wohnung (73/1000) im darunterliegenden Stockwerk mehr aufwenden musste (Fr. 482 ooo.--), be- legt eindeutig, dass die Fixierung des Kauf- preises für die grosse Attika-Wohnung auf Fr. 460 ooo.-- eine erhebliche Zusatzlei- stung der Erwerber darstellt, welche in einem kausalen Zusammenhang mit dem Verkauf von KTN 800 steht;

2. Y. erwarb ... (Handänderungsdatum) im glei- chen Gebäude eine 2-Zimmerwohnung im

2. Stock (51/1000} für Fr. 290 ooo.--; dies

ergibt pro 1/1000 Wertquote einen Betrag von aufgerundet Fr. 5 700.-- (Fr. 290 000.-- 51 = Fr. 5 686.27).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich in der am 1. März 1996 dem Gericht eingereichten Vereinbarung gegen- über den Käufern von KTN 800 bzw. Verkäufern der Dachwohnun- gen verpflichtete, zur teilweisen Abdeckung des Verlustes der Verkäufer (zusätzlich zu den vereinbarten Kaufpreisen von Fr. 460 000.-- für die 4 1/2-Wohnung, Fr. 150 000.--

52

für die 1 1/2-Wohnung und Fr. 50 000.-- für Sonderwünsche, Total Fr. 660 ooo.--) noch Fr. 70 000.-- brutto nachzuzah- len. Auch aus dieser Vereinbarung ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Verkauf des Grund- stückes KTN 800 in einer besonders nahen Beziehung zu den Käufern von KTN 800 stand, welche bewirkte, dass der betref- fende Verkauf der Dachwohnungen an den Beschwerdeführer nicht in der gleichen Art erfolgte, wie er gegenüber einem unbeteiligten Drittkäufer vorgenommen worden wäre.

Ins Gewicht fallen schliesslich noch folgende Umstän- de. Im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung des zugrunde- liegenden Kaufvertrages ( ... ) war die Baubewilligung für eine Kubatur von 4 398m3 rechtskräftig erteilt (vgl . . . . ). Damals waren für die Verkäufer eigentliche Baukosten von Fr. 2 418 900.-- erkennbar, da sie in der Baueingabe mit Fr. 550.-- pro m3 umbauten Raumes rechneten. Das Gleiche gilt für die Baulandkosten, die in der Bauabrechnung mit Fr. 783 713.65 ausgewiesen sind. Erkennbar war auch ein Grossteil der Baunebenkosten (teilweise waren diese damals, wie auch andere Kosten bereits angefallen, z.B. Bauversiche- rung Fr. 19 189.70, Ueberbaurecht ... Fr. 36 560.--, Bewil- ligungenjGebühren Fr. 46 994.05, Näherbaurecht Fr. 40 000.--, vgl. Veranlagungsverfügung I für die Grund- stückgewinnsteuer, act. 4/5). Auch Umgebungsarbeiten, die in der Bauabrechnung mit Fr. 141 770.85 ausgewiesen sind, mussten bei der Budgetierung der Erstellungskosten und bei der Festlegunq von Wohnungspreisen für Verkäufe vor Bauaus- führung berücksichtigt werden. Analog mussten auch absehba- re Honorare für Architektur- und Ingenieurarbeiten mitbe- rücksichtigt werden (effektiv abgerechnet wurden Honorar- kosten von Fr. 457 550.90). Eine Ueberraschung war dann allenfalls, dass die Gebäudekosten mit Fr. 3 104 278.40 ab- gerechnet wurden (was im Vergleich zur ursprünglichen, oben erläuterten Schätzung eine Kostenüberschreitung von knapp Fr. 700 000.-- ergibt). Die Bauherrschaft legte eine Bauab-

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rechnung mit Fr. 5 175 828.-- vor, die Steuerverwaltung (Grundstückgewinnsteuer) anerkannte Fr. 4 997 658.--. Geht man nach dem Gesagten davon aus; dass die Bauherrschaft im Zeitpunkt, als sie vom Beschwerdeführer KTN 800 kaufte, mit rund 4 Mio. Franken Anlagekosten sicher rechnen musste, so durfte sie eine 172.3 m2 Wohnfläche umfassende Wohnung, die rund 1/5 des Wertes des Gesamtobjektes entspricht (208/1000), nicht zu einem Preis von Fr. 460 000.-- verkau- fen. Wenn sie dies im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkun- dung des Kaufvertrages ... dennoch tat, ist darin eine Zu- satzleistung für den Verkauf von KTN 800 zu erblicken.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27. September 1996 i.S. K. (VGE 341/96)

Kultussteuern: Steuerausscheidung bei konfessionell gemisch- ten Familien; Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern; Revi- sionsfrist (§§ 34 und 61 ff. VRP; § 101 StG; RRB über die Steuererhebung für Kultuszwecke)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 27. Juli 1994 ersuchte der Be- schwerdeführer den Gemeinderat A. um Rückerstattung der von ihm in den Jahren 1970 bis 1994 zu Unrecht bezogenen Kultus- steuern. Obwohl er in der Steuererklärung immer angegeben habe, dass er der nicht zur Steuererhebung befugten X-Kon- fession angehöre und nur die übrigen drei Familienmitglie- der römisch-katholischer Konfession seien, wurden Kultus- steuern für vier Personen erhoben. Er forderte deshalb die Rückzahlung der zuviel eingezogenen Kultussteuern der Jahre 1970 bis 1994 nebst Zins von 6 %.

B. Die Finanzkommission der Gemeinde A. teilte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1995 mit, dass die Steuerrechnungen der Jahre 93/94 richtig gestellt wur- den und dass die in den Jahren 1988 bis 1992 fälschlicher- weise in Rechnung gestellten Kultussteuern von insgesamt Fr. zurückerstattet bzw. mit einer noch nicht begliche- nen Steuerrechnung aus dem Jahre 1984 verrechnet würden.

C. Mit Schreiben vom 24. März 1995 wandte sich der

Beschwerdeführer an den Gemeinderat und teilte diesem mit, dass er auf die Rückerstattung auch derjenigen Steuern be- harre, welche vor dem Jahre 1988 eingezogen wurden.

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D. Der Gemeinderat A. teilte dem Beschwerdeführer am

24. April 1995 mit, dass er am Beschluss der Finanzkommis- sion festhalte und lediglich die bis zurück ins Jahre 1988

erhobenen Steuern zurückerstattet bzw. verrechnet

würden.

E. Der Beschwerdeführer wandte sich in

der

Folge an

die Kantonale Steuerverwaltung, welche ihm mit Schreiben

vom 3. August 1995 mitteilte, dass gernäss ihrer Ansicht An- sprüche auf Rückerstattung zu Unrecht eingezogener Steuern in analoger Anwendung von § 101 StG in fünf Jahren verjäh-

ren; die Rechtslage sei jedoch unklar.

Auf diese Auskunft hin verlangte der Beschwerdeführer

beim Gemeinderat A. eine anfechtbare Verfügung betreffend

Rückerstattung der zu Unrecht eingezogenen Steuern. Mit Be-

schluss vom 6. Oktober 1995 hielt der Gemeinderat

fest,

dass die zuviel bezahlten Kultussteuern

für

die Jahre

1988-1992 im Betrage von Fr. zurückerstattet

bzw. bei

der noch offenen Steuerrechnung von 19 .. in Abzug gebracht werden und bei der noch offenen Steuerrechnung von 19 .. die

zuviel verrechnete Kultussteuer im Betrage von Fr

. . . .

rich-

tig gestellt werde.

F. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer

am 25. Oktober 1995 Beschwerde beim Regierungsrat

und ver-

langte die vollständige Rückerstattung der zuviel bezahlten

Kultussteuern.

G. Mit Beschluss vom 11. Juni 1996

wies

der Regie-

rungsrat die Beschwerde ab.

H. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer

fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden

Anträgen:

56

"1. Der Regierungsratsbeschluss betr. Rückforde- rung von unrechtmässig erhobenen Kultus- steuern vom 11.6.1996 Nr. 945 und die daraus folgende Uebernahme der Verfahrenskosten durch mich sei aufzuheben.

2. Die Gemeinde A. sei zu verurteilen, die von

mir widerrechtlich erhobenen Kultussteuern der Jahre 1970 bis 1994 mit Zins zurückzuer- statten und die Verfahrenskosten des Gerichts und des Regierungsrates zu übernehmen."

J.

K.

Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanzen werteten das Gesuch des Be- schwerdeführers um Rückerstattung der zu Unrecht in Rech- nung gestellten Kultussteuern als Wiedererwägungsgesuch und die in der Folge zugesicherte Rückerstattung (bzw. Verrech- nung) bestimmter Steuerbeträge als Widerruf im Sinne von § 34 Abs. 1 VRP.

Die Vorinstanzen hielten fest, dass der Beschwerdefüh- rer gegen die in Frage stehenden Steuerveranlagungen keine Einsprache erhoben habe, und diese demzufolge in Rechts- kraft erwachsen seien mit der Folge, dass sie grundsätzlich nicht mehr angefochten werden könnten. Die Behörden hätten jedoch gestützt auf § 34 VRP die Möglichkeit, auch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse änderten oder erhebliche Interessen es erfor- derten. Vorliegend habe die Behörde somit die Möglichkeit des Widerrufes der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen gehabt, sie könne sich jedoch auf die Verjährung berufen und sei auch bei Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch

57

somit nicht verpflichtet, bis ins Jahr 1970 zurück fälsch- licherweise erhobene Kultussteuern zurückzuerstatten. Da im kantonalen Steuerrecht keine gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung der Rückerstattung von zuviel bezahlten Kul- tussteuern oder allgernein über die Rückerstattung von zu- viel bezahlten steuern bestehen, wandten die Vorinstanzen in Berücksichtigung der bundesgerichtliehen Rechtsprechung diejenige Regelung an, welche das öffentliche Recht für ver- wandte Fälle aufstellt. Als verwandte Regelung wurde auf § 101 Abs. 1 StG zurückgegriffen, wonach Steuerforderungen innert fünf Jahren seit der Rechtskraft der Steuereinschät- zung verjähren. Da es dem Staat verwehrt sei, mehr als fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft Steuern einzuziehen, solle es dem Bürger auch verwehrt sein, länger als fünf Jah- re nach Einzug der Steuern einen Rückforderungsanspruch gel- tend zu machen.

  1. b) Der Fehler der Einziehung von Kultussteuern für

sämtliche Familienmitglieder und somit auch für den ... Be- schwerdeführer passierte nicht bei der Veranlagung der Steuern durch die Kantonale Steuerverwaltung, sondern beim Bezug der Steuern durch die Gemeinde. Gehören Mitglieder einer Familie verschiedenen Konfessionen an, so richten sich die Steueransprüche der Kultusträger nach dem Verhält- nis der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl der Familien- angehörigen (§ 3 Abs. 1 des RRB über die Steuererhebung für Kultuszwecke, nGS 111). Die Steuerausscheidung nach der vor- gängig zitierten Bestimmung ist beim Bezug der Steuern der politischen Gerneinden und der Kirchgemeinden vorzunehmen (§ 8 Abs. 1 nGS 111). Gegen die von der Gemeinde vorgenomme- ne Steuerausscheidung kann innert 30 Tagen nach der Zustel- lung der Steuerrechnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden (§ 9 Abs. 1 nGS 111). Vorliegend geht es somit nicht um die in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungsver- fügungen der Kantonalen Steuerverwaltung, sondern um die durch die Gemeinde vorgenommene Ausscheidung der Kultus-

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steuern.

Da die Familienmitglieder des Beschwerdeführers ver- schiedenen Konfessionen angehören, hatte die Gemeinde A. beim Bezug der Steuern bzw. bei der Rechnungsstellung eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Anlässlich dieser Steueraus- scheidung erfolgte offenbar regelmässig derselbe Fehler, so dass Kultussteuern anstatt nur für die drei römisch-katholi- schen Familienmitglieder für die ganze Vierpersonen-Familie erhoben wurden.

Die Steuerrechnung an sich stellt keine Verfügung dar, so dass diese grundsätzlich weder widerrufen noch in Revi- sion gezogen werden kann. Widerrufen werden können gernäss § 34 Abs. 1 VRP nur "Verfügungen" und eine Revision kann gernäss § 61 VRP nur bezüglich "Verfügungen oder Entschei- den" durchgeführt werden. Auch wenn die Steuerrechnung an sich grundsätzlich keine Verfügung darstellt, so ist die vorgängig vorgenommene und grundsätzlich einzig und alleine mit der Steuerrechnung kundgegebene Ausscheidung der Kultus- steuern ein individuell-konkreter Hoheitsakt und somit eine Verfügung. Die Steuerrechnungen können somit hinsichtlich der dadurch kundgegebenen Ausscheidung der Kultussteuern als Verfügungen betrachtet werden, auch wenn die bei den Akten liegenden Steuerrechnungen der Jahre 88 bis 94 entge- gen § 32 VRP einen Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit im Sinne von § 9 des Regierungsratsbeschlusses über die Kultus- steuererhebung (nGS 111) vermissen lassen. Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch eine Steuerrechnung zu widerrufen oder in Revision zu ziehen und zwar hinsichtlich der mit ihr vorgenommenen Kultussteuerausscheidung.

c) Die Vorinstanzen haben die Steuerrechnungen der Jahre 1988-1992 widerrufen und sie haben einen Widerruf frü- herer Steuerrechnungen mit der Berufung auf eine analog zu § 101 StG anzuwendende fünfjährige Verjährungsfrist verwei-

59

gert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers um Rückerstattung der zu Unrecht in Rech- nung gestellten Kultussteuern tatsächlich um ein Wiederer- wägungsgesuch handelte und ob die Vorinstanzen zu Recht die analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist von § 101 Abs. 1 StG bejahten.

d) Als Wiedererwägungsgesuch versteht man einmal einen blassen Rechtsbehelf an die verfügende Instanz wäh- rend laufender Einsprache- oder Beschwerdefrist; weiter wird als Wiedererwägung auch ein Neuentscheid der Vorin- stanz während eines hängigen Beschwerdeverfahrens bezeich- net. Die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen aus nach- träglich eingetretenen Gründen (vgl. auch § 34 VRP) wird als Widerruf bezeichnet; das Gesuch um Widerruf einer Ver- fügung aus nachträglich eingetretenen Gründen wird eben- falls als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet. Sollen hingegen formell rechtskräftige Verfügungen, welche fehlerhaft zu- stande gekommen sind, abgeändert werden, so gelangt dabei die Revision zur Anwendung (Kölz, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 20 Rz 44).

Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung an die geänderten Verhält- nisse, wie dies in § 34 Abs. 1 VRP vorgesehen ist, sondern um die Aufhebung formell rechtskräftiger, jedoch ursprüng- lich fehlerhafter Verfügungen. Solche Mängel werden nicht mittels Wiedererwägungsgesuch, sondern in einem Revisions- verfahren geltend gemacht.

Wenn auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom

27. Juli 1994 nicht als Revisionsbegehren bezeichnet wurde,

so ist angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Laien- eingabe handelt und sowohl der Verwaltungsfehler als auch die Rückzahlung der fälschlicherweise eingezogenen Kultus- steuern geltend gemacht werden, das Gesuch an den Gemeinde-

60

rat als Revisionsbegehren zu betrachten (VGE 321/95, Prot. K II, S. 465). Mit dem Antrag, die fälschlicherweise einge- zogenen Kultussteuern seien zurückzuerstatten, verlangt der Beschwerdeführer sinngernäss auch die Aufhebung der ent- sprechenden Kultussteuer-Veranlagungsverfügungen.

Die Vorinstanzen gingen offenbar davon aus, dass ledig- lich ein Wiedererwägungsgesuch vorlag, auf welches die er- suchte Behörde grundsätzlich nicht einzutreten hätte. Das Begehren ist jedoch in Berücksichtigung der oben erwähnten Umstände als Revisionsgesuch zu werten.

Das StG sieht zwar die Revision rechtskräftiger Steuer- verfügungen und Entscheide nicht vor. Es gilt deshalb die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege {VRP; vgl. §§ 1 und 3 lit. e VRP). Dies wird auch in§ 7 der Vollzugsver- ordnung zum Steuergesetz (nGS 105 a) bekräftigt. Danach gel- ten im Steuerverfahren die Bestimmungen der VRP, soweit nicht das Steuergesetz oder gestützt darauf erlassene Aus- führungsbestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen. Für die kantonalen Steuern gelten somit die Revisionsbestim- mungen der VRP (VGE 321/95, Prot. K II, S. 465). Die Behör- de zieht ihre rechtskräftige Verfügung gestützt auf die Re- visionsbestimmungen der VRP u.a. dann in Revision, wenn sie erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, verse- hentlich nicht berücksichtigt hat (§ 61 lit. d VRP). Die Be- hörde hat vorliegend trotz jeweils ausdrücklicher Erklärung des Beschwerdeführers auf der Steuererklärung, einer nicht zur Steuererhebung befugten Konfession anzugehören (auf der Steuererklärung hat er bei seiner Konfessionszugehörigkeit jeweils "verschiedenes" angekreuzt), die Deklaration unbe- rücksichtigt gelassen und Kultussteuern auch für den Be- schwerdeführer in Rechnung gestellt. Ein Revisionsgrund liegt somit vor.

61

Gernäss § 62 VRP ist ein Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Ent- scheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat. Mit dem Revisionsgesuch kann somit die Aende- rung aller bis 10 Jahre vor dem Revisionsgesuch vom

27. Juli 1994 ergangenen Einschätzungsverfügungen verlangt

werden. Die zehnjährige Frist von § 62 VRP lässt keinen Raum für eine Lückenfüllung bezüglich der Verjährung des Rückerstattungsanspruches. Neben der zehnjährigen Frist von § 62 VRP kommen somit beim Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Steuern keine Verjährungsvorschriften des Steuergesetzes zur analogen Anwendung.

e) Im Revisionsverfahren gernäss Verwaltungsrechts- pflegeverordnung des Kantons Schwyz sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngernäss anwendbar (§ 63 b VRP). Gernäss § 50 Abs. 1 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Ge- richt das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Ge- mäss § 225 ZPO ist das Revisionsbegehren schriftlich einzu- reichen und muss enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides; 2. den bestimmten Antrag, in welchem Umfang der angefochte- ne Entscheid aufzuheben und wie statt dessen zu erkennen sei; 3. die einzelnen Revisionsgründe, unter Bezeichnung der ent- sprechenden Beweismittel; 4. den Nachweis, dass seit der Entdeckung der Revisionsgrün- de noch nicht drei Monate verflossen sind.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Revisionsgesuch auf die unrichtigen Steuerrechnungen der Jahre 1970 bis 1994 verwiesen. Mit dem Gesuch, es seien ihm die zuviel bezahl- ten Steuern zurückzuerstatten, liegt auch ein bestimmter

62

Antrag vor, in welchem Umfang die angefochtenen Verfügungen abzuändern sind. Auf den Revisionsgrund von § 61 lit. d VRP wurde mit dem Hinweis auf die richtig ausgefüllte Steuerer- klärung hingewiesen. Im übrigen ist unbestritten, dass die Gemeindebehörden bei der Ausscheidung der Kultussteuern die in den Steuererklärungen und auch in den Steuerveranlagun- gen richtig deklarierte Konfession des Beschwerdeführers unberücksichtigt liess und somit erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen nicht beachtet hat. An den Nach- weis der Einhaltung der neunzigtägigen Frist sind vorlie- gend keine strengen Anforderungen zu stellen, da es sich im konkreten Fall um die Revision von Verfügungen und nicht um die Revision eines Rechtsmittelentscheides handelt. Auf die vom Verwaltungsgericht in Ausübung der richterlichen Frage- pflicht vorgenommene Anfrage bezüglich Zeitpunkt der Ent- deckung der unrichtigen Kultussteuereinschätzung liess der im Ausland abwesende Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 1996 antworten, dass er die im Juli 1994 er- haltene Steuerrechnung mit derjenigen eines in B. wohnhaf- ten Kollegen gleicher Konfession verglichen habe. Dabei habe er entdeckt, dass die Steuerrechnungen der Gemeinde A. im Gegensatz zu denjenigen der Gemeinde B. die Kultus- steuern nicht differenziert deklarierten, was dazu führte, dass er die Angelegenheit auf der Gemeindeverwaltung abklä- ren liess, wobei entdeckt wurde, dass seit 1970 Kultus- steuern für ihn erhoben wurden. Diese Erklärung ist nach- vollziehbar und erscheint als glaubwürdig, weshalb ihr ge- folgt werden kann und die neunzigtägige Frist als eingehal- ten zu betrachten ist.

Somit waren auch die formellen Anforderungen an das Revisionsbegehren erfüllt.

f) Gernäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 126 BdBSt ist die Revision einer rechtskräftigen Veran- lagungsverfügung dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflich-

63

tige den Mangel bei der ihm zurnutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Kän- zig/Behnisch, Die direkten Bundessteuern, Art. 126 Rz 21). Die Gemeinde A. führte in den hier angefochtenen Steuerrech- nungen der Jahre 1970 bis 1994 die Kultussteuern nicht dif- ferenziert auf. Auf den Rechnungen wurden bisher lediglich die Posten "Gemeindesteuer", "Kanton und Bezirk" und "Feuer- wehr/Geb.St." aufgeführt. Für einen Laien war es dadurch nicht einfach, festzustellen, dass die Kultussteuerausschei- dung unrichtig vorgenommen wurde. Im übrigen ist vom Steuer- pflichtigen nicht zu erwarten, dass er die Steuerrechnung mit gleicher Sorgfalt überprüft wie die Steuerveranlagung, denn die Steuerrechnung kann grundsätzlich nicht mehr ange- fochten werden. Lediglich bezüglich der Kultussteueraus- scheidung ist eine Anfechtung noch möglich; auf diese Ein- sprachemöglichkeit wurde in den Rechnungen jedoch nicht hin- gewiesen. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, er hätte den Fehler früher erkennen müssen. Darüber- hinaus kann es nicht angehen, dass eine Steuerbehörde eine eigene Unsergfalt als durch mangelnde Sorgfalt des Steuer- pflichtigen geheilt betrachten kann (vgl. KänzigjBehnisch, a.a.o., Art. 126 Rz 30). Einer allenfalls mangelnden Sorg- falt des Steuerpflichtigen kann deshalb kein Gewicht zuge- messen werden.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im konkre- ten Fall überhaupt keine Verjährungs- bzw. Verwirkungsbe- stimmung zur Anwendung gelange, da die Berufung auf die Ver- jährung bzw. Verwirkung als rechtsmissbräuchlich zu werten sei. Die Kultussteuern seien böswillig und mit voller Ab- sicht eingezogen worden.

Die Berufung auf die Verjährung, Verwirkung oder den Rechtsuntergang aus anderen Gründen ist gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 ZGB, welches als allge- meines Rechtsprinzip auch im öffentlichen Recht zur Anwen-

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dung gelangt, dann als unzulässig zu werten, wenn derjeni- ge, der sich auf die Verjährung beruft, durch eigenes wider- rechtliches Verhalten den Berechtigten dazu verleitet hat, seinen Anspruch nicht fristgernäss geltend zu machen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Pflichtige durch arglisti- ges Verhalten bei der Gegenpartei die Meinung erweckt, die fristgernässe Geltendmachung des Anspruchs sei überflüssig (Merz, Berner Kommentar I/1, Art. 2 Rz 407 ff.). Den Behör- den der Gemeinde A. können keine Vorkehrungen nachgewiesen werden, welche dazu dienten, den Beschwerdeführer von einer rechtzeitigen Geltendmachunq seiner Ansprüche abzuhalten. Insbesondere kann in der alleinigen Tatsache, dass die Kul- tussteuern in der Steuerrechnung bisher nicht differenziert ausgewiesen wurden, keine solche Vorkehrung gesehen werden. Die Steuerrechnungen der Gemeinde A. sehen bei sämtlichen Steuerpflichtigen gleich aus; eine differenzierte Auswei- sung der Kultussteuern als Bestandteil der Gemeindesteuern fehlte somit in der Steuerrechnung sämtlicher Steuerpflich- tigen. Andere Vorkehrungen, welche als widerrechtlich beur- teilt werden könnten und welche der Abhaltung des Beschwer- deführers von der rechtzeitigen Geltendmachunq seines An- spruches dienten, sind nicht auszumachen und werden auch nicht geltend gemacht. Die sinngernässe Berufung des Gemein- derates A. auf den Untergang der Rückforderungsansprüche infolge Zeitablaufs kann deshalb nicht als rechtsmissbräuch- lich bezeichnet werden.

Der den Steuereinzugsbehörden unterlaufene Fehler ist sicher bedauerlich, kann aber in der Massenverwaltung - in welcher naturgernäss eine gewisse Fehleranfälligkeit besteht

  • nie ganz ausgeschlossen werden.

Da weder Vorkehrungen der Behörden zur Abhaltung des Beschwerdeführers von der Geltendmachunq seines Anspruches noch Böswilligkeit oder Absicht auszumachen sind, ist die Berufung auf den Untergang eines ursprünglich durchsetzba-

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ren Anspruches durch Zeitablauf nicht rechtsmissbräuchlich und die zehnjährige Revisionsfrist ist zu beachten.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teil- weise gutgeheissen und der Gemeinderat A. wird angewiesen, sämtliche nach dem 27. Juli 1984 ausgestellten Steuerrech- nungen bezüglich der Kultussteuerausscheidung zu revidie- ren. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

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StPS 2/96 Seite 58

Steuerbemessung bei Vorliegen eines Zwischenveranlagungsgrundes in der Berechnungsperiode (Par. 8 Abs. 4 StG)

Bei der Festsetzung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit für die dem Zwischenveranlagungsgrund folgende Veranlagungsperiode ist zu unterscheiden, ob der Zwischenveranlagungsgrund im ersten oder aber im zweiten Jahr der Berechnungsperiode eingetreten ist. Hat sich der Zwischenveranlagungsgrund im ersten Jahr der Berechnungsperiode verwirklicht, so ist für die folgende Veranlagungsperiode grundsätzlich auf das Einkommen der ordentlichen Berechnungsperiode abzustellen. Bei Eintritt des Zwischenveranlagungsgrundes im zweiten Jahr der Berechnungsperiode darf der Berechnungszeitraum auf die Veranlagungsperiode - in der Regel auf deren erstes Jahr - ausgedehnt werden, sofern am Ende der Berechnungsperiode noch kein Geschäftsabschluss vorliegt oder wenn die neuen Einkommensverhältnisse als veränderlich erscheinen (namentlich bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Neugründung eines Geschäftes, erheblichen Lohnveränderungen und dergleichen). Ueber die betreffende Veranlagungsperiode hinaus darf der Berechnungszeitraum in der Regel nicht erstreckt werden.

StKE 292-93 und 129/93 vom 20. August 1996 i.S. X. (Gutheissung betreffend Steuerperiode 1989/90; Abweisung betreffend Steuerperiode 1991/92) = 03.96.058

StPS 2/96 Seite 65

Zwischenveranlagung infolge teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Par. 70 Abs. 1 lit. d StG); Liquidationsgewinnbesteuerung: Liquidationskosten, Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen Par. 26 Abs. 4 StG; Art. 43 BdBSt)

Der Selbständigerwerbende, der im Hinblick auf seine Geschäftsaufgabe einen künftigen Geschäftsnachfolger anstellt und gleichzeitig seine Arbeitskraft reduziert, hat keinen Anspruch auf die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit.

Lohnkosten für einen künftigen Geschäftsnachfolger stellen keine Liquidationskosten dar.

Stellt eine über einem Betrieb befindliche, vom Geschäftsinhaber privat genutzte Wohnung grundsätzlich Geschäftsvermögen dar, geht diese Wohnung jedoch in ihren Ausmassen über das Uebliche einer "Wirtewohnung" hinaus, so ist dies bei der Berechnung des Kapitalgewinns zu berücksichtigen.

StKE 36-94, 37-94 und 123-94 vom 17. November 1995 i.S. X. (Teilgutheissung betreffend Liquidationsgewinn; Abweisung in bezug auf das Zwischenveranlagungsgesuch) = 03.95.107

StPS 2/96 Seite 75

Verdeckte Gewinnausschüttung, übersetzte Darlehenszinsen (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Für die steuerliche Beurteilung, ob eine marktkonforme Verzinsung eines Aktionärsdarlehens vorliegt, ist entscheidend, ob die Aktiengesellschaft bei sachgemässem Geschäftsgebaren

einem unbeteiligten Dritten ebenfalls einen Zins in derselben Höhe bezahlt hätte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen die Möglichkeit ausnutzt, Fremdmittel mit einem hypothekarisch gesicherten Kredit zu einem möglichst tiefen Zinssatz zu erhalten.

Eine Immobiliengesellschaft, deren Hauptaktivum (Liegenschaft) nicht grundpfandrechtlich belastet ist, hat die von ihren Alleinaktionären gewährten Darlehen in der Regel zu den von der Eidg. Steuerverwaltung publizierten Zinssätzen für Liegenschaftskredite zu verzinsen, selbst wenn die Aktionärsdarlehen nicht hypothekarisch sichergestellt werden.

StKE 118-95 vom 17. Juni 1996 i.S. Y. AG (Abweisung) = 03.96.051

StPS 2/96 Seite 82

Grundstückgewinnsteuer: Wertvermehrende Aufwendungen/Veräusserungskosten, Ablösung eines Vorkaufsrechts (Par. 50 Abs. 5 und Par. 51 Abs. 2 StG); Erwerbskosten, Verlust aus Bürgschaft (Par. 50 Abs. 1 StG)

Die Entschädigung für die Löschung eines unlimitierten Vorkaufsrechts im Grundbuch stellt keine wertvermehrende Aufwendung im Sinne von Par. 50 Abs. 5 StG dar, da der Wert der Liegenschaft dadurch unverändert bleibt. Auch können derartige Zahlungen nicht als Veräusserungskosten im Sinne von Par. 51 Abs. 2 StG qualifiziert werden, da sie nicht unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängen.

Der Verlust aus Bürgschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft hängt in der Regel nicht unmittelbar mit der Handänderung zusammen, sondern erscheint vielmehr als Folge des Umstandes, dass eine Person ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist, weshalb eine Berücksichtigung des Verlustes gemäss Par. 50 Abs. 1 StG ausser Betracht fällt.

StKE 42-94 vom 25. September 1995 i.S. X.-AG (Abweisung) = 03.95.092

StPS 2/96 Seite 88

Grundstückgewinnsteuer: Anlagekosten (Par. 50 StG und Art. 4 BV); Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV), Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und beschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit (Art. 4 BV und Par. 49 Abs. 3 StG)

1. Die als Objektsteuer ausgestaltete schwyzerische Grundstückgewinnsteuer verletzt die

Eigentumsgarantie nicht. Die Nichtberücksichtigung der zur Vermeidung einer Ueberschuldung vorgenommenen buchmässigen Aufwertungen und die auf ein Jahr beschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit verstossen nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

2. Es verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn einer gewerbsmässigen

Liegenschaftenhändlerin mit Sitz im Kanton bei der Grundstückgewinnveranlagung ein Pauschalabzug für allgemeine Geschäftsunkosten verweigert wird, nicht aber einer ausserkantonalen. Daran ändert eine schlechte Ertragslage und eine damit fehlende Möglichkeit der Aufwandverrechnung nichts.

VGE 329-95 vom 26. Oktober 1995 i.S. X.-AG (Abweisung)

BGE 2P.420/1995 vom 5. Juli 1996 i.S. X.-AG (Abweisung, soweit Eintreten) = 02.95.027 und 01.96.010

StPS 2/96 Seite 104

Doppelbesteuerung, interkantonale / Grundstückgewinnsteuer: Schuld-/Eigenkapitalzinsen beim Liegenschaftenhändler (Art. 46 Abs. 2 BV; Par. 50 Abs. 5 StG

Der Liegenschaftskanton hat, auch wenn seine Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer ausgestaltet ist, alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die dem Liegenschaftenhändler im Hinblick auf die Erzielung des kantonalen Gewinns erwachsen sind. Zu diesen Aufwendungen gehören namentlich die Schuldzinsen auf den zur Finanzierung des Liegenschaftsgeschäftes aufgenommenen Fremdgeldern. Keine Schuldzinsen, sondern nicht abzugsfähige Eigenkapitalzinsen stellen die mit einem Zinssatz vertraglich festgelegten Entschädigungen für die von den Gesellschaftern getätigten Einlagen in die einfache Gesellschaft dar.

VGE 327-96 vom 22. August 1996 i.S. Konsortium E. (Gutheissung) = 02.96.030

StPS 2/96 Seite 114

Bindungswirkung früherer Veranlagungsverfügungen; Rechtscharakter einer Veranlagungsverfügung

Zu früheren Steuerperioden ergangene Veranlagungsverfügungen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Im Rahmen jeder Neuveranlagung kann die Steuerbehörde grundsätzlich sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abweichend zur Vorperiode würdigen. Die Veranlagung entfaltet als befristeter Verwaltungsakt nur für die betreffende Steuerperiode Rechtwirkungen.

BGE 2A.1994 vom 17. Juli 1996 i.S. K. (Abweisung in bezug auf den Hauptantrag) = 01.96.011

StPS 2/96 Seite 116

Verfahrensrecht: Verfügungsbegriff nach Par. 6 Abs. 1 VRP; Ermahnung

Eine an eine berufliche Steuervertreterin gerichtete Ermahnung, die ins Dispositiv einer an die Klientschaft der Steuervertreterin adressierten Steuerstrafverfügung aufgenommen wird, stellt keine anfechtbare Verfügung dar.

Der Steuervertreter ist nicht nur Beauftragter des Steuerpflichtigen, sondern er hat auch eine Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit und damit gegenüber dem Staat wahrzunehmen.

VGE 342-96 vom 22. August 1996 i.S. X. (Nichteintreten) = 02.96.031

November 1996 14. Jahrgang Heft 2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide . - Steuerbemessung bei Vorliegen eines Zwischenveranlagungsgrundes in. der Berechnungsperiode 58

  • Zwischenveranlagung infolge teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit; Liquidationsgewinnbesteuerung:. Liquidationskosten, Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen 65

- Verdeckte Gewinnausschüttung, übersetzte Darlehenszinsen 75

  • Grundstückgewinnsteuer:. Wertvermehrende Aufwendungen/ Veräusserungskosten, Ablösung eines Vorkaufsrechts; - Erwerbskosten, Verlust aus Bürgschaft ~ 82

  • Grundstückgewinnsteuer: Anlagekosten; Eigentumsgarantie, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und beschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit · 88

  • Doppelbesteuerung, interkantonale I Grundstückgewinnsteuer: Schuld-/Eigenkapitalzinsen beim Liegenschaftenhändler 104

  • Bindungswirkung früherer Veranlagungsverfügungen; Rechtscharakter einer Veranlagungsverfügung ·- 114

  • Verfahrensrecht Verfügungsbegriff nach § 6 Abs. 1 VRP; Ermahnung 116

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden VE3Iwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht. ·

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1996 (2 Hefte): Fr. 36.< Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom

20. August 1996 i.S. X. (StKE 292/93 und 129/93)

Steuerbemessung bei Vorliegen eines Zwischenveranlagungs- grundes in der Berechnungsperiode (S 8 Abs. 4 stG)

Sachverhalt:

A. Per 1.1.1990 wechselte X. von einer unselbständi- gen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und war fortan als tätig. Folgerichtig nahm der Revisor auf diesen Zeitpunkt hin eine Zwischenveranlagung vor. Der Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Veranlagungsperiode 1989/90 (gültig vorn 1.1. bis 31.12.1990) und 1991/92 legte er mit Bezug auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit die Geschäftsabschlüsse per 31.12.1990 und per 31.12.1991 zugrunde. Das steuerbare Einkommen wurde mit Ver- anlagungsverfügungen 1989/90 (gültig vorn 1.1. bis 31.12.1990) und 1991/92, beide vorn 28.10.1993 auf Fr. 26 100.-- (1989/90 [gültig vorn 1.1. bis 31.12.1990]) bzw. Fr. 22 700.-- (1991/92) festgesetzt.

B. Mit Schreiben 3.12.1993 liessen die Steuerpflichti- gen gegen die Veranlagungsverfügungen 1989/90 (gültig vorn 1.1. bis 31.12.1990) und 1991/92, beide vorn 28.10.1993, mit folgendem Antrag Einsprache erheben:

"Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei bei beiden angefochtenen Veranlagungsverfü- gungen auf Fr. 26 538.-- gernäss Selbstangaben festzusetzen. Beide Veranlagungsverfügungen seien somit um Fr. 13 276.-- zu reduzieren.

58

Wir

der

beantragen somit ein steuerbares Einkommen

Veranlagungsverfügung 1989/90 vorn 1.1.90 bis

31.12.90

und

Kanton Schwyz Fr. 12 800.--

Bund Fr. 20 000.--

ein steuerbares Einkommen der Veranlagungs-

verfügung 1991/92 vorn 1.1.91 bis 31.12.92

Kanton Schwyz Fr. 9 500.--

Bund Fr. 20 200.--

zu veranlagen.

Es sei eine mündliche Einspracheverhandlung ge-

rnäss § 75 Abs. 2 StG anzuordnen."

Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt, das erste Geschäftsjahr des Einsprechers umfasse volle 12 Mona-

te, und

es sei in allen Geschäftsjahren korrekt abgegrenzt

worden.

Da der Pflichtige einen Einmannbetrieb führe, könne

die Umsatz- und Gewinnentwicklung naturgernäss nicht kon- stant sein. Dies beweise der Umsatz des Geschäftsjahres 1993. Im weiteren halten die Einsprecher fest, der Bemes- sungszeitraum dürfe in der Regel nicht über die Veranla-

gungsperiode

hinaus erstreckt werden. Dies vor allem nach-

dem das

erste Geschäftsjahr - wie bereits erwähnt - volle

12 Monate umfasse und ordentlich per 31.12.1990 abgeschlos- sen worden sei. Der Revisor trägt auf Abweisung der Einspra-

che.

C.

Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli-

cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1.

Die Einsprache erfolgte innert der 30-tägigen

Frist

(§ 73 Abs. 1 StG). Aus ihr lässt sich ein Antrag und

eine Begründung entnehmen (§ 74 Abs. 1 StG). Da die formel- len Voraussetzungen somit erfüllt sind, tritt die Kantonale

59

Steuerkornmission auf die Einsprache ein.

2. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Aufnah- me der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1.1.1990 nach § 70 StG eine Zwischenveranlagung vorzunehmen war. Es be- steht auch kein Streit über die Höhe der herangezogenen Be- triebsgewinne. Strittig ist indes, ob als Bemessungsgrund- lage sowohl für die Veranlagung 1989/90 (gültig vorn 1.1. bis 31.12.1990) als auch für die Veranlagung 1991/92 einzig der Geschäftsabschluss per 31.12.1990 oder auch derjenige des Jahres 1991 heranzuziehen ist.

a) Haben sich die Einkommensgrundlagen während der Veranlagungs- oder Bemessungsperiode infolge Berufswechsels geändert, so werden die von dieser Änderung betroffenen Ein- kornrnensbestandteile nach den seither erzielten, auf ein Jahr berechneten Einkünften bemessen (§ 8 Abs. 4 i.v.rn. §§ 70 und 71 StG). Der Berechnungszeitraum ist dabei so zu wählen, dass das Veranlagungsergebnis den wirklichen Einkom- mensverhältnissen möglichst gerecht wird (repräsentatives Einkommen), wobei der Bemessungszeitraum in der Regel nicht über das Ende der betreffenden Veranlagungsperiode hinaus erstreckt werden darf (Dienstanleitung zum kantonalen Steu- ergesetz vorn 10.10.1980, DA Ziff. 42 f. i.v.rn. Ziff. 49).

  1. b) Diese Bestimmungen lassen offen, ob nur der erste

Abschluss berücksichtigt werden darf oder ob bereits bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit wenn möglich auf zwei Geschäftsjahre abzustellen ist. Der Gesetzgeber hat damit bewusst auf eine in Einzelheiten gehende Ordnung verzichtet, eine flexible Lösung angestrebt und den Veranla- gungsbehörden bei der Festlegung des im Einzelfall rnassge- benden Gewinnermittlungszeitraumes einen relativ grossen Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der Ermessensausübung sind diese aber an den Sinn und Zweck der gesetzlichen Be- stimmungen und an das Gleichbehandlungsgebot sowie an das

60

Erfordernis der

Rechtssicherheit gebunden (StKE 242/90 vorn

12.11.1991 i.s. X.,

Erw. 3 a, in: StPS 1992, s. 58 ff.;

H.J. Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im Unterneh-

rnungssteuerrecht, St. Galler Diss. 1984, s. 182; G. Stein-

mann, Zum Bemessungszeitraum bei der Wehrsteuer in Fällen

von Gegenwartsbemessung oder sonstiger "ausserordentlicher"

Bemessung, in: ASA 48, 513 ff., S. 518 f.; E. Känzig, Wehr-

steuer [Direkte Bundessteuer), 2. Auflage, Basel 1982, N 12

zu Art. 41 BdBSt mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspra-

xis; BGE 2A.131/1993 vom 28.4.1995 i.S. KVdBSt, Erw. 4 b,

in: StPS 1995, S. 78 ff.).

  1. c) Der Gewinnermittlungszeitraum ist mithin so zu wäh-

len, dass er den tatsächlichen Verhältnissen möglichst ge-

recht wird (DA Ziff. 42) und zur Ermittlung einer mit den

wirklichen Gegebenheiten möglichst übereinstimmenden und

damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuer-

pflichtigen entsprechenden Berechnungsgrundlage führt (StKE

242/90, a.a.o., Erw. 3 b; H.J. Nold, a.a.o., s. 182; E. Kän-

zig, a.a.o., N 12 zu Art. 41 BdBSt; H. Masshardt, Kommentar

zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 19 zu

Art. 41 BdBSt).

  1. d) Kein Problern stellt sich, um diesen Grundsätzen ge-

recht zu werden, wenn bereits in der Veranlagungsperiode

zwei Geschäftsjahre

abgeschlossen werden. In einem solchen

Fall wären beide Abschlüsse massgebend, und das auf 12 Mona-

te umgerechnete Gesamtergebnis würde die Berechnungsgrund-

lage für diese ganze erste Steuerperiode bilden (H.J. Nold,

a.a.o., s. 184;

vgl. auch E. Känzig, a.a.o., N 12

zu

Art. 41 BdBSt;

StKE 242/90, a.a.O., Erw. 3 c;

BGE

2A.131/1993, a.a.o., Erw. 4 c). Problerne können sich indes

ergeben, wenn lediglich ein Geschäftsabschluss vorliegt und

der Rest der Veranlagungsperiode verhältnisrnässig kurz ist.

In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtes zur direkten Bundessteuer nicht nur auf das auf

ein

61

Jahr umgerechnete Geschäftsergebnis in der Veranlagungsperi- ode abzustellen, sondern auch die Entwicklung in der Folge- periode zu berücksichtigen. Die.Gestaltung der Verhältnisse in der Folgeperiode ist namentlich dann von Bedeutung, wenn die dauernde Veränderung erst kurz vor dem Ende der Veranla- gungsperiode eingetreten ist. So hat es das Bundesgericht in besonderen Fällen als sachgerecht bezeichnet, wenn aus- ser dem Ergebnis des ersten Geschäftsjahres auch dasjenige des zweiten Geschäftsjahres in die Bemessungsperiode einbe- zogen wurde. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass ein neu aufgebautes Geschäft in der Regel zuerst einer gewissen An- laufzeit bedarf, bis es die volle Ertragskraft erreicht, die für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuer- pflichtigen charakteristisch ist. Ob das zutrifft, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Damit ist ge- sagt, dass es in einem Fall gerechtfertigt sein kann, bloss auf das erste Geschäftsjahr abzustellen, in einem anderen aber, auch das Ergebnis des zweiten Geschäftsjahres zur Steuerbemessung heranzuziehen (vgl. ASA 48, 59). Liegt je- doch bei selbständiger Erwerbstätigkeit am Ende der Veranla- gungsperiode noch kein Geschäftsabschluss vor, so ist immer der erste Geschäftsabschluss zu beachten (DA Ziff. 43 Abs. 1), d.h. die Bemessung hat in diesen Fällen über die Veranlagungsperiode hinauszugehen.

e) Bei der Festsetzung des Einkommens aus Erwerbstä- tigkeit für die dem Zwischenveranlagungsgrund folgende Ver- anlagungsperiode ist zu unterscheiden, ob der Zwischenveran- lagungsgrund im ersten oder aber im zweiten Jahr der Berech- nungsperiode eingetreten ist. Hat sich der Zwischenveran- lagungsgrund im ersten Jahr der Berechnungsperiode verwirk- licht, so ist für die folgende Veranlagungsperiode grund- sätzlich auf das Einkommen der ordentlichen Berechnungsperi- ode abzustellen. Bei Eintritt des Zwischenveranlagungsgrun- des im zweiten Jahr der Berechnungsperiode darf der Berech- nungszeitraum auf die Veranlagungsperiode in der Regel

62

auf deren erstes Jahr - ausgedehnt werden, sofern am Ende der Berechnungsperiode noch kein Geschäftsabschluss vor- liegt oder wenn die neuen Einkommensverhältnisse als verän- derlich erscheinen (namentlich bei Aufnahme einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit, Neugründung eines Geschäftes, erheb- lichen Lohnveränderungen und dergleichen) . Über die betref- fende Veranlagungsperiode hinaus darf der Berechnungszeit- raum in der Regel nicht erstreckt werden (vgl. DA Ziff.43).

  1. f) Was die Veranlagungsperiode 1989/90 (gültig vom

1.1. bis 31.12.1990) anbetrifft, kann gesagt werden, dass das per 31.12.1990 abgeschlossene Geschäftsjahr, welches 12 Monate umfasst, in zeitlicher Hinsicht als repräsentativ erscheint, stellt doch ein 12 Monate umfassendes Geschäfts- jahr den Normalfall dar. Ein Blick in die Folgeperiode zeigt zwar, dass der Gewinn nach dem ersten Geschäftsjahr sprunghaft anstieg. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht, den Bemessungszeitraum über die Veranlagungsperiode hinaus auszudehnen, wUrde doch auf diese Weise eine teilweise Zukunftsbemessung durchgeführt. Eine solche darf - wie be- reits erwähnt (vgl. oben Erw. 2 a) - aber nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen, so z.B., wenn am Ende der Veranla- gungsperiode noch kein Geschäftsabschluss vorliegt. Demnach ist der Veranlagung 1989/90 (gültig vom 1.1. bis 31.12.1990) mit Bezug auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur der Geschäftsabschluss per 31.12.1990 zugrunde zu legen (Gegenwartsbemessung) . Auf diese Weise wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus- schliesslich in der Gegenwart besteuert, was der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen Rechnung trägt.

Anders ist die Folgeperiode 1991/92 zu beurteilen. Der Zwischenveranlagungsgrund des Berufswechsels ist am 1.1.1990, also im zweiten Jahr der Berechnungsperiode (1989/90) eingetreten. Hier darf wie bereits erwähnt

63

(vgl. oben Erw. 2 e) - der Berechnungszeitraum auf die Ver- anlagungsperiode (in der Regel auf deren erstes Jahr) ausge- dehnt werden, wie dies die Dienstanleitung namentlich bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorsieht (vgl. DA Ziff, 43). Eine Zukunftsbemessung steht hier nicht in Frage. Vielmehr erfolgt auf diese Weise eine Veranlagung mit Vergangenheits- und Gegenwartsbemessung, was der ratio legis entspricht (vgl. H.J. Nold, a.a.o., s. 196, mit zahl- reichen Hinweisen auf die Rechtsprechung), zumal eine Gegen- wartsbemessung im Falle einer Zwischenveranlagung in der ersten Periode ohnehin unumgänglich ist und die Bemessungs- periode üblicherweise zwei Geschäftsjahre umfasst. Die Ver- anlagung des Revisors betreffend die Veranlagungsperiode 1991/92 ist demnach nicht zu beanstanden.

3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,

dass die Einsprache bezüglich der Veranlagungsperiode 1989/90 gutzuheissen und mit Bezug auf die Periode 1991/92 abzuweisen ist. Das steuerbare Einkommen für die Periode 1989/90 (ab 1.1.1990) wird neu auf Fr. 12 800.-- festge- setzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Einsprecher die Hälfte der Kosten zu tragen (§ 72 VRP i.v.m. s 7 vvstG).

64

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom

17. November 1995 i.S. X. (StKE 36/94,37/94 und 123/94)

Zwischenveranlagung infolge teilweiser Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit (S 70 Abs. 1 lit. d StG) Liquidationsgewinnbesteuerung: Liquidationskosten, zuord- nung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen (S 26 Abs. 4 StG; Art. 43 BdBSt)

Sachverhalt:

A. X. ist Eigentümer der Liegenschaft A. (Mehrfami- lienhaus mit Restaurant und Laden 1 KTN ... ) in c., in wel- cher er ein Geschäft führte. Am 7.2.1994 beantragten die Steuerpflichtigen eine Zwischenveranlagungper 1.6.1992 in- folge teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Mit Veranla- gungsverfügung 1993/94 vom 11.5.1994 (gültig vom 1.1. bis 30.6.1993) verweigerte der Revisor unter Hinweis auf sein Schreiben vom 17.3.1994 die Vornahme einer entsprechenden Zwischenveranlagung und setzte das steuerbare Einkommen kan- tonal auf Fr . . . . und bundessteuerlich auf Fr . . . . fest. Per 30.6.1993 gab X. seine Erwerbstätigkeit auf. Folgerich- tig verfügte der Revisor per 1.7.1993 eine Zwischenveranla- gung infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit und veranlagte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von kanto- nal Fr . . . . und bundessteuerlich Fr . . . . (vgl. Veranlagungs- verfügung 1993/94 vom 11.5.1994, gültig vom 1.7.1993 bis 31.12.1994). Im weiteren löste die Aufgabe der Erwerbstätig- keit eine Jahressteuer auf Kapital- und Liquidationsgewin- nen aus. Mit Verfügung vom 31.5.1994 setzte der Revisor den steuerbaren Liquidationsgewinn kantonal auf Fr . . . . und bun- dessteuerlich auf Fr . . . . fest.

65

B. Mit Eingaben vom 30.6.1994 liessen die Steuer- pflichtigen gegen die Ablehnung der Zwischenveranlagung per 1.6.1992, die Veranlagungsverfügungen 1993/94 (gültig vom 1.1. bis 30.6.1993 und vom 1.7.1993 bis 31.12.1994) und die Veranlagungsverfügung betreffend Jahressteuer auf Kapital- und Liquidationsgewinnen mit folgenden Anträgen Einsprache erheben:

"1. Per 1.6.1992 sei kantonal eine Zwischenein- schätzung infolge teilweiser Aufgabe der Er- werbstätigkeit vorzunehmen.

2. Das kantonal steuerbare Einkommen betreffend

die Veranlagungsperiode 1993/94 (gültig vom 1.1. bis 30.6.1993) sei auf Fr . . . . festzuset- zen.

3. Das steuerbare Einkommen betreffend die Veran- lagungsperiode 1993/94 (gültig vom 1.7.1993 bis 31.12.1994) sei kantonal auf Fr . . . . und bundessteuerlich auf Fr . . . . festzusetzen.

4. Der steuerbare Liquidationsgewinn sei kante- nal mit Fr . . . . und bundessteuerlich mit Fr. ... , eventualiter kantonal mit Fr . . . . und bundessteuerlich mit Fr . . . . zu veranla- gen."

Der Revisor beantragt, die Einsprache gegen die Veran- lagungsverfügung 1993/94 (gültig vom 1.7.1993 bis 31.12.1994) sei gutzuheissen. Die Einsprache gegen die Ver- anlagungsverfügung betreffend Jahressteuer auf Kapital- und Liquidationsgewinnen sei teilweise gutzuheissen, indem Li- quidationskosten im Betrage von Fr. 16 198.10 zu berücksich- tigen seien. Im übrigen sei die Einsprache abzuweisen.

c. Auf die Einsprachebegründung und das weitere ist, soweit von rechtserheblicher Bedeutung, in den Erwägungen näher einzugehen.

66

Erwägungen:

1. (Formelles)

2. Zwischenveranlagung per 1.6.1992 I Veranlagung

1993/94 (gültig vom 1.1. bis 30.6.1993)

  1. a) Per 1.6.1992 stellte X. in seinem Betrieb Y. ein.

Gernäss Einspracheschrift hätten diese vereinbart, dass Y. nach einer Einführungsphase von mindestens einem Jahr den Betrieb übernehmen könne. Diese Regelung habe es dem Steuer- pflichtigen erlaubt, sich weitgehend aus dem Betrieb zurück- zuziehen. Am 1.7.1993 übernahm Y. das Geschäft.

  1. b) Die Einsprecher sind der Ansicht, dass die Einstel-

lung eines Angestellten zwar keinen Zwischenveranlagungs- grund darstelle. Indes stelle die Reduktion der Erwerbstä- tigkeit einen solchen dar. Wie beim Unselbständigerwerben- den, der von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung wechsle, müsse bei einer Reduktion der Erwerbstätigkeit des Selbständigerwerbenden eine Zwischenveranlagung infolge teilweiser Erwerbsaufgabe vorgenommen werden. X. habe mit dem Eintritt von Y. seine aktive Erwerbstätigkeit reduzie- ren können, auch wenn er als Betriebsinhaber für den Gang der Geschäfte verantwortlich geblieben sei und nach wie vor das Betriebsrisiko getragen habe. Demgegenüber führt der Revisor aus, die Anstellung eines Mitarbeiters sei kein Zwi- schenveranlagungsgrund (vgl. Schreiben vom 17.3.1994).

  1. c) Gernäss § 70 Abs. 1 lit. d StG wird, falls sich wäh-

rend der Veranlagungsperiode die bisherigen Einschätzungs- grundlagen durch dauernde und wesentliche Änderung der Er- werbsgrundlagen infolge gänzlicher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsels und Über- nahme oder Aufgabe eines Geschäftes ändern, auf den Zeit- punkt dieser Änderung von Amtes wegen oder auf Antrag eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Eine diesbezügliche Zwi-

67

Sehenveranlagung wird jedoch nur dann vorgenommen, wenn sich das steuerbare Einkommen um mehr als 20 %, aber minde- stens um Fr. 5 000.--, das steuerbare Vermögen um minde- stens Fr. 100 000.-- verändert (vgl. § 70 Abs. 2 StG). Wie das Verwaltungsgericht in VGE 311/95 vorn 29.6.1995 mit Hin- weis auf StPS 1990, s. 18 ff. feststellte, sei aus der Ent- stehungsgeschichte des § 70 Abs. 1 lit. d StG klar abzulei- ten, dass der kantonale Gesetzgeber damals das kantonale Steuerrecht an die in BGE 101 I b 398 wiedergegebene Recht- sprechung des Bundesgerichtes zur direkten Bundessteuer an- geglichen habe und die neue, von BGE 101 I b 398 abweichen- de bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht unbesehen auf das kantonale Steuerrecht anwendbar sei. Nach BGE 101 I b 398 sei eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, wenn eine von mehreren Erwerbsquellen wegfalle, ohne ersetzt zu werden. In VGE 310/92 vorn 5.6.1992 (in: StPS 1992, S. 89 ff.) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bei einem Selbständigerwerbenden infolge teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Zwischenveranlagung vorzunehmen sei, wenn eine strukturelle Änderung eingetreten sei, welche sich von üblichen Gewinnschwankungen in einer bestimmten Branche unterscheide. Im konkreten Fall bestand die struktu- relle Änderung in der altershalber erfolgten Einschränkung der Erwerbstätigkeit des steuerpflichtigen, indem dieser seit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Kollektivgesell- schaft) keine eigenen Arbeitsleistungen mehr erbracht habe, sondern nur noch Einkommen als Entgelt für den Kapitalein- satz und für die Haftung erzielt habe. Zum in diesem Zusam- menhang gernachten Einwand der Kantonalen Steuerkornrnission, wonach sinngernäss nicht eine in verschiedene Teilerwerbsein- kommen unterteilbare Erwerbsquelle vorgelegen habe, machte das Verwaltungsgericht folgende Ausführungen:

"Zu den Grundlagen des Erwerbs gehört auch beim Selbständigerwerbenden die eigene Arbeitskraft; der Unterschied zum Unselbständigerwerbenden liegt darin, dass bei jenem die eigene Arbeits-

68

kraft regelmässig einzige Grundlage ist, während beim Selbständigerwerbenden Faktoren wie Kapi- tal, fremde Arbeitskraft, Goodwill und derglei- chen hinzukommt ( ... ), so dass die Bedeutung der eigenen Arbeitskraft als Grundlage des Erwerbs je nach den Verhältnissen von unterschiedlichem Gewicht sein kann. Steht sie aber wie hier im konkreten Fall eines arbeitsintensiven Kleinbe- triebes ( ... ) im Vordergrund, so bedeutet die Aufgabe der persönlichen Arbeitsleistungen auch dann eine wesentliche Änderung der Erwerbsgrund- lagen, wenn der Betrieb in seinem sachlichen Be- stand nicht betroffen wird ( ... ) ."

Weitere Voraussetzung für eine Zwischeneinschätzung ist, dass die wesentliche Änderung der Erwerbsgrundlagen von Dauer ist, d.h. dass die Änderung der Einkommensverhält- nisse nach den Umständen und nach der Lebenserfahrung für immer, mindestens aber während eines Jahres anhält (vgl. § 70 Abs. 1 lit. d StG i.V.m. DA Ziff. 250). Wie das Verwal- tungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht fest- stellte, ist der Begriff "dauernd" nicht als absolut zu ver- stehen. Als dauernd gilt eine Änderung nicht nur dann, wenn feststeht, dass es für immer dabei bleibt; es genügt, wenn die Änderung nicht von vorneherein zeitlich begrenzt ist, sondern auf unbestimmte und unabsehbare Zeit eintritt (VGE 313/77 vom 15.4.1977, Erw. 3, in: EGV-SZ 1977, s. 35 ff.; VGE 368/87 vom 15.4.1988, Erw. 3 a, in: StPS 1988, s. 164 ff.). Mithin kann nicht schon allein deshalb eine dauernde Änderung der Erwerbsgrundlagen angenommen werden, wenn diese Änderung mehr als ein Jahr andauerte. Ob Dauer- haftigkeit vorliegt, muss einzelfallweise aufgrund der gege- benen Umstände nach objektiven Kriterien beurteilt werden (vgl. Baur/Klöti-WeberjKoch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 10 b zu § 57 StG-AG).

69

  1. d) Vorliegendenfalls kann mit der Anstellung von Y.

per 1.6.1992 nicht von einer "strukturellen Änderung" im Betriebe von X. gesprochen werden. Insbesondere haben der Betriebsinhaber und seine Ehefrau auf diesen Zeitpunkt hin nicht ihre Arbeitskraft eingestellt, sondern lediglich redu- ziert. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Einsprache- schrift noch aus der Steuerdeklaration 1993/94, wo wie in den Vorjahren ein Abzug für die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb ihres Ehemannes geltend gemacht wird. Auch stellt die persönliche Arbeitskraft des Betriebsinhabers nicht eine wesentliche Grundlage der Führung eines ... -Betriebes dar, wie dies beispielsweise bei einem Arzt, Rechtsanwalt oder Psychologen der Fall ist (vgl. Entscheid der Steuer- rekurskommission IV Zürich, vom 28.8.1991, in: StE 1992 B 63.13 Nr. 35). Vielmehr steht hier der Goodwill und das Kapital im Vordergrund. Kommt hinzu, dass der Betrieb auch vor der Anstellung von Y. nicht allein von der Arbeitskraft der Einsprecher abhing, sondern auf die Mitarbeit von Perso- nal angewiesen war. Schliesslich erweist sich die teilweise Reduktion des Arbeitseinsatzes auch aus retrospektiver Sicht nicht als dauerhaft, war doch Unbestrittenermassen mit der Einstellung von Y. beabsichtigt, den Geschäftsbe- trieb innert absehbarer Zeit vollständig aufzugeben, was denn auch am 30.6.1993 in die Tat umgesetzt wurde. Mithin kann dem Antrag auf Zwischenveranlagungper 1.6.1992 nicht stattgegeben werden.

3. Veranlagung 1993/94 (gültig vom 1.7.1993 bis

31.12.1994)

4. Jahressteuer auf Kapital- und Liquidationsgewinnen

  1. a) Unbestritten ist in casu, dass die Voraussetzungen

gernäss § 26 Abs. 4 StG und Art. 43 BdBSt zur Erhebung einer separaten Jahressteuer grundsätzlich gegeben sind. Indes besteht Uneinigkeit mit Bezug auf die Berechnung des ent-

70

sprechenden Gewinnes. In kantonaler und bundessteuerlicher Hinsicht halten die Einsprecher dafür, gewinnmindernd seien Liquidationskosten von total Fr. 50 982.-- bzw., wenn dem Antrag auf Zwischeneinschätzungper 1.6.1992 nicht entspro- chen werde, von Fr. 127 982.-- zu berücksichtigen. Im weite- ren ist der Einsprecher bezüglich der direkten Bundessteuer mit dem Überführungs- und dem Buchwert der in Frage stehen- den Liegenschaft sowie der vorgenommenen Wertzerlegung nicht einverstanden. Der Revisor beantragt, die Einsprache sei mit Bezug auf die Jahressteuer insoweit gutzuheissen, als Liquidationskosten im Betrage von Fr. 16 198.10 zu be- rücksichtigen seien. Auf die umstrittenen Punkte ist im fol- genden näher einzugehen.

  1. b) Liquidationskosten

aa) Praxisgernäss sind die Liquidationskosten, soweit sie mit der Veräusserung oder Verwertung direkt zusammenhän- gen, bei der Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinns zu berücksichtigen. Keine Liquidationskosten, die in Abzug gebracht werden dürfen, stellen die auf dem Liquidationsge- winn geschuldeten Steuern sowie die Aufwandposten, die das ordentliche Betriebseinkommen betreffen, dar (vgl. DA Ziff. 194; H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundes- steuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 15 zu Art. 43 BdBSt).

bb) Die von den Einsprechern geltend gernachten Liqui- dationskosten stellen sich wie folgt dar:

Im weiteren werden als Liquidationskosten auch die Lohnkosten von Y. im Betrage von Fr . . . . geltend gemacht, sofern dem Antrag auf Zwischeneinschätzung per 1.6.1992 in- folge teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht stattge- geben werde.

71

cc) Es ist offensichtlich, dass die Ausarbeitung des Mietvertrages (Fr . . . . ), die Auslagen für die Treu- hand AG (Fr . . . . ) sowie für die Fachschule ... (Fr . . . . ) mit der Erzielung des zu besteuernden Liquidationsgewinns in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sofern mit diesen Aus- lagen allenfalls nicht noch weitere Leistungen abgedeckt werden, die nicht die Aufgabe des Geschäftes betreffen, was jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht überprüfbar ist. Was die Revisions- und Renovationsarbeiten anbetrifft, so können diese nicht als mit der Geschäftsaufgabe direkt im Zusammenhang stehend qualifiziert werden. Sie wurden zwar im Hinblick auf die Geschäftsübergabe vorgenommen, wären jedoch auch bei Fortsetzung des Betriebes durch X. früher oder später notwendig geworden. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um Unterhaltsarbeiten, die mit dem ordentlichen Geschäftsbetrieb oder der Verpachtung im Zusam- menhang stehen, nicht jedoch als Gewinnungskosten mit Bezug auf den zu besteuernden Kapitalgewinn qualifiziert werden können. Im weiteren kann weder den Akten noch der Einspra- cheschrift entnommen werden, inwieweit die Abgangsentschädi- gungen im Gesamtbetrage von Fr . . . . in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Geschäftsaufgabe stehen. Schliesslich stel- len auch die Personalkosten für Y. keine Liquidationskosten im oben erwähnten Sinn dar. Vielmehr handelt es sich dabei um Gewinnungskosten, die unmittelbar aufgewendet wurden, um das ordentliche Betriebseinkommen zu erzielen. Dass Y. ange- stellt wurde, um in einem späteren Zeitpunkt eine reibungs- lose Geschäftsübergabe zu ermöglichen, wie die Einsprecher behaupten, vermag daran nichts zu ändern. Demnach sind im Gesamten lediglich Fr. 13 573.80 als Liquidationskosten zum Abzug zuzulassen.

  1. c) Kapitalgewinn Liegenschaft

aa) Rechnerisch entspricht der steuerbare Kapitalge- winn dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Ge- schäftsaktivums, gegebenenfalls vermehrt um steuerlich

72

nicht anerkannte Abschreibungen, und dem dafür erzielten Erlös. Massgebend sind der Buchwert der letzten Bilanz vor der Veräusserung oder Verwertung des Aktivums und der Netto- erlös. Im Falle der Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen tritt an die Stelle des Erlöses der Ver- kehrswert des übernommenen Vermögensstückes (vgl. H. Mass- hardt, a.a.o., N 125 zu Art. 21 BdBSt). Wird eine Liegen- schaft gemischt genutzt, d.h. geschäftlich und privat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BdBSt (im Gegensatz zum DBG [vgl. Art. 18 Abs. 2 DBG in fine]) eine Wertzerlegung vorzunehmen und nur der geschäftlich genutzte Teil als Geschäftsvermögen zu betrachten. Auch ist vom er- zielten Liegenschaftsgewinn nur soviel zu besteuern, als dem geschäftlich genutzten Teil entspricht (vgl. H. Mass- hardt, a.a.o., N 120 zu Art. 21 BdBSt, mit Hinweis auf ASA 35, 304; 40, 339).

bb)

cc) Im weiteren stellt sich die Frage, ob die selbst- bewohnte 7 1/2-Zimmerwohnung oberhalb der Geschäftslokalitä- ten Geschäftsvermögen darstellt oder nicht.

In der Regel zählt die privat genutzte Wohnung zum Pri- vatvermögen. Eine Zuteilung der privat genutzten Wohnung zum Geschäftsvermögen kann jedoch in den Fällen ausnahmswei- se sachgerecht sein, wo der Steuerpflichtige aus geschäftli- chen Gründen in besonderem Masse daran interessiert ist, im gleichen Haus zu wohnen, wo er beispielsweise sein Ladenge- schäft betreibt. Das Bundesgericht hat dies für eine Bäcke- rei und Gastwirtschaft angenommen mit dem Argument, dass ein solcher Betrieb schon wegen den Arbeitszeiten schwerer zu führen sei, wenn der Geschäftsinhaber und seine Angehöri- gen nicht in unmittelbarer Nähe der Geschäftslokalitäten wohnen können (VGE 318/95 vom 29.6.1995, Erw. 2 b, mit Hin- weis auf ASA 57, 274).

73

Der Einsprecher ist der Ansicht, dass der vorliegend zu beurteilende Betrieb nicht die Anwesenheit des Unterneh- mers in dessen unmittelbarer Nähe notwendig mache. Die Tat- sache allein, dass es für den Geschäftsinhaber bequemer sei, in der selben Liegenschaft zu wohnen, in der sich sein Betrieb befinde, qualifiziere die von ihm bewohnte Wohnung noch nicht als Geschäftsvermögen. Wenn überhaupt, so sei die in der Betriebsliegenschaft bewohnte Privatwohnung nicht voll, sondern höchstens teilweise als Geschäftsvermö- gen zu behandeln.

Die Tatsache, dass auch der jetzige Geschäftsnachfol- ger eine Wohnung in der in Frage stehenden Liegenschaft be- zog, ist ein gewichtiges Indiz, dass der Geschäftsbetrieb des Einsprechers schwerer zu führen gewesen wäre, wenn er und seine Ehefrau nicht in unmittelbarer Nähe der Geschäfts- lokalitäten gewohnt hätten. Die bundesgerichtliche Recht- sprechung spricht sich klar dafür aus, dass in solchen Fäl- len die vorn Geschäftsinhaber selbstbewohnte Wohnung dem Ge- schäftsverrnögen zuzuordnen ist (vgl. oben). Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer sieht sich deshalb nicht veranlasst, in grundsätzlicher Hinsicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Indes er- scheint es in concreto nicht als sachgerecht, die ganze 7 1/2-Zimrnerwohnung als "Wirtewohnung" zu qualifizieren. Eine 3 1/2-Zirnmerwohnung muss als notwendiges Geschäftsver- mögen genügen. Dem geschäftlich genutzten Teil der Liegen- schaft ist deshalb neu ein Mietwert von Fr. zugrunde zu legen.

dd)

5.

74

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom

17. Juni 1996 i.S. Y. AG (StKE 118/95)

Verdeckte Gewinnausschüttung, übersetzte Darlehenszinsen (S 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt:

A. Die Steuerpflichtige mit Sitz in z. ist eine Immo- bilien-Aktiengesellschaft. Sie bezweckt die Erstellung, den Kauf und Verkauf sowie die Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften inklusive Stockwerkeigentum (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom ... ). Hauptaktivum der Gesellschaft bilden ... Eigentumswohnungen (inklusive Garagen) an der ... in Z., deren Steuerwert das Schätzungsamt nach den Vor- gaben von RRB Nr. 1122 vom 26.6.1984 auf total Fr. 3 107 000.-- schätzte. Mit Veranlagungsverfügung 1991/92 vom 15.11.1991 setzte der Revisor den steuerbaren Ertrag sowohl kantonal als auch bundessteuerlich auf Fr. 0.-- fest. Für die Steuerjahre 1993/94 wurde der steuer- bare Ertrag (kantonal und bundessteuerlich) mit Fr. 21 300.-- veranlagt (vgl. Veranlagungsverfügung 1993/94 vom 24.2.1995). Die Veranlagung 1993/94 weicht insoweit von den Selbstangaben der Steuerpflichtigen ab, als der Revisor einerseits beim steuerbaren Ertrag eine geldwerte Leistung von durchschnittlich Fr. 18 056.-- aufrechnete und anderer- seits den geltend gemachten Verlustvortrag von Fr. 4 201.-- nicht zum Abzug zuliess. Zur Begründung wurde u.a. folgen- des ausgeführt:

"Übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteilig- ten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden, stellen geldwerte Leistungen dar. Die

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rnassgebenden Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistung können den Merkblättern der Eidg. Steuerverwaltung vorn 10. Juli 1990 bzw.

10. Juli 1992 entnommen werden:

Vorschüsse von Beteiligten Die rnassgebenden Zinssätze für Liegenschaftskre- dite bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. rnind. 60 % des Steuerwertes der Liegenschaft, betragen

Steuerwert kantonal

Fr.

3 107 000

Repartitionswert Schwyz 160 %

Fr.

4 971 200

1. Hypothek = 60 %

Fr.

2 982 720

ausgewiesene Dar!. und KK-Schuld

Fr.

2 190 285

Hassgebende Zinssätze: 1.1.1991 - 31.12.1991 7.0 % 1.1.1992 - 30.06.1992 7.0 % 1.7.1992 - 31.12.1992 7.5 % Eine Verlustverrechnung erübrigt sich, da nur die durchschnittlichen Verluste aus drei vorange- gangenen Berechnungsperioden in Abzug gebracht werden können."

B. Mit Schreiben vorn 12.4.1995 liess die steuerpflich- tige gegen die Veranlagungsverfügung 1993/94 mit folgendem Antrag Einsprache erheben:

"Die Veranlagung sei aufzuheben und der steuerba- re Ertrag sei auf Fr. Null festzulegen, dies so- wohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer."

Zur Begründung wird angeführt, der Jahresverlust 1989 von Fr. 25 171.-- habe mit dem Jahresgewinn 1990 von Fr. 16 768.-- nur teilweise verrechnet werden können. Die nicht verrechneten Fr. 8 403.-- seien mit Fr. 4 201.-- im Durchschnitt der Berechnungsperiode 1989/90 zum Abzug zuzu- lassen. Für das der Gesellschaft von ihren Aktionären ge- währte Darlehen über insgesamt Fr. 2 000 000.-- seien keine Sicherheiten geleistet worden. Somit stellten diese Dar- lehen keine Liegenschafts-, sondern Betriebskredite dar.

76

Gestützt auf die Merkblätter der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) könnten für Vorschüsse von Beteiligten 8 % (bis 30.6.1992) bzw. 9 % (ab 1.7.1992) Zinsen auf Betriebskredi- ten verlangt werden, ohne dass geldwerte Leistungen vorlä- gen. In casu sei für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.1992 sogar 1 % weniger Zins in Rechnung gestellt worden, als dies ge- mäss Merkblatt der EStV zulässig wäre, so dass sich die Auf- rechnung auch aus diesem Grund nicht rechtfertige. Die An- nahme der Veranlagungsbehörde, es handle sich nicht um Be- triebskredite, sondern um Liegenschaftskredite, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es sei ein bedeuten- der Unterschied, ob grundpfandgesicherte Darlehen vorlägen oder nicht. Im Verwertungsfall seien diese Darlehensforde- rungen nicht grundpfandrechtlich gesichert, sondern normale Forderungen der 5. Klasse. Der Revisor beantragt, die Ein- sprache sei abzuweisen.

c. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli- cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1. Die Einsprache erfolgte innert der 30-tägigen

Frist (§ 73 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). sie enthält einen Antrag und eine Begründung, weshalb darauf einzutre- ten ist (§ 74 Abs. 1 StG).

2. a) Gernäss § 38 Abs. 1 StG bzw. Art. 49 Abs. 1 BdBSt fallen für die Berechnung des steuerbaren Ertrages neben dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (lit. a) auch die verdeckten Gewinnausschüttungen (lit. b) in Be- tracht. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt namentlich dann vor, wenn die Aktiengesellschaft offensichtlich über- setzte Zinsen für Darlehen bezahlt, die die Gesellschafter

77

ihrer Gesellschaft gewährt haben (vgl. E. Känzig, Die direk- te Bundessteuer [Wehrsteuer], ~. Auflage, Basel 1992, N 85 zu Art. 49 BdBSt).

  1. b) Die Eidg. Steuerverwaltung setzt jeweils mit einem

Kreisschreiben den den Marktverhältnissen gerecht werdenden Zinssatz fest, um den Steuerpflichtigen Gewähr zu bieten, dass Darlehenszinsen zumindest in diesem Umfang keine geld- werte Leistung darstellen. Ftir die hier in Frage stehenden Bemessungsperioden (1989/90 und 1991/92) galten für Vor- schüsse von Beteiligten die folgenden Zinssätze (vgl. Kreis- schreiben vorn 19.1.1988, 19.2.1990, 13.7.1990 sowie 22.7.1992):

1.1. ·31.12.89

1.1.·30.6.90

1.7.90·30.6.92

1.7.·31.12.92

Liegenschaftskredi te:

.. bis zu einem Kredit in der Höhe

der ersten Hypothek, d.h. mind.

60 X des Steuerwertes der

Liegenschaft 6 X

6 1/2 X

7%

7 1/2 %

• Rest 6 1/2 X

7 1/4 X

7 3/4 %

8"

• Baukredite (ohne Bodenfinanzierung) 7 X

7 1/2 X

8%

8 1/4 %

Betriebskredi te:

  • bei Handels- und Fabrikationsunter- nehmen 7 1/4 X 7 1/2 X 9% 8 "

  • bei Holding· und Verwal tungsgesell· schatten bl s 7 1/4 X 7 1/2 % 8% 9%

  1. c) Umstritten ist vorliegendenfalls, ob es sich bei

den in Frage stehenden Darlehen um "Liegenschaftskredite" oder aber um "Betriebskredite" im Sinne der oben erwähnten Kreisschreiben handelt. Die Einsprecherin ist der Ansicht, dass hier Betriebskredite vorlägen, da die Darlehen nicht sichergestellt worden seien. Demgegenüber stellt sich der Revisor auf den Standpunkt, die Darlehen stellten Liegen- schaftskredite dar, da das Merkblatt der Eidg. Steuerverwal- tung unter dem Titel Betriebskredite lediglich die Handels- und Fabrikationsunternehmen und die Holding- und Verwal- tungsgesellschaften, nicht aber auch die Irnrnobiliengesell-

78

schatten, um eine solche es sich hier bei der Pflichtigen handelt, erwähne. Die Darlehen dienten nicht der Finanzie- rung eines Betriebes, sondern des Wohnhauses der Gesell- schaft. Darauf, ob eine grundpfandrechtliche Sicherstellung vorliege oder nicht, komme es nicht an. Einig sind sich die Parteien, dass mit Bezug auf die Bestimmung der ersten Hypo- thek (zu Recht) nicht auf den Ertragssteuerwert, sondern auf den mutmasslichen Vermögenssteuerwert der Liegenschaft abzustellen ist.

  1. d) Für die Beurteilung, ob eine marktkonforme Ver-

zinsung vorliegt, sind nicht allein die Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung massgebend. Vielmehr muss den Steuer- pflichtigen der Nachweis offen bleiben, dass auch Zinszah- lungen, die in ihrer Höhe von denjenigen in den Kreisschrei- ben abweichen, unter den konkreten Umständen geschäftsmäs- sig begründet sind und einem unabhängigen Dritten auch ent- richtet würden. Gelingt dieser Nachweis, so liegt keine geldwerte Leistung vor (vgl. M. Neubaus, Die Besteuerung des Aktienertrages, ZUrich 1988, S. 136, 189; L. Bochud, Darlehen an Aktionäre aus wirtschaftlicher, zivil- und steuerrechtlicher Sicht, Bern 1991, S. 313). Entscheidend ist mithin für die steuerliche Beurteilung des Sachverhalts die Frage, ob die Gesellschaft bei sachgemässem Geschäftsge- baren einem unbeteiligten Dritten ebenfalls einen Zins in derselben Höhe bezahlt hätte. Zu einem sachgemässen Ge- schäftsgebaren gehört u.a., dass die Gesellschaft die Mög- lichkeit ausnutzt, Fremdmittel mit einem hypothekarisch ge- sicherten Kredit zu einem möglichst tiefen Zinssatz zu er- halten (vgl. Ch. Oesch, Die Konkretisierung des Dealing at arm's length-Grundsatzes, in: StR 1991, s. 65 ff., insbeson- dere s. 70).

  1. e) Vorliegendenfalls wurde der mutmassliche Vermögens-

steuerwert vom Schätzungsamt auf Fr. 3 107 000.-- ge- schätzt, was einen Repartitionswert (160 %) von

79

Fr. 4 971 200.-- ergibt. Dieser Wert ist zumindest nicht höher als der effektive Verkehrswert der in Frage stehenden Stockwerkeinheiten. Die Darlehen hätten somit ohne weiteres auch bei einer Bank - jedoch zum Zinssatz einer ersten Hypo- thek (6 1/2, 7 bzw. 7 1/2 %) - beschafft werden können. Die Gesellschaft nahm diese Möglichkeit nicht wahr, sondern liess sich die Darlehen zu einem höheren Zinssatz von ihren Aktionären geben. Mit anderen Worten hätte die Einspreche- rin bei sachgemässem Geschäftsgebaren einem unbeteiligten Dritten (Bank) nie einen Zins in derselben Höhe bezahlt, zumal die in Frage stehenden Liegenschaften offenbar grund- pfandrechtlich nicht belastet sind. In der Differenz zwi- schen dem marktüblichen Zins (für erste Hypotheken) und dem effektiv bezahlten Zins für die zur Verfügung gestellten Darlehen ist deshalb in Obereinstimmung mit dem Revisor eine geldwerte Leistung zu erblicken. Dass die Darlehen grundpfandrechtlich nicht sichergestellt sind, ist insoweit nicht von Bedeutung, als ja nur die Darlehensgeber als Hauptaktionäre und Verwaltungsräte kollektiv zu zweien über die Aktiven der Einsprecherin verfügen können, wodurch ihre Forderungen nicht mehr gefährdet sind als bei einer grund- pfandrechtlichen Sicherstellung. Dies gilt auch für die Vor- periode (1991/92). Der Reinertrag der Geschäftsjahre 1989/90 ist demnach auf durchschnittlich Fr. 11 174.-- fest- zusetzen (vgl. Beilage 1 zum Schreiben des Revisors vom 22.5.1995), welcher (letztmals) mit dem durchschnittlichen Verlust aus den Bemessungsjahren 1983/84 verrechnet werden kann, so dass ein steuerbarer Reinertrag von Fr. 0.-- resul- tiert. Ein Verlustvortrag in die Veranlagungsperiode 1993/94 fällt deshalb ausser Betracht. Im übrigen erweisen sich die Berechnungen des Revisors nach summarischer Über- prüfung als korrekt; sie werden denn auch von der Einspre- cherin nicht beanstandet.

80

3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,

dass sich die Einsprache als unbegründet erweist und des- halb abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend hat die Einsprecherin die kantonalen Kosten zu tragen (vgl. § 72 VRP i.V.m. § 7 VVStG).

81

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom

25. September 1995 i.S. X.-AG (StKE 42/94)

Grundstückqewinnsteuer: wertvermehrende Aufwendungen/Ver- äusserunqskosten, Ablösunq eines Vorkaufsrechts (§ 50 Abs. 5 und§ 51 Abs. 2 StG); Erwerbskosten, Verlust aus Bürgschaft (§ 50 Abs. 1 StG)

Sachverhalt:

A. Am 3.6.1994 veräusserte die X.-AG die Liegenschaft

Kat. Nr. in B. zu einem Preis von Fr. 1 330 000.-- an

Y. Mit Verfügung vom 1.9.1994 wurde die Steuerpflichtige

für einen Grundstückgewinn von Fr. 308 303.-- veranlagt, was einen Steuerbetrag von Fr. 76 735.-- ergab. Dabei rech- nete der Steuerbeamte eine Entschädigung für die Löschunq eines Vorkaufsrechts von Fr. 30 000.-- und einen Verlust aus Bürgschaft von Fr. 7 133.-- auf.

B. Mit Eingabe vom 23.9.1994 erhob die Pflichtige da- gegen Einsprache mit sinngemässem Antrag, es seien die Auf- wendungen von insgesamt Fr. 37 133.-- als Anlagekosten zu akzeptieren, da es sich dabei um Kosten handle, die infolge Verkaufs der Liegenschaft angefallen seien.

c. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli- cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

82

Erwägungen:

1. (Formelles)

2. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen

erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grund- stücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 47 Abs. 1 StG), Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwi- schen den Anlagekosten und dem um Fr. 2 000.-- verminderten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 StG). Zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendun- gen (§ 50 Abs. 1 StG). Als Veräusserungserlös gilt der Ver- kaufspreis mit Einschluss aller weitern Leistungen des Er- werbers, vermindert um die Kosten, die mit dem Verkauf un- mittelbar zusammenhängen (§ 51 Abs. 1 StG). zu den mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Veräusserer bezahlten Handänderungsabgaben sowie die Vermittlungsprovisionen, soweit diese den üblichen Rahmen nicht übersteigen (§ 51 Abs. 2 StG).

3. In casu ist zu prüfen, ob es sich bei der Entschä- digung von Fr. 30 000.-- für die Löschung des Vorkaufs- rechts und beim Verlust von Fr. 7 133.-- aus Bürgschaft um Anlagekosten handelt oder ob die nämlichen Aufwendungen, sofern Anlagekosten auszuschliessen sind, allenfalls als "mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängende Kosten" zu qualifizieren sind.

  1. a) Vorkaufsrecht

Am 1.10.1987 wurde ein unlimitiertes Vorkaufsrecht zu- gunsten von z. im Grundbuch vorgemerkt. Mit Vereinbarung vom 26.5.1994 kamen die X.-AG und z. überein, das Vorkaufs- recht gegen eine Entschädigung von Fr. 30 000.-- im Grund- buch zu löschen. Diese Kosten macht die X.-AG als Anlage-

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kosten geltend.

aa) Wie bereits ausgeführt, zählen namentlich die wertvermehrenden Aufwendungen zu den Anlagekosten. Als wert- vermehrende Aufwendungen gelten nachgewiesene Ausgaben, die zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen haben, nicht hingegen Auslagen für den ordentlichen Unterhalt oder die Verwaltung (§50 Abs. 5 StG). Wertvermehrende Aufwendungen bestehen in einer tatsächlichen oder einer rechtlichen Ver- besserung des Grundstückes. Eine rechtliche Verbesserung liegt etwa dann vor, wenn eine bereits beim Erwerb der Lie- genschaft darauf lastende Dienstbarkeit, z.B. ein Wohn- recht, im Grundbuch gelöscht wird. Räumt demgegenüber der Grundeigentümer bei oder nach Erwerb der Liegenschaft einem Dritten ein Wohnrecht ein und hat er vor der Veräusserung des Grundstücks dieses Wohnrecht abgelöst, so stellt die hiefür ausgerichtete Entschädigung indessen keine Aufwen- dung für eine rechtliche Verbesserung des Grundstücks dar (vgl. Baur/Klöti-WeberfKochfMeierfUrsprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 5 f. zu § 75; ReimannfZuppingerfSchärrer, Kommentar zum Zürcher steuerge- setz, Band IV, Bern 1966, N 11 zu § 166; Heinrich Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Zürich 1952, s. 227; Othmar Camenzind, Die schwyzerische Grundstückgewinnsteuer, Luzern 1961, s. 55 ff.).

Wie bei der Ablösung einer Dienstbarkeit steigt der Wert der Liegenschaft, wenn ein limitiertes Vorkaufsrecht im Grundbuch gelöscht wird, kann doch dadurch die Liegen- schaft alsdann zu einem entsprechend höheren Preis an einen Dritten verkauft werden. Wird hingegen wie vorliegenden- falls ein unlimitiertes Vorkaufsrecht im Grundbuch ge- löscht, bleibt der Wert der Liegenschaft unverändert, da grundsätzlich ein unabhängig vom Vorkaufsrecht beliebig ho- her Verkaufspreis erzielt werden kann. Das unlimitierte Vor- kaufsrecht beeinflusst allenfalls nur die Person des Käu-

84

fers, nämlich dann, wenn der Vorkaufsberechtigte bereit ist, die Liegenschaft zu erwerben und den von einem Dritten angebotenen Preis zu bezahlen.

In casu wurde - wie bereits erwähnt - ein unlimitier- tes Vorkaufsrecht gelöscht. Zudem bestand dieses Recht nicht schon beim Erwerb der in Frage stehenden Liegen- schaft, sondern wurde erst bei deren Kauf errichtet. Mithin lassen sich die für die Löschung des Vorkaufsrechts bezahl- ten Fr. 30 000.-- nicht als wertvermehrende Aufwendung im Sinne von § 50 Abs. 1 StG qualifizieren.

bb) Es bleibt zu prüfen, ob die bezahlte Entschädi- gung nicht unter die "mit dem Verkauf unmittelbar zusammen- hängenden Kosten" fällt. Mit Entscheid vorn 7.9.1984 (VGE 383/83, Erw. 3 c, in: StPS 1985 S. 28 ff. und StE 1985 B 44.13.5 Nr. 2) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die in § 51 Abs. 2 StG vorhandene Liste der mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten nicht abschliessend, sondern lediglich aufzählend sei. Begründet wurde dies da- mit, dass abgesehen von der grammatikalischen Auslegung auch der allgerneine Grundsatz der Reineinkommensbesteuerung zur Anerkennung einer nicht abschliessenden Aufzählung der Abzüge führe. Die Grundstückgewinnsteuer sei eine partielle Einkommenssteuer, und der Grundsatz der Reineinkommensbe- steuerung verlange, dass die zur Gewinnung der Einkünfte aufgewendeten Kosten abgezogen werden könnten. In VGE 310/90 vorn 27.9.1990 (Erw. 5 a, in: StPS 1991, s. 42 f.) bestätigte das Verwaltungsgericht diese Auffassung. Es prä- zisierte indes, dass aber auch nicht schlechthin alle mit dem Grundstück in irgendeinem Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen abzugsfähig seien, sondern nur die unmit- telbar mit dem Verkauf zusammenhängenden. Kosten hängen mit dem Verkauf unmittelbar zusammen, wenn zwischen der Handän- derung und dem Kostenanfall ein unmittelbarer Kausalzusam- menhang besteht (vgl. Xaver Mettler, Die Grundstückgewinn-

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steuer des Kantons Schwyz, ZUrich 1990, s. 170; Benno Grass- mann, Die Besteuerung der Gewinne auf Geschäftsgrund- stücken, Bern 1977, s. 319). Aus der Tatsache, dass Ursache und Wirkung, die den Kausalzusammenhang konstituieren, nie unabhängig voneinander auftreten, lässt sich mit Bezug auf das Grundstückgewinnsteuerrecht der Schluss ziehen, dass bestimmte Kosten, die auch ohne Handänderung denkbar sind, nicht durch den Verkauf verursacht werden. Solche Kosten fallen nicht wegen, sondern gegebenenfalls nur anlässlich der Handänderung an. Dies ist beispielsweise bei den Kosten für die Löschung eines Vorkaufsrechts der Fall. Ein Vor- kaufsrecht kann zwar mit Blick auf eine geplante Handände- rung gelöscht werden. Eine solche Löschung bedingt jedoch nicht zwingend eine Handänderung. Vielmehr kann eine solche Löschung in jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Eine allen- falls vereinbarte Entschädigung für die Löschung des Vor- kaufsrechts ist auch dann geschuldet, wenn die Liegenschaft nie verkauft wird. Wenn aber die Löschung eines Vorkaufs- rechts nicht zusammen mit der Handänderung stattfinden muss, kann die Veräusserung der Liegenschaft auch nicht un- mittelbare Ursache für den entsprechenden Kostenanfall sein. Somit fehlt es in casu am unmittelbaren Kausalzusam- menhang, weshalb die Entschädigung von Fr. 30 000.-- nicht als "mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängende Kosten" zum Abzug zuzulassen ist.

  1. b) Verlust aus Bürgschaft

Die Einsprecherin fUhrt zum in Frage stehenden Sachver- halt aus, bevor die x.-AG im Oktober 1987 die genannte Lie- genschaft von Z. habe erwerben können, hätten erst noch auf- gelaufene Hypothekarzinsen bei der E. beglichen werden müs- sen. Die L., die den Kauf finanziert habe, habe sich bereit erklärt, z. zu diesem Zweck ein Darlehen von Fr. 100 000.-- zu gewähren, sofern A. (und nicht die Einsprecherin) mit- tels eines Faustpfandes hierfür Sicherheit leiste. Daraus resultiere der Verlust von Fr. 7 133.40. Der Veranlagungs-

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beamte demgegenüber ist der Ansicht, der Verlust von Fr. 7 133.40 stehe im Zusammenhang mit einer älteren Bürg- schaft von Fr. 200 000.-- zugunsten der I.-AG, ... , von der z. die fragliche Liegenschaft ursprünglich gekauft habe. Welche Sachverhaltsvariante zutrifft, kann dahingestellt bleiben, denn der Verlust zählt so oder anders nicht zu den abzugsfähigen Anlagekosten, wie die nachfolgenden Ausführun- gen zeigen.

Wird der Sachverhalt, wie ihn die Einsprecherin schil- dert, der Entscheidtindung zugrunde gelegt, müsste der Ver- lust von Fr. 7 133.40 unter jene Kosten fallen, die mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängen (§ 50 Abs. 1 StG), damit er als Anlagekosten vom Grundstückgewinn abgezogen werden könnte. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang liegt dann vor, wenn die Ursache bzw. der Rechtsgrund für den Anfall der Kosten im Erwerb liegt (vgl. oben Erw. 3 a bb).

In casu hängt der Verlust von Fr. 7 133.40 nicht unmit- telbar mit der Handänderung der Liegenschaft zusammen. Er ist vielmehr eine Folge des Umstandes, dass der Veräusse- rer, z., seinen Pflichten aus Darlehensvertrag nur ungenü- gend nachgekommen ist. Mithin liegt der Rechtsgrund für den Kostenanfall nicht in der Handänderung, sondern im Darle- hensvertrag bzw. in der Faustpfandverschreibung. Mit ande- ren Worten steht der Verlust allein mit der Finanzierung der Liegenschaft und nicht mit der Handänderung im Zusammen- hang. Finanzierungskosten können jedoch (abgesehen von den Baukreditzinsen) praxisgernäss nicht als Anlagekosten bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns in Abzug gebracht werden. Dem Antrag der Einsprecherin ist demnach auch in diesem Punkt nicht stattzugeben.

4. . . . (Kosten)

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

26. Oktober 1995 i.S. X.-AG (VGE 329/95)

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

5. Juli 1996 i.S. X.-AG (BGE 2P.420/1995)

Grundstückgewinnsteuer: Anlagekosten (§ so StG und Art. 4 BV); Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV), Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und beschränkte Ver- lustverrechnungsmöglichkeit (Art. 4 BV und § 49 Abs. 3 StG)

I. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1995

i.S. X.-AG (VGE 329/95)

Sachverhalt (zusammengefasst) :

Die X.-AG ist im Immobiliengeschäft tätig und war im Kanton Schwyz ansässig. vor ihrer Sitzverlegung veräusserte sie verschiedene in derselben Schwyzerischen Gemeinde gele- gene Stockwerkeigentumseinheiten. In der Steuererklärung betreffend Grundstückgewinnsteuer machte die Veräusserin als Anlagekosten u.a. namhafte buchmässige Aufwertungen auf den verkauften Stockwerkeigentumseinheiten geltend. Diese erfolgten, um die Bilanz nicht deponieren zu müssen. Der Veranlagungsbeamte akzeptierte diese buchrnässigen Aufwertun- gen nicht als Anlagekosten und setzte den steuerpflichtigen Grundstückgewinn deshalb höher als deklariert fest. pie gegen die Grundstückgewinnveranlagung erhobene Einsprache wurde von der Kantonalen Steuerkornmission abgewiesen. In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde beantragt, den Grundstückgewinn auf Franken Null, eventuell gekürzt um einen im Jahre 1982 erlittenen Verlust und unter Berücksich-

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tigung eines Pauschalabzugs von 8 % des Veräusserungser- löses neu festzulegen. Das Verwaltungsgericht wies die Be- schwerde aus nachfolgenden Ueberlegungen ab.

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin (Bf) stellt vorliegend die

Verfassungsmässigkeit der eingeschränkten Verlustverrech- nungsmöglichkeit (§ 49 Abs. 3 StG) in Frage (Art. 4, 22ter BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbe- lastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei verletzt und die konkrete Besteuerung konfiskatorisch. Wenn die Bf als Generalunternehmung nur auf eigenem Land eigene Projekte verwirkliche, sei ihr die Verlustverrechnungsmög- lichkeit genommen. Als Korrektiv müsse die Verlustverrech- nung im Rahmen der Grundstückgewinnbesteuerung möglich sein. Sämtliche Unkosten der Gesellschaft stellten wertver- mehrende Aufwendungen oder mit der Veräusserung zusammen- hängende Kosten dar. Damit sei erstellt, dass Aufwertungen zur Eliminierung eines eingetretenen Betriebsverlustes bei einer Gesellschaft, die einzig die Ueberbauung und den Ver- kauf von Liegenschaften bezwecke, zulässig sein müssen. Hin- zu komme, dass bei ausserkantonalen Liegenschaftshändlern gernäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch "die übrigen Aufwendungen" mittels Pauschalabzug gewinnmindernd zu be- rücksichtigen seien. Innerkantonal dürfe man nicht schlech- tergestellt werden.

2. a) Die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Schwyz als Objektsteuer ausgestaltet (Mettler, Die Grundstückge- winnsteuer des Kantons Schwyz, s. 21 ff.). Die Anrechnung des Betriebsdefizites in der Gewinnbemessung stellt eine systemwidrige Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Steuerpflichtigen dar. Sie kann nur aufgrund

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einer positiven Gesetzesvorschrift erfolgen. Im Kanton

Schwyz fehlt eine

solche Norm, welche die Berücksichtigung

der subjektiven Verhältnisse eriauben würde. Die Gesamtbe-

triebsverluste finden deshalb nur bei der Einkommens- und

Ertragsbesteuerung

Berücksichtigung (VGE 313/88

vom

25.8.1988, Prot.

s. 536 ff., E. 3 c; 303/90 vom 29.3.1990,

Prot. s. 127 ff., E. 3d). Es

besteht kein Anlass,

diese

konstante Rechtsprechung in Frage zu stellen.

b) zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendungen (§ 50 Abs. 1 stG). zu den mit dem Erwerb un~ittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Erwerber bezahlten Handänderungsabgaben und Vermittler- provisionen, soweit diese das übliche Mass nicht überstei- gen (§ 50 Abs. 4 StG). Als wertvermehrende Aufwendungen gel- ten nachgewiesene Ausgaben, die zur steuerlich relevanten Werterhöhung des Grundstückes beigetragen haben, nicht aber hingegen Auslagen für den ordentlichen Unterhalt oder die Verwaltung (§ 50 Abs. 5 StG). Bei der Definition des Veräus- serungserlöses sind analog die mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten als abzugsfähig qualifiziert (§ 51 Abs. 1 und 2 StG).

Das Verwaltungsgericht hat bei der Anwendung von § 51 Abs. 1 und 2 stG entschieden, dass abgesehen von der gramma- tikalischen Auslegung "auch der Grundsatz der Reineinkom- mensbesteuerung zur Anerkennung einer nicht abschliessenden Aufzählung der Abzüge" führe (StE 1985 B 44.13.5). Diese Praxis blieb nicht unbestritten (StPS 1985, Heft 1, s. 31; Mettler, a.a.o., s. 70). In VGE 310/90 vom 27.9.1990, Prot. s. 402, bestätigte das Verwaltungsgericht indes seine Recht- sprechung. Es führte wörtlich aus:

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"In Absatz 1 zu § 51 StG ist uneingeschränkt von Kosten die Rede, die unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängen. Die explizite Aufzählung in Ab- satz 2 von § 51 StG ist aufgrund des Wortlautes nicht zwingend als abschliessend zu qualifizie- ren. Es sind aber auch nicht schlechthin 'alle mit dem Grundstück in irgendeinem Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen' abzugsfähig, sondern nur die unmittelbaren mit dem Verkauf (bzw. Erwerb) zusammenhängenden, die zudem - was die Provisionen anbelangt - den üblichen Rahmen (das übliche Mass) nicht übersteigen dürfen. Massgeblich für das Festhalten an der bisherigen begrifflich weiten Auslegung der abzugsfähigen Provisionen ist jedoch insbesondere der Umstand, dass der nichtgewerbsmässige Liegenschaftshänd- ler bei einer engen Rechtsauslegung im Vergleich zum gewerbsmässigen Liegenschaftshändler benach- teiligt würde. Während letzterer die nicht vom Veräusserungserlös absetzbaren unmittelbaren Kosten grundsätzlich in seiner Betriebsrechnung abziehen kann, sind ersterem entsprechende Mög- lichkeiten verbaut. Diese rechtsungleiche Behand- lung gilt es mit einer grasszügigeren Handhabung des Provisionsbegriffes auszuschalten oder min- destens zu mindern."

In einem weiteren Entscheid hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass während der Besitzesdauer aufgelaufene Kapitalkosten keine Ausgaben sind, die zur Werterhöhung des Grundstückes beitragen (VGE 303/91 vom 24.7.1991, Prot. s. 399 f.; vgl. auch VGE 313/88 vom 25.8.1988, Prot. s. 539 oben; nicht gemeint sind dabei die Baurechtszinsen). Es führte zudem wörtlich aus:

Dem Umstand, dass unter Umständen GrundstUck- "gewinnsteuern anfallen, obgleich der Gewinn man- gels genügendem Ertrag durch nicht anrechenbare Aufwendungen verzehrt oder gar übertroffen wird, müsste allenfalls der Gesetzgeber in einer näch- sten Revision und in Abweichung der bisherigen (dogmatisch richtigen) Konzeption Rechnung tra- gen (Abzug des Gesamtbetriebsverlustes) . Dem Richter jedenfalls ist die Berücksichtigung 'der subjektiven Rücksichtnahme auf die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Steuerpflichtigen' bei der aktuellen Rechtslage verwehrt (vgl. auch Rei- mannjZuppingerfSchärrer, a.a.o., N 52 zu § 166) ·"

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3. a) Die geltend gemachten Aufwertungen sind im Lich- te der in Erwägung Ziffer 2 dargelegten Rechtslage und Pra- xis keine abzugsfähigen Anlagekosten (vgl. auch Richnerf FreijWeberjBrütsch, Zürcher steuergesetz, § 166, N 91). Die Steuerverwaltung hat die Anlagekosten der Ueberbauung mit Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 1982 auf Fr . . . . fest- gesetzt {Bf-act. 2; Steueract. 28 Rückseite). Auf diesen Anlagekosten basiert die angefochtene Veranlagungsverfü- gung, soweit es sich um den (erstmaligen) Verkauf der Stock- werkeigentumseinheiten A F handelt {Steueract. 29-38). Die Stockwerkeinheit G wurde hingegen von der Bf - nach zwei Rückkäufen - bereits das dritte Mal veräussert, wes- halb der Veranlagungsbeamte auf den Wert des entsprechenden Immobilienkontos abstellte sowie weitere wertvermehrende Aufwendungen, Verkaufs-, Notariats- und Handänderungskosten anerkannte (Steueract. 92-100). Die Bf selbst spricht in der Einspracheschrift vom 19. April 1994 selbst von allge- meinen nicht aktivierbaren Geschäftsaufwendungen, die keine Anlagekosten darstellen (Steueract. 9, s. 3). Diesen Sach- verhalt bestreitet die Bf vor Verwaltungsgericht grundsätz- lich nicht. sie zielt vielmehr für den konkreten Fall auf eine von der Praxis abweichende Rechtsanwendung ab, indem "sämtliche Unkosten" im Rahmen der Grundstückgewinnbesteue- rung als abzugsfähig erklärt werden (vgl. unten Erw. 3 bfc). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die schlech- te Ertragslage der Bf, welche zu den fraglichen Aufwertun- gen führte, offensichtlich zur Hauptsache durch andere Bau- vorhaben als das vorliegende verursacht wurde. Die Bf führt in der Beschwerdeschrift (S. 4) an, sie habe per Ende 1990 einen Verlustvortrag von Fr . . . . ausgewiesen, "da es ihr trotz erheblichen Bemühungen nicht gelungen war, in den Jah- ren 1986 ff. laufende Bauprojekte zu realisieren".

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  1. b) aa) Gernäss Bundesgericht ist der Steuergesetzgeber

in Beachtung der Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) ver- pflichtet, die bestehenden Vermögen in ihrer Substanz zu be- wahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten. Es ist dem Gesetzgeber versagt, das Eigentum als ein jedermann zugängliches Rechtsinstitut in Frage zu stel- len oder das Vermögen fortlaufend auszuhöhlen. Die Eigen- tumsgarantie verbietet damit lediglich die Erhebung von Ab- gaben, die konfiskatorisch ("erdrosselnd") wirken. Eine sol- che Wirkung wird nur zurückhaltend angenommen (G. Müller in Kommentar BV, Art. 22ter, Rz. 7, 8). Wo die Grenzen zwi- schen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem kon- fiskatorischen Eingriff zu ziehen sind, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise beantworten. zu berücksichtigen sind insbesondere Steuersatz und Steuerfuss, Bemessungs- grundlage, Dauer der Massnahme, relative Tiefe des fiskali- schen Eingriffs, Kumulation mit anderen Abgaben sowie die Möglichkeit der Ueberwälzung der Steuer (BGE 106 Ia 349 ff.). Die als Objektsteuer ausgestaltete Grundstückgewinn- steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentums- garantie dar. Das zeigt sich vorliegend darin, dass die fraglichen Veräusserungsobjekte aufgrund der objektbezogen- neo Veräusserungserlöse und Anlagekosten besteuert werden; dies sind zweifelsohne sachgerechte Gewinnberechnungsgrund- lagen.

bb) Die Kritik der Bf geht indes von einer gesamtheit- liehen Betrachtungsweise aus und verlangt eine über das konkrete Veräusserungsobjekt hinausgehende zeitlich unbe- schränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit. Der Gesetzgeber lässt abweichend vom Grundsatz der gesonderten Gewinnermitt- lung jedoch nur eine Verrechnung zwischen Grundstückgewin- nen und -verlusten innerhalb von 12 Monaten zu (§ 49 Abs. 3 StG). Ob sich eine weitergehende Verrechnung, beispielswei- se bei Teilveräusserungen bzw. einheitlichen Wirtschaftsgü- tern, aufdrängt, ist eine rechtspolitische Frage. Immerhin

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ist zu vermerken, dass man bei einer zeitlich unbeschränk- ten Verrechnungsmöglichkeit von Teilverlusten konsequenter- weise auch einen Gesamtgewinn festlegen und besteuern mUss- te (Richner/Frei/WeberfBrUtsch, a.a.o., § 169, N 9 ff.). Der Umstand, dass heute keine derartige umfassende Verrech- nungsmöglichkeit gegeben ist, wirkt nicht konfiskatorisch (1982: Fr • . . . Verlust [= Bf-act. 2]; 1992/93: Fr . . . . Ge- winn [= Steueract. 10]). Zudem können Veräusserungsverluste aus Geschäftsliegenschaften bei der Ertragsbesteuerung ver- rechnet werden (VGE 346/87 vom 18.12.1987, Prot. s. 901 ff.).

cc) Die Bf beansprucht für den vorliegenden Fall eine Gesamtbetriebsverlustverrechnung nicht nur im Sinne einer umfassenden GrundstUckbewirtschaftung (also inkl. Unter- halts- und Verwaltungskosten, Zinsen etc.), sondern gene- rell für ihre sämtlichen Gesellschaftsunkosten. Dies weil mangels Erträgen bei der ordentlichen Besteuerung keine Ver- lustverrechnungsmöglichkeit bestehe. WUrde man diesem Ansin- nen unter Beibehaltung und im Widerspruch zur klaren gesetz- lichen Grundlage einzelfallweise entsprechen, hätte dies unabsehbare präjudizielle Konsequenzen zur Folge, die letz- lieh die geltende Ordnung aus den Angeln heben wUrden. Es ist nicht nur der ertragsschwache Generalunternehmer, der allenfalls seinen GrundstUckgewinn nicht mit allgemeinen Unkosten mindern kann, diese Situation ist auch bei manchen anders gelagerten Liegenschaftsveräusserungen vorstellbar. Wenn ein ausgesteuerter Arbeitsloser mit nur geringem Ein- kommen dafür mit hohen Zinsschulden seine hypothekarisch stark belastete Liegenschaft versilbern muss, so kann er vom erzielten Liegenschaftsgewinn seine Schuldzinsen, so- weit sie sich mangels Einkommen in der ordentlichen Einkom- mensbesteuerung nicht verrechnen lassen, ebenfalls nicht ab- ziehen. Im übrigen ist selbst bei der ordentlichen Unterneh- mensbesteuerung eine Verlustverrechnung nicht unbeschränkt möglich, sondern zeitlich auf Verluste aus drei vorangegan-

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genen Berechnungsperioden beschränkt (§ 9 Abs. 1 StG).

dd) Einzelfallweise könnte nebst Art. 22ter BV höch- stens gestützt auf Art. 4 BV eingegriffen werden, wenn eine gravierende Missachtung grundlegender, allgemein anerkann- ter, in der Verfassung zum Ausdruck kommender Gerechtig- keitspostulate vorliegen würde (Müller, a.a.o., Art. 4, Rz. 57). Selbst harte und allenfalls unbillige Entscheide im kantonalen Steuerrecht halten jedoch gegebenenfalls vor dem Willkürverbot und der Eigentumsgarantie stand, wenn sie als systemkonforme Auslegung des kantonalen Steuergesetzes betrachtet werden müssen (BGE 102 Ia 226, E. c). Im vorlie- genden Fall ist keine gravierende Missachtung der Steuerge- rechtigkeit auszumachen, zumal im Lichte der restriktiven Annahme solcher Tatbestände. Es steht der Bf indes unbenom- men, bei der Kantonalen Steuerkommission ein Steuererlassge- such einzureichen (§ 100 StG; vgl. Höhn, Verfassungsmässige Schranken der steuerbelastung, in: ZBl 1979, 251 f.).

ee) Unbehelflich ist der Einwand der fehlenden Ver- hältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit. In Lehre und Praxis ist unbestrit- ten, dass die Objektsteuer auf die gesamte allgemeine wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht Rücksicht nehmen kann und darf. Die wirtschaftliche Lei- stungsfähigkeit hat sich allein nach der Höhe des Objektge- winns zu bemessen (RichnerjFrei/WeberjBrütsch, a.a.o., VB zu §§ 161-171 N 10), was vorliegend der Fall ist. Versteht man unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die nach Ab- zug der Steuern verbleibende Leistungsfähigkeit (Höhn, a.a.o., s. 241), so kann diese bei einem Grundstückgewinn von über Fr . . . . und einem Steuerbetrag von knapp Fr . . . . nicht zweifelhaft sein. Wenn die Bf derart hohe Verlustvor- träge geltend macht, so sind diese nicht auf eine konfiska- torische, exzessive Besteuerung zurückzuführen.

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ff) zutreffend ist, dass gernäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot der Liegen- schaftskanten verpflichtet ist, ausserkantonal wohnhaften gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern im Sinne eines inter- kantonalen Ausgleichs einen Anteil an den allgemeinen Un- kosten (Umtriebe beim An- und Verkauf in Form von Personal- und Sachauslagen, Reisespesen, Telefongebühren, Porti usw.) am Wohnsitz bzw. Sitz des interkantonalen gewerbsmässigen Liegenschaftshändlers zu übernehmen (siehe RichnerfFrei/ Weber/Brütsch, a.a.O., § 166, N 77 ff.). Daraus kann die Bf aber unter Berufung auf Art. 4 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Praxis ist ausdrücklich und ausschliesslich im Lichte des Doppelbesteuerungsverbotes zu sehen. Vorlie- gend steht kein Doppelbesteuerungstatbestand zur Diskus- sion, weshalb es am Erfordernis der Vergleichbarkeit man- gelt.

3. Eventualiter verlangt die Bf eine Verrechnung mit

dem 1982 erlittenen Verlust von Fr. sowie analog zum Doppelbesteuerungsrecht einen zusätzlichen Pauschalabzug von 8 % des Verkaufserlöses. Dass diese beiden Ansinnen un- begründet sind, ergibt sich bereits aus den bisherigen Erwä- gungen in Ziffer 2. Es wird darauf verwiesen.

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II. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom s. Ju- li 1996 i.S, X.-AG (BGE 2P.420/1995)

Vorbemerkung:

Der Sachverhalt entspricht demjenigen von VGE 329 vom 26.10.1995 i.s. x.-AG. In der staatsrechtlichen Beschwerde gegen VGE 329/95 wurde in erster Linie die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) geltend gemacht und in zweiter Linie stehe der Entscheid im Widerspruch zu Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis) sowie zu Art. 4 BV. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Bundesgericht

hat mehrmals erkannt, dass

vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie

Verpflichtun-

gen zu Steuerleistungen

nur standhalten, wenn sie den We-

senskern des Privateigentums unangetastet lassen. Als Insti-

tutsgarantie schützt Art. 22ter BV die

Eigentumsordnung

in

ihrem Kern. Sie verbietet dem Gemeinwesen, den Abgabepflich-

tigen ihr privates Vermögen durch übermässige Besteuerung

nach und nach zu entziehen, und

verpflichtet es, privates

Vermögen in seiner Substanz zu wahren, aber auch die Mög-

lichkeit der Neubildung

von Vermögen zu erhalten {BGE

106 Ia 342 E. 6a s. 348

f.; 105 Ia 134 s. 140/41; Urteil

vom 10. Mai 1985, ASA 56 s. 441 f.). Sie schützt den steuer-

pflichtigen namentlich auch

vor einer konfiskatorischen

Belastung durch Häufung verschiedener Steuern. Denn die kon-

fiskatorische Wirkung der

Besteuerung hängt nicht allein

von einem ziffernmässig bestimmbaren

Steuersatz ab; viel-

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mehr sind Bernessungsgrundlage, Dauer und relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs sowie dessen Kumulation mit anderen Abgaben und die Möglichkeit der Ueberwälzung der Steuern zu berücksichtigen (vgl. die zitierten Entscheide).

Auf die zahlenmässige Belastung allein kann es nach dem Gesagten nicht ankommen, weil der Eingriff sich je nach dem zu besteuernden Objekt verschieden auswirken kann. Ne- ben der Belastungshöhe ist deshalb auch zu berücksichtigen, wie weit das zu besteuernde Objekt "konsolidiert" ist (Max Irnboden, Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Pri- vateigenturns als Schranke der Besteuerung, ASA 29 s. 2 ff., besonders S. 10). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der anlässlich der Veräusserung eines Grundstückes erzielte Spekulationsgewinn relativ hoch be- steuert wird, während bei längerer Besitzesdauer eine Errnäs- sigung eintritt. Aus den gleichen Ueberlegungen ist es zu- lässig, erbrechtliche Zuwendungen an Nichtverwandte oder an Angehörige einer weiter entfernten Parentel stärker zu be- lasten als Zuwendungen an die eigenen Kinder. So hat das Bundesgericht in BGE 105 Ia 134 beispielsweise angenommen, die Abschöpfung eines Planungsmehrwertes von bis zu GO % sei mit der Institutsgarantie vereinbar; und in BGE 106 Ia 342 hat es eine Steuerbelastung, die vorübergehend das Einkommen überstieg, als zulässig erachtet, sofern die- se an sich überrnässige steuerliche Belastung nur für die Dauer eines Steuerjahres oder weniger Steuerjahre eintrete. Anderseits hat das Bundesgericht die Besteuerung eines Ren- tenstarnrnrechtes (Vermächtnisses) mit der Erbschaftssteuer und in der Folge jeder einzelnen Rentenzahlung mit insge- samt 55 % (Erbschafts- und Einkommenssteuer zusammen) als konfiskatorisch bezeichnet. Es berücksichtigte dabei, dass die Rente einer in bescheidenen Vermögensverhältnissen le- benden Person anfiel und die Rentenbetreffnisse kaum mehr als deren Existenz sicherten (Urteil vorn 10. Mai 1985, ASA 56 S. 441 ff., besonders S. 443 f.).

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b) Der von der Schwyzerischen Veranlagungsbehörde er- mittelte Gewinn von Fr . . . . wurde mit einer Grundstückge- winnsteuer von Fr . . . . erfasst, was einer Belastung von knapp 20 % entspricht. Da der Kanton Schwyz auch auf Liegen- schaften des Geschäftsvermögens erzielte Grundstückgewinne ausschliesslich der als Objektabgabe ausgestalteten Grund- stückgewinnsteuer unterwirft (§ 47 Abs. 1 des Steuergeset- zes des Kantons schwyz; Xaver Mettler, Die Grundstückgewinn- steuer des Kantons Schwyz, Diss. Zürich 1989, S. 21 ff. so- wie S. 53), ist die Grundstückgewinnsteuer die einzige Steuer, welche die Beschwerdeführerin auf den fraglichen Veräusserungsgewinnen im Kanton zu erbringen hat. Dazu kommt einzig die direkte Bundessteuer, die den Gewinn mit rund 12 % (recte wohl 10 %, Anm. der Red.) belastet (Art. 57 des bis Ende 1994 geltenden Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer, vom 9. Dezember 1940). zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass die Gesamtsteuerlast von rund 32 % (recte wohl 30 %, Anm. der Red.) einer Konfiskation des Gewinnes gleichkomme.

  1. c) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Ver-

letzung der Eigentumsgarantie im wesentlichen mit dem Argu- ment, dass ihr nach dem Schwyzerischen Steuergesetz ver- wehrt sei, anfallende Betriebsverluste, insbesondere auch die verbuchten Aufwertungen als Anlagekosten anzurechnen. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid (S. 4 - 9) einlässlich mit den aufgeworfenen Fragen ausein- andergesetzt und den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt verworfen. Da sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe mit der an sich genügenden Begründung des Ver- waltungsgerichts nicht auseinandersetzt, ist auf die Rüge nicht einzutreten (vgl. vorstehende E. 1 am Ende).

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  1. d) Der Vollständigkeit halber sei immerhin darauf hin-

gewiesen, dass der Rüge auch bei materieller Beurteilung kein Erfolg beschieden sein könnte. Die Beschwerdeführerin fordert im Grunde eine Durchbrechung des Systems, wenn sie beantragt, dass Geschäftsverluste (bzw. die zur Abwendung dieser Verluste vorgenommenen Aufwertungen auf den Liegen- schaften) bei der Ermittlung des Grundstückgewinnes als An- lagekosten berücksichtigt werden. Der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer entspricht der Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung. Daher bildet die Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei der als Spezialsteuer ausgebildeten Grundstückgewinn- steuer eine Ausnahme (Peter Locher, Das Objekt der berni- schen Grundstückgewinnsteuer, Diss. Bern 1976, s. 47 f.; Peter Emil Ochsner, Die Besteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Diss. Zürich 1976, S. 150 f.). Eine Verrech- nung kommt allenfalls in Frage, wenn das kantonale Recht sie vorsieht. So konnten im Kanton Zürich aufgrund des (in- zwischen aufgehobenen) § 166 Abs. 1 lit. f des zürcheri- schen Steuergesetzes Gesamtbetriebsverluste (aus der Grund- stückbewirtschaftung im engeren Sinn, vgl. Reimann/Zuppin- gerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher steuergesetz, N 51 ff. zu § 166 StG) bei den Anlagekosten angerechnet werden. Das Steuerrecht des Kantons Schwyz kennt, abgesehen von der An- rechnung von Verlusten aus Zwangsverwertungsverfahren, wenn der steuerpflichtige als Pfandgläubiger oder -bürge zu Ver- lust gekommen ist (§50 Abs. 3 Steuergesetz), und bei der Bestimmung des Steuersatzes für die Grundstückgewinnsteuer (vgl. § 49 Abs. 3 Steuergesetz), keine solche Sonderrege- lung. Hier verlangt die Beschwerdeführerin eine Verrechnung von Verlusten, die im Rahmen der Ertragsbesteuerung zu be- rücksichtigen waren und den Rahmen der Grundstückgewinnbe- steuerung eindeutig sprengen.

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3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf

Art. 46 Abs. 2 BV. Eine gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossen- de Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für das nämliche Steuerob- jekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verlet- zung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit über- schreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhebung ein an- derer Kanton zuständig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung) . Ausserdem hat das Bundesgericht aus Art. 46 Abs. 2 BV abge- leitet, ein Kanton dürfe einen Steuerpflichtigen nicht des- halb stärker belasten, weil er nicht in vollem Umfang sei- ner Steuerhoheit unterstehe, sondern zufolge seiner territo- rialen Beziehung auch noch in einem anderen Kanton steuer- pflichtig sei (sogenanntes Schlechterstellungsverbot) (BGE 121 Ia 259 E. 2a, 120 Ia 361 E. 2a, mit Hinweisen).

Eine solche Doppelbesteuerung liegt indessen nicht vor. Bei der Veräusserung der Liegenschaften war die Be- schwerdeführerin noch im Kanton Schwyz ansässig. Ihren Sitz verlegte sie erst nach dem Zeitpunkt der hier in Frage ste- henden Veräusserungen aus dem Kanton Schwyz. Dass die Be- schwerdeführerin in einem weiteren Kanton eine Betriebsstät- te unterhalten hätte, ist ihren Ausführungen nicht zu ent- nehmen. Der Kanton Schwyz, dem somit damals das alleinige und ausschliessliche Recht zukam, die Beschwerdeführerin mit direkten Steuern zu belasten, war gehalten, die Be- schwerdeführerin nach Massgabe des Schwyzerischen Steuerge- setzes zu veranlagen. Er hat die Beschwerdeführerin für die auf den Liegenschaften erzielten Veräusserungsgewinne genau gleich wie eine ausschliesslich im Kanton ansässige Unter- nehmung besteuert, nämlich mit der Grundstückgewinnsteuer. Er hat sie nicht deshalb anders oder höher belastet, weil sie noch in anderen Kantonen Liegenschaften besitzt. Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, besonders das Schlechterstellungsverbot, ist daher nicht berührt. Soweit

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die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV geltend macht, ist ihre Beschwerde abzuweisen.

4. Auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge

der Verletzung von Art. 4 BV hält einer Prüfung nicht stand. Es trifft an sich zu, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Besteuerung des Liegenschaften- händlers im interkantonalen Verhältnis den Liegenschaftskan- ton zur Uebernahme eines Anteils an den Unkosten verpflich- tet, die diesem zufolge der mit dem An- und Verkauf von Lie- genschaften verbundenen Umtriebe in Form von Personal- und Sachauslagen, Reisespesen, Telefongebühren, Porti u.a. er- wachsen (ausführlich BGE 111 Ia 220 E. 2d; Urteil vom 5. De- zember 1985, ASA 56 S. 572 f.; Ferdinand Zuppinger, Die Be- steuerung des Liegenschaftenhändlers im interkantonalen Ver- hältnis unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Steuerrechts, Bern 1971, s. JO). Es hat hierfür die Form eines Pauschalabzuges zugelassen. Das Bundesgericht hat diese Lösung deshalb getroffen, weil die Kantone bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer viel- fach die Anrechnung von solchen Kosten nicht vorsehen und die dem Liegenschaftenhändler mit dem An- und Verkauf von Liegenschaften anfallenden allgemeinen Unkosten gerechter- weise auch zu einem Teil vom Liegenschaftskanton zu tragen sind, der ja den Grundstückgewinn besteuert. Da vorliegen- denfalls die Beschwerdeführerin für die fraglichen Grund- stückgewinne ausschliesslich im Kanton Schwyz steuerpflich- tig war die veräusserten Liegenschaften befanden sich alle im Kanton Schwyz - spielte die Verlegung eines Teils der Unkosten auf die Grundstückgewinnsteuer keine Rolle. Die Beschwerdeführerin konnte die entsprechenden allgemei- nen Bürokosten bei der ordentlichen Ertragssteuer zur An- rechnung bringen.

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Die weitere Rüge ist ebenfalls unbegründet. Dem kanto- nalen Gesetzgeber steht ein weites Ermessen bei der Gestal- tung des kantonalen Steuergesetzes zu. Er hat diesen Ermes- sensspielraum nicht überschritten und ist nicht in Willkür verfallen, wenn er bei der Grundstückgewinnsteuer, einer einmaligen Objektabgabe, die Verrechnungsmöglichkeit von Grundstückverlusten mit Grundstückgewinnen auf 12 Monate beschränkt {vgl. § 49 Abs. 3 Steuergesetz). Aus dieser Sicht ist die Nichtanrechnung des beispielsweise im Jahre 1982 erlittenen Verlustes mit einem 1992 erzielten Gewinn nicht zu beanstanden.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

22. August 1996 i.S. Konsortium E. (VGE 327/96)

Doppelbesteuerung, interkantonale I Grundstückgewinnsteuer: Schuld-/Eigenkapitalzinsen beim Liegenschaftenhändler (Art. 46 Abs. 2 BV; § SO Abs. 5 StG)

Sachverhalt:

A. Die Mitglieder des Konsortiums E. hatten per ...

in L. 5 630 rn2 Bauland erworben. Im veräusserten sie 8 Baulandparzellen (insgesamt 5 051 rn2) für Fr . . . . Mit Ver- fügung vom 14. Februar 1995 wurde der entsprechende Grund- stückgewinn auf Fr . . . . veranlagt.

B. Eine am 9. März 1995 gegen diese Veranlagungsverfü- gung erhobene Einsprache wurde von der Kantonalen Steuerkorn- mission mit Entscheid vom 12. April 1996 insoweit teilweise gutgeheissen, als der steuerbare Grundstückgewinn auf Fr • . . . (Steuerbetrag Fr . . . . ) reduziert wurde. Die Teilgut- heissung betraf ein Architekturhonorar sowie Erschliessungs- kosten, welche als Anlagekosten zum Abzug zugelassen wur- den.

c. Gegen diesen Entscheid liessen die Mitglieder des Konsortiums rechtzeitig am 8. Mai 1996 beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

"Es seien mit Ausnahme der Rückstellungen für Ver- kaufskosten und für sonstige Kosten auf GB ... (insgesamt mit Fr. 20 ooo.--) sämtliche geltend gemachten Anlagekosten zum Abzug zuzulassen und der steuerbare Grundstückgewinn mit Fr. 0.-- (Franken Null) zu veranlagen.

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Insbesondere sei bei der Berechnung eines allfäl- ligen Grundstückgewinns der Verlust aus dem Ver- kauf der let~ten Parzelle (siehe beiliegende Ab- rechnung) im Betrag von Fr . . . . mitberücksich- tigt werden.

Schliesslich seien sowohl die Kosten des Einspra- cheverfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzubürden."

D. Vernahmlassend beantragte die Vorinstanz am 10. Ju- ni 1996, die Beschwerde sei mit Bezug auf die geltend ge- machten Anlagekosten abzuweisen; hinsichtlich der in Frage stehenden Verlustverrechnung sei die Sache an die Veranla- gungsbehörde zurückzuweisen mit dem Auftrag, diesbezüglich eine Neuveranlagung vorzunehmen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften ist, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzu- kommen.

Erwägungen:

1. a) Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwi- schen den Anlagekosten und dem um 2 000 Franken verminder- ten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 Steuergesetz, StG, nGS I-105). Zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendungen (§ 50 Abs. 1 StG). Als Er- werbspreis gilt der Handänderungspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksich- tigt. Liegt kein Handänderungspreis vor, so ist der Ver- kehrswert massgebend, der im Zeitpunkt des Erwerbes galt (vgl. § 50 Abs. 2 StG). Als wertvermehrende Aufwendungen

105

gelten nachgewiesene Ausgaben, die zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen haben, nicht hingegen Auslagen für den ordentlichen Unterhalt oder.die Verwaltung (§50 Abs. 5 StG) .

  1. b) Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig,

dass der Veräusserungserlös für die im veräusserten 8 Baulandparzellen Fr . . . . ausmacht.

Die Beschwerdeführer machten im Rahmen der Grundstück- gewinnsteuerveranlagung für das arn ... erworbene und im weiterveräusserte Bauland Anlagekosten von total Fr. geltend (vgl. act. 19/Rückseite). Die Vorinstanz anerkannte davon insgesamt Fr . . . . (vgl. act. 3 i.V.rn. angefocht. Ent- scheid, s. 2 und 7). Die Differenz von Fr. 745 954.-- bzw. diese von der Vorinstanz nicht anerkannten Anlagekosten be- treffen einerseits Rückstellungen hinsichtlich der vorerst nicht veräusserten Parzelle Kat.-Nr . . . . (574m2) im Betrag von Fr. 20 000.-- sowie anderseits von den Beschwerdefüh- rern geltend gernachte Finanzierungskosten ("Konsorteneigen- kapitalzinsen") von Fr. 725 954.-- (vgl. act. 3 und ange- focht. Entscheid, S. 2). Im Verfahren vor Verwaltungsge- richt haben die Beschwerdeführer auf die Anrechnung von Rückstellungen im Betrag von Fr. 20 000.-- verzichtet (vgl. Antrag, 1. Satzteil). Somit ist in der Folge zu prüfen, ob die vorerwähnten Finanzierungskosten als Anlagekosten zum Abzug zuzulassen sind.

  1. c) Im Präjudiz VGE 303/91 vom 24. Juli 1991 hat das

Verwaltungsgericht u.a. festgehalten, dass aufgrund des kla- ren Wortlautes des Schwyzerischen Steuerrechts kein Zweifel bestehen kann, dass Hypothekar- und Eigenkapitalzinsen grundsätzlich keine Ausgaben sind, die zur Werterhöhung des Grundstücks beigetragen haben (vgl. zit. VGE, Erw. 3, Prot. s. 399 f. mit Hinweisen auf § 50 Abs. 5 StG; Rei- mannjZuppingerfSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge-

106

setz, N 21 ff. zu § 166 ZH-StG; StE 1987, B 44.13, Nr. 3; Hans Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, N 2 zu Art. 86; Hein- rich Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, s. 224). Was dem Beschwerdeführer mit der po- stulierten Abzugsfähigkeit des Hypothekarzinsaufwandes und eines Zinses auf dem Eigenkapital vorschwebe, sei die Be- rücksichtigung des sog. Gesamtbetriebsverlustes. Diesbezüg- lich führte das Verwaltungsgericht aus:

"Das Verwaltungsgericht verneint bei der Berech- nung der Grundstückgewinnsteuer in konstanter Praxis die Zulässigkeit eines Abzuges für diesen Gesamtbetriebsverlust (StPS 2/89, s. 76 ff.; VGE 303/90 vom 29. März 1990). Die Grundstückgewinn- steuer im Kanton Schwyz ist als Objektsteuer aus- gestaltet. Die Anrechnung eines Betriebsdefizi- tes stellt in der Gewinnbemessung deshalb eine systemwidrige, subjektive Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichti- gen dar. Nur aufgrund einer positiven Gesetzes- vorschrift könnte der Betriebsverlust als abzugs- fähig erklärt werden (so zum Beispiel im Kanton Zürich: § 166 Abs. 1 lit. f ZH-StG); eine echte Gesetzeslücke liegt nicht vor ( ... )" (vgl. zit. VGE 303/91 vom 24. Juli 1991, Erw. 3, Prot. s. 400)

Des weitern wurde im angefochtenen Entscheid zutref- fend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts zum interkantonalen Steuerrecht für gewerbsmässige Liegenschaftshändler eine besondere Regelung gilt. Solche Liegenschaftshändler unterstehen für den bei der Veräusse- rung von Grundstücken erzielten Gewinn ausschliesslich der Steuerhoheit des Kantons der gelegenen Sache. Der Liegen- schaftskanten hat, auch wenn seine Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer ausgestaltet ist, alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die dem Liegenschaftshändler im Hinblick auf die Erzielung des konkreten Gewinns erwachsen sind. Zu diesen Aufwendungen gehören namentlich die Schuldzinsen auf den zur Finanzierung des Liegenschaftsgeschäftes aufgenomme-

107

nen Fremdgeldern (weshalb der Abzug dieser Schuldzinsen ganz zu Lasten des Liegenschaftskantons geht und der Wohn- sitzkanten in bezug auf sie von der Pflicht zum proportiona- len Schuldzinsenabzug entbunden ist, vgl. Locher, Das inter- kantonale Doppelbesteuerungsrecht, Die Praxis der Bundes- steuern, III. Teil, § 9 II Nr. 17, Erw. 4; Nr. 15, 18, 19, 21, 24, 26, 31; vgl. auch angefacht. Entscheid, S. 5, Erw. 2 c mit Verweis auf E. Höhn, Interkantonales Steuer- recht, 2. Auflage, N 46 f. zu § 28 und N 22 zu § 19). Das gilt auch dann, wenn das kantonale Recht einen solchen Ab- zug nicht vorsieht (vgl. StE 1988, A 24.42.2 Nr. 1).

2. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den Steuerpflichtigen um (ausserkantonale) gewerbs- mässige Liegenschaftenhändler im Sinne der bundesgerichtli- ehen Rechtsprechung handelt. Demnach ist die Anwendung der vorerwähnten Regelung zu prüfen, wonach die Schuldzinsen auf dem zur Finanzierung des Liegenschaftsgeschäfts aufge- nommenen Fremdkapital (soweit sie nicht laufend mit Vermö- gensertrag verrechnet werden konnten) im Liegenschaftskan- ton vom steuerbaren Gewinn in Abzug zu bringen sind (vgl. Höhn, a.a.o., N 51 zu§ 28).

  1. b) Die Vorinstanz argumentiert im angefochtenen Ent-

scheid, dass es sich bei den geltend gemachten Zinsen um sog. Eigenkapitalzinsen handle, die weder nach dem kantona- len Steuerrecht, noch aufgrund der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum interkantonalen Steuerrecht als Anlageko- sten bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht wer- den könnten. Die Steuerpflichtigen hätten sich zu einer ein- fachen Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR zusammengeschlos- sen (Zweck: Kauf, Ueberbauung und Verkauf von 5 630m2). Eine einfache Gesellschaft stelle zivilrechtlich kein eige- nes Rechtssubjekt dar. Auch komme ihr steuerrechtlich und v.a. nach dem Schwyzerischen Grundstückgewinnsteuerrecht nicht die Qualifikation als eigenes Steuersubjekt zu. Die

108

Darlehensgewährung eines Mitgesellschafters an eine einfa- che Gesellschaft, an der er beteiligt ist, könne daher nicht mit einem Aktionärsdarlehen verglichen werden. Viel- mehr stelle jeder geldmässige Beitrag des Gesellschafters an die Gesellschaft Eigenkapital dar. Daran ändere auch Art. 531 Abs. 2 OR nichts (wonach die Gesellschafter ohne anderweitige Vereinbarung gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten haben, wie der vereinbarte Zweck es erheischt) . Diese Bestimmung lasse es nachgerade zu, dass die Gesellschafter die Beitragspflicht individuell gestalten können. Auch sei es den Gesellschaftern anheimge- stellt, eine andere Gewinn- und Verlustbeteiligung als nach Köpfen zu vereinbaren. Unter diesem Gesichtspunkt stelle § 9 des Konsortialvertrages, wonach die Einlagen sowie die Forderungen zu verzinsen seien, nichts anderes als eine Ver- einbarung über die Gewinnbeteiligung dar (vgl. angefacht. Entscheid, s. 5 f.).

  1. c) Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber u.a. sinn-

gernäss ein,

- dass es für die Konsortianten aufgrund deren finanziellen Situation einfacher war, "den Baukredit dem Konsortium selber zu gewähren statt über eine Bank zu finanzieren" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 3),

  • dass es den Konsortianten absolut möglich gewesen wäre, die Finanzierung statt durch privatrechtliche Darlehen über die bereits involvierte Bank durchzuführen (vgl. Be- schwerdeschrift, s. 3),

  • dass im Zeitpunkt der Planung des Vorhabens problemlos Bankenfinanzierungen mit mehr als 90 % oder gar zu 100 % möglich gewesen wären (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 oben),

109

- dass es nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Rolle spiele, ob die Bank direkt (mit Sicherheiten der Konsortianten) oder die Konsortianten dem Konsortium ein Darlehen gewähren: in beiden Fällen handle es sich dabei um Fremdkapital (vgl. Beschwerdeschrift, s. 4),

- dass es gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit verstossen würde, wenn die den Konsortianten gutgeschriebenen Baukre- ditzinsen als "Eigenkapitalzinsen" aufgerechnet würden, derweil an eine Bank bezahlte Fremdkapitalzinsen als ab- zugsfähige Baukreditzinsen zum Abzug zugelassen wären (vgl. Beschwerdeschrift, s. 4),

- dass allein schon die Tatsache, dass die Konsortianten verschieden hohe Kredite einbrachten, zeige, dass es sich bei den Krediten um Fremd- und nicht um Eigenkapital hand- le (vgl. Beschwerdeschrift, s. 4 unten),

- dass nur mit der praktizierten Lösung von Baukreditzinsen sich der Einsatz des Fremdkapitals gerecht unter die Ge- sellschafter verteilen liess (vgl. Beschwerdeschrift, s. 5 oben),

dass jeder Konsortiant nebst Eigenkapital wie ein beliebi- ger Dritter Forderungen gegenüber der einfachen Gesell- schaft haben könne, z.B. Darlehensforderungen für Vor- schüsse (vgl. Beschwerdeschrift, s. 5 mit Hinweis auf Art. 537 Abs. 2 OR),

- und zusammenfassend, dass die durch die Konsortianten ge- währten Darlehen Fremdkapital darstellen (vgl. Beschwerde- schrift, s. 7).

d) Ausgangspunkt für die Behandlung des vorliegenden Falles bildet die gefestigte Praxis, dass ein Bauherr, der für den Kauf von Bauland und für die Errichtung einer Baute

110

Eigenkapital investierte, bei der Berechnung der Grundstück- gewinnsteuer keine hypothetischen Eigenkapitalzinsen als Anlagekosten geltend machen kann, auch nicht mit der Begrün- dung, dass die Zinsen auf einem bei einem Dritten aufgenom- menen Baukredit demgegenüber als Anlagekosten hätten in An- schlag gebracht werden können (vgl. Vernehmlassung, s. 2; vgl. VGE 303/91 vorn 24.7.1991, Erw. 3; Guhl, a.a.o., s. 224). Beteiligt sich eine zusätzliche Person arn Baupro- jekt dieses Bauherrn (einfache Gesellschaft), ist im Ein- klang mit der Vorinstanz nicht einzusehen, weshalb in einem solchen Fall die hypothetischen Eigenkapitalzinsen (die al- lenfalls im Gesellschaftsvertrag als "Frerndkapitalzinsen" erwähnt werden), grundstückgewinnsteuerlich als Anlageko- sten zum Abzug zugelassen werden können. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2) zu Recht betonte, darf es für die steuerliche Beurteilung von Anlagekosten keine Rol- le spielen, ob arn betreffenden Bauprojekt eine oder mehrere Personen beteiligt sind.

Für das vorliegende Ergebnis sprechen auch die nachfol- genden Ueberlegungen. Gernäss der bereits angeführten höchst- richterlichen Rechtsprechung sind die Zinsen auf Darlehen, die ein Liegenschaftshändler zur Finanzierung seiner Ge- schäfte aufgenommen hat, ganz im Liegenschaftskanton zum Abzug zu bringen (vgl. dieRegestein BGE 88 I 337). Im kon- kreten Fall haben die vier Liegenschaftshändler;steuer- pflichtigen nicht von Dritten Fremdgelder zur Finanzierung des Liegenschaftsgeschäfts aufgenommen, sondern - im Ver- hältnis "40 % - 32 % 16 % 12 %" Bareinlagen von Fr . . . . vorgenommen (vgl. § 2 Gesellschaftsvertrag). Dass es sich bei diesen Einlagen auch nach Meinung der Gesell- schafter um Eigenmittel (und nicht um fremde Mittel) han- delt, zeigt sich unmissverständlich aus dem letzten Absatz von § 2 des Gesellschaftsvertrages:

111

"Die weitere Finanzierung des Bauwerkes wie auch allenfalls des Baulandes geschieht mittels noch zu regelndem Baukredit sowie, sofern weitere Eigenmittel für die Bauausführung notwendig sind, allfälliger zusätzlicher Einlagen der Ge- sellschafter im gleichen Verhältnis." (vgl. act. 8, S. 2 unten, Hervorhebungen nicht im Original)

Solche von den Pflichtigen im Gesellschaftsvertrag als Eigenmittel bezeichnete Einlagen werden auch dann nicht zu "Fremdgeldern" (vgl. BGE 88 I 341 unten), wenn im Gesell- schaftsvertrag (§ 9) vereinbart wurde, dass die (unter- schiedlich hohen) Einlagen zum Zinssatz von 6.25 % verzinst werden, wobei die Zinsen bis zum Abschluss des Werkes ste- hen gelassen werden. In dieser Konstellation ist der Auffas- sung der Vorinstanz beizupflichten, dass in der in S 9 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Zinsregelung (i.v.m. § 10 des Vertrages) eine Vereinbarung über die Gewinnbetei- ligung zu erblicken ist (vgl. angefocht. Entscheid, s. 6).

Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zinsleistungen, die sich die Gesellschaf- ter für ihre eigenen Einlagen gutschreiben liessen, nicht als bei den Anlagekosten anrechenbare Fremdkapitalzinsen anerkannt hat.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Eigenkapital- zinsen überhaupt keine Schuldzinsen sind. Sie vermindern weder Einkommen noch Grundstückgewinn, sie sind eine ledig- lich kalkulatorische Grösse zur Erstellung einer Gesamt- rentabilitätsberechnung. Eigenkapitalzinsen können daher nicht zu den Anlagekosten geschlagen werden (vgl. Baur;we- ber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, Ziff. 16 zu S 75, S. 759 mit Hinweisen auf AGVE 1973, s. 164 und 1967, s. 291; vgl. auch Reimann/ZuppingerfSchär- rer, a.a.o., N 79 zu§ 25 ZH-StG).

112

Am vorliegenden Ergebnis vermögen die weiteren Vorbrin- gen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Die Beschwer- deführer übersehen namentlich, dass ihre auf das OR abge- stützten Ausführungen zur einfachen Gesellschaft die oben dargelegte steuerrechtliche Betrachtungsweise nicht aus den Angeln zu heben vermögen.

3. Soweit in der Beschwerdeschrift auf das Verbot der

Doppelbesteuerung hingewiesen wird, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass

  • falls der Kanton X. die betreffenden Zinsleistungen tat-

sächlich besteuert haben sollte, was nach den vorliegenden Akten nicht erwiesen ist - von einer effektiven Doppelbe- steuerung auszugehen wäre. Diesfalls wird in der Vorinstanz- lichen Vernehmlassung für das weitere Vorgehen zutreffend auf E. Höhn, Interkantonales Steuerrecht, § 30, verwiesen.

4. Soweit in der Beschwerdeschrift ein Verlust aus

dem Verkauf der letzten Parzelle bzw. eine Verlustverrech- nung geltend gemacht wird, bringt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unwidersprochen vor, dass die Steuerbehörden diesen Verlust und allenfalls damit verbundene Konsequenzen noch nicht prüfen konnten. Von daher ist die Sache im Ein- klang mit dem in der Vernehmlassung enthaltenen Antrag an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen, damit diese die Fra- ge der Verlustverrechnung prüfen kann.

113

Auszug aus dem Urteil des Schweizerischen Bundes- gerichts vom 17. Juli 1996 i.S. K. (BGE 2A.101/1994)

Bindungswirkunq früherer Veranlaqunqsverfüqunqen; Rechts- charakter einer Veranlagungsverfügunq

Vorbemerkung:

Im Beschwerdeverfahren 2A.101/1994 war umstritten, ob und in welcher Höhe die aus zwei Liegenschaftsverkäufen erziel- ten Gewinne als Einkommen aus Liegenschaftenhandel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. geltend, die Steuerbehörde habe in früheren Steuerperioden bereits ein- zelne Liegenschaftsgeschäfte als nicht gewerbsrnässig beur- teilt. Sinngernäss brachte der Bf damit vor, die Beurteilung der Steuerbehörde in früheren Perioden binde diese auch für die Nachfolgeperiode. Das Bundesgericht teilte diese Rechts- auffassung klar nicht.

Aus den Erwägungen:

4. c)

Des weitern ist ebenfalls ohne Einfluss auf die Steuer- pflicht, dass in früheren Jahren getätigte Liegenschaftsge- schäfte (teilweise) nicht besteuert worden sind. Denn die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen ent- falten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranla- gungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neu- veranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche

114

als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprü- fen und, sofern erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweilen nur die einzelne Veranlagung, die als "befristeter" Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet; die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneu- ten, umfassenden Ueberprüfung zugänglich (Ernst Höhn, Steuerrecht, 6. Auflage 1988, N 2 zu § 43, s. 576; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 42 B I, s. 258 und Nr. 45 B II b 1, s. 272; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N 5 zu Art. 95 BdBSt) .

115

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

22. August 1996 i.S. X. (VGE 342/96)

verfahrensrecht: Verfügungsbegriff nach S 6 Abs. 1 VRP; Er- mahnung

Sachverhalt:

A. Das Ehepaar z. wurde im steuerveranlagungsverfah- ren 1989/90 durch X. vertreten. Sie deklarierten ein steuer- bares Einkommen von kantonal Fr . . . . und bei der Bundes- steuer von Fr ••.. Weil in bezugauf das selbständige Er- werbseinkommen der Ehefrau (Gastgewerbe) bei der Prüfung der Buchhaltung erhebliche Mängel und Fehler aufgedeckt wur- den (Kassabuch mit Minussaldi, Lohnbücher, die nicht mit der Buchhaltung übereinstimmten, starke Abweichung der Bruttogewinne gegenüber den Erfahrungszahlen nach unten, fehlende Ausscheidung von Privatanteilen bei Ce-Einkäufen etc.) erfolgte eine Ermessensveranlagung, wobei das steuer- bare Einkommen kantonal um Fr . . . . auf Fr . . . . , das Vermö- gen um Fr . . . • auf Fr . . . . und das Einkommen bei der direk- ten Bundessteuer auf Fr . . . . erhöht wurde.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden mit Ent- scheid vom 15.11.1993 das kantonal steuerbare Einkommen auf Fr . • . . , das steuerbare Vermögen auf Fr . . . . und das Einkom- men bei der direkten Bundessteuer auf Fr . . . . festgesetzt. Der Einspracheentscheid wurde rechtskräftig.

B. Mit Zwischenbescheid vom 18. Mai 1994 wurde gegen

die Steuerpflichtigen eine Strafuntersuchung wegen versuch- ter Steuerhinterziehung eingeleitet. Nach durchgeführten Ab- klärungen und einer Besprechung zwischen dem Sachbearbeiter

116

der

steuervertreterin und dem Sachbearbeiter Nach-

und

Strafsteuern verfügten die Kantonale Steuerkommission/Ver-

waltung für die direkte Bundessteuer am 31. Mai 1996 was

folgt:

11 1. Das Strafverfahren U-Nr. 22/94 wird aufgrund der Erwägungen eingestellt.

2. Die Steuerpflichtigen werden eindringlich er- mahnt, künftig ordnungsgernäss Buch zu führen und ihre Steuererklärungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

3. Die Vertreterin wird eindringlich ermahnt, dafür zu sorgen, dass sie ihre Klienten fach- gerecht berät und dass ordnungsgernäss erstell- te Buchhaltungen als Grundlage für deren Steuererklärungen verwendet werden. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung, soweit es die Bundessteuern betrifft, bei der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, schriftlich Einsprache erhoben werden. In kantonaler Hinsicht ist direkt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Schmiedgasse 1, 6430 Schwyz, Be- schwerde einzureichen. Die angefochtene Ver- fügung und allfällige neue Beweisurkunden sind beizulegen."

C. Mit Eingabe vom 4. Juli 1996 reichte X. beim Ver-

waltungsgericht gegen die Einstellungsverfügung U-Nr. 22/94

vom 31. Mai 1996 Beschwerde ein mit dem Antrag:

11 1. Die Ziff. 3 des Dispositivs (Ermahnung) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schwyz."

D. bis F.

117

Erwägungen:

1. Vor Erlass eines Sachentscheids ist zu prüfen, ob

die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Ist eine Sachent- scheidvoraussetzung nicht gegeben, so ist ein Nichteintre- tensentscheid zu fällen (§ 27 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, VRP). Angefochten ist die der Ver- treterin der Steuerpflichtigen erteilte Mahnung, dafür zu sorgen, dass sie ihre Klienten fachgerecht berate und dass ordnungsgernäss erstellte Buchhaltungen als Grundlage für deren Steuererklärungen verwendet werden (Disp. Ziff. J).

2. Die Vorinstanz ist der Meinung, diese Mahnung

stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Trifft dies zu, was nachfolgend vorab zu prüfen ist, ist ein Nichteintretensent- scheid zu fällen.

  1. a) Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensan-

trag mit dem Hinweis, die kantonalen Bestimmungen zum Straf- steuerrecht führten als Sanktion ausschliesslich die Busse auf (§§ 86 bis 91 StG) . Die Ermahnung als Sanktion werde nicht erwähnt. Lediglich die Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Behandlung von Deklarationsfeh- lern, die Nachsteuererhebung und die Instruktion im Steuer- verfahren vom 24. August 1984 (Organisationshandbuch Nr. 255) sehe in Ziff. 18 - unter Hinweis auf § 8 VVStG vor, dass eine Ermahnung vorgenommen werden könne, falls die Voraussetzungen zur Ausfällung einer Hinterziehungs- busse nicht erfüllt seien oder der subjektive Tatbestand nicht zweifelsfrei erstellt sei. Die Standardmahnung enthal- te einen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer erneuten Pflichtverletzung. Bereits diese stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Umso mehr gelte dies für eine Mahnung, wel- che ohne Androhung von Rechtsnachteilen für den Wieder-

118

holungsfall ergehe.

b) Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Vor- instanz bagatellisiere die Wirkung und Bedeutung der Ermah- nung (quod est in actis est in munde) . Der Veweis hinter- lasse in jedem Fall bei allen Beteiligten den Eindruck, dass der Verwiesene (schuldhaft) etwas falsch gernacht habe. Er sei insofern irnage- und kreditschädigend. Ein Verweis und erst recht mehrere könnten dazu führen, dass die Steuer- behörden generell ein negatives Image über den verwiesenen Steuervertreter erhielten. Sollte der verwiesene Steuerver- treter ein steuerliches Leumundszeugnis von der Steuerver- waltung benötigen, beispielsweise für die Registrierung für die Zulassung bei Gerichten, würde dies wohl aufgrund eines Verweises negativ ausfallen.

3. Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwer- de können Verfügungen oder Entscheide sein (§ 51 VRP, § 92 Abs. 5 i.V.rn. § 78 StG). Der Unterschied zwischen einer Ver- fügung und einem Entscheid besteht im wesentlichen darin, dass die Verfügung der originäre Verwaltungsakt ist, wäh- rend ein Entscheid jenes Erkenntnis ist, durch welches eine Behörde eine Verfügung auf Einsprache oder Beschwerde hin überprüft hat (vgl. § 7 VRP). Vorliegend steht demnach eine Verfügung zur Diskussion (vgl. § 92 Abs. 4 StG).

§ 6 Abs. 1 VRP enthält folgende Umschreibung des Verfü- gungsbegriffs:

Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einsei- tige Anordnungen einer Behörde, mit welchen:

- Rechte und Pflichten bestimmter Personen· begründet, abge- ändert oder aufgehoben werden (a);

119

- das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird (b);

- Begehren auf Begründung, Aenderung, Aufhebung oder Fest- stellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden (c);

- die Vollstreckung von öffentlichrechtlichen Ansprüchen angeordnet wird (d).

Anfechtbar ist nur das Dispositiv einer Verfügung. Da- bei kommt es allerdings nicht auf die äussere Form des Doku- ments an. Nicht alles was formell im Dispositiv steht, muss materiell Verfügungscharakter haben. Anderseits können Tei- le der BegrUndung zum Dispositiv gehören oder es kann ein Schreiben in blasser Briefform Verfügungscharakter haben (Imboden/RhinowfKrähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtspre- chung, Nr. 35, s. 102 erster Absatz und s. 104 VIa). Der Umstand, dass die beanstandete Ermahnung im Dispositiv der Strafeinstellungsverfügung steht, macht Disp. Ziff. 3 somit noch nicht zur anfechtbaren Verfügung.

4. Eine Pflicht im Sinne des Verfügungsbegriffs wird

auch dann begründet, wenn eine Person durch den Verfügungs- inhalt beschwert wird. Es fragt sich, ob die Mahnung an eine Treuhänderin, welche ihren Kunden u.a. Buchhaltungen und Steuerberatung als Dienstleistung anbietet, sie solle ihre Klienten fachgerecht beraten und dafür sorgen, dass ordnungsgernäss erstellte Buchhaltungen als Grundlage für deren Steuererklärungen verwendet wUrden, eine Verschlechte- rung der Rechtsstellung der Treuhandgesellschaft, eine Be- schwer bewirkt oder ob sie nicht als blasser Hinweis im Sin- ne einer Belehrung zu betrachten ist, die keinen Hoheitsakt darstellt.

120

Nach der Rechtsprechung sind blosse Hinweise, Mittei- lungen, Auskünfte, Orientierungen, Weisungen und Mahnungen keine Verfügungen und damit nicht anfechtbar (RhinowjKrähen- mann, a.a.o., Nr. 35, s. 103 II, c). Bei den Mahnungen ist indessen eine differenzierte Betrachtung angezeigt:

  1. a) Beispiele aus der Rechtsprechung:

- Die Finanzdirektion Zürich verwarnte 1951 einen Wirt und drohte ihm mit weiteren Massnahmen, falls gegen seine Betriebsführung erneut begründete Klagen eingehen sollten. Der Regierungsrat erkannte, die Verwarnung habe keine straf- rechtlichen Konsequenzen, sie gelte nicht als Vorstrafe und zum Erlasse einer derartigen Verwarnung sei jede Verwal- tungsbehörde befugt, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die Kommentatoren Imbo- den/Rhinow halten fest, dass dieser Entscheid der herrschen- den Praxis entspreche und dass derartige Akte nicht mit einem förmlichen Rechtsmittel anfechtbar seien (Imboden/Rhi- now, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 55).

- Die Vormundschaftsbehörde z. ermahnte X. formell und ersuchte ihn dringend, 11

1. Den Alkoholgenuss zu mässigen,

2. Therapeutische Beratung in Anspruch zu nehmen, 3. Ab -so- fort Belästigungen von Y. einzustellen". Der Regierungsrat St. Gallen erkannte, dieses Schreiben der Vormundschaftsbe- hörde sei keine anfechtbare Verfügung. Dem Rekurrenten seien insbesondere keinerlei Verpflichtungen durch hoheitli- chen Akt verbindlich auferlegt worden. Er sei lediglich "er- mahnt und dringend ersucht worden". Die Rechtsstellung des Rekurrenten sei durch dieses Schreiben und die darin enthal- tenen Ermahnungen nicht berührt worden (GVP-SG 1989 Nr. 77, s. 160 ff.).

121

-Die beiden Beamten Dr. X. und Dr. Y., beide Sektions- chefs des Kantonalen Jugendpsychologischen Dienstes, publi- zierten im "Bürger-Blatt" kritische Artikel zur psychiatri- schen Abklärung von Kindern. Der Regierungsrat des Kantons Aargau ordnete gegen die beiden die Eröffnung eines Diszi- plinarverfahrens an, wobei mit der Untersuchung ein Ober- richter beauftragt wurde. Der Regierungsrat sprach alsdann gegen die beiden eine Mahnung im Sinne von § 15 Abs. 1 des aargauischen Besoldungsdekrets aus und drohte ihnen für den Wiederholungsfall die Versetzung ins Probeverhältnis oder die Entlassung an. Das Bundesgericht qualifizierte die ge- troffene Sanktionierunq als anfechtbare Verfügung. In den Erwägungen wird festgehalten, es könne nach hundesgerichtli- cher Praxis nur ein solcher kantonaler Hoheitsakt Anfech- tungsobjekt einer staatsrechtlichen Beschwerde sein, der in irgendeiner Weise die Rechtsstellung des Betreffenden berüh- re, indem er ihn in Form einer individuellen oder generel- len Anordnung verbindlich zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichte oder sonstwie seine Rechtsbeziehungen zum Staat autoritativ festlege. Im Falle einer Belehrung, eines Verweises, einer Mahnung oder dergleichen gelte es zu prüfen, ob diesem Akt irgendein Sanktionscharakter zukomme. Dies treffe dann zu, wenn er den Vorwurf rechtswidrigen Ver- haltens in sich schliesse, dem Betreffenden nahelege, die- ses in Zukunft zu unterlassen und objektiv eine Hassrege- lung darstelle. Von Bedeutung sei sodann, inwiefern sich die früher verhängte Massnahme bei der Beurteilung in einem allfällig später eingeleiteten Disziplinarverfahren auswir- ken würde. Hätte sich das Vorgehen des Regierungsrates dar- auf beschränkt, den beiden Beschwerdeführern ohne förmli- ches Disziplinarverfahren und ohne Androhung einer Suspen- dierung im Wiederholungsfall bewusst zu machen, dass ihr Vorgehen taktlos war und einem Beamten schlecht anstehe, so hätte eine solche Mahnung noch keinen Verfügungscharakter. Wird aber in einem förmlichen Disziplinarverfahren eine Ver- letzung der Treuepflicht der betreffenden Beamten in Ver-

122

fügungsform festgestellt, so ist ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 84 OG gegeben; denn die Rechtsstellung des Betroffenen wird insofern verschlechtert, als im Wieder- holungsfall das Provisorium bzw. die Entlassung angeordnet werden kann. Die Mahnung enthält demnach eine gewisse Vor- auswirkung. Diese Gründe verbieten die Annahme, die Mahnung als blossen Hinweis oder Belehrung zu betrachten, die mit keinem Rechtsnachteil verbunden ist (ZBl 1984, s. 308 ff.).

  1. b) Folgerungen für den vorliegenden Fall:

Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung und des Ver- fügungsbegriffs der VRP ist festzuhalten, dass beispielswei- se der Verweis nach § 20 Staatshaftungsgesetz (nGS 102) oder die Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG anfechtbare Ver- fügungen darstellen. Bei der vorliegend angefochtenen Ermah- nung ist zu beachten,

  • dass die Beschwerdeführerin nicht verbindlich zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet wurde,

dass die Ermahnung gegen die steuervertreterin nicht in einem gegen sie eingeleiteten förmlichen Verfahren (z.B. in einem Verfahren nach § 89 StG) ausgesprochen wurde,

  • dass die Ermahnung nicht mit einem expliziten Vorwurf eines steuerstrafrechtlich relevanten Verhaltens ver-

knüpft wurde und keine Rechtsnachteile angedroht wurden für den Fall, dass die steuervertreterin der Aufforde- rung, inskünftig dafür zu sorgen, dass die Klienten fach- gerecht beraten werden und dass die Klienten nur ordnungs- gemäss erstellte Buchhaltungen für die Steuererklärungen verwenden, nicht hinreichend nachkommen sollte,

123

- dass die Meinung der Beschwerdeführerin, die

Ermahnung

gefährde ihren steuerlichen Leumund und stehe einer all-

fälligen Registrierung im Sinne von § 15 Abs. 4

VRP

ent-

gegen, nicht zutrifft. Die Ermahnung richtete sich an die

Gesellschaft und nicht an einen einzelnen Mitarbeiter

Die Gesellschaft ist aber als gewerbsrnässige Steuervertre-

terin nach § 15 Abs. 4 VRP gar nicht registrierungsfähig

und zur Vertretung vor Verwaltungsgericht nicht

zugelas-

sen (VGE V 23/90 und V 32/90 vorn 23. April 1990, Prot.

256 ff.),

dass es zutrifft, dass die angefochtene Ermahnung geeig- net war, die Beschwerdeführerin beim betreffenden Kunden in ein Zwielicht zu bringen. Dies genügt indessen nicht, um die Ermahnung zu einer anfechtbaren Verfügung werden zu lassen. In den unter Erw. 4 a erwähnten Beispielen wur- de der Wirt bzw. der des überrnässigen Alkoholgenusses be- zichtigte X. auch in ein Zwielicht gestellt, ohne dass deswegen eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Sofern die Instruktion im vorliegenden Fall hinreichend gewesen sein sollte und die Beschwerdeführerin ihre Aufgabe im Rahmen des Auftrags vollständig und richtig erfüllt haben soll- te, was das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen hat, wird dies die Klientschaft z. wissen bzw. es wird der Beschwerdeführerin möglich sein, dies der Klientschaft darzulegen. zu erwähnen ist lediglich, dass der Steuervertreter wie auch derjenige, der die kombinier- te Funktion als Buchhalter und Steuerberater wahrnimmt, nicht nur Beauftragter des Steuerpflichtigen ist, sondern auch eine Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit und mithin gegenüber dem Staat wahrzunehmen hat (vgl. E. Höhn, Der Steuerberater im Spannungsfeld von Unterneh- mung und Staat, in: Der Schweizer Treuhänder 12/89, s. 580 ff.). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend dieser doppelten Verantwortung gerecht wurde, muss - wie erwähnt

  • durch das Verwaltungsgericht offen gelassen werden.

124

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der fraglichen Ermahnung kein Sanktionscharakter zukommt und dass die Er- mahnung die Beschwerdeführerin nicht verbindlich zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden autoritativ verpflichtet. Es liegt deshalb keine anfechtbare Verfügung vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Festzuhalten ist noch, dass die Vorinstanz, indem

sie die Ermahnung in das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Dispositiv aufnahm und mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versah, bei der Beschwerdeführerin die Meinung auf- kommen liess, es handle sich um eine anfechtbare Verfügung. Für künftige Fälle wird die Vorinstanz darauf zu achten haben, dass ähnliche Belehrungen und Ermahnungen nicht ins Dispositiv aufgenommen werden. Sie haben auch nichts zu suchen in einer Verfügung, die sich an einen Dritten rich- tet, sondern sind allenfalls in ein separates, an den Er- mahnten gerichtetes Schreiben aufzunehmen. Ob und wann sol- che Ermahnungen am Platze sind, lässt sich nicht generell, sondern nur fallbezogen feststellen. Ergehen sie indessen nicht in einem Verfahren nach § 89 StG, so ist Zurückhal- tung geboten, zumal die Steuerverwaltung nicht Aufsichtsbe- hörde über die Treuhänder ist. Es fragt sich auch, ob eine Steuervertreterin und Buchhaltungsstelle nicht vorgängig der Ermahnung mit den an sie gerichteten Vorwürfen zu kon- frontieren ist, damit die allfällige Mahnung in Kenntnis allfälliger Einwendungen ergeht.

6 . • • . (Kosten)

125

StPS 1/96 Seite 4

Steuerbefreiung von Stiftungen (Par. 5 lit. d StG)

Entgegen dem Wortlaut von Par. 5 lit. d StG können auch Stiftungen mit ausserkantonalem Sitz Steuerbefreiung beanspruchen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

VGE 338-95 vom 27. November 1995 i.S. X.-Stiftung (Gutheissung) = 02.95.032

StPS 1/96 Seite 10

Liquidationsgewinnbesteuerung, Zeitpunkt der Privatentnahme (Art. 21 Abs. 1 lit. d, Art. 43 BdBSt)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellen die Aufgabe des Eigenbetriebes und die Vermietung bzw. Verpachtung eines Geschäftes nicht in jedem Falle eine Verwertung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt dar. Eine Verwertung infolge Verpachtung liegt nur dann vor, wenn sie aller Voraussicht nach als undwiderruflich und die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch den Eigentümer als ausgeschlossen erscheint. Massgebender Zeitpunkt für die Privatentnahme ist derjenige, in dem der Steuerpflichtige den eindeutigen Willen äussert, dem Unternehmen den geschäftlichen Charakter zu entziehen.

BGE 2A.306-1994 vom 19. Januar 1996 i.S. Erben der L.B. (Abweisung) = 01.96.003

StPS 1/96 Seite 19

Doppelbesteuerung, interkommunale: Liegenschaften schwyzerischer Liegenschaftenhändler (Par. 13 Abs. 3 StG); Liegenschaftsaufwendungen, Schuldzinsen: Aktivierungspflicht (Par. 22 Abs. 1 lit. a und Par. 23 StG)

1. Das Besteuerungsrecht für Gewinne auf schwyzerischen Liegenschaften kommt

ausschliesslich dem Kanton zu. Bei der Einkommensveranlagung eines schwyzerischen Liegenschaftenhändlers finden die bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsvorschriften für solche Gewinne keine Anwendung (Präzisierung der Veranlagungspraxis).

2. Steuerlich besteht eine Aktivierungspflicht nur, wenn eine solche auch handelsrechtlich

vorliegt. Dies trifft zu bei Aufwendungen zum Erwerb oder zur Verbesserung einer Liegenschaft. Schuldzinsen sind nur aktivierungspflichtig, wenn sie auf die Bauzeit entfallen, d.h. ab Baubeginn bis Bauvollendung bzw. Bezugsbereitschaft. Aktivierungspflichtige Aufwendungen sind gleichzeitig wertvermehrende Aufwendungen gemäss Grundstückgewinnsteuerrecht.

StKE 276-92 und 278-92 vom 11. Juli 1995 i.S. Y. (Teilgutheissung) = 03.95.066

StPS 1/96 Seite 27

Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand, Rentenleistungen an Arbeitnehmer (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. B BdBSt)

Die Ausrichtung einer Versorgungsrente durch eine AG an einen Rentengläubiger, der noch im Dienste der Rentenschuldnerin (AG) steht, stellt keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Der Grundsatz der buchmässigen Behaftung verwehrt die nachträgliche Umqualifikation in Lohnzahlungen selbst dann, wenn der Gegenbeweis erbracht wird, dass solchen Aufwendungen eigentlich Unkostencharakter zukommt.

StKE 118-93 vom 23. Juni 1995 i.S. X. AG (Abweisung) = 03.95.052

StPS 1/96 Seite 31

Vermögenssteuer: Aktienbewertung, Abzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Par. 31 Abs. 3 StG)

Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen ist auch auf indirekt gehaltenen Beteiligungen zu gewähren, sofern diese zusammen mit den direkt in Privatbesitz gehaltenen eine Minderheitsbeteiligung darstellen, für welche keine angemessene Dividende gezahlt wird.

StKE 144-95 und 303-95 vom 5. Februar 1996 i.S. Z. (Gutheissung) = 03.96.010

StPS 1/96 Seite 35

Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös; Steuersubjekt (Par. 48, 51 StG)

Wenn ein Baulandgrundstück verkauft wird, dessen Verkäufer gestützt auf einen Werkvertrag für die Erstellung einer Baute oder Vollendung einer bestehenden Rohbaute auf diesem Grundstück zu sorgen hat, und Kaufvertrag und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre, und das Geschäft zudem als Ganzes dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt, so sind für die Festsetzung des Veräusserungserlöses Landpreis und Werklohn zusammenzurechnen, wobei Verkäufer und Unternehmer nicht identisch zu sein brauchen. Steuersubjekt ist dabei allein der Landveräusserer.

Grundsätzlich bestimmt sich der massgebende Veräusserungserlös nach dem nominellen Verkaufspreis. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn ein allfälliger Minderwert bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen hat. Nicht in Betracht fällt demgegenüber eine erst später eingetretene Entwertung oder Einbusse, die der Veräusserer nachträglich unter ungünstigen Umständen erlitten hat.

VGE 314-95 vom 21. September 1995 i.S. X. (Abweisung) = 02.95.024

Mai 1996 14. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Mitteilung der Steuerverwaltung 3 Justizentscheide - Steuerbefreiung von Stiftungen 4

  • Liquidationsgewinnbesteuerung, Zeitpunkt der Privatentnahme 10 Doppelbesteuerung, interkommunale: Liegenschaften schwyzerischer Liegenschaftenhändler; Liegenschaftsaufwendungen, Schuldzinsen: Aktivierungspflicht 19

  • Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand, Rentenleistungen an Arbeitnehmer 27

  • Vermögenssteuer: Aktienbewertung, Abzug für vermögensrechtliche Beschränkungen 31

- Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös; Steuersubjekt 35

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1996 {2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang der "Steuerpraxis" abonnie- ren wollen. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 36.-- für die zwei im Jahre 1996 erscheinenden Hefte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen.

Schwyz, im Mai 1996

2

Mitteilung der Steuerverwaltung

Steuerbefreiunq qemeinnütziqer Institutionen mit ausaarkan- tonalem sitz: Aenderunq der Veranlaqunqspraxis aufqrund eines Verwaltunqsqerichtsentscheides

Gernäss § 5 lit. d Schwyzer Steuergesetz sind nur im Kanton domizilierte gemeinnützige Körperschaften, Anstalten und Vereine von der Steuerpflicht befreit. Dies führt dazu, dass Institutionen, die in ihren Sitzkantonen als gemeinnüt- zig anerkannt sind, für im Kanton Schwyz gelegene Grund- stücke steuern zu entrichten haben. Als (teilweise) Lösung für diese unbefriedigende Situation hat Schwyz mit einigen Kantonen (St. Gallen, Bern, Aargau) Gegenrechtsvereinbarun- gen abgeschlossen. Vereinzelt haben Stiftungen auch ihren Sitz in den Kanton Schwyz verlegt, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.

Das Verwaltungsgericht hat nun - unter Hinweis auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 BV und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden - entschieden, dass das Abstellen auf den zivilrechtliehen Sitz einer Stiftung nicht mehr länger ein hinreichendes Kriterium darstelle, um eine Steuerbefreiung zu gewähren oder zu verweigern (siehe nachfolgend VGE 338/95, im Wortlaut wiedergegeben auf s. 4).

Reicht ein steuerpflichtiger aufgrund dieses Entschei- des im Kanton Schwyz eine Steuerbefreiungsverfügung des Sitzkantons wegen ausschliesslicher Gemeinnützigkeit ein, so wird die Kantonale Steuerverwaltung bei der Vornahme der Veranlagungen für die Steuerjahre 1995 ff. prüfen, ob die vom Verwaltungsgericht genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen.

3

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27. November 1995 i.S. X.-Stiftung (VGE 338/95}

Steuerbefreiung von Stiftungen (S 5 lit. d StG)

Sachverhalt:

A. Die X.-Stiftung mit Sitz in C. (Kt. L.) bezweckt

die Finanzierung, die Erstellung und den Betrieb von Pfad- finderheimen, Lagerplätzen und weiteren Räumlichkeiten zur Benützung durch das Pfadfinderkorps X. und andere Pfadfin- derabteilungen. Grundsätzlich sind die Pfadfinderheime und Lagerplätze auch anderen unpolitischen Jugendorganisationen gemeinnützigen Charakters offenzuhalten. Die Stiftung ist ..• Eigentümerindes in der Gemeinde A. gelegenen Grund- stückes KTN ... Ein am 3. März 1986 von der Stiftung einge- reichtes Gesuch um Steuerbefreiung wurde von der Kantonalen Steuerverwaltung/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer mit Verfügung vom 3. Juni 1986 abgewiesen.

B. Mit Veranlagungsverfügung 1993/94 vom 24. Febru- ar 1995 (Versand: 15. März 1995) wurde das kantonal steuer- bare Vermögen der Stiftung auf Fr • . . . festgesetzt. Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung am 11. April 1995 Ein- sprache, u.a. mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die x.-stiftung von der Steuerpflicht der juristischen Per- sonen des Kantons Schwyz und seinen Bezirken und Gemeinden befreit sei.

c. Mit Entscheid vom 26. Mai 1995 wies die Abtei- lung II der Steuerkommission die Einsprache gegen die Veran- lagungsverfügung 1993/94 ab.

4

D. Gegen diesen am 13. Juni 1995 ausgehändigten Ent- scheid reichte die Stiftung rechtzeitig am 12. Juli 1995 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

"Es sei der Entscheid der Kantonalen Steuerkommis- sion Schwyz vom 26. Mai 1995 und die Veranla- gungsverfügung 1993/94 der Kantonalen Steuerver- waltung Schwyz vom 24. Februar 1995 betreffend die x.-Stiftung aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die x.-stiftung von der Steuerpflicht der juristischen Personen des Kantons Schwyz und seinen Bezirken und Gemeinden befreit ist. Es sei der steuerbare Ertrag und das steuerbare Kapital der x.-stiftung auf je Fr. 0.-- zu veran- lagen. Es seien die Kosten dem Kanton Schwyz aufzuerle- gen, und es sei der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung zuzusprechen."

E. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 1995 beantragte

die Kantonale steuerkommission, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, abzuklären, ob die übrigen Voraussetzungen von S 5 lit. d stG für eine Steuerbefreiung gegeben sind.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, so- weit erforderlich, in den ansebliessenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Von der Steuerpflicht befreit sind nach § 5 lit. d

StG die im Kanton domizilierten Körperschaften, Anstalten und Vereine mit nicht wirtschaftlichen Zwecken für das Ver-

5

mögen und Einkommen, das unmittelbar Kultus- und Unter- richtszwecken, der Fürsorge filr Arme und Kranke, filr Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dient.

2. a) Die Beschwerdeführer in ist eine seit dem

27. August 1968 bestehende Stiftung mit sitz im Kanton L.

Den überwiegenden Teil des Stiftungsvermögens macht eine im Kanton Schwyz gelegene Liegenschaft mit Lagerhaus aus. Mit VerfUgung vom 18. Juli 1994 stellte die Finanzdirektion des Kantons L. fest, dass die Stiftung weiterhin gestUtzt auf § ••• wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken von der Staatssteuer und den allgemeinen Gemeindesteuern befreit ist. Eine analoge Steuerbefreiung gilt auch für die direkte Bundessteuer (vgl. Schreiben des Kantonalen Steueramtes L./ Abteilung direkte Bundessteuer vom 17. August 1994).

b) Die Vorinstanz argumentierte im angefochtenen Ent- scheid sinngemäss, dass im konkreten Fall zum vornherein kein Anspruch auf Steuerbefreiung bestehe, da sich der Sitz der Pflichtigen nicht im Kanton Schwyz befinde.

§'5 lit. d 1. Satz des Steuergesetzes vom 28. Okto- ber 1958 stimmt wortwörtlich mit § 5 Ziff. 4 des kantonalen Steuergesetzes in der Fassung vom 23. August 1946 überein (vgl. Gesetzsammlung des Kantons Schwyz, 12. Band, s. 516). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid (Erw. 2 b) überzeugend dar, dass der (historische) Gesetzgeber mit dem in § 5 StG verwendeten Begriff "domiziliert" den zivilrecht- liehen Sitz meinte.

Die Konsequenz einer solchen Auslegung ist, dass juri- stische Personen mit ausserkantonalem zivilrechtliehen Sitz filr das im Kanton Schwyz gelegene Grundeigentum zu be- steuern wären, auch wenn dieses Grundeigentum ausschliess- lich gemeinnützigen oder ideellen Zwecken (unter anderem

6

auch für Personen aus dem Kanton Schwyz) dienen sollte. Ein solches Ergebnis steht in einem Spannungsverhältnis zur ratio legis von § 5 lit. d StG. Im angefochtenen Entscheid (S. 5 unten) wurde dargelegt, der Grund für eine Steuerbe- freiung der in § 5 lit. d stG erwähnten Personen sei darin zu erblicken, dass damit indirekt die Erfüllung von Auf- gaben durch private Institutionen erleichtert werde, die sonst dem Kanton obliegen würden. Es rechtfertige sich da- her, die Steuerfreiheit nur denjenigen Personen zukommen zu lassen, die innerhalb des Kantonsgebietes tätig werden (vgl. angefacht. Entscheid, s. 5 unten, Hervorhebung nicht im original) . Indessen werden nicht nur juristische Perso- nen mit zivilrechtlichem sitz im Kanton Schwyz hier tätig, sondern beispielsweise auch die Beschwerdeführerin, welche im Kanton Schwyz ein Lagerhaus für Jugendliche betreibt. Mithin schliesst die ratio legis von § 5 lit. d StG es nicht a priori aus, dass auch juristische Personen, welche im Kanton Schwyz gemeinnützig tätig werden aber ihren zivil- rechtlichen Sitz nicht im Kanton Schwyz haben, von der be- schränkten Steuerpflicht für das im Kanton Schwyz gelegene Grundeigentum befreit werden.

c) Wie in der Beschwerdeschrift (S. 11) zutreffend dargelegt wurde, muss sich der Richter bemühen, eine Norm in einer Weise anzuwenden, die den gegenwärtigen Gegebenhei- ten und Auffassungen möglichst entspricht, was zur Folge haben kann, dass er eine hergebrachte Auslegung aufgibt, die zur Zeit der Entstehung des Gesetzes zweifellos gerecht- fertigt war, sich aber angesichts der Aenderung der Verhält- nisse oder auch nur wegen der Entwicklung der Anschauungen nicht mehr halten lässt (vgl. Beschwerdeschrift, s. 11 mit Verweis auf BGE 116 Ia 368) ,

Was das Erfordernis des zivilrechtliehen Sitzes im Kan- ton Schwyz anbelangt, verhält es sich -so, dass der Gesetz- geber de lege ferenda an diesem Erfordernis nicht mehr län-

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ger festhält. Bereits in der Gesetzesvorlage für eine Total- revision des Steuergesetzes auf Beginn der Steuerperiode 1989/90 lautete s 74 lit. d des Entwurfs ( Hervorhebung nicht im Original) : "Von der Steuerpflicht sind befreit ju- ristische Personen mit sitz in der Schweiz, die Kultus- zwecke oder die im kantonalen oder im qesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, das aus- schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient". Zwar scheiterte in der Folge diese Totalrevision, indessen aus Gründen, die mit der vorerwähnten Steuerbefreiungsbestim- mung nichts zu tun haben. Im angefochtenen Entscheid (S. 4) wurde hingegen zutreffend ausgeführt, dass mit dem Bundes- gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 die Kantone verpflichtet sind, innert 8 Jahren seit dem lokrafttreten des StHG juristische Personen, die öffentliche oder gemein- nützige Zwecke verfolgen, für den betreffienden Gewinn und das betreffende Kapital von der Steuerpflicht zu befreien, und zwar ungeachtet der Frage, wo solche juristische Perso- nen ihren zivilrechtliehen Sitz haben (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG i.V.m. Art. 72 StHG). Zwar läuft diese Ueber- gangsfrist noch bis zum 1. Januar 2001, indessen steht be- reits heute fest, dass für eine Steuerbefreiung am Erforder- nis eines zivilrechtliehen Sitzes im Kanton Schwyz nicht festgehalten werden kann.

d) Hinzu kommt, dass eine Steuerbefreiungsregelung, welche ungeachtet der gemeinnützigen Tätigkeit ausschlagge- bend auf den zivilrechtliehen Sitz der juristischen Person abstellt, sich mit dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 BV kaum verträgt. Wenn eine Stiftung mit Sitz im Kanton Schwyz aufgrund einer ausschliesslich gemeinnützigen Tätigkeit ("Lagerhausangebot für Jugendgruppen") von der kantonalen Steuerpflicht befreit wird, ist nicht einzusehen, weshalb die genau gleiche gemeinnützige Tätigkeit nicht unter die

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Steuerbefreiung fallen sollte, wenn das gleiche im Kanton Schwyz gelegene Lagerhaus einer Stiftung gehört, welche ihren zivilrechtliehen Sitz nicht im Kanton Schwyz, sondern in einem Nachbarkanton hat. In diesem Sinne stellt das Ab- stellen auf den zivilrechtliehen sitz einer Stiftung nicht mehr länger einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dar, um eine Steuerbefreiung zu gewähren oder zu verweigern.

Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die im Kanton Schwyz gelegene Liegenschaft der Stiftung schwyzerischer Jugendorganisationen nicht zur Verfügung gestellt würde, kann offen bleiben, nachdem unbestritten ist, dass das Haus auch schwyzerischen Jugendorganisationen offen steht (vgl. auch Pfadiheimverzeichnis 1995/96, s . . . . ).

  1. e) Aus all diesen Gründen steht das Domizilkriterium

einer Steuerbefreiung nicht (mehr) im Wege. Nachdem die Vor- instanz die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefrei- ung nach § 5 lit. d StG noch nicht geprüft hat, wird die Sache im sinne des Eventualantrages zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrens- kosten zulasten des Staates.

Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen wer- den, da die Beschwerdeführerin durch Organe der Stiftung, nicht aber durch eine zur gewerbsmässigen Vertretung vor Verwaltungsgericht zugelassene Person (im Sinne von § 15 Abs. 3 und 4 VRP) vertreten war.

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

19. Januar 1996 i.S. Erben der L.B. (BGE 2A.306/1994)

Liquidationsgewinnbesteuerung, Zeitpunkt der Privatentnahme (Art. 21 Abs. 1 lit. d, Art. 43 BdBSt)

Sachverhalt:

A. A.B. (geboren 19 .. ) führte zusammen mit seiner Ehe- frau L. (geboren 19 .. ) während über 40 Jahren in Q. (SZ) einen ... laden.· Die Ehe blieb kinderlos. Am 27. Dezem- ber 1988* starb A.B. Am 16. Januar 1989 erlitt L.B. einen Schlaganfall. Sie starb am 26. Februar 1989.

B. Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des

Kantons Schwyz ging davon aus, dass L.B. das ... geschäft noch zu Lebzeiten ihrem Neffen E.B. verpachtet und damit den Geschäftsbetrieb aufgegeben habe. Sie erfasste deshalb die dabei realisierten Kapitalgewinne und Wertvermehrungen mit einer Jahressteuer (Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 43 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die direkte Bundessteuer, BdBSt, SR 642.11).

Die Erben von L.B. liessen Einsprache erheben mit der Begründung, nach dem Tode ihres Ehegatten habe die Erblasse- rio das Geschäft noch weitergeführt; eine Ueberführ.ung des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen habe erst durch die Erben stattgefunden, als diese das Geschäft am 5. Febru- ar 1990 dem Neffen der Verstorbenen, E.B., rUckwirkend auf 1. Januar 1989 veräussert hätten. Die Kantonale Steuerkom- mission (recte: Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer) Schwyz verwarf diese Auffassung und wies die Ein- sprache ab (Entscheid vom 18. Februar 1994).

*(Anmerkung der Redaktion: alle Daten sind fiktiv)

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Eine von den Erben gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Schwyz mit Urteil vom 21. Juli 1994 ab.

c. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz führen die Erben von L.B. Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit den Anträgen:

11 1. Die angefochtene Bundessteuer-Veranlagung sei aufzuheben. Eventuell sei der bundessteuer- pflichtige Gewinn auf Fr. 0.-- zu reduzieren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auf- lage, die 19 Beschwerdeführer seien einzeln für ihren erbquotalen Anteil am Liquidations- gewinn zu besteuern. Subsubeventuell sei die Sache zur generellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Kantons Schwyz."

Sie be~ufen sich erneut darauf, dass die steuerrecht- lieh massgebende Uebertragung erst mit der Veräusserung des Geschäftsbetriebes durch die Gesamtheit der gesetzlichen Erben am 5. Februar 1990 an E.B. stattgefunden habe. Auf Einzelheiten ihrer Argumentation ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Kantona- le Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abwei- sung der Beschwerde.

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Erwägungen:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Treuhän- der z. im Namen der Erben erhoben worden. z. ist als amtli- eher Erbschaftsverwalter im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 ZGB mit der Verwaltung des Nachlasses der ver- storbenen Eheleute B. betraut. Bei den Akten liegt überdies ein öffentlich beurkundeter Vertrag vom 5. Februar 1990, der die erbrechtliche Auseinandersetzung im Nachlass der Eheleute B. zum Gegenstand hat. In Ziff. 1 lit. c dieses Vertrages wurde Z. von sämtlichen Erben mit der Vertretung ihrer Interessen "für alle vorgenannten Abgaben gegenüber Steuer- und AHV-Behörden beauftragt." Diese Vollmacht be- zieht sich auch auf die Liquidationsgewinnsteuer. z. ist so- mit sowohl als amtlicher Erbenvertreter im Namen des Nach- lasses (für den Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 1987, in ZBl 89/1988 s. 553, E. 1 d; s. auch BGE 102 Ia 430 E. 3) wie auch als Prozessbevollmächtigter sämtlicher Erben für die Erbengemeinschaft berechtigt, gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend die direkte Bun- dessteuer (Jahressteuer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.

2. a) Gernäss Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt unterliegen der Besteuerung "Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden, wie Liegenschaftsgewinne, Mehrerlös aus Wertschriften, Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräus- serung eines Unternehmens usw." Ein nach Art. 21 Abs. 1 lit. d (und f) BdBSt steuerbarer Kapitalgewinn ist mit der Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt zu erfassen, wenn die Steuerpflicht aufhört oder wenn die Voraussetzungen nach Art. 96 BdBSt für die Vornahme einer Zwischenveranlagung

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erfüllt sind. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, sol- che steuerbaren Wertzuflüsse auch dann zu erfassen, wenn sie infolge einer Zwischenveranlagung in die Bemessungs- lücke fallen oder bei Aufhören der Steuerpflicht in der lau- fenden Veranlagungsperiode nach den allgerneinen Bemessungs- regeln nicht mehr berücksichtigt werden können.

b) Voraussetzung eines steuerbaren Kapitalgewinnes ist nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, dass es sich um ein buchführungspflichtiges Unternehmen handelt. Das trifft auf die hier in Frage stehende ... handlung zu. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Kapitalgewinn bei der Veräusserung und Verwertung von Vermögensstücken erzielt wird. Als "Veräusse- rung" kann jeder zivilrechtliche Eigenturnsübergang verstan- den werden. Ein solcher steht hier indessen nicht in Frage. Es ist unbestritten, dass das Geschäft einschliesslich der Liegenschaft erst nach dem Tod von L.B., arn 5. Febru- ar 1990, von der Erbengemeinschaft auf den Miterben und Neffen der Verstorbenen, E.B., käuflich übertragen wurde. Das Gesetz schränkt indessen die Besteuerung nicht auf die Fälle der zivilrechtliehen Eigenturnsübertragung ein, son- dern erfasst auch die "Verwertung" von Verrnögensstücken. Darunter fällt namentlich die Ueberführung von Geschäftsver- mögen ins Privatvermögen (zum Ganzen: Ernst Känzig, Wehr- steuer [Direkte Bundessteuer), 2. Auflage 1982, N 164 und 169 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, mit Hinweisen; s. auch BGE 110 Ib 121 E. 2; Urteil vorn 10. Januar 1992, ASA 62 S. 411). Auf eine solche steuerbare Verwertung berufen sich die Steuerbehörden. Sie haben angenommen, die Erblasserin habe den Geschäftsbetrieb noch zu Lebzeiten ihrem Neffen verpachtet und dadurch das Geschäftsvermögen in ihr Privat- vermögen überführt.

3. Nach der Rechtsprechung stellen die Aufgabe des

Eigenbetriebes und die Vermietung bzw. Verpachtung eines Geschäftes nicht in jedem Falle eine Verwertung im sinne

13

der gesetzlichen Regelung dar. Die Verpachtung ist das nur, "wenn sie aller Voraussicht nach als unwiderruflich und die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch den Eigentümer als ausgeschlossen erscheint" (Urteil vorn 28. April 1972, ASA 41 s. 452). Die Verpachtung darf somit nicht eine nur vorübergehende Massnahrne darstellen, auch nicht in dem Sinne, dass sie nur solange vorgesehen ist, bis ein geeigne- ter Käufer für das Geschäft gefunden ist oder die Abtretung an einen Erben erfolgen kann (vgl. BGE 85 I 243 s. 249; 82 I 175 E. 2; Urteil vorn 25. Februar 1972, ASA 41 S. 507 E. 2; s. auch BGE 104 Ib 385 E. 10 mit Zusammenfassung der Rechtsprechung). Ganz allgemein wird für die Ueberführung auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Steuerpflichtige den eindeutigen Willen äussert, dem Unternehmen den ge- schäftlichen Charakter zu entziehen (vgl. Känzig, a.a.o., N 169 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, S. 390; Weid- mann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 5. Auflage 1995, s. 78). Im Zusammenhang mit der Verpachtung fallen demnach für die Besteuerung je nach den Verhältnissen des Einzelfalles ganz unterschiedliche Zeitpunkte in Betracht (vgl. ReirnannfZuppingerfSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 395 zu § 19 lit. b StG) :

- die endgültige Aufgabe der Geschäftstätigkeit und die da- mit verbundene dauernde Verpachtung der dem Geschäftsbe- trieb dienenden Geschäftsgüter. Die Verpachtung gilt dann als eine endgültige Massnahrne, wenn die Rückkehr des Ver- pächters zwecks Selbstbewirtschaftung als ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 25. Februar 1972, ASA 41 s. 507 f., und 21. Oktober 1955, ASA 24 s. 279 ff.);

- die endgültige Aufgabe der bei der Verpachtung gehegten Absicht, den Geschäftsbetrieb zu veräussern;

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- die endgültige Aufgabe der bei der Verpachtung gehegten Absicht, den Geschäftsbetrieb später wieder auf eigene Rechnung weiterzuführen;

  • für einzelne Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, nach einer vorübergehend vorgesehenen Verpachtung für den Geschäftsbetrieb wieder eingesetzt zu werden: Der Zeitpunkt der Aufgabe der eigenen Betriebsführung und der damit verbundenen Verpachtung.

4. a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass L.B. ihrem Neffen E.B. gestattete, das von ihr am 27. Dezember 1988 güterrechtlich erworbene Geschäft auf eigene Rechnung zu führen und dass L.B. am 13. Janu- ar 1989 zur Regelung der Einzelheiten den Notar mit der Aus- arbeitung der Verträge beauftragen liess. Der angefochtene Entscheid hält zudem fest, dass die Erblasserin für die Vermietung bzw. Verpachtung der Geschäftsliegenschaft mit dem präsumtiven Uebernehmer des Geschäftsbetriebes eine monatliche Entschädigung von Fr . . . . mündlich vereinbarte und er den Geschäftsbetrieb ab 25. Januar 1989 führen konn- te. Die Vorinstanz hat daraus gefolgert, dass die Erblas- serin das ... geschäft noch zu Lebzeiten aufgegeben und da- mit in das Privatvermögen überführt habe.

b) Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht nicht auf einem offensichtlich mangelhaft festge- stellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG) und verletzt Bun- desrecht nicht. Der Aktennotiz des Veranlagungsbeamten X. vom 8. Januar 1991 ist zu entnehmen, dass gernäss einem Tele- fongespräch mit dem Neffen der Verstorbenen dieser bereits ab 1. Januar 1989 den Geschäftsbetrieb auf eigene Rechnung führen und am 25. Januar 1989 eröffnen konnte. Das wird auch bestätigt durch das Schreiben des Treuhänders von L.B. und heutigen Erbschaftsverwalters vom 13. Januar 1989 an das Notariat ... :

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"Vom plötzlichen und unerwarteten Tode ihres Ehe- mannes völlig überrascht, sieht sich Frau L.B. aus Gesundheits- und Altersgründen ausserstande, das Geschäft weiterzuführen. In der Person von Herrn E.B. (Neffe des Erblassers) und dessen Ehe- frau ist ein junges Ehepaar gefunden worden, das willens und bereit ist, den Geschäftsbetrieb zu übernehmen und weiterzuführen.

Die Bilanzen und Erfolgsrechnung der Jahre 1987 und 1988 sind noch nicht erstellt. Die Geschäfts- übergabe erfolgt rückwirkend auf den 1. Janu- ar 1989. ( ... ) Wir sind Ihnen ausserordentlich dankbar, wenn Sie für die Geschäftsübergabe ein Vertragswerk ausarbeiten, das den nachfolgenden Angaben ent- spricht. ( ... ) Verkauft wird per 1. Januar 1989, zu Buchwerten der noch zu erstellenden Bilanz und Erfolgsrech- nung per 31. Dezember 1988:

  1. a) Warenvorräte

  2. b) Maschinen, Geräte und Einrichtungen

  3. c) Fahrzeuge

( ... ) Gemietet werden von Herrn E.B. ab 1. Janu- ar 1989 alle Geschäftslokalitäten wie sie schon bisher für die Ausübung der Geschäftstätigkeit benötigt wurden, also alle Lagerräume, Garagen, Verkaufsladen, sowie der gesamte Platz im Freien. Der Mietzins beträgt zur ·Zeit monatlich Fr . . . . ( ... ) . 11

Mit der Uebertragung des Geschäftsbetriebes auf den Neffen hatte die Erblasserin offensichtlich den Willen ver- bunden, das Geschäft aufzugeben. Wohl ist die zusage an den Neffen vom 11. Januar 1989, dass er das Geschäft rückwir- kend ab 1. Januar 1989 auf eigene Rechnung führen dürfe, nur als Vorstufe der endgültigen Geschäftsübernahme zu wer- ten, weil die für die käufliche Uebernahme der beweglichen Geschäftsaktiven (Warenvorräte, Maschinen, Geräte, Einrich- tungen, Fahrzeuge) erforderlichen Verträge vom Notar noch ausgearbeitet werden mussten. Die faktische Uebertragung des Geschäftsbetriebes noch zu Lebzeiten der Erblasserin und die Vereinbarung eines Pachtzinses stellen dennoch den

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für die Ueberführung des Geschäftsvermögens in das Privat- vermögen rnassgebenden Zeitpunkt dar, weil die Erblasserin ihre selbständige Erwerbstätigkeit damit endgültig aufgege- ben hat. Dieser Meinung war offensichtlich auch der Treuhän- der der Verstorbenen, wenn er im Schreiben vorn 13. Janu- ar 1989 an das Notariat ... schrieb:

"Mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätig- keit per 31.12.1988, bzw. Geschäftsaufgabe/Ge- schäftsweitergabe per 1.1.1989 wird Frau L.B. wohl kaum um die Entrichtung der Liquidationsge- winnsteuer herumkommen ( ... )"

  1. c) Die Gründe, welche die Beschwerdeführer zur Stüt-

zung ihrer Ansicht vorbringen, die Erblasserin habe zu ihren Lebzeiten das Geschäftsvermögen nicht in das Privat- vermögen überführt, überzeugen nicht. Dieser Darstellung steht die Tatsache entgegen, dass die Erblasserin mit ihrem Neffen arn 11. Januar 1989 die Vereinbarung traf, er könne rückwirkend ab 1. Januar 1989 das Geschäft auf eigene Rech- nung führen,- wofür er ihr eine monatliche Entschädigung (Pachtzins) von Fr. zu bezahlen habe. Der Steuervertre- ter hat denn auch in der Steuererklärung 1989/90 kein Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr deklariert, sondern die vereinbarte Entschädigung von monatlich Fr . . . . (jährlich Fr . . . . ). Dass ein schriftlicher Vertrag nicht mehr ausgearbeitet werden konnte und der Neffe nach den Aus- führungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Erbengemeinschaft über die monatliche Entschädigung offen- bar nicht mehr abrechnete, vermag an dieser Abmachung nichts zu ändern. Gestützt auf die mündliche Abmachung vom

11. Januar 1989 hat der Neffe noch arn selben Tag das

Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin ( ... ) einvernehm- lich auf den 31. Januar 1989 aufgelöst. Am 24. Januar 1989 übernahm er sodann den Geschäftsbetrieb. Das sind genügend Hinweise dafür, dass die Erblasserin das Geschäft zu Lebzei- ten definitiv aufgegeben hat. Nach den vorliegenden Urnstän-

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den (Schlaganfall) kann auch nicht angenommen werden, dass die Erblasserin den Betrieb später wieder aufgenommen hätte. Das wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht behauptet. Bei der Vermietung bzw. Verpachtung an den Neffen handelte es sich somit nicht um eine bloss vorüber- gehende Massnahme.

Die Beschwerdeführer haben zutreffend ausgeführt, dass die käufliche Uebertragung des ... geschäftes erst nach dem Tode der Erblasserin aufgrund der von der Erbengemeinschaft und dem Uebernehmer abgeschlossenen Verträge abgewickelt werden konnte. Massgebend für die Liquidationsgewinnbesteue- rung (Jahressteuer) ist indessen der Zeitpunkt der Ueberfüh- rung des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen. Dieser Zeitpunkt fällt nach dem Gesagten mit der Aufgabe der selb- ständigen Erwerbstätigkeit der Erblasserin zusammen. Es ver- letzt daher Bundesrecht nicht, wenn die Vorinstanz angenom- men hat, die Abtretung des Geschäftsbetriebes an den Neffen stelle eine Realisationshandlung dar.

5. Für die Berechnung des Liquidationsgewinnes haben

die Steuerbehörden mit Recht auf den Verkehrswert im Zeit- punkt der Ueberführung des Geschäftsvermögens in das Privat- vermögen und nicht, wie die Beschwerdeführer verlangten, auf den Kaufpreis im öffentlich beurkundeten Vertrag vom

5. Februar 1990 abgestellt. Die Berechnung ist nach den

Akten im übrigen nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 OG) und zu bestätigen.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtliehen Kosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom

11. Juli 1995 i.S. V. (StKE 276 und 278/92)

Doppelbesteuerung, interkommunale: Liegenschaften schwyzeri- scher Liegenschaftenhändler (S 13 Abs. 3 StG); Liegen- schaftsaufwendungen, Schuldzinsen: Aktivierungspflicht (S 22 Abs. 1 lit. a und S 23 StG)

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Pflichtigen Y. haben Wohnsitz im Kanton Schwyz. Der Ehemann gilt als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler. In den kantonalen Steuererklärungen wurden u.a. für alle Schwyzerischen Liegenschaften Schuldzinsen geltend gemacht. Die Veranlagungsbehörde gewährte einen Abzug für Schuldzin- sen nur auf der privat genutzten Liegenschaft. Die übrigen wurden unter-Hinweis auf die im innerkantonalen bzw. inter- kommunalen Verhältnis bestehende Aktivierungspflicht nicht zum Abzug zugelassen (§ 13 Abs. 3 StG). In der Einsprache wird ausgeführt, zur Aktivierung der Schuldzinsen auf Schwy- zerischen Liegenschaften fehle die notwendige gesetzliche Grundlage. Die Steuerkommission hiess die Einsprache in die- sem Punkte gut.

Aus den Erwägungen:

3. Die Veranlagungsbehörde qualifizierte den Ehemann

als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler. Dagegen erhebt die Steuervertreterin grundsätzlich keine Einwände (vgl. unbestrittene Besteuerung der Gewinne bei der Bundes- steuer) . In ihrer Einsprache betreffend die kantonalen Ver-

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anlagungsverfügungen 1987/88 und 1989/90 beanstanden die Pflichtigen indes die Aufrechnung der Schuldzinsen u.a. auf einem Teil der schwyzerischen Liegenschaften. Für die Auf- rechnung der Schuldzinsen auf Schwyzerischen Liegenschaften fehle eine gesetzliche Grundlage. Dem hält die Veranlagungs- behörde entgegen, die Steuerausscheidung gegenüber andern Kantonen und dem Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken und Gemeinden habe gernäss § 13 Abs. 3 StG nach dem Bundes- recht über das Verbot der Doppelbesteuerung zu erfolgen. Dieses sehe bei Liegenschaftenhändlern u.a. die Aktivierung der Liegenschaftenschuldzinsen vor. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob diese besondere Ausscheidungsregel auf Schwyzeri- sche in gleicher Weise Anwendung findet wie auf ausserkanto- nale Liegenschaften eines schwyzerischen Liegenschaften- händlers.

  1. a) Bei der Tätigkeit des Liegenschaftenhändlers (ge-

werbsmässiger Handel mit Liegenschaften, eventuell verbun- den mit einer Überbauung) handelt es sich um eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit. Als Geschäftsmann setzt der Liegen- schaftenhändler seine Arbeitskraft und Kapital ein und organisiert sie nach freiem Belieben. Die Gewinne aus die- ser Tätigkeit bilden Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit, die Verluste stellen Geschäftsverluste dar. Die Liegenschaften, mit denen er handelt, bilden Geschäftsver- mögen (vgl. Zuppinger, Die Besteuerung des Liegenschaften- händlers im interkantonalen Verhältnis, Bern 1971, s. 10). Die Behandlung der Erträge und Aufwendungen aus dieser Tätigkeit richtet sich demnach nach den Grundsätzen des Unternehmungssteuerrechts. Die Abzugsfähigkeit von Aufwen- dungen für die zum Geschäftsvermögen des Liegenschaften- händlers gehörenden Grundstücke beurteilt sich danach, ob ihnen Gewinnungskostencharakter zukommt (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a StG). Dies trifft nicht zu bei Aufwendungen, mit denen ein Vermögenswert geschaffen wird. Diese sind aktivie- rungspflichtig und somit bei der Einkommenssteuer nicht mit

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laufendem Einkommen verrechenbar. Im Zusammenhang mit einer Liegenschaft sind alle Kosten, die ein Liegenschaften-

händler aufwendet, um diese zu erwerben,

zu überbauen oder

deren Zustand für dauernd wesentlich zu verbessern, als aktivierungspflichtig zu betrachten (vgl. hiezu Reirnann/ ZuppingerfSchärrer, Zürcher Kommentar, Band II, N 103 zu

§ 19 lit. b StG-ZH; CagianutjHöhn,

Unternehrnungssteuer-

recht, 3. Auflage, Bern 1993, N 40 zu

§

11).

  1. b) Der Kanton Schwyz nimmt Veräusserungsgewinne auf

Schwyzerischen Liegenschaften von der Einkommenssteuer aus und unterwirft sie stattdessen einer speziellen Grundstück- gewinnsteuer (vgl. § 47 ff. StG). Die schwyzerische Grund-

stückgewinnsteuer, welche als Objektsteuer

ausgestaltet

ist, erfasst Gewinne auf Privat- wie auf

Geschäftsliegen-

schaften (= sog. monistisches System). Diese

besondere kan-

tonale Besteuerungsweise für Liegenschaftsgewinne erfor- dert, dass sämtliche mit einer schwyzerischen Liegenschaft zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen daraufhin unter- sucht werden, ob sie dem Bereich der Einkommenssteuer oder

demjenigen der Grundstückgewinnsteuer zuzuordnen

sind. Der

für die allgerneine Einkommenssteuer geltende Grundsatz der Aktivierungspflicht für wertvermehrende Aufwendungen findet sein Korrelat im Schwyzer Grundstückgewinnsteuerrecht, das wertvermehrende Aufwendungen bei den Anlagekosten zur An-

rechnung zulässt. Grundstückgewinnsteuerlich

fallen Ausla-

gen für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung, weil sie nicht der Anschaffung oder Verbesserung einer Liegen- schaft, sondern der blossen Werterhaltung dienen, hingegen

nicht unter die Anlagekosten (vgl.

§

50 Abs. 1 und 5 StG).

Als ordentlicher Unterhalt und Verwaltungskosten, die beide

mit übrigem Einkommen laufend verrechenbar sind,

gelten ins-

besondere die Schuldzinsen, die für die Zeit

ab Erwerb bis

Baubeginn und nach Beendigung der Öberbauung

bis

zur Ver-

äusserung der Liegenschaft aufgewendet werden müssen. Diese sind handels- und steuerrechtlich nicht aktivierbar. Als

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wertvermehrend und damit einkommenssteuerlich als aktivie- rungspflichtige Aufwendungen zu betrachten sind nach kon- stanter Veranlagungspraxis diejenigen Schuldzinsen, welche auf die eigentliche Bauzeit entfallen, unabhängig ihrer Be- zeichnung als Land-, Baukredit- oder Hypothekarzinsen. Die- se Zinsen können deshalb bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden. Grundstückgewinnsteuer- lich betrachtet handelt es sich dabei richtigerweise nicht um wertvermehrende Aufwendungen, sondern um diesen aufgrund der dafür bestehenden einkommenssteuerliehen Aktivierungs- pflicht in Ausfüllung einer Gesetzeslücke gleichzustellende Aufwendungen (vgl. hiezu Entscheid des Zürcher Verwaltungs- gerichts vom 31.8.1994, publ. in StR 10/94, s. 499 ff.).

  1. c) Im interkantonalen Verhältnis gelten nach der bun-

desgerichtliehen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsver- bot für Liegenschaften, die zum Umlaufvermögen eines Liegen- schaftenhändlers gehören, besondere Ausscheidungsregeln, die sich von denen für übrige Liegenschaftenbesitzer wesent- lich unterscheiden. Hinsichtlich der Aufwandüberschüsse und damit insbesondere hinsichtlich der Schuldzinsen auf dem zur Finanzierung der Liegenschaften aufgenommenen Fremdkapi- tal gilt bei Liegenschaftenhändlern in Abweichung vom allge- meinen Grundsatz der proportionalen Verlegung nach Lage der Aktiven die besondere Regel, dass diese - selbst wenn sie handelsrechtlich nicht aktivierbar sind - zu "aktivieren" sind und mit dem späteren Veräusserungserlös verrechnet werden müssen. Im Ergebnis bewirkt dies, dass der Liegen- schaftskanten grundsätzlich sämtliche Liegenschaftsaufwen- dungen zu tragen hat. Erst wenn ein Teil der Aufwandüber- schüsse definitiv nicht mit dem Veräusserungserlös verrech- net werden kann, ist der Wohnsitzkanton zu deren Übernahme verpflichtet. Es findet bei den Händlern somit eine objekt- mässige Verlegung statt (Höhn, Interkantonales Steuerrecht,

3. Auflage, Bern 1993, N 41 ff. zu § 28).

22

d) Wie sich im vorliegenden Fall zeigt, wenden die Veranlagungsbehörden unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 StG die für interkantonale Verhältnisse entwickelten Ausschei- dungsregeln uneingeschränkt auch auf rein schwyzerische Ver- hältnisse (schwyzerische Liegenschaft eines Schwyzerischen Liegenschaftenhändlers) an. Schuldzinsen auf Liegenschaften des Umlaufvermögens werden nicht zum Abzug zugelassen, selbst wenn sie handelsrechtlich nicht aktivierbar sind.

aa) § 13 Abs. 3 StG hat für das interkantonale Ver- hältnis rein deklaratorische Bedeutung. Dieser Bestimmung kommt hingegen in bezug auf das innerkantonale bzw. inter- kommunale Verhältnis trotz Verweis auf Bundesrecht eine eigenständige Bedeutung zu. Die bundesrechtlichen Ausschei- dungsregeln, die aufgrund von § 13 Abs. 3 StG im innerkanto- nalen Verhältnis ebenfalls Anwendung finden, stellen dabei kantonales Recht dar (vgl. VGE 318/93 vom 27.8.1993, Erw. 1}.

bb) Die Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten ·Ausscheidungsregeln als kantonales Recht setzt notwendiger- weise die Möglichkeit einer Kollision zweier oder mehrerer gleichrangiger Steuerhoheiten voraus. Dies trifft zu, wenn dasselbe Steuersubjekt für dasselbe Steuerobjekt von minde- stens zwei verschiedenen Steuerhoheitsträgern für denselben Zeitraum mit einer gleichen oder ähnlichen Steuer belegt werden könnte (vgl. Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage, Bern 1993, N 8 zu§ 38). Im interkantonalen Verhältnis gilt die vom Bundesgericht entwickelte besondere Ausscheidungsregel für gewerbsmässige Liegenschaftenhändler (Aktivierung der Aufwandüberschüsse und Verrechnung mit Verkaufserlös) unab- hängig davon, ob der Liegenschaftsgewinn mit der Einkommens- steuer oder mit einer Spezialsteuer (Grundstückgewinn- steuer) erfasst, und ob der Gewinn letztlich gar nicht vom Liegenschaftskanton selbst, sondern von einem seiner kommu- nalen Steuerhoheitsträger (z.B. im Kanton Zürich durch die

23

Gemeinden) besteuert wird.

cc) Bei der Schwyzerischen Grundstückgewinnsteuer han- delt es sich um eine kantonale Steuer. Die Steuerhoheit steht ausschliesslich dem Kanton zu. Die Gemeinden und Be- zirke partizipieren lediglich in gewisser Weise am Steuer- treffnis (vgl. § 55 StG; Camenzind, Die schwyzerische Gr~nd­ stückgewinnsteuer, HorwfLuzern 1961, S. 7; Mettler, Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, s. 68). Die Gefahr einer Doppelbesteuerung durch verschiede- ne Schwyzerische Steuerhoheitsträger stellt sich bei aus- schliesslich kantonaler bzw. mangels kommunaler Steuerho- heit in diesem Bereich deshalb nicht. Daraus folgt, dass einzig, was der kantonalen Einkommenssteuer unterliegt, nach Massgabe von § 13 Abs. 3 StG innerkantonal auf die ver- schiedenen kommunalen Steuerhoheitsträger auszuscheiden ist. Überdies ist der in § 2 StG verankerte Grundsatz der einheitlichen Veranlagung zu beachten. Dieser besagt, dass dieselbe Veranlagung für sämtliche kantonalen Steuerhoheits- träger (Kanton, Bezirke und Gemeinden) gilt. Aus diesem Grundsatz lässt sich ableiten, dass das kantonal steuerbare Einkommen bzw. das satzbestimmende Einkommen für alle kanto- nalen Steuerhoheitsträger dasselbe sein muss, was insbeson- dere weiter bedeutet, dass eine Pflicht zur gleichen Bemes- sung und Bewertung der zu veranlagenden Einkommensfaktoren besteht. Liegenschaftsaufwendungen können demnach nur so- weit mit dem übrigen Einkommen zusammen veranlagt und nota- bene auch zur Verrechnung gebracht werden, wie der Kanton als selbständiger Steuerhoheitsträger diese nicht bereits mit der Grundstücksteuer erfasst (vgl. oben Erw. 3 b).

  1. e) Bei näherer Betrachtung ist festzustellen, dass

die heutige Veranlagungspraxis zu überhöhten Einkommensver- anlagungen führt. Mit der Aktivierung sämtlicher Aufwand- überschüsse werden selbst solche Aufwendungen aktiviert, die handelsrechtlich betrachtet nicht aktivierungsfähig

24

wären und lediglich aufgrund der interkantonalen Doppel- besteuerungsvorschriften zu "aktivieren" sind. Die Veran- lagungspraxis der vorerst grundsätzlichen Nichtübernahme von Aufwandüberschüssen durch die schwyzerische Wohnsitz- gemeinde des Liegenschaftenhändlers bewirkt eine Oberbe- steuerung durch diese. Sie besteuert im innerkantonalen Ver- hältnis ein grösseres Einkommen als bei gesetzeskonformer Besteuerung, d.h. bei nicht genereller Aktivierung sämtli- cher Aufwandüberschüsse. Weil sich diese Aktivierungspraxis der Veranlagungsbehörde aufgrund des Grundsatzes der ein- heitlichen Veranlagung auch auf das von den übrigen kantona- len Hoheitsträgern zu besteuernde Einkommen auswirkt, resul- tiert durch diese ebenfalls eine rechtlich unzulässige Ueberbesteuerung. Die bestehende Veranlagungspraxis muss sich konsequenterweise auch bei der Grundstückgewinnveranla- gung fehlerhaft auswirken. Weil sämtliche Aufwandüberschüs- se auf zum Umlaufvermögen des schwyzerischen Liegenschaften- händlers gehörenden Liegenschaften bei der Einkommensver- anlagung keine Berücksichtigung finden, gelangen bei der Grundstückgewinnveranlagung von auf Schwyzerischen Liegen- schaften erzielten Grundstückgewinnen zum Teil selbst sol- che Aufwendungen zur Anrechnung, denen der Anlagekasten- charakter klarerweise abgeht. Dies trifft namentlich beim Liegenschaftenunterhalt oder bei den Schuldzinsen, die nicht auf die Bauzeit fallen, zu. Damit besteht ein offen- sichtlicher Widerspruch zu § 50 Abs. 5 StG, welcher be- stimmt, dass der ordentliche Unterhalt und die Verwaltungs- kosten keine anrechenbaren Anlagekosten darstellen. Im Er- gebnis kommt die heutige Praxis deshalb der Gewährung eines Gesamtbetriebsverlustes gleich, was der Schwyzer Gesetz- geber durch qualifiziertes Schweigen ausgeschlossen haben wollte (vgl. VGE 313/88 i.s. z. AG, Erw. 3 c, publ. in: StPS 2/1989, S. 81 ff.).

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  1. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kanton

die ausschliessliche Besteuerungshoheit über schwyzerische Liegenschaftsgewinne zukommt. Die Möglichkeit einer Doppel- besteuerung bezüglich dieser Liegenschaftsgewinne ist im innerkantonalen bzw. interkommunalen Verhältnis ausgeschlos- sen. Bei der Einkommensveranlagung eines Schwyzerischen Lie- genschaftenhändlers sind in bezug auf schwyzerische Liegen- schaften die speziell für gewerbsmässige Liegenschaften- händler entwickelten bundesrechtlichen Doppelbesteuerungs- vorschriften deshalb nicht anwendbar. Die derzeit geltende Veranlagungspraxis, wonach bei Schwyzerischen Liegenschaf- tenhändlern in bezug auf von diesem im Kanton Schwyz gehal- tene Liegenschaften die bundesrechtlichen Ausscheidungs- regeln gernäss § 13 Abs. 3 StG als kantonales Recht unein- geschränkt Anwendung finden, erweist sich als fehlerhaft. In Änderung bzw. Präzisierung dieser Praxis ist bei der Ein- kommensveranlagung inskünftig zu berücksichtigen, dass Auf- wandüberschüsse auf Schwyzerischen Liegenschaften, die zum Umlaufvermögen eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers mit Wohnsitz im Kanton Schwyz gehören, nicht generell akti- vierungspflichtig sind. Steuerlich besteht diesfalls eine Aktivierungspflicht nur, wenn eine solche auch handelsrecht- lieh vorliegt. Dies trifft zu bei Aufwendungen zum Erwerb oder zur Verbesserung einer Liegenschaft. Nicht aktivie- rungspflichtig sind insbesondere die nach Baubeendigung, d.h. bei Bezugsbereitschaft weiter anfallenden Schuldzin- sen, selbst wenn sie formell noch als Baukreditzinsen ausge- wiesen werden. Schuldzinsen vor Bauvollendung sind nur dann aktivierungspflichtig, wenn es sich um Baukreditzinsen han- delt. Dies trifft ungeachtet ihrer Bezeichnung auf sämtli- che Zinsen zu, die auf die Zeit der Überbauunq der betref- fenden Liegenschaft, d.h. ab Baubeginn bis Bauvollendung bzw. Bezugsbereitschaft fallen.

26

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom

23. Juni 1995 i.S. X. AG (StKE 118/93)

Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand, Rentenleistungen an Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt:

A. Eigentümer der steuerpflichtigen ist A.B., der die

Aktien der Gesellschaft am 1.1.1989 von seinem Vater, F.B., erwarb. Mit Veranlagungsverfügung 1991/92 vom 28.10.1993 setzte der Revisor den steuerbaren Ertrag für die Pflichti- ge sowohl kantonal als auch bundessteuerlich auf Fr. 192 100.-- fest. Dabei rechnete er unter anderem an F.B. und dessen Ehefrau G.B. geleistete Rentenzahlungen von durchschnittlich Fr. 44 100.-- auf.

B. Am 14.12.1993 liess die Steuerpflichtige gegen die

Veranlagungsverfügung 1991/92 Einsprache erheben mit dem Antrag, der steuerbare Ertrag sei um Fr. 44 100.-- auf Fr. 148 000.-- zu reduzieren. Zur Begründung wird ange- führt, F.B. und G.B. würden in der X. AG arbeiten. Für ihre Arbeitsleistungen hätten sie in den Jahren 1989 und 1990 folgende Entschädigungen erhalten:

1989

1990

Lohn F.B.

47 1073.--

47 1245.--

Lohn G.B.

151870.--

141632.--

Rente F.B und G.B.

37'800.--

50 1400.--

Total

100 1743.--

112 1277.--

27

Im weiteren lässt die Einsprecherin festhalten, die Festsetzung der Saläre sei grundsätzlich Sache von Arbeit- geber und Arbeitnehmer. Die Steuerbehörden seien nicht be- rechtigt, in die Unternehmens-, Personal- und Gehaltspoli- tik der Steuerpflichtigen einzugreifen. Es stehe dem Aktio- när frei, in welcher Form er seine Bezüge tätigen wolle. Die in casu verbuchten Saläre und Renten seien angemessen bzw. nicht übersetzt und bildeten die Gegenleistung der Ein- sprecherin an F.B. und G.B. für deren Arbeitsleistungen im Interesse der Gesellschaft. Der Revisor trägt auf Abweisung der Einsprache.

c. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli- cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1.

2. a) Nach § 38 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt fallen für die Berechnung des steuerbaren Er- trages neben dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (lit. a) auch die geschäftsmässig nicht begründeten Aufwen- dungen in Betracht. Als steuerlich nicht zulässiger Aufwand gelten alle Auslagen, die nicht im Zusammenhang mit der ge- schäftlichen Tätigkeit des Steuersubjektes stehen (vgl. cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, Bern/ Stuttgart/Wien 1993, N 71 zu § 4).

  1. b) Die Einsprecherin richtete F.B. und G.B. neben

einem Lohn auch eine Rente von Fr. 37 800.-- (1989) bzw. Fr. 50 400.-- (1990) aus. Standen F.B. und G.B. tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis mit der Pflichtigen, was von kei- ner Seite in Abrede gestellt wird, so hatten sie Anspruch

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auf Lohnzahlung (vgl. Art. 322 Abs. 1 OR). Einer betriebli- chen Versorgungsrente ist demgegenüber eigen, dass der Ren- tengläubiger nicht mehr im Dienste des Rentenschuldners (ehemaligen Arbeitgebers) steht (vgl. Bieri, Die Besteue- rung der Renten und Kapitalabfindungen, Bern 1970, S. 42 ff.). Es ergibt sich somit, dass der unter dem Titel "Rente" verbuchte Aufwand in tatsächlicher Hinsicht keine Rentenzahlung darstellt. Die in Frage stehende Zahlung stellt aber auch keinen Lohn dar, andernfalls sie unter die- sem Titel verbucht worden wäre. Mithin erweisen sich diese verbuchten Unkosten nicht als geschäftsmässig begründet. Der Einwand der Einsprecherin, die Zuwendung habe Lohn- charakter und hätte daher dem Lohnkonto belastet werden müssen, ist nicht zu hören; denn der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet eine nachträgliche Rechnungsänderung (vgl. StKE vom 4.10.1983 i.S. P. AG, Erw. 3, in: StPS 1/84, S. 13 ff.; StKE 281-27/83 vom 12.3.1984 i.S. D. AG, Erw. 1, in: StPS 2/84, S. 54; StKE 980/83 vom 12.10.1984 i.S. G., Erw. 1 a, in: StPS 1985, s. 140; StKE 589/84 vom 3.10.1985 i.S. R. AG, Erw. 4, in: StPS 1986, S. 53; VGE 348 und 349/86 vom 27.3.1987 i.s. M. und M. AG, Erw. V, in: StPS 1988, s. 32; Känzig, Die direkte Bundessteuer (Wehrsteuer], II. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, N 81 zu Art. 49 BdBSt; BGE vom 22.10.1992 i.S. EStV, Erw. 2 c, in: ASA 63, 208). Dem vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22.10.1992 (a.a.O.) geäusserten Vorbehalt des Gegenbeweises, dass sol- chen Aufwendungen dennoch Unkostencharakter zukommt, kann die Kantonale SteuerkommissionjKantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer nicht folgen. Schliesslich war der Steuerpflichtigen bereits beim Abschluss der Jahresrechnun- gen bekannt, unter welchem Titel die Zahlungen in korrekter Weise zu verbuchen gewesen wären. Zudem geht es nicht an, dass die Steuerbehörden das "Umgehen" von Sozialversiche- rungsbeiträgen noch indirekt unterstützen. Abgesehen davon hat die Einsprecherin in casu den Nachweis für den Unkosten- charakter ohnehin nicht erbracht; auch aus den Akten ergibt

29

sich nicht, in welchem Umfang mit Blick auf einen angemesse- nen Lohn F.B. und G.B. bei der Pflichtigen arbeiteten.

3. zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Einsprache als unbegründet erweist und abzu- weisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Einsprecherin die kantonalen Kosten zu tragen (§ 72 VRP i.V.m. § 7 VVStG).

30

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom

5. Februar 1996 i.S. Z. (StKE 144 und 303/95)

Vermögenssteuer: Aktienbewertung, Abzug für vermögensrecht- liche Beschränkungen (S 31 Abs. 3 StG)

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Pflichtige z. ist mit 200 Aktien direkt und mit 600 Aktien indirekt über die von ihr beherrschte B-Hol- ding AG an der A-Holding AG beteiligt. Die übrigen 2 ooo Ak- tien der A-Holding AG befinden sich im Eigentum von Dritt- personen. Gernäss Statuten sind diese Aktien stark vinku- liert. Die Veranlagungsbehörde gewährte auf dem amtlich er- mittelten steuerwert der 200 in Privatbesitz gehaltenen Aktien einen Pauschalabzug von 35 % für vermögensrechtliche Beschränkungen, hingegen nicht auch für die indirekt über die B-Holding AG gehaltenen 600 Aktien. In der Einsprache wurde beantragt, der Pauschalabzug sei auch auf der indi- rekt gehaltenen Beteiligung zu gewähren. Die Kantonale Steuerkommission hiess die Einsprache gut.

Aus den Erwägungen:

2. Soweit sich die Einsprache gegen den nicht gewähr- ten Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen richtet, sind davon die kantonalen Veranlagungen 1989/90 und 1991/92 betroffen. Nach Auffassung der Einsprecherin sei ihr auch ein Pauschalabzug für die 600 Aktien A-Hol- ding AG zu gewähren. Diese Aktien befinden sich im Besitz der B-Holding AG, welche von der Pflichtigen zu 100 % be-

31

herrscht wird. Die Aktien A-Holding AG weisen keinen Kurs- wert auf.

  1. a) Gernäss S 31 Abs. 1 StG sind Wertpapiere zum Ver-

kehrswert zu versteuern. Dieser entspricht in der Regel dem durchschnittlichen Kurswert im letzten dem Beginn der Veran- lagungsperiode vorangegangenen Monat (S 31 Abs. 2 StG) . Wertpapiere ohne Kurswert, die nicht an einer Börse kotiert und für die auch keine regelmässigen und überprüfbaren vor-, nach- oder ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, werden nach dem sog. inneren Wert, dem steuerlichen Verkehrswert, bewertet. Der Wert solcher Aktien ist ein quotaler Unternehmenswert, welcher gernäss der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermö- genssteuer ermittelt wird (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 6 zu S 42; Höhn, Steuer- recht, 7. Auflage, Bern 1993, N 20 zu S 21). Massgebende Wegleitung für vorliegenden Fall ist diejenige aus dem Jah- re 1982 (publ. in: ASA 51, 291 ff.). Ist danach ein Steuer- pflichtiger an einem Unternehmen, dessen Beteiligungspapie- re keinen Kurswert aufweisen, maximal zu 50 % beteiligt (= sog. Minderheitsbeteiligung) und erhält er dafür kein~ ange- messene Dividende ausbezahlt, so wird ihm grundsätzlich und nur auf Antrag ein pauschaler Abzug von 35 % auf dem Vermö- genssteuerwert dieser Wertpapiere gewährt. Mit diesem Pau- schalabzug wird der besonderen vermögensrechtlichen Be- schränkung, welche eine Minderheitsbeteiligung mit sich bringt, Rechnung getragen. Ob eine Minderheitsbeteiligung vorliegt, richtet sich nach der Möglichkeit des Steuer- pflichtigen, als Beteiligungsinhaber auf die Unternehmens- entscheidungen (Gewinnausschüttungen etc.) Einfluss zu neh- men. Der Minderheitsabzug ist überall dort zu versagen, wo der steuerpflichtige direkt oder indirekt einen kumulierten Einfluss im Umfange von mehr als 50 % der Beteiligung auszu- üben vermag. Die Abzugsberechtigung entfällt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige massgeblich an einer Drittperson

32

(z.B. AG) beteiligt ist, deren im Geschäftsvermögen ausge- wiesene Beteiligung zusammen mit der im privaten Wertschrif- tenvermögen deklarierten über 50 % ausmacht (vgl. Weglei- tung 1982 Randziffer 54 ff.).

b) Die A-Holding AG weist ein Grundkapital von Fr. 2.800 Mio. auf. Dieses ist in 2 800 Aktien a nominell Fr. 1 000.-- unterteilt. Die Einsprecher in hat Einfluss über insgesamt 800 Aktien. Während sich 200 in direktem Privatbesitz befinden, werden die übrigen 600 Aktien als Beteiligung der B-Holding AG ausgewiesen. Diese wird zu 100 % von der Einsprecherin beherrscht. Die der Einspreche- rin zuzurechnende Beteiligung der A-Holding AG beläuft sich somit auf 28.57 % und stellt eine Minderheitsbeteiligung dar. Dies wird seitens der Veranlagungsbehörde anerkannt, ebenso wie die Tatsache, dass auf der Beteiligung A-Hol- ding AG in den hiefür massgebenden Bemessungsjahren keine angemessene Dividende ausbezahlt wurde. Grundsätzlich lie- gen somit die Voraussetzungen eines Pauschalabzugs für ver- mögensrechtliche Beschränkungen vor. Es ist deshalb im wei- teren zu prüfen, ob die Veranlagungsbehörde den Pauschalab- zug zu Recht nur auf den im direkten Privatbesitz gehalte- nen 200 Aktien gewährte.

c) Die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Sektion Wert- schriftenbewertung, herausgegebene Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer be- zweckt eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter, d.h. an der Börse nicht offiziell gehandelter Wertpapiere für die Vermögenssteuer (so neuerdings ausdrück- lich RZ 1 der Wegleitung 1995). Gernäss RZ 88 der hier rnass- gebenden Wegleitung 1982 sind die sich im Besitz einer Hol- dinggesellschaft befindlichen Wertpapiere nach den RZ 34 bis 37 zu bewerten (vgl. Abdruck der Wegleitung in ASA 51, 304; im Separatdruck der Wegleitung 1982 wird irrtümlicher-

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weise nur auf die RZ 34 bis 36 verwiesen) . Aufgrund von RZ 37 richtet sich die Bewertung von Wertpapieren und Betei- ligungen ohne Kurswert nach den in der Wegleitung enthalte- nen Bewertungsregeln (RZ 9 bis 60) . Daraus folgt, dass der unter den Voraussetzungen gernäss RZ 54 ff. zu gewährende Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen im Rah- men der Bewertung einer Holdinggesellschaft, die eine Min- derheitsbeteiligung hält, grundsätzlich geltend gemacht wer- den kann. Diese Möglichkeit sah im übrigen bereits die Weg- leitung aus dem Jahre 1977 (ASA 46, 167 ff.) bzw. sieht auch die per 1.1.1996 in Kraft getretene Wegleitung 1995 vor. Der von der EStV für die A-Holding AG ermittelte Steuerwert beträgt für die massgebenden Vermögensstichtage Fr. 26 000.-- pro Aktie. Da bei dieser amtlichen Bewertung der Pauschalabzug gernäss RZ 54 ff. Wegleitung 1982 noch nicht berücksichtigt ist (vgl. telefonische Auskunft vom 23.7.1984 der EStV, Sektion Wertschriftenbewertung, gegen- über dem damaligen Leiter des Rechtsdienstes der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz), und es sich bei der B-Holding AG um eine reine Holdinggesellschaft handelt, deren Aktien keinen Kurswert aufweisen und deshalb nach der Wegleitung 1982 zu bewerten sind, wirkt sich der Pauschalabzug für die 600 Aktien A-Holding AG im selben Umfang auch auf den Vermö- genssteuerwert der Aktien B-Holding AG aus. Der Vermögens- steuerwert einer Aktie B-Holding AG wurde amtlich mit Fr. 57 ooo.-- bewertet. Bei einem Pauschalabzug für ver- mögensrechtliche Beschränkungen auf dem Steuerwert der Aktien A-Holding AG von Fr. 9 100.-- pro Aktie (35 % von Fr. 26 ooo.--) reduziert sich in der Folge der steuerwert der von der Pflichtigen gehaltenen 100 %-igen Aktienbeteili- gung B-Holding AG um insgesamt Fr. 5.460 Mio. (Fr. 18 200.-- pro Aktie).

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

21. September 1995 i.S. X. (VGE 314/95)

Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös; Steuersubjekt (SS 48, 51 StG)

Sachverhalt:

A. Am ... 1986 liessen F. und L. als Bauherren, Grund- eigentümer und Architekten ein Baugesuch für eine Reihen- hausüberbauung mit drei und fünf Wohneinheiten an der ... strasse in u .... (Kat.-Nrn . . . . ) öffentlich ausschrei- ben (vgl. ABI ... ).

Mit Beschluss Nr . . . . vom ... 1987 erteilte der Gemein- derat U. den Grundeigentümern F./L. die nachgesuchte Baube- willigung. Mit Beschluss Nr. vom ... 1987 wurde eine Projektänderung bewilligt und mit Beschluss Nr . . . . vom ... 1988 die "Abänderung der Bedingung Ziff. 4 der Baubewil- ligung GRB Nr . . . . "genehmigt (vgl. Einsprache-act. 22).

Per verkauften F. und L. das Grundstück Kat.-Nr. für Fr. 1 564 160.-- an X. sowie L. das Grund- stUck Kat.-Nr . . . . für Fr. 735 840.-- ebenfalls an X. Glei- chentags parzellierte X. die beiden erworbenen Liegenschaf- ten im Hinblick auf die geplante Reihenhausüberbauunq (vgl. Einsprache-act. 16-22). Für den Erwerb der erwähnten Par- zellen gewährte die ... bank X. einen Landkredit von Fr. 2 300 000.--, wobei die Landkreditzinsen jeweils durch die Y. AG bezahlt wurden (vgl. Einsprache-act. 54).

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Nachdem X. dem Gemeinderat U. mit Schreiben vom die erwähnten Handänderungen mitgeteilt hatte, verfügte der Gemeinderat U. mit Beschluss vom ... 1988, dass die erteilte Baubewilligung "mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den neuen Grundeigentümer bzw. Baubewilligungsnehmer (Bauherr) X." übertragen werde (vgl. Einsprache-act. 22).

Im übrigen hatte

X.

am ... 1988 die gestützt auf den

Beschluss des Gemeinderates

u. Nr . . . . vom ... 1988

für das

Grundstück Kat.-Nr . . . .

erhobenen Baubewilligungsgebühren

von Fr. 1 252.-- bezahlt

(vgl. Einsprache-act. 15;

gernäss

Situationsplan in den

von

der Y. AG eingereichten Plänen

befindet sich die Liegenschaft Kat.-Nr . . . . östlich vom

ehemaligen Grundstück Kat.-Nr . . .

. , welches mit 3 Reihenein-

familienhäusern [REH]

überbaut wurde; zwischen diesen bei-

den soeben erwähnten

Grundstücken führt die ... strasse

durch).

B. Mit Beschluss vom ... 1988 genehmigte der Gemeinde- rat U. eine Aenderung der Parkplatzanordnung bei den ·REH, welche im Auftrag des Bauherrn von der Y. AG dem Gemeinde- rat vorgelegt worden war (vgl. Einsprache-act. 23).

Mit einer Eingabe vom ... 1988 ersuchte X. um eine nach- trägliche Bewilligung für die bereits begonnenen Dachaufbau- ten sowie für den Ausbau der Dachgeschosse der REH (vgl. Einsprache-act. 24). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr . . . . vom ... publiziert (Bauherr: X.; Projektverfasser:

Y. AG).

c.· Vom ... 1989 bis zum ... 1989 veräusserte X. die Grundstücke (mit den darauf erstellten REH) . In Ziffer III dieser Kaufverträge wurde was folgt vereinbart:

36

11 Ueberbauung des Vertragsgrundstückes

Die Y. AG, ... , als Generalunternehmerin, über- baut die Grundstücke Grundbuch U. KTN ... in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung.

Die Fertigstellung des Wohnhauses und die Bezah- lung desselben ist zwischen der Y. AG und dem Er- werber ausseramtlich zu vereinbaren. Diesbezüg- lich wird zwischen der Y. AG und dem Erwerber ausseramtlich ein Werkvertrag abgeschlossen. Der Verkäufer ist von jeder Verantwortlichkeit bezüg- lich der Bauten entlastet."

(vgl. Dossier-Kaufverträge)

Unter Ziffer IV.2 dieser Kaufverträge wurde hinsicht- li~h der Notariats- und Grundbuchgebühren sowie hinsicht- lich der Handänderungssteuer vereinbart:

"Die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie die Handänderungssteuer übernehmen die Parteien ge- meinsam, je zur Hälfte, zur Zahlung. Der Anteil des Verkäufers ist an die Y. AG in Rechnung zu stellen."

(vgl. Dossier-Verkaufsverträge)

D. Die Werkverträge zwischen den Käufern/Werkbestel- lern und der Y. AG datieren vom ... 1989. In diesen Werkver- trägen wurde u.a. festgehalten,

  • dass die Y. AG auf der jeweiligen Parzelle für den Werkbe- steller ein Einfamilienhaus mit GaragefParkplatz/Bastel- raum gernäss Bauprojekt der Architekten F. & L. erstelle,

-dass der Baubeschrieb der Y. AG vom ... 1988 Bestandteil des Werkvertrages bilde,

  • dass sich die Y. AG verpflichte, die Bauten bis zum ... 1989 [und somit 32 Tage nach Abschluss des Werkvertra- ges] fertigzustellen,

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  • und dass die Grundstückerwerbskosten im Werkpreis nicht inbegriffen seien (vgl. Dossier Werkverträge).

E. Am 5. Oktober 1989 stellte die z. AG, welche von

X. als Alleinaktionär beherrscht wird, der Y. AG eine "Ver- mittlungsprovision für die 8 EFH an der ... strasse" von Fr. 160 000.-- sowie Insertionskosten von Fr. 6 800.-- in Rechnung (vgl. Einsprache-act. 38).

F. Mit Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinn- steuer vom 2. April 1992 (Verfügungsadressat X.) setzte die Kantonale Steuerverwaltung den steuerbaren GrundstUckgewinn auf Fr. 1 410 544.-- sowie den Steuerbetrag auf Fr. 544 535.-- fest. Diese Verfügung enthielt folgende Be- gründung:

"Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, da trotz mehrmaliger Aufforderung die verlangten Unterlagen und vor allem keine detaillierte Bau- abrechnung eingereicht wurde.

Verkaufserlös = Erlös aus Landverkauf + Erlös gernäss Werkverträgen

Anlagekosten Anlagekosten für das Land + ZeitT bauwert gernäss Schätzung des kan- tonalen Schätzungsamtes

Im Falle einer Einsprache ist eine detaillierte Bauabrechnung mit sämtlichen Rechnungen, Zah- lungsquittungen, Bankbelastungs- und Gutschrifts- anzeigen sowie Sankkontokorrentauszügen einzu- reichen. Die Restanlagekosten für die unverkauften Land- parzellen KTN ... betragen Fr. 23 455.--."

G. Eine gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene

Einsprache wurde von der Kantonalen Steuerkornmission mit Entscheid vom 23. Januar 1995 insoweit teilweise gutge- heissen, als der steuerbare Grundstückgewinn neu mit Fr. 358 748.-- (Steuerbetrag: Fr. 134 334.70) festgesetzt

38

wurde. Die (im Vergleich zur ursprünglichen Veranlagung wesentliche) Herabsetzung des steuerbaren Grundstückge- winnes beruhte hauptsächlich darauf, dass die Y. AG zwi- sehenzeitlich Bauabrechnungsunterlagen für die REH einge- reicht hatte.

H. Gegen den am 30. Januar 1995 zugestellen Einspra- cheentscheid liess X. rechtzeitig am 1. März 1995 beim Ver- waltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechts- begehren:

11

1. Der angefochtene Entscheid der Kantonalen

Steuerkommission betreffend Grundstückgewinn- steuer vom 23. Januar 1995 Nr. 1112-76-62/92 (Akt. 1) sei aufzuheben und von der Veranla- gung einer Grundstückgewinnsteuer sei Abstand zu nehmen, insbesondere sei festzustellen, dass der Werkpreis nicht als Bemessungsgrund- lage für die Grundstückgewinnsteuer beigezo- gen werden darf.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Kantons Schwyz."

I. Vernehmlassend beantragte die Kantonale Steuerkom- mission am 3. April 1995, die Beschwerde sei unter Kosten- folge abzuweisen.

Die am 16. Juni 1995 auf eigenes Begehren (Eingabe vom

13. Juni 1995) sowie auf Begehren des x. (Eingabe vom

12. Juni 1995) beigeladene Y. AG beantragte am 16. Au- gust 1995, der angefochtene Entscheid vom 23. Januar 1995 sei aufzuheben und es sei von der Veranlagung einer Grund- stückgewinnsteuer abzusehen; eventuell sei der ergangene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Grund- stückgewinnsteuerveranlagung aufzuheben und das Veranla- gungsverfahren sei gegen X. und die Y. AG gemeinsam erneut einzuleiten.

39

Weitere Eingaben erfolgten am 7. September 1995 (von der Kantonalen Steuerkommission) und am 8. September 1995 (von X.).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den ansebliessenden Erwägungen zurückzukom- men.

Aus den Erwägungen:

1.

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den

Gewinnen

erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grund-

stücken

oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 47

Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist der Veräusserer (§ 48

Satz 1 StG) .

Der Veräusserung sind Rechtsgeschäfte gleichge-

stellt,

die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke

tatsächlich und wirtschaftlich wie Veräusserungen

wirken,

wie z.B.

die entgeltliche Uebertragung eines Kaufrechtes,

der Eintritt eines Dritten in einen Kaufvertrag usw., so-

fern diese Rechtsgeschäfte die Bewirtschaftung oder V~räus­

serung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchti-

gen (vgl.

§ 47 Abs. 3 StG).

Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem um 2 000 Franken verminderten Veräus- serungserlös (§ 49 Abs. 1 StG). Zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmittelbar zusammen- hängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendungen (§ 50 Abs. 1 StG). Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufs- preis mit Einschluss aller weitern Leistungen des Erwer- bers, vermindert um die Kosten, die mit dem Verkauf unmit- telbar zusammenhängen (§ 51 Abs. 1 StG).

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2. a) Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, ist es in der Regel nicht willkürlich, wenn bei der Besteuerung nicht auf die äussere zivilrechtliche Form, son- dern auf den wirtschaftlichen Gehalt eines Tatbestandes ab- gestellt wird. Diese Betrachtungsweise, die zur Folge haben kann, dass einer gesetzlichen Vorschrift ihrem Sinne nach ein weiterer Anwendungsbereich zukommt, als es ihr Wortlaut zunächst vermuten liesse, ist beispielsweise bei Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Handänderungssteuer mehrfach bestätigt worden (vgl. dazu BGE 91 I 176, Erw. 3,

2. Abs. mit Verweisen auf BGE 75 I 302 f., 79 I 19 f.,

85 I 97, 86 I 21; vgl. auch EGV-SZ 1972, S. 100 f.). Diese Betrachtungsweise hat der Schwyzer Regierungsrat als frühe- re Beschwerdeinstanz in Handänderungssteuersachen auch auf jene Fälle angewandt, wo ein Haus im Rohbau verkauft wurde und der Verkäufer für die Vollendung des Hauses zu sorgen hatte. Voraussetzung für die Anwendung dieser Betrachtungs- weise war, dass Kaufvertrag und Werkvertrag miteinander in einem engen Zusammenhang stehen, und zwar in der Weise, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekom- men wäre (vgl. EGV-SZ 1972, S. 101 mit Hinweisen, u.a. auf EGV-SZ 1970, S. 132). In einem Urteil vom 13. Juni 1973, welches notabenedie Schwyzer Handänderungssteuer betraf, äusserte sich das Bundesgericht zur Frage - ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig sei, in wirtschaftli- cher Betrachtungsweise bei einer Liegenschafts-Handände- rungssteuer den Kaufpreis für das Land und den Werklohn zu- sammenzurechnen·- wie folgt: Es könne als für die Handände- rungssteuer massgebender Erwerbspreis ohne Willkür der Preis für das Ganze (Boden und fertiges Haus) betrachtet werden, unter der Voraussetzung, dass Kaufvertrag und Werk- vertrag so voneinander abhangen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre und dass das Geschäft als Ganzes im Ergebnis dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt (vgl. ASA 44, s. 64 f.).

41

Diese dargelegte Praxis wurde vom Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Handänderungssteuer übernommen (vgl. VGE 321/84 vom 4. März 1985, Erw. 1, publ. in EGV-SZ 1985, Nr. 20, s. 65 f.; VGE 305/94 vom 6. Juni 1994, Erw. 2 c).

b) Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob und gege- benenfalls inwiefern die vorerwähnte Rechtsprechung zur Handänderungssteuer auch im Bereich der Grundstückgewinn- steuer Anwendung findet, bis anhin - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Im Entscheid VGE 380/82 vom 4. Sep- tember 1984 (betr. Grundstückgewinnsteuer) wurde zwar die Frage, ob der Werkpreis zum Veräusserungserlös (gemäss Kauf- vertrag) zu zählen wäre, aufgeworfen. Diese Frage konnte in- dessen im damaligen Fall, in welchem es um eine Falschbeur- kundung ging, offen gelassen werden (vgl. Prot. KII 1984, s. 426, Erw. 9 in fine).

  1. c) Im angefochtenen Entscheid (Erw. 2 a) berief sich

die Vorinstanz hauptsächlich auf die Zürcher Praxis. Danach gelten zusammenfassend für die Grundstückgewinnsteuer die gleichen Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung von Land- preis und Werklohn wie im Handänderungssteuerrecht (vgl. Richner/FreifWeberfBrütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkom- mentar, Rz. 38 zu§ 165 mit Verweis auf RB 1984 Nr. 66). So- mit wird als massgebende Steuerbemessungsgrundlage grund- sätzlich die summe von Landpreis und Werklohn betrachtet ("zusammengerechnet"), wenn der (Bauland-)Käufer mit dem Verkäufer einen GD-Werkvertrag abgeschlossen hat, worin die Erstellung, der Umbau oder die Vollendung einer Baute auf dem Kaufgrundstück durch den Verkäufer vereinbart worden ist, sofern die Verträge so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre und das Geschäft zudem als Ganzes dem verkauf einer ferti- gen Baute gleichkommt (vgl. RichnerfFreifWeberfBrütsch, a.a.o., Rz. 5 zu§ 181 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf

42

ASA 50, 445).

Ob die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, muss aufgrund aller besonderen Umstände des Einzelfalles beur- teilt werden. Dabei ist der äussern Form der Vereinbarungen weniger Gewicht beizumessen als dem Umstand, ob in der Er- füllung von Kauf- und Werkvertrag das rechtliche Schicksal ein einheitliches sei (vgl. Richner/Frei/WeberfBrütsch, a.a.o., Rz. 6 zu § 181).

Als Indizien für eine Zusammenrechnung gelten u.a., wenn,

  • der Abschluss des Werkvertrags Kaufbedingung ist;

  • im Kaufvertrag Hinweise auf die geplante Ueberbauung (z.B. in Form von Ausnützungsrevers, Durchleitungsrech- ten, Näher- und Grenzbaurechten usw.) vorhanden sind;

  • der -Antritt auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausge- schoben wird;

- im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Bau bereits weit fortgeschritten ist;

  • der Verkauf schlüsselfertiger Häuser inseriert wurde

(vgl. RichnerfFreifWeberfBrütsch, a.a.o., Rz. 8 zu§ 181).

In der Praxis wird eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn praktisch stets vorgenommen, wenn auf dem Kauf- grundstück bereits vor der entsprechenden Handänderung eine Baubewilligung (insbesondere eine Arealüberbauungsbewilli- gung) erteilt worden ist (vgl. VGr Basel-Land in StR 33, 168 BlStPr VI, 156), und die Landkäufer anlässlich der Landkäufe Werkverträge basierend auf den bereits bewillig-

43

ten Plänen über die Erstellung von Bauten auf dem Kaufgrund- stück mit dem Verkäufer oder mit einem als GU auftretenden Dritten abschliessen (vgl. Richner/Frei/Weber/Brütsch, a.a.o., Rz. 9 zu § 181).

Eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn wird nach Zürcher Praxis grundsätzlich nur bei Identität von Landveräusserer und Werkunternehmer vorgenommen, wobei unter Identität sowohl eine tatsächliche, wie auch eine wirtschaftliche subsumiert wird. Bei fehlender tatsächli- cher Identität ist gernäss dem zit. Kurzkommentar Rich- ner/Frei/Weber/Brütsch (a.a.o., Rz. 13 zu§ 181) eine Zusam- menrechnung nur statthaft, wenn zwischen Veräusserer und Werkunternehmer eine enge wirtschaftliche Beziehung be- steht, so dass sie dem Erwerber als zusammengehörend, als wirtschaftlich identisch erscheinen. Bloss unbestimmte Abre- den zwischen Veräusserer und Werkunternehmer vermögen eine solche Beziehung nicht zu begründen. Hingegen wird eine zu- sammenrechnung postuliert, wenn Landveräusserer und Werkun- ternehmer wenigstens eine einfache Gesellschaft vereinbart haben, mit dem Zweck, auf dem Grundstück des Veräusserers geplante oder weitgehend vollendete Bauten gemeinsam zu verkaufen (vgl. Richner/FreifWeber/Brütsch, a.a.O., Rz. 13 und 14 mit Verweis auf RB 1991 Nr. 44).

Nach Zuppinger/Schärrer/FesslerfReich, Kommentar zum Zürcher steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Auflage {1983, Rz. 4 zu § 181) ist die Auffassung, wonach für die Berech- nung der Handänderungssteuer der Preis des schlüsselferti- gen Hauses massgebend sei, mit anderen Worten Landpreis und Werklohn zusammenzurechnen seien, auch dann nicht willkür- lich, wenn Verkäufer und Unternehmer nicht identisch sind. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umstand, dass der Kaufver- trag ohne Werkvertrag nicht zustande gekommen wäre (vgl. BGE vom 20.11.1980, in ZBl 82, S. 126 = ZR 79 Nr. 139 = ASA 50 s. 445).

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3. a) Die Vorinstanz argumentierte im angefochtenen Entscheid in Anlehnung an die Zürcher Praxis, dass der Steuerpflichtige und die Y. AG eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet hätten. Zweck der Gesellschaft sei gewesen, auf dem Grundstück des Veräusse- rers acht schlüsselfertige Einfamilienhäuser zu erstellen und zu verkaufen. Der Landveräusserer habe dabei Arbeit im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR beim Kaufvertragsabschluss und bei den Eingaben im Baubewilligungsverfahren geleistet. Der Pflichtige und die Werkunternehmerin hätten in der Weise zu- sammengewirkt, dass der Kaufvertrag nicht ohne den Werkver- trag mit der Y. AG einerseits und den Landkäufern ander- seits abgeschlossen werden konnte (vgl. Kaufverträge Ziff. III). Im weiteren spreche für das Vorliegen einer ein- fachen Gesellschaft der Umstand, dass die Y. AG und nicht etwa der steuerpflichtige, der gegenüber der ... bank als Darlehensnehmer aufgetreten sei, für die Landkreditzinsen aufgekommen sei. Ferner habe die Y. AG die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie die Handänderungssteuer des Landver- käufers übernommen, was ebenfalls auf ein enges zusammen- wirken hindeute. Von blossen "Abreden" könne hier nicht mehr die Rede sein. Den Grundstückskäufern seien nicht Land- parzellen angeboten worden, sondern schlüsselfertige Ein- familienhäuser. So sei denn auch mit den Käufern ein Pau- schalpreis vereinbart worden, indem nicht nur in den mit der Y. AG abgeschlossenen Werkverträgen der Werklohn, son- dern auch der Landpreis erwähnt worden sei. In diesem Sinne hätten auch die Zeitungsinserate qelautet, mit denen ferti- ge Einfamilienhäuser angeboten wurden. Ein solch enges zu- sammenwirken zwischen dem Pflichtigen und der Y. AG beruhe weder auf Zufällen, noch auf blossen "Abreden", sondern sei

  • wie bereits erwähnt - vielmehr auf einen Gesellschafts-

vertrag im Sinne von Art. 530 ff. OR zurückzuführen (vgl. angefocht. Entscheid, Erw. 3 a).

45

  1. b) Der Beschwerdeführer {Bf) bringt dagegen im wesent-

lichen sinngernäss vor,

- dass gernäss Landverkaufsverträge die Y. AG die Grund- stücke in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung überbaut habe;

- dass dem Bf nur der Erwerbspreis für das Land, nicht aber der Werkpreis zu bezahlen war;

- dass der Werkpreis der Y. AG als Generalunternehmerin zu entrichten war;

- dass der Bf als blasser Landverkäufer im Landverkaufsver- trag von jeder Verantwortlichkeit bezüglich der Bauten ausdrücklich entlastet worden sei;

- dass die vereinbarte Mäklerprovision von Fr. 160 ooo.-- für die Vermittlung der Käufer der 8 EFH, nicht aber des Landes, durch die Y. AG an die z. AG, deren Alleinaktio- när der Bf ist, weder bezahlt noch steuerlich jemals abge- rechnet worden sei;

- dass der Bf aus dem von ihm getätigten blassen Landver- kauf keinen Grundstückgewinn erzielt habe;

- dass der zuständige Beamte der Grundstückgewinnsteuer-Ab- teilung auf Anfrage des Notariates Höfe mündlich geantwor- tet habe, dass in einem derartigen Fall keine Grundstück- gewinnsteuer erhoben werde;

  • dass entsprechend dieser Auskunft vor dem vollzogenen Ver- kauf keine Depotleistungen angeordnet worden seien (son- dern erst nachträglich);

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- dass der Bf als Landverkäufer weder rechtlich noch wirt- schaftlich mit der Werkunternehmerin (Y. AG) identisch sei;

dass gernäss einer Aenderung der Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts für das Zusammenrechnen von Kaufpreis und Werklohn bei fehlender (rechtlicher oder wirtschaftlicher) Identität von Veräusserer und Werkunter- nehmer es nicht mehr genüge, wenn die Verträge aufgrund besonderer Abreden in der Erfüllung ein einheitliches Schicksal haben. Vielmehr dürfe der Werklohn nur dort als Steuerobjekt bzw. Bemessungsgrundlage der Handänderungs- steuet (und folglich auch als Bestandteil des Erwerbs bzw. Erlöses bei der Grundstückgewinnsteuer) herangezogen werden, wo er dem Veräusserer selber geschuldet sei und er an ihn persönlich oder auf dessen Rechnung an einen Dritten gezahlt werde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7 mit Hinweis auf ZBl 1987, s. 178 ff.).

  1. c) Soweit der Bf geltend macht, dass eine gemeinsame

Zielsetzung mit der Y. AG gerade nicht vorhanden gewesen sei und er lediglich sein erworbenes Land baldmöglichst ha- be verkaufen wollen (vgl. Beschwerdeschrift, s. 9 oben), wäre diese Argumentation dann ohne weiteres überzeugend, wenn der Bf die am ... 1988 erworbenen Grundstücke (KTN ... ) beispielsweise direkt der Y. AG weiterverkauft oder umge- hend Käufer für die noch nicht überbauten Grundstücke (z.B. durch entsprechende Inserate) gesucht hätte. Den vorliegen- den Akten ist indessen folgender Sachverhalt zu entnehmen, welcher zu den anschliessenden Schlussfolgerungen Anlass gibt:

aa) Die beiden Grundstücke (KTN ... ) standen ursprüng- lich im Eigentum der Architekten F. + L., welche ein Pro- jekt mit einer Reihenhausüberbauunq (mit 3 und 5 Wohneinhei- ten) ausarbeiteten (vgl. das am ... 1986 publizierte Bau'ge-

47

such in ABl ... ).Am ... 1987 erteilte der Gemeinderat den Baugesuchstellern F./L. die nachgesuchte Baubewilligung. In der Folge verzichteten die Grun~eigentümer/Architekten

F.fL. darauf, das bewilligte Projekt selber zu realisieren. Stattdessen verkauften sie am ..• 1988 die beiden Grund- stücke KTN für insgesamt Fr. 2 300 000.-- an den Bf (vgl. Einsprache-act. 109).

Der Bf nahm zur Finanzierung dieses Landkaufes bei der .•. bank einen Landkredit von Fr. 2 300 000.-- auf. Gleich- zeitig erteilte die ... bank der Y. AG einen Baukredit für die Erstellung der 8 REH. Die Zinsen für den an den Bf er- teilten Landkredit wurden jeweils durch die Y. AG bezahlt, indem sie von der Bank dem (der Y. AG erteilten) Baukredit- konto belastet wurden (vgl. Einsprache-act. 54). Mithin wirkte die Y. AG insoweit beim Erwerb des Baulandes mit, als sie die Landkreditzinsen übernahm und dadurch dem Bf die Einräumung eines Landkaufkredites ermöglichte.

bb) Der Bf begnügte sich nicht damit, einen Kredit von Fr. 2 300 000.-- aufzunehmen und dafür am ... 1988 das entsprechende Bauland zu erwerben, sondern:

-er parzellierte ebenfalls am ... 1988 die beiden erworbe- nen Grundstücke im Hinblick auf die geplante und bereits bewilligte Reihenhausüberbauunq (vgl. Einsprache- act. 16-21),

-er teilte mit Schreiben vom ... 1988 der Gemeinde u. mit, dass er die beiden Grundstücke käuflich erworben habe und ersuchte "die Baubehörde, alle im Zusammenhang mit der Neuüberbauunq anfallenden Korrespondenzen an ihn zu rich- ten" (vgl. Einsprache-act. 22),

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und er vereinbarte mit den"··· Versicherungen" eine "Bau- wesen-Versicherung" (Inkrafttreten des Versicherungsver- trages am ... 1988), wofür ihm am ... 1988 eine Prämie von Fr. 13 327.50 in Rechnung gestellt wurde (vgl. Ordner "Bauabrechnung", unter lit. W, wobei die erwähnte Prämie am ... 1988 von der Y. AG bezahlt wurde).

Somit dokumentierte der Bf (einmal abgesehen von der Parzeliierung und dem Schreiben vom ..• 1988 an die kommuna- le Baubehörde) insbesondere mit dem Abschluss einer "Bauwe- sen-Versicherung", dass er nicht nur an einem "baldmöglich- sten Landverkauf", sondern sehr wohl an einer Ueberbauung des erworbenen Baulandes (nach Massgabe des bewilligten Pro- jektes) interessiert war und daran mitwirkte. Hinzu kommt, dass die Architekten F. + L. bis zum ... 1988 (Verkauf der Grundstücke am ... 1988) für die geplanten REH bereits Fr. 216 898.80 ausgegeben hatten (für Baugrunduntersuchun- gen, Planungsarbeiten, Bewilligungen usw., vgl. Ordner "Bau- abrechnung", unter lit. K). Mit Quittung vom ... 1988 be- scheinigte L. "für F. + L.", von X. Fr. 216 898.80 empfan- gen zu haben ("Bis heute für die Neubauten aufgewendete und bezahlte Kosten; betrifft Neubau 8 Einfamilienhäuser • • • II I vgl. Ordner "Bauabrechnung", unter lit. K). Mithin bezahlte der Bf am ... 1988 die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Projektaufwendungen in der Höhe von Fr. 216 898.80. Gernäss einem stempelaufdruck auf der Quittung vergütete die Y. AG am ... 1988 (und somit rund 1 1/2 Monate nach der Bezahlung durch den Bf) dem Bf diese Projektaufwendungen retour. Auch daraus wird die enge Zusammenarbeit des Bf's mit der Werkun- ternehmerin ersichtlich.

cc) Aktenmässig erstellt ist, dass die vom Bf be- herrschte z. AG (der Bf ist Alleinaktionär/Verwaltungsrats- präsident dieser AG) am ... 1989 der Y. AG "für die Vermitt- lung der 8 Einfamilienhäuser an der ... strasse gernäss mündlicher Abmachung, Fr. 20 000.-- pro Haus) insgesamt

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Fr. 160 000.-- sowie für "Insertionskosten, laut Rechnungen .der " zusätzlich Fr. 6 800.-- in Rechnung stellte (vgl. Einsprache-act. 38, wobei die Rechnung vom Bf unterzeichnet wurde!). In der Beschwerdeschrift (S. 3 unten) wird zwar geltend gemacht, "die vereinbarte Maklerprovision von Fr. 160 ooo.-- 11 (Hervorhebung nicht im Original) sei weder bezahlt noch steuerlich jemals abgerechnet worden. Indessen wird in diesem Abschnitt vom Bf konkludent anerkannt, dass eine solche Mäklerprovision mit der Y. AG vereinbart worden war. Ob diese vereinbarte Provision in der Folge tatsäch- lich bezahlt wurde oder nicht, ist hier nicht von Belang. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Provision [noch) nicht bezahlt wurde, wäre aus dem Umstand, wonach der Bf (bzw. seine AG) den vereinbarten Provisionsanspruch noch nicht durchgesetzt hat, schlüssig abzuleiten, dass der Bf mit dem Provisionsschuldner eng zusammenarbeitet, andern- falls er nicht auf die Durchsetzunq des in der Rechnung vom ... 1989 enthaltenen Provisionsanspruches verzichtet hätte. Mit anderen Worten hätte die AG des Bf's gegenüber einem un- beteiligten Dritten nicht auf die vereinbarte (und gernäss Rechnung vom ... 1989 durch entsprechende Leistung verdien- te) Provisionsleistung verzichtet. Somit ist der vorgebrach- te, bisherige Verzicht auf die Durchsetzunq des vereinbar- ten und verdienten Provisionsanspruches von Fr. 160 ooo.-- dahingehend zu interpretieren, dass der Bf mit der Y. AG eng zusammenarbeitet(e), zumal der Bf vor Verwaltungsge- richt auch nicht ansatzweise erläuterte, aus welchem ande- ren Grunde er bzw. seine AG auf diese nicht unbedeutende Provision verzichtete.

Abgesehen davon ist auch aus den vorgebrachten Inser- tionskosten eine Zusammenarbeit mit der Y. AG abzuleiten. So inserierte die AG des Bf's (Z. AG) beispielsweise am ... 1989 und am ... 1989 im • • • I um eines der betreffenden Reiheneinfamilienhäuser, welches im Zeitpunkt der Inserate- publikation noch nicht verkauft war, ab ... 1989 zu vermie-

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ten (vgl. die entsprechenden Kopien aus dem ... ). Dass der Bf mit seiner AG an der Vermietung der faktisch fertigge- stellten (vgl. nachfolgend) und noch nicht verkauften REH aktiv mitwirkte, zeigt ebenso, dass die These des Bf's, wo- nach er keinerlei Interesse an den Bauten gehabt habe, un- glaubwürdig ist.

dd) In der vorerwähnten ZUreher Praxis werden als In- dizien für eine Zusammenrechnung (Landpreis und Werklohn) u.a. betrachtet, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Bau bereits weit fortgeschritten war und ob der Verkauf schlüsselfertiger Häuser inseriert wurde (vgl. vorne, Erw. 2c).

Nach den vorliegenden Akten waren die betreffenden REH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (d.h. bei den Käufern der GrundstUcke KTN ... und ... am ... 1989, bei den andern am ... 1989) praktisch fertig erstellt, da in den parallelen Werkverträgen, ebenfalls vom ... 1989, jeweils unter Ziff. ~.1 sich die Y. AG verpflichtete, die Bauten bis zum ... 1989 und somit 32 Tage nach Abschluss des Werkvertrages fertig zu erstellen. Für die dargelegte Fertigstellung der REH spricht im übrigen auch, dass im ... 1988 die Dachaufbau- ten bereits errichtet wurden (vgl. Einsprache-act. 24 = nachträgliche Baubewilligung für bereits begonnene Dachauf- bauten).

Ueberdies · wurde im angefochtenen Entscheid (S. 9, Erw. 3 a in fine) festgehalten, dass in den Zeitungsinsera- ten "fertige Einfamilienhäuser" angeboten wurden. Diese vor- instanzliehe Feststellung wird vor ·verwaltungsgericht nicht bestritten, sondern konkludent anerkannt (vgl. Beschwerde- schrift, s. 9 unten). Somit sind die beiden dargelegten In- dizien, welche gernäss Zürcher Praxis (abgesehen von weite- ren Indizien) die Anwendung der Zusammenrechnungspraxis rechtfertigen können, im konkreten Fall klarerweise er-

51

füllt.

ee) Auffallend ist des weitern die Verknüpfunq der Landverkaufsverträge mit den Werkverträgen. Dabei geht es zum einen um die zeitliche Konstellation, indem (abgesehen vom Käufer R.) alle weiteren Landverkaufsverträge am glei- chen Tag abgeschlossen wurden, an welchem auch die Werkver- träge unterzeichnet wurden. In diesem Zusammenhang legt auch der Umstand, wonach die REH im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses praktisch fertig gestellt waren (vgl. vorne, Erw. 3 cfdd), den Schluss nahe, dass es im wesentlichen um den Verkauf schlüsselfertig überbauter Grundstücke ging und der Abschluss eines gesonderten Werkvertrages ("für ein be- reits gebautes REH") grundsätzlich dazu diente, das Zusam- menwirken des Bf's und der Beigeladenen beim Verkauf einer (gemeinsam) realisierten Reihenhausüberbauunq zu ver- schleiern.

zum andern ist aktenkundig, dass ein Käufer gegenüber der Steuerbehörde schilderte, er habe beim Erwerb von 2·REH "zuerst den GU-Vertrag unterzeichnen müssen und dann erst sei der Landkauf getätigt worden" (vgl. Einsprache- act. 78).

Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid zutref- fend dargelegt, dass mit den Käufern ein Pauschalpreis ver- einbart worden sei, indem nicht nur in den mit der Y. AG ab- geschlossenen Werkverträgen der WerkloQn, sondern auch der Landpreis erwähnt wurde (vgl. angefocht. Entscheid, s. 9, Erw. 3 a).

ff) Merkwürdig ist aber auch, dass der Käufer "R.", welcher die Grundstücke ... und (mit den "REH 3-5") er- worben hatte, am .•• 1989 eine Teilzahlung von Fr. 1 579 ooo.-- von seiner Bank in auf das "BAUKONTO HERRN X.fY. AG" bei der ... bank überweisen liess (vgl. Ein-

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sprache-act. 50). Auch wenn die ... bank später in einem Schreiben vom ... 1992 sinngernäss darlegte, in der Ueberwei- sungsanzeige der ... bank sei versehentlich der Name des Bf's als Begünstigter aufgeführt (vgl. Einsprache-act. 51), ändert diese nachträglich vorgebrachte Erklärung nichts dar- an, dass der Bf und die Beigeladene gegenüber dem Käufer "R." gemeinsam als "Verkäufer der 3 REH" auftraten, andern- falls dieser Käufer nicht eine Summe von 1.579 Mio. Franken auf ein "gemeinsames Baukonto X.fY. AG" überwiesen hätte.

gg) Vollends unglaubwürdig wird die vom Bf und von der Beigeladenen übereinstimmend vorgebrachte Argumenta- tion, wenn berücksichtigt wird, dass die Y. AG nicht zum ersten Male in eine derartige Konstellation verwickelt ist. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung {S. 4) völlig zu Recht betonte, ist erstellt, dass die Y. AG bereits in einem vom Verwaltungsgericht Zürich beurteilten Fall invol- viert war, in welchem es u.a. auch darum ging, ob der Land- verkäuferin (X-AG) irgendwelche geldwerten Vorteile zuka- men, "wenn sie die Landkäufer durch eine entsprechende Aus- gestaltung der Landverkaufsverträge zum Abschluss der von der Y. AG später angebotenen Werkverträge bewege" (vgl . . . .) . hh) Abschliessend fallen hier noch folgende Umstände ins Gewicht. Der Bf und die Beigeladene bestätigen konklu- dent, dass zwischen ihnen "gewisse Abreden" bestanden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 oben: "blosse Abreden ohne jede ge- sellschaftsrechtliche Zwecksetzung"; Eingabe vom 16. Au- gust 1995, S. 4, 2. Abs.). Welchengenauen Inhalt diese Ab- reden aufwiesen, wissen nur die direkt Beteiligten. Es wäre somit Sache des Bf's gewesen, den "Inhalt dieser Abreden" offen auf den Tisch zu legen. Wenn er dies - wie im vorlie- genden Fall - unterlässt, hat er selbst dafür einzustehen, dass die Steuerbehörden von einem engen Zusammenwirken des Landverkäufers und des Werkunternehmers im Hinblick auf' den

53

Verkauf schlüsselfertiger Reiheneinfamilienhäuser ausgin- gen. Wollte man anders entscheiden, würden Missbräuchen Tür und Tor geöffnet.

  1. d) Nach all diesen Ausführungen ist nicht zu beanstan-

den, dass die Vorinstanz als massgebende Steuerbemessungs- grundlage die summe von Landpreis und Werklohn berücksich- tigt hat, da im vorliegenden Fall die parallel abgeschlosse- nen Landverkaufsverträge und Werkverträge (für praktisch fertiggestellte REH) so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre und die konkrete Geschäftsabwicklung zudem als Ganzes dem Ver- kauf fertiger Reihenhäuser gleichkommt. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist nicht ein einzelner der vorerwähnten Umstände, Indizien und Schlussfolgerungen, sondern die Kette der verschiedenen, z.T. auffälligen und ungewöhnli- chen Elemente. In diesem Sinne ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass eine enge wirtschaftliche Beziehung zwi- schen dem Bf und der Beigeladenen besteht (vgl. dazu v.a. den geltend gemachten, bisherigen Verzicht auf das Inkasso des vereinbarten Provisionsanspruches) .

e) Beizupflichten ist auch den vorinstanzliehen Aus- führungen, wonach dann, wenn wie im vorliegenden Fall zur Festsetzung des Veräusserungserlöses Landpreis und Werklohn zusammenzurechnen sind, dennoch allein der Landveräusserer (Bf) und nicht etwa auch der Werkunternehmer subjektiv steuerpflichtig ist. Besteuert wird der Veräusserer und nicht der Gewinnempfänger. Dieser Grundsatz ist insbesonde- re auch dann zu beachten, wenn der erzielte Gewinn zufolge Gewinnbeteiligung eines Dritten nicht im vollen Umfang beim Veräusserer geblieben ist (vgl. angefacht. Entscheid, Erw. 3b, mit Hinweisen, u.a. auf § 48 Satz 1 StG; vgl. auch Heinrich Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, s. 307 f.). In diesem Zusammenhang ist im übrigen das Akzessionsprinzip zu beachten, welches sinnge-

54

mäss besagt, dass bauliche Anlagen, welche fest und dauernd mit dem Boden verbunden werden, Bestandteil des Grund- stückes werden und notwendigerweise im gleichen Eigentum wie die Hauptsache, wie die Liegenschaft als solche, stehen (vgl. dazu TuorfSchnyder, Das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 10. Auflage, s. 639 f. i.V.m. Art. 667 ZGB und 671 ff. ZGB; vgl. auch Guhl, a.a.o., s. 76 ff.).

  1. f) Ferner ändert am vorliegenden Ergebnis auch der

Hinweis auf eine Anfrage des Notariates ... vom ... 1989

nichts, da sich die notabene mündliche, und deswegen nicht mehr genau rekonstruierbare - Antwort nicht auf einen konkreten, sondern lediglich auf einen allgemein geschilder- ten Sachverhalt bezog (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Ziff. 2 der Vernehmlassung mit Verweis auf Häfelin/ Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auf- lage 1993, N 563 ff.).

4. a) Im Eventualstandpunkt wehrt sich der Bf zu- nächst- gegen die Aufrechnung von Fr. 20 000.-- mit der Be- gründung, dass er nicht verifizieren könne, ob es sich dabei tatsächlich um eine Amortisationszahlung gehandelt habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12).

Diesbezüglich bestätigte die Beigeladene in ihrer Stel- lungnahme vom 16. August 1995, dass es sich dabei um eine Amortisation des Landpreises handelte, welche unter dem Ti- tel "Zinsen" bei den Anlagekosten nicht absetzbar war (vgl. zit. Stellungnahme, s. 5 unten). Demnach erfolgte die vor- instanzliehe Aufrechnung zu Recht.

  1. b) Des weitern verlangt der Bf sinngernäss "den Abzug

des erlittenen Verlustes von Fr. 360 000.-- aus dem Verkauf "R." (vgl. Beschwerdeschrift, s. 12 unten).

55

Im angefochtenen Entscheid (S. 11, Erw. 4 b) legte die Vorinstanz dar, dass die Y. AGam ... 1991 infolge nicht ein- bringbarer Forderungen aus dem Verkauf an R. einen Verlust von Fr. 360 000.-- verbucht und schliesslich am ... 1992 die betreffenden Liegenschaften von R. "zum selben Preis" zu- rückgekauft habe. Diese Darstellung blieb im Verfahren vor Verwaltungsgericht unwidersprochen.

Die Vorinstanz argumentierte im angefochtenen Ent- scheid, dass auch im Kanton Schwyz analog zur Zürcher Pra- xis der massgebende Veräusserungserlös nach dem nominellen Verkaufspreis bestimmt werde. Damit vom nominellen Verkaufs- preis abgewichen werden könne, müsse ein Minderwert schon bei Vertragsabschluss vorliegen. Nicht in Betracht falle eine erst später eingetretene Entwertung oder Einbusse, die der Veräusserer nachträglich bei der Realisation unter un- günstigen Umständen erlitten habe (vgl. angefacht. Ent- scheid, s. 11 f. Erw. 4 b/bb). Diese vorinstanzliehe Zusam- menfassung der Schwyzer Rechtsprechung korrespondiert voll- umfänglich mit dem verwaltungsgerichtlichen Grundsatzent- scheid vom 26. September 1980 (VGE 337/80, Prot. K II 1980, S. 372 bis 375). Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf den vorliegenden Fall keinen Anlass, vom dargelegten Prin- zip ("massgebend ist der Nominalwert der Käuferleistungen im Zeitpunkt der Handänderung") abzuweichen. Die diesbezüg- lichen Vorbringen des Bf's und der Beigeladenen rechtferti- gen keine Praxisänderung.

( ... )

56

StPS 2/95 Seite 58

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Privatentnahme, Aufwertung (Par. 19 Abs. 1 lit. d und e StG in der Fassung vom 11.12.1964, Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt)

Allein mit der Ausbuchung von notwendigem Geschäftsvermögen, also einem Aktivum, das seiner Art oder Beschaffenheit nach unmittelbar und nach allgemeiner Lebensgewohnheit durch den Eigentümer (auch nach der Ausbuchung) nur geschäftlich genutzt wird, findet keine Privatentnahme statt. Folgerichtig stellt die Ausbuchung auch keine steuersystematische Realisierung von stillen Reserven dar. Vielmehr bleibt das Aktivum nach wie vor Geschäftsvermögen und ist daher in einer separaten Steuerbilanz weiterzuführen.

Die Ausbuchung von notwendigem Geschäftsvermögen ist auch nicht mit einer Aufwertung gleichzusetzen, zumal die Höherbewertung allein im Ermessen des Steuerpflichtigen steht und von den Steuerbehörden nicht erzwungen werden kann.

StKE 66-94 vom 26. Mai 1995 i.S. X. (Teilgutheissung) = 03.95.038

StPS 2/95 Seite 63

Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Saläre des geschäftsführenden Mit- und späteren Alleinaktionärs bei der AG (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

1. Ein überproportionaler Anstieg des Aktionärsgehalts bei gleichzeitig markant

abnehmendem Betriebsreingewinn deutet auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hin. Verstärkt wird diese Vermutung, wenn die Salärerhöhung praktisch zulasten des ganzen oder grössten Teils des Betriebsgewinns geht.

2. Tragen Aktionärsdirektoren in unterschiedlichem Ausmass zum Geschäftserfolg bei und

wird allein deswegen auf das Ausschütten einer Dividende verzichtet, so ist darin eine Vermischung der Dividenden- mit der geschäftlichen Gehaltspolitik zu sehen, was steuerlich entsprechend zu würdigen ist.

StKE 267-91, 268-91 vom 14. November 1994 i.S. P-AG (Abweisung) = 03.94.067

StPS 2/95 Seite 70

Liquidationsgewinnbesteuerung, nachträgliche Bilanzkorrektur (Par. 26 Abs. 3 StG i.d. Fassung vom 11.12.1964 bzw. Par. 26 Abs. 4 StG i.d. Fassung vom 19.5.1988; Art. 43 BdBSt)

Nach Einreichung der Jahresrechnung geltend gemachte Aufwendungen können bei der Festsetzung des Liquidationsgewinns nur miteinbezogen werden, wenn es sich um Liquidationskosten handelt, oder wenn bei entsprechender Bilanzierung ein mit dem ordentlichen Betriebsergebnis ganz oder teilweise nicht verrechenbarer Verlust vorliegt. Letzteres setzt voraus, dass die eingereichten Jahresrechnungen und Bilanzen nachträglich entsprechend korrigiert werden können. Möglich ist dies grundstäzlich nur im Rahmen eines Revisions- oder Nachsteuerverfahrens oder wenn ansonsten zwingendes Handelsrecht verletzt würde.

VGE 358-94 vom 27. April 1995 i.S. S. (Abweisung) = 02.95.012

StPS 2/95 Seite 78

Steuerbemessung bei Gegenwartsbesteuerung; Bemessungszeitraum (Art. 41 Abs. 4 BdBSt)

Wird zu Beginn der Steuerperiode ein Berufswechsel vorgenommen und die neue Veranlagung erst nach Abschluss der Steuerperiode durchgeführt, d.h. erst zu einem Zeitpunkt, in dem das während der gesamten Steuerperiode erzielte Einkommen bereits bekannt ist, so muss der Besteuerung grundsätzlich das gesamte Einkommen zugrunde gelegt werden, denn ein "repräsentativeres" Einkommen als das während der ganzen Steuerperiode erzielte ist regelmässig nicht vorstellbar.

BGE 2A.131-1993 vom 28. April 1995 i.S. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Gutheissung) = 01.95.005

StPS 2/95 Seite 81

Zwischenveranlagung bei Aufnahme/Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit (Par. 70 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StG)

1. Die Aufnahme/Aufgabe einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten (auch Nebentätigkeiten)

rechtfertigt kantonal eine Zwischenveranlagung, wenn damit eine dauernde und erhebliche Änderung des steuerbaren Einkommens (vgl. Par. 70 Abs. 2 StG) verbunden ist.

2. Die Nichtvornahme einer Zwischenveranlagung bei Aufnahme einer Tätigkeit schliesst eine

Zwischenveranlagung bei Aufgabe dieser Tätigkeit nicht grundsätzlich aus.

VGE 311-95 vom 29. Juni 1995 i.S. Y. (Gutheissung) = 02.95.020

StPS 2/95 Seite 88

Liegenschaftenschätzung; Eigenmietwertermittlung nach Normmietwerten (Par. 28 StG; Par. 15 Abs. 2 und 2 SchätzungsV)

1. Die Normmietwertmethode gemäss Par. 15 Abs. 2 SchätzungsV ist keine direkte

Vergleichsmethode, weist aber dennoch einen klaren Bezug zur Marktmiete auf.

2. Ob der für eine Ortschaft auf der Basis 1.1.1985 ermittelte und per 1.1.1989 in Kraft

gesetzte ursprüngliche Normmietwertansatz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überprüft werden kann, erscheint als fraglich und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit problematisch.

3. Die Anpassung der Normmietwerte nach Massgabe der Veränderung des

gesamtschweizerischen Mietindexes ist grundsätzlich zulässig.

VGE 329-94 vom 21. März 1995 i.S. F. (Teilgutheissung) = 02.95.009

StPS 2/95 Seite 94

Liegenschaftenschätzung: Eigenmietwertermittlung; prozentuale Anpassung (Par. 19 Abs. 1 lit. g StG, Par. 68 StG, Par. 6 SchV

Bei einer prozentualen Anpassung der Eigenmietwerte ist allein die Änderung des Mietpreisniveaus von Bedeutung; auf die Entwicklung der Baukosten kommt es nicht an.

Mit der Einsprache gegen die Verfügung der prozentualen Erhöhung der Eigenmietwerte kann nur die prozentuale Erhöhung gerügt werden. Ist im Bestand, in der Qualität oder in der Nutzung des Grundstücks eine Änderung eingetreten, besteht die Möglichkeit, eine individuelle Schätzung infolge wesentlicher Wertänderungen zu beantragen.

StKE 85-95 vom 8. Juni 1995 i.S. M. (Abweisung) = 03.95.050

StPS 2/95 Seite 100

Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung (Par. 28 Abs. 3 StG)

1. Absatz 3 von Par. 28 StG ist auch auf Grundstücke anwendbar, die vorwiegend der

landwirtschaftlichen Nutzung dienen.

2. Für die Vermögensbesteuerung unüberbauten groberschlossenen Baulandes sind weder

testamentarisch geäusserte Wünsche noch die Absichten der aktuellen Landeigentümer noch das bäuerliche Bodenrecht oder das landwirtschaftliche Pachtrecht von Bedeutung.

3. Bei der Schätzung eingezonten Landwirtschaftslandes ist zwischen einem überbauten und

einem unüberbauten Teil des Grundstücks zu unterscheiden. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, ist der überbaute Grundstücksteil nach Par. 28 Abs. 1 StG (Ertragswert) und der unüberbaute Teil nach Par. 28 Abs. 3 (Ertrags-/Verkehrswert unter Abzug von 10 % ) zu schätzen.

VGE 309-95 vom 30. Mai 1995 i.S. Erben der X.Y. (Abweisung) = 02.95.014

November 1995 13. Jahrgang Heft 2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Privatentnahme, Aufwertung 58

  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Saläre des geschäftsführenden Mit- und späteren Alleinaktionärs bei der AG 63 Liquidationsgewinnbesteuerung, nachträgliche Bilanzkorrektur 70

  • Steuerbemessung bei Gegenwartsbesteuerung; Bemessungszeitraum 78

  • Zwischenveranlagung bei Aufnahme/Aufgabe . einer Nebenerwerbstätigkeit 81

  • Liegenschaftenschätzung; Eigenmiertwertermittlung nach Normmietwerten

  • Liegenschaftenschätzung: Eigenmietwertermittlung; prozentuale Anpassung 94

- Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung 100

{8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1995 (2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. Mai 1995 i.S. X. (StKE 66/94)

Einkommen aus seiDständiger ErwerDstätigkeit: Privatentnah- me, Aufwertung (S 19 ADs. 1 lit. d und e stG in der Fassung vom 11.12.1964 1 Art. 21 ADs. 1 lit. d und f BdBSt)

Sachverhalt:

A. Die Steuerpflichtigen betreiben eine mechanische

Werkstätte in A. Das Werkstattgebäude ist Bestandteil des von den Pflichtigen bewohnten Ein- bzw. seit dem Ausbau im Jahre 19 .. Zweifamilienhauses an der ••• strasse ... (KTN •.. ).Wie in den Vorjahren figuriert die Liegenschaft auch in der Bilanz per 31.12.1991 unter den Aktiven ("Liegen- schaft": Fr. 303 966.--, "Lieg. Werkstatt/Geschäft": Fr. 203 303.--). Die hinsichtlich der Liegenschaft akkumu- lierten Abschreibungen betragen Fr. 72 184.--. Per 31.12.1992 buchten die Steuerpflichtigen die Liegenschaft (privater und geschäftlicher Teil) aus. Gestützt auf diesen Sachverhalt rechnete der Revisor die "wiedereingebrachten" Abschreibungen von Fr. 72 184.-- beim Einkommen aus selb- ständiger Berufsausübung auf und setzte das steuerbare Ein- kommen mit Veranlagungsverfügung 1993/94 vom 13.10.1994 kan- tonal auf Fr . • . . und bundessteuerlich auf Fr . . . • fest. Begründet wird die Aufrechnung damit, dass mit der Ausbu- chung der Liegenschaft zum Buchwert eine buchmässige, er- folgswirksame Realisierung der stillen Reserven vorliege.

B. Am 4.11.1994 liessen die Steuerpflichtigen gegen

die Veranlagungsverfügung 1993/94 Einsprache erheben mit dem Antrag, von der Aufrechnung der "wiedereingebrachten

58

Abschreibungen" im Betrage von Fr. 72 184.-- sei abzusehen und das steuerbare Einkommen neu kantonal auf Fr . . . • und bundessteuerlich auf Fr . . . . festzusetzen. In ihrer Begrün- dung stützen sich die Einsprecher auf das Kreisschreiben Nr. 2 der Eidg. Steuerverwaltung vorn 12.11.1992 betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG (Ausdehnung der Kapitalgewinnsteuerpflicht, Uebergang zur Präponderanzmethode und deren Anwendung). Danach könn- ten die "wiedereingebrachten Abschreibungen" nicht be- steuert werden. Gernäss telefonischer Auskunft eines Vertre- ters der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11.10.1993 gelte dies sinngernäss auch für die kantonalen Steuern. Im weite- ren wird darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung der "wie- dereingebrachten Abschreibungen" zum ordentlichen Einkommen ein überrnässiges Ansteigen der Progression zur Folge hätte, was eine grosse Härte für die Steuerpflichtigen bedeuten würde. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Einspra- che.

c. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli- cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1. (Formelles)

2. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom

14.12.1990 (DBG) trat arn 1.1.1995 in Kraft, d.h. es gilt erstmals für die Veranlagungsperiode 1995/96, welcher das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1993/94 zugrunde zu legen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 DBG). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das durch- schnittliche Ergebnis der in den Jahren 1993 und 1994 abge- schlossenen Geschäftsjahre massgebend (vgl. Art. 43 Abs. 2

59

DBG). Das Kreisschreiben Nr. 2 der Eidg. Steuerverwaltung vorn 12.11.1992 bezieht sich ausschliesslich auf das DBG und entfaltet seine Gültigkeit mithin ebenfalls erst ab 1.1.1995 (Veranlagungsperiode 1995/96, Bemessungsperiode 1993/94). Die hier in Frage stehende Veranlagung betrifft indes die Steuerjahre 1993/94 (Bernessungsperiode 1991/92). Für deren Beurteilung ist daher allein der Bundesratsbe- schluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vorn 9.12.1940 (BdBSt) rnassgebend. Sinngernässes gilt im kantona- len Recht, wo mit der Teilrevision vorn 23.3.1994 ebenfalls von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode gewechselt wurde (vgl. § 19 Abs. 1 lit. e StG in der Fassung vorn 23.3.1994). Auch diese Bestimmung findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für die Steuerperiode 1995/96 (vgl. § 107 c StG neu eingefügt arn 23.3.1994). Die Begründung der Einsprecher sticht somit ins Leere.

3. a) Weshalb die Steuerpflichtigen auch den geschäft- lich genutzten Teil der Liegenschaft (Buchwert per 31.12.1991: Fr. 203 303.--) ausbuchten, ist nicht nachvoll- ziehbar. Eine solche Buchung macht keinen sinn, auch nicht im Hinblick auf die per 1.1.1995 in Kraft getretenen Geset- zesänderungen. Mit der Ausbuchung eines Aktivums bringt der Steuerpflichtige in der Regel seinen Willen zum Ausdruck, dieses vorn Geschäfts- ins Privatvermögen zu überführen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies nur bei den sog. Alter- nativgütern möglich ist, also bei jenen Verrnögensstücken, die ihrer äusseren Beschaffenheit oder ihrem Wesen nach ge- radesogut Geschäfts- wie auch Privatvermögen sein können. Aber auch bei solchen Gütern wird eine Zweckänderung steuer- lich nur dann anerkannt, wenn diese aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Handelt es sich indes wie vorliegenden- falls beim Werkstattgebäude um notwendiges Geschäftsverrnö- gen, d.h. um ein Aktivum, das seiner Art oder Beschaffen- heit nach unmittelbar und nach allgerneiner Lebensgewohnheit durch den Eigentümer nur geschäftlich genutzt wird, kann es

60

nicht nach dem Belieben des Steuerpflichtigen bald als Pri- vatvermögen, bald als Geschäftsvermögen bezeichnet werden. Der Wille des Pflichtigen, in welcher Form er sich auch äussern mag, ist für die Zurechnung nicht massgebend. Insbe- sondere ist die buchmässige Behandlung ohne Belang. zwar kann der Steuerpflichtige selber darüber entscheiden, ob ein Vermögensstück von seinem Geschäft genutzt werde, indem er es dem Geschäftszweck einordnet. Hingegen kann er nicht bloss durch die buchmässige Behandlung diese Beziehung ändern. Auch Erklärungen anderer Art in dieser Richtung ver- mögen diese objektiv feststellbare Beziehung zum Geschäft nicht aufzuheben oder zu entwerten (vgl. M. Reich, Die Ab- grenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommens- steuerrecht, in SJZ 1984, S. 221 ff., insbesondere S. 225 ff.; w. Studer, Bilanzsteuerrecht, Basel 1968, s. 27). Folgerichtig stellt die Ausbuchung des Werkstatt- gebäudes keine Privatentnahme und mithin auch keine steuer- systematische Realisierung von stillen Reserven dar (vgl. M. Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuer- recht, Zürich 1983, s. 125). Nach dem Recht vor dem

  • 1.1.1995, welches hier anwendbar ist, bleibt das Werkstatt-

gebäude gezwungenermassen nach wie vor Geschäftsvermögen und ist daher in einer separaten Steuerbilanz weiterzufüh- ren (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer [direkte Bundessteuer],

2. Auflage, Basel 1982, N 154 a.E. zu Art. 21 BdBSt). Im

übrigen verstösst die Ausbuchung auch gegen zwingendes Han- delsrecht, ist doch der Kaufmann nach dem Gebot der voll- ständigen Aufstellung der Bilanz (Art. 959 OR) yerpflich- tet, sein gesamtes Geschäftsvermögen zu bilanzieren (vgl. M. Reich, SJZ 1984, a.a.o., s. 226; K. BlumerfA. Graf, Kauf- männische Bilanz und Steuerbilanz, 8. Auflage, Zürich 1983, s. 73; F. CagianutfE. Höhn, Unternehmungssteuerrecht,

3. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1993, N 94 zu § 4).

61

  1. b) Im weiteren ist zu prüfen, ob die Ausbuchung der

Werkstatt nicht mit einer Aufwertung gleichzusetzen ist, was einer buchmässigen Realisierung von stillen Reserven im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. d StG und Art. 21 Abs. 1 lit. f BdBSt gleich käme, wie dies der Revisor annahm. Die Aufwer- tung ist die Verbuchung eines Mehrwertes, d.h. die Unterneh- mung hat für die Wertvermehrung nichts aufgewendet und die- se ist ihr auch nicht durch Privateinlage zugewachsen (vgl. ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Bd. II, Bern 1963, N 211 zu§ 19 lit. b StG). Die Hö- herbewertung steht allein im Ermessen des Steuerpflichtigen und kann von den Steuerbehörden nicht erzwungen werden (vgl. ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o., N 212 zu § 19 lit. b StG; M. Reich, Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, a.a.o., s. 118). In casu haben die Pflichtigen keine Aufwertung vorgenommen. Sie haben "ledig- lich" die Werkstatt ausgebucht, was jedoch steuerlich unbe- achtlich ist (vgl. Erw. 3 a). In der Steuerbilanz beträgt der Einkommenssteuerwert der Geschäftsliegenschaft nach wie vor Fr. 203 303.--. Dieser ist auch für die künftigen Veran- lagungen massgebend. Der Revisor war nicht befugt, diesen Wert bis zum Betrag der Anlagekosten heraufzusetzen (vgl. oben). An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, dass mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen (Wech- sel von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode) die getätigten Abschreibungen gegebenenfalls nicht mehr be- steuert werden können, wie dies in dem von den Einsprechern zitierten Kreisschreiben zum Ausdruck kommt.

4. Zusammenfassend ist die Einsprache demnach inso- weit teilweise gutzuheissen, als das steuerbare Einkommen unter Korrektur des Zweitverdienerabzugs neu kantonal auf Fr. und bundessteuerlich auf Fr . . . . festzusetzen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Einspre- cher einen Zehntel der kantonalen Kosten zu tragen (§ 72 VRP i.V.m. § 7 VVStG).

62

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 14. November 1994 i.S. P-AG (StKE 267 und 268/91}

Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Sa- läre des geschäftsführenden Mit- und späteren Alleinaktio- närs bei der AG (§ 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Verlegung des Geschäftssitzesper ... 1987 in den Kanton Schwyz wurde die Firma P & Q-AG umbenannt in P-AG. Kurz vor der Sitzverlegung verkaufte Q seine hälftige Betei- ligung an P. Der Aktienverkauf war verbunden mit dem Aus- tritt von Q aus der Geschäftsleitung und dem Verwaltungs- rat. Seither wird die P-AG von ihrem Alleinaktionär und ein- zigen Verwaltungsrat P geleitet. Als steuerbaren Reinertrag deklarierte die P-AG (Pflichtige) in ihren Steuererklärun- gen für die Zeit nach Zuzug bis Ende 1987 kantonal Fr. 14 500.-- und für 1989/90 kantonal Fr. 13 800.-- und bundessteuerlich Fr. 110 900.--. In Abweichung zu den Selbstangaben betrachtete die Veranlagungsbehörde u.a. einen Teil des an P entrichteten Salärs als übersetzt und nahm deshalb pro 1987 eine Aufrechnung von Fr. 30 ooo.-- und pro 1988 von Fr. 24 000.-- vor. Gegen diese Veranla- gungsverfügungen liess die Pflichtige Einsprache erheben und beantragen, die an P ausbezahlten Saläre seien als ge- schäftsmässig begründet anzuerkennen. Die Einsprache wurde aus nachfolgenden Gründen abgewiesen.

63

Aus den Erwägungen:

1.

2. Für die Berechnung des kantonal steuerbaren Ertra- ges sind gernäss § 38 Abs. 1 lit. b StG u.a. offene und ver- deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Bei der di- rekten Bundessteuer fallen nach Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt für die Ermittlung des steuerbaren Reinertrages alle vor Be- rechnung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung ausge- schiedenen Teile des Geschäftsergebnisses in Betracht, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten ver- wendet werden, so insbesondere die freiwilligen Zuwendungen an Dritte. Als Ertrag der Gesellschaft steuerbar ist nicht nur ein buchlieh ausgewiesener, an den Aktionär ausgeschüt- teter Gewinn, sondern der objektive Wert jeder Zuwendung, die der Aktionär kraft seiner Beteiligung an der Gesell- schaft erhält. Wird einem Aktionär von seiner Gesellschaft eine geldwerte Leistung entrichtet, die einem aussenstehen- den Dritten nicht erbracht worden wäre, so hat diese Lei- stung ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfän- gers und ist bei der Gesellschaft nach Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt bzw. § 38 Abs. 1 lit. b StG steuerbar. steuer- bare Zuwendungen im umschriebenen Sinne, die angesichts der lockenden Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbelastung des gleichen Substrats bei der AG und beim Aktionär häufig vorkommen, werden in der Lehre und in der kantonalen Praxis als verdeckte Gewinnausschüttung, vom Bundesgericht· neuer- dings als geldwerte Leistung bezeichnet (VGE 311/88 vom 11.7.1988 in: StE 1989 1 B 72.13.22, Nr. 12; StE 1990, B 72.13.22, Nr. 19). Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sind im einzelnen:

64

die Ausrichtung einer geldwerten Leistung ohne angemesse- ne Gegenleistung;

  • die Tatsache, dass die Leistung unterblieben oder wesent- lich geringer gewesen wäre, wenn der Begünstigte eine der Gesellschaft fern stehende Person gewesen wäre;

  • die Begünstigungsabsicht, wobei für deren Annahme die Er- kennbarkeit des Missverhältnisses von Leistung und Gegen- leistung für die handelnden Gesellschaftsorgane genügt (StE 1990, B 72.13.22, Nr. 19 b mit Hinweisen; StE 1989, B 72.13.22, Nr. 12).

3. Laut Erfolgsrechnungen wurde dem geschäftsführen- den Alleinaktionär P 1987 ein Salär von Fr. 179 070.-- und 1988 von Fr. 193 815.-- ausbezahlt. Die Veranlagungsbehörde anerkannte für 1987 ein Salär von Fr. 149 070.-- und für 1988 von Fr. 169 815.-- und rechnete demzufolge die Diffe- renz von Fr. 30 000.-- bzw. Fr. 24 000.-- als übersetztes Salär auf. Nach Ansicht der Einsprecherin sollen die ver- buchten Salärzahlungen geschäftsmässig begründet sein. Sie führt hiezu im wesentlichen an, P habe in den Vorjahren auf- grund der fehlenden Einwilligung des Mitaktionärs Q keinen seiner Arbeitsleitung angemessenen Lohn beziehen können. Weiter soll es sich bei der Pflichtigen nicht mehr um einen Kleinbetrieb handeln, nachdem der Umsatz mehr als Fr. 2 Mio. betrage.

  1. a) Bei der Beurteilung eines Salärs auf seine ge-

schäftsmässige Begründetheit sind alle objektiven und sub- jektiven Faktoren zu berücksichtigen, die erfahrungsgernäss auf die Gehälter einwirkten (Känzig, Wehrsteuer (direkte Bundessteuer), 2. Auflage, N 83 zu Art. 49). In Betracht fallen insbesondere (vgl. StPS 1/93, s. 42 f.):

  • Allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktionsmässig Aehnlichgestellten und ihrer Stellvertre- ter; Verhältnis der Gesamtlöhne des Betriebes zum Aktio- närslohn;

- Drittvergleiche mit Salärempfängern in vergleichbaren Be-

65

trieben; Stellung des Salärempfängers in der Unternehmung und seine Aufgaben;

  • Aufgabenerfüllung du:ch den Salärempfänger unter Einbezug seiner Ausbildung, se1ner Spezialkenntnisse, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen sowie der geleisteten Arbeits- zeit; der Schwierigkeitsgrad der Arbeitsleistung;

- Verhältnis der Gewinnausschüttungen (Dividendenpolitik) zum Lohn;

  • Verhältnis von Geschäftsumsatz, Cash-flow und Gewinn zum Lohn (StE 1989, B 72.13.22, Nr. 12; StE 1991, Nr. 21).

  1. b) Die Veranlagungsbehörde machte bei Ueberprüfung

des Aktionärlohns auf seine geschäftsmässige Begründetheit diverse Feststellungen, die sie der Steuervertreterin mit nachfolgendem Schreiben vorn 12.8.1992 mitteilte:

" Die Reingewinne und die Löhne der Aktionäre und Angestellten haben sich in den Jahren 1983 - 1988 wie folgt entwickelt:

Jahr

Reingewinne

Aktionäre

Q

Löhne

p

Angestellte

1983

51'460

65'600

107'600

1984

52'984

71'000

71'000

1985

55'889

71'712 2

92'000

1986

66'575

34'421 2

143'000

46'8703

1987

14'581

7'500

179'070

48'847 3

1988

13'058 1

193'815

50'9503

1ohne Nettoliegenschaftsgewinn von Fr. 194 216.-- 2Nettolohn lt. Erfolgsrechnung 3ourchschnitt der Löhne von A, B, c, D und E

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass die Saläre des Hauptaktionärs in den Jahren 1986 - 1988 massiv angestiegen sind. Dagegen sind bei den Angestellten die Löhne in den Jahren 1987 und 1988 lediglich um 4,22 bzw. 4,31 % erhöht worden. Diese Besserstellung des Hauptaktionärs gegenüber den anderen Angestellten lässt sich nur mit sei- nem beherrschenden Einfluss auf die Firma erklä- ren. Gegenüber den Vorjahren, wo die beiden Aktio- näre tiefere Saläre bezogen haben, ist der be-

66

triebliehe Reingewinn in den Jahren 1987 und 1988 massiv zurückgegangen. In Ihrer Einsprache halten Sie fest, dass durch die Verlegung des Geschäfts- sitzes der Umsatz wegen günstigerer Preisgestal- tung zurückgegangen ist. Zudem sind Zügelkosten mit unproduktiven Arbeitsstunden angefallen. Aus diesem Grunde machen die Lohnerhöhungen auch be- triebswirtschaftlich keinen Sinn. Wir verweisen auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission I Zürich (StE 1991 B 72.12.22 Nr. 21), wo, trotz Dividendenausschüttung, beim Aktionär nur eine Ge- haltserhöhung toleriert worden ist, welche der Zu- nahme bei den übrigen Mitarbeitern entspricht. Die für den Hauptaktionär geltend gemachten Sa- läre betragen in den Jahren 1987 und 1988 das 3 1/2-fache des höchstbezahlten Angestelltenloh- nes. Gernäss Ihren Ausführungen war der heutige Alleinaktionär bedingt durch die Krankheit des Mitaktionärs Q - seit Jahren für alle technischen Belange und die gesamte Administration verantwort- lich. Durch den Erwerb der restlichen Aktien im Jahre 1987 hat sich der Aufgabenbereich bei P nicht verändert. Bei einem Kleinbetrieb mit 7 Mit- arbeitern und einer Halbtagesangestellten lässt sich diese Differenz nicht rechtfertigen.

Die mit der AHV ordnungsgernäss abgerechneten Sa- lärbezüge sind für die Steuerbehörde nicht bin- dend, wenn klare Anhaltspunkte auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hinweisen (StPS 1989 s. 31 f.). Betreffend Ordnungsmässigkeit der Abrechnun- gen ergibt sich, dass für P im Jahre 1986 nur ein Salär von Fr. 47 644.95 anstelle von Fr. 143 ooo.-- bei der Ausgleichskasse abgerech- net worden ist. Die Salärnachträge 1987/88 von Fr. 117 ooo.-- bzw. Fr. 132 000.--, welche per 31. Dezember dem Kontokorrent des Aktionärs gutge- schrieben worden sind, sind erst am 2. Oktober 1990 mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden. Auch dies ist ein klares Indiz, dass die Salärbe- züge erst nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses definitiv festgelegt werden. Diese Erfolgsbeteili- gung wird jedoch den übrigen Angestellten nicht zugestanden. "

  1. c) Die von der Veranlagungsbehörde gemachten Feststel-

lungen und Ausführungen sind zutreffend. Der Einwand der Pflichtigen, der Alleinaktionär habe erst im Jahre 1987

67

einen angemessenen Lohn beziehen können, ist zu relativie- ren, weil die Generalversammlung im Zeitpunkt des Ausschei- dens des damaligen Mitaktionärs Q die Jahresrechnung 1986 noch nicht genehmigt hatte. So erklärt sich denn auch der bereits im Jahre 1986 markante Anstieg des Salärs des ge- schäftsführenden Alleinaktionärs auf Fr. 143 000.--, bei einem gleichzeitig ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 66 575.--. Obwohl im Jahre 1987 der Reingewinn zurück- ging, wurde das Aktionärsdirektorengehalt um rund Fr. 36 000.-- auf Fr. 179 070.-- erhöht. Aehnlich verhielt es sich im Jahre 1988, wo das Gehalt trotz weiteren Rück- gangs des Betriebsgewinns nochmals um knapp Fr. 15 000.-- erhöht wurde. Nachdem der ausgewiesene Betriebsreingewinn in den Jahren 1987 und 1988 eklatant zurückging (gegenüber dem Jahre 1986 mit Fr. 66 575.-- um mehr als Fr. 50 000.--), das Gehalt des geschäftsführenden Aktionärs- direktors im selben Zeitraum hingegen überproportional (auch im Vergleich zu den übrigen Angestellten) anstieg, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Pflichtige zumindest bis ins Jahr 1988 keine Dividenden ausschüttete. Eine Divi- dende, die in der Regel bei Vorliegen eines guten Geschäfts- verlaufs ausgerichtet wird, hat ihren Grund einzig und allein im investierten Beteiligungskapital und hängt nicht vorn persönlichen Einsatz eines in der Geschäftsleitung tä- tigen Aktionärs ab. Wenn in casu für den Verzicht auf Divi- dendenausschüttung einzig geltend gernacht wird, die Aktio- närsdirektoren hätten unterschiedlich zum geschäftlichen Er- folg beigetragen (vgl. mündl. Besprechung vorn 15.9.1992; Einsprache vorn 9.9.1991; Schreiben vom 8.2.1991), so ist darin eine Vermischung der Dividenden- mit der geschäftli- chen Gehaltspolitik zu sehen, welche steuerlich entspre- chend zu würdigen ist. Für die Geschäftsjahre 1986 bis 1988 konnte der Alleinaktionär P in jedem Fall uneingeschränkt über die Lohn- und Dividendenzahlungen an sich entscheiden. Bewirken wie in casu die dem geschäftsführenden Aktionärs-

68

direkter zugestandenen überproportionalen Salärbezüge bzw. -erhöhungen den Verbrauch praktisch des ganzen oder zumin- dest grössten Teils des Betriebsgewinns, ohne dass sich die Salärzahlungen in vollem Umfang sachlich begründen lassen, ist darin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermuten. zur Bestimmung der Angemessenheit eines Salärs ist nach Möglichkeit auf Vergleichszahlen derselben oder ähnlicher Branchen abzustellen. Wie ein Drittvergleich mit 17 eben- falls in der ... -Branche tätigen und im Kanton Schwyz ansäs- sigen Unternehmen zeigt, wurden den 23 geschäftsführenden Aktionärsdirektoren in den Jahren 1987/88 durchschnittliche Jahressaläre von rund Fr. 101 000.-- ausbezahlt. Wird im vorliegenden Fall der besonderen Stellung des Aktionärsdi- rektors, der für alle technischen Belange und die gesamte Administration verantwortlich ist, Rechnung getragen, und weiter berücksichtigt, dass nach Ansicht der Plichtigen in gewissem Umfange für frühere Jahre ein Lohnnachholbedarf für den Alleinaktionär P als ausgewiesen betrachtet werden müsse, so erscheint das für 1987 mit Fr. 149 070.-- und für 1988 mit Fr. 169 815.-- anerkannte Salär immer noch als grasszügig bemessen. Zur Annahme, das ganze Salär sei ge- schäftsmässig begründet, fehlt es vorliegendenfalls klar am erforderlichen Nachweis einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. StE 1991, B 72.13.22, Nr. 21 Erw. 3 b).

4. und 5.

69

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27. April 1995 i.S. S. (VGE 358/94)

Liquidationsgewinnbesteuerung, nachträgliche Bilanzkorrek- tur (§ 26 Abs. 3 StG i.d. Fassung vom 11.12.1964 bzw. § 26 Abs. 4 StG i.d. Fassung vom 19.5.1988; Art. 43 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

A. Am 1. Januar 1982 trat S. eine Stelle als Betriebs- leiter der Einzelfirma T. an. Die Anstellung erfolgte im Hinblick auf eine spätere Betriebsübernahme durch s. Im ersten Uebernahrne-Vertragsentwurf war vorgesehen, dass S. dem Verkäufer T. für die Position "Goodwill" einen Betrag von monatlich Fr. 1 000.-- auf die Dauer von 10 Jahren be- zahle (10 x Fr. 12 000.-- =Fr. 120 000.--). Auf Druck der Hausbank, welche sich bereit erklärte, die in finanziellen Schwierigkeiten steckende Einzelfirma unter der Leitung von s. weiterhin zu finanzieren, wurde im Kaufvertrag vorn

26. August 1982 unter Ziff. 2.11 "Goodwill" vereinbart:

"Auf eine Entschädigung wird verzichtet." Gernäss Kaufver- trag erfolgte die Geschäftsübergabe mit Aktiven und Passi- ven entschädigungslos per 1. September 1982. Vom Verkäufer bei der Hausbank hinterlegte Sicherheiten blieben vereinba- rungsgemäss zu Gunsten des Käufers im Depot der Hausbank. Einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrags unterzeichneten T. und s. (ohne Mitwirken bzw. Kenntnis der Hausbank) einen Antrag für eine Lebensversicherung, wonach T. als Versiche- rungsnehmer und s. als versicherte Person und "Prämienzah- ler" auftraten. Abgeschlossen wurde eine Kapitalversiche- rung über Fr. 120 000.-- (mit einer jährlichen Prämien- leistung von Fr. 12 000.-- ab 1. September 1982). In der Folge zahlte s. sieben Quartalsraten. Anschliessend stellte

70

er die Zahlungen trotz Mahnungen ein.

B. Ende 1987 wurde die Einzelfirma s. in die S-AG um- gewandelt. Die Liquidationsgewinndeklaration erfolgte am

31. März 1988.

c. 1988 reichte T. gegen S. Klage

auf

Bezahlung der

bis dahin nicht geleisteten Quartalsprämien nebst Zins zu

5 % seit 1. September 1985 ein, wobei er sich das Nachklage-

recht vorbehielt. Diese Klage wurde gutgeheissen. Die kanto-

nale Berufung des Beklagten S. wurde

1992

lediglich in

einem Nebenpunkt (bezüglich des Zinsenlaufes) gutgeheissen.

Die dagegen erhobene Berufung und staatsrechtliche Beschwer-

de des S. wies das Bundesgericht 1993 ab, soweit

es darauf

eintrat.

D. Mit Verfügung 1987 vom 16. August 1993 wurde der

steuerbare Liquidationsgewinn kantonal und bundessteuerlich veranlagt.

E. Dagegen erhob s. am 14. September 1993 Einsprache

mit dem sinngernässen Antrag, dass nach Hassgabe der bundes- gerichtlichen Urteile von einer zusätzlichen Kaufpreiszah- lung auszugehen und dementsprechend der steuerbare Liquida- tionsgewinn kantonal sowie bundessteuerlich herabzusetzen sei. Mit Entscheid vom 14. November 1994 wies die kantonale Steuerkomrnission/VdBSt die Einsprache ab. Die dagegen erho- bene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht aus nachfolgen- den Gründen abgewiesen.

71

Aus den Erwägungen:

1. Im konkreten Fall sind sich die Parteien einig,

dass aufgrund der Umwandlung der Einzelfirma des Beschwerde- führers (Bf) in die S-AG kantonal und bundessteuerlich die Voraussetzungen zur Erhebung einer Jahressteuer auf den er- zielten Liquidationsgewinnen grundsätzlich erfüllt sind (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2 i.V.rn. § 26 Abs. 3 in der Fassung vorn 11. Dezember 1964, GS 15-129, und Art. 43 BdBSt) . Streitig ist im wesentlichen, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit der am 27. August 1982 vereinbarten Ka- pitalversicherung (Prämienzahlungen, Verzugszinsen, An- walts- und Gerichtskosten) vom Liquidationsgewinn in Abzug gebracht werden dürfen oder nicht.

2. a) Der Bf argumentiert hauptsächlich, mit den aus- serordentlichen, der Jahressteuer unterliegenden Gewinnen seien nach der Ordnung der direkten Bundessteuer wie auch der kantonalen Praxis u.a. Kapitalverluste der laufenden Steuerperiode sowie der dazugehörigen Bemessungsperiode ver- rechenbar (Beschwerdeschrift, s. 5, C.1 mit Hinweis auf CagianutfHöhn, Unternehrnungssteuerrecht, 3.A., N.42 zu § 20). Die verdeckte Kaufpreisleistung, die der Bf gelei- stet bzw. noch zu leisten habe, stelle nicht einen Verlust aus ordentlicher Geschäftstätigkeit dar, sondern einen Kapi- talverlust der laufenden Steuerperiode 1987/88, denn die ge- schuldete Versicherungssumme habe sich spätestens per 31. Dezember 1987 vor Umwandlung in die S-AG in ei·nen Scha- denersatzanspruch umgewandelt, der nicht als ordentlicher Aufwand bezeichnet werden könne. Er sei somit nicht mit or- dentlichen Gewinnen zu verrechnen. Nachdem die Buchhaltung hinsichtlich des Schadenersatzanspruches unvollständig gewe- sen sei, müsse unter Berücksichtigung von ASA 34, S. 153, im vorliegenden Fall die effektiv vom Bf zu bezahlende Scha-

72

denersatzsumme als Gestehungswert eines Passivums einge- setzt werden, und da aus der Bezahlung der Schadenersatzsum- me kein Erlös, sondern ein Aufwand resultiere, sei die ef- fektiv zu bezahlende summe bei der Berechnung des Liquida- tionsgewinnes als Kapitalverlust einzusetzen (vgl. Beschwer- deschrift, s. 5 f).

  1. b) Die Vorinstanzen führten im angefochtenen Ent-

scheid zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall die nach- träglich geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prämienleistungspflicht für die Kapitalversicherung grundsätzlich nur dann in die Liquidationsgewinnfestsetzung miteinbezogen werden können, wenn es sich dabei um Liquida- tionskasten handelt, oder wenn bei entsprechender Bilanzie- rung ein mit dem ordentlichen Betriebsergebnis ganz oder teilweise nicht verrechenbarer Verlust vorliegt. Letztere Möglichkeit setzt voraus, dass die eingereichten Jahresrech- nungen und Bilanzen nachträglich entsprechend korrigiert werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. J; vgl. auch E. Känzig, Wehrsteuerkommentar [Direkte Bundessteuer], 2.A., N.8 i.V.m. N.ll zu Art. 43 BdBSt; Cagianut/Höhn, a.a.o. N.42 zu S 20).

  1. c) Was die Frage anbelangt, ob dem geltend gemachten

Aufwand der Charakter von Liquidationskosten zukommt, wurde im angefochtenen Entscheid (S. 4, Erw. Ja) überzeugend dar- gelegt,

  • dass es sich dabei um einen Bestandteil des Kaufpreises für die übernommene Einzelfirma T. handelt,

  • dass sich der Pflichtige gegenüber dem damaligen Veräusse- rer in der Form der Prämienzahlung zu einer Renten- leistung eingebettet in eine Lebensversicherung - ver- pflichtete

  • und dass diese Aufwendungen ihrer Natur nach als aus dem Jahre 1982 stammende Erwerbskosten zu qualifizieren sind.

73

Nachzutragen ist, dass der Bf in der Beschwerdeschrift (S. 5 unten) ebenfalls von einer verdeckten Kaufpreislei- stung spricht.

  1. d) Hinsichtlich der Frage, ob ein mit einem ordent-

lichen Betriebsergebnis nicht verrechenbarer Verlust vorlie- ge (welcher im Rahmen der Jahressteuer zu verrechnen sei), argumentierten die Vorinstanzen im angefochtenen Entscheid u.a. folgendermassen:

"Die Jahresrechnungen und Geschäftsbilanzen 1983 bis 1986 bildeten Grundlage für die rechtskräfti- gen Veranlagungsverfügungen bis 1987/88 (1.1. bis 31.12.1987). Eine Bilanzkorrektur ist des- halb nur möglich, wenn sie aufgrund eines Nach- steuer- oder Revisionsverfahrens vorgenommen und die rechtskräftige Veranlagung demzufolge wieder geöffnet werden muss. Eine nachträgliche Bilanz- korrektur ist ferner zulässig, sofern sie für die Vornahme einer noch offenen Veranlagung von Bedeutung ist und die Bilanz für die Veranlagung massgebliche Positionen mit seinerzeit offen- sichtlich unrichtigen Bewertungen enthält (vgl. Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 2. Auf- lage, N.69 zu § 4). Da im vorliegenden Fall durch die Nichtbilanzie- rung eines Teils des damaligen Kaufpreises bei den persönlichen Veranlagungen des Pflichtigen keine Steuerverkürzung bewirkt wurde, scheidet ein Nachsteuerverfahren zum vornherein aus. Weil der Pflichtige zudem um die Leistungsverpflich- tung von Beginn weg wusste, entfällt auch die Möglichkeit, die betreffenden Veranlagungen in Revision zu ziehen, mit der Folge, dass die Vor- aussetzung für eine Korrektur der Jahresrechnun- gen und Bilanzen nicht erfüllt ist. Kommt hinzu, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen bereits · ab- gelaufen war, selbst wenn man sich auf den Stand- punkt stellte, der Pflichtige hätte um die Prä- mienleistungspflicht erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils gewusst. Nachdem die Prämienleistungspflicht (Rentenstamm- schuld) zu keiner Zeit verbucht und bilanziert war, und demzufolge die in den Geschäftsbilanzen aufgefüi1rten Bilanzpositionen keine offensicht- lich unrichtigen Bewertungen aufweisen, sind die geltend gemachten Kosten hier für die Liquida-

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tionsgewinnveranlagung nicht weiter von Bedeu- tung. Damit scheidet die Möglichkeit einer nach- träglichen Bilanzkorrekturj-ergänzung gänzlich aus. Ist eine nachträgliche Bilanzkorrektur aus- geschlossen, muss nicht weiter geprüft werden, ob bei entsprechender Bilanzierung ein mit dem ordentlichen Betriebsergebnis nicht verrechenba- rer Verlust entstanden wäre. Davon könnte ohne- hin nicht ausgegangen werden, nachdem das in die Bemessungslücke fallende ordentliche Geschäftser- gebnis 1987 einen "grösseren Reingewinn" (Zitat- änderung, Red.) aufweist und aus den Vorjahren kein Verlustvortrag mehr besteht." (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3b).

Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht ge- eignet, die dargelegte Begründung der Vorinstanzen aus den Angeln zu heben. Namentlich krankt die Argumentation des Bf's daran, dass die verdeckte Kaufpreisleistung - ungeach- tet wann sie in eine Schadenersatzleistung umgewandelt wur- de sukzessive seit dem 1. September 1982 geschuldet war (und nicht erst seit der Steuerperiode 1987/88). Hinzu kommt das prinzipielle Bilanzkorrekturverbot, das von der Abgabe der Steuererklärung an gilt und den Pflichtigen im Rahmen von Treu und Glauben an die gewählten Bilanzansätze bindet, es sei denn, es liege eine Verletzung zwingenden Handelsrechtes vor. Nach Abgabe der Steuererklärung fallen als Korrekturgründe alle Tatsachen ausser Betracht, welche der Steuerpflichtige kannte oder bei gehöriger Diligenz (Sorgfalt) hätte kennen müssen. Im Hinblick auf den Grund- satz von Treu und Glauben müssen sich die Steuerbehörden darauf verlassen können, dass der Steuerpflichtige später zu den Erklärungen steht, die er gegenüber den Veranlagungs- behörden abgegeben hat (vgl. dazu F. Cagianut, Bedeutung der kaufmännischen Buchhaltung und Bilanz im Steuerrecht, mit besonderer Berücksichtigung der Bilanzkorrekturen, in ASA 37, s. 137 ff., v.a. s. 143 f.; Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, s. 185; StE 1986, B 72.14.1 Nr. 3 Erw. 2 c; vgl. auch

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Blumer/Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, s. 395 f.). Im konkreten Fall musste der Bf bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, dass er seit September 1982 zur Lei- stung der verdeckten, sukzessive zu erbringenden Kaufpreis- leistung (Prämienleistungspflicht) verpflichtet war (vgl. dazu auch die 7 bezahlten Quartalsraten) und dass er darauf verzichtet hatte, diese Prämienleistungen in den Jahresrech- nungen aufzuführen.

Entscheidend ist mithin nicht, was der Bf damals (hin- sichtlich der Position "Goodwill") machen wollte, sondern was er diesbezüglich tatsächlich gemacht hat. Auf die Bilan- zierung einer Position "Goodwill" hat der Bf damals verzich- tet. Hingegen hat er zivilrechtlich einen Versicherungsver- trag abgeschlossen, welcher indessen als solcher nicht akti- vierbar war (und auch nicht aktiviert wurde) . Auf diese ef- fektive Ausgestaltung der Verhältnisse ist der Bf zu behaf- ten. zusammenfassend hat der 1982 vereinbarte Versicherungs- vertrag (bzw. die damals begründete Rentenstammschuld) mit der späteren (per 1987 erfolgten) Liquidationsgewinnbe- steuerung nichts zu tun.

e) Abgesehen davon könnte selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen im konkreten Fall eine nach- trägliche Bilanzkorrektur zulässig wäre, der Bf daraus im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie in der Ver- nehmlassung zutreffend ergänzt wird, wurde die Einzelfirma T. per 1. September 1982 zu Buchwerten übernommen und wur- den diese damals bilanzierten Werte in den Jahresrechnungen 1983 bis 1987 übernommen, worauf sich der Pflichtige behaf- ten lassen muss. Die zusätzliche Leistung einer verdeckten Kaufpreiszahlung konnte nur für einen damals fraglichen, auf Druck der Bank nicht bilanzierbaren Vermögenswert er- folgt sein. Als Gegenleistung für die Prämienleistungs- pflicht wäre der zusätzlich erworbene (und nicht bilanzier- bare (recte: nicht bilanzierte, Red.]) Goodwill zu betrach-

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ten. Für dieses Ergebnis sprechen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 2) zum ersten Uebernahmevertragsent- wurf sowie die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 3 mit Verwei- sen) . Beizupflichten ist schliesslich auch der Vorinstanz- lichen Argumentation, wonach ein käuflich erworbener Good- will selbst bei entsprechender Aktivierung innert maximal 5 Jahren, d.h. spätestens bis Ende 1987, abzuschreiben gewe- sen wäre. Schliesslich stellen Abschreibungen auf käuflich erworbenem Goodwill keine ausserordentlichen Aufwendungen dar, weshalb sie wie alle übrigen ordentlichen Aufwendungen in der entsprechenden Periode zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. Vernehmlassung, S. 3 i.V.m. RichnerfFreifWe- ber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 10 zu S 56 mit Verweis auf StE 1992, B 62.22 Nr. 2).

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

28. April 1995 i.S. Kantonale Verwaltung für die direkte

Bundessteuer (BGE 2A.131/1993)

Steuerbemessung bei Gegenwartsbesteuerung; Bemessungszeit- raum (Art. 41 Abs. 4 BdBSt)

Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdegegner wechselte per 1.1.1987 von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Einschätzungsbeamte legte der Veranlagung 1987/88 u.a. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1987 und 1988 (im Durchschnitt) zugrunde. Eine vom Steuer- pflichtigen dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Mit Entscheid vom 5. März 1993 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die vom Pflichtigen erhobene Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und legte der Veran- lagung 1987/88 mit Bezug auf das Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit einzig das Geschäftsergebnis 1987 zu- grunde. Dagegen erhob die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Schweizerische Bundesgericht mit sinngemässem Antrag, die ursprüngliche Veranlagungsverfügung sei zu bestätigen.

Aus den Erwägungen:

4. zu entscheiden bleibt damit allein die Frage, ob mit dem Verwaltungsgericht für die Steuerbemessung allein auf das Jahr 1987 oder - wie die Steuerbehörden meinen - zusätzlich auch auf das Jahr 1988 abzustellen ist.

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  1. a) Da der Beschwerdegegner auf den Beginn der Steuer-

periode 1987/88 von einer unselbständigen zu einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit wechselte, hat die Veranlagungsbehör- de wegen des Berufswechsels zutreffenderweise in Anwendung von Art. 41 Abs. 4 und Art. 42 BdBSt · hinsichtlich des Er- werbseinkommens eine Gegenwartsbemessung durchgeführt (vgl. BGE 98 Ib 314 E. 2 b s. 318 und die bisherige konstante, nicht publizierte Rechtsprechung, zuletzt Urteile vorn

18. September 1986 i.s. K., E. 1, sowie vorn 20. Juni 1989

i.S. S., E. 5 e).

  1. b) Der Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer

bestimmt nicht, welcher Zeitraum zur Bemessung des steuer- baren Einkommens heranzuziehen ist, wenn Art. 41 Abs. 4 BdBSt direkt oder sinngernäss (vgl. Art. 42 und Art. 96 BdBSt) anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich dar- auf verzichtet, den Zeitraum genau festzulegen, in dem das auf ein Jahr zu berechnende durchschnittliche Einkommen er- zielt wird; er ermöglicht damit den Steuerbehörden, den Be- rnessungszeitraurn der ratio legis entsprechend so zu wählen, dass das Einschätzungsergebnis den wirklichen Verhältnissen des steuerpflichtigen möglichst gerecht wird. Bei der Er- mittlung des den besonderen Verhältnissen gerecht werdenden Bemessungszeitraums verfügen die Veranlagungsbehörden dem- nach über einen gewissen Beurteilungsspielraurn. Wie der For- mulierung "auf ein Jahr berechnet" in Art. 41 Abs. 4 BdBSt zu entnehmen ist, muss die Wahl des Bemessungszeitraums dar- auf ausgerichtet sein, der Steuerberechnung auch bei den unter diese Bestimmung fallenden Veranlagungen ein mög- lichst repräsentatives Jahreseinkommen zugrunde zu legen (vgl. BGE 103 Ib 341 E. 2 a s. 344, mit Hinweisen, unver- öffentlichtes Urteil vorn 17. September 1984 i.S. D., E. 2 a).

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  1. c) Die Frage der Wahl des rnassgebenden Bemessungszeit-

raums stellt sich insbesondere dann, wenn der Eintritt in die Steuerpflicht während der Steuerperiode erfolgt bzw. wenn in der Steuerperiode ein Zwischenveranlagungsgrund ein- tritt. Wird hingegen wie hier zu Beginn der Steuerperiode ein Berufswechsel vorgenommen und die neue Veranlagung erst nach Abschluss der Steuerperiode durchgeführt, d.h. erst zu einem Zeitpunkt, in dem das während der gesamten Steuerperi- ode erzielte Einkommen bereits bekannt ist, so muss der Be- steuerung grundsätzlich das gesamte Einkommen zugrunde ge- legt werden, denn ein "repräsentativeres" Einkommen als das während der ganzen Steuerperiode erzielte ist regelrnässig nicht vorstellbar (so denn auch neuerdings ausdrücklich Art. 44 Abs. 1 lit. a DBG; ebenso auch Hans Jakob Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im Unternehmungssteuer- recht, Bern 1984, s. 184; vgl. zum ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vorn 16. August 1993 in BVR 1995, 55 E. 3 s. 57 f.). Ob und inwiefern allenfalls bestimmte ausserordentliche Einkommensbestandteile ein Ab- weichen von diesem Grundsatz, insbesondere in der folgenden Steuerperiode, rechtfertigen könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die konjunkturellen Schwankungen auf dem Grundstücksrnarkt, die das Verwaltungsgericht für die Berücksichtigung nur des Geschäftsergebnisses 1987 anführt, genügen für sich nicht, um die vorn Beschwerdegegner im Jah- re 1988 erzielten Einkünfte als ausserordentlich erscheinen zu lassen. Es rechtfertigt sich daher im übrigen auch nicht, das Jahresergebnis 1988 für die Steuerbemessung nur in einer Steuerperiode zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Ver- waltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der Steuerbemessung für die Steuerperiode 1987/88 allein das vorn Beschwerdeführer im Jahre 1987 erzielte Einkommen zu- grunde gelegt hat.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

29. Juni 1995 i.S. V. (VGE 311/95)

Zwischenveranlagung bei Aufnahme/Aufgabe einer Nebenerwerbs- tätigkeit (§ 70 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StG)

Sachverhalt (gekürzt):

A. Mit Veranlagungsverfügung ... wurde das steuerbare

Einkommen der Pflichtigen Y. kantonal auf Fr . . . . sowie bun- dessteuerlich auf Fr . . . . festgelegt. Diese Veranlagungsver- fügung enthielt folgende Kurzbegründung:

"Direkte Bundessteuer: Abzug Arbeitszimmer nicht mehr zulässig (Zwischenveranlagung per in- folge Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit) . Keine Zwischenveranlagung infolge Aufgabe der Verwaltungsratstätigkeiten A und B, da bei An- fall dieser Honorare ... auch keine gemacht wur- de."

B. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die

Pflichtigen mit dem sinngernässen Antrag, dass die per verlangte Zwischenveranlagung vorzunehmen sei, erfolglos Einsprache.

c. In der Folge liessen die Pflichtigen gegen den Ein- spracheentscheid fristgerecht beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

"Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei bezüg- lich der kantonalen Steuern aufzuheben und es sei die anbegehrte Zwischenveranlagung per bezüg- lich der kantonalen Steuern vorzunehmen, so dass das steuerbare kantonale Einkommen ab diesem Datum für die restliche Laufzeit in der Steuerperiode mit Fr . . . . zu veranlagen ist; ... "

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D. Vernehmlassend beantragte die Kantonale Steuerkom- mission, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) im Zusammenhang mit der Aufgabe der Verwaltungsratstätigkeiten A und B hinsichtlich der kantona- len Steuern Anspruch auf die Vornahme einer Zwischenveranla- gung hat. Der Einsprache-Entscheid der Kantonalen Verwal- tung für die direkte Bundessteuer, wonach die Aufgabe der erwähnten Verwaltungsratstätigkeiten bundessteuerlich kei- nen Zwischenveranlagungsgrund darstelle, wurde nicht ange- fochten und bildet demnach nicht Gegenstand dieses Beschwer- deverfahrens.

b) Nach § 70 Abs. 1 lit. d StG (in der Fassung vom 27. Mai 1982) wird, falls sich während der Veranlagungsperi- ode die bisherigen Einschätzungsgrundlagen durch dauernde und wesentliche Aenderung der Erwerbsgrundlagen infolge gänzlicher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Er- werbstätigkeit, Berufswechsels und Uebernahme oder Aufgabe eines Geschäftes ändern, auf den Zeitpunkt dieser Aenderung von Amtes wegen oder auf Antrag eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Gernäss § 70 Abs. 2 StG wird eine Zwischenver- anlagung im Sinne von § 70 Abs. 1 lit. d (sowie lit. a) StG nur dann vorgenommen, wenn sich das steuerbare Einkommen um mehr als 20 %, aber mindestens um 5 000 Franken, das steuer- bare Vermögen um mindestens 100 000 Franken verändert.

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2. a) Im konkreten Fall ist unbestritten,

  • dass der Bf mit der Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit im Bemessungsjahr 1 zwischenveranlagt wurde,

  • dass der Bf während mehrerer Jahre bis ins Veranlagungs- jahr 1 bei der Unternehmung A sowie der Unternehmung B als Verwaltungsrat tätig war,

  • dass er in den Bemessungsjahren weitere sechs Verwaltungs- ratsmandate (C-H) ausübte,

  • dass sich der durchschnittliche Anteil der Honorare A und B in der Bemessungsperiode auf rund das Vierfache der Ho- norareinnahmen aus den übrigen 6 VR-Mandaten (C-H) zusam- men belief (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2, B.1 i.V.m. Erwä- gung 2 des angefochtenen Einspracheentscheides) .

b) In der Beschwerdeschrift wird zutreffend vorge- bracht,

  • dass sich das Verwaltungsgericht im Präjudiz VGE 368/88 vom 14. April 1989 (= StPS 1/1990, s. 15 ff., Red.) einge- hend mit der Entstehung und Auslegung des § 70 Abs. 1 lit. d StG befasst hat,

  • und im Ergebnis davon auszugehen ist, dass der kantonale Gesetzgeber mit der Regelung von § 70 Abs. 1 lit. d StG die damals geltende Bundesgerichtspraxis (namentlich BGE 101 Ib 398 = Pra 65 Nr. 141 = ASA 45, S. 182 ff.) kodifi- ziert bzw. ins kantonale Steuerrecht überführt hat.

Im Anschluss daran wird in der Beschwerdeschrift argu- mentiert, der vorliegende Fall sei mit dem im zit. BGE 101 Ib 398 behandelten Fall vergleichbar. In beiden Fällen hand- le es sich um einen Steuerpflichtigen, welcher die Haupter- werbstätigkeit bereits früher aufgegeben habe und hierfür zwischenveranlagt worden sei. In beiden Fällen habe der Steuerpflichtige danach seine Hauptverwaltungsratsmandate aufgegeben und dadurch eine erhebliche (wesentliche und dauerhafte) Einkommensveränderung erlitten. In beiden Fällen habe der steuerpflichtige danach noch einzelne Ver- waltungsratsmandate behalten, wobei in beiden Fällen diese verbleibenden VR-Mandate im Vergleich zu den weggefallenen

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Mandaten finanziell bescheiden entgolten wurden (vgl. Be- schwerdeschrift, S. 4, Ziff. 4).

  1. c) In der Tat trifft es zu, dass im zit.BGE 101 Ib 398

  • der Steuerpflichtige, welcher in einer Bank Karriere ge- macht hatte, 1966 bei seiner Pensionierung zwischenveran- lagt worden war,

  • dann eine Zwischenveranlagung per April 1974 infolge Auf- gabe der Tätigkeit als Präsident des Verwaltungsrates jener Bank und als Mitglied des Verwaltungsrates einer andern Bank umstritten war,

- und der Pflichtige damals (April 1974) weitere Verwal- tungsratsmandate beibehielt.

In den Erwägungen führte das Bundesgericht damals u.a. (gemäss Uebersetzung in Praxis 65, Nr. 141) aus, als Grund für eine Zwischenveranlagung komme im konkreten Fall die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit in Betracht. Ob die haupt- sächliche oder nur eine Nebentätigkeit aufgegeben werde, sei unerheblich. Die von der EStV unterstrichene Tatsache, dass der Beschwerdeführer·weiterhin über andere Einnahme- quellen ähnlicher Art verfüge, sei nicht entscheidend. Eine Aufgabe einer Erwerbstätigkeit i.s. des Gesetzes könne' auch vorliegen, wenn eine von mehreren Erwerbsquellen wegfalle, ohne ersetzt zu werden. Der Einfluss ihres Wegfalls auf das Gesamteinkommen sei bei der Beurteilung der Frage zu prü- fen, ob die Aenderung wesentlich sei. Die Aufgabe einer von verschiedenen Erwerbstätigkeiten könne also eine Zwischen- veranlagung rechtfertigen, wenn sie mit einer dauernden und erheblichen Aenderung des Einkommens verbunden sei (vgl. Pra 65, s. 335 oben). Im zit. Vergleichsfall wurde von sei- ten der Steuerbehörden überdies eingewendet, der Pflichtige habe die nun aufgegebene Tätigkeit schon seit seiner Pen- sionierung nebenbei ausgeübt, wobei die Pensionierung be- reits früher zu einer Zwischenveranlagung geführt habe. Zu- dem sei der Pflichtige weiterhin Mitglied verschiedener Ver-

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waltungsräte. Das Bundesgericht erachtete diese Einwände als nicht stichhaltig mit der Begründung, es komme nicht darauf an, ob eine hauptsächliche oder nur eine Nebentätig- keit aufgegeben worden sei. Der Umstand, wonach bereits frü- her eine Zwischenveranlagung durchgeführt worden sei, stehe der Vornahme einer weitern nicht entgegen. Und die Beibehal- tung anderer Verwaltungsratsmandate durch den Pflichtigen sei schon deshalb unerheblich, weil die daraus fliessenden Einkünfte, gemessen an den weggefallenen Bezügen und gar am Gesamteinkommen, als bescheiden erschienen (vgl. zit. BGE, Erw. 3).

  1. d) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sein

Fall mit demjenigen, welcher im zit. BGE 101 Ib 398 zu be- handeln war, vergleichbar ist, d.h. in den massgebenden Punkten übereinstimmt. Auch im vorliegenden Fall ist mit der Aufgabe der früheren Haupterwerbstätigkeit eine Zwi- schenveranlagung vorgenommen worden und geht es darum, dass der Pflichtige von mehreren Nebenerwerbsquellen (bzw. Ver- waltungsratsmandaten) die beiden wichtigsten Mandate (Nebenerwerbsquellen) praktisch zeitgleich aufgab. Die Uebereinstimmung geht sogar so weit, dass in beiden Fällen weitere Verwaltungsratsmandate beibehalten wurden, wobei die daraus fliessenden Einkünfte gemessen an den weg- gefallenen Bezügen bescheiden waren. Angesichts dieser ... Uebereinstimmung steht ausser allem Zweifel, dass die anbe- gehrte Zwischenveranlagung im vorliegenden Fall zu gewähren ist, zumal aus der Entstehungsgeschichte zum § 70 Abs. 1 lit. d StG (in der Fassung vom 27. Mai 1982) klar abzulei- ten ist, dass der kantonale Gesetzgeber damals das kantona- le Steuerrecht an die nachgerade im zit. BGE enthaltene Rechtsprechung angeglichen hat (vgl. StPS 1990, s. 18 ff.). Im übrigen hat das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid VGE 361/90 vom 22. März 1991 (Erw. 1 a in fine), bestätigt in VGE 310/92 vom 5. Juni 1992, erkannt, dass die neue, von BGE 101 Ib 398 ff. abweichende bundesgerichtliche Rechtspre-

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chung nicht unbesehen auf das kantonale Steuerrecht anwend- bar ist. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, eine ent- sprechende Gesetzesänderung vorzunehmen, falls das kantona- le Steuerrecht in dieser Frage der geänderten Bundesge- richtspraxis zum Bundessteuerrecht angepasst werden soll (vgl. Beschwerdeschrift, s. 4, Ziff. 3).

Unbestritten ist schliesslich, dass im konkreten Fall das in § 70 Abs. 2 StG enthaltene quantitative Kriterium erfüllt ist.

  1. e) Am vorliegenden Ergebnis, wonach die anbegehrte

Zwischenveranlagung zu gewähren ist, ändern auch die weite- ren Vorbringen der Vorinstanz nichts. Namentlich kommt dem zeitlichen Aufwand für die aufgegebenen Verwaltungsrats- mandate nach Massgabe des zit. BGE's 101 Ib 398 ff. keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im übrigen wurde in der Be- schwerdeschrift (S. 5) überzeugend ausgeführt, dass sich die Tätigkeit eines Verwaltungsrats nicht im "Absitzen" von Besprechungen erschöpft, sondern abgesehen von der Teil- nahme an Sitzungen auch weitere Aktivitäten, aber au~h Ver- antwortlichkeiten für die betreuten Gesellschaften ergeben. Von daher kann die Vorinstanz aus einem Vergleich mit dem zeitlichen Sitzungs-Aufwand für das damals beibehaltene Ver- waltungsratsmandat c nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Ferner schadet dem Beschwerdeführer nicht, dass bei Aufnahme der Verwaltungsratsmandate A und B keine Zwischen- veranlagung vorgenommen wurde. Wie in der Beschwerdeschrift (S. 7) mit Fug ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, damals eine Zwischenveranlagung zu bean- tragen. Der steuerpflichtige erfüllt seine Mitwirkungs- pflichten grundsätzlich dadurch, dass er fristgerecht seine korrekt ausgefüllte Steuererklärung einreicht. Die Vorin- stanz bringt nicht vor, dass der Beschwerdeführer das Ent-

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gelt aus den Verwaltungsratstätigkeiten A und B nicht korrekt deklariert habe. Soweit aber die Steuerbehörden damals die Vornahme einer Zwischenveranlagung nicht geprüft bzw. auf eine Zwischenveranlagung verzichtet haben, kann dies nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Beizu- pflichten ist dem Beschwerdeführer, dass die Nichtvornahme einer Zwischenveranlagung bei Aufnahme einer Tätigkeit grundsätzlich kein Präjudiz für die Nichtvornahme der Zwi- schenveranlagung bei Aufgabe dieser Tätigkeit bildet (vgl. Beschwerdeschrift, s. 7). Eine derartige Bindungswirkung ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Ob es sich anders verhielte, wenn sich der Bf gegen eine von Am- tes wegen vorgenommene Zwischenveranlagung betreffend die VR-Tätigkeiten A und B erfolgreich zur Wehr gesetzt hätte, kann offen bleiben.

Zusammenfassend ist in der Aufgabe der beiden Verwal- tungsratsmandate A und B im Vergleich und unter Einbezug der übrigen, noch beibehaltenen VR-Mandate eine strukturel- le Aenderung der Erwerbsgrundlagen zu erblicken, welche als Zwischenveranlagungsgrund im Sinne von § 70 Abs. 1 lit. d StG zu betrachten ist. Somit ist in Gutheissung der Be- schwerde die anbegehrte Zwischenveranlagung zu gewähren.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

21. März 1995 i.S. F. (VGE 329/94)

Liegenschaftenschätzung; Eigenmietwertermittlung nach Norm- mietwerten (§ 28 StG; § 15 Abs. 2 und 2 SchätzungsV)

Vorbemerkung:

Im Beschwerdeverfahren 329/94 war der verfügte Eigen- mietwert für ein Einfamilienhaus in Rickenbach umstritten. Während die Kantonale Steuerkommission den Antrag auf Herab- setzung des Eigenmietwerts mit Einspracheentscheid vom 17,5.1994 abwies, hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Anlässlich dieses Be- schwerdeverfahrens äusserte sich das Verwaltungsgericht in allgemeiner Art zu der im Kanton Schwyz angewandten Methode der Eigenmietwertermittlung aufgrund von Normmietwerten (örtliches Mietpreisniveau). Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen werden nachfolgend auszugsweise wiedergegeben.

Aus den Erwägungen:

1. Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke werden

gernäss § 28 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS 105) unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertrags- wertes unter Abzug von 10 % geschätzt. Als Einkommen wird von der Einkommenssteuer auch der Ertrag der eigenen Woh- nung im eigenen Haus erfasst. Dabei kommt der im Rahmen der Güterschatzunq ermittelte Bruttojahresertrag zur Anrech- nung, wobei für die selbstbewohnte Wohnung des Steuerpflich- tigen an seinem Wohnsitz der steuerbare Mietwert 70 % des

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von der Güterschatzung ermittelten Bruttojahresertrages be- trägt (vgl. § 19 Abs. 1 lit. g StG). Der für die Einkommens- besteuerung massgebende Eigenmietwert und der für die Ver- mögensbesteuerung erhebliche Steuerwert eines Grundstückes wird gernäss § 68 StG losgelöst vom periodischen Steuerveran- lagungsverfahren in einem Separatverfahren ermittelt, wobei die in der Schatzungsverfügung (Schatzungsprotokoll) fixier- ten Ansätze rechtskräftig und unanfechtbar bleiben, solange nicht aufgrund einer Aenderung der Verhältnisse eine neue Schatzung notwendig wird.

Der Regierungsrat ordnet das Schätzungsverfahren (§ 68 Abs. 5 StG). Das Verfahren und die Details der Schätzung hat der Regierungsrat in der Verordnung über die steueramt- liche Schätzung von Grundstücken (SchätzungsV, nGS 106) sowie in einem dazugehörenden Schätzungsreglement geregelt (§ 12 Abs. 2 SchätzungsV). § 15 Abs. 2 und 3 der Schät- zungsV normieren:

112 -Der für die Eigenmietwertbemessung massgebende Rohertrag (§ 19 Abs. 1 lit. g StG) entspricht dem im Zeitpunkt der Schätzung marktmässig er- zielbaren Ertrag der Liegenschaft. Er wird auf- grund der individuellen Wohnqualität und des repräsentativ erhobenen und vom Regierungsrat festgesetzten örtlichen Mietpreisniveaus berech- net (Norm-Mietwert) . 3 Für die Details des Bewertungsverfahrens ist das vom Regierungsrat zu erlassende Schätzungs- reglement massgebend."

Wie nach den Steuergesetzen aller Kantone ist der Miet- wert der eigenen Wohnung auch nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b BdBSt steuerbar, wobei das Bundesgericht in konstanter Pra- xis festhält, massgebend sei derjenige Betrag, den der Ei- gentümer bei der Vermietung des entsprechenden Objekts nach den ortsüblichen Ansätzen fordern könnte, beziehungsweise den er aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Objekt zu mieten, und den er durch die Nutzung der eigenen Liegen-

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schaft einsparen kann (StE 1995, B 25.3 Nr. 15; ASA 55, 620 E. 3 mit Hinweisen= StE 1987, B 25.3 Nr. 4). Während bei- spielsweise das Aargauer Steuergesetz in § 22 Abs. 2 StG ausdrücklich festhält, die Eigenmietwerte seien massvoll anzusetzen, um der Eigentumsbildung und der verfassungsmäs- sig gebotenen Förderung der Eigentumsbildung Rechnung zu tragen (Kommentar zum Aargauer StG, N 429 f. zu§ 22), fehlt eine entsprechende Formulierung im StG-SZ. Die Aargauer Gesetzgebung bewirkt eine gewisse Abweichung vom Martkmietwert. Das gleiche wird für das Schwyzerische Recht mit der Anrechnung von 70 % des Marktmietwertes erreicht.

2. a)

  1. b) Die nach § 15 Abs. 2 Schätzungsv vorzunehmende Ei-

genmietwertermittlung ist nicht eine direkte Vergleichs- methode. Dies ist auch sachlich richtig, zumal es bei selbstbenutzten Grundstücken, besonders ausgeprägt bei al- leinstehenden Einfamilienhäusern, an einer hinreichenden Zahl von vermieteten Vergleichsobjekten fehlt. Eine zuver- lässige Vergleichsmethode setzt indessen einen aussagekräf- tigen Wohnungsmarkt voraus (StE 1991 B 25.3 Nr. 9 E. 2 b). Gleichwohl weist die in der SchätzungsV gewählte Normmiet- wertmethode einen klaren Bezug zur Marktmiete auf, indem bei der Einführung dieser Methode über 1000 vermietete Woh- nungen im g3nzen Kanton untersucht und gestützt auf das dabei gewonnene Zahlenmaterial das örtliche Mietpreisniveau pro Raumeinheit (RE) festgesetzt wurde.

3. und 4 . . . .

5. Oertliches Mietpreisniveau

Gernäss § 15 Abs. 2 SchätzungsV wird der Basismietwert pro RE aufgrund eines repräsentativ erhobenen und vom Regie- rungsrat festgesetzten örtlichen Mietpreisniveaus festge-

90

setzt. Gernäss den Ausführungen des Leiters des Schätzungs- amtes am Augenschein wurde Ende 1984 diese repräsentative Erhebung anhand von über 1000 vermieteten Wohnungen (ganzer Kanton) durchgeführt. Mit Weisungen vom 26.2.1985 hat der Regierungsrat dann das örtliche Mietpreisniveau per 1.1.1985 für alle Ortschaften im Kanton festgelegt, wobei sich der Rahmen von Fr. 800.-- (Riemenstalden) bis Fr. 1 600.-- (Pfäffikon) bewegte (vgl. Schätzerhandbuch Nrn. 14 und 20) . Die Ortschaften der Gemeinde Schwyz wurden damals wie folgt eingestuft:

- Schwyz 1 450 - Ibach 1 350 - Seewen 1 300 - Rickenbach 1 400

In der Folge wurden diese Ansätze mehrmals erhöht, so per 1.1.1989 für Rickenbach auf Fr. 1 590.-- (Schätzerhand- buch Nr. 21), per 1.5.1991 für Rickenbach auf Fr. 1 800.-- (Schätzerhandbuch Nr. 22) und per 1. Januar 1993 für Ricken- bach auf Fr. 2 070.--. Seit dem 1. Mai 1991 gelten für Ibach, Seewen und Rickenbach die gleichen Ansätze, während der Ansatz für Schwyz um Fr. 100.-- (ab 1.5.91) bzw. Fr. 110.-- (ab 1.1.93) höher ist. Für die Bf wurde demzufol- ge vom Basisnormwert von Fr. 1 800.-- pro RE ausgegangen.

In der Beschwerde wird geltend gemacht:

"Die Bf sind der Auffassung, dass es keine signi- fikanten Vergleichsdaten für dieses hohe Miet- preisniveau in Rickenbach gibt. Vielmehr wurde offenkundig lediglich das ursprüngliche Miet- preisniveau per 1.1.85 von Fr. 1 400.-- mit dem jeweiligen Konsumentenpreisindex Bedarfsgruppe Miete hochgerechnet. Diese Indexzahl ist jedoch eine problematische Durchschnittszahl, welche durch eine besonders starke Gewichtung der städtischen Verhältnisse verzerrt ist. Vorliegen- denfalls befinden wir uns aber in einer aus- schliesslich ländlichen Gegend, die keinesfalls

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von der rapiden Mietpreisentwicklung in den Städten profitiert hat. Aufgrund all dieser Ueberlegungen halten die Bf ein örtliches Miet- preisniveau im Falle von Rick~nbach von zurzeit Fr. 1 650.-- als angemessen, zumal ja die Liegen- schaft als Einfamilienhaus überdies mit einem be- sonderen Zuschlag von 20 % im Eigenmietwert ohne- hin beachtlich angehoben wird."

Das Schätzungsamt liefert keine für Rickenbach spezifi- schen Grundlagen, welche es erlauben, die Ausgangsbasis per 1.1.1985 des Normmietwertes nachzuvollziehen. In der Ver- nehmlassung geht es lediglich auf die oben wiedergegebene Argumentation der Bf ein und führt aus: "Der Bf will den Mietkostenindex als nicht relevant für Rickenbach bezeich- nen. Dabei übersieht er, dass die Region Innerschweiz neben der Region Zürich die teuerste Immobilien-Region ist, und daher ein gesamtschweizerischer Durchschnitt sich eher günstig für den Kanton Schwyz auswirkt".

Ob der ursprüngliche Normmietwertansatz von Fr. 1 400.-- im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überprüf- bar ist, erscheint fraglich. Dies wäre aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit problematisch, ist doch zu beachten, dass sämtliche Liegenschaften in Ricken- bach, die bis Ende 1988 gebaut waren, nach diesen Normmiet- werten veranlagt wurden. Die Bf machen denn auch nicht gel- tend, dass dieser Normmietwert bundesrechtswidrig sei oder der Kantonsverfassung, Gesetzen oder gesetzesvertretenden Verordnungen widerspreche (vgl. § 26 VRP). Der Normmietwert für Rickenbach wurde zwischen dem 1.1.1985 (Fr. 1 400.--) und dem 1.5.1991 (Fr. 1 800.--) um 28.57 % erhöht. Die Miet- preise in der Schweiz erhöhten sich zwischen 1985 und 1988 kontinuierlich, aber mässig. Die ab 1989 Schlag auf Schlag folgenden Hypothekarzinserhöhungen (Zinssätze für erstran- gige Althypotheken KBS bis 31.5.89 5 %, ab 1.6.89 5 1/2 %, ab 1.10.89 6 %, ab 1.5.90 6 1/2 %, ab 1.2.91 7 %, Neuhypo- theken zeitweise bis 8 1/2 %) bewirkten in der Folge eine

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Beschleunigung der Mietpreissteigerungen, welche auch vor dem Kanton Schwyz und vor Rickenbach nicht Halt machten. {Mietpreisindex Basis Dez. 1982 = 100: November 1984 105.3 Punkte; Nov. 1990 bis April 1991 140.0 Punkte, Steigerung somit 32.95 %, Quelle Mietrechtspraxis 4/94).

Nachdem der gesamtschweizerische Mietindex somit zwi- sehen der erstmaligen Festsetzung der Normmietwerte {1.1.1985) und dem hier massgebenden Zeitpunkt {Frühjahr

  1. 1991) um 34.7 Punkte oder 32.95 %anstieg, kann nicht ge-

sagt werden, die für Rickenbach um 28.57 % erfolgte Erhö- hung der Normmietwerte sei unangemessen.

6. - 9 •.•.

93

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 8. Juni 1995 i.S. M. (StKE 85/95)

Lieqenschaftenschätzunq: Eiqenmietwertermittlunq; prozentu- ale Anpassunq (§ 19 Abs. 1 lit. q StG, § 68 StG, S 6 SchV)

Sachverhalt:

A. Mit Schätzungsverfügung vom 12.1.1989 setzte das

Schätzungsamt für die Liegenschaft der Steuerpflichtigen (6 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus mit Doppelgarage 1 Kat.-Nr . ... ) den Eigenmietwert auf Fr. 21 900.-- und den Steuerwert auf Fr. 496 000.-- fest. Am 6.12.1994 verfügte das Schät- zungsamt eine Erhöhung des Eigenmietwertes um 30 % auf Fr. 28 400.--. Der mit Verfügung vom 12.1.1989 festgesetzte Steuerwert blieb unangetastet. Begründet wurde die Schät- zungsverfügung vom 6.12.1994 wie folgt:

"Prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte p~r 1.1.1995 gernäss RRB Nr. 1556 vom 23. August 1994. 11

B. Mit Schreiben vom 4.1.1995 erhoben die Steuer- pflichtigen gegen die Schätzungsverfügung vom 6.12.1994 Ein- sprache mit dem Antrag, der bisher gültige Eigenmietwert sei zu belassen. zur Begründung wird im wesentlichen ange- führt, weder der Bodenwert noch der Gebäudewert noch der Ertragswert seien in der Zeit von 1989 bis 1994 um 30 % ge- stiegen. Vielmehr sei für diesen Zeitraum ein massiver Preiseinbruch zu verzeichnen. Die Indices des Bundesamts für Statistik für die Erstellung von Wohnbauten belegten, dass von 1985 bis 1994 keine Steigerung von 30 % möglich gewesen sei. Ein Schreiben des Gemeinderates vom 20.6.1994 bestätige, dass die Wohnqualität mit Bezug auf

94

die Liegenschaft der Einsprecher seit 1989 schlechter gewor- den sei. Insbesondere werde das Grundstück nicht mehr der Lärrnernpfindlichkeitsstufe II, sondern neu der Lärrnernpfind- lichkeitsstufe III zugeordnet. Im Gegenzug aber den Eigen- mietwert für eine schlechter eingestufte Wohnqualität um 30 % zu erhöhen, widerspreche der Realität. Auch könnte die in Frage stehende Liegenschaft nicht zum festgesetzten Miet- wert vermietet werden. Das Schätzungsamt trägt auf Abwei- sung der Einsprache.

c. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli- cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1. (Formelles)

2. ~) Gernäss § 19 Abs. 1 lit. g StG unterliegt auch der Ertrag der eigenen Wohnung im eigenen Haus der Einkom- menssteuer, wobei für die selbstbewohnte Wohnung des Steuer- pflichtigen an seinem Wohnsitz der steuerbare Mietwert 70 % des von der Güterachatzung ermittelten Bruttojahresertrages beträgt. Die Schätzung des Grundeigenturns und des Bruttojah- resertrages erfolgt durch vorn Regierungsrat ernannte Fach- leute (§ 68 Abs. 1 StG). Bei Neueinschätzungen oder Aende- rung bestehender· Schätzungen ist dem steuerpflichtigen das Schätzungsprotokoll in Form einer Verfügung zuzustellen. Ge- gen diese Verfügung steht dem Steuerpflichtigen ein selb- ständiges Einsprache- und Beschwerderecht im Sinne der §§ 73 ff. und 78 ff. StG zu. Die im Schatzungsprotokoll er- mittelten Werte bleiben rechtskräftig und sind nicht mehr anfechtbar, solange nicht aufgrund einer Aenderung der Ver- hältnisse eine neue Schatzung notwendig wird (§ 68 Abs. 3 StG). Nach § 68 Abs. 5 StG ordnet der Regierungsrat das Ver-

95

fahren.

  1. b) Gestützt auf § 1 Abs. 1 der Verordnung über die

steueramtliche Schätzung der Grundstücke vom 30.7.1973 wies der Regierungsrat am 26.6.1984 (RRB Nr. 1122, in: Schätzer- handbuch [SchHb] Nr. 12) die Kantonale Steuerverwaltung (Schätzungsamt) an, sämtliche Grundstücke im Kanton Schwyz in der Zeit vom 1.1.1985 bis 31.12.1988 neu zu bewerten (ge- nerelle Neuschätzung der Grundstücke). Zudem erliess der Re- gierungsrat am 17.4.1984 eine neue Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken (SchV, in: SchHb Nr. 10), welche am 1.7.1984 in Kraft trat, und ein neues Schätzungsreglement. Gernäss Weisung über die Bemessungszeit- punkte bei der allgemeinen Anpassung der steueramtlichen Schätzungen von Grundstücken 1985 bis 1988 (vom 26.2.1985, in: SchHb Nr. 14) war u.a. in Abweichung vom Grundsatz, dass für die Ermittlung des Schätzungswertes im Rahmen der allgemeinen Anpassung der Schätzungen 1985 bis 1988 die tat- sächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massge- bend waren, für die Bemessung des örtlichen Mietpreis- niveaus mit Bezug auf den Eigenmietwert der Zeitpunkt 1.1.1985 heranzuziehen. Die gleiche Regelung galt für indi- viduelle Schätzungen im Zeitraum von 1984 (recte: 1985) bis 1988 (vgl. Weisung über die Bemessungszeitpunkte bei den individuellen Schätzungen von Grundstücken im Zeitraum von 1985 bis 1988 vom 6.5.1985, in: SchHb Nr. 15). Die im Rah- men der generellen Neuschatzung der Grundstücke erhobenen Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte fanden erstmals auf die Steuer- und Veranlagungsperiode 1989/90 (Bemessungsperiode 1987/88) Anwendung (vgl. RRB Nr. 2071 vom 29.11.1988, in: ABl 1988, 1205).

  1. c) Gernäss § 5 SchV wird eine allgemeine Anpassung der

Schätzungen periodisch auf Anordnung des Regierungsrates durchgeführt. Wenn der Wert des unbeweglichen Vermögens sich allgemein oder in einzelnen Gebieten (Gemeinden, Regio-

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nen, Zonen) wesentlich verändert, kann der Regierungsrat an- stelle einer allgemeinen Anpassung eine prozentuale Anpas- sung der Schätzungswerte anordnen {§ 6 SchV). Gestützt auf § 6 SchV beschloss der Regierungsrat, die steuerlichen Ei- genmietwerte der Grundstücke, die das letzte Mal per 1.1.1989 auf der Indexbasis 1985 geschätzt worden sind, mit einer prozentualen Erhöhungper 1.1.1995 an die veränderten Marktverhältnisse wie folgt anzupassen:

a) Einfamilienhäuser und übrige Grundstücke: 30 % b) Eigentumswohnungen: 15 %

{vgl. § 1 der Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte von Grundstücken vom 23.8.1994, nachfolgend Anpassungsverordnung genannt, in: SchHb Nr. 16/ABl 1994, 1378), Hinsichtlich der Rechtsmittel wird in§ 4 der Anpas- sungsverordnung festgehalten, dass Anfechtungsobjekt nur die prozentuale Erhöhung der Eigenmietwerte gegenüber den per 1.1.1989 rechtskräftig verfügten, individuellen Schät- zungswerten ist.

  1. d) Die Liegenschaft der Steuerpflichtigen wurde erst-

mals am 5.12.1988 infolge Neubaus geschätzt {vgl. Begrün- dung zur Schätzungsverfügung vom 12.1.1989). Gernäss Weisung über die Bemessungszeitpunkte bei den individuellen Schät- zungen von Grundstücken im Zeitraum von 1985 bis 1988 {vom 6.5.1985) legte der Schätzer der Verfügung vom 12.1.1989 den 1.1.1985 als .Bemessungszeitpunkt für die Bemessung des örtlichen Mietpreisniveaus mit Bezug auf die Eigenmietwert- bemessung zugrunde. Das für die Bestimmung der Normmietwer- te massgebende örtliche Mietpreisniveau wurde für ... per 1.1.1985 mit Fr. festgesetzt {vgl. Weisung über die Festsetzung des örtlichen Mietpreisniveaus für die steuer- amtliche Schätzung von Grundstücken vom 26.2.1985, in: SchHb Nr. 20). Gestützt auf Ermittlungen des Kantonalen Schätzungsamtes beschloss der Regierungsrat am 26.1.1993

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das Mietpreisniveau u.a. für ... auf Fr . . . . festzusetzen (vgl. Weisung über die Festsetzung des örtlichen Mietpreis- niveaus für die steueramtlichen Schätzungen von Grund- stücken vorn 26.1.1993, in: SchHb Nr. 23). Dieser Ansatz gilt für die individuellen Schätzungen ab 1.1.1993, d.h. der Eigenmietwert neuerstellter Einfamilienhäuser bzw. Woh- nungen ist bereits aufgrund dieses Basiswertes um minde- stens 50 % höher als der Eigenmietwert derjenigen Liegen- schaften, welche u.a. im Rahmen der generellen Neuschätzung von 1985 bis 1988 geschätzt worden sind. Im weiteren steht fest, dass sich der Landesindex der Wohnungsmieten seit Mai 1985 bei einem Stande von 107,3 Punkten auf 163,7 Punkte per Mai 1994 und damit um 52,57 % erhöht hat. An diesen Tat- sachen ändert auch der Umstand nichts, dass der Baukostenin- dex gernäss Vorbringen der Einsprecher nicht in diesem Aus- mass gestiegen ist, geht es doch hier allein um die Festset- zung eines Eigenmietwertes, der vom Realwert nicht beein- flusst wird. Nach dem Gesagten erweist sich die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte um 30 % für Liegenschaften, die wie vorliegendenfalls auf der Indexbasis 1985 geschätzt worden sind, auch mit Blick auf ... als mässig und in kei- ner Art und Weise als zu hoch. Vielmehr gilt zu beachten, dass der Eigenmietwert für die Liegenschaft der Pflichtigen bei einer individuellen Neuschätzung (mit grosser Wahr- scheinlichkeit) trotz angeblich verminderter Wohnqualität (vgl. unten Erw. 3) immer noch höher wäre als die verfügten Fr. 28 400.--. Die prozentuale Anpassung der Eigenmietwer- te, wie sie der Regierungsrat mit seiner Verordnung vorn 23.8.1994 per 1.1.1995 vornahm, gibt daher auch mit Bezug auf den vorliegenden Fall zu keiner Beanstandung Anlass.

3. Neben der generellen Heraufsetzunq des Eigenmiet- wertes um 30 % rügen die Einsprecher, dass die seit 1989 eingetretene Verminderung der Wohnqualität bei der Schät- zung vom 6.12.1994 nicht berücksichtigt worden sei. Die Ein- sprecher verkennen, dass es sich bei der in Frage stehenden

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Schätzung lediglich um eine prozentuale Anpassung ohne Au- genschein handelt (vgl. § 3 Abs. 1 der Anpassungsverord- nung). Aus diesem Grund kann auch Anfechtungsobjekt nur die prozentuale Erhöhung der Eigenmietwerte gegenüber den per 1.1.1989 rechtskräftig verfügten, individuellen Schätzungs- werten sein (vgl. § 4 Abs. 1 der Anpassungsverordnung sowie die Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung auf der Schätzungs- verfügung vorn 6.12.1994). Die Kantonale Steuerkornmission hat daher nicht darüber zu befinden, ob sich die Wohnquali- tät der in Frage stehenden Liegenschaft seit 1988 ver- schlechtert hat. Vielmehr ist auf § 9 SchV hinzuweisen, wonach Anpassungen, Neu- oder Nachschätzungen für einzelne Grundstücke vorzunehmen sind, wenn im Bestand, in der Quali- tät oder in der Nutzung eines Grundstückes eine wesentliche Aenderung eingetreten ist. Es bleibt den Einsprechern mit- hin unbenommen, in diesem Sinne in einem separaten Verfah- ren gestützt auf § 10 lit. d SchV beim Kantonalen Schät- zungsamt eine individuelle Schätzung infolge wesentlicher Wertänderungen (Immissionen) zu beantragen.

4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,

dass sich die Einsprache gegen die Schätzungsverfügung vorn 6.12.1994 als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist. Hinsichtlich der angeblich inzwischen verminderten Wohnqualität der in Frage stehenden Liegenschaft ist auf die Möglichkeit einer individuellen Neuschätzung gernäss §§ 9 f. SchV hinzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend haben die Einsprecher die Kosten zu tragen (§ 72 VRP i.V.rn. § 7 VVStG).

99

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

30. Mai 1995 i.S. Erben der X.Y. (VGE 309/95)

Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung (§ 28 Abs. 3 StG)

Sachverhalt:

A. X.Y., die am ... verstarb, war Eigentümerin der

Kat.-Nr. 123*, welche 11 309 m2 - meist Wiesland - umfasst, auf welcher sich aber auch ein Wohnhaus, ein Stall und eine Mietwohnung befindet. Mit Schätzungsverfügung vom 23. Sep- tember 1988 wurde der Ertragswert {= Steuerwert) dieser Kat.-Nr. auf Fr. 153 900.-- festgesetzt.

Im Rahmen des auf die Veranlagungsperiode 1995/96 hin erstmals anzuwendenden § 28 Abs. 3 StG (für unüberbaute groberschlossene Grundstücke in der Bauzone ist bei der Ver- mögensbesteuerung neu der Verkehrswert massgebend; § 107bis StG) erliess die Kantonale Steuerverwaltung am 26. S~ptem­

ber 1994 folgende Schätzungsverfügungen:

Kat.-Nr. 123: Wiese, Wohnhaus, Stall, Mietwohnung insgesamt 1 609 m2 Ertrags-/Steuerwert: Fr. 149 600.--

Kat.-Nr. 123.01: (= eine vom Schätzungsamt aus steuerrecht- liehen Gründen vorgenommene "Abparzellie- rung"): 9 700 m2 W2-Zone Land a Fr. 500.--jm2 Verkehrswert: Fr. 4 850 000.-- Steuerwert: Fr. 2 182 000.--

* Nummer fiktiv (Anmerkung der Redaktion)

100

B. Gegen letztere Verfügung reichten die Erben von

X.Y. sel. Einsprache ein mit dem Begehren, die Schätzungs- verfügung betreffend Kat.-Nr. 123.01 ... sei aufzuheben und neu wie bisher zusammen mit Kat.-Nr. 123 zum Ertragswert zu veranlagen. Die Höhe der Verkehrswertschatzunq wird nicht in Frage gestellt.

Mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 1995 hat die Kan- tonale Steuerkommission unter Kostenfolgen (Fr. 924.--) die Einsprache abgewiesen.

c. Gegen diesen Einspracheentscheid lassen die Erben der X.Y. sel. mit Eingabe vom 8. Februar 1995 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgendem Antrag:

"Es sei der angefochtene Entscheid betr. Kat.Nr. 123.01 ... aufzuheben und die Veranla- gung neu wie bisher zusammen mit Kat.Nr. 123 zum Ertragswert vorzunehmen."

D. Die Vorinstanz trägt vernehmlassend auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde an.

Erwägungen:

1. Bis Ende der Veranlagungsperiode 1993/94 waren fol- gende Vorschriften des § 28 StG anwendbar:

111 BeiGrundstücken, die vorwiegend der landwirt- schaftlichen Nutzung dienen, und die nicht zur Kapitalanlage, zu Spekulationszwecken oder zur industriellen, gewerblichen oder baulichen Er- schliessung erworben wurden, ist, einschliesslich der erforderlichen Gebäude, nur der Ertragswert massgebend, ebenso bei Grundstücken, die als Real- ersatz für der landwirtschaftlichen Nutzung ent- zogenen Boden erworben werden.

101

2 Die übrigen Grundstücke werden unter Berücksichti- gung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % bewertet. 4 G;~ndstücke im Sinne dieser Bestimmung sind Lie- genschaften, die im Grundbuch aufgenommenen selb- ständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke (Art. 655 ZGB) sowie Wochenendhäuser und ähnliche Bauten auf fremdem Boden. 5 zu den Grundstücken gehören auch die mit ihnen fest verbundenen Sachen und Nutzungsrechte (Was- serrechte und dergleichen)."

Seit der Veranlagungsperiode 1995/96 ist nunmehr auch Absatz 3 von § 28 StG anzuwenden, der besagt:

"Den übrigen Grundstücken gleichgestellt sind un- überbaute Grundstücke in der Bauzone, wenn die Groberschliessung gernäss Planungs- und Baugesetz erfolgt ist."

2. Kat.-Nr. 123 wird nach Angaben der Beschwerdefüh- rer (Bf) landwirtschaftlich genutzt. Daraus leiten sie ab, dass § 28 Abs. 3 StG gar nicht anwendbar sei. Wie bei Ab- satz 2 werde vorausgesetzt, dass das Grundstück nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und weder zur Kapitalan- lage, noch zu Spekulationszwecken oder zur industriellen, gewerblichen oder baulichen Erschliessung erworben worden sein dürfe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Wie die Vorinstanz einlässlich in ihrem Einspracheent- scheid dargelegt hat, geht es bei der fraglichen Bestimmung nicht primär um fiskalische Interessen des Staates, sondern in erster Linie um den Vollzug von Raurnplanungsrecht. Art. 5 Abs. 1 RPG hält die Kantone an, einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen gernäss RPG entstehen, zu regeln. Nachdem die Mehrwertabschöpfung wegen politischer Nichtdurchführbarkeit zum vornherein nicht in Betracht gezogen wurde, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, unüberbaute, grober- schlossene Grundstücke in der Bauzone generell, und nicht

102

bloss, wenn die Voraussetzungen gernäss § 28 Abs. 1 StG nicht erfüllt sind, nach dem Verkehrswert zu besteuern. Mit dieser Massnahme wird zugleich "ein Anreiz zur schonenden Enthortung von eingezontem und erschlossenem Bauland gebo- ten" (Bericht des Regierungsrates für den Kantonsrat, RRB Nr. 114 vom 26.1.1988, s. 53, zit. im angefochtenen Einspra- cheentscheid s. 5). Daraus erhellt, dass die Annahme der Bf, die Verkehrswertschatzunq nach § 28 Abs. 3 StG greife nur bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, fehlgeht. Eine solche Regelung würde zudem leerlaufen, da für nicht vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke schon nach der bisherigen Rechtsordnung der Verkehrswert und Er- tragwert massgebend waren (§ 28 Abs. 2 StG). Die Darlegun- gen machen im übrigen deutlich, dass für die Vermögensbe- steuerung unüberbauten groberschlossenen Baulandes weder testamentarisch geäusserte Wünsche noch die Absicht der ak- tuellen Landeigentümer, noch das bäuerliche Bodenrecht oder das landwirtschaftliche Pachtrecht von Bedeutung sind.

3. Kat.-Nr. 123, welche eine Gesamtfläche von

11 309 m2 aufweist, ist teilweise überbaut, und zwar mit einem Wohnhaus, einem Stall und einer Mietwohnung. Damit wird jedoch aus fiskalischer Sicht nicht das gesamte unter Kat.-Nr. 123 grundbuchlieh erfasste Grundstück ein überbau- tes. Die Vorinstanz weist zu Recht auf den zufälligen, bzw. willkürlichen Bestand eines Grundstückes hin. Ein kategori- sches Abstellen auf diesen Bestand im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich um ein überbautes oder unüberbautes Grund- stück handelt, würde zu unbilligen und rechtsungleichen Er- gebnissen führen. Würde der unüberbaute Teil des Grund- stückes förmlich abparzelliert, ist die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 3 StG ohne weiteres gegeben. Gleiches muss von der Sache her aber auch gelten, wenn ein Grundstück nur teilweise unüberbaut ist. Das Schätzungsamt hat deshalb zu Recht zwischen einem überbauten und einem unüberbauten Grundstückteil unterschieden. Worin hier eine "Zersplitte-

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rung des Rechts und Irreführung des Grundeigentümers und Steuerpflichtigen" zu erblicken ist, ist nicht nachvollzieh- bar. Im übrigen ist die konkrete "Zweiteilung" des Grund- stückes an sich nicht bestritten. Unbegründet ist schliess- lich der Hinweis, paradoxerweise (aber immerhin zum Vorteil der Beschwerdeführer!) würden Wiesen, Wohnhaus, Stall und Mietwohnung nach dem Ertragswert besteuert, das unüberbaute Land aber nach dem Verkehrswert. Die unterschiedliche Be- handlung ist vom Gesetzgeber gerade gewollt bzw. landwirt- schaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden gegenüber unüberbauten Grundstücken bewusst privilegiert (vgl. auch Vernehmlassung des Verwaltungsgerichtes zur [gescheiterten] Totalrevision des Steuergesetzes 1987, Prot. S. 782).

4. Als weitere Voraussetzung für die Anwendung von

§ 28 Abs. 3 StG wird verlangt, dass das unüberbaute Grund- stück groberschlossen im sinne des kantonalen Planungs- und Baugesetzes ist. Die Groberschliessung besteht in der Aus- stattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Stras- sen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen (§ 37 Abs. 4 PBG) .

Die Bf behaupten, die Vorinstanz stelle richtigerweise fest, dass für die in Frage stehende Liegenschaft die Grob- erschliessung gernäss PBG noch nicht erfolgt sei. Solches behauptet indes die Vorinstanz nicht. Im Gegenteil. Im Ein- spracheentscheid (S. 6) wird wörtlich festgehalten: "Zu Recht wird auch nicht behauptet, dass für die in Frage ste- hende Liegenschaft die Groberschliessung gernäss Planungs- und Baugesetz noch nicht erfolgt ist." Auch in der Be- schwerdeschrift tragen die Bf kein einziges Argument gegen die Annahme der Groberschliessung vor. Dies überrascht nicht, wie ein Blick in den geltenden Zonenplan von ... zeigt. Das fragliche Grundstück liegt ... in einem weitge- hend überbauten Gebiet, so dass die Ausstattung mit den er- forderlichen Groberschliessungsanlagen nicht zweifelhaft

104

sein kann.

5. Unbestritten ist die Höhe der Verkehrswertschät- zung.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

105

StPS 1/95 Seite 22

Personalaufwand: Kumulative Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Salärzahlungen an im elterlichen Betrieb mitarbeitende Minderjährige (Par. 22 Abs. 1 lit. a StG und Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt)

1. Das Kind muss die obligatorische Schulpflicht erfüllt haben.

2. Die Arbeitsleistung des Kindes muss nach Art des Betriebes notwendig und sinnvoll sein

und es müssen dadurch Fremdlöhne eingespart werden können.

3. Die tatsächliche Arbeitsleistung muss über gelegentliche Handreichungen hinausgehen

und ist in ihrem Umfang vom Pflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen.

4. Das Entgelt muss ausgewiesen und angemessen sein.

VGE 365-92 vom 15. Dezember 1994 i.S. X. und Y. (Abweisung) = 02.94.046

StPS 1/95 Seite 27

Geldwerte Leistungen: Luxus- und Privatanteil bei geleasten Geschäftsfahrzeugen (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

1. Die auf den Luxusanteil entfallenden Betriebskosten eines geleasten, dem

geschäftsführenden Alleinaktionär zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind nicht geschäftsmässig begründet. Ein Luxusanteil ist ab einem Fahrzeug-Neupreis von Fr. 65 000.-

  • (inkl. Sonderausstattungen; Stand Bemessungsjahr 1990) auszuscheiden.

2. Fehlt für ein gemischtgenutztes Geschäftsfahrzeug ein detailliertes Fahrtenkontrollbuch

und bestehen keine anderen zuverlässigen Anhaltspunkte, so ist bei der Festsetzung des Privatanteils an den Autobetriebskosten selbst bei Vorhandensein eines privaten Zweitwagens mindestens von einer durchschnittlichen privaten Fahrleistung (8 500 km) auszugehen.

StKE 276-93 und 98-93 vom 9. Januar 1995 i.S. X. AG (Teilgutheissung) = 03.95.005

StPS 1/95 Seite 32

Besteuerung juristischer Personen, Verlustverrechnung (Par. 1 RRB über konjunkturpolitische Steuererleichterungen, Art. 48 Abs. 2 BdBSt)

Wenn die Veranlagungsbehörde den steuerbaren Ertrag einer Aktiengesellschaft ermessensweise mit einem positiven Betrag festsetzt, so tut sie dies in Kenntnis eines allenfalls ex officio mitzuberücksichtigenden Verlustvortrages aus den Vorperioden. Der Verlustvortrag gilt damit steuerrechtlich in vollem Umfange als verrechnet und erledigt. Die Veranlagungsbehörde muss diese Rechtsfolge in ihrer Verfügung nicht speziell erwähnen.

VGE 346-93 vom 6. Juni 1994 i.S. X. AG (Abweisung) = 02.94.035

StPS 1/95 Seite 41

Zwischenveranlagung: Vermögensanfall von Todes wegen (Art. 96 BdBSt); Abgrenzung der Schenkung zu Lebzeiten zur Verfügung von Todes wegen

1. Eine bereits zu Lebzeiten der Parteien vollzogene Schenkung wird durch eine Klausel über

den Wegfall einer erbrechtlichen Ausgleichungspflicht nicht zu einer Verfügung von Todes wegen.

2. Voraussetzung einer Zwischenveranlagung von Todes wegen ist, dass Vermögenswerte

aufgrund eines Todesfalls übergehen. Die rechtliche Form des Vermögensübergangs ist unbeachtlich.

VGE 334-94 vom 15. Dezember 1994 i.S. Z. (Abweisung) = 02.94.049

StPS 1/95 Seite 45

Anspruch auf rechtliches Gehör, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (Art. 4 BV)

Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsdarlegung nur unzureichend nach, so wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn es die Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde unterlässt, "auf gut Glück" vom Steuerpflichtigen angebotene Beweise abzunehmen, sondern ihren Entscheid ohne deren Berücksichtigung fällt.

BGE 2P.53-1993 vom 19. Januar 1995 i.S. X. (Abweisung, soweit darauf einzutreten war) = 01.95.001

StPS 1/95 Seite 52

Rechtsmittelfristen: Zeitpunkt der Zustellung (Art. 99 Abs. 2 BdBSt; Par. 123 Abs. 1 GO; Art. 169 Abs. 1 lit. d und e PVV)

Beauftragt der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsvertreter die zuständige Poststelle, die eingehenden Postsendungen für eine gewisse Zeit zurückzubehalten, so gilt die eingeschriebene Sendung dennoch als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist zugestellt.

VGE 347-93 vom 26. November 1993 i.S. X. (Nichteintreten) = 02.93.039

Mai 1995 13. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Steuerhaftung bei Familienbesteuerung 3

Justizentscheide

  • Personalaufwand: Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Salärzahlungen an im elterlichen Betrieb mitarbeitende Minderjährige 22

  • Geldwerte Leistungen: Luxus- und Privatanteil bei geleasten Geschäftsfahrzeugen 27

  • Besteuerung juristischer Personen: Verlustrechnung 32

  • Zwischenveranlagung: Vermögensanfall von Todes wegen; Abgrenzung der Schenkung zu Lebzeiten zur Verfügung von Todes wegen 41

  • Anspruch auf rechtliches Gehör; Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen 45

- Rechtsmittelfristen: Zeitpunkt der Zustellung 52

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1995 (2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS}

Mitteilung der Redaktion

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang der "Steuerpraxis" abonnie- ren wollen. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 36.-- für die zwei im Jahre 1995 erscheinenden Hefte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen.

Schwyz, im Mai 1995

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Steuerhaftung bei Familienbesteuerung

Lic. iur. Markus Beeler, Rechtsabteilung der Kantonalen Steuerverwaltung

Uebersicht

A) Einleitung

B) Gesetzliche Regelung der Steuerhaftung bei Familienbe- steuerung

1. Allgemeines

2. Gesetzesbestimmungen

C) Notwendigkeit einer Haftungsaufteilung

D) Haftungsumfang

E) Voraussetzungen einer Haftungsverfügung

1. Keine uneingeschränkte Solidarhaftung

2. Rechtskräftige Veranlagung

3. Steuerausstand

4. Antrag auf Haftungsaufteilung

F) Bestimmung der individuellen Haftungsanteile

G) Haftungsverfahren I Rechtsmittelweg

H) Sonderprobleme

1. Altrechtliche Steuerausstände

2. Teilzahlungen

3. Kinderhaftung

4. Nach- und Strafsteuern

I) Berechnungsbeispiel

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A) Einleitung

Bund und Kanton Scl yz kennen das System der Familien- besteuerung (= Grundsatz der steuerlichen Einheit der Familie) . Danach sind die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die unter deren elterlichen Gewalt stehen- den Kinder gemeinsam steuerpflichtig. Im Gegensatz zur Individualbesteuerung, bei der nur die Einkünfte und das Vermögen einer Einzelperson veranlagt werden, sind bei der Familienbesteuerung grundsätzlich alle Einkünf- te und alles Vermögen der im gemeinsamen Haushalt leben- den Ehegatten sowie das Vermögenseinkommen und das Ver- mögen der unter deren elterlichen Gewalt stehenden Kin- der zusammenzurechnen (= sog. Faktorenaddition). Für diese gemeinsam steuerpflichtigen Personen wird ein Ge- samteinkommen und ein Gesamtvermögen ermittelt. Der dar- auf geschuldete Steuerbetrag nennt sich Gesamtsteuerbe- trag. Die Familienbesteuerung findet ebenfalls Anwen- dung bei einem Elternteil, wenn dieser mit unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kindern zusammenlebt. Zu dieser besonderen Veranlagungsweise gehört eine besonde- re Haftungsordnung, die in letzter Zeit Aenderungen er- fahren hat.

Die Bezugsbehörde sieht sich bei der Einforderung des Gesamtsteuerbetrages meistens mit keinen besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Vereinzelt können sich dort Bezugsprobleme abzeichnen, wo einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist oder sich die Ehegatten vor Bezah- lung der gemeinsamen Steuern trennten oder scheiden liessen. Für die Steuerbezugsbehörde stellt sich dies- falls die Frage, welchen Anteil an der noch offenen Steuer sie von welchem Pflichtigen einfordern kann. In der Praxis sind die Bezugsorgane bemüht, den Pflichti- gen eine Steueraufteilung vorzuschlagen. Vielfach kön- nen sich diese auf den ihnen unterbreiteten Vorschlag

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einigen. In den übrigen Fällen müssen die individuellen Haftungsanteile in einem speziellen Haftungsverfahren verfügt werden. Nachfolgende Ausführungen sollen die Steuerhaftung bei Familienbesteuerung und das Haftungs- verfahren - wenn nicht detailliert, so doch in groben Zügen - umschreiben.

B) Gesetzliche Regelung der Steuerhaftung bei Familienbe- steuerung

1. Allgemeines

Seit dem 1.1.1995 ist das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Kraft. Es tritt an die Stelle des Bundesbeschlusses über die direkte Bun- dessteuer (BdBSt) und bringt unter anderem eine durchgehende Gleichbehandlung der Ehegatten. Geän- dert wurden insbesondere die materiellen Haftungsbe- stimmungen. Nach altem Recht, d.h. bis und mit Steuerperiode 1993/94, haftete der Ehemann immer für den gesamten Steuerbetrag, die Ehefrau hingegen nur für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamt- steuer · (vgl. Art. 13 Abs. 2 BdBSt). Neu haften die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für den Gesamtsteuerbetrag (= uneingeschränkte Soli- darhaftung) . Von Gesetzes wegen haftet jeder Gatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer (= einge- schränkte Solidarhaftung) , wenn einer von beiden zah- lungsunfähig oder die Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG). Damit deckt sich die neue Bundesregelung inhaltlich mit der aus dem kantonalen Recht bereits seit der Steuer- periode 1989/90 ff. bekannten (Teilrevision des Steuergesetzes vom 19.5.1988; § 16 Abs. 3 und 4). Für Bund und Kanton in einem Punkt unterschiedlich

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geregelt ist allerdings die Elternhaftung für den Steueranteil der Kinder (vgl. hinten Sonderproblem Kinderhaftung) . Die einzige Neuerung des kantonalen Rechts per 1.1.1995 besteht in der Einfügung einer verfahrensrechtlichen Bestimmung in die Vollzugsver- ordnung (§ 24 a VVStG) .

Der Grund für die Neuregelung des Haftungsumfangs der Ehegatten ist allgemein im Gleichstellungsgebot von Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung und speziell im Wegfall der Steuersubstitution der Ehefrau zu sehen. Konnte die Ehefrau aufgrundvon Art. 13 BdBSt und § 16 StG in der alten Fassung vom 28.10.1958 bis- lang im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Rechte ausschliesslich durch ihren Ehemann ausüben und war sie zur Mitwirkung nicht mehr als irgendein Dritter verpflichtet, so hat sich dies mit Inkrafttreten des DBG per 1.1.1995 bzw. kantonal be- reits per 1.1.1989 grundlegend geändert. Anstelle der Steuersubstitution tritt für die neuen Steuer- perioden die durchgehende Gleichstellung der Ehegat- ten. Für die Ehefrau bedeutet dies u.a., dass sie in

  • den neurechtlichen Steuerperioden sämtliche Verfah-

rensrechte auch ohne Einwilligung des Ehemannes selb- ständig ausüben kann, im Gegenzug dafür aber auch alle Verfahrenspflichten zu erfüllen hat.

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2. Gesetzesbestimmungen

Kanton: materielle und verfahrensrechtliche Be- stimmungen:

  • § 16 StG i.d. Fassungen vom 28.10.1958 und vom 19.5.1988

  • § 17 StG

  • § 92 Abs. 6 StG i.d. Fassung vom 19.5.1988

  • § 24a kantonale Vollzugsverordnung zum Steuergesetz des Kantons Schwyz i.d. Fassung vom 28.6.1994 (VVStG)

Uebergangsbestimmungen:

-§52 VVStG i.d. Fassung vom 28.6.1994'

Bund: materielle und verfahrensrechtliche Be- stimmungen:

  • Art. 13 und 14 BdBSt

  • § 2 kantonale Vollziehungsverordnung zum BdBSt vom 18.11.1986 (VVBdBSt)

  • Art. 9 und 13 DBG

  • §§ 3 und 5 Ziff. 12 kantonale Vollzugsver- ordnung zum DBG vom 20.12.1994 (VVDBG)

  • § 24a VVStG i.d. Fassung vom 28.6.1994

Uebergangsbestimmungen:

  • Art. 201 DBG

  • § 14 VVDBG

  • § 52 VVStG i.d. Fassung vom 28.6.1994

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C) Notwendigkeit einer Haftungsaufteilunq

Die Steuerbezugsbehörde kann Pflichtigen, die mit der fristgerechten Begleichung der Steuerrechnung in Rück- stand geraten, Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzah- lungen etc.) zugestehen. Wird der in Rechnung gestellte Gesamtsteuerbetrag trotz solcher Zahlungserleichterun- gen nicht oder nicht vollständig bezahlt, hat sich die Steuerbezugsbehörde in Fällen der Familienbesteuerung zu überlegen, welche der gemeinsam steuerpflichtigen Personen sie auf welchen Anteil am Steuerausstand belan- gen kann. Dabei müssen die für Steuerforderungen spezi- ell geltenden Haftungsnormen beachtet werden. Eine an- derslautende Vereinbarung unter den Ehegatten bindet die Steuerbezugsbehörden ebensowenig wie eine durch den Zivilrichter getroffene Regelung (vgl. ASA 46, 470ff.). Besteht eingeschränkte Solidarhaftung, so sind die indi- viduellen Haftungsanteile am Gesamtsteuerbetrag in einem speziellen Haftungsverfahren zu bestimmen. Dieses endet mit dem Erlass einer förmlichen Verfügung. Die rechtskräftige Haftungsverfügung ~st unabdingbare Vor- aussetzung und Grundlage für eine erfolgversprechende Schuldbetreibung. Erst sie schafft einen definitiven Rechtsöffnungstitel gernäss Art. 80 SchKG. Demgegenüber kann die Steuerbezugsbehörde den uneingeschränkt haften- den Ehegatten direkt aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung bzw. des Steuerentscheides ins Recht fassen (vgl. Art. 117 Abs. 2 BdBSt, Art. 165 Abs. 3 DBG und § 78 Abs. 2 der Verordnung über die Ver- waltungsrechtspflege vom 6.6.1974 [VRP] i.V.m. § 7 VVStG, wonach Verfügungen und Entscheide einem voll- streckbaren Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sind) . Weil die formelle Haftungs- aufteilung der Eintreibung der Steuerforderung dient, ergibt sich ihre Notwendigkeit ausschliesslich aus Steuerbezugsgründen und nicht aufgrund irgendwelcher

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ehegüter- oder scheidungsrechtlicher Ueberlegungen der Ehegatten.

  1. 0) Haftungsumfang

Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich die Haftungs- bestimmungen altrechtlicher Steuerperioden (mit Steuer- substitution) von denjenigen neurechtlicher Steuerperi- oden (mit Gleichstellung der Ehegatten) . In ihren Ueber- gangsbestimmungen schliessen DBG wie StG die Anwendbar- keit neurechtlicher Haftungsnormen auf altrechtliche Steuerperioden aus (vgl. § 107 a StG; Agner/Jung/Stein- mann, Kommentar zum DBG, Zürich 1995, N 3 zu Art. 201 DBG) . Aufgrund der bei Bund und Kanton zeitlich unter- schiedlichen Inkraftsetzung der neuen Haftungsbestimmun- gen sind die individuellen Haftungsanteile an den offe- nen Steuern der Steuerperioden 1989/90, 1991/92 und 1993/94 · beim Bund noch altrechtlich, kantonal hingegen bereits neurechtlich zu ermitteln. Für die verschiede- nen Steuerperioden gelten dabei hinsichtlich des Haf- tungsumfangs zusammengefasst folgende Grundsätze:

Grundsatz 1: Für Steuern aus altrechtlichen Perioden haftet der Ehe- mann immer für den vollen Gesamtsteuerbetrag (= uneinge- schränkte Solidarhaftung) . Die Ehefrau haftet immer nur für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer (= eingeschränkte Solidarhaftung).

Gilt kantonal für Steuerjahre bis und mit 1988 und bun- dessteuerlich bis und mit 1994.

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Grundsatz 2: Für Steuern neurechtlicher Steuerperioden haftet jeder Ehegatte grundsätzlich für den vollen Gesamtsteuerbe- trag (= uneingeschränkte Solidarhaftung) . Ist einer von beiden zahlungsunfähig, d.h. dauernd nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder ist die Ehe mittlerweile getrennt oder geschieden, so haftet jeder einzelne von Gesetzes wegen nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer (= eingeschränkte So- lidarhaftung) . Diesfalls haften die Ehegatten für alle offenen Steuern neurechtlicher Perioden nur noch an- teilsmässig.

Gilt kantonal für Steuerjahre ab 1989 und bundessteuer- lich ab 1995.

Grundsatz 3: Kinder haften immer nur für den auf sie entfallenden Anteil am Gesamtsteuerbetrag (= eingeschränkte Solidar- haftung) . Diese Haftung ist kantonal immer und bundes- steuerlich nur für Steuern altrechtlicher Perioden subsidiär zur Elternhaftung. Ab Steuerjahr 1995 haftet das Kind beim Bund solidarisch mit den Eltern.

E) Voraussetzungen einer Haftungsverfügung

Beabsichtigt die Steuerbezugsbehörde, die Steuerschuld bei einem oder beiden Ehegatten betreibungsrechtlich einzufordern, gilt es vorgängig abzuklären, ob hiezu eine Haftungsaufteilung notwendig ist. Damit eine Haf- tungsaufteilung vorgenommen wird, müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

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1. Keine uneingeschränkte Solidarhaftung

Die uneingeschränkte Solidarhaftung des in Anspruch genommenen Ehegatten muss von Gesetzes wegen aufge- hoben sein. Die Steuerbezugsbehörde trifft keine Pflicht, sich gegenüber einem uneingeschränkt haften- den Ehegatten zum vornherein nur auf den dessen Steu- erfaktoren entsprechenden Steueranteil zu beschrän- ken.

2. Rechtskräftige Veranlagung

Die Veranlagung für die Zeit der gemeinsamen Steuer- pflicht muss gegenüber beiden Ehegatten rechtskräf- tig sein. Wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Veran- lagungseröffnung noch einen gemeinsamen Haushalt führten, reicht eine an die gemeinsame Adresse er- folgte Zustellung aus (vgl. hinten Sonderproblem alt- rechtliche Steuerausstände) . Bei der Einelternfami- lie ist die Eröffnung an den die elterliche Gewalt ausübenden Elternteil ausreichend.

3. Steuerausstand

Die· geschuldete Steuer muss fällig sein und die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht betreffen. Für Steuer- ausstände, die nicht aus der Zeit der gemeinsamen Veranlagung (Familienbesteuerung), sondern noch aus der Zeit der Individualbesteuerung stammen, haftet ausschliesslich der betreffende Ehegatte. Dies gilt bundessteuerlich auch für die Zeit ab Heirat bis zum Beginn der nächsten Veranlagungsperiode. Heirat stellt beim Bund keinen Zwischenveranlagungsgrund dar. Eine gemeinsame Veranlagung wird erst auf Be- ginn der nächsten Veranlagungsperiode vorgenommen.

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4. Antrag auf Haftungsaufteilung

Das Haftungsverfahren erfolgt nur, wenn seitens der Pflichtigen oder der Steuerbezugsbehörde ein entspre- chender Antrag an die Steuerverwaltung gestellt wird. Wenn sich die Behörde für Steuern an den/die uneingeschränkt haftenden Ehegatten hält, ist deren Antrag auf Haftungsaufteilung nicht stattzugeben.

F) Bestimmung der individuellen Haftungsanteile

Der Gesamtsteuerbetrag entspricht dem Steuerbetrag, der sich für verschiedene der Familienbesteuerung unterlie- gende Personen (in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten mit oder ohne minderjährige Kinder und Einelternfami- lien) zusammen ergibt. Der kantonale Steuerbetrag setzt sich in der Regel zusammen aus einer Einkommens-, Vermö- gens- und Kopfsteuer. Er beinhaltet nebst einem Staats- steuer- regelmässig. noch einen Kirchensteueranteil. Beim Bund besteht der Steuerbetrag ausschliesslich aus einer Einkommenssteuer. Der jährlich geschuldete Gesamt- steuerbetrag berechnet sich aufgrund einer oder mehre- rer Veranlagungen. Eine ·Haftungsaufteilung ist immer für alle Veranlagungen vorzunehmen, die im betreffenden Steuerjahr, für welches Steuern ausstehen, Gültigkeit haben. Im Haftungsdispositiv wird für jede gemeinsam steuerpflichtige Person der frankenmässige Anteil am Gesamtsteuerbetrag in verbindlicher Weise festgesetzt.

Zur Bestimmung der individuellen Haftungsanteile werden die rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren entspre- chend ihrer steuerlichen Zurechenbarkeit auf die einzel- nen Personen verlegt. Einkünfte und Vermögen und damit in Zusammenhang stehende Gewinnungskosten werden derje- nigen Person zugerechnet, bei der sie anfallen bzw. in

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deren Eigentum oder Nutzniessung der Vermögenswert steht.

Der Anteil einer Person am geschuldeten Gesamteinkom- menssteuerbetrag entspricht dem Betrag, der sich aus dem Verhältnis des der betreffenden Person zuzurechnen- den Reineinkommens zum Gesamtreineinkommen ergibt (vgl. Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. A., N 9 zu Art. 13; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., N 20 zu § 116). Zur Ermittlung dieses Verhältnisses werden solche Abzü- ge, die wirtschaftlich betrachtet Verwendung von Einkom- men darstellen (sog. nicht-organische Abzüge, worunter sozialpolitische und Sozialabzüge verstanden werden) nicht mitberücksichtigt (vgl. Känzig, a.a.O., N 3 und 193 zu Art. 22). Als nicht-organische Abzüge gelten: Doppelverdiener-, Krankheits-/Arztkosten-, Spenden-, Versicherungs-/Spar-, Kinder-, Unterstützungs-, Alters- und Invaliden- sowie der allgemeine Sozialabzug. Weiter- bildungskosten sind als organisch zu betrachten, Ausbil- dungskosten hingegen nicht.

Der Anteil der einzelnen Person an der Vermögenssteuer errechnet sich analog (Steuerbetrag multipliziert mit dem Prozentanteil am Reinvermögen) . Zur Bestimmung des Gesamtreinvermögens ist einzig der Abzug für Schulden, nicht auch derjenige für Betriebsinventar oder der all- gemeine sowie der infolge Kinder erhöhte Vermögensabzug zu berücksichtigen.

Die kantonal geschuldete Kopfsteuer ist immer hälftig auf die beiden Ehegatten aufzuteilen, obwohl nach der Formulierung von § 36 Abs. 2 StG die in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau von der Kopfsteuer befreit ist. Die ausschliessliche Verlegung der Kopfsteuer auf den Ehe- mann dürfte gegen BV 4 verstossen.

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G) Haftungsverfahren I Rechtsmittelweg

Vor dem 1.1.1995 war das Haftungsverfahren weder kanto- nal noch bundessteuerlich ausdrücklich geregelt. Da einen Bereich des Steuerbezugs betreffend, fiel der Er- lass einer förmlichen Haftungsverfügung bisher in den Zuständigkeitsbereich der Steuerbezugsbehörden. Bezugs- behörden für kantonale Steuern waren bisher und sind heute noch je nach Steuerart die Gemeinden (inkl. Einge- meindebezirke) oder die Kantonale Finanzverwaltung (vgl. § 2 der kantonalen Steuereinzugsverordnung vom 21.10.1968). Der Bundessteuereinzug wird unverändert von der Kantonalen Finanzverwaltung besorgt (vgl. §§ 1 und 12 VVBdBSt bzw. § 7 VVDBG). Mangels einer speziel- len Bestimmung zum Rechtsmittelverfahren .waren gegen kantonalsteuerliche Haftungsverfügungen nicht die Steuerrechtsmittel, sondern aufgrund der allgemeinen Verweisungsnorm von § 7 VVStG subsidiär diejenigen nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung gernäss VRP gegeben (vgl. §§ 45 Abs. 1 lit. b und 51 lit. a VRP, d.h. zu- erst Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und danach Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht) . Bundessteuerliche Haftungsverfügun- gen konnten hingegen mittels Steuereinsprache bei der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer ange- fochten werden (vgl. StPS 1/1985 S. 13 ff. unter Hin- weis auf Känzig, a.a.O., N 10 zu Art. 13). Eine Rechta- weggabelung für das kantonale und bundessteuerliche Haftungsverfahren war die unerwünschte Folge.

Seit dem 1.1.1995 ist § 24 a VVStG in Kraft, welcher das kantonale Haftungsverfahren ausdrücklich regelt. Danach sind die individuellen Haftungsahteile am Ge- samtsteuerbetrag von der kantonalen Steuerverwaltung festzusetzen. Ihr kommen dabei dieselben Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren. Aufgrund dieser ausdrück-

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liehen Regelung steht fest, dass die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen und Dritte zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts anhalten kann, nötigen- falls unter Bussenandrohung. Lassen sich die einzelnen Steuerfaktoren trotz dieser Mitwirkungspflicht nicht jedem Ehegatten genau zuordnen, so ist die Haftungsauf- teilungnach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen {vgl. § 59 a StG) . Gegen die Haftungsverfügung stehen jedem Pflichtigen die Rechtsmittel des Veranlagungsverfahrens offen. Anfechtungsgegenstand ist der Umfang des geltend gemachten Haftungsanspruches {§ 24 a letzter Satz VVStG) . Eine Ueberprüfung der Höhe der Steuerfaktoren oder der Veranlagung als solcher ist grundsätzlich aus- geschlossen {vgl. nachfolgend Sonderproblem altrecht- liche Steuerausstände) . Aufgrund der Uebergangsbestim- mung in § 52 VVStG sind sämtliche per 1.1.1995 noch nicht hängigen kantonalen Haftungsverfahren nach Mass- gabe von § 24 a VVStG abzuwickeln.

Das Fehlen einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Rege- lung des Haftungsverfahrens wirkt sich nicht weiter nachteilig aus. Die entsprechenden kantonalen Vorschrif- ten finden bundessteuerlich sinngernässe Anwendung (vgl. Art. 104 Abs. 4 DBG; § 3 VVDBG und § 14 VVDBG i.V.m. § 2 VVBdBSt). Mit Inkrafttreten von § 24 a VVStG be- steht die Gefahr eines gegabelten Rechtsmittelweges für das kantonale und bundessteuerliche Haftungsverfahren somit nicht mehr.

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H) Sonderprobleme

1. Altrechtliche Steuerausstände

Weil altrechtliche Veranlagungen aufgrund der Steuer- substitution gegenüber der Ehefrau weder eröffnet noch von dieser angefochten werden konnten, erwuch- sen diese ihr gegenüber nicht in Rechtskraft. Soweit der Haftungsanteil der Ehefrau für altrechtliche Steuerschulden festgesetzt werden soll, muss ihr die gegenüber dem Ehemann bereits rechtskräftig geworde- ne Veranlagung erst noch eröffnet werden. Das Haf- tungsverfahren übernimmt in diesen Fällen gleichzei- tig die Funktion des Veranlagungsverfahrens (vgl. B. Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranla- gungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafver- fahren, Bern 1992, S. 188). Erhebt die Ehefrau gegen die ihr erst im Haftungsverfahren eröffnete Veranla- gungsverfügung Einsprache, kann nicht ausgeschlossen werden, dass für sie letztlich ein anderes Veranla- gungsergebnis gilt als für ihren Ehemann. Der Steuer- anteil der Ehefrau wird in solchen Fällen aufgrund dieser neuen Veranlagung zu bestimmen sein. Davon unberührt bleibt die Steuerhaftung des Ehemannes für den vollen Steuerbetrag gernäss alter Veranlagung.

2. Teilzahlungen

Wenn für einen Teil der Steuern einzelner Jahre be- reits Akontobeträge geleistet wurden, ist in der Haf- tungsverfügung gleichzeitig verbindlich darüber zu entscheiden, ob diese einem Ehegatten konkret auf dessen Haftungsanteil anzurechnen sind. In Fällen uneingeschränkter Solidarhaftung sind von einem Ehegatten allein geleistete Teilzahlungen keinem der Ehegatten konkret anzurechnen. Jeder Ehegatte haftet weiterhin solidarisch in der Höhe des noch ausstehen- den Teils am Gesamtsteuerbetrag.

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Bei eingeschränkter Solidarhaftung ist auf den Zeit- punkt der Teilzahlung abzustellen. Zahlungen vor einer Antragsstellung auf Haftungsaufteilung bzw. vor Erlass der Haftungsverfügung sind grundsätzlich nicht auf die Ehegatten zu verlegen. Eine Anrechnung auf seinen Haftungsanteil verlangen könnte diesfalls nur, wer nachzuweisen vermag, er habe eine entspre- chende Absicht spätestens im Zeitpunkt der Teilzah- lung gegenüber der Behörde ausdrücklich oder konklu- dent geäussert. Dazu dürfte eine blosse Teilzahlung z.B. ab dem Lohnkonto des betreffenden Ehegatten nicht ausreichend sein. Vorbehaltlos bezahlte Steuer- beträge werden auf beide Ehegatten anteilsmässig ver- teilt. Dies rechtfertigt sich aus der Ueberlegung heraus, dass jeder Ehegatte über seine Haftungsquote hinaus rechtsgültig Zahlungen leisten kann (Hartl, Die verfahrensrechtliche Stellung der gemeinsam steu- erpflichtigen Ehegatten und ihre Haftung, Zürich 1989, S. 183; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, a.a.O., N 20 zu § 116; a.M. B. Behnisch, a.a.O., s. 193 f.).

3. Kinderhaftung

Kantonal sind Kinder für ihr Erwerbseinkommen erst nach vollendetem 18. Altersjahr steuerpflichtig, aus- ser sie sind selbständig erwerbstätig (§§ 4 und 5 StG) . Für die Steuern des Kindes aus selbständiger Veranlagung haftet nur das Kindervermögen. Weil das Kindervermögen und der daraus stammende Ertrag immer dem Einkommen und Vermögen des Inhabers der elterli- chen Gewalt zugerechnet werden (vgl. § 17 Abs. 1 StG), haftet das Kindervermögen subsidiär für den Teil des Steuerbetrages, der dem Anteil des Kindes am gesamten Einkommen und Vermögen des Inhabers der elterlichen Gewalt entspricht (§ 17 Abs. 2 StG). Für den auf die Kinderfaktoren entfallenden Anteil am

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Gesamtsteuerbetrag haften die gemeinsam veranlagten Ehegatten auch bei Zahlungsunfähigkeit eines von bei- den uneingeschränkt solidarisch. Der Inanspruchnahme des Kindervermögens für den Gesamtsteuerbetrag wird in der Praxis regelmässig eine erfolglose Schuldbe- treibung gegen die Eltern bzw. den Elternteil voraus- gehen. Für die Heranziehung des Kindervermögens wird eine Haftungsaufteilung notwendig.

Der Bund besteuert Kinder für ihr Erwerbseinkommen unabhängig von einer Altersgrenze selbständig. Ver- mögensertrag wird hingegen dem Inhaber der elterli- chen Gewalt zugerechnet (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 BdBSt und Art. 9 Abs. 2 DBG). Analog der kantonalen Regelung besteht beim Bund für altrechtliche Steuer- perioden eine eingeschränkte Subsidiärhaftung des Kindervermögens für den auf das Kindereinkommen ent- fallenden Anteil am Gesamtsteuerbetrag (vgl. Art. 14 Abs. 3 BdBSt). Die Inanspruchnahme des Kindervermö- gens für Steuern altrechtlicher Steuerperioden setzt in der Regel eine erfolglose Schuldbetreibung gegen die Ehegatten bzw. den die elterliche Gewalt ausüben- den Elternteil voraus, ansonsten auf den Antrag um Haftungsaufteilung nicht eingetreten werden kann. Mit Irrkrafttreten des DBG haften die Kinder nebst ihren Eltern solidarisch für ihren Steueranteil (vgl. Art. 13 Abs. 3 lit. a DBG). Das Kindervermögen muss nicht, kann aber von allem Anfang an für den auf das Kindereinkommen entfallenden Anteil am Ge- samtsteuerbetrag in Anspruch genommen werden. Die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten bewirkt nicht, dass die Ehegatten nicht mehr solidarisch für den Kindersteueranteil haften (vgl. Agner/Jung/Stein- mann, a.a.O., N 3 zu Art. 13).

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4. Nach- und Strafsteuern

Für den Bezug der Nachsteuern kommen die normalen Haftungsvorschriften zur Anwendung (vgl. Reimann/Zup- pinger/Schärrer, N 56 zu§ 102; Känzig, a.a.O., N 8 zu Art. 13). Der individuelle Haftungsanteil ist demnach unter zusätzlicher Berücksichtigung des der Nachbesteuerung unterliegenden Einkommens und/oder Vermögens neu zu berechnen. Leisteten die einzelnen Ehegatten aufgrund einer bereits früher ergangenen Haftungsverfügung Zahlungen und verändert sich nun anlässlich eines durchzuführenden Nachsteuerverfah- rens das Verhältnis der Haftungsanteile, muss darü- ber entschieden werden, welcher Ehegatte wieviel nachzuzahlen hat.

Im Steuerstrafrecht werden echte Straftatbestände geregelt. Die strafrechtlichen Grundsätze sind daher anwendbar. Bei der Strafsteuer handelt es sich um eine echte Strafe (vgl. U.R. Behnisch, Das Steuer- strafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Bern 1991, S. 16 ff.). Sie wird individuell nach Verschul- den festgesetzt. Dieser höchstpersönliche Charakter der Strafe bringt es mit sich, dass dafür immer nur der Steuerpflichtige selbst haftet. In altrechtli- chen Steuerperioden konnte ausschliesslich der Ehe- mann mit einer Strafsteuer gebüsst werden, weshalb einzig er dafür haftet. Haftungsprobleme könnten sich demnach zum vornherein nur hinsichtlich Straf- steuern neurechtlicher Perioden und auch nur dann stellen, wenn diese zwar für jeden Ehegatten berech- net, indes nicht individuell verfügt, sondern in einem Vergleich gesamtheitlieh festgesetzt wurden. Weil die im Steuerstrafverfahren ausgefällte Busse keine Steuer darstellt, bewirkt die vergleichsweise Anerkennung derselben durch beide Ehegatten deren solidarische Haftung.

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I} Berechnungsbeispiel einer kantonalen Haftungsaufteilung

Sachverhalt

Das Ehepaar Müller-Meier wurde mit Veranlagungsverfü- gung 1993/94 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 44 900.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- eingeschätzt. Der Steuerbetrag bei 5 Einheiten beträgt Fr. 5 250.-- (Einkommens- und Kopfsteuer). Ge- mäss Veranlagung wurden die einzelnen Steuerfaktoren wie folgt festgesetzt:

Berufseinkommen Ehemann:

Fr.

60

000.--

Berufseinkommen Ehefrau:

Fr.

20

000.--

Eigenmietwert der Wohnung (je 1/2 ME):

Fr.

16

000.--

Wertschriftenertrag:

Fr.

3

000.--

Schuldzinsen Grundeigentum:

Fr.

18

000.--

Liegenschaftenunterhalt:

Fr.

2

400.--

Wertschriftenverwaltungskosten:

Fr.

200.--

Berufsauslagen Ehemann:

Fr.

9

900.--

Berufsauslagen Ehefrau:

Fr.

4

000.--

Doppelverdienerabzug:

Fr.

4

000.--

Mietwertabzug:

Fr.

4

800.--

Allgemeiner Sozialabzug:

Fr.

5

400.--

Versicherungs-/Sparabzug:

Fr.

5

400.--

Im Jahre 1993 wurden zwei Akonto-Zahlungen im Umfange von je Fr. 1 750.-- geleistet. Das Ehepaar trennte sich per 1.7.1994 und ist mittlerweile geschieden. Die Ge- meindebehörde stellt mit Schreiben vom 2.3.1995 den An- trag auf Haftungsaufteilung.

Haftungsaufteilung für Einkommenssteuerbetrag

Ehemann

Ehefrau

Berufseinkommen

Fr. 60 000.--

Fr. 20 000.--

Eigenmietwert

Fr. 8 000.--

Fr. 8 000.--

Wertschriftenertrag

Fr. 1 500.--

Fr. 1 500.--

Summe Fr. 69 500.-- Fr. 29 500.--

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Uebertrag Fr. 69 500.-- Fr. 29 500.--

Schuldzinsen

Fr.

9 000.--

Fr.

9 000.--

Liegenschaftenunterhalt

Fr.

1 200.--

Fr.

1 200.--

Wertschriftenkostenabzug

Fr.

100.--

Fr.

100.--

Berufsauslagen

Fr.

9 900.--

Fr.

4 000.--

Mietwertabzug

Fr.

2 400.--

Fr.

2 400.--

Fr. 46 900.-- Fr. 12 800. ··- (78.56 %) (21.44 %)

Haftungsaufteilung für Kopfsteuer Die Kopfsteuer wird auf die Ehegatten hälftig verteilt.

Individueller Haftungsbetrag

Gesamtsteuerbetrag für 1.1.1993 bis 30.6.1994 (100.00%) Fr. 7 875.-- ./. Akontozahlungen ( 44.44%) Fr. 3 500.-- Steuerausstand Fr . 4 375.-- . /. offene Kopfsteuer (= 5 X Fr. 6.-- X 1.5 X 55.56 %) Fr. 25.-- * offener Einkommenssteuerbetrag Fr. 4 350.-- **

(* = hälftige Haftung; ** = anteilsmässige Haftung)

Haftungsanteil Ehemann: 78.56 %von Fr. 4 350.-- Fr. 3 417.35 50.00 % von Fr. 25.-- Fr. 12.50 Fr. 3 429.85

Haftungsanteil Ehefrau: 21.44% von Fr. 4 350.-- Fr. 932.65 50.00 % von Fr. 25.-- Fr. 12.50 Fr. 945.15

21

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

15. Dezember 1994 i.S. X. und V. (VGE 365/92}

Personalaufwand: Kumulative Voraussetzungen zur steuerli- chen Anerkennung von Salärzahlungen an im elterlichen Be- trieb mitarbeitende Minderjährige (§ 22 Abs. 1 lit. a StG und Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt).

Aus dem Sachverhalt:

X. und Y. machten für die Mithilfe ihrer minderjähri- gen Tochter im elterlichen Betrieb Personalkosten geltend. Nach Ansicht der Veranlagungsbehörde waren die an die Toch- ter ausgerichteten Löhne nicht geschäftsmässig begründet. Die erhobene Einsprache wurde nur teilweise gutgeheissen, weil eine Arbeitsleistung der Tochter zwar als ausgewiesen, die dafür bezahlte Entschädigung indes als übersetzt be- trachtet wurde. In der daraufhin erhobenen Beschwerde wurde die steuerliche Anerkennung der vollen Entschädigung an die Tochter beantragt. In Bestätigung des Einspracheentscheids wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab mit der Be- gründung, eine Arbeitsleistung, welche zu einer höheren als der steuerlich bereits anerkannten Entschädigung berechti- ge, sei nicht nachgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer (Bf) haben eine Tochter, wel- che in den hier massgebenden Jahren die Mittelschule besuch- te. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob bzw. in wel- chem Umfang die gernäss den Angaben der Bf an ihre Tochter

22

für die Mithilfe im Betrieb der Mutter bezahlten Löhne als Gewinnungskosten der Mutter von deren Einkommen abziehbar sind.

2. a) Gernäss § 22 Abs. 1 lit. a des kantonalen Steuer- gesetzes (StG, nGS I/105) werden vom rohen Einkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Ge- winnungskosten abgezogen. Eine inhaltlich identische Rege- lung findet sich in Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesbe- schlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt), weshalb für die Beurteilung der Streitfrage für die Bundessteuer und die kantonalen Steuern die gleichen Ueberlegungen anzu- stellen sind.

b) Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens eines buchführungspflichtigen Geschäftsbetriebes ist grund- sätzlich die Gewinn- und Verlustrechnung massgebend. Bei einer Einzelfirma bedeutet dies, dass Löhne an Drittperso- nen zu den abziehbaren Geschäftsunkosten gehören. Abzuwei- chen von dieser Regel ist dann, wenn die Löhne nicht ge- schäftsmässig begründete Unkosten sind. Bei Lohnzahlungen an im Betrieb mitarbeitende minderjährige Kinder sind zwei generelle Aspekte zu berücksichtigen:

aal Da Personen unter 18 Jahren für Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit nicht steuerpflichtig sind (§ 5 lit. h StG) und bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erfüllen, auch keine AHV-Beitrags- pflicht besteht (Art. 3 Abs. 2 AHVG) und weil auch dann, wenn Kinder für ihr unselbständiges Erwerbseinkommen steuer- pflichtig werden, aus Gründen der Progression eine wesent- lich tiefere Besteuerung Platz greift als bei den Eltern (vgl. Einspracheact. Nr. 6 Steuerveranlagungsverfügung 1991/92 der Tochter), ist es grundsätzlich attraktiv, das eigene steuerbare Erwerbseinkommen durch Lohnzahlungen an im Betrieb mitarbeitende Kinder zu vermindern.

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bb) Zweitens ist die Regelung von Art. 272 ZGB zu be- rücksichtigen, wonach Eltern und Kinder einander allen Bei- stand schuldig sind, den das Wohl der Gemeinschaft erfor- dert. Unter diesem Rechtstitel sind die Kinder auch zur Mit- hilfe im elterlichen Betrieb verpflichtet, wobei die Eltern bestimmen, welche Mithilfe dem unmündigen Kind zuzumuten ist. Die Mithilfe des Kindes darf dessen angemessene Ausbil- dung nicht beeinträchtigen (Hegnauer, Berner-Kommentar, N 22 zu Art. 272).

Namentlich an diese zivilrechtliche Regelung anknüp- fend bestätigte das Bundesgericht am 8. Mai 1979 in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren einen Solothurner Ent- scheid, mit welchem Löhne aufgerechnet wurden, welche ein Steuerpflichtiger an seine in seinem Geschäftsbetrieb mit- arbeitenden eigenen Kinder im Schul- und Lehrlingsalter gel- tend gemacht hatte (ASA 49, 275 ff.).

Gernäss den Zürcher Kommentatoren Reimann/Zuppinger/ Schärrer (Bd. I N 29 zu § 9) wird in der Steuerpraxis (ge- meint ist wohl die Zürcher Praxis) unterschieden zwischen üblicher Mitarbeit und einer Tätigkeit, wie sie nur einem Angestellten oder Arbeiter zugemutet werden kann. Danach wird die blosse Mitarbeit des Kindes steuerlich nicht be- rücksichtigt; eine dem Kind ausgerichtete Entschädigung kann diesfalls von den Eltern nicht als Lohn abgezogen wer- den. Die volle Tätigkeit dagegen, wie sie vor allem in bäuerlichen Verhältnissen besteht, wird einem Arbeitsver- hältnis gleichgestellt, sofern der Jugendliche eine fremde Arbeitskraft ersetzt und ein Lohn tatsächlich ausgerichtet wird.

Nach dem Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (S. 347 Ziff. 137) können die Löhne an unmündige, im elterlichen Ge- schäft oder Gewerbe mitarbeitende Kinder vom rohen Einkorn-

24

men abgezogen werden, ·wenn

  • Kinder die Volksschulpflicht erfüllt haben und

- nach dem Grade der Arbeitsfähigkeit des Betriebsinhabers oder nach Art und Grösse des Betriebes die Arbeitskraft eines unmündigen Kindes notwendig ist und dadurch Löhne an fremde Arbeitnehmer eingespart werden.

Känzig (Kommentar dir. Bundessteuer, 2.A. N 17 zu Art. 22) führt aus, abzugsfähige Lohnkosten seien auch die Leistungen des Steuerpflichtigen an seine Kinder, sofern sie schulentlassen seien und hauptberuflich bei ihrem Vater arbeiteten. Dagegen seien Entschädigungen eines freiberuf- lich Erwerbstätigen an seine schulpflichtigen Kinder i.d.R. keine Lohnkosten. Nach dem Kommentar Masshardt (Wehrsteuer- kommentar 1980 Ziff. 12 zu Art. 22) ist der Gewinnungs- kostencharakter für Lohnzahlungen an die im Betrieb mitar- beitenden Kinder des Betriebsinhabers zu verweigern, wenn und soweit diese offensichtlich übersetzt sind. Ein Ver- gleich dieses Zitates mit den von Masshardt zitierten älte- ren Bundesgerichtsurteilen (namentlich ASA 30, s. 289) zeigt indessen, dass dieses Zitat auf vollberuflich im vä- terlichen Betrieb tätige volljährige mitarbeitende Kinder gemünzt ist.

3. Bei der Wertung der zitierten Literatur und Praxis

scheint dem Verwaltungsgericht die Aargauer-Praxis zu einer sach- und zeitgernässen Lösung zu führen. Zu beachten ist vor allem, dass die wirtschaftliche (Arbeitsteilung) und gesellschaftliche Entwicklung (emanzipatorische Entwicklung auch bei den Jugendlichen) dazu geführt hat, dass einer- seits nur noch ein geringer Teil der Eltern in der Lage ist, ihre minderjährigen Kinder im eigenen Betrieb zu be- schäftigen. Anderseits ist es infolge der gesellschaftli- chen Veränderungen (Zerbröckelung patriarchalischer Struktu-

25

ren; sog. Autoritätskrise usw.) heute nicht mehr so einfach wie früher, Jugendliche unentgeltlich zur Mitarbeit in grös- serem Umfang im elterlichen Betrieb anzuhalten; dies um so mehr dann, wenn gleichaltrige Kameraden stattdessen gegen Entgelt Ferienbeschäftigungen leisten.

Damit ein Lohn an unmündige Kinder für die Mitarbeit im elterlichen Geschäft oder Gewerbe anerkannt werden kann, müssen demnach kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kinder müssen die Volksschulpflicht erfüllt haben;

- nach der Art des Betriebes muss die Arbeitsleistung durch das Kind notwendig und sinnvoll sein und es müssen da- durch Löhne an fremde Arbeitskräfte eingespart werden kön- nen;

- als steuermindernde Tatsache muss der Steuerpflichtige nachweisen oder zumindest glaubhaft darlegen, dass und in welchem Umfang sein Kind Arbeit im Betrieb, die über gele- gentliche Handreichungen hinausgeht, geleistet hat;

- das Entgelt muss ausgewiesen und angemessen sein. Ueber- setzte Löhne sind nicht abziehbar bzw. sind herabzuset- zen.

4.

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 9. Januar 1995 i.S. X. AG (StKE 276/93 und 98/93)

Geldwerte Leistungen: Luxus- und Privatanteil bei geleasten Geschäftsfahrzeugen (§ 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt:

A. Die X. AG (Pflichtige) ist ... seit dem . . . kanto- nal steuerpflichtig. Sie ist in der Dienstleistungsbranche tätig und kann sich an anderen Firmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben und verkaufen. Dem geschäftsführenden Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungs- ratspräsidenten wird seit Juni 1990 ein geleastes Geschäfts- fahrzeug der Marke Mercedes-Benz 300 CE zur Verfügung ge- stellt. Gernäss Buchhaltung belaufen sich die Autobetriebs- kosten für die Zeit Juni bis Dezember 1990 auf Fr. 19 798.30. Der Privatanteil an diesen Kosten wurde auf Fr. 3 000.-- festgelegt.

B. Am 15.4.1993 (Versand) wurde die Pflichtige für

den Zeitraum vom bis 31.12.1990 kantonal mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. 800.-- und für 1991/92 bundes- steuerlich mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. 12 500.-- und kantonal von Fr. 800.-- veranlagt. In Abweichung zu den Selbstangaben erhöhte die Veranlagungsbehörde den für Juni bis Dezember 1990 verbuchten Privatanteil an den Autobe- triebskosten um Fr. 5 000.--.

27

C. Gegen diese

Veranlagungsverfügungen liess die Pflichtige, damals noch vertreten, am 4.5.1993 (Poststem- pel) Einsprache erheben mit dem Antrag, die Erhöhung des Privatanteils 1990 an den Autobetriebskosten sei zu strei- chen. Es wird geltend gemacht, das Geschäftsfahrzeug werde praktisch nie privat benützt und ein errechneter jährlicher Privatanteil an den Autokosten von rund Fr. 16 000.-- pro Jahr sei viel zu hoch angesetzt.

D. Vernehmlassend beantragt die Veranlagungsbehörde,

die Einsprache sei abzuweisen. Sie begründet ihren Antrag im wesentlichen unter Hinweis darauf, der Privatanteil für ein Fahrzeug der Luxusklasse müsse deutlich über demjenigen nach Selbstangaben festgesetzt werden.

E.

Erwägungen:

1.

2. Nach§ 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1

lit. b BdBSt fallen für die Berechnung des steuerbaren Er- trages neben dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auch die verdeckten Gewinnausschüttungen in Betracht (vgl. mit Bezug auf die direkte Bundessteuer: Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 24 zu Art. 49 BdBSt). Es handelt sich dabei u.a. um Zuwendungen der Gesellschaft an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen, die ihren Grund ausschliesslich in der engen Be- ziehung zwischen Leistungsempfänger und Gesellschaft haben und einem aussenstehenden Dritten nicht oder nicht im sel- ben Umfange gewährt worden wären. Sie stellen keine ge- schäftsmässig begründeten Unkosten dar und führen daher zur

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Aufrechnung. Eine geschäftsmässig nicht begründete Zuwen- dung erbringt eine Gesellschaft namentlich dann, wenn sie die privaten Autokosten zugunsten der Gesellschafter oder diesen nahestehender Personen übernimmt (vgl. Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, N 103 zu § 45 StG-ZH).

  1. a) Seit dem 1.6.1990 hatte die Pflichtige für ihren

geschäftsführenden Alleinaktionär bei der M. AG einen Mer- cedes-Benz 300 CE (Modelljahr 11.88) geleast, der folgendes Zubehör aufwies: ASD/Automat/Tempomat/Klimaanlage/LM-Fel- gen/Lenkrad und Schalthebel Leder. Der Neupreis wird im Ver- trag mit Fr. 84 475.-- angegeben. Im monatlichen Leasing- zins von Fr. 1 678.-- inbegriffen war eine jährliche Fahr- leistung von 20 000 km. Nicht inbegriffen und zulasten des Leasingnehmers gingen sämtliche übrigen Betriebskosten (Ser- vice und Reparaturen, Pneus, alle Versicherungen, Steuern etc.). Die Leasingdauer betrug 29 Monate und endete am 31.10.1992. Gernäss Jahresrechnung beliefen sich die Autobe- triebskosten für die Zeit Juni bis Dezember 1990 auf insge- samt Fr. 19 798.30. Dem geschäftsführenden Alleinaktionär belastet wurde daran ein Privatanteil von Fr. 3 000.--.

  1. b) Nach Auffassung der Veranlagungsbehörde handelt es

sich beim Leasingfahrzeug Mercedes-Benz 300 CE mit der vor- liegenden Sonderausstattung um ein Fahrzeug der Luxus- klasse. Die anfallenden Autobetriebskosten (Leasingzins und sonstige Betriebskosten) könnten daher nicht vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden. Gestützt auf einen zürcherischen Entscheid (StE 1991 B 72.13.22 Nr. 20) und unter Berücksichtigung der Teuerung sei im vorliegenden Fall ein Geschäftsfahrzeug mit einem Neupreis von höchstens Fr. 65 000.-- als geschäftsmässig begründet zu betrachten. Da der Neupreis des geleasten Fahr- zeugs Fr. 84 475.-- betrage, sei die Differenz von rund Fr. 20 000.-- als Luxusanteil zu betrachten. Diesen grund-

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sätzlichen Ausführungen können dieEinspracheinstanzen zu- stimmen. Bei der Berechnung der nicht geschäftsmässig be- gründeten Autobetriebskosten ging die Veranlagungsbehörde indes irrtümlich von einem Luxusanteil von 30 % aus. Dieser beträgt hingegen nur rund 23 % (Fr. 20 000.-- Fr. 84 500.--). Von den im Jahre 1990 bezahlten Leasingge- bühren von total Fr. 11 746.-- (7 x Fr. 1 678.--) und den Pneu- und Versicherungskosten von zusammen Fr. 5 420.-- be- rechnet sich demzufolge der als nicht geschäftsmässig be- gründete Luxusanteil auf rund Fr. 3 950.--.

  1. c) Im Einsprachevorverfahren wurde die Pflichtige auf-

gefordert, ein Fahrtenkontrollbuch für das Jahr 1990 einzu- reichen (vgl. Schreiben vom 13.5.1993). Eingereicht wurden stattdessen zwei Servicerechnungen, aufgrund derer von einer jährlich gefahrenen Gesamtkilometerzahl von rund 20 000 auszugehen ist (vgl. Auflageantwort vom 2.6.1993 mit Servicerechnung vom 27.6.1990 und 25.1.1991). Der Privatan- teil kann nur dann genau ermittelt werden, wenn der Fahrer des Geschäftswagens die Geschäfts- und Privatfahrten in einem Fahrtenbuch separat aufzeichnet. Fehlt jedoch, wie dies in casu offenbar zutrifft, ein sorgfältig gef.ührtes Fahrtenbuch, kann der Privatanteil lediglich geschätzt wer- den. Die Aussage der Pflichtigen, wonach das Geschäftsfahr- zeug praktisch nie zu privaten Zwecken benützt worden sei, kann mangels einer Kontrollmöglichkeit nicht für massgeb- lich erachtet werden. Obwohl der geschäftsführende Allein- aktionär privat einen Zweitwagen besitzt, ist von einer durchschnittlichen privaten Fahrleistung mit dem Geschäfts- fahrzeug auszugehen. Gernäss Merkblatt N 1/1989 über die Be- wertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern ist der Privatanteil, ausgehend von einem Katalogpreis des Fahrzeugs von Fr. 45 000.-- und einer Gesamtfahrleistung im Jahr von 20 000 km, bei einer normalen (durchschnittlichen) privaten Fahrleistung von 8 500 km auf Fr. 6 550.-- oder Fr. 3 275.-- pro Halbjahr

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festzusetzen. Dieser Betrag ist als angemessen zu betrach- ten, zumal der Privatanteil bei _einem Fahrzeug von bis zu Fr. 65 000.-- bei gleicher Fahrleistung höher liegen dürf- te.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der der Veranla- gung zugrunde gelegte Privatanteil an den Autobetriebs- kosten von Fr. 8 000.-- für das Halbjahr 1990 zu hoch fest- gesetzt wurde. Werden der Luxusanteil von Fr. 3 950.-- und der für die private Benützung des Geschäftsfahrzeuges er- rechnete Privatanteil an den Betriebskosten von Fr. 3 275.-- zusammengerechnet, so rechtfertigt sich für das Halbjahr 1990 höchstens ein Privatanteil von rund Fr. 7 000.--.

3.

31

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

6. Juni 1994 i.S. X. AG (VGE 346/93)

Besteuerung juristischer Personen, Verlustverrechnung (§ 1 RRB über konjunkturpolitische Steuererleichterungen, Art. SB Abs. 2 BdBSt)

Sachverhalt:

A. Die X. AG deklarierte am 30.10.1991 für die Steuer- periode 1991/92 kantonal- und bundessteuerlich (Steueract. 91/92, Nrn. 1, 4): steuerbarer Reinertrag Fr. 0.-- steuerbares Kapital Fr. 59 8 9 9 . --

Mit Veranlagungsverfügung vom 14.9.1992 wurde die

X. AG kantonal- und bundessteuerlich wie folgt veranlagt

(Steueract. 91/92, Nr. 2): steuerbarer Reinertrag Fr. 335 000.-- steuerbares Kapital Fr. 59 000.--.

Die Veranlagung wurde wie folgt begründet:

"Aufrechnung: direkt über Gewinn- bzw. Verlustvor- trag gebuchte Auflösung Rückstel- lung Brandfall Fr. 555 768.-- Keine Verlustverrechnung aus Vorperioden mög- lich, da bereits mit Veranlagungsverfügung 1989/90 (Ertrag 500; E-Tax) verrechnet."

Die Steuerpflichtige liess am 12. Oktober 1992 eine erste Einspracheschrift einreichen (Einspracheact. 7). Am

30. Oktober 1992 erfolgte innert der Einsprachefrist eine

zweite (Eingang 2.11.1992) mit dem Antrag, dass der steuer- bare Ertrag sowohl kantonal- wie bundessteuerlich auf

32

Fr. 0.-- reduziert werde. Mit Entscheid vom 26. Juli 1993 wurde die Einsprache kostenfällig (kantonales Verfahren: Fr. 398.--} abgewiesen.

B. Mit Eingabe vom 1. September 1993 lässt die X. AG

beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit folgenden An- trägen:

"1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vor- instanzen vom 26. Juli 1993 (Akt. 1} sei auf- zuheben und der steuerbare Ertrag betreffend Steuerperiode 1991/92 sei sowohl für die kan- tonalen Steuern wie auch für die Bundes- steuern auf null Franken festzusetzen.

2. Eventualiter sei für die Steuerperiode

1991/92 der steuerbare Ertrag kantonal mit Fr. 21 600.-- und bundessteuerlich mit Fr. 57 100.-- zu veranlagen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanzen."

C. Die Vorinstanzen tragen vernehmlassend auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde an.

D. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für

den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Steuerpflichtige, die Geschäftsbücher führen, kön- nen in Abweichung von § 9 des Steuergesetzes die Summe der durchschnittlichen Verluste aus drei vorangegangenen Berech- nungsperioden vom Durchschnittseinkommen oder Durchschnitts- ertrag der betreffenden Berechnungsperiode abziehen, sofern diese Verluste noch nicht mit sonstigem Einkommen oder Er-

33

trag verrechnet werden konnten (§ 1 RRB über konjunkturpoli- tische Steuererleichterungen, nGS I 10Sb; entsprechende bun- dessteuerliche Bestimmung in Art. 58 Abs. 2 BdBSt*).

  1. a) Die Beschwerdeführerin deklarierte für die Steuer-

periode 1991/92 einen (durchschnittlichen) Verlustvortrag von Fr. 454 204.-- (Steueract. 1991/92, Nrn. 1, 4). Hiezu ist zu erwähnen, dass dieser Betrag insofern falsch ist, als hier die Summe beider Jahre 1987 und 1988 (Fr. 253 022.--) statt nur der Durchschnitt hievon (Fr. 126 511.--) miteinberechnet wurde (Steueract. 1989/90, Nr. 10). Der Verlustvortrag würde in jedem Falle mithin nur Fr. 327 693.-- betragen. Die Vorinstanzen verneinten einen verrechenbaren Verlustvortrag, weil die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 1989/90 ermessensweise mit Fr. 500.-- rechtskräftig eingeschätzt wurde (Steueract. 1989/90, Nr. 2).

b) Verlustüberschüsse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen (Kreisschreiben EStV vom 31.1.1979, publ. in ASA 47, 403). Dies gilt auch im Verfah- ren der Ermessensveranlagung. In casu reichte die Beschwer- deführerin für die Steuerperiode 1989/90 trotz zweifacher Mahnung keine Steuererklärung ein (Steueract. 1989/90, Nrn. 6, 7). In der Folge erliess die Steuerverwaltung andro- hungsgemäss sowohl eine Ordnungsbussenverfügung (Steuer- act. 1989/90, Nr. 4) wie auch die bereits erwähnte Ermes- senstaxation vom 29.9.1989 (Versand: 16.10.1989). Beide Ver- fügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (aktenkun- dig ist eine am 13.2.1990 eingegangene nachträgliche Steuer- erklärung für die Steuerperiode 1989/90, worin ein durch-

*Ab 1.1.1995 ersetzt durch§ 9 StG i.d.F. vom 23.3.1994; DBG Art. 67 (Anmerkung der Redaktion)

34

schnittlieber Betriebsverlust für die Bemessungsperiode 1987/88 von Fr. 126 511.-- geltend gemacht wird; Steuer- act. 1989/90, Nr. 10). Der Veranlagungsbeamte hatte mithin bei der ermessensweisen Einschätzung keine Kenntnis von den später eingereichten Erfolgsrechnungen 1987 und 1988 bzw. von den darin ausgewiesenen Betriebsverlusten von Fr. 193 742.-- (1987) und Fr. 59 280.-- (1988) . Hingegen konnte er auf die Akten der Vorperioden zurückgreifen. Dar- aus ergab sich, dass in der Steuerperiode 1987/88 der steuerbare Ertrag auf null Franken festgesetzt wurde, basie- rend auf folgender Deklaration (Steueract. 1987/88, Nr. 1):

Reinertrag 1987/88 - Fr. 325 160.-- - Fr. 76 434.-- Summe beider Jahre - Fr. 401 594.-- Durchschnitt - Fr. 200 797.-- durchnittl. Verlust 1979-1983 - Fr. 385.-- steuerbarer Reinertrag - Fr. 201 182.--

Wenn nun der Veranlagungsbeamte den steuerbaren Ertrag für die Steuerperiode 1989/90 ermessensweise auf Fr. 500.-- festsetzte, tat er dies in Kenntnis des ex officio mitzube- rücksichtigenden Verlustvortrages aus den Bemessungsjahren vor 1989. Mit anderen Worten muss man heute davon ausgehen, dass dieser Verlustvortrag mit der Ermessenstaxation 1989/90 in vollem Umfange steuerrechtlich verrechnet und er- ledigt worden ist. Anders wäre es, wenn die Ermessenstaxa- tion keinen steuerbaren Ertrag erbracht hätte. In diesem Falle wäre ohne explizite Feststellung nicht klar, ob und in welchem Ausmass der Verlustvortrag mitberücksichtigt worden ist (vgl. hiezu auch Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ur- sprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 53 N 9). Die ermessensweise Veranlagung mit Fr. 500.-- steuerbarem Er- trag hat aber auch zur Folge, dass die (nachträglich) gel- tend gemachten Betriebsverluste der massgeblichen Bemes- sungsjahre 1987 (Fr. 193 742.--) und 1988 (Fr. 59 280.--) verrechnet sind. Den Umstand, dass der Veranlagungsbeamte

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keine Kenntnis von den konkreten Betriebsverlusten hatte, muss sich die Beschwerdeführerin selbst zuschreiben, nach- dem sie ihren Mitwirkungspflichten (fristgerechte Einrei- chung der Steuererklärung) trotz Mahnungen nicht nachkam.

c) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Ein- wand, der in steuerlichen Belangen unkundige Verwaltungs- ratspräsident Z. hätte die Ermessenstaxation nicht akzep- tiert, wenn er um die Verrechnung des Verlustvortrages ge- wusst hätte. Es obliegt der Sorgfaltspflicht eines Verwal- tungsrates, sich über die Auswirkungen einer Ermessenstaxa- tion Rechenschaft abzulegen und bei fehlender Sachkompe- tenz, sich entsprechend von einer fachkundigen Person bera- ten zu lassen. Jedenfalls kann der Steuerverwaltung weder bei der Ermessenstaxation 1989/90 noch bei der Veranlagung der Vorperiode 1987/88 eine Verletzung der Begründungs- pflicht vorgeworfen werden. In der Steuerperiode 1987/88 wurde der Selbstdeklaration entsprochen und der steuerbare Ertrag auf Fr. 0.-- festgesetzt. Einer Begründung bedurfte es mithin nicht (§ 69 Abs. 2 StG, Art. 95 BdBSt). Die Fest- stellung betreffend nichtverrechnetem Verlustvortrag war nicht Gegenstand der Veranlagungsverfügung. Das Bundesge- richt hat Feststellungsverfügungen im Rahmen der direkten Bundessteuer bis heute zudem nur zur Abklärung der subjekti- ven Steuerpflicht zugelassen (Känzig/Benisch, Die direkte Bundessteuer, N 35 zu Art. 88; vgl. auch oben zit. Kommen- tar zum AG-Steuergesetz, § 53 N 9). Die Behauptung, nach üblicher Praxis werde der noch mögliche und verrechenbare Verlustvortrag auf der Veranlagung angemerkt, ist nicht be- legt; sie wird von den Vorinstanzen in der Vernehmlassung hinsichtlich Nulltaxationen bestritten (S. 4). In der Nach- folgeperiode wurde der steuerbare Ertrag ermessensweise mit Fr. 500.-- veranlagt. Der Hinweis, dass es sich hiebei um eine Ermessenstaxation wegen Nichteinreichens der Steuerer- klärung handelt, konnte genügen (Känzig/Behnisch, a.a.O., N 11 zu Art. 95). Dass damit sämtliche Verlustverrechnungs-

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möglichkeiten ausgeschöpft sind, musste beim vorliegenden Veranlagungsergebnis nicht speziell erwähnt werden.

Die Ermessenstaxation selbst ist nicht mehr Verfahrens- gegenstand. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Ermessenstaxation sei nichtig, was in Anbetracht der äus- serst zurückhaltenden Nichtigkeitsannahme (Känzig/Behnisch, a.a.O., N 12 zu Art. 95), zumal bei (hier nicht ausgewiese- nen) materiellen Mängeln (Rhinow/Krähenmann, Verwaltungs- rechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 40 B V 2e), richtig ist. Diese Zurückhaltung gebietet das Interesse an einer funk- tionstüchtigen und reibungslosen Verwaltung. Vollzugsbehör- den und Verfügungsadressaten müssen sich auf den Bestand rechtskräftiger Verfügungen verlassen können. Darin ist kei- ne rein formalrechtliche Betrachtungsweise zu sehen. Frist- wahrung und Rechtskraft von Verwaltungsakten sind rechts- staatlich von grosser Wichtigkeit. Der Mangel muss deshalb besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar sein und die Rechtssicherheit darf durch die Nich- tigkeitsannahme nicht ernstlich gefährdet werden (EGV-SZ 1986, S. 123). Inhaltliche Mängel bewirken zudem in besonde- rem Masse nur ausnahmsweise Nichtigkeit der Verfügung, so wenn die Mängel den Verwaltungsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machen (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 40 B V e) . Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt.

Ob die Annahme des Veranlagungsbeamten aufgrund der Schlussbilanz per 31.12.1986, die Beschwerdeführerin sei 1987/88 evt. saniert bzw. die Rückstellungen aufgelöst wor- den, im Zeitpunkt der Ermessenstaxation weitere Sachver- haltsabklärungen überflüssig machte, muss hier nicht näher beurteilt werden, da eine mögliche Verletzung der Unter- suchungsmaxime ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund zu setzen vermöchte.

37

Dass der ermessensweise festgesetzte steuerbare Ertrag "vordergründig höchst bescheiden" ausfiel, ändert ebenfalls nichts an der Rechtslage. Verwaltungsrat z. musste aufgrund der früheren Steuerdeklarationen wissen, dass der steuerba- re Reinertrag erst nach Abzug des Verlustvortrages der vor- gängigen sechs Geschäftsjahre feststeht (vgl. z.B. Steuerde- klaration 1987/88). Die in den gesetzlichen Bestimmungen verwendeten "Kann"-Normen gebieten ebenfalls nicht die von der Beschwerdeführerin geforderte Begründungspflicht betref- fend vorgenommener Verlustverrechnungen. Sie drücken primär einfach aus, dass Verlustverrechnungen zulässig sind. Da diese Verrechnungsmöglichkeit zugunsten der Steuerpflichti- gen ex officio zu berücksichtigen ist, geht es vorliegend nicht an, nachträglich und rückwirkend eine Dispositions- freiheit der Beschwerdeführerin zu konstruieren. Dies um so mehr nicht, als die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 1987/88, aber auch in der nachträglich eingereichten Steuer- erklärung 1989/90 selbst ausdrücklich von einer Verlustver- rechnung ausgeht.

Ein Revisionsverfahren wurde offenkundig nicht innert der 90-tägigen Frist eingereicht. Ein Revisionsgru~d ist prima vista auch nicht ersichtlich.

Ob vorliegend das gleiche Einkommen ein zweites Mal vom Fiskus belastet wird, ist nicht erstellt. Es ist nicht aktenkundig, welche Ueberlegungen zur Ermessenstaxation führten. Eine Argumentation mit der doppelten fiskalischen Belastung ist rein spekulativ. Abgesehen davon ist die zwei- malige Berücksichtigung des gleichen Einkommens nichts aussergewöhnliches. So ist dieser Vorgang beim Wechsel von der Gegenwarts- in die Vergangenheitsbemessung system- immanent. Dies zeigt drastisch folgendes Beispiel aus der Praxis auf: Eine AG erzielte im ersten Geschäftsjahr im Ver- gleich zur vorgängig bestehenden Einzelfirma einen fünfmal höheren Gewinn. Der Gewinn reduzierte sich in den nachfol-

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genden zwei Jahren auf 30 %. Dennoch war dieses hohe Einkom- men des ersten Geschäftsjahres nachdem das Vorliegen ausserordentlicher Einkünfte verneint werden musste - so- wohl für die Gegenwarts- wie für die Vergangenheitsbemes- sung der nachfolgenden Steuerperiode massgebend (Urteil des Bundesgerichtes vom 30. Juni 1976, i.S. St.).

Im weiteren macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, es liege de jure eine Doppelbesteuerung vor. Hiefür bräuchte es u.a. eine Kollision von gleichgeordneten Steuersystemen, was hier zweifelsohne nicht der Fall ist (Höhn, Steuerrecht, 4. Auflage, S. 362).

2. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Unbestrit- tenermassen 1989 getätigte Auflösung der Rückstellung "Brandschaden" zu Recht erfolgswirksam aufgerechnet wurde.

Die Beschwerdeführerin spricht vom erfolgsneutralen Charakter der Brandentschädigung. In der Beschwerdevernehm- lassung, auf welche verwiesen wird, legen die Vorinstanzen einleuchtend dar, dass die Ausrichtung der Brandentschädi- gung nicht einen Realisationstatbestand bewirkte, sondern die Rückstellung bis anhin unversteuerter stiller Reserven ermöglichte, deren Auflösung nun erfolgswirksam wurde. Die Richtigkeit dieser Sachdarlegung ergibt sich auch aus der Tatsache, dass bereits im Rahmen der (rektifizierten) Grund- stückgewinnsteuerveranlagung vom 23.12.1988 (Berechnungs- periode 13.8.1984 bis 12.8.1985) sowie auch derjenigen vom 5.6.1989 (Handänderung vom 1.5.1989) die Anlagekosten um Fr. 564 640.-- reduziert wurden (Einspracheact. 2, 4, 11, 12, 5, 16). Bei diesem Betrag handelte es sich ebenfalls um Brandentschädigung, die insgesamt Fr. 1 120 408.90 betrug (Einspracheact. 4). Die nunmehr restlichen Fr. 555 789.-- sind bei der Grundstückgewinnsteuer nicht mitberücksichtigt worden, weshalb sie bei der Ertragssteuer zu erfassen sind.

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Es steht mithin fest, dass einerseits die Auflösung der Rückstellung Brandentschädigung erfolgswirksam ist und dass die Auflösung Unbestrittenermassen im Bemessungsjahr 1989 erfolgte (Steueract. 1991/92, Nr. 10). Anderseits liegt zu diesem Zeitpunkt, wie in Erwägung Ziffer 1 darge- legt, kein Verlustvortrag mehr vor, weshalb die vorinstanz- liche Aufrechnung zu Recht erfolgte.

Unbehelflich ist der Einwand, dass Fr. 71 000.-- des 1989 erzielten Gewinnes bereits mit der Grundstückgewinn- steuerveranlagung vom 5.6.1989 besteuert wurden. Die Fr. 71 000.-- ergeben sich aus der Differenz des Inventar- erlöses (Fr. 350 000.--) und dem Buchwert des Inventars (Fr. 279 000.--) (Steueract. 1991/92, Nr. 10). Das Inventar wird jedoch vom Veräusserungserlös abgezogen und der Grund- stückgewinnbesteuerung nicht unterworfen (vgl. Berechnungs- formular, Einspracheact. 10; X. Mettler, Die Grundstückge- winnsteuer des Kantons Schwyz, S. 151, 88; VGE 343/92 vom 26.11.1992, Prot. S. 427). Aus diesem Grunde wurde mit der Veräusserung vom 1.5.1989 kein Grundstückgewinn erzielt (Einspracheact. 12, Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 StG).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

15. Dezember 1994 i.S. Z. (VGE 334/94)

Zwischenveranlagung: Vermögensanfall von Todes wegen (Art. 96 BdBSt); Abgrenzung der Schenkung zu Lebzeiten zur Verfügung von Todes wegen

Aus dem Sachverhalt:

Z. erwarb von seinem Vater mit Grundbucheintrag vom

7. November 1990 die Liegenschaft ... in ... Der öffentlich

beurkundete Vertrag vom gleichen Tag war mit "gemischte Schenkung" betitelt und enthielt die Bestimmung, dass der Besitzesantritt des Schenkobjekts durch den Beschenkten in Rechte und Pflichten, Nutzen und Lasten rückwirkend auf den

30. Juni 1990 erfolge. Als Gegenleistung übernahm Z. die

Hypothekarschuld von Fr. 357 000.--, die auf dem Grundstück mit Verkehrswert gernäss Steuerschätzungsverfügung vom 11.1.1991 von Fr. 386 000.-- (Steuerwert: Fr. 289 000.--) gelastet hatte.

Mit der Steuererklärung 1991/92 ersucht z. um eine Zwischenveranlagung per 30. Juni 1990 infolge Erbvorbezugs, eventuell infolge Schenkung. Anlässlich der Veranlagung 1991/92 wurde das Zwischenveranlagungsgesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Einsprache und Beschwerde wurden abge- wiesen.

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Aus den Erwägungen:

1. a)

b) Haben sich die Veranlagungsgrundlagen bei einer natürlichen Person in der Veranlagungsperiode wegen Vermö- gensanfall von Todes wegen verändert, so ist für den Rest der Veranlagungsperiode für die von der Veränderung betrof- fenen Einkommensbestandteile eine neue Veranlagung (Zwi- schenveranlagung) zu treffen (Art. 96 Abs. 1 BdBSt).

Der Beschwerdeführer (Bf) macht geltend, die Uebertra- gung der Liegenschaft vom Vater auf den Sohn (= Bf) durch Grundbucheintrag vom 7. November 1990 sei aufgrundeiner Re- strukturierung des familiären Betriebs und im Rahmen einer erbrechtliehen Regelung der Verteilung des Liegenschafts- besitzes des Vaters erfolgt. Der mit "gemischte Schenkung" betitelte, öffentlich beurkundete Vertrag vom 7. Novem- ber 1990 enthält auf Seite 4 Ziffer 6 folgende Bestimmun- gen: "Der Schenker erlässt hiermit dem Beschenkten eine all- fällige Ausgleichungspflicht gernäss Art. 626 ff. ZGB bezüg- lich der Vertragssache ... ".Daraus folgerte der Bf, dass der öffentlich beurkundete Vertrag vom 7. November 1990 ein Element einer Verfügung von Todes wegen enthalte, weshalb die gemischte Schenkung für die Zwecke der direkten Bundes- steuer als Vermögensanfall von Todes wegen zu behandeln sei.

Die Verfügung von Todes wegen bildet den Gegensatz zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden. Die Verfügungen von Todes wegen haben nun das Eigenartige, dass diese Regelung, diese Wirkung der Natur des Geschäftes gemäss, erst nach dem Tode der Person, die es vornimmt, einzutreten vermag, dass der Tod als notwendiges Element des Tatbestandes gilt (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Auf-

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lage, S. 429). Die in Frage stehende gemischte Schenkung kann deshalb weder als Schenkung von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR) Veräusserung und Eigentumsübergang erfolgten zu Lebzeiten des Vaters noch als Erbauskauf (Art. 495 Abs. 1 ZGB) der Bf verzichtete nicht auf sein Recht auf den Pflichtteil - qualifiziert werden. Vielmehr handelt es sich um eine Zuwendung unter Lebenden (Art. 239 ff. OR, Art. 475 ZGB), die nur bei der Prüfung, ob der Erblasser die Pflichtteile nicht verletzt hat, erbrechtlich berück- sichtigt wird. Die gemischte Schenkung zwischen dem Bf und seinem Vater kann zivilrechtlich nicht als Verfügung von Todes wegen qualifiziert werden; daran vermag auch die Klau- sel über den Wegfall der Ausgleichungspflicht im Vertrag vom 7. November 1990 nichts zu ändern.

Selbst wenn die gemischte Schenkung als Verfügung von Todes wegen qualifiziert werden könnte, so läge kein bundes- rechtlicher Zwischenveranlagungsgrund vor, denn gernäss der Wegleitung der Eidg. Steuerverwaltung zu Art. 96 BdBSt (Aus- gabe 1985) sind für die Zwischenveranlagung nur Einkommens- veränderungen im Zusammenhang mit dem Uebergang von Vermö- genswerten infolge eines Todesfalls von Bedeutung. Die rechtliche Form des Vermögensüberganges ist unbeachtlich; es kann sich um Erbfall, Vermächtnis, güterrechtlichen Uebergang, Schenkung auf den Todesfall, Anfall oder Wegfall einer Nutzniessung handeln (vgl. Jung/Agner, Kommentar zur direkten Bundessteuer, S. 107). Diese Wegleitung ist eine Verwaltungsverordnung, welche sich als generelle Dienstan- weisung an die der erlassenden Behörde untergeordneten Be- hörden richtet (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Nr. 96). Der Richter, der grundsätzlich nur nach Rechtsvorschriften und nicht nach Verwaltungsvorschriften zu entscheiden hat, trägt den Ver- waltungsvorschriften insoweit Rechnung, als sie geeignet sind, seine Ueberzeugung über die richtige Rechtsanwendung zu stützen (vgl. BGE 107 V 155, 110 V 268).

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Da der öffentlich beurkundete Vertrag über die gemisch- te Schenkung nicht als Verfügung von Todes wegen qualifi- ziert werden kann, und die Einkommensveränderung erst recht nicht im Zusammenhang mit dem Uebergang von Vermögenswerten infolge eines Todesfalles eintrat, ist kein Zwischenveranla- gungsgrund für die direkte Bundessteuer nach Art. 96 BdBSt gegeben.

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

19. Januar 1995 i.S. X. (BGE 2P.53/1993}

Anspruch auf rechtliches Gehör, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (Art. 4 BV}

Sachverhalt:

A. Mit Vertrag vom ... verkaufte X. ein in der Gemein- de A. gelegenes Grundstück (Kat.-Nr . . . . ; 5 098 m2} für Fr. 7 Mio. an Y. X. deklarierte einen Grundstückgewinn von Fr. 25 954.80, welcher sich wie folgt zusammensetzte:

Veräusserungserlös

Verkaufspreis

Fr. 7

000 000.--

abzüglich: - Notariats- und Grundbuchge-

bühren (Anteil Veräusserer}

Fr.

37 451.--

  • Vermittlungsprovision beim Verkauf Fr. 50 000.--

Total Veräusserungserlös

Fr. 6

912 54 9.--

================

Anlagekosten

Erwerbspreis

Fr. 6

117 600.--

zuzüglich: - Notariats- und Grundbuchge-

bühren (Anteil Erwerber}

Fr.

32 661.--

  • Vermittlungsprovision beim Erwerb Fr. 65 000.--

- Wertvermehrende Aufwendungen

Fr.

669 333.20

Total Anlagekosten

Fr. 6

884 594.20

================

Grundstückgewinn Veräusserungserlös Fr. 6 912 549.-- abzüglich: - Anlagekosten Fr. 6 884 594.20 - Freibetrag Fr. 2 000.-- Steuerbarer Grundstückgewinn Fr. 25 954.80 ================

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Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagte am 13. Sep- tember 1991 einen steuerpflichtigen Grundstückgewinn von Fr. 125 554.-- und eine Grunds~ückgewinnsteuer von Fr. 43 389.--. Die Steuerverwaltung gelangte zu diesem Er- gebnis, indem sie die Vermittlungsprovisionen von Fr. 50 000.-- und Fr. 65 000.-- nicht anerkannte, den von X. erst nachträglich geltend gemachten Betrag von Fr. 15 400.--, welchen die Z. AG ihm für Bemühungen im Zu- sammenhang mit dem Verkauf in Rechnung gestellt hatte, da- gegen als Bestandteil der Anlagekosten berücksichtigte:

Steuerbarer Grundstückgewinn gernäss Selbstdeklaration Fr. 25 954.-- zuzüglich: Fr. 50 000.-- Fr. 65 000.-- Zwischentotal Fr. 140 954.-- abzüglich: Fr. 15 400.-- Steuerbarer Grundstückgewinn gernäss Veranlagung vom 13. September 1991 Fr. 125 554.--

Eine von X. gegen diese Veranlagung erhobene Einspra- ehe wies die Kantonale Steuerkommission Schwyz am 15. Juni 1992 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Ver- mittlungstätigkeit sei nicht nachgewiesen; sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf sei der Verkäufer respektive der Er- werber bei Abschluss des Mäklervertrages bereits bekannt gewesen.

B. X. gelangte gegen den Entscheid der Steuerkommis- sion mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer II) . Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. November 1992 im Sinne der Erwägungen ab.

C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom_1./3. Febru- ar 1993 wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs) beantragt X., den Entscheid des Ver-

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waltungsgerichts vom 26. November 1992 aufzuheben.

D. Die Steuerkommission beantragt Abweisung der Be- schwerde. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei in Willkür verfallen, indem es ge- stützt auf die ihm vorliegenden Akten festgestellt habe, die Darlegungen bezüglich der geltend gemachten Mäklertätig- keit liessen Fragen offen und erschienen als zweifelhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erbrächten die Akten bereits den vollständigen Nachweis der Mäkler- tätigkeit.

  1. b) Es ist fraglich, ob dieses Vorbringen den Substan-

tiierungserfordernissen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ge- nügt, wonach die staatsrechtliche Beschwerde unter anderem eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochte- ne Erlass oder Entscheid verletzt und inwiefern dies der Fall ist; bei der Willkürrüge hat der Beschwerdeführer im einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 118 Ia 184 E. 2 S. 188 f., 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 412 E. 1c S. 414, je mit Hinweisen) . Die Frage braucht indessen nicht beantwortet zu werden, da die Rüge ohnehin offensichtlich unbegründet ist.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, der Beschwerdeführer sei schon von der Veran- lagungsbehörde und von der Steuerkommission mehrfach aufge- fordert worden, über die geltend gemachte Mäklertätigkeit

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Auskunft zu geben, habe aber die verlangten Auskünfte nicht erteilt. Es falle auf, dass der angeblicheMäklerund des- sen Ehegattin in den Jahren, da die in_Frage stehenden Ge- schäfte getätigt worden seien, in England Wohnsitz gehabt hätten. Bedenken erwecke überdies, dass beim Kauf nach der Darstellung des Beschwerdeführers der Mäkler aus eigener Initiative an ihn herangetreten sei und dass der Beschwerde- führer von einer Villa rede, die er wegen Scheidung habe verkaufen wollen, im Kaufvertrag indes von einer Villa nichts erwähnt werde. Zusätzliche Zweifel an der Bachdar- stellung des Beschwerdeführers ergäben sich schliesslich auch aus den Umständen, welche bereits von der Steuerkommis- sion festgestellt worden seien, nämlich dass im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Vermittlungsverträge der Vertragspartner bereits bekannt gewesen sei, was nicht üblich sei.

Wenn das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung all dieser Umstände davon ausgegangen ist, dass Zweifel an der geltend gemachten Vermittlertätigkeit bestünden, so erweist sich dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus als vertretbar. Von einer willkürlichen Sachver- haltsfeststellung kann keine Rede sein. Und es war auch durchaus konsequent, wenn das Verwaltungsgericht angesichts dieser Zweifel vom Beschwerdeführer vor der Durchführung allfälliger weiterer Untersuchungen zusätzliche Auskünfte verlangt hat.

3. a) Zur Begründung seiner Rüge der formellen Rechts- verweigerung durch Nichtabnahme der beantragten Beweise (vgl. oben E. 1a, aa) beruft sich der Beschwerdeführer neben Art. 4 BV auch auf §§ 18 und 19 VRP. Er legt indessen nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. bOG genügenden Weise (vgl. oben E. 2a) dar, inwiefern die Anforderungen der ge- nannten Bestimmungen über jene von Art. 4 BV hinausgehen und inwiefern das Verwaltungsgericht die angeführten Regeln

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in willkürlicher Weise auf ihn angewendet hat. Insoweit ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutre- ten. Es ist lediglich zu prüfen, ob die Nichtabnahme der beantragten Beweise durch das Verwaltungsgericht den Anfor- derungen von Art. 4 BV genügt.

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, dem Verwaltungsgericht die verlangten Aus- künfte zu erteilen; im übrigen seien diese auch nicht rele- vant gewesen.

Das Verwaltungsgericht verlangte vom Beschwerdeführer Auskünfte über die Art und Weise des Zustandekommens des Mäklervertrages, über die Einzelheiten der Mäklertätigkeit, über den Wohnsitz der Mäkler, über die beruflichen Tätigkei- ten derselben und über die Frage, ob die Mäkler die Ver- mittlungsgebühr versteuert hätten.

Es ist offensichtlich, dass Auskünfte im Hinblick auf die Beantwortung dieser Fragen relevant sind, weil sie ge- eignet gewesen wären, die Vermittlertätigkeit darzulegen und die Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers auszuräumen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass es dem Be- schwerdeführer nicht möglich war, alle vom Verwaltungsge- richt gestellten Fragen, soweit sie die Verhältnisse der angeblichen Vermittler betrafen, vollständig zu beantwor- ten. Doch war dem Beschwerdeführer zuzumuten, eventuell nach Einholung von Auskünften, wenigstens einen Teil der Fragen zu beantworten; so die Fragen betreffend das Zustan- dekommen der Mäklerverträge, den Zeitpunkt der Vertragsab- schlüsse, die beteiligten Personen sowie die Aufenthalte der Vermittler in der Schweiz, die Frage, ob die Gattin des Vermittlers ebenfalls in England Wohnsitz hatte, die Fragen über das Zustandekommen der Beziehungen des Beschwerdefüh- rers zu den Vermittlern, über den Grund, weshalb Vermittler mit Wohnsitz in England beauftragt wurden, über frühere Ver-

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mittlungsaufträge sowie schliesslich auch die Frage betref- fend die beruflichen Tätigkeiten der Vermittler.

Bereits vor der Veranlagungsbehörde und vor der Steuer- kommission war das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich detaillierter Auskünfte über die behauptete Mäklertätigkeit äusserst zurückhaltend. Dieses Verhalten hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fortge- setzt; der Beschwerdeführer hat zu all den angeführten Fra- gen keine Stellung genommen, sondern nur allgemeine Ausfüh- rungen gemacht, die dem Erklärungsbedarf des Verwaltungsge- richts nicht genügen konnten. Damit hat er, wie das Verwal- tungsgericht zutreffend feststellt, die ihm obliegende pro- zessuale Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachver- halts nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat es angesichts dieser man- gelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers abgelehnt, "auf gut Glück Zeugenbefragungen anzuordnen und praktisch ex officio abzuklären, was wann und wo sich zwischen Beschwer- deführer und Mäkler genau abspielte und welche tatsächli- chen Mäklertätigkeiten unternommen wurden". Damit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers dessen aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf recht- liches Gehör nicht verletzt. Der Steuerpflichtige hat grund- sätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am besten Bescheid weiss (ASA 48, 441 E. 2c S. 444). Es ist unter den vorliegenden Umständen sinnvoll, Beweiserhebungen erst dann durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige den Sach- verhalt umfassend und ohne Zurückhaltung darlegt. Der Grund- satz der Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Veranlagungs- verfahren dient insoweit der Verfahrensökonomie (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveran- lagungsverfahren, Zürich 1989, S. 24 f.). Kommt der Steuer- pflichtige, wie hier, seiner Mitwirkungspflicht bei der

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Sachverhaltsdarlegung nur gänzlich unzureichend nach, so wird daher dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ver- letzt, wenn es die Veranlagungsbehörde bzw. im Rechtsmittel- verfahren das Gericht unterlässt, "auf gut Glück" vom Steuerpflichtigen angebotene Beweise abzunehmen, sondern ihren Entscheid ohne deren Berücksichtigung fällt (vgl. auch Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 88 B II s. 298 f.).

4. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesge- riebtliehen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

26. November 1993 i.S. X. (VGE 347/93)

Rechtsmittelfristen: Zeitpunkt der Zustellung (Art. 99 Abs. 2 BdBSt~ § 123 Abs. 1 GO~ Art. 169 Abs. 1 lit. d und e PVV}

Erwägungen:

1. Folgender Sachverhalt ist erstellt: Der angefochte- ne Einspracheentscheid wurde am 30. Juli 1993 versandt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hatte der Poststelle A., wo er ein Postfach unterhält, den Auftrag erteilt, die eintreffende Post vom 27. Juli bis 15. August 1993 zurückzu- behalten (Stellungnahme RA Dr. x. vom 14.10.1993, Bf-act. II/1}. Er hat den hier angefochtenen Einspracheent- scheid deshalb erst am 16. August 1993 ausgelöst und in· der Folge am 15. September 1993 die Beschwerdeschrift der Post übergeben in der Annahme, die 30-tägige Beschwerdefrist habe am Tage nach der tatsächlichen Entgegennahme der zu- rückbehaltenen Sendung, also am 17. August 1993, zu laufen begonnen. Die Vorinstanzen vertreten die Meinung, mit die- sem Vorgehen hätten die Beschwerdeführer die Rechtsmittel- frist verpasst.

2. a) Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zu-

stellung einzureichen (Art. 106 Abs. 2 BdBSt;

§ 78

Abs. 1

StG) . Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden

Tage (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3

BdBSt;

§ 123

Abs. 1 GO i.V.m. § 4 Abs. 1 VRP und § 7 VVStG).

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Umstritten ist vorliegend, ob die tatsächliche Zustel- lung am 16. August 1993 für die Fristauslösung massgeblich ist oder ob von einer Zustellfiktion auszugehen ist.

b) aal Bundessteuerlich gilt folgende Praxis: Eine eingeschrieben versandte Senung gilt in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten ausgehändigt wird. Wird er nicht angetroffen, wird eine Abholungseinla- dung in den Briefkasten gelegt. Eine solche wird auch dem Postfachinhaber ins Postfach gelegt. Holt der Adressat die Sendung nicht innerhalb der vorgesehenen Abholfrist von 7 Tagen ab (Art. 169 Abs. 1 lit. d/e Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz; SR 783.01; kurz. PVV), gilt die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (Känzig/Beh- nisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, N 2 zu Art. 74 mit Zitaten).

bb) Sendungen mit der Bezeichnung "postlagernd" wer- den auf der Poststelle des Bestimmungsortes zur Verfügung des Empfängers gehalten. "Postlagernd adressierte" einge- schriebene und uneingeschriebene Brief- und Paketpostsendun- gen lagern bei der Bestimmungspoststelle während eines Mona- tes (Art. 166 PVV). Solche postlagernde Sendungen gelten in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werden. Geschieht dies nicht innert der Aufbewah- rungsfrist, so gelten die Sendungen als am letzten Tag die- ser Frist zugestellt (BGE 111 V 102).

cc) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht - wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vermeintlich an- nimmt - um eine postlagernde Sendung. Vielmehr war die Sen- dung an Dr. iur. X., ( ... ), A., adressiert. Dass diese Adressierung falsch gewesen sei, insbesondere dass sie mit dem Vermerk "postlagernd" hätte erfolgen müssen, macht der Rechtsvertreter nicht geltend. Die 1-monatige Aufbewahrungs- frist gernäss Art. 166 PVV ist deshalb unbeachtlich.

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Es handelt sich hier vielmehr um eine eingeschriebene Briefpostsendung, welche mittels in das Postfach zu legen- der Abholaufforderung dem Adressaten auszuhändigen war. Es gilt deshalb grundsätzlich die eingangs dargelegte Regelung mit der 7-tägigen Abholfrist. Vorliegend wurde jedoch keine Abholungsaufforderung ins Postfach gelegt, weil der Rechts- vertreter die zuständige Poststelle beauftragte, die einge- henden Postsendungen (ferienhalber) vorn 27. Juli 1993 bis

15. August 1993 zurückzubehalten.

Im Lichte der Wahrung von Rechtsmittelfristen geht es nicht an, dass der Verfügungsadressat mittels eines Zurück- behaltungsauftrages an die Post den Beginn des Fristenlau- fes beliebig hinauszögern kann (AGVE 1984, S. 450 mit Zita- ten). Das Bundesgericht geht in BGE 107 V 187 ff. im Zusam- menhang mit der Zustellung einer IV-Verfügung sogar davon aus, dass im Fall eines Zurückbehaltungsauftrages nicht ein- mal die Abholfrist von 7 Tagen rnitzuberücksichtigen sei, weil es in der Erteilung eines Zurückbehaltungsauftrages offenbar eine Verweigerung der fristgerechten Annahme einer Sendung sieht. Das Verwaltungsgericht hält jedoch dafür, dass hier aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls eine 7-tägige Abholfrist mitberücksichtigt werden sollte (vgl. auch AGVE 1984, S. 451), denn es wäre nicht nachvollzieh- bar, weshalb derjenige, welcher - aus welchen Gründen auch immer die Sendungsannahme um 7 Tage hinauszögert, besser gestellt wäre, als jener, welcher formell die Zurückbehal- tung von Postsendungen verlangt.

dd) Der fragliche Einspracheentscheid, welcher arn 30.7.1993 (Freitag) aufgegeben wurde, wird im Normalfalle gegen dessen Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen oder geltend gemacht werden - am Samstag, 31. Juli 1993 oder am Montag, 2. August 1993 bei der Poststelle A. eingegangen sein, so dass spätestens ab 3. August 1993 eine Abholauffor-

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derurig in das Postfach gelegt worden wäre. Die Abholfrist wäre somit am 9. August 1993 abgelaufen, so dass davon aus- zugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist vom 10. August 1993 bis 8. September 1993 (Mittwoch) gedauert hat. Mit der Post- aufgabe der Beschwerdeschrift am 15. September 1993 wurde die Rechtsmittelfrist klar nicht eingehalten. Auf die Be- schwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Selbst wenn man in unrealistischer Weise davon ausgehen würde, dass die fragliche Postsendung erst ab 9. August 1993 bei der Post- stelle A. lagerte, also ab jenem Tage, an welchem die vorge- druckte Meldung der Poststelle A. an die Steuerverwaltung abgeschickt wurde, wonach der eingeschriebene Brief noch nicht habe zugestellt werden können und aufgrund eines Auf- trages des Empfängers lagere, "vielleicht noch längere Zeit, höchstens 2 Monate", wäre die Frist nicht eingehalten (Fristbeginn: Montag, 16.8.1993, Fristende: Dienstag, 14.9.1993).

3.

Kantonalrechtlich ist die Rechtslage gleich zu

be-

urteilen.

§ 115 GO bestimmt zwar, dass bei gescheiterter

Zustellung eine zweite Zustellung zu erfolgen habe. Vorlie-

gend ist

die Zustellung nicht gescheitert. Sie wurde nur

auf Begehren

des Rechtsvertreters nicht fristgerecht vorge-

nommen.

Selbst wenn man die verspätete Zustellung einer ge-

scheiterten gleichstellen würde, hätte diese keine andere

rechtliche

Würdigung zur Folge. Solches Scheitern der Zu-

stellung müsste als vom Adressaten schuldhaft verhindertes

zustellen

qualifiziert werden, was gernäss § 115 Abs. 2 GO

eine Zustellungsfiktion zur Folge hätte.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen.

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Anmerkung der Redaktion: Eine gegen diesen Entscheid erhobe- ne Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht, soweit es auf die staatsrechtliche Beschwerde eintrat, mit Urteil vom 29. November 1994 ab.

56

StPS 2/94 Seite 64

Rechtsmittelfristen (Art. 99 und Art. 106 Abs. 2 BdBSt); steuerbares Einkommen: Eigenleistungen Selbständigerwerbender (Art. 19 Abs. 1 lit. a BdBSt und Par. 19 Abs. 1 lit. a StG)

1. Die Rechtsmittelfristen für den Bereich der direkten Bundessteuer richten sich

ausschliesslich nach dem Bundessteuerbeschluss. Dieser enthält im Gegensatz zur kantonalen Regelung (Par. 7 VVStG und Par. 4 VRP i.V.m. Par. 94 Abs. 3 GO) keine Gerichtsferien.

2. Eigenleistungen, die ein selbständigerwerbender Bauingenieur an seinem Eigenheim

ausführt, stellen steuerbares Einkommen dar. Aufgrund der Wesensverwandtschaft der beiden Bauberufe gilt dies nicht nur für die Ingenieur-, sondern grundsätzlich auch für die Architekturarbeiten. Massgebend ist der Marktwert dieser Leistungen und nicht die Selbstkosten.

VGE 369-93 vom 25. Februar 1994 i.S. X. (Nichteintreten/Abweisung) = 02.94.015

StPS 2/94 Seite 73

Geschäftsvermögen bei Personengesellschaften; stille Reserven bei Austritt eines Gesellschafters; Würdigung widersprüchlicher Parteiaussagen

1. Personengesellschaften ist es handelsrechtlich untersagt, Privatvermögen der

Gesellschafter zu bilanzieren. Der buchmässigen Behandlung kommt deshalb Abgrenzungsfunktion zu.

2. Bleiben stille Reserven trotz Ausscheidens eines Gesellschafters (Schenkung) weiterhin

vollumfänglich dem Geschäftsvermögen verhaftet, indem die bisherigen Einkommenssteuerwerte fortgeführt werden, so geht die Steuerpflicht dafür auf die verbleibenden Gesellschafter über.

3. Bei widersprüchlichen Parteiaussagen zum Sachverhalt ist denjenigen, welche unmittelbar

im Anschluss an ein Ereignis gemacht werden, grösseres Gewicht beizumessen als Aussagen, die im Hinblick auf einen Prozessausgang in einem späteren Verfahrensstadium vorgebracht werden.

VGE 363-93 vom 29. April 1994 i.S. Ehepaar B. (Abweisung) = 02.94.020

StPS 2/94 Seite 82

Zwischenveranlagung: Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Berufswechsel mit Erwerbsunterbruch (Par. 70 Abs. 1 lit. d StG)

1. Bei einer vorübergehenden Beschäftigungslücke von weniger als einem Jahr gelten die

Voraussetzungen für den Zwischenveranlagungsgrund "Aufgabe der Erwerbstätigkeit" nicht als erfüllt.

2. Der Zwischenveranlagungsgrund des Berufswechsels setzt voraus, dass einerseits der

frühere Beruf aufgegeben und andererseits ein neuer Beruf effektiv ausgeübt wird. Der

Berufswechsel ist erst dann vollzogen, wenn der Pflichtige mit der neuen Berufstätigkeit tatsächlich begonnen hat.

VGE 303-94 vom 29. April 1994 i.S. Z. (Abweisung) = 02.94.017

StPS 2/94 Seite 88

Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungszeitpunkt für die Berechnung der Besitzesdauer (Par. 47 Abs. 1 und Par. 53 Abs. 2 und 3 StG)

In der Regel ist für die Berechnung der Besitzesdauer eines Grundstücks der Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch massgebend. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das fragliche Rechtsgeschäft (Grundstückkauf) während der Phase, in welcher die Bewilligung bzw. Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16.12.1983 (BeWG) noch nicht erteilt worden ist, in einem Schwebezustand befindet und für die Vertragsparteien lediglich eine bedingte Verbindlichkeit entfaltet.

StKE 21-91 vom 20. Dezember 1991 i.S. X. AG (Abweisung mit Bezug auf die wiedergegebenen Erwägungen) = 03.91.135

StPS 2/94 Seite 91

Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub infolge Erbteilung (Par. 52 lit. c StG)

Eine Handänderung zufolge Erbteilung im Sinne von Par. 52 lit. c StG liegt dann nicht vor, wenn die Erben schon vorher eine andere Gemeinschaftsform begründet haben. In einem solchen Fall hat sich die Erbteilung über das Grundstück schon mit der Begründung des neuen Gesamthandverhältnisses abschliessend vollzogen. Eine Erbengemeinschaft geht jedoch nicht schon deshalb unter, weil ein Erbe aus der Gemeinschaft ausscheidet. Vielmehr liegt diesfalls lediglich eine sogenannte subjektiv-partielle Erbteilung vor.

StKE 4-93 vom 5. Mai 1994 i.S. F.C. (Gutheissung) = 03.94.028

StPS 2/94 Seite 98

Verrechnungssteuer: Rückerstattung; Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf Rückerstattung (Art. 21 Abs. 1 VStG)

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer entsteht im gleichen Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung auf Kapitalerträgen entsteht, nämlich mit der Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Die von einer Aktiengesellschaft entrichtete Dividende wird nicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, sondern frühestens dann fällig, wenn das Jahresergebnis feststeht und die Generalversammlung einen gesetz- und statutengemässen Gewinnermittlungsbeschluss (Genehmigung der Jahresrechnung) und Gewinnverteilungsbeschluss gefasst hat.

StKE 230-92 vom 22. Juni 1993 i.S. A. (Abweisung) = 03.93.050

November 1994 12. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Mitteilung der S~euerverwaltung 62

Justizentscheide

  • Rechtsmittelfristen; steuerbares Einkommen; Eigenleistungen Selbständigerwerbender 64

  • Geschäftsvermögen bei Personengesellschaften; stille Reserven bei Austritt eines Gesellschafters; Würdigung widersprüchlicher Parteiaussagen 73

  • Zwischenveranlagung: Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Berufswechsel mit Erwerbsunterbruch 82

  • Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungszeitpunkt für die Berechnung der Besitzesdauer 88

- Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub infolge Erbteilung 91

  • Verrechnungssteuer: Rückerstattung; Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf Rückerstattung 98

{6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1994 (2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Einführung des Holding-Privilegs mit alternativer Voraussetzung

1. Bisherige Regelung des Holding-Privilegs (§ 41 Abs. 1

StG; § 45 VVStG; Ziff, 3 1 4, 5 der Weisung über die Be- steuerung von Holding- und Domizilgesellschaften vom 1.5.1986)

Nach geltendem Schwyzer Steuerrecht wird das Holding- Privileg gewährt, wenn mindestens 60 % der Aktiven aus Beteiligungen bestehen und kumulativ mindestens 60 % der Erträge Beteiligungserträge darstellen. Eine industrielle, kommerzielle oder gewerbliche (Ge- schäfts-)Tätigkeit ist damit im Umfange von max. 40 % - ausdrücklich zugelassen. Holdinggesellschaften, die diese Anforderung nicht erfüllen, für ihre Tätig- keit aber keine eigenen Büroräumlichkeiten unterhalten, kein eigenes Personal benötigen und keine geschäftliche Tätigkeit in der Schweiz ausüben, können als Domizilge- sellschaft besteuert werden (§ 43 VVStG). Damit kommen sie faktisch in den Genuss des gleichen Privilegs.

2. Regelung des Holding-Privilegs im Steuerharmonisierungs- gesetz

Nach StHG wird das Holding-Privileg gewährt, wenn die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen minde- stens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder - alterna- tiv Erträge ausmachen und in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 28 Abs. 2).

62

3. Konsequenzen für den Kanton Schwyz

Die bisherige Schwyzer Regelung verlangt die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen, lässt aber daneben aus- drücklich eine Geschäftstätigkeit zu. Die StHG-Regelung begnügt sich mit der alternativen Erfüllung der Voraus- setzungen, lässt daneben aber keine Geschäftstätigkeit zu. In vielen Fällen vermag die heutige Schwyzer Lösung dem Steuerpflichtigen besser zu dienen. Andererseits kann es auch Konstellationen geben, in denen die Rege- lung des StHG für den Pflichtigen die richtige Lösung bietet. Der Kanton Schwyz lässt deshalb den interessier- ten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit einer Teilrevision der Vollzugsverordnung zum Steuerge- setz die Wahl zwischen dem bisherigen kumulativen Mo- dell und dem alternativen Modell des StHG (Art. 45 VVStG in der Fassung vom 28.6.1994). Eine einmal getrof- fene Wahl ist verbindlich. Die Neuregelung findet für neu in die Steuerpflicht eintretende Kapitalgesellschaf- ten und Genossenschaften ab 1.7.1994 Anwendung, für die übrigen ab 1.1.1995. Ab 1.1.2001 wird das StHG-Modell für alle Kantone massgebend sein.

Für allfällige Fragen steht Ihnen die Kantonale Steuerver- waltung Schwyz gerne zur Verfügung.

63

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

25. Februar 1994 i.S. X. (VGE 369/93)

Rechtsmittelfristen (Art. 99 und Art. 106 Abs. 2 BdBSt); steuerbares Einkommen: Eigenleistungen Selbständigerwerben- der (Art. 19 Abs. 1 lit. a BdBSt und § 19 Abs. 1 lit. a StG)

Sachverhalt:

A. X. ist selbständigerwerbender Bauingenieur mit

eigenem Ingenieurbüro. Im Bemessungsjahr 1 erstellte er für sich und seine Familie ein Einfamilienhaus mit Büroraurn, welches (ohne Berechnung der Eigenarbeit) Kosten von Fr. 730 142.-- verursachte (Grundstück: Fr. 185 198.--; Ge- bäude: Fr. 465 309.--; Umgebung: Fr. 20 095.--; Bauneben- kosten~ Fr. 53 744.--; Ausstattungen: Fr. 5 796.--).

B. Mit Veranlagungsverfügung ... vorn ... setzten die

Kantonale Steuerverwaltung/VdBSt das steuerbare Einkommen von X. und dessen Ehefrau kantonal auf Fr . . . . und bundes- steuerlich auf Fr . . . . fest. Dabei wurden u.a. Eigenleistun- gen im Betrage von Fr. 46 000.-- für arn eigenen Einfamilien- haus ausgeführte Architektur- und Ingenieurarbeiten aufge- rechnet.

c. Eine gegen diese Veranlagungsverfügung eingereich- te Einsprache wurde mit Entscheid vorn 8. November 1993 teil- weise gutgeheissen, indem das steuerbare Einkommen kantonal auf Fr . . . . (Steuerbetrag pro Einheit: Fr . . . . ) und bundes- steuer lieh auf Fr. . . . '( Steuerbetrag p. a. Fr. . .. ) festge- setzt wurde. Die teilweise Gutheissung wurde damit begrün- det, dass im konkreten Einzelfall der Wert der Eigenlei-

64

stung auf Fr. 36 000.-- (ca. 7.5 %der honorarberechtigten Baukostensumme) zu veranschlagen sei.

D. Gegen diesen am 19. November 1993 versandten Ein- spracheentscheid liessen die Pflichtigen X. am 23. Dezem- ber 1993 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:

11

1. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich

aufzuheben, und es sei von der Anrechnung von Eigenleistungen in der Veranlagungsverfügung ... als steuerbares Einkommen abzusehen. 2. Eventualiter sei von der Anrechnung von Eigen- leistungen bzgl. Architekturarbeiten in der Veranlagungsverfügung ... als steuerbares Ein- kommen abzusehen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zula- sten der Beschwerdegegnerin."

E. Vernehmlassend stellten die Vorinstanzen am

21. Januar 1994 folgende Anträge:

"Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer sei nicht einzutreten und die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid betreffend die kantonalen Steuern sei abzuweisen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer."

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den anschliessenden Erwägungen Bezug genom- men.

65

Erwägungen:

1. In der Vernehmlassung wird der Nichteintretensan- trag hinsichtlich der direkten Bundessteuer damit begrün- det, dass die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei.

Die Rechtsmittelfristen für den Bereich der direkten Bundessteuer richten sich nach dem Bundessteuerbeschluss. Nach Art. 106 Abs. 2 BdBSt ist eine Beschwerde an die Kanto- nale Rekurskommission (im Kanton Schwyz: Verwaltungsge- richt) innert 30 Tagen seit der Zustellung der anzufechten- den Verfügung einzureichen. Nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung besteht nach Massgabe des in den Art. 106 i.V.m. Art. 99 BdBSt geregelten Fristenlaufes kein Raum für anderslautende, weitergehende Regelungen des kantonalen Rechts, weshalb kantonale Gerichtsferien für das bundes- steuerliche Rechtsmittelverfahren unbeachtlich sind (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung, s. 2 mit Hinweis auf ASA 56, s. 646).

Der am 19. November 1993 versandte Einspracheentscheid ging am 22. November 1993 beim Rechtsvertreter der Beschwer- deführer (Bf) ein (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2). Demnach ist die bundessteuerliche Rechtsmittelfrist am 22. Dezem- ber 1993 abgelaufen. Die Beschwerdeeingabe erfolgte erst am

23. Dezember 1993. Somit ist auf die verspätet eingereichte

bundessteuerliche Beschwerde nicht einzutreten.

Auf die Beschwerde hinsichtlich der kantonalen Steuer ist einzutreten, da diesbezüglich die kantonalrechtlichen Gerichtsferien mitzuberücksichtigen sind (vgl. § 7 VVStG und § 4 VRP i.V.m. § 94 Abs. 3 GO).

66

2. a) Im angefochtenen Entscheid {S. 3) wird zutref- fend ausgeführt, dass gernäss § 19 Abs. 1 lit. a StG jedes Einkommen aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Nebenbezü- ge und der Ersatzeinkommen als steuerbares Einkommen gilt. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art {§ 19 Abs. 2 StG).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter- liegt der Wert eigener Arbeit dann der Einkommenssteuer, wenn der selbstgeschaffene Vermögenswert realisierbar gewor- den ist. Grundsätzlich entspricht der Wert der Eigenlei- stung dem Marktwert dieser Leistung. Voraussetzung für die Unterstellung der Eigenarbeit unter die Einkommenssteuer- pflicht ist, dass durch sie in einem bestimmten Zeitraum ein wirtschaftliches Gut geschaffen wird und dadurch sich das Vermögen des Eigentümers erhöht hat {vgl. VGE 347/79 vom 5. Oktober 1979, Erw. 3 mit Hinweisen auf VGE 315/78 vom 10. Oktober 1978, Prot. s. 566 ff., auf VGE 314/89 vom

13. Juli 1979, Prot. s. 377 ff.; auf Känzig, Ergänzungsband

2. Auflage N 15 und 130 zu Art. 21 WStB und BGE

101 Ia 211).

  1. b) Die Bf bemängeln im wesentlichen, dass die Steuer-

kommission die vom Ehemann beim Bau des privaten Einfami- lienhauses selbst erbrachten Ingenieur- und Architektur- arbeiten als steuerbares Einkommen betrachtet und diesbezüg- lich Fr. 36 ooo.-- aufgerechnet hat. Nach ihrer Auffassung steht dieses Ergebnis in klarem Widerspruch zu BGE 108 Ia 227 ff. {vgl. Beschwerdeschrift, s. 2; recte BGE 108 Ib 227 ff.).

c) Im angeführten Entscheid vom 29. Januar 1982 (publ. in BGE 108 Ib 227 ff. sowie ASA 51, S. 635 ff.) hatte sich das Bundesgericht mit einem Steuerpflichtigen G. aus dem Kanton sz zu befassen, welcher als angestellter Mau- rer unselbständig erwerbstätig war und in der Freizeit ein

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Zweifamilienhaus gebaut hatte. Das Verwaltungsgericht Schwyz hatte im erwähnten Entscheid VGE 347/79 vom 5. Okto- ber 1979 die Eigenarbeiten des G. kantonal- und bundes- steuerlich als steuerbares Einkommen qualifiziert und den durch die Eigenleistungen geschaffenen Mehrwert (vom vor- instanzlieh ermittelten Wert von Fr. 60 ooo.--) auf Fr. 20 000.-- herabgesetzt, so dass im Durchschnitt der Be- messungsperiode eine Aufrechnung aus Eigenarbeit von Fr. 10 000.-- resultierte. Gegen diesen VGE 347/79 erhob die Kantonale Wehrsteuerverwaltung (heute VdBSt) Beschwer- de, welche vom Bundesgericht mit Entscheid vom 29. Janu- ar 1982 abgewiesen wurde. Des weitern änderte das Bundesge- richt die (bundessteuerliche) Veranlagung von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen ab, indem die Aufrechnung für Eigenarbeit in bezug auf das wehrsteuerpflichtige Ein- kommen rückgängig gemacht wurde.

  1. d) Daraus ergibt sich zunächst, dass die kantonal-

rechtliche Besteuerung von Eigenarbeit nicht Gegenstand des zitierten BGE 108 Ib 227 ff. bildete, weshalb die Bf aus diesem Entscheid nicht ohne weiteres Schlüsse für den vor- liegenden Fall ziehen können.

Selbst wenn der Auffassung der Bf zu folgen wäre, dass dieser BGE für den vorliegenden Fall heranzuziehen ist, müssten noch folgende Aspekte berücksichtigt werden. Es macht einen Unterschied, ob eine selbständige Tätigkeit (wie hier) oder bloss eine Nebenbeschäftigung eines Unselb- ständigerwerbenden zu beurteilen ist (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung, s. 3 und die dort ent- haltenen Hinweise auf die bundesgerichtliehen Erwägungen im zitierten BGE 108 Ib 229 f., namentlich Erw. 2 a letzter Abschnitt, Erw. 2 b und Erw. 2 c) . In der Erwägung 2 c eines unveröffentlichten BGE's vom 17. November 1989 i.s. Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen M.G. und Steuerre- kurskommission des Kt. BE führte das Bundesgericht folgen-

68

des aus:

"Der vorliegende Fall ist von dem in BGE 108 Ib 227 ff. beurteilten, auf den sich die Vor- instanz beruft, verschieden. In ~enem Fall war der Steuerpflichtige, der in se1ner Freizeit beim Bau seines Wohnhauses die Maurerarbeiten ausführte, ausschliesslich unselbständig erwerbs- tätig. Der Beschwerdegegner dagegen erbrachte die Archi- tektur- und Baumeisterarbeiten sowohl für den gewerblich genutzten Teil des Gebäudes ( ..• ) als auch für den privat genutzten Teil in seiner ge- werblichen selbständigen Erwerbstätigkeit als Bauunternehmer (und Architekt) . Die Tätigkeit des Beschwerdegegners als Architekt verblieb nicht bloss im Rahmen der ordentlichen Verwal- tung seines eigenen privaten Vermögens oder der Freizeitgestaltung. Kleinere Architekturarbeiten (Erstellung von Plänen, Baueingaben, Bauaufsicht usw.) sind mit jeder Tätigkeit als Bauunterneh- mer fast notwendig verbunden. Die Architektur- arbeiten des Beschwerdegegners waren in Verbin- dung mit seinem Baugeschäft auf Erwerb gerich- tet, auch wenn er sie - wie er geltend macht vorwiegend im Kreise von Verwandten und Bekann- ten sowie für Kunden von Fertiggaragen ausführ- te, für die er die Fundamente usw. erstellte." (vgl. zit. BGE vom 17. November 1989, S. 6)

In einem weiteren Urteil vom 21. November 1989 (i.S. W.P. gegen Kantonale Steuerverwaltung und Steuerrekurskom- mission des Kt. BE) bestätigte das Bundesgericht, dass die von einem Steuerpflichtigen als Architekt im Rahmen einer Gesamtüberbauunq für sich und seinen Schwiegersohn erbrach- ten Eigenleistungen grundsätzlich als Einkommen, als sog. Naturaleinkommen, zu versteuern sind.

Ausgehend von dieser nach dem BGE 108 Ib 227 ff. ergan- genen bundesgerichtliehen Rechtsprechung (Urteile vom 17. und vom 21. November 1989) besteht kein Anlass, im vorlie- genden Fall, in welchem der Pflichtige als selbständigerwer- bender Bauingenieur Architektur- und Ingenieurarbeiten an

69

seinem Eigenheim selbst ausgeführt hat, von einer Besteue- rung bzw. Aufrechnung dieser Eigenleistungen abzusehen.

3. Im Eventualantrag verlangen die Bf, dass lediglich

die selbst ausgeführten Ingenieurarbeiten bzw. ein Aufwand von Fr. 5 000.--, nicht aber der Anteil für die Architektur- arbeiten zu besteuern seien. Ausserdem spreche auch die Tat- sache, dass der Pflichtige die strittigen Arbeiten jeweils in der Freizeit unter zusätzlicher Inanspruchnahme der Ferien erbracht habe, gegen das Vorliegen einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit des buchführungspflichtigen Steuer- pflichtigen (vgl. Beschwerdeschrift, s. 3).

Diesbezüglich wurde bereits im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, dass einerseits die aktenkundige Ho- norarentwicklung in den Jahren 1 bis 6 sowie anderseits die allgemeine Lebenserfahrung gegen die Annahme sprechen, dass der als Bauingenieur tätige Bf sein Eigenheimprojekt im wesentlichen nur in der Freizeit (aussexhalb der üblichen Arbeitszeiten) betreut/bearbeitet habe (vgl. angefacht. Ent- scheid, s. 5 mit der unwidersprochen gebliebenen Darstel- lung der Honorarentl~icklung:

Jahr 1 Fr. 66 872.-- Jahr 2 Fr. 103 440.-- Jahr 3 Fr. 93 614.-- [Baujahr Eigenheim/Bezug] Jahr 4 Fr. 142 588.-- Jahr 5 Fr. 170 939.-- Jahr 6 Fr. 208 595.--).

(Jahr 3 Bemessungsjahr 1; Jahr 4 Bemessungsjahr 2)

Zudem wurde in der vorinstanzliehen Vernehmlassung zu- treffend ausgeführt, dass der Beruf des Bauingenieurs und der des Architekten wesensverwandte Bauberufe sind, bei de-

70

nen die kubischen Berechnungen und Zeichnungen, Devisie- rung, Bauleitungen und Baukontrollen, Durchführung von Ga- rantiearbeiten, Bauabrechnungen etc. zum Berufsalltag gehö- ren. Unwidersprochen blieben die vorinstanzliehen Feststel- lungen, wonach der Bf eine mehrjährige Berufspraxis auf- weist, nebst der schulischen Ausbildung auch praktische Wei- terbildung betrieben hat und aufgrund seiner beruflichen Befähigung/Praxis ohne weiteres in der Lage ist, zum grössten Teil auch die bei der Planung und Erstellung eines EFH's anfallenden architekturspezifischen Arbeiten fachmän- nisch auszuführen (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 5). Im übri- gen brachten die Bf vor Verwaltungsgericht weder ansatzwei- se noch substantiiert vor, für welchen spezifischen Teil der Architekturarbeiten die Aufrechnung eines Naturaleinkom- mens ungerechtfertigt sei (weil z.B. in einem konkreten Teilbereich die Dienste eines ausgebildeten Architekten be- ansprucht werden mussten usw.). Ebensowenig wurde die vorin- stanzliehe Berechnung des Wertes der Eigenarbeiten vor Ver- waltungsgericht substantiiert in Frage gestellt, weshalb das vorinstanzliehe Ergebnis zusammenfassend nicht zu bean- standen ist. Abschliessend ist zu betonen, dass der vorin- stanzlieh verwendete Berechnungsansatz nicht tel quel auf einen anderen Fall übertragen werden kann. Im konkreten Fall ist diese Berechnung zu bestätigen, da die Bf diesbe- züglich nichts Substantielles vorgebracht haben.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde gegen die kantonalrechtliche Besteuerung eines Naturaleinkommens im Umfange von Fr. 36 000.-- als unbegründet, weshalb diese Beschwerde abzuweisen ist.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Ver- fahrenskosten zulasten der Bf. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

71

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde betr. kantonale Steuern wird abge- wiesen. Auf die Beschwerde betr. direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.

2. (Verfahrenskosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Schriftliche Mitteilung)

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. April 1994 i.S. Ehepaar B. (VGE 363/93)

Geschäftsvermögen bei Personengesellschaften; stille Reser- ven bei Austritt eines Gesellschafters; Würdigung wider- sprüchlicher Parteiaussagen

Sachverhalt:

A. Die Liegenschaft KTN 999* (GB-Nr. 888* Gemeinde

X.) umfasst u.a. ein Mehrfamilienhaus mit einem Gewerbebe- trieb. Mit Erbteilungsvertrag aus dem Jahre 1961 wurden die Erben des verstorbenen z., nämlich dessen Ehefrau A. sowie die gemeinsamen Kinder, Tochter B. und Sohn c., Gesamteigen- tümer der Liegenschaft KTN 999. Mit Erbteilungsvertrag aus dem Jahre 1988 wurde die erwähnte Liegenschaft der Tochter B. zu Alleineigentum zugewiesen (Grundbucheintrag: 4. Mai 1988). Der Uebernahmepreis betrug Fr. 1 ooo 000.-- und wurde durch Uebernahme der bestehenden Hypotheken von Fr. 416 000.-- sowie durch Zahlung von Fr. 584 ooo.-- an die Erben des z. getilgt.

B. Der auf der erwähnten Liegenschaft betriebene Ge- werbebetrieb wurde ab ..• von z. und dessen Bruder als Kol- lektivgesellschaft geführt. Nach dem Tode der beiden Brüder traten am •.• bzw. am ... die beiden Witwen P. bzw. A. in die Gesellschaft ein und führten diese bis zum Ausscheiden von P. mit je hälftiger Beteiligung weiter. Danach bildeten A. und ihre beiden Kinder - nämlich B. und C. - zusammen die "Kollektivgesellschaft z., Gewerbebetrieb", wobei die 3 Gesellschafter gleichmässig zu je 1/3 an der Gesellschaft beteiligt waren. Ende 1984 trat A. aus der Gesellschaft aus und übereignete ihren Gesellschaftsanteil an ihre Tochter

*KTN-Nr. und GB-Nr. fiktiv (Anmerkung der Redaktion)

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B. Ende 1989 trat C. aus der Gesellschaft aus und veräusser- te seinen Gesellschaftsanteil an seine Schwester.

C. Mit Veranlagungsverfügung 1989/90 vom 13. Septem- ber 1990 (Versand: 28. September 1990) wurde das steuerbare Einkommen für das Ehepaar B. kantonal auf Fr. und bun- dessteuerlich auf Fr . . • . festgelegt. In der Begründung dieser Verfügung wurde u.a. auf ein Schreiben vom 29. Au- gust 1990 (an den damaligen Rechtsvertreter) verwiesen, wel- ches folgenden Inhalt aufwies:

"Die Liegenschaft Kat.-Nr. 999 wurde per 1. Janu-

ar 1973

in die Bilanz der Kollektivgesellschaft

z. überführt zu Fr. 441 800.--.

Abschreibungen

auf obiger Liegenschaft:

1973

Fr.

21 800.--

1974

Fr.

21 000.--

1975

Fr.

17 000.--

1976

Fr.

18 000.-- Bilanzwert am 31.12. Fr. 364 000.--

1980

Fr.

14 000.-- Fr. 350 000.--

Wiedereingebrachte Abschreibungen Total Fr. 91 800.-- Laut der eingereichten Vereinbarung ging der An- teil an der Liegenschaft von Frau A. unentgelt- lich an ihre Tochter B. über. Gernäss dem heuti- gen Telefongespräch zwischen Ihnen und dem Unter- zeichnenden sind Sie damit einverstanden, dass die Steuerfolgen dieser Abtretung auf die Teeher übergehen.

Obige Liegenschaft wurde von den Gesellschaftern in ihren persönlichen Steuererklärungen nicht aufgeführt, was ein weiteres Indiz für die Ueber- fUhrung von Geschäftsvermögen in das Privatvermö- gen darstellt. Zudem kann auf Privatvermögen nicht abgeschrieben werden.

Gernäss Kommentar zur direkten Bundessteuer von Dr. Heinz Masshardt 2. Auflage, Seite 142 ist von einer Wertzerlegung abzusehen, wenn die Lie- genschaft zum Geschäftsvermögen einer einfachen Gesellschaft oder einer Kollektivgesellschaft gehörte. Seit 1973 wird die erwähnte Liegen- schaft in der Steuererklärung der Kollektivge- sellschaft z. ausgewiesen.

74

Steuerfolgen für Ehepaar B.: Bundessteuer: 2/3 vom Kapitalgewinn (1 ooo ooo - 375 000) Fr. 416 666 Kantonal: 2/3 der wiedereingebrachten Ab- schreibungen Fr. 61 200 "

D. Eine gegen diese Veranlagungsverfügung 1989/90 am

9. Oktober 1990 erhobene Einsprache wurde von der Kantona- len steuerkommission/VdBSt mit Einspracheentscheid vom

2. November 1993 abgewiesen.

Gegen diesen am 9. November 1993 versandten Einsprache- entscheid liessendie Eheleute B. fristgerecht am 3. Dezem- ber 1993 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

"1. Das steuerbare Einkommen sei kantonalsteuer- lich von Fr . . . . um Fr. 30 600.-- auf Fr. und bundessteuerlich von Fr. ... um Fr. 208 333.-- auf Fr . . . . zu reduzieren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu La- sten der Staatskasse."

E. Vernehmlassend beantragten die Kantonale Steuerkom- missionfVdBSt am 10. Januar 1994, die Beschwerde sei kosten- fällig abzuweisen.

Mit Replik vom 11. März 1994 hielten die Beschwerdefüh- rer an ihren Anträgen gernäss Beschwerdeschrift fest. Die Duplik der Vorinstanzen datiert vom 24. März 1994.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, so- weit erforderlich, in den anschliessenden Erwägungen Bezug genommen.

75

Erwägungen:

1. Gernäss Art. 21 Abs. 1 Bst. d BdBSt unterliegen der

direkten Bundessteuer Kapitalgewinne, die im Betriebe einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unterneh- mung bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögens- stücken erzielt werden, wie Liegenschaftsgewinne, Liquida- tionsgewinne und dergleichen mehr. Voraussetzung ist, dass das veräusserte Gut zum Geschäftsvermögen gehört hat. Ge- winne, die bei der Veräusserung von Gegenständen des Privat- vermögens erzielt werden, unterliegen demgegenüber der di- rekten Bundessteuer nicht. Als steuerbare Verwertung gilt unter anderem die Ueberführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (vgl. BGE vorn 10. Januar 1992, Erw. 2 a, publ. in: StE 1993, B 23.2 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 110 Ib 123, ASA 53, s. 509). Analog werden auch im kantona- len Recht derartige Kapitalgewinne besteuert, wobei Gewinne auf Grundstücken nur in dem Umfang als Einkommen besteuert werden, in welchem Abschreibungen zugelassen worden sind (vgl. § 19 Abs. 1 lit. e StG).

2. a) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Kollektivgesellschaft z. buchführungspflichtig war. Strei- tig ist zunächst, ob und inwiefern das Grundstück KTN 999 zum Geschäftsvermögen zu zählen ist.

  1. b) Die Zugehörigkeit eines Vermögensobjektes zum Ge-

schäftsvermögen oder zum Privatvermögen kann sich unter um- ständen - im Bereich des notwendigen Geschäfts- oder Privat- vermögens - ohne weiteres aufgrund seiner äusseren Beschaf- fenheit ergeben. Schwierigkeiten bereitet aber mit~nter die Zuteilung von Sachen, die sowohl mit einem vom Steuerpflich- tigen betriebenen Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für die private Verwendung geeignet sein können. Wo es sich so verhält, ist über die Zuweisung von

76

Fall zu Fall aufgrund einer Wtirdigung aller in Betracht kom- menden tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden. Massge- bend ist dabei vor allem die technisch-wirtschaftliche Funk- tion. Daneben ist die buchrnässige Behandlung von Bedeutung (vgl. BGE vorn 10. Januar 1992, Erw. 3 a, publ. in: StE 1993, B 23.2 Nr. 11 mit Hinweisen).

Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wurde, hat das Bundesgericht im oben zitierten BGE seine Praxis bestätigt zur Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen bei buchführungspflichtigen Personenge- sellschaften für Verrnögensobjekte, die sich im (Allein)Ei- genturn eines Gesellschafters befinden. Danach richtet sich die Zuordnung solcher Vermögensobjekte nach der wirtschaft- lichen Zugehörigkeit. Personengesellschaften ist es handels- rechtlich untersagt, Privatvermögen der Gesellschafter zu bilanzieren. Der buchrnässigen Behandlung kommt deshalb Ab- grenzungsfunktion zu. Mit der Aktivierung und Bilanzierung unter dem Vermögen, der Belastung des Aufwandes und der Gut- schrift des Ertrages in der Erfolgsrechnung der Gesell- schaft erfolgt eine unentgeltliche Ueberlassung zum Ge- brauch, mit der die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Ge- schäftsverrnögen dokumentiert wird (vgl. angefocht. Ent- scheid, Erw. 2 mit Hinweisen auf StE 1993, B 23.2 Nr. 11 sowie NStP 12/1992, s. 186 ff. v.a. s. 190 f.).

  1. c) Die Beschwerdeführer (Bf) stellen vor Verwaltungs-

gericht die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Feststel- lungen nicht in Abrede, nämlich dass:

die betreffende Liegenschaft seit 1973 bis 1987 in der Ge- schäftsbuchhaltung ausgewiesen wurde,

- die Liegenschaftsrechnung voll über die Geschäftsbuchhal- tung lief,

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- Abschreibungen auf der Liegenschaft über mehrere Jahre hinweg getätigt wurden,

  • sich die Produktionsräume der Kollektivgesellschaft auf der betreffenden Liegenschaft befinden (vgl. angefacht. Entscheid, Erw. 2; vgl. auch die analogen, unwiderspro- chen gebliebenen Ausführungen in der Vernehmlassung, s. 2).

Diese Feststellungen stehen im übrigen im Einklang mit den vorliegenden Akten (vgl. dazu namentlich Steuerakten 1989/90, act. 11-19). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Praxis zusam- menfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Grundstück KTN 999 bis zur Ausbuchung im Jahre 1988 grund- sätzlich dem Geschäftsvermögen zugerechnet haben. Im.übri- gen käme es einem Verhalten wider Treu und Glauben gleich, einerseits jahrelang die betreffende Liegenschaft in der Geschäftsbuchhaltung aufzuführen bzw. zu bilanzieren, den Liegenschaftenaufwand sowie die Hypotheken vollumfänglich zulasten der Geschäftsbuchhaltung abzuwickeln usw., und an- derseits im nachhinein im Zusammenhang mit der Frage der Besteuerung eines Kapitalgewinns bei der Ausbuchung der Lie- genschaft zu argumentieren, dass gar kein Geschäftsvermögen vorliege. Bei einem solchen widersprüchlichen Verhalten haben sich die damaligen Gesellschafter (wozu auch die Be- schwerdeführerin gehört) auf die damalige (buchmässige) Behandlung der betreffenden Liegenschaft als Geschäftsvermö- gen behaften zu lassen.

3. a) Die Bf argumentieren im Eventualstandpunkt, dass bei der Ausbuchung der Liegenschaft aus der Buchhal- tung 1988 der Kollektivgesellschaft den Gesellschaftern nur 2/3 der Liegenschaft (nämlich der Beschwerdeführerin 1/3 sowie ihrem Bruder 1/3) gehörten. Der dritte 1/3-Anteil an der Liegenschaft habe bis zum ... der Nichtgesellschafterin

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A. sel. gehört. Dieser 1/3-Anteil könne keinesfalls zum Ge- sellschaftsvermögen der Gesellschaft bzw. zum steuerlichen Geschäftsvermögen gerechnet werden {vgl. Replik, Ziff. 2).

  1. b) Die Vorinstanzen wenden dagegen ein, dass sich an

der Geschäftsvermögensqualität der Liegenschaft auch dann nichts geändert habe, als die Mutter A. sel. am ausge- treten sei. Sie begründeten diesen Standpunkt in der Duplik wie folgt:

"Aus der offenbar nur noch unvollständig vorhande- nen Vereinbarung, welche von der vormaligen Steuervertreterin eingereicht wurde, geht her- vor, dass die Mutter ihren gesamten Anteil am Geschäftsvermögen und den stillen Reserven an der Kollektivgesellschaft unentgeltlich an ihre Tochter {Bf) abtrat {vgl. Steuerakten 1989/90 act. 20 und 22 [worin die damalige Steuervertre- terin die Verwirklichung dieses Sachverhalts u.a. explizit anerkannte]). Gernäss dieser Verein- barung wurde auch der Anteil an der Liegenschaft KTN 999 und am Inventar auf die Tochter abgetre- ten. Beim Verzicht der Mutter auf den beim Aus- tritt bestehenden Anspruch am Gesellschaftsvermö- gen {insbesondere auch stille Reserven) handelt es sich um eine Schenkung an ihre Tochter, die zusammen mit ihrem Bruder c. sel. die Kollektiv- gesellschaft unverändert weiterführte. Blieben die stillen Reserven trotz Ausscheidans eines Gesellschafters weiterhin vollumfänglich dem Ge- schäftsvermögen verhaftet, indem die bisherigen Einkommenssteuerwerte fortgeführt wurden, so ging die Steuerpflicht dafür auf die zwei ver- bleibenden Kollektivgesellschafter über. Jeden dieser beiden Gesellschafter trifft damit für die im Geschäftsvermögen vorhandenen stillen Re- serven eine Steuerpflicht nach Massgabe des Ge- winnbeteiligungsverhältnisses. Dieses wurde offensichtlich in Abänderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages damals wie folgt neu fest- gelegt: 2/3 zugunsten von Tochter B. und 1/3 zu- gunsten von Sohn C. sel. {vgl. hiezu auch die Jahresrechnungen der Kollektivgesellschaft z. ab 1985). Gleichzeitig mit dem mütterlichen An- spruch an den stillen Reserven übernahm die Toch- ter B. {Bf) somit auch die Pflicht, den ge- schenkt erhaltenen Reserveanspruch anstelle ihrer Mutter im Realisationszeitpunkt als Einkom- men zu versteuern {vgl. Reimann/Zuppingerf

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Schärrer, Band II, N 413 [recte wohl 414] zu § 19 lit. b; ZuppingerfSchärrerfFesslerfReich, Ergänzungsband, 2. Auflage, N 412 zu § 19 lit. b; Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, s. 226; vgl. hiezu auch die ausdrückliche Regelung unter Ziff. 3 der Vereinbarung). Als Realisationszeit- punkt ist die Ausbilanzierung der Liegenschaft, womit diese ins Privatvermögen überführt wurde, zu betrachten."

(vgl. Duplik, s. 3 f.)

  1. c) Diesen vorinstanzliehen Ausführungen ist vollum-

fänglich beizupflichten. Beim Austritt der Mutter der Be- schwerdeführerin aus der Kollektivgesellschaft (per ..• ) fand keine Abrechnung hinsichtlich der stillen Reserven statt. Wie die ursprüngliche Steuervertreterin in einem Schreiben vorn 10. August 1990 erläuterte, hatten die Mutter und die Tochter (Bf) damals eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Mutter ihren Kapitalanteil sowie den Anteil an allfälligen stillen Reserven unentgeltlich an die Tochter abtrat. Ausserdern wurde damals vereinbart, dass das sachen- rechtlich im Eigenturn der Erbengemeinschaft stehende Grund- stück KTN 999 weiterhin der Kollektivgesellschaft zur Benüt- zung zustehe, wobei dafür kein Entgelt (keine Miete) verab- redet wurde. Ebenso wurde vereinbart, dass allfällige Kosten und steuern im Zusammenhang mit dieser Abtretung und dem Vollzug der Abtretung von der Tochter (Bf) zu überneh- men seien (vgl. Steuerakten 1989/90, act. 20 i.V.rn. act. 26). Die Bf legten vor Verwaltungsgericht nicht sub- stantiiert dar, weshalb diese von der ursprünglichen Steuer- vertreterin präsentierte Sachverhaltsdarstellung falsch sein soll. Namentlich machten sie vor Verwaltungsgericht nicht konkret geltend, dass entgegen der erwähnten Vereinba- rung anders vorgegangen worden sei (z.B. dass beim Austritt der Mutter eine Abrechnung hinsichtlich der stillen Reser- ven vorgenommen worden sei bzw. dass für die Gebrauchsüber- lassung der Liegenschaft ein angemessener Mietzins bezahlt worden sei usw.). In diesem Zusammenhang ist die ständige

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Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach der Richter im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung berücksichtigen darf und soll, dass Parteiaussagen zum Sachverhalt, welche unmit- telbar im Anschluss an ein Ereignis (hier "Aufforderung vom 27.7.1990 zum Ausfüllen der Steuererklärung für die Sonder- steuer auf Kapital- und Liquidationsgewinnen") gemacht wer- den, grösseres Gewicht beizumessen ist als Aussagen, welche im Hinblick auf einen Prozessausgang in einem späteren Ver- fahrensstadiumvorgebracht werden (vgl. EVGE vom 21.3.1994 i.s. H., Erw. 2 c mit zahlreichen Hinweisen; VGE 701/93 vom 25.3.1994, Erw. 3 b; VGE 648/93 vorn 20.4.1994).

Für das vorliegende Ergebnis spricht schliesslich, dass die betreffenden Geschäftsräume arn ... sowie arn ... (d.h. vor der Ausbuchung aus der Buchhaltung der Kollektiv- gesellschaft) von der Kollektiv-Gesellschaft, vertreten durch die Beschwerdeführerin, vermietet wurden (vgl. die Mietverträge in den Steuerakten 1989/90, act. 30, 31 und 32).

Hinzu kommt, dass es einem unzulässigen Methodendualis- mus gleichkäme, einerseits hinsichtlich der Frage der Ab- grenzung "Geschäftsvermögen - Privatverrnögen" auf die wirt- schaftliche Zugehörigkeit abzustellen (vgl. vorne, Erw. 2), und anderseits hinsichtlich der Frage des Ausrnasses bzw. der konkreten Gewinnberechnung anstelle der wirtschaftli- chen Zugehörigkeit auf ein anderes Kriterium, d.h. auf die sachenrechtliche Zugehörigkeit abzustellen.

Aus all diesen Gründen erweisen sich die Vorbringen der Bf gegen den angefochtenen Entscheid als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

29. April1994 i.S. Z. (VGE 303/94)

Zwischenveranlagung: Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Be- rufswechsel mit Erwerbsunterbruch (§ 70 Abs. 1 lit. d StG)

Sachverhalt:

A. z. hatte bis zum 11. Juli 1991 seinen gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde Q. (SZ). Von 1985 bis zum 31. Janu- ar 1991 war er als Wochenaufenthalter in W. (Kanton .•. ) an- gemeldet und arbeitete als Angestellter bei der X. AG. Die- se unselbständige Erwerbstätigkeit gab er per 31. Janu- ar 1991 auf. In der Folge hielt er sich rund 4 Monate im Ausland auf. Per 11. Juli 1991 verlegte er seinen Wohnsitz in den Nachbarkanton Seit dem 1. Oktober 1991 be- treibt er einen eigenen Geschäftsbetrieb in der Gemeinde Y. ( SZ) .

B. Mit Veranlagungsverfügung 1991/92 vorn 28. Novem- ber 1991 setzte die Kantonale Steuerverwaltung/VdBSt das steuerbare Einkommen für z. kantonal (für den Zeitraum vorn 1.1.1991 bis 11.7.1991) auf Fr. 76 000.-- und bundessteuer- lich (für den Zeitraum vorn 1.1.1991 bis 31.12.1992) auf Fr. 82 700.-- fest. Gegen diese arn 16. Dezember 1991 ver- sandte Verfügung reichte z. arn 14. Januar 1992 Einsprache ein mit dem sinngernässen Antrag, dass per 1. Februar 1991 eine Zwischenveranlagung infolge Aufgabe der Erwerbstätig- keit, evtl. infolge Berufswechsels (Aufnahme der selbständi- gen Erwerbstätigkeit) vorzunehmen sei.

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c. Am 12. August 1992 verfügte die Kantonale Steuer- verwaltungfVdBSt, dass dem Gesuch um eine Zwischenveranla- gung infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 1.2.1991 nicht entsprochen werde (weil der Erwerbsunterbruch minde- stens ein Jahr betragen müsse) und dass eine Zwischenveran- lagung infolge Berufswechsels per 1.10.1991 vorgenommen wer- de, sobald die dazu nötigen Faktoren bekannt und die recht- lichen Voraussetzungen erfüllt seien.

D. In der Folge erneuerte z. mit Einsprache vorn

11. September 1992 seinen Antrag auf Durchführung einer Zwi- schenveranlagung per 1.2.1991. Ausserdern beantragte er eine Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen des ersten Geschäfts- abschlusses (31.3.1993).

Mit Entscheid vorn 22. November 1993 wiesen die Kantona- le SteuerkornrnissionfVdBSt die Einsprache gegen die Verfü- gung vorn 12.8.1992 (betr. Gesuch um Zwischenveranlagungper 1. 2 .1991) ab.

E. Gegen diesen arn 26. November 1993 versandten Ein- spracheentscheid reichte z. arn 19. Januar 1994 beim Verwal- tungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegeh- ren:

"Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagungsbehörde anzuweisen, bei den kan- tonalen Steuern und bei der direkten Bundes- steuerper 1.2.1991 eine Zwischenveranlagung in- folge Aufgabe der Erwerbstätigkeit, evtl. infol- ge Berufswechsels (Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit), vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Schwyz."

F. Vernehmlassend beantragte die Kantonale Steuerkorn- rnission/VdBSt arn 18. Februar 1994, auf die Beschwerde sei bundessteuerlich nicht einzutreten und kantonal sei sie ab- zuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

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Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, so- weit erforderlich, in den anschliessenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. (Formelles betr. direkte Bundessteuer)

2. a) Aendern sich während der Veranlagungsperiode die bisherigen Einschätzungsgrundlagen u.a. durch dauernde und wesentliche Aenderung der Erwerbsgrundlagen infolge gänzlicher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Er- werbstätigkeit, Berufswechsels und Uebernahme oder Aufgabe eines Geschäftes, so wird auf den Zeitpunkt dieser Aende- rung von Amtes wegen oder auf Antrag eine Zwischenveranla- gung vorgenommen (vgl. § 70 Abs. 1 lit. d StG).

Nach dem im Kanton Schwyz geltenden System der Pränume- randobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung geht die für die Steuerberechnungsgrundlage massgebende Zeitperiode der Steuerperiode voraus. Schwankungen in der Höhe des Einkom- mens sollen sich im allgemeinen in der nachfolgenden Veran- lagungsperiode auswirken und derart sollen diese Schwankun- gen auf die Dauer auch steuerlich ausgeglichen werden (vgl. VGE 364/90 vom 18.4.1991, Erw. 1; VGE 321/91 vom 21.8.1991, Erw. 2).

Ein Abweichen von dieser dargelegten Berechnungsweise (Vergangenheitsbemessung) ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung gege- ben sind.

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Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für den Zwi- schenveranlagungsgrund "Aufgabe der Erwerbstätigkeit" nicht erfüllt, da der Bf nur eine vorübergehende Beschäfti- gungslücke von 8 Monaten aufweist. Nach konstanter Praxis gilt ein blosser Unterbruch der Erwerbstätigkeit erst dann als zwischenveranlagungsgrund, wenn er mindestens ein Jahr gedauert hat (vgl. VGE 321/91 vom 21.8.1991, Erw. 2; VGE 368/87 vom 15.4.1988, Erw. 3 a; VGE 356/86 vom 31.10.1986, s. 5; 329/81 vom 30.12.1981, Erw. 3).

  1. b) Soweit sich der Bf auf den Zwischenveranlagungs-

grund des Berufswechsels beruft, drängen sich folgende Be- merkungen auf.

Die Parteien sind sich einig, dass der Wechsel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu einer selbständi- gen grundsätzlich als Zwischenveranlagungsgrund im Sinne von § 70 Abs. 1 lit. d StG gilt. Nach dem Wortsinn kann von einem Berufswechsel erst dann gesprochen werden, wenn eine Berufstätigkeit "A" aufgegeben und eine andere Berufstätig- keit "B" tatsächlich aufgenommen wird. Mit anderen Worten setzt der Zwischenveranlagungsgrund des Berufswechsels vor- aus, dass erstens der frühere Beruf aufgegeben und zweitens ein neuer Beruf effektiv ausgeübt wird. Der Berufswechsel ist erst dann v~llzogen, wenn der Pflichtige mit der neuen Berufstätigkeit tatsächlich begonnen hat.

Im konkreten Fall hat der Bf per 31. Januar 1991 die frühere Berufstätigkeit in W. aufgegeben. In der Folge hat er indessen die konkrete selbständige Erwerbstätigkeit nicht bereits am Folgetag (1.2.1991) aufgenommen, sondern er begab sich zunächst für mehrere Monate ins Ausland (vgl. Steuerakten 1991/92, ... ).Wie in der Vernehmlassung des weitern zu Recht sinngernäss ausgeführt wurde, ist überdies im konkreten Fall zu berücksichtigen,

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  • dass der Bf sich in sozialversicherungsrechtlicher Hin- sicht erst ab Oktober 1991 als Selbständigerwerbender er- fassen liess (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 unten und Steuerakten 1993/94, act. 2),

  • dass die erste Jahresrechnung der selbständigen Tätigkeit ausdrücklich nur den Zeitraum ab 1.10.1991 bis 31.12.1992

umfasst (vgl. Steuerakten 1993/94, act. 8),

  • dass das im März 1991 (vor dem Auslandaufenthalt) erziel- te Einkommen für ... als gelegentliches Nebenerwerbsein- kommen zu betrachten ist,

  • und dass ins Gewicht fallende, für die Aufnahme der selb- ständigen Berufstätigkeit ab 1. Oktober 1991 getätigte Vorbereitungsarbeiten, welche für eine Aufnahme der selb- ständigen Erwerbstätigkeit per 1.2.1991 (bzw. vor dem 1.10.1991) sprechen, nicht ausgewiesen sind, zumal der weitaus grösste Teil des notwendigen Geschäftsmobiliars erst im Oktober 1991 oder später angeschafft wurde (vgl. Steuerakten 1993/94, act. 10, wonach lediglich die Rech- nung für den Telefonbeantworter vom 25.9.1991 datiert, derweil alle anderen Anschaffungen wie Möbel, Computer, usw. in der erwähnten Aufstellung per Oktober 1991, Novem- ber 1991, teilweise Dezember 1991 und Januar/Februar und Mai 1992 erfasst wurden),

  • für das vorliegende Ergebnis spricht schliesslich, dass der Bf für seine neue Berufstätigkeit erst ab 1. Oktober 1991 über Büroräumlichkeiten verfügte (vgl. Beschwerdeschrift, s. 3 unten).

In Anbetracht all dieser konkreten Aspekte ist zusam- menfassend nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Steuer- kommission hinsichtlich der kantonalen Steuern es abgelehnt hat, per 1.2.1991 einen Zwischenveranlagungsgrund infolge

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Berufswechsels anzunehmen. Soweit der Bf schliesslich das vorliegende Ergebnis sinngernäss als stossend empfindet, wird in der Vernehmlassung (S. 5) zutreffend darauf hinge- wiesen, dass mit dem System der Zwischenveranlagung nicht jeder Veränderung in den Lebensverhältnissen Rechnung getra- gen werden kann. Es ist - wie das Bundesgericht festge- stellt hat - grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Gerichts, die gesetzlichen Regelungen derart zu verfeinern, dass Härtefälle möglichst vermieden werden kön- nen (vgl. ASA 53, s. 190, Erw. 2; VGE 368/87 vorn 15.4.1988, Erw. 2 am Schluss).

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde (betr. die kantonalen Steuern) als unbehelflich, weshalb sie abzuweisen ist.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. (Nichteintreten betr. direkte Bundessteuer)

2. (Abweisung betreffend die kantonalen Steuern)

3. (Kostenregelung)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Schriftliche Mitteilung)

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom

20. Dezember 1991 i.S. X. AG (StKE 21/91}

Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungszeitpunkt für die Be- rechnung der Besitzesdauer (§ 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 und 3 StG)

Aus den Erwägungen:

Nach § 47 Abs. 1 StG wird die Grundstückgewinnsteuer auf den Gewinnen erhoben, die bei Veräusserung von im Kan- ton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an solchen er- zielt werden. Der Zeitpunkt der Veräusserung ist insbesonde- re für die Anrechnung der Besitzesdauer im Sinne von § 53 Abs. 2 und 3 StG von Bedeutung. Das Schwyzer Steuergesetz verwendet den Begriff "Veräusserung", ohne ausdrücklich zu definieren, welcher Zeitpunkt als Realisation der Veräusse- rung zu gelten habe. Es ist in diesem Fall auf die zivil- rechtlichen Verhältnisse abzustellen (vgl. X. Mettler, Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, S. 123; 0. Camenzind, Die Schwyzerische Grundstückgewinn- steuer, HorwfLuzern 1961, S. 28; VGE 343/82 vom 31.12.1982 i.s. J., Erw. 4). Unter Veräusserung versteht man die rechtsgeschäftliche Uebertragung eines Vermögensobjektes oder genauer, die Uebertragung von Eigentum durch privates Rechtsgeschäft oder amtliche Verfügung (0. Camenzind, a.a.o., s. 15; VGE 343/82, a.a.o., Erw. 4). Für die Ueber- tragung von Grundeigentum bedarf es gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen nach Abs. 2 - der Eintragung in das Grundbuch. Als massgebender Zeitpunkt der Veräusserung eines Grundstücks muss demzufol- ge die grundbuchliehe Ueberschreibung angesehen werden und nicht die Beurkundung des Kaufvertrages und auch nicht der

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Uebergang von Nutzen und Gefahr oder eine allfällige späte- re Kaufpreiszahlung {0. Camenzind, a.a.o., s. 28).

Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden gernäss Art. 948 Abs. 1 ZGB nach ihrer zeitlichen Reihenfol- ge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Anga- be der anmeldenden Person und ihres Begehrens. Grundbuchli- ehe Verfügungen, wie Eintragung, Aenderung, Löschung, dür- fen in allen Fällen nur aufgrund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden {Art. 965 Abs. 1 ZGB); gefordert wird damit einerseits der Nachweis, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von die- ser eine Vollmacht erhalten hat {Art. 965 Abs. 2 ZGB), ande- rerseits der Nachweis, dass die für die Gültigkeit des Rechtsgrundes erforderliche Form erfüllt ist {Art. 965 Abs. 3 ZGB). Werden die Ausweise für eine grundbuchliehe Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuwei- sen (Art. 966 Abs. 1 ZGB); wenn jedoch der Rechtsgrund her- gestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Auswei- ses über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilli- gung des Eigentümers oder auf richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden (Art. 966 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 972 Abs. 1 ZGB entstehen die dinglichen Rechte - mithin auch das Eigentum - und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch; ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Auswei- se der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintra- gungen nachträglich beigebracht werden (Art. 972 Abs. 2 ZGB).

Am 13.9.1989 haben die Einsprecherin einerseits und die Y. AG sowie die z. AG andererseits einen öffentlich be- urkundeten Kaufvertrag über das in Frage stehende Grund- stück geschlossen. Am 26.6.1990 wurde der Vertrag im Tage-

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buch aufgenommen (vgl. Brief des Notariats B. an die Käufer- schaft vom 28.6.1990). Der zuständige Notar hat dabei die Käuferinnen im sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16.12.1983 (BewG) dazu angehalten, beim Departement des Innern des Kantons Schwyz eine Bewil'ligung oder eine Fest- stellungsverfügung einzuholen, wonach eine Bewilligungs- pflicht nach dem BewG nicht bestehe. Sobald die rechtskräf- tige Verfügung (Bewilligung) vorliege, nehme er (der Notar) die grundbuchamtliche Eigentumsübertragung (rückwirkend auf das Datum der Grundbuchanmeldung) vor (vgl. Brief vom 28.6.1990). Während der Phase, in welcher die Bewilligung bzw. Feststellungsverfügung noch nicht erteilt worden war, befand sich das fragliche Rechtsgeschäft (Grundstückkauf) also in einem Schwebezustand und entfaltete für die Ver- tragsparteien lediglich eine bedingte Verbindlichkeit. Mit der Erteilung der Bewilligung wurde das Rechtsgeschäft in- des definitiv verbindlich (vgl. BGE 105 II 312 f.), so dass die Eigentumsübertragung auf den Zeitpunkt der Einschrei- bung in das Tagebuch {26.6.1990) zurückzubeziehen war, wie dies Art. 972 Abs. 2 ZGB statuiert. Der für § 53 Abs. 3 StG massgebliche Veräusserungszeitpunkt entspricht demnach die- sem Datum. Die Besitzesdauer betrug folglich weniger als 3 Jahre (Kauf der Liegenschaften am 14.1.1988). Die Einspra- che erweist sich mithin in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom

5. Mai 1994 i.S. F.C. (StKE 4/93)

Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub infolge Erbteilung (§ 52 lit. c StG)

Sachverhalt:

A. 1984 verstarb A.B. Als gesetzliche Erben hinter- liesserseine Ehefrau, L.B., seine beiden Töchter, F.C. und S.R., sowie seinen Sohn F.B. Im Nachlass befand sich zur Hauptsache ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen in (KTN ..• ). Mit Teilungsvertrag vom 29.4.1985 vereinbarten die Erben, dass das Eigentum am Wohnhaus auf die beiden Töchter des Verstorbenen, F.C. und S.R., zum Anrechnungs- wert von Fr. 180 000.-- zu übertragen sei. Der Witwe wurde die lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaft einge- räumt. Ihren Bruder, F.B., zahlten die beiden Schwestern für seinen Erbanteil mit Fr. 40 000.-- aus. Gernäss Teilungs- vertrag schied der Bruder mit dieser Auszahlung mit allen Rechten und Lasten aus dem Nachlass aus. Am ... 1985 erfolg- te der Grundbucheintrag. Am selben Tag verstarb die Nutz- niesserin, L.B.

B. Mit Vertrag vom 3.11.1992 lösten F.C. und S.R. ihr

Gesamthandverhältnis auf. S.R. wurde Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN ... und bezahlte dafür Fr. 380 000.--. Am 2.3.1993 verfügte die Kantonale Steuerverwaltung mit Bezug auf diese Handänderung einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 291 000.--, woraus ein Steuerbetrag von Fr. 32 373.-- resultierte. Begründet wurde die Veranlagung u.a. wie folgt:

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"Gemäss Erbteilungsvertrag vom 29. April 1985/

19. Juni 1985 wurde die Liegenschaft KTN ••. der

heutigen Verkäuferin resp. der heutigen Erwerbe- rin mit Besitzesantritt 1. Januar 1985 zu Gesamt- eigentum zugewiesen. Diese Tatsache ergibt sich auch aus einem Einlageblatt zur Einkommenssteuer- erklärung 1987/88, wo unmissverständlich festge- halten wurde, dass die erwähnte-Liegenschaft aus dem Nachlass der Eltern (zusammen mit der Schwe- ster) übernommen wurde. Einem nochmaligen Steuer- aufschub zufolge Erbteilung kann deshalb nicht entsprochen werden."

C. Mit Schreiben vom 29.3.1993 liess die steuerpflich- tige, F.C., gegen die Veranlagungsverfügung vom 2.3.1993 mit folgenden Anträgen Einsprache erheben:

"1. Es sei von einer Erhebung der Grundstückge- winnsteuer abzusehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zula- sten des Kantons Schwyz."

Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, bei der in Frage stehenden Veräusserung handle es sich um eine steuerbefreite Erbteilung im Sinne von § 52 lit. c StG. Die Einsprecherin und ihre Schwester seien immer davon ausgegan- gen, dass sie mit Bezug auf die Liegenschaft KTN ... und andere Nachlasswerte, wie Schmuck und Möbel, eine fortge- setzte Erbengemeinschaft bildeten. Der Veranlagungsbeamte beantragt, die Einsprache sei abzuweisen.

D. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli- cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

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Erwägungen:

1. (Formelles)

2. a) Gernäss § 47 Abs. 1 StG wird die Grundstückge- winnsteuer auf den Gewinnen erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden. Unter diese Bestimmung fällt auch die Auflösung einer einfachen Gesellschaft, indem der eine Gesellschafter dem anderen Gesellschafter seinen Anteil am Grundstück abtritt (vgl. VGE 326/90 vom 27.9.1990 i.s. M.R., Erw. 3 c; o. Camenzind, Dieschwyzerische Grundstück- gewinnsteuer, HorwfLuzern 1961, s. 70; X. Mettler, Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, s. 105 f.; Reimann/ZuppingerfSchärrer, Kommentar zum Zür- cher Steuergesetz, Band IV, Bern 1966, N 32 ff. zu § 161 StG) .

  1. b) Nach § 52 lit. c StG ist u.a. die Handänderung in-

folge Erbteilung von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Eine Handänderung zufolge Erbteilung liegt indes dann nicht vor, wenn die Erben schon vorher eine andere Gemeinschafts- form unter Fortsetzung des Gesamthandverhältnisses begrün- det haben, wie ~ine einfache Gesellschaft, eine Kommandit- eder Kollektivgesellschaft oder eine Gemeinderschaft. In einem solchen Fall hat sich die Erbteilung über das Grund- stück schon mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnis- ses bzw. der Gemeinderschaft abschliessend vollzogen; die bei Auflösung der Gesellschaft bzw. Gemeinderschaft vorge- nommene Realteilung ist alsdann keine steuerprivilegierte Handänderung gernäss § 52 lit. c stG mehr (vgl. Zuppin- gerfSchärrerfFesslerfReich, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Ergänzungsband, 2. Auflage, Bern 1983, N 109 zu § 161 StG) .

93

3. Vorliegendenfalls stellt sich somit die Frage, ob

zwischen der Einsprecherin und ihrer Schwester im Zeitpunkt der Auflösung der Gesamthandschaft (3.11.1992) noch eine Erbengemeinschaft oder aber eine einfache Gesellschaft be- stand. Trifft ersteres zu, wäre die Einsprache gutzuheis- sen. Ist demgegenüber das zivilrechtliche Verhältnis zwi- schen den beiden Schwestern als einfache Gesellschaft zu qualifizieren, wäre die ergangene Veranlagungsverfügung vorn 2.3.1993 zu bestätigen.

  1. a) Eine Erbengemeinschaft geht nicht schon deshalb

unter, weil ein Erbe aus der Gerneinschaft ausscheidet. Viel- rnehr liegt lediglich eine sogenannte subjektiv-partielle Erbteilung vor. Die übrigen Miterben verbleiben in der Ge- meinschaft (vgl. BGE 60 I 147, 96 II 329; P. TuorfV. Piceno- ni, Berner Kommentar zum ZGB, 1964, N 8 und 9 zu Art. 602). Andererseits kann eine Erbengemeinschaft auch ohne Teilung untergehen, wenn die Erben durch stillschweigende oder aus- drückliche Vereinbarung ein Gesellschaftsverhältnis begrün- den, das ebenfalls mit Gesamteigenturn verbunden ist (vgl. P. TuorfV. Picenoni, a.a.o., N 7 und 7a zu Art. 602, P. Pio- tet, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht IV/2, Basel/ Stuttgart 1981, s. 860). Schliesslich kann die Erbengemein- schaft auch ohne partielle Erbteilung teilweise beendigt werden, wenn die Erben mit einem Teil des Nachlasses eine Gesellschaft (unter Fortsetzung des Gesamthandverhältnis- ses) bilden (P. TuorfV. Picenoni, a.a.o., N 6 zu Art. 602).

  1. b) Die Veranlagungsbehörde stellt sich sinngernäss auf

den Standpunkt, die Einsprecherin und ihre Schwester hätten mit dem Abschluss des Teilungsvertrages arn 29.4.1985 eine einfache Gesellschaft gründen wollen. Demgegenüber ist der Steuervertreter der Ansicht, dies sei nie Absicht der bei- den Schwestern gewesen; vielmehr hätten sie die Erbengemein- schaft nach Ausscheiden ihres Bruders fortsetzen wollen.

94

Die Einsprecherin beruft sich vorab auf den Teilungs- vertrag vom 29.4.1985. Darin lassen sich u.a. folgende Aus- führungen finden:

Aus Ziffer 4 der "Besonderen Bestimmungen": "Mit dieser Auszahlung ist F.B. mit allen Rechten und Lasten aus dem Nachlass ausgeschieden." Aus Ziffer 6 der "Besonderen Bestimmungen":

"Das Grundbuchamt wird hiermit angewiesen, den Eigentumsübergang von GB Bl. auf die Erbengemeinschaft, resp. auf die neuen Eigentüme- rinnen ( ... ) im Grundbuch einzutragen;" Ziffer 7 der "Besonderen Bestimmungen":

"Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung ist F.B. aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und aus allen Rechten und Verpflichtungen entlassen."

Es wird klar, dass die beiden Schwestern (zusammmen mit ihrer Mutter) die Erbengemeinschaft fortsetzen wollten. Etwas anderes lässt sich dem Teilungsvertrag vom 29.4.1985 nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Einsprecherio mit ihrer Schwester eine einfache Gesellschaft gründete.

Im weiteren spricht für das Weiterbestehen der Erbenge- meinschaft nach Abschluss des Teilungsvertrages vom 29.4.1985 der Grundbucheintrag vom 19.6.1985, wo die neuen Eigentümer der Liegenschaft KTN ... als "Erbengemeinschaft" eingetragen sind. Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung betref- fend das Grundbuch vom 22.2.1910 (GBV) besteht die Eintra- gung des Eigentums im Grundbuch in der Angabe des Eigentü- mers, des Eintragungsdatums und des Erwerbsgrundes auf dem Hauptbuchblatt. Bei Gesamteigentum muss diesen Angaben nach Art. 33 Abs. 3 GBV das die Gemeinschaft begründende Rechts- verhältnis beigefügt werden. Den betreffenden Angaben des Grundbuchs kommt daher die in Art. 9 Abs. 1 ZGB angeordnete

95

verstärkte Beweiskraft zu, d.h. diese Angaben haben die Ver- mutung der Richtigkeit für sich (BGE 96 II 330) . Der Ein- sprecherin steht also die Vermutung zur Seite, dass die Steuerverwaltung die Unrichtigkeit der erwähnten Grundbuch- eintragung zu beweisen hat. Dieser Nachweis ist gernäss Art. 9 Abs. 2 ZGB an keine besondere Form gebunden. Das Bun- desrecht lässt ihn vielmehr ohne Beschränkung zu. Die Un- richtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angabe über das zwischen den Gesamteigentümern bestehende Gemeinschaftsver- hältnis kann sich daraus ergeben, dass der Vertrag, auf den diese Angabe sich stützt, einen andern als den ihm vom Grundbuchverwalter beigelegten Sinn hat oder dass die Ge- samteigentümer das zwischen ihnen bestehende Gesamthandver- hältnis nachträglich durch ein anderes Verhältnis dieser Art ersetzt haben (BGE 96 II 331). Für eine solche Annahme bestehen aber hier - wie bereits erwähnt - keine Anhalts- punkte. Vielmehr lässt sich dem Teilungsvertrag vom 29.4.1985 entnehmen, dass die beiden Schwestern die Erbtei- lung nur teilweise vornehmen wollten, indem sie ihren Bru- der auskauften, die Erbengemeinschaft jedoch zwischen ihnen (und ihrer Mutter) fortgesetzt werden sollte. Wie der Steuervertreter zutreffend ausführt, kommt diese Absicht auch in den Schreiben vom 10.6., 25.11. und 10.12.1992 so- wie 10.2.1993 in klarer Weise zum Ausdruck. Die von der Vor- instanz erwähnte Deklaration betreffend die Einkommens- steuern vermag daran nichts zu ändern.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zwischen

der Einsprecherin und ihrer Schwester auch noch nach dem 29.4.1985 insbesondere mit Bezug auf die in Frage stehende Liegenschaft eine Erbengemeinschaft bestand. Dementspre- chend ist die Handänderung vom 3.11.1992 als steuerprivile- gierter Tatbestand im Sinne von § 52 lit. c StG (Erbtei- lung) zu qualifizieren und die Einsprache folglich gutzu- heissen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (vgl. § 74 Abs. 1 VRP; EGV-SZ 1976, S. 21 ff.; VGE

96

314/89 vom 22.9.1989 i.s. K.R., Erw. 3). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Kosten erhoben (§ 72 VRP i.V.m. § 7 VVStG).

97

Entscheid des Kantonalen Verrechnungssteueramtes (Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) vom 22. Juni 1993 i.S. A. (StKE 230/92)

Verrechnungssteuer: Rückerstattung; ·Zeitpunkt der Entste- hung des Anspruches auf Rückerstattung (Art. 21 Abs, 1 VStG)

Sachverhalt:

A. In seinem Wertschriftenverzeichnis vom 5.12.1991

betreffend die Steuerperiode 1991/92 deklarierte der Pflich- tige u.a. Dividenden von der Z. AG, ... , von jeweils Fr. 10 000.-- im Jahre 1989 und 1990 und beantragte die Rückerstattung der entsprechenden Verrechnungssteuern. Mit dem Hinweis, die z. AG habe im Jahre 1989 keine Dividenden bezahlt, verweigerte die Kantonale Steuerverwaltung mit Ver- fügung vom 27.3.1992 die Rückerstattung der Verrechnungs- steuer hinsichtlich des Bemessungsjahres 1989.

B. Mit Schreiben vom 10.4.1992 liess der Pflichtige

gegen die erwähnte Verfügung mit folgendem Antrag Einspra- che erheben:

"Besteuerung der Fr. 10 000.-- als Einkommen des Jahres 1989 und Rückerstattung der abgeführten Verrechnungssteuer von Fr.. 3 500.-- gernäss mei- ner Steuererklärung 1991/92."

Zur Begründung wird ausgeführt, die Generalversammlung vom 25.5.1990 habe für das Geschäftsjahr 1989 rückwirkend eine Dividende von 20 % auf dem Aktienkapital im Betrage von Fr. 10 000.-- beschlossen. Davon seien dem Aktionär 35 % Verrechnungssteuer abgezogen worden. Nach dem Prinzip

98

der periodengerechten Abgrenzung sei die Dividende dem Jah- re 1989 zuzurechnen, auch wenn die Auszahlung erst im Jahre 11 1991 11 (gemäss eingereichten Belegen jedoch 1990) erfolgt sei. Der Verrechnungssteuerbeamte beantragt, die Einsprache sei abzuweisen.

c. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli- cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1. Die Einsprache erfolgte innert der 30-tägigen

Frist (Art. 53 Abs. 1 VStG). Aus ihr lässt sich ein Antrag und eine Begründung entnehmen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 Abs. 2 VStG) . Da die formellen Voraussetzungen so- mit erfüllt sind, tritt das Kantonale Verrechnungssteueramt (Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) auf die Einsprache ein.

2. Vorliegendenfalls ist unbestritten, dass der Ein- sprecher grundsätzlich zur Rückerstattung der Verrechnungs- steuer berechtigt ist (vgl. Art. 21 ff. VStG). Streitig ist indessen, ob die Steuerverwaltung aufgrund des eingereich- ten Rückerstattungsformulars sowohl die auf · der Dividende betreffend das Geschäftsjahr 1989 erhobene Verrechnungs- steuer als auch die auf der teilweisen Ausschüttung des Reinertrags 1990 entrichtete V~rrechnungssteuer zurückzuer- statten hat. Der Einsprecher stellt sich auf den Stand- punkt, für die Bestimmung des zurückzuerstattenden Betrages sei nicht das Auszahlungsdatum der steuerbaren Leistung, sondern das Geschäftsjahr, aufgrund dessen die Dividende ausgeschüttet wurde, massgebend. Demgegenüber erachtet die Kantonale Steuerverwaltung für die Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer die Fälligkeiten als massgebend.

99

  1. a) Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs-

steuer entsteht im gleichen Zeitpunkt, in dem die Steuerfor- derung auf Kapitalerträgen entsteht, nämlich mit der Fällig- keit der steuerbaren Leistung (vgl. Pfund/Zwahlen, Verrech- nungssteuer, II. Teil, Basel 1985, N 2.15 zu Art. 21 VStG; Art. 12 Abs. 1 VStG). Die von einer Aktiengesellschaft ent- richtete Dividende wird nicht mit Ablauf des Geschäftsjah- res, sondern frühestens dann fällig, wenn das Jahresergeb- nis feststeht und die Generalversammlung einen gesetz- und statutengernässen Gewinnermittlungsbeschluss (Genehmigung der Bilanz) und Gewinnverteilungsbeschluss gefasst und eine Dividende beschlossen hat. In der Regel wird im Gewinnver- teilungsbeschluss die Dividende auf einen bestimmten Tag zahlbar gestellt (Coupontermin); trifft dies zu, so wird die Dividende nicht schon mit dem Beschluss, sondern erst am Coupontermin fällig, und die Verrechnungssteuerforderung bzw. der Anspruch auf Rückerstattung entsteht erst an die- sem Tage. Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so entsteht die Verrechnungssteuerforderung bzw. der Anspruch auf Rückerstattung mit dem Gewinnverteilungsbe- schluss (Pfund, Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N 2.1 und 2.7 zu Art. 12 VStG; Art. 21 Abs. 3 VStV).

  1. b) In casu erwirtschaftete die Z. AG den Reinertrag,

den sie teilweise als Dividende ausschüttete, zwar im Jahre

1989. Indes wurde die Jahresrechnung 1989 erst am 25.5.1990

genehmigt und die Ausschüttung einer Dividende beschlossen. Da von den Aktionären kein Fälligkeitsdatum festgesetzt wor- den war, wurde die Dividende am Tage der Generalversammlung (25.5.1990) fällig. Im gleichen Zeitpunkt entstand auch der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Der Rückerstattungsanspruch für die aus dem Geschäftsergebnis 1990 entrichtete Dividende entstand ebenfalls erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluss im Jahre 1991. Der Verrechnungs- steuerbeamte erstattete daher zu Recht mit Bezug auf die

100

Fälligkeiten 1989/90 lediglich die Verrechnungssteuer auf der im Jahre 1990 betreffend das Geschäftsjahr 1989 ausge- schütteten Dividende zurück.

3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,

dass sich die Einsprache als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Nach Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 2 VStG werden keine Kosten erhoben.

101

StPS 1/94 Seite 3

Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige Zwecke (Par. 22 Abs. 1 lit. i StG; Art. 22 Abs. 1 lit. f BdBSt) und Weiterbildungs-/Ausbildungskosten (Par. 22 Abs. 1 lit. a StG; Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt): Verbandsbeiträge an die IAS (International Association of Scientologists) und Aufwendungen für Scientology-Kurse

1. Die IAS verfolgt nicht ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, weshalb Zuwendungen an

diese steuerlich vom Einkommen nicht absetzbar sind.

2. Aufgrund der stark bewusstseinsfördernden Ausrichtung der Scientology-Kurse

(Persönlichkeitsentfaltung/-entwicklung) ist davon auszugehen, dass deren Besuch im persönlichen Interesse der einzelnen Teilnehmer liegt und kein objektiver Zusammenhang mit einer Berufs-/Geschäftstätigkeit des jeweiligen Teilnehmers besteht.

VGE 313-93 vom 27. August 1993 i.S. X. (Abweisung) = 02.93.030

StPS 1/94 Seite 14

Geldwerte Leistungen im Bereich der Personalvorsorge: Ungleiche Beitragsfinanzierung (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Befinden sich Aktionärsdirektoren und übrige Arbeitnehmer in ein und derselben Versichertenkategorie und besteht ein angemessener Vorsorgeschutz, so hat die Finanzierung der beruflichen Vorsorge rechtsgleich zu erfolgen. Uebernimmt die Arbeitgeberin die persönlichen Versicherungsbeiträge der Aktionärsdirektoren, weil diese sich im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern nicht den vollen AHV-pflichtigen Lohn versichern liessen und der Arbeitge- berin dadurch letzten Endes gar ein geringerer Personalaufwand anfiel, so liegt trotzdem eine Bevorzugung der Aktionärsdirektoren vor, die sich nur mit deren kapitalmässigen Beteiligung erklären lässt.

VGE 346-92 vom 26. November 1992 i.S. X-AG (Abweisung) = 02.92.040

StPS 1/94 Seite 22

Grundstückgewinnsteuer: Vermittlerprovisionen; Anforderungen an den Nachweis der Mäklertätigkeit (Par. 50 Abs. 4 und Par. 51 Abs. 2 StG)

1. Für den Nachweis einer Mäklertätigkeit trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Der

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen kommt trotz Untersuchungspflicht der Steuerbehörden eine herausragende Bedeutung zu. Der Vorwurf der ungenügenden Mitwirkung setzt voraus, dass der Pflichtige um seine Mitwirkungspflicht und um die Folgen der Nichtbeachtung wusste.

2. Der Nachweis ist nicht rechtsgenüglich erbracht mit einer Bestätigung der Mäklerin, die

sich nicht über den genauen Umfang, den zeitlichen Ablauf und die Art der ausgeführten Mäklertätigkeit ausspricht, sondern nur generelle und unverbindliche Angaben enthält, oder, wenn die Angaben und Unterlagen der Mäklerin weder einen teilweisen noch einen psychologischen Kausalzusammenhang zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss erkennen lassen.

3. Eine ausdrücklich vereinbarte Erleichterung der Erfolgsbedingtheit des Mäkleranspruchs

ist steuerrechtlich nicht relevant, soweit damit auf einen effektiven Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Vertragsabschluss verzichtet wird.

VGE 356-92 vom 5. März 1993 i.S. X-Immobiliengesellschaft (Abweisung) = 02.93.008

StPS 1/94 Seite 32

Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung (Par. 28 StG; Par. 11 SchätzV)

1. Wird eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft infolge Erbteilung erworben und vom

Erwerber oder von seinen Familienangehörigen nicht selbst bewirtschaftet, so ist dieses Grundstück als nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10 % zu bewerten.

2. Allein die Ausnahme von der Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Entschuldung

landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) setzt noch keinen Grund für einen Wechsel der Bewertungsmethode. Landwirtschaftlich genutztes Bauland ohne Belastungsgrenze ist daher nach wie vor zum Ertragswert zu besteuern, sofern es selbst bewirtschaftet wird.

VGE 321-93 und 326-93 vom 23. September 1993 i.S. F.L. (Teilgutheissung; Rückweisung an die Vorinstanz) = 02.93.035

StPS 1/94 Seite 48

Verfahrensrecht: Keine Beschwerdebefugnis einzelner Miterben einer als eigenes Steuersubjekt besteuerten Erbengemeinschaft (Par. 15 Abs. 2 StG, Art. 602 Abs. 2 und 3 ZGB)

Einzelne oder mehrere Erben einer als eigenes Steuersubjekt besteuerten Erbengemeinschaft können nur mit Zustimmung aller Miterben Rechtsmittel ergreifen.

VGE 323-93 vom 23. September 1993 i.S. B.F. und C.F. (Nichteintreten) = 02.93.036

StPS 1/94 Seite 52

Steuergeheimnis; Recht auf Akteneinsicht (Par. 59 StG, Art. 71 BdBSt)

Dem Alleinaktionär, welcher nicht im Verwaltungsrat seiner Gesellschaft Einsitz hat, steht kein Recht zur Einsichtnahme in die Steuerakten seiner AG zu.

RRB Nr. 2178 vom 21. Dezember 1993 i.S. X.Y. (Abweisung) = 07.93.016

Mai 1994 12. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; Weiterbildungs-/Ausbildungskosten 3

  • Geldwerte Leistungen im Bereich der Personalvorsorge: Ungleiche Beitragsfinanzierung 14

  • Grundstückgewinnsteuer: Vermittlerprovisionen; Anforderungen an den Nachweis der Maklertätigkeit 22

- Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung 32

  • Verfahrensrecht Keine Beschwerdebefugnis einzelner Miterben einer als eigenes Steuersubjekt besteuerten Erbengemeinschaft 48

- Steuergeheimnis; Recht auf Akteneinsicht 52

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1994 (2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang der 11 Steuerpraxis" abonnie- ren wollen. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 36.-- für die zwei im Jahre 1994 erscheinenden Hefte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen.

Schwyz, im Mai 1994

2

Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 27. August 1993 i.S. X. (VGE 313/93)

Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige zwecke (§ 22

Abs. 1 lit. i StG; Art. 22 Abs. 1 lit. f BdBSt)

und Weiter-

bildungs-jAusbildungskosten (§ 22 Abs. 1 lit. a

und 1 stG;

Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt): Verbandsbeiträge an die IAS

(International Association of Scientologists) und Aufwendun-

gen für Scientology-Kurse

Aus dem Sachverhalt:

A. X. wohnte vom 1. Oktober 1983 bis

31. Mai 1987

in

der Gemeinde (SZ). Er führte dort bis zum Wegzug ein

Ingenieurbüro für ... Seit dem 1. November 1985

betreibt er

im · neuen Kanton zudem eine Dienstleistungs-Firma (Entwick-

lung, Lieferung und Vermittlung von ... -Produkten und

Dienstleistungen für alle Sparten ... , bis •..

1986 als Kol-

lektivfirma mit einem zweiten Gesellschafter, seither als

Einzelfirma) .

B. Mit Zwischenveranlagung 1985/86

vom 30. Novem-

ber 1988 infolge Aenderung der für die

interkantonale

Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse wurde X. kanto-

nal für den Zeitraum vom 1.1.1986 bis 31.12.1986 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr . . . . (satzbestimmendes Einkom-

men: Fr . . . . ) veranlagt.

Mit Veranlagungsverfügung 1987/88

vom 30. Novem-

ber 1988 wurde X. kantonal für den Zeitraum vom

1.1.1987

bis 31.5.1987 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr . . . .

(satzbestimmendes Einkommen: Fr . . . . ) · und

bundessteuerlich

für die ganze Steuerperiode mit einem steuerbaren Einkommen

3

von Fr . . . . veranlagt.

In diesen beiden am 15. Dezember 1988 versandten Veran- lagungsverfügungen wurden bei den Geschäftsabschlüssen ver- schiedene Aufrechnungen vorgenommen (u.a. auch betreffend Ausbildungskosten und Verbandsbeiträgen).

C. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob X. am

7. Januar 1989 Einsprache und verlangte u.a. sinngemäss,

dass bei der ... -Firma für 1986 berufliche Weiterbildungsko- sten von Fr. 116 474.-- und Verbandsbeiträge von Fr. 104 000.-- an die International Association of Sciento- logist (IAS) als steuerrechtlich abzugsfähig anzuerkennen seien.

D. Mit Entscheid vom 2. März 1993 verfügten die

Steuerkommission sowie die Kantonale Verwaltung für die di- rekte Bundessteuer,

dass die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 1985/86 (kantonal vom 1.1. bis 31.12.1986) abgewiesen wer- de,

- und dass die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 1987/88 teilweise gutgeheissen werde, indem das steuerba- re Einkommen kantonal auf Fr. zu einem Satze von Fr . . . . (Steuerbetrag pro Einheit Fr . . . . ) und bundes- steuerlich auf Fr . . . . {Steuerbetrag p.a. Fr . . . . ) festge- setzt werden.

Die teilweise Gutheissung erfolgte hinsichtlich sol- cher Punkte, die nicht mit Scientology in Zusammenhang ste- hen. An der Aufrechnung von Weiterbildungskosten und von Zuwendungen im Zusammenhang mit Scientology wurde hingegen festgehalten (inkl. Korrektur eines ursprünglich gewährten Spendenabzuges von Fr. 2 000.--).

4

E. Gegen diesen- am 5. März 1993 versandten Einsprache- entscheid erhob X. fristgerecht am 31. März 1993 beim Ver- waltungsgericht Beschwerde mit dem sinngernässen Antrag, dass die Verbandsbeiträge an die IAS und die Kosten für Kur- se, die bei Scientology-organisationen absolviert wurden, als abzugsfähig anzuerkennen seien.

F.

Erwägungen:

1.

2. Beiträge von Fr. 104 000.-- an die IAS (Internatio- nal Association of Scientologists)

  1. a) Nach Art. 22 Abs. 1 lit. f BdBSt werden vom rohen

Einkommen abgezogen die Zuwendungen, die ein zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtetes Unternehmen für aus- schliesslich gemeinnützige Zwecke macht, sofern jede zweck- widrige Verwendung ausgeschlossen ist. Hinsichtlich des kan- tonalen Rechts wird in § 22 Abs. 1 lit. i StG normiert, dass vom rohen Einkommen freiwillige Beiträge an aus- schliesslich gemeinnützige Zwecke in einem vorn Regierungs- rat festzusetzenden Rahmen abgezogen werden. Gernäss § 42 der kantonalen Vollzugsverordnung zum StG (VVStG, nGS I 105 a) ist ein Abzug von Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke zulässig, sofern die Zuwendungen im Einzelfall mindestens 100 Franken betragen und sofern sie im Jahr gesamthaft 300 Franken übersteigen. Der Abzug darf höchstens 10 % des in der Berechnungsperiode erzielten reinen Durchschnittseinkommens bzw. -ertrages ausmachen.

5

b) Wie im angefochtenen Entscheid (S. 6 f.) zutref- fend ausgeführt wurde, setzt ausschliessliche Gemeinnützig- keit nach Lehre und Rechtsprechung zweierlei voraus: das Interesse der Allgemeinheit und die Uneigennützigkeit der Tätigkeit (vgl. E. Känzig, Die eidg. Wehrsteuer, 2. Auflage 1982, N 184 zu Art. 22 Abs. 1 lit. f BdBSt i.V.m. N 13 zu Art. 16 Ziff. 3 BdBSt, in fine, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch StE 1988, B 27.4 Nr. 5, Erw. 1; VGE 356/84 vom 19.9.1985, Erw. 2 b; vgl. auch Steuer Revue 1961, S. 96 f.). Der Begriff der ausschliesslichen Gemeinnützig- keit wird nicht in dem weiten Sinne verstanden, der jede Betätigung im Dienste der Allgemeinheit umfasst. Praxisge- mäss gelten nur jene Tätigkeiten als gemeinnützig im steuer- rechtlichen Sinne, welche nicht nur darauf angelegt und ge- eignet sind, das Interesse der Allgemeinheit zu fördern, sondern welchen auch der Gemeinsinn zugrunde liegt (vgl. ASA 58, s. 468). Dabei geht es darum, dass es sich "seitens der Körperschaft und ihrer Mitglieder um eine uneigennützi- ge Wirksamkeit" handelt, "bei der zum allgemeinen Besten Opfer gebracht werden" (vgl. ASA 58, S. 468 mit Hinweisen, u.a. ASA 57, s. 510 = stE 1988 B 71.63, Nr. 7). ·oas Erfor- dernis des Gemeinsinns bzw. der Uneigennützigkeit bedeutet, dass die gemeinnützige Tätigkeit unter Ausschluss persönli- cher Interessen auf das Wohl Dritter gerichtet ist. Somit liegt keine gemeinnützige Tätigkeit im steuerrechtliehen Sinne vor, wenn sie gleichzeitig den eigenen Interessen der Mitglieder bzw. der betreffenden (mit Zuwendungen bedach- ten) juristischen Person dienen. Die Körperschaft muss viel- mehr in altruistischer Weise für einen ausserhalb ihres In- teressenkreises liegenden Zweck arbeiten (vgl. Baur/Klöti- WeberfKochfMeierfUrsprung, Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, N 23 zu § 13; ASA 57, S. 512 oben mit Hinweis; ASA 58, S. 472 f.; StE 1988, B 71.63, Nr. 6).

6

  1. c) Der Beschwerdeführer (Bf.) macht u.a. geltend,

dass die Tätigkeiten der IAS, welche eine internationale Vereinigung von Seientelogen bzw. eine Mitgliedschaftsorga- nisation darstelle, "durchaus gemeinnützigen Charakter auf- weisen" (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 oben). Zur Stützung dieser Argumentation reichte er verschiedene Broschüren ein, deren Herausgabe von der IAS unterstützt wurde (die Broschüren befassen sich mit Interpol, Kritik an der Psych- iatrie [ 11 Psychiatry's role in the creation of crime 11 ] , Bür- gerkrieg in Ex-Jugoslawien) .

Der Bf. übersieht indessen, dass die Herausgabe sol- cher Broschüren nur dann als gemeinnützige Tätigkeit im steuerrechtliehen Sinne anerkannt werden könnte, wenn mit ihnen keine Eigeninteressen der Körperschaft und ihrer Mit- glieder verfolgt werden (vgl. ASA 57, s. 512 oben). Dies trifft im konkreten Fall nicht zu, da die IAS als Mitglied- schaftsorganisation der Seientelogen offenkundig ein eige- nes Interesse daran hat, mit ihren Publikationen die Aus- breitung der Scientology-Lehre zu fördern (vgl. auch die unter Erw. 3 c des angefacht. Entscheides zitierten Ausfüh- rungen betr. Beziehung der IAS zur Scientology-Church, wel- che in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt wer- den) . Im übrigen blieb die Feststellung in der vorinstanzli- ehen Vernehmlassung (S. 2), wonach die IAS als weltweit agierende Organisation primär die Erhaltung und Ausweitung der Scientology-Lehre bezwecke, unwidersprochen. Ebensowe- nig stellte der Bf. in Abrede, dass die IAS-Mitgliedschaft bzw. Beiträge an die IAS für Seientelogen geldwerte Vortei- le eintragen (Rabatte beim Besuch der zahlreichen Sciento- logy-Kurse; vgl. Vernehmlassung s. 2 i.V.m. Einsprache- act. 31). Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend den Vorin- stanzen beizupflichten, dass Zuwendungen an die IAS nicht als gemeinnützig im steuerrechtliehen Sinne bezeichnet wer- den können.

7

3. Scientology-Ausbildungskosten (Fr. 116 474.--)

  1. a) Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt werden vom rohen

Einkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens er- forderlichen Gewinnungskosten abgezogen (vgl. für das kanto- nale Recht analog auch § 22 Abs. 1 lit. a StG).

Unter Gewinnungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. BGE 113 Ib 117, Erw. 2 a mit Verweisen, u.a. auf ASA 53, S. 202). Im Rahmen einer Unternehmung gelten Gewinnungskosten als erforderlich, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Aufwendungen sind dann geschäftsmässig be- gründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungs- wirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organi- schen) Zusammenhang stehen; alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Be- trieb auch ohne den in Frage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGE 113 Ib 118 f. mit Hinweisen; vgl. dazu auch Ph. Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen und Einkommen als Ursache von Gewinnungskosten, ASA 58, s. 305 ff.).

Des weiteren wird im kantonalen Recht normiert, dass gernäss § 22 Abs. 1 lit. 1 StG die von den Steuerpflichtigen tatsächlich selbst bezahlten und nachgewiesenen Ausbildungs- kosten für sich und die Kinder, für die sie sorgen, abgezo- gen werden. Von diesen Aufwendungen wird im Durchschnitt der Bemessungsperiode pro Person nur der 400 Franken über- steigende Teil berücksichtigt, höchstens jedoch 3 000 Fran- ken.

8

  1. b) Ausbildung im weiteren Sinne dient als Oberbegriff

für sämtliche denkbaren Bildungsvorgänge. Unter Ausbildung im engeren Sinne (i.e.S.) sind diejenigen Bildungsvorgänge zu verstehen, die nicht mit einer bereits ausgeübten Er- werbstätigkeit im Zusammenhang stehen. sinn und Zweck der Ausbildung i.e.s. liegen in der Erlernunq neuer Fähigkeiten und Kenntnisse. Sie umfassen aber auch die Verbesserung der Allgemeinbildung oder spezieller Kenntnisse. Sie dienen in diesem Sinne der eigentlichen Berufsausbildung (Grundschu- lung) . Die Kosten dieser Ausbildung gehören zu den Lebens- haltungskosten und sind steuerrechtlich grundsätzlich nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig (vgl. Philip Funk, Der Be- griff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommens- steuerrecht, s. 95 mit Hinweisen; Känzig, a.a.o., N 14 zu Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt; StE 1992, B 27.6 Nr. 10; StE 1988, B 27.6 Nr. 4).

Unter Weiterbildung ist diejenige Art von Ausbildung i.w.s. zu verstehen, die jemand auf sich nimmt, um in einem Beruf, in dem er tätig ist, auf dem laufenden zu bleiben, um m.a.w. den steigenden Anforderungen einer beruflichen Stellung gewachsen zu bleiben (vgl. Funk, a.a.o., s. 96; Känzig, a.a.O., N 14 zu Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt; StE 1987, B 22.3). Berufliche Weiterbildungskosten werden in Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der Stellung im Be- ruf einerseits und die Aufwendungen für den Aufstieg ander- seits gegliedert. Letztere sind abzugrenzen von den Kosten einer Berufsumstellung, welche Ausbildungskosten darstellen und bundessteuerlich nicht abzugsfähig sind (vgl. Känzig, a.a.o., N 14 zu Art. 22 BdBSt; kantonal vgl. nachfolgend). Die Kosten für die Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung stellen anerkanntermassen Gewinnungskosten dar, soweit sie bezwecken, dem Pflichtigen seine gegenwärtige Stellung im Beruf zu erhalten (vgl. Funk, a.a.o., s. 97 mit Hinweisen; Känzig, a.a.o., N 14 ZU· Art. 22 BdBSt). Dabei ist kontrovers, welche Anforderungen an das Kriterium der

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"Notwendigkeit" zu stellen sind. Eine strengere Auffassung lässt nur jene Kosten als notwendig in Abzug bringen, "de- ren Vermeidung den Steuerpflichtigen um seine jetzige Stel- lung bringen würde" (vgl. Funk, a.a.o., s. 97 mit Hinwei- sen). Eine weitherzigere Auffassung geht davon aus, dass die Steuerbehörde kaum in der Lage sei, zu beurteilen, was zur Erhaltung der Berufsstellung an Weiterbildung erforder- lich sei und prüft deshalb lediglich, "ob die Weiterbildung objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf in Zusammenhang steht, und stellt im übrigen darauf ab, was der Steuerpflichtige selber für seine Weiterbildung als notwendig erachtet und tatsächlich aufwendet" (vgl. Funk, a.a.o., S. 98 mit Verwei- sen; BGE 113 Ib 118 und dort enthaltene Hinweise).

Berufsaufstiegskosten gelten in der Regel als abzugs- fähige Berufsauslagen, soweit der Aufstieg im selben, ange- stammten Beruf eine Weiterbildung voraussetzt (vgl. Funk, a.a.o., s. 99 mit Hinweisen).

Im kantonalen Recht werden zu den Ausbildungskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. 1 StG die Kosten für ein Stu- dium, für die Erlernung eines Berufes oder für die Umschu- lung auf einen andern Beruf sowie ferner auch Fortbildungs- und Weiterbildungskosten verstanden (sofern die Fortbil- dungs- und Weiterbildungskosten im unmittelbaren Zusammen- hang mit der Ausübung des Berufes stehen; vgl. Wegleitung 1987/88, Ziff. 23 e und VGE 343/87 vom 17.9.1987, Erw. 2 b ff. ) .

c) Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für den Besuch von Scientology-Kursen als ge- schäftsmässig begründet und demnach als abzugsfähig zu be- trachten sind. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Auf der einen Seite sind die Kosten für den Besuch von Scientology- Kursen offenkundig nicht mit Gewinnungskosten gleichzuset- zen, welche einem auf allen Sparten der ... tätigen ..• inge-

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nieur zur Erhaltung/Sicherung des in seiner angestammten Berufstätigkeit benötigten Fachwissens anfallen. In diesem Sinne fallen die Scientology-Kurskasten nicht unter die Ko- sten der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung, was im übrigen vom Bf. gar nicht substantiiert geltend ge- macht wird.

Auf der andern Seite liegen hinsichtlich der Sciento- logy-Kurskasten auch keine steuerrechtlich abzugsfähigen Berufsaufstiegskosten vor. Selbst wenn man der oben erläu- terten weitherzigeren Auffassung folgt, kann keine Rede da- von sein, dass die Scientology-Kurse objektiv mit dem gegen- wärtigen Beruf im Zusammehang stehen. Jedenfalls bleibt der Bf. den Nachweis schuldig, dass die Aufwendungen für Scien- tology-Kurse in einem unmittelbaren und direkten (organi- schen) Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (Entwicklung, Lieferung und Vermittlung von ... -Produkten und Dienstlei- stungen für alle Sparten ... ) stehen bzw. nach kaufmänni- scher Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten des betreffenden Unternehmens gerechnet werden können (vgl. BGE 113 Ib 118). In diesem Zusammenhang ist der im Steuerrecht geltende Grundsatz anzuführen, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, der- weil den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. VGE 359/92 vom 6.4.1993, Erw. 2 b mit Hinweisen; vgl. auch StE 1987, B 27.6 Nr. 2, Erw. 1 c letzter Abs.). Mit den in der Beschwerdeschrift enthaltenen blossen Hinweisen auf Kur- se wie "senior sec checker, how to achieve your goals etc.", welche nach Auffassung des Bf. 's wichtig für die Füh- rung der betreffenden ... -Firma seien, vermag der Bf. den für die Gewährung des Abzuges erforderlichen unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang zwischen dem vom Pflichtigen ausgeübten Beruf und den absolvierten Scientolo- gy-Kursen nicht herzustellen.

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Unbehelflich erweist sich auch das sinngernässe Argu- ment des Bf. 's, wonach es Sache der Geschäftspolitik sei, die im Betrieb massgebende Methodik zu bestimmen, wobei die Steuerbehörde die gewählte Geschäftspolitik zu akzeptieren habe. Der Bf. übersieht, dass auch dann, wenn das Kriterium der Erforderlichkeit weit ausgelegt wird, höchstens jene Aufwendungen als abzugsfähig in Frage kommen, die "für die Erzielung des der Steuer zu unterstellenden Einkommens nütz- lich gewesen sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Ueblichen liegen" (vgl. ASA 58, s. 310, mit Hinweisen). Ob gewisse Scientology-Kurse für die Führung des betreffen- den Betriebes, welcher gernäss den unwidersprochen gebliebe- nen Ausführungen der Vorinstanz damals (1986) abgesehen von der im Geschäft mitarbeitenden Ehefrau keine weiteren Ange- stellten aufwies (vgl. angefacht. Entscheid, s. 15), nütz- lich gewesen sind, ist fraglich, braucht aber hie~ nicht abschliessend geprüft zu werden, da ohnehin der Rahmen des Ueblichen offensichtlich gesprengt wird (vgl. in diesem Zu- sammenhang den für 1986 deklarierten Betriebsverlust von Fr. 26 761.70 in Relation zu den geltend gemachten Bücher- und Weiterbildungskosten von Fr. 117 035.70, wovon Fr. 116 474.-- für Scientology-Kurse, vgl. Steuerakten 1987/88, act. 6).

Im übrigen basiert der angefochtene Entscheid auf aus- führlich recherchierten Erwägungen zur Scientology-Lehre und den Aufgaben/Zielen der Anhänger dieser Lehre. Diesbe- züglich legte der Bf. vor Verwaltungsgericht nicht substan- tiiert dar, dass die Vorinstanzen die Scientology-Lehre und namentlich das Kurswesen falsch dargestellt hätten. Glei- chermassen blieben auch die detaillierten und mit Belegen untermauerten Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Mai 1993 (S. 3) unwidersprochen, wonach es sich sinnge- mäss bei den Kursen "Security-Checking, Sec-Checking, auch: Sec Checken"-Kursen sowie der Kursart "How to achieve your goals" um bewusstseinsfördernde (Persönlichkeitsentfal-

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tungj-entwicklung) Kurse handelte. Bei dieser Sachlage liegt der Schluss nahe, dass beim Besuch der betreffenden Scientology-Kurse das persönliche Interesse der einzelnen Teilnehmer im Vordergrund steht und kein objektiver Zusam- menhang mit der Berufs-/Geschäftstätigkeit des jeweiligen Teilnehmers (hier: ... ) besteht.

Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Aufwendungen für die erwähnten Sciento- logy-Kurse nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt haben. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Bf. 's als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die- sem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Bf. auferlegt.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

26. November 1992 i.S. X-AG (VGE 346/92)

Geldwerte Leistungen im Bereich der Personalvorsorge: un- gleiche Beitragsfinanzierung (§ 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Zum Sachverhalt:

Die X-AG unterhält bei der Y-Lebensversicherungsgesell- schaft für sämtliche Arbeitnehmer ein Personalvorsorgever- hältnis. Gernäss Vertrag entspricht der versicherte Jahres- lohn dem AHV-pflichtigen Lohn, soweit dieser den gernäss Un- fallversicherungsgesetz höchst Versieherbaren Jahreslohn nicht übersteigt. Nach tatsächlicher Handhabung des Vertra- ges indes wurde grundsätzlich auch der den UVG-Höchstbetrag überschreitende Lohnanteil bis max. Fr. 110 000.-- versi- chert. In den Bemessungsjahren 1987/88 lagen einzig die Ge- hälter der beiden Aktionärsdirektoren A. und B. deutlich über dieser Limite. Diesen beiden Mitarbeitern beglich die Firma die vollen Arbeitnehmerbeiträge, während den übrigen Angestellten nur der Anteil an den Arbeitnehmerbeiträgen be- zahlt wurde, welcher 4 % des AHV-pflichtigen Lohnes über- stieg. Die Veranlagungsbehörde erblickte darin eine rechts- ungleiche Bevorzugung der Aktionärsdirektoren. Mit Veranla- gungsverfügung 1989/90 wurde deshalb der deklarierte steuer- bare Ertrag von durchschnittlich Fr. 6 081.-- kantonal wie bundessteuerlich um die durch die X-AG für die beiden Aktio- närsdirektoren bezahlten BVG-Arbeitnehmerbeiträge von zu- sammen Fr. 9 041.-- (Durchschnitt) auf Fr. 15 100.-- er- höht. Die dagegen erhobene Einsprache wurde teilweise gut- geheissen und der steuerbare Ertrag sowohl für die kantona- len Steuern als auch für die direkte Bundessteuer auf

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Fr. 13 000.-- herabgesetzt. Begründet wurde dieser Ent- scheid damit, dass an der Aufrechnung grundsätzlich festzu- halten sei, weil die Besserstellung der Aktionärsdirektoren nicht mit ihrer Stellung und Verantwortung im Betrieb, son- dern einzig mit finanziellen Ueberlegungen begründet wurde. Als geldwerte Leistung zu betrachten und demzufolge aufzu- rechnen sei indes nur der den Aktionärsdirektoren erlassene Arbeitnehmeranteil von 4 % des versicherten Bruttolohnes von Fr. 110 000.--. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X-AG rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen des Verwaltungsgerichts:

1. Alle vor Berechnung des Saldos der Gewinn- und Ver- lustrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnis- ses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unko- sten verwendet werden, sind dem steuerbaren Reinertrag zuzu- rechnen {Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt; § 38 Abs. 1 lit. b StG). Vom Reinertrag können Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals abgezo- gen werden, sofern jede zweckwidrige Verwendung oder Zuwen- dung ausgeschlossen ist (Art. 49 Abs. 2 BdBSt; § 38 Abs. 2 StG).

2. a) Unbestritten sind die aktenkundigen Fakten,

  • dass es sich bei den Angestellten A. und B. um sog. Aktio- närsdirektoren handelt, d.h. um Personen, die massgeblich am Aktienkapital beteiligt sind und die im Betrieb der AG eine leitende Funktion ausüben;

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dass diese beiden Aktionärsdirektoren A. und B. in den Bemessungsjahren 1987/88 jeweils deutlich über Fr. 110 000.-- an Gehältern bezogen haben;

  • dass bei der beruflichen Vorsorge der versicherte Lohn auf Fr. 110 ooo.-- limitiert war;

- dass 1987 ein Prämiengesamtaufwand von Fr. 40 600.-- und für 1988 ein solcher von Fr. 46 667.50 anfiel;

  • dass die AG den beiden Aktionärsdirektoren den jährlichen Personalbeitrag von zusammen Fr. 9 041.-- vergütete;

  • dass die übrigen Angestellten den Personalbeitrag im Aus- mass von 3,25 % (weibliche Angestellte) bzw. 4 % (männli- che Angestellte) der versicherten Lohnsumme selbst bezahl- ten;

  • dass auch die übrigen Angestellten in geringfügigem Aus- mass nicht den gesamten Anteil der von der Versicherung ausgewiesenen persönlichen Beiträge übernehmen mussten.

  1. b) Die Beschwerdeführerin schloss sich zur Durchfüh-

rung ihrer Personalvorsorge mittels Anschlussvereinbarung der Sammelstiftung BVG der Y-Lebensversicherungsgesell- schaft an (Vertrag Nr. 44 802 P zw. der Sammelstiftung und Y-Lebensversicherungsgesellschaft betr. Personalversiche- rung der Firma X-AG, Art. 1). In Art. 5 des Vertrages wird zunächst festgehalten, dass der Jahreslohn dem mutmassli- chen AHV-pflichtigen Lohn eines Versicherten zu Beginn eines Jahres entspricht {Abs. 1). Dieser Grundsatz wird nachfolgend in Abs. 3 von Art. 5 insofern eingeschränkt, als Bestandteile des Jahreslohnes, welche den Höchstbetrag gernäss Unfallversicherungsgesetz übersteigen {1985: Fr. 69 600.--, 1987: Fr. 81 600.--, 1991: Fr. 97 200.--) für die Personalversicherung gernäss diesem Vertrag nicht

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berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt wer- den Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorüberge- hend anfallen (z.B. Dienstaltersgeschenke, Ueberzeitentschä- digung) sowie Lohnbestandteile, die ein Versicherter bei einem andern Arbeitgeber bezieht. Folgt man dieser Vereinba- rung, so ergibt sich, dass der beschwerdeführerische Stand- punkt, von einer allgemeinen Beschränkung des versicherten Lohnes auf max. Fr. 110 000.-- sei nirgends die Rede, nur insofern stimmt, als es die konkrete Höchstlimite betrifft. Hingegen besteht eine Beschränkung des versicherten Lohnes, die erst noch tiefer liegt, als von der Vorinstanz gestützt auf die tatsächliche Handhabung des Vertrages angenommen wurde, nämlich in der Höhe der gernäss UVG geltenden max. versicherten Lohnsumme. Bei dieser Rechtslage verfängt mit- hin die Argumentation zum vornherein nicht, die beiden Ak- tionärsdirektoren hätten auf die Möglichkeit höherer Renten und höherer Altersguthaben verzichtet und die Nettoprämie wäre höher als die effektiv von der Arbeitgeberin bezahlten Prämien ausgefallen, wenn die Versieherbare Lohnsumme im Sinne der geltenden Personalvorsorge bestimmt worden wäre. Unklar bleibt allerdings, weshalb die Personalvorsorgestif- tung entgegen Art. 5 Abs. 3 eine die UVG-Limite überschrei- tende Lohnsumme von Fr. 110 000.-- überhaupt zuliess. Weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanzen äussern sich zu dieser Frage. Ergänzende Sachverhaltsabklärungen können indes unterbleiben, da sich die Beschwerdeabweisung auch aufgrund der vorinstanzliehen Argumentation aufdrängt.

3. a) Aktionärsdirektoren werden steuerlich hinsicht- lich der Personalvorsorge als Arbeitnehmer behandelt (Martin steiner, Unzulänglichkeiten im Bereich der steuer- rechtlichen Bestimmungen des BVG, s. 284, publ. in Fest- schrift Prof. Zuppinger, Bern 1989). Nachdem Aktionärsdirek- toren dank ihrer kapitalmässigen Beteiligung an der Arbeit- geberin ungleich grössere Einflussmöglichkeiten auf die Ge- staltung ihrer Personalvorsorge haben als gewöhnliche Direk-

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toren und Mitarbeiter, ist besonders darauf zu achten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten wird. So ur- teilte das Zürcher Verwaltungsgericht am 23. August 1983 unter Hinweis auf einen früheren Entscheid, eine AG, welche einen Verwaltungsrat und Aktionärsdirektor patronal versi- chere (d.h. die Arbeitgeberin übernimmt den gesamten Prä- mienaufwand) , während die Personalfürsorge im übrigen pari- tätisch finanziert werde, erbringe im Umfang der hälftigen Prämien einen steuerbaren geldwerten Vorteil (StE 1984, B 72.13.22 Nr. 1). Ergänzend ist anzumerken, dass an sich eine patronal finanzierte Kaderversicherung aus steuerrecht- lieber Sicht im überobligatorischen Bereich zulässig ist, vorausgesetzt die Kaderleute, die kapitalmässig nicht an der Arbeitgeberin beteiligt sind, werden gleichbehandelt (vgl. Hans-Peter Conrad, Berufliche Vorsorge für Aktionärs- direktoren aus steuerlicher Sicht, S. 196, in Schweizssr Per- sonalvorsorge, 5/88; Martin Steiner, Die Kaderversicherung aus steuerlicher Sicht, s. 293, in Schweizer Personalvorsor- ge, 9/89). Problematisch wird die Situation hingegen, wenn durch die Kaderversicherung nur Aktionärsdirektoren berück- sichtigt werden. Der Frage der verdeckten Gewinnausschüt- tung ist hier besonders Beachtung zu schenken. Da im vorlie- genden Fall jedoch keine Kaderversicherung vorliegt und so- mit auch keine zwei Versichertenkategorien gegeben sind, stellt sich hier einzig die Frage, ob die Aktionärsdirekto- ren und die übrigen Arbeitnehmer durch die vorliegende Fi- nanzierungsart gleichbehandelt werden.

  1. b) Im vorliegenden Fall werden die Aktionärsdirekto-

ren und die übrigen Arbeitnehmer offenkundig rechtsungleich behandelt. Während die männlichen Arbeitnehmer 4 % des ver- sicherten Lohnes als ihren Prämienanteil zu leisten haben, trägt die Arbeitgeberin bei den Aktionärsdirektoren den vol- len Prämienaufwand. Sie bevorzugt somit ihre beiden Aktio- närsdirektoren, was sich nur mit der kapitalmässigen Betei- ligung der Bevorzugten erklären lässt. In diesem Sinne ist

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von geldwerten Leistungen zu sprechen, die von der Beschwer- deführerin zu versteuern sind.

  1. c) Die Rechtfertigungsversuche der Beschwerdeführerin

für diese Ungleichbehandlung überzeugen nicht. Sie behaup- tet, bei einer Gleichbehandlung müsste sie den gesamten Lohn von deutlich über Fr. 110 000.-- mit der Versicherung abrechnen. Die daraus resultierende Nettoprämie wäre nachge- wiesenermassen höher als die bezahlte und verbuchte. Die Be- schwerdeführerin sei deshalb nicht entreichert worden, da die Aktionäre durch ihren freiwilligen Verzicht ihr Kosten erspart hätten. Auch seien die Aktionärsdirektoren nicht bereichert worden, da sie auf die Möglichkeit höherer Ren- ten und höherer Altersguthaben verzichtet hätten. Auch steuermässig hätten sie keinen Vorteil, weil die BVG-Prä- mien vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen absetzbar wären.

Sollte es zutreffen, dass die Aktionärsdirektoren ab- weichend von der Vereinbarung mit der Personalvorsorge tat- sächlich den Versicherungsschutz einschränkten, indem sie den versicherten Lohn bei Fr. 110 000.-- festsetzten (woge- gen allerdings Art. 5 Abs. 3 spricht, vgl. oben Erw. 2 a), dann erfolgte dies kaum, um der Beschwerdeführerin Kosten zu ersparen oder um den Aktionärsdirektoren einen angemesse- nen Vorsorgeschutz zu verwehren, sondern wohl eher deshalb, weil dem Versicherungsschutz mit einem versicherten Lohn von Fr. 110 000.-- im Rahmen der zweiten Säule Genüge getan wird. Es entspricht denn auch einer weitverbreiteten Pra- xis, dass der versicherte Lohn nach oben begrenzt wird (Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, s. 487; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, S. 123 f.). Gernäss C. Helbling war der versicherte Maximal- lohn 1986 bei gut ausgebauten Kassen etwa bei Fr. 70 ooo.-- (P.S.: so auch Art. 5 Abs. 3 der hier anzuwendenden Verein- barung; als weiteres Beispiel diene die kantonale Versiehe-

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rungskasse, bei der sich der versicherte Jahresverdienst höchstens auf das Viereinhalbfache des AHV-Koordinationsbe- trages beläuft, § 8 Abs. 5 Verordnung über die Versiche- rungskasse des Kantons Schwyz, nGS I 54). Eine Maximierung des versicherten Lohnes habe neben betriebssoziologischen Gründen den Vorteil, dass die oberen Löhne auch gegenüber den in die Pensionskassenverwaltung Einsicht habenden Perso- nen geheimgehalten werden können. Oft würden für das obere Kader separate Zusatzversicherungen abgeschlossen (was in casu jedoch nicht der Fall ist), um die Lohnmaximierung aus- zugleichen, wobei die Gesamtrente (aus Basisversicherung und Zusatzversicherung) für die oberen Löhne in der Regel relativ abnehmend sei. In ausgleichendem, ergänzendem Sinne sollte dann die dritte Säule wirken (C. Helbling, a.a.o., s. 124).

Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass - aus was für Gründen auch immer - die Prämien auf der Basis des gemeldeten versicherten Lohnes von Fr. 110 000.-- und nicht auf der Basis des effektiven Jahresgehaltes abgerechnet wur- den. Diese effektiven Prämien und der dementsprechend tat- sächliche Versicherungsschutz sind steuerrechtlich relevant und nicht irgendwelche hypothetischen Werte. Wenn die Be- schwerdeführerin statt den vollen Versicherungsschutz zu gewährleisten, die finanziellen Mittel einsetzt, um die Ak- tionärsdirektoren von der paritätischen Beitragspflicht zu befreien, dann gewährt sie damit den Aktionärsdirektoren geldwerte Vorteile, die sie den anderen, am Kapital der Ge- sellschaft nicht massgebend beteiligten Mitarbeitern nicht gewährt. Die so bevorzugten Aktionärsdirektoren können im Ausmass des von der Beschwerdeführerin bezahlten Arbeitneh- merbeitrages frei verfügen. In diesem Sinne entreichert sich die Gesellschaft, während die Aktionärsdirektoren be- reichert werden.

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Nicht zu beurteilen ist hier, ob bei der Besteuerung der Aktionäre die Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüt- tung zu unterbleiben hat, weil diesen gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot der Prämienabzug eingeräumt werden muss.

Bemerkung:

Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit Urteil vom 7.12.1993 dem Grundsatze nach ab. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. März 1993 i.S. X-lmmobiliengesellschaft (VGE 356/92}

Grundstückgewinns teuer: vermittlerprovisionen; Anforderun- gen an den Nachweis der Mäklertätigkeit (§ 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 StG)

Aus dem Sachverhalt:

A. Die X-Immobiliengesellschaft verkaufte am 11. Sep- tember 1989 der Y-AG die KTN 1213* und 1214* (insgesamt 1 319 m2) zu einem Kaufpreis von Fr. 646 310.--. Bei der Deklaration des Grundstückgewinnes machte die Veräusserin am 7. September 1990 eine an die Z-Treuhandgesellschaft ge- leistete Mäklerprovision von 3 % bzw. Fr. 19 130.-- gel- tend. Die Kantonale Steuerverwaltung setzte mit Verfügung vom 26. Oktober 1990 den Grundstückgewinn auf Fr. 75 639.-- bzw. den Steuerbetrag auf Fr. 31 768.40 fest. Von der gel- tend gemachten Mäklerprovision anerkannte die Steuerverwal- tung statt 3 % nur 2 % des Verkaufspreises bzw. statt Fr. 19 130.-- nur Fr. 12 926.-- als steuermindernden Auf- wand.

Eine gegen diese teilweise Nichtanerkennung der Mäkler- provision gerichtete Einsprache wies die Steuerkommission mit Entscheid vom 24. August 1992 ab. Zugleich nahm sie eine reformatio in peius vor und aberkannte die Mäklerpro- vision vollumfänglich.

* Anmerkung der Redaktion: Nummern sind fiktiv

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B. Mit Eingabe vom 26. September 1992 lässt die X-Im- mobiliengesellschaft gegen diesen Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit folgendem Begeh- ren:

"Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der steuerbare Grundstückgewinn sei auf 69 175.-- Fr. festzulegen, mit Kosten- und Ent- schädigungsfolgen."

Erwägungen:

1. a) Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwi- schen den Anlagekosten und dem um 2000 Franken verminderten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 StG}. zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendun- gen (§50 Abs. 1 StG). zu den mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Erwerber bezahlten Handänderungsabgaben und Vermittlungsprovisionen, soweit diese das üblicheMassnicht übersteigen(§ 50 Abs. 4 StG). Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Ein- schluss aller weitern Leistungen des Erwerbers, vermindert um die Kosten, die mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhän- gen (§ 51 Abs. 1 StG}. zu den mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Erwerber bezahlten Handänderungsabgaben und Vermittlerprovisionen, soweit die- se das übliche Mass nicht übersteigen (§ 51 Abs. 2 StG}.

b) Dass eine Vermittler- oder Mäklerprovision am Grundstückgewinn abgezogen werden darf, setzt nach Lehre und Praxis voraus (StPS 1985, s. 28 ff.):

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- dass tatsächlich ein zivilrechtlich gültiger Mäklerver- trag im Sinne von Art. 412 OR mit einer Drittperson abge- schlossen worden ist, wobei ein solcher Vertrag durch konkludentes Handeln zustande kommen kann;

- dass in Ausführung dieses Vertrages der Mäkler eine zum Verkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätigkeit ent- faltet hat. Bei der Nachweismäkelei (auch Zuführungsmäke- lei genannt) beschränkt sich die Aufgabe des Mäklers dar- in, dem Auftraggeber mögliche Kaufinteressenten zu ver- mitteln und ihm diese allenfalls zuzuführen, während bei der Vermittlungsmäkelei der Mäkler auch bei den Vertrags- verhandlungen und der Festsetzung des Preises mitwirkt, namentlich zwischen dem Auftraggeber und dem Kaufinteres- senten vermittelt;

- dass die Provision, beschränkt auf den üblichen Umfang, tatsächlich geleistet oder anerkannt worden ist;

  • dass die Provisionsleistung an einen Dritten erfolgte.

c) Für steuermindernde Tatsachen trägt der Steuer- pflichtige die Beweislast. Damit wird die Untersuchungs- pflicht der Steuerbehörden nicht aufgehoben, wenngleich der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eine herausragende Bedeutung zukommt. Der Vorwurf der ungenügenden Mitwirkungs- pflicht setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl hin- sichtlich seiner Mitwirkungspflicht wie auch der Folgen bei Nichteinhaltung dieser Verfahrenspflicht informiert war (VGE 305/92 vom 5.6.1992, E. 2).

2. Die Vorinstanz akzeptiert die geltend gemachte Mäk- lerprovision als steuermindernden Aufwand nicht, weil für die Mäklertätigkeit der Z-Treuhandgesellschaft der erforder- liche Nachweis nicht rechtsgenUglieh erbracht werden konn- te. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zutreffend.

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  1. a) Im Gegensatz zum Veranlagungsbeamten setzte sich

die Einspracheinstanz einlässlich mit dem Erfordernis der Mäklertätigkeit auseinander. Mit Schreiben vorn

15. April 1992 forderte sie die Beschwerdeführerin wie

folgt zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsahklärung auf:

"Damit wir Ihre Einsprache weiterbehandeln kön- nen, benötigen wir von Ihnen eine Bestätigung der Z-Treuhandgesellschaft, die sich über den ge- nauen Umfang und die Art der ausgeführten Mäkler- tätigkeit ausspricht. Entsprechende Belege und Unterlagen sind beizulegen (z.B. Kopie der Inse- rate mitsamt den quittierten Rechnungsbelegen, an mögliche Käufer adressierte Schreiben, Namen und AdressenangefragterKunden etc.). Im weite- ren hat die Bestätigung den zeitlichen Ablauf der Mäklertätigkeit darzustellen (Auftragsertei- lung durch X-Immobiliengesellschaft, erste Mäk- lertätigkeit etc.). Zur Einreichunq dieser Unterlagen setzen wir Ih- nen Frist bis 6. Mai 1992. Wir machen Sie auf § 19 Abs. 2 VRP aufmerksam, wonach die Behörde nicht verpflichtet ist, auf Begehren oder Anträ- ge einer Partei einzutreten, falls diese ihre Mitwirkung verweigert."

Innert erstreckter Frist antwortete der Vertreter der Beschwerdeführerin wie folgt:

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1. Der Pflichtige hat nachgewiesen, dass ein

Dritter eine Provision verdient hat, dass diese bezahlt und verbucht wurde. 2. Der Mäklervertrag ist formfrei gültig. Ent- scheidend ist allein der Erfolg des Mäklers. Im Unterschied zum Beamten ist die Leistung des Mäk- lers keine Funktion seines Zeitaufwandes, son- dern allein seines Erfolges. Wenn er keinen Er- folg hat, erhält er auch keinen Lohn.

3. Im vorliegenden Fall ist daher ausgewiesen,

dass der Pflichtige diese Provision bezahlt hat. Welchen Aufwand dabei der Mäkler hatte, ist nicht Sache des Pflichtigen, und für ihn völlig unerheblich."

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Dem Schreiben lag folgende Stellungnahme der Z-Treu- handgesellschaft vom 27. Mai 1992 bei:

"Gerne bestätigen wir Ihnen, dass Sie uns bereits früher mündlich beauftragten, Käufer für Ihre Immobilien-Objekte zu finden oder zu vermitteln. Wir haben Ihnen mehrmals Käufer nachweisbar ge- funden, und Sie haben uns die entsprechende Pro- vision bezahlt, so auch im Falle von KTN 1213* und 1214*. Unsere Abklärungen haben sodann erge- ben, dass ein Mäklervertrag formfrei zustande kommt. Wir hatten nie den Auftrag, eine Inseratenkam- pagne zu starten, sondern Käufer aus unserer Kar- tei oder unserem Bekanntenkreis zu vermitteln. Wie wir dies tun, ist und bleibt unsere Sache. Der Mäkler ist nicht - im Unterschied zu einem Angestellten - pro Zeiteinheit bezahlt, sondern ausschliesslich für den Erfolg seiner Bemühun- gen."

. In der Folge holte der Sachbearbeiter der Vorinstanz bei der Käuferin der beiden Liegenschaften, der Y-AG, bzw. bei deren Vertreterin über das Zustandekommen der Handände- rung Auskünfte ein. Das Beweisergebnis, welches von der Y-AG schriftlich bestätigt wurde, ist in der Aktennotiz vom

14. April 1992 wie folgt zusammengefasst:

"Die Verkaufsverhandlungen betreffend die beiden Liegenschaften hätten auf Grund eines Inserates in der NZZ oder Tagi begonnen. Kaum sei das Inse- rat in der Zeitung entdeckt worden, habe sich die Y-AG schriftlich oder telephonisch mit der X-Immobiliengesellschaft in Verbindung gesetzt. Das Inserat habe demnach als Kontaktadresse die X-Immobiliengesellschaft bezeichnet. Die Ver- kaufsverhandlungen seien dann sehr schnell über die Bühne gegangen, wobei der Geschäftsführer der X-Immobiliengesellschaft selbst mit der Y-AG zuerst die Kaufsobjekte besichtigt habe. Da die baldige Einführung der Sperrfrist für nichtland- wirtschaftliche Grundstücke drohte, habe sich eine andere Angestellte cjo X-Immobiliengesell- schaft um eine rasche und speditive Abwicklung gekümmert. Die eigentlichen Verkaufsverhandlun- gen wie Preisfestsetzung seien ausschliesslich mit dem Geschäftsfüher der X-Immobiliengesell- schaft besprochen worden. Am Bauprojekt, über

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welches damals nur die Baupläne vorlagen, habe die Y-AG kein Interesse gezeigt. Die X-Immobi- liengesellschaft habe das Bauprojekt dennoch an die Y-AG quasi als Draufgabe mitveräussert, weil dieses für sie ohnehin unnütz geworden wäre. Das Bauprojekt selbst habe aber aus Sicht der Y-AG nicht zur Erhöhung des Kaufpreises beigetragen. Mit der X-Immobiliengesellschaft habe die Y-AG vorher und seither keine weiteren geschäftlichen Beziehungen unterhalten. Das Verkaufsgeschäft sei der einzige geschäftliche Kontakt gewesen. Eine Z-Treuhandgesellschaft sei ihnen unbekannt, ebenso Namen von Angestellten wie .•. oder ... Die Verkaufsverhandlungen seien ausschliesslich mit der X-Immobiliengesellschaft erfolgt, wobei dies grösstenteils durch den Geschäftsführer selbst geschehen sei."

Im Schreiben vom 24. April 1989 präzisierte die Y-AG, das Inserat sei in der ersten Hälfte des September 1989 er- schienen und in der gleichen Zeit habe die erste Kontaktauf- nahme mit der X-Immobiliengesellschaft stattgefunden. In welcher Zeitung (ob Tagi oder NZZ) und ob Chiffre oder un- ter X-Immobiliengesellschaft könne man leider nicht mehr ausfindig machen.

b) Auf dieses soeben in lit. b dargelegtes Beweiser- gebnis hin sah sich die Vorinstanz veranlasst, eine reforma- tio in peius mit folgender Begründung und Fristansetzunq in Betracht zu ziehen (Schreiben StK vom 19.6.1992):

"In der Beilage erhalten Sie zwei von der Y-AG un- terzeichnete Schreiben im Zusammenhang mit dem umstrittenen Grundstückgewinngeschäft. Aufgrund der darin gemachten Aussagen kam das Grundstück- geschäft offensichtlich nicht durch Bemühungen der Z-Treuhandgesellschaft zustande, sondern ein- zig durch die von der X-Immobiliengesellschaft aufgegebenen Inserate. Es wird daher eine refor- matio in peius im Umfange der bereits zum Abzug zugelassenen Mäklerprovision von Fr. 12 926.-- in Erwägung gezogen. Ihnen wird hiermit bis 6. Juli 1992 Frist einge- räumt, sich zu der in Aussicht gestellten refor- matio in peius zu äussern. Allfällige neue Be- weisunterlagen sind gleichzeitg einzureichen. Im

27

Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen."

Der Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte mit ver- späteter Eingabe (Poststempel 7.6.1992) um Fristerstreckung bis Ende Juli 1992. Die Vorinstanz lehnte mit Schreiben vom 13. Juli 1992 dieses Fristerstreckungsbegehren unter Hin- weis auf die verspätete Gesuchseinreichung ab.

  1. c) Mit Recht nahm die Vorinstanz, welche im vorliegen-

den Einspracheverfahren die Sachverhaltsahklärung sowie die Umsetzung der Mitwirkungspflicht der Einsprecherin (Auffor- derung, Androhung der Säumnisfolgen) beispielhaft durchführ- te, nach ungenutztem Ablauf der Frist betr. rechtliches Ge- hör zur in Aussicht genommenen reformatio in peius keine weiteren Sachverhaltsabklärungen mehr vor und beurteilte die Einsprache aufgrund des bis zu diesem Zeitpunk4 unter (teilweiser) Mitwirkung der Beschwerdeführerin ermittelten Sachverhaltes. Ob die Beschwerdeführerin wegen der Fristver- säumnis im Einspracheverfahren vor Verwaltungsgericht mit neuen Beweismitteln und Sachverhaltsdarlegungen ausgeschlos- sen ist, kann dahingestellt bleiben. In jedem Falle müsste die Beschwerdeführerin, nachdem sie vorinstanzlieh über ihre Mitwirkungspflicht und die damit verbundenen säumnis- folgen rechtsgenüglich informiert war, in der Beschwerde- schrift von sich aus dem Gericht substantiiert dar- und be- legen, weshalb die vorinstanzliehen Sachverhaltsannahmen falsch sind. Dies tut sie in ihrer Beschwerdeschrift klarer- weise nicht, wenn sie beispielsweise behauptet,

  • die Steuerverwaltung habe inzwischen "offenbar erkannt, dass zwischen der damaligen Käuferin und der Pflichtigen seitens der Käuferingewisse Spannungen bestehen",

  • auf telefonische Anfrage hin habe die Y-AG erklärt, sie habe "das Schreiben der Steuerverwaltung im Sinne einer

Gefälligkeit unterzeichnet, zumal sie angeblich nicht ein-

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mal gewusst haben will, wofür die Verwaltung an sie ge- langt sei",

im vorliegenden Fall sei "der erste Hinweis von der Z-Treuhandgesellschaft gekommen, und nirgends wo anders her", bzw. sie sei über die Z-Treuhandgesellschaft zu die- ser Käuferadresse gekommen;

- in Fällen wie den vorliegenden gelte "die Provision ver- einbarungsgemäss als verdient, wenn das Geschäft zustande- gekommen" sei, auch wenn die Beschwerdeführerin nach dem Erteilen des Auftrags selber einen Käufer gefunden hätte.

Somit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anhand des vorinstanzlieh eruierten Sachverhaltes zu prüfen, ob die Nichtakzeptierung des geltend gemachten steuermindern- den Sachverhaltes zu Recht erfolgte.

  1. d) Die Nachweismäkelei setzt voraus, dass die Gelegen-

heit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen wird (Art. 412 Abs. 1 OR). Die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohn- anspruches ist eine Grundvoraussetzung des Mäklerauftrages (Art. 413 Abs. 1 OR). Eine Teilkausalität zwischen Mäklertä- tigkeit und Vertragsabschluss genügt allerdings (G. Gautschi, Berner KommentarN 3 e zu Art. 412 OR). Auch ver- mag ein "psychologischer Zusammenhang" zwischen den Bemühun- gen des Mäklers und dem Vertragsabschluss zu genügen. Dem Mäkler obliegt (zivilrechtlich) die Beweislast für den min- destens teilweisen oder psychologischen Kausalzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und dem Vertragsabschluss sowie dafür, dass er den Gegenkontrahenten des Auftraggebers erst- mals ausfindig gemacht oder beeinflusst hat (Gautschi a.a.o., N 3 cfd zu Vorbem. Mäklervertrag). Die Erfolgsbe- dingtheit kann durch ausdrückliche Parteiabrede erschwert oder erleichtert werden (Gautsch! a.a.o., N 4 c zu Art. 413).

29

  1. e) Die vorinstanzlieh eingeholten Auskünfte von der

Mäklerin einerseits und der Käuferin anderseits bringen den erforderlichen Nachweis der Mäklertätigkeit nicht. Im Gegen- teil.

Die Mäklerin gibt sich sehr zurückhaltend, ausweichend und unverbindlich. Sie vermeidet es tunliehst zu bezeugen, ob sie die Adresse der Käuferin der Beschwerdeführerin be- kanntgab oder nicht. Sie teilt auch nicht mit, welche konkreten Mäklertätigkeiten sie für das fragliche Vermitt- lungsgeschäft ausübte, obgleich beispielsweise Namen und Adressen angefragter Kunden verlangt wurden. Die Bachdarle- gung der Mäklerin erschöpft sich im wesentlichen in der Be- merkung, man hätte den Auftrag gehabt, aus der Kartei oder dem Bekanntenkreis Käufer zu vermitteln, es sei und bleibe aber ihre Sache, wie sie das tue. Die Angaben der Mäklerin zeigen weder einen teilweisen noch einen psychologischen Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Vertragsab- schluss auf. Eine ausdrücklich vereinbarte Erleichterung der Erfolgsbedingtheit des Mäkleranspruches zwischen Be- schwerdeführerin und Mäklerin macht letztere nicht geltend. Sie wäre steuerrechtlich auch nicht relevant, soweit damit auf einen effektiven Kausalzusammenhang zwischen Mäklertä- tigkeit und Vertragsabschluss verzichtet würde (vgl. Zuppin- ger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Ergänzungsband, 2. überarbeitete Auflage N 34 zu § 166). Abzugsfähig sind nur Vermittlerprovisionen oder - allgemein umschrieben - unmittelbar mit dem Erwerb zusammen- hängende Kosten. Ein Bezug zum konkreten Vertragsabschluss ist hier aber nicht erkennbar.

Gegen den beschwerdeführerischen Standpunkt spricht vor allem auch die Bachdarlegung der Käuferin. Sie kann zwar nicht mehr genau sagen, in welcher Zeitung sie das In- serat las und ob der Kontakt unter Chiffre oder direkt über die Beschwerdeführerin erfolgte. Sie lässt jedoch keinen

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Zweifel offen, dass die Kontaktaufnahme auf dem Inseraten- weg und direkt mit der Verkäuferschaft, nicht aber über eine Mäklerin erfolgte. Sie kennt die Namen Z-Treuhandge- sellschaft oder Namen von deren Angestellten überhaupt nicht. Damit wird die Annahme bekräftigt, dass die Beschwer- deführerin den Namen der Käuferin nicht von der Mäklerin er- fahren hat. Die Auskunft der Mäklerin belegt jedoch auch, dass die Käuferin von ihr nie "bearbeitet" wurde.

Am vorliegenden Beweisergebnis vermögen die dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. oben Erw. 2 afc). Insbesondere fehlt jeglicher Beweis für eine vereinbarungsmässige Abweichung vom Erfordernis der Erfolgs- bedingtheit (betr. steuerrechtliche Relevanz vgl. oben Erw. 2 e in fine). Ob bei der Ertragsbesteuerung die gel- tend gemachte Zahlung an die Z-Treuhandgesellschaft als ge- schäftsmässig begründeter Aufwand zu akzeptieren sein wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

3. Mangelt es bereits am Nachweis der erforderlichen

Mäklertätigkeit bzw. des Kausalzusammenhangs zwischen Mäk- lertätigkeit und Vertragsabschluss, kann offenbleiben, ob die übrigen Erfordernisse erfüllt sind.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

31

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

23. September 1993 i.S. F.L. (VGE 321/93 und 326/93}

Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung (§ 28 StG; § 11 schätzv)

Sachverhalt:

A. F.L. ist Eigentümer der Kat.-Nr. 100*, Gemeinde

. . .,auf der sich ein Einfamilienhaus mit Garage befindet .

Mit rechtskräftiger Schätzungsverfügung vom 1. Juni 1990

wurde der Steuerwert dieser Liegenschaft auf Fr. 327 000.--

festgesetzt. Diese Schätzung erfolgte wegen einer Garagener-

weiterung und ersetzte jene vom 15.7.1988; sie basiert u.a.

auf einem Bodenpreis von Fr. 220.-- per 1.1.1985 bei einer

damaligen Landfläche von 569m2.

Per ... 1990 erwarb

F.L.

von den Erben des G.L., geh . . . . , ab Kat.-Nr. 200* {Wiese

"X") 300 m2 unüberbautes' Land, welches Kat.-Nr. 100* hinzu-

gefügt wurde zu einem m2-Preis von Fr. 50.--. Vorgängig hat

der Vorsteher des Departementes für Land- und Forstwirt-

schaft am ... 1990 die Entlassung dieser Zusatzfläche aus

dem landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetz {LEG) verfügt.

Das Kantonale Schätzungsamt erliess darauf am 11. Janu-

ar 1991 eine neue Schätzung mit einem Steuerwert von

Fr. 354 000.--; statt 569 m2 wurden 869 m2 a Fr. 220.-- bei

der Ermittlung des Bodenwertes mitberechnet. F.L. erhob ge-

gen diese Schätzungsverfügung mit Eingabe vom 13. Janu-

ar 1991 Einsprache und beantragte,

die hinzugekauften

300 m2 seien mit höchstens

Fr. 50.-- pro m2 zu "versteu-

ern".

* Anmerkung der Redaktion: Nummern sind fiktiv

32

Mit Entscheid vom 14. April 1993 wurde die Einsprache abgewiesen und der steuerwert von Fr. 354 000.-- auf Fr. 441 000.-- erhöht (reformatio in peius). Dem Einspre- cher wurden zudem die Verfahrenskosten von Fr. 362.-- aufer- legt. Die Steuerkommission hat im Rahmen der reformatio in peius den m2-Preis von Fr. 220.-- auf Fr. 930.-- angehoben, weil zwischenzeitlich die Wiese "X" (Kat.-Nr. 200*; 18 120m2) am ... 1991 von den Erben des G.L. zu einem m2- Preis von Fr. 930.-- veräussert wurde.

B. Am .. . 1991 erhielt F.L . als Erbteil ab

Kat.-Nr. 200* weitere 600 m2 Wiesland (neu Kat.-Nr. 300*). Im Gegenzug musste er 75 m2 der hinzugekauften Fläche von 300 m2 wieder an Kat.-Nr. 200* abgeben, welche Liegenschaft gleichentags von den Erben G.L. weiterveräussert wurde (sie- he oben lit. A in fine). Vorgängig wurde vom Vorsteher des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes erneut die Entlas- sung der 600 m2 aus dem LEG verfügt. Das Kantonale Schät- zungsamt verfügte darauf am 26. Juli 1991 für KTN 300* einen Steuerwert von Fr. 251 000.--, basierend auf einem m2-Preis von Fr. 930.--. F.L. erhob mit Eingabe vom

17. August 1991 Einsprache mit dem sinngernässen Antrag,

dass die 600 m2 (75 m2 Abtauschfläche und 525 m2 aus Erbtei- lung) höchstens mit Fr. 50.-- pro m2 zu "versteuern" seien.

Mit Entscheid vom 14. April 1993 hat die Kantonale Steuerkommission die Einsprache abgewiesen und dem Einspre- cher die Verfahrenskosten von Fr. 424.-- auferlegt.

Die Schätzungsverfügung betreffend Kat.-Nr. 100* wurde nach der Landflächenreduzierung um 75 m2 nicht angepasst.

33

c. F.L. erhob gegen den Einspracheentscheid vorn 14. April 1993 betreffend Kat.-Nr. 100* (Schätzungsverfü- gung vorn 11.1.1991) mit Eingabe vom 15. Mai 1993 Beschwerde mit folgenden Anträgen (321/93):

11 1. Die vorn Beschwerdeführer lt. Testament am ... 1990 zugekauften 300 rn2 Wiesland zu GB 100* Gemeinde sind aufgrund eines Augenscheines der Einzelbewertung (VO über die Bewertung der Grundstücke bei der direk- ten Bundessteuer vorn 1.07.1986 Art. 10) zu unterziehen und neu separat und richtig zu schätzen. Dabei ist gernäss Begründung zu be- rücksichtigen, dass die 300 rn2 Wiesland nur landwirtschaftlich genutzt werden können, aus- serhalb der Gartenmauer der ursprünglichen Parzelle GB 100* ohne direkten Zugang tiefer liegen und keinen Ertrag abwerfen, da eine mächtige Blutbuche die zugekaufte Fläche nega- tiv beeinflusst und deshalb zum Ertragswert zu bewerten sind (§ 14 SchVo) .

2. Die Begründungen der kant. Steuerkommission

entsprechen in casu mehrheitlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten d.h. sind vorn Re- sultat aus Pkt. 1 abhängig und der Entscheid der kant. Steuerkornmission vom 14. April 1993 betreffend der Schätzungsverfügung vorn 11.01.1991 ist aufzuheben.

3. Die Kosten des Verfahrens der Vorinstanz im

Betrage von Fr. 362.-- sowie des laufenden Verfahrens alle zu Lasten des Kantons Schwyz."

D. F.L. reichte auch gegen den Einspracheentscheid

vorn 14. April 1993 betreffend Kat.-Nr. 300* (Schätzungsver- fügung vorn 26.7.1991) Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (326/93):

11 1. Die vorn Beschwerdeführer arn ... 1991 mit der Erbengemeinschaft abgetauschten 75 m2 (zu GB 200* für Kat.-Nr. 300*) und die von dieser als Erbteil erhaltenen 525 rn2 Wiesland Kat.- Nr. 300* sind aufgrund eines Augenscheines

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der Einzelbewertung (VO über die Bewertung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer vom 31.07.1986 Art. 10) zu unterziehen und richtig zu schätzen. Dabei ist gernäss Begrün- dung zu berücksichtigen, dass die 600 m2 Wies- land z.z. der Sperrfrist unterliegen und nur landwirtschaftlich genutzt werden können (ohne Zufahrtsstrasse etc.) und daher zum Er- tragswert d.h. die abgetretenen 75 m2 höch- stens zu Fr. 50.-- pro m2 zu bewerten sind (§ 14 SchVo).

2. Die Begründungen der kant. Steuerkommission

entsprechen in casu mehrheitlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten d.h. sind vom Re- sultat aus Pkt. 1 abhängig und der Entscheid der kant. Steuerkommission vom 14. April 1993 betreffend der Schätzungsverfügung vom 26.07.1991 ist aufzuheben.

3. Die Kosten des Verfahrens der Vorinstanz im

Betrage von Fr. 424.-- sowie des laufenden Verfahrens alle zu Lasten des Kantons Schwyz."

E. Die Vorinstanz trägt in beiden Verfahren auf ko- stenfällige Abweisung der Beschwerde an.

F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für

den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen, da einer- seits die gleichen Parteien involviert sind und anderseits sich die gleichen oder dann ähnliche Sachtragen stellen.

2. Anpassungen, Neu- oder Nachschätzungen für einzel- ne Grundstücke sind vorzunehmen, wenn im Bestand, in der Qualität oder in der Nutzung eines Grundstückes eine wesent- liche Aenderung eingetreten ist (§ 9 SchätzV, nGS 106).

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Eine individuelle Schätzung ist insbesondere zu veranlassen bei Bestandesveränderungen {Umfang des Grundstückes, Neu- oder wesentlichen Um- oder Anbauten, Abbruch von Gebäuden) sowie bei wesentlichen Aenderungen der Benützungsart (Um- wandlung von landwirschaftlichern Boden in Bauland, Zonenän- derungen, Zweckänderungen bei Bauten und dergleichen) (§ 10 lit. b und c SchätzV).

Die Flächenergänzung bei Kat.-Nr. 100* stellt zweifels- ohne eine Bestandesänderung gernäss § 9 lit. b SchätzV dar. Aber auch die Neuparzeliierung von Kat.-Nr. 300* gebietet zwingend eine individuelle Schätzung, da für diese Liegen- schaft noch gar keine Schätzungsverfügung vorliegt. Bei die- ser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Tatbestand der wesentlichen Aenderung der Benützungsart (§ 10 lit. c SchätzV) erfüllt wäre.

3. Umstritten ist primär, ob es sich bei den (zu)ge- kauften unüberbauten Landflächen weiterhin um Landwirt- schaftsland handelt. Gernäss aktenkundiger Schätzung vorn 1.5.1988 war für die Kat.-Nr. 200* {19 470 m2) ein Ertrags- wert/Steuerwert von Fr. 8 900.-- geschätzt und der LEG- Schätzungswert {Belastungsgrenze) bei Fr. 10 680.-- festge- setzt.

a) Nur der Ertragswert ist massgebend bei Grund- stücken, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder die als Realersatz für der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Boden erworben werden(§ 28 Abs. 1 StG). Präziser ist hier allerdings von land- und forstwirtschaft- lieber Nutzung zu sprechen (vgl. § 11 Abs. 1 SchätzV). Von der blossen Ertragsbesteuerung ausgenommen und damit den übrigen Grundstücken gleichgestellt sind Grundstücke, die nicht vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen undfoder die zur Kapitalanlage, zu Spekulationszwecken oder zur industriellen, gewerblichen oder baulichen Erschlies-

36

sung erworben wurden (§ 28 Abs. 1 StG). Die übrigen Grund- stücke werden unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Er- tragswertes unter Abzug von 10 % bewertet (§ 28 Abs. 2 StG). Ab der Steuerperiode 1995/96 wird § 28 Abs. 3 StG (§ 107bis Abs. 1 StG) gelten, welcher besagt, dass unüber- baute Grundstücke in der Bauzone den übrigen Grundstücken gleichgestellt sind, wenn die Groberschliessung gernäss Pla- nungs- und Baugesetz erfolgt ist. Aus dieser letzteren Rege- lung muss man schliessen, dass bis zur nächsten Steuerperi- ode 1995/96

  • unüberbaute Grundstücke, die in der Bauzone liegen,

  • die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen,

- und die nicht zur Kapitalanlage, zu Spekulationszwecken oder zur industriellen, gewerblichen oder baulichen Er- schliessung erworben wurden,

noch als landwirtschaftliche Liegenschaften zu qualifizie- ren, schätzen und besteuern sind. Ab 1995 wird dies nurmehr der Fall sein, soweit die Groberschliessung gernäss Pla- nungs- und Baugesetz nicht erfolgt ist.

  1. b) Die Vorinstanz geht von einem Erwerb zur Kapitalan-

lage im Sinne von § 28 Abs. 1 StG aus. Nach § 11 Abs. 2 SchätzV dient dieser Erwerb der "Sicherung des Realwertes eines Vermögens". Dies wird vermutet, wenn derErwerberdas Grundstück weder persönlich noch durch seine Familienangehö- rigen (Ehefrau, Eltern, Kinder) bewirtschaftet. Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Hingegen muss man sich fragen, ob der Liegenschaftserwerb mittels Erbgang oder Erbteilung ebenfalls ein Erwerb zur Kapitalanlage dar- stellt.

  1. c) Im vorliegenden Fall hat das Kantonale Schätzungs-

amt den Erbgang nicht zum Anlass genommen, um von der Er- tragsbesteuerung zur Verkehrswertsbesteuerung der verpachte-

37

ten X-Wiese (Kat.-Nr. 200*) zu wechseln. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit dem Tod des Erblassers erwer-

ben die Erben

kraft Gesetz die Erbschaf.t als Ganzes, mithin

also

auch

die dem Erblasser gehörenden Grundstücke

(Art. 560 Abs. 1 ZGB). Von einer Sicherung des Realwertes eines Vermögens kann bei dieser Erwerbsart (noch) nicht ge- sprochen werden. Vernünftigerweise ist jedenfalls zunächst mit Ausnahme der fortgesetzten Erbengemeinschaft und Erb- anfalles an einen einzigen Erben - abzuwarten, wie im Rah- men der Erbteilung das Schicksal der Erbliegenschaften be-

stimmt

wird. Möglicherweise setzt ein Erbe die landwirt-

schaftliche Bewirtschaftung fort, oder die Liegenschaften

werden

versilbert, oder sie werden bestimmten Erben zuge-

teilt,

während andere Erben beispielsweise Wertschriften

oder Bargeld oder andere Bachgegenstände erhalten. Soweit

nun die Erben

ihre Erbanteile nachträglich für den Erwerb

von Liegenschaften verwenden, so handelt es sich um eine

Kapitalanlage

bzw. um eine Sicherung des Realwertes eines

Vermögens, soweit die Liegenschaften nicht im Sinne der Ver- ordnungsbestimmung (landwirtschaftlich) selbstbewirtschaf- tet werden. Jene Erben, die eine Erbliegenschaft zugeteilt

erhalten (mit

oder ohne zusatzzahlungen) befinden sich in

der gleichen Situation. Ihre Erbanteile von Fr. X sind

nicht nur mit

der Zuweisung der Liegenschaften verrechnet,

sondern als Vermögenswerte zugleich gesichert. Eine gegen- teilige Rechtsauffassung würde das Gleichheitsgebot in unzu- lässiger Weise strapazieren. Grundsätzlich gleich ist beim einzelnen Erben sowie bei fortgesetzten Erbengemeinschaften

vorzugehen.

Die

Richtigkeit dieser Rechtsanwendung ergibt sich

auch

aus

den Materialien zur Steuergesetzrevision im Jahre

1964. Die ursprüngliche 1958 eingeführte Regelung konnte in

der Praxis nicht befriedigen (RRB Nr. 404 vom 10.2.1964 Be- richt und Vorlage für den Kantonsrat zu einer Teilrevision des Steuergesetzes, S. 5). Sie unterwarf Grundstücke, "die

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vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, und de- ren Verkehrswert im wesentlichen durch diese Nutzungsart bestimmt wird", der Ertragswertbesteuerung {§ 28 Abs. 1 StG i.F.v. 28.10.1958). Die Steuerkommission schlug dem Regie- rungsrat zunächst die Formulierung vor: "Bei Grundstücken, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, und die zu diesem Zwecke erworben wurden ... ". Der Regierungs- rat lehnte diesen Vorschlag ab, weil der Beweis, dass eine Liegenschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung erworben wer- de, schwer zu erbringen sei {Bemerkungen der Steuerverwal- tung zu den revidierten §§ StG, undatiert). Der regierungs- rätliche Entwurf brachte dann die Negativkriterien des Er- werbs zur Kapitalanlage und zu Spekulationszwecken ein. Die- se wurden durch die kantonsrätliche Kommission auf Antrag des Vorstehers der Steuerverwaltung hin durch das Kriterium des Erwerbs "zur industriellen, gewerblichen oder baulichen Erschliessung" ergänzt {Protokoll kantonsrätl. Kommission vom 21. Mai 1964, s. 5; der Realersatz für der landwirt- schaftlichen Nutzung entzogenen Boden wird zwar in den kan- tonsrätlichen Kommissionsprotokollen erwähnt [siehe unten], erscheint im Entwurf der kantonsrätlichen Kommission jedoch noch nicht) . An der fraglichen Kommissionssitzung vom

21. Mai 1964 äusserten sich Regierungsrat Schuler und der

Protokollführer lic.iur. Karl Amgwerd {zit. Protokoll s. 5):

"welche Grundstücke nach dem vorgeschlagenen Text zum Ertragswert besteuert werden sollen: die schon bisher vom Eigentümer oder seiner Familie landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die nicht vom Eigentümer bewirtschafteten landwirt- schaftlichen Grundstücke, sofern sie dem Eigen- tümer schon bisher gehören, die vom Erwerber selbst bewirtschafteten, neu erworbenen landwirt- schaftlichen Grundstücke und jene Grundstücke oder Teile davon, die zum Zwecke des Ersatzes für bisher landwirtschaftlich genutzte Grund- stücke einer dieser Kategorien erworben werden."

39

Anhand dieser Aufzählung muss man davon ausgehen, dass die gesetzgebenden Organe - indem sie bei den neuerworbenen Liegenschaften nur selbstbewirtschaftete landwirtschaftli- che Grundstücke der Ertragswertbesteuerung unterwerfen wol- len, nicht aber fremdbewirtschaftete - eine weitreichende Auslegung der Negativkriterien, als auch der Kapitalanlage, anstrebten, die sich praktisch auf die Unterscheidung zwi- schen Selbst- und Fremdbewirtschaftung reduziert. Im Lichte dieser Materialien erweist sich die Qualifizierung des Er- werbs durch Erbteilung als Kapitalanlage bei Fremdbewirt- schaftung somit für gerechtfertigt. Ob es zulässig ist, Eigentümer, die vor 1964 bereits im Besitze einer landwirt- schaftlich genutzten Liegenschaft waren (z.B. Korporati- onen), zu bevorteilen, indem eine Fremdbewirtschaftung die Ertragsbesteuerung nicht in Frage stellt, ist hier nicht zu beurteilen. zu erwähnen ist nur, dass mit der künftigen An- wendung von § 28 Abs. 3 StG, wonach groberschlossene land- wirtschaftlich genutzte Liegenschaften in der Bauzone der Verkehrswertbesteuerung unterliegen, diese Problematik min- destens teilweise entschärft wird, zumal Bauland innerhalb einer Frist von längstens ca. 15 Jahren für die Ueberbauung freigegeben werden sollte.

  1. d) Es ergibt sich somit, dass vorliegend, trotz der

anhaltenden landwirtschaftlichen Nutzung, der aktuellen Ein- friedung und der grossen im Bereich der Zusatzfläche befind- lichen Blutbuche, von einem Erwerb zwecks Kapitalanlage aus- zugehen ist. Ob die Bezahlung der Zusatzfläche von 300 m2 (Kat.-Nr. 100*, Fr. 50.-- pro m2) auch bei gegenteiliger Qualifizierung des Erwerbs durch Erbteilung in jedem Falle die Annahme einer Kapitalanlage verlangt hätte, kann somit offenbleiben. Hingegen würde die Ausnahme vom Entschuldungs- gesetz noch nicht einen Grund für einen Schätzungs- bzw. Besteuerungswechsel setzen. Landwirtschaftlich genutztes Bauland ohne LEG-Unterstellung, d.h. ohne Belastungsgrenze,

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ist nach wie vor zum Ertragswert zu besteuern, sofern es selbstbewirtschaftet wird.

Nicht zu beachten sind in vorliegendem Zusammenhang die angerufenen eidg. Normen betreffend

  • direkte Bundessteuer/V über Bewertung der Grundstücke (ab- gesehen davon müsste hier für die Annahme einer landwirt- schaftlichen Nutzung "der Verkehrswert durch diese Nut- zungsart bestimmt" werden, Art. 31 Abs. 2 BdBSt);

  • BB über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtland- wirtschaftlicher Grundstücke (die Sperrfrist von 5, heute 2 Jahren, macht die hier angenommene Kapitalanlage nicht zunichte) .

Im übrigen übte das künftige, noch nicht in Kraft ge- setzte neue bäuerliche Bodenrecht auf die Schätzungen kei- nen Einfluss aus. Das Abstellen auf das Kriterium der Selbst- bzw. Fremdbewirtschaftung hat der kantonale Gesetz- geber - wie dargelegt - bewusst gewollt.

4. Umstritten ist des weiteren die Höhe des Bodenwer- tes bzw. des Verkehrswertes der unüberbauten Liegenschaf- ten.

a) Als Bodenwert gilt der Durchschnittspreis, wie er im freien Liegenschaftenverkehr in der betreffenden Gegend oder Zone für Grundstücke von gleicher oder ähnlicher Be- schaffenheit, Grösse und Lage erzielt wird. Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse er- zielten Grundstückpreise sind nicht zu berücksichtigen (§ 19 SchätzV). Der Verkehrswert wiederum setzt sich zusam- men aus dem Realwert (Bodenwert) und dem Ertragswert (§ 16 SchätzV) . Gernäss Schätzungsreglement wird diese Mischrech- nung aus Ertrags- und Realwert insbesondere bei nichtland-

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wirtschaftlichen Grundstücken vorgenommen, "welche sich aus- serhalb eines Baugebietes befinden oder die nach geltenden öffentlich- oder privatrechtliehen Normen nicht überbaut werden können". Zudem greift diese Ermittlungsart "bei all jenen unüberbauten Grundstücken Platz, bei denen sich der Verkehrswert ausschliesslich nach dem Ertrag richtet oder bei welchen bauliche Aufwendungen getätigt wurden, die sich wertsteigernd auswirken" (2.3.2.1 SchätzR). "Sofern die vor- erwähnte Ermittlungsart aus Real- und Ertragswert bei ein- zelnen Grundstücken nicht anwendbar ist, und vor allem zu Kontrollzwecken sind die übrigen Methoden zur Ermittlung des Verkehrswertes unüberbauter Grundstücke heranzuziehen:

  • Gleichsetzung mit dem Kaufpreis

  • Preisvergleich, sofern ein Kaufpreis fehlt

- Lageklasse-Methode, sofern weder Kaufpreis noch Preisver- gleich vorhanden sind

  • Methode der Rückwärtsrechnung" (2.3.3 SchätzR).

b) Folgt man dem Schätzungsreglement, so ist vorlie- gend bloss der Realwert zu ermitteln. Die Zusatzfläche wirft gernäss beschwerdeführerisaher Darstellung im übrigen keinen Ertrag ab (Beschwerde 321/93, S. 3, Ziff. J b).

  1. c) Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Land zum

Ertragswert, die gekauften m2 höchstens auf Fr. 50.-- (Kauf- preis) geschätzt werden. Dass die Ertragswertschatzunq aus- ser Betracht fällt, wurde in Erwägung Ziffer 3 eingehend begründet. Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 50.-- kann ebenfalls nicht massgeblich sein. Er ist unter dem Einfluss persönlicher Verhältnisse zustandegekommen. Der Beschwerde- führer legt in der Beschwerdeschrift 321/93, s. 2, wörtlich dar:

42

"Dass das nur landwirtschaftlich zu nutzende Land (Wiesland) von 300 m2 ab 01.01.1991 zu einem Bo- denwert von höchstens Fr. 50.-- pro m2 zu ver- steuern ist, ergibt sich zunächst aus den im Te- stament vom ... 1985 des Erblassers G.L. sel. zu- gesprochenen 300 m2 Land zum festgelegten Preis von Fr. 50.--. Diese Abtretung war zudem die Er- füllung einer moralischen Verpflichtung des ge- nannten Erblassers in Vertretung von Vater H.L. sel., geb • . . . wegen des grundbuchamtlich 1947 verfallenen Kaufrechtes zu festem Preis von Fr. 6.-- ab GB 200* (früher GB 250*) an K.L. sel., geb . . . . , Vater des Beschwerdeführers ( ..• ). Dass der bezahlte Bodenpreis von Fr. 50.-- in .•• auch am ... 1990 nichts ungewöhn- liches darstellte, kann mit den damaligen Boden- verkäufen der Genassame von Fr. 50.-- (ohne Er- schliessung) im ... verglichen werden. Hätte der Beschwerdeführer Bauland benötigt, hätte er die- ses als Genossenbürger zum gleichen Preis eben- falls erhalten können. Der derzeitige Bauland- preis in der Y-Wiese (unerschlossen) beträgt Fr. 40.--."

Die bezahlten Fr. 50.-- sind mithin erbrechtlich, nicht aber marktmässig begründet. Daran vermag auch der Hin- weis auf die Vorzugspreise für Genossenbürger nichts zu än- dern, denn auch hier mangelt es klarerweise an einem markt- konformen Preis. Dass dem so ist, zeigt VGE 326/87 vom 4.12.1987 (Prot. s. 873 ff.). Dort ging es im Zusammenhang mit der Feststellung des Anrechnungswertes gernäss Art. 618 ZGB um eine überbaute Wohnliegenschaft in der Gemeinde (Zone WG 3, Dreifamilienhaus mit 3 Garagen). Das Kantonale Schätzungsamt ging von einem Bodenwert von Fr. 200.-- per Ende 1986 aus. Ein privater Gutachter setzte einen Boden- preis von Fr. 300.-- pro m2 ein. Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend sind (1987). Zudem holte es bei der kantonalen Grundstückgewinnsteuerabteilung Erkundigun- gen über die aktuellen, d.h. die 1987 erzielten Bodenpreise in den Gemeinden ein. Bei 19 Handänderungen in den Bau- zonen (ohne jene, die klarerweise unter dem Verkehrswert lagen, so Verkäufe an Genossenbürger oder an eigene Kinder)

43

wurden pro

m2 durchschnittlich Fr. 242.-- bezahlt (Wohn-

und gemischte Zonen) . Nach Dörfer geordnet ergaben sich fol-

gende Durchschnittszahlen:

- Dorf

(10 Handänderungen)

Fr.

247.40

- Dorf

4)

Fr.

178.90

- Dorf

2)

Fr.

205.--

- Dorf

3)

Fr.

333.--

Das

Gericht setzte in Kenntnis dieser Durchschnittswer-

te den Bodenpreis von Fr. 200.-- auf Fr. 250.-- herauf.

  1. d) Aber auch der am ... 1991 flir die Wiese X bezahlte

Preis von Fr. 930.-- pro m2 liegt nach Ansicht des Gerich-

tes Uber dem Durchschnittspreis, wie ihn §

19 Schätzv ver-

langt. Geht man davon aus, dass im Dorf

1987 pro m2

durchschnittlich ca. Fr. 300.-- bis

Fr. 350.-- bezahlt wur-

den (siehe

oben Erw. 4 c), so käme dies etwa einer dreifa-

chen Verteuerung innerhalb von nur drei Jahren gleich.

Das Schätzungsreglement gestattet die

Gleichsetzung

des Realwertes mit dem Kaufpreis, wenn der

Handel innerhalb

eines bestimmten Zeitraumes und mit

gleichbleibenden Wert-

verhältnissen bezogen auf den massgebenden

Bewertungstag

erfolgte (2.3.3.1 SchätzR). Dieser Grundsatz gilt auch beim

Preisvergleich. Allerdings spielt hier die

unmittelbare Ver-

gleichbarkeit mit benachbarten Grundstücken ebenfalls eine

gewichtige

Rolle. Individuelle Vor-

und Nachteile sind zu-

sätzlich zu berücksichtigen (2.3.3.2 SchätzR).

In der Kernzone, in welcher sich die beiden Liegen- schaften befinden, sind 5 Vollgeschosse bei einer Gebäude-

höhe von 14 m und einer Firsthöhe von 17 m

möglich (Art. 49

BauR ... ). Diese Ueberbauungsmöglichkeiten sind bei der vor- liegenden Parzeliierung und der bestehenden Ueberbauung auf Kat.-Nr. 100* (Einfamilienhaus, Baujahr 1937; Garageerweite-

44

rung ca. 1990) und im

Gegensatz zu den verbliebenen

18 120

m2 der Wiese II XII nicht voll ausschöpfbar. Die Gebäu-

dehöhe

von 14 m verlangt einen Grenzabstand von 7 m (§ 60

PBG). Bei Kat.-Nr. 300* (600 m2) ginge damit der grössere

Teil der Liegenschaft

als Grenzabstandsfläche "verloren".

Daran vermag die zur überbauten Liegenschaft Kat.-Nr. 100* hinzugekaufte Fläche von 225 m2 aufgrund ihrer situierung

nichts

zu ändern. Nur

eine gesamthafte Ueberbauung der bei-

den Parzellen könnte hier aus der Sicht der Ausnützungsmög- lichkeiten eine Verbesserung bringen. Von diesem Scenario darf aber nicht ausgegangen werden, da es nicht der hier aktuellen und massgeblichen Situation entspricht.

Der Vergleich mit dem Verkauf der Wiese "X" darf somit nicht vorbehaltlos gezogen werden. Zudem erscheinen dem Ge- richt die Fr. 930.-- pro m2 eher als Ausnahme- denn als

marktkonformer Preis.

Letzteres belegen unmissverständlich die statistischen Unterlagen der Schätzungskommission betreffend die in den Schwyzer Gemeinden erzielten m2-Preise für unüberbaute Grundstücke (Quelle: Handänderungsanzeigen der Grundbuch-

ämter;

ohne Verkäufe zu nicht repräsentativen Preisen). Für

die Gemeinde lauten die tatsächlichen Kaufpreise wie

folgt:

1989

3 Handänd.

min. Fr. 500.--, max. Fr. 550.--, durchs. Fr. 533.--

1990

0 Handänd.

1991

2 Handänd.

min. Fr. 620.--, max. Fr. 930.--, durchs. Fr. 775.--

1992

26 Handänd.

min. Fr. 300.--, max. Fr. 550.--, durchs. Fr, 538.--

  1. e) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es deshalb an-

gezeigt, die beiden angefochtenen Schätzungsverfügungen auf-

zuheben und die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, wobei

es der Steuerkommission unbenommen

45

bleibt, die Angelegenheit an das Kantonale Schätzungsamt weiterzuleiten. Bei der Neubeurteilung sind insbesondere folgende Aspekte mitzuberücksichtigen:

  • die unter Erw. 4 lit. f angeführten in den letzten Jahren in der Gemeinde erzielten m2-Preise (insbesondere Dorf ... );

  • der Umstand, dass bei der generellen Neuschätzung per 1.1.1989 sowie bei den individuellen Schätzungen im Zeit- raum von 1984 bis 1988 die Bodenpreiseper 1.1.1985 ver- wendet wurden (vgl. Schwyzer Schätzerhandbuch Nr. 14,

  1. 15) i

der Umstand, dass gernäss vorinstanzlichem Bodenpreis-Ka- taster für die fragliche Kernzoneper 1.1.1985 der Qua- dratmeter mit Fr. 220.-- bewertet wurde;

  • der Umstand, dass die beiden hier angefochtenen Neuschät- zungen vom 13. Januar 1991 und 26. Juli 1991 nur kurze Zeit später ergingen und deshalb aus Gründen des Gleich- heitsgebotes ein mehr als vierfach höherer Bodenwert im Rahmen der Liegenschaftsschätzung nicht rechtmässig sein kann;

- die konkreten rechtlichen und tatsächlichen Eigenheiten der fraglichen Grundstücke (Grundstückform, Blutbuche etc.; evtl. Vornahme eines Augenscheins) (betr. Zusatzflä- che von Kat.-Nr. 100* vgl. SchätzR Ziffer 3.3.6).

Die Neuschätzung des Bodenwertes wird aufgrund der eben erwähnten Vorgaben - insbesondere aufgrund des einzu- haltenden Gleichheitsgebotes - einerseits und der Tatsache, dass hier nicht der landwirtschaftliche Ertragswert massgeb- lich ist, anderseits (vgl. oben Erw. 3) massiv tiefer als vorinstanzlieh angenommen (Fr. 930.--/m2), nicht aber unter

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dem Wert gernäss Bodenpreis-Kataster per 1.1.1985 (Fr. 220.--fm2) anzusetzen sein. Die genaue Festlegung ist dem Schätzungsermessen der Steuerverwaltung anheimgestellt, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfer- tigt. Dies um so mehr, als sich unter Umständen noch ergän- zende Sachverhaltsabklärungen und eine Kontrollrechnung (La- geklassemethode) aufdrängen. Vorgängig der Neuschätzung ist dem Beschwerdeführer betreffend die hier bereits erwähnten Unterlagen (Handänderungspreise in den Jahren 1989 bis 1992; Bodenkataster-Preise) und allenfalls zusätzlichen Ent- scheidungsunterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren.

Der definitiv ermittelte Bodenwert ist danach für die Ermittlung des Steuerwertes der Kat.-Nr. 100* und 300* her- anzuziehen. zu beachten wird im übrigen sein, dass bei Kat.-Nr. 100* das Flächenmass per 11.3.1991 um 75m2 redu- ziert wurde (§ 10 lit b SchätzV).

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben der

Beschwerdeführer und der Staat die Kosten je hälftig zu tra- gen.

47

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

23. September 1993 i.S. B.F. und C.F. (VGE 323/93)

verfahrensrecht: Keine Beschwerdebefugnis einzelner Miter- ben einer als eigenes Steuersubjekt besteuerten Erbengemein- schaft (§ 15 Abs. 2 StG, Art. 602 Abs. 2 und 3 ZGB)

Sachverhalt:

A. Die landwirtschaftliche Liegenschaft Kat.-Nr.

in z. befindet sich im Eigentum der Erbengemeinschaft A.F. sel., welcher die Miterben B.F., C.F. sowie D.F. und E.G. angehören. Mit Verfügung vom 1.12.1989 setzte das Kantonale Schätzungsamt den Steuerwert auf Fr. 191 100.-- fest. Dage- gen erhoben die Mitglieder der Erbengemeinschaft, vertreten durch die Miterbin C.F., mit Eingabe vorn 2. Januar 1990 Ein- sprache. Am.25. September 1992 widerrief der Miterbe D.F. die an seine Schwester erteilte Vollmacht.

Die Kantonale Steuerkornmission hiess die Einsprache mit Entscheid vorn 13. April 1993 teilweise gut und setzte den Steuerwert neu auf Fr. 177 900.-- fest. Zudem wurde den Einsprechern die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt {Fr. 318.--).

B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichten B.F. und

C.F. am 16. Mai 1993 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, es sei eine neue Schätzung vorzunehmen.

c. Die Kantonale Steuerkornmission trägt vernehrnlas- send auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an.

48

D. Mit Schreiben vom 25. Mai 1993 wurden die Beschwer- deführerinnen aufgefordert, bis 14. Juni 1993 eine schrift- liche Vollmacht zur Beschwerdeführung für die beiden Miter- ben D.F. und E.G. einzureichen, dies verbunden mit der An- drohung, im Unterlassungsfall werde angenommen, dass die beiden Miterben mit der Beschwerdeführung nicht einverstan- den seien und sich hievon distanzieren würden. Kopien die- ses Schreibens wurden den beiden Miterben mit eingeschriebe- nem Brief zugestellt. Innert Frist gingen beim Gericht kei- ne der verlangten Vollmachten ein.

E.

Erwägungen:

1.

2. Steuersubjekt ist die Erbengemeinschaft A.F. sel.

(§ 15 Abs. 2 StG). Den Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft gehört zu Gesamteigentum die landwirtschaftliche Liegen- schaft Kat.-Nr . . . . , welche Gegenstand der umstrittenen Schätzungsverfügung ist. Die Erben haben gemeinsam über die Rechte der Erbschaft bzw. der fraglichen Nachlassliegen- schaft zu verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Dies gilt auch für die Einreichung von Rechtsmitteln.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Miterben D.F. und E.G. distanzieren sich von der Beschwerde- führung.

3. Ein einzelner oder mehrere Erben können allenfalls

ohne Zustimmung aller Miterben ein Rechtsmittel ergreifen, wenn es in dringlichen Fällen um die Fürsorge für die ge- meinschaftliche Sache geht, ohne dass darin gleichzeitig

49

eine Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Miterben zu erblicken wäre (EGV-SZ 1991, s. 5).

Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zum einen stand den Miterben, welche um den Einspracheentscheid wuss- ten,· eine 30-tägige Beschwerdefrist zur Verfügung, um die Frage des Weiterzuges eingehend zu prüfen. Dringlichkeit als Begründung für das nichtgerneinsame Vorgehen ist deshalb nicht gegeben. Zum anderen ist bei der Erhebung eines Rechtsmittels in steuerlichen Belangen zu beachten, dass da- durch die Rechte der übrigen Miterben beeinträchtigt werden können. Steuerkornmission und Verwaltungsgericht dürfen näm- lich zuungunsten der Beschwerdeführer (hier der Erbengemein- schaft bzw. aller Miterben) entscheiden, ohne dass mit einem Rechtsmittelrückzug diese Gefahr gebannt werden könn- te (§§ 76 Abs. 2, 77, 78 Abs. 3 StG). Ein solches Risiko darf nur eingegangen werden, wenn alle Miterben mit der Be- schwerdeführung einverstanden sind.

4. Können sich die Erben über die gemeinsame Verfü- gung nicht einigen, so ist ein Erbenvertreter zu bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB) . Ausnahmsweise ist das Verwaltungsge- richt im Nutzungsplanverfahren dennoch auf eine Beschwerde einzelner Miterben eingetreten, weil innerhalb der Erbenge- meinschaft kein Konsens über die raurnplanerische Zukunft einer Nachlassliegenschaft bestand (Landwirtschafts- oder Bauzone?). Eine vergleichbare Situation wie im Nutzungsplan- verfahren, wo man betreffend zukünftige Nutzung einer Lie- genschaft mit guten Gründen verschiedener Ansicht sein kann, ist im steuerrechtliehen Veranlagungsverfahren nicht gegeben. Die Zielsetzung ist hier vielmehr eine einheitli- che: Steuerpflichtige setzen sich für eine ordnungsgemässe, nicht über das gesetzliche Mass hinausreichende Besteuerung ein. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich mehr tangiert sein sollen als die übrigen Miterben, so dass eine separate Beschwerdeführung (mit der bereits erwähnten Ge-

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fahr einer reformatio in peius zu Lasten aller Miterben) ge- rechtfertigt erscheint, ist nicht ersichtlich. Allfällige mittelbare Auswirkungen, z.B. auf die EL-Berechnung, recht- fertigen ein separates Beschwerderecht für einzelne Erben nicht.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. bis 3.

51

Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1993 i.S. X.Y. (RRB Nr. 2178)

Steuergeheimnis; Recht auf Akteneinsicht (§ 59 stG, Art. 71 BdBSt)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 19. August 1993 verlangte X.Y.

von der Kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die Steuer- akten der Y. AG. Sie begründete das Gesuch damit, dass sie Prokuristin der Gesellschaft sei. Es liege deshalb im Inte- resse der Gesellschaft, wenn sie Einsicht erhalte. Es sei anzunehmen, dass in der Gesellschaft keine formell korrek- ten Beschlüsse gefasst würden. Mit Schreiben vom 23. August 1993 beantwortete die Steuerverwaltung die Anfra- ge abschlägig; es könne keine Einsicht gewährt werden. Sie offerierte X.Y., diesen Entscheid in die Form einer anfecht- baren Verfügung zu kleiden. Mit Schreiben vom 24. Au- gust 1993 machte X.Y. von diesem Angebot Gebrauch. Mit Ver- fügung vom 25. August 1993 (Versand: 7. September 1993) wies sodann die Steuerverwaltung das Gesuch um Aktenein- sicht ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom

22. September 1993 rechtzeitig Beschwerde beim Regierungs- rat. Sie stellte folgende Anträge:

"Der BF sei berechtigt zu erklären, die Steuerak- ten der Y. AG einzusehen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge."

52

C. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragte in der

Vernehmlassung vom 12. Oktober 1993 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 wurde die Y. AG bei- geladen. In ihrer Stellungnahme vom 8. November 1993 bean- tragt sie die Abweisung der Beschwerde.

D.

Erwägungen:

1. Das Recht auf Akteneinsicht als Teil des Anspru- ches auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften gewährleistet. Wo sich die kantonalen Garantien als ungenügend erweisen, greifen die unmittelbar aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV) folgen- den Verfahrensregeln zur Sicherung des Akteneinsichtsrechts ein (BGE 117 Ia 7; Imboden/RhinowfKrähenmann, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frank- furt am Main 1990, s. 265}.

a) Ein Akteneinsichtsrecht Dritter (nicht als Partei im Verfahren Beteiligte) lässt sich weder aus dem Schwyzeri- schen Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 (§ 59 Abs. 4, nGS I-105, StG} noch aus der dazugehörenden Vollzugsverordnung vom 10. Oktober 1980 (nGS I-105a, VVzStG) ableiten. Ledig- lich für Auskünfte an Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ist die Entbindung von der Schweigepflicht durch das Finanz- departement vorgesehen (§ 6 Abs. 6 VVzStG). Genausowenig ergeben sich für das Akteneinsichtsrecht Dritter Anhalts- punkte aus der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, nGS II-225). Und schliesslich äussern sich dazu auch nicht der Bundesratsbeschluss über

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die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt, SR 642.11: Art. 71) sowie dessen kantonale Vollzie- hungsverordnung vom 18. November 1Q86 (VVzBdBSt, nGS I-121) .

  1. b) Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf Akten-

einsicht ist von Rechtsprechung und Lehre im Zusammenhang mit hängigen Verfahren entwickelt und dementsprechend als prozessuales oder verfahrensmässiges Recht ausgestaltet wor- den. Entsprechend hat das Bundesgericht in seiner älteren Rechtsprechung Gesuche auf Akteneinsicht ausserhalb hängi- ger Verfahren stets abgelehnt (vgl. BGE 95 I 175, in dem auf diese Praxis hingewiesen wird). Nach neuer Praxis, die im eben zitierten Entscheid begründet wurde, beschränkt sich das Akteneinsichtsrecht nicht mehr ausschliesslich auf laufende Verfahren. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ge- bietet der Grundsatz der Rechtsgleichheit auch, dass jeder Bürger seine Rechte stetsfort mit allen von der Rechtsord- nung zugelassenen Mitteln wahren könne. Eine solche umfas- sende Rechtswahrung setzt unter Umständen die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens voraus (BGE 95 I 105) . Das Recht auf Akteneinsicht ist aber - anders als im Verfahrensstadium - nicht mehr automatisch gegeben; vielmehr muss der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme dartun (VPB 1984 Nr. 34; ferner Georg Müller, Kommentar zu Art. 4 BV, N 108; Gadola, Das verwal- tungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürcher Diss. 1991, s. 68).

Wenn die Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Ver- fahrens zulässig ist, heisst dies, dass ausnahmsweise auch an einem bereits abgeschlossenen und möglichen künftigen Verfahren nicht beteiligte Dritte Akteneinsicht beanspru- chen können (BGE 95 I 108; 110 Ia 85; 113 Ia 4; 262; Häfli- ger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 143; ZBl 93 [1992) S. 364).

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Das Akteneinsichtsrecht findet jedoch seine Grenze am öffentlichen Interesse des Staates oder am berechtigten Ge- heimhaltungsinteresse Dritter. Die einander entgegenstehen- den Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der anderen sind im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen (ZBl 93 (1992] s. 364; BGE 113 Ia 4). Ob Akteneinsicht zu gewähren ist, hängt u.a. auch davon ab, ob das dadurch zu befriedigende Interesse nicht auf andere Weise gedeckt ist (Huber, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, Diss. st. Gallen 1980, s. 51 mit Hinweisen).

2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie Prokuristin und Alleinaktionärinder Y. AG sei. Generalver- sammlungen der AG fänden nicht statt und es gebe keine Revi- sionsstelle. Sie hegt zudem Befürchtungen, dass es mit dem finanziellen Zustand der AG nicht mehr zum besten stehe, nachdem die Aktien in den Privatsteuerakten nur "pro memoria" und somit ohne Wert taxiert worden seien.

  1. b) Die Y. AG bestreitet nicht, dass die Beschwerdefüh-

rerin Alleinaktionärin ist. Auch die Behauptung, es fänden keine Generalversammlungen statt, wird nicht in Abrede ge- stellt und die schlechte finanzielle Lage der AG wird von Z.Y. im Schreiben vom 15. November 1993 sogar ausdrücklich bestätigt.

3. a) Die Beschwerdeführerin hat zu Recht nicht be- stritten, dass sie als Prokuristin nicht zur Einsicht in die Steuerakten der AG berechtigt ist. Sie hat bereits des- halb kein Recht dazu, weil die AG (bzw. deren Verwaltungs- ratspräsident) sich dagegen zur Wehr setzt (s. auch Guhl/MerzjKohler, Das Schweizerische Obligationenrecht,

8. Auflage, Zürich 1991, S. 155). Es fragt sich jedoch, ob

ihre Stellung als Alleinaktionärin und der Umstand, dass

55

sich die AG in einer schlechten finanziellen Lage befindet, ihr nicht dieses Recht verleiht.

  1. b) Die Beschwerdeführerin ist an der eigentlichen Ge-

schäftsführung der Y. AG nicht beteiligt. Sie befindet sich somit Zugegebenermassen in einer sehr unkomfortablen Situa- tion. Sie trägt als Alleinaktionärin alleine das (auf das Aktienkapital beschränkte) Geschäftsrisiko der AG, ohne etwas zum Gelingen des Unternehmens beitragen zu können. Sie hat zudem kaum Einblick in den Geschäftsverlauf. In die- sen Punkten unterscheidet sie sich aber nicht von den Aktio- nären anderer Unternehmen. Es ist dieser Gesellschaftsform eigen, dass eine finanzielle Beteiligung im Vordergrund steht, ohne dass der Aktionär direkten Einfluss auf den Ge- schäftsverlauf und grundsätzlich auch ohne dass er Einblick in die Geschäftsbücher hat. Dies gilt auch, wenn sämtliche Aktien in einer Hand vereint sind.

c)Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es würden keine Generalversammlungen mehr stattfinden und deshalb be- stehe· auch keine Revisionsgesellschaft mehr, ist der Ein- blick in die Steuerakten kein taugliches Mittel, um diese behaupteten Unregelmässigkeiten zu beseitigen. Dafür stehen ihr die Rechtsbehelfe des Aktienrechts zur Verfügung, die sie nötigenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss.

4. Die Beschwerdeführerin verweist im weiteren zur

Begründung ihrer Beschwerde auf die Regelung der Auskunfts- pflichten unter Ehegatten. Sie macht auch geltend, sie sei die Auftraggeberin für die Funktion des Verwaltungsratsprä- sidenten und sie könne auch deshalb volle Rechenschaft for- dern.

Aus der Regelung des Auskunftsrechtes unter Ehegatten und auch aus der Rechenschaftspflicht aus Auftrag (Art. 394 ff. OR) kann die Beschwerdeführerin nichts für

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sich ableiten. Das Auskunftsrecht bezieht sich nämlich ge- nausowenig auf ihr Verhältnis zur AG wie das behauptete Auf- tragsverhältnis zu ihrem Gatten. Zudem müsste zur Durchset- zunq des behaupteten Auskunftsrechts ebenfalls der Zivil- rechtsweg beschritten werden.

Die Beschwerdeführerin behauptet, eine weitere Beein- trächtigung ihrer Interessen bestehe darin, dass eine ord- nungsgernässe Erledigung seiner Aufgaben vom Verwaltungsrats- präsidenten nicht erwartet werden könne. Dies leitet sie aus dem Umstand ab, dass Steuererklärungen lediglich mit Rückstand eingereicht würden. Die Beschwerdeführerin hat da- zu ein Schreiben der Steuerverwaltung eingereicht. Derarti- ge Versäumnisse sind vorliegend jedoch ohne Bedeutung, da aus dem Schreiben hervorgeht, dass sie nicht die Steuerer- klärung der AG, sondern diejenigen anderer Personen betref- fen.

5. Auch die Voraussetzungen für den von der Beschwer- deführerin behaupteten Durchgriff sind vorliegend nicht ge- geben. Ein Durchgriff ist allenfalls zulässig, wenn sich ein Allein-Aktionär wider Treu und Glauben hinter der AG "verschanzt". Beim Durchgriff wird deshalb durch die Rechts- person der AG hindurch auf den dahinterstehenden Alleinak- tionär (beispielsweise um ihn haftbar zu machen) gegriffen {Meier-HayozfForstmoser, Grundriss des Schweizerischen Ge- sellschaftsrechts, 6. Auflage, Bern 1989, s. 249). Vorlie- gend ist dies aber gerade nicht der Fall.

6. Die Beschwerdeführerin als Prokuristin und als Al- leinaktionärin der Y. AG besitzt keine schützenswerten Inte- ressen an der Einsicht in die Steuerakten der Y. AG. Einer Einsichtnahme stehen zudem öffentliche Interessen entgegen.

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  1. a) Die Arbeit der Steuerbehörden hängt in weitem Mas-

se von der Mitarbeit der Steuersubjekte ab. Die Schweige- pflicht der staatlichen Funktionäre ist das Korrelat zu einer Offenbarungspflicht des Bürgers. Wer dem Staat gegen- über seine Karte aufdecken muss, soll darauf rechnen kön- nen, dass die von ihm offenbarten Tatsachen nicht bekannt werden, sondern geheim bleiben. Durch die strenge Wahrung des Amtsgeheimnisses soll der Bürger nicht nur geschützt, sondern auch veranlasst werden, seiner Offenbarungspflicht ohne Vorbehalte nachzukommen (ZBl 59 (1958) S. 201 mit Hin- weisen) . Wenn das gegenseitige Vertrauen durch den Umstand gestört würde, dass Dritte in die Akten Einsicht nehmen kön- nen, so könnte dies unerwünschte Konsequenzen haben. Vor dem Einreichen würden dann die komprimittierenden Akten aus- gesondert. Dies würde die Arbeit der Steuerbehörden zusätz- lich erschweren. In Anbetracht der zivilrechtliehen Möglich- keiten der Einsichtnahme ist im Rahmen des Steuerverfahrens auch unter diesem Blickwinkel keine Einsicht in die Akten der Y. AG zu gewähren.

  1. b) Würde anders entschieden und so neue Wege eröff-

net, um dem Aktionär das Einsichtsrecht zu gewähren, so hät- te dies weitere unangenehme Konsequenzen. Die Aktenein- sichtsverfahren würden sich häufen. Die Versuchung wäre gross, Einsichtsbegehren bei den Steuerbehörden zu beantra- gen, anstatt den Zivilweg zu beschreiten.

7. zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keine schützenswerten Interessen an der Einsicht in die Steuerak- ten der Y. AG und dieser Einsicht stehen zudem öffentliche Interessen entgegen. Es kann deshalb keine Akteneinsicht gewährt werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin die Verfahrensko- sten aufzuerlegen sind (§ 72 Abs. 2 VRP).

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StPS 2/93 Seite 62

Abgrenzung der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Realisierung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Im Falle eines EDV-Mitarbeiters, der trotz "Rahmenvertrags", welcher einem Arbeitsvertrag gleichkommt, am selbständigen Charakter seiner Erwerbstätigkeit festhält und den Steuerbehörden einen Jahresabschluss einreicht, schliessen die Einspracheinstanzen aufgrund der gesamten Umstände auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt ein Einkommen dann als erzielt, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Ein Unselbständigerwerbender erzielt sein Einkommen

  • zumindest in der Regel - in derjenigen Periode, in der er seine Arbeitsleistung erbringt, da er

damit einen festen und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt erwirbt.

StKE 188-90 vom 7. Juni 1993 i.S. Q. (Abweisung mit Bezug auf die wiedergegebenen Erwägungen) = 03.93.052

StPS 2/93 Seite 67

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Buchhaltung/Lebensaufwand als Ermittlungsgrundlage (Par. 19 und Par. 22 StG; Art. 21 und Art. 22 BdBSt; Par. 21 StG und DA Ziff. 125)

Der Selbständigerwerbende, der eine Buchhaltung führt, ist grundsätzlich an die eigenen ordnungsgemässen Buchungen gebunden. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf eine Veranlagung nach dem Lebensaufwand unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung.

StKE 221-91 vom 14. Juli 1993 i.S. Z. (Abweisung) = 03.93.067

StPS 2/93 Seite 70

Liquidationsgewinnbesteuerung, Berechnung der in der Bemessungslücke aufgelösten stillen Reserven (Par. 26 Abs. 4 StG; Art. 43 BdBSt)

Ein gegenüber den Vorperioden erhöhter Bruttogewinn in der Bemessungslücke ist ein schwerwiegendes Indiz für die Auflösung von stillen Reserven.

Grundsätzlich hat die Steuerbehörde zu beweisen, dass und in welchem Umfange stille Reserven aufgelöst worden sind. Doch dür fen an den Nachweis nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Steuerbehörde einen zahlenmässig genauen Beweis für die Höhe der aufgelösten Reserven erbringt. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, darzutun, dass den Indizien, auf die sich die Behörde stützt, nicht die Beweiskraft zukommt, die sie ihnen beilegt.

Beim Vergleich der Bruttogewinne gehören die Jahre der Bemessungslücke nicht zum Vergleichszeitraum.

VGE 340-91 vom 30. April 1992 i.S. X. (Abweisung mit Bezug auf die wiedergegebenen Erwägungen) = 02.93.011

StPS 2/93 Seite 73

Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen, Zeitpunkt der steuerlichen Gewinnkorrektur (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Eine unter den Aktiven verbuchte Darlehensforderung, welche nicht in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form übertragen wurde, stellt ein fiktives Aktivum dar, das nicht erfolgswirksam abgeschrieben werden kann.

Gewährt eine Aktiengesellschaft ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen, mit dessen Rückzahlung von Anfang an nicht zu rechnen ist, so stellt die Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Wurden die in den Vorperioden mit Bezug auf das Darlehen gebildeten Rückstellungen von der Veranlagungsbehörde als geschäftsmässig begründet qualifiziert, gilt als Zeitpunkt der steuerlichen Gewinnkorrewktur der Zeitpunkt der definitiven Abschreibung des Darlehens.

StKE 213-91 vom 26. April 1993 i.S. Z. AG (Abweisung) = 03.93.037

StPS 2/93 Seite 81

Holdingprivileg (Par. 41 StG, Par. 45 VVStG); Holdingabzug (Art. 59 BdBSt)

An der Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Besteuerung von Holding- und Domizilgesellschaften sowie gemischten Gesellschaften vom 1.5.1986 (HDW, StB 247), wonach eine we- sentliche industrielle und kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Par. 45 VVStG dann nicht vorliegt, wenn mindestens 60 % der Aktiven aus Beteiligungen bestehen und mindestens 60 % der Erträge Beteiligungserträge darstellen, ist nach wie vor festzuhalten.

Präzisierung des Begriffs "Beteiligungen" im Sinne von Par. 45 VVStG.

Der Holdingabzug gemäss Art. 59 BdBSt hat keinen Einfluss auf die Verlustverrechnungsmöglichkeiten.

StKE 264-92 vom 15. März 1993 i.S. X. Holding AG (Abweisung) In kantonaler Hinsicht VGE 315-93 vom 27. August 1993 i.S. X. Holding AG (Abweisung) = 03.93.025

StPS 2/93 Seite 95

Vertrauensprinzip/reformatio in peius: Eine im Veranlagungsverfahren erzielte Einigung bezüglich einzelner Steuerfaktoren schliesst eine Verschlechterung durch die Einsprache- und Beschwerdeinstanzen nicht aus (Art. 105 Abs. 1 und Art. 110 BdBSt)

Einigen sich der Veranlagungsbeamte und der Steuerpflichtige über einzelne Steuerfaktoren, ist dieses Verhandlungsteilergebnis einer späteren und evtl. zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfallenden Beurteilung durch Einsprache- und Beschwerdeinstanzen nicht entzogen. Der Offizialmaxime kommt insbesondere im Veranlagungs- und Einspracheverfahren eine entscheidende Bedeutung zu.

VGE 319-92 vom 21. August 1992 i.S. X. (Abweisung) = 02.92.028

November 1993 11. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Abgrenzung der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Realisierung von Einkommen aus \,lnselbständiger Erwerbstätigkeit 62

  • Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Buchhaltung/Lebensaufwand als Ermittlungsgrundlage 67

- Liquidationsgewinnbesteuerung 70

  • Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen, Zeitpunkt der steuerlichen Gewinnkorrektur 73

- Holdingprivileg; Holdingabzug 81

  • Vertrauensprinzip/reformatio in peius: Eine im Veranlagungsverfahren erzielte Einigung bezüglich einzelner Steuerfaktoren schliesst eine Verschlechterung durch die Einsprache-_und Beschwerdeinstanzen nicht aus 95

{6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1993 {2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuer- kommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 7. Juni 1993 i.S. Q. (StKE 188/90}

Abgrenzunq der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstä- tiqkeit; Zeitpunkt der Realisierung von Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit

zum Sachverhalt:

Neben der Steuererklärung reichte Q. eine nach kaufmän- nischen Grundsätzen geführte Jahresrechnung ein. Anderer- seits bezeichnete er auf dem Steuererklärungsformular die A. als seine Arbeitgeberin.

Aus den Erwägungen:

2. a) Vorliegendenfalls ist u.a. umstritten, auf wel- cher Basis das Erwerbseinkommen zu berechnen ist. Der Pflichtige reichte mit seiner Steuererklärung einen Ge- schäftsabschluss ein und deklarierte den entsprechenden Ge- winn unter der Rubrik "Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit". Demgegenüber ist der Revisor der Ansicht, der Pflichtige sei steuerlich wie ein Arbeitnehmer zu behan- deln.

  1. b) Nach § 19 StG und Art. 21 BdBSt sind die gesamten

Einkünfte steuerbar, so u.a. jedes Einkommen sowohl aus einer selbständigen als auch aus einer unselbständigen Er- werbstätigkeit (§ 19 Abs. 1 lit. a StG; Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt). Indes erfahren die Geschäftseinkünfte im Ge-

62

gensatz zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eine besondere steuerliche Behandlung, wie dies insbesonde- re bei den Bestimmungen über die Gewinnungskosten zum Aus- druck kommt (vgl. § 22 StG; Art. 22 BdBSt; E. Höhn, Steuer- recht, 7. Auflage, Bern;stuttgart/Wien 1993, s. 200 ff. und 222 ff.). Für die Veranlagung des in Frage stehenden Er- werbseinkommens ist daher von Bedeutung, ob die Erwerbstä- tigkeit als eine selbständige oder unselbständige zu quali- fizieren ist.

  1. c) In Lehre und Praxis wird eine Erwerbstätigkeit als

selbständig betrachtet, wenn sie sich nach einer frei ge- wählten, eigenen Organisation vollzieht, die nach aussen in Erscheinung tritt und auf eigene Rechnung und Gefahr er- folgt. Die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnet sich dadurch, dass eine natUrliehe Person Kapital und Arbeit planmässig und nachhaltig einsetzt, in der Absicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit bei jeder sich bietenden Gelegen- heit gewinnbringend auszuüben (F. CagianutfE. Höhn, Unter- nehmungssteuerrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1989, s. 53 f.). Unselbständig erwerbstätig ist, wer aufgrund eines privatrechtliehen Arbeitsvertrages (Art. 319 ff. OR) oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ent- geltliche Arbeit leistet. Die Arbeitsleistung erfolgt nach Zeit und verlangt eine gewisse Unterordnung des Arbeitneh- mers (E. Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auf- lage, Basel 1982, N 16 und 23 zu Art. 21 BdBSt).

  1. d) Gernäss herrschender Lehre kann bei der Frage, ob

eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vor- liegt, nicht alleine auf die zivilrechtliehen Verhältnisse abgestellt werden. Es muss vielmehr auf die gesamten Umstän- de des Einzelfalles, vor allem auf das Mass an persönlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit abgestellt werd_en. Dies bedeutet, dass das Nichtvorliegen ·eines Arbeitsvertia- ges gernäss Art. 319 ff. OR nicht ohne weiteres darauf hin-

63

deutet, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Er- werbstätigkeit beruht. Bei Nichtvorliegen eines als solchen bezeichneten Arbeitsvertrages muss u.a. abgeklärt werden, ob das erzielte Einkommen nach obiger Betrachtungsweise d~rch Auslegung nicht doch aus Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR resultiert (P. Stocker, Die steuerliche Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten vermö- gensverwaltung, Basel/Frankfurt am Main 1992, s. 2 f.).

  1. e) Den Akten lässt sich entnehmen, dass vorliegenden-

falls ein spezifisches Unternehmerrisiko des Einsprechers nicht gegeben ist. Gegenüber den Unternehmen, für welche die EDV-Dienstleistungen erbracht wurden, war einzig die A. vertraglich berechtigt und verpflichtet (vgl. Ziff. 1 und 2 des Rahmenvertrages vom 10.5.1988 sowie den von der A. an den Pflichtigen gerichteten Brief vom 17.6.1989, insbeson- dere Ziff. 2 und 3 auf Seite 1). Hinsichtlich der Tätigkeit für die A. fehlen Anhaltspunkte für die Annahme eines erheb- lichen Unternehmerrisikos. Es wird weder dargetan noch geht aus den Akten hervor, dass der Pflichtige einen massgebli- chen Kapitaleinsatz und eigene Investitionen tätigen muss- te, Unkosten für Personal und Miete zu tragen hatte oder eigenes Personal bei der A. einsetzte. Demgegenüber ist aktenkundig, dass die A. die Infrastruktur zur VerfUgung stellte, um die Projekte durchfUhren zu können (vgl. Ziff. 5 des Rahmenvertrags). Mit Bezug auf die Arbeitsor- ganisation und Weisungsabhängigkeit kann festgehalten wer- den, dass ein allgemeines Weisungsrecht der A. gegenüber dem Pflichtigen bestand (vgl. Ziff. 3 des Rahmenvertrages), welche namentlich auch den Arbeitsort des Einsprechers be- stimmte (vgl. Ziff. 5 des Rahmenvertrages sowie Ziff. 5 der Projektverträge vom 10.5.1988, 27.10.1988 und 7.2.1989), ein Mitspracherecht bei der Festlegung der Ferien besass (vgl. Ziff. 3.1 des Projektvertrages vom 7.2.1989) und An- spruch auf alle Arbeitsresultate usw. hatte, soweit diese nicht den Kunden zustanden (vgl. Ziff. 6. des Rahmenvertra-

64

ges). Im weiteren sprechen die vereinbarte Besoldung und Spesenentschädigung für das Vorliegen eines Arbeitsverhält- nisses im Sinne von Art. 319 ff. OR (vgl. Ziff. 4 des Rah- menvertrages). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der steuerpflichtige am ( ... ) ins Handels- register eintragen liess (vgl. SHAB Nr . . . . ), oder dass ihm im Mai 1988 der Lohn gekürzt wurde, zumal dies gerichtlich kaum durchsetzbar gewesen wäre. Es ergibt sich somit, dass das Erwerbseinkommen des Einsprechers - entgegen den ange- fochtenen Veranlagungsverfügungen - grundsätzlich nach den Vorschriften über die Berechnung des steuerbaren Einkommens für Unselbständigerwerbende festzusetzen ist.

3. a) Im weiteren sind die Parteien im Streit dar- über, ob die als "Abgrenzung Debitoren/angef. Arbeiten" be- zeichneten Fr. 11 533.75 im Bemessungsjahr 1988, in welchem die Arbeiten ausgeführt wurden, oder im Jahre 1989, in wel- chem der Pflichtige Rechnung stellte, zu berücksichtigen sind. Der Revisor ist der Ansicht, die "Debitorenfangef. Ar- beiten" fielen ins Bemessungsjahr 1988. Demgegenüber führt die Steuervertreterin aus, die Rechnungsstellung sei erst am 2.1.1989 erfolgt. Zudem seien angefangene Arbeiten höch- stens zu den Herstellungskosten zu verbuchen. Der Ertrag sei im Jahre 1989 angefallen.

b) Wie bereits festgestellt werden konnte, stammt das Erwerbseinkommen des Pflichtigen aus einer unselbständigen Tätigkeit. Mit Bezug auf dessen Bemessung ist daher nicht auf die eingereichte Jahresrechnung abzustellen. Vielmehr sind dafür der "Rahmenvertrag" und die "Projektverträge" sowie die als "Honorarnote" bezeichneten monatlichen Stun- denabrechnungen heranzuziehen.

  1. c) Weder im kantonalen Steuergesetz noch im Bundes-

ratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer wird geregelt, wann ein Einkommen steuerlich als realisiert

65

zu betrachten ist. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt ein Einkommen dann als erzielt, wenn der Steuerpflich- tige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsan- spruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen k~nn. Ein wie vorliegendenfalls Unselbständigerwerbender erzielt sein Erwerbseinkommen - zumindest in der Regel - in derjenigen Periode, in der er seine Arbeitsleistung er- bringt, da er damit einen festen und frei verfügbaren An- spruch auf sein Gehalt erwirbt (BGE vom 17.2.1986 i.s. K.W., in: NStP 1986, s. 81 ff., StR 1986, S. 430 ff.; ASA 44, 343; ASA 49, 65; ASA 61, 669).

  1. d) In casu hatte der Pflichtige mit den im Dezember

1988 geleisteten 201 Arbeitsstunden gernäss "Rahmen- und Pro- jektvertrag" einen festen Rechtsanspruch auf deren Entschä- digung. Die Höhe der Entschädigung stand bereits Ende De- zember fest. Mit Abschluss der geleisteten Arbeiten konnte der Pflichtige über seinen Lohnanspruch frei verfügen (vgl. Art. 323 Abs. 1 OR). Unbeachtlich ist, dass dem Pflichtigen der Dezemberlohn in tatsächlicher Hinsicht erst im Januar 1989 ausbezahlt wurde. Es ergibt sich somit, dass auch der Dezemberlohn 1988 ins Bemessungsjahr 1988 fällt. ( ... )

66

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuer- kommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 14. Juli 1993 i.S. Z. (StKE 221/91)

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Buchhaltung/ Lebensaufwand als Ermittlungsgrundlage (S 19 und S 22 StG; Art. 21 und Art. 22 BdBSt; S 21 StG und DA Ziff. 125)

Aus den Erwägungen:

2. Vorliegendenfalls ist zur Hauptsache umstritten,

auf welcher Basis das steuerbare Einkommen der Pflichtigen zu veranlagen ist. Die Einsprecher stellen sich auf den Standpunkt, das steuerbare Einkommen sei aufgrund des Le- bensaufwandes und der Vermögensentwicklung festzusetzen, obwohl sie der Steuerverwaltung für die massgebende Berech- nungsperiode eine Bilanz- und Erfolgsrechnung eingereicht haben. Der Revisor demgegenüber ist der Ansicht, die Pflich- tigen seien gestützt auf die vorliegende Jahresrechnung vom 1.4.1988 bis 31.12.1989 zu veranlagen.

  1. a) zum steuerbaren Einkommen gehört auch das Einkom-

men aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 19 Abs. 1 lit. a StG; Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt). Sowohl nach dem kantonalen Steuergesetz als auch nach dem Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer entspricht das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Differenz zwischen den Roheinkünften bzw. dem Bruttogewinn einerseits und den Ge- winnungskosten, Abschreibungen und Rückstellungen anderer- seits (§§ 19 und 22 StG; Art. 21 und 22 BdBSt; Bruttometho- de) . In der Praxis wird dagegen bei kaufmännisch geführt~n Unternehmen der Gewinn als Einkommen herangezogen (Netto- methode). Darunter ist die Differenz zwischen dem Eigenkapi-

67

tal der Unternehmung am Schluss und jenem am Anfang der Rechnungsperiode, vermehrt um die Privatentnahmen, vermin- dert um die Privateinlagen, zu verstehen (E. Höhn, Steuer- rec~t, 7. Auflage, Bern;stuttgart/Wien 1993, s. 223; Dienst-

~nleitung zum kantonalen Steuergesetz vom 10.10.1980, DA Ziff. 67). Ausgangspunkt für die steuerliche Bestimmung des Unternehmungsgewinnes ist daher die kaufmännische Jahres- rechnung. Die ordnungsgernäss geführte Buchhaltung schafft die Vermutung materieller Richtigkeit und ist geeignet, Grundlage der Einkommensermittlung zu sein. Der steuer- pflichtige ist grundsätzlich an die eigenen ordnungsgemäs- sen Buchungen gebunden (E. Höhn, a.a.o., s. 231). Eine Bi- lanzänderung ist nur zulässig, solange die Bilanz der Steuerbehörde noch nicht eingereicht ist. Nach Einreichen der Jahresrechnung fallen als Gründe für die Aenderung der Bilanz alle Tatsachen ausser Betracht, welche der Steuer- pflichtige kannte oder bei gehöriger Diligenz hätte kennen sollen (F. Cagianut/E. Höhn, Unternehmungssteuerrecht,

2. Auflage, Bern/Stuttgart 1989, s. 149). Nach Abgabe der

Jahresrechnung bei den Steuerbehörden ist lediglich eine Bilanzberichtigung möglich, d.h. das Ersetzen handelsrechts- widriger durch handelsrechtskonforme Wertansätze. Eine sol- che Berichtigung haben die Behörden von Amtes wegen vorzu- nehmen (F. cagianut/E. Höhn, a.a.o., s. 148).

  1. b) Im Gegensatz zur direkten Methode (vgl. Erw. a)

kann das steuerbare Einkommen unter bestimmten Voraussetzun- gen auch mittels der indirekten Methode veranlagt werden. so wird in § 21 StG ausdrücklich festgehalten, dass mangels zuverlässiger Angaben über das Einkommen als Einkommen min- destens der Aufwand anzusehen ist, den der Steuerpflichtige für sich und seine Familie macht. Bevor also eine Einschät- zung nach dem Aufwand vorgenommen werden darf, hat die Steuerverwaltung zu versuchen, das wirkliche Einkommen zu ermitteln. Erst wenn diese Untersuchung zu einem ungenügen- den Einschätzungsergebnis führt, darf der Aufwand als Bemes-

68

sungsgrundlage angenommen werden (DA Ziff. 125). Praxisge- mäss gilt dies auch filr die direkte Bundessteuer. Daraus er- gibt sich aber nicht - wie das offenbar die Einsprecher mei- nen dass dem Pflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf Veranlagung nach dem Lebensaufwand zusteht. Vielmehr ist eine Veranlagung nach dem Lebensaufwand nur bei fehlender Buchhaltung oder mangels entsprechender Aufschriebe vorzu- nehmen, und auch dies nur dann, wenn für die entsprechende Erwerbstätigkeit keine ausgewiesenen Erfahrungszahlen zur VerfUgung stehen (F. Cagianut/E. Höhn, a.a.o., s. 160).

c) Mit Bezug auf den vorliegenden Fall kann somit festgehalten werden, dass die Pflichtigen den Steuerbehör- den eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Jahres- rechnung eingereicht haben. Der Revisor hat die Bilcher ein- gefordert, . geprüft und (abgesehen von kleineren Korrektu- ren) als richtig befunden. Weder ergeben sich aus den Steuerakten noch aus der Einspracheschrift des Vertreters Anhaltspunkte, aufgrund deren eine Bilanzberichtigung in Er- wägung zu ziehen wäre. Die Einsprecher sind daher an ihre Buchungen gebunden. Dies um so mehr, als der in Frage ste- hende Abschluss durch einen fachkundigen Vertreter vorgenom- men worden ist. Eine Veranlagung nach dem Lebensaufwand un- ter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung kommt somit vorliegendenfalls nicht in Frage.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April 1992 i.S. X. (VGE 340/91)

Liquidationsgewinnbesteuerung, Berechnung der in der Bemes- s~ngslücke aufgelösten stillen Reserven (S 26 Abs. 4 StG; Art. 43 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in der

Bemessungslücke (1985/86) hinsichtlich Warenlager und ange- fangene Arbeiten stille Reserven aufgelöst wurden. Umstrit- ten ist hingegen das Ausrnass bzw. die Bemessungsweise die- ser stillen Reserven.

  1. a) Grundsätzlich hat die Steuerbehörde zu beweisen,

dass und in welchem Umfange stille Reserven aufgelöst wor- den sind. Doch dürfen an den Nachweis nicht zu strenge An- forderungen gestellt werden; schwerwiegende Indizien genü- gen. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Steuerbehörde einen zahlenrnässig genauen Beweis fUr die Hö- he der aufgelösten Reserven erbringt; sie ist vielfach auf eine pflichtgernässe Schätzung unter Abwägung aller Umstände angewiesen. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, darzutun, dass den Indizien, auf die sich die Behörde stUtzt, nicht die Beweiskraft zukommt, die sie ihnen beilegt (VGE 342/87 vorn 11.7.1988, E. 6 h aa Prot. s. 474, mit weiteren Zita- ten) •

b) Bei dem von den Einspracheinstanzen durchgeführten Soll-Ist-Aufwandvergleich bemängelt der Beschwerdeführer den herangezogenen Vergleichszeitraurn. Er akzeptiert, dass der gewählte Bemessungszeitraum "etwa fünf Jahre umfassen"

70

soll, vertritt jedoch die Meinung, dass in diesen Bemes- sungszeitraum auch die Jahre der Bemessungslücke (1985/86) gehörten. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. sinn des Vergleiches ist es, den Bruttogewinn während der Bemes- sungslücke, also während jener Zeit, in der die Auflösung von stillen Reserven bei der ordentlichen Einkommensbesteue- rung nicht mehr zu Buch schlägt, mit dem durchschnittlichen Bruttogewinn vor Eintritt der Bemessungslücke zu verglei- chen. Ein erhöhter Bruttogewinn in der Bemessungslücke ist ein schwerwiegendes Indiz für die Auflösung von stillen Re- serven. Würde nun der Bruttogewinn der Bemessungslücke in den Vergleichszeitraum miteinbezogen, so würde diese Ver- gleichsbasis verfälscht und - sofern tatsächlich prägnante Abweichungen bei den Bruttogewinnen vorhanden wären - in unzulässiger Weise den Vergleichswerten in der Bemessungs- lücke angeglichen. Daran ändert der Umstand nichts, dass in den Vergleichsperioden vor der Bemessungslücke durch die Bildung stiller Reserven der Bruttogewinn allenfalls etwas tiefer ausfällt, und dass in der Bemessungslücke mangels Bildung stiller Reserven diese Reduktion des Bruttogewinnes ·dagegen dahinfällt. Diese Einflussnahme der Reservebildung auf den Bruttogewinn gebietet keine Ausdehnung der Ver- gleichsperiode auf die Perioden der Bemessungslücken. Denn wie die Vorinstanzen mit Recht erwähnen - wird beim Brut- togewinnvergleich davon ausgegangen, dass auch in der Bemes- sungslücke die Bildung der stillen Reserven hätte fortge- setzt werden müssen. Die in Betracht gezogenen Bruttogewin- ne vor der Bemessungslücke bedürfen mithin keiner Korrek- tur.

c) Nichts einzuwenden ist, wenn die Vorinstanzen 6 Jahre vor der Bemessungslücke zu Vergleichszwecken heran- gezogen haben. Damit besteht die Gewähr, dass der ermittel- te durchschnittliche Bruttogewinn eine repräsentative Grös- se darstellt. Grundsätzlich ist die Soll-Grösse repräsent-a- tiver, wenn eine längere Zeitperiode herangezogen wird.

71

Weidmann (StR 1976 S. 323) verlangt als Vergleichszeitraum mindestens etwa 5 Jahre (ebenso Nold, Die zeitliche Bemes- sung des Gewinns im Unternehmungssteuerrecht, s. 251).

72

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. April1993 i.S. Z. AG (StKE 213/91)

verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen zwischen verbundenen unternehmen, Zeitpunkt der steuerlichen Gewinnkorrektur (S 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt:

A. Die z. AG hat ihren Sitz in E. und bezweckt die

"Durchführung von sämtlichen ••• installationen und Projek- tierungen, Handel mit Waren aller Art im Bereich der ... branche; Liegenschaften kaufen, verkaufen und verwalten usw.". Hauptaktionär und einziger Verwaltungsrat ist z., welcher u.a. während der massgebenden Bemessungsperiode (1987/88) mit 22.5 % an der M. AG sowie mit 6.5 % an der

K. AG beteiligt war, welche ihrerseits 45 % der Aktien an

der M. AG hielt. Mit Veranlagungsverfügung 1989/90 vom 14.3.1991 setzte der Revisor den steuerbaren Ertrag der Pflichtigen sowohl kantonal als auch bundessteuerlich mit Fr. 24 600.-- fest. Zur Aufrechnung gelangte dabei u.a. die definitive Abschreibung des Darlehens an die M. AG im Betra- ge von Fr. 23 600.--.

B. Mit Schreiben vom 26.4.1991 liess die Steuerpflich- tige gegen die Veranlagungsverfügung 1989/90 Einsprache er- heben mit dem Antrag, von der Aufrechnung des Darlehens an die M. AG über Fr. 23 600.-- sei abzusehen. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt, am 27.1.1983 habe die Pflichtige der M. AG einen Vorschuss von Fr. 23 600.-- ge- leistet, da diese vorübergehend in Liquiditätsschwierigkei- ten gewesen sei. Der Vorschuss sei mit der Auflage versehen

73

gewesen, dass das Geld sofort nach Eingang der ausstehenden Pachtzinsen wieder an die z. AG zurtickbezahlt werde. Der Vorschuss sei nie in der Absicht gewährt worden, den Aktio- när der z. AG in irgendeiner Art und Weise zu begünstigen. Die Vorausleistung sei nicht ungewöhnlich gewesen und lasse s~ch mit sachgemässem Geschäftsgebaren vereinbaren. Eine geldwerte Leistung oder verdeckte Ausschüttung könne nur dann vorliegen, wenn die z. AG in einem Zeitpunkt auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet hätte, als die M. AG noch zahlungsfähig gewesen wäre. Die Darlehensnehmerin habe aber knapp fünf Jahre nach Gewährung des Darlehens Konkurs gemacht. Im weiteren hält die Steuervertreterin fest, das Darlehen sei bereits per Ende 1986 abgeschrieben worden und es sei daher infolge des Periodizitätsprinzips nicht zuläs- sig, bei der Veranlagung 1989/90 nachträglich eine Aufrech- nung vorzunehmen.

c. Der Revisor beantragt, die Einsprache sei abzuwei- sen.

D. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserhebli- cher Bedeutung, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1.

2. a) Nach S 38 Abs. 1 lit. b stG bzw. Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt fallen für die Berechnung des steuerbaren Er- trages neben dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (lit. a) auch die verdeckten Gewinnausschüttungen in Be- tracht (vgl. mit Bezug auf die direkte Bundessteuer H. Mass- hardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, zUrich 1985, N 24 zu Art. 49 BdBSt). Es handelt sich dabei

74

u.a. um Zuwendungen der Gesellschaft an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen, die ihren Grund ausschliess- lich in der engen Beziehung zwischen Leistungsempfänger und Gesellschaft haben und einem aussenstehenden Dritten nicht oder nicht im selben Umfange gewährt worden wären. Auch ju- ristische Personen können dem Gesellschafter nahe stehen, wie das dem Konzernverhältnis eigen ist (vgl. Reimann/Zup- pingerfSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, N 77 zu § 45). Eine geschäftsmässig nicht begründete Zuwendung erbringt eine Gesellschaft na- mentlich dann, wenn sie einer nahestehenden Gesellschaft ein Darlehen ohne betrieblichen Grund gewährt im Bewusst- sein, auf die Rückzahlung allenfalls verzichten zu müssen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission Zürich vom 3.11.1988, Erw. 1 a mit weiteren Hinweisen, in: StR 1989, 567 ff. = StE 1989 B 72.13.22 Nr. 14).

  1. b) zu Recht bestreitet die Einsprecherin nicht, dass

es sich bei der M. AG um eine nahestehende Person im obener- wähnten Sinn handelt. Auch gehen die Parteien übereinstim- mend davon aus, dass die Forderung aus Darlehen über Fr. 23 600.-- der Pflichtigen tatsächlich zustand und infol- ge Konkurses der M. AG abzuschreiben war (vgl. Art. 960 Abs. 2 OR). Umstritten ist indessen, ob die getätigte Ab- schreibung auch steuerrechtlich anzuerkennen ist. Dies hängt in solchen Fällen davon ab, ob nicht schon die seiner- zeitige Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüt- tung darstellt (vgl. E. Känzig, Die direkte Bundessteuer,

2. Auflage, Basel 1992, N 93 zu Art. 49 BdBSt; Entscheid

der Steuerrekurskommission Zürich vom 3.11.1988, a.a.o., Erw. 2 a). Von den Parteien nie in Frage gestellt wurde je- doch, ob zwischen der Einsprecherin und der M. AG in tat- sächlicher Hinsicht überhaupt je ein Schuldverhältnis über Fr. 23 600.-- bestanden hat, was nachfolgend zu prüfen ist.

75

  1. c) Aufgrund der ursprünglichen Verbuchung bei der

M. AG ergibt sich, dass Z. dieser Gesellschaft am 27.1.1983

(Datum der Postüberweisung an die ... Ausgleichskassel ein Darlehen zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über Fr. 23 600.-- gewährte. Demgegenüber behauptet die Ein- sprecherin, die Verbuchung bei der Darlehensnehmerin sei insofern nicht richtig, als das Darlehen durch sie selbst gewährt worden sei. Den vorliegenden Akten lässt sich je- doch das Gegenteil entnehmen. Der von der Steuervertreterin eingereichte Auszug des Kontokorrents der Pflichtigen bei der Raiffeisenkasse .•. vom 30.6.1983 vermag den Beweis für die Darlehensgewährung durch die Einsprecherin nicht zu er- bringen; er zeigt lediglich, dass am 28.1.1983 Fr. 23 600.-- bezogen und bei der Gesellschaft offenbar über das Konto "Kasse" verbucht worden sind (Kasse an Bank Fr. 23 600.--). Weitere Buchungsbelege befinden sich nicht bei den Akten. Immerhin zeigt aber die Bilanz der Einspre- cherin per 31.12.1983, dass der in Frage stehende Betrag (Fr. 23 600.--) letztlich über das Kontokorrent des Aktionä- res verbucht worden sein muss, weist doch der Abschluss le- diglich ein Aktivdarlehen an die M. AG über Fr. 15 025.40 aus (bei den Fr. 15 025.40 handelt es sich offenbar um die im Brief vom 17.1.1991 erwähnte Akontozahlung für Reparatu- ren usw. vom 28.12.1981). Somit steht fest, dass das Darle- hen über den Betrag von Fr. 23 600.-- nicht von der Pflich- tigen, sondern von deren Aktionär gewährt worden ist (Mass- geblichkeit der Handelsbilanz).

Erst in der Jahresrechnung 1984 wies die Pflichtige das in Frage stehende Darlehen als Aktivum aus. Alsdann nahm auch die M. AG per 30.11.1984 diesbezüglich eine Umbu- chung vor. Dies erweckt den Anschein, dass z. seine Forde- rung gegenüber der M. AG an die Steuerpflichtige abtreten wollte. Die Abtretung von Forderungen bedarf jedoch zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR). Eine entsprechende Zessionsurkunde ist nie ein-

76

gereicht worden. Eine solche wird auch kaum vorhanden sein. Mithin ist die in Frage stehende Forderung gar nie auf die Einsprecherio übertragen worden; das Recht daran steht im- mer noch ihrem Hauptaktionär zu. Somit figuriert das Darle- hen zu unrecht in der Bilanz der Einsprecherin. Auf . fikti- ven Aktiven können aber keine Wertberichtigungen vorgenom- men werden, so dass die in Frage stehende Aufrechnung wenn auch mit einer anderen Begründung - zu Recht erfolgt ist und die Einsprache abzuweisen ist. Aber selbst wenn die Forderung über Fr. 23 600.-- rechtsgültig auf die Pflichti- ge übertragen oder von Anfang an als Darlehen der Einspre- cherin verbucht worden wäre, müsste die Einsprache aus fol- genden Gründen abgewiesen werden.

  1. d) Das Darlehen an die M. AG wurde nach den Ausfüh-

rungen der Einsprecherin zur Bezahlung von geschuldeten So- zialversicherungsbeiträgen eingeräumt. Ein solches Vorgehen kann zwar nicht zum vornherein als ungewöhnlich und sach- widrig gelten, da es der Pflichtigen als selbständigem Rechtssubjekt grundsätzlich unbenommen ist, ihr frei verfüg- bares Eigenkapital statt bei einem Dritten bei einer nahe- stehenden Gesellschaft anzulegen bzw. dieser einen Ueber- brilckungskredit zu gewähren. Indessen muss das mit einer nahestehenden Person geschlossene Rechtsgeschäft stets dem sogenannten Drittvergleich standhalten. Angesichts der be- sonderen Beziehung zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft ist dabei weniger die Frage massgebend, ob die Pflichtige einem unabhängigen Dritten unter den nämlichen Bedingungen ebenfalls ein Darlehen gewährt hätte; massgebend ist viel- mehr, ob die M. AG zu den vereinbarten Konditionen auch von einem unabhängigen Dritten ein entsprechendes Darlehen ein- geräumt erhalten hätte. Ist letzteres aufgrund der Verhält- nisse des Einzelfalles auszuschliessen, ist davon auszuge- hen, die Darlehensgewährung entspreche nicht einem betrieb- lichen Vorgang, sondern sei im Beteiligungsverhältnis be- gründet. Die Gewinnkorrektur hat diesfalls bei der Aktienge-

77

sellschaft nicht im Jahr der Darlehensgewährung, sondern erst bei der Abschreibung zu erfolgen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission Zürich vom 3.11.1988, a.a.o., Erw. 2 b; E. Känzig, a.a.o., N 93 zu Art. 49 BdBSt; M. Reich, Ver- dssckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unterneh- men, ASA 54, 609 ff. insbesondere 622).

Entgegen den Ausführungen der Einsprecherin zeigt eine Aufstellung des Revisors über die Entwicklung des Cash- flows (bzw. Cash Drains) der M. AG in klarer Weise, dass sich diese Gesellschaft bereits im Jahre 1983 in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen befand. Dies wird bestärkt durch den Umstand, dass mit dem in Frage stehenden Vorschuss längst fällige Sozialversicherungsbeiträge begli- chen werden mussten (vgl. Brief der ... vom 21.12.1982) und offenbar keine Bank bereit war, das Geld vorzuschiessen. Kommt hinzu, dass der damalige Pächter des M. die Pachtzin- sen für die Wintersaison 1982/83 noch nicht bezahlt hatte. All diese Tatsachen mussten auch der Einsprecherin bekannt gewesen sein, hatte doch bei beiden Gesellschaften jeweils z. Einsitz im Verwaltungsrat. Unter diesen Umständen hätte ein fernstehender Dritter der M. AG im Jahre 1983 kein unge- sichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 23 600.-- gewährt. Zudem gehört die Gewährung von Darlehen nicht zum Gesell- schaftszweck der Einsprecherin. Damit steht fest, dass die Pflichtige schon bei der behaupteten Darlehensgewährung be- wusst in Kauf genommen hätte, allenfalls auf dessen Rückzah- lung verzichten zu müssen. Im weiteren spricht dafür, dass ein Dritter einem solchen Kredit nicht zugestimmt hätte, dass soweit aus den Akten ersichtlich - kein schriftli- cher Darlehensvertrag geschlossen wurde und keine Rückzah- lungsraten sowie Zinsen vereinbart wurden. Auch unter der Annahme, dass das Darlehen tatsächlich von der Pflichtigen gewährt wurde, ergibt sich somit, dass in casu eine verdeck- te Gewinnausschüttung vorliegt.

78

e) Die Einsprecherin wendet ein, das in Frage stehen-

de Darlehen sei bereits Ende 1986 abgeschrieben

worden.

Es

sei daher nicht zulässig, bei der Veranlagung 1989/90 nach-

träglich eine Aufrechnung vorzunehmen.

Tatsache ist,

dass

bereits im Geschäftsjahr 1985

die Delkredererückstellung

mit Bezug auf das Darlehen an die

M. AG um Fr. 15 000.--

und per 31.12.1986 nochmals

um Fr. 19 318.--

auf

Fr. 34 318.-- erhöht wurde, was einer 100-prozentigen Rück-

stellung entspricht. Der Revisor

begrUndete die Veranla-

gungsverfUgung 1987/88 diesbezUglieh wie folgt:

"Die geschäftsmässige Begründetheit der zusätzii- chen Delkrederebildung fUr das Darlehen an M. AG wird abzuklären sein, wenn das Darlehen effektiv abgeschrieben wird."

Endgültig abgeschrieben wurde das Darlehen an die

M. AG über insgesamt Fr. 34 318.-- per 31.12.1987, also

nach Konkurseröffnung der Darlehensnehmerin ( ... ). Der Ein- sprecherin ist insoweit zuzustimmen, dass sich die Bildung der RUckstellung über Fr. 34 318.-- in den Jahren 1985 und 1986 auf den Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auswirk- te. Indes verblieb das Darlehen als Aktivum in der Bilanz. Der in Frage stehende Verlust wurde damit lediglich proviso- risch und nicht definitiv verbucht. Der Pflichtigen stand immer noch eine Forderung über diesen Betrag gegenüber der M. AG zu. Zu Recht wartete daher der Revisor mit der Be- steuerung als geldwerte Leistung zu. Da weder das wertlose Darlehen noch die entsprechenden Rückstellungen steuerlich beachtlich sind, ist die definitive Abschreibung des Darle- hens zu Lasten dieser RUckstellung steuerlich nicht zuläs- sig. Vielmehr ist die auf einem Nonvaleur gebildete Rück- stellung aufzulösen, so dass sich der Saldo der kaufmänni- schen Gewinn- und Verlustrechnung um diesen Betrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne der Geschäftsbuchhaltung und dem

79

Saldo der steuerrechtliehen Gewinn- und Verlustrechnung ist alsdann in der Steuerbilanz zu Lasten des steuerlichen Ge- winnverteilungskontos auszubuchen (vgl. E. Känzig, a.a.o., N 93 zu Art. 49 BdBSt). Mit Bezug auf die Ausführungen un- ter Erw. 2 c können sinngernäss die selben Ueberlegungen an- gestellt werden. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass der Revisor grundsätzlich nicht davon ausgehen konnte, dass das Darlehen über Fr. 23 600.--, obwohl als Aktivum bei der Pflichtigen aufgeführt, in rechtlicher Hinsicht nicht die- ser, sondern deren Aktionär zustand.

3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,

dass das in Frage stehende Darlehen über Fr. 23 600.--, wel- ches der M. AG von z. gewährt worden ist, nie rechtsgenüg- lich auf die Einsprecherin übertragen worden ist. Damit fi- gurierte von Anfang an ein fiktives Aktivum in der Bilanz der Pflichtigen über Fr. 23 600.--, dessen definitive Ab- schreibung als geldwerte Leistung zu erfassen ist. Zum sel- ben Ergebnis gelangt man aber auch bei der Annahme, dass ein Darlehensvertrag zwischen der Pflichtigen und der M. AG zustande gekommen ist. Die geldwerte Leistung wird erst mit der Veranlagungsperiode 1989/90 erfasst, weil die definiti- ve Abschreibung des Darlehens erst im Jahre 1987 erfolgt ist. Die Einsprache erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Einsprecherin die kantonalen Kosten zu tragen (S 72 VRP i.V.m. S 7 VVStG).

80

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 15. März 1993 i.S. X. Holding AG (StKE 264/92)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August 1993 i.S. X. Holding AG (VGE 315/93)

Holdingprivileg (S 41 StG, s 45 vvstG); Holdingabzug (Art. 59 BdBSt)

I. Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionfKantonalen

Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 15. März 1993 (StKE 264/92)

Sachverhalt:

A. Die X. Holding AG, welche gernäss öffentlicher Ur- kunde über die ausserordentliche Generalversammlung vom ..• 19 •. mit der Y. Holding AG fusionierte und demzufolge am ... 19 .. im Handelsregister gelöscht wurde, begehrte mit Ein- gabe ihrer Steuererklärung 1987/88 vom 2.12.1987 das Hel- dingprivileg gernäss § 41 StG. Mit Veranlagungsverfügung 1987/88 vom 14.4.1992 setzte der Revisor den steuerbaren Er- trag der X. Holding AG sowohl kantonal als auch bundes- steuerlich auf Fr. 247 000.-- fest. Das steuerbare Kapital wurde kantonal und bundessteuerlich mit Fr. 1 478 000.-- veranlagt. Begründet wurde die Veranlagung u.a. wie folgt:

"3) Analog der Vorperioden kann das reine Hel- dingprivileg nicht gewährt werden, da die 60 : 60 %-Klausel nicht erfüllt ist."

81

B. Am 19.5.1992 liess die Steuerpflichtige bzw. deren

Rechtsnachfolgerin gegen die Veranlagungsverfügung 1987/88

mit folgendem Antrag Einsprache erheben:

"Die Veranlagungsverfügung vom 30.4.1992 sei

aufzuheben und die Veranlagung sei wie folgt

vorzunehmen:

  • bei den kantonalen Steuern:

Die Steuerbefreiung von der Ertragssteuer

und die reduzierte Kapitalsteuer

sei ge-

stützt auf S 41 StG-SZ zu

gewähren, d.h. es

resultiert kein steuerbarer Ertrag und ein

steuerbares

Kapital von Fr. 1 478 000.--.

  • bei der direkten Bundessteuer:

Der steuerbare Reinertrag

ist auf Fr. 0.--

zu reduzieren unter Erhöhung der

Verlustver-

rechnung aus den Bemessungsjahren 1979-1984

um Fr. 411 758.--. Das steuerbare Kapital

ist wie bisher mit Fr. 1 478 ooo.-- zu veran-

lagen. Sollte aus irgendwelchen Gründen ein

steuerbarer

prozentuale

Ertrag resultieren, so ist eine

Ermässigung von 14,988 % zu ge-

währen."

Zur Begründung wird u.a. folgende Tabelle angeführt:

11

Ak t i venJErtrag

31. 12.1984

bzw. 1984

lli

~

31. 12.1985

bzw. 1985

!.!:..

~

31. 12.1986

bzw. 1986

!.!:..

~

Boteil fgungen Buchwert

1,307,001

1,261,822

100,002

4,5

stille Reserven auf

Betefl igung z.

412.750

412.750

Beteiligung Steuerwert

1,719,751

69,3

1,674,572

64,8

100,002

Gesamtaktiven inkl.

stille Reserven auf

Boteil igung z.

2,479,863

100

2,5B3,373

100

2,240,171

100

Beteiligungsertrag

159,300

49,6

159,273

85

117,980

7,1

Kapital gewime

1,464,667

88,1

Gesamtertrag

321,452

100

187,410

100

1,662,404

100"

82

Somit könne klar festgestellt werden, dass vor dem Verkauf der seit 19 •• gehaltenen Beteiligung z. AG die Be- teiligungen mehr als 60 % der Gesamtaktiven ausgemacht hät- ten und in der Bemessungsperiode 1985 und 1986 auch die Beteiligungserträge weit über 60 % der Gesamterträge gele- gen hätten. Somit sei die Voraussetzung für die Gewährung des Holdingprivilegs eindeutig erfüllt.

Mit Bezug auf die direkte Bundessteuer führt die Steuervertreterin aus, in der Steuererklärung sei die sum- me von Fr. 37 892.-- der durchschnittlichen Verluste aus den Berechnungsperioden 1979 bis 1984 geltend gemacht und entsprechend gewährt worden. Zur Verrechnung .hätten folgen- de Verluste gestanden:

Bemessungsjahr Reinverlust Seteil igungs· verrechenbarer gernäss ER ertrag gernäss Betriebsverlust vor ER seteil I gungsertrag Fr. Fr. Fr.

1961

15 904

377 611

393 715

196Z

1 Z01

Z79 660

261 061

1963

11 436

0

11 436

1964

53 769

159 300

Z13 069

im Ourchschni tt verrechenbarer Verlustvortrag

449 650

zu den Reinverlusten gernäss Erfolgsrechnung seien für die steuerlich wirksame Verlustverrechnung jedoch die steuerfreien Beteiligungserträge der genannten Bemessungs- jahre zu addieren, weil diese Betriebsverluste vor Beteili- gungsertrag noch nicht mit sonstigem steuerbarem Ertrag hätten verrechnet werden können. Aufgrund obiger Darstel- lung ergebe sich somit insgesamt eine Verlustverrechnungs- möglichkeit von Fr. 449 650.-- anstatt von Fr. 37 892.--, so dass der veranlagte Reinertrag von Fr. 247 000.-- abzüg- lich Beteiligungsertrag von Fr. 138 626.-- um

83

Fr. 411 758.-- zu reduzieren sei.

c. Der Revisor beantragt, die. Einsprache sei sowohl kantonal als auch bundessteuerlich abzuweisen.

D.

Erwägungen:

1. (Formelles)

2. a) Nach § 41 Abs. 1 StG entrichten juristische Personen, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Ver- waltung von Beteiligungen an andern Unternehmen besteht, lediglich eine Kapitalsteuer von 0,4 bis 1 ofoo vom Kapi- tal und von den offenen Reserven. Als Holdinggesellschaf- ten in diesem Sinn gelten juristische Personen, deren Zweck und Tätigkeit die dauernde Verwaltung von Beteiligun- gen bildet, wobei daneben keine wesentlich in Betracht fal- lende industrielle, kommerzielle oder gewerbliche Tätig- keit entfaltet wird (§ 45 VVStG).

  1. b) Was unter "keine wesentlich in Betracht fallende

industrielle, kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit" zu verstehen ist, wird nicht näher ausgeführt. In der Praxis wurde eine wesentlich in Betracht fallende Nebentätigkeit angenommen, wenn weniger als 60 % der Aktiven aus Beteili- gungen bestehen oder weniger als 60 % der Erträge aus Be- teiligungserträgen zusammengesetzt sind, was in die Wei- sung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Besteue- rung von Holding- und Domizilgesellschaften sowie gemisch- ten Gesellschaften vom 1.5.1986 (HDW, StB 247) Eingang ge- funden hat. Danach liegt eine wesentliche industrielle und kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 45

84

VVStG dann nicht vor, wenn mindestens 60 % der Aktiven aus Beteiligungen bestehen und mindestens 60 % der Erträge Be- teiligungserträge darstellen (vgl. HDW I 3 Ziff. 4). Es wird also eine kumulative Erfüllung der beiden Erfordernis- se verlangt, dies etwa im Gegensatz zum Bundesgesetz über die Harrnonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gerneinden vorn 14.12.1990 (StHG), das gernäss Art. 28 Abs. 2 eine alternative Relation genügen lässt. Diese Regelung im StHG wurde jedoch verschiedentlich kritisiert. So führen beispielsweise zuppingerfBöckli/LocherfReich aus, wenn das Privileg nur einseitig vorn Bestand erheblich überwiegender Beteiligungen unter den Aktiven abhängig gernacht werde, sei es durchaus denkbar, dass eine Gesellschaft über Jahre Steuerfreiheit für die Ertragssteuer verlangen könne, ob- wohl ihre Erträgnisse nur zu 45 % aus Dividenden und zu 55 % aus Zinsen und Lizenzeinnahmen stammten. Weiter hal- ten die Verfasser fest, eine solche Privilegierung werde zwar dadurch etwa in Schranken gehalten, dass die Ausübung einer eigentlichen Geschäftstätigkeit ausdrücklich unter- sagt sei und der Ertrag aus schweizerischem Grundeigentum ordentlich besteuert werde. Auf diese Weise werde wenig- stens verhindert, dass eine Holdinggesellschaft neben der eigentlichen Holdingtätigkeit noch eine bedeutende indu- strielle oder kommerzielle Tätigkeit entfalten könne (Steuerharrnonisierung, Bern 1984, s. 263 f.). Dennoch po- stuliert Reich mit Blick auf die primäre Zielsetzung der Privilegierung sowie aus Gründen der Gleichbehandlung im Steuerrecht die kumulative Relation (vgl. ASA 48, 306). Diesem Postulat kann sich die Kantonale Steuerkommission anschliessen, zumal die Kumulation der Voraussetzungen langjähriger kantonaler Praxis entspricht und die Holding- gesellschaften im Gegensatz zum StHG gernäss § 45 VVStG im Kanton Schwyz auch eine Geschäftstätigkeit ausüben dürfen. An der Weisung des Vorstehers aus dem Jahre 1986 ist daher nach wie vor festzuhalten.

85

  1. c) In casu besteht kein streit darüber, dass der Hel-

dingzweck in den massgebenden Bemessungsjahren statuta- risch gesichert war (vgl. SHAB Nr • . . . vom ... 19 .. , s • . . . ). Im weiteren sind sich die Parteien einig, dass die Beteiligungen Ende der Geschäftsjahre 1984 und 1985 mehr und 1986 weniger als 60 % der Aktiven ausmachten. Auch steht fest und wird von keiner Partei bestritten, dass mit Bezug auf die Beteiligungserträge der Mindestan- teil von 60 % in den Jahren 1985 und 1986 erreicht wurde. Die Voraussetzungen von HDW I 3 Ziff. 4 waren also nur im Bemessungsjahr 1985 kumulativ erfüllt. Die Einsprecherin ist der Auffassung, dass ihr dennoch das Holdingprivileg zu gewähren sei, was im folgenden zu prüfen ist.

  1. d) Wie bereits erwähnt, ist an der kantonalen Pra-

xis, wonach für die Einräumung des Holdingprivilegs die Beteiligungen und die Erträge aus ihnen mindestens 60 % der gesamten Aktiven und Erträge ausmachen müssen, festzu- halten. Nur ausnahmsweise kann trotz Nichterfüllung der beiden Grenzwerte das Holdingprivileg beibehalten werden; dies ist dann der Fall, wenn die Nichterfüllung lediglich vorübergehender Natur ist (vgl. HDW I 3 Ziff. 5). Der Grund dafür findet sich darin, dass bei prozentualer Fixie- rung der Kriterien ohne Ausnahmebestimmung die Gefahr des "Hin- und Herpendelns" von Gesellschaften zwischen der pri- vilegierten und der ordentlichen Besteuerung wachsen wür- de, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit und grosse ver- anlagungsökonomische Umtriebe zur Folge hätte (vgl.

M. Reich, ASA 48, 307; Th. Faist, StR 1978, S. 387). Bei

der Beurteilung der Holdingvoraussetzungen ist also in der Regel nicht auf ein einzelnes Steuerjahr, sondern auf eine Periode von mehreren Jahren abzustellen (vgl. M. Reich, StR 1982, s. 545; ZuppingerfBöckli/LocherfReich, a.a.O., s. 264). E contrarioergibt sich daraus, dass das Holding- privileg dann nicht zu gewähren ist, wenn - wie vorliegen- denfalls - die Voraussetzungen dafür lediglich in einem

86

einzigen Geschäftsjahr vollständig gegeben sind. Der Ein- sprecherin kann daher das begehrte Holdingprivileg nicht zugestanden werden.

3. a) Nach· Art. 59 Abs. 1 BdBSt ermässigt sich für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Ge- sellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Beginn der Steuerpflicht mit mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapi- tal anderer Gesellschaften oder Genossenschaften beteiligt sind, der auf dem Reinertrag geschuldete Steuerbetrag im Verhältnis des Ertrages dieser Beteiligungen zum gesamten Rohertrag. Dieser sogenannte Holdingabzug wird also nicht in der Weise gewährt, dass vom Gesamtertrag der Gesell- schaft der Beteiligungsertrag abgezogen und auf diesem Er- gebnis der Steuerbetrag berechnet wird. Vielmehr wird in einem ersten Punkt die Steuer berechnet, die eine Kapital- gesellschaft oder eine Genossenschaft zu entrichten hätte, wenn die Steuerermässigung des Art. 59 BdBSt nicht beste- hen würde. Von diesem für den gesamten Reinertrag berechne- ten Steuerbetrag ist sodann der~enige Betrag abzuziehen, der soviele Prozente dieses Steuerbetrages ausmacht, als der durchschnittliche Rohertrag der massgeblichen Beteili- gungen Prozente des durchschnittlichen Gesamtrohertrages beträgt (vgl. E. Känzig, Die direkte Bundessteuer, 2. Auf- lage, Basel 1992, N 17 zu Art. 59 BdBSt).

  1. b) Daraus erhellt, dass in der Regel nicht der gesam-

te Bruttobeteiligungsertrag aus massgebenden Beteiligungen steuerfrei ist, wie die Einsprecherio offenbar annimmt (vgl. F. Cagianut/E. Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 2. Auflage 1989, S. 348 f.). Entgegen der Ansicht der Ein- sprecherin werden die Beteiligungserträge nicht von der Besteuerung ausgenommen. Der privilegierten Gesellschaft wird lediglich eine Steuerermässigung gewährt, indem der auf dem gesamten steuerbaren Reinertrag berechnete Steuer- betrag im Verhältnis des Ertrages der wesentlichen Beteili-

87

gung zum gesamten Rohertrag der Gesellschaft gekürzt wird. An den Steuerfaktoren selbst (steuerbarer Ertrag/Kapital) ändert sich nichts. Für die Berechnung des Verlustvortrags ist allein der steuerbare Reinertrag/Verlust massgebend (vgl. Art. 58 Abs. 2 BdBSt). Die besondere Berechnung des Steuerbetrages gernäss Art. 59 Abs. 1 BdBSt hat darauf kei- nen Einfluss. Der zusätzlich zum Abzug begehrte Verlustvor- trag von Fr. 411 758.-- entbehrt daher jeglicher Grundla- ge.

4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,

dass sich die Einsprache in allen Punkten als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfah- rens entsprechend hat die Einsprecherin die kantonalen Ko- sten zu tragen (§ 72 VRP i.V.m. § 7 VVStG).

II. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August 1993 (VGE 315/93)

Zum Sachverhalt:

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 1993 (StKE 264/92) liess die X. Holding AG bzw. ihre Rechtsnachfolge- rin in kantonaler Hinsicht Beschwerde erheben. Neu wurde vorgebracht, das längerfristige Darlehen der damaligen

X. Holding AG an die Y. Holding AG von Fr. 1 344 147.-- sei

als Beteiligung zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzun- gen von HDW I 3 Ziff. 4 erfüllt seien.

88

Erwägungen:

1. Juristische Personen, die nur Sitz im Kanton ha- ben, entrichten, soweit sie nicht Erträge aus in der Schweiz getätigten Handelsgeschäften entgegennehmen, ledig- lich eine Kapitalsteuer von 0.4 bis 1 ofoo vom Kapital und von den offenen Reserven. Dasselbe gilt für juristische Per- sonen, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwal- tung von Beteiligungen an andern Unternehmen besteht. Stif- tungen mit nichtwirtschaftlichem zwecke entrichten eine Ver- mögenssteuer von 0.5 bis 3 ofoo. In allen Fällen beträgt die Mindessteuer 100 Franken. Das Finanzdepartement setzt . innerhalb dieser Grenzen den Steuersatz fest (vgl. § 41 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes, StG, nGS I-105).

Nach § 45 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG, nGS I-105a) gelten als Holdinggesellschaften gernäss § 41 Abs. 1 StG ("reine Holdinggesellschaften") juristische Personen, deren Zweck und Tätigkeit die dauernde Verwaltung von Beteiligungen bildet, wobei daneben keine wesentliche in Betracht fallende industrielle, kommerzielle oder gewerb- liche Tätigkeit entfaltet wird.

Gernäss Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Besteuerung von Holding- und Domizilgesellschaften sowie gemischten Gesellschaften vom 1. Mai 1986 (HDW, Steuerbuch Ziff. 247) liegt eine wesentliche industrielle und kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 45 VVStG dann nicht vor, wenn mindestens 60 % der Aktiven aus Beteiligungen bestehen und wenn mindestens 60 % der Er- träge Beteiligungserträge darstellen (vgl. HDW, Rz. 4). Die vorübergehende Nichterfüllung beider Grenzwerte hat den Ver- lust des Holdingprivilegs nicht zur Folge, sofern diese in- nerhalb einer von der Veranlagungsbehörde anzusetzenden Frist wieder erreicht werden (vgl. HDW, Rz. 5).

89

Als Beteiligungen im Sinne von § 45 VVStG gelten Ak- tien, Stammeinlagen, Anteilsscheine, Partizipationsscheine sowie Genussscheine von in- oder au~ländischen Kapitalge- sellschaften. Diesen gleichgestellt sind längerfristige Dar- lehen an beherrschte ausländische Gesellschaften, sofern der Betrag 1/2 Million Franken übersteigt (vgl. HDW, Rz. 6).

2. a) Die Parteien sind sich im konkreten Fall einig,

  • dass der Holdingzweck in den massgebenden Bemessungsjah- ren statutarisch gesichert war,

  • dass in den Bemessungsjahren 1985 und 1986 die Beteili- gungserträge den Mindestanteil von 60 % überstiegen,

  • dass die Beteiligungen am Ende der Geschäftsjahre 1984 und 1985 mehr als 60 % der Aktiven ausmachten,

  • und dass somit die Voraussetzungen gernäss HDW Rz. 4 im Bemessungsjahr 1985 kumulativ erfüllt waren.

Umstritten ist hingegen hauptsächlich, ob nach dem Ver- kauf der Beteiligung an z. im Bemessungsjahr 1986 per

31. Dezember 1986 die Mindestquote von 60 % erreicht wurde

bzw. ob in diesem Zeitpunkt mindestens 60 % der Aktiven aus Beteiligungen bestanden. Nach Darstellung in der Beschwerde- schrift ist im betreffenden Zeitpunkt das längerfristige Darlehen der damaligen x. Holding AG an die Y. Holding AG von Fr. 1 344 147.-- als Beteiligung zu qualifizieren, wes- halb die erwähnte Mindestquote von 60 % erreicht werde, der- weil die Vorinstanz im wesentlichen den Standpunkt ver- tritt, dass das betreffende Darlehen nicht einer Beteili- gung im sinne von § 45 VVStG gleichgestellt werden könne.

b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung wie folgt:

90

"Bei der Y. Holding handelt es sich zwar um die damalige Schwester- und spätere (ab .•• 19 •. ) Muttergesellschaft und nicht um beherrschte aus- ländische Gesellschaften, das Darlehen diente jedoch einzig und allein zur Finanzierung der Darlehen, welche die Schwester- bzw. Mutterge- sellschaft (Y.) an deren ausländische Töchter (A., B., c. und D. in ... USA) gewährte. Die Zin- sen, welche die Schwester- bzw. Muttergesell- schaft an x. Holding AG leistete, konnte diese Gesellschaft nicht als Minderung des steuerbaren Ertrages geltend machen, da auch sie von der Er- tragssteuerpflicht gestützt auf § 41 StG befreit ist. Die von Zuppinger/Böckli/Locher/Reich be- fürchtete Privilegierung durch Steuerbefreiung auf Zinsen ist in diesem konkreten Fall also absolut nicht vorhanden. Auch hat die X. Hol- ding AG aus ihrer unbedeutenden Geschäftstätig- keit in den Jahren 1985 und 1986 lediglich Ver- luste erzielt und somit wird auch hier bei Gewäh- rung des Holdingprivilegs keine ungerechtfertig- te Privilegierung gewährt." (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2)

  1. c) Mit diesen Ausführungen anerkennt die Beschwerde-

führerin, dass das betreffende Darlehen von Fr. 1 J44 147.-- nicht einer von der X. Holding AG be- herrschten Gesellschaft gewährt wurde, weshalb aus der Sicht der Darlehensgeberin (Darleiherin) - nicht von einer Beteiligung im sinne von Randziffer 6 HDW gesprochen werden kann.

Ausserdem wurde in der vorinstanzliehen Vernehmlassung (S. 2, Ziff. 1) überzeugend dargelegt, die in Randziffer 6, Satz 2 HDW enthaltene Ausweitung des Begriffes "Beteiligun- gen" basiere darauf, dass wegen den Einschränkungen, die ausländische Staaten über das Höchstmass einer fremden Kapi- talbeteiligung nicht selten auferlegen, die Holdinggesell- schaften öfters gezwungen sind, die weitere langfristige Finanzierung ihrer ausländischen Tochtergesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften über die Gewährung von Darlehen vorzunehmen. Nachdem es sich bei der Darlehensnehmerin (Y. Holding AG) nicht um eine ausländische Gesellschaft han-

91

delt, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das vorliegen- de Darlehen der Darleiherio an die von ihr nicht beherrsch- te, inländische Y. Holding AG weder nach dem Wortlaut, noch nach Sinn und Zweck unter Randziffer 6, Satz 2 HDW subsu- miert werden kann.

Ueberdies besteht aus den nachfolgend erläuterten Grün- den kein Anlass, im konkreten Fall den in Rz. 6 HDW defi- nierten Begriff der Beteiligungen auszuweiten. Wie in der vorinstanzliehen Vernehmlassung (S. 3) unwidersprochen fest- gehalten wurde, gewährten die Steuerbehörden der Y. Holding AG das Holdingprivileg nur deshalb, weil letzte- re ihren ausländischen Töchtern (A., B., c. und D.) Darle- hen im Sinne von Randziffer 6, Satz 2 HDW erteilte. Was die Darstellung in der Beschwerdeschrift anbelangt - wonach die- se Darlehen lediglich über die Y. Holding AG als "Durch- laufsgesellschaft", wirtschaftlich betrachtet jedoch von der X. Holding AG gewährt worden seien - wendet die Vorin- stanz zu Recht ein, dass es sinngernäss auf einen unzulässi- gen Methodendualismus hinausliefe, bei der Prüfung der Fra- ge, ob ein Holdingprivileg zu gewähren ist, den Sachverhalt bei der einen Gesellschaft (Y. Holding AG) zivilrechtlich und bei der anderen (involvierten) Gesellschaft (X. Holding AG) rein wirtschaftlich zu betrachten. Bei die- ser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den zivilrechtliehen Sachverhalt abgestellt und dement- sprechend bei der Y. Holding AG das Holdingprivileg antrags- gemäss gewährt und (konsequenterweise) bei der X. Hol- ding AG verweigert hat.

3. a) Im übrigen macht die Beschwerdeführerio eventua- liter geltend, dass auch dann, wenn das Darlehen an die

Y. Holding AG nicht als Beteiligung einbezogen werde, das

Holdingprivileg zu gewähren sei mit der Begründung, dass ausnahmsweise auch bei Nichterfüllung beider Grenzwerte das Holdingprivileg gewährt werden könne. Diese Ausnahme sei

92

unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (keine Privilegien auf Zinserträge und keine Privilegien auf Ge- schäftserträge) gerechtfertigt (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2 unten).

  1. b) Die Vorinstanz führte diesbezüglich im angefochte-

nen Entscheid aus, gernäss Randziffer 5 HDW könne trotz Nichterfüllung der beiden Grenzwerte das Holdingprivileg ausnahmsweise beibehalten werden, und zwar dann, wenn die Nichterfüllung lediglich vorübergehender Natur sei. Der Grund dafür finde sich darin, dass bei prozentualer Fixie- rung der Kriterien ohne Ausnahmebestimmung die Gefahr des "Hin- und Herpendelns" von Gesellschaften zwischen der pri- vilegierten und der ordentlichen Besteuerung wachsen würde, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit und grosse veranla- gungsökonomische Umtriebe zur Folge hätte (vgl. angefocht. Entscheid, S. 7 mit Hinweis auf M. Reich, ASA 48, S. 307 und Th. Faist, StR 1978, s. 387). Des weiteren führte die Vorinstanz aus, bei der Beurteilung der Holdingvoraussetzun- gen sei in der Regel nicht auf ein einzelnes Steuerjahr, sondern auf eine Periode von mehreren Jahren abzustellen. E contrario ergebe sich daraus, dass das Holdingprivileg dann nicht zu gewähren sei, wenn - wie vorliegendenfalls - die Voraussetzungen dafür lediglich in einem einzigen Geschäfts- jahr vollständig gegeben seien (vgl. angefocht. Entscheid, s. 7 f. mit Hinweisen auf Reich, StR 1982, s. 545 und Zuppinger/Böckli/Locher/Reich, Steuerharmonisierung, Bern 1984, s. 264).

Dazu ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen soeben dargelegten Ausführungen der Vorinstanz auch nicht ansatzweise auseinandersetzte. Namentlich über- ging sie auch den Umstand, dass sich die Ausnahmebestimmung in Randziffer 5 HDW auf den Verlust des Holdingprivilegs bzw. darauf bezieht, dass der betreffenden Holdinggesell- schaft bereits einmal das Holdingprivileg zugestanden wur-

93

de. Ins Gewicht fällt aber auch, dass die Beschwerdeführe- rin vor Verwaltungsgericht nicht vorbrachte, sie habe be- reits vor und nach der Bemessungsperiode 1985/86 die Voraus- setzungen für die Gewährung des Holdingprivilegs erfüllt. Im Gegenteil legte die Beschwerdeführerin in ihrer Einspra- che vorn 19. Mai 1992 an die Vorinstanz dar, dass der Betei- ligungsertrag der X. Holding AG für 1984 lediglich 49.6 % des Gesamtertrages ausmachte und damit die erforderliche Mindestquote von 60 % im Jahre 1984 nicht erreicht wurde. Demnach ist ausgehend von einer breiteren Beurteilungsgrund- lage, welche hier die Jahre 1984 - 1986 umfasst (vgl. dazu auch Zuppinger/Böckli/LocherfReich, a.a.o., s. 264 und StR 37, s. 545), die vorinstanzliehe Verweigerung des Hel- dingprivilegs nicht zu beanstanden.

Abgesehen davon sprechen auch die vorinstanzliehen Aus- führungen in Ziff. 2 der Vernehmlassung für das vorliegende Ergebnis. Darnach sind - zusammengefasst - das Holdingprivi- leg bzw. die Ausführungsbestimmungen gernäss HDW grundsätz- lich restriktiv auszulegen, weil, da im Kanton Schwyz das Holdingprivileg nicht auf reine Holdinggesellschaften be- schränkt ist, dadurch neben den Beteiligungserträgen auch Einkünfte freigestellt werden können, die noch gar nie be- lastet wurden (vgl. zum Ganzen Zuppinger/Böckli/Locherf Reich, a.a.o., s. 259).

Nach all diesen Ausführungen erweist sich die Beschwer- de als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Er- gebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin auferlegt.

94

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. August 1992 i.S. X. (VGE 319/92)

Vertrauensprinzipfreformatio in peius: Eine im Veranlagungs- verfahren erzielte Einigunq bezüglich einzelner Steuerfakto- ren schliesst eine Verschlechterunq durch die Einsprachs- und Beschwerdeinstanzen nicht aus (Art. lOS Abs. 1 und Art. 110 BdBSt)

Aus dem Sachverhalt:

A. Als Inhaber eines Handwerkbetriebes übergab X. den

Betriebper 1. Januar 1987 seinem Sohn Y., und zwar gernäss Vereinbarung vom 31. März 1987 die Positionen Kassa, Post- check, Debitoren, Warenvorräte, angefangene Arbeiten, Ma- schinen/Werkzeuge/Einrichtungen, abzUglieh Kreditoren und trans. Passiven, zu einem Uebergabewert von Fr. 402 283.46 (Buchwert: Fr. 331 283.46, somit Aufwertung um Fr. 71 000.--). Zudem vermietete der bisherige Firmeninha- ber seinem Sohn die Geschäftsräumlichkeiten zu einem jährli- chen Mietzins von Fr. 33 600.--, zunächst befristet auf 2 Jahre, mangels Kündigung danach übergehend in ein unbefri- stetes vertragsverhältnis. Per 1. Januar 1989 veräusserte er diverse Liegenschaften (MFH samt Geschäftsräumlichkeiten und div. Landparzellen) seinem Sohn zu einem Preis von Fr. 960 ooo.--.

B. Mit Verfügung vom 15. März 1990 setzte der Veranla- gungsbeamte bundessteuerlich den Kapitalgewinn auf Fr. 644 900.-- (Steuerbetrag Fr. 74 012.60) fest. Dieser Gewinn setzt sich wie folgt zusammen:

95

Liquidationsgewinn gernäss Deklaration in der Steuererklärung (ohne Liegenschaft) Fr. 71 000.-- Kapitalgewinn auf Liegenschaft Fr. 458 248.-- Auflösung stiller Reserven in der Bemes- sungslücke (gemäss Besprechung) Fr. 120 000.-- Total Liquidationsgewinn 1986 Fr. 649 248.-- abzUglieh allgemeiner Sozialabzug Fr. 4 300.-- steuerbarer Gewinn (abgerundet) Fr. 644 900.-- ==============

Der Kapitalgewinn auf der Liegenschaft wurde wie folgt ermittelt:

Veräusserungserlös Liegenschaft Fr. 960 000.-- davon Geschäftsanteil 58 % Fr. 556 800.-- .f. massgebender Buchwert ./. Fr. 98 552.-- Liquidationsgewinn Geschäftsliegensch. Fr. 458 248.--

Dem massgebenden Buchwert liegt folgende Berechnung zugrunde:

Buchwert

Fr.

293 800.--

+ Abschreibungen

Fr.

171 075.--

Anlagewert

Fr.

464 875.--

davon 58 %

Fr.

269 627.--

. I. Abschreibungen

Fr.

171 075.--

massgebender Buchwert

Fr.

98 552.--

c. Gegen diese Veranlagung erhob X. Einsprache mit dem Antrag, der Kapitalgewinn der Geschäftsliegenschaft sei auf Fr. 386 800.-- bzw. der Kapitalgewinn insgesamt um Fr. 71 448.-- auf Fr. 577 800.-- zu reduzieren. Er wandte sich sinngernäss dagegen, dass die Abschreibungen nur dem geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft zugerechnet würden. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom

25. März 1992 abgewiesen. Der Kapitalgewinn wurde zu Lasten

des Beschwerdeführers auf Fr. 1 077 200.-- erhöht, weil nicht der Veräusserungserlös, sondern der Verkehrswert per 1.1.1987 als massgebend erachtet wurde. Der Kapitalgewinn

96

der Geschäftsliegenschaft wurde neu wie folgt berechnet:

Verkehrswert der Liegenschaft per 31.12.86 Fr. 1 743 ooo.-- davon Geschäftsanteil 58 % Fr. 1 010 940.-- .f. massgebener Buchwert Fr. 98 552.-- Liquidationsgewinn Geschäftsliegenschaft Fr. 912 388.--

Somit ergab sich nach Berücksichtigung der übrigen un- bestrittenen Positionen (siehe oben lit. B: Fr. 71 000.--, Fr. 120 000.--, ./. Fr. 4 300.-- Sozialabzug) und nach Ab- zug des AHV-Sonderbeitrags von Fr. 21 880.20 der oben er- wähnte korrigierte und abgerundete Kapitalgewinn.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X. Beschwer- de beim Verwaltungsgericht fUhren u.a. _mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 25.3.1992 sei aufzuheben und der der direkten Bundessteuer unterliegende Liquidationsgewinn mit Fr. 644 900.-- zu veranlagen.

Aus den Erwägungen:

2. Nicht mehr angefochten sind die im Einsprachever- fahren umstrittenen Abschreibungen auf der Geschäftsliegen- schaft. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorgenommene reformatio in peius (Verschlechterung zu Lasten des Steuerpflichtigen), welche vor dem Hintergrund der Veranla- gungsgeschichte gegen Art. 4 BV verstosse (Verletzung des Vertrauensschutzes) .

  1. a) Die Steuerverwaltung habe - so der Beschwerdefüh-

rer - am 11. Dezember 1986 die Zusicherung abgegeben, wo- nach er einen Revers eingehen könne, womit die Liquida- tionsgewinnbesteuerung bis zur definitiven Geschäftsaufgabe aufgeschoben werde. Aufgrund der Akten verhält sich dieser Sachverhalt wie folgt: Am 26. November 1986 schrieb der

97

Steuervertreter der Steuerverwaltung, der Beschwerdeführer beabsichtige, "seinem Sohn den Geschäftsbetrieb zu verpachten." Man möchte deshalb al')fragen, "ob es möglich ist, dass er (= der Steuerpflichtige) für die Bundessteuer betr. das Geschäfts-Gebäude einen Revers unterzeichnen kann, nachdem nicht sicher ist, ob X. früher oder später das Geschäft wieder übernehmen wird." Darauf antwortete die Steuerverwaltung mit dem oben zitierten Schreiben vom

11. Dezember 1986 in allgemein gehaltener Form:

"In Beantwortung Ihrer Anfrage vom 26. Novem- ber 1986, betr. eines Revers bei einer evtl. Verpachtung des Geschäfts an den Sohn, können wir Ihnen folgendes mitteilen: Die verpachteten Aktiven bleiben Geschäftsvermö- gen, da eine spätere Rückkehr zur Selbstbewirt- schaftung nicht ausgeschlossen ist. Bei einem späteren Verkauf oder der Ueberführung der oben aufgeführten Aktiven des Geschäftsvermögens wird die Differenz zwischen Verkaufserlös bzw. Verkehrswert zum Buchwert als Liquidationsge- winn versteuert. Ferner wird eine Besteuerung auch dann vorgenommen, wenn eine Selbstbewirt- schaftung ausgeschlossen ist. Im gegebenen Zeitpunkt wird der Steuerpflichti- ge eine Erklärung betr. Verpachtung eines buch- führungspflichtigen Geschäftsbetriebes unter- zeichnen müssen. II

Die steuerbehördliche Antwort erfolgte generell und ohne Prüfung des konkreten Sachverhaltes. Das Stadium einer verbindlichen Absprache zwischen Steuerverwaltung und Steuerpflichtigem trat nicht ein, da der Beschwerde- führer den Geschäftsbetrieb seinem Sohn nicht verpachtete und mithin die Unterzeichnung eines Revers nicht aktuell wurde. Vielmehr veräusserte der Beschwerdeführer seinem Sohn den Betrieb (ohne Geschäftsliegenschaft) , was in An- betracht der verwandtschaftlichen Beziehung (Vater-Sohn) und des damaligen Alters des Vaters (63 Jahre) als Ver- zicht auf eine spätere Wiederaufnahme des Geschäftsbetrie- bes durch den Vater zu deuten ist. Interessant ist im

98

übrigen, dass betr. die Berechnung des Liquidationsgewin- nes bereits im damaligen Schreiben der Steuerverwaltung auf die "Differenz zwischen Verkaufserlös bzw. Verkehrs- wert zum Buchwert" hingewiesen wurde (Hervorhebung nicht im original) .

  1. b) Der Beschwerdeführer stützt sich des weiteren

auf die konkreten Einschätzungshandlungen des Veranla- gungsbeamten. Letzterer machte am 6. Dezember 1989 einen ersten Einschätzungsvorschlag auf der Basis der steueramt- lichen Verkehrswertschätzung vom 8.11.1988 per 1.1.1985, welche einen Wert von Fr. 1 398 000.-- auswies. zutref- fend führte der Beamte damals aus, bei der Ueberführung ins Privatvermögen sei anstelle des Veräusserungserlöses der Verkehrswert massgebend. Nach einer mündlichen Bespre- chung mit dem Beschwerdeführer und dessen Steuervertreter am 6. Februar 1990 erklärte sich der Veranlagungsbeamte in einem korrigierten Einschätzungsvorschlag vom

7. Februar 1990 bereit, den Veräusserungserlös von

Fr. 960 000.-- zu akzeptieren, vorausgesetzt der Sohn ver- buche lediglich diesen Erwerbspreis in der Bilanz und neh- me auch später keine "Erhöhung um den vom Vater geschenk- ten Teil an der Liegenschaft" vor. Nachdem die fraglichen Einschätzungshandlungen nach der Geschäftsübergabe bzw. nach der Ueberführung der Geschäftsliegenschaft in das Privatvermögen vorgenommen wurden, ergibt sich ohne weite- res, dass die Steuerverwaltung - selbst bei Berücksichti- gung des oben erwähnten Schreibens vom 11. Dezember 1986

  • auf die Wahl der Uebergabemodalitäten keinen vertrauens-

bildenden Einfluss ausübte.

  1. c) zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest,

aufgrund der Vorgeschichte hätte er darauf vertrauen kön- nen, dass die einmal behandelten Fragen verbindlich ent- schieden wurden, und dass er nicht dafür bestraft werden dürfe, wenn er ein ihm "von Rechts wegen zustehendes

99

Rechtsmittel bezüglich einer andern Rechtsfrage einreich- te". Es hätte auch kein Anlass bestanden, speziell eine neue Verkehrswertschatzung in Auftrag·zu geben. Die refor- matio in peius verletze sein berechtigtes Vertrauen "in den Bestand früherer Zusicherungen und Verfügungen". zu- dem hätte die Praxis die Anwendbarkeit der reformatio in peius dahingehend relativiert, dass der Streitgegenstand einen Bezugsrahmen für ergänzende Sachverhaltsermittlun- gen abzugeben habe.

Dass keine verbindlichen Zusicherungen von seiten der Steuerverwaltung abgegeben wurden, ergibt sich be- reits aus den in Erwägung Ziffer 2 lit. a und b gemachten Darlegungen. Sofern der Beschwerdeführer glaubt, die mit der Einsprache nicht angefochtenen Steuerfaktoren bzw. Veranlagungsgrundlagen seien in Rechtskraft erwachsen, so irrt er. Die vorliegende Veranlagung des Liquidationsge- winnes erwächst erst als Gesamtes in Rechtskraft. Alle Veranlagungsgrundlagen sind für die Bemessung des Gewin- nes und des Steuerbetrages erforderlich. Der Umstand, dass der Veranlagungsbeamte und der steuerpflichtige sich über einzelne Steuerfaktoren teilweise einigen konnten, entzieht dieses Verhandlungsteilergebnis nicht einer spä- teren Ueberprüfung durch Einsprache- und Beschwerdeinstan- zen. Wird eine Veranlagung vom steuerpflichtigen nicht ak- zeptiert, so sind die Einsprache- und Beschwerdeinstanzen nicht an die Parteianträge gebunden, sie können das Veran- lagungsergebnis sogar zu Lasten des Steuerpflichtigen ab- ändern, ohne dass letzterer sich durch Einsprache- oder Beschwerderückzug dieser Gefahr entziehen könnte (Art. 105 Abs. 1, 104, 110, 106 BdBSt). Der Offizialmaxi- me kommt mithin - insbesondere im Veranlagungs- und Ein- spracheverfahren - eine entscheidende Bedeutung zu. Die in der Praxis geübte Zurückhaltung bei der Anwendung der reformatio in peius ist hier nicht rechtsfehlerhaft unbe- rücksichtigt geblieben. Abgesehen davon, dass die Zurück-

100

haltung vor allem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geboten ist und praktiziert wird, liegt der fraglichen reforrnatio in peius nicht die Aenderung eines Ermessens- entscheides zugrunde, sondern die richtige Beantwortung der Rechtsfrage, welcher Veräusserungswert (effektiver Erlös oder Verkehrswert per UeberfUhrungsdaturn) für die Berechnung des Kapitalgewinnes rnassgebend ist (E. Känzig, Direkte Bundessteuer, 2. Auflage, N 213 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d; betr. r.i.p. vgl. auch W. Bruhin, Aus der Praxis des Verwaltungsgerichts in Steuersachen, in EGV-SZ 1979, S. 120, 124). Schliesslich wurde mit der reforrnatio in peius der Rahmen des Streitgegenstandes nicht gesprengt, denn umstritten ist nach wie vor die Höhe des Kapitalge- winnes, Somit reduziert sich die beschwerdeführerische Argumentation auf eine blosse Kritik an der aktuell gel- tenden Möglichkeit der reforrnatio in peius. Es liegt je- doch nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, gesetzgeberische Anliegen zu würdigen und allenfalls einer neuen Lösung zuzuführen. Vorn Beschwerdeführer wird nicht behauptet, dass die rnassgebliche neue Verkehrswert- schätzung vorn 25. September 1991 rechtsfehlerhaft sei. Die Beschwerde erweist sich nach all diesen Erwägungen als unbegründet.

Anmerkung der Redaktion: Eine gegen diesen Entscheid er- hobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesge- richt, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vorn

5. Mai 1993 ab.

101

StPS 1/93 Seite 3

Bemessungsregeln; Gegenwartsbemessung bei Eintritt einer Aktiengesellschaft in die Steuerpflicht (Par. 7 Abs. 4, Par. 8 Abs. 3 StG; Art. 58 Abs. 4 und 5 BdBSt)

Bei Neugründungen während eines Steuerjahres wird der Veranlagung das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres zugrunde gelegt. Ist dieses Geschäftsjahr länger oder kürzer als ein Kalenderjahr, so wird der Reinertrag auf ein Kalenderjahr umgerechnet. Dabei ist bei der Festsetzung des Berechnungszeitraums nicht auf den Tag des effektiven Geschäftsbeginns, sondern auf den Tag der zivilrechtlichen Entstehung der Aktiengesellschaft (Handelsregistereintrag) abzustellen.

StKE 170-90 vom 14. Dezember 1992 i.S. X. AG (Abweisung) = 03.92.137

StPS 1/93 Seite 7

Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalabfindung für bleibende körperliche Nachteile; Begriff der mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung gemäss Par. 19 Abs. 3 lit. f StG

Der Begriff der Vorsorgeeinrichtung nach Par. 19 Abs. 3 lit. f StG ist umfassend und nicht auf Personalfürsorgeeinrichtungen im engeren Sinn nach Art. 331 ff. OR beschränkt. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivunfallversicherung gilt somit als Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Par. 19 Abs. 3 lit. f StG (Bestätigung eines in StPS 4/1983, S. 13 ff. publizierten Verwaltungsgerichtsentscheids vom 10. Juni 1983).

VGE 322-90 vom 27. September 1990 i.S. U. (Abweisung) BGE 2P.323-1990 vom 28. Juli 1992 i.S. U. (Abweisung, soweit darauf einzutreten war) = 01.92.007/02.90.044

StPS 1/93 Seite 21

Abzüge für Berufsauslagen und Abzug für doppelverdienende Ehegatten bei Arbeitslosigkeit (Par. 22 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Par. 22bis StG [heute: Par. 22 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Par. 22bis und ter StG]; Art. 22 Abs. 1 lit. a und l BdBSt)

1. Für die Dauer der Arbeitslosigkeit reduzieren sich die besonderen Berufsauslagenabzüge

(Transportmittel/Verpflegung etc.) automatisch aufgrund der ausfallenden Arbeitstage. Der allgemeine Berufsauslagenabzug ist hingegen erst bei einer Arbeitslosigkeit von über einem Jahr angemessen zu kürzen.

2. Für die Berechnung des Doppelverdienerabzugs sind Erwerbsausfallentschädigungen

(Arbeitslosengelder etc.) zu berücksichtigen.

StKE 247-90 vom 1. Oktober 1992 i.S. S. (Teilgutheissung) = 03.92.108

StPS 1/93 Seite 23

Liegenschaftsunterhaltskosten (Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt; Par. 22 Abs. 1 lit. e StG)

Bei der direkten Bundessteuer ist die Kumulation des Pauschalab- zuges für die Kosten des Liegenschaftsunterhalts und eines zusätzlichen Abzuges für energiesparende Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig.

Die sog. "Dumont-Praxis" gilt nicht für Massnahmen zum Zwecke des Energiesparens. Abziehbar ist jedoch nur jener Teil der energiesparenden Aufwendungen, der nicht wertvermehrend ist. (Praxisänderung)

VGE 304-92 vom 28. September 1992 i.S. Ehepaar X. (Teilgutheissung) 02.92.034

StPS 1/93 Seite 34

Vermögenssteuer: Bewertung nichtkotierter Aktien (Par. 31 Abs. 1 und 3 StG, DA Ziff. 212)

1. Als Verkehrswert ist für nichtkotierte Aktien der letztbekannte Steuerwert laut Bewertung

durch die Eidg. Steuerverwaltung anzunehmen. Liegt ein solcher nicht vor, so ist i.d.R. für die Schätzung des Verkehrswertes die Wegleitung der EStV zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert anzuwenden (StKE 243/90 Erw. 3 a).

2. Da Immobiliengesellschaften lediglich ihr eigenes Vermögen verwalten und keine

betriebliche Einheit mit einem Goodwill bilden, sind sie grundsätzlich nur mit dem Substanzwert allein zu bewerten (StKE 243/90 Erw. 3 c).

3. Ein Minderheitsabzug im Sinne von Rz. 54 ff. der Wegleitung der EStV ist bei

Immobilienaktiengesellschaften grundsätzlich nicht zulässig (StKE 243/90 Erw. 3 c).

4. Der Umstand, dass der Wert einer Aktiengesellschaft im wesentlichen vom Know-how ihrer

Mitarbeiter abhängt, vermag ein Abweichen von einer schematischen Bewertung gemäss Wegleitung nicht zu rechtfertigen (StKE 189/91 Erw. 3 c).

StKE 243-90 vom 24. September 1992 i.S. Y. (Abweisung mit Bezug auf die wiedergegebenen Erwägungen) StKE 189-91 vom 1. Oktober 1992 i.S. X. (Abweisung) = 03.92.102/03.92.110

StPS 1/93 Seite 39

Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Saläre des geschäftsführenden Haupt-/Alleinaktionärs bei der AG (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

1. Ist der Gehaltsempfänger einziger oder massgebender Aktionär oder steht er einem solchen

nahe, ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Angemessenheit des Salärs angezeigt. Fehlende Dividendenentrichtung bei gleichzeitiger Bezahlung eines sehr hohen Salärs an den geschäftsführenden Aktionär ist ein klares Indiz dafür, dass im Aktionärslohn eine verdeckte Gewinnausschüttung enthalten ist.

2. Von Führungskräften in der Privat- und Staatswirtschaft wird das Leisten von Ueberzeit in

gewissem Umfang ohne spezielle Entschädigung erwartet.

3. Saläre von Führungskräften in Kleinunternehmen können mit den Werten der ATAG-Studie

"Schweizer Kadergehälter", welche zu dem noch sog. "Fringe benefits" beinhalten, nicht verglichen werden.

VGE 318-92 vom 21. August 1992 i.S. X. AG (Abweisung) = 02.92.032

StPS 1/93 Seite 49

Verfahrensrecht: Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen bei Vertretung (Par. 74 Abs. 3 StG; Art. 99 Abs. 4 BdBSt)

Ist ein Steuerpflichtiger vertreten, so ist für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist entscheidend, dass die Hinderungsgründe beim Vertreter und nicht beim Pflichtigen vorgelegen haben. Versäumt der Vertreter die Rechtsmittelfrist und kann er keinen Hinderungsgrund geltend machen, muss sich der Vertretene die Säumnis anrechnen lassen.

Keine erheblichen Hinderungsgründe stellen in casu die ungenügende Kenntnis des steuerlich massgebenden Sachverhalts durch den Vertreter und der Auslandaufenthalt der Vertretenen dar.

StKE 53-92 vom 21. Oktober 1992 i.S. U. (Nichteintreten) = 03.92.117

StPS 1/93 Seite 52

Doppelbesteuerung, interkantonale: Kinderalimente (Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 4 lit. g und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG)

Regeln zwei Kantone die Besteuerung der Kinderalimente geschiedener Eltern unterschiedlich, so dass Alimentenzahlungen eines Vaters an seine Kinder sowohl bei ihm selber als auch bei seiner Ex-Frau besteuert werden, liegt eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Nach dem neuen Steuerharmonisierungsrecht kann der leistende Ehegatte Kinderalimente von seinen Einkünften abziehen. Diese Regelung ist im interkantonalen Verhältnis in Kollisionsfällen bereits heute anwendbar.

Der Abzug für Kinderalimente ist im interkantonalen Verhältnis wie ein Sozialabzug proportional, d.h. nach Massgabe des in den betroffenen Kantonen erzielten Einkommens zu verlegen.

BGE 2P.53-1992 vom 4. Dezember 1992 i.S. S. bzw. Kantone Aargau und Bern (Gutheissung) = 01.92.013

März 1993 11. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Bemessungsregeln; Gegenwartsbemessung bei Eintritt einer Aktiengesellschaft in die Steuerpflicht 3

  • Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalabfindung für bleibende körperliche Nachteile 7

  • Abzüge für Berufsauslagen und Abzug für doppelverdienende Ehegatten bei Arbeitslosigkeit 21

- Liegenschaftsunterhaltskosten 23 - Vermögenssteuer: Bewertung nichtkotierter Aktien 34

  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Saläre des geschäftsführenden Haupt-/Alleinaktionärs bei der AG 39''

  • Verfahrensrecht Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen bei Vertretung 49

- Doppelbesteuerung, interkantonale: Kinderalimente 52

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1993 (2 Hefte): Fr. 36.-; Einzelheft Fr. 20.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang der "Steuerpraxis" abonnie- ren wollen. Für das Jahr 1993 haben wir die Preise leicht angehoben. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt neu Fr. 36.-- und für das Einzelheft Fr. 20.-- (Einzelheftpreis unverändert seit 1.1.1986; Abonnementspreis unverändert seit 1.1.1990) .

Wir bitten Sie um Verständnis für diese Preiserhöhung und danken Ihnen für die Ueberweisung des Abonnementsbetrages von Fr. 36.-- für die zwei im Jahre 1993 erscheinenden Hefte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen.

Schwyz, im Mai 1993

2

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1992 i.S. X. AG (StKE 170/90}

Bemessungsregeln; Gegenwartsbemessung bei Eintritt einer Aktiengesellschaft in die Steuerpflicht (§ 7 Abs. 4, § B Abs. 3 StG; Art. 58 Abs. 4 und 5 BdBSt)

Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die X. AG wurde arn 13.5.1988 *1 ins Handelsregister eingetragen. Der Veranlagung 1987/88 (vorn 13.5. bis 31.12.1988) legte der Revisor den Reingewinn gernäss Buchhal- tung (vorn 10.2. bis 31.12.1988 *]) zugrunde. Für die Umrech- nung auf ein Kalenderjahr verwendete er nicht den Zeitraum, in welchem der Gewinn erzielt worden war, sondern den Be- rechnungszeitraurn vorn 13.5. bis 31.12.1988. Auch der Veran- lagung 1989/90 diente der auf diese Weise berechnete Jahres- durchschnitt des Geschäftsergebnisses 1988 als Bemessungs- grundlage.

Die Steuerpflichtige liess u.a. gegen die Veranlagungs- verfügung 1989/90 Einsprache erheben mit dem Antrag, für die Berechnung des steuerbaren Reinertrages betreffend die Veranlagungsperiode 1989/90 sei der Berechnungszeitraum bis auf den 10.2.1988 zurückzuerstrecken. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Revisor mache aus dem hochgerechneten Jah- resergebnis 1988 kurzerhand das repräsentative Jahresergeb- nis für die Veranlagungsperiode 1989/90. Dies sei nicht kor- rekt, da die effektive Betriebsaufnahme per 10.2.1988 er- folgt sei.

*] Anmerkung der Redaktion: Daten sind fiktiv

3

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2. Die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundes- steuer vom Reinertrag der Aktiengesellschaft werden in der Regel nach dem durchschnittlichen Ergebnis der zwei Ge- schäftsjahre bemessen, die mit den beiden der Veranlagungs- periode vorangegangenen, die Berechnungsperiode bildenden Kalenderjahren zusammenfallen oder in der Berechnungsperi- ode vor Ablauf dieser Kalenderjahre abgeschlossen worden sind (§ 8 Abs. 1 und 5 StG; Art. 58 Abs. 1 bis 3 BdBSt). In Abweichung von dieser Berechnungsweise wird der Veranlagung das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres zugrunde gelegt bei Neugründungen während eines Steuerjahres sowie wenn bei Be- ginn der Veranlagungsperiode erst ein Geschäftsjahr abgelau- fen ist oder wenn das erste Geschäftsjahr erst im Laufe der Veranlagungsperiode abgeschlossen wird. Ist dieses Ge- schäftsjahr länger oder kürzer als ein Kalenderjahr, so wird der Reinertrag auf ein Kalenderjahr umgerechnet (§ 8 Abs. 3 StG; Art. 58 Abs. 4 und 5 BdBSt). ( ... )

3.

4. a) Im weiteren ist die Berechnungsmethode

bei

der

Festsetzung des steuerbaren Reinertrags

für die

Veranla-

gungsperiode 1989/90 umstritten. Einig sind

sich

die

Par-

teien, dass der Veranlagung grundsätzlich

der Jahresab-

schluss 1988 zugrunde zu legen ist. streitig ist

indes

der

Zeitpunkt, von dem an gerechnet werden muss. Die Einspreche-

rin verlangt, dass der Berechnungszeitraum

bis auf den

10.2.1988, also den Tag des effektiven Geschäftsbeginns, zu-

rückerstreckt werde. Der Revisor geht dagegen vom

13.5.1988

4

aus, dem Tag der zivilrechtliehen Entstehung der Aktienge- sellschaft.

  1. b) Nach Art. 643 Abs. 1 OR erlangt die Aktiengesell-

schaft das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintra- gung in das Handelsregister. Die Steuerpflicht beginnt bei den juristischen Personen grundsätzlich mit deren zivil- rechtlichen Entstehung (vgl. S 7 Abs. 4 StG). Neugegründete Aktiengesellschaften werden demgernäss mit dem Tag, an dem die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, subjektiv steuerpflichtig (vgl. H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 2 zu Art. 8 BdBSt, mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis). Es ist daher nicht möglich, den Beginn der Steuerpflicht einer juristi- schen Person durch privatrechtliche Vereinbarung in der Wei- se vorzuverschieben, dass die Gründung rückwirkend erfolgt und der Beginn des ersten Geschäftsjahres auf ein früheres Datum zurückverlegt wird (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer [direk- te Bundessteuer], 2. Auflage, Basel 1982, N 3 zu Art. 8 BdBSt). Sinngernäss gilt dies auch flir den Berechnungszeit- raum sowohl bei der Gegenwartsbemessung für die erste Veran- lagungsperiode (in casu die Veranlagungsperiode 1987/88, gültig vom 13.5. bis 31.12.1988) als auch für die zweite, der Gegenwartsbemessung folgende Veranlagungsperiode (in casu die Veranlagungsperiode 1989/90; vgl. ASA 43, 131, Erw. 2 a). Diese Berechnungsweise kann sich einerseits zu- gunsten, wie das hier der Fall ist, und andererseits aber auch zuungunsten des Fiskus auswirken. zuungunsten nämlich dann, wenn eine Aktiengesellschaft bereits im Handelsregi- ster eingetragen und damit steuerpflichtig wird, jedoch noch nicht auf diesen Zeitpunkt mit der effektiven Ge- schäftstätigkeit beginnt. Auch in solchen Fällen ist nicht auf den Beginn der effektiven Geschäftstätigkeit, sondern auf das Datum des Handelsregistereintrags abzustellen, so dass nicht etwa behauptet werden könnte, die Steuerverwal- tung wende diejenige Berechnungsmethode an, die flir den Fis-

5

kus günstiger ausfalle.

  1. c) Somit ist der Antrag der Einsprecherin, für die Be-

rechnung des steuerbaren Reinertrages betreffend die Veran- lagungsperiode 1989/90 sei der Berechnungszeitraum bis auf den 10.2.1988 zurück zu erstrecken, aufgrund der klaren Pra- xis abzuweisen.

6

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 1990 i.S. U. (VGE 322/90)

Auszug aus dem Urteil des Schweiz. Bundesgerichts vom 28. Juli 1992 i.S. U. (BGE 2P.323/1990)

Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalabfindung für bleibende körperliche Nachteile; Begriff der mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung gemäss § 19 Abs. 3 lit. f StG

I. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Septem- ber 1990 (VGE 322/90)

Sachverhalt:

A. U. war von 1971 bis zum 31. Juli 1980 bei der

v. AG in z. beschäftigt, anschliessend bei der von ihm be- herrschten w. AG ebenfalls in z. Für einen am 22. März 1980 erlittenen Unfall zahlte ihm die A.-Versicherungsgesell- schaft aufgrund einer Kollektiv-Unfallversicherung der v. AG eine Teilinvaliditäts-Kapitalabfindung von Fr. 546 000.-- (vgl. BGE 2A.125/1989 vom 27. Oktober 1989 und VGE 352/87 vom 16. Februar 1989). *)

Hinsichtlich der direkten Bundessteuer erkannte das Bundesgericht im Urteil vom 27. Oktober 1989, dass die er- wähnte Kapitalabfindung als Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt steuerbar ist (vgl. zit. BGE, Erw. 2 c). *)

*) publiziert in: StPS 1/1990 s. 3 ff. (Anmerkung der Redaktion)

7

B. Hinsichtlich der kantonalen steuern verfügte die

Kantonale Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung 1981 vom 4. April 1986 was folgt:

Reine Kapitalabfindung (100 % von Fr. 546 000.--) Fr. 546 000.--

Versicherungs- und Sozialabzug Fr. 12 170.--

steuerbare Kapitalabfindung Fr. 533 800.-- ============== Steuersatz 3.615 %

Steuerbetrag pro Einheit: Fr. 19 296.85

Die Kantonale Steuerkommission wies die gegen die Ver- anlagungsverfügung vom 4.4.1986 erhobene Einsprache mit Ent- scheid vom 13. Februar 1990 ab.

c. Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28, März 1990 stellt u. die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuer- kommission und die damit geschützte Veranla- gung vom 4. April 1986 seien aufzuheben.

2. Die Kapitalabfindung im Betrage von

Fr. 546 000.-- aus der Kollektiv-Unfallver- sicherung der A.-Versicherungs-Gesellschaft für bleibende körperliche Nachteile sei von der Besteuerung auszunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

D.

8

Erwägungen:

1. Gernäss § 19 Abs. 3 lit. f des kantonalen Steuerge- setzes (StG, nGS I 105) gelten als nicht versteuerbares Ein- kommen Kapitalabfindungen für bleibende körperliche oder ge- sundheitliche Nachteile oder für den Tod, soweit sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeein- richtung stammen. Die Parteien sind sich einig, dass die im vorliegenden Fall von der A.-Versicherungsgesellschaft ver- gütete Kapitalabfindung von Fr. 546 ooo.-- für bleibende körperliche/gesundheitliche Nachteile bezahlt worden ist. Umstritten ist indessen, ob diese Kapitalabfindung aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrich- tung stammt.

2. a) Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid 303/83 vom 10. Juni 1983 u.a. erkannt, dass - wenn die Arbeitgebe- rin für ihre Angestellten eine Kollektiv-Unfallversicherung abgeschlossen und die Bezahlung der Prämien übernommen hat

  • Kapitalleistungen aus dieser Kollektiv-Unfallversicherung

als "aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsor- geeinrichtung" (im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f StG) zu be- trachten und dementsprechend zu besteuern sind (vgl. StPS 1983, Heft 4, S. 13 ff.).

  1. b) Im vorliegenden Fall verhält es sich insofern

gleich, als die damalige Arbeitgeberin V. AG ebenfalls eine Kollektiv-Unfallversicherung für die Angestellten (und auch für den Beschwerdeführer) abgeschlossen hat (vgl. das Dos- sier "Unterlagen Kapitalauszahlung", act. 1 und 2, wonach gernäss den Police-Nachträgen einzig die V. AG als "Versiche- rungsnehmer" bezeichnet wird).

9

c) Was die Bezahlung der Prämien anbelangt, bestrei- tet der Beschwerdeführer, dass die Arbeitgeberin "Versiche- rungsbeiträge geleistet" habe (vgl. Beschwerdeschrift, s. 8 unten, s. 12 oben).

Die Frage, wer die Prämien für die betreffende Kollek- tiv-Unfallversicherung bis zum Unfallzeitpunkt bezahlt hat, wurde bereits im Parallelfall VGE 352/87 vorn 16.2.1989 (Erw. 2 b ff.) eingehend behandelt . . . .

Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sind grundsätzlich nicht geeignet, in Abweichung von den Schlussfolgerungen des Parallelverfahrens davon aus- zugehen, dass die damalige Arbeitgeberin effektiv keine Prä- mienleistungen erbracht, bzw. dass sie die als Versiche- rungsnehrnerin an die A.-Versicherung bezahlten Prämien tat- sächlich dem Beschwerdeführer belastet hat . . . .

Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Prämienzahlung auch aus den im Vergleich zum Parallel- fall zusätzlichen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Für dieses Ergebnis ist v.a. ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer einerseits keine konkreten Zahlungsbelege für die Prämienleistungen vorgebracht hat (keine buchmässi- ge Belegung, obwohl er spätestens seit der Aufforderung vom 7. September 1983 darum wusste, vgl. Dossier Kapitalauszah- lung, act. 9). Anderseits kann aber auch auf die Angaben der vom Beschwerdeführer befragten Personen nicht abge- stellt werden, da diese Angaben widersprüchlich sind und mit den vorliegenden Akten nicht korrespondieren. ( ... )

3. Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwer- deschrift, aus dem Konnex der Revision von § 19 Abs. 3 lit. f StG mit der auf den 1.1.1972 in Kraft getretenen Re- vision des Arbeitsvertragsrechtes (Regelung der Personalfür- sorge) ergebe sich, dass eine Kapitalabfindung für bleiben-

10

de körperliche/gesundheitliche Nachteile nur dann der Be- steuerung unterliege, wenn sie durch eine Personalvorserge- einrichtung im Sinne der Artikel 331 ff. OR ausgerichtet werde (vgl. Beschwerdeschrift, s. 6). Diese Auffassung fin- det indessen in den Gesetzesmaterialien keine Stütze, wie nachfolgend zu zeigen ist.

4. Mit der Teilrevision des Steuergesetzes vom

22. September 1972 wurde § 19 Abs. 3 lit. f StG in der heu- te noch gültigen Fassung eingeführt. Aus den Gesetzesmate- rialien zu dieser Teilrevision sind u.a. folgende Angaben zu entnehmen:

  1. a) In der ursprünglichen Revisionsvorlage der Kantona-

len Steuerkommission zuhanden des Regierungsrates von 1970 hatte § 19 Abs. 3 und Abs. 4 StG-Entwurf folgenden Wort- laut:

113 Als nicht versteuerbares Einkommen gelten: Leistungen der öffentlichen Fürsorge, gesetzli- che Verwandtenunterstützungen, familienrechtli- che Alimente, Eingänge aus Erbschaften, Vermächt- nissen und Schenkungen, Kapitalabfindungen und Genugtuungsleistungen aus Unfall- oder Dritthaft- versicherung für bleibende körperliche oder ge- sundheitliche Nachteile oder für den Tod sowie die Hilflosenentschädigungen der eidgenössischen Invalidenversicherung. 4 Kapitalabfindungen, die durch Arbeitgeber oder Personalfürsorgeeinrichtungen ausgerichtet wer- den, unterliegen der Einkommenssteuer soweit nicht, als sie vom Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Personalfürsorgeein- richtung verwendet werden." (vgl. Ordner Teilrevision StG 1972, Dossier 3 hinten, Hervorhebung nicht im original)

  1. b) In der überarbeiteten Revisionsvorlage der Kantona-

len Steuerkommission vom 19.11.1971 zuhanden des Regierungs- rates wurden die Absätze 3 und 4 von § 19 StG-Entwurf wie

11

folgt abgeändert:

113Als nicht versteuerbares Einkommen gelten: Leistungen der öffentlichen Fürsorge, ( ... ) Kapi- talabfindungen und Genugtuungsleistungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nach- teile oder für den Tod, soweit sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vor- sorgeeinrichtung stammen. sowie die Hilflosenent- schädigung der eidgenössischen Invalidenversiche- rung. 4Kapitalabfindungen, die durch Arbeitgeber oder Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet wer- den, unterliegen der Einkommenssteuer soweit nicht. als sie vom Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Personalvorsorgeein- richtung verwendet werden."

(vgl. Ordner Teilrevision StG 1972, Dossier 3)

c) Aus dem Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kantonsratskommission vom 20. April 1972 sind in bezug auf den § 19 StG-Entwurf folgende Angaben zu entnehmen:

"KR Dr. Sirnon stellt den Antrag, in Abs. 3 den Ausdruck 'familienrechtliche Alimente' zu strei- chen. Es sei nicht richtig, dass der Schuldner diese Leistung versteuern müsse; dieser solle vielmehr in § 22 Abs. 1 Buchstabe f die Leistung abziehen können.

KR Suter beantragt, in Abs. 3 die Einschränkung 'soweit die nicht stammen' zu streichen und in Abs. 4 die Frist auf 4 Jahre zu verlängern.

KR Schuler beantragt, in Abs. 4 die Frist auf zwei Jahre zu verlängern.

Regierungsrat Diethelm hält gegenüber diesen bei- den Anträgen an der Vorlage fest, wäre aber al- lenfalls zu einer Erhöhung der Frist in Abs. 4 auf 2 Jahre bereit.

( ... ) Beschlüsse: a) Der Aufnahme privater Kapitalgewinne in Abs. 2 wird mit 5:0 stimmen zugestimmt.

12

  1. b) Der Aufnahme von Zuwendungen von Gratisaktien

in Abs. 3 wird mit 5:2 stimmen zugestimmt.

  1. c) Der Antrag von KR Dr. Sirnon (Streichung von

'farnilienrechtliche Alimente' in Abs. 3) wird oppositionslos genehmigt.

  1. d) Die Streichunq des Passus in Abs. 3 •soweit

sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung stammen•, wird mit 4:3 stimmen abgelehnt.

  1. e) Auf Anregung von KR Dr. Sirnon wird die Frage

der Genugtuungsleistungen in Abs. 3 der Steuer- verwaltung zur redaktionellen Prüfung überwie- sen.

  1. f) Die Frist in Abs. 4 wird oppositionslos auf

2 Jahre verlängert."

(vgl. Ordner Teilrevision StG 1972, Dossier 3, Hervorhebung nicht im Original)

  1. d) In der Folge wurde § 19 Abs. 3 StG-Entwurf dahinge-

hend überarbeitet, dass die einzelnen nicht versteuerbaren Einkommen in separaten Buchstaben aufgeführt wurden (Buch- staben a bis h). In den ansebliessenden Beratungen der Kan- tonsratskommission (Sitzungen vorn 14. Juli 1972 und vorn 20. Juli 1972) wurde § 19 Abs. 3 lit. h StG-Entwurf ("Zuwen- dungen von Gratisaktien") gestrichen; hinsichtlich § 19 Abs. 3 lit. f StG-Entwurf sind keine Voten aktenkundig. Im Bericht an den Kantonsrat vom 24. Juli 1972 (RRB Nr. 1703) äusserte sich der Regierungsrat zu § 19 Abs. 3 StG-Entwurf wie folgt:

11 Abs. 3 enthält gegenüber dem bisherigen Recht ausserdern insofern Aenderungen, als in Buchsta- be f ausdrücklich gesagt wird, dass Kapitalabfin- dungen für bleibende gesundheitliche Nachteile und den Tod nur steuerfrei sind, soweit sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbin- denen (recte wohl: verbundenen] Vorsorgeeinrich- tung stammen, und als in Buchstabe g die priva- ten Kapitalgewinne, die schon bisher nicht be- steuert wurden, zum nicht versteuerbaren Einkom- men gezählt werden."

13

(vgl. Ordner Teilrevision StG 1972, Dossier 2, s. 7 f.)

Im Kantonsrat blieb schliesslich § 19 Abs. 3 lit. f StG-Entwurf unverändert. Diesbezüglich sind keine Diskus- sionen aktenkundig.

e) Aus diesen Angaben ergibt sich eindeutig, dass ur- sprünglich die Absicht bestand, sämtliche Kapitalabfindun- gen aus Unfall- oder Dritthaftversicherungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für den Tod als nicht steuerbare Einkommen zu qualifizieren (Fassung von§ 19 Abs. 3 StG-Entwurf von 1970), derweil Kapitalabfin- dungen, d]e durch Arbeitgeber oder Personalfürsorgeeinrich- tungen ausgerichtet werden, nur soweit steuerfrei sein soll- ten, als sie vorn Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Personalfürsorgeeinrichtung verwendet werden (Fassung von§ 19 Abs. 4 StG-Entwurf von 1970). Mithin be- stand die gesetzestechnische Konzeption im hier interessie- renden Bereich darin, einerseits in Absatz 3 "Kapitalabfin- dungen aus Unfall- oder Dritthaftversicherungen" und ander- seits in Absatz 4 "Kapitalabfindungen, die durch Arbeitge- ber oder Personalfürsorgeeinrichtungen ausgerichtet wer- den", zu regeln. Diese Aufteilung wurde bis zum Abschluss der Teilrevision des Steuergesetzes vorn 22. September 1972 beibehalten (vgl. § 19 Abs. 3 lit. f StG i.V.rn. § 19 Abs. 4 StG) . Materielle Aenderungen ergab es im Verlaufe der Ueber- arbeitung insofern, als die vorgeschlagene Nichtbesteuerung von Kapitalabfindungen (für bleibende körperliche Nachtei- le) aus Unfall- oder Dritthaftversicherungen eingeschränkt wurde, indem im Revisionsentwurf vorn 19.11.1971 der Zusatz "soweit sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis ver- bundenen Vorsorgeeinrichtung stammen" neu eingefügt wurde. Diese Einschränkung wurde in der vorberatenden Kantonsrats- kornmission vorn 20.4.1972 ausdrücklich in Frage gestellt, ein Streichungsantrag blieb aber erfolglos. Ausserdern wies

14

der Entwurf vom 19.11.1971 im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf von 1971 gewisse redaktionelle Aenderungen auf (betr. Absatz 3: "Vorsorgeeinrichtung" statt "Unfall- oder Dritthaftversicherung"; betr. Absatz 4: "Personalvorsorge- einrichtungen" statt 11 Personalfürsorgeeinrichtungen").

Diese Ausführungen widerlegen auch die sinngernässe Auf- fassung des Beschwerdeführers, wonach die auf den 1.1.1972 in Kraft getretene Revision des Arbeitsvertragsrechtes zur Folge gehabt habe, dass eine Kapitalabfindung für körperli- che Nachteile nur dann der Besteuerung unterliege, wenn sie durch eine Personalvorsorgeeinrichtung im Sinne der Arti- kel 331 ff. OR ausgerichtet werde (vgl. Beschwerdeschrift, s. 5-7). Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass Kapital- abfindungen aus Personalvorsorgeeinrichtungen sowohl gernäss dem ursprünglichen Entwurf zur StG-Teilrevision von 1972 als auch gernäss der noch heute gültigen Fassung jeweils in Absatz 4 von § 19 StG geregelt werden, währenddem sich Ab- satz 3 lit. f StG gernäss den Gesetzesmaterialien eindeutig auf Unfall- und Dritthaftversicherungen (Haftpflichtversi- cherungen) bezieht.

5. Soweit der Beschwerdeführer sinngernäss geltend

macht, als "Vorsorgeeinrichtung" im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f StG kämen nur Personalfürsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 331 ff. OR in Frage (vgl. Beschwerdeschrift, s. 7-9), wurde bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber die Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Personalfürsorge- bzw. Personalvorsorgeeinrichtungen im Rahmen der Teilrevi- sion 1972 in Absatz 4 (und nicht in Absatz 3 lit. f) von S 19 StG geregelt hat. Ebenso wurde bereits erläutert, dass die Formulierung "Vorsorgeeinrichtung" in § 19 Abs. 3 lit. f StG gegenüber der ursprünglichen Formulierung "Un- fall- oder Dritthaftversicherung" vorgezogen wurde.

15

Im übrigen gibt es den

Begriff der 11 Vorsorgeeinrich-

tung"

nicht nur für Unternehmen

und Betriebe. Vielmehr kann

auch eine Privatperson

Vorsorge für bestimmte Ereignisse

treffen

und zu diesem zwecke (zur Sicherung des Vorsorgebe-

dürfnisses) beispielsweise eine private Unfallversicherung

abschliessen. Auch eine solche private

Unfallversicherung

ist als

Vorsorgeeinrichtung zu betrachten (vgl. dazu auch

die Ausführungen in A. Maurer, Einführung in das schweizeri-

sche

Privatversicherungsrecht,

S. 29 ff.). Kapitalleistun-

gen aus

einer solchen

Vorsorgeeinrichtung [Unfallversiche-

rung)

sind nach § 19

Abs. 3 lit. f StG dann nicht zu be-

steuern, wenn die Vorsorgeeinrichtung mit keinem Erwerbsver-

hältnis

verbunden ist.

Schliesslich kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Auslegung von § 19 Abs. 3 lit. f StG auch aus dem Hin- weis auf das BVG (vgl. Beschwerdeschrift, s. 10) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zurnal dieses Bundesgesetz vorn 25. Juni 1982 datiert und erst am 1.1.1985 in Kraft getre- ten ist (somit 12 Jahre nach Inkrafttreten der Teilrevision des StG vorn 22.9.1972).

6. Zusammenfassend verhält es sich im konkreten Fall

so, dass die betreffende Kollektiv-Unfallversicherungs- police von der damaligen Arbeitgeberio abgeschlossen und finanziert worden ist und von daher eine mit dem Erwerbsver- hältnis verbundene Vorsorgeeinrichtung vorliegt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall vorn Prä- judiz VGE 303/83 vorn 10. Juni 1983 abzuweichen. Damit kann der vorn Beschwerdeführer verlangten Steuerbefreiung nicht stattgegeben werden.

16

II. Auszug aus dem Urteil des Schweizerischen Bundesge- richts vom 28. Juli 1992 (BGE 2P.323/1990; staatsrecht- liche Beschwerde)

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich,

dass das Verwaltungsgericht gestützt auf § 19 Abs. 3 lit. f des Steuergesetzes des Kantons Schwyz die Kapitalleistung der A.-Versicherungsgesellschaft als eine aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung stammende Leistung qualifiziert hat. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz ergäben zweifelsfrei, dass Kapitalabfindungen aus Unfallversiche- rung oder Haftpflichtrecht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für den Tod steuerfrei seien.

  1. a) Nach konstanter Rechtsprechung liegt Willkür nicht

schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu zie- hen oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht nur vorn Entscheid einer kantonalen Behörde ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, weil er mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 114 Ia 27 E. 3 b mit Hinweisen).

b) Nach § 19 Abs. 3 lit. f StG gelten als nicht ver- steuerbares Einkommen Kapitalabfindungen für bleibende kör- perliche oder gesundheitliche Nachteile oder für den Tod, soweit sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbun- den Vorsorgeeinrichtung stammen.

17

Der Begriff "Vorsorgeeinrichtung" ist umfassend. Unter Vorsorgeeinrichtung kann alles verstanden werden, was zum Schutz der sozialen Sicherheit dient und zum Ziel hat, Tei- le der Bevölkerung in den wirtschaftlich und sozial ent- scheidenden Lagen des Lebens wie Krankheit, Unfall, Invali- dität, Familienlasten, Arbeitslosigkeit, Alter und Tod ge- nerell zu schützen (vgl. Arnold saxer, Die soziale Sicher- heit in der Schweiz, 1977, s. 17; Alfred Maurer, Schweizeri- sches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, 1979, s. 50 ff.; Gerhard Gerhards, zur Ablösung von Arbeitnehmereinkommen durch sozialversicherungsrechtliches Ersatzeinkommen, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, 1992, s. 163 ff., inbes. s. 168 f.). Weder dem Wortlaut des Steuergesetzes noch seiner Entstehungsgeschichte ist etwas anderes zu ent- nehmen. Insbesondere lässt sich mit den Materialien keine Beschränkung des Begriffs auf die Personalfürsorgeeinrich- tung im engeren Sinne nach Art. 331 a und b OR begründen, wie der Beschwerdeführer behauptet. Auch aus der vom Be- schwerdeführer zitierten Literatur ergibt sich nichts ande- res. So hält Brühwiler fest, die Vorsorge für die Arbeitneh- mer könne dadurch sichergestellt werden, dass die Arbeitneh- mer individuell oder kollektiv (gesamthaft) direkt bei einer Krankenversicherung, einer anerkannten Krankenkasse, Unfallversicherung, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversi- cherung - also bei einem selbständigen Versicherungsträger versichert werden könnten. Diesen Sachverhalt behandle Art. 331 Abs. 2 OR (Jürg Brühwiler, Handkommentar zum Ein- zelarbeitsvertrag, 1978, s. 152, N 5 zu Art. 331 OR). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber mit dem Be- griff "Vorsorgeeinrichtung" nicht diesen umfassenden Sinn der Vorsorge gemeint haben soll.

18

c) Aus § 19 Abs. 4 StG ergibt sich bezüglich des Be- griffs der Vorsorgeeinrichtung ebenfalls nichts anderes. Da- nach sind Kapitalabfindungen, die durch Arbeitgeber oder Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, steuer- frei, wenn sie innert eines Jahres zum Einkauf in eine ande- re Personalvorsorgeeinrichtung verwendet werden. Ohne die Steuerbefreiung wären somit Kapitalabfindungen aus Personal- vorsorgeeinrichtungen zu besteuern, selbst wenn sie wieder- um zum Einkauf in eine andere Personalversicherung verwen- det würden. Wechselt ein Arbeitnehmer mehrmals den Arbeits- platz, so würde das Vorsorgekapital mehrfach besteuert. Dies lag indessen offensichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers und wäre heute auch nicht BVG-konform. Der Be- schwerdeführer kann indessen daraus nichts zu seinen Gun- sten ableiten.

d) Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf Randziffer 119 der Dienstanleitung zum kantonalen Steuerge- setz vom 10. Oktober 1980, wonach Kapitalabfindungen aus Unfallversicherung oder Haftpflichtrecht für bleibende kör- perliche oder gesundheitliche Nachteile oder für den Tod steuerfrei sind.

Der Beschwerdeführer verkennt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt die Tragweite der vom Regierungsrat ge- stützt auf Art. 58 Abs. 2 StG erlassenen Dienstanleitung. Diese enthält lediglich Richtlinien für die Steuerbehörden zur Erhebung der kantonalen Steuern. Sie gelten für den Re- gelfall und dürfen nicht gegen das formelle Gesetz verstos- sen. Daraus folgt, dass Kapitalabfindungen aus Unfallver- sicherung oder Haftpflichtrecht für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für den Tod dann steuer- frei sind, wenn sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhält- nis verbundenen Vorsorge stammen. Eine generelle Steuerbe-

19

freiung der Kapitalabfindungen aus Unfallversicherung oder Haftpflichtrecht stünde indessen im Widerspruch zu § 19 Abs. 3 lit. f StG.

e)

20

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 1. Oktober 1992 i.S. S. (StKE 247/90)

Abzüge für Berufsauslagen und Abzug für doppelverdienende Ehegatten bei Arbeitslosigkeit (SS 22 Ahs. 1 lit. a und Abs. 3, 22bis StG [heute: SS 22 Ahs. 1 lit. a und Abs. 2, 22bis und ter StG]; Art. 22 Ahs. 1 lit. a und 1 BdBSt)

Aus den Erwägungen: {betreffend Veranlagungsverfügung 1987/88)

5. c) Die Dauer der Arbeitslosigkeit beeinflusst auch die Höhe effektiv angefallener Berufsauslagen. Während sich die entsprechenden Abzüge für private Transportmittel, aus- wärtiges Mittagessen und Schichtarbeit nach den effektiven Arbeitstagen richten, so dass sich ausfallende Arbeitstage von selbst auswirken, wird der allgemeine Pauschalabzug in der Regel erst dann gekürzt, wenn während des Kalenderjah- res die Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend war {vgl. Aargauer Kommentar, Muri-Bern 1991, N 279 zu § 22 StG-AG; vgl. auch Kreisschreiben EStV vom 30. Mai 1986, in: ASA 55, Ziff. 3 a s. 42). Nachdem sich in der Dienstanleitung vom 10.10.1980 zum kantonalen Steuergesetz zu dieser Frage kei- ne Bestimmung finden lässt, ist es sachgerecht, dieselbe Regelung auch für den Kanton Schwyz anzuwenden. Da die Ehe- frau des Pflichtigen während mehr als einem Jahr arbeitslos war, kann nicht mehr von bloss vorübergehender Arbeitslosig- keit gesprochen werden. Eine Reduktion des allgemeinen Be- rufsauslagenabzugs ist deshalb angezeigt. Da Arbeitslosen auf ihrer Suche nach Arbeit in gewissem Umfange ebenfalls Auslagen entstehen, rechtfertigt es sich, trotz fehlenden

21

Antrags einen Drittel des allgerneinen Berufsauslagenabzugs und somit Fr. 1 000.-- zu gewähren (vgl. § 76 Abs. 1 StG).

6. Sofern der Steuerpflichtige selbst einer hauptbe- ruflichen Erwerbstätigkeit nachgeht, können von dem durch Lah~ausweis belegten Nettolohn der in ungetrennter Ehe le- benden Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Dritten 20 %, mindestens Fr. 600.--, höchstens Fr. 3 000.--, abgezogen werden (vgl. § 22 Abs. 3 StG in der Fassung vorn 27. Mai 1982). Die soeben erwähnte Bestimmung verfolgt wie auch diejenige in § 22 Abs. 2 StG gleicher Fas- sung das Ziel, die Steuerprogressionskurve für doppelverdie- nende Ehepaare zu mildern und damit einen Ausgleich zu Kon- kubinatspaaren zu schaffen. Der ratio legis dieser Bestim- mungen entspricht es, den Doppelverdienerabzug auch solchen Ehepaaren zu gewähren, deren zweites Einkommen sich ganz oder teilweise aus Erwerbsausfallentschädigungen (Arbeitslo- sengelder etc.) zusammensetzt. Dies ist auch deshalb ange- zeigt, weil es sich bei den an die Ehefrau ausgerichteten Arbeitslosengeldern um Ersatzeinkommen für Lohnausfälle han- delt . . . .

22

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. September 1992 i.S. Ehepaar X. (VGE 304/92)

Liegenschaftsunterhaltskosten (Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt; S 22 Abs. 1 lit. e StG)

Zum Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht hatte einerseits zu beurteilen, ob bei der direkten Bundessteuer zusätzlich zum Pauschalab- zug für die Kosten des Unterhalts von Liegenschaften die Aufwendungen für energiesparende Massnahrnen zum Abzug ge- bracht werden können. Andererseits hatte es mit Bezug auf das kantonale Recht zur Frage Stellung zu nehmen, ob die sog. 11 Durnont-Praxis" auch für energiesparende Aufwendungen gilt.

Erwägungen:

1. Am 1. Februar 1986 {Grundbucheintrag) erwarb der

Beschwerdeführer (Bf. 1) das Grundstück GB Nr . • • . , beste- hend aus ca. 708 rn2 Land, einem 1963 erstellten 4 1/2 Zim- mereinfamilienhaus mit Doppelgarage, Hofraum und Garten ( ..• ) in A. Besitzesantritt war gernäss der Handänderungsan- zeige der 1. Oktober 1985. In der Folge baute er das Wohn- haus um und vergrösserte es, was zu einer Neueinschätzung im Jahre 1988 führte.

In der Steuererklärung 1989/90 verlangten die Beschwer- deführer einerseits 25 % des Mietwertes der Wohnung als Un- terhaltskostenpauschale zum Abzug. Zusätzlich beantragten

23

sie für energiesparende Aufwendungen einen Abzug von Fr. 12 096.-- pro Jahr. Dieser Abzug setzt sich wie folgt zusammen:

- doppelisolierte Fenster

Fr.

6 271.--

- doppelisolierte Türe (Eingang)

Fr.

2 672.50

- Isolationsrnaterial, Platten, Kleber etc.

Fr.

6 102.95

Zwischentotal

Fr. 15

046.45

Heizung:

- Akontozahlung (n. Beleg) 26.09.1988

Fr.

3 500.--

- Akontozahlung (n. Beleg) 06.06.1988

Fr.

1 800.--

- Oelbrenner

Fr.

1 700.--

- Karninver~leidung (n. Beleg) 16.11.1988

Fr.

406.--

- Kaminzubehör (n. Beleg)

Fr.

1 659.65

Heizung total

Fr.

9 145.65

- Totalinvestition

Fr. 24

192.10

Aus der Beschwerde ergibt sich nicht klar, ob die Be- schwerdeführer den Abzug dieser als "energiesparende Aufwen- dungen" bezeichneten Auslagen nur für die kantonalen steuern oder auch für die Bundessteuer beantragen. Eine Rückfrage beim Beschwerdeführer 1 hat ergeben, dass wie in der Steuererklärung deklariert - der Energiesparabzug sowohl bei den kantonalen steuern wie auch bei der direkten Bundessteuer gefordert wird.

2. a) Gernäss § 22 Abs. 1 Bst. e des kantonalen Steuer- gesetzes (StG, nGS I/105) werden vorn rohen Einkommen abgezo- gen:

"die Kosten des Unterhalts von Grundstücken und Gebäuden. Energiesparende Aufwendungen sind, so- weit diese nicht als wertvermehrend gelten, in jedem Falle abzugsfähig."

24

Nach § 32 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (StGV, nGS I/105a) können bei selbstbenutzten Privatliegen- schaften Abzüge fÜr die Unterhaltskosten entweder aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen während der Berechnungsperi- ode oder aufgrund eines Pauschalabzuges vorgenommen werden. Der Pauschalabzug beträgt 15 % für Bauten, die zu Beginn der Steuerperiode bis zu 10 Jahre alt sind, 25 % für ältere Bauten (§ 33 StGV). Mit der Formulierung in§ 22 Abs. 1 lit. e StG wollte der Gesetzgeber wie die Vorinstanzen zutreffend darlegen - zum Ausdruck bringen, dass die nicht wertvermehrenden energiesparenden Aufwendungen in jedem Fall, d.h. unabhängig darum ob der Steuerpflichtige die Methode des Pauschalabzugs oder jene der effektiven Unter- haltskosten gewählt hat, abziehbar sind (vgl. Prot. der kan- tonsrätlichen Kornmission vorn 15.3.1982, s. 3 und vom 22.4.1982, S. 10}. Dieser gesetzgeberische Wille hat Aus- druck gefunden in § 36 StGV. Danach können, wenn bei Liegen- schaftsunterhaltskosten der Pauschalabzug geltend gernacht wird, energiesparende Aufwendungen, soweit sie nicht wert- vermehrend sind, zusätzlich in Abzug gebracht werden.

b} Nach Art. 22 Abs. 1 lit. e des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) werden vorn rohen Einkommen abgezogen:

"die Kosten des Unterhalts von Grundstücken und Gebäuden während der Berechnungsperiode".

Die Vorinstanzen vertreten die Auffassung, der Be- schluss über die direkte Bundessteuer gehe nicht so weit wie das kantonale Recht. Wenn sich der Pflichtige für den Pauschalabzug entschieden habe, könne er nicht noch zusätz- lich Unterhaltskosten abziehen, auch wenn es sich um ener- giesparende Aufwendungen handle (Vernehmlassung E. 3).

25

Diesen vorinstanzliehen Ausführungen ist grundsätzlich beizupflichten. Die steuerlichen Massnahmen zur Förderung des Energiesparens wurden von der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren in Uebereinstimmung mit dem Eidgenössi- schen Finanz- und Zolldepartement initiiert und beschlos- sen. Im Merkblatt betreffend steuerliche Massnahmen zur För- derung des Energiesparens vom 20.4.1978 wurden folgende Richtlinien aufgestellt: Kosten der Isolierung von Gebäuden stellen teils Unterhalt, teils Investitionen dar. Die Konfe- renz empfiehlt den Veranlagungsbehörden, im Rahmen des ge- setzlich zulässigen Ermessens den auf den Gebäudeunterhalt entfallenden Teil der Kosten grasszügig zu bemessen. Was die Kosten für andere energiesparende Einrichtungen anbe- langt, so soll wenigstens ein Teil dieser Ausgaben als Un- terhaltskosten behandelt werden (vgl. Känzig, Die Eidg. Wehrsteuer (Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, Basel 1982, N 170 zu Art. 22 BdBSt; ASA 47, s. 246 f.). Desweitern ent- hält dieses Merkblatt den Hinweis, wonach dann, wenn das kantonale Recht für die Bemessung der Unterhaltskosten Pau- schalen vorsieht, die entsprechenden Vorschriften mitzube- rücksichtigen sind. Indessen ist dem Bundesrecht keine Rege- lung zu entnehmen, welche (analog dem kantonalen Recht, vgl. oben) die Kumulation des Pauschalabzuges und eines zu- sätzlichen Abzuges für energiesparende Aufwendungen zu- lässt.

3. a) Die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Gebäudeunterhaltsabzügen mit Berufung auf die "Dumont-Pra- xis" die Anerkennung vollumfänglich versagt. Mit Entscheid vom 15. Juni 1973 i.s. Dumont hat das Bundesgericht festge- stellt, wenn ein Gebäude kurz nach dem Kauf instandgestellt werde, so seien die Kosten dieser Arbeiten grundsätzlich als wertvermehrende Aufwendungen und nicht als abzugsfähige Gebäudeunterhaltskosten zu betrachten (BGE 99 Ib 362 ff. ASA 42, 536). Diese sogenannte "Dumont-Praxis" bringt für die Sonderfälle, in denen kurz nach Erwerb eines Gebäudes

26

(was häufig vorkommt) Renovations-, Restaurations-, Um- und Anbauten getätigt werden, welche das Gebäude in einen bes- seren baulichen Zustand versetzen, als er im Erwerbszeit- punkt vorhanden war, eine Abkehr von der technischen Abgren- zung zwischen Unterhalt und Wertvermehrung. Es findet eine wirtschaftliche bzw. subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungs- weise statt. Die "Dumont-Praxis" ist in der Verwaltungspra- xis, der kantonalen Rechtsprechung und in der Lehre auf breite Zustimmung gestessen (VGE 344/87 vom 27.11.1987 E. 1 b, Prot. 816 mit zahlreichen Hinweisen). Vom Bundesge- richt wurde sie wiederholt bestätigt (ASA 47, 203; 632; 49, 563; 50, 74; BGE 108 Ib 316 ff., 103 Ib 197 ff.) und vom Verwaltungsgericht wurde sie auch für das kantonale Recht für anwendbar erklärt.

  1. b) Vorliegend fragt sich, ob die Dumont-Praxis auch

für energiesparende Aufwendungen gilt, wovon die Vorinstan- zen ausgehen, oder ob sich hiefür eine abweichende, für den Grundeigentümer günstigere Praxis aufdrängt bzw. rechtfer- tigt.

Das Verwaltungsgericht hat zur Frage, ob die in der Praxis geübte und durch den Gesetzgeber (explizit im kanto- nalen Steuerrecht) gewollte steuerliche Privilegierung von Gebäudeisolierungen und anderen energiesparenden Einrichtun- gen dazu führt, dass solche Massnahmen auch bei neuerworbe- nen Liegenschaften teilweise als Unterhalt abziehbar sind, in einem Entscheid vom 26. Januar 1982 (VGE 340/81; Prot. 98 ff.) ausgeführt:

"Mit der unter Erwägung 2 dargestellten bundesge- richtliehen Praxis (Dumont-Praxis) werden bauli- che Aufwendungen, die unmittelbar im Anschluss an den Erwerb in einen Altbau investiert werden, vollumfänglich den Investitionen gleichgestellt, welche bei einem Neubau getätigt werden. Bei Neu- bauten können Investitionen, die ·für bessere Iso- lierung und energiesparende Einrichtungen ge- macht werden, nicht vom Einkommen abgezogen wer-

27

den, so dass auch bei neuerworbenen Altbauten solche Aufwendungen nicht abziehbar sind. Der Beschwerdeführer geht von der falschen Annahme aus, Isolationsmassnahmen seien immer wertvermeh- rend und würden dennoch bei Altbauten zum Abzug zugelassen. Wie aus dem Merkblatt [ASA 47, 247] hervorgeht, stellen Kosten für Wärmeisolation und energiesparende Einrichtungen technisch gese- hen teils Unterhalt, teils Investition dar. Die genaue Abgrenzung, welcher Anteil als Unterhalt, welcher als wertvermehrende Investition zu be- trachten ist, kann Schwierigkeiten bieten und ist weitgehend eine Ermessensfrage. In diesem Punkt hakt die Empfehlung der Kantonalen Finanz- direktoren ein, indem sie empfiehlt, das Ermes- sen grosszügig in Richtung Anerkennung als Unter- halt walten zu lassen. Allerdings hat sich diese Ermessensausübung im gesetzlichen Rahmen zu hal- ten, d.h. was eindeutig wertvermehrend ist, darf nicht als Unterhalt qualifiziert werden und darf nicht abgezogen werden."

In der Folge wurden die Aufwendungen für Gebäudeisolie- rung und andere energiesparende Aufwendungen, welche im An- schluss an den Kauf des Altgebäudes gemacht wurden, in VGE 340/81 nicht zum Abzug zugelassen.

In der Zwischenzeit hat die Bundessteuerrekurskommis- sion Zürich mit Entscheid vom 19. März 1990 gegenteilig ent- schieden und erkannt, für Massnahmen zum Zwecke des Energie- sparens gelange die "Dumont-Praxis" nicht zur Anwendung. In der Begründung wird unter Bezugnahme auf das bereits mehrfach erwähnte Merkblatt ausgeführt:

"· .. Dabei sei bei der Bestimmung der Unterhalts- komponente grosszügig vorzugehen. Massgeblich ist demnach allein die technische Beurteilung, was um so verständlicher ist, als die Finanzdi- rektoren mit diesen Einschätzungsregeln einen Anreiz für Investitionen in die Gebäudeisolation und die Ergreifung weiterer Massnahmen zum Ener- giesparen schaffen wollten, m.a.w. ausserfiskali- sche Ziele verfolgten. Diese Ordnung muss auch für anschaffungsnahe Massnahmen gelten, so dass insofern - allein schon aus Gründen der Rechts- gleichheit kein Raum für die Dumont-Praxis bleibt. Bei dieser Lage der Dinge sind die Ko-

28

sten der SchOpfisolation sowie der Waschküchen- isolation und der Küchenbodenerneuerung, jedoch nur soweit die Isolation verbessert wurde, voll- umfänglich steuerwirksam zu berücksichtigen; dies ergibt einen Betrag von {Fr. 476.25 + Fr. 200.-- +Fr. 200.--) Fr. 876.25." (StE 1991, B 25.6 Nr. 20)

  1. c) Richtig ist, dass mit der fiskalischen Begünsti-

gung von Massnahmen zur Förderung des Energiesparens ausser- fiskalische Zwecke verfolgt werden, wobei es sich nicht um unternehmungswirtschaftliche, sondern um energiepolitische Zielsetzungen handelt (vgl. E. Känzig, a.a.o., N 170 zu Art. 22). Die Verfolgung solcher Zielsetzungen setzt indes- sen eine verfassungsrechtliche, respektive gesetzliche Grundlage voraus (B. Zwahlen, Die einkommenssteuerrechtli- che Behandlung von Liegenschaftskosten, S. 22). Eine solche ist insbesondere in bezug auf die direkte Bundessteuer nicht ersichtlich. Dessen war man sich offensichtlich auch bei der Schaffung des Merkblattes vom 20.4.1978 {ASA 47, 246 f.) bewusst; wird doch dort nicht ein Abweichen von der Abgrenzung Unterhalt (= abzugsfähig bei der Einkommens- steuerveranlagung) und Investition bzw. Wertvermehrung {= nicht abzugsfähig bei der Einkommenssteuerveranlagung, da- für zu berücksichtigen bei einer allfälligen Liegenschafts- veräusserung als Anlagekosten) postuliert, sondern ledig- lich empfohlen, bei baulichen Energiesparmassnahmen, die teils wertvermehrenden, teils Unterhaltscharakter aufwei- sen, im Rahmen des gesetzlichen Tatbestandsermessens grass- zügig vorzugehen.

Für eine Praxisänderung im Sinne des oberwähnten Ent- scheides {StE 1991, B 25.6 Nr. 20) sprechen im wesentlichen folgende Ueberlegungen:

29

- Wenn man das Energiesparen über fiskalische Massnahmen fördern will, so dürfen Energiesparmassnahmen bei neuer- worbenen Liegenschaften nicht der 11 Dumont-Praxis" unter- stellt werden, weil andernfalls diese Massnahme weitge- hend verpufft; denn häufig werden Altliegenschaften im Zuge einer Handänderung {also anschaffungsnah) saniert und mit energiesparenden baulichen Massnahmen versehen.

- Seit dem Verwaltungsgerichtentscheid 340/81 hat sich kan-

tonal die Rechtslage

geändert. Der zweite Satz von § 22

Abs. 1 lit. e StG fand erst mit der

Gesetzesrevision

vom

27. Mai 1982, in Kraft

seit dem 1.1.1983, Eingang ins

StG. Damit wurde einerseits die Abzugsfähigkeit

von

nicht-wertvermehrenden

energiesparenden Aufwendungen spe-

ziell hervorgehoben und

andererseits postuliert, diese

seien "in jedem Falle" abzugsfähig. Abzugsfähigkeit "in

jedem Falle" kann so verstanden werden,

dass solche Auf-

wendungen auch dann

zum Abzug zugelassen sind, wenn die

Dumant-Praxis gilt.

KR T. Dettling, der in den Kommissionsberatungen diese Ergänzung einbrachte und dort zweimal unterlag, begründe- te seinen Antrag damit, dass die "nicht-wertvermehrenden Energiesparaufwendungen" auch dann zum Abzug zuzulassen seien, wenn die pauschalierten Gewinnungskostenabzüge be- ansprucht würden. In der kantonsrätlichen Gesetzesbera- tung, in welcher KR Dettling den Antrag, welcher zum heu- tigen Gesetzestext wurde, als Minderheitsantrag einbrach- te, wurde ebenfalls mit diesem Argument gefochten {vgl. KR-Protokoll der Sitzung vom 27.5.1982, Prot. 1100 ff.) und mit Stichentscheid des Präsidenten wurde dann die Er- gänzung von § 22 Abs. 1 lit. e StG genehmigt. Mit dieser Regelung wurde einerseits die Pauschalierung durchlöchert und deren Sinn in Frage gestellt {Praktikabilität und Ver- fahrensökonomie bei der Steuerdeklaration und Veranla- gung) . Anderseits wurde jenen Grundeigentümern, welche

30

die Unterhaltskostenpauschale wählten, der "Fünfer und das Weggli" dargeboten. Nicht wertvermehrende Energiespar- aufwendungen können selbst dann abgezogen werden, wenn die Unterhaltspauschalen durch den übrigen Unterhalt nicht vollumfänglich beansprucht werden und der Energie- sparaufwand ganz oder teilweise in der Pauschale Platz fände (vgl. Votum KR Franz Marty, Prot. s. 1101). Wenn nun nicht-wertvermehrende Energiesparaufwendungen der Dumont-Praxis unterstellt werden, werden namentlich jene Steuerpflichtigen, welche nicht die Pauschale wählen, ge- genüber jenen, welche die Pauschale wählen, benachtei- ligt; denn die Pauschalen werden ja so angesetzt, dass sie im Durchschnittsfall die Unterhaltskosten über einen längeren Zeitrahmen abdecken.

  • Mit der ausdrücklichen Weisung an die Steuerbehörden, bei energiesparenden Aufwendungen im Rahmen des Ermessens den

Unterhaltsanteil grasszügig zu bemessen, werden tenden- ziell Energiesparaufwendungen, welche ausserhalb der an- schaffungsnahen Zeit getätigt werden, begünstigt. Ist dies der Fall, so gebietet es sich, aus Rechtsgleichheits- gründen, die Dumont-Praxis für nicht wertvermehrende Ener- giesparaufwendungen fallen zu lassen.

- Schliesslich ist im Interesse der Konkordanz zwischen di- rekter Bundessteuer und kantonaler Steuer, an der ein er- hebliches veranlagungstechnisches Interesse besteht, nach Möglichkeit von einer übereinstimmenden Praxis hinsicht- lich kantonaler Steuer und Bundessteuer auszugehen.

- Im übrigen deckt sich das vorliegende Ergebnis, wonach die Dumont-Praxis für Hassnahmen zum Zwecke des Energie- sparens nicht anwendbar ist, mit der Praxis in anderen Kantonen (vgl. StE 1991 B 25.6 Nr. 20 und BJM 1985, s. 100 ff.).

31

4. Wird von der Dumont-Praxis für Massnahmen zum

zwecke des Energiesparens abgewichen, so sind nicht energie- sparende Aufwendungen schlechthin, sondern nur jener Teil, der nicht wertvermehrend ist, abziehbar. Für Isolationsmass- nahmen sind dies die Hälfte der Kosten (vgl. Steuerhand- buch, Weisung Nr. 240, Ziff. 14, s. 12). Von dem Betrag, der für Isolierungen aufgewendet wurde (Fr. 15 046.45), kann deshalb die Hälfte in Abzug gebracht werden.

5. Hinsichtlich der Erneuerungsarbeiten an der Oelhei- zung (neuer Heizkessel und Oelbrenner, bauliche Aenderungen am Kamin) wird in der Beschwerde ausgeführt, es handle sich bei der erforderlichen Erneuerung keinesfalls um eine Ausla- ge, welche den inneren Wert der Liegenschaft erhöhe. Die bestehende automatische Heizungsanlage sei voll funktions- tüchtig gewesen, der Oelbrenner sei erst 4 Jahre alt gewe- sen. Da die Heizungsanlage völlig in Ordnung gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht vorgesehen gehabt, diese Anlage zu erneuern. Die Anlage habe aufgrund der neuen und strengeren Abgasvorschriften ausgewechselt werden müssen. Diese zusätzlichen Kosten stellen eine Beseitigung eines Schadens dar, der seit dem Erwerb der Liegenschaft eingetre- ten sei. In dieser Form sind die Aussagen in der Beschwerde aktenwidrig, schrieb doch der Sekretär der Gesundheits- und Umweltkommission ( ... ) dem Beschwerdeführer 1 am 17. Novem- ber 1987: "Ich muss Sie daran erinnern, dass Ihnen bereits vor zwei Jahren, in der Kontrollsaison 1985/86, aufgrund Ihrer Erklärung, die Heizung demnächst sanieren zu wollen, die Kontrolle und die Kontrollgebühr erlassen wurde". Mit- hin war sich der Beschwerdeführer somit bereits um den Zeit- punkt des Liegenschaftskaufs herum um die Mängel der Hei- zung bewusst. Im übrigen kann aber die Frage, ob ein Scha- den vorlag, der erst infolge der Luftreinhaltevorschriften, welche mit der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezem- ber 1985 (in Kraft seit dem 1. März 1986) verschärft wur- den, sanierungsbedürftig geworden ist und ob es sich des-

32

halb um einen Schaden handelte, der nach Erwerb der Liegen- schaft eingetreten ist, hier offen bleiben. Diese Problema- tik würde nur eine Rolle spielen, wenn sich der Beschwerde- führer für den Abzug der effektiven Unterhaltskosten ent- schieden hätte. Er hat aber die Pauschale gewählt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wenn man einen Beitrag zur Verringerung der Abgase und der Luftver- schmutzung leiste, so werde man seitens der Steuerverwal- tung mit der Verweigerung des steuerlichen Abzuges be- straft, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Der Beschwer- deführer übersieht, dass mit dem Kreisschreiben vom 20.4.1978 sowie mit der Aenderung von § 22 Abs. 1 lit. e StG Energiesparmassnahmen steuerlich gefördert wurden, nicht aber Umweltschutzmassnahmen generell. Für die generel- le Subsumierung von Sanierungsmassnahmen, welche den Zielen der Luftreinhaltung dienen, unter die Energiesparmassnah- men, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Zusammenfassend ist nach diesen Ausführungen hinsicht- lich der kantonalen Steuer ein Abzug von insgesamt Fr. 7 523.-- bzw. Fr. 3 761.50 im Durchschnitt der Bemes- sungsperiode als zusätzlicher Energiesparaufwand anzuerken- nen.

33

Auszüge aus den Entscheiden der Kantonalen Steuer- kommission vom 24. September 1992 i.S. Y. (StKE 243/90) und vom 1. Oktober 1992 i.S. X. (StKE 189/91)

Vermögenssteuer: Bewertung nichtkotierter Aktien (§ 31 Abs. 1 und 3 StG, DA Ziff. 212)

StKE 243/90

Aus den Erwägungen:

3. a) Gernäss § 27 Abs. 1 StG wird die Vermögenssteuer vom gesamten, um die nachgewiesenen Schulden gekürzten be- weglichen und unbeweglichen Vermögen erhoben. Wertpapiere sind zum Verkehrswert zu versteuern (§ 31 Abs. 1 StG). Für Wertpapiere ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen (§ 31 Abs. 3 StG), d.h. es ist der letztbekannte steuerwert laut Bewertung durch die Eidg. Steuerverwaltung anzunehmen. Liegt ein solcher nicht vor, so ist in der Regel für die Schätzung des Verkehrswertes die Wegleitung der Eidg. Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurs- wert anzuwenden (vgl. Dienstanleitung zum kantonalen Steuer- gesetz vom 10~10.1980, DA Ziff. 212; vgl. auch Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen 1987/88, S. 33, Ziff. 39).

b) Die Wegleitung der Konferenz staatlicher Steuer- beamter und der Eidg. Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1982 (ASA 51, 291), enthält Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes bei Wertpapieren, die überhaupt nicht oder nur selten gehandelt werden und für die daher eine als

34

Ausdruck des Verkehrswertes anzusehende Preisbildung nicht stattgefunden hat. Diese Wegleitung beruht auf der Ueberle- gung, dass der Verkehrswert der nicht regelrnässig gehandel- ten Aktien - genau gleich wie der in offiziellen Börsenno- tierungen zum Ausdruck kommende Verkehrswert kotierter Aktien - erfahrungsgernäss vorn bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen so- wie von der Ertragsintensität der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie zum Beispiel durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, offene und stille Reserven), die Liquidität des Unternehmens, die Sta- bilität des Geschäftsbetriebes usw. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, kommen die Ueberlegungen, die für die Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten Aktien im allgerneinen rnassgebend sind, in der Wegleitung zum Ausdruck (ASA 44, 311 Erw. 2; StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10). Die Kantonale Steuerkornmission sieht daher keinen Grund, bei der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert nicht auf die Wegleitung 1982 abzustellen. Das schliesst in- des nicht aus, dass im Einzelfall die Umstände ein Abwei- chen von einer schematischen Bewertung erfordern können (vgl. B. JungjP. Agner, Ergänzungsband 1989 zum Kommentar Masshardt, Direkte Bundessteuer, Zürich 1989, S. 69 f.).

  1. c) Das Kantonale Steueramt Zürich (Abteilung für Wert-

schriftenbewertung) hat den Verkehrswert der Aktien der ( ... ) Immobiliengesellschaft M. AG auf den 1.1.1987 in An- wendung der Bewertungsregeln ermittelt, die in den Rand- ziffern 81 ff. der Wegleitung 1982 enthalten sind. Die Ein- sprecherin wendet dagegen sinngernäss ein, für die Berech- nung des Steuerwertes der Aktiengesellschaft sei nicht auf den Substanzwert, wie dies Randziffer 81 der Wegleitung vor- schreibt, sondern auf den Ertragswert abzustellen. Anson- sten bringt sie - abgesehen vorn Minderheitenabzug (vgl. hin- ten) gegen die angewandten Bewertungsregeln und die Be- rechnungen des Steuerbeamten nichts vor. Insbesondere macht

35

sie nicht geltend (und dies im übrigen zu Recht) , es liege hier ein besonderer Fall vor, weshalb bei der Bewertung der Aktien nicht auf die Wegleitung abgestellt werden dürfe.

Die Einsprecherin verkennt, dass es

sich bei der ( ... )

Immobiliengesellschaft M. AG um eine reine Immobiliengesell-

schaft handelt. Die Aktiengesellschaft

verwaltet lediglich

ihr eigenes Vermögen, bildet also keine betriebliche Ein-

heit mit einem Goodwill. Solche Gesellschaften

sind grund-

sätzlich nur mit dem Substanzwert allein zu bewerten (vgl.

c. Helbling, Unternehmensbewertung und steuern,

6. Auflage,

Düsseldorf 1991, s. 166). So

ist denn auch für den Kauf

einer Immobiliengesellschaft in der Regel weniger die

lau-

fende Rendite entscheidend, als vielmehr ein potentieller

Veräusserungsgewinn. Aufgrund dieser Erwägungen

erachtet

es

die Kantonale Steuerkommission

als richtig, dass sich der

Steuerwert der Aktien von Immobiliengesellschaften nach

dem

quotalen Substanzwert der Gesellschaft zu richten hat, wie

dies in Randziffer 81 der Wegleitung

1982 vorgesehen

ist.

Anzumerken bleibt, dass in casu bei der Festsetzung des Sub-

stanzwertes mangels eines aktuellen

Verkehrswertes der er-

zielbare Ertrag immerhin insoweit berücksichtigt wurde,

als

der Schätzer zur Berechnung der stillen Reserven den jähr-

lichen Bruttomietzinsertrag mit

9 % kapitalisierte

(vgl.

Wegleitung 1982, Randziffer 83

sowie die Ausführungen des

Kantonalen Steueramtes Zürich vom 16.7.1990).

Im weiteren wendet die Einsprecherin ein, sie sei le- diglich zu einem Drittel am Aktienkapital der ( ... ) Immobi- liengesellschaft M. AG beteiligt gewesen und habe somit kei- nen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Damit macht sie indirekt einen Minderheitenabzug im Sinne von Randziffer 54 ff. der Wegleitung 1982 geltend. Unter Randziffer 85 der Wegleitung wird jedoch ausdrücklich fest- gehalten, dass diese Bestimmungen (Randziffer 54 ff.) bei Immobiliengesellschaften in der Regel nicht anwendbar sind.

36

Der Grund dafür liegt im wesentlichen darin, dass bei Immo- biliengesellschaften die Rendite im Hintergrund steht bzw. der Ertragswert nicht von Bedeutung ist (vgl. vorne). Ein Minderheitenabzug rechtfertigt sich vorliegendenfalls um so weniger, als die Einsprecherin als "Minderheitsaktionärin" zumindest am 1.1.1987 Einsitz im Verwaltungsrat der ( ... ) Immobiliengesellschaft M. AG hatte, dafür Fr. 14 000.-- pro Jahr bezog und offenbar grossen Einfluss auf die Gesell- schaft ausübt (vgl. die mit Schreiben vom 6.7.1992 einge- reichte Briefkopie vom 3.1.1989). Kommt hinzu, dass die Ein- sprecherin bzw. ihre Vertreterin mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie als "Minderheitsaktionärin" gegenüber den ande- ren Aktionären benachteiligt sein soll. Die Kantonale Steuerkommission sieht sich daher vorliegendenfalls nicht veranlasst, von der Wegleitung 1982 und insbesondere von Randziffer 85 derselben im Sinne einer Ausnahme abzuwei- chen. Der veranlagte Steuerwert von Fr. 125 200.-- pro Aktie der ( .•. ) Immobiliengesellschaft M. AG ist mithin zu bestätigen.

StKE 189/91

Aus den Erwägungen:

3. c) Die Eidg. Steuerverwaltung (Wertschriftenbewer- tung) hat den Verkehrswert der Aktien der X. AG auf den 1.1.1989 in Anwendung der Bewertungsregeln ermittelt, die in den Randziffern 9 ff. der Wegleitung 1982 enthalten sind. Die Einsprecher wenden dagegen sinngernäss ein, es lie- ge hier ein besonderer Fall vor, da die in Frage stehende Aktiengesellschaft allein von der künstlerischen Schaffens- kraft der beiden Mitarbeiter abhänge. Demnach habe die Ge- sellschaft lediglich einen ideellen Wert. Auch die Steuer-

37

kornmission ist sich bewusst, dass die x. AG von der künstle- rischen Schaffenskraft ihrer beiden Mitarbeiter getragen wird. Indes vermag dies den Unternehmenswert nicht zu min- dern. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade weil die Gesell- schaft qualifizierte Mitarbeiter verpflichten konnte, die die Ertragsintensität des Unternehmens steigern, erhöht sich deren Wert, ist doch gernäss Wegleitung der Ertragswert mit 2 und der Substanzwert lediglich mit 1 zu gewichten. Ferner kommt im erhöhten Unternehmenswert auch der von den beiden Mitarbeitern geschaffene Goodwill der Gesellschaft zum Ausdruck. Auch der Wert von anderen Unternehmen hängt vom Können ihrer Mitarbeiter ab, wie dies insbesondere auf Dienstleistungsunternehmen zutrifft, deren Substanzwert nur sehr gering ist. Von einem besonderen Fall kann in casu nicht gesprochen werden. Die Steuerkornmission sieht sich daher nicht veranlasst, im Sinne einer Ausnahme von der Wegleitung 1982 abzuweichen. Der veranlagte Steuerwert von Fr. 3 900.-- pro Aktie der X. AG ist mithin zu bestätigen.

38

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. August 1992 i.S. X. AG {VGE 318/92)

verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Salä- re des geschäftsführenden Haupt-/Alleinaktionärs bei der AG (S 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die X. AG ist in der Dienstleistungsbranche tätig. Y. ist Geschäftsführer dieser Gesellschaft und deklarierte im Wertschriftenverzeichnis 1989/90, nachdem er zuvor ledig- lich Hauptaktionär gewesen war, erstmals das gesamte Aktien- kapital. Daneben beschäftigte die Firma noch eine Sekretä- rin und zwei bis drei Lehrkräfte. Je nach Arbeitsanfall wur- den für kurze Zeit noch ein bis zwei Aushilfskräfte ange- stellt. In der Steuererklärung 1989/90 deklarierte die

X. AG sowohl bei den kantonalen Steuern wie auch bei der

direkten Bundessteuer einen steuerbaren Reinertrag von Fr. 4 902.-- sowie ein steuerbares Kapital von Fr. 129 184.--. In der Bemessungsperiode bezog der mitarbei- tende Aktionär ein durchschnittliches Salär von Fr. 194 350.--. Angesichts des Ergebnisses eines Drittver- gleichs mit anderen in derselben Dienstleistungsbranche tä- tigen Personen (wirtschaftlich unselbständig erwerbstätige Direktoren und Aktionärsdirektoren}, welchen in derselben Bemessungsperiode ein durchschnittliches Salär von Fr. 115 000.-- vergütet wurde, sowie der Betriebsgrösse, der Fachausbildung, der geschäftlichen Lohnstruktur etc. hielten die Veranlagungs- und Einsprachebehörden (Kantonale SteuerkommissionfKantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer} im Falle der Pflichtigen ein Salär für den ge- schäftsführenden Aktionär von höchstens Fr. 160 ooo.-- noch

39

als geschäftsmässig begründet. Gegen die Aufrechnung von durchschnittlich Fr. 34 350.-- (übersetzter Saläranteil) führte die X. AG Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht aus nachfolgenden Gründen abgewiesen wurde.

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2. Für die Berechnung des steuerbaren Ertrages fallen

u.a. gernäss § 38 Abs. 1 lit. b StG auch offene oder verdeck- te Gewinn-Ausschüttungen in Betracht. Nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b BdBSt fallen für die Ermittlung des steuerbaren Rein- ertrages alle vor Berechnung des Saldos der Gewinn- und Ver- lustrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses in Betracht, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründe- ter Unkosten verwendet werden, so insbesondere die freiwil- ligen Zuwendungen an Dritte. Als Ertrag der Gesellschaft steuerbar ist nicht nur ein buchlieh ausgewiesener, an den Aktionär ausgeschütteter Gewinn, sondern der objektive Wert jeder Zuwendung, die der Aktionär kraft seiner Beteiligung an der Gesellschaft erhält. Erhält ein Aktionär von seiner Gesellschaft eine geldwerte Leistung, die einem aussenste- henden Dritten nicht erbracht worden wäre, so hat diese Lei- stung ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfän- gers und ist bei der Gesellschaft nach Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt bzw. § 38 Abs. 1 lit. b StG steuerbar.

Steuerbare Zuwendungen im umschriebenen Sinne, die an- gesichts der lockenden Vermeidung der wirtschaftlichen Dop- pelbelastung des gleichen Substrats bei der AG und beim Ak- tionär häufig vorkommen, werden in der Lehre und in der kan- tonalen Praxis als verdeckte Gewinnausschüttung, vom Bundes- gericht neuerdings als geldwerte Leistung bezeichnet (VGE

40

311/88 vom 11.7.1988 in StE 1989, B 72.13.22, Nr. 12; StE 1990, B 72.13.22, Nr. 19).

Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinn- ausschüttung ist im einzelnen:

  • die Ausrichtung einer geldwerten Leistung ohne angemesse- ne Gegenleistung;

  • die Tatsache, dass die Leistung unterblieben oder wesent- lich geringer gewesen wäre, wenn der Begünstigte eine der Gesellschaft fernstehende Person gewesen wäre;

  • die Begünstigungsabsicht, wobei für deren Annahme die Er- kennbarkeit des Missverhältnisses von Leistung und Gegen- leistung für die handelnden Gesellschaftsorgane genügt (StE 1990, B 72.13.22, Nr. 19 b mit Hinweisen; 1989, B 72.13.22, Nr. 12).

3. a) Im Steuerrecht gilt die Regel, dass die Steuer- behörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. zu den vom Steuerpflich- tigen nachzuweisenden steuermindernden Tatsachen gehören auch die der Erfolgsrechnung belasteten Aufwendungen (also auch der Lohn an den geschäftsführenden beherrschenden Ak- tionär), sofern die Steuerbehörden, wozu sie befugt sind, deren geschäftsmässige Begründetheit überprüfen wollen (StE 1991, B 72.13.22, Nr. 21).

Bei der Ueberprüfung dessen, was als angemessene Ar- beitsvergütung anzuerkennen ist, kommt dem Unternehmen ge- mäss Rechtsprechung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den die Steuerverwaltungsbehörden und der Steuerrichter nur mit Zurückhaltung eingreifen dürfen (ASA 49, 147; StE 1991, B 72.13.22, Nr. 21). Allerdings hat diese Zurückhal-

41

tung weniger gross zu sein und es drängt sich dann eine sorgfältige Prüfung auf, wenn der Gehaltsempfänger einziger oder massgebender Aktionär ist oder einem solchen nahesteht {StE 1990, B 72.13.22, Nr. 19 b). Dies deshalb, weil bei weitgehender oder vollständiger wirtschaftlicher Identität von Unternehmung und Gehaltsempfänger die Interessen von Unternehmen und Gehaltsempfänger mitunter nicht auseinan- dergehalten werden; der Arbeitnehmer ist wirtschaftlich und de facto zugleich auch sein eigener Arbeitgeber und die Ver- meidung der wirtschaftlichen Doppelbelastung rückt gegen- über .. dem Interesse des Unternehmens an Gewinnerzielung in den Vordergrund.

  1. b) Bei der Beurteilung des Salärs auf seine geschäfts-

mässige Begründetheit ist davon auszugehen, dass die Gesell- schaft einen in ihren Diensten stehenden Haupt- oder Allein- aktionär nicht ungünstiger zu behandeln braucht als einen unbeteiligten Dritten. Der geschäftsmässig begründete Wert der Arbeitsleistung entspricht demnach dem Betrag, den die Unternehmung für die gleiche Leistung unter den gleichen Verhältnissen einem Unbeteiligten vergüten müsste.

Bei der Schätzung dieses Betrages sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksichtigen, die erfahrungs- gemäss auf die Gehälter einwirken (Känzig, a.a.o., N 83 zu Art. 49, s. 188 erster Absatz). In Betracht fallen insbeson- dere:

- die allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktionsmässig Aehnlichgestellten und ihrer Stellver- treter; Verhältnis der Gesamtlöhne des Betriebes zum Ak- tionärslohn;

Drittvergleiche mit Salärempfängern in vergleichbaren Be- trieben;

42

  • die Stellung des Salärempfängers in der Unternehmung und seine Aufgaben;

  • Aufgabenerfüllung durch den Salärempfänger unter Einbezug seiner Ausbildung, seiner Spezialkenntnisse, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen sowie der geleisteten Arbeits- zeit; der Schwierigkeitsgrad der Arbeitsleistung;

- Verhältnis der Gewinnausschüttungen (Dividendenpolitik) zum Lohn;

  • Verhältnis von Geschäftsumsatz, Cash-Flow und Gewinn zum Lohn (StE 1989, B 72.13.22, Nr. 12; 1991, Nr. 21}.

4. Vorliegend haben die vorinstanzliehen und verwal- tungsgerichtlichen Sachverhaltsabklärungen was folgt erge- ben:

a) Schulische und berufliche Ausbildung und Tätigkei-

(Red.: Das Verwaltungsgericht stellt u.a. fest, dass der geschäftsführende Haupt- und spätere Alleinaktionär über keinen Abschluss einer höheren Ausbildung verfügt.)

b) Struktur und Tätigkeit der Bf. sowie Entlöhnung der Mitarbeiter: (Red.: Gernäss Ausführungen in der Einsprache beschäf- tigte die Beschwerdeführerin nebst dem Geschäftsführer eine Sekretärin sowie zwei bis drei Lehrkräfte. In Jahren ausser- ordentlichen Arbeitsanfalls wurden für kurze Zeit zusätz- lich ein bis zwei Angestellte beschäftigt. Das Verwaltungs- gericht stellt fest, dass das Salär der nächstbestbesolde- ten Arbeitnehrnerin 21 % des Gehalts des Aktionärs betrug und die Umsatzsteigerung von Fr. 434 000.-- für 1984 auf Fr. 735 000.-- im Jahre 1989 immer mit dem gleichen Perso-

43

nalbestand erzielt wurde.)

  1. c) Drittverqleiche:

(Red.: Der Aktionärslohn

wird mit Löhnen von über

20 Personen verglichen, die

in

derselben

Dienstleistungs-

brai'Iche tätig sind. Dabei ergab sich für die erwähnten Per-

sonen, von denen rund die

Hälfte

ebenfalls als Aktionäre

bzw. Teilhaber an

ihrem Unternehmen

beteiligt sind, ein

Durchschnittseinkommen p.a. von

knapp

Fr. 115 000.--.

Das

Durchschnittsgehalt

1987/1988

allein

für die Aktionärsge-

schäftsleiter/Direktoren betrug knapp Fr. 122 000.--. Das

Verwaltung.sgericht hielt dabei fest, dass ein erheblicher

Teil dieser zu Vergleichszwecken

herangezogenen Personen

eine höhere berufliche Qualifikation aufweisen.)

d)

  1. e) Verhältnis des Lohnes zu Kennzahlen:

Im Jahre 1987 betrugen die Gesamtlöhne der Unterneh-

mung (ohne Putzlohn) laut Jahresrechnung Fr. 244 273.75

und

1988 Fr. 266 107.15. Obwohl rund 6 Personen (wovon die Hälf-

te Lehrlinge) im Unternehmen tätig waren, bezog

der Ge-

schäftsführer den Löwenanteil des Lohnes. Die Löhne

der

übrigen Mitarbeiterinnen waren vergleichsweise bescheiden,

die in der Lohnhierarchie zweitrangierte Sekretärin/Sach-

bearbeiterin und Lehrlingsausbildnerin (jedem Angestellten,

inkl. Geschäftsführer ist gernäss Eingabe vom

2.5.1992

ein

Lehrling zugeteilt) bezog 1987 18.14 % und 1988 23.58 % des

Lohnes des geschäftsführenden Aktionärs. Der Aktionärslohn

betrug 1987 30.45 % und 1988 32.14 % des Umsatzes. Beacht-

lich ist, dass der Aktionärslohn fast 40 mal

(39.64

mal)

grösser war als der deklarierte Reingewinn 1987/88 (Reinge-

winn: 9 803.65, Aktionärslohn Fr. 388 700.--).

44

  1. f) Dividendenpolitik:

Die Dividendenpolitik des Unternehmens ist ein bedeut- sames Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob im Aktio- närslohn eine verdeckte Gewinnausschüttung mitenthalten ist {StE 1991, B 72.13.22, Nr. 21, E. 4; 1989, Nr. 12 1 E. 2 c). Im Einspracheentscheid wird festgehalten, dass die Beschwer- deführerin mindestens in den Jahren 1983 bis 1988 keine Di- vidende ausschüttete. Die fehlende Gewinnausschüttung bei gleichzeitiger Bezahlung eines sehr hohen Salärs an den ge- schäftsführenden Aktionär ist vorliegend ein klares Indiz dafür, dass im Aktionärslohn eine verdeckte Gewinnausschüt- tung enthalten ist. Gerade wenn in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin von Risikobereitschaft die Rede ist, die abzugelten sei, so ist doch zu sagen, dass die Risikobereit- schaft in wesentlichem Umfang darin besteht, dass risikotra- gendes Kapital zur Verfügung gestellt wird. Die Abgeltung für die Zurverfügungstellung des risikotragenden Kapitals erfolgt indessen über die Dividende, nicht über den Aktio- närslohn. Das investierte Kapital von Fr. 129 000.-- gernäss Veranlagungsverfügung 1989/90 blieb unverzinst.

  1. g) Arbeitseinsatz:

In der Beschwerde wird der hohe Lohn des Aktionärs vor allem mit einem überdurchschnittlichen Stundeneinsatz von jährlich über 2 500 Stunden begründet. Die Beschwerdeführe- rin hat den vollen Beweis für diese Stundenangabe nicht er- bracht. Die Nichterbringung dieses Beweises fällt grundsätz- lich zulasten der Beschwerdeführerin aus {zur Beweislastver- teilung vgl. StE 1991, B 72.13.22, Nr. 21, Seiten afb mit Hinweisen). Allerdings wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. August 1992 darauf hin, dass der Geschäfts- führer seine Kundenbesuche praktisch immer auf Randstunden frühmorgens oder spätabends verlegen müsse, was infolge der grossen Anfahrtswege ( .•. ) zu extrem hohen Stundenbelastun- gen führe. In Berücksichtigung der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin für einen geographisch weit gestreuten Kun-

45

denstamm Dienstleistungen besorgt, dass die Kundenpflege vom Geschäftsführer wahrgenommen wird und in den Akten von einer jährlichen Autofahrkilometerleis·tung von 80 000 die Rede ist, erscheint es als glaubhaft, dass lange Arbeitsta- ge anfallen und die jährliche Gesamtarbeitszeit die Normal- arbeitszeit eines Unselbständigerwerbenden merklich über- steigt.

zu erwähnen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass von Führungskräften in der Privat- und in der Staatswirt- schaft erwartet wird, dass sie Ueberzeit in gewissem Umfang leisten, ohne hiefür speziell entschädigt zu werden (vgl. z.B. § 22 Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungs- verordnung, nGS I/52). Es darf deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch in den Vergleichslöhnen ge- mäss Bst. c vorstehend Ueberzeitentschädigung mitenthalten ist.

  1. h) Zusammenfassung:

In Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass die Vorinstanzen im Rahmen ihres pflichtgernässen Ermessens durchaus grasszügig vorgegangen sind, wenn sie den angemes- senen Lohn des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sei- ner Geschäftsführer- und Verwaltungsratstätigkeit mit Fr. 160 000.-- p.a. für die Jahre 1987/88 bemessen haben. Dies gilt selbst dann, wenn der in der Beschwerde geltend gemachte Arbeitseinsatz anerkannt wird; denn der anerkannte Lohn liegt um knapp 40 % (39.13 %) höher als der Durch- schnitt der Vergleichslöhne gernäss Erw. 4 c). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Vergleichslöhne "Gehaltsum- frage Führungskräfte 1989" der ATAG (Allg. Treuhand AG I Handelszeitung) geht fehl. Die entsprechende Umfrage er- fasst fast ausschliesslich Unternehmensleiter der 1. Füh- rungsebene (249 von 255) und die Gruppe der kleinsten er- fassten Unternehmen besteht aus solchen mit einem Perso- nalbestand bis 100 Personen bzw. einem Jahresumsatz bis

46

30 Mio. Franken. Der Medianwert des totalen Jahreseinkom- mens der Unternehmensleiter von Unternehmen mit einem Um- satz bis zu 30 Mio. Franken beträgt Fr. 170 500.--. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Geschäftsleiter eines kleinen Dienstleistungsunter- nehmens mit zwei Mitarbeiterinnen und drei Lehrlingen nicht mit dieser Kategorie verglichen werden kann. Hinzu kommt noch, dass in den Löhnen der erwähnten Führungskräfte sog. "Fringe benefits" wie das Zurverfügungstellen von Firmenwa- gen, als Pauschalspesen deklarierte Gehaltsanteile usw. auf- gerechnet worden sind. In dieser Beziehung sind aber die Vorinstanzen bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin grosszügig vorgegangen, haben sie doch keine Aufrechnungen vorgenommen, obwohl zum Beispiel die Beschwerdeführerin dem Geschäftsführer einen Automat (Kaufpreis Fr. 92 559.--) zur Verfügung stellt und die jährlichen Autobetriebskosten, inkl. Leasingraten mit Fr. 46 361.45 (1987) bzw. Fr. 49 521.25 (1988) ausserordentlich hoch sind (man ver- gleiche hiezu den Entscheid der Steuerrekurskommission Zürich vom 30.8.1990, wo ein BMW 635 mit einem Anschaffungs- preis von Fr. 68 735.-- (Stand September 1985) als der Luxusklasse zugehörig qualifiziert und festgehalten wurde, dass lediglich Anschaffungskosten bis Fr. 50 000.-- als ge- schäftsmässig begründet anzuerkennen und der darüber hinaus- gehende Kaufs- bzw. Amortisationsanteil als geschäftsmässig nicht begründete Leistung an den Aktionär aufzurechnen sei; StE 1991, B 72.13.22, Nr. 20).

Ebenso unbehelflich ist die Meinung, aus dem Umstand, dass der Lohnanteil aller Angestellten lediglich ca. 50 % des Umsatzes ausmache, könne gefolgert werden, dass auch der Lohn des Geschäftsführers nicht unangemessen sei. Der Umstand des eher tiefen Lohnanteils beruht vielmehr darauf, dass die Beschwerdeführerin neben dem Geschäftsführer nur Lehrlinge (50 % der Beschäftigten) und relativ bescheiden salarierte kfm. Angestellte beschäftigte. Einen einigermas-

47

sen "normalen" Lohn bezog lediglich die Angestellte z. (vgl. die Lohnzusammenstellung in Erw. 4 b). Demgegenüber weisen Unternehmungen derselben Dienstleistungsbranche im Normalfall einen wesentlich qualifizierteren und dementspre- chend durchschnittlich höher besoldeten Mitarbeiterstab auf.

5.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Kostenregelung

3. Rechtsmittelbelehrung

4. Schriftliche Mitteilung

48

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 21. Oktober 1992 i.S. U. (StKE 53/92)

Verfahrensrecht: Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen bei Vertretung (S 74 Abs. 3 stG~ Art. 99 Abs. 4 BdBSt)

Sachverhalt:

A. Mit Veranlagungsverfügung 1991/92 vom 14.5.1992

(Versand: 1.6.1992) setzte der Einschätzungsbeamte das steuerbare Einkommen der Pflichtigen kantonal mit Fr. 31 300.-- und bundessteuerlich mit Fr. 37 600.-- fest.

B. Am 20.7.1992 (Poststempel) liess die Steuerpflich- tige gegen die Veranlagungsverfügung 1991/92 mit folgendem Antrag Einsprache erheben:

"Die Veranlagung vom 1. 6. 91 sei zu annullieren und es sei eine Neuveranlagung zuzustellen ge- mäss eingereichter Steuererklärung."

Hinsichtlich der Einsprachefrist wurde zur BegrUndung ausgeführt, am 1.6.1992 habe die Steuerverwaltung dem Ver- treter der Pflichtigen die Veranlagungsverfügung 1991/92 zugestellt. Am 6.6.1992 habe dieser der Pflichtigen eine Kopie der Veranlagung zuzustellen versucht. Leider habe U. die Kopie infolge Auslandaufenthalts vom 3.6.1992 bis 16.7.1992 nicht ausgehändigt werden können . . . •

c. und D.

49

Erwägungen:

1. Nach § 73 Abs. 1 StG bzw. Art. 99 Abs. 1 BdBSt be- trägt die Einsprachefrist 30 Tage. Auf verspätete Einspra- chen kann nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesab- wesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeiti- gen Einreichunq verhindert war und dass die Einsprache in- nert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 74 Abs. 3 StG; Art. 99 Abs. 4 BdBSt).

2. a) In ihrer Steuererklärung vom 15.4.1991 hat die Steuerpflichtige X. als Steuervertreter bestimmt. Zu Recht war daher die Veranlagungsverfügung 1991/92 vom 14.5.1992 an diesen adressiert (vgl. § 69 Abs. 1 StG; H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 9 zu Art. 95 BdBSt). Die Verfügung wurde mit eingeschriebener Sendung am 1.6.1992 der Post übergeben und vom Steuervertreter am folgenden Tag in Empfang genommen. Erst am 20.7.1992 erhob der Vertreter Einsprache. Somit wur- de die Frist zur Einspracheerhebung verpasst, was auch von der Steuerpflichtigen nicht bestritten wird. Es ist daher zu prüfen, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 74 Abs. 3 StG bzw. Art. 99 Abs. 4 BdBSt vorliegt. Die Pflichtige lässt sinngernäss geltend machen, der Vertreter habe ihr die Veranlagung nicht zustellen können, da sie sich vom 3.6. bis 16.7.1992 im Ausland befunden habe.

b) Ist ein Steuerpflichtiger vertreten, wie das vor- liegend der Fall ist, ist für die Wiederherstellung ent- scheidend, dass Hinderungsgründe beim Vertreter und nicht beim Pflichtigen vorgelegen haben. Versäumt der Vertreter die Rechtsmittelfrist und kann er keinen Hinderungsgrund geltend machen, muss sich der Vertretene die Säumnis anrech- nen lassen (vgl. BaurfKlöti-WeberjKoch/Meier;ursprung, Korn-

50

mentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 10 zu § 136; H. Masshardt, a.a.o., N 13 zu Art. 99 BdBSt).

  1. c) In casu kommt es also nicht darauf an, dass sich

die Steuerpflichtige im Ausland befand. Entscheidend ist vielmehr, dass sie X. als ihren Steuervertreter bestimmte und die Steuerverwaltung diesem die angefochtene Verfügung rechtswirksam zustellte, womit die Verwirkungsfrist zu lau- fen begann. Ein erheblicher Hinderungsgrund des Vertreters wird nicht geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach ungenü- gende Kenntnis des Sachverhaltes entbindet ihn nicht von der Einhaltung der 30-tägigen Verwirkungsfrist. Ohne weite- res hätte er innert Frist gegen die Veranlagungsverfügung 1991/92 Einsprache erheben können, war er doch von der Steuerpflichtigen dazu bevollmächtigt. Dies hat er unterlas- sen, was der Pflichtigen anzurechnen ist. Zur Fristwieder- herstellung reichen nur erhebliche Hinderungsgründe. Solche würden nur dann vorliegen, wenn der Steuervertreter wider seinen Willen nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist zu wahren, was hier jedoch nicht der Fall war.

  1. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,

dass vorliegendenfalls kein rechtsgenüglicher Entschuldi- gungsgrund im Sinne von § 74 Abs. 3 StG und Art. 99 Abs. 4 BdBSt dargetan ist, so dass - nicht zuletzt auch aus Grün- den der Rechtsgleichheit - auf die Einsprache nicht einge- treten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Einsprecherin die kantonalen Kosten aufzuerlegen (§ 72 VRP i.V.m. § 7 VVStG).

51

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 1992 i.S. S. bzw. Kantone Aargau und Bern (BGE 2P.53/1992)

Doppelbesteuerung, interkantonale: Kinderalimente (Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 4 lit. g und 9 Abs. 2 lit. c StHG)

Vorbemerkung der Redaktion:

Am 4. Dezember 1992 hat das Schweizerische Bundesgericht ein Urteil zur Besteuerung von Kinderalimenten im interkan- tonalen Verhältnis gefällt, das in den Medien leider teil- weise falsch und verkürzt etwa unter der Schlagzeile "keine Steuern mehr auf Alimente" zusammengefasst wurde. Um die Be- deutung dieses Entscheids klarzustellen, machen wir im fol- genden eine Ausnahme von unserer Redaktionspraxis, wonach wir nur den Kanton Schwyz betreffende Urteile veröffentli- chen, und geben den BGE vom 4. Dezember 1992 im Wortlaut wieder. Angemerkt sei ausserdem, dass das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie der zur Zeit in Vernehmlassung befindliche Entwurf zu einer Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes vorsehen, dass ab 1995 Kinder- alimente beim Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sind.

Sachverhalt:

A. S. ist in ... , Kanton Aargau, unbeschränkt und im

Kanton Bern infolge Grundeigentums beschränkt steuerpflich- tig. Er ist verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die sich in Bern niedergelassen hat, und an die ihr zugeteilten Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

52

Nach S 24 lit. c Ziff. 2 des Steuergesetzes des Kan- tons Aargau vom 13. Dezember 1983 können die dem geschiede- nen Ehegatten bezahlten Alimente vom Roheinkommen abgezogen werden; die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind demgegen- über nicht abzugsberechtigt, werden aber anderseits auch nicht beim empfangenden Elternteil besteuert (§ 23 lit. d). Der Kanton Bern seinerseits hat sein Steuergesetz auf den

1. Januar 1991 geändert. Danach sind Unterhaltsbeiträge,

die der geschiedene Ehegatte für sich und die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, von den Einkünf- ten des Verpflichteten abzuziehen und beim Empfänger zu be- steuern (Art. 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 lit. a und b, Art. 38 Abs. 2 Steuergesetz, Fassung vom 7. Februar 1990).

Diese Regelung hatte für s. zur Folge, dass bei der Veranlagung der kantonalen Steuern 1991/92 die aargauischen Steuerbehörden nur die persönlichen Beiträge an die geschie- dene Ehefrau, nicht aber die Kinderalimente zum Abzug zu- liessen, obwohl diese Beiträge vom Kanton Bern bei der ge- schiedenen Ehefrau besteuert werden.

B. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies die

Steuerkommission •.. am 17. Dezember 1991 ab. Sie hob her- vor, gernäss § 24 lit. c Ziff. 2 des aargauischen Steuerge- setzes könnten vom Einkommen nur die für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, nicht jedoch die für die Kinder bezahlten Alimente abgezogen werden. Eine Doppelbe- steuerung liege nicht vor, weil in den beteiligten Kantonen Aargau und Bern verschiedene Personen zu Steuern herangezo- gen würden.

c. Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde be- antragt der Steuerpflichtige, den Einspracheentscheid der Steuerkommission aufzuheben, das steuerbare Einkommen

53

um Fr. 22 917.-- im Durchschnitt der Bemessungsjahre zu kür- zen und die Steuerbehörden anzuweisen, die zuviel bezahlten Steuern zurückzuerstatten. Mit Hinweis auf das Doppelbe- steuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV) macht er geltend: Zwi- schen dem Vater, der die Unterhaltsbeiträge bezahle, und den Kindern, welche die Leistungen erhielten, bestehe eine derart enge Verbindung, dass von einer Identität der Steuer- subjekte gesprochen werden müsse. Das Urteil des Bundesge- richts vom 19. April 1940 (vgl. Locher, Doppelbesteuerungs- recht, § 1, II A, Nr. 6), wonach es am Erfordernis dessel- ben Steuersubjektes fehle, wenn der Verpflichtete die sei- nen Kindern geschuldeten Alimente von den Einkünften nicht abziehen könne, obschon diese beim empfangenden Elternteil im andern Kanton besteuert würden, könne wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse heute nicht mehr massgebend sein. Auszugehen sei vom Urteil vom 19. Oktober 1977 (ASA 47 s. 624), wonach vom Erfordernis der Identität des Steuer- subjekts abgesehen werden könne, wenn Steuerpflichtige mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt rechtlich und wirt- schaftlich in engem Masse verbunden seien, wie das bei- spielsweise zwischen schenkendem Vater und beschenktem Sohn zutreffe. Durch die Scheidung der Ehegatten s. seien die verwandschaftliehen Bande zwischen dem Vater und den Kin- dern nicht gelockert worden.

o.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung des kan- tonalen Rechts. Es unterliegt keinem Zweifel, dass nach § 24 lit. c Ziff. 2 des aargauischen Steuergesetzes nur die dem Ehegatten persönlich ausgerichteten Beiträge abzugsbe- rechtigt sind, nicht jedoch die Alimente für die Kinder;

54

einen solchen Abzug sieht das aargauische Steuergesetz Unbe- strittenermassen nicht vor, und er wurde von den aargauischen Behörden im vorliegenden Fall denn auch nicht zugestanden. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, nach dem in Art. 46 Abs. 2 BV enthaltenen Doppelbesteuerungsver- bot müsse der Kanton Aargau den Abzug für Kinderalimente auch ohne Grundlage im kantonalen Recht gestatten, weil der Kanton Bern die Kinderalimente bei der geschiedenen Ehefrau als Einkommen erfasse. Im Sinne der Rechtsprechung liegt eine gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossende aktuelle (d.h. effektive, nicht bloss virtuelle) Doppelbesteuerung vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu steuern herangezogen wird (BGE 116 Ia 130 mit Hinweisen).

2. Nach dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 21

Abs. 3 BdBSt) und einiger Kantone sind familienrechtliche Unterstützungsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und die seiner elterlichen Gewalt unter- stellten Kinder steuerfrei und können dafür vom Leistenden nicht abgezogen werden. Das aargauische Steuergesetz (§ 23 lit. d) folgt diesem Grundsatz hinsichtlich der Unterhalts- beiträge an Kinder. Demgegenüber besteuert der Kanton Bern nach seinem Steuergesetz seit 1. Januar 1991 solche Beiträ- ge beim Empfänger und lässt den Abzug beim Verpflichteten zu (Art. 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 lit. a und b, Art. 38 Abs. 2, in der Fassung vom 7. Febru- ar 1990). In beiden Ordnungen wirkt der Gedanke der Fami- lienbesteuerung nach, indem Alimente an die getrennt leben- den Kinder als Verwendung des Einkommens innerhalb der Fami- lie betrachtet, d.h. nicht mehrmals besteuert werden (BGE 90 I 295/6).

Die Verschiedenheit der beiden Gesetzgebungen hat al- lerdings zur Folge, dass ein Steuerpflichtiger im Kanton Aargau die an seine geschiedene Ehefrau in Bern bezahlten

55

Beiträge an den Unterhalt der Kinder nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen kann, obschon der Kanton Bern sie bei der Ehefrau besteuert. Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer Doppelbesteuerung in solchen Fällen bisher jedoch ver- neint. Massgebend hierfür ist die Erwägung, dass bei Schei- dung oder Trennung der gemeinsame Haushalt aufgelöst wird, d.h. keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr besteht, sondern die Unterstützung des einen Ehegatten durch den an- dern in Form von Geldleistungen erfolgt; die Ehegatten bil- den wirtschaftlich keine Einheit mehr und sind gerade des- halb als eigenständige Steuersubjekte zu behandeln (BGE 90 I 293 ff.; Urteile vom 17. Juni 1946 und 27. Febru- ar 1947 in ZBl 47/1946 s. 425 und 48/1947 s. 304/5; Locher, Doppelbesteuerungsrecht, § 3, III c, 3, Nr. 6; nicht publi- ziertes Urteil vom 27. Juni 1984 in Sachen P.).

Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch vorwiegend auf das Verhältnis zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und betrifft in erster Linie Unterhalts- beiträge, die ein Ehegatte für sich selbst erhält. Sie be- rücksichtigt zuwenig die besondere Beziehung zwischen dem geschiedenen Ehegatten und den ihm nicht zugeteilten Kin- dern. Durch Scheidung oder Trennung wird das Kindesverhält- nis nicht berührt. Aus Art. 156 Abs. 1 und 2 ZGB folgt nur, dass im Scheidungsurteil über die Kinderzuteilung und die damit unmittelbar zusammenhängenden Fragen zu befinden ist. Die Scheidung macht zwar die Neuordnung der Elternrechte und -pflichten notwendig, sie hebt aber das Verhältnis zwi- schen dem Kind und dem Elternteil, dem die elterliche Ge- walt entzogen ist, nicht auf (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband 1991, N 107 zu Art. 156 ZGB; vgl. BGE 96 II 73 ff.). Dieser hat nach wie vor Anspruch auf an- gemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter seiner elterlichen Gewalt steht, und ist zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, den er durch Geldzah- lung leistet (Art. 273, 276 Abs. 2 ZGB).

56

Nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung kann vorn Erfordernis der Identität des Steuersubjekts ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Steuerpflichtige mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt rechtlich und wirtschaftlich in be- sonderem Masse verbunden sind, wie das beispielsweise zwi- schen Eigentümer und Nutzniesser oder einer Personengesell- schaft und den Gesellschaftern der Fall ist (BGE 115 Ia 164 E. 3 c mit Uebersicht über die Rechtsprechung zum Doppelbe- steuerungsverbot bei wirtschaftlich und rechtlich miteinan- der verbundenen Steuersubjekten) . Eine besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehung muss aber auch im vorliegen- den Fall zwischen dem Beschwerdeführer und den seiner elter- lichen Gewalt entzogenen Kindern bejaht werden. Es er- scheint daher natürlich und sachlich begründet, in Fällen wie dem vorliegenden in Abweichung von der bisherigen Recht- sprechung auf das Merkmal der Identität zwischen den Steuer- subjekten zu verzichten. Verhält es sich aber so, dann liegt darin, dass der Beschwerdeführer im Kanton Aargau für sein Einkommen voll, d.h. einschliesslich der von ihm be- zahlten Kinderalimente und die Mutter im Kanton Bern für diese besteuert wird, eine vor Art. 46 Abs. 2 BV unzulässi- ge Doppelbesteuerung.

3. Zu prüfen bleibt, welcher Kanton seine Steuerho- heit überschritten hat; hier angefochten ist einzig die Ver- anlagung des Kantons Aargau.

  1. a) Am 1. Januar 1993 tritt das neue Bundesgesetz über

die Harrnonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (StHG) in Kraft. Es sieht vor, dass nach einer Uebergangsfrist von acht Jahren alle Kantone ihre Gesetzge- bungen angepasst haben werden (Art. 72). Nach Art. 7 Abs. 4 lit. g dieses Gesetzes sind Unterhaltsbeiträge, die ein ge- schiedener Ehegatte für sich und die unter seiner elterli- chen Gewalt stehenden Kinder erhält, beim Empfänger steuer-

57

bar; der_ leistende Ehegatte kann sie aber von seinen Ein- künften abziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG) . Doppelbe- steuerungsrechtlich rechtfertigt sich keine andere Lösung.

Von der steuerrechtslehre wurden gegenüber dieser Rege- lung zwar Vorbehalte angebracht. Vor allem wurde eingewen-

det, dass der

getrennt

lebende oder geschiedene Ehegatte,

der für die bezahlten Kinderalimente den Abzug geltend ma- chen könne, gegenüber dem in ungetrennter Ehe lebenden Fami- lienvater bevorteilt werde, weil diesem der gleiche Abzug

nicht zustehe (vgl.

ZuppingerfBöckli/LocherfReich, Steuer-

harmonisierung,

Bern

1984, s. 50/51). Das bildet indessen

nicht einen genügenden Grund, hier

eine andere Lösung zu

wählen; es liesse sich nicht rechtfertigen, doppelbesteue- rungsrechtlich solche Alimentenzahlungen bis zum Inkrafttre-

ten des neuen Gesetzes und

während der Uebergangsfrist da-

von abweichend zu behandeln. Die im Steuerharmonisierungsge- setz aufgestellte Regel entspricht auch derjenigen, wie sie

im Bundesgesetz

über

die direkte Bundessteuer (Art. 23

lit. f, Art. 33

Abs. 1

lit. c DBG), das am 1. Januar 1995

in Kraft treten wird, und in den Gesetzgebungen einer Reihe von Kantonen (z.B. Bern, Freiburg, Waadt, Genf, Wallis, Tes- sin oder Basel-Stadt) bereits enthalten ist.

b) Sind somit Unterhaltsbeiträge für die Kinder beim Empfänger zu besteuern und beim Verpflichteten zum Abzug zuzulassen, so hat der Kanton Aargau seine Steuerhoheit überschritten, indem er den Beschwerdeführer einschliess- lich der bezahlten Kinderalimente besteuerte. Die Beschwer- de gegenüber dem Kanton Aargau ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Steuerkommission ... ist aufzu- heben. Diese wird unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze Abzug der Kinderalimente beim leistenden Ehe- gatten - einen neuen Entscheid fällen müssen. Sie wird da- bei berücksichtigen können, dass der Beschwerdeführer noch für Grundeigentum im Kanton Bern steuerpflichtig ist und

58

Alimente im interkantonalen Verhältnis gleich wie Sozialab- züge, d.h. nach Massgabe des in den verschiedenen Kantonen erzielten Einkommens, zu verlegen sind (Locher, a.a.o., s 9, rrr, Nr. 6).

  1. c) Ueber den Antrag, die Steuer auf einen bestimmten

Betrag festzusetzen, ist hier hingegen nicht zu entschei- den. Es wird Sache der aargauischen Steuerbehörden sein, nach den dargestellten Grundsätzen die Steuerfaktoren neu zu berechnen und allenfalls zuvie1 bezahlte Steuern zurück- zuzahlen.

59

StPS 2/92 Seite 58

Steuerbemessung bei Gegenwartsbesteuerung; Bemessungszeitraum (Par. 8 Abs. 4 StG; Art. 42 BdBSt)

Im Falle des Wechsels von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Gewinnermittlungszeitraum für die Gegenwartsbemessung so zu wählen, dass er den tatsächlichen Verhältnissen möglichst gerecht wird und zu einer mit den wirklichen Gegebenheiten möglichst übereinstimmenden und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechenden Berechnungsgrundlage führt.

Wenn in der Veranlagungsperiode zwei Geschäftsjahre abgeschlossen werden, kann diesen Grundsätzen problemlos nachgelebt werden. In einem solchen Fall sind beide Abschlüsse massgebend und das auf 12 Monate umgerechnete Gesamtergebnis bildet die Berechnungsgrundlage für die ganze erste Steuerperiode.

Nicht von Bedeutung ist, dass bei der Veranlagung der Kapitalgesellschaften grundsätzlich das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres zugrunde zu legen ist.

StKE 242-90 vom 12. November 1991 i.S. X. (Abweisung) = 03.91.113

StPS 2/92 Seite 62

Steuerumgehung: Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie (Par. 20 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 1 lit. d StG; Art. 21bis Abs. 3 Satz 1 und Art. 11 Abs. 1 lit. d BdBSt)

Ob der Abschluss einer Kapitalversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie als Steuerumgehung oder als blosse Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Steuerersparnismöglichkeiten zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In casu Steuerumgehung bejaht angesichts des im Vergleich zur Versicherung mit laufender Prämie wesentlich schlechteren Versicherungsschutzes, der im Verhältnis zur geltend gemachten Deckungslücke nur minimalen Risikodeckung, des fehlenden Reinvermögens und des Renditenvergleichs mit einer gleichzeitig getroffenen Vermögensinvestition. In subjektiver Hinsicht lassen die Offertunterlagen im vorliegenden Fall keinen Zweifel daran, dass einzig fiskalische Gründe zum Abschluss der Versicherung führten.

StKE 8-89 vom 5. August 1992 i.S. Q. (Abweisung) = 03.92.074

StPS 2/92 Seite 74

Abzug von Ausbildungskosten (Par. 22 Abs. 1 lit. l StG)

Nicht unter den Begriff der Ausbildungskosten im Sinne von Par. 22 Abs. 1 lit. l StG fallen die Kosten für den Kindergarten- und Primarschulunterricht.

VGE 343-87 vom 17. September 1987 i.S. Y. (Abweisung) = 02.87.049

StPS 2/92 Seite 81

Zwischenveranlagung (Art. 96 Abs. 1 BdBSt)

Die wesentliche Verringerung der Erwerbstätigkeit aus Alters- oder Gesundheitsgründen, verbunden mit einer entsprechend tieferen Entlöhung, jedoch bei einem Verbleiben im angestammten Beruf, ist kein Zwischenveranlagungsgrund.

Der Steuerpflichtige, der seine Aktiengesellschaft und deren Leitung auf seine Nachkommen überträgt, jedoch als Verwaltungsratspräsident und Berater mit der Gesellschaft verbunden bleibt und weiterhin gewisse Repräsentationsaufgaben erfüllt sowie Geschäftskontakte zu Stammkunden und Geschäftspartnern pflegt, erfüllt trotz einer Einkommenseinbusse von mehr als 50 % die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels nicht.

BGE 2A.151-1991 vom 10. Januar 1992 i.S. X. (Abweisung) = 01.92.001

StPS 2/92 Seite 89

Zwischenveranlagung infolge gänzlicher/teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Par. 70 Abs. 1 lit. d StG; Art. 96 Abs. 1 BdBSt): Aufgabe der persönlichen Arbeitsleistungen eines Kollektivgesellschafters

1. Stellt ein Kollektivgesellschafter seine persönlichen Arbeitsleistungen ein und bleibt er

weiterhin Geschäftsteilhaber, gilt er nach wie vor als Selbständigerwerbender.

2. Schränkt ein Kollektivgesellschafter altershalber durch Aufgabe der persönlichen

Arbeitsleistung seine Erwerbstätigkeit ein, handelt es sich dabei um eine einmalige, wesentliche und dauernde Aenderung der Erwerbsgrundlagen (Par. 70 Abs. 1 lit. d StG).

3. Bundessteuerlich ist ein Zwischenveranlagungsgrund grundsätzlich nur dann gegeben,

wenn das verbleibende (selbständige und unselbständige) Erwerbseinkommen 25 % des früheren Gesamteinkommens unterschreitet.

VGE 310-92 vom 5. Juni 1992 i.S. A. (Teilgutheissung) = 02.92.019

StPS 2/92 Seite 99

Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrenspflichten (Par. 86 Abs. 1 i.V.m. Par. 97 Abs. 2 StG)

Bei der Ausfällung von Ordnungsbussen infolge mehrmaliger Verletzung von Verfahrenspflichten ist keine Gesamtstrafe zu bilden.

VGE 301-92 vom 30. April 1992 i.S. X. (Abweisung; bundessteuerlich; Nichteintreten) = 02.92.013

November 1992 10. Jahrgang Heft 2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

Steuerbemessung bei Gegenwartsbesteuerung; Bemessungszeitraum 58

  • Steuerumgehung: Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie 62

- Abzug von Ausbildungskosten 74 - Zwischenveranlagung 81 - Zwischenveranlagung 89 - Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrenspflichten 99

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1992 (2 Hefte}: Fr. 28.-; Einzelheft Fr.15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 12. November 1991 i.S. X. (StKE 242/90}

Steuerbemessung bei Gegenwartsbesteuerung; Bemessungszeit- raum (S 8 Abs. 4 StG; Art, 42 BdBSt)

Sachverhalt (Zusammenfassung):

X. übernahm per 1.1.1987 die Schreinerei seines Va- ters, d.h. er wechselte von der unselbständigen zur selb- ständigen Erwerbstätigkeit. Der Steuerberechnung für die Veranlagungsperiode 1987/88 legte der Revisor mit Bezug auf das Erwerbseinkommen die GeschäftsabschlUsseper 31.12.1987 und 1988 zugrunde {Gegenwartsbesteuerung).

Gegen die Veranlagungsverfügung 1987/88 liess der Pflichtige Einsprache erheben. Er beantragte sinngemäss, für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Er- werbstätigkeit sei lediglich der Geschäftsabschluss per 31.12.1987 heranzuziehen.

Aus den Erwägungen:

1.

2. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Ge- schäftsübernahme nach § 8 Abs. 4 StG bzw. Art. 42 BdBSt das Erwerbseinkommen nach der Gegenwart zu bemessen war. Es be- steht auch kein Streit über die Höhe der herangezogenen Be- triebsgewinne. Strittig ist indes, ob als Bemessungsgrund-

58

lage einzig der Geschäftsabschluss per 31.12.1987 oder auch derjenige des Jahres 1988 heranzuziehen ist.

3. Haben sich die Einkommensgrundlagen während der

Veranlagungs- oder Bemessungsperiode infolge Berufswechsels geändert, so werden die von dieser Aenderung betroffenen Einkommensbestandteile nach den seither erzielten, auf ein Jahr berechneten Einkünften bemessen (§ 8 Abs. 4 i.v.rn. §§ 70 und 71 StG; Art. 96 bzw. Art. 42 i.v.m. Art. 41 Abs. 4 BdBSt). Der Berechnungszeitraum ~st dabei so zu wäh- len, dass das Veranlagungsergebnis den wirklichen Einkom- mensverhältnissen möglichst gerecht wird (repräsentatives Einkommen), wobei der Bemessungszeitraum in der Regel nicht über das Ende der betreffenden Veranlagungsperiode hinaus erstreckt werden darf (Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz vorn 10.10.1980, DA Ziff. 42 f. i.v.rn. Ziff. 49). Bei buchführenden Steuerpflichtigen ist nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die rnassgebenden Ge- schäftsabschlüsse abzustellen (vgl. DA Ziff. 43 i.v.rn. Ziff. 49).

  1. a) Diese Bestimmungen lassen offen, ob nur der erste

Abschluss berücksichtigt werden darf oder ob bereits bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit wenn möglich auf zwei Geschäftsjahre abzustellen ist. Die Gesetzgeber haben damit bewusst auf eine in Einzelheiten gehende Ord- nung verzichtet, eine flexible Lösung angestrebt und den Veranlagungsbehörden bei der Festlegung des im Einzelfall massgebenden Gewinnermittlungszeitraumes einen relativ gros- sen Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der Ermessensaus- übung sind diese aber an den Sinn und Zweck der gesetzli- chen Bestimmungen und an das Gleichbehandlungsgebot sowie an das Erfordernis der Rechtssicherheit gebunden (H.J. Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im Unterneh- mungssteuerrecht, St. Galler Diss. 1984, s. 182; G. Stein- mann, Zum Bemessungszeitraum bei der Wehrsteuer in Fällen

59

von Gegenwartsbemessung oder sonstiger "ausserordentlicher" Bemessung, in: ASA 48, 513 ff., S. 518 f.; E. Känzig, Wehr- steuer [direkte Bundessteuer], 2. Auflage, Basel 1982, N 12 zu Art. 41 BdBSt mit Hinweisen auf die Bundesgerichts- praxis).

  1. b) Der Gewinnermittlungszeitraum ist also so zu wäh-

len, dass er den tatsächlichen Verhältnissen möglichst ge- recht wird (DA Ziff. 42) und zur Ermittlung einer mit den wirklichen Gegebenheiten möglichst übereinstimmenden und da- mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuer- pflichtigen entsprechenden Berechnungsgrundlage führt (H.J. Nold, a.a.o., s. 182; E. Känzig, a.a.o., N 12 zu Art. 41 BdBSt; H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundes- steuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 19 zu Art. 41 BdBSt).

  1. c) Kein Problern stellt sich, um diesen Grundsätzen ge-

recht zu werden, wenn bereits in der Veranlagungsperiode zwei Geschäftsjahre abgeschlossen werden. In einem solchen Fall sind beide Abschlüsse rnassgebend und das auf 12 Monate umgerechnete Gesamtergebnis bildet die Berechnungsgrundlage für die ganze erste Steuerperiode (H.J. Nold, a.a.o., s. 184; vgl. auch E. Känzig, a.a.o., N 12 zu Art. 41 BdBSt). Nicht von Bedeutung ist, dass bei der Veranlagung der Kapitalgesellschaften grundsätzlich das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres zugrunde zu legen ist (vgl. StKE 345-346/84 vorn 26.6.1985 i.s. w. AG, in: StPS 1986, 5. 46 ff.; VGE 353/85 vorn 11.12.1985 i.S. W. AG; VGE 335/76 vorn 28.2.1977 i.S. c. AG; Art. 58 Abs. 4 BdBSt). Denn diese Vorschriften decken sich nicht mit denjenigen für die natür- lichen Personen (E. Känzig, a.a.o., N 19 zu Art. 41 BdBSt).

  1. d) In casu nahm der Einsprecher seine selbständige Er-

werbstätigkeit per 1.1.1987 auf. Von diesem Zeitpunkt an war für die Veranlagungsperiode 1987/88 mit Bezug auf das Erwerbseinkommen eine Gegenwartsbesteuerung vorzunehmen.

60

Dem Revisor lagen -die Abschlüsseper 31.12.1987 und 1988 vor. Beide liegen in der Veranlagungsperiode 1987/88. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb für die Berechnung des für diese Periode massgebenden Einkommens nicht auf die Ein- gänge abgestellt werden soll, die dem Steuerpflichtigen bis zum Ende der Veranlagungsperiode 1987/88 zuflossen. Je län- ger der Bemessungszeitraum nämlich ausfällt, desto reprä- sentativer erweist sich das der Bemessung dienende Einko~­ men. Zurückhaltung ist nur dort geboten, wo der Bemessungs- zeitraum über die Veranlagungsperiode hinaus geht, was hier aber nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass der herangezoge- ne Gewinnermittlungszeitraum den tatsächlichen Gegebenhei- ten und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen entspricht. Die Berücksichtigung nur des ersten Geschäftsjahres für die Veranlagungsperiode 1987/88, wie das der Einsprecher wünscht, würde den oben dargelegten Grundsätzen sowie der gefestigten kantonalen Praxis völlig widersprechen. Die Einsprache erweist sich daher als unbe- gründet und ist unter Kostenfolge abzuweisen (§ 72 VRP i.v.m. s 7 vvstG).

61

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 5. August 1992 i.S. Q. (StKE 8/89)

Steuerumgehung: Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie (§§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 1 lit. d StG; Art. 21bis Abs. 3 Satz 1 und Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt)

Sachverhalt:

A. Am 31.5.1989 (Versand) eröffnete die Kantonale

Steuerverwaltung/Kantenale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer Schwyz die Veranlagungsverfügung 1989/90 für die Ehegatten Q. Gernäss dieser Veranlagungsverfügung belief sich das steuerbare Einkommen kantonal auf Fr. 64 900.-- und bundessteuerlich auf Fr. 74 600.--. Steuerbares Vermö- gen ergab sich keines. Abweichend von den Selbstangaben wur- den dabei u.a. Schuldzinsen im Betrag von Fr. 979.45 nicht zum Abzug zugelassen •. Der Pflichtige hatte auf den 1. Okto- ber 1988 bei der X. Lebensversicherungsgesellschaft eine ge- mischte Versicherung mit Einmalprämie abgeschlossen und zu diesem Zweck bei der Bank Y. ein Hypothekardarlehen im Um- fang der Einmalprämie (Fr. 82 000.--) aufgenommen. Hierfür hatte er in der Zeit vom 4.10. bis 31.12.1988 Fr. 979.45 an Zinsen zu bezahlen.

B. Gegen diese Veranlagungsverfügung liessen die

Pflichtigen mit Eingabe vom 30.6.1989 (Poststempel) Einspra- che erheben und beantragen, die deklarierten Fremdfinanzie- rungskosten für die Einmalprämienversicherung seien als ab- zugsfähiger Aufwand sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der kantonalen Einkommenssteuer zuzulassen.

62

c. Die Veranlagungsbehörde beantragt Abweisung der Einsprache mit der Begründung, es liege Steuerumgehung vor.

D.

Erwägungen:

1.

2. Die sog. gemischte (Lebens-) Versicherung zeichnet

sich dadurch aus, dass das versicherte Kapital sofort im Todesfall während der Vertragsdauer, spätestens jedoch im Erlebensfall bei Vertragsablauf bezahlt wird. Die Prämie enthält neben dem Risiko- und Kostenteil im wesentlichen einen Sparteil. Mit einem festen Zins garantiert die Ver- sicherungsgesellschaft die Auszahlung des Kapitals. Je nach Geschäftsverlauf ergeben sich Ueberschüsse, die dem Versi- cherungsnehmer in Form von Ueberschussbeteiligung zurückver- gütet werden. Leistungen aus gemischten Lebensversicherun- gen im Erlebens- oder im Todesfall fallen nicht unter die Einkommenssteuer (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 StG bzw. Art. 21bis Abs. 3 Satz 1 BdBSt). Für die Prämien zur Finan- zierung einer gemischten Lebensversicherung ist ein betrags- mässig begrenzter Abzug sowohl bei der kantonalen Einkom- menssteuer als auch bei der direkten Bundessteuer vorgese- hen (§ 22 Abs. 1 lit. m StG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. k BdBSt).

Eine Sonderform der steuerlich begünstigten, rückkaufs- fähigen Lebensversicherung stellt die Kapitalversicherung mit Einmalprämie dar. Im Unterschied zu anderen Sparversi- cherungen werden die Prämien nicht in gleichmässigen Raten, sondern mit einer einmaligen Zahlung, einer Einmaleinlage, bezahlt. Damit wird ein höherer Ertrag als bei jährlicher

63

Prämienzahlung erzielt, weil die gesamte Prämie von Beginn weg verzinst wird. Die Vermögensanlage wirft aber trotz Ver- gleichbarkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich kei- nen einkommenssteuerlich erfassbaren Vermögensertrag ab. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages haben die versicherungstechnischen Zinsen bloss anwartschaftliehen Charakter und können nicht als realisiertes Einkommen gel- ten {BGE 107 Ib 315 ff. ASA 50, 624 ff. StR 1982, s. 362 ff.). Das Bundesgericht hat anerkannt, dass der Ab- schluss einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Ein- malprämie auch unabhängig von der allfälligen Steuererspar- nis sinnvoll sein und dem Vorsorgezweck dienen kann.

Eine zusätzliche Steuerersparnis lässt sich erzielen, wenn die Einmalprämie nicht durch eigene liquide Mittel des Steuerpflichtigen, sondern durch Darlehen der Versicherungs- gesellschaft selber oder Dritter finanziert wird. Der Versi- cherungsnehmer behält sämtliche Vorteile des Versicherungs- sparens, kommt aber zusätzlich noch in den Genuss des Schuldzinsenabzugs gernäss § 22 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt. Er kann mit anderen Worten die auf dem Darlehen gesch~ldeten Zinsen einkommensmindernd ab- setzen, ohne dass ihm auf der Ertragsseite steuerbares Ein- kommen anfällt.

3. In der Trickkiste des gerissenen Steuerberaters

natürlicher Personen nimmt die Lebensversicherung mit fremd- finanzierter Einmalprämie einen prominenten Platz ein {Harold Grüninger, Steuerrechtliche Entwicklungen im Jahre 1990, in: szw 4/91, s. 219). Die Rechtsprechung hatte sich deshalb schon mehrfach mit der steuerlichen Behandlung fremdfinanzierter Einmalprämienversicherungen zu befassen. Es geht dabei jeweils um die Frage, ob der Steuerpflichtige mit dem Abschluss eines solchen Rechtsgeschäftes bloss die gesetzlich zulässigen Steuerersparnismöglichkeiten aus- schöpft oder ob eine Steuerumgehung vorliegt mit der Folge,

64

dass das Darlehen steuerlich nicht anerkannt wird, der Ab- zug für Schulden und Schuldzinsen entfällt und die Darle- henszinsen nur im Rahmen des beschränkten Versicherungsab- zugs (§ 22 Abs. 1 lit. m StG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. k BdBSt) abziehbar sind.

In casu bejahte die Veranlagungsbehörde das Vorliegen einer Steuerumgehung, weshalb sie die Darlehenszinsen auf- rechnete. Eine weitere Korrektur gegenüber den Selbstanga- ben wurde beim Vermögen unter Ziff. 49 a vorgenommen, wo an- stelle der deklarierten Fr. 72 000.-- (Rückkaufswert Fr. 77 000.-- abzüglich Fr. 5 000.-- Steuerfreibetrag ge- mäss § 32 Abs. 2 StG) die Versicherungssumme von Fr. 100 ooo.-- eingesetzt wurde. Beim Versicherungs- und Sparabzug ergab sich keine Aenderung, da dieser bereits an- derweitig voll ausgeschöpft wurde.

Die Einsprecher sehen in ihrem Vorgehen keine Steuerum- gehung, weshalb die deklarierten Fremdfinanzierungskosten nach ihrer Ansicht zum Abzug zuzulassen sind. Nicht Gegen- stand der Einsprache ist hingegen die vermögenssteuerliche Aufrechnung, da die Steuerpflichtigen mit einem veranlagten steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- gar nicht beschwert sind. Nur beiläufig sei allerdings erwähnt, dass bei Vorliegen einer Steuerumgehung nicht einfach der Versicherungswert aufzurechnen wäre, sondern dass die Nichtanerkennung der Darlehensschuld in deren Aufrechnung Ausdruck finden müss- te. Wie bereits erwähnt, wird bei Vorliegen einer Steuerum- gehung vermögenssteuerlich das Darlehen im Umfang der Ein- malprämie nicht als Schuld anerkannt (vgl. Wolfgang Maute/ Martin Steiner, Steuern und Versicherungen, Muri-Bern 1992, S. 170). Da aber selbst bei korrekter Aufrechnung in casu kein steuerbares Vermögen resultierte, erübrigt sich eine Korrektur der Veranlagung unabhängig von der nachfolgend zu behandelnden Frage, ob eine Steuerumgehung vorliegt oder nicht.

65

4. Eine Steuerumgehung liegt nach der ständigen bun- desgerichtliehen Rechtsprechung vor, wenn

  • die vorn Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestal- tung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonder- lich erscheint {sog. objektives Element);

  • anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuch- lich getroffen hat in der Absicht, Steuern ein- zusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Ver- hältnisse geschuldet wären {sog. subjektives Element);

das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer er- heblichen Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen würde {sog. effektives Element).

Wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachge- mäss wäre, um dem vorn Steuerpflichtigen erstrebten wirt- schaftlichen Zweck zu entsprechen {ASA 55, 134 StR 1986 s. 37 StE 1986 B 27.1 Nr. 5 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich tragen die Steuerbehörden die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der steuerurnge- hung. An den Nachweis der Umgehungsabsicht sind allerdings keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Der Nachweis ist erbracht, wenn für die vom Steuerpflichtigen getroffene ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtswahl keine anderen Motive als dasjenige der Steuerersparnis er- kennbar sind {ASA 55, 134 f. mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht hat diese allgemein gültigen Grund- sätze verschiedentlich auf Lebensversicherungen mit fremd- finanzierter Einmalprämie angewendet und entsprechende Beur- teilungskriterien entwickelt.

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Danach ist die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer gemischten Kapitalversicherung in der Regel als ein absonderliches Vorgehen zu betrachten, das sich nur durch die damit verbundene namhafte Steuerersparnis erklären lässt (ASA 50, 632). Nach dem Bundesgericht ist eine Steuer- umgehung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der steuer- pflichtige zwar ein beträchtliches Reinvermögen versteuert, dieses aber nicht als Kapital zur Leistung der Einmalprämie zur Verfügung steht, weil es grösstenteils in Liegenschaf- ten angelegt ist (ASA 50, 632). Sprechen im Einzelfall je- doch sachlich einleuchtende Gründe dafür, die Einmalprämie durch Darlehensaufnahme und nicht durch eigene Mittel zu finanzieren, kann nicht von einer absonderlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse und damit auch nicht von einer Steuerumgehung gesprochen werden. Bei einem Steuerpflichti- gen mit einem Reinvermögen, das den Betrag der Einmalprämie wesentlich übersteigt, ist diesbezüglich vor allem ein Ver- gleich zwischen dem Ertrag der eigenen Mittel bei anderwei- tiger Kapitalanlage sowie der für das Darlehen zu bezahlen- den Passivzinsen massgeblich. Ausserdem wird der am Ab- schluss einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie interes- sierte Steuerpflichtige berücksichtigen, welche weiteren Folgen - Vermögensgewinnsteuer, Verlust von Sachwerten die Beschaffung liquider Mittel durch Veräusserung von Ver- mögensgegenständen mit sich bringen könnte. Demgegenüber liegt dort, wo ein Versicherungsnehmer ein wesentlich nie- drigeres Vermögen als die zu leistende Einmalprämie besitzt und diese Prämie daher praktisch nur mit einem Darlehen ge- gen Verpfändung der Versicherungspolice finanzieren kann, eine absonderliche Gestaltung der Verhältnisse vor (ASA 55, 137).

Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung bildete in den vergangenen Jahren Grundlage für mehrere publizierte Ent- scheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen. So hatte insbeson- dere das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in einem

67

Fall vom 14. Dezember 1988 {StE 1990 A 21.15 Nr. 2) Gelegen- heit zur Zusammenfassung der bundesgerichtliehen Rechtspre- chung. Dabei kam es zum Schluss, für eine Steuerumgehung spreche insbesondere auch, wenn die Einmalprämienversiche- rung einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bie- te als eine Versicherung mit laufenden Prämien {vgl. Maute/Steiner, a.a.o., S. 170).

5. Im folgenden ist der vorliegende Fall im Lichte

der geschilderten Rechtsprechung zu prüfen. Keiner besonde- ren Begründung bedarf, dass das gewählte Vorgehen tatsäch- lich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen würde. Wie be- reits erwähnt, könnte die periodische Prämie für eine gleichwertige Versicherung oder eine selbstfinanzierte Ein- malprämie nur in beschränktem Ausmass in Abzug gebracht wer- den, während die fremdfinanzierte Einmalprämie zu einem Ab- zug von Schulden und Schuldzinsen führen würde. Damit liegt dieses dritte, sog. effektive Element der Steuerumgehung auf der Hand. Keine Rolle darf dabei der Umstand spielen, dass die in der Bemessungsperiode aufgelaufenen Schuldzin- sen mit einem Betrag von Fr. 979.45 im Verhältnis zum steuerbaren Einkommen der Einsprecher relativ unbedeutend sind, weil das Darlehen erst knapp drei Monate vor Ablauf der 2.4 Monate umfassenden Bemessungsperiode aufgenommen wurde.

Das zweite, subjektive Element, die Steuerumgehungsab- sicht, lässt sich meist nicht direkt nachweisen, sondern er- scheint aus den äusseren Umständen der sachwidrigen Gestal- tung des steuerlichen Tatbestandes und aus dessen wirt- schaftlichem Zweck als Vermutung, wenn keine anderen Motive für die betreffende Ausgestaltung erkennbar sind oder wenn durch die Gestaltungsform andere wirtschaftliche Nachteile, welche durch die eintretende Steuereinsparung aufgewogen werden, in Kauf genommen werden {vgl. Verwaltungsgericht

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AG, a.a.o., Erw. 4 c). In Ziff. 5 der EinsprachebegrUndung lassen die Einsprecher zwar vorbringen, beim Abschluss der Versicherung habe der Steuerpflichtige keine fiskalischen, sondern ausschliesslich andere GrUnde gehabt. Drei Monate vor Einspracheerhebung reichte allerdings Q. im Veranla- gungsverfahren Unterlagen aus der Zeit der Vertragsverhand- lungen ein, die klar zu Tage treten lassen, dass es nicht um die nachträglich behauptete versicherungsmässige Ab- deckung von Risiken ging, sondern um die Steuerersparnis. Das Deckblatt der Offertunterlagen der X. Versicherungen trägt folgenden Titel: "Anlagekonzept mit Steuereinspa- rung". Auf Seite 2 dieser Unterlagen wird die Grundidee wie folgt umschrieben: "Erhöhung eines Hypothekardarlehens (oder Aufnahme eines Kredites) mit dem Zweck der Steuerein- sparung bei Bund, Kanton und Gemeinde. Wiederanlage des Ka- pitals in eine einkommens- und vermögenssteuerfreie Kapital- versicherung". Die Konsequenz wird wie folgt umschrieben: "Das Einkommen reduziert sich um die Höhe der jährlichen Hypothekar- oder Darlehenszinsen, d.h. Sie erzielen Einspa- rungen von 29 % der Anlagekosten." Damit ergibt sich der Nachweis fUr die Steuerumgehungsabsicht im vorliegenden Fall fUr einmal nicht nur indirekt aus den objektiven Umständen des gewählten Konzeptes, sondern sehr direkt aus den Werbungsunterlagen.

In objektiver Hinsicht fragt es sich schliesslich, ob die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als un- gewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint. Dabei fällt folgendes auf:

  1. a) Die vom Einsprecher gewählte Einmalprämienversiche-

rung bietet einen wesentlich schlechteren Versicherungs- schutz als eine vergleichbare Versicherung mit laufenden Prämien. Der im Einspracheverfahren bei der Versicherungsge- sellschaft eingeholte Vergleich der bestehenden Lebensversi- cherung mit Einmalprämie mit einer möglichen Versicherung

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mit jährlichen Prämien macht deutlich, wie sehr das Ver- sicherungselement mit der gewählten Konstruktion in den Hin- tergrund tritt. Die Versicherungssumme im Falle des vorzei- tigen Todes beträgt bei der Variante mit jährlichen Prämien Fr. 39 347.--, während sich die Nettoleistung bei Einmal- prämie lediglich auf Fr. 18 128.-- (Versicherungssumme Fr. 100 128.-- abzüglich Bankdarlehen Fr. 82 000.-- Fr. 18 128.--) beläuft. Mit gleichem Aufwand hat sich der Einsprecher damit einen Versicherungsschutz erkauft, der nicht einmal die Hälfte des möglichen Schutzes bei laufen- der Prämie beträgt.

b) Die Einsprecher machen geltend, mit der Vorsorge- versicherung sollte die finanzielle Sicherung der Familie erreicht werden. Einerseits habe eine versicherungstechni- sche Unterdeckung in den Sparten Todesfall durch Krankheit und Alter bestanden. Andererseits habe die Realisierung die- ser Absicht eine Verminderung des Risikos durch bessere Streuung des zuvor zu 100% in den Liegenschaften in ... an- gelegten Vermögens verlangt. Auch diese beiden ausserfiska- lischen Erklärungsversuche werden durch die Tatsachen wider- legt. Gernäss Einsprachebegründung Ziff. 3 und Gesamtplanung der X. Versicherungsgesellschaft bestand beim Einsprecher 1987 ein Versicherungsbedarf von Fr. 214 800.-- bei Todes- fall durch Krankheit und Fr. 195 480.-- im Alter. Hinzu kom- me der ansteigende Bedarf der Hinterbliebenen für den Zeit- punkt, wenn die Kinder volljährig würden. Vergleicht man den geltend gemachten Versicherungsbedarf mit der erreich- ten Risikodeckung, so stellt sich heraus, dass diese mit netto Fr. 18 128.-- nicht einmal einem Zehntel der geltend gemachten Unterdeckung entspricht. Wäre es den Einsprechern tatsächlich um die Deckung eines versicherungstechnischen Risikos gegangen, hätten sie mit Bestimmtheit einen anderen Weg als den der Einmalprämienversicherung gewählt. Die er- reichte Risikodeckung ist sowohl im Verhältnis zum geltend gemachten Versicherungsbedarf als auch zu den Vermögenswer-

70

ten der Einsprecher minimal. Auch das Argument der erforder- lichen Vermögensdiversifizierung erscheint als unglaubwür- dig. Die Gesamtplanung der X. Versicherungen laut Analyse- blatt fand nämlich unwidersprochen bereits 1987 statt (vgl. Schreiben der X. Versicherungen vom 26. September 1990 und die Auflage des Sekretariats der Steuerkommission vom 3.7.1991), also wahrscheinlich nach Eingang einer Erbschaft im April 1987 (vgl. Wertschriftenverzeichnis), aber sicher vor Erwerb der Stockwerkeigentumsliegenschaft am 22.3.1988. Damit hat der Einsprecher ein halbes Jahr vor Ab- schluss der Einmalprämienversicherung, aber bereits in Kenntnis der Versicherungsanalyse bewusst ein zweites Mal in Grundeigentum auf dem Gebiet des Bezirks ... investiert. Derartiges Verhalten widerspricht klar dem Vorbringen in der Einspracheschrift.

  1. c) Absonderlich erscheint nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts eine Fremdfinanzierung immer dann, wenn der Versicherungsnehmer ein wesentlich niedrigeres Vermögen als die zu leistende Einmalprämie besitzt und diese Prämie da- her praktisch nur mit einem Darlehen gegen Verpfändung der Versicherungspolice finanzieren kann. Bei einem Steuer- pflichtigen mit einem Reinvermögen, das den Betrag der Ein- malprämie wesentlich übersteigt, ist demgegenüber für die Beurteilung der absonderlichen Gestaltung vor allem ein Ver- gleich zwischen dem Ertrag der eigenen Mittel bei anderwei- tiger Kapitalanlage sowie der für das Darlehen zu bezahlen- den Passivzinsen massgeblich. Ausserdem wird man berücksich- tigen müssen, welche weiteren Folgen (Vermögensgewinn- steuer, Verlust von Sachwerten) die Beschaffung liquider Mittel durch Veräusserung von Vermögensgegenständen mit sich bringen würde (ASA 55, 129, insbesondere 136). In casu verfügen die Einsprecher einzig dann über ein Reinvermögen, wenn man den beiden Liegenschaften in ••• nicht den Steuer- wert, sondern den Verkehrswert gernäss Schätzungsverfügung zugrunde legt, wie dies in der Einspracheschrift geschieht.

71

Die Frage, nach welchem Wert sich der Vergleich von Vermö- gen und Einmalprämienbetrag bestimmt, wurde vom Bundesge- richt zwar nicht ausdrücklich behandelt, in der Sachver- haltsdarstellung des Präjudizes (ASA 55, 132) wird aber ein- zig auf den amtlichen Wert hingewiesen. Dies und gewisse sachliche Gründe sprechen dafür, auf die Steuerwerte abzu- stellen, was in casu dazu führt, dass bei einem negativen Reinvermögen von Fr. 77 800.-- gernäss Selbstdeklaration per 1.1.1989 der Abschluss einer fremdfinanzierten Einmalprä- mienversicherung im Betrage von Fr. 82 000.-- an sich schon als absonderlich zu bezeichnen wäre. Selbst wenn man aber zugunsten der Steuerpflichtigen auf den Verkehrswert der beiden Liegenschaften abstellen würde, erwiese sich ihre Rechtswahl unter dem Gesichtspunkt des Renditenvergleichs als sachwidrig. Die Einsprecher haben sich nämlich in Kennt- nis der Versicherungsofferte im Frühjahr 1988 für den Kauf einer zu vermietenden Stockwerkeigentumswohnung entschie- den, die Fr. 450 000.-- kostete. Gernäss eingereichten Unter- lagen erzielten sie durch Vermietung ab 1.4.1988 einen Brut- toertrag von Fr. 1 490.-- pro Monat, umgerechnet auf die neun Monate des Steuerbemessungsjahres 1988 somit Fr. 13 410.--. Davon gingen Fr. 13 876.05 an Hypothekarzin- sen und Fr. 2 011.50 für die Unterhaltspauschale ab, so dass ein Nettoverlust von Fr. 2 477.55 resultierte. Selbst unter Berücksichtigung der zu erwartenden Sachwertsteige- rung erscheint die getroffene Anlagedisposition nur dann als sinnvoll, wenn die allfällige Steuerersparnis mitberück- sichtigt werden kann. Angesichts des zeitlichen Zusammen- hangs zwischen Kauf der Stockwerkeigentumswohnung und Ab- schluss der Einmalprämienversicherung braucht in casu nicht berücksichtigt zu werden, dass die Beschaffung liquider Mit- tel durch Veräusserung von Vermögensgegenständen zur Bezah- lung der Einmalprämie ungünstige Nebenfolgen wie GrundstUck- gewinnsteuern und Veräusserungskosten mit sich bringen könn- te. Infolge des bewussten Entscheides für die Liegenschafts- investition können allfällige Liquidierungskosten ausser

72

Betracht bleiben.

6. Zusammenfassend ergibt sich mit genügender Deut- lichkeit, dass die Einsprecher eine ungewöhnliche, sachwi- drige Rechtsgestaltung gewählt haben in der Absicht, steuern einzusparen. Dafür sprechen insbesondere der im Ver- gleich zur Versicherung mit laufender Prämie wesentlich schlechtere Versicherungsschutz sowie die im Verhältnis zur geltend gemachten Deckungslücke nur minimale Risikodeckung. Für eine Steuerumgehung spricht weiter das fehlende Reinver- mögen bzw. der Renditenvergleich mit der praktisch gleich- zeitig getroffenen Vermögensinvestition. Die Steuerumge- hungsabsicht lässt sich direkt aus dem Anlagekonzept der x. Versicherungen ablesen. Da auch das effektive Element der Steuerumgehung unzweifelhaft gegeben ist, ist die Einspra- che abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind den Einsprechern die kantonalen Kosten aufzuerlegen (§ 72 VRP i.V.m. § 7 VVStG).

73

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

17. September 1987 i.S. V. (VGE 343/87)

Abzuq von Ausbildungskosten (§ 22 Abs. 1 lit. 1 StG)

Aus den Erwägungen:

1. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob Schulgel- der an die Privatschule (Kindergarten/Primarschule, A.-B.-Schule) bei den kantonalen Steuern im Umfang von 4 500 Franken im Durchschnitt der Bemessungsperiode vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Nicht angefochten ist der Einspracheentscheid, soweit die- ser sich auf die direkte Bundessteuer bezieht.

2. a) Nach § 22 Abs. 1 lit. 1 des kantonalen Steuerge- setzes (StG, nGS 105) werden vom rohen Einkommen abgezogen:

"die vom Steuerpflichtigen tatsächlich selbst be- zahlten und nachgewiesenen Ausbildungskosten für sich, seine Ehefrau und die von ihm zur Hauptsa- che unterhaltenen Kinder. Von diesen Aufwendun- gen wird im Durchschnitt der Bemessungsperiode pro Person nur der 400 Franken übersteigende Teil berücksichtigt, höchstens jedoch 3 000 Fran- ken pro Person. 11 *)

*) Wortlaut der bis 1988 gültigen Fassung; ab 1989 ge- schlechtsneutrale Formulierung gernäss Teilrevision vom

19. Mai 1988 (Anmerkung der Redaktion).

74

  1. b) Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Be-

schwerdeführer 1983 für den Privatschulbesuch seines Kindes X. und 1984 für beide Kinder Aufwendungen erbracht hat, wel- che nach Abzug des Selbstbehaltes den geltend gemachten Ab- zug von 3 000 Franken bzw. 6 000 Franken erreichten. Der Abzug wurde indessen verweigert mit der Begründung, Kosten für die Grundschule (Kindergarten und Primarschule) seien nach ständiger Praxis keine abziehbaren Ausbildungskosten.

Weder das Gesetz noch die Vollziehungsverordnung um- schreiöen den Begriff der Ausbildungskosten näher. Hingegen heisst es unter Ziff. 179 der regierungsrätlichen Dienstan- leitung zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1980 (DA, steuer- buch 89):

"Als abzugsfähige Ausbildungskosten gelten die Aufwendungen für ein Studium, die Erlernunq eines Berufes, für die Fort- und Weiterbildung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer berufli- chen Tätigkeit und für die Umschulunq auf einen andern Beruf."

Nach Ziff. 180 DA sind u.a. die Schulgelder abzugsfä- hig. Der Besuch der Volksschule, umfassend u.a. den Kinder- garten und die Primarschule, wird nach gebräuchlicher, land- läufiger Auffassung nicht als Studium bezeichnet. Es fragt sich indessen, ob die DA den Begriff "Ausbildungskosten" nicht in unzulässiger Weise einengt, wenn sie Kosten für den Besuch von Kindergarten und Primarschule und mutmass- lich auch der Oberstufenschule (Sekundar-, Real-, Hilfsschu- le; vgl. § 8 Verordnung über die Volksschulen, nGS 615) vom Begriff "Ausbildungskosten" ausnimmt. Den Ausführungen in der DA kommt kein Rechtssatzcharakter zu. Es handelt sich vielmehr um Richtlinien, welche an die Steuerbehörden ge- richtet sind (vgl. Ziff. 1 und 2 DA). Das Verwaltungsge- richt ist an Erlasse des Regierungsrates nicht gebunden, welche Erlassen des Kantonsrates widersprechen (§ 26 Abs. 4 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, nGS 225).

75

Umso weniger besteht eine richterliche Bindung an blosse Richtlinien.

Die hier in Frage stehenden Richtlinien sind Interpre- tationsrichtlinien, welche den im StG enthaltenen Begriff "Ausbildungskosten" auslegen. Bei der Ueberprüfung der In- terpretationsrichtlinien auf ihre Gesetzmässigkeit legt sich das Verwaltungsgericht, auch wenn es dabei um eine Rechtsfrage geht, eine gewisse Zurückhaltung in dem Sinne auf, als es dann, wenn die in den Richtlinien vorgenommene Auslegung vertretbar erscheint, nicht davon abweicht. Dies gilt besonders dann, wenn eine längerdauernde einheitliche Verwaltungspraxis besteht, was hier wie die Vorinstanz unwidersprochen ausführt - der Fall ist.

  1. c) Der Ausbildungskostenabzug war Teil des Forderungs-

pakets einer im August 1971 eingereichten formulierten Ge- setzesinitiative zur Revision des Steuergesetzes. Der Regie- rungsrat unterbreitete dann dem Kantonsrat einen Gegenvor- schlag zu dieser Initiative, wobei er den Ausbildungskasten- abzug übernahm. Dieser Abzug fand dann in der Volksabstim- mung vom 22. September 1972 als § 22 lit. k (heute lit. 1) Eingang ins Gesetz, wobei die gesetzliche Formulierung gleich lautete wie noch heute, mit dem einzigen Unter- schied, dass bei Einführung der höchstzulässige Abzug pro Jahr und Person auf 1 000 Franken (heute 3 000 Franken) li- mitiert war (RRB 1703 vom 24.7.1972; GS 16, s. 164). Anläss- lich der Beratungen der kantonsrätlichen Spezialkommission forderte KR F. Marty bei der zweiten Lesung ohne Aenderung des Textes, dass unter den Begriff der Ausbildung auch die Fort- und Weiterbildung subsumiert werde. Dem stimmte Regie- rungsrat Diethelm zu (Protokoll Sitzung KR-Kommission vom 14.7.1972, s. 7) und in der Vorlage an den Rat heisst es:

76

11 Abs. 1 Buchstabe k lässt erstmals auch einen Ab- zug für Ausbildungskosten zu. Nach Meinung der Kommission, welcher der vorgeschlagene Text nicht entgegensteht, gilt der Abzug auch für die Fort- und Weiterbildung."

Damit wurde eine gewisse Klärung des Begriffs der steuerabzugsprivilegierten Ausbildung im obern Bereich vor- genommen. Darüber, ob auch die Kosten der Elementarbildung auf der Volksschulstufe, insbesondere Kosten auf Kindergar- ten- und Primarschulstufe, abzugsberechtigt sein sollen, finden sich in den Materialien keine Hinweise.

In der Wegleitung zur Steuererklärung 1973/74, welche namentlich vor dem erstmaligen Erlass einer Dienstanlei- tung im Jahre 1980 ebenfalls als Interpretationsricht- linie für den die Steuererklärung ausfüllenden Steuerpflich- tigen einerseits und die Veranlagungsbeamten anderseits zu verstehen ist, hiess es dann auf s. 14:

"Zu den abzugsfähigen Ausbildungskosten gehören die Kosten für die Erlernung eines Berufes oder für die Umschulung auf einen andern Beruf. Fer- ner werden unter dem Begriff der Ausbildungsko- sten auch die Fortbildungs- und Weiterbildungsko- sten verstanden, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen . . . . • Stipendien und andere Einkünfte, die den Steuerpflichtigen entlasten (z.B. Erwerbseinkünfte eines Studenten oder Lehrlings während der Ausbildungszeit), sind von den Kosten abzurechnen."

In der Wegleitung 1975/76 (S. 14) wurde diese Formulie- rung unverändert belassen, während ab der Wegleitung 1977/78 "die Kosten fü'r ein Studium" als Ergänzung in den ersten Satz eingefügt wurden (vgl. auch Wegleitung 1979/80, s. 18; 1981/82, s. 21; 1983/84, s. 23; 1985/86, welche alle im wesentlichen bzw. wörtlich die gleiche Formulierung auf- weisen wie die Wegleitung 1975/76). Somit ist erstellt, dass die Veranlagungsbehörden den Begriff der Ausbildung in § 22 lit. 1 bzw. früher k StG seit Einführung dieses Abzugs

77

dahingehend ausgelegt haben, dass Kindergarten und Primar- schule nicht darunter fielen.

d) Nach

§

1

der

Verordnung über die Volksschulen

(Volksschulverordnung,

nGS 615) erstreben die Volksschulen

in Zusammenarbeit mit den Eltern und

den

Kirchen, gestützt

auf christliche,

demokratische und soziale Grundsätze, die

Erziehung und Bildung der

Jugend. Der Unterricht an

den

Volksschulen ist gernäss §

4 Abs. 1 Volksschulverordnung un-

entgeltlich. Nach

§

1

Stipendienverordnung (nGS 708)

ge-

währt der Kanton Stipendien und Studiendarlehen zur Förde-

rung der beruflichen Ausbildung. Nach § 2

Stipendienverord-

nung fallen auch studierende an Hochschulen, Mittelschulen,

Lehrerseminarien usw. zu den

Stipendien- und Darlehensbe-

rechtigten in

beruflicher Ausbildung. Und in § 1 der regie-

rungsrätlichen VV

zur

Stipendienverordnung wird mehrfach

erwähnt, dass

die

berufliche Ausbildung entweder als direk-

te Ausbildung oder als Vorbildung (z.B.

Gymnasium) im An-

schluss an die Volksschule bzw. die

Schulpflicht folgt. Aus

diesen Hinweisen auf die kantonale Erziehungs- und Schulge-

setzgebung kann

gefolgert werden, dass der Begriff Bildung

als weit gefasster Oberbegriff,

der Begriff Ausbildung oder

berufliche Ausbildung als Unterbegriff verstanden wird. Die

berufliche Ausbildung soll zielgerichtet spezifische im

Be-

rufsleben geforderte

Fähigkeiten vermitteln (der Schüler

wird ausgebildet zum Handwerker, Lehrer,

Akademiker usw.),

bzw. er geniesst eine Vorbildung

zu diesem Berufsziel (Gym-

nasium als Vorbildung zu einem akademischen Studium usw.).

Demgegenüber soll

die obligatorische Volksschule Erziehung

und Grundwissen vermitteln,

welches

(nolens volens) jedem

Kind beigebracht

werden soll. Es findet keine Zielrichtung

im Sinne einer bestimmten beruflichen Ausbildung statt.

Im

Sinne der zitierten Gesetzgebung kann gesagt werden, alles,

was Ausbildung ist, ist

auch Bildung, nicht aber alles, was

Bildung ist, ist auch Ausbildung.

78

  1. e) Zusammenfassend kann im Hinblick auf die konstante

Interpretation des § 22 lit. 1 bzw. früher k StG - wie sie in den Dienstanleitungen zu den jeweiligen Steuererklärun- gen zum Ausdruck kommt - und gestützt auf die obigen Hinwei- se zur kantonalen Schulgesetzgebung gesagt werden, dass es durchaus vertretbar ist, wenn der Kindergarten- und Primar- schulunterricht bzw. die beim Besuch dieser Stufen anfallen- den Kosten nicht unter den Begriff der Ausbildungskosten subsumiert werden.

  1. f) zum gleichen Ergebnis führt auch die Ueberlegung,

dass der Gesetzgeber mit dem erwähnten Abzug wohl einen För- derungsanreiz zur besseren Ausbildung bieten und jene Steuerpflichtigen entlasten wollte, welche selber in erheb- lichem Ausmasse Ausbildungskosten tragen müssen. Dabei dach- te er kaum an Kindergarten und Primarschule, da diese unent- geltlich und flächendeckend durch die Gemeinden angeboten werden. Hinzu kommt, dass Privatschulen in Konkurrenz zu den staatlichen Schulen auf dieser stufe erst in den letz- ten Jahren und nur vereinzelt entstanden sind.

  1. g) Ohne Belang für die Beurteilung ist der Hinweis,

dass die Kosten für die A.-B.-Schule zu den Lebenshaltungs- kosten gehören. Alle Kosten der Erziehung, des Unterrichts und der Ausbildung gehören zu den Lebenshaltungskosten, wel- che nach einem allgemeinen steuerrechtliehen Grundsatz bei der Einkommensbesteuerung nicht in Abzug gebracht werden können (ReimannfZuppingerfSchärrer, Komm. StG-ZH, N 18 zu § 25). Dieser Grundsatz ist jedoch etwas durchlöchert, in- dem der Gesetzgeber Ausnahmen gemacht hat, wie sie § 22 lit. 1 StG darstellt. Solche Ausnahmebestimmungen sollen aber nicht extensiv ausgelegt werden, was wiederum gegen die Anerkennung der vom Beschwerdeführer verlangten Abzüge spricht.

79

h) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei in Betracht zu ziehen, dass die öffentliche Hand Schulkosten spare, wenn Kinder eine Privatschule besuchten, weshalb es gerechtfertigt wäre, wenn der Staat diese Einsparungen über den Abzug an den Steuerpflichtigen weitergebe. Ob solche Einsparungen tatsächlich erzielt werden, hängt wohl davon ab, in welcher Zahl Schüler Privatschulen anstelle öffentli- cher Schulen besuchen. Auf dieses Argument ist jedoch nicht weiter einzugehen, da es sich um einen gesetzgebungspoliti- schen Einwand handelt, welcher im Rahmen einer Gesetzesrevi- sion allenfalls zu prüfen ist. Für die Frage der Auslegung des geltenden Rechts ergibt dieser Einwand hingegen nichts.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

80

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Januar 1992 i.S. X. (2A.151/1991)

Zwischenveranlagung (Art. 96 Abs. 1 BdBSt)

Sachverhalt:

A. X. ist diplomierter ••• meister. Er gründete 1954

die X. & Co. AG mit Sitz in B. und leitete diese Unterneh- mung bis Ende 1987. Zu diesem Zeitpunkt übertrug er die Lei- tung der Unternehmung, welche in den Bereichen tätig ist und rund 70 Personen beschäftigt, auf seine Söhne. Seit- her war der Steuerpflichtige noch als Verwaltungsratspräsi- dent und Berater mit der Gesellschaft verbunden. Ausserdem erfüllte er weiterhin gewisse Repräsentationsaufgaben und pflegte Geschäftskontakte zu Stammkunden und Geschäftspart- nern. Für diese Tätigkeiten erhielt er ein jährliches Ge- halt inklusive Gratifikation von Fr. 26 000.--, eine Verwal- tungsratsentschädigung von Fr. 12 000.-- pro Jahr sowie eine Pauschalspesenvergütung von jährlich Fr. 6 000.--.

B. Mit Eingabe vom 20. August 1988 stellte der Steuer- pflichtige ein Gesuch um Vornahme einer Zwischenveranlagung per 1. Januar 1988, Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, sein Gesundheitszustand habe ihn zu einer wesentlichen Einschränkung der beruflichen Tätigkeiten gezwungen. Zudem habe er seinen drei Söhnen je 36 Aktien der X. & Co. AG ge- schenkt und ihnen verschiedene Liegenschaften veräussert. Hinsichtlich der kantonalen und kommunalen Steuern wurde dem Gesuch um Zwischenveranlagung entsprochen, bezüglich der direkten Bundessteuer wurde es indessen mit Verfügung der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 15. Juni 1989 abgelehnt.

81

Die vom steuerpflichtigen hiegegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. November 1990 abgewiesen.

c. Gegen den Einspracheentscheid erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Verwaltungs- gericht lehnte mit Entscheid vom 18. April 1991 die Vornah- me einer Zwischentaxation ab.

D. Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des

Kantons Schwyz führt der Steuerpflichtige Verwaltungsge- richtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids per 1. Janu- ar 1988 eine Zwischentaxation vorzunehmen und das Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 149 300.-- festzuset- zen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme der beantragten Zwischenveranlagung an die Vorinstanz, subeventuell an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz zurückzuweisen.

Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz, das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht einschliess- lich Ueberschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG) sowie die unrichtige oder unvollständi- ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) rügen. Hat - wie im vorliegenden Fall - als Vorinstanz ein kantonales Gericht entschieden, so ist

82

das Bundesgericht jedoch an den festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig, un- vollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens- vorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

  1. b) Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist dabei nach Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Par- teien gegebene Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 111 Ib 164 E. 1 c, mit Hinweis).

2. a) Nach dem System des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundes- steuer (BdBSt) wird das steuerbare Einkommen in der Regel für eine zweijährige Veranlagungsperiode nach dem Durch- schnitt der jährlichen Einkünfte bemessen, die der Steuer- pflichtige in den beiden vorangegangenen Jahren (Berech- nungsperiode) erzielte (Art. 41 Abs. 1 und 2 BdBSt). Schwan- kungen in der Höhe des Einkommens sollen sich im allgemei- nen in der nachfolgenden Veranlagungsperiode auf die direk- te Bundessteuer auswirken und derart auf die Dauer ausglei- chen.

Die Zwischenveranlagung ist nachträglich für Fälle ein- geführt worden, bei denen sich die Veranlagungsgrundlagen aus den in Art. 96 Abs. 1 BdBSt abschliessend genannten Gründen dauernd verändern und bei denen es sich als Härte erweisen würde, wenn die Anpassung der Veranlagung erst in der folgenden Veranlagungsperiode möglich wäre. In diesen Fällen ist für den Rest der Veranlagungsperiode bezüglich der von der Aenderung betroffenen Einkommensbestandteile eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, wobei der Steuer das nach Eintritt der Aenderung erzielte, auf ein Jahr berechne- te Einkommen zugrunde zu legen ist (Art. 96 Abs. 1 i.V.m.

83

Art. 41 Abs. 4 BdBSt). In der folgenden Veranlagungsperiode ist sodann für die Bemessung der von der Veränderung betrof- fenen Einkommensbestandteile ebenfalls das nach Eintritt der Aenderung und auf ein Jahr umgerechnete Einkommen heran- zuziehen (Art. 42 i.V.m. Art. 41 Abs. 4 BdBSt).

b) Zwischenveranlagungen vermögen von vornherein nicht alle Härten, die sich aus dem System der Vergangen- heitsbemessung ergeben können, aus der Welt zu schaffen. Sie können nicht nur zugunsten, sondern unter den gleichen Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 1 BdBSt auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Sie sollen des- halb grundsätzlich Ausnahmen bleiben. Art. 96 BdBSt ist ein- schränkend auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 115 Ib 9/10 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen).

3. Gemäss Art. 96 Abs. 1 BdBSt ist eine Zwischenveran- lagung unter anderem vorzunehmen, wenn sich die Veranla- gungsgrundlagen bei einer natürlichen Person wegen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder wegen Berufswechsels dauernd verändert haben. Beide Zwischenveranlagungsgründe setzen eine tiefgreifende strukturelle Aenderung der gesam- ten beruflichen Situation voraus, bei der eine Aufrechter- haltung der ordentlichen Veranlagung im Rahmen der zweijäh- rigen Veranlagungsperiode sich nicht mehr rechtfertigen liesse (BGE 110 Ib 316 E. 2 a). In beiden Fällen ist nur mit Zurückhaltung auf eine dauernde Veränderung der Veran- lagungsgrundlagen zu schliessen. In der Regel ist daher we- gen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Zwi- schenveranlagung nur einmal vorzunehmen, nämlich beim Ein- tritt ins Erwerbsleben und bei der alters- und gesundheits- bedingten Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit (BGE 115 Ib 10 E. 3 a).

84

Die Aufgabe einer unselbständigen Nebenerwerbstätig- keit oder die blasse Reduktion des Beschäftigungsgrades füh- ren im allgemeinen zu keiner tiefgreifenden strukturellen Aenderung der gesamten beruflichen Situation und bilden da- her keinen Zwischenveranlagungsgrund (BGE 110 Ib 316 E. 2 b

  1. c) . Ebenso stellt die blasse Erweiterung oder Einschrän-

kung der Geschäftstätigkeit eines Selbständigerwerbenden keinen Berufswechsel im Sinne von Art. 96 BdBSt dar. Von einem Berufswechsel kann nur dann gesprochen werden, wenn ein neu hinzugekommener oder weggefallener Geschäftszweig im Gesamtbild einer Erwerbstätigkeit bestimmendes Gewicht hat und wegen seiner Andersartigkeit, so bei Fehlen einer unmittelbaren Beziehung zur bisherigen beruflichen Betäti- gung, sich die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen grund- legend verändert (BGE 110 Ib 317 E. 2 d).

Dies gilt auch für ganz oder teilweise Unselbständiger- werbende, die eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen oder eine ihrer bisherigen Tätigkeiten aufgeben. Je nach den Um- ständen kann bei der dauernden Aufgabe einer von mehreren gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten eine Zwischenveranla- gung erfolgen, sofern es sich eindeutig um die Hauptbeschäf- tigung handelte und das weggefallene Einkommen von bestim- mendem Gewicht war; dann ist jedoch bei der späteren Aufga- be der verbleibenden Nebenerwerbstätigkeiten eine weitere Zwischenveranlagung ausgeschlossen, es sei denn, die Tätig- keiten würden sich wider Erwarten im Laufe der Zeit doch nochmals zu einer eigentlichen Haupterwerbstätigkeit ent- wickeln.

Mehrere Zwischenveranlagungen wegen Aufgabe der Er- werbstätigkeit bei sukzessivem Abbau dieser Erwarbstätig- keit kommen nicht in Betracht. Das bedeutet aber, dass bei einer wesentlichen Verringerung der Tätigkeit aus Alters- oder Gesundheitsgründen, verbunden mit einer entsprechend tieferen Entlöhnung, jedoch bei einem Verbleiben im ange-

85

stammten Beruf, eine Zwischenveranlagung regelmässig ausge- schlossen ist. In diesen Fällen liegt in der Regel weder ein Berufswechsel noch sonst eine berufliche Veränderung, die eine tiefgreifende strukturelle Aenderung der gesamten beruflichen Situation bewirkt, vor (vgl. auch BGE 115 Ib 11 E. 3 b).

4. a) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Be- schwerdeführer seit dem 1. Januar 1988 nicht mehr als Ge- schäftsführer der X. & Co. AG tätig sei, aber nach wie vor als deren Verwaltungsratspräsident und Berater die wichtig- sten Entscheide massgebend mitbestimme. Zudem pflege er wei- terhin geschäftliche Kontakte zu Stammkunden und Geschäfts- partnern. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Feststel- lungen nicht. Somit führte der Beschwerdeführer auch nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung seine bisherige Tätigkeit teilweise fort. Dafür erhielt er, der im Durch- schnitt der Jahre 1985/86 eine feste Entschädigung von Fr. 91 000.-- und Pauschalspesen von Fr. 14 400.- sowie im Jahr 1987 eine feste Entschädigung von Fr. 65 800.-- (Ge- halt und Gratifikation), Sitzungsgelder von Fr. 18 ooo.-- und Pauschalspesen von Fr. 7 200.-- bezogen hatte, freilich insgesamt nur noch Fr. 44 000.--, eine Spesenentschädigung von Fr. 6 000.-- inbegriffen.

Sein Einkommen hat sich mithin seit dem 1. Januar 1988 um mehr als 50 % reduziert. Trotzdem haben sich die Veranla- gungsgrundlagen des Beschwerdeführers, entgegen seiner Auf- fassung, nicht dauernd verändert und in seiner Tätigkeit ist keine tiefgreifende strukturelle Umstellung eingetre- ten, auch wenn er gegenüber früher in zeitlicher Hinsicht weit weniger beansprucht sein sollte, wie er behauptet.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe per

1. Januar 1988 seine (Haupt-)Erwerbstätigkeit aufgegeben.

Seine seitherige Tätigkeit könne nicht mehr als auf Erwerb

86

gerichtet bezeichnet werden. Dies sei sowohl an der Höhe der Bezüge ersichtlich, die zur Bestreitung des Lebensunter- halts nicht ausreichten, als auch an der grundlegenden qua- litativen und quantitativen Aenderung seiner T~tigkeit.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist jedoch da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstä- tigkeit lediglich - wenn auch in beachtlichem Ausmass - re- duziert hat. Sein Einkommen mag zwar zur alleinigen Bestrei- tung des Lebensunterhalts nicht mehr ausreichen, doch er- hält er immerhin noch mehr als 40 % seiner früheren Bezüge. Auch ist nicht das Motiv für die Weiterführung der, allen- falls reduzierten, beruflichen Tätigkeit über das Pensions- alter hinaus massgebend, wie der Beschwerdeführer offenbar meint; entscheidend sind vielmehr die konkreten Auswirkun- gen dieses Entscheids.

c) Es bleibt zu prüfen, ob - wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - zufolge der Einschränkung der bisheri- gen Haupterwerbstätigkeit diese zu einem blossen Nebener- werb geworden ist, bei dessen Aufgabe nach der bundesge- richtliehen Praxis eine Zwischenveranlagung nicht vorgenom- men würde.

Mehrere Zwischenveranlagungen wegen Aufgabe der Er- werbstätigkeit bei sukzessivem Abbau dieser Tätigkeit kom- men jedenfalls nicht in Frage. Bei einem Verbleiben im bis- herigen Beruf ist daher, auch bei einer alters- oder gesund- heitsbedingten wesentlichen Einschränkung des Aufgabenbe- reichs mit entsprechend tieferer Entlöhnung, keine Zwischen- taxation vorzunehmen. Diese Aus-legung entspricht der gesetz- lichen Regelung; denn weder wird bei dieser Sachlage die Erwerbstätigkeit endgültig preisgegeben, noch findet ein Berufswechsel mit einer tiefgreifenden strukturellen Aende- rung der gesamten beruflichen Situation statt. Damit werden möglicherweise Sachverhalte, die wirtschaftlich betrachtet

87

gleiche oder ähnliche Folgen haben, rechtlich verschieden behandelt. (So wird zum Beispiel einem Unselbständigerwer- benden, der in Pension geht, gleichzeitig aber bei einem anderen Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung aufnimmt, zufol- ge Pensionierung eine Zwischenveranlagung gewährt.)

d) Bei der endgültigen Aufgabe der (reduzierten) Er- werbstätigkeit aber hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Vornahme einer Zwischenveranlagung. Diese unterschiedli- che Behandlung ist Folge der gesetzlichen Ordnung, die vom Richter nicht auf dem Weg der Auslegung geändert werden darf.

Allein wenn die Einschränkung der Erwerbstätigkeit fak- tisch einer gänzlichen Berufsaufgabe gleichkommt, was der Fall sein kann, wenn der Steuerpflichtige nach seiner Pen- sionierung in minimalem Umfang weiter beschäftigt wird, ist eine Zwischenveranlagung vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 1984 in ASA 53, 190 E. 3 a). Vorliegend kann aber von einer solch weitgehenden Einschrän- kung der Erwerbstätigkeit - wie dies bereits ausgeführt wur- de - nicht ausgegangen werden. Weder die Funktion des Be- schwerdeführers als Verwaltungsratspräsident und Berater des Unternehmens noch seine Bezüge von immerhin mehr als 40 % seines früheren Erwerbseinkommens, rechtfertigen es, von einer nur noch minimalen Tätigkeit zu sprechen.

5. Es ergibt sich somit, dass die Verwaltungsgerichts- beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgernäss sind die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

88

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

5. Juni 1992 i.S. A. {VGE 310/92}

Zwischenveranlagung infolge gänzlicher/teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit (S 70 Abs. 1 lit. d StG; Art. 96 Abs. 1 BdBSt): Aufgabe der persönlichen Arbeitsleistungen eines Xollektivgesellschafters

Aus dem Sachverhalt:

A. Unter der Firma A. & Cie. bestand seit den Fünfzi- gerjahren eine Kommanditgesellschaft, welche einen Hand- werksbetrieb führte, wobei A. Komplementär war. 1982 trat der bisherige Kommanditär aus der Gesellschaft aus und es wurden neu die Familienmitglieder B. und c. als Kommandi- täre aufgenommen. Mit Gesellschaftsvertrag vom wurden die beiden erwähnten Kommanditäre per 1. Januar 1987 als vollhaftende Gesellschafter aufgenommen, wodurch die Komman- ditgesellschaft zur Kollektivgesellschaft "A., B. & Cie." wurde.

B. In der Steuererklärung 1987/88 vom 2. Juli 1987

vermerkte A. in Ziffer 4 ("Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften") was folgt:

"Da ich nur noch zu einem Drittel an der Gesell- schaft beteiligt bin und nicht mehr aktiv tätig bin, deklariere ich ein Drittel von 94 223.-- bzw. 122 936.-- 1985 31 407 1986 40 978 II

89

Mit Veranlagungsverfügung 1987/88 vorn 30. Januar 1990 setzten die Veranlagungsbehörden das steuerbare Einkommen von A. kantonal auf Fr. 149 100.-- und .bundessteuerlich auf Fr. 157 900.-- fest. Diese Ergebnisse basierten auf einem durchschnittlichen Einkommen 1985/86 aus der Kollektivge- sellschaft von Fr. 108 578.-- [ (94 223 + 122 936) : 2 = 108 579.50]. Diese Veranlagungsverfügung enthielt des wei- tern u.a. folgende Begründung: "Pos. 4 Keine Zwischenveran- lagung, da immer noch selbständig erwerbstätig."

c. Die von A. bei der Kantonalen Steuerkommission/ VdBSt erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Veranlagung nach Selbstangaben wurde abgewiesen.

D. In der Folge erhob A. Beschwerde beim Verwaltungs- gericht sinngernäss mit denselben Anträgen.

Aus den Erwägungen:

2. Nach dem

kantonalen Steuergesetz (StG, nGS 105)

bemisst sich, analog wie beim

Beschluss über die direkte

Bundessteuer (BdBSt) , die geschuldete Steuer nach dem durch-

schnittlichen Einkommen während der der Steuerperiode voran-

gehenden zwei Jahre

(sog. Bemessungsperiode bzw. Berech-

nungsperiode, vgl. § 8 Abs. 1

StG, Art. 41 Abs. 1 und

2

BdBSt). Dieses System kann in einzelnen Fällen unter be-

stimmten Voraussetzungen zu Härten führen. Um diese etwas

zu mildern, sehen § 70 StG

bzw. Art. 96 BdBSt vor, dass un-

ter bestimmten,

abschliessend (vgl. VGE 356/86

vom

31.10.1986, Erw. 1

mit zahlreichen Hinweisen) aufgezählten

Voraussetzungen die Steuer sich nicht nach dem vergangenen,

sondern nach dem

gegenwärtigen Einkommen richtet, wobei

sich die damit verbundene Gegenwartsbemessung nur auf dieje-

nigen Einkommensteile erstreckt,

die von einer dauernden

90

Veränderung betroffen sind, während das übrige Einkommen weiterhin der Vergangenheitsbemessung unterliegt (vgl. S 8 Abs. 4 StG i.V.m. S 71 StG; Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 4 BdBSt).

Aendern sich während der Veranlagungsperiode die bishe- rigen Einschätzungsgrundlagen durch dauernde und wesentli- che Aenderung der Erwerbsgrundlagen infolge gänzlicher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Be- rufswechsels und Uebernahme oder Aufgabe eines Geschäftes, so wird auf den Zeitpunkt der Aenderung von Amtes wegen oder auf Antrag eine Zwischenveranlagung vorgenommen (vgl. § 70 Abs. 1 lit. d StG). Bundessteuerlich ist der Zwischen- veranlagungsgrund (enger) mit "Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit" umschrieben (vgl. Art. 96 BdBSt).

3. a) Vorab drängen sich folgende Bemerkungen auf. Keine "Zwischenveranlagung" im Sinne des Wortes ist vorzu- nehmen, wenn der Zwischenveranlagungsgrund auf den Beginn einer Veranlagungsperiode eingetreten ist (vgl. ASA 60, s. 337 mit Hinweis auf Masshardt, Komm. zur direkten Bundes- steuer, 2. Aufl. 1985, N 34 zu Art. 96 BdBSt). Denn auf den Beginn einer Veranlagungsperiode ist eine Zwischenveranla- gung gar nicht möglich, weil auf diesen Zeitpunkt ohnehin eine ordentliche Veranlagung zu erfolgen hat; demgernäss fällt eine Veranlagung "für den Rest der Veranlagungsperi- ode", wie sie in Art. 96 BdBSt vorgesehen ist, zum vornher- ein ausser Betracht (vgl. BGE 102 Ia 354, E. 3). Dies bedeu- tet indessen - schon aus Gründen der rechtsgleichen Behand- lung aller steuerpflichtigen - nicht, dass einer auf den Be- ginn der Steuerperiode eingetretenen dauernden Veränderung der Veranlagungsgrundlagen nicht dennoch Rechnung getragen werden kann. Somit kann die vorliegende Beschwerdesache ohne weiteres nach der Praxis und Rechtsprechung, wie sie in bezug auf Art. 96 BdBSt (und S 70 StG) gehandhabt wird, überprüft werden (vgl. ASA 60, s. 337, Erw. 2 a in fine).

91

b) Hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist eine

"Zwischenveranlagung" wegen

Aufnahme oder Aufgabe der

Er-

werbstätigkeit im allgemeinen nur

einmal vorzunehmen,

und

zwar einerseits beim Eintritt ins Erwerbsleben und ander-

seits bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Die beiden

Zwi-

schenveranlagungsgründe sind

zudem im gleichen Sinne, d.h.

mit der gleichen Zurückhaltung

anzuwenden (vgl.

ASA 60,

s. 338, Erw. 3 a in fine). Beim Entscheid, ob ein zwischen-

veranlagungsgrund im Sinne von Art. 96

BdBSt gegeben

ist,

ist daher nicht die einzelne Erwerbsquelle zu betrachten,

sondern die berufliche, gewerbliche oder Unternehmerische

Tätigkeit eines steuerpflichtigen und das daraus resultie-

rende Erwerbseinkommen in seiner

Gesamtheit (vgl.

ASA 54,

s. 53; VGE 364/90 vom 18.

April 1991, Erw. 2b i.v.m. BGE

vom 10.1.1992 i.s. X.). *)

Der Beschwerdeführer erzielte gernäss der Veranlagungs- verfügung 1985/86 vom 15. Januar 1987 aus der Kommanditge- sellschaft 1983 und 1984 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 65 944.-- (vgl. Steuerakten 1985/86, act. 1). 1985 und 1986 betrug der vom Beschwerdeführer im Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften vorn 2. Juli 1987 de- klarierte Reingewinn der Kommanditgesellschaft Fr. 94 223.-- (1985) und Fr. 122 936.-- (1986), bzw. unter Berücksichtigung der Zinsen auf den Kapitaleinlagen machte der Gesamtbetrag des massgebenden Einkommens aus der Gesell- schaft Fr. 94 723.-- (1985) und Fr. 123 436.-- (1986) aus (vgl. Einspracheakten, act. 4). Für 1987 und 1988 deklarier- te die Kollektivgesellschaft einen Reingewinn von je Fr. 105 270.-- sowie unter Berücksichtigung der Gehälter der Teilhaber und der Zinsen auf den Kapitaleinlagen einen Gesamtbetrag des massgebenden Einkommens aus der Gesell- schaft von Fr. 188 058.-- (1987) und von Fr. 188 384.-- (1988, vgl. Einspracheakten, act. 5).

*) vgl. StPS 2/1992 s. 81 (Anmerkung der Redaktion)

92

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Be- schwerdeführer habe in der Kollektivgesellschaft nur noch wegen des altbekannten Firmennamens mitgemacht und zufolge seines Jahrganges ( •.• ) per 1. Januar 1987 seine aktive Tä- tigkeit in der Firma vollumfänglich aufgegeben und auch kei- ne Büroarbeiten mehr besorgt. Des weitern stelle das Ent- gelt der Firma an und für sich nur noch eine Entschädigung für das eingebrachte Kapital dar (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2).

Diesbezüglich wird in der Vernehmlassung zutreffend eingewendet, dass das Einkommen des selbständigerwerbenden Unternehmers ein einheitliches Produkt des kombinierten Ein- satzes von Kapital und Arbeit (im ökonomischen Sinn) ist, wobei nicht notwendig ist, dass beide Faktoren gleichzeitig eingesetzt werden, damit Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit vorliegt (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 2 f. mit Hinweis auf Beer, Die Zwischenveranlagung bei Aufnahme, resp. Aufgabe der Erwerbstätikgeit sowie bei Berufswechsel, S. 81 und 58). Hier erzielt der Pflichtige im wesentlichen das verbliebene Einkommen als Entgelt für den Kapitalein- satz und seine neben der Haftung der Gesellschaft bestehen- de solidarische und unbeschränkte Haftung mit seinem ganzen Vermögen (vgl. Beer, a.a.o. s. 59 i.V.m. Art. 568 Abs. 1 OR) . Von daher kann von einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit i.e.s. per 1. Januar 1987 nicht gesprochen werden, wenn ein Teilhaber einer Kollektivgesellschaft zwar seine eigentli- chen Arbeitsleistungen einstellt, aber weiterhin Geschäfts- teilhaber bleibt (vgl. auch Känzig, Die Eidg. Wehrsteuer, 2.A., Nr. 13 zu Art. 42 BdBSt).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur eine Zwi- schenveranlagung vorzunehmen und zwar auf denjenigen Zeit- punkt, in dem das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit ver-

93

siegt (vgl. Jung/Agner, Kommentar zur dBSt, Ergänzungsband zur 2. Auflage des Kommentars Masshardt, S. 105 mit Hinweis auf ASA 53, s. 352 bzw. s. 357). Nachdem der Beschwerdefüh- rer in den Jahren 1987 und 1988 Fr. 35 090.-- (= 1/3 des erzielten Reingewinnes der Gesellschaft von Fr. 105 270.--; vgl. Einspracheakten act. 4 i.V.m. act. 3/Anhang) verein- nahmt hat, kann von einem Versiegen des Einkommens aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit per 1. Januar 1987 keine Rede sein, da diese Fr. 35 090.-- 37 % vom (vom Beschwerdeführer vereinnahmten) Reingewinn 1985 von Fr. 94 223.--, bzw. 28 % vom Reingewinn 1986 von Fr. 122 936.--, bzw. 53 % vom durch- schnittlichen Einkommen aus der Kommanditgesellschaft 1983/84 von Fr. 65 944.-- ausmachen (vgl. dazu auch VGE 364/90 vom 18. April 1991, Erw. 3, wonach in Analogie zur Praxis zu Art. 25 Abs. 2 AHVV bei Beibehaltung der Er- werbstätigkeit in minimalem Umfang nach der Pensionierung ein Zwischenveranlagungsgrund grundsätzlich erst dann gege- ben ist, wenn das Erwerbseinkommen 25 % der früheren Bezüge unterschreitet; vgl. auch BGE vom 10.1.1992 E. 3/4 i.S. X. und BGE 115 Ib E. 3b).

Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass bun- dessteuerlich per 1. Januar 1987 keine Zwischenveranlagung vorgenommen wurde.

  1. c) Hinsichtlich der kantonalen steuern hat das Verwal-

tungsgericht die Entstehungsgeschichte des Zwischenveranla- gungsgrundes der teilweisen Aufnahme oder Aufgabe der Er- werbstätigkeit (§ 70 Abs. 1 lit. d StG) im Entscheid VGE 368/88 vom 14. April 1989 (publ. in StPS 1990, 5. 15 ff.) ausführlich dargestellt. Zusammenfassend wurde dabei festgehalten, dass nach Massgabe von BGE 110 Ib 313 ff. das Hinzutreten bzw. der Wegfall eines Teilerwerbseinkommens aus einer einzelnen Erwerbsquelle bundessteuerlich nicht mehr als Zwischenveranlagungsgrund anerkannt wird. In der Folge bezeichnete es das Verwaltungsgericht im betreffenden

94

Entscheid VGE 368/88 als fraglich, ob die Praxisänderung bei der direkten Bundessteuer kantonalsteuerlich ohne ge- setzliehe Aenderung übernommen werden könne. Diese Frage wurde aber im Entscheid VGE 368/88 vom 14. April 1989 offen- gelassen. Im Entscheid VGE 361/90 vom 22. März 1991 (Erw. 1 a in fine) präzisierte das Verwaltungsgericht, dass die bundessteuerliche Praxis nicht unbesehen auf das kanto- nale Steuerrecht angewandt werden könne.

Im vorinstanzliehen Entscheid wird zutreffend ausge- führt, dass das quantitative Erfordernis der wesentlichen Aenderung der Erwerbsgrundlagen, welches in § 70 Abs. 2 StG näher definiert wird, nicht mit dem Zwischenveranlagungs- grund der teilweisen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätig- keit vermengt oder gleichgesetzt werden darf. Dieses quanti- tative Erfordernis ist (nebst dem qualitativen Erfordernis der Dauer) erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass bei- spielsweise die Erwerbstätigkeit gänzlich oder teilweise aufgegeben oder aufgenommen wurde. Es stellt sich somit zu- nächst die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. ange- fochtener Entscheid, 5. 4 mit Verweis auf VGE 368/88, a.a.o. E. 4).

Entgegen der vorinstanzliehen Auffassung liegt hier eine teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor, da der Be- schwerdeführer (Jahrgang ... ) mit dem Abschluss des Gesell- Schaftsvertrages vom sich im Alter von über 71 Jahren Unbestrittenermassen per 1. Januar 1987 aus der aktiven Ge- schäftstätigkeit zurückgezogen hat (vgl. auch Ziffer 6 des zit. Gesellschaftsvertrages, wonach die Leitung des Büros von B. übernommen wurde, i.V.m. der Beschwerdeschrift, 5. 2, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1.1.1987 keine Büroarbeit mehr besorgt). Der vorliegende Fall unterschei- det sich vom zit. VGE 368/88 vom 14. April 1989 dahinge- hend, dass dort innerhalb einer nach wie vor bestehenden

95

Erwerbsquelle (in der .•. branche) aus wirtschaftlichen Grün-

den eine Ertragsminderung eintrat, derweil hier eine struk-

turelle Aenderung zu berücksichtigen ist, welche sich von

üblichen Gewinnschwankungen in einer bestimmten Branche

un-

terscheidet. Diese

strukturelle Aenderung besteht hier in

der altershalber erfolgten Einschränkung der

Erwerbstätig-

kelt, indem der

Beschwerdeführer (Jahrgang .•.

) seit

Ab-

schluss des Gesellschaftsvertrages per 1. Januar 1987

keine

eigenen Arbeitsleistungen mehr erbringt, sondern nur noch

(ein seit 1. Januar 1987 vermindertes) Einkommen als Ent-

gelt für den Kapitaleinsatz und für die Haftung erzielt. So-

mit handelt es sich beim erheblichen Rückgang der Einkünfte

des Beschwerdeführers

aus der Gesellschaft

(ab

1. Janu-

ar 1987) offenkundig

nicht um eine normale Schwankung, wie

sie der selbständigen

Erwerbstätigkeit eigentümlich

ist.

Vielmehr widerspiegelt dieser Einkommensrückgang eine einma-

lige, wesentliche und dauernde Aenderung der Betriebsstruk-

tur und damit der Erwerbsgrundlagen des (damals über

?!jäh-

rigen) Beschwerdeführers im Zusammenhang

mit

dem per

1.1.1987 erfolgten Abschluss des

Kollektivgesellschaftsver-

trages und der

damit verbundenen Aufgabe von persönlichen

Arbeitsleistungen. Dass der

Beschwerdeführer,

welcher per

1. Januar 1987

das übliche Pensionierungsalter um einiges

überschritten hatte, im betreffenden Zeitpunkt

den

Ueber-

gang in den Ruhestand nicht vollumfänglich vollzog, indem

er den Uebergang seines von

ihm seit den Fünfzigerjahren

aufgebauten Betriebes an die als

Nachfolger bestimmten Fami-

lienmitglieder (

... ) unter einstweiliger Mitverantwortung

(des Beschwerdeführers) regelte,

schadet ihm

im konkreten

Fall nicht. Vielmehr stellt ein solcher altersbedingter

Wechsel der Generationen

bei einem Selbständigerwerbenden

ein Geschehen dar, welches ausserhalb der vom System der

Vergangenheitsbemessung hingenommenen üblichen

Schwankungen

des Geschäftsganges

liegt (vgl. RB des Verwaltungsgerichts

ZH, 1981 Nr. 68, S. 85).

96

In diesem Zusammenhang ist den vorinstanzliehen Ausfüh- rungen, wonach sinngernäss nicht eine in verschiedene Teiler- werbseinkommen unterteilbare Erwerbsquelle vorliege, was folgt entgegenzuhalten. Zu den Grundlagen des Erwerbs ge- hört auch beim Selbständigerwerbenden die eigene Arbeits- kraft; der Unterschied zum Unselbständigerwerbenden liegt darin, dass bei jenem die eigene Arbeitskraft regelmässig einzige Grundlage ist, während beim Selbständigerwerbenden Faktoren wie Kapital, fremde Arbeitskraft, Goodwill und der- gleichen hinzukommen (vgl. vorne, Erw. 3 b), so dass die Be- deutung der eigenen Arbeitskraft als Grundlage des Erwerbs je nach den Verhältnissen von unterschiedlichem Gewicht sein kann. Steht sie aber wie hier im konkreten Fall eines arbeitsintensiven Kleinbetriebes ( ... ) im Vordergrund, so bedeutet die Aufgabe der persönlichen Arbeitsleistungen auch dann eine wesentliche Aenderung der Erwerbsgrundlagen, wenn der Betrieb in seinem sachlichen Bestand nicht betrof- fen wird (vgl. RB des Verwaltungsgerichts ZH, 198~, Nr. 66, s. so f.; vgl. auch Zuppinger/SchärrerfFessler/Reich, Kom- mentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., N 20 a zu § 59 ZH-StG). Das vorliegende Ergebnis, wonach dann, wenn der erhebliche und dauernde Rückgang der Be- triebseinkünfte auf eine Aufgabe der persönlichen Arbeits- leistungen in dem vom Pflichtigen aufgebauten Kleinbetrieb (unter Beibehaltung einer beschränkten Erwerbstätigkeit hin- sichtlich der Faktoren Kapital/Risikotragung) zurückzufüh- ren ist, hat im übrigen entgegen der vorinstanzliehen Auf- fassung (vgl. Vernehmlassung, s. 4) nicht zur Folge, dass bei Wegfall einzig des Gewinnanteils (bei Fortführung der persönlichen Arbeitsleistungen des Selbständigerwerbenden) jeweils eine Zwischenveranlagung vorzunehmen wäre. In einem solchen Fall, in welchem keine zusätzliche ausserordentli- che, strukturelle Aenderung wie im vorliegenden Fall gege- ben ist, stellt der Wegfall einzig des Gewinnanteils ledig- lich eine im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kauf zu nehmende Einkommensschwankung dar. Solche Schwankun-

97

gen sollen sich nach dem System der Vergangenheitsbemessung in der nachfolgenden Veranlagungsperiode auswirken und der- art werden solche Schwankungen auf die Dauer auch steuer- lich ausgeglichen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraus- setzungen von § 70 Abs. 1 lit. d StG für die Vornahme einer Zwischenveranlagung per 1. Januar 1987 (Gegenwartsbemes- sung) erfüllt sind, weil eine teilweise Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit per 1.1.1987 vorliegt. Demnach ist hinsichtlich der VeranlagungsverfUgung 1987/88 anstelle des veranlagten Einkommens aus Gesellschaften von Fr. 108 578.-- von einem solchen von Fr. 35 090.-- (= 1/3 von Fr. 105 270.--) aus- zugehen, wodurch sich das steuerbare Einkommen auf Fr. 75 612.-- (statt Fr. 149 100.--) reduziert.

Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrensko- sten zu 1/2 dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Veranlagungsverfügung 1987/88 und der Einspracheentscheid vom 12. Februar 1992 insofern abgeändert, als für die Veran- lagungsperiode 1987/88 das kantonal steuerbare Einkommen auf Fr. 75 600.-- (Steuerbetrag pro Einheit: Fr. 2 732.--) reduziert wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. (Kostenregelung) 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Zufertigung)

98

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April1992 i.S. X. (VGE 301/92)

Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrenspflichten (S 86 Abs. 1 i.v.m. S 97 Abs. 2 stG)

Aus dem Sachverhalt:

B. Mit Verfügung vom 14. November 1991 (betreffend

die Veranlagungsperiode 1989/90) wurde X. von der Kantona- len Steuerverwaltung und der Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer (VdBSt) wegen Nichteinreichens von eingeforderten Unterlagen mit je Fr. 400.-- (insgesamt Fr. 800.--) ge- büsst.

In einer weiteren Verfügung vom 14. November 1991 (betr. die Veranlagungsperiode 1991/92) belegten die Kanto- nale Steuerverwaltung/VdBSt X. mit einer Ordnungsbusse von je Fr. 400.-- (Total Fr. 800.--) mit der Begründung, dass er trotz Mahnung vom 20. September 1991 die Steuererklärung 1991/92 nicht eingereicht habe.

c. Die beiden Ordnungsbussenverfügungen wurden am

14. November 1991 eingeschrieben verschickt. Nachdem die

erste Zustellung gescheitert war, erfolgte am 26. Novem- ber 1991 die zweite Zustellung (wiederum als Einschreiben). Der dritte Zustellungsversuch erfolgte am 9. Dezember 1991 mit normaler Post.

Mit Postaufgabe vom 7. Januar 1991 reichte X. beim Ver- waltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbe- gehren:

99

"Ich beantrage a. die Ordnungsbussenverfügung für die Veranla- gungsperiode 89/90 aufzuheben.,

b. den Betrag der Ordnungsbussenverfügung für die Periode 91/92 um insgesamt mindestens die Hälfte zu reduzieren."

Aus den Erwägungen:

1. (Nichteintreten bundessteuerlich infolge Verspä- tung)

2.

3. a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, hinsicht- lich der Veranlagungsperiode 1989/90 Steuerunterlagen und hinsichtlich der Veranlagungsperiode 1991/92 die Steuerer- klärung nicht eingereicht zu haben. Des weitern wird in der Beschwerdeschrift u.a. folgendes ausgeführt:

"Dass beide Sachverhalte - deren Richtigkeit im übrigen nicht bestritten wird - eine Busse in gleicher Höhe zur Folge haben, ist nicht ein- leuchtend. Im einen Fall wiegt mein Verschulden schwerer als im anderen Fall. Aus diesem Grunde ersuche ich um Korrektur des Bussbetrages wegen Unangemessenheit."

(vgl. Beschwerdeschrift, s. 1 Ziff. 2)

Mithin anerkennt der Beschwerdeführer konkludent, dass die Voraussetzungen für die Ausfällung von Ordnungsbussen grundsätzlich erfüllt sind.

b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass zwei separate Bussenverfügungen erlassen wurden, drängen sich folgende Bemerkungen auf. In der vorinstanzliehen Vernehm- lassung (S. 2, Ziff. 3) wird zutreffend ausgeführt, dass

100

bei der Verletzung von Verfahrenspflichten, die mit Ord- nungsbussen geahndet werden, gestützt auf S 97 Abs. 2 StG keine Gesamtstrafe in Frage kommt. Bei der kantonalen Ein- kommenssteuer handelt es sich um eine periodische Steuer, welche in der Regel aufgrund einer für zwei Jahre (= Veran- lagungsperiode) geltenden Einschätzung erhoben wird (vgl. § 7 Abs. 1 StG). Für den Pflichtigen beginnt das periodi- sche Veranlagungsverfahren mit der behördlichen Aufforde- rung zur Abgabe der Steuererklärung (vgl. Weidrnann/Gross- mann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuer- recht, s. 240). Das jeweilige Verfahren endet grundsätzlich damit, dass die für die betreffende Periode geltende Veran- lagungsverfügung in Rechtskraft erwächst. Von daher sind nach ständiger Praxis Ordnungswidrigkeiten des Pflichtigen periodengerecht in demjenigen Veranlagungsverfahren zu er- fassen, in welchem sie begangen wurden. Somit hat die Vor- instanz für Ordnungswidrigkeiten, welche der Beschwerdefüh- rer in zwei verschiedene Veranlagungsverfahren (1989/90 einerseits und 1991/92 anderseits) begangen hat, völlig zu Recht zwei separate Ordnungsbussenverfügungen erlassen. Der Umstand, wonach im konkreten Fall die beiden angefochtenen, zwei verschiedene Veranlagungsperioden betreffenden Ord- nungsbussenverfügungen im gleichen Zeitpunkt erlassen wur- den, beruht im wesentlichen darauf, dass der Pflichtige hin- sichtlich der Einreichung von weiteren Steuerunterlagen im Veranlagungsverfahren 1989/90 mehrfach (erfolglos) gemahnt wurde (vgl. die Aufforderung vom 26.7.1991 und die Mahnun- gen vom 30. September 1991, vorn 15. Oktober 1991 und vorn

29. Oktober 1991, vgl. Steuerakten 1989/90, act. 14, 15, 16

und 17), derweil im Veranlagungsverfahren 1991/92 bereits nach einer Mahnung (vorn 20. September 1991) die Nichteinrei- chunq der Steuererklärung 1991/92 sanktioniert wurde. Dar- aus, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Mahnungen kei- nerlei Beachtung schenkte, kann er jedenfalls nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Dies gilt auch für die sinngernässe Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Verwaltung rund

101

1 3/4 Jahre gebraucht habe, um weitere Unterlagen anzufor- dern (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2 oben). Der Umstand, dass dem Bürger und dem Staat nicht gleiche Fristen zur Verfü- gung stehen, stellt keine Rechtsungleichheit dar, zumal der Grundsatz der Rechtsgleichheit gerade besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches aber ungleich zu behandeln ist. Es ist aber nicht das Gleiche, wenn ein Bürger eine Steuer- erklärung bzw. gewisse Unterlagen einzureichen hat, die Ver- waltung hingegen aber rund 60 000 Veranlagungen (nur für na- türliche Personen; hinzu kommen Einschätzung der juristi- schen Personen, Grundstückgewinnsteuer, Quellensteuer, Lie- genschaftsschatzungen, Einsprache-, Nach- und Strafsteuerwe- sen usw.) vorzunehmen hat (vgl. VGE 340/89 vom 27.9.1990, Erw. 3 b). Im übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerde- führer 1988 neu in den Kanton Schwyz gezogen ist und von da- her der Vorinstanz keine Akten und Kenntnisse aus Vorperi- oden zur Verfügung standen.

102

StPS 1/92 Seite 3

Kapitalertrag aus Beteiligungen; steuerbare Leistungen beim Einbringen von Beteiligungen in eine Holdinggesellschaft (Transponierungstheorie; Art. 21 Abs. 1 lit. BdBSt; Par. 19 Abs. 1 lit. c StG)

1. Der Steuerpflichtige, der Aktien in eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft zu einem

über ihrem Nominalwert liegenden Wert einbringt, erzielt eine geldwerte Leistung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt bzw. Par. 19 Abs. 1 lit. c StG, auch wenn es sich bei den eingebrachten Aktien um eine Minderheitsbeteiligung handelt (in casu 19 %).

2. Das kantonale Recht kennt denselben Einkommensbegriff wie die direkte Bundessteuer.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sind nicht ohne Not Abweichungen zwischen Bundessteuer und kantonaler Steuer zu konstruieren.

VGE 355-89 vom 15. November 1991 i.S. F. (Abweisung) 02.91.033

StPS 1/92 Seite 23

Liegenschaftenunterhalt (Par. 22 Abs. 1 lit. e StG; Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt); Schneeräumungskosten

Bei Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Schneeräumung einer selbstbewohnten oder vermieteten Einfamilienhausliegenschaft betrieben werden, handelt es sich um Konsumausgaben, welche - unabhängig von einem allfälligen Ersatzbeschaffungscharakter - keinen abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt darstellen.

VGE 328-91 vom 15. November 1991 i.S. Y. (Teilgutheissung; Abweisung im wiedergegebenen Punkt) = 02.91.032

StPS 1/92 Seite 26

Abzug des zweitverdienenden Ehegatten (Par. 22 Abs. 2 StG: Doppelverdienerabzug)

Der Abzug für die Mitarbeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen kann mit dem Abzug des zweitverdienenden Ehegatten, der zusätzlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kumuliert werden, bis der Maximalabzug von Fr. 5 000.-- ausgeschöpft ist.

StKE 78-90 vom 18. November 1991 i.S. Z. (Teilgutheissung) = 03.91.116

StPS 1/92 Seite 29

Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung; individuelle Schätzungen; Schätzungsmethode (Par. 28 Abs. 2 und Par. 68 Abs. 1, 3 und 5 StG sowie Par. 9 f. SchätzV; Par. 12 SchätzV)

1. Ueberträgt eine Aktiengesellschaft ein Grundstück auf eine natürliche Person, so ist auf

diesen Zeitpunkt auch dann eine individuelle Neuschätzung vorzunehmen, wenn bereits eine alte Liegenschaftsschätzung vorhanden ist.

2. Ein Fabrikgebäude, das früher der Seidenweberei diente bzw. als Plattenfabrik genutzt

wurde und im Zeitpunkt der Schätzung teilweise als Winterlager für Boote, teilweise der Bootsfabrikation und teilweise einer Schreinerei und mech. Werkstätte dient, ist nach den generellen Richtlinien des Schätzungsreglements für überbaute Grundstücke (Kapitel 30 SchR) und nicht nach den für Industriegrundstücke geltenden speziellen Richtlinien (Kapitel 60 SchR) zu schätzen.

VGE 313-89 vom 29. März 1990 i.S. Y. und Z. (Abweisung mit Bezug auf die wiedergegebenen Erwägungen) = 02.90.020

StPS 1/92 Seite 39

Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung; individuelle Schätzungen (Par. 68 Abs. 3 StG und Par. 9 f. SchätzV)

1. Eine wesentliche Aenderung im Bestand, in der Qualität oder in der Nutzung eines

Grundstückes im Sinne von Par. 9 SchätzV liegt in erster Linie (aber nicht ausschliesslich) dann vor, wenn die Aenderung einer Baubewilligung bedarf. Im Sinne einer Kontrolle ist allerdings bei geringfügigen Veränderungen stets zu hinterfragen, ob sich damit bei den für die Besteuerung massgeblichen Werten (Mietwert und/oder Steuerschatzungswert) überhaupt eine Aenderung von einer gewissen Relevanz ergibt.

2. Die bisherige Praxis, dass bei wesentlichen Veränderungen des Grundstücks im Sinne von

Par. 9 SchätzV stets eine umfassende Neuschätzung zu treffen ist, kann nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Vielmehr sind bei nicht grundlegenden Bestandes-, Nutzungs- und Qualitätsveränderungen nur die veränderten Liegenschaftsbestandteile und deren Auswirkungen auf den Ertragswert (Mietwert, Kapitalisierungssatz), Real- und Verkehrswert (Gewichtungskoeffizient) neu zu ermitteln. Bodenwert, m3-Preis für unveränderte Kubatur, Mietwerte für unveränderte Liegenschaftsbestandteile etc. bleiben gleich.

VGE 324-91 vom 20. Dezember 1991 i.S. X. und Y. (Teilgutheissung) = 02.91.037

StPS 1/92 Seite 47

Registrierung von Steuerberatern beim Verwaltungsgericht: Steuerlicher Leumund (Par. 15 Abs. 4 VRP)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht selbst ein steuerlich erheblich getrübter Leumund der Registrierung nicht entgegen, wenn der Verstoss gegen das Steuerstrafrecht einige Jahre zurückliegt und aus jüngerer Zeit kein Fehlverhalten bekannt ist.

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. August 1991 i.S. Q. (V16-90) = 02.91.029

Mai 1992 10. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS) /

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjä~rlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Kapitalertrag aus Beteiligungen; steuerbare Leistungen beim Einbringen v<;>n Beteiligungen in eine Holdinggesellschaft (Transponierungstheorie) 3

- Liegenschaftenunterhalt: Schneeräumungskosten 23 - Abzug des zweitverdienenden Ehegatten; Doppelverdienerabzug 26

  • Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung; individuelle Schätzungen; Schätzungsmethode 29

- Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung; individuelle Schätzungen 39

  • Registrierung von Steuerberatern beim Verwaltungsgericht: steuerlicher Leumund 47

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1992 (2 Hefte): Fr. 28.-; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang der "Steuerpraxis" abonnie- Fen wollen. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 28.-- filr die zwei im Jahre 1992 erscheinenden Hefte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen.

Schwyz, im Mai 1992

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 1991 i.S. F. (VGE 355/89)

Kapitalertrag aus Beteiligungen; steuerbare Leistungen beim Einbringen von Beteiligungen in eine Holdinggesellschaft (Transponierungstheorie; Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt; S 19 Abs. 1 lit. c StG)

Sachverhalt {Zusammenfassung) :

F. ist Minderheitsaktionär der Q. AG und Alleinaktio- när der R. Holding AG. Im Jahre 1983 veräusserte er 5 1 900 Aktien der Q. AG im Nominalwert von je Fr. 100.-- zum Prei- se von Fr. 1 1 062 1 000.-- an die von ihm beherrschteR. Hol- ding AG.

Mit Verfügung vom 12.2.1987 wurden abweichend von den Selbstangaben u.a. Fr. 472 1 000.-- als geldwerte Leistung aus Veräusserung der 5 1 900 Q.-Aktien an die R. Holding AG {Differenz Einbringungswert - Nominalwert) beim steuerbaren Einkommen aufgerechnet.

Gegen diese Veranlagungsverfügung reichte F. Einspra- che ein, welche mit Entscheid vom 18.11.1989 mit Bezug auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung abgewiesen wurde.

Gegen den Einspracheentscheid liess F. beim Verwal- tungsgericht Beschwerde führen.

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Aus den Erwägungen:

1. a) Gernäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die ~teuerberechnung jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, namentlich auch Gewinnanteile aus Beteiligungen aller Art. Als Gewinnanteile aus Beteiligungen gelten alle durch Zah- lung, Ueberweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten geldwerten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteili- gungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapital- anteile darstellen. Kapitalgewinne, die bei der Veräusse- rung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden, wie z.B. Mehrerlöse aus Wertschriften, unterliegen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt nur dann der Bundessteuer, wenn sie in einem zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichte- ten Unternehmen realisiert werden.

Das Bundesgericht hat sich zur Frage der steuerbarkeit bei der Ueberführung von Aktien in eine vom Aktionär be- herrschte Holding AG klar geäussert. Wenn "der Aktionär sei- ne Aktien an eine ihm gehörende Gesellschaft überträgt und sich dafür eine Bargutschrift geben lässt, hat man es wirt- schaftlich nicht mit einer Veräusserung von Beteiligungs- rechten zu tun, sondern bloss mit einer Umstrukturierung innerhalb des Vermögens des Aktionärs. Gutschriften, die sich aus derartigen Transaktionen ergeben, die lediglich ei- ne Aenderung der äussern Form der Geschäftsteilhaberschaft zur Folge haben, stellen nicht Kapitalgewinne im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB (heute: BdBSt) dar, sondern Er- trag aus den vorhandenen Beteiligungen" (ASA 42, 398). "Die Beteiligung bleibt dem die Aktien an eine eigene Gesell- schaft 'verkaufenden' Aktionär erhalten, nur übt er seine Rechte inskünftig nicht mehr direkt, sondern durch die Hol- dinggesellschaft aus. Dass geldwerte Leistungen, die bei einer solchen konzernrechtlichen Umgestaltung der Beteili-

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gungsverhältnisse dem Aktionär zufliessen, nicht als wehr- steuerfreier (heute: bundessteuerfreier) Kapitalgewinn zu behandeln sind, erscheint naheliegend. Es rechtfertigt sich, die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne auf die Fälle effektiver Veräusserung von Vermögenswerten zu be- schränken und die blosse juristische Umgestaltung der Eigen- tumsverhältnisse auch dann nicht als Veräusserung zu be- trachten, wenn rechtlich ein Kauf oder Tausch vorliegt, in- dem Aktien vom bisherigen Aktionär auf eine (ihm gehörende) Holdinggesellschaft übertragen werden. Mit der in Art. 21 Abs. 1 Bst. d WStB getroffenen Regelung wollte der Gesetzge- ber nicht die bei solchen Umstrukturierungen und Verschie- bungen innerhalb des Vermögens einer Einzelperson 'anfallen- den' Gewinne von der Besteuerung ausnehmen, sondern die Mehrerlöse bei eigentlichen Veräusserungeschäften" (ASA 43,

  1. 591) . "Wenn ein Aktionär irgendeinen Vermögenswert in seine

Gesellschaft einbringt und dafür eine Gutschrift erhält, die diesem Vermögenswert entspricht, liegt darin noch keine als Gewinnanteil aus Beteiligung zu qualifizierende geld- werte Leistung, auch wenn später aus den Gewinnen der Ge- sellschaft Zahlungen erfolgen. Unter Art. 21 Abs. 1 lit. c letzter Satz WStB fallen jedoch solche Gutschriften an den Aktionär, die zum Ziele haben, in Zukunft in Form von steuerfreien 'Darlehensrückzahlungen' Mittel aus Gesell- schaften zu ziehen, die der gleiche Aktionär eingebracht hat 11 (ASA 42, 397 f.).

  1. b) Die unter der Bezeichnung "Transponierungstheorie"

bekannte Bundesgerichtspraxis ist nicht unbestritten (vgl. Peter Gurtner, Systemwechselfälle bei Beteiligungsübertra- gungen, in ASA 57 s. 23 ff., v.a. 24 f. mit weiteren Zita- ten). Während das Bundesgericht mit seiner Praxis vor allem eine Durchlöcherung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in der Beziehung AG/Aktionär verhindern will, wenden die Kritiker ein, der Bundesgesetzgeber sehe nicht eine lückenlose wirtschaftliche Doppelbelastung vor.

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Infolge der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt und der formalisierten Umschrei- bung des steuerbaren Beteiligungsertrages nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt seien wirtschaftliche Einfach- oder ~reifachbelastungen und damit Unter- und Ueberbesteuerungen bei den sog. Systemwechselfällen zwangsläufig vorprogram- miert (Gurtner a.a.o. s. 45; vgl. Locher in ASA 58, 95 f., welcher zwischen "Isolationisten" und "Relationisten" unter- scheidet. Den Isolationisten wirft er vor, sie würden zuwe- nig die Entstehungsgeschichte der Normierung beachten) . Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 19. April 1985 (ASA 55, 206 ff. = StE 1986, B 24.4. Nr. 6) mit dieser Kri- tik auseinandergesetzt. Mit überzeugenden Argumenten sieht es die gesetzliche Grundlage ftir seine Rechtsprechung als gegeben (ASA 55, 211 f.):

"a) Der Steuergesetzgeber hat sich bewusst ftir die steuerliche Doppelbelastung der juristi- schen Personen und der Inhaber der gesell- schaftlichen Beteiligungsrechte entschieden, indem er einerseits den Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung der juristischen Personen un- ter Einbezug sämtlicher vorher ausgeschiede- ner Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unko- sten, Abschreibungen und Rückstellungen ver- wendet werden, der Reinertragssteuer unter- wirft (Art. 48 ff. BdBSt, speziell Art. 49 BdBSt) und andererseits jede geldwerte Lei- stung der Gesellschaft an den Gesellschafter, die keine RUckzahlung der bestehenden Kapital- anteile darstellt, als steuerbares Einkommen betrachtet (Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt) • Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist diese steuerliche Doppelbelastung keines- wegs 'systemwidrig'."

Im weiteren fUhrt das Bundesgericht aus, der Gesetzge- ber habe sich entschieden, Kapitalgewinne auf dem Privat- vermögen natürlicher Personen zwar grundsätzlich steuerfrei zu belassen, im Gegenzug aber zur weitgehenden Sicherung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von juristischen Perso-

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nen und den Inhabern gesellschaftlicher Beteiligungsrechte den Beteiligungsertrag in Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt weit zu umschreiben, was von den Steuer- und Steuerjustizbehör- den zu respektieren sei. Das Bundesgericht argumentiert in der Folge:

"c) Dieser Normzweck macht es erforderlich, die Verschiebung eines Vermögenswertes aus dem Bereich der nicht zum Grundkapital einer Ge- sellschaft gehörenden eigenen Mittel (Reser- ven, gespeicherte Gewinne) in den Bereich des Grundkapitals oder der Darlehensschulden als geldwerte Leistung zu betrachten. Denn würde man solche ohne effektive Auszahlung erfolgen- de Umgestaltungen der Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Aktionär und seinen Gesellschaften nicht als derartige geldwerte Leistungen er- fassen, so könnten gespeicherte Gewinne auf verschiedenen Wegen Ausgabe von Gratisak- tien, Umtausch in Holdingaktien mit höherem Nennwert, usw. steuerfrei in Grundkapital oder sogar in Darlehensforderungen des Aktio- närs umgewandelt werden, und der Weg zur steuerfreien Auszahlung dieser Werte an den Aktionär wäre damit offen (BGE 101 Ib 49/50 E. 3 c). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts beruht demnach auf einer teleologisch-steuersystema- tischen Auslegung von Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt. Die notwendige gesetzliche Grundlage geht ihr keineswegs ab. An der bisherigen Pra- xis ist festzuhalten."

In einem neueren publizierten Urteil vom 12.7.1989 (StE 1990 B 24.4 Nr. 22 = BGE 115 Ib 238 f.) beruft sich das Bundesgericht weiterhin auf seine "neuere, indessen ge- festigte Praxis" (E. 2 a). Bei steuerrechtliehen Normen, die an wirtschaftliche und nicht vorab zivilrechtliche Gege- benheiten anknüpfen, sei die Zulässigkeit der sog. wirt- schaftlichen Betrachtungsweise nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt seien (BGE 115 I b 241) . Ob eine Steuerumgehung vorliegt, müsste nur geprü~t werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nicht direkt unter Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt (BGE v. 16.11.1990

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= StE 1991 B 24.4. Nr. 28 E. 4 a). Hinsichtlich der Rüge, die Auslegung des Begriffes der geldwarten Leistung durch das Bundesgericht beeinträchtigte die Voraussehbarkeit der Rechtsfolgen bei neuen Sachverhalten (vgl. stE 1988, B 24.4. Nr. 15) 1 meint das Bundesgericht, der steuerliche Vor- gang sei erfassbar und überblickbar (BGE 115 I b 245):

"Die Vermögensertragssteuerpflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt löst aus, wer als natürliche Person dem Privatvermögen angehörende Aktien in eine von ihm beherrschte Aktiengesell- schaft im Austausch gegen deren Aktien oder ge- gen die Gewährung eines Darlehens oder gegen bei- des einbringt. Ein solcher Vorgang ist erfassbar und überblickbar. Er ist es auch dann noch, wenn der Steuerpflichtige die Gesellschaft nicht al- lein beherrscht, in welche die Aktien einge- bracht werden, sondern an ihr lediglich im we- sentlichen Ausmasse beteiligt ist. Das Steuer- objekt ist somit inhaltlich festgelegt."

c) Der Beschwerdeführer machte im Veranlagungsverfah- ren u.a. geltend, die Besteuerung entfalle, weil er nicht Mehrheitsaktionär der Q. AG sei. Diese Rüge bringt er in der Beschwerdeschrift nicht mehr explizit vor. Hingegen weist er nach wie vor darauf hin, er habe lediglich eine 19 %-ige Beteiligung, also kein Mehrheitspaket der Q. AG in die R. Holding AG eingebracht (Beschwerdeschrift s. 4). Auch wenn in den zitierten Präjudizien - soweit sich dies aus den Sachverhaltsdarlegungen überhaupt entnehmen lässt - die steuerpflichtigen jeweils Mehrheitspakete in die Hol- dinggesellschaften einbrachten oder der Steuerpflichtige wenigstens Mehrheitsaktionär der "eingebrachten Gesellschaf- ten" war, verlangt das Bundesgericht nur auf Seiten der "Übernehmenden Gesellschaft" eine Mehrheitsbeteiligung. Dies ergibt sich auch aus dem oben zit. BGE v. 12.7.1989 (= StE 1990 B 24.4. Nr. 22). Dort wurde eine Vermögensertrags- steuerpflicht bejaht, als ein Steuerpflichtiger seine 490 Aktien (= "bescheidener, unmassgeblicher Anteil am Aktien- kapital" StE 1988, B 24.4. Nr. 15 s. c) zu einem Nominal-

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wert von Fr. 500.-- zusammen mit seinem Bruder, welcher ebenfalls 490 Aktien besass, und seiner Mutter, die Inha- berin von 120 Aktien war, in seine von ihm im Zeitpunkt der Einbringunq beherrschte Holding überführte. Weder die 490 Aktien noch die 11 gepoolten" 1100 Aktien stellen eine Aktien- mehrheit dar (das Aktienkapital ist erheblich höher als Fr. 550 1 000.--). Entscheidend ist mithin, ob der Steuer- pflichtige die der Holdinggesellschaft übertragenen geldwar- ten Leistungen beanspruchen bzw. an sich ausschütten kann, was bei einer Beherrschung der Holdinggesellschaft zweifels- ohne zutrifft. Ausschlaggebend ist, "dass thesaurierte Ge- winne zugunsten der Beteiligten in steuerfrei rückzahlbares Grundkapital oder in ebenfalls steuerfrei rückzahlbares Guthaben umgewandelt wurden ( ..• ) und die Transaktion auf- grund der beherrschenden Stellung des oder bei gemeinsamem Vorgehen der Beteiligungsinhaber möglich war" (BGE 115 Ib 247) • Ob und wann die Holdinggesellschaft die antizipierte Gewinnbeteiligung selbst ausgeschüttet erhält, ist nicht entscheidend. Auch bei einer Mehrheitsbeteiligung der ge- winnausschüttenden Gesellschaft steht nicht a priori fest, ob die über die Holdinggesellschaft transponierte Gewinnbe- teiligung effektiv Gewinn darstellt (vgl. Gurtner, a.a.o., s. 47). Dennoch hat sich durch die Dispositionen des Be- schwerdeführers bzw. der durch ihn beherrschten Holdingge- sellschaft der Besteuerungstatbestand aktualisiert. Die bun- dessteuerliche Aufrechnung der geldwarten Leistung ist mit- hin zulässig.

  1. d) Angesichts der beschränkten Befolgungspflicht ge-

genüber bundesgerichtliehen Präjudizien steht dem Verwal- tungsgericht eine Abweichung von der Bundesgerichtspraxis nicht zu, zumal es sich um eine bundesgerichtliche Recht- sprechung handelt, welche in Kenntnis der vorgebrachten Kri- tiken bekräftigt wurde und das Bundesgericht mit aller Deut- lichkeit seine Praxis als "gefestigt" bezeichnet. Neue Argu- mente, welche Raum für eine Abweichung von dieser Praxis

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und begründete Aussicht für eine Aenderung der Bundesge- richtspraxis schaffen, sind nicht in Sicht.

2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass

m,it Bestimmtheit im kantonalen Recht die gesetzliche Grund- lage für eine Besteuerung fehle. § 19 Abs. 1 StG unter- stellt die gesamten Einkünfte an Geld oder Geldwert aus Er- werbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequel- len der Einkommenssteuerpflicht (Reinvermögenszugangstheo- rie). So u.a. insbesondere "jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, aus Nutzniessungen, Leibrenten und dergleichen" (§ 19 Abs. 1 lit. c StG). Kapitalgewinne unterliegen der Be- steuerung, wenn sie im Betrieb eines zur Führung kaufmänni- scher Bücher verpflichteten Unternehmens oder bei andern Buchführenden bei der Veräusserung oder Verwertung von Ver- mögensstücken oder bei Uebernahme in das Privatvermögen oder bei Ausscheiden eines Kollektiv- oder Kommanditgesell- schaftars erzielt werden(§ 19 Abs. 1 lit. e StG). Private Kapitalgewinne gelten als nicht versteuerbare Einkommen (§ 19 Abs. 3 lit. g StG). In der Folge ist aufgrundder Ent- stehungsgeschichte, des Wortlautes, der Steuersystematik, des Gesetzeszweckes und der Anwendungspraxis insbesondere zu ergründen, ob der kantonale Steuergesetzgeber eine vom Bundessteuerrecht abweichende Vermögensertragsbesteuerung einführen wollte.

aa) Entstehungsgeschichte Gernäss § 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 10. Sep- tember 1854 (Amtl. Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Schwyz, Band II und III, 1850-55, 5. 286) konn- ten direkte Steuern bezogen werden:

"a) Von dem Grundeigenthum (Gebäude und Liegen- schaften);

  1. b) vom Kapitalvermögen;

  2. c) von Leibrenten und Pensionen;

  3. d) vom Kopfe."

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Das steuerbare Kapital betraf (§ 4):

"a) Alle Kapitalien;

  1. b) alle Zehnten, Grundzinse und andere Gefälle;

  2. c) alle Obligationen und andere zinsbare Forde- rungen;

  3. d) alle in einem Gewerbe, einer Handlung, Fabri- kation oder in andern Unternehmungen liegen- den Fonds,"

Mit dem Erlass des Gesetzes über die Erwerbssteuer vom

27. Oktober 1936 (GS 11, 402) wurde § 2 lit. c aufgehoben.

Kanton, Bezirk und Gemeinden konnten nun zur Deckung ihrer Aufgaben nebst der Kopf- und Vermögenssteuer eine Erwerbs- steuer erheben (§ 1). Der Einkommensbegriff wurde wie folgt umschrieben (§ 4) :

"Erwerbseinkommen ist alles Einkommen an Geld oder Geldeswert, das nicht reiner Vermögenser- trag ist, also das Einkommen aus einer Tätigkeit und das Genusseinkommen (Renten und Pensionen) • Tantiemen und Gratifikationen sind als Erwerbs- einkommen zu versteuern. Tantiemen von über Fr. 1000.-- werden bei der Einschätzung doppelt gerechnet. Der jährliche Ertrag an Zinsen, Dividenden, Ren- ten und Nutzniessungen von Vermögenswerten, die als Vermögen versteuert werden (Vermögenser- trag), gehört nicht zum Erwerbseinkommen."

Mit dem Steuergesetz vom 23. August 1946 trat per 1. Januar 1947 eine neue, in Bund und in den meisten Kanto- nen bereits verwirklichte Konzeption des Steuerrechts in Kraft. Anstelle der Vermögenssteuer mit teilweiser Einkom- menssteuer (Erwerbssteuer) ging man zur generellen Einkom- menssteuer (Reinvermögenszugangstheorie, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) mit ergänzender Vermögenssteuer über. Der Bezug zur direkten Bundessteuer, welche schon unter dem Titel der Eidg. Krisenabgabe (1934-1940) eine Steuer vom ge- samten Einkommen verlangte, ist dabei offenkundig. Dies zeigt sich insbesondere im Aufbau der Einkommensbegriffsum-

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schreibung (§ 18), während die erläuternde Aufzählung der einzelnen Steuertatbestände in der kantonalen Fassung - wie dies heute noch der Fall ist - teilweise kürzer ausgefallen ist. § 18 des damaligen Steuergesetzes lautete in den hier interessierenden Punkten {GS 12, 520 f.):

1 " Als Einkommen gelten die gesamten Einkünfte an Geld oder Geldeswert aus Erwerbstätigkeit, Ver- mögensertrag oder andern Einnahmequellen, insbe- sondere:

3. jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, aus Nutzniessungen, Leibrenten und dgl. 3 oi~ Eingänge aus Armenunterstützung, aus gesetz- licher Verwandtenunterstützung, aus familien- rechtlichen Alimenten, Kapitalabfindungen aus Arbeitsverhältnis insbesondere für Renten und Pensionen sowie Eingänge aus Erbschaft, Ver- mächtnis und Schenkung gelten nicht als steuer- bares Einkommen. II

Auffallend sind zwei Tatsachen: zum einen wird der Tat- bestand der Besteuerung des Einkommens aus beweglichem Ver- mögen im kantonalen Recht seit 1946 bis zum heutigen Datum gleich umschrieben. Zum anderen fehlt, sowohl bei der posi- tiven wie bei der negativen Umschreibung der Steuertatbe- stände jegliche Bezugnahme auf Kapital- und Liquidationsge- winne, obgleich zum damaligen Zeitpunkt der heutige Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt bereits in Kraft war. Abweichend vom Wehrsteuerrecht verzichtete der Gesetzgeber auf die Besteue- rung der Kapital- und Liquidationsgewinne (Bruno Flüeler, Schwyzer Steuergesetz v. 23.8.1946, S. 38; die fraglichen Bestimmungen wurden von der kantonsrätlichen Kommission ge- strichen, Sitzungsprotokoll v. 26.11.1945, s. 3), nachdem eine Steuergesetzvorlage mit vorgesehener Liquidations- und Kapitalgewinnbesteuerung ein Jahr zuvor vom Souverän abge- lehnt wurde. Die in S 18 Abs. 1 Ziffer 3 verankerte Vermö- gensertragsbesteuerung entsprach hingegen der wehrsteuer- rechtlichen Lösung ("iedes Einkommen aus beweglichem Vermö-

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gen"); es sind in der Entstehungsgeschichte jedenfalls kei- ne Anhaltspunkte zu finden, die diesbezüglich auf eine be- wusste Abweichung vom Wehrsteuergesetz bzw. auf eine betont eigenständige kantonale Lösung hinweisen. Die Erläuterungen von Flüeler vermerken denn auch als steuerbare Vermögenser- träge exemplarisch einige Gewinnanteile aus Beteiligungen (Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen) (Fllieler a.a.O. s. 39). Wenn Flüeler in seinem Vorwort festhält, das neue Steuergesetz lehne sich in vielen Teilen an das Wehr- steuerrecht an, gehe jedoch auch in verschiedenen wesentli- chen Punkten eigene Wege (Flüeler a.a.o. s. 7), so sind die Vermögensertragsbesteuerung einerseits und die (fehlende) Kapitalgewinnbesteuerung anderseits entsprechende Beispiele für diese Feststellung.

In der Folge kam erneut und vermehrt der Ruf nach Er- schliessung weiterer Finanzquellen wie Liquidations-, Kapi- tal- und Grundstückgewinnsteuer, aber auch Erbschafts- und Schenkungssteuer. Im Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 wur- de schliesslich, nebst der Grundstückgewinnsteuer, die Kapi- tal- und Liquidationsgewinnsteuer in S 19 lit. e) mit fol- gender, heute noch geltender Umschreibung (abgesehen von einer redaktionellen Korrektur im letzten Satzteil) einge- führt:

"Kapitalgewinne, die im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unterneh- mens oder bei andern Buchführenden bei der Ver- äusserung oder Verwertung von Vermögensstücken (wie Liegenschaftsgewinne, Mehrerlös aus Wert- schriften, Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unternehmens usw.) oder bei Uebernahme in das Privatvermögen oder bei Aus- scheiden eines Kollektiv- oder Kommanditgesell- schaftars erzielt werden; hiebei sind Gewinne auf Liegenschaften nur in dem Umfang als Einkom- men steuerpflichtig, in dem Abschreibungen zuge- lassen worden sind;"

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Der regierungsrätliche Antrag zur Kapitalgewinnbesteue- rung lehnte sich an das Wehrsteuerrecht an; zusätzlich wur- de explizit der Uebergang ins Privatvermögen als steuerbar erklärt (Ergebnis der 1.+2. Lesung des Regierungsrates, S. 7) . In der kantonsrätlichen Kommission war das Ausmass der steuerbaren Tatbestände umstritten (Protokoll vom 3l.10.1956, S. 4 ff.). Als rechtsungleich kritisiert wurde insbesondere die Nichtbesteuerung privater Kapitalgewinne. Schliesslich hielt man indes an der Nichtbesteuerung der privaten Kapitalgewinne fest; der noch heute geltende § 19 Abs. 1 lit. d beruht auf einem Formulierungsvorschlag der Steuerverwaltung (siehe Protokoll der kantonsrätlichen Kom- mission vom 27.6.1957, s. 2). zu keinerlei Reaktionen führ- te die wörtliche Uebernahme der Vermögensertragsbesteuerung (§ 19 Abs. 1 lit. c) (siehe Protokolle der kantonsrätl. Kom- mission v. 31.10.56, 27.6.57, 20.9.57).

In der Steuergesetzrevision 1964 blieben die Vermögens- ertrags- und Kapitalgewinnbesteuerung inhaltlich unverän- dert.

1972 fasste der Gesetzgeber den bisherigen Abs. 3 des § 19 neu:

alt S 19 Abs. 3 i.F. 1964 Als nicht versteuerbares Einkommen gelten: Lei- stungen der öffentlichen Fürsorge, gesetzliche Verwandtenunterstützungen, familienrechtliche Ali- mente, Eingänge aus Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen, Kapitalabfindungen sowie Genug- tuungsleistungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für den Tod sowie die Hilflosenentschädigungen der eidgenössischen Invalidenversicherung

§ 19 Abs. 3 i.F. 1972 Clit. g noch heute geltend) Als nicht versteuerbares Einkommen gelten: a) - f)

  1. g) private Kapitalgewinne.

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Es kann kein Zweifel bestehen, dass S 19 Abs. 3 lit. g) StG nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Ein Blick in die Gesetzesmaterialien bestätigt diese Annahme (Protokoll kantonsrätliche Kommission vom 20.4.1972, s. 7; Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 24.7.1972, s. 7 f.). Die Nichtbesteuerung der privaten Kapi- talgewinne ergibt sich einerseits e contrario aus § 19 Abs. 1 lit. d und erscheint mithin als systemwidrige Aus- nahme vom Prinzip der Reineinkommensbesteuerung (vgl. auch zit. BGE vom 12.7.89, S. 9). Anderseits ist die Nichtbe- steuerung der privaten Kapitalgewinne, wie die dargelegte Entstehungsgeschichte zeigt, vom Gesetzgeber - dem wehr- steuerlichen Vorbild entsprechend - seit jeher gewollt.

bb) Wortlaut Der Wortlaut ist - wie auch bei der Bundessteuer - in- sofern klar, als einerseits jeder Beteiligungsertrag steuer- bar ist, anderseits aber private Kapitalgewinne, die bei- spielsweise bei der Veräusserung von Aktien anfallen, nicht der Steuerpflicht unterstellt sind. Damit ist aber noch nicht gesagt, ob die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Beurteilung des Veräusserungsgeschäftes zulässig ist. Festzuhalten ist auch, dass mangels exemplarischer Aufzäh- lung möglicher Steuertatbestände ein expliziter Hinweis auf das Nominalwertprinzip fehlt ("geldwerten Leistungen •• die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstel- len" Art. 21 Abs. 1 lit. c in fine BdBSt; vgl. auch S 19 lit. c ZH-StG; Art. 20 Abs. 2 lit. f SG-StG).

cc) Steuersystematik I Gesetzeszweck Auch wenn S 19 Abs. 1 lit. c StG (wie übrigens auch lit. a und b) im Vergleich zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt (bzw. lit. a und b) viel kürzer ausgefallen ist, so bedeu- tet dies nicht, dass im kantonalen Recht der Vermögenser- trag als Steuerobjekt enger umschrieben wird. Entscheidend

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ist vielmehr, dass auch im kantonalen Recht einerseits das Prinzip der Reineinkommensbesteuerung gilt (S 19 Abs. 1 ein- leitender Satz StG) und anderseits eine möglichst lückenlo- se steuerliche Doppelbelastung der juristischen Person und d_er Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte ange- strebt wird (S 38 und S 19 Abs. 1 lit. c StG). Die Aufzäh- lungen der Steuertatbestände in S 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 21 Abs. 1 BdBSt haben mithin rein exemplatorischen Cha- rakter (vgl. das Wort 'insbesondere' im Ingress von S 19 Abs. 1 StG) und sind nicht abschliessend·, soweit sie sich im Rahmen der beiden erwähnten Prinzipien bewegen. Ander- seits bedarf eine systemwidrige Regelung einer ausdrückli- chen gesetzlichen Verankerung. Der Vorinstanz ist deshalb kein Vorwurf zu machen, wenn sie bei der Beurteilung, ob Vermögensertrag oder privater Kapitalgewinn vorliegt, die auch im kantonalen Recht angewandte wirtschaftliche und teleologische Betrachtungsweise als Auslegungselemente heranzieht (z.Bsp. VGE 326/86 v. 9.12.1986: Die AG X über- führte 1982 in das Privatvermögen ihrer Alleinaktionärin A sämtliche Aktien der AG Y, welche die AG X vorgängig [1978) von der AG Z erwarb. Gernäss S 47 Abs. 3 StG würde damit grundsätzlich die Grundstückgewinnsteuerpflicht ausgelöst [Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobi- liengesellschaft]. Weil A als Alleinaktionärin die AG X aber schon seit 1977 beherrschte und mithin bei der Ueber- führung des Aktienpaketes in das Privatvermögen über dieses bzw. über die der AG Y gehörenden Liegenschaften uneinge- schränkt verfügen konnte, wurde entgegen der vorinstanzli- ehen Ansicht ein wirtschaftlicher Handänderungstatbestand verneint.). Nach S 19 Abs. 1 lit. c StG ist jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen steuerbar, mithin auch der Ertrag aus Beteiligungsrechten. Diese weitreichende Steuerpflicht darf durch den Ausnahmetatbestand der Nichtbesteuerung pri- vater Kapitalgewinne nicht derart eingeengt werden, dass Vermpgenserträge durch das Zwischenschalten juristischer Personen steuerfrei an den Inhaber der Beteiligungsrechte

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ausgeschüttet werden. Wirtschaftlich und steuersystema- tisch-teleologisch betrachtet sind deshalb zivilrechtliche Veräusserungen von Aktien an eine vom Aktionär beherrschte Holdinggesellschaft ·nicht als Veräusserungen im Sinne der Kapitalgewinnbesteuerung zu taxieren, weshalb die Anwendung von S 19 Abs. 1 lit. e bzw. Abs. 3 lit. g StG entfallen muss.

Man könnte in diesem Zusammenhang allenfalls einwen- den, die Besteuerung der sog. Transponierungsfälle behinde- re die Gründung von Holdinggesellschaften, mittels denen durch Sacheinlagen von Beteiligungen echte Strukturprobleme gelöst würden. Für diese Fälle ist indes auf die sog. Agio- Lösung zu verweisen. Diese besteht darin, dass die Uebertra- gung von Beteiligungen in eine eigene Holding zu einem den Nominalwert (nicht aber den Verkehrswert) übersteigenden Einbringungswert einkommenssteuerfrei zugelassen wird, wenn dieser Mehrwert einem Reservekonto der Holdinggesellschaft gutgeschrieben wird. Auf diese Weise bleibt der latente Steueranspruch grundsätzlich gewahrt, indem künftige Lei- stungen der Gesellschaft an den Aktionär zulasten eines sol- chen Reservekontos als Beteiligungsertrag im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt bzw. S 19 Abs. 1 lit. c StG er- fasst werden können (Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwal- tung vom 3. Februar 1987: Einbringen von Beteiligungen in eine vom gleichen Aktionär beherrschte Gesellschaft, publ. in ASA 55, 497 f.; F. Banderet, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Wehrsteuer bei Einbringunq einer Beteili- gung in eine Holdinggesellschaft durch deren Aktionär, publ. in StR 36, 390 f.). Es empfiehlt sich den Steuerbehör- den, diese "Agio-Lösung" angemessen publik zu machen. Im übrigen ist anzumerken, dass das Holdingprivileg (§ 41 Abs. 1 StG} nicht ein Holdingaktionärsprivileg impliziert. Die Besteuerung der Transponierungställe liegt deshalb nicht im Widerspruch zur vom kantonalen Gesetzgeber beab- sichtigten Attraktivierung des Finanzplatzes Schwyz.

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Was das im kantonalen Steuerrecht nicht ausdrücklich erwähnte Nominalwertprinzip anbelangt, so kann man bei steuersystematisch-teleologischer Betrachtungsweise auf die- ses schliessen. Einerseits ist jeder Vermögensertrag steuer- bar. Kapitalanteile bei Beteiligungen sind nicht Vermögens- ertrag und mithin nicht Gegenstand der Besteuerung. Ander- se.its ist das, was aus den Kapitalanteilen fliesst, Vermö- gensertrag und deshalb steuerbar. Die Anlehnung an die bun- dessteuerliche Regelung ergibt sich im übrigen auch aus den nachfolgenden Darlegungen (lit. dd).

dd) Verwaltungspraxis Die Vorinstanz macht im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 lit. c StG geltend, gernäss konstanter Praxis werde der kan- tonalsteuerliche Begriff der geldwarten Leistung demjenigen der direkten Bundessteuer gleichgesetzt, zumal das kantona- le Recht denselben Einkommensbegriff kenne wie die direkte Bundessteuer (Einspracheentscheid s. 4 unten) • Der Beschwer- deführer bestreitet das Vorhandensein dieser konstanten Pra- xis zu Recht nicht (vgl. z.Bsp. StPS 1988, 32 ff. v.a. 41; 105 ff., v.a. 116, 292 ff.; 1985, 140). Die Steuerverwal- tung führt im übrigen seit jeher in ihren an die Steuer- pflichtigen abgegebenen Wegleitungen aus (z.Bsp. Wegleitung 1971/72, s. 8):

"Als Zinsen und Gewinnanteile gelten auch die in Form von Gratisaktien, Gratisobligationen, Gra- tisliberierungen, Liquidationsüberschüssen oder in irgendeiner anderen Form erhaltenen geldwar- ten Leistungen aus Guthaben und Beteiligungen, die rechtlich keine Rückzahlung eines dem Steuer- pflichtigen zustehenden Kapitalguthabens oder Ka- pitalanteils darstellen."

Auch in der regierungsrätlichen Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz vom 10. Oktober 1980 (sowie in je- ner mit den Aenderungen bis 27. September 1988) wird zu

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§ 19 Abs. 1 Bst. c StG u.a. ausgeführt:

11 98 Steuerbar sind Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art.

100 Gewinnanteile sind Vermögenszugänge aus Kapi- tal- und Gewinnanteilsrechten, die keine Rück- zahlung eines Kapital-Anteils darstellen, so insbesondere Dividenden, Gratisaktien, ver- deckte Gewinnausschüttungen, Liquidationserlö- se und Zahlungen auf Genussscheine."

Es ist anzunehmen, dass eine falsche Interpretation des § 19 Abs. 1 lit. c StG in Weg- und Dienstanleitung zwi- schenzeitlich zu verschiedensten Reaktionen geführt hätte. Insbesondere hätte der Gesetzgeber bei einer der vielen Steuergesetzrevisionen ftir eine entsprechende Klarstellung gesorgt. Solches ist indes unterblieben.

In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die schon komplexe Steuerrechtsmaterie für Steuerver- waltung, Steuerberater und Steuerpflichtige zunehmend un- übersichtlich und mithin die Rechtssicherheit gefährdet wird (vgl. hiezu BGE 115 Ib 244 f.). Diese Gefährdung würde erhöht, wenn man ohne Not Abweichungen zwischen Bundes- steuer und kantonaler Steuer konstruierte.

ee) Fazit Aus der Sicht der Entstehungsgeschichte ist festzuhal- ten, dass die im vorliegenden Fall umstrittene Vermögenser- tragsbesteuerung und deren Abgrenzung zur privaten Kapital- gewinnbesteuerung sich - wenn auch nicht in allen Teilen wörtlich an die Wehr- bzw. direkte Bundessteuer anlehnt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte bekannt, geschweige denn substantiiert geltend gemacht, die auf eine abweichende, eigenständige kantonale Normierung schliessen lassen. Diese Feststellung wird durch eine wirtschaftliche Betrachtungs- weise und steuersystematisch-teleologische Auslegung unter- mauert sowie durch die langjährige konstante Steuerpraxis

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bekräftigt (siehe im übrigen auch Urteil Verwaltungsgericht Thurgau v. 20. Juni 1990, E. 2a, publ. in StE 1991 B 24.4 Nr. 26).

3. Gernäss Verwaltungspraxis unterliegt der Beteili- gungsertragsbesteuerung die Differenz zwischen dem Nominal- wert und dem Einbringwert. Aus Billigkeitsgründen wurde frü- her auf die Differenz zwischen (damaligem) Erwerbspreis und (heutigem) Uebernahrnepreis abgestellt. Seit dem Kreisschrei- ben der Eidg. Steuerverwaltung vom 3. Februar 1987 (ASA 55, 496 ff.) ist die systemgerechte Differenz zwischen Nominal- wert und Uebernahrnepreis generell massgebend. Die vorin- stanzliehe Berechnung ist deshalb zutreffend vorgenommen worden.

Im mehrfach zitierten BGE 115 Ib 248 macht das Bundes- gericht indessen folgende Ausführungen (E. 7b):

"Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vorn 19. April 1985 (ASA 55, 213 E. 6) den steuerba- ren Vermögensertrag nach Massgabe der Differenz zwischen dem Nominalwert der eingebrachten Ak- tien und dem Einbringungspreis berechnet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung nahm diesen Ent- scheid zum Anlass, um in Aenderung ihrer bisheri- gen Praxis generell für die Bemessung der mit der Einbringung erbrachten geldwarten Leistung vorn Nominalbetrag· auszugehen. Das Bundesgericht hat freilich im Urteil vorn 19. April 1985 die Frage offen gelassen, wie der steuerbare Vermö- gensertrag zu ermitteln wäre, falls die effekti- ven Anlagekosten der eingebrachten Aktien über deren Nominalwert liegen würden. Diese Frage braucht auch im vorliegenden Falle nicht ab- schliessend beantwortet zu werden. Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Bemessung des steuer- baren Vermögensertrages nach Massgabe der Diffe- renz zwischen den Anlagekosten und dem "Erlös" an die für Kapitalgewinne geltenden Grundsätze anlehnt. Diese Berechnung widerspricht den Ueber- legungen, die der Rechtsprechung des Bundesge- richtes zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt zugrunde liegen. Durch die Einbringung der Aktien wird die Steuerlast insoweit abgelöst, als dem Aktio- när über den Nominalbetrag seiner Anteile (und

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nicht bloss über deren Einstandswert) eine Aus- schüttung zufliesst."

Selbst wenn das Bundesgericht die im Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vertretene Berechnungsweise nicht (vollumfänglich) sanktionieren würde, hat dies, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auf das vorliegende Beschwerde- ergebnis keine Auswirkungen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe seinerzeit bei der Umwandlung seiner Einzelfirma "Q." in die "Q. AG" neben den in der Uebernahmebilanz per 31. Dezember 1970 bi- lanzierten Aktiven der Einzelfirma stille Reserven von min- destens Fr. 1 500 000.-- in die "Q. AG" eingebracht, wofür er auch 2 % Emissionsabgabe entrichtet habe. Der Gestehungs- preis pro Aktie entspreche mithin nicht dem Nominalwert von Fr. 100.--, sondern sei mit mindestens Fr. 150.-- zu bewer- ten. Nachdem bei der Firmenumwandlung die Einbringung der stillen Reserven Unbestrittenermassen keine Liquidationsbe- steuerung auslöste, weil diese Reserven innerhalb der umge- wandelten Firma weiterhin latent steuerpflichtig blieben, geht es nicht an, diese stillen Reserven bei den Gestehungs- kosten miteinzubeziehen. Der Vergleich mit jenem Aktionär, der Aktien erwirbt und unbesehen der vorgängigen Realisie- rung eines privaten Kapitalgewinnes durch den Rechtsvorgän- ger die gesamten Gestehungskosten anrechnen darf, ist nicht statthaft. Dort ist die Befreiung von der privaten Kapital- gewinnbesteuerung ex lege definitiv. Eine mögliche spätere Besteuerung gestützt auf das Nominalwertprinzip hat keinen Zusammenhang mit der vormaligen Befreiung von der Kapitalge- winnbesteuerung. Deshalb entfällt konsequenterweise eine Be- steuerung der Differenz zwischen Nominalwert und dem den No- minalwert übertreffenden Gestehungspreis, sofern nicht auf das Nominalwertprinzip abgestellt wird, was hier allerdings offenbleiben kann. Für den zu beurteilenden Fall hingegen spielt es a priori keine Rolle, ob das Nominalwertprinzip

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gilt oder nicht. Gilt es, so erübrigt sich zum vorneherein jegliche Diskussion, gilt es nicht, so kommt die infolge wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgeschobene Besteue- rung der in die AG eingebrachten stillen Reserven zum Tra- gen.

4.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 1991 i.S. Y. (VGE 328/91)

Liegenschaftenunterhalt (S 22 Abs. 1 lit. e StG; Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt); Schneeräumungskosten

Aus den Erwägungen:

3. Schneeräumungsmaschine:

Die Beschwerdeführer haben - offenbar im Januar 1987 - für Fr. 1 440.-- eine Schneeräumungsmaschine angeschafft. Sie machen geltend, die Kosten für diese Maschine seien als Unterhalt zum Abzug zuzulassen.

Die Behandlung dieser bzw. analoger Fragen in Litera- tur und Judikatur ist kontrovers. So hat das Verwaltungsge- richt Bern am 9.8.1971 entschieden, der Aufwand für die An- schaffung eines Rasenmähers sei eine Mobiliarauslage, die nicht dem eigentlichen Unterhalt des Gebäudes oder des um- liegenden Bodens diene und deshalb nicht in Abzug gebracht werden könne (MBVR 1972, Nr. 22 S. 133). Analog verhält es sich nach dieser Praxis sicher auch bei einer Schneeräu- mungsmaschine. Demgegenüber führt Känzig unter Bezugnahme auf diesen Entscheid aus, die erste Anschaffung eines Rasen- mähers sei wertvermehrend (Känzig a.a.o., N 164 zu Art. 22). E contrario ist anzunehmen, dass dieser Autor die Ersatzbeschaffung für abzugsfähig erachtet. Aehnlich aner- kennt die Aargauer-Praxis die Reparaturkosten des Rasenmä- hers zum abziehbaren Unterhalt, nicht aber die Kosten für die erstmalige Anschaffung (AGVE 1982 S. 381; Kommentar zum Aargauer-StG, s. 376 N 25).

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Demgegenüber steht die Auffassung, welche Reinigungsko- sten und dementsprechend auch die Maschinen und Geräte, mit denen die Reinigung ausgeflihrt wird, zu den Konsumausgaben des Steuerpflichtigen zählt und solche Kosten - mit gewis- s~n Ausnahmen bei Mietshäusern - nicht zum Abzug zulässt (vgl. B. Zwahlen, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, S. 102; Ph. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuer- recht, S. 163). Auch die Entfernung des Schnees (Schneerei- nigung) auf dem Grundstück ist somit, wenn sie mittels einer Maschine erfolgt oder wenn sie von einem Dritten ge- gen Entgelt besorgt wird, eine Konsumausgabe.

Ein tauglicher Abgrenzungsgrundsatz findet sich in der Weisung über die Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhalts- kosten vom 23.10.1984 (Steuerbuch Nr. 240). Danach sind beim Gartenunterhalt Kosten, die dem Eigentümer erwüchsen, um den Garten - im Falle der Vermietung oder Verpachtung an Dritte - in für den Mieter oder Pächter gebrauchsfähigem zu- stand zu erhalten, abzugsfähig (Ziff. 18.3.1). Auf die Schneeräumung im Bereiche des Hausvorplatzes umgemünzt er- gibt sich, dass es bei einer Vermietung eines Einfamilien- hauses Sache des Mieters ist, den Hauszugang auf dem gemie- teten Grundstück entweder von Schnee frei zu halten oder durch den Schnee zum Haus zu waten.

Zusammenfassend pflichtet das Verwaltungsgericht der vorinstanzliehen Rechtsauffassung bei, dass es sich bei Auf- wendungen, welche im Zusammenhang mit der Schneeräumung auf einer Einfamilienhausliegenschaft betrieben werden, nicht um abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt handelt. Dementspre- chend sind die Kosten für die Anschaffung einer Schneeräu- mungsmaschine, welche der Kommodität dient (Steuerbuch Nr. 240 Ziff. 18.3.1.3) nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Ueberdies käme - bei grundsätzlicher Abzugsfähig- kelt - ohnehin nur eine Ersatzbeschaffung, nicht aber eine

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Erstbeschaffung als abzugsfähiger Unterhalt in Betracht. Die Beschwerdeführer haben aber nicht klargelegt, ob es sich bei der von ihnen gekauften Schneeräumungs~aschine um eine Erst- oder eine.Ersatzbeschaffung handelt. Eine Rück- frage erübrigt sich jedoch, weil - wie erwähnt - die Kosten der Schneeräumung auf der eigenen Einfamilienhausliegen- schaft ohnehin nicht abzugsfähig sind.

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuer- kommission vom 18. November 1991 i.S. Z. (StKE 78/90}

Ab_zug des zweitverdienenden Ehegatten (S 22 Abs. 2 stG: Dop- pelverdienerabzug)

Sachverhalt (gekürzt):

Die Pflichtigen erzielten aus Land- und Forstwirt- schaft ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 21 751.--. Nebst ihrer Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb des Eheman- nes ging die Ehefrau einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, aus der sie ein Einkommen von Fr. 5 125.-- erzielte. Sowohl auf dem durch die Ehefrau allein als auch dem aus dem Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam erzielten Einkommen machten die Pflichtigen den Doppelverdienerabzug gernäss § 22 Abs. 2 StG geltend. Die Veranlagungsbehörde anerkannte den Doppelverdienerabzug einzig auf dem höheren Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

Aus· den Erwägungen:

3. Gernäss § 22 Abs. 2 StG können vom Erwerbseinkommen

des zweitverdienenden Ehegatten 20 %, mindestens 1 ooo Fran- ken, höchstens 5 000 Franken in Abzug gebracht werden. Ar- beitet ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder im Geschäfts-, Gewerbe- oder Landwirtschafts- betrieb des anderen Ehegatten mit, so kann dieser Betrag von dessen Einkommen abgezogen werden. Nachdem die Veranla- gungsbehörde das durchschnittliche Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf Fr. 21 751.-- errechnete, gewährte sie

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in der Folge einen Abzug von Fr. 4 350.-- für die Mitarbeit der Ehefrau im Landwirtschaftsbetrieb. Der in der Steuer- erklärung zusätzlich geltend gemachte Doppelverdienerabzug von durchschnittlich Fr. 1 092.-- wurde hingegen gestri- chen. Die Einsprecher halten nun dafür, dass dieser Doppel- verdienerabzug zusätzlich zum Abzug für die Mitarbeit der Ehefrau im Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten zugelassen werden müsse.

Gernäss Marginalie regelt S 22 Abs. 2 StG die Abzüge des zweitverdienenden Ehegatten. Dabei geht der Gesetzgeber von zwei verschiedenen Regelfällen aus. Zum ersten erfasst er den Fall, in dem der zweitverdienende Ehegatte einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und dafür einen mit- tels Lohnausweis bestätigten Lohn bezieht. Zum zweiten um- fasst die gesetzliche Regelung aber auch Fälle, in denen ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse an der selbständigen Erwerbstätigkeit des andern Ehegatten mit- wirkt, dafür aber keinen mittels Lohnausweis bestätigten Lohn erhält. Für beide Fälle gilt aber ein höchstzulässiger Doppelverdienerabzug von Fr. 5 000.--. Die Bestimmung von S 22 Abs. 2 StG verfolgt den Zweck, doppelverdienende Ehe- gatten im Vergleich zu Konkubinatspaaren vor einer allzu grossen Steuerprogression zu bewahren. Die ratio legis die- ser Bestimmung bringt es mit sich, dass von diesem Doppel- verdienerabzug auch Ehepaare in demselben Umfange profitie- ren können sollen, die sich nicht eindeutig einem dieser Regelfälle zuordnen lassen, sondern bei denen der mitarbei- tende Ehegatte zusätzlich Einkommen aus einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit erzielt. Aus Rechtsgleichheitsgründen zu anderen doppelverdienenden Ehepaaren ist aber der höchst- zulässige Doppelverdienerabzug auch für diesen letzteren Fall auf maximal Fr. 5 000.-- limitiert. Daraus erg"ibt sich, dass der Abzug für die Mitarbeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen mit dem Abzug des zweitverdienenden Ehegatten, der zusätzlich einer unselbständigen Erwerbstä-

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tigkeit nachgeht, kumuliert werden kann, bis der Maximalab- zug von Fr. 5 000.-- ausgeschöpft ist.

Bei einem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von Fr,: 21 7 51.-- und einem durch die Ehefrau zusätzlich erziel- ten Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von durchschnittlich Fr. 5 125.-- ergibt sich somit ein für die Berechnung des Doppelverdienerabzugs massgebliches Ein- kommen von insgesamt Fr. 26 876.--. Da der 20 %-Abzug Fr. 5 375.-- betragen würde, ist der gewährte Doppelverdie- nerabzug von Fr. 4 350.-- auf den höchstzulässigen Abzug von Fr. 5 000.-- zu erhöhen.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. März 1990 i.S. Y. und Z. (VGE 313/89)

Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung; individuelle Schät- zungen; Schätzungsmethode (SS 28 Abs. 2 und 68 Abs. 1, 3 und 5 StG sowie SS 9 f. schätzv; S 12 SchätzV)

Zum Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht hatte in casu u.a. zur Frage Stellung zu nehmen, ob bei der Uebertragung eines Grund- stücks von einer Aktiengesellschaft auf ihre Aktionäre trotz Vorhandenseins einer alten Liegenschaftsschätzung eine individuelle Neuschätzung vorzunehmen war. Weiter war umstritten, welche Schätzungsmethode bei einem Fabrikgebäu- de anzuwenden war, das früher der Seidenweberei gedient hatte bzw. als Plattenfabrik genutzt worden war und im Zeit- punkt der Schätzung teilweise als Winterlager für Boote, teilweise der Bootsfabrikation und teilweise einer Schreine- rei und mech. Werkstätte diente.

Aus den Erwägungen:

1.

2. Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden unter

Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Ab- zug von 10% bewertet (S 28 Abs. 2 StG). Die Schätzung des Grundeigentums und des Bruttojahresertrages erfolgt durch die Güterschatzungskommission. Bei Neueinschätzung oder Aen- derung bestehender Schätzungen ist dem Steuerpflichtigen

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das Schätzungsprotokoll in Form einer Verfügung zuzustel- len. Das Verfahren ordnet der Regierungsrat (§ 68 Abs. 1, 3 und 5 StG), was mit dem Verordnungserlass über die steuer- amtliche Schätzung von Grundstücken vom 17. April 1984 ge- schehen ist (Schätzv; nGS I 106). Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die Grundstückverhältnisse im Zeit- punkt der Schätzung massgebend, bei einer allgemeinen Neu- oder Anpassungsschätzung setzt der Regierungsrat den für die Schätzungsergebnisse massgebenden Zeitpunkt fest (§ 4 SchätzV). Im weiteren wird zwischen generellen und indivi- duellen Schätzungen unterschieden (§§ 5 ff. SchätzV).

3. Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführer

neu geltend, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht eine indi- viduelle Neuschätzung vornahm. Die Vorinstanz stellt sich einerseits auf den Standpunkt, dass es sich hier nicht um eine individuelle Schätzung im Sinne von SS 9 ff. Schätzv handle, sie verweist auf die regierungsrätliche Anordnung Nr. 1122 vom 26. Juni 1984. Im letzteren RRB wurde die Kan- tonale Steuerverwaltung (Schätzungsamt) angewiesen, sämtli- che Grundstücke im Kanton Schwyz in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1988 neu zu bewerten. Diese neuen Schätzungswerte sind auf die Veranlagungsperiode 1989/90 in Kraft gesetzt worden (ABl 1988, s. 1205). Anderseits betont die Vorinstanz, eine Neuschätzung für das Grundstück sei solange nicht nötig gewesen, als es sich in den Händen der X. AG befunden habe (S 3 SchätzV = Aufzählung jener Schät- zungsverfahren, die von den Steuerveranlagungsbehörden aus- drücklich verlangt werden) . Erst mit dem Verkauf der Liegen- schaft an zwei natürliche Personen habe gesetzeskonform ei- ne steueramtliche Schätzung vorgenommen werden müssen.

In der Schätzungsbegründung wird erwähnt, dass die Wer- te ab 1. Januar 1985 gültig seien. Ferner wird wörtlich festgehalten: "Schätzungsmitteilung infolge Erwerb dieser Liegenschaft von der X. AG, ( •.• )".Diese Tatsachen lassen

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vermuten, dass das Kantonale Schätzungsamt eine individuel- le Schätzung vornahm und verfügte. Dass dem in der Tat so ist, ergibt sich aus der internen Vernehmlassung des Schät- zungsamtes vom 21. August 1989 zuhanden der Rechtsabtei- lung. Der Abteilungsleiter führt zu dieser Frage nämlich aus:

"Grundstücke von Aktiengesellschaften, Kommandit- aktiengesellschaften und Gesellschaften mit be- schränkter Haftung und von Eigentümern, die nach S 5 StG von der Vermögenssteuerpflicht befreit sind, werden in der Regel nicht geschätzt. Er- wirbt nun eine natürliche Person eine Liegen- schaft von einer AG, ist in der Regel keine "al- te" Verfügung vorhanden und es muss eine indivi- duelle Sc~ätzung gemacht werden."

Soweit keine steu,eramtliche Liegenschaftsschätzung vor- handen ist, muss eine individuelle Schätzung anlässlich der Handänderung von der AG auf die beiden Beschwerdeführer zwingend erfolgen, ansonsten der Schätzungspflicht gernäss § 2 Schätzv nicht nachgelebt würde und die Steuerverwaltung ihrer Veranlagungsaufgabe in der Regel (Vermögensbesteue- rung, Eigenmietwert bei Einkommensbesteuerung} gar nicht mehr nachkommen könnte. Fraglich ist das Vorgehen, wenn ei- ne Liegenschaftsschätzung, wie in casu, vorhanden ist. Ver- schiedene Gründe rechtfertigen, dass unabhängig vom Vorhan- densein einer alten Schätzung per Eigentumsübergang eine individuelle Neuschätzung vorgenommen wird. zum einen ist es recht zufällig, ob eine alte Schatzung vorliegt oder nicht. Dem Gebot der Rechtsgleichheit wird deshalb besser nachgelebt, wenn bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die einer AG, Kommandit-AG oder GmbH gehört (§ 3 lit. a SchätzV}, grundsätzlich eine individuelle Neuschätzung ge- troffen wird, sofern nicht ein anderer Ausnahmetatbestand gernäss S 3 SchätzV erfüllt ist. Zum anderen besteht bei "schätzungsbefreiten" Liegenschaften die Ungewissheit, ob eine Schätzung überhaupt aktuell und somit verwendbar ist, bzw. ob während der fraglichen Besitzesdauer eingetretene

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wesentliche Aenderungen im Bestand, in der Qualität oder in der Nutzung des Grundstückes (S 9 SchätzV) mitberücksich- tigt sind. Im vorliegenden Fall wurde gernäss Schätzung Gut- achter A. und Abschreibungstabelle das Winterlager im Jahre 1977 aufgestockt; die vorhandene Schätzung datiert aus dem Jahre 1968 mit Zusatzprotokoll aus dem Jahre 1975, so dass allein schon deswegen eine Neuschätzung angebracht ist. Letztlich stellt sich bei der Veräusserung von Liegenschaf- ten einer Aktiengesellschaft an die sie wirtschaftlich be- herrschenden Aktionäre nicht selten (und. so auch hier) die Frage nach geldwarten Leistungen (verdeckte Gewinnausschüt- tungen) . Um diesen Sachverhalt abzuklären, braucht die Ver- anlagungsbehörde per Eigentumsübergang eine Verkehrswert- schatzung. Die vorliegende Schätzungsverfügung wurde des- halb zu Recht getroffen. Aufgrund der konkreten zeitlichen Konstellation (Anordnung einer generellen Neuschätzung 1985-1988, Eigentumsübergang per 1. Januar 1985) sind die ermittelten Werte bereits ab Veranlagungsperiode 1985/86 den ordentlichen Veranlagungen zugrunde zu legen (1985/86 und 1987/88 im Sinne einer individuellen, ab 1989 im Sinne der generellen Neuschätzung). Die Schätzungsfaktoren dienen soweit sie sich auf den Stichtag (1.1.1985) beziehen - im übrigen bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung als Entscheidungsunter lagen.

4.

5. Schätzungsmethode

a) Der Steuerwert nichtlandwirtschaftlicher Grund- stücke ist aufgrund der Bewertungsgrundlagen eines vom Re- gierungsrat zu erlassenden Schätzungsreglementes zu ermit- teln. Den Erkenntnissen der Schätzungslehre ist dabei Rech- nung zu tragen (S 12 SchätzV). Lassen sich anhand der Be- griffsdefinitionen in der Schätzungsverordnung und den Richtlinien im Schätzungsreglement (Unterteilungsbezeichnun- gen: Kapitel, Ziffern) einzelne Fragen nicht rechtsgenüg-

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gen: Kapitel, Ziffern) einzelne Fragen nicht rechtsgenUg- lieh beurteilen, sind mithin die Erkenntnisse der Schät- zungslehre heranzuziehen.

b) Die Beschwerdeführer rügen, dass nicht die für In- dustriegrundstücke geltenden speziellen Richtlinien {Kapi- tel 60), sondern die generellen für überbaute Grundstücke {Kapitel 30) angewandt wurden.

In Kapitel 10 sind die bei einer Schätzung·je nach Ob- jekt in Frage kommenden Faktoren aufgelistet. Es sind dies: Lage, Eignung, Landbeurteilung, Ausnützung, Rechte und La- sten, Bauzustand, Baubeurteilung, Nutzung, Handel, Immissio- nen, Kosten, besondere Gefährdungsfaktoren, Grundpfandla- sten, Wertermittlungsstichtag.

Kapitel 30 handelt die Schätzung überbauter Grund- stücke generell ab. Danach wird der Verkehrswert grundsätz- lich anhand des Ertrags- und Realwertes ermittelt {Ziffer 3.2.2).

In weiteren Kapiteln werden Richtlinien für Spezialfäl- le aufgestellt. So für die Schätzung von Baurechtsgrund- stücken, Stockwerkeigentum, Industriegrundstücken, Bauten des Gastgewerbes, Einfamilienhäusern etc.

Bei Industriegrundstücken {Kapitel 60) .bildet - in Ab- weichung zu Kapitel 30 - der Realwert die Grundlage zur Ver- k~hrswertermittlung. In einem Punktierungsverfahren werden zudem marktabhängige Angleichungselemente {Wirtschaftlich- keit, Verkehrslage, Umsatz, Verwendungsmöglichkeit, Verkäuf- lichkeit und Entwicklungsmöglichkeit) beurteilt {Ziffer 6.3); damit kommen teilweise auch ertragswirksame Kriterien zum Tragen {Ziffer 6.4). Die ermittelte Punktzahl ent- spricht dem Prozentsatz des Realwertes, der den Verkehrs- wert ausmacht. Der Begriff Industriegrundstück wird anhand

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einer nicht abschliessenden Auflistung von Beispielen um- schrieben. Es sind dies "Fabriken, grosse Gewerbebauten wie Sägereien, Lager- und Kühlhäuser, Grastrocknungsanlagen, Mühlen, Grossmetzgereien, Keltereien".

c) Die Vorinstanz rechtfertigt die Nichtanwendung der Richtlinien gernäss Kapitel 60 damit, dass infolge einer Zweckänderung nicht mehr die Führung eines Betriebes, son- dern die Erzielung eines renditeträchtigen Mietertrages im Vordergrund stehe. Die Liegenschaft werde zur Hauptsache als Winterlager für Boote vermietet. Rund 2/3 der Einnahmen würden aus dieser Vermietung kommen. Daneben würden Boote fabriziert, eine Schreinerei und eine mechanische Werkstät- te betrieben. Zusätzlich befänden sich ein Ausstellungsraum und Büros im Gebäude. Bei der hauptsächlichen Inanspruchnah- me als Winterlager für Boote könne mithin kaum von einer ins Gewicht fallenden Wertverminderung durch betriebliche AbnUtzung und aus wirtschaftlichen Gründen gesprochen wer- den.

Dem halten die Beschwerdeführer im wesentlichen entge- gen, es sei für die Anwendung der Richtlinien gernäss Kapi- tel 60 nicht entscheidend, ob das Grundstück vom Eigentümer selber industriell/gewerblich/handwerklich genutzt werde oder nicht. Es gehe nicht an, zusätzliche Kriterien einzu- führen. Früher sei im Schätzungsobjekt fabrikmässig eine Spinnerei/Seidenweberei betrieben worden. Heute würden die Beschwerdeführer in einem Teil des Komplexes ein Boots-Win- terlager betreiben. Der Rest sei gewerblich/handwerklich tätigen Personen vermietet (Bootsfabrikation, Schreinerei, mechanische Werkstätte). Es handle sich mithin klarerweise um ein Industriegrundstück (grosse Gewerbebaute). Im übri- gen verweisen die Beschwerdeführer auf den Grundsatz "lex specialis derogat legi generali". Sie machen zudem geltend, das Kapitel 30 sei auf reine und gemischte Wohnbauten und Gewerbebauten zugeschnitten, nicht aber auf Fabrikanlagen,

34

Industriekomplexe oder Grossgewerbebauten. Es komme darauf an, zu welchem Zweck ein Objekt gebaut worden sei. In casu handle es sich um kein Renditeobjekt bzw. um keine Kapital- anlageliegenschaft. Die Beschwerdeführer erbrächten mit der Winterbootslagerung eine Dienstleistung (Auswasserung, Rei- nigung, Lagerung, Pflege, Ueberwachung, Kleinreparaturen). Es handle sich nicht um eine Vermietung, zumal der Kunde nicht Anspruch auf eine bestimmte Platzzuweisung habe, die- ser habe auch keinen Zugang zum Lagerraum (letzteres trifft nicht zu; vgl. KB 15, Augenscheinsprotokoll S. 3). Vielmehr sei es eine Aufbewahrung mit weiteren Dienstleistungen. Die durch dieses Geschäft beanspruchte Fläche betrage 3/4 der Gesamtfläche. Es treffe zu, dass 2/3 des Gesamtertrages aus der Liegenschaftsnutzung von der Bootslagerung stamme. Das Schätzungsobjekt werde mithin zur Hauptsache von den Be- schwerdeführern selber genutzt. Den Rest würden drei Mieter ebenfalls gewerblich nutzen. Letztlich verweisen die Be- schwerdeführer auf die zwei Schätzungen Gutachter A. und B.

  1. d) Unter dem Titel Ertragswert werden bei der Methode

nach Kapitel 60 ertragswirksame Kriterien, die in einem en- gen Zusammenhang mit der konkreten Nutzung stehen (Wirt- schaftlichkeit der Produktionsstruktur, Standort, Verkehrs- erschliessung, Umsatzerwartungen, Absatzrisiken; Ziffer 6.3 und 4), mitberücksichtigt. Nach dem effektiven oder Norm- Mietwert wird hingegen nicht gefragt. Der Verkehrswert (der zugleich dem Ertragswert entspricht, Ziffer 6.4) ist im be- sten Fall (beim Punktemaximum 100) gleich hoch wie der Real- wert. Es muss nun einen Grund geben, weshalb bei gewissen überbauten Grundstücken der Mietwert bzw. der damit zusam- men mit dem Kapitalisierungsfaktor ermittelte Ertragswert nicht festzustellen ist. Denn immerhin wird im kantonalen Steuergesetz festgehalten, dass Grundstücke unter Berück- sichtigung auch des Ertragswertes zu bewerten sind (§ 28 Abs. 2 StG, SS 12, 16 SchätzV).

35

Nach S 20 SchätzV entspricht der Ertragswert dem kapi- talisierten Bruttoertrag einer Liegenschaft ohne Nebenko- sten. Der Kapitalisierungssatz wird nach Nutzungsart, wirt- schaftlichem Alter, Bauart und zustand des zu schätzenden Objektes bestimmt. Für den Bruttoertrag ist bei vermieteten Objekten der realisierte, effektive Mietertrag massgebend. Der für die Eigenmietwertbemessung massgebende Rohertrag entspricht dem im Zeitpunkt der Schätzung marktmässig er- zielbaren Ertrag der Liegenschaft. Er wird aufgrund der in- dividuellen Wohnqualität und des repräsentativ erhobenen und vom Regierungsrat festgesetzten örtlichen Mietpreisni- veaus berechnet (Norm-Mietwert) (S 15 Abs. 1 und 2 SchätzV) . Folgerichtig beziehen sich die allgemeinen Richt- linien in Kapitel 30 hinsichtlich Ertragswertermittlung auch auf Geschäfts- und Gewerbeliegenschaften (vgl. Ziffer 3.5.2; 3.5.4.2). Bei vermieteten Räumen oder Objekten sind die erzielbaren Mietwerte zu übernehmen oder die effektiven Mieten, sofern sie den örtlichen Marktwerten entsprechen. Fehlen marktgerechte Mietwerte, wird auf Normwerte abge- stellt. Der Normmietwert wird aufgrund der Nutzflächen (m2) oder des Nutzinhaltes (m3), welche mit den massgebenden An- sätzen multipliziert werden, ermittelt. Die Ansätze ergeben sich aus den örtlichen, effektiv erzielten Mieten und sind als durchschnittliche Erfahrungssätze in einer Mietwertta- belle zusammengefasst (Kapitel 230). Können bei grösseren Gewerbebauten oder Industriegrundstücken keine zutreffenden Mietwerte ermittelt werden, so kann die Schätzung nach der Industrie-Schätzungsmethode vorgenommen werden. Es kann mit- hin nicht zweifelhaft sein, dass nicht nur das letztlich massgebende übergeordnete Gesetzes- und Verordnungsrecht dem Ertragswert bzw. dem Mietwert einer Liegenschaft eine schätzungsrelevante Bedeutung zumisst, sondern richtigerwei- se auch das Schätzungsreglement selbst. Letzteres macht in- sofern eine Einschränkung, als bei grösseren Gewerbebauten und Industriegrundstücken dann auf die in Kap. 60 dargeleg- te besondere Schätzungsmethode auszuweichen ist, wenn keine

36

dem konkreten Fall gerecht werdende Mietwerte ermittelt werden können. In welchen Fällen dies zutrifft, ist nicht genauer definiert. zu denken ist an nichtvermietete Fabrika- tionsgebäude, die für einen ganz spezifischen Produktionsab- lauf erstellt und angepasst sind, so dass mangels effekti- ver und marktkonformer Mieterträgnisse nur schwerlich sach- gerechte Normmietwerte zu ermitteln wären. Wird die Fabrika- tion aufgegeben und kann das Fabrikgebäude vermietet wer- den, so leuchtet nicht ein, weshalb der Mietertrag, sofern er marktkonform ist, nicht in die Schätzung miteinzubezie- hen ist, zumal dies das Steuergesetz verlangt. Im Lichte dieser Rechtslage ist es mithin sehr fraglich, ob Lager- und Kühlhäuser generell nach Kap. 60 zu schätzen sind.

e) Nach den Angaben der Beschwerdeführer ist 1/4 der Raumfläche an drei Gewerbetreibende vermietet. Die restli- chen 3/4 werden von den Beschwerdeführern für die Winterla- gerung von Booten verwendet. Bootsbesitzer können ihre Boote im Fabrikgebäude, das ursprünglich eine Spinnerei be- herbergte, überwintern lassen. Damit verbunden erbringen die Beschwerdeführer gewisse Dienstleistungen (Ein- und Aus- wassern, beim Waschen helfen, Transport, Ab- und Auftakeln, Einlagern, vgl. Augenscheinsprotokoll S. 2). Die Hauptlei- stung ist aber - wie der Augenschein klar aufzeigte - die Lagerung der Boote, also eine Nutzungsart, die einer Vermie- tung des Fabrikgebäudes mindestens sehr nahe kommt. Der daraus erzielte Ertrag ist demzufolge auch weitgehend als mietertragsähnlich zu betrachten (eine genauere Abgrenzung ist nachfolgend unter Ziffer 6 lit. a vorzunehmen). Auf- grund dieser Sachlage ist von einem eruierbaren Mietwert des Schätzungsobjektes auszugehen, so dass grundsätzlich die Schätzung nach den in Kapitel 30 aufgestellten Richtli- nien vorzunehmen ist, was - wie vorinstanzliehe Schätzungs- beispiele belegen - auch kantonaler Schätzungspraxis ent- spricht.

37

  1. f) Unbehelflich ist der Hinweis auf die beiden Schät-

zungen Gutachter A. und B. Sie haben die Schätzung primär nach den Richtlinien von Kap. 60 vorgenommen, weil dies im Auftrag der Beschwerdeführer so umschrieben war. Aus den Schätzungen selbst sind keine Argumente ersichtlich, die ei- nen Verzicht auf die Mietwertberechnung rechtfertigen könn- ten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die li- mitierte Restnutzungsdauer dieses Vorgehen zwingend begrUn- den könnte (vgl. Gutachten B., S. 5).

6. bis 10.

Anmerkung dar Redaktion: Eine gegen diesen Entscheid erhobe- ne staatsrechtliche Beschwerde ans Schweizerische Bundesge- richt wurde mit Urteil 2P.227/1990 vom 18.9.1991 abgewie- sen, soweit darauf einzutreten war.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1991 i.S. X. und Y. (VGE 324/91)

Vermögenssteuer: Liegenschaftsbewertung; individuelle Schät- zungen; (S 68 Abs. 3 StG und SS 9 f. SchätzV)

Sachverhalt:

A. X. und Y. sind Miteigentümer der Liegenschaft

Kat.-Nr. Auf dieser Liegenschaft steht ein Einfamilien- haus mit Einlegerwohnung (Baujahr 1981) . Im Rahmen der letz- ten generellen Neuschätzung wurde mit Verfügung vom

15. Juli 1988 bzw. rektifizierter Verfügung vom

2. September 1988 (Steueract. 10) basierend auf einer Schät- zung vom 5. Mai 1987 der Eigenmietwert auf Fr. 22 354.-- und der Steuerwert auf Fr. 528 000.-- festgesetzt.

Im Herbst 88 I Frühjahr 89 liessen die Eigentümer auf der Liegenschaft eine Loggia, ein Schwimmbad im Freien, eine Garage sowie eine Stützmauer errichten. Sie investier- ten hiefür gernäss eigenen Angaben Fr. 154 609.-- {Steuer- act. 1).

Diese baulichen Veränderungen veranlassten die Steuer- verwaltung zu einer individuellen Neuschätzung, welche am 28. November 1989 vorgenommen wurde {Steueract. 8). Mit Ver- fügung vom 9. März 1990 wurden ~olgende Schätzwerte eröff- net {Steueract. 7):

  • Eigenmietwert: Fr. 31 010.-- statt bisher Fr. 22 354.--

  • Steuerwert: Fr. 779 000.-- statt bisher Fr. 528 000.--

39

B. Gegen diese Schätzungsverfügung erhoben X. und Y.

Einsprache, welche die Kantonale Steuerkommission mit Ent- scheid vom 11. April 1991 insofern teilweise guthiess, als es nur eine der beiden erstellten Garagen den Einsprechern zuordnete (die zweite Garage gehört dem Nachbarn), so dass sich der Eigenmietwert auf Fr. 29 900.-- und der Steuerwert auf Fr. 763 ooo.-- reduzierte. Im übrigen wurde die Einspra- che abgewiesen, und die Verfahrenskosten wurden zu 9/10 (= Fr. 164.70) den Einsprechern Uberbunden.

c. Mit Eingabe vom 27. Mai 1991 lassen X. und Y. ge- gen den erwähnten Einspracheentscheid Beschwerde beim Ver- waltungsgericht Schwyz führen mit folgenden Begehren:

11 1. Der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission Schwyz Nr. 282-62-54/90 vom 11. April 1991 sei aufzuheben und die bisherige rechtskräfti- ge Liegenschaftsschätzung vom 2. Septem- ber 1988 sei beizubehalten.

2. Eventuell sei der Eigenmietwert wie auch der

Steuerwert nur mässig zu erhöhen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Kantons Schwyz."

D. Die Vorinstanz trägt vernahmlassend auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde an.

E. In der Folge ersuchte die Gerichtsleitung die Vor- instanz um Beantwortung verschiedener Fragen. Letztere ant- wortete mit Schreiben vom 13. November 1991.

F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für

den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

40

Aus den Erwägungen:

1. a) Gernäss § 68 Abs. 3, dritter Satz des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS I 105) bleiben die im Schatzungs- protokoll ermittelten Werte rechtskräftig und sind nicht mehr anfechtbar, "solange nicht aufgrund einer Aenderung der Verhältnisse eine neue Schatzung notwendig wird". Damit die Steuerbehörde von den veränderten Verhältnissen auf einer Liegenschaft Kenntnis erhält, wird der Gemeinderat verpflichtet, "der Kantonalen ·steuerkornrnission über Neu- und Umbauten zwecks Vornahme der Neueinschätzung periodisch Meldung zu machen" (S 68 Abs. 4 StG). In der regierungsrät- lichen Schätzungsverordnung (Schätzv, nGS I 106) werden die allgemeinen Voraussetzungen der individuellen Schätzung wie folgt umschrieben (S 9 SchätzV) :

"Anpassungen, Neu- oder Nachschätzungen für ein- zelne Grundstücke sind vorzunehmen, wenn im Be- stand, in der Qualität oder in der Nutzung eines Grundstückes eine wesentliche Aenderung eingetre- ten ist."

Unter den einzelnen, namentlich aber nicht abschlies- send aufgezählten Tatbeständen, finden sich u.a. folgende, eine Neuschätzung bewirkende Sachverhalte (§ 10 SchätzV):

11 b) bei Bestandesveränderungen (Umfang des Grund- stückes, Neu- oder wesentlichen Um- oder An- bauten, Abbruch von Gebäuden);

  1. d) bei wesentlichen Wertänderungen (Immissionen, Verbesserungen)."

Wann eine im Bestand, in der Qualität oder in der Nut- zung eines Grundstückes eingetretene Aenderung wesentlich ist, ist eine vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt über-

41

prüfbare Rechtsfrage. Allerdings wird in der Praxis den Ver- waltungsbehörden bei der Auslegung und Anwendung von unbe- stimmten Rechtsbegriffen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden (RhinowfKrähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 20 B IX, Nr. 66 b II b, c).

  1. b) Der Begriff der "wesentlichen Aenderung" ist im

Lichte von S 68 StG auszulegen. Absatz 4 dieser Bestimmung verpflichtet den Gemeinderat, "Neu- und Umbauten" zu mel- den; in der Schätzungsverordnung wird diese Pflicht präzi- sierend wie folgt umschrieben: die Gemeinden melden alle Neu-, An- und Umbauten und sonstigen Bestandesveränderungen (S 23 SchätzV) • Der Gemeinderat seinerseits erhält von sol- chen Veränderungen als Baubewilligungsbehörde Kenntnis. An- knüpfungspunkt ist damit in erster Linie (aber nicht aus- schliesslich) die Baubewilligungspflicht der fraglichen Be- standesveränderungen. (Soweit allerdings der Umfang eines Grundstückes verändert wird, erfolgt die Meldung grundsätz- lich bereits von den Grundbuchämtern; S 55 StG, § 3 Grund- stückgewinnsteuerverordnung, nGS I 107.) Der Grad der We- sentlichkeit ist in Anbetracht der heute weitreichenden Bau- bewilligungspflicht (§ 75 PBG) mithin relativ schnell er- reicht. Im Sinne einer Kontrolle ist allerdings bei gering- fügigen Veränderungen stets zu hinterfragen, ob sich damit bei den für die Besteuerung massgeblichen Werten (Mietwert undfader steuerschatzungswert) überhaupt eine Aenderung von einer gewissen Relevanz ergibt.

Die beschwerdeführarischen Argumente gegen die Annahme wesentlicher Veränderungen sind nicht stichhaltig. Es mag zutreffen, dass die Nutzungserhöhung quantitativ bescheiden ist. In qualitativer Hinsicht heben die fraglichen Bestan- des- bzw. Nutzungserweiterungen den Wohnstandard. Unklar ist, wieso das Verhältnis zwischen bisherigem Wert und In- vestitionsumfang unerheblich sein soll. Nebst der Baubewil- ligungspflicht ist dieses Verhältnis ein zuverlässiger Indi-

42

kator für das Kriterium der Wesentlichkeit, vorausgesetzt, dass die Investitionen auch veränderte Verhältnisse in be- zug auf Bestand, Qualität und Nutzen eines Grundstückes be- wirken, was im Regelfall zutreffen wird. Aus dem Umstand, dass möglicherweise hausinterne Bauvorkehren, welche insbe- sondere wesentliche qualitative undfader nutzungsbezogene Veränderungen bewirken, der Steuerverwaltung verborgen blei- ben, können die Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es ist zudem davon auszugehen, dass die gemeinderätliche Meldepflicht betr. Neu- und Umbauten (§ 68 Abs. 5 StG) sol- che Versehen weitgehend ausschliesst, so dass sich das Mass allfälliger rechtsungleicher Behandlungen in Grenzen hält.

  1. c) Im zu beurteilenden Fall liegen Bestandesverände-

rungen· an der fraglichen Liegenschaft vor. Es betrifft dies zumindest folgende Investitionen (gemäss Angaben in der Be- schwerdeschrift s. 4):

Investitionen Steuerschätzung

- gedeckte Loggia 60 m3

Fr. 30 468.--

Fr. 30 000.--

- unbeheiztes Schwimmbad

Fr. 33 783.--

Fr. 17 000.--

- Garage

Fr. 26 567.--

Fr. 90 818.--

Fr. 19 845.--

Fr. 66 845.--

Möglicherweise ist auch die Erstellung der Stützmauer als wertvermehrende Investition zu qualifizieren (Flächen- freihaltung für Schwimmbad und Loggia?). Diese Frage kann hier jedoch offen bieiben. Die erstgenannten Veränderungen sind nicht nur klarerweise baubewilligungspflichtig. Bei einem steueramtlichen Zeitbauwert per 1.1.1985 von Fr. 648 023.-- (Steueract. 10) erweisen sich die getätigten Investitionen von über Fr. 90 ooo.-- auch in quantitativer wie qualitativer Hinsicht als wesentlich. Ertragswert und Realwert verändern sich in einem Ausmass, dass sich eine neue Schätzung aufdrängt.

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2. Fraglich bleibt, ob eine wesentliche Aenderung im

Bestand, in der Qualität oder in der Nutzung eines Grund- stückes stets eine gesamthafte Neueinschätzung gebietet, oder ob eine blosse Neuschätzung der von der Veränderung betroffenen Liegenschaftsteile verlangt wird.

S 68

StG lässt diese Frage offen. Er verlangt sinnge-

mäss nur, dass im Falle von (wesentlich) veränderten Ver- hältnissen eine neue Schätzung erforderlich ist. Dabei wird von "Neueinschätzungen" oder "Aenderung bestehender Schät- zungen" gesprochen, ohne diese Begriffe aber näher zu defi- nieren. In der Schätzungsverordnung tauchen was in VGE

339/86

vom

30.1.1987, Prot. S. 70 ff. nicht zum Ausdruck

kommt - die

Begriffe "Anpassungen" und "Nachschätzungen"

neu

(§§

5, 6, 9 Schätzungsverordnung) auf; die aufgeworfene

Frage wird indes auch hier nicht beantwortet. Immerhin ist

aber

in

S 9 SchätzV unter der Marginalie "Individuelle

Schätzungen, a) Allgemeine Voraussetzungen" von "Anpassun- gen, Neu- oder Nachschätzungen für einzelne Grundstücke" die Rede. Es ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsge-

ber

damit

nur Synonyme aneinanderreihen, sondern vielmehr

ausdrücken wollte, dass nebst Neuschätzungen auch blosse

Anpassungen

oder Nachschätzungen vorzunehmen sind. Es ste-

hen somit die

Neuschätzungen im Gegensatz zu den Anpassun-

gen

oder

Nachschätzungen. Die beiden letzteren Schätzungs-

arten stützen

sich dabei auf die bisherige Schätzung und

korrigieren

diese, soweit es die veränderten Verhältnisse

gebieten, während die Neuschätzungen die Liegenschaften als Gesamtes neu erfassen. Was der Unterschied zwischen Anpas- sung und Nachschätzung genau ist, geht aus der Schätzungs-

verordnung

nicht hervor. Diese Frage ist im vorliegenden

Zusammenhang aber bedeutungslos und kann deshalb offen blei- ben (möglicherweise gilt folgende Unterscheidung: sofern

die

wesentlichen Veränderungen vom Schreibtisch aus beur-

teilt werden können (z.B. Teilabbruch eines Gebäudes], wird

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die bisherige Schätzung angepasst, sofern sich ein Augen- schein aufdrängt (z.B. Anbau], wird der betreffende Gebäu- deteil nachgeschätzt). Im Lichte dieser Verordnungsbestim- mung kann somit die bisherige Praxis, dass bei wesentlichen Veränderungen stets eine umfassende Neuschätzung zu treffen ist, nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Vielmehr sind bei nicht grundlegenden Bestandes-, Nutzungs- und Qualitätsver- änderungen, wie sie in casu vorliegen, nur die veränderten Liegenschaftsbestandteile und deren Auswirkungen auf den Er- tragswert (Mietwert, Kapitalisierungssatz), Real- und Ver- kehrswert (Gewichtungskoeffizient) neu zu ermitteln (also hier Schwimmbad, Loggia etc.). Bodenwert, m3-Preis fUr un- veränderte Kubatur, Mietwerte fUr unveränderte Liegen- schaftsbestandteile etc. bleiben gleich. Diese Praxisände- rung ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern sie ge- währleistet zugleich den verfassungsmässigen Anspruch auf Rechtsgleichheit. Denn es leuchtet nicht ein, dass bei nicht grundlegenden Veränderungen fUr die Liegenschaft die Bodenwerte, m3-Preise und Nutzwerte insgesamt neu geschätzt bzw. auf den Schätzungszeitpunkt hin neu ermittelt werden. Dies fUhrt, wie der zu beurteilende Fall drastisch aufzeigt (Investitionen von ca. Fr. 150 000.-- bewirken eine Zunahme des Steuerwertes von Fr. 235 000.-- (= 44.5 %] und des Miet- wertes von Fr. 7 546.-- ( 33.7 %]) im Verhältnis zu demjeni- gen GrundeigentUmer, welcher keine Veränderungen an der Lie- genschaft vornimmt, zu völlig unbilligen Schätzungsergebnis- sen. Demnach ist auch S 4 Abs. 1 SchätzV wie folgt anzuwen- den: Die GrundstUcksverhältnisse im Zeitpunkt der indivi- duellen (Teil)-Schätzung sind nur soweit massgebend, als das GrundstUck von der Veränderung und mithin von der Anpas- sung oder Nachschätzung betroffen ist. Ansonsten gelten die Verhältnisse bzw. die darauf basierenden Werte gernäss der rechtskräftigen SchätzungsverfUgung. Bei grundlegenden Ver- änderungen, wie zum Beispiel umfassender Zweckänderung oder Renovation, die zu einer individuellen Neueinschätzung fUh- ren, gilt S 4 Abs. 1 Schätzv uneingeschränkt. Allerdings

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ist hier stets darauf zu achten, dass der Unterschied zwi- schen den Verhältnissen im Zeitpunkt der generellen Schät- zung und der individuellen Schätzungen nie ein Ausmass an- nimmt, welches als verfassungswidrig, weil rechtsungleich, bezeichnet werden müsste, und welches im Falle einer fehlen- den neuen generellen Schätzung den Anspruch auf Unrechts- gleichbehandlung zu begründen vermöchte. Wenngleich eine bis ins letzte Detail reichende rechtsgleiche Behandlung hier faktisch nie möglich sein wird, ist die generelle An- passung (prozentuale Anpassung oder generelle Neuschätzung) das beste Mittel, um Rechtsungleichheiten zu vermeiden und eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasste Be- steuerung zu ermöglichen.

Aufgrund dieser Darlegungen ergibt sich, dass in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspra- cheentscheid aufzuheben ist. Die Sache ist im übrigen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Kantonale Schätzungsamt zur erforderlichen Nachschätzung im Sinne die- ses Entscheides anhält. ( ••. )

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Beschluss des Verwaltungsgerichts vom

26. August 1991 i.S. Q. (V16/90)

Registrierung von Steuerberatern beim Verwaltungsgericht: steuerlicher Leumund (S 15 Abs. 4 VRP)

Erwägungen:

1. Die Registrierung ist von folgenden Voraussetzun- gen abhängig:

-von der fachlichen Fähigkeit (Fähigkeitsausweis),

  • von einem guten Leumund im Sinne von S 7 der Verordnung über die Führung des Strafregisters und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (nGS 167),

- von einem guten steuerlichen Leumund gernäss Bestätigung der Kantonalen Steuerverwaltung.

2. Die beiden ersten Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Gesuchsteller erwarb am ••. den Ausweis eines •.• Das Leumundszeugnis der Gemeinde ••• vom •.• , welches durch den kantonalen Strafregisterführer im sinne von § 7 lit. b der oben zit. Verordnung (nGS 167) vervollständigt wurde, weist einen guten Leumund aus.

3. Fraglich bleibt, ob beim Gesuchsteller auch von

einem guten steuerlichen Leumund zu sprechen ist. Die Kanto- nale Steuerverwaltung weist in ihrer Bestätigung vom 24. Ja- nuar 1990 darauf hin, dass der Gesuchsteller

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-mit U-Nr • . • . weqen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Falle Erben E. zu einer kantonalen Busse von Fr. 1 000.-- {lit. a nachfolgend),

-und mit U-Nr •••. weqen Mitwirkunq zur Steuerhinterzie- hung im Falle G. zu einer Busse von je Fr. 2 ooo.-- für die kantonalen und die direkte Bundessteuer verurteilt worden ist {lit. b nachfolgend).

  1. a) Die erstere Busse war Gegenstand eines verwaltungs-

gerichtlichen Verfahrens, welches mit der Bestätigung der Sanktion endete {VGE •.. ).Aus diesem Entscheid sind folgen- de relevanten Fakten zu entnehmen:

Die Erbengemeinschaft E. deklarierte am 28. Janu- ar 1981 ein auf ein Jahr umgerechnetes Geschäftseinkommen von Fr. Diese Steuerdeklaration beruhte auf der vom Ge- suchsteller erstellten Erfolqsrechnunq für die Zeit vom

1. Auqust 1979 bis 31. Dezember 1980. Veranlaqunqsmässiq

wurde das Geschäftseinkommen auf Fr. angehoben. Ca . ... Franken der Aufrechnung waren auf zeitlich nicht abge- grenzten Zinsaufwand zurückzuführen: Der Gesuchsteller be- lastete der erst ab 1. Auqust 1979 beginnenden Erfolqsrech- nunq nämlich die qesamten für das Jahr 1979 aufgelaufenen Schuldzinsen. War im steuerstrafrechtlichen Verfahren die Erfüllunq des objektiven Tatbestandes unbestritten, wurde das für den Hinterziehungsversuch erforderliche vorsätzli- che Verhalten in Abrede qestellt. Das Verwaltungsgericht er- achtete den Vorsatznachweis indes als erbracht. Es leitete diesen Nachweis insbesondere aus den objektiven Begleitum- ständen ab (z.B.: Fachwissen als eidq. dipl .••• , Buchunqs- vorqanqf-text, widersprüchliche Rechtfertigungen). Aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid qeht im übriqen hervor, dass die Steuerverwaltung des Kantons X. den Gesuchsteller mehr- mals mündlich ermahnen musste, er solle die Verbuchung pri- vater Kosten als Geschäftsaufwand unterlassen {Schreiben

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Steuerverwaltung X. vom •.. ). Allerdings lag die letzte mündliche Ermahnung schon 1984 ein "paar Jahre" zurück. Das Gericht wertete das unbestrittene Verhalten im Kanton X. in dem Sinne, als es daraus "kein deutliches Indiz" für das zu beurteilende Verhalten bzw. für den umstrittenen Vorsatz ab- leitete. Indessen seien dies "Umstände, welche die Seriosi- tät des Beschwerdeführers als Steuervertreter beeinträchti- gen." (Prot. s. 333).

  1. b) Die zweite Busse beruht auf einer Verfügung der

Kantonalen Steuerkommission und der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 29. November 1988. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Gesuchsteller erledigte für den Geschäftsmann G. die Buchhaltung, die Geschäftsabschlüsse sowie die Steuerer- klärungen. So auch für die Steuerperiode 1981/82 (Bemes- sungsperiode 1979/80). Die (rektifizierte) Veranlagung 1981/82 vom 15. Juli 1983 erging mit geringen Abweichungen im Sinne der Selbstdeklaration vom 28. Oktober 1981 (Steuer- act. 81/82 Nr. 2).

Mit Zwischenbescheid vom 10. Dezember 1987 wurde gegen den Gesuchsteller und seinen Klienten G. eine Strafunter- suchung wegen vollendeter Steuerhinterziehung bzw. Mitwir- kung dazu eingeleitet (Veranlagungsperiode 1981/82; Straf- act. Q. Nr. 9). Gleichzeitig wurde G. aufgefordert, von ver- schiedenen Banken Vollständigkeitsbescheinigungen für die Jahre 1979 und 1980 einzureichen. Anlass der Strafuntersu- chung war primär eine der Steuerverwaltung von dritter Sei- te zugegangene Kopie eines Schreibens des Gesuchstellers an seinen Klienten G. vom 15. Oktober 1980 mit folgendem In- halt (Strafact. Q. Nr. 7, Strafact. G. Nr. 14, Nr. 10, s. 3) :

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"Sehr geehrter Herr G.

Jetzt habe ich schon sehr oft Ihre Veranlagung reklamiert. Ich erhalte nicht einmal Antwort dar- auf. Natürlich will die Verwaltung vermutlich zuerst den Entscheid des Verwaltungsgerichtes ab- warten. Für diese Verzögerungen könnte man unter Umstän- den einmal eine Beschwerde an den Regierungsrat machen. In der Zwischenzeit werden Sie vermutlich allfäl- lige "private" Sparhefte oder Wertschriften-De- pots völlig zum Verschwinden gebracht haben (durch Auflösung oder durch Verlagerung) . Wenn ich Weiteres weiss, werde ich Sie benach- richtigen."

Die Strafuntersuchung brachte zu Tage, dass G., wel- cher zwischenzeitlich am ... verstarb, in den Jahren 1979 bis 1986 Einkommen und Vermögen hinterzog bzw. zu hinterzie- hen versuchte. u.a. ist aktenkundig, dass G. am 20.3.1981, also nach dem ominösen Brief vom 15. Oktober 1980, unter einem Pseudonym bei der Y-Bank, Solothurn, ein Privatkonto und ein Depot eröffnete, auf denen Schwarzgelder angelegt wurden. Die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auferlegten G. sel. bzw. dessen Erben deshalb mit Verfügung vom 1. Septem- ber 1988 für die Veranlagungsperioden 1981/82 bis 1987/88 wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung auf der Basis eines Vergleichs Bussen im Betrage von ca. Fr. 17 500.-- und Nachsteuern im Betrage von ca. Fr. 72 000.-- (Strafact. G. Nr. 1). In der Folge wurde der Gesuchsteller am 8. November 1988 von der Steuerbehörde als Angeschuldigter zur Sache befragt (Strafact. Q. Nr. 7). Da- bei erklärte er, dass er bis zur Geschäftsaufgabe des G. (ca. 1979/80) dessen Buchhaltung, nachher nurmehr die Steuerdeklaration erledigte. Im weiteren gab er zu, von einem nicht deklarierten Sparheft der ersten Frau des G. ge- wusst zu haben, eine Angelegenheit jedoch, die 1979/80 be- reinigt worden sei. Ansonsten bestritt der Gesuchsteller,

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von den Schwarzgeldern sowie von der Depot- und Kontoeröff- nung bei der Y-Bank, Solothurn, gewusst zu haben. Er habe sich in seiner Vernehmlassung vom 26.1.1988 gegen die Abga- be von Vollständigkeitsbescheinigungen gewehrt, weil die Steuerverwaltung keine Begründung für die Einleitung der Strafuntersuchung lieferte. Der Rechtsvertreter des Ange- schuldigten ergänzte, dass er und der Gesuchsteller erst nach dem Tode des G. von dessen Erben auf die Beziehungen zur Y-Bank, Solothurn, hingewiesen wurden. Auf Vorhalt des den Steuerbehörden zugespielten Schreibens vom 15.10.1980 erklärte der Gesuchsteller wörtlfch:

"Herr G. war ein humorvoller Mensch. Die Passage im Schreiben ist eher als Witz zu interpretie- ren, d.h. ich wollte aufgrund der Scherereien mit dem nicht deklarierten Sparheft noch einmal nachdoppeln."

Mit Verfügung vom 29. November 1988 haben die Kantona- le Steuerkornmission und die Kantonale Verwaltung für die di- rekte Bundessteuer den Gesuchsteller - wie oben bereits er- wähnt - wegen Mitwirkung zur vollendeten Steuerhinterzie- hung (Veranlagungsperiode 1981/82) je mit einer Busse von Fr. 2 ooo.-- bestraft. Auch diese Strafausfällung beruht auf einer vergleichsweisen Regelung.

c) Ein weiteres mit Zwischenbescheid vom 10. Dezem- ber 1987 (ebenfalls aufgrund zugespielter Unterlagen) eröff- netes Verfahren stellten die Steuerbehörden mit Verfügung vom 13. Dezember 1988 ein.

4. Die beiden oben dargestellten Sanktionsfälle sind

grundsätzlich geeignet, den steuerlichen Leumund des Gesuch- stellers als erheblich getrübt zu qualifizieren. Sie zeigen (wenngleich infolge des abgeschlossenen Vergleiches umfas- sendere Sachverhaltsabklärungen nicht getroffen wurden oder mindestens nicht aktenkundig sind), dass der Gesuchsteller

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offensichtlich keine Hemmungen hatte, mit Rat und Tat an Steuerhinterziehungen mitzuwirken. Seine im vorliegenden Re- gistrierungsverfahren vorgetragenen Bestreitungen sind un- glaubhaft und in keiner Art und Weise substantiiert. Inso- fern rechtfertigt sich eine Registrierung nicht, sollte doch damit der Bürger eine gewisse Gewähr haben, dass der registrierte Vertreter nebst der notwendigen Fachkenntnisse Verantwortungsbewusstsein und Zutrauenswürdigkeit besitzt, zumal der Steuerpflichtige für die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl des Steuerberaters haftet und sich die Hand- lungen des Steuervertreters anrechnen lassen muss.

Allerdings gilt es bei der Verweigerung der Registrie- rung auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Eine bloss geringfügige Gesetzeswidrigkeit (was beim Gesuch- steller indes nicht zutrifft) vermag eine Registrierung nicht zu verhindern. Ebenso ist aber die seit dem Verstoss gegen das Steuerstrafrecht verstrichene Zeit zu berücksich- tigen. So verlangt das Verwaltungsgericht, dass in den Be- stätigungen der Steuerverwaltungen zum vorneherein nur Sank- tionen der letzten zehn Jahre mitzuteilen sind. Auch wenn sich diese Zehnjahresfrist, zwecks einer ersten Aussondie- rung nichtrelevanter Tatbestände, auf den Zeitpunkt der Sanktionsverfügungen bezieht, sollten in der Regel Sachver- halte, die acht bis zehn Jahre und mehr zurückliegen, eine Registrierung ebenfalls nicht verhindern können, sofern sich der Gesuchsteller zwischenzeitlich als Steuerberater und Steuervertreter korrekt verhalten hat (vgl. VGE V17/90 vom 28.11.1990, wo eine Sanktion und zwei Ermahnungen ca. 8 Jahre zurücklagen, so dass der Registrierung stattgegeben wurde). Im vorliegenden Fall liegen die rechtskräftigen Ver- urteilungen zwar nur 3 bzw. 5 Jahre, hingegen die vorwürfi- gen Sachverhalte ca. 10 Jahre zurück. Fehlverhalten aus jün- gerer Zeit ist nicht bekannt, zumal die Steuerbehörden im Hinterziehungsfall G. nur für die Veranlagungsperiode 1981/82 (Bemessungsjahre 1979/80) den Mitwirkungstatbestand

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als erfüllt betrachteten. In diesem Sinne ist trotz des ge- trübten Leumundes in Nachachtung des Verhältnismässigkeits- prinzipes die Registrierung als gewerbsmässiger Steuerver- treter vorzunehmen. Es ist dem Gesuchsteller aber drin- gendst zu empfehlen, nurmehr sach- und gesetzeskonforme Steuervertretungen und -beratungen vorzunehmen. Sollten nachträglich weitere Verfehlungen bekannt oder gar neu be- gangen werden, müsste man die Registrierung neu beurteilen und, sofern nötig, widerrufen.

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StPS 2/91 Seite 78

Sozialabzüge: Krankheitskostenabzug (Par. 22 Abs. 1 lit. k StG; DA Ziff. 177)

1. Unter Krankheiten und Gebrechen i.S.v. Par. 22 Abs. 1 lit. k StG fallen alle ärztlich oder

zahnärztlich angeordneten Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit.

2. Aufwendungen sind vom Abzug auszunehmen, wenn und soweit das ärztlich nötige

Ausmass überschritten wird und Massnahmen nur noch dem Luxus dienen.

3. Der Arzt hat die Notwendigkeit der die geltend gemachten Kosten verursachenden

Behandlung zu bestätigen, insbesondere bei Aufwendungen, die nicht nur Krankheitskostencharakter haben, sondern ebenso Urlaub bzw. Vorbeugungsmassnahmen sein können.

4. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass für Behandlungen, welche von der

Krankenkasse nicht übernommen werden, aus ärztlicher Sicht keine Notwendigkeit bestanden hat.

StKE 148-90 vom 15. April 1991 i.S. Z. (Abweisung) = 03.91.032

StPS 2/91 Seite 82

Grundstückgewinnsteuer: Ermittlung des Anlagewertes bei Veräusserung von Stockwerkeigentum (Par. 49 Abs. 1 und 3 StG)

Bei der Veräusserung von Stockwerkeigentum sind die Anlagekosten des gesamten Gebäudes nach Massgabe der Miteigentumsquoten und nicht im Verhältnis der Veräusserungserlöse aufzuteilen.

VGE 305-90 vom 29. Juni 1990 i.S. Y. (Teilgutheissung; Abweisung im wiedergegebenen Punkt) = 02.90.034

StPS 2/91 Seite 88

Grundstückgewinnsteuer: Wertvermehrende Aufwendungen: Projektierungskosten (Par. 50 Abs. 1 und 5 StG)

Wertvermehrende Aufwendungen, die möglicherweise in nicht absehbarer Zeit einmal etwas zur Werterhöhung beitragen könnten, aber im Zeitpunkt der Handänderung noch nichts zur Werterhöhung beigetragen haben, sind keine anrechenbaren Anlagekosten. Deshalb können in absehbarer Zeit objektivermassen nutzlose bzw. nicht brauchbare Projektierungsaufwendungen nicht als wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt werden.

VGE 303-91 vom 24. Juli 1991 i.S. R. (Abweisung) = 02.91.026

StPS 2/91 Seite 98

Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös; Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen (Par. 51 StG)

Das Verwaltungsgericht schützt die Praxis der Vorinstanzen, zur Ermittlung des Barwertes wiederkehrender Leistungen (in casu: Verpfründung) auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in regelmässigen Abständen erneuerte Rententabelle (vgl. ASA 49, 238 und 58, 647) abzustellen.

VGE 359-90 vom 18. April 1991 i.S. X. (Abweisung) = 02.91.019

StPS 2/91 Seite 105

Verfahrensgarantien der EMRK bei der Ahndung versuchter Steuerhinterziehung (Art. 131 Abs. 2 BdBSt; Art. 6, Art. 26 und Art. 27 EMRK)

Zulässigkeitsvoraussetzung der Individualbeschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission ist die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel, d.h. bezüglich der Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK aktive Teilnahme der Partei am innerstaatlichen Verfahren bzw. entsprechende Antragstellung (Art. 26 EMRK).

Die Praxis der Steuerbehörden, für die Strafzumessung im Hinterziehungsverfahren von einheitlichen Richtlinien (sog. Bussenschemen) auszugehen, ist EMRK-konform.

Entscheid der EMRK 14319-88 vom 10. Januar 1991 i.S. R. (Beschwerde nicht zugelassen) = 01.91.003a

StPS 2/91 Seite 110

Versuchter Steuerbetrug (Par. 94 Abs. 1 StG) im Verhältnis zum Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB)

Die aus Gründen der Steuerersparnis erwirkte Falschbeurkungung eines Grundstückkaufes ist sowohl als gemeinrechtliches Urkundendelikt nach Art. 253 StGB als auch nach Steuerstrafrecht zu ahnden (Bestätigung der Rechtsprechung).

Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. September 1990 i.S. B.

Oktober 1991 9. Jahrgang Heft 2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide il - Sozialabzüge: Krankheitskostenabzug 78 'I

  • Grundstückgewinnsteuer: Ermittlung des Anlagewertes bei Veräusserung von Stockwerkeigentum 82

  • Grundstückgewinnsteuer: Wertvermehrende Aufwendungen: Projektierungskosten 88

  • Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös; Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen 98

  • Verfahrensgarantien der EMRK bei der Ahndung versuchter Steuerhinterziehung 105

  • Versuchter Steuerbetrug im Verhältnis zum Erschleichen einer falschen Beurkundung 110

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu. Grundsätzlich werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1991 (2 Hefte): Fr. 28.-; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom

15. April 1991 i.S. Z. (StKE 148/90)

Sozialabzüge: Krankheitskostenabzug (§ 22 Abs. 1 lit. k StG; DA Ziff. 177)

Sachverhalt:

A) Mit Veranlagungsverfügung 1989/90 vom 13.6.1990 (Versand: 29.6.1990) setzte der Einschätzungsbeamte das steuerbare Einkommen der Pflichtigen kantonal auf Fr . . . . fest. Dabei wurden Krankheitskosten im Betrage von durch- schnittlich Fr. 3 226.-- nicht zum Abzug zugelassen, weil es sich bei diesen Aufwendungen nach Ansicht des Veranla- gungsbeamten um Lebenshaltungskosten handle.

B) Gegen die Veranlagungsverfügung 1989/90 vom 13.6.1990 erhoben die Pflichtigen am 30.7.1990 (Poststem- pel) Einsprache mit dem Antrag, die Auslagen für die Badeku- ren im Ausland seien als ungedeckte Krankheitskosten zum Ab- zug zuzulassen. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich bei diesen Kuren nicht um Ferien handle und solche Aufwen- dungen jeweils in den Vorperioden von den Steuerbehörden akzeptiert worden seien.

C)

Erwägungen:

1. (Formelles)

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2. Bei den Krankheitskosten handelt es sich steuersy- stematisch um nicht abziehbare Aufwendungen der Lebenshal- tung, d.h. um Einkornrnensverwendung. Dennoch haben soziale Rücksichten und Billigkeitserwägungen den Gesetzgeber zur Gewährung eines diesbezüglichen Abzuges veranlasst (vgl. StKE 349/85 vom 1.10.1985 i.S. B., Erw. 1, in: StPS 1986, s. 64 ff.). Das gilt insbesondere für die durch Unfall, Krankheit, Invalidität, Pflegebedürftigkeit oder Zahnbehand- lung verursachten Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die gernäss § 22 Abs. 1 lit. k StG - soweit sie im Durchschnitt der Bemessungsperiode Fr. 400.-- übersteigen - bis zu höch- stens Fr. 4 000.-- pro Person vom rohen Einkommen abgesetzt werden dürfen.

3. Als Krankheitskosten gelten die Kosten für Aerzte,

Zahnärzte, Pflegepersonal, Medikamente, Brillen und derglei- chen (Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz vom 10.10.1980, DA Ziff. 177). Dazu gehören aber auch ärztlich angeordnete besondere Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrah- lungen und Bäder. Unter Krankheiten und Gebrechen fallen alle ärztlich oder zahnärztlich angeordneten Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psy- chischen Gesundheit. Die Angernessenheit der ärztlichen An- ordnungen hat die Steuerbehörde nicht zu beurteilen. Des- gleichen entscheidet der Erkrankte, von welchem Arzt er sich behandeln oder ob er sich in der privaten oder allge- meinen Abteilung des Spitals betreuen lassen will. Dennoch sind Aufwendungen vom Abzug auszunehmen, wenn und soweit das ärztlich nötige Ausmass überschritten wird und Massnah- rnen nur noch dem Luxus dienen. Der Arzt hat die Notwendig- keit der die geltend gemachten Kosten verursachenden Behand- lung zu bestätigen, insbesondere bei Aufwendungen, die nicht nur Krankheitskostencharakter haben, sondern ebenso Urlaub bzw. Vorbeugungsmassnahmen sein können. Die Kranken- kassen sind auch nicht gehalten, solche Kosten zu überneh- men. Im allgerneinen ist davon auszugehen, dass für Behand-

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lungen, welche von der Krankenkasse nicht übernommen wer- den, aus ärztlicher Sicht keine Notwendigkeit bestanden hat (vgl. Baur/Klöti-WeberjKochjMeierjUrsprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 48 f. zu § 30 StG).

4. Die Pflichtigen haben sich vom 4. bis 18.4.1987 in

Porto d 1 Ischia sowie vom 12.3 bis 25.3.1988 in Montegrotto (Italien) zur Kur aufgehalten. Mit Bezug auf den Aufenthalt in Montegrotto wird durch das Grand Hotel T. (Dr. med. U.j Dir. Sanitario) bestätigt, dass die mit Rechnungen ausgewie- senen Kuranwendungen durch den Dottore verordnet und unter ärztlicher Leitung durchgeführt worden seien. Den Belegen kann entnommen werden, dass es sich bei den Kuren in erster Linie um Fangopackungen und Massagen handelte. Eine Bestäti- gung eines Schweizer Arztes, der diese Kuren angeqrdnet haben könnte, wird nicht beigebracht. Die Kosten für diese Kuraufenthalte werden von den Krankenkassen der Pflichtigen nicht übernommen (vgl. Schreiben der Oska vom 28.5.1990 und der Christlich Sozialen vom 25.5.1990). Im weiteren bestäti- gen die Pflichtigen mit Schreiben vom 11.12.1990, dass sie für die in Frage stehenden Badekuren bei ihren Arbeitgebern jeweils Ferien zu beziehen hatten, obwohl eigentlich der Arbeitgeber bei schuldloser Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung infolge Krankheit gesetzlich zur Lohnzahlung verpflichtet wäre (vgl. Art. 324 a OR). Es wird klar, dass vorliegendenfalls aus ärztlicher Sicht offenbar keine Notwendigkeit bestand, die vorliegenden Behandlungen vornehmen zu lassen. Der italienische Dottore bestätigt le- diglich, dass die Behandlungen in Montegrotto von ihm ver- ordnet und unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt wurden, nicht aber, dass diese medizinisch notwendig waren. Im übri- gen sind in Anbetracht des Umstandes, dass dem Verbot des Abzugs der Lebenshaltungskosten grundlegende Bedeutung zu- kommt, diesem Grundsatz widersprechende Bestimmungen ohne- hin einschränkend auszulegen. Zusammenfassend kann somit

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festgehalten werden, dass die hier zum Abzug begehrten Auf- wendungen nicht als ungedeckte Krankheitskosten im sinne des Gesetzes qualifiziert werden können. Auch vermögen frü- here Veranlagungen grundsätzlich keine präjudizielle Wir- kung zu entfalten, ist doch der Steuerpflichtige für jede Veranlagungsperiode wieder von neuem einzuschätzen. Die Ein- sprache erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind den Einsprechern die Kosten aufzuerlegen (§ 72 VRP i.v.m. § 7 VVStG).

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

29. Juni 1990 i.S. Y. (VGE 305/90)

Grundstüokgewinnsteuer: Ermittlung des Anlagewertes bei Ver- äusserung von Stockwerkeigentum (S 49 Abs. 1 und 3 StG)

zum Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht hatte zur Frage Stellung zu neh- men, wie die gesamten Anlagekosten zweier Mehrfamilienhäu- ser auf die einzeln verkauften Stockwerkeinheiten aufzutei- len sind.

Aus den Erwägungen:

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen

erhoben, die bei der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 47 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes, nGS 105, nach- folgend StG abgekürzt). Als Grundstücke gelten auch Mit- eigentumsanteile an Grundstücken (vgl. § 57 StG i.V.m. § 28 Abs. 4 StG und dem dort enthaltenen Verweis auf Art. 655 ZGB). Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem um 2 ooo Franken verminderten Veräusse- rungserlös (§ 49 Abs. 1 StG).

Die schwyzerische Grundstückgewinnsteuer ist eine zwar zusammen mit der Einkommens- und Vermögens-, bzw. Er- trags- und Kapitalsteuer im gleichen Erlass geregelte - Spe- zialsteuer, welcher grundsätzlich die Bedeutung einer Ob- jektsteuer zukommt. Anknüpfungspunkt der Besteuerung bildet

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der bei einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Handände- rung erzielte Grundstückgewinn ohne Rücksicht auf die gesam- te wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichti- gen. Durch die Nichtberücksichtigung der persönlichen Lei- stungsfähigkeit des Steuersubjektes unterscheidet sie sich von der Subjektsteuer (Ernst Blumenstein, System des Steuer- rechts, s. 133; Ernst Höhn, Steuerrecht, 3. Auflage, § 2, N 12/13). Jede gewinnbringende Veräusserung eines Grund- stückes oder eines Anteils an einem Grundstück löst die Be- steuerung aus (Heinrich Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, 1952, s. 267 ff.; Peter Ochsner, Die Besteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Diss. 1976, s. 97, 139 ff., 144 und 150 ff.; Othmar Camenzind, Die schwyzerische Grundstückgewinnsteuer, Diss. 1961, s. 11 ff., 64; ferner Xaver Mettler, Die Grund- stückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Diss. 1990, s. 21 ff. Ziff. 2.1.2),

§ 49 Abs. 3 StG sieht allerdings eine systemwidrige Abweichung von diesem Grundsatz vor, indem einerseits bei Veräusserungen mehrerer Grundstücke oder von Grundstückan- teilen durch die gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten der Steuersatz nach dem erzielten Gesamtge- winn bestimmt wird und anderseits auch allfällige Verluste auf einzelnen Veräusserungen innert des gleichen Zeitraumes in Verrechnung gebracht werden können (vgl. VGE 370/76 vom

31. Januar 1977, Prot. K.II, s. 37 ff.).

2. a) Im vorliegenden Fall sind die Veräusserungserlö- se der verkauften Miteigentumsanteile (Stockwerkeinheiten) unbestritten. streitig ist indessen, wie die gesamten Anla- gekosten von Block I und II auf die einzelnen Stockwerkein- heiten aufzuteilen sind. Die Veranlagungsbehörde und die Vorinstanz verwiesen auf die bisherige Praxis, wonach die Anlagekosten eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Gebäu- des nach den Stockwerkeigentumsquoten auszuscheiden sind.

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Nach Auffassung der Beschwerdeführer wäre indessen eine Auf- teilung der Anlagekosten "im Verhältnis der Veräusserungser- löse" vorzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift, s. 3) .

b) Das Verwaltungsgericht hatte zu dieser Frage - so- weit ersichtlich - letztmals im vorinstanzlieh zitierten Entscheid VGE 370/76 vom 31. Januar 1977 (Prot. K.II 1977, s. 37 ff.) Stellung zu nehmen. Dabei stellte es fest, dass das Steuergesetz abgesehen von § 49 Abs. 3 StG - keine Vorschriften über die Ermittlung des Anlagewertes bei Teil- veräusserungen oder von einzelnen Miteigentumsanteilen (ver- bunden mit Stockwerkeigentum) enthält. Im weiteren gelte nach anerkannter Praxis, die mit entsprechenden ausdrückli- chen Regelungen in andern kantonalen Steuergesetzen überein- stimme (z.B. § 169 Abs. 1 und 2 StG-ZH; Art. 154 Abs. 1 und 2 StG-GL usw.), dass nur die Anlagekosten des· veräusserten Teils in Rechnung zu stellen und wertvermehrende Aufwendun- gen nur soweit berücksichtigt werden dürfen, als sie den veräusserten Teil des Grundstückes, bzw. den betreffenden Miteigentumsanteil betreffen (vgl. zit. VGE, Erw. 2 mit Hin- weisen auf o. Camenzind, a.a.o., s. 64; P. Ochsner, a.a.o., s. 97 und ReimannfZuppingerfSchärrer, Kommentar zum zürch. StG, N 1 ff. zu § 169 StG-ZH). Im Ergebnis schützte das Ver- waltungsgericht die Aufteilung der Anlagekosten nach Massga- be der Miteigentumsquoten (vgl. zit. VGE).

Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall keinen Anlass, von der oben dargelegten Praxis abzuweichen. Denn wie die Vorinstanz sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, sprechen im wesentlichen folgende Gründe gegen eine Aufteilung der Anlagekosten im Verhältnis der Veräusserungserlöse (und für eine Ausscheidung nach den Wertquoten im Sinne von Art. 712 e ZGB). zum einen kann es auf die einzelnen Ver- kaufspreise deshalb nicht ankommen, weil sie das Wertver- hältnis im Zeitpunkt des Erwerbs weder sachnotwendig noch

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objektiv widerspiegeln. Vielmehr können die Verkaufspreise je nach Umständen, dem Verhandlungsgeschick, dem Abschluss- interesse, den finanziellen Möglichkeiten der Vertragspar- teien, der Baukonjunktur, der Entwicklung auf dem Geldmarkt (Zinssätze) etc. einen grösseren oder kleineren Gewinn oder allenfalls gar einen Verlust einschliessen (vgl. zit. Ver- nehmlassung, s. 3 mit Hinweis auf RB 1973 Nr. 43). Zum an- dern fallen die Baukosten für eine Eigentumswohnung auf der Schattenseite mit schlechter Aussicht prinzipiell nicht ge- ringer aus als für eine gleich grosse Wohnung auf der Son- nenseite mit guter Aussicht, obwohl die sonnigere Eigentums- wohnung mit besserer Aussicht in aller Regel einen höheren Veräusserungserlös erzielen wird (als die gleich grosse, schattige Wohnung mit schlechter Aussicht, vgl. angefocht. Entscheid, s. 3 unten). Hinzu kommt, dass die grundbuchamt- lieh eingetragenen Wertquoten von Stockwerkeinheiten in der Regel den anteilsmässigen Wert der einzelnen Wohnungen am Gesamtwert richtig widerspiegeln, zumal diese Wertquoten von den verschiedenen Stockwerkeigentümern oft auch als Grundlage für die Verteilung der anfallenden Kosten (Verwal- tungs-, Sanierungsfondskosten etc.) benutzt werden (vgl. Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden, PVG 1986, Nr. 56, s. 153). Im übrigen steht die dargelegte Schwyzer Praxis - wie bereits erwähnt - im Einklang mit der Praxis in anderen Kantonen (vgl. ZuppingerfSchärrerfFess- ler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungs- band, 2. Auflage, N 1 zu § 169; PVG 1986, Nr. 56).

c) An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ein- wände der Beschwerdeführer grundsätzlich nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, da sie die Ueber- bauung in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit betrachten und demzufolge der Kostenverteilungf-verrechnung zwischen den beiden Blöcken keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt hätten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie (einmal abgese- hen von den Bauzinsen, vgl. nachfolgend, Erwägung 2 d) dies-

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bezüglich nichts substantiiert vorgebracht haben. Es wäre indessen Sache der Beschwerdeführer gewesen, vor Verwal- tungsgericht konkret (im Detail) darzulegen, welche Posi- tionen (in welchem Umfange?) zu Unrecht in der "Bauabrech- nung Block I" aufgeführt und in der "Bauabrechnung Block II" nicht enthalten sind. Ebensowenig können die Be- schwerdeführer aus den geltend gemachten Sonderwünschen der Käufer etwas zu ihren Gunsten ableiten. Denn zum einen wur- den auch diese Sonderwünsche weder ansatzweise, geschweige denn detailliert, erläutert. Zum andern betonte die Vorin- stanz in der Vernehmlassung zutreffend, dass auch bei Einbe- zug der Sonderwünsche die anteilsmässige Festsetzung der Anlagekosten grundsätzlich nur geringfügig von der Vertei- lung nach Wertquoten abweichen würde, da solche zusatzko- sten im Verhältnis zu den Gesamtkosten in der Regel nicht übermässig ins Gewicht fallen (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 3).

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich beanstanden, die steuerliche Konstruktion - wonach der Verkauf der er- sten Wohnungen zu Verlust, und der Verkauf der übrigen Woh- nungen indessen zu Gewinn geführt haben soll - vermöge dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie einem unternehmerisch vernünftigen Verhalten nicht zu genügen (vgl. Beschwerde- schrift, s. 3 unten), ist darauf hinzuweisen, dass sich die- se Kritik grundsätzlich an den Gesetzgeber richtet. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ist zu schliessen, dass sie sinngernäss beim Verkauf von zusammengehörenden Stack- werkeinheiten im Ergebnis eine gesamthafte Grundstückgewinn- steuerveranlagung verlangen, bei welcher Gewinne und Verlu- ste (ungeachtet des Verkaufszeitpunktes der jeweiligen Ei- gentumswohnung) vollumfänglich verrechnet werden können. Eine analoge Regelung kennt beispielsweise das Zürcher Recht, welches in § 169 Abs. 3 StG-ZH bestimmt: "Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusse- rung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn ver-

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äusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden". Da- bei beschränkt die Zürcher Praxis diese Verrechnungsmöglich- keit von Verlusten auf die Handänderungen der letzten 10 Jahre, bei denen ein Gewinn erzielt wurde (vgl. Zuppin- gerjSchärrerjFesslerjReich, a.a.o., N 11 zu§ 169 StG-ZH). Im Gegensatz dazu kennt das Schwyzer Recht keine derart aus- gedehnte Verrechnungsmöglichkeit. Vielmehr hat der Schwyzer Gesetzgeber die Verrechnungsmöglichkeit auf einen Zeitraum von zwölf Monaten eingeschränkt (vgl. § 49 Abs. 3 StG, wo- bei der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass die Addi- tion von Grundstückgewinnen zur Ermittlung des massgebenden Steuersatzes [zugunsten des jeweils Pflichtigen) ebenfalls auf einen Zeitraum von zwölf Monaten beschränkt ist) . Bei dieser Sachlage ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, diesen im Gesetz ausdrücklich enthaltenen Zeitraum von 12 Monaten in einem Anwendungsfall auszudehnen, sondern es wäre Sache des Gesetzgebers, eine solche Aenderung (- so- fern überhaupt erwünscht -) im Rahmen einer Gesetzesrevi- sion einzuführen. Zu beachten ist jedenfalls, dass eine der- art erweiterte Verlustverrechnungsmöglichkeit den Charakter der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer in erheblichem Masse abschwächen würde. Auch von daher bleibt ein entspre- chender Schritt ["Verwässerung der Ausgestaltung als Objekt- steuer" und zusätzliche Berücksichtigung subjektiver Aspek- te bzw. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflich- tigen) dem Gesetzgeber vorbehalten und es ist jedenfalls keine (unechte) Gesetzeslücke ersichtlich, welche ein Ein- greifen des Richters gebietet (vgl. dazu u.a. F. Gygi, Ver- waltungsrecht, s. 83 ff. und die Ausführungen in Erw. 3-5 des zit. VGE 370/76) .

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

24. Juli 1991 i.S. R. (VGE 303/91)

Grundstückgewinnsteuer: Wertvermehrende Aufwendungen: Pro- jektierungskosten (S so Abs. 1 und 5 StG)

Sachverhalt (Zusammenfassung) :

R., welcher im Kanton Zürich wohnhaft ist, veräusserte im Kanton Schwyz eine Liegenschaft. Im Veranlagungsverfah- ren für die Grundstückgewinnsteuer machte er Fremd- und Eigenkapitalzinsen als Anlagekosten geltend. Sowohl der Ver- anlagungsbeamte als auch die Steuerkommission im Einsp~ache­ verfahren verweigerten ihm diesen Abzug. Demgegenüber quali- fizierten die Vorinstanzen die geltend gemachten Planungs- und Anwaltskosten als bei der Grundstückgewinnsteuer anre- chenbare Anlagekosten. Am 11. Januar 1991 erhob R. Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegen den am 8. Januar 1991 ergange- nen Einspracheentscheid.

Aus den Erwägungen:

1. Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen

den Anlagekosten und dem um 2 000 Franken verminderten Ver- äusserungserlös (§ 49 Abs. 1 steuergesetz, StG, nGS I/105). Zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten und die wertver- mehrenden Aufwendungen (§50 Abs. 1 StG). Als Erwerbspreis gilt der Handänderungspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuer- pflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.

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Liegt kein Handänderungspreis vor, so ist der Verkehrswert massgebend, der im Zeitpunkt des Erwerbes galt. Kann der Zeitpunkt des Erwerbes nicht festgestellt werden, so gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massge- bende Steuerschatzungswert ohne Abzug (§ 50 Abs. 2 StG).

zu den mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Erwerber bezahlten Handänderungsabga- ben und Vermittlerprovisionen, soweit diese das .übliche Mass nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StG).

Als wertvermehrende Aufwendungen gelten nachgewiesene Ausgaben, die zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen haben, nicht hingegen Auslagen für den ordentlichen Unter- halt oder die Verwaltung (§50 Abs. 5 StG).

2. Der Beschwerdeführer hat für die Finanzierung des

1980 getätigten Landkaufes vorerst ein Darlehen bei der Kan- tonalbank Schwyz von 30 ooo Franken aufgenommen. Am 3, Fe- bruar 1981 erhöhte er dieses Darlehen auf Fr. 100 ooo.-- (vgl. Steueract. 8, Zinsrechnungen Kantonalbank vom 2.12.1980 und 2.12.1981). Die auf diesem Darlehen während der Besitzesdauer erwachsenen Zinsen sowie 5 % Zins auf den bezahlten Zinsen will der Beschwerdeführer als Hypothekar- zinsaufwand sowie als Zins vom Eigenkapital vom steuerbaren Gewinn in Abzug bringen. Zur Begründung führt er u.a. aus:

"In Ihrem Kanton sollen solche Aufwendungen nicht als wertvermehrend gelten. Dies trifft wohl zu, doch handelt es sich im vorliegenden Fall für mich um einen Aufwand, der mir effektiv enstan- den ist - dies kann niemand wegleugnen - und ich daher mit dem besten Willen nicht einzusehen vermag, wieso nur fragliche wertvermehrende Auf- wendungen wie Kosten für Planung, Einzonung, An- walt, Handänderungssteuer, Notariats- und Grund- buchkasten etc. zum Abzug zugelassen werden, ob- schon sie ja nicht im eigentlichen Sinne wertver- mehrend sind. Es ist dies eine sehr suspekte In- terpretation, worüber sich streiten lässt. Daher

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gibt es überhaupt kein Argument, die Hypothekar- zinsen vorn Abzugsrecht auszuschliessen. Mir scheint, eine gesetzgeberische Korrektur hier mehr als nur arn Platze zu sein, umsernehr als ja in Zukunft auch international, z.B. mit der kom- menden EG, einige der schweizerischen Gesetze den neuen Normen dieser Institution anzupassen sein werden."

3. Es kann aufgrund des klaren Wortlautes des Schwyze- rischen Steuerrechts kein Zweifel bestehen, dass die gel- tend gernachten Hypothekar- und Eigenkapitalzinsen keine Aus- gaben sind, die zur Werterhöhung des Grundstückes beigetra- gen haben (§ 50 Abs. 5 StG; vgl. Reirnann, Zuppinger, Schär- rer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 21 ff. zu § 166 ZH-StG; StE 1987, B 44.13, Nr. 3 [Entscheid Verwaltungsge- richt Luzern vorn 23. Januar 1987]; Hans Gruber, Handkommen- tar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Ge- meindesteuern, N 2 zu Art. 86; Heinrich Guhl, Die Spezialbe- steuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, s. 224). Was dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, ist die Be- rücksichtigung des sog. Gesarntbetriebsverlustes. Das Ver- waltungsgericht verneint bei der Berechnung der Grundstück- gewinnsteuer in konstanter Praxis die Zulässigkeit eines Abzuges für diesen Gesamtbetriebsverlust (StPS 2/89, s. 76 ff.; VGE 303/90 vorn 29. März 1990). Die Grundstückge- winnsteuer im Kanton Schwyz ist als Objektsteuer ausgestal- tet. Die Anrechnung eines Betriebsdefizites stellt in der Gewinnbemessung deshalb eine systernwidrige, subjektive Rück- sichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuer- pflichtigen dar. Nur aufgrund einer positiven Gesetzesvor- schrift könnte der Betriebsverlust als abzugsfähig erklärt werden (so zum Beispiel im Kanton Zürich: § 166 Abs. 1 lit. f ZH-StG *); eine echte Gesetzeslücke liegt nicht vor.

* Anmerkung der Redaktion: Aufgehoben durch Gesetz vorn 23, September 1990

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Die beschwerdeführerischen Einwände vermögen die darge- legte Praxis nicht in Frage zu stellen. Wenn - wie der Be- schwerdeführer darlegt - Kosten für Planung, Einzonung, An- walt, Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchkosten etc. zum Abzug zugelassen werden, so kann deswegen nicht Gleiches für die Kapitalkosten hergeleitet werden. Es gilt zu beachten, dass der schwyzerische Gesetzgeber Kosten, die mit dem Erwerb und dem Verkauf unmittelbar zusammenhängen (Handänderungsabgaben, Notariats- und Grundbuchkosten), aus- drücklich als abzugsberechtigt bezeichnet (§ 50 Abs. 1, 4 und§ 51 Abs. 1, 2 StG). was die Planungs- und Anwaltsko- sten betrifft, präzisiert die Steuerkommission im Einspra- cheentscheid, dass Anwalts- und Planungskosten im Zusammen- hang mit der begehrten Einzonung zu einer Werterhöhung bei- tragen können (vgl. Reimann, Zuppinger, Schärrer, a.a.o., N 11, 13 zu § 166 StG; X. Mettler, Die Grundstückgewinn- steuer des Kantons Schwyz, s. 175). Diese Aussage ist zu- treffend, allerdings setzt die Abzugsberechtigung - im Lich- te der Konzeption der Grundstückgewinnsteuer - grundsätz- lich voraus, dass das angestrebte Ziel (hier die Einzonung) auch tatsächlich erreicht wurde. Letzteres trifft hier nicht zu, weshalb die Anerkennung der Planungs- und Anwalts- kosten als wertvermehrende Aufwendungen zumindest fragwür- dig ist.

In Gesetzgebung und Praxis werden Planungskosten für nicht ausgeführte Projekte allerdings unterschiedlich behan- delt. Da~ Berner Verwaltungsgericht verlangt einen engen, objektiv feststellbaren Zusammenhang zwischen der Projektie- rungsarbeit des Steuerpflichtigen und dem geschöpften Wert. Ein solcher Zusammenhang könne bei der strengen Konzeption des bernischen Vermögensgewinnsteuerrechts grundsätzlich nur angenommen werden, wo sich die Arbeit körperlich in Ver- änderungen am Grundstück äussere (Baubeginn vor der Handän- derung) . Das sei bei der blossen Ausarbeitung und Bewilli- gung eines Projektes noch nicht der Fall. Wenn der Käufer

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den Vorarbeiten selber einen Wert zumesse und sie später ausführe, sei eine Wertschöpfung zwar denkbar. Namentlich wegen Beweisschwierigkeiten (Bewertung der Arbeiten) und aus Gründen der Praktikabilität sei die Berücksichtigung noch nicht umgese·tzter Projektierungsarbeiten aber auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Veräusserer auch zur Bau- leitung verpflichtet worden sei (sog. Baubindung). Nur un- ter diesen Umständen stehe schon im Zeitpunkt der Handände- rung mit hinreichender Sicherheit fest, dass seine Projekt- arbeiten zur beabsichtigten Wertschöpfung führten. Letzte- res bejahte das Berner Verwaltungsgericht auch bei fehlen- dem Baubindungsvertrag, wenn dem neuen Eigentümer wegen einer drohenden, unmittelbar bevorstehenden Umzonung seiner Bauparzelle in das Landwirtschaftsgebiet objektiv keine Mög- lichkeit einer anderen Projektwahl blieb, wenn er seiner Baumöglichkeit nicht verlustig gehen wollte (StE 1991 B 44.13.2 Nr. 1). Diese Praxis beruht einerseits auf der ge- setzlichen Regelung, dass Gewinne auf Grundstücken von der Vermögensgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommenssteuer unterworfen sind, "mit denen eine steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufes handelt, sofern sie an ihnen wert- vermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 % des Er- werbspreises ausgeführt hat" (Art. 77 Abs. 2 lit. a BE-StG). Korrespondierend bezeichnet Art. 86 Abs. 2 BE-StG den Wert persönlicher Arbeit der steuerpflichtigen Person zur Verbesserung oder Wertvermehrung vorbehältlieh der Ein- kommensbesteuerung als abzugsfähige Aufwendungen. Ander- seits werden in diesem Gesetzesartikel Arbeiten als dauern- de wertvermehrende Aufwendungen aufgezählt, die nicht dem blassen Unterhalt und der normalen Werterhaltung dienen, sondern zusätzliche Investitionen darstellen (Gruber, a.a.o., N 4 zu Art. 86).

Die Konzeption, dass nur "unverdiente" Mehrwerte mit der Gewinnsteuer zu erfassen sind, liegt auch dem Zürcher und Schwyzer Steuerrecht zugrunde (Reimann, Zuppinger,

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Schärrer, a.a.o., N 1 zu§ 161 und N 1 zu § 166; Othmar Camenzind, Die Schwyzerische Grundstückgewinnsteuer, s. 52). Hingegen sind keine Gesetzesbestimmungen vorhanden, die explizit verlangen, dass an den Grundstücken die wert- vermehrenden Arbeiten ausgeführt sind, was gernäss berni- scher Rechtsprechung (offenbar auch über den Rahmen persön- licher Arbeit hinaus) bedingen würde, dass der zwischen Pro- jektierung und geschöpftem Wert verlangte objektive Zusam- menhang nur angenommen werden kann, "wo sich die Arbeit kör- perlich in Veränderungen am Grundstück äussere (Baubeginn vor der Handänderung)". Im Kanton Zürich werden seit jeher Erschliessungskosten für Bauland, inkl. Projektkosten, selbst dann, wenn das Erschliessungsprojekt nicht ausge- führt wurde, zu den anrechenbaren Aufwendungen gezählt (Reimann, Zuppinger, Schärrer, a.a.o., N 13 zu§ 166). Hin- gegen wurden bis 1978 Projektkosten für Hochbauten nur dann als wertvermehrend angerechnet, wenn das fragliche Projekt auch tatsächlich zur Ausführung gelangte. Dies deshalb, weil solche Projekte nicht zur dauernden Verbesserung des Grundstücks beitrugen. Auch unter dem Titel des Gesamtbe- triebsverlustes war eine Anrechnung ausgeschlossen, weil es sich nicht um Kosten für Grundstückbewirtschaftung im enge- ren Sinn handelte (StR 34, s. 259). Mit Entscheid vom

16. November 1978 hat das Verwaltungsgericht Zürich seine

Praxis bezüglich Hochbauten unter Berufung auf neuere Bun- desgerichtsentscheide geändert. Ausgehend von der geltenden Praxis, dass die tatsächlichen Aufwendungen (körperlichen Bauarbeiten) nicht zu einer entsprechenden Wertvermehrung geführt haben müssen (Reimann, Zuppinger, Schärrer, a.a.o., N 7 zu § 166), erklärt es die Projektierungsaufwendungen ebenfalls als anrechenbar, auch wenn "mit dem schliesslich erstellten Bau die früheren Projekte nur noch teilweise oder überhaupt nicht zur Ausführung gelangen". Entscheidend sei, welche Projektierungskosten dem Bauherrn tatsächlich insgesamt erwachsen seien und dass diese Kosten bei einer Grundstückveräusserung seinen Gewinn schmälern; wollte man

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anders urteilen, so käme es zur unzulässigen Besteuerung eines fiktiven Grundstückgewinns (vgl. BGE 101 Ia 5 und 104 Ia 23 f.; StR 34, s. 260 f.; Zuppinger, Schärrer, Fessler, Reich, Ergänzungsband, 2. Auflage, N 27-30 zu§ 164).

Im Kanton Schwyz ist die Frage der Projektierungsko- sten - soweit überblickbar - bis heute nicht ausdrücklich beurteilt worden. In der Praxis werden jedoch solche imma- teriellen Leistungen offenbar unabhängig von der Realisie- rung der beabsichtigten Ueberbauung oder Erschliessung als Anlagekosten toleriert. Dies ergibt sich nicht nur aus der vorliegenden Verfahrensabwicklung, sondern beispielsweise auch aus jenem Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE 332/86 vom

9.12.1986 StPS 1987, s. 202 ff.), in dem eine versuchte

Grundstückgewinnsteuerhinterziehung zu beurteilen war, weil bei der Festlegunq der Anlagekosten zu hohe Architektenhono- rare deklariert wurden. Damals war unbestritten (und deswe- gen in keiner Weise Gegendstand des Verfahrens bzw. der Ent- scheidbegründung), dass Projektierungskosten abzugsfähige Aufwendungen darstellten. Dies selbst dann, wenn die Projek- tierungskosten sich auf eine nicht konsumierte Baubewilli- gung bezogen, jedoch ausdrücklich "sämtliche Unterlagen auf- grund dieser Baubewilligung" mitverkauft und im Kaufpreis inbegriffen waren. In diesem Sinne hat schon Camenzind in seiner oben zitierten Dissertation aus dem Jahre 1961 sich für eine large Praxis ausgesprochen (S. 56):

II Aber auch nicht verwirklichte, jedoch mitver- äusserte Projekte sind anzurechnen. Dasselbe gilt für nichtausgeführte und auch nicht mitver- äusserte Erschliessungspläne (Strassenprojekte usw.), falls sie 'objektiv brauchbar sind und der Käufer die Möglichkeit hat, sie zu benüt- zen'. M.E. darf noch weiter gegangen werden. Selbst die Kosten von ausgeführten und nichtver- äusserten aber brauchbaren Projekten von Rochbau- ten müssen berücksichtigt werden. Oft lässt ein Grundeigentümer zwei Projekte ausarbeiten und wählt dann das bessere, oft lässt er ein Projekt ausarbeiten in der Meinung, das Grundstück lasse

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sich so günstiger veräussern usw. Auch solche Ausgaben haben eine Wertvermehrung des Grund- stückes zur Folge. Die objektive Werterhöhung bildet ja das Kriterium für die Zurechnung einer Ausgabe des Veräusserers zu den wertvermehrenden Aufwendungen und nicht der subjektive Nutzen, den der Erwerber aus dieser Ausgabe des Veräusse- rers zieht."

Mettler erwähnt in seiner aus dem Jahre 1990 stammen- den und vorstehend ebenfalls zitierten Dissertation, auch der Preis für mitverkaufte Bauprojekte könnte wertvermehren- den Charakter haben (S. 175). Er belegt diese Ansicht mit einem Hinweis auf die Zürcher Praxis.

Das Verwaltungsgericht gelangt gestützt auf den Geset- zeswortlaut, die Gesetzesratio und in Kenntnis der verschie- denen Lehrmeinungen und kantonalen Praxen zum Schluss, dass eine Rechtsanwendung, die auch mittelbare, (noch) nicht in körperlichen Veränderungen sich äussernde Werterhöhungen akzeptiert, mit der geltenden Rechtsordnung grundsätzlich im Einklang steht. Allerdings gilt zu beachten, dass es ge- mäss klarem Wortlaut nicht genügt, wenn wertvermehrende Auf- wendungen möglicherweise in nicht absehbarer Zeit einmal et- was zur Werterhöhung beitragen könnten, vielmehr müssen sie im Zeitpunkt der Handänderung bereits zur Werterhöhung bei- getragen haben. Im Lichte dieser Normierung bleiben deshalb in absehbarer Zeit Objektivermassen nutzlose bzw. nicht brauchbare Projektierungsaufwendungen als anrechenbare Anla- gekosten unberücksichtigt. Dem Umstand, dass unter Umstän- den Grundstückgewinnsteuern anfallen, obgleich der Gewinn mangels genügendem Ertrag durch nicht anrechenbare Aufwen- dungen verzehrt oder gar übertroffen wird, müsste allen- falls der Gesetzgeber in einer nächsten Revision und in Ab- weichung der bisherigen (dogmatisch richtigen) Konzeption Rechnung tragen (Abzug des Gesamtbetriebsverlustes) . Dem Richter jedenfalls ist die Berücksichtigung "der subjekti- ven Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

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des Steuerpflichtigen" bei der aktuellen Rechtslage ver- wehrt (vgl. auch Reimann, Zuppinger, Schärrer, a.a.o., N 52 zu § 166) •

Im vorliegenden Fall hat sich der Steuerpflichtige zu- sammen mit weiteren benachbarten Eigentümern vergeblich um Einzonung seiner nunmehr veräusserten Grundstücke bemüht. Die Aufwendungen haben sich somit nicht in Form einer raum- planarisch bedingten Wertschöpfung ausbezahlt gemacht (Um- wandlung von Nichtbauland in Bauland). Insofern erweisen sich die Aufwendungen als nutzlos und unbrauchbar, was ge- gen deren wertvermehrenden Charakter spricht. Anderseits wissen die Rechtsnachfolger nunmehr über die planarischen Grenzen und Möglichkeiten der Grundstücke Bescheid. Ob dies bereits als relevante Wertvermehrung zu qualifizieren ist, kann nicht a priori verneint werden. Diese Frage ist hier indes nicht abschliessend zu beurteilen, weil sich eine reformatio in peius in Anbetracht der zurückhaltenden Anwen- dung dieses Instituts, der relativ geringfügigen Auswirkun- gen auf den Steuerbetrag und der nicht klaren Rechtsfolgen nicht aufdrängt. Bei dieser Ausgangslage versteht sich aber auch, dass der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wenn der Einzonungsaufwand als Werterhöhung zu seinen Gunsten akzeptiert wird.

4. Es stellt sich im weiteren die Frage, ob das Dop- pelbesteuerungsrecht hinsichtlich des Zinsaufwandes eine andere Regelung gebietet. In der Tat sind bei Liegenschafts- händlern die Schuldzinsen auf dem zur Finanzierung der Lie- genschaften aufgenommenen Fremdkapital, soweit sie nicht laufend mit Vermögensertrag verrechnet werden konnten, vom steuerbaren Veräusserungsgewinn im Liegenschaftskanton in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn das kantonale Recht bei der Grundstückgewinnsteuer einen solchen Abzug nicht vorsieht (Höhn, Interkantonales Steuerrecht, 1983, S. 470). Die Vorinstanz lehnt ein Vorgehen im dargelegten

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Sinne ab, weil der Kanton Zürich als Wohnsitzkanton des Pflichtigen den Beschwerdeführer als Nicht-Liegenschaften- händler behandelte und diesem bei den ordentlichen Steuern die gesamten Hypothekarzinsen zum Abzug zuliess (Einsprache- entscheid s. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Schuldzinsen im Kanton Zürich abgezogen wurden. Er hat nicht die für Liegenschaftshändler geltenden kollisions- rechtlichen Bestimmungen beansprucht (objektmässige Verle- gung der Schuldzinsen mit Aktivierungsmöglichkeit von Auf- wandüberschüssen; Höhn, a.a.o., s. 468) bzw. das steuerbe- hördliche Vorgehen nicht in Frage gestellt, sondern hat es (wohl in Anbetracht der beträchtlichen Aufwandüberschüssel vorgezogen bzw. dabei belassen, die schuldzinsen bei der ordentlichen Einkommensbesteuerung abzusetzen. Er hat damit kundgetan, dass er sich steuerrechtlich nicht als Liegen- schaftshändler sieht, worauf er zu behaften ist. Eine Ver- letzung des Doppelbesteuerungsrechts liegt jedenfalls nicht vor.

zusammenfassend erweist sich die steuerrechtliche Be- trachtungsweise des Beschwerdeführers als falsch. Die Schuldzinsen sind einkommens- bzw. steuermindernd bereits als Mehraufwand der Liegenschaft von seinem Einkommen abge- setzt. Mietzinseinnahmen, Schuldzinsen und Unterhaltskosten sind - vorbehältlieh der oben dargelegten Doppelbesteue- rungsnorm richtigerweise Faktoren der Einkommens- und nicht der Grundstückgewinnsteuer. Klar ist auch, dass der Eigenkapitalzins nicht Bestandteil der Anlagekosten ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Zins nicht als Einkommen deklariert, keine Aufwendungen gehabt und damit insbesonde- re keine wertvermehrenden Aufwendungen getätigt.

5. und 6.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 1991 i.S. X. (VGE 359/90)

Grundstückgewinnsteuer: veräusserungserlös; Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen (§ 51 StG)

Sachverhalt:

A. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom

verkaufte X. an Y. GB-Nr . . . . . Als Gegenleistung für die Liegenschaft GB-Nr . . . . erhielt der Verkäufer die Verpfrün- dung zu folgenden Konditionen:

"Der Käufer gewährt dem Verkäufer Kost, Logis und Pflege im einzelnen wie folgt:

  1. a) Das grundbuchlieh zu sichernde Wohnrecht be- steht in der alleinigen Benutzung der Neben- stube im Parterre sowie der Mitbenutzung von Stube im Parterre sowie Küche und WC. Dieses Wohnrecht ist auf GB-Nr . . • . einzutragen.

  1. b) Der Käufer gewährt dem Verkäufer Kost am Fami- lientisch. Sofern der Verkäufer sich anderwei- tig verpflegen will, hat ihm der Käufer einen monatlichen Betrag von Fr. 250.-- zu leisten, indexgebunden ab dem Index der bei der Verur- kundung gültig ist.

  1. c) Der Käufer bezahlt dem Verkäufer die Kranken- kasse ab Verurkundung dieses Vertrages und kommt voll für seine Pflege auf. Soweit die Pflege nicht mehr persönlich geleistet werden kann (wobei vorab auf die ärztliche Ansicht abzustellen ist), kommt der Käufer für alle Unkosten auf, die nicht durch die Krankenkas- se gedeckt sind. Im gleichen Sinne trägt der Käufer auch alle Medikamenten- und Arztko- sten."

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Mit Verfügung vom 14. November 1989 ermittelte die Kan- tonale Steuerverwaltung den Wert der Verpfründung {Veräus- serungserlös) mit Fr. 94 490.--, den steuerpflichtigen Grundstückgewinn mit Fr. 36 957.-- und die zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer mit Fr. 2 084.75. Die Ermittlung des Veräusserungserlöses ihrerseits basierte auf einer Bewer- tung der Verpfründung von Fr. 7 080.-- pro Jahr. Dieser Be- trag wurde gernäss der von der Eidgenössischen Steuerverwal- tung mit Kreisschreiben vom 28. Oktober 1980 herausgegebe- nen Tabelle in einen kapitalisierten Betrag von Fr. 94 490.-- umgerechnet (Formel: Fr. 7 080.-- : 74.93 x 1000; ASA 49, 238).

B. Gegen diese Verfügung liess der Steuerpflichtige

Einsprache erheben. Darin anerkannte er den Wert der Jahres- leistung mit Fr. 7 080.--. Hingegen verlangte er, es sei dieser Betrag nach den Barwerttafeln von staufferfSchätzle zu kapitalisieren, woraus dann ein Kapitalbetrag von Fr. 76 747.-- resultiere.

Mit Entscheid vom 15. November 1990 hat die Kantonale Steuerkommission die Einsprache abgewiesen.

c. Am 19. November 1990 liess X. gegen den Eisprache- entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

"1. der Entscheid der VI sei aufzuheben, 2. der Grundstückgewinnsteuer sei nur ein Kapi- talbetrag von Fr. 82 906.-- zugrunde zu legen statt 94 490.--. 2. (recte 3.) unter Kosten- und Entschädigungs- folge z.L. VI."

D. und E.

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Erwägungen:

1. Wird bei der Veräusserung eines Grundstückes kein

Verkaufspreis festgelegt, oder wird der Käufer nebst dem Verkaufspreis zu einer jährlich wiederkehrenden Leistung von mehr als 3000 Franken verpflichtet, so gilt gernäss § 51 Abs. 3 Steuergesetz (StG, nGS 105) die im Zeitpunkt der Ver- äusserung massgebende Verkehrswertsahatzung als Veräusse- rungserlös.

Das Bundesgericht hat mit BGE vom 24. Juni 1988 (P 1693/1987) im Zusammenhang mit einem Wohnrecht erkannt, das Abstellen auf den Verkehrwert gernäss § 51 Abs. 3 StG sei verfassungswidrig, weil Steuerobjekt der Schwyzerischen Grundstückgewinnsteuer der realisierte Gewinn und nicht der Mehrwert sei. Naheliegend sei, wie auch das Verwaltungsge- richt festgestellt habe, in einem solchen Falle auf den kapitalisierten Wert des Wohnrechts bzw. der periodischen Leistung abzustellen (vgl. StPS 1989, s. 38 ff. bes. s. 41. f.).

2. a) Die Verwaltung und die Vorinstanz haben die Kapitalisierung der Verpfründung nach der von der Eidg. Steuerverwaltung mit Kreisschreiben vom 28.10.1980 herausge- gebenen Umrechnungstabelle vorgenommen (publ. in ASA 49, 238 und H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer 1983/84, s. 61). Dieser vom Bundesamt für Privatversiche- rungswesen genehmigten Tabelle liegen die Einzeltarife der schweizerischen Versicherungsgesellschaften von 1980 zugrun- de (StaufferfSchätzle, Barwerttafeln, 4. A., Rz. 497). Die Steuerverwaltung verwendet diese Tabelle auch für die Er- mittlung der Satzbestimmung bei Kapitalabfindungen gernäss § 26 Abs. 6 - 8 StG (vgl. DA Rz. 199). Der Barwert einer Verpfründung ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen,

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entsprechend der geschätzten Lebenserwartung zu bestimmen (ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher StG, Bd. IV, N 16 zu § 165; VGE 327/86 vom 9.12.1986 1 E. 2 d 1 Prot. 638). Die Tabellen der Eidgenössischen steuerverwal- tung, welche in einem Rhytmus von jeweils ca. 10 Jahren den Veränderungen der Lebenserwartung angepasst werden (letzt- mals mit Kreisschreiben vom 9.3.1990 1 ASA 58, 647 ff.), er- füllen diese Anforderungen (versicherungstechnische Grund- sätze und Berücksichtigung der Lebenserwartung) .

  1. b) Der Beschwerdeführer wendet gegen das Vorgehen von

Vorinstanz und Verwaltung ein, die Kapitalisierung sei mit eigen(artig)er Methodik vorgenommen worden, wobei man sich zur Hauptsache auf ausserkantonale oder überkantonale und damit unmassgebliche Praxis berufe, die nicht den Stellen- wert von gewohnheitsrechtlicher Praxis erreicht haben dürf- te, um allfällige Vorschriftslücken auszufüllen. Im gesam- ten Rechtsbereich seien die Barwerttafeln StaufferjSchätzle in Anwendung, die entsprechend dem Ausgabedatum von 1989 Akutalität beanspruchen dürften. Diese Tabellen seien des- halb vorliegend anwendbar und nicht anderes Recht, das hier stellvertretend herbeigezogen werde, obwohl es überholt sei.

  1. c) Die Behauptung, die Barwerttafeln und anderen Ta-

bellen im Werk von staufferjSchätzle seien im gesamten Rechtsbereich in Anwendung, trifft bei weitem nicht zu. Vielmehr werden im erwähnten Werk selber exemplikativ eine ganze Reihe bedeutender Rechtsgebiete erwähnt, in denen nach Aussage von StaufferjSchätzle ihre Tabellen nicht an- wendbar sind. Es betrifft dies vor allem das Sozialversiche- rungsrecht, die Personalvorsorge-Einrichtungen, die Privat- versicherungen und den Bereich der Lebensversicherungen (Stauffer/Schätzle, a.a.o., Fettdruck vor Rz. 908 und 908- 910). Weiter wird unter Rz. 912 im zitierten Werk aus- geführt: "Kantonale Steuerverwaltungen stützen sich, um die

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Einkommenssteuer bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu veranlagen, auf die Tabellen der Eidg. Steuerverwal- tung". Diese Feststellung wird kommentarlos abgegeben, wor- aus zu schliessen ist, dass die beiden Autoren diese Praxis als unproblematisch erachten.

  1. d) Nachdem das Abstellen auf den Verkehrswert bei der

Vereinbarung jährlich wiederkehrender Leistungen - wie dar- getan - nicht angeht, beantwortet das Steuergesetz die Fra- ge, wie der Veräusserungserlös in solchen Fällen zu bemes- sen ist, nicht. Es liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor (im Sinne der klassischen Unterscheidung eine echte Lücke), welche auszufüllen ist. Bei der Lücken- füllung ist eine Lösung zu finden, welche praktikabel ist und sich in das bestehende System einfügt. Es soll eine An- lehnung an bestehende Regelungen stattfinden, wobei primär verwandte Regelungen des öffentlichen Rechts und nur subsi- diär des Privatrechts heranzuziehen sind (RhinowfKrähen- mann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 23 s. 74 f. mit Hinweisen; EGV-SZ 1976 s. 22; VGE 316/90 vom

31.1.1991 E. 3 S. 10).

  1. e) Im Sinne der dargelegten Methode der Lückenfüllung

(Erw. d) ist es richtig, wenn die Vorinstanz hier auf die Kapitalisierungstabelle zurückgegriffen hat, welche im Steuerrecht Anwendung findet und nicht auf die im Privat- recht, namentlich im Haftpflichtrecht, gebräuchlichen Bar- werttafeln von StaufferfSchätzle. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in der Ver- nehmlassung unwidersprochen und überzeugend eine Reihe von Gründen (insbesondere Praktikabilitätsüberlegungen) nennt, welche für die Anwendung der Tabelle der Eidg. Steuerverwal- tung sprechen. Es sind dies:

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Technik und Handhabung sind einfach und wenig zeitaufwen- dig;

  • es besteht nur ein geringes Fehlerrisiko;

- es ist keine Spezialausbildung und Erfahrung erforder- lich;

  • nebst Geschlecht und Alter brauchen keine weiteren Kapita- lisierungselemente ermittelt und in Diskussion mit den Steuerpflichtigen verteidigt zu werden;

- die Tabelle wird regelmässig erneuert; demgegenüber be- trug das Intervall zwischen der dritten und vierten Auf- lage von staufferfSchätzle fast 20 Jahre (1970/1989) und es besteht, da es sich um ein privates Werk handelt, kei- ne Gewähr für eine Weiterführung. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Veranlagungsverfügung gerade die Barwerttafeln StaufferfSchätzle neu aufgelegt wurden, ist rein zufällig. In der Zwischenzeit ist die Tabelle der Eidg. Steuerverwaltung wiederum aktueller. Im übrigen profitiert der Beschwerdeführer davon, dass hier nicht die Tabelle vom 9. März 1990 zur Anwendung gelangte.

es liegt ein von einer Fachbehörde (Bundesamt für Privat- versicherung) amtlich genehmigter Tarif vor.

Die Handhabung der Barwerttafeln von StaufferfSchätzle ist gegenüber dem Tarif der Eidg. Steuerverwaltung wesent- lich komplizierter und aufwendiger. Den Beweis hiefür lie- fert der Vertreter des Beschwerdeführers gleich selber, in- dem er im Einspracheverfahren einen Kapitalisierungsfaktor von 3.5 %wählte, während er in der Beschwerde von einem solchen von 2.5 % ausgeht, was zu einer Differenz im Kapi- talbetrag von Fr. 6 159.80 führt. Weiter wäre nach den Be- rechnungsmethoden nach StaufferfSchätzle zu berücksichti-

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gen, dass eine Verpfründung den Lebenshaltungskosten folgt und für die Indexierung solcher Leistungen stehen nach StaufferfSchätzle zwei Rechnungsmodelle im Vordergrund (vgl. Stauffer/Schätzle Rz. 1149/1150). zu guter letzt wäre noch zu beachten, dass bei Leistungen, welche täglich bzw. kontinuierlich erfolgen, ein Korrekturfaktor zu berücksich- tigen wäre (vgl. StaufferfSchätzle, a.a.o., Rz. 1179 ff.). Diese Hinweise zeigen, dass die von der Verwaltung und der Vorinstanz getroffene Lösung nicht bloss den Grundsatz der Anlehnung an eine Regelung im öffentlichen Recht befolgt, sondern auch einfacher handhabbar und damit praktikabler und generalisierender ist, als die vom Beschwerdeführer po- stulierte Kapitalisierung. Demzufolge ist der vorinstanzli- ehe Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Aus der Feststellung, dass die Tabelle der Eidg .. steu- erverwaltung einfacher zu handhaben und deshalb für die Ver- waltung praktikabler ist als das Werk von Stauffer/Schätzle darf um Missverständnissen vorzubeugen - in keiner Weise eine negative Qualifizierung des anerkannten Standardwerkes StaufferfSchätzle herausgelesen werden.

Nicht von Belang für die Beschwerdebeurteilung ist der Hinweis des Beschwerdeführers, Dritte könnten sich in einem zivilrechtliehen Klageverfahren auf das Resultat der grund- stückgewinnsteuerlichen Kapitalisierung stützen.

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Entscheid der Europäischen Menschenrechtskommission vom 10. Januar 1991 i.S. R. (14319/88)

Verfahrensgarantien der EMRK bei der Ahndung versuchter Steuerhinterziehung (Art. 131 Abs. 2 BdBSt; Art. 6 1 26 und 27 EMRK)

The European Commission of Human Rights, sitting in private as a Committee of three members pursuant to Article 20 para. 3 of the convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, on 10 January 1991, the following members being present:

Having regard to Article 25 of the Convention;

Having regard to the application introduced on 25 August 1988 by R. against Switzerland and registered on 26. October 1988 under file No. 14319/88;

Having regard to the report provided for in Rule 47 of the Rules of Procedure of the Commission;

Having deliberated;

unanimously decides as follows:

THE FACTS

The facts of the case, as they have been submitted by the applicant, may be summarised as follows:

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The applicant, born in 1943, is a Swiss national and resident in X. He owns a cleaning firm. Before the Commis- sion he is represented by Mr. Y., a lawyer practising in X.

In July and August 1982 the Federal Tax Office (Eidge- nössische Steuerverwaltung) examined the applicant•s busi- ness accounts and established that from 1975 until 1980 he had not properly booked his taxable revenues. Thereupon, in several fiscal proceedings against the applicant in 1983, supplementary taxes and fiscal penalties were imposed. In addition, the Zurich Fiscal Administration (Kantonale steuerverwaltung) instituted proceedings concerning the eva- sion of cantonal taxes in 1981/82, and informed the Schwyz Canton (the applicant's place of residence at the time in question) accordingly.

On 29 July 1983 the Schwyz Fiscal Administration re-assessed the applicant's Federal contribution 1981/82 (Wehrsteuer).

On 26 April 1984 the Schwyz Fiscal Administration in- stituted criminal proceedings against the applicant on the suspicion of having evaded the Federal contribution 1981/82. The applicant was given an opportunity to comment; the proceedings were otherwise suspended pending the procee- dings before the Zurich Fiscal Administration.

On 24 October 1985 the Schwyz Fiscal Administration examined the applicant in the presence of his counsel. The applicant made further detailed submissions on 20 December 1985. In January 1986 further inquieries were made.

On 25 July 1986 the Schwyz Fiscal Administration impo- sed a fine on the applicant for attempted tax evasion con- cerning the federal contribution 1981/82. Having regard to

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administrative regulations on the determination of fiscal fines and the circumstances of the applicant's case, it im- posed the maximum fine of SF 20 ooo.--.

On 27 March 1987 the Schwyz Administrative Court (Ver- waltungsgericht) dismissed the applicant's appeal (Beschwer- de). * On 26 February 1988 the Federal Court (Bundesgericht) dismissed the applicant's administrative law appeal (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde) . The Federal Court found in parti- cular that the fixing of fiscal fines according to general administrative rules served the purpese of unification of punishment. The applicant's strained financial situation as it appeared from his tax files and the cumulation of fiscal fines in the different tax proceedings had been considered by the lower instances; a reduction of his fine had not been justified. Furthermore, even assuming that Article 6 of the Convention applied to the proceedings in question, the applicant•s fine could not be reduced on the ground of the length of the proceedings. The judgement was served on 21 June 1988,

COMPLAINTS

The applicant complains under Article 6 para. 1 of the Convention about the decision of the Schwyz Fiscal Admini- stration of 26 July 1986. He submits that he did not have a fair and public hearing by an independent court. In parti- cular the fixing of his fine had been based on administra- tive regulations and had not taken due account of his perso- nal situation.

* Anmerkung der Redaktion: VGE 355/86, publiziert in StPS 3/1987 s. 126 ff.

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THE LAW

The applicant complains under Article 6 para. 1 of the Convention about the decision by the Schwyz Fiscal Admini- stration of 25 July 1986 and also of the proceedings concer- ned.

With regard to the judicial decisions of which the applicant complains, the Commission recalls that, in accor- dance with Article 19 of the Convention, its only task is to ensure the observance of the obligations undertaken by the Parties in the Convention. In particular, it is not com- petent to deal with an application alleging that errors of law or fact have been committed by domestic courts, except where it considers that such errors might have involved a possible violation of any of the rights and freedoms set out in the Convention (see e.g. No. 458/59, Dec. 29.3.60, Yearbook 3 pp. 222, 236; No. 5258/71, Dec. 8.2.73, Collec- tion 43 pp. 71, 77; No. 7987/77, Dec. 13.12.79, D.R. 18 pp. 31, 45).

As regards the applicant's complaint under Article 6 para. 1 that he did not have a public hearing before the Schwyz Fiscal Administration, assuming that Article 6 applies to the proceedings in question, the Ceromission finds that this complaint was not raised in the dornestic appeal proceedings. In this respect, he therefore failed to exhaust, as required by Article 26 of the Convention, the rernedies available to hirn under swiss law. Consequently, this part of the application rnust be rejected under Article 27 para. 3.

With regard to his further complaints concerning the fairness of the proceedings, the Ceromission considers that there is nothing to indicate that the applicant represented by counsel could not properly present his case or that the

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proceedings were otherwise arbitrary. In particular, the reference to general regulations on the fixing of fiscal fines, which serves the purpese of unification of these matters, does not appear unreasonable. It follows that this part of the application is manifestly ill-founded within the meaning of Article 27 para. 2 of the Convention.

As regards the applicant's complaint about the length of the fiscal proceedings the commission notes that the pre- sent case only concerns the proceedings instituted by the Schwyz Fiscal Administration on 18 April 1984. These procee- dings lasted until 21 June 1988, i.e. about four years. The Commission considers that this length of the proceedings which concerned a charge of attempted tax evasion did not exceed the reasonable time referred to in Article 6 para. 1. In particular the applicant's submissions do not disclose that the competent Schwyz authorities failed to handle this case with the necessary diligence and expedi- tion. The suspension ot the proceedings pending the outcome of the proceedings before the Zurich Fiscal Administration concerning tax evasion in the same fiscal years does not appear to be unreasonable. It follows that this part of the application is also manifestly ill-founded within the meaning of Article 27 para. 2.

For these reasons, the Commission

DECLARES THE APPLICATION INADMISSIBLE.

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Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom

25. September 1990 i.S. B. (KG 168/90 SK)

versuchter steuerbetrug (S 94 Abs. 1 StG) im Verhältnis zum Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB)

Sachverhalt:

A. Am kaufte A. das Mehrfamilienhaus in

für 4 Millionen Franken. Dabei liess sie sich von ihrem Freund B., Alleinaktionär der C. AG, beraten. Am schloss sie mit der c. AG einen Mäklervertrag mit dem Auf- trag, das Kaufsobjekt in Stockwerkeigentum aufzuteilen und es möglichst rasch weiterzuverkaufen; Zielgrösse war ein Gesamtverkaufspreis von ca. 5,7 Millionen Franken, die Mäk- lerprovision war auf 5 % der Einzelverkaufspreise verein- bart (act. 5/2 Ziff. 1-3).

Am ... wurde an den 14 Wohnungen und 20 Einzelgaragen Stockwerkeigentum begrUndet (act. 3/20), und hernach bot die c. AG die Einheiten den Mietern und Dritten zum Kaufe an. Die Verhandlungen führte jeweils B. oder in seinem Auftrag D., Prokuristinder c. AG. Von Ende Mai bis Ende Juli 19 .. wurden auf dem Notariat 9 Kaufverträge mit einer Gesamtverkaufssumme von Fr. 2 936 000.-- zwischen Frau A. und Wohnungskäufern öffentlich beurkundet.

B. GestUtzt auf Klagen zweier Mieter, B. verlange von

den Interessenten erhebliche Schwarzzahlungen über den ver- urkundeten Kaufpreis hinaus, erstattete die Kantonale Steuerverwaltung am 28. Juli 1987 beim Kantonsverhöramt Strafanzeige gegen B., die Wohnungskäufer, ev. Frau A. und weitere Beteiligte (act. 3/1). B. wurde am ... verhaftet

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und am ..• aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zugegeben hatte.

c. Mit Verfügung vom 2. Oktober 1987 schloss das Ver- höramt die Untersuchung betr. Erschleichung falscher Beur- kundungen und erklärte sinngernäss die Nichteröffnung von Verfahren wegen Steuerbetruges (act. 18/1). Eine hiegegen erhobene Beschwerde der Steuerverwaltung wies der Staatsan- walt am 21. Januar 1988 ab (act. 18/6), doch hiess die

2. Rekurskammer des Kantonsgerichtes eine zweite Beschwerde

gut und wies das Verhöramt an, Strafverfahren auch wegen Steuerbetruges zu eröffnen (KG 28/88 RK 2, Beschluss vorn

3. Oktober 1988; act. 18/8).

Nach Aktenergänzung erliess das Verhöramt am 27. Febru- ar 1989 gegen die meisten Wohnungskäufer Strafbefehle wegen Erschleichung von Falschbeurkundungen und Gehilfenschaft zu versuchtem steuerbetrug und bestrafte sie mit je 7 Tagen Ge- fängnis bedingt, teils verbunden mit Bussen von 100 bis 200 Franken; Bankverwalter E., der bei ihm deponiertes Schwarzgeld an Frau A. weitergeleitet hatte, büsste es we- gen Gehilfenschaft mit Fr. 200.--, und gegen D. lautete der Strafbefehl vorn 27. Juli 1989 wegen Gehilfenschaft zur Er- schleichung von Falschbeurkundungen auf 5 Tage Gefängnis be- dingt.

D. Aufgrund eines (verklausulierten) Geständnisses er- liess der Untersuchungsrichter arn 27. Juli 1989 auch gegen B. einen Strafbefehl. Er erklärte· ihn schuldig der fortge- setzten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, weil er bei allen 9 Verkäufen die Käufer veranlasst habe, tiefere Kaufpreise verurkunden zu lassen und die Differenz von insgesamt Fr. 290 000.-- "schwarz" zu zahlen, ferner des fortgesetzten versuchten Steuerbetruges im Sinne von § 94 des kantonalen Steuergeset- zes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen da-

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durch, dass er in fünf Fällen von den Käufern Schwarzgeld- zahlungen zwischen Fr. 20 000.-- und Fr. 50 000.--, insge- samt Fr. 170 000.-- entgegengenommen, die Verurkundung fal- scher Kaufpreise erschlichen und dabei gewusst oder zumin- dest in Kauf genommen habe, dass die Kantonale Steuerverwal- tung bei der amtlichen Mitteilung der Kaufpreise durch das Notariat getäuscht werde, was zu tiefe Steuerveranlagungen der Verkäuferin A. zur Folge gehabt hätte, wenn nicht die Steuerverwaltung vor Erlass der definitiven Veranlagungen von dritter Seite über die Schwarzzahlungen orientiert wor- den wäre. Der Strafbefehl lautete auf 3 Monate Gefängnis, abzüglich 12 Tage Untersuchungshaft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei 2 Jahren Probezeit, und Fr. 4 000.-- Busse, bedingt löschbar nach einer Probezeit von ebenfalls 2 Jahren, alles unter Kostenfolge.

E. Der Staatsanwalt genehmigte den Strafbefehl, B.

akzeptierte ihn ebenfalls. Die Kantonale Steuerverwaltung hingegen erhob Einsprache und verlangte die Erhöhung der Strafe auf 10 Monate Gefängnis und Fr. 20 000.-- Busse, mit Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre.

29. November 1989 überwies der Staatsanwalt den

Am Strafbefehl als Anklage dem Einzelrichter des Kantonalen Strafgerichtes.

Mit Eingabe des Verteidigers vom 25. Januar 1990 liess der Angeklagte sein Geständnis erneuern (erstinstanzliche Gerichtsakten, act. 8).

In der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1990 beantrag- te der Staatsanwalt, den Angeklagten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und ihn gernäss Strafbefehl zu bestra- fen. Die Kantonale Steuerverwaltung hielt am Antrag auf Straferhöhung fest. - Der Verteidiger plädierte auf Schuld- spruch und Bestrafung gernäss Strafbefehl, jedoch unter Ko-

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sten- und Entschädigungsfolgen des Einsprache- und Gerichts- verfahrens zu Lasten des Staates.

Mit Urteil vom 22. Februar 1990 erkannte der Einzel- richter:

11 1. Der Angeklagte hat sich im sinne der Anklage vom 29.11.1989 schuldig gemacht: der fortgesetzten Erschleichung einer fal- schen Beurkundung im Sinne des Art. 253 Abs. 1 StGB

2. In Anwendung von Art. 3, 7, 18, 22 Abs. 1,

36, 41, 48, 63, 65, 68 1 69, 253 Abs. 1 StGB, 94 und 97 StG wird der Angeklagte mit 6 Mona- ten Gefängnis. unter Anrechnung der Untersu- chungshaft (12 Tage) und Fr. 8 000.-- Busse bestraft.

3. Dem verurteilten wird der bedingte Strafvoll- zug gewährt bei einer Probezeit von 2 Jah- ren. Nach einer Probezeit von ebenfalls 2 Jahren ist die Busse bedingt löschbar.

4. Der verurteilte hat die Kosten des Verfah- rens zu tragen:

  • Untersuchungs- und Anklage- kosten Fr. 1 230.--

- Gerichtskosten " 588.-- Total Fr. 1 818.--"

F. Gegen diesen Entscheid. liess der Angeklagte beim

Kantonsgericht Berufung einlegen mit dem Antrag, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell die strafe ange- messen zu reduzieren.

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Die Kantonale Steuerverwaltung erhob Anschlussberufung mit den erstinstanzlieh gestellten Anträgen auf Strafver- schärfung.

In der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Vertei- diger am Berufungsantrag fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung.

Die Kantonale Steuerverwaltung schloss auf Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung.

Der Staatsanwalt stellte den Antrag, die Berufung teil- weise gutzuheissen und die Freiheitsstrafe auf drei Monate Gefängnis zu reduzieren, im übrigen das angefochtene Urteil in Abweisung von Berufung und Anschlussberufung zu bestäti- gen.

Erwägungen:

1. Der eingeklagte Sachverhalt ist auch zweitinstanz- lich unbestritten. Der Angeklagte gibt nach wie vor zu, als Vertreter von Frau A. bei den Wohnungsverkäufen Schwarzgeld- zahlungen vereinbart und entgegengenommen zu haben. Der Ver- teidiger kritisiert aber die im angefochtenen Urteil getrof- fene Subsumption und kommt zum Schluss, der Angeklagte müs- se aus rechtlichen Ueberlegungen freigesprochen werden.

2. Die Anklage wegen fortgesetzter Erschleichung fal- scher Beurkundungen im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB be- trifft folgende vor dem Notariat ... verurkundete Kaufver- träge:

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  1. a) bis i)

In diesen neun Kaufverträgen wurden also für die ver- kauften Stockwerkeinheiten Kaufpreise von insgesamt Fr. 2 936 000.-- verurkundet, darüberhinaus zahlten aber die Käufer insgesamt Fr. 290 ooo.-- "schwarz".

In all diesen Fällen hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt. Danach ist strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet. Der Notar ist Urkunds- person, also eine Person öffentlichen Glaubens, und die von ihm verurkundeten Kaufverträge über Liegenschaftskäufe sind öffentliche Urkunden. Der Kaufpreis als wesentlicher Ver- tragspunkt ist eine rechtlich erhebliche Tatsache, seine Be- urkundung muss deshalb dem wirklichen Willen der Parteien entsprechen. stimmt der vereinbarte Kaufpreis mit dem verur- kundeten Betrag nicht überein, ist die Beurkundung unrich- tig. In allen eingeklagten Fällen liessen der Angeklagte und die Käufer als Kaufpreis einen niedrigeren Betrag in die öffentliche Urkunde aufnehmen, als wirklich vereinbart war. Sie verschwiegen die Vorauszahlungen, die die Käufer jeweils unmittelbar vor der Verurkundung geleistet hatten, indem sie das Schwarzgeld in einem verschlossenen Couvert Frau A. aushändigten oder es absprachegernäss bei Bankverwal- ter E. zu ihren Handen deponierten; in einem Fall ( ... ) nahm der Angeklagte das vereinbarte Schwargeld von insge- samt Fr. 100 000.-- in der Toilette des Cafes ... in ... persönlich entgegen (act. 15/5). Durch diese Manipulation bewirkten die Beteiligten, dass der Notar im sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundete.

115

Subjektiv genügt der Vorsatz des Täters, die Urkunds- person zu täuschen und dadurch zu einer falschen Beurkun- dung zu veranlassen. Dass der Angeklagte vorsätzlich gehan- delt hat, ist offensichtlich. Er hatte das ganze Immobilien- geschäft konzipiert, und Frau A., seine Freundin, mit der er seit einiger Zeit zusammen lebt, bereits beim Kauf des Mehrfamilienhauses beraten. Er war der Fachmann, der die Finanzierung des Liegenschaftskaufs regelte, die Rendi- teberechnungen anstellte, die Aufteilung in Stockwerkeigen- tum vorbereitete und hernach unter seiner Firma, der c. AG, die Verhandlungen mit den Kaufsinteressenten führte. For- mell war er zwar bloss Makler, nach aussen trat er aber als der eigentliche Herr des Geschehens auf: er legte jeweils den Vertragsinhalt fest, verhandelte über die Preise, ver- langte von den Käufern Schwarzzahlungen ("ohne Schwarzgeld keine Wohnung"), setzte deren Höhe fest, meldete die Ge- schäfte zur Beurkundung an und nannte dem Notar die zu ver- urkundenden Kaufpreise. Wieweit Frau A. über die einzelnen Geschäfte, insbesondere über die Schwarzgeldzahlungen und deren Bedeutung orientiert war, ist noch offen; die gegen sie erhobene Anklage ist derzeit beim Strafgericht noch pen- dent. Zugegebenermassen war aber der Angeklagte jedenfalls der Initiant und Planer der gesamten Geschäftsabwicklung (Protokoll II s. 20 unten). Er war also Mittäter der ihm vorgeworfenen Delikte. Bezeichnenderweise legte er denn auch die kassierten Schwarzgelder, die gernäss seiner Dar- stellung zur finanziellen Absicherung von Frau A. bestimmt waren, in eigenem Namen an, indem er damit eine Eigentums- wohnung in kaufte (act. 18/41) und den Restbetrag in ein auf seinen Namen gemietetes Schrankfach (mit Vollmacht zu Gunsten von Frau A.) legte (act. 18/43).

Der Angeklagte hatte die Schwargeldzahlungen von An- fang an in seine Gewinnberechnung einkalkuliert. Die Er- schleichung falscher Beurkundungen entsprang also einem ein- heitlichen Willensentschluss, dem einmal gefassten Plane,

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auf diese Weise Steuern zu hinterziehen und mit den Woh- nungsverkäufen entsprechend höhere Gewinne zu erzielen. Die Anklage lautet deshalb richtigerweise auf fortgesetzte Er- schleichung falscher Beurkundungen im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB).

Der Verteidiger kritisiert diese subsumption zu Recht nicht. Ob der Schuldspruch in diesem Punkt zu bestätigen ist, wird sich bei der Prüfung der Konkurrenzfrage zeigen.

3. Umstritten ist, ob sich der Angeklagte des fortge- setzten versuchten Steuerbetruges im Sinne des § 94 StG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wie ihm die Anklage im Zusammenhang mit den am ... abge- schlossenen Kaufverträgen mit vorwirft (es handelt sich um die in Erwägung 2 lit. a-d und i aufgeführten Kaufverträ- ge) .

  1. a) Nach § 94 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes be-

geht Steuerbetrug, "wer bei einer Steuerhinterziehung nach den §§ 87-89 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwah- re Urkunden ... zur Täuschung gebraucht". § 87 StG regelt die vollendete Steuerhinterziehung und legt das Regelmass der Busse auf das Einfache der hinterzogenen Steuer fest; bei leichtem Verschulden kann die Busse auf ein Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden auf das Dreifache er- höht werden (§ 87 Abs. 2 stG). Vollendet ist die Steuerhin- terziehung nach der Umschreibung in § 87 Abs. 1 stG, wenn der Steuerpflichtige "schuldhaft bewirkt, dass eine Steuer- einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechts- kräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wird". § 88 betrifft die versuchte Steuerhinterziehung; wann ein Hinter- ziehungsversuch vorliegt, sagt diese Bestimmung nicht, sie begnügt sich damit, dem Täter, der "vorsätzlich eine Steuer- hinterziehung im Sinne von§ 87 zu begehen versucht", Busse bis Fr. 20 000.-- anzudrohen. § 89 StG schliesslich bedroht

117

Anstiftung, Hilfeleistung und Mitwirkung im Zusammenhang mit versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung mit Bus- se bis Fr. 5 000.--.

Steuerbetrug ist also eine Art qualifizierte Steuerhin- terziehung, die darin besteht, dass der Täter zur Täuschung der Steuerbehörden falsche Urkunden verwendet. Darin äus- sert sich im Vergleich zur blossen Steuerhinterziehung ein verstärkter deliktischer Wille, die Strafandrohung nach § 94 Abs. 1 StG lautet deshalb auf Gefängnis oder Busse bis Fr. 20 000.--. Im Unterschied zu den Hinterziehungstatbe- ständen ist der steuerbetrug als Vergehen ausgestaltet. Da- bei behält § 94 Abs. 2 StG die Bestrafung wegen Steuerhin- terziehung ausdrücklich vor. Nach Gesetzestext könnte also der Täter wegen beiden Delikten bestraft werden. Die Ueber- tretungstatbestände werden verwaltungsintern verfolgt (§ 92 Abs. 4 StG), das Strafverfahren wegen Steuerbetrugs hinge- gen wickelt sich vor den ordentlichen Strafbehörden ab (§ 96 Abs. 1 StG).

Schon diese Ausführungen zeigen, dass § 94 Abs. 1 StG mit der Wendung "bei einer Steuerhinterziehung" entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht eine objektive Strafbar- keitsbedingung formuliert (Protokoll II S. 6). Bestrafung wegen (versuchten) Steuerbetrugs setzt keine vollendete Steuerhinterziehung voraus, auch nicht ein formelles Steuer- hinterziehungsverfahren, abgeschlossen durch eine entspre- chende Strafverfügung.

Der objektive Tatbestand erschöpft sich, wie gesagt, in der Täuschung der Steuerbehörden durch Verwendung fal- scher Urkunden. Als Beispiele nennt § 94 Abs. 1 StG ver- fälschte Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter. Zum subjek- tiven Tatbestand gehört der Täuschungsvorsatz und die Ab- sicht, steuern zu hinterziehen.

118

  1. b) Vollendet ist der Steuerbetrug, wenn die Steuerbe-

hörden durch die Verwendung falscher Urkunden getäuscht wor- den sind und das Einschätzungsverfahren mit einer unvoll- ständigen Veranlagung rechtskräftig abgeschlossen ist. Hie- zu kam es vorliegend nur deshalb nicht, weil die Steuerver- waltung durch die von dritter Seite erstattete Anzeige noch vor Abschluss des Veranlagungsverfahrens von den Schwarzzah- lungen Kenntnis erhielt. Die Anklage lautet dementsprechend auf fortgesetzten versuchten Steuerbetrug.

  1. c) Der Verteidiger wendet ein, der Angeklagte habe

der Steuerverwaltung weder eine Steuererklärung noch einen Kaufvertrag eingereicht, versuchter steuerbetrug könne des- halb nicht vorliegen, und der Angeklagte sei in diesem Punkt freizusprechen (Protkoll II s. 7). Angeschnitten ist damit das Problem der Abgrenzung zwischen strafbarem Ver- such und strafloser Vorbereitungshandlung. Versuch ist gege- ben, wenn der Täter nicht nur die Absicht gefasst und Vorbe- reitungshandlungen getroffen, sondern mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Wann diese Grenze überschritten ist, sagt das Steuergesetz nicht, weder bei der Regelung der ver- suchten Steuerhinterziehung (§ 88 StG) noch beim Steuerbe- trug (§ 94 StG) ; § 97 StG verweist aber subsidiär auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Anzuwenden sind also die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Ab- grenzungskriterien zu den Art. 21 f. StGB. Nach der vom Bun- desgericht in ständiger Rechtsprechung geprägten Formel wird die Grenze von der strafbaren Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch mit jeder Tätigkeit überschritten, "die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt dar- stellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen" (BGE 114/1988 IV 114).

119

In der Lehre wird die Beschaffung falscher Urkunden als straflose Vorbereitungshandlung zum Steuerbetrug quali- fiziert. Diese Auffassung ist so lange nicht zu beanstan- den, als es sich um Urkunden handelt, über die nur der steuerpflichtige - und nur er im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung verfügen kann (z.B. Lohnausweis, Buchhal- tungsbelegel. So hat es beispielsweise der Arbeitnehmer, der sich einen falschen Lohnausweis aushändigen lässt, wei- terhin allein in der Hand, mit dieser Urkunde einen Steuer- betrug zu begehen oder nicht. Erst wenn er den Lohnausweis der Steuerbehörde einreicht, um einen widerrechtlichen Steuervorteil zu erlangen, überschreitet er die Schwelle zur strafbaren Tat (von Albertini, Der Steuerbetrug, s. 114; Reimann/ZuppingerfSchärrer, N 64 und 65 zu § 192 StG-ZH). Auch die Täuschung des Notars bei einer zu niedri- gen Beurkundung des Kaufpreises stellt für sich allein noch keine steuerstrafrechtlich wesentliche Handlung dar, da der Urkundsperson im Rahmen der Steuerveranlagung nur eine Hilfsfunktion zukommt. Dennoch lässt sich entgegen der vom Kantonsgericht in einem früheren Urteil nebenbei geäusser- ten Ansicht die Erschleichung einer Falschbeurkundung zum Zwecke der Steuerhinterziehung nicht generell als blasse Vorbereitungshandlung qualifizieren (KG 182 + 190/86 SK, Urteil vom 21. November 1986 •.• *). Ob die erschlichene Be- urkundung eines zu niedrigen Kaufpreises beim Grundstück- kauf blasse Vorbereitungshandlung oder bereits strafbarer Versuch des Steuerbetrugs darstellt, hängt von der Ausge- staltung des Veranlagungsverfahrens ab, vorliegend also vom Ablauf der Grundstückgewinnsteuerveranlagung.

* Anmerkung der Redaktion: siehe StPS 3/1987 s. 144 ff.

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Dass der Veräusserer mit der Einreichunq der Steuerer- klärung für Grundstückgewinne die Schwelle zur strafbaren Ausführungshandlung überschreitet, gibt auch der Verteidi- ger zu (Protokoll II s. 7 und s. 25 f.). Doch wird das Ver- anlagungsverfahren bei Grundstückgewinnsteuern nicht in al- len Fällen erst mit der Einreichunq der Steuererklärung durch den Veräusserer in Gang gesetzt. Da die definitive Veranlagung oft längere Zeit in Anspruch nimmt, die Grund- stückgewinnsteuer aber vor der Eigentumsübertragung zu hin- terlegen oder sicherzustellen ist (§54 StG), setzt die Steuerverwaltung in der Regel auf eine Handänderungsanzeige des Notariats hin den mutmasslichen Steuerbetrag fest (§ 4 Abs. 2 der Verordnung betr. die Erhebung der Grundstückge- winnsteuer, GS I/107), der vom Veräusserer vor der grund- buchlichen Fertigung der Handänderung zu hinterlegen ist. Das Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer wickelt sich deshalb im Kanton Schwyz in der Regel wie folgt ab: sobald die Vertragsparteien den Kaufvertrag zur Eintragung ins Grundbuch anmelden, was normalerweise be- reits bei Abschluss des Kaufvertrages geschieht, reicht der Notar bzw. Grundbuchbeamte der Kantonalen Steuerverwaltung das Formular "Steuererklärung für Grundstückgewinnen ein und meldet darin den Veräusserungspreis, den früheren Er- werbspreis des Objektes durch den Veräusserer, sowie die mit der Handänderung verbundenen, zu Lasten des Veräusse- rers anfallenden Kosten (Notariats- und Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern) . Aufgrund dieser Angaben berechnet die Steuerverwaltung den mutmasslichen Steuerbetrag, der beim Notariat zu hinterlegen oder sicherzustellen ist. Mit dieser "Depotverfügung" wird dem steuerpflichtigen die Ori- ginalsteuererklärung zugestellt, damit er weitere Anlageko- sten zur Minderung der Grundstückgewinnsteuer geltend ma- chen kann. Diese Steuererklärung hat der Veräusserer allen- falls zu ergänzen und sie mit den Belegen unterzeichnet der Steuerverwaltung einzureichen.

121

Bei der Grundstückgewinnsteuer beginnt also das Veran- lagungsverfahren bereits vor der Einreichunq der Steuerer- klärung durch den Steuerpflichtigen, ja meistens schon vor der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages. Dies jeden- falls dann, wenn die Eintragung in das Grundbuch schon bei Abschluss des Kaufvertrages angemeldet wird. Auf diese Wei- se wickelte sich das Verfahren auch bei den vorliegend zu beurteilenden Kaufgeschäften ab. Der Angeklagte meldete je- weils über die c. AG den Verkauf schriftlich zur Verschrei- bung an und orientierte das Notariat über den wesentlichen Vertragsinhalt (Vertragsparteien, Kaufsobjekt, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Datum der Eigentumsübertragung). Ge- stützt auf diese Anmeldung - also noch vor der Verurkundung

  • sandte das Grundbuchamt die "Steuererklärung für Grund-

stückgewinne" mit dem zur Verurkundung gemeldeten Kaufpreis der steuerverwaltung, die umgehend die "Depotverfügung" er- liess und darin den Betrag festlegte, den die Verkäuferin bei der Verurkundung zu hinterlegen oder sicherzustellen hatte. Nach der Verurkundung erliess das Grundbuchamt die Handänderungsanzeige unter Angabe des verurkundeten Kauf- preises und des Betrages der Handänderungssteuer (vgl. als Beispiel die Abwicklung im Fall ... :Anmeldungen der Kauf- verträge zur Verurkundung, act. 8/15 und 16; Meldungen des Grundbuchamtes an die Steuerverwaltung vom mit der Bit- te, das Depot festzusetzen, act. 8/29 und 30; Depotverfü- gung der Steuerverwaltung vom ... , act. 8/28; Verurkundung der beiden Kaufverträge am ... , Handänderungsanzeigen vom .. . , act. 8/24 und 26) . Dieser konkrete Verfahrensablauf zeigt, dass der Steuerpflichtige nur noch bedingt auf die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer einwirken kann. Der Veräusserungspreis wird bereits durch die Angabe des Grund- buchamtes deklariert, und dem Veräusserer obliegt bloss noch, allfällige Aufwendungen geltend zu machen. Ist die Handänderung einmal zum Eintrag ins Grundbuch angemeldet, nimmt das Veranlagungsverfahren automatisch seinen Lauf. Da- bei beginnt die Täuschung der Steuerbehörde an sich schon

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mit der Deklaration des zur Verschreibung angemeldeten Ver- äusserungspreises durch das Grundbuchamt, doch stellt erst die Falschbeurkundung für die Beteiligten den entscheiden- den und letzten Schritt dar, von dem es für sie kein von äusseren Umständen unbeeinflusstes zurück mehr gibt. Vor der Verurkundung haben es die Parteien noch in der Hand, die Deklaration ohne nachteilige Rechtsfolgen zu berichti- gen. Ist hingegen die Verurkundung einmal vollzogen, können sie ihre Angaben nicht mehr richtigstellen, ohne zugleich die Erschleichung einer falschen Beurkundung einzugestehen. Bei diesem Verfahrensablauf wird also mit der Falschbeurkun- dung die Grenze zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch überschritten, so dass der Täter von nun an bestraft werden muss. Diese Konsequenz zeigt sich deutlich auch am Beispiel der Käufer, die mit der Falschbeurkundung (wissentlich) am steuerbetrug mitgewirkt haben. Da sie nicht Steuersubjekt sind und somit auf das weitere Veranlagungsverfahren keiner- lei Einfluss hatten, stellte die Falschbeurkundung des Kauf- vertrages für sie den letzten Schritt zum Steuerbetrug dar, von dem sie nicht mehr zurückweichen konnten. - Als blosse Vorbereitungshandlung lässt sich also die Falschbeurkundung nach schwyzerischem Steuerrecht nur einstufen, wenn der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung bei der Verschreibung noch nicht feststeht, die Grundbuchanmeldung jedenfalls auf später vertagt wird und das Veranlagungsverfahren dement- sprechend mit der Deklaration des Veräusserungspreises und der anschliessenden Depotverfügung erst nach der öffentli- chen Beurkundung des Kaufvertrages beginnt. Solange die Handänderung nicht zum Eintrag ins Grundbuch angemeldet ist, können die Parteien den abgeschlossenen Kaufvertrag jederzeit im gegenseitigen Einverständnis aufheben und auf Wunsch einen neuen Kaufvertrag mit dem richtigen Kaufpreis verurkunden lassen, bevor der Kontakt zu den Steuerbehörden hergestellt ist.

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In allen eingeklagten Fällen meldeten die Kaufspar- teien die Handänderung schon bei der Verurkundung zum Ein- trag in das Grundbuch an, das Grundbuchamt hatte die Steuer- erklärungen bereits der Steuerverwaltung eingereicht, und die Depotverfügungen waren erlassen. Mit der zu niedrigen Beurkundung der Kaufpreise in der Absicht, Steuern zu hin- terziehen, taten die Beteiligten bereits alles, was für einen Steuerbetrug erforderlich war. Die strafbare Tätig- keit war im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu Ende geführt, und der Erfolg blieb blass aus, weil die Steuerverwaltung noch vor der rechtskräftigen Veranlagung den wahren Sachver- halt entdeckte. Der Einzelrichter hat deshalb den Angeklag- ten zu Recht des fortgesetzten versuchten Steuerbetrugs im Sinne von § 94 StG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt.

Der Einwand des Verteidigers, der Steuerverwaltung sei in keinem Falle ein beurkundeter Kaufvertrag eingereicht worden, das Veranlagungsverfahren habe jeweils ausschliess- lich auf einem Kaufvertragsentwurf basiert, dem Urkunden- qualität in bezug auf den Kaufpreis nicht zukomme (Proto- koll II s. 25 unten), ist unbehelflich. Mit der Deklaration des Veräusserungspreises, die Zugegebenermassen erst auf einem Kaufvertragsentwurf beruhte, bescheinigte das Grund- buchamt der Steuerverwaltung den zur Verurkundung angemelde- ten Kaufpreis; nach der Verurkundung der Kaufverträge folg- ten aber die Handänderungsanzeigen des Grundbuchamtes unter Angabe des Beurkundungsdatums und des inzwischen öffentlich beurkundeten Kaufpreises (vgl. beispielsweise act. 8/26). Zumindest bei diesen Handänderungsanzeigen handelt es sich um "Bescheinigungen Dritter" im Sinne von § 94 Abs. 1 StG, die als Bestandteil des Veranlagungsverfahrens der Steuer- verwaltung zugeleitet und mit Wissen und Willen des Ange- klagten "zur Täuschung" gebraucht wurden. Im Falle hat- te die Steuerverwaltung überdies zusätzlich noch die Kauf-· verträge zur Einsicht verlangt (vgl. die Depotverfügung vom

124

... , act. 8/28).

Der erstinstanzliehe Schuldspruch gernäss Dispositiv 1 Abs. 2 des angefochtenen Urteils ist demnach zu bestätigen.

4. Umstritten ist, ob der Angeklagte zusätzlich zum

Steuerbetrugsversuch auch der Erschleichung falscher Beur- kundungen gernäss Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Der Einzelrichter nahm dies in Uebereinstimmung mit der Anklage an, begründete aber seine Auffassung nicht wei- ter, nachdem die rechtliche Qualifikation im erstinstanzli- ehen Verfahren unbestritten war.

Zweitinstanzlieh beruft sich nun der Verteidiger auf den Bundesgerichtsentscheid 108/1982 IV 27 f., dessen Leit- satz lautet:

"Art. 251. 335 Ziff. 2 StGB. Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt aus- schliesslich Steuervorschriften umgehen will und eine - objektiv mögliche - Verwendung des Doku- mentes im nicht-fiskalischen Bereich auch nicht in Kauf nimmt, ist nur nach Steuerstrafrecht zu beurteilen (Aenderung der Rechtsprechung) .. "

Oas Urteil betraf zwei Gesellschafter, die ihre Ge- schäftsbuchhaltung unvollständig geführt hatten, um weniger Steuern zahlen zu müssen.

Der Verteidiger will diese Praxis auch auf die Er- schleichung einer Falschbeurkundung gernäss Art. 253 StGB übertragen und verlangt deshalb Freispruch in diesem Punkt. Er stützt sich auf ein Gutachten von Prof. Jenny aus dem Jahre 1986 zur Frage der Konkurrenz zwischen Art. 253 StGB und dem Steuerstrafrecht (Berufungsakten act. 16/1) und auf die Bestätigung von Prof. Stratenwerth, er teile die Auffas- sung von Prof. Jenny ohne jede Einschränkung (act. 16/2).

125

Das Kantonsgericht lehnte es im oben zitierten Urteil vom 21. November 1986 i.s. ab, die zum Zwecke der Steuerersparnis erwirkte Falschbeurkundung eines Grundstück- kaufes bloss nach steuerstrafrecht und nicht auch als ge- meinrechtliches Urkundendelikt nach Art. 253 StGB zu ahn- den. Unter Hinweis auf BGE 84/1958 IV 166 und namentlich den in SJZ 82/1986 s. 359 publizierten Entscheid des Luzer- ner Obergerichtes führte es auf s. 27/28 aus:

"Nach der Praxis des Bundesgerichtes geht sie (d.h. die kantonalrechtliche Regelung des Steuer- betruges) als Sonderrecht dem gemeinen Straf- recht vor und lässt für dessen Anwendung keinen Raum, wenn nach dem Vorsatz des Täters eine Ur- kundenfälschung ausschliesslich zu steuerlichen Zwecken erfolgte (BGE 108/1982 IV 27 f.). Bei der Erschleichung einer Falschbeurkundung und speziell der Falschbeurkundung eines Grundstück- kaufes ist hingegen der Beweggrund des Täters un- erheblich, weil die Urkunde ja schon von der Zielsetzung her nicht bloss fiskalischen Zwecken dient, sondern der Perfektion eines Grundgeschäf- tes, im Falle des GrundstUckkaufes in erster Linie also der Uebertragung von Grundeigentum. Neben den Steuerbehörden wird auch der Notar ge- täuscht, der falsch beurkundete Kaufpreis hat Auswirkungen nicht bloss auf den Fiskus (Grund- stückgewinnsteuer, Handänderungssteuer), sondern beeinflusst auch die Notariats- und Grundbuchge- bUhren, sodann wird der Kaufbrief insoweit der Verfügungsmacht des Täters entzogen, als er als Beleg bei den Grundbuchakten aufbewahrt wird, früher oder später in andere Hände gerät und bei grundpfändlicher Belehnung, bei Entschädigungs- oder Versicherungsfragen eine Rolle spielen kann. Die aus Gründen der Steuerersparnis erwirk- te Falschbeurkundung eines Grundstückkaufes ist deshalb - nebst der Beurteilung nach Steuerstraf- recht immer auch als gemeinrechtliches Urkun- dendelikt nach Art. 253 StGB zu ahnden."

An dieser Auffassung ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.

126

Die Rechtsprechung, wonach Urkundendelikte, die aus- schliesslich einer Schädigung des Fiskus dienen, nur nach

Fiskalstrafrecht

zu beurteilen sind, reicht sehr weit zu-

rück (vgl. BGE 76/1950 IV 90). Sie wurde im Verhältnis zum straftatbestand von Art. 251 StGB entwickelt und - soweit kantonales Steuerstrafrecht in Frage steht aus Art. 335 Ziff. 2 StGB abgeleitet. Danach sind die Kantone befugt, 11 Strafbestimmungen zum Schutze des kantonalen Steuerrechts

aufzustellen".

Das Bundesgericht

entschied deshalb,

Art. 251 StGB komme nicht zur Anwendung, wenn der Täter mit

der Urkundenfälschung einen Steuervorteil

anstrebe und sich

die gefälschte Urkunde ausschliesslich auf das Steuerveran-

lagungsverfahren

beziehe, wie dies beispielsweise auf einen

für die Steuerbehörde bestimmten Lohnausweis zutreffe, der einen niedrigeren als den ausbezahlten Lohn deklariere (BGE 81/1955 IV 166 f.). In BGE 101/1975 IV 57, der die Buchfäl-

schung in einer Einmann-AG zum zwecke der

Steuerhinterzie-

hung betraf, schränkte das Bundesgericht den Grundsatz der

Anwendbarkeit

fiskalstrafrechtlicher

Spezialnormen auf

steuerliche Urkundendelikte (unter Ausschluss von Art. 251 StGB) durch die Abgrenzungsregel ein, massgebend dafür, ob

ein rein fiskalrechtliches Urkundendelikt

vorliege oder ob

Art. 251 StGB zum Zuge komme, sei nicht die Absicht des Tä- ters, sondern die objektive Beweisbestimmung der Urkunde; die kaufmännische Buchhaltung müsse von Gesetzes wegen ge-

führt werden und

diene in erster Linie dem Beweis zivil-

rechtlicher Verhältnisse, sei also objektiv nicht aus-

schliesslich für

steuerrechtliche Zwecke bestimmt, so dass

die Buchfälschung unter Art. 251 StGB falle. Am Kriterium

der objektiven Beweisbestimmung hielt das

Bundesgericht so-

dann in BGE 103/1977 IV 39 f. fest und entschied, auf Quit- tungen über Provisionszahlungen, die zum Zwecke der Steuer- hinterziehung gefälscht würden, bleibe Art. 251 StGB anwend- bar, da sie geeignet seien, auch in anderen als steuerli-

chen Belangen verwendet zu werden. In BGE

106/1980 IV 39,

der wiederum

fingierte Quittungen

zum Gegenstand hatte,

127

wich das Bundesgericht vom Kriterium der objektiven Beweis- bestimmung ab und entschied, die objektive Verwendungsmög- lichkeit genüge für die Anwendung von Art. 251 StGB nicht, zusätzlich sei erforderlich, dass der Täter zumindest die Möglichkeit eines nicht-fiskalischen Gebrauchs des Dokumen- tes erkannt und die Verwirklichung dieser Möglichkeit - auch wenn er sie nicht wollte - nach den Umständen nicht habe ausschliessen können. In BGE 108/1982 IV 27 ff., der den vorläufigen Abschluss dieser Entwic~lung bildet und wie- der eine Buchfälschung zum zwecke der Steuerhinterziehung betraf, verstärkte das Bundesgericht das subjektive Element des Abgrenzungskriteriums weiter. Dies nicht zuletzt als Reaktion auf die kritische Analyse von Guido Jenny "Zur Fra- ge der Konkurrenz zwischen Steuerstrafrecht und gemeinem Strafrecht im Bereich der Urkundendelikte 11 in ZStrR 97/1980 s. 121 ff. Das Bundesgericht erachtete es nun als folgerich- tig, "jede konkrete Handlung je nach dem Vorsatz des Täters als Fiskalstraftat oder gemeinrechtliches Urkundendelikt zu qualifizieren", und fuhr weiter:

"Die obiektive Möglichkeit, dass ein in concreto für steuerliche Zwecke verwendetes Dokument auch in nicht-fiskalischen Zusammenhängen als Beweis- mittel zu gebrauchen wäre, hebt den Charakter des (von Art. 251 StGB ausgenommenen) Fiskalde- liktes nicht auf und vermag eine grundlegend an- dere strafrechtliche Beurteilung nicht zu recht- fertigen. Lässt sich hingegen nachweisen, dass der Täter mit seiner Fälschung oder Falschbeur- kundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil erstrebte, sondern auch eine Verwendung des Doku- mentes im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtig- te oder zumindest in Kauf nahm, so liegt Konkur- renz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor; die Voraussetzungen beider Tatbestände sind dann in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erfüllt. Wer ein Falsum herstellt und einem Dritten zur freien Verwendung über- lässt, kann gegen die Bestrafung gernäss Art. 251 StGB nicht den Einwand erheben, er habe angenom- men, die falsche Urkunde werde nur im Steuerver- fahren eingesetzt. Bei erkennbarer Verwendbar- keit für nicht-fiskalische Zwecke nimmt der Tä- ter, der das Dokument einem Dritten überlässt

128

zumindest in Kauf, dass die Urkunde zur Erlan- gung eines nicht-fiskalischen Vorteils Verwen- dung findet."

Im konkreten Fall war nicht ersichtlich, dass die bei- den Firmeninhaber mit der Fälschung ihrer Buchhaltung ande- re als fiskalische Ziele verfolgt oder eventualvorsätzlich die täuschende Verwendung der unrichtigen Buchhaltung in andern als steuerlichen Belangen zumindest in Kauf genommen hatten, so dass das Bundesgericht die Anwendung von Art. 251 StGB ablehnte.

Wie diese Rekapitulation zeigt und bereits betont wur- de, bezieht sich die geschilderte Praxis nur auf das Ver- hältnis des {kantonalen oder eidgenössischen) Fiskalstraf- rechts zu Art. 251 StGB. Zur Frage, ob auch der Straftatbe- stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gernäss Art. 253 StGB durch das Fiskalstrafrecht, insbesondere das kantonale Steuerstrafrecht verdrängt wird, nahm das Bundes- gericht in den neueren Entscheiden nicht oder jedenfalls nur beiläufig Stellung. Im bereits erwähnten BGE 84/1958 IV 163 ff. lehnte es diese Konsequenz noch klar ab und ent- schied, die Erschleichung der Beurkundung eines zu niedri- gen Kaufpreises beim Grundstückkauf falle auch dann unter Art. 253 StGB, wenn sie einzig zum Zwecke der Hinterziehung kantonaler Steuern begangen werde und zugleich ein Straftat- bestand des kantonalen Steuerstrafrechts erfüllt sei. Die öffentliche Beurkundung sei Gültigkeitserfordernis des Grundstückkaufs, die Kaufsurkunde sei vor allem Grundbuchbe- leg und diese den Parteien unter sich und gegenüber Dritten primär als Ausweis für den Abschluss des Vertrages; dass sich die Urkunde auch als Beweismittel für steuerliche Zwecke eigne, ändere an ihrer vorwiegend zivilrechtliehen Zweckbestimmung nichts. Das Bundesgericht stellte hier also auf die objektive Beweiseignung als Kriterium ab. In BGE 106/1980 IV 40, als es zusätzlich zur rein objektiven Be- trachtungsweise als subjektives Erfordernis verlangte, dass

129

der Täter sich der weitergehenden Beweiseignung der Urkunde bewusst gewesen sei, bemerkte es aber, bei der Verurkundung eines Grundstückkaufes sei diese Voraussetzung in der Regel ohne weiteres gegeben. Daraus darf wohl der Schluss gezogen werden, dass das Bundesgericht bei Falschbeurkundung von Grundstückverträgen seine bisherige Praxis beibehalten will. BGE 108/1982 IV 27 f. lässt sich jedenfalls kein ge- genteiliger Hinweis entnehmen.

Die Uebertragung der zu Art. 251 StGB entwickelten Rechtsprechung auf die Erschleichung von Falschbeurkundun- gen gernäss Art. 253 StGB ist im Bereich öffentlich beurkun- deter Verträge, insbesondere von Grundstückverträgen abzu- lehnen. Einmal unterscheiden sich die beiden Tatbestände grundlegend darin, dass Art. 253 - im Gegensatz zu Art. 251 - Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht nicht verlangt, was wohl andeutet, dass Art. 253 StGB den Rechtsschutz verstär- ken, nebst Treu und Glauben im Verkehr auch den verurkunden- den Beamten bzw. die Urkundsperson davor schützen will, ge- täuscht und zur Ausstellung falscher Urkunden missbraucht zu werden. Sodann erscheint es durchaus gerechtfertigt, auf den Täter, der zuhanden der Steuerbehörden falsche Privatur- kunden produziert, einen subjektiven Massstab anzulegen, da er selbst entscheiden oder jedenfalls überblicken kann, ob das Falsifikat auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwen- dung finden kann. Demgegenüber ist ein falsch beurkundeter Grundstückvertrag nie ausschliesslich für die Steuerbehör- den bestimmt, er wird bestimmungsgernäss in mehreren Exempla- ren ausgefertigt und gerät notwendig in dritte Hände, zumin- dest auch in jene des Vertragspartners, so dass die künfti- ge Verwendung dem Einfluss des Täters weitgehend entzogen ist. Schon dies schliesst es aus, massgebend auf die Vor- stellungen, die sich der Täter von der Verwendbarkeit der falschen Urkunde macht, abzustellen. Für den Täter steht naturgernäss die Erlangung steuerlicher Vorteile im Vorder- grund, über das Schicksal der Kaufsurkunden, die seiner

130

Verfügung entzogen sind, macht er sich kaum grosse Gedan- ken. Auch kann der falsch beurkundete Kaufvertrag noch nach Jahr und Tag Rechtswirkungen haben, die für den Täter im Zeitpunkt der Verurkundung nicht überblickbar sind. Beispie- le hiefür wurden in den Parteivorträgen genannt (Verletzung von Pflichtteilsrechten bei der Erbteilung, Benachteiligung eines Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung). Schon im Interesse der Gleichbehandlung gleichgela- gerter Fälle erscheint es deshalb angezeigt, auf die Er- schleichung falsch beurkundeter Grundstückkaufverträge im- mer (auch) Art. 253 StGB anzuwenden.

Die von den Gutachtern hiegegen vorgebrachten Argumen- te überzeugen nicht. So führt etwa der Umstand, dass bei der Gesetzesberatung die Falschbeurkundung nachträglich in den Art. 251 StGB eingefügt wurde und Art. 253 StGB deswe- gen nach herrschender Lehre seinen Sinn weitgehend verloren hat, nicht notwendig dazu, die Konkurrenzfrage bei Art. 253 StGB auf gleiche Weise zu lösen wie bei Art. 251 StGB (Gut- achten Jenny s. 4). Auch wenn die Falschbeurkundung von Grundstückverträgen nach Art. 251 StGB zu beurteilen wäre, müsste die Konkurrenzfrage für sie aus den erwähnten Grün- den vermehrt nach objektiven Gesichtspunkten gelöst werden. Ebensowenig überzeugt das vom Gutachter auf s. 5 oben an- geführte Beispiel, das überdies als wenig praktikabel er- scheint. Lassen die Parteien durch den Notar zunächst den richtigen Kaufpreis beurkunden und ändern ihn nachträglich noch vor der Grundbuchanmeldung eigenmächtig ab, so ist je- denfalls die Urkundsperson nicht getäuscht, und das bei ihr deponierte Exemplar bleibt echt. Schon dies vermöchte wohl eine differenzierte Behandlung zu rechtfertigen. Ueberdies dürfte der Informationsfluss zwischen Notar und Grundbuch- amt bzw. zwischen Notar und Steuerbehörden auch in andern Kantonen gewährleistet sein. Im Kanton Schwyz jedenfalls ist der verurkundende Notar zugleich Grundbuchbeamter, er verfügt also immer über ein authentisches Exemplar der

131

Kaufsurkunde und leitet - wie gezeigt - von Amtes wegen die erforderlichen Daten an die Steuerbehörde weiter. - Auch das zweite vom Gutachter auf s. 5 angeführte Beispiel ver- mag ein Abweichen von der bisherigen Praxis nicht zu recht- fertigen. Beruft sich der Erbe des Verkäufers gegenüber dem Fiskus auf die von seinem Rechtsvorgänger erschlichene Falschurkunde zum Zwecke der Steuerhinterziehung, nachdem die Handänderung ohne seine Mitwirkung bereits zum Grund- bucheintrag angemeldet wurde, liegt es auf der Hand, ihn nur nach Fiskalstrafrecht zu beurteilen. Seine Tat unter- scheidet sich eben grundlegend - und nicht nur "in Nuancen" von jener des Urhebers der Falschbeurkundung, so dass die unterschiedliche Behandlung angezeigt ist.

Doch selbst bei Anwendung der in BGE 108 IV 27 f. prä- zisierten Abgrenzungskriterien wäre der Angeklagte in Bestä- tigung des erstinstanzliehen Schuldspruches zusätzlich zum steuerstrafrechtlichen Tatbestand der Erschleichung von Falschbeurkundungen schuldig zu sprechen. Als Fachmann auf dem Immobiliensektor war ihm zweifellos bewusst, dass die abgeschlossenen Grundstückkaufverträge früher oder später auch im nicht-fiskalischen Bereich eine Rolle spielen konn- ten und die von ihm inszenierten Falschbeurkundungen die Ge- fahr der Täuschung Dritter zur Erlangung illegaler Vorteile in sich bargen. Dass er sich konkrete Möglichkeiten solch missbräuchlicher Verwendung nicht näher überlegte, ist wohl anzunehmen, aber nicht entscheidend. Sein Ziel war erklär- termassen die Realisierung möglichst grosser Gewinne, der ganze Geschäftsablauf war konsequent auf dieses Ziel ausge- richtet, die Hinterziehung von Grundstückgewinn- und Handän- derungssteuern zur Gewinnmaximierung in die Kalkulation ein- geplant. Bei der Durchsatzung seines Planes war der Ange- klagte nicht zimperlich, er setzte die Kaufsinteressenten unter Druck, diktierte ihnen die zu leistenden Schwarzzah- lungen und stellte sie vor die Alternative, entweder bei der Erschleichung der Falschbeurkundungen mitzuwirken oder

132

auf den Kauf zu verzichten ("ohne Schwarzzahlung keine Woh- nung"). Wer so handelt, manifestiert einen intensiven delik- tischen Willen und nimmt ohne weiteres in Kauf, dass die erschlichenen Falsifikate später möglicherweise erneut ille- galen zwecken dienen, insbesondere zur Erlangung nicht-fis- kalischer Vorteile missbraucht werden, kann also - wie das Bundesgericht es in BGE 108/1982 IV 32 formuliert gegen die Bestrafung gernäss Art. 253 StGB nicht den Einwand erhe- ben, er habe angenommen, die falsche Urkunde werde nur im Steuerverfahren eingesetzt.

Hinzu kommt das im zitierten Entscheid des Luzerner Obergerichtes (SJZ 82/1986 162 f.) hervorgehobene Argument der Notariats- und Grundbuchgebühren. Als Fachmann wusste der Angeklagte so gut wie die übrigen Beteiligten, dass sich der falsche Kaufpreis zwangsweise auch auf die Höhe dieser Gebühren auswirkte. Zwar handelt es sich dabei eben- falls um öffentlichrechtliche Abgaben, jedoch entgegen der Ansicht des Verteidigers (Protokoll II s. 3 oben) nicht um solche fiskalischer Natur, sicher jedenfalls nicht um Steuern, die bekanntlich "voraussetzungslos" erhoben wer- den, sondern um Kausalabgaben, die sich nach dem Kosten- deckungs- und Aequivalenzprinzip zu richten haben, teils mag ihnen der Charakter einer Gernengsteuer zukommen. Dies gilt auch für die Gebühren der Notariate ... , die als reine Amtsnotariate ausgestaltet sind, in denen der gesamte Auf- wand und Ertrag über die ordentliche Bezirksrechnung abge- wickelt wird. Der kantonale Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter (GS II/196) trifft keine Unterscheidung zwischen den Beamtennotariaten und den Notariaten im Spor- telsystem, eine unterschiedliche Qualifizierung der Rechts- natur der Gebühr fällt deshalb ausser Betracht, und die Be- urkundungsgebühr ist eine reine Verwaltungsgebühr (vgl. hie- zu den Beschluss der 1. Rekurskammer vom 28. Februar 1989 i.s. F. gegen Notariat ... , s. 6-9). Die Frage der Verdrän- gung der Urkundentatbestände des Strafgesetzbuches durch

133

das kantonale Steuerstrafrecht stellt sich in diesem Zusam- menhang also nicht, und im Bereich des kantonalen Verwal- tungsstrafrechts i.e.s. gilt ohnehin der Vorrang des Bundes- rechts (BGE 112/1986 IV 19 ff.). -Nicht ganz zu Unrecht weist der Staatsanwalt schliesslich darauf hin, dass der zu niedrig verurkundete Kaufpreis auch Auswirkungen auf die Mäklerprovision hatte und der Angeklagte seine eigene Firma teilweise um ihre Provisionsansprüche brachte (Protokoll II s. 29 f.), ebenfalls ein Aspekt, der zeigt, dass die Falsch- beurkundung über den rein fiskalischen Bereich hinaus noch weitere Wirkungen haben konnte. Da allerdings der Angeklag- te zur Zeit der Tat Alleinaktionär der c. AG war, kann die- sem Argument strafrechtlich wohl kaum Bedeutung zukommen.

Nebst dem Steuerdelikt ist der Angeklagte demnach in Bestätigung des erstinstanzliehen Schuldspruches auch der fortgesetzten Erschleichung von Falschbeurkundungen schul- dig zu erklären.

5. In Dispositiv 2 seines Urteils setzte der Einzel- richter die Strafe auf 6 Monate Gefängnis und Fr. 8 000.-- Busse fest. Der Angeklagte hält dieses strafmass für weit übersetzt und beantragt im Eventualstandpunkt die angemesse- ne Reduktion der Strafe. Demgegenüber verlangt die Kantona- le Steuerverwaltung nach wie vor die Verschärfung der Stra- fe auf 10 Monate Gefängnis und Fr. 20 000.-- Busse, während der Staatsanwalt auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 3 Monate Gefängnis unter Beibehaltung der ausgesprochenen Bus- se plädiert.

  1. a) Hat jemand mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, ver-

urteilt ihn der Richter zu der strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) . Vorliegend ist also mit dem Einzelrichter von der Strafdrohung des Art. 253 StGB auszugehen (Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis) . Auf Steuerbetrug steht nach § 94

134

Abs. 1 StG Gefängnis oder Busse bis Fr. 20 000.--. Nach § 97 StG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB subsi- diär anwendbar, doch ist Art. 68 StG nur auf Freiheitsstra- fen anzuwenden. Auch der Bussenrahmen kann aber überschrit- ten werden, wenn der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V. mit§ 97 StG). Aus Gewinn- sucht handelt der Täter, "wenn er besonders intensiv auf geldwerte Vorteile bedacht ist, namentlich wenn er sich um des Geldes willen gewohnheitsmässig oder ohne Bedenken über die durch Gesetz, Anstand oder gute Sitten gezogenen Schran- ken hinwegsetzt, also auch vor verpöntem Gewinn nicht halt macht" (HauserfRehberg, Gesetzesausgabe, Anm. zu Art. 50 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Dabei stellen die allgemeinen Bestimmungen auf ein quantita- tives Kriterium ab, während das Kriterium der "Gewinnsucht" im Sinne des besondern Teils des Strafgesetzbuches qualita- tiver Art ist (BGE 107/1981 IV 119 ff.). "Gewinnsucht ist der unbeherrschte Hang, vermögen zu erwerben"; und der Ge- winnsüchtige ist gefährlich, weil er geneigt ist, sich um des Gewinnes willen über die Rechtsordnung hinwegzusetzen (Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1964, s. 193 Nr. 370).

Der Angeklagte handelte ohne Zweifel aus Gewinnsucht. Sein Plan ging dahin, mit dem Kauf des Mehrfamilienhauses, der Aufteilung in Stockwerkseinheiten und der raschen Wei- terveräusserung in kurzer Zeit einen Gewinn von über einer Million Franken herauszuschlagen. Dabei hatte er die Schwarzzahlungen konsequent in sein Konzept integriert, und er hatte auch keinerlei Hemmungen, die Käufer unter Druck zu setzen, um seinen Plan zu verwirklichen. Dass er mit den kassierten Schwarzgeldern seine Freundin A., mit der er seit einiger Zeit zusammen lebt und als deren Makler er das Geschäft formell abwickelte, finanziell absichern wollte, ist rechtlich nicht erheblich. Er kaufte denn auch die Ei- gentumswohnung in auf seinen eigenen Namen (act.

135

18/41), und auch das Safe, in das er das restliche Geld de- ponierte, war auf seinen Namen gemietet, obzwar mit Voll- macht zu Gunsten von Frau A. (act. 18/42 und 43). So oder so hat der Angeklagte an der Aktion mitprofitiert. Der Rich- ter ist also an den oberen Bussenrahmen von § 94 StG nicht gebunden.

  1. b) Auf Seiten 7-12 des angefochtenen Urteils hat der

Einzelrichter die Strafzumessungsgründe erschöpfend aufge- zählt und sie zutreffend gewürdigt. Er wies zu Recht darauf hin, die Initiative zur Erschleichung der Falschbeurkundun- gen sei vom Angeklagten ausgegangen, er habe die Verkaufsmo- dalitäten inklusive Schwarzzahlungen "alleine, hart und kompromisslos diktiert", sein Motiv sei Gewinnsucht gewe- sen, was sich auch in der professionellen, durchorganisier- ten Abwicklung der Schwarzzahlungsgeschäfte äussere; straf- mindernd berücksichtigte der Einzelrichter das einwandfreie Vorleben, straferhöhend hingegen den Umstand, dass der Ange- klagte zur Zeit der Tat als amtierender Säckelmeister der Gemeinde ... sich der Verwerflichkeit solcher illegaler Machenschaften in besonderem Masse hätte bewusst sein müs- sen; und bei der Bestimmung der Bussenhöhe schliesslich nahm der Einzelrichter im Sinne von Art. 48 Ziff. 2 StGB Rücksicht auf die komfortablen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (er bezieht aus seiner c. AG ein Monatsein- kommen von Fr. 15 000.-- und verfügt über etliches Vermö- gen) und auf die familienrechtlichen Unterstützungspflich- ten. zu den Einzelheiten sei auf die ausführlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils verwiesen.

c) Wägt man alle strafzumessungsgründe gegeneinander ab, besteht kein Grund, hinsichtlich der erstinstanzlieh auf 6 Monate Gefängnis festgelegten Freiheitsstrafe vom Ur- teil abzuweichen, weder im Sinne der von der Kantonalen Steuerverwaltung verlangten Verschärfung, noch gar durch eine vom Staatsanwalt und vom Verteidiger geforderte Reduk-

136

tion. Insbesondere können die hinsichtlich der Mittäter auf blass 7 Tage Gefängnis rechtskräftig festgelegten Freiheits- strafen nicht als Richtschnur dienen, da die Käufer sich ja

  • wie mehrmals ausgeführt - einfach dem Diktat des Angeklag-

ten beugen mussten, wenn sie nicht auf den Kauf überhaupt verzichten wollten. Ueberdies profitierten sie im unter- schied zum Angeklagten von den Schwarzzahlungen nicht, sie machten denn auch aktenkundig nur widerwillig mit. Ihr de- liktischer Wille lässt sich deshalb mit jenem des Angeklag- ten nicht vergleichen. Ob der Angeklagte bei der Abwicklung der Geschäfte "professionell" vorging oder nicht (Protokoll II s. 8 unten), bleibe dahingestellt, wesentlich ist jeden- falls, dass er eine ausgeprägte Hemmungslosigkeit an den Tag legte. - Der vorliegende Fall wiegt auch unvergleich- lich schwerer als der im Präjudiz aus dem Jahre 1986 i.s . ... behandelte Tatbestand, der mit Strafen von 1 bzw. 1 1/2 Monaten Gefängnis geahndet wurde, handelte es sich doch damals um einen Einzelfall, zudem waren die Täter nicht pro- fessionelle Immobilienhändler, wie der Angeklagte. Alles in allem betrachtet ist die strafe von 6 Monaten Gefängnis durchaus angemessen.

Bei der Bemessung der Bussenhöhe darf hingegen ver- mehrt berücksichtigt werden, dass der Angeklagte ausgespro- chen· aus Gewinnsucht handelte. Hier rechtfertigt sich des- halb in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung eine Erhöhung auf Fr. 10 000.--.

6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist

nicht angefochten und zu bestätigen, desgleichen die Anord- nung der bedingten Löschbarkeit der Busse im Strafregister.

137

Der Einzelrichter liess es bei der Bestimmung der Pro- bezeit für den bedingten Strafvollzug beim gesetzlichen Mi- nimum von 2 Jahren bewenden (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Bei der ausgeprägten Hemmungslosigkeit, die der Angeklagte bei der Abwicklung der eingeklagten Verkäufe manifestierte, erscheint indessen eine Erhöhung der Probezeit auf 3 Jahre angezeigt. Für die bedingte Löschbarkeit der Busse bleibt es hingegen beim gesetzlichen Maximum von 2 Jahren (Art. 39 Ziff. 4 Abs. 1 StGB),

7. Die Berufung des Angeklagten erweist sich in allen

Punkten als unbegründet. Es besteht deshalb kein Grund, vom erstinstanzliehen Kostenspruch abzuweichen.

Auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ange- klagten aufzuerlegen; -

hat die s t r a f k a mme r gefunden:

Die Berufung ist nicht begründet, die Anschlussberufung ist teilweise begründet, und

e r k a n n t

1. In Aenderung von Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils

wird der Angeklagte zu 6 Monaten Gefängnis, unter An- rechnung der Untersuchungshaft von 12 Tagen, und zu Fr. 10 000.-- Busse verurteilt.

138

2. In Aenderung von Dispositiv 3 Abs. 1 des angefochtenen

Urteils wird die Probezeit für den bedingten Strafvoll- zug auf 3 Jahre festgesetzt.

3.-6 ••.•

Anmerkung der Redaktion: Mit Datum vom 7. Juni 1991 hat das Bundesgericht eine gegen obiges Urteil gerichtete eidgenös- sische Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden konnte (65.29/1991). Auf eine gleichzeitige staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht nicht ein- getreten (6P.10/1991).

139

StPS 1/91 Seite 3

Pauschalspesen (Par. 22ter StG)

Berechnungsmodus der neuen, per 1.1.1989 eingefügten Pauschalspesenregelung: Der Abzug gemäss Par. 22ter Abs. 1 StG ist mit demjenigen von Par. 22ter Abs. 2 StG kumulierbar.

Die neue kantonale Pauschalspesenregelung findet keine Anwendung bei der direkten Bundessteuer.

VGE 349-90 vom 21. Dezember 1990 i.S. Ehepaar S. (Gutheissung) = 02.90.053

StPS 1/91 Seite 26

Behandlung des AHV-Sonderbeitrags bei der kantonalen Liquidationsgewinnsteuer (Par. 26 Abs. 4 [früher Abs. 3] und Par. 22 Abs. 1 lit. g StG; Art. 23bis AHVV)

AHV-Sonderbeiträge nach Art. 23bis AHVV sind nach dem klaren Wortlaut von Par. 22 Abs. 1 lit. g i.V.m. Par. 26 Abs. 4 (früher Abs. 3) StG bei der Sondersteuer auf Liquidationsgewinnen in ihrem vollen Umfang zum Abzug zuzulassen.

StKE 114-90 vom 23. April 1990 i.S. K. (Gutheissung) = 03.90.051

StPS 1/91 Seite 29

Grundstückgewinnsteuer: Gewinnungskosten, Vermittlungsprovisionen und Eigenprovisionen (Par. 51 Abs. 1 und 2 StG)

1. In Aenderung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis sind grundsätzlich auch

solche Provisionen grundstückgewinnsteuerlich anzurechnen, die aufgrund eines zwischen dem Alleinaktionär und seiner von ihm beherrschten Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mäklervertrages bezahlt worden sind (VGE 308-90 Erw. 2 b).

2. Der Begriff der abzugsfähigen Provision i.S. von Par. 51 Abs. 2 StG ist nach konstanter

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen (VGE 310-90 Erw. 5 a).

3. Der Grenzsatz für die steuerliche Anerkennung der Mäklerprovisionen liegt je nach Höhe

des Erlöses für überbaute Grundstücke in der Regel bei 1-2 %, ausnahmsweise 3 %, des Kaufpreises (Bestätigung der Rechtsprechung; VGE 308-90 Erw. 2 c bb, 310-90 Erw. 5 b).

4. Die SVIT-Tarifordnungen sind für das Gericht und mithin auch für die Verwaltung nicht

verbindlich (VGE 308-90 Erw. 2 c dd).

VGE 308-90 vom 29. Juni 1990 i.S. A. (Abweisung) = 02.90.033 VGE 310-90 vom 27. September 1990 i.S. B. (Teilgutheissung) = 02.90.033/02.90.049

StPS 1/91 Seite 46

Steuergeheimnis; Anzeigepflicht der Steuerbehörden bei Widerhandlungen gegen das BewG/"Lex Friedrich" (Par. 59 StG, Par. 58 Abs. 2 StPO, Art. 24 Abs. 2 BewG)

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BewG und Par. 58 Abs. 2 StPO sind Steuerbehörden und Steuerbeamte, die bei ihrer amtlichen Tätigkeit Widerhandlungen gegen das BewG wahrnehmen, zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeigepflicht geht der Schweigepflicht nach kantonalem und Bundessteuerrecht vor.

RRB Nr. 1304 vom 7. August 1990 i.S. ?-AG

StPS 1/91 Seite 55

Verfahrensrecht: Formelle Anforderungen an Einsprache und Beschwerde (Par. 74 StG, Art. 101 und Art. 106 Abs. 3 BdBSt, Par. 38 Abs. 2 und Par. 39 VRP)

Auf Einsprachen und Beschwerden ohne Begründung wird bundessteuerlich nicht eingetreten. Für das kantonale Recht ist abweichend davon bei ungenügender Einsprache- bzw. Beschwerdeschrift eine Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung anzusetzen. Keine Nachfrist kann jedoch bei bewusst mangelhaften Eingaben gewährt werden, weil sonst die Rechtsmittelfristen illusorisch würden.

VGE 347-90 vom 21. Dezember 1990 i.S. Z. (Nichteintreten) = 02.90.054

StPS 1/91 Seite 64

Handänderungssteuer: Wirtschaftliche Handänderung durch Veräusserung einer Immobilien- Holdinggesellschaft (Par. 4 lit. c HStG)

Wird eine Holdinggesellschaft, deren Tochtergesellschaft(en) Immobiliengesellschaft(en) sind, veräussert, so vollzieht sich an den Grundstücken der Tochtergesellschaft(en) eine wirtschaftliche Handänderung, die der Handänderungssteuer unterliegt. Gleiches gilt auch für die Grundstückgewinnsteuern (vgl. Par. 47 Abs. 3 StG).

Der Begriff der Immobiliengesellschaft ist im Grundstückgewinnsteuerrecht und im Handänderungssteuerrecht identisch.

VGE 331-90 vom 27. September 1990 i.S. X. und Y. (Abweisung) = 02.90.043

Mai 1991 9. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide - Pauschalspesen 3

  • Behandlung des AHV-Sonderbeitrags bei der kantonalen Liquidationsgewinnsteuer 26

  • Grundstückgewinnsteuer: Gewinnungskosten, Vermittlungsprovisionen und Eigenprovisionen 29

-Steuergeheimnis; Anzeigenpflicht der Steuerbehörden bei Widerhandlungen gegen das BewG/<<Lex Friedrich>> 46

  • Verfahrensrecht: Formelle Anforderungen -an Einsprache und Beschwerde 55

  • Handänderungssteuer: Wirtschaftliche Handänderung durch Veräusserung einer Immobilien-Holdinggesellschaft 64

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit derAuffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1991 (2 Hefte): Fr. 28.-; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang der "Steuerpraxis" abonnie- ren wollen. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 28.-- für die zwei im Jahre 1991 erscheinenden Hefte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen.

Schwyz, im Mai 1991

2

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1990 i.S. EhepaarS. (VGE 349/90)

Pauschalspesen (§ 22ter StG)

Sachverhalt:

A. Mit Veranlagungsverfügung 1989/90 vom

15. März 1990 setzte die Kantonale SteuerverwaltungjVdBSt

das steuerbare Einkommen für das Ehepaar s. kantonal auf Fr. 313 700.-- und hinsichtlich der direkten Bundessteuer auf Fr. 329 600.-- fest. Dagegen erhob das Ehepaar S. Ein- sprache mit dem sinngernässen Antrag, das steuerbare Einkom- men sei kantonal und bundessteuerlich um Fr. 3 600.-- zu re- duzieren (bzw. es sei eine Spesenpauschale von Fr. 3 600.-- zu gewähren) .

Mit Einspracheentscheid vom 31. August 1990 (Versand: 5.9.1990) wurde die Einsprache vom 26. April 1990 abgewie- sen.

B. Dagegen liess das Ehepaar s. fristgerecht am

20. September 1990 Beschwerde an das Verwaltungsgericht er- heben mit den folgenden Rechtsbegehren:

"a) Das steuerbare Einkommen für die kantonale Veranlagung ist auf Fr. 310 100.-- festzule- gen.

  1. b) Das steuerbare Einkommen für die direkte Bun- dessteuer ist auf Fr. 326 000.-- festzulegen.

  1. c) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

3

c. und D.

Erwägungen:

1. (Formelles)

2. a) Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Vor- instanzen die im Lohnausweis des Steuerpflichtigen (act.

  1. 10) enthaltenen Vertrauensspesen von jährlich Fr. 3 600.--

zu Recht aufgerechnet haben. Diese Pauschalspesen werden vom Beschwerdeführer zusätzlich zum kantonalen Pauschalab- zug von Fr. 5 000.-- gemäss § 22ter Abs. 1 StG sowie zusätz- lich zum bundessteuerlichen Pauschalabzug gemäss Art. 22bis Abs. 1 lit. c (i.V.m. Art. 22bis Abs. 2) BdBSt · von Fr. 1 500.-- (vgl. ASA 57, s. 448 unten) geltend gemacht.

  1. b) In der vorinstanzliehen Vernehmlassung vom 12. Ok-

tober 1990 wird zutreffend ausgeführt, die Beschwerde gehe von der stillschweigenden Annahme aus, dass die neue kanto- nale Pauschalspesenregelung von § 22ter Abs. 2 StG auch bun- dessteuerlich in Anwendung zu bringen sei. Denn in der Be- schwerdeschrift vom 20. September 1990 bezieht sich zwar der Antrag 1b auf die direkte Bundessteuer, indessen wird in der Begründung nur Bezug auf § 22ter StG genommen. In der Replik vom 16. Oktober 1990 beruft sich der Beschwerde- führer darauf, dass in konstanter Praxis der Kantonalen Steuerkommission (recte: VdBSt) wie auch des Verwaltungsge- richtes kleine Spesenpauschalen bisher auch bei der direk- ten Bundessteuer zugelassen worden seien (vgl. zit. Replik, S. 2, Ziff. 3).

4

  1. c) Was die Pauschalabzüge und Abzüge für nicht beleg-

bare Auslagen in den Veranlagungsperioden 1987/88 und frü- her anbelangt, hat das Verwaltungsgericht mehrfach entschie- den, dass die [damals geltenden] Pauschalabzüge von Fr. 3 000.-- bzw. Fr. 1 400.-- gernäss § 22bis Abs. 1 lit. c StG und Art. 22bis Abs. 2 BdBSt zusätzlich zu geschäftsbezo- genen, vom Arbeitgeber vergüteten Auslagen als Gewinnungsko- sten und nicht als Lohnbestandteile zu qualifizieren sind (vgl. VGE 354/88 vom 15.12.1988, Erw. 1 b; VGE 350/85 vom 28.1.1986, E. 2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE 356/83 vom 16.12.1983, E. 3). Ob zusätzlich geschäftsbezogene Auslagen als Gewinnungskosten anzuerkennen bzw. Spesen aufzurechnen seien, hänge davon ab, ob der steuerpflichtige in der Lage sei, solche einkommensmindernde Tatsachen rechtsgenüglich nachzuweisen (betr. Beweislastverteilung vgl. Reimann, Zuppinger, Schärrer, Kommentar zum Zürcher steuergesetz, Bd. III, § 75 N 34 mit weiteren Zitaten).

In diesem Zusammenhang betonte das Verwaltungsgericht wiederholt, dass die Ausgestaltung der Nachweispflicht der geltend gemachten Berufsauslagen im Ermessensbereich der Veranlagungsbehörden liegt und dass den Veranlagungsbehör- den kein Ermessensmissbrauch oder unrichtige Handhabung des Ermessens vorzuwerfen ist, wenn sie, um Missbräuche zu ver- hindern, an den Nachweis hohe Anforderungen stellen. Indes- sen berücksichtigte das Gericht auch, dass - je nach Beweis- thema - der Beweisführung Grenzen gesetzt sind. Daraus wur- de gernäss der bisherigen Rechtsprechung gefolgert, dass falls dem Steuerpflichtigen der Nachweis zusätzlicher Be- rufsauslagen misslinge - eine Schätzung Platz greifen kön- ne, sofern hinreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind (vgl. VGE 354/88 vom 15.12.1988, Erw. 1 c; VGE 337/88 vom 15.12.1988, Erw. 1; VGE 350/85 vom 28.1.1986, E. 3 u.a. Ent- scheide) .

5

Im weiteren wies das Verwaltungsgericht immer wieder darauf hin, dass es Situationen gebe, bei denen einem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten sei, Belege beizubringen, bzw. bei denen mögliche Belege keinen oder nur einen gerin- gen Beweiswert haben. zu denken sei hier etwa an Park- und Telefongebühren, offerierte Getränke und andere kleine Ge- fälligkeiten (Kleinauslagen bis ca. Fr. 20.--). Falls sich aus den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aus der beruflichen Stellung, ergebe, dass der Steuerpflichtige für solche Gewinnungskosten selbst aufzukommen habe und falls diese Auslagen nicht oder nur lückenhaft belegt seien, so liege es noch im Rahmen des erforderlichen Nach- weises, wenn ein minimaler geschätzter Abzug anerkannt wer- de. In diesem Sinne war es nach bisheriger Praxis nicht allein dem Belieben der Steuerbehörden anheimgestellt, ob sie schätzungsweise einen Abzug gewähren wollten · oder nicht. Damit die Nachweispflicht indessen nicht unterlaufen wird, ,vertrat das Verwaltungsgericht bis heute den Stand- punkt, dass nur und in zurückhaltender Weise eine Schätzung vorzunehmen ist, wenn das Beibringen von Belegen nicht zu- mutbar oder beweismässig wenig aussagekräftig ist, die kon- kreten Umstände aber auf bestimmte Gewinnungskosten (Klein- auslagen) schliessen lassen (vgl. zit. VGE 350/85, Erw. 3; VGE 327/87 vom 11.12.1985, E. 1 c; VGE 355/83 vom 27.4.1984, VGE 312/87 vom 17.9.1987 E. 1 bjc; VGE 354/88, vom 15.12.1988, Erw. 1 c; VGE 337/88 vom 15.12.1988, Erw. 1 in fine).

  1. d) Da einerseits die erwähnte Nachweisaufforderung

insbesondere im Umfeld der Reise- und Repräsentationsspesen vielfach auf praktische Schwierigkeiten stösst, anderseits das Sammeln von Belegen für die Ausgaben auf der Reise, bei Kontakten mit Geschäftsfreunden in Restaurants usw. erfah- rungsgernäss mit Umtrieben verbunden ist und überdies nicht wenige Steuerpflichtige (namentlich Kaderpersonall das Sam- meln von Belegen für Kleinauslagen als unzumutbar empfin-

6

den, sah sich der kantonale Gesetzgeber veranlasst, im Rah- men der Teilrevision 1988 des Steuergesetzes die unmittelba- ren Berufsauslagen neu zu regeln und zwar wie folgt (hin- sichtlich der erwähnten Schwierigkeiten vgl. RRB Nr. 114 vom 26. Januar 1988, Teilrevision des steuergesetzes, Be- richt und Vorlage für den Kantonsrat, insbesondere S. 36; vgl. auch Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. 1989, S. 120, Ziff. III):

"§ 22ter mit dem Randtitel: "Unmittelbare Berufs- kosten der Unselbständigerwerbendenn

1 Unmittelbare Berufsauslagen, die vom Arbeitgeber nicht abgegolten werden, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufsklei- der, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Klein- auslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewinnungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt im Durchschnitt der Bemessungsperiode 20 % des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maxi- mal 5000 Franken.

2 Unmittelbare Berufsauslagen, die vom Ar- beitgeber mit Pauschalen abgegolten werden, wer- den nicht als Einkommensbestandteile aufgerech- net, soweit sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 1 10 % des durch Lohnausweis bestätigten Nettoloh- nes, maximal 8000 Franken im Durchschitt der Be- messungsperiode, nicht übersteigen. Beträgt der steuerbare Nettolohn mehr als 80 000 Franken, so ist überdies ein Abzug von 5 % auf dem 80 000 Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maxi- mal aber 4000 Franken.

3 Der Regierungsrat kann für besondere Be- rufsgruppen in Abweichung von Abs. 1 und 2 ande- re Pauschalansätze erlassen.

4 Anstelle der Pauschalen gernäss Abs. 1-3 können die notwendigen tatsächlichen unmittelba- ren Berufsauslagen geltend gemacht werden, so- fern hierfür der Nachweis erbracht wird.

7

5 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehe- gatten stehen die Abzüge jedem unselbständig er- werbstätigen Ehegatten gesondert zu." Damit wurde der bisherige Pauschalabzug von 3000 Fran- ken gernäss § 22bis Abs. 1 lit. c StG (in der Fassung vom

27. Mai 1982) um 2000 Franken erhöht, anderseits aber die

in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geschaffene und wiederholt bestätigte sogenannte Kleinauslagenpauschale ausdrücklich in die Pauschale gernäss § 22ter Abs. 1 StG ein- gebaut.

e) Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass durch eine

weitgehend übereinstimmende Regelung der Berufsauslagen

bei

den kantonalen steuern sowie bei der direkten Bundessteuer

für den steuerpflichtigen Vereinfachungen und Erleichterun-

gen entstehen bzw. umgekehrt, dass eine unterschiedliche Re-

gelung der gleichen Frage zu Zusatzaufwand und Erschwernis-

sen für den steuerpflichtigen führt.

Deshalb unterbreitete

die Kantonale Steuerverwaltung der Eidgenössischen Steuer-

verwaltung (EStV) in zwei Schreiben vom 9.

Oktober 1986 und

vorn 20. Juli 1988 die Frage, ob eine bei den kantonalen

Steuern vorgesehene Pauschalierung der unmittelbaren Berufs-

auslagen auch für die direkte Bundessteuer

anerkannt

würde.

In den Antwortschreiben

vorn 23. Dezember 1986

sowie vorn

2. August 1988 betonte die EStV

im wesentlichen,

für die

Veranlagung der direkten Bundessteuer seien die Bestimmun-

gen des Beschlusses über die

direkte Bundessteuer

(BdBSt)

massgebend, weshalb eine

Anwendung kantonaler Regelungen

auch bei der direkten Bundessteuer nur dort möglich sei,

wo

der BdBSt und die entsprechenden Weisungen

der EStV den Kan-

tonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer bei Voll-

zugsfragen ausdrücklich oder

stillschweigend einen

Ermes-

sensspielraum offenlassen.

Ausgehend von Art. 22bis Abs. 2

BdBSt und der entsprechenden Verordnung des Eidg.

Finanzde-

partements sowie mit Hinweis auf eine gleichrnässige Veranla-

gung der direkten Bundessteuer in allen Kantonen hielt die

8

EStV sinngernäss fest, dass sie einer Anwendung der neuen kantonalen Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer nicht zustimmen könne (vgl. die beiden zit. Schreiben der EStV).

Diesen soeben erläuterten Ausführungen ist in rechtli- cher Hinsicht nichts beizufügen. Was indessen den Aufwand für die Steuerpflichtigen einerseits und für die Veranla- gungsbehörden anderseits anbelangt, resultiert die völlig unbefriedigende Situation, dass die bei den kantonalen Steuern hinsichtlich der Berufsauslagen angestrebte Verein- fachung und Erleichterung durch die strengen Nachweispflich- ten bei der direkten Bundessteuer hinfällig wird. Wohl hat die neue kantonale Regelung für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er innerhalb des oben erläuterten Rahmens für geltend gemachte Pauschalspesen keine Belege zu sammeln und einzureichen hat (vgl. auch die amtlichen Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage vom 25. September 1988, s. 4/5). Indes- sen entfällt dieser Vorteil umgehend, sobald der Steuer- pflichtige die betreffenden Pauschalspesen auch bei der di- rekten Bundessteuer geltend machen will, da diesbezüglich - gernäss den oben erläuterten Ausführungen der EStV - ein ent- sprechender Nachweis und damit das Sammeln von Belegen etc. verlangt wird.

Es ist nicht Sache des Gerichtes, hinsichtlich der dar- gelegten unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen bei der direkten Bundessteuer einerseits und den kantonalen steuern anderseits eine Uebereinstimmung herzustellen. Vielmehr fal- len die Postulate "Steuerharmonisierung", "Koordination di- rekte Bundessteuer - kantonale steuern" etc. in den Aufga- benbereich des zuständigen Gesetzgebers (vgl. dazu auch den Stand der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer und die Steuerharmonisierung, u.a. ASA 58, s. 141 ff., ASA 58, s. 277 ff.).

9

  1. f) Wenn nach dem Gesagten die Anwendung der neuen kan-

tonalen Berufsauslagen-Regelung für die direkte Bundes- steuer ausser Betracht fällt, heisst dies indessen nicht, dass deswegen die bisherige konstante verwaltungsgerichtli- che Praxis tel quel über Bord zu werfen ist. Vielmehr recht- fertigt es sich weiterhin, hinsichtlich der direkten Bundes- steuer eine den konkreten Umständen angemessene Kleinausla- genpauschale zu gewähren (vgl. dazu die Darstellung der bis- herigen Praxis in Erwägung 2 c, insbesondere Absatz 3; an diesen Ausführungen hat sich bundesst~uerlich nichts geän- dert). Anzufügen ist, dass die angeführte konstante Praxis des Verwaltungsgerichtes bzw. die Gewährung einer den kon- kreten Umständen angemessenen Kleinauslagenpauschale hin- sichtlich der direkten Bundessteuer von der EStV bis anhin nicht beanstandet wurde und von daher den kantonalen Behör- den konkludent ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt wurde (vgl. ferner dazu beispielsweise auch die Walliser Praxi~ bez. Pauschalspesen von Versicherungsagenten, Aus- kunft der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom 25. September 1987 i.V.m. dem Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die eidg. Steuern des Kantons Wallis vom 9. Februar 1984 i.s. S.B.; vgl. auch die analoge Praxis des Kantons Thurgau betreffend abzugsfähige Gewinnungsko- sten eines Versicherungsagenten, gernäss Auskunft der Thur- gauer Steuerverwaltung vom 30. September 1987).

zusammenfassend besteht kein Anlass, die konstante ver- waltungsgerichtliche Praxis bezüglich Kleinauslagenpauscha- len in bundessteuerlicher Hinsicht aufzugeben.

g) Der Beschwerdeführer führt den Titel eines "Dr. II (vgl. Steuererklärung 1989/90, s. 1) und ist Direktor sowie Verwaltungsratspräsident der z. AG in ... , welche ... bezweckt (vgl. die Kopie aus dem Schweiz. Ragio- nenbuch in act. 05; vgl. Beschwerdeschrift s. 2). Er erziel- te 1987 einen Bruttolohn von Fr. 215 018.-- sowie 1988

10

einen solchen von Fr. 416 478.--. Auch wenn der Beschwerde- führer in den vorliegenden Eingaben seine berufliche Tätig- keit nicht näher erläuterte, ist es glaubwürdig, dass ihm in seiner beruflichen Stellung Kleinauslagen in der geltend gemachten Art anfallen (vgl. Einsprache vom 26. April 1990: Parkgelder, Telefonspesen an Automaten, Trinkgelder, Klein- konsumationen etc.).

In diesem Zusammenhang sind die in ähnlichen Fällen bundessteuerlich gewährten Kleinauslagenpauschalen zu be- rücksichtigen. Im Entscheid VGE 337/88 vom 15. Dez~m­ ber 1988 gewährte die Kantonale VdBSt einem Bankfilialdirek- tor, der primär eine Innendienstarbeit verrichtete, für an- fallende Kleinspesen eine Pauschale von Fr. 2 400.-- p.a., was vom Verwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt wurde (vgl. zit. VGE 337/88, s. 8, Prot. s. 940). Im Entscheid VGE 335/88 vom 25.8.1988 gewährte das Verwaltungsgericht einem Direktionsmitglied einer schweiz. Versicherungsgesell- schaft, welcher für über 100 Mitarbeiter (Aussendienstleute in der ganzen Schweiz) verantwortlich war, eine jährliche Kleinauslagenpauschale von Fr. 3 ooo.--. In weiteren Fällen wurde die Kleinauslagenpauschale von Versicherungsmitarbei- tern im Aussendienst - je nach den konkreten Umständen zwischen Fr. 1 200.-- bis Fr. 3 600.-- p.a. festgelegt (vgl. die Zusammenstellung in VGE 335/87 vom 25.8.1988, Erw. 3 b, Prot. s. 592 mit Hinweisen auf VGE 330/87, 312/87 und 329/87) .

Ausgehend von dieser Praxis rechtfertigt es sich zusam- menfassend, im vorliegenden Fall bundessteuerlich eine Kleinauslagenpauschale von Fr. 2 400.-- p.a. zu gewähren. Eine höhere Pauschale kommt deshalb nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheiden - seine berufliche Tätigkeit nicht näher erläu- tert hat.

11

3. a) Hinsichtlich der kantonalen Steuern

ist umstrit-

ten, ob der Abzug gernäss § 22ter Abs. 1 StG mit demjenigen von § 22ter Abs. 2 StG kumulierbar ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bejaht die Kumulierbarkeit und erach-

tet folgende Berechnungsweise als zutreffend:

durchschnittliches I.ohneinkarnmen

Fr. 294 330.--

+ Pauschalspesen

Fr.

3 600.--

I.ohneinkarnmen + Pauschalspesen

Fr. 297 930.--

.J. Pauschale Berufsauslagen (22ter Abs. 1)

Fr.

5 000.--

Fr. 292 930.--

An unmittelbaren Berufsauslagen stehen dem Klienten zu:

Total umnittelbare Berufsauslagen

Fr.

12 000.--

(vgl. Beschwerdeschrift, s. 2 unten)

  1. b) Die Veranlagungsbehörde sowie die Steuerkommission

hingegen vertreten die Auffassung, dass der Pauschalspesen-

abzug von § 22ter Abs. 2 StG im Einzelfall nie

höher ausfal-

len darf, als tatsächlich Pauschalspesen ausgerichtet wur-

den, wobei nach Sinn und Wortlaut sowie entstehungsge-

schichtlichem Verständnis des § 22ter Abs. 2 StG die allge-

meine Berufsauslagenpauschale von § 22ter Abs.

1 StG anzu-

rechnen sei. Im Ergebnis gehen sie von folgender Berech-

nungsweise aus:

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- massgel:Jerrler Nettolohn:

Fr. 294 330.--

  • 10 % des durch lohnausweis bestätigten Nettolohnes bis Fr. 80 000.--: Fr. 8 000.--

  • höchstens jedoch im AUS!l'aSS der ausgerichteten Pauschalspesen: Fr. 3 600.--

  • abzi.iglich des unter Ziff. 4 des Erllel::Jun;Jsblattes gewährten Abzuges (Allgeireine Berufsauslagen- pauschale, § 22ter Abs. 1 StG) Fr. 5 000.--

- Abzug gernäss Ziff. 5 (des Erllel::Jurgsblattes) Fr.

(vgl. Vernehmlassung, s. 5)

  1. c) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut

einer gesetzlichen Bestimmung (vgl. HäfelinjHaller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, N 80). Ist dieser unmissverständlich und eindeutig, so darf nicht davon abge- wichen werden (vgl. ImbodenjRhinow, Schweiz. Verwaltungs- recht, Bd. I 1976, Nr. 21 B II b). Bestehen jedoch triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut einer Bestimmung nicht de- ren wahren Sinn wiedergibt, ist eine weitere Auslegung trotz dessen scheinbarer Klarheit erforderlich. Derartige Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus deren Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit ande- ren Vorschriften ergeben (vgl. ImbodenjRhinow, a.a.O. Nr. 21 B III c). Diesfalls sind mit anderen Worten nebst der grammatikalischen noch weitere Auslegungsmethoden beizu- ziehen (vgl. StE 1986, B 26.13 Nr. 6, Erw. 2).

d) § 22ter Abs. 1 und Abs. 2 StG regeln grundsätzlich zwei verschiedene Arten von unmittelbaren Berufsauslagen, nämlich solche, die vom Arbeitgeber nicht abgegolten werden (Abs. 1) und solche, die vom Arbeitgeber mit Pauschalen abgegolten werden (Abs. 2; in diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass gernäss Art. 327 a OR der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat und Abreden, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, nichtig sind. Von daher

13

sollte es grundsätzlich keine unmittelbaren Berufsauslagen geben, die vom Arbeitgeber nicht abgegolten werden. Der kantonale Gesetzgeber hat indessen in bezug auf die kantonalen steuern mit der Teilrevision vom 19. Mai 1988 § 22ter [Abs. 1] StG neu eingefügt und damit eine von Art. 327 a OR abweichende Regelung vorgezogen. Diese vom kantonalen Gesetzgeber geschaffene Differenz zwischen dem kantonalen Steuerrecht und dem Obligationenrecht wird nachfolgend nicht weiter behandelt.).

Werden unmittelbare Berufsauslagen vom Arbeitgeber nicht abgegolten, hat der kantonale Gesetzgeber eine Gewin- nungskostenpauschale von 20 % des durch Lohnausweis bestä- tigten Nettolohnes, maximal Fr. 5 000.--, vorgesehen (§ 22ter Abs. 1 StG). Die Besonderheit besteht darin, dass diese Gewinnungskostenpauschale grundsätzlich von jedem un- selbständigerwerbenden steuerpflichtigen beansprucht werden kann, ohne dass er konkrete Auslagen nachzuweisen braucht. Demnach kann sowohl der Steuerpflichtige A, welchem bei- spielsweise bei einem Nettolohn von Fr. 36 000.-- tatsäch- lich vom Arbeitgeber nicht abgegoltene Berufsauslagen von Fr. 5 000.-- erwachsen, die Gewinnungskostenpauschale ge- mäss § 22ter Abs. 1 von maximal Fr. 5 000.-- abziehen, als auch der Steuerpflichtige B, welchem bei gleichem Nettolohn keine oder bedeutend weniger Berufsauslagen entstanden sind.

§ 22ter Abs. 2 StG beschlägt den Fall, dass der Steuer- pflichtige für unmittelbare Berufsauslagen von seinem Ar- beitgeber eine Spesenpauschale erhält. In diesem Fall wird nach dem Wortlaut von § 22ter Abs. 2 Satz 1 StG die vom Ar- beitgeber bezahlte Spesenpauschale dann nicht als Einkom- mensbestandteil aufgerechnet, wenn und soweit sie zusammen mit dem Abzug gernäss § 22ter Abs. 1 StG einen bestimmten, von der Einkommenshöhe abhängigen Rahmen nicht übersteigt. Damit spricht eine grammatikalische Auslegung von § 22ter

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Abs. 2 StG dafür, dass die vom Arbeitgeber bezahlte Pauscha- le mit der Gewinnungskostenpauschale von § 22ter Abs. 1 StG grundsätzlich kumuliert werden kann ["zusammen mit dem Ab- zug in Abs. 1 ... "]. Dieses Ergebnis wird auch durch die folgenden Ueberlegungen untermauert. Wie bereits dargelegt, unterscheidet der Gesetzgeber in § 22ter Abs. 1 und Abs. 2 StG zwischen unmittelbaren Berufsauslagen, die vom Arbeitge- ber nicht bzw. mit Pauschalen abgegolten werden. Es ist mög- lich, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten nicht alle unmittelbaren Berufsauslagen mit einer Spesenpauschale er- setzt, sondern nur bestimmte Arten von Berufsauslagen be- rücksichtigt, beispielsweise nur die Kosten der Anschaf- fung, Reinigung und des Unterhalts besonderer Arbeits- oder Berufskleider, oder z.B. nur die Auslagen für Fachlitera- tur. In einem solchen Fall werden dem Angestellten gewisse unmittelbare Berufsauslagen ersetzt (z.B. Kleidergeld oder Fachliteratur), derweil andere Berufsauslagen (z.B. Klein- spesen wie Park- und Telefongebühren, oder privates Arbeits- zimmer u.a.) vom Arbeitgeber nicht abgegolten werden. In einem solchen Fall ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass die erwähnten Abzüge nach Abs. 1 und Abs. 2 von § 22ter StG kumuliert werden können, da hier die im Abs. 1 bzw. im Abs. 2 berücksichtigten Berufsauslagen nicht iden- tisch sind. Zusammenfassend ist eine Kumulation der Abzüge nach Abs. 1 und Abs. 2 von § 22ter StG insofern einleuch- tend und unproblematisch, als eine ganz bestimmte Berufsaus- lage (bzw. eine bestimmte 11 Berufsauslagenkategorie") nur einmal berücksichtigt wird, bzw. nur einmal Anlass zu einem Abzug gibt, und zwar entweder als vom Arbeitgeber nicht ab- gegoltene Berufsauslage im Rahmen der Gewinnungskostenpau- schale nach § 22ter Abs. 1 StG, oder dann als vom Arbeitge- ber abgegoltene Berufsauslage im Rahmen der vom Arbeitgeber bezahlten Spesenpauschale gernäss § 22ter Abs. 1 StG.

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Schwierigkeiten entstehen dann, wenn die vom Arbeitge- ber entrichtete Spesenpauschale die dem Angestellten ent- standenen unmittelbaren Berufsauslagen im Ergebnis weitge- hend oder sogar vollumfänglich abdeckt. Im zuletzt genann- ten Fall hat dieser Steuerpflichtige grundsätzlich keine un- mittelbaren Berufsauslagen, welche vom Arbeitgeber nicht ab- gegolten werden, weshalb ihm konsequenterweise ein Abzug nach § 22ter Abs. 1 StG zu verweigern wäre. Indessen wird der Abzug nach § 22ter Abs. 1 StG - wie bereits erwähnt - ungeachtet dessen gewährt, ob dem Pflichtigen tatsächlich unmittelbare Berufsauslagen in der Höhe dieser Gewinnungs- kostenpausehaie entstanden sind, da diesbezüglich kein Nach- weis der konkreten Berufsauslagen verlangt wird. Dieser Um- stand macht es möglich, dass hier die gleiche Berufsauslage im Ergebnis zweimal berücksichtigt wird, und zwar einmal un- ter § 22ter Abs. 1 StG (weil der Steuerpflichtige diesen Ab- zug geltend macht) und zusätzlich unter § 22ter Abs. 2 StG (weil der Arbeitgeber diese Berufsauslage mit einer Spesen- pauschale ersetzt). Diese allfällige doppelte Berücksichti- gung der gleichen Berufsauslagen könnte dadurch ausgemerzt werden, indem beim Abzug nach § 22ter Abs. 1 StG jeweils ge- prüft würde, ob und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen tatsächlich unmittelbare Berufsauslagen entstanden sind. Eine solche Ueberprüfung würde indessen regelmässig eine Durchleuchtung der betreffenden Berufstätigkeit und damit einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern, was mit dem Zweck der Pauschale gerade vermieden werden sollte. Ueberdies wäre das Ziel, eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Berufsauslagen auszuschliessen, grundsätzlich nur erreichbar, wenn einerseits die Spesenpauschalen detail- liert erläutert würden [welche konkrete Berufsauslage vom Arbeitgeber mit welchem Frankenbetrag abgegolten wurde] und wenn anderseits die Veranlagungsbehörden diese Angaben zu den Pauschalen im einzelnen überprüfen und entsprechende Be- lege einfordern könnten. Dies stünde indessen in einem dia- metralen Gegensatz zu den Absichten, welche mit der Teilre-

16

vision 1988 des Steuergesetzes verwirklicht werden sollten (vgl. die regierungsrätlichen Erläuterungen zur kantonalen Voiksabstimmung vom 25. September 1988, s. 3, rechte Spal- te: "Die Berufsabzüge vereinfachen"; "Neu wird diese Nach- weispflicht bis zu einem Höchstbetrag der Pauschalspesen von Fr. 12 000.-- gelockert.").

e) In der vorinstanzliehen Vernehmlassung vom 12. Ok- tober 1990 wird eingewendet, das Verwaltungsgericht habe in seiner Vernehmlassung zum Entwurf des Finanzdepartementes zur Totalrevision des kantonalen Steuergesetzes vom 23. Ok- tober 1987 zuhanden des Gesetzgebers angeregt, es müsse be- züglich des allgemeinen Berufsauslagenabzugs eine Regelung gesucht werden, wonach der "Lohnausweisabzug" eine sachli- che Begründung beibehalten könne und nicht zum reinen "Sozi- alabzug für Unselbständigerwerbenden werde. Der Regierungs- rat habe in seinem Formulierungsvorschlag zum neuen § 22ter Abs. 1 StG diese verwaltungsgerichtliche Anregung aufgenom- men und detailliert umschrieben, welche Kostenkomponenten der neue Pauschalabzug nach der Teilrevision des Steuerge- setzes umfassen solle. Dabei umfasse die Pauschale neu auch die sog. Kleinspesenpauschale. Diese Neugestaltung sei mit einer wesentlichen Erhöhung des allgemeinen Berufsauslagen- abzugs von Fr. 3 000.-- auf Fr. 5 000.-- einhergegangen. Im weiteren wird in der Vernehmlassung was folgt ausgeführt:

"Diese Sinnanreicherung wurde auch im Rahmen der kantonsrätlichen Kommissionsberatung vom Vorste- her des Finanzdepartements vorgestellt (vgl. Pro- tokoll der 3. Sitzung der kantonsrätlichen Kom- mission vom 9. März 1988, s. 2) und von keiner Seite in Frage gestellt. Sinn und Zweck dieser Anreicherung verlangen nach Auffassung der Vorin- stanzen zwingend die Anrechnung des allgemeinen Berufsauslagenabzugs auf den Pauschalspesenab- zug. Auch für den Pauschalspesenempfänger sollen die Kleinspesen etc. über den allgemeinen Abzug von Abs. 1 gedeckt werden. Sonst könnte er zwei- mal einen Abzug geltend machen, was einen unge- rechtfertigten Vorteil gegenüber demjenigen Lohn- empfänger bedeutete, dem ebenfalls Kleinspesen

17

etc. anfallen, der aber hiefür keine Pauschal- spesen beziehen kann."

(vgl. zit. Vernehmlassung, s. 8)

f)

Aus den Gesetzesmaterialien zur Teilrevision

1988

des Steuergesetzes sind u.a. folgende Angaben zu entnehmen.

aa) In der ursprünglichen Vorlage an den Kantonsrat

lautete der

neu vorgeschlagene § 22ter (in der Fassung ge-

mäss RRB Nr. 114 vom 26. Januar 1988) folgendermassen:

11

1 Für unmittelbare Berufsauslagen, namentlich

die Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Be-

rufskleider, Fachliteratur, privates Arbeits-

zimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nach-

weisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefonge-

bühren usw. kann bei unselbständiger Erwerbstä-

tigkeit eine Gewinnungskostenpauschale im um~

fange von 20 % des durch Lohnausweis bestätig-

ten Nettolohnes, höchstens aber 5000 Franken

abgezogen werden.

2 An Stelle der Pauschale gernäss Abs. 1 können die notwendigen tatsächlichen Gewinnungskosten geltend gemacht werden, sofern hierfür der Nachweis erbracht wird.

3 Unmittelbare Berufsauslagen, die vom Arbeitge- ber abgegolten werden, werden nicht als Einkom- mensbestandteile aufgerechnet, soweit der Nach- weis der effektiven Aufwendungen erbracht wird. Für besondere Berufsgruppen bestimmt der Regierungsrat, wieweit pauschale Entschädigun- gen des Arbeitgebers auch ohne Nachweis der ef- fektiven Aufwendungen als Gewinnungskosten an- erkannt werden können."

(vgl. Vorlage für den Kantonsrat, Antrag des RR Nr. 114 vom 26. Januar 1988, S. 5)

bb)

In der Detailberatung der kantonsrätlichen Kommis-

sion

zur Vorberatung der Steuergesetzrevision entbrannte

hinsichtlich des oben zitierten Absatzes eine grosse Diskus-

sion. Auf der einen Seite schlug Kantonsrat T. Dettling

an-

stelle

des oben zitierten § 22ter Abs. 3 (Fassung

vom

18

26.1.1988) folgende Formulierung vor:

"Unmittelbare Berufsauslagen, die vom Arbeitgeber abgegolten werden, werden in der Regel nicht als Einkommensbestandteil aufgerechnet, soweit diese zusammen mit dem gernäss Abs. 1 geltend gemachten Pauschalabzug die folgenden Prozentanteile des Bruttoerwerbseinkommens nicht übersteigen: 10 % des Bruttoerwerbseinkommens bis Fr. 80 000.--, 5 % des Fr. 80 000.-- übersteigenden Bruttoer- werbseinkommens. Der Regierungsrat kann für be- stimmte Berufsgruppen Bestimmungen erlassen, wo- nach weitergehende pauschale Entschädigungen des Arbeitgebers auch ohne Nachweis der effektiven Aufwendungen als Gewinnungskosten anerkannt wer- den. Es bleibt dem steuerpflichtigen unbenommen, den Nachweis der effektiven Aufwendungen zu er- bringen." (vgl. Protokoll der 3. Sitzung der kantonsrätli- chen Kommission zur Vorberatung der Steuergesetz- revision vom 9. März 1988, s. 7/8)

Auf der andern Seite bemängelte Regierungsrat F. Marty u.a., der Antrag Dettling gehe von der Fiktion aus, dass die Höhe der Spesen von der Höhe des Lohnes abhänge. Diese Fiktion stimme jedoch nicht, da ein Steuerpflichtiger mit Fr. 100 ooo.-- Erwerbseinkommen ansteigende oder sogar über- haupt keine Berufsauslagen haben könne. Im weiteren führe der Antrag Dettling dazu, dass Pauschalspesen schliesslich bei allen Berufsgattungen ausbezahlt würden. Damit würden Einkommensverbesserungen nicht mehr über Lohnerhöhungen ge- tätigt, sondern es würde eher der Weg über die Pauschalspe- sen gewählt, was z.B. geringere AHV-Beiträge zur Folge hät- te. Ueberdies betonte Regierungsrat F. Marty insbesondere, dass die von KR Dettling vorgeschlagene Lösung denjenigen benachteilige, welcher über keine Pauschalspesen verfüge, was zu einer horizontalen Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen mit und ohne Pauschalspesen führe (vgl. zit. Protokoll der 3. Sitzung, s. 8/9). Nach der daran an- schliessenden Diskussion einigten sich die Mitgleider der vorberatenden Kantonsratskommission darauf, in diesem

19

Streitpunkt das Finanzdepartement zu beauftragen, den An- trag von KR Dettling zu prüfen und einen Vorschlag im Hin- blick auf die 2. Lesung auszuarbeiten (vgl. zit. Protokoll der 3. Sitzung, s. 16 oben).

cc) Im Rahmen der 2. Lesung stand der vorberatenden Kantonsratskommission in bezug auf § 22ter ein neuer Formu- lierungsvorschlag des Finanzdepartementes zur Debatte, wel- cher mit der heute geltenden Fassung identisch ist (vgl. Protokoll der 5. Sitzung vom 30.3.1988, s. 5). Regierungs- rat F. Marty begründete den neu formulierten Vorschlag fol- gendermassen:

"Dieser übernehme weitgehend den Lösungsansatz von KR Dettling mit dem sogenannten Prozentsy- stem. Man habe allerdings versucht, drei Schwie- rigkeiten auszuräumen, die der ursprüngliche An~ trag Dettling beinhaltet habe. Es sei dies ein- mal die 'in der Regel 1 -Klausel, die immer wieder zu Diskussionen hätte Anlass geben müssen, ob konkret nun ein Regelfall oder ein ausserordent- licher Einzelfall vorliege. Eine zweite Schwie- rigkeit habe darin gelegen, dass die vorgeschla- gene Prozentregelung nach oben offen gestanden sei. Dies habe aber bedeuten müssen, dass mit steigendem Einkommen der zulässige Spesenabzug für pauschale Spesen unbegrenzt angestiegen wä- re. Es sei allerdings nicht so, dass pauschale Spesen von der Notwendigkeit her automatisch mit der Höhe des Einkommens gekoppelt seien. Dies sei vielleicht richtig in einer bestimmten Grös- senordnung, so wie es der Neuformulierungsvor- schlag bis Fr. 80 000.-- bzw. Fr. 160 000.-- ak- zeptiere, bei noch höheren Einkommen habe aber die nach oben offene Regelung zu horrenden Pau- schalspesen führen müssen. Die dritte Schwierig- keit habe darin bestanden, dass nach dem Antrag von KR Dettling keine Möglichkeit bestanden ha- be, derartige Pauschalen im Zusammenhang mit Ne- benerwerbstätigkeiten (z.B. Behördenabzug) anzu- erkennen. Mit der vorgeschlagenen Lösung beinhal- te Abs. 1 wie in der regierungsrätlichen Vorlage den Pauschalabzug für unmittelbare Berufsausla- gen, die vom Arbeitgeber nicht abgegolten wür- den, in der Höhe von 20 % bzw. maximal Fr. 5 000.--. Dort wo Pauschalspesen ausbezahlt würden, sei es nun neu nach Abs. 2 möglich, 10 %

20

des Nettolohnes, maximal Fr. 8 000.-- als Pau- schalspesen in Abzug zu bringen, dies unter Ein- schluss des Abzuges von Abs. 1 in der Höhe von Fr. 5 000.-- und bis zu einem Nettlohn von Fr. 80 000.--. Für darüber hinaus gehende Lohnan- teile würden noch 5 %, maximal aber Fr. 4 ooo.-- als Pauschalspesen anerkannt. Damit würden Pau- schalspesen bis zu Fr. 12 000.-- abgedeckt. Dies erscheine als eine sehr verwaltungsökonomische Lösung. Gernäss Abs. 3 könne der Regierungsrat wiederum für besondere Berufsgruppen abweichende Lösungen treffen. zu denken sei hier einmal an die bereits erwähnten Nebenerwerbstätigkeiten, dann aber auch an verschiedene Berufsgruppen, die mit den Fr. 12 ooo.-- Pauschalspesen nicht auskämen (z.B. Vertreter und Agenten)." (vgl. Protokoll der 5. Sitzung vom 30.3.1988, s. 6)

In den ansebliessenden Beratungen wurde im wesentli- chen noch die Höhe der Abzüge diskutiert (Antrag auf eine Erhöhung der maximalen Pauschale auf Fr. 16 000.--, welcher indessen scheiterte, vgl. zit. Protokoll der 5. Sitzung, s. 11]. Im Kantonsrat blieb schliesslich die in der 5. Sit- zung der vorberatenden Kantonsratskommission verabschiedete Neuformulierung von § 22ter unverändert.

dd) Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen. Mit dem für die 2. Lesung neu formulierten § 22ter wurde im wesentlichen der Vorschlag von KR T. Dettling übernommen, wobei zwei von den drei erwähnten Einschränkungen für den vorliegenden Fall nicht weiter zu behandeln sind (vgl. oben unter Erwägung 3 fjcc: Beschränkung der Prozentregelung nach oben bzw. bei Fr. 12 ooo.--; Behördenabzug bei Nebener- werbstätigkeit). Die dritte Einschränkung, dass die im ur- sprünglichen Antrag von KR T. Dettling enthaltene "in der Regel 11 -Klausel gestrichen wurde, spricht dafür, dass die neue Regelung gernäss § 22ter Abs. 2 StG ohne "wenn und aber", sondern vielmehr generell Anwendung finden sollte. Damit wurden stillschweigend auch die ursprünglich im Rah- men der 3. Sitzung vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken

21

gegen eine Prozentregelung und gegen eine Bindung der Pau- schalspesen an die Einkommenshöhe aufgegeben.

Was die zentrale Frage anbelangt, wie die Gewinnungs- kostenpausehaie gernäss § 22ter Abs. 1 bei der Behandlung der Pauschalspesen gernäss § 22ter Abs. 2 konkret anzurech- nen ist, können den vorliegenden Gesetzesmaterialien keine unmittelbaren Angaben entnommen werden. Erstellt ist zum einen, dass den Kommmissionsmitgliedern die Abgrenzungspro- blematik zwischen der Gewinnungskostenpauschale gernäss Abs. 1 und der Regelung für Spesenpauschalen des Arbeitge- bers bekannt war (vgl. zit. Prot. der 3. Sitzung, S. 7). Zum andern fällt ins Gewicht, dass sowohl im regierungsrät- lichen Bericht an den Kantonsrat vom 26. April 1988 als auch in den regierungsrätlichen Erläuterungen an den Stimm- bürger vom August 1988 ganz klar festgehalten wurde; dass die neue Regelung gernäss § 22ter Abs. 2 StG für den Steuer- pflichtigen den Vorteil hat, dass er innerhalb des damit ab- gesteckten Rahmens für die geltend gemachten Pauschalspesen keine Belege zu sammeln und beizubringen hat (vgl. RRB Nr. 697 vom 26. April 1988, s. 5 oben; zit. Erläuterungen vom August 1988, s. 4, linke Spalte unten, s. 5, linke Spal- te). Damit verbleibt zusammenfassend kein Raum für die von der Vorinstanz vertretene Auslegung, da der kantonale Ge- setzgeber innerhalb des dargelegten, von der Einkommenshöhe abhängigen Rahmens den Steuerpflichtigen von der Pflicht, Belege für die geltend gemachten Pauschalspesen sammeln zu müssen, eindeutig entbinden wollte. Wohl birgt diese vom Gesetzgeber gewählte Lösung die Gefahr in sich, dass der steuerpflichtige, welchem vom Arbeitgeber Pauschalspesen vergütet werden, gewisse Berufsauslagen zweimal abziehen kann und dadurch der Steuerpflichtige ohne Pauschalspesen benachteiligt wird. Diese Problematik wurde indessen vom Gesetzgeber nicht übersehen (vgl. oben und zit. Prot. der 3. Sitzung, s. 8/9), sondern vielmehr mit dem überarbeite- ten Vorschlag und der Aufgabe der Nachweispflicht innerhalb

22

des dargelegten Rahmens grundsätzlich in Kauf genommen. Eine ähnliche Problematik existiert auch beim Abs. 1 von § 22ter StG (vgl. oben, Erw. 3d), ohne dass dieser Abzug in Frage gestellt würde.

  1. g) Bei dieser Sachlage hat das Gericht keinen Anlass,

im Gegensatz zu den Intentionen des Gesetzgebers die gel- tend gemachten Pauschalspesen von Fr. 3 600.--, welche in- nerhalb des durch § 22ter Abs. 2 abgesteckten Rahmens lie- gen, als Einkommensbestandteile aufzurechnen, zumal dem Be- schwerdeführer in seiner beruflichen Stellung als Direktor und Verwaltungsratspräsident eines .... betriebes offenkun- dig gewisse Spesen angefallen sind. Demnach braucht im vor- liegenden Fall die Frage nicht behandelt zu werden, wie zu entscheiden wäre, wenn der steuerpflichtige zwar von seinem Arbeitgeber eine Spesenpauschale erhalten hat, die konkre- ten Umstände und insbesondere die berufliche Stellung (z.B. untergeordnete Innendiensttätigkeit) jedoch keinerlei Spe- sen als ausgewiesen erscheinen lassen. In einem solchen Fall wäre jedenfalls auch die Frage des Rechtsmissbrauches zu prüfen.

  1. h) Gegen die vorinstanzliehe Auffassung, wonach Pau-

schalspesenempfänger Kleinspesen etc. generell über den all- gemeinen Abzug gernäss Abs. 1 zu decken haben (um diese Be- rufsauslagen nicht zweimal abziehen zu können, vgl. Vernehm- lassungs. 8), sprechen schliesslich noch folgende Ueberle- gungen. Wie bereits erläutert, war dem Gesetzgeber die Ab- grenzungsproblematik bekannt. Dennoch hat er unmissverständ- lich festgehalten, dass vom Arbeitgeber mit Pauschalen abge- goltene unmittelbare Berufsauslagen grundsätzlich (d.h. in- nerhalb des erwähnten Rahmens) nicht als Einkommensbestand- teile aufzurechnen sind. Hätte der Gesetzgeber die vorin- stanzliehe Auffassung vertreten, dann hätte er § 22ter Abs. 2 StG beispielsweise wie folgt formulieren müssen:

23

"Unmittelbare Berufsauslagen, die vom Arbeitgeber mit Pauschalen abgegolten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit sie kumulativ einerseits die in Abs. 1 enthalte- ne Gewinnungskostenpauschale übersteigen [bzw. Fr. 5 000.-- übersteigen] und anderseits zusam- men mit dem Abzug in Abs. 1 ••• " i) An diesem Ergebnis ändern schliesslich auch die vorinstanzliehen Hinweise auf einen anderen Fall mit einem Nettolohneinkommen im Betrage von Fr. 65 685.-- und Pau- schalspesen von Fr. 3 600.-- grundsätzlich nichts (vgl. Ver- nehmlassung, s. 9/10). Denn entgegen der Darstellung der Vorinstanz hätten in jenem Fall nicht Berufsauslagen von insgesamt Fr. 8 000.-- gewährt werden müssen, sondern nach dem klaren Wortlaut von § 22ter Abs. 2 StG höchstens 10 % des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, mithin Fr. 6 569.--. [In diesem Beispiel fällt der zuschlag im Sin- ne von § 22ter Abs. 2 Satz 2 StG ausser Betracht, da der steuerbare Nettolohn unter Fr. 80 000.-- liegt.] Damit müss- te in diesem Beispiel von der Spesenpauschale des Arbeitge- bers von Fr. 3 600.-- gernäss § 22ter Abs. 2 StG nur ein Be- trag von Fr. 1 569.-- [6 569.-- .;. 5 000.-- = 1 569.--] nicht als Einkommensbestandteil aufgerechnet werden, der- weil derjenige Teil von der Arbeitgeberpauschale, welcher zusammen mit der Gewinnungskostenpauschale gernäss § 22ter Abs. 1 StG die Schwelle von Fr. 6 569.-- [10 % vom Netto- lohn] übersteigt, als Einkommensbestandteil qualifiziert werden müsste. Somit wäre von der Spesenpauschale des Ar- beitgebers [3 600.--] ein Betrag von Fr. 2 031.-- als Ein- kommen aufzurechnen gewesen (vgl. auch nachfolgend).

aa) 10 % des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes von Fr. 65 685.-- Fr. 6 569.--

bb) Total der vom steuerpflichtigen geltend gemachten Gewinnungskosten:

  • Pauschale gernäss § 22ter Abs. 1: Fr. 5 ooo.--

- Arbeitgeber-Pauschale: Fr. 3 600.-- Fr. 8 600.-- Differenz bb .; . aa: 8 600.-- .;. 6 569.-- Fr. 2 031.--

24

(Mithin übersteigt die Arl:Jeitgeber-Pauschale zusanunen mit der Gewin- nungskostenpauschale gernäss § 22ter Abs. 1 StG die relevante Schwel- le [10 % des Nettolahnes] um Fr. 2 031.-).

k) Im übrigen sind die Vorbringen in der Vernehmlas- sung (S. 10/11) deshalb nicht stichhaltig, weil sie sich auf die 3. Sitzung der vorberatenden Kantonsratskommission beziehen, indessen die weitere Entwicklung gernäss der

5. Sitzung nicht mitberücksichtigt wurde . . . .

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Der angefochtene Entscheid vom 31. August 1990

wird aufgehoben und die Beschwerde vom 20. September 1990 insoweit gutgeheissen, als das steuerbare Einkommen kanto- nal auf Fr. 310 100.-- und hinsichtlich der direkten Bundes- steuer auf Fr. 327 200.-- reduziert wird.

25

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 23. April1990 i.S. K. (StKE 114/90)

Behandlung des AHV-Sonderbeitrags bei der kantonalen Liqui- dationsgewinnsteuer (§§ 26 Abs. 4 [früher Abs. 3] und 22 Abs, 1 lit. g StG; Art. 23bis AHVV)

Erwägungen:

1.

2. Gernäss § 19 Abs. 1 lit. e StG gelten als steuerba- res Einkommen u.a. Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Ver- äusserung eines Unternehmens, die im Betriebe eines zur Füh- rung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens er- zielt werden; hiebei sind Gewinne auf Grundstücken nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind. Bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung ist neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. d und e StG zu dem Steuersatz geschuldet, der sich für diese Gewinne unter Berücksichtigung eines allgemeinen Abzuges von Fr. 2 ooo.-- allein ergibt (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 11.12.1964). Die Sozialabzüge gernäss § 24 StG sind nicht zulässig (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 2 StG). Nach § 22 Abs. 1 lit. g StG werden vom rohen Einkommen die ge- setzlichen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Lohn- und Verdienst- und Familienausgleichskassen in der Berechnungsperiode abgezogen.

26

Die Kantonale Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass der AHV-Sonderbeitrag nach Art. 23bis AHVV bei der Staatssteuer nur insoweit vom steuerbaren Liquida- tionsgewinn abgezogen werden könne, als dieser in direktem Zusammenhang mit dem zur Besteuerung herangezogenen Einkom- men stehe. Die proportionale Anrechnung des Abzuges entspre- che gefestigter Veranlagungspraxis (vgl. internes Merkblatt der Veranlagungsabteilung II, Ziff. 7). Die Begründung der Steuerverwaltung erscheint vordergründig als sachlich ge- rechtfertigt und vermag bei einem ersten Blick zu überzeu- gen. Einer näheren Ueberprüfung hält sie indessen nicht stand.

Wie bereits erwähnt,

können nach § 22 Abs. 1 lit. g

StG die gesetzlichen AHV-Beiträge vom rohen Einkommen abge- zogen werden. Eine gewisse Konnexität zum steuerbaren Ein- kommen wird nicht verlangt. Dass diese Abzüge auch bei der Sondersteuer auf Liquidationsgewinnen vorzunehmen sind, so- fern sie nicht das ordentliche Betriebseinkommen betreffen,

ergibt sich e contrario aus

§ 26 Abs. 3 Satz 2 StG, wonach

nur die Abzüge gernäss §

24

(Sozialabzüge) nicht zulässig

sind. Wie bei den direkten Steuern von Bund und Kantonen,

erfolgt die Beitragserhebung der AHV nach der

wirtschaftli-

chen Leistungsfähigkeit, d.h. als Bemessungsgrundlage dient in der Regel das gesamte von einem Versicherten erzielte Er-

werbseinkommen (vgl. H. Käser, Unterstellung

und Beitrags-

wesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, s. 57 f.). Die

Ermittlung des Einkommens

aus selbständiger Erwerbstätig-

keit übertrug der Bundesrat den kantonalen Steuerbehörden unter Berücksichtigung des Bundessteuerrechts (vgl. Art. 23

Abs. 1 AHVV). AHV-Beiträge

sind demnach Versicherungsprä-

mien, die nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit je-

des einzelnen festgesetzt werden (vgl. H. Käser, a.a.o., s. 1 ff.). Sie stehen also mit dem Einkommen des Versicher- ten nur insofern in Zusammenhang, als sie AHV-rechtlich

nach dessen Höhe bemessen werden. Hingegen

werden sie aus

27

steuerlicher Sicht nicht unmittelbar aufgewendet, um die steuerbaren Einkünfte zu erzielen. Es handelt sich somit nicht um Gewinnungskosten, sondern um sog. Lebenshaltungs- kosten, die vom Pflichtigen tatsächlich aufgewendet werden müssen. Der steuerliche Abzug findet seine Berechtigung le- diglich darin, dass diese Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen schmälern (vgl.

E. Höhn, Steuerrecht, Bern;stuttgart 5. Auflage 1986,

s. 197). Müssten die AHV-Beiträge demgegenüber als Gewin- nungskosten bezeichnet werden, so könnten sie nur in dem Um- fang und Verhältnis abgezogen werden, als sie gerade in der Bemessungsperiode getätigt werden mussten, um das zur Be- steuerung gelangende Einkommen herbeizuführen. Da AHV-Bei- träge nun aber Lebenshaltungskosten darstellen mit dem Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen und seiner Familie, sind sie nach dem kla- ren Wortlaut von § 22 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 26 Abs. 3 StG auch bei der Sondersteuer auf Liquidationsgewinnen in ihrem vollen Umfang zum Abzug zuzulassen. Die Berücksichtigung des Bundessteuerrechts als Bemessungsgrundlage für die Bei- tragshöhe ist rein AHV-rechtlicher Natur und vermag einen proportionalen Abzug bei den staatssteuern nicht zu begrün- den. Wie bei anderen abzugsfähigen Versicherungsprämien hat sich die Kantonale Steuerverwaltung bei den durch die Aus- gleichskassen einmal festgesetzten AHV-Beiträgen nicht mehr darum zu kümmern, welche Bemessungsgrundlage ihnen mit Be- zug auf deren Höhe zugrunde lag. Entscheidend ist einzig, ob die durch die Ausgleichskassen rechtskräftig veranlagten Beiträge in der entsprechenden Berechnungsperiode tatsäch- lich geleistet wurden bzw. geschuldet waren. Vorliegenden- falls erfolgte daher die prozentuale Kürzung des AHV-Abzugs zu Unrecht. Dementsprechend ist die Einsprache gutzuheis- sen • . . .

28

Auszüge aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom

29. Juni 1990 i.S. A. (VGE 308/90) und vom

27.· September 1990 i.S. 8. (VGE 310/90)

Grundstückgewinnsteuer: Gewinnungskosten, Vermittlungsprovi- sionen und Eigenprovisionen (§ 51 Abs. 1 und 2 StG)

VGE 308/90

Aus den Erwägungen:

lo a) Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewin- nen erhoben, die bei der Veräusserung von im Kanton gelege- nen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt wer- den (§ 47 Abso 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz, StG, nGS 105)o Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwi- schen den Anlagekosten und dem um 2000 Franken verminderten Veräusserungserlös (§ 49 Abso 1 StG) 0 zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmittelbar zu- sammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendun- gen (§ 50 Abso 1 StG) o Als wertvermehrende Aufwendungen gel- ten nachgewiesene Ausgaben, die zur Werterhöhung des Grund- stückes beigetragen haben, nicht hingegen Auslagen für den ordentlichen Unterhalt oder die Verwaltung (§ 50 Abso 5 StG)o Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Ein- schluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, vermindert um die Kosten, die mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhän- gen(§ 51 Abso 1 StG)o zu den mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Veräusserer bezahl- ten Handänderungsabgaben sowie die Vermittlungsprovisionen, soweit diese den üblichen Rahmen nicht übersteigen (§ 51 Abso 2 StG) o

29

b)

c)

Die Vorinstanz akzeptierte nicht die oben dargelegten Provisionen von Fr. 193 050.--, sondern die von der Veranla- gungsbehörde berechnete Summe von Fr. 118 230.-- (womit eine nicht akzeptierte Differenz von Fr. 74 820.-- resul- tiert). In der Begründung führte sie u.a. folgendes aus:

"Der Veräusserungserlös der Eigentumswohnungen be- trug insgesamt Fr. 3 941 ooo.--, was gernäss SVIT [= Schweizerischer Verband der Immobilien-Treu- händer] eine Entschädigung für die Begründung des Stockwerkeigentums usw. von Fr. 19 705.-- (0,5 % von Fr. 3 941 000.--) ergibt. Für die rei- ne Vermittlung erscheint eine Provision von 2 % angesichts des hohen Verkaufspreises und des dem~ entsprechend grossen absoluten Betrages (Fr. 78 820.--) mehr als angemessen. Demgegen- über liess die Veranlagungsbehörde 3 % oder Fr. 118 230.-- als bei den Anlagekosten anrechen- bare Provision zu. Dieser Betrag ist grasszügig bemessen, sind doch damit mehr als nur die Lei- stungen für die Mäklertätigkeit (2 %) und die Be- gründung des Stockwerkeigentums usw. (0,5 %) ab- gegolten; insbesondere umfasst dieser Betrag auch die Aufwendungen für die geltend gemachten Inseratekosten von Fr. 18 315.10. ( ... )"

(vgl. angefocht. Entscheid, s. 6)

Mit anderen Worten war für die Vorinstanz folgende Be- rechnung massgebend:

Reine Mäklertätigkeit (2 %von Fr. 3 941 000.--) Fr. 78 820.-- Begrürrlung Stockwerkeigentum, Beratung, Reglement usw. (0,5 % von Fr. 3 941 ooo.--) Fr. 19 705.-- Inseratekosten Fr. 18 315.-- Total Fr. 116 840.--

30

(vgl. Vernehmlassung s. 3, Ziff. 4)

Im Ergebnis schützte die Vorinstanz die von der Veran- lagungsbehörde gewährten Fr. 118 230.--, indem sie hinsicht- lich der Differenz von Fr. 1 390.-- [118 230.-- .;. 116 840.--] auf eine reformatio in peius infolge geringfügi- ger Abweichung verzichtete (vgl. Vernehmlassung, s. 3 un- ten).

2. a) Der Abzug einer Vermittler- oder Mäklerprovi- sion vom steuerbaren Grundstückgewinn setzt nach Lehre und Rechtsprechung voraus:

  • dass tatsächlich ein zivilrechtlich gültiger Mäklerver- trag im Sinne von Art. 412 OR mit einer Drittperson abge- schlossen worden ist;

  • dass in Ausführung dieses Vertrages der Mäkler eine zum Verkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätigkeit ent- faltet hat;

  • dass die Provision, beschränkt auf den üblichen Umfang, tatsächlich geleistet oder anerkannt worden ist;

dass die Provisionsleistung an einen Dritten erfolgte (vgl. VGE 383/83 vom 7.9.1984, publ. in StE 1985, B 44.13.5 Nr. 2 mit zahlreichen Hinweisen).

  1. b) Im konkreten Fall sind drei dieser Voraussetzungen

Unbestrittenermassen vollumfänglich erfüllt. Zunächst liegt ein Mäklervertrag vom 5. November 1986 zwischen der Be- schwerdeführerin einerseits und der R. AG anderseits vor (vgl. act. 10/Anhang). Im weiteren ist unbestritten, dass die Verkaufsverhandlungen teilweise im Verkaufsobjekt, teilweise im Büro der R. AG in L. - von E. geführt wurden (vgl. act. 3 unten, act. 5, act. 6; vgl. auch VGE 316/88 vom 17. November 1988, Ingress B, und ferner ABl ... , wo- nach E. Verwaltungsratspräsident der R. AG ist). Damit ist erstellt, dass die R. AG bzw. E. in Ausführung des zit. Ver-

31

trages vom 5. November 1986 eine zum Verkauf führende Ver- mittlertätigkeit entfaltet haben.

Ueberdies handelt es sich bei der Provisionsempfänge- rin - selbst wenn der Hauptaktionär der R. AG und die Be- schwerdeführerin "im selben Haushalt leben" (vgl. Vernehm- lassung vom 15.2.1990, s. 2, Ziff. 5 i.V.m. act. 9, s. 8/ Mitte) um eine Drittperson. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Entscheid VGE 309/88 vom 29. Juni 1990 zu verweisen, welche sich an die Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts anlehnen. Dar- nach können Aktiengesellschaften grundsätzlich auch von ihren eigenen Aktionären oder einer anderen Aktiengesell- schaft des nämlichen Konzerns einen Mäklerauftrag entgegen- nehmen und erfüllen. Nach bisheriger Praxis wurden solche Provisionen, welche aufgrund eines zwischen dem Alleinaktio- när und seiner von ihm beherrschten Aktiengesellschaft abge- schlossenen Mäklervertrages bezahlt wurden, in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise generell als Eigen- provision betrachtet und deshalb grundstückgewinnsteuerlich nicht angerechnet (vgl. VGE 354/85 vom 14.12.1989, Prot. K. II 1987, S. 467 ff.; VGE 383/83 vom 7.9.1984, in StPS 1985, s. 28 mit Hinweisen). Diese wirtschaftlich orien- tierte Betrachtungsweise wird indessen durch das Verbot des Methodendualismus wesentlich eingeschränkt. Denn wird im nämlichen Fall für die Beurteilung der Steuerpflicht einer- seits zivilrechtlich, für die Beurteilung der Anrechenbar- keit der Mäklerprovision aber wirtschaftlich argumentiert, so liegt darin ein widerspruchsvolles Verhalten, das Art. 4 BV zuwiderläuft (vgl. ZuppingerjSchärrerjFesslerjReich, Kom- mentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Auflage N 36 b zu§ 166; StE 1987 B 44.13.5 Nr. 3). Aus diesen Grün- den sind Mäklerprovisionen grundsätzlich auch dann anzuer- kennen, wenn Aktiengesellschaften von ihren eigenen Aktionä- ren oder sogar vom Alleinaktionär einen Mäklerauftrag entge- gennehmen und erfüllen.

32

Die Anerkennung von Vermittlungsprovisionen an eine (jur.) Person, welche mit dem Verkäufer wirtschaftlich ver- flochten ist, findet indessen ihre Grenze grundsätzlich dort, wo die Mäklergesellschaft nur formell als vom Verkäu- fer unabhängige Gesellschaft auftritt. Anhaltspunkte dafür können sich aus der Interessenlage der Vertragsparteien oder aus deren organisatorischen und personellen Beziehun- gen zueinander ergeben. Muss aus den Umständen geschlossen werden, dass der Verkäufer einen gleichartigen Vertrag mit einem unbeteiligten Dritten nicht abgeschlossen hätte, so handelt es sich um ein in Wirklichkeit nicht gewolltes Scheingeschäft, dem die steuerliche Anerkennung zu versagen ist (vgl. VGE 309/88 vom 29.6.1990 mit Hinweisen auf RB 1982, Nr. 109; StE 1987 B 44.13.5 Nr. 3).

Nachdem die wirtschaftliche Bindung nirgends enger als zwischen dem Alleinaktionär und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft ist (vgl. StE 1987 B 44.13.5 Nr. 3, Erw. 2 a mit Hinweis auf BGE 103 I a 22) und im konkreten Fall die R. AG nicht vom Hauptaktionär, sondern von dessen Freundin einen Mäklerauftrag entgegengenommen und ausge- führt hat, ist zusammenfassend nicht einzusehen, weshalb die Provisionsempfängerin nicht als Drittperson gelten soll- te. Im übrigen sind aus den vorliegenden Akten keine hinrei- chenden Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerde- führerin mit einer anderen Firma, welche im Immobilienhan- del tätig ist, keinen gleichartigen Vertrag abgeschlossen hätte.

c) In der Folge ist zu prüfen, ob die deklarierten Provisionszahlungen von Fr. 193 050.-- den in § 51 Abs. 2 StG vorbehaltenen "üblichen Rahmen" nicht übersteigen.

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aa) Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend hervor- gehoben wurde, hat das Verwaltungsgericht im grundlegenden Entscheid VGE 383/83 vom 7. September 1984 zur Frage der Provisionshöhe u.a. folgendes ausgeführt:

"Die als zulässig anzuerkennende Provision schwankt, je nachdem es sich um blasse Nachweis- mäkelei oder aber um Vermittlungsmäkelei han- delt. Bei letzterer ist eine höhere Provision üblich und gerechtfertigt als bei blasser Nach- weismäkelei. Ferner ist auch der Umfang des Ver- kaufseriöses für die prozentuale Bemessung von Bedeutung. Je höher der Kaufpreis liegt, umso tiefer ist der übliche prozentuale Provisionsan- satz anzusetzen. Nach ZuppingerjSchärrer/Fess- lerjReich, a.a.O. N 44 zu § 166, beträgt die übliche Mäklerprovision für überbaute Grund- stücke in der Regel 1-2 %, ausnahmsweise 3 %, für unüberbaute Grundstücke 3-5 % des Kaufprei- ses. Bei schwer verkäuflichen Eigentumswohnungen sind unter Umständen Mäklerprovisionen von 3 % üblich. In VGE 345/76 vom 13. Dezember 1976 {Prot. 562 ff.) hatte sich das Verwaltungsge- richt mit der Provision an einen im Ausland täti- gen Vermittler für den Verkauf einer Eigentums- wohnung zu befassen, wobei der Verkauf sich in einer rezessiven Wirtschaftsperiode abspielte. Es kam zum Schluss, dass die Veranlagungsbehörde bei der Anerkennung einer Vermittlungsprovision von 5 % den Rahmen des Ueblichen grasszügig be- messen habe. Vorliegend erscheint eine Provision von 3 % angesichts des hohen Verkaufspreises [Fr. 1 060 ooo.--] und des dementsprechend gros- sen absoluten Betrages als sehr hoch, zumal trotz Aufforderung keinerlei besondere Aufwendun- gen für Inserate und dergl. ausgewiesen werden konnten." {vgl. Prot. K II 1984, s. 520 f.; vgl. auch StE 1985, B 44.13.5 Nr. 2, Erw. 6)

bb) Es besteht kein Anlass, von dieser bisherigen Pra- xis abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin kann von einer "teilweise veralteten Judikatur" {vgl. Beschwerdeschrift, s. 3) keine Rede sein. Die dargelegte Schwyzer Praxis orientiert sich zum einen hauptsächlich an der Zürcher Praxis, wie sie im Ergänzungsband (2. überarbei-

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tete Auflage, 1983) zum bereits erwähnten Kommentar zum Zür- cher Steuergesetz von F. ZuppingerjE. SchärrerjF. Fess- lerjM. Reich erläutert wurde (vgl. zit. Ergänzungsband, a.a.o. § 166 N 44). Diese [Zürcher) Rechtsprechung wurde in einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 folgendermassen bestätigt:

"Selbst mit dem für die Vermittlung von Stockwerk- eigentum durch den Schweizerischen Verband der Immobilien-Treuhänder (SVIT) empfohlenen Minimal- provisionsansatz von 3 % des erzielten Preises werden Leistungen abgegolten, die nicht Gegen- stand des Mäklerauftrags im Sinne von Art. 412 Abs. 1 OR sind, weshalb die entsprechenden Auf- wendungen auch nicht als eigentlicher Mäklerlohn bezeichnet werden können. Aus diesem Grund bil- det die Tarifordnung des SVIT aus dem Jahr 1983 kein Indiz dafür, dass damals und in den folgen- den Jahren für die Vermittlung von Eigentumswoh- nungen auf dem Platz Zürich allgemein höhere Fra- visionsansätze als 2 % üblich gewesen sind. Inso- fern kann der gegenteiligen Erwägung des Verwal- tungsgerichts im Entscheid RB 1978 Nr. 73 bezüg- lich der früheren (hinsichtlich der fraglichen Ansätze offenbar gleichlautenden) Tarifordnung des SVIT nicht gefolgt werden. Die geltende Ord- nung aus dem Jahr 1983 zeigt vielmehr mit aller Deutlichkeit auf, dass hierorts im gesetzlichen Sinn verstandene Mäklerprovisionen von 2 % für überbaute Grundstücke im Regelfall heute nach wie vor als üblich gewürdigt werden können. Die- ser Schluss stimmt zudem mit der allgemein be- kannten Tatsache überein, dass die Grundstück- preise in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind, was zwangsläufig ebenso erhöhte Mäklerlöh- ne bewirkt hat, die folglich nicht noch über eine Heraufsetzunq des Provisions-Prozentsatzes gesteigert werden musste (vgl. hierzu auch Zup- pingerjSchärrerjFesslerjReich, § 166 N 44). An der bisherigen Rechtsprechung, die bereits vom Bestand der erwähnten Uebung ausging (RB 1967 Nr. 31; VGr, 4. September 1973, SR 41/1973; RB 1978 Nr. 73), ist demnach mit der Finanzdirek- tion festzuhalten.

Daran ändert nichts, dass ausnahmsweise bei Vor- liegen besonderer Umstände, zum Beispiel bei Schwerverkäuflichkeit eines überbauten Grund- stücks bzw. einer Eigentumswohnung, eine Mäkler- provision von 3 % noch als üblich anerkannt wer-

35

den kann (vgl. RB 1978 Nr. 73) ."

(vg1. Rechenschaftsbericht des Verwa1tungsge- richts des Kantons Zürich an den Kantonsrat, RB 1988, Nr. 43, s. 90 f.)

Zum andern gilt auch im benachbarten Kanton St. Gallen eine ähnliche Praxis. Darnach werden Mäklerprovisionen nur im ortsüblichen Ausmass anerkannt, wobei praxisgernäss fol- gende Höchstansätze als ortsüblich gelten:

11 3 Prozent des Verkaufspreises von überbauten Grundstücken (einschliesslich landwirtschaftli- chen Objekten), mindestens Fr. 1 000.--;"

(5 Prozent des Verkaufspreises bei Land- und Ab- bruchobjekten, etc.) (vgl. WeidmannjGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 4. überar~ beitete und erweiterte Auflage, 1987, s. 166, wo- bei diese Ansätze "gegenwärtig mit denjenigen des Tarifes des Ostschweizerischen Verbandes der Immobilien-Treuhänder (OSVIT)" übereinstimmen.). Ferner kennt auch der Kanton Bern eine ähnliche Rechtsprechung (vgl. BVR 1985, s. 344/5, Vermitt- lungsprovision von 3 % bei Baurechtsliegenschaf- ten).

Im konkreten Fall fällt ins Gewicht, dass das betref- fende Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Q. liegt, welche zur Grassagglomeration Zürich zu zählen ist. Demzufolge konzen- trierte sich die Mäklertätigkeit hauptsächlich auf den Lie- genschaftsmarkt im Gebiet des linken Zürichseeufers (vgl. auch die in act. 18 aufgeführten Inserate ... ). Bei dieser Sachlage ist unerfindlich, weshalb eine Anlehnung an die Zürcher Praxis bzw. an die unlängst vom Verwaltungsgericht Zürich festgestellten Verhältnisse unzulässig sein sollte.

cc) Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "schwere Verkäuflichkeit" (vgl. Beschwer- deschrift, S. 3 unten) der betreffenden Eigenturnswohnungen nicht nachvollziehbar ist.

36

dd) Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten SVIT-Tarifordnungen - welche für das Gericht kei- neswegs verbindlich sind - mitberücksichtigt werden, kann dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Provisions- ansatz von 5 % aus den folgenden Gründen nicht gefolgt wer- den.

Was die vorgebrachte SVIT-Tarifordnung 1983 der Sek- tion Zürich [= KB 4] anbelangt, setzte sich bereits das Ver- waltungsgericht Zürich mit diesen Richtlinien auseinander und es kam im Jahre 1987 zum sinngernässen Ergebnis, dass der vom betreffenden Verband empfohlene Minimalprovisionsan- satz von 3 % des erzielten Preises für die Vermittlung von Stockwerkeigentum auf dem Platze Zürich allgemein nicht er- reicht werde,_ sondern vielmehr eine Mäklerprovision von 2% für überbaute Grundstücke im Regelfall nach wie vor als üb- lich gewürdigt werden könne (vgl. vorne, Erw. 2 c bb mit Hinweis- auf ;RB 1988, Nr. 43 S. 90/91·). Die Vorinstanz wies sowohl im angefochtenen Entscheid (S. 5 unten) als auch in der Vernehmlassung vom 15.2.1990 (S. 3) zutreffend auf die- sen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts hin. Die bean- waltete Beschwerdeführerin setzte sich indessen weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik ausdrücklich - ge- schweige denn substantiiert - mit den vorinstanzliehen Aus- führungen auseinander, welche direkt auf den zitierten (und mit entsprechenden Fundstellen angegebenen) Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts abstellen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Honorarordnung 1986 (der SVIT-Sektion Luzern-Innerschweiz, vgl. act. 12) sind im Vergleich zur Tarifordnung 1983 in den hier interessie- renden Fragen höchstens insofern Unterschiede feststellbar, als für ProvisionenjMäklerlohn/Spesen nicht mehr eine gene- relle Bandbreite von 3-5 % des Verkaufspreises, sondern fol- gende, detaillierte Regelung aufgeführt wird:

37

------------

11

1. stockwerkeigenturn

%des VP

Fun- Verkauf

Management

Beratnng des

Bauträgers

Be!griin:1lmJ

Beratnng des

Bauträgers

llegrÜI'rllln;J

Reglement

usw.

Reglement

Verkauf usw.

  1. a) Objekte mit Anlage- kosten bis Fr. 2 000 000.- 4 3 1 bis Fr. 5 000 000.- 3,5 3 0,5 bis Fr. 10 000 000.- 3 2,5 0,5 über Fr. 10 000 000.-- nach Vereinbarung "

(vgl.

act. 12/Rückseite, links oben)

Aus dieser Tabelle ist indessen im Vergleich zur vorge-

brachten Tarifordnung 1983 keine allgemeine Erhöhun9 der

Provisionen ableitbar (im Gegenteil wurde für den Verkauf

von Objekten mit Anlagekosten zwischen 5 bis 10 Mio. Fran-

ken

der ursprüngliche Minimalprovisionsansatz von 3 %

[1983] auf 2,5 % [1986] herabgesetzt).

Die eingereichte Honorarordnung 1990 des SVIT-Lu-

zern-Innerschweiz sieht für die Gebäudegruppe 2 ("im stock-

werkeigentum") für Terrassenhäuser und Eigentumswohnungen

folgende Abstufungen vor:

"Bei

Gesamt-uebertlauungen 3 % des Kaufpreises, jedoch

(alle Einzelobjekte durch mim. Fr. 5 000.-- pro Kauf-

den gleichen Beauftragten) vertrag

Bei Einzelobjekten 4 % des Kaufpreises, jedoch

mim. Fr. 10 ooo. -- pro Kauf-

vertrag"

(vgl.

KB 5)

38

zu beachten ist, dass im vorliegenden Fall die R. AG bzw. E. nicht mit dem Verkauf einer einzelnen Eigentumswoh- nung, sondern mit dem Verkauf sämtlicher Eigentumswohnungen [insgesamt 14] und AutoabstellplätzejGaragen [11/18] eines bestimmten Mehrfamilienhauses beauftragt wurde (vgl. KB 10/Anhang) . Demzufolge bleibt unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Tarif für ein Einzelobjekt für an- wendbar erachtet (vgl. KB 5, Rückseite und die dort von der Beschwerdeführerin gewählte Hervorhebung) . Vielmehr wäre - sofern überhaupt etwas aus der vorgebrachten Tarifordnung 1990 für die vorliegenden Verkäufe in den Jahren 1987/88 ab- geleitet werden könnte vom reduzierten Tarifansatz für eine Mehrzahl von Veräusserungen ["alle Einzelobjekte durch den gleichen Beauftragten"] auszugehen ("Mengenrabatt"/ "Gruppentarif" für MehrfachgeschäftejWiederholungsgeschäf- te, vgl. oben, 3% bzw. mindestens Fr. 5 ooo.--). Im übri- gen überschreiten die von der Vorinstanz akzeptierten Provi- sionen von Fr. 78 820.-- (vgl. vorne, Erw. 1 c) - wenn man einmal von den separat verkauften GaragenjAbstellplätzen ab- sieht - den Mindestansatz pro verkaufte Eigentumswohnung ge- mäss "Gruppentarif" von Fr. 5 000.-- in beachtlichem Masse (vgl. KB 5 i.V.m. 22/23: Darnach würden die verkauften 9 Ei- gentumswohnungen gernäss der Honorarordnung 1990 im Minimum Gesamtprovisionen von 9 x 5 000.-- bzw. von insgesamt Fr. 45 ooo.-- nach sich ziehen.).

Schliesslich fällt noch auf, dass die Beschwerdeführe- rin in der Befragung vom 26. August 1987 durch das Kantona- le Verhöramt im Zusammenhang mit dem Mäklervertrag und den Veräusserungen von Eigentumswohnungen u.a. folgendes zu Pro- tokoll gab:

"Ich dachte immer, dass ich nach Verkauf sämtli- cher Wohnungen der R. AG 3 oder 4 % Provision be- zahlen müsse."

39

(vgl. act. 9, S. 6 unten, s. 7 oben)

ee) Was schliesslich die Begründung von Stockwerkei- gentum (und dem damit verbundenen Aufwand) betrifft, akzep- tierte die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 19 705.-- (bzw. einen Ansatz von 0,5 % von Fr. 3 941 000.--, vgl. vorne, Erw. 1 c).

Gernäss der vorgebrachten SVIT-Tarifordnung 1983 be- trägt der Honoraransatz bei Objekten bis zu einem Verkehrs- wert von Fr. 4 000 000.-- grundsätzlich 0,35 % bzw. minde- stens Fr. 12 000.--, derweil bei Objekten mit einem Ver- kehrswert von 4 bis 5 Mio. Franken ein Ansatz von 0,30 % bzw. ein Mindestbetrag von Fr. 14 000.-- empfohlen wird. Ueberdies sind Zuschläge für besond.ere Schwierigkeiten (Wohn- und Geschäftshaus, unterscniedliche Kostenschlüssel, besondere Nutzungsordnungen, Zeichnen und Anlegen neuer Plä- ne usw .J im Umfange von o, 1 bis o., 5-.% · des Verkehrswertes möglich (vgl. KB 4). Nachdem der Kaufpreis des gesamten Mehrfamilienhauses per 31. Oktober 1986 4 Mio. Franken be- trug, wäre wenn die Begründung von Stockwerkeigentum (April 1987] isoliert berechnet worden wäre gernäss der betreffenden Tarifordnung ein Grundhonoraransatz von 0,3 (bis 0,35) % in Frage gekommen. Dass die Begründung von Stockwerkeigenturn besondere Schwierigkeiten beinhaltete, wird weder von der Beschwerdeführerin substantiiert darge- legt (vgl. Beschwerdeschrift, s. 3 oben, Replik, s. 2, Ziff. 4), noch sind den vorliegenden Akten diesbezüglich stichhaltige Anhaltspunkte zu entnehmen. Bei dieser Sachla- ge gibt der von der Vorinstanz für die Begründung von Stock- werkeigenturn akzeptierte Ansatz von 0,5 % [bzw. die entspre- chenden Fr. 19 705.--] keinen Anlass zur Beanstandung. Anzu- fügen ist, dass die Honorarordnung 1990 in bezug auf die Be- gründung von stockwerkeigenturn für Objekte mit einem Ver- kehrswert von 4 bis 5 Mio. Franken einen Grundansatz von 0,35 % bzw. ein Minimum von Fr. 13 000.-- vorsieht.

40

  1. d) Nach all diesen Ausführungen ist die von der Vorin-

stanz für die Mäklertätigkeit, für die Begründung von Stock- werkeigenturn (etc.) sowie für die Inseratekosten akzeptier- te Summe von Fr. 118 320.-- im Ergebnis nicht zu beanstan- den (hinsichtlich der detaillierten Auflistung, vgl. vorne Erw. 1 c).

An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand der Be- schwerdeführerin nichts, wonach dieselbe Leistung nicht im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer und beim Empfänger be- steuert werden dürfe (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2, Ziff. 3). Einmal abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht substantiiert vorgebracht wurde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2, Ziff. 3 1. Abs. und Replik, S. 3, 2. Abs.), betonte die Vorinstanz sinngernäss zu Recht, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Grundstückgewinnsteuerveranlagung der Beschwerdeführerin bzw. darum gehe, ob und gegebenenfalls inwieweit die geltend gemachten Provisionen den üblichen Rahmen übersteigen und insofern (im Rahmen der Grundstückge- winnsteuerveranlagung) nicht als mit dem Verkauf unmittel- bar zusammenhängende Kosten gelten können (vgl. § 51 Abs. 2 StG; vgl. Vernehmlassung, s. 5, Ziff. 6). Im übrigen ver- hält es sich bei den nicht akzeptierten Provisionsleistun- gen grundsätzlich genau gleich wie mit einem Anwaltshono- rar, welches beispielsweise der Grundstücksveräusserer [Klient] seinem Anwalt für die Verbeiständung bei Vertrags- abschluss bezahlt hat. Ein solches Anwaltshonorar gilt praxisgernäss ebenfalls nicht als anrechenbarer Mäklerlohn (vgl. ZuppingerjSchärrerjFesslerjReich, a.a.o. § 166, N 41 mit Hinweisen), indes wäre es im genannten Beispiel offen- sichtlich nicht haltbar, dieses Anwaltshonorar bei der Ein- kommensbesteuerung des Anwalts "infolge Doppelbesteuerung" auszuklammern. Mithin ist der vom Gesetzgeber gewollten Re- gelung - wonach bei der Berechnung des Grundstückgewinn- steuerobjekts nicht sämtliche Leistungen im Zusammenhang

41

mit der Veräusserung anzuerkennen sind {vgl. § 51 StG) - in- härent, dass die nicht anerkannten Leistungen {an die Per- son X) einerseits bei der Berechnung der Grundstückgewinn- steuer nicht abzugsfähig sind, anderseits aber bei der Ein- kommensbesteuerung des X nicht ausgeklammert werden dürfen. Wollte man dieses Ergebnis als unzulässige Doppelbesteue- rung qualifizieren, würde dies letztlich dazu führen, dass die Steuerbehörden sämtliche geltend gemachten Vermittlungs- provisionen jeweils tel quel anerkennen müssten, was weder vom Gesetzgeber gewollt, noch im Ergebnis gerechtfertigt wä- re, da diesfalls offensichtlich Missbräuchen Tür und Tor ge- öffnet würde.

3. Zusammenfassend ist in Abweisung der Beschwerde

der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen.

VGE 310/90

Aus den Erwägungen:

1. bis 4. d)

4. e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Vermittlungsprovision als grundsätzlich vom Veräus- serungserlös abzugsfähig.

5. Zu prüfen bleibt, ob die konkrete Provisionshöhe

"den üblichen Rahmen nicht übersteigt" {§51 Abs. 2 StG).

a) Gernäss Verwaltungsgerichtspraxis ist die

in

§ 51

Abs. 2 StG enthaltene Aufzählung nicht abschliessend {StPS

1985, Heft 1, s. 28 ff. = VGE 383/83 vom 7.9.1984).

Viel-

mehr vermindern generell die Kosten, die mit dem Verkauf un-

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mittelbar zusammenhängen, den Veräusserungserlös (§ 51 Abs. 1 StG). Das bedeutet beispielsweise, dass Provisions- ansätze, die nicht nur die eigentliche Mäklertätigkeit ab- decken, sondern auch weitere unmittelbare mit der Veräusse- rung zusammenhängende Kosten, grundsätzlich abzugsfähig sind. Diese Praxis blieb nicht unbestritten. So hat der da- malige Redaktor der Steuerpraxis des Kantons Schwyz bei der Publikation des oben zitierten Entscheides in einer Klam- merbemerkung auf mögliche Abgrenzungsprobleme zu Lohn- und Auftragsvergütungen, die im Rahmen der ordentlichen Be- triebsabrechnung abzugsfähig sind, hingewiesen (StPS 1985, Heft 1, s. 31). In einer neueren Dissertation über die Schwyzerische Grundstückgewinnsteuer wird die Gerichtspra- xis mit dem Hinweis kritisiert, dass es sich bei der Grund- stückgewinnsteuer nur um eine partielle Gewinnsteuer (Ob- jektsteuer) handle, weshalb es nicht angehe, bei der Ermitt- lung des Anlagewertes generell "alle mit dem Grundstück in irgendeinem Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen" als anrechenbar zu erklären (Xaver Mettler, Die Grundstück- gewinnsteuer des Kantons Schwyz, 170). Das Gericht hat in- des keinen Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuwei- chen. In Absatz 1 zu § 51 StG ist uneingeschränkt von Ko- sten die Rede, die unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhän- gen. Die explizite Aufzählung in Absatz 2 von § 51 StG ist aufgrund des Wortlautes nicht zwingend als abschliessend zu qualifizieren. Es sind aber auch nicht schlechthin "alle mit dem Grundstück in irgendeinem Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen" abzugsfähig, sondern nur die unmit- telbaren mit dem Verkauf (bzw. Erwerb) zusammenhängenden, die zudem - was die Provision anbelangt - den üblichen Rah- men (das übliche Mass) nicht übersteigen dürfen. Massgeb- lich für das Festhalten an der bisherigen begrifflich wei- ten Auslegung der abzugsfähigen Provisionen ist jedoch ins- besondere der Umstand, dass der nichtgewerbsmässige Liegen- schaftshändler bei einer engen Rechtsauslegung im Vergleich zum gewerbsmässigen Liegenschaftshändler benachteiligt wür-

43

de. Während letzterer die nicht vom Veräusserungserlös ab- setzbaren unmittelbaren Kosten grundsätzlich in seiner Be- triebsrechnung abziehen kann, sind ersterem entsprechende Möglichkeiten verbaut. Diese rechtsungleiche Behandlung gilt es mit einer grosszügigeren Handhabung des Provisions- begriffes auszuschalten oder mindestens zu mindern.

b) Die umstrittene Provision beläuft sich bei einem Veräusserungspreis von Fr. 270 000.-- auf Fr. 8 000.-- oder 2,92 %. Im bereits erwähnten VGE 383/83 vom 7.9.1984 hat das Verwaltungsgericht zur Provisionshöhe u.a. folgendes ausgeführt (E. 6):

"··· Die als zulässig anzuerkennende Provision schwankt, je nachdem es sich um blosse Nachweis- mäkelei oder aber um Vermittlungsmäkelei han- delt. Bei letzterer ist eine höhere Provision üblich und gerechtfertigt als bei blosser Nach- weismäkelei. Ferner ist auch der Umfang des Ver- kaufserlöses für die prozentuale Bemessung von Bedeutung. Je höher der Kaufpreis liegt, umso tiefer ist der übliche prozentuale Provisionsan- satz anzusetzen. Nach ZuppingerjSchärrerjFess- lerjReich, Ergänzungsband zum Zürcher Steuerge- setz, N 4 zu § 166, beträgt die übliche Mäkler- provision für überbaute Grundstücke in der Regel 1-2 %, ausnahmsweise 3 %, für unüberbaute Grund- stücke 3-5 % des Kaufpreises. Bei schwer verkäuf- lichen Eigentumswohnungen sind unter Umständen Mäklerprovisionen von 3 % üblich. "

Das Verwaltungsgericht hat in VGE 308/90 vom 29.6.1990 diese Praxis bestätigt (E. 2 c lit. bb). Eine (fast) 3 %-ige Provision liegt mithin im vorliegenden Fall schon zum vorneherein an der oberen Grenze des Zulässigen, zurnal es sich offensichtlich nicht um ein schwerverkäufliches Ob- jekt handelte und die notariellen Vorarbeiten nicht zeitin- tensiv und kornpliziert ausfielen. Besonders ins Gewicht fällt hier indessen der Umstand, dass z. als Gelegenheits- verrnittlerin für diesen einmaligen Fall und im Gegensatz zu professionellen Mäklern für keinerlei Infrastruktur wie Bü-

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ro, Schreibgeräte, Telefon aufzukommen hat (vgl. Befragungs- prot. z. s. 7; Befragungsprot. Y. S. 2). Das Gericht ver- tritt deshalb die Ansicht, dass hier eine Provision von mehr als 2 % den üblichen Rahmen übersteigt, so dass die vom Beschwerdeführer anerkannte Provision im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuerveranlagung auf dieses Aus- mass zu reduzieren ist. Der Umstand, dass es sich in casu vom finanziellen Ausmass her eher um einen Bagatellfall han- delt, zumal der nicht akzeptierte Provisionsteil allenfalls vom Beschwerdeführer im Rahmen der ordentlichen Einkommens- besteuerung geltend gemacht werden kann, erlaubt aus grund- sätzlichen Erwägungen heraus nicht, von der bisherigen Pra- xis eine Ausnahme zuzugestehen.

  1. c) Abweichend von der angefochtenen Veranlagungsverfü-

gung reduziert sich somit der massgebende Veräusserungser- lös . . . •

6. (Kosten)

45

Regierungsratsbeschluss vom 7. August 1990 i.S. ?-AG (RRB Nr. 1304)

Steuergeheimnis; Anzeigepflicht der Steuerbehörden bei Wi- derhandlungen gegen das BewG/ 11 Lex Friedrich11 (§ 59 stG, § 58 Abs. 2 StPO, Art. 24 Abs. 2 BewG)

Einleitende Bemerkungen der Redaktion zum besseren Verständ- nis des Sachverhalts:

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) beschränkt den Grunderwerb durch Ausländer, um die Ueberfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern. Dieser Zweck wird erreicht, indem Grundstückkäufe durch Per- sonen im Ausland der Bewilligungspflicht unterliegen und Be- willigungen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen er- teilt werden. Dem Erwerb von Grundstücken sind insbesondere der Erwerb von Kaufsrechten, Vorkaufsrechten, Nutzniessungs- rechten, Anteilsrechten an Immobiliengesellschaften und Rechten aus Treuhandgeschäften mit Immobilien gleichge- stellt.

Bei der Revision einer im Kanton Schwyz domizilierten Fir- ma, nachfolgend ?-AG genannt, fielen dem Steuerrevisor ver- schiedene Ungereimtheiten auf, die auf eine Umgehung dieser sog. Lex Friedrich hindeuteten. Er erstattete dem zustän- digen Grundbuchinspektorat Meldung, was die betroffene AG bzw. ihr Steuervertreter in der Folge mit einer Aufsichtsbe- schwerde rügten. Nach der bundesgerichtliehen Rechtspre- chung (vgl. BGE 112 II 1 ff. Pra 75 Nr. 140; Pra 79 Nr. 62) verfolgt eine AG einen widerrechtlichen Zweck im Sinne von Art. 52 Abs. 3 bzw. 57 Abs. 3 ZGB, wenn sie das Ziel hat, Personen mit Wohnsitz im Ausland die Umgehung der

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Sonderbestimmungen zum Erwerb von Grundstücken zu ermögli- chen. Der AG droht eine Klage auf Auflösung, wobei das gan- ze Vermögen an das Gemeinwesen fällt.

Reqierunqsratsbeschluss vom 7. Auqust 1990 i.s. ?-AG (RRB Nr. 1304)

Auf die Aufsichtsbeschwerde

der ?-AG, mit Sitz bei und vertreten durch die Treuhand-AG (Firmenbezeichnung fiktiv, Anmerkunq der Redaktion) bzw. deren Verwaltungsrat T. gegen R., Steuerrevisor, Kantonale Steuerverwaltung, 6430 Schwyz, betreffend Amtsgeheimnisver- letzung, Disziplinarmassnahmen

ergibt sich:

A. Mit einer an den Vorsteher des Finanzdepartementes

gerichteten Eingabe vom 6. Juni 1990 erhebt die Treuhand-AG schwere Vorwürfe gegen die Kantonale Steuerverwaltung bzw. konkret gegen Steuerrevisor R. Ihm wird namentlich eine Ver- letzung des Steuergeheimnisses vorgeworfen, begangen da- durch, dass er dem Grundbuchinspektorat des Kantons Graubün- den Meldung über eine mögliche Verletzung der Bundesgesetz- gebung über den Verkauf von Grundstücken durch Personen im Ausland durch die ?-AG erstattete und sich dabei auf Er- kenntnisse aus dem steuerveranlagungsverfahren dieser Firma stützte.

47

B. In der Eingabe werden folgende Anträge gestellt:

"a) Die Kantonale Steuerverwaltung hat für den Aufwand, den wir nachweislich für dieses Ver- fahren mit dem Grundbuchinspektorat des Kan- tons Graubünden betreiben müssen, aufzukom- men. Dabei ist es unserer Meinung nach nicht von Bedeutung, wie das Grundbuchinspektorat in diesem Falle entscheidet.

  1. b) Wir sind nicht weiter gewillt, mit Herrn R. zusammenzuarbeiten. Seine Auflagen und Wün- sche in verschiedenen Veranlagungsverfahren sind uns nicht mehr zuzumuten. Offenbar setzt er in jedem Falle voraus, dass wir nichts anderes tun, als Steuern zu umgehen oder zu hinterziehen. Wir müssen sogar annehmen, dass er sich mit solchen Quermeldungen rächt, wenn er auf normalem Wege nicht 'fündig' wird. Als Beispiel senden wir Ihnen eine Auflage von Herrn R. für unsere eigene Steuererklärung; die geforderten Akten und Belege füllen einen A4-0rdner!

  2. c) Das Steuergesetz sieht ganz klar eine Busse oder andere Massnahmen in diesem Falle vor. Wenn wir als Steuervertreter auch nur am Ran- de und vielleicht sogar unbewusst für ein Ver- gehen verantwortlich gemacht werden können, so haben wir eine Busse zu bezahlen und wer- den in alle Zukunft in Steuerangelegenheiten vor Verwaltungsgericht abgelehnt. Logischerweise muss in diesem Falle auch der fehlbare Beamte entsprechend bestraft werden. Die Bemessung dieses strafmasses ist aller- dings wieder nicht unsere Angelegenheit."

c. Die Eingabe wurde dem interimistischen Vorsteher der Steuerverwaltung und Steuerrevisor R. zur Stellungnahme unterbreitet.

48

Der Regierungsrat zieht in Betracht:

1. § 59 Abs. 1

StG verpflichtet die Mitglieder der

Steuerbehörden sowie die Beamten,

Angestellten und Exper-

ten, über ihre Verhandlungen und über Tatsachen, die ihnen

bei der Veranlagung der

Steuerpflichtigen bekannt werden,

Stillschweigen zu

bewahren. Nach Abs. 3 derselben Bestim-

mung werden Verletzungen der Schweigepflicht vorn Regierungs-

rat mit Bussen bis zu 500 Franken oder

mit Einstellung

im

Amte geahndet, wobei die beiden Strafen miteinander verbun-

den werden können.

Die in § 59 Abs. 3 StG vorgesehene Sanktion stellt sich als Disziplinarrnassnahrne dar. Wie das Verhältnis die- ser spezialgesetzlichen Disziplinarrnassnahrne zu den in § 20 des Gesetzes über die Haftung des Gerneinwesens und die Ver- antwortlichkeit seiner Funktionäre (StaatshaftungsG; GS I - 102) geregelten, generellen Disziplinarrnassnahmen ist, braucht hier nicht näher abgeklärt zu werden.

Nach § 59 Abs. 3 StG ist jedenfalls der Regierungsrat zur disziplinarischen Ahndung von Verletzungen der Schweige- pflicht zuständig. Seine Zuständigkeit ist auch nach § 20 StaatshaftungsG gegeben, obliegt ihm doch die Aufsicht über die kantonale Verwaltung (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Ver- waltung, OrganisationsV; GS I - 44). Ueberdies ist der Re- gierungsrat Wahlbehörde der Beamten; er muss daher auch zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen, die bis zur fristlosen Entlassung (§ 20 Abs. 2 StaatshaftungsG) gehen können, zu- ständig sein.

Die an den Vorsteher des Finanzdeparternentes gerichte- te Eingabe ist daher vorn Gesamtregierungsrat zu behandeln.

49

2. Die Beschwerdeführerin erblickt in der Tatsache,

dass Steuerrevisor R. gestützt auf die im Steuerveranla- gungsverfahren der ?-AG gewonnenen Erkenntnisse dem Grund- buchinspektorat Graubünden Meldung erstattete und ihm Unter- lagen aushändigte, eine Verletzung des Steuergeheimnisses. An sich ist dieser Tatbestand unzweifelhaft erfüllt. Steuer- revisor R. selbst stellt dies denn auch nicht in Abrede.

Mit Recht beruft sich dieser jedoch darauf, dass er im konkreten Fall zur Anzeige verpflichtet gewesen sei. Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; BewG) ver- pflichtet Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigen- schaft Widerhandlungen gegen das Gesetz wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, sie sofort der zuständigen kantona- len Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kan- tonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen. Die gleiche Anzeigepflicht kannte übrigens schon der Bundes- beschluss vorn 23. März 1961 über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland in Art. 14 (AS 1961 203; BewB) • Kommt ein Beamter (oder eine andere anzeigepflichti- ge Person) dieser gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nach, riskiert er, selbst wegen Begünstigung nach Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) ins Recht gefasst zu werden.

War aber Steuerrevisor R. von Bundesrechts wegen zur Anzeige verpflichtet, ist ihm keine Amtspflichtverletzung und mithin kein Disziplinarvergehen vorzuwerfen.

3. Fragen liesse sich höchstens, ob Steuerrevisor R.

hinreichende Verdachtsgründe hatte, die auf eine Widerhand- lung gegen das BewG schliessen liessen. Auch diese Frage ist klar zu bejahen. Die Treuhand-AG hatte nämlich in einem Schreiben vorn 6. Juni 1989 an die Kantonale Steuerverwal- tung auf eine entsprechende Erkundigung wahrheitsgernäss aus-

50

geführt, wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in Flims sei Dr. I., München. Damit war aber eine Widerhand- lung gegen das BewG praktisch eingestanden. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass Steuerrevisor R. gesetzlich zur Anzeige verpflichtet und dass er, um die- ser Pflicht nachkommen zu können, durch das Gesetz selbst vom Steuergeheimnis entbunden war. Steuerrevisor R. hat mit der inkriminierten Anzeige also nicht nur keine Amtsgeheim- nisverletzung begangen, sondern gegenteils pflichtgernäss ge- handelt.

Im übrigen ist daran zu erinnern, dass auch das kanto- nale Recht in § 58 Abs. 2 der Verordnung über den Straf- prozess im Kanton Schwyz (GS II - 156; StPO) eine mit Art. 24 Abs. 2 BewG vergleichbare, allgemeine Bestimmung kennt. Danach sind Behörden und Beamte verpflichtet, Verbre- chen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Die Umgehung der Bewilligungspflicht, wie sie allem Anschein nach beim Er- werb der Eigentumswohnung in Flims begangen wurde, ist ein Vergehen (Strafandrohung Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken gernäss Art. 28 BewG). Steuerrevisor R. war auch nach dieser Bestimmung des kantonalen Rechts zur Anzei- ge verpflichtet.

Soweit in der Aufsichtsbeschwerde die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Steuerrevisor R. verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. Es ist kein Disziplinarverfah- ren zu eröffnen und festzustellen, dass Steuerrevisor R. rechtmässig und pflichtgernäss gehandelt hat. Selbstverständ- lich ist mit dieser Feststellung auch der Forderung, dass der Kanton für den Aufwand aufkomme, der der Treuhand-AG und/oder der ?-AG aus dem Verfahren vor dem Grundbuchinspek- torat erwächst, der Boden entzogen. Eine solche Forderung kann sich nach § 3 StaatshaftungsG nur gegen den Kanton selbst, nicht aber gegen die Kantonale Steuerverwaltung

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richten. Sie ist offensichtlich unbegründet, weil - wie dar- getan - kein widerrechtliches Handeln vorliegt.

4. Welches Begehren mit Buchstabe b) der Anträge für

wen gestellt werden will, ist unklar. Sollte damit der Aus- stand von Steuerrevisor R. in allen Verfahren verlangt wer- den wollen, an denen die Treuhand-AG als Vertreterin betei- ligt ist, wäre es offensichtlich haltlos. zum einen werden keinerlei gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe nam- haft gemacht (§§ 52 und 53 der Gerichtsordnung; GS II - 145; GO). Zum andern müssen Ausstands- oder Ablehnungsgrün- de in der Sache selbst oder im Verhältnis zwischen den an einem Verfahren beteiligten Parteien begründet sein. Es kann aber nicht - wie hier - einfach pauschal der Ausstand eines Beamten verlangt werden. Es sei beigefügt, dass die Ausstands- oder Ablehnungs"gründe", die in der Eingabe ange- führt werden, nicht nur keine gesetzliche Basis haben, son- dern überhaupt jeder Substanz entbehren. Soweit die Akten eine Beurteilung zulassen, können jedenfalls die "Wünsche und Auflagen" von Steuerrevisor R. nicht als unzumutbar be- zeichnet werden, ganz abgesehen davon, dass die entsprechen- de Rüge im jeweiligen Verfahren und nicht später in völlig anderem Zusammenhang geltend zu machen wäre. Auf den Antrag unter Buchstabe b) ist aus diesen Gründen ebenfalls nicht einzutreten.

Auch wenn in diesem Verfahren auf das pauschale Aus- standsbegehren nicht eingetreten wird, bleibt es der Be- schwerdeführerin natürlich unbenommen, in bestimmten Verfah- ren, wo ihrer Auffassung nach gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, den Ausstand von Steuerrevisor R. zu verlangen.

5. Mit dem Antrag unter Buchstabe c) wird sinngernäss

die Ausfällung einer angemessenen Disziplinarbusse bean- tragt. Dieses Begehren ist gegenstandslos, nachdem fest-

52

steht, dass Steuerrevisor R. rechtmässig und pflichtgernäss gehandelt hat. Auch auf diesen Antrag ist daher nicht einzu- treten.

6. Verständlicherweise fühlt sich Steuerrevisor R.

durch einzelne Passagen der Eingabe persönlich verletzt, so wenn ihm Hinterhältigkeit, Rachsucht, Neid oder Missgunst als Motive für sein Handeln unterstellt werden. Derartige Anwürfe braucht sich ein Beamter sowenig gefallen zu lassen wie jedermann sonst. Der Regierungsrat verurteilt diese Ent- gleisungen. Der Entscheid, ob R. gegen solche, allenfalls ehrverletzende Aeusserungen strafrechtlich vorgehen will, muss ihm überlassen bleiben. Soweit es für die Erstattung eines Strafantrages gegen T. und damit für die Wahrung sei- ner Persönlichkeitsrechte notwendig ist, ist jedoch Steuer- revisor R. vom Steuergeheimnis zu entbinden.

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetre- ten.

2. Es wird festgestellt, dass Steuerrevisor R. mit

der Erstattung einer Anzeige an das Grundbuchinspektorat Graubünden wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das BewG rechtmässig und pflichtgernäss gehandelt hat.

3. Steuerrevisor R. wird insoweit, als es für die Er- stattung eines Strafantrages wegen ehrverletzender Aesserun- gen in der Eingabe der Treuhand-AG vom 6. Juni 1990 notwen- dig ist, vom Amtsgeheimnis entbunden.

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4. Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Beschlusses kann innert

20 Tagen seit der Zustellung Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden. Einer allfälligen Be- schwerde gegen Ziff. 3 dieses Beschlusses wird die aufschie- bende Wirkung entzogen.

5. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts v9m 21. Dezember 1990 i.S. Z. (VGE 347/90)

verfahrensrecht: Formelle Anforderungen an Einsprache und Beschwerde (§ 74 StG, Art. 101 und 106 Abs. 3 BdBSt, §§ 38 Abs. 2 und 39 VRP)

Sachverhalt (gekürzt) :

Per 1. Januar 1987 übergab der Vater seinem Sohn sei- nen Betrieb. Mit Veranlagungsverfügung vom 15. Januar 1990 setzten die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer hinsichtlich der Jahressteuer auf Liquidations- und Aufwertungsgewinnen den steuerbaren Gewinn für die kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer fest. Die gegen diesen Entscheid erho- bene Einsprache wurde mit Verfügung vom 18. Juli 1990 (Ver- sand: 24. Juli 1990) teilweise gutgeheissen, im übrigen je- doch abgewiesen. Dagegen liess der Vater am 24. August 1990 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einreichen mit folgendem Wortlaut:

"Gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission Nr . . . . vom 18. Juli 1990 (zuge- stellt 25.7.1990) gegen z. erhebe ich als deren bevollmächtigter Vertreter

B e s c h w e r d e

und beantrage, den Einspracheentscheid vom 18.7.1990 und damit die Besteuerung eines Liqui- dationsgewinnes resultierend aus der Liegen- schaft aufzuheben und stattdessen einen Revers abzuschliessen. Sollte ein Revers verweigert wer- den, so wäre dem steuerpflichtigen Gelegenheit zu bieten, die Liegenschaft innert Dreimonats- frist zum Ertragswert von Fr . . . . auf den Sohn zu übertragen und bei der Ermittlung des steuer-

55

baren Liquidationsgewinnes auf die Differenz zwi- schen Buchwert beim Steuerpflichtigen und Ein- bringungswert beim buchführungspflichtigen Sohn abzustellen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse. An das Verwaltungsgericht des Kts. Schwyz

Mit vorzüglicher Hochachtung [ ... ] Beilagen: Einsprache Entscheid Steuerkommission, 18.7.1990 Vollmacht 11

Am 12. September 1990 reichte der Vertreter des Vaters unaufgefordert eine weitere Eingabe ein mit einem redaktio- nell leicht geänderten Antrag und einer 13 Seiten umfassen- den Begründung.

c.

D. Mit Zwischenbescheid vom 3. Oktober 1990 setzte

der Gerichtspräsident u.a. dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter Frist an, sich zu dem in Aussicht stehenden Nicht- eintreten zu äussern . . . .

Erwägungen:

1. a) Aus der Beschwerdeschrift vom 24. August 1990 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob damit gegen den Ein- spracheentscheid vom 18. Juli 1990 hinsichtlich der direk- ten Bundessteuer Beschwerde geführt werden soll. Denn in der Einleitung dieser Beschwerdeschrift, welche (u.a.) von einem beim Verwaltungsgericht registrierten gewerbsmässigen Vertreter unterzeichnet wurde, wird ausdrücklich nur gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission Be- schwerde geführt, derweil Einspracheentscheide über die di-

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rekten Bundessteuern von der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) bzw. vom Vorsteher der Kantona- len Steuerverwaltung zu erlassen sind (vgl. § 1 i.v.m. § 10 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, BdBSt, nGS I 121). soweit aber der Beschwerdeführer den bundes- steuerlichen Einspracheentscheid anfechten wollte (wofür die Ausführungen in Ziffer 1 der Einsprache vom 14. Febru- ar 1990 sprechen: "Unsere Einsprache richtet sich gegen die Veranlagung der Bundessteuer ... "), drängen sich folgende Be- merkungen auf.

  1. b) Artikel 101 des Bundesbeschlusses über die Erhe-

bung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) schreibt vor, dass der Einsprecher seine Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben hat. Auf Ein- sprachen allgemeiner Art und ohne Begründung wird nicht ein- getreten. Nach Art. 99 Abs. 1 BdBSt ist die Einsprache- frist, da gesetzlich bestimmt, nicht erstreckbar. Wird sie versäumt, so tritt Verwirkung des betreffenden Rechts ein. Auf Einsprachen, die nach Fristablauf eingereicht werden, darf nicht eingetreten werden, es sei denn, der Einsprecher vermöge nachzuweisen, dass er durch Militärdienst, Krank- heit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe im Sinne von Art. 99 Abs. 4 BdBSt am rechtzeitigen Handeln ver- hindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes erhoben wurde (vgl. ASA 58, s. 287).

Diese Regelung für die Einsprache gilt gernäss Art. 106 Abs. 3 BdBSt grundsätzlich auch für Beschwerden an die kan- tonale Rekurskommission (vgl. auch E. Känzig, die Eidg. Wehrsteuer, N 12 zu Art. 106 i.v.m. N 9 zu Art. 106 BdBSt).

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  1. c) Diesen soeben erläuterten Anforderungen vermag die

Beschwerdeschrift vorn 24. August 1990 offensichtlich nicht zu genügen, denn sie enthält - abgesehen vorn Antrag kei- nerlei Ausführungen darüber, inwiefern der 15 Seiten umfas- sende Einspracheentscheid vorn 18. Juli 1990 hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu beanstanden ist. Ausserdern bringt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift vorn 24. August 1990 noch in der verspäteten Eingabe vorn 12. September 1990 irgendwelche Hinderungsgründe vor, wel- che es im sinne von Art. 99 Abs. 4 BdBSt rechtfertigen, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit zu spät einge- reichte Begründung entgegenzunehmen. An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen in der Stellungnahme vorn 8. Ok- tober 1990 nichts. Denn zum einen gilt die vorgebrachte Fe- rienabwesenheit ("Betriebsferien") nach konstanter Recht- sprechung nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 4 BdBSt (vgl. Känzig, a.a.o. N 13 in fine zu Art. 99 BdBSt; vgl. auch VGE 304/90 vorn 21. Mai 1990, Erw. 4 b, wonach Landesabwesenheit des Pflichtigen nur dann als erheblicher Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 4 BdBSt gilt, wenn die Abreise nicht voraussehbar und kumulativ eine Rückkehr vor Ablauf der gesetzlichen Be- schwerdefrist unmöglich war.). Ueberdies wurde die Beschwer- deschrift vorn 24. August 1990 noch vor Ablauf der Rechtsmit- telfrist eingereicht, weshalb der Beschwerdeführer und sein Vertreter aus den geltend gemachten Ferien nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zurnal der umstand, dass der Steuer- pflichtige oder sein Vertreter nicht über volle 30 Tage ver- fügten, um die Rechtsmitteleingabe abzufassen, praxisgernäss nicht genügt (vgl. zit. VGE 304/90 vorn 21. Mai 1990, Erw. 4 a mit Hinweisen; Masshardt, Wehrsteuerkornrnentar, N 12/13 zu Art. 99 BdBSt) .

Ebensowenig stellt schliesslich ein blosser Hinweis des Beschwerdeführers auf frühere Zuschriften an die Vorin- stanz eine hinreichende Begründung dar (vgl. Masshardt,

58

a.a.o. N 10 zu Art. 106 BdBSt). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, wonach der Steuerver- treter davon ausging, dass die in der Steuereinsprache ent- haltene Begründung ohne weiteres auch für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelte (vgl. Stellungnahme vom 8. Ok- tober 1990, lit. a), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im übrigen enthält die Beschwerdeschrift vom 24. August 1990 keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeantrag mit den Ausführungen in der Einsprache vom 14. Februar 1990 be- gründet werden soll. Der in der Beschwerdeschrift enthalte- ne Vermerk "Beilagen: Einsprache" besagt nur, welche Unter- lagen der Beschwerdeschrift beigelegt wurden. Aus diesem Vermerk kann indessen für sich allein nicht abgeleitet wer- den, welche Bedeutung diesen Unterlagen zukommen soll.

2. a) Was die kantonalen Steuern anbelangt, ist der Beschwerdeschrift vom 24. August 1990 ebenfalls nicht ein- deutig zu entnehmen, ob und gegebenenfalls inwiefern der kantonal veranlagte Liquidationsgewinn angefochten wird (vgl. die oben erläuterte Einleitung der Beschwerdeschrift: "Gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommis- sion", welche gernäss § 76 StG [nach dem Vorverfahren § 75 StG] über Einsprachen betreffend die kantonalen Steuern ent- scheidet) . Nachdem sich der Antrag in der Beschwerdeschrift vom 24. August 1"990 i. V .m. der Einsprache vom 14. Febru- ar 1990, Ziffer 1 nur auf die direkte Bundessteuer bezieht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur hin- sichtlich der direkten Bundessteuer Beschwerde führen woll- te. Die nachfolgenden Ausführungen (betr. eine allfällige Beschwerde gegen die veranlagten kantonalen steuern) erfol- gen lediglich der Vollständigkeit halber.

b) Soweit der Beschwerdeführer - entgegen den Ausfüh- rungen in Erwägung 2 a - auch gegen die veranlagten kantona- len Steuern Beschwerde führen wollte, ist zunächst auf § 38 Abs. 2 VRP (i.v.m. § 7 der Vollzugsverordnung zum steuerge-

59

setz, VVzStG, nGS 105 a) zu verweisen. Darnach muss eine Rechtsmitteleingabe einen Antrag, eine Begründung, die Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Die rechtzeitig eingereichte Be- schwerdeschrift vom 24. August 1990 genügt diesen Anforde- rungen insofern nicht, als sie überhaupt keine Begründung enthält.

Genügt eine Beschwerde den Anforderungen des § 38 VRP nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offen- sichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Das Verwaltungsgericht hat da- zu in seinem Entscheid 534/89 vom 17. Oktober 1989 ausge- führt, die Verbesserungsmöglichkeit nach § 39 Abs. 1 VRP mache deutlich, dass an die Eingabe einer Beschwerde nicht dermassen hohe Anforderungen gestellt werden dürfen mit der Konsequenz, dass eine Ersteingabe ohne jegliche Begründung nicht gleich als nicht mehr verbesserungsfähige Eingabe zu gelten habe (vgl. zit. VGE 534/90, Erw. 3 b, Prot. S. 1007). Diese Ausführungen wurden vom Gericht im betref- fenden Fall, in welchem sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten liess, u.a. wie folgt präzi- siert: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche und daher nur unter strengen Ausnahmen erstreckbare Fristen handelt (vgl. § 121 Gerichtsordnung, nGS II 145), kann und darf Sinn und Zweck von § 39 Abs. 1 VRP nicht der sein, dass das Einreichen einer Beschwerde im Bewusstsein ihres Mangels dennoch die Tür für eine Verbesserungsmöglichkeit öffnen soll. Die Rechtsmittelfristen würden in dieser Weise unterlaufen und weitgehend illusorisch. Eine Nachfristansetzung muss die Ausnahme bleiben. In diesem Sinne ist eine restriktive Pra- xis beim Ansetzen von Nachfristen angezeigt (vgl. zit. VGE 534/89 vom 17. Oktober 1989, Erw. 3d). Im Ergebnis hielt das Verwaltungsgericht fest, dass - wer bewusst eine Be-

60

schwerdebegründung weglasse, um eine Nachfristansetzung ge- mäss § 39 Abs. 1 VRP zu erwirken - in der Regel rechtsmiss- bräuchlich handle, weshalb dieses Verhalten in dem Sinne keinen Rechtsschutz finde, als die Nachfristansetzung ver- weigert werde (vgl. die publizierte Regeste zu VGE 534/89 vom 17. Oktober 1989 in EGV-SZ [=Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz], 1989, Nr. 7).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom zit. VGE 534/89 hauptsächlich darin, dass der damalige Beschwerdefüh- rer 534/89 sowohl im vorinstanzlichen, als auch im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren beanwaltet war, derweil der Be- schwerdeführer 347/90 sich in diesem verwaltungsgerichtli- chen Verfahren sowie im vorinstanzliehen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch einen im Sinne von § 15 Abs. 4 VRP bzw. der Uebergangsbestimmung registrierten gewerbsmässigen Steuerberater vertreten liess. Das Bündner Verwaltungsgericht hat in einem ähnlichen Falls ausgeführt, selbst ein erfahrener Treuhänder und Steuervertreter dürfe nicht grundsätzlich einem Anwalt gleichgestellt werden, da dafür der Ausbildungsweg eines Anwaltes mit abgeschlossenem juristischem Hochschulstudium und Erlangung eines kantona- len Fähigkeitsausweises als Voraussetzung zu verschieden von dem nicht reglementierten und frei gestaltbaren Weg eines Steuervertreters und Treuhänders sei. Somit könne einem Steuervertreter nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht jegliche juristischen Feinheiten der Gesetze be- herrscht. Indessen müsse auch einem Treuhänder bewusst sein, dass Eingaben fristgerecht mit einer Begründung zu versehen sind (vgl. PVG 1988, Nr. 54, s. 130). Diese Ausfüh- rungen treffen auch für den vorliegenden Fall zu. Jeden- falls musste der registrierte Steuervertreter des Beschwer- deführers wissen, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsge- richt eine Begründung enthalten muss. Im übrigen legt der Umstand, wonach der Steuervertreter 19 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Gericht unaufgefordert eine ausführli-

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ehe Begründung nachreichte, den Schluss nahe, dass er von der Begründungspflicht Kenntnis hatte. Bei dieser Sachlage und gestützt auf die oben erläuterte restriktive Praxis be- stand kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von § 39 Abs. 1 VRP anzusetzen. Vielmehr hat bei rechtsmissbräuchlichem Weglassen der Begründung (der Be- schwerde) ein Nichteintreten zu erfolgen (vgl. zit. VGE 534/89 vom 17. Oktober 1989). Dieses Ergebnis ist schliess- lich insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich dabei um eine publizierte Praxis des Verwaltungsgerichts handelt (vgl. EGV-SZ 1989, Nr. 7, s. 20). Im übrigen steht dieses Ergebnis im Einklang mit der Praxis des Bundesge- richts in ähnlichen Fällen (vgl. BGE 108 Ia 209 ff. betref- fend § 23 Abs. 2 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflege- gesetzes; vgl. auch BGE vom 25. September 1990 i.S. R.F. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Erw. 4 in fine) . Damit steht das Verwaltungsgericht mit der soeben erläuterten Praxis nicht allein da. Vielmehr stimmt die Schwyzer Praxis mit derjenigen in anderen Kantonen überein. Dieses Ergebnis wird schliesslich auch durch den Aufsatz von Dr. Kurt Alig "Die Nachfrist im Einsprache- und Rekurs- verfahren" (publ. in: Der Schweizer Treuhänder, Heft 7-8/1990, s. 387 ff.) untermauert. Abschliessend ist noch auf folgende Schlussfolgerungen von Dr. K. Alig hinzuwei- sen:

"Das [Bündner] Verwaltungsgericht anerkennt zwar, dass mit Bezug auf die fachliche Qualifikation bei einem Anwalt und einem Treuhänder nicht die gleichen Massstäbe anzulegen sind ( ... ) Unser Berufsstand ist damit angesprochen: Wenn und soweit wir qualifizierte Steuervertretung be- treiben wollen, kommen wir nicht um die gründ- liche Kenntnis sowohl des materiellen als auch des formellen Steuerrechts herum. Die Bücherex- perten und Treuhänder sind deshalb aufgerufen, sich dieser hohen Anforderungen stets bewusst zu sein ( ... )

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Es gibt nichts Unangenehmeres, als wegen einer verpassten Frist eine materiell möglicherweise gut begründbare Einsprache oder Beschwerde •zu verlieren'." (vgl. Der Schweizer Treuhänder 7-8/90, s. 389)

3.

63

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 1990 i.S. X. und V. (VGE 331/90)

Handänderungssteuer: Wirtschaftliche Handänderung durch ver- äusserung einer Immobilien-Holdinggesellschaft (§ 4 lit. c HStG)

Sachverhalt:

A. Mit Verträgen vom 28. März bzw. 12. Juli 1988 ver- kauften die Brüder z. rückwirkend per 16. Dezember 1986 alle 100 Namenaktien a nom. Fr. 1 000.-- der z. AG an die Generalunternehmer X. und Y. Die z. AG ist die Muttergesell- schaftder M. & Co. AG, ... ,mit sitz in A. (SZ) und sie ist Eigentümerin sämtlicher Namenaktien ( ... ) der M. & Co. AG. Die M. & Co. AG ist Eigentümerin der Liegen- schaften GB-Nrn . . . . , alle in A. gelegen. Der Substanzwert der z. AG beruht fast ausschliesslich auf der M. & Co. AG und bei dieser wiederum auf den Grundstücken.

B. Der Gemeinderat qualifizierte diese Veräusserung

der z. AG als handänderungssteuerpflichtigen Tatbestand, setzte den steuerpflichtigen Handänderungswert auf Fr. 16 064 206.-- fest und veranlagte die Käufer unter soli- darischer Haftbarkeit zu einer Handänderungssteuer von Fr. 160 642.--.

c. Gegen die gemeinderätliche Steuerveranlagungsverfü- gung liessen X. und Y. fristgerecht am 11. Mai 1990 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag:

64

"Die Verfügung des Gemeinderates A. vom

6. April 1990 sei aufzuheben und der Verkauf der

Z. AG sei als nicht handänderungssteuerpflichtig

zu erklären; unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge."

D. und E.

Erwägungen:

1. a) Der Schwyzerischen Handänderungssteuer unter- liegt sowohl die zivilrechtliche wie die wirtschaftliche Handänderung. Die wirtschaftlichen Handänderungstatbestände sind in § 4 lit. b - e des Gesetzes über die Erhebung der Handänderungssteuer (HStG, nGS I-113) enumerativ und ab- schliessend aufgezählt. Nach § 4 lit. c HStG gilt der Er- werb von Anteilsrechten einer Immobiliengesellschaft oder Immobiliengenossenschaft, sobald der Erwerber die Mehrheits- beteiligung erworben hat, als steuerpflichtige Handände- rung. Die Handänderungssteuer beträgt ein Prozent des Hand- änderungswertes (§ 7 HStG). Der Handänderungswert ent- spricht dem Gegenwert für den Erwerb des Grundstücks bzw. dem im Kaufrecht oder Rückkaufsrecht vereinbarten Preis. Er umfasst alle vermögenswerten Leistungen, welche der Erwer- ber zu erbringen hat (§ 8 Abs. 1 HStG).

Die Beschwerdeführer sind nun der Ansicht, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt in rechtlich unzu- lässiger Art und Weise unter § 4 lit. c HStG subsumiert hat und somit krass rechtswidrig einen im HStG nicht umschrie- benen, neuen steuerbegründenden Tatbestand geschaffen hat. Unbestritten hingegen ist die vorinstanzliehe Berechnung des für die Handänderungssteuer massgeblichen Handänderungs- wertes.

65

  1. b) Das Gericht hat als erstes zu prüfen, ob die Toch-

tergesellschaft M. & Co. AG als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist. Bei Bejahung dieser Frage ist als zwei- tes zu überprüfen, ob der Aktienverkauf der Muttergesell- schaft z. AG gleich zu behandeln sei wie derjenige der Aktien einer reinen Immobilien-Aktiengesellschaft.

c) Im kantonalen Grundstückgewinnsteuerrecht sind ebenfalls der Veräusserung Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsäch- lich und wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, wie z.B. die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobi- liengesellschaft (vgl. § 47 Abs. 3 Steuergesetz; StG, nGS I/105). Der Begriff der Immobiliengesellschaft ist im Grund- stückgewinnsteuerrecht und im Handänderungssteuerrecht iden- tisch. Es kann deshalb für die Beurteilung dieser Frage auch auf Rechtsprechung und Lehre zum Grundstückgewinn- steuerrecht zurückgegriffen werden.

2. Der Erwerb einer Immobiliengesellschaft liegt nach

der gesetzlichen Intention vor, wenn wirtschaftlich im we- sentlichen der Erwerb von Grundstücken erzielt wird. Diese Voraussetzung fehlt namentlich, wenn eine Mehrheitsbeteili- gung an einer Produktions- oder Handelsgesellschaft übertra- gen wird, der nebst weiteren Aktiven auch Grundstücke gehö- ren.

Die Abgrenzung zwischen Immobilien- und Nicht-Immobi- lien-Gesellschaft kann nicht schematisch erfolgen, sondern nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der eben genannten gesetzlichen Intention. Dabei müssen objektive Umstände entscheidend sein (X. Mettler, Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz, s. 111).

66

Die Abgrenzung darf auch nicht nach formellen Krite- rien erfolgen, etwa nach dem im Handelsregister eingetrage- nen Gesellschaftszweck. Ausschlaggebend ist nicht die der Gesellschaft mittels Statuten umgehängte Etikette, sondern abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Ver- äusserungszeitpunkt (VGE 358/82 vom 25.2.1983 E. 7, Prot. 71). In einem Entscheid vom 19.4.1988 (StE 1988 B 42.23 Nr. 1} hat die Steuerrekurskommission Bern in Anleh- nung an die bundesgerichtliche Praxis ausgeführt:

"Ob eine Immobiliengesellschaft im Sinne von Art. 81 Abs. 2 lit. a StG vorliegt, beurteilt sich nicht nach formellen Kriterien wie nament- lich der (dem) im Handelsregister eingetragene(n) Gesellschaftszweck. Es kommt vielmehr auf die im Verkaufszeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft an. Besteht diese ausschliess- lich oder zur Hauptsache darin, Grundstücke zu er- werben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräus- sern, so kann auch nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung (StR 1970, s. 476 ff.) von einer Immobiliengesellschaft gesprochen werden. Nach dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid ist ein durch Aktienverkauf erzielter Gewinn steuer- lich einem Liegenschaftsgewinn gleichzusetzen, wenn der Wert der Aktien ausschliesslich oder we- nigstens zur Hauptsache durch den Wert des Grund- besitzes der Gesellschaft bestimmt wurde und sich die Veräusserung der Aktien wirtschaftlich in der Uebertragung des Grundeigentums erschöpft. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist sogar eine Betriebsgesellschaft ausnahmsweise wie eine Im- mobiliengesellschaft zu behandeln (BGE 91 I 467 ff.)".

Bildet dagegen der Grundbesitz bloss die sachliche Grundlage für einen Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetrieb, so liegt keine Immobilien-, sondern eine Betriebsgesellschaft vor (StR 1970, s. 477; ReimannjZuppin- gerjSchärrer, Kommentar zum StG-ZH, N 62 zu § 161; VGE 358/82 s. 72; Iseli, Die Uebertragung einer Immobilienge- sellschafts-Beteiligung im zürcherischen Grundsteuerrecht, ASA 51, 327; vgl. zum Ganzen auch Peter Ruf, Handänderungs- abgaberecht, s. 147 ff.). Die Rechtsprechung hat diese

67

Grundsätze in vereinzelten Entscheiden verdeutlicht. So wur- den:

al Nicht als Immobiliengesellschaften bezeichnet:

  • Eine Aktiengesellschaft, die laut Statuten - welche den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen - die Errichtung und den Betrieb von Tankanlagen für den Umschlag und die Einlagerung von Erdölprodukten, die Vermietung von Tank- raum und Lagerplätzen sowie die Beteiligung an ähnlichen Unternehmen vorsah; die Einnahmen aus Vermietung erreich- ten dabei allerdings keine zehn Prozent des Rohertrages. Das Bundesgericht brachte zum Ausdruck, dass dann, wenn blass die Vermietung von Tankraum und Lagerplätzen betrie- ben würde, von einer Immobiliengesellschaft zu sprechen wäre (BGE 104 Ia 254 = StR 1979, S. 476 ff.).

  • Der Erwerb der Aktien einer Hotel AG, obwohl der Buchwert der Liegenschaft 86,67 % der gesamten Aktiven ausmachte. Hingegen diente dieses Betriebsgrundstück ausschliesslich und direkt dem Gastgewerb- und Hotelleriebetrieb (Rohein- nahmen im Geschäftsjahr 1979/80 rund 1,5 Mio.) und es be- standen keinerlei Hinweise und Anzeichen dafür, dass das Betriebsgrundstück je andern Zwecken dienen sollte (VGE 358/82). Auch heute, bald 10 Jahre nach der fraglichen Handänderung, wird dieses Grundstück nach wie vor aus- schliesslich als Gastgewerbe- und Hotelbetrieb genutzt (gerichtsnotorisch) .

  • Die Veräusserung der Gebr. Ackermann AG, Entlebuch, und der Stoff AG, da beide Gesellschaften ausgesprochene Be- triebsgesellschaften waren und die Immobilien nur rund einen Drittel aller Gesellschaftsaktiven ausmachten (BGE 99 Ia 464).

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bl Als Immobiliengesellschaften qualifiziert:

- Eine Aktiengesellschaft, deren Tätigkeit darauf be- schränkt war, ein dauernd vermietetes oder verpachtetes Hotel zu verwalten, ungeachtet des Umstandes, dass die Statuten den Betrieb des Hotels vorsahen, das Grassinven- tar Eigentum der Gesellschaft geblieben und der Miet- und Pachtzins vom Umsatz abhängig gemacht worden war (RB-ZH 1964 Nr. 70, zit. in ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o. N 63 zu§ 161).

Eine Aktiengesellschaft, die früher eine Sägerei betrieb, die aber stillgelegt war. Seit der stillegung befasste sich die AG nur noch mit der Verwaltung, Erschliessung und dem Verkauf ihres Grundeigentums (StE 1988, B 42.23).

3. Für die Einstufung der M. & Co. AG sind insbesonde- re folgende Tatsachen von Bedeutung:

  1. a) Im Aktienkaufvertrag vom 29.3.1988 (act. BB 12)

wird der vorläufige Kaufpreis für die z. AG auf Fr. 15 870 000.-- festgelegt. In Ziff. 5.2 dieses Vertrages wird ausgeführt, dass für die Substanzwertberechnung der Tochtergesellschaft M. & Co. AG die Liegenschaften die Basis bildeten, wobei für diese Liegenschaften ein Handels- wert und gleichzeitig Substanzwert von total Fr. 18 977 360.-- verbindlich vereinbart wurde. Für die übrigen Bilanzaktiven findet sich keine Bewertung, sondern lediglich die Garantie der Verkäufer, dass diese unbe- schwert vorhanden seien (Ziff. 5.3). Im weiteren verpflich- teten sich die Käufer, nach dem Vollzug des Geschäftes ge- mäss Vollzugsstufe III die Firmen-Namen so zu ändern, dass die Familiennamen nicht mehr darin enthalten sind (Ziff. 8.1).

69

b) In der ergänzenden Vereinbarung zum Aktienkaufver- trag (Vereinbarung I; act. BB 13) finden sich unter dem Titel "Sachverhalt" folgende Bestimmungen:

11 1.3 Die z. AG hat bereits und wird, sofern das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht er- folgt ist, ihre bisherigen Aktivitäten auf den Status einer reinen Holding-Geselschaft redimen- sionieren. zu diesem Zweck hat sie oder wird sie mit Ausnahme der flüssigen Geldmittel und der ge- nannten Beteiligung der M. & Co. AG alle übrigen Aktiven liquidieren und sämtliche Verbindlichkei- ten tilgen. 1.4 Die M. & Co. AG hat bereits und wird, ihre frühe- ren Aktivitäten stillegen, alle Aktiven (mit Aus- nahme der liquiden Mittel und der Liegenschaf- ten) veräussern und sämtliche Verbindlichkeiten tilgen. 1.5 Die Käufer sind interessiert, die nachstehend beschriebenen Liegenschaften der M. & Co. AG, nicht jedoch deren früheren Aktivitäten zu über- nehmen. Da die endgültige stillegung der betrieb- lichen Aktivitäten, Veräusserung der betreffen- den Aktiven und Regelung aller Verbindlichkeiten einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte und noch von den Verkäufern abgewickelt werden, haben sich die Parteien im wesentlichen

5.2 Stillegunq der Aktivitäten der z. AG und der

M. & Co. AG Die Verkäufer verpflichten sich, baldmöglichst nach Vertragsschluss mit Ausnahme dessen, was den Immobilienbesitz betrifft, sämtliche Aktivi- täten stillzulegen und Aktiven und Passiven (mit Ausnahme der liquiden Mittel und der Liegenschaf- ten) zu liquidieren, insbesondere:

  • Entlassung des Personals, mit Ausnahme der nachstehend genannten:

  • Veräusserung der Warenvorräte

  • Veräusserung der Maschinen, Mobilien und Fahr- zeuge

  • Terrninierung von allfälligen Verträgen

  • Veräusserung von Beteiligungen der z. AG mit Ausnahme der Beteiligung an der M. & Co. AG

  • Inkasso der Guthaben"

70

  1. c) Die mit den örtlichen und tatsächlichen Verhältnis-

sen betraute Vorinstanz hält vernehmlassend fest, dass mit der Firmenliquidation der M. & Co. AG bereits im Jahre 1985 begonnen wurde, indem damals als erster Schritt die Fabrika- tion aufgehoben worden sei. Dann sei die w. AG, w., eine völlig unabhängige Gesellschaft, gegründet worden und diese neue Gesellschaft habe laufend Personal von der M. & Co. AG übernommen. 1987 habe eine Totalliquidation stattgefunden und 1988 sei praktisch kein Personal mehr beschäftigt gewe- sen. Der Betrieb habe bis heute (Abgabe der Vernehmlassung 2.7.1990) vollumfänglich geruht. Es seien nur Lagerräume vermietet worden.

Diese jüngste Firmengeschichte wird von den Beschwerde- führern nicht in Abrede gestellt. sie korrespondiert auch mit den unter Bst. a und b zitierten vertraglichen Abmachun- gen und dem zwischen den Parteien festgestellten Sachver- halt.

  1. d) Das Grundstück der M. & Co. AG in E., auf welchem

in früherer Zeit eine Ausstellung der M. & Co. AG-Produkte betrieben wurde, soll verkauft werden (vgl. mathematische Grundlagen im Anhang zu BB 13).

e) Die Verkäufer haben die auf § 47 Abs. 3 StG abge- stützte Grundstückgewinnsteuerveranlagung mit einem Grund- stückgewinn aus der Veräusserung der z. AG bzw. der M. & Co. AG von rund 10.5 Mio. Franken und einer Grundstück- gewinnsteuer, inkl. Verzugszins von rund 1 Mio. Franken an- erkannt.

  1. f) In den Statuten der M. & Co. AG vom ••. wird als

Zweck der Gesellschaft die Weiterführung der bisher von der Kollektivgesellschaft 11 M. & Cie., ... fabrik 11 betriebenen ..• fabrik angegeben.

71

4. Aufgrund der unter Erwägung 3 aufgelisteten Fakten

steht fest,

  • dass der wert der Aktiven der übertragenen AG ausschliess- lich aus Liegenschaften und liquiden Mitteln besteht, bzw. dass alles liquidiert wird ausser Liegenschaften und liquiden Mitteln,

  • dass die M. & Co. AG in früheren Jahren unzweifelhaft eine Betriebsgesellschaft war, dass aber konsequent und zielstrebig schon Jahre vor der Veräusserung alles in die Wege geleitet und ausgeführt wurde, um die Betriebsgesell- schaft zu liquidieren {Entlassung der gesamten ehemals grossen Belegschaft bis auf einen Hauswart und Heizer usw.).

Nach dem unter Erwägung 2 Gesagten ist unter Berück- sichtigung der in Erwägung 3 aufgelisteten Fakten ganz klar festzuhalten, dass im Verkaufszeitpunkt vom Bestehen einer Produktions- oder Handelsgesellschaft keine Rede sein konn- te. Es liegt ganz eindeutig eine Immobiliengesellschaft vor. Der anderslautende Zweckparagraph in den Statuten ist lediglich firmengeschichtliche Reminiszenz. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es sei "keineswegs beabsichtigt, die M. & Co. AG als ... fabrik für immer still- zulegen", ist eine faustdicke Schutzbehauptung, steht in völligem Widerspruch zu den Fakten und ist völlig unglaub- würdig. So ungeschickt ist wohl kein Unternehmer, dass er in einem hart umkämpften Markt eine Produktionsfirma für Jahre stillegt, sämtliche Produktionsmittel veräussert, sämtliche Geschäftsbeziehungen auflöst, das ganze Fachper- sonal entlässt, den Firmennamen aufgibt usw., wenn er beab- sichtigt, nach einigen Jahren wieder in den gleichen Markt einzusteigen. Im übrigen sind diese angeblichen Zukunftsab- sichten irrelevant, denn massgebend ist in erster Linie die

72

tatsächlich ausgeübte Tätigkeit rund um den Verkaufszeit- punkt (vgl. den zit. Entscheid in Erw. 2).

Nicht einzusehen ist, inwiefern in der Bilanz 1987 ge- tätigte Delcredere-Rückstellungen und Rückstellungen für Ga- rantiearbeiten im Betrage von Fr. 170 000.-- den Charakter als Betriebsgesellschaft zu induzieren vermögen bzw. inwie- fern daraus soll abgeleitet werden können, dass der Betrieb fortgeführt wird.

zusammenfassend ist festzustellen, dass die M. & Co. AG für den Veräusserungszeitpunkt klarerweise im handänderungssteuerrechtlichen Sinne als Immobiliengesell- schaft zu bezeichnen ist.

5. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die

z. AG sei zu Unrecht als Immobilienholdinggesellschaft be- zeichnet worden. Es handle sich bei dieser um eine Beteili- gungsgesellschaft. Die Abstützung auf den Bundesgerichtsent- scheid BGE 103 Ia 159 ff. erfolge zu Unrecht. Dort sei näm- lich die Holding AG im Unterschied zur z. AG selber Eigentü- merin von Liegenschaften gewesen und die beherrschte Toch- tergesellschaft sei dort im Gegensatz zur M. & Co. AG eine Immobilien AG gewesen.

a) Dass die M. & Co. AG im massgebenden Zeitpunkt eine Immobiliengesellschaft ist, wurde unter den vorangehen- den Erwägungen abgehandelt.

b) Es versteht sich von selbst, dass für die Qualifi- kation einer Holdinggesellschaft als Immobiliengesellschaft die tatsächliche Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft massge- bend ist. Wird dementsprechend eine Holdinggesellschaft, deren Tochtergesellschaft oder Tochtergesellschaften Immobi- liengesellschaft(en) im sinne der Rechtsprechung sind, ver- äussert, wird an den Grundstücken der Tochtergesell-

73

schaft(en) eine wirtschaftliche Handänderung vollzogen, die der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer unterliegt (vgl. Iseli, a.a.o., s. 328 f.). Es stimmt zwar, dass es im Sachverhalt, der BGE 103 Ia 159 ff. zugrunde liegt, so war, dass die Aktiven der Holding AG einerseits aus Liegenschaf- ten, anderseits aus Beteiligungen an anderen Aktiengesell- schaften, die ihrerseits wieder auf dem Gebiet des Immobi- lienhandels tätig waren, war. Diese Holding wurde vom Bun- desgericht als Immobiliengesellschaft bezeichnet.

Es ist in keiner Weise einzusehen, weshalb eine Hol- ding, welche selber direkt keine Liegenschaft hält, aber deren Töchter (das Vorliegen einer lediglich einzigen Toch- ter ist eine atypische Holdingstruktur) Immobiliengesell- schaften sind, nicht als Immobiliengesellschaft soll behan- delt werden; denn die Veräusserung sämtlicher Gesellschafts- anteile dieser Holding erfüllt die gleiche Funktion wie die Uebertragung des Eigentums an der Tochter (Töchtern) bzw. wie die Uebertragung des Eigentums an den Liegenschaften der Tochter (Töchter) (vgl. BGE 103 Ia 163 f.). Die Qualifi- zierung der z. AG als Immobilienholdinggesellschaft liegt vollständig auf der Linie der zitierten bundesgerichtliehen Rechtsprechung. Wie es sich verhielte, wenn bei mehreren Töchtern einzelne Immobilien- andere aber Betriebsgesell- schaften wären, ist hier nicht zu beurteilen.

Abweichend von dieser bundesgerichtliehen Rechtspre- chung und der Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht st. Gallen mit Urteil vom 22.12.1971 entschieden, der Tatbe- stand der wirtschaftlichen Handänderung durch Aktienerwerb setze voraus, dass die Aktienmehrheit an der Gesellschaft übertragen werde, die selbst Grundeigentümerin sei. Der Er- werb der Aktienmehrheit an einer Holdinggesellschaft führe daher nicht zu einer wirtschaftlichen Handänderung mit Be- zug auf das Grundeigentum der von ihr beherrschten Tochter- gesellschaften (GVP-SG 1971 Nr. 13, s. 42 ff.). Dieses Ur-

74

teil überzeugt indessen in keiner Weise. Die Behauptung, mit dem Erwerb der Muttergesellschaft erlange der Erwerber keine unmittelbare faktische Verfügungsmacht über das Grund- eigentum, weil weiterhin die Muttergesellschaft unmittelbar über das Grundeigentum verfüge, wirkt konstruiert. Es liegt gerade im Wesen der wirtschaftlichen Handänderung wie sie im Erwerb einer Immobiliengesellschaft vorliegt, dass das sie begründende Rechtsgeschäft nicht eine unmittelbare rechtliche Sachherrschaft und Verfügungsmacht verschafft. Anstelle der rechtlichen tritt vielmehr die tatsächliche bzw. wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Grundeigen- tum (GVP-SG 1971, s. 44). Das erwähnteSt. Galler-Urteil ist in sich widersprüchlich. Den Beschwerdeführern standen grundsätzlich drei Möglichkeiten offen, um die Verfügungs- macht über die Grundstücke der M. & Co. AG zu erlangen, näm- lich:

  • zivilrechtlicher Kauf der Grundstücke von der M. & Co. AG (ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag für das Gros der Liegenschaften zu einem Kaufpreis von Fr. 16 277 360.-- wurde denn auch bereits am 17.1.1986 abgeschlossen; indes- sen wurde die grundbuchliehe Uebereignung nicht vollzo- gen, offenbar weil man später den Weg der Aktienveräusse- rung in Absprache unter den Parteien vorzog [vgl. act. Vorinstanz Nr. -13, s. 4]),

- Kauf der gesamten M. & Co. AG-Aktien (= wirtschaftliche Handänderung durch Kauf einer Immobiliengesellschaft),

- Kauf der z. AG (= wirtschaftliche Handänderung durch Er- werb der Mutter und damit auch Erwerb der Tochter) .

Durch den Erwerb der Muttergesellschaft erhalten die Beschwerdeführer die tatsächliche und wirtschaftliche Verfü- gungsgewalt über die M. & Co. AG genau gleich, wie wenn eine der beiden anderen Erwerbsarten gewählt worden wäre.

75

Wollte man anders entscheiden, so wäre der Steuerumgehung Tür und Tor geöffnet, indem lediglich einer Immobilienge- sellschaft eine Holding vorgeschaltet werden müsste, um die Handänderungssteuer zu umgehen. Eine solche Lösung wider- spricht nicht nur dem Sinn des Gesetzes, sondern wäre in höchstem Masse stossend.

6. Von den Beschwerdeführern wird zu Recht nicht gel- tend gemacht, die Handänderung sei deswegen nicht steuer- bar, weil der Erwerb der Aktien nicht durch eine Einzelper- son, sondern durch zwei Personen erfolgte. Die ratio von § 4 lit. c HStG liegt darin, die Handänderung einer Mehr- heitsbeteiligung der Steuer zu unterwerfen. Die die Hand wechselnden Gesellschaftsanteile haben notwendigerweise eine Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke zu verkörpern, die sich tatsächlich und wirtschaftlich wie sachenrechtliche Herrschaftsgewalt auswirkt, unabhängig dar- um, ob beim bzw. den Erwerbern Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum vorliegt (Iseli, a.a.o.,s. 329 mit Hin- weisen).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7. (Kosten)

76

StPS 2/90 Seite 70

Subjektive Steuerpflicht der Erbengemeinschaften (Par. 4, Par. 10 Abs. 2 und Par. 15 Abs. 2 StG); Gewinnungskosten: Verrechnung von Gewinnungskostenüberschüssen zwischen zwei verschiedenen Steuersubjekten (Par. 19 Abs. 1 einleitender Satz); Selbständige Besteuerung der Erbengemeinschaft und Rechtsgleichheit (Art. 4 BV)

Obgleich in Par. 4 StG nicht ausdrücklich unter den Steuersubjekten aufgeführt, sind Erbengemeinschaften kantonalsteuerlich als eigene Steuersubjekte zu behandeln.

Die Verrechnung von Gewinnungskostenüberschüssen aus einer selbständig besteuerten Erbengemeinschaft mit dem übrigen Einkommen - also eine Verrechnung über die vom Gesetzgeber vorgenommene Steuersubjektabgrenzung hinweg - ist nicht möglich.

Die kantonale Erbengemeinschaftsbesteuerung verletzt das Gleichheitsgebot von Art. 4 BV nicht.

VGE 319-90 vom 21. Mai 1990 i.S. X.Y. (Abweisung) = 02.90.028

StPS 2/90 Seite 78

Geldwerte Leistung, Aktionärsdarlehen (Par. 19 Abs. 1 lit. c StG, Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Mit Bezug auf ein Aktionärsdarlehen liegt eine geldwerte Leistung insbesondere dann vor, wenn das Darlehen nicht zurückzuzahlen ist und die äussere Form des Darlehens nur noch zum Schein gewahrt wird, so dass der Darlehensschuld gegenüber der Gesellschaft nicht eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

VGE 301-90 vom 21. Mai 1990 i.S. X. (Teilgutheissung; Abweisung im wiedergegebenen Punkt) = 02.90.025

StPS 2/90 Seite 93

Abgrenzung der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit (hinsichtlich Zuteilung im interkantonalen Verhältnis sowie Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels)

Im Falle eines bisher Selbständigerwerbenden, der trotz Gründung einer AG, die nebst den Einrichtungen und Räumlichkeiten der bisherigen Einzelfirma im wesentlichen auch deren Geschäftstätigkeit übernimmt, am selbständigen Charakter seiner Erwerbstätigkeit festhält, schliessen die Einspracheinstanzen aufgrund der gesamten konkreten Umstände auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, was einerseits die Zuteilung der Erwerbseinkünfte an den Wohnort des Einsprechers und andererseits die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Berufwechsels mit sich bringt.

StKE 688-87 und 689-87 vom 24. April 1990 i.S. Q. (Teilgutheissung; rechtskräftig) = 03.90.044

StPS 2/90 Seite 100

Doppelbesteuerung, interkantonale: Betriebsstätte (Art. 46 Abs. 2 BV)

Für das sekundäre Steuerdomizil der Betriebsstätte bedarf es ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtungen, mittels derer daselbst ein qualitativ oder quantitativ erheblicher Teil des Betriebes sich abwickelt. In casu wurde der Betriebsstättencharakter einer Büroeinrichtung bei einer Handelsgesellschaft bejaht, weil eigene Räumlichkeiten mit Telefonanschlüssen und Briefkasten vorhanden waren und die für eine Handelsgesellschaft wesentlichen Leistungen (Verkauf und Beratung) von da aus erbracht wurden.

Berechnung der Kapital- und Ertragsausscheidung bei einem reinen Handelsbetrieb.

VGE 358-88 vom 16. Februar 1989 i.S. A + B AG (Teilgutheissung) = 02.89.004

StPS 2/90 Seite 121

Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrenspflichten; Beibringen von Bankenbescheinigungen; Verfahrensrecht (Par. 67 Abs. 1 und Par. 86 StG; Art. 89 Abs. 2, Art. 90 Abs. 5, Art. 93 Abs. 3, Art. 131 Abs. 1 und Art. 139 BdBSt); Voraussetzungen zur Einholung einer Vollständigkeitsbescheinigung einer Bank bzw. zur Ausfällung einer Ordnungsbusse wegen Nichterfüllung der Beweisauflage (Gesetzeskonformität, Notwendigkeit, Geeignetheit und Angemessenheit; Mahnung und schuldhaftes Verhalten)

Verfahrensrecht:

  • Die Mitwirkung der EStV bzw. des Bundessteuerinspektors im konkreten

Veranlagungsverfahren ist nicht auf das sog. Besko-Verfahren (Art. 139 BdBSt) beschränkt.

  • Art. 4 BV gewährt Privatpersonen keinen Anspruch auf Herausgabe amtlicher Akten.

  • Materielle Einwände gegen die Anordnung einer Vollständigkeitsbescheinigung können im

Ordnungsbussen- oder im ordentlichen Veranlagungsverfahren überprüft werden. Damit besteht normalerweise auch kein Anspruch auf den Erlass einer selbständigen und anfechtbaren Zwischenverfügung.

VGE 323-90 vom 29. Juni 1990 i.S. A.B.-C. (Abweisung) = 02.90.031

StPS 2/90 Seite 139

Handänderungssteuer

1. Die Verlängerung von im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden

Baurechten unterliegt der Besteuerung nach Par. 4 lit. e HStG (Erwägung 3/4).

2. Berechnung des Handänderungswertes bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen (Par. 8

Abs. 2 HStG; Erwägung 5/6).

3. Anteilsmässige Anrechnung der bereits bezahlten Handänderungssteuern (Erwägung 7).

VGE 309-89 vom 28. Juli 1989 i.S. X. (teilweise Gutheissung)

Oktober 1990 8. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide -Subjektive Steuerpflicht der Erbengemeinschaften; Verrechnung von Gewinnkostenüberschüssen zwischen zwei verschiedenen Steuersubjekten; selbständige Besteuerung der Erbengemeinschaft und Rechtsgleichheit 70 -Geldwerte Leistung, Aktionärsdarlehen 78 -Abgrenzung der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit 93 - Doppelbesteuerung, interkantonale: Betriebsstätte 100

  • Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrens- pflichten; Beibringen von Bankenbescheinigungen; Verfahrensrecht 121

- Handänderungssteuer, Verlängerung von Baurechten 139

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1990 (2 Hefte): Fr. 28.-; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 1990 i.S. X.Y. (VGE 319/90)

Subjektive Steuerpflicht der Erbengemeinschaften (§§ 4, 10 Abs. 2 und 15 Abs. 2 StG); Gewinnungskosten: Verrechnung von Gewinnungskostenüberschüs- sen zwischen zwei verschiedenen Steuersubjekten (§ 19 Abs. 1 einleitender Satz); Selbständige Besteuerung der Erbengemeinschaft und Rechts- gleichheit (Art. 4 BV)

Sachverhalt:

A. X.Y. deklarierte am 31. Juli 1987 für die Veranla- gungsperiode 1987/88 unter Ziffer 13 "Sonstiges steuerbares Einkommen" ihren Anteil (1/6) aus der "Erbengem. Z.Y. sel.", der in beiden Bemessungsjahren defizitär war, näm- lieh 1985: Fr. - ... und 1986: Fr. - ... (durchschnittlich Fr. - ... ). Der Veranlagungsbeamte akzeptierte diese Einkom- mensminderung indes nicht und setzte kantonal das steuerba- re Einkommen auf Fr . . . . bei einem satzbestimmenden Einkom- men von Fr . . . . fest.

B. Gegen diese Veranlagung erhob X.Y. Einsprache, wel- che mit Entscheid vom 6. Februar 1990 abgewiesen wurde. ( ... ) c. Mit Eingabe vom 26. Februar 1990 lässt X.Y. gegen diesen Entscheid mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben:

"Es sei das satzbestimmende und das im Kanton Schwyz bzw. in A. steuerpflichtige Einkommen um Fr . . . . zu reduzieren."

70

D. Die Vorinstanz trägt auf kostenfällige Abweisung

der Beschwerde an.

E. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für

den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. a) Gernäss § 4 Abs. 1 lit. a StG sind natürliche Personen, die im Kanton wohnen, steuerpflichtig. "Den im Inland wohnhaften Personen, die Gesellschaften (recte: Ge- sellschafter, siehe auch StG, Stand 1.1.83) von einfa- chen Gesellschaften oder Mitglieder von andern Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind, wird ihr Anteil am Einkommen und Vermögen der Personengesamtheit ihrem übrigen Einkommen und Vermögen zugerechnet" (§ 18 Abs. 2 StG). Hingegen bestimmt § 15 Abs. 2 StG unter der Marginale "Steuernachfolge":

"Vom Todestag an hat die Erbengemeinschaft das Vermögen des Erblassers und den daraus resultie- renden, auf ein Jahr umgerechneten Vermögenser- trag zu versteuern, bis der Steuerbehörde über die erfolgte Teilung Ausweis geleistet worden ist. Betreibt die Erbengemeinschaft das Geschäft des Erblassers weiter, so hat sie das anfallende Geschäftseinkommen gesamthaft zu versteuern. Das Verbot der Doppelbesteuerung bleibt vorbehalten (Art. 46 Bundesverfassung) . 11

In § 10 Abs. 2 StG wird zudem festgehalten, dass (vor- behältlich der Steuerausscheidung gernäss § 13 StG) die Er- bengemeinschaften ihre Steuern am letzten Wohnsitz des Erb- lassers zu entrichten haben.

71

b) Aufgrund der oben erwähnten Vorschriften wird klar, dass Erbengemeinschaften - obgleich in § 4 nicht aus- drücklich unter den Steuersubjekten aufgeführt kantonal- steuerlich als eigene Steuersubjekte zu behandeln sind. So- wohl Satz 1 (Normalfall der Erbengemeinschaft) wie Satz 2 (Weiterführung des Geschäftes des Erblassers durch Erbenge- meinschaft mit entsprechendem Erwerbs- bzw. Geschäftseinkom- men) des Absatzes 2 von § 15 StG lassen daran keine Zweifel aufkommen. Dass einmal nur von "zu versteuern" und das ande- re Mal von "gesamthaft zu versteuern" die Rede ist, hat in- haltlich keine Bedeutung. In beiden Fällen wird unmissver- ständlich die Erbengemeinschaft als Steuersubjekt angespro- chen. Sollten dennoch Zweifel an dieser Gesetzesauslegung bestehen, werden sie durch § 10 Abs. 2 StG endgültig ausge- räumt: Wenn Erbengemeinschaften ihre steuern am letzten Wohnsitz des Erblassers zu entrichten haben, so setzt dies voraus, dass Erbengemeinschaften auch selbständig besteuert werden.

c) Das vorliegende Auslegungsergebnis wird auch be-

stätigt, wenn man die Entstehungsgeschichte von

§ 15

Abs. 2

zu Rate zieht. Schon das alte Steuergesetz

vom

23. August 1946 hielt in § 14

Abs. 2 fest, dass

Vermögen

und Vermögenseinkommen von

Erbmassen gesamthaft

zu ver-

steuern sind, bis den Steuerbehörden über die erfolgte

Tei-

lung Ausweis geleistet worden

ist (vgl. Bruno Flüeler,

Schwyzer Steuergesetz vom

s. 35 f.;

Walter

23.8,1946,

Koeferli, Die Besteuerung der Erbengemeinschaft für ihr Ein-

kommen und Vermögen, s. 33),

Nicht ausdrücklich geregelt

war damals der Fall jener Erbengemeinschaft, die einen

erb-

lasserischen Betrieb weiterführt. Diese Bestimmung

fand Auf-

nahme im regierungsrätlichen Gesetzesentwurf 1955/56, worin

bereits die heute geltende Vorschrift bis auf eine

Ausnahme

(es war nur von "Geschäftseinkommen" statt von "anfallenden

Geschäftseinkommen" die Rede) ausformuliert war. In der kan-

tonsrätlichen Kommission wurde die Besteuerung der

Erbenge-

72

meinschaft diskutiert, weil einem Festhalten an der selb- ständigen Besteuerung im Vernehmlassungsverfahren Opposi- tion erwuchs. Die Kommission übernahm jedoch den regierungs- rätlichen Vorschlag (Protokoll vom 31.10.1956, s. 2 f. und vom 12.6.1957, s. 15).

  1. d) In der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist die dar-

gelegte Rechtsauslegung unbestritten (VGE 334/87 vom 27.11.1987, E. 1 c) dd); vgl. Wegleitung zur Steuererklä- rung 1989/90, s. 13 Ziffer 12; Dienstanleitung zum kantona- len Steuergesetz, vom 10.10.1980/17.9.1988 Rz 52 ff.).

  1. e) Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Regelung

der Erbengemeinschaftsbesteuerung v.a. steuerjuristische Bedenken. Zutreffend geht sie davon aus, dass dem kantona- len Recht grundsätzlich das Prinzip der Gesamt-Reineinkom- mensbesteuerung (§ 19 Abs. 1 StG einleitender Satz) zugrun- de liegt und dass von diesem Gesamt-Reineinkommen u.a. die Gewinnungskosten nach den dafür geltenden Regeln abzusetzen sind (§§ 22 ff. StG; VGE 371/82 vom 31.12.1982 E. 2, Prot. 571 f.; E. Känzig, Wehrsteuer 1982, N 4 ff. zu Art. 22). Ob und wieweit im Rahmen der ordentlichen Einkommensbesteue- rung Verlustvorträge einzelner Einkommensquellen mit Gewinn- vorträgen anderer Einkommensquellen verrechnet werden dür- fen, kann hier dahingestellt bleiben. Sicher ist aber, dass Gewinnungskostenüberschüsse nicht beliebig mit Einkommens- überschüssen verrechnet werden können, unabhängig davon, ob die Gewinnungskosten überhaupt einen Bezug zu dem für die Beschwerdeführerin massgebenden Gesamtreineinkommen haben. Nachdem das Einkommen aus Erbengemeinschaft klarerweise selbständig zu besteuern ist, sind die "Gewinnungskosten" auch dort abzusetzen. Dies war in casu der Fall, wie es die auf die Selbstdeklaration abstützende rechtskräftige Steuer- veranlagung 1987/88 vom 1.5.1989 der "Z. Y. Erben" zeigt. Fr. Einkommen aus Grundeigentum und Fr • . . . Einkommen aus Wertschriften stehen Fr . . . . Schuldzinsen und Fr . . . .

73

Kosten für Unterhalt von Liegenschaften gegenüber. Der Um- stand, dass die "Gewinnungskosten" die korrespondierenden Einkommensquellen massiv übertreffen, ändert grundsätzlich nichts an der Feststellung des bereits getätigten Abzuges. Einen Verlustvortrag über die vom Gesetzgeber vorgenommene Steuersubjektabgrenzung hinweg, wie sie die Beschwerdefüh- rerin postuliert, entbehrt nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hiezu auch§ 9, § 49 Abs. 3 StG), sie wäre auch systemwidrig und ungerecht. Während der Gewinnungsko- stenüberschuss das steuerbare Einkommen der einzelnen Erben zu deren Gunsten beeinflussen würde, bliebe bei einem Ein- kommensüberschuss eine entsprechende Wirkung z.B. Ein- fluss auf das satzbestimmende Einkommen der einzelnen Er- ben) völlig aus (vgl. auch Koeferli, a.a.o. s. 37 f.). Ab- schliessend ist festzuhalten, dass die vom kantonalen Ge- setzgeber vorgesehene Erbengemeinschaftsbesteuerung wie im übrigen auch die Grundstückgewinnbesteuerung (§§ 47 ff. StG) - eine Ausnahme vom Gesamt-Reineinkommensprinzip dar- stellt. Folgerichtig vermag dieses Prinzip den Beschwerde- antrag nicht zu begründen.

  1. d) Soweit die Beschwerdeführerin in der kantonalen

Erbengemeinschaftsbesteuerung eine Verletzung des Gleich- heitsgebotes (Art. 4 BV) sieht, sind diese Bedenken nicht zu teilen. Den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt ein Erlass nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unter- scheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen fehlt (BGE 108 Ia 114). Dies kann aber in casu nicht ernsthaft behaup- tet werden. Der Gesetzgeber hat bei Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeiten grundsätzlich die Möglich- keit, zwischen einer selbständigen Besteuerung der Personen- gesamtheit (System der gemeinsamen Besteuerung; so die Er- bengemeinschaft gernäss § 15 Abs. 2 StG; stand 1950: 9 Kan- tone kennen die gemeinsame Besteuerung der Erbengemeinschaf-

74

ten, vgl. Koeferli, a.a.o. s. 32) oder einer Besteuerung der Mitglieder der Personengesarntheiten zu wählen (System der getrennten Besteuerung; so die übrigen Personengesamt- heiten gernäss § 18 Abs. 2 StG) (vgl. hiezu auch Koeferli, a.a.o. s. 14 f., 17, 32 ff.). Für die gemeinsame Besteue- rung der Erbengemeinschaft lassen sich durchaus vernünfti- ge, sachliche Gründe finden (Veranlagungsökonornie, ungewis- se Erbfolge), von Sinn- und Zwecklosigkeit dieser Besteue- rungsform kann jedenfalls nicht die Rede sein, wenngleich de lege ferenda mehr Argumente gegen als für eine gerneinsa- me Besteuerung sprechen (vgl. Koeferli, a.a.o. s. 99 ff. v.a. S. 113 ff.) und in der Verwaltungspraxis offenbar auch nicht stets konsequent genug der Erbengemeinschaftsbesteue- rung Nachachtung verschafft wird (vgl. VGE 334/87 vom 27.11.1987, E. 1 c) dd) Prot. s. 850 oben). Dies ändert an der Verfassungskonformität der kantonalen Regelung indes nichts, zumal dem Kanton gerade im Gebiet des Abgaberechts ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht (Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, s. 70).

Unter dem Titel Rechtsungleichheit bemängelt die Be- schwerdeführerin konkret, dass der Universalerbe von allem Anfang an Verlustüberschüsse mit seinem persönlichen Einkom- men geltend machen könne (P.S.: sofern er das Erbe nicht ausschlägt). Auch Schwyzer Steuerpflichtige, die an ausser- kantonalen Erbschaften beteiligt seien, könnten anteilsmäs- sig versteuern. Diese Vergleiche sind indessen nicht stich- haltig. Der Universalerbe begründet naturgernäss und de jure keine Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Dass ausserkantona- le Erbschaften, an der Schwyzer Steuerpflichtige beteiligt sind, nur anteilsmässig, soweit eben die Erben im Kanton Schwyz wohnen, besteuert werden, liegt ebenfalls in der Natur der Sache bzw. in den verschiedenen kantonalen Steuer- hoheiten begründet.

75

2. Die Beschwerdeführerin behauptet, zivilrechtlich

handle es sich um eine einfache Gesellschaft und nicht mehr um eine Erbengemeinschaft. § 19 Abs. 2 StG und nicht § 15 Abs. 2 StG sei deshalb anwendbar. zu Unrecht.

  1. a) Vorab ist festzuhalten, dass die 11 Z.Y. Erben" so-

wohl in der fraglichen Periode 1987/88 wie auch in der Nach- folgeperiode 1989/90 (!) unter der st.R.Nr . . . . eine ei~ene Steuererklärung für die Erbengemeinschaft eingereicht ha- ben. Träfe die behauptete Beendigung der Erbengemeinschaft zu, wären die steuerfachlich beratenen Erben folgerichtig nach § 18 Abs. 2 StG vorgegangen. Interessant ist, dass die Steuererklärung 1989/90 vom 6. November 1989 datiert, die Einspracheschrift, welche sich auf § 19 Abs. 2 StG beruft, vom 7. August 1989.

  1. b) Die sich auf die Steuerdeklaration abstützende Ver-

anlagungsverfügung der Erbengemeinschaft für die Jahre 1987/88 vom 14.7.1989 ist rechtskräftig; ein Revisionsbegeh- ren wurde nicht eingereicht. Der dieser Veranlagung zugrun- de liegende Sachverhalt muss will die Steuerverwaltung nicht unüberbrückbare Widersprüche setzen - grundsätzlich auch für die innerkantonale Besteuerung der einzelnen Erben gelten.

  1. c) Steuerrechtlich dauert die Erbengemeinschaft bis

zur Teilung (§ 15 Abs. 2 StG; vgl. Koeferli, a.a.o. s. 53 f.). Eine partielle Teilung genügt für die Beendigung nicht (vgl. Koeferli, a.a.o. s. 50 f.). Die Teilung muss ausgewiesen sein, wovon hier nicht die Rede sein kann. Auch der angebliche Uebergang in eine blosse einfache Gesell- schaft ist nicht erwiesen und liegt quer zum aktenkundigen Sachverhalt (Steuerdeklarationenl Vgl. auch vorinstanzliehe Vernehmlassung vom 15. März 1990 mit Hinweis auf steuerbe- freite Handänderung zwischen Erben, steueract. 87/88 EG, Nr. 12). Eine neue Zweckbestimmung der Gemeinschaft ist

76

nicht erstellt. Die blosse Verschiebung der Erbteilung ver- möchte jedenfalls hiefür nicht zu genügen (Paul Piotet, Schweiz. ·Privatrecht, IV 2, Erbrecht, s. 861). Im übrigen ist das Steuerrecht auf nach aussen klare Rechtsverhältnis- se angewiesen. Es kann sich bei fehlendem Teilungsausweis nicht auf heikle zivilrechtliche Abgrenzungsfragen einlas- sen.

3. Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt,

weil sie nicht auf alle Argumente der Einspracheschrift ein- getreten ist, kann offenbleiben, nachdem dem Verwaltungsge- richt volle Kognition zukommt und ein allfälliger Mangel mithin saniert wäre.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Kosten)

3. (Zufertigung)

77

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 1990 i.S. X. (VGE 301/90}

Geldwerte Leistung, Aktionärsdarlehen (§ 19 Abs. 1 lit. c StG, Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Sachverhalt:

(soweit zum Verständnis des folgenden Auszugs nötig)

Am 19.10.1982 wurde zwischen Y., Verkäufer, und dem Pflichtigen X., Käufer, ein Kaufvertrag über 50 Inhaber- aktien a Fr. 1 000.-- der A. AG zum ~reis von Fr. 1 650 000.-- abgeschlossen. Vom Kaufpreis wurden Fr. 280 000.-- bar bezahlt, Fr. 700 000.-- durch Grundpfand- darlehen sowie Fr. 670 000.-- durch Uebernahme der Schuld- pflicht für ein persönliches Darlehen des Verkäufers abge- deckt. Mit Einsprache vom 12.12.1986 i.s. X. gegen die kan- tonale Vermögenssteuerveranlagung 1983/84 machte der Vertre- ter des Pflichtigen geltend, X. habe diese Aktien "persön- lich erworben; indessen lediglich quasi treuhänderisch für die B. AG 11 • In der Eingangsbilanz per 1. 1. 19 8 3 führte die

B. AG "50 Aktien A. AG Fr. 280 000.-- 11 als Aktivposten auf.

Im Laufe des Jahres 1983 wurde die Hypothek der A. AG von Fr. 700 ooo.-- auf Fr. 1 800 000.-- wie folgt aufge- stockt:

31.3.1983

Fr.

500 ooo.--

22.9.1983

Fr.

300 ooo.--

30.9.1983

Fr.

300 ooo.--

78

·niese Mittel dienten ausschliesslich zur Darlehensge- währung an X. Die Position "Vorschüsse" als grösster Aktiv- posten, ·worunter sich das Darlehen an X. verbirgt, umfasst per 31.12.1983 Fr. 1 263 240.90. zur Erhellunq des Sachver- halts werden an dieser Stelle die Bilanzenper 31.12.1982 und 1983 wiedergegeben:

Bilanz per 31. Dezember 1982 ARTIVEN PASSIVEN Fr • Fr. • • • bank I..uzern KK 27 066.-- Verreclmungssteuer 142.40 Immobilien 917 ooo.-- Vorschüsse 98 266.70

Kto.Krt. Ven~altung 84 069.78 Hypotheken 700 000.-- Transitorische Passiven 71 250.-- Aktienkapital 50 ooo.-- Gesetzliche Reserven 12 600.--

Gewinnvortrag 1.1.1982: 95 837.87 Gewinn 1.1.-31.12.1982: 28 717.45 124 555.32 1 042 475.10 1 042 475.10

Bilanz per 31. Dezember 1983 ARTIVEN PASSIVEN Fr • Fr. • • • bank I..uzern 4 760.-- Debitoren 8 095.40 Verreclmungssteuer 256.85 KK Heizkosten 83/84 1 023.-- Immobilien 917 ooo.-- Vorschüsse 1 263 240.90

Schweiz. Bank ••• Malters 22 998.15 KK Ven~altung 56 303.03 Kreditoren 4 933.-- Hypotheken 1 8oo ooo.-- Transitorische Passiven 79 500.-- Aktienkapital 50 000.-- Gesetzliche Reserven 12 600.--

Gewinnvortrag 1.1.1983: 124 555.32 Gewinn 1.1.-31.12.1983: 43 486.65 168 041.97 2 194 376.15 2 194 376.15

79

Am 23.10.1984 wurde zwischen der B. AG, Verkäuferin, und der c. AG, Käuferin, ein Kaufvertrag über 50 Inhaber- aktien a Fr. 1 000.-- der A. AG zum Preis von Fr. 1 950 000.-- abgeschlossen. Die Käuferin übernahm die Hypotheken von Fr. 1 800 000.--; Fr. 150 000.-- waren in bar zu bezahlen. Weiter wird im Kaufvertrag festgehalten: "Der Käufer übernimmt die Gesellschaft sowie die Forderun- gen und Schulden des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft per 30. September 1984 • . . . der Verkäufer ist gleichzeitig von seiner persönlichen Schuldpflicht freizustellen".

Die Veranlagungsbehörde erblickte in der Gewährung des Aktionärsdarlehens über einen Betrag von Fr. 1 263 240.-- eine geldwerte Leistung. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde diesbezüglich abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. - 4.

5. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen

hinsichtlich der Darlehen der A. AG an den Beschwerdeführer zu Recht eine geldwerte Leistung angenommen haben, welche beim Beschwerdeführer aufzurechnen ist.

  1. a) Die Vorinstanzen begründen diese hier zu behandeln-

de Aufrechnung im angefochtenen Entscheid im wesentlichen zweifach.

Zum einen stützten sie sich auf den BGE vom 25. Novem- ber 1983, publ. in ASA 53, s. 54 ff., wonach eine geldwerte Leistung insbesondere dann vorliegt, wenn das von einer AG ihrem Aktionär gewährte Darlehen nicht zurückzuzahlen ist

80

und die äussere Form des Darlehens nur noch zum Schein ge- wahrt wird, so dass der Darlehensschuld gegenüber der Ge- sellschaft nicht eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht (vgl. angefocht. Entscheid, s. 11 unten). In der Fol- ge setzten sich die Vorinstanzen mit dem im zit. BGE ange- führten Kriterien auseinander und kamen sinngernäss zum Schluss,

  • dass die aussergewöhnliche Höhe der Darlehenssumme,

  • dass die Aufstockung der Darlehenssumme durch die anste- henden Darlehenszinsen,

  • dass die hauptsächliche Verwendung des Darlehens für den privaten Lebensaufwand, dass der Verzicht auf Dividendenzahlung (ohne dass ein In- vestitionsbedarf der AG ausgewiesen wäre) ,

  • dass der fehlende Zusammenhang des hohen Darlehens mit dem statutarischen Zweck der AG,

  • dass die fehlenden effektiven Rückzahlungen,

  • dass die fehlende Schriftlichkeit des Darlehensvertrages,

  • und dass der Verzicht auf Sicherstellung (Klumpenrisiko)

für ein simuliertes Darlehensgeschäft bzw. für den fehlen- den Rückforderungswillen sprechen (vgl. angefocht. Ent- scheid, s. 12 bis 14). Hinsichtlich der Darlehenshöhe gin- gen die Vorinstanzen von der Position "Vorschüsse" per 31.12.1983 im Umfange von Fr. 1 263 240.90 aus (vgl. ange- focht. Entscheid, s. 8).

Zum andern stützten sich die Vorinstanzen auf eine

2. Begründung, welche wie folgt lautet:

"Dass dem Pflichtigen tatsächlich eine geldwerte Leistung im Betrage von Fr. 1 263 240.-- zufloss, ergibt sich auch aus einem anderen Blickwinkel, nämlich demjenigen der buchhalterischen Erfassung des A.-Aktienhandels bei der B. AG. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips ist der eingereichte Ab- schluss 1983 der B. AG für die steuerrechtliche

81

Gewinnermittlung grundsätzlich verbindlich (vgl. CagianutjHöhn, Unternehmungssteuerrecht, Bern/ Stuttgart 1986, S. 145 ff.). Die Aktien der A. AG wurden unter der Bezeichnung 'Wertschriften' mit einem Wert von Fr. 150 000.-- in die Bilanz einge- bracht. Die B. AG ist dabei zu behaften. Bei Ver- äusserung des in Frage stehenden Aktienpaketes an die c. AG wurde ein Erlös von Fr. 1 413 240.-- er- zielt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis von Fr. 150 000.-- und dem übernommenen Darlehen an X. von Fr. 1 263 240.--. Der im Ver- trag festgesetzte Kaufpreis von Fr. 1 950 000.-- kann nicht massgebend sein, da die überbundenen Hypotheken von Fr. 1 800 000.-- nicht die B. AG, sondern die A. AG schuldete. Der Aktienkauf hatte ja hinsichtlich der Hypotheken auf die A. AG kei- nen Einfluss. Der aus dem Aktienverkauf realisier- te Gewinn bei der B. AG besteht mithin in der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr. 1 413 240.-- und dem Buchwert von Fr. 150 ooo.-- und beträgt demnach Fr. 1 263 240.--. Dieser Be- trag floss jedoch nicht der Verkäuferin zu, son- dern wurde direkt vom Pfichtigen privat kassiert, d.h. er empfing von seiner Gesellschaft (B. AG) eine geldwerte Leistung in der Höhe dieses Betra- ges." (vgl. angefocht. Entscheid, s. 16/17).

  1. b) Die Vorinstanzen hielten überdies im angefochtenen

Entscheid fest, dass es sich beim Steuerpflichtigen [= Be- schwerdeführer] auch mit Bezug auf die A. AG um eine im Sin- ne der bundesgerichtliehen Rechtsprechung nahestehende Per- son handle, da er Hauptaktionär der B. AG sei, welche die

A. AG zu 100 % beherrscht habe. Diese Eigenschaft sei an

und für sich nicht bestritten worden (vgl. angefocht. Ent- scheid, S. 15 unten).

Diese soeben aufgeführten vorinstanzliehen Feststellun- gen werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht sub- stantiiert in Frage gestellt. Im übrigen wäre - sofern die Uebernahme der Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers ge- genüber der A. AG [per 23.10.1984] durch die c. AG als geld- werte Leistung der A. AG zu qualifizieren ist, was nachfol- gend geprüft wird - völlig unerfindlich, weshalb der Allein-

82

aktionär der B. AG, welche die A. AG im relevanten Zeitraum beherrschte (vgl. Erw. 3 e), nicht als "eine dem Anteilsin- haber nahestehende Person" zu qualifizieren wäre (vgl. auch vorne, Erw. 2 f).

  1. c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der

A. AG bis zum 23, Oktober 1984 Fr. 1 263 240.90 schuldete

(vgl. Beschwerdeschrift, s. 6, Ziff. 3, 2. Abs.; vgl. act. 8/Anhang). Ebenso sind sich die Parteien einig, dass beim Verkauf des Aktienpaketes der A. AG an die c. AG der Verkaufspreis Fr. 1 413 240.90 betrug [Fr. 150 000.-- zu- züglich Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers von Fr. 1 263 240.90, vgl. Beschwerdeschrift S. 6 i.V.m. Ver- nehmlassung, s. 7 oben].

Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, beim Verkauf des Aktienpaketes der A. AG an die c. AG sei ein Verlust von Fr. 301 174.75 entstanden (vgl. Beschwerdeschrift, s. 6:

Ankaufswert per 19.10.82 Fr. 1 714 415.65 Verkaufswert per 23.10.84 Fr. 1 413 240.90 Verlust Fr. 301 174.75]

wenden die Vorinstanzen in der Vernehmlassung vom 24.1.1990 zutreffend ein, dass beim Verkauf per 19.10.1982 lediglich eine Barzahlung von Fr. 280 000.-- aufzubringen war, an- schliessend der Beschwerdeführer unter dem Titel "Vorschüs- se" insgesamt Fr. 1 263 240.90 bezogen hat ("Kontokorrent- schuld X."] und er insofern einen Vermögensvorteil erziel- te, als er den von der A. AG insgesamt bezogenen Betrag von Fr. 1 263 240.90 am 23. Oktober 1984 nicht zurückzahlen musste, sondern die Käuferin der A. AG (C. AG) diesen Dar- lehensbetrag übernehmen musste mit der Folge, dass der Be- schwerdeführer der A. AG nichts mehr schuldete (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 6/7).

83

  1. d) Die vorliegende Beschwerde ist aber auch deshalb

abzuweisen, weil sich der Beschwerdeführer mit der ersten vorinstanzliehen Begründung in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde überhaupt nicht substantiiert auseinandersetzte.

Selbst wenn entgegen den Ausführungen in Erwägung 1 die Ausführungen der Replik berücksichtigt werden *, kann der Beschwerdeführer daraus grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die in der Replik hinsichtlich des Verkaufs der A.-Aktien enthaltene Argumentation krankt zu- nächst daran, dass im relevanten Zeitraum die B. AG als Eigentümerinder A.-Aktien gilt (vgl. vorne, Erw. 4). Unver- ständlich ist sodann die Argumentation des Beschwerdefüh- rers, anlässlich des Verkaufs habe er die Darlehen zurückbe- zahlt (vgl. Replik, s. 9 Ziff. 2.5, 1. Abs. in fine). Tat- sache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer beim Verkauf den gesamthaft bezogenen Betrag von Fr. 1 263 240.90 weder zurückzahlen musste, noch zurückgezahlt hat, sondern dieser Betrag von der Käuferin per 30. September 1984 zu überneh- men war (vgl. Vernehmlassung, s. 6/7 i.V.m. den Steuerakten 1983/84, act. 2/Anhang). Im weiteren unterliess es der Be- schwerdeführer auch in der Replik, sich mit dem Argument der aussergewöhnlichen Höhe der Darlehenssumme substanti- iert zu befassen sowie mit der vorinstanzliehen Feststel- lung, dass einerseits die Darlehenssumme durch die anstehen- den Darlehenszinsen aufgestockt wurde und anderseits der Be- schwerdeführer auch keine Amortisationen vorgenommen hat.

In der Tat stellten die Vorinstanzen zutreffend fest, dass das Darlehen der A. an den Beschwerdeführer per 31.12.1983 57.56 % der Bilanzsumme ausmachte und das Haupt- aktivum in der Bilanz darstellte. Im weiteren wiesen die Vorinstanzen zu Recht darauf hin, dass das Darlehen 751.74 % des frei verfügbaren Eigenkapitals [Gewinnvortrag per 1.1.1983: Fr. 124 555.32 zuzüglich Gewinn vom 1.1. bis * (Anmerkung der Red.: Die eingereichte Replik wurde zufolge verpasster Frist aus dem Recht gewiesen.)

84

31.12.1983: Fr. 43 486.65 =Fr. 168 041.97] entsprochen hat (vgl. angefocht. Entscheid, s. 12 unten i.V.m. act. 8/An- hang). Damit sind die Verhältnisse im konkreten Fall noch viel krasser als im bundesgerichtliehen Leitfall BGE vorn 25.11.1983 (vgl. ASA 53, s. 59 unten und s. 60 oben, wonach dort das Aktionärsdarlehen 32.63 % der Bilanzsumme [hier: 57.56 %] und 52.87 % des frei verfügbaren Eigenkapitals [hier: 751.74 %] ausmachte). Diese Feststellungen werden auch in der Replik nicht substantiiert widerlegt.

Die vorinstanzliehe Mutmassung, wonach die dem Be- schwerdeführer von der A. AG zugeflossenen Mittel zum gröss- ten Teil für die Bestreitung des privaten Lebensaufwandes gedient hätten (vgl. angefocht. Entscheid, s. 13 unten j S. 14 oben) blieb in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde un- widersprochen. In der Replik bringt der Beschwerdeführer sinngernäss vor, die Darlehen "nur während einer relativ kur- zen Zeit als Ueberbrückungsfinanzierungen benötigt" zu ha- ben (vgl. Replik, s. 9 unten). Irgendwelche Belege für die- se Vorbringen werden indessen keine beigebracht. Ueberdies rügt der Beschwerdeführer auf s. 11 oben der Replik, die Steuerverwaltung habe die Behauptung, wonach er das Darle- hen für seinen privaten Konsum verwendet habe, nicht näher substantiiert. Es wäre indessen Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzulegen, ob und gegebenenfalls inwiefern er die betreffenden Darlehensbeträge nicht für seinen privaten Kon- sum verwendete, da bis heute nur er, nicht aber die Steuer- verwaltung, Kenntnis davon hat, wie der Beschwerdeführer die ihm von der A. AG zugeflossenen Beträge konkret verwen- dete. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliehe Anlehnung an den zit. BGE (ASA 53, S. 61 untenjS. 62 oben) zu beanstanden wäre, zumal die Vor- instanzen im angefochtenen Entscheid (S. 14 oben) ausdrück- lich auf die entsprechende Erwägung im bundesgerichtliehen Leitfall Bezug nahmen.

85

Schliesslich wurde auch der Dividendenverzicht vorn Beschwerdeführer weder ansatzweise noch plausibel begrün- det, obwohl die Vorinstanzen im angefochtenen Entscheid aus- drücklich auch auf diesen Umstand Bezug nahmen (vgl. auch act. 8/Anhang, wonach nebst trans. Passiven im Umfange von Fr. 79 500.-- ein Gewinnvortrag von Fr. 168 041.97 resul- tierte; vgl. hiezu auch VGE 336/88 vorn 17.11.1988, Erw. 4 i). Im übrigen anerkannte der Beschwerdeführer in der Re- plik (S. 11 oben, 2. Abs.) ausdrücklich, ein Verzicht auf eine Dividendenzahlung könne (zwar nicht im vorliegenden Fall] jedoch im allgerneinen als Indiz für eine geldwerte Leistung gewertet werden. zur Begründung, weshalb im konkre- ten Fall die fehlenden Dividendenzahlungen nicht als Indiz für eine geldwerte Leistung gewertet werden dürfen, bemerkt der Beschwerdeführer lediglich, "wenn Aktien nur kürzere Zeit gehalten werden", dränge "sich keine Dividendenaus- schüttung auf" sowie eine Pflicht dazu bestehe jedenfalls nicht (vgl. Replik, S. 11 oben). Die ursprüngliche Anteils- inhaberinder A.-Aktien (d.h. die B. AG), hat bei einem Gewinnvortrag per 1.1.1984 von rund Fr. 168 ooo.-- rnutrnass- lich deshalb auf eine Dividendenausschüttung verzichtet, weil sie entweder mit einer später höheren Dividende oder dann bei einem späteren Verkauf der Aktien (in casu: 23.10.1984) mit einem entsprechend höheren Verkaufspreis rechnete. Im konkreten Fall bediente sich die B. AG grund- sätzlich des zweiten Weges, wobei der infolge des früheren Verzichtes auf Dividendenausschüttung einhergehende [höhe- re] Kaufpreis dadurch, dass der Verkaufspreis im wesentli- chen aus der Entlassung des Beschwerdeführers aus der per- sönlichen Schuldpflicht gegenüber der A. AG bestand, direkt an den Beschwerdeführer und früheren Darlehensnehrner der A. AG abgeführt wurde. Auch von daher ist unerfindlich, wes- halb der vorliegende Dividendenverzicht im konkreten Fall nicht als Indiz für eine geldwerte Leistung an den Beschwer- deführer zu werten wäre.

86

Im weiteren betonten die Vorinstanzen den fehlenden Zusammenhang zwischen dem hohen Darlehen einerseits und dem statutarischen Zweck der A. AG anderseits. Die vorinstanzli- ehe Schlussfolgerung - wonach es aussergewöhnlich sei, dass die A. AG dem Steuerpflichtigen ein mit ihrem statutari- schen Zweck in keinem Zusammenhang stehendes Darlehen ge- währt habe, das mehr als die Hälfte sämtlicher Aktiven aus- machte (vgl. angefacht. Entscheid, s. 14) hat der Be- schwerdeführer jedenfalls nicht substantiiert widerlegt (auch nicht in der Replik).

Ebensowenig stellte der Beschwerdeführer weitere Fest- stellungen der Vorinstanzen in Frage, namentlich brachte er weder einen schriftlichen Darlehensvertrag vor, noch legte er substantiiert dar, weshalb die vorinstanzliehe Annahme eines Klumpenrisikos (vgl. angefacht. Entscheid, S. 14 un- ten) verfehlt sein sollte. Diese Feststellungen werden schliesslich auch nicht durch die Vorbringen in der Replik in Frage gestellt.

  1. e) Was schliesslich die Rückzahlungsfähigkeit anbe-

langt, kritisierte der Rechtsvertreter einzig, "dass die Steuerkommission wenn überhaupt eine Bonitätsprüfung anhand des steuerbaren Vermögens durchführte, was bei der Vermö- genszusammensetzung von Herr X. zu völlig lachhaften Ergeb- nissen führen muss" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 7 oben). Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine konkreten Aus- führungen hinsichtlich der Bonität des Beschwerdeführers.

Um festzustellen, ob es sich um ein normales Darlehen handelt, oder ob eine Vorteilszuwendung vorliegt, ist u.a. auch die Bonität des Schuldners zu prüfen.

87

Der Beschwerdeführer deklarierte per 1. Januar 1983 Aktiven von insgesamt Fr. 2 920 286.--, welche sich wie folgt zusammensetzten:

Grundeigentum:

  • F ••• (Kauf 1982 70 % Kaufpreis Fr. 900 ooo.--) Fr. 630 000.--

  • G ••• (Kauf 1982) steuerwert Kt. z. Fr. 1 528 800.--

  • H ••• (Kauf 1.1.81 70 % Kaufpreis Fr. 105 ooo.--) Fr. 73 500.--

Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen:

Total laut Wertschriftenverzeichnis Fr. 687 986.--

Total der Aktiven Fr. 2 920 286.--

Diesen Aktiven standen per 1.1.1983 Passiven gegen- über, welche auf insgesamt Fr. 3 624 927.-- beziffert wur- den. Mithin überstiegen die Passiven per 1.1.1983 gernäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Steuererklärung 1983/84 die vorgebrachten Aktiven um Fr. 704 641.--.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in den vom Beschwerdeführer per 1.1.1983 deklarierten Passiven von Fr. 3 624 927.-- die Darlehensschuld des Beschwerdeführers gegenüber der A. AG noch gar nicht enthalten ist, wobei es sich dabei per 1.1.1983 um einen Betrag von immerhin Fr. 98 266.70 handelte (vgl. Steuerakten 1983/84, act. 18 i.V.m. Steuerakten 1985/86, act. 8/Anhang).

In der berichtigten Veranlagungsverfügung 1983/84 vom

25. Februar 1987 gingen die Veranlagungsbehörden von einem

Total der Aktivenper 1.1.1983 von Fr. 4 277 711.-- und der Passiven per 1.1.1983 von Fr. 4 419 015.-- und mithin von einem Negativsaldo von Fr. - 141 304.-- aus. Die Erhöhung der Aktiven beruhte darauf, dass bei der Liegenschaft "F" von einem Repartitionswert nach BdBSt von Fr. 1 480 440.--

88

[Bewertung gernäss Bf: Fr. 630 ooo.--], bei der Liegenschaft "H" von einem solchen von Fr. 88 200.-- [Bewertung gernäss Bf: Fr. -73 500.--], bei der Liegenschaft "G" von einem solchen von Fr. 1 987 440,-- [Bewertung gernäss Bf: Fr. 1 528 800.--] sowie bei den Wertschriften von einem bereinigten Wert von Fr. 721 631.-- [gernäss Bf: Fr. 687 986.--] ausgegangen wurde (wobei in der letzten Position die 50 B.-Aktien mit Fr. 190 000.-- berücksichtigt wurden (vgl. Steuerakten 1983/84, act. 3 i.v.rn. 17). Die Erhöhung der Passivenper 1.1.1983 um Fr. 794 089.-- beruh- te darauf, dass der Beschwerdeführer arn 24. Dezember 1985 für 1983/84 nachträglich weitere Schulden vorbrachte (vgl. Steuerakten 1983/84, act. 5/Anhang: "Darlehen Q.: per

1.1.1983 Fr. 338 835.01 , 11 "Darlehen R.: per 1.1.1983

Fr. 310 136,71 11 und "Kto.-Krt. SKA . • . per 1.1.1983 Fr. - 145 117.25 11 , zusammen Fr. 794 088.97). Im übrigen ist der Schuldbetrag von Fr. 98 266.70 bei der A. AG [per 1.1.1983) in den Passiven von Fr. 4 419 015.-- gernäss be- riebt. Veranlagungsverfügung ebenfalls noch nicht enthal- ten.

Es wäre nun Sache des Beschwerdeführers gewesen, sub- stantiiert darzulegen, weshalb aus der aktenkundigen Gegen- überstellung der Aktiven und Passivenper 1.1.1983 in der Veranlagungsverfügung 1983/84 vorn 25. Februar 1987 keine stichhaltigen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Boni- tät des Beschwerdeführers im Jahre 1983 möglich sein soll- ten. Der Beschwerdeführer unterliess es indessen zu Un- recht, die per 1.1.1983 aktenkundige Ueberschuldung von rund Fr. 240 ooo.-- [Negativsaldo gernäss bericht. Veranla- gungsverfügung 1983/84 von Fr. 141 304.-- zuzüglich Darle- hensschuld A. AG von Fr. 98 266.70] näher zu erläutern. Un- ter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die mas- sive Darlehensaufstockung bei der A. AG im Jahre 1983 auf Fr. 1 263 240.90 per 31.12.1983 (im wesentlichen arn 31.3.1983: Fr. 500 000.--, arn 22.9.1983: Fr. 300 000.-- und

89

am 30.9.1983: Fr. 300 000.--; vgl. act. 8/Anhang) als norma- les Darlehen (ohne Vorteilszuwendung) zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für diese massive Darlehensaufstockung (Kredit)Sicherheiten angeboten zu haben.

In der

Replik schliesslich beschränkte sich der Be-

schwerdeführer diesbezüglich im wesentlichen darauf, die

Argumentation der Steuerbehörde, welche aus dem Reinvermö-

gen des Pflichtigen Schlussfolgerungen im Hinblick auf

die

Kreditwürdigkeit

zogen, als "sonderbar zu werten". Der Be-

schwerdeführer unterliess es indessen zu Unrecht, die Boni-

tät des Pflichtigen im relevanten Zeitpunkt umfassend zu er-

läutern.

An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis nichts,

dass die Aktien der A. AG einen wesentlich höheren Wert

als

das Darlehen samt Zinsen hätten (vgl. Replik, s. 10 unten),

und dass beim Verkauf des der A. AG gehörenden Grundstücks

1988 ein

Gewinn von über 1.8 Mio Fr. erzielt worden sei

(vgl. Replik, s. 10 oben). Einmal abgesehen davon, dass die-

se Angaben nicht näher belegt wurden, ist zu beachten, dass

die A.-Aktien im Eigentum der B. AG standen (vgl. vorne, Er-

wägung 4),

deren Aktien in der oben dargelegten Bonitäts-

prüfung

von den Steuerbehörden per 1.1.1983

mit

Fr. 190 000.--

berücksichtigt wurden (vgl. Steuerakten

1983/84, act. 17, wobei der Beschwerdeführer damals für die

betreffenden 50 B.-Aktien selber lediglich einen Steuerwert

von Fr. 50 000.-- deklariert hatte).

Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, dass er seine Bonität im Jahre 1983 nicht substanti- iert darlegte, grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ablei- ten und ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorin- stanzen die dem Beschwerdeführer von der A. AG zur Verfü- gung gestellten Fr. 1 263 240.90 aufgrund der oben dargeleg- ten, aktenkundigen Vermögenssituation des Beschwerdeführers als unentgeltliche Vorteilszuwendung [und nicht als norma-

90

les Darlehen] qualifizierten.

  1. f) Im übrigen ist zu beachten, dass für das vorliegen-

de Ergebnis, wonach die dem Beschwerdeführer von der A. AG zugeflossenen Fr. 1 263 240.90 als unentgeltliche Vorteils- zuwendung [und nicht als normales Darlehen] zu qualifizie- ren sind, nicht ein einzelnes der vorerwähnten Kriterien, sondern vielmehr die Gesamtheit der [vorliegenden] Verhält- nisse ausschlaggebend ist (vgl. A. Rouiller, Geldwerte Lei- stungen in Form von Aktionärsdarlehen, ASA 55, s. 3 ff. insbes. s. 8).

  1. g) Ferner bemängelt der Beschwerdeführer in der Re-

plik, selbst wenn eine geldwerte Leistung vorläge, stünde deren Besteuerung im interkantonalen Verhältnis nicht dem Kanton Schwyz (Kantonssteuern) zu, sondern dem Kanton Z., da das Grundstück der A. AG ausschliesslich im Kanton Z. gelegen habe (vgl. Replik, s. 8 unten, s. 9 oben). Diese sinngernässe Doppelbesteuerungseinrede verfängt indessen im wesentlichen deshalb nicht, weil die Uebertragung von Ver- mögenswerten durch die Gesellschaft an den Anteilsinhaber ohne Entgelt eine geldwerte Leistung an diesen darstellt, welche grundsätzlich auch der Einkommenssteuer beim Empfän- ger unterliegt (vgl. CagianutjHöhn, a.a.o., s. 399, Ziff. 32.32.6). Zwar gilt vorliegend im relevanten Zeitraum die B. AG als Anteilsinhaberin der A.-Aktien (vgl. vorne, Erwägung 4); demzufolge bildet die von der A. AG ausgeschüt- tete geldwerte Leistung primär bei der B. AG Bestandteil des steuerbaren Ertrages. Anderseits ist der Beschwerdefüh- rer Unbestrittenermassen Alleinaktionär der B.-Aktien und schliesslich Empfänger der betreffenden geldwerten Lei- stung, weshalb die Erfassung dieser unentgeltlichen Vor- teilszuwendung bei der Einkommenssteuer des Beschwerdefüh- rers zusammenfassend nicht zu beanstanden ist. Ob der um- stand, dass die damalige Aktionärin der A. AG ebenfalls eine juristische Person war [B. AG, vgl. Erwägung 4], nicht

91

nur zu einer steuerlichen Doppelbelastung [bei der Gesell- schaft und beim Aktionär], sondern schliesslich zu einer steuerlichen Dreifachbelastung [A. AG - B. AG (als Aktionä- rinder A. AG) -Beschwerdeführer (als Aktionär der B. AG), vgl. dazu Neuhaus, Die Besteuerung des Aktienertrages, s. 37: Die wirtschaftliche Mehrfachbelastung der Aktiener- träge], kann hier offen bleiben, da die Besteuerung der

B. AG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

92

Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNerwaltung für die direkte Bundessteuer vom 24. April1990 i.S. Q (StKE 688 + 689/87)

Abgrenzung der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstä- tigkeit (hinsichtlich Zuteilung im interkantonalen Verhält- nis sowie Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Berufs- wechsels)

Sachverhalt:

A. Am 30.7.1987 wurde der Steuerpflichtige Q. mit

einem steuerbaren Einkommen von kantonal Fr . . . . (satzbe- stimmendes Einkommen Fr . . . . ) und bundessteuerlich mit einem solchen von Fr . . . . für die Steuerperiode 1985/86 ver- anlagt. Gleichzeitig wurde eine Zwischenveranlagung für die Steuerperiode 1983/84 (18.1.1983 bis 31.12.1984) vorgenom- men, wonach sich kantonal das steuerbare Einkommen auf Fr . . . . (satzbestimmend Fr . . . . ) und bundessteuerlich auf Fr . . . . belief. Zur Begründung der Zwischenveranlagung wur- de der Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbs- tätigkeit angeführt. Auch bei der Hauptveranlagung 1985/86 ging die Veranlagungsbehörde davon aus, dass Herr Q. seit dem 18.1.1983 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach- ging. Dementsprechend wurde sein Erwerbseinkommen bei der Steuerausscheidung mit dem Kanton z. dem Kanton Schwyz zuge- schlagen.

B. Gegen diese Veranlagungsverfügungen liess der

Steuerpflichtige rechtzeitig Einsprache erheben mit dem sinngernässen Antrag, es sei sowohl auf eine Zwischenveranla- gung infolge Wechsels zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als auch auf die Erfassung des Erwerbseinkommens im Kanton

93

Schwyz zu verzichten. Ausserdem seien bei der ZV 1983/84 bundessteuerlich die Schuldzinsen gernäss Steuererklärung und Schuldenverzeichnis zu gewähren. Für die kantonalen Steuern wurde dementsprechend beantragt, das Reineinkommen sei für die Steuerperioden 1983/84 und 1985/86 mit Fr . . . . festzusetzen. Bundessteuerlich wurde für die Steuerperiode 1983/84 das Begehren gestellt, es sei das steuerbare Einkom- men von Fr . . . • auf Fr . . . . zu reduzieren.

c. Die Veranlagungsbehörde beantragt, der Schuldzin- senabzug sei bei der direkten Bundessteuer 1983/84 antrags- gemäss zu gewähren, im Hauptstreitpunkt sei aber an der ZV und am Steueranspruch des Kantons Schwyz festzuhalten und die Einsprache betreffend kantonale steuern abzuweisen. Das übrige ergibt sich, soweit von rechtserheblicher Bedeutung, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1. (Schuldzinsenabzug; Gutheissung der Einsprache)

2. ImrHauptstreitpunkt zu beantworten ist die Frage,

ob der Einsprecher entweder (wie von ihm geltend gemacht) unverändert in selbständiger Stellung erwerbstätig ist oder aber ob er seit der Gründung seiner AG ab dem 18.1.1983 als Unselbständigerwerbender zu betrachten ist, wie dies die Vorinstanz annahm. Im ersteren Fall fiele zunächst einmal der Grund für eine Zwischenveranlagung (mit teilweiser Ge- genwartsbemessung) weg. Weiter wäre aber bei selbständiger Erwerbstätigkeit das entsprechende Einkommen nach dem inter- kantonalen Steuerrecht nur zur Bestimmung des Steuersatzes zu erfassen, während umgekehrt das Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit im Kanton Schwyz steuerbar wäre. zu prüfen ist demnach, ob der Einsprecher in selbständiger

94

oder 'in unselbständiger Erwerbstätigkeit steht.

  1. a) Der Einsprcher hat Unbestrittenermassen Wohnsitz

in ... (SZ). Ebenso unbestritten ist, dass er bis zur Grün- dung seiner AG im Januar 1983 als Selbständigerwerbender eine •.. Praxis an der ... strasse .. in z. betrieb, welche eine Betriebsstätte nach interkantonalem Steuerrecht dar- stellte und deren Einkünfte der Besteuerung im Kanton z. unterlagen. Am 17.1.1983 wurde jedoch das x.-Institut als Aktiengesellschaft gegründet und im Handelsregister des Kan- tons Z. eingetragen. Diese Gesellschaft hat gernäss Handels- registerauszug folgenden Zweck: "Betrieb eines Institutes für ... 11 • Die neue Gesellschaft erwarb die gesamte Einrich- tung der Praxis des Einsprechers zum Preise von Fr. 50 000.--, welcher voll auf das Grundkapital angerech- net wurde. Der Einsprecher war ursprünglich Delegierter, dann Präsident und schliesslich einziges Mitglied des Ver- waltungsrates. Wirtschaftlich war er nach eigenem Bekunden immer Alleinaktionär.

  1. b) Der Einsprecher macht geltend, er sei in z. als

Selbständigerwerbender registriert, er versteuere dort seine Bezüge aus dem x.-Institut als selbständiges Erwerbs- einkommen und er habe auch dementsprechend die AHV abgerech- net. Für die fraglichen Jahre sei er in z. definitiv einge- schätzt. In den Erfolgsrechnungen des X.-Instituts werden die Bezüge des Einsprechers nicht unter dem Titel "Gehäl- ter", sondern unter "Honorare Dritte" verbucht. Entspre- chend werden auch die Bezüge des Einsprechers bei seiner AG in den Lohnbescheinigungen der AHV nicht erfasst. Schliess- lich lässt der Einsprecher auch geltend machen, aus dem Um- stand, dass er seine Einnahmen von einer AG beziehe, könne nicht abgeleitet werden, dass er zu dieser AG in einem An- stellungsverhältnis stehe. Massgebend für die hier zu beant- wortende Frage ist jedoch weder die sozialversicherungs- rechtliche noch die privatrechtliche Qualifikation des Er-

95

werbsverhältnisses, sondern einzig die steuerrechtliche. Auch die Tatsache, dass der Pflichtige und seine AG im Kan- ton z. bereits rechtskräftig veranlagt sind, muss ohne Ein- fluss auf die hier zu beurteilende Hauptfrage bleiben. Soll- te sich nämlich der Steueranspruch des Kantons Schwyz als rechtsbeständig erweisen, könnte der Einsprecher gegen die allfällig entstehende Doppelbesteuerung grundsätzlich trotz formeller Rechtskraft auf seine Veranlagungen in z. zurück- kommen.

  1. c) Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn

die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach aussen in Erschei- nung tritt, auf einer freigewählten eigenen Organisation beruht und auf eigene Rechnung und Gefahr vorgenommen wird (Ernst Höhn, Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage Bern 1989, § 13 N 5). Die Abgrenzung zur unselbständigen Erwerbs- tätigkeit aufgrund von Arbeitsverhältnissen mit Drittperso- nen muss nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles erfolgen, wobei vor allem das Mass an persönlicher und wirtschaftlicher Selb- ständigkeit entscheidend ist und es nicht auf die zivil- rechtliche Regelung der Beziehungen (Arbeitsvertrag oder Auftrag usw.) ankommt. Selbständigerwerbend ist jener Steuerpflichtige, der seine Tätigkeit selbst organisieren und die Beziehungen zu den Abnehmern seiner Leistung frei gestalten kann und der auf eigene Rechnung, aber auch auf eigene Gefahr, tätig ist. Nichtselbständigerwerbend sind trotz autonomer Arbeitsorganisation die Aktionär-Direktoren von Einmann-Kapitalgesellschaften, da sie nicht auf eigene Rechnung, sondern für Rechnung der Gesellschaft tätig sind. Ihr Erwerbseinkommen ist daher am Hauptsteuerdomizil steuer- bar. Eine Behandlung der geschäftsleitenden Alleinaktionäre als Selbständigerwerbende kommt nur in Betracht, wenn die Kapitalgesellschaft einzig zum Zweck der Steuerumgehung ge- gründet worden ist (ASA 40, 524; Höhn, a.a.o., N 7). Für die Begründung eines Spezialsteuerdomizils des Geschäfts-

96

ortes am Ort der Geschäftsniederlassung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind eigene ständige Anlagen und Einr-ichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils erfor- derlieh (vgl. Höhn, a.a.o., N 9). Dabei kann es sich auch um gemietete Anlagen und Einrichtungen handeln (Höhn, a.a.O.).

d) In casu sprechen folgende während der massgebenden Perioden festzustellenden umstände gegen die recht absonder- liche Konstruktion einer selbständigen Erwerbstätigkeit:

- Der Zweck der AG stimmt im wesentlichen mit demjenigen der ursprünglichen Einzelfirma des Alleinaktionärs über- ein. Es erfolgte zwar nicht eine eigentliche Umwandlung, sondern eine Neugründung der AG, faktisch aber wurde die Einzelfirma durch die sacheinlage (gesamte Einrichtung) und die Abgabe der Geschäftstätigkeit in ihrem wesentli- chen Teil übernommen.

- Sämtliche Honorare werden durch die AG vereinnahmt, der Einsprecher stellt gegenüber der Kundschaft keine eigenen Rechnungen. Nicht nur der Ertrag, sondern auch der gesam- te Aufwand läuft über die Buchhaltung der AG. so trägt die AG nebst den Raumkosten, den Abschreibungen und dem ganzen übrigen Aufwand beispielsweise auch die Debitoren- risiken (Delkredere) . Demgegenüber zeigen die Bücher der Einzelfirma, dass diese keine Geschäftstätigkeit mehr aus- übt und sozusagen "entleert" ist. In der Erfolgsrechnung der ... Praxis Q. (Einzelfirma) für das Jahr 1984 figurie- ren nur noch diverse Unkosten, die auch einem Unselbstän- digerwerbenden anfallen können (allgemeine Unkosten, Re- präsentation, Autokosten), sowie das Honorar von der

X. AG, jedoch keine Mietkosten oder Patienteneinnahmen

mehr.

97

  • Der Einsprecher erzielt offenbar sein sämtliches Erwerbs- einkommen aus einer einzigen Honorarquelle, nämlich seiner AG. Diese Tatsache entspricht übrigens der Konkur-

renzenthaltungspflicht, die ihn als Verwaltungsratsmit- glied in der Folge seiner (im auftragsähnlichen Verwal- tungsratsvertrag begründeten) Treuepflicht trifft (vgl. Daniel Würsch, Der Aktionär als Konkurrent der Gesell- schaft, Zürich 1989, s. 31).

  • Der Einsprecher verfügt in z. über keine ständigen Anla- gen und Einrichtungen zur Ausübung seiner Tätigkeit. Er hat diese 1983 auf die neugegründete AG übertragen (Sach-

einlage). Den Raumaufwand trägt die AG. Schliesslich liegt in casu auch keine Praxisgemeinschaft vor, wie sie häufig bei Aerzten oder Rechtsanwälten anzutreffen ist. Dort stellt der Arzt bzw. der Anwalt sein Honorar selbst in Rechnung und organisiert auch das Inkasso. Ausschliess- lich ihn selbst treffende Unkosten deckt er direkt. Der AG überweist er lediglich seinen Anteil an den gemeinsa- men Praxiskosten. Im Unterschied dazu laufen in casu sämt- liche Aufwand- und Ertragsposten direkt über die AG, die- se dient auch als Zahlstelle. Die Funktion des x.-Insti- tuts besteht nach eigenem Bekunden des Einsprechers eben gerade darin, "als Institution nach aussen aufzutreten" (vgl. Schreiben vom 14. Dezember 1989).

3. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist mit

den Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Einsprecher ent- gegen seiner eigenen Beurteilung und dem dadurch geschaffe- nen Anschein in z. weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch selbständigerwerbend ist, sondern analog dem Aktionär-Direktor in unselbständiger Stellung arbeitet. Da- mit bestätigt sich sowohl die Steuerhoheit des Kantons Schwyz bezüglich Erwerbseinkommen als auch der Berufswech- sel als Zwischenveranlagungsgrund per 18.1.1983. Dementspre- chend ist die Einsprache im Hauptpunkt abzuweisen. Da die

98

Teilgutheissung nur das Recht der direkten Bundessteuer be- trifft und dieses Verfahren bekanntlich kostenlos ist, sind die Kosten des kantonalen Verfahrens entsprechend dessen Ausgang vollumfänglich dem Einsprecher aufzuerlegen (§ 72 VPR i.v.m. § 7 vvstG).

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer entschieden:

1. Die Einsprache gegen die Bundessteuerveranlagung

1983/84 (ZV vom 18.1.1983 bis 31.12.1984) wird teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf Fr. (Steuerbetrag p.a. Fr . . . . ) festgelegt. Im übrigen wird die Einsprache abgewiesen.

2. Die Einsprache gegen die kantonalen Veranlagungs- verfügungen 1983/84 (ZV vom 18.1.1983 bis 31.12.1984) und 1985/86 wird abgewiesen.

3. (Kosten)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung)

99

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 1989 i.S. A + 8 (VGE 358/88)

Doppelbesteuerung, interkantonale: Betriebsstätte (Art. 46 Abs, 2 BV)

Sachverhalt:

A. Am 14. August 1986 eröffnete die Kantonale Steuer- verwaltung die Veranlagungsverfügungen 1981/82, 1983/84 und 1985/86 betreffend die A + B AG. Darnach wurde diese AG infolge Neueintritt in die kantonale Steuerpflicht ab 1.11.1982 bis 1984 mit einem steuerbaren Ertrag von jähr- lich Fr. 163 231.-- (bei einem Kapital von Fr. 237 000.--) und für 1985/86 mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. 175 500.-- (bei einem Kapital von Fr. 588 ooo.--) einge- schätzt.

Die A + B AG erhob dagegen am 12. September 1986 Ein- sprache mit dem Antrag, der Kanton Schwyz habe mangels rechtlicher Grundlagen auf eine Besteuerung zu verzichten, weil (sinngemäss) diese AG nur der Luzerner Steuerpflicht unterliege und keine relevante Betriebsstätte im Kanton Schwyz vorhanden sei.

B. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 1988 ver- fügte die Kantonale Steuerkommission u.a. was folgt:

11 1. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügun- gen 1981/82, 1983/84 und 1985/86 wird teilwei- se gutgeheissen und der steuerbare Ertrag für die Periode 1981/82 auf Fr. 130 560.-- zum Satze von 5 % (Steuerbetrag pro Einheit Fr. 6 528.--) und das steuerbare Kapital auf Fr. 118 000.--, für die Periode 1983/84 auf

100

Fr. 130 560.-- zum Satze von 4.5 % (Steuerbe- trag pro Einheit Fr. 5 875.20), steuerbares Kapital Fr. 118 000.-- und für die Periode ·1985/86 auf Fr. 140 ooo.-- zum Satze von 4.5 % (Steuerbetrag pro Einheit Fr. 6 300.--), steuerbares Kapital Fr. 294 000.-- festgesetzt."

( ... ) c. Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. November 1988 (Postaufgabe) stellt die A + B AG fol- gende Anträge:

11 1. Hauptantrag Der Einspracheentscheid vom 11.9.1988 ist auf- zuheben.

2. Eventualantrag

Die Steuerausscheidung für die Rekurrentin ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur in- terkantonalen Doppelbesteuerung für Handelsge- sellschaften wie folgt vorzunehmen:

a) Steuerbares Kapital

1. 11.82

1.1. 83

1.1. 85

Kanton Luzern

588 000

Kanton Schwyz

237 000

237 000

Total steuerbar

237 000

237 000

588 000

=======

======= =======

b) Steuerbarer Gewinn

1.11. 82

1.1. 83

1.1. 85

Kanton Luzern

160 200

160 200

183 600

Kanton Schwyz

3 000

3 000

4 300

Total

163 200

=======

163 200

=======

187 900

=======

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Vorinstanz"

In einer Eingabe vom 9. November 1988 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren "Eventualantrag 2 b" dergestalt, dass sich die jeweiligen Gewinnangaben auf die Perioden vorn 1.11.1981 bis zum 31.12.1982 bzw. 1.1.1983 bis zum 31.12.1984 und vorn 1.1.1985 bis zum 31.12.1986 beziehen.

101

D. und E.

Erwägungen:

1. Nach § 4 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS

  1. 105) sind im Kanton Schwyz u.a. steuerpflichtig,

  1. d) juristische Personen, die im Kanton ihren Sitz haben oder deren Verwaltung im Kanton geführt wird;

  1. e) auswärts domizilierte natürliche und juristische Perso- nen: 1. die Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre von im Kanton bestehenden Erwerbsunternehmungen sind;

  1. h) alle auswärtigen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesamtheiten, die nach dem Bundesrecht über das Verbot der Doppelbesteuerung und nach den Staatsverträgen im Kanton besteuert werden können.

2. a) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob und al- lenfalls in welchem Umfang dem Kanton Schwyz die Steuerho- heit über die Beschwerdeführerin zukommt. Zur Beurteilung dieser Frage sind die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 2 BV entwickelten Kollisionsnormen massgebend (vgl. Ernst Höhn, Interkantonales Steuerrecht, S. 47 f.; VGE 330/86 vom 31.7.1986).

b) Der Gewinn und das Vermögen juristischer Personen sind primär am Hauptsteuerdomizil steuerpflichtig. Ausser- halb des Domizilkantons liegende Betriebsstätten bewirken eine Aufteilung der Besteuerung zwischen Domizil- und Be- triebsstättekanton (Steuerausscheidung) (vgl. Höhn, a.a.o., s. 182). Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person ist grundsätzlich am statutarischen Sitz. Letzterer begrün- det im interkantonalen Verhältnis dann kein steuerdomizil, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an welchem die Geschäftsführung besorgt wird, die sich norma-

102

!erweise am Sitz abspielt. Dabei genügt, um den statutari- schen sitz nicht als Steuerdomizil anzuerkennen, dass er als künstlich geschaffen erscheint, der wirklichen Situa- tion nicht angepasst ist, gleichgültig, welches der Grund dafür ist, dass die Geschäftsführung nicht am zivilrechtli- ehen Sitz besorgt wird. Das Steuerdomizil befindet sich stets dort, wo regelmässig diejenigen Handlungen vorgenom- men werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zweckes dienen (Ort der wirklichen Leitung) . Dass sich die Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen abspielt, ist nicht Voraussetzung für das primäre, wohl aber für das sekundäre Steuerdomizil der Betriebsstätte. Für dieses bedarf es ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtungen, mittels derer daselbst ein qualitativ oder quantitativ erheblicher Teil des Betriebes sich abwickelt (vgl. Kurt Locher, Das interkantonale Doppelbesteuerungs- recht, in: Die Praxis der Bundessteuern, § 4 I B Ziff. 9). Wer sich auf eine solche Ausnahme des Steuerdomizils be- ruft, hat deren Voraussetzungen nachzuweisen (Locher, a.a.o. § 4 I B Ziff. 10; Höhn, a.a.o. s. 130; Reimann;zup- pinger;schärer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. I, N 8 zu§ 4; VGE 330/86 vom 31.7.1986, Erw. 1 b).

  1. c) Eine Betriebsstätte ist gemäss konstanter Recht-

sprechung "eine ständige körperliche Anlage oder Einrich- tung, mittels derer sich daselbst ein qualitativ und quan- titativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziel- len Betriebes vollzieht" (vgl. Höhn, a.a.o. N 1 zu § 10 mit Hinweisen auf Locher, a.a.o. § 8 I A, Nr. 6, I B, 2 Nr. 2, 3, 5). Dabei hat eine Betriebsstätte grundsätzlich folgen- de, allgemeine Begriffsmerkmale zu erfüllen:

  • die ständige körperliche Anlage oder Einrichtung,

- die qualitative und quantitative Erheblichkeit der Tä- tigkeit,

  • die Zugehörigkeit zum Unternehmen als dessen Teil.

103

Das zweite und das dritte Begriffsmerkmal bedeuten in ihrem Zusammenwirken, dass die Betriebsstätte einerseits ab- zugrenzen ist gegenüber steuerrechtlich selbständigen Unter- nehmungen, anderseits gegenüber dauernden Betriebseinrich- tungen, welchen lediglich nebensächliche Bedeutung zukommt. Die Betriebsstätte muss zwar stets ein blosser Teil eines Unternehmens sein; sie muss jedoch innerhalb des Unterneh- mens mehr als eine lediglich untergeordnete Nebenfunktion haben (Höhn, a.a.o. N 1 zu § 10 mit zahlreichen Hinweisen auf Locher) .

3. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Veranlagungsverfügungen 1981/82, 1983/84 und 1985/86, wobei sich der Bemessungszeitraum vorn 1. November 1982 bis Ende 1984 erstreckt. Per 1. November 1982 erwarb c. sämtli- che Aktien der A + B AG (Verkäufer: A. und B.). Dem entspre- chenden Vertrag (zwischen den bisherigen und dem neuen Aktionär) sind u.a. folgende Angaben zu entnehmen:

"Die Firma A + B AG fabriziert und installiert In der letzten Zeit wurden auch ... herge- stellt und veräussert."

( ... ) 11 4. Herr B. verpflichtet sich, weiterhin für die A + B AG tätig zu sein. Rechte und Pflichten werden in einem separaten Arbeitsvertrag ge- regelt. Dieser ist frühestens auf den 31. De- zember 1983 kündbar.

Die Verkäufer erklären sich auf Wunsch be- reit, während längstens zwei Jahren je ein Mandat als Verwaltungsrat der Firma A + B AG auszuüben." 11 8. Die Verkäufer geben dem Käufer die Zusiche- rung ab, dass die Firma A + B AG in der Lie- genschaft ... strasse .. , Luzern, die bisheri- gen Räumlichkeiten bis zum 15. März 1983 be- nützen kann. Ab 16.3.1983 können die Verkäu- fer über die Geschäftsräumlichkeiten in der Liegenschaft ... strasse .. frei verfügen.

104

9, Die Verkäufer verpflichten sich, sämtliche Arbeitsverträge mit dem Personal auf den

31. Oktober 1982 aufzulösen. Dem Käufer wird

Gelegenheit geboten, mit dem heute bestehen- den Personal Verhandlungen über neue Arbeits- verträge zu führen."

(vgl. act. C/2)

Gernäss Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1982 ist B. seit dem 11. Oktober 1982 als Verkaufsingenieur bei der C. AG an- gestellt.

  1. b) Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerde-

führerin ihren statutarischen sitz an der ... strasse in Luzern hat, wobei diese Adresse mit der Wohnadresse des B. identisch ist (vgl. angefacht. Entscheid, Erw. 3). Gernäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin befindet sich an ihrem statutarischen Sitz ( ... strasse, Luzern) lediglich ein Briefkasten; die wirkliche Leitung (Geschäftsführung, Verwaltung, leitende Tätigkeit, Buchhaltung usw.) erfolgt hingegen am Wohnsitz des Verwaltungsratspräsidenten und Ge- schäftsführers in X-wil LU (vgl. Beschwerdeeingabe vom 3. November 1988, s. 4 Ziff. 4). Mithin liegt das Haupt- steuerdomizil der Beschwerdeführerin ausserhalb des Kantons Schwyz. Im übrigen macht die Vorinstanz selbst nicht gel- tend, das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin sei dem Kanton. Schwyz zuzurechnen, sondern nur, dass die Vorausset- zungen für ein Nebensteuerdomizil (Betriebsstätte) im Sinne des interkantonalen Steuerrechts) im Kanton Schwyz erfüllt sind. In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit [1. November 1982 bis Ende 1984] in z-wil (SZ) eine Betriebsstätte hatte (was von der Vorin- stanz bejaht, von der Beschwerdeführerin hingegen bestrit- ten wird).

105

4. a) Was das Merkmal einer ständigen körperlichen Anlage oder Einrichtung anbelangt, ist den vorliegenden Ak- ten folgendes zu entnehmen:

aa) Die Beschwerdeführerin war bis Ende 1982 ein Fa- brikations- und Installationsbetrieb an der •.. strasse in Luzern (vgl. act. A/6). Die Räume der Beschwerdeführerin in der ... strasse umfassten eine Werkstatt ..• , ein Büro und eine Schlosserei ... (vgl. act. C/16). Die Beschwer- deführerin konnte diese Räume bis zum 15. März 1983 benut- zen (vgl. act. C/2, s. 3 Ziff. 8; vgl. auch die Heizkosten- abrechnung [Zwischenablesung der Wärmezähler AG] per 15.3.1983 act. C/16; vgl. auch die Schlussrechnung der städtischen Werke Luzern betr . ... strasse ... Ablesedatum 8.3.1983 act. C/14, C/15; vgl. ferner die Veräusserung von Büromaterial [Pult/Aktenschränke] im September/Oktober 1982 gernäss act. C/10, s. 2). Die Arbeitsverträge mit dem Personal (in der ... strasse .. ) wurden bereits per Ende Oktober 1982 aufgelöst (vgl. act. C/2, s. 3 Ziff. 9). Die beiden Telefonanschlüsse für die Räumlichkeiten der Be- schwerdeführerin in Luzern ( ... strasse) wurden am 23. Februar 1983 ausser Betrieb gesetzt (vgl. die Tele- fon-Schlussrechnungen in act. C/19 und C/21). Die eine dieser beiden Telefon-Schlussrechnungen ging am 3. Mai 1983 an die Adresse der Beschwerdeführer in in z-wil (SZ) ( •.• strasse 36; vgl. act. C/19), die andere wurde ebenfalls am 3. Mai 1983 einem am 2. Dezember 1982 neu eröffneten ( ... )Konto des neuen Eigentümers der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt (vgl. act. C/21 mit dem Vermerk: "A. II

i.v.m. act. C/7, Konto des c. bei der ... , Nr . . . . ).

bb) Die vorliegenden Akten des kantonalen Arbeitsin- spektorates legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdefüh- rerin - ungeachtet des Aktienverkaufes ursprünglich die Fabrikation nicht aufgeben, sondern von Luzern nach z-wil (SZ) verlegen wollte (vgl. die Verfügung des Dep. des

106

Innern vom 14.1.1983, Ingress [act. B/7] i.V.m. act. B/10, B/12 und B/11, wonach bei einer Besprechung vom

23. August 1983 festgehalten wurde, dass "in Zukunft der

Name A + B AG nur noch als Handelsname verwendet" werde und dass der Fabrikationsbetrieb "auf C." laute). Der Mietver- trag für den betreffenden Fabrikationsraum wurde eindeutig von der c. AG (und nicht von der Beschwerdeführerin) abge- schlossen (vgl. act. B/4 i.V.m. B/6).

Nach dem Wegfall der Produktion führte die Beschwerde- führerin nur noch den Handel mit Spezialprodukten (insbes. für die ... Industrie) weiter; demzufolge sanken auch ihre Raumbedürfnisse. Die verbliebenen Arbeitsleistungen werden einerseits von B. (Verkauf) und anderseits vom Ehepaar c. (Administration) erbracht. B. ist durch diese Verkaufstätig- keit nicht ausgelastet, weshalb er noch bei der c. AG in z-wil (SZ) arbeitet (vgl. act. A/18).

cc) Die Beschwerdeführerin liess für ihren Verkaufs- ingenieur in z-wil (SZ) zwei Telefonanschlüsse [ ... ] sowie einen Briefkasten installieren (vgl. A/5, 6, 15, 18, D/2, vgl. auch den Briefkopf in act. Bjl; vgl. auch Beschwerde- schrift, s. 6, Ziff. 8). Gernäss der Fernmelderechnung vom 8.3.1983 verfügte die Beschwerdeführerin seit dem

24. Januar 1983 über den Anschluss ... in Z-wil (SZ) (vgl.

act. C/18); der zweite Anschluss[ ... ] war jedenfalls min- destens ab 12. Februar 1983 in Betrieb (vgl. act. C/20 oben).

Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Beschwerdefüh- rerin in der per 31. Oktober 1983 abgeschlossenen Buchhal- tung im Aufwandkonto 11 Raumaufwand" für das Geschäftsjahr 1982/83 folgende Mieten verbuchte:

107

Miete Büro 4 000.00 Miete z-wil (SZ) 7 000.00

(vgl. act. C/13).

Im folgenden Geschäftsjahr 1983/84, welches per 31. Ok- tober 1984 abgeschlossen wurde, erhöhte sich die "Miete Büro" auf Fr. 4 800.-- und die "Miete z-wil (SZ)" auf Fr. 8 750.-- (vgl. act. C/27 I C/30). zwar machte die Be- schwerdeführerin im vorinstanzliehen Verfahren geltend, die Entschädigung "Z-wil (SZ)" sei fälschlicherweise unter Raum- aufwand verbucht worden:

"es handle sich dabei um eine Gutschrift für die Mitbenützung der Infrastruktur der c. AG, wie z.B. Schreibmaschine, Rechenmaschine, Fotokopie- rer, Fahrzeugkosten Herr B., etc. Die Entschädi- gung wurde pauschal festgelegt, eine genaue Auf- teilung ist nicht möglich."

(vgl. act. A/24 = Schreiben der früheren Vertre- terin der Beschwerdeführerin vom 9.3.1987 an die Kantonale Steuerverwaltung)

Dazu ist zunächst einzuwenden, dass Kunden- und Reise- spesen bei der Beschwerdeführerin separat verbucht wurden

(vgl. act. C/24: im

Geschäftsjahr 82/83 Fr. 7 208.-- und

Fr. 5 235.--).

Im weiteren war im Schwyzer kantonalen Tele-

fonbuch (Ausgabe

1986/87) die A + B AG mit der Adresse

" ... strasse 36, die

c. AG

hingegen mit " ... strasse 34 11 auf-

geführt; diese unterschiedliche Hausnumerierung ist ein In-

diz dafür,

dass

im massgeblichen Zeitraum getrennte Räum-

lichkeiten benutzt wurden

(vgl. auch die gleichlautenden

Eintragungen

im

amtlichen Telefonbuch, Ausgabe 1987/88).

Ueberdies äusserte sich die

Beschwerdeführerin in der Be-

schwerdeeingabe

vom 3. November 1988 hinsichtlich der Mie-

ten nur in dem Sinne,

dass es sich bei der "Miete Büro" um

die Entschädigung

für die Benützung der Räumlichkeiten von

c. in X-wil handle

und dass die Einrichtungen in z-wil (SZ)

mit Ausnahme der Telefonapparate - im Eigentum der c. AG stünden (vgl. Beschwerdeschrift, s. 5, Ziff. 6).

108

Wie in den Ausführungen des betreffenden Steuerrevi- sors zutreffend dargelegt wurde, muss sich die Beschwerde- führerin auf die von ihr vorgenommenen Verbuchungen und Be- zeichnungen behaften lassen (vgl. Anhang zur Vernehmlassung vom 25.11.1988, Ziff. 5; vgl. auch StE 1986, B 72.14.1 Nr. 3; B 72.14.2 Nr. 4; VGE 304/87 vom 24.3.1988; BlumerjGraf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, s. 395 f.). Im übrigen anerkannte die Beschwerdeführerin diese buchmässige Behaftung (sinngemäss) in der Replik vom

22. Dezember 1988 (S. 5, Ziff. 6). Demgernäss verfügte die

Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 1982/83 und 1983/84 über eine körperliche Einrichtung in Z-wil (SZ) . Soweit allenfalls B. als Angestellter der c. AG im für die Beschwerdeführerin in der ... strasse 36 eingerichteten Büro [mit Telefonanschlüssen] auch noch für die c. AG tätig war, ändert dies grundsätzlich nichts am Ergebnis, wonach die Be- schwerdeführerin in z-wil (SZ) über eine körperliche Ein- richtung verfügte, für welche sie mindestens Fr. 7 ooo.-- jährlich bezahlte. Aus den Eigentumverhältnissen (hinsicht- lich der Räume an der ... strasse 36 in Z-wil (SZ) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Eigentum an den AnlagenfEinrichtungen nicht notwendig ist, sondern auch ein Miet- oder Pachtverhältnis für das Vorhan- densein einer ständigen körperlichen Anlage/Einrichtung) genügt (vgl. Höhn, a.a.o. s. 145 oben). Was die Frage der Dauer anbelangt, machte die Beschwerdeführerin nicht sub- stantiiert geltend, die Benützung des für sie in der ... strasse 36 eingerichteten Büros sei nur für einen be- stimmten Auftrag bzw. nur für eine beschränkte Anzahl von bestimmten Verkaufsgeschäften vereinbart gewesen. Gegen ein beschränktes Benützungsrecht spricht auch die nachträgliche Installation von gesonderten Telefonanschlüssen für die Be- schwerdeführerin (vgl. act. A/18, vgl. auch die vorne aufge- führten Telefonbucheintragungen). Diente somit die erwähnte Büromiete grundsätzlich für die Abwicklung von unbeschränkt

109

vielen Verkaufsgeschäften, handelt es sich um eine ständige körperliche Einrichtung (vgl. Höhn, a.a.o. s. 145, Fussnote 6 mit Hinweisen auf Locher, a.a.o. u.a. § 8, I C 5 Nr. 8).

b) Das Erfordernis der 11 qualititiven und quantitati- ven Erheblichkeit der Tätigkeit" bedeutet, dass die in dauernden Einrichtungen ausgeübte Tätigkeit zum eigentli- chen Geschäftsbetrieb gehören muss und nicht bloss unterge- ordneten oder nebensächlichen Charakter haben darf (Höhn, a.a.o., N 3 zu§ 10). Als qualitativ wesentlich gilt eine Tätigkeit dann, wenn sie "zum eigentlichen Geschäftsbetrieb gehört". Dazu zählen in erster Linie alle Tätigkeiten, wel- che der Produktion und dem Kontakt mit der Kundschaft die- nen. Der Begriff der qualitativ wesentlichen Tätigkeit ist jedoch nicht auf solche Tätigkeiten begrenzt, die einen Ge- winn abwerfen; auch reine Hilfsfunktionen, welche die Tätig- keit anderer Betriebsteile unterstützen, können Betriebs- stätten darstellen, sofern sie nicht bloss untergeordnete Bedeutung haben {Höhn, a.a.o. N 4 zu § 10).

Nach den Angaben in act. A/18 ist in bezug auf die ver- bliebene Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin B. für den Verkauf sowie das Ehepaar c. für die Administration zu- ständig (vgl. auch die Auftragsunterlagen der c. AG gernäss act. F/1 und F/2: "Kunde: A. + B. Luzern", "Auftrag durch: Hr. B."). Die Verkaufstätigkeit erfordert zwar eine gewisse Reisetätigkeit (Kundenbesuche, vgl. act. A/6), doch ist der telefonische Kontakt mit den Kunden von erheblicher Bedeu- tung, andernfalls der Beschwerdeführerin nicht zwei Telefon- anschlüsse in Z-wil (SZ) eingerichtet worden wären. Die Be- deutung der telefonischen Kommunikationsmöglichkeit mit der Kundschaft ergibt sich einerseits aus der nachträglichen In- stallation von separaten Telefonanschlüssen (vgl. act. A/5, 18) und anderseits daraus, dass die verkauften Produkte [ ... ] grundsätzlich nicht serienmässig hergestellt (vgl. act. B/11), sondern kundenspezifisch montiert werden (vgl.

110

act. F/1 im Vergleich zu act. F/2). Bei dieser Sachlage (vgl. insbes. die konkreten Auftragsunterlagen im Dossier F) liegt der Schluss nahe, dass allfällige Unklarheiten oder nachträgliche Abänderungen usw. nicht durch eigentli- che Reisen, sondern vielmehr durch mündliche Telefongesprä- che erledigt werden. Die Beschwerdeführerin bestätigte die- se Schlussfolgerungen mit den folgenden Ausführungen:

"Die Telefone dienen lediglich der technischen Be- ratung, wie sie für solche Produkte üblich sind. Diese Beratung für die ... -Herstellung umfasst vor allem Detailabklärungen bei Unsicherheiten in der Auslegung der von Kunden zugestellten ... pläne. Solche Arbeiten fallen bei sämtlichen ..• in etwa gleichem Ausmass an, unabhängig da- von, ob es sich um die Abnehmerin A + B AG oder um andere Kunden handelt. Dieser Beratungsauf- wand stellt eine Nebenleistung des Endproduktes dar, der von jedem anderen Abnehmer ebenfalls be- ansprucht werden kann. Sie wird bei der Preisbe- stimmung als Gemeinkostenzuschlag eingerechnet und fliesst beim Absatz des Endproduktes in Geld- form der Unternehmung zu."

(vgl. Beschwerdeschrift, s. 5, Ziff. 5)

Diesem Beratungs- und Abklärungsaufwand kann entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs bloss untergeordnete Bedeutung zugerechnet werden, zumal die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Akten nicht ein serienmässig hergestelltes, sondern ein kundenspezi- fisch montiertes Produkt vertreibt. Im übrigen betont die Vorinstanz zutreffend, dass aufgrund der konkreten Umstände eine Koordination zwischen Produktion und Verkauf notwendig ist [vgl. angefacht. Entscheid, s. 4, wonach die Beschwerde- führerin die Produkte von der Schwestergesellschaft c. AG bezieht und diese Produkte nach im Einzelfall angepassten Plänen hergestellt werden). Schliesslich gilt ein Büro, wel- ches hauptsächlich der Pflege und Förderung der Beziehungen zur Kundschaft dient, grundsätzlich als qualitativ wesentli- cher Teil eines Geschäftsbetriebes (vgl. Locher, a.a.o.,

111

§ 8, I C 5, Nr. 5; vgl. auch§ 8 I B 2, Nr. 9). Was das Er- fordernis der quantitativen Erheblichkeit betrifft, wird diese Voraussetzung in der Praxis weit ausgelegt (vgl. Höhn, a.a.o., N 7 zu§ 10 mit Hinweisen auf Locher, a.a.O. § 8 I C 4, Nr. 10, § 8 I C 5 1 Nr. 5). Soweit die Beschwer- deführerin geltend machte, die Einrichtungen der Beschwerde- führerin in Z-wil (SZ) würden "nur in dringenden Situatio- nen" und mithin sinngernäss selten benützt (vgl. act. A/5 und A/18), steht dieser Behauptung zunächst die Tatsache entgegen, dass die Beschwerdeführerin zwei Telefonanschlüs- se [und nicht nur einen Anschluss] einrichten liess. Im wei- teren stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Auf- wandkante 11 Verwaltungsaufwand" der Beschwerdeführerin - ab- gesehen von den Rechnungen für die Telefonanschlüsse in der ••• strasse in Luzern- im wesentlichen nur Telefonkosten für die Anschlüsse in z-wil (SZ) enthielt (vgl. Anhang zur Vernehmlassung, act. C/17 i.V.m. C/18, C/23, C/32), wobei nicht nur Telefongespräche eingingen, sondern auch zahlrei- che Ausgangsgespräche stattfanden (vgl. Einspracheakte Nr. 4 und Code 1 der Telefonrechnungen in C/18 bis C/23).

Für die Annahme einer qualitativ und quantitativ erheb- lichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Z-wil (SZ) spre- chen schliesslich noch die folgenden Umstände. Die Beschwer- deführerin anerkennt, dass sich der Arbeitsort von B. in z-wil (SZ) befindet (vgl. Replik, s. 4 oben; vgl. auch act. A/5, 6). Obwohl B. noch im Verkauf für die Beschwerde- führerin tätig (vgl. act. A/18) und überdies noch Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin ist (vgl. KB 4, s. 2), wird er (direkt) nur von der c. AG entlöhnt (vgl. Replik, s. 4, Ziff. 3 in fine, s. 5, Ziff. 6 in fine). Die Beschwerdeführerin beschäftigt hingegen kein (unmittelbar) eigenes Personal; vielmehr erfolgte am Ende des Geschäfts- jahres eine Pauschalbelastung zugunsten der Schwestergesell- schaft c. AG (vgl. Einspracheakte Nr. 4 unten; vgl. act. C/11, 3. Buchungszeile i.V.m. act. C/4, Erfolgsrech-

112

nung s. 1: Betriebsaufwand). Bei dieser Sachlage entschä- digt die Beschwerdeführerin die für sie von Angestellten der c. AG ausgeführte Arbeitstätigkeit, was auch die von B. in z-wil (SZ) ausgeübte Verkaufstätigkeit (für die Beschwer- deführerin) miteinschliesst. Nachdem die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 1982/83 einen Brutto-Verkaufserlös von rund Fr. 1 000 000.-- und im Geschäftsjahr 1983/84 einen solchen von rund Fr. 1 159 000.-- erzielte, B. grundsätz- lich für den Verkauf zuständig ist (act. A/18) und seinen Arbeitsort im wesentlichen in z-wil (SZ) hat (vgl. Replik, S. 4 oben) und die Beschwerdeführerin neben dem in Teilzeitbeschäftigung die Administration besorgenden Ehe- paar c. keinerlei weitere Arbeitskräfte beschäftigte, liegt offensichtlich eine qualitativ und quantitativ erhebliche Tätigkeit in z-wil (SZ) vor. Für dieses Ergebnis spricht ferner auch (zumindest teilweise) das Auftreten der Be- schwerdeführerin in der massgeblichen Zeit (vgl. den Brief- kopf in act. B/1; vgl. auch die Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung Uri vom 28.2.1985, wonach die Beschwerde- führerin am 25.3.1983, am 30.9.1983 und am 12.10.1983 Faktu- rierungen von z-wil (SZ) aus vornahm). Es wurde somit nicht bloss der Verkauf, sondern zumindest auch ein Teil der Admi- nistration von Z-wil (SZ) aus vorgenommen.

c) Das Ergebnis der Zugehörigkeit der ständigen Anla- ge, in der sich ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Un- ternehmung vollzieht, zum Unternehmen als dessen Teil ist weder ausschliesslich nach rechtlichen noch ausschliesslich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Als Re- gel gilt, dass nur solche Anlagen eine Betriebsstätte dar- stellen, die zivilrechtlich als Bestandteil einer in einem andern Kanton unter eigener Firma domizilierten Unterneh- mung gestaltet sind, d.h. nicht selbst unter eigener Firma auftreten (vgl. Höhn, a.a.o. N 8 f. zu § 10).

113

Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern domiziliert. Wie bereits dargelegt wurde, erfolgt ein nicht unerheblicher Teil der Verkaufs-, Abklärungs- und Beratungstätigkeit von z-wil (SZ) aus [durch B. mit Hilfe der in Z-wil (SZ) für die Beschwerdeführerin eingerichteten RäumlichkeitenjTelefonanschlüsse]. Anderseits wird die Admi- nistration (mindestens zur Hauptsache) im Kanton Luzern be- trieben, was die Vorinstanz mit einem praecipuum von 20 % berücksichtigte (vgl. angefocht. Entscheid, s. 5 unten).

Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend die Büroein- richtung der (in Luzern domizilierten) Beschwerdeführerin in der ... strasse 36 in z-wil (SZ) als steuerrechtliche Betriebsstätte (im Kanton Schwyz) zu qualifizieren.

5. Anschliessend ist zu prüfen, wie die Steueraus- scheidung vorzunehmen ist.

  1. a) Die Vorinstanz setzte den Neueintritt in die Schwy-

zer Steuerpflicht auf den 1. November 1982 fest; dieser Zeitpunkt wird von der Beschwerdeführerin im Eventualstand- punkt nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. Beschwer- deschrift, s. 7). Ebenso ist erstellt, dass der steuerbare Gewinn (der Beschwerdeführerin) im ersten Geschäftsjahr mit steuerrechtlicher Betriebsstätte im Kanton Schwyz [1.11.1982 - 31.10.1983] Fr. 163 231.-- beträgt (vgl. act. A/10 unten i.V.m. act. C/4). Im Geschäftsjahr 1983/84 [1.11.1983 31.10.1984] erzielte die Beschwerdeführerin einen Reingewinn von Fr. 187 888.-- (vgl. act. C/25). Dies ergibt nach Massgabe von § 8 Abs. 5 StG für die Veranla- gungsperiode 1981/82 [1.11.1982 - 31.12.1982] und 1983/84 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 163 000.-- und für die Veranlagungsperiode 1985/86 einen solchen von Fr. 175 559.-- [(163 231.-- + 187 888. --) : 2]. Hinsicht- lieh des steuerbaren Kapitals sind sich die Parteien einig, dass für die Veranlagungsperiode 1981/82 und 1983/84 von

114

einem steuerbaren Kapital von Fr. 237 000.-- und für die Veranlagungsperiode 1985/86 von einem solchen von Fr. 588 257.-- auszugehen ist (vgl. act. A/10 i.V.m. Be- schwerdeschrift, s. 7). Streitig ist hingegen, wie die kon- krete Ausscheidung der erwähnten Gesamtbeträge vorzunehmen ist.

  1. b) Die Vorinstanz ging beim Ertrag davon aus, dass

20 % als Vorausanteil (praecipuum) an den Kanton Luzern, und der Rest bzw. 80 % an den Kanton Schwyz fällt (vgl. Ein- spracheakte Nr. 3 i.V.m. dem angefocht. Entscheid, s. 5 un- ten). Die Beschwerdeführerin betont, die Ertragsausschei- dung erfolge nach freiem Ermessen, wobei die angefallenen Unkosten aus Billigkeitsüberlegungen herangezogen werden könnten (vgl. Beschwerdeschrift, s. 8 oben mit Hinweis auf Höhn, a.a.o. s. 379 mit Hinweisen). In der Tat ist im kon- kreten Fall nur eine Ausscheidung nach freiem Ermessen mög- lich, da sowohl die direkte Methode (Ertragsausscheidung aufgrund getrennter Buchhaltung für Hauptsitz und Betriebs- stätte) als auch die indirekte Methode (Etragsausscheidung nach Hilfsfaktoren, bei Handelsbetrieben nach Massgabe des Umsatzes) mangels entsprechender Unterlagen versagt (bez. der direkten und indirekten Methode vgl. Höhn, a.a.o. N 6 ff. zu § 26, vgl. insbes. N 37 mit Hinweis auf Locher, a.a.o. § 8, II c 5 Nr. 6).

Nach der Praxis wird bei Handelsunternehmungen dem Hauptsitz regelmässig ein Vorausanteil von 20 % zugewiesen (vgl. Höhn, a.a.o. N 31 und N 38 zu§ 26). Ein solcher Vor- ausanteil wird im Ergebnis auch von der Vorinstanz akzep- tiert (vgl. angefocht. Entscheid, s. 5 i.V.m. Vernehmlas- sung, s. 2 unten).

Bei der Aufteilung der restlichen 80 % des Ertrages ist zu berücksichtigen, dass die Wertschöpfung im konkreten Handelsbetrieb grundsätzlich durch die Verkaufs- (inkl. Be-

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ratungs-)Tätigkeit erfolgt. Nachdem gernäss den vorliegenden Akten B. für den Verkauf zuständig ist (vgl. act. A/18) und dessen Arbeitsort im wesentlichen in z-wil (SZ) liegt (vgl. Replik, s. 4 oben), ist der Hauptertrag demzufolge der (steuerrechtlichen) Betriebsstätte zuzuordnen. Soweit die Beschwerdeführerin nach der Entlassung der Angestellten (per 31. Oktober 1982) noch die Räumlichkeiten in der .•. strasse in Luzern für ihre Geschäftstätigkeit bis späte- stens zum 15. März 1983 weiterbenützte (vgl. vorne, Erw. 3 a/4 a, aa) und um allen Eventualitäten gerecht zu werden, rechtfertigt es sich, den dem Kanton Schwyz in den Perioden 1981/82 (1.11.1982 - 31.12.1982) und 1983/84 zufal- lenden Anteil des Hauptertrages ermessensweise auf 60 % herabzusetzen [3/4 von 80 %]. Ein geringerer Anteil für den Kanton Schwyz fällt v.a. deshalb ausser Betracht, weil nach den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführerin B. für den Verkauf zuständig ist (vgl. act. A/18) und diesem im Kanton Luzern spätestens seit dem 15. März 1983 kein Büro mehr zur Verfügung steht (Arbeitsort z-wil (SZ), an der .•• strasse in Luzern befindet sich nur ein Briefkasten, vgl. Beschwerdeschrift, s. 4).

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr vorgebrachten Gewinnverteilung nach Unkosten nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die von ihr vorgeschlagene un- kostenverteilung untauglich ist und den konkreten Verhält- nissen nicht gerecht wird (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8; darnach ordnete die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 1982/83 dem Kanton Luzern Unkosten von Fr. 104 598.-- [1983/84: Fr. 140 049.--] und dem Kanton Schwyz Unkosten von Fr. 2 447.-- [1983/84: Fr. 4 139.--] zu; allein schon der Raumaufwand für Z-wil (SZ) betrug 1982/83 Fr. 7 ooo.-- und 1983/84 Fr. 8 750.--; im weiteren ist unerfindlich, wes- halb der Personal- und Sozialaufwand im Geschäftsjahr 1982/83 von über Fr. 61 000.-- und im Geschäftsjahr 1983/84 von über Fr. 84 ooo.-- vollumfänglich dem Kanton Luzern zu-

116

zurechnen wäre, da ja die massgebende Verkaufs- und Bera- tungstätigkeit nach den vorliegenden Akten im wesentlichen von B. vom Arbeitsort z-wil {SZ) aus erfolgte. Schliesslich ist die sinngernässe Behauptung der Beschwerdeführerin - die soeben erwähnten Personalaufwendungen seien einzig Entgelt für die Arbeit des Aktionärs und seiner Ehefrau, nicht aber für die Arbeit von B. (vgl. Replik, s. 5 Ziff. 6) - völlig unglaubwürdig; im übrigen wird die Administration der Be- schwerdeführerin durch das praecipuum hinreichend in Rech- nung gestellt).

Zusammenfassend ist die Ertragsausscheidung wie folgt vorzunehmen:

1981/82 (1.11.1982 bis 31.12.1982)

  • steuerbarer Gewinn: 163 231

- Vorausanteil {20 %) 32 646

  • Rest (80 %) nach Quoten LU {1/4 von 80 %) 32 646 sz {3/4 von 80 %)

Total: 65 292 97 938

1983/84

(siehe oben) Total: 65 292 97 938

1985/86

  • steuerbarer Gewinn: 175 559

- Vorausanteil {20 %) 35 111 - Rest {80 %) sz 140 448 Total: 35 111 140 448

c) Für die Kapitalausscheidung gilt grundsätzlich, dass das Vermögen bzw. Kapital im Verhältnis der Aktiven der Betriebsstätten zu den Gesamtaktiven auf die Betriebs-

117

stätten aufgeteilt wird. Dabei wird auch der Hauptsitz als Betriebsstätte behandelt. Ein Vorausanteil wird dem Haupt- sitz bei der Vermögenssteuer nie zugesprochen. Massgebende Werte sind in der Regel die Buchwerte (vgl. Höhn, a.a.o., N 16 zu§ 26). Die direkte Methode ist im konkreten Fall nicht anwendbar, weil keine getrennte Buchhaltung für den Hauptsitz und die Betriebsstätte vorliegt. Bei der indirek- ten Methode sind die "Aktiven einer Betriebsstätten jene Aktiven, die in einer bestimmten örtlichen oder wirtschaft- lichen Beziehung zur Betriebsstätte stehen. Die Rechtspre- chung unterscheidet drei Kategorien:

- Lokalisierte Aktiven sind jene beweglichen und unbewegli- chen Sachen, die nach Beschaffenheit, Lage oder Bestim- mung einer bestimmten Betriebsstätte unmittelbar dienen, z.B. Maschinen, Mobilien, Warenlager usw.; diese Aktiven werden der Betriebsstätte, welcher sie dienen, zugewie- sen.

  • Beteiligungen und Vorschüsse an Tochtergesellschaften die- nen in der Regel ausschliesslich dem sitz; sie werden da- her dem Sitzkanton zugewiesen, es sei denn, sie würden ausschliesslich einer bestimmten Betriebsstätte dienen.

- Als mobile Konti werden die Kassabestände, Debitoren, Wertschriften, Bankguthaben usw. bezeichnet; sie werden wie folgt zugeteilt:

- bei Fabrikationsbetrieben: Nach Lage der lokalisierten Aktiven;

  • bei gemischten Handels- + Fabrikationsbetrieben: Nach freiem Ermessen;

118

  • bei den übrigen Unterneh- mungen, z.B. bei reinen Handelsbetrieben: Nur dem Hauptsitz.

(vgl. Höhn, a.a.o., N 16 ff. zu§ 26 mit zahlreichen Hinwei- sen auf Locher, a.a.O.).

Die Vorinstanz ging im konkreten Fall von einem ge- mischten Handels- und Fabrikationsbetrieb aus, weshalb sie eine hälftige Teilung des steuerbaren Kapitals zwischen den beiden Kantonen vornahm (vgl. Einspracheakte Nr. 3 mit dem Hinweis auf Höhn, a.a.o. s. 387). Wie bereits dargelegt wur- de, ist die Beschwerdeführerin seit der Aufgabe der Fabrika- tion an der ... strasse .. in Luzern nur mehr als reiner Han- delsbetrieb tätig. Da aber die Betriebsstätte einer reinen Handelsunternehmung grundsätzlich nur die lokalisierten Aktiven umfasst (vgl. Höhn, a.a.o. N 22 zu § 26), ist demzu- folge hinsichtlich der Kapitalausscheidung nach dem Vor- schlag der Beschwerdeführerin zu verfahren (vgl. Beschwerde- schrift, s. 7).

6. Nach all diesen Ausführungen ergibt sich folgende

Steuerausscheidung:

Periode 1981/82 (pflichtig ab 1.11.1982 bis 31.12.1982)

steuerbarer Ertrag: Fr. 97 900.-- zum Satze von 5 % steuerbares Kapital: Fr. 237 000.--

Periode 1983/84

steuerbarer Ertrag: Fr. 97 900.-- zum Satze von 4.5 % steuerbares Kapital: Fr. 237 000.--

119

Periode 1985/86

steuerbarer Ertrag: Fr. 140 400.-- zum Satze von 4.5 % steuerbares Kapital: Fr. -.--

Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich mit ihrem Hauptantrag und weitgehend hinsichtlich der Ertrags- ausscheidung; einzig bei der Kapitalausscheidung wurde ihrem Antrag vollumfänglich stattgegeben, wobei dies kon- kret hinsichtlich der Perioden 1981/82 und 1983/84 eine Ver- schlechterung gegenüber dem angefochtenen Entscheid dar- stellt. Bei einem derart geringen Teilobsiegen wird praxis- gemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. EGV-SZ 1982, s. 7 mit Hinweisen).

Anmerkunq der Redaktion:

Das Bundesgericht hat am 22. Juni 1990 eine gegen obigen VGE gerichtete Doppelbesteuerungsbeschwerde abgewiesen (2P.120/1989).

120

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1990 i.S. A.B.- C. (VGE 323/90)

Ordnungsbusse bei Verletzunq von Verfahrenspflichten; Bei- bringen von Bankenbescheiniqunqen; Verfahrensrecht (§§ 67 Abs. 1 und 86 StG; Art. 89 Abs. 2, 90 Abs. s, 93 Abs. 3, 131 Abs. 1 und 139 BdBSt)

Sachverhalt:

A. MitVerfügung vom 14. März 1990 (Versand:

15. März 1990) auferlegte die Kantonale Steuerverwaltung so- wie die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.B.-C. infolge Verletzung von Verfahrenspflichten (Veranlagungsperiode 1985/86) Ordnungsbussen von je Fr. 400.-- (Total: Fr. 800.--), da der Pflichtige trotz Mah- nungen vom 24. Januar 1990 und 23. Februar 1990 von den Ver- anlagungsbehörden verlangte Unterlagen nicht eingereicht hatte. Dabei handelt es sich um eine Vollständigkeitsbe- scheinigung der Kantonalbank Schwyz im Sinne von Art. 90 Abs. 5 BdBSt umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1984 mit folgendem Wortlaut:

"Nachfolgend bescheinigen wir sämtliche Guthaben und Schulden wie Kontokorrente, Spar- und Deposi- tenguthaben, Metallkonti, Termin- und Treuhand- gelder, Baukredite u.ä., Depots (Wertschriften, Edelmetalle u.ä.) sowie vom steuerpflichtigen er- öffnete Inhabersparhefte und -konti (inkl. Num- mern- und Frerndwährungskonti), für Herrn A.B. und die von ihm steuerlich vertretenen Familien- angehörigen d.h. seine Ehefrau D.B. sowie seine Kinder E., F., G."

(vgl. Dossier 11 Vollständigkeitsbescheinigung 11 , act. 6, s. 1 unten)

121

B. Gegen die am 15. März 1990 zugestellte Ordnungsbus- senverfügung liess A.B.-C. fristgerecht am 12. April 1990 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgenden An- trägen:

11 1. Die Bussenverfügungen der Beschwerdegegnerin- nen seien aufzuheben. 2. Die Anordnung der Vollständigkeitsbescheini- gung der Beschwerdegegnerinnen sei aufzuhe- ben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu La- sten der Beschwerdegegnerinnen."

c. Vernahmlassend beantragten die Vorinstanzen am

22. Mai 1990, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen

und die vorinstanzliehe Verfügung zu bestätigen. Diese Ver- nehmlassung vom 22. Mai 1990 umfasst (als integrierenden Be- standteil) eine Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerver- waltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer (Abteilung In- spektorat), vom 16. Mai 1990.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird - so- weit dies für die Beurteilung notwendig ist - in den an- schliessenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Die Veranlagungsbehörde kann vom steuerpflichtigen

jederzeit weitere Beweismittel verlangen, soweit sie zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich sind (§ 67 Abs. 1 des kantonalen steuergesetzes, StG, nGS 105; vgl. auch Art. 89 Abs. 2 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer, BdBSt). Nach Art. 90 Abs. 5 BdBSt haben Personen, die mit dem steuerpflichtigen in einem Ver-

122

tragsverhältnis stehen oder standen, ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen, ins- besondere Gläubiger und Schuldner des steuerpflichtigen (über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung der For- derung, vgl. Art. 90 Abs. 5 lit. a BdBSt) sowie Vermögens- verwalter, Treuhänder, Pfandgläubiger, Beauftragte und ande- re Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen im Besitze oder in Verwaltung haben oder hatten (über dieses Vermögen und seine Erträgnisse, vgl. Art. 90 Abs. 5 lit. b BdBSt).

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder einer Vollzugsverordnung oder einer auf- grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung obliegt, trotz schriftlicher persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere eine Auskunfts- oder Bescheinigungs- pflicht nicht erfüllt, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu 500 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 5 000 Franken (§ 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG). Das Bundessteuerrecht sieht in Art. 131 Abs. 1 BdBSt vor, dass, wer als steuerpflichtiger den kraft dieses Beschlusses getroffenen amtlichen Verfügungen und Anordnun- gen insbesondere über die Einreichung oder Vorlage von Büchern, die Ausstellung oder Einreichung von Bescheinigun- gen und sonstigen Belegen - vorsätzlich oder fahrlässig zu- widerhandelt, mit Busse von 5 bis 10 000 Franken belegt wird.

Wie das Verwaltungsgericht wiederholt festgestellt hat, setzt die Ausfällung einer Ordnungsbusse demnach vor- aus, dass

  • die vom Steuerpflichtigen verletzte Anordnung der Steuer- behörde gesetzeskonform ist;

123

  • die von der Steuerbehörde getroffene Anordnung für das Verfahren notwendig und zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse geeignet ist (d.h. die vom Pflichtigen zu beschaffenden Unterlagen müssen für die Veranlagung von Bedeutung sein);

  • die missachtete Anordnung angemessen ist, d.h. dass gemes- sen am zu erwartenden Ergebnis deren Erfüllung dem Steuer- pflichtigen nicht unverhältnissmässig grosse Mühe berei- tet oder gar unmöglich ist;

  • vorgängig der Ausfällung einer Ordnungsbusse der Steuer- pflichtige schriftlich gemahnt worden ist, und

- der Steuerpflichtige der Anordnung schuldhaft (vorsätz- lich oder fahrlässig) keine Folge geleistet hat

(vgl. EGV-SZ 1980, s. 42 mit Hinweisen; VGE 308/83 vom 10.6.1983, E. 1 mit Verweisen; VGE 332/83 vom 7.2.1984, Erw. 1, publ. in StPS 1984, s. 61 ff.; VGE 372/85 vom 31.7 .1986, publ. in StPS 1986, s. 260 ff.; VGE 312/88 vom 11.7 .1988, Erw. 1, Prot. K. II.1987, s. 432 ff.).

2. Im vorliegenden Fall hat der zuständige Bundessteu- erinspektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung EStV (Hauptabteilung direkte Bundessteuer) auf Wunsch der Kanto- nalen Steuerbehörden im noch pendenten Veranlagungsverfah- ren 1985/86 des Beschwerdeführers massgeblich mitgewirkt und u.a. am 24. und 25. Januar 1989 am Domizil des Beschwer- deführers eine Revision durchgeführt.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, Bun- desbehörden seien gernäss Art. 139 BdBSt nur für Untersuchun- gen zuständig, wenn eine sogenannte Beskobewilligung vorlie- ge, welche indessen vorliegend fehle. Somit liege ein Ver- fahrensmangel vor, welcher zu einer Aufhebung der Anordnung der Vollständigkeitsbescheinigung sowie der Bussenverfügung führe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 f., Ziff. 2).

Der Beschwerdeführer übersieht indessen, dass die EStV nach Art. 93 Abs. 3 BdBSt befugt ist, zur wirksamen Aus- übung ihres Aufsichtsrechtes von sich aus die in den Arti- keln 89-92 BdBSt vorgesehenen Massnahmen anzuordnen oder zu

124

treffen. Ueberdies blieb die Feststellung des Bundessteuer- inspektors in seiner Stellungnahme vorn 16.5.1990 unwider- sprochen, wonach der Beschwerdeführer gegen die Buchprüfung durch Inspektoren der EStV nicht opponiert, sondern viel- rnehr eine Beurteilung der Geschäftsbücher durch eine unab- hängige Stelle begrüsst habe (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 2 unten). zusammenfassend ist nicht einzusehen, weshalb die Mitwirkung des Bundessteuerinspektors arn betreffenden Veranlagungsverfahren zu beanstanden wäre.

3. a) Der Beschwerdeführer bemängelt im weiteren vor Verwaltungsgericht, er habe mit Schreiben vorn 19. Febru- ar 1990 Aktenedition verlangt; ohne diese könne er nicht wissen, weshalb die Verwaltung die Vollständigkeitserklä- rung von ihm verlangt habe und ob sie dies zu Recht ver- langt habe (vgl. Beschwerdeschrift, s. 5 oben). Im betref- fenden Schreiben vorn 19. Februar 1990 an die Kantonale Steu- erverwaltung stellte der Beschwerdeführer selbst folgendes Begehren:

"Nachdem uns nicht klar ist, auf was für Gründe Sie Ihre Einforderung der Vollständigkeitsbe- scheinigung stützen, möchten wir Sie bitten, uns Ihre Akten (alle Unterlagen zur Veranlagung 1985/86) zuzustellen, damit wir prüfen können, ob es sich bei Ihrer Auflage nicht um eine unzu- lässige Negativbescheinigung handelt und damit wir auch unsere Rechte im Rahmen des Veranla- gungsverfahrens vollumfänglich wahren können."

(vgl. KB 6)

  1. b) Wie in der Stellungnahme des Bundessteuerinspek-

tors vorn 16. Mai 1990 zutreffend ausgeführt wurde, gewährt Art. 4 der Bundesverfassung Privatpersonen grundsätzlich we- der einen Anspruch auf Herausgabe amtlicher Akten noch auf Herstellung und Herausgabe von Kopien (vgl. zit. Stellung- nahme, s. 2 mit dem Hinweis auf BGE 108 Ia 5). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gernäss den vorliegenden Akten in

125

zureichendem Masse bekannt ist, weshalb die Vorinstanzen die erwähnte Vollständigkeitsbescheinigung verlangten. Denn ein Abriss der relevanten, aktenkundigen Vorgänge zeigt fol- gendes Bild:

Wie bereits erwähnt, nahme~ zwei Bundessteuerinspektoren am 24./25. Januar 1989 1n bezug auf die Steuerjahre 1985/86 (Berechnungsjahre 1983/84) eine Buchprüfung am Do- mizil der Firma des Beschwerdeführers vor (vgl. act. 30). Der Revisionsbericht vom 6. Februar 1989 enthält u.a. fol- gende Feststellungen: 11 3.7 Kauf Geschäftsliegenschaft

1983 kaufte die B. + Co. die Geschäftsliegen- schaft an der H.-strasse .. in X. zum Preis von Fr. 730 000.--. Dabei wurden Hypotheken von Fr. 550 ooo.-- errichtet. Fr. 180 ooo.-- hatte Herr B. aus eigenen Mitteln bezahlt. Für diesen Betrag konnte die Herkunft nicht nachge- wiesen werden. Nach Angaben des Pflichtigen er- folgte die Finanzierung teilweise durch ein Guthaben aus dem Verkauf einer Ferienwohnung im Jahre 1982. Dieses Guthaben war allerdings nicht deklariert worden. Die Angelegenheit wird weiterverfolgt.

3.8 Entschädigung Herr z.

Herr B. erhielt 1984 eine Entschädigung von Fr. 150 000.-- von Herrn z. in X. für wertver- mehrende Aufwendungen und Investitionen in Ein- richtungen, die am früheren Geschäftsdomizil an der I.-strasse .. vorgenommen worden waren. Der Umzug war notwendig geworden, nachdem die gemieteten Räumlichkeiten infolge mangelhaften Unterhalts ... In einem Vergleich wurde die vorgenannte summe ausgehandelt, die ungefähr die Hälfte der seinerzeitigen Investitionen ausmacht. Die Fr. 150 000.-- wurden auf ein Konto 'Büroumbau' bei der Kantonalbank Schwyz überwiesen, welches jedoch nicht in der Buch- haltung enthalten ist. Herr B. hat über die Verwendung dieses Betrages noch Auskunft zu ge- ben. Eventuell liegt Ersatzbeschaffung vor, an- dernfalls handelt es sich um Realisierung von stillen Reserven auf früher abgeschriebenem An- lagevermögen."

126

(vgl. act. 30, s. 4/5)

-Mit Schreiben vom 14. April 1989 an die EStV führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der offenen Positionen u.a. was folgt aus:

" ( ... ) Herr z. musste am 23.1.1984 die Fr. 150 000.-- bezahlen. Fr. 130 000.-- davon wurden beim Kauf der Lie- genschaft 'H.-strasse .. ' sofort reinvestiert; da hier die Büroräume weitgehend bereits vor- handen waren und nur noch kleinere Renova- tions-Arbeiten gemacht werden mussten. ( •.• )"

(vgl. Veranlagungskorrespondenz, nachfolgend VK-act. 15, s. 1/2) Im weiteren machte der Beschwerdeführer im zit. Schreiben vom 14.4.1989 geltend, für den Kauf der Liegenschaft 11 H.-strasse .. 11 ein kurzfristiges Ueberbrückungsdarlehen von Fr. 100 000.-- von seinem Vater bezogen zu haben, wo- bei er dieses Darlehen nach Eingang der Entschädigung von Fr. 150 ooo.-- von z. im Februar 1984 wieder an seinen Vater zurückbezahlt habe (vgl. act. 15, s. 2, 4. Abs.).

  • Mit Schreiben vom 12. Juni 1989 forderte der Bundessteuer- inspektor hinsichtlich der Entschädigung z. von Fr. 150 000.-- was folgt:

"Dieser Betrag wurde am 23.1.1984 auf ein nicht in der Buchhaltung enthaltenes Konto Büroum- bau ... bei der Kantonalbank Schwyz überwie- sen. Von diesem Konto benötigen wir für die Jahre 1983 und 1984 die Kontoauszüge sowie zu jedem Geschäftsfall die einzelnen Bankbelege. Aus den Gutschrifts- und Belastungsanzeigen müssen die Belasteten resp. die Begünstigten ersichtlich sein, andernfalls sind diese anzu- geben. zusätzlich ist die beiliegende Vollstän- digkeitsbescheinigung durch die Kantonalbank von Schwyz ausfüllen zu lassen und einzurei- chen."

(vgl. VK-act. 13)

  • Mit Schreiben vom 20. Juli 1989 an die EStV betonte der Beschwerdeführer u.a., im Schreiben vom 14.4.1989 "zu den noch offenen Pendenzen klare Antworten und Begründungen" abgegeben zu haben, weshalb er sich im Ergebnis weigerte, "auf die erneute Unterlagen-Einforderung" einzutreten (vgl. act. 12).

127

  • Daraufhin gab der betreffende Bundessteuerinspektor in seinem Schreiben vom 2. August 1989 dem Pflichtigen u.a. folgende Erläuterungen hinsichtlich der offenen Positio- nen ab:

"( ... ) Dieses Konto ist nicht in der Buchhal- tung enthalten und es wurde auch in der Steuer- erklärung nicht aufgeführt. Sicher werden Sie verstehen, dass wir uns für dieses Konto und den darüber abgewickelten Geschäftsverkehr in- teressieren. Gleichzeitig wollen wir uns verge- wissern, dass es sich dabei um ein einmaliges Versehen handelt. Dazu dient die Vollständig- keits-Bescheinigung. Ihre Ausführungen zur Finanzierung des Liegen- schaftenkaufs H.-strasse .. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Einsichtnahme in die Steuerakten Ihres Vaters kann auch diese Pen- denz noch nicht bereinigt werden. Der Ver- gleich der per 1.1.1983 und 1.1.1985 deklarier- ten Vermögenswerte ergibt nämlich in dieser Zeitspanne nur sehr geringfügige Verschiebun- gen in der Vermögensstruktur. Die Herkunft der beim Kauf der Geschäftsliegenschaft aufgewende- ten eigenen Mittel bleibt im Umfang von minde- stens Fr. 100 000.-- nach wie vor offen. Da die beiden Positionen noch weitgehend unge- klärt sind, müssen wir an unserer Auflage vom

12. Juni 1989 vollumfänglich festhalten.

( • • • ) II

(vgl. VK-act. 11)

  • Eine mündliche Besprechung vom 16. November 1989 zwischen dem Bundessteuerinspektor und dem Beschwerdeführer (zuzüg- lich Mitarbeiter K.) zeitigte u.a. folgendes Ergebnis (vgl. Aktennotiz des Bundessteuerinspektors, VK-act. 9) "Entschädigung z., Bankkonto ... KB Schwyz

Herr K. übergibt mir die Bankauszüge und Belege ab 20.1.1984 (Kontoeröffnung) bis 31.3.1988. Dazu gibt er folgende Erläuterungen ab: Das Konto ist nicht deklariert worden, weil Herr B. der Meinung war und immer noch ist, dass die Entschädigung von Fr. 150 ooo.-- ihm persönlich zustehe. Herr B. hat den Prozess in eigenem Namen ge- führt. Er erklärt, dass die Treuhänderin (damals ... ) nichts von diesem Konto gewusst habe. Der Kontoverkehr wird von Herr K. erläutert. Mit der Entschädigung z. wurde u.a. ein Motorboot gekauft zum Preis von Fr. 200 000.--, wobei das alte Boot (Steuerwert Fr. 1 900.--) zu Fr. 90 000.-- eingetauscht werden konn-

128

te. Herr K. gibt ganz klar zu, dass die Deklaration des Vermögens nicht korrekt war. Er schlägt vor, den Steuer- wert des Bootes auf Fr. 160 000.-- festzusetzen. Dazu kann ich mich nicht äussern, da die direkte Bundessteuer keine Vermögenssteuer mehr kennt. Ich werde den Vorschlag der KStV unterbreiten. Den Rest des Geldes hat Herr B. wie folgt verwendet: 20 000.-- Einlage ... , 20 000.-- Ein- lage .•. , 20 000.-- Privatbezug. ( ... ) Die ursprünglichen Investitionen, für welche die Entschä- digung z. nun erfolgte, wurden bekanntlich in der Buchhal- tung aktiviert und im Laufe der Jahre abgeschrieben. Die Entschädigung gehört schon deshalb in die Buchhaltung, was auch nicht bestritten wird. Der Buchwert dieser Inve- stitionen beträgt per 1.1.1983 übereinstimmend Fr. 86 500.--. In den beiden Bemessungsjahren wurde wei- ter abgeschrieben (Fr. 33 100.--), Buchwert per 1.1.1985 Fr. 53 400.-- (Investition in Mobiliar 1984 Fr. 1 398.30 nicht berücksichtigt) . Die Differenz des Buchwertes zu den Fr. 150 000.--, ausmachend Fr. 96 600.--, wird im Durchschnitt mit Fr. 48 300.-- aufgerechnet. Die noch aktivierten Investitionen, welche auch handelsrechtlich fraglich sind, werden per 1.1.1985 eliminiert, so dass künftig keine Abschreibungen mehr darauf getätigt werden können. Diesem Vorgehen inkl. Aufrechnung wird zuge- stimmt. ( ... )

Bezüglich Vollständigkeitsbescheinigung der KB Schwyz sind die Herren der Ansicht, dass diese nun nicht mehr nö- tig ist, weil die Unterlagen für das bisher nicht dekla- rierte Konto ja vollständig beigebracht wurden. Ich teile diese Meinung nicht. Wir wollen uns vergewissern, dass es sich bei diesem Konto um das einzige, nicht deklarierte Guthaben handelt. ( ... )

Finanzierung der Liegenschaft H.-strasse ..

Herr K. übergibt mir 4 Belege. ( ... ) Trotz diesen Bezügen fehlen nach meiner Rechnung noch zwischen Fr. 80 ooo.-- und 100 000.--. Herr B. erläutert, dass er das Geld von seinem Vater, welcher vor ca. einem Monat gestorben ist, erhalten und auch wieder zurückgegeben hat. Selbstver- ständlich sei dabei nichts schriftlich vereinbart worden. ( ... ) Ich erläutere den Herren, dass wir diese Angaben, die ja bereits im Schreiben vom 14. April 1989 gemacht wurden, anhand der Steuererklärungen des Vaters überprüft haben. Aufgrund der dort deklarierten Werte sei die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 100 000.-- nicht mög- lich gewesen. Herr B. gesteht darauf, dass sein Vater einen grösseren Barbetrag hinterzogen habe. Im Inventari- sationsverfahren sei das Geld zum Vorschein gekommen und entsprechend im Protokoll vermerkt worden. Eine Kopie des

129

Aufnahmeprotokolls wird uns noch zugestellt. Auf meine Frage nach der Höhe des vorgefundenen Barbetrages erklärt Herr B. nach kurzem Nachdenken, es habe sich um ca. Fr. 90 000.-- gehandelt. ( ... )"

(vgl. VK-act. 9)

Aufgrund dieser Vorgeschichte ist dem Beschwerdeführer hinreichend bekannt, aus welchen Gründen die Vorinstanzen die erwähnte Vollständigkeitsbescheinigung verlangten. Je- denfalls erläuterten die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer mehrfach, aus welchen Gründen sie an einer Vollständigkeits- bescheinigung festhalten. Ob diese Gründe schliesslich die vorliegend angefochtene Ordnungsbussenverfügung rechtferti- gen, ist nachfolgend in Erwägung 5 zu prüfen. Zusammenfas- send ist nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Ueberdies ist zu beachten, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Verwaltungsge- richt weder ausdrücklich noch ansatzweise einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.

4. Soweit der Beschwerdeführer sinngernäss argumen- tiert, die Anordnung der Vollständigkeitsbescheinigung hätte durch eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erfol- gen müssen bzw. die Bescheinigungsverfügung sei als selb- ständig anfechtbare Zwischenverfügung zu qualifizieren, da ihm [ohne ein selbständiges Beschwerderecht] nicht wieder- gutzumachende Nachteile drohen würden (vgl. Beschwerde- schrift, s. 6/7, Ziff. 3), wird zum einen in der Vernehmlas- sung vorn 16. Mai 1990 zutreffend dargelegt, dass der Steuer- pflichtige nach Lehre und Rechtsprechung hinsichtlich der direkten Bundessteuer nur dann Vorentscheide verlangen und im Einsprache- und Beschwerdeverfahren weiterziehen kann, wenn es um die Entrichtung oder Rückerstattung bundesrecht- licher Abgaben oder um die Steuerpflicht an sich geht (vgl. ASA 43, S. 394 mit weiteren Hinweisen). Bei der vorliegend umstrittenen Vollständigkeitsbescheinigung handelt es sich offenkundig um eine Untersuchungshandlung. Beizupflichten

130

ist auch der vorinstanzliehen Feststellung, wonach der Steuerpflichtige vor Abschluss eines Untersuchungs- oder Einschätzungsverfahrens keinen Vorentscheid verlangen kann (vgl. zit. Vernehmlassung vom 16.5.1990, s. 2 unten mit Hin- weisen, u.a. ASA 43, s. 395). Zum andern krankt die Argumen- tation des Beschwerdeführers daran, dass kein "nicht wieder- gutzumachender Nachteil" erstellt ist. Denn diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass er Ordnungsbus- se sowie Ermessenstaxation riskiere, wenn er der Vorinstanz- lichen "Anordnung" nicht nachkomme (vgl. Beschwerdeschrift, s. 5 oben). Er übersieht indessen, dass seine materiellen Einwände gegen die Vollständigkeitsbescheinigung im vorlie- genden Ordnungsbussenverfahren entgegengenommen und über- prüft werden (vgl. nachfolgend, Erwägung 5). Hinzu kommt, dass auch die Androhung der Ermessenstaxation vorliegend keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdefüh- rers bewirkt, da die Veranlagung auch im Falle einer Ermes- senstaxation angefochten werden kann (vgl. Vernehmlassung vom 16.5.1990, s. 3 oben mit Hinweisen, u.a. auf Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BdBSt [recte: Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BdBSt] und darauf, dass die Veranlagung auch im Falle einer Ermes- senstaxation angefochten werden kann, da das anlässlich der Buchprüfung und des nachfolgenden Schriftenwechsels festge- stellte Einkommen das steuerbare Einkommen der Vorperiode bereits um mehr als 20 % übersteigt).

Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, wonach die Vorinstanzen hinsichtlich der Vollständig- keitsbescheinigung keine selbständig anfechtbare Zwischen- verfügung erlassen haben, nichts zu seinen Gunsten ablei- ten.

5. In der Folge sind die vorne in Erwägung 1 (am

Schluss) aufgeführten Voraussetzungen zu behandeln, welche für die Ausfällung einer Ordnungsbusse erfüllt sein müssen.

131

  1. a) Gesetzeskonformität

Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass Voll- ständigkeitsbescheinigungen als "allgemeine Suchaktionen" bzw. als allgerneine Fahndungsmittel der Steuerbehörde unzu- lässig sind. Von einer soleherrnassen verpönten Suchaktion kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist.

Ausgangspunkt ist, dass die Steuerbehörden im Rahmen einer Buchprüfung Kenntnis von einem nicht deklarierten Kon- to (sog. Schwarzkonto) erhielten (vgl. oben, Erwägung 3 b). Das (zufällige) Bekanntwerden/Auftauchen eines Schwarzkon- tos rechtfertigt die Vornahme weiterer Abklärungen und grundsätzlich auch die Einholung einer Vollständigkeitsbe- scheinigung bei der betreffenden Bank (vgl. BGE 108 Ib 234; vgl. auch Vernehmlassung vorn 16.5.1990, s. 2 unten mit dem Hinweis auf A. carnenzind, Bankenbescheinigung und Bankge- heimnis im steuerlichen Veranlagungsverfahren, in: Der Schweizer Treuhänder 9/89, s. 388, rechts unten). Dies gilt jedenfalls dann, wenn unklar ist, ob der Pflichtige nur hin- sichtlich des bekanntgewordenen Schwarzkontos oder noch in anderen Fällen Angaben verheimlicht hat. Anders zu entschei- den wäre höchstens dann, wenn die konkreten Umstände den Schluss nahelegen, dass sämtliche bisher den Steuerbehörden verheimlichten Angaben/Vermögenswerte etc. zum Vorschein ge- kommen sind (dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Pflichtige von sich aus den Steuerbehörden die Existenz eines bisher nicht deklarierten Schwarzkontos anzeigen wür- de). Solche besonderen Umstände fehlen indessen im konkre- ten Fall. Ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer die Steuerbehörden nicht von sich aus auf die Existenz des be- treffenden Schwarzkontos aufmerksam machte, sondern viel- rnehr die Bundessteuerinspektoren im Rahmen der Buchprüfung auf einen Eigenmittelanteil von Fr. 180 000.-- beim Kauf der Geschäftsliegenschaft H.-strasse .. stiessen, worauf

132

der Beschwerdeführer beim Nachweis der Mittelherkunft die Entschädigung z. erwähnte und nachfolgend der entsprechende Beleg gesucht und vorgewiesen wurde (vgl. Vernehmlassung vom 16.5.1990, s. 3 i.V.m. den Ausführungen in Erwägung 3 b).

Unbehelflich sind auch die sinngernässen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich lediglich um ein ein- maliges Versehen handle, da die Unterlagen betreffend das Schwarzkonto infolge Personalwechsel im Jahre 1985 aus den Akten verschwunden seien (vgl. Beschwerdeschrift, s. 8, Ziff. 4). Einmal abgesehen davon, dass dieser Personalwech- sel und dieser angebliche Aktenverlust nicht substantiiert erläutert wurde, sind dem Beschwerdeführer im Einklang mit den Vorinstanzen mehrere Ungereimtheiten vorzuwerfen. Zum einen stellte der Beschwerdeführer die in der Vernehmlas- sung vom 16.5.1990 enthaltene Feststellung nicht in Abrede, dass er anlässlich der Besprechung vom 16. November 1989 den Standpunkt vertreten habe, er sei nach wie vor der An- sicht, die Entschädigung von Fr. 150 000.-- stünde ihm per- sönlich zu. Daraus folgerte die Vorinstanz zu Recht, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich das Personal mit diesen per- sönlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers hätte befas- sen sollen. Zum andern fällt auf, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nach Aufdeckung des Schwarzkontos [bzw. im Schreiben vom 14.4.1989] argumentierte, Fr. 130 000.-- der "Entschädigung Z." (Fr. 150 ooo.--) seien sofort in die Lie- genschaft "H.-strasse " reinvestiert worden (vgl. VK-act. 13/Anhang, bzw. vorne, Erwägung 3 b). Im Verlaufe der mündlichen Besprechung vom 16. November 1989 musste in- dessen der Beschwerdeführer eingestehen, dass er die "Ent- schädigung Z." u.a. für den Kauf eines neuen Motorbootes [Kaufpreis Fr. 198 820.--] verwendete, wobei er das alte Boot (Steuerwert Fr. 1 900.--) für Fr. 89 575.-- eintau- schen konnte (vgl. Vernehmlassung vom 16.5.1990, s. 4 oben i.v.m. Akten EStV/B4). Dass das Ende Mai 1984 gelieferte

133

und annähernd Fr. 200 ooo.-- teure Motorboot Marke ... in der Steuererklärung 1985/86 vom 17. November 1987 in Ziff. 45 [Sonstige Vermögenswerte per 1. Januar 1985] verse- hentlich mit Fr. 1 900.-- bewertet worden sei, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Im weiteren blieb die vorinstanzliehe Feststellung un- widersprochen, dass der Beschwerdeführer ein Restguthaben aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung in ... an nicht deklarierte. Auch wenn es sich dabei um eine Position han- delt, welche die Vorperiode betrifft, haben die Vorinstan- zen daraus zu Recht Zweifel an der Deklaration 1985/86 abge- leitet, zumal die Unvollständigkeit der früheren Angaben erst im Veranlagungsverfahren 1985/86 aufgedeckt werden konnte (vgl. Vernehmlassung vom 16.5.1990, s. 3 oben).

Schliesslich sind auch noch deshalb Zweifel an der Vollständigkeit/Korrektheit der Steuererklärung 1985/86 an- gebracht, da -selbst wenn man die "Entschädigung Z." aus- klammert - gernäss dem Revisionsbericht vom 6. Februar 1989 [zusätzlich zum bundessteuerlich deklarierten Einkommen von Fr. 268 727.--] Aufrechnungen im Umfange von Fr. 141 253.-- vorgesehen sind (vgl. act. 30, u.a. nicht bzw. ungenügend deklarierte Grundstückgewinne, doppelt geltend gemachte Schuldzinsen, höhere Privatanteile etc.).

Aus all diesen Gründen ist die voristanzliche Vermu- tung, wonach noch weitere nicht deklarierte Vermögenswerte vorhanden sein könnten, nicht abwegig.

  1. b) Notwendigkeit und Geeignetheit

Ist nach dem Gesagten der vorinstanzliehe Verdacht auf nicht deklarierte Vermögenswerte in zureichendem Masse er- härtet (vgl. Erwägung 5 a), sind weitere Abklärungen im Hin- blick auf eine gesetzmässige Veranlagung unerlässlich. Das

134

Verwaltungsgericht hat bereits im Entscheid VGE 343/80 vom

26. September 1980 (Prot. K. II 1980, s. 414 ff.) betont,

die Vollständigkeitsbescheinigung bilde in Fällen, wo be- gründeter Verdacht auf nicht besteuerte Vermögenswerte be- stehe, das geeignetste Mittel, den Sachverhalt abzuklären. Daran ist weiterhin festzuhalten.

  1. c) Angemessenheit

Der Beschwerdeführer rügt im weiteren u.a. sinngemäss, die umstrittene Vollständigkeitsbescheinigung sei unverhält- nismässig, weil auch die Familie (Ehepartner und Kinder) einbezogen wurde, und weil er "lokal beschränkt auf X. tä- tig" sei und sich schon daher die Bescheinigungspflicht auf diese Zweigniederlassung zu beschränken habe (vgl. Beschwer- deschrift, s. 10/S. 12).

Diesbezüglich wurde in der Vernehmlassung vom 16.5.1990 festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Systems der Familienbesteuerung seine Ehefrau wie seine Kinder in der Veranlagungsperiode 1985/86 vertreten hat (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 4, mit Hinweisen, wobei diese Feststellung ungeachtet der Zustellung der vorinstanzliehen Vernehmlassung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht unwidersprochen blieb). Auffallend ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in den beiden aktenkundigen Wertschriftenverzeichnissen per 1. Janu- ar 1985 keine Wertschriften (Sparhefte etc.) aufführte, wel- che beispielsweise der jüngsten Tochter (geb . . . . ) zuzurech- nen wären (vgl. act. 72: Wertschriftenverzeichnis per 1.1.1985 vom 11. Dezember 1986; act. 73: Wertschriftenver- zeichnis per 1.1.1985 vom 12. November 1987; vgl. ferner auch das Wertschriftenverzeichnis 1983/84 per 1.1.1983, in EStV-act. B4).

135

Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, die Voll- ständigkeitsbescheinigung erstrecke sich zu Unrecht "auf sämtliche Niederlassungen auf Kantonsgebiet" (vgl. Beschwer- deschrift, s. 12 oben), wird in der vorinstanzliehen Stel- lungnahme vom 16.5.1990 zutreffend darauf hingewiesen, dass die zugrunde liegenden Aufforderungen keine solche Formulie- rung enthalten (vgl. Korrespondenz betr. Vollständigkeits- bescheinigung, act. 4 und 6, bzw. KB 3 und KB 5). War sich der Beschwerdeführer im unklaren, ob sich die Aufforderung auf die Filiale X. beschränkte, so hätte er sich bei der Steuerbehörde diesbezüglich rechtzeitig erkundigen können. Auf keinen Fall durfte er deswegen die Einreichung der Be- scheinigung schlechthin verweigern. Im übrigen trifft es ge- mäss den vorliegenden Akten nicht zu, dass der Beschwerde- führer nur "lokal beschränkt auf X." tätig sei (vgl. dazu beispielsweise ... ).

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der langen Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er mit seinem Verhalten massgeblich an den Verzögerungen beigetragen hat (vgl. beispielsweise den Umstand, dass der Beschwerdeführer über die tatsächliche Verwendung der "Ent- schädigung Z." [Bootskauf] nicht bereits im Rahmen der Buch- prüfung vom 24./25. Januar 1989, sondern erst am 16. Novem- ber 1989 Auskunft erteilte; vgl. auch die vom Beschwerdefüh- rer veranlassten VerzögerungenjFristerstreckungsbegehren u.a. VK-act. 10, 12, 15 usw.).

Ebensowenig ist ersichtlich, dass die vom Beschwerde- führer verlangte Vollständigkeitsbescheinigung unverhält- nismässig grosse Mühe bereiten oder gar unmöglich sein soll- te. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die KBS (Filiale X.) die Nachforschungskosten für die nachträg- lich zusammengestellten, vollständigen Kontoauszüge betr. das Schwarzkonto vom 1. Januar 1984 bis zur Auflösung am 21. April 1988 auf Fr. 100.-- bezifferte, indessen "in Anbe-

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tracht der bisherigen guten Beziehungen zu unserer Bank" auf die Ausstellung einer Rechnung verzichtete (vgl. act. 85). Im übrigen wirkt der Einwand gesucht, bei Schrank- fächern könne sich die Bescheinigung lediglich auf den Be- stand eines Safes beziehen, da der Inhalt der Bank nicht be- kannt sei (vgl. Beschwerdeschrift, s. 13). In der Tat kann die betreffende Bank nicht mehr bescheinigen, als ihr tat- sächlich bekannt ist. Indessen erfüllt die Bank die Anforde- rungen an eine Vollständigkeitsbescheinigung grundsätzlich in zureichendem Masse, wenn sie in bezug auf Schrankfächer Auskunft darüber erteilt, ob und gegebenenfalls inwiefern vom Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Schrankfächer gemietet wurden. Dass eine solche Präzisierung im Wortlaut der zugrunde liegenden Vollständigkeitsbescheinigung nicht enthalten ist, stellt jedenfalls keinen zureichenden Grund dar, die umstrittene Vollständigkeitsbescheinigung (ersatz- los) aufzuheben. Analoges gilt grundsätzlich auch für die vom Beschwerdeführer angesprochenen Inhabersparhefte und Inhaberpapiere (vgl. Beschwerdeschrift, s. 13), da die be- treffende Bank nur (aber immerhin) alle (gemeinsamen] Ge- schäftsbeziehungen anzugeben hat, welche ihr bekannt sind (vgl. Art. 90 Abs. 5 BdBSt).

Fehl geht ferner die Argumentation des Beschwerdefüh- rers, es sei unbillig, die Vornahme einer Berichtigung dür- fe nicht mit einer verschärften Auflage verbunden werden (vgl. Beschwerdeschrift, s. 9, Ziff. 5), da wie bereits schon ausführlich dargelegt wurde - keine eigentliche Be- richtigung des Steuerpflichtigen vorliegt, sondern vielmehr die Steuerbehörden im Rahmen einer Buchprüfung auf die Exi- stenz eines Schwarzkontos stiessen.

Aus all diesen Gründen ist keine relevante Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erstellt.

137

  1. d) Vorgängige Mahnung I Schuldhaftes Verhalten

Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich er- füllt. Im übrigen liegt nicht nur ein fahrlässiges Verschul- den vor, sondern handelte der Steuerpflichtige vorsätzlich, indem er sich ausdrücklich weigerte, die geforderte Voll- ständigkeitsbescheinigung einzuholen. Dass dies gesetzeskon- form, notwendig, geeignet und angemessen war, wurde bereits dargetan.

e) Die Höhe der Ordnungsbussen wird schliesslich vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dementsprechend erübri- gen sich diesbezügliche Ausführungen.

6. Nach all diesen Ausführungen sind die vorinstanz- lich ausgefällten Ordnungsbussen zu bestätigen.

Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrensko- sten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädi- gung für das kantonalsteuerliche Verfahren fällt ausser Be- tracht.

138

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 i.S. X. (VGE 309/89)

Handänderungssteuer

Sachverhalt (gekürzt) :

Mit öffentlich beurkundeten Baurechtsverträgen von 1971 und 1978 wurden zu Lasten zweier Grundstücke bis •.• 2011 selbständige und dauernde Baurechte zugunsten des Bauberechtigten X. eingeräumt. Mit Baurechtsvertrag 1989 wurden die erwähnten Baurechte im Bestande beibehal- ten, die Bedingungen hingegen teilweise geändert (u.a. neue Dauer bis ... 2088). Gegen die vom Gemeinderat ..• 1989 ver- anlagte Handänderungssteuer liess X. rechtzeitig Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbe- gehren:

11 1. Die angefochtene Einschätzungsverfügung vom 1989 sei ersatzlos aufzuheben;

2. eventuell sei die Einschätzung unter Anerken- nung der Tatsache, dass für das Baurecht bis 2011 bereits Handänderungssteuern rechts- gültig abgerechnet sind, neu vorzunehmen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu La- sten des Bg."

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Schwyzerischen Handänderungssteuer unter- liegt sowohl die zivilrechtliche wie die wirtschaftliche Handänderung. Die wirtschaftlichen Handänderungstatbestände

139

sind in § 4 lit. b - e HStG enumerativ und abschliessend aufgezählt (vgl. EGV-SZ 1985, Nr. 20, S. 65). Nach§ 4 lit. e HStG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b HStG gelten "die Er- richtung und Uebertragung" der im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechte als steuerpflichtige Handänderungen (im Sinne des HStG), sofern dadurch die Be- wirtschaftung oder Veräusserung des belasteten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.

  1. b) Die Parteien sind sich einig, dass die Baurechts-

verträge 1989 einerseits und von 1971 bzw. 1978 ander- seits die gleichen Vertragsparteien aufweisen sowie die gleichen Grundstücke zum Gegenstand haben Der Bau- rechtsvertrag ... 1989 unterscheidet sich von den ursprüng- lichen Baurechtsverträgen 1971 bzw. 1978 insbesondere da-

durch, dass der ordentliche Vertragsablauf neu auf ... 2088

(gegenüber ursprünglich ... 2011) festgesetzt bzw. verlän- gert wurde und dass die Berechnung des BaurechtszinsesjAn-· passungsmodalität geändert wurde . . . . In der Folge ist zu prüfen, ob der Baurechtsvertrag ... 1989 Anlass für eine (erneute) Handänderungssteuer gibt [Standpunkt Vorinstanz] oder ob der im Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag ... 1989 stehende Handänderungssteueranspruch ganz (oder even- tualiter teilweise] durch die Handänderungssteuern im Zusam- menhang mit den Baurechtsverträgen 1971/1978 konsumiert wur- de [Standpunkt Beschwerdeführer].

4. a) Das Verwaltungsgericht hat bereits im Entscheid VGE 381/79 vom 17. April 1980 entschieden, dass die Verlän- gerung eines im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechtes als steuerpflichtiger Tatbestand im Sinne von § 4 lit. e HStG gilt bzw. unter "Errichtung eines Baurechtes" zu subsumieren ist (vgl. zit. VGE, publ. in EGV-SZ 1980, s. 52 ff. insbes. Erw. 4, u.a. mit dem Hinweis auf H.M. Riemer, Das Baurecht des ZGB und seine Behandlung im Steuerrecht; Diss. ZH 1968, s. 197 ff. und s. 200). Die

140

Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese dargelegte Praxis zu ändern. Insbesondere gilt weiterhin, dass ein gegenteiliges Ergebnis einer Steuerumgehung Vor- schub leisten und eine rechtsgleiche Besteuerung zum vorn- herein in Frage stellen könnte. Denn falls eine Verlänge- rung eines Baurechtes nicht mehr handänderungssteuerpflich- tig wäre, "würden Baurechte auf kurze Dauer abgeschlossen, um den Handänderungswert, der sich bei den wiederkehrenden Baurechtszinsleistungen nach dem Barwert dieser Leistungen richtet, möglichst tief zu halten. Die Dauer des Baurechts könnte dann in der Folge verlängert werden, um den beabsich- tigten Erfolg, nämlich eine Steuerverkürzung, erzielen zu können. Dass dies der Gesetzgeber nicht ermöglichen wollte, ist einleuchtend" (vgl. zit. VGE, EGV-SZ 1980, s. 55 oben). Ausserdem würde in handänderungsabgaberechtlicher Hinsicht derjenige Baurechtsnehmer schlechter gestellt, welcher von Anfang an eine Baurechtsdauer von 99 Jahren vereinbart hat [da bei wiederkehrenden Leistungen (Baurechtszinsen) der Handänderungswert von der Vertragsdauer (Dauer des Bau- rechtszinses) beeinflusst wird (vgl. § 8 Abs. 2 HStG)], wäh- rend demgegenüber derjenige Baurechtsnehmer in handände- rungsabgaberechtlicher Hinsicht profitieren würde, welcher im ersten Baurechtsvertrag die höchstzulässige Baurechts- dauer noch nicht, sondern erst in einem zweiten Vertrag aus- schöpfen würde. Dabei wäre nicht einzusehen, weshalb eine solche Ungleichbehandlung vor Art. 4 BV standhalten sollte.

Für das Ergebnis, wonach der vorliegende Baurechtsver- trag 1989 grundsätzlich § 4 lit. e HStG unterliegt, sprechen im übrigen auch die folgenden Ueberlegungen. Mit Abschluss des neuen Vertrages ... 1989 wurden einerseits die bisherigen Baurechtsverträge von 1971 bzw. 1978 aufgeho- ben, da die Parteien - zumindestens konkludent - davon aus- gehen, dass der Vertrag ... 1989 an die stelle der bisheri- gen Verträge [1971/1978] tritt Dieser neue Vertrag 1989 beinhaltet indes nicht nur die Aufhebung der Bau-

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rechtsverträge 1971/1978, sondern auch Baurechte bis

2088. Nach dem Gesetz können Baurechte auf höchstens

100 Jahre begründet werden (Art. 779 1 Abs. 1 ZGB). Die Ver- träge 1971/78 sollten ursprünglich per 2011 ablaufen. Mit dem neuen Vertrag wurde eine Baurechtsdauer ..• 1989 bis ... 2088 [somit für 99 Jahre) vereinbart. Mithin wurden mit dem Vertrag 1989 im Vergleich zu den Verträgen 1971/78 insofern Baurechte begründet bzw. errichtet, als die ursprünglich ... 2011 erlöschenden Baurechte neu grund- sätzlich bis ... 2088 Geltung beanspruchen. Im übrigen wird von den Parteien zu Recht nicht geltend gemacht, die Bewirt- schaftung oder Veräusserung der belasteten Grundstücke wer- de durch die im Vertrag ... 1989 neu bis ... 2088 enthalte- nen Baurechte nur unwesentlich beeinträchtigt (vgl. § 4 lit. e 2. Satzteil HStG).

  1. b) Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerde-

führers, die Verlängerung des Baurechts gelte infolge der zivilrechtliehen Identität des Dienstbarkeitsverhältnisses nicht als Begründung eines neuen Baurechtes, weshalb eine Abgabepflicht ausser Betracht falle (vgl. Beschwerde- schrift, s. 6 1 Ziff. II.1 mit Hinweis auf Peter Ruf, Handän- derungsabgaberecht, Kommentar zu den Artikeln 1-10 des her- nisehen Gesetzes betreffend die Handänderungs- und Pfand- rechtsabgaben, Muri-Bern 1985, N 263 zu Art. 5 HPAG). Ein- mal abgesehen davon, dass sich der vorn Beschwerdeführer zi- tierte Autor auf das bernische Handänderungssteuerrecht be- zieht, vertritt dieser Autor ebenfalls die Ansicht, dass in handänderungsabgaberechtlicher Hinsicht die wesentliche Aen- derung eines Baurechtsvertrages der Errichtung gleichzustel- len sei (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 6 oben mit Hinweis auf P. Ruf, a.a.o. N 264 zu Art. 5 HPAG, s. 138). Dass der neue Vertrag im Vergleich zum Vertrag 1978 eine wesentliche Aenderung aufweist, ergibt sich einerseits, wenn man den In- halt der Baurechte vergleicht. So war der Beschwerdeführer gernäss Baurechtsvertrag 1978 hinsichtlich GB-Nr . . . .

142

nur berechtigt, "darauf ein Bauwerk nach den Plänen von Architekt ... zu erstellen"; diese Pläne bildeten ausdrück- lich einen wesentlichen Bestandteil der Dienstbarkeit (vgl. KB 6, S. 2). Im neuen Vertrag •.. 1989 hingegen erhielt der Beschwerdeführer ausdrücklich das Recht, "auf den Baurechts- grundstücken ... die bestehenden Bauten und Anlagen ... bei- zubehalten und im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen beliebige Aenderungen oder Erweiterungen an den bestehenden Bauten und Anlagen vorzunehmen" (vgl. KB 4 ... ).Anderseits wurde mit dem ... 1989 neu vereinbarten Be- rechnungs-/Anpassungsmodus für die Baurechtszinsen eben- falls eine massgebliche Vertragsänderung vorgenommen. Denn die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Frage der Baurechtszinsberechnung Anlass zu einem mehrjährigen Ge- richtsverfahren gegeben habe, legen offensichtlich den Schluss nahe, dass es sich diesbezüglich um einen (zuminde- stens subjektiv) wesentlichen Vertragspunkt handelte Im übrigen spricht auch die dargelegte, verlängerte Bau- rechtsdauer (neu bis ... 2088, bisher bis ... 2011) für die Annahme einer wesentlichen Vertragsänderung.

5. Steht nach diesen Ausführungen fest, dass der neue

Baurechtsvertrag 1989 grundsätzlich der Besteuerung nach § 4 lit. e HStG unterliegt, ist noch die Frage zu be- antworten, wie die Handänderungssteuer zu berechnen ist.

  1. a) Die Handänderungssteuer beträgt ein Prozent des

Handänderungswertes (§ 7 HStG). Der Handänderungswert ent- spricht dem Gegenwert für den Erwerb des Grundstückes bzw. dem im Kaufrecht oder Rückkaufsrecht vereinbarten Preis (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HStG). Hat der Erwerber zeitlich wieder- kehrende Leistungen zu erbringen, entspricht der Handände- rungswert dem Barwert dieser Leistungen. Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss (§ 8 Abs. 2 HStG).

143

  1. b) Die Vorinstanz berechnete den Barwert der wieder-

kehrenden Leistungen im angefochtenen Beschluss einerseits nach Massgabe des RRB Nr. 991 vom 2. Juni 1980, wonach der massgebende Zinssatz 5 % beträgt, und anderseits gestützt auf eine Tabelle der Gemeinde Freienbach mit der Ueber- schrift 11 Vorschüssige Rentenbarwertfaktoren", woraus bei einer Vertragsdauer von 99 Jahren in Verbindung mit einem Zinssatz von 5 % ein Kapitalisierungsfaktor von 20.83 resul- tierte (vgl. KB 7). Zusammenfassend multiplizierte die Vor- instanz den im Baurechtsvertrag ... 1989 auf s. 9, Ziff. 2 enthaltenen jährlichen Baurechtszins von ... mit dem erwähn- ten Faktor 20.83, was einen Handänderungswert von Fr . . . . zur Folge hatte . . . .

In der Vernehmlassung ... ergänzte die Vorinstanz was folgt:

"Die Berechnung des Gemeindesrates ... erfolgte gestützt auf die oben erwähnte Tabelle der Ge- meinde Freienbach und entspricht der Praxis der Gemeinden des Kantons Schwyz. Es ist zuzugeben, dass die Berechnung der Handän- derungssteuer bzw. des ihr zugrunde liegenden Barwertes der Baurechtszinsen auch gestützt auf das Beispiel Nr. 53 bei StaufferjSchätzle, Bar- werttafel, vierte, vollständig neubearbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 1989, s. 182 f. hätte erfolgen können (vgl. Beilage 3). Ausge- hend von einer Dauer des Baurechts von 99 Jah- ren, einem vereinbarten Baurechtszins von Fr. und dem vom Regierungsrat mit RRB Nr. 991 vom 2.6.1980 festgelegten Zinsfuss von 5 % ergäbe dies folgenden Handänderungssteuerbe- trag: Baurechtszins heute Fr . • . . Baurechtsdauer 99 Jahre

Dauer der Zeitrente: 99 Jahre, vgl. also Tafel 50 bei StaufferjSchätzle (4. Auflage)

144

Tafel 50/4, Dauer 99 Jahre, Zinsfuss 5 % ergibt Faktor 20.373642

Korrekturfaktor, weil der Baurechtszins nicht monatlich vorschüssig, sondern vierteljährlich vorschüssig zahlbar ist (vgl. StaufferjSchätzle, Barwerttafeln, 4. Auflage 1989, N 1184 s. 336), Zinsfuss 5 %, vierteljährlich vorschüssig, er- gibt den Korrekturfaktor 1.004069

1.004069 X 20.373642

korrigierter Faktor 20.45654234 = gerundet 20.46

Kapitalwert des Baurechts: 20.46 x ... =Fr.

Gegenüber der ursprünglichen Berechnungsweise des Gemeinderates ... reduzierte sich somit der Steuerbetrag um Fr . . . . " (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 9 f.)

c) Dem von der Vorinstanz verwendeten Zinsfuss von 5 % ist beizupflichten (vgl. zit. RRB Nr. 991 vom 2.6.1980 i.V.m. § 8 Abs. 2 HStG).

Abgesehen davon ist im Gesetz in § 8 Abs. 2 HStG nicht näher umschrieben, wie die Berechnung des Barwertes von wie- derkehrenden Leistungen vorzunehmen ist (vgl. z.B. die Ber- ner Lösung, welche auf komplizierte Berechnungen des Barwer- tes periodischer Leistungen verzichtet und stattdessen fest- legt, dass die Bewertung der Gegenleistung in diesem Fall nach der Summe aller während der ersten zwanzig Jahre zu erbringenden Leistungen zu erfolgen hat, vgl. Peter Ruf, a.a.o., N 82 zu Art. 7 des bern. HPAG).

Im vorne (in Erwägung 4 a) zitierten leading case VGE 381/79 vom 17. April 1980 wurde die Höhe des Steuerbetrages nicht beanstandet, weshalb die Berechnung des Handänderungs- wertes nicht zu überprüfen war.

145

Nicht zu beanstanden ist, wenn die Berechnung des Bar- wertes von wiederkehrenden Leistungen bzw. der Baurechtszin- sen grundsätzlich nach den Regeln über die Zeitrente er- folgt (vgl. BGE 112 Ib 521, Erw. 4 a mit Hinweis auf StaufferjSchätzle, Barwerttafeln, 3. A., s. 185, Bsp. 61 [vgl. 4. A., S. 182 i.V.m. Tafel 50); vgl. ASA 48, 436). Eine Zeitrente läuft während einer im voraus bestimmten An- zahl Jahren. Ihr Barwert ergibt sich aus einer blossen Zin- seszinsrechnung (StaufferjSchätzle, a.a.o., 4. A., s. 318, N 1071 f.). Mithin ist die vorinstanzliehe Berechnungsweise in der Vernehmlassung ... dem Grundsatze nach nicht zu bean- standen, zumal eine andere, überzeugende Berechnungsweise nicht ersichtlich ist.

Die konkrete Zeitdauer bzw. Dauer der Baurechtszinsen beträgt anerkanntermassen 99 Jahre (vgl. KB 4, S. 5 oben). Die Schwierigkeiten im vorliegenden Fall bestehen hingegen darin, den massgebenden Baurechtszins festzulegen. Denn der im Vertrag ••. 1989 aufs. 9 erwähnte, jährliche Baurechts- zins von Fr . . . . ist in mehrfacher Hinsicht an variable Fak- toren gekoppelt und demzufolge unbeständig. zum einen ist der Baurechtszins dadurch zu berechnen, indem der massgeben- de Verkehrwert der betreffenden ... m2 ... jeweils zum Zins- fuss der KBS für bestehende erstrangige Hypotheken auf ge- werblichen Liegenschaften zu verzinsen ist . . . . Zum andern ist der zugrunde liegende Verkehrswert und mithin der Bau- rechtszins alljährlich anzupassen, wobei die entsprechende Anpassungsformel die Entwicklung einerseits des Indexes der Konsumentenpreise und anderseits des Zürcher Baukosten- indexes [je zur Hälfte] mitberücksichtigt Im übrigen haben die Vertragsparteien das Recht, in Intervallen von 10 Jahren den mit Fr . . . . pro m2 festgelegten Verkehrswert durch ein Schiedsgericht neu schätzen zu lassen, wobei eine Mindestpreisgarantie von Fr . . . . pro m2 festgesetzt wurde Schliesslich vereinbarten die Vertragsparteien für eine Uebergangsphase, welche bis zur Erreichung einer

146

rechtskräftigen Baubewilligung [für Ausbaupläne ••• ] bzw. bis längstens 1. Januar 1995 dauert, dass der Verkehrswert auf Fr . . . . pro m2 (total Fr . . . . ) festgelegt und mithin der jährliche Baurechtszins auf Fr . . . . reduziert wurde

  1. d) Veränderliche Renten (bwz. wiederkehrende Leistun-

gen) können auf verschiedene Arten kapitalisiert werden. Nach staufferjSchätzle besteht eine erste Methode darin, die veränderliche Rente in eine durchschnittliche, konstan- te Rente umzuwandeln; dabei kann die Laufdauer der Rente in zwei oder mehrere Zeitabschnitte unterteilt werden, für wel- che jeweils ein Durchschnittswert zugrunde gelegt wird (vgl. StaufferjSchätzle, a.a.o. N 1100 ff.). Bei der zwei- ten Methode handelt es sich um aufgeschobene und temporäre Renten. Steigt eine Rente, weil stufenweise mit einer Erhö- hung gerechnet wird, kann zuerst eine sofort beginnende Ren- te und anschliessend eine aufgeschobene im Umfang der Erhö- hung kapitalisiert werden; beide Beträge ergeben zusammen den Barwert der steigenden Rente (vgl. StaufferjSchätzle, a.a.o., s. 323, N 1104 ff.). Für die Kapitalisierung in- dexierter Renten eignet sich schliesslich die Wahl eines an- deren Zinsfusses (StaufferjSchätzle, a.a.o., s. 324, N 1116).

  1. e) Ungeachtet dessen, welche der geschilderten Metho-

de letztlich zur Anwendung gelangt, kommt die den Barwert der wiederkehrenden Leistungen berechnende Instanz nicht umhin, Annahmen für die Zukunft zu treffen. Es bedarf kei- ner Begründung, dass die Beurteilung von zukünftigen Ent- wicklungen äusserst schwierig und dass das entsprechende Er- gebnis wesensgernäss mit Ungewissheiten behaftet ist. Im wei- teren sind aus Praktikabilitätsgründen gewisse Schematisie- rungen unvermeidbar.

147

6. a) Geht man von der vorinstanzliehen Berechnung in der Vernehmlassung aus, ist vorab der Einwand des Be- schwerdeführers zu behandeln, wonach der derzeit gültige Zinsfuss der KBS nicht tale quale übernommen werden könne, sondern "allenfalls ein Durchschnittszins der letzten Jahre gelten" dürfe Gernäss den im RRB Nr. 991 vom 2. Juni 1980 enthaltenen Angaben betrug der durchschnittli- che Zinssatz von 1965 bis 1980 für erste Hypotheken [auf Wohnliegenschaften] bei der Kantonalbank Schwyz [KBS] 5.247221% (vgl. KB 7). Für die Berechnung des Baurechtszin- ses vereinbarten indes die Vertragsparteien die Anwendung des KBS-Zinsfusses für bestehende erstrangige Hypotheken auf gewerblichen Liegenschaften. Gernäss telefonischer Rück- frage bei der KBS übersteigt der letztgenannte Zinsfuss den- jenigen für Hypotheken auf Wohnliegenschaften regelmässig um 1/4 % (vgl. tel. Aktennotiz vom 12.7.1989, vgl. auch die dort aufgeführten, verfügbaren Durchschnittswerte für Dar- lehen auf Wohnliegenschaften: 1981: 5.0833 %; 1982: 5.91667 %; 1983-1986: 5.62500 %; 1987: 5.3125 %; 1988: 5.1458 %). Bei dieser Sachlage ist der von der Vorinstanz für die Berechnung des massgeblichen Baurechtszinses verwen- dete Zinsfuss von 5 1/4 % nicht zu beanstanden, zumal die höhere Verzinsung zum gewerblichen Ansatz von den Vertrags- parteien vereinbart wurde [vgl. im übrigen auch die prozen- tuale Verteilung der inländischen Hypothekaranlagen nach dem Zinsfuss von 1950 bis 1986, im zit. stat. Jahrbuch, S. 276, untere Tabelle, wonach seit 1970 - mit Ausnahme von 1977 bis 1979 - der Hauptteil der Hypotheken zu 5 1/4 % und mehr zu verzinsen war].

  1. b) In der Folge fragt sich, von welchem [durchschnitt-

lichen] Verkehrswert der massgebliche Baurechtszins zu er- mitteln ist . . . .

148

Wie bereits erwähnt, knüpften die Vertragsparteien die Verkehrswertentwicklung an die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise und des Zürcher Baukostenindexes an. Eine Konstante dieser Indices bildet der Umstand, dass - gesamt- haft betrachtet [über Jahre hinweg, und nicht nur bezogen auf einzelne Monate] - ein ständiger Anstieg zu verzeichnen war bzw. noch ist (vgl. betr. ZH-Baukostenindex: Naegeli/ Hungerbühler, Handbuch des Liegenschaftenschätzers, 2. A., S. 352 ff.; zit. stat. Jahrbuch, a.a.o., s. 305). Die Vorin- stanz äusserte sich zur erwarteten, zukünftigen Entwicklung folgendermassen:

"Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der Verkehrswert der Stammgrundstücke in der näheren oder ferneren Zukunft vermindern wird. Es ist vielmehr mit dem Gegenteil zu rechnen. In dieser Hinsicht kommt der Bf noch gut weg, wenn von einem Verkehrswert von Fr . . . . pro m2 ausgehend der Baurechtszins berechnet wird. Es ist nämlich zu vermuten, dass dieser bei der nächstbesten Ge- legenheit nach oben angepasst wird, sei dies durch die jährlich Indexierung nach Ziffer ... des Vertrages ... 1989, sei es durch die Neu- schätzung des Verkehrswertes gernäss Ziff . . . . des Vertrages ... 1989. Diese Entwicklung wird durch die Einschätzung des Gemeinderates aber zu- gunsten des Bf ausser Acht gelassen."

Die Vorinstanz verzichtete dagegen darauf, den von den Vertragsparteien für eine Uebergangsphase [bis maximal 1.1.1995] vereinbarten, tieferen Verkehrswert von Fr . . . . zu berücksichtigen.

Man könnte sich fragen, ob im vorliegenden Fall bei der Berechnung des Barwertes [der wiederkehrenden Leistun- gen] nicht von einem massvollen, kontinuierlichen Anstieg [des zugrunde liegenden Verkehrswertes] auszugehen gewesen wäre, zumal der Bodenwert in der überblickbaren, vergange- nen Zeit anerkanntermassen ständig zugenommen hat (vgl. auch die Entwicklung der oben aufgeführten Indices; vgl. auch den Verkehrswert gernäss Baurechtsvertrag von 1971) . An-

149

derseits ist nicht zu übersehen, dass der Barwert für eine ausgesprochene lange Zeit [ ... 2088) und mithin für mehr als drei Generationen [99 Jahre) beurteilt werden muss. Un- ter diesen Umständen erweist sich die vorinstanzliehe Be- rechnungsweise [Verzicht auf die Berücksichtigung einer wahrscheinlichen Verkehrswertsteigerung einerseits und auf die Anrechnung eines tieferen Verkehrswertes bis maximal 1995 anderseits) als zurückhaltend. Das angefochtene Ergeb- nis liegt jedenfalls im Ermessensspielraum, welcher der Vor- instanz zuzugestehen ist. zusammenfassend ist die vorin- stanzliche, in der Vernehmlassung dargelegte Berechnungswei- se prinzipiell nicht zu beanstanden. Eine Korrektur drängt sich lediglich insoweit auf, als eine Auf-/Abrundung erst am Schluss vorzunehmen ist. In diesem sinne ist hinsicht- lich des Korrekturfaktors für die vierteljährliche, vor- schüssige Zahlungsweise der bei staufferjSchätzle angegebe- ne, und nicht ein aufgerundeter Faktor anzuwenden.

Mithin beträgt der Barwert gernäss Baurechtsvertrag ... 1989 insgesamt Fr . . . . , was grundsätzlich eine Handände- rungssteuer von Fr . . . . "A" ergibt.

7. In der Folge ist der Einwand des Beschwerdeführers

zu prüfen, für den Zeitraum bis ... 2011 seien die Handän- derungssteuern ·bereits rechtskräftig abgerechnet worden, weshalb diesbezüglich eine Handänderungssteuer ausser Be- tracht falle.

a) Fehl geht die Meinung der Vorinstanz, wenn die we- sentliche Aenderung eines Baurechts der Errichtung eines solchen gleichkomme, sei unerheblich, ob schon früher für ein ähnliches Baurecht Handänderungssteuern entrichtet wor- den seien (vgl. zit. Vernehmlassung, s. 6/7 mit Hinweis auf EGV-SZ 1983, s. 65 ff.). Denn zum einen unterscheidet sich der vorliegende Fall vom zit. Fall in EGV-SZ 1983 insofern, als dort das sog. "Rückübereignungsgeschäft" eine entspre-

150

chende Aenderung des Grundbucheintrages [Eigentümer] bewirk- te. Zum andern ergibt sich aus der in Erwägung 6 dargeleg- ten Berechnungsweise eindeutig, dass für die Berechnung des Barwertes der wiederkehrenden Leistungen die Dauer eben- falls mitzuberücksichtigen ist. Wenn nun bei einer Verlänge- rung eines Baurechts [zwischen den gleichen Parteien], bei welcher zudem noch der Baurechtszins für die ursprünglich vereinbarte, noch nicht ausgeschöpfte Baurechtsdauer ange- hoben wird, keine anteilsmässige Anrechnung der bereits be- zahlten Handänderungssteuern in Betracht käme, würde im Er- gebnis für eine gewisse Zeit ... die Handänderungssteuer doppelt berechnet, obwohl eine doppelte Beanspruchung des Baurechtes gar nicht möglich wäre. Mit anderen Worten würde diese doppelte Belastung dann entstehen, wenn der Baurechts- nehmer im Zusammenhang mit den ursprünglichen Baurechtsver- trägen 1971/1978 Handänderungssteuern auf einer Baurechts- zinsbasis bis ... 2011 bezahlt hat, und wenn er anschlies-

send aufgrund des geänderten Baurechtsvertrages ... 1989

nochmals für einen zum Teil gleichen Zeitraum[ ... 1989 bis 2011] Handänderungssteuern bezahlen müsste, ohne dass die bereits bezahlten Steuern anteilsmässig berücksichtigt würden. Eine solche doppelte Belastung des Baurechtsnahmars kann weder vom Gesetzgeber gewollt sein, noch verbieten es die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, dass im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Handände- rungssteuern für den Zeitraum von 1989 bis ... 2011 an- teilsmässig berücksichtigt werden.

b) Gernäss den vorn Beschwerdeführer eingereichten Un- terlagen, welche von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt werden (vgl . . . . ),bezahlte der Beschwerdeführer hinsicht- lich des Baurechtsvertrages 1971 [für ... m2] im Jahre 1972 insgesamt Fr . . . . "B" Handänderungssteuern (vgl . . . . ). Was den Baurechtsvertrag 1978 (für zusätzliche ••• m2) anbe- langt, bezahlte der Beschwerdeführer 1979 Handänderungs- stauern im Umfange von Fr . . . . "D" (vgl . . . . ). Nachdem die

151

ursprünglichen Baurechtsverträge von

1971 und 1978

beide

für den Zeitraum bis ... 2011 abgeschlossen wurden und dies-

bezüglich Handänderungssteuern bis ... 2011 abgerechnet wur-

den, drängen sich bei der Veranlagung der Handänderungs-

stauern im Zusammenhang mit dem

Baurechtsvertrag von

1989

zur Vermeidung der

Doppelbelastung (gemäss Erw. 7 a)

folgende Anrechnungen auf:

abgerechnete und bezahlte Handänderungs- steuer gernäss Baurechtsvertrag 1971 Fr •••• 11 B11 (Vertragsdauer 40 Jahre ... ) Anteil für den Zeitraum ... 1971 bis .•. 1989: 17 1/3 Jahre [ 11 B11 : 40 X 17 1/3) Fr ••••

Anteil für den Zeitraum ... 1989 bis .•• 2011: 22 2/3 Jahre [ 11 B11 : 40 X 22 2/3) Fr •••• "C" abgerechnete und bezahlte Handänderungs- steuer gernäss Baurechtsvertrag 1978 (Vertragsdauer ... 33 Jahre ... ) Fr •••• 11 0 11

Anteil für den Zeitraum ... 1978 bis •.• 1989: 10 1/3 Jahre [ 11 0 11 : 33 X 10 1/3) Fr ••••

Anteil für den Zeitraum 1989 bis ..• 2011: 22 2/3 Jahre [ 11 0 11 : 33 X 22 2/3) Fr •••• 11 E 11

Was schliesslich noch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift s. 6/7 vorgeschlagene Berechnungsweise an- belangt [wonach die bereits früher bezahlten Handänderungs- stauern sinngernäss dergestalt angerechnet werden sollten,

dass nurmehr Steuern für den Zeitraum ... 2011 bis ... 2088

zu entrichten wären], ist zu beachten, dass die früheren Baurechtsverträge [1971/1978] und die darauf beruhenden Bar- werte der wiederkehrenden Leistungenper ... 1989 abgelöst wurden durch den neuen Vertrag ... 1989, welcher die wieder- kehrenden Leistungen auf eine neue Grundlage stellte. Woll- te man dem Vorschlag des Beschwerdeführers folgen, würde

152

dies zum widersprüchlichen Ergebnis führen, dass für den Zeitraum ... 1989 bis ... 2011 zwischen den Vertragspartei- en der Wert der wiederkehrenden Leistungen sich nach Mass- gabe des neuen Vertrages ••• 1989 bestimmt, anderseits hin- gegen in handänderungssteuerrechtlicher Hinsicht für den gleichen Zeitraum die Barwerte gernäss den früheren [nicht mehr gültigen] Verträgen massgeblich sein sollten. Weshalb ein solcher Methodendualismus zulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im übrigen liegen auch keine stichhalti- gen Anhaltspunkte vor, wonach in den früheren Veranlagungen ( .•. 1972 bzw. 1979) eine bestimmte, suppponierte Teue- rung [welche?] bis ... 2011 bereits berücksichtigt und dies- bezüglich bereits abgerechnet worden wäre.

Somit beträgt die ausstehende Handänderungssteuer im Zusam- menhang mit dem Baurechtsvertrag ... 1989:

Handänderungssteuer [bez. Baurechts- vertrag ... 1989 bis ... 2088] Fr . . . . "A"

.;. Anteil [i.z.m. Baurechtsvertrag 71, für Zeitraum ... 1989 bis ... 2011] Fr . . . . "C" .;. Anteil [i.z.m. Baurechtsvertrag 78, für Zeitraum ... 1989 bis ... 2011] Fr. "E" Ausstehende Handänderungssteuer Fr.

Bemerkung:

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Be- schwerde wurde vom Bundesgericht am 2.5.1990 abgewiesen.

Anmerkunq der Redaktion:

Mitgeteilt und redaktionell bearbeitet vom Verwaltungsge- richt.

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StPS 1/90 Seite 3

Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalleistung als Ersatzeinkommen (Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 21bis BdBSt); Verfahrensrecht: Kognition der kantonalen Bundessteuerrekurskommission (Art. 110 BdBSt)

Die Invaliditätsentschädigung aus Unfallversicherung gemäss Art. 88 VVG stellt eine Leistung dar, die dazu bestimmt ist, den Ausfall von Erwerbseinkommen zu ersetzen. Damit ist sie als Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt steuerbar. Im Zeitpunkt der Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft gilt die Kapitalabfindung als zugeflossen.

Die kantonale Bundessteuerrekurskommission darf ihre Prüfung nicht auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränken, sondern muss unter Umständen über die Parteibegehren hinausgehen. Sie hat eine zu hoch ausgefallene Veranlagung auch dann herabzusetzen, wenn eine Berichtigung erst in der Replik verlangt wird.

BGE 2A.125-1989 vom 27. Oktober 1989 i.S. U. (Abweisung) = 01.89.010 VGE 352-87 vom 16. Februar 1989 i.S. U. (Abweisung) = 01.89.010

StPS 1/90 Seite 15

Zwischenveranlagung infolge teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Par. 70 Abs. 1 lit. d StG)

Eine teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne von Par. 70 Abs. 1 lit. d StG ist bei Wegfall eines Teilerwerbseinkommens aus einer Erwerbsquelle gegeben, nicht jedoch wenn bei einem Selbständigerwerbenden innerhalb der nach wie vor bestehenden Erwerbsquelle eine Ertragsminderung eintritt.

Das quantitative Erfordernis der wesentlichen Aenderung der Erwerbsgrundlagen, welches in Par. 70 Abs. 1 StG näher definiert wird, darf nicht mit dem ZV-Grund der teilweisen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit vermengt oder gleichgesetzt werden.

VGE 368-88 vom 14. April 1989 i.S. T. (Abweisung) = 02.89.013 BGE 2P.197-1989 vom 27. November 1989 i.S. T. (Abweisung) =01.89.014

StPS 1/90 Seite 30

Grundstückgewinnsteuer: Vermittlungsprovision bei wirtschaftlicher Verbundenheit (Par. 50 Abs. 4 und Par. 51 Abs. 2 StG); wertvermehrende Aufwendungen (Par. 50 Abs. 1 StG)

Provisionen, welche aufgrund eines zwischen dem Alleinaktionär als einzigem Verwaltungsrat und seiner von ihm beherrschten AG abgeschlossenen Mäklervertrag bezahlt worden sind, stellen Eigenprovisionen dar und sind als solche bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinnes nicht anrechenbar.

Werden bei den Einkommenssteuern aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Aufwendungen im Anschluss an den Kauf einer Liegenschaft als wertvermehrend betrachtet (sog. Dumont-Praxis), so sind diese bei der Grundstückgewinnsteuer konsequenterweise ebenfalls als wertvermehrend gelten zu lassen und als Anlagekosten abziehbar.

VGE 354-85 vom 14. Dezember 1989 i.S. M. (Teilgutheissung) = 02.89.046

StPS 1/90 Seite 41

Grundstückgewinnsteuer: Rückvergütungen bei Ersatzobjekten (Par. 56 StG)

Voraussetzung für die Rückvergütung der bezahlten Grundstückgewinnsteuer bei Erwerb eines Ersatzobjektes ist Identität zwischen dem Veräusserer der bisher selbst benutzten Wohnliegenschaft und dem Erwerber des Ersatzobjektes. Diese ist nicht gegeben, wenn nicht der Veräusserer selbst, sondern dessen Ehegatte ein neues Eigenheim erwirbt.

VGE 356-89 vom 25. Januar 1990 i.S. X. (Abweisung) = 02.90.009

StPS 1/90 Seite 47

Verfahrensrecht: Revision (Par. 61 lit. b und d VRP), Widerruf (Par. 34 VRP)

Für die Revision von rechtskräftigen Verfügungen sind grundsätzlich nur nachträglich entdeckte, nicht aber nachträglich eingetretene Tatsachen erheblich.

Eine allenfalls unvollständige oder unrichtige rechtliche Beurteilung/Würdigung des Sachverhalts wird nach konstanter Praxis nicht als Revisionsgrund zugelassen.

Der Umstand, dass die Behörde eine Tatsache anders würdigt als der Steuerpflichtige, kann nicht als versehentliche Nichtberücksichtigung aktenmässiger Tatsachen qualifiziert werden. Vielmehr hat die Behörde damit eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die der Pflichtige im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte bestreiten können.

Nach Par. 24 Abs. 2 VRP ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Aus Art. 4 BV (Rechtsgleichheitsgebot/Willkürzverbot) ergibt sich indessen, dass die Behörde - falls die Widerrufsvoraussetzungen klar erfüllt sind - nicht einfach auf ein Widerrufsbegehren nicht eintreten kann, andernfalls sie mit dem Vorwurf rechnen muss, willkürlich vorgegangen zu sein.

VGE 321-89 vom 14. Dezember 1989 i.S. Y. (Rückweisung) = 02.89.045

StPS 1/90 Seite 61

Steuerbetrug; Einsprache gegen den Strafbefehl; Gesamtstrafe bei mehreren Straftatbeständen (Par. 94 Abs. 1 StG; Par. 17 lit. b und Par. 102 StPO; Art. 68 Ziff. 1 StGB)

Führt die Kantonale Steuerverwaltung gegen einen Strafbefehl des Kantonsverhöramtes, der einen Steuerpflichtigen der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 353 Abs. 1 StGB) und des versuchten Steuerbetruges (Par. 94 StG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) für schuldig erklärt, Einsprache mit dem Antrag auf Erhöhung des Strafmasses, so fällt der Strafbefehl automatisch dahin und das Verfahren nimmt seinen ordentlichen Gang. Dies gilt für den ganzen Strafbefehl: Er erwächst auch bezüglich der Urkundendelikte nicht in Rechtskraft, obwohl der Kantonalen Steuerverwaltung hinsichtlich dieser Straftatbestände keine Parteistellung zukommt. Für sämtliche Delikte ist im ordentlichen Verfahren eine Gesamtstrafe auszufällen. Ein Gegenrechtsbegehren zur Einsprache ist nicht vorgesehen, die Parteirechte des Einsprachegegners setzen erst im ordentlichen Verfahren ein.

259-89 Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Oktober 1989 i.S. Z. = 02.89.031

Mai 1990 8. Jahrgang Heft1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint halbjährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide -Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalleistung als Ersatzeinkommen; Verfahrensrecht: I I Kognition der kantonalen Bundessteuerrekurskommission 3 - Zwischenveranlagung infolge teilweiser Aufgabe 'I der Erwerbstätigkeit 15

  • Grundstückgewinnsteuer: Vermittlungsprovision bei wirtschaftlicher Verbundenheit; wertvermehrende Aufwendungen . 30

- Grundstückgewinnsteuer: Rückvergütungen bei Ersatzobjekten 41 - Verfahrensrecht: Revision; Widerruf 47

  • Steuerbetrug; Einsprache gegen den Strafbefehl; Gesamtstrafe bei mehreren Straftatbeständen 61

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis 1990 (2 Hefte): Fr. 28.-; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang der "Steuerpraxis" abonnie- ren wollen. Wir bitten Sie, den Betrag von Fr. 28.-- für die zwei im Jahre 1990 erscheinenden Hefte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen.

Schwyz, im Mai 1990

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Oktober 1989 i.S. U. (BGE 2A.125/1989)

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 1989 i.S. U. (VGE 352/87)

Besteuerung von versicherungsleistungen: Kapitalleistung als Ersatzeinkommen (Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 21bis BdBSt); Verfahrensrecht: Kognition der kantonalen Bundes- steuerrekurskommission (Art. 110 BdBSt)

I. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 1989 (BGE

2A.125/1989; verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Sachverhalt:

A. U. war von 1971 bis zum 31. Juli 1980 bei der

v. AG in z. beschäftigt, anschliessend bei der von ihm be- herrschten W. AG ebenfalls in z. Für einen am 22. März 1980 erlittenen Unfall zahlte ihm die A.-Versicherungesellschaft aufgrund einer Kollektiv-Unfallversicherung der v. AG eine Teilinvaliditäts-Kapitalabfindung von Fr. 546 000.--. Als Folge einer Lungenerkrankung bezieht u. seit dem

1. Juni 1982 eine halbe und seit dem 1. Dezember 1985 eine

ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente).

B. Die Veranlagungsbehörde erachtete die Kapitalabfin- dung von Fr. 546 000.-- als steuerbar und veranlagte U. für die Veranlagungsperiode 1983/84 mit einem bundessteuer- pflichtigen Einkommen von Fr. 302 400.-- zum Satze von Fr. 56 900.--. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie am

27. Juli 1987 ab.

3

c. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz beantragte der Steuerpflichtige zur Hauptsache, die Kapitalleistung sei im Durchschnitt der Jahre 1983/84 mit Fr. 163 800.-- (d.h. zu 60 %) zu veranlagen. In seiner Replik vom 19. Oktober 1987 verlangte er, die Kapitallei- stung sei zufolge Steuerfreiheit (vollständig) von der Be- steuerung auszunehmen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 16. Februar 1989 (zugestellt am 28. Februar

  1. 1989) ab.

D. Am 14. April 1989 erhob u. rechtzeitig Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Verwal- tungsgerichts vom 16. Februar 1989 sei aufzuheben und die von der Kollektiv-Unfallversicherung ausbezahlte .Kapitallei- stung sei zufolge Steuerfreiheit von der Besteuerung auszu- nehmen, eventualiter sei sie mit Fr. 163 800.-- zu veranla- gen. Das satzbestimmende und steuerbare Einkommen der Veran- lagungsperiode 1983/84 sei entsprechend zu korrigieren, wo- bei im Eventualfall als satzbestimmendes Einkommen jenes der Bemessungsjahre 1981/82 heranzuziehen sei.

E. Das Verwaltungsgericht, die Kantonale Steuerverwal- tung und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, d'ie Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1. a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen die direkte Bundessteuer betreffenden kantonalen Ent- scheid kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Ueberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend ge-

4

macht werden (Art. 104 lit. a OG).

An die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Ver- waltungsgerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebun- den. Das Bundesgericht prüft nur, ob der Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verlet- zung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG).

  1. b) Nach Art. 110 BdBSt hat die kantonale Rekurskommis-

sion (im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht) die bestrit- tene Veranlagung, die sich als unrichtig erweist, von Amtes wegen zu berichtigen, auch ohne entsprechende Parteibegeh- ren (Satz 2; vgl. Art. 104 in Verb. m. Art. 106 Abs. 3 BdBSt) . Daraus ergibt sich, dass die Rekurskommission die zu hoch ausgefallene Veranlagung auch dann herabzusetzen hat, wenn der Steuerpflichtige ihre Höhe anerkannt hat oder wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, in der Re- plik, deren Berichtigung verlangt (Masshardt, Direkte Bun- dessteuer, 2. Auflage 1985, Art. 110 N 1 und 2).

Die vom Verwaltungsgericht angerufene Praxis des Bun- desgerichts (BGE 110 Ib 330 E. Sb), das zwar in Abgabe- rechtsstreitigkeiten über die Begehren der Parteien des Ver- waltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens hinausgehen d a r f (Art. 114 Abs. 1 OG), dazu vom Gesetzgeber jedoch nicht ver- halten ist, lässt sich auf das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission nicht übertragen. Die kantonale Rekurskommission darf ihre Prüfung nicht auf offensichtli- che Unrichtigkeit beschränken, anders als das Bundesge- richt, das auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz grundsätzlich ge- bunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG) und sich auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Würdigung, soweit sie nicht durch die Be- gehren der Parteien in Frage gestellt ist, entsprechende Zu- rückhaltung auferlegt.

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  1. c) Die Vorinstanz prüfte das erst in der Replik einge-

reichte Begehren, wonach auf die Besteuerung der Kapitallei- stung vollständig zu verzichten sei, nach der Darstellung im angefochtenen Entscheid (E. 1c) nur darauf hin, ob der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde offensichtlich unrichtig sei, denn sie hielt das Begehren für verspätet. In E. 1d fügte sie allerdings bei, dass dem in der Replik erhobenen Antrag auch dann nicht stattgegeben werden könn- te, wenn darauf einzutreten wäre. Das interpretiert sie in ihrer Vernehmlassung dahin, sie habe im angefochtenen Ent- scheid erkannt, dass der Einspracheentscheid auch einer freien Prüfung standhalte. Selbst wenn die Vorinstanz keine wirklich restlos freie Prüfung der Rechtsfrage vorgenommen hätte, würde das nicht zur Rückweisung führen. Der Mangel der unzulässigen Kognitionsbeschränkung könnte geheilt wer- den, indem das Bundesgericht die Anwendung des ~ateriellen Bundesrechts mit freier Kognition prüft (Art. 104 lit. a OG).

Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen (wie des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsat- zes, vgl. BGE 105 Ib 383 E. 1b) ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen.

2. a) Strittig ist, ob die Versicherungsleistung von Fr. 546 000.-- als Ersatzeinkommen für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt) steuerbar ist.

Ersatzeinkommen sind Bezüge, die dem Steuerpflichti- gen, der seine Erwerbstätigkeit dauernd oder vorübe~gehend, freiwillig oder unfreiwillig, ganz oder teilweise ein- stellt, die dadurch wegfallenden ordentlichen Arbeitsein- künfte ersetzen (ASA 56 65 E. 2b; Känzig, Wehrsteuer, 2. Auflage, Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt N 58). Als Ersatz-

6

einkommen bezeichnet Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt unter ande- rem aucl). die 11 Ersatzleistungen für bleibende Nachteile". Aus der ausdrücklichen Erwähnung der Ersatzleistungen für bleibende Nachteile als Beispiel für Ersatzeinkommen muss der Umkehrschluss gezogen werden, dass solche "Ersatz"-Lei- stungen nur Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt darstellen, soweit sie auch tatsächlich an die Stelle von Arbeitseinkommen treten, d.h. diese Einkommens~elle ganz oder teilweise ersetzen (ASA 56 65 E. 2b).

Somit sind Schadenersatz- und Versicherungsleistungen als Ersatzeinkommen steuerbar, soweit sie dazu bestimmt sind, den Ausfall von Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dagegen sind Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen steuerfrei. Solche Leistungen treten nicht an die Stelle eines Arbeitseinkommens bzw. sind nicht dazu bestimmt, eine der anderen in Art. 21 BdBSt erwähnten Einkommensquellen zu ersetzen (ASÄ 56 65 f. E. 2d).

b) Die A.-Versicherungs-Gesellschaft erbrachte die fragliche Kapitalabfindung von Fr. 546 000.-- aufgrund eines Kollektiv-Unfallversicherungsvertrags. Die Kapitalab- findung stellt sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen dieser Gesellschaft als auch nach ihrem Schreiben vom 10. März 1981, mit dem sie ihre Leistungspflicht aner- kannte, eine Entschädigung für Invalidität dar. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist ein 11 Invaliditätskapital" geschuldet, wenn der Unfall eine voraussichtlich bleibende, d.h. lebenslängliche Invalidität zur Folge hat. Das Invaliditätskapital bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versicherungssum- me. Der Invaliditätsgrad wird nach Art. 8 Abs. 2 der Allge- meinen Versicherungsbedingungen nach der Gliedertaxe be- stimmt. Die Versicherungsgesellschaft setzte die Kapitalab- findung aufgrund eines nach der Gliedertaxe ermittelten In- validitätsgrades von 60 % (progressiv erhöht auf 105 %) und

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einer Versicherungssumme von Fr. 520 000.-- fest.

  1. c) Die Invaliditätsentschädigung ist im Privatver-

sicherungsrecht eine Entschädigung für die voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Ver- sicherten (Art. 88 VVG). Sie ist damit eine Leistung, die dazu bestimmt ist, den Ausfall von Erwerbseinkommen zu er- setzen; daran ändert nichts, dass der Invaliditätsgrad nicht wie im Haftpflichtrecht konkret, d.h. unter Berück- sichtigung der finanziellen Auswirkungen, sondern gestützt auf die Gliedertaxe nach medizinisch-theoretischen Schätzun- gen (vgl. dazu Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversi- cherungsrecht, 2. Auflage 1986, s. 468 f.) festgesetzt wird. Eine solche Invaliditätsentschädigung ist demnach wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - als Ersatzeinkommen i.s. von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt steuerbar.

  1. d) Der Beschwerdeführer nennt keine Anhaltspunkte da-

für, dass die bezahlte Invaliditätsentschädigung abweichend vorn im Privatversicherungsgeschäft Ueblichen nicht dazu be- stimmt war, die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit abzu- gelten. Die Kapitalabfindung ist damit grundsätzlich steuer- bar und der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

3. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die

Kapitalleistung sei gestützt auf Art. 21bis BdBSt in Ver- bindung mit Art. 40 Abs. 2 BdBSt (in der vor dem

1. Januar 1987 gültigen Fassung) nur zu drei Fünfteln zu

besteuern, da er die Versicherungsprämien selbst bezahlt habe. Ausserdern verlangt er, als satzbestimmendes Einkommen sei jenes der Bernessungsjahre, in die das Auszahlungsdatum der Kapitalabfindung (10. März 1981) falle, also jenes der Jahre 1981/82 und nicht jenes der Jahre 1979/80 heranzuzie- hen.

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  1. a) Nach Art. 21bis Abs. 1 lit. a BdBSt ist eine Ver-

sicherun9sleistung nur zu drei Fünfteln steuerbar, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, aus- schliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Die Prämienzahlung durch den Steuerpflichtigen ist eine steuermindernde Tatsache, so dass sich die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten auswirkt.

  1. b) Nach Ansicht der Vorinstanz ist dieser Beweis

nicht rechtsgenüglich erbracht. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Bestätigung seiner Arbeitgeberfirma v. AG vor, deren Verwaltungsrat und Direktor er war. Danach hat er die Versicherungsprämien während der ganzen Anstellungsdauer selbst bezahlt. Die Kontrollstelle der V. AG bestätigte dies, aber nur für die Zeit seit anfangs 1980 (für welche die Prämienzahlungen nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz erst nach dem Unfall erfolgten); nach ihrer Bestätigung sollen in den Jahren 1978 und 1979 die Prämien- aufwendungen der v. AG für den Beschwerdeführer mit Spesen- guthaben des Beschwerdeführers verrechnet worden sein. Auch der Beschwerdeführer räumt ein, die Prämien habe die V. AG bezahlt, macht jedoch geltend, sie habe sie ihm - bei den Abrechnungen über die Spesen - verrechnungsweise überwälzt.

Die Vorinstanz durfte ohne Mangel im sinne von Art. 105 Abs. 2 OG annehmen, dies sei - für die ganze Zeit von 1971 bis 1979 - nicht glaubhaft dargetan. Der Beschwer- deführer vermochte keine für die behauptete Zahlungs- bzw. Verrechnungsweise sprechenden Belege einzureichen. Den Be- stätigungen der V. AG bzw. ihrer Kontrollstelle kam von vornherein wegen der Stellung des Beschwerdeführers nur ein beschränkter Beweiswert zu. Weder die V. AG noch ihre Kon- trollstelle, die ihre Bestätigung aufgrund einer Kontrolle der Buchhaltung der v. AG und einer Einvernahme der buchfüh- renden Personen abgegeben haben will, haben ihre Bestäti-

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gung belegt, was ihnen anband der Buchhaltungsunterlagen zweifellos hätte möglich sein sollen, auch wenn der Be- schwerdeführer selbst keine Belege mehr hat, wie er behaup- tet; ausserdem sass der Beschwerdeführer auch zur Zeit, als die Bestätigungen abgegeben wurden, noch im Verwaltungsrat der V. AG, an der er offenbar früher eine Beteiligung von 9 % innehatte.

In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 5; Novem- ber 1987 vermochte der Beschwerdeführer über die Zahlungs- weise keine Klärung zu schaffen. Die Vorinstanz bezweifelt die dort ohne Datumsangabe (beispielhaft) ausgeführte und nicht belegte Reisespesenabrechnung zu Recht. Der Beschwer- deführer hatte bis zu dieser Eingabe selbst erklärt, die v. AG könne die Spesen nicht analysieren und den einzelnen Personen zuordnen. Dann ist - wie die Vorinstanz zu Recht annimmt - aber auch zweifelhaft, ob die von der v. AG gelei- steten Versicherungsprämien durch (unsachgemässe) Verrech- nung in der Reisespesenabrechnung wirklich dem Beschwerde- führer belastet wurden.

Die Vorinstanz war bei den unglaubwürdigen Angaben und fehlenden Belegen der Arbeitgeberfirma nicht gehalten, den Sachverhalt durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und von ihm angebotener Zeugen weiter abzuklären.

  1. c) Bei dem nach Art. 41 Abs. 1 BdBSt gültigen System

der zweijährigen Praenumerando-Besteuerung haben die Steuer- behörden die Kapitalabfindung zu Recht in der Veranlagungs- periode 1983/84 besteuert. Die Kapitalabfindung gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, also mit der Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vom 10. März

1981.

10

4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet

und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist den in Frage stehen- den Vermögensinteressen Rechnung zu tragen (Art. 153 Abs. 1 lit. b OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugespro- chen (Art. 159 Abs. 2 GO).

II. Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

16. Februar 1989 (VGE 352/87)

E. 1. c)

bb) Im Privatversicherungsrecht stellt die versicher- te Gefahr (bzw. das versicherte Risiko) den Tatbestand dar, für welchen der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz ge- währt. Bei der privaten Unfallversicherung gilt grundsätz- lich der Unfall als versichertes Risiko. Wenn sich das (ver- sicherte) Risiko beim Versicherten konkret verwirklicht, d.h. der Versicherungsfall eintritt, entsteht dadurch dem Grundsatze nach die Leistungspflicht des Versicherers (vgl. A. Maurer, Einführung in das schweiz. Privatversicherungs- recht, Bern 1976, s. 162 [nachfolgend 11 Privatversicherungs- recht" zitiert]; A. Maurer, Schweiz. Sozialversicherungs- recht, Bd. I, s. 268). Hinsichtlich der Versicherungslei- stungen unterscheidet man zwischen Summen- und Schadensver- sicherung. Bei der Summenversicherung hat der Versicherer im Versicherungsfall eine bestimmte oder doch bestimmbare feste Summe unabhängig davon zu bezahlen, ob der Versicher- te einen Schaden erlitten hat. Bei der Schadensversicherung zahlt der Versicherer im Versicherungsfall nicht eine zum voraus festgesetzte Summe; seine Leistung hängt davon ab,

11

ob und in welchem Ausmass der Versicherte als Folge des Ver- sicherungsfalles einen Schaden (d.h. eine Vermögenseinbus- se) erlitten hat; dieser Schaden (Vermögenseinbusse) wird vom Schadensversicherer gedeckt (vgl. Maurer, Privatver- sicherungsrecht, a.a.O. s. 105 f.).

Der Invaliditätsbegriff wird in Art. 88 des Bundesge- setzes über den Versicherungsvertrag (VVG) als voraussicht- lich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten gesetzlich umschrieben (vgl. auch Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in Schweiz. Privatrecht VII/2, S. 692).

Im konkreten Fall vereinbarten der Unfallversicherer und der Versicherungsnehmer folgende Versicherungsleistun- gen:

"Todesfall 1-facher Jahreslohn Invalidität kumulativ 2-facher Jahreslohn Taggeld ab 61. Tag zahl- bar während 360 Tagen 100 % des Tageslohnes Heilungskosten 5 Jahre unbegrenzt"

(vgl. den ab 1.1.1977 geltenden Nachtrag 6 im Dossier 11 Kapitalauszahlung", act. 2/Anhang)

Das im Versicherungsfall vom vorliegenden Unfallver- sicherer zu leistende Invaliditätskapital bestimmt sich nach dem Invaliditätsgrad, der vereinbarten Versicherungs- summe und der gewählten Leistungsart (einfache oder kumula- tive Invaliditätsversicherung, vgl. Art. 8 Abs. 13 lit. a der Allgerneinen Versicherungsbedingungen (Dossier "Kapital- auszahlung", act. 2/Anhang)]. In der privaten Unfallver- sicherung bestimmt sich der Invaliditätsgrad regelrnässig nach einer Gliedertaxe, welche kasuistisch Tatbestände von Ganz- und Teilinvalidität regelt. Eine solche Gliedertaxe ist auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, d.h. auf Durchschnittswerten, aufgebaut. Sie berücksichtigt nicht,

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ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Invali- den auswirkt und ob er wegen seiner Invalidität einen Scha- den erleidet, sei es in Form einer Erwerbseinbusse, sei es durch Mehrauslagen. Es handelt sich mithin um eine abstrak- te Schätzung der Invalidität (vgl. A. Maurer, Privatver- sicherungsrecht, Bern 1976, s. 365; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betr. Versiche- rungsgesellschaft, im Anhang zu act. 2/Dossier "Kapitalaus- zahlung"; eine detaillierte Tabelle hinsichtlich der Berech- nung des Invaliditätskapitals bei kumulativer Invaliditäts- versicherung ist in Art. 8 Abs. 3 der zit. Versicherungsbe- dingungen enthalten).

cc) Dass der Unfall vom 22.3.1980 - obwohl er (iso- liert betrachtet) im vorliegenden Fall die Erwerbsfähigkeit (in einer gehobenen kaufmännischen Tätigkeit) grundsätzlich nur während einer begrenzten Zeit [Heilungszeit der Handge- lenkfrakturen] beschränkte (vgl. IV-Akte 4/Rückseite: 100 % arbeitsunfähig vom 22.3.1980 bis 8.6.1980, 50 % arbeitsfä- hig vom 9.6.1980 bis 30.6.1980) - dennoch eine Invaliditäts- leistung auslöste, hängt mit der Charakteristik der Summen- versicherung bzw. mit der dargelegten Praxis zusammen, bei der privaten Unfallversicherung den Invaliditätsgrad (unab- hängig von der konkreten Erwerbssituation) nach einer Glie- dertaxe zu bestimmen. Auch wenn das ausbezahlte Invalidi- tätskapital auf einer abstrakten Invaliditätsschätzung beruht, ändert dies überhaupt nichts am Charakter bzw. am Umfang der versicherten Leistung. Mit anderen Worten gehör- ten - einmal abgesehen von den überdies vereinbarten Todes- fall-, Taggeld- und Heilungskostenleistungen - nur Leistun- gen für Invalidität, nicht aber irgendwelche Schmerzens- geld- oder Genugtuungsleistungen zu den versicherten Lei- stungen. Jedenfalls sind den vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach mit dem betreffenden Kollektiv-Unfallversicherungsvertrag auch tatsächlich Schmerzensgeld- oder Genugtuungsleistungen vereinbart

13

wurden (vgl. zit. Allg. Versicherungsbedingungen, in act. 2/Dossier "Kapitalauszahlung", insbes. Kapitel "Ver- sicherungsleistungen", Art. 7 ff.).

Zusammenfassend erfolgte die umstrittene Versicherungs- leistung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im abstrakten Sinne. Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit weisen offen- sichtlich Einkommenscharakter auf und fallen demzufolge grundsätzlich unter Ersatzleistungen für bleibende Nachtei- le gernäss Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt). Dieses Ergebnis deckt sich mit den Ausführungen der Eidg. Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 23. November 1987. Darnach sind nach Art. 21bis BdBSt Leistungen aus Unfallversicherung grundsätzlich steuerbar (vgl. zit. Stellungnahme im Anhang zur vorinstanzliehen Stellungnahme vom 27.11.1987, mit Hin- weisen auf Känzig, Die Eidg. Wehrsteuer, 1982, N 6 zu Art. 21bis; Kreisschreiben der EStV vom Juni 1955; ASA 23, S. 514; 40, s. 496 sowie ASA 30, s. 81).

Im vom Beschwerdeführer zit. BGE vom 20.6.1986 (publ. in StE 1987, B 21.1 Nr. 1 oder Steuer-Revue 1987, s. 356 ff. oder ASA 56, s. 61 ff.) verhält es sich insofern anders, als dabei ausdrücklich eine Genugtuungsleistung für eine durch Persönlichkeitsverletzung (medizinische Fehlbe- handlung) erlittene Beeinträchtigung des Lebensgenusses (körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude usw.) bezahlt wurde. Im vorliegenden Fall hingegen war eine derartige Genugtuungsleistung eindeutig weder vereinbart noch geschuldet, weshalb der Beschwerdeführer aus dem zit. BGE vom 20.6.1986 prinzipiell nichts zu seinen Gunsten ab- leiten kann (vgl. schliesslich auch noch die weiteren Aus- führungen der Eidg. Steuerverwaltung in der zit. Stellung- nahme vom 27.11.1987).

14

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. April1989 i.S. T. (VGE 368/88)

Auszug aus dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. November 1989 i.S. T. (2P.197/1989)

Zwischenveranlagung infolge teilweiser Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit (§ 70 Abs. 1 lit. d StG)

I. VGE 368/88 vom 14. April 1989:

Sachverhalt:

A. T. ist als Selbständigerwerbender in der ... bran- che tätig ( ... ). Sein Erwerbseinkommen ist sehr starken Schwankungen unterlegen. Im Rahmen der Vergangenheitsbemes- sung wurden folgende steuerbaren Einkommen veranlagt:

1983/84: Fr. 8 500.-- (satzbestimmend Fr. 14 ooo.--) 1985/86: Fr. 184 800.-- (satzbestimmend Fr. 231 600.--).

Aufgrund der Steuerakten ist davon auszugehen, dass in der Veranlagungsperiode 1981/82 ein relativ hohes Erwerbs- einkommen besteuert wurde. Gernäss Steueract. Nr. 13 stellte der Steuerrevisor für das Jahr 1982 im Vergleich zum Jahr 1980 nämlich einen Umsatzrückgang von Fr. 1 408 688.-- fest sowie für die Zeit vom 1.1.1981- 1.1.1983 einen Vermögens- rückschlag von Fr. 129 503.--. Für die Veranlagungsjahre 1987/88 deklarierte T. ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- (Fr. - 21 171.--).

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Mit Schreiben vom 27. Januar 1987 ersuchteT. um eine Zwischenveranlagung per 1.1.1985 "wegen wesentlicher Reduk- tion der Erwerbstätigkeit".

B. Am 21. Oktober 1987 verfügten die Kantonale Steuer- verwaltung und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) :

11

1. Es wird festgestellt, dass T. weder kantonal

noch für die direkte Bundessteuer einen An- spruch auf die Vornahme einer Zwischenveranla- gungper 1.1.1985 hat.

2. (Rechtsmittelbelehrung)

3. ( Zufertigung) "

C. Gegen diese Verfügung liess T. Einsprache führen,

mit dem Antrag, der nachgesuchten Zwischenveranlagung sei stattzugeben.

Mit Entscheid vom 16. September 1988 wies die VdBSt die Einsprache ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft er- wachsen.

D. Mit Entscheid vom 11. November 1988 wies auch die

Kantonale Steuerkommission die Einsprache kostenfällig (Fr. 91. 70) ab.

E. Gegen den kantonalrechtlichen Einspracheentscheid

erhebt T. beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde mit fol- genden Anträgen:

"1. Der Einsprache-Entscheid vom 11. November 1988 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass per 1.1.1985 zufolge teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein Zwischenveranlagungs- grund gegeben sei.

16

2. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegeg- nerin zu überbinden. Ausserdem sei dem Be- schwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung zuzusprechen."

F. Die Vorinstanz trägt vernehmlassend auf Abweisung

der Beschwerde an. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwech- sels halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Be- schwerdeführer ergänzte zudem seinen Antrag wie folgt:

"Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zwischenveran- lagung unter Verwendung der in den Steuerakten liegenden Geschäftsabschlüsse 1985 und 1986 ge- mäss § 71 StG vorzunehmen."

G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für

den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Zwi- Sehenveranlagung mit dem Rückgang der ... , was ihn bewogen habe, per 1.1.1985 die selbständige Erwerbstätigkeit als "wegen mangelnder Rendite" erheblich einzuschränken. Sollten in Zukunft wieder bessere Voraussetzungen ..• herr- schen, würde er allenfalls erneut voll in diese Branche ein- steigen. Im Sinne einer alternativen Beschäftigung walte er nun als nebenamtlicher Instruktor beim Zivilschutz (1985: 19 Tage, 1986: 38 Tage). Zudem hätte er die Aktivitäten für die Firma F. AG verstärkt und einen Mehraufwand investiert,' der in einiger Zeit erfolgswirksam werden sollte. Im Ein- sprache- und Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend, dass er seine selbständige Erwerbstä- tigkeit zwangsweise in hohem Masse mit einer entsprechenden Einkommenseinbusse einschränken musste. Er habe nicht zugun-

17

sten der Instruktorentätigkeit eine Verlagerung vorgenom- men. Die Arbeit für die Firma F. AG gehöre ebenfalls in den selbständigen Erwerbsbereich (Einspracheschrift vom 23.11.1987, s. 3; Beschwerdeschrift vom 15.12.1988, s. 5 f.). Der Wortlaut von § 70 Abs. 1 lit. d StG sei klar. Der kantonale Gesetzgeber habe offensichtlich eine vom Bun- dessteuerrecht abweichende Lösung schaffen wollen. Die Vor- instanzen halten im wesentlichen dafür, dass Ertragsschwan- kungen bei Selbständigerwerbenden, auch wenn sie hoch sind, keinen Zwischenveranlagungsgrund im Sinne einer teilweisen Aufgabe der Erwerbstätigkeit darstellten.

2. § 70 Abs. 1 lit. d in der heute geltenden Fassung vom 27. Mai 1982 besagt, dass eine "dauernde und wesentli- che Aenderung der Erwerbsgrundlagen infolge gänzlicher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Be- rufswechsels und Uebernahme oder Aufgabe eines Geschäftes" ein Zwischenveranlagungsgrund darstellt. Eine Zwischenveran- lagung wird jedoch nur dann vorgenommen, wenn sich das steuerbare Einkommen um mehr als 20 %, aber mindestens um 5 000 Franken verändert (§ 70 Abs. 2 StG). Um Sinn und Zweck des ZV-Grundes der teilweisen Aufgabe der Erwerbstä- tigkeit zu verstehen, ist die Entstehungsgeschichte der Be- stimmung zu skizzieren.

a) Bis 1.1.1983 galt folgende kantonale Regelung (§ 70 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 StG i.d.F. vom 11.12.1964 bzw. 22.9.1972):

11 1 Aendern sich während der Veranlagungsperiode die bisherigen Einschätzungsgrundlagen durch:

e) dauernde Aenderung der Erwerbsgrundlagen wegen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstä- tigkeit, Beendigung der Lehre, Wechsel zwi- schen selbständiger und unselbständiger Er- werbstätigkeit, Beteiligung an einem Ge- schäft oder Wegfall dieser Beteiligung; so wird auf den Zeitpunkt der Aenderung eine

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Zwischenveranlagung vorgenommen. 4 Auf Begehren des steuerpflichtigen wird auch eine Zwischenveranlagung vorgenommen bei dau- ernder Einschränkung der vollberuflichen Er- werbstätigkeit infolge Alters, Krankheit oder Invalidität, sofern sich dadurch das steuerba- re Einkommen um mindestens 3 ooo Franken redu- ziert. Bei der Zwischenveranlagung sind an die Stelle des ausfallenden Erwerbseinkommens tre- tende Ersatzeinkünfte zu berücksichtigen, so- fern sie steuerbar sind."

Das Verwaltungsgericht hat in VGE 5/75 vom 27.1.1975 (Prot. s. 9 ff.) festgehalten, dass aufgrund der Formulie- rung in Abs. 1 lit. e nicht ohne weiteres ausgeschlossen sei, dass Zwischenveranlagungen bei einer nur teilweisen Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit vorzunehmen seien. Auch nach Art. 96 Abs. 1 WStB (heute BdBSt) sei eine Zwischenveranlagung anzuordnen "wegen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit" und trotzdem werde in der Praxis die dauernde teilweise Aufgabe einer solchen Tätigkeit als Zwi- Sehenveranlagungsgrund anerkannt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch eine dem Wehrsteuerrecht angepasste Auslegung des ZV-Grundes abgelehnt, weil aus dem Zusammenhang mit Abs. 4 sich zwingend ergebe, dass sich § 70 Abs. 1 lit. e StG nur auf die volle Aufgabe einer Erwerbstätigkeit bezie- he. Eine andere Interpretation qränge sich für jene Gesetze auf, die keine dem § 70 Abs. 4 StG analoge Regelung kennen würden.

b) 1981 schickte der Regierungsrat folgenden Revi- sionsentwurf in die Vernehmlassung (§ 70 Abs. 1 lit. d eStG):

11 1 Aendern sich während der Veranlagungsperiode die bisherigen Einschätzungsgrundlagen durch:

  1. d) dauernde Aenderung der Erwerbsgrundlagen we- gen Aufnahme oder Aufgabe der Haupterwerbs- tätigkeit, Berufswechsel, Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstä-

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tigkeit, Beteiligung an einem Geschäft oder Wegfall dieser Beteiligung; so wird auf den Zeitpunkt dieser Aenderung eine Zwischenveranlagung vorgenommen.

2 Erhöht sich aufgrund von Abs. 1 Bst. a, c oder d das steuerbare Einkommen um mehr als 5 ooo Franken, das steuerbare Vermögen um mehr als 100 ooo Franken, so muss eine Zwischenveranla- gung vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Kantonalen Steuerverwaltung spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Ein- tritt der Aenderung davon Kenntnis zu geben. Unterbleibt die Anzeige, so wird die Zwischen- veranlagung von Amtes wegen nachgeholt. Die An- wendung von § 59bis bleibt vorbehalten."

Der bisherige Absatz 4 ist im Entwurf gestrichen. Im Bericht zum Revisionsentwurf begründet dies der Regierungs- rat u.a. mit dem Hinweis, dass auch der Wehrsteuerbeschluss diesen Zwischenveranlagungsgrund nicht vorsehe .. Anderseits sei dafür im Sinne der Angleichung sowie im Interesse einer Besserstellung des Steuerpflichtigen der Zwischenveranla- gungsgrund des Berufswechsels gernäss Art. 42 und Art. 96 Abs. 1 BdBSt neu in das kantonale Steuergesetz aufzunehmen. Der Verzicht auf Abs. 4 lasse sich um so eher verantworten, als Abs. 1 lit. e (neu lit. d) tatsächlichen Härtefällen we- gen Alter oder Invalidität bereits ausreichend Rechnung tra- ge.

Das Verwaltungsgericht nahm zum Revisionsentwurf mit Eingabe vom 3.12.1981 ausführlich Stellung (Prot. s. 491 ff.). Zur Frage der Zwischenveranlagung führte es u.a. wörtlich aus:

"Bei der Aufzählung der Zwischenveranlagungsgrün- de - welche nach ständiger Rechtsprechung ab- schliessend ist wird eine Angleichung an Art. 96 WStB gesucht, was zu begrüssen ist. Ins- gesamt dürfte sich die Zahl der Zwischenveranla- gungen (ZV) zufolge Wegfalls des Zwischenveranla- gungsgrundes 'Beendigung der Lehre' und der Erhö- hung der Ansätze in Abs. 4 (recte Abs. 2) vermin- dern, was zu begrüssen ist.

20

Heute ist ein Zwischenveranlagungsgrund gegeben wegen 'Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätig- keit'; im Entwurf soll eine ZV nur noch erfolgen bei dauernder Aenderung der Erwerbsgrundlagen we- gen 'Aufnahme oder Aufgabe der Haupterwerbstätig- keit'. Diese Einschränkung widerspricht dem Wehr- steuerrecht und ist sachlich falsch, was anband von BGE 101 Ib 398 ff. (deutsch in Praxis 1976 Nr. 141) wie folgt bewiesen werden kann . . . . . Lebt Herr X im Kanton Schwyz, so hätte die Be- schränkung der ZV auf die Aufgabe/Aufnahme der Haupterwerbstätigkeit zur Folge, dass wohl bei der Wehrsteuer, nicht aber bei den kantonalen Steuern eine Zwischenveranlagung vorzunehmen wäre. Abgesehen davon, dass dieses Auseinander- fallen an sich unerwünscht ist, erscheint es als unlogisch, wenn der Entwurf einerseits eine An- gleichung ans Wehrsteuerrecht sucht, in diesem Punkt aber gerade wieder eine neue Ungleichheit schafft .... Die betragsmässige Begrenzung in § 70 Abs. 2 (bisher § 70 Abs. 4) in bezug auf das steuerbare Einkommen ist u.E. zu starr und führt erneut zu einer Divergenz zum Wehrsteuerrecht • . . . . In der Praxis der Wehrsteuerbehörden wird eine Aende- rung als wesentlich betrachtet, wenn sie minde- stens 20 % des bisherigen Jahreseinkommens aus- macht "

Die Anregungen des Verwaltungsgerichts fanden beim Regierungsrat Gehör (in der Beilage II des Berichtes zuhan- den des Kantonsrates wird ausdrücklich auf die verwaltungs- gerichtliche Vernehmlassung hingewiesen). Die regierungsrät- liche Vorlage an den Kantonsrat hatte nun folgenden Wort- laut:

11 1 Aendern sich während der Veranlagungsperiode die bisherigen Einschätzungsgrundlagen durch:

  1. d) dauernde und wesentliche Aenderung der Er- werbsgrundlagen zufolge gänzlicher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Er- werbstätigkeit, Berufswechsels und Uebernah- me oder Aufgabe eines Geschäftes;

so wird auf den Zeitpunkt dieser Aenderung von Amtes wegen oder auf Antrag eine Zwischenveran- lagung vorgenommen.

21

2 Eine Zwischenveranlagung aufgrund von Abs. 1 Bst. a und d wird jedoch nur dann vorgenommen, wenn sich das·steuerbare Einkommen um mehr als 20 %, aber mindestens um 5 000 Franken, das steuerbare Vermögen um mindestens 100 000 Fran- ken verändert."

Es fällt bei der neuen Formulierung auf, dass der Re- gierungsrat neu die beiden Begriffe wesentlich und teilwei- se einführte. Da es an einer speziellen Begründung für die- se Wortwahl im begleitenden Bericht fehlt, kann aufgrund der gesamten Umstände (Vernehmlassung des Verwaltungsge- richts) nur geschlossen werden, dass der Regierungsrat da- mit die Bundesgerichtspraxis zum Wehrsteuerbeschluss kodifi- zieren wollte (in BGE 101 Ib 398 Pr. 65 Nr. 141 werden die Begriffe wesentlich und teilweise verwendet).

Der regierungsrätliche Entwurf passierte darauf in der kantonsrätlichen Kommission diskussionslos. Die fraglichen Bestimmungen sind heute geltendes Recht.

c) Aufgrund dieser Entstehungsgeschichte steht mithin fest, dass es klare Absicht der gesetzesvorbereitenden Be- hörde war, in Uebereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht eine möglichst grosse Angleichung an das Bundessteuerrecht bzw. die Praxis des Bundesgerichtes hiezu zu erzielen. Im Lichte dieser Tatsache ist es an sich grundsätzlich zuläs- sig, wenn sich heute die Steuerverwaltung auf die Bundes- steuerpraxis abstützt.

3. a) Nach der Inkraftsetzung der revidierten kantona- len Bestimmungen änderte allerdings das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Dezember 1984 (BGE 110 Ib 313 ff.) ihre in BGE 101 Ib 398 eingeführte Rechtsprechung betr. teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit wiederum. Es hält fest, dass beim Entscheid, ob ein Zwischenveranlagungs- grund von Art. 96 BdBSt gegeben sei, nicht die einzelne Er-

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werbsquelle zu betrachten sei, sondern die berufliche, ge- werbliche oder unternehmerische Tätigkeit eines Steuer- pflichtigen und das daraus resultierende Erwerbseinkommen in seiner Gesamtheit. Mit anderen Worten ist das Hinzutre- ten bzw. der Wegfall eines Teilerwerbseinkommens aus einer einzelnen Erwerbsquelle als Zwischenveranlagungsgrund nicht mehr anerkannt. Der im gegenteiligen Sinne vom kantonalen Gesetzgeber aufgrund von BGE 101 Ib 398 kodifizierte Zwi- schenveranlagungsgrund der teilweisen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird mithin aufgrund einer blossen Aenderung der Rechtsprechung bundessteuerlich (wie früher) abgelehnt. Ob kantonalsteuerlich ohne gesetzliche Aenderung nachzuziehen ist weil ja der Gesetzgeber nichts anderes wollte, als sich dem Bundessteuerrecht und der entsprechen- den Praxis anzugleichen bleibt fraglich, kann in casu (wie unter Ziffer 4 näher darzulegen ist) aber offenblei- ben.

  1. b) Im erwähnten BGE 110 Ib 313 ff. sind einige grund-

sätzliche Ueberlegungen zur Zwischenveranlagung wiedergege- ben, die auch sinngernäss für das kantonale Recht gelten. Das steuerpflichtige Einkommen wird in der Regel für eine zweijährige Veranlagungsperiode nach dem Durchschnitt der jährlichen Einkünfte bemessen, die der steuerpflichtige in den beiden vorangegangenen Jahren erzielte (§§ 7, 8 StG). Schwankungen in der Höhe des Einkommens sollen sich im all- gemeinen in der nachfolgenden Veranlagungsperiode auf die Steuer auswirken und derart auf die Dauer ausgleichen. Im Sinne einer Ausnahme besteht das Institut der Zwischenveran- lagung. In abschliessend aufgezählten Fällen führen dauern- de Veränderungen der Veranlagungsgrundlagen, bei denen es sich als Härte erweisen würde, wenn die Anpassung der Veran- lagung erst in der folgenden Veranlagungsperiode möglich wäre, zu einer Gegenwartsbemessung. Es gilt indes zu beach- ten, dass Zwischenveranlagungen nicht alle Härten, die sich aus dem System der Vergangenheitsbemessung ergeben, zu be-

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seitigen vermögen. Die abschliessende Aufzählung der ZV-Gründe ist im übrigen (weil eine Ausnahmeregelung) ein- schränkend auszulegen.

4. Das quantitative Erfordernis der wesentlichen

Aenderung der Erwerbsgrundlagen, welches in § 70 Abs. 2 StG näher definiert wird, darf nicht (wie dies offenbar der Be- schwerdeführer tut) mit dem ZV-Grund der teilweisen Aufnah- me oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit vermengt oder gar gleichgesetzt werden. Dieses quantitative Erfordernis ist (nebst dem qualitativen Erfordernis der Dauer) erst heranzu- ziehen, wenn feststeht, dass beispielsweise die Erwerbstä- tigkeit gänzlich oder teilweise aufgegeben oder aufgenommen wurde. Es stellt sich mithin zunächst die Frage, ob im vor- liegenden Falle überhaupt eine teilweise Aufgabe der Er- werbstätigkeit, wie geltend gemacht, vorliegt.

  1. a) Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er seine

selbständige Erwerbstätigkeit gezwungenermassen (schlechter Geschäftsgang) erheblich einschränkte. In seinem Gesuchs- schreiben vom 27. Januar 1987 gibt er zudem zu verstehen, dass er "in reduzierter Form" weiterhin seinen Betrieb auf- rechterhalte. Damit sei die Bedingung gegeben, bei besseren Voraussetzungen allenfalls wieder voll in die bisherige Tä- tigkeit einzusteigen. Im weiteren führt er seine alternati- ve Beschäftigung als nebenamtlicher Instruktor beim Zivil- schutz an (1983: 1 Diensttag, 1984: 13 Diensttage, 1985: 19 Diensttage, 1986: 38 Diensttage, 1987: 41 Diensttage; für die Jahre 1985 und 1986 deklarierte er eine Erwerbsaus- fallentschädigung von Fr. 2 394.-- und Fr. 4 992.--; 1983/84 keine Deklaration). Er habe jedoch nicht zugunsten der Instruktorentätigkeit eine Verlagerung der Tätigkeit vorgenommen (Beschwerdeschrift s. 5).

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b) Soweit der Beschwerdeführer per 1.1.1985 eine durch die wirtschaftlichen Umstände erzwungene Reduktion der Erwerbstätigkeit (im nachhinein) geltend macht (in der Steuererklärung 1985/86, ... , fehlt ein Hinweis auf verän- derte Erwerbsgrundlagen per 1.1.1985, das Zwischenveranla- gungsgesuch datiert erst vom 27. Januar 1987), so handelt es sich nicht um eine teilweise Aufgabe der Erwerbstätig- keit im sinne von § 70 Abs. 1 lit. d StG i.F.v. 27.5.1982. Nicht ein Teilerwerbseinkommen aus einer einzelnen Erwerbs- quelle fällt weg (wie z.B. bei Beendigung eines Verwaltungs- ratsmandates), sondern innerhalb der nach wie vor bestehen- den Erwerbsquelle tritt aus wirtschaftlichen Gründen eine Ertragsminderung ein, die regelmässig nicht zu einer Zwi- schenveranlagung führt (vgl. VGE 340 vom 16.12.1983; ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, § 59 N 23). Diesbezüglich ist auch ein Quervergleich mit dem Sozialversicherungsrecht (AHV-Beiträge) aufschluss- reich. Gernäss Art. 25 Abs. 1 AHVV ist eine Neueinschätzung des massgebenden Erwerbseinkommens u.a. auch vorzunehmen, wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungs- periode infolge Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommens- quelle dauernd verändern und dadurch die Höhe des Einkom- mens wesentlich beeinflusst wird. Diese Umschreibung deckt sinngernäss auch den ZV-Grund der teilweisen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Die blosse Veränderung der Einkommenshöhe, beispielsweise infolge Konjunkturschwankun- gen, Missernten, Eröffnung oder Schliessung von Konkurrenz- betrieben, Einschränkung oder Erhöhung der Tätigkeit der Selbständigerwerbenden, Kostenverminderung oder -vermeh- rung, ist im AHV-Recht nun ebenfalls kein Grund für eine Neueinschätzung (Wegleitung über die Beiträge der Selbstän~ digerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] Rz. 1245).

Steht somit fest, dass keine teilweise Aufgabe der Er- werbstätigkeit im Sinne von § 70 Abs. 1 lit. d StG anzuneh- men ist, gilt für die rechtliche Beurteilung dieselbe Aus-

25

gangslage wie bei den Bundessteuern. Die Ablehnung des Zwi- schenveranlagungsgesuches bzw. den bestätigenden Einsprache- entscheid hat der Beschwerdeführer zu Recht akzeptiert.

Ohne Einfluss auf die Beurteilung ist die ab 1985 ver- mehrte, aber insgesamt immer noch geringfügige unselbständi- ge Instruktorentätigkeit beim Zivilschutz. Der Beschwerde- führer macht zu Recht deswegen keinen Zwischenveranlagungs- grund geltend (betr. Berufswechsel vgl. auch zit. Weglei- tung WSN Rz. 1251).

5. Sollte für den Beschwerdeführer die Bezahlung der

Steuern zu einer grossen Härte führen, ist er auf das Er- lassverfahren zu verweisen (§ 100 StG).

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Kosten zulasten des Beschwerdeführers zu verlegen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Kosten)

3. (Zufertigung)

Das Bundesgericht hat am 27. November 1989 eine gegen oben- stehenden VGE gerichtete staatsrechtliche Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:

26

II. Auszuq aus dem urteil des schweizerischen Bundesqe- richts vom 27. November 1989 (2P.l97/1989; staatsrecht- liche Beschwerde):

Erwägungen:

1.

2. a) Nach § 70 Abs. 1 lit. d StG wird eine Zwischen- veranlagung vorgenommen, wenn sich während der Veranlagungs- periode die bisherigen Einschätzungsgrundlagen ändern durch "dauernde und wesentliche Aenderung der Erwerbsgrundlagen infolge gänzlicher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsel und Uebernahme oder Auf- gabe eines Geschäftes".

b) Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, die durch die wirtschaftlichen Umstän- de erzwungene Reduktion der Erwerbstätigkeit des Beschwerde- führers als selbständiger •.. könne nicht als Zwischenveran- lagungsgrund anerkannt werden. Es sei nicht ein Teilerwerbs- einkommen aus einer einzelnen Erwerbsquelle weggefallen, sondern innerhalb der nach wie ~or bestehenden Erwerbsquel- le sei aus wirtschaftlichen Gründen eine Ertragsminderung eingetreten. Eine solche führe regelmässig nicht zu einer zwischenveranlagung. Nach den Feststellungen im angefochte- nen Entscheid schränkte der Beschwerdeführer seine selbstän- dige Erwerbstätigkeit als ..• wegen mangelnder Rendite er- heblich ein, wobei er sich vorbehielt, wieder voll erwerbs- tätig zu sein, wenn in Zukunft wieder bessere Voraussetzun- gen herrschen sollten.

27

c) Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, der an- gefochtene Entscheid sei willkürlich, weil die Auslegung der massgebenden Norm mit deren Wortlaut in Widerspruch ste- he. Die Differenzierung im angefochtenen Entscheid, wonach wohl das Wegfallen einer einzelnen Einkommensquelle, nicht jedoch die Einschränkung einer Erwerbstätigkeit mit dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis als Teilaufgabe der Er- werbstätigkeit im Sinne der massgebenden Bestimmung angese- hen werde, sei in qualifizierter Weise unrichtig und ver- stosse krass gegen das Gerechtigkeitsgebot und den Gerech- tigkeitsgedanken.

  1. d) Im Rahmen eines Steuersystems mit zweijähriger Ver-

anlagungsperiode und Vergangenheitsbemessung - wie es nicht nur der direkten Bundessteuer, sondern auch dem schwyzeri- schen Steuergesetz zugrundeliegt ist es systemgerecht, die Zwischenveranlagung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe und nicht bei jeder Einkommensschwankung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist nicht in Willkür verfallen und hat auch keine Unterscheidung getroffen, die dem Gleichheitsge- bot widerspricht, wenn es die blass quantitative Einkommens- minderung allein für eine Zwischenveranlagung nach dem mass- gebenden § 70 StG nicht als hinreichend erachtete.

e) Es ist mit dem Wortlaut von § 70 Abs. 1 lit. d StG nicht schlechthin unvereinbar und daher nicht willkürlich, als "teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit" nur den Weg- fall eines Teilerwerbseinkommens aus einer einzelnen Er- werbsquelle zu betrachten - wie dies das Verwaltungsgericht tut -, nicht jedoch die blosse - namentlich nur einkommens- mässig ausgewiesene - Reduktion einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist daher unberechtigt.

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  1. f) Im übrigen ist der angefochtene Entscheid schon

deshalb im Ergebnis nicht willkürlich, weil der Beschwerde- führer nach seiner eigenen Darstellung in seinem Gesuch um Zwischenveranlagung - bei veränderten Umständen seine selbständige Erwerbstätigkeit als .•. wieder auszudehnen ge- denkt, womit es an der erforderlichen dauernden Aenderung der Erwerbsgrundlagen ohnehin fehlt.

3.

29

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1989 i.S. M. (VGE 354/85)

Grundstückgewinnsteuer: Vermittlungsprovision bei wirt- schaftlicher Verbundenheit (§§ 50 Abs. 4 und 51 Abs. 2 StG); wertvermehrende Aufwendungen (§50 Abs. 1 StG)

Sachverhalt:

A. Gernäss Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes

March hatte M. arn 4. Dezember 1979 das Grundstück GB Nr . . . . zu einem Preis von Fr. 150 000.-- erworben. Bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung ging die Kantonale Steuer- verwaltung damals allerdings von einem Erwerbspreis von Fr. 298 000.-- aus, nachdem sie festgestellt hatte, dass der Käufer dem Verkäufer neben dem Handänderungspreis über ein Tauschgeschäft weitere Leistungen erbracht hatte.

Am 6. Dezember 1982 (Datum der Grundbucheintragung) veräusserte M. GB Nr . . . . zu einem Preis von Fr. 430 000.-- weiter an U.

Mit Verfügung vorn 26. August 1983 setzte die Kantonale Steuerverwaltung den bei diesem Verkauf erzielten steuerba- ren Grundstückgewinn auf Fr. 126 500.-- fest und veranlagte M. zu einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 37 026.-- (Steu- eract. 11). Die Veranlagung war mit dem Vermerk versehen:

"Errnessenstaxation gernäss § 59 StG wegen Nichtein- reichung der einverlangten Steuererklärung und Beweismittel. Keine Verkaufsprovision und wert- vermehrende Aufwendungen berücksichtigt."

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B. Mit Einsprache vom 25. September 1983 beantragte

M., der steuerbare Grundstückgewinn sei um Fr. 44 ooo.-- herabzusetzen, weil folgende Aufwendungen zu berücksichti- gen seien:

- Provision beim Kauf Fr. 9 000.-- - Provision beim Verkauf Fr. 13 ooo.-- Kosten für eine neue Fassade Fr. 16 000.-- - neuer Heizkessel und Oelbrenner Fr. 6 000.-- Total Fr. 44 000.-- =============

Mit Einspracheentscheid vom 16. November 1984 hat die Kantonale Steuerkommission die Einsprache abgewiesen und dem Einsprecher die Verfahrenskosten überbunden.

c. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte M. am

4. Februar 1985 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem

Antrag:

"Es ist der Entscheid vom 16.11.84 der Kant. Steu- erkornmission vollumfänglich aufzuheben und auf Grund der Tatsachen zu entscheiden, und zwar un- ter Kostenfolge, sowie Entschädigung zu Lasten Staat."

D. Mit Präsidialentscheid vorn 15. Februar 1985 (VGE

321/85) wurde auf diese Beschwerde infolge Fristversäumnis nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer stellte hierauf ein Begehren um Fristwiederherstellung, welchem das Verwaltungsgericht mit VGE 324/85 vorn 30. Juli 1985 entsprochen hat.

E. Mit Vernehmlassung vom 27. August 1985 stellte die

Kantonale Steuerkornmission den Antrag:

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"In Abschreibung des Verfahrens sei der steuerba- re Grundstückgewinn auf Fr. 104 400.-- und die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 29 733.-- festzu- setzen. Im übrigen sei die Beschwerde kostenfäl- lig abzuweisen."

Erwägungen:

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen

erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grund- stücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 47 Abs. 1 Steuergesetz; StG, nGS I-105). Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem um 2 ooo Franken verminderten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 StG).

2. Vermittlungsprovisionen

  1. a) Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit

Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, vermin- dert um die Kosten, die mit dem Verkauf unmittelbar zusam- menhängen(§ 51 Abs. 1 StG).

Zu den mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Veräusserer bezahlten Handänderungs- ahgaben sowie die Vermittlungsprovisionen, soweit diese den üblichen Rahmen nicht übersteigen (§ 51 Abs. 2 StG). Die vom Veräusserer seinerzeit beim Erwerb der Liegenschaft be- zahlten Vermittlerprovisionen sind den Anlagekosten zuzu- rechnen, soweit diese das übliche Mass nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StG).

Der Beschwerdeführer reichte im Einspracheverfahren eine von ihm selbst unterzeichnete Quittung der s. AG ein. Darin bestätigt die s. AG, dass sie von M. für den An- und

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Verkauf der Liegenschaft GB ... Fr. 22 ooo.-- erhalten habe. Die Vorinstanz stellte im Einspracheentscheid auf- grund von Sachverhaltsabklärungen fest, dass der Beschwerde- führer im Zeitpunkt der Ausstellung der eingereichten Provi- sionsquittung (10. Dezember 1982) einziges und dementspre- chend einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der s. AG gewesen war. Nach Meinung der Vorinstanz dienten die geltend gemachten Provisionszahlungen einzig der Steuer- umgehung und sind deshalb nicht zu berücksichtigen (ange- fochtener Entscheid Erw. J a).

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtberücksich- tigung der geltend gemachten Provisionen, neben weiterer Polemik, folgende Einwendungen vor:

"Seite 4 Punkt Ja Absatz 2: Eine derart blöde Einwendung, die Provisions- quittung sei ja ebenfalls mit 'M. ' unterzeichnet ist geradezu lächerlich. Eine entsprechende Be- stätigung der Buchhaltungsstelle der Provisions- empfängerin liegt bei. Die Provision ist in der Buchhaltung vereinnahmt und auch versteuert wor- den. Glaubt die Steuerkommission es sollten alle Einnahmen 2 x versteuert werden. Seite 4 Punkt Ja J. Absatz: Ich bin wohl im Verwaltungsrat der s. AG. An den Haaren herbeigezogen ist auch, dass eine Interes- sengemeinschaft nicht berechtigt sei, Provisio- nen abzuziehen, welche an einem anderen Ort ver- einnahmt und versteuert wurden. Mit allen Mit- teln versucht man, den letzten Blutstropfen aus dem Steuerzahler herauszuziehen. Reichen die be- reits bezahlten Fr. 25 000.-- Steuern noch nicht aus."

Im Rahmen der Vernehmlassung stellte dann die Steuer- verwaltung einerseits den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Immobiliengesellschaft offenzulegen. Weiter äusserte die Vorinstanz die Vermutung, es sei die Liegenschaft in allenfalls wirtschaftlich der Immobiliengesellschaft zuzu- ordnen und der Beschwerdeführer sei lediglich zum Zwecke

JJ

der Steuerersparnis bzw. Umgehung (direkte Bundessteuerjim- mobilienhandel) vorgeschoben worden. Dafür spreche insbeson- dere, dass E. M.-L. (Vater des Beschwerdeführers), der mut- massliche Eigentümer der ••. Immobiliengesellschaft S. AG, seit Jahren im Liegenschaftenhandel tätig sei, während sein Sohn M. als nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügen dürfte. Beim Beschwerdeführer handle es sich mit- hin augenscheinlich um einen Strohmann. M. sei daher zu ver- pflichten, den Finanzierungsnachweis betreffend die Liegen- schaft in ••• zu erbringen unter Nennung allfälliger Kredit- geber und Bürgen.

b) Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der Abzug einer Vermittler- oder Mäklerprovision vom steuerbaren Ge- winn voraus:

- dass tatsächlich ein zivilrechtlich gültiger Mäklerver- trag im Sinne von Art. 412 OR mit einer Drittperson abge- schlossen worden ist;

- dass in Ausführung dieses Vertrages der Mäkler eine zum Verkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätigkeit ent- faltet hat;

- dass die Provision, beschränkt auf den üblichen Umfang, tatsächlich geleistet oder anerkannt worden ist;

dass die Provisionsleistung an einen Dritten erfolgte. So- genannte Eigenprovisionen, das heisst Entschädigungen für eigene Kaufs- und Verkaufsbemühungen sind dagegen bei den Anlagekosten bzw. den erlösmindernden Kosten nicht zu be- rücksichtigen. In Anwendung der wirtschaftlichen Betrach- tungsweise sind Provisionen als Eigenprovisionen nicht an- rechenbar, welche aufgrund eines zwischen dem Alleinaktio- när als einzigem Verwaltungsrat und seiner von ihm be- herrschten Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mäklerver-

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trag bezahlt worden sind (VGE 383/83 vorn 7.9.1984 in StPS 1985, s. 28 mit Hinweisen; 316/78 vorn 26.9.1980).

  1. c) Mit Schreiben vorn 27. Januar 1986 forderte das

Gericht den Beschwerdeführer auf, das Aktienkapital der s. AG aufzuzeigen und darzulegen und mittels von Wert- schriftenverzeichnissen zu belegen, wie sich die Eigen- tumsverhältnisse an der s. AG per 4. Dezember 1979 und per 6. Dezember 1982 darstellten. Es ging daraufhin arn

26. Februar 1986 eine Antwort von einer G. Verwaltungs-,

Treuhand- und Immobilien AG ein. Danach betrug das Aktien- kapital der s. AG damals wie heute Fr. 50 000.-- (50 Inha- beraktien zu Fr. 1 000.--; ... ) und die Eigentumsverhält- nisse seien so gewesen, dass c. die Aktien beherrscht habe. Ein Wertschriftenverzeichnis werde seit eh und je nicht geführt. Anlässlich eines Telefongesprächs vorn

19. September 1989 erklärte dann allerdings ein Herr w.

von der G. AG, seines Wissens sei E. M.-L. Eigentümer der s. AG, genaue Angaben könne er jedoch nicht machen. Nach weiteren gerichtlichen Abklärungen bei der Steuerverwal- tung st. Gallen, ergaben sich dann gewisse Indizien, wel- ehe für eine beherrschende Stellung von E. M.-L. (Vater des Beschwerdeführers) an der s. AG sprachen.

Nach Zustellung der Abklärungsergebnisse an die Par- teien, reichte dies. AG, zeichnend durch E. M.-L., arn

8. Dezember 1989 einen zwischen c., Jahrgang 1907, und M.

am 13. Oktober 1981 abgeschlossenen Aktienkaufvertrag mit folgendem Inhalt ein:

"1. Der Verkäufer verkauft die ihm gehörenden 50 Inhaber-Aktien der Immobiliengesell- schaft s. AG zum Betrage von Fr. 19 766.05 an den Käufer. 2. Es wird festgestellt, dass die Transaktio- nen bereits erfolgt sind, d.h. dass die 50 Aktien bereits übertragen wurden und der Betrag von Fr. 19 766.05 bereits bezahlt ist."

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In der Einsprache (Einspracheact. 02) wird geltend ge- macht, Fr. 9 ooo.-- Provision seien beim Ankauf der Liegen- schaft, Fr. 13 000.-- beim Verkauf bezahlt worden. In der mit 11 M." gezeichneten Quittung der s. AG datiert mit dem 10.12.1982 heisst es dann "Für den An- und Verkauf der Lie- genschaft GB ... Fr. 22 000.-- von Herrn M. erhalten".

In der mit der Beschwerde eingereichten, von der G. AG unterzeichneten Bestätigung wird ausgeführt:

"Wir bestätigen hiermit, dass die Immobilien-Ge- sellschaft s. AG für An- und Verkauf der Liegen- schaft Kataster-Nr . . . . mind. Fr. 22 000.-- als Provision in der Buchhaltung 1982 verbucht und versteuert hat."

Abgesehen davon, dass sehr merkwürdig ist, dass der Buchhalter eine Mindestgrösse bestätigt (!), ist der Um- stand, dass die Provision für den 1979 getätigten Liegen- schaftskauf erst beim Verkauf, Ende 1982 bezahlt worden ist, sehr auffällig. Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermitt- lung zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Die um drei Jahre verspätete Bezahlung lässt sich, soweit es sich nicht ohnehin um eine Steuerumgehung handelt, nur mit der beherrschenden Stellung des Beschwerdeführers in der AG er- klären. Gegenüber einem unbeteiligten Dritten wäre mit der Einforderung der Mäklerprovision sicher nicht drei Jahre zu- gewartet worden.

  1. d) Im weiteren ist auch zu beachten, dass im Einspra-

cheentscheid folgende Schlussfolgerung gezogen worden ist:

"Dass demgernäss eine wirtschaftliche Interessen- bindung zwischen dem Einsprecher und der Gesell- schaft nicht verneint werden kann, ist klar er- sichtlich. Die geltend gemachten Provisionszah-

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lungen sind demnach nicht zu berücksichtigen, da sie einzig der Steuerumgehung dienen."

Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Be- schwerdeführer und der AG als Provisionsempfängerin wird in der Beschwerde (richtigerweise) überhaupt nicht bestritten. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer, bzw. sein Vater, darauf, zu behaupten, die Provision sei in der Buch- haltung der AG vereinnahmt und auch versteuert worden, wes- halb eine Besteuerung als Grundstückgewinn nicht in Frage komme.

  1. e) Zusammenfassend ist nunmehr erstellt und unbestrit-

ten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Kaufs- bzw. Verkaufsprovision an die s. AG bezahlt wurde, Allein- eigentümer und einziger Verwaltungsrat der s. AG war. Es handelt sich somit um eine Eigenprovision, welche von der Grundstückgewinnsteuer nicht in Abzug gebracht werden kann (vgl. Erwägung 2 b vorstehend). Die Beschwerde ist in die- sem Punkte als unbegründet abzuweisen.

  1. f) Bei diesem Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen

ist der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Stroh- mann für seinen Vater oder die s. AG gehandelt hatte, nicht weiter nachzugehen. Wäre dies der Fall gewesen, so läge eine Steuerumgehung vor und die Provisionszahlungen wären ebenfalls als Eigenprovisionen zu qualifizieren.

3. Wertvermehrende Aufwendungen

zu den Anlagekosten gehören auch die wertvermehrenden Aufwendungen. Der Beschwerdeführer weist nach, dass für die Fassadenrenovation des fraglichen Dreifamilienhauses im Jah- re 1982 Aufwendungen von netto Fr. 15 686.-- getätigt wur- den. Weiter wurden der Heizkessel und der Oelbrenner er- setzt, was Auslagen von Fr. 6 326.-- zur Folge hatte. Grund-

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sätzlich sind die Kosten des Unterhalts von Gebäuden bei den Einkommenssteuern, nicht aber bei der Grundstückgewinn- steuer abziehbar, während umgekehrt wertvermehrende Liegen- schaftsaufwendungen als gewinnmindernde Faktoren bei der Grundstückgewinnsteuer, nicht aber bei den periodischen Steuern Berücksichtigung finden. Als Unterhalt gilt eine werterhaltende Vorkehrung, wenn sie einen Verschleiss der Liegenschaft ausgleicht oder bestehende Installationen er- setzt. Die Neubemalung einer Fassade und die Ersetzung von Oelbrenner und Heizkessel bei einem Gebäude, welches schon bisher auf die gleiche Art (mit Oel) beheizt war, stellt technisch betrachtet Unterhalt dar, weshalb an sich ledig- lich der Abzug bei den periodischen Steuern, nicht aber bei der Grundstückgewinnsteuer in Frage kommt (vgl. Weisungen des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Abgrenzung zwi- schen Anlage- und Unterhaltskosten vom 23.10.1984, Steuer- buch Nr. 240). Von dieser technischen Betrachtungsweise wird abgewichen bei baulichen Aufwendungen, welche im An- schluss an den Kauf einer Liegenschaft gemacht werden. Aus- gaben des Steuerpflichtigen _für die Instandstellung einer neuerworbenen Liegenschaft stellen, soweit sie gegenüber dem Kaufpreis eine Erhöhung des Liegenschaftswertes zur Fol- ge haben, keine abzugsfähigen Gebäudeunterhaltskosten dar (sog. Dumont-Praxis, ASA 47, 203; 4~ s. 536; für das kanto- nale Recht: VGE 334/82 vorn 21.9.1982, Prot. 380 ff.; 360/78 vom 15.9.1978; 340/81 vorn 26.1.1982 E. 2 und 352/81 vom 4.5.1982).

Werden aber aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungs- weise solche Aufwendungen im Anschluss an den Kauf einer Liegenschaft als wertvermehrend betrachtet, so sind bei einem Verkauf die Konsequenzen zu ziehen und diese Aufwen- dungen ebenfalls als wertvermehrend gelten zu lassen und als Anlagekosten nach § 50 Abs. 1 StG abziehbar. Würde an- ders verfahren, so läge ein unzulässiger Methodendualismus vor.

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Die Vorinstanz anerkennt dies, weshalb sie nunmehr richtigerweise diese Liegenschaftsaufwendungen im Betrage von zusammen Fr. 22 012.-- vom steuerbaren Grundstückgewinn zum Abzug zulassen will. Wie das Verwaltungsgericht in VGE 305/85 vom 19. September 1985 E. 1 ausführlich dargelegt hat, kann in Fällen, in denen die Vorinstanz eine Teilaner- kennung einer Beschwerde vornimmt, nicht eine Teilabschrei- bung des Verfahrens erfolgen. Vielmehr ist der Antrag auf Gewährung dieses Abzuges und Reduktion der Steuer als An- trag auf teilweise Beschwerdegutheissung entgegenzunehmen (vgl. auch VGE 343/85 vom 11.12.1985). Der steuerbare Grund- stückgewinn ist somit wie eine Nachrechnung des vorin- stanzliehen Antrags ergibt - auf Fr. 104 400.-- (abgerun- det) und die zu entrichtende Steuer auf Fr. 29 733.-- fest- zusetzen. Die Neuermittlung des Verzugszinses wird der Ver- waltung übertragen.

4. Die Kosten für den Erlass eines Entscheides werden

in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unter- liegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt. Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 72 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, nGS 225). Der Beschwerde- führer obsiegt materiell zu rund 50 %. Indessen ist zu be- achten, dass er seine Verfahrens- und Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren grob verletzt hatte, indem er nicht einmal eine Grundstückgewinnsteuererklärung einreich- te. Die Ausgabenbelege für Heizkessel und Oelbrenner hat er erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Ueberdies hat er trotz Beweisauflage lange Zeit wenig bis nichts getan zur Aufklärung der Verhältnisse bezüglich Eigentumsverhältnisse an der S. AG. Diese Umstände rechtfertigen es, den Kosten- spruch gernäss Einspracheentscheid unverändert zu belassen und 90 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde-

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führer aufzuerlegen.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 1990 i.S. X. (VGE 356/89)

Grundstückgewinnsteuer: Rückvergütungen bei Ersatzobjekten (§ 56 StG)

Sachverhalt:

A. X. veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufver- trag vorn ... seine in der Gemeinde A. befindliche selbstbe- nutzte Wohnliegenschaft Kat.-Nr . . . . Mit Verfügung vom 2. März 1988 wurde gegenüber dem Veräusserer X. ein steuer- pflichtiger Grundstückgewinn von Fr . . . . bzw. ein Steuerbe- trag von Fr . . . . veranlagt. Diese Verfügung ist unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen.

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Novem- ber 1988 erwarb Q. X.-Y., die Ehefrau von X., in der Gemein- de B. ein Wohnhaus (GB Nr . . . . ) zwecks Selbstbenutzung.

B. X. und dessen Ehefrau ersuchten am 29. Novem- ber 1988 die Kantonale Steuerverwaltung um Aufschub bzw. Rückerstattung der Grundstückgewinnbesteuerung. Das Gesuch wurde mit Verfügung vorn 16. Dezember 1988 abgelehnt, weil das Ersatzobjekt in B. nicht vom Veräusserer des Wohnhauses in A. erworben wurde, sondern von dessen Ehefrau.

c. Eine Einsprache gegen diese Verfügung wies die Kan- tonale Steuerkommission mit Entscheid vom 7. Dezember 1989 unter Kostenfolgen ab.

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D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 1989 reichte X. gegen

diesen Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde ein mit folgenden Begehren:

11 1. Aufgrund des Antrages der Eheleute X. vom 29. November 1988 sei die anlässlich des Ver- kaufs des Wohnhauses in A. bezahlte Grund- stückgewinnsteuer in Höhe von Fr ..•• ein- schliesslich Zinsen zurückzuerstatten.

2. Allfällige Kosten zulasten der Kantonalen

Steuerverwaltung."

E. Die Vorinstanz trägt vernehmlassend auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde an.

F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für

den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Die Grundstückgewinnsteuer ist - im Gegensatz zur

allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuer - eine sog. Ob- jektsteuer, die ein einzelnes Steuerobjekt ohne Rücksicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes belastet (E. Höhn, Steuerrecht, 4. Auflage, s. 49). Steuerobjekt ist konkret der Grundstückgewinn, d.h. die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem um 2 000 Franken verminderten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist der Veräusserer; mehrere Veräusserer haben die Steuer nach Hassgabe ihrer Anteile unter solidari- scher Haftbarkeit zu entrichten (§ 48 StG). Mit Veräusserer ist der zivilrechtliche Grundstückeigentümer gemeint, es sei denn, eine vom Gesetzgeber ausdrücklich vorbehaltene wirtschaftliche Betrachtungsweise käme zum Tragen. Bei ver-

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schiedenen, konkret umschriebenen Handänderungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben(§ 52 StG), d.h. der Ver- äusserer muss keine Grundstückgewinnsteuer entrichten, hin- gegen ist für einen künftigen Veräusserer desselben Grund- stückes - sofern nicht wieder ein Steuerbefreiungsgrund vor- liegt die letzte steuerbare Veräusserung für die Berech- nung des Gewinnes, aber auch der Besitzesdauer, rnassgebend (§ 49 Abs. 2 stG). In§ 56 ist ein weiterer Steueraufschubs- grund für jenen Fall vorgesehen, wo ein Veräusserer seiner selbstbenutzten Wohnung sich ein Ersatzobjekt für den glei- chen Zweck erwirbt: im Gegensatz zu den in § 52 wiedergege- benen Aufschubsgründen bleibt hier das Steuersubjekt dassel- be, während sich das steuerobjekt, d.h. der Grundstückge- winn, bei der Veräusserung eines anderen Grundstückes, eben des Ersatzobjektes, aktualisiert, indem der nichtbesteuerte Gewinn von den Anlagekosten des Ersatzobjektes abzuziehen ist. Der genaue Wortlaut von § 56 StG lautet:

"1 Die infolge Verkaufs der selbstbenutzten Woh- nung bezahlte Grundstückgewinnsteuer wird dem Pflichtiqen durch die Gemeinwesen ohne Zins zu- rückerstattet, wenn dieser innerhalb von vier Jahren vor oder nach der grundbuchliehen Eigen- tumsübertragung im Kanton Schwyz für seine per- sönlichen Wohnzwecke ein vergleichbares Ersatz- objekt erwirbt oder mit dem Bau eines solchen beginnt.

2 Der nichtbesteuerte Gewinn wird von den Anlage- kosten des Ersatzobjektes in Abzug gebracht, wobei bei einer späteren Besteuerung für die- sen Gewinn die frühere Besitzesdauer zur An- rechnung kommt.

3 Für Ferien- und Zweitwohnungen ist Absatz 1 nicht anwendbar."

Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes kann nicht zwei- felhaft sein, dass zwischen dem Veräusserer der bisher selbstbenutzten Wohnliegenschaft und dem Erwerber des Er- satzobjektes Identität bestehen muss. Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber gewollte wirtschaftliche Betrachtungs-

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weise in dem Sinne, als die gemeinsame Selbstbenutzung der bisherigen Wohnung und des Ersatzobjektes (in oder ausser- halb einer Ehe) anstelle einer streng zivilrechtliehen Iden- tität zwischen Veräusserer und Erwerber zu treten vermag, fehlen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise drängt sich von der Sache her auch nicht auf. Im Gegenteil. Ist es von der Rechtsnatur einer Objektsteuer her vertretbar, dass die Steuerpflicht zwecks Privilegierung bestimmter Handände- rungsvorgänge (z.B. Erbteilung, Verkauf unter Blutsverwand- ten, Erwerb eines Ersatzobjektes) auf die Rechtsnachfolger oder dann auf andere Handänderungsvorgänge abgewälzt bzw. verschoben wird, so wäre es nicht unproblematisch, wenn die Abwälzung sowohl das Steuersubjekt wie das Steuerobjekt be- treffen würde. Der im Gesetz verankerte und geforderte enge Zusammenhang zwischen Grundstückgewinn (Steuerobjekt) und Veräusserer (Steuersubjekt) würde damit zu stark gelockert: Es müsste ein Dritter, der nicht Eigentümer des gewinnbe- gründenden Grundstückes war und ist, für den Grundstückge- winn einstehen. Für eine derart weitreichende privilegieren- de bzw. belastende Rechtsanwendung müsste eine klare Rechts- grundlage bestehen, zumal hinsichtlich der Steuerpflichtver- lagerung. Es wäre äusserst zweifelhaft, ob bei der heutigen Rechtslage die Ehefrau des Beschwerdeführers für den beim Verkauf der Liegenschaft in A. erzielten Grundstückgewinn belangt werden könnte. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.

2. Die beschwerdeführerischen Einwände vermögen an

diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit sich die Begrün- dung nicht schon aus den gemachten Darlegungen ergibt, sind folgende Ergänzungen anzubringen:

a) Weder die Liegenschaft in A. noch das Ersatzobjekt in B. befand bzw. befindet sich im gemeinsamen Eigentum der Eheleute X.-Y. Die vom Beschwerdeführer verwendete Umschrei- bung mit "im Besitze beider Eheleute" ist - wie auch die ge-

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meinsame Selbstnutzung - rechtlich irrelevant.

  1. b) Wie es sich verhielte, wenn der Beschwerdeführer

sein in A. befindliches Wohnhaus zunächst an seine Ehefrau übertragen und die Ehefrau dieses dann an einen Dritten wei- terveräussert hätte, kann offenbleiben, da es sich um einen hypothetischen Sachverhalt handelt. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob darin allenfalls eine Steuerumgehung zu er- blicken wäre.

  1. c) Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten

herleiten, wenn in der Praxis die Rückerstattung an Mit- eigentümer zugestanden wird, soweit diese auch Miteigentü- mer des Ersatzobjektes sind, zumal dieser Sachverhalt eben gerade dem Gesetzeswortlaut entspricht. Bei Miteigentum sind beide Ehegatten Steuersubjekte der Grundstückgewinn- steuer; wenn wiederum beide zu gleichen Teilen Miteigentum am Ersatzobjekt erwerben, besteht völlige Identität der Sub- jekte. Eine weiterreichende Rechtsanwendung im sinne der be- schwerdeführerischen Argumentation entbehrt hingegen der rechtlichen Grundlage.

  1. d) Die subsidiäre Rechtsanwendung des übrigen Steuer-

rechts (§ 57 StG) vermag den beschwerdeführerischen Stand- punkt ebenfalls nicht zu stützen. Die Vorschriften der Ehe- gattenbesteuerung (§ 16 StG) betreffen klarerweise die Sub- jektsteuern (allg. Einkommens- und Vermögenssteuer), nicht aber die als Objektsteuer ausgebildete Grundstückgewinn- steuer (vgl. auch § 48 StG).

  1. e) Allfällige eherechtliche Zustimmungserfordernisse

oder Mitwirkungsrechte bei Liegenschaftsverkäufen ändern am hier massgeblichen Veräusserungsbegriff nichts. Der Ehepart- ner des zivilrechtliehen Veräusserers ist mit anderen Wor- ten bei der Anwendung von § 56 StG nicht dem rückerstat- tungsberechtigten Veräusserer gleichzusetzen (vgl. auch

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§ 52 lit. d StG).

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1989 i.S. V. (VGE 321/89)

Verfahrensrecht: Revision (§ 61 1it. b und d VRP), Widerruf (§ 34 VRP)

Sachverhalt (Zusammenfassung):

Mit Kauf- und Tauschvertrag (Hauptvertrag) vom

26. September 1978 wurde u.a. eine Landabtretung von max.

20 ooo m2 von Y. an z. für eine damals noch nicht projek- tierte Strassenverbindung vereinbart. Am 29. März 1984 wurde zwecks Grundbucheintrags ein neuer Kaufvertrag über 31 207 m2 abgeschlossen, wobei 20 000 m2 bereits mit Auf- preis gernäss Hauptvertrag bezahlt worden waren und für die restlichen 11 207 m2 ein Kaufpreis von Fr. 100 863.-- fest- gelegt wurde. Am 21. August 1985 veranlagte die Steuerver- waltung Schwyz Y. aufgrund dieses Rechtsgeschäftes mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 8 875.90, welche am

16. April 1986 bezahlt worden ist.

Mit Ferligstellung der Strassenverbindung wurde am

13. September 1988 ein Tauschvertrag zwischen Y. und z. mit

dem Zweck der Bereinigung der Parzellengrenzen abgeschlos- sen. Dabei erhielt z. 2 062 m2 und Y. 15 393 m2, was zur vertraglichen Feststellung führte, dass das Mehrmass für z. die im Hauptvertrag vereinbarten 20 000 m2 nicht übersteige und diese somit bereits durch z. bezahlt worden seien. Im weiteren wurde festgehalten, dass die Bezahlung von Fr. 100 863.-- gernäss Kaufvertrag vom 29. März 1984 nie er- folgt sei und diese Bestimmungen somit aufgehoben würden.

47

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1988 ersuchte Y. die Steuerverwaltung um Rückerstattung der bezahlten Grundstück- gewinnsteuer von Fr. 8 875.90 zuzüglich eines Vergütungs- zinses von 5 % (vom 5. September 1985 bis 15. Oktober 1988) im Betrage von Fr. 1 380.70. Am 30. Dezember 1988 teilte die Steuerverwaltung der Gesuchstellerin mit, dass die Steuer nicht rückerstattet werden könne. Daraufhin verlang- te Y. am 23. Januar 1989 eine beschwerdefähige Verfügung. Am 14. Februar 1989 verfügte die Kantonale Steuerverwaltung (Veranlagungsabteilung III) die Abweisung des Gesuchs um Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer. Eine dagegen er- hobene Einsprache wurde ebenfalls abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1.

2. a) Nach unbenütztem Aplauf der Einsprache- oder Rechtsmittelfrist erwachsen Veranlagungsverfügungen in for- melle Rechtskraft, d.h. sie können nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. Weid- mannjGrossmannjZigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, s. 258; vgl. auch Gygi, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 1979, s. 237; derselbe: Verwaltungsrecht, 1986, s. 128; B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, N 581) .

Durch die materielle Rechtskraft soll hauptsächlich vermieden werden, dass - ausser im Falle der Revision - die- selbe Streitigkeit zwischen denselben Parteien ein zweites Mal derselben Instanz unterbreitet werden kann. Mithin be- deutet materielle Rechtskraft inhaltliche Unabänderlichkeit (Bestandesfestigkeit). Die erneute Ueberprüfung des Verwal- tungsaktes wird im Interesse der Rechtssicherheit grundsätz-

48

lieh ausgeschlossen. Nur wenn die ursprüngliche Verfügung Gesetzeswidrigkeiten enthält oder mit dem öffentlichen Inte- resse unvereinbar ist, stellt sich die Frage ihres Wider- rufes (vgl. Knapp, a.a.o., N 585 ff. i.V.m. N 627 ff.; A. Kölz, Kommentar zum VRG-ZH, N 52 zu § 20; H.R. Schwarzen- bach, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 8. A., S. 108; VGE 610/85 vom 17.7.1986, Erw. 4b, Prot. K III 1986, s. 549; vgl. auch Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, s. 303 ff., welcher die materielle Rechtskraftwirkung den Justizurteilen vorbehält und bei Verfügungen von der "Rechtsbeständigkeit der Verfügung" spricht, vgl. auch der- selbe in ZBl 1982, S. 149 ff.: "Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen"; hinsichtlich des Widerrufes vgl. auch § 34 VRP und nachfolgend Erw. 4).

  1. b) Die Revision rechtskräftiger Veranlagungen ist im

kantonalen Steuerrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine

  • im vorliegenden Fall nicht zutreffende - Ausnahme bildet

nur das Nach- und Strafsteuerverfahren gemäss § 83 ff. StG. (Dabei handelt es sich um die Korrektur von rechtskräftigen Einschätzungen zu Ungunsten des Pflichtigen, sofern sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln welche der Steuerverwaltung nicht bekannt waren - ergibt, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechts- kräftige Steuereinschätzung unvollständig ist.)

Was die direkte Bundessteuer anbelangt, hat der Steuer- pflichtige nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Anspruch auf Revision einer rechtskräftigen Veranlagung, (a) wenn er entweder neue wesentliche Tatsachen oder Beweis- mittel vorbringt, deren Geltendmachunq ihm im früheren Ver- fahren nicht möglich gewesen ist, oder (b) wenn die veranla- gende oder entscheidende Behörde wesentliche Verfahrensvor- schriften verletzt hat oder (c) wenn Tatsachen nicht berück- sichtigt wurden, die für die Beurteilung der Steuerforde- rung wesentlich gewesen wären und den amtlichen Akten hät-

49

ten entnommen werden können (vgl. BGE 111 Ib 210 mit zahl- reichen Hinweisen, auch auf die vom Bundesgericht im Berei- che anderer eidgenössischer Abgaben und kantonaler Steuern entwickelte Rechtsprechung). Wie die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid zutreffend ausführte, sind im kantonalen Steuerrecht die Revisionsgründe gernäss § 61 VRP massgebend (vgl. angefocht. Entscheid, s. 4, Erw. 3 mit Hinweis auf § 7 der Vollzugsverordnung zum StG, VVStG; vgl. auch VGE 386/87 vom 1. März 1988, Erw. 1). Diese Revisionsgründe sind nachfolgend in Erwägung 3 zu behandeln.

  1. c) Im weiteren können bei rechtskräftigen Veranla-

gungsverfügungen offenkundige Versehen wie Schreib- und Rechnungsfehler auf dem Wege der Berichtigung richtigge- stellt werden (vgl. VGE 363/88 vom 16.2.1989, publ. in StPS 1989, s. 204 ff. mit Hinweisen, u.a. StE 1987, B 92.11 Nr. 1). Im vorliegenden Fall hat offenbar eine solche Be- richtigung stattgefunden, indem der für die Zeit vom 29.4.1984 bis zum 5. September 1985 festgesetzte Verzugs- zins von 5 % in der Veranlagungsverfügung vom

21. August 1985 von den ursprünglich ermittelten

Fr. 1 042.10 auf Fr. 599.10 reduziert wurde (vgl. die hand- schriftlichen Korrekturen in act .. 5 i.V.m. der bezahlten Summe von Fr. 9 475.--). Diese soeben dargelegte Berichti- gung ist vorliegend unbestritten und bedarf demzufolge kei- ner weitergehenden Ueberprüfung. Im übrigen macht die Be- schwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 21. August 1985 sei sinngernäss durch Berichtigung aufzuheben, da auf diesem Wege nur eigentliche Schreib- und Rechnungsfehler, indessen keine (allfällige] unrichtige tatsächliche Annahmen oder keine (allfällige] unrichtige Gesetzesauslegung richtiggestellt werden können (vgl. zit. VGE 363/88 vom 16.2.1989, Erw. 2c [StPS 1989, s. 208] mit Hinweisen auf ZBl 1972, s. 460, StE 1987 B 92.11 Nr. 1).

50

J. a) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die betreffende Veranlagungsverfügung sei durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden oder die Vorinstanzen hätten we- sentliche Verfahrensvorschriften verletzt, welche sie nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Somit fällt sowohl ein Revisionsgrund nach § 61 lit. a VRP als auch nach § 61 lit. c VRP offensichtlich ausser Betracht.

b) Die Beschwerdeführerin beruft sich zum einen auf § 61 lit. d VRP. Darnach zieht die Behörde ihre rechtskräf- tige Verfügung in Revision, wenn sie erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berück- sichtigt hat.

Die Beschwerdeführerin kritisiert im Zusammenhang mit dem in § 61 lit. d VRP enthaltenen Revisionsgrund hauptsäch- lich, die Veranlagungsbehörde habe die öffentlich beurkunde- te Rücknahmeverpflichtung von Y. im Kaufvertrag vom 29.J.1984 (Ziff. 6.5 und 6.12) nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerdeschrift, s. 11, Ziff. 5.1). In der Begründung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 21. August 1985 wurde auf den Vertrag vom 29.J.1984 sowie ausdrücklich auch auf "einen möglichen Rückkauf" Bezug genommen. Damit ist dem Einwand - wonach die Veranlagungsbehörde die Rücknahme- klausel versehentlich nicht berücksichtigt habe - grundsätz- lich der Boden entzogen. Ueberdies kann der Umstand, dass die Behörde eine Tatsache (Rücknahmeklausel) anders würdig- te als der steuerpflichtige bzw. dass die Behörde trotz der Rücknahmeklausel eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor- nahm, nicht als versehentliche Nichtberücksichtigung akten- mässiger Tatsachen qualifiziert werden. Vielmehr hat die Be- hörde damit eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die die Beschwerdeführerin im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte bestreiten können (vgl. BGE 111 Ib 212 Erw. Je i.V.m. Erw. 1 in fine mit Hinweisen auf BGE 105 Ib 251/2, E. Ja; ASA J9, J91 E.J in fine; vgl. auch G. steinmann, Die Revi-

51

sion im Wehrsteuerrecht, StR 34 [1979], s. 194 ff., insbes. s. 203 oben).

  1. c) Nach § 61 lit. b VRP zieht die Behörde ihre rechts-

kräftige Verfügung in Revision, wenn die Partei nachträg- lich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zurnutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte.

Soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Be- schwerde sinngernäss geltend macht, hinsichtlich der 1984 veräusserten 11 207 m2 könne von einer Gewinnrealisation keine Rede sein, weshalb es vorliegend an einem Steuerob- jekt fehle (da es sich beim vertraglich fixierten Kaufpreis von Fr. 100 863.-- bloss um eine "Anwartschaft" gehandelt habe, auf die sie zu keinem Zeitpunkt einen unbedingten Rechtsanspruch gehabt habe, vg1. Beschwerdeschrift, s. 7), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diese Einwände bei der ihr zurnutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können. Jedenfalls war der Umstand, dass die vereinbarten Fr. 100 863.-- im Zeitpunkt der betreffenden Grundstückge- winnsteuerveranlagung noch gar nicht bezahlt worden waren, der Beschwerdeführerin offensichtlich bekannt. Demzufolge wäre es der Beschwerdeführerin bei zurnutbarer Aufmerksam- keit ohne weiteres möglich gewesen, den Einwand der fehlen- den Kaufpreiszahlung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu erheben. Im gleichen Sinne war auch der geltend gemachte "Schwebezustand" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 7 unten) bzw. die Ungewissheit, ob der Kaufpreis von Fr. 100 863.-- je- mals vereinnahmt werden könnte, bei zurnutbarer Sorgfalt be- reits im Zeitpunkt der betreffenden Veranlagungsverfügung ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser soeben geschilderten Umstände die betreffende Veranlagungs- verfügung vorbehaltlos akzeptierte bzw. auf diesbezügliche Einwände im ordentlichen Rechtsmittelverfahren verzichtete,

52

vermögen diese bereits damals möglichen Einwände keinen Revisionsgrund im Sinne von § 61 lit. b VRP zu begründen.

Fehl geht die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie hätte in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Veranlagung vom 21. August 1985 nur um eine "vorläu- fige" bzw. um eine "provisorische Einschätzung" handelte (vgl. Beschwerdeschrift, s. 9 oben). Zum einen enthält die zugrunde liegende Veranlagungsverfügung keinen ausdrückli- chen Vermerk, in welchem von einer provisorischen oder vor- läufigen Einschätzung die Rede wäre. zum andern kann die Beschwerdeführerin auch aus der nachstehend aufgeführten Begründung der Veranlagungsverfügung grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Begründung lautet folgen- dermassen:

"Besteuerung gernäss Kauf- und Tauschvertrag vom 29.3.1984 und der prov. Berechnung vom

27.2.1985. Steuerlich betrachtet handelt es sich

hier einerseits um eine normale Veräusserung (31'207 m2 abzüglich 20 1 000 m2 bereits abgerech- net) und andererseits um einen möglichen Rück- kauf. Umstehend wird a) die Veräusserung be- steuert." (vgl. act. 10)

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Veranlagungsbehörde mit der oben zitierten Begründung sinn- gernäss zum Ausdruck brachte, dass "der Verkauf vom 29.4.1984 'normal' abgerechnet werden" sollte (vgl. Be- schwerdeschrift, s. 8 unten). Nicht zu folgen ist indessen der weiteren Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass "alsdann der mögliche Rückkauf wieder entsprechend in Ab- rechnung zu bringen sei" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 8 un- ten). Von einer solchen Rückerstattung ist in der zitierten Begründung zur Veranlagungsverfügung vom 21.8.1985 auch nicht ansatzweise die Rede. Vielmehr wurde in dieser Begrün- dung offen gelassen, was im Falle eines Rückkaufes mit den

53

dannzumal bereits bezahlten Grundstückgewinnsteuern gesche- hen sollte. Jedenfalls enthält die zu beurteilende Veranla- gungsverfügung keine Zusicherung, dass - falls die Rück- kaufsklausei zum Tragen kommen sollte - die bezahlten Grund- stückgewinnsteuern zurückerstattet werden. Eine solche Zusi- cherung ist aber auch weder aus dem Schreiben des Leiters der Abteilung Grundstückgewinnsteuer vom 3. April 1984 (in welchem ein Hinausschieben der Veranlagung bestätigt wurde, vgl. act. 11) noch aus den übrigen vorhandenen Akten zu ent- nehmen. Im übrigen liegen auch keine stichhaltigen Anhalts- punkte vor für die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber den Veranlagungsbehörden einen Vorbehalt ange- bracht hätte, dergestalt, dass sie die Veranlagungsverfü- gung nur akzeptierte und die veranlagte Steuer nur bezahle, wenn ihr nach Ausschöpfung der Rückkaufsklausel der bezahl- te Betrag wieder zurückerstattet werde. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Veranlagungsbehörde einen sol- chen Vorbehalt angenommen hätte. Hat aber die Beschwerdefüh- rerin die betreffende Veranlagungsverfügung vorbehaltlos ak- zeptiert und auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzich- tet, kann der ausserordentliche Rechtsbehelf der Revision nicht mit Einwendungen begründet werden, die im ordentli- chen Rechtsmittelverfahren hätten erhoben werden können. Eine andere Auffassung liesse sich mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit kaum vereinbaren (vgl. BGE 111 Ib 210) .

An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die Be- schwerdeführerin vorbringt, ihr sei mit Kenntnisnahme von der Veranlagungsverfügung vom 21.8.1985 der Eindruck ent- standen, "die Steuerbehörde habe wohl ihre Meinung über die Notwendigkeit einer vorläufigen Veranlagung zwecks Sicher- stellung der Grundstückgewinnsteuer geändert, nicht aber die Ansicht über den •vorläufigen Verkauf', dessen Rückab- wicklung schon im Vertrag vom 29. März 1984 expressis verbis vorgesehen war" (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12).

54

Denn dieser Mutmassung fehlt eine relevante Abstützung in der massgeblichen Veranlagungsverfügung (vgl. auch die Aus- führungen oben hinsichtlich der fehlenden Zusicherung) . Je- denfalls ist unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin aus den Umständen - dass sie der Veranlagungsverfügung eine provisorische Bedeutung zuschrieb, obwohl sich diese Inter- pretation nicht mit dem Wortlaut der Veranlagungsverfügung deckt und dass sie deshalb auf die Ergreifung eines Rechts- mittels verzichtete - etwas zu ihren Gunsten sollte ablei- ten können.

In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand zu entkräf- ten, dass die Behörde die Beschwerdeführerin über Inhalt und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in einen Irrtum versetzt habe, der seinerseits dazu geführt habe, dass zum Zeitpunkt der Veranlagungsverfügung kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, s. 13, Ziff. 5.3). Denn das zitierte Schreiben vom

3. April 1984 enthält keineswegs die Zusicherung, dass auf

eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung prinzipiell verzich- tet werde, bzw. dass überhaupt keine Grundstückgewinnsteuer- pflicht vorliege; vielmehr ist lediglich von einem Hinaus- schieben der Veranlagung die Rede, wobei der Zeitpunkt des Rückkaufes bzw. 11 ca. Ende 1986 11 ins Auge gefasst wurde, ohne dass damit hinsichtlich des Zeitpunktes eine verbindli- che Zusage gemacht worden wäre (vgl. act. 11, vgl. hinsicht- lich der Voraussetzungen einer verbindlichen Zusicherung,

B. Knapp, a.a.o. N 295 mit zahlreichen Hinweisen; Gygi,

Verwaltungsrecht, s. 160 f.). Enthält aber die Mitteilung vom 4. April 1984 weder hinsichtlich der Gewinnsteuer- pflicht noch hinsichtlich des Zeitpunktes der Veranlagung eine verbindliche Zusicherung, vermag sie demzufolge auch keine schützenswerte Vertrauensgrundlage zu begründen. Je- denfalls wurde die Mitteilung vom 3.4.1984 durch die Vornah- me der Veranlagung vom 21. August 1985 offenkundig hinfäl- lig, und ist nicht ersichtlich, weshalb die Veranlagungs-

55

behörde zusätzlich zur Veranlagungsverfügung vom 21. August 1985 der Beschwerdeführerin hätte darlegen müs- sen, dass es sich bei der Verfügung vom 21. August 1985 um keine provisorische, sondern um eine definitive Einschät- zung handle. Schliesslich machte die Veranlagungsbehörde vor der Veranlagungsverfügung vorn 21. August 1985 mit Zu- schrift vorn 27. Februar 1985 einen Veranlagungsvorschlag [wobei ein Steuerbetrag von Fr. 8 875.90 ermittelt wurde], aus welchem klar hervorgeht, dass die Veräusserung von "GB Kat.-Nr . . . . (11 207m2)" "als normaler Verkauf zu besteuern" sei (vgl. act. 10/Anhang). Substantiierte Einwän- de der Beschwerdeführerin gegen diesen Veranlagungsvor- schlag vorn 27. Februar 1985 sind nicht aktenkundig, weshalb in der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom

21. August 1985 der gernäss Vorschlag vom 27. Februar 1985

ermittelte Steuerbetrag von Fr. 8 875.90 auch unverändert übernommen wurde. Der Beschwerdeführerin ist beizupflich- ten, dass ihre Stellung durch die zitierte Veranlagungsver- fügung vom 21. August 1985 im Vergleich zur Situation nach der Mitteilung vom 3. April 1984 insofern verschlechtert wurde (vgl. Beschwerdeschrift, s. 13 unten;s. 14 oben), als dem Aufschieben der Veranlagung ein Ende gesetzt und die entsprechende Steuer erhoben wurde, doch ist nicht einzuse- hen, weshalb die Veranlagungsbehörde zusätzlich zur Veranla- gungsverfügung und zur darin enthaltenen Rechtsmittelbeleh- rung die Beschwerdeführerin noch (beispielsweise in einem separaten Schreiben) hätte aufklären müssen, welche Konse- quenzen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung zeitigt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich selber da- für einzustehen, dass sie - ohne sich über die Konsequenzen hinreichend Rechenschaft zu geben - die Veranlagungsverfü- gung vorn 21. August 1985 vorbehaltlos und unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Ferner verweist die Beschwerde- führerin noch auf die unterschiedliche Formulierung des Ver- anlagungsvorschlages vorn 27. Februar 1985 und der Veranla- gungsverfügung vorn 21. August 1985 (vgl. Beschwerdeschrift,

56

s. 13 unten, wonach erst in der Veranlagungsverfügung vom möglichen Rückkauf die Rede ist). zwar ist dieser Hinweis richtig, doch vermag er am vorliegenden Ergebnis grundsätz- lich nichts zu ändern, da - wie bereits erwähnt wurde in der Veranlagungsverfügung vom 21. August 1985 für den Fall, dass die Rückkaufsklausel zum Tragen kommen sollte, nichts Verbindliches festgehalten wurde (vgl. dazu auch B. Knapp, a.a.o. N 295 aa, wonach allgemeine oder vage Versprechen, Verhaltensweisen oder Auskünfte einer Behörde keinen diesbe- züglichen Anspruch auf Einhaltung bzw. Verbindlichkeit ent- stehen lassen).

Aber auch aus dem Tauschvertrag vom 13. September 1988 lässt sich das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin nicht begründen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 7) zutreffend anführte, sind für die Revision von rechtskräftigen Verfügungen nach übereinstimmender Doktrin und Praxis grundsätzlich nur nachträglich entdeckte, nicht aber nachträglich eingetretene Tatsachen erheblich (vgl. Kölz, a.a.o., N 62 zu§ 20, N 11 zu§ 67; Gygi, Zur Rechts- beständigkeit von Verwaltungsverfügungen, a.a.o. s. 162; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, a.a.o. s. 194 mit Hin- weisen; VGE 536/89 vom 16.8.1989, Erw. Ja mit Hinweisen; vgl. Steinmann, a.a.o. s. 196; vgl. J. Haesler, Die Revi- sion rechtskräftiger Steuerverfügungen zugunsten des Steuer- pflichtigen, ZBl 1961, s. 121 ff., s. 124; Grisel, s. 944; Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kt. SH, s. 294; vgl. auch WeidmannjGrossmannjZigerlig, a.a.o. s. 261, wo- nach u.a. als wesentliche, aber im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt gewesene Tatsachen beispielswei- se die nachträgliche Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Willensmangels nach rechtskräftiger Veranlagung der entspre- chenden Grundstückgewinnsteuer gilt [= StR 1979, 277]; im vorliegenden Fall verhält es sich insofern anders, als der ursprüngliche Vertrag nicht nachträglich aufgehoben wurde, sondern eine im Veranlagungszeitpunkt bereits bekannte Rück-

57

kaufklausei [des ursprünglichen Vertrags) im Ergebnis derge- stalt gewürdigt wurde, dass auf eine Veranlagung nicht ver- zichtet wurde; eine allenfalls unvollständige oder unrichti- ge rechtliche Beurteilung/Würdigung wird indessen nach kon- stanter Praxis nicht als Revisionsgrund zugelassen, vgl. WeidmannjGrossmannjZigerlig, a.a.o. s. 261 unten; BGE 111 Ib, s. 211 oben und s. 211 unten; steinmann, a.a.o. s. 198 mit Hinweisen).

Zusammenfassend ist entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin auch kein Revisionsgrund im Sinne von § 61 lit. b VRP gegeben.

4. a) Schliesslich können nach § 34 Abs. 1 VRP (i.V.m. § 7 VVStG) Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Auf- sichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeän- dert oder aufgehoben werden,

-wenn sich die Verhältnisse geändert haben {Fall 1), oder - wenn erhebliche öffentliche Interessen es erfordern {Fall 2).

Kumulativ ist in beiden Fällen gefordert, dass durch den Widerruf der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ver- letzt wird.

b) Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht hier nicht zu untersuchen. Denn der Widerruf ist nach dem klaren Wortlaut von § 34 Abs. 1 VRP von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbe- hörde zu prüfen; das Verwaltungsgericht ist indessen weder das eine noch das andere. Demzufolge fällt im vorliegenden Verfahren ein vom Verwaltungsgericht ausgehender Widerruf der zugrunde liegenden Grundstückgewinnsteuerveranlagungs- verfügung vom 21. August 1985 ausser Betracht. Vielmehr ist

58

die Frage des Widerrufs der Veranlagungsverfügung vom

21. August 1985 vorab durch die Veranlagungsbehörde (bzw.

allenfalls Aufsichtsbehörde) zu prüfen, zumal die Beschwer- deführerin mit dem Rückerstattungsbegehren vom 12. Okto- ber 1988 konkludent auch einen Widerruf der Veranlagungsver- fügung vom 21. August 1985 verlangte. Die Veranlagungsbehör- de hat indessen - soweit ersichtlich - noch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 34 Abs. 1 VRP erfüllt sind. Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend die Sache an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Bei den noch vorzunehmenden Erörterungen wird insbesondere zu prü- fen sein, ob sich durch die Rückübereignung die Verhältnis- se insofern geändert haben, als die Beschwerdeführerin durch die Rückübereignung per Saldo keinen frankenmässigen Grundstückgewinn erzielte [Fall 1]. Sofern ein Widerruf im Sinne von Fall 1 ausser Betracht fallen sollte, ist jeden- falls noch zu prüfen, ob erhebliche öffentliche Interessen eine Aufhebung der betreffenden Veranlagungsverfügung erfor- dern oder nicht [Fall 2]; (vgl. dazu auch EGV 1986, Nr. 32 und zum Ganzen auch Gygi, Verwaltungsrecht 1986, s. 286 ff. und 303 ff.; in diesem Zusammenhang bzw. hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in bezug auf die zu- nächst veräusserten und vereinbarungsgemäss später zurückge- kauften 11 207 m2 keinen Grundstückgewinn realisiert hat, wird auch zu prüfen sein, ob und inwiefern die Beschwerde- führerin etwas aus dem BGE vom 24.6.1988 i.S. X., publ. in StPS 1989, s. 38 ff. zu ihren Gunsten ableiten kann).

  1. c) Nach § 34 Abs. 2 VRP ist die Behörde nicht ver-

pflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Behörde (im Hin- blick auf die Eintretensfrage) ein gewisses Ermessen zu- kommt. Anderseits sind stets aber auch die Anforderungen von Art. 4 BV (RechtsgleichheitsgebotjWillkürverbot) zu be- achten. In diesem Sinne kann die Behörde - falls die Wider- rufsvoraussetzungen klar erfüllt sind - nicht einfach auf

59

ein Widerrufsbegehren nicht eintreten, andernfalls sie mit dem Vorwurf rechnen muss, willkürlich vorgegangen zu sein.

d)

5.

Anmerkunq der Redaktion:

Mit Verfügung vom 26. Januar 1990 ist die Kantonale Steuer- verwaltung auf das konkludent gestellte Wiedererwägungsge- such (vgl. Erw. 4 b des Entscheides) nicht eingetreten. Diese Verfügung ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

60

Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Oktober 1989 i.S. Z. (KG 259/89 RK 2)

Steuerbetrug; Einsprache gegen den Strafbefehl; Gesamtstra- fe bei mehreren straftatbeständen (§ 94 Abs. 1 StG; §§ 17 lit. b und 102 StPO; Art. 68 Ziff. 1 StGB)

Sachverhalt:

A. Am 27. Juli 1989 wurde vom Kantonsverhöramt Schwyz

gegen z. folgender Strafbefehl erlassen:

"Der Angeschuldigte hat sich schuldig gemacht

1. der fortgesetzten Erschleichung einer fal- schen Beurkundung im Sinne des Art. 253 Abs. 1 StGB begangen dadurch, dass ...

2. des fortgesetzten versuchten Steuerbetruges im Sinne des § 94 kant. Steuergesetz in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen dadurch, dass

und in Anwendung von

erkannt:

1. Der Angeschuldigte wird wie folgt bestraft:

3 Monate Gefängnis, abzüglich 12 Tage Untersu- chungshaft, Fr. 4 000.-- Busse, bedingt lösch- bar nach einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt

aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.

3. (Verfahrenskosten und Inkasso)."

Dieser Strafbefehl wurde von der Staatsanwaltschaft genehmigt und am 2. August 1989 den Parteien, darunter auch der Kantonalen Steuerverwaltung, 6430 Schwyz, zugestellt.

61

B. Am 9. August 1989 erhob die Kantonale Steuerverwal- tung Schwyz Einsprache gegen diesen Strafbefehl mit dem An- trag:

11 1. Der Angeschuldigte sei mit 10 Monaten Gefäng- nis und Fr. 20 000.-- Busse zu bestrafen.

2. Die Probezeit sei auf 4 Jahre festzusetzen."

Die Einsprecherin ist der Ansicht, der Angeschuldigte sei angesichts seines gewerbsrnässigen und gewinnsüchtigen Vergehens zu milde bestraft worden, weshalb das Strafrnass zu erhöhen sei. Gestützt auf diese Einsprache überwies das Kantonsverhöramt arn 11. August 1989 die Strafakten der Staatsanwaltschaft.

c. Mit Eingabe vorn 14. August 1989 stellte der Ange- schuldigte beim Kantonsverhöramt Schwyz den Antrag, auf die Einsprache sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf den Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB beziehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vorn 24. August 1989 trat der a.o. Staatsanwalt auf diesen Antrag nicht ein.

D. Gegen diese Verfügung erhebt der Angeschuldigte

fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag:

11

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es

sei festzustellen, dass der Strafbefehl vorn

27. Juli 1989 in Rechtskraft erwachsen ist,

soweit er den Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB betrifft.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (für

beide Instanzen)."

Vernehrnlassend trägt der a.o. Staatsanwalt auf Abwei- sung der Beschwerde an, unter Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers.

62

Erwägungen:

1. Der Nichteintretensantrag des Angeklagten präsen- tiert sich als Gegenrechtsbegehren zu der von der Geschädig- ten gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache. Es stellt sich vorab grundsätzlich die Frage, ob ein solches Begehren überhaupt zulässig ist. § 102 StPO, der das Strafbefehls- und Einspracheverfahren regelt, sieht die Möglichkeit eines Gegenrechtsbegehrens zur Einsprache - im Gegensatz zu den Rechtsmitteln (§§ 135 ff. StPO) - nicht vor. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Versehen des Gesetzgebers, son- dern das Fehlen einer "Einspracheantwort" ist durchaus be- gründet und gewollt und liegt in der Natur der Einsprache. Die Einsprache stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar, das eine Neuüberprüfung eines (erstinstanzlichen) Erkennt- nisses durch eine obere Instanz zur Folge hätte. Sie be- wirkt im Gegenteil, dass das Verfahren weitergeht, als ob nie ein Strafbefehl (resp. eine Strafverfügung) bestanden hätte. Dies zeigt sich u.a. darin, dass das auf die Einspra- che folgende Gerichtsverfahren nicht etwa die Einsprache zum Gegenstand hat, sondern das Gerichtsverfahren das glei- che ist wie in den Fällen, die direkt an das Gericht gelei- tet werden (vgl. Bänziger;stolz, Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., s. 183), Die Einsprache lässt so- mit den Strafbefehl "automatisch" dahinfallen und das Ver- fahren nimmt seinen ordentlichen Gang. Damit fehlt in die- sem Zeitpunkt die Grundlage für eine Intervention der Gegen- partei, da die Einsprache mit ihrer (fristgerechten) Erhe- bung unmittelbar ihre Wirkung entfaltet; der Strafbefehl fällt dahin, ersetzt die Anklage (§ 102 Abs. 4 StPO) und das Verfahren nimmt nach den einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 74 ff. StPO) seinen ordentlichen Lauf. Erst im Rahmen dieser Bestimmungen über die Anklage- erhebung etc. setzen die Parteirechte des Einsprachegeg-

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ners, sei es als Angeklagter oder als Geschädigter, wieder ein. Gegen die Einsprache selbst stehen ihm indessen keine Parteirechte zu.

Der Nichteintretensantrag des Angeklagten lässt sich auch nicht als Beschwerde qualifizieren, da ihm keine Amts- handlung einer Strafverfolgungsbehörde im Sinne von § 140 StPO zugrunde liegt. Schliesslich besteht auch kein An- spruch des Angeklagten darauf, jederzeit im Strafverfahren eine Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens zu be- antragen und damit eine beschwerdefähige Verfügung zu erwir- ken. zwar ist es jeder Partei unbenommen, diesbezüglich. beim Untersuchungsrichter vorstellig zu werden. Entsprechen- de Verfügungen können hingegen nur im Rahmen der Prozessord- nung, d.h. durch Nichteröffnung resp. Verfahrenseinstellung (§ 60 resp. § 70 StPO), oder aber durch formelle Anklage- erhebung oder den Erlass eines Strafbefehls resp. einer Strafverfügung getroffen werden.

Der a.o. Staatsanwalt hätte somit auf das Begehren des Angeklagten nicht eintreten dürfen, da dieser Nichteintre- tensantrag weder als "Einspracheantwort" noch im Rahmen der Prozessordnung als eigenständiger Antrag zulässig war. Zwar lautet die konkrete Verfügung des Staatsanwaltes auf Nicht- eintreten, aus der Begründung geht jedoch deutlich hervor, dass er auf das Begehren eingetreten und dieses materiell beurteilt hat. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben und auf den Nichteintretensantrag des Angeklag- ten formell nicht einzutreten.

2. Dies heisst indessen nicht, dass der Beschwerdefüh- rer mit seinem Einwand, auf die Einsprache sei mangels Par- teistellung der Einsprecherin (teilweise) nicht einzutre- ten, gänzlich ausgeschlossen wäre. Mit diesem Einwand wird geltend gemacht, der Strafbefehl sei bezüglich der Urkunden- delikte in Rechtskraft erwachsen, da die Kantonale Steuer-

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verwaltung hinsichtlich dieses Straftatbestandes nicht Par- tei des Verfahrens und demzufolge auch nicht einsprachelegi- timiert gewesen sei. Dies hätte zur Folge, dass das Kantona- le Strafgericht nicht mehr zuständig wäre, sich mit diesem in Rechtskraft erwachsenen - Schuldvorwurf zu befassen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngernäss auf die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft, den Grundsatz "ne bis in idem", der ein dauerndes Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) darstellt, das eine neuerliche Beur- teilung ausschliesst. Dieser Einwand kann selbstverständ- lich beim Richter, der sich mit der Anklage zu befassen hat, vorgebracht werden. Für eine frühere Geltendmachunq fehlt in concreto indessen die gesetzliche Grundlage.

3. Dem Angeklagten steht es nach dem Gesagten frei,

den Antrag auf teilweises Nichteintreten (auf die Anklage) im richtigen Verfahrensstadium erneut vorzutragen. Nachdem sich das Kantonsgericht in einem analogen Fall mit der glei- chen Frage auseinanderzusetzen hatte und anzunehmen ist, dass der Angeklagte auf seinem Einwand beharren wird, ist es aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, nebenbei materiell auf den Einwand des Angeklagten einzugehen und be- reits an dieser Stelle auf die einschlägige Praxis hinzuwei- sen.

Der Standpunkt des Angeklagten und Beschwerdeführers geht - zunächst zutreffend - davon aus, dass der Kantonalen Steuerverwaltung hinsichtlich der Urkundendelikte keine Par- teistellung im Sinne von § 17 StPO zukommt. Er leitet dar- aus ab, dass sie demzufolge auch nicht legitimiert sei, ge- gen den Strafbefehl Einsprache zu erheben, soweit dieser die Urkundendelikte betreffe. Diese Betrachtungsweise ver- kennt jedoch die Natur des strafbefehlsverfahrens, das kein gerichtliches Verfahren, kein Verfahren erster Instanz ist, sondern ein dem Verfahren vor dem Richter vorgelagertes be- sonderes Verfahren zur vereinfachten Erledigung von weniger

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bedeutenden Strafsachen. Der Strafbefehl enthält zwar die gleichen Angaben wie ein Strafurteil, ist aber kein solches (vgl. BGE 92 IV 162, 96 IV 7), sondern bloss ein Mittel, das richterliche Verfahren mit abschliessendem Urteil zu vermeiden. Wird keine Einsprache erhoben, entfällt das erst- instanzliehe Verfahren, der Strafbefehl wird rechtskräftig und tritt an die stelle des erstinstanzliehen Urteils. Das Verfahren ist damit beendet und die Sache abgeurteilt. Er- hebt hingegen eine Partei innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache, so findet das ordentliche Verfahren vor der ersten Instanz statt, als ob ein strafbefehlsverfahren gar nicht bestünde (BGE 92 IV 163). Die Einsprache ist somit kein Rechtsmittel, sondern bringt den Strafbefehl automa- tisch zu Fall. In Literatur und Rechtsprechung wird der Strafbefehl deshalb etwa als "Offerte des Staates" an die Parteien bezeichnet, sich dem vereinfachten ("summari- schen") Verfahren zu unterziehen. 'Wird die Offerte durch Erhebung der Einsprache abgelehnt, so fällt der Strafbefehl dahin und gilt als nicht geschehen. Seine praktische Bedeu- tung beschränkt sich dann darauf, dass er im ordentlichen Verfahren als Anklageschrift verwendet wird, die sonst neu ausgefertigt werden müsste' (BJM 1966 s. 33; vgl. auch Clerc, Remarques sur l'ordonnance penale, in Festgabe Schultz, 1977, s. 414 ff.). Dieser Auffassung hat sich das Kantonsgericht in KG 130/87 RK 2 vom 3. Juni 1987 i.S. z. ca. StAW und B., dem diese Ausführungen entnommen sind, vor- behaltlos angeschlossen. Gernäss herrschender Praxis wird mit der Einsprache eines Geschädigten somit der ganze Straf- befehl hinfällig, so dass das Verfahren so weiterzuführen ist, wie wenn nie ein Strafbefehl erlassen worden wäre. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Geschädig- ten nicht hinsichtlich allen Straftatbeständen, die Gegen- stand des Strafbefehls bildeten, Parteistellung zukommt.

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4. Schliesslich sei auch erwähnt, dass die Auffassung

des Beschwerdeführers zu völlig unpraktikablen Konsequenzen bei der Strafzumessung führen würde, da Art. 68 StGB im Grundsatz von einer Gesamtstrafe ausgeht. Treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so hat der Richter gernäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB zunächst die Strafe für die schwerste Tat zu ermitteln (Einsatzstrafe) und deren Dauer angemessen zu erhöhen (Zusatzstrafe). Im Urteil kommt aber nicht zum Ausdruck, wie viel der Richter als Einsatz- strafe und wie viel er als zusatzstrafe in Rechnung ge- stellt hat, welches Gewicht er den Umständen, die für die Höhe der Gesamtstrafe entscheidend sind, im einzelnen beige- rnessen hat, ob insbesondere ein Milderungsgrund durch einen gleichfalls gegebenen Schärfungsgrund voll aufgewogen wor- den ist oder ob dieser oder jener überwogen hat und wenn ja, in welchem Masse. Es ist deshalb auch nicht möglich, im Nachhinein die einzelnen Kriterien der Strafzumessung aufzu- schlüsseln und das strafmass einzelnen Straftatbeständen zu- zuordnen. Eine Strafe lässt sich denn auch naturgernäss we- der in ihren Teilen noch in ihrer Gesamtheit mathematisch errechnen (BGE 95 IV 62) . Sie bildet eine Einheit und kann deshalb nur als solche beurteilt werden. Eine Einsprache, die sich gegen das Strafrnass richtet, kann somit nur ganz- heitlichen Charakter haben in dem sinne, als vom Strafrich- ter sämtliche Freiheitsstrafen, die Gegenstand des Strafbe- fehls bildeten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers fol- gen, müsste der Strafrichter das Strafmass nach den einzel- nen straftatbeständen in die Einsatzstrafe und in die zu- satzstrafen aufschlüsseln, was jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist. Ein solches Vorgehen würde zu faktisch unlösbaren Problernen führen und würde auch dem in Art. 68 Ziff. 1 StGB enthaltenen Grundsatz, wonach eine ein- heitliche Gesamtstrafe auszufällen ist, widersprechen.

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5. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen,

als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Dies führt jedoch nicht zu einer Gutheissung des Nichteintretensantra- ges des Angeklagten, sondern auf diesen ist seinerseits im Sinne der Erwägungen nicht einzutreten. Da der Angeklagte mit seinem Begehren nicht durchzudringen vermochte, sind ihm die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen;

beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Auf den Nichteintretensantrag des Angeklagten vom

14. August 1989 wird nicht eingetreten.

3. (Kosten)

4. (Zufertigung)

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StPS 3/4/89 Seite 138

Abzug von Schuldzinsen aus Mobilien-Finanzierungsleasing (Par. 22 Abs. 1 lit. d StG)

Steuerrechtlich ist zwischem dem echten Mobilien-Finanzierungsleasing (Prinzip: Nutzen statt Kaufen), welches als mietähnlicher Vertrag zu betrachten ist, und dem unechten Mobilien- Finanzierungsleasing, welches einem Veräusserungsgeschäft (Miete-Kauf-Vertrag oder Abzahlungsvertrag) gleichzusetzen ist, zu unterscheiden. Im ersten Fall gehören die Leasingzahlungen vollumfänglich, analog den Mietzinsen, zu den Lebenshaltungskosten, welche nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Im zweiten Fall, wo das Vertragswerk nach den gesamten Umständen als Veräusserungsvertrag zu qualifizieren ist, kann der private Steuerpflichtige auch bei privater Nutzung des Leasinggegenstandes den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil steuerlich gleich wie bei einem Abzahlungs- oder Darlehensvertrag in Abzug bringen. Nichtabzugsfähig ist der Kapitalrückzahlungsanteil, der zur Tilgung der Kapitalschuld dient.

VGE 348-88 vom 22. September 1989 i.S. U. (Gutheissung) = 02.89.026

StPS 3/4/89 Seite 146

Liquidationsgewinnbesteuerung, angefangene Arbeiten (Art. 43 BdBSt); geldwerte Leistung (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

1. Art. 43 BdBSt gestattet eine generelle Abrechnung über alle Reserven, über welche

steuerlich noch nicht abgerechnet worden ist. Der Imparitätsgrundsatz kann im Rahmen des Art. 43 BdBSt nicht angerufen werden.

2. Buchführungspflichtige haben die sog. angefangenen Arbeiten mindestens zu den bis zum

Stichtag auf sie entfallenden Selbstkosten zu aktivieren.

3. Wo die Buchhaltung hinsichtlich angefangener Arbeiten eine korrekte Abgrenzung

verunmöglicht, ist der einer Jahressteuer unterliegende Kapitalgewinn ermessensweise zu veranlagen.

BGE 2A.196-1988 vom 30. August 1989 i.S. P. (Teilgutheissung) = 01.89.008

StPS 3/4/89 Seite 154

Kapitalgewinn auf Geschäftsvermögen, Jahressteuer (Par. 19 Abs. 1 lit. e StG, Par. 26 Abs. 3 aStG [= Par. 26 Abs. 4 revStG]; Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 43 BdBSt)

Beteiligung eines Selbständigerwerbenden an einer anderen Unternehmung: Kriterien für die Abgrenzung des Geschäfts- vom Privatvermögen.

Zum Geschäftsvermögen können auch Beteiligungen gehören, die nicht im Eigentum des Inhabers der Einzelfirma, sondern von dessen Ehefrau stehen. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte die Beteiligung zu geschäftlichen Zwecken, d.h. im Zusammenhangt mit seinem Geschäft erwirbt, das er zusammen mit dem anderen Ehegatten betreibt. Dabei genügt das tatsächliche Zusammenwirken.

VGE 325-88 vom 25. Oktober 1988 i.S. Erben des A.D. (Abweisung)

BGE 2A.17-1989 / 2P.17-1989 vom 28. Juni 1989 i.S. Erben des A.D. (Abweisung) = 01.89.004

StPS 3/4/89 Seite 178

Berufliche Vorsorge: Arbeitgeberbeitragsreserven (Art. 22 Abs. 1 lit. f bis und Art. 49 Abs. 2 BdBSt; Par. 22 Abs. 1 lit. f und Par. 38 Abs. 2 StG; Par. 26 VVStG)

Die Äufnung übermässiger Arbeitgeberbeitragsreserven (vgl. Art. 331 Abs. 3 OR) lässt sich geschäftsmässig nicht begründen. Die Praxis der Steuerbehörden, die Höhe der Arbeitgeberbeitragsreserven bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich auf das drei- bis fünffache der von der Arbeitgeberfirma gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge zu beschränken, ist deshalb auch für das kantonale Steuerrecht zu schützen.

Auszug aus dem VGE 355-88 vom 14. April 1989 i.S. X. = 02.89.015

StPS 3/4/89 Seite 182

Treuhandverhältnisse: Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung; Auskunftspflichten und Anwaltsgeheimnis Art. 21 Abs. 1, Art. 89 Abs. 2 und Art. 92 BdBSt)

Für den Nachweis eines Treuhandverhältnisses genügt die Angabe von Name und Adresse des Treugebers dann nicht, wenn Rechtsge- schäfte und Transaktionen mit Anstalten zur Diskussion stehen, die ihren Sitz in Staaten haben, die die Bildung von fiktiven Domizilen begünstigen. In solchen Fällen darf sich die Behörde nicht mit der Adresse der fraglichen Anstalt begnügen, sondern muss auch die Namen und Adressen der daran Beteiligten in Erfah- rung bringen.

Steuerpflichtige können sich in eigener Sache grundsätzlich nicht auf ein gesetzliches Berufsgeheimnis berufen. Rechtsanwälte und deren Hilfspersonen, die bei der Gründung von Kapitalgesellschaften mitwirken und treuhänderisch Aktien zeichnen, unterliegen der Auskunftspflicht und haben die Folgen einer allfälligen Auskunftsverweigerung auf sich zu nehmen.

VGE 319-88 vom 25. August 1988 i.S. L. (Teilgutheissung) = 02.88.045

StPS 3/4/89 Seite 193

Buchführungsrecht (Art. 957 ff. OR); Ordnungsbussen (Art. 131 Abs. 1 BdBSt; Par. 86 StG)

1. Voraussetzungen der Buchführungspflicht (in casu: Betrieb einer Gaststätte); Mindestanforderungen an eine ordnungsgemässe Buchführung.

2. Voraussetzungen zur Ausfällung einer Ordnungsbusse.

VGE 356-88 vom 16. Februar 1989 i.S. B. (Abweisung) = 02.89.003

StPS 3/4/89 Seite 204

Berichtigung einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung zufolge eines offenkundigen Versehens (Par. 142 GO)

Auf dem Wege der Berichtigung können rechtskräftige Verfügungen abgeändert werden, soweit damit nicht Fehler in der Willensbildung, sondern im Ausdruck korrigiert werden. Richtiggestellt werden können sämtliche offenkundige Versehen, wozu nicht nur eigentliche Rechnungsirrtümer, sondern auch Schreibfehler zählen. In casu schützt das Verwaltungsgericht die Berichtigung eines Uebertragungsfehlers (unrichtige Uebertragung einer Zahl von einem Formular auf das andere).

VGE 363-88 vom 16. Februar 1989 i.S. R. und S. (Abweisung) = 02.89.006

StPS 3/4/89 Seite 211

Steuerhinterziehung, Versuch; Vorsatznachweis bei Ermessenstaxation (Par. 88 StG sowie Art. 131 Abs. 2 BdBSt), Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK)

1. Es entspricht einem Erfahrungsgrundsatz, wonach jemand, der wissentlich unvollständig

deklariert, willentlich zum Zwecke der Steuerersparnis handelt.

2. Jugend, Unkenntnis in geschäftlichen Belangen, Unerfahrenheit in buchhalterischen und

steuerlichen Dingen sowie wenig geschicktes Vorgehen vermögen nicht vom Vorsatz zu entlasten.

3. Auch ein in der Führung der Buchhaltung nicht bewanderter Steuerpflichtiger muss wissen,

dass Minussaldi im Kassabuch nicht möglich sind.

4. Wer private Lebenshaltungskosten über Geschäftsaufwand verbucht, weiss, dass er damit

den Gewinn aus seiner Geschäftstätigkeit kürzt.

5. Die freie Würdigung des Sachverhaltes nach Massgabe der im Steuerrecht geltenden

Prinzipien führt zur Zerstörung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK.

BGE 2P.96-1988 / 2A.68-1988 vom 8. Dezember 1988 i.S. A.X. und B.X. (Abweisung) = 01.88.015

November 1989 7. Jahrgang Heft 3/4

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide -Abzug von Schuldzinsen aus Mobilien-Finanzierungsleasing 138

  • Liquidationsgewinnbesteuerung, angefangene Arbeiten; geldwerte Leistung " 146

- Kapitalgewinn auf Geschäftsvermögen, Jahressteuer 154 - Berufliche Vorsorge: Arbeitgeberbeitragsreserven 178

  • Treuhandverhältnisse: Voraussetzungen der steuerrechtliehen Anerkennung; Auskunftspflichten und Anwaltsgeheimnis 182

- Ordnungsbussen; Buchführungsrecht 193 -Berichtigung einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung zufolge offenkundigen Versehens 204 -Steuerhinterziehung, Versuch; Vorsatznachweis bei Ermessenstaxation, Unschuldsvermutung 211

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze' und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung . des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. Die in den Entscheiden verwendeten Initialen sind rein fiktiv und lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen der Beteiligten zu.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.-jährlich; Einzelheft Fr.15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. September 1989 i.S. U. (VGE 348/88)

Abzug von Schuldzinsen aus Mobilien-Finanzierungsleasing (§ 22 Abs. 1 lit. d StG)

Sachverhalt:

A. Mit Veranlagungsverfügung vom 25.2.1987 wurde das

steuerbare Einkommen von U. für die Steuerperiode 1985/86 bei den kantonalen Steuern auf Fr. festgesetzt. In einem anschliessenden Einspracheverfahren erfolgte eine be- richtigte Veranlagungsverfügung mit einem steuerbaren Ein- kommen (kantonal) von Fr . . . . . Ein Abzug für Schuldzinsen aus Auto-Leasing-Verträgen wurde nicht gewährt mit der Be- gründung, dies sei schon in der Autopauschale enthalten.

B. Gegen die rektifizierte Veranlagungsverfügung

1985/86 vom 16. Juli 1987 erhob u. am 19. August 1987 Ein- sprache mit dem Antrag, dass der "Abzug von Schuldzinsen ge- mäss Leasing-Vertrag" zu gestatten sei (act. 6).

Mit Entscheid vom 24. August 1988 hat die Kantonale Steuerkommission die Einsprache abgelehnt mit der Begrün- dung, da der maximale Pauschalabzug für Autofahrkosten vom Wohn- zum Arbeitsort gewährt worden sei, könne die Frage offen bleiben, ob die Lea.singzinsen als abzugsfähige Gewin- nungkosten zu betrachten seien.

In einem Einspracheverfahren, welches sich auf die direkten Bundessteuern bezog, wurden hingegen Leasingzinsen zum Abzug zugelassen (Steueract. 3).

138

c. Gegen den am 30. August 1988 versandten Einsprache- entscheid der Kantonalen Steuerkommission reichte u. am 27. September 1988 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Be- schwerde ein. Darin führt er aus:

"Eine direkte Verbindung zu Gewinnungskosten darf nicht hergestellt werden, da die Finanzierungs- art des Autos in diesem Zusammenhang unwesent- lich ist. Hätte der Einsprecher ein normales Bankdarlehen aufgenommen, um das Auto zu finan- zieren, wäre man nicht auf die Idee gekommen, die Zinsen in Verbindung mit Gewinnungskosten zu bringen."

Sinngernäss beantragt er, die Schuldzinsen gernäss Be- stätigung der L. Leasing AG vorn 25. Februar 1987 (Steuer- act. 17) zum Abzug zuzulassen.

D. Die Kantonale Steuerkornmission beantragte mit Ver- nehmlassung vorn 13. Oktober 1988, die Beschwerde abzuwei- sen.

Erwägungen:

1. Vom rohen Einkommen können die zur Erzielung des

steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen werden (§ 22 Abs. 1 Bst. a Steuergesetz, StG, nGS 105), wobei die Unselbständigerwerbenden die notwendi- gen Auslagen für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort bis höchstens 7 000 Franken abziehen können (§ 22bis Abs. 1 Bst. a StG). Dem Beschwerdeführer wurde für Fahrtkosten zwi- schen Wohn- und Arbeitsort der zulässige Höchstabzug von 7 ooo Franken gewährt und unter Hinweis darauf verweigerte die Vorinstanz die anbegehrten Schuldszinsenabzüge aus Leasingverträgen.

139

Der Beschwerdeführer beansprucht den anbegehrten Abzug indessen nicht unter dem Titel "Gewinnungskosten", sondern als Schuldzinsen. Gernäss § 22 Abs. 1 Bst. d StG kann jeder Steuerpflichtige die in der Berechnungsperiode aufgelaufe- nen Schuldzinsen vom rohen Einkommen abziehen. zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, wenn er anstelle des Ab- schlusses von Leasing-Verträgen ein Bankdarlehen aufgenom- men hätte, um daraus ein Auto zu kaufen, so hätte er an- standslos die auf dieses Darlehen entfallenden Schuldzin- sen, unabhängig um die Höhe des Gewinnungskostenabzuges ge- mäss § 22bis Abs. 1 Bst. a StG, abziehen können; denn Schuldzinsen sind abziehbar, unabhängig darum, wofür der Steuerpflichtige die Darlehen verwendet. Der Verwendungs- zweck der Darlehen wird denn auch im Steuerveranlagungsver- fahren, insbesondere bei Konsumkreditgeschäften, gar nicht abgeklärt. Schuldzinsen, welche im Zuge der Kreditbeschaf- fung für einen Personenwagen oder für irgendeinen anderen Zweck ausgelegt werden, können deshalb vom steuerbaren Ein- kommen abgezogen werden, unabhängig darum, ob und in wel- chem Umfang der steuerpflichtige für die Benutzung dieses Autos zwischen Wohn- und Arbeitsort Gewinnungskostenabzüge geltend machen kann.

Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, ob die Leasing- zinsen als Schuldzinsen im Sinne von § 22 Abs. 1 Bst. d StG anzuerkennen sind.

2. Der Beschwerdeführer (Leasingnehmer) hatte mit der

L. Leasing AG (Leasinggeber) zwei Mobilien-Finanzierungs- Leasingverträge abgeschlossen mit den folgenden wesentlich- sten Vertragsinhalten:

140

  1. a) Vertrag Nr. 112 1 6352 1 404 (nicht datiert)

L'Gegenstand:

1 D. . . . Wagen, 1982, fabrikneu

Lieferant: D. Autohandels AG, ...

Leasingdauer:

Feste Vertragsdauer, 48 Monate, 1.4.82 bis

31.3.86

Leasingzins:

Fr. 686.-- monatlich, Abschlussgebühr

lig Fr. 185.--

einma-

0ptionen bei Vertragsende:

- Verlängerung

des Vertrages auf der Basis des kalkulierten

Restwertes.

- Bei Rückgabe bei Vertragsende: Verkauf des Wagens

durch

Leasinggeberin.

Der Leasingnehmer partizipiert mit 75 %

am Verkaufspreis, soweit dieser den kalkulierten Restwert

übersteigt.

Ein Mindererlös geht vollumfänglich zulasten

des Leasingnehmers. (vgl. Ziff. 16, 17 Vertrag)

Nach Ablauf der Leasingdauer kaufte der Beschwerdefüh- rer dieses Fahrzeug zum kalkulierten Restwert von Fr. 1 245.--, nachdem ihm die Leasinggeberin eine entspre- chende Offerte unterbreitet hatte.

  1. b) Vertrag Nr. 315 1 291 vom 13.7./18.10.1983

L'Gegenstand: 1 Verkaufswagen •.. , Lieferant: ... Vertragsdauer: fest auf 48 Monate, 1.11.83 - 31.10.87 Leasingzins: monatlich Fr. 757.--, Abschlussgebühr ein- malig Fr. 240.--

Die Optionsbedingungen waren identisch wie beim Ver- trag gernäss Bst. a und wurden noch ergänzt durch ein "ver- bindliches Angebot" der Leasinggeberin vom 12.7.1983, worin die zusätzliche Option 11 Uebernahrne des Leasingobjektes zum kalkulierten Restwert, welcher gern. Ziff. 8 der allgerneinen Leasingbedingungen bei Vertragsbeginn angepasst wird" aufge- führt wurde. Dieser kalkulierte Restwert (5 % des Anschaf- fungswertes) wurde in der Offerte mit Fr. 1 750.-- angege- ben und wurde dann aufgrund des definitiven mit dem Liefe-

141

ranten vereinbarten Kaufpreises auf Fr. 1 590.-- herabge- setzt. Nach Ablauf des Leasingvertrages machte der Beschwer- deführer auch von dieser Option Gebrauch und kaufte das Fahrzeug für Fr. 1 590.--.

3. a) Jeder Leasingvertrag beruht grundsätzlich auf einem einfachen Grundschema: Eine Partei überlässt der ande- ren auf feste bestimmte Zeit hin ein wirtschaftliches Gut zum freien Brauchen und Nutzen (aber nicht zum unbeschwer- ten Haben) unter Ueberbindung des vollen Erhaltungsrisikos gegen Entgelt. Das Entgelt wird in Teilleistungen erbracht, deren Kapitalisierung einen Betrag ergibt, der dem auf Ver- tragsende verzinsten Verkehrswert (Herstellungs- oder An- schaffungswert, Gemeinkostenanteil und Gewinnanteil) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht (W.R. Schluep, Innominatverträge, Schweiz. Privatrecht, Bd. VII/1 OR, be- sondere Vertragsverhältnisse, 2. Halbband, 1979, s. 819).

Unter dem Begriff "Leasing" sind zahlreiche Unterarten und Variationen des vorerwähnten Grundschemas zusammenge- fasst. Im vorliegenden Fall liegen, wie auch zutreffend in der Vertragsüberschrift und in den Vertragstexten hervorge- hoben wird, Finanzierungs-Leasingverträge (bzw. Mobilien-Fi- nanzierungs-Leasingverträge) vor. Der Finanzierungs-Leasing- vertrag wird als längerfristiger. während der festen Ver- tragsdauer unkündbarer Vertrag angesehen. Die Laufzeit des Vertrages stimmt ungefähr mit der geschätzten wirtschaft- lichen Nutzungsdauer des überlassenen Objektes überein (oder deckt doch einen grossen Teil dieser Dauer ab) und die Summe aller Leasing-Raten erreicht den vollen Wert des Leasing-Objektes zuzüglich Finanzierungszuschläge (Verzin- sung) vollständig oder annähernd (A. Schubiger, Der Leasing-Vertrag nach schweizerischem Privatrecht, Diss. 1970, S. 15 Ziff. 30 ff.; GuhljMerzjKummer, Das Schweizeri- sche Obligationenrecht, 7. A. s. 294/5; H. Giger, Der Leasingvertrag, 1977, s. 16 f.; H.J. Brumann, Das Leasing-

142

geschäft heute, 1979, s. 13; P. Spori, Steuerrechtliche Aspekte des Leasing von Investitionsgütern, ASA 53, s. 410).

  1. b) Auch für die steuerrechtliche Beurteilung eines

Leasingvertrages sind die zivilrechtliehen Verhältnisse massgebend. zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwi- schen dem echten Mobilien-Finanzierungsleasing (Prinzip: Nutzen statt Kaufen), welches als mietähnlicher Vertrag zu betrachten ist, und dem unechten Mobilienfinanzierungslea- sing, welches einem Veräusserungsgeschäft (Miete-Kauf-Ver- trag oder Abzahlungsvertrag) gleichzusetzen ist.

Ist hinter einem Mobilien-Finanzierungsleasingvertrag ein zivilrechtlicher Veräusserungsvertrag verborgen bzw. ist das Vertragswerk nach den gesamten Umständen als Veräus- serungsvertrag zu qualifizieren, so ist der Vertrag gleich wie ein Abzahlungs- oder Kreditkauf zu behandeln (vgl. H. Brumann, a.a.o. s. 203 f.). In diesem Fall muss der pri- vate Steuerpflichtige auch bei privater Nutzung des Leasing- gegenstandes, den in den Leasingraten enthaltenen Zinsan- teil (gleich wie er dies bei einem Abzahlungs- oder Darle- hensvertrag tun kann) steuerrechtlich gernäss § 22 Abs. 1 lit. d StG (analog auch nach Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt) in Abzug bringen können. Der Kapitalrückzahlungsanteil ist aber nicht abzugsfähig, da dieser zur Tilgung der Kapital- schuld dient (H. Brumann, a.a.o. s. 206).

Wenn aber ein echter Finanzierungsleasingvertrag gege- ben ist, das Auto also lediglich zum Gebrauch überlassen wird, so ist ein mietähnlicher Vertrag gegeben. Die Leasing- zahlungen gehören vollurnfänglich, analog den Mietzinsen, zu den Lebenshaltungskosten, welche nicht vorn steuerbaren Ein- kommen in Abzug gebracht werden können (vgl. § 23 steuerge- setz) . Anders verhält es sich, wenn der Leasinggegenstand im Geschäftsbetrieb eines Buchführungspflichtigen oder

143

eines Freierwerbenden zum Einsatz gelangt.

4. a) Das Vorhandensein einer Kaufoptionsklausel spricht nach überwiegender Meinung von Lehre und Judikatur im vorneherein für einen Abzahlungskauf in Form eines Miet-Kauf-Vertrages (BGE 113 II 171 E. 3 b; Spori, a.a.o. s. 411/12 Ziff. 3.2; Themas Rinderknecht, Leasing von Mobi- lien, Diss. ZH 1984, 42 ff. 49, 88 ff. und die dort zusam- mengefasste Lehre; W.R. Schluep, a.a.o. s. 827, der sich in Fussnote 30 dafür ausspricht, dass man entgegen der herr- schenden Lehre vom Bestehen einer Optionsklausel nicht gene- rell auf Mietkauf schliessen dürfe. Die Optionsklausel ent- halte sonst eine Bedeutung, die sie in der Praxis nicht habe).

Das Fehlen einer Kaufoptionsklausel schützt aber den Leasingvertrag nicht mit Sicherheit gegen die Gleichstel- lung mit dem Abzahlungsvertrag und somit der Unterstellung unter das Abzahlungsrecht. Das Bundesgericht führt hiezu aus:

"Entscheidend ist vielmehr, ob damit die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie mit einem Abzahlungs- kauf verfolgt werden (Art. 226 m Abs. 1 OR). Massgebend ist dafür nicht die Frage nach einem Eigentumserwerb im Rechtssinn, sondern nach der wirtschaftlichen Situation, in der dem Mieter eine dauernde und ungestörte Benützung der Sache gewährleistet wird und er deren Wert während der Vertragsdauer praktisch abzahlt" (BGE 113 II 171).

  1. b) Beurteilt man die beiden hier zur Diskussion ste-

henden Verträge nach diesen Kriterien, so ist festzuhalten, dass beim Vertrag Nr. 315 1 291 von Anfang an ein schriftli- ches Angebot der Leasinggeberin zur Uebernahme des Fahrzeu- ges durch den Beschwerdeführer zum kalkulierten Restwert (= 5 % des Anschaffungspreises) bestand. Hinzu kommt und dies ist der entscheidende Punkt, dass in beiden Verträgen

144

eine feste Vertragsdauer von 48 Monaten mit 48 Zahlungsra- ten vereinbart wurde, wobei der bei Vertragsbeginn (bzw. bei Bereinigung des Vertrages nach Art. 8 der Allgemeinen Leasingbedingungen) bereits kalkulierte Restwert nur 5 % des Anschaffungspreises der Autos bei Beginn der Leasingver- träge betrug. Konnte der Leasingnehmer die Leasinggegenstän- de aber während 48 Monaten ungestört wie ein Eigentümer be- nützen und hatte er den Wert der Autos während d~eser Zeit praktisch (bis auf einen Rest von 5 %) abbezahlt, so liegt ein Abzahlungskauf in Form eines Miet-Kaufvertrages vor.

Zur gleichen Beurteilung gelangte im übrigen auch die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Ent- scheid vom 26.4.1988; steueract. 3).

  1. c) Somit sind die in den Leasingraten enthaltenen

Schuldzinsen beim Beschwerdeführer gestützt auf § 22 Abs. 1 Bst. d StG abziehbar. Diese setzen sich gernäss einer Bestä- tigung der L. Leasing AG vom 25.2.1987 (Anhang zu Steuer- act. 17), welche unbestritten ist, für die beiden Berech- nungsjahre 1983/84 aus folgenden Beträgen zusammen:

Vertrag Nr. 112 1 6352 1 404 1983 Fr. 1 644.-- 1984 Fr. 1 121.-- Vertrag Nr. 315 1 291 1983 Fr. 458.-- 1984 Fr. 2 410.-- Total für 1983/84 Fr. 5 633.-- ============

Das steuerbare Einkommen ist somit folgendermassen festzusetzen:

145

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. August 1989 i.S. P. {2A.196/1988}

Liquidationsqewinnbesteuerunq, anqefanqene Arbeiten (Art. 43 BdBSt); qeldwerte Leistunq (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Der steuerpflichtige P. (Beschwerdeführer 1), der in (SZ) freiberuflich tätig war, wandelte im Jahre 1983 seine Einzelfirma in die P. AG (Beschwerdeführerin 2) um. Die Aktiengesellschaft trat auf diesen Zeitpunkt in die Steuerpflicht ein, während bei P. zufolge des Wechsels von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Zwischenveranlagung gernäss Art. 96 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt; SR 642.11) vorgenommen wurde. Zudem erhob die Veranlagungsbehörde bei P. eine Jahres- steuer, weil ihrer Meinung nach der Steuerpflichtige anläss- lich der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesell- schaft stille Reserven auf den "angefangenen Arbeiten" in die Bemessungslücke verschoben und aufgelöst habe. Ausser- dem wurde bei P. eine geldwerte Leistung im Betrage von Fr. 70 000.-- (Erbteilungshonorar Q.) aufgerechnet.

Erwägungen:

1. (Eintretensfrage)

2. a) Nach Art. 41 Abs. 1 und 2 BdBSt wird die Steuer von dem Einkommen berechnet, welches der Steuerpflichtige in den der Veranlagungsperiode vorangegangenen zwei Jahren

146

durchschnittlich erzielt hatte. Es gilt Vergangenheitsbemes- sung. Zu diesem Einkommen gehören auch die Kapital- und Auf- wertungsgewinne im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt, welche der Inhaber einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmung in der Berechnungsperio- de erzielt hat.

Eine Ausnahmeregelung ergibt sich aufgrund von Art. 43 Abs. 1 BdBSt, wonach bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Be- rechnungsperiode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermeh- rungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt zu dem Steuersatze geschuldet ist, der sich für dieses Einkom- men allein ergibt. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass beim Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbe- messung, und insbesondere auch bei der Beendigung der Steuerpflicht, Kapital- und Aufwertungsgewinne ganz oder teilweise der Besteuerung entgehen.

Beim Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbe- messung insbesondere entgehen solche Gewinne der Besteue- rung etwa dadurch, dass sie in die Bemessungslücke verscho- ben werden. Seiner Sicherungsfunktion entsprechend ist Art. 43 BdBSt weit auszulegen: er gestattet - wie dies die Vorinstanz zutreffend festhält - eine generelle Abrechnung über alle Reserven, über welche steuerlich noch nicht abge- rechnet worden ist (Masshardt, Kommentar zur direkten Bun- dessteuer, 2. Auflage 1985, N. 2 zu Art. 43, s. 256). In diesem Sinne gehört Art. 43 BdBSt zu den Interventionsvor- schriften, welche - auch aus dem für die direkten steuern massgebenden Periodizi~ätsgrundsatz - ein fiskalisch beding- tes Abweichen von den handelsrechtliehen Grundsätzen ermög- lichen (Markus Reich, Die Realisation der stillen Reserven, s. 101 ff.). So kann auch der im Steuerrecht im allgemeinen gültige Grundsatz der Imparität - im Gegensatz zur Auffas-

147

sung der Beschwerdeführer im Rahmen des Art. 43 BdBSt nicht angerufen werden. Die Berechtigung der Steuerbehörden zur Erfassung der stillen Reserven auf "angefangenen Arbei- ten", welche durch die Verlegung in die Bemessungslücke und die Auflösung in der Bemessungslücke gänzlich der Besteue- rung entgehen würden, kann im Ernste nicht zweifelhaft sein.

  1. b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat zu-

treffend erwogen, dass mit der Umwandlung der Einzelfirma des Beschwerdeführers P. in eine Aktiengesellschaft die bis- herige Erwerbstätigkeit mit den gleichen geschäftlichen Mit- teln und im wesentlichen in gleicher Art fortgesetzt worden sei. Auch habe keine wesentliche Aenderung der Beteiligungs- verhältnisse stattgefunden. Grundsätzlich sei daher ein Steueraufschub gegeben. Es hat jedoch - zu Recht - einen Vorbehalt angebracht, soweit Art. 43 Abs. 1 BdBSt auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erziel- ten Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt die Erhebung einer Jahres- steuer vorschreibt, was - wie bereits dargelegt - der ratio legis entspricht.

3. a) Gernäss Art. 52 der Verordnung über das Handels- register vom 7. Juni 1937 ist verpflichtet, sich im Handels- register eintragen zu lassen, wer ein Handels-, ein Fabrika- tions- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. zu den Handelsgewerben gehören die Treu- hand- und Sachverwaltergeschäfte (Art. 53 lit. A Ziffer 4 der Verordnung über das Handelsregister) . Daraus folgt, dass P. für seine als Einzelfirma geführte Treuhandpraxis eintragungs- und damit auch buchführungspflichtig war (Art. 957 OR), was von ihm zu Recht nicht in Zweifel gezo- gen wird.

148

  1. b) Der zur Buchführung verpflichtete Steuerpflichtige

ist bereits aufgrund des Handelsrechts (Art. 959 OR) gehal- ten, alle am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Aktiven in die Bilanz einzusetzen. Die vorhandenen Vermögenswerte unterlagen der Aktivierungspflicht, wobei nebst den handels- rechtlichen Bewertungsgrundsätzen (Art. 960 OR) steuerlich die besonderen Vorschriften des Bilanzsteuerrechts zu beach- ten sind. Diese Vorschriften bedeuten unter ande~em, dass die Vorräte an Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, die sich am Stichtag im Eigentum des steuerpflichtigen befin- den, aktiviert werden müssen. Hierzu zählen auch die den Halbfabrikaten nahestehenden sogenannten "angefangenen Ar- beiten". Sie sind zu den bis zum Stichtag auf sie entfallen- den Selbstkosten zu aktivieren. Dem Steuerpflichtigen ist es indessen freigestellt, die angefangenen Arbeiten zu einem höheren Wert zu bilanzieren (Käfer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VIII, 2. Abt.,

2. Teilband, 1981, N. 221 zu Art. 960), höchstens aber zu

dem nach Art. 960 OR massg benden Geschäftswert.

  1. c) Die Veranlagungsbehörde hat festgestellt, dass der

Beschwerdeführer 1 per 31. Dezember 1982 Fakturen zu durch-

schnittlich 57 % des effektiven Betrages als angefangene

Arbeiten verbucht hat. Per 31. Dezember 1980 betrug der Fak-

turenbestand Fr. 108 190.--. Bei einer sinngernäss gleichen

Verbuchung ergäbe sich ein Bestand an angefangenen Arbeiten

von Fr. 61 600.--. In der betreffenden

Buchhaltung

sind

aber nur Fr. 17 800.-- an angefangenen Arbeiten ausgewie-

sen. Die stillen Reserven auf dieser Position betragen bei

konsequenter gleicher Verbuchung somit mindestens

Fr. 43 800.--. In den Jahren 1980 und 1981 wurden an ange-

fangenen Arbeiten Fr. 17 800.-- bzw.

Fr. 15 ooo.--

ausgewiesen, in den Jahren 1982 und

1983 betragen

sie

Fr. 74 500.-- bzw. Fr. 67 ~00.--.

149

Die Veranlagungsbehörde hat in zulässiger Weise daraus den Schluss gezogen, dass die Buchhaltung, jedenfalls mit Blick auf die angefangenen Arbeiten, eine korrekte Abgren- zung verunmögliche. Sie hat daher den der Jahressteuer zu unterwerfenden Kapitalgewinn, der ohnehin weitgehend ermes- sensweise aufgrund von Schätzungen zu ermitteln ist, ge- schätzt. Da nach der vorhandenen Buchhaltung eine genaue Er- mittlung des Kapitalgewinnes nicht möglich war, hat sie den Kapitalgewinn zu Recht ermessensweise veranlagt.

  1. d) Die Annahme der Veranlagungsbehörde, es seien in

der Bemessungslücke auf den angefangenen Arbeiten enthalte- ne stille Reserven aufgelöst worden, ist durch die von der Vorinstanz angestellten Umsatz/Gewinn-Vergleiche erhärtet worden. Die Vorinstanz hat im ersten Geschäftsjahr der Ak- tiengesellschaft (1983) gegenüber dem letzten Geschäftsjahr der Einzelfirma (1982) einerseits einen atypischen Umsatz- rückgang und andererseits im Jahre 1982 (dem 2. Jahr der Be- messungslücke) einen unverhältnismässig grossen Betriebsge- winn festgestellt, was ebenfalls als Indiz für eine Ver- schiebung und Auflösung stiller Reserven zu werten ist. Hin- zu kommt, dass der Beschwerdeführer 1, um den Umsatz 1982 im Betrage von Fr. 673 847.-- zu erreichen, weniger Perso- nalkosten aufwenden musste, als bei der Aktiengesellschaft im Jahre 1983 zur Erreichung eines Umsatzes von Fr. 570 000.-- angefallen sind (Fr. 190 654.-- geg~nüber

Fr. 253 293.--).

e) Wie der Beschwerdeführer P. zutreffend ausgeführt hat, behilft sich die Praxis zur Feststellung der Mehrwerte in der Regel mit einem Vergleich der Bruttogewinne der Vor- jahre. Wird in der Zeit der Bemessungslücke ein prozentual wesentlich höherer Bruttogewinn erzielt als in den Vorjah- ren, so ist das ein Indiz für die Auflösung der stillen Re- serven.

150

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mittels der in der Vernehmlassung angestellten Kontrollrechnung - unter Berücksichtigung dieser Regel - bestätigt, dass in der Be- rnessungslücke Reserven aufgelöst wurden; sie gelangt zu einem Kapitalgewinn von Fr. 94 000.--.

Nachdem es sich bei der Ermittlung der in der Bemes- sungslücke aufgelösten stillen Reserven um eine im Bereich des freien Ermessens liegende Schätzungsfrage handelt, darf das Bundesgericht die Angernessenheit der getroffenen Schät- zung nur insoweit überprüfen, als Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliegt. Das Bundesgericht darf so- mit die Schätzung, die von einer kantonalen Veranlagungs- oder Rechtsmittelbehörde getroffen wurde, nicht durch eine eigene ersetzen, es sei denn, die angefochtene Schätzung sei willkürlich. Der Beschwerdeführer hat wohl dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung die Schätzung unrichtig sei. Er hat indessen nicht dargetan, dass die Veranlagungsbehör- de das ihr zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschrit- ten habe. Das gilt grundsätzlich auch für die von der Eid- genössischen Steuerverwaltung mit ihrer Kontrollrechnung begründete Reservenauflösung im geschätzten Betrag von Fr. 94 000.--.

Die Veranlagung der Liquidations- und Aufwertungsge- winne gernäss Veranlagung vorn 20. November 1985 ist daher zu bestätigen.

4. Gernäss Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt sind einerseits

geschäftsrnässig nicht begründete Aufwendungen bzw. verdeck- te Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des steuerbaren Ertrages einer Aktiengesellschaft aufzurechnen. Dem Aktio- när zugekommene geldwerte Leistungen anderseits werden als dessen persönliches Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt besteuert.

151

a) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Veran- lagungsbehörde wurden per Ende 1982 angefangene Arbeiten für die Erbengemeinschaft Q. von Fr. 5 000.-- bilanziert. Per Ende 1983 wurde diese Buchung storniert (fälschlicher- weise mit Fr. 10 000.-- statt Fr. 5 ooo.--). Gleichzeitig wurden Fr. 70 000.-- dem Aktionärsdarlehen erfolgsunwirksam gutgeschrieben. Die Veranlagungsbehörde hat diesen Betrag als geschäftsmässig nicht begründete Aufwendung bzw. als verdeckte Gewinnausschüttung bei der P. AG aufgerechnet und beim Beschwerdeführer P. als Einkommen besteuert.

b) Die Beschwerdeführer machen nun geltend, dass sie nie angefangene Arbeiten, sondern nur vollendete, indessen noch nicht fakturierte Arbeiten aktiviert hätten. Die Tei- lung der Erbschaft Q. sei bereits Ende 1982 abgeschlossen gewesen und dürfe daher auf diesen Zeitpunkt als noch nicht fakturierte, aber vollendete Arbeit aktiviert werden. Es steht indessen fest, dass die Erbteilung in jenem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen war. Im 11 Erbteilungs- akt11, unterzeichnet am 29. Dezember 1982, wird ein Betrag von Fr. 150 000.-- von der Teilung ausgeschlossen. Diese Fr. 150 000.-- verbleiben "zur Verfügung der Erbschaftsver- waltung, damit noch zu erledigende Verbindlichkeiten (Todes- fallkosten, Steuerforderungen, Bezahlung der Kosten für Grundbuchämter sowie der Erbteilung) bezahlt werden können". Die Zuweisungen an Frau Q. im Betrage von Fr. 205 221.46 und von Fr. 126 768.92 an Frau R.-Q. waren damals noch offen. Ebenso war eine kleine Landparzelle nicht verteilt. zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass im Hinblick auf die noch nicht völlig abgeschlossene Erbtei- lung Q. steuerlich gegen die Bilanzierung als angefangene Arbeit per Ende 1982 mit Fr. 5 ooo.-- und Rechnungstellung im Januar 1984 wie dies dem tatsächlichen buchhalteri- sehen Vorgehen der Beschwerdeführer entsprach - nichts ein- zuwenden gewesen wäre. Da von einer Verpflichtung, über das Erbteilungshonorar Q. bereits im Jahre 1982 endgültig abzu-

152

rechnen, nicht die Rede sein kann, geht es nicht an, in Aenderung der Buchhaltung das Honorar dem Einkommen des Be- schwerdeführers 1 1982 zuzurechnen. Die Schwyzerischen Steuerbehörden haben jedenfalls Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie P. bei seiner Buchhaltung behaften.

  1. c) Die P. AG hat gernäss Handelsregisterauszug vom

Aktiven und Passiven der Einzelfirma P. gernäss Bi~anz per 31.12.1982 übernommen. Darin aufgeführt sind angefangene Arbeiten im Betrage von Fr. 74 500.--. Das steht mit den in der Bilanz der Einzelfirma per Ende Dezember 1982 bilanzier- ten angefangenen Arbeiten im Einklang. Damit sind die mit Fr. 5 000.-- bilanzierten "angefangenen Arbeiten" Erbtei- lung Q. mit auf die P. AG übertragen worden. Mangels abwei- chender Vereinbarung sind konsequenterweise auch die noch nicht in Rechnung gestellten Honoraransprüche aus der Erb- teilung Q. auf die P. AG übertragen worden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer P., welchem per 31. Dezember 1983 Fr. 70 000.-- über das Treuhandkonto gutgeschrieben wurden, eine geldwerte Leistung zugekommen. Diese ist gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt als Einkommen steuerbar. Nach- dem bereits bei der Einzelfirma Fr. 5 000.-- als angefange- ne Arbeiten bilanziert und somit einkommenswirksam wurden, sind dem Beschwerdeführer 1 nur Fr. 65 000.-- statt Fr. 70 ooo.-- als Einkommen aufzurechnen . . . .

5.

153

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1988 i.S. Erben des A.D. (VGE 325/88)

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juni 1989 i.S. Erben des A.D. (2A.17/1988/2P.17/1989)

Kapitalqewinn auf Geschäftsvermöqen, Jahressteuer (§ 19 Abs. 1 lit. e StG, § 26 Abs. 3 aStG [= § 26 Abs. 4 revstG]; Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 43 BdBSt)

VGE 325/88:

Sachverhalt:

A. Mit Eintrag vom

ins Handelsregister des

Kantons Schwyz wurde von

A.D., B.D. und c.o. die X. AG

gegründet. Das Aktienkapital der Gesellschaft

von

Fr. 100 000.-- stammt

aus dem Privatvermögen von A.D. und

wurde voll liberiert. Gernäss

Vertrag vom 3.11.1983

wurde

die X. AG vom Gründer

für Fr. 329 008.45 an Y. verkauft.

Steuerlich blieb dieses

Vorgehen vorderhand ohne weitere

Folgen.

B. Per 1.3.1986 gab A.D. seine Erwerbstätigkeit auf

und veräusserte das Warenlager sowie sämtliche Mobilien, Einrichtungen und Maschinen des Geschäftes an der (Einzelfirma) in (SZ) zu einem Kaufpreis von Fr. 100 000.--.

c. Aufgrund der vom Steuerpflichtigen eingereichten Jahresabschlussrechnungper 31.12.1985 und des Liquidations- abschlusses per 28. Februar 1986 eröffnete die Kantonale

154

Steuerverwaltung/Kantenale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer am 15.7.1987 (Versand: 31.7.1987) die Veranla- gungsverfügung für A.D •• Gernäss dieser Verfügung beziffer- te sich der steuerbare Liquidationsgewinn staatssteuerlich auf Fr. 299 600.-- und bundessteuerlich auf Fr. 297 300.--. Insbesondere wurden der Liquidationsgewinn aus der per 1. 3.1986 resultierenden Geschäftsaufgabe (Fr. 72 621.15) mit dem Gewinn aus dem Verkauf der X. AG (Verkaufspreis von Fr. 329 008.45 abzüglich Aktienkapital von Fr. 100 000.-- = Fr. 229 008.45) zusammengerechnet.

D. Mit Schreiben vom 6. August 1987 wurde namens des

zwischenzeitlich verstorbenen A.D. sel. von seinen Erben ge- gen die Veranlagungsverfügung 1986 vom 15.7.1987 fristge- recht Einsprache erhoben mit folgendem Antrag:

"Es sei der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien der X. AG als privater Kapitalgewinn aus der Liquida- tionsgewinnsteuer auszunehmen und es sei die an- gefochtene Veranlagungsverfügung entsprechend der eingereichten Steuererklärung für die Sonder- steuer auf Kapitalgewinnen abzuändern."

E. Im Entscheid vom 18. April 1988 verfügte die Ein- sprachebehörde:

"1. Die Einsprache gegen die Liquidationsgewinn- steuerverfügung (Veräusserungsgewinn aus Aktien) wird staatssteuerlich und bundes- steuerlich abgewiesen.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. ( Zufertigung) . "

F. Mit Eingabe vom 25. Mai 1988 liessen die Erben von

A.D. sel. gegen den Entscheid vom 18.4.1988 (Versand am 27.4.1988) fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhe- ben. Folgende Anträge wurden gestellt:

155

11 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der von der Veranlagungsbehörde aufgerechnete Kapitalgewinn aus Aktienverkauf von Fr. 229 008.-- als privater Kapitalgewinn von der Besteuerung auszunehmen sei. 2. Es sei demzufolge die angefochtene Veranla- gungsverfügung 1986 betr. Jahressteuer auf Liquidations- und Aufwertungsgewinnen entspre- chend abzuändern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

G. Mit Vernehmlassung vom 7.7.1988 beantragten die

Vorinstanzen kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

H. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. a) Der Vertreter der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsschrift vom 25. Mai 1988 nicht, dass die Liquidationsgewinnsteuerveranlagung 1986 vom 15. Juli 1987 bezüglich der Geschäftsaufgabe per 1. März 1986 falsch * sei. Er beanstandet den errechneten steuerbaren Betrag von Fr. 72 621.-- aus diesem Tatbestand nicht. Vielmehr bezieht sich die Beschwerde nur auf jenen Teil der Veranlagungsver- fügung, welcher den Kapitalgewinn aus dem Aktienverkauf vom 3. November 1983 (Fr. 229 008.45) als spezialsteuerpflich- tigen realisierten ausserordentlichen Gewinn gemäss § 26 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG, nGS I 105) und Art. 43 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, SR 642.11) erklärt.

* (recte: richtig, Anmerkung der Redaktion) 156

  1. b) Grundsätzlich muss an dieser Stelle festgehalten

werden, dass es sich bei diesem Aktienverkauf eigentlich um einen reinen Kapitalgewinn handelt, da er nicht im Zusammen- hang mit der Liquidation einer Gesellschaft stand. Der Ge- winn wurde realisiert, bevor sich der Beschwerdeführer aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Die Berechnung des steuerlich massgebenden Betrages für diesen Tatbestand er- folgte aber, wie untenstehend näher ausgeführt wird, im gleichen Verfahren wie die Festlegunq des aus der Geschäfts- aufgabe resultierenden steuerbaren Liquidationsgewinnes.

2. a)

  1. b) Die steuerbaren Kapital- und Liquidationsgewinne

und die steuerbaren Wertvermehrungen sind entweder in die ordentliche Steuerberechnung oder in die Berechnung einer besonderen Jahressteuer einzubeziehen. Der besonderen Jah- ressteuer, der sogenannten Liquidationsgewinnsteuer, unter- liegen sie, wenn der steuerpflichtige darauf wegen Aufbö- rens der Steuerpflicht oder Vornahme einer anders begründe- ten Zwischenveranlagung die ordentliche Steuer nicht mehr für volle zwei Jahre zu entrichten hätte (vgl. Heinz Masshardt, Wehrsteuerkommentar Ausgabe 1980, N.1 zu Art. 4 3 , s • 2 3 3 ) .

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit löst sowohl bundes- steuerlich (vgl. Art. 96 Abs. 1 BdBSt) als auch staats- steuerlich (vgl. § 70 Abs. 1 lit. d StG) eine Zwischenveran- lagung aus. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit hat aber nicht nur eine Zwischenveranlagung zur Folge, sondern bewirkt auch eine Jahresbesteuerung gernäss Art. 43 Abs. 1 BdBSt und § 26 Abs. 3 StG. Die beiden sinngernäss gleichlautenden Nor- men bestimmen:

157

"Bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung ist neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und Veranlagungspe- riode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermeh- rungen im sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchsta- ben d und f (für die direkte Bundessteuer) bzw. von § 19 Abs. 1 lit. d und e (für das kantonale Steuerrecht) ••. geschuldet."

In diesen Fällen wird somit neben der ordentlichen Steuer vom Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapi- talgewinnen und Wertvermehrungen erhoben (vgl. Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, Band 4/1982, N.1 zu Art. 43, s. 811). Gegenstand der Jahressteuer sind alle vom Steuerpflichtigen in der Berechnungsperiode oder in der Ver- anlagungsperiode im Betrieb eines zur Führung kaufmänni- scher Bücher verpflichteten Unternehmens durch Veräusserung oder Verwertung von Vermögensgegenständen erzielten Kapital- gewinne (vgl. E. Känzig, a.a.o., N.5 zu Art. 43, S. 814). Objekt der Jahressteuer ist in erster Linie der Liquida- tionsgewinn, der beim Verkauf eines Geschäftes erzielt wird. Der Sondersteuer unterliegen aber auch die während der Berechnungs- oder Veranlagungsperiode auf einzelnen Ver- mögensgagenständen erzielten Kapitalgewinne, die nicht mit einer Liquidation des Geschäftes zusammenhängen (vgl.

E. Känzig, a.a.o., N.6 zu Art. 43, s. 815; H. Masshardt,

a.a.o., N.9 zu Art. 43, s. 234).

Die Jahressteuer ist somit keine reine Liquidationsge- winnsteuer. Für die Berechnung der Jahressteuer werden die in der Zeit vom Beginn des ersten in die Berechnungsperiode fallenden Geschäftsjahres bis zur letzten ordentlichen Ab- schlussrechnung durch Veräusserung von Geschäftsaktiven er- zielten Kapitalgewinne berücksichtigt.

158

  1. c) Die Zwischenveranlagung wird von dem Zeitpunkt an

vorgenommen, in dem die in Art. 96 BdBSt aufgeführten Verän- derungen der Veranlagungsgrundlagen eingetreten sind und er- folgt für den Rest der Veranlagungsperiode. Die ursprüngli- che Veranlagung bleibt dagegen für die Zeit vom Beginn der Veranlagungsperiode bis zum Eintritt des Zwischenveranla- gungsgrundes bestehen. Massgebend ist in casu der Tag, an dem die Erwerbstätigkeit aufgegeben worden ist. Als ordent- licher Stichtag gilt im vorliegenden Fall der 1. März 1986.

Das Datum der Erwerbsaufgabe und somit dasjenige der Zwischenveranlagung (1. März 1986) liegt in der Veranla- gungsperiode 1985/86. Nach Art. 41 Abs. 1 BdBSt bzw. § 8 Abs. 1 StG bilden die der Veranlagungsperiode vorangehenden zwei Kalender- oder Geschäftsjahre die Berechnungsperiode. Für die Veranlagungsperiode 1985/86 ist demzufolge die Be- rechnungsperiode 1983/84 ausschlaggebend.

  1. d) Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Aktien

der X. AG wurde im November 1983 erzielt. In bezug auf das Zwischenveranlagungsdatum (Veranlagungsperiode 1985/86) vom

1. März 1986 wurde dieser Gewinn in der Berechnungsperiode

1983/84 realisiert. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 BdBSt und § 26 Abs. 3 StG waren die Steuerbehörden also berechtigt, den in der Berechnungsperiode erzielten Kapitalgewinn, der nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsaufgabe stand, mit der Jahressteuer zu erfassen. Das gewählte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

3. a)

  1. b) Nach § 82 Abs. 2 StG erlischt für nicht-periodi-

sche Steuern das Recht, die Veranlagung einzuleiten, 5 Jah- re nach Ablauf des Jahres, in dem der steuerbegründende Tat- bestand eingetreten ist. Bundessteuerlich erlischt das Recht zur Veranlagungseinleitung 3 Jahre nach Ablauf der

159

Veranlagungsperiode (Art. 98 BdBSt).

  1. c) Der umstrittene, steuerlich relevante Tatbestand

der Veräusserung der Aktien der X. AG lässt sich leicht feststellen. Der Verkauf wurde am 3.11.1983 getätigt. Der Kapitalgewinn wurde dabei in dem Zeitpunkt realisiert, in dem der Kaufvertrag rechtsgültig zustandegekommen ist. Mass- gebend ist dabei der Vertragsabschluss (vgl. H. Masshardt, a.a.o., N.97 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d, S. 111). Die Veräus- serung stellt in der Regel den Realisationsakt dar, der die steuerliche Erfassung des Unterschiedsbetrages zwischen dem steuerlich massgebenden Wert und dem Erlös der veräusserten Vermögensgegenstände auslöst (vgl. E. Känzig, a.a.o., N.165 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d, s. 384).

Die Veranlagungsverfügung 1986 für die Jahressteuer auf Liquidations- und Aufwertungsgewinnen datiert vorn 15.7.1987 (Versand: 31.7.1987). Somit wurde die kantonal- rechtliche Frist offensichtlich durch die Verfügung der Ver- anlagungsbehörde eingehalten. Das Recht, die Veranlagung einzuleiten, hätte bis Ende 1988 bestanden (Ablauf des Jah- res, in dem sich der steuerbegründende Tatbestand verwirk- licht hat: 31.12.1983; Ablauf der 5-Jahres-Frist: 31.12.1988).

d) Die Aufgabe des Geschäftes des Beschwerdeführers erfolgte per 1. März 1986, also in der Veranlagungsperiode 1985/86. Die Veranlagungsverfügung vorn 15.7.1987 wurde für das Jahr 1986 erstellt. Bei der in Art. 98 BdBSt angespro- chenen Veranlagungsperiode ist jene gemeint, die den jewei- ligen, in Frage stehenden Steueranspruch betrifft (BGE 112 Ib 90 E.1).

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermö- gen stellen einen Bestandteil des Einkommens aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit dar und unterliegen somit der Einkorn-

160

menssteuer. Der 1983 erzielte Kapitalgewinn wäre somit für die Veranlagungsperiode 1985/86 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen gewesen und hätte teilweise als Basis des Steueranspruches für die Periode 1985/86 gedient. Durch die Veranlagungsverfügung vom 15.7.1987 ist damit die Frist zur Einleitung der Veranlagung (die bis Ende 1989 gedauert hätte) gernäss Art. 98 BdBSt eingehalten.

4. a) Bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung ist neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berech- nungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalge- winnen und Wertvermehrungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt und § 26 Abs. 3 StG geschuldet. Gernäss Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt unterliegen der direkten Bundessteuer Kapitalgewinne, die im Betrieb einer zur Führung kaufmänni- scher Bücher verpflichteten Unternehmung bei der Veräusse- rung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden. Voraussetzung ist, dass das veräusserte Gut zum Geschäfts- vermögen der Unternehmung gehört hat. Gewinne, die bei der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatver- mögens erzielt werden, unterliegen der Besteuerung nicht (vgl. BGE 112 Ib 82 E. 3; BGE 110 Ib 123 E. 2; BGE vom

7. November 1986 in StE 1988, B 23.2 Nr. 5; BGE vom

24. Oktober 1986 in StE 1987, B 23.47.2 Nr. 3). Der Vertre- ter der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Aktien der X. AG nicht zum Geschäfts-, sondern zum Privatvermögen gehören und somit sei der aus dem Verkauf resultierende Kapitalgewinn der Besteuerung nicht unterworfen.

b) Bei der Abgrenzung des Geschäfts- vom Privatvermö- gen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit wird unterschie- den zwischen Wirtschaftsgütern, die ihrer äusseren Beschaf- fenheit nach eindeutig entweder als Geschäfts- oder Privat- vermögen erkennbar sind, und Wirtschaftsgütern, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach alternativ sowohl geschäft-

161

liehen als auch privaten Zwecken dienen können (vgl. BGE 112 Ib 82 f. E. Ja; StE 1988, B 23.2 Nr. 5; StE 1987, B 23.2 Nr. 4; M. Reich, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht in SJZ 80/1984, S. 222 ff.; E. Höhn, Steuerrecht, 3. Auflage 1979, Rz 15 zu § 15, s. 168; E. Känzig, a.a.o., N.4 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d, S. 368 ff.; ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, Rz 20 zu § 19 lit. b ZH-StG, s. 50). Als Alternativgüter werden diejenigen Sa- chen, Rechte und übrigen Wirtschaftsgüter bezeichnet, wel- che aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer konkreten Zweck- bestimmung für die betriebliche Leistungserstellung nicht unmittelbar erforderlich, jedoch auch nicht ausschliesslich auf die Befriedigung privater Bedürfnisse ausgerichtet sind. Ihrer Art und Bestimmung nach können die Alternativ- güter sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken die- nen. Je nach konkreter Ausgestaltung der Verhältnisse sind die Alternativgüter entweder der geschäftlichen oder der privaten Sphäre zuzuordnen, so beispielsweise Bargeld, Bank- guthaben, Beteiligungen sowie Grundstücke (vgl. M. Reich, a.a.o., s. 223). In Uebereinstimmung mit Lehre und Recht- sprechung handelt es sich bei einer Beteiligung an einer juristischen Person in der Regel um einen Vermögenswert, der alternativ entweder dem Privat- oder dem Geschäftsvermö- gen zugeordnet werden kann (vgl. M. Reich, a.a.o., s. 223; ZuppingerjSchärrerjFesslerjReich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband 2. Auflage 1983, Rz 27 ff. zu § 19 lit. b ZH-StG, s. 87 ff.; Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich, Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat, 1982, Nr. 61 lit. c S. 80; StE 1988, A 21.14 Nr. 8, lit. 2b; CagianutjHöhn, Unternehmenssteuerrecht, 1986, § 7 N.J7, S. 233). Wertschriften lassen sich nur in jenen Fällen ein- deutig als Geschäftsvermögen qualifizieren, in denen es sich um Beteiligungen an andern Unternehmungen handelt, wel- che aus betrieblichen oder geschäftspolitischen Gründen ge- halten werden (CagianutjHöhn, a.a.o., § 7 N.J6, s. 232).

162

  1. c) Bereitet die Zuteilung eines Vermögensgegenstandes

zum Geschäfts- oder Privatvermögen Schwierigkeiten, ist über die Zuweisung von Fall zu Fall nach der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden (vgl. BGE vom 24.11.1978 in ASA Bd. 49, S. 74; BGE 112 Ib 83 f. E. 3a; E. Känzig, a.a.o., N.155 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d s. 369;

E. Gygax, Schweizerisches Steuer-Lexikon, Band I 1976,

N.157, S. 124 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zu- teilung eines alternativen Wirtschaftsgutes nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles vorzu- nehmen (StE 1987, B 23.2 Nr. 4; StE 1988, B 23.2 Nr. 5;

H. Masshardt, a.a.o., N.116 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d,

s. 116; ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o., Rz 26 zu§ 19 lit. b ZH-StG, s. 53). Entscheidend für die Zuordnung zum Geschäftsvermögen ist die objektive Beziehung des Wirt- schaftsgutes zum Geschäft, wie sie sich insbesondere in der Nutzung zu geschäftlichen Zwecken und oft auch im Erwerbs- motiv zeigt (StE 1988, B 23.2 Nr. 6; M. Reich, a.a.o., s. 224). Das massgebende Kriterium ist darin zu erblicken, ob der Wert für Geschäftszwecke erworben worden ist (vgl. BGE vom 24.11.1978 in ASA Bd. 49, s. 74), bzw. ob das Akti- vum dem Betrieb mittelbar oder unmittelbar dient (StE 1986, B 23.1 Nr. 9).

  1. d) Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen, ob er

einen Wert dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zu- ordnen will, ist für sich allein nicht massgebend, sondern nur soweit, als er sich in der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse niederschlägt (StE 1988, B 23.2 Nr. 6; StE 1987, B 23.47.2 Nr. 3; StE 1986, B 23.1 Nr. 9; M. Reich, a.a.o., s. 226; StE 1987, B 23.2 Nr. 4). Massgebend ist der Wille des Steuerpflichtigen, den er in der Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten zum Ausdruck gebracht und ver- wirklicht hat (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

163

Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat, 1982,

Nr. 61,

s. 80).

Ebenso genügt die Nichtaufnahme des Vermögenswertes in

die Bücher der Gesellschaft allein nicht, um ihn dem

Privatvermögen zuzweisen (StE 1987, B 23.47.2 Nr. 3;

CagianutjHöhn, a.a.o., § 7 N.18,. s. 223). Die buchmässige

Behandlung eines Vermögensgegenstandes ist somit nicht ent-

scheidend, sondern höchstens ein gewichtiges Indiz (BGE vom

24.11.1978 in ASA Bd. 49, S. 74; StE 1987, B 23.2 Nr. 4;

M. Reich, a.a.o., s. 226; E. Känzig, a.a.o., N.158 zu

Art. 21 Abs. 1 lit. d, s. 373) für dessen Zugehörigkeit zur

einen oder anderen Vermögensmasse. Auch nicht bilanzierte

Werte können Geschäftsvermögen darstellen.

Ferner kann nicht auf die Herkunft der Mittel für den

Erwerb des Gegenstandes abgestellt werden, wenn eine Zuord-

nung vorgenommen werden soll. Ob die Mittel für die Anschaf-

fung des Wertes aus dem Privat- oder Geschäftsvermögen stam-

men, sagt nur wenig aus über die tatsächliche Verwendung

des erworbenen Objektes (vgl. M. Reich, a.a.o., s. 224; StE

1987, B 23.2 Nr. 4; cagianutjHöhn, a.a.o.,

§

7 N.19,

S.223f.).

  1. e) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Grün-

dung der AG durch Mittel aus dem Privatvermögen erfolgt sei

und dass er stets seinen Willen klar geäussert habe, diese

Anlage als Privatvermögen zu betrachten. Demzufolge seien

diese Werte auch nie in der Buchhaltung der Einzelfirma auf-

getaucht.

zutreffend geht er davon aus, dass bei der

Zuordnung

alternativer Wirtschaftsgüter vermehrt auf den Willen des

Steuerpflichtigen abgestellt werden müsse und dass die buch-

mässige Behandlung ein nur schwer widerlegbares Indiz für

die Zuteilung eines Wirtschaftsgutes sei (StE 1987, B 23.2

164

Nr. 4). Er übersieht dabei aber, dass die Gesamtheit der Um- stände und der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles massgebend sind, während die buchhalterische Behandlung, die Herkunft der Mittel und die Willenskundgebungen des Pflichtigen blass Indizcharakter haben (CagianutjHöhn, a.a.o., § 7 N.21, s. 224 und N.24 ff., s. 227). Dies kann zur Folge haben, dass ausnahmsweise schwerwiegende Gründe eine Nichtbeachtung der buchhalterischen Gegebenheiten ver- langen. Denn Voraussetzung des Abstellens auf die Buchhal- tung ist stets, dass diese Darstellung mit den tatsächli- chen Verhältnissen in Uebereinstimmung steht (vgl. Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich, Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat, 1982, Nr. 61 s. 82).

5. a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der X. AG aus be- trieblichen und geschäftspolitischen Beweggründen gehalten hat. Die konkrete Zweckbestimmung und die technisch-wirt- schaftliche Funktion (vgl. M. Reich, a.a.o., s. 224; BGE 112 Ib 83) legen den Schluss nahe, dass dieser Wert dem Ge- schäftsvermögen zuzuordnen ist. Eine Beteiligung an einem Unternehmen der gleichen Branche, welches sowohl organisato- risch als auch wirtschaftlich eng mit der Einzelfirma des Steuerpflichtigen verbunden ist, bildet auch dann Geschäfts- vermögen, wenn die Beteiligung aus Mitteln des Privatvermö- gens angeschafft und in den Büchern der Einzelfirma nicht als Geschäftsvermögen bezeichnet undjeder aufgeführt wird (M. Reich, a.a.o., s. 224 f.; BGE vom 24.11.1978 in ASA Bd. 49, s. 72 ff.; ZuppingerjSchärrerjFesslerjReich, a.a.o., Rz 33 zu§ 19 lit. b ZH-StG, s. 88; H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ergänzungsband 1982, N.117 zu Art. 21, s. 32). Nach der Rechtsprechung dienen Aktien dann dem Geschäft, wenn eine enge wirtschaftliche Be- ziehung zwischen der Beteiligung an der AG und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht.

165

  1. b) Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl die Ein-

zelfirma des Beschwerdeführers als auch die X. AG dem glei- chen Erwerbszweig angehören. Der Vertreter der Beschwerde- führer bestreitet nur die enge wirtschaftliche und organisa- torische Bindung der AG an die Einzelfirma.

Betrachtet man das Motiv für die Gründung der X. AG näher, so fällt auf, dass der Vertreter der Beschwerdefüh- rer diesen Punkt nicht berührt. Es muss in casu davon ausge- gangen werden, dass A.D. sel. die erwähnte Gesellschaft nicht zum alleinigen Zwecke der Kapitalanlage gegründet hat. Für eine Anlage von Privatvermögen würde sich das ge- wählte Vorgehen nicht aufdrängen. Vielmehr gäbe es genügend andere Möglichkeiten der Kapitalinvestition, die für den Anleger bedeutend interessanter und gewinnversprechender wären.

Das wesentliche Motiv für die Gesellschaftsgründung ist in der Erweiterung der Einzelfirma zu sehen. Es liegt klar auf der Hand, dass A.D. sel. die sich ihm bietende Möglichkeit zu dem Zwecke genutzt hat, seinen im Dorfzen- trum domizilierten Betrieb zu erweitern und an geschäfts- spezifisch interessanter Lage einen Zweigbetrieb zu eröff- nen.

Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt vor, es kön- ne nicht von einer Betriebserweiterung gesprochen werden, da der Kundenkreis in ... nicht mit dem eines Dorfbetriebes vergleichbar sei (Beschwerdeschrift s. 5 unten). Dem kann nicht gefolgt werden. Motiv und Zweck der AG-Gründung ist gerade darin zu sehen, dass der ... (Zweigbetrieb) dem Be- trieb von A.D. sel. insofern gedient hat, als dadurch ein neuer Kundenkreis erschlossen wurde, den dieser mit seinem Stammbetrieb nicht hätte erreichen können. Durch die Gesell- Schaftsgründung hat er seinen stammbetrieb ... erwei- tert.

166

  1. c) Der Vertreter der Beschwerdeführer irrt, wenn er

behauptet, die x. AG sei eine sachlich, personell und orga- nisatorisch vollkommen selbständige wirtschaftliche Ein- heit. Beide Betriebe wurden faktisch durch A.D. sel. gelei- tet, auch wenn er im (Zweigbetrieb) nicht selbst die Kunden bedient hat. Doch kann auf das Kriterium der Kunden- bedienung nicht abgestellt werden. Vielmehr war es dessen Aufgabe, die geschäftspolitisch wichtigen Entscheide zu treffen. Dafür war seine physische Anwesenheit ...nicht er- forderlich. Aus den Akten ist ersichtlich, dass A.D. und seine Frau B.D., die einzigen einzelzeichnungsberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates der AG waren. Ihnen oblag somit die alleinige Führung der AG. Denn gernäss Art. 720 i.V.m. Art. 718 OR sind die zur Vertretung und Geschäftsfüh- rung befugten Personen einer Gesellschaft im Handelsregi- ster einzutragen. Beide Betriebe standen somit unter der Ge- samtleitung von A.D . .

An den Auswirkungen der identischen Betriebsführung und -leitung können organisatorische Vorkehren auf der unte- ren Personalebene und die Trennung der Buchhaltung nichts ändern. Die einheitliche Führung bildet in sich eine enge wirtschaftliche Beziehung (BGE vom 24.11.1978 in ASA Bd. 49, S. 76).

6. a) Es stellt sich die Frage, ob die Veranlagungsbe- hörde befugt war, die Zuordnung der Aktien der X. AG zum Privat- oder Geschäftsvermögen zu prüfen, oder ob dem ein Schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers in die von ihm vorgenommene und von der Veranlagungsbehörde tolerierte Zuweisung des umstrittenen Aktienpaketes entgegenstand.

Der Vertreter der Beschwerdeführer bestreitet ein ent- sprechendes Recht der Veranlagungsbehörde, im Liquidations- gewinnsteuerveranlagungsverfahren die Beteiligung als Ge-

167

schäftsvermögen zu qualifizieren. Er beruft sich auf die von ihm vorgenommene Deklaration dieses Wertes als Privat- vermögen, welche von der Behörde im Veranlagungsverfahren für die Jahressteuer nicht geändert wurde. Weiter behauptet er, durch Unterlassen der Umqualifikation seien die Veranla- gungsverfügungen rechtskräftig geworden und entfalten somit Bindungswirkung, so dass die ·im Verfahren zur Ermittlung der Liquidationsgewinnsteuer vorgenommene Zuordnung der Be- teiligung an der X. AG gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, da sich die Behörde widersprüchlich ver- halten habe.

  1. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher für

das Privatrecht in Art. 2 Abs. 1 ZGB ausgesprochen ist, gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im öffentlichen und namentlich im Verwaltungsrecht. Er bedeutet, dass der Rechtsverkehr zwischen Bürger und Verwal- tung von gegenseitigem Vertrauen getragen sein muss und be- rechtigtes Vertrauen Schutz verdient. Soweit der Grundsatz treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, folgt er unmittelbar aus Art. 4 BV und besitzt grundrechtli- ehen Charakter. Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt, etwa bei unrichtigen Aus- künften, widersprüchlichem Verhalten oder beim Widerruf von Verwaltungsverfügungen, verstösst deshalb unmittelbar gegen die genannte Verfassungsgarantie (BGE 103 Ia 508; BGE 108 Ib 385; StE 1986, A 21.14 Nr. 4; StE 1986, B 32.2 Nr. 3; StE 1988, A 21.14 Nr. 8). Gernäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft, eine Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer Behörde gegenüber einem Bürger bindend (vgl. BGE 110 V 155; BGE 109 V 55; StE 1988, A 21.14 Nr. 8; StE 1986, B 23.2 Nr. 3) wenn:

168

11 1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. sie für die Erteilung der betreffenden Aus- kunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zustän- dig betrachten durfte;

3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aus- kunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen;

5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfter- teilung keine Aenderung erfahren hat (BGE 108 V 181 Erw. 3, 107 V 160 Erw. 2, 106 V 143 Erw. 3 mit Hinweisen)."

Die Grundsätze dieser Rechtsprechung werden im wesent- lichen auch von der einschlägigen Lehre übernommen (vgl. StE 1988, A 21.14 Nr. 8 und dort zitierte Fundstellen).

c) Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und der Grundsatz von Treu und Glauben gelten auch im Steuerrecht. Haben sich die Veranlagungsbehörden und der steuerpflichti- ge in einem Einschätzungsverfahren über gewisse umstrittene Fragen geeinigt, gilt dies nur für diesen Bereich. Grund- sätzlich binden solche Vereinbarungen weder die Veranla- gungsbehörden noch den Steuerpflichtigen für spätere Veran- lagungsperioden (E. Känzig, a.a.o., N.8 zu Art. 2, s. 16). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine früher beurteilte Rechtsfrage in einer späteren Veranlagung neu überprüft wer- den kann, ist in den Bereichen der fortgesetzt erhobenen Steuern zu machen, in denen ein gewisser Ermessensspielraum (z.B. bei der Zuweisung von Vermögenswerten zum Geschäfts- oder Privatvermögen) besteht. In solchen Fällen ist die Be- hörde an eine erteilte Zusicherung oder an ihr sonstiges be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten gebunden und das berechtigte Vertrauen des Pflichtigen verdient Schutz (vgl.

169

E. Känzig, a.a.o., N.8 zu Art. 2, s. 16; ZuppingerjSchär- rerjFesslerjReich, a.a.o., Rz 34 zu § 71 ZH-StG, s. 334; ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.O., Rz 34 zu § 71 ZH-StG, s. 328; E. Höhn, a.a.o., § 42 N.23, s. 391; H. Masshardt, a.a.O., N.21 f. zu Art. 2, s. 10 f.; ImbodenjRhinow, Schwei- zerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 77; StE 1986, B 23.2 Nr. 3; StE 1988, A 21.14 Nr. 8 und weitere dort zitierte Hinweise) .

d) Unter das Verbot widersprüchlichen Verhaltens fällt insbesondere auch die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Geschäfts- oder Privatvermögen. Es geht nicht an, dass der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde dasselbe Wirt- schaftsgut unter gleich gebliebenen Verhältnissen bei der einen Einschätzung dem Geschäftsvermögen und bei einer spä- teren dem Privatvermögen zurechnen. Ist ein alternatives Wirtschaftsgut aus nicht offensichtlich unhaltbaren Gründen dem Geschäfts- oder Privatvermögen zugeteilt worden, so muss diese Zuordnung grundsätzlich Bestand haben. Rechtssi- cherheit und geschütztes Vertrauen erhalten dann vorrangige Bedeutung. Vorbehalten bleibt die erneute Ueberprüfung der Zuordnung bei Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel (StE 1988, A 21.14 Nr. 8 und dort zitierte Stellen).

7. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer die Aktien der X. AG konstant als Privatvermögen deklariert hat. Die Veranlagungsbehörde liess sich bezüg- lich dieser Zuordnung in den jeweiligen Veranlagungsverfü- gungen nicht vernehmen.

Allein aus der Tatsache, dass die zuständige Steuerbe- hörde diese Deklaration jeweils akzeptiert habe (was indes fraglich ist), lässt sich kein Schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers ableiten. Denn für die Festsetzung des Reinvermögens eines steuerpflichtigen ist die Qualifi- zierung der einzelnen Vermögensobjekte als Geschäfts- oder

170

Privatvermögen nicht von Bedeutung. Die Steuerbehörden waren deshalb durchaus in der Lage, das Gesamtvermögen des Pflichtigen festzusetzen und seine Selbstdeklaration zu überprüfen, ohne sich mit der Qualifikation der Aktien der

X. AG detailliert auseinanderzusetzen (vgl. StE 1988,

A 21.14 Nr. 8).

Das Vertrauen des Bürgers in das Verhalten einer Behör- de kann nur dann geschützt werden, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Per- son gehandelt hat. Allgemeine oder vage Versprechen, Verhal- tensweisen oder Auskünfte genügen nicht (vgl. B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, N.295 lit. aa, S. 76). Nicht jedes dem Gerneinwesen zurechenbare Verhalten ist ge- eignet, beim Bürger Vertrauen zu schaffen. Dies trifft nur zu, wenn sich aus dem staatlichen Verhalten für den Bürger ohne weiteres erkennbare relativ bestimmte Informationen er- geben. Der Bestirnmtheitsgrad des Staatsaktes muss so gross sein, dass der Private die für seine Dispositionen rnassge- benden Informationen daraus entnehmen kann (vgl. G. Müller im Kommentar BV, Art. 4 Rz 62, s. 28).

Aus den Umständen geht hervor, dass sich die Veranla- gungsbehörde gar nie mit der Zuteilung der Aktien zur einen oder anderen Vermögensmasse beschäftigt hat. Sie hat sich diesbezüglich gegenüber dem steuerpflichtigen gar nicht ge- äussert. Das Verhalten der Veranlagungsbehörde war nicht ge- eignet, beim Beschwerdeführer Vertrauen zu schaffen. Dass die Behörde keine Abänderung an der Selbstdeklaration vor- nahm, konnte der Beschwerdeführer aus der Veranlagungsverfü- gung nicht entnehmen. Zudem durfte er das Stillschweigen der Behörde nicht dahingehend interpretieren, dass diese eine Zuordnung des Aktienpaketes zum Privatvermögen vorge- nommen habe, zumal diese Zuordnung für die Einschätzung un- erheblich war. Mit anderen Worten vermag der Beschwerdefüh- rer nicht nachzuweisen, dass die Veranlagungsbehörde den um-

171

strittenen Wert der einen oder anderen Vermögensmasse zuge- ordnet hat. Es fehlt somit an einer wesentlichen Vorausset- zung, die das Vertrauen des Beschwerdeführers rechtfertigen würde.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die

Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten)

3. (Parteientschädigung)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung)

Das Bundesgericht hat am 28. Juni 1989 eine gegen obenste- henden VGE gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewie- sen. Eine staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, so- weit darauf einzutreten war. Siehe dazu den folgenden Aus- zug.

172

Auszug aus dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juni 1989 (2A.17/1989; Verwaltungsgerichtsbeschwer- de;2P.17/1989; staatsrechtliche Beschwerde):

E. 1.-2.

3. Gernäss Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt unterliegen der

direkten Bundessteuer Kapitalgewinne, die im Betrieb einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unterneh- mung bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögens- stücken erzielt werden, wie Liegenschaftengewinne und der- gleichen mehr. Voraussetzung ist, dass das veräusserte Gut dem Geschäftsvermögen angehört hat, während Gewinne, welche bei der Veräusserung von Gegenständen des Privatvermögens erzielt werden, der direkten Bundessteuer nicht unterworfen sind (BGE 110 Ib 123 E. 2, mit Hinweisen). Vorliegenden- falls steht Unbestrittenermassen fest, dass der Steuer- pflichtige zur Buchführung verpflichtet war und auch Bücher geführt hat. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Par- teien bestehen lediglich über die Qualifikation der zum Ver- mögen der Eheleute D. gehörenden 100 Aktien der X. AG im Nominalbetrag von Fr. 100 000.--.

4. Die Beschwerdeführer bestreiten aus verschiedenen

Gründen, auf welche im folgenden eingetreten wird, die von den Veranlagungsbehörden vorgenommene Zurechnung der Aktien der X. AG zum Geschäftsvermögen.

a) Die Zugehörigkeit eines Vermögensobjektes zum Ge- schäftsvermögen kann sich unter Umständen - im Bereich des notwendigen Geschäfts- oder notwendigen Privatvermögens - ohne weiteres aufgrund seiner äusseren Beschaffenheit erge- ben (ASA 46 114 E. 1). Schwierigkeiten bereiten mitunter die Zuteilung von Sachen, die sowohl mit einem vom Steuer- pflichtigen betriebenen Geschäft im Zusammenhang stehen als

173

auch ausschliesslich für die private Verwendung geeignet sein können, wie dies hier bei den Aktien der X. AG der Fall ist. Wo es sich so verhält, ist über die Zuweisung von Fall zu Fall aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden (BGE 97 I 171; ASA 49 74 E. 1; 46 114 E. 1).

Für die Zuteilung der Aktien der X. AG fällt nach Lehre und Praxis entscheidend ins Gewicht, ob sie einer- seits aus betrieblichen bzw. geschäftspolitischen Gründen oder als Kapitalanlage erworben und gehalten wurden (vgl. ASA 49 72).

A.D. hat im Jahre ... die X. AG gegründet und auch zu- sammen mit seiner Frau und seinem Sohn C.D. das volle Aktienkapital übernommen. Es fällt schwer, darin Handlungen der privaten Vermögensverwaltung zu erblicken, während die Gründung einer Aktiengesellschaft der gleichen Branche - auch wenn die Aktienzeichnung aus Mitteln des Privatvermö- gens erfolgt ist - sich zwangslos mit betrieblichen Erwägun- gen begründen lässt. Es ist offensichtlich, dass A.D. eine entstandene Marktlücke ausnützen und damit seine ge- schäftliche Tätigkeit erweitern wollte. Daran ändert nichts, dass der ... (Zweigbetrieb) mit "eigenem Personal" geführt wurde. Da der steuerpflichtige als ... meister über Branchenerfahrungen verfügte und zusammen mit seiner Ehe- frau er als Präsident, seine Ehefrau als Mitglied - im zweiköpfigen Verwaltungsrat der X. AG sass, entspricht es den Lebenserfahrungen, dass sie alle wichtigen Entscheide, welche für die betriebliche Tätigkeit der Aktiengesell- schaft massgebend waren, zu treffen hatten. Ihnen oblag denn auch die alleinige Führung der Aktiengesellschaft. Sie allein waren zeichnungsberechtigt. In diesem Sinne stellte die Aktiengesellschaft, deren Organe ausschliesslich aus dem Steuerpflichtigen und dessen Ehefrau bestanden, eine Zweigstelle des von A.D . . . . betriebenen ... geschäftes dar.

174

Die Zuteilung der Beteiligung zum Geschäftsvermögen ist grundsätzlich begründet. Es stellt sich einzig noch die Fra- ge, ob in Würdigung der gesamten übrigen Verhältnisse eine andere Zuordnung Platz greifen muss.

  1. b) Der verstorbene steuerpflichtige hat in den einge-

reichten Wertschriftenverzeichnissen zum Ausdruck gebracht, er betrachte die Aktien der X. AG als Privatvermögen. Das ist indessen lediglich eine subjektive Beurteilung, die die Steuerbehörde nicht zu binden vermag, solange sie sich nicht festgelegt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwog, wurde die Frage der Zuteilung erst im Zusammenhang mit der Liquidationsgewinnbesteuerung aktuell. Die Steuer- behörde hatte keinen Anlass, sich in einem früheren Zeit- punkt zur Zuordnung zu äussern. Dies umso weniger als der Steuerpflichtige nicht auf eine Stellungnahme drängte und damit auch seinerseits die Frage offenliess. Bei dieser Sachlage musste die Steuerbehörde die Möglichkeit haben, bei der Prüfung der Kapitalgewinnsteuerpflicht gernäss Art. 43 BdBSt frei über die Zuteilung der Aktien der X. AG entscheiden zu können. Eine falsche Zuordnung, welche durch den steuerpflichtigen vorgenommen wurde, konnte den Ent- scheid der Steuerbehörde nicht präjudizieren.

  1. c) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Schwyzeri-

schen Steuerbehörden hätten sich widersprüchlich verhalten insofern, als sie zum einen gegenüber den AHV-Behörden die Beteiligung nicht als dem Geschäftsvermögen angehörig gemel- det hätten, zum andern aber einen auf der Beteiligung er- zielten Gewinn der Einkommenssteuerpflicht unterstellt hät- ten. Das trifft an sich zu, verstösst indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht gegen das Ver- bot widersprüchlichen Verhaltens. Die Schwyzerischen Veran- lagungsbehörden haben wie auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zutreffend ausgeführt wurde gegenüber der AHV fälschlicherweise die Beteiligung nicht als Ge-

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schäftsvermögen gemeldet, konsequenterweise aber auch den Erlös aus der Veräusserung der Aktien nicht in die Berech- nung des beitragspflichtigen Einkommens miteinbezogen. Inso- fern war das Verhalten der Steuerbehörde gegenüber den AHV-Behörden nicht widersprüchlich. Ein Widerspruch besteht zwischen der AHV-rechtlichen und der steuerrechtliehen Regelung. Indessen steht die Berechnung der AHV-Beiträge nicht zur Diskussion.

  1. d) Die Beschwerdeführer machen geltend, 50 der Aktien

hätten der Ehefrau des verstorbenen Steuerpflichtigen ge- hört. In diesem Ausmasse liege kein Geschäftsvermögen vor.

In der Tat können der Regel nach nur die Objekte zum Geschäftsvermögen gehören, welche im Eigentum des Geschäfts- inhabers stehen (BGE 110 Ib 121; ASA 53 506, StE 1985 B. 23.2 Nr. 1; Känzig, Wehrsteuer, 2. Auflage, N 151 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N 124 lit. c, s. 146, mit weiteren Hinweisen). Der wirtschaftlichen Einheit, die zwi- schen in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten im allgemeinen besteht und von der auch Art. 13 Abs. 1 BdBSt ausgeht, ist indessen insofern Rechnung zu tragen, als eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft als Geschäftsvermögen zu be- trachten ist, wenn ein Ehegatte diese zu geschäftlichen zwecken, d.h. im Zusammenhang mit seinem Geschäft erwirbt, das er zusammen mit dem anderen Ehegatten betreibt. Dabei genügt das tatsächliche Zusammenwirken. Es ist nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine einfache Gesellschaft gernäss Art. 530 ff. OR oder eine Gesellschaft des Handels- rechts bilden. Ausschlaggebend ist indessen, dass der Ge- schäftsinhaber die Beteiligung nicht als Kapitalanlage er- worben hat, sondern dass sie geschäftlichen Zwecken dient.

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Dieser Sachverhalt liegt hier vor. Es steht fest, dass die Aktien der X. AG von den Eheleuten D. gemeinsam e-rwor- ben wurden und der Erwerb Unbestrittenermassen aus deren Privatvermögen finanziert wurde. Auch wenn der Steuerpflich- tige das ... geschäft als alleiniger Betriebsinhaber führte, so war die Ehefrau daran beteiligt. Sie ist von Beruf und arbeitete im Betrieb des Steuerpflichtigen in wesentlichem Umfange mit. Dies geht schon daraus hervor, dass bedingt durch die Mitarbeit ein Dienstmädchen gehalten wurde. Auch der Umstand, dass ungeachtet dieser erheblichen Mitarbeit der Ehefrau kein Lohn ausbezahlt wurde, lässt auf einen Familienbetrieb schliessen. Dem entspricht auch die gemeinsame Unterzeichnung des Vertrages betreffend die Ver- äusserung von Warenlager sowie Mobiliar mit Einrichtungen und Maschinen des •.• Betriebes an z. und Q. . Bei dieser Sachlage ist der Einbezug der Frau B.D. gehörenden Aktien in die Liquidationsgewinnberechnung rechtmässig.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. April1989 i.S. X. (VGE 355/88)

Berufliche Vorsorge: Arbeitgeberbeitragsreserven (Art. 22 Abs. 1 lit. f bis und Art. 49 Abs. 2 BdBSt; § 22 Abs. 1 lit. f und § 38 Abs. 2 StG; § 26 VVStG)

Aus den Erwägungen:

5. Eine andere Frage ist die der Arbeitgeberbeitrags- reserven. Im Einspracheverfahren gewährten die Steuerbehör- den einen zusätzlichen Abzug von 5 Jahresprämien (Arbeit- geberbeitragsreserven). Sie begründeten dies unter Hinweis auf ZAK 1987, s. 234 ff. damit, "dass die Praxis der direk- ten Bundessteuer, wonach ein Maximalabzug von fünf Jahres- beiträgen als Arbeitgeberbeitragsreserven zu gewähren sei, vom Kanton Schwyz übernommen wurde und sachlich vertretbar ist". Das Zitat weist auf eine Wiedergabe von Rz 24 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Mitteilun- gen über die berufliche Vorsorge Nr. 3 vom 22. April 1987, worin unter dem Titel "Was geschieht mit den Arbeitgeber- beitragsreserven im Falle der Auflösung des Anschlussver- trages infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers?" in einer Fussnote erwähnt wird, bei den Bundessteuern würden in der Regel 3, maximal 5 Jahresbeiträge als abzugsfähig taxiert. Belegstellen, die diese steuerrechtliche Praxis ausweisen würden, fehlen gänzlich.

a) Aufgrund des Gesetzestextes ist eine Beschränkung der Abzüge nicht auszumachen. In der Berechnungsperiode geleistete Zuwendungen sind vom Wortlaut der Bestimmung her grundsätzlich abzugsfähig. Nach Känzig können Inhaber und Teilhaber von geschäftlichen Betrieben gestützt auf Art. 22

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Abs. 1 lit. f BdBSt einmalige oder ausserordentliche wieder- kehrende Leistungen an rechtlich verselbständigte Personal- wohlfahrtsstiftungen leisten, auch wenn diese Zuwendungen zeitlich nicht Gewinnungskosten der steuerlich massgebenden Berechnungsperiode sind (Känzig a.a.O. Art. 22 N 182). Die- se Bestimmung räumt nach Känzig den Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihre Personalvorsorgezuwendungen der Höhe der jeweiligen Jahresergebnisse anzupassen und auf diese Weise ihr steuerbares Geschäftseinkommen wesentlich zu be- einflussen. Bei den Zuwendungen für ausschliesslich gemein- nützige Zwecke erwähnt Känzig, dass es sich um einen "unbe- schränkten Abzug" handle (Känzig a.a.o. Art. 22 N 185). Känzig vertritt diese Meinung auch bei den von juristischen Personen getätigten Zuwendungen für zwecke der Wohlfahrt des eigenen Personals (Art. 49 Abs. 2 BdBSt). Abzugsfähig sind nicht nur die nach Vertrag oder Statut für das mass- gebende Geschäftsjahr geschuldeten oder bezahlten Versiche- rungsbeiträge, sondern auch alle andern Zuwendungen, die die Gesellschaft während des Geschäftsjahres für Personal- wohlfahrtszwecke macht, auch wenn sie nicht Kosten dieses Geschäftsjahres sind (Känzig, Wehrsteuer 1962, Art. 49 N 198). Masshardt differenziert insofern, als er zwar eben- falls annimmt, über die Höhe der Zuwendungen werde im BdBSt keine Grenze gesetzt. Werde indessen eine Personalwohl- fahrtseinrichtung offensichtlich mit übermässigen Mitteln versehen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötige und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht benötigen werde, so fehle das Merkmal der geschäftsmässigen Begründetheit und sei der Teil der Zuwendungen, der eindeu- tig als übersetzt zu betrachten sei, dem steuerbaren Rein- ertrag zuzurechnen. Carl Helbling hält in seiner Schrift "Personalvorsorge und BVG" (3. A., 1987) fest, die direkte Bundessteuer und die meisten Kantone würden schon seit jeher den Abzug aller Zuwendungen und Beiträge des Arbeit- gebers vom steuerbaren Reinertrag zulassen, nur einzelne Kantone würden eine Begrenzung der Abzüge vorsehen (S. 44).

179

An anderer stelle streicht er die für die Entwicklung der Personalvorsorge bedeutenden ausserordentlichen Wohlfahrts- zuwendungen hervor (S. 132 ff.). Er erwähnt aber auch, es würden Tendenzen bestehen, die Arbeitgeberbeitragsreserven zu begrenzen. So habe der Kanton Aargau in einer Verordnung vom 10. September 1984 diese Reserven auf den fünffachen Betrag der nach Reglement jährlich zu erbringenden Beiträge limitiert (S: 136). Somit ist auch bei Helbling, der in seinen Darlegungen die Vor-BVG Praxis ausführlich miteinbe- zieht, kein Hinweis auf die geltendgemachte einschränkende Bundessteuerpraxis zu finden.

  1. b) Eine Rückfrage bei den Vorinstanzen ergab, dass

man sich hinsichtlich der Bundessteuerpraxis auf Auskünfte der Eidg. Steuerverwaltung abstützen kann. Kreisschreiben oder Weisungen seien keine vorhanden. Nachdem die fragliche Praxis auch in den erwähnten Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen angeführt wird, kann kein ernsthaf- ter Zweifel über deren Vorhandensein bestehen. Ebenso ausge- wiesen ist, dass der Kanton Schwyz sich bei der steuerli- chen Behandlung der beruflichen Vorsorge an die Bundes- steuerpraxis anlehnt (vgl. § 26 VVzStG). Selbst wenn nun davon auszugehen ist, dass die fragliche Praxis v.a. für BVG-Stiftungen anzuwenden·ist, sind die damit verbundenen steuerrechtliehen Absichten und Ueberlegungen auch für Vor-BVG-Stiftungen relevant, insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Falle - sozialversicherungsrechtliche Ver- hältnisse in der Uebergangsphase zu beurteilen sind. Für die Lirnitierung der Arbeitgeberbeitragsreserven, die wohl zulässig sind, aber eine Durchbrechung des sonst im Steuer- recht geltenden Periodizitätsprinzipes darstellen, spricht der Zweck der Reservebildung: Geäufnete Beitragsreserven sollen der Arbeitgeberfirma in wirtschaftlich schwierigen Situationen die Bezahlung der zu ihren Lasten gehenden reglementarischen Beiträge erlauben. Bei zu hohen Reserven würde dieser Zweck durch andere Absichten wie Gewinn-Nivel-

180

lierung und Beeinflussung der steuerlichen Progression ver- drängt (Gladys Laffley, Steuerliche Behandlung von Zuwendun- gen des Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung, in Schwei- zer Personalvorsorge 11/88, s. 364 f.). Die geschäftsmässi- ge Begründetheit der Arbeitgeberbeitragsreserven müsste ver- neint werden, soweit die der Reserve zugeführten Mittel übermässig sind bzw. über den Zweck der Beitragsreservebil- dung hinausschiessen und mithin die blasse Gewinn-Nivellie- rung und Progressionsbeeinflussung anstreben. Damit die Be- schränkung der Arbeitgeberbeitragsreserven nun praktikabel und konsequent, im übrigen aber auch rechtsgleich gehand- habt werden kann, drängt sich die Festsetzung einer generel- len Begrenzung auf. In Bund und Kantonen, die eine Limitie- rung kennen, hat sich ziemlich einheitlich eine obere Be- grenzung von 3 (Regelfall) bis 5 Jahresprämien eingespielt. Da die Limitierung Ausfluss der teleologischen Auslegung der steuerrechtliehen Bestimmungen ist, braucht es - entge- gen der beschwerdeführerischen Ansicht - nicht eine zusätz- liche gesetzliche Grundlage für die dargelegte Praxis (so auch Bund, SO, SG). Eine verordnungs-oder gar gesetzmässi- ge Verankerung der Limitierung (AG) hätte allerdings ver- bindlichere Auswirkungen auf den konkreten Einzelfall. In casu kann die Steuerverwaltung dafür bei besonders atypi- schen Verhältnissen, die hier nicht geltendgemacht werden noch sonst erkennbar sind, von der dargelegten Praxis im unter- wie auch überschreitenden Sinne abweichen. Die Be- schränkung der Beitragsreserven auf fünf Jahresprämien ist somit rechtens. Sie liegt generell auch im Interesse einer Arbeitgeberschaft. Eine zu grosse Reservenbildung kann Liquiditätsprobleme schaffen und insbesondere bei Geschäfts- aufgabe sich nachteilig auswirken (BVG-Mitteilungen Nr. 3, Ziffer 24).

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. August 1988 i.S. L. {VGE 319/88)

Treuhandverhältnissei Voraussetzungen der steuerrechtliehen Anerkennung; Auskunftspflichten und Anwaltsgeheimnis (Art. 21 Abs. 1, Art. 89 Abs. 2 und Art. 92 BdBSt)

Sachverhalt:

A. L. arbeitet als Sekretärin in der Anwaltskanzlei

in Zug.

Mit der Veranlagungsverfügung 1985/86 vom 15. Ja- nuar 1987 (Versand) wurde das steuerbare Einkommen von Frau L. bei der direkten Bundessteuer durch die Kantonale Verwal- tung für die direkte Bundessteuer auf Fr. 26 300.-- fest- gesetzt. Diese Verfügung enthielt folgende Kurzbegründung:

"Pauschale Spesenvergütung als Lohnbestandteil aufgerechnet. Abzug für auswärtige Unterkunft nicht zulässig, da die Möglichkeit der täglichen Heimkehr besteht. Versicherungs- und Sparabzug gekürzt. Vermögen: Aktien A. AG und der B. Ltd. aufgerech- net."

Die Veranlagungsbehörde rechnete die Pauschalspesen von Fr. 3 900.-- als Lohnbestandteil auf. Der Versiehe- rungs- und Sparabzug wurde von Fr. 2 500.-- auf Fr. 1 200.-- gekürzt, ein nicht zustehender Sozialabzug wurde gestrichen. Das steuerbare Einkommen (bundessteuer- rechtlich) erhöhte sich von Fr. 16 630.-- gernäss Selbstanga- ben auf Fr. 26 375.-- gernäss Veranlagungsverfügung.

182

staatssteuerlich (jene Einsprache wird separat behan- delt), rechnete die Veranlagungsbehörde beim Vermögen Fr. 74 000.-- (Wertschriften) auf, und zwar deshalb, weil die Pflichtige Aktien in diesem Betrag von zwei Gesellschaf- ten gezeichnet hatte·.

B. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die Pflich- tige fristgerecht Einsprache erheben mit den Anträgen:

"1. (Spesen) 2. (Versicherungs- und Sparabzug)

3. Beim Vermögen seien die Aktien der A. AG und

derB. Ltd. in Abzug zu bringen."

c. In der Folge erwog die Einsprachebehörde mit Schreiben vom 5.6. bzw. 21.9.1987 beim Einkommen eine Auf- rechnung von Fr. 37 000.-- im Durchschnitt der Bemessungs- jahre, im wesentlichen mit der Begründung, die Pflichtige habe die von ihr gezeichneten Aktienbeträge ja bezahlen müssen. Dafür sei kein Vermögen vorhanden gewesen, so dass sie diese aus dem Einkommen hätte bezahlen müssen.

D. Die Pflichtige liess sich durch ihren Arbeitgeber

vernehmen und beantragte, die Einsprache sei nach wie vor vollumfänglich gutzuheissen und von einer in Erwägung gezo- genen reformatio in peius (vgl. Schreiben der Kantonalen Steuerkommission Schwyz vom 5. Juni und 21. September 1987) sei abzusehen.

E. Mit Entscheid vom 17. März 1988 wies die Kantonale

Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache ab und nahm mit folgendem Dispositiv eine reformatio in peius vor:

183

11 1. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfü- gung 1985/86 wird abgewiesen und das steuer- bare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 63 300.-- (Steuerbetrag p.a. Fr. 2 132.70) festgesetzt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)."

F. Gegen diesen Entscheid liess Frau L. fristgerecht

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:

"1. (Spesen) 2. (Versicherungs- und Sparabzug)

3. Beim Vermögen seien die Aktien der A. AG und

der B. Ltd. in Abzug zu bringen."

In der Beschwerdeschrift vom 18.4.1988 gab der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin die Namen der eigentlichen Aktionäre der angeblich treuhänderisch gezeichneten Aktien wie folgt an:

11 - A. AG: Herr Peter X. wohnhaft .•• 1 Kanton Solothurn

- B. Ltd.: Y. Corporation N.V. Curacao (Niederländische Antillen)"

G. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer liess am 22.4.1988 folgende Prozessanträge stellen:

184

11 1. Die Pflichtige sei anzuhalten, den materiel- len Inhaber der Aktien der sog. Y. Corpora- tion, angeblicher Sitz in cura9ao, mitzutei- len.

2. Die Vernehmlassung sei bis dahin auszusetzen,

II

Mit Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Schwyz vom 2. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um denjdie Beteiligten der Y. Cerparation N.V., cura9ao mit Namen und Adressen zu nennen. In der Ant- wort vom 1. Juni 1988 wies der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin darauf hin, dass 1. die Aktien der Y. Cerparation N.V. treuhänderisch durch die Trust Company of z. N.V. gehalten werden, 2. die Q. International Trust Company N.V. nach dem Recht der Niederländischen Antillen nicht zur Bekanntgabe des Treugebers gezwungen werden könne, und dass 3. der Treugeber kein Schweizer, sondern ein Deutscher sei.

H. In der Vernehmlassung vom 30.6.1988 stellte die

Vorinstanz folgenden Antrag:

"1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und das steuerbare Einkommen 1985/86 bundessteuer- lich um Fr. 25 000.-- zu reduzieren.

2. Der Beschwerdeführerin seien die vollumfängli- chen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."

I. Auf die Darlegungen der Parteien wird, soweit dies

für die Beurteilung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

185

Erwägungen:

1. zunächst ist klarzustellen, dass der angefochtene Entscheid vom 17.3.1988 sich lediglich mit der direkten Bun- dessteuer befasst (vgl. auch den Ingress, wonach nur die Verwaltung für die direkte Bundessteuer bzw. deren Vorste- her am angefochtenen Entscheid mitwirkte) . Nach ständiger Praxis ist nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht, was auch Gegenstand der erstinstanzli- ehen Verfügung war; demzufolge ist die vorliegende Beschwer- de nur hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu überprüfen (vgl. VGE 617/87 vorn 19.7.1988, Erw. lb mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf A. Kölz, Kommentar zum VRG-Zürich, S. 131 f., 222 f.; EGV-SZ 1979, S. 122; BGE 110 V 51 u.a.; hinsichtlich der Trennung von bundessteuerrechtlichem und staatssteuerlichem Einspracheverfahren vgl. VGE 365/87 vorn 15.4.1988, Erw. 4). In diesem Sinne hat das Gericht auf den Antrag Ziffer 3 soweit nicht einzutreten, als der Rechts- vertreter tatsächlich meint, die betreffenden Aktien seien "beim Vermögen in Abzug zu bringen", da das Vermögen nicht Gegenstand der direkten Bundessteuer sondern der kantonalen Steuern bildet.

Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - entgegen dem Wortlaut seines Antrages Ziffer 3 nicht einen Abzug "beim Vermögen", sondern vielmehr einen entspre- chenden Abzug beim (aufgerechneten) Einkommen meinte, ist vorab der Umstand hervorzuheben, wonach von einem berufs- rnässigen Rechtsvertreter zu erwarten wäre, dass er rninde- stens Anfechtungsobjekt und Beschwerdeantrag klar um- schreibt bzw. formuliert. Nachdem jedoch im sinne der bishe- rigen Praxis an die Beschwerdeform keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen sind (vgl. VGE 342/85 vorn 24.4.1986, Erw. B. 1; VGE 304/87 vorn 26.1.1988, Erw. 1; vgl. auch BGE vorn 19.5.1978, publ. in Sammlung der BGE betr. Eidg. Wehr-

186

steuer, Nr. 558, wonach massgebend ist, dass erkennbar ist, "wo der Beschwerdeführer hinaus will"), kann auf den sinn- gernässen Antrag, wonach hinsichtlich der Aktien von entspre- chenden Aufrechnungen abzusehen sei, eingetreten werden.

2.- 3. . . . (Spesen)

4. (Versicherungs- und Sparabzug)

5. a) Nach § 59 VRP in Verbindung mit Art. 109 f. BdBSt ist die Kantonale Rekurskommission an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

In casu macht die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen nicht ausdrücklich geltend, dass die reformatio in peius (Aufrechnung von Fr. 37 000.-- im Durchschnitt der Bemes- sungsjahre beim Einkommen) durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt sei. sinngernäss muss aber davon ausgegangen werden, dass mit der Beschwerdeschrift auch dieser Teil des Ent- scheides vom 17.3.1988 angefochten wird. Die Beschwerdefüh- rerin verlangt nämlich, dass die von ihr gezeichneten Aktien der A. AG und der B. Ltd. beim Vermögen in Abzug zu bringen seien. Diese Wertschriften seien nur treuhänderisch erworben Morden, d.h. mit anderen Worten, die Beschwerdefüh- rerin behauptet, die Aktien nicht mit eigenen Mitteln und nicht auf eigene Rechnung erworben zu haben. Eine Anrech- nung beim Einkommen wäre somit auch hinfällig, wenn sich erweist, dass sie die Zeichnung der Aktien wirklich treuhän- derisch ausgeführt hat. Somit ist auch diese Frage zu prü- fen (vgl. Ziffer 1 vorne).

b) Gernäss Art. 21 Abs. 1 BdBSt fällt das gesamte Ein- kommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermö- gensertrag oder anderen Einnahmequellen in die Steuerberech- nung.

187

Die Beschwerdeführerin verfügte zur Zeit der Aktienzei- chnung gernäss der unbestrittenen Ansicht der Vorinstanz nicht über genügend Vermögen, um die Liberierungssumme für die Gesellschaftsgründung aufzubringen. Die Vorinstanz geht deshalb davon aus, dass zur Aktienzeichnung die entsprechen- den Mittel aus den Einkünften der Beschwerdeführerin stam- men müssen. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass sie die fraglichen Aktien bloss treuhände- risch gezeichnet und erworben habe, also keine Eigenmittel dazu benötigt habe. Im weiteren Verfahren vor der Vorin- stanz ist sie jedoch nicht bereit, die Treugeber bekanntzu- geben, indem sie sich, ebenso wie ihr Rechtsvertreter, auf das Anwaltsgeheimnis beruft.

Solange nicht einwandfrei nachgewiesen wird, dass es sich in Wirklichkeit bei diesen Wertpapieren um treuhände- risch erworbene Aktien im Eigentum dritter Personen han- delt, dürfen die Steuerbehörden Vermögen und Erträgnisse demjenigen zuschreiben, auf dessen Namen sie lauten (vgl. E. Gygax, Schweizerisches Steuerlexikon, Band I, 9/10. Auf- lage 1976, s. 293 f.). Im Zweifelsfalle ist die Treuhand- schaft vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Damit ein Treuhandvertrag steuerlich anerkannt wird, genügt es nicht, dass der Treuhänder diesen anruft. Er muss dessen Existenz nachweisen (vgl. E. Känzig, a.a.o., s. 40 f.). Von besonderer Bedeutung ist dieser Nachweis, wenn der Treugeber im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen sitz hat. Treuhandverhältnisse werden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie die im Merkblatt der EStV vom Oktober 1967 niedergelegten Bedingungen erfüllen.

Insbesondere muss der erforderliche Treuhandvertrag den Namen und die genaue Adresse des Treugebers enthalten. Die Nennung nur eines Beauftragten (z.B. einer Bank, etc.) des Treugebers genügt nicht (vgl. H. Masshardt, Wehrsteuer-

188

kommentar, Auflage 1980, s. 13}. Besteht das Treugut aus Wertschriften, treffen den steuerpflichtigen weitergehende Auskunftspflichten (H. Masshardt, a.a.o., s. 14}.

Gestützt auf Art. 89 Abs. 2 BdBSt ist die Veranlagungs- behörde befugt, vom Steuerpflichtigen Auskünfte zu verlan- gen:

"Insbesondere hat der Steuerpflichtige der Veran- lagungsbehörde auf deren Verlangen die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwarte Leistungen er- bracht hat; er hat über seine vertraglichen Be- ziehungen zu diesen Personen und die gegenseiti- gen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben."

In der Regel genügt es für den Nachweis des Treuhand- verhältnisses, wenn der steuerpflichtige Name und Adresse des Treugebers angibt. Denkbar sind jedoch Fälle, in denen der Fiskus verpflichtet ist, genauere und vollständigere Angaben zu verlangen (vgl. BGE vom 25. März 1985, in ASA 55 s. 137 ff.}. Dies ist dann erforderlich, wenn Rechtsgeschäf- te und Transaktionen mit Anstalten zur Diskussion stehen, die ihren Sitz in Staaten haben, die die Bildung von fik- tiven Domizilen begünstigen (z.B. Liechtenstein, Panama, etc.). In einem solchen Fall darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die Adresse der fraglichen Anstalt zu erhal- ten, sondern muss auch die Namen und Adressen der daran Beteiligten in Erfahrung bringen. Verweigert der Pflichtige diese näheren Auskünfte unberechtigterweise, hat er die Fol- gen davon zu tragen.

Während des Verfahrens vor der Veranlagungs- und der Einsprachebehörde weigerte sich die Beschwerdeführerin stets, die Treugeber bekanntzugeben. Erst in der Beschwerde vom 18.4.1988 gibt ihr Rechtsvertreter bekannt, für wen die Beschwerdeführerin die Aktien treuhänderisch gezeichnet hat. Für das Aktienpaket der A. AG genügten die Angaben der

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veranlagungsbehörde. Demzufolge beantragte sie in der Ver- nehmlassung vom 30.6.1988 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Reduktion des steuerbaren Einkommens (bundessteuerlich) 1985/86 um Fr. 25 000.--. Dieses Vorge- hen erwies sich im Lichte der oben stehenden Erwägungen als richtig.

Dagegen gibt sich die Vorinstanz nicht mit der Aus- kunft zufrieden, dass die Aktien derB. Ltd. für die Y. Corporation N.V. Cura9ao gezeichnet wurden. Grundsätzlich erweist sich auch diese Ansicht als rechtens. Die Behörde ist in solchen Fällen verpflichtet, die Auskunft nach den eigentlichen Treugebern vom Pflichtigen zu verlangen, da diese juristische Person ihren Sitz in einem Staat hat, der die Bildung von fiktiven Domizilen begünstigt.

Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese geforderten Auskünfte zu Recht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis verweigert hat.

  1. c) Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter be-

gründen die Auskunftsverweigerung, indem sie sich auf das in Art. 89 Abs. 2 letzter Satz BdBSt vorbehaltene Berufsge- heimnis berufen.

Art. 321 StGB stellt unter anderem die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Rechtsanwälte und deren Hilfsper- sonen unter strafe. Nach dem Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Pflicht zur Geheimniswahrung nur auf solche Tatsa- chen, die der Geheimnisträger in Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Der Anwalt und seine Hilfsperson sind nicht zur Verschwiegenheit bezüglich solcher Tatsachen verpflichtet, die sie als Privatpersonen wahrgenommen haben. In gleicher Weise ist beim Anwaltsgeheimnis und dem damit korrespondie- renden Zeugnisverweigerungsrecht des Anwaltes und seiner Hilfsperson zwischen Anwalts- und Geschäftstätigkeit zu

190

unterscheiden. Ueberwiegt bei einem solchen Handeln das kaufmännische Element derart, dass die Tätigkeit des Anwal- tes oder der Hilfsperson nicht mehr als eine anwaltliehe betrachtet werden kann, so kann sich das Berufsgeheimnis auf diese Tätigkeit jedenfalls nicht in einem umfassenden Sinne erstrecken (BGE vom 29.12.1986 in Pra 76, 1987, Nr. 188, S. 651 ff.). Nicht zu den berufsspezifischen Tätig- keiten sind gernäss oben zitiertem Bundesgerichtsentscheid die Vermögensverwaltung und die Anlage von Geldern zu zäh- len, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat in Zusammenhang stehen.

Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Gründung der Aktiengesellschaft nicht im Zusammenhang mit einem sol- chen Mandat stand. Das Gründen von Kapitalgesellschaften ist aber nicht ein Vorgang, der den Anwälten vorbehalten ist. Vielmehr werden diese Handlungen auch von anderen In- stitutionen und Personen vorgenommen, so dass das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit eines Anwalts eher ver- neint werden müsste. Somit käme auch das von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Berufsgeheimnis nicht zum Zuge. Doch kann diese Frage offen gelassen werden.

Auch wenn sich ein Steuerpflichtiger grundsätzlich auf eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht berufen könnte, ist es nicht zulässig, sich in eigener Sache auf ein Berufsge- heimnis zu berufen (vgl. E. Höhn, a.a.o. N. 17 zu § 42, s. 389, E. Gygax, a.a.o., s. 56; H. Masshardt, a.a.o., s. 373). Die Auskunftsverweigerung unter Berufung auf das Berufsgeheimnis ist zwar keine steuerwiderhandlung, doch stellt sie den steuerpflichtigen Geheimnisträger verfahrens- rechtlich gleich mit demjenigen, der ohne triftigen Grund untätig bleibt. Er wird wie derjenige, der überhaupt keine oder nur unvollständige Bücher führt, nach Ermessen einge- schätzt (vgl. M. Weber, Berufsgeheimnis im Steuerrecht und Steuergeheimnis, Zürich, 1982, s. 44). Somit hat der Steuer-

191

pflichtige die Folgen seiner Auskunftsverweigerung zu tra- gen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Schrift vorn 18.4.1988 geltend, dass er bestätigen könne, dass im vorliegenden Fall der Treugeber kein Schwei- zer, sondern ein Deutscher sei. Da die Steuerpflichtige Na- men und Adressen der hinter der Y. Corporation N.V. stehen- den nachzuweisen hat, genügt ein blosses Glaubhaftmachen der geforderten Angaben in keiner Weise. Das ins Feld ge- führte Argument hilft der Beschwerdeführerin nicht.

Aufgrund der Auskunftsverweigerung hat die Einsprache- behörde die steuerpflichtige zu Recht gestützt auf Art. 92 BdBSt nach Ermessen veranlagt und eine reforrnatio in peius vorgenommen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen.

6. (Kosten)

Anmerkunq der Redaktion:

Auf eine gegen oben stehenden VGE gerichtete Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist das Bundesgericht am 14. Juni 1989 nicht eingetreten.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 1989 i.S. B. (VGE 356/88)

Buchführungsrecht (Art. 957 ff. OR); Ordnungsbussen (Art. 131 Abs. 1 BdBSt; § 86 StG)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. September 1988 ist B. von

der Kantonalen Steuerverwaltung und der Kantonalen Verwal- tung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit je Fr. 100.-- (zusammen Fr. 200.--) gebüsst worden mit der Begründung, er habe trotz Mahnung vom 20. November 1984 (hinsichtlich der Buchführungspflicht) die Beilagen für die kant. und/oder Bundessteuer (inbes. die Bilanz und Erfolgsrechnung 85/86} nicht eingereicht.

B. Gegen diese Bussenverfügung liess B. mit Eingabe

vom 28. Oktober 1988 (Postaufgabe) fristgerecht Verwaltungs- gerichtsbeschwerde einreichen mit dem Begehren:

"Der obige Entscheid sei aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse."

Vernahmlassend beantragte die Kantonale Steuerverwal- tungjVdBSt am 18. November 1988 die Abweisung der Beschwer- de.

c. Auf die Ausführungen in den Parteieingaben wird soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen:

1. Die Veranlagungsbehörde kann vom Steuerpflichtigen

jederzeit weitere Beweismittel verlangen (vgl. § 67 Abs. 1 StG; Art. 89 Abs. 2 BdBSt). Die Missachtung einer solchen behördlichen Anordnung ist mit einer Ordnungsbusse zu ahn- den (§ 86 StG; Art. 131 Abs. 1 BdBSt). Eine Ordnungsbusse setzt voraus, dass

  • die vom Steuerpflichtigen verletzte Anordnung der Steuer- behörde gesetzeskonform war;

- die Anordnung für das Veranlagungsverfahren notwendig und zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse geeignet ist;

  • die missachtete Anordnung angemessen ist, d.h. dass gemes- sen am zu erwartenden Ergebnis der Erfüllung nicht unver- hältnismässig grosse Mühe bereitet oder gar unmöglich ist;

- vorgängig der Ausfällung der Ordnungsbusse der steuer- pflichtige schriftlich gemahnt worden ist und

- der Steuerpflichtige der Anordnung schuldhaft (vorsätz- lich oder fahrlässig) keine Folge geleistet hat

(vgl. VGE 332/83 vom 7.2.1984, Erw. 1 mit Zitaten, publ. in StPS 1984, Heft 2, S. 61; VGE 372/85 vom 31.7.1986, Erw. 1).

2. a) Im konkreten Fall reichte der Beschwerdeführer seine Steuererklärung 1987/88 am 29. Februar 1988 [Eingangs- stempel der Gemeinde] ein unter Beilage einer sog. Betriebs-

194

rechnung nach einem Muster der Treuhandstelle des X-Ver- bandes (vgl. Beschwerdeschrift, s. 1, Ziff. 1). Am 11. Juli 1988 forderten die Vorinstanzen den Beschwerdefüh- rer auf, folgende Beweismittel nachzureichen: "Bilanz und Erfolgsrechnung 198·5 und 1986, Kapital- und Privatkonti für 1985/86, Kassabuch 1985 und 1986 11 (vgl. KB 2 und Steuerak- ten 1987/88, act. 18). In der Folge reichte der Beschwerde- führer am 5. August 1988 nochmals eine Kopie der Betriebs- rechnung ein sowie hinsichtlich der verlangten Kassabücher 1985/86 einen Computerausdruck mit dem Begleittext: "Vorder- seite 1985; Rückseite 1986 Kassaüberschuss ging an Privat" (vgl. KB 2 i.v.m. Steuerakten 1987/88, act. 4 und 5). Mit eingeschriebener Mahnung vom 5. August 1988 forderten die Vorinstanzen den Beschwerdeführer nochmals auf, bis zum

15. August 1988 die oben erwähnten Unterlagen einzureichen.

Im weiteren enthielt diese Mahnung einerseits den Zusatz, wonach die eingereichten Unterlagen die Auflage nur teilwei- se erfüllten und anderseits die Androhung einer Ordnungsbus- se für den Fall, dass dieser Mahnung keine Folge geleistet werde (vgl. Steuerakten 1987/88, act. 17). Gernäss den vor- liegenden Akten leistete der Beschwerdeführer dieser Mah- nung keine Folge. Unklar ist hingegen, ob die in den vor- liegenden Akten enthaltenen Kontoblätter "Privatbezüge Kto-Nr. 220 11 (vgl. Steuerakten 1987/88, act. 15, 16) vor oder nach der Bussenverfügung vom 29. September 1988 einge- reicht wurden. Das Schreiben des Veranlagungsbeamten vom

5. Oktober 1988 (= Steuerakten 1987/88, act. 13) legt den

Schluss nahe, dass diese soeben erwähnten Kontoblätter erst nach der Bussenverfügung eingereicht wurden. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil - ungeachtet dieser Frage - die dargelegten Vorausset- zungen für die Ausfällung einer Ordnungsbusse erfüllt sind, wie noch nachfolgend zu zeigen ist.

195

  1. b) Vorab ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer

buchführungspflichtig ist. Gernäss Art. 957 OR unterliegt der Buchführungspflicht, wer seine Firma in das Handelsregi- ster einzutragen hat. Für die Unternehmen, die ein Han- dels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, besteht die Eintragungs- pflicht, wenn die jährliche Roheinnahme die Summe von Fr. 100 ooo.-- erreicht (vgl. Art. 934 OR i.v.m. Art. 52 ff. der Verordnung über das Handelsregister, HRegV). Unter den Begriff des Handelsgewerbes fällt nach der Praxis des Bundesgerichts auch der Betrieb einer Gast- stätte (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer, 2. A., N. 161 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt mit Hinweisen; vgl. auch Karl Käfer, Die kaufmännische Buchführung [Berner Kommentar], N 58 zu Art. 957 OR mit Verweisen). Der Beschwerdeführer betreibt eine Gaststätte, welche Unbestrittenermassen einen Umsatz von jährlich über Fr. 500 000.-- erzielt. Mithin war er in den Jahren 1985/86 eindeutig verpflichtet, für seinen Restaurationsbetrieb ordnungsgernäss Bücher zu führen; dabei ist unerheblich, ob er sich der genannten Pflicht bewusst war oder nicht (vgl. VGE 316/86 vom 30.1.1987, Erw. II.1 mit Hinweisen, u.a. auf ASA 37, s. 40; vgl. ferner den Han- delsregistereintrag in act. 10 der Steuerakten 1987/88).

c) aa) Die Buchführungspflicht im Sinne von Art. 957 ff. OR erfordert, dass der Beschwerdeführer jene Bücher zu führen hat, die sowohl die "Vermögenslage des Geschäftes" als auch "die mit dem Geschäftsbetrieb zusammen- hängenden Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie die 11 Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre" festzu- stellen erlauben (vgl. Art. 957 OR). Die Buchführung ist damit nicht in das freie Belieben des Kaufmannes gestellt, sondern stellt eine gesetzliche Pflicht dar. Im einzelnen umfasst sie ein Dreifaches: Der Pflichtige hat all jene Auf- zeichnungen zu machen, d.h. Bücher zu führen und Belege zu sammeln, die es ihm gestatten, die Jahresergebnisse und die

196

Vermögenslage des Geschäftes, inbesondere dessen Schulden und Forderungen, festzustellen. Die Ermittlung dieser Grös- sen ist ein Minimalerfordernis und die dazu nötigen Auf- zeichnungen sind Mindestbestandteile jeder kaufmännischen Buchführung (vgl. K. Käfer, a.a.o. N 168 zu Art. 957 i.v.m. N 425 zu Art. 957 OR).

bb) Was die Frage der notwendigen Bücher anbelangt, bestimmen sich diese nicht nur nach Art und Umfang des Ge- schäftes, sondern sie müssen auch dazu dienen, die gernäss Art. 957 - 960 OR geforderten Bilanzen und Erfolgsrechnun- gen zu erstellen. In der Praxis haben sich gewisse Minimal- anforderungen entwickelt; darnach müssen im Regelfall minde- stens folgende Bücher geführt werden:

  • die notwendigen Grundbücher (Kassa-, Postcheck- und Bankbücher zur Erfassung des Zahlungsver- kehrs, Debitoren- und Kreditorenbücher für die Kreditkontrolle);

die notwendigen Hilfsbücher, wie Lohnbuchhal- tung, Lagerbuchhaltung usw.; - das Inventarbuch als Verzeichnis über die als Bilanzierungsgrundlage vorzunehmende körperli- ehe Inventur;

  • das Hauptbuch, in dem der in den Grund- und Hilfsbüchern festgehaltene Geschäftsverkehr und das Ergebnis der Inventur festgehalten werden.

(vgl. ReimannjZuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, N. 60 f. zu § 19 lit. b ZH-StG; vgl. auch WeidmannjGrossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, s. 248; Käfer, a.a.O. N. 178 ff. zu Art. 957 OR [wobei unter "Bücher" auch lose Blätter, Karten oder Aufzeichnungen auf Daten- trägern fallen, Käfer, a.a.o. N. 148 ff. zu Art. 957 OR); vgl. auch CagianutjHöhn, Unterneh- mungssteuerrecht, N. 83 zu § 4).

197

cc) Das Obligationenrecht überlässt die Auslegung der in Art. 957 gegebenen Anweisung zur ordnungsmässigen Füh- rung der notwendigen Bücher der Praxis, in der sich darüber u.a. folgende Grundsätze entwickelt haben:

Die Bücher müssen nach den Regeln der kaufmän- nischen Buchhaltung so geführt werden, dass sich daraus auf Ende eines jeden Geschäftsjah- res mit der Bilanz "die Vermögenslage des Ge- schäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusam- menhängenden Schuld- und Forderungsverhältnis- sen und mit der Erfolgsrechnung (= Betriebsrech- nung Gewinn- und Verlustrechnung) "die Be- triebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre" feststellen lassen. Das erfordert die Führung von aktiven und passiven Bestandeskonten sowie die Führung von Erfolgskonten, auf denen der Aufwand (Aufwandkonten) und der Ertrag (Ertrags- konten) erfasst werden.

  • Die Bücher müssen den gesamten Geschäftsverkehr verurkunden, wobei sämtliche Buchungen klar, wahr, belegt und leicht überprüfbar sein müs- sen.

  • Im Kassabuch, das mit je einer Datum-, Text-, Kontierungs-, Einnahmen- und Ausgabenspalte ver- sehen sein soll, ist der gesamte Bargeldverkehr fortlaufend aufzuschreiben, und zwar mit kla- rem, auf den wahren Inhalt der Eintragungen hin- weisenden Text, wobei sich jede Eintragung auf einen Beleg stützen muss. Das Kassabuch ist periodisch, je nach Intensität des Bargeldver- kehrs täglich, ein- oder zweiwöchentlich oder monatlich zu saldieren und mit dem tatsächli- chen Bargeldbestand zu vergleichen, wobei all- fällige Differenzen sofort zu buchen sind. (Bei einem Restaurationsbetrieb, in welchem sämtli- che Einnahmen über die Kasse abgewickelt wer- den, ist überdies zu beachten, dass die Kassa- streifen einziger und damit auch wichtigster Beleg für die Richtigkeit der verbuchten Einnah- men sind, vgl. ASA 55, 566 f.).

  • Im Inventar sind die einzelnen anlässlich der Inventaraufnahme festgestellten Sachen und Rech- te mit Menge, Mass, Gewicht und Wert festzuhal- ten.

198

(vgl. ZuppingerjReimannjSchärrer, a.a.o. N. 62 ff. zu § 19 lit. b ZH-StG; CagianutjHöhn, a.a.o., N. 84 zu § 4 mit Hinweisen, u.a. auf Käfer, a.a.o. N. 552 ff. zu Art. 957 OR).

dd) Bilanz und Erfolgsrechnung bilden den Abschluss der im Geschäftsjahr geführten Buchhaltung. Dabei wird nach dem Prinzip der doppelten Buchhaltung der Unternehmungs- erfolg doppelt ausgewiesen:

  • In der Bilanz, die Vermögen und Kapital am ge- wählten Stichtag festhält, mit dem gegenüber dem letzten Abschluss erzielten Vermögensstands- gewinn;

  • in der Erfolgsrechnung mit deren Saldo und den nach Aufwand- und Ertragsposten gegliederten einzelnen Erfolgskomponenten.

Die Bilanz im engern sinne (Vermögens- und Kapitalbi- lanz) und die Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung oder Betriebsrechnung) sind in der Jahresrechnung bzw. im "Jahresabschluss" als Bilanz im weitern Sinne vereinigt und untrennbar miteinander verbunden (vgl. ReimannjZuppin- gerjSchärrer, a.a.o. N. 70 zu § 19 lit. b ZH-StG mit Hin- weis auf BlumerjGraf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbi- lanz, s. 12 bzw. in der 6. A., s. 14).

Die Steuergesetze enthalten grundsätzlich keine aus- drücklich als solche bezeichnete steuerliche Bilanzierungs- vorschriften (vgl. BlumerjGraf, a.a.o. s. 385; Reimannj ZuppingerjSchärrer, a.a.O. N. 71 zu § 19 lit. b ZH-StG; WeidmannjGrossmannjZigerlig, a.a.O. s. 247). Die Praxis knüpft ans Handelsrecht an und anerkennt eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als für die Steuereinschätzung massgebende Ermittlungsgrundlage, sofern sie nach den obli- gationenrechtlichen und nach den einkommenssteuerrechtli- chen Bestimmungen und Grundsätzen erstellt wurde (vgl. ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o. N. 71 ff. zu § 19 lit. b

199

ZH-StG; CagianutjHöhn, a.a.o. N. 55 ff. zu § 4; Känzig, a.a.o. N. 22 f. zu Art. 2 BdBSt; vgl. auch Käfer, a.a.o. N. 5.53 ff., wobei an den nach OR korrekten Jahresrechnun- gen oft noch steuerrechtliche Korrekturen anzubringen sind, z.B. die Vorwegnahme von Aufwendungen kommender Jahre und die Hinausschiebung von Erträgen in die Zukunft [vgl. Perio- dizitätsprinzip], Aufrechnung von Ausgaben für den Privat- haushalt des Geschäftsinhabers, die dem Betrieb als Aufwand belastet wurden [z.B. private Autofahrten], nicht gebuchte oder zu tief bewertete Leistungen des Geschäfts an und für den Unternehmer usw. vgl. Käfer, a.a.O. N. 5.57, s. 146 f.}.

d} zu den formellen Bilanzierungsvorschriften gehört u.a., dass der Pflichtige ein Inventar und gestützt darauf eine Eröffnungsbilanz erstellt. Auf Ende eines jeden Ge- schäftsjahres sind sodann Inventar und Jahresschlussbilanz zu erstellen (vgl. Art. 958 Abs. 1 OR; vgl. ReimannjZuppin- gerjSchärrer, a.a.o. N. 75 zu§ 19 lit. b ZH-StG}. Im weite- ren müssen Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz vom Firmen- inhaber unterzeichnet werden (Art. 961 OR}. Nach dem oben Gesagten beanspruchen diese (handelsrechtlichen} Bilanzie- rungsvorschriften auch Geltung im Steuerrecht (vgl. CagianutjHöhn, a.a.O. N. 55 ff. zu § 4; Käfer, a.a.o. N. 5.58; Känzig, a.a.o. N. 22 zu Art. 2, s. 31 mit dem Hin- weis auf den Grundsatz der Bilanzkontinuität, welcher wesensgernäss Jahresabschlussbilanzen voraussetzt).

Im konkreten Fall liegen weder klare Eröffnungsbilanzen noch klare Jahresschlussbilanzen vor, obwohl der buchfüh- rungspflichtige Beschwerdeführer dazu verpflichtet ist (Art. 958 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 959 OR}. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der gesetzlichen Grundlage von § 67 Abs. 1 StG bzw. von Art. 89 Abs. 2 BdBSt (vgl. vorne, Erw. 1} ist die in der vorinstanzliehen Mahnung vom

5. August 1988 enthaltene Anordnung, weitere Unterlagen

200

(u.a. Bilanzen) nachzureichen, gesetzeskonform und recht- mässig. Ueberdies war die umstrittene Anordnung sowohl not- wendig als auch geeignet, um die tatsächlichen Verhältnisse genauer zu ermitteln. Die Vorinstanzen hatten insbesondere deshalb Anlass zu weiteren Abklärungen, weil die eingereich- ten Unterlagen wesentliche Mängel aufwiesen (vgl. die Stel- lungnahme des Veranlagungsbeamten vom 16. November 1988, welche u.a. folgende Beanstandungen enthält: Mangelnde Ueberprüfbarkeit der Buchungsvorfälle; lückenhafte Verbu- chung; mangelhafte Verbuchung von Geschäftsvorfällen, insbes. hinsichtlich der KreditorenjPeriodizitätsprinzip; ungenügende Ausscheidung von geschäftlichen und privaten Belangen usw.). Diese Feststellung wird durch die folgenden Umstände erhärtet. Zum einen quittierte der Beschwerdefüh- rer auf einer Rechnung vom 24. August 1985 (für 61 Essen a Fr. 15.-- und detailliert aufgeführte Getränke), am

27. August 1985 einen Betrag von Fr. 1 506.10 "dankend

erhalten" zu haben (vgl. Steuerakten 1987/88, act. 28). In den eingereichten Buchungsunterlagen ("Computerausdruck" = Steuerakten 1987/88, act. 5) wurde weder am 24. August 1985 noch am 27. August 1985 ein entsprechender Betrag verbucht (auffallend ist dagegen, dass kurz darnach, am 29. August 1985 aus der Kasse Fr. 18 000.-- entnommen wur- den, welche offenbar für einen Autokauf bei dienten; ge- mäss einem im Anhang zum Revisionsbericht in den Steuer- akten 1985/86 befindlichen Aktenstück (Steuerakten 1985/86, act. 4, Anhang 7, Vor- und Rückseite) könnte es sich dabei um einen bar gekauften Mercedes 450 SEL handeln) . Aus den eingereichten Unterlagen ist aber auch nicht klar ersicht- lich, ob und inwiefern das am 29. August 1985 gekaufte Auto zu Geschäftszwecken erworben und als Geschäftsvermögen akti- viert wurde. Ebenso ist unklar, ob und inwiefern der Be- schwerdeführer für die private Benützung des allfälligen Geschäftswagens einen Privatanteil (in welcher Höhe?) be- rücksichtigte (vgl. dazu auch die im Computerausdruck ent- haltenen Auslagen für das Auto, beispielsweise für das

201

arn 3.3.1986 Fr. 416.50, arn 18.6.1986 Fr. 3 800.--, für ... arn 18.7.1986 Fr. 528.-- usw.). Soweit der Beschwerdeführer gegen die zusätzlich verlangten Unterlagen sinngernäss ein- wendet, die verlangte Bilanz ("Verrnögenszusarnrnenstellung") gehe aus der Abschreibungstabelle und aus den Angaben auf der Steuererklärung hervor (vgl. Beschwerdeschrift, s. 2, Ziff. 6), übersieht er einerseits die Unklarheiten auf der Passivseite (vgl. die Kreditorenpositionen gernäss der Stel- lungnahme vorn 16.11.1988 i.v.rn. dem Schreiben des Rechtsver- treters vorn 20.10.1988 Steuerakten 1987/88, act. 12); anderseits liegt weder ein Inventar noch eine substantiier- te Abschreibungstabelle vor. Im übrigen ist - insbesondere angesichts der Unklarheiten bei den Kreditoren - nicht ein- zusehen, weshalb die von den Vorinstanzen angeforderten wei- teren Unterlagen (Bilanzen usw.) steuerrechtlich unangemes- sen sein sollten, zurnal sie handelsrechtlich ohnehin erfor- derlich sind.

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwer- deführers, die Steuerverwaltung habe ihm nie mitgeteilt, dass sie die auf der Grundlage der Treuhandstelle des X-Ver- bandes erstellte Betriebsrechnung nicht anerkenne. Denn in der Vorperiode reichte der Beschwerdeführer eine genau gleich aufgebaute Betriebsrechnung ein (vgl. Steuerakten 1985/86, act. 6 i.V.rn. Steuerakten 1987/88, act. 2). Be- reits damals machten die Vorinstanzen den Beschwerdeführer mehrfach darauf aufmerksam, dass diese Abrechnungsart die Mindestanforderungen nicht erfüllt (vgl. die arn 20. Novem- ber 1984 eingeschrieben versandte Mahnung mit ausdrückli- cher Androhung einer Ordnungsbusse für eine zukünftige Widerhandlung [= Steuerakten 1987/88 act. 8); vgl. auch den Begründungstext der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung 1985/86 vorn 30.9.1986, wonach eine inskünftige Missachtung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nebst einer Er- messensveranlagung mit einer Ordnungsbusse geahndet werde [= Steuerakten 1985/86, act. 2]). Wurde aber der Beschwer-

202

deführer bereits am 20. November 1984 förmlich (und unter Androhung einer Ordnungsbusse) ermahnt, ordnungsgernäss Buch zu führen und inskünftig der Steuererklärung u.a. die Bilan- zen beizufügen, enthält zudem die Veranlagungsverfügung 1985/86 vom 30.9.1986 (Versand 15.10.1986) eine analoge Mahnung (mit Androhung einer Ordnungsbusse), wurde der Beschwerdeführer überdies nach der Aufforderung vorn

11. Juli 1988 nochmals mit eingeschriebener Mahnung vorn

5. August 1988 (unter Androhung einer Ordnungsbusse) aufge- fordert, u.a. die Bilanzen [Eröffnungs- und Schlussbilanzen 1985/1986] nachzureichen, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Unter- lagen die entsprechende Auflage nur teilweise erfüllten, und ist schliesslich keine Reaktion des Beschwerdeführers auf die letzte Mahnung vorn 5. August 1988 aktenkundig, dann hat der Beschwerdeführer offenkundig seine steuerlichen Ver- fahrenspflichten schuldhaft verletzt, weshalb die Vorinstan- zen ihn zu Recht gebüsst haben.

e) Die Höhe der Bussen wird vorn Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beanstandet. Die Bussen von je Fr. 100.-- tragen den besonderen Umständen, insbesondere dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schwerdeführers hinreichend Rechnung und sind jedenfalls nicht übersetzt. Im übrigen liegen sie innerhalb des Rah- mens, welcher gernäss den Weisungen des Vorstehers der Steuerverwaltung vorn 1.2.1984 zur Anwendung kommt (vgl. Schwyzer Steuerbuch, Nr. 254).

  1. f) Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbe-

gründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

203

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 1989 i.S. R. und S. {VGE 363/88)

Berichtiqunq einer rechtskräftiqen Veranlaqunqsverfüqunq zu- folqe eines offenkundiqen Versehens (§ 142 GO)

Sachverhalt:

A. R. und s. waren als alleinige gesetzliche Erben

von P., gest. am 21.3.1987, Eigentümer von KTN ... , •.. (Parzelle Land mit Wohnhaus, Hofraum und Gewässer im Halte von ..• m2). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom veräusserten sie dieses Grundstück zu einem Preis von Fr. 480 000.-- an T. (act. 9.18).

Mit Veranlagungsverfügung vom 21. Oktober 1987 setzte die Kantonale Steuerverwaltung den beim Verkauf erzielten steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 298 943.-- und die Steuer auf Fr. 25 617.85 fest.

Der Anwalt von s. machte hierauf mit Schreiben vorn

9. November 1987 zusätzliche Verkaufskosten geltend (act.

9.7, 9.8), worauf die Steuerverwaltung arn 13. November 1987 eine rektifizierte Veranlagungsverfügung erliess, mit wel- cher der Grundstückgewinn auf Fr. 294 943.-- und die Steuer auf Fr. 25 257.85 herabgesetzt wurden (act. 9.2/3). Diese Verfügung blieb unangefochten.

B. Mit Schreiben vorn 7. Januar 1988 teilte die Steuer- verwaltung den Anwälten der beiden Steuerpflichtigen mit, bei einer Nachprüfung der November-Veranlagungen sei ein Kanzleifehler festgestellt worden, indem bei den Anlageko- sten der Erwerbspreis der Liegenschaft im Jahre 1962 mit

204

Fr. 165 000.-- anstatt mit Fr. 105 000.-- eingesetzt worden sei (act. 9.4). Am 27. Januar 1988 erliess die Steuerverwal- tung hierauf eine rektifizierte Veranlagung. Durch Reduk- tion der Anlagekosten um Fr. 60 1 000.-- erhöhte sich der steuerbare Grundstückgewinn auf Fr. 354 943.-- und die Steuer auf Fr. 30 657.85 (act. 9).

C. Am 22. Februar 1988 liessen die Steuerpflichtigen

Einsprache erheben mit dem Antrag, die rektifizierte Steuer- veranlagung vom 27. Januar 1988 sei ersatzlos aufzuheben und es sei die rektifizierte Veranlagung vom 13.11.1987 zu bestätigen (act. 4).

Mit Entscheid vom 20. Oktober 1988 hat die Kantonale Steuerkommission die Einsprache abgewiesen und Einsprache- kasten von Fr. 55.70 den Einsprechern auferlegt. sie erwog, das Notariat habe den seinerzeitigen Erwerbspreis der Lie- genschaft mit Fr. 105 000.-- richtig gemeldet, die Veranla- gungsbehörde habe diesen Preis unrichtig übertragen (Fr. 165 ooo.--). Dies sei auch für die Empfänger der Steuerveranlagungsverfügung ersichtlich gewesen. Die Veran- lagungsbehörde habe dieses Kanzleiversehen korrigieren dürfen.

D. Mit Eingabe vom 25. November 1988 liessen die

Steuerpflichtigen gegen den Einspracheentscheid fristge- recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit den An- trägen:

11 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der ange- fochtene Beschluss aufzuheben, demgernäss die rektifizierte Steuerveranlagung vom 27.1.1988 ersatzlos zu streichen und die rektifizierte Veranlagung vom 13.11.1987 zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates."

205

E. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 1988 beantragt

die Steuerkommission, die Beschwerde sei abzuweisen.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, so- weit dies für die Beurteilung erforderlich ist, in den Er- wägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. In der Steuererklärung für Grundstückgewinne wur- de, unterschriftlich bestätigt durch den Grundbuchverwal- ter, erklärt, der Erwerb von KTN ... von einer Drittperson ( •.. ) habe am 5. Juni 1962 stattgefunden und der damalige Erwerbspreis habe Fr. 105 000.-- betragen. Offensichtlich infolge eines Versehens (Uebertragungsfehler) wurde in die Berechnungsblätter zur Grundstückgewinnsteuer für die Verfü- gungen vom 21. Oktober 1987 und 13. November 1987 ein Erwerbspreis per 5.6.1962 von Fr. 165 ooo.-- statt Fr. 105 000.-- in die Anlagekosten eingesetzt (act. 9.3 und 9.6). Dies hatte zur Folge, dass als Ergebnis der Subtrak- tion (massgebender Veräusserungserlös minus massgebende Anlagekosten minus Fr. 2 000.-- gern. § 49 Abs. 1 StG) ein um Fr. 60 000.-- zu tiefer Grundstückgewinn und eine um Fr. 5 400.-- zu niedrige Grundstückgewinnsteuer resultier- te.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten, ebenso ist unbe- stritten, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 27.1.1988 nunmehr der steuerbare Grundstückgewinn und die zu entrichtende Steuer materiell richtig festgesetzt wur- den.

206

Bestritten und in der Folge zu beurteilen ist, ob die Veranlagungsbehörde befugt war, die Berichtigung vorzuneh- men oder ob diesem Vorgehen die Rechtskraft der Verfügung vom 13. November 1987 entgegenstand.

2. a) Ueber die Berichtigung findet sich im kantona- len Steuerrecht keine Normierung, weshalb § 142 der Ge- richtsordnung (GO, nGS II/145) sinngernäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 der Verord- nung über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, nGS II/225; VGE 313/81 vom 17. Juli 1981, E.2 b, Prot. 139 ff., publiziert in EGV-SZ 1981 Nr. 9, S. 35 ff.). § 142 GO ist mit dem Marginale "Berichtigung" versehen und lautet:

"Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rech- nungsirrtümer und irrige Bezeichnung der Par- teien, werden vom Gerichtsschreiber im Einver- ständnis mit dem Präsidenten und unter Mittei- lung an die Parteien berichtigt."

  1. b) Selbst wenn es an einer ausdrücklichen verfahrens-

rechtlichen Bestimmung über die Berichtigung fehlen würde, welche aber wie oben zitiert für das gesamte kantonale Ver- waltungsverfahrensrecht gegeben ist, müssten Kanzleiverse- hen aufgrund eines ungeschriebenen Verfahrensgrundsatzes korrigiert werden können (EGV-SZ 1981 s. 36 mit Verweisen; StE 1987 B 92 N Nr. 1 b für das Recht der direkten Bundes- steuer).

  1. c) Beizupflichten ist den Beschwerdeführern insofern,

dass vorliegend der Veranlagungsbehörde kein Rechnungsirr- tum unterlaufen ist. Ein solcher liegt vor, wenn bei der Durchführung einer mathematischen Operation ein Fehler pas- siert ist (EGV 1981, s. 36). Die Subtraktion in der Verfü- gung vom 13. November 1987 ist jedoch richtig. Die Berichti- gung hat jedoch bei sämtlichen offenkundigen Versehen zu erfolgen, wobei in § 142 GO lediglich die häufigsten Verse-

207

hen in einer nicht abschliessenden Aufzählung (offenkundige versehen, wie ... ) erwähnt werden.

Ob ein offenkundiges Versehen vorliegt, ist anhand objektiver Massstäbe zu beurteilen. Nicht massgebend ist, ob der Steuerpflichtige das Versehen tatsächlich bemerkt hat und in Verletzung von Treu und Glauben auf eine Meldung an die Veranlagungsbehörde verzichtet hat (EGV 1981 S. 37). zu unterscheiden ist zwischen

  • Fehlern in der Willensbildung und

  • Fehlern im Ausdruck.

Ein Fehler in der Willensbildung liegt vor, wenn der Veranlagungsbeamte die Verfügung so gewollt hat, wie sie ausgesprochen wurde (Beispiel: Der Steuerpflichtige dekla- riert als wertvermehrende Aufwendungen - solche die unter den Liegenschaftsunterhalt fallen; der Veranlagungsbeamte qualifiziert fälschlicherweise diese Aufwendungen ebenfalls als wertvermehrend und anerkennt sie als Anlagekosten. Nach Rechtskraft der Verfügung erkennt der Vorgesetzte im Zuge einer Revision den Veranlagungsfehler; gleiches gilt für eine falsche Tatbestandsfeststellung). Eine solche Unrich- tigkeit in der Willensbildung darf nicht korrigiert werden, wohl aber ein Fehler im Ausdruck (vgl. Hauser/Hauser, Erläu- terungen zum GVG-Zürich, 1978, s. 592). Es können also nur eigentliche Schreib- und Rechnungsfehler, nicht dagegen un- richtige tatsächliche Annahmen oder eine unrichtige Geset- zesauslegung auf dem Wege der Berichtigung richtiggestellt werden (ZBl 1972, S. 460; StE 1987, B 92 N Nr. 1).

Nach gewöhnlichem Sprachgebrauch liegt, von orthogra- phischen Fehlern abgesehen, ein Schreibfehler vor, wenn der Schreibende etwas anderes schreiben wollte, als er geschrie- ben hat, wenn er sich im Ausdruck vergriffen, sich ver-

208

schrieben hat, z.B. eine Zahl unrichtig von einem Formular auf das andere übertragen hat (Uebertragungsfehler; ZBl 1972 s. 460). Exakt ein solcher Uebertragungsfehler ist im vorliegenden Fall passiert; indem der Erwerbspreis per 5.6.1962 im Steuerdeklarationsformular (Form. K 16.401.86) mit Fr. 105 000.-- eingetragen ist und unrichtig mit Fr. 165 ooo.-- auf das Steuerberechnungsformular (Form. K 16.410.84) übertragen wurde (vgl. act. 9.24 und 9.3). Es liegt ein offenkundiger, krasser Schreibfehler vor, welcher von der Veranlagungsbehörde zu Recht berichtigt wurde. Die Berufung der Beschwerdeführer auf die Rechtskraftwirkung der mangelhaften Veranlagung kann nicht geschützt werden, zumal das Versehen der Steuerbehörde objektiv leicht erkenn- bar war (StE a.a.o.).

3. Der zutreffende Hinweis in der Beschwerde, wonach

Steuerveranlagungsverfügungen nicht nur in formelle, son- dern auch in materielle Rechtskraft erwachsen, ändert an der Zulässigkeit zur Vornahme einer Berichtigung nichts. Die von den Beschwerdeführern angeführten Kommentatoren ReimannjZuppingerjSchärrer (Kommentar Bd. III, N 9/10 zu § 102, s. 494/5) führen zwar aus, dass Steuereinschätzungen in formelle wie auch in materielle Rechtskraft erwachsen und dass die Steuereinschätzung beide Parteien, den Steuer- pflichtigen und den Staat bindet und die Korrektur einer ungenügenden rechtskräftigen Einschätzung ausser im Nach- steuerverfahren ausgeschlossen sei. Hingegen betonen die gleichen Kornmentatoren die Möglichkeit der Berichtigung im ordentlichen Verfahren (also nicht im Nachsteuer- oder Revi- sionsverfahren) bei Rechnungs- und Schreibfehlern (a.a.O. N 22 zu § 102; N 31 zu § 71; N 4 zu § 108; N 6 zu § 114). Die zürcherische Rechtsprechung hat sogar die durch die Vollziehungsverordnung aufgestellte zeitliche Schranke für die Vornahme einer Berichtigung offenkundiger Irrtümer auf- gehoben (ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o. N 4 zu § 108).

209

4. § 142 GO stellt keine zeitliche Schranke für die Vornahme einer Berichtigung auf. Die Rechtsprechung sieht Einschränkungen in der Berichtigungsmöglichkeit aufgrund des Postulats der Rechtssicherheit und des Gebots von Treu und Glauben etwa dann, wenn der Steuerpflichtige im Ver- trauen auf die Rechtsbeständigkeit der formrichtigen, aber inhaltlich fehlerhaften Kun~machung Rechte begründet oder aufgegeben hatte (ImbodenjRhinow, Schweiz. Verwaltungsrecht- sprechung, Bd. I, Nr. 44 s. 267; Reimann/ZuppingerjSchär- rer, a.a.o. N 31 zu § 71, s. 325). Dass solches hier geschehen ist, behaupten die Beschwerdeführer nicht.

Aus dem Gebot von Treu und Glauben ist auch die Forde- rung abzuleiten, dass die Steuerbehörden mit der Berichti- gung nicht ungebührlich lange zuwarten dürfen (Reimann;zup- pingerjSchärrer, a.a.o. mit Verweisen). Vorliegend hat die Steuerverwaltung jedoch nach Entdeckung des Uebertragungs- fehlers rasch gehandelt (vgl. Schreiben vom 7.1.1988, act. 9.4). Eine ungebührliche Verfahrensverzögerung liegt nicht vor und wird denn auch nicht geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch-

1.

tene Entscheid bzw. die Berichtigungsverfügung vom

27. Januar 1988 wird bestätigt.

2. (Verfahrenskosten)

3. (Zufertigung)

210

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Dez. 1988 i.S. A.X. und B.X. (BGE 2P. 96/1988;2A.68/1988}

steuerhinterziehunq, Versuch; vorsatznachweis bei Ermessens- taxation (§ 88 StG sowie Art. 131 Abs. 2 BdBSt), Unschulds- vermutunq (Art. 6 Ziff. 2 EMRK)

Sachverhalt:

A. A.X. führt in W. seit dem 1. Oktober 1982 zusammen

mit B.X., geb. Y., welche er am 23. Mai 1985 *) geheiratet hat, ein Geschäft, das auf den 1. Januar 1984 *) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.

In ihren Steuererklärungen 1983/84, eingereicht am 26. Januar 1984, deklarierten A.X. und die damals noch ledi- ge B.Y. ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von je Fr. 3 362.--. Der Steuererklärung von A.X. wurde die von der z. AG für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1983 (15 Monate) erstellte Jahresrechnung bei- gelegt, ~onach sich der Gesamtgewinn auf Fr. 8 405.75 be- lief. Der Veranlagungsbeamte lehnte die Steuererklärung als Einschätzungsgrundlage ab.

Mit Veranlagungsverfügungen vom 31. Oktober 1984 schätzte er A.X. und B.Y. für 1983/84 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen aus selbständigem Erwerb von Fr. 58 000.-- bzw. Fr. 42 000.-- ein. In der an B.Y. gerich- teten Veranlagungsverfügung wurde die Einleitung einer Un- tersuchung wegen Steuerhinterziehung vorbehalten. Die Ermes- senseinschätzungen wurden nicht angefochten und sind rechts- kräftig.

*) Datum fiktiv 211

B. Mit Verfügungen vom 21. August 1987 wurde B.X. und

A.X. von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer eine Busse von Fr. 2 074.-- bzw. von Fr. 4 480.-- wegen versuchter Steuerhinterziehung aufer- legt. Gleichzeitig verfügte die kantonale Steuerkommission Schwyz eine kantonale Busse von Fr. 6 370.-- für A.X. und eine solche von Fr. 4 296.-- für B.X ••

C. Gegen die Bussenverfügungen erhoben die steuer- pflichtigen Eheleute X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches mit Urteil vom 1. März 1988 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Bussen wie folgt herabsetzte:

für A.X.:

Busse für direkte Bundessteuer Fr. 1 281.-- Busse für die kantonale Steuer Fr. 2 392.-- Fr. 3 673.--

fÜr B.X.:

Busse für direkte Bundessteuer Fr. 528.-- Busse für die kantonale Steuer Fr. 1 552.--

Fr. 2 080.--

D. B.X. und A.X. erheben gegen den Entscheid des Ver- waltungsgerichtes fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwer- de beim Bundesgericht.

Gleichzeitig wurde gegen die ausgefällten kantonalen Steuerbussen staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.

Auf die Begründung wird, soweit dies erforderlich ist, in den Erwägungen eingetreten.

212

E. Das Verwaltungsgericht Schwyz, die Kantonale Ver- waltung für die direkte Bundessteuer sowie die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

Betreffend die staatsrechtliche Beschwerde schliessen Verwaltungsgericht und Kantonale Verwaltung auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Aus den Erwägungen:

I.

1. (Vereinigung der Beschwerden)

II.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

2. (Eintretensfrage)

3. Nach Art. 131 Abs. 2 BdBSt wird mit einer Busse

von Fr. 20.-- bis zu Fr. 20 000.-- wegen versuchter Steuer- hinterziehung bestraft, wer als steuerpflichtiger während des Veranlagungs-, Inventarisations-, Einsprache- oder Be- schwerdeverfahrens zum Zwecke einer zu niedrigen Veranla- gung oder einer ungenügenden Inventarisation unwahre oder unvollständige Angaben gernacht oder die mit der Festsetzung der direkten Bundessteuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Steuerpflicht wesentlichen Tat- sachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder in- haltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat.

213

strafbar ist nach dieser Bestimmung nur, wer vorsätz- lich handelt, d.h. mit Wissen und Willen die dort bezeich- neten Vorkehren trifft (BGE 100 Ib 480; ASA 55 565 E. 2; 54 463 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).

4. a) Art. 131 Abs. 2 BdBSt setzt in objektiver Be- ziehung unwahre oder unvollstä~dige Angaben voraus. Vorin- stanz, Beschwerdegegnerin und Eidgenössische Steuerverwal- tung gehen davon aus, der Beschwerdeführer habe unvollstän- dig deklariert. Sie verweisen auf die Errnessenseinschät- zung, die in erheblichem Ausmasse von der Steuererklärung abweicht. Die erhebliche Abweichung zwischen der in Rechts- kraft erwachsenen Errnessensveranlagung, die sich auf die Feststellungen des zuständigen Revisors stützt, wonach die Beschwerdeführer keine ordnungsgernässe Buchhaltung führten, Kontoblätter fehlten, das Kassabuch unvollständig sei, da es Minussaldi enthalte und verschiedene substantiierte Auf- rechnungen vorgenommen werden mussten, schafft eine natür- liche Vermutung für unvollständige und damit unrichtige, nicht den Tatsachen entsprechende Angaben.

b) Bei dieser Sachlage hätten die Steuerpflichtigen die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung beweisen müs- sen. Sie haben auf eine Anfechtung dieser Ermessenseinschät- zung verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie dazu ausserstande waren.

Freilich machen sie heute geltend, sie hätten die Er- rnesseneinschätzung nicht unangefochten gelassen, wenn sie mit einer Einleitung eines Verfahrens wegen steuerhinterzie- hungsversuchs gerechnet hätten. Da die Veranlagungsbehörde in der an B.X. gerichteten Einschätzungsverfügung ausdrück- lich einen Vorbehalt hinsichtlich der Einleitung eines Steuerwiderhandlungsverfahrens anbrachte, ist diese Darstel- lung wenig glaubwürdig.

214

Tatsache ist, dass die von den Beschwerdeführern ge- führte Buchhaltung eine Reihe derart gewichtiger Mängel auf- wies, dass sie als Einschätzungsgrundlage abgelehnt und eine Ermessenseinschätzung vorgenommen werden musste. Die grundsätzlich fehlerhafte Buchhaltung ist seitens der Be- schwerdeführer nicht bestritten worden. Es wird lediglich geltend gemacht, dass die Ermessenseinschätzung weit über- setzt ausgefallen sei. Die Beschwerdeführer haben diese Be- hauptung mit allgemeinen Ausführungen zu belegen versucht. Nach den Branchenerfahrungen könne der Gewinn der ersten Geschäftsjahre unmöglich so hoch ausfallen. Die Be- schwerdegegnerinnen seien denn auch nicht in der Lage, die Ermessenseinschätzung aufgrund von Erfahrungszahlen zu stützen.

  1. c) Die Ermessenstaxationen wurden von der Steuerver-

waltung mit folgenden Mängeln begründet:

nicht verbuchte Rechnung c., im Betrage von Fr. 18 000.--,

  • nicht verbuchte Einnahmen auf PC-Konto (PC-Kon- to in Bilanz nicht enthalten) im Betrage von Fr. 17 683.65,

- Rechnung aus Gegengeschäft mit c. von Fr. 19 470.-- bzw. Fr. 2 580.--,

  • Barzahlung von C. von Fr. 14 000.--,

Mangelhafte Führung des Kassabuches:

  • Minussaldo von Fr. 20 000.--, diverse Privatein- lagen (ohne Geld) Fr. 15 000.--,

  • Privatanteil Spesen (u.a. Reise nach Kenya, Weinkauf an Privatadresse, u.a.m.) Fr. 6 000.--,

  • übersetzte stille Reservenbildung (Fr. 26 600.--).

In der Duplik vom 12. Januar 1988 hat die Kantonale Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer vor dem Ver- waltungsgericht einlässlich und überzeugend zu den einzel- nen aufgerechneten Positionen Stellung genommen und daran festgehalten. Als Steuerhinterziehungsversuch hat sie indes-

215

sen die übermässigen Abschreibungen auf dem Warenlager im Betrage von Fr. 21 300.-- (Fr. 26 600.--, umgerechnet auf 12 Monate) nicht mehr berücksichtigt, wodurch die Bussen für die direkte Bundessteuer für A.X. von Fr. 4 480.-- auf Fr. 1 281.-- und für B.X. von Fr. 2 074.-- auf Fr. 528.-- herabgesetzt wurden.

  1. d) Die Beschwerdeführer ihrerseits haben nichts Sub-

stantielles vorbringen können, das in objektiver Beziehung die Unrichtigkeit der von der Veranlagungsbehörde festge- stellten Mängel und der entsprechenden Aufrechnungen irgend- wie erschüttern könnte. Insbesondere sind die offensicht- lich fehlerhafte Führung des Kassabuches, die wahrheitswid- rige Verbuchung von Privateinlagen sowie die Verbuchung von zur privaten Lebenshaltung gehörenden Aufwendungen als Ge- schäftsaufwand Beweis für die unrichtige Führung der Ge- schäftsbücher und begründen gleichzeitig die von der Veran- lagungsbehörde getroffene Ermessenseinschätzung. Nachdem die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren, weder grund- sätzlich noch im quantitativen die Ermessenseinschätzung zu erschüttern, ist mit einer an Sicherheit grenzenden Wahr- scheinlichkeit zunächst auf eine objektiv unrichtige Dekla- ration zu schliessen.

5. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer auch

vorsätzlich handelten.

  1. a) Der Vorsatz ist durch die Steuerbehörde nachzuwei-

sen. Nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechnung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass auch die Steuerpflichtigen sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Anga- ben bewusst waren. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss an- genommen werden, dass sie auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genom-

216

men haben (Eventualvorsatz).

Die Abklärung dieser im subjektiven Bereich liegenden Feststellung erfordert eine sorgfältige Abklärung der Ver- hältnisse des Einzelfalles, welche ergeben muss, dass das Vorgehen der Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann. Der Vorsatz ist einerseits nicht schon dann auszu- schliessen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen leicht festgestellt wer- den konnte; denn die Pflichtigen können mit der Möglichkeit rechnen, dass die Behörde auf ihre Angaben abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (BGE 100 Ib 480 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Anderseits ist bei ermessensweiser Höherschät- zung Zurückhaltung geboten, insbesondere dann, wenn sie sich vorwiegend auf Erfahrungszahlen abstützt. Haben sich die Steuerpflichtigen mit der Ermessenseinschätzung abgefun- den und auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet, so darf nicht ohne weiteres auf eine vorsätzliche Begehung ge- schlossen werden (Kreisschreiben der EStV vom 2. Mai 1955, ASA 23 418; Erich Naher, Der Hinterziehungsversuch bei der Wehrsteuer, in ASA 24 408).

  1. b) Die Frage, ob der Begriff des Vorsatzes richtig an-

gewendet wurde, ist eine Rechtsfrage und daher durch das Bundesgericht nach Art. 104 lit. a OG frei überprüfbar.

Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall aus der erheb- lichen Differenz zwischen dem deklarierten Gewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von je Fr. 3 362.-- und der unter Berücksichtigung konkreter Mängel ermessensweise auf Fr. 58 000.-- bzw. Fr. 42 000.-- getroffenen Einschätzung in Würdigung der vom Revisor festgestellten Unrichtigkeiten auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen.

217

  1. c) Reichten die steuerpflichtigen - was vorliegenden-

falls als erwiesen zu gelten hat (E. 4) - aufgrund einer nicht ordnungsgernäss geführten Buchhaltung eine unvollstän- dige Steuerdeklaration ein, so hatten sie nicht nur davon Kenntnis; vielmehr entspricht es den allgemeinen Lebenser- fahrungen, dass sie auch willentlich zum zwecke der Steuer- hinterziehung gehandelt haben. Der von der Vorinstanz aus dem objektiven Sachverhalt gezogene Schluss, das Vorgehen der Steuerpflichtigen könne nur mit der Absicht, eine ge- setzwidrige Steuerersparnis zu erreichen, erklärt werden, entspricht dem Erfahrungsgrundsatz, wonach jemand, der wis- sentlich unvollständig deklariert, willentlich zum Zwecke der Steuerersparnis handelt (ASA 28 276, 19 338; Wehrsteuer- rekurskommission des Kantons Zürich vom 10. Juli 1966, in ASA 25 252; Känzig, Kommentar, N 14 zu Art. 131 WStB; Roman Truog, Die natürliche Vermutung im Steuerrecht, in ASA 49 114 f.).

  1. d) Als Begründung gegen ein vorsätzliches Handeln der

Beschwerdeführer wird wiederholt deren Jugend, Unkenntnis in geschäftlichen Belangen und Unerfahrenheit in buchhalte- rischen und steuerlichen Dingen und das wenig geschickte Vorgehen angeführt.

Diese umstände, die bei der Bussenbemessung von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt wurden, vermögen die Beschwerdeführer nicht vom Vorsatz zu entlasten. Auch ein in der Führung der Buchhaltung nicht bewanderter Steuer- pflichtiger muss wissen, dass Minussaldi im Kassabuch nicht möglich sind. Allen Erfahrungen nach sind sie gewichtiges Indiz für eine unvollständige Verbuchung der Bareinnahmen; diese Erfahrung bestätigt sich auch im vorliegenden Falle, ist doch die Barzahlung von c. im Betrage von Fr. 14 000.-- nicht verbucht worden. Es bedarf keiner besonderen buchhal- terischen bzw. steuerrechtliehen Kenntnisse, um zu erken- nen, dass die unvollständige Führung des Kassabuches zwangs-

218

läufig zu einer Verkürzung der Einnahmen und damit zu einer Verminderung des Gewinnes führt. Im Zusammenhang mit den vorerwähnten Kassa-Minussaldi stehen die aufgerechneten Privateinlagen. Nachdem den Beschwerdeführern keine Barmit- tel zur Tätigung dieser Privateinlagen zur Verfügung stan- den, sind sie nicht nur Beweis für das Vorliegen einer Falschbuchung; sie belegen zugleich auch das Wissen der Be- schwerdeführer um die Bedeutung der Kassa-Minussaldi, wel- che mit der Verbuchung fiktiver Privateinlagen verhindert werden sollten. In die gleiche Richtung weist die Verbu- chung von Lebenshaltungskosten als Geschäftsaufwand. Insbe- sondere kann das· mit c. abgeschlossene, private Anschaffun- gen der Beschwerdeführer betreffende Gegengeschäft nicht mit mangelnden Kenntnissen in der Führung einer Buchhaltung bzw. im Steuerrecht entschuldigt werden. Wer private Lebens- haltungskosten über Geschäftsaufwand verbucht, weiss, dass er damit den Gewinn aus seiner Geschäftstätigkeit kürzt.

zu Recht hat die Steuerbehörde darauf hingewiesen, dass es lebensfremd wäre, die von den Beschwerdeführern zu verantwortenden schweren Mängel der Buchhaltung auf blosse Fahrlässigkeit zurückzuführen. Dass sich die Beschwerdefüh- rer der unrichtigen Führung der Geschäftsbücher, insbeson- dere des Kassabuches bewusst sein mussten, liegt auf der Hand. Der Schluss, sie hätten eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen, erweist sich so- mit als rechtsbeständig.

  1. e) Auch die weiteren, von den Beschwerdeführern zu

ihrer Entlastung geltend gemachten Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass Einnahmen nicht verbucht worden seien, hätten sie doch alle Buchhaltungsun- terlagen der Buchhaltungsstelle unterbreitet, ist wider bes- seren Wissens erhoben worden; die Beschwerdeführer wussten um die fehlerhafte Führung des Kassabuches. Der Umstand,

219

dass sie bei ihren Machenschaften wenig "geschickt" vorge- gangen sind, kann sie sowenig entlasten wie ihre Mitwirkung im steuerwiderhandlungsverfahren.

6. Das Verschulden der Beschwerdeführer ist nicht

leicht. In den meisten Kantonen hätte die Einreichunq der aufgrund unvollständig geführter und damit inhaltlich unwah- rer Bücher erstellten Steuererklärung zur Erstattung einer Strafanzeige wegen Steuerbetrugsversuchs geführt. Die von der Vorinstanz herabgesetzte Nachsteuer und Busse tragen den von den Beschwerdeführern bereits im Verfahren vor Ver- waltungsgericht erhobenen Einwendungen Rechnung, insbesonde- re den strafmindernden Umständen wie das jugendliche Alter der Beschwerdeführer, die ungenügende Beratung und die Ko- operation im steuerwiderhandlungsverfahren. Für eine weite- re Herabsetzung der Bussen besteht kein Grund.

7. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von

Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK. Ob diese Bestimmung auf Fiskal- strafverfahren Anwendung findet (vgl. dazu IntKommEMRK [MiehslerjVogler] Art. 6 Rz 229), ist bis anhin offen gelas- sen worden und braucht auch hier nicht entschieden zu wer- den. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 4 und 5), haben die Steuerbehörden grundsätzlich darzulegen, dass die. objek- tiven und subjektiven Voraussetzungen des Steuerhinterzie- hungsversuchs vorliegen. Aufgrund der pflichtgernässen freien Würdigung des Sachverhaltes ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die beiden Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 2 BdBSt erfüllt sind. Diese Würdigung hat sich als rechtsbeständig erwiesen. Dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Prinzip der Unschuldsvermutung ist damit Rechnung getragen. Die freie Würdigung des Sachverhaltes nach Massgabe der im Steuerrecht geltenden Prinzipien führt zum Schluss, dass Vorsatz vorliegt; die Unschuldsvermutung ist damit zerstört worden.

220

III.

Staatsrechtliche Beschwerde

8. (Eintretensfrage)

9. Die Beschwerdeführer rügen die Ermessensveranla- gung 1983/84 als willkürlich übersetzt. Die Begründung, die sie für die Willkürrüge geben, ist auf weiten Strecken rein appellatarischer Natur. Sie bestreiten zu Recht nicht, dass im Hinblick auf die vom Revisor festgestellten schweren Män- gel grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Ermessensver- anlagung gegeben waren. Sie haben auch zu den einzelnen Auf- rechnungen als Folge der festgestellten Mängel - von einer Ausnahme abgesehen - keine substantiierten Einwendungen er- hoben. Die für die Bussenermittlung aufgerechneten Beträge sind von den Steuerbehörden einlässlich und überzeugend be- gründet worden. Die Ermessensveranlagung ist sachlich be- gründet und erweist sich als nicht willkürlich. Einzig bei der Aufrechnung der übermässigen Abschreibung auf Warenla- ger ist den begründeten Einwendungen der Beschwerdeführer Rechnung getragen worden. Von einem Ermessensmissbrauch kann keine Rede sein.

10. Die Beschwerdeführer haben die Entscheidung der

Vorinstanz, sie hätten mit Vorsatz gehandelt, als willkür- lich bezeichnet. Der von der Vorinstanz aufgrund des Sach- verhalts gezogene Schluss ist nicht nur nicht willkürlich; er wird, wie den Erwägungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwer- de (E. 4) zu entnehmen ist, durch eine Reihe von schwerwie- genden Indizien gestützt.

11. Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der

Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist nicht angebracht. Die zur Begründung der behaupteten willkürlichen Ermessen- einschätzung gemachten Ausführungen waren im Hinblick auf

221

die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Veranlagung, geschweige denn jene der qualifizierten willkürlichen Ermes- senveranlagung darzutun, weshalb die Vorinstanz über diese Ausführungen und die damit stehenden Beweisanträge hinweg- gehen durfte. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliesst dem steuerpflichtigen nur insoweit ein Anspruch auf Abnahme der von ihm angetragenen Beweise zu, als diese zur Feststellung der behaupteten Willkür, die im staatsrechtli- chen Beschwerdeverfahren allein zur Diskussion stehen darf, geeignet waren. Dies ist - wie wiederholt gesagt - nicht der Fall.

12. Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung der

Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) behauptet. Sie haben die- se Rüge indessen nicht näher begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

13. Unerfindlich ist, weshalb die Bussenverfügungen

Art. 46 Abs. 2 BV verletzen sollten. Eine unzulässige inter- kantonale Doppelbesteuerung steht nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführer sind ausschliesslich im Kanton Schwyz steuerpflichtig.

14. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegrün- det. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, eben- so die staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist.

(Kostenfrage)

222

StPS 2/89 Seite 66

Rentenleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt); Besteuerung einer betrieblichen Veräusserungsrente (Par. 20 StG; Art. 21bis BdBSt)

Die Ausrichtung einer Rente durch eine AG stellt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, als diese nicht bloss eine betriebliche Versorgungsrente (Anerkennung geleisteter Arbeit) darstellt, sondern eine Veräusserungsrente (Entschädigung für den Verzicht auf Beteiligungsrechte an der AG bzw. Finanzierung des Erwerbs der Beteiligungsrechte an der AG durch die AG selbst).

Besteuerung von Versorgungs- und Veräusserungsrenten beim Rentenempfänger (je nach Herkunft der Finanzierungsmittel zu 100 %, 80 % oder 60 %).

VGE 323-86 vom 25. Oktober 1988 i.S. K. (Abweisung) = 02.88.050

StPS 2/89 Seite 76

Grundstückgewinnsteuer: Wertvermehrende Aufwendungen (Par. 50 Abs. 1 und 5 StG); Gesamtbetriebsverlust; Steuerbefreiung bei Zwangsverwertung (Par. 52 lit. b StG)

Allgemeine Aufwendungen, die zur Sanierung einer Firmengruppe getätigt werden, tragen in der Regel nicht zur Werterhöhung eines Grundstückes bei und stellen deshalb keine Anlagekosten i.S. von Par. 50 Abs. 1 und 5 StG dar.

Das schwyzerische Grundstückgewinnsteuerrecht kennt keinen Abzug für einen sog. Gesamtbetriebsverlust.

Aussergerichtliche Nachlassvereinbarungen fallen nicht unter den Begriff des Zwangsverwertungsverfahrens i.S. von Par. 52 lit. b StG. Demgemäss ist die Grundstückgewinnsteuerbefreiung auf Konkurs und gerichtlichen Nachlassvertrag beschränkt.

VGE 313-88 vom 25. August 1988 i.S. Z. AG (Abweisung) = 02.88.041

StPS 2/89 Seite 88

Grundstückgewinnsteuer: Steuerbefreiung (Par. 52 lit. c StG)

Das Gesetz befreit Handänderungen infolge Vermächtnis von der Grundstückgewinnsteuer aus der Ueberlegung heraus, dass der durch das Vermächtnis zur Veräusserung gezwungene Erbe auf der fraglichen Liegenschaft keinen Gewinn realisiert. Daraus folgt aber, dass bei Vorliegen eines gemischten Rechtsgeschäftes, bei dem die Grundstückübertragung nicht (vollständig) unentgeltlich erfolgt, der vom Erben realisierte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegt.

VGE 359-88 vom 15. Dezember 1988 i.S. U. (Abweisung) = 02.88.068

StPS 2/89 Seite 95

Steuerhinterziehung, versuchte (Art. 131 Abs. 2 BdBSt); Mitwirkung des Treuhänders (Art. 130 Abs. 3 i.V.m. Art. 129 Abs. 3 BdBSt); Liquidationsgewinnsteuer (Art. 43 BdBSt)

Frage der Voraussetzungen zur (selbständigen) Bestrafung des Steuervertreters im Falle, wo der Steuerpflichtige mangels Verschulden straffrei bleibt, vom Verwaltungsgericht offen gelassen, da der Treuhänder in casu nicht bloss als Gehilfe, sondern als Täter zu betrachten war. Abgrenzung zwischen Teilnahme und Täterschaft.

In casu deklarierte der Treuhänder anlässlich der Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG einen Liquidationsgewinn von Fr. 0, obwohl von der Schlussbilanz der Einzelfirma zur Eingangsbilanz der Aktiengesellschaft steuerbare Aufwertungen vorgenommen worden waren. Damit nahm er eine Steuerverkürzung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf.

VGE 342-88 vom 17. November 1988 i.S. S. (Abweisung) = 02.88.062

StPS 2/89 Seite 118

Nachfrist zur Ergänzung einer ungenügenden Einsprache (Par. 74 StG, Par. 39 VRP; Art. 101 BdBSt)

Die Einsprachefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar. Bundessteuerlich ist das Ansetzen einer Nachfrist zur Behebung von Mängeln, die den Antrag oder die Begründung der Einsprache betreffen, gemäss Art. 101 BdBSt ausgeschlossen. Davon weicht die Rechtslage im Bereich der kantonalen Steuern insofern ab, als gemäss Par. 39 VRP der Partei bei ungenügender Eingabe Frist anzusetzen ist zur Verbesserung oder Ergänzung, unter Androhung der Rechtsfolgen im Säumnisfall. Unterbleibt diese Androhung bei der Nachfristansetzung, so darf der betroffenen Partei aus dem Formfehler der Behörde kein Schaden erwachsen. Es muss deshalb unter Umständen erneut Frist angesetzt werden, diesmal unter Androhung allfälliger Rechtsnachteile im Säumnisfall.

VGE 345-88 vom 25. Oktober 1988 i.S. A. (Teilgutheissung) = 02.88.055

StPS 2/89 Seite 125

Verfahrensrecht: Revision (Par. 61 ff. VRP)

Das kantonale Recht kennt keinen Revisionsgrund der Verletzung klaren Rechts. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit dem grundsätzlich nur verfahrensmässige, keine materiellrechtlichen Fehler behoben werden können. Par. 61 lit. d VRP bezieht sich nur auf Tatsachen bzw. auf die Tatfrage, die Rüge falscher rechtlicher Betrachtungsweise bleibt damit ausgeschlossen.

VGE 386-87 vom 1. März 1988 i.S. A. (Abweisung) = 02.88.012

April1989 7. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Rentenleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; Besteuerung einer betrieblichen Veräusserungsrente 66

  • Grundstückgewinnsteuer: Wertvermehrende Aufwendungen 76

- Grundstückgewinnsteuer: Steuerbefreiung 88 -Steuerhinterziehung, versuchte; Mitwirkung des Treuhänders; Liquidationsgewinnsteuer 95

  • Verfahrensrecht: Nachfrist zur Ergänzung einer ungenügenden Einsprache 118

- Verfahrensrecht: Revision 125

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr.15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1988 i.S. K. (VGE 323/86)

Rentenleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt); Besteue- rung einer betrieblichen veräusserungsrente (§ 20 StG; Art. 21bis BdBSt)

Sachverhalt:

A. Frau K. zog am 1. April 1982 von ... nach ... und

ist seither wiederum im Kanton Schwyz steuerpflichtig. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 1984 wurde sie mit.drei Verfü- gungen steuerlich veranlagt, und zwar für die Zeiträume 1.4.1982 - 30.6.1982, 1.7.1982 - 31.12.1982 (Zwischenveran- lagung kantonal infolge einer Schenkung) und 1983/84.

B. Gegen diese Veranlagungsverfügungen liess die

Steuerpflichtige am 13. November 1984 fristgerecht Einspra- che erheben mit dem Antrag, das steuerbare Einkommen sei in allen Veranlagungen um Fr. 22 800.-- herabzusetzen.

Konkret angefochten war die Besteuerung einer Rente von Fr. 57 000.-- p.a., welche die X. AG, ... , Frau K. in der massgebenden Berechnungsperiode ausrichtete. Die Steuer- verwaltung hatte diese Rente zu 100 % besteuert, die Ein- sprecherin stellte sich auf den Standpunkt, diese Rente dür- fe nur zu 60 % besteuert werden.

C. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 1986 wurde die- se Einsprache abgewiesen.

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D. Am 3. Juni 1986 liess K. gegen diesen Entscheid

Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen.

E.-G.

Erwägungen:

1. s., geb. 1898, gründete im Jahre 1931 zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, in ... eine Fabrik für s. als Inhaber der Einzelfirma oblag die Ge- schäftsleitung, die Beschwerdeführerin besorgte insbeson- dere Büroarbeiten und die Spedition. Bis ca. 1960 (Eintritt des Sohnes R., geb . . . . , in die Firma) arbeitete die Be- schwerdeführerin mehr oder weniger ganztags in der Unter- nehmung mit. Bis zum Wegzug nach ... (1966) war sie noch ca. halbtags und anschliessend noch sporadisch (Mithilfe bei der ... ) für die Unternehmung tätig. 1968 wurde die Einzelfirma, welche damals ca. 100 - 110 Personen beschäf- tigte, in die Kommanditgesellschaft S.X. & Co. umgewandelt, wobei s. und R. unbeschränkt haftende Gesellschafter (Kom- plementäre) waren. Kommanditärin mit einer Kommanditsumme von Fr. 250 000.-- war K. Gernäss Gesellschaftsvertrag er- hielt die Beschwerdeführerin, unabhängig vom Geschäftsergeb- nis, 4 1/2 % Zins auf ihrer Kommanditeinlage und vom ver- bleibenden Gewinn 5 % ihrer Kommanditeinlage als Gewinnan- teil (vgl. Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages). Weiter ent- hielt der Kommanditgesellschaftsvertrag unter Ziff. 4 fol- gende Bestimmung:

"Die Kommanditärin wird in der Gesellschaft im Rahmen der bisherigen Tätigkeit mitarbeiten und dafür ein monatliches Gehalt von netto Fr. 2 000.-- beziehen. Sollte die Kommanditärin

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ihre Tätigkeit infolge Krankheit oder sonstiger Erwerbsunfähigkeit aufgeben, so hat sie Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 18 000.--. Die- se Rente ist eventuell veränderten Geldwertver- hältnissen anzupassen."

1979 wurde die X. AG, ... , (AG) gegründet. Die AG übernahm die Aktiven und Passiven der bisherigen Kommandit- gesellschaft s.x. & Co. {KG). Der Sohn der Beschwerdeführe- rin, welcher im Zeitpunkt der Gesellschaftsumwandlung einzi- ger Komplementär der Kommanditgesellschaft war, erhielt - abgesehen von einer zu vernachlässigenden Beteiligung von vier weiteren Gründungsmitgliedern - das gesamte Aktienkapi- tal von Fr. 2 Mio. der AG. Die Beschwerdeführerin verlor im Zuge der AG-Gründung ihre Beteiligung an der Gesellschaft. Ihre Kommanditeinlage wurde in ein Darlehen an die AG umge- wandelt. Im weiteren übernahm die AG die Rentenzahlungs- pflicht der KG, wobei diese Rente gernäss Art. 8 Ziff. 2 lit. b der Statuten auf monatlich Fr. 4 000.-- erhöht wur- de. Effektiv wurden dann in der hier für die Besteuerung massgebenden Berechnungsperiode - offenbar in Anpassung an die Teuerung - von der AG Fr. 57 ooo.-- im Jahr an die Be- schwerdeführerin ausbezahlt.

2. Die fragliche Rente wurde von den Steuereinsprache- instanzen, soweit sie Fr. 18 000.-- im Jahr überstieg, als verdeckte Gewinnausschüttung der AG an ihren Hauptaktionär R. qualifiziert und sowohl bei der AG als Ertrag wie auch beim Hauptaktionär als Einkommen aufgerechnet. Dagegen wur- de beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt._ Die Beschwer- deführerin verlangte eine Sistierung ihrer Beschwerde bis zur Beurteilung dieser beiden Beschwerden. Zur Begründung lässt sie ausführen, die gleichzeitige volle Besteuerung der von der AG bezahlten Rente beim Hauptaktionär R. und bei ihr sei jedenfalls unzulässig. Die Vorinstanzen schlos- sen sich dem Sistierungsantrag an.

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Das Verwaltungsgericht hat mit VGE 330/331/83 vom 25. Oktober 1988 die beiden Beschwerden betreffend verdeck- te Gewinnausschüttung entschieden. Dabei folgte es in tatbe- ständlicher Hinsicht der in jenen Verfahren von den Par- teien und auch im vorliegenden Verfahren von der Beschwerde- führerin geäusserten Meinung, dass die zur Diskussion ste- hende Rente nicht bloss eine betriebliche Versorgungsrente als Anerkennung der von der Beschwerdeführerin in der Kom- manditgesellschaft und namentlich in der früheren Einzel- firma geleisteten Arbeit ist, sondern auch eine Entschädi- gung dafür darstellt, dass die Beschwerdeführerin auf eine Beteiligung an der AG verzichtete (vgl. Beschwerde s. 5/6). An sich wäre es Sache von R. gewesen, den Erwerb der seiner Mutter gehörenden Gesellschaftsanteile zu finanzieren. Vor- liegend musste R. hiefür aber keinerlei Mittel aufwenden, sondern die X. AG finanzierte ihm den Erwerb des seiner Mutter gehörenden Anteils an der Firma im Zuge des Ueber- gangs von der Kommanditgesellschaft zur AG mittels einer Veräusserungsrente. Dieses Vorgehen stellt nach Ueberzeu- gung des Verwaltungsgerichts klarerweise eine verdeckte Ge- winnausschüttung der AG an ihren Hauptaktionär dar und führt zu einer entsprechenden Aufrechnung bei AG und Haupt- aktionär. Was den letzteren anbetrifft, ist aber zu beach- ten, dass ihm die von der AG als verdeckter Gewinn ausge- schüttete Rente effektiv nicht zur Verfügung steht, sondern die Rente geht ja an seine Mutter. Er ist der eigentliche Schuldner der Veräusserungsrente (Leibrente). Als solcher aber ist er gernäss § 22 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 22 Abs. 1 Bst. d BdBSt sowohl nach kantonalem wie nach Bundes- recht befugt, die Rente von seinem steuerbaren Einkommen abzuziehen. Für die Besteuerung von R. wirkt sich somit die verdeckte Gewinnausschüttung steuerneutral aus, indem ihm einerseits die Rente (bzw. der grössere Teil davon) als ver- deckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wird, anderseits aber diese Aufrechnung infolge der obzitierten Regelung allsogleich wieder abgezogen wird (vgl. VGE 330/331/83 vom

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25.10.1988, besonders Erwägung 6 und Disp. Ziff. 1). Damit wird steuerlich der gleiche zustand wieder hergestellt, wie wenn er sich ergeben hätte, wenn der Auskauf der Beschwerde- führerin ordnungsgernäss durch den Erwerber ihrer früheren Beteiligung erfolgt wäre. Hätte R. beispielsweise den Aus- kauf der Beschwerdeführerin mit einer lebenslänglichen Ren- te abgegolten, so könnte er diese ebenfalls von seinem Ein- kommen abziehen; anderseits wäre durch dieses Vorgehen die Gewinn- und Verlustrechnung der AG nicht mit der Rente be- lastet worden.

Wird somit die fragliche Rente bei R. nicht besteuert, sind damit die Argumente, mit denen die Beschwerdeführerin aus diesem Grunde glaubt, die Rente sei bei ihr nicht oder nur teilweise zu besteuern, entkräftet und gegenstandslos geworden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die fragliche Rentenleistung so oder anders mit einer Rente in Erfüllung familienrechtlicher Unterstützungspflich- ten nichts zu tun hat.

3. § 20 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS 105) regelt die Besteuerung von Renten, Pensionen usw. wie folgt:

"Von den Renten, Pensionen und anderen wiederkeh- renden Einkünften aus Lebensversicherung, Pen- sionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen sind steuerbar:

  1. a) drei Fünftel der Einkünfte, wenn die Leistun- gen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlun- gen), auf denen der Anspruch des Steuerpflich- tigen beruht, ausschliesslich vom Steuer- pflichtigen erbracht worden sind;

  2. b) vier Fünftel der Einkünfte, wenn die Leistun- gen, auf denen der Anspruch des Steuerpflich- tigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent, vom steuerpflichtigen erbracht worden sind;

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  1. c) der ganze Betrag in den übrigen Fällen; Inva- lidenrenten sind in jedem Falle höchstens zu vier Fünfteln zu besteuern."

Art. 21bis BdBSt in der hier massgebenden Fassung (vor der Revision gernäss BG vom 22.3.1985 zur Anpassung des BdBSt an das BVG) hat den genau gleichen Wortlaut wie § 20 Abs. 1 StG mit der hier unbeachtlichen Einschränkung, dass der letzte Satz von lit. c im BdBSt fehlt. In den weiteren Erwägungen ist deshalb von Identität zwischen kantonalem und Bundesrecht auszugehen. Für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen kann deshalb insbesondere die Lite- ratur und Judikatur zum BdBSt (bzw. WStB) sowie diejenige jener Kantone, welche die Bundeslösung der Rentenbesteue- rung übernommen haben (z.B. Zürich, st. Gallen und Aargau etc., vgl. Hanspeter Bieri, Die Besteuerung der Renten und Kapitalabfindungen, Diss. 1970 s. 66/67), herangezogen wer- den.

4. a) Als Renten und Pensionen gelten steuerrechtlich grundsätzlich alle periodischen Leistungen, die auf das Le- ben des Berechtigten gestellt sind. Der Rechtsgrund kann sehr verschieden sein: Kauf einer Rente bei einer Versiche- rungsgesellschaft, Einräumung einer Rente durch Dienstver- trag, Zusicherung eines Ruhegehaltes, Pension aus einer Pensionskasse, Renten aus öffentlicher Sozialversicherung usw. Keine Rente im steuerrechtliehen Sinne ist die Zeit- rente (ReimannjZuppingerjSchärrer, Komm. StG-ZH, Bd. II, S. 225; WeidmannjGrossmannjZigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, s. 93). Die Besteuerung der Ren- ten wirft zahlreiche Probleme auf, deren Lösung nicht ein- fach ist. Hauptgrund der Schwierigkeiten ist die Verschie- denartigkeit und Vielfalt der Leistungen (Rentenarten), wel- che dazu führt, dass es nicht immer einfach ist, die einzel- ne Rente steuerrechtlich zu subsumieren oder auf Gesetzge- bungsstufe (mit der sich das Gericht nicht zu befassen hat) adäquate Lösungen für die vielfältigen Erscheinungsformen

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zu finden. Wie aus der zitierten gesetzlichen Regelung her- vorgeht, ist für die steuerliche Behandlung der Rentenlei- stung auf die Herkunft der Finanzierungsmittel abzustellen (vgl. Zürcher Kommentar, Ergänzungsband 2, s. 133). Wurden die Finanzierungsmittel für die Rentenleistungen vollumfäng- lich oder zu mindestens 20 % von der Beschwerdeführerin auf- gebracht, so greift eine reduzierte Besteuerung Platz, ist dies nicht der Fall, sind die Renten voll zu besteuern.

  1. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den

Rentenanspruch nicht ohne Gegenleistungen erworben, sondern der Rentenanspruch beruhe auf ausschliesslich von ihr er- brachten geldwerten Leistungen, bestehend aus:

langjähriger Mitarbeit im Unternehmen ohne angemessene Arbeitsentschädigung,

- der Uebertragung des 5 %-igen Anteils an den stillen Reserven der S.X. & Co. anlässlich der Umwandlung in eine AG ohne spezielle Entschädigung bzw. Abfindung.

Nachdem § 20 StG und Art. 21bis BdBSt entgegen dem wartlaut nicht nur auf Renten aus Lebensversicherungen, Pensionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen, sondern auch auf Leibrenten- und Verpfründungsverträge anwendbar sei, dürften als Leistungen des Rentenempfängers nicht nur Barzahlungen anerkannt werden. Vielmehr seien alle geldwer- ten Leistungen des Rentenberechtigten zu berücksichtigen, die seine Gegenleistung für den Erwerb des Rentenanspruchs darstellten (Beschwerde s.· 6/7).

c) Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflich- ten, dass sich die fragliche Rente zusammensetzt aus einer Ruhegehaltsrente als Entgelt für ihre langjährigen Arbeits- leistungen und aus einer teilweisen Abgeltung (teilweise insofern, als die Kommanditeinlage als solche in ein Darle-

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hen umgewandelt wurde und von der AG weiterhin verzinst wird) für ihre Ansprüche gegenüber der Kommanditgesell- schaft bzw. dafür, dass sie diese Ansprüche ihrem Sohn ab- trat.

aa) Was den Ruhegehaltsanteil anbetrifft, so ist es wohl richtig, dass sich die Beschwerdeführerin diesen durch ihre Arbeit "verdient" hat. Damit wird aber nur das Verhält- nis zwischen ihr als Rentengläubigerin und der Rentenschuld- nerin angesprochen. Gleich wie der ehemalige Arbeitnehmer, der infolge langjähriger Arbeitsleistung in seinem Ruhe- stand eine Rente aus einem patronalen Fonds voll versteuern muss, ist dies auch bei einer ehemaligen Gesellschaftsbetei- ligten der Fall (vgl. Masshardt, Wehrsteuerkornrnentar, 1980, N 16 zu Art. 21bis; der Fall, dass eine solche patronale Leistung mit einer aus paritätischen Mitteln finanzierten Leistung zusammenfällt und deshalb nur eine 80 % Besteue- rung erfolgt, liegt hier nicht vor). Hätte die Beschwerde- führerin anstelle einer "bescheidenen" Arbeitsentschädigung eine "angemessene" Arbeitsentschädigung bezogen, so hätte sie diese ebenfalls voll versteuern müssen. (Wobei es unter der Firmenstruktur der Einzelfirma letztlich unerheblich war, ob Bezüge des Ehepaares K. unter dem Titel Arbeitsent- schädigung/Ruhegehalt oder Unternehmungsgewinn zuflossen.) Der sachliche Grund für die gesetzliche Rentenprivilegie- rung ist der, dass Renten, die vorn Rentenempfänger in bezug auf den Rentenstammanteil aus bereits versteuertem Einkom- men finanziert oder mitfinanziert wurden, nicht nochmals voll besteuert werden sollen. Eine Rente soll insoweit nicht besteuert werden, als sie aus einer Rückzahlung eines vorn Rentenempfänger seinerzeit hingegebenen Kapitals be- steht (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer, 2. A. N 18 zu Art. 21bis BdBSt). Für den Ruhegehaltsanteil ihrer Rente hat aber die Beschwerdeführer in nie eine Kapitalleistung entrichtet, weshalb eine Steuerprivilegierung nicht in Frage kommen kann.

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bb) Es trifft zu, dass im Rahmen von Art. 21bis BdBSt auch der Leibrentenvertrag (OR Art. 516-519) und der Ver- pfründungsvertrag (OR Art. 521-529) als Lebensversicherung zu behandeln sind (Känzig, a.a.o. N 1 zu Art. 21bis). Es kommt häufig vor, dass ein Steuerpflichtiger Sachen oder Rechte auf einen andern überträgt und sich als Gegenlei- stung eine Leibrente versprechen lässt. Wenn ein Teilhaber einer kaufmännischen Personengesellschaft seinen Geschäfts- anteil verkauft und das ihm zustehende Kaufpreisguthaben in Rentenstammrechte umwandelt, wäre an sich bei dieser Trans- aktion eine Liquidationsgewinnbesteuerung vorzunehmen. Die Veranlagungsbehörden begnügen sich aber auch hier häufig damit, von einer Liquidationsgewinnbesteuerung abzusehen und die einzelnen Renten beim Empfänger der Rente zu be- steuern (Känzig, a.a.o. N 133a zu Art. 21 und N 201 zu Art. 21). Dieser Sachverhalt liegt auch hier, wenn auch in- folge der verdeckten Gewinnausschüttung etwas entstellt, vor (vgl. Erwägung 2). Hinsichtlich der steuerlichen Behand- lung steht aufgrund der Akten fest, dass der Uebergang der Gesellschaftsrechte der Beschwerdeführerin an ihren Sohn im Zuge der AG-Gründung nicht zu einer Liquidationsgewinnbe- steuerung führte, weshalb die Leibrente bei der Beschwerde- führerin zu besteuern ist. zur steuerlichen Behandlung von Leibrenten beim Rentenempfänger führt Känzig aus:

"Was die wehrsteuerrechtliche Behandlung der ein- zelnen Rentenleistungen anbelangt, so sind sie für den Rentengläubiger einkommensteuerfrei, wenn die Rentenzahlungen in Erfüllung eines Schenkungsversprechens erfolgen. Dasselbe gilt, wenn der Abschluss des Leibrentenvertrages der Erfüllung einer familienrechtlichen oder einer sittlichen Unterstützungspflicht gedient hat (Fallgruppe 1). Beruhen die Rentenleistungen auf einem entgeltli- chen Rechtsgeschäft, idR also auf einem Renten- kauf, so bilden sie für den Rentenempfänger steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen. Leibrenten, die aufgrund eines Leibrentenvertra-

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ges geleistet werden, sind "wiederkehrende Ein- künfte aus Lebensversicherungen" i.s. von Art. 21bis WStB. Da die Leistung, auf der das Rentenstammrecht beruht, ausschliesslich vom Ren- tengläubiger erbracht worden ist, sind die Ren- ten nur zu drei Fünfteln steuerbar (Art. 21bis Abs. 1 lit. a) (Fallgruppe 2). Dient der Abschluss eines Leibrentenvertrages aber dazu, einkommenswirksame Guthaben in Renten- stammrechte umzuwandeln, so beruht der Anspruch des Rentengläubigers i.S. von Art. 21bis so- fern die Veranlagungsbehörden die steuerliche Ab- rechnung aufschieben nicht aus (recte auf) einer Leistung, die der steuerpflichtige an den Rentenschuldner erbracht hat; er muss die Rente voll als Einkommen versteuern (Art. 21bis Abs. 1 lit. c; z.B. der Stpfl., der Honoraransprüche in eine Leibrente umwandelt) (Fallgruppe 3). Handelt es sich dagegen um Guthaben, die nur zum Teil erfolgswirksam sind, zum Teil auf vom Stpfl. erbrachten Leistungen beruhen, so unter- liegen nur 3/5 oder 4/5 der Steuer (Art. 21bis Abs. 1 lit. a und b; z.B. der stpfl., der sein Geschäft an einen Dritten verkauft und die ganze Kaufpreisforderung (also Kapitalkonto und stille Reserven) in eine Leibrente umwandelt." (Fall- gruppe 4; Bezeichnung der Fallgruppen nicht im Zitat) (Känzig, a.a.o. N.133 b zu Art. 21).

Der vorliegende Fall fällt unter Fallgruppe 3, da die Kommanditeinlage als solche nicht als Stammeinlage für die Rentenbildung hingegeben, sondern in ein Darlehen umgewan- delt wurde. Somit ist die Rente bei der Beschwerdeführerin zu 100 % zu besteuern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. August 1988 i.S. Z. AG (VGE 313/88)

Grundstüokgewinnsteuer: Wertvermehrende Aufwendungen (§ 50 Abs. 1 und 5 StG); Gesamtbetriebsver1ust; Steuerbefreiung bei Zwangsverwertung (§ 52 1it. b StG)

Sachverhalt:

A. Die z. AG kaufte am ... 1966 in 14 519 m2

(bzw. gernäss nachträglicher Vermessung: 14 416 m2} Bauland (KTN ... ) für insgesamt Fr. 232 304.--. In der Folge über- baute sie einen Teil dieses Landes mit einem Fabrikgebäude; der Rest diente als Reserve für eine Betriebserweiterung.

Die stark exportorientierte z. AG geriet in den Sieb- ziger- und anfangs der Achtzigerjahre in beträchtliche Liquidationsschwierigkeiten*. Am 10. April 1987 verkaufte sie von ihrer Stammparzelle (KTN ... ) 7 826m2 an A. für Fr. 1 956 500.--.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 1987 setzte die Kantona- le Steuerverwaltung den bei diesem Verkauf erzielten Grund- stückgewinn auf Fr. 1 607 628.-- und die Grundstückgewinn- steuer auf Fr. 215 099.30 fest.

B. Eine gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung

am 30. November 1987 erhobene Einsprache wies die Kantonale Steuerkommission mit Entscheid vom 18. Januar 1988 ab.

* (recte wohl: Liquiditätssohwierigkeiten; Anm. der Red.)

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Dagegen liess die z. AG am 29. Februar 1988 fristge- recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgen- den Anträgen:

11 1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 18. Januar 1988 aufzuheben und es seien bei der Veranlagung der Grundstückgewinn- steuern die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Aufwendungen auch insoweit vom erzielten Verkaufserlös in Abzug zu bringen, als es sich bei den betreffenden Aufwendungen nicht unmittelbar um Anlagekosten handelt; 2. Eventuell: Es sei der angefochtene Einspra- che-Entscheid vom 18. Januar 1988 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, mit der Anweisung, bei der Veranla- gung der Grundstückgewinnsteuern die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwen- dungen auch insoweit vom erzielten Verkaufser- lös in Abzug zu bringen, als es sich bei den betreffenden Aufwendungen nicht unmittelbar um Anlagekosten handelt;

3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf die

Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwer- deführerin eine Entschädigung zuzusprechen."

Am Schluss der Beschwerdeschrift stellte die z. AG den Antrag, die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. 78 644.45 zu reduzieren.

c.-D.

Erwägungen:.

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen

erhoben, die bei der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 47 Abs. 1 StG). Als Grundstüc.kgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem um Fr. 2 000.-- verminder-

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ten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 StG}. zu den Anlageko- sten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmittel- bar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Auf- wendungen (§50 Abs. 1 StG}. Als wertvermehrende Aufwendun- gen gelten nachgewiesene Ausgaben, die zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen haben, nicht hingegen Auslagen für den ordentlichen Unterhalt oder die Verwaltung (§ 50 Abs. 5 StG}. Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Ein- schluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, vermindert um die Kosten, die mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhän- gen (§51 Abs. 1 StG). zu den mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Veräusserer bezahl- ten Handänderungsabgaben sowie die Vermittlungsprovisionen, soweit diese den üblichen Rahmen nicht übersteigen (§ 51 Abs. 2 StG).

Gewinne bei Handänderungen im Zwangsverwertungsverfah- ren sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit, sofern die Gläubiger zu Verlust kommen (§ 51 lit. b StG).

2. a) und b)

  1. c) Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdefüh-

rerin mit der vorinstanzliehen Berechnung des Veräusserungs- erlöses und der wertvermehrenden Aufwendungen im Ergebnis einverstanden ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bildet somit nur die Frage, ob und inwiefern die von der Beschwerdeführerin zusätzlich vorgebrachten, sog. "werterhaltenden Aufwendungen" bei der Berechnung des steuerpflichtigen Grundstückgewinnes in Abzug gebracht wer- den dürfen (vgl. auch Beschwerdeschrift, s. 8 unten).

3. a) Als sog. "werterhaltende Aufwendungen" will die Beschwerdeführerin folgende Auslagen vom Grundstückgewinn abziehen:

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  • Honorarkosten für P. von Fr. 96 608.55, für RA Dr. M. von Fr. 67 687.20 und für den Treuhänder o. von Fr. 20 115.80 für Umschuldungsverhandlun- gen mit diversen Banken;

  • "Mit Fr. 145 495.35 liess Herr R. z. zugunsten der z.-Gruppe seine Lebensversicherung beleb- nen."

  • Fr. 15 000.-- für ein Gesuch um Nachlassstundung und diverse Bemühungen, die Firmengruppe zu ver- kaufen;

  • Fr. 4 460.80 für die Ablösung eines Pfandes;

  • Fr. 30 352.10 für Zahlungsbefehlskosten und Par- teientschädigungen im Zusammenhang mit Rechts- öffnungsbegehren;

  • Fr. 733 865.35 Schuldenzahlungen an eine Bank, damit ein Konkursbegehren nicht sofort weiter verfolgt werde. (vgl. Beschwerdeschrift, s. 9 f.)

Ausserdem beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Verzinsung des beim Landkauf im Jahr 1966 investierten Kapi- tals von rund Fr. 500 000.-- (einschliesslich Nebenleistun- gen) für die Besitzesdauer von beinahe 21 Jahren, was ge- mäss ihrer Berechnung eine Summe von Fr. 524 177.-- ergibt, welche nach ihrer Auffassung als unmittelbare Anlagekosten zu bezeichnen sind (vgl. Beschwerdeschrift, s. 9 unten).

Gernäss der primären Argumentation des Rechtsvertreters sind sämtliche Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihre Fir- mengruppe zu sanieren, als wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von § 50 Abs. 1 und 5 StG zu betrach.ten. Zur Begrün- dung wird folgendes angeführt:

"Erstens ist die Baulandreserve einzig und allein deshalb veräussert worden, um das für die Sanie- rung nötige Bargeld aufbringen zu können. Zwei- tens ist der Erlös aus dem Baulandverkauf nur dank den Sanierungsbemühungen so hoch ausgefal- len. Hätte die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen in Konkurs schlittern lassen, so wäre, wie ge- sagt, mit Sicherheit weniger für die Baulandreser-

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ve gelöst worden. Damit stellen aber sämtliche Sanierungsbemühungen der Beschwerdeführerin wert- vermehrende Aufwendungen dar." (vgl. Beschwerdeschrift, s. 11)

  1. b) Hinsichtlich der Kosten für die Ablösung eines

Pfandrechtes übersieht die Beschwerdeführerin, dass diese Aufwendungen in der vorinstanzliehen Berechnung bereits enthalten sind (vgl. act. 4, Anhang 4, s. 1 unten).

Was die Argumentation - die Sanierungsbemühungen seien wertvermehrende Aufwendungen anbelangt, verkennt der Rechtsvertreter die Konzeption der Schwyzerischen Grund- stückgewinnsteuer. Darnach gelten als wertvermehrende Auf- wendungen nur nachgewiesene Auslagen, die zur Werterhöhung des Grundstückes beigetragen haben, nicht hingegen Auslagen für den ordentlichen Unterhalt oder die Verwaltung (§ 50 Abs. 5 StG). Dabei sind selbstverständlich nur Aufwendungen zu berücksichtigen, die sich auf das veräusserte Grundstück beziehen und eine dauerhafte Werterhöhung des Grundstückes zur Folge haben (vgl. o. Camenzind, Die Schwyzerische Grund- stückgewinnsteuer, Diss. 1961, s. 53 f.; H. Guhl, a.a.o. S. 223). Die geltend gemachten Sanierungsbemühungen bezie- hen sich nicht unmittelbar auf das verkaufte Grundstück, sondern in erster Linie auf die Liquidität und den Ge- schäftsgang der Beschwerdeführerin {= Veräusserin der frag- lichen Liegenschaft) . Aufwendungen für geschäftliche Bedürf- nisse hingegen fallen für eine Anrechnung bei der Grund- stückgewinnsteuer grundsätzlich ausser Betracht, da sie keine Wertvermehrung der Liegenschaft herb~iführen (vgl. ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Bd. IV, N.21 zu § 166; vgl. auch N.23 zu § 166, wo- nach ebenfalls Geldbeschaffungskosten nicht anrechenbar sind) . Ausserdem ist völlig unerfindlich, inwiefern die vorgebrachten Sanierungsbemühungen eine dauerhafte Wertver- mehrung des Grundstückes bewirken sollten; vielmehr gelten als wertvermehrende Aufwendungen im wesentlichen Ausgaben

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für materielle Verbesserungen (z.B. Neu- und Umbauten, In- stallationen, Bodenverbesserungen usw.), Ausgaben für die Hebung des rechtlichen Zustandes (Einräurnung oder Ablösung einer Dienstbarkeit) sowie Grundeigentümerbeiträge (für Strassen-, Trottoirbauten, Erschliessungsarbeiten usw.; vgl. Carnenzind, a.a.o. s. 55 ff.; Guhl, a.a.o. s. 226 ff.). Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin keine solchen Auslagen vor, welche beim Grundstück irgendwelche dauerhaften, materiellen Verbesserungen auslösten und zudem von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden (betr. Ablö- sung eines Pfandrechtes, vgl. oben).

Sind zusammenfassend beim verkauften Grundstück keine dauerhaften Wertvermehrungen erstellt, hat die Vorinstanz die betreffenden Auslagen der Firmensanierung zu Recht nicht angerechnet. Schliesslich gehören Ausgaben, die nur der Werterhaltung dienen, ohnehin nicht zu den Anlagekosten (vgl. Carnenzind, a.a.o., s. 58), weshalb auch allfällige Auslagen für die Vermeidung eines Konkurses bzw. Bemühun- gen, um eine Verwertung der Liegenschaft unter ihrem effek- tiven Wert zu verhindern, bei den Anlagekosten ausser Be- tracht fallen. Im übrigen sind Kosten, welche mit dem Ver- kauf unmittelbar zusammenhängen, jedenfalls nicht bei den Anlagekosten, sondern vielmehr beim rnassgebenden Veräusse- rungserlös zu berücksichtigen, was vorliegend bereits der Fall war (vgl. § 51 Abs. 1 und 2 StG; vgl. vorne, Erw. 2a und b).

  1. c) Für den Fall, dass die Sanierungsbemühungen der Be-

schwerdeführerin nicht als wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von § 50 Abs. 1 und 5 StG anerkannt werden, will die Beschwerdeführerin diese Sanierungsaufwendungen als Gesarnt- betriebsverlust vorn Verkaufserlös in Abzug bringen (vgl. Beschwerdeschrift, s. 11 unten).

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In dieser Hinsicht betont die Vorinstanz völlig zu Recht, dass im Schwyzerischen Grundstückgewinnsteuerrecht kein Abzug für einen sog. Gesamtbetriebsverlust vorgesehen ist (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 2.1 in fine; Ochsner, Die Besteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, s. 94 N 189; vgl. im Gegensatz dazu die Zürcher Regelung in § 166 lit. f ZH-StG und die Ausführungen im Kommentar ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o. N.51 ff. zu § 166; dabei geht es um folgendes: Den laufenden Auslagen, welche dem Grundeigentümer aus dem Besitz eines Grund- stückes erwachsen, wie Unterhalts- und Verwaltungskosten, Abgaben, Zinsen auf dem invest. Eigenkapital u.a.m. stehen die laufenden Einnahmen aus dem Grundstück [Miet- und Pachtzinsen, Eigenmietwert und Eigenpachtwert] gegenüber; übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, so liegt ein Er- tragsausfall vor, vgl. ReimannjZuppingerjSchä~rer, a.a.o. N.51).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerio anerkennt grundsätzlich, dass eine entsprechende gesetzliche Grund- lage im Schwyzerischen Steuergesetz fehlt (vgl. Beschwerde- schrift, s. 11 unten); doch kann nach seiner Auffassung die Rechtsprechung zum Schluss gelangen,

"dass diesbezüglich eine unechte Gesetzeslücke vor- liege, d.h. dem Gesetz ein rechtspolitischer Man- gel anhafte, den zu beheben sich geradezu aufdrän- ge (vgl. z.B. BGE 107 Ib 106 E 6b). Auch wenn eine solche uneigentliche Gesetzeslücke nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden soll, so dürften im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür doch erfüllt sein. Es ist in der Tat stossend, wenn der Erlös eines Grundstückverkaufes, der in gröss- ter Not einzig und allein erfolgt ist, um die Gläubiger wenigstens teilweise befriedigen zu können, in beträchtlichem Umfange dem Staat abge- liefert werden muss, anstatt dass er bestimmungs- gemäss den Gläubigern in vollem Umfange zur Verfü- gung gestellt werden kann. Es ist denn auch kein Zufall, dass andere Kantone, z.B. der Kanton

82

Zürich, den Gesamtbetriebsverlust beim Erlös eines Grundstückverkaufes ausdrücklich als anre- chenbar erklären" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 12 mit Hinweis auf§ 166 lit. f ZH-StG).

Dem Gericht ist es aus den nachfolgenden Gründen ver- wehrt, dieser Argumentation der Beschwerdeführerin zu fol- gen. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, ist die Grund- stückgewinnsteuer im Kanton Schwyz als Objektsteuer ausge- staltet (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 2.1). Die An- rechnung des Betriebsdefizites in der Gewinnbemessung stellt eine systemwidrige, subjektive Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dar; sie kann daher nur aufgrund einer positiven Gesetzes- vorschrift erfolgen (vgl. H. Guhl, a.a.o. s. 249 unten 1 S. 250 oben). In den Schwyzerischen Gesetzesbestimmungen fehlt eine solche positive Gesetzesvorschrift. Ausserdem wird nur in den Steuergesetzen der Kantone Zürich, Uri und st. Gallen ein solcher Gesamtbetriebsverlust ausdrücklich als abzugsfähig bezeichnet (vgl. Peter E. Ochsner, a.a.o., s. 94 oben). Nachdem die Frage der Anrechnung von Gesamtbe- triebsverlusten bei der Berechnung der Grundstückgewinn- steuer seit langem bekannt ist (vgl. die zit. Ausführungen von H. Guhl, a.a.O. s. 249 ff. in seinem Werk von 1952), das massgebende steuergesetz, welches keine solche Anrech- nung erwähnt, vom 28. Oktober 1958 datiert, spricht diese Konstellation dafür, dass der Schwyzer Gesetzgeber mit seinem Schweigen gar keine Anerkennung von Gesamtbetriebs- verlusten bzw. diesbezüglich keinen Einbruch bei der Ausge- staltung der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer woll- te; mithin ist in dieser Hinsicht grundsätzlich von einem qualifizierten Schweigen auszugehen (vgl. dazu auch Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 83). Im übrigen darf nach bundesgerichtlicher Praxis eine Lücke im öffentlichen Recht nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 103 Ia 28, mit Hinweis auf BGE 100 Ib 157). Schliesslich ist es überhaupt nicht stossend, dass der Fiskus bei einer

83

Objektsteuer bzw. bei der Besteuerung eines Zuwachsgewinnes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt lässt. Im übrigen bleibt in bestimmten Fällen eine Steuerbefreiung vorbehalten (vgl. § 52 StG) . Anderseits - selbst wenn kein Steuerbefreiungs- tatbestand vorliegen sollte (was nachfolgend in Erwägung 3 d zu prüfen ist) besteht immer noch die Möglichkeit eines Erlassgesuches (vgl. § 100 StG; Camenzind, a.a.o. s. 117; vgl. auch das in act. 3, s. 1 erwähnte steuererlass- gesuchvom 28.7.1987).

Zusammenfassend kann von einer echten Gesetzeslücke, die vom Verwaltungsgericht ausgefüllt werden dürfte, hier keine Rede sein. Die Berücksichtigung eines Gesamtbetriebs- verlustes ist auch - abgesehen davon, dass das Schwyzeri- sche Steuerrecht dies nicht kennt - deshalb saphlich nicht richtig, weil diese Verluste bzw. Aufwendungen fürs Grund- stück jeweils bei der laufenden Einkommens- bzw. Ertragsbe- steuerung Berücksichtigung finden (z.B. Unterhaltskosten, Zinsen für das beim Erwerb aufgewendete Fremdkapital usw.). Mit dem Gesamtbetriebsverlust würde somit ein Aufwand ein zweites Mal steuerlich berücksichtigt. Abgesehen davon wäre die Berechnung des Gesamtbetriebsverlustes der Beschwerde- führerin ohnehin falsch, da diese Berechnung, selbst wenn ein solcher Abzug gesetzlich zulässig wäre, strikte auf das veräusserte Grundstück zu beschränken wäre (vgl. F. Zuppin- ger, Die zürcherische Grundstückgewinn- und Handänderungs- steuer, s. 66).

  1. d) Abschliessend ist noch zu prüfen, ob eine Steuerbe-

freiung nach § 52 lit. b StG in Frage kommt.

aa) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argu- mentiert, das Verwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom 25. April 1985 ausdrücklich festgehalten, die Motive der Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer gernäss § 52

84

lit. b StG seien die bedrängte Lage des Grundeigentümers und die Verluste seiner Gläubiger. Im weiteren begründet er die Anwendung von § 52 lit. b StG wie folgt:

"Es wäre nun in höchstem Masse stossend und will- kürlich, wenn eine Befreiung von der Grundstückge- winnsteuer nur bei einem Konkurs oder einer Nach- lassstundung zugebilligt würde, jedoch dann nicht, wenn der Veräusserer, wie es die Beschwer- deführerin tut, bei identischer wirtschaftlicher Ausgangslage mit viel grösserem Engagement ver- sucht, seinen Betrieb zu retten. Wenn demgegen- über die Vorinstanz erklärt, bei § 52 StG handle es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nur beim Zwangsverwertungsverfahren Anwendung finde, so übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht im zitierten Urteil vom 25. April 1985 § 52 lit. b StG bereits ausdehnend interpretiert und die Vor- aussetzungen dafür umschrieben hat. Nachdem die betreffenden Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall erfüllt sind, besteht keine Veranlassung, zwischen diesem und einem Nachlassvertrag mit Ver- mögensabtretungeinen Unterschied ~u machen." (vgl. Beschwerdeschrift, s. 14)

bb) Die Vorinstanz wendet dagegen zu Recht ein, dass die Steuerbefreiungstatbestände im Gesetz abschliessend ge- regelt sind und dass § 52 lit. b StG lediglich auf Zwangs- verwertungsverfahren, nicht jedoch auf Vergleiche ausser- halb des Zwangsverwertungsverfahrens zugeschnitten ist (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3; Vernehmlassung Ziff. 3), Dieses Ergebnis wird einerseits durch den Wort- laut von § 52 StG bestätigt; anderseits entspricht es der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts. Was den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid VGE 347/84 vom 25. April 1985 (Prot. Bd. K II 1985, s. 140 ff.)* anbe- langt, ist klarzustellen, dass damals ein vom Kantonsge-

*publiziert in: StPS 3/1985 s. 111 ff. (Anm. der Red.)

85

richt bestätigter Liquidationsvergleich im Sinne von Art. 316 a ff. SchKG (Nachlassvertrag mit Vermögensabtre- tung) zu beurteilen war; das Verwaltungsgericht entschied damals, dass das zwangsverwertungsverfahren gernäss § 52 lit. b StG sowohl den Konkurs wie auch den gerichtlichen Nachlassvertrag umfasst, weil in beiden Verfahren Vermögens- stücke des Schuldners zwangsweise (auch gegen den Willen des Schuldners) versilbert werden; von einer weitergehenden Steuerbefreiung in dem sinne, dass auch ohne gerichtlichen Nachlassvertrag eine Steuerbefreiung nach § 52 lit. b StG zulässig sei, sofern eine bedrängte Lage des Grundeigentü- mers und Verluste seiner Gläubiger vorliegen, ist im zit. VGE auch nicht ansatzweise die Rede (vgl. zit. VGE Erw. 10 i.V.m. Erw. 7 und 8, wobei in Erw. 8 die Motive der Steuer- befreiung im Zusammenhang mit Handänderungen im Zwangsver- wertungsverfahren stehen; das Zwangsverwertungsverfahren ist der Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem Vermögenswerte zwangsweise unter staatlicher Mitwirkung ver- silbert werden, vgl. zit. VGE, Erw. 6 in fine mit Hinwei- sen) .

Im Entscheid VGE 333/86 vom 30.1.1987 (Prot. Bd. K II 1987, s. 37 ff.) ergänzte das Verwaltungsgericht, für die Steuer- befreiung sei wesentlich, dass eine zwangsweise Verwertung vorgenommen wurde. Bei einer aussergerichtlichen Veräusse- rungsart fehle dieser Zwang bzw. werde diesem Zwang durch eine Parteivereinbarung gerade ausgewichen. Schliesslich begründete das Gericht im Entscheid VGE 333/86 die Verwei- gerung der Steuerbefreiung für Handänderungen- im Zusammen- hang mit aussergerichtlichen Nachlassverträgen wie folgt:

"In diesem Zusammenhang betont die Vorinstanz zu Recht, bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen könne der Schuldner - im Gegensatz zum gerichtli- chen Nachlassvertrag - weitgehend auf die Gestal- tung des Nachlasses einwirken; zudem können bei diesen Parteivereinbarungen persönliche Beziehun- gen eine erhebliche Rolle spielen".

86

(vgl. zit. VGE 333/86 vom 30.1.1987, Erw. 4 in fine mit Hinweis auf ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.O. N.19 zu§ 163).

An dieser Praxis ist weiterhin festzuhalten. Im vorlie- genden Fall wurde kein gerichtlicher Nachlassvertrag ins Recht gelegt. Aus den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Nachlassbehörde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der Nachlassstundung Ende 1984 abgewiesen hat (vgl. act. 6, Beilage 4, s. 2 oben). Im übrigen ist es sach- lich gerechtfertigt, eine Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, ob eine Zwangsverwertung mit staatlicher Mitwirkung (Konkurs oder gerichtlicher Nachlassvertrag) oder ohne sol- che staatliche Mitwirkung (aussergerichtlicher Nachlassver- trag) vorliegt; denn ohne staatliche Mitwirkung besteht kei- ne Gewähr, dass sich der Nachlass in allen Punkten ordnungs- gemäss abwickelt, zumal der Schuldner weitgehend auf die Ge- staltung des Nachlassvertrages einwirken kann und zudem per- sönliche Beziehungen eine erhebliche Rolle spielen können (vgl. Reimann/ZuppingerjSchärrer, a.a.o. N.19 zu § 163). Damit ist der sinngernässen Rüge (der Beschwerdeführerin), eine Beschränkung der Grundstückgewinnsteuerbefreiung ge- mäss § 52 lit. b StG auf Konkurs und gerichtlichen Nachlass- vertrag sei willkürlich, der Boden entzogen (vgl. auch BGE 107 I b 182, 106 Ib 188).

4. Nachall diesen Ausführungen ist die Beschwerde ab- zuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend hat die Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 72 VRP); im übrigen fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (vgl. § 74 VRP).

87

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1988 i.S. U. (VGE 359/88)

Grundstückgewinnsteuer: Steuerbefreiung (§ 52 lit. c StG)

Sachverhalt:

A. W. starb 1986. Als gesetzliche Alleinerbin hinter- liess er seine Tochter U. In seinem handschriftlichen Testa- ment vom .•• hatte w. festgelegt:

"Ich vermache mein Wohngrundstück Grundbuch •.. Nr. . .. , Kataster Nr. . .. , an der . . . in •.• . ge- legen, im Sinne eines Vermächtnisses meinen bei- den Schwestern R. und T., je zur Hälfte Miteigen- tum. Die beiden Schwestern können die Liegen- schaft zu einem Preis· übernehmen, der 12% (zwölf Prozent) unter dem amtlichen Verkehrswert liegt. Diese preisliche Begünstigung soll meinen beiden Schwestern zukommen in Anerkennung ihrer mir erbrachten fürsorglichen Beihilfe. Der Diffe- renzbetrag zwischen Belastung und Uebernahme- preis ist zugunsten meiner Tochter U. auf dem Grundstück sicherzustellen und zum landesübli- chen Zinsfuss zu verzinsen. Die Auszahlung die- ses Kapitals hat erst nach erfülltem 20. (zwan- zigsten) Altersjahr meiner Tochter zu erfolgen."

B. Nachdem vorerst ein Streitverfahren zur Festset- zung des Anrechnungswertes gernäss Art. 618 ZGB durchgeführt worden war (vgl. VGE 326/87 vom 4. Dezember 1987), wurde gernäss öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 9. Mai 1988 das Grundstück GB Nr . . . . (Wohnhaus mit 3 Woh- nungen, Hofraum und Garten) zu einem Uebernahmepreis von Fr. 440 000.-- von u. an T. abgetreten. Der Erwerbspreis wurde getilgt durch Uebernahme eines Schuldbriefes von Fr. 130 000.-- (Hypothek der Bank Z.), Barzahlung von Fr. 310 000.--.

88

Mit Verfügung vom 30. Juni 1988 setzte die Kantonale Steuerverwaltung den bei dieser Abtretung entstandenen steu- erpflichtigen Grundstückgewinn auf Fr. 265 683.-- fest und veranlagte eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 22 624.45, zuzüglich Verzugszins.

c. Gegen diese Verfügung liess U. am 29. Juli 1988 Einsprache erheben mit dem Antrag, sie sei von der Entrich- tung einer Grundstückgewinnsteuer zu befreien.

D. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1988 hat die Kantona- le Steuerkommission die Einsprache abgewiesen und die Ver- fahrenskosten von Fr. 125.70 der Einsprecherin überbunden.

E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Novem- ber 1988 (Datum der Postaufgabel liess U. gegen diesen Ein- spracheentscheid fristgerecht Verwaltun~sgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag:

"Der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 20.10.1988 sei aufzuheben und die Beschwerde- führerin von der Entrichtung einer Grundstückge- winnsteuer zu befreien unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen."

F. Mit Vernehmlassung vom 17. November 1988 stellt

die Steuerkommission den Antrag, die Beschwerde sei abzuwei- sen.

G. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird,

soweit dies für die Beurteilung von Bedeutung ist, in den Erwägungen Bezug genommen.

89

Erwägungen:

1. Unbestritten sind die Höhe des bei der Uebertra- gung des Grundstückes entstandenen Grundstückgewinnes sowie die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Hingegen glaubt die Beschwerdeführerin, sie könne gestützt auf § 52 Bst. c des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS 105) Steuerbefrei- ung geltend machen. Nach dieser Bestimmung sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit: "Handänderungen infolge Erb- anfall, Erbteilung, Vermächtnis und Schenkung".

Die Vorinstanz stellt die Steuerbefreiung (wobei sie allerdings nicht von steuerbefreiung, sondern von Steuerauf- schub spricht) bei Vorliegen eines Vermächtnisses grundsätz- lich nicht in Abrede. Sie argumentiert jedoch, das Vermächt- nis beinhalte die unentgeltliche Uebertragung eines Vermö- gensgegenstandes. Vorliegend habe indessen eine entgeltli- che Handänderung stattgefunden, weshalb eine Grundstückge- winnsteuer geschuldet sei, da das Entgelt die Anlagekosten übersteige.

2. a) In der Steuerrechtsliteratur zur

Grundstückge-

winnsteuer wird das von der Grundstückgewinnsteuer befreite

Vermächtnis gernäss Art. 484 ZGB einheitlich

definiert

als

Zuwendung eines unentgeltlichen Vermögensvorteils von Todes

wegen, mittels Begründung einer Forderung zugunsten des

Be-

dachten und zulasten des Beschwerten. Es begründet einen

persönlichen Anspruch des (oder der) Vermächtnisnehmer

ge-

gen den beschwerten Erben auf Uebertragung des Eigentums an

einem bestimmten Grundstück (ReimannjZuppingerjSchärrer,

Kommentar zum StG-ZH, Bd. IV, N 111 ff. zu

§ 161, mit Hin-

weisen auf die ZGB-Kommentatoren; Peter Ruf,

Handänderungs-

abgaberecht, s. 90 N 62; Peter Ochsner, Die Besteuerung

der

Grundstückgewinne in der Schweiz, s. 128;

Heinrich

Guhl,

Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in

der

90

Schweiz, s. 142, WeidmannjGrossmannjZigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, S. 154).

  1. b) Von Bedeutung ist die ratio legis, welche zur

Steuerbefreiung des Veräusserers (Beschwerten) im Falle des Vollzugs eines Vermächtnisses geführt hat. Steuersubjekt im Grundstückgewinnsteuerrecht ist der Veräusserer (§ 48 StG), vorliegend also die Beschwerdeführerin als Alleinerbin. Steuerobjekt ist der Grundstückgewinn (§ 49 StG). Beim "rei- nen" Vermächtnis als unentgeltlicher, unbelasteter Zuwen- dung eines Grundstückes an den Vermächtnisnehmer (vgl. BGE vom 16.11.1978 in Pr. 1979 Nr. 178, wo festgestellt wurde, dass Schuldner der durch Grundpfandverschreibung auf dem vermachten Grundstück gesicherten Forderung der Erbe, nicht der Vermächtnisnehmer sei) kommt das Steuersubjekt gar nicht in den Genuss eines realisierten Grundstückgewinnes, weshalb es nur folgerichtig ist, dass keine Grundstückge- winnsteuer beim Erben erhoben wird. Guhl, a.a.o. s. 139 ff. spricht denn auch bei derartigen mangelhaften Besteuerungs- tatbeständen von "unechten objektiven Ausnahmen von der Steuerpflicht" (ähnlich Cagianut in StR 1965 s. 239). Den- noch ist die gesetzliche Erwähnung des Vermächtnisses als steuerbefreiter Tatbestand nicht etwa überflüssig. So wurde beispielsweise im Steuergesetz des Kantons Zürich bis zur Revision im Jahre 1962 die Handänderung infolge Vermächtnis nicht unter den steuerbefreiten Tatbeständen aufgeführt, woraus die Rechtsprechung folgerte, die Ausrichtung eines Vermächtnisses löse die Steuerpflicht aus, und da die Erben verpflichtet seien, das Grundstück unentgeltlich abzutre- ten, müsse wie bei Schenkungen der Verkehrswert des Grund- stückes im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vermächtnisses als Erlös in die Grundstückgewinnsteuerberechnung eingesetzt werden (ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o. N 112 zu § 161 mit Hinweisen; F. Zuppinger, die zürcherische Grundstückge- winn- und Handänderungssteuer, s. 124 f.). Es wurde dann bei der Revision des StG als stossende Härte empfunden,

91

dass die Erben, die durch ein Testament gezwungen wurden, ein Grundstück unentgeltlich einem Vermächtnisnehmer abzu- treten, eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen mussten (vgl. Zuppinger, Neuerungen im zürcherischen Steuerrecht, StR 1963, s. 321).

Die Befreiung des Vermächtnisses von der Grundstückge- winnbesteuerung erfolgt - soweit ersichtlich in allen kante- nalen Steuergesetzen, welche diesen steuerbefreiungs- oder Aufschubtatbestand kennen aus der Ueberlegung heraus, dass der durch das Vermächtnis zur Veräusserung gezwungene Erbe auf der fraglichen Liegenschaft keinen Gewinn reali- siert, womit die Rechtfertigung für die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer, welche den vom Steuerpflichtigen er- zielten wirtschaftlichen Gewinn erfassen will, fehlt. Dar- aus folgt aber, dass bei Vorliegen eines gemischten Rechts- geschäftes, bei dem die Grundstückübertragung nicht (voll- ständig) unentgeltlich erfolgt, die Rechtfertigung für die Steuerbefreiung fehlt. Der vom Erben realisierte Gewinn un- terliegt in solchen Fällen der Grundstückgewinnsteuer (vgl. WeidmannjGrossmannjZigerlig, a.a.o. s. 154 und s. 153 mit dem analogen Fall des Erbvorbezuges; othmar Camenzind, Die Schwyzerische Grundstückgewinnsteuer, s. 95 der ebenfalls ausdrücklich die Steuerbefreiung auf das unentgeltliche Vermächtnis beschränkt; Ochsner, a.a.o. s. 127 ff.; F. Cagianut, Das neue st. gallische Grundstückgewinnsteuer- recht, in stR 1965, s. 239; ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o. N. 113 zu § 161 und die weitere unter Erw. 2 a zi- tierte Literatur) .

3, Das vorliegende Vermächtnis ist ein gemischtes Rechtsgeschäft. Der unentgeltliche Vermächtnisteil beläuft sich auf 12 % des amtlichen Verkehrswertes. Diese 12 % hat die Beschwerdeführerin (unter der Annahme, dass der Wille des Erblassers überhaupt respektiert wurde) nicht reali- siert und diese 12 % stellen damit steuerbefreites Vermächt-

92

nis dar. Daneben aber erzielte die Beschwerdeführerin einen Veräusserungserlös von Fr. 440 000.-- und realisierte damit nach Abzug der Anlagekosten und des Pauschalabzuges von Fr. 2 000.-- gernäss § 49 Abs. 1 StG einen Grundstückgewinn von Fr. 265 683.--. Es besteht nach dem Vorgesagten keiner- lei Rechtfertigungsgrund für einen Verzicht auf die Erhe- bung der Grundstückgewinnsteuer.

Unbehelflich ist die Argumentation in der Beschwerde,

wonach der klare Gesetzeswortlaut eine Steuerbefreiung er-

heische. Hiezu ist einmal zu bemerken, dass die zivilrecht-

liehen Lehrmeinungen darüber, ob die Unentgeltlichkeit des

Vermächtnisses gar ein Definitionsmerkmal des Vermächtnis-

ses sei, uneinheitlich sind (Kommentar Tuor,

N 6

zu

Art. 484 ZGB, Escher, 3. A. N 4 zu Art. 484 ZGB, verneinend

P. Piotet, Schweiz. Privatrecht IV/1 S. 126).

Der

von

Piotet zitierte Fall, wonach sich der Erblasser z.B. unter

Lebenden den vollen Preis einer Liegenschaft bezahlen las-

sen könne, die er dann dem Zahlenden vermache (entgeltli-

cher Erbvertrag), ist doch eher singulär. Ob sich bei die-

sem Fall im Hinblick auf die Grundstückgewinnbesteuerung

die Frage einer Steuerumgehung stellt, muss hier offen blei-

ben. Immerhin weist auch Piotet a.a.o. darauf hin, das Ver-

mächtnis sei in aller Regel unentgeltlich, was der Gesetzge-

ber berücksichtigt hat, indem er namentlich alle Vermächt-

nisse den Erbschaftsschulden nachgestellt (Art. 564 Abs. 1

ZGB) und sie auf das nach Abzug aller anderen Erbschafts-

schulden (Art. 487 Abs. 1 ZGB) ergebende Nettoaktivum be-

schränkt hat. Ob ein "entgeltliches·vermächtnis", wie

dies

steuerrechtlich geschieht, auch zivilrechtlich als ein ge-

mischtes oder kombiniertes Rechtsgeschäft zu verstehen

ist,

kann hier offen bleiben (vgl. hier die Schwierigkeiten, wel-

che Escher, Komm. N 4 zu Art. 484 ZGB mit dieser Frage be-

kundet und der glaubt, eine dem Erben durch den Erblasser

auferlegte Pflicht, einem Dritten ein Grundstück zu einem

durch den Erblasser bestimmten mässigen Preis zu verkaufen,

93

sei wohl eher eine Auflage gernäss Art. 482 ZGB, denn ein Vermächtnis) .

Massgebend für die steuerrechtliche Behandlung ist, dass nach der Konzeption des Schwyzerischen Grundstückge- winnsteuerrechts die Verpflichtung zur Bezahlung einer Grundstückgewinnsteuer unter der Voraussetzung besteht, dass ein Gewinn durch Veräusserung realisiert wird (vgl. §§ 47 ff. StG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Besteuerung Platz zu greifen hat und die sachlich zu einem unbefriedigenden und durch nichts gerechtfertigten Ergebnis führende Lösung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, abzulehnen ist.

4. Im übrigen erscheint es zudem als fraglich, ob

hier das Grundstück entsprechend dem testamentarcischen Wil- len von W. überhaupt noch als Vermächtnis übertragen worden ist, wurde doch der amtliche Schätzungswert von dem die Ver- mächtnisnehmerinnen hätten einen Abzug von 12 % beanspru- chen können, rechtskräftig auf Fr. 410 700.-- festgesetzt. Der im Veräusserungvertrag festgesetzte Preis liegt nun aber mit Fr. 440 000.-- um annähernd Fr. 80 000.-- höher. Die Frage, ob deshalb überhaupt noch von einem Vollzug des Vermächtnisses gesprochen werden kann, ist aber offen zu lassen, nachdem ohnehin keine Steuerbefreiung möglich ist.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten)

3. (Zufertigung)

94

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. November 1988 i.S. S. (VGE 342/88)

Steuerhinterziehung, versuchte (Art. 131 Abs. 2 BdBSt)7 Mit- wirkung des Treuhänders (Art. 130 Abs. 3 i.v.m. Art. 129 Abs. 3 BdBSt)7 Liquidationsgewinnsteuer (Art. 43 BdBSt)

Sachverhalt:

A. s. ist Steuer- und Wirtschaftsberater (vgl. auch VGE 342/87 vom 11.7.1988). Er beriet u.a. auch H. -welcher die Einzelfirma H. betrieb - erstellte für ihn die Abschlüs- se und bereitete die Steuererklärung vor. Per 1.1.1981 liess H. seine Einzelfirma durchs. in die Y. AG ( ... ) um- wandeln. Die AG übernahm gernäss Sacheinlagevertrag vom und Uebernahmebilanz per 31.12.1980 von der per gelösch- ten Einzelfirma Aktiven von Fr. 202 764.60 und Passiven von Fr. 101 839.40 zum Uebernahmepreis von Fr. 100 925.20, wo- von Fr. 100 000.-- auf das Aktienkapital angerechnet wurden (vgl. Amtsblatt).

In der Schlussbilanz der Einzelfirma per 31.12.1980 betrugen die Aktivkonti 1040 bis 1170 insgesamt Fr. 126 764.60, wobei die Warenvorräte [Konto-Nr. 1070] mit Fr. 9 000.-- sowie die MaschinenjWerkzeug [Konto-Nr. 1110] mit Fr. 31 000.-- bewertet wurden (vgl. Steuerakten Liquida- tionsgewinne H., nachfolgend: Liq.act. 1.5). In der Eröff- nungsbilanz der AG per 1.1.1981 wurden die Warenvorräte mit Fr. 30 000.-- [+ 21 ooo.--] sowie die Maschinen/Werkzeug mit Fr. 56 000.-- [+ 25 ooo.--] bewertet (vgl. Liq.act. 2.7 Anhang) . Somit erfolgte in der Eröffnungsbilanz der AG per 1.1.1981 im Vergleich zur Schlussbilanz der Einzelfirmaper 31.12.1980 in den Positionen "Warenlager" und "Maschinen"

95

eine Aufwertung von insgesamt Fr. 46 000.--. Die verblei- bende Differenz zwischen den Aktiven der Einzelfirma per 31.12.1980 von Fr. 126 764.60 und den Aufwertungen von Fr. 46 000.-- einerseits und den Aktiven der AG gernäss Eröffnungsbilanz per 1.1.1981 von Fr. 202 764.60 beruht auf einem zusätzlichen Darlehen von Fr. 30 000.-- (vgl. Liq.act. 2.7, Anhang).

B. Da die Steuererklärung für die Sondersteuer auf

Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen (Liquidationsgewinne) nach Ablauf der bis zum 31.5.1983 angesetzten Frist nicht eingereicht worden war, mahnte die Kantonale Steuerverwal- tung am 16.6.1983 H., die Unterlagen bis zum 30.6.1983 nach- zureichen (vgl. Liq.act. 2.8). Die betreffende, vom Steuer- vertreters. (i.V.) unterzeichnete Steuererklärung traf am 6.7.1983 mit folgenden Angaben bei der Steuerverwaltung ein:

2. Verkaufserlös bzw. Verkehrswert der

übrigen ins Privatvermögen überführten Bestandteile des Geschäftsvermögens Fr. 100 925.--

6. Total Liquidationserlös Fr. 100 925.--

7. Abzüge:

  1. b) Saldo Kapitalkonto bei der Ge- sellschaft inkl. Privatkonto und Gewinnanteil des laufenden Ge- schäftsjahres Fr. 100 925.--

Total Abzüge Fr. 100 925.--

8. Total Liquidationsgewinn

(Ziff. 6 minus Ziff. 7) Fr. 0

10. Steuerbarer Liquidationsgewinn Fr. 0

Mit Auflage vom 7.7.1983 verlangte der Steuerrevisor diverse Unterlagen (u.a. die Eröffnungsbilanz der AG per 1.1.1981 sowie die Buchhaltung der Jahre 1979, 1980 und 1981, vgl. Liq.act. 1.4), welche am 18.7.1983 nachgereicht wurden (vgl. Liq.act. 2.7). Mit Verfügungen vom 30.9.1983

96

wurde aufgrund der Aufwertungen in der Eröffnungsbilanz der AG bundessteuerlich ein Liquidationsgewinn von Fr. 46 000.-- (Jahressteuer: Fr. 1 196.80) und kantonal ein steuerbarer Gewinn von Fr. 44 ooo.-- (Steuerbetrag pro Ein- heit: Fr. 1 440.-- bzw. insgesamt Fr. 7 200.--) veranlagt. Diese Veranlagungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.

c. Mit Zwischenbescheid vom 25.3.1985 wurde gegen H. und S. eine Untersuchung wegen versuchter Steuerhinterzie- hung bzw. Mitwirkung daran (in bezug auf die Liquidationsge- winnsteuerveranlagung) eingeleitet.

Am 4.7.1988 (Versand: 6.7.1988) verfügte die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer was folgt:

11 1. Das Strafverfahren U-Nr. 30/85 II gegen H. wird im sinne der Erwägungen eingestellt.

2. s. wird in Anwendung von Art. 131 Abs. 2 und 3 BdBSt i.V.m. Art. 129 Abs. 3 BdBSt mit einer Busse von Fr. 1 196.-- bestraft."

(vgl. act. 7)

D. Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vom 8.8.1988 lässt S. folgende Anträge stellen:

11 1. Die Verfügung der Verwaltung für die direkte Bundessteuer 31/85 II vom 4. Juli 1988 sei aufzuheben, eventuell zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Ver- waltung für die direkte Bundessteuer zurückzu- weisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin."

E. Vernehmlassend beantragte die VdBSt am 29.8.1988,

die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und die vorin- stanzliehe Verfügung sei zu bestätigen.

97

F. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird

in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist.

Erwägungen:

1. a) Nach Art. 131 Abs. 2 BdBSt ist eine Busse von 20 bis 20 000 Franken zu verhängen, wenn sich während des Veranlagungsverfahrens ergibt, dass ein Pflichtiger zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre oder unvoll- ständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Steuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Steuerpflicht wesentlichen Tatsachen durch den Ge- brauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat. strafbar ist· nach dieser Bestimmung nur, wer vorsätzlich handelt, d.h. mit Wissen und Willen die in Art. 131 Abs. 2 BdBSt bezeichneten täuschenden Vorkehren getroffen hat (ASA 54, 1986, s. 462, E. 2; StPS 1985, Heft 4, S. 190; BGE 100 I b 480 E. 2; VGE 355/86 vom 27.3.1987 mit weiteren Hinweisen).

b) Wurde die Widerhandlung von einem vertraglichen Vertreter begangen, so wird sie der vertretenen Person zuge- rechnet, sofern diese nicht nachweist, dass sie nicht im- stande gewesen wäre, die Handlung zu verhindern oder deren Auswirkung rückgängig zu machen (vgl. Art. 130 Abs. 3 BdBSt, wobei Art. 129 Abs. 3 ausdrücklich vorbehalten bleibt). Die Regel, wonach Handlungen und Widerhandlungen des vertraglichen Vertreters dem vertretenen Steuerpflich- tigen zugerechnet werden, ist deshalb sachlich richtig, weil der steuerpflichtige den vertraglichen Vertreter ge- hörig zu unterrichten und zu überwachen hat; dies ergibt sich daraus, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklä- rung persönlich unterzeichnen muss (vgl. E. Känzig, Wehr-

98

steuer, N. 6 zu Art. 130 BdBSt; a.M. ASA 32, 489).

  1. c) Wer den Täter zur Steuerhinterziehung vorsätzlich

bestimmt, ihm dabei Hilfe leistet oder dazu beiträgt oder beizutragen versucht, ihn der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen, ist gleichfalls wie der Täter strafbar, wobei Gehilfen und Begünstiger in der Regel mil- der zu bestrafen sind als Haupttäter und Anstifter (vgl. Art. 131 Abs. 3 BdBSt i.V.m. Art. 129 Abs. 3 BdBSt; vgl.

H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N. 22 f. zu Art. 129

BdBSt; E. Känzig, a.a.O., N. 9 zu Art. 129 BdBSt; Zuppinger, Der steuerbetrug unter Berücksichtigung des zür- cherischen Rechts, ASA 44, 136).

2. a) Die Vorinstanz rechnete in der angefochtenen Verfügung zunächst das unkorrekte Ausfüllen der fraglichen Steuererklärung durch den vertraglichen Vertreter dem Steuerpflichtigen zu (vgl. angefacht. Verfügung, Erw. 2b mit Hinweis auf den BGE vom 29.9.1986, publ. in NStPr 3/87, S. 42). Nach ihrer Darstellung hat der steuerpflichtige tat- bestandsmässig und rechtswidrig gehandelt, doch kann ihm kein schuldhaftes, d.h. in concreto kein vorsätzliches Ver- halten nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gegen ihn (den Steuerpflichtigen) eingestellt wurde (vgl. angefacht. Verfügung, Erw. 2b). Ansebliessend untersuchte die Vorin- stanz, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, damit der Steuervertreter für Teilnahme an einer versuchten Steuerhin- terziehung bestraft werden könne (vgl. angefacht. Verfügung Erw. 3 und 4). Im Rahmen der Bussenbemessung stellte die Vorinstanz zudem fest, dass der Steuervertreter "nicht bloss als Gehilfe, sondern als Täter zu betrachten" sei (vgl. Erw. 5 der angefacht. Verfügung).

b) Der Beschwerdeführer hingegen bemängelt, eine strafbare Haupttat liege nicht vor, weshalb eine Teilnahme nicht möglich sei (vgl. Beschwerdeschrift, s. 7 mit Hinweis

99

auf Archiv Bd. 13, S. 173 und BGE 106 IV 426 f.).

3. a) Im BGE vom 23.6.1944 i.S. Bank in z. (= Archiv Bd. 13, s. 173 ff.) ging es darum, dass ein steuerpflichti- ger, welcher bei einer Bank ein Hypothekardarlehen sowie zwei Kontokorrentkredite hatte, von den Steuerbehörden ange- wiesen wurde, einen Ausweis über sämtliche Sicherheiten in bezug auf die beiden Kontokorrentkredite beizubringen, die Bank jedoch die Ausstellung der verlangten Bescheinigungen verweigerte. Die Kantonale Wehrsteuerrekurskommission erhöh- te das vom Pflichtigen anerkannte vermögen in der Annahme, dass für das Hypothekardarlehen (ausser den angegebenen) noch weitere Sicherheiten vorhanden gewesen seien; überdies hatte sie erwogen, ob der Steuerpflichtige wegen Verletzung der ihm nach Art. 89 WStB obliegenden Pflichten zu büssen sei und die Frage mangels Verschuldens verneint. Dagegen wurde der Bank gestützt auf Art. 131 Abs. 1 und 3 WStB eine Busse von Fr. 1 000.-- und ihrem Direktor eine Busse von Fr. 101.-- auferlegt. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass die Bussenverfügung höchstens wegen Gehilfenschaft bei einer Uebertretung des steuerpflichtigen getroffen werden konnte. Gehilfenschaft setze aber nach allgemeiner, auch im Steuerstrafrecht geltender Regel ein Hauptdelikt voraus. Im weiteren führte es aus:

"Nur dort, wo der Haupttäter aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht bestraft werden kann (Tod, Unzurechnungsfähigkeit usw.), kann ein Ge- hilfe bestraft werden, obgleich den Haupttäter keine Strafe trifft. Da die Kantonale Rekurskom- mission ausdrücklich feststellt, dass beim Steuerpflichtigen ein Hinterziehungsversuch nicht anzunehmen ist, da der subjektive Tatbe- stand fehlt, so ist auch eine Bestrafung der Be- schwerdeführerin wegen Beihilfe ausgeschlossen."

(vgl. Archiv 13, s. 177 oben).

100

  1. b) In einem BGE vom 22.3.1985 (publ. in StE 1987,

B 101.3 Nr. 1) führte das Bundesgericht aus, die Bestrafung wegen Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung setze einen kausalen Beitrag des Gehilfen zur strafbaren Steuerhinter- ziehung des Haupttäters voraus (zit. BGE vom 22.3.1985, Erw. 3a mit Hinweis auf ASA 20, s. 145). Im weiteren beton- te es:

Nach der Rechtsprechung zu den allgemeinen Bestim- mungen des Strafrechts - die auch auf Verwaltungs- strafen des Steuerrechts anwendbar sind, soweit dieses nicht abweichende eigene Bestimmungen kennt (Art. 333 Abs. 1 StG) - setzt die Bestra- fung des Gehilfen nicht voraus, dass die Tat des Haupttäters beurteilt wurde, sondern nur [aber immerhin], dass sie verübt wurde und strafbar ist. (vgl. zit. BGE vom 22.3.1985, E. 3a mit Hinweis auf BGE 106 IV 426 f.)

Dabei stellt sich die Frage, ob die Haupttat sowohl (objektiv) tatbestandsmässig und rechtswidrig als auch schuldhaft sein muss [sog. "extreme Akzessorietät" der Teil- nahme, vgl. HauserjRehberg, Grundriss des Strafrechts, 4. A. ZH 1988, s. 115], d.h. ob der Haupttäter auch die sub- jektiven Tatbestandselemente erfüllen muss, damit der Teil- nehmer zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die Vorinstanz betont in diesem Zusammenhang, nach einhelliger Auffassung gelte die "limitierte Akzessorietät" der Teilnahme, d.h. für deren Strafbarkeit genüge eine [ob- jektiv] tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4 mit Hinweisen, u.a. auf Hauser/Reh- berg, a.a.o., s. 115). Diese Auffassung widerspricht jedoch der Feststellung des Bundesgerichts in Archiv 13, s. 177 oben, wonach der fehlende subjektive Tatbestand hinsicht- lich der Haupttat eine Bestrafung wegen Beihilfe ausschlies- se. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit einem BGE

101

vom 3.7.1970, wonach die Feststellung, jemand habe mit wis- sen und Willen gehandelt und damit vorsätzlich gehandelt, zur Tatbestandsermittlung gehöre (vgl. ASA 40, S. 160 oben) .

Die Frage, ob Vorsatz und Fahrlässigkeit zur Tatbe- standsmässigkeit zu ziehen [= sog. "personale Unrechtsleh- re") und nicht erst als Schuldformen zu behandeln sind, braucht hingegen wie noch nachfolgend zu zeigen ist - nicht abschliessend behandelt zu werden (zum Stand der Dis- kussionen vgl. H. Schultz, Einführung in den allg. Teil des Strafrechts, 4. A. s. 261 f.; vgl. insbes. HauserjRehberg, a.a.o, s. 56 f., wonach sich die personale Unrechtslehre in der deutschen Doktrin fast ausnahmslos durchgesetzt habe und in der Schweiz zunehmende Anerkennung finde) .

  1. c) In einem BGE vom 4.5.1951 i.s. R. (=Archiv 20,

s. 142 ff.) hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

L., Inhaber eines Buchhaltungsbüros, besorgte u.a. die Steuerangelegenheiten des Milchhändlers B., welcher im betreffenden Jahr keine Geschäfts- buchhaltung führte, sondern sich damit begnügte, die Unkosten zu belegen, d.h. die Rechnungen des einzigen Lieferanten zu sammeln. L. füllte die entsprechenden Steuererklärungen aus, welche von B. unterzeichnet und von L. abgegeben wurden. Im anschliessenden Veranlagungsverfahren reichte L. u.a. eine von ihm erstellte Ertragsrechnung und ferner 3 Rahmrechnungen ein, bei welchen er je eine Monatsbezeichnung hinzugefügt hatte. Im wei- teren war nur L. an einer Verhandlung mit dem Veranlagungsbeamten beteiligt. In der rechtskräf- tigen Veranlagung wurde B. schliesslich mit einem höheren Einkommen eingeschätzt, als er deklariert hatte. In der Folge belegte die Kantonale Wehr- steuerverwaltung B. wegen fahrlässiger Widerhand- lung gegen Art. 131 Abs. 1 WStB mit einer Busse von Fr. 50.--; gleichzeitig büsse sie den Buch- halter L. gestützt auf Art. 131 Abs. 2 und 3 WStB wegen Beihilfe zu Hinterziehungsversuch mit Fr. 500.-- (vgl. Archiv 40, s. 142 f.).

102

Das Bundesgericht würdigte diesen Sachverhalt wie folgt:

Nach den Akten muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (Buchhalter] nicht bloss, als Ge- hilfe oder in anderer Form, am Hinterziehungsver- such teilgenommen, sondern diesen selbst als Täter und zwar als alleiniger, verübt hat. Der Steuerpflichtige B. hat lediglich bei der Steuer- erklärung mitgewirkt, indem er sie unterzeichnet und dem Beschwerdeführer zur Einreichung überge- ben hat. Seine Darstellung im Strafverfahren we- gen Steuerbetrugs nach kantonalem Recht, er habe die Unterschrift während der Arbeitszeit und in Eile gegeben und sich im übrigen um die Angelegen- heit nicht bekümmert, ist nicht widerlegt. Er ist denn auch bloss wegen fahrlässiger Widerhandlung im Sinne von Art. 131 Abs. 1 WStB bestraft, dage- gen von der Anklage des Hinterziehungsversuches mangels Beweises seiner Täterschaft freigespro- chen worden. In der Tat bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass er dem Beschwerdeführer vor- sätzlich nur einen Teil der Belege zur Verfügung gestellt und ihn veranlasst hat, dem Steuerkommis- sär eine unwahre Ertragsrechnung einzureichen, und ebenso wenig ist nachgewiesen, dass er in irgendeiner Weise bei der Verfälschung der Rahm- rechnungen mitgewirkt oder von den verfälschten Urkunden selbst Gebrauch gemacht hat. ( ... ) (vgl. Archiv 40, s. 144, Erw. 3). In der Folge befasste sich das Bundesgericht in Erwägung 4 mit Art. 130 Abs. 3 WStB, wonach die von einem vertraglichen Vertreter begangene Wider- handlung grundsätzlich der vertretenen Person zu- gerechn~t wird, sofern diese nicht nachweist, dass s1e nicht imstande gewesen wäre, die Hand- lung zu verhindern oder deren Auswirkung rückgän- gig zu machen. Daraus schloss das Bundesgericht, dass dann, wenn der vertretenen Person der Entla- stungsbeweis misslingt und infolgedessen die Wi- derhandlung ihr zugerechnet wird, der vertragli- che Vertreter nicht als Täter behandelt werden kann, sondern vielmehr nach Art. 129 Abs. 3 als Anstifter, Gehilfe oder Begünstiger zu büssen sei, sofern die Voraussetzungen dafür vorhanden sind. "Erbringt aber der Vertretene den Entlastungsbe- weis, so muss an seiner Statt als Täter der Ver- treter bestraft werden, wenn dessen persönliches Verschulden feststeht. Anstifter, Gehilfe oder Begünstiger kann der Vertreter in diesem Falle nicht sein, weil es an einer Person fehlt, wel-

103

eher die Täterschaft zugerechnet werden kann. Wenn dem Vertretenen der Entlastungsbeweis ge- lingt, so ist dies kein Grund, den Vertreter, der sich eine Widerhandlung hat zuschulden kom- men lassen, ebenfalls von strafe zu befreien. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass das Verhalten des Vertreters unter solchen Umständen ungesühnt bleibt. Tatsächlich sieht Art. 130, Abs. 3 WStB vor, dass der Vertreter selbst als Täter zu bestrafen ist, wenn er (schuldhaft) eine 'Widerhandlung begangen' hat, welche nicht dem Vertretenen 'zugerechnet' werden kann." (vgl. Archiv 40, s. 145).

  1. d) Diese bundesgerichtliche Praxis wurde in weiteren

Entscheiden bestätigt (vgl. Archiv 32, s. 485 ff.; vgl. Archiv 38, s. 372; vgl. auch E. Känzig, a.a.o. N. 6 zu Art. 130 BdBSt und N. 6 zu Art. 130 BdBSt im Ergänzungsband

2. A. von 1972; vgl. auch die Wegleitung zur Verfolgung und

Ahndung voll. Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinter- ziehung und sonstiger Widerhandlungen, Ausgabe 1987, Ziff. II.2 in fine).

  1. e) Im konkreten Fall sprechen - in Anlehnung an das

Präjudiz Archiv 20, s. 141 ff. - folgende Umstände für eine Täterschaft (und nicht bloss Gehilfenschaft) des Beschwerde- führers (wobei die Verschuldensfrage vorderhand noch ausge- klammert bleibt, vgl. nachfolgend, Erw. 4).

Im Präjudiz hatte der Steuerpflichtige zwar an der Steuererklärung mitgewirkt, indem er diese unterzeichnet hatte (vgl. Archiv 20, s. 144). Im vorliegenden Fall wurde die betreffende Steuererklärung Unbestrittenermassen vom Vertreter unterzeichnet und eingereicht. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es nicht erforderlich, dass die Steuererklärung vom Pflichtigen unterzeichnet wird (vgl. Archiv 40, s. 489 oben; a.M. E. Känzig, N. 2 zu Art. 86 BdBSt, Ergänzungsband 2. A.). Die Frage, wer eine Steuer- erklärung unterzeichnet und einreicht, ist für die Besteue- rung weniger wichtig, weil es dort vor allem darauf an-

104

kommt, wie das Formular ausgefüllt wird. Diese Frage ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichts allenfalls hin- sichtlich des vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Entla- stungsbeweises von Bedeutung: Dieser Entlastungsbeweis wird dem Pflichtigen schwer fallen, wenn er die Erklärung selber unterschrieben hat (vgl. Archiv 32, s. 489 mit Hinweis auf Archiv 29, s. 133 Z.3). E contrarioergibt sich daraus, dass der Entlastungsbeweis im konkreten Fall leichter zu erbringen ist, weil die Steuererklärung nur vom Vertreter unterzeichnet wurde.

Im Präjudiz erübrigte sich die Frage, ob der Pflichti- ge die Auswirkung der vom Vertreter begangenen Widerhand- lung hätte rückgängig machen können, weil es beim Hinterzie- hungsversuch blieb (vgl. Archiv 20, s. 146 oben). Dies gilt ebenso für den vorliegenden Fall.

Im Präjudiz wurde die Frage verneint, ob der Pflichti- ge imstande gewesen wäre, die Handlung zu verhindern, weil dem Pflichtigen zugebilligt wurde, er habe keine Kenntnisse von den Verfälschungen (der Rahmrechnungen) gehabt und er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Vertreter sich solcher Mittel bedienen könnte (vgl. Archiv 20, s. 146). Im konkreten Fall ist ebenfalls nicht erstellt, dass der Pflichtige von den falschen Angaben in der Steuer- erklärung Kenntnis hatte. Ebenso wenig kann angenommen wer- den, dass der Pflichtige mit unkorrekten Angaben seines fachkundigen Vertreters in der Steuererklärung rechnen musste, zumal der Vertreter bereits die Abschlüsse 1978 und 1979 der Einzelfirma des Pflichtigen (vgl. Steuerakten H. 1979/1980) sowie die Umwandlung der Einzelfirma in die AG vornahm und ausserdem sowohl den Pflichtigen wie die AG in der Periode 1981/82 vertrat; somit durfte der Pflichtige ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Vertreter die ent- sprechenden Verhältnisse hinreichend bekannt waren( ... ).

105

Im Präjudiz wurde schliesslich angenommen, dass der Pflichtige die falschen Angaben auch bei Anwendung der pflichtgernässen Sorgfalt nicht hätte erkennen können. Fer- ner schloss das Bundesgericht aus den Akten, dass der Pflichtige der Buchhaltung nicht kundig war und daher nicht in der Lage gewesen wäre, die Unvollständigkeit der Angaben des Vertreters zu bemerken, selbst wenn er die Steuererklä- rung bei der Unterzeichnung überprüft hätte (vgl. Archiv 20, s. 146). Im konkreten Fall ist schwierig zu beurteilen, ob der Pflichtige - falls er die Angaben im Rahmen der Un- terzeichnung der Steuererklärung kontrolliert hätte bei Anwendung der pflichtgernässen Sorgfalt die unrichtigen An- gaben hätte erkennen können. Gegen diese Annahme spricht je- doch der Umstand, wonach die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung die Untersuchung gegen den Pflichtigen (ohne Folgen für diesen) einstellte. Ueberdies legen auch das Alter (Jahrgang 1952) sowie insbesondere die Berufstätig- keitdes Pflichtigen (vgl. Steuerakten H. 1981/82, ... ) den Schluss nahe, dass der Pflichtige - zumindestens im Zeit- punkt der Einreichung der betreffenden Steuererklärung (Juli 1983) - keine besonderen Kenntnisse in Buchhaltungs- und Steuerbelangen hatte.

Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Entlastungsbeweis des Pflichtigen als erbracht anzuse- hen ist, was schliesslich von den Parteien nicht substanti- iert in Frage gestellt wird. Kann sich aber der Vertretene entlasten, ist dies nach dem Gesagten noch kein Grund, auch den Vertreter von einer strafe zu befreien (vgl. ASA 20, S. 145; für dieses Ergebnis [Täterschaft statt Gehilfen- schaft] spricht auch die im Strafrecht vorherrschende Lehre und Praxis beim Zusammentreffen verschiedener Beteiligungs- formen: Hat danach jemand einen anderen zu einem Delikt an- gestiftet oder ihm dazu im Vorbereitungsstadium Hilfe gelei- stet und wirkt er in der Folge an der gleichen Tat als Mit- täter mit, so geht die Teilnahme in der Täterschaft auf;

106

vgl. HauserjRehberg, a.a.o., s. 118 mit Hinweisen; vgl. ferner auch BGE 106 IV 72).

Bei dieser Sachlage ist in der Folge noch zu prüfen, ob der Vertreter mit seinem Verhalten vorsätzlich eine Steuerhinterziehung versucht hat. Denn die Voraussetzung, wonach die unrichtigen Angaben für den Umfang der Steuer- pflicht von Bedeutung waren, ist offenkundig gegeben (vgl. angefacht. Verfügung, Erw. I.1.b und c).

4. a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, setzt eine Bestrafung im konkreten Fall Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. angefacht. Verfügung, s. 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Nachweis des Vorsatzes als erbracht gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Pflichtige sich der Unrich- tigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben be- wusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass der Pflichtige auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genom- men hat (Eventualvorsatz) . Der Vorsatz ist nicht schon dann auszuschliessen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit der Angaben (in der Steuererklärung) von der Steuerbe- hörde leicht festgestellt werden konnte; denn der Pflichti- ge kann mit der Möglichkeit rechnen, dass die Behörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (vgl. Archiv 55, s. 567 mit Hinweis auf BGE 100 Ib 480 f.; vgl. auch VGE 355/86 vom 27.3.1987, E. 1c mit Hinweisen; VGE 359/87 vom 12.3.1988, Erw. 3b aa).

  1. b) Der Beschwerdeführer hat folgende Ziffern der frag-

lichen Steuererklärung ausgefüllt:

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"Ziffer 2 Verkaufserlös mit Fr. 100 925.--, Zif- fer 7 Saldo des Kapitalkontos. Dass das Formular unrichtig ausgefüllt war, musste der prüfende Steuerkommissär sofort feststellen, ohne dass es des Beizugs der Eröffnungsbilanz der AG bedurft hätte. Der Saldo des Kapitalkontos der Einzelun- ternehmung betrug nämlich - wie aus der einge- reichten Bilanz per 31.12.1980 ersichtlich ist nicht Fr. 100 925.20, sondern lediglich Fr. 24 925.20."

(vgl. Beschwerdeschrift, s. 6, Ziff. 8)

In der Folge wendete der Rechtsvertreter gegen die Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns insbesondere ein, der Beschwerdeführer habe in Ziffer 2 der Steuererklä- rung den Veräusserungserlös, den der Steuerpflichtige bei der Ueberführung der Einzelunternehmung in die AG erzielte, korrekt angegeben. Im weiteren führte er aus:

"Mehr als zwei Jahre nach der Gründung der Y. AG, rund zweiundzwanzig Monate nachdem er die Steuer- erklärung von H. eingereicht hatte, rund ein Jahr nachdem er die Steuererklärung der Y. AG einreichte, weder die eine noch die andere Steuererklärung zwischenzeitlich behandelt wor- den war, war es ihm nicht mehr bewusst, dass nach dem Abschluss der Bilanz per 31.12.1980 der Einzelfirma, jedoch vor der Gründung der Y. AG, einerseits ein Darlehen in der Höhe von Fr. 30 ooo.--, andererseits eine Aufwertung der beiden Positionen Warenlager und Inventar vorge- nommen worden waren. Dass der Beschwerdeführer gerade nicht eventualvorsätzlich handelte, er- gibt sich aus dem Umstand, dass er den gesamten Veräusserungserlös angegeben hat und darauf hin- wies, dass die Schlussbilanz der Einzelfirma H. sich bereits bei den Steuerakten befindet. Da H. noch nicht persönlich eingeschätzt war, die Schlussbilanz der Steuererklärung nicht beilag, wusste der Beschwerdeführer, dass der Einschät- zungsbeamte diese mindestens zur Ueberprüfung der in Ziffer 7 eingesetzten Zahl beiziehen wer- de."

(vgl. Beschwerdeschrift, s. 8).

108

  1. c) Die Vorinstanz untermauert in der Vernehmlassung

die Annahme eines Eventualvorsatzes mit den folgenden Aus- führungen:

"Die Steuererklärung für Kapitalgewinne dient aus- schliesslich der Ermittlung von allfälligen Liquidations- bzw. Kapitalgewinnen. Die Gretchen- frage für den Fiskus ist somit, ob von der Schlussbilanz der Einzelfirma zur Eingangsbilanz der Aktiengesellschaft (steuerbare) Aufwertungen vorgenommen wurden. s •••• wusste dies. Trotzdem hat er, ohne die erforderlichen Abklärungen zu treffen, einen Liquidationsgewinn von Fr. o.-- deklariert. Darauf hat er diese Steuererklärung trotzdem mit der Erklärung unterzeichnet, diese 'vollständig und wahrheitsgetreu' ausgefüllt zu haben. Damit nahm er eine Steuerverkürzung zumin- dest eventualvorsätzlich in Kauf (vgl. Straten- werth, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, N 117 ff. s. 174), konnte er doch damit rechnen, dass die Steuererklärung ohne weitere Abklärung vom Fiskus so akzeptiert würde. Die Steuerverwal- tung darf sich nämlich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen (vgl. BGE vom 31.5.1985 in: StPS 4/85, 192). 11

(vgl. Vernehmlassung, s. 5, Ziff. 8).

  1. d) Dieser vorinstanzliehen Auffassung ist grundsätz-

lich aus den nachfolgend dargelegten Gründen beizupflich- ten.

aa) Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, gilt als steuerbarer Kapital- oder Liquidationsgewinn die Diffe- renz zwischen dem Nettoerlös, der bei der Veräusserung oder Verwertung der zum Geschäftsvermögen gehörenden Sachen und Rechte erzielt wird, und dem Buchwert dieser Vermögensbe- standteile (vgl. Beschwerdeschrift, s. 6/7, mit Hinweis auf

H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N. 11 zu Art. 43 BdBSt).

Der Beschwerdeführer hat den Veräusserungserlös in der Steuererklärung (für die Sondersteuer auf Liquidationsgewin- nen) Unbestrittenermassen korrekt angegeben. (Dieser Betrag

109

konnte dem Sacheinlagevertrag vorn ... bzw. der Veröffentli- chung im SHAB (Nr . . . . ) bzw. dem kantonalen Amtsblatt entnommen werden.)

Was jedoch Ziff. 7b dieser Steuererklärung ["Saldo Kapitalkonto bei der Gesellschaft inkl. Privatkonto und Ge- winnanteil des laufenden Geschäftsjahres") anbelangt, wird damit eindeutig der Kapitalkontosaldo der Einzelfirma ange- sprochen. Dies ergibt sich auch aus dem Kopf der betreffen- den Steuererklärung; darnach betrifft diese Steuererklärung welche dazu dient, den Bestand und Umfang von sonder- steuerpflichtigen Gewinnen zu ermitteln lediglich die Einzelfirma H. (nicht aber die AG). Die AG hingegen hat mit der Liquidationsgewinnbesteuerung grundsätzlich nichts zu tun, weshalb überhaupt kein Anlass bestand, für die Ermitt- lung des steuerbaren Liquidationsgewinnes die Buchhaltungs- unterlagen (Konti) der AG beizuziehen.

Wie gerade auch das vorliegende Beispiel klar zeigt, muss die Schlussbilanz einer Einzelfirrna, welche in eine AG umgewandelt wird, nicht notwendigerweise mit der Eingangs- bzw. Uebernahrnebilanz der AG übereinstimmen (vgl. die Aus- führungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, Ziff. 2, wo- nach sich die Schlussbilanz der Einzelfirma sowie die Ein- gangsbilanz der AG durch eine Aufwertung von Fr. 46 000.-- der Positionen Warenlager und Inventar einerseits und durch eine Kapitaleinlage in Form eines Darlehens von Fr. 30 000.-- unterscheiden; vgl. auch E. Känzig, a.a.o. N. 8 ff. zu Art. 43, N. 43 zu Art. 49 [1. A.] und N. 181 f. zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, wonach die Umwandlung nur dann bundessteuerlich erfolgsneutral ist, wenn die Aktiven und Passiven zu den bisherigen Buchwerten übergehen; vgl. auch CagianutjHöhn, Unternehmenssteuerrecht, N. 28 f. zu § 10, N. 27 zu § 17). Dieses Wissen (um eine mögliche Dis- krepanz zwischen der Schlussbilanz der Einzelfirma und der Eingangsbilanz der AG) ist jedoch bei einem fachkundigen

110

Steuer- und Wirtschaftsberater ohne weiteres vorauszuset- zen, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers - er habe versehentlich das Kapitalkontosaldo der AG-Eröffnungs- bilanz statt den entsprechenden Saldo der Schlussbilanz der Einzelfirma angegeben (vgl. Beschwerdeschrift s. 8 i.v.m. act. 4, s. 2 f.) -grundsätzlich der Boden entzogen ist.

bb) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Steuervertreter (am 6.7.1983) der betreffenden Steuererklärung die Eröffnungsbilanz der AG nicht beilegte (vgl. act. 4, s. 5 Mitte); somit konnte die Veranlagungsbe- hörde in diesem Zeitpunkt ohne weitere ~bklärungen (d.h. ohne nachträglich angeforderte Unterlagen) nicht detail- liert feststellen, inwiefern gewisse Bilanzpositionen der Schlussbilanz der Einzelfirma in der Eröffnungsbilanz der AG verändert worden waren. An dieser Erkenntnis ändern auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Veröffentlichun- gen im kantonalen Amtsblatt sowie im SHAB nichts. Denn zum einen enthalten diese Publikationen nur Gesamtbeträge, je- doch keine detaillierten Angaben, inwiefern im Vergleich zwischen Schlussbilanz der Einzelfirma und der Eröffnungs- bilanz der AG auf welchen Positionen Aufwertungen und/oder Kapitaleinlagen (in Form von Darlehen) vorgenommen wurden. zum andern verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der geltend gemachten Publizitätswirkung (vgl. Beschwerde- schrift, s. 5 unten), wie auch die Vorinstanz zu Recht dar- legt (vgl. Vernehmlassungs. 3, Ziff. 3). Die handelsrecht- liehe Bestimmung von Art. 933 (wie auch die Veröffentlichun- gen des Handelsregisters im kant. Amtsblatt) entbindet jedenfalls den Steuerpflichtigen bzw. seinen Steuervertre- ter keineswegs von der Pflicht, die Steuererklärung für die Liquidationsgewinnbesteuerung korrekt und wahrheitsgernäss auszufüllen; demzufolge kann der Pflichtige die Verletzung der Deklarationspflicht auch nicht mit dem Hinweis auf die amtlich publizierten Handelsregisterauszüge aus der Welt schaffen. Soweit die erwähnten, amtlich publizierten Han-

111

delsregisterauszüge dazu führten (bzw. führen konnten), dass die Steuerbehörde die Unrichtigkeit der Angaben in der Steuererklärung leichter feststellen konnte, vermag dies den Vorsatz nach ständiger Praxis nicht auszuschliessen, weil der Pflichtige mit der Möglichkeit rechnen kann, dass die Behörde ohne weitere Abklärungen auf die Angaben in der Steuererklärung abstellt (vgl. die in Erw. 4a in fine aufge- führten Entscheide).

Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Be- schwerdeführer nicht vorbringt, im Zeitpunkt, als er die betreffende Steuererklärung ausfüllte, hätten ihm die rele- vanten Unterlagen (bzw. die Schlussbilanz der Einzelfirrna) nicht vorgelegen. Vielmehr ist den Ausführungen des Rechts- vertreters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsäch- lich im Besitze sämtlicher relevanten Unterlagen war (vgl. act. 4, s. 3, wonach H. wusste, "dass s. sämtliche zur Aus- füllung des Formular erforderlichen Unterlagen hatte" ... ).

cc) Gegen die Annahme eines Irrturns spricht auch die Anwert des Beschwerdeführers nach dem Schreiben der Veranla- gungsbehörde vorn 11.8.1983 (= Liq.act. 1.6: in welchem die Aufwertungen in der Eröffnungsbilanz der AG mit einem Liquidationsgewinn von Fr. 46 000.-- erfasst wurden). Dabei nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: "Die Berech- nung des Liquidationsgewinnes im Betrage von Fr. 46 ooo.-- ist in Ordnung" (vgl. Steuerakten H., 1981/82, act. 3.9). Von einem Irrturn oder einem Versehen ist mit keinem einzi- gen Wort die Rede; falls jedoch tatsächlich ein Versehen vorgelegen hätte, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sich der (wirklich irrende) Vertreter - nachdem er kurz zu- vor einen Liquidationsgewinn von o angegeben hatte - unmit- telbar danach auf sein Versehen hingewiesen hätte; im kon- kreten Fall berief sich der Vertreter erst viel später auf einen (angeblichen) Irrturn (vgl. die Stellungnahme vorn 8.5.1985), weshalb der Schluss nahe liegt, dass es sich

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beim geltend gemachten Irrtum um eine blosse Schutzbehaup- tung handelt.

Unbehelflich ist im übrigen auch der Einwand des Be- schwerdeführers, ihm wäre sein offensichtliches Versehen aufgefallen, und er hätte eine entsprechende Korrektur vor- genommen, wenn die Steuerverwaltung "korrekterweise die Steuererklärung zum korrekten Ausfüllen und zur Beibringunq der erforderlichen Unterlagen (Schlussbilanz der Einzel- firma, Eröffnungsbilanz der AG) zurückgesandt" hätte (vgl. Beschwerdeschrift s. 9 oben). Denn nach der Anordnung vom 7.7.1983, weitere Beweismittel zuzustellen (vgl. Liq.act. 1.4), reichte der Beschwerdeführer lediglich die verlangten Unterlagen nach, ohne - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise auf ein Versehen bzw. auf eine Korrektur hinzuweisen (vgl. Liq.act. 2.7). Ueberdies lagen im Zeitpunkt unmittelbar nach der Einrei- chunq der Steuererklärung (6.7.1983) keine hinreichenden An- haltspunkte vor, welche zwingend eine Rückweisung erfordert hätten; die fehlende Unterzeichnung durch den Steuerpflich- tigen sowie die fehlende ausdrückliche Vertretungsvollmacht in der betreffenden Steuererklärung führen - in Anbetracht der bundesgerichtliehen Rechtsprechung (vgl. Archiv 32, s. 489) sowie angesichts der konkreten Umstände (wonach der Steuerpflichtige ausdrücklich anerkennt, den Beschwerdefüh- rer mit dem Ausfüllen der fraglichen Steuererklärung beauf- tragt zu haben, vgl. act. 4, s. 2 oben; vgl. auch die Tat- sache, wonach der Beschwerdeführer den Steuerpflichtigen auch in den andern Verfahren vertrat, vgl. Vernehmlassung, S. 2, Ziffer 1) - zu keinem andern Ergebnis.

dd) Ein weiteres bedeutsames Indiz gegen die Annahme eines Irrtums bildet zudem der Umstand, wonach einerseits der gleiche Steuerpflichtige bzw. sein Steuervertreter (= Beschwerdeführer) bereits in der Periode 1981/82 (erfolg- los) versuchten, verdeckte Gewinnausschüttungen der AG an

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den Hauptaktionär durch nachträgliche Bilanzkorrekturen auf- zulösen (vgl. den rechtskräftigen Entscheid vom 12.10.1984 in den Steuerakten H. 1981/82, act. 3.1.1); anderseits lässt die aktenkundige Reihe von Nach- und Strafsteuerver- fahren, in welche der Beschwerdeführer verwickelt ist bzw. war, diesen in einem dubiosen Licht erscheinen (vgl. Schrei- ben des Vorstehers der Steuerverwaltung vom 29.8.1983 act. 2). Bei dieser Sachlage erweist sich die Irrtumstheo- rie als unglaubwürdig.

ee) Selbst wenn man entgegen den bisherigen Ausführun- gen davon ausginge, dass der Beschwerdeführer versehentlich "beim Ausfüllen der Liquidationssteuererklärung nur die Er- öffnungsbilanz der Y. AG beigezogen" (vgl. Beschwerde- schrift, s. 9) habe - was nach dem Gesagten bei einem fach- kundigen Steuervertreter ... grundsätzlich nicht in Frage kommt (vgl. Erw. 4d aa) - fällt noch die führende Rolle so- wie die Detailkenntnisse des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit der AG-Gründung (Handelsregistereintrag vorn ... ) zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Zwar macht der Be- schwerdeführer geltend, mehr als zwei Jahre nach der Grün- dung der AG (rund 22 Monate nach Einreichunq der Steuerer- klärung H., rund 1 Jahr nach Einreichunq der Steuererklä- rung der AG und ohne dass eine dieser Steuererklärungen zwischenzeitlich behandelt worden sei) sei ihm nicht mehr bewusst gewesen, "dass nach dem Abschluss der Bilanz per 31.12.1980 der Einzelfirrna, jedoch vor der Gründung der

Y. AG, einerseits ein Darlehen in der Höhe von

Fr. 30 000.--, andererseits eine Aufwertung der beiden Posi- tionen Warenlager und Inventar vorgenommen worden waren" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 8). Der Beschwerdeführer über- sieht jedoch, dass er den in der fraglichen Steuererklärung unter 7b aufgeführten Betrag ("100 925.--") nicht als sol- chen aus der Eröffnungsbilanz der AG übernehmen konnte; vielmehr setzt sich dieser Betrag aus zwei Positionen zusam- men ("KK Aktionäre": 925.20; "Aktienkapital": 100 ooo.--).

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Somit war aber auch ein Blick auf die einzelnen Bilanzposi- tionen (der Eröffnungsbilanz) erforderlich; dabei musste dem Treuhänder die Bilanzposition "Darlehen von Fr. 30 ooo.-- 11 erneut bewusst werden (vgl. auch Liq.act. 2.7/Anhang, Bilanzzeile 5 i.v.m. Steuerakten 1981/82 H., act. 3.14; daraus ist ersichtlich, dass das betreffende Dar- lehen im wesentlichen dazu diente, die 28 Aktien der Mutter des Steuerpflichtigen zu finanzieren.). Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb beim (vom Beschwerdeführer geltend gemachten) Beizug der Eröffnungsbilanz (der AG) das Wissen des Treuhänders um die durch Darlehen finanzierte Kapitaleinlage von Fr. 30 000.-- (bzw. das Wissen um die konkreten Umstände der AG-Gründung) in Frage zu stellen wäre. Vielmehr ist aufgrund allgemeiner Erfahrung davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer - indem er die betreffen- de Uebernahmebilanz mit den entsprechenden Detailangaben beizog und konsultierte (was er ausdrücklich anerkennt, vgl. act. 4 s. 4 unten) - wieder an die konkreten Umstände der AG-Gründung erinnert wurde.

ff) All diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass der Treuhänder beim Ausfüllen der fraglichen Steuerer- klärung Kenntnis von den Differenzen zwischen der Schluss- bilanz der Einzelfirma und der Eröffnungsbilanz der AG hatte. Indem er - ungeachtet dieser Kenntnis in Ziff. 7b den Kapitalkontosaldo der Eröffnungsbilanz (statt denjeni- gen der Schlussbilanz der Einzelfirma) einsetzte, hat er eine Steuerverkürzung zumindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen.

Für dieses Ergebnis sprechen zusammenfassend schliess- lich insbesondere noch folgende Ueberlegungen: Erstens hat der Beschwerdeführer Unbestrittenermassen für H. die buch- halterischen Angelegenheiten (Abschlüsse der Einzelfirma usw.) erledigt sowie die AG-Gründung durchgeführt. Zweitens musste er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Steuer-

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berater ... offenkundig wissen, dass die konkreten Aufwer- tungen bei der Ueberführung der,Einzelfirma in die AG zu einem Liquidationsgewinn und mithin zu einer entsprechenden Liquidationsgewinnbesteuerung führen. Demzufolge konnte er in der entsprechenden Steuererklärung unter keinen Umstän- den einen Liquidationsgewinn o deklarieren.

Bei diesem Resultat sind die weiteren Einwände des Be- schwerdeführers nicht zu hören. Insbesondere ist vor Verwal- tungsgericht keine relevante Verletzung des rechtlichen Ge- hörs erstellt (vgl. Beschwerdeschrift, s. 9 unten). Soweit der Beschwerdeführer die fehlende persönliche Befragung rügt, wendet die Vorinstanz zunächst ein, dass der Beschwer- deführer bereits zweimal in (anderen) Strafverfahren be- fragt worden sei und sich die Steuerverwaltung insofern be- reits einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer ver- schaffen konnte (vgl. Vernehmlassung, s. 4). Der Beschwerde- führer widerspricht dieser Feststellung nicht (vgl. die Ge- richtsakten, wonach die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 29.8.1988 zugestellt wurde). Anderseits verweist die Vor- instanz zutreffend auf die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach sinngernäss eine persönliche Befragung erst in einem späten Verfahrenszeitpunkt problematisch sei, weil der Ange- schuldigte zu diesem Zeitpunkt genau wisse, worauf es ankom- me und deshalb auf eine solche späte Einvernahme verzichtet werden könne (für die ausführliche Begründung vgl. StPS 1988, s. 58 ff.). Im übrigen legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern durch eine persönliche Befragung in diesem Verfahrenszeitpunkt neue Aspekte, wel- che bis anhin nicht vorgebracht werden konnten, noch zu be- rücksichtigen wären.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich bei

der Bussenbemessung, die Vorinstanz habe das neue Kreis- schreiben vom 9.12.1987 übersehen. Diese Rüge verfängt nicht, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (Ziff. 6)

116

zutreffend darlegte. Darnach beträgt gernäss neuern Kreis- schreiben die Busse (bei vollendeter Steuerhinterziehung) bei einem Verhältnis des hinterzogenen Steuerbetrages zur geschuldeten Steuer von über 90 % grundsätzlich 200 %; ande- rerseits gilt bei versuchter Steuerhinterziehung als erster Anhaltspunkt für die Zurnessung der Busse weiterhin die Re- gel, wonach die Busse die Hälfte der beim Vorliegen einer vollendeten Hinterziehung auszufällenden Busse betragen soll. Die vorinstanzliehe Bussenbemessung entspricht dieser Regel. Im weiteren verzichtete die Vorinstanz auf eine Bus- senreduktion, weil der steuerliche Leumund des Beschwerde- führers nicht ungetrübt ist und zudem im konkreten Fall Tä- terschaft und nicht blass Gehilfenschaft vorliegt (vgl. an- gefacht. Verfügung, s. 7). Das Gericht schliesst sich die- ser Beurteilung an. Dabei werden die weiteren Argumente des Beschwerdeführers - wonach das Verschulden des Beschwerde- führers vorliegend äusserst gering sei, weil sinngernäss die Steuerverwaltung die falsche Deklaration leicht feststellen konnte und zudem der Beschwerdeführer bei der Vielzahl der Geschäftsgründungen und Umwandlungen nicht jeden Fall prä- sent habe - durch den Umstand aufgewogen, dass der Beschwer- deführer den konkreten Hinterziehungsversuch als fachkundi- ger Steuervertreter begangen hat. Im übrigen ändert der Ein- wand des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz erwähn- ten Bussen von Fr. 10 000.-- seien im Rahmen eines Ver- gleichs ausgefällt worden, grundsätzlich nichts an der vor- instanzliehen Feststellung, wonach der steuerliche Leumund des Beschwerdeführers getrübt ist.

6. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Parteikosten werden nicht zugesprochen (Art. 111 Abs. 3 BdBSt).

117

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1988 i.S. A. (VGE 345/88)

Nachfrist zur Ergänzunq einer ungenügenden Einsprache (§ 74 StG, § 39 VRP; Art. 101 BdBSt)

Sachverhalt:

A. A. liess am 29. Februar 1988 Einsprache erheben

gegen Veranlagungsverfügungen der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der Steuerkommission des Kan- tons Schwyz. Im Einspracheschreiben, das keine materielle Begründung enthielt, wurde eine Frist von 10 Tagen verlangt zur Nachreichung einer Begründung und ergänzender Unterla- gen.

B. Innert der von ihm nachgesuchten Frist gab A. we- der Unterlagen noch eine Einsprachebegründung ein.

c. Mit Datum vom 16. Mai 1988 (Einspracheact. 6) for- derte die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer A. auf, bis zum 25. Mai 1988 eine de- tailliert begründete Einsprache mit entsprechenden Beweis- mitteln und eine unterzeichnete Vollmachtserklärung zugun- sten seines Vertreters beizubringen.

D. A. liess die gesetzte Frist untätig verstreichen.

E. Mit Entscheid vom 4. Juli 1988 (Versand 3.8.1988)

beschloss die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, auf die Einsprache nicht einzutreten und die Verfahrenskosten dem Einsprecher zu überbinden.

118

F. Mit Datum vom 30. August 1988 liess A. gegen den

"Entscheid vom 4. Juli 1988 11 der Steuerkommission/Verwal- tung für die direkte Bundessteuer Beschwerde erheben mit dem sinngernässen Begehren, der erwähnte Entscheid sei aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen bzw. durch das Verwaltungsgericht eine Neubeurteilung durchzufüh- ren.

G. Die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte

Bundessteuer beantragt vernehmlassend, die Beschwerde sei abzuweisen.

H. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird,

soweit für den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Ist die Vorinstanz auf eine Einsprache nicht einge- treten, so hat das Verwaltungsgericht gernäss ständiger Rechtsprechung nur zu prüfen, ob der Nichteintretensent- scheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Ak- ten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich der Einsprache einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE 610/85 vom 17.7.1986, E. 1; VGE 514/86 vom 9.7.1986, E. 1; VGE 525/84 vom 25.4.1984, E. 2 mit weiteren Hinweisen, Prot. K III, 1984, s. 391 ff.; VGE 350/84 vom 6.11.1984, E. 2 mit Hinwei- sen, Prot. K II, 1984, s. 650 ff.).

Das Verwaltungsgericht ist somit im vorliegenden Ver- fahren nicht befugt, eine allfällige Neubeurteilung der Sache selbst vorzunehmen, mit anderen Worten: die materiel-

119

len Fragen bleiben unberührt (J. Hensler, Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, s. 63).

2. a) Der Beschwerdeführer erwähnt mit keinem Wort, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Un- recht erfolgt sein soll. Hingegen wird noch ausdrücklich bestätigt, dass es der damals als Vertreter des Beschwerde- führers auftretende Treuhänder unterlassen habe, "die nöti- gen Beweismittel über die Rechtmässigkeit dieser Spesen ein- zureichen". Die weiteren Ausführungen befassen sich aus- schliesslich mit materiellen Fragen, die in diesem Zusammen- hang unerheblich bleiben müssen.

  1. b) Nach Art. 101 des Bundesratsbeschlusses über die

Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt, SR 642.11) sind in Einsprachen "die Begehren des Einsprechers sowie die sie begründenden Tatsachen und Be- weismittel deutlich anzugeben. Beweisurkunden, welche sich in Händen des Einsprechers befinden, sind der Einsprache im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen. Auf Ein- sprachen allgemeiner Art und ohne Begründung der gestellten Anträge wird nicht eingetreten".

Das Bundesgericht hat dazu bereits in der Rechtspre- chung zum ähnlich lautenden Art. 125 des Krisenabgabebe- schlusses (KAB, vgl. AS 1934, 77) präzisierend festgehal- ten, dass Beschwerden, aus denen nicht erkennbar ist, in welchem Umfang eine Abänderung der angefochtenen Veranla- gung angestrebt wird, oder die keine Begründung oder eine solche enthalten, die sich von vorneherein als unsachlich erweist, ohne weitere Prüfung von der Hand gewiesen werden dürfen (BGE vom 13.2.1936, vgl. ASA 5, s. 194). Diese Mei- nung hat das Bundesgericht unverändert bis in die jüngere Zeit immer wieder bestätigt (vgl. ASA 7, s. 27; ASA 18, S. 137; ASA 48, S. 193 ff. = BGE vom 5.5.1978).

120

Weiter lautet die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 101 BdBSt dahingehend, dass das Ansetzen einer Nach- frist zur Behebung allfälliger Formmängel nicht zulässig ist, da die Einsprachefrist eine gesetzliche Frist dar- stellt und somit nicht erstreckbar ist (Känzig, Kommentar BdBSt, N.3 zu Art. 101; ASA 43, S. 390; ASA 48, S. 197, E. 3b). Mit anderen Worten: Formmängel lassen sich nur behe- ben, solange die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.

c) Die arn 29. Februar 1988 von dem ihn vertretenden Treuhandbüro im Namen des Beschwerdeführers eingereichte Einsprache lautete wörtlich:

"Reg.Nr •••• A., (Adresse) Einsprache gegen Veranlagungsverfügungen vom 29.1.1988 für die kantonalen Steuern und direkte Bundessteuer für die Zeit vorn 1. Nov. 1985 bis

31. Dezember 1988

Sehr geehrte Herren, gegen die dem Pflichtigen zugestellten Veranla- gungen vom 29.1.1988 erheben wir im Auftrage des Pflichtigen fristgernäss Einsprache und beantra- gen, eine Frist von 10 Tagen für die materielle Begründung der Einsprachen zu erteilen. Da wir noch nicht alle Unterlagen bekommen haben, müs- sen wir diese noch abwarten. Die heutige Einspra- che erfolgt deshalb formell, damit die Frist ge- wahrt bleibt."

Es ist also offensichtlich, dass die Einsprache weder Begehren noch Begründung im Sinne des BdBSt enthielt. Völ- lig offen blieb denn auch "wo der Beschwerdeführer hinaus- will" (ASA 18, s. 137). Das Schreiben diente vielmehr ein- zig dem Zweck, eine Fristerstreckung zu erlangen. Für eine solche Fristerstreckung fehlt aber im Bereich des BdBSt jeg- liche Rechtsgrundlage; einen ungeschriebenen bundesrechtli- chen Grundsatz, wonach der Rechtssuchende Anspruch auf Nach- fristansetzung für die Verbesserung einer mangelhaften Ein- gabe hätte, besteht nicht. Einem solchen Anspruch stünde auch die Regel entgegen, dass eine gesetzliche Frist nur

121

dann verlängert werden darf, wenn das Gesetz der Behörde die Kompetenz zur Fristerstreckung ausdrücklich einräumt. Die Bestimmungen des VwVG, die eine solche Verbesserungsmög- lichkeit grundsätzlich enthalten, können ebenfalls nicht herangezogen werden, da sie nur auf Verfahren angewendet werden, die vor jenen letzten kantonalen Instanzen stattfin- den, "die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen" (Art. 1 Abs. 3 VwVG; vgl. ASA 48, s. 197, E. Je mit Hinweisen auf Literatur und Rechtspre- chung).

  1. c) Es erweist sich nach dem Vorgesagten, dass die Vor-

instanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat, soweit sie die Veranlagung zur direkten Bun- dessteuer zum Gegenstand hatte. Diesbezüglich ist die Be- schwerde unbegründet und muss folglich abgewiesen werden.

3. a) Es fragt sich aber, ob die Rechtslage im Be- reich der kantonalen Steuer nicht von der bundesrechtlichen Regelung abweicht. Im Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 (StG, nGS I 105) findet sich in § 74 zwar eine analoge Vor- schrift zu Art. 101 BdBSt; im übrigen wird aber auf § 39 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, nGS II 225) verwiesen: darin ist bestimmt, dass der Partei bei ungenügender Eingabe Frist anzusetzen ist zur Verbesse- rung oder Ergänzung unter Androhung der Rechtsfolgen im Säumnisfall. Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (§ 39 Abs. 2 VRP; vgl. A. Kölz, Kommentar zur VRG, Zürich 1978, § 56 Rz. 2).

  1. b) Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 16.5.1988 zwar eine Frist bis zum 25.5.1988 zur Beibringung einer detailliert begründeten Einsprache mit entsprechenden Beweismitteln und einer unterzeichneten Vollmachtserklärung. Ein Hinweis auf mögliche Rechtsnach-

122

teile, wie sie sich aus StG und VRP ergeben, fehlt indessen dem Schreiben völlig. Es konnte der Beschwerdeführer dem Schreiben der Vorinstanz also in keiner Weise entnehmen, dass auf seine Einsprache nicht eingetreten werde, falls er innert der gesetzten Frist die geforderten Unterlagen nicht einreichen würde. Damit verletzte die Vorinstanz klarerwei- se § 39 VRP, der die Fristansetzunq "unter Androhung der Rechtsfolgen" verlangt.

Nach Gesetz, Lehre und Rechtsprechung darf der betrof- fenen Partei aus Formfehlern der Behörden kein Schaden er- wachsen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, s. 42; ImbodenjRhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, Basel 1976, Nr. 86 B II mit zahlreichen Hin- weisen auf die Gerichtspraxis; Kölz, a.a.o., § 10 Rz. 17; VGE 321/86 vom 6.3.1987, Prot. 153, E. 2c). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil erleiden würde, dass in der Folge des Nicht- eintretens der Vorinstanz ihm das materielle Argument in der Sache selbst (steuerliche Behandlung von Spesenpauscha- le) verunmöglicht würde und die Veranlagungsverfügung des- halb unverändert in Rechtskraft erwüchse. Zugunsten des Be- schwerdeführers ist demnach davon auszugehen, dass er in voller Kenntnis der Rechtsfolgen, d.h. bei ordentlicher An- drohung der Rechtsnachteile durch die Vorinstanz, die be- hördlich gesetzte Frist zur Verbesserung seiner Einsprache wahrgenommen hätte.

  1. c) Da die Vorinstanz es unterliess, dem Beschwerdefüh-

rer die rechtlichen Folgen eines Fristversäumnisses anzudro- hen, wie es in der VRP und dem StG vorgesehen ist, erfolgte ihr Nichteintretensentscheid vom 4.7.1988 insoweit zu Un- recht, als er das kantonale Steuerrecht betraf. In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb begründet und muss gutge- heissen werden. Die Sache geht darum an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück.

123

Insoweit der Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren neue Unterlagen eingab, wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob der Aktenstand inzwischen eine materielle Beurtei- lung der Einsprache im Bereich des kantonalen StG zulässt oder ob dem Beschwerdeführer zur Ergänzung, Vervollständi- gung oder Begründung seiner Einsprache unter Beibringung der wesentlichen Beweismittel erneut Frist angesetzt werden muss, diesmal unter Androhung allfälliger Rechtsnachteile im Säumnisfall. Wird diese neuerliche Frist eingehalten bzw. erlaubt der Aktenstand bereits eine materielle Beurtei- lung, so wird die Einsprache nunmehr materiell zu behandeln sein (vgl. Kölz, a.a.o., § 10 Rz. 17 in fine), soweit sie sich gegen die Veranlagung zur kantonalen Steuer richtete.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teil- weise gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid der Vor- instanz aufgehoben, soweit er auf kantonalem Recht beruht. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit die- se einen Sachentscheid betreffend Veranlagung zur kantona- len Steuer trifft.

2. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf das Bun- desrecht stützte, wird die Beschwerde abgewiesen und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bestätigt.

3. (Verfahrenskosten)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung)

124

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. März 1988 i.S. A. (VGE 386/87)

Verfahrensrecht: Revision (§ 61 ff. VRP)

Sachverhalt:

A. Im Entscheid VGE 305/87 vom 17.9.1987 (betreffend

Veranlagungsverfügung 1985/86: Pauschalspesen 1 Geschäfts- verluste) erkannte das Gericht in Dispositiv-Ziffer 1 was folgt:

"Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheis- sen, als für die Veranlagung 1985/86 einerseits ein zusätzlicher, jährlicher Gewinnungskostenab- zug von Fr. 4 140.-- (Arbeitszimmer: Fr. 2 840.-- und höhere Autokosten: Fr. 1 300.--) gewährt wird. Anderseits wird die Sache hinsicht- lich der Anrechnung von Geschäftsverlusten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen, damit diese die geltend gemachten Ge- schäftsverluste auf ihre Begründetheit überprü- fen kann; von diesen so ermittelten Geschäftsver- lusten ist ansebliessend in der Steuerveranla- gung 1985/86 lediglich derjenige Anteil in Abzug zu bringen, welcher auf die Bemessungsperiode 1983/84 fällt. Ausserdem ist der vorinstanzliehe Kostenspruch (Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) auf Fr. 74.50 zu reduzieren. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

B. Am 6.11.1987 erhob A. hinsichtlich der kantonalen

Einkommenssteuern 1985/86 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne.

Am 30.12.1987 liess A. beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz ein Revisionsbegehren mit den folgenden Anträ- gen einreichen:

125

11

1. Der Entscheid sei teilweise in Revision zu

ziehen und in folgendem Punkt neu zu entschei-

den:

Berücksichtigung der geltend gemachten Ge-

schäftsverluste aus der Zeit vom 10.9.1984

bis 31.12.1985 resp. 30.9.1985 (Beendigung

der Steuerpflicht im Kanton Schwyz) in den

Veranlagungsperioden 1983/84 (ab 10.9.

  1. 1984) resp. 1985/86 (Gegenwartsbemessung)

und Durchführung einer Zwischenveranlagung per 10.9.1984 resp. 1.1.1985 Grund: Verletzung von klarem Recht und verse- hentliche Nichtberücksichtigung von erheblichen Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben.

2. Der Entscheid sei teilweise in Revision zu

ziehen und es sei in folgerndem Punkt neu zu

entscheiden:

Berücksichtigung der geltend gemachten Ge-

schäftsverluste aus der Zeit vom 10.9.1984

bis 31.12.1985 resp. 30.9.1985 (Beendigung

der Steuerpflicht im Kanton Schwyz) in den

Veranlagungsperioden 1983/84 (ab 10.9.

  1. 1984) resp. 1985/86 (Gegenwartsbemessung)

und Durchführung einer Zwischenveranlagung per 10.9.1984

Grund: Verstoss gegen Art. 46 Abs. 2 BV wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ins- besondere Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung

3. Der Entscheid sei teilweise in Revision zu

ziehen und in folgendem Punkt aufzuheben:

Auflage von 2/3 der Verfahrenskosten

4. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädi-

gung von Fr. 3 936.-- zuzusprechen."

c.

Am 14.1.1988 verfügte das Bundesgericht, dass

das

staatsrechtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des

Entscheids des Verwaltungsgerichts über das Revisionsbegeh-

126

ren sistiert werde.*

Vernahmlassend beantragte die Kantonale Steuerkommis- sion am 27.1.1988, auf das Revisionsbegehren sei nicht ein- zutreten.

D. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird,

soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine

Entscheide gebunden, d.h. es kann dem Grundsatze nach nicht auf seine Entscheide zurückkommen (vgl. A. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kt. ZH, Zürich 1978, N. 1 zu § 67; ImbodenjRhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtspre- chung, Nr. 43 B. I; B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungs- rechts, N. 590 lit. d).

Ausnahmsweise ist es im Rahmen einer Revision zuläs- sig, die (formelle) Rechtskraft einer Verfügung (bzw. eines Entscheides) zu beseitigen, um die betreffende Verfügung aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Dabei bedeu- tet Revision das Recht auf Neuüberprüfung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder Entscheidung aufgrund eines geschlossenen, im Vergleich zur Wiedererwägung eingeschränk- ten Kataloges von Gründen.

* Die staatsrechtliche Beschwerde wurde am 7.9.1988 durch Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts erledigt (Anm. der Red.).

127

Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Fragen nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren nur die geltend gemachten Revisionsgrün- de zu überprüfen (vgl. A. Kölz, a.a.o. N. 59 zu § 20; EGV-SZ 1986 Nr. 35, s. 126; hinsichtlich des abschliessen- den Charakters der Revisionsvorschriften, vgl. Imbodenj Rhinow, a.a.o. Nr. 43 B II.a; vgl. ferner auch den Ent- scheid der Kant. Rekurskommission Solothurn vom 24.6.1985, publ. in StE 1986, Nr. A 21.11 Nr. 8, Erw. II.1.a).

Die Revision unterscheidet sich somit vom blossen Wie- dererwägungsgesuch, welches an die verfügende oder urteilen- de Instanz gerichtet ist und innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist das Begehren enthält, auf den Entscheid zurückzukommen bzw. bereits behandelte Tat- und Rechtsfra- gen nochmals zu überprüfen. Dabei besteht keine Pflicht, auf ein solches Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl.

A. Kölz, a.a.o., N. 44 f. zu § 20; StE 1986, A. 21.11 Nr. 8

s. c).

Geregelt ist die Revision in den §§ 61 bis 63 VRP (= Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, nGS 225; vgl. auch § 7 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, wonach die Bestimmungen der VRP auf das Steuerverfahren anwendbar sind, soweit das Steuergesetz oder gestützt darauf erlasse- ne Ausführungsbestimmungen keine abweichende Regelung vorse- hen).

Gernäss § 61 VRP zieht die Behörde ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision wenn:

  1. a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde;

128

  1. b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsa- chen oder Beweismittel vorbringt, die sie frü- her trotz zurnutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;

  1. c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteilig- te Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;

  1. d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berück- sichtigt hat.

Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechts- sicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung ob- jektiven Rechts. Die Revision darf nur bei schwerwiegenden Mängeln zugelassen werden. Das Gebot der Rechtssicherheit hat vor dem Legalitätsgrundsatz dann zurückzutreten, wenn nachträglich klar wird, dass der einer Entscheidung zugrun- deliegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten mangelhaft war. Mit der Revision soll das ordnungsgernässe zustandekom- men einer Verfügung gewährleistet werden, wenn die ordent- liche Anfechtung nicht möglich oder zurnutbar war. Behoben werden können grundsätzlich keine materiellrechtlichen Feh- ler, sondern nur verfahrensmässige. Es müssen Gründe gel- tend gemacht werden, die im vorangegangenen Verfahren nicht haben vorgebracht werden können (vgl. EGV-SZ 1986, s. 126 mit Hinweis auf Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentli- chen Rechtmmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, s. 35 ff.; vgl. ferner EGV-SZ 1977, s. 47).

Nach Auffassung des Bundesgerichtes (hinsichtlich der Revision rechtskräftiger Veranlagungen im BdBSt) ist eine Revision ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er im Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zurnutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma- chen können. Insbesondere kann die Revision nicht mit Ein-

129

wendungen begründet werden, die im ordentlichen Rechtsmit- telverfahren hätten erhoben werden können; eine andere Auf- fassung liesse sich mit den Erfordernissen der Rechtssicher- heit kaum vereinbaren. Schliesslich ist eine Revision ausge- schlossen, wenn der Steuerpflichtige bloss seine mangelnde Rechtskenntnis im ordentlichen Veranlagungsverfahren oder eine nach seiner Auffassung falsche rechtliche Betrachtungs- weise der entscheidenden oder veranlagenden Behörden gel- tend macht (vgl. BGE 111 Ib 210 f. mit zahlreichen Hinwei- sen).

2. Der Gesuchsteller begründet das Revisionsbegehren

im wesentlichen:

- einerseits mit einer Verletzung von klarem Recht durch Nichtanwendung der folgenden Gesetzesbestimmungen von Amtes wegen:

1. § 70 Abs. 1 lit. d StG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 StG und Ziff. 255 DA StG

2. § 70 Abs. 1 lit. b StG in Verbindung mit § 70 Abs. 3 StG

  • und anderseits mit der Michberücksichtigung von erhebli- chen Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, da der Veranlagungsbehörde im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Kanton X. vom 10.9.1984 bis 31.3.1986 eine Einzelfirma führte und somit die massgebenden interkantonalen Verhältnisse per 10.9.1984 geändert hatten. Diese Tatsache sei im Ent-

scheid nicht berücksichtigt worden (vgl. Revisionsbegeh- ren, s. 7).

130

3. a) Gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17.9.1987, welcher die kantonalen Einkommenssteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Veranlagungsperiode 1985/86 behandelte, erhob der Beschwerdeführer am 6.11.1987 hinsichtlich der kantonalen Steuern eine staatsrechtliche Beschwerde; in bezug auf die direkte Bundessteuer wurde keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht er- hoben. Mithin ist der betreffende Entscheid vom 17.9.1987 formell rechtskräftig, da hinsichtlich der kantonalen Steuern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist und hin- sichtlich der direkten Bundessteuer von einer an sich gege- benen Rechtsmittelmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, s. 128; vgl. auch Kölz, a.a.o. N. 52 zu § 20; betr. staatsrechtli- che Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwer- de, Bern 1984, s. 33 f. mit Hinweis auf BGE 107 Ia 271).

In der Folge ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vor- liegt, welcher eine Beseitigung der formellen Rechtskraft bzw. eine Abänderung des betreffenden Entscheides erlaubt.

  1. b) Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Verlet-

zung von klarem Recht beruft, wendet die Vorinstanz zutref- fend ein, dass ein solcher Revisionsgrund dem kantonalen Recht fremd ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutre- ten ist (vgl. Vernehmlassung s. 2 Ziff. 1; vgl. auch vorne, Erw. 1, wonach im Revisionsverfahren grundsätzlich keine materiellrechtlichen Fehler gerügt werden können, vgl. EGV-SZ 1986, S. 126).

  1. c) Der Gesuchsteller machte nicht geltend, der betref-

fende Entscheid sei durch eine strafbare Handlung beein- flusst worden oder das Gericht habe wesentliche Verfahrens- vorschriften verletzt, welche er nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Mithin fällt ein Revisionsgrund nach § 61

131

lit. a bzw. nach lit. c VRP offensichtlich ausser Betracht.

d) Der Gesuchsteller bringt jedoch im vorliegenden Revisionsverfahren nachträglich eine neue Tatsache und neue Beweismittel vor. Als neue Tatsache macht er nachträglich geltend, die selbständige Nebenerwerbstätigkeit habe be- reits am 10.9.1984 (und nicht erst am 1.11.1984) begonnen; als neue Beweismittel reicht er in diesem Verfahren folgen- de Akten ein:

- eine Kopie einer interkantonalen Steuerausscheidungsmel- dung vom 25.4.1986 mit einer handschriftlichen Telefonno- tiz vom 12.6.1986;

  • eine Kopie vom Untermietsvertrag, von der Y. AG als Unter- vermieter am 1.11.1984 und vom Gesuchsteller als Untermie- ter am 3.10.1983 unterzeichnet;

- sowie eine Orientierungskopie des Schreibens vom 1.4.1986 ("Rücktritt vom Mietvertrag").

Diese Akten lagen im ordentlichen Rechtsmittelverfah- ren noch nicht vor (vgl. Aktenzusammenstellung für das Bun- desgericht Nr. 003, s. 3 unten i.V.m. Nr. 019).

Der Gesuchsteller legte jedoch mit keinem Wort ge- schweige denn substantiiert - dar, dass er diese neue Tat- sache bzw. diese neuen Beweismittel früher trotz zurnutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Aus diesem Grunde kann in diesem Verfahren offen bleiben, ob diese neue Tatsache oder diese neuen Beweismittel erheblich sind bzw. das Ergebnis des Entscheides vom 17.9.1987 in massgeblicher Weise beein- flussen würden.

132

  1. e) Somit ist noch zu prüfen, ob ein Revisionsgrund

nach § 61 1it. d VRP vorliegt [versehentliche Nichtberück- sichtigung von erheblichen Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben].

Der Gesuchsteller wirft dem Verwaltungsgericht zu- nächst vor, es habe versehentlich Ziffer 255 der Dienstan- leitung zum kant. Steuergesetz übersehen (vgl. Revisionsbe- gehren, S. 4). Einmal abgesehen davon, dass das Verwaltungs- gericht an die Dienstanleitung grundsätzlich nicht gebunden ist (vgl. § 26 Abs. 4 VRP; vgl. Ziff. 1 f. der Dienstanlei- tung), verwechselt der Gesuchsteller Tatfrage (quaestio facti) und Rechtsfrage (quaestio iuris): im Rahmen der Tat- frage ist zu prüfen, welche Tatsachen bzw. welcher Sachver- halt bzw. welche konkreten Lebensvorgänge vorliegen. Die Rechtsanwendung hingegen ist darauf angelegt, die richtige Rechtsfolge anzuordnen; dabei gilt es die Frage zu beantwor- ten, ob die tatsächlichen Gegebenheiten (Tatsachen) den Tat- bestandsmarkmalen des zur Anwendung stehenden Rechtssatzes entsprechen. Mithin geht es bei der Rechtsfrage um die rechtliche Würdigung (bzw. Beurteilung) von (festgestell- ten) Tatsachen (vgl. Gygi, a.a.o., s. 161; H.R. Schwarzen- bach, Grundriss des allgemeinen Verwa1tungsrechts, 8. A., s. 76 f.; O.A. Germann, Grundlagen der Rechtswissenschaft,

3. A., 1. Kap. II.).

§ 61 lit. d VRP bezieht sich eindeutig nur auf Tatsa- chen bzw. auf die Tatfrage. Wie auch der Gesuchsteller zu- treffend betonte, ging das Gericht sachverhaltsmässig davon aus, dass der Veranlagungsbehörde im Zeitpunkt der Veranla- gung (3.7.1986) die betreffende selbständige Nebenerwerbstä- tigkeit bekannt war (vgl. Revisionsbegehren s. 4; zit. VGE 305/87, E. 1 b); klarzustellen ist jedoch, dass das Gericht im Entscheid vom 17.9.1987 keinesweg annahm, der Veranla- gungsbehörde sei im Zeitpunkt der Veranlagung der Umfang der Verluste bekannt gewesen; die entsprechenden aktenkun-

133

digen Meldungen enthalten keine konkreten Zahlenangaben; konkrete Verlustangaben wurden erst in der nachträglichen Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 9.7.1987 erwähnt; vgl. Akten stv, 10 + 12: 11 Gemäss Auskunft Gemeindeverw. z. hat A. den Betrieb wieder aufgegeben. Es sei kaum anzuneh- men, dass daraus ein Gewinn entstanden sei. Demzufolge auch keine Steuerausscheidung. 11 ; BGer.-Akten Nr. 019 und 003; in diesem Sinne löst sich auch der im Revisionsbegehren auf S. 9 gerügte (angebliche) Widerspruch auf, indem das Ge- richt bei der Verteilung der Verfahrenskosten in Erw. 7 dem Beschwerdeführer anrechnete, dass dieser einerseits erst am 9.7.1987 den Schwyzer Behörden gegenüber diese selbständige Nebenerwerbstätigkeit sowie damit zusammenhängende (konkrete) Verluste meldete; anderseits war es nach Auffas- sung des Gerichtes nicht Sache der Vorinstanz, nach Verlu- sten zu forschen, welche ein Steuerpflichtiger im Zusammen- hang mit einer nicht deklarierten selbständigen Nebener- werbstätigkeit in einem andern Kanton erzielte, aber der Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons (noch) nicht melde- te (vgl. dazu auch ImbodenjRhinow, a.a.o. Nr. 88 B. II. c); in diesem Sinne hatte die Vorinstanz noch keinen Anlass, um- fangmässig "nicht bekannte Verluste zu behandeln" bzw. dar- nach zu forschen, zumal die betreffenden X.-Behörden aus- drücklich auf eine Steuerausscheidung verzichteten (vgl. Steuerakten 10 + 12 sowie Akte Nr. 019).

Bei dieser Sachlage ist völlig unerfindlich, weshalb das Gericht erhebliche Tatsachen, die sich aus den (im Ent~ Scheidzeitpunkt vorhandenen) Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt haben soll. Soweit der Gesuchsteller aus dieser Tatsache (Kenntnis einer ausserkantonal ausgeüb- ten, selbständigen Nebenerwerbstätigkeit ohne konkrete Ver- lust-Angaben) sinngernäss ableitet, dass einerseits die Ver- anlagungsbehörde von Amtes wegen eine Zwischenveranlagung nach § 70 lit. d (oder § 70 lit. b) StG oder anderseits im Rechtsmittelverfahren das Gericht eine solche Zwischenver-

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anlagung hätte anordnen müssen, handelt es sich offensicht- lich um eine Rechtsfrage bzw. um die rechtliche Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes. Somit beschränkt sich die Kritik im Revisionsbegehren grundsätzlich auf eine (angeb- lich) falsche (Rechts)Anwendung der kantonalen Normen, wel- che die Zwischenveranlagung regeln. Solche (materiellrecht- liche) Rügen werden jedoch von § 61 lit. d VRP nicht er- fasst, sondern sind im Revisionsverfahren vielmehr generell unzulässig, ansonst dem Gebot der Rechtssicherheit nicht hinreichende Nachachtung verschafft werden könnte (vgl. vorne Erw. 1; EGV-SZ 1986, S. 126 f.; BGE 111 Ib 211 mit Hinweisen) .

4. Schliesslich sind auch keine Revisionsgründe hin- sichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 erstellt.

  1. a) Wie bereits im zit. Entscheid VGE 305/87 (S. 17

unten mit Hinweis) ausgeführt wurde, wird die Frage der Aus- richtung einer Parteientschädigung nach kantonaler Praxis nur geprüft, wenn eine solche vom Beschwerdeführer verlangt wird. Der Gesuchsteller bringt nicht vor, er habe im betref- fenden Verfahren einen solchen Antrag gestellt, was jedoch übersehen worden sei; ebenso legt er nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen ihm ein solcher Antrag nicht mög- lich gewesen sei. Soweit der Steuerpflichtige einen solchen Antrag aus mangelnder Rechtskenntnis unterliess, ist inso- fern eine Revision ausgeschlossen (vgl. vorne Erw. 1 und BGE 111 Ib 211 oben mit Hinweisen).

b) Die Ausführungen des Gesuchstellers zum Antrag Ziff. 3 (Verteilung der Verfahrenskosten) erschöpfen sich grundsätzlich in der Kritik an der Rechtsanwendung, was jedoch im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann (vgl. vorne Erw. 1 und 3 e). Ob und in welchem Umfange diese Kritik (welche sich auf Art. 4 BV abstützt) im staatsrecht- lichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann, ist

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nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich wurde der geltend gemachte, scheinbare Widerspruch bereits in Erwägung 3 e aufgeklärt. Im übrigen ignoriert der Gesuch- steller völlig zu Unrecht seine Mitwirkungspflichten, wel- che im vorliegenden Fall offensichtlich schleppend wahr- genommen wurden (vgl. u.a. die ursprünglich nicht deklarier- te und erst im Verwaltungsgerichtsverfahren nachträglich vorgebrachte, selbständige Nebenerwerbstätigkeit im Nachbar- kanton; vgl. die zusätzlichen Abklärungen des Gerichtes hin- sichtlich der Gewinnungskosten, weil die ursprünglichen An- gaben unzureichend waren). In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf den massge- benden § 72 Abs. 3 VRP, wonach selbst eine obsiegende Par- tei für die Kosten aufzukommen hat, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (vgl. Vernehmlassungs. 3 unten).

5. Zusammenfassend ist das vorliegende Revisionsbegeh- ren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Diesem Ergebnis entsprechend werden die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller auferlegt und es kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

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StPS 1/89 Seite 3

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a BdBSt)

In casu bejaht das Gericht die Frage, ob die von einem Kadermitarbeiter einer Bank erzielten Kapitalgewinne aus Wertpapierhandel steuerbares Einkommen darstellten, anhand folgender Merkmale:

  • Zusammenhang zwischen hauptberuflicher Tätigkeit und Wertpapierhandel

  • Inanspruchnahme bedeutender Fremdmittel

  • planmässiges, auf Erfolg gerichtetes Vorgehen und Häufung von Geschäften.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel setzt weder eine besondere Organisation noch eine nach aussen sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr voraus.

VGE 324-87 vom 28. August 1987 i.S. Z. (Abweisung) = 02.87.041

StPS 1/89 Seite 13

Gewinnungskostenpauschale für nebenamtliche Tätigkeit in Behörden, sog. Behördenabzug, bei der direkten Bundessteuer

Auch bei der direkten Bundessteuer sind Vergütungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Kantons-, Bezirks- und Gemeindebehörden bis zu einem Betrag von Fr. 3 000.-- analog zum kantonalen Steuerrecht (vgl. DA Ziffer 86 in der Fassung vom 10. Oktober 1980) als Entschädigung für mit der Ausübung des Amtes verbundene Aufwendungen zu betrachten.

VGE 335-87 vom 25. August 1988 i.S. P. (Gutheissung) = 02.88.042

StPS 1/89 Seite 23

Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Saläre und Pauschalspesen des geschäftsführenden Hauptaktionärs beim steuerbaren Reinertrag der AG (Par. 38 Abs. 1 Buchstabe b StG; Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b BdBSt)

Uebersetzte Lohnzahlungen der AG an ihren Hauptaktionär sind als verdeckte Gewinnausschüttungen/geldwerte Leistungen dem Reinertrag der Gesellschaft hinzuzurechnen. Für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. des geschäftsmässig begründeten Werts der Arbeitsleistung ist derjenige Betrag massgebend, den die Unternehmung für die gleiche Leistung unter den gleichen Verhältnissen einem Unbeteiligten vergüten müsste. Zu berücksichtigende objektive und subjektive Faktoren sind unter anderem die allgemeine Lohn- und Salärpolitik der Unternehmung, die Salarierung von rang- und funktionsmässig gleich oder ähnlich Gestellten, die Stellung des Salärempfängers in der Unternehmung, seine Spezialkenntnisse, Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse der Unternehmung inkl. Dividendenpolitik. Mitentscheidend können unter Umständen auch die Vergleichszahlen der Gehaltsumfrage ATAG/SHZ/INVESTDATA sein.

Aufrechnung übersetzter Pauschalspesen des Hauptaktionärs beim Reinertrag der AG: Bestätigung der bisherigen Praxis.

VGE 311-88 vom 11. Juli 1988 i.S. X. AG (Teilgutheissung) = 02.88.038

StPS 1/89 Seite 38

Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös (Par. 51 StG)

Steuerobjekt der schwyzerischen Grundstückgewinnsteuer ist der realisierte Gewinn, nicht der Wertzuwachs. Nach Ansicht des Bundesgerichts kann deshalb entgegen der Formulierung in Par. 51 Abs. 3 StG nur dort auf den Verkehrswert als Bestimmungsgrösse des Veräusserungserlöses abgestellt werden, wo der realisierte Gewinn weder genau ermittelt noch näherungsweise festgelegt werden kann. In allen anderen Fällen erfolge sonst faktisch eine Besteuerung des Mehrwertes. Wo ein älteres Ehepaar eine Liegenschaft gegen Entrichtung eines bescheidenen Verkaufspreises und Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts veräussert, widerspricht deshalb nach Ansicht des Bundesgerichts die Bemessung nach dem Verkehrswert Art. 4 BV. Der Veräusserungserlös sei in solchen Fällen aufgrund des Verkaufspreises unter Aufrechnung des kapitalisierten Wertes des Wohnrechts zu bestimmen.

BGE P 1693-1987 vom 24. Juni 1988 i.S. X. (Gutheissung) = 01.88.007

StPS 1/89 Seite 44

Grundstückgewinnsteuer; zivilrechtliche Handänderung; Veräusserungserlös (Par. 47 und Par. 51 StG)

Zivilrechtliche Grundstückveräusserungen sind nach ständiger Praxis auch dann grundstückgewinnsteuerpflichtig, wenn - wirtschaftlich betrachtet - keine Aenderung hinsichtlich der Verfügungsgewalt eintritt.

Verkauf eines Grundstücks von der AG an ihre beiden einzigen Aktionäre: Als massgebender Veräusserungserlös gilt der verurkundete, durch den Parteiwillen festgelegte Preis, selbst wenn dieser wesentlich unter dem Verkehrswert liegt. Das geltende Recht lässt eine Aufrechnung allfälliger Zuwendungen, welche dadurch entstehen, dass der Verkäufer dem Käufer das Grundstück unter dem Verkehrswert verkauft, im Rahmen der Grundstückgewinnbesteuerung nicht zu. In casu nicht zur Beurteilung stand die Frage, ob und inwiefern durch den konkrekten Grundstückverkauf von der AG an die beiden Aktionäre geldwerte Leistungen übertragen wurden, welche im Rahmen der Ertrags- und Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen wären.

VGE 321-88 vom 25. August 1988 i.S. Z. AG (Gutheissung) = 02.88.043

StPS 1/89 Seite 60

Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrenspflichten; Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung (§ 61 Abs. 1 und § 86 StG, § 12 ff. VVo)

Als behördliche Frist kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Einem Fristerstreckungsgesuch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es vor Ablauf der Frist mit schriftlicher Begründung der zuständigen Amtsstelle unterbreitet wird.

VGE 369-87 vom 26. Januar 1988 i.S. Q. (Abweisung) = 02.88.004

Januar1989 7. Jahrg~ng Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ {StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide - Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel 3

  • Gewinnungskostenpauschale für nebenamtliche Tätigkeit in Behörden, sog. Behördenabzug bei der direkten Bundessteuer 13

-Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Saläre und Pauschalspesen des geschäftsführenden Hauptaktionärs 23 - Grundstückgewinnsteuer: Veräusserungserlös 38

  • Grundstückgewinnsteuer; zivilrechtliche Handänderung; · Veräusserungserlös 44

- Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrenspflichten 60

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Zum Jahreswechsel entbieten wir unseren Lesern die besten Glückwünsche.

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang (1989) der 11 Steuerpraxis" abonnieren wollen. Wir bitten Sie darum, den (gleichbleiben- den) Betrag von Fr. 48.-- mit beiliegendem Einzahlungs- schein bis Ende Februar zu überweisen.

Schwyz, im Januar 1989

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1987 i.S. Z. (VGE 324/87)

Gewerbsmässiqer Wertschriftenhandel (Art. 21 Abs. 1 Buch- stabe a BdBSt)

Sachverhalt:

A. z. war in den Jahren 1983/84, dem Bemessungszeit- raum für die Veranlagung 1985/86, im Kanton Schwyz wohnhaft und bei der Firma ... in Zürich, im Range eines Vizedirek- tors, angestellt. Er war gernäss seinen Selbstangaben in die- sem Unternehmen vollzeitbeschäftigt und hatte namentlich das Emissionsgeschäft (Plazierung von Emissionen im Klien- tenkreis der Bank) sowie den Handel mit Wertschriften und Devisen zu betreuen (Beschwerde s. 3 B 1).

In seiner Steuererklärung 1985/86 deklarierte er bei der direkten Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 82 436.--. In der Veranlagungsverfügung vom 16.9.1986 (Versand 30.9.1986) wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 944 700.-- festgesetzt. Diese massive Abweichung gegen- über den Selbstangaben beruhte im wesentlichen darauf, dass die Veranlagungsbehörde einen Gewinn aus Wertschriftenhan- del von Fr. 1 733 240.-- (im Durchschnitt der beiden Veran- lagungsjahre Fr. 866 620.--) als steuerbares Einkommen auf- rechnete.

B. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess der steuer- pflichtige Einsprache erheben, mit welcher er u.a. beantrag- te, die aufgerechneten Kursgewinne seien neu zu bemessen und sie seien als private Kapitalgewinne von der Einkommens- besteuerung auszunehmen.

3

Mit Einspracheentscheid vom 9. März 1987 hat die VdBSt die Einsprache abgewiesen.

c. Mit Beschwerde vom 6. April 1987 stellt der Steuer- pflichtige fristgerecht die Anträge:

11 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von der Veranlagungsbehörde im Bemessungszeit- raum zum massgebenden Einkommen für die direk- te Bundessteuer aufgerechneten Kursgewinne von Fr. 866 620.-- als private Kapitalgewinne von der Besteuerung auszunehmen seien. 2. Es sei demzufolge die angefochtene Veranla- gung 1985/86 für die direkte Bundessteuer ent- sprechend abzuändern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom

6. April 1987, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Par- teien wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich festhält,

ist im Beschwerdeverfahren die Höhe der erzielten Kursgewin- ne nicht mehr streitig. Das Gericht kann sich deshalb auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die Kapitalgewinne steuerbares Einkommen darstellen.

2. Das Bundesgericht führte in einem die direkte Bun- dessteuer betreffenden Entscheid vom 17. Februar 1986 zur Frage der Einkommensbesteuerung von Gewinnen aus Wertpapier-

4

handel aus:

"Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt umfasst alle Einkünf- te, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichte- ten Tätigkeit ergeben, gleichgültig ob diese im Hauptberuf oder nebenberuflich und ob sie regel- mässig oder wiederkehrend oder nur einmal ausge- übt wird (BGE 108 Ib 230 E.2c, ASA 51, 638; 104 Ib 166 E.la, ASA 49, 124; ASA 49, 561; 48, 420 ... ). Keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit stellt die blosse Verwaltung des privaten Vermö- gens dar (BGE 104 Ib 167 .•• ). Dementsprechend unterliegt ein im Rahmen dieser Vermögensverwal- tung erzielter Gewinn nicht der direkten Bundes- steuer. Uebersteigt dagegen eine Tätigkeit den Bereich schlichter Vermögensverwaltung, so ist sie als auf Erwerb gerichtet zu betrachten, und die dergestalt erzielten Einkünfte sind der Steuer unterworfen. Die Abgrenzung zwischen blosser privater Vermö- gensverwaltung und auf Erwerb gerichteter Tätig- keit ist nicht immer einfach. Dies trifft beson- ders dann zu, wenn es sich nicht um eine haupt- berufliche oder mit dem Hauptberuf ihrer Art nach zusammenhängende nebenberufliche, sondern um eine bloss gelegentliche Tätigkeit handelt und der erstrebte Erwerb in einem Veräusserungs- gewinn besteht, welcher mangels Buchführungs- pflicht als Kapitalgewinn nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d BdBSt steuerfrei bleiben würde (ASA 52, 368 E.5). Das Bundesgericht hat sich in einer langjährigen Praxis in zahlreichen Entscheiden mit dieser Abgrenzung befasst, wo es um die Be- steuerung von Liegenschaftsgewinnen ging (vgl. z. B. BGE 104 Ib 164 ff. . .. ) .

Die Abgrenzung zwischen der einfachen Vermögens- verwaltung und der auf Erwerb gerichteten Tätig- keit ist anhand verschiedener Indizien vorzuneh- men, von denen jedes für sich allein oder alle zusammen auf eine Erwerbstätigkeit im sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt hindeuten können. In Frage kommen etwa eine Häufung von Grundstückkäu- fen und -verkäufen (ASA 48, 420), ein planmässi- ges und auf Erfolg gerichtetes, von Unternehmer- initiative und Unternehmerrisiko geprägtes Vor- gehen oder der Einsatz von Spezialkenntnissen. Die einzelnen Kriterien haben allerdings unter- schiedliches Gewicht. So ergibt sich in der Regel schon aus der mehrfachen Wiederholung und der Planmässigkeit der Geschäfte deren Gewerbs- mässigkeit. Umgekehrt darf nicht geschlossen

5

werden, bei blass gelegentlichen Geschäften sei Gewerbsmässigkeit zum vorneherein ausgeschlos- sen; vielmehr bleibt in solchen Fällen anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prü- fen, ob Gewerbsmässigkeit nicht doch zu bejahen ist.

  1. c) Die für den Liegenschaftshandel entwickelten

Kriterien können nach einem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezem- ber 1984 i.s. B., von dem abzuweichen kein An- lass besteht, auch auf andere Tätigkeiten über- tragen werden, so etwa auf den Wertpapier- oder Goldhandel (in casu ging es um Komptant- und Termingeschäfte mit Gold). Entgegen einer in der Literatur zum Teil vertretenen Meinung könne da- her auch ein Gewinn, den ein privater Wertpapier- besitzer durch Vermittlung einer Bank erziele, unter Umständen als Einkommen aus einer auf Er- werb gerichteten Tätigkeit betrachtet werden (vgl. auch schon BGE 110 Ia 6). Insbesondere spiele es keine Rolle, dass der Wertpapier- und Goldkäufer oder -Verkäufer dabei nicht nach aus- sen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr t"eilneh- me." (BGE vom 17.2.1986 publiziert in nStP 1987, 92 ff.; Sammlung der BGE betr. die direkte Bun- dessteuer Nr. 642; vgl. auch StE 1986 B 23.1 Nr. 9).

Im oberwähnten Fall hatte der Steuerpflichtige im Jah- re 1978 mit zwei Devisentermingeschäften Gewinne im Umfange von zusammen Fr. 324 662.-- erzielt. Die Bundessteuer-Re- kurskommission Zürich hatte in diesem Fall die Gewerbsmäs- sigkeit der Devisentermingeschäfte verneint mit dem Argu- ment, der Pflichige habe "nicht anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar als Devisenhändler am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen". sie betrachte aber die im Zusammen- hang mit den beiden Devisentermingeschäften angefallenen Gewinne als "andere Einnahmequellen", jedoch nicht als private Kapitalgewinne. Demgegenüber erklärte das Bundes- gericht solche Gewinne aus Termingeschäften analog den Koroptantgeschäften nicht als lotterieähnliche Veranstaltun- gen, sondern als Kapitalgewinne, welche, sofern sie auf einer Erwerbstätigkeit beruhen (gewerbsmässig sind) , zu besteuern seien. Das Bundesgericht hielt fest, die Frage

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der Gewerbsmässigkeit sei eine Rechtsfrage. Weil der vorin- stanzliehe Entscheid in tatbeständlicher Hinsicht dem Bundesgericht nicht erlaubte zu überprüfen, ob Gewerbsmäs- sigkeit im oben umschriebenen Sinne vorliege, wurde die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und neuer rechtlicher Beurteilung zurückgewiesen. Die Bundes- steuer-Rekurskommission Zürich verneinte alsdann mit Ent- scheid vom 4. Juni 1986 die Gewerbsmässigkeit, indem sie festhielt, der Steuerpflichtige sei im Rahmen seiner Devisentermingeschäfte "nicht anhaltend und planmässig aktiv geworden; somit fehle es an einem auf Erfolg (Erzie- lung eines Erwerbseinkommens) gerichteten, von Unternehmer- initiative und -risiko geprägten Vorgehen" (nStP a.a.o. s. 96; B 29/1986 vom 4.6.1986 i.s. B. Erw. 3).

Der Beschwerdegegner behauptet, es sei unzutreffend, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beur- teilung ob ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor- liegt, die im Liegenschaftshandel entwickelten Grundsätze analog anzuwenden seien. Ob sich ein solcher Schluss be- reits aus BGE 110 Ia 6 entnehmen lässt, kann offen bleiben. Im zitierten BGE vom 17.2.1986 hat das Bundesgericht jeden- falls eine Aussage gemacht, die über eine analoge Anwendung noch hinausgeht, wenn es ausführt, die für den Liegen- schaftshandel entwickelten Kriterien könnten auf den Wert- papierhandel (unabhängig darum ob es um Komptant- oder Termingeschäfte geht) übertragen werden. Was die Gewichtung einzelner Kriterien ·anbetrifft, so bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - worauf noch zurückzukommen ist gewisse Unterschiede zwischen der gewerbsmässigen Liegen- schaftshandelstätigkeit und dem gewerbsmässigen Wertpapier- handel.

3. Die Vorinstanz führte folgende Kriterien, die im

Falle des Beschwerdeführers für die Gewerbsmässigkeit der Wertpapierhandelstätigkeit sprechen sollen, an:

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  1. a) Der Beschwerdeführer war in den fraglichen Jahren

Vizedirektor einer Bank, wo er sich mit dem Emissionsge- schäft, dem Wertschriften- und Devisenhandel zu befassen hatte. Die Vorinstanz sieht zu Recht zwischen der hauptbe- ruflichen Tätigkeit und dem Wertpapierhandel einen berufli- chen Zusammenhang, was ein Indiz für Gewerbsmässigkeit dar- stellt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dies treffe nicht zu. Während es beispielsweise der Beruf eines Architekten oder Baumeisters mit sich bringe, dass Grund- stücke gekauft, überbaut und weiterveräussert würden, sei dies bei einem Bankangestellten nicht der Fall. In Börsen- geschäften könnten - anders als im Liegenschaftshandel - be- liebige Dritte aktiv sein. Gewisse Unterschiede zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen sind unverkennbar. So ist die Zahl derjenigen Personen, die sich in irgendeiner Form im Wertpapierhandel betätigen, um ein Vielfaqhes grösser als die Zahl jener, die über den Eigenbedarf hinaus Liegen- schaften kaufen und verkaufen. Liegenschaftskaufsgeschäfte sind viel komplizierter und aufwendiger in der Abwicklung als Börsengeschäfte (individuelle Preisfixierung, öffentli- che Beurkundung, Grundbuchübertragung usw.) und der Kapital- bedarf, um im Liegenschaftshandel tätig zu sein, ist wesent- lich höher als beim Börsengeschäft. Das berufliche Wissen und Können eines Steuerpflichtigen, der hauptberuflich im Wertschriften- und Devisenhandelsgeschäft oder in der Anla- geberatung tätig ist, ist indessen erheblich grösser als bei einem Dritten. In diesem Sinne ist die hauptberufliche Stellung des Beschwerdeführers ein Indiz für die Gewerbs- mässigkeit (vgl. StE B 23.1 Nr. 9), wobei dieses für sich allein weniger stark zu gewichten ist als beim Liegen- schaftshandel.

  1. b) Die Vorinstanz erachtet die Inanspruchnahme bedeu-

tender Fremdmittel als weiteres Indiz für die Gewerbsmässig- keit. So betrugen die Fremdmittel (Lombardkredite) per

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1.1.1985 rund Fr. 3,5 Mio. bei einem gesamten Wertschriften- vermögen von Fr. 4,8 Mio. Das steuerbare Vermögen lag zwi- schen Fr. 1,3 und 1,4 Mio. Der Beschwerdeführer trägt vor, es liege auf der Hand, dass keine Verwaltung privaten Ver- mögens vorliegen könne, wenn die Kursgewinne auf Fremdkapi- taleinsatz beruhten, weshalb dem Kriterium des Fremdkapital- einsatzes wesentliche Bedeutung zukomme. Der Beschwerdefüh- rer anerkennt die Inanspruchnahme von Lombard- bzw. Depot- krediten in besagter Höhe bei verschiedenen Banken. Er macht weiter geltend - was durchaus zutreffend sein wird - dass diese Kredite im wesentlichen auf einer Belehnung seiner Wertschriften beruhten. Unverständlich aber ist, wenn er aus dem Umstand, dass er mit seinen Wertschriften Sicherheit für seine Kredite leistete bzw. leisten musste, den Schluss zieht, die Lombard-/Depotkredite seien kein Fremdkapital. Wollte man dieser Argumentation folgen, so wären nur Blankokredite Fremdkapital und der Liegenschafts- händler, welcher für seine Liegenschafshandelstätigkeit Hypothekarkredite beansprucht, würde kein Fremdkapital be- anspruchen. Der Beschwerdeführer bezahlte für seine Depot-/Lombardkredite im Jahre 1984 auch Bankzinsen von rund Fr. 80 ooo.--, welche er in seiner Steuererklärung in Abzug brachte. Auf Eigenkapital sind aber keine Passivzin- sen zu leisten!

Die Behauptung, die besagten Kredite seien kein Fremd- kapital, steht in völligem Widerspruch zu jeglicher finanz- wirtschaftlichen und buchhalterischen Lehre. Soweit der Beschwerdeführer nicht in der Lage warjist, Wertschriften aus dem eigenen Vermögen zu finanzieren, liegt eine Inan- spruchnahme fremder Mittel vor. Während die Anlage von Tei- len des eigenen Vermögens in Wertschriften und die Realisie- rung von Wertschriftengewinnen sowie die Reinvestition heut- zutage durchaus zu einer üblichen und häufigen Verwaltung privaten Vermögens gehört, kann von einer einfachen Verwal- tung privaten Vermögens nicht mehr die Rede sein, wenn -

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wie dies hier der Fall war - in umfangreichem Masse Fremd- mittel beansprucht wurden, was es erlaubte, den Umfang der Wertpapierhandelstätigkeit zu steigern. Zudem ist das Risiko (Unternehmerrisiko) bedeutend grösser, weil die Spekulation nicht blass zu einer Minderung oder einem Ver- lust des eigenen Vermögens führen kann, sondern auch eine Verschuldung möglich ist.

c) Planmässiges, auf Erfolg gerichtetes Vorgehen und Häufung von Geschäften:

Der Beschwerdeführer tätigte in den Jahren 1983/84 Käufe und Verkäufe in über 200 Titeln (Aktien, Warrants bzw. Optionen). Häufig wurden im gleichen Titel mehrere Käufe und Verkäufe getätigt. Aus insgesamt 330 Verkaufsge- schäften resultierte 1983/84 ein Wertschriftenumsatz von über Fr. 16 Mio. In ähnlicher Zahl wurden Kaufgeschäfte getätigt. Der Beschwerdeführer führte Listen, in denen für sämtliche Titel Kaufs-, Verkaufsdaten, Preise, Kursgewinne und -verluste aufgezeichnet wurden (vgl. steueract. 30). In einer weiteren Liste sind die über die verschiedenen Banken getätigten Kaufs- und Verkaufsgeschäfte in chronologischer Reihenfolge aufgeführt (Steueract. 31). Der Reingewinn war das Resultat gegenläufiger Bewegungen. Einem Gesamtgewinn von Fr. 2 239 272.-- stand ein Gesamtverlust von Fr. 506 033.-- gegenüber. Der Beschwerdeführer hielt bei den Banken, über welche er seine Geschäfte abwickelte neben Konten in SFr. auch solche in Yen und us $. Diese Vielzahl von Geschäften und die bedeutenden Umsätze setzten unzwei- felhaft voraus, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Zeitaufwand für die Beobachtung der Kursentwicklung und die Erteilunq von Kaufs- und Verkaufsorders einsetzte. Die Be- wältigung dieser Arbeit neben der vollberuflichen Tätigkeit wurde durch- seine beruflichen Spezialkenntnisse mindestens stark erleichtert, wenn nicht gar erst ermöglicht.

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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Häufung von Geschäften und die systematische Vergehensweise seien ein untaugliches Kriterium. Es würden damit nur willkürliche Unterscheidungsmerkmale geschaffen. Jedermann, der an der Börse Geschäfte tätigen wolle, müsse sich einer gewissen Systematik bedienen, d.h. er müsse das Wirtschaftsleben und die Kursentwicklungen verfolgen und jeweils rechtzeitig disponieren. Diese Ausführungen sind grundsätzlich richtig. Bei der Abgrenzung, ob Börsengeschäfte im Rahmen der schlichten oder einfachen privaten Vermögensverwaltung oder aber gewerbsmässig betrieben werden, spielt bei diesem Kriterium die Frage des Masses eine grosse Rolle. Was die Zahl der Geschäfte anbelangt, so führt im Liegenschaftshan- del schon eine geringe Anzahl von Geschäften, u.u. gar ein einziges Geschäft zur Bejahung von Gewerbsmässigkeit. Dem- gegenüber wird man bei einem Steuerpflichtigen, der nur gelegentlich und vereinzelt Börsengeschäfte tätigt, kaum von einer anhaltenden und planmässigen Aktivität sprechen können. Hier liegt aber eine Häufung von Kaufs- und Ver- kaufsgeschäften mit einem Umsatz, welcher das steuerbare Vermögen um ein Vielfaches übersteigt, vor, so dass auch in Berücksichtigung der Besonderheiten des Börsengeschäftes nicht mehr von einer einfachen oder gewöhnlichen Vermögens- verwaltung gesprochen werden kann (vgl. den nicht publizier- ten, in StE 1986 B 23.1 Nr. 9 s. b bb zitierten BGE vom 19.12.1984, wo bei einem Gartenbauunternehmer, der in einem Zeitraum von drei Jahren 1/12/14 Goldkäufe und 1/8/15 -ver- käufe sowie 10/13/1 Termingeschäfte tätigte, das Bundesge- richt annahm, es liege angesichts des Umfanges der getätig- ten Geschäfte keine einfache Verwaltung privaten Vermögens vor). Hinzu kommt, dass vorliegend das per 1. Januar 1985 vorhandene Vermögen fast ausschliesslich auf die 1983/84 erzielten Erfolge im Wertschriftenhandel zurückzuführen ist. Noch am 1. Januar 1983 hatte der Beschwerdeführer erst ein Reinvermögen von rund Fr. 76 000.--.

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  1. d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine

gewerbsmässige Tätigkeit im Sinne einer steuerpflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit setze voraus, dass eine fort- dauernde, planmässige, nach aussen sichtbar in Erscheinung tretende, auf einer Organisation beruhende und auf die Er- zielung eines Gewinnes abzielende, wirtschaftlich erhebli- che Leistung erbracht werde, Entgegen der früheren Auffas- sung der Steuerrekurskommission Zürich (StE 1986 B 23.1 Nr. 8) hat das Bundesgericht in den beiden mehrfach erwähn- ten Urteilen vom 19.12.1984 und 17.2.1986 betont, es spiele für die Gewerbsmässigkeit keine Rolle, dass der Wertpapier- käufer und -verkäufer nicht nach aussen sichtbar am wirt- schaftlichen Verkehr teilnehme. Auch bedarf es bei dieser Form der Erwerbserzielung keiner Organisation, da die Ge- werbsmässigkeit nicht deswegen auszuschliessen ist, weil die Geschäfte mittels der Vermittlung einer·Bank (welche die Organisation für die Geschäftsabwicklung zur Verfügung stellt und besorgt) zustandekommen.

  1. e) Anhand der gesamten Umstände ist - unter Beachtung

der bundesgerichtliehen Rechtsprechung - vorliegend Gewerbs- mässigkeit klar zu bejahen, weshalb die Beschwerde kosten- fällig abzuweisen ist.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. August 1988 i.S. P. (VGE 335/87)

Gewinnungskostenpauschale für nebenamtliche Tätigkeit in Behörden, sog. Behördenabzug, bei der direkten Bundessteuer

Aus den Erwägungen:

I. -III.

IV. Schliesslich ist die vorinstanzliehe Erfassung der Behördenentschädigung zu überprüfen. Der Pflichtige deklarierte für seine nebenamtliche Tätigkeit bei der Kan- tonalen Jagdprüfungskommission bzw. beim Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2 915.-- [1981) bzw. von Fr. 2 445.-- [1982], welche er jeweils bei den Gewinnungs- kosten wieder in Abzug brachte (vgl. Rückseite von act. 6). Die Veranlagungsbehörde hingegen akzeptierte lediglich einen Abzug von 20 % resp. von Fr. 540.-- (vgl. Rückseite von act. 6 i.v.m. act. 14) und rechnete mithin im Ergebnis ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 2 140.-- auf, was schliesslich von der Vorinstanz bestätigt wurde (vgl. Dis- positiv des angefacht. Entscheids).

1. Der Beschwerdeführer liess sich bei der Steuer- deklaration nach den Umständen von Randziffer 86 der Dienst- anleitung (vom 10.10.1980) zum kantonalen Steuergesetz lei- ten. Darnach werden Vergütungen für die nebenamtliche Tätig- keit in Behörden bis zum Betrag von Fr. 3 000.-- im Jahr als Entschädigung für mit der Ausübung des Amtes verbundene Aufwendungen betrachtet und nicht als Einkommen erfasst (vgl. Schwyzer Steuerbuch, Ziff. 89, Randziff. 86).

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In der Eingabe vom 29.6.1987 begründete der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Anwendung der vorerwähnten Randziffer 86 der Dienstanleitung u.a. mit der in § 2 der kant. Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer enthaltenen Verweisung auf das kant. Recht sowie mit der Genehmigung dieser Voll- ziehungsverordnung durch das Eidg. Finanzdepartement (vgl. Beschwerdeschrift, s. 3 f.). Nach Auffassung der Eidg. Steuerverwaltung (nachfolgend EStV) kann der Beschwerdefüh- rer aus der Genehmigung dieser Vollziehungsverordnung nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Stellungnahme vom 11.8.1987, s. 3). Welche Tragweite der Verweisung in§ 2 der erwähnten Vollziehungsverordnung zukommt, kann im vor- liegenden Fall offen bleiben, da die umstrittene Aufrech- nung ohnehin aus den nachfolgenden Gründen zu korrigieren ist.

2. Das aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete Gebot der

rechtsgleichen Behandlung und das Willkürverbot stehen in Zusammenhang miteinander. Die Rechtsgleichheit ist insbeson- dere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbe- gründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache be- zieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen er- sichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden be- antwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen (vgl. BGE 110 Ia Erw. 2b mit zahlreichen Hinweisen zu den einzelnen zitierten Sätzen; A. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, s. 57 ff.; vgl. auch ImbodenjRhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 69; B: Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, N. 282 ff.).

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3. Im Verfahren 347/86 i.s. X. (welches am 6.3.1987

entschieden wurde)*, erkundigte sich das Verwaltungsgericht bei der EStV einerseits, "ob und allenfalls in welchem Um- fange eine besondere Gewinnungskostenpauschale bei Einkom- men aus einer Tätigkeit als nebenberufliches Behördenmit- glied zulässig ist"; anderseits stellte das Gericht die Frage, "wieweit Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte (SR 171.21) als pauschale Gewinnungskosten gelten bzw. als Einkommen aufzurechnen sind" (vgl. die Anfrage vom 6.2.1987 im Dossier 347/86 vom 6.3.1987, Archiv-Nr. 85/87). Im Antwortschreiben vom 24.2.1987 nahm die EStV dazu hin- sichtlich der direkten Bundessteuer wie folgt Stellung:

"1. Der Beschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) kennt keine besondere Gewinnungsko- stenpauschale als Abzug für Steuerpflichtige, die nebenberuflich als Behördenmitglieder Ein- künfte erzielen. Zum Abzug zugelassen werden die effektiven Gewinnungskosten nach den Richtlinien, wie sie die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben vom 30. Mai 1986 betr. Berufsauslagen bei unselb- ständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungsko- sten bei Nebenerwerbstätigkeit aufgestellt hat. Das erwähnte Kreisschreiben macht keinen Unterschied, ob das Einkommen aus Behördentä- tigkeit oder aus anderweitigem Nebenerwerb stammt. 2. Für die steuerliche Behandlung der Bezüge eid- genössischer Parlamentarier verweisen wir auf die beigelegte Bescheinigung des Eidg. Kas- sen- und Rechnungswesens. Daraus ersieht man, dass die Entschädigungen für Mahlzeiten und Uebernachtungen (von je Fr. 70.-- pro Tag bzw. Uebernachtung) als Ersatz des tatsächli- chen Aufwandes betrachtet und deshalb nicht besteuert werden. Von der Jahresentschädigung wird ein Anteil von 85 % als Ersatz für administrativen Auf- wand ebenfalls nicht besteuert. * publiziert in BtPB 4/1987 s. 162 ff. (Anm. der Redaktion)

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Nachdem die Reisekosten ebenfalls direkt ent- schädigt werden (GA 1. Klasse oder Vergütung der tatsächlichen Fahrten nach SBB-Tarif 1. Klasse), erübrigt sich ein weiterer Gewin- nungskostenabzug vom bescheinigten steuerba- ren Betrag." (vgl. Antwortschreiben vorn 24.2.1987, Ref.Nr. W-611 SyjknljFu)

Der erwähnten Bescheinigung über Vergütungen des Eidg. Kassen- und Rechnungswesens, welche dem Antwortschreiben vorn 24.2.1987 in Kopie beigelegt wurde, ist zu entnehmen, dass von der Jahresentschädigung an eidg. Parlamentarier, welche gernäss Art. 6 TGG (Taggeldgesetz, SR 171.21) Fr. 16 500.-- beträgt, nur 15 % bzw. Fr. 2 475.-- steuer- pflichtig sind. Mit andern Worten werden nach der Praxis der EStV 85 % der Jahresentschädigung an Mitglieder der eidg. Räte bzw. jährlich Fr. 14 025.-- generell" als Gewin- nungskosten (eidg. Parlamentarier) betrachtet, und zwar un- geachtet des Umstandes, dass diesen Ratsmitgliedern zusätz- lich die Mahlzeiten und Uebernachtungen (Art. 3 TGG) sowie die Reisekosten (Art. 4 und 4a TGG) entschädigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für diese Praxis hinsichtlich der eidg. Parlamentarier ist nicht ersichtlich. steht aber fest, dass die EStV - auch ohne besondere gesetzliche Grund- lage - den eidg. Parlamentariern nebst den Reise-, Mahlzei- ten- und Uebernachtungskosten - noch zusätzlich einen gene- rellen, schematischen Gewinnungskostenabzug in der Höhe von jährlich Fr. 14 025.-- zugesteht, ist nicht einzusehen, wes- halb ein analoger Pauschalbetrag den nebenamtlichen Mitglie- dern einer Schwyzerischen Behörde grundsätzlich zu verwei- gern wäre. Kommt aber den eidg. Milizparlamentariern ein jährlicher Freibetrag von Fr. 14 025.-- zu, ist jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht tangiert, wenn nebenamtlichen Behördenmitgliedern auf kantonaler (bzw. kommunaler) Ebene ein entsprechender Pauschalbetrag von jährlich höchstens Fr. 3 000.-- zuerkannt wird.

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Ausserdem ist zu bemängeln, dass die Vorinstanz hin- sichtlich der deklarierten Entschädigung aus Behördentätig- keit von Fr. 2 680.-- im Durchschnitt beider Jahre ledig- lich Fr. 180.-- (Fr. 187.-- und Fr. 173.--) als Spesen (Fahrtkosten und Porti) betrachtete, im übrigen jedoch grundsätzlich ungeachtet der gewährten Unkosten von Fr. 540.-- [20 % von Fr. 2 680.--] insgesamt Fr. 2 680.--, d.h. die ganze Entschädigung aus Behördentä- tigkeit als Einkommen aufrechnen wollte. Die Vorinstanz übersah dabei, dass die Bezüge des Pflichtigen als Behörden- mitglied sich aus Taggeldern, Spesenersatz und Aktenstu- diumsentschädigungen zusammensetzte (vgl. die Abrechnungen in act. 13; vgl. auch die kant. Besoldungsverordnung [Besv, nGS 51], wonach gernäss § 30 BesV die Behördenmitglieder eine Ausserwohnortsentschädigung von Fr. 24.-- sowie gernäss § 31 Besv eine Reiseentschädigung in der Höhe der wirkli- chen Auslagen für die Fahrt mit öffentl. Verkehrsmitteln beziehen). Gestützt auf die oben zitierte Auskunft der EStV, wonach bei eidg. Parlamentariern Entschädigungen für Mahlzeiten usw. als Ersatz des tatsächlichen Aufwandes be- trachtet und deshalb zum vorneherein nicht besteuert wer- den, wäre unerfindlich, inwiefern Mahlzeiten- [Ausserwohn- ortsentschädigung] und Reisekostenvergütungen für kantonale Behördenmitglieder aufzurechnen wären.

Bei dieser Sachlage kann das urteilende Gericht der vorinstanzliehen Aufrechnung von Fr. 2 140.-- nicht bei- pflichten, zumal unerfindlich ist, inwiefern sachliche Grün- de vorliegen, welche in bezug auf die Gewährung eines pau- schalen Gewinnungskostenabzuges eine unterschiedliche Be- handlung rechtfertigen, je nachdem ob ein Pflichtiger Mit- glied des eidgenössischen oder (beispielsweise) eines kan- tonalen Parlamentes ist. Anders zu entscheiden wäre nach Auffassung des urteilenden Gerichtes grundsätzlich erst dann, wenn die dargelegte (noch im Jahre 1987 geltende,

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vgl. zit. Schreiben vom 24.2.1987) Praxis der EStV hinsicht- lich der eidg. Parlamentarier geändert würde.

4. Was in bezug auf Bundesbehördenmitglieder billig

ist, soll kantonalen Behördenmitglieder recht sein.

Dieses auf Analogieschluss basierende Ergebnis recht- fertigt sich insbesondere auch aus staatspolitischen Grün- den. Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE 347/86 vom 6.3.1987 (Erw. 3d, Prot. K II 1987, s. 203 f.) hinsichtlich der kant. Steuern betonte, hat im Kanton Schwyz bei neben- amtlicher Behördentätigkeit die Ehrenamtlichkeit einen grossen Stellenwert. Die in der Besoldungsverordnung vorge- sehenen Entschädigungen sind - im Vergleich zum zeitlichen Aufwand und insbesondere im Vergleich zu anderen Kantonen sehr bescheiden. Werden diese bescheidenen Entschädigungen fiskalisch (zu) kleinlich behandelt, so ist dieses Vorgehen durchaus geeignet, bei den Betroffenen Amtsverdrossenheit hervorzurufen. Die Schwierigkeiten, die ohnehin schon beste- hen, alle diesen nebenamtlichen Behördenposten qualifiziert zu besetzen, würden dadurch noch vermehrt. Ausserdem ist regelmässig davon auszugehen, dass je kleiner eine Entschä- digung ausfällt, desto grösser der prozentuale Anteil des betragsmässig nicht zu beziffernden Aufwandes ist. Unter diesen Gesichtspunkten lässt es sich schwer nachvollziehen, die (nebenamtlichen) Mitglieder einer Behörde in der Frage der Gewinnungskosten des Nebenamtes kleinlich zu behandeln (vgl. zit. VGE, Prot. K II 1987, s. 204). An diesen Ausfüh- rungen ist weiterhin festzuhalten; jedenfalls ist nicht er- sichtlich, inwiefern die zitierten Feststellungen heute bzw. hinsichtlich der direkten Bundessteuer nicht zutreffen sollten.

5. Für das vorliegende Ergebnis spricht auch der

Grundsatz, wonach in der gleichen Frage [Behördenpauschale) eine unterschiedliche Veranlagungspraxis bei der direkten

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Bundessteuer einerseits und der kantonalen Steuer ander- seits verpönt ist. Dass auch im Rahmen der direkten Bundes- steuer Behördenpauschalen (für eidg. Parlamentarier) be- kannt sind, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorne, Erw. IV.3). Ausserdem ist zu vermuten, dass auch andere Kan- tone hinsichtlich der kantonalen Behördentätigkeit eine ähn- liche Praxis auch bei der direkten Bundessteuer kennen (vgl. die bei ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher StG, Bd. II auf s. 362 angeführte Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Verwaltungsbehörden usw.; vgl. WeidmannjGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. galli- sche Steuerrecht, s. 31 unten).

Wenn schliesslich der Regierungsrat auf Antrag der Kan- tonalen Steuerverwaltung zum Ergebnis gelangte, dass es sich rechtfertige, Vergütungen für die nebenamtliche Tätig- keit in Behörden bis zum Betrag von Fr. 3 000.-- als Ent- schädigung für mit der Ausübung des Amtes verbundenen Auf- wendungen zu betrachten, ist nicht einzusehen, weshalb die gleichen Ueberlegungen bei der direkten Bundessteuer nicht zutreffen sollten (vgl. Dienstanleitung vom 10.10.1980, Rz. 86). Im übrigen enthalten Pauschalierungen wesensgernäss gewisse schematische Unzulänglichkeiten, doch werden diese grundsätzlich durch die mit der Pauschalierung erzielten Vereinfachungen/Erleichterungen aufgewogen.

6. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Erwä- gungen - davon ausgehen wollte, dass es angebracht und zu- lässig wäre, einzig den eidg. Parlamentariern, nicht aber den nebenamtlichen Mitgliedern einer kant. Behörde einen schematischen Gewinnungskostenabzug zu gewähren, wäre auf die konkrete Aufrechnung in der Veranlagungsperiode 1983/84 auch aus andern Gründen zu verzichten.

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Zur Beurteilung der Frage der rechtsgleichen Behand- lung von allen nebenamtlichen Behördemitgliedern bzw. um einen Ueberblick zu erhalten über die in der Veranlagungs- periode 1983/84 herrschende Veranlagungspraxis forderte der Gerichtspräsident die Vorinstanz mit Schreiben vom 23.10.1987 auf, anhand von 12 stichprobenweise herausgegrif- fenen Behördenmitgliedern darzulegen, bei welchen in der Veranlagungsperiode 1983/84 (Bemessungsjahre 1981/82) im Hinblick auf die direkte Bundessteuer der Pauschalabzug bis rnax. Fr. 3 000.-- gewährt wurde bzw. bei welchen ein Er- werbseinkommen aus Behördentätigkeit angerechnet wurde. Bei der Auswahl wurde darauf geachtet, dass alle Stufen (Kan- ton, Bezirk, Gemeinde) und fast alle Parteien vertreten waren (vgl. zit. Schreiben vom 23.10.1987). Aus der vorin- stanzliehen Antwort vom 30.11.1987 sowie aus den eingereich- ten Akten ist folgendes Ergebnis zu entnehmen (wobei 2 Dos- siers nicht verwertet werden konnten, da die Vorinstanz die falschen Akten zustellte).

  • Bei den Kantonsräten wurde lediglich bei KR A. ein ent- sprechendes Einkommen von durchschnittlich Fr. 1 992.-- berücksichtigt; anderseits war dieser Kantonsrat gleich- zeitig Verwaltungsangestellter und Gemeindepräsident seiner Wohngemeinde; hinsichtlich der kommunalen Behörden- tätigkeit wurde keine Entschädigung berücksichtigt, hinge- gen wurden folgende Gewinnungskosten gewährt: Fahrten als Gemeindepräsident: Fr. 1 000.--; privates Arbeitszimmer: Fr. 2 000.--; Berufsauslagen bei Nebenerwerbstätigkeit: Fr. 1 400.--. Zu beachten ist insbesondere, dass KR B. in der Steuererklärung unter Ziff. 6 "Nebenerwerb" folgenden Satz anfügte: "Einkommen aus behördlicher Tätigkeit unter Fr. 3 000.-- p.a."; auf eine entsprechende Aufrechnung wurde verzichtet.

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- Der ausgewählte Kantonsrichter deklarierte lediglich einen Nebenerwerb als Sektionschef; Abklärungen bzw. eine Aufrechnung hinsichtlich der Entschädigung als Kantons- richter fehlen.

- Der ausgewählte (kantonale) Erziehungsrat, welcher damals gleichzeitig noch Bezirksrat war, deklarierte keine Ein- künfte aus Nebenerwerb; es erfolgte keine Aufrechnung.

- Bezirksammann c. deklarierte einen Lohn von Fr. 15 772.-- [1981] bzw. Fr. 6 554.-- (1982], wobei die Veranlagungsbe- hörde lediglich einen Abzug von Fr. 1 400.-- gewährte (der Pflichtige machte Fr. 3 000.-- geltend).

Gemeinderat D. erwähnte in der Steuererklärung unter Ziff. 6 "Nebenerwerb" ausdrücklich: "Behörde-U.Kommiss-Tä- tigkeit {Gde.rat etc.) nicht über Fr. 3 ooo.--jJahr"; die Veranlagungsbehörde verzichtete auf eine Aufrechnung.

  • Der Lohnausweis 1983/84 von Säckelmeister E. enthielt fol- gende Angaben: 1981 1982 Nettobezug 8 047 8 386

.;. vom Regierungsrat am 19.2.1979 bewilligter Spesenanteil als Be- hördenmitglied {Repräsentations- spesen) 3 000 3 000

In Steuererklärung zu übertragen 5 047 5 386

Auto-/Tel.spesenvergütung 2 289 2 434

Diese Abrechnung für die Veranlagungsperiode 1983/84 wur- de von der Veranlagungsbehörde vollumfänglich akzeptiert. Erst in der Veranlagungsperiode 1985/86 erfolgte hinsicht- lich der Fr. 3 000.-- eine Aufrechnung.

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Dazu drängen sich folgende Ausführungen auf. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Behördentätigkeit der Veran- lagungsbehörde bekannt ist; jedenfalls kann die Besetzung der einzelnen Behörden ohne weiteres dem jeweiligen Staats- kalender entnommen werden. Aus den oben zitierten Angaben ist zu entnehmen, dass die Veranlagungsbehörde in der Veran- lagungsperiode 1983/84 grundsätzlich einen Behördenabzug ge- währte und - sofern der Betrag von Fr. 3 000.-- nicht über- schritten wurde - selbst dann auf Abklärungen bzw. auf Auf- rechnungen verzichtete, wenn auf die Behördenentschädigung ausdrücklich hingewiesen wurde. Bei dieser Sachlage geht es nach Auffassung des urteilenden Gerichtes nicht an, in einer bestimmten Veranlagungsperiode einen Pflichtigen herauszunehmen und diesen quasi als Testfall - anders bzw. strenger zu veranlagen. Eine solche Praxisverschärfung in einem Einzelfall ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn es - wie im Steuerrecht ohne weiteres möglich ist, eine Praxisänderung zeitlich einheitlich einzuführen, d.h. ab einer bestimmten Veranlagungsperiode alle Pflichtigen hin- sichtlich Behördenpauschale gleich behandelt werden (vgl. IrnbodenjRhinow, a.a.O. Nr. 72 B.IV; vgl. auch das Protokoll der 36. Teamchefsitzung der Veranlagungsbehörde vom 21.2.1986 hinsichtlich der Besteuerung des Gehalts von nebenamtlichen Richtern, im Anhang zum Schreiben vom 30.11.1987).

7. Diesern Ergebnis entsprechend ist anstelle des vor- instanzliehen Abzuges von Fr. 540.-- der vom Pflichtigen geltend gemachte Abzug von Fr. 2 680.-- [im Durchschnitt der Periode] zu gewähren, was im Ergebnis einen höheren Ab- zug von Fr. 2 140.-- bedeutet.

22

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1988 i.S. X. AG (VGE 311/88)

Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufrechnung übersetzter Salä- re und Pauschalspesen des geschäftsführenden Hauptaktionärs beim steuerbaren Reinertrag der AG (§ 38 Abs. 1 Buchstabe b StG; Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b BdBSt)

Sachverhalt:

A. Die X. AG deklarierte für die Veranlagungsperiode

1985/86 kantonal und bundessteuerlich je Fr. 136 592.-- steuerbaren Reinertrag. Der Veranlagungsbeamte rechnete einen Teil des Gehalts des Hauptaktionärs (Fr. 106 332.--) und einen Teil der Spesen (Fr. 33 450.--) sowie den Privat- anteil Auto (Fr. 4 000.--), insgesamt also Fr. 143 782.--, auf, so dass sich der mit Verfügung vom 18. Dezember 1986 veranlagte steuerbare Ertrag kantonal auf Fr. 272 500.-- (nach Steuerausscheidung mit den Kantonen und ... ) und bundessteuerlich auf Fr. 280 300.-- belief.

B. Dagegen (mit Ausnahme des Privatanteils Auto) er- hob die X. AG Einsprache, welche die Kantonale Steuerkommis- sion und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer mit Entscheid vom 23. Dezember 1987 (Versand: 14.1.1988) unter Auflage der Kosten des kantonalen Verfah- rens (Fr. 211.70) abwies.

c. Mit Eingabe vom 17. Februar 1988 reichte die X. AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen ein:

23

11 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanzen vom 23. Dezember 1987 (vgl. Akt. 1) sei aufzuhe- ben und auf die Aufrechnungen von verdeckten Gewinnausschüttungen in Form von Lohn im Be- trage von Fr. 106 332.-- sowie unter dem Titel von Pauschalspesen von Fr. 33 450.-- sei vollumfänglich zu verzichten. Der steuer- bare Ertrag der Beschwerdeführerin betr. die Veranlagungsperiode 1985/86 sei für die Staatssteuer auf Fr. 132 700.-- und für die direkten Bundessteuern auf Fr. 140 500.-- festzulegen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates."

D. Die Vorinstanzen tragen vernahmlassend auf Abwei- sung der Beschwerde an.

E. Soweit erforderlich, wird auf die Parteivorbringen

in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

A. Lohn Hauptaktionär

1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt fallen bei der

Berechnung des steuerbaren Reinertrages alle vor der Berech- nung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeschie- denen Teile des Geschäftsergebnisses in Betracht, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden. Namentlich werden u.a. freiwillige Zuwendungen an Dritte erwähnt. Im kantonalen Steuerrecht findet sich die entsprechende Bestimmung in § 38 Abs. 1 lit. b StG, wobei dort in der namentlichen Aufzählung auch ausdrücklich ver- deckte Gewinnausschüttungen erwähnt werden, ein Begriff, den das Bundesgericht zwischenzeitlich aufgegeben hat (BGE 107 Ib 325 ff.; ASA 53, 57). steuerbar ist nach Bundesge- richt der objektive Wert jeder unentgeltlichen Zuwendung,

24

die der Aktionär kraft seiner Beteiligung empfängt (ASA 53, 57 f.). Da in der ausgiebigen Praxis und Literatur der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung fest verankert ist und der Begriffsänderung mehr eine akademische Bedeu- tung zukommt, wird in den nachfolgenden Erwägungen die bis- herige Terminologie beibehalten.

Verdeckten Gewinnausschüttungen ist eigen, dass ihnen keine oder keine angemessene Gegenleistung der Gesellschaf- ter gegenüberstehen und sie einem an der Gesellschaft in keiner Weise beteiligten Dritten nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfange erbracht worden wären (Kän- zig, Wehrsteuer, Art. 49 N 53 mit weiteren Zitaten). Das Bundesgericht verlangt als drittes Kriterium die Begünsti- gungsabsicht (BGE vom 13.7.1956 1 ASA 25, 433 ff., publ. in Masshardt, 2. A. 1985, S. 290). Nicht erforderlich ist, dass die Merkmale der Steuerumgehung oder gar einer fahr- lässigen oder absichtlichen Steuerhinterziehung gegeben sein müssen (E. Ruefli, Die verdeckten Gewinnausschüttun- gen, Referat anlässlich Wehrsteuer-Konferenz 1971, s. 81). Zu den verdeckten Gewinnausschüttungen, die sich beidseitig steuerlich auswirken ("wirtschaftliche Doppelbesteuerung") und die zulasten der Ertragsrechnung gehen, sind in erster Linie übersetzte Gehälter der Gesellschaft an den Aktionärs- direktor zu zählen (Känzig a.a.o. Art. 49 N 55). Ruefli be- zeichnet in seinem zit. Referat die Abgrenzung der Saläre geschäftsführender Aktionäre als wohl schwierigstes Problem bei der Bemessung von verdeckten Gewinnausschüttungen, zu- mal das behördliche Ermessen stark die Persönlichkeits- sphäre tangiere und der Entscheid leicht als anmassend empfunden werde. Der psychologische Rahmen, innerhalb des- sen sich die Beurteilung dieses Problems abspielt, wird damit zutreffend dargestellt. Der geschäftsmässig begründe- te Wert der Arbeitsleistung entspricht dem Betrag, den die Unternehmung für die gleiche Leistung unter den gleichen Verhältnissen einem Unbeteiligten vergüten müsste, gleich-

25

gültig unter welcher Form und unter welcher Bezeichnung die- se Vergütung erfolgt. Bei der Schätzung dieses Betrages sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksich- tigen, die von der Unternehmung bei der Arbeitsleistungsver- gütung beachtet werden, insbesondere ihre allgemeine Lohn- und Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funk- tionsmässig Gleich- oder Aehnlichgestellten und ihrer Stell- vertreter. zu beachten sind die Stellung des Salärempfän- gers in der Unternehmung, wie er seine Aufgabe erfüllt, seine Spezialkenntnisse, seine Berufs- und Lebenserfahrung, sein persönliches Format und seine Beziehungen zur Ge- schäftskundschaft. Mitbestimmend sind auch Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse der Unternehmung (ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, § 45 N 90 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 65/83 vom 23.5.1985, E. 2a mit weiteren Hinweisen). Auch die AHV-Ab- rechnung kann als Beurteilungshilfsmittel herangezogen wer- den (StR 1979, s. 307 ff.).

2. Der geschäftsführende Hauptaktionär, welcher zusam- men mit seiner Ehefrau im Besitze aller Aktien ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), bezog Unbestrittenermassen in den beiden Bemessungsjahren 1983 und 1984 einen Bruttolohn von Fr. 256 896.-- bzw. Fr. 315 768.--, was einen Durchschnitts- bruttolohn von Fr. 286 332.-- ergibt. Die Steuerverwaltung akzeptierte einen Bruttolohn von Fr. 180 000.--.

a) zunächst fällt auf, dass die Besoldung des Haupt- aktionärs in den letzten Jahren rapide angestiegen ist:

1975:

Fr. 50 400.--

1976:

Fr. 50 640.--

1977:

Fr. 50 640.--

1978:

Fr. 54 120.--

1979:

Fr. 100 000.-- (inkl. Fr. 33 880.-- Spesenaufrech.)

1980:

Fr. 172 197.-- (inkl. Fr. 33 965.--

"

26

1981:

Fr.

224 735.--

(inkl.

Fr.

33

485.-- Spesenaufrech.)

1982:

Fr.

224 735.--

(inkl.

Fr.

33

485.-- II

1983:

Fr.

256 896.--

(exkl.

Fr.

33

450.-- II

1984:

Fr.

315 768.--

(exkl.

Fr.

33

450.-- II

Vergleichsweise hat sich auf seiten der Beschwerdefüh-

rerin die Ertragslage kontinuierlich

positiv entwickelt:

vom Verlust von Fr. 26 657.-- im Jahre 1977 zum

Gewinn von

Fr. 147

553.85 im Jahre 1984. In der

Einspracheschrift vom

13. Februar 1987 wird auf den Zusammenhang

zwischen Salär-

höhe und Rechnungsgewinnen hingewiesen sowie ausgeführt,

dass in

den Jahren, in denen das Unternehmen rote Zahlen

schrieb, der Lohn des Hauptaktionärs

notgedrungen sehr be-

scheiden gewesen sei. Auch in den nachfolgenden

Jahren lies-

sen die

Ergebnisse zu wünschen übrig

CEntwicklungsphase des

neuen

[Produkt]). Bis

1979 sei

der Hauptaktionär als

Folge der kleinen Saläre gezwungen gewesen, zur

Bestreitung

der privaten Bedürfnisse weitere Gelder aus dem

Betrieb zu

beziehen (Konto-Korrent-Konto). Am 31. Dezember

1979 sei

die Schuld auf über Fr. 384

000.-- angewachsen.

Seit 1980

sei es trotz enormer Zinsbelastung möglich, diese Schuld

durch höhere Salärbezüge zu

amortisieren. Per 31.12.1984

hätte die Schuld auf Fr. 25

000.-- verringert werden kön-

nen. In

den Buchhaltungsabschlüssen ist das Aktivkonto "Dar-

lehen Y." mit

folgenden Beständen jeweils per Jahresende

ausgewiesen:

1976:

Fr. 236 541.70

1977:

Fr. 315 288.10

1978:

Fr. 369 147.70

1979:

Fr. 384 551.65

1980:

Fr. 370 267.65

1981:

Fr. 310 888.10

1982:

Fr. 212 725.20

1983:

Fr. 128 332.50

1984:

Fr. 25 632.50

27

Die Sachverhaltsdarstellung in der Einspracheschrift trifft somit zu. In den Bemessungsjahren 1983/84 hat der Hauptaktionär Fr. 187 092.50 der Darlehensschuld amorti- siert. Hinzu kam noch ein zinsaufwand von ca. Fr. 16 000.--, so dass davon auszugehen ist, dass der ge- schäftsführende Hauptaktionär in den beiden Bemessungsjah- ren je etwas über Fr. 100 000.-- seines Einkommens für die Darlehensverzinsung und -amortisation aufgewendet hat. Die- se Darlehensschuld bzw. mindestens die Darlehensaufstockung in den Jahren 1976 - 1979 hängt nun glaubhaft mit der zu- rückhaltenden Lohnpolitik in Zeiten ungünstiger Geschäftsab- schlüsse zusammen. Es ist denn auch nicht ungewöhnlich für einen geschäftsführenden Hauptaktionär, dass er seine Ge- sellschaft bei schlechterem Geschäftsgang etwas schont, da- für bei besseren Abschlüssen dieses Manko durch ein höheres Salär kompensiert, um vor allem die für die privaten Bedürf- nisse eingegangenen Schulden wiederum zu tilgen. In diesem verhalten ist keine Verletzung des Periodizitätsprinzips zu sehen, denn rechtlich ist der "Kompensationslohn" erst im Auszahlungsjahr geschuldet, oder mit anderen Worten ausge- drückt, wurde dem geschäftsführenden Hauptaktionär nicht bereits im Zeitpunkt der geringeren Lohnzahlungen ein späte- rer Kompensationsanspruch eingeräumt. Diese Rechtslage widerspiegelt sich auch in der buchhalterischen Behandlung der Besoldungsansprüche. Bei der Bemessung des Hauptaktio- närslohns darf das bei Familienaktiengesellschaften übliche (je nach Rechnungsabschluss) lohnmässige Vor- und Nachgeben angemessen mitberücksichtigt werden, ohne dass darin gleich eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermuten ist. Nachdem in der fraglichen Bemessungsperiode die Darlehensschuld bis auf ca. Fr. 25 000.-- amortisiert wurde, wird in der Nach- folgeperiode konsequenterweise dieses Argument für ein etwas höheres Salär wiederum entfallen.

28

  1. b) Innerhalb der Gesellschaft ist der Hauptaktionärs-

lahn von durchschnittlich Fr. 286 000.-- im Vergleich zum nächsthöheren Lohn des Prokuristen von durchschnittlich Fr. 58 440.-- fast 5 x höher. Dieses Verhältnis ist einer- seits ein Indiz für verdeckte Gewinnausschüttungen. Ander- seits belegt es aber auch, dass dem nächsthöheren Angestell- ten offensichtlich keine geschäftsführende Funktion zu- kommt, würde dieser doch bei einer solchen Aufgabenstellung in einer Unternehmung wie vorliegend sich kaum mit der ge- währten Besoldung zufrieden geben. Daraus erhellt im weite- ren, dass dem Hauptaktionär eine alleinige, umfassende und dementsprechend Verantwortungs- und anspruchsvolle Ge- schäftsführungspflicht zuzuordnen ist, eine Verantwortung, die sich bedingt durch die Kapitalbeteiligung und durch das Mandat des Verwaltungsratspräsidenten im Vergleich zum reinen Manager einer mittleren Unternehmung noch massgeb- lich erhöht.

  1. c) Der Umstand, dass die übrigen Angestellten im Ver-

gleich zum Hauptaktionär nicht in den Genuss einer derart steilen Reallohnentwicklung kamen, indiziert zum einen wie- derum verdeckte Gewinnausschüttungen, zum anderen stützt es aber auch den unter lit. a dargelegten und als erwiesen an- genommenen Sachverhalt der Verknüpfung zwischen Aktionärs- gehalt und Gewinnpolitik.

  1. d) Wichtige Kriterien für die Bemessung des Hauptak-

tionärsgehalts sind Umsatz, Grösse und Reingewinn der Unter- nehmung. Nach den unbestrittenen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift beschäftigt die Beschwerdeführerin "über 45 Mitarbeiter". Aus den Steuerakten ergeben sich folgende Umsatz- und Gewinnzahlen:

29

Umsatz

Gesamtgewinn

Betriebsgewinn

~976

Fr. 4,25 Mio.

Fr. - 8 678.--

Fr. - 21 565.--

1977

Fr. 3,9 Mio.

Fr. - 26 657.--

Fr. - 38 094.--

1978

Fr. 3,7 Mio.

Fr. 9 632.--

Fr. - 7 376.--

~979

Fr. 5,2 Mio.

Fr. 19 463.68

Fr. 38 885.93

1980

Fr. 5,1 Mio.

Fr. 11 664.57

Fr. 56 596.67

1981

Fr. 5,75 Mio.

Fr. 44 872.42

Fr. 32 236.75

~982

Fr. 6,5 Mio.

Fr. 76 505.14

Fr. ~17 815.34

~983

Fr. 6,65 Mio.

Fr. 125 631.92

Fr. 161 642.07

~984

Fr. 7,0 Mio.

Fr. 147 553.85

Fr. 207 856.25

Von der Steuerverwaltung nicht in Abrede gestellt wird die Expansion der Unternehmung. So bestehen in ...

und . ..

Filialbetriebe. Für das

von ihr entwickelte Produkt II II

sind im Inland 8 und im

Ausland 4 Lizenzunternehmen vorhan-

den, die ebenfalls vom Hauptaktionär betreut · werden. Die

Beschwerdeführerin hat sich somit zu einem

mittelgrossen,

erfolgreichen Familienunternehmen entwickelt, das in allen geschäftsführenden und firmenpolitischen Belangen kompe- tent, zielstrebig, verantwortungsbewusst, praktisch allein und mit aussergewöhnlichem persönlichem Einsatz vom Haupt-

aktionär geleitet wird.

Diese Leistung wird einem Top-Salär

zweifelsohne gerecht, zumal in Zeiten erfolgreicher Ge- schäftsabschlüsse (betr. Berücksichtigung des Reingewinnes

siehe Entscheid Zürcher

Verwaltungsgericht

vom 30.8.1978,

zit. in StR 1979, s. 305).

  1. e) Allerdings ist im Zusammenhang mit erfolgreichen

Geschäftsabschlüssen darauf zu achten, ob nebst höherem

Gehalt

dem Hauptaktionär auch Dividenden ausgeschüttet wur-

den

(die der "wirtschaftlichen Doppelbesteuerung" unterlie-

gen). Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Einspracheent-

scheid

S. 6; keine Bestreitung dieses Sachverhaltes in der

Beschwerdeschrift; aus den Buchhaltungsabschlüssen ist zu entnehmen, dass in den Jahren 1981 - 1984 der Gewinn teil- weise zur Aufstockung der gesetzlichen Reserven verwendet,

30

zum grössten Teil aber vorgetragen wurde) . Die fehlende Dividendenausschüttung bei positivem Geschäftsverlauf weist klar daraufhin, dass im unstrittenen hohen Salär von über Fr. 280 000.-- gewisse verdeckte Gewinnausschüttungen vor- handen sind. Denn es ist schwer vorstellbar, dass ein in die Geschäftsführung nicht miteinbezogener Aktieneigner (Aktienkapital Fr. 500 000.--) dem Geschäftsführer ein Top- salär zugestehen, selbst aber auf eine Dividende verzichten würde (5% Dividende wären Fr. 25 ooo.--).

  1. f) Im Kanton Schwyz gibt es kein vergleichbares Kon-

kurrenzunternehmen. Andere Vergleichszahlen sind nur zu- rückhaltend zu verwenden. Für die Veranlagung und den Ein- spracheentscheid hat der aufgrund einer von der ATAG, der Schweizerischen Handelszeitung und der Investdata durchge- führten Gehaltsumfrage für schweizerische Führungskräfte er- mittelte "Medianwert Unternehmensleitern eine wesentliche Rolle gespielt. Dieser Wert geht aber beispielsweise nicht auf die dargelegten Besonderheiten eines Aktionärsdirektes ein, so dass ihm in casu keine alleinige entscheidende Be- deutung zukommen kann. Mit Vorsicht zu geniessen sind auch die Vergleiche mit den Besoldungen hochrangiger Politiker. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Ent- scheid vom 30. August 1978 zutreffend festgehalten, dass die Besoldung des Bundespräsidenten mit dem Salär eines er- folgreichen Managers nichts Gemeinsames habe, sie bezeichne in Industrie, Gewerbe oder Handel nicht das Maximum des steuerlich zulässigen Salärs, ebensowenig sei erwiesen, dass ein nach dem derart bestimmten Maximum ausgerichtetes Salär steuerlich anzuerkennen wäre (StR 1979, s. 305).

  1. g) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Aktio-

närsgehalt sei mit der AHV ordnungsgernäss abgerechnet wor- den. Sollte dies zutreffen, bindet dies die Steuerbehörde nicht. Im vorliegenden Fall gibt es klare Anhaltspunkte, die auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hi~weisen. Sie

31

sind steuerrechtlich unabhängig von der sozialversicherungs- rechtlichen Behandlung relevant.

  1. h) zusammenfassend sprechen insbesondere die fehlende

Dividendenausschüttung, aber auch die massive Lohnsteige- rung und die erhebliche Differenz zwischen Aktionärsgehalt und dem nächsthöheren Angestelltenlohn für verdeckte Gewinn- ausschüttungen. Die Begünstigungsabsicht ist hier offenkun- dig. Dass ein Topsalär gerechtfertigt ist, ergibt sich aus der besonderen Stellung als Aktionärsdirektor ("Kompensa- tion", Schuldentilgung, Honorar als Verwaltungsratspräsi- dent) sowie der umfassenden Gechäftsführungspflicht für eine mittelgrosse, erfolgreiche Familien AG. Insgesamt er- weist sich die Reduzierung des Aktionärslohnes grundsätz- lich als richtig, die Limitierung auf Fr. 180 000.-- ist aber zu schematisch bzw. zu wenig fallgerecht und vor allem zu einschränkend ausgefallen, zumal gernäss Bundesgerichts- praxis ein Unternehmen bei der Festsetzung der Vergütung für Arbeitsleistungen grundsätzlich frei ist und ihm bei der Beurteilung dessen, was angemessene Arbeitsvergütung ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, in den der Richter nur mit Zurückhhaltung eingreifen darf (ASA 49 s. 143). Die Veranlagung bzw. der Einspracheentscheid ist deshalb in diesem Punkte aufzuheben. Da dem Verwaltungsge- richt volle Kognition zukommt und es reformatorisch handeln kann, setzt es nach seinem pflichtgernässen Ermessen für die fragliche Bemessungsperiode 1983/84 das zulässige Mass des Hauptaktionärslohnes auf Fr. 240 000.-- (brutto) fest. Dies lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil die Steuerver- waltung in der Vorperiode nach Aufrechnung gewisser Spesen einen durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 224 700.-- ak- zeptierte. Es versteht sich, dass damit eine allfällige Nichtakzeptierung der nachfolgend zu beurteilenden Spesenbe- züge als verdeckte Gewinnausschüttung (Aufrechnung bei AG und Aktionär) und nicht nur als zusätzlicher Lohn (keine Aufrechnung bei AG) zu qualifizieren ist, ansonsten im End-

32

ergebnis ein geschäftsmässig nicht begründeter Lohnaufwand geduldet wäre.

B. Spesen Hauptaktionär

3. Einkommensmindernde Tatsachen hat der Steuerpflich- tige nachzuweisen (vgl. ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommen- tar zum Zürcher Steuergesetz, § 75 N 34 mit Hinweisen; VGE 312/87 vom 17.9.1987 E. 1b). Die Ausgestaltung der Nachweis- pflicht betreffend den geltend gemachten Berufsauslagen liegt im Ermessensbereich der Veranlagungsbehörden und es ist ihnen kein Ermessensmissbrauch oder unrichtige Handha- bung des Ermessens vorzuwerfen, wenn sie, um Missbräuche zu verhindern, an den Nachweis hohe Anforderungen stellen. Doch sind dabei, je nach Beweisthema, an die Beweisführung Grenzen gesetzt. Misslingt dem Steuerpflichtigen dieser Nachweis, kann eine Schätzung Platz greifen, sofern hinrei- chende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind (VGE 350/85 vom 28.1.1986, E. 3 u.a. Entscheide). Es gibt indes Situatio- nen, bei denen einem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, dass er Belege beibringt bzw. bei denen mögliche Belege keinen oder nur einen geringen Beweiswert haben. zu denken ist hier etwa an Park- und Telefongebühren, offerierte Ge- tränke und andere kleine Gefälligkeiten (Kleinauslagen bis ca. Fr. 20.--). Ergibt sich aus den Umständen des konkreten Falles, inbesondere aus der beruflichen Stellung, dass der Steuerpflichtige für solche Gewinnungskosten selbst aufzu- kommen hat, sind diese Auslagen aber nicht oder nur lücken- haft belegt, so liegt es noch im Rahmen des erforderlichen Nachweises, wenn ein minimaler geschätzter Abzug anerkannt wird. Damit die Nachweispflicht indessen nicht unterlaufen wird, ist nur und in zurückhaltender Weise eine Schätzung vorzunehmen, wenn das Beibringen von Belegen nicht zurnutbar oder beweismässig wenig aussagekräftig ist, die konkreten Umstände aber auf bestimmte Gewinnungskosten (Kleinausla- gen) schliessen lassen (vgl. VGE 350/85, Erw. 3; 327/87 vom

33

11.12.1985, E. 1c; 355/83 vom 27.4.1984; 312/87 vom

17.9.1987 E. 1 bjc).

Diese im Zusammenhang mit der Besteuerung von natür- lichen Personen herausgearbeiteten Grundsätze gelten sinn- gernäss auch bei der Besteuerung von juristischen Personen (geschäftsmässig begründeter Aufwand), zumal dann, wenn die- se durch den die Gewinnungskosten verursachenden Geschäfts- führer wirtschaftlich beherrscht wird.

4. Die Steuerbehörden haben von den durchschnittlich

Fr. 55 450.-- an den geschäftsführenden Hauptaktionär ausbe- zahlten Pauschalspesen Fr. 22 000.-- als geschäftsmässig be- gründet anerkannt, die restlichen Fr. 33 450.-- indes als geldwerte Leistungen aufgerechnet. Im Einspracheentscheid akzeptierten sie den verbuchen Spesenaufwand aus folgenden Gründen nur teilweise:

- die VR-Bescheinigung wurde zuerst falsch ausgefüllt (Fr. 7 000.-- zu niedrig);

  • die meisten eingereichten Belege sind beweisuntauglich (Name des Leistenden, des Zahlungsempfängers, Zweckangabe der Ausgabe fehlen) ;

  • einigermassenausgewiesen sind für 1983 Fr. 6 693.-- und für 1984 Fr. 527.10;

  • bei den meisten eingereichten Belegen handelt es sich um Lebenshaltungskosten (viele Barbesuche, Kassabons, Bussen und Kosten für das Uebertreten der Polizeistunde usw.)

  • gernäss der bereits zitierten Gehaltsumfrage ergibt sich, dass "bei über der Hälfte der Unternehmen die Gehälter der Führungskräfte zum Teil als Pauschalspesen deklariert werden";

- der Prokurist bezog Fr. 9 600.-- Pauschalspesen, von denen die Veranlagungsbehörde unpräjudizierlich nur Fr. 1 800.-- anerkennen konnte;

  • die Auszahlung der hohen Pauschalspesen ist mit der wirt-

34

schaftliehen Identität zwischen Arbeitnehmer und Arbeit- geber zu erklären.

Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der geschäfts- führende Hauptaktionär "einen ausserordentlich hohen Spesen- aufwand aufzuweisen hat" (Beschwerdeschrift s. 11 unten). Dies sei durch seine vielfältige Reisetätigkeit (Leitung Filialbetriebe, Betreuung Lizenzbetriebe, Ausstellungs- besuche im In- und Ausland etc.) und seine bekannt grasszü- gigen und erfolgreichen Akquisitionsbemühungen bedingt. Die Beschwerdeführerin gibt des weiteren zu bedenken, dass in der Vorperiode Fr. 24 270.-- Pauschalspesen anerkannt wur- den, zwischenzeitlich habe der Spesenaufwand massiv zugenom- men, für die fragliche Bemessungsperiode seien erstmals um- fangreiche Belegsammlungen inkl. Auflistungen vorhanden (1983: Fr. 24 284.61; 1984: Fr. 45 270.01), an die Belege dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, der Spesenvergleich mit dem Prokuristen sei unbehelflich (keine geschäftsleitende Tätigkeit), und der gewährte Spe- senanteil sei im Verhältnis zum ausbezahlten Salär zu tief (7,6 %) .

5. Die Beschwerdeführerin hat von den durchschnitt- lieh ausbezahlten Fr. 55 450.-- Pauschalspesen für durch- schnittlich Fr. 34 777.-- Belege eingereicht. Ca. Fr. 20 000.-- sind, geht man von den Durchschnittswerten aus, somit zum vorneherein nicht bewiesen. Bei der anerkann- termassen ausserordentlichen Höhe des Spesenaufwandes muss dies zur Folge haben, dass dieser unbelegte Betrag zum vor- neherein nicht akzeptiert werden darf. Bleibt die Frage, ob und inwieweit die ins Recht gelegten Belege beweistauglich sind. Der Veranlagungsbeamte legte bei der Ueberprüfung einen in formeller Hinsicht strengen Massstab an. Mit Be- sprechungshinweisen versehene Belege wurden akzeptiert, die anderen grundsätzlich nicht. Aufgrund dieser Ueberprüfung hätten durchschnittlich etwa nur Fr. 3 600.-- anerkannt

35

werden können. Mit Recht ist indes der Veranlagungsbeamte mittels Schätzung grasszügiger verfahren und hat Fr. 22 000.-- als geschäftsmässig begründet akzeptiert. Denn es ist einigermassen glaubwürdig, dass beispielsweise die diversen Flugtickets nach Deutschland und die dort aus- gestellten Konsumations- und Logiskosten grösstenteils ge- schäftsbedingt sind und dass der geschäftsführende Haupt- aktionär in der Region •.. und ... geschäftsbedingten Konsu- mationsaufwand hatte. Bei vielen Positionen hat man indes, wie die Vorinstanz, den Verdacht oder gar die Gewissheit, dass der Hauptaktionär Lebenshaltungskosten über den Spesen- aufwand verbuchen wollte (beispielsweise: 21.3.1983: Grammo-Studio Fr. 78.--; 29.3.1983: Terrasse Zürich Fr. 135.-- (Dezaley, Moet); 7. Januar 1984 (Samstag): Rest. Rössli Davos-Dorf Fr. 354.10; 19.2.1984 (Sonntag): Aelpli-Stube, Davos Fr. 90.30; 18.4.1984: Rest. Astoria Fr. 268.50; 3.11.1984 (Samstag): Pizzeria Padrino, Davos-Platz Fr. 76.50; 1.12.1984 (Samstag): Aelpli-stube, Davos-Dorf; 23.12.1984 (Sonntag): Aelpli-Stube, Davos-Dorf Fr. 115.--; Konsumationen in Davos 1983: 4 x, 1984: 10 x; 4 x Bussen wegen Uebertretung der Polizeistunde: Fr. 40.--). Im weiteren besagen natürlich die vielen Geld- wechselbelage nichts über den geschäftsbedingten Aufwand aus. Die Beweistauglichkeit der eingereichten Belegsammlung ist insgesamt sehr fragwürdig. Den Steuerbehörden kann des- halb kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie schätzungsweise "nur" Fr. 22 ooo.-- Spesenaufwand als geschäftsbedingt akzeptierte.

Damit inskünftig eine genaue Abgrenzung des Spesenauf- wandes zu den Lebenshaltungskosten möglich wird, ist die Beschwerdeführerin gut beraten, wenn sie beispielsweise Aus- landaufenthalte nur gegen Belege effektiv abrechnen wird (Flug-, Logis-, Verpflegungs-, Benzin- und andere Kosten). Für die Ueberprüfung inländischer Konsumationen sind zumin- dest Besprechungshinweise vorteilhaft, dies insbesondere

36

dann, wenn das betreffende Lokal häufiger und an Wochenen- den frequentiert wird. Es empfiehlt sich auch, den Spesen- aufwand vorweg und nicht erst im Veranlagungsfalle zusammen- zustellen. Nur so kann der Spesenbezüger selbst zuverlässig Geschäfts- von Lebenshaltungskosten unterscheiden; im Nach- hinein versagt das Erinnerungsvermögen, so dass die Glaub- würdigkeit solcher Auflistungen zum vorneherein gering ist.

6.

37

Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 1988 i.S. X. {BGE P 1693/1987)

Grundstückgewinnsteuer: veräusserungserlös (§ 51 StG)

Sachverhalt:

A. Der Kanton Schwyz erhebt gemäss §§ 47 ff. des Steu- ergesetzes vom 28. Oktober 1958 eine Grundstückgewinnsteuer auf dem realisierten Gewinn aus der veräusserung von Grund- stücken. § 51 Steuergesetz hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

1 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, vermindert um die Kosten, die mit dem verkauf unmittelbar zusammenhängen. 2

3 Wird kein Verkaufspreis festgelegt, oder wird der Käufer nebst dem Verkaufspreis zu einer jährlich wiederkehrenden Leistung von mehr als 3 000 Franken verpflichtet, so gilt die im Zeitpunkt der veräusserung massgebende Ver- kehrswertschatzung als Veräusserungserlös.

B. A.X. verkaufte am 5. Mai 1986 die in der Gemeinde

F. befindliche Liegenschaft GB Nr • . . . (630m2, Wohnhaus, Hühnerhaus, Hofraum, Garten). Als Kaufpreis wurden Fr. 80 000.-- verurkundet. Zudem wurde zugunsten des Verkäu- fers A.X., geb. 1905, und seiner Ehefrau B.X., geb. 1907, ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht an der Drei- zimmerwohnung im ersten Obergeschoss des Verkaufsobjektes (drei Zimmer, eine Küche und ein WC) sowie an zwei Keller- räumen und einem Estrich begründet; sämtliche Nebenkosten hat die Käuferschaft zu tragen.

38

Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagte den

Grund-

stückgewinn

gestützt auf § 51 Abs. 3 Steuergesetz nach dem

massgebenden

Verkehrswert der Liegenschaft, der vom Schat-

zunqsamt auf

Fr. 203 000.-- festgesetzt wurde. zu diesem

Betrag hinzugerechnet wurden die von der Käuferin vertrag-

lich

übernommenen Grundstückgewinnsteuern (§ 51

Abs. 1

Steuergesetz) . Nach Abzug der Anlagekosten und des

Abzuges

nach §

49 Abs. 1 Steuergesetz resultierte ein Grundstückge-

winn von Fr.

135 664.--. Der Steuerbetrag wurde unter Be-

rücksichtigung einer Besitzesdauer von mehr als 25 Jahren

(§ 53 Abs.

2 Steuergesetz) auf Fr. 10 922.75 festgesetzt.

c. Eine Einsprache gegen diese Grundstückgewinnsteuer- veranlagung blieb erfolglos. Die gegen den Einspracheent- scheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz insofern teilweise gut, als die Aufrechnung des von der Käuferin übernommenen Grundstückgewinnsteuerbe- trags rückgängig gemacht wurde, weil in den Fällen der Be- messung nach dem Verkehrswert dieser vollumfänglich anstel- le des Verkaufspreises und der weiteren Leistungen des Er- werbers nach § 51 Abs. 1 Steuergesetz trete. Der massgeben- de Steuerbetrag wurde daher vom Verwaltungsgericht auf Fr. 9 939.80 festgesetzt.

D. Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des

Kantons Schwyz vom 23. Oktober 1987 erhebt A.X. staatsrecht- liche Beschwerde. Er macht - wie schon vor Verwaltungsge- richt - geltend, die Bemessung nach dem Verkehrswert gernäss § 51 Abs. 3 Steuergesetz sei mit Art. 4 BV nicht vereinbar. Der Veräusserungserlös wäre aufgrund des Verkaufspreises unter Aufrechnung des kapitalisierten Wertes des Wohnrechts zu bestimmen gewesen.

39

E. Die Kantonale Steuerverwaltung und das Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz beantragen Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet § 51 Abs. 3 Steuerge- setz als mit Art. 4 BV unvereinbar.

Die Rüge, eine kantonale Norm sei verfassungwidrig, kann auch noch bei Anfechtung eines gestützt darauf ergange- nen Anwendungsaktes erhoben werden; sie führt zu einer inzi- denten Normenkontrolle (BGE 112 Ia 112 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft im Rahmen der inzidenten Normenkontrol- le allerdings nur, ob die Vorschrift, so wie sie von den kantonalen Behörden ausgelegt und im konkreten Fall ange- wendet worden ist, die Bundesverfassung verletze (BGE 104 Ia 475). Bejaht das Bundesgericht die Frage, ist der ange- fochtene Entscheid, nicht aber die Norm selber aufzuheben (BGE 111 Ia 186; 107 Ia 54 E. a, 128/9). Wie es sich mit der Verfassungsmässigkeit der Norm unter anderen als den Verhältnissen des streitigen Anwendungsaktes verhält, bleibt offen (BGE 103 Ia 560 E. 3a).

2. a) Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 110 Ia

40

13/14; 106 Ib 188).

  1. b) Nach § 47 Abs. 1 Steuergesetz wird die Grundstück-

gewinnsteuer auf den Gewinnen erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden. Als Grundstückgewinn gilt die Diffe- renz zwischen den Anlagekosten und dem um Fr. 2 000.-- ver- minderten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 Steuergesetz). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass das Steu- erobjekt der Schwyzerischen Grundstückgewinnsteuer nicht der Wertzuwachs, sondern der realisierte Gewinn darstellt.

Folgerichtig gelten als Anlagekosten in erster Linie der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen (§ 50 Abs. 2 Steuergesetz) und als Veräusserungserlös der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen (§ 51 Abs. 1 steuergesetz). Wird nun allerdings der Käufer nebst dem Verkaufspreis zu einer jährlich wiederkehrenden Leistung von mehr als 3 000 Franken verpflichtet, so gilt nach dem Schwyzerischen Steuergesetz die Verkehrswertschat- zunq als Veräusserungserlös (§ 51 Abs. 3 Steuergesetz).

  1. c) An sich widerspricht die Besteuerung eines Wohn-

rechts dem Realisationsprinzip, denn der Vermögenswert fliesst dem Veräusserer nicht in Form von Geld oder einem andern Vermögensobjekt zu. Realisiert wird der Vermögens- wert vielmehr periodisch durch Inanspruchnahme des Wohn- rechts. Veranlagungstechnisch ist aber eine periodische Besteuerung jeweils bei Realisierung unmöglich (Heinrich Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewin- ne in der Schweiz, Diss. Zürich 1953, s. 175/6). Dergenaue Wert lässt sich zudem erst in der Zukunft feststellen. Nahe- liegend scheint unter diesen Umständen, wie auch das Verwal- tungsgericht einräumt, auf den kapitalisierten Wert des Wohnrechts abzustellen. Dabei handelt es sich zwar um einen hypothetischen Mittelwert, der den tatsächlichen Verhältnis-

41

sen nur entspricht, wenn die Lebensdauer der wohnberechtig- ten Person der durchschnittlichen Lebenserwartung ent- spricht (Guhl, a.a.o., s. 176). Der Wert der Leistung kann aber im Zeitpunkt des Verkaufs durch keine andere Methode bestimmt werden.

  1. d) Im angefochtenen Entscheid wird nun allerdings der

Wert des dem Veräusserer und seiner Ehefrau eingeräumten lebenslangen Wohnrechts gar nicht festgelegt. Vielmehr be- stimmte das Verwaltungsgericht gestützt auf § 51 Abs. 3 Steuergesetz die Verkehrswertschatzunq als Veräusserungser- lös.

Wird zur Bestimmung des Veräusserungserlöses auf den Verkehrswert abgestellt, so erfolgt faktisch eine Besteue- rung des Mehrwertes. Steuerobjekt der Schwyzerischen Grund- stückgewinnsteuer ist aber - wie dargelegt (E. 2b) der realisierte Gewinn und nicht der Mehrwert. Wohl kann unter Umständen der realisierte Gewinn nicht genau ermittelt und auch nicht näherungsweise festgelegt werden. Dann mag be- helfsweise der Verkehrswert als Bestimmungsgrösse des Ver- äusserungserlöses dienen, und es muss in Kauf genommen wer- den, dass in diesen Fällen faktisch der Mehrwert besteuert wird. Bei der Bestimmung des Wertes eines lebenslangen Wohn- rechts ergibt sich eine solche veranlagungstechnische Not- wendigkeit indessen nicht, da mit der Barwertberechnung die tatsächlich vereinbarte Leistung näherungsweise bestimmt werden kann.

Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass die Pau- schalierung des Veräusserungserlöses nach dem Verkehrswert als solche verfassungswidrig ist oder stets zu einem ver- fassungswidrigen Ergebnis führen muss. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anwendung dieser Methode aber eine krasse Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber dem Grossteil der Grundstückgewinnsteuerpflichtigen. Der

42

Verkehrswert beträgt Fr. 203 000.--, während die Vertrags- parteien einen Verkaufspreis von Fr. 80 000.-- nebst Wohn- recht vereinbarten. Angesichts des im Zeitpunkt des Ver- kaufs fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von 81 Jahren und seiner Ehefrau von 79 Jahren bleibt der reali- sierte Gewinn auch bei Aufrechnung des Barwertes des einge- räumten Wohnrechts an der Dreizimmerwohnung massiv unter dem Verkehrswert (nach der Berechnung des Beschwerdefüh- rers, die hier nicht zu überprüfen ist, beträgt der Barwert des Wohnrechts Fr. 39 102.--). Daraus folgt, dass der Be- schwerdeführer im Widerspruch zu dem, was der Gesetzgeber mit der Besteuerung des Grundstückgewinns erfassen wollte, nämlich den realisierten Gewinn, im Verhältnis zu jenen Steuerpflichtigen, die ein Grundstück zu einem in Geld fixierten Verkaufspreis unter dem Verkehrswert veräussern, massiv schlechter gestellt wird. Diese krasse Benachteili- gung ohne veranlagungstechnische Notwendigkeit hält vor Art. 4 BV nicht stand.

3. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzu- heissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Die bundesgerichtliehen Kosten sind dem Kanton Schwyz aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Ausserdem hat der Kanton Schwyz dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Ver- fahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

43

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. August 1988 i.S. Z. AG (VGE 321/88)

Grundstückqewinnsteuer; zivilrechtliche Handänderung; Ver- äusserunqserlös (§§ 47 und 51 StG)

Sachverhalt:

A. Die z. AG in ... bezweckt den Erwerb und die Ver- waltung, Verwertung und Veräusserung von Liegenschaften und Stockwerkeigentum. A. s.-T. und B. s.-V. sind die einzigen Aktionäre (zu je 50 %) sowie Verwaltungsräte der z. AG.

Mit Vertrag per 1. Januar 1985 (Grundbucheintrag:

6. Februar 1985) verkaufte die z. AG ihr Grundstück KTN ...

in der Gemeinde an die beiden Aktionäre A. und B. s. (zu je hälftigem Miteigentum) für insgesamt Fr. 305 ooo.--. Das verkaufte Grundstück KTN ... umfasst 14 595m2 (2 595 m2 Gebäudegrundfläche, Gebäudeumschwung, Verkehrswege etc. sowie 12 000 m2 Wald, Bach usw.) und ein Fabrikgebäude, welches teilweise als Winterlager für Boote, teilweise der Bootsfabrikation und teilweise einer schreinereijmech. Werk- stätte dient.

B. In der Veranlagungsverfügung vom 1. Februar 1985

stellte die Kantonale Steuerverwaltung fest, dass gestützt auf § 49 Abs. 1 StG kein steuerpflichtiger Grundstückgewinn vorliege; diese Veranlagungsverfügung wurde mit Schreiben vom 26. Februar 1985 widerrufen.

In der rektifizierten Veranlagungsverfügung vom 7. Ok- tober 1987 wurde der Grundstückgewinn auf Fr. 533 029.-- und die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 121 382.60 festge-

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setzt; die Kantonale Steuerverwaltung gelangte zu diesem Ergebnis, indem sie anstelle des Kaufpreises von Fr. 305 000.-- den von der Kantonalen Güterschatzunq er- mittelten Verkehrswert von Fr. 888 000.-- berücksichtigte.

c. Die z. AG liess dagegen am 5. November 1987 Ein- sprache erheben, welche von der Kantonalen Steuerkommission mit Entscheid vom 1. April 1988 abgewiesen wurde.

Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

26. April 1988 stellt die z. AG folgende Anträge:

11

1. In Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen

Entscheids sei von der Veranlagung einer Grund- stückgewinnsteuer abzusehen. Eventuell sei der grundstückpflichtige Gewinn auf Fr. o zu reduzieren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

des Kantons bzw. der Staatskasse."

D. und E.

Erwägungen:

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen

erhoben, die bei der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 47 Abs. 1 StG). Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem um 2 000 Franken vermin- derten Veräusserungserlös (§ 49 Abs. 1 StG). zu den Anlage- kosten gehören der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb unmit- telbar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendungen (§50 Abs. 1 StG). Hinsichtlich Veräusserungs- erlös wird in § 51 StG was folgt bestimmt:

45

"1 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufs- preis mit Einschluss aller Leistungen des Erwer- bers, vermindert um die Kosten, die mit dem Ver- kauf unmittelbar zusammenhängen. 2 zu den mit dem Verkauf unmittelbar zusammen- hängenden Kosten gehören die vom Veräusserer be- zahlten Handänderungsabgaben sowie die Vermitt- lungsprovisionen, soweit diese den üblichen Rah- men nicht übersteigen. 3 Wird kein Verkaufspreis festgelegt, oder wird der Käufer nebst dem Verkaufspreis zu einer jähr- lich wiederkehrenden Leistung von mehr als Fr. 3 000.-- verpflichtet, so gilt die im Zeit- punkt der Veräusserung massgebende Verkehrswert- schatzunq als Veräusserungserlös."

2. a) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE 311/363/86 vom 9.12.1986, wonach die Erhebung der Handänderungs-und Grund- stückgewinnsteuer u.a. voraussetze, dass bei einer formel- len Handänderung an einem Grundstück auch tatsächlich eine Aenderung der Verfügungsgewalt vorliege. Dabei zitiert sie den folgenden Satz aus den Erwägungen des erwähnten Ent- scheids:

"Wenn keine Veränderung der Verfügungsgewalt vor- liegt, so ist eben im Handänderungs- und Grund- stückgewinnsteuerrecht ( ... ) kein Steuertatbe- stand gegeben."

(vgl. Beschwerde, s. 3, Ziff. 2)

b) Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch die Trag- weite des zit. Entscheids VGE 311/363/86 vom 9.12.86.

Zunächst hatte sich das Gericht im Entscheid VGE 311/363/86 nur mit der Handänderungssteuer zu befassen (vgl. Prot. bd. K II 1986, s. 623 ff.); die Frage der Grund- stückgewinnsteuer war im Parallelfall VGE 326/86 vom 9.12.1986 (Prot. K II 1986, s. 580 ff.) zu überprüfen. In diesem zuletzt erwähnten VGE 326/86 betonte das Verwaltungs-

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gericht vorab in Erwägung 2 ausdrücklich, dass bei zivil- rechtlichen Handänderungen die Steuerpflicht [scl. Grund- stückgewinnsteuerpflicht] unabhängig davon eintritt, ob durch diese Handänderung wirtschaftlich eine Uebertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewirkt wird (vgl. Prot. K II 1986, s. 582 unten mit Hinweis auf 0. Camenzind, Die Schwyzerische Grundstückgewinnsteuer, s. 21; ReimannjZuppin- gerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band IV, § 161 N 17).

Aber auch im von der Beschwerdeführerin angeführten VGE 311/363/86 (betr. Handänderungssteuer) ging das Gericht eindeutig davon aus, dass zivilrechtliche Handänderungen grundsätzlich steuerpflichtig [scl. handänderungssteuer- pflichtig] sind (vgl. die Formulierung im ersten Satz von Erwägung 3: "Eine steuerpflichtige Handänderung ist nebst dem zivilrechtliehen Erwerb von Grundstücken auch der Er- werb von Anteilsrechten einer Immobiliengesellschaft" usw.).

Somit erübrigten sich in der Folge sowohl im Entscheid VGE 326/86 wie auch im Entscheid 311/363/86 weitere Ausfüh- rungen .zur zivilrechtliehen Handänderung bzw. Grundstückver- äusserung, da eine solche gar nicht vorlag, sondern viel- mehr eine wirtschaftliche Handänderung (Uebertragung eines Immobilien-AG-Aktienpaketes) zu beurteilen war (ohne dass sich am betreffenden Grundbucheintrag irgend etwas änderte und mithin weiterhin die Immobilien-AG als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen war) .

Bei dieser Sachlage hatte sich das Verwaltungsgericht in den beiden VGE 326/86 sowie 311/363/86 vom 9.12.1986 mit der zivilrechtliehen (grundbuchlichen) Handänderung gar nicht näher auseinanderzusetzen. In diesem Sinne bezieht sich der von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde- schrift s. 3 unten) aus Erwägung 6 von VGE 311/363/86 zi-

47

tierte Satz lediglich auf wirtschaftliche Handänderungen. Bei dieser Sachlage ist der sinngernässen Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf VGE 311/363/86 die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer generell "bei einer formellen Handänderung an einem Grundstück auch tatsächlich eine Aenderung der Verfügungsgewalt" voraussetze (vgl. Be- schwerdeschrift s. 3 unten), der Boden entzogen. Ueberdies ist dem Wortlaut von § 47 StG keine derartige Voraussetzung zu entnehmen, dass bei einer Grundstückveräusserung die Er- hebung der Grundstückgewinnsteuer davon abhänge, ob sich die Verfügungsgewalt über das Grundstück tatsächlich än- dert.

c) Im übrigen ist noch auf eine falsche Rechtsauffas- sung hinzuweisen, welche in der Beschwerdeschrift geäussert wurde. Nach der sinngernässen Auffassung der Beschwerdefüh- rerin macht das Grundstückgewinnsteuerrecht keinen Unter- schied zwischen Grundstücken im zivilrechtliehen Sinne und Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften (vgl. Be- schwerdeschrift, s. 4 unten). Die Beschwerdeführerin über- sieht jedoch, dass - wie bereits in den zit. VGE erläutert wurde - bei einer wirtschaftlichen Handänderung nicht jede veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobilien- gesellschaft steuerauslösend wirkt, sondern nur jene Ver- äusserungen (einer Mehrheitsbeteiligung), welche die Aende- rung der Verfügungsgewalt über die betreffenden Grundstücke bewirken und mithin "tatsächlich und wirtschaftlich wie Ver- äusserungen wirken" (§ 47 Abs. 3 StG; vgl. zit. VGE 326/86, Erw. 2 b, Prot. K II 1986, s. 585; hinsichtlich VGE 311/363/86 übertrug das Gericht in Erwägung 3 [Prot. K II 1986, s. 627 f.] die im Grundstückgewinnsteuerrecht gelten- de [oben angeführte] Präzisierung von § 47 Abs. 3 StG auch auf das Handänderungssteuerrecht; vgl. auch BGE vom 22.3.1985, publ. in StE 1985, B 42.22 Nr. 1, s. c, rechte Spalte, wonach nicht jede vertragliche Einräumung fakti- scher Verfügungsmacht wirtschaftlich wie eine Veräusserung

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wirken muss.). Mithin sind wirtschaftliche Handänderungen den zivilrechtliehen Handänderungen (Veräusserungen) ledig- lich insoweit grundstückgewinnsteuerlich gleichgestellt bzw. steuerpflichtig, als sie "mit der Veränderung der Ver- fügungsgewalt, die tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirkt" (vgl. Prot. K II, s. 628), einhergeht.

Nach dem Gesagten war in den zit. VGE im Vergleich zum vorliegenden Fall insofern ein anderer Sachverhalt zu beur- teilen, als damals eine Mehrheitsbeteiligung an einer Immo- bilien-AG X. zunächst 1978 auf Y-AG (1. wirtschaftliche Handänderung) und anschliessend 1982 auf die Alleinaktionä- rin der Y-AG übertragen wurde (2. wirtschaftliche Handände- rung). Dabei erkannte das Verwaltungsgericht im wesentli- chen, dass bei einer solchen Ueberführung eines Aktienpake- tes zunächst auf eine AG und anschliessend auf die Allein- aktionärin die 2. wirtschaftliche Handänderung nicht steuer- pflichtig ist, weil die Alleinaktionärin bereits vor der Ueberführung des Aktienpaketes in ihr Privatvermögen über die Liegenschaften der Immobilien-AG X. uneingeschränkt ver- fügen konnte (vgl. zit. Prot. K II, s. 585). Im zu beurtei- lenden Fall liegen hingegen nicht zwei wirtschaftliche Hand- änderungen (ohne Grundbucheintrag), sondern vielmehr zwei zivilrechtliche Handänderungen bzw. Grundstückveräusserun- gen (vgl. die in den Akten enthaltenen Grundbucheintragun- gen vom 8.9.1975 und vom 6.2.1985) vor. Solche zivilrecht- liehen Grundstückveräusserungen sind nach ständiger Praxis auch dann grundstückgewinnsteuerpflichtig, wenn wirt- schaftlich betrachtet keine Aenderung hinsichtlich der Verfügungsgewalt eintritt (vgl. zit. VGE 326/86, E.2). Wäre dem nicht so, so müsste jeder zivilrechtliche Eigentumswech- sel auf seinen wirtschaftlichen Gehalt geprüft werden, was abgesehen von den veranlagungstechnischen Schwierigkeiten zu grosser Rechtsunsicherheit führen müsste (vgl. H. Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, s. 99).

49

zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin aus den Erwägungen der erwähnten VGE grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im übrigen legte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern - ungeachtet der vorer- wähnten VGE das Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 BV) ver- letzt sein sollte (vgl. Beschwerdeschrift, s. 5 oben).

3. In der Folge ist der massgebende Veräusserungser- lös zu prüfen.

  1. a) Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid vom

1.4.1988 fest, dass der verurkundete Verkaufspreis von Fr. 305 000.-- den vom kantonalen Schätzungsamt ermittelten Verkehrswert von Fr. 888 000.-- wesentlich unterschreite. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der geldwerten Leistung kam die Vorinstanz zum sinn- gernässen Schluss, dass der verurkundete Verkaufspreis eine verdeckte Gewinnausschüttung von der AG (Grundstückverkäufe- rin) an die beiden Aktionäre (Grundstückkäufer) darstelle, weshalb nicht der Verkaufspreis, sondern die Verkehrswert- schatzung als massgebender Veräusserungserlös gelte (vgl. angefacht. Entscheid, Erw. 2.1).

  1. b) Die Beschwerdeführerin geht hingegen vom Wortlaut

von § 51 StG aus; darnach ist für die Grundstückgewinn- steuerbemessung grundsätzlich der vereinbarte Verkaufspreis massgebend (vgl. § 51 Abs. 1 StG) und gibt es nur zwei Aus- nahmen, die im Gesetz abschliessend erwähnt sind: Einer- seits der Fall, wo kein Verkaufspreis festgelegt wird und anderseits der Fall, wo der Käufer nebst dem Verkaufspreis zu einer jährlich wiederkehrenden Leistung von mehr als Fr. 3 000.-- verpflichtet wird (§ 51 Abs. 3 StG; vgl. Be- schwerdeschrift, s. 6).

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4. a) stellt man allein auf den Wortlaut von § 51 StG (vgl. vorne, Erw. 1) ab, ist der Argumentation der Beschwer- deführerin beizupflichten, da nach dem klaren Wortlaut von § 51 StG in der Frage des Veräusserungserlöses nur dann vom vereinbarten Verkaufspreis abgewichen werden darf, wenn kein Verkaufspreis oder eine jährlich wiederkehrende Lei- stung von mehr als Fr. 3 000.-- festgelegt wurde (vgl. auch Camenzind, a.a.o. s. 59).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die rechtsanwendende Behörde ohne Willkür vom Gesetzeswortlaut abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Grund und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit ande- ren Gesetzesbestimmungen ergeben (vgl. BGE vorn 13.12.1984, E. 4a, publ. in StE 1986, A 21.12 Nr. 6 mit Hinweis auf BGE 108 Ia 297) • Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie aus den nachfolgenden Ausführungen her- vorgeht.

  1. b) Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder

im angefochtenen Entscheid noch in ihren Eingaben ans Ver- waltungsgericht substantiiert darlegte, weshalb es im kon- kreten Fall zulässig sei, vorn Wortlaut von § 51 StG abzuwei- chen und ungeachtet des verurkundeten Verkaufpreises die Verkehrswertschatzunq als rnassgeblichen Veräusserungserlös anzunehmen.

  1. c) aa) Der Mehrwert eines Grundstücks ist die uner-

lässliche materielle Voraussetzung eines Grundstückgewinns; dabei ist zwischen objektivem und subjektivem Mehrwert zu unterscheiden. Der objektive Mehrwert ist die absolute Zu- nahme des inneren Wertes eines Grundstücks, die durch eine neutrale Schätzung ermittelt werden kann. Der subjektive Mehrwert kann nur im Hinblick auf eine konkrete Handände-

51

rung ermittelt werden. Er ergibt sich aus dem Wert, den die Verhandlungsparteien nach beidseitiger subjektiver Abwägung ihrer Ziele und Interessen einem Grundstück beimessen; er ist deshalb je nach den beteiligten Parteien verschieden und kann sowohl über als auch unter dem objektiven Mehrwert liegen (vgl. Peter Ochsner, Die Besteuerung der Grundstück- gewinne in der Schweiz, Diss. 1976, N. 147-149).

Die Realisation ist das formelle Element eines Grund- stückgewinns; ohne sie bildet der Mehrwert eine reine Wert- steigerung, gewissermassen einen potentiellen Gewinn, der jedoch durch eine Preisrückbildung wieder aufgehoben werden kann. Durch die Realisation wird eine solche Wertsteigerung umgewandelt in einen tatsächlichen, endgültigen Vermögenszu- gang in der Form von Geld oder vermögenswerten Sachen oder Rechten. Erst dadurch erwächst dem Berechtigten zusätzlich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, was letztlich für die Besteuerung ausschlaggebend ist (vgl. Ochsner, a.a.o. N. 159).

Für die Grundstückgewinnsteuer ist grundsätzlich der subjektive Mehrwert massgebend, weil dieser (und nicht der objektive Mehrwert) in der Form des Veräusserungserlöses tatsächlich realisiert wird; der objektive Mehrwert bildet hingegen nur in Ausnahmefällen die Bemessungsgrundlage eines Grundstückgewinns, wenn in besonderen Fällen ein sub- jektiver Mehrwert nicht bestimmt werden kann (vgl. Ochsner, a.a.o. N. 150 und Fussnote 92, wo überzeugend dargelegt wird, dass es aus Praktikabilitäts- und Rechtssicherheits- gründen abzulehnen ist, generell auf den objektiven Mehr- wert eines Grundstückes abzustellen).

bb) Auch die Schwyzerische Grundstückgewinnsteuer knüpft die Steuerpflicht an den Tatbestand des realisierten Grundstückgewinns; mithin wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz grundsätzlich auf dem realisierten Gewinn

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erhoben (vgl. Camenzind, a.a.O. s. 15; § 47 Abs. 1 StG; vgl. auch § 49 Abs. 1 StG, wonach als Steuerobjekt grund- sätzlich der Differenzbetrag zwischen Anlagekosten und dem um Fr. 2 ooo.-- verminderten Veräusserungserlös gilt; vgl. ferner zit. BGE vom 13.12.1984, E. 4). Dabei ist die Frage, ob und inwiefern ein Gewinn realisiert wurde, aus der Sicht des Veräusserers zu beurteilen, weil dieser von Gesetzes we- gen als Steuersubjekt gilt (vgl. § 48 StG).

Im konkreten Fall beträgt der verurkundete Verkaufs- preis des betreffenden Grundstücks Fr. 305 000.--. Anhalts- punkte, wonach die Vertragsparteien noch weitere Leistungen der Käufer an die Verkäuferin vereinbarten, liegen keine vor. Zwar ist es der Steuerbehörde unbenommmen, den Nach- weis zu erbringen, dass der verurkundete Verkaufspreis vom tatsächlich vereinbarten Preis abweiche; doch sind an die- sen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen, da öffentli- chen Urkunden nach Art. 9 ZGB erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Guhl, a.a.o. s. 166 i.v.m. s. 170 unten). Im vorlie- genden Fall fehlt ein solcher Nachweis.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin aus dem betreffenden Grundstückverkauf höchstens einen Grundstückge- winn im Umfange des verurkundeten Verkaufspreises reali- siert, wobei die Anlagekosten sowie der Abzug von Fr. 2 000.-- (§ 49 Abs. 1 StG) noch nicht berücksichtigt wurden. Dabei bleibt unerfindlich, inwiefern die Beschwerde- führerin (als Steuersubjekt) einen Gewinn erzielt haben sollte, welcher den verurkundeten Preis wesentlich über- steigt.

cc) Nach bundesgerichtlicher Praxis ist es gestattet, in gewissen Ausnahmefällen einen Teil des Mehrwertzuwachses abzuschöpfen, obschon der Veräusserer durch das betreffende Rechtsgeschäft den Wertzuwachs nicht im eigentlichen Sinn als Gewinn realisiert. Wie das Bundesgericht im zit. Ent-

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scheid vom 13.12.1984 ausführt, handelt es sich dabei um ge- wisse Realteilungen bzw. um den Sonderfall des Tausches:

"So wurde die grundsteuerliche Mehrwertabschöp- fung bei steuerrechtlich nicht privilegierten Handänderungen als zulässig erachtet und die Ungleichbehandlung mit den privilegierten Fällen von Realteilung ohne Gewinnrealisierung (bspw. Erbteilung) als nicht willkürliche Anwendung von § 161 Abs. 1 und 3 StG [ZH] bezeichnet (BGE 97 I 22 f.). Beim reinen Tausch von Grundstücken wo der Mehrwert nicht in Geldform realisiert werden kann - wird die Umwandlung in eine andere Wertform (Gewinn in Form eines anderen Grund- stücks) der geldmässigen Realisierung gleichge- stellt (BGE 81 I 336). Das Abgehen vom Prinzip der Besteuerung des (in Geldform) realisierten Mehrwertes beruht in diesen Fällen indessen auf sachlichen, wenn auch unterschiedlichen Gründen: Bei der nicht privilegierten Realteilung auf dem numerus clausus der Privilegierungstatbestände gernäss § 161 Abs. 3 StG [ZH] (BGE 97 I 23), beim Tausch aus den erwähnten Gründen."

(vgl. StE 1986, A 21.12 Nr. 6, S. a)

Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz keine ähn- lich gewichtigen Gründe für ein Abweichen vom Prinzip der Besteuerung des (in Geldform) realisierten Mehrwertes an. Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb es zulässig sein sollte, in Analogie zur Einkommens- und Ertragssteuer den nicht realisierten Wertzuwachs als Zuwendung an den Grund- stückerwerber mit der Grundstückgewinnsteuer zu belegen (vgl. zit. BGE vom 13.12.1984, Erw. 4a).

Im zit. BGE vom 13.12.1984 betonte das Bundesgericht im weitern, es müsse einem Eigentümer nach zürch. Grund- steuerrecht ohne Nachteile gestattet sein, eine Liegen- schaft zum Nominalwert, d.h. ohne Realisierung des Mehrwer- tes, zu veräussern, sofern das Rechtsgeschäft einen erkenn- baren realen Hintergrund habe und nicht dazu diene, den Ver- tragsparteien unrechtmässige oder zumindest illegitime Vor- teile zu verschaffen; ausserdem müsse eine Veräusserung

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keineswegs "betrieblich" begründet sein und entspreche die Veräusserung der Liegenschaft einem der möglichen statuta- rischen Zwecke der damals beschwerdeführenden Genossen- schaft (vgl. StE 1986, A. 21.12 Nr. 6 s. a rechts unten und s. b links oben). Hat aber im vorliegenden Fall die Be- schwerdeführerin das betreffende Grundstück 1975 für Fr. 40 ooo.-- (von ihren Aktionären) gekauft und 1985 zu einem Preise von Fr. 305 000.-- (bzw. zum Buchwert im Ver- kaufszeitpunkt vgl. act. 7, s. 2) an die Aktionäre (bzw. ursprünglichen Eigentümer) zurückverkauft, ist nicht einzu- sehen, weshalb dieses letztgenannte Rechtsgeschäft unrecht- mässige oder zumindest illegitime Vorteile für die Vertrags- parteien bewirkt, zumal auch im konkreten Fall die Veräusse- rung von Liegenschaften einem der möglichen statutarischen Zwecke der Beschwerdeführerin entspricht (vgl. act. 5).

  1. d) Soweit der vereinbarte Verkaufspreis den Verkehrs-

wert übersteigt und die Veräusserin (AG) die beiden Erwer- ber (Aktionäre) begünstigen wollte, ist zu beachten, dass der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Grund- stückgewinnbesteuerung keinen Platz hat. Bei der Ertrags- besteuerung fallen gernäss § 38 Abs. 1 lit. b StG für die Gewinnberechnung ausdrücklich offene oder verdeckte Gewinn-Ausschüttungen, freiwillige Zuwendungen an Dritte usw. in Betracht. Im Gegensatz dazu enthalten die Bestimmun- gen über die Grundstückgewinnbesteuerung keinen Hinweis darauf, wonach allfällige Zuwendungen, welche dadurch ent- stehen, indem der Verkäufer dem Käufer das Grundstück unter dem Verkehrswert verkauft, im Rahmen der Grundstückgewinn- besteuerung aufzurechnen wären. Da aber - wie erwähnt - der Gesetzgeber den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung kannte, diesen jedoch nur bei der Ertragsbesteuerung, nicht aber bei der Grundstückgewinnbesteuerung verwendete, ist daraus auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu schliessen (vgl. auch VGE 313/88 vorn 25.8.1988, Erw. 3d; F. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, s. 83). Ob und inwie-

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weit der vorliegende Verkaufsvorgang bei der entsprechenden Ertragsbesteuerung der AG Konsequenzen hat, ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch hinten, Erw. 5b).

Für das Ergebnis, wonach kein hinreichender Grund vor- liegt, um vom Wortlaut von § 51 StG abzuweichen, spricht schliesslich der Grundsatz der gesetzmässigen bzw. rechts- satzmässigen Verwaltung (Legalitätsgrundsatz), welcher im Abgaberecht durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung be- sonders scharf gefasst wurde (vgl. ImbodenjRhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 113 A.a, s. 796 unten; vgl. hinsichtlich des Legalitätsprinzipes auch Fritz Gygi, Ver- waltungsrecht, s. 75 ff.). Darnach erlaubt das Prinzip der Gesetzmässigkeit von Abgaben eine extensive Auslegung eines Steuergesetzes grundsätzlich nur, soweit diese ausdehnende Auslegung mit dem Wortlaut vereinbar ist und vom sinne der gesetzlichen Ordnung verlangt wird (vgl. ImbodenjRhinow, a.a.o. Nr. 133, B IV; vgl. B. Knapp, Grundlagen des Verwal- tungsrechts, N. 245, wonach Analogieschluss und extensive Auslegung im Steuerrecht zulässig sind, wenn das öffentli- che Interesse es erfordert und der Text es nicht verbietet; vgl. auch BGE 102 Ia 347 unten). Eine extensive Auslegung scheitert im konkreten Fall jedoch am Wortlaut von § 51 StG.

Sofern prinzipiell die Verkehrswertschatzunq als mass- gebender Veräusserungserlös gelten sollte, wenn ein verein- barter Verkaufspreis den Verkehrswert wesentlich unter- schreitet, wäre es Sache des Gesetzgebers, § 51 StG abzuän- dern und eine entsprechende Regelung vorzusehen; jedenfalls ist es nach dem Gesagten sowohl der Verwaltung wie auch dem Gericht grundsätzlich verwehrt, die Besteuerung von nicht realisierten Gewinnen durch extensive Auslegung bzw. durch Analogieschluss einzuführen.

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  1. e) Auch wenn der vereinbarte Verkaufspreis tatsächlich

wesentlich unter dem Verkehrswert liegt und die Steuer- pflicht mangels Realisierung eines Mehrwertes entfällt, ist überdies die Belastung der Erwerber mit der latenten, durch den Mehrwert begründeten Steuerlast zu beachten (vgl. StE 1986, A 21.12 Nr. 6, s. b rechts oben; vgl. auch Beschwerde- schrift, s. 9, Ziff. 3.3, wonach sich die jetzigen Eigen- tümer bei einem späteren Verkauf den Betrag von Fr. 305 000.-- anrechnen lassen müssten). In diesem Sinne wird der beim vorliegenden Grundstückverkauf noch nicht realisierte Gewinn bei einer allfälligen Weiterveräusserung in dem Umfange erfasst, als dannzumal ein Mehrwert reali- siert wird.

  1. f) Das vorliegende Ergebnis wird im übrigen auch

durch einen Vergleich mit anderen kantonalen Gesetzen be- stätigt. So gilt nach Art. 54 Abs. 1 StG-SG generell der Kaufpreis (mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Er- werbers) als Veräusserungserlös (vgl. WeidmannjGross- mann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuer- recht, s. 168). Nach Berner Recht zählt zum Veräusserungs- erlös grundsätzlich nur, was der Veräusserer tatsächlich realisiert, und nicht, was er realisieren könnte; wird im Kaufvertrag ein Teil des Preises schenkungsweise oder auf Rechnung künftiger Erbschaft abquittiert, so gehört dieser Teil nicht zum Erlös (vgl. Hans Gruber, Handkommentar zum bern. Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, s. 199 mit Hinweisen). Schliesslich betont Guhl in seinem vergleichenden Ueberblick über die Grundstückgewinnbesteue- rung in der Schweiz, dass die Tatsache, wonach ein zu tie- fer Preis vereinbart worden ist, für sich allein noch nicht genügt, um in der Gewinnberechnung auf den Verkehrswert ab- zustellen; denn nur der wirklich realisierte, nicht ein eventuell erzielbarer Gewinn soll besteuert werden (vgl. Guhl, a.a.o., s. 183 f. mit Hinweisen auf das Zürcher, Berner und Bündner Recht). Allerdings geht die aktuelle

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Zürcher Praxis davon aus, dass bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Verkehrswert und "Verkaufspreis" für die Ermittlung des Erlöses auf den Verkehrswert abzu- stellen sei; ein solches Missverhältnis wird offenbar dann angenommen, wenn die Differenz mindestens 25 % beträgt (vgl. ZuppingerjSchärrerjFesslerjReich, Komm. zum ZH StG, Ergänzungsband 2. A., N. 1c zu§ 167). Nachall den bisheri- gen Ausführungen hat das urteilende Gericht keinen Anlass, die zuletzt erwähnte Zürcher Praxis zu übernehmen, zumal diese Abweichung vom Grundsatz, wonach nur realisierte Grundstückgewinne zu besteuern sind, im Gesetz nicht enthal- ten ist (vgl. insbes. Erw. 4d), zudem eine hinreichende, rechtsgleiche Ueberprüfung der vereinbarten Kaufpreise im Hinblick auf die entsprechenden Verkehrswerte aufwendig wäre und überdies eine Schranke von 25 % recht willkürlich erscheint.

5. a) Nach all diesen Ausführungen gilt als massgeben- der Veräusserungserlös der verurkundete Verkaufspreis von Fr. 305 000.--. Nachdem die Vorinstanz Anlagekosten von ins- gesamt Fr. 349 300.-- anerkannte (vgl. act. 7, s. 2), liegt kein realisierter bzw. kein steuerpflichtiger Grundstückge- winn vor; demzufolge ist die angefochtene Grundstückgewinn- steuerveranlagung ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Parteien hin- sichtlich der Verkehrswertberechnung einzugehen.

  1. b) Abschliessend ist noch die ständige Praxis zu be-

tonen, wonach der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsge- richts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen- stand abgegrenzt wird. Darnach kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstin- stanzliehen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesaus- legung hätte sein müssen (vgl. A. Kölz, Kommentar zum VRG-Zürich, S. 131 f., 222 f.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE 68/87 vom 30.12.1986 E. 2; 572/87 vom 5.11.1987 E. 5a,

58

Prot. 855; VGE 617/87 vom 19.7.1988, Erw. lb; BGE 110 V 51; 105 V 276 E. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., s. 44 unten). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob und inwiefern durch den konkreten Grundstückverkauf von der AG an die bei- den Aktionäre geldwerte Leistungen übertragen wurden, wel- che im Rahmen der Ertrags- und Einkommensbesteuerung zu be- rücksichtigen sind.

c) Diesem Ausgang entsprechend fallen die Verfahrens- kosten zulasten des Staates; ausserdem ist der Beschwerde- führerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zuzuspre- chen.

59

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1988 i.S. Q. (VGE 369/87)

Ordnungsbusse bei Verletzunq von verfahrenspflichten; Frist- erstreckunq zur Einreichunq der Steuererklärunq (§§ 61 Abs. 1 und 86 StG, § 12 ff. VVo)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügunq vom 2. November 1987 hat die Kanto- nale Steuervet~altunq Q. mit 50 Franken gebüsst, weil er es trotz Mahnung vom 23. September 1987 unterlassen hatte, die Steuererklärung 1987/88 einzureichen.

B. Gegen diese Verfügung reichte die Ehefrau des Ge- büssten am 6. November 1987 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, die Bussenverfügung sei rückgängig zu machen.

C. Mit Vernehmlassung vom 16. November 1987 beantrag- te die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.

D. Auf die Ausführungen in den Parteieingaben wird,

soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften

des Steuergesetzes oder einer Vollzugsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung obliegt,

60

trotz schriftlicher persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung nicht ein- reicht, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu 500 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 5 000 Franken(§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 StG, nGS 105).

Wie das Verwaltungsgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Ausfällung einer Ordnungsbusse demnach an fol- gende Voraussetzungen geknüpft:

  1. a) Der Steuerpflichtige muss eine gesetzeskonforme

Verfügung der Steuerbehörde verletzt haben.

  1. b) Die von der Steuerbehörde getroffene Anordnung

muss für das Verfahren notwendig und zur Ermittlung der tat- sächlichen Verhältnisse geeignet sein, d.h. die vom Pflich- tigen zu beschaffenden Unterlagen müssen für die Veranla- gung von Bedeutung sein.

  1. c) Die Verfügung der Steuerbehörde muss angemessen

sein. Die Veranlagungsbehörde soll vom Pflichtigen nichts verlangen, was ihm - gemessen am zu erwartenden Ergebnis - unverhältnismässig grosse Mühe bereitet oder gar unmöglich ist.

  1. d) Die Ausfällung einer Ordnungsbusse setzt eine vor-

gängige schriftliche Mahnung voraus.

e) Die Bestrafung setzt schliesslich voraus, dass der Steuerpflichtige schuldhaft, sei dies vorsätzlich oder fahr- lässig, einer amtlichen Verfügung zuwidergehandelt hat (vgl. EGV-SZ 1980, s. 42 mit Hinweisen; VGE 308/83 vom 10.6.1983, E. 1 mit Verweisen).

61

2. Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb der vom Regie- rungsrat festgesetzten Frist alle zwei Jahre eine Steuer- erklärung abzugeben (vgl. § 61 Abs. 1 steuergesetz, StG nGS 105). Diese Frist zur Einreichung der Steuererklärung wird neben dem Amtsblatt in den Publikationsorganen der Bezirke und Gemeinden und im Formular für die Steuererklä- rung bekanntgegeben (§ 12 Vollzugsverordnung zum Steuerge- setz; StGV, nGS 105a). Für die Steuerperiode 1987/88 hatte der Regierungsrat diese Frist auf den 31. März 1987 ange- setzt (ABl. 1987, Nr. 9, 254). Auf der Frontseite der Steuerdeklarationsformulare, welche den Steuerpflichtigen bis spätestens am 28. Februar 1987 zuzustellen waren, ist die Einreichungsfrist vorgedruckt und die Einreichungsstel- le aufgestempelt.

Als behördliche Frist kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen aus zureichenden Grün- den erstreckt werden. Analog wie im Prozessrecht (§ 125 Abs. 2 Gerichtsordnung) kann aber einem Fristerstreckungs- gesuch nur entsprochen werden, wenn es vor Ablauf der Frist mit schriftlicher Begründung der Amtsstelle unterbreitet wird, der die Steuererklärung einzureichen ist. Die Frister- streckung ist von der Amtsstelle schriftlich zu verfügen (§ 13 Abs. 1 StGV). Auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Fristerstreckungsgesuches und darauf, dass ein verspä- tet eingereichtes Fristerstreckungsgesuch nicht mehr berück- sichtigt werden kann, wurde auch im Amtsblatt (1987, s. 254) hingewiesen.

3. In der Beschwerde wird ausgeführt, mit Schreiben

vom 21. September 1987 sei bei der steuervorbereitungsstel- le in ... ein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden. Am 20. Oktober 1987 sei der Beschwerdeführer dann notfallmäs- sig mit einem Kreislaufkollaps ins Spital eingeliefert wor- den, weshalb die Frist nicht habe eingehalten werden kön- nen.

62

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer am 21. Septem- ber 1987 ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hatte, wor- in er das Begehren stellte, es sei ihm Fristerstreckung bis am 31. Oktober 1987 zu gewähren. Dieses Fristerstreckungs- gesuch war aber - wie sich aus Erwägung 2 vorstehend ergibt

  • um annähernd 6 Monate zu spät eingereicht worden und

blieb deshalb unbeachtlich. Mit diesem Fristerstreckungsge- such kreuzte sich offenbar die eingeschriebene Mahnung vom 22. September 1987. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerde- führer in Beachtung von § 14 Abs. 1 StGV darauf aufmerksam gemacht, dass er die Steuererklärung 1987/88 binnen 8 Tagen einzureichen habe und dass diese Frist nicht erstreckbar sei. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine Busse ge- mäss § 86 Abs. 2 StG angedroht. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass er mit einer Busse zu rechnen hatte, wenn er nicht bis Ende September 1987 die Steuererklärung einreich- te, und er wurde nochmals darauf aufmerksam gemacht (was er angesichts seiner beruflichen Stellung ohnehin wissen musste), dass einem Fristerstreckungsgesuch nur dann statt- gegeben werden kann, wenn es vor Ablauf der Frist einge- reicht wird. Die Erkrankung vom 20. Oktober 1987 ereignete sich deutlich nach Ablauf der Mahnfrist und war somit für das Nichteinhalten der Frist nicht kausal. Hat aber der Be- schwerdeführer schuldhaft der Mahnung vom 22. Septem- ber 1987 keine Folge geleistet, so wurde die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen.

4. Gegen die Bussenhöhe erhebt der Beschwerdeführer

keine Einwendungen. Diese bewegt sich denn auch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens und ist angemessen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

63

StPS 4/88 Seite 230

Liquidationsgewinnbesteuerung, Voraussetzungen und Berechnung (Par. 19 Abs. 1 lit. e und Par. 26 Abs. 3 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 43 Abs. 1 BdBSt)

Die teilweise Aufgabe eines Unternehmens durch den bisher buchführungspflichtigen Inhaber unter Beibehaltung eines reduzierten Betriebes, welcher der Buchführungspflicht nicht mehr unterliegt, löst die Liquidationsgewinnbesteuerung aus.

Für die steuerliche Erfassung der Kapitalgewinne massgebend ist die Verpflichtung zur Buchführung, nicht jedoch die Frage, ob der Unternehmer dieser Pflicht auch tatsächlich nachgekommen ist. Berechnung des steuerbaren Kapitalgewinnes bei fehlender Buchhaltung.

Wohnungen im Geschäftshaus, die durch den Betriebsinhaber benutzt werden, stellen Geschäftsvermögen dar, wenn dies im Interesse des Betriebes liegt. Aus diesem Grund kann in casu auf eine Wertzerlegung (Abgrenzung Geschäfts- und Privatvermögen) verzichtet werden.

VGE 358-87 vom 1. März 1988 i.S. X. (teilweise Gutheissung) = 02.88.015

StPS 4/88 Seite 244

Verrechnung von Verlusten aus Veräusserung von Geschäftsliegenschaften bei der kantonalen Einkommens- und Ertragssteuer; Zulässigkeit (nachträglicher) Abschreibungen auf Geschäftsliegenschaften (Par. 19 Abs. 1 lit. e, Par. 22 Abs. 1 lit. b, Par. 38 und Par. 49 Abs. 3 StG)

Bei der Grundstückgewinnsteuer nicht verrechenbare Verluste aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens schmälern als Geschäftsverluste den steuerbaren Reingewinn, d.h. Grundstückverluste, die nicht bereits durch periodisch getätigte Abschreibungen aufgefangen werden, sondern auch buchmässig erst bei der Veräusserung zutage treten, sind bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuer verrechenbar.

Zulässigkeit periodischer Abschreibungen auf Geschäftsliegenschaften; Voraussetzungen der Nachholung unterlassener Abschreibungen.

VGE 346-87 vom 18. Dezember 1987 i.S. A. AG (Gutheissung) = 02.87.067

StPS 4/88 Seite 252

Geschäftsunkosten und Privataufwand (Provisionszahlungen; Pauschalspesen; Versicherungs-, Telefon- und Autokosten; Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt); Zwischenveranlagung; Besteuerung von Taggeldern aus Unfallversicherung (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt); Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheides (reformatio in peius, Art. 105 Abs. 1 BdBSt)

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt in casu diverse in der Geschäftsbuchhaltung geltend

gemachte Aufwandposten auf ihre geschäftsmässige Begründetheit bzw. ihren Nachweis.

2. Taggelder aus privater Unfallversicherung stellen Erwerbsersatzeinkünfte und somit bei

Vornahme einer ZV keinen ausserordentlichen, einmaligen Zufluss dar.

3. Auch im Einspracheverfahren, das auf einen verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheid folgt, ist die Vornahme einer reformatio in peius durch die Einspracheinstanz grundsätzlich zulässig.

VGE 303-87 vom 28. August 1987 i.S. J. (Teilgutheissung) = 02.87.044

StPS 4/88 Seite 276

Zwischenveranlagung infolge (gemischter) Schenkung (Par. 70 Abs. 1 lit. a StG)

Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Rechtsgeschäft eine gemischte Schenkung zu erblicken sei, die zu einer Zwischenveranlagung führen müsste, ist nicht auf den Steuerwert von Leistung und Gegenleistung, sondern den Verkehrswert abzustellen.

Das Verwaltungsgericht verneint aufgrund detaillierter Erwägungen zum Verkehrswert einer Liegenschaft in casu Vorliegen einer gemischten Schenkung bei der Uebertragung von Aktiven und Passiven vom Vater an den Sohn, weil der geltend gemachte Passivenüberschuss zulasten des Sohnes bei Bewertung zum Verkehrswert hinfällig wird.

VGE 307-87 vom 28. August 1987 i.S. J. (Abweisung) = 02.87.043

StPS 4/88 Seite 285

Zwischenveranlagung zufolge Heirat; Zusammenhang zwischen ZV-Grund und den von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteilen (Par. 70 StG)

Erwirbt ein Steuerpflichtiger auf den Zeitpunkt der Heirat hin Grundeigentum, so steht dieser Eigentumserwerb steuerrechtlich nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heirat. Die mit dem Grundstückkauf verbundenen Aenderungen der Einschätzungsfaktoren (z.B. einerseits Wegfall von Einkommen aus Wertschriften, andererseits Anfall von Eigenmietwert und Schuldzinsen) finden deshalb nicht bereits bei der ZV infolge Heirat, sondern erst bei der nachfolgenden ordentlichen Veranlagung Berücksichtigung.

VGE 356-87 vom 26. Januar 1988 i.S. A. (Teilgutheissung) = 02.88.001

StPS 4/88 Seite 292

Steuerhinterziehung, vollendete (Par. 87 StG; Art. 129 BdBSt); geldwerte Leistungen (Par. 19 Abs. 1 lit. c StG; Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Ein Steuerpflichtiger, welcher gleichzeitig Hauptaktionär (de facto Alleinaktionär) und Geschäftsführer einer ausserkantonalen AG ist, hat den Kantonalen Steuerbehörden editionsweise anbegehrte Akten der AG herauszugeben (vgl. Par. 67 StG, Par. 24 VRP und Par. 157 f. ZPO).

Handlungen des vertraglichen Vertreters gelten grundsätzlich auch im Steuerstrafrecht als Handlungen des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen. Davon macht Art. 130 Abs. 3 BdBSt nur dann eine Ausnahme, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er nicht imstande

gewesen wäre, die Handlungen seines Vertreters zu verhindern oder deren Auswirkung rückgängig zu machen. Hat ein Steuerpflichtiger die vom vertraglichen Vertreter ausgefüllte Steuererklärung selber unterzeichnet, kann er den Entlastungsbeweis kaum mehr erbringen.

VGE 304-87 vom 26. Januar 1988 i.S. F. (Teilgutheissung) = 02.88.003

September 1988 6. Jahrgang Heft 4

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide - Liquidationsgewinnbesteuerung 230 -Verrechnung von Verlusten aus Veräusserung von Geschäftsliegenschaften bei der kantonalen Einkommens- und Ertragssteuer 244 - Geschäftsunkosten und Privataufwand 252 - Zwischenveranlagung infolge (gemischter) Schenkung 276 - Zwischenveranlagung zufolge Heirat 285 -Steuerhinterziehung, vollendete; geldwerte Leistungen 292

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. März 1988 i.S. X. (VGE 358/87)

Liquidationsgewinnbesteuerung, Voraussetzungen und Berech- nung (§§ 19 Abs. 1 lit. e und 26 Abs. 3 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. d und 43 Abs. 1 BdBSt)

Sachverhalt:

A. X. hat am 30.4.1984 altershalber sein Milchge- schäft, seinen Laden für Molkereiprodukte sowie seine Schweinemästerei aufgegeben; das bis zu diesem Zeitpunkt geführte Restaurant betreibt er weiterhin. Mit Verfügung vom 27.5.1986 wurde für den Zeitraum vom 1.5.1984 bis zum 31.12.1984 eine Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels vorgenommen.

Mit Verfügung vom 16.6.1986 veranlagten die Kantonale Steuerverwaltung sowie die Kantonale VdBSt die Jahressteuer 1984 auf Liquidations- und Aufwertungsgewinnen wie folgt:

kantonale

Steuern:

direkte

Bundessteuer:

Reingewinn

32 100.--

445 000.--

Allgemeiner Abzug

2 000.--

4 300.--

Steuerbarer Gewinn

30 100.--

440 700.--

Steuerbetrag 838.50 50 529.60 (pro Einheit) (per annum)

B. Eine dagegen am 15.7.1986 erhobene Einsprache wur- de mit Entscheid vom 10.8.1987 (Versand: 14.8.1987} abgewie- sen.

230

In der Folge liess X. fristgerecht am 11.9.1987 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:

"Die Liquidationsgewinnsteuer kantonal vom von der Steuerverwaltung errechneten Betrage von Fr. 32 100.00 sei durch Abzug der Investitionen auf den Betrage von Fr. 0.00 zu reduzieren. Die Liquidationsgewinnsteuer bundesrechtlich sei nur vom Betrage von Fr. 64 472.00 zu erheben, even- tuell gar nur vom Betrage von Fr. 0.00, je nach Annahme des Ausgangswertes, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."

C. Mit Vernehmlassung vom 28.9.1987 stellten die

Vorinstanzen folgende Rechtsbegehren:

"1. Staatssteuerlich sei die Beschwerde abzuwei- sen. 2. Bundessteuerlich sei der steuerpflichtige Be- trag auf Fr. 285 700.-- (Steuerbetrag Fr. 30 893.20) zu reduzieren."

D. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. a) Art. 43 Abs. 1 BdBSt [= Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer] lautet fol- gendermassen:

Bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung ist neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungs- periode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermeh-

231

rungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt zu dem Steuersatze geschuldet, der sich für dieses Einkommen allein ergibt.

Nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt fällt in die Steuer- berechnung u.a.

Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Füh- rung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter- nehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden, wie Liegen- schaftsgewinne, Mehrerlös aus Wertschriften, Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusse- rung eines Unternehmens usw.;

Nach der Rechtsprechung fallen unter Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB/BdBSt auch Kapitalgewinne, die im Betriebe des buchführungspflichtigen Unternehmens dadurch erzielt wer- den, dass der Inhaber bei der Aufgabe des Unternehmens Ge- schäftsvermögen, z.B. eine Liegenschaft, in sein Privatver- mögen überführt und damit verwertet. Gleich zu behandeln ist der Fall, wo der Inhaber das Unternehmen, für das er bisher zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet war, teilweise aufgibt, nur einen beschränkten Betrieb, welcher der Buchführungspflicht nicht mehr unterliegt, aufrecht erhält, die bisher im Geschäft investierte Liegenschaft behält und sie weiterhin für den verkleinerten Betrieb ver- wendet. Auch bei solcher Umwandlung, welche eine Liquida- tion darstellt, wird im Betriebe eines buchführungspflich- tigen Unternehmens Geschäftsvermögen verwertet (vgl. ASA 28, s. 505 f. mit Hinweisen).

  1. b) Für die kantonalen Steuern enthält § 26 Abs. 3 StG

[= Steuergesetz des Kt. SZ] eine ähnliche Regelung wie Art. 43 BdBSt; dabei verweist § 26 Abs. 3 StG u.a. auf § 19 Abs. 1 lit. e StG, welcher folgendes bestimmt:

232

Als Einkommen gelten insbesondere Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens oder bei an- dern Buchführenden bei der Veräusserung oder Ver- wertung von Vermögensstücken (wie Liegenschaftsge- winne, Mehrerlös aus Wertschriften, Liquidations- gewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unter- nehmens usw.) oder bei Uebernahme in das Privat- vermögen oder bei Ausscheiden eines Kollektiv- oder Kommanditgesellschafters erzielt werden; hierbei sind Gewinne auf Grundstücken nur in dem Umfang als Einkommen versteuerbar, indem Abschrei- bungen zugelassen worden sind.

2. a) Der Beschwerdeführer war als Inhaber eines La- dens, Milchgeschäftes und eines Restaurantbetriebes Unbe- strittenermassen bis zum 30.4.1984 zur Führung kaufmän- nischer Bücher verpflichtet (hinsichtlich der Buchführungs- pflicht vgl. Art. 957 OR, Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 ff. HRegV; E. Känzig, Wehrsteuer, 2. A., S. 376 ff., insbes. S. 379 für Handelsgewerbe, wozu v.a. Ladengeschäfte gehö- ren; vgl. ASA 24, 484, wonach der Betrieb eines Milchge- schäftes zu den Handelsgewerben gehört und zum Eintrag ins Handelsregister [HR] verpflichtet ist, wenn der Jahresum- satz die Grenzschwelle erreicht; dass der Jahresumsatz des Ladens (nur Milchprodukte] Fr. 100 000.-- überstieg, ergibt sich u.a. aus act. 21 der Steuerakten 1981/82; vgl. Steuer- akten 1985/86, act. 18, wonach die Eintragung ins HR im Jah- re 1971 erfolgte) .

b) Ebenso sind sich die Parteien einig, dass der Be- schwerdeführer nach der Aufgabe des Milchgeschäftes nicht mehr buchführungspflichtig ist, weil er wesentliche Teile seines Betriebes aufgab und mit dem weiterhin betriebenen Restaurant einen Umsatz erzielt, welcher wesentlich unter Fr. 100 ooo.-- liegt (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.1).

233

  1. c) Für die Durchführung der Liquidationsgewinnbesteue-

rung ist jedoch unerheblich, ob tatsächlich eine ordnungsge- mässe Buchhaltung geführt wurde. Denn die massgebenden, in Erwägung 1 zitierten Gesetzesbestimmungen setzen - nach dem Wortlaut eindeutig nicht die tatsächliche Buchführung, sondern die Verpflichtung zur Buchführung voraus.

Ebenso wird in der Lehre dazu unmissverständlich fest- gehalten, dass die steuerliche Erfassung der Kapitalgewinne (sei dies mit der ordentlichen Einkommenssteuer oder mit der Liquidationsgewinnsteuer, welche nichts anderes ist als eine besonders ausgestaltete Einkommenssteuer, welche Steu- ertatbestände erfasst, die in der Bemessungslücke anfallen) im Bund und verschiedenen Kantonen an zwei Voraussetzungen geknüpft ist:

- einerseits muss der Vermögenswert den Charakter von Ge- schäftsvermögen haben;

anderseits muss der Kapitalgewinn in einem unternehmen erzielt werden, das nach den Vorschriften des OR zur Buch- führung verpflichtet ist; (vgl. CagianutjHöhn, Unternehmenssteuerrecht, 131 Ziff. 13; Känzig, a.a.o. 2. A., s. 376 ff.).

Falls bei zwei völlig vergleichbaren Geschäftsbetrie- ben der eine Inhaber ordnungsgernäss Buch führt, der andere aber (aus welchen Gründen auch immer) der Buchführungs- pflicht nicht nachkommt, wäre es schliesslich stossend, wenn der erste, der seinen handels- und steuerrechtliehen Pflichten nachgekommen ist, mit Kapitalgewinnbesteuerung er- fasst, der zweite aber noch für sein objektiv gesetzwidri- ges Verhalten mit Kapitalgewinnsteuerbefreiung honoriert würde.

234

3. Was die Frage des Geschäftsvermögens betrifft,

drängen sich folgende Bemerkungen auf:

Die Veranlagungsbehörden zählten die Liegenschaft (GB Nr . . . . ) des Beschwerdeführers vollumfänglich zum Geschäfts- vermögen, weil "die Liegenschaft vorwiegend geschäftlich (Schweinestall, Molkerei, Laden, Restaurant) genutzt wur- de"; aus diesem Grunde verzichteten sie auf eine Wertzerle- gung (Abgrenzung zwischen Geschäftsvermögen und Privatver- mögen; vgl. Steuerakten 1985/86, act. 17, Absatz 4).

Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren zu Recht nicht kritisiert, weil nach Praxis und Lehre Wohnungen im Geschäftshaus, die durch den Be- triebsinhaber benützt werden, Geschäftsvermögen darstellen, wenn dies im Interesse des Betriebes liegt. Dies trifft dann zu, wenn das Wohnen im Geschäftsgebäude eine rationel- le Geschäftsführung erst ermöglicht oder doch wesentlich fördert (vgl. Känzig, a.a.o. s. 372 mit Hinweisen und Bei- spielen, z.B. Tea-Room, Bäcker/Konditor; vgl. BGE vom 7.11.1986, in BGE-Sammlung Nr. 654, s. 4 mit Hinweis auf ASA 28, 508). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersicht- lich, dass ein Teil des Hauses an Dritte vermietet wurde; vielmehr ist nach den Umständen anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer den ganzen, Wohnzwecken dienenden Teil sel- ber bewohnt (vgl. die in act. 29 [Steuerakten 1985/86] ent- haltenen Unterlagen des Schätzungsamtes, wobei anscheinend eine Wohnung als Restaurant betrachtet wird; vgl. die Schät- zungsverfügung vom 1.12.1986 [= act. 10, Steuerakten 1985/86], welche von einem 8-Zimmer-Einfamilienhaus mit Re- staurant und Lager spricht) . Schliesslich besteht aufgrund der zu beurteilenden Geschäftstätigkeit (Restaurant, Laden, Milchhandel und zeitweise offenbar noch Schweinemast) kein Zweifel, dass der Betriebsinhaber aus geschäftlichen Grün- den in besonderem Masse daran interessiert war, im betref- fenden (Geschäfts)Haus zu wohnen.

235

Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraus- setzungen für die Vornahme einer Liquidationsgewinnbesteue- rung erfüllt; im übrigen erhebt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht keine substantiierten Einwände.

Streitig ist hingegen die Berechnung der Liquidations- gewinnsteuer, was nachfolgend geprüft wird.

4. a) Bei der direkten Bundessteuer berechnete die Vorinstanz den Liquidationsgewinn wie folgt:

Verkehrswert 1984 Fr. 600 000.-- vermindert durch den Kaufpreis 1956 Fr. 155 ooo.-- Liquidationsgewinn Fr. 445 000.--

Dabei wurde der erwähnte Verkehrswert einer Gebäudever- sicherungspolice mit Wirkung ab 4.7.1984 entnommen (vgl. an- gefochtener Entscheid, Ziff. 2.2 i.V.m. act. 18, Anhang 3).

In der Vernehmlassung vom 28.9.1987 beantragte die Vor- instanz, es sei vom steueramtlich geschätzten Verkehrswert von Fr. 445 000.-- (vgl. Schätzungsverfügung vom 30.10.1987) auszugehen.

b) In

der Eingabe vom 11.9.1987 rügte der Beschwerde-

führer, im

Frühjahr 1987 sei die Liegenschaft

auf

Fr. 352 000.--

geschätzt worden; im weiteren will er alle

von ihm getätigten Investitionen in Abzug bringen. Zusammen-

fassend ist

der Liquidationsgewinn nach Auffassung des Be-

schwerdeführers wie folgt zu berechnen:

Amtliche Schatzung 1987 Fr. 352 000.-- abzüglich Kaufpreis Fr. 155 000.-- abzüglich Investitionen Fr. 130 528.90 Liquidationsgewinn demgernäss Fr. 66 471.10

236

  1. c) Wird ein Vermögensgegenstand nicht veräussert, son-

dern vom Geschäfts- ins Privatvermögen des Geschäftsinha- bers überführt, so ist für die Berechnung des steuerbaren Kapitalgewinnes der Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatent- nahme massgebend (vgl. E. Känzig, a.a.o., 2. A., N. 213 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, mit zahlreichen Hinweisen). Verkehrswert ist der Erlös, der im Zeitpunkt der Privatent- nahme durch einen Verkauf des zu bewertenden Vermögensgegen- standes hätte erzielt werden können. Dies ist zum Teil Er- messensfrage (vgl. Känzig, a.a.O. mit Hinweis auf BGer vom 12.11.1976, A 46, 116).

Bei der Schätzung einer Liegenschaft ist auf die tat- sächlichen Verhältnisse des konkreten Falles abzustellen. Der gesuchte Wert kann nur annäherungsweise bestimmt wer- den. Um dieses Ziel zu erreichen, kann sich der Schätzer verschiedener Methoden bedienen, ist aber im allgemeinen darauf angewiesen, Vergleiche anzustellen und allgemeine Erfahrungen heranzuziehen. Die durch Schätzungen vorgenom- menen Sachverhaltsfeststellungen werden daher oft als eine Art Ermessungsbetätigung aufgefasst. Die Verwaltungsgerich- te überprüfen sie, auch bei voller Kognition, in der Regel nur mit Zurückhaltung, wie einen Ermessensentscheid, selbst wenn das Gesetz dies nicht verlangt (vgl. Archiv 50, S. 305; VGE 348/349/86 vom 27.3.1987, Erw. III.3).

d) Im Lichte dieser Erwägungen ist auf den von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 28.9.1987 vorgebrach- ten Verkehrswert von Fr. 445 000.-- abzustellen. Die Schät- zungsverfügung vom 30.10.1987 unterscheidet sich von der Schätzungsverfügung vom 1.12.1986, welche vom Beschwerdefüh- rer anerkannt wurde, einzig darin, dass in der 1. Verfügung (vom 1.12.1986) lediglich von einem Restaurantumsatz von Fr. 35 000.--, bei der 2. Verfügung (vom 30.10.1987) hinge- gen von einem Umsatz von Fr. 325 000.-- ausgegangen wurde.

237

Diese Korrektur ist nicht zu beanstanden, da nicht derjeni- ge Umsatz massgebend sein kann, welcher mit dem Restaurant bei reduzierter Oeffnungszeit (Altersbetrieb) tatsächlich erzielt wird; vielmehr rechtfertigt es sich, als Ausgangs- punkt für die Ermittlung des fraglichen Verkehrswertes den nach den Umständen erzielbaren Umsatz heranzuziehen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh- rer nach der Zustellung der Vernehmlassung keine Einwendun- gen gegen den neuen Verkehrswert von Fr. 445 000.-- erhob; ebenso wurde keine Beschwerde gegen die Schätzungsverfügung vom 30.10.1987 (Versand: 31.10.1987) erhoben. Mithin aner- kannte der Beschwerdeführer konkludent den neuen Verkehrs- wert von Fr. 445 000.--.

e) Da keine ordnungsgernässe Buchhaltung vorhanden ist, fehlt auch ein entsprechender Buchwert für die fragli- che Liegenschaft. Demzufolge rechtfertigt es sich, für die Berechnung des Kapitalgewinnes vom oben ermittelten Ver- kehrswert folgende Abzüge vorzunehmen:

  • den ursprünglichen Kaufpreis (1956);

- die mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängenden Kosten (Notariatsgebühren, Handänderungssteuer) ;

  • die wertvermehrenden Aufwendungen

(vgl. Känzig, a.a.o., N. 218 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) .

aa) In der vorinstanzliehen Berechnung wurde ledig- lich der Kaufpreis 1956 von Fr. 155 000.-- in Abzug ge- bracht.

238

Zwar wird im Einspracheentscheid dazu folgendes ausge- führt:

"Mangels zuverlässiger und nachgewiesener Ausla- gen des Pflichtigen schätzte die Veranlagungsbe- hörde allfällige wertvermehrende Investitionen bundessteuerlich auf die Höhe der vorgenommenen Abschreibungen. Dies erweist sich als angemes- sen ... ••

(vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 2.2)

Den vorliegenden Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass der Sachbearbeiter im Einspracheverfahren den Antrag stellte, es seien wertvermehrende Aufwendungen im Rahmen der Abschreibungen von Fr. 32 186.-- zuzulassen. Dies hätte nach den oben zitierten Ausführungen im Einspracheentscheid übernommen werden müssen, was jedoch unterblieb. Folgt man dieser Auffassung, sind somit rund Fr. 32 000.-- als zusätz- liche Anlagekosten abzuziehen, wobei der Sachzusammenhang (Abschreibungen wertvermehrende Aufwendungen) nicht ein- leuchtet. Sachgerechter wäre vielmehr, die Zusammenstellung des Beschwerdeführers vom 15.7.1986 (= Steuerakten 1985/86, act. 31) mit den entsprechenden Beilagen durchzuarbeiten und dabei eine Ausscheidung zwischen Unterhalt und wertver- mehrenden Aufwendungen vorzunehmen.

Die Aufwendungen gemäss der zitierten Zusammenstellung betragen insgesamt Fr. 130 528.--. Davon kommen jedenfalls jene Aufwendungen in Abzug, die nach der Privatentnahme (30.4.1984) getätigt wurden (insgesamt: Fr. 47 597.05). Was die übrigen Aufwendungen betrifft, hat der Sachbearbeiter gemäss Steueract. 31 (Steuerakten 1985/86) eine Ueberprü- fung anhand der eingereichten Rechnungen vorgenommen; im Er- gebnis gelangte er zu einem Investitionsanteil von Fr. 30 181.25. Neben Aufwendungen mit Unterhaltscharakter hat er dabei insbesondere auch jene Aufwendungen herausge- strichen, welche Inventar betrafen.

239

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Liegenschaft 1956 mit Inventar, Katz und Maus gekauft zu haben, weshalb es auch richtig sei, wenn alle getätigten Investitionen mit- gerechnet und in Abzug gebracht würden (vgl. Beschwerdeein- gabe, s. 2). Dieser Einwand geht jedoch fehl. Der richtige Ansatz besteht vielmehr darin zu ermitteln, was im Verkehrs- wert der Liegenschaft mitgeschätzt wurde. Soweit Ver- mögenswerte in der Schätzung mitberücksichtigt wurden, sind auch entsprechende Anschaffungen in Abzug zu bringen. Im Rahmen der Liegenschaftsschätzung sind jedoch nur Bestand- teil und Zugehör nach den ZGB-Bestimmungen zu taxieren, wobei aus dem Schätzungsprotokoll hervorzugehen hat, was als Bestandteil oder Zugehör berücksichtigt wurde (vgl. Kap. Ziff. 3 des Schätzungsreglementes). Im Schatzungsproto- koll wurde jedoch kein Zugehör erfasst, schon gar nicht ge- wöhnliches Inventar.

Es kann mithin für wertvermehrende Investitionen ein Betrag von Fr. 30 161.-- anerkannt werden, wie dies im Einspracheentscheid in der Begründung erwähnt, im Disposi- tiv hingegen aber nicht vollzogen wurde.

bb) Ueber die beim Kauf im Jahre 1956 zulasten des Be- schwerdeführers angefallenen Handänderungssteuern und Nota- riatsgebühren fehlen Angaben. Nach damals geltendem wie auch nach dem heutigen Handänderungssteuergesetz trägt der Erwerber die Handänderungssteuer. Eine davon abweichende Re- gelung können die Parteien im internen Verhältnis treffen. Geht man davon aus, dass vorliegend die häufig anzutreffen- de, je hälftige Uebernahme durch Verkäufer und Käufer ver- einbart worden war, so kann unter diesem Titel ein Abzug von Fr. 1 000.-- gewährt werden.

240

cc) Zusammenfassend berechnet sich der steuerbare Liquidationsgewinn bei der direkten Bundessteuer wie folgt:

Verkehrswert GB Nr. Fr. 445 000.-- .;. Erwerbspreis Fr. 155 000.-- . .; wertvermehrende Aufwend. Fr. 30 181.25 .; . HSt, Notariatsgebühren Fr . 1 ooo.-- . I. allg. Abzug Fr. 4 300.-- Fr. 190 481.25 steuerbarer Liquidationsgewinn Fr. 254 500.--

Liquidationsgewinnsteuer Fr. 26 774.--

5. Bei den kantonalen Steuern sind gemäss § 19 Abs. 1

lit. e (letzter Satz) StG Kapitalgewinne auf Grundstücken nur in dem Umfang als Einkommen versteuerbar, in dem Ab- schreibungen zugelassen worden sind.

Der Veranlagungsbeamte hat in act. 23 (Steuerakten 1985/86) eine Zusammenstellung der Liegenschaftsabschreibun- gen vorgenommen; im Ergebnis ermittelte er für den Zeitraum 1963 bis 1980 einen Betrag von Fr. 32 186.--. Der Beschwer- deführer hat, soweit den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, jeweils auf dem Formular "Einkommensermittlung der Milchverwertungsbetrieben Abschreibungen auf der Liegen- schaft vorgenommen. So war die Liegenschaft per 1.1.1979 mit Fr. 133 389.-- erfasst, also rund Fr. 22 000.-- unter dem seinerzeitigen Kaufpreis. Die Differenz (zur oben er- wähnten Berechnung) beruht im wesentlichen wohl darauf, dass der Beschwerdeführer mitunter auch wieder Aktivierun- gen auf der Liegenschaft vorgenommen hat (wertvermehrende Aufwendungen, so z.B. 1977: Fr. 1 200.--).

Eine Korrektur drängt sich jedoch insofern auf, als der Veranlagungsbeamte für 1979 eine Abschreibung von Fr. 3 334.-- und für 1980 eine solche von Fr. 3 438.-- be-

241

rücksichtigte. Diese Abschreibungen wurden jedoch in der Veranlagungsverfügung 1981/82 gar nicht berücksichtigt (vgl. die Steuerakten 1981/82: Auf dem am 4.4.1981 unter- zeichneten Formular "Einkommensermittlung der Milchverwer- tungsbetrieben wurden die erwähnten Abschreibungen noch auf- geführt; für die Veranlagung wurde jedoch nur der später [am 29.4.1982) unterzeichnete "Fragebogen für Selbständiger- werbende ohne kaufm. Buchhaltung" berücksichtigt, welcher keine Abschreibung für die Liegenschaft enthielt; vgl. Schreiben vom 19.5.1982).

Zusammenfassend berechnet sich der kantonal steuerbare Kapitalgewinn folgendermassen:

veranlagter Kapitalgewinn Fr. 32 186.-- .;. bei Veranlagung nicht be- rücksichtigte Abschreibungen 79/80 Fr. 6 772.-- . I. allg. Abzug Fr. 2 000.-- Fr. 8 772.-- steuerbarer Kapitalgewinn Fr. 23 400.--

Unerfindlich ist schliesslich, inwiefern die Investi- tionen mit den wiedereingebrachten Abschreibungen in Ver- rechnung gebracht werden können. Zum einen vermag der Be- schwerdeführer für diese (sinngemässe) Forderung keine ge- setzliche Grundlage zu nennen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. e StG, wonach Kapitalgewinne, die bei einem Buchführungspflichti- gen bei der Uebernahme von Vermögensstücken in das Privat- vermögen erzielt werden, grundsätzlich in dem Umfang als Einkommen versteuerbar sind, in dem Abschreibungen zugelas- sen worden sind; eine Berücksichtigung/Verrechnung von Inve- stitionen wird in diesem Zusammenhang [Liquidationsgewinnbe- steuerung) weder sinngemäss noch ausdrücklich erwähnt) . Zum andern ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Frage der Investitionen (wertvermehrende Aufwendungen) nicht überse- hen hat, sondern diese wertvermehrenden Investitionen erst

242

im Rahmen der Grundstückgewinnbesteuerung berücksichtigt

haben will (vgl. § 50 Abs. 1 StG, wonach die wertvermehren-

den Aufwendungen zu den Anlagekosten gehören; vgl.

auch

§ 49 Abs. 1 StG, wonach zur Ermittlung des Grundstückgewin-

nes die Anlagekosten sowie Fr. 2 000.-- vom Veräusserungser-

lös in Abzug zu bringen sind). Mithin werden die Investitio-

nen dann berücksichtigt, wenn es zu einer Veräusserung

des

Grundstückes kommt (bzw. ein der Veräusserung gleichgestell-

tes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, vgl. §

47

Abs. 3

StG) .

6. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer zu 1/2 und dem Staat zu 1/2 auf- erlegt.

Was die Frage einer Parteientschädigung anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es im kantonalen Beschwerdeverfah- ren hinsichtlich der direkten Bundessteuer keine Parteient- schädigung gibt, ungeachtet dessen, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer (Pflichtige) obsiegt (vgl. Art. 111 Abs. 3 BdBSt). Bei den kantonalen Steuern macht das Obsie- gen des Beschwerdeführers, bezogen auf den steuerbaren Kapi- talgewinn rund 20 %, bezogen auf die Steuereinsparung rund 28 % aus; bei einem Obsiegen in diesem Ausmass wird praxis- gemäss keine Parteientschädigung zugesprochen.

243

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1987 i.S. A. AG (VGE 346/87)

Verrechnung von Verlusten aus veräusserung von Geschäftslie- genschaften bei der kantonalen Einkommens- und Ertragssteu- er; Zulässigkeit (nachträglicher) Abschreibungen auf Ge- schäftsliegenschaften (§§ 19 Abs. 1 lit. e, 22 Abs. 1 lit. b, 38 und 49 Abs. 3 StG)

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit der Aquirierung von Werkverträ- gen erwarb die A. AG im Jahre 1975 in der Ueberbauung "B." in C. eine 2 1/2-Zimmerwohnung. Diese Wohnung wurde in der Bilanz als Anlagevermögen mit Fr. 240 195.-- geführt. Ab- schreibungen wurden darauf keine vorgenommen. Im Jahre 1983 veräusserte die A. AG diese Wohnung zu einem Anrechnungs- preis von Fr. 189 000.-- an D. In der Erfolgsrechnung 1983 verbuchte die A. AG aus diesem Liegenschaftsverkauf einen Verlust von Fr. 51 195.--.

In der Veranlagungsverfügung 1985/86 wurde dieser Ver- lust bei den kantonalen Steuern aufgerechnet und die A. AG mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. 44 900.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 423 000.-- veranlagt. Demgegen- über wurde der Liegenschaftsverlust bei der direkten Bun- dessteuer anerkannt.

B.-F.

244

Erwägungen:

1. Unbestritten ist, dass die fragliche Eigentumswoh- nung zum Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin gehört. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Bauherrschaft der Ueber- bauung "B." mit den bei der Ueberbauung mit grösseren Auf- trägen bedachten Unternehmern und Handwerkern Verträge ein- ging, welche anstelle einer Geldzahlung die Abtretung von Stockwerkeigentumswohnungen als Werklohn vorsahen. Mithin ist es auch folgerichtig, wenn eine solcherart erworbene, die Liquidität des Erwerbers einengende, Wohnung zum Ge- schäftsvermögen der Unternehmung geschlagen wird. Ueberdies fällt bei den juristischen Personen die Unterscheidung zwi- schen Privatvermögen einerseits und Geschäftsvermögen ander- seits ohnehin weg. Die juristischen Personen haben nur Ge- schäftsvermögen (F. Zuppinger, Der Begriff der "capital gains" im schweizerischen Steuerrecht, StR 1976, 61 mit Hin- weisen) .

Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführe- rin bei der Veräusserung der fraglichen Wohnung gegenüber dem bilanzierten Wert der Wohnung einen Verlust in der Höhe von Fr. 51 195.-- erlitt (vgl. Steueract. 20, 21). strittig und in der Folge zu beurteilen ist, ob dieser Verlust bei der Ertragsveranlagung der Steuerperiode 1985/86, in deren Berechnungsperiode er entstanden ist, in Abzug gebracht wer- den kann oder nicht.

2. a) Nach § 19 Abs. 1 lit. e Steuergesetz (StG, nGS 105) sind Gewinne auf Grundstücken, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Un- ternehmens bei der Veräusserung entstanden sind als Einkom- men versteuerbar, allerdings nur in dem Umfang, in dem Ab- schreibungen zugelassen worden sind. Die Grundstückgewinn- steuer anderseits wird grundsätzlich auf sämtlichen Gewin-

245

nen erhoben, die bei der Veräusserung von im Kanton gelege- nen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt wer- den (§ 47 Abs. 1 StG). Zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Ertrags- und Grundstückgewinnsteuern hält § 47 Abs. 2 StG fest, dass die als Kapital- oder Liquidationsgewinne ge- mäss § 19 Abs. 1 lit. e zu besteuernden Gewinne der Grund- stückgewinnsteuer nicht unterliegen.

Hinsichtlich der Berechnung des steuerbaren Grundstück- gewinnes hält § 49 Abs. 3 StG fest, dass dann, wenn im Ver- lauf von zwölf Monaten mehrere Grundstückgewinne erzielt werden, sich der Steuersatz nach dem Gesamtgewinn richtet, wobei allfällige Verluste verrechnet werden können. Eine weitere Verlustverrechnung kennt die Grundstückgewinnsteuer- gesetzgebung nicht, weshalb Verluste bei Liegenschaftsver- äusserungen, welche nicht zum Geschäftsvermögen gehört haben, jedenfalls nicht vom übrigen Einkommen eines Steuer- pflichtigen in Abzug gebracht werden können.

  1. b) Es stellt sich die Frage, ob § 22 Abs. 1 lit. b

StG, wonach die der Entwertung entsprechenden geschäftsmäs- sig begründeten Abschreibungen geschäftlicher Betriebe vom rohen Einkommen abgezogen werden können, auch für Geschäfts- grundstücke gilt. Abschreibungen sind einkommenssteuerrecht- lich nur zulässig an wirtschaftsgütern, die dem Steuer- pflichtigen nach den steuerrechtliehen Zuteilungsregeln als Geschäftsvermögen dienen (Reimann/ZuppingerjSchärrer, Bd. II, S. 100 N 183; I. Blumenstein, Komm. zum bern. Ge- setz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, s. 225). Ist ein Grundstück, das einer juristischen Person gehört, zwangsläufig Geschäftsvermögen (vgl. Erw. 1) und liegt ein Wertverzehr vor, was bei einer Baute im allgemei- nen und bei Stockwerkeigentumswohnungen der Ueberbauung "B." im besonderen der Fall ist (vgl. VGE 368/78 vom

11. April 1979, teilweise publiziert in EGV 1979, 28 ff.),

so sind Abschreibungen geschäftsmässig begründet und mithin

246

zulässig (vgl. ReimannjZuppingerjSchärrer, Komm. StG-Zü- rich, Bd. II, S. 99 ff.). Der Hinweis in der Vernehmlassung auf das Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 18.1.1980 lässt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht den Schluss zu, dass Abschreibungen auf Wohnungen nur zulässig sind, wenn es sich entweder um Personal-Wohnhäuser oder Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften handelt. Die Enumeration im Merkblatt über Abschreibungen (ASA 48, 473) hat lediglich den Sinn, die Normalansätze in Prozenten des Buchwertes festzulegen, hingegen handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Vermögensgegenständen, auf denen Abschreibungen zulässig sind (vgl. § 2 Regierungs- ratsbeschluss über konjunkturpolitische Steuererleichterun- gen vom 19.2.1979, Steuerbuch Nr. 14). Es wäre auch sach- lich nicht einzusehen, weshalb auf der Eigentumswohnung einer juristischen_Person nur dann Abschreibungen zulässig sein sollen, wenn Personal der Eigentümerin darin wohnt, nicht aber wenn die Wohnung an Dritte vermietet ist oder weshalb ein Wohnhaus einer Immobiliengesellschaft gegenüber einem Wohnhaus einer andern juristischen Person abschrei- bungsmässig privilegiert behandelt werden soll. Massgeblich für die Zulässigkeit von Abschreibungen im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. b bzw. § 38 StG ist, dass es sich beim Abschrei- bungsobjekt um aktivierungsfähiges Geschäftsvermögen han- delt und dass auf dem Abschreibungsobjekt tatsächlich ein Wertverzehr stattgefunden hat. Dies war vorliegend der Fall, weshalb Abschreibungen auf der Eigentumswohnung grund- sätzlich zulässig gewesen wären.

  1. c) Die Vorinstanz verweigerte die Verlustverrechnung

vor allem mit dem Argument der objektmässigen Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer. Knapp die Hälfte der Kantone, worunter neben Schwyz auch Zürich (§ 161 StG), Bern (Art. 77 StG), Uri (Art. 1 StG) usw. erfassen die Grund- stückgewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit einer Spezialsteuer. Ueberwiegend handelt es sich dabei um

247

direkte Objektssteuern, die weitgehend aus dem Einkommens- steuerrecht herausgelöst und verselbständigt worden sind (B. Grossmann, Die Besteuerung der Gewinne auf Geschäfts- grundstücken, s. 11; Zuppinger, a.a.O. s. 59 mit Hinwei- sen) . Dem System des Grundstückgewinnsteuerrechts entspre- chend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuer- pflichtigen für die Berechnung der Grundstückgewinne nicht oder doch nur beschränkt heranzuziehen, weshalb (nach Grass- mann) konsequenterweise auch eine Verlustverrechnung nur in engen Grenzen möglich sein kann (Grossmann, a.a.o. s. 328). Nach der Auffassung von Grassmann ist u.a. im Kanton Zürich nur die Möglichkeit gegeben, Verluste aus Teilveräusserun- gen mit Gewinnen auf Restparzellen auszugleichen, während es eine weitergehende Verrechnung von Verlusten, insbeson- dere mit übrigen Grundstück- oder Geschäftsgewinnen in die- sen Gemeinwesen nicht geben soll. Diese Aussage Grassmanns ist jedoch, zumindest was das umfassend kommentierte Zür- cher Steuerrecht anbetrifft, unzutreffend. Vielmehr verhält es sich so, dass Verluste beim Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens als Geschäftsverluste uneinge- schränkt den steuerbaren Reingewinn des Geschäftsjahres schmälern (vgl. ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.O. Bd. II, s. 256 N 9; Zuppinger, a.a.o. s. 61; R. Borkowsky, Einkünf- te und Vermögensänderungen bei der Besteuerung, ASA 51, S. 592 Ziff. 322).

  1. d) Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf

§ 49 Abs. 3 StG argumentiert, dass Verluste auf Veräusserun- gen von Grundstücken mit Gewinnen nur verrechenbar seien, wenn die Grundstückgewinne bzw. Verluste innerhalb von 12 Monaten anfielen. Diesbezüglich unterscheide sich das Steuerrecht des Kantons Schwyz wesentlich von § 164

StG-Zürich, auf welche Bestimmung sich die Steuerpflichtige berufe.

248

zu vergleichen sind indessen nicht die von der Vorin- stanz angeführten Bestimmungen, sondern § 22 des StG-Zürich mit § 19 Abs. 1 lit. e StG-Schwyz. Diese beiden Bestimmun- gen besagen mit verschiedener Formulierung aber materiell übereinstimmend, dass Grundstückgewinne nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar sind, in dem Abschreibungen zugelas- sen wurden. Darüber wie Grundstückverluste, die nicht be- reits durch periodisch getätigte Abschreibungen aufgefangen wurden, sondern auch buchmässig erst bei der Veräusserung zutage treten, bei der Unternehmensbesteuerung zu behandeln sind, enthält weder das Zürcher, noch das Schwyzer-Steuer- recht eine Spezialbestimmung. Besteht aber keine Sonderrege- lung, so gilt der aus der Einheit des Unternehmereinkommens zu folgernde Schluss, dass es sich um Geschäftsverluste han- delt, welche nach der Reinvermögenszugangstheorie (vgl. Grossmann, a.a.o. s. 53 ff.) den übrigen Unternehmensgewinn schmälern. Die sachliche Richtigkeit dieser Lösung aner- kennt auch Grossmann, wenn er ausführt, eine Objektsteuer (Grundstückgewinnsteuer), die konsequent dem Objektsteuer- prinzip verpflichtet sei, ermögliche in bezug auf Geschäfts- grundstücke keine sachgemässe Verlustverrechnung (Grass- mann, a.a.o., S. 330). Dieser Autor hat übersehen, dass namentlich die Zürcher-Regelung und mithin die mit dieser identische Schwyzer-Regelung bei Geschäftsgrundstückveräus- serungen nur in bezug auf die Wertzuwachsquoten (Differenz- betrag zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten) eine Sondergewinnsteuer vorsehen.

e) Für die Möglichkeit, Veräusserungsverluste von Ge- schäftsliegenschaften verrechnen zu können, spricht auch der Umstand, dass periodische Abschreibungen auf Geschäfts- grundstücken zulässig sind. Es besteht aber kein sachlicher Grund, Abschreibungen, welche periodisch vorgenommen wur- den, zuzulassen, nicht aber solche, welche erst bei der Ver- äusserung entstehen bzw. realisiert werden.

249

  1. f) Im angefochtenen Entscheid wird geltend gemacht,

bei Anerkennung der Verlustverrechnungsmöglichkeit entstehe eine verschiedene Behandlung, je nachdem es sich um eine Geschäfts- oder Privatliegenschaft gehandelt habe. Hiefür fehle in der Schwyzerischen Steuergesetzgebung jeder sachli- che Grund. Die Vorinstanz übersieht, dass der Begriff des Geschäftseinkommens von Buchführungspflichtigen vom übrigen Einkommensbegriff deutlich zu unterscheiden ist. So bilden blosse Vermögensveränderungen bei Unselbständigerwerbenden oder Vermögensvermehrungen im Privatvermögen von Buchfüh- rungspflichtigen grundsätzlich kein Einkommen. Der Einkom- mensbegriff ist im Bereiche des Arbeitseinkommens enger als im Bereiche des Geschäftseinkommens (BGE 108 Ib 230 E. 2 c). Dieser unterschiedliche Einkommensbegriff führt denn auch dazu, dass grundsätzlich nur auf Geschäftsvermö- gen Abschreibungen zulässig sind. Eine rechtsungleiche Be- handlung ist deshalb in der Beschränkung der Verlustverrech- nungsmöglichkeit auf Geschäftsgrundstücke nicht zu sehen.

  1. g) Weiter bringt die Vorinstanz vor, nachdem der

Preiszerfall auf der Eigentumswohnung schon 1976 eingetre- ten sei, verstosse es gegen das Periodizitätsprinzip, wenn die Beschwerdeführerin die Abschreibung erst 1983 bei der Veräusserung vornehme. Auch die Voraussetzungen für die Nachholunq unterlassener Abschreibungen seien nicht gege- ben.

Das Verbot der Nachholunq unterlassener Abschreibungen gilt nicht, wenn ein Geschäftsaktivum einen erhöhten, han- delsrechtswidrigen Buchwert aufweist. In solchen Fällen ist die Nachholunq unterlassener Abschreibungen nicht nur zuläs- sig, sondern sogar geboten (vgl. T. Lenhard, Abschreibungen und Rückstellungen im schweizerischen Steuerrecht, 100 f.; CagianutjHöhn, Unternehmungssteuerrecht, 426 oben; E. Kän- zig, Wehrsteuer, 2. A., N 111 ff. zu Art. 22). Vorliegend hat die fragliche Eigentumswohnung in einem Zeitraum von

250

rund 8 Jahren eine Werteinbusse von über 20 % erlitten. Die- se Werteinbusse bei einer Liegenschaft ist in der schweize- rischen Wirtschaftsgeschichte der letzten Jahrzehnte eher aussergewöhnlich und war daher nicht ohne weiteres voraus- sehbar. Anderseits können Werteinbrüche im Liegenschaftssek- tor konjunkturell bedingt und vorübergehender Natur sein. Sind Wertverminderungen bloss vorübergehender Natur, so ist gegenüber der Zulassung von ausserordentlichen Abschreibun- gen Zurückhaltung geboten (vgl. Känzig, a.a.O. s. 608 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Um so mehr ist aber in solchen Fällen die Abschreibung zuzulas- sen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsgu- tes aus dem Geschäftsvermögen die Wertverminderung defini- tiv ist und realisiert wird.

3. Ist somit die Beschwerde begründet, so ist der

steuerbare Ertrag von Fr. 44 982.-- um die Hälfte der Lie- genschaftsabschreibung (Fr. 25 598.--) herabzusetzen. Es re- sultiert ein steuerbarer Ertrag von Fr. 19 384.-- bzw. ge- rundet von Fr. 19 300.--. Die Festlegung des Steuersatzes pro Einheit ist Sache der Verwaltung.

4.

251

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1987 i.S. J. (VGE 303/87)

Geschäftsunkosten und Privataufwand (Provisionszahlungen: Pauschalspesen: Versicherungs-, Telefon- und Autokosten: Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt): Zwischenveranlagung: Besteuerung von Taggeldern aus Unfall- versicherung (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt): Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheides (reformatio in peius, Art. 105 Abs. 1 BdBSt)

Sachverhalt:

A. J. nahm per 1.1.1980 eine selbständige Erwerbstä- tigkeit auf. In der Zwischenveranlagung für die Zeit vom 1.1.1980 bis zum 31.12.1980 wurde das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 94 300.-- festge- setzt. Im anschliessenden Einspracheverfahren reduzierte die VdBSt - soweit sie auf die Einsprache eintrat - in teil- weiser Gutheissung der Einsprache das Steuerbare Einkommen auf Fr. 93 700.--. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31.1.1985 J. hinsichtlich der "Zwischenveranla- verlangte gung direkte Bundessteuer p. 1.1.1980", das steuerbare Ein- kommen sei um Fr. 2 000.-- auf Fr. 91 700.-- zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht hiess diese Beschwerde im Entscheid 318/85 vom 11.12.1985 insoweit gut, als es den vorinstanzli- ehen "Nichteintretensentscheid betr. die Zwischenveranla- gung direkte Bundessteuer per 1.1.1980 ('Abzug Mitarbeit der Ehefrau')" aufhob und die Sache zur materiellen Beurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Dispositivziffer 1 des zit. VGE 318/85). In diesem Entscheid waren noch andere Fragen (Zwischenveranlagung in- folge Schenkung nach § 70 Abs. 1 lit. a StG) zu behandeln,

252

welche ebenfalls zu einer Rückweisung an die entsprechende Vorinstanz führten (vgl. zit. VGE und die parallele Be- schwerdesache 307/87).

B. In der Folge wurde eine Revision der Buchhaltung

des Beschwerdeführers durchgeführt. Im anschliessenden Ver- fahren stellte die Veranlagungsbehörde zusammengefasst Auf- rechnungen für das Jahr 1980 im Gesamtbetrage von Fr. 65 638.90 zur Diskussion. Mit Schreiben vom 11.7.1986 nahm J. (bzw. dessen Vertreter) Stellung gegen eine reformatio in peius.

Im Entscheid vom 1.10.1986 (Versand: 12.12.1986) er- kannte die VdBSt:

"Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 1979/80 (Zwischenveranlagung per 1.1.1980 infol- ge Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit) wird abgewiesen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 129 500.-- (Steuerbetrag p.a. Fr. 10 344.80) festgesetzt."

C. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12.1.1987 an das

Verwaltungsgericht stellte J. folgendes Rechtsbegehren:

"Das steuerpflichtige Einkommens sei von Fr. 129 500.-- auf Fr. 91 700.-- zu reduzieren."

D.-F.

Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer geht zunächst davon aus, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf den "Frauenab- zug" bereits im zit. Entscheid 318/85 vom 11.12.1985 mate- riell beurteilt; nach seiner Auffassung hat das Gericht die

253

angefochtene Veranlagung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der verbindlichen Weisung, den "Frauenabzug" zu gewäh- ren.

  1. b) Im zit. Entscheid hatte das Verwaltungsgericht hin-

sichtlich des umstrittenen Abzuges für die geltend gemachte Mitarbeit der Ehefrau nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf einen entsprechenden Einsprachepunkt (mangels zu- reichender Begründung) nicht eingetreten war. Ob aber die- ser Abzug tatsächlich gewährt werden musste, war grundsätz- lich nicht Gegenstand des zit. Entscheides; denn nach der (im zit. Entscheid ausdrücklich erläuterten) ständigen Rechtsprechung hebt das Verwaltungsgericht - wenn es zum Schluss kommt, dass ein Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgte - diesen Entscheid jeweils auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich der Ein- sprache einen Sachentscheid trifft (vgl. zit. Entscheid, E. 1 c, S. 4; vgl. auch VGE 610/85 vom 17.7.1986, E. 1; 514/86 vom 9.7.1986, E. 1; 525/84 vom 25.4.1984, E. 2 mit weiteren Hinweisen; 350/84 vom 6.11.84, E. 2).

Zwar warf im zit. Entscheid das Verwaltungsgericht in der Tat die Frage auf, ob sich (aus verfahrensökonomischen Gründen) eine Ausnahme von der dargelegten Praxis rechtfer- tige. Dies deshalb, weil das Gericht bei der Durchsicht der Akten feststellte, dass der Abzug (für die Mitarbeit der Ehefrau) der Einspracheinstanz zunächst glaubwürdig und akzeptabel erschien (vgl. Zwischenbescheid vom 12.9.1983, Dossier: Einspracheakten 81/82 + 79/80, Nr. 2 Rückseite). Im weiteren fiel dem Gericht auf, dass die Veranlagungsbe- hörde den strittigen Abzug ohne weiteres in der gleichzei- tig mit der Zwischenveranlagung 1980 versandten Hauptveran- lagung 1981/82 (sowohl bei der kant. Steuer wie auch bei der direkten Bundessteuer) genehmigte und dass letzlieh auch die Einspracheinstanz den umstrittenen Abzug in der Zwischenveranlagung 1980 bei der kantonalen Steuer akzep-

254

tierte. Aus diesen Umständen folgerte das Verwaltungsge- richt damals, die Vorinstanz habe einerseits die materielle Begründetheit des Abzuges grundsätzlich geprüft sowie im Er- gebnis für den relevanten Zeitraum bejaht. Anderseits trat die Vorinstanz im Einspracheverfahren betreffend bundes- steuerrechtl. Zwischenveranlagung aus formellen Gründen (un- zureichende Begründung des entsprechenden Einsprachepunk- tes) auf den geltend gemachten Abzug nicht ein. Dieser for- mellen Argumentation konnte das Gericht jedoch nicht zustim- men, da jene Einsprache in der Frage der Zwischenveranla- gung 1980 einen Antrag (auf Reduktion) und eine - zwar sehr knappe - Begründung ("Abzug Mitarbeit Ehefrau") enthielt und lediglich eigentliche Beweise für die tatsächliche Mit- arbeit fehlten, was indessen keinen von der Praxis anerkann- ten Grund darstellt, auf die Behandlung eines Einsprache- punktes nicht einzutreten (vgl. zit. VGE, E. 1 c, s. 5 mit Hinweisen). In Anbetracht dieser Diskrepanz (einerseits war nach dem oben Gesagten anzunehmen, dass die Vorinstanz die materielle Begründetheit des Abzuges im Zusammenhang mit anderen Veranlagungsverfügungen bereits geprüft und aner- kannt hatte; anderseits verweigerte die Vorinstanz gleich- zeitig den umstrittenen Abzug nach den konkreten Umständen lediglich wegen angeblich unzureichender Begründung) erwäg- te das Gericht, ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen (vgl. auch die handschriftlichen Bemer- kungen im Entscheidentwurf 318/85, Archiv-Nr. 275/85). Aus der Zusammenfassung am Schluss der Erwägung 1 c des zit. VGE 318/85 (S. 6 unten) ist hingegen eindeutig zu entneh- men, dass das Gericht auf eine solche Ausnahme verzichtete, da sich im Fall 318/85 gleichzeitig aus anderen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz (mit entsprechenden neuen Abklärungen) aufdrängte.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ordnete das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid nicht mit einer verbindlichen Weisung an, den "Frauenabzug" zu gewäh-

255

ren; vielmehr verpflichtete es die Vorinstanz, eine mate- rielle Beurteilung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen (vgl. zit. VGE 318/85, Dispositivziffer 1) . Es wäre denn auch nicht einzusehen, welche Bedeutung die im zit. VGE 318/85 angeordnete Aufhebung des Nichteintretensentscheides in Verbindung mit der Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz haben sollte, wenn das Ge- richt die Frage der Gewährung des umstrittenen Abzuges be- reits im Entscheid VGE 318/85 verbindlich entschieden hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Formulie- rung "im Sinne der Erwägungen" in Dispositivziffer 1 (vgl. zit. VGE 318/87) abstützt, übersieht er, dass in den ent- sprechenden Erwägungen im Ergebnis die Frage offen gelassen wurde, ob dieser Abzug materiell tatsächlich zu gewähren ist (vgl. den letzten Satz der Zusammenfassung von Erwägung 1 c S. 6 unten und S. 7 oben: "Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und kann diese den umstrittenen Abzug bei der bundessteuerrechtliehen Zwischenveranlagung nicht aus formellen Gründen verweigern." Damit wird aber gleichzeitig ausgedrückt, dass eine Verweigerung des Abzu- ges aus materiellen Gründen im damaligen Zeitpunkt nicht auszuschliessen bzw. noch offen war.).

Zusammenfassend war die Vorinstanz aufgrund des zit. VGE 318/87 sowohl berechtigt wie auch verpflichtet, die Frage des Anspruchs auf den Frauenabzug materiell zu beur- teilen.

2. a) Der Beschwerdeführer rügt im weiteren, die Vor- instanz sei im Rahmen der vorliegenden Rückweisung nicht berechtigt gewesen, eine reformatio in peius durchzuführen. Nach seiner Auffassung ist Art. 105 Abs. 1 Satz 2 (recte: Satz 3) BdBSt (wonach die Einsprachebehörde eine Veranla- gung zum Nachteil des Einsprechers abändern kann) nicht anwendbar, da die Vorinstanz nach der Rückweisung "nicht als weisungsungebundene Einsprachebehörde im Rahmen eines

256

gewöhnlichen Einspracheverfahrens", sondern "aufgrund eines verbindlichen Rückweisungs-Entscheides der ihr übergeordne- ten Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz" amtete. Schliesslich betont der Beschwerdeführer u.a., das Verwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren VGE 318/85 keinen Gebrauch von seinem Berichtigungsrecht gernäss Art. 110 Satz 2 BdBSt ge- macht und in seinem Rückweisungsentscheid auch der Vorin- stanz nicht das Recht eingeräumt, von diesem Recht Gebrauch zu machen (vgl. Beschwerdeschrift, s. 3).

b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet wer- den. Der Beschwerdeführer verkennt zunächst die Tragweite des zit. Entscheids VGE 318/85 für das vorliegende Verfah- ren. Darnach wurde der "Nichteintretensentscheid betreffend die Zwischenveranlagung direkte Bundessteuerper 1.1.1980" aufgehoben und eine Rückweisung der Akten angeordnet; eine verbindliche, materielle Beurteilung der umstrittenen Veran- lagung war jedoch prinzipiell nicht Gegenstand jenes Verfah- rens (vgl. auch vorne, Erw. 1 b). In diesem Sinne wurde mit dem zit. VGE 318/85 weder das Einsprache- noch das Beschwer- deverfahren rechtskräftig beendet. Zu beachten ist, dass sowohl das Einsprache- wie auch das Beschwerdeverfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, dergestalt, dass - unbe- kümmert um die Begehren des Einsprechers (bzw. Beschwerde- führers) - alle Untersuchungsmassnahmen von Amtes wegen an- geordnet werden dürfen, die für eine gesetzeskonforme und sachgemässe Festsetzung der Steuerfaktoren notwendig sind (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer, N. 1 zu Art. 105 BdBSt und N. 3 zu Art. 109 BdBSt; vgl. auch H. Masshardt, Wehrsteuer- kommentar, N. 1 zu Art. 105 und N. 1 zu Art. 109 BdBSt). Ausserdem hatte das Verwaltungsgericht - ungeachtet des er- wähnten "Frauenabzuges" - gestützt auf die Vorbringen und die vorgelegten Akten im damaligen Zeitpunkt keinerlei An- lass, Berichtigungen im Sinne von Art. 110 BdBSt bereits im zit. Entscheid VGE 318/85 vorzunehmen. Schliesslich wäre nicht einzusehen, weshalb die Einsprache- (bzw. Beschwerde-

257

instanz) nicht berechtigt sein sollte, die nach der Rückwei- sung (gemäss VGE 318/85) zu Tage getretenen Erkenntnisse gleichzeitig im noch hängigen Verfahren zu behandeln, da das (in diesem Falle mit grosser Wahrscheinlichkeit angeru- fene) Bundesgericht den ganzen Sachverhalt erneut frei über- prüfen kann und weder an die Beweisanträge noch an die Be- schwerdebegehren der Parteien gebunden ist (vgl. Känzig, a.a.o., N. 1 zu Art. 112 BdBSt). Im übrigen betont die Vor- instanz zu Recht, dass es für den Steuerpflichtigen wesent- lich nachteiliger gewesen wäre, wenn sie die nachträglich zum Vorschein gekommenen Ungereimtheiten lediglich im Nach- und Strafsteuerverfahren erfasst hätte (vgl. Vernehmlassung vom 8.4.1987, s. 2).

Nach dem Gesagten und in Anbetracht der konkreten Um- stände ist völlig unerfindlich, weshalb das vorinstanzliehe Vorgehen nach der Rückweisung (gemäss VGE 318/85) wider Treu und Glauben bzw. rechtsmissbräuchlich sein sollte.

3. In der Folge sind zunächst die im angefochtenen

Entscheid vom 1.10.1986 aufgeworfenen Provisionen von ins- gesamt Fr. 38 015.-- zu behandeln, welche der Beschwerde- führer in seiner Geschäftsbuchhaltung als geschäftsmässigen Aufwand geltend machte.

  1. a) Die Vorinstanz billigte (unpräjudiziell) in ihrem

Entscheid vom 1.10.1986 zwei Provisionen (von Fr. 8 953.54 und Fr. 2 737.32) an einen Spanier sowie eine Provision von Fr. 15 000.-- an einen Geschäftspartner in Bombay, da immer- hin Aufstellungen bzw. Verträge vorlagen. Einer Zahlung von Fr. 5 000.-- an einen Spanier in Barcelona und einer weite- ren Provision von Fr. 6 315.-- versagte sie die Anerken- nung, weil im ersten Fall keinerlei Belege vorhanden waren und der zweite Fall sich gernäss einer beigelegten sog. internen Gutschrift auf das Jahr 1979 bezog (vgl. angefoch- tener Entscheid, S. 6 unten und S. 7 oben).

258

Das Inspektorat der Eidg. Steuerverwaltung machte da- nach die Kantonale Steuerverwaltung anlässlich einer Be- sprechung darauf aufmerksam, dass sämtliche Provisionen nach Spanien vollumfänglich aufzurechnen sind. Es vertrat (mit Hinweis auf BGE 107 Ib 213 sowie BGE Wehrsteuersamm- lung Nr. 621 vom 21.3.1985) die Auffassung, wonach interne Provisionsabrechnungen den Nachweis dieser Zahlungen nach Spanien wie auch deren geschäftsmässige Begründetheit nicht zu beweisen vermögen. In der Folge übernahm die Vorinstanz diese Aufassung in ihrer Vernehmlassung vom 8.4.87 und führ- te dazu im weiteren aus:

"Solche internen Belege, wie sie der Beschwerde- führer für seine angeblichen Zahlungen nach Spanien vorweist, kann im Prinzip jeder Pflichti- ge selber erstellen. Die Folgen des ungenügenden Beweises der Zahlungen nach Spanien hat Herr [ ... ] nach .der allgemeinen Beweislastverteilung im Steuerrecht selbst zu tragen. Der Eindruck der fehlenden Glaubwürdigkeit wird im übrigen durch das sonstige Verhalten des Beschwerdefüh- rers verstärkt. Es sei darauf hingewiesen, dass er umfangreiche Lebenshaltungskosten über die Erfolgsrechnung laufen liess ... "

  1. b) In der Beschwerdeschrift vom 12.1.1987 erhob der

Beschwerdeführer in materieller Hinsicht keine Rügen gegen die im angefochtenen Entscheid vom 1.10.1986 nicht akzep- tierten Provisionen (von insgesamt Fr. 11 315.--).

Im Schreiben vom 11.6.1986 an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme zu den Provisionen abgegeben:

"Drei Provisionsabrechnungen über Fr. 6 315.-- Fr. 8 953.54 Fr. 2 737.33 für Provisionszahlungen von 2 % des Umsatzes an den Spanier A.P., Barcelona, liegen bei.

259

Bezgl. Provision von Fr. 15 000.-- an die M.H., Bombayjindien, wird auf den beiliegenden Vertrag vom 8. Januar 1980 verwiesen. Die Provision von Fr. 5 000.-- an den Spanier S.V., in Barcelona, war einmalig und umsatzunab- hängig." (vgl. Dossier: Beklagt. Belege 3, S. 6)

In der Replik vom 5.5.1987 betonte der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich der geltend gemachten Provisionen ledig- lieh, diese Provisionen tatsächlich bezahlt zu haben; gleichzeitig verwies er auf die Akten 2, 3, 4 und 5 im Dossier "Beweismittel Einsprecher, Beweisauflagen" (vgl. zit. Replik, s. 3 oben).

  1. c) Bei den zuletzt genannten Beweismitteln handelt es

sich einerseits um interne Zusammenstellungen (vom 16.4.1980 bzw. 31.1.1981), welche folgende Angaben enthal- ten: "Fa-Datum, E-Nummer, Fa-Betrag, bezahlt am" (bzw. fäl- lig am; vgl. Dossier: Beweismittel Bf 2, 4, 5). Anderseits liegt ein Vertrag vom 8.1.1980 vor, worin die Stellung von M. (Director of the M.H., Bombay) als (Kaufs)Agent der Firma des Beschwerdeführers vereinbart wurde; für diese Tätigkeit wurde im gleichen Vertrag eine jährliche Pauschal- summe von insgesamt Fr. 15 000.-- festgesetzt (vgl. Dos- sier: Beweismittel Bf 3 "annual lump-sum of sFr. 15.000 in total"). Ausserdem befindet sich ein Schreiben vom 3.6.1980 in den Akten, in welchem der genannte Agent um eine ge- schäftliche Zusammenkunft in Zürich am 3.7.1980 und um gleichzeitige Bereitstellung der Jahresentschädigung 1980 ersuchte (vgl. Anhang zum Vertrag vom 8.1.1980).

Diese Zahlung von Fr. 15 000.-- an den indischen Agen- ten sowie die geschäftsmässige Begründetheit dieser Ausgabe wird vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz bezweifelt jedoch die erwähnten Provisionen an Spanier.

260

Aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen (1980, 5 Ordner mit unzähligen, losen Blättern) lassen sich u.a. folgende Geschäftsabläufe rekonstruieren:

Der Beschwerdeführer kaufte regelmässig von der

X. Trading Corporation of India Ltd. Handelswaren

(sog. X. Splittings), welche von Indien (Kalkutta, Haldia) nach Barcelona verschifft wurden (vgl. bei- spielsweise "Invoice vom 20.1.80", Fakturabetrag: 66 452.40 IRS = ind. Rupien, bzw. Fr. 14 001.45 [inkl. Bankkosten); "Invoice vom 12.4.80", Fakturabetrag: 111 812.40 IRS bzw. Fr. 24 102.10; "Invoice vom 12.12.80", Fakturabetrag: 68 266.80 IRS bzw. Fr. 15 872.-- usw.).

Diese Handelswaren wurden ab Barcelona durch Spedi- tionsfirmen an Kunden in Europa weitertransportiert (vgl. beispielsweise die Rechnung der Y. Transporte AG [Basel] vom 28.4.80 für einen Transport von 2 Kisten von Barcelona nach Basel bzw. Lupfig) bzw. mit Hil- fe der Banca de s. Barcelona) weiterveräussert (vgl. die Gutschriftsanzeige der KBS [ ... ] vom 13.6.80 für einen Check [der Banco de S.] im Betrage von Fr. 28 477.60, dieser Betrag ist identisch mit dem "Fa.-Betrag" in der internen Zusammenstellung [Dos- sier: Beweismittel Bf, 2], Zeile: 22.2.80 [Fa.-Datum; E-2472a; bezahlt am 13.6.80); vgl. auch die Gut- schriftsanzeige der SKA [ ... ]vom 1.9.1980 für einen Check der Banco de S. im Betrage von Fr. 39 519.90, als Zahlungsgrund erwähnt diese span. Bank "Payment of your invoice no E-2471/a" und als Auftraggeber"···" [vgl. das Formular "Zahlungs-Auftrag"], diese Zahlen bzw. Daten stimmen mit den Angaben in der internen Zusammenstellung überein; vgl. auch die Gutschrifts- anzeige der SKA [ ... ] vom 15.7.1980 für einen Check

261

der Banco de S. im Betrage von Fr. 27 315.25 [= E-2484/a]).

Auch wenn (insbes. aus Zeitgründen) nicht geprüft wur- de, ob sich sämtliche in den internen Zusammenstellungen (zit. act. 2, 4, 5) aufgeführten Geschäftsvorfälle auf Bele- ge in den eingereichten Ordnern abstützen können, lassen dennoch die oben ausgeführten Darlegungen und Vergleiche den Schluss zu, dass die Angaben in diesen internen Zusam- menstellungen auf realen Geschäftsvorfällen beruhen. Mithin können die vom Beschwerdeführer angegebenen, in Zusammen- hang mit Barcelona erzielten Umsatzzahlen als Ausgangspunkt angenommen werden (für 1980: Fr. 447 677.05 am 31.1.81 abge- rechnet und Fr. 136 866.70 erst später; vgl. zit. act. 2).

Nach dem Gesagten erzielt der Beschwerdeführer, wel- cher im massgebenden Zeitraum Unbestrittenermassen seinen Wohnsitz im Kt. sz hatte, beträchtliche Umsatzzahlen mit Geschäftsaktivitäten im Raum Barcelona (Eingang von bestell- ten Handelswaren aus IndienjUmladjWeitertransport bzw. Wei- terveräusserung) . Bei dieser Sachlage erweist es sich als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer für seine Geschäfte in Barcelona einen dort ansässigen Gewährsmann einsetzte. Dass dieser spanische Gewährsmann seine Dienste nicht gra- tis leistete, bedarf keiner weiteren Begründung. Im übrigen sprengt die vorgebrachte Provisionshöhe (2 % vom Umsatz) keineswegs den geschäftsmässig üblichen Rahmen.

Ausserdem ist aus den Belegen in den eingereichten Ord- nern u.a. folgende Reise nach Barcelona zu entnehmen:

Am 19.5.1980 wurde dem

Konto

des Beschwerdeführers

[bei der SKA ... ] Fr. 6 315.-- bezogen.

Dieser Betrag

entspricht genau der Provision,

welche in der Abrech-

nung vom 16.4.1980 für die Geschäftsfälle

vom 28.3.79

bis 24.12.79 ermittelt

wurde

(vgl. zit. act. 5: 2 %

262

vom Umsatz). Am 20.5.1980 reist der Beschwerdeführer von Zürich nach Barcelona (vgl. Flugticket). Aus einer handschriftlichen Zusammenstellung vom 23.5.1980 sind die in Spanien absolvierten Besuche ersichtlich, wobei u.a. folgender (Spesen)Vermerk enthalten ist: "Meeting P. 31.--". Diese Indizien untermauern zusammenfassend den Standpunkt des Beschwerdeführers.

  1. d) In Anbetracht all dieser konkreten Umstände kann

sich das Verwaltungsgericht der Argumentation des Beschwer- deführers nicht verschliessen, wonach die Provisionszahlun- gen von Fr. 8 953.54 und Fr. 2 737.33 an den Spanier A.P. geschäftsmässig begründet sind und auch tatsächlich erfolg- ten. Aus diesen Gründen kann das Gericht einer Aufrechnung dieser Provisionszahlungen nicht zustimmen.

Was die Provision von Fr. 6 315.-- anbelangt, beziehen sich die zugrundeliegenden Leistungen eindeutig auf das Jahr 1979, weshalb diese Provision keinen geschäftsmässigen Aufwand für das Bemessungsjahr 1980 darstellt, wie auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. angefochtener Ent- scheid, S. 7 oben; vgl. auch das zit. act. 2 bzw. das Origi- nal im Ordnerteil "April 80 11 in Verbindung mit den Akten in Zusammenhang mit beispielsweise E-2469, E-2470 im Ordner- teil "Januar 80", wonach die Rechnungstellung jeweils noch im Jahre 1979 und lediglich die Gutschrift z.T. erst im Jahre 1980 erfolgte) . Im übrigen zählte der Beschwerdefüh- rer selbst die Provision für Geschäftsvorfälle, welche er noch 1980 in Rechnung stellte, aber deren Bezahlung erst im folgenden Jahr fällig wurde, zum Aufwand für das Jahr 1980 (vgl. zit. act. 4).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Leistung von Fr. 5 000.-- an den Spanier "S.V. in Barcelona" beruft, konnte das Gericht trotz zeitraubender Durchsicht der zahllosen Belege in den eingereichten Ordnern - grundsätz-

263

lieh keine Anhaltspunkte für die geschäftsmässige Begründet- heit und die tatsächliche Auszahlung dieser geltend gemach- ten Provision finden. Deshalb und weil der Beschwerdeführer diese Provision von Fr. 5 000.-- nicht substantiiert darge- legt hat, ist die entsprechende Aufrechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Somit sind hinsichtlich der "spanischen Provisionen" - im Einklang mit dem angefochtenen Entscheid insgesamt Fr. 11 315.-- aufzurechnen.

4. Anschliessend sind die umstrittenen Pauschalspesen

zu behandeln.

a) Im Jahresabschluss per 31.12.1980 führte der Be- schwerdeführer u.a. folgende Aufwandpositionen auf:

Beiträge und Geschenke Fr. 254.-- Werbung Fr. 2 721.55 Reise- und Repräsentationsspesen Fr. 12 826.87

Aus den eingereichten Kontenblättern sind folgende An- gaben zu entnehmen:

Konto-Nr. 6-41

Werbung (Saldo G+V)

Fr.

2 721.55

Konto-Nr. 6-51

Reisespesen ( 11

Fr.

2 789.87

Konto-Nr. 6-52

Kundenspesen ( 11

Fr.

37.--

Konto-Nr. 6-53

Repräsentations- und

Werbespesen

(Saldo G+V)

Fr. 10

000.--

Diese zuletzt genannte Position (Fr. 10 000.--) ent- hält den Vermerk 11 13.11.80 SKA 405 11 • Bei den eingereichten Belegen (vgl. Ordnerteil Nov. 80) sind auf dem Konto [SKA) in bezug auf den 13.11.80 folgende Transaktionen festgehalten:

264

Bezug

Bezug

Akkreditiv

Fr. 1 000.--

Fr. 9 000.--

Fr. 9 169.15

Die Vorinstanz sprach diesen Bezügen von zusammen

Fr. 10

000.-- grundsätzlich die geschäftsmässige Begründet-

heit ab, da der Beschwerdeführer - trotz entsprechenden Auf- forderungen (vgl. Dossier: Beweismittel Bf act. 11) - kei-

nerlei

Belege vorbrachte. Dennoch anerkannte sie im ange-

fochtenen Entscheid unpräjudiziell eine sogenannte Kleinspe- senpauschale von Fr. 2 000.--, weshalb sie in diesem Punkt lediglich Fr. 8 000.-- als Einkommen aufrechnete.

  1. b) Der Beschwerdeführer betont dagegen die Art der Ge-

schäftstätigkeit (internationaler ... handel) und den Ge- schäftsumfang (rund Fr. 1.5 Mio Umsatz) sowie die im Ver-

gleich

dazu geringen Lohnkosten (rund Fr. 44 000.--) und

sonstigen Unkosten (Fr. 2 826.87 als effektiv bezahlte

Reise-

und Repräsentationskosten) .

Nach seiner Auffassung

ersetzt die umstrittene Pauschale seine Auslagen im Zusam- menhang mit seiner Akquisitions- und Handelstätigkeit im Aussendienst (Trinkgelder, Kleinauslagen, Parkgebühren, Ko- sten für Einladungen von Geschäftspartnern, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Mehrkosten für repräsentative Be-

rufskleidung, Kosten für Geschenke,

Mitbringsel u. dgl.;

vgl.

Beschwerdeschrift

s. 5

i.V.m. Eingabe vom 11.7.1986,

s. 5).

  1. c) Das Verwaltungsgericht geht in konstanter Praxis

davon aus, dass der Pauschalabzug von Fr. 1 200.-- gernäss

Art. 22bis Abs. 2 BdBSt, der

zusätzlich zu geschäftsbezoge-

nen, vom Arbeitgeber vergüteten Auslagen geltend gemacht wird, als Spesen und nicht als Lohnbestandteil zu qualifi-

zieren

ist (vgl. VGE 357/86 vom 19.6.1987 mit zahlreichen

Hinweisen) . Ob zusätzlich geschäftsbezogene Auslagen als

Gewinnungskosten anzuerkennen sind,

hängt davon ab, ob der

265

Steuerpflichtige in der Lage ist, solche einkommensmindern- de Tatsachen rechtsgenüglich nachzuweisen (betr. Beweislast- verteilung vgl. ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, § 75 N 34 mit weiteren Zita- ten) .

Die Ausgestaltung der Nachweispflicht der geltend ge- machten Berufsauslagen liegt im Ermessensbereich der Veran- lagungsbehörden, und es ist ihnen kein Ermessensmissbrauch oder keine unrichtige Handhabung des Ermessens vorzuwerfen, wenn sie, um Missbräuche zu verhindern, an den Nachweis grundsätzlich hohe Anforderungen stellen. Anderseits kann dem Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen nicht zugemutet werden, Belege beizubringen oder können mögliche Belege keinen oder nur einen geringen Beweiswert haben. Zu denken ist hier etwa an Park- und Telefongebühren, offerierte Ge- tränke und andere kleine Gefälligkeiten (Kleinauslagen bis ca. Fr. 20.--). In solchen Fällen kann eine Schätzung Platz greifen, sofern hinreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind und sich aus den Umständen des konkreten Falles (insbes. aus der beruflichen Stellung) ergibt, dass der Steuerpflichtige für derartige Gewinnungskosten selber auf- zukommen hat (vgl. zit. VGE 357 mit Hinweisen).

  1. d) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die vorinstanz-

liche Aufrechnung von Fr. 8 000.-- nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat - ungeachtet der vorinstanzliehen Aufforderungen vom 6.6.1986 und vom 11.7.1986 (vgl. Dos- sier: Beweismittel Bf, 11 und 17) - keine Belege für diese Pauschalspesen nachgereicht bzw. kein einziges, konkretes Beispiel von tatsächlich aufgetretenen "Repräsentations- und Werbespesen" dargelegt. Ebenso hat er nicht substan- tiiert vorgebracht, weshalb ihm die Beschaffung bzw. Auf- zeichnung von solchen Belegen nicht zuzumuten wäre. Im Ge- genteil ist aus den in den Ordnern enthaltenen Belegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig bei seinen

266

Reisen sehr detaillierte Spesenaufzeichnungen erstellte

(vgl. beispielsweise die bereits erwähnte Reise vom

20.5.1980 nach Spanien: Flugticket, Hotelabrechnung, Konsu-

mationen, sogar 2 Zug-Billete [Hin- und Rückfahrt zum

Flug-

hafen] und weitere, handschriftlich vermerkte

Unkosten

wie

z. B. "Parkhaus Kloten 23. --"; vgl. auch die Deutschlandrei-

se im Sept. 80, welche zu einer Vergütung von insgesamt

Fr. 750.-- am 5.12.1980 führte [vgl. Kontoblatt 6-51 und

Ordnerteil Dez. 80]: Von dieser Reise sammelte der Beschwer-

deführer folgende Belege: 5 x Tanken, diverse Uebernachtun-

gen und Konsumationen, z.T. in sehr kleinen

Beträgen

[DM

4.50; 4.20, u.a.m.] und bei einem Uhrmacher- und Augenopti-

kermeister nebst einer Platte a 28.50 DM

noch

eine

Zange

a 9.90 DM.). Somit war dem Beschwerdeführer das Sammeln von

Belegen bzw. die Aufzeichnung von Spesen hinlänglich be-

kannt und kann keine Rede davon sein, dass

ihm die

oben

dargelegte Nachweispflicht nicht zuzumuten

ist.

Schliess-

lich ist völlig unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer

für seine Reisen ausreichende Belege sammeln sowie umfassen-

de Aufzeichnungen über die Spesen erstellen sollte (was er

grundsätzlich auch im Einklang mit der massgebenden

Praxis

tut) und im Gegensatz dazu für die Anerkennung von Repräsen-

tations- und Werbespesen (im Betrage von Fr. 10 000.--) kei-

nerlei konkrete Aufzeichnungen - geschweige denn irgendwel-

che Belege - einreichen müsste. In diesem Sinne kann der Be-

schwerdeführer grundsätzlich auch nichts

aus dem geltend

gemachten Umstand ableiten, wonach die vom

Beschwerdeführer

übernommene L. AG ebenfalls eine jährliche Spesenpauschale

von Fr. 10 000.-- p.a. ausbezahlte. Soweit

er

sich

dabei

sinngernäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft,

ist zudem auf die Ausführungen im Entscheid VGE

357/86

vom

19.6.1987 zu verweisen; darnach ist eine Vertrauensgrundla-

ge zwischen Bürger und Staat grundsätzlich dann gegeben,

wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde

fast eine Art stillschweigender Abmachung über Art und

Aus-

mass der Erwerbsunkosten bestehe, man

also durchaus von

267

einer individuell geprägten Beziehung sprechen kann, auch wenn das Veranlagungsverhältnis zwischen dem Steuerpflich- tigen und der Steuerbehörde mit Beginn jeder neuen Veranla- gungsperiode neu begründet wird (vgl. zit. VGE 357/86, E. 1 d mit Hinweis auf VGE 360, 373/84 vom 30.7.1985 und auf die Praxis der solothurnischen Rekurskommission) . Im vorliegenden Fall fällt in der Frage der umstrittenen Pau- schalspesen eine solche individuell geprägte Beziehung schon deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer in diese Beziehung erst per 1.1.1980 eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer bemängelt ausserdem, die Veranla- gungsbehörde habe die umstrittene Spesenpauschale bereits eingehend geprüft und schliesslich bewilligt. Er übersieht jedoch die massgebende Offizialmaxime, welche den rechtsan- wendenden Behörden die Pflicht auferlegt, eine angefochtene Veranlagung von Amtes wegen grundsätzlich nach allen Rich- tungen hin zu prüfen (vgl. Masshardt, a.a.O. N. 1 zu Art. 109 i.V.m. N. 1 zu Art. 104 + 105 BdBSt).

Abschliessend hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht auf Belegen für den einmaligen pauschalen Spesenbe- zug von Fr. 10 000.-- beharrt; nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die pauschalen Spesen von Fr. 10 000.-- vorbrachte, kann das Gericht dem Vorinstanz- lichen Vorgehen (lediglich Fr. 2 000.-- als Kleinspesenpau- schale) zustimmen, zumal es sich bei den geltend gemachten "Repräsentationsspesen" (zumindest teilweise) um a priori nicht unter den Gewinnungskostenbegriff fallende Standesaus- lagen bzw. private Lebenshaltungskosten handelt (vgl. VGE 327/85 vom 11.12.1985, E. 2 c in finemit Hinweisen).

5. In der Folge sind die umstrittenen Versicherungsko- sten zu untersuchen.

268

  1. a) Die Vorinstanz rechnete im angefochtenen Entscheid

Versicherungsprämien im Umfange von Fr. 12 207.-- als Ein- kommen auf. Sie begründete ihren Standpunkt u.a. folgender- massen:

"Vielmehr handelt es sich um Lebenshaltungsko- sten, und zwar um Prämien für die .. -Versiche- rung, Kollektivunfall lautend auf H. von Fr. 4 199.20, ... -Versicherung, allgemeine Haft- pflichtversicherung lautend auf H. von Fr. 346.10, Beiträge an die Krankenkasse (ohne Belege) von insgesamt Fr. 1 108.-- (4 Zah- lungen), die ... -Lebensversicherung lautend auf H. von Fr. 715.40 (3 Zahlungen), die ... -Lebens- versicherung lautend auf den Pflichtigen im Be- trage von Fr. 4 720.-- sowie die ... -Lebensversi- cherung lautend auf den Pflichtigen im Betrage von Fr. 67.90. In der Erfolgsrechnung figurieren unter der Posi- tion Versicherungen lediglich Beträge im Umfange von Fr. 717.90. Die übrigen Aufwendungen für Ver- sicherungen im Gesamtbetrag von Fr. 12 207.40 führt er in der Erfolgsrechnung im wesentlichen unter der Position Sozialleistungen auf. Damit verstösst der Pflichtige auch gegen anerkannte Grundsätze des Buchführungsrechts. Die Aufwendun- gen für Versicherungen im Gesamtbetrag von Fr. 12 207.40 erweisen sich daher bundessteuer- lich als geschäftsmässig nicht begründet und sind aufzurechnen." (vgl. angefochtener Entscheid, s. 4 f.)

  1. b) Der Beschwerdeführer verweist in dieser Frage in

seiner Beschwerdeschrift lediglich auf seine Eingabe vom

11.7.1986. Dort nahm der Beschwerdeführer lediglich zu drei

bestimmten Prämienzahlungen Stellung (Fr. 4 199.20 und Fr. 1 050.80: ... -Kollektiv-Unfallv. als Personenversiche- rung der L. AG; Fr. 2 420.--: ... -V. als Sicherheit für einen Geschäftskredit) . Von diesen drei Beträgen wurden im angefochtenen Entscheid nur mehr einer (Fr. 4 199.20) aufge- rechnet.

269

  1. c) In der Vernehmlassung vom 8.4.1987 beantragte die

Vorinstanz hinsichtlich der Versicherungskosten folgende Aufrechnungen:

- Krankenkassenbeiträge Fr. 1 108.-- - Lebensversicherungsprämien Fr. 5 503.30

  • Krankenkassenzahlungen gernäss Schreiben des Bf vom 6.3.1987 Fr. 2 695.30

  1. d) Daraufhin konnte der Beschwerdeführer in einem

zweiten Schriftenwechsel erneut Stellung nehmen; er legte jedoch in der Replik mit keinem Wort dar, weshalb die er- wähnten (Prämien)Zahlungen abzugsfähige Geschäftsunkosten darstellen sollen. Somit hat der Beschwerdeführer im Hin- blick auf umstrittene Versicherungsprämien einzig im Schrei- ben vom 6.6.1986 lediglich gegen die Aufrechnung von drei bestimmten Beträgen substantiiert Stellung bezogen, wobei die Vorinstanz diese Aufrechnung im heutigen Zeitpunkt fallengelassen hat. Bei dieser Sachlage sind die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung beantragten Aufrechnungen zu schützen.

6. Ausserdem wurde im Rahmen des Verfahrens vor Ver- waltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Taggeldzahlungen für einen Schadenfall vom 14.2.1980 (Un- fall) nirgends deklariert hatte. Der Beschwerdeführer aner- kannte ausdrücklich, dass diese Zahlungen von Fr. 40 061.40 als Einkommen zu besteuern sind (vgl. Replik, S. 3, zu Ziff. 5). Umstritten ist jedoch, ob dieses Einkommen "ein- mal" oder "zweimal" (Zwischenveranlagung undjeder Hauptver- anlagung) der Besteuerung unterliegt.

  1. b) Nach Auffassung des Beschwerdeführers treten die

fraglichen Taggelder neben das Erwerbseinkommen, sie erset- zen jedoch nicht Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätig- keit. Im weiteren betont er:

270

"Die Höhe des Taggeldes hängt nicht von der Höhe des infolge des Schadenereignisses wegfallenden Erwerbseinkommens ab (wie z.B. die Entschädigung bei der Betriebsunterbruch-Versicherung) , son- dern einzig von der in der Police vereinbarten Versicherungsleistung bzw. von der Prämienhöhe. Auch wenn kein Erwerbseinkommensausfall ein- tritt, erhält der Versicherte das volle Taggeld. Das dem Beschwerdeführer zugeflossene Taggeld ist also kein Erwerbsersatzeinkommen. Ein Bein- bruch ist ein ausserordentliches Ereignis. Das erhaltene Taggeld stellt einen ausserordentli- chen einmaligen Einkommenszufluss dar. Dessen zweimalige Besteuerung (ZV und HV) ist unzuläs- sig." (vgl. Replik, S. 3)

c) Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt bestimmt u.a. unmissverständ- lich:

In die Steuerberechnung fällt (vorbehältlich Art. 21bis) das gesamte Einkommen des Steuerpflich- tigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen, insbesondere jedes Einkom- men aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Nebenbe- züge und der Ersatzeinkommen (wie Lohn- und Ver- dienstersatz, Bezüge aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung usw.,vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a BdBSt).

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeu- tig, dass der Gesetzgeber Taggelder aus privater Unfallver- sicherung als Ersatzeinkünfte behandelt. Diese Leistungen stellen im übrigen auch keine Einkünfte im Sinne von Art. 21bis Abs. 1 BdBSt dar (vgl. E. Känzig, a.a.O. N. 67 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt). Vorliegend handelt es sich Unbestrittenermassen um Taggelder der ... -Versicherung (Kol- lektivunfallversicherung; vgl. Dossier Akten Bf 1 und 2). Dass solche Ersatzeinkünfte anders als sonstiges Einkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) zu behandeln sind, fin- det keine Stütze in den massgebenden Gesetzesbestimmungen (vgl. ferner ASA 31, 374). Somit geht die Vorinstanz zu

271

Recht davon aus, dass Ersatzeinkünfte bzw. Taggelder infol- ge Arbeitsunfähigkeit wie das übrige Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeitper 1.1.1980 der Gegenwartsbemessung und in der Periode 1981/82 der ordentlichen Vergangenheits- besteuerung unterliegen (vgl. Vernehmlassung, S. 5).

7. Ueberdies belastete die Vorinstanz den Beschwerde- führer im angefochtenen Entscheid für das Telefon und die Autobetriebskosten mit einem Privatanteil von Fr. 698.-- bzw. Fr. 3 600.--. Dies wurde in der Vernehmlassung noch- mals bekräftigt. Die Vorinstanz stützte dieses Ergebnis auf den Revisionsbericht, welcher dem Beschwerdeführer am 6.6.1986 zugestellt wurde (vgl. Dossier Beweismittel Bf, act. 11, Anhang). Darin wurde hinsichtlich der Telefonspe- sen festgestellt, dass der Beschwerdeführer über drei Tele- fonanschlüsse in der ... strasse 10 und über einen Anschluss in der ... strasse 3 (wo er auch wohnt) verfügt. Gleichzei- tig wurde anhand der entsprechenden Telefonrechnungen er- mittelt, welcher Anteil dem privaten Anschluss zuzurechnen ist (Fr. 698.60). Dieser Anteil ist in Anbetracht der ge- samten reinen Telefonspesen (vgl. Kontoblatt 6-31: über Fr. 2 600.--) grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände gegen diese Zusammenstellung erhebt.

Die gesamten Autobetriebskosten betrugen im Jahre 1980 Unbestrittenermassen Fr. 9 167.45. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beträgt der Privatanteil an diesen Kosten höchstens 1/3, was effektiv rund Fr. 3 055.-- ausmacht. Bei einer - in Anbetracht der im vorliegenden Fall sonst noch behandelten Streitbeträge - derart geringen Differenz zwi- schen den Parteistandpunkten (rund Fr. 545.--) ist auf das den Steuerbehörden bei einer allfälligen Schätzung der ab- zugsfähigen Gewinnungskosten zustehende, erhebliche Ermes- sen hinzuweisen (vgl. VGE 357/86 vom 19.6.1987, in finem), welches keine Korrektur durch das Verwaltungsgericht recht-

272

fertigt. Im übrigen hat der Beschwerdeführer den Privat- bzw. den Geschäftsanteil bei den beiden Fahrzeugen nicht substantiiert abgegrenzt (kein Fahrtenbuch usw.).

8. Abschliessend ist noch abzuklären, ob die Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid vom 1.10.1986 den Betrag von Fr. 2 000.-- als Sonderabzug für die Mitarbeit der Ehe- frau zu Recht verweigerte.

  1. a) Die Vorinstanz betont im angefochtenen Entscheid

zunächst die Praxis, wonach steuermindernde Momente - wie beispielsweise der Sonderabzug für die Miterwerbstätigkeit der Ehefrau vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind. Im weiteren begründet sie die Ablehnung dieses Sonderabzuges wie folgt:

"In letzter Zeit mussten betreffend Sonderabzug bei Selbständigerwerbenden gravierende Missbräu- che festgestellt werden. An den Nachweis dieses Abzuges sind daher berechtigterweise nicht allzu large Anforderungen zu stellen, um den Selbstän- digerwerbenden gegenüber den Unselbständigerwer- benden nicht sachwidrig und rechtsungleich zu privilegieren. In casu ist festzuhalten, dass im Veranlagungs- verfahren die Frage der Mitarbeit der Ehefrau nie geprüft oder abgeklärt wurde; vielmehr wurde auf die blosse Behauptung hin dem Pflichtigen dieser Abzug zugestanden. Nähere Abklärungen ergaben in casu (vgl. oben), dass der Pflichtige in mehreren Bereichen (namentlich in Versicherun- gen usw.) die Steuerbehörde täuschte, indem er die Kosten der privaten Lebenshaltung seinem Ge- schäft belastete, und zwar dergestalt, dass man dies der Erfolgsrechnung nicht ohne weiteres ent- nehmen konnte. Das Verhalten in diesem Verfahren (vgl. auch die Angelegenheit betr. Zwischenveran- lagung per 1.1.1980 im separaten Entscheid), lässt den Einsprecher wenig glaubwürdig erschei- nen. Er hat es auch abgelehnt, anlässlich der Vorladung sich separat zu Protokoll befragen zu lassen. Nachträgliche Beweisofferten (Zeugenbe- fragung der Frau usw.) vermögen nicht zu überzeu- gen, da auf diese Art und Weise kaum neue, d.h. wahre Erkenntnisse ans Tageslicht zu fördern

273

sind, nachdem die Beteiligten genügend Zeit hat- ten, sich miteinander abzusprechen. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung kommt die Einspracheinstanz daher zum Schluss, dass bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles die wesentliche und regelmässige Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Pflichtigen nicht nachge- wiesen ist". (vgl. angefochtener Entscheid vom 1.10.1986, s. 7 f.).

b) Das Gericht kann sich dieser zuletzt erwähnten Schlussfolgerung anschliessen. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist vor allem der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer eine regelmässige Mitarbeit seiner Gattin in beträchtli- chem Masse (vgl. H. Masshardt, a.a.o. s. 166) - trotz den Beweisauflagen vom 9.6.1986 und vom 11.7.1986 - nicht sub- stantiiert darlegte (vgl. Beschwerdeschrift, Replik und Schreiben vom 11.7.1986 =beklagt. Belege, act. 3). Insbe- sondere fehlen konrekte Ausführungen zur Frage, welche Arbeiten von der Ehefrau erledigt wurden. Aus diesen Grün- den und in Anbetracht der oben behandelten Umstände, welche im Verfahren 318/85 (vom 11.12.85) noch nicht zum Vorschein gekommen waren (sondern erst im Verfahren 303/87 aufgedeckt wurden), ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen umstrittenen Sonderabzug nach einer mate- riellen Prüfung verweigerte.

9. Somit sind nach all diesen Ausführungen folgende

Aufrechnungen vorzunehmen:

steuerbares Einkommen gemäss

Fr.

93 732.--

(Einspracheentscheid vom 22.12.84)

Krankenkasse

Fr.

1 108.--

Lebensversicherungen

Fr.

5 503.30

Krankenkasse (gem. Schreiben Bf 6.3.87)

Fr.

2 695.30

Telefon privat

Fr.

698.--

Privatanteil Autos

Fr.

3 600.--

Pauschalspesen

Fr.

8 000.--

Provisionen Spanien

Fr.

11 315.--

Taggelder

Fr.

40 061.40

Total steuerbares Einkommen

Fr. 166 713.--

274

Der Beschwerdeführer unterliegt im wesentlichen mit seinen Anträgen; einzig hinsichtlich der Aufrechnung der "spanischen Provisionen" konnte er eine Reduktion zu seinen Gunsten erzielen, wobei diese Reduktion grundsätzlich nicht gestützt auf die wenig substantiierten Darlegungen des Be- schwerdeführers erfolgte, sondern nach einer (zeitrauben- den) Durchsicht der eingereichten Ordner mit zahllosen Bele- gen (vgl. vorne Erw. 3 c). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu 6/7 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung abzusehen.

275

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1987 i.S. J. (VGE 307/87)

Zwischenveranlagung infolge (gemischter) Schenkung (§ 70 Abs. 1 lit. a StG)

Sachverhalt:

A. Streitgegenstand des Verfahrens 318/85 vom

11.12.1985 war hinsichtlich der kantonalen Steuern im we- sentlichen die Frage, ob die Steuerbehörden zu Recht eine Zwischenveranlagung per 1.1.1980 gernäss § 70 Abs. 1 lit. a aStG (Schenkung) abgelehnt hatten. Im zit. Entscheid VGE 318/85 hob das Verwaltungsgericht den vorinstanzliehen Ent- scheid auf und wies es die Sache zur materiellen Beurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Mit Entscheid vom 2.12.1986 (Versand: 12.12.1986) wies die Kantonale Steuerkommission die zugrundeliegende Einspra- che erneut ab und bestätigte sie die angefochtene Veranla- gungsverfügung. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass die Zwischenveranlagung infolge Aufnahme der selbständigen Er- werbstätigkeit bereits rechtskräftig ist, weshalb nachträg- lich festgestellte Aufrechnungen im Nach- und Strafsteuer- verfahren zu erfolgen haben (vgl. die Beschwerdesache 303/87 betr. direkte Bundessteuer).

B. In der Folge liess J. rechtzeitig am 14.1.1987 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträ- gen:

276

"1. ZV per 1.1.1980

Das steuerpflichtige Einkommen sei infolge ZV per 1.1.1980 für die Periode vom 1.1.1980 31.12.1980 von Fr. 88 600.-- auf Fr. 5 900.-- zu reduzieren.

2. HV 1981/82

Das steuerpflichtige Einkommen sei von Fr. 62 100.-- auf Fr. 36 000.-- zu reduzieren bzw. die Veranlagung sei gernäss Selbstdeklara- tion in der Steuererklärung 1981/82 vorzuneh- men.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zula- sten der Staatskasse."

c.-E.

Erwägungen:

1. Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob eine (gemisch- te) Schenkung vorliegt, welche eine Zwischenveranlagung nach § 70 Abs. 1 lit. a aStG auslöst. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers übernahm er per 1.1.1980 von seinem Vater insgesamt Passiven im Umfange von Fr. 2 139 144.-- und Aktiven im Betrage von Fr. 1 558 865.--, was einen Pas- sivenüberschuss (bzw. eine Schenkung des Beschwerdeführers an seinen Vater) von Fr. 580 279.-- ergibt (vgl. Beschwerde- schrift, s. 4). Vor Verwaltungsgericht noch umstritten ist im wesentlichen, welchen Verkehrswert das in den Aktiven der L. AG enthaltene "L.-Haus" per 31.12.1979 aufwies. Hin- sichtlich des Grundstückes Nr. 1481 (Einfamilienhaus) gehen die Parteien übereinstimmend von einem massgebenden Wert von Fr. 1 ooo 000.-- aus.

277

2. a) Die Vorinstanz berechnete für das "L.-Hausgrund- stück" einen Verkehrswert von rund 3 Mio. Fr., da beim Ver- kauf von 556/1000 dieses Grundstückes ein Betrag von Fr. 1 549 000.-- erzielt wurde.

  1. b) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, in

den Jahren 1983/84 insgesamt 556/1000 Stockwerkanteile für einen Gesamtpreis von Fr. 1 549 000.-- verkauft zu haben (vgl. beklagt. Belege, act. 5, Anhang 2 + 5). Diese Anteile (556/1000) bezeichnen grundsätzlich den Wert der verkauften Stockwerke (bzw. Wohnungen) im Verhältnis zur gesamten (ur- sprünglichen) Liegenschaft (vgl. Art. 712 lit. e ZGB). Nach- dem der Beschwerdeführer keine Aenderung der Wertquoten gel- tend macht, hat die Vorinstanz zutreffend aus den verkauf- ten Wertquoten auf den gesamten Wert geschlossen. Mithin trifft es grundsätzlich zu, dass das gesamte fragliche Grundstück in den Jahren 1983/84 einen Marktwert von rund

2.79 Mio. Fr. aufwies (1 549 000 : 556 x 1000). Im übrigen

legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb das entsprechende Grundstück in den Jahren 1983/84 nicht insgesamt einen massgebenden Wert von rund Fr. 2.79 Mio. darstellte.

Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Lie- genschaft habe sich damals (per 1.1.80) in sehr schlechtem (renovationsbedürftigem) Zustand befunden. Nach seiner Auf- fassung hat erst die spätere Renovation und die Begründung von Stockwerkeigentum eine Wertsteigerung der Liegenschaft zur Folge gehabt. Im weiteren geht er - unter Hinweis auf drei Expertisen von einem Verkehrswert von maximal Fr. 1 250 000.-- aus (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 oben).

c) Die Differenz zwischen dem oben dargestellten Marktwert für 1983/84 (Fr. 2.79 Mio.) und dem vom Beschwer- deführer akzeptierten Verkehrswert per 1.1.1980 {Fr. 1.25 Mio.) beträgt 1.54 Mio. Franken.

278

Der Beschwerdeführer führt als Gründe für diese Diffe- renz sinngernäss Investitionen für eine Renovation und die Begründung von Stockwerkeigentum an. Er unterlässt es je- doch darzulegen, wann er im Zeitraum zwischen 1980 und 1983/84 in welchem Umfange Renovationsarbeiten am fragli- chen Grundstück ausführen liess. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers anninmmt, im fraglichen Zeitraum seien tatsächlich Renovationsarbeiten durchgeführt worden, können diese Investitionen keineswegs die oben ermittelte Differenz von 1.5 Mio. Fr. begründen. Denn die Auffassung, wonach sich die fragliche Liegenschaft in einem schlechten Zustand befand, wird durch die vorliegenden Akten (vgl. insbes. die eingereichten Expertisen) grundsätzlich nicht bestätigt. Aus dem von S., Liegenschaftenschätzer, am 23. Januar 1978 erstellten Schatzungsbericht sind beispiels- weise u.a. folgende Angaben zu entnehmen:

Mehrfamilienhaus mit ca. 1 210 m2 Gebäudegrundflä- che und Umschwung;

Lage: Am Ende der " ... strasse" ( ... ) nächst dem See beim Bootshafen und unweit des Zentrums. Obiekt: Rund 20 Jahre altes, freistehendes, vier- geschossiges Mehrfamilienhaus mit Walmdach und Balkone. Das Haus enthält:

- Keller: 5 Garagen, Schutzraum, Lagerflä- che, Waschküche, Heizung. - Erdgeschoss: Bürofläche auf der ganzen Ge- schossebene sowie Sanitäranlagen. - 1.-3. OG: Pro Geschoss je zwei 4-Zimmerwoh- nungen.

  • Dachgeschoss: Dachwohnung mit vier Zimmern.

Bauweise: Massivbau in Beton und Backstein mit Geschossdecken in Beton und Ziegeldach. Die Speng- lerarbeiten in Kupfer, die Fenster mit Doppelver- glasung.

Ausbau: Oel-Zentralheizung mit Kombiboiler und Oeltank 15 000 lt. erdverlegt. Die Waschküche mit Automat, Tumbler und Trog. Die Wohnungen in Zeit- gemässer Ausstattung. Die Zimmer mit Parkett, die

279

Küchen und Sanitäranlagen mit PVC-Belägen und Wandplatten. Die Küche mit Einbaukombination, das Bad mit Einbauwanne und Lavabo sowie sep.-WC und Lavabo. Die Bürofläche ebenfalls in ansprechender Ausstattung. Lift über alle Geschosse. Im Dach nebst der Wohnung zusätzliche Windenräume." (vgl. Akten Bf, Nr. 7, Anhang 2)

Zwar bedarf ein rund 20-jähriges Mehrfamilienhaus nach allgemeiner Erfahrung gewisser Renovationsarbeiten. Dennoch finden sich in den oben dargestellten Ausführungen keine An- haltspunkte, dass nach 20 Jahren Renovationsarbeiten in Millionenhöhe erforderlich waren (vgl. oben: "Massivbau", "Wohnungen in zeitgemässer Ausstattung" usw.); zudem wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Renevatians- arbeiten zu belegen (Bauabrechnung; Handwerkerrechnungen usw.). Schliesslich ermittelte der Architekt W. in seiner Verkehrswertschätzung vom 2.6.1978 für das viergeschossige Mehrfamilienhaus einen Realwert von Fr. 1 610 400.-- (ohne Boden) , was gegen einen schlechten Zustand des Gebäudes spricht (vgl. Akten Bf, Nr. 7, Anhang 3). Zusammenfassend vermögen die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorge- brachten Renovationsarbeiten nur einen geringen Teil des oben ermittelten Differenzbetrages von 1.5 Mio. Fr. überzeu- gend zu erklären.

Was die Begründung von Stockwerkeigentum anbelangt, er- weist sich eine gewisse Wertsteigerung im Zeitraum vom 1.1.1980 bis 1983/84 insofern als plausibel, als nach dem 1.1.1980 tatsächlich Ausgaben in dieser Hinsicht getätigt wurden (allfällige Renovations- bzw. Umbauarbeiten, Rechts- kosten für die Begründung von stockwerkeigentum) . Diese un- mittelbar im Zusammenhang mit der Begründung von Stockwerk- eigentum stehenden Kosten können jedoch lediglich einen Bruchteil des oben ermittelten Differenzbetrages von 1.5 Mio. Fr. in einleuchtender Weise begründen, da im übri- gen der Beschwerdeführer diese unmittelbaren Kosten nicht

280

substantiiert darlegte. soweit der Beschwerdeführer sich je- doch sinngernäss auf eine Wertsteigerung beruft, welche - un- geachtet der erwähnten unmittelbaren Kosten - auf der Um- wandlung in Stockwerkeigentum beruht, ist zu beachten, dass dieser (Umwandlungs)Wert bereits per 1.1.1980 latent vorhan- den war. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Umwand- lung in Eigentumswohnungen bereits vor dem 1.1.1980 ins Auge gefasst (vgl. den 2. Titel der Verkehrswertschätzung vom 2.6.1978: "Vorschlag über den Verkauf von Eigentumswoh- nungen", Akten Bf, Nr. 7, Anhang 3). Mithin ist nicht einzu- sehen, weshalb diese Umwandlungsmöglichkeit nicht schon per 1.1.1980 in Anschlag gebracht werden darf, zumal bei einem freihändigen Verkaufper 1.1.1980 ein Käufer diese Möglich- keit in Anbetracht der konkreten Umstände (mehrere Wohnun- gen, Standort beim Bootshafen, unweit des Zentrums eines Dorfes mit erheblichem Fremdenverkehr, Seenähe mit entspre- chender Aussicht usw. vgl. oben) zweifellos berücksichtigt hätte.

Schliesslich kommt im Hinblick auf die allgemeine, ste- tige Verteuerung von Bauland und Baukosten grundsätzlich noch eine Wertsteigerung des Bodens bzw. der Baute in Be- tracht; doch in Anbetracht der kurzen Zeitspanne von rund drei Jahren (1980 1983/84) ist diese Wertsteigerung in verhältnismässig bescheidenem Umfange zu veranschlagen.

Nach all diesen Ausführungen ist eine Wertsteigerung im Umfange des ermittelten Differenzbetrages von rund 1.5 Mio. Fr. im Zeitraum vom 1.1.1980 bis 1983/84 keines- falls hinreichend nachgewiesen. Vielmehr ist im vorliegen- den Fall davon auszugehen, dass der Verkehrswert des fragli- chen Grundstückes per 1.1.1980 bedeutend höher anzusetzen ist, als dies der Beschwerdeführer annimmt. Diese Schluss- folgerung wird grundsätzlich auch nicht durch die drei vom Beschwerdeführer eingereichten Expertisen in Frage ge- stellt. Denn es fällt auf, dass diese Schätzungen zum glei-

281

chen Ergebnis führten, obwohl unterschiedliche Grundannah- men getroffen wurden: So wurde beispielsweise im Schatzungs- bericht "S." vom 23.1.1978 von einem Landwert von Fr. 100.-- pro m2 (was in Anbetracht der konkreten Lage offensichtlich zu tief bewertet wurde] und von einem Bau- wert von Fr. 260.-- pro m3 ausgegangen; in der Verkehrswert- schätzung "W." vom 2.6.1978 hingegen wurde ein Landwert von Fr. 300.-- pro m2 angenommen, während die Zeitwertschätzung "0." vom 5.12.1977 auf Fr. 300.-- pro m3 abstellte (vgl. Akten Bf, Nr. 7, Anhang 2, 3, 4).

Zusammenfassend beinhaltet der ermittelte Gesamtwert des "L.-Hauses" von 2.79 Mio. Fr. in den Jahren 1983/84 einerseits eine gewisse Wertsteigerung seit dem 1.1.1980 (vgl. oben) und anderseits dementsprechend einen massgebli- chen Wert per 1.1.1980, welcher die vom Beschwerdeführer vorgebrachten 1.25 Mio. Fr. erheblich übersteigt. Wie hoch der massgebende Wert des "L.-Hauses" per 1.1.1980 tatsäch- lich anzusetzen ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, dass sämt- liche Investitionen und Wertsteigerungen in der fraglichen Zeitspanne (1.1.1980 - 1983/84) einen Betrag von schätzungs- weise 0,5 Mio. bis 0.9 Mio. Fr. ausmachen (ein Betrag nota bene, welcher mitnichten substantiiert nachgewiesen ist), wäre der Wert des "L.-Hauses" per 1.1.1980 immer noch auf

1.89 Mio. Fr. bzw. auf noch mehr zu veranschlagen

(2.79 Mio. minus [maximal] 0.9 Mio.). Beträgt aber somit der Wert des "L.-Hauses" per 1.1.1980 mindestens

1.89 Mio. Fr., erhöhen sich dementsprechend die Aktiven der

L. AG und analog auch der innere Wert der Aktien um minde- stens 0.64 Mio. Fr. (1.89 Mio. Fr. [tatsächlicher Minimal- wert) minus 1.25 Mio. Fr. [Buchwert]), da das betreffende Grundstück (mindestens) um diesen Betrag bei der Berechnung der Aktiven der L. AG zu tief bewertet wurde. Berücksich- tigt man in der Folge die Differenz zwischen dem ermittel- ten (Minimal)Wert des "L.-Hauses" per 1.1.1980

282

(Fr. 1.89 Mio.) und dem Buchwert im gleichen Zeitpunkt (Fr. 1.25 Mio.), wird dadurch der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Passivenüberschuss von rund 0.58 Mio. Fr. offenkundig hinfällig.

Aus diesen Gründen ist bei den vorliegend übertragenen Aktiven und Passiven grundsätzlich keine Schenkung des Be- schwerdeführers an seinen Vater ersichtlich. Ist jedoch die behauptete Schenkung nicht aktenmässig erstellt, fällt eine Zwischenveranlagung nach § 70 Abs. 1 lit. a aStG eindeutig ausser Betracht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine anderen Zwischenveranlagungsgründe geltend (vgl. Be- schwerdeschrift, S. 3 oben). Bei dieser Sachlage ist der An- trag Ziff. 1 des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Zwischenveranlagung (per 1.1.1980 zufolge Schenkung) abzu- weisen und können die im Zusammenhang mit diesem Antrag geltend gernachten Einkommenskorrekturen (vgl. Dossier Akten Bf, act. 7, Anhang 8: "Einkomrnensveränderung wegen Ueber- nahrne des Grundstückes bzw. gemischter Schenkung") nicht berücksichtigt werden.

Hat aber die Vorinstanz eine Zwischenveranlagung per 1.1.1980 gernäss § 70 Abs. 1 lit. a aStG zu Recht verwei- gert, sind in der Folgeperiode, d.h. in den Jahren 1981/82 die entsprechenden Abzüge, der Mietwert der eigenen Wohnung sowie das Wertschrifteneinkommen nicht auf ein Jahr umzu- rechnen, sondern auf die beiden der Veranlagungsperiode vorangehenden Bemessungsjahre zu verteilen (§ 8 Abs. 1 aStG anstelle von § 71 Abs. 3 i.V.rn. § 8 Abs. 4 aStG; vgl. auch Einspracheentscheid vorn 22.12.1984, Ziff. 2 in finem). Abge- sehen davon werden in der kant. Veranlagungsverfügung 1981/82 grundsätzlich die Angaben des Beschwerdeführers aus der Steuererklärung 1981/82 vorn 4.6.1982 übernommen. Somit ist auch der Antrag Ziff. 2 des Beschwerdeführers abzuwei- sen.

283

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen.

284

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1988 i.S. A (VGE 356/87)

Zwischenveranlagung zufolge Heirat; Zusammenhang zwischen ZV-Grund und den von der Veränderung betroffenen Einkommens- bestandteilen (§ 70 StG)

Sachverhalt:

A. Josef A. heiratete am 12.4.1985 Maria B. In der

Folge nahm die Kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 17.7.1986 eine Zwischenveranlagung (zufo1ge Heirat) für die Zeit vom 12.4.1985 bis zum 31.12.1986 vor; dabei setzte sie das steuerbare Einkommen des Josef A.-B. auf Fr . . . . sowie das steuerbare Vermögen auf Fr . . . . fest.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Kantonale Steuerkommission mit Entscheid vom 6.8.1987 (Versand: 11.8. 87) ab.

B. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10.9.1987 (Post- aufgabe) an das Verwaltungsgericht verlangt Josef A., der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagungs- verfügung vom 17.7.1986 sei wie folgt abzuändern:

II

Kennziffer

9e

Fr. 3 000.--

Mietwert der eigenen Wohnung

10

Fr. - --

Einkommen aus Wertschriften

15

Fr. 12 000.--

Schuldzinsen

23a

Fr. 7 000.--

Kosten des Privatfahrzeuges

25

Fr. 58 500.--

Reines Durchschnittseinkommen

32

Fr. 47 500.--

=============

Steuerbares Einkommen"

285

C. Vernehmlassend stellte die Kantonale Steuerkommis- sion den Antrag, "die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und das steuerbare Einkommen für die Zwischenveranlagung auf Fr . . . . festzusetzen".

D. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird,

soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Nach dem kantonalen Steuergesetz (StG, nGS 105)

bemisst sich die geschuldete Steuer grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Einkommen während der der Steuerperiode vorangehenden zwei Jahre (sog. Bemessungsperiode bzw. Be- rechnungsperiode, vgl. § 8 Abs. 1 StG). Dieses System kann in einzelnen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zu Här- ten führen. Um diese etwas zu mildern, sieht § 70 StG eine Zwischenveranlagung vor, wonach unter bestimmten, abschlies- send (vgl. VGE 358/85 vom 24.4.1986 E.3 a; 356/86 vom 31.10.1986, E.1; 355/82 vom 10.6.1983 E.3; EGV 1977, S. 35) aufgezählten Voraussetzungen die Steuer sich nicht nach dem vergangenen, sondern nach dem gegenwärtigen Einkommen rich- tet. Dabei wird der Zwischenveranlagung die bisherige Veran- lagung, vermehrt oder vermindert um die durch die Aenderung hinzukommenden oder wegfallenden Teile des Einkommens oder Vermögens oder der Sozialabzüge zugrunde gelegt (vgl. § 71 StG). Haben sich die Einkommensgrundlagen während der Veran- lagungs- oder Berechnungsperiode infolge eines Zwischenver- anlagungsgrundes gernäss § 70 geändert, so werden die von dieser Aenderung betroffenen Einkommensbestandteile nach den seither erzielten, auf ein Jahr berechneten Einkünfte bemessen (§ 8 Abs. 4 StG).

286

Es ist nicht zu verkennen, dass mit der in § 70 StG ge- regelten Zwischenveranlagung nicht alle Härten, die sich aus dem System der Vergangenheitsbemessung ergeben können, aus der Welt geschafft sind. Es ist jedoch - wie das Bundes- gericht festgestellt hat Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Gerichts, die gesetzlichen Regelungen derart zu verfeinern, dass Härtefälle möglichst vermieden werden kön- nen. Als Ausnahmebestimmungen sind die Vorschriften über die Zwischenveranlagung einschränkend auszulegen, zumal Zwi- schenveranlagungen Ausnahmen bleiben sollen (VGE 356/86 vom 31.10.1986, E.1 mit Hinweis auf ASA 53, 190 E.2 mit Hinwei- sen) .

2. Unbestritten ist, dass eine Zwischenveranlagung zu- folge Heirat vorzunehmen ist.

  1. a) Die Vorinstanz stellte in der Vernehmlassung vom

12.10.1987 zutreffend fest, dass die Zwischenveranlagung vom 17.7.1986 auf einem zu tiefen Einkommen der Ehefrau basiert (Fr. 40 341.-- statt Fr. 45 139.--, da das im Rah- men der Gegenwartsbemessung bzw. im Jahr nach der Heirat erzielte Einkommen sich wie folgt zusammensetzt: 8 Monate 1985 = Fr. 29 545.--; 4 Monate 1986 [in der Vernehmlassung irrtümlich 1984] Fr. 15 593.--; Total: Fr. 45 139.--; vgl. Steuerakten 1987/88). Im weiteren ist zu berücksichti- gen, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzug von Fr. 7 000.-- für die Kosten eines Pri- vatfahrzeuges in ihrer Vernehmlassung nachträglich zustimm- te und sinngemäss beantragte, dem Beschwerdeführer für den Arbeitsweg der Ehefrau den Autoabzug zu gewähren. Dieser Korrektur (einerseits höheres Einkommen der Ehefrau, ander- seits Gewährung des Abzuges von Fr. 7 000.--) ist aus nach- folgenden Gründen beizupflichten.

287

Zunächst entspricht das korrigierte Einkommen der Ehe- frau der vom Gesetz (§ 8 Abs. 4 StG) geforderten Berech- nungsweise. Im weiteren geht es nicht an, hinsichtlich des Einkommens der Ehefrau auf die Gegenwartsbemessung abzustel- len, die mit dem Erwerb der Ehefrau zusammenhängenden Unko- sten hingegen nach den vergangenen Verhältnissen zu bemes- sen, da dies einem unzulässigen Methodendualismus gleich- käme (vgl. auch die Vernehmlassung, S. 2). Schliesslich han- delt es sich um eine geringfügige Korrektur und fällt diese für die Ehefrau letztlich günstiger aus, als dies bei der Vergangenheitsbemessung unter Gewährung der Fahrtkosten des öffentl. Verkehrsmittels der Fall war (vgl. Vernehmlassung, S. 2, Ziff. 1 in finem). Im übrigen wurde dem Beschwerdefüh- rer die Vernehmlassung (inkl. die entsprechende Korrektur) mit Schreiben vom 12.10.1987 zur Kenntnis gebracht, ohne dass dieser anschliessend irgendwelche Einwände erhob (vgl. Gerichtsakten) .

b) Streitig ist somit noch, ob die Auswirkungen des Grundstückkaufes vom 1.4.1985 bei der Zwischenveranlagung zufolge Heiratper 12.4.1985 zu berücksichtigen sind.

aa) Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu- treffend ausführte, dauert bei einer Zwischenveranlagung zufolge Heirat die bisherige Einschätzung des Ehemannes praxisgemäss grundsätzlich fort, doch wird sie durch Einkom- men und Vermögen der Ehefrau ergänzt. Für dieses Einkommen gilt Gegenwartsbemessung (vgl. Vernehmlassung, S. 2 unten; ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Bd. III, N. 23 zu § 61). Nicht zu berücksichtigen sind Aenderungen, die mit dem Zwischeneinschätzungsgrund in keinem kausalen Zusammenhang stehen (vgl. zit. Zürcher Kom- mentar, Ergänzungsband, 2. A., N. 4-5 zu§ 61).

288

bb) Im vorliegenden Fall erwarb der Beschwerdeführer das betreffende Grundstück am 1.4.1985; die Heirat erfolgte am 12.4.1985. Mithin liegen diese beiden Vorfälle in zeitli- cher Hinsicht lediglich 11 Tage auseinander. Dennoch be- steht steuerrechtlich kein unmittelbarer, relevanter Zusam- menhang zwischen diesen beiden Ereignissen, wie in den nach- folgenden Erwägungen noch erläutert wird.

Nach Darstellung des Beschwerdeführers wurde "das Grundstück für den infolge Heirat nötigen Wohnsitzwechsel gekauft" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 1). Zunächst ist klar- zustellen, dass bei einer Heirat ein Wohnungswechsel auftre- ten kann, in dem Sinne, dass ein Gatte in die Wohnung des angetrauten Partners zieht, bzw. beide Gatten ihre bisheri- ge Unterkunft aufgeben und gemeinsam eine neue (eventuell grössere) Wohnung beziehen. Falls die Gatten bei einem sol- chen Wohnungswechsel gleichzeitig aus einer Gemeinde wegzie- hen und in eine andere Gemeinde einziehen, liegt ein Wahn- sitzwechsel vor und muss die Steuer entsprechend der Zeit des Aufenthalts bezahlt werden (vgl. § 10 Abs. 3 StG). Der dargelegte, mit einer Heirat (gegebenenfalls) zusammenhän- gende Wohnungswechsel hat jedoch grundsätzlich keine unmit- telbaren Auswirkungen auf das Ergebnis einer Zwischenveran- lagung infolge Heirat, weil die Wohnungsmiete (bzw. gene- rell die Kosten des Unterhalts des steuerpflichtigen) vom Einkommen nicht in Abzug gebracht werden dürfen (vgl. § 23 StG). Wenn nun auf den Zeitpunkt der Heirat hin Grundeigen- tum erworben wird, steht dieser Eigentumserwerb zwar in einem gewissen (tatsächlichen) Zusammenhang mit der Heirat; es handelt sich jedoch um keinen unmittelbaren, steuerrecht- lieh relevanten Zusammenhang, zumal der Beschwerdeführer (zu Recht) selbst ausdrücklich anerkennt, "dass die Heirat keinen Erwerb eines Grundstückes bedingt" (vgl. Beschwerde- schrift, S. 1). Soweit nun der Beschwerdeführer den Ertrag und den Aufwand für die erworbene Liegenschaft im Rahmen der Zwischenveranlagung zufolge der Heirat berücksichtigt

289

haben will, übersieht er, dass diese Positionen einerseits nur mittelbar mit der Heirat, anderseits jedoch unmittelbar mit dem Grundstückerwerb zusammenhängen. Zu beachten ist, dass das Steuergesetz in der Fassung bis zum 31.12.1982 einen Zwischenveranlagungsgrund zufolge Grundstückkaufj-ver- kauf kannte (wie auch die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid auf Seite 3 zutreffend erläuterte, vgl. auch ABl 1982, S. 589). Indem der Gesetzgeber mit der Revision vom 27.5.1982 diesen Zwischenveranlagungsgrund (Grundstück- kaufj-verkauf) aufhob, wollte er offenkundig Aenderungen, welche in unmittelbarem (direktem) Zusammenhang mit einem Grundstückkauf stehen, grundsätzlich von einer Zwischenver- anlagung ausschliessen. Bei dieser Sachlage geht es klarer- weise nicht an, solche mit einem Grundstückerwerb unmittel- bar zusammenhängende Aenderungen im Rahmen einer Zwischen- veranlagung zufolge Heirat zu berücksichtigen. Diesfalls wären heiratende Steuerpflichtige, welche Grundeigentum er- werben, gegenüber un- bzw. bereits verheirateten Steuer- pflichtigen, welche ebenfalls Grundeigentum erwerben, ein- deutig bevorteilt und wäre unerfindlich, inwiefern eine sol- che, ungleiche Behandlung eine sachliche Rechtfertigung fin- det (hinsichtlich der Verletzung der Rechtsgleichheit vgl. auch ImbodenjRhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 69; B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, N. 282 ff.). Zusammenfassend rechtfertigt es sich nicht, den geltend gemachten Aufwand und Ertrag (einerseits Schuld- zinsen/Wegfall von Einkommen aus Wertschriften, anderseits Mietwert der eigenen Wohnung), welcher im unmittelbaren Zu- sammenhang mit dem Grundstückerwerb steht, im Rahmen der Zwischenveranlagung zu berücksichtigen.

Für dieses Ergebnis spricht auch die ständige Praxis, wonach die Vorschriften über die Zwischenveranlagung re- striktiv auszulegen sind (vgl. vorne, Erw. 1 in finem mit Hinweisen). Im übrigen sind die unmittelbaren Auswirkungen des Grundstückkaufes im Rahmen der ordentlichen Veranlagung

290

1987/88 zu berücksichtigen.

3. . •. (Kosten)

291

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1988 i.S. F. (VGE 304/87)

Steuerhinterziehung, vollendete (§ 87 StG; Art. 129 BdBSt); geldwarte Leistungen (§ 19 Abs. 1 lit. c StG; Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Sachverhalt:

A. F., Malermeister, ist Angestellter und Alleinaktio- när der ... in Zürich domizilierten F. AG (Malergeschäft). Am 1.5.1978 zog er von A. (ZH) nach B. (SZ). Mit Veranla- gungsverfügung 1979/80 vom 2.6.1981 wurde das steuerbare Einkommen kantonal auf Fr . . . . (satzbestimmend: Fr . . . . ) und bei der Wehrsteuer auf Fr . . . . festgesetzt. Für die Periode 1981/82 wurde das steuerbare Einkommen mit Verfü- gung vom 29.10.1982 kantonal mit Fr . . . . und bei der direk- ten Bundessteuer mit Fr . . . . veranlagt.

B.

Am

7.2.1984

meldeten die Zürcher Steuerbehörden

der Steuerverwaltung

des Kantons Schwyz das Ergebnis einer

Bücherrevision

der

F. AG für die Jahre 1979/80, wonach der

F. AG geldwerte

Leistungen an den Alleinaktionär als Ertrag

aufzurechnen

sind

(vgl. act. 4; vgl. auch act. 3: Meldung

für die Jahre 1981 und 1982).

Mit Zwischenbescheid vom 10.4.1984 eröffnete die Kanto- nale SteuerverwaltungjVdBSt ein Verfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung hinsichtlich der Periode 1981/82; mit Zwischenbescheid vom 17.1.1986 wurde das Hinterziehungsver- fahren kantonal auf die Periode 1979/80 ausgedehnt.

292

c. Am 3. Dezember 1986 verfügten die Kantonale Steuer- kommission und die VdBSt was folgt:

11

1. Der Angeschuldigte wird der wiederholten,

vollendeten Steuerhinterziehung (Veranlagungs- perioden 1979/80 und 1981/82) schuldig befun- den. 2. a) In Anwendung von § 87 StG und Art. 129 Abs. 1 lit. b BdBSt wird der Angeschuldig- te kantonal mit einer Busse von Fr. und bei der direkten Bundessteuer mit einer solchen von Fr . . .. bestraft. b) In Ergänzung der Veranlagungsverfügung 1979/80 und 1981/82 wird das steuerbare Einkommen von Amtes wegen kantonal auf Fr. (1979/80) bzw. Fr . . . . (1981/82) und bei der direkten Bundessteuer 1981/82 auf Fr . . . . erhöht und Nachsteuern von Fr. (kantonal) und Fr . . . . (direkte Bundessteuer) erhoben.

3. und 4 • • • • • "

D.-F.

Aus den Erwägungen:

1. (Eintretensfrage)

2. a) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweis- mitteln, welche der Steuerverwaltung nicht bekannt waren, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Steuereinschätzung unvollständig ist, so wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nach- steuer erhoben (§ 83 Abs. 1 StG). Der Grundsatz, dass der entzogene Steuerbetrag als Nachsteuer nachzuentrichten ist, wird für die direkte Bundessteuer in Art. 129 Abs. 1 BdBSt statuiert.

293

Wer als Steuerpflichtiger schuldhaft bewirkt, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wird, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Re- gel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 87 Abs. 1 und 2 StG). Wer dem Bund einen Steuerbetrag dadurch vorenthält, dass er Tatsachen, die für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht wesentlich sind, ver- schweigt oder über sie vorsätzlich oder fahrlässig unrich- tige Angaben macht, unterliegt einer Busse bis zum Vier- fachen des entzogenen Steuerbetrages (Art. 129 Abs. 1 BdBSt). Die vollendete Steuerhinterziehung setzt in objek- tiver Hinsicht eine rechtskräftige Veranlagung aufgrund un- wahrer oder unvollständiger Angaben sowie einen Steueraus- fall voraus, wobei die ungenügende Veranlagung auf einer Verletzung gesetzlicher Pflichten beruhen muss (H. Mass- hardt, a.a.O., N. 12 zu Art. 129; E. Känzig, Die eidg. Wehr- steuer, Basel 1962, S. 613 ff.; vgl. auch die in der ange- fochtenen Verfügung unter Ziffer 1 aufgeführten Autoren) .

3. a) Nach Darstellung der Vorinstanzen konnten in den rechtskräftigen Veranlagungen 1981/82 (Bemessungsjahre 1979/80) und 1979/80 (Bemessungsjahr ab 1.5.1978, auf 1 Jahr umgerechnet) folgende Faktoren nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nachträglich entdeckt wurden:

294

Veranlagungs2eriode

1981L82

1979L80

- nicht deklarierte Pauschalspesen

7 200.--

7 200.--

- Kinderzulagen

1 680.--

1 680.--

- "P." Lebensversicherung

7 168.--

7 168.--

  • zu Unrecht als Berufsauslagen ab- gezogene Fahrtkosten 6 480.-- 1 728.--

  • geldwerte Leistungen für Auto- benützung 5 000.-- 5 000.--

  • Erlös aus Autoeintausch 1978 dem Aktionärskonto gutgeschrieben 4 350.--

nicht versteuertes Einkommen

27 528.--

=========

27 126.--

=========

nicht versteuertes Vermögen 88 938.-- 41 906.--

(vgl. angefochtene Verfügung, s. 7)

b) Soweit in der Beschwerdeschrift (S. 5, Ziff. 1.3) fehlende Akteneinsicht bemängelt wird, ist diese Rüge in- zwischen gegenstandslos, weil die Rechtsvertreterin die Ak- ten mit dem Zwischenbescheid vom 23.2.1987 zur Einsichtnah- me zugestellt erhielt (vgl. zit. Zwischenbescheid, Disp. Ziff. 2).

c) Der Beschwerdeführer bestreitet u.a. die Zulässig- keit des Nachsteuerverfahrens, weil sinngernäss dem betref- fenden Beamten bereits im ordentlichen Veranlagungsverfah- ren hätte auffallen müssen, dass die Lohnausweise 1979/80 und 1981/82 hinsichtlich Kinderzulagen und Sozialversiche- rungsabzügen fehlerhaft waren (vgl. Beschwerdeschrift, s. 3 f., Ziff. 1.1 mit Hinweis auf runde, identische Zahlen in der Spalte "Bruttolohn" sowie "Nettolohn"). Weil damals keine näheren Abklärungen getroffen wurden, dürfe das Ver- säumte nicht in einem Nachsteuerverfahren nachgeholt werden (vgl. Beschwerdeschrift, s. 4 oben mit Hinweis auf

295

ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Bd. III, N. 33 zu§ 102 StG ZH).

Diese Einwände sind grundsätzlich unbehelflich. Der Be- schwerdeführer übersieht die massgebende Praxis des Bundes- gerichts, wonach Grundlage der Besteuerung in erster Linie die Angaben in der Steuererklärung sind. Angesichts der grossen Zahl der zu bearbeitenden Steuerfälle ist es den Steuerbehörden nicht zumutbar, in jedem Fall eine ins De- tail gehende Untersuchung vorzunehmen. Nach dem Vertrauens- prinzip darf die Steuerbehörde vielmehr davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seine Pflicht zur wahrheitsge- treuen und vollständigen Deklaration erfüllt. Sie darf sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen und muss eine weitergehende Untersuchung erst im Zweifelsfall anstellen, ohne dass der Pflichtige die Verwir- kung der Nachsteuer geltend machen könnte (vgl. BGE vom 3.9.1981 in ASA 51, 430; WeidmannjGrossmannjZigerlig, Wegweiser durch das st. gall. Steuerrecht, 1987, S. 260; vgl. auch E. Känzig, Wehrsteuer, N. 13 zu Art. 129 BdBSt [mit zahlreichen Hinweisen], wonach sich der Pflichtige, der in seiner Steuererklärung schuldhaft unrichtige Angaben gemacht und dadurch eine Steuerverkürzung verursacht hat, der Durchführung des Steuerhinterziehungsverfahrens nicht mit dem Hinweis darauf widersetzen kann, dass die Veranla- gungsbehörden bei Ausschöpfung der ihnen nach WStB zustehen- den Untersuchungsmöglichkeiten seine mangelhaften Angaben zweifelsohne entdeckt hätten; zur Frage des schuldhaften Verhaltens vgl. hinten, Erw. 11). Auch wenn in den entspre- chenden Steuererklärungen 1979/80 und 1981/82 beim Einkom- men aus unselbständiger Berufsausübung (jeweils Ziffer 5) runde Beträge aufgeführt wurden, liegt dennoch kein solcher Zweifelsfall vor, bei welchem sich im Sinne der erwähnten Praxis weitere Abklärungen geradezu aufgedrängt hätten (vgl. Weidmann/GrossmannjZigerlig, a.a.o. S. 260). Schliess- lich sprach gegen weitere Abklärungen im Rahmen der ordent-

296

liehen Haupteinschätzung das Prinzip der Verfahrensökono- mie, da es sich dabei höchstens um geringfügige Beträge ge- handelt hätte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die in Ziff. 1.1 der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände ledig- lich einen geringfügigen Teil der von den Zürcher Steuerbe- hörden nachträglich festgestellten und am 7.2.1984 den Vor- instanzen mitgeteilten, geldwerten Leistungen der AG an den Beschwerdeführer betreffen. Im übrigen würde selbst die Tat- sache, dass es der Veranlagungsbehörde leicht möglich gewe- sen wäre, die ungenügende Selbstdeklaration im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu entdecken (was im vorliegenden Fall gar nicht erstellt ist) nicht zu einer Straffreiheit führen, sondern wäre dies bei der Festsetzung des Strafmas- ses zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Steuerrekursge- richtes Aargau vom 25.2.1987 hinsichtlich der direkten Bun- dessteuer, publ. in StE 1987, B 101.9 Nr. 5; VGE 345/85 vom 24.4.1986, Erw. 4 f).

zusammenfassend fällt eine Verwirkung des vorliegenden Nachsteuerverfahrens ausser Betracht.

d) Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorin- stanzen hätten die entsprechende Buchhaltung der AG zu Un- recht direkt vom Alleinaktionär statt "via Kantonales Steueramt Zürich" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 4) beschafft, verkennt er die Tragweite des für die kantonalen Steuern geltenden Verfahrensrechtes, wonach der Pflichtige, welcher gleichzeitig Hauptaktionär (de-facto Alleinaktionär) und Geschäftsführer der AG ist, editionsweise anbegehrte Akten der AG den Behörden herauszugeben hat; es versteht sich da- bei ohne weiteres, dass die Erkenntnisse des staatssteuer- lichen Einschätzungsverfahrens für die bundessteuerliche Veranlagung verwendbar sind (vgl. VGE 358/86 vom 19.6.1987 i.S. D., Erw. 2 mit Hinweisen u.a. auf§ 67 StG, § 24 VRP und §§ 157 f. ZPO). Selbst wenn das kantonale Verfahrens- recht diese Möglichkeit nicht vorsehen würde, könnte offen

297

bleiben, ob tatsächlich Beweismittel in rechtswidriger Wei- se erlangt wurden; denn nach ständiger Praxis darf auf rechtswidrig erlangte Beweismittel, welche auch rechtmässig hätten beschafft werden können, grundsätzlich abgestellt werden (vgl. A. Kölz, Kommentar zum VRG-ZH, N 46 zu § 7; BGE 96 I 441; VGE 385/85 vom 31.10.1986, Erw. 3 c). Dass aber die Buchhaltung der AG mit Hilfe der Zürcher Behörden beschaffbar gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

Fehl geht auch die Annahme des Beschwerdeführers, wo- nach sinngernäss auf ein Nachsteuerverfahren im Kanton Schwyz verzichtet werden müsse, weil die Zürcher Steuer- behörden hinsichtlich der AG auf ein Nachsteuerverfahren verzichtet hätten und zwei sich widersprechende Urteile um der Rechtssicherheit willen nicht zulässig seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 oben). Denn die Kompetenz, den Beschwerdeführer für die Perioden 1979/80 und 1981/82 bundessteuerrechtlich (sowie kantonalsteuerrechtlich) zu veranlagen, liegt Unbestrittenermassen bei den Schwyzer Behörden. Diese haben der Einschätzung ihre eigenen Erkenntnisse zugrunde zu legen. An die Auffassung der Zürcher Behörden (wie auch der Eidg. Steuerverwaltung) hinsichtlich der Veranlagung einer vom Beschwerdeführer rechtlich unabhängigen Gesellschaft sind die Schwyzer Behörden ausdrücklich nicht gebunden (vgl. BGE A 335/86 vom 7.10.1987 i.S. T. Erw. 3 b).

  1. f) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die fehlen-

de persönliche Befragung.

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 7.7.1986 zu einer persön- lichen Befragung auf den 21.7.1986 vorgeladen wurde. Mit Schreiben vom 16.7.1986 ersuchte die damalige Vertreterin um die Anordnung eines neuen Termins (nach dem 11.8.1986),

298

weil sowohl sie wie auch der Steuerpflichtige in den Ferien weilten (vgl. KB 6). Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, weshalb kein neuer Termin angesetzt wurde. Akten- kundig ist ansebliessend eine von den Vorinstanzen erstell- te Aufstellung der umstrittenen Faktoren, welche dem Be- schwerdeführer am 14.10.1986 zur Stellungnahme unterbreitet wurde (vgl. act. 25). Daraufhin verzichtete die damalige Vertreterin mit Schreiben vom 27.10.1986 auf eine eigentli- che Stellungnahme und verlangte stattdessen eine anfech- tungsfähige Verfügung (vgl. act. 26).

Hinsichtlich der vorgebrachten persönlichen Befragung drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nachdem das Bundesge- richt in seinem Entscheid vom 31.5.1985 (publ. in StPS 85, S. 193) durchblicken liess, dass es im Hinterziehungsverfah- ren auf die persönliche Befragung einigen Wert lege, hat das Verwaltungsgericht zu dieser Frage in VGE 345/85 vom 24.4.1986 (Erw. 4 d) sowie bestätigend in VGE 354/86 vom 27.5.1987 (publ. in StPS 1988, S. 58 f.) folgendes ausge- führt:

Nach Art. 89 Abs. 1 BdBSt i.V.m. Art. 132 Abs. 2 BdBSt ist die Steuerbehörde befugt, einen Steuerpflichtigen zur mündlichen Einvernahme vor sich zu laden. Die gleiche Be- fugnis steht ihr auch aufgrund des kantonalen Rechts zu (§ 59bis StG i.V.m. 92 StG und§ 24 VRP). Aus den zitier- ten Vorschriften ist zu folgern, dass jedenfalls eine gene- relle Pflicht zur persönlichen Einvernahme im Hinterzie- hungsversuchsverfahren nicht besteht. Auch hier gilt, dass der untersuchende Beamte bzw. die untersuchende Steuerbehör- de nach pflichtgemässem Ermessen diejenigen Untersuchungs- handlungen treffen soll, von denen er sich ein Ergebnis für das Strafverfahren verspricht (E. Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, S. 37). Ob er den Pflichtigen münd- lich einvernehmen oder ihn schriftlich befragen soll, liegt im Ermessen des Steuerbeamten (Schärrer, a.a.O. s. 40).

299

Allerdings erscheint

die persönliche Befragung gerade im

Hinterziehungsversuchsverfahren, wo Vorsatz und damit

ein

inneres Geschehen Tatbestandsvoraussetzung für die

Be-

strafung, besonders angezeigt, lassen sich doch im Gespräch

die Feinabklärung und Nuancen eher

erfassen und können Miss-

verständnisse leichter erkannt werden als im schriftlichen

Verkehr. Die Effizienz

einer mündlichen Einvernahme hängt

aber im erheblichen Ausmass von der fachlichen Sicherheit,

der Fähigkeit sich in die Verhältnisse des andern hineinzu-

fühlen, der Objektivität und dem Takt ab, mit denen der Un-

tersuchende das Gespräch führt

(Schärrer, a.a.O. S. 41).

Soll aber eine solche Einvernahme für die Wahrheitstindung

etwas bringen, so muss sie in einem frühzeitigen Verfahrens-

stadium erfolgen. Eine Einvernahme

erst im Beschwerdeverfah-

ren ist problematisch, weiss doch der Angeschuldigte zu die-

sem Zeitpunkt genau, worauf es ankommt. Er wird in der Re-

gel nicht von seinen schriftlich fixierten Aussagen abwei-

chen. Auch aus Art. 4 BV

lässt sich kein zwingender

An-

spruch auf mündliche

Aeusserung herleiten (A. Haefliger,

Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, s. 136). Abgese-

hen davon gilt es zu bedenken, dass es sich beim vorliegen-

den Fiskalstrafverfahren nicht um einen ordentlichen Straf-

prozess, wie zum Beispiel bei einem Steuerbetrugsverfahren,

handelt. Das Verschuldensprinzip ist nicht uneingeschränkt

durchgesetzt und auch die den Untersuchungsbehörden zuste-

henden Beweismassnahmen beschränken sich auf diejenigen

der

Verwaltungsrechtspflege;

es stehen im Hinterziehungsverfah-

ren auch keine Freiheitsstrafen

auf dem Spiel (vgl.

VGE

355/86 vom 27.3.1987,

Erw. 4 b). Wenn A. Haefliger meint,

man könne sich kaum denken, dass

es einem Angeklagten

in

einem bedeutenden Straffall versagt bliebe, sich mündlich

zu verteidigen (a.a.O.

s. 136), so sind mit dieser

Bemer-

kung wohl kaum Steuerhinterziehungsverfahren wie vorliegend

gemeint.

300

Zu beachten ist, dass sich diese Ausführungen auf das Hinterziehungsversuchsverfahren beziehen, welches hinsieht- lieh des Verschuldens Vorsatz voraussetzt (vgl. hinten, Erw. 11). Wenn es nun nach der dargelegten Praxis zulässig ist, auf eine persönliche Befragung in einem späten Verfah- rensstadium einer versuchten Steuerhinterziehung zu verzich- ten, rechtfertigt sich ein solcher Verzicht erst recht, wenn es sich um eine vollendete Steuerhinterziehung han- delt, welche verschuldensmässig lediglich Fahrlässigkeit voraussetzt (vgl. hinten, Erw. 11). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers eine Abkehr von der dargelegten Praxis gebieten würden. So- weit der Beschwerdeführer glaubt, eine Bussenerhebung könne nur bei einem vorsätzlichen Versuch erfolgen (vgl. Beschwer- deschrift, S. 6 oben), übersieht er, dass für die Ahndung der vollendeten Hinterziehung Fahrlässigkeit genügt (vgl. hinten, Erw. 11). Im übrigen hatte der Beschwerdeführer hin- reichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zu erläutern (vgl. Schreiben vom 27.10.1986 [act. 26]: Verzicht des Beschwerde- führers auf eine Stellungnahme zu einer Aufstellung der Auf- rechnungen; Beschwerdeschrift; Replik vom 13.3.1987). Im Sinne der oben dargelegten Praxis und - was noch zu zeigen sein wird - weil hier genügend Indizien und objektive Um- stände für ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorhanden sind, rechtfertigt es sich zusammenfassend, von einer Ein- vernahme des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren abzu- sehen. Schliesslich ist eine Befragung im heutigen Zeit- punkt auch deshalb fragwürdig, weil die massgebenden Ge- schäftsjahre (1978 - 1980) mindestens 8 Jahre zurückliegen! Anderseits ist nicht zu verhehlen, dass es wünschenswert wä- re, die mündliche Einvernahme in einem frühen Verfahrens- zeitpunkt durchzuführen!

4. (Pauschalspesen)

301

5. (Kinderzulagen)

6. Was die Aufrechnung der umstrittenen Lebensversi- cherung anbelangt, machte der Beschwerdeführer geltend, zur Abdeckung eines Bankkredites für die Einzelfirma habe er mangels Aktiven eine Lebensversicherungspolice abschliessen und seine Ansprüche daraus an die Bank abtreten müssen. Aus- serdem führte er u.a. aus:

"Es handelt sich dabei um einen klassischen Fall der Geldmittelbeschaffung durch sichergestellte Aussenfinanzierung, wie er insbesondere Einzelun- ternehmungen ohne grosse eigene Barmittel zur Verfügung steht[ ... ]. Die Korrespondenz mit der Kreditgeberin zur Zeit der Einzelfirma kann nicht mehr beigebracht werden. Die Belege wurden nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungs- pflicht gernäss Art. 962 OR vernichtet." (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 2.3)

Die Eröffnungsbilanz der AG enthält keine Bankschulden (vgl. KB 11); mithin steht fest, dass die AG gar keinen (an- geblich der Einzelfirma eingeräumten) Bankkredit übernahm. Folglich erweist sich die auf die Einzelfirma bezogene Argu- mentation "Lebensversicherung als Bankkreditabdeckung" als blosse Schutzbehauptung. Im weiteren legte der Beschwerde- führer nicht substantiiert dar, inwiefern nach der AG-Grün- dung (1.7.1976) ein konkreter Bankkredit mit der Lebensver- sicherung bei der "P." (vgl. act. 60) gekoppelt wurde. Schliesslich stellte die Steuerkommission in der Vernehm- lassung vom 12.2.1987 fest, dass diese Lebensversicherung ganz klar in der Bilanz und Erfolgsrechnung der AG nicht enthalten war und dass der Rückkaufswert bzw. die Auszah- lungsbeträge auch nicht unter den Aktiven der AG verbucht wurden (vgl. zit. Vernehmlassung, Ziff. 5). Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Replik vom 13.3.1987 mit keinem Wort (und erst recht nicht substantiiert) bestritten (vgl. zit. Replik, Ziff. 5, welche nur auf die Beschwerdeschrift verweist) . Zu berücksichtigen ist auch, dass die vom Be-

302

schwerdeführer vorgebrachte, zehnjährige Aufbewahrungs- pflicht nach Art. 962 OR für die in diesem Verfahren massge- benden Geschäftsjahre 1978 - 1980 noch gar nicht abgelaufen ist; somit hatte der Beschwerdeführer auch noch im Zeit- punkt der Replik (13.3.1987) ohne weiteres die Möglichkeit, die Umstände der Kreditversicherung mit Aufzeichnungen aus den Geschäftsjahren 1978 (ff.) zu belegen.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nicht nachge- wiesen, dass in den Geschäftsjahren 1978 (und folgende) die vorgebrachte Lebensversicherung (des Pflichtigen bzw. Aktio- närs) der Sicherung eines bestimmten Kredites zugunsten der AG diente und die Ansprüche daraus dem Kreditgläubiger ver- pfändet oder abgetreten waren (vgl. auch VGE 351/87 vom 18.12.1987, Erw. 2 b).

7. a) Der Beschwerdeführer benützte nach eigener Dar- stellung im fraglichen Zeitraum zwei Fahrzeuge mit einer Wechselnummer, wobei der Jaguar Privatfahrzeug, der Range Rover hingegen Geschäftswagen gewesen sei. Für diese beiden Fahrzeuge sind in der Buchhaltung der AG einerseits rund Fr. 20 000.-- (1979) und anderseits über Fr. 25 000.-- (1980) an Aufwendungen enthalten (vgl. act. 9, S. 4, wobei in der Aufstellung die Benzin-, Reparatur- und Versiche- rungskosten sowie Leasingraten und Steuern separat aufgeli- stet werden) . Der Beschwerdeführer anerkannte ausdrücklich, dass in den massgebenden Jahren kein Privatanteil aufgerech- net wurde (vgl. act. 9, s. 5).

Im angefochtenen Entscheid setzten die Vorinstanzen die geldwerte Leistung für die Autobenützung zu Privat- zwecken auf durchschnittlich Fr. 5 000.-- fest. Diese Auf- rechnung ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer für den privat benützten Jaguar ausdrücklich folgende Unko- sten (welche über die AG bezahlt wurden) anerkannte: Fr. 2 971.55 für 1979 und Fr. 7 300.20 für 1980, was durch-

303

schnittlieh Fr. 5 136.-- ergibt (vgl. act. 10, S. 2 i.V.m. act. 9, S. 4). Im übrigen sind bei den ermittelten Fr. 5 000.-- allfällige Fahrten mit dem Range Rover zu Pri- vatzwecken noch nicht berücksichtigt.

  1. b) Was die Frage der als Berufsauslagen abgezogenen

Fahrtkosten betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht sub- stantiiert geltend, er habe für den Arbeitsweg jeweils zu- nächst den Jaguar und ansebliessend den Range Rover be- nützt. Nach den konkreten Umständen ist vielmehr davon aus- zugehen, dass der Pflichtige für die Berufsarbeit (inkl. Ar- beitsweg) nicht den Jaguar, sondern den Range Rover bzw. einen anderen Geschäftswagen (vgl. angefochtene Verfügung, s. 3 oben) beanspruchte. Da die Kosten dieser Geschäftswa- gen von der AG bezahlt und verbucht wurden, geht es nicht an, diese (bereits von der AG bezahlten) Kosten der Fahrten (des Pflichtigen) zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zusätz- lich noch beim Pflichtigen zum Abzug zuzulassen. Die Vorin- stanzen rechneten deshalb für die Periode 1979/80 zutref- fend die bei den ordentlichen Haupteinschätzungen (ex post zu Unrecht) akzeptierten Arbeitswegkosten des Pflichtigen auf (die Arbeitswegkosten der Gattin wurden zu Recht nicht aufgerechnet); eine Korrektur drängt sich lediglich inso- weit auf, als in bezug auf die kantonalen Steuern 1981/82 die Arbeitswegkosten des Pflichtigen lediglich im (damals maximal zulässigen) Umfange von Fr. 6 000.-- (statt Fr. 6 480.--) akzeptiert wurden.

  1. c) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe

sehr wohl Autokosten aus eigenen Mitteln bezahlt, ohne sie dem Geschäftsaufwand seiner AG zu belasten, legte er dies nicht substantiiert dar und differenzierte er insbesondere nicht zwischen Berufsaufwand und Privataufwand. Gegen die in diesem Zusammenhang beantragte persönliche Befragung sind die Ausführungen in Erw. 3. f. einzuwenden; zudem wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, hiezu entweder in

304

der Beschwerdeschrift oder in der Replik konkrete Angaben zu machen. Im übrigen sprechen einerseits die selbst vom Beschwerdeführer als "horrend" (vgl. act. 9, s. 4 oben) ein- geschätzten (von der AG getragenen) Autokosten gegen weite- re, privat bezahlte Autokosten. Anderseits ist zu berück- sichtigen, dass der Pflichtige die Pauschalspesen u.a. auch mit Autokosten (Benzin) begründete, weshalb für geschäfts- mässig begründete, aber von der AG nicht vergütete Autoko- sten grundsätzlich kein Raum verbleibt.

8. Umstritten ist auch die Aufrechnung von

Fr. 4 350.-- (Perioden 1979/80) für den im Jahre 1978 einge- tauschten Jaguar (Eintauschwert: Fr. 8 700.--).

Der fragliche Occasions-Jaguar wurde am 13.3.1974 zum Betrage von Fr. 16 500.-- gekauft (vgl. KB 10). Nach Dar- stellung des Beschwerdeführers wurde dieses Fahrzeug nicht in die Aktiven der AG eingebracht. Zur Begründung verweist er auf die Eingangsbilanzper 1.7.1976, woraus Fahrzeuge im Gesamtwert von Fr. 17 095.-- ersichtlich sind (vgl. KB 11) und betonte er:

"Dieser Betrag teilte sich auf in zwei Nutzfahr- zeuge, nämlich einen VW Variant Kombi und einen VW Pick-up. [ ... ]Es ist allein schon vom Betrag her unwahrscheinlich, dass in den erwähnten Fr. 17 095.-- drei Fahrzeuge enthalten sein soll- ten, da doch der in Frage stehende Jaguar im Jah- re 1978 immerhin noch einen Eintauschwert von Fr. 8 700.-- erzielte."

(vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 oben)

Aus den vorliegenden Akten geht nicht schlüssig her- vor, weshalb diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen wären; mithin ist die entsprechende Aufrechnung fallenzulassen, zu- mal es Sache der Vorinstanzen gewesen wäre, die entsprechen- den Ausführungen des Beschwerdeführers zu widerlegen.

305

9. Was das falsch deklarierte Vermögen anbelangt,

macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der in der ange- fochtenen Verfügung ermittelte Betrag entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Soweit er der Veranlagungsbe- hörde vorwirft, sie hätte damals weitere Abklärungen tref- fen müssen, übersieht er, dass diese vorliegend im Sinne der in Erwägung 3 c erläuterten Praxis keineswegs zu weite- ren Nachforschungen verpflichtet war. Schliesslich ist in Rechnung zu stellen, dass die Veranlagungsbehörde im damali- gen Zeitpunkt keine Kenntnis von den Verhältnissen bei der AG (insbes. Aktionärskontokorrent) haben konnte, weil es sich um eine ausserkantonale AG (Domizil Zürich) handelt.

Zusammenfassend 10. ergeben sich folgende, nicht ver- steuerte Faktoren:

11. a) Die Nachsteuer gernäss §

83

StG

bzw.

Art. 129

BdBSt umfasst die zu wenig veranlagte Steuer bzw. den entzo-

genen Steuerbetrag. Bei der direkten Bundessteuer darf im

Hinterziehungsverfahren die Steuerberechnung nur insoweit

geändert werden, als ein Hinterziehungstatbestand

erfüllt

ist. Immerhin sind dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen,

die mit dem Hinterziehungstatbestand untrennbar zusammenhän-

gen (vgl. H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar,

N 6

zu

Art. 132 mit Hinweisen; E. Känzig, a.a.o. N. 4

zu

Art. 132

mit Hinweisen) .

In der Folge ist zu prüfen, ob die subjektiven Voraus- setzungen für die Annahme eines Hinterziehungstatbestandes erfüllt sind, bzw. ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der oben ermittelten, unbesteuerten Faktoren ein Verschulden (Vorsatz oder zumindestens Fahrlässigkeit) vorgeworfen wer- den kann.

306

Im Gegensatz zur versuchten Steuerhinterziehung setzt die Ahndung der vollendeten Hinterziehung nicht Vorsatz vor- aus, sondern es genügt Fahrlässigkeit (vgl. Art. 129 Abs. 1 lit. b BdBSt; E. Känzig, a.a.o. N. 12 zu Art. 129 BdBSt; vgl. auch VGE 309/86 vom 9.12.1986, E~. 5; VGE 360/81 vom 24.11.1981). Dass im vorliegenden Fall jeden- falls nicht versuchte, sondern vielmehr nur vollendete Steu- erhinterziehung in Betracht kommt, ergibt sich klare~eise aus dem Umstand, wonach die ordentlichen Haupteinschätzun- gen 1979/80 und 1981/82 Unbestrittenermassen bereits in Rechtskraft e~achsen waren, als die unvollständigen Dekla- rationen entdeckt wurden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 unten) .

  1. b) Der Beschwerdeführer beruft sich zu seiner Entla-

stung im wesentlichen auf den früheren Treuhänder; dabei macht er sinngernäss geltend, er habe die Arbeiten dieses Treuhänders (Steuererklärung, Lohnausweis, Buchhaltung usw.) nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit über- prüfen können, weil ihm die buchhalterische und steuerliche Erfahrung abgehe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 f., S. 13 unten, s. 17).

Dazu ist zunächst einzuwenden, dass die Handlungen des vertraglichen Vertreters grundsätzlich als Handlungen des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen gelten. Diese Regel gilt prinzipiell auch für die Widerhandlungen. Sie werden gernäss Art. 130 Abs. 3 BdBSt dem Pflichtigen zugerechnet (vgl. auch VGE 305/85 vom 19.9.1985, E~. 2 b). Dabei hat der Steuerpflichtige seinen vertraglichen Vertreter gehörig zu unterrichten und zu übe~achen; dies ergibt sich eindeu- tig daraus, dass der Pflichtige seine Steuererklärung per- sönlich unterzeichnen muss (Art. 86 BdBSt) und mit der Un- terzeichnung die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt (vgl. E. Känzig, a.a.O., N. 6 zu Art. 130 mit Hinweisen). Deshalb macht sich der Steuer-

307

pflichtige, der die ihm vom BdBSt auferlegte oder nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht beobachtet und dadurch eine Steuerverkürzung verursacht, einer Steuerhinterziehung i.S. von Art. 129 BdBSt schuldig und hat ausser dem entzoge- nen Steuerbetrag eine Busse zu bezahlen. Von dieser im Re- gelfall massgebenden Ordnung macht Art. 130 Abs. 3 BdBSt nur dann eine Ausnahme, wenn der Steuerpflichtige nach- weist, dass er nicht imstande gewesen wäre, die Handlungen seines Vertreters zu verhindern oder deren Auswirkung rück- gängig zu machen (E. Känzig, a.a.o., N. 6 zu Art. 130 BdBSt) . Hat ein Steuerpflichtiger die vom vertraglichen Ver- treter ausgefüllte Steuererklärung selber unterzeichnet, kann er den Entlastungsbeweis kaum mehr erbringen (vgl. H. Masshardt, a.a.o., N. 5 zu Art. 130 BdBSt mit Hinwei- sen) . Die vorliegenden Steuererklärungen 1979/80 und 1981/82 wurden eindeutig vom Beschwerdeführer selbst unter- zeichnet (vgl. die jeweilige Unterschrift mit der Unter- schrift der Vollmacht, KB 1).

aa) Hinsichtlich der nicht deklarierten Pauschalspe- sen machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, sein Salär sei jeweils am Jahresende in einer einzigen Buchung mit dem Jahresgesamtbetrag in der Buchhaltung erfasst worden (vgl. Beschwerdeschrift, s. 9 oben). Er behauptete jedoch nicht, dass er - auch nach dem jeweiligen Jahresabschluss keine Kenntnis von den Buchungen (bzw. zu- und Abgängen) hatte, welche das auf seinem Namen lautende Konto (Konto-Nr. 2010 Aktionärskonto) betreffen. Im übrigen ist auch von einem in buchhalterischen Fragen wenig bewanderten Steuerpflichti- gen bei pflichtgemässer Sorgfalt offensichtlich zu erwar- ten, dass er Zugänge auf dem Aktionärskonto der von ihm be- herrschten AG zur Kenntnis nimmt. Mithin musste der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt, als er die Steuererklärung 1979/80 unterzeichnete (28. Januar 1980), wissen, dass ihm auf dem Aktionärskonto nicht nur die in den Lohnausweisen aufgeführten Saläre, sondern zudem auch noch jährlich Spe-

308

sen von Fr. 7 200.-- gutgeschrieben wurden (vgl. act. 34 und act. 42). Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte selbst einem unbeholfenen Steuerpflichtigen jedoch auffal- len müssen, dass in den entsprechenden Lohnausweisen die Ru- brik "Spesenvergütungen" durchgestrichen wurde (vgl. act. 29 und 30). Analoges gilt auch für die Steuererklärung 1981/82 (i.V.m. act. 51 und den entsprechenden Lohnauswei- sen bzw. KB 5). Somit ist erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich der nicht deklarierten Pauschalspesen die Steuerhinterziehung zumindestens fahrlässig begangen hat.

bb) Was die Kinderzulagen anbelangt, glaubt der Be- schwerdeführer, er habe in guten Treuen annehmen dürfen, die ihm vergüteten Kinderzulagen seien im Bruttosalär ent- halten und deklariert gewesen (vgl. Beschwerdeschrift, s. 10).

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Denn den oben erwähnten Aufzeichnungen in bezug auf das Aktionärskonto ist klar zu entnehmen, dass die Kinderzula- gen 1979 und 1980 jeweils quartalsweise dem Pflichtigen separat (zusätzlich zum Jahressalär) gutgeschrieben wurden (vgl. act. 42 [wobei die Kinderzulage für das 4. Quartal drei Zeilen oberhalb des Eintrages für das Jahressalär ver- bucht wurde]; vgl. auch act. 51). Mithin hätte der Beschwer- deführer wissen müssen, dass in seinem Jahressalär die Kin- derzulagen noch nicht enthalten sind, weshalb er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die fehlerhaften Angaben im Lohnausweis hätte bemerken müssen. Deshalb ist dem Beschwer- deführer mindestens eine fahrlässige Steuerhinterziehung auch im Hinblick auf die nicht deklarierten Kinderzulagen vorzuwerfen.

cc) Gemäss den Ausführungen in Erwägung 6 wurde ein Bankkredit und ein entsprechender Bankgläubiger auch nicht ansatzweise nachgewiesen; fehlt aber ein solcher Kredit,

309

kann die betreffende Lebensversicherung offenkundig nicht der Kreditsicherung dienen. Die Prämien der fraglichen Le- bensversicherung wurden vollumfänglich und Unbestrittener- massen bei der AG als Aufwand verbucht (vgl. act. 37). Bei dieser Sachlage erweist sich der Schluss, wonach der Be- schwerdeführer für eine zu niedrige Veranlagung (hinsicht- lich der Lebensversicherungsprämien) zumindestens in fahr- lässiger Weise einzustehen habe, als rechtsbeständig. Im übrigen anerkannte der damalige Vertreter des Beschwerdefüh- rers in einem Schreiben vom 13.7.1984 ausdrücklich, dass 50 % der Gesamtprämie als Privataufwand zu erfassen sind (vgl. act. 9, s. 7).

dd) Auch bei den übrigen Aufrechnungspositionen be- wirkte der Beschwerdeführer eine zu niedrige Veranlagung zu- mindestens in fahrlässiger Weise.

So muss auch einem Laien ohne weiteres auffallen, dass es einerseits nicht angeht, die Kosten des privat benutzten Fahrzeuges von der eigenen AG tragen zu lassen und in der eigenen Steuererklärung (bzw. im Lohnausweis) dafür nichts (keinen Privatanteil) aufzuführen. Anderseits führt insbe- sondere der Umstand - wonach der Beschwerdeführer Fahrtko- sten abziehen liess, obwohl für den Pflichtigen gar keine solchen Berufsauslagen anfielen, weil die AG auch die Ko- sten des zu Berufszwecken benützten Fahrzeuges bezahlte - zum Schluss, dass der Pflichtige eine zu niedrige Veranla- gung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. act. 70 = Erhebungsblatt für Unselbständigerwerbende, wel- ches vom Steuerpflichtigen unterzeichnet wurde). Ein sol- ches Verhalten rechtfertigt - im Einklang mit den Vorinstan- zen - keineswegs die Annahme eines leichten Verschuldens.

12. Demnach berechnet sich die Nachsteuer wie folgt:

310

13. Abschliessend bleibt noch die Bemessung der Steu- erbussen zu überprüfen.

  1. a) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die Straf-

steuer nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu bemessen. In erster Linie ist auf die Schwere der Hinterzie- hung in objektiver Hinsicht, d.h. auf das Verhältnis der Höhe des hinterzogenen Betrages zum geschuldeten Betrag ab- zustellen; die subjektiven Momente sind strafschärfend oder strafmildernd zu berücksichtigen (BGE vom 15.2.1963 in ASA 32, 194; E. Känzig, a.a.o. und Ergänzungsband, N 16 zu Art. 129; VGE 357/83 vom 7.2.1984, E. 5; VGE 309/86 vom 9.12.1986, E. 7). Zu beachten ist, dass der kantonale Ge- setzgeber den Verwaltungs- und Steuerjustizbehörden die Wei- sung erteilt, die Busse in der Regel auf das Einfache der hinterzogenen Steuer festzulegen (vgl. § 87 Abs. 2 StG; vgl. auch zit. VGE 309/86 mit Hinweisen). Für die direkte Bundessteuer hat die Eidg. Steuerverwaltung in einem Kreis- schreiben vom 28.3.1958 in Konkretisierung des gesetzlichen Strafrahmens eine Bussenskala aufgestellt, in welcher die Bussenhöhe in Beziehung gesetzt wird zu den Prozentverhält- nissen des hinterzogenen Steuerbetrages zum geschuldeten Steuerbetrag. Dieses Bussenschema ist vom Bundesgericht schon wiederholt als geeignete Grundlage für die Bussenbe- messung anerkannt worden, wobei dieses Schema ein Hilfsmit- tel bei der Bussenbemessung ist. Je nach den Umständen ist davon nach oben oder nach unten allenfalls abzuweichen (Känzig, a.a.o. N. 16 zu Art. 129; Masshardt, a.a.o. N 20 zu Art. 129; zit. VGE 309/86 mit Hinweisen).

  1. b) Die Kantonale Steuerkommission erhöhte die Staats-

steuerbusse auf das 1.2-fache der Normalsteuer, die Kanto- nale Verwaltung für die direkte Bundessteuer begnügte sich mit dem Regelstrafrahmen.

311

Straferhöhend ist nach Auffassung der Vorinstanzen ins- besondere das Verwenden unwahrer Lohnausweise und die mehr- jährige Verletzung steuerlicher Pflichten in schwerwiegen- der Weise zu berücksichtigen. Im weiteren warfen sie dem Be- schwerdeführer vor, dass er den Umstand, wonach seine AG in Zürich domiziliert ist, skrupellos ausgenutzt habe. Straf- mindernd stellten sie die relativ lange Dauer des Verfah- rens in Rechnung.

In objektiver Hinsicht handelt es sich offensichtlich um schwere Fälle von Steuerhinterziehung (vgl. die hinter- zogene Steuer pro Einheit im Vergleich zur geschuldeten Steuer pro Einheit in Erw. 12). In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer in bezug auf die beanspruchten Fahrtko- sten und auf den nicht deklarierten Privatanteil (beim Pri- vatauto) mindestens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl. vorne Erw. 11 b dd). Soweit sich der Beschwerdeführer straf- mildernd auf ein äusserst kooperatives Verhalten beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er beispielsweise auf die Aufforderung vom 14.10.1986, zu den ermittelten Faktoren Stellung zu nehmen, gar nicht eintrat, sondern direkt eine anfechtbare Verfügung verlangte (vgl. act. 26). Ausserdem kann aus den vorgebrachten Grundstückgewinnsteuerberechnun- gen (KB 12 - 15) nicht schlüssig auf die aktuelle finanziel- le Lage bzw. auf eine finanzielle Ueberforderung des Pflich- tigen (im Hinblick auf die zu beurteilenden Nach- und Straf- steuerbeträgen) geschlossen werden. Was die lange Dauer und das vorgebrachte Wohlverhalten des Beschwerdeführers be- trifft, ist auf die Haltung der Zürcher-Bundessteuer-Rekurs- kommission hinzuweisen, wonach der Strafmilderungsgrund des anhaltenden Wohlverhaltens, der ohnehin im freien Richter- ermessen steht (vgl. E. Hafter, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., S. 364), bei der direkten Bundessteuer unter anderen Voraussetzungen angewendet wird als im gemeinen Strafrecht. Denn ausschlaggebend ist das subjektive Moment,

312

wonach die langjährige Bewährung eines Täters nach einer bisher ungeahndet gebliebenen Tat bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben soll. Im Bereich der Bundes- steuer (wie auch bei der kantonalen Steuer), bei der ein Steuerpflichtiger ordentlicherweise alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgibt, dauert es selbstverständlich län- ger, bis von seiner Bewährung ausgegangen werden kann, als im Bereich des gemeinen Strafrechts, gegen das jeder Bürger täglich in verschiedenster Weise verstossen kann (vgl. StE 1987, B 101.9 Nr. 4). Der Pflichtige beging die vorlie- genden Verfehlungen in den Perioden 1979/80 und 1981/82. Das Hinterziehungsverfahren wurde 1984 (bzw. 1986) eingelei- tet. Unter diesen Umständen erscheint ein Wohlverhalten des Pflichtigen seit der Steuererklärung 1979/80 weder beson- ders ausgeprägt noch langandauernd, weshalb sich kein so be- gründeter Strafmilderungsgrund aufdrängt.

c) Zusammenfassend sind folgende Nach- und Strafsteu- ern zu erheben:

14. (Kostenfrage)

313

StPS 3/88 Seite 162

Steuersubstitution der Ehefrau, Voraussetzungen (Par. 16 StG; Art. 13 BdBSt)

Voraussetzung der Steuersubstitution der Ehefrau durch den Ehemann ist dessen eigene steuerrechtliche Zugehörigkeit zum steuerfordernden Gemeinwesen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so greift die Steuersubstitution nicht Platz, sondern es muss die Steuerpflichtige nach Massgabe ihrer steuerrechtlichen Zugehörigkeit selbständig veranlagt werden. Im Kanton Schwyz steuerpflichtige Ehefrauen, deren Männer nicht der schwyzerischen Steuerhoheit unterstellt sind, sind deshalb als selbständige Steuerpflichtige ins Steuerregister aufzunehmen und zu veranlagen.

VGE 376-87 vom 15. April 1988 i.S. R. (Abweisung) = 02.88.019

StPS 3/88 Seite 164

Zwischenveranlagung infolge dauernder und wesentlicher Aenderung der Erwerbsgrundlagen; zeitliche Voraussetzungen bei Unterbruch in der Erwerbstätigkeit und nachfolgendem Wegzug aus dem Kanton (Par. 70 Abs. 1 lit. d StG)

De lege lata führt ein nur kurzer Erwerbsunterbruch in Verbindung mit Beendigung der Steuerpflicht infolge Domizilwechsels nicht zu einer Zwischenveranlagung, da das StG für den Fall der Beendigung der Steuerpflicht keine erleichterten Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung vorsieht.

Fall eines Steuerpflichtigen, der seine Erwerbstätigkeit 6 Monate vor dem Wegzug aus dem Kanton Schwyz aufgegeben und anlässlich der Wohnsitznahme in einem anderen Kanton sofort wieder aufgenommen hat.

VGE 368-87 vom 15. April 1988 i.S. P. (Abweisung) = 02.88.020

StPS 3/88 Seite 169

Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides; Verwirkung der Veranlagungseinleitung und Verjährung der Steuerforderung (Art. 98 und Art. 128 BdBSt)

Ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts bindet nicht nur die Parteien, auch das Bundesgericht selber ist in derselben Streitsache unter denselben Parteien an seinen rechtskräftigen Entscheid gebunden.

Als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlungen gelten alle dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachten, auf Feststellung des Steueranspruches gerichteten Handlungen der Steuerbehörden. Wird die Veranlagung bzw. weitere Einforderung der Steuer von den Behörden zunächst in einem Verfahren verfolgt, das sich später als unzutreffend herausstellt, weil die zu besteuernden Einkünfte im Rahmen einer anderen Veranlagung (insbesondere der gesonderten Jahresssteuer) zu erfassen sind, so richten sich die früheren Amtshandlungen der Steuerbehörden im unzutreffenden Verfahren dennoch auf die Verfolgung des Steueranspruchs und unterbrechen somit dessen Verjährung.

BGE A 133-1987 i.S. A. vom 20. Oktober 1987 (Abweisung) = 01.87.037

StPS 3/88 Seite 179

Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrenspflichten; Voraussetzungen und Bemessung (Art. 131 Abs. 1 BdBSt; Par. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG)

Die Ausfällung einer Ordnungsbusse setzt voraus:

  1. a) Verletzung einer gesetzeskonformen Verfügung

  2. b) Notwendigkeit und Geeignetheit einer behördlichen Anordnung für das Verfahren

  3. c) Angemessenheit der Verfügung

  4. d) Vorgängige schriftliche Mahnung durch die Behörden

  5. e) Verschulden des Pflichtigen

VGE 376-85 vom 18. Dezember 1987 i.S. X. (Abweisung) = 02.87.070

StPS 3/88 Seite 187

Steuerhinterziehung, vollendete; Mitwirkung des einen falschen Lohnausweis ausstellenden Arbeitgebers und fahrlässige Begehung durch den Ehemann, der den falschen Lohnausweis der Ehefrau einreicht (Par. 87 und Par. 89 StG; Art. 129 BdBSt)

Die Teilnahme an einer vollendeten Steuerhinterziehung setzt in subjektiver Hinsicht vorsätzliches, d.h. wissentliches und willentliches Verhalten voraus. Steht fest, dass sich der Aussteller eines falschen Lohnausweises der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit seiner Angaben bewusst war, muss angenommen werden, dass er auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde bzw. eine zu niedrige Veranlagung des Steuerpflichtigen beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).

Sorgfaltspflicht des Ehemannes bei der Deklaration des Erwerbseinkommens der Ehefrau: Hat der Ehemann bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit begründeten Zweifel an der Korrektheit des Lohnausweises seiner Gattin, so hat er bei dieser die nötigen Erkundigungen einzuholen.

VGE 355-87 vom 12. Februar 1988 i.S. M. X.-Y. (Teilgutheissung) = 02.88.008 VGE 359-87 vom 26. Januar 1988 i.S. F. W. (Teilgutheissung) = 02.88.009

StPS 3/88 Seite 199

Steuerhinterziehung, vollendete (Par. 87 StG; Art. 129 BdBSt); Steuerbarkeit von Schmier- bzw. Schweigegeldern (Par. 19 Abs. 1 lit. a StG; Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt)

Zu den steuerbaren Nebenbezügen im Sinne von Par. 19 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt gehören auch Schmier- und Schweigegelder. In casu erblickt das Verwaltungsgericht in einem Vertrag zwischen einem schweizerischen Steuerpflichtigen und verschiedenen deutschen Aktienveräusserern entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. StPS 3/86 S. 224 ff.) keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern die Begleichung einer Schweigegeldforderung.

Einkommenssteuerrechtliche Bewertung der als Schweigegeld zugeflossenen Aktien.

VGE 324-86 und 325-86 vom 23. Oktober 1987 i.S. X. AG, Z. und N. (Teilgutheissung bzw. Gutheissung) = 02.87.052

Juni 1988 6. Jahrgang Heft3

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide - Steuersubstitution der Ehefrau 162 - Zwischenveranlagung; Verfahrensrecht 164

  • BindungswirkUng eines bundesgerichtliehen Rückweisungsentscheides 169

  • Ordnungsbusse bei Verletzung von Verfahrenspflichten 179

-Steuerhinterziehung, vollendete;· Mitwirkung des einen falschen Lohnausweis ausstellenden Arbeitgebers, Sorgfaltspflicht des Ehemannes 187 -Steuerhinterziehung, vollendete; Steuerbarkeit von Schmier- bzw. Schweigegeldern 199

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr.15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. April1988 i.S. R. (VGE 376/87)

Steuersubstitution der Ehefrau, Voraussetzungen (§ 16 StG; Art, 13 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Frau R., wohnhaft in Deutschland, ist Eigentümerin einer Liegenschaft (selbstgenutztes Einfamilienhaus) in G. und somit im Kanton Schwyz steuerpflichtig.

Mit Verfügung vom 3. November 1987 wurde sie von der Kantonalen SteuerverwaltungjVdBSt mit je 1 000 Franken (zu- sammen Fr. 2 ooo.--) gebüsst mit der Begründung, sie habe es trotz Mahnung vom 27. Juli 1987 unterlassen, die Steuer- erklärung und die Beilagen für die kantonalen und die Bun- dessteuern 1987/88 einzureichen.

Aus den Erwägungen:

1.-2.

3. Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Rechts- frage, ob die angefochtene Ordnungsbussenverfügung an die richtige Adresse gerichtet wurde, oder ob aufgrund der Steuersubstitution der Ehefrau durch den Ehemann nicht die- ser ins Steuerregister hätte aufgenommen werden, gemahnt und gebüsst werden müssen (vgl. hiezu § 16 StG; Art. 13 BdBSt, Känzig, Wehrsteuer, 2. A. I N 1 ff. zu Art. 13 BdBSt).

162

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss eine Unterwerfung unter die Gebietshoheit des steuerfordernden Gemeinwesens auch beim Substituten bestehen, damit ihm die Pflichten eines solchen auferlegt werden können. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so greift die Steuersubsti- tution nicht Platz, sondern es muss die Steuerpflichtige nach Massgabe ihrer steuerrechtliehen Zugehörigkeit selb- ständig veranlagt werden (so die Ehefrau bei Wohnsitz des Ehemannes im Ausland oder in einem andern Kanton (vgl, AGVE 1969, 165 ff. mit zahlreichen Hinweisen; E. Känzig, a.a.o. N 6 zu Art. 13, s. 148 mit Hinweisen; E. Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. A., s. 65 mit Hinweisen).

Die Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung, die im Kan- ton Schwyz steuerpflichtigen Ehefrauen, deren Männer nicht der Schwyzerischen Steuerhoheit unterstellt sind (es be- trifft dies insbesondere Frauen, welche auswärts wohnen aber im Kanton Schwyz Grundeigentum haben) als selbständige Steuerpflichtige ins Steuerregister aufzunehmen und zu ver- anlagen, ist somit richtig.

4.-6.

163

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Apri11988 i.S. P. (VGE 368/87)

Zwischenveranlagung infolge dauernder und wesentlicher Aen- derung der Erwerbsgrundlaqen; zeitliche Voraussetzungen bei Unterbruch in der Erwerbstätigkeit und nachfolgendem Wegzug aus dem Kanton (§ 70 Abs. 1 lit. d stG)

Sachverhalt:

A. P. führte als selbständigerwerbender Gastwirt das

Restaurant (Gemeinde X.). Auf den 30. September 1985 hin gab er diese Erwerbstätigkeit auf. Ohne eine Erwerbstä- tigkeit auszuüben, hielt er sich noch bis Ende März 19B6 im Kanton Schwyz auf. Per 1. April 1986 verlegte er seinen Wohnsitz nach Y., Kanton Zürich, wo er seit diesem Datum wiederum als selbständigerwerbender Wirt tätig ist.

Im Steuerdeklarationsformular 1985/86 sowie in einem separaten Schreiben vom 19. Juni 1986 beantragte P., es sei per 1. Oktober 1985 eine Zwischenveranlagung wegen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen und das steuerbare Einkommen sei ab diesem Datum sowohl bei den kan- tonalen Steuern wie auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 0.-- zu veranlagen.

B.-E.

Hi4

Erwägungen:

1. Streitgegenstand bildet ausschliesslich die Frage,

ob in bezug auf die kantonale Veranlagung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1985 (Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Kanton Schwyz) bis zum 31. März 1986 (Wegzug aus dem Kanton Schwyz und damit Wegfall der Schwyzer Steuerhoheit) eine Zwischen- veranlagung durchzuführen ist. Nicht angefochten und rechts- kräftig ist die Bundessteuerveranlagung 1985/86, bei wel- cher eine Zwischenveranlagung ebenfalls nicht vorgenommen wurde.

2. Nach dem kantonalen Steuergesetz (StG, nGS 105)

bemisst sich, analog wie beim BdBSt, die geschuldete Steuer nach dem durchschnittlichen Einkommen während der, der Steuerperiode vorangehenden zwei Jahre (sog. Bemessungspe- riode bzw. Berechnungsperiode, § 8 Abs. 1 StG, Art. 41 Abs. 1 und 2 BdBSt). Dieses System kann in einzelnen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zu Härten führen. Um diese etwas zu mildern, sehen § 70 StG bzw. Art. 96 BdBSt vor, dass unter bestimmten, abschliessend (VGE 358/85 vom

24.4.1986 E. 3 a; 355/82 vom 10.6.1983 E. 3; EGV 1977,

S. 35, ASA 53 S. 190 E. 2, BGE vom 3.9.1982 i.S. K., E. 5 a, s. 16 mit Hinweisen) aufgezählten Voraussetzungen die Steuer sich nicht nach dem vergangenen, sondern nach dem gegenwärtigen Einkommen richtet, wobei sich die damit verbundene Gegenwartsbemessung nur auf diejenigen Einkom- mensteile erstreckt, die von einer dauernden Veränderung betroffen sind, während das übrige Einkommen weiterhin der Vergangenheitsbemessung unterliegt (§ 8 Abs. 4 StG, § 71 StG, Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 4 BdBSt). Es ist nicht zu verkennen, dass mit der in § 70 StG, wie auch mit der in Art. 96 BdBSt geregelten Zwischenveranlagung nicht alle Härten, die sich aus dem System der Vergangenheitsbe- messung ergeben können, aus der Welt geschafft sind. Es ist

165

jedoch wie das Bundesgericht festgestellt hat - Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Gerichts, die gesetzlichen Regelungen derart zu verfeinern, dass Härtefälle möglichst vermieden werden können. Als Ausnahmebestimmungen sind die Vorschriften über die Zwischenveranlagung einschränkend auszulegen, zumal Zwischenveranlagungen Ausnahmen bleiben sollen {ASA 53, 190 E. 2 mit Hinweisen).

3. a) Aendern sich während der Veranlagungsperiode die bisherigen Einschätzungsgrundlagen durch dauernde und wesentliche Aenderung der Erwerbsgrundlagen infolge gänzli- cher oder teilweiser Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstä- tigkeit, so wird gemäss § 70 Abs. 1 lit. d StG auf den Zeit- punkt dieser Aenderung von Amtes wegen oder auf Antrag eine Zwischenveranlagung vorgenommen.

Der Beschwerdeführer hat auf den 1. Oktober 1985 seine Erwerbstätigkeit aufgegeben und er ging während den folgen- den. sechs Monaten, bis zum Wegzug aus dem Kanton Schwyz, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Es ist unbestritten, dass sich dadurch die Erwerbsgrundlagen infolge Unterbruchs der Erwerbstätigkeit wesentlich verändert haben. Hingegen macht die Vorinstanz geltend, es fehle an der kumulativ erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der dauernden Aen- derung der Erwerbsgrundlagen.

Der Begriff "dauernd" ist nicht absolut zu verstehen . . Auch ein blosser Unterbruch der Erwerbstätigkeit gilt als zwischenveranlagungsgrund, sofern dieser mindestens ein Jahr gedauert hat {vgl. VGE 356/86 vom 31.10.1986 s. 5; 329/81 vom 30.12.1981 E. 3, Prot. 558; EGV 1977, 35 ff.; 384/78 vom 22.12.1978 E. 4-6, Prot. 688 ff.; Dienstanlei- tung zum Steuergesetz, Ziff. 250; Steuerbuch Nr. 89). Die Wehrsteuerpraxis verlangt einen Unterbruch von zwei Jahren, wobei sie bei Erwerbsunterbruch infolge Arbeitslosigkeit ein Jahr genügen lässt {K.H. Beer, Die Zwischenveranlagung

166

bei Aufnahme resp. Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie Be- rufswechsel, S. 71). Vorliegend dauerte der Erwerbsunter- bruch nur 6 Monate, weshalb sowohl von der Absicht des Steuerpflichtigen her (subjektives Kriterium) wie auch von der tatsächlichen Dauer des Unterbruchs (effektives Krite- rium) betrachtet, die Voraussetzungen für eine Zwischenver- anlagung nicht erfüllt sind.

  1. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, für den Kanton

Schwyz sei die Aufgabe der Erwerbstätigkeit dauernd gewe- sen, weil er, solange er Steuerdomizil im Kanton Schwyz gehabt habe, keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen habe.

Es ist zutreffend, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen sich im letzten Jahr des Steuerdomizils im Kanton Schwyz infolge Erwerbsunterbruch vermindert hat, schlechter gestellt ist, als ein Steuerpflichtiger mit gleich langem Erwerbsunterbruch, welcher sein Steuerdomizil im Kanton beibehält; denn letzterer hat die Möglichkeit, einen vor- übergehenden Erwerbseinkommensausfall bei der nächsten Haupteinschätzung geltend zu machen. Da das StG für den Fall der Beendigung der Steuerpflicht keine erleichterten Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung vorsieht, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Zwischen- veranlagung aufgrund der abschliessenden gesetzlichen Nor- mierung der Zwischenveranlagungsgründe nicht erfolgen. Soll ein nur kurzer Erwerbsunterbruch in Verbindung mit Beendi- gung der Steuerpflicht infolge Domizilwechsels als Zwischen- veranlagungsgrund anerkannt werden, bedarf es somit einer Gesetzesänderung. Ob eine solche erwünscht wäre, ist eine rechtspolitische Frage, die vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist. Immerhin sei erwähnt, dass das Bundesge- richt bei der Beurteilung eines analogen Falles eine rechts- ungleiche Behandlung des wegziehenden Steuerpflichtigen ver- neint hat mit der Begründung:

167

"Da der Steuerpflichtige im Falle, wo seine or- dentlichen Einkünfte im letzten Steuerjahr wäh- rend einiger Monate höher waren als im vorausge- gangenen Bemessungsjahr, keine Zwischeneinschät- zung über sich ergehen lassen muss, ist es sach- lich gerechtfertigt, von einer Zwischentaxation auch dann abzusehen, wenn diese Einkünfte, wie im vorliegenden Falle, während verhältnismässig kurzer Zeit kleiner waren als in der Bemessungs- periode" (BGE 90 I 153).

Der zitierte Entscheid betraf einen Sekundarlehrer, welcher aus dem Kanton Zürich in den Kanton Zug wegzog und während vier Monaten vor dem Wegzug kein Erwerbseinkommen (abgese- hen von zwei unbedeutenden Aushilfen) mehr erzielte. Diese Erwägungen gelten für den Kanton Schwyz umso mehr, als in Zürich lediglich ein Jahr als Bemessungsperiode gilt (vgl. §56 StG-Zürich). Im Kanton Schwyz profitiert ein wegziehen- der Steuerpflichtiger, der vor dem Wegzug ein besonders hohes Einkommen erzielte, noch stärker, indem er unter Um- ständen bis zu annähernd zwei Jahren ein hohes Einkommen erzielen kann, ohne dass dieses noch zur Besteuerung heran- gezogen wird.

c)

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

168

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 1987 i.S. A. (A 133/1987)

Bindungswirkung eines bundesgerichtliehen Rückweisungsent- scheidesJ Verwirkung der Veranlagungseinleitung und Verjäh- rung der Steuerforderung (Art. 98 und 128 BdBSt)

Sachverhalt:

A. A. brachte sein als Einzelfirma betriebenes Kies- und Betonwerk in eine neugegründete, 1971 im Handelsregi- ster eingetragene Aktiengesellschaft ein. Er wurde für einen durch Unterlassung der notwendigen Rückstellungen in den Jahren 1969 und 1970 erzielten Kapitalgewinn von Fr. zunächst bei der Zwischentaxation ab Eintrag ins Handelsregister infolge Berufswechsels für den Rest der

16. Wehrsteuerperiode (1971/72) durch Aufrechnung einer von

der neugegründeten Aktiengesellschaft erteilten und als geldwarte Leistung qualifizierten Gutschrift veranlagt (Ver- fügung vom 3, Dezember 1974). Der gesonderten Veranlagung mit einer Jahressteuer (Art. 43 WStB) wurden dagegen mit Verfügung vom 20. November 1974 lediglich andere in der sog. Bemessungslücke erzielte Kapitalgewinne von Fr. un- terworfen.

Der Pflichtige focht beide Veranlagungen mit Einspra- che und in der Folge mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gesondert an. Mit Urteil vom 31. Dezem- ber 1975, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wies das Verwaltungsgericht zunächst seine Beschwerde gegen die Veranlagung der Sondersteuer auf Kapitalgewinnen der Jahre 1970 und 1971 ab. Nachdem das Verwaltungsgericht inzwischen (am 17. Februar 1976) rechtskräftig über die u.a. im glei-

169

chen Zusammenhang streitige Veranlagung 1971/72 der Aktien- gesellschaft entschieden hatte, erliess die Veranlagungsbe- hörde am 12. Juli 1978 den Einspracheentscheid zur Zwischen- veranlagung. Der Pflichtige erhob dagegen Beschwerde. Diese hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Okto- ber 1981 hinsichtlich der Einkommensberechnung teilweise gut, wies sie aber im übrigen und namentlich hinsichtlich der Aufrechnung von Fr . . . . ab.

Dagegen führte der Pflichtige Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Diese hiess das Bundesgericht mit Urteil vom

28. September 1984 teilweise gut, hob den angefochtenen

Verwaltungsgerichtsentscheid auf und wies die Sache an die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Schwyz zurück zur Festset- zung einer zusätzlichen Jahressteuer auf dem Kapitalgewinn von Fr •.•. sowie der- entsprechend reduzierten- Steuern vom übrigen Einkommen in der zwischenveranlagung. Es über- nahm damit den vom Pflichtigen in seiner Verwaltungsge- ricptsbeschwerde vertretenen Eventualstandpunkt, dass (höch- stens) ein nach Art. 43 WStB zu besteuernder Kapitalgewinn anzunehmen sei, stellte in E. 4 a fest, dass der Pflichtige damit besser fahre und setzte sich in E. 4 b damit ausein- ander, dass die rechtskräftige Veranlagung anderer Kapital- gewinne mit der Jahressteuer durch den Verwaltungsgerichts- entscheid vom 31. Dezember 1975 der Veranlagung der zusätz- lichen Jahressteuer nicht entgegenstehe.

B. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer erliess am 5. März 1986 mit einer Abrechnung über sämtliche Wehrsteuern 1971/72 eine rektifizierte Wehrsteuer- rechnungfür einen Kapitalgewinn von insgesamt Fr . . . . und eine Restschuld von Fr ••.. , verrechnet mit einer Gut- schrift für zuviel bezahlte Wehrsteuern nach der gernäss bun- desgerichtlichem Urteil abgeänderten Zwischenveranlagung. Der Pflichtige erhob dageben erfolglos Einsprache und Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er be-

170

rief sich auf die rechtskräftige Veranlagung der Kapitalge- winne gemäss dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. Dezem- ber 1975 und auf Verjährung. Er stellte zudem die Erwägun- gen in Ziff. 4 b des bundesgerichtliehen Urteils vom

28. September 1984 in Frage.

Das Verwaltungsgericht bezeichnete in seinem Urteil vom 30. Januar 1987 (vgl. StPS 2/1987 s. 109 ff., Anm. der Red.) die vom Bundesgericht letztinstanzlieh getroffene An- ordnung, wonach eine zusätzliche Jahressteuer von einem steuerbaren Kapitalgewinn von Fr . . . . festzusetzen sei, als für die Veranlagungsbehörde und die kantonale Rekursinstanz bindend. Die Kritik am bundesgerichtliehen Urteil, die es übrigens als nicht berechtigt hielt, sei deshalb nicht zu hören. Die Berechnung der Jahressteuer unter Einschluss der vom Bundesgericht festgesetzten Faktoren, die vom Beschwer- deführer nicht angefochten wurden, fand das Verwaltungsge- richt nicht zu beanstanden. Es verwarf unter Hinweis auf die bundesgerichtliehen Erwägungen den Einwand, die Veran- lagungsbehörde habe mehrfach die formelle Rechtskraft der früheren Liquidationsgewinnsteuerveranlagung anerkannt. Auch rechtfertige sich die Annahme nicht, das Bundesgericht habe die - nicht ausdrücklich erörterte - Frage der Verjäh- rungsfristen zu Unrecht übergangen. Wenn nach seinem Grund- satz die im Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesell- schaft ergangenen Veranlagungen als Einheit zu betrachten seien und deshalb auf rechtskräftige Veranlagungen zurückge- kommen werden könne, so könne konsequenterweise nicht die Einrede der Verjährung dagegen erhoben werden. Diese bedeu- te im Falle des Beschwerdeführers zudem ein venire contra factum proprium. Das Verwaltungsgericht wies deshalb die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten von Fr. 388.--.

171

c.-D.

Aus den Erwägungen:

(Eintretensfrage)

2. Das Urteil vom 28. September 1984 bindet nicht nur

die kantonalen Behörden, die infolge der Rückweisung neu zu entscheiden hatten, sondern auch das Bundesgericht selber. Der Beschwerdeführer hat es innert Frist (Art. 141 Abs. 1 OG) weder mit Revision angefochten, noch hat er rechtzeitig (Art. 145 Abs. 2 OG) ein Gesuch um dessen Erläuterung ge- stellt.

Von diesen ausserordentlichen Rechtsmitteln abgesehen, steht die Rechtskraft des bundesgerichtliehen Urteils, die mit seiner Ausfällung eintritt (Art. 38 OG), nicht nur un- ter den Parteien einer neuen Entscheidung und gerichtlichen Ueberprüfung des beurteilten Rechtsanspruchs bei unveränder- ten tatsächlichen Verhältnissen entgegen (BGE 97 I 752 E. 4 b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. A., s. 323 f.; Birchmeier, Bundesrechtspflege, S. 52).

Auch das Bundesgericht selber ist in derselben Streitsache unter denselben Parteien an seinen rechtskräftigen Ent- scheid gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn eine der Par- teien geltend machen wollte, das Bundesgericht habe den ihm zum Entscheid unterbreiteten Sachverhalt in seinem Urteil rechtlich unzutreffend beurteilt. Eine neue, abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts in für dieselben Par- teien verbindlicher Weise verbietet ihm das Gebot der Rechtssicherheit.

172

Nachdem das Bundesgericht als ordentliche letzte Be- schwerdeinstanz im Wehrsteuerveranlagungsverfahren die Ver- anlagung der Jahressteuer des Beschwerdeführers von Kapital- gewinnen des Jahres 1971 (und gleichzeitig seiner Veranla- gung des übrigen wehrsteuerpflichtigen Einkommens von der Zwischentaxation ... an für den Rest der Veranlagungsperio- de) abgeändert hatte, behandelten die Veranlagungsbehörde und das Verwaltungsgericht Ziff. 1 seines Urteils, wonach die Jahressteuer auf dem um zusätzliche Fr ••.. ergänzten Kapitalgewinn festzustellen ist, zutreffend als verbind- lich. Das reformatorische Urteil liess ihnen keinerlei Spielraum, die Frage der Wehrsteuerpflicht von diesem zu- sätzlichen Kapitalgewinn weiter zu prüfen und allenfalls aus erst noch festzustellenden tatsächlichen oder vom Bun- desgericht noch nicht geprüften rechtlichen Gründen zu ver- neinen. Dasselbe gilt für das Bundesgericht bei der Beurtei- lung der neuen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

3.

4. a) Ebensowenig sind die Rügen des Beschwerdefüh- rers zu hören, wonach beim Erlass der Abrechnung und rekti- fizierten Wehrsteuerrechnung vom 5. März 1986 sowohl die Verwirkung der Veranlagung nach Art. 98 WStB wie auch die Verjährung der Steuerforderung nach Art. 128 (und Art. 134) WStB eingetreten gewesen sei. Was der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rügen vorbringt und vor dem Verwaltungs- gericht schon vorbrachte, hätte genauso wie für den

5. März 1986, als die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung

erliess, auch schon für den 28. September 1984 vorgebracht werden können, als das Bundesgericht die Ergänzung der Kapi- talgewinnsteuerveranlagung anordnete. Die Rügen wären nur zu hören, wenn geltend gemacht werden könnte, die (Verwir- kung oder) Verjährung sei seit dem bundesgerichtliehen Ur- teil und vor der Verfügung vom 5. März 1986 eingetreten. Das ist nicht der Fall. Die Vorinstanz konnte zutreffend

173

davon ausgehen, dass das Bundesgericht eine Verwirkung oder Verjährung der ergänzenden Kapitalgewinnsteuerveranlagung in seinem Urteil stillschweigend verwarf, handelt es sich doch auch bei der Verjährung um eine im öffentlichen Recht von Amtes wegen und nicht blass auf Einrede des Schuldners hin zu prüfende Frage (BGE 98 Ib 355 E. 2 a m. Hinw.). Die Rügen wären daher selbst dann nicht zu hören, wenn das Bun- desgericht die Frage bei seinem Urteil vom 28. Septem- ber 1984 übersehen hätte, obwohl sich der massgebliche Sach- verhalt aus den Akten ergab. Die Rügen sind aber auch nicht begründet.

Das Recht, die Veranlagung einzuleiten, erlischt drei Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode (Art. 98 WStB). Die Frist wird grundsätzlich auch für die Veranlagung der gesonderten Jahressteuer auf Kapitalgewinnen (Art. 43 WStB) durch die Zustellung des Wehrsteuererklärungsformulars ge- wahrt (BGE 112 Ib 90 E. 1). Die Veranlagung der Jahressteu- er.von den in der 16. Wehrsteuerperiode 1971/72 erzielten Kapitalgewinnen des Beschwerdeführers wurde jedenfalls vor der Veranlagung eines Teils dieser Kapitalgewinne mit Ver- fügung vom 20. November 1974 und somit rechtzeitig eingelei- tet.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, jede Abänderung einer rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung nach Ablauf der Verwirkungsfrist des Art. 98 WStB sei wegen Verletzung die- ser Frist nichtig, ist abwegig; sie beruht auf einer Ver- drehung des klaren Sinns der zum Beleg zitierten Aeusserung in der Literatur (Masshardt, Kommentar zur direkten Bundes- steuer, 2. A., zu Art. 98 N. 4). Die innert der Frist von Art. 98 WStB eingeleitete und rechtskräftig abgeschlossene Veranlagung kann jedenfalls ohne Verletzung dieser Verwir- kungsvorschritt ergänzt werden - u.a. zur ergänzenden Be- steuerung eines Kapitalgewinns trotz eines rechtskräftigen früheren Entscheids über einen Teil desselben (BGE 85 I

174

252 E. 7; 97 I 282 E. 3, 436 E. 1 und 2; 105 Ib 244 E. 5), wenn sich diese bei der Auseinandersetzung über weitere, mit der rechtskräftigen Veranlagung im Zusammenhang stehen- de Wehrsteuerveranlagungen als notwendig erweist.

  1. c) Eine Verjährungsfrist, innert der die rechtzeitig

eingeleitete Veranlagung der Wehrsteuer abgeschlossen sein müsste, kennt das Gesetz nicht. Es besteht auch keine Not- wendigkeit, eine derartige Verjährungsfrist in der Praxis einzuführen. Da in der Wehrsteuer die Verjährung der Steuer- forderung von Gesetzes wegen und ohne Rücksicht auf den Abschluss des Veranlagungsverfahrens zu laufen beginnt, (Art. 128 i.v.rn. Art. 114 WStB), bietet diese den Steuer- pflichtigen genügend Schutz gegen eine unerträgliche Ver- zögerung der Veranlagung durch die Steuerbehörden (BGE 112 Ib 92 E. 2a).

  1. d) Die mit der Zwischentaxation auf den 21. Mai 1971

geschuldete Jahressteuer auf den erzielten Kapitalgewinnen (Art. 43 Abs. 1 WStB) wurde, wie der Beschwerdeführer rich- tig festhält, auf den allgemeinen Termin des 1. März 1972 fällig (Art. 114 Abs. 1 WStB i.V.rn. Art. 1 der Verfügung des Eidg. Finanz- und Zolldepartements vorn 22. März 1971, publiziert in ASA 39, s. 503). Ihr Lauf wurde durch jede Einforderungshandlung unterbrochen (Art. 128 Satz 3 WStB).

Solche verjährungsunterbrechende Handlungen sind alle dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht, auf Feststel- lung des Steueranspruchs gerichteten Handlungen der Steuer- behörden (BGE 112 Ib 93), auch solche im Einsprache- und namentlich im Beschwerdeverfahren vor den verwaltungsge- richtlichen Rechtsmittelinstanzen (BGE 97 I 176 E. 5a rn. Hinw.) und auch blosse Aufforderungen oder sonstige Schrei- ben, welche auf die Fortführung des Veranlagungsverfahrens gerichtet sind (ASA 53, S. 266 E. 2; ASA 43, S. 129 E. 1).

175

e) Wird vom Pflichtigen mit der von ihm verlangten ordentlichen Wehrsteuerdeklaration ein Zwischentaxations- grund gemeldet und auf die entsprechende Frage im Deklara- tionsformular hin ein bei diesem Anlass erzielter Kapitalge- winn deklariert (wie es in dem in BGE 112 Ib 88 publizier- ten Falle geschehen war, vgl. daselbst s. 91), der nach Art. 43 WStB gesondert mit der Jahressteuer zu veranlagen ist, so können weitere Amtshandlungen der Steuerbehörden, die nicht auf die Besteuerung des deklarierten Kapitalge- winns gerichtet sind, in der Folge die Verjährung der Jah- ressteuer nicht mehr unterbrechen, so auch die zwischentaxa- tionsverfügung nicht, wie in BGE 112 Ib 93 festgehalten wur- de.

Hier ist jedoch von einem anderen Sachverhalt auszuge- hen. Der Beschwerdeführer hat die streitigen Kapitalgewinne nicht deklariert, sondern die Veranlagungsbehörde hatte die- se mit der Zwischentaxation des ordentlichen Einkommens er- fassen wollen. Erst im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwal- tungsgericht hatte der Beschwerdeführer 1978 und 1981 in den in der Beschwerdeschrift erwähnten Eingaben geltend ge- macht, dass sie (eventuell) als Kapitalgewinne zu qualifi- zieren und mit der Jahressteuer im Zeitpunkt der Zwischen- taxation zu besteuern seien.

Wird aber die Veranlagung oder weitere Einforderung der Steuer von den Wehrsteuerbehörden zunächst in einem Ver- fahren verfolgt, das sich später als unzutreffend heraus- stellt, so dass die Einkünfte schliesslich nach der vorne in lit. b zitierten Rechtsprechung im Rahmen einer anderen Veranlagung (insbesondere der gesonderten Jahressteuer) zu erfassen sind, so richten sich die Amtshandlungen der Wehr- steuerbehörden im unzutreffenden Veranlagungsverfahren bis dahin noch auf die Verfolgung des Steueranspruchs und unter- brechen nach Art. 128 WStB dessen Verjährung.

176

  1. f) So unterbrach hier auch die Zwischentaxationsverfü-

gung vom 3. Dezember 1974 die Verjährung der Steuer auf den erfassten Kapitalgewinnen, ebenso wieder der Einspracheent- scheid vom 12. Juli 1978 und alle weiteren Amtshandlungen, welche auf die Besteuerung der Fr . • . . Kapitalgewinn in der Zwischentaxation gerichtet waren. Mit jeder dieser Handlun- gen begann die Verjährungsfrist von fünf Jahren von neuem zu laufen, und zwar auch für den Anspruch auf die Jahres- steuer.

Die Verjährung wurde namentlich mit jeder Handlung der Steuerbehörden unterbrochen, mit der sie an der Veranlagung der Kapitalgewinne in der Zwischentaxation in den ordentli- chen Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht festhielten, ferner auch durch die auf die weitere Abklärung und Verfolgung des Steueranspruchs gerichteten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrach- ten Amtshandlungen dieser ordentlichen Rechtsmittelinstan- zen (Känzig, Wehrsteuer, 1. A., Ergänzungsband N. 8 zu Art. 128). Die Verjährung wurde daher namentlich durch die Vernehmlassung der Kantonalen Steuerkommission vom 7. Novem- ber 1978 an das Verwaltungsgericht, durch das die Besteue- rung der Kapitalgewinne in der Zwischenveranlagung bestäti- gende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1981 und durch das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Septem- ber 1984 unterbrochen und trat nie ein.

  1. g) Die vom Beschwerdeführer mindestens sinngernäss ver-

tretene Auffassung, wonach die Veranlagungsbehörden während der Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahrens die Verjährung des streitigen Steueranspruchs nach Art. 128 WStB durch besondere (vorsorgliche) Einforderungs- handlungen gegenüber dem Pflichtigen jeweils rechtzeitig unterbrechen müssten, ist dagegen abzulehnen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass zur Unterbrechung nur be- sondere Einforderungshandlungen der Veranlagungsbehörden

177

und nicht auch Amtshandlungen im Beschwerdeverfahren und allenfalls solche des Gerichts genügen könnten. Man kann sich vielmehr fragen, ob nicht die aufschiebende Wirkung, welche sowohl der Beschwerde an die Kantonale Rekursbehörde (Art. 117 Abs. 2 WStB, vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) wie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Wehrsteuerveranla- gung an das Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 OG) zukommt, ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Verjährung wäh- rend der Hängigkeit des Rechtsmittels beim Gericht ruhen lässt, obwohl dies in Art. 128 WStB nicht ausdrücklich vor- gesehen ist. Selbst wenn die Verjährung nicht ruhen sollte, müsste die Veranlagungsbehörde jedenfalls während der Hän- gigkeit der Sache beim Gericht eine besondere Amtshandlung zur Unterbrechung nur dann vornehmen, wenn seit der letzten Unterbrechung sonst fünf Jahre lang keine weiteren Amtshand- lungen mehr stattgefunden hätten, d.h. das Beschwerdeverfah- ren völlig geruht hätte.

5.

178

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1987 i.S. X. (VGE 376/85)

Ordnungsbusse bei Verletzunq von Verfahrenspflichten: Vor- aussetzungen und Bemessung (Art. 131 Abs. 1 BdBSt: § 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 14. Oktober 1985 wurde X.

durch die Kantonale Steuerverwaltung und die VdBSt mit je ... Franken (zusammen Fr •..• ) gebüsst mit der Begründung, er habe es trotz Mahnung vom 20. August 1985 unterlassen, die Steuererklärung 1985/86 einzureichen.

B. Gegen diese Verfügungen reichte X. am 18. Novem- ber 1985 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht Verwaltungsge- richtsbeschwerde ein, mit der er sinngernäss die Aufhebung der ausgefällten Bussen beantragt.

c. Die Vorinstanzen beantragten mit Vernehmlassung vom 27. November 1985, die Beschwerde kostenfällig abzuwei- sen.

Mit Eingabe vom 26. März 1987 stellten die Vorinstan- zen fest, es sei bei der Bussenausfällung irrtümlich davon ausgegangen worden, der Beschwerdeführer sei zuvor erst ein- mal mit Ordnungsbussen belegt worden. Richtig sei jedoch, dass er zuvor bereits zweimal, nämlich für die Perioden 1979/80 und 1983/84 wegen Nichteinreichans der Steuererklä- rung habe gebüsst werden müssen. stehe somit vorliegend be- reits die dritte Verletzung zur Beurteilung, so seien die Bussen entsprechend dem Ordnungsbussenschema zu verdoppeln.

179

D. Am 27. März 1987 hat das Verwaltungsgericht den Ge- meindeschreiber von Y. als Zeugen einvernommen. Das Zeugen- einvernahmeprotokoll wurde den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum Antrag der Vorinstanzen auf Verdoppelung der Ordnungsbussen Stellung· zu nehmen. Die Vorinstanzen nahmen zum Augenscheinsprotokoll am 13. April 1987 Stellung. Vom Beschwerdeführer ging keine Stellungnahme ein.

E.

Erwägungen:

1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften

des Steuergesetzes oder einer Vollzugsverordnung oder 'einer aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung obliegt, trotz schriftlicher persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse be- straft. Die Busse beträgt bis zu 500 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 5 000 Franken (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG, nGS 105). In bezugauf die direkte Bundessteuer ist in Art. 131 Abs. 1 normiert, dass der Steu- erpflichtige, welcher einer kraft des BdBSt getroffenen amt- lichen Verfügung, insbesondere über die Abgabe der Steuerer- klärung, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, mit Busse von 5 bis 10 ooo Franken belegt wird.

Wie das Verwaltungsgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Ausfällung einer Ordnungsbusse demnach an fol- gende Voraussetzungen geknüpft:

180

  1. a) Der Steuerpflichtige muss eine gesetzeskonforme

Verfügung der Steuerbehörde verletzt haben.

  1. b) Die von der Steuerbehörde getroffene Anordnung

muss für das Verfahren notwendig und zur Ermittlung der tat- sächlichen Verhältnisse geeignet sein, d.h. die vom Pflich- tigen zu beschaffenden Unterlagen müssen für die Veranla- gung von Bedeutung sein.

  1. c) Die Verfügung der Steuerbehörde muss angemessen

sein. Die Veranlagungsbehörde soll vom Pflichtigen nichts verlangen, was ihm - gemessen am zu erwartenden Ergebnis - unverhältnismässig grosse Mühe bereitet oder gar unmöglich ist.

  1. d) Die Ausfällung einer Ordnungsbusse setzt eine vor-

gängige schriftliche Mahnung voraus.

e) Die Bestrafung setzt schliesslich voraus, dass der Steuerpflichtige schuldhaft, sei dies vorsätzlich oder fahr- lässig, einer amtlichen Verfügung zuwidergehandelt hat (vgl. EGV-SZ 1980, s. 42 mit Hinweisen; VGE 308/83 vom 10.6.1983, E.1 mit Verweisen).

2. Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb der vom Regie- rungsrat festgesetzten Frist eine Steuererklärung abzugeben (§ 61 Abs. 1 StG). Diese Frist wird im Amtsblatt, in den Publikationsorganen der Bezirke und Gemeinden und auf dem Formular für die Steuererklärung bekanntgegeben (§ 12 VV StG, nGS 105a). Für die Steuerperiode 1985/86 hatte der Regierungsrat die Frist zur Einreichung der kantonalen Steuererklärung auf den 31. März 1985 angesetzt, wobei diese Frist auch für die direkte Bundessteuer galt (Art. 85 BdBSt, ABl. 1985, 66 ff.). Auf der Frontseite der Steuerdeklarationsformulare, welche den Steuerpflichtigen bis spätestens am 28. Februar 1985 zuzustellen waren, sind

181

die Einreichungsfrist und die Einreichungsstelle ebenfalls vermerkt.

Als behördliche Frist kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen aus zureichenden Grün- den erstreckt werden. Analog wie im Prozessrecht kann aber einem Fristerstreckungsgesuch nur entsprochen werden, wenn es vor Ablauf der Frist mit schriftlicher Begründung der Amtsstelle unterbreitet wird, der die Steuererklärung einzu- reichen ist. Die Fristerstreckung ist von der Amtsstelle schriftlich zu verfügen (§ 13 Abs. 1 VV StG; vgl. auch § 125 Gerichtsordnung, nGS 220). Auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Fristerstreckungsgesuches, die Frist und die Einreichungsstelle wurde auch im ABl. 1985, 67 hingewie- sen.

3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer· in- nert Frist weder die Steuererklärung noch ein Frister- streckungsgesuch einreichte.

Die Kantonale Steuerverwaltung hat an die Steuerämter der Gemeinden eine Checkliste über die auszuführenden Arbeiten der kommunalen Steuerämter im Verlaufe der Veranla- gungsperiode herausgegeben (Organisationshandbuch, OH, Nr. 219). Danach wird den Gemeindesteuerämtern aufgetragen, in bezug auf säumige Steuerpflichtige, welche die Steuerer- klärung nicht eingereicht haben und nicht im Besitze einer gültigen Fristerstreckung sind, anfangs Juli des 1. Veran- lagungsjahres eine uneingeschriebene Mahnung zuzustellen (Ziff. 21 Checkliste). Wird dieser Mahnung nicht Folge ge- leistet, so erfolgt unter Ansetzung einer Frist von 8 Tagen und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine wei- tere Mahnung, die mit eingeschriebener Sendung zuzustellen ist. Die Mahnfrist ist gernäss § 14 Abs. 1 VV StG nicht er- streckbar.

182

Dieses Verfahren wurde im Falle des Beschwerdeführers durchgeführt. Das eingeschriebene Mahnschreiben vom

20. August 1985 (Form. K 16.002.85) enthielt die Hinweise

auf die Bussenfolgen nach kant. und eidg. Recht, Ermessens- veranlagung und allenfalls später die Eröffnung eines Hin- terziehungsverfahrens sowie Rechtsnachteile in bezug auf die Rückforderung der Verrechnungssteuer für den Fall der Nichtbefolgung.

Der Beschwerdeführer reichte innert der 8-Tagesfrist die Steuererklärung nicht ein, und er hatte sie auch noch nicht eingereicht, als am 14. Oktober (Verfügungsdatum) bzw. 18. Oktober 1985 (Versand) die Bussenverfügungen ergin- gen. Die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung von Bussen sind damit erfüllt.

4. Der Beschwerdeführer hält die Bussenausfällung

nicht für gerechtfertigt. Er macht geltend:

5.

6. Es ergeben sich folgende Sachverhaltswürdigungen

und rechtliche Folgerungen:

  1. a) Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm

eine Fristerstreckung durch den Gemeindeschreiber gewährt worden, geht fehl. Vielmehr wurde er vom Gemeindeschreiber dahingehend ermahnt, dass er nun die ausstehende Steuerer- klärung rasch nachreichen müsse, andernfalls die Bussenaus- fällung komme. Der Beschwerdeführer konnte auch deshalb nicht missverständlich der Meinung sein, der Gemeindeschrei- ber habe ihm eine Fristerstreckung gewährt, als er aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens betr. Ordnungsbussen wusste, dass Fristerstreckungsgesuchen nur entsprochen wer- den kann, wenn diese vor Ablauf der ordentlichen Einrei- chungsfrist gestellt werden.

183

  1. b) Aufgrund der Zusicherung des Gemeindeschreibers,

unmittelbar vor Bussenausfällung erfolge noch ein Telefon, mit dem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten werden solle, noch gleichentags die Steuererklärung auf der Gemein- dekanzlei abzugeben, durfte sich der Beschwerdeführer kei- nesfalls in Sicherheit wiegen, er habe jedenfalls noch die Möglichkeit, ohne Sanktionsfolgen mit der Einreichung der überfälligen Steuererklärung zuzuwarten; denn einerseits drohte ihm die schriftlich zugestellte Mahnung (Form. K 16,002.85) eine Busse an, sofern die geforderten Unterla- gen nicht binnen 8 Tagen eingingen, und andererseits musste der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnen, dass die letzte telefonische Notwarnung nicht klappen könnte, sei es, dass es nicht der Gemeindeschreiber war, welcher die Anfrage von der Steuerverwaltung nach allfällig eingegange- nen Steuererklärungen entgegennahm (Fall, welcher dann auch eintrat), sei es weil der Beschwerdeführer auf die telefoni- sche Notwarnung hin nicht erreichbar war. Es mutet auch merkwürdig an, wenn der Beschwerdeführer einerseits vor- bringt, starke berufliche und behördliche Belastung habe ihn während Monaten daran gehindert, seiner Bürgerpflicht zur Steuerdeklaration nachzukommen, andererseits aber es darauf ankommen liess, auf einen Telefonanruf hin, seine Steuererklärung innert kürzester Frist mit den erforderli- chen Unterlagen einreichen zu können. Wäre die Steuererklä- rung nicht bereits ausgefüllt und die Unterlagen bereitge- stellt gewesen, so wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht möglich gewesen, die ordnungsgernäss ausgefüllte Steuererklärung einzureichen, selbst wenn das fragliche Telefon ihn erreicht hätte. Hätte er aber die Steuererklä- rung zuvor gerüstet gehabt, so ist nicht einzusehen, wes- halb er mit dem Einreichen hätte bis zum Eintreffen des erwähnten Telefons zuwarten sollen.

184

Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, es sei ihm eine Fristerstreckung gewährt worden (vgl. ASA 55, 351 ff.). Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht Ordnungsbussen ausgesprochen.

1. Gernäss einer Weisung des Vorstehers der Kantonalen

Steuerverwaltung über die Bemessung von Ordnungsbussen vom 1. Februar 1984 (Steuerbuch Nr. 254), die vom Verwaltungsge- richt schon wiederholt als gesetzmässig befunden worden ist, beträgt die Bussenhöhe bei einem steuerbaren Einkommen in der Vorperiode zwischen 50 000 und 75 000 Franken 200 300 Franken bei einer erstmaligen, 400 - 600 Franken bei einer zweiten und 800 1 200 Franken bei einer dritten Verletzung von Verfahrensvorschriften. Für die Verletzung der Verfahrenspflichten gernäss Art. 131 BdBSt ist eine Bus- se auszusprechen, welche in der Regel gleich hoch anzuset- zen ist wie die kantonale Busse (Ziff. 7 der erwähnten Wei- sung).

Der Beschwerdeführer wurde infolge Nichteinreichung der Steuererklärung 1979/80 mit je ... Franken durch die Kant. Steuerverwaltung und die Wehrsteuerverwaltung gebüsst (vgl. VGE 394/79 vom 11. März 1980). Mit Verfügung vom 9. November 1983 wurde er ein zweites Mal mit je ... Fran- ken gebüsst, weil er die Steuererklärung 1983/84 trotz Mah- nung wiederum nicht eingereicht hatte (Steueract. 1983/84 Nr. 13). Für diese Periode erfolgte dann auch eine Ermes- sensveranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr . . . . bei der Staatssteuer und von Fr .•.• bei der direkten Bun- dessteuer. Vorliegend geht es also um die dritte Missach- tung der fundamentalsten Verfahrenspflichten eines Steuer- pflichtigen innerhalb von vier Steuerperioden. Die Normal- bussen betragen deshalb, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, je 800 - 1 200 Franken bei der Staats- steuer und der Bundessteuer.

185

Nachdem im Beschwerdeverfahren eine Tatsache aufge- deckt wurde, welche im vorinstanzliehen Verfahren übersehen wurde (dritte, nicht erst zweite schwerwiegende Verfahrens- verletzung), liegt ein Fall vor, bei welchen eine Ver- schlechterung der angefochtenen Verfügung zulasten des Be- schwerdeführers grundsätzlich vorzunehmen ist (vgl. EGV 1979, 120, Ziff. 4.1.2).

Eine gewisse Reduktion der Normalbusse ist anderer- seits deshalb gerechtfertigt, weil das Verschulden infolge der Zusicherung des Gemeindeschreibers, er werde entgegen- kommenderweise noch eine telefonische Mitteilung machen, unmittelbar bevor die Busse effektiv ausgefällt werde, etwas herabgesetzt wird. Es rechtfertigt sich deshalb, die Bussen auf je ••• Franken festzusetzen. Kein Grund für eine Bussenreduktion ist jedoch der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer für behördliche Tätigkeiten zur Verfugung stellt. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung verbietet die Berücksichtigung dieses Um- standes.

186

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1988 i.S. O.X.-Y. (VGE 355/87)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1988 i.S. F.W. (VGE 359/87)

Steuerhinterziehung, vollendete; Mitwirkung des einen fal- schen Lohnausweis ausstellenden Arbeitgebers und fahrläs- sige Begehung durch Ehemann, der den falschen Lohnausweis der Ehefrau einreicht (§§ 87 und 89 stG; Art. 129 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

M. X.-Y. (verheiratet seit September 1982) arbeitete

in den Jahren 1981 und 1982 als Bürochefin bei der z. Treu- hand AG. Im Lohnausweis vom 1.3.1983 bescheinigte die Arbeitgeberin die Nettolöhne für 1981 und 1982. Bei der Veranlagung der z. Treuhand AG ergab eine Prüfung der Lohn- buchhaltung, dass die verbuchten Löhne nicht mit den im Lohnausweis für die AngestellteM. X.-Y. bescheinigten Ge- haltszahlungen übereinstimmten. Diese Differenzen in der Höhe von Fr. 6 011.-- (im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82) wurden in einem Zeitpunkt entdeckt, als der Ehe- gatte der Angestellten für die Periode 1983/84 bereits rechtskräftig veranlagt war.

In der Folge wurde mit Zwischenbescheid vom 5.12.1985 gegen 0. x.-Y., den Ehegatten von Frau M. X.-Y., und gegen

F. W., Geschäftsführer und Verwaltungsrat der z. Treuhand

AG, eine Untersuchung wegen vollendeter Steuerhinterziehung bzw. wegen Begünstigung, Mitwirkung und Beihilfe dazu eröff- net.

187

Mit Verfügung der Kantonalen SteuerkommissionjKantona- len Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 2.8.1987 wurde o. x.-Y. der vollendeten Steuerhinterziehung (Veran- lagungsperiode 1983/84) schuldig befunden und sowohl kanto- nal als auch bundessteuerlich zu Bussen und Nachsteuern ver- urteilt. F. W. wurde der Mitwirkung und Hilfeleistung an einer vollendeten Steuerhinterziehung schuldig befunden und sowohl kantonal als auch bundessteuerlich mit Bussen be- straft. Das Verwaltungsgericht hiess die beiden hiergegen gerichteten Beschwerden hinsichtlich der Berechnung von Nachsteuern und Bussen teilweise gut, bestätigte jedoch die Verfügungen der Vorinstanzen dem Grundsatz nach. Die nicht deklarierten bzw. nicht auf dem Lohnausweis angeführten Ein- künfte von Frau M. X.-Y. betrafen einerseits Gratifika- tionen und andererseits nicht ausgewiesene Pauschalspesen.

Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts: Zur Frage der Strafbarkeit des Ehemannes infolge Einreichens eines fal- schen Lohnausweises betreffend Erwerbseinkommen der Ehefrau (VGE 355/87):

1.-2.

3. In subjektiver Hinsicht werfen die Vorinstanzen

dem Beschwerdeführer ein fahrlässiges Verhalten vor.

Das Gericht kann sich dieser Einschätzung aus den nachfolgenden Gründen anschliessen:

  1. a) Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der steuerpflich-

tige eine Steuerverkürzung dadurch verursacht, dass er "die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen oder nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet

188

ist" (vgl. E. Känzig, a.a.o., N. 12 zu Art. 129 BdBSt mit Hinweisen);

b) Der Beschwerdeführer führt zu seiner Entlastung u.a. folgendes aus:

"An die Sorgfalt des Ehemannes in seiner Deklara- tionspflicht dürfen keine überspitzten Anforde- rungen gestellt werden: Jedenfalls kann von ihm nicht mehr als eine Erkundigung bei seiner Frau mit U~bergabe der Lohnausweise verlangt werden, vorab dann, wenn er keinen Anlass hat, eine Un- korrektheit zu vermuten." (vgl. Beschwerde- schrift, s. 4)

Mithin anerkennt der Beschwerdeführer sinngernäss zu- treffend, dass der Ehemann, welcher seine Ehefrau in Steuer- angelegenheiten vertritt (vgl. Känzig, a.a.o., 2. A., N. 1 ff. zu Art. 13 BdBSt), bei der Deklaration des Erwerbs- einkommens der Gattin gewisse Erkundigungen bei seiner Gat- tin einzuholen hat. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwer- deführer - bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit aus zwei Gründen Anlass, bei der Ehegattin Fragen in bezug auf den Lohnausweis zu stellen.

aa) Zum einen ist völlig unglaubwürdig, dass der B~­ schwerdeführer im Zeitpunkt der Deklaration (Steuererklä- rung vom 10.3.1983) keine Kenntnisse von einer an die Eh~­ frau ausgerichteten Gratifikation hatte. Denn es wider- spricht jeglicher Lebenserfahrung, dass eine frisch verhe:j.- ratete Ehefrau (Heirat: 23. September 1982) ihrem Angetrau- ten eine am Ende des gleichen Jahres zugeflossene Gratifika- tion (ihrer Arbeitgeberin) von immerhin Fr. 2 500.-- ver- schweigt. Auch wenn die Ehegattin offenbar persönlich über ihre Einkünfte verfügte (vgl. den Standpunkt des Bf. in act. 12), bleibt unerfindlich, weshalb diese Geldsumme bei- spielsweise nicht Eingang in die Budgetgespräche/Pläne des Paares (z.B. Haushaltinvestitionen, Ferienpläne usw.) hätte

189

finden sollen. Ist nach den konkreten umständen davon auszu- gehen, dass dem Beschwerdeführer die Auszahlung einer Grati- fikation grundsätzlich bekannt war, musste ihm in der Folge auch - bei der zu beobachtenden Sorgfalt - auffallen, dass im entsprechenden Lohnausweis in der betreffenden Rubrik (Ziff. 2 lit. g) nichts eingetragen war.

bb) Zum andern macht der Beschwerdeführer - wie vorne dargelegt geltend, die Ehefrau sei "teilweise im Aussen- dienst tätig" gewesen (vgl. act. 12, s. 2). Er bringt je- doch nicht substantiiert vor, er sei über die Tätigkeit seiner Ehefrau nicht informiert gewesen. Jedenfalls ist zu erwarten, dass der Ehemann wusste, ob seine erwerbstätige Gattin jederzeit im Büro (telefonisch) erreichbar war oder ob sie zumindestans teilweise ausserhalb des betreffenden Büros arbeitete. Zwar fand die Hochzeit gegen Ende der vor- liegend massgebenden Bemessungsjahre 1981/82 statt (am 23.9.1982); doch darf ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Frau einige Zeit vor der Heirat kennengelernt hatte; dafür spricht auch der Umstand, wonach die ehemalige Adresse der Gattin (im Zeitraum vor der Verheiratung) mit der Adresse des Beschwerdeführers iden- tisch ist (vgl. act. 22, Ziff. 4). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Aussen- diensttätigkeit im Zeitpunkt der Deklaration bekannt sein musste. Anderseits war im fraglichen Lohnausweis vom 1.3.1983 ausdrücklich angekreuzt worden, dass keine Spesen- vergütungen ausbezahlt wurden. Diese Diskrepanz hätte einem Steuerpflichtigen in der gleichen Situation bei zuroutbarer Aufmerksamkeit auffallen müssen; jedenfalls drängen sich in einer solchen Situation offensichtlich entsprechende Erkun- digungen bei der Ehefrau auf; dabei hätte die Ehefrau schon damals auf Spesenzahlungen hinweisen müssen (vgl. die ihr bekannten Abrechnungen: act. 4, 6 und 7).

190

c) Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer hinsicht- lich der vorliegenden, unzureichenden Besteuerung zuminde- stens ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und können die weiteren, diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört werden.

4.-6.

Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Strafbarkeit des einen falschen Lohnausweis ausfüllenden Arbeitgebers (VGE 359/87):

1. Wer vorsätzlich zu einer Verletzung von Verfahrens- pflichten oder zu einer versuchten oder vollendeten Steuer- hinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine solche bewirkt oder daran mit- wirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer- pflichtigen mit einer Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu Fr. 5 000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000.-- (vgl. § 89 Abs. 1 und 2 StG).

Wer den Täter zur Steuerhinterziehung vorsätzlich be- stimmt, ihm dabei Hilfe leistet oder dazu beiträgt oder bei- zutragen versucht, ihn der Strafverfolgung oder dem Straf- vollzug zu entziehen, ist gleichfalls wie der Täter straf- bar, wobei Gehilfen und Begünstiger in der Regel milder zu bestrafen sind als Haupttäter und Anstifter (vgl. Art. 129 Abs. 3 BdBSt; H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N. 22 f. zu Art. 129 BdBSt; E. Känzig, Wehrsteuer, N. 9 zu Art. 129 BdBSt) .

2. Wie die Vorinstanzen zutreffend darlegen, setzt

die Bestrafung wegen Teilnahme an einer vollendeten Steuer- hinterziehung in objektiver Hinsicht voraus, dass der Teil-

191

nehmer durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass ein Steuerpflichtiger im Steuerverfahren unrichtige oder unvoll- ständige Angaben machte, die in der Folge zu einer Steuer- verkürzung führten. In subjektiver Hinsicht erfordert die Bestrafung ein vorsätzliches verhalten (vgl. angefochtene Verfügung, Erw. 2; vgl. auch Känzig, a.a.o. N. 9 zu Art. 129 BdBSt; Masshardt, N. 22 f. zu Art. 129 BdBSt).

Die Vorinstanzen 1iessen die Frage offen, ob es im Bun- dessteuerrecht für die Annahme eines Teilnahmedelikts der Begehung eines Hauptdeliktes bedürfe (vgl. Känzig, a.a.o. N. 9 zu Art. 129, welcher diese Frage bejaht mit Hinweis auf eine abweichende Meinung für das bernische Recht). Dies ist nicht zu beanstanden, da - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ein Hauptdelikt vorliegt. Denn mit Ent- scheid VGE 355/87 (vom 26.1.1988) hat das Verwaltungsge- richt eine Verurteilung des o. x.-Y. wegen vollendeter ·Steu- erhinterziehung bestätigt, weil dieser in seiner Steuerer- klärung 1983/84 gewisse Einkünfte der Ehefrau nicht dekla- riert hatte (bei der direkten Bundessteuer durchschnittlich Fr. 5 707.-- von den Einkünften 1981/82) und weil ihm in dieser Hinsicht ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Diese nicht deklarierten Einkünfte betreffen einerseits Gratifikationen und anderseits nicht ausgewiesene Pauschal- spesen. Sie beruhen auf einem falschen Lohnausweis (vom 1.3.1983), welcher eindeutig weder die Gratifikationen noch die Pauschalspesen enthielt und welcher Unbestrittenermas- sen vom Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens er- stellt und unterzeichnet wurde.

Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand der Gehil- fenschaft (des Beschwerdeführers) an der betreffenden voll- endeten Steuerhinterziehung erfüllt. Im übrigen wird dies vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, son- dern anerkennt dieser vielmehr ausdrücklich kantonal die Ausfällung einer Busse ( •.. ) und mithin grundsätzlich auch

192

das Vorliegen des objektiven Tatbestandes.

3. a) In subjektiver Hinsicht äusserte sich der Ver- treter des Beschwerdeführers zu den Gratifikationen folgen- dermassen:

"Richtig ist hingegen, dass der Beschwerdeführer den 13. Monatslohn (Grati) im Jahre 1981 und 1982 nicht auf dem Lohnausweis aufgeführt hat. Der Lohnausweis vom 1. März 1983 ist Zugegebe- nermassen schludrig erstellt. Die Vorinstanz schliesst diesbezüglich auf Vorsatz. Dies ist, da der Beschwerdeführer um die Auszahlung des 13. Monatslohnes wusste, beinahe nicht zu wider- legen." (vgl. Beschwerdeschrift, s. 4 unten)

Anschliessend folgen in der Beschwerdeschrift keine Ausfüh- rungen, welche die vorinstanzliehe Schlussfolgerung - wo- nach der Beschwerdeführer die Gratifikationen vorsätzlich zum Zwecke der Steuerersparnis im Lohnausweis verschwieg - (auch nur ansatzweise) widerlegen sollten; mithin anerkennt der Beschwerdeführer insoweit eine vorsätzliche Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung, als er im ursprünglichen Lohn- ausweis vom 1.3.1983 die ausbezahlten Gratifikationen ver- heimlichte.

b) Was die vorgebrachten Pauschalspesen von Fr. (1981) bzw. von Fr . . . . (1982) anbelangt, akzeptierte das Gericht im Entscheid VGE 355/87 lediglich durchschnittlich Fr . . . . ; weil die restlichen Spesen auch nicht annähernd ausgewiesen wurden, musste praxisgernäss eine entsprechende Aufrechnung vorgenommen werden (vgl. zit. VGE, Erw. 2 c-e).

Der Beschwerdeführer bestreitet, mit den ausgerichte- ten aber im Lohnausweis nicht aufgeführten Spesen vorsätz- lich eine gesetzwidrige Steuerverkürzung bei der Mitarbei- terin bezweckt zu haben. In der Folge ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer an der Hinterziehung der aufgerechneten Spesen eine vorsätzliche Mitwirkung vorgeworfen werden

193

kann.

aa) Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, d.h. der Gehilfe muss wissentlich und willent- lich gehandelt haben. Wissen und Willen hängen gegenseitig voneinander ab. Wer sich der falschen Angaben bewusst ist, handelt willentlich. Wissen schliesst daher den Willen mit ein. Dazwischen liegt ein Vermutungsschluss von einer Tat- sache des seelischen Geschehens auf eine andere. Die Vermu- tung beruht auf der Erfahrung, dass, wer wissentlich han- delt, dies auch willentlich tut (vgl. R. Truog, Die natür- liche Vermutung im Steuerrecht, ASA 49, 114/115; VGE 355/86 vom 27.3.87, Erw. 1 c, publ. in StE 1987, B 101.21 Nr. 5; VGE 332/86 vom 9.12.86, Erw. 3 b).

Der Vorsatz ist grundsätzlich durch die Steuerbehörde nachzuweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung· gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinrei- chender Sicherheit feststeht, dass der Pflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss, wie be- reits dargelegt, angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsich- tigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumin- dest in Kauf genommen hatte (Eventualvorsatz). Die Ueber- prüfung dieser im subjektiven Bereich liegenden Feststel- lung erfordert eine sorgfältige Abklärung der Verhältnisse des Einzelfalles, welche ergeben muss, dass das Vorgehen des Pflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann. Der Vor- satz ist einerseits nicht schon dann auszuschliessen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Pflichtigen von der Steuerbehörde leicht festgestellt wer- den konnte; denn der Pflichtige kann mit der Möglichkeit rechnen, dass die Behörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (vgl. BGE vom 31.5.85 i.s. D.

194

ASA 55, 563; Erw. 4 a; BGE vom 14.9.84 in StR, 1986; StE 1987, B 101.21 Nr. 5).

Diese Ausführungen beziehen sich zwar auf eine Bussen- erhebung wegen Steuerhinterziehungsversuches (vgl. StE 1987, B 101.21 Nr. 5), doch können sie grundsätzlich unein- geschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da völlig unerfindlich ist, weshalb die Frage des Vorsatzes bei der Mitwirkung an einer vollendeten Steuerhinterziehung abweichend von der dargestellten Praxis zu behandeln wäre.

bb) Den Akten in der Beschwerdesache 355/87 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der betreffenden Ange- stellten jeweils zum Jahreswechsel Salärberechnungen (mit der Ueberschrift "Dein Salär für 1981 11 bzw. 1982) ausfertig- te, welche (im Vergleich zum Nettolohn) bedeutende Spesenbe- standteile enthielten (vgl. Beschwerdesache 355/87, act. 6 und 7 [Kopien davon= KB 3 und 4)); dabei bezifferte der Be- schwerdeführer die monatlichen Spesen für die erste Hälfte 1981 (vgl. KB 5 i.v.m. act. 9 aus VGE 355/87) auf Fr . . . . ( •.. ) und für 1982 (handschriftlich!) auf Fr. • . . ( •• ). Mithin wusste der Beschwerdeführer am 1.3.1983, als er den fraglichen Lohnausweis ausfüllen musste, offensichtlich, dass der betreffenden Angestellten auch (beachtliche) Spe- senvergütungen ausgerichtet wurden. Er machte denn auch in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht substantiiert geltend, er habe die betreffenden Spesenvergütungen irrtümlich ver- gessen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer im fraglichen Lohnausweis die Spesenvergütungen nicht übersehen, sondern vielmehr im Abschnitt 11 Spesenvergütungen" in der Zeile "wenn keine, hier ankreuzen", das entsprechende Kästchen angekreuzt (vgl. VGE 355/87, act. 8). Schliesslich war dem beruflich als Treuhänder tätigen Beschwerdeführer offenkun- dig bekannt, dass Spesenvergütungen ungeachtet der ge- schäftsmässigen Begründetheit - im Lohnausweis aufzuführen sind. Steht nach diesen Ausführungen mit hinreichender

195

Sicherheit fest, dass dem Beschwerdeführer die Unrichtig- keit bzw. die Unvollständigkeit seiner Angaben (im Lohn- ausweis) bewusst war, muss angenommen werden, dass der Be- schwerdeführer auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täu- schung der Steuerbehörde beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Dabei musste dem Be- schwerdeführer als Treuhänder auch bewusst sein, dass er mit dem Verschweigen der Spesenvergütungen den Veranlagungs- behörden eine Ueberprüfung der geschäftsmässigen Begründet- heit dieser Spesen wesentlich erschwerte (wenn nicht prak- tisch verunmöglichte) und dass er in diesem Sinne eine zu niedrige Veranlagung (hinsichtlich seiner Mitarbeiterin) zumindest in Kauf nahm. Dieser Schluss ist umsernehr gerecht- fertigt, als der Beschwerdeführer bis heute keineswegs sub- stantiiert belegte, dass die nachträglich geltend gemachten Spesen im vollen Umfange begründet sind. Jedenfalls ist un- erfindlich, weshalb der Beschwerdeführer die Spesenvergütun- gen hätte verschweigen sollen, wenn er nicht mindestens eventualvorsätzlich an einer Steuerverkürzung (bei seiner Mitarbeiterin) mitwirken wollte. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gesetzwidrigen Steuerver- kürzung, welche mit den im ursprünglichen Lohnausweis ver- schwiegenen Spesenvergütungen zusammenhängt, ein eventual- vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen; zudem sind keine Um- stände ersichtlich, die diese Vermutung entkräften könnten.

4. Umstritten ist abschliessend noch die Höhe der Steu- erbusse. Nach Auffassung der Vorinstanzen können keine Strafmilderungsgründe zuerkannt werden, weil das Verschul- den eines berufsmässigen Treuhänders und Steuerberaters mit einschlägigen Fachkenntnissen, welcher vorsätzlich einen unrichtigen Lohnausweis ausgestellt sowie unterzeichnet hat und damit eine Steuerhinterziehung überhaupt erst ermöglich- te, als schwerwiegend zu bezeichnen ist. Das Gericht kann sich dieser Einschätzung grundsätzlich anschliessen. Soweit der Beschwerdeführer sinngernäss strafmindernd eine lange

196

Dauer und entsprechendes Wohlverhalten seit dem zu beanstan- denden Verhalten geltend macht, ist auf die Haltung der Zürcher-Bundessteuer-Rekurskommission hinzuweisen, wonach der Strafmilderungsgrund des anhaltenden Wohlverhaltens, der ohnehin im freien Richterermessen steht (vgl.

E. Hafter, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., S. 364),

bei der direkten Bundessteuer unter anderen Voraussetzungen angewendet wird als im gemeinen Strafrecht. Denn ausschlag- gebend ist das subjektive Moment, wonach die langjährige Bewährung eines Täters nach einer bisher ungeahndet geblie- benen Tat bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben soll. Im Bereich der Bundessteuer (wie auch bei der kantonalen Steuer), bei der ein steuerpflichtiger ordentli- cherweise alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgibt, dauert es selbstverständlich länger, bis von seiner Bewäh- rung ausgegangen werden kann, als im Bereich des gemeinen Strafrechts, gegen das jeder Bürger täglich in verschieden- ster Weise verstossen kann (vgl. StE 1987, B 101.9 Nr. 4). Der Beschwerdeführer beging die vorliegenden Verfehlungen im März 1983. Das Untersuchungs- bzw. Hinterziehungsverfah- ren wurde im Dezember 1985 eingeleitet. Unter diesen Um- ständen erscheint ein Wohlverhalten seit der fraglichen Tat weder besonders ausgeprägt noch langandauernd, weshalb sich kein entsprechender Strafmilderungsgrund aufdrängt.

Soweit der Beschwerdeführer berücksichtigt haben will, dass "die Veranlagungsbehörde unschwer die Unvollständig- keit des Lohnausweises hätte feststellen können, ja sogar hätte feststellen müssen" (vgl. Beschwerdeschrift, s. 6), legte er nicht substantiiert dar, weshalb der Veranlagungs- behörde die Ausbezahlung einer Gratifikation und von beacht- lichen Spesenvergütungen für eine kaufm. Angestellte be- kannt sein musste und sich deshalb weitere Abklärungen auf- gedrängt hätten. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer die massgebende Praxis, wonach die Veranlagungsbehörden sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben in der

197

Steuererklärung (bzw. in den dazugehörenden Formularen) ver- lassen dürfen (vgl. ASA 51, 430; VGE 304/87 vom 28.1.88 E. 3 c mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten liegen beim Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche eine Reduktion der Steuerbusse gebieten.

Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die objektive Schwere der vollendeten Steuerhinterziehung (bzw. des Hauptdeliktes) aus den nachfolgenden Gründen geringer aus- fällt; ..•

198

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1987 i.S. X. AG, Z. und N. (VGE 324/86 und 325/86)

Steuerhinterziehung, vollendete (§ 87 StG~ Art. 129 BdBSt)~

Steuerbarkeit von Schmier- bzw. Schweigegeldern (§ 19 Abs. 1 lit. a StG~ Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt)

Sachverhalt:

A. Im Steuerveranlagungsverfahren 1983/84 nahm der

Veranlagungsbeamte eine Revision der X. AG (Bf. !.1) vor. An diesen Ermittlungen beteiligte sich auch ein Bundessteu- erinspektor; unter anderem gestützt auf einen Bericht die- ses Beamten wurde gegen z. (Bf. !.2) und die x. AG am 10.10.1984 eine Strafuntersuchung wegen vollendeter Steuer- hinterziehung (Veranlagungsperiode 1981/82) und versuchter Steuerhinterziehung (Veranlagungsperiode 1983/84) eingelei- tet.

An einer Besprechung vom 8.5.1985 kamen die Parteien überein, hinsichtlich des Nach- und Strafsteuerverfahrens für die Veranlagungsperiode 1981/82 das hinterzogene Ein- kommen 1979 (des Steuerpflichtigen Z.) auf Fr. 40 541.-- und das hinterzogene Einkommen 1980 auf Fr. 64 626.-- fest- zusetzen; für die Veranlagungsperiode 1983/84 wurde ein ver- suchsweise hinterzogener Betrag von Fr. 35 500.-- ermit- telt. Für die X. AG ergab sich eine 11 Aufrechnung unter allen Titeln von Fr. 37 ooo.-- 11 • Von diesen Vergleichen wurden Probleme im Zusammenhang mit dem Erwerb der

X. Aktien durch z. ausdrücklich ausgeklammert. Dabei ging

es um die Vereinbarung zwischen den Herren Dr. Hans s., Gerd H., Siegfried M. (alle drei deutsche Staatsangehörige) und z., die im Hinblick auf die Uebertragung der Aktien der

199

x. AG abgeschlossen wurde und folgende Daten trägt: 27.9.80, 30.9.80, 4.10.80 und 21.10.80 ( ..• ).

Mit Entscheid vom 17.5.1985 (Versand: 23.5.1985) ver- fügte der Präsident der Kantonalen SteuerkommissionjVdBSt in bezug auf die Einsprache des z. gegen die Veranlagungs- verfügung 1983/84 u.a. was folgt:

11 1. In Genehmigung des Vergleichs vom 8.5.1984 wird davon Vormerk genommen, dass in Abände- rung der angefochtenen Veranlagung 1983/84 das steuerbare Einkommen kantonal auf Fr. 78 700.-- (Steuerbetrag pro Einheit: Fr. 3 541.50), für die direkte Bundessteuer auf Fr. 78 700.-- (Steuerbetrag p.a.: Fr. 7 712.60) festgesetzt ist, und das Ein- spracheverfahren wird gestützt darauf als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben, wobei die steuerrechtliehen Probleme im Zu- sammenhang mit dem Erwerb der X. Aktien vorbe- halten bleiben und von diesem Vergleich ausge- nommen sind."

Hinsichtlich der Strafuntersuchung verfügte der Präsident der Kantonalen Steuerkommission/VdBSt am 21.5.1985 (eben- falls eröffnet am 23.5.1985) folgendes:

11 1. Der Vergleich vom 8. 5.1985 wird genehmigt und gestützt darauf das eingeleitete Strafverfah- ren als gegenstandlos am Protokoll abgeschrie- ben, soweit dieses nicht einzustellen ist. 2. Z. hat wegen vollendeter, teilweise qualifi- zierter Steuerhinterziehung in der Veranla- gungsperiode 1981/82 im Sinne von § 87 Abs. 1 StG und Art. 129 BdBSt eine kantonale Nach- steuer von Fr. 22 653.-- und eine Bundessteu- er von Fr. 10 872.40 sowie eine kantonale Busse von Fr. 22 653.-- und eine Bundessteuer- busse von Fr. 30 594.60 zu entrichten. 3. a) z. hat wegen versuchter Steuerhinterzie- hung (Veranlagungsperiode 1983/84) im Sin- ne von § 88 StG und Art. 131 BdBSt eine kantonale Busse von Fr. 8 336.-- und eine Bundessteuerbusse von Fr. 11 354.-- zu ent- richten.

200

  1. b) Die X. AG hat für die Veranlagungsperiode 1983/84 wegen versuchter Steuerhinterzie- hung kantonal eine Busse von Fr. 7 413.-- und bundessteuerlich eine solche von Fr. 6 262.-- zu bezahlen. Das Verfahren für die Veranlagungsperiode 1981/82 wird eingestellt.

"

Mit Zwischenbescheid vom 29.10.1985 leiteten

die Vor-

instanzen ein Fiskalstrafverfahren gegen RA Dr. N.

(Bf. II)

ein wegen Mitwirkung an vollendeter und versuchter

Steuer-

hinterziehung (Veranlagungsperiode 1979/80

und

1981/82,

1983/84 jeweils betreffend kantonalen Staats-

und

Bundes-

steuern der X. AG sowie von Z.).

Nach Durchführung des Steuerstrafuntersuchungsverfah- rens (im Zusammenhang mit dem vorgenannten Aktienerwerb durch Z.) - an welchem die X. AG als Angeschuldigte Ziffer 1, z. als Angeschuldigter Ziffer 2 und Dr. N. als Angeschul- digter Ziffer 3 beteiligt waren - verfügten die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direk- te Bundessteuer (VdBSt) am 4. Mai 1986 (Versand: 9.5.1986; Doss. 4, Nr. 36) was folgt:

"1. a) Die Angeschuldigte Ziff. 1 wird der vollen- deten Steuerhinterziehung (Veranlagungs- periode 1981/82) schuldig befunden.

  1. b) Der Angeschuldigte Ziff. 2 wird der vollen- deten Steuerhinterziehung sowie der Mitwir- kung und Beihilfe an einer solchen (Veran- lagungsperiode 1981/82) schuldig befunden.

  1. c) Der Angeschuldigte Ziff. 3 wird der Mitwir- kung an einer vollendeten Steuerhinterzie- hung in zwei Fällen (Veranlagungsperiode 1981/82 betr. Angeschuldigte Ziff. 1 und

  2. 2) schuldig befunden.

201

2. a) In Anwendung von § 87 StG und Art. 129 Abs. 1 lit. b BdBSt werden die Angeschul- digten Ziff. 1 und 2 mit folgenden Bussen bestraft: Ziff. 1 (X. AG) kantonal Fr. 26 118.90 dir. Bundesst. Fr. 28 199.20

Ziff. 2 (Z.) kantonal Fr. 16 992.90 dir. Bundesst. Fr. 14 784.-- b) Desgleichen werden die Angschuldigten Ziff. 2 und 3 in Anwendung von § 89 StG und Art. 129 Abs. 3 BdBSt mit folgenden Bussen bestraft: Ziff. 2 (Z.) kantonal Fr. 4 000.-- dir. Bundesst. Fr. 5 640.--

Ziff. 3 (Dr. N.) kantonal Fr. 6 ooo.-- dir. Bundesst. Fr. 12 894.-- 3. a) In Ergänzung der Veranlagungsverfügungen 1981/82 wird das steuerbare Einkommen der Angeschuldigten Ziff. 1 von Amtes wegen kantonal auf Fr. 46 300.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 46 800.-- er- höht und Nachsteuern von Fr. 20 895.30 (kantonal) und Fr. 7 049.80 · (direkte Bundessteuer) erhoben.

  1. b) Desgleichen wird das steuerbare Einkommen des Angeschuldigten Ziff. 2 kantonal auf Fr. 131 000.-- und bei der direkten Bundes- steuer auf Fr. 138 100.-- erhöht und Nach- steuern von Fr. 16 992.90 (kantonal) und Fr. 9 240.-- (direkte Bundessteuer) erho- ben.

II

c.-F.

202

Erwägungen:

I. 1 • . . . {Verfahrensvereinigung)

2. a) Unbestritten ist, dass die im erwähnten Ver- gleich vom 8.5.1985 festgesetzten Nach- und strafsteuern {insgesamt Fr. 13 675.-- für die Beschwerdeführerin I.1 und Fr. 106 463.-- für den Beschwerdeführer I.2) rechtskräftig sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bilden ( •.. ).

  1. b) Umstritten sind jedoch die steuerrechtliehen Aus-

wirkungen des Erwerbs der X. Aktien durch den Beschwerde- führer I.2.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers I.2 bezieht sich die Rechtskraft des erwähnten Vergleichs ungeachtet des im Vergleich enthaltenen Vorbehaltes {hinsichtlich des Aktienerwerbs) sinngernäss auf die gesamte Veranlagung {und mithin auch auf Fragen im Zusammenhang mit dem Aktien- erwerb), da den Steuergesetzen des Kantons Schwyz und des Bundes eine Einschätzung in Etappen fremd sei; überdies sei die Revisionsfrist längst abgelaufen {vgl. Beschwerde- schrift I, s. 6).

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Da- für spricht zunächst der Begriff der Rechtskraft. Nach Leh- re und Rechtsprechung ist eine Verfügung formell rechtskräf- tig, sobald die Beschwerdefristen unbenutzt verstrichen sind; mit der materiellen Rechtskraft wird grundsätzlich vermieden, dass dieselbe Streitigkeiten zwischen denselben Parteien ausser im Fall der Revision - ein zweites Mal derselben Instanz unterbreitet werden kann {vgl. B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, N. 579 ff.). Damit eine Steuerveranlagungsverfügung materielle Rechtskraft erlangt,

203

muss sie jedoch dasselbe steuersubjekt, denselben Gegen- stand, dieselbe Steuerperiode und denselben Rechtsgrund be- treffen, d.h. es muss sich um dieselbe Frage handeln (vgl. Knapp, a.a.o. N. 586). Im vorliegenden Vergleich vom 8.5.1985 wurde die Frage von Nach- und Strafsteuern im Zu- sammenhang mit dem Erwerb der x. Aktien vorbehalten und vom Vergleich ausdrücklich ausgenommen ( •.. ).Mithin wurde die Frage des Aktienerwerbs im zit. Vergleich ausdrücklich nicht entschieden, weshalb diese Frage auch nicht in (mate- rielle) Rechtskraft erwachsen konnte. Mit anderen Worten bezieht sich die Rechtskraft des Vergleichs lediglich auf die im Vergleich behandelten Fragen.

Im weiteren entspricht das Vorgehen der Vorinstanzen in einer komplexen Angelegenheit zunächst einen Teilbereich zu entscheiden (wobei der noch nicht entschiedene Problem- kreis ausdrücklich vorbehalten wird) - zwar nicht dem Regel- fall; anderseits ist ein solches Vorgehen dem kantonalen Verfahrensrecht nicht fremd (vgl. § 162 ZPO, wonach ein Teilentscheid gefällt werden kann, wenn es die Umstände rechtfertigen). In diesem Sinne kann sich ein Teilentscheid namentlich dort als zweckmässig erweisen, wo sich die Par- teien in einem bestimmten Bereich einig sind. Somit ist das Vorgehen der Vorinstanzen, mit dem Vergleich vom 8.5.1985 abgesehen vom ausdrücklich ausgeklammerten Aktienerwerb und seinen steuerrechtliehen Auswirkungen - über die Nach- und strafsteuern des übrigen, aufgedeckten hinterzogenen Einkom- mens (bzw. der entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttun- gen) zu entscheiden, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Dossier 3, act. 28-30 und die dort enthaltenen Fest- stellungen, u.a. die Verbuchung von Privataufwand des Be- schwerdeführers I.2 in der Buchhaltung der Beschwerdeführe- rin 1.1, z.B. Ferienaufwendungen, Kleiderrechnungen, Fahr- schule des Sohnes usw.).

204

Im übrigen ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben und das entsprechende Verbot widerspruchsvollen Verhaltens zu beachten (vgl. Knapp, a.a.o. N. 287 ff.; ImbodenjRhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 74 und 77). Nachdem die Beschwerdeführer I dem Vergleich vom 8.5.1985 mit dem erwähnten (ausdrücklichen) Vorbehalt zustimmten, handeln sie wider Treu und Glauben, wenn sie im heutigen Zeitpunkt sinngernäss argumentieren, mit dem Vergleich vom 8.5.1985 sei auch der Aktienerwerb in steuerrechtlicher Hinsicht be- reits erledigt und rechtskräftig behandelt worden. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer I - sofern sie mit der getrenn- ten Erledigung der Nach- und strafsteuern (einerseits ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb und ander- seits ein Verfahren bezüglich der übrigen hinterzogenen Ein- kommen bzw. verdeckten Gewinnausschüttungen) nicht einver- standen waren - ihre Einwände im Rahmen des Vergleichsver- fahrens vorbringen müssen. Auf alle Fälle geht es nicht an, zunächst einem Vergleich, welcher eine bestimmte Frage aus- drücklich ausklammert, vorbehaltslos zuzustimmen, um sich dann in der Folge auf den Standpunkt zu stellen, die ausge- klammerte Frage dürfe im heutigen Zeitpunkt nicht mehr be- handelt werden, weil im Vergleich eine rechtskräftige Ein- schätzung vorgenommen wurde. Im übrigen legen die Beschwer- deführer I nicht substantiiert dar und sind den vorliegen- den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die be- teiligten Steuerpflichtigen dem Vergleich vom 8.5.1985 nur unter der Voraussetzung zustimmten, dass durch die ganze Angelegenheit erledigt und mithin sämtliche Nach- und Straf- steuern endgültig festgesetzt seien.

Zusammenfassend bilden grundsätzlich die steuerrechtli- ehen Auswirkungen des Erwerbs der X. Aktien durch den Be- schwerdeführer I.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde- verfahren.

205

II. Für die Behandlung des Streitgegenstandes ist zunächst erforderlich, die Vorgeschichte und die Geschäfts- tätigkeit der X. AG darzulegen.

1.-7. (vgl. den Entscheid der Vorinstanzen in StPS 3/1986 s. 224 ff., Anm. d. Redaktion)

8. Aus all diesen Darlegungen lassen sich zusammenfas- send folgende Schlüsse ziehen.

Die X. AG wurde durch die BRD-Bürger H., M. und s. ge- gründet; diese AG diente grundsätzlich dazu, für die deut- schen Aktionäre deutsche Gelder am deutschen Fiskus vorbei- zuschleusen. Weil diese Tätigkeit für die X. AG keinen Er- trag abwarf, gleichwohl jedoch Kosten (Verwaltung, Steuern usw.) anfielen, übernahmen die Gründer die Kosten in Form von Handling-Gebühren (vgl. auch Aktennotiz des Bundessteu- erinspektors vom 28.7.85 = Dossier 3, act. 27). Der Be- schwerdeführer 1.2 hingegen war als Seminar- und Kursleiter tätig und brachte diese Tätigkeit (inkl. Aufträge, Beziehun- gen) in die bestehende X. AG ein, um diese mit Aktivitäten zu versehen (vgl. insbes. Erw. II.6).

Zwar bestreitet der Beschwerdeführer II, die X. AG hätte im wesentlichen dazu gedient, den deutschen Fiskus zu täu- schen; nach seiner Darlegung führte die X. AG in Deutsch- land, Oesterreich und der Schweiz Seminare durch, wobei die Aktionäre für ihre Tätigkeit als Seminarleiter der Gesell- schaft Rechnung stellten und diese die ausgelegten Beträge als Veranstalterin in eigenem Namen an die Auftraggeber wei- terfakturierte (vgl. Schreiben vom 15.7.1986, S. 6). Diese Vorbringen ändern jedoch grundsätzlich nichts an den Ausfüh- rungen und Erkenntnissen in den vorstehenden Erwägungen (II. 1. bis 7.; vgl. ferner auch die Kopie der angeblichen Rechnung [Invoice] einer amerikan. Business School und das Begleitschreiben der X. AG an Dr. s., wonach dringendst

206

darum gebeten wird, "Original-Briefpapiere zu verwenden und nicht nur schlechte Fotokopien von Briefbogen als Rechnun- gen zuzustellen" usw. = sep. Dossier, act. 001).

Schliesslich ist nach der Argumentation des Beschwer- deführers II völlig unverständlich, weshalb die deutschen Aktionäre ihre Aktien dem Geschäftsführer (angeblich ohne Gegenleistung) überliessen, obwohl zwischen den deutschen Aktionären einerseits und dem Geschäftsführer (und damali- gen Minderheitsaktionär) anderseits Meinungsverschiedenhei- ten entstanden, namentlich in bezug auf die von den deut- schen Aktionären zur Deckung der allgemeinen Unkosten zu leistenden Kostenbeiträge (vgl. Schreiben vom 15.7.1986, s. 8). Im weiteren führt der Beschwerdeführer II aus, der Geschäftsführer/Minderheitsaktionär habe am 4.6.1980 ange- kündigt,

"er werde für die in den Geschäftsjahren 1978 und 1979 entstandenen fixen Kosten von total Fr. 15 020.35 jeden Aktionär mit Fr. 5 006.80 belasten. [ ... ] Diese Forderung von z. war für die deutschen Aktionäre (wie übrigens auch für die Gesellschaft) unannehmbar, weil die zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten mit den Beträgen, welche in den Erfolgsrechnun- gen 1978 und 1979 bereits berücksichtigt wer- den waren, praktisch übereinstimmten, d.h. also die gleichen Aufwandpositionen den Aktie- nären zweimal belastet werden sollten (vgl. hiezu auch die Bemerkung in Beilage 4, Ziffer 5)

  • der Rechnungsabschluss 1978 von der Generalver- sammlung am 18. April 1979 bereits genehmigt worden war (Beilage 2, Ziffer 6) und die ao. Generalversammlung vom 7. März 1980 auch dem Rechnungsabschluss 1979 grundsätzlich zuge- stimmt hatte (Beilage 4, Ziffer 5)

  • die Rechnungsabschlüsse 1978 und 1979 auch ohne die von z. nachträglich verlangten Kosten- beiträge einen Gewinn ausweisen (Beilage 10 und 11) "·

207

(vgl. Schreiben Bf II vom 15.7.1986)

Zudem bringt der Beschwerdeführer II vor:

"Das Kernstück der Vereinbarung war die Ueberlas- sung sämtlicher Aktien der X. AG an z., welcher damit Alleinaktionär wurde und künftig selbstän- dig die Geschäftspolitik festlegen sollte. Die deutschen Aktionäre waren der endlosen Streite- reien bezüglich ihrer Kostenbeiträge ganz ein- fach überdrüssig und froh, auf diese Weise nicht nur ihre Beteiligung, sondern auch ihre - frei- lich nur moralische - Verpflichtung zur Deckung der laufenden Kosten der Gesellschaft los zu wer- den. Nachdem z. bereits damit gedroht hatte, sich von der X. AG zurückzuziehen, hätte die ein- zige Alternative darin bestanden, die Gesell- schaft stillzulegen und wohl mit Verlust zu liquidieren. Blieb die X. AG jedoch nach der Uebernahme durch z. weiterhin aktiv, so konnten die ausgeschiedenen deutschen Aktionäre ihre Dienste als Seminarveranstalter weiterhin in An- spruch nehmen." (vgl. Schreiben Bf II vom 15.7.1986, s. 10)

Falls man der Darstellung des Beschwerdeführers II folgt, wonach die X. AG keinerlei Schwarzgeschäfte tätigte, ist es schlechterdings unerfindlich, weshalb die deutschen Aktionäre in Anbetracht dieser "Streitereien" ihre Aktien ohne weiteres an den Minderheitsaktionär überliessen. Unver- ständlich ist zudem die Argumentation des Beschwerdeführers II, einerseits waren die deutschen Aktionäre "der endlosen Streitereien bezüglich ihrer Kostenbeiträge ganz einfach überdrüssig und froh, auf diese Weise nicht nur ihre Betei- ligung, sondern auch ihre - freilich nur moralische - Ver- pflichtung zur Deckung der laufenden Kosten der Gesell- schaft los zu werden" und anderseits "konnten die ausge- schiedenen deutschen Aktionäre ihre Dienste als Seminarver- anstalter weiterhin in Anspruch nehmen", wenn die X. AG nach der Uebernahme durch z. weiterhin aktiv blieb. Mithin waren die deutschen Aktionäre offenkundig an einem Weiterbe- stehen der X. AG interessiert; ebenso steht fest, dass

208

grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung bestand, wo- nach die deutschen Aktionäre in ihrer Eigenschaft als Aktio- näre jährliche Unkostenbeiträge zu zahlen hatten (vgl. auch Art. 680 OR, Leistungspflicht des Aktionärs; vgl. auch Be- fragung des Bf II vorn 7.8.1985, Dossier 1, act. 04, S. 2, wonach der Beschwerdeführer II aussagte: "Die Vertragspart- ner bezahlen ihre Gebühren für die Inanspruchnahme der AG zur Abwicklung von Geschäften der AG"). Die Argumentation des Beschwerdeführers II ist nun u.a. insofern widersprüch- lich, als die deutschen Aktionäre sich einerseits angeblich durch die Abtretung ihrer Aktien an z. der "Kostenbeiträge an die AG" entledigen können und anderseits (nach der Abtre- tung der Aktien) als Nichtaktionäre - sinngernäss ohne ent- sprechende zusätzliche Kostenbeiträge - weiterhin die Dien- ste der X. AG in Anspruch nehmen können. Dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen den deutschen Partnern und z. auch nach der Aktienübertragung vorgesehen war, ergibt sich u.a. aus der zit. Vereinbarung vorn 27.9.1980, wonach als Ersatz für die bisherigen Handlinggebühren eine fixe Entschädigung für die folgenden Jahre verabredet wurde ( ... ). Schliess- lich bringt der Beschwerdeführer II auf s. 13 seiner Einga- be vorn 15.7.1986 vor, "bei den total Fr. 10 500.-- (3 x Fr. 3 500.-- für die Geschäftsjahre 1978 und 1979) handelte es sich somit keinesfalls um verdeckte Gewinnausschüttun- gen, sondern um freiwillige Leistungen der drei deutschen Aktionäre an die Gesellschaft" (Hervorhebung nicht im Original); es widerspricht nun jeglicher (wirtschaftlicher) Erfahrung, dass die Mehrheitsaktionäre einer gewinnbringend arbeitenden AG (vgl. Jahresabschluss 1978, 1979, Akten Bf II, Nr. 10, 11) ihre Aktien - angeblich ohne entsprechende Gegenleistungen (vgl. Schreiben Bf II vorn 15.7.1986, s. 15 ff.) -dem Minderheitsaktionär ohne weiteres übertra- gen liessen und im Wissen um diese Abtretung noch zusätz- lieh sogenannte freiwillige Leistungen von über Fr. 10 ooo.-- an die AG bzw. den neuen Mehrheitsaktionär zahlten. Im übrigen ist nach der Argumentation des Beschwer-

209

deführers II völlig unerklärlich, weshalb die deutschen Aktionäre aus der geltend gemachten Drohung des Geschäfts- führers, er werde sich von der X. AG zurückziehen, sinnge- mäss folgerten, in diesem Falle "hätte die einzige Alterna- tive darin bestanden, die Gesellschaft stillzulegen und wohl mit Verlust zu liquidieren" (vgl. Beschwerdeschrift II, s. 10); gernäss der Argumentation des Beschwerdeführers II wäre vielmehr nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten gewesen, dass sich die deutschen Mehrheitsaktionäre - auf- grund der unbestrittenen "Streitereien" vom bisherigen Ge- schäftsführer getrennt hätten. zu beachten ist ausserdem, dass die AG in den Geschäftsjahren 1978 1980 jeweils Reingewinne auswies (verfügbarer Gewinn per 1978: Fr. 13 431.94 [inkl. Gewinnvortrag 1977: Fr. 3 950.60]; verfügbarer Gewinnper 1979: Fr. 21 204.59; verfügbarer Ge- winn per 1980: Fr. 35 048.34; vgl. Akten Bf II, Nr. 10, 11, 15); somit drängte sich - im Sinne der Darstellung des Be- schwerdeführers II - beim vorgebrachten, angedrohten Rück- tritt des Geschäftsführers keineswegs eine Liquidation der AG (und schon gar nicht mit Verlust) auf.

Nach all dem Gesagten sprechen die konkreten Umstände offenkundig für die Annahme der dargelegten "Schwarzgeld- aktivitäten".

III. Im weiteren ist zu prüfen, ob und inwiefern mit dem Aktienerwerb geldwerte Leistungen und gegebenenfalls welche steuerlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

1. Für die Behandlung dieser Frage ist die zit. Ver- einbarung vom 27.9.1980 (vgl. vorne Erw. II.3) näher zu untersuchen.

Die Vorinstanzen stellten hinsichtlich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Gegenleistung fest:

210

"Z. reduzierte gernäss Vertrag seine 1Spesenforde- rungen1 gegen die x. AG in einem nicht näher be- stimmten Umfang. Gernäss z. sollen ihm diese 'Spesen' als Geschäftsführer zugestanden sein. Aufgrund des Berichtes des Bundessteuerinspek- tors bezog z. in der Periode 1981/82 bereits Pau- schalspesen von Fr. 18 125.--, welche zu einem wesentlichen Teil im Vergleich vom 7.6.1985 als geschäftsmässig nicht begründet {Gewinnausschüt- tung der X. AG) aufgerechnet wurden, da z. sie nicht zu belegen vermochte. Bei den zusätzlichen Spesenforderungen, welche der Vertrag betreffend Aktienerwerb erwähnt, kann es sich daher nur um weitere verdeckte Gewinnausschüttungen der X. AG an z. handeln (vgl. prot. Befragung von z. vom 15.7.1985). Gernäss § 38 Abs. 2 lit. b StG bzw. Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt sind verdeckte Ge- winnausschüttungen dem Reinertrag der AG hinzuzu- addieren; bei z. bilden sie Kapitalertrag; sie sind bzw. wären somit von ihm als Einkommen zu versteuern gewesen. 1.1.3.2 Die vertraglich näher umschriebene Re- duktion der Handlinggebühr der X. AG gegenüber den Aktienveräusserern bildet den zweiten Teil des Kaufpreises. Damit verminderte sich der Ertrag der X. AG entsprechend. Die Vertragspar- teien "verrechneten" somit einen Teil der Kauf- preisforderungen der drei Deutschen {Aktienver- äusserer) gegen Z. (Aktienerwerber) mit Handling- gebühren der X. AG gegen die drei Aktienverkäu- fer". (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f.)

Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die zit. Ver- einbarung vom 27.9.1980 eindeutig die Bezahlung der Aktien durch die AG vorsah und auch so verfahren wurde. Nach ihrer Auffassung geht aus der Vereinbarung klar hervor, dass der Beschwerdeführer !.2 die Aktien erhält und die AG im Ergeb- nis den Kaufpreis zu tragen hat (vgl. Vernehmlassung vom 19.9.1986, Ziff. 2).

2. Unbestritten ist, dass mit dieser Vereinbarung

Aktien übertragen wurden.

211

  1. a) Hinsichtlich der Uebertragung von mitgliedschaft-

liehen Rechten (Beteiligungs- und Vermögensrechtel des Aktionärs gilt, dass die Uebertragung der Mitgliedschaft auf eine andere Person durch Veräusserung der Aktie er- folgt. Inhaberaktien sind, wie schon ihr Name besagt, stets übertragbar; Namenaktien wenigstens im Zweifel, d.h. sofern die Statuten die Uebertragbarkeit der Mitgliedschaft nicht beschränken oder ganz ausschliessen (vgl. "vinkulierte Narnenaktie"; vgl. GuhljMerzjKurnrner, 7. A., Das schweize- rische Obligationenrecht, § 65, III.1.-a). Im vorliegenden Fall handelt es sich eindeutig um Inhaberaktien (vgl. Sta- tuten, Art. 3 [Akten Bf II, Nr. 1, Anhang]). Mithin setzte die vorliegende Uebertragung der Aktien keineswegs die Mit- wirkung der Aktiengesellschaft voraus, sondern grundsätz- lich lediglich die Mitwirkung der alten (bisherigen) Aktio- näre als Veräusserer einerseits und des neuen Aktionärs (bisher Minderheitsaktionär) als Erwerber anderseits.

  1. b) Eine Beteiligung der Aktiengesellschaft bei der

Aktienübertragung ist aber auch nicht ersichtlich; denn in der Vereinbarung vorn 27.9.1980 wurden- in der Einleitung- lediglich die deutschen (bisherigen) Aktionäre (als Veräus- serer) und der Beschwerdeführer I.2 (als Erwerber) als Ver- tragsparteien aufgeführt. In gleicher Weise wurde das Ver- tragswerk auch unterzeichnet, indem die Unterschriften nach "Veräusserer" bzw. "Erwerber" geordnet wurden. Schliesslich enthält der Abschnitt der Vereinbarung, welcher die Unter- schriften umfasst, keinerlei Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer I.2 nicht nur in eigenem Namen (als Erwerber der Aktien), sondern auch im Namen der X. AG unterzeichnete (vgl. Dossier 2; act. 05; ein Vermerk, wie zum Beispiel "für die AG" oder "Namens der AG" fehlt, weshalb mit der Unterschrift des Aktienerwerbers [im Aktienübertragungsver- trag] grundsätzlich nicht die AG verpflichtet wurde, auch wenn der Aktienerwerber Geschäftsführer der AG ist) .

212

Im übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1.2 diese Vereinbarung zur Uebertragung von 36 Aktien gar nicht in der Eigenschaft als Geschäftsführer der X. AG unterzeichnen durfte, denn dies hätte bedeutet, dass die AG eigene Aktien erworben hätte, was nach Art. 659 unzulässig ist; in diesem Sinne durfte die AG grundsätzlich gar nicht Vertragspartei sein.

  1. c) Soweit nun die Vorinstanzen eine Beteiligung der

AG an der Vereinbarung vom 27.9.1980 annehmen, weil bei der Umschreibung der Gegenleistung für die Aktienübertragung Leistungen im Zusammenhang mit der AG (Spesenforderungen des Geschäftsführers gegenüber der AG und "Handlinggebüh- ren" der AG gegenüber den deutschen Aktionären) erwähnt wur- den ( •.. ),drängen sich folgende Bemerkungen auf. Ausgehend von den in Erwägung II aufgezeigten Erkenntnissen (wonach die X. AG "Schwarzgeldaktivitäten" diente) ist das Vertrags- werk vom 27.9.1980 folgendermassen zu deuten:

Einerseits erhielt der Beschwerdeführer 1.2 eine Lei- stung von 36 Aktien, welche ihn zum Alleinaktionär der X. AG machte. Berücksichtigt man die unbestrittenen Ausein- andersetzungen zwischen dem Geschäftsführer (bzw. Minder- heitsaktionär) und den deutschen Aktionären, kann die vor- liegende Aktienübertragung auf den Geschäftsführer nur da- hingehend plausibel erklärt werden, dass der Beschwerdefüh- rer 1.2 aufgrund seiner Kenntnisse über die erwähnten Schwarzgeldaktivitäten die deutschen Aktionäre unter Druck setzen und so diese zwigen konnte, ihre Anteile an der ge- winnbringenden AG auf den Geschäftsführer/Minderheitsaktio- när zu übertragen (vgl. auch Erw. II).

Andererseits ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass als tatsächliche Gegenleistung sinngernäss das entspre- chende Schweigen des Beschwerdeführers 1.2 vereinbart wur- de. Es ist einleuchtend, dass in der Vereinbarung dieses

213

Schweigen nirgends erwähnt wurde, da die deutschen Aktionä- re sich dadurch nur noch stärker dem Beschwerdeführer 1.2 ausgeliefert und mithin die Schwarzgeldaktivitäten offenkun- dig zugegeben hätten; im übrigen wäre dann die zit. Verein- barung für den Verkehr mit Behörden völlig ungeeignet gewe- sen. Somit sind die in der fraglichen Vereinbarung unter Ziff. 2 aufgeführten Forderungen des Beschwerdeführers nicht als "Spesenforderungen", sondern zutreffender als Schweigegeldforderungen zu qualifizieren. Dafür spricht u.a. auch, dass die Forderungen des Beschwerdeführers I.2 auch bereits abgeschlossene Geschäftsjahre und von der ent- sprechenden GV bereits genehmigte Rechnungsabschlüsse (1978, 1979) betrafen (vgl. auch Erwägung II.8). Ausserdem mussten die Vorinstanzen in der Periode 81/82 bereits bei den damaligen Pauschalspesen Aufrechnungen vornehmen, weil diese (damaligen) Spesen nur zum Teil geschäftsmässig be- gründet waren (vgl. vorne, Erw. III.1); im übrigen legte der Beschwerdeführer I.2 nicht substantiiert dar, inwiefern nachträglich Unkosten entstanden waren, welche im Rahmen der Geschäftsabschlüsse 1978 und 1979 noch nicht berücksich- tigt werden konnten.

Am Zwischenergebnis - wonach es sich vorliegend nicht um Spesen-, sondern um Schweigegeldforderungen handelt ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 1.2 diese Forderungen anscheinend (formell) gegenüber der X. AG stellte. Denn diese Forderungen stehen offensichtlich in einem engen Verhältnis zu den Beiträgen, mit welchen die deutschen (Mehrheits)Aktionäre bzw. Geschäftspartner nach Auffassung der Beteiligten zu belasten waren; bei genauer Betrachtungsweise dienten die überdies von den deutschen Aktionären verlangten Zuschüsse dazu, Schweigegeldforderun- gen des Beschwerdeführers 1.2 abzudecken (vgl. zit. Verein- barung; vgl. Schreiben Dr. s. vom 12.9.1980 =Akten Bf II, Nr. 13: "Verlustbeteiligung" für entsprechende Geschäfts- jahre, obwohl die AG Gewinne schrieb; vgl. Befragung des Bf

214

I.2 vom 15.7.1985 = Dossier 1, act. 1 s. 2, wonach bei ge- nauer Betrachtungsweise die Aktionäre die Spesen an die AG und die AG diese dem Geschäftsführer hätten zahlen müssen; vgl. Befragung des Sohnes des Bf I.2 Dossier 1, act. 3: Darnach lagen Forderungen von rund Fr. 25 000.-- vor, "die die drei Deutschen nicht an die X. AG geleistet haben und andererseits Herr z. nicht der X. AG belastet hat".). In diesem Sinne übte die X. AG hinsichtlich der Schweigegeld- forderungen des Geschäftsführers und den damit zusammenhän- genden Zuschüssen der deutschen Aktionäre soweit diese Forderungen tatsächlich über die Buchhaltung der AG abge- wickelt wurden grundsätzlich lediglich eine Uebermitt- lungsfunktion aus; mit anderen Worten war sie höchstens Durchgangsstation für die Schweigegeldleistungen. Dieses Vorgehen (Einbezug der X. AG als Durchgangsstation) wurde nach den konkreten Umständen wohl deshalb gewählt, weil der Anschein von geschäftsmässigen Zahlungen gewahrt werden sollte (insbes. für allfällige Kommunikationen mit Behör- den; vgl. auch die Ausführungen oben in der gleichen Erwä- gung, wonach die deutschen Aktionäre einleuchtenderweise nicht die tatsächlichen zusammenhänge schriftlich festhal- ten lassen wollten). Insofern kann auch der Auffassung des Beschwerdeführers II beigepflichtet werden, wonach diese Zahlungsvorgänge für die X. AG erfolgsneutral waren (vgl. Beschwerdeschrift II, s. 15 unten).

Schliesslich bedarf es nach all diesen Ausführungen keiner weiteren Begründung, dass für die steuerrechtliche Beurteilung der in der zit. Vereinbarung vom 27.9.1980 aus- getauschten Leistungen nicht eine falsche (der Verschleie- rung dienende) Benennung der Parteien ("Spesenforderungen gegenüber der AG", "Handlinggebühren gegenüber den deut- schen Aktionären"), sondern vielmehr die tatsächlichen, aktenmässig erstellten Verhältnisse (Schweigegeldleistungen der Deutschen an den Geschäftsführer) massgebend sind (vgl. ferner Art. 18 OR).

215

  1. d) Zusammenfassend ist die X. AG nicht Partei des vor-

liegenden Aktienübertragungsvertrages; im weiteren bein- haltet die zit. Vereinbarung vom 27.9.1980 grundsätzlich ohne Beteiligung der x. AG - eine Regelung zwischen den bis- herigen (deutschen) Mehrheitsaktionären und dem Geschäfts- führer/Minderheitsaktionär in bezug auf (kaschierte) Schwei- gegeldforderungen. Bei dieser Sachlage erleidet die Kon- struktion einer verdeckten Gewinnausschüttung (der X. AG an den Beschwerdeführer I.2) Schiffbruch.

3. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die

X. AG an der zit. Vereinbarung vom 27.9.1980 beteiligt war,

bzw. selbst wenn man die These zulassen wollte, wonach die dargestellte Aktienübertragung eine verdeckte Gewinnaus- schüttung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt bzw. § 38 Abs. 1 lit. b StG enthalten könnte - was beides nach dem bisher Gesagten gar nicht in Frage kommt würde die Konstruktion einer verdeckten Gewinnausschüttung auch aus anderen Gründen scheitern.

Nach der bundesgerichtliehen Praxis müssen für die An- nahme von geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt die nachfolgenden Vor- aussetzungen erfüllt sein:

aa) Die Leistung der Gesellschaft wird ohne entspre- chende Gegenleistung erbracht;

bb) die Leistung kommt einem Anteilsinhaber oder einer diesem nahestehenden Person als Vorteil zugute und wäre einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebil- ligt worden; sie ist also insofern ungewöhnlich, mit sachge- mässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar;

216

cc) dieser Charakter der Leistung (Bevorteilung eines Anteilsinhabers gegenüber Dritten) war für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar (vgl. CagianutjHöhn, Unter- nehmungssteuerrecht, Bern 1986, N 64 zu § 12 mit Hinweisen; vgl. auch zit. BGE vom 21.6.1985, a.a.o.; vgl. auch Weid- mannjGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 4. A., Bern 1987, s. 187 ff.).

Wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten (vgl. vorne Erw. III.1), kommt den vom Beschwerdeführer I.2 (vor dem umstrittenen Aktienerwerb) geltend gemachten Forderungen kein Spesencharakter zu. Diese Vergütungen wurden vielmehr in Anbetracht der dargelegten, konkreten Umstände deshalb gefordert, weil der Empfänger aufgrund seiner Kenntnisse über die erwähnten Schwarzgeldaktivitäten die deutschen Aktionäre unter Druck setzen konnte bzw. von ihnen weitere "Zuschüsse" verlangen konnte.

Ist nach dem Gesagten von Schweigegeldforderungen aus- zugehen, war für diese Ansprüche nicht massgebend, ob der Empfänger Aktionär war oder nicht; ausschlaggebend war viel- mehr die Kenntnis über die besondere Geschäftstätigkeit der x. AG (mit ihren deutschen Aktionären). Daraus erhellt aber, dass auch ein Dritter (ohne Anteilsrechte an der x. AG) nach den Umständen mit entsprechenden (Schweige- geld)Zuwendungen rechnen konnte, wenn er sein Wissen über die Schwarzgeldaktivitäten entsprechend ausgenutzt hätte. War aber für die geltend gemachte Leistung der AG nicht das Beteiligungsverhältnis, sondern ein bestimmtes Wissen ent- scheidend, fehlt somit bereits eine der vorgenannten Voraus- setzungen für die Annahme einer geschäftsmässig nicht be- gründeten Aufwendung.

4. Nach diesen Ausführungen (in Erwägung III.2 und

III.J) kann das vorinstanzliehe Ergebnis hinsichtlich der X. AG nicht geschützt werden; demzufolge sind die Disposi-

217

tivziffern l.a), 2.a) Ziff. 1 und 3.a) der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

5. Im weiteren sind die Auswirkungen der zit. Verein- barung auf den Beschwerdeführer I.2 zu prüfen.

  1. a) Die vollendete Steuerhinterziehung setzt in objek-

tiver Hinsicht eine rechtskräftige Veranlagung aufgrund un- wahrer oder unvollständiger Angaben sowie einen Steueraus- fall voraus, wobei die ungenügende Veranlagung auf einer Verletzung gesetzlicher Pflichten beruhen muss (H. Mass- hardt, Wehrsteuerkommentar, N. 12 zu Art. 129 BdBSt; E. Känzig, Die eidg. Wehrsteuer, Basel 1962, s. 613 ff.; VGE 309/86 vom 9.12.1986, E. 1 b) a.a.o ..

  1. b) Nach den bisherigen Ausführungen erhielt der Be-

schwerdeführer I.2 gernäss der zit. Vereinbarung vorn 27.9.1980 unter Verzicht auf sog. "Spesenforderungen" 36 Ak- tien der X. AG. somit traten anstelle der ursprünglichen Schweigegeldforderungen die erwähnten Aktien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch dieser Aktienübertragung Schweigegeldcharakter zukomm (vgl. vorne, insbes. Erw. II.8).

zu den steuerbaren Nebenbezügen i.S. von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt gehören auch Schmiergelder (bzw. hier Schweigegelder), obwohl sie grundsätzlich nicht vorn Arbeit- geber, sondern von Dritten bezahlt werden (vgl. Känzig, a.a.O., 2. A., S. 276, N. 57 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt mit Hinweisen). In der Steuererklärung vorn 19.4.1981 führte der Beschwerdeführer I.2 - ohne genaue Angabe der Anzahl

X. Aktien bei den Vermögenswerten auf, und zwar mit einem

Steuerwert am 1.1.1981 von Fr. 50 000.--; damit anerkennt er, dass diese Aktien einen Geldwert darstellen. Nach dem Gesagten steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer I.2 mit der zit. Vereinbarung vorn 27.9.1980 eine geldwerte Leistung

218

(als Schweigegeld) zufloss; entsprechende Nebenbezüge aus der Aktienübertragung sind aber der Steuererklärung vom 19.4.1981 nicht zu entnehmen (vgl. auch die Auflistung der Eingänge aus Nebenerwerbstätigkeiten in Dossier 2, act. 14). Im übrigen werden diese Nebenbezüge vom Beschwerdefüh- rer I.2 in seiner Beschwerdeschrift nicht substantiiert er- läutert; vielmehr vertrat er an anderer Stelle die Meinung, wonach er mit den 36 Aktien "etwas Wertloses" übernahm (vgl. Dossier 1, act. 1, s. 3); dieser Einwand ist in Anbe- tracht des vom Beschwerdeführer I.2 selbst angegebenen Steu- erwertes von Fr. 50 000.-- ohnehin unbehelflich. Ist aber die Veranlagungsverfügung vom 29.10.1982 für die Zeit vom 1.1.1981 bis 31.12.1982 bereits rechtskräftig, wobei eine ungenügende Veranlgung vorliegt, weil der Steuerpflichtige einen in der Bemessungsperiode zugeflossenen Nebenbezug ver- schwieg, sind die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer vollendeten Steuerhinterziehung grundsätzlich er- füllt.

  1. c) Hinsichtlich des Umfanges dieses Nebenbezuges sind

noch folgende Bemerkungen anzufügen.

Die Vorinstanzen berechneten den Wert der in der um- strittenen Aktienübertragung enthaltenen Leistung aufgrund nachfolgender Verkehrswertschätzung, da die Vertragspar- teien die Höhe des Kaufpreises nicht frankenmässig festleg- ten:

"Substanzwert gernäss Bilanz Fr. 73 204.-- Ertragswert/Gewinn Fr. 8 722.-- kapitalisiert mit 7,5 % Fr. 116 960.-- Fr. 190 164.-- dividiert mit 2 Fr. 95 082.--

Bei 36 Aktien ergibt dies Fr. 67 116.--. Für Aktienpakete liegt der Marktwert regelmässig hö- her als für einzelne Aktien, wie dies Uebernah- men notorisch belegen. z. erwarb zu seinen bishe- rigen Anteilen nicht nur ein Paket von 36 Ak-

219

tien; vielmehr erhielt er damit die absolute Ver- fügungsgewalt über die X. AG. Unter Berücksich- tigung dieser Umstände ist der Verkehrswert der 36 Aktien nach pflichtgernässen Ermessen auf Fr. 70 000.-- zu veranschlagen. (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1.1.5)

Der Beschwerdeführer !.2 bestreitet hingegen dieses Er- gebnis in seiner Beschwerdeschrift, ohne substantiiert dar- zulegen, welchen Wert er diesen Aktien beimisst (vgl. Be- schwerdeschrift I, s. 19).

Der Sohn des Beschwerdeführers 1.2 äusserte sich bei der Befragung vom 15.7.1985 hinsichtlich der mit der Aktien- übertragung verbundenen geldwerten Leistungen wie folgt, wo- bei der Beschwerdeführer !.2 diese Angaben mit "gehört und bestätigt" unterzeichnete:

"Herr z. reduziert seine Forderungen betr. Spesen gegenüber der X. AG in gleicher Weise wie die X. AG ihre Forderungen den deutschen Herren ge- genüber reduziert. Vor der Reduktion hätten die drei deutschen Herren pro Person Fr. 5 ooo.-- jährlich bezahlen müssen. Es fand dann eine Re- duktion statt, wie sie in Ziff. 2 der Vereinba- rung aufgeführt ist. Wenn sie die Reduktionen von 1978 (5 000.--) bis 1983 (1 000.--) betrach- ten, so sehen sie daraus, welcher Betrag Herr z. effektiv für die Aktien geleistet hat, d.h. rund Fr. 25 000.--. Das sind nun die Forderungen, die die drei Deutschen nicht an X. AG geleistet haben und andererseits Herr z. nicht der X. AG belastet hat." (vgl. Dossier 1, act. 03).

Mit der umstrittenen Aktienübertragung ist dem Be- schwerdeführer !.2 der Wert der 36 Aktien zugeflossen. Die Vorinstanzen erwähnten zutreffend, dass die Höhe dieser Lei- stung (der sog. Kaufpreis, vgl. das Schreiben des Dr. s. vom 12.9.1980 =Akten Bf II, Nr. 13) in der Vereinbarung nicht genau umschrieben wird. Demzufolge haben die Vorin- stanzen grundsätzlich zu Recht den Wert der Aktien anband einer Verkehrswertschätzung ermittelt (vgl. Känzig, a.a.o.

220

N. 210 f. zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt).

Eine andere Frage ist hingegen, ob die von den Vorin- stanzen in der angefochtenen Verfügung verwendete Verkehrs- wertschätzung massgebend ist. Zu beachten ist, dass der Be- schwerdeführer I.2 in seiner Steuererklärung (1981/82) vom 19.4.1981 die X. Aktien bei den Vermögenswerten mit einem steuerwert per 1.1.1981 von Fr. 50 ooo.-- aufführte; die amtlichen Vermerke mit Rotstift weisen darauf hin, dass die- ser Wert geprüft und anerkannt wurde (vgl. entsprechende Steuererklärung) . Im weiteren ist aus den Akten zu den Steu- ererklärungen 1979/80 (vom 12.7.1979) und 1981/82 (vom 2.7.1981) der X. AG zu entnehmen, dass den Steuerbehörden die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der X. AG für die Jahre 1979 und 1980 bekannt waren. Mithin waren die Steuerbehörden - im Zeitpunkt des Erlasses der Veranlagungs- verfügung vom 29.10.1982 (in bezug auf den Beschwerdeführer I.2) - im Besitze der erforderlichen Angaben, um die aufge- führten X. Aktien gernäss der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (heraus- gegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidg. Steuerverwaltung, publ. in ASA 46, s. 167 ff.) vorzu- nehmen (vgl. auch ZuppingerjSchärrerjFesslerjReich, Kommen- tar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., S. 214 ff.; N. 81 ff. zu§ 34 ZH-StG). In der zit. Veranla- gungsverfügung vom 29.10.1982 massendie Steuerbehörden den aufgeführten X. Aktien einen Wert von Fr. 50 000.-- zu; die- se Einschätzung ist rechtskräftig. Dieser Veranlagungsverfü- gung sind auch die hier zu behandelnden Nebenbezüge (auf- grund der Aktienübertragung in der Vereinbarung vom 27.9.1980) zuzurechnen. Es geht nun nicht an, bei der Bewer- tung dieser Aktien im massgebenden Zeitraum von zwei ver- schiedenen Methoden (bzw. stark unterschiedlichen Ergebnis- sen) auszugehen, je nachdem ob es sich um den Zufluss der Aktien ("Schweigegeldeinkommen") handelt oder der Vermögens- stand betrachtet wird. In diesem sinne rechtfertigt es sich

221

nicht, im Oktober 1980 (Zeitpunkt der Uebertragung von 36 Aktien) einen Verkehrswert der Aktien von Fr. 95 082.-- und per 1. Januar 1981 einen Wert von Fr. 50 000.-- anzuneh- men. Vielmehr ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der von den Steuerbehörden im damaligen Zeitpunkt anerkann- te und rechtskräftige Wert von Fr. 50 000.-- als massgeb- lich zu erklären (vgl. B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungs- rechts, N 287 ff.; ImbodenjRhinow, a.a.O. Nr. 74 ff.). Per 1.1.1981 verfügte der Beschwerdeführer über insgesamt 48 X. Aktien (inkl. die bereits früher erworbenen Aktien, vgl. Akten Bf II. Nr. 4, Ziff. 6); somit wies eine einzelne

X. Aktie im massgebenden Zeitraum einen "Wert" von rund

Fr. 1 040.-- auf (bzw. 36 Aktien zusammen: Fr. 37 500.--).

  1. d) Die Voraussetzungen für die Ausfällung von Straf-

steuern sind aber auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Im Gegensatz zur versuchten Steuerhinterziehung setzt die Ahn- dung der vollendeten Hinterziehung nicht Vorsatz voraus, sondern es genügt Fahrlässigkeit (vgl. VGE 360/81 vom 24.11.1981, E. 4; vgl. auch Art. 129 Abs. 1 lit. b BdBSt).

Indem der Beschwerdeführer I.2 die in der zit. Verein- barung vom 21.10.1980 enthaltenen Schmiergeldeinkommen nicht als Nebenbezüge deklarierte, hat er die Steuerhinter- ziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorsätzlich, minde- stens aber in fahrlässiger Weise begangen.

  1. e) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerde-

führer I.2 in der Periode 1981/82 (Bemessungsjahre 1979/80) abgesehen von den mit Vergleich vom 8.5.1985 erledigten Beanstandungen - insgesamt Fr. 37 500.-- Einkommen nicht deklarierte, was im Durchschnitt beider Jahre einen Betrag von Fr. 18 750.-- ergibt.

222

Die Nachsteuer gernäss § 83 StG bzw. Art. 129 BdBSt um- fasst die zuwenig veranlagte Steuer bzw. den entzogenen Steuerbetrag. Demzufolge berechnet sich die Nachsteuer wie folgt:

Kantonal: nicht deklariertes Einkommen Fr. 18 750.-- + veranlagtes Einkommen Fr. 96 000.-- steuerbares Einkommen Fr. 114 750.--

Steuer pro Einheit gernäss § 40 StG (4.25 %) Fr. 4 876.90 .;. veranlagte Steuer pro Einheit ~F~r~.--~3~9~3~0~.-~-~ hinterzogene Einkommenssteuer pro Einheit Fr. 946.90

+ Verzugszinsen (8.3.83 - 31.12.86) a 5 % ~F~r~·----~1~8~0~.4~5 Nachsteuer pro Einheit Fr. 1 127.35

Direkte Bundessteuer: nicht deklariertes Einkommen Fr. 18 750.-- + veranlagtes Einkommen ,Er. 103 100.-- steuerbares Einkommen Fr. 121 850.--

Jahressteuer

(100 %)

Fr.

9 328.40

.;. veranlagte Jahressteuer

( 74 %)

Fr.

6 860.--

hinterzogene Jahressteuer

( 26 %)

Fr.

2 468.40

effektive Nachsteuer Fr. 4 936.80 ==============

f) Ausserdem ist noch die Bemessung der Steuerbussen zu überprüfen.

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die Strafsteuer nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu bemes- sen. In erster Linie ist auf die Schwere der Hinterziehung

223

in objektiver Hinsicht, d.h. auf das Verhältnis der Höhe des hinterzogenen Betrages zum geschuldeten Steuerbetrag ab- zustellen; die subjektiven Momente sind strafschärfend oder strafmildernd zu berücksichtigen (BGE vom 15.2.1963 in ASA 32, 194; E. Känzig, a.a.o. und Ergänzungsband, N 16 zu Art. 129; VGE 357/83 vom 7.2.1984, E.5). zu beachten ist, dass der kantonale Gesetzgeber den Verwaltungs- und Steuer- justizbehörden die Weisung erteilt, die Busse in der Regel auf das Einfache der hinterzogenen Steuer festzulegen (vgl. § 87 Abs. 2 StG; vgl. auch VGE 309/86 vom 9.12.1986 mit Hin- weisen). Für die direkte Bundessteuer hat die Eidg. Steuer- verwaltung in einem Kreisschreiben vom 28.3.1958 in Konkre- tisierung des gesetzlichen Strafrahmens eine Bussenskala aufgestellt, in welcher die Bussenhöhe in Beziehung gesetzt wird zu den Prozentverhältnissen des hinterzogenen Steuer- betrages zum geschuldeten steuerbetrag. Dieses Bussenschema ist vom Bundesgericht schon wiederholt als geeignete Grund- lage für die Bussenbemessung anerkannt worden, wobei dieses Schema ein Hilfsmittel bei der Bussenbemessung ist. Je nach den subjektiven Umständen ist davon nach oben oder nach unten im Einzelfall allenfalls abzuweichen (Känzig, a.a.o. N. 16 zu Art. 129; Masshardt, a.a.o. N. 20 zu Art. 129; VGE 309/86 vom 9.12.1986, E. 7).

Hinsichtlich der Bemessung der Steuerbussen führten die Vorinstanzen aus:

"Bei z. bildet die hier erörterte Steuerdefrauda- tion Bestandteil umfassender Hinterziehungen (vgl. Vergleich vom 7.5.1985 und die dazugehöri- gen Akten). Das ausgeklügelte Vorgehen führt bei ihm als Steuersubjekt zu einer Strafschärfung. Es rechtfertigt sich daher, bundessteuerlich den einfachen Regelstrafrahmen auf das 1,5-fache zu erhöhen; staatssteuerlich wäre die Busse eben- falls auf das 1,5-fache der Nachsteuern festzu- legen. Unter Berücksichtigung der vergleichswei- se erledigten Bereiche derselben Periode und der Gesamtbelastung lässt sich eine Reduktion auf das Einfache für die Staats- und Bundessteuern

224

gerade noch vertreten, liegt aber im Bereich des untersten Ansatzes."

Dieser Beurteilung ist vollumfänglich beizupflichten. Auf alle Fälle kommt in Anbetracht der konkreten Umstände ein leichtes Verschulden grundsätzlich nicht in Betracht.

Nach diesen Ausführungen beträgt die Busse bei den kan- tonalen Steuern Fr. 1 127.35 pro Einheit und bei der direk- ten Bundessteuer Fr. 6 911.50 (100 % der Normalbusse: 140 % von Fr. 4 936.80 gernäss Kreisschreiben der Eidg. Steuerver- waltung vom 28.3.1958).

zusammenfassend betragen die Nachsteuer und die Busse bei der kantonalen Steuer pro Einheit Fr. 2 254.70, was bei einem massgebenden Steuersatz von 4.50 Einheiten für 1981 und 1982 einen Steuerbetrag von Fr. 20 292.30 [4.5 x 2 254.70 x 2] ergibt; bei der direkten Bundessteuer ergeben die Nachsteuer und die Bussen zusammen Fr. 11 848.30.

IV. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdefüh- rer II an der vollendeten Steuerhinterziehung des Beschwer- deführers I.2 mitgewirkt hat. Da nach dem Ergebnis von Er~ wägung III.3. hinsichtlich der Aktienübertragung kein steu- erdefraudatorisches Verhalten der AG vorliegt, fällt auch eine diesbezügliche Mitwirkung des Beschwerdeführers II (bzw. Verwaltungsratspräsidenten der AG) ausser Betracht.

Auch. wenn der Beschwerdeführer an der zit. Vereinba- rung vom 21.10.1980 mitwirkte, indem er mit der Ausarbei- tung beauftragt wurde (vgl. Schreiben Dr. s. vom 12.9.1980 Akten BF II, Nr. 13), ist darin grundsätzlich noch keine Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung zu erblicken, denn mit der zit. Vereinbarung wird an sich noch keine Steuerver- kürzung bzw. Steuerhinterziehung begangen (vgl. auch Erw.

225

111.3). Vielmehr wurde der vorliegende Steuerhinterziehungs- tatbestand erst erfüllt, als der Beschwerdeführer 1.2 das in der zit. Vereinbarung vom 21.10.1980 enthaltene Schweige- geldeinkommen nicht deklarierte. Es versteht sich aber von selbst, dass den Beschwerdeführer 11 (wie auch die X. AG) in bezug auf das Verschweigen von Nebenbezügen in der Steu- ererklärung des Beschwerdeführers 1.2 grundsätzlich kein Vorwurf trifft, zumal weder vorgebracht wird, noch aus den Akten ersichtlich wäre, dass der Beschwerdeführer 11 (oder die Beschwerdeführerin 1.1) in der Periode 1981/82 Steuer- vertreter des Beschwerdeführers 1.2 war; im übrigen liess sich der Beschwerdeführer 1.2 in der Periode 1983/84 durch die Steuerrechtspraxis des heute für ihn auftretenden Anwal- tes vertreten. Bei dieser Sachlage sind die Dispositivzif- fern 1.c) und 2.b) Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung auf- zuheben.

v.

Hinsichtlich einer Parteientschädigung für den

Be-

schwerdeführer

11 sind folgende Bemerkungen anzubringen.

Der Beschwerdeführer 11 bestreitet noch im vorliegenden Ver-

fahren anders als die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 - mit

Vehemenz, von den ursprünglichen zwecken der X. AG (Schwarz-

geldgeschäfte

zulasten des deutschen Fiskus) Kenntnis ge-

habt zu haben

(vgl. beispielsweise Beschwerdeschrift

11,

S. 6: "böswillige Unterschiebung"; Replik s. 4). Diese Aus-

führungen stehen jedoch in einem Widerspruch zu den vorlie-

genden Akten.

Zum Beispiel ist auf das Protokoll der a.o.

GV vom 7.3.1980

(im Büro des Beschwerdeführers II) zu

ver-

weisen, welches vom

Beschwerdeführer 11 als Verwaltungsrats-

präsident unterzeichnet wurde. Darin wird in Ziffer 11

aus-

geführt:

226

"Herr M. bemängelt, dass keine Aufstellung der Guthaben der einzelnen Gesellschafter vorliege. P. F. erläutert, dass der Grund in der Rückzah- lung de~ einbezahlten Kapitalien [Hervorhebung nicht 1m Original] während des Jahres 1979 zu suchen sei. ( .•• ) Herr M. wünscht Klärung über die nicht bezahlten von ihm angeforderten Beträ- ge. ( ... ) Trotzdem muss mit allem Nachdruck noch- mals darauf hingewiesen werden, dass keine Zah- lungen erfolgen können, bevor der Zahlungsein- gang auch tatsächlich bei der X. AG eingetroffen ist und die entsprechenden Belege auch bei der

X. AG (für Eingang und für Ausgang) vorliegen."

(vgl. Akten Bf II, Nr. 4)

Im weiteren schrieb der Beschwerdeführer II am 6.2.1981 an die deutschen Geschäftspartner (bzw. frühere Aktionäre) :

"Herr z. hat mich gebeten, Sie zu ersuchen, einer- seits die Rechnungen der X. AG vollumfänglich zu begleichen und anderseits für die Ihnen zustehen- den Beträge entsprechend Rechnung zu stellen. Tatsächlich ist es unerlässlich, dass in der Buchhaltung der Gesellschaft sich für jede Bu- chung ein entsprechender korrekter Beleg befin- det. Wenn das nicht der Fall ist, haben wir aus- serordentliche Schwierigkeiten nicht nur mit der Kontrollstelle, sondern vor allem auch mit den Steuerbehörden." (vgl. Dossier 5, act. 57)

Diese Angaben weisen sehr wohl darauf hin, dass dem Beschwerdeführer II diese Geldverschiebungen bekannt waren. Im übrigen wäre schlechterdings unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer II als Anwalt die zit. Vereinbarung vom 21.10.1980 in der vorliegenden Form aufgesetzt hätte (vgl. Beschwerdeschrift II, s. 18), wenn er nicht über die tat- sächlichen Verhältnisse genau im Bilde gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann das Verwaltungsgericht dem Beschwerde- führer II keine Parteientschädigung zusprechen.

227

StPS 2/88 Seite 78

Nutzniessung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b / Art. 27 Abs. 2 BdBSt und Par. 19 Abs. 1 lit. c / Par. 27 Abs. 3 StG; Verfahrensrecht: Rügeprinzip im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

1. Der Eigenmietwert einer Liegenschaft ist dem Eigentümer dann nicht anzurechnen, wenn

am betreffenden Objekt eine Nutzniessung oder ein dingliches Wohnrecht bestellt wurde. Im Gegensatz dazu stellt die Zusage an einen Verwandten, ihm die Wohnung unentgeltlich auf unbestimmte Zeit zu überlassen, ein rein obligationenrechtliches Vertragsverhältnis (Gebrauchsleihe) und damit steuerrechtlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar.

2. Nach dem sogenannten Rügeprinzip prüft die Beschwerdeinstanz nicht, ob sich die

angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern sie untersucht nur die vorgebrachten Beanstandungen.

VGE 377-86 vom 27. Mai 1987 i.S. Z. (Abweisung) = 02.87.033

StPS 2/88 Seite 92

Zwischenveranlagung bei Aufgabe einer Neben- bzw. Teilzeiterwerbstätigkeit (Art. 96 BdBSt) Verfahrensrecht: 2. Schriftenwechsel (Par. 41 VRP)

1. Fall eines pensionierten Unselbständigerwerbenden, der drei Jahre nach der Vornahme

einer ZV infolge Pensionierung eine weitere ZV wegen Aufgabe einer über das Pensionierungsalter hinaus ausgeübten Neben- bzw. Teilzeitbeschäftigung verlangt. Das Verwaltungsgericht verneint das Vorliegen sowohl einer wesentlichen Einkommenseinbusse als auch einer tiefgreifenden strukturellen Aenderung der gesamten beruflichen Situation und verweigert die anbegehrte ZV mit Hinweis auf die Bundesgerichtspraxis.

2. Voraussetzungen zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

VGE 328-87 vom 28. August 1987 i.S. Q. (Abweisung) = 02.87.042

StPS 2/88 Seite 99

Liegenschaftsunterhaltskosten (Par. 22 Abs. 1 lit. e StG; Art. 22 Abs. 2 lit. e BdBSt)

Bestätigung der sogenannten Dumont-Praxis, wonach grundsätzlich anschaffungsnahe Liegenschaftsaufwendungen (unter Abkehr von der technischen Abgrenzung zwischen Unterhalt und Wertvermehrung) nicht als abzugsfähige Gebäudeunterhaltskosten zu betrachten sind. Bei neuerworbenen Liegenschaften sind nur jene Kosten abziehbar, die notwendig sind für die Beseitigung eines Schadens, der seit dem Erwerb eingetreten ist.

VGE 350-86 vom 27. Mai 1987 i.S. X. (teilweise Gutheissung der Beschwerde bzw. Abweisung im hier veröffentlichten Streitpunkt) = 02.87.038

StPS 2/88 Seite 105

Steuerhinterziehung, vollendete; verdeckte Gewinnausschüttung/ Beteiligungsertrag

Fall eines De-facto-Alleinaktionärs, bei dessen AG verdeckte Gewinnausschüttungen aufgerechnet werden mussten, die an eine ausländische Firma flossen, welche wiederum entweder direkt dem De-facto-Alleinaktionär der ersten Firma gehört, oder mit diesem zumindest unmittelbar liiert ist. Beweislastverteilung betreffend Aufrechnung eines entsprechenden Beteiligungsertrages beim Aktionär im Nach- und Strafsteuerverfahren.

VGE 319-82 vom 22. Mai 1986 i.S. X. BGE A 335-1986 vom 7. Oktober 1987 i.S. X.

April1988 6. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide - Nutzniessung; Verfahrensrecht 78 - Zwischenveranlagung; Verfahrensrecht 92 - Liegenschaftsunterhaltskosten 99 -Steuerhinterziehung, vollendete; verdeckte Gewinnausschüttung/Beteiligungsertrag 105

(4 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 1987 i.S. Z. (VGE 377/86)

Nutzniessung im sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b I Art. 27 Abs. 2 BdBSt und § 19 Abs. 1 lit. c 1 § 27 Abs. 3 stG; ver- fahrensrecht: Rügeprinzip im verwaltungsgerichtliohen Be- schwerdeverfahren

Erwägungen:

1. Mit der vorliegenden Beschwerde kritisiert der

Beschwerdeführer sinngernäss lediglich, dass in der kantona- len und Bundessteuerveranlagung 1983184 eine Liegenschaft in Oesterreich mitbesteuert wird; in diesem Sinne bestrei- tet er die darauf beruhende Steuerausscheidung ausdrücklich nur dem Grundsatze nach, nicht jedoch hinsichtlich der ein- zelnen zugrundegelegten Einkommens- und Vermögenssteuerfak- toren (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer A.3.). Im weiteren verzichtet er in seiner Eingabe vorn 23.12.1986 ausdrück- lich, weitere im Einspracheverfahren vorgenommene Aufrech- nungen anzufechten. Mithin ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Einbeziehung der erwähnten Liegen- schaft in die vorliegende Steuerveranlagung 1983184 zu Recht erfolgte. Dabei ist unbestritten, dass für die Beant- wortung dieser Frage das schweizerische Recht massgebend ist. Ist die besagte Frage zu bejahen, muss in Anlehnung an das Rügeprinzip nicht näher untersucht werden, ob die ein- zelnen Faktoren in der entsprechenden Steuerausscheidung richtig ermittelt wurden.

Hinsichtlich des erwähnten Rügeprinzipes drängen sich noch folgende Bemerkungen auf. Zwar gilt nach § 18 (bzw. Art. 109 BdBSt) und § 26 VRP der Untersuchungsgrundsatz und

78

das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Doch ist diesbezüglich zu beachten, dass diese Prinzipien nach Auf- fassung des Eidg. Versicherungsgerichtes in bezug auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) nicht unein- geschränkt gelten. Darnach finden diese Grundsätze

"ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungs- pflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) und nament- lieh in der in Art. 52 Abs. 1 VwVG aufgestellten Be- gründungspflicht (BGE 104 V 211 Erw. b, 97 V 173; GYGI, a.a.O. S. 208 ff.; SALADIN, a.a.O. S. 119 f.; PFEIFFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offi- zialmaxime im Verwaltungsverfahren, s. 123 ff.). zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches be- sagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt er- weist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (GYGI, a.a.o. s. 214 ff.; JOST, Zum Rechtsschutz im Wirtschaftsverwaltungsrecht, in: ZSR 101/1982 II s. 513). Diese Prinzipien grenzen den Bereich der verwaltungsgerichtlichen Prüfung von der Befugnis zur aufsichtsmässigen Herstellung des gesetzmässigen Zustandes ab, welche in der Rechtsprechnungskompetenz nicht inbegriffen ist (GYGI, a.a.o., s. 44 und s. 213). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerdeinstanz zusätz- liche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hiezu aufgrund der Par- teivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht." (vgl. BGE 110 V 53)

79

Die im gerichtlichen steuerbeschwerdeverfahren anwendbaren Mitwirkungspflichten der Parteien weisen grundsätzlich kei- nen geringeren Umfang auf als diejenigen, welche in einem sonstigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren rnass- gebend sind (vgl. § 19 i.V.rn. § 7 der Vollzugsverordnung zum StG und Art. 13 VwVG; vgl. auch § 38 Abs. 2 VRP und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Heinz Masshardt, Wehrsteuer- kornrnentar, N. 10 zu Art. 106 BdBSt). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, das höchstrichterlich angewandte Rüge- prinzip auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen (vgl. auch VGE 642/86 vorn 9.4.1987, E. 4a).

2. Nach den vorliegenden Akten ist der nachfolgende

Sachverhalt unbestritten.

Der arn 25.3.1975 verstorbene Alois Y. (Jg. 1881), whft. gewesen in A-6370 Kitzbühel ( ... ) hinterliess ein vorn 30. Januar 1975 datiertes Testament. Unter Ziffer III. nahm er folgende Erbeinsetzung vor:

"Ich setze

  1. 1) meinen Sohn Alois Y., geboren arn 19.4.1923,

  2. 2) meine Enkelkinder

  3. a) Jutta z. geb. Y.

  4. b) Alexander Y.

  5. c) Petra Y.

zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein."

Darüber hinaus hielt er in Ziff. r. der letztwilli- gen Verfügung fest, dass sein Nachlass zur Hauptsa- che aus der Liegenschaft ... in Kitzbühel bestehe.

Aus der "Einantwortungsurkunde" des Bezirksgerich- tes Kitzbühel/Oe vorn 24.10.1975 ergibt sich, dass Alois Y. (Jg. 1923) die Erbschaft zugunsten der im Testament unter Ziffer III. 2. aufgeführten Enkel- kinder ausschlug und dass diese Enkelkinder zu je 1/3 Eigentümer der genannten Liegenschaft wurden.

Im Jahre 1981 erwarb die Ehefrau des Steuerpflichti- gen zudem den Miteigentumsanteil ihres Bruders Ale- xander zum Preise von 800 1 000.-- Schilling.

80

Die im Testament erwähnte Liegenschaft ... setzt sich zusammen aus der Grundparzelle ... Acker, Obe- res Feld und der Bauparzelle ... Wohnhaus, . . . . Dieses Wohnhaus besteht aus Erdgeschoss, erstem Stock und einem ausgebauten Dachgeschoss (Mansar- de) . Im Dachgeschoss befindet sich ausserdem ein Dachbodenraum. Das ganze Haus ist unterkellert {Hei- zung und Kellerräume). zum Hause gehören ferner zwei Garagen.

(Vgl. Beschwerdeschrift; Einspracheentscheid; un- numerierte Kopien der Urkunden des Bezirksgerichts Kitzbühel; Kaufvertrag vom 14.9.1981 zwischen Jutta z. und Alexander Y., nachfolgend Kaufvertrag ge- nannt; Benützungsteilungsvertrag vom 19., 26. und 31.5.1976 zwischen den Enkelkindern des Erblassers, nachfolgend "Benützungsteilungsvertrag" genannt).

3. Streitgegenstand ist, ob die Schwiegereltern des

Beschwerdeführers in der Bemessungsperiode {1981/82) Nutz- niessungsberechtigte an der Liegenschaft (bzw. am Miteigen- tumsanteil der Gattin des Steuerpflichtigen; anfangs 1981: 1/3, gernäss Kaufvertrag vom 14.9.1981: 2/3) in Kitzbühel wa- ren.

  1. a) Nach Art. 27 Abs. 2 BdBSt wird Vermögen, an dem

eine Nutzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zugerechnet. In diesem sinne hat der Steuerpflichtige bei der Steuerbe- rechnung den Mietwert der Wohnung, die er in einem ihm zur Nutzniessung überlassenen Hause innehat, in Anschlag zu brin- gen (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b BdBSt).

In gleicher Weise gelten nach kantonalem Recht als Ein- kommen die gesamten Einkünfte an Geld oder Geldwert aus Er- werbstätigkeit, Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen, insbesondere u.a. jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, aus Nutzniessungen, Leibrenten und dergleichen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. c StG).

b) Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen einer Nutzniessung im fraglichen Zeitraum, u.a. weil im Testament vom 30.1.1975 keine Nutzniessung begründet wurde und ein ent-

81

sprechender Vertrag erst im Zusammenhang mit dem Steuerver- fahren (am 25./27.8.1986) abgeschlossen wurde, wobei nach wie vor kein dingliches Recht an der Liegenschaft bestellt wurde. Zudem spreche gegen eine dingliche Belastung mit einer Nutzniessung, dass der steuerpflichtige mit seiner Fa- milie seine Ferien in der fraglichen Liegenschaft in Gester- reich verbringe. Schliesslich ist nach Auffassung der Vorin- stanzen von einer Gebrauchsleihe auszugehen (vgl. Vernehmlas- sung vom 15.1.1987).

  1. c) Der Beschwerdeführer wendet u.a. dagegen ein:

"Alois Y.. 1923. gab zuhanden des Bezirkgerichtes Kitzbühel/Oe eine Erklärung auf Ausschlagunq der Erbschaft ab. während seine drei Kinder ihm als selbstverständliche familiäre Verpflichtung die Fortsetzung der Lebensverhältnisse. d.h. die Weiter- führung des ehelichen Haushaltes im elterlichen Hau- se und die Möglichkeit der (in Kitzbühel/Oe übli- chen) Zimmervermietung auf eigene Rechnung zusicher- ten. Gestützt auf diese Verabredungen bewohnen die Schwiegereltern des Beschwerdeführers seither, d.h. seit Oktober 1975, die Liegenschaft ... in Kitz- bühel/Oe, vermieten zu Ferienzwecken Zimmer und neh- men überhaupt alle Rechte wahr, wie sie Nutznies- sungs- bzw. Wohnberechtigten ganz allgemein zuste- hen. sie tragen aber auch alle Unterhaltslasten." (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer B.3.)

d) Wie bereits erwähnt, bestand der Nachlass haupt- sächlich in der genannten Liegenschaft Ebenso ist un- bestritten, dass die Schwiegereltern des Steuerpflichtigen im erwähnten Haus (seit 24.10.1975; vgl. Beschwerdeschrift, s. 6) wohnhaft sind. Bei dieser Sachlage ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Schwiegervater (als Miterbe zu gleichen Teilen) seinen Erbanteil (bzw. seinen Anteil an der Liegenschaft) ausschlagen sollte, wenn er nicht damit rechnen konnte, dass er (zusammen mit seiner Ehefrau) den Lebensabend im Hause seines verstorbenen Vaters verbringen darf, zumal aus den Akten nicht erstellt ist, dass er im da- maligen Zeitpunkt derart vermögend war, bzw. zum Beispiel

82

über ein eigenes Wohnhaus verfügte, und deshalb ohne weite- res auf seinen Erbteil hätte verzichten können. Mithin ist nach den konkreten Umständen anzunehmen, für die (eingesetz- ten) Miterben sei klar gewesen, dass der Sohn des Erblas- sers die Erbschaft zugunsten seiner Kinder im Austausch ge- gen eine sinngernässe Vereinbarung - den Lebensabend im Va- terhaus verbringen zu dürfen - ausschlug. Diese Schlussfol- gerung steht auch im Einklang mit Abschnitt Ziffer IV Abs. 2 des 11 Benützungsteilungsvertrages 11 zwischen den Enkel- kindern (vorn 19., 26. und 31.5.1976), worin festgehalten wird:

"Die Gebühren des Kaminkehrers, für die Müllabfuhr und für Wasser und Kanal hat Herr Alexander Y. zu zahlen, solange die Eltern der Vertragsteile oder auch nur ein Elternteil lebt. Nach dem Ableben des nachversterbenden Elternteils sind diese Kosten von allen Vertragsteilen zu je einem Drittel zu lei- sten."

Schliesslich spricht auch die Vereinbarung vorn 25./27.8.1986 zwischen Jutta z. und ihren Eltern für die oben dargelegte Annahme.

4. Eine andere Frage ist hingegen, ob diese Vereinba- rung einer Nutzniessung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BdBSt bzw. § 19 Abs.1 lit. c StG gleichkommt.

  1. a) Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten, wo

nicht anderes bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstan- des (ZGB Art. 745 Abs. 2). Als Dienstbarkeit ist sie ein sachenrechtliches Verhältnis (TUORjSCHNYDER, ZGB, 9.A. S. 653). Sie beruht auf Gesetz (z.B. auf Erbrecht, ZGB Art. 460, 462 f., 561, als nutzniessungsähnliche Nutzung auf Fa- rnilienrecht, Art. 201 und 202) oder auf privatrechtlicher Vereinbarung. Diese kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Ge- brauch und die Nutzung der Sache (ZGB Art. 755 Abs. 1; vgl. auch E. Känzig, Die eidg. Wehrsteuer, 2.A., Basel 1982,

83

N 86 zu Art. 21 Abs. 1 lit b BdBSt).

Das Wohnrecht ist wie die Nutzniessung ein beschränk-

tes dingliches Recht (vgl. Peter Ruf, Die wehrsteuerrechtli-

ehe Behandlung des Wohnrechtes, publ. in ASA 49, s. 385

ff., insbes. s. 392). Es besteht in der Befugnis, in einem

Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen

(ZGB Art. 776 Abs. 1). Es ist unübertragbar und unvererb-

lich, steht aber im übrigen - soweit es das Gesetz nicht an-

ders ordnet - unter den Bestimmungen der Nutzniessung (ZGB

Art. 776 Abs. 2 und 3; vgl. Känzig, a.a.o. N.

87 zu Art. 21

Abs. 1 lit. b BdBSt).

Der Begriff der Gebrauchsleihe ist in Art. 305 OR fol-

gendermassen umschrieben:

Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichtet sich

der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu

unent-

geltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entleh-

ner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem

Verleiher zurückzugeben.

Nach dem Gesagten handelt es

sich bei der

Nutzniessung

(oder beim Wohnrecht) um

ein beschränktes,

dingliches

Recht, welches als absolutes Recht die Sache selbst direkt

und unmittelbar - ohne Dazwischenschaltung einer Person -

erfasst. Die Gebrauchsleihe hingegen ist ein obligationen-

rechtliches Vertragsverhältnis; dabei richtet

sich die Be-

rechtigung des Entlehners nicht direkt auf die Sache, son-

dern lediglich gegen eine bestimmte, verpflichtete Person

(Verleiher) . Zusammenfassend unterscheiden

sich

die Nutz-

niessung bzw. das Wohnrecht einerseits und die Gebrauchslei-

he anderseits grundsätzlich dadurch, dass sich im ersten

Fall die Berechtigung gegen jedermann und im zweiten Fall

nur gegen die verpflichtete Person richtet (vgl. TuorjSchny-

der, a.a.o. s. 628; vgl. Ruf, a.a.o. s. 390).

84

  1. b) Wer eine Wohnung unentgeltlich einem nahen Verwand-

ten überlässt, vermietet die Wohnung nicht, noch hat er selbst weiterhin die Wohnung in der Weise inne, dass er un- mittelbar Besitzer der Wohnung geblieben wäre. Die Zusage an einen Verwandten, ihm die Wohnung unentgeltlich auf unbe- stimmte Zeit zu überlassen, qualifiziert sich nach Auffas- sung des Bundesgerichts als Gebrauchsleihe (Art. 305 OR; BGE vom 22.12.1978 i.S. Wehrsteuerverwaltung des Kt. BE ge- gen U. und Rekurskommission des Kt. BE, publ. in ASA 48, S. 478 ff. [insbes. s. 481] und in NStP, Bd. 33, s. 105 ff.; BGE 75 II 45; Claude Reymond, Gebrauchsüberlassungsverträge in: Schweiz. Privatrecht VII/1, s. 276).

Im zit. Entscheid handelte es sich um ein Haus, wel- ches der steuerpflichtige seinen Schwiegereltern unentgelt- lich (zum Bewohnen) zur Verfügung stellte. In der Begrün- dung dieses Entscheides - wonach das unentgeltliche Ueber- lassen einer Wohnung oder eines Hauses (für unbestimmte Zeit) an einen Verwandten als Gebrauchsleihe zu betrachten ist - ging das Bundesgericht zunächst davon aus, dass der Eigentümer dem Beliehenen unentgeltlich den Mietwert der Wohnung zuwendet. Im weiteren führte es im zit. Entscheid aus:

"Für den Beliehenen entsteht dadurch kein Einkom- men, da für ihn der Mietwert den Charakter einer Schenkung hat (Art. 21 Abs. 3 BdBSt). Doch muss an- genommen werden, dass auch in einem solchen Fall der Mietwert primär dem Eigentümer zufällt, auch wenn er ihn sofort an den Beliehenen weitergibt. Der Fall liegt ähnlich, wie wenn der Eigentümer eines Sparheftes einem Dritten die Zinsen eines Sparheftes unentgeltlich zuwendet, ohne eine Nutz- niessung zu bestellen; auch hier muss sich der Eigentümer die Zinsen als Einkommen anrechnen las- sen. Will der Steuerpflichtige sich dieser Steuer- pflicht entziehen, so muss er an dem betreffenden Vermögenswert, hier also an dem Einfamilienhaus, eine Nutzniessung bestellen (Hervorhebung nicht im Original). Tut er dies, so fällt die Steuerpflicht für den Mietwert nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 21 lit. b (BdBSt) auf den Nutzniesser. Der

85

Steuerpflichtige behauptet selbst nicht, dass er ein solches Rechtsverhältnis begründet habe. Be- steht dagegen eine blosse Gebrauchsleihe, so muss aus der leichten Auflösbarkeit dieses Vertragsver- hältnisses der Schluss gezogen werden, dass der Eigentümer steuerrechtlich gesehen immer noch als 'Inhaber' der Wohnung zu betrachten ist, obwohl die Wohnung während der Dauer der Leihe nicht mehr ihm unmittelbar zur Verfügung steht. ( ... ) Soweit sich aus BGE 71 I 129 f. (= ASA 14, s. 22) etwas Abwei- chendes ergibt, ist deshalb daran nicht festzuhal- ten ( ... )." (vgl. ASA 48, s. 481)

  1. c) Peter Ruf kritisiert in seiner Abhandlung über die

wehrsteuerrechtliche Behandlung des Wohnrechtes (publ. in ASA 49, s. 385 ff.) diesen soeben zit. Entscheid inbezug auf die Begründung; im Ergebnis geht er mit dem zit. Ent- scheid einig. Nach seiner Darlegung bezieht sich der zit. Entscheid vom Sachverhalt her auf eine Gebrauchsleihe; er stösst sich jedoch daran, dass für das Bundesgericht die "leichte Auflösbarkeit" des Rechtsverhältnisses ausschlagge- bend war, da es zumindest fragwürdig sei, ob in zivilrecht- licher Hinsicht eine Auflösung der Gebrauchsleihe ausser- halb 'der ortsüblichen Kündigungstermine möglich wäre (P. Ruf, a.a.O., ASA 49, s. 400, Anmerkung 73). Aus den gleichen Gründen bemängelt er die Begründung (nicht aber das Ergebnis) eines ähnlichen Entscheides der bernischen Re- kurskommission vom 29.4.1980, in welchem der Steuerpflichti- ge seiner Mutter eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur Verfügung stellte, wobei die Mutter einen Beitrag an die Un- kosten leistete (publ. in BVR 1980, s. 357 ff. oder NStP Bd. 34, S. 250 ff.). Nach seiner Auffassung ist für die Fra- ge der Zurechenbarkeit des Eigenmietwertes als Einkommen vielmehr entscheidend, dass ein obligatorisches Rechtsge- schäft vorliegt, mithin die Nutzung weder durch den Eigentü- mer noch durch den Nutzniesser erfolgt (Art. 21 Abs. 1 lit. b BdBSt). Im weiteren schreibt er (insbes. mit Blick auf den zit. Berner Entscheid):

86

"Wenn nun der dingliche Berechtigte den Mietgege- stand bewusst unter dem marktmässigen Mietzins über- lässt, ist davon auszugehen, dass er über das Mietobjekt verfügt hat und es ist ihm der höhere Eigenmietwert (der im Modellfall dem marktmässigen Mietzins entsprechen soll) als Einkommen zuzurech- nen; in der Ueberlassung eines Mietobjektes zu einem unter dem Eigenmietwert liegenden Mietzins liegt eine Einkommensverwendung ( ... ). Die Einkom- mensverwendung ist nach Wehrsteuerrecht unbeacht- lich." (vgl. ASA 49, s. 401 unten, Anmerkung 73 in finem)

Es kann nun offenbleiben, ob P. Ruf die Begründung des Bundesgerichts zu Recht bezweifelt, da auch das Bundesge- richt im zit. Entscheid die Auffassung vertritt, dass der Eigenmietwert einer Wohnung (bzw. eines Hauses) dem Eigentü- mer dann nicht anzurechnen ist, wenn am betreffenden Vermö- gensobjekt eine Nutzniessung bestellt wurde (vgl. die oben in Erw. 4 b zit. Ausführungen, insbesondere der hervorgeho- bene Satz; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 lit. b BdBSt; Känzig, a.a.o. N. 86 zu Art. 21 Abs. 1 lit. b BdBSt). zu beachten ist, dass die bundessteuerrechtliche Ordnung bei der Frage, ob tatsächlich eine Nutzniessung vorliegt, auf die zivil- rechtlich-wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt (vgl. Känzig, a.a.O., N. 86 zu Art. 21 Abs. 1 lit. b BdBSt). Mit- hin ist in der Folge zu prüfen, ob die in der Beschwer- deschrift (S. 4) geltend gemachten 11 Nutzniessungs- bzw. Wohnrechte" der Schwiegereltern zivilrechtlich als Nutznies- sungen zu qualifizieren sind.

5. a) Gernäss einer Aktennotiz erkundigte sich der Steuerpflichtige am 10.12.1985 nach dem stand seiner Ein- sprache; auf die sinngernässe Antwort - die zuständige In- stanz benötige noch einen Nutzniessungsvertrag - wurde fol- gende Antwort festgehalten:

87

"Es besteht bis heute kein Vertrag, da Handschlagabma- chung."

Im zitierten Benützungsteilungsvertrag (von 1976) nah- men die drei Geschwister (Enkelkinder des Erblassers) eine detaillierte Zuteilung der ausschliesslichen und gemeinsa- men Benützungsrechte vor (vgl. beispielsweise S. 3 Ziffer 1: "Der im Erdgeschoss befindliche Hausgang wird von den beiden übrigen Vertragsteilen insoweit mitbenützt, als sie durchgehen müssen, um in die oberen Geschosse zu kommen."). Im weiteren räumten sich die Geschwister in diesem Vertrag gegenseitig Vorkaufsrechte ein. Die Eltern werden in diesem Vertrag zwar erwähnt (vgl. der in Erwägung 3 d zit. Passus von Ziff. IV dieses Vertrages), doch wird ihnen in diesem Vertrag, welcher die Eigentums- und Benützungsverhältnisse regelt, keine unmittelbare Berechtigung an der Sache (Wohnhaus) zugestanden.

Ebenso wird im Kaufvertrag vom 14.9.1981 mit keinem Wort erwähnt, dass die besagte Liegenschaft mit irgendeinem Nutzungsrecht zugunsten der Eltern belastet ist.

Bei dieser Sachlage beruhen die geltendgemachten "Nutzungsrechte der Eltern" im massgebenden Zeitpunkt ledig- lich auf einem obligationenrechtlichen Verhältnis. Eine dingliche Berechtigung der Schwiegereltern des Steuerpflich- tigen ist nicht ausgewiesen; zunächst ist nicht ersicht- lich, inwiefern eine auf Gesetz beruhende Nutzniessung vor- liegt (vgl. vorne, Erw. 4 a). Soweit aber der Beschwerdefüh- rer sich auf eine privatrechtliche Vereinbarung beruft (vgl. Vereinbarung vom 25./27.8.1986), ist zu beachten, dass die auf einem Vertrag beruhende Nutzniessung eine öf- fentliche Beurkundung voraussetzt, wenn sie sich auf ein Grundstück bezieht (TuorjSchnyder, a.a.o. s. 657; vgl. auch StE 1987, B 25.3 Nr. 5, S. a). Zudem ist noch bei vertrag- lich vereinbarten Nutzniessungen an Grundstücken die Eintra-

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gung in das Grundbuch erforderlich (vgl. Art. 746 ZGB; TuorjSchnyder, a.a.O. s. 657). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer weder die öffentliche Beurkundung noch die Eintragung ins Grundbuch substantiiert dar, weshalb eine (dingliche) Nutzniessung an der erwähnten Liegenschaft ausser Betracht fällt. Im übrigen bringt er nicht vor, dass in Oesterreich die Nutzniessung an einer Liegenschaft nicht ins Grundbuch eingetragen werden könne; vielmehr ergibt sich die Zulässigkeit eines solchen Eintrages aus dem letz- ten Abschnitt der Vereinbarung vom 25./27.8.1986 (vgl. Schlussbestimmungen III, in finem). Ausserdem halten die Parteien in der soeben erwähnten Vereinbarung (vom 25./27.8.1986) fest, dass diese Vereinbarung keiner öffent- lichen Beurkundung bedürfe (vgl. zit. Vereinbarung, s. 2 un- ten); dieser Auffassung kann soweit beigepflichtet werden, als dieser Vereinbarung lediglich obligationenrechtlicher Charakter (Gebrauchsleihe) zukommt; soweit aber diese Ver- einbarung auch einen (dinglichen) Nutzniessungscharakter be- stätigen soll, übersieht der Beschwerdeführer die oben dar- gelegten, massgebenden Gesetzesbestimmungen.

  1. b) Zusammenfassend liegt im massgebenden Zeitpunkt

keine (sachenrechtliche) Nutzniessung, sondern eine (obliga- tionenrechtliche) Gebrauchsleihe vor und ist der Mietwert der besagten Liegenschaft erst dann dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen, wenn eine (dingliche) Nutzniessung an dieser Liegenschaft bestellt und nachgewiesen wird.

c) Schliesslich kann auch nicht der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt werden, wonach die Schwiegerel- tern im massgebenden Zeitpunkt die Unterhaltslasten trugen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4, Ziff. B.3. in fine und S. 6, Ziff. C.2.). Denn dies steht offensichtlich mit dem zit. Be- nützungsteilungsvertrag in Widerspruch; dort wird beispiels- weise ausdrücklich festgehalten:

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"Die Feuerversicherung und die Gebäude- sowie die Grundsteuer für das Wohnhaus ... und die Garage so- wie den Garten haben die Vertragsteile zu gleichen Teilen, sohin je zu einem Drittel, zu bezahlen. ( ... vgl. vorne, Erw. 3d) Die Kosten der Erhaltung des Hauses hat Herr Alexan- der Y. bis zu einem Betrage von s 5 1 000.-- j Schil- ling fünftausend/jährlich allein zu bestreiten. Alle über diesen Betrag hinausgehenden Erhaltungsko- sten sind von den Vertragsteilen zu je einem Drit- tel zu entrichten." (vgl. Benützungsteilungsver- trag, Ziff. IV)

Dieser Benützungsteilungsvertrag wurde auch noch im Kaufver- trag vom 14.9.1981 bestätigt (vgl. zit. Kaufvertrag, Ziff. II.) Der Beschwerdeführer bringt mit keinem Wort - geschwei- ge denn substantiiert - vor, dass dieser Benützungsteilungs- vertrag in Verbindung mit dem Kaufvertrag im massgebenden Zeitpunkt (1981/82) durch weitere Vereinbarungen ergänzt bzw. abgeändert wurde. Daran vermag auch der in den Akten liegende Vertrag zwischen J. Z. und ihren Eltern grundsätz- lich nichts zu ändern, da diese Vereinbarung erst im August 1986 abgeschlossen wurde. Somit ist nach den vorliegenden Akten erstellt, dass die besagte Liegenschaft - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - grundsätzlich nicht von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers unterhalten wurde.

  1. d) Ueberdies bringt der Beschwerdeführer u.a. vor:

"Will der Beschwerdeführer aber in Kitzbühel/Oe Fe- rientage verbringen, ist er auf eine Einladung durch seine Schwiegereltern angewiesen. ( ... ) Dem Beschwerdeführer stehen indessen weder permanent (im Sinne einer ständigen Ferienwohnung), noch auf entsprechendes eigenes Begehren (im Sinne der jeder- zeitigen Herstellbarkeit einer Unterkunftsmöglich- keitl Wohnräume in Kitzbühel/Oe einfach zur Verfü- ~ (vgl. Beschwerdeschrift, s. 5)

90

Auch diesen Schlussfolgerungen kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss Kaufvertrag vom 14.9.1981 bezahlte der Steu- erpflichtige (bzw. seine Ehefrau) für den Miteigentumsan- teil des Bruders einen Kaufpreis von 800 1 000 Schilling, was einem Betrag von damals rund Fr. 104 1 000.-- entspricht (bei einem damaligen Umrechnungskurs von 100 öSch =Fr. 13.--). Anschliessend investierte er noch 600 1 000 Schilling (rund Fr. 78 1 000.--) für entsprechende Umbauarbeiten (vgl. unda- tierte, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Beilage zur Steuererklärung). Zu beachten ist überdies, dass sich das fragliche Haus in einem bekannten Ski- und Ferienort befin- det und dass die Eltern Zimmer zur Ferienzwecken vermieten (vgl. Beschwerdeschrift, s. 4). Es widerspricht nun jegli- cher Lebenserfahrung, dass ein Eigentümer eines Stockwerkes (Wohnung) in einem (bekannten) Feriengebiet, welcher zusätz- lich noch ein zweites Stockwerk (eine zweite Wohnung) für rund Fr. 104 1 000.-- kauft und ausserdem noch rund Fr. 78 1 000.-- für Renovationen auslegt, nicht die Möglich- keit haben sollte, über eine der beiden Wohnungen nach Be- liegen (für Ferien- oder sonstige Zwecke) verfügen zu kön- nen.

  1. e) Abschliessend hat die Vorinstanz mit guten Gründen

die Auffassung vertreten, der Liegenschaftsanteil in Kitz- bühel sei beim steuerpflichtigen (bzw. bei der Eigentüme- rin) zu erfassen.

Dem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1987 i.S. Q. (VGE 328/87)

Zwischenveranlagung bei Aufgabe einer Neben- bzw. Teilzeit- erwerbstätigkeit (Art. 96 BdBSt); verfahrensrecht:

2. Schriftenwechsel (§ 41 VRP)

Sachverhalt:

A. Q. war hautberuflich als ... tätig. Daneben übte

er ... bis Mitte 1984 bei der Bank Y. das Amt eines Mitglie- des der Bankkommission (Ausschuss des Bankrates) aus. Infel- ge Aufgabe der hauptberuflichen Tätigkeit als (Pensio- nierung) erfolgte auf den 1. März 1981 hin eine Zwischenver- anlagung. Auf Mitte 1984 hin gab Q. mit Ablauf der Amtsdau- er auch die Nebenerwerbstätigkeit als Mitglied der Banken- kommission auf.

B. Mit Verfügung vom 18.12.1986 (Versand 15.1.87) wur- de Q. für 1985/86 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. bei der Staatssteuer ... und von Fr . . . . bei der di- rekten Bundessteuer veranlagt.

C. Gegen diese Veranlagung reichte der Steuerpflichti- ge am 14. Februar 1987 Einsprache bei der Kantonalen Steuer- kommission und der VdBSt ein mit dem Antrag, es sei auf den

1. Juli 1984 eine Zwischenveranlagung für sein Einkommen

aus der Tätigkeit in der Bankkommission Bank Y. vorzuneh- men, bzw. das steuerbare Einkommen sei ab diesem Datum um Fr. 13 1 495.-- zu reduzieren.

92

D. Mit Einspracheentscheid vorn 22. April 1987 hat die

VdBSt die Einsprache bundessteuerlich abgewiesen.

E. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte Q. arn 29.

Mai 1987 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Anträ- gen:

11 1. Der Entscheid der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vorn 22. April 1987 sei auf- zuheben und es sei per 1. Juli 1984 für das Ein- kommen aus der Tätigkeit in der Bankkommission Y. eine Zwischenveranlagung vorzunehmen bzw. das steuerbare Einkommen für die Veranlagungspe- riode 1985/86 um Fr. 13 1 495.-- zu reduzieren und auf Fr . . . . festzusetzen.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

3. unter Kostenfolge zulasten des Staates."

F. •••

Erwägungen:

1 . . . . Anfechtungsobjekt ist mithin lediglich die Bun- dessteuerveranlagung 1985/86.

2. Der Beschwerdeführer verlangt mit der Beschwerde- eingabe die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit dem Hinweis, die Begründung des angefochtenen Entschei- des sei äusserst kurz und es müsse angenommen werden, dass die rechtlichen Entscheidgründe erst in der Vernehmlassung ausführlich dargelegt würden.

Die Entscheidung aufgrund eines einfachen Schriften- wechsels bildet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regel. Die Rechtsmittelinstanz kann aber auf Antrag der Vor-

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instanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zwei- ten Schriftenwechsel anordnen (§ 41 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, nGS 225). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels liegt somit im Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei im Interesse der Verfahrensökono- mie und der gesetzlichen Regelung es grundsätzlich beim ein- maligen Schriftenwechsel sein Bewenden haben muss. Ein zwei- ter Schriftenwechsel wird namentlich dann zugelassen, wenn in der Vernehmlassung neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 111 Ia 3 E.3; A. Kölz, Kommentar zum VRG-Zürich, N 9/9a zu § 26) . Es trifft zu, dass der Einspracheentscheid knapp begründet ist. Jedoch war die Begründung in sachverhaltsmässiger Hinsicht voll- ständig und in rechtlicher Hinsicht ausreichend. Jedenfalls zeigt der Umfang der Rechtsschrift, dass der angefochtene Entscheid ausreichend begründet war, um es dem Beschwerde- führer zu ermöglichen, sich mit der einzigen zur Beurtei- lung anstehenden Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorg- falt auseinanderzusetzen. Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ist deshalb abzusehen. Dies gilt umso- mehr, als das Verwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 5.6.87 zustellte mit dem Vermerk "zur Kenntnisnahme". Der Beschwerdeführer unterliess es darauf- hin, seinen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel in Kenntnis des Vernehmlassungsinhaltes zu wiederholen, woraus zu schliessen ist, dass er selber eine Replik nicht mehr für erforderlich erachtet.

3, Haben sich die Veranlagungsgrundlagen bei einer na- türlichen Person in der Veranlagungsperiode u.a. wegen Auf- nahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit dauernd verändert, so ist gernäss Art. 96 Abs. 1 BdBSt für den Rest der Veranla- gungsperiode für die von der Veränderung betroffenen Einkom- mensbestandteile eine neue Veranlagung (Zwischenveranla- gung) zu treffen.

94

Zwischenveranlagungen vermögen von vorneherein nicht alle Härten, die sich aus dem System der Vergangenheitsbe- messung ergeben können, aus der Welt zu schaffen, Die Auf- zählung der ZV-Gründe in Art. 96 BdBSt ist abschliessend. Zudem ist diese Bestimmung einschränkend auszulegen, da zv grundsätzlich Ausnahmen bleiben sollen (ASA 54, 50/51 E.l mit Hinweisen= BGE 110 Ib 316 ff., VGE 385/85 vorn 31.10.86 E.2b, S. 6/7.

Die Aufnahme und Aufgabe der Erwerbstätigkeit sind spiegelbildliche Tatbestände, was bei der Zwischenveranla- gung zu beachten ist (ASA 54, 433). Dies bedeutet nament- lich, dass die steuerbehördliche Praxis bezüglich der Beur- teilung von Aufnahme und Aufgabe der Erwerbstätigkeit deckungsgleich sein soll. In seinem jüngsten Urteil betr. ZV wegen Aufnahme bzw. Aufgabe der Erwerbstätigkeit führte das Bundesgericht aus:

"a) Mit der Aufnahme (bzw. Aufgabe) der Erwerbstä- tigkeit ...... ist eine dauernde Veränderung der Veranlagungsgrundlagen nicht notwendig ver- bunden, weshalb diese ZV-Gründe in einem ein- schränkenden sinne zu verstehen sind . . . . . Im allgerneinen ist eine zv nur einmal vorzunehmen beim Eintritt in das Erwerbsleben und bei der alters- und gesundheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Zwischenveranlagungen wegen Aufnahme bzw. Aufgabe der Erwerbstätig- keit setzen eine tiefgreifende strukturelle Aenderung der gesamten beruflichen Situation voraus, bei der eine Aufrechterhaltung der or- dentlichen Veranlagung im Rahmen der zweijähri- gen Veranlagungsperiode sich nicht mehr recht- fertigen liesse.

  1. b) Die Aufnahme bzw. Aufgabe einer unselbständi- gen Nebenerwerbstätigkeit führt im allgerneinen zu keiner tiefgreifenden strukturellen Aende- rung der gesamten beruflichen Situation . . . . .

95

  1. c) Das Bundesgericht hat in BGE 101 Ib 398 ff. (ASA 45, 182 ff.) bei der Aufgabe einer von mehreren unselbständigen Nebenerwerbstätigkei- ten unter bestimmten Umständen eine ZV zugelas- sen. Dabei ist es von der früheren Praxis der kantonalen Steuerverwaltungsbehörden abgewi- chen, eine ZV wegen Aufgabe der Erwerbstätig- keit nur vorzunehmen, wenn aus Alters- oder Ge- sundheitsgründen die Haupterwerbstätigkeit auf- gegeben wird. Nach BGE 101 Ib 403 ff. E.2c und 3 könnten ZV wegen Aufnahme bzw. Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit beim gleichen Steuer- pflichtigen entgegen der oben erwähnten Regel (vgl. E. 2a) mehrfach vorkommen, allenfalls so- gar wenn keine tiefgreifende strukturelle Aen- derung der gesamten beruflichen Situation ein- getreten ist. Daran kann nicht festgehalten werden . . . . Mit dem Art. 21 BdBSt zugrundelie- genden Einkommensverständnis der Gesamtrein- vermögenszugangstheorie mit Vergangenheitsbe- messung steht die Gegenwartsbesteuerung nur für einzelne Einkommensbestandteile ohnehin in einem gewissen Spannungsverhältnis und ist des- halb nur mit Zurückhaltung zu wählen. Beim Ent- scheid, ob ein ZV-Grund von Art. 96 BdBSt gege- ben ist, ist daher nicht die einzelne Erwerbs- quelle zu betrachten, sondern die berufliche, gewerbliche oder Unternehmerische Tätigkeit eines Steuerpflichtigen und das daraus resul- tierende Erwerbseinkommen in seiner Gesamt- heit." (ASA 54, 51-53; BGE 110 Ib 316 ff.).

4. Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz

zu Recht die Vornahme einer ZV infolge Aufgabe des Mandates bei der Bank Y. verweigert.

  1. a) Etwas rabulistisch mutet die Argumentation an, es

stelle sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid nicht schon deshalb aufzuheben sei, weil er fälschlicherweise da- von ausgehe, dass die Aufgabe einer Nebenerwerbstätigkeit zu beurteilen sei, während es in Wirklichkeit um eine Teil- zeiterwerbstätigkeit gehe, da es sich seit der Pensionie- rung als ... um die einzige Erwerbstätigkeit handle. Solan- ge der BeschwerdefÜhrer ... und Bankrat war, stellte die vollberuflich ausgeübte .•. -Tätigkeit Unbestrittenermassen die Haupterwerbstätigkeit dar, setzte er doch hiefür den

96

grössten Teil der für seine Erwerbstätigkeit aufgewendeten Zeit und Arbeitskraft ein (ASA 54, 433). Als Bankrat wurde er gernäss Abrechnung der Bank Y. 1983 an 36 und 1984 (nur noch halbes Jahr) an 15 1/2 sitzungstagen beansprucht. So- lange er beide Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausübte, war somit die Tätigkeit bei der Bank Y. die Nebenerwerbstä- tigkeit. Mit der Pensionierung bei der ... wurde das Bank- mandat zur Teilzeiterwerbstätigkeit. Es ist nun nicht einzu- sehen, weshalb diese im übrigen gleichbleibende Banktätig- keit je nachdem zu einer ZV führen soll, ob sie vor oder nach der Haupterwerbstätigkeit aufgegeben wird.

  1. b) Der Beschwerdeführer führt richtig aus, dass sich

aus der bundesgerichtliehen Rechtsprechung, namentlich aus dem unter Erwägung 3 zitierten Entscheid, welcher den ak- tuellen Stand der Rechtsprechung wiedergibt, nicht ergebe, dass die Aufgabe einer Neben- oder Teilzeiterwerbstätigkeit schlechthin nicht zu einer ZV führen könne. Zu denken ist etwa an einen steuerpflichtigen, dessen Erwerbseinkommen ausschliesslich die Summe von Nebenerwerbstätigkeiten dar- stellt. In einem solchen Fall wird mindestens einmal, bei Aufgabe der bedeutendsten Nebenerwerbstätigkeit, eine ZV vorzunehmen sein.

Unzutreffend ist die Behauptung, die Aufgabe der Bank- tätigkeit sei kumulativ eine dauernde Aufgabe der Erwerbstä- tigkeit mit wesentlicher finanzieller Einbusse. Dass die Er- werbsaufgabe dauernd ist und kaum durch eine andere Teil- zeiterwerbstätigkeit abgelöst werden dürfte, kann ange- sichts des Alters des Beschwerdeführers angenommen werden. Im Lichte des Grundsatzes, dass in aller Regel nur einmal, bei Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit, eine zv erfolgen soll, liegt im Wegfall dieses Bankeinkommens keine wesentli- che Erwerbseinbusse und schon gar nicht eine tiefgreifende strukturelle Aenderung der gesamten beruflichen Situation. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wäre bei Gutheissung

97

des Antrages auf ZV das steuerbare Einkommen nicht um Fr. 13 1 495.--, sondern lediglich um Fr. 11 1 795.-- herabzu- setzen, da dem Bf. ein mit diesem Einkommen gewährter Ge- winnungskostenabzug von Fr. 1 1 700.-- aufzurechnen wäre (Steueract. 17). Gegenüber dem bisherigen Jahreseinkommen bedingt dieser Einkommenswegfall eine Reduktion um wesent- lich weniger als 20 %, weshalb selbst unter der Praxis von BGE 101 Ib 398 ff., welche mit dem BGE 110 Ib 316 ff. (ASA 54, 48 ff.) im Sinne grösserer Zurückhaltung bei Zulassung von ZV wegen Aufnahme/Aufgabe der Erwerbstätigkeit geändert wurde, eine ZV nicht zu bejahen wäre.

  1. c) Ob eine ZV im Sinne der Gleichbehandlung des con-

trarius actus zu erfolgen hätte, wenn seinerzeit bei Aufnah- me dieser Banktätigkeit eine ZV vorgenommen worden wäre, kann hier offen bleiben. Jedenfalls spricht der Umstand, dass bei Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit keine ZV erfolg- te, aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der Logik (Gleichbehandlung des spiegelbildlichen Tatbestandes) da- für, auch bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit keine ZV vorzu- nehmen.

98

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 1987 i.S. X. (VGE 350/86)

Liegenschaftsunterhaltskosten (§ 22 Abs. 1 lit. e StG; Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1.-3.

4. Der Beschwerdeführer kaufte im September 1982 ein

damals 55-jähriges Dreifamilienhaus. Er wählte hiefür gegen- über den Steuerbehörden den Abzug der effektiven Unterhalts- kosten. In der Steuerveranlagung 1983/84 machte er für den Zeitraum ab dem 1. September bis Ende 1982 Liegenschaftsun- terhaltskosten von Fr. 1 1410.--, davon Fr. 1 1160.-- für ver- schiedene kleinere Unterhaltskosten, geltend. Dieser Abzug wurde bei der Veranlagung bewilligt. In der Steuererklärung 1985/86 verlangte er folgende Liegenschaftsunterhaltkosten zum Abzug: 1 9 8 3 1 9 8 4 Fr. Fr. Gebäudeversicherung 633.40 1 1039.50 Wuhrkorporation Schwyz 51.05 50.-- Fassadenisolation 221996.85 Innenrenovation 1 1 125.-- (25 % wertvermehrend) Spenglerarbeiten 1 1 524.50 (25 % wertvermehrend) Aussentür 366.-- (SO % wertvermehrend) AG, Reparatur 433.-- AG, Reparatur 127.80 . , Tankrevision 576.-- 61.-- Total 11754.25 27 1229.95

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Im Rahmen der Veranlagung wurden die oben fettgedruck- ten Positionen nicht zum Abzug zugelassen und dementspre- chend der Abzug auf Gebäudeunterhaltskosten auf Fr. 1 1 487.-- pro Jahr gekürzt (vgl. Steuerveranlagung 1985/86, act. 5 und 11). Begründet wurde dieses Vorgehen mit dem Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (ASA 42, 536).

5. a) Nach den gleichlautenden Bestimmungen des kanto- nalen Steuergesetzes (StG) und des Bundesbeschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) können die Kosten des Un- terhalts von Grundstücken und Gebäuden vom rohen Einkommen abgezogen werden (§ 22 Abs. 1 lit. e StG; Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt). Als abzugsfähige Unterhaltskosten gelten Aus- gaben, die nicht zur Schaffung neuer, sondern zur Erhaltung bisheriger Werte gemacht werden; sie dienen der Instandhal- tung oder der Instandstellung, d.h. der Nachholung unter- bliebener Instandhaltung von Grundstücken und Gebäuden (Rei- mannjZuppingerjSchärrer, Komm. zum StG-Zürich, N 40 zu § 25, Känzig, Wehrsteuer, 1982, N 159 ff. zu Art. 22 BdBSt; VGE 352/81 v. 4.5.82 E.1, Prot. 139).

  1. b) Mit Entscheid vom 15. Juni 1973 i.s. Dumont hat

das Bundesgericht festgestellt, wenn ein Gebäude kurz nach dem Kauf instandgestellt werde, so seien die Kosten dieser Arbeiten grundsätzlich als wertvermehrende Aufwendungen und nicht als abzugsfähige Gebäudeunterhaltskosten zu betrach- ten (BGE 99 Ib 362 ff. = ASA 42, 536). Diese sogenannte "Du- mont-Praxis" bringt für die Sonderfälle, in denen kurz nach Erwerb eines Gebäudes (was häufig der Fall ist) Renova- tions- und Restaurationsarbeiten getätigt werden, welche das Gebäude in einen besseren baulichen Zustand versetzen, als er im Erwerbszeitpunkt vorhanden war, eine Abkehr von der technischen Abgrenzung zwischen Unterhalt und Wertver-

100

rnehrung. Es findet eine wirtschaftliche bzw. subjektiv-wirt- schaftliche Betrachtungsweise statt. In einer neueren Dis- sertation wird generell einem subjektiv-wirtschaftlichen Un- terhaltskostenbegriff das Wort geredet (B. zwahlen, Die ein- kommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Diss. 1986, 51 ff., 91 f.). Die 11 Dumont-Praxis" bei neuer- worbenen Liegenschaften ist in der Verwaltungspraxis, der kantonalen Rechtsprechung und in der Lehre auf breite Zu- stimmung gestessen (vgl. Känzig, a.a.o. N 165 zu Art. 22 BdBSt mit zahlreichen Hinweisen; H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. A. s. 195 f.; B. zwahlen, a.a.o. 109; E. Höhn, Steuerrecht, 4. A., N 27 zu§ 16; P. Locher, das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, Bern 1976, 72 Anm. 74). Vorn Bundesgericht wurde sie mehr- fach bestätigt {ASA 47, 203; 47, 632; 49, 563; 50, 74).

Das Verwaltungsgericht erklärte diese Praxis auch für das kantonale Recht für anwendbar, da die Bestimmungen des WStB bzw. des BdBSt in ihrem inneren Gehalt mit dem kantona- len Recht übereinstimmen (vgl. VGE 316/85 v. 30.7.85; 334/82 v. 21.9.82; 352/81 v. 4.5.82; 340/81 v. 26.1.82; 360/78 v. 15.9.78).

Bei solchen neuerworbenen Liegenschaften sind nur jene Kosten abziehbar, die notwendig sind für die Beseitigung eines Schadens, der seit dem Erwerb eingetreten ist. Im Sin- ne dieser Einschränkung wurden denn auch im vorliegenden Fall bereits für das Bemessungsjahr 1982 und auch für die Jahre 1983/84 Aufwendungen für kleinere Reparaturen zum Ab- zug zugelassen.

c) Die subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise bzw. die Durnont-Praxis gilt nicht nur dann, wenn ein verlot- tertes Haus erworben und im Anschluss daran instandgestellt wird, sondern auch für Aufwendungen, welche für ein nicht verlottertes neuerworbenes Haus getätigt werden {Zwahlen,

101

a.a.o. 109; NStP 1982, 185 ff.).

In der vorliegenden Beschwerde wird die "Dumont-Pra- xis" nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt. Der Be- schwerdeführer macht jedoch geltend, es sei nicht richtig, innerhalb einer mehr oder weniger willkürlich festgesetzten mehrjährigen Frist (5 Jahre) auf neuerworbenen Liegenschaf- ten grundsätzlich keine Instandstellungskosten zu bewilli- gen und erst nach Ablauf dieser Frist solche Kosten über- haupt wieder zum Abzug zuzulassen. Dies führe als reine Ent- weder- oder -Lösung zu stossenden Ergebnissen und sei zu überdenken. So könnten bei strikter Anwendung dieser Praxis wenige Monate oder sogar Tage darüber entscheiden, ob u.U. umfangreiche Liegenschaftskosten abzugsfähig seien oder nicht. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordere eine feinere Abstufung, welche nach dem Vorschlag des Beschwerde- führers wie folgt vorzunehmen wäre:

Besitzdauer Anteil der abzugsfähigen seit Erwerb Instandstellungskosten 1 Jahr 20 % 2 Jahre 40 % 3 Jahre 60 % 4 Jahre 80 % 5 Jahre 100 %

d) Zu diesem Vorschlag ist zu erwähnen, dass es weder eine schwyzerische noch eine bundessteuerliche Praxis gibt, welche die anschaffungsnahen Instandstellungskosten nach dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Erwerb voll zum Abzug zulässt. In einem Bundesgerichtsentscheid vom 5. Juli 1977 ist unter Zitierung einer Parteibehauptung die Rede vom Ent- wurf eines Kreisschreibens der eidg. steuerverwaltung, wel- ches vorsehe, dass die Ausgaben für die Wiederinstandstel- lungsarbeiten während einer Zeitspanne von 5 Jahren seit dem Erwerb nicht als Unterhaltskosten abgezogen werden könn-

102

ten (ASA 47, 635). Ein solches Kreisschreiben

ist

indessen

offenbar bis heute nie erlassen worden. Hingegen kennt die

Berner Verwaltungspraxis gernäss den in

NStP

1982,

113,

Ziff. 2.2 publizierten Richtlinien eine solche fünfjährige

Frist, nach deren Ablauf wiederum ein Wechsel vom wirt-

schaftlichen zum-technischen Unterhaltsbegriff erfolgt. Die-

se Praxis wird von zwahlen kritisiert und

als

schlechter-

dings unhaltbar bezeichnet (a.a.o. 109 f., 173 ff. 95).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall, wo die Wie- derinstandstellung eines Wohnhauses 9 Jahre nach Besitzesan- tritt an die Hand genommen wurde, erklärt, es liege nicht mehr eine unmittelbar an den Liegenschaftserwerb anschlies- sende Gebäudesanierung vor, weshalb Aufwendungen, welche technisch Unterhalt darstellten, als abzugsberechtigt anzu- erkennen seien (VGE 352/81 vom 4.5.1982, s. 13; publ. in EGV-SZ 1982, Nr. 12, bes. s. 49). Die Frage, ob bei Unter- haltsarbeiten, die in einem kürzeren Abstand nach dem Er- werb getätigt werden, allenfalls eine teilweise Anerkennung von Umbau- und Unterhaltsarbeiten als Unterhaltskostenabzug zu erfolgen habe, wurde in jedem Entscheid offen gelassen (a.a.o. S. 13, Prot. 149).

In einer Weisung des Vorstehers der kantonalen Steuer-

verwaltung vom 23. Oktober 1984, welche, soweit

nicht

Ge-

setzgebung und eidgenössische Weisungen etwas anderes vor-

schreiben, sinngernäss auch bei der Bundessteuer

Anwendung

finden soll (Ziff. 3), fallen unter die anschaffungsnahen

Instandstellungsmassnahmen jene, welche innert

8

Jahren

seit Erwerb der Liegenschaft getätigt werden (Steuerbuch,

Nr. 240, Ziff. 11). In VGE 316/85 vom 30. Juli

1985

(Prot.

  1. 292) wurde festgestellt, dass diese Weisungen den Ausführun-

gen in VGE 352/81 Rechnung tragen. Nachdem gernäss dieser

Weisung Vorkehren auch vor Ablauf dieser Frist zum Abzug zu-

gelassen werden, wenn sie nur den seit dem Erwerb

eingetre-

tenen Verschleiss ausgleichen, rechtfertigt es sich nicht,

103

darüber hinaus im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers prozentuale nach Jahren abgestufte Abzüge von den gesamten Instandstellungsmassnahmen zu gewähren. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid vom 5.7.1977 (ASA 47, 635) in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren erklärt, es sei jedenfalls nicht willkürlich, 3 bzw. 4 Jahre nach dem Er- werb vorgenommene Renovationsarbeiten als anschaffungsnahe Aufwendungen zu behandeln, sofern diese nicht zur Behebung von Schäden erforderlich gewesen seien, die nach dem Erwerb entstanden seien.

Aufgrund dieser Erwägungen besteht umso weniger An- lass, solche anschaffungsnahe Renovations- und Isolations- aufwendungen zum Abzug zuzulassen, wenn sie im ersten bzw. zweiten Jahr nach dem Erwerb getätigt wurden. zu beachten ist auch, dass solche Aufwendungen insbesondere bei priva- ter Wohnnutzung, nach der Ist-Methode, d.h. im Zeitpunkt der Bezahlung, geltend gemacht werden, weshalb davon auszu- gehen ist, dass die effektive Ausführung der Renovationsar- beiten noch näher an den Erwerbszeitpunkt rückt.

104

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 1986 i.S. X. (VGE 319/82)

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Oktober 1987 i.S. X. (A 335/1986)

Steuerhinterziehung, vollendete; verdeckte Gewinnausschüt- tung/Beteiligungsertrag

VGE 319/82:

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 5. März 1979 (Veranlagungsproto- koll datiert vom 22.12.78; vgl. Steueract. B 1.1) wurde A.X. für 1977/78 (19. Periode) wie folgt veranlagt (Steu- eract. A 1. 7):

1.1. 77

bis 19.5.77

20.5.77

bis 31.12.78

(ZV in-

folge

Heirat)

Kanton:

Einkommen:

Vermögen:

159 1900.--

5801000.--

158 1000.--

8471000.--

Bund:

Einkommen:

164 1300.--

164'300.--

Die Veranlagungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.

B. Am 25./26. Mai 1978 führte das Kant. Steueramt Zü- rich, Abt. f. Bücherrevisionen II, bei der s. AG, Zürich, einer von A.X. beherrschten "Gesellschaft zur Auswertung na- türlicher Heilmethoden" (A.X. hat 98 von 100 Aktien, vgl. Steueract. B 1.8, c 12, D 1.3; einziger Verwaltungsrat, des- sen Ehefrau B.X.-Y. am 21.12.1977 ebenfalls in den Verwal- tungsrat gewählt (KB 5), am 4.5.1979 aber noch nicht im Han- delsregister eingetragen (KB 6)) eine Buchkontrolle für die Bemessungsjahre 1975/76 durch (Steueract. G 7.3). Das Revi-

105

sorat schlug am 31. Mai 1978 Aufrechnungen des Reinertrages von Fr. 377 1846.-- für 1975 und von Fr. 539'352.-- für 1976 vor (Steueract. D 2.8). Nach einer mündlichen Verhandlung (Steueract. G 7.1) akzeptierte A.X. den neuen Einschätzungs- vorschlag vom 4. April 1979 (KB 50). Im Vergleich zum er- sten Vorschlag wurde der Mehr-Nettoumsatz.reduziert sowie grössere Aufwandpositionen zugelassen (VR-Honorar und Spe- sen, Reise- und Autokosten, Nachtragssalär B.Y.) (KB 50, Steueract. D 2.8). Die Aufrechnungen der zürcherischen Steu- erverwaltung setzten sich wie folgt zusammen:

1975 Fr.

1976 Fr.

- Mehr-Nettoumsatz

70 1000.--

130 1000.--

  • Zins auf Büchervorauszah- lungen 13 1000.--

- Zinsen auf Darlehen T.

11900.--

- Abschreibungen Lizenzen

5 1000.--

14'999.--

- Lizenzen T.

1201000.--

1211400.--

- Belastung Bücher T.

90 1000.--

25 1000.--

- VR-Honorar, Spesen A.X.

41000.--

91000.--

- Reise- und Autospesen

5 1000.--

5 1000.--

- Nachtragssalär B.Y.

601000.--

Total

308 1900.--

365 1399.--

Die kantonale Steuerverwaltung meldete die erwähnten Aufrechnungen am 10. April 1979 der Eidg. Steuerverwaltung (Verrechnungssteuerjgeldwerte Leistungen) (Steueract. F 2.7 + 2.8 sowie 2.4 + 2.5). Diese führte am 12. November 1979 ebenfalls eine Buchkontrolle durch. In einer Aktennotiz des zuständigen Beamten ("KB") findet sich folgender Hinweis:

"Ich gebe dem Tre).lhänder z. zu verstehen, dass ich keine Veranlassung sehe, die zwischen ihm und der kantonalen Steuerverwaltung vergleichsweise ermit- telten Beträge nicht auch für die VST als Bemes- sungsgrundlage heranzuziehen. Wie man mit der kant. STV sz ins Reine kommen soll, bleibt abzuklä-

106

ren. All die Gewinnverschiebungen nach Vaduz könn- ten für die Veranlagung von A.X. nicht ausser acht gelassen werden." (Steueract. F 2.5)

In der Folge suchten die Vertreter der s. AG und der Eidg. steuerverwaltung, Hauptabt. Verrechnungssteuer, nach einer gütlichen Regelung. Dabei ging es vor allem um die Auflösung des Kreditorenpostens 11 T. 11 (T. Establishment, Fi- nanzierungs- und Handelsgesellschaft, Vaduz). Die Eidg. Steuerverwaltung akzeptierte die Stornobuchung "Kreditor T." an "Reserven III" Fr. 358 1 300.-- und verlangte darauf eine Emissionsabgabe von 2 % (Kapitalzuschuss i.S. von Art. 5 BG über die Stempelabgaben). Die verbliebene Restschuld gegenüber der T. von Fr. 633 1 360.-- laut Bilanz vom 31.12.1977 reduzierte sie um Fr. 81 1 000- (= der T. gutge- schriebenen Lizenzgebühren, wobei der T. 30 % Verrechnungs- steuerbelastet wurden). Für die Auflösung der restlichen Fr. 552 1 960.-- per 1.1.1978 sah die EStV vor, dass dieser Betrag ganz oder teilweise den Reserven gutgeschrieben wür- de, verbunden mit einer 2 %-igen Emissionsabgabe. Was nicht als Reserve verbucht würde, wäre dem Darlehenskonto von A.X. gutzuschreiben und im Kanton Schwyz zu besteuern. Die Aufteilung zwischen Reserven und Einkommen A.X. sollte die Steuerverwaltung Schwyz vornehmen und somit auch darüber entscheiden, ob sie bei A.X. die direkten Steuern teilweise sofort oder erst bei einer zukünftigen Ausschüttung erheben will (Steueract. F. 2.3 + 2.4). Zu diesem Zwecke musste sich der Vertreter der s. AG mit der Steuerverwaltung Schwyz in Verbindung sezten. In den Steuerakten befindet sich denn auch eine Besprechungsnotiz vom 15. Januar 1981 zwischen A.X. und z. einerseits und dem Veranlagungsbeamten andererseits. Im weiteren sind in den Akten Notizen des Ver- anlagungsbeamten über Telefongespräche mit Herrn W. von der EStV {16. Januar 1981) und mit Herrn R. vom Steueramt Zü- rich (19. Januar 1981) (Steueract. A 1.1). Es ist davon aus- zugehen, dass die Steuerverwaltung Schwyz erstmals Mitte Ja- nuar 1981 von den umfangreichen Aufrechnungen der Steuerver-

107

waltung Zürich hinsichtlich der Veranlagung der s. AG erfah- ren hat. Aus einer Telefongesprächsnotiz vom 19. November 1979 (EStv;stv ZH) ist zu entnehmen, dass mit Sicherheit bis zum damaligen Zeitpunkt (also 19.11.79) noch keine Mel- dung an den KantonSchwyzerfolgte (Steueract. F 2.7). Die Steuerverwaltung Schwyz hatte somit bei ihrer Veranlagung vom 5. März 1979 keine Kenntnis von den steuerrechtliehen Gewinnkorrekturen bei der s. AG.

c. Mit Verfügung vom 25. April 1981 eröffneten die kant. Steuerverwaltung und die Wehrsteuerverwaltung (heute: kant. Verwaltung für die direkte Bundessteuer, VdBSt) gegen A.X. ein Nach- und strafsteuerverfahren (Steueract. G 3). Sie taxierten, mit Ausnahme der Lizenzzahlungen an T., die Zinsen auf Darlehen T. und die Belastung Bücher T., die von der Steuerverwaltung Zürich bei der s. AG vorgenommenen Auf- rechnungen als steuerpflichtiges Einkommen des A.X .. Letzte- rer liess sich mit Schreiben vom 14. Mai 1981 zu den Vorwür- fen vernehmen (Steueract. Dossier G. 3.1). Zudem fand am 11.6.81 eine Besprechung mit dem Veranlagungsbeamten statt.

D. Am 16. April 1982 erliess die Kant. Steuerkommis- sion und die Wehrsteuerverwaltung die Nach- und strafsteuer- verfügung. Bei den Nachsteuern gingen sie von den Aufrech- nungen der Steuerverwaltung Zürich bei der s. AG aus, mit Ausnahme der Zinsen auf Darlehen T. und Abschreibungen Li- zenzen. Das nachzubesteuernde Einkommen beläuft sich für die Veranlagungsperiode 1977/78 auf Fr. 326 1 200.-- p.a. Bei der Bussenbemessung wird indes nur ein nichtdeklariertes Einkommen von Fr. 284 1 700.-- angenommen. Bei den Positionen Verwaltungsratshonorar/Spesen und Nachtragssalär verneinte man nämlich ein Verschulden. Die Nach- und Strafsteuerverfü- gung lautet im Dispositiv wie folgt:

108

11

1. Der Steuerpflichtige, A.X.-Y., wird wegen

Nichtdeklaration von Einkünften in den Jahren 1977/78 (kantonal) mit Nachsteuern im Betrage von Fr. 158 1 533.-- belastet.

Bei der Wehrsteuer beträgt die Nachsteuer für die 19. Periode Fr. 82 1 798.20.

2. Der Steuerpflichtige wird wegen vollendeter

Steuerhinterziehung mit folgenden Bussen be- legt:

2.1. Kantonal mit total Fr. 110 1 691.--, wobei sich

diese Beträge wie folgt auf die einzelnen Ge- meinwesen aufteilen:

2.2. Bei der Wehrsteuer mit total Fr. 124 1 197.-- 3. (Bezug kant. Steuern) 4. (Einzahlung Wehrsteuer) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Zufertigung) . 11

E. Gegen diese Nach- und Strafsteuerverfügung erhob

der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwer- de mit folgenden wörtlichen Anträgen:

11

1.1 Die nachträgliche Reduktion (4.4.79 Beleg 50)

ist in jeder Hinsicht zu berücksichtigen.

1.2 Die Unterlagen sind nochmals zu überarbeiten,

mit den hier teilweise neu hinzugegebenen Ak- ten.

1.3 Wir verlangen eine persönliche Beiziehung des

kant. Steuerkommissärs R., Zürich und von Hr.

W. EStV Bern und eine persönliche Aussprache

unsererseits.

1.4 Vorgängig Beiziehung der Akten aus Prozess

Z./Kt. Zürich i.S. T. Est.jA.X. 1.5 persönliche Beurteilung des Pflichtigen

2. Wenn es zu Nachsteuern kommt ausser den Spe- sen, so muss eine Doppelbesteuerung vermieden werden und auf eine Strafsteuer ist zu ver- zichten.

109

3. Wir müssen uns vorbehalten, weitere Unterla- gen beibringen zu können oder das eine oder andere noch mehr beleuchten zu dürfen."

Die Vorinstanzen tragen vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde an. Sie verlangen zudem bei der Nach- wie bei der Strafsteuer eine reformatio in peius, da in der an- gefochtenen Verfügung zu Unrecht die Abschreibungen auf die Lizenzen nicht berücksichtigt und fälschlicherweise ein Strafmilderungsgrund angenommen und ein Strafschärfunga- grund übersehen wurde.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels beantragt der Beschwerdeführer:

11

1. Unsere Beschwerde gegen die Verfügung von 16.4.

1982 über die kantonalen Nachsteuern und derje- nigen der Wehrsteuer für die Jahre 1977/78 ist voll und ganz zu übernehmen, soweit wir sie nachstehend hier nicht ausdrücklich korrigie- ren.

2. Die Beschwerde wegen vollendeter Steuerhinter- ziehung bei den Kantonssteuern und der Wehrsteu- er sei ebenfalls voll anzunehmen.

3. Das Verwaltungsgericht wird gebeten, den Ent- scheid aufgrund freier Prüfung zu fällen und nach Möglichkeit keine Straf- oder Steuerver- schärfung vorzunehmen.

4. Ausser einem allenfalls nötigen zweiten Schrift- wechsel als Zeugen Steuerkommissär R. und Revi- sor G. sowie Herrn w. EStV vorzuladen.

5. Eine persönliche Besprechung der Beschwerdefüh- rer und der Steuerkommission eventuell vorher anzuordnen.

6. Auch alles unter Kostenfolge zulasten der steu- erkommission, also des Kantons Schwyz."

Die Vorinstanzen halten duplicando an ihren Anträgen fest. Sie stellen zudem den Antrag, die mit der Replik ein- gereichten Buchhaltungen, Buchhaltungsunterlagen und Belege

110

sowie die Bauabrechnung einer Prüfung durch einen Sachver- ständigen zu unterziehen.

F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für

den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

A. Nachsteuer

1. Die Kant. Steuerkommission geht gestützt auf § 107

StG zu Recht davon aus, dass bei der Nachsteuer das während der Veranlagungsperiode 1977/78 gegoltene, inzwischen revi- dierte Nach- und Strafsteuerrecht anzuwenden ist. Zum Tra- gen kommt insbesondere § 83 Abs. 1 StG in der Fassung vom

6. Juni 1974 (in der Folge: aStG). Er hat folgenden Inhalt:

"Steuerpflichtige, welche trotz öffentlicher oder persönlicher Aufforderung eine Steuererklärung un- terlassen oder im Einschätzungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren über den Stand ihres Einkom- mens oder Vermögens sowie über andere den Umfang ihrer Steuerpflicht bedingende tatsächliche Ver- hältnisse unrichtige oder mangelhafte Angaben ge- macht haben und infolgedessen gar nicht oder zu niedrig eingeschätzt worden sind, haben auf die Dauer der unrichtigen Versteuerung, höchstens aber auf vier Jahre zurück, die vorenthaltenen Steuerbe- träge nachzuzahlen und ausserdem bei Verschulden eine Strafsteuer zu entrichten."

Bundessteuerrechtlich sind vor allem die Art. 129 und 132 BdBSt massgebend.

2. Gernäss Praxis des Verwaltungsgerichts sind unter

der Vierjahresfrist gernäss § 83 Abs. 1 aStG "die vier letz- ten Jahre zu verstehen, für welche eine rechtskräftige Steu- erveranlagung vorliegt" (VGE 366/78 vom 10.10.78, Erw. II 1

111

a, Prot. s. 9 ff.). Gernäss den vorliegenden Akten betrifft die letzte rechtskräftige Veranlagung die Periode 77/78 (Be- messungsjahre 75/76), also jenen Zeitraum, der im vorliegen- den Fall Gegenstand des Nach- und Strafsteuerverfahrens ist. Die Erfassung der fraglichen, nichtdeklarierten Ein- künfte der Bemessungsjahre 1975/76 ist. deshalb nicht zu beanstanden.

Bundessteuerrechtlich erlischt das Recht, ein Steuer- hinterziehungsverfahren im sinne von Art. 132 BdBSt einzu- leiten, fünf Jahre nach Ablauf der in Frage kommenden Veran- lagungsperiode (Art. 134 BdBSt). Das Verfahren musste somit bis spätestens 31. Dezember 1983 eingeleitet sein. Die EiD- leitungsverfügung datiert vom 25. April 1981. Auch hier steht deshalb einer Erfassung nichtdeklarierter Einkünfte der Bemessungsjahre 1975/76 nichts entgegen.

3. Voraussetzung für die Nachsteuerpflicht sind im

kantonalen wie im eidgenössischen Recht:

  • eine rechtskräftige Veranlagung

  • ein steuerausfall

  • keine oder unrichtige bzw. mangelhafte Angaben betreffend Bestand und Umfang der Steuerpflicht.

Keiner rechtskräftigen Veranlagung bedarf es bei Nichtein- reichung einer Steuererklärung (vgl. Art. 129 Abs. 1 lit. a BdBSt; ASA 18, 344 ff; § 83 Abs. 1 a StG) oder allgemein ausgedrückt, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist.

Im kantonalen Recht besteht die Nachsteuerpflicht unab- hängig von der Verschuldensfrage, eine Nachsteuer ist des- halb auch dann zu ieisten, wenn die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Strafsteuer nicht gegeben sind. Anders ver- hält es sich bei der Bundessteuer; Korrekturen sind dort im

112

Nachsteuerverfahren nur insoweit möglich, als sie Hinterzie- hungstatbestände betreffen oder mit solchen in unmittelba- rem Zusammenhang stehen (Ernst Känzig, Wehrsteuer, Band 4, 1962, Art. 129 N 15). Das eidg. Recht geht noch von der überholten Rechtsauffassung aus, dass die Nachsteuer als öf- fentlichrechtliche Schadenersatzforderung ex delicto eine vorsätzliche oder fahrlässige Steuerhinterziehung voraus- setze (ReimannjZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, § 102 N 1 f.).

4. Im Steuerrecht gilt die allgemeine Beweisregel,

dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichti- gen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuer- schuld mindern oder aufheben (ReimannjZuppingerjSchärrer a.a.o. § 75 N 34). Die Beweislastverteilung wird indes im- mer dort präjudiziert, wo das Steuergesetz vom Pflichtigen die Erfüllung bestimmter Pflichten verlangt (z.B. muss der Unselbständigerwerbende mittels Lohnausweis die Richtigkeit seines deklarierten Einkommens beweisen; vgl. § 62 Abs. 4 StG). Zudem schiebt die Rechtsprechung dem steuerpflichti- gen jeweils die Beweislast zu, wenn eine Annahme der Steuer- behörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder der Lebenser- fahrung wahrscheinlich ist (ReimannjZuppingerjSchärrer, a.a.o. § 75 N 33; E. Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuer- einschätzung, s. 27 f.). Beruht beispielsweise die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auf sachgemässer Würdi- gung der Verhältnisse und ist dabei ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorhan- den oder sind andere Tatbestände festgestellt worden, die sich nur durch verdeckte Gewinnausschüttungen erklären las- sen, so ist es an der steuerpflichtigen Gesellschaft, die begründete Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit dieser Leistung zu beweisen (E. Schärrer, Von Kapitaleinlagen und Gewinnausschüttungen und deren steuerli- chen Behandlung bei der Aktiengesellschaft und beim Aktio-

113

när (kurz: Kapitaleinlagen und Gewinnausschüttungen), in ASA 43, 298).

Hinsichtlich des Nachsteuerverfahrens wird in der Rechtsprechung hervorgehoben, dass grundsätzlich die Steuer- behörde den Hinterziehungstatbestand zu beweisen hat (Kän- zig, Wehrsteuer, Ergänzungsband, 2 A., Art. 132 N 2, 3; Rei- mannjZuppingerjSchärrer, a.a.O. § 102 N 44). Aber auch hier ist die Umkehr der Beweislast nicht ausgeschlossen. Es be- darf indes mindestens schlüssiger Indizien, damit dem Pflichtigen der Nachweis oder die Glaubhaftmachung seiner Gegenbehauptung zugemutet werden kann (Känzig, Wehrsteuer, Ergänzungsband, 2.A., Art. 132 N 3).

5. a) In casu ist das Vorhandensein einer rechtskräf- tigen Veranlagung unbestritten. Anlass zu Meinungsverschie- denheiten geben die Erfordernisse des Steuerausfalles und der unrichtigen bzw. mangelhaften Angaben. Die Vorinstanzen haben die Beweislast, dass die von der Steuerverwaltung Zü- rich bei der s. AG vorgenommenen Aufrechnungen nicht ver- deckte Gewinnausschüttungen an den diese Aktiengesellschaft beherrschenden Beschwerdeführer sind, letzterem zugescho- ben. Sie weisen darauf hin, dass die Firma T., an welche die verdeckten Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden, ent- weder dem Steuerpflichtigen selbst gehört oder mit diesem unmittelbar liiert ist. Nachdem zudem der Steuerpflichtige anlässlich der Besprechung in Schwyz vom 11. Juni 1981 jeg- liche Auskunft über seine Beziehungen zu dieser liechten- steinischen Firma verweigerte (Steueract. G 4), nahmen sie an, dass die Firma T. unmittelbar und mittelbar steuerumge- hungszwecken diene. Anders könnten die massiven Gewinnver- schiebungen von Zürich nach Liechtenstein nicht erklärt wer- den. Der Zusammenhang zwischen der s. AG und der T. ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der s. AG im Jahre 1976 7'000 Buchexemplare zuviel belastet wurden. Ein weiteres In- diz sei die Vermögensvermehrung beim steuerpflichtigen, wel-

114

ehe sich aufgrund der normalen Einkommensentwicklung nicht erklären lasse (vgl. angefochtene Verfügungs. 9 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass weder er noch z. Besitzer der T. sind oder waren. Er sei in einem Beweisnotstand, weil "der Mann aus Oesterreich" nicht Farbe bekennen wolle. Er habe deswegen mit dem Steueramt Zürich einen Kornpromiss abgeschlossen, nachdem von seiten der T. keinerlei Unter- stützung zu erwarten gewesen sei. zum Argument der Vermö- gensvermehrung weist er auf das grosse Arbeitspensum und den bescheidenen Lebensaufwand hin, wobei er irrtümlicher- weise davon ausgeht, man werfe ihm eine zu geringe Vermö- gensvermehrung vor. Breiten Raum in der beschwerdeführeri- schen Begründung nimmt sodann die per 31.12.1977 vorgenomme- ne Umbuchung einer Schuld gegenüber der T. von Fr. 358'300.-- in Eigenkapital der s. AG (Reserven III) ein. Man könne sich streiten - so der Beschwerdeführer - ob mit der Bezeichnung "Reserven III" in der Bilanz per 31.12.1977 der Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehör- den nicht Genüge getan sei.

  1. b) Fest steht, dass die Steuerverwaltung des Kantons

Zürich für die Veranlagungsjahre 1977 und 1978 bei der vom Beschwerdeführer beherrschten s. AG rechtskräftig erhebli- che verdeckte Gewinnausschüttungen aufrechnete. Diese Tatsa- che ist für die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz neu und zu beachten. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, weshalb die Schwyzerischen Behörden aus einer Bilanz per 31.12.1977 für eine nicht ihrer Steuerhoheit unterliegenden Aktiengesell- schaft aus dem Begriff "Reserven III" auf diese neue Tatsa- che hätte schliessen können, zumal dann, wenn die fragliche Bilanz den Steuerbehörden im Zeitpunkt der nun rechtskräfti- gen Veranlagung des Beschwerdeführers offenkundig nicht be- kannt war. An der neuen Tatsache vermag auch nichts zu än- dern, dass die zürcherische Veranlagung aus der Sicht des Steuerpflichtigen einen infolge Beweisnotstand bedingten Kornpromiss darstellt. Eine andere Frage ist, welche steuer-

115

rechtlichen Auswirkungen die Aufrechnungen bei der s. AG auf das Steuersubstrat beim De-facto-Einmannaktionär A.X. haben (vgl. Steueract. E 2, S. 35).

  1. c) Die fraglichen Aufrechnungen sind sowohl nach eid-

genössischem wie kantonalem Recht steuerbarer Beteiligungs- ertrag (Art. 21 Abs. 1 lit. a, c BdBSt, § 19 Abs. 1 lit. a, c StG; vgl. E. Schärrer, Kapitaleinlagen und Gewinnausschüt- tungen, in ASA 43, 298). Nachdem einerseits die Aufrechnun- gen der verdeckten Gewinnausschüttungen bei der s. AG in Rechtskraft erwuchsen und andererseits die steuerrechtli- ehen Konsequenzen auf der Seite des Aktionärs an sich klar sind, kann den Vorinstanzen nichts vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgingen, dass die bei der s. AG aufgerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen an den De-facto-Alleinaktio- när ausgeschüttet wurden, bzw. dass dem Beschwerdeführer die Entkräftung dieser Vermutung obliegt. Sie durften umso eher diese Annahmen treffen, als Verbindungen des Beschwer- deführers und Inhabers der Steuervertreterin mit der Firma T., die bei den meisten verdeckten Gewinnausschüttungen eine zentrale Rolle spielte, aktenkundig waren. Weitere An- haltspunkte für die Richtigkeit der Vermutung ergaben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jegliche Aus- kunft über seine Beziehungen zur Firma T. verweigerte sowie aufgrund der aussergewöhnlichen Vermögensentwicklung beim Beschwerdeführer (Vermögensvorschlag ohne Privataufwand und Steuern pro Jahr für die Zeit vom 1.1.1977 1.1.1979: Fr. 229'796.--; vgl. Vernehmlassung der Vorinstanzen vom 7.4.83, s. 13). zu den diversen Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei der Behandlung der einzelnen, hier umstrittenen Positionen, die allesamt nicht deklariert waren, Stellung zu nehmen.

116

6. Nichtverbuchte Mehrumsätze

  1. a) Nichtverbuchte Mehrumsätze sind sog. Gewinnvorweg-

nahmen, die direkt dem Aktionär zufliessen. sie sind bei der Gesellschaft der Erfolgsrechnung gutzuschreiben und beim Aktionär als Beteiligungsertrag aufzurechnen.

b) Nach Vornahme einer Bücherrevision unterbreitete das kantonale Steueramt Zürich der s. AG am 31. Mai 1978 einen Einschätzungsvorschlag. Darin wurde ein Mehrnettoum- satz für Platten, Bücher etc. von Fr. 130 1 000.-- (1975) und Fr. 270'000.-- (1976) veranschlagt. Letztlich kam es ver- gleichsweise zu einer erheblichen Reduktion der Gewinnvor- wegnahmen. Für 1975 wurde ein Mehrnettoumsatz von Fr. 70 1 000.-- (statt Fr. 130 1 000.--) und für 1976 ein sol- eher von Fr. 130'000.-- (statt Fr. 270'000.--) angenommen. Auf dieser Basis steht auch die angefochtene Nach- und Strafsteuerverfügung. Gegenteilige Behauptungen des Be- schwerdeführers sind falsch.

  1. c) Was nun der Beschwerdeführer gegen die ermessens-

weise Aufrechnung durch die zürcherischen Veranlagungsbehör- den vorbringt, sind diffuse Schutzbehauptungen, die sich teilweise selbst widersprechen. Einerseits will der Steuer- pflichtige glauben machen, dass nachweislich alle Umsätze deklariert wurden, andererseits räumt er selbst ein, dass über den Barverkauf keine "direkten Aufzeichnungen" vorlie- gen und man über die von ihm verwendeten Schätzungen in "gu- ten Treuen zweierlei Meinung haben" könne (Beschwerde- schrift s. 6). Der Beschwerdeführer stützt seinen angebli- chen Nachweis auf die Belege KB 51 und 54, deren Inhalt in- des der zürcherischen Steuerverwaltung schon vor der ver- gleichsweisen Erledigung bekannt war (Steueract. D 2.9, 2.12 (= 018)). Die Steuerbehörde setzte sich mit diesen und weiteren Einwänden eingehend auseinander (vgl. Steueract. G 7.1, 7.2, 7.3). Der Revisor machte in seiner internen Ver-

117

nehmlassung vom 31. Januar 1979 folgende Schlussfolgerung:

"Da die Einwendungen der Vertreterin in hohem Masse auf Schätzungen und Annahmen beruhen, müssen wir von einer rektifizierten Umsatzberechnung absehen. In einigen wenigen Punkten wie Zubehör ergäben sich Korrekturen zugunsten der Pflichtigen. Die übrigen Punkte bleiben Schätzungen, die man ohne weiteres höher oder zuungunsten der Pflichtigen an- nehmen könnte, so dass sich u.E., gesamthaft be- trachtet, unsere Mehrumsatzberechnungen aufrechter- halten liessen ( ... )". (Steueract. G 7.2, s. 4)

Trotz diesen Schlussfolgerungen des Revisors hat die Veran- lagungsbehörde vergleichsweise erhebliche Umsatzreduktionen zugestanden (Steueract. D 2.8), die auch- wie bereits er- wähnt - Grundlage des vorliegenden Nach- und Strafsteuerver- fahrens sind. Bei dieser Ausgangslage kann nicht mit Fug be- hauptet werden, dass die geschätzten Gewinnvorwegnahmen zu hoch ausgefallen sind. Solches müsste der Beschwerdeführer mit hieb- und stichfesten Beweisen darlegen, was er indes Unbestrittenermassen nicht kann. Unbehelflich ist der sinn- gernässe Einwand, die zugestandenen Umsatzreduktionen lies- sen auf die Unzulässigkeit der gesamten Aufrechnungen schliessen. Das eben dargelegte Vorgehen der zürcherischen Steuerbehörde lässt vielmehr den Schluss zu, dass man der s. AG in erheblichem Mass entgegengekommen ist. Dass die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt waren, bestreitet im übrigen der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

  1. d) Aufgrund dieser Erwägungen darf man somit anneh-

men, dass die Aufrechnung der Gewinnvorwegnahme bei der s. AG zu Recht erfolgte. Konsequenterweise bedarf es ent- sprechender Aufrechnungen beim Beschwerdeführer. Die im Rah- men des rechtlichen Gehörs vom 14. Mai 1981 gegenüber den Vorinstanzen vorgetragene Meinung, die Beträge seien zwar bei der s. AG aufgerechnet, hingegen nicht ausgeschüttet worden, vermag nicht zu greifen. Massgeblich ist, dass die Aktionäre die entsprechenden Bilanzen sowie Gewinn- und Ver-

118

lustrechnungen mit den fraglichen verdeckten Gewinnausschüt- tungen genehmigten und von letzteren auch Kenntnis haben mussten. Dies ist in casu zweifelsfrei anzunehmen, nachdem die s. AG vorn Beschwerdeführer als De-facto-Einmannaktionär beherrscht wird (vgl. steueract. E 2, s. 35) und somit eine rein personenbezogene Gesellschaft darstellt (vgl. hiezu

E. Schärrer, Kapitaleinlagen und Gewinnausschüttungen, in

ASA 43, 290). Die weiteren Beteiligten bei der s. AG, z., Vertreter der Treuhänderin und der Kontrollstelle sowie Ak- tionär, sowie Ehefrau B.X.-Y., seit 21.12.1977 nicht einge- tragene Verwaltungsrätin der s. AG, mussten von den verdeck- ten Gewinnausschüttungen ebenfalls Kenntnis haben, was in casu indes nicht relevant ist.

e) An der Tatsache der verdeckten Gewinnausschüttung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Eidg. Steuer- verwaltung, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, und letztlich auch die Steuerverwaltung Zürich bereit waren, im Zusammenhang mit der Auflösung des Kreditorenpostens "T." eine Stornobuchung "Kreditor T." an "Reserven III" von Fr. 358'300.-- (=Zinsen auf Darlehen T.: Fr. 1 1 900.--; Li- zenzen T. Fr. 120 1 000.-- und Fr. 121 1 400.--, Belastung Bü- cher T. Fr. 90 1 000.-- und Fr. 25 1 000.--; vgl. auch Steu- eract. F 2.4) zu akzeptieren. Diese nachträgliche Reserven- bildung ist für die Schwyzerischen Steuerbehörden in keiner Weise verbindlich. Sie ist aus der Sicht der Aktionärsbe- steuerung sachlich unhaltbar. Der zürcherische Steuerrevi- sor bezeichnete die fraglichen Aufrechnungen klar und un- missverständlich als Gewinnvorwegnahmen (Steueract. G 7.3). Wieso der Steuerkommissär im Rahmen von Verhandlungen zum Schlusse gelangte, dass die fraglichen Aufrechnungen "offen- sichtlich Eigenkapital" darstellten (Steueract. G 7.1), ist nicht nachvollziehbar, war jedoch beim steuerbaren Reiner- trag der Aktiengesellschaft auch irrelevant. Geht man nun davon aus, dass es sich bei den Aufrechnungen bei der Ak- tiengesellschaft um Gewinnvorwegnahmen handelte, die sich

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spätestens bei der Genehmigung der Jahresrechnung akutali- sierten, so ist die Beteiligungsertragsbesteuerung beim De-facto-Alleinaktionär unausweichlich.

f) Unbehelflich ist auch der Einwand, die Generalver- sammlung hätte die Jahresrechnung 1977 nur unter Vorbehalt der "Erledigung der steuerangelegenheiten" genehmigt (Be- schwerdeschrift s. 3). zum einen sind hier die Jahresrech- nungen 1975 und 1976 massgebend, zum anderen ist - wie auch bei den vorangegangenen Geschäftsjahren - die Jahres rech- nung 1977 vorhaltlos angenommen worden (KB 5,4,5).

7. Geschäftsverbindungen mit der Firma T .. Establish- ment. Finanzierungs- + Handelsgesellschaft, Vaduz

a) Die Firma T. tritt gegenüber der s. AG als Empfän- gerin von Lizenzgebühren und als Darlehensgeberin auf. zu- dem erhält sie pro verkauftes Exemplar des Buches "Gesund in die Zukunft" von B.Y. (=Ehefrau des Beschwerdeführers) Fr. 18.-- (1975) bzw. Fr. 13.-- (1976). Von diesen Ge- schäftsverbindungen sind keine schriftlichen Verträge vor- handen. Gernäss verschiedenen Rechnungen betreffen die Li- zenzgebühren die "S.-Platten" (für Tretmassage), während die Beträge aus dem Bücherverkauf der T. für "Ghost-Wri- ting, Ueberarbeitung, Gestaltung, Dienstleistung bis zur Herausgabe, Verlagstechn. Abwicklung, Honorar an die Verfas- seringernäss .. bekanntem Modus, ohne irgendwelches finan- zielles Risiko" zufliessen (Steueract. G 5.3). In den Rech- nungen wird auf die mündlichen Vereinbarungen verwiesen.

b) Die Vorinstanzen gingen aufgrund der Feststellun- gen der Steuerverwaltung Zürich davon aus, dass die Firma T. entweder dem Beschwerdeführer selbst gehöre, oder dieser mit ihr unmittelbar liiert sei. Nachdem der Steuerpflichti- ge zudem jegliche Auskunft über seine Beziehungen zu dieser Firma verweigere, könne man analog zu ASA 49 s. 211 davon

120

ausgehen, dass kein normales Vertragsverhältnis vorliege und die Firma unmittelbar oder mittelbar Steuerumgehungs- zwecken diene (angefochtene Verfügung s. 9 f.). Der Be- schwerdeführer bestreitet, dass ihm die Firma T. gehöre. Dies gehe eindeutig aus der noch pendenten Steuerangelegen- heit z. c. Kant. Wehrsteuerverwaltung hervor. Damit falle ein wesentliches Bollwerk des Nach- und Strafsteuerentschei- des dahin (Beschwerdeschrift s. 2). Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation, dass die Vorinstanzen nicht behaupten, er sei zweifelsfrei der Inhaber der T., sondern er sei entweder der Inhaber der Firma oder dann mit dieser unmittelbar liiert. In der Vernehmlassung vom

7. April 1983 machen die Vorinstanzen- zu Recht zudem

geltend, entscheidend sei "nicht primär die Tatsache, dass der Beschwerdeführer x. an der Firma T. beteiligt war, son- dern dass die kantonale Steuerverwaltung Zürich bei der s. AG, welche vom Beschwerdeführer beherrscht wird, namhaf- te Aufrechnungen vornahm, die sich unabhängig von dieser Tatsache begründen lassen" (S. 4).

  1. c) Aufgrund des Entscheides der Wehrsteuerrekurskom-

mission des Kantons Zürich vom 7. Juli 1982 i.s. z. betr. 18./19. Wehrsteuerperiode kann man in der Tat nicht den Schluss ziehen, dass A.X. die T. wirtschaftlich beherrscht. Die Kommission führt vielmehr wörtlich aus:

"Den beigezogenen Akten dieser Gesellschaft und der auf Antrag des Steuerkommissärs erfolgten Zeugen- einvernahme A.X. kann idessen - jedenfalls für den hier massgeblichen Zeitraum 1973 bis 1976 - nichts Derartiges entnommen werden." (Seite 14)

Allerdings zeigen die im erwähnten Wehrsteuerrekursverfah- ren vorgenommenen Zeugeneinvernahmen Aspekte auf, die die These von der Steuerumgehungsfirma durchaus zu stützen ver- mögen. Einer der Inhaber der Firma (U.) gibt beispielsweise zu verstehen, dass die Gelder nur nominell zum Zwecke der

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Anonymität über die T. gingen (Steueract. E 2, S. 6). Der- selbe Zeuge meinte auf die Frage: "War die T. eine Briefka- stenfirma?":

"Sie war tätig mit Geld, das dort zur Verfügung stand. Sie hat aber keine Aktivitäten im sinne eines Handels- oder eines Industriebetriebes oder dergleichen entfaltet. Herr X. hatte bestimmte Vollmachten in dieser Firma, ich weiss aber nicht was er machte." (Steueract. E 2, s. 5)

Die weitere Frage, ob die T. Verträge abgeschlossen habe, beantwortete der Zeuge wie folgt:

"Alle diese Geschäfte spielten sich nach dem Grund- satz von Treu und Glauben ab und Schriftliches wur- de im Interesse der Anonymität vermieden. Ich möch- te noch ergänzen, dass ganz am Anfang bei Herrn Dr. v. ein Vertrag gemacht wurde. Das war ein Ver- trag, der die Grundsätze aufstellte. Unterzeichnet hat ihn Herr Z. und Herr Dr. V. oder jemand aus dem Büro von Dr. V., aber weder ich noch meine Frau noch Q." (Steueract. E 2, S. 8)

Der andere Inhaber der Firma T. (Q.) meinte auf die Frage, ob man wusste, wer wieviel Geld in die T. einbrachte und wo- hin es ging:

"Das kann ich nicht sagen, aber das müsste doch im Vertrag stehen. Jeder, der Geld gab, war für sich selbst verantwortlich. Was die andern taten, weiss ich nicht. Auch nicht, wohin die Gelder gingen." (Steueract. E 2, s. 31)

Im übrigen bestätigte er, dass die T. nur aus Anonymitäts- gründen dazwischen geschaltet wurde. Aus dem zitierten Ent- scheid der Wehrsteuerkommission des Kantons Zürich und den von dieser Instanz durchgeführten Zeugeneinvernahmen u. und Q. kann man also mit grosser Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Firma T. u.a. der Steuerhinterziehung zulasten Ita- liens diente, nachdem 1968 die Steuerfreiheit in Cam- pione (I) wegfiel und die Bewohner dieser Enklave, wozu

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auch die beiden Zeugen gehörten, vor der Wahl standen, ihre Vermögen, Erträge und Einkünfte zu deklarieren oder "ver- schwinden" zu lassen (vgl. zit. Entscheid der Wehrsteuerre- kurskommission des Kantons Zürich, s. 15, Steueract. F 1).

  1. d) Die Firma T. diente indes auch der Steuerhinterzie-

hung zulasten des Zürcher Fiskus. Die I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts sprach am 10. bzw. 26. Januar 1985 o. bzw. Z. des Steuerbetruges schuldig.

In der gleichen Sache wurde der Beschwerdeführer vom Be- zirksgericht Zürich am 29. Juni 1984 wegen Gehilfenschaft zu steuerbetrug verurteilt. Diesen Strafverfahren lag ge- mäss Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde: z., Inhaber der Steuervertreterin im vorliegenden Verfahren, veranlas- ste A.X., am 10. Oktober 1966 einen Vertrag zwischen der Firma T. und 0., einem Kunden des Treuhandbüros Z., zu un- terzeichnen, gernäss welchem 0. der T. 10 % eines bestimmten Jahresumsatzes (später 15 %) in Form von (fiktiven) Lizenz- gebühren zu entrichten hatte. z. vermittelte 0. die Firma T. "mit der er in Geschäftsverkehr stand und deren Briefpa- pier er sogar zeitweise in Zürich in seinem Büro hatte" (Ur- teil vom 28.1.1985 i.s. w.w., s. 2). Nach Abzug von 3% floss das Geld auf ein Nummerkonto bei einer Schweizer Bank zurück. Obwohl A.X. für die T. nicht unterschriftsberech- tigt war, unterzeichnete er in der Folge weitere Schrift- stücke für die T. zum Zweck der Steuerhinterziehung durch 0. Diese ermittelten Vorgänge um die fiktiven Lizenzzahlun- gen 0. 's decken die zentrale Funktion Z.' bei der ganzen Steuerhinterziehungs"inszenierung" in unmissverständlicher Art und Weise auf. Der Fall 0. zeigt aber auch, dass die Firma T. zwecks Steuerhinterziehung einbezogen werden konn- te ohne formelle Mitwirkung eines Unterschriftsberechtigten der Firma. Gernäss zit. Anklageschrift hatte z. zudem zeit- weise Briefpapier der Firma in seinem Büro in Zürich. Dies deckt sich mit der Zeugenaussage U. 's, welcher annimmt, man

123

habe alle Schreibarbeiten ins Büro z. abgeschoben (Steu- eract. E 2, s. 12). Bei dieser Ausgangslage ist es deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, in welchem rechtlichen Verhältnis z. und A.X. zur T. standen bzw. stehen. Massgeb- lich ist vielmehr. dass z. die Möglichkeit hatte, seinen bzw. seiner Firma Kunden fiktive Geschäfte mit der T. zwecks Steuerhinterziehung zu "arrangieren". Diesem Umstand ist bei der Würdigung der Geschäftsbeziehung s. AG - T. ge- bührend Rechnung zu tragen.

  1. e) Anlässlich der Zeugeneinvernahme des Beschwerdefüh-

rers durch die Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Zü- rich am 1. April 1982 schilderte dieser die Entstehung der Geschäftsbeziehung zwischen der s. AG und der T. zusammenge- fasst folgendermassen: In der zweiten Hälfte der sechziger Jahre erwarb man von einem "Mann aus Oesterreich" die Rech- te zur Plattenproduktion und zur Bücherherausgabe. Die Li- zenzabgabe erfolgte via T., welche U. ins Spiel brachte. Da der Beschwerdeführer Finanzquellen suchte, "um unter ande- rem das ... zentrum ... aufzubauen", wurden die Lizenzabga- ben nach Verhandlungen mit Herrn u. und dem Mann aus Oester- reich gutgeschrieben. Auf die Frage, ob z. empfohlen habe, die Lizenzzahlungen über eine liechtensteinische Anstalt ge- hen zu lassen bzw. dieser gutzuschreiben, antwortete der Beschwerdeführer: "Das kann ich heute nicht mehr rekon- struieren". Es fällt bei diesen Aussagen auf, dass der Steu- erpflichtige bemüht ist, z. als Unbeteiligten bei den Anfän- gen der Geschäftsverbindungen zwischen der S. AG und der T. erscheinen zu lassen. Nachdem aber z. seit ca. 25 Jahren die buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers und der s. AG erledigt (Steueract. E 2, s. 38) und zudem in den Generalversammlungsprotokollen der S. AG als "weiterer Aktionär" und als Vertreter der Kon- trollstelle aufgeführt wird (KB 4, 5, 6), kommen Zweifel auf, ob Z. tatsächlich bei der Anknüpfunq der Geschäftsbe- ziehungen zur Firma T. nicht mitwirkte. Diese Zweifel wer-

124

den insbesondere durch die Zeugenaussage U. 1 s bekräftigt,

der zur Frage "Woher kennen sie Herrn X.?"

aussagte: "Zu-

erst vom Hörensagen durch Herrn z., und später hat

er

Geschäftlich habe ich mit ihm nie zu tun gehabt"

(Steu-

eract. E 2, 10 f.).

Interessant sind im weiteren die Ausführungen

des

Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Aufrechnungen der

Steuerverwaltung Zürich bei der s. AG. Auf

die Frage, wes-

halb er nicht auch nur versuchte, die Lizenzenzahlungen

bzw. die Schuld gegenüber der T. glaubhaft

zu machen, führ-

te er wörtlich aus:

"Ich hatte am 19. Oktober 1981 einen schweren

Un-

fall. Seither habe ich etwas Mühe mit Zahlen

und

meinem Gedächtnis.

Wie ich micht erinnere, habe ich diese Angelegen-

heit nicht weiterverfolgt, weil ich zum Schluss ge-

kommen bin, dass es Schwierigkeiten mit den Verträ-

gen gab, weil diese nie schriftlich abgefasst wor-

den sind."

Weiter ist im Einvernahmeprotokoll zu

lesen

(Steueract.

E

2, s. 37- 44):

"Ist Ihnen aber bekannt, dass ein erheblicher

Teil

der Schuld gegenüber der

T.,

nämlich

Fr. 358 1 300.-- in eine Reserve der

s. AG umgebucht

wurde?

Man hat einmal über das diskutiert, ich komme aber

in Steuerangelegenheiten nicht draus.

Mit wem haben Sie diskutiert?

Mit Herrn z., aber nicht mit Herrn

U.

Aufgrund dieser Umbuchungen, wodurch

Ihre Schuld

gegenüber der T. erheblich vermindert wurde,

muss

angenommen werden, dass Sie bzw. die

s. AG auf die

T. wirtschaftlichen Einfluss nehmen können bzw.

sie beherrschen.

125

Ich sehe hier keinen Zusammenhang.

Wer hat Ihnen die Schuld erlassen?

Ich habe mit dem Mann aus Oesterreich gesprochen,

dass ich nicht bereit sei, weitere Lizenzzahlungen

zu leisten, weil das mit den Verträgen nicht funk-

tioniert hat, das heisst die Umwandlung der mündli-

chen Verträge in einen schriftlichen Vertrag.

Hat der Herr aus Oesterreich Ihnen bei dieser Gele-

genheit die Schuld erlassen?

Er hat nichts erlassen, ich habe mich einfach

nicht mehr verpflichtet gefühlt, für die Lizenzen

etwas zu bezahlen.

Dann nützen Sie also die Lizenzen aus,

ohne

etwas

zu bezahlen?

Wenn der Vertrag nicht in Ordnung ist, kann der

Mann aus Oesterreich mich auch nicht behaften.

Der

Mann hatte Schwierigkeiten in Oesterreich und ist

seither ruhig.

Ergänzungsfragen von Steuerkommissär P.:

War der Mann aus Oesterreich an der T. beteiligt?

Das kann ich nicht sagen. Ich weiss

auch

nicht,

welche Befugnisse er hatte.

Mit wem haben Sie über den Forderungsverzicht von

rund Fr. 358 1 000.-- verhandelt?

Nur mit Herrn Z. Wann das war, weiss

ich

nicht

mehr.

Wissen Sie, was die Fr. 358 1 000.-- waren?

Lizenzen?

Ja, es kann gar nichts anderes gewesen sein.

Welche Leistung hat die T. erbracht?

Es ging um die Tretmassageplatten und später um

das Buch "Gesund in die Zukunft". Da war der Mann

aus Oesterreich der wichtige Mann. Der Mann aus

Oesterreich hat dann die T., zusammen mit Herrn

u.

eingeschaltet. Aber die Grundrechte gingen vom

Mann aus Oesterreich aus.

126

Seit wann leisten Sie Lizenzzahlungen? Seit lang ist das nicht, etwa seit Mitte der sieb- ziger Jahre. Haben Sie je Zahlungen getätigt? Nein, nur Gutschriften.

Wie verhält es sich mit der Bücherherstellung? Haben Sie da auch Lizenzzahlungen an die T. gelei- stet?

Das müsste Herr z. wissen. Ich bin kein Bürofach- mann. Haben Sie überhaupt für irgend etwas Zahlungen (nicht nur Gutschriften) an die T. geleistet?

Es muss einmal Ueberweisungen gegeben haben, aber in welcher Form (ob Bank oder Post usw.) weiss ich im Moment nicht.

In der Bilanz der s. AG per 31.12.1977 haben wir Schulden von Fr. 633 1 960.-- und eine Reserve von Fr. 358'300.--. Das sind rund Fr. 1 Mio. Schulden.

Wer hat Ihnen gesagt, dass die s. AG diese Schul- den nicht mehr schuldig sei?

Ich habe das mit Herrn z. besprochen. Wenn die Ver- träge nicht in Ordnung sind, bin ich dem Mann aus Oesterreich nichts mehr schuldig bzw. kann dieser auch keine Forderungen stellen.

Wissen Sie, ob in den Jahren 1970 - 1974 Lizenzen für die T. der s. AG belastet woden sind?

Das weiss ich nicht.

Ergänzungsfragen von Herrn z.:

Ist es richtig, dass in den Jahren 1970 - 1975 Li- zenzen in der Buchhaltung der s. AG der T. gut- geschrieben worden sind?

Hinsichtlich der Jahre kann ich mich nicht mehr er- innern.

Ist es richtig, dass die Fr. 358'300.-- im Ab~ schluss per 31.12.1977 bezeichnet als "Reserve III" von Fr. 358 1 300.-- zu über 90 % Lizenzen der T. darstellen, welche das kantonale Steueramt im

127

Jahre 1976/77 nicht akzeptiert, das heisst aufge- rechnet hat.

Das stimmt. Ich habe gesagt, wenn wir gegen den Mann in Oesterreich nichts unternehmen können, müs- sen wir das akzeptieren. Ist es richtig, dass Sie und ich in Vaduz waren bei Herrn N. und dort leider keine Unterstützung erhielten, welche die Lizenzen irgendwie bestätigt hätten?

Ja, das ist richtig. Ist es richtig, dass ich aufgrund der Besprechun- gen in Vaduz den Auftrag erhalten habe, mit dem kantonalen Steueramt die Einschätzungen 1976 und 1977 bestmöglichst zu erledigen?

Ja, daran kann ich mich erinnern. In welchem Jahr das war, weiss ich nicht mehr?

Ist es richtig, dass wir (Herr X. und ich) angenorn- rnen haben, dass wir die in Form von Lizenzen (Bü- eher und Platten) aufgerechneten Fr. 358 1 300.-- als versteuertes Passivurn unter dem Namen "Reser- ven III" deklarierten?

Ja.

(Protokollnotiz: Herr z. wird vorn Referenten er- sucht, dem Zeugen für ihn verständlichere Fragen zu stellen und auf Suggestivfragen zu verzichten.)

A., warst Du für das Kurhaus ... in Oesterreich tä- tig, etwa drei Jahre lang?

Das waren eher vier Jahre; das müsste von 1966 - ungefähr 1970 gewesen sein.

ist in diesem Zusammenhang der erwähnte Mann aus Oesterreich aufgetaucht?

Ja, mit dieser Tätigkeit.

War es die T., die die Lizenzen für den Mann aus Oesterreich gutgeschrieben erhielt, so dass es sich praktisch um ein "Scharnierkonto" handelte?

Ja, das ist richtig."

128

f) Mit diesen Zeugenaussagen des Beschwerdeführers wird die Vermutung der Vorinstanzen, dass die Verbindungen mit der Firma T. der Steuerhinterziehung dienten, in keiner Art und Weise entkräftet. Im Gegenteil erweisen sich die Ge- schichten um den "Mann aus Oesterreich", der nicht genannt sein wollende Lizenzgeber, sowie um den Schuldenerlass bzw. dem sich nicht mehr an den mündlichen Vertrag gebundenfüh- len des Beschwerdeführers, weil mit dem Mann aus Oester- reich kein schriftlicher Vertrag zustande kam, als unglaub- würdig und gesucht. Es leuchtet überhaupt nicht ein, wes- halb der Beschwerdeführer den Mann aus Oesterreich, der ihm nun angeblich soviel Schwierigkeiten macht, nicht beim Na- men nennen will. Ebenso unverständlich ist, dass der Unbe- kannte seine offenbar finanziell interessanten Lizenzrechte nicht durchzusetzen versucht. Die Behauptung, der Mann aus Oesterreich habe Schwierigkeiten und sei deshalb ruhig, kann bei der vorliegenden Sachlage nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Jedenfalls ist den Vorinstanzen vollum- fänglich zuzustimmen, wenn sie die Beweislast betr. Unrich- tigkeit der von der Steuerverwaltung Zürich vorgenommenen Aufrechnungen bei der s. AG dem Beschwerdeführer zuschiebt. Dies ist umsernehr gerechtfertigt, wenn die ausgewiesenen Funktionen der T. einerseits und des z. andererseits in den unter Ziffer 7 lit. c und d erwähnten Vorfällen berücksich- tigt werden. Die Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind, wie nachfolgend darzulegen ist, indes nicht geeignet, die von der Kantonalen Steuerverwaltung Zürich aufgerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit den Gut- haben der T. ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

  1. g) Die Vorinstanzen bezeichnen die Lizenzgebühren ins-

besondere deshalb als unbegründet und damit als verdeckte Gewinnausschüttungen, weil keine Lizenzverträge vorgelegt wurden und in keiner Art und Weise irgendwelche Leistungen der T. für diese Gebühren nachgewiesen sind. Die Einwände

129

in der Beschwerdeschrift gegen die Aufrechnungen der Lizenz- gebühren sind äusserst dürftig und erschöpfen sich im mehr- maligen Hinweis auf den Beweisnotstand wegen des nicht ge- nannt sein wollenden Mannes aus Oesterreich. Damit wird selbstverständlich der geforderte Nachweis nicht nachge- bracht. {Betr. Anforderungen, dass Schulden über die Landes- grenzen hinweg anerkannt werden vgl. Vernehmlassungs. 12).

  1. h) Die Vorinstanzen haben die Abschreibungen auf den

aktivierten Lizenzen für die Jahre 1975 und 1976 beim Be- schwerdeführer nicht aufgerechnet, weil dies bei der Bil- dung der Aktivposten im Jahre 1970 hätte erfolgen müssen. In der Replik wird hingegen im Sinne einer reformatio in peius die Aufrechnung verlangt, ohne aber diese Meinungsän- derung irgendwie zu begründen. Der Beschwerdeführer nimmt inhaltlich zu der beantragten reformatio in peius ebenfalls nicht Stellung.

Der Bücherrevisor der Steuerverwaltung des Kantons Zü- rich führte in seinem Protokoll vom 13. Juni 1978 was folgt aus {Steueract. G 7.3, s. 4):

"Diese Lizenzen wurden im Jahre 1970 aktiviert, und die Pflichtige wies damals einen Verlust von Fr. 5 1 530.91 aus. Unseres Erachtens handelt es sich hier um eine nicht gerechtfertigte Aktivie- rung (evtl. Gewinnverschiebung), zumal das T. Etablishement Vaduz u.E. keinerlei Leistungen er- brachte und uns kein Lizenzvertrag vorgewiesen werden konnte."

Bei Aktivierung von verdeckten Gewinnausschüttungen gilt der Grundsatz, dass diese und die gegebenenfalls erst spä- ter vorzunehmende Ertragsaufrechnung ohne Einfluss auf die Besteuerung beim Aktionär ist, die auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufliessens fällt (E. Schärrer, Kapitaleinla- gen und Gewinnausschüttungen, in ASA 43, 304). Das heisst im Klartext, dass der zu besteuernde verdeckte Beteiligungs-

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ertrag schon vor den späteren, für die Gesellschaft gewinn- schmälernden Abschreibungen beim Aktionär anfällt und in diesem Zeitpunkt zu versteuern ist. Verkauft also ein Aktio- när der Gesellschatt wertlose Lizenzen, ist dem Aktionär dann ein verdeckter Beteiligungsertrag entrichtet worden, wenn ihm von der Gesellschaft der "Kaufpreis" vergütet oder gutgeschrieben wurde. In casu geht es zwar formell nicht um wertlose bzw. fiktive Lizenzen des Aktionärs A.X., sondern um solche der Firma T. Nachdem aber die Verbindungen der T. mit der s. AG offensichtlich der Steuerhinterziehung zugun- sten des Beschwerdeführers dienten, ist anzunehmen, dass letztere über die fingierten Lizenzahlungen bereits im Zeit- punkt der Aktivierung durch die s. AG (1970) verfügen konn- te. Der Antrag auf reformatio in peius ist deshalb unbegrün- det.

i) Die Steuerverwaltung des Kantons Zürich ging auch hinsichtlich der Bücherzahlungen davon aus, dass hiefür in Vaduz keine Leistungen erbracht würden. Anstelle der Zahlun- gen von Fr. 18.-- bzw. Fr. 13.-- pro Buchexemplar an die Firma T. gestand sie ermessenweise Gestehungskosten von Fr. 12.-- pro Exemplar zu. Dies führte zu Aufrechnungen von Fr. 90'000.-- (1975) und Fr. 25 1 000.-- (1976). Wie schon bei den aufgerechneten Lizenzgebühren vermag der Beschwerde- führer hiezu nicht einen stichhaltigen Einwand vorzubrin- gen. Er macht nur geltend, der Steuerkommissär habe festge- stellt, dass für die Redigierung pro Buch mindestens Fr. 5.-- zu rechnen sei. Zudem seien die Uebersetzungkosten für die französische und englische Ausgabe in der Buchhal- tung nicht enthalten. Die s. AG hat die ermessensweise Fest- legung der Gestehungskosten auf Fr. 12.-- pro Buch akzep- tiert. Der Beschwerdeführer kann die Pflichtgemässheit die- ser Schätzung nur mit handfesten Beweisen in Frage stellen. Solche Beweise fehlen indes.

131

  1. k) Offenbar vergessengegangen ist bei der Nachbesteu-

erung A.X. 's die Aufrechunq von Fr. 1'900.-- Zinsen (Darle- hen T.). Die Kantonale Steuerverwaltung Zürich hat für das Jahr 1975 den übersetzten Zins von 7 % auf 6,5 % reduziert, was zur erwähnten Ertragsaufrechnung führte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese verdeckte Gewinnausschüt- tung nicht beim Beschwerdeführer als Beteiligungsertrag auf- zurechnen wäre. Im Rahmen der hier zulässigen reformatio in peius ist deshalb die entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Berücksichtigt haben die Vorinstanzen dagegen die Auf- rechnungen der Zinszahlungen auf die Büchervorauszahlungen. Der Bücherrevisor der zürcherischen Steuerverwaltung liess sich dabei von folgender Ueberlegung leiten (Steueract. G 7 .3, s. 6):

"Im weiteren berücksichtigte die Pflichtige bei der Zinsberechnung pro 1975 die Vorauszahlung für Bücher vom 12.12.1974 von Fr. 200 1 000.-- nicht. Wir rechnen im Ertrag 1975 einen Zins von 6 1/2 % für 1/2 Jahr oder Fr. 13 1 000.-- auf."

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die beim ihm vorgenommene entsprechende Aufrechnung als Beteiligungser- trag falsch wäre. Allerdings hat sich bei der Zinsberech- nung ein Fehler eingeschlichen: irrtümlicherweise hat man einen Ganzjahres- statt einen Halbjahreszins aufgerechnet (6 % von Fr. 200 1 000.-- 2). Der aufzurechnende Beteili- gungsertrag reduziert sich somit um die Hälfte auf Fr. 6 1 500.--.

8. Verwaltungsratshonorar/Spesen

Ursprünglich wollte die Kantonale Steuerverwaltung Zü- rich unter dem Titel VR-Honorar und Spesen A.X. für 1975 Fr. 18 1 000.-- und für 1976 Fr. 28 1 000.-- aufrechnen. Schliesslich wurden die Aufrechnungen gesamthaft um die Hälfte gekürzt, also auf Fr. 9 1 000.-- für 1975 und

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Fr. 14 1000.-- für 1976. Diese Beträge lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

1975 1976 VR-Honorar, Spesen A.X. (betr. VR) 4 1000.-- 9 1000.-- Reise- und Auto- spesen A.X. 5 1000.-- 5 1000.-- 91000.-- 141000.--

Die s. AG bescheinigte nun dem Beschwerdeführer für die Ver- anlagungsperiode 1977/78 nebst fester Entschädigung und Gra- tifikation folgende Bezüge (Steueract. B 1.6):

1975 1976 VR-Honorar 10 1000.-- 20 1000.-- VR-Spesen 31000.-- 31000.--

Diese Bezüge waren der kantonalen Steuerverwaltung des Kan- tons Schwyz bei der Veranlagung 1977/78 bekannt (zit. Be- scheinigung), zumal die fraglichen VR-Honorare deklariert wurden. In der rechtskräftigen Veranlagung sind die Honora- re denn auch berücksichtigt, während die Verwaltungsratsspe- sen stillschweigend akzeptiert wurden. Bei dieser Sachlage sind beim Aktionär und Beschwerdeführer unter dem Titel VR-Honorar und VR-Spesen die Voraussetzungen für eine Nach- besteuerung nicht gegeben (kein Steuerausfall, keine neue Tatsache). Das nachzubesteuernde Substrat reduziert sich so- mit für 1977 um Fr. 4'000.-- und für 1978 um Fr. 9 1000.--.

Keine gewichtigen Argumente liegen gegen die vorgenom- mene teilweise Aufrechnung d~r Auto- und Reisespesen des Beschwerdeführers vor. Vom geltendgemachten pauschalen Spe- senaufwand für Auto und Reisen im Betrage von Fr. 19'200.-- hat die Steuerverwaltung des Kantons Zürich Fr. 5 1000.-- als verdeckte Gewinnausschüttungen aufgerechnet (vgl. Steu-

133

eract. G 7.3, D 2.8). Der Beschwerdeführer wendet dagegen nur ein, "wegen seiner unwahrscheinlichen Aktivität" habe er keine Zeit gefunden, die Spesen genauestens zu notieren. Dieser angebliche Beweisnotstand vermag natürlich die be- reits zurückhaltende Aufrechnung nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

9. Nachtragssalär B.Y. (heutige Ehefrau des

Beschwerdeführers) Der Bücherrevisor der Kantonalen Steuerverwaltung Zü- rich hält in seinem Protokoll vom 13. Juni 1978 folgendes fest (Steueract. G 7.3):

"B.Y., Zürich (seit Mai 1977 Ehefrau von A.X.) 1975 1976 Salär Fr. 21'500.-- Fr. 29 1 900.-- Nachtragssalär (be- schlossen durch GV vom 21.12.77) Fr. 80'ooo.-- Diesen Salär-Nachbezug betrachten wir als Gewinnvor- wegnahme und rechnen im Ertrag 1976 Fr. 80 1 000.-- auf."

Vergleichsweise akzeptierte die Steuerverwaltung ZÜ- rich Fr. 20 1 000.-- als Nachtragssalär. Fr. 60 1 000.-- wurden der s. AG als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet. Die Vorinstanzen haben diese Beurteilung vollumfänglich übernommen und den Beschwerdeführer als Adressat des ausge- schütteten Beteiligungsertrages bezeichnet. Letzterer wen- det ein, das Nachtragssalär sei begründet und der Vergleich mit der Steuerverwaltung Zürich könne nicht als Eingeständ- nis des Gegenteils angesehen werden. Dieser Einwand ist je- doch in keiner Weise substantiiert, geschweige denn belegt. Zieht man in Betracht, dass einerseits Fr. 20 1 000.-- als Nachtragssalär zum ordentlichen Salär 1976 von Fr. 29 900.-- 1 anerkannt werden und andererseits die akten- kundigen Begleitumstände der Nachtragsbesoldung (Heirat der nachträglich begünstigten Angestellten mit dem Beherrscher

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der Arbeitgeberin) klar auf eine verdeckte Gewinnausschüt- tung über eine dem Aktionär nahestehende Person hinweisen, hat das Gericht überhaupt keine Veranlassung, von der vorin- stanzliehen Beurteilung abzuweichen. Die Anordnung der frag- lichen Ueberweisung an B.Y. konnte nur kraft des Beteili- gungsrechts und der beherrschenden Stellung des Beschwerde- führers innerhalb der s. AG erfolgen. Ist dem aber so, muss sich der Beschwerdeführer diese Transaktion als Beteili- gungsertrag aufrechnen lassen (E. Schärer, Kapitaleinlagen und Gewinnausschüttungen, in ASA 43, s. 307). Mit Recht be- hauptet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich allenfalls um Beteiligungsertrag der B.Y. handelt. Diese ist zwar an der Generalversammlung vom 21.12.1977 mit Einzelunter- schrift in den Verwaltungsrat der s. AG gewählt worden (KB 5). Sie hat aber, wie schon vor der Wahl in den Verwaltungs- rat, keinerlei Möglichkeiten, solche in Frage stehenden Ge- winnausschüttungen anzuordnen bzw. zu beanspruchen. Die s. AG wird vom Beschwerdeführer beherrscht. A.X. ist nicht auf weitere Aktionäre (Z., B.X.-Y.) angewiesenm (vgl. auch Zeugenaussage A.X. vom 1.4.1982, wo er sich als Alleinaktio- när bezeichnet; Steueract. E 2, s. 35). Bei dieser Ausgangs- lage ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, obwohl Mitaktio- närin und Verwaltungsrätin, weiterhin als dem Aktionär nahe- stehende Person zu behandeln. Im vorliegenden Fall spielt dies insofern keine Rolle, als B.Y. im Jahre 1976, in wel- chem die Gewinnausschüttung vorgenommen wurde, bei der s. AG noch nicht beteiligt war (vgl. Generalversammlungspro- tokoll v. 21.12.1976, KB 4).

zu keinem Verzicht auf eine Nachbesteuerung führt hier das Argument der Doppelbesteuerung, weil angeblich B.Y. das Nachtragssalär ordnungsgernäss als Einkommen im Kanton Zü- rich versteuert habe. zu den kumulativen Voraussetzungen der Doppelbesteuerung gehört u.a. die Identität des Steuer- subjektes. Die Steuersubjekte sind mit Blick auf die fragli- che Bemessungsperiode 1976 nicht identisch. B.Y. war zu die-

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sern Zeitpunkt Angestellte der vorn Beschwerdeführer be- herrschten s. AG. Weil sie den als Nachtragssalär vertusch- ten Beteiligungsvertrag x. 's offenbar zu ihren Lasten als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte und versteuerte, liegt eine engere Beziehung zwischen die- sen zwei Steuersubjekten hingegen auf der Hand. Ob dieser Umstand B.Y. zu einer Rückerstattung zuviel bezahlter Steu- ern verhilft, kann und muss hier nicht entschieden werden. Hiefür dienen Steuerrückerstattungsgesuch undjoder Doppelbe- steuerungsbeschwerde bei den zuständigen Instanzen bzw. beim Bundesgericht. Für den vorliegenden Entscheid ist rnass- gebend, dass sich die Vorinstanzen zu Recht an den Beschwer- deführer als Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung im Betrag von Fr. 60 1000.-- halten und dieser Beschwerdeführer Unbestrittenermassen der Steuerhoheit des Kantons Schwyz un- terstellt ist.

10. Zusammenfassend sind für die Veranlagungsperiode

1977/78 folgende nicht deklarierte Einkommen ausgewiesen:

1975

1976

- Mehr-Nettournsatz

Fr. 70 1000.--

Fr. 130 1 000.--

  • Zins auf Büchervoraus- zahlungen Fr. 6 1500.--

- Zins auf Darlehen T.

Fr. 1 1900.--

- Lizenzen T.

Fr. 120 1000.--

Fr. 121 1400.--

- Belastung Bücher T.

Fr. 90 1000.--

Fr. 25 1000.--

- Reise- und Autospesen

Fr. 5 1000.--

Fr. 5 1000.--

- Nachtragssalär B.Y.

Fr. 60 1 000.--

Abweichend von der angefochtenen Verfügung sind folgende Po- sitionen nicht nachzubesteuern:

1975 1976 - Abschreibungen Lizenzen Fr. 5 1000.-- Fr. 14 1999.-- - VR-Honorar, Spesen A.X. Fr. 41000.-- Fr. 9 1 000.--

136

Bei den Bundessteuern steht zudem die Nachbesteuerung unter dem Vorbehalt, dass der Steuerpflichtige sich schuldhaft verhielt (Erw. A Ziff. 3). Es drängt sich somit auf, vor der Bemessung der Nachsteuer die Frage des Verschuldens ab- zuhandeln.

B. Strafsteuer

1. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht,

dass kantonal das mildere, heute geltende Recht zur Anwen- dung gelangt.

2. Die Vorinstanzen gehen treffend davon aus, dass

eine Busse wegen vollendeter Hinterziehung nur bei Verschul- den des Steuerpflichtigen zu verhängen ist. Verschuldensfor- men sind der Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerverkürzung dadurch verursacht, dass er die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen oder nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (E. Känzig, Wehrsteuer, Art. 129 N 12 mit weiteren Zitaten). Vorsatz dagegen umschreibt die "Absicht des Täters, die Steuerbehörden durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch die Verwendung fal- scher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden über die für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht we- sentlichen Tatsachen zu täuschen und dadurch eine zu niedri- ge Veranlagung zu erreichen" (E. Känzig, a.a.o. Art. 131 N 14). In konstanter Praxis gilt der Vorsatz als nachgewie- sen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit feststeht, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit seiner Angaben be- wusst gewesen ist (E. Känzig, a.a.O. Art. 131 N 14).

137

3. Die Vorinstanzen haben hinsichtlich der Positio- nen: nichtverbuchte Einnahmen, Zinszahlungen auf Büchervor- auszahlungen, Lizenzgebühren und Belastung Bücher T. vor- sätzliches Verschulden angenommen. Sie begründen dies vor allem mit der beherrschenden Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der s. AG (De-facto-AlleinaktionärjGeschäftsfüh- rer). Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer musste in der Tat um die massiven Gewinnverschiebungen durch Nichtver- buchen von Einnahmen und durch die ominösen Transaktionen mit der liechtensteinischen Firma T. gewusst haben. Es wird auf die ausführlichen Darlegungen bei den Nachsteuern ver- wiesen.

Im Beschwerdeverfahren macht der Gebüsste gegen diese Sachverhaltswürdigung keinerlei substantiierte Einwände. Der generelle Vorwurf, die Erhebung einer Strafsteuer neben einer Nachsteuer verletze das Doppelbesteuerungsverbot, ist zudem verfehlt. Die strafsteuer ist ein gesetzmässiges Sank- tionsmittel und in dem sinne nicht eine dem Doppelbesteu- erungsverbot unterliegende Steuer.

4. Kein Verschulden nehmen die Vorinstanzen bei fol- genden Positionen an:

- Zinsen Darlehen T. (in der Begründung des ange- fochtenen Entscheides nicht ausdrücklich erwähnt, bzw. gar nicht nachbesteuert),

  • VR-HonorarjSpesen,

  • Auto- und Reisespesen,

  • Nachtragssalär B.Y.

Was das VR-Honorar bzw. die VR-Spesen anbelangt, entfällt eine Strafsteuer allein schon deswegen, weil keine Nachsteu- erpflicht besteht. Die Frage des Verschuldens kann deshalb offenbleiben.

138

Die Begründung der Vorinstanzen betr. Spesen lautet da- hin, dass die Ausscheidung solcher Aufwendungen immer eine Ermessensfrage sei. Dem wäre allenfalls entgegenzuhalten, dass die bei der s. AG verbuchten Pauschalspesen von gegen Fr. 20 1 000.-- p.a. hoch sind und in Anbetracht des fehlen- den Nachweises der Verdacht einer mindestens fahrlässigen Steuerverkürzung nicht ganz von der Hand zu weisen wäre. Wenn indes die Vorinstanzen ein Verschulden verneinten, so ist dieser Standpunkt vertretbar und das Gericht hat keine Veranlassung, diesbezüglich eine reformatio in peius vorzu- nehmen, zumal es von diesem Institut nur zurückhaltend Ge- brauch macht. In diesem Sinne lässt sich auch das Verneinen eines Verschuldens bei der Steuerverkürzung infolge zu ho- hem Zinssatze rechtfertigen (Darlehen T.).

Beim Nachtragssalär B.Y. vertreten die Vorinstanzen die Auffassung, der steuerpflichtige hätte davon ausgehen dürfen, "dass mit der Besteuerung desselben bei der Empfän- gerin der Deklarationspflicht genüge getan sei, da das Wis- sen um die Besteuerung solcher Leistungen beim Aktionär nicht auf der Hand liegt" (angefochtener Entscheid s. 23). Die Deklarierung und Besteuerung des Nachtragssalärs durch B.Y. ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Es ist indes anzunehmen, dass die Vorinstanzen diese Frage ab- geklärt haben. Ihrer Argumentation kann somit ebenfalls zu- gestimmt werden.

Soweit nun die Steuerverkürzung unverschuldet eingetre- ten ist, kann bundessteuerrechtlich keine Nachsteuer einge- fordert werden.

139

C. Nach- und Strafsteuerbemessung

1. Kantonal sind folgende Postionen nachzubesteuern:

1975

1976

- Mehr-Nettoumsatz

Fr. 70 1 000.--

Fr. 130 1 000.--

  • Zins auf Büchervoraus- zahlungen Fr. 6 1 500.--

- Zinsen auf Darlehen T.

Fr. 1 1 900.--

- Lizenzen T.

Fr. 120 1 000.--

Fr. 121 1 400.--

- Belastung Bücher T.

Fr. 1

90 000.--

Fr. 25 1 000.--

- Reise- und Autospesen

Fr. 5 1 000.--

Fr. 5 1 000.--

- Nachtragssalär B.Y.

Fr. 60 1 000.--

Total

Fr. 293 1 400.--

Fr. 341 1 400.--

Im Durchschnitt beider Jahre Fr. 317 1 400.--

Die korrigierte Nachsteuerberechnung sieht demnach folgen- dermassen aus:

  1. a) Kantonal vom 1.1.1977 - 19.5.1977

- Steuerbares Einkommen gernäss Veranlagung Fr. 159 1 900.--

  • + Durchschnittliches, nichtdeklariertes Einkommen (1975/76) Fr. 317 1 400.--

- Total steuerpflichtiges Einkommen Fr. 477 1 300.--

- Steuer pro Einheit 4 % v. Fr. 477 1 300.--

Fr.

19 1 092. --

  • .j. Veranlagte Steuer pro Einheit 4 % von Fr. 159 1 900.-- Fr. 6 1 396.--

- Nachsteuer pro Einheit

Fr.

12 1 696. --

  • Nachsteuerbetrag für die Zeit vom 1.1.1977 - 19.5.1977 (139 Tage), 6,15 Einheiten Fr. 29 1 734.--

140

  1. b) Kantonal vom 20.5.1977 - 31.12.1977

- Steuerbares Einkommen gernäss Veranlagung

Fr. 158 1 000.--

  • + Durchschnittliches, nichtdeklariertes Einkommen (1975/76) Fr. 317'400.-- Total steuerpflichtiges Einkommen Fr. 475 1 400.--

- Steuer pro Einheit 4 % v. Fr. 475 1 400.--

Fr.

19 1 016.--

  • .;. Veranlagte Steuer pro Einheit 4 % von Fr. 158 1 000.-- Fr. 6 1 320.--

- Nachsteuer pro Einheit

Fr.

12'696.--

  • Nachsteuerbetrag für die Zeit vom 20.5.2977 - 31.12.1977 (226 Tage) 6,15 Einheiten Fr. 48 1 345.--

- Total Nachsteuerbetrag 1977

Fr.

78'079.--

  1. c) Kantonal vom 1.1.1978 bis 31.12.1978

- Steuerbares Einkommen gernäss Veranlagung

Fr. 158'000.--

  • + Durchschnittlich, nichtdeklariertes Einkommen (1975/76) Fr. 317 1 400.--

- Total steuerpflichtiges Einkommen

Fr. 475 1 400.--

- Steuer pro Einheit (4 % v. Fr. 475 1 400.--) Fr.

19 1 016.--

  • .j. Veranlagte Steuer pro Einheit (4 % von Fr. 158 1 000.--) Fr. 6 1 320.-- Nachsteuer pro Einheit Fr. 12'696.--

  • Nachsteuerbetrag für das Jahr 1978: 6,00 Einheiten Fr. 76'176.--

141

d) Total Nachsteuerbetrag 1977/1978 Fr. 154 1 255.--

2. Bundessteuerrechtlich entfallen bei der Nachsteuer-

berechnung die unverschuldeten Steuerverkürzungen, nämlich

- Zinsen auf Darlehen T.

Fr. 1'900.--

- Auto- und Reisespesen

Fr. 5 1 000.--

Fr.

5 1 000.--

- Nachtragssalär B.Y.

Fr.

60'000.--

Total

Fr. 6'900.--

Fr.

65'000.--

Reduktion im Durchschnitt

beider Jahre (im Vergleich

zur kant. Nachsteuer)

Fr.

35 1 950.--

Bundessteuerrechtlich sind somit p.a. Fr. 281'450.-- nachzu- besteuern. Die korrigierte Berechnung sieht wie folgt aus:

Wehrsteuer (heute direkte Bundessteuer) 1977 und 1978

  • Steuerbares Einkommen gernäss Veranlagung 1977/78 je: Fr. 164 1 300.--

  • + Durchschnittlich, nichtdeklariertes Einkommen Fr. 281 1 450.--

  • Total steuerpflichtiges Einkommen pro Jahr Fr. 445 1 750.--

- Jahressteuer 11,5 % .j. Fr. 70.--

Fr.

51'191.--

- .j. Veranlagte Steuer

Fr.

14 1 938.40

  • Hinterzogene Steuer pro Jahr (Nachsteuer) Fr. 36 1 252.60

- Nachsteuer für zwei Jahre {1977/78)

Fr.

72'505.20

3. Bei der Festsetzung der Strafsteuer gilt kantonal

der Grundsatz, dass die Bussenhöhe in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt. Die Höhe kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 87 Abs. 2 StG) . Bei Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt (§ 87 Abs. 3 StG).

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Bundessteuerrechtlich berechnet sich die Busse nach den im Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. März 1958 aufgestellten Grundsätzen. Der gesetzliche Bus- senrahmen, nämlich_das Vierfache des hinterzogenen Steuerbe- trages bei der einfachen Steuerhinterziehung (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) und das Sechsfache beim Steuerbetrug (Art. 129 Abs. 2 BdBSt, aufgehoben seit 1.1.1978), wird für die Normal- busse auf das Drei- bzw. Fünffache reduziert, damit für die strafschärfungsgründe auch noch eine Marge übrigbleibt. Die Normalbusse wird nun dergestalt bestimmt, dass zunächst in Prozenten das Verhältnis der entzogenen Bundessteuer zur ge- schuldeten Bundessteuer ermittelt wird. Aus dieser Defini- tion ergibt sich unmissverständlich, dass der ermittelte Pro- zentsatz nie mehr als 100 % betragen kann. Wie die Vorin- stanz im vorliegenden Falle ein Prozentverhältnis von mehr als 100 % ermittelte, ist nicht verständlich und zweifelsoh- ne falsch. Dem nachfolgend noch richtig zu bestimmenden Pro- zentsatz entspricht dann ein im erwähnten Kreisschreiben in Prozenten des hinterzogenen Steuerbetrages festgesetzter Bus- senbetrag. Wie im kantonalen Recht kann die Normalbusse bei Vorliegen von strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen reduziert oder innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöht wer- den.

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen strafmil- dernd den "unverhältnismässig starken Eingriff in das Vermö- gen des Steuerpflichtigen" (angefochtene Verfügung s. 24) bzw. die Härte infolge Kumulation von eidgenössischen und kantonalen Strafsteuern (angefochtene Verfügung S. 26) be- rücksichtigt, nicht aber die behauptete Selbstanzeige. Kanto- nal gewährten sie eine Reduktion von 20 %, bundessteuerrecht- lich eine solche von 50 %. In der Beschwerdevernehmlassung ersuchen sie nun im Sinne einer reformatio in peius aus fol- genden zwei Gründen um eine Bussenverschärfung. Zum einen habe man zu Unrecht eine Strafmilderung angenommen, "nachdem die Vermögensverhältnisse im jetzigen Zeitpunkt keineswegs

143

klar feststehen, und auch nicht gesagt werden kann, dass der Eingriff unverhältnismässig ist" (Beschwerdevernehmlassung s. 18). zum anderen habe man "nach dem anwendbaren Recht als strafschärfungsgrund den Tatbestand des Steuerbetruges nicht berücksichtigt (Beschwerdevernehmlassung S. 18). Der Be- schwerdeführer ersucht das Gericht ohne substantiierte Be- gründung, "nach Möglichkeit keine Straf- oder Steuerverschär- fung vorzunehmen" (Replik s. 2).

4. a) Der Beschwerdeführer behauptet, die Steuerbehör- den in Schwyz hätten von ihm alles erfahren, bevor sie ir- gend eine Verfügung erlassen hätten (Beschwerdeschrift s. 3). Er macht damit sinngernäss Selbstanzeige als Strafmil- derungsgrund geltend. Die Vorinstanzen führten in der ange- fochtenen Verfügung indes aus, dass sie über den Umstand der diversen verdeckten Gewinnausschüttungen von der Eidg. Steu- erverwaltung erfahren hätten. Der genaue Ablauf der Kenntnis- nahme durch die Schwyzerischen Steuerbehörden ist aufgrund der Akten nicht vollständig nachvollziehbar, letzlieh aber auch irrelevant. Wie aus der einlässlich dargestellten Pro- zessgeschichteersichtlich ist (lit. B), musste sich der Beschwerdeführer in Schwyz melden, damit die von der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Verrechnungssteuer und Stem- pelabgaben, vorgesehene Regelung abgeschlossen werden kann. Am 15. Januar 1981 kam es dann zu einer Besprechung in Schwyz. Aus der Besprechungsnotiz ist nichts zu entnehmen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die Schwyzer Behörden über die verdeckte Gewinnausschüttungen der s. AG informier- te (Steueract. A 1.1). Genauere Angaben hat die Steuerverwal- tung am 19. Januar 1981 telefonisch von der Steuerverwaltung Zürich (R.) erhalten (Steueract. A. 1.1.).

In der Praxis wird für die Annahme einer Selbstanzeige u.a. vorausgesetzt, dass der Pflichtige von sich aus spontan seine steuerlichen Verfehlungen dem Fiskus zur Kenntnis bringt, "d.h. ohne Anlass zur Befürchtung zu haben, dass die

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Steuerbehörde den Widerhandlungen bereits auf der Spur sei oder dass diese ohnehin auf anderem Wege, z.B. durch Denun- ziation Dritter, zutage gefördert würden" (zit. Kreisschrei- ben, in Masshardt_ a.a.o., Art. 129, s. 467; vgl. Reimannj ZuppingerjSchärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band IV, § 188 N 41). Diese Voraussetzungen sind in casu in jedem Falle nicht erfüllt. Die Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und den Schwyzer Steuerbehörden fand am

15. Januar 1981 statt. Bereits am 25./26. Mai 1978 fand bei

der S. AG die Buchkontrolle statt, anlässlich derer die um- fangreichen verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellt wur- den. Von diesem Zeitpunkt an musste der Beschwerdeführer da- mit rechnen, dass die für seine Besteuerung örtlich zuständi- ge Behörde früher oder später davon Kenntnis erhalten würde. Er fand es indes überhaupt nicht nötig, die Behörden seines Steuerdomizils über diese Aufrechnungen zu benachrichtigen (vgl. auch Beschwerdeschrift Ziff. 7.6.). Erst als sich der Kontakt mit den Schwyzer Behörden wegen der anstehenden Aus- einandersetzungen mit den eidgenössischen Behörden nicht mehr umgehen liess, hat er möglicherweise (was jedoch von den Vorinstanzen bestritten ist) den Schwyzern etwas über die Aufrechnungen der verdeckten Gewinnausschüttungen mitge- teilt. Dies hat aber überhaupt nichts mehr mit einer Selbst- anzeige im Sinne von § 87 Abs. 3 StG zu tun und kann auch sonst nicht strafmildernd ins Gewicht fallen.

b) Betreffend dem unverhältnismässigen Vermögensein- griff (heutige Terminierung in den Weisungen über die Behand- lung von Deklarationsfehlern, die Nachsteuererhebung und die Instruktion im Steuerstrafverfahren vom 24.8.1984, Nr. 255: "besondere Strafempfindlichkeit wegen geringer wirtschaftli- cher Belastbarkeit (finanzielle Notlage, Erwerbsunfähig- keit)") als Strafmilderungsgrund ist in den damals geltenden kantonalen Richtlinien betreffend die Erhebung von Bussen ge- mäss §§ 87 bis 91 StG vom 6.6.1979 bzw. in der Zusatzweisung vom 11.3.1981 ausdrücklich erklärt worden, dass dieser Straf-

145

milderungsgrund zurückhaltend anzuwenden sei, weil dem unver- hältnisrnässigen Vermögenseingriff in erster Linie im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches Rechnung getragen werden soll. Für die bundesrechtliche Steuer hat die Eidg. Steuer- verwaltung im erwähnten Kreisschreiben wörtlich ausgeführt:

"Eine Reduktion drängt sich sodann auf, wenn ein Steuerpflichtiger, dem nur leichtes Verschulden zur Last fällt, in Not geraten ist oder sich aus andern Gründen in einer so bedrängten Lage befin- det, dass mit einem Erlass der Steuerschuld gerech- net werden müsste. Schliesslich ist unter Umstän- den eine Herabsetzung zu empfehlen, wenn sich die Kumulation von eidgenössischen, kantonalen und kom- munalen steuerstrafen als stossende Härte auswir- ken würde." (in Masshardt, a.a.o. s. 468)

Im zweiten, überarbeiteten Ergänzungsband des Kommen- tars zum Zürcher Steuergesetz wird mit einer gewissen Be- rechtigung die Tatsache kritisiert, dass die Leistungsfähig- keit eines zu büssenden Steuerpflichtigen erst auf ein all- fälliges Erlassgesuch hin überprüft werde. Wie tief eine Geldstrafe in die Vermögensverhältnisse des Bestraften ein- greife, und ob die strafe dieses Eingriffes seinem Verschul- den angernessen sei, sei schon bei der Strafzumessung zu er- wägen. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen komme es auf das laufende Einkommen einerseits und auf das Vermögen andererseits an. Letzteres falle besonders dann ins Gewicht, wenn eine Strafsteuer in Aussicht stehe, die der Steuerpflichtige nicht aus dem lau- fenden Einkommen bezahlen könne (Art. 188 N 33).

Der Beschwerdeführer wurde in der von der Nachbesteu- erung betroffenen Periode 77/78 kantonal mit einem steuer- pflichtigen Vermögen von Fr. 580 1 000.-- bzw. nach der Hei- rat mit einem solchen von Fr. 847'000.-- eingeschätzt. In der Steuererklärung vorn 11.4.1980 (also ca. ein Jahr vor Er- lass der hier angefochtenen Verfügung) deklarierte er provi- sorisch ein steuerpflichtiges Vermögen von Fr. 978 1 000.--.

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Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdefüh- rers sind somit gut. Dennoch gilt es zu beachten, dass der Pflichtige für die Veranlagungsperiode kommunale, kantonale und eidgenössische Steuern von ca. Fr. 225 1 000.-- nachzuzah- len hat. Die entsprechenden Normalbussen belaufen sich auf ca. Fr. 310 1 000.--, so dass der Eingriff in das Vermögen des Steuerpflichtigen ohne Zweifel ganz erheblich ist. Aus diesem Grund sieht das Gericht grundsätzlich die Vorausset- zungen für eine geringe Strafmilderung unter diesem Aspekt als gegeben.

c) Als strafschärfungsgrund machen die Vorinstanzen im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu geltend, man habe den Tatbestand des Strafschärfungsgrunds des Steuerbetruges nicht mitberücksichtigt. Von Steuerbetrug oder qualifizier- ter Steuerhinterziehung spricht man dann, wenn der Steuer- pflichtige eine falsche, verfälschte oder inhaltlich unwah- re Urkunde zur Täuschung der Steuerbehörde verwendet (Mass- hardt, a.a.o. Art. 130bis N 3; alt. Art. 129 Abs. 2 BdBSt, Art. 131 bis).

Das Strafsteuerverfahren bezieht sich auf

  • Mehr-Nettoumsatz

  • Zins auf Büchervorauszahlungen

  • Lizenzen T.

  • Belastung Bücher T.

Das Gericht geht in Uebereinstimmung mit den Vorinstan- zen davon aus, dass bei diesen Positionen der Beschwerdefüh- rer vorsätzlich die Steuerverkürzung verursachte. Wurden bei der s. AG zur Täuschung der Behörden materiell falsche Jahresabschlüsse präsentiert, hat der Beschwerdeführer sich direkt oder indirekt auf diese Abschlüsse stützend die ver- deckten Gewinnausschüttungen nicht deklariert (Steueract. B 1. und 1.8). Sie sind weder als Bezüge von Verwaltungsrä- ten und Organen der Geschäftsführung bescheinigt (Steu-

147

eract. B. 1.6., 1.5.) noch als Dividenden ausgewiesen (Steu- eract. B. 1.4.), wobei es allerdings zu bemerken gilt, dass der Beschwerdeführer die Wertschriftenerträge jeweils ein Jahr verspätet deklarierte, so dass in der Steuererklärung für die 19. Periode überhaupt keine Dividenden für das Be- messungsjahr 1976 angegeben waren. Dass der Beschwerdefüh- rer indes gesamthaft die in den Jahren 1975/76 vorgenomme- nen verdeckten Gewinnausschüttungen durch Steuerbetrug dem Staat vorenthalten wollte, ergibt sich unmissverständlich aus der "provisorischen" Einkommenszusammenstellung für das Jahr 1977 vom 11.4.1980 (also ca. 1 Jahr, nachdem die ver- deckten Gewinnausschüttungen im Kanton Zürich rechtskräftig aufgerechnet wurden!), in welcher für das Jahr 1976 Fr. 5 1 000.-- Dividenden enthalten sind. In jedem Falle steht somit fest, dass das Verschulden des Beschwerdefüh- rers schwer wiegt, was - wie nachfolgend darzulegen ist hier allein massgebend bleibt.

Die Vorinstanzen berufen sich kantonal auf § 83 Abs. 3 StG in der Fassung vor der Gesetzesänderung auf den 1.1.1979 (die strafsteuer erhöht sich maximal um die Hälfte bei Steuerbetrug) und bundessteuerrechtlich auf alt Art. 129 Abs. 2 BdBSt. Beide Hinweise sind jedoch falsch. Zum einen übersieht die kantonale Steuerkommission, dass sie sich zu Recht auf das neue Steuerstrafrecht abstützt (vgl. vorn Erw. B Ziffer 1). Darin wird der Steuerbetrug nicht mehr als eigenständiger Verschärfungsgrund aufge- führt. Er kommt indes beim Gewichten des Verschuldans zum Tragen. Gleiches gilt hinsichtlich der Bundessteuer. Der hier angerufene Art. 129 Abs. 2 BdBSt wurde auf den 1. 1.1979 durch Art. 130bis BdBSt abgelöst. Ein nach dem

1. Januar 1978 begangener Steuerbetrug ist nach dem neuen

Recht zu behandeln. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in wel- chem die falsche oder gefälschte Urkunde zur Täuschung ge- braucht, d.h. zuhanden der für die Veranlagung zuständigen Behörde eingereicht wird. Unerheblich ist dagegen, wann die

148

Urkunde verfälscht oder hergestellt wurde (Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 12.12.1977, zit. Masshardt a.a.o. s. 472f.). Die Steuererklärung für die Jahre 1977/78 datiert vom 31. Mai 1978 und hat den Eingangsstempel

5. Juli 1978. Es kommt somit ganz klar das neue Recht zur

Anwendung, das heisst: das steuerhinterziehungsverfahren ist nach Art. 129 Abs. 1 BdBSt durchzuführen, wobei beson- ders schwerwiegendes Verschulden strafschärfend in Betracht fällt (Kreisschreiben vom 28.3.1958, in Masshardt, a.a.o. s. 467), während für eine allfällige Bestrafung nach Art. 130bis BdBSt die ordentlichen kantonalen Strafverfol- gungsorgane zuständig gewesen wären (Art. 133bis BdBSt, § 96 StG).

Zieht man nun einerseits strafverschärfend das schwere Verschulden des Beschwerdeführers und andererseits strafmil- dernd den erheblichen Eingriff in dessen Vermögensverhält- nisse in Betracht, so kommt das Gericht in Nachachtung sei- ner praktizierten Zurückhaltung bei der reformatio in peius (die Zurückhaltung bezieht sich nicht nur auf die grundsätz- liche Frage der Verschlechterung, sondern auch darauf, in welchem Ausmass der Pflichtige schlechterzustellen ist) zur Ueberzeugung, dass sowohl kantonal wie bundessteurrechtlich die Ausfällung von Normalbussen der Sache am besten gerecht wird. In diesem Sinne sind die angefochtenen Bussen zuungun- sten des Beschwerdeführers zu verschärfen.

5. Die Strafsteuern berechnen sich wie folgt:

a) Kantonal und bundessteuerrechtlich beläuft sich das durchschnittliche nichtdeklarierte Einkommen auf Fr. 281 1 450.-- (Mehr-Nettoumsatz, Zins auf Büchervorauszah- lung, Lizenzen T., Belastung Bücher T.):

149

  1. b) Kantonal ergeben sich demnach folgende Bussen:

Vom 1.1.1977 - 19.5.1977 (139 Tage) - Steuerbares Einkommen gernäss Veranlagung Fr. 159 1 900.-- - + Nichtdeklariertes Einkommen (~ 1975/76) Fr. 281 1 450.-- - Steuerpflichtiges Einkommen Fr. 441 1 350.--

- Steuer pro Einheit (4 % v. Fr. 441 1 350.--) Fr.

17 1 654.--

  • .;. Veranlagte Steuer pro Einheit (4 % v. Fr. 159 1 900.--) Fr. 6 1 396.--

- Busse pro Einheit und Jahr

Fr.

11 1 258.--

  • Normalbusse vom 1.1.1977 - 19.5.1978 (139 Tage) bei 6,15 Einheiten Fr. 26 1 366.85

vom

20.5.1977 - 31.12.1977 (226 Tage)

- steuerbares Einkommen gernäss Veranlagung

Fr. 158 1 000.--

-

+ Nichtdeklariertes Einkommen

Fr. 281 1 450.--

-

Steuerpflichtiges Einkommen

Fr. 439 1 450.--

-

Steuer pro Einheit (4 % v. Fr. 439 1 450.--)

Fr. 17 1 578.--

  • .;. Veranlagte Steuer pro Einheit (4 % v. Fr. 158 1 000.--) Fr. 6 1 320.--

-

Busse pro Einheit und Jahr

Fr. 11 1 258.--

  • Normalbusse vom 20.4.1977 - 31.12.1977 (226 Tage) bei 6,15 Einheiten Fr. 42 1 869.85

-

+ Busse bis 19.5.1977

Fr. 26 1 366.85

-

Gesamtbusse für 1977

Fr. 69 1 236.70

==============

Busse 1978 - Deklariertes Einkommen Fr. 15,8 I 000,-- - + Nichtdeklariertes Einkommen Fr. 281 1 450.-- - Steuerpflichtiges Einkommen Fr. 439 1 450.-- -Steuer pro Einheit (4 % v. Fr. 442 500.--) Fr. 1 17 1 578.--

  • .;. Veranlagte Steuer pro Einheit (4 % v. Fr. 158'000.--) Fr. 6 1 320.--

- Busse pro Einheit Fr. 11 1 258.--

150

  • Normalbusse für 1978, 6,00 Einheiten a Fr. 11 1 388.-- Fr. 67'548.--

- + Busse für 1977 Fr. 69 '236. 70 - Gesamtbusse für 1977/78 Fr. 136 1 784.70

c) Bundessteuerrechtlich ist zunächst die hinterzoge- ne Steuer (Fr. 36'252.60) ins Verhältnis zur geschuldeten Steuer (Fr. 51'191.--) zu setzen. Das Prozentverhältnis be- trägt danach ca. 71 %, was gernäss Kreisschreiben vorn 28.3.1958 einer Busse von 240 % des hinterzogenen Steuerbe- trages von Fr. 36 1 252.60, also Fr. 87 1 006.25 entspricht, wo- mit sich die Gesamtbusse für 1977/78 auf Fr. 174 1 012.50 be- läuft.

D. Mündliche Verhandlung. Beweisanträge. Kosten- spruch, Zustellung

1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vor Verwal- tungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er verkennt, dass nach § 17 Abs. 1 der Schwyzerischen Verord- nung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, nGS II 225) das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abwei- chender Vorschriften schriftlich ist. Abweichende Vorschrif- ten sind weder im kantonalen noch im eidgenössischen Steuer- recht enthalten (§ 92 Abs. 5 i.V.rn. § 78 Abs. 3 StG, §§ 89 Abs. 1, 78 alt StG i.d.F. vor 1.1.79; Art. 132 Abs. 3 Art. 106-111 BdBSt). Im Rahmen eines doppelten Schriften- wechsels hatte der Beschwerdeführer reichlich Gelegenheit, seine Beschwerde zu begründen und zu belegen. Im übrigen konnte der Steuerpflichtige arn 11.6.1981 beim Sachbearbei- ter der Vorinstanzen vorsprechen (Steueract. G.4).

2. Im weiteren verlangt der Beschwerdeführer nebst

der Befragung seiner Person diejenige der zürcherischen Steuerbeamten R. und G. sowie des eidgenössischen Beamten

151

w., während die Vorinstanzen dagegen die Einvernahme des z. beantragten. Diese Beweismittel sind nicht abzunehmen, da einerseits die relevanten Ergebnisse der zürcherischen und eidgenössischen Ermittlungen aktenkundig sind und anderer- seits einlässliche und aufschlussreiche Zeugeneinvernahmen auch des Beschwerdeführers der Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Zürich zur Verfügung stehen, die zusammen mit den Strafurteilen des BG Zürich vom 29. Juni 1984 i.s. A.X., sowie des OG Zürich vom 10. bzw. 28. Januar 1985 i.s. 0. und z. die Stellung der und die Beziehungen zur Firma T. Establishment, Vaduz, für den vorliegenden Fall zur Genüge beleuchten. Nachdem der steuerpflichtige in der Beschwer- deschrift ständig auf den Beweisnotstand hinweist (S. 2.7.8.9.10; Replik S. 6), sind von einer Befragung des Beschwerdeführers und des z. keine neuen, entscheidrelevan- ten Ergebnisse zu erwarten, die in Nachachtung der Umkehr der Beweislast eine neue Würdigung der Sach- und Rechtslage bedingten.

In der Vernehmlassungsschrift verlangen die Vorinstan- zen für den Fall, dass die Tatsache der mangelnden Buchfüh- rung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen weiter be- stritten würden, die Edition aller Buchhaltungsunterlagen für die massgebenden Berechnungsjahre. Sie behalten sich eine detaillierte Stellungnahme hiezu in einem zweiten Schriftenwechsel ausdrücklich vor. Am 25. April 1983 erging die entsprechende Editionsverfügung, die auch noch anderen Editionsbegehren der Vorinstanzen nachkam. In der Duplik beantragen die Vorinstanzen nun "die von der Beschwerdefüh- rerin (recte: Beschwerdeführer) mit der Replik eingereich- ten Buchhaltungen, Buchhaltungsunterlagen und Belege sowie die Bauabrechnungen einer Prüfung durch einen Sachverständi- gen zu unterziehen", da sie sich aus Gründen der Arbeits- überlastung ausserstande sähen, im Detail zu den umfangrei- chen Unterlagen Stellung zu nehmen. Auch hier hat das Ge- richt aber keine Veranlassung, diesem Beweisantrag stattzu-

152

geben, da die von der zürcherischen Steuerverwaltung nach einer Buchkontrolle (teilweise zurückhaltend) aufgerechne- ten verdeckten Gewinnausschüttungen vom Beschwerdeführer nicht einmal anhalt~punktemässig in Frage gestellt werden. Im übrigen gibt der Beschwerdeführer replicando zu, "dass die Verbuchung der Einnahmen, speziell im Kassabuch und da- mit die Buchhaltung mit einem gewissen Recht beanstandet wurde" (S. 2). Zudem vertritt er selbst die Ansicht, dass die eingereichten Unterlagen der s. AG zur Klärung nichts beitrügen (Replik s. 4).

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unter- liegenden Partei zu überbinden (§ 72 Abs. 2 VRP, Art. 111 Abs. 3 BdBSt). Unterliegt die Partei nur teilweise, sind die Kosten anteilsrnässig zu verteilen (§ 72 Abs. 2 VRP). Nach Bundessteuerrecht ist die verhältnismässige Verteilung als Kann-Norm ausgestaltet (Art. 111 Abs. 4 BdBSt). Zudem gilt nach der bundesrechtlichen Praxis die Regel, dass ein Beschwerdeführer auch dann als unterliegende Partei im Sin- ne von Art. 111 Abs. 3 BdBSt gilt, wenn ein Begehren gutge- heissen wird, er infolge einer reformatio in peius in ande- ren Punkten gesamthaft aber zu einer Verschlechterung der Veranlagung kommt. Diese Praxis lässt sich auch mit § 72 Abs. 2 VRP vereinen.

Hinsichtlich der Nachbesteuerung erzielt der Beschwer- deführer einen quantitativ geringfügigen Erfolg, der durch die Erhöhung der strafsteuer bei weitem konsumiert wird. Es rechtfertigt sich deshalb, die gesamten Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist aufgrund des einen grossen Zeitaufwand erheischenden Falles und der be- deutenden Streitsache auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 25 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz, nGS I 130).

153

4. Die Gerichtskanzlei teilte mit Schreiben vom

25. April 1986 der Vertreterio des Beschwerdeführers mit,

dass man Kenntnis von verschiedenen Strafanzeigen und Straf- urteilen habe. sie räumte dem Beschwerdeführer bis 7. Mai 1986 Frist zur Stellungnahme ein. Für den Unterlas- sungsfall drohe man Verzichtsannahme an. Innert der ange- setzten Frist reichte der Beschwerdeführer dem Gericht nichts ein, auch keine Fristerstreckung, so dass androhungs- gemäss Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen wird.

Mitte Mai 1986 ging ein Schreiben von Z. mit Absender Palamos {Griechenland) auf der Gerichtskanzlei ein. Er führ- te darin u.a. aus:

"Vorerst wollen Sie zur Kenntnis nehmen, dass ich A.X. allein vertrete und nicht die Treuhand Z. AG, aus welcher ich altershalber als aktiver Mitarbei- ter ausgeschieden bin. Erreichbar mit Vorbehalten bin ich nach wie vor cjo z. Treuhand AG, halte micht aber nunmehr meistens im Ausland auf. Bis an- fangs Juli 1986 bleibe ich hier."

Tatsache ist indes, dass bis zum heutigen Zeitpunkt der Beschwerdeführer immer durch die z. Treuhand AG vertreten wurde. soweit überblickbar, war dies auch in den Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, sowie vor den zürcherischen Steuer- behörden der Fall. Die an diese AG erteilte Vollmacht {KB 2) ist bis heute vom Beschwerdeführer nicht widerrufen worden, so dass das Gericht weiterhin davon ausgeht, dass diese hier Steuervertreterio ist. Im erwähnten Vollmachts- formular ist nebst der AG auch z. als Bevollmächtigter auf- geführt. Um eine ordnungsgernässe Zustellung in jedem Fall zu gewährleisten, ist der vorliegende Entscheid deshalb auch an z., cjo Z. Treuhand AG, zuzustellen.

154

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Nachbesteuerung kantonal um Fr. 4'278.--auf Fr. 154'255.-- und eidgenössisch um Fr. 10 1 293.-- auf Fr. 72'505.20 reduziert.

2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die

Strafsteuern werden zulasten des Beschwerdeführers wie folgt erhöht:

a) Kanton Fr. 136 1 784.70 (statt Fr. 110 1 691.--) b) Bund Fr. 174 1 012.50 (statt Fr. 124'197.--).

Gegen diesen Entscheid wurde sowohl Verwaltungsgerichts- als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Beide Be- schwerden wurden vom Bundesgericht mit Datum vom 7. Okto- ber 1987 abgewiesen.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts (A 335/1986; Verwal- tungsgerichtsbeschwerde):

E.1.-2.

3. a) Fehl geht sodann auch die Beschwerdeansicht, die zurechung als verdeckte Gewinnausschüttung beim Be- schwerdeführer sei willkürlich, da die zürcherische wie die Eidg. Steuerverwaltung diese Posten bei der s. AG als Stor- nobuchung anerkannt und dem Kapital zugeschlagen hätten. Was als Reserve erfasst werde, könne nicht gleichzeitig dem Beschwerdeführer ausgeschüttet werden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanzen mit ihrem Entscheid die rechtskräfti-

155

ge Veranlagung der s. AG nachträglich abändere. Damit sei auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verletzt. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die zuständigen Beamten der erwähnten Steuerverwaltungen einzuvernehmen, wo- rin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege.

b) Die Kompetenz, den Beschwerdeführer für die Jahre 1977/78 bundessteuerrechtlich ZU Veranlagen, liegt Unbe- strittenermassen bei den Schwyzer Behörden. Diese haben der Einschätzung ihre eigenen Erkenntnisse zugrunde zu legen. An die Auffassung der Zürcher Behörden und der Eidg. Steuer- verwaltung hinsichtlich der Veranlagung einer vom Beschwer- deführer rechtlich unabhängigen Gesellschaft ist sie nicht gebunden. Von einem widersprüchlichen Verhalten der Schwy- zer Behörden kann daher keine Rede sein.

Bei dieser Ausgangslage durften die in Frage stehenden Posten ohne weiteres der Nach- bzw. Strafbesteuerung unter- worfen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des ange- fochtenen Entscheids sind überzeugend.

c) Der Beschwerdeführer klammert sich an den Umstand, dass die Zürcher Behörden und die Eidg. Steuerverwaltung die fraglichen Posten nicht aufrechneten, sondern zum Kapi- tal schlugen, und macht geltend, was Kapital sei, könne nicht gleichzeitig (verdeckte) Gewinnausschüttung sein. Den Beweis, dass es sich tatsächlich um Kapital handelt, bleibt er indes schuldig. Er verweist lediglich auf die Auffassung der Steuerverwaltung Zürich und der Eidg. Steuerverwaltung. Beide Behörden haben jedoch die Zuschlagung zum Kapital nicht näher begründet, was damit zusammenhängt, dass sie vergleichsweise ("kompromissweise", Beschwerde, S. 9) er- folgte. Für den zürcherischen Fiskus kam es nicht darauf an, ob der bei der Aktiengesellschaft aufgerechnete Gewinn ausgeschüttet wurde oder nicht. Auch in diesem letzteren Fall (Behandlung als steuerbare Reserve) wurde die entspre-

156

chende Ertragsbesteuerung bei der Gesellschaft bewirkt. Der Kompromiss "kostete" daher die Zürcher Steuerbehörden nichts. Die Zuschlagung zum Kapital hatte allerdings für die s. AG und die eidgenössischen Steuerbehörden zur Folge, dass eine Emissionsabgabe geschuldet wurde.

Dadurch wurden aber die für die Veranlagung des Aktio- närs zuständigen Behörden des Kantons Schwyz nicht gebun- den. Diese hatten vielmehr selbständig darüber zu entschei- den, ob die bei der Aktiengesellschaft ausgewiesenen Gewin- ne nicht bereits ausgeschüttet wurden. Wenn sie in einer sorgfältigen Analyse gerade der im Zürcher Steuerverfahren getroffenen Feststellungen zum Schluss gelangten, der frag- liche Betrag sei dem Beschwerdeführer bereits zugeflossen, so kann hierin keine Bundesrechtswidrigkeit erblickt wer- den. Die Besteuerung der Fr. 358 1 000.-- beim Beschwerdefüh- rer erfolgte daher zu Recht, obgleich der entsprechende Be- trag bei der Aktiengesellschaft aktiviert worden war.

  1. d) Der Beschwerdeführer offeriert zum Beweis "der ge-

führten Gespräche und Richtigkeit der erfolgten Stornobu- chung" das Zeugnis verschiedener steuerbearnter. Die Schwy- zer Behörden waren jedoch zur Einvernahme dieser Zeugen, wie die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen ausführt (Vernehmlassung, s. 7), nicht gehalten. Eine Gehörsverlet- zung liegt damit ebenfalls nicht vor.

e) Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind allfällige Gewinnausschüttungen jedenfalls nicht an ihn erfolgt, son- dern an die T. Er stösst sich daran, dass das Verwaltungsge- richt die gegenteilige Auffassung vertritt; dem liege eine unzulässige Beweislastumkehr zugrunde. Indes drängt sich nach den vorn Beschwerdeführer weitgehend unbestrittenen Aus- führungen des angefochtenen Urteils zum Verhältnis des Beschwerdeführers zur Firma T. der Schluss auf, dass die da- mit beabsichtigten Gewinnverschiebungen nicht in Richtung

157

Liechtenstein, sondern in die Innerschweiz gingen. Es würde unter diesen Umständen am Beschwerdeführer liegen, gegentei- lige Indizien anzuführen. Das vermag er offensichtlich nicht. Im Ergebnis hat daher die Vorinstanz zutreffenderwei- se die Gewinnausschüttungen dem Beschwerdeführer zugerech- net.

4. Unter Berücksichtigung der Positionen "Lizenzen

T." und "Belastung Bücher T." ist die Vorinstanz von einem der Nach- bzw. Strafbesteuerung unterliegenden Betrag von Fr. 281'500.-- pro 1975 bzw. 1976 ausgegangen. Die Eidg. Steuerverwaltung erachtet dagegen einen Betrag von Fr. 442 1 342.85 als richtig und befürwortet entsprechend eine reformatio in peius.

Die von der Eidg. Steuerverwaltung angeführten Zahlen haben einiges für sich, doch kann nicht gesagt werden, das Verwaltungsgericht sei bei Bemessung der an den Beschwerde- führer ausgeschütteten Gewinne von unhaltbaren Grundlagen ausgegangen, wenn es insoweit auf die von den Zürcher Steu- erbehörden für die Veranlagung der s. AG verwendeten Zahlen abstellte.

Von einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststel- lung (Art. 105 Abs. 2 OG) kann somit nicht gesprochen wer- den. Damit aber besteht zu einer reformatio in peius kein Anlass.

5. Die Nachsteuerberechnung, wie sie vom Verwaltungs- gericht auf s. 34 f. des angefochtenen Entscheids vorgenom- men wurde, ist zutreffend; die Nachsteuer für die Jahre 1977/78 beträgt demnach Fr. 72 1 505.20.

6. a) Die Vorinstanz hat auf den vorliegenden Fall zu Recht das durch Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 revidierte Steuerstrafrecht zur Anwendung gebracht und den Beschwerde-

158

führer wegen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 WStB bestraft. Ein Verfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 130bis WStB) wurde nicht eingeleitet, so dass offen bleiben kann, ob auch dieser Tatbestand gegeben ist.

Für die Bussenbemessung hat die Vorinstanz auf die im Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. März 1958 aufgestellten Grundsätze abgestellt und die im Kreisschrei- ben vorgesehene Normalbusse ausgefällt. Die Art der Bussen- berechnung stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Er ist jedoch der Meinung, es hätte nicht die Normal- busse ausgesprochen werden dürfen.

b) Die Vorinstanz fällte die Normalbusse aus, indem sie einerseits eine Strafschärfung wegen schweren Verschul- dans annahm, andererseits eine Strafmilderung wegen des er- heblichen Eingriffs in die Vermögensverhältnisse des Be- schwerdeführers. Dass zu Recht ein schweres Verschulden an- genommen wurde, ergibt sich aus den gesamten, vorn Verwal- tungsgericht sorgfältig herausgearbeiteten Umständen des Falles. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Stichhal- tiges vor. Den von ihm behaupteten Strafmilderungsgrund der Selbstanzeige hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Denn der Beschwerdeführer hat sich erst mit der Steuerbehörde des Kantons Schwyz in Verbindung gesetzt, als in Zürich die Aufrechnungen bei der s. AG erfolgten, aus denen sich der Verdacht einer Steuerhinterziehung (hinsichtlich der Veran- lagung des Beschwerdeführers im Kanton Schwyz) ergab.

Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Auferlegung der Normalbusse halte sich nicht im Rahmen des dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessens. Man könnte sich sogar fragen, ob es richtig war, die Strafschärfung we- gen schweren Verschuldens durch eine Strafmilderung wegen unverhältnisrnässigen Eingriffs in das Vermögen des Beschwer- deführers wettzumachen. Bei der gebotenen Zurückhaltung ge-

159

genüber einer reformatio in peius sieht sich das Bundesge- richt jedoch nicht zum Eingreifen veranlasst.

7. Als Unterliegender hat der Beschwerdeführer die Ko- sten des Verfahrens vor dem Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

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StPS 1/88 Seite 3

Ehegattenbesteuerung (Par. 16 StG, Art. 4 BV)

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten; es besteht derzeit keine Besteuerungsmethode, die sowohl Verheirateten, Verheirateten mit und ohne Kindern wie auch Alleinstehenden gerecht zu werden vermag. Der Einwand, eine gesetzgeberische Lösung, wonach ein Paar ohne Trauschein gemeinsam veranlagt wird, sei nicht möglich, ist nicht stichhaltig, da auch eine Kontrolle in diversen anderen Bereichen, wenn überhaupt, nur punktuell vorgenommen werden kann (Unternehmenssteuerrecht, Internationales Steuerrecht).

Die derzeitige Besteuerung der Ehegatten im Kanton Schwyz erweist sich als verfassungskonform.

StKE 897-898-85 vom 14. Mai 1987 i.S. P. (Abweisung) = 03.87.093

StPS 1/88 Seite 12

Kinderabzug (Par. 24 lit. c StG)

Bei geschiedenen, d.h. getrennt steuerpflichtigen Ehegatten, welche sich beide in erheblichem Masse am Unterhalt des Kindes beteiligen, ist der Kinderabzug gemäss Par. 24 lit. c StG jedem Elternteil anteilsmässig (in der Regel zur Hälfte) zu gewähren.

VGE 352-86 vom 27. Mai 1987 i.S. V. (Gutheissung) = 02.87.034

StPS 1/88 Seite 24

Pauschalspesen; Beweisverfahren (Par. 7 VVStG i.V.m. Par. 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VRP bzw. Par. 156 und Par. 158 ZPO)

Zur Abklärung des umstrittenen Gewinnungskostencharakters von Pauschalspesenbezügen eines beherrschenden Aktionärs sind die Steuerbehörden berechtigt und unter gewissen Umständen auch gehalten, die Buchhaltung der Arbeitgeberin direkt beim Hauptaktionär oder allenfalls bei der AG einzuverlangen.

VGE 357-86 vom 19. Juni 1987 i.S. Q. (Teilgutheissung/Rückweisung) = 02.87.036

StPS 1/88 Seite 32

Gewinnvorwegnahmen/verdeckte Gewinnausschüttungen (Par. 19 Abs. 1 lit. c und Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 21 Abs. 1 lit. c und Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt), Liquidationsgewinn (Par. 19 Abs. 1 lit. e i.V.m. Par. 26 Abs. 3 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 43 Abs. 1 BdBSt)

Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG: Bei der AG nicht periodengerecht verbuchte Kreditoren der Einzelfirma sind der AG als geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen und beim Empfänger dieser Leistungen als steuerbarer Beteiligungsertrag aufzurechnen.

Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung (Rechnungsabgrenzung)

Bezahlung geschäftsmässig nicht begründeter Versicherungsleistungen an den Hauptaktionär: Der Grundsatz der buchmässigen Behaftung verwehrt die nachträgliche Umqualifikation in Lohnzahlungen.

Liquidationsgewinnsteuer: Berechnung des bei der Ueberführung einer Fabrikliegenschaft ins Privatvermögen erzielten Kapitalgewinnes

VGE 348-86 und 349-86 vom 27. März 1987 i.S. M. und M. AG (Abweisung) = 02.87.029

StPS 1/88 Seite 56

Steuerhinterziehung, versuchte (Par. 88 StG, Art. 133 Abs. 2 BdBSt); Mitwirkung des Treuhänders (Par. 89 StG, Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 129 Abs. 3 BdBSt); schwerer Fall im Sinne von Par. 89 Abs. 2 StG; Verfahrensrecht (persönliche Einvernahme, Vollmachtserteilung)

Im Steuerstrafverfahren besteht kein genereller Anspruch auf persönliche Einvernahme durch die untersuchende Behörde.

Steuervertretung: Die vorgedruckte Vollmachtserteilung in der Steuererklärung gilt grundsätzlich auch für allfällige Nach- und Strafsteuerverfahren.

Der Steuervertreter kann auch nach Einreichung der Steuererklärung noch aktiv an der versuchten Steuerhinterziehung teilnehmen (Einreichung nachträglich erstellter anstelle der ursprünglichen Kassabücher beim Verwaltungsgericht).

Umschreibung des schweren Falles im Sinne von Par. 89 Abs. 2 StG.

VGE 354-86 vom 27. Mai 1987 i.S. S. und T. (Teilgutheissung) = 02.87.031

Januar1988 6. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilung der Redaktion 2 Justizentscheide - Ehegattenbesteuerung 3 - Kinderabzug . 12 - Pauschalspesen; Beweisverfahren 24

  • Gewinnvorwegnahmen/verdeckte Gewinnausschüttungen, Liquidationsgewinn 32

-Steuerhinterziehung, versuchte; Mitwirkung des Treuhänders; schwerer Fall im Sinne von § 89 Abs. 2 StG; Verfahrensrecht 56

(5 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Zum Jahreswechsel entbieten wir unseren Lesern die besten Glückwünsche.

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang (1988) der "Steuerpraxis" abonnieren wollen. Wir bitten darum, den (gleichb1eibenden) Betrag von Fr. 48.-- mit beiliegendem Einzahlungsschein bis Ende Februar zu überweisen.

Schwyz, im Januar 1988

2

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 14. Mai 1987 i.S. P. (StKE 897+898/85)

Ehegattenbesteuerung (§ 16 StG, Art. 4 BV)

Erwägungen:

1.

2. Gernäss § 16 StG wird das Einkommen und Vermögen

der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Einkommen und Vermögen des Ehemannes zu- gerechnet. Die angefochtene Verfügung kam Unbestrittener- massen dieser Gesetzesbestimmung nach.

2.1. Der Einsprecher beantragt hingegen, abweichend

vom geltenden Staatssteuergesetz besteuert zu werden. Er argumentiert, das Zusammenrechnen der Einkünfte der Ehegat- ten verstiesse gegen den Gleichheitsgrundsatz von Art. 4 BV, weil dies zu einer steuerlichen Mehrbelastung gegenüber von Paaren führe, welche ohne Trauschein zusammenlebten.

2.2. Ob die Kantonale Steuerkommission die kantonalen

Steuergesetze im Verhältnis zum kantonalen Verfassungsrecht überprüfen könnte, kann offen bleiben. Wie ausgeführt, rügt der Pflichtige, die Veranlagungsverfügung verletze die Bun- desverfassung; Art. 2 BV Uebergangsbestimmung statuiert, dass alle diejenigen kantonalen Rechtssätze, welche der Bun- desverfassung oder dem gestützt darauf ergangenen Bundesrecht widersprechen, ausser Kraft treten. Alle kantonalen rechtsan- wendenden Behörden haben daher von Amtes wegen den Grundsatz zu berücksichtigen, dass Bundesrecht kantonales Recht bricht. Demzufolge darf auch die Kantonale Steuerkommission bundes- rechtswidrige Bestimmungen des Steuergesetzes nicht anwen- den oder muss sie zumindest bundesverfassungskonform aus-

3

legen (vgl. lmboden/Rhinow, Schwe1z. Verwaltungsrechtspre- chung1 Basel 1976 1 5. Auflage, Nr. 143). Das Bundesgericht hat im Entscheid 104 Ia 79 die bisherige Rechtsprechung be- stätigt, wonach die rechtsanwendenden kantonalen Instanzen das kantonale Recht konkret auf seine Uebereinstimmung mit der Bundesverfassung prüfen müssen (I. Hangartner, Grundzü- ge des schweiz, Staatsrechts, Band 1 1 Zürich 1980 1 S, 68), Die Steuerkommission hat demzufolge zu erwägen, ob § 16 des Steuergesetzes mit dem Bundesrecht vereinbar ist.

3. Das Bundesgericht erkannte in BGE 99 Ia 652 1 Art.

4 Abs. 1 BV konkretisiere die Staatssteuern durch die Grund- sätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Verhältnismässigkeit und jenes der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit (vgl. E. Höhn 1 Steuerrecht, 5. Auflage, Bern 1986 1 S, 90 ff.; E. Blumenstein 1 System des Steuerrechts, Zürich 1971 1 S. 17 ff.; BGE 109 Ia 97; 102 Ia 31; 101 Ia 269; 101 Ia 437; 100 Ia 60; 96 I 45; 95 I 560),

Der Einsprecher kann sich daher grundsätzlich auf die Rechtsgleichheit berufen und rügen, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei nicht grösser als jene eines ohne Trauschein zusammenlebenden Paares, Also dürfe seine Steuer- last nicht höher ausfallen, Ein Rechtssatz verletzt das Rechts- gleichheitsprinzip dann, wenn er rechtliche Differenzierungen vornimmt, für welche ein triftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder wenn er - durch wesentliche Tatsachen begründete - Unterscheidun- gen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. Imboden/Rhinow 1 Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung 1 Basel 1976 1 Nr. 69 und 71; Häfelin/Haller 1 Schweiz. Bundes- staatsrecht, Zürich 1984 Nr. 1567 ff.; I. Hangartner 1 Grund- züge des schweiz. Staatsrechts, Band 2 1 Zürich 1982 1 S, 179 ff.).

4

3.1. Im Steuerrecht ist der Begriff der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit komplex und nicht leicht fassbar. Die Steuerrekurskommission Basel-Land legte in ihrem Ent- scheid vom 14.12.1984 (vgl. Der Steuerentscheid 1985, 2, Jahrgang, A. 21.11 Nr. 5) zutreffend dar, der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe im Steuerrecht unterschiedlichsten Verhältnissen gerecht zu werden, was sich schon darin zeige, dass nebst Ehepaaren, dem Paar ohne Trauschein, auch andere grundsätzlich verschiedene Personen- gruppen wie Einverdienerehepaare und Zweiverdienerehepaare, mit und ohne Kinder, in Wohngemeinschaft lebende Alleinste- hende mit und ohne familienrechtliche Bindung u.a.m., welche unter sich wiederum in einem einkommenssteuerrechtlich rele- vanten Belastungsverhältnis stehen, einander gegenUberstehen. Korrekturen, die hinsichtlich der Steuerbelastung einzelner dieser Personengruppen vorgenommen werden, fUhren zwangsläu- fig zu weiteren ebenfalls ungerechten Veränderungen, nämlich im Verhältnis zur Steuerbelastung anderer Personengruppen. Die basellandschaftliche Rekurskommission legte auch zutref- fend dar, als Paradebeispiel fUr die Verschiebung der Steuer- belastungsgleichgewichte, welche mit der getrennten Ehegat- tenbesteuerung nolens volens verbunden wäre, sei die neu hinzutretende, die Einverdienerehe treffende Steuerungerech- tigkeit zu nennen. Es sei hier aber auch die Benachteili- gung von Alleinstehenden erwähnt, die umso grösser empfunden werden kann, als diese Personengruppe staatliche Leistungen in wesentlich geringerem Umfang beansprucht, als dies bei Familien der Fall ist (vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch: D. Birk, Das Leistungsfähigkeits- prinzip als Massstab der Steuernorm, Köln 1983; Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommenssteuer und Körperschaftssteuerge- setz, Kommentar, N 1 zu § 3 EStG bzw. E.2 zu § 32 aEStG;

K. Tipke, Steuerrecht, Ein systematischer Grundriss, 10,

Auflage, Köln 1985, S, 52 ff,, S, 287 ff,, S, 304 ff,; P, Kirchhoff, Der verfassungsrechtliche Auftrag zur Besteue- rung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, in: Steuer und Wirtschaft, 1985 S, 319 ff.; M. Reich, Das Leistungs-

5

fähigkeitsprinzip im Einkommenssteuerrecht, in: ASA 53, 5 ff.; derselbe, Zur Frage der Ehegattenbesteuerung 1 in: ZBl 86 (1985) S. 233 ff.; Zuppinger/Böckli/Locher/Reich 1 Steuer- harmonisierung, Bern 1984 1 S. 4 ff.). Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Rekurskommission Basel-Land (vgl. NZZ vom 3.4.1987).

3.2. Die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit ist jedenfalls entschieden nach objektiven Gesichts- punkten zu beurteilen, wenn man ein sachgerechtes Ergebnis erhalten will. Insbesondere darf dabei der Begriff "wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit" nicht nach moralischen Momen- ten interpretiert werden. Vielmehr ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes in umfassender Weise zu verstehen. So ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Sozialversicherung (AHV 1 IV, Krankenkasse, BVG) die Nicht- verheirateten die gleichen Beiträge leisten, obwohl das ver- sicherungstechnische Risiko u.U. massiv geringer ist; es sei lediglich darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Ehefrau, auch dann, wenn sie kinderlos bleiben will und kei- ner Erwerbstätigkeit nachgeht, u.U. Renten erhält, welche die nichtverheiratete erwerbstätige Frau nicht beanspru- chen kann. Dabei lässt sich nicht übersehen, dass die Lei- stungen der Sozialversicherungen in nicht unerheblichem Aus- mass über Steuern alimentiert werden. Weiter mag auch zu- treffen, dass Verheiratete auf dem Wohnungsmarkt wie auf dem Arbeitsmarkt regelmässig als bevorzugt gelten (,,,), Alle diese Momente beeinflussen die wirtschaftliche Lei- stung~fähigkeit oder können dies jedenfalls tun.

3.3. Der Einsprecher beantragte, für die-Berechnung

des Steuersatzes sei nicht das gesamte Einkommen, sondern die beiden Einkommen (jenes des Einsprechers und seiner Ehe- frau) einzeln heranzuziehen, Der Einsprecher beruft sich dabei auf den bundesgerichtliehen Entscheid i,S, Hegetschwei- ler. In jenem Urteil blieb allerdings unerörtert, dass das schweizerische Steuersystem auf dem Prinzip der Selbstdekla-

6

ration beruht. Dieses Prinzip liegt allen kantonalen Steuer- gesetzen wie auch dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer als Fundamentalgrundsatz zugrun- de (vgl. E. Blumenstein, System des Steuerrechts, Zürich 1971, S, 373 f.; E. Blumenstein, Schweiz. Steuerrecht, 1926/29, S. 446; I. Blumenstein, Die allgemeine schweiz. Wehrsteuer, 1943, S. 225 ff.; E. Känzig, Die eidg. Wehrsteuer, Basel 1962, S. 457 ff.; derselbe, Die eidg. Wehrsteuer, Ergänzungs- band, Basel 1964 S, 88 f.; H, Masshardt, Kommentar zur eidg. Wehrsteuer, Zürich 1985, S, 400 ff.; Reimann/Zuppinger/Schär- rer, Kommentar zum ZH-StG, Band III, Bern 1969, S. 333 f.; 413 f.; 0. Bosshardt, Die neue zürcherische Einkommens- und Vermögenssteuer, 1952, S, 233 ff.; Grüninger/Studer, Kommen- tar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 74 -ff. ; Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuer- recht, Bern 1987, 4. A., S, 237). Es ist daher nicht recht einzusehen, warum ein Paar ohne Trauschein, das dauernd zu- sammenlebt, nicht auch mit einer einzigen Veranlagungsver- fügung (Addition der Einkünfte) besteuert werden könnte. Der Einwand, eine Kontrolle sei schwierig, wäre nicht stich- haltig. Das schweizerische Steuerrecht zeichnet sich denn gerade dadurch aus, dass die Kontrolle in diversen Bereichen, wenn überhaupt, nur punktuell vorgenommen wird und mitunter nur schwierig ober überhaupt nicht möglich ist. Dies gilt in erheblichem Ausmass für weite Bereiche des Unternehmens- steuerrechts, In ganz besonderer Weise ist dies etwa bei internationalen Geschäften der Fall, wobei darauf hinzuwei- sen ist, dass die Schweiz in Kenntnis dieses Umstandes die Verwaltungshilfe in Steuersachen grundsätzlich ablehnt und damit auch gegenüber den eigenen Steuersubjekten eine ent- sprechende Kontrolle zum vornherein verunmöglicht (D. Lüthi, Informationsaustausch im internat. Steuerrecht der Schweiz, in: E. Höhn, Handbuch des internat. Steuerrechts der Schweiz, Bern 1984 S. 478 ff.; M. Aubert, Remise d'informations a l'etranger dans le cadre des conventions en vue d'eviter les doubles impositions et entraide judiciaire en mati~re

penale, ASA 46, 273; M. J, Flubacher, Amts- und Rechtshilfe

7

im interkantonalen und internationalen Steuerrecht der Schweiz, Basel 1973; K. Locher, Internationale Zusammenarbeit in Fis- kalsachen in schweizerischer Sicht, insb. die internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Steuerstrafsachen, ASA 50 1 97; G. Menetrey, L'assistance administrative internatio- nale en mati~re fiscale, ASA 49, 449; R. von Siebenthal, Der Austausch von Informationen im Rahmen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus schweizerischer Sicht, StR 34, 382 und 443; M. Widmer 1 Schweizer Praxis der inter- nationalen Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen, Nr, 17 vom 10,9.1982). Nicht einfacher gestaltet sich auch die Fra- ge, ob die Ehefrau tatsächlich im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet und damit der Sonderabzug für die Mitarbeit der Ehefrau ausgewiesen ist (vgl. VGE 385/85 vom 13.10.1986 i.S. O,R.), Dies ist in Zukunft von ganz erheblicher Bedeutung, wenn man namentlich an das neue Gesetz betreffend die beruf- liche Vorsorge denkt. Die Frage der Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes lässt sich jedenfalls nicht ein- facher kontrollieren als die Frage, ob ein dauerndes Konku- binatsverhältnis besteht. Eine gemeinsame Veranlagung des Paares ohne Trauschein würde das Entstehen von neuen wesent- lichen Ungerechtigkeiten verhindern. Diese Ausführungen zei- gen, dass der vom Einsprecher befürwortete Lösungsvorschlag sich nicht als sachgerechte und einzig richtige Methode an- wenden lässt.

3.4. Der Einsprecher argumentiert, die steuerliche

Mehrbelastung betrage in seinem Fall 16 % im Vergleich zu einem Paar ohne Trauschein. Er stellt dazu folgende Berech- nungen an:

8

Steuerjahr 1984

Frau

Einkommen aus unselbständiger Er-

werbstätigkeit (Durchschnitt

1981/82 bzw. 1983/84

61 536

51 502

Wertschriftenertrag

3 031

Wertschriftenverwaltung

(73)

Berufsauslagen

(3 000)

(7 652)

Krankheits-, Ausbildungskosten

(1 105)

Reines durchschn. Einkommen

60 389

43 850

Allg. Abzug

(3 200)

(3 200)

Versicherungsabzug

(2 500)

(2 500)

Steuerbares Einkommen

54 689

38 150

Einkommenssteuerbetrag pro Einheit

1 804

1 144

X 479 ~~

8 641

5 479

Total Einkommenssteuer bei

Konkubinatspaar

14 120

= 100.00 %

Total Einkommenssteuer bei

Ehepaar (siehe Veranlagung)

16 406

Differenz

2 286

16.19 %

========

Steuerjahr 1985/86

Einkommen aus unselbständiger Er-

werbstätigkeit (Durchschnitt

1983/84 bzw. 1984)

71 898

51 502

Wertschriftenertrag

3 694

Wertschriftenverwaltung

(131)

Berufsauslagen

(3 000)

(7 752)

Krankheitskosten

(533)

Ausbildungskosten

~)

Reines durchschn. Einkommen

71 583

43 750

Allg. Abzug

3 200

3 200

Versicherungsabzug

.2..1QQ

__L1.QQ

Steuerbares Einkommen

65 883

38 050

9

Einkommenssteuerbetrag pro Einheit

2 291

1 140

X 482 ~

~

11 043

5 495

Total Einkommenssteuer bei

Konkubinatspaar

16 538

.

100,00 p

Total Einkommenssteuer bei

Ehepaar (siehe Veranlagung)

19 184

.

84.00 p

Differenz

3 646

------

.

16.00 p

========

Diese Betrachtungsweise leidet vorerst an einer unrich- tigen Berechnung. Denn Nichtverheirateten (der Pflichtige ist bei der öffentlichen Hand als Lehrer beschäftigt) ste- hen die Familienzulagen nicht zu. Die Differenz reduziert

sich daher im konkreten Fall um rund Fr. 800.-- (der

Pflich-

tige heiratete im November 1983), vermindert um die auf den Fr, 800.-- lastende Einkommenssteuer. Da mittlerweilen diese

Zulage auf Fr. 2 000.-- erhöht wurde, reduziert sich

die

steuerliche gesamte Belastungsdifferenz zwischen Paar ohne Trauschein und dem verheirateten Paar noch wesentlich wei- ter. Wenn man die gleichen Einkommensfaktoren zugrunde legt, jedoch die auf Fr. 2 000.-- (vermindert um die darauf ge- schuldete Steuer) erhöhte Familienzulage berücksichtigt, so reduziert sich in concreto die Mehrbelastung auf wenige hundert Franken. Dieser erhöhten Steuerbelastung stehen An- wartschaften der Ehefrau gegen die Hinterbliebenenversiche- rung (AHV bzw. die 2. Säule) des Ehemannes gegenüber, wel- che bei einem Konkubinatsverhältnis - bei genau gleichen Betragsleistungen - nicht bestünden. Diese Belastungsdiffe- renz ~eträgt somit in casu nur einen Bruchteil der Beträge im Vergleich zum zitierten Entscheid der Steuerrekurskom- mission Basel-Land vom 14.12.84 (dort ging es üm 25 %), wel- che die basellandschaftliche Steuerrekurskommission bzw. das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung im Er- gebnis zuliess; das Bundesgericht schützte, wie ausgeführt,

im Ergebnis diese Auffassung (vgl. NZZ

vom 9.4.1987).

10

Diese steuerlichen Unterschiede liegen angesichts aller Umstände durchaus in einer vertretbaren Bandbreite, Zwar führte das Bundesgericht im Fall Hegetschweiler aus, Leute mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollten gleich viel Steuern bezahlen, Davon kann aber - gerade aus- serhalb des Problemkreises der Ehegattenbesteuerung - weder im schweizerischen noch im Schwyzerischen Steuerrecht noch in den Steuerrechten anderer Kantone die Rede sein, ohne dass dies vom Bundesgericht beanstandet worden wäre. Es sei hier vorerst etwa auf die echten Unselbständigerwerbenden einerseits und die Selbständigerwerbenden bzw, Aktionärsdi- rektoren andererseits hingewiesen. Innerhalb der Selbstän- digerwerbenden sei die Besteuerung der Landwirte im Vergleich zu andern Gewerbetreibenden erwähnt; vor allem aber sei fest- gehalten, dass bei Pflichtigen mit genau gleichen Einkünf- ten und genau gleichen Sozialabzügen das steuerbare Einkom- men ohne weiteres um Fr. 20 000.-- differieren kann, blass weil einer der beiden Pflichtigen Mieter, der andere jedoch Hauseigentümer ist, Die Differenzen können daher ganz we- sentlich grösser ausfallen als im Vergleich Ehepaar zum frei zusammenlebenden Paar.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit der Steuerge- setzrevision, welche per 1.1.1989 geplant ist, sich der Be- lastungsunterschied noch weiter reduziert und, ohne Berück- sichtigung der Familienzulage, deutlich unter 10 % auch in extremen Fällen fällt (vgl. Rechnungsbeispiele im Anhang). Wenn man bei diesen Differenzen dann noch den Familienzula- genbetrag abzieht, ergibt sich eine Privilegierung des ver- heirateten Paares zum Paar ohne Trauschein.

4.

(rechtskräftig)

11

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 1987 i.S. V. (VGE 352/86)

Kinderabzug ( § 24 l i t. c StG)

Er111ägungen:

1.

2. Gernäss § 24 lit, c des kantonalen Steuergesetzes

(StG, nGS 105) \I/erden vom reinen Einkommen bei den natürli- chen Personen Fr. 2 000.-- für die vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Kinder unter 18 Jahren oder für ältere Kin- der, die sich noch in der Ausbildung befinden, abgezogen, Somit 111ird der Kinderabzug für Kinder ge111ährt, deren Unter- halt grundsätzlich der Steuerpflichtige bestreitet,

Vorliegend stellt sich die Frage, 111elcher Elternteil den Kinderabzug geltend machen kann, 111enn Vater und Mutter getrennt steuerpflichtig sind. Dabei sind grundsätzlich vier Lösungen denkbar:

  1. a) der Kinderabzug 111ird nur dem Vater ge111ährt;

  2. b) der Kinderabzug 111ird nur der Mutter ge111ährt;

  3. c) beiden Elternteilen 111ird je der volle Kinderabzug ge111ährt;

  4. d) beiden Elternteilen 111ird ein anteilsmässiger Kinderabzug ge111ährt.

Die dargelegte Frage 111ird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Die Vorinstanz interpretierte § 24 lit, c StG dahin- gehend, dass der Abzug dem Steuerpflichtigen nur zu gellläh- ren sei, 111enn er sein Kind zur Hauptsache unterhalte (vgl, angefochtener Entscheid, E. 3).

12

In diesem Zusammenhang ist auf den VGE 329/86 vom 31.10.1986 (publ. in StPS 1987 1 Heft 2 1 S, 103 ff.) zu ver- weisen. In diesem Entscheid betonte das Verwaltungsgericht den Wortlaut und die Gesetzessystematik 1 wonach § 24 lit. c StG nicht das Erfordernis aufstellt, dass der Steuerpflich- tige "vorwiegend" oder "zur Hauptsache" für den Unterhalt aufkommen muss, damit er den Abzug beanspruchen kann; viel- mehr wird bei einer ganzen Reihe anderer Abzüge mit Sozial- charakter der Abzug ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige das Kind bzw. die Drittperson 1 für welche er einen Abzug anbegehrt 1 zur Hauptsache unter- hält oder unterstützt (vgl. § 22 Abs. 1 lit, i Krankheits- abzug, lit. k Ausbildungsabzug, lit. 1 Versicherungsabzug; § 24 lit. d StG), Daraus schloss das Verwaltungsgericht,

"dass dem Gesetzgeber das quantitative Kriterium (das Mass der Unterstützung oder des Unterhalts) als Voraussetzung für die Gewährung eines Abzugs durchaus geläufig und präsent war. Wenn er dennoch davon abgesehen hat, auch die Gewährung des Kin- derabzugs an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Steuerpflichtige das Kind zur Hauptsache unterhält, so ist unter diesen Umständen daraus zu schliessen 1 dass er nicht aus Versehen darauf verzichtet hat. Es ist deshalb eher auf ein qualifizier- tes Schweigen, denn auf eine Gesetzeslücke zu schliessen." (vgl. zit, VGE 1 E. 4a; StPS 1987 1 S, 105 f.).

Auch wenn somit § 24 lit. c StG grundsätzlich nicht verlangt, dass der Steuerpflichtige das entsprechende Kind zur Hauptsache unterhält, wird dadurch nicht entschieden, welchem (geschiedenen) Elternteil der Kinderabzug in wel- chem Umfange zu gewähren ist. Zur Beantwortung dieser Frage rechtfertigt es sich, die bei der direkten Bundessteuer und in anderen Kantonen massgebende Praxis vergleichsweise her- anzuziehen.

3. a) Bei der direkten Bundessteuer steht der Kinder- abzug dem Steuerpflichtigen für jedes Kind (unter 18 Jahren)

13

zu, für das er zu Beginn seiner Steuerpflicht gesorgt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c BdBSt). Was das "Sorgen" anbe- langt, so kommt es weniger auf die Höhe der Ausgaben des Steuerpflichtigen als darauf an, dass diesem die Verantwor- tung für die Pflege und Erziehung des Kindes obliegt. Nicht verlangt wird, dass der Steuerpflichtige die Kosten des Unter- halts, der Erziehung und der Ausbildung zu einem überwie- genden Teil bestreitet, da der Kinderabzug beispielsweise auch für mehr als 18 Jahre alte Lehrlinge gilt, welche einen Lohn beziehen, der zur Deckung des überwiegenden Teils ihrer Lebenshaltungskosten ausreicht (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer 1982, N 3 zu Art. 25 Abs. 1 lit, b BdBSt mit Hinweis auf ASA 37, 213),

Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die elterliche Ge- walt innehat, i,d,R. also der Mutter, Auch für Kinder aus geschiedenen Ehen ist der Inhaber der elterlichen Gewalt zum Abzug berechtigt. Für Kinder über 20 Jahre, die noch in der Lehre oder im Studium sind, steht der Abzug dem Steu- erpflichtigen zu, der Inhaber der elterlichen Gewalt gewe- sen ist und für das Kind sorgte, Was die Pflegekinder anbe- langt, so vertreten i.d.R. die Pflegeeltern die natürlichen Eltern in der Ausübung der elterlichen Gewalt. Unter diesen Umständen dürfte es richtig sein, den Pflegeeltern nicht den Kinderabzug (i.S, von Abs, 1 lit. b nach der damaligen Fassung, heute: Abs. 1 lit. c), sondern den Unterstützungs- abzug (i,S, von Abs, 1 lit. c nach der damaligen Fassung, heute: Abs. 1 lit. d) zu gewähren, sofern den Pflegeeltern nicht ein Kostgeld bezahlt wird, Diese Lösung gilt auch für Kinder, die durch Scheidungsurteil dem andern -Ehegatten zu- gesprochen worden sind, aber vom Steuerpflichtigen unterhal- ten werden (vgl. Känzig, a,a,O., N 3 zu Art, 25 Abs, 1 lit. b mit Hinweis auf die kantonale Praxis in Bern und Solothurn).

E. Känzig führt im zitierten Kommentar unter N 4 zu

Art, 25 Abs. 1 lit. c (heute lit, d) im weiteren aus:

14

"Der Stpfl., der fUr den Unterhalt eige- ner Kinder aufkommt, hat Anspruch auf den in Abs. 1 lit. c vorgesehene Sozialabzug, sofern ihm hiefUr nicht der Kinderabzug des Abs. 1 lit. b zusteht. In Frage kommen vor allem der Unterhalt des der geschie- denen Ehefrau zugesprochenen Kindes bzw. das nicht eheliche Kind, das der Stpfl. nicht mit Standesnachfolge anerkannt hat (fUr das kant. Recht: WSt-RK Luzern vom 8.12.1947, A 16, 412; fUr das kant. Recht: RK Bern vom 30.5.1967, M 65, 357; RK Lu- zern vom 22.10.1948, ES 1947/48 N 34; RK Solothurn vom 25.3.1946, RB 1946 N 38). Die RK Thurgau beanstandet an dieser Ordnung, dass der geschiedene Steuer- pflichtige nicht nur den Verheiratetenab- zug gernäss Abs. 1 lit. a, sondern auch den UnterstUtzungsanspruch gernäss Abs. 1 lit. c beanspruchen kann (E vom 1.11.1973, ES 1969-1976 N 55). Dies dUrfte auch der Grund sein, weshalb Masshardt dem geschie- denen Ehemann, der sich nicht wieder ver- heiratet hat, nur den Verheiratetenabzug zugestehen will (Ko Art. 25 Ziff. 5) - ein verständlicher, rechtlich aber fragwUrdiger Vorschlag. Klarheit besteht dagegegen dar- Ober, dass der Steuerpflichtige fUr die von ihm unterhaltene Ehefrau keinen Unter- stUtzungsabzug beanspruchen kann (Art. 25 Abs. 1 lit. a, zweiter Satzteil). ( ••• )

Verwaltungspraxis und Rechtsprechung haben den UnterstUtzungsbeitrag bis zum 1.1.1965 nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige den Unterhalt der unterstUtzungsbedUrftigen Person zu zwei Dritteln bestritten hat. Diese Praxis hat unbillige Folgen gehabt. Seither wird der Abzug in der Weise gere- gelt, dass eine unterstUtzungsbedUrftige Person dann als vom Steuerpflichtigen unterstUtzt gilt, wenn dieser mindestens Fr. 1 200.-- im Jahr fUr sie aufbringt.

Die UntersUtzungen können in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. ( ••• )

Vom 1.1.1983 an beträgt der UnterstUtzungs- abzug Fr. 2 000.--." (vgl. Känzig, a.a.O., N 4 zu Art. 25 Abs. 1 lit. c)

  1. b) Nach Art. 39 Ziffer 3 lit. a StG-Bern wird der Kin-

derabzug nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige fUr den Un-

15

terhalt des Kindes vorwiegend aufkommen muss. Werden aber beide Elternteile selbständig veranlagt, so teilen sie sich in die Abzüge im Verhältnis ihres Beitrages an den Unter- halt der Kinder. Kommt ein Elternteil allein oder zum über- wiegenden Teil für den Unterhalt eines Kindes auf, so· steht ihm in der Regel der volle Abzug zu (vgl. Gruber 1 Handkom- mentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 4. A., S, 101),

  1. c) In der Zürcher Praxis gelten für den Kinderabzug

bei getrennt steuerpflichtigen Elternteilen folgende Regeln:

II Zahlt ein Elternteil Unterhaltsbeiträge mindestens in der Höhe des Kinderabzuges an den Elternteil, der mit dem Kind zu- sammenlebt, so wird dem zahlenden Eltern- teil der Kinderabzug gewährt, Der die Unterhaltsbeiträge empfangende Elternteil geniesst Erleicherungen 1 indem er die für das Kind bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht als Einkommen versteuern muss, An- spruch auf einen persönlichen Abzug beim Einkommen von Fr. 7 000,-- hat und nach Tarif a (EB 3a zu § 32 StG) besteuert wird (Ziff. 32 Abs. 2 der Weisung der FD über Sozialabzüge und Steuertarife),

  • Lebt das Kind bei keinem Elternteil, so erhält jener Elternteil den Kinderabzug, der den grösseren Unterhaltbeitrag lei- stet. Zahlen beide Elternteile gleichviel an den Unterhalt des Kindes, so ist jedem Elternteil ein halber Abzug zu gewähren, 11 (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich 1 Kommen- tar zum ZH-StG, Ergänzungsband, 2, A., N 16 zu § 31 StG),

  1. d) Nach St. Galler Recht steht dem SteueJpflichtigen

für jedes nicht selbständig besteuerte Kind und für jedes volljährige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder erwerbsunfähig ist, ein Freibe- trag zu, wenn er für dessen Unterhalt aufkommt. Der Frei- betrag beträgt Fr. 2 300,-- für das erste und das zweite Kind, je Fr. 2 700,-- bei drei oder mehr Kindern. Sind die

16

Eltern ledig, getrennt lebend oder geschieden und werden demzufolge nicht gemeinsam besteuert, wird der Freibetrag beiden Elternteilen gewährt, wenn beide anteilig Für den Unterhalt aufkommen, d.h. allfällige Alimentationszahlungen die Lebenshaltungskosten des Kindes nicht voll decken (vgl, Weidmann/Grossmann/Zigerlig 1 Wegweiser durch das st, galli- sche Steuerrecht, 4. A. 1987 1 S, 118).

  1. e) Im Kanton Aargau wird der Kinderabzug grundsätz-

lich gewährt, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte des Unterhalts des Kindes bestreitet. Bei getrennter Steuer- pflicht von Vater und Mutter wird der Kinderabzug dem Eltern- teil gewährt, der mehr als die Hälfte des Unterhalts bestrei- tet, Tragen beide Elternteile in erheblichem MaBse an den Unterhalt des Kindes bei 1 so ist der Abzug angemessen auf- zuteilen (vgl. AGVE 1971 1 S, 290).

  1. f) Im Kanton Nauenburg wird der Kinderabzug grundsätz-

lich gewährt, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat. Falls er Für den Unterhalt nur zum Teil aufkommen muss, wird der Abzug verhältnismässig reduziert (vgl. StE 1985 1 8 29,3 Nr. 3),

4. a) Im vorliegenden Fall zahlt der Vater Für die beiden Töchter (A., geb •••• 1976 und B., geb, ••• 1979) mo- natlich je Fr. 400.--. Zwar unterliegen diese Beiträge ge- mäss Scheidungskonvention "der üblichen Indexierung gernäss Festlegung durch das Gericht", doch sind aus den vorliegen- den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für eine tatsächli- che Indexierung zu entnehmen (vgl. act, 07). In der Folge ist zu prüfen, welchen Umfang die Unterhaltsbeiträge am tat- sächlichen Unterhaltsbedarf aufweisen. Als massgebender Zeit- raum gilt die Zeit vom 15.9,1983 bis 31.12.1984 (Berechnungs- periode für die Veranlagungsperiode 1985/86 bzw, Gegenwarts- besteuerung für die im Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Kan- ton Schwyz angebrochene Veranlagungsperiode 1983/84).

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  1. b) Gernäss den Empfehlungen zur Bemessung von Unter-

haltsbeiträgen für Kinder des Jugendamtes des Kantons Zü- rich beträgt der Unterhaltsbedarf eines von zwei Kindern per 1,1,1984 im Alter von 1 bis 6 Jahren durchschnittlich Fr. 725,-- und im Alter von 7 bis 12 Jahren durchschnitt- lich Fr. 785,-- (vgl. zit. Empfehlungen, Ausgabe Januar 1984; vgl. auch H. Winzeler, Die Bemessung der Unterhalts- beiträge für Kinder, Zürich 1974 (Anhang II) S, 122, wobei die dort enthaltenen Angaben dem Stand per 1974 (Fr, 510,-- bzw, 550,--) entsprechen). Im vorliegenden Fall ist der Un- terhaltsbedarf im Zeitraum 1983/84 allenfalls geringfügig tiefer anzusetzen, da die Lebenshaltungskosten in ländli- chen Gebieten - wie beispielsweise am Wohnort der Beschwer- deführerin - in der Regel günstiger ausfallen als in städti- schen Agglomerationen (z.B. Miete usw,). Dennoch lässt sich aus diesen Angaben schliessen, dass der Unterhaltsbeitrag des Vaters von Fr. 400,-- für den Zeitraum 1983/B4 offen- sichtlich nicht die (für die damals 7/8- bzw. 4/5-jährigen Töchter) erforderlichen geldmässigen Aufwendungen für Nah- rung, Kleidung, Wohnung, Krankenkasse usw. vollständig deck- ten. Immerhin ist auch diese Leistung noch als erheblich zu bezeichnen.

5. Es fragt sich nun, wie im vorliegenden Fall der

Kinderabzug nach § 24 lit, c StG vorzunehmen ist,

  1. a) Nach Ziffer 188 der Dienstanleitung wird bei recht-

licher oder tatsächlicher Trennung der Ehe der Kinderabzug für das gleiche Kind in der Regel demjenigen Elternteil zu- gestanden, der zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt. Besonderen Verhältnissen ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

  1. b) Wenn die Beschwerdeführerin Für ihre Kinder keine

Alimente beziehen würde, wäre der Kinderabzug offensicht- lich der Mutter zuzusprechen.

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Vorliegend betragen jedoch die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder jährlich insgesamt Fr, 9 600,-- (monat- lich Fr, BOO.--) und die gesamten Kinderzulagen pro Jahr Fr. 2 400.-- (monatlich Fr. 200.--; vgl. Steuererklärung 19B5/B6, Ziff. Be und f). Wenn man nur diese geldmässigen Leistungen berücksichtigt, ergibt sich ein schiefes Bild. Es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass vor allem die Mutter selber dadurch bedeutende Leistungen erbringt, indem sie die Kinder persönlich betreut, pflegt und erzieht (AGVE 1971, S. 290 f.; ferner Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 31 N 16). Wenn sich auch diese Leistungen nicht leicht ziffernmässig ausdrücken lassen, so ergibt sich doch eine brauchbare Vorstellung ihres Ausmasses, wenn man sich vergegenwärtigt, wie hoch die Aufwendungen für ein Dienst- mädchen oder gar eine Haushälterin, die sich auch als Er- zieherin eignet, zu stehen kämen (AGVE 1971, 291; vgl. auch VGE 593/B6 vom 1B.l2,19B6 i.S. P.V.). So betrachtet über- steigen die Leistungen der Mutter insgesamt die Unterhalts- beiträge des Vaters von monatlich insgesamt Fr, BOO.-- oder sind diesen mindestens gleichwertig.

Im vorliegenden Fall trugen im fraglichen Zeitraum bei- da Elternteile in erheblichem Masse an den Unterhalt der Kinder bei, indem der Vater monatlich insgesamt Fr. BOO.-- beisteuerte und die Mutter - bei einem geschätzten finan- ziellen Unterhaltsbedarf der Kinder per 19B3/B4 von zusam- men rund Fr. 1 400.-- pro Monat (vgl. E, 4b) - den Restbe- trag von ca, Fr. 400.-- (Fr. 1 400.-- ./. Fr. BOO.-- ./. Fr. 200.--) und die persönliche Betreuung und Erziehung über- nahm. Bei dieser Sachlage führt die von der Vorinstanz ver- tretene Auffassung - wonach der Vater mit seinem Unterhalts- beitrag von Fr. 400,-- für das einzelne Kind zur Hauptsache aufkomme, weshalb der entsprechende Kinderabzug ihm zuzu- sprechen sei - zu einem stossenden Ergebnis. Diese Auffas- sung widerspricht einerseits dem in Erwägung 2 festgehal- tenen Ergebnis, wonach § 24 lit, c StG keine überwiegende Unterhaltsleistung durch den Steuerpflichtigen voraussetzt.

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Anderseits trägt die vorinstanzliehe Lösung den konkreten Umständen nicht angemessen Rechnung, da der Unterhaltsbe- darf des einzelnen Kindes nach dem Gesagten erheblich über Fr. 400.-- liegt. Vielmehr rechtfertigt es sich bei geschie- denen Ehegatten, welche sich beide in erheblichem Masse an den Unterhalt der Kinder beteiligen, den Kinderabzug jedem (getrennt steuerpflichtigen) Elternteil anteilsmässig zu gewähren. Diese Lösung steht grundsätzlich im Einklang mit der aufgeführten Praxis in den Kantonen Bern, Aargau und Neuenburg.

Bei der Frage, wie der Kinderabzug aufzuteilen ist, rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen eine gewisse Schematisierung; in diesem Sinne ist in der Regel von einer gleichmässigen Aufteilung auszugehen, wenn sich beide Eltern- teile in erheblichem Masse am Unterhalt des Kindes beteili- gen, Auf jeden Fall hält das Gericht im vorliegenden Fall eine gleichmässige Aufteilung für angemessen. Dafür spricht schliesslich auch, dass insbesondere die Leistungen der Mut- ter (bzw. des Inhabers der elterlichen Gewalt) ziffernmäs- sig nicht genau feststellbar sind (vgl. AGVE 1971, 5, 290 f.; vgl. ferner Reimann/Zuppinger/Schärrer, a,a,O,, N 16 zu § 31 und StE 1985, B 29.3 Nr. 3).

Gegen eine Anlehnung an die St, Galler Praxis (wonach bei geschiedenen Eltern, welche beide anteilig für den Unter- halt aufkommen, beiden Elternteilen der volle Freibetrag zu gewähren sei, vgl. vorne E. 3d) spricht der Umstand, dass dadurch geschiedene Eltern gegenüber verheirateten oder ver- witweten Eltern bevorteilt werden, indem jenen für das glei- che Kind zweimal (jedem geschiedenen Gatten für sich), die- sen jedoch nur einmal der gleiche Abzug zukommt.

Aus den gleichen Gründen drängt sich auch nicht die Uebernahme der dargelegten Praxis bei der direkten Bundes- steuer auf (vgl. vorne E. Ja). Denn gernäss Känzig ist für Kinder aus geschiedenen Ehen regelmässig der Inhaber der

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elterlichen Gewalt zum Abzug berechtigt; anderseits hat der Steuerpflichtige, der für den Unterhalt eigener Kinder auf- kommt und dem der Kinderabzug (nach Art. 25 Abs. 1 lit. c BdBSt) nicht zusteht, Anspruch auf den Unterstützungsabzug (nach Art. 25 Abs. 1 lit. d BdBSt; vgl. Känzig 1 a.a.o., N 4 f. zu Art. 25, s. 711 ff.). Auch dadurch werden die ge- schiedenen Eltern gegenüber verheirateten Eltern begünstigt, indem das gleiche Kind einmal zu zwei (verschiedenen) Ab- zügen oder nur zu einem Abzug berechtigt, je nachdem, ob die Eltern geschieden oder verheiratet sind.

Im weiteren spricht gegen eine Anwendung der dargeleg- ten Zürcher Praxis, dass der die Unterhaltsbeiträge empfangen- de Elternteil gernäss kantonalem Recht nicht die-im Zürcher Recht vorgesehenen Erleichterungen geniesst (vgl. Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich 1 a.a.o., N 16 zu§ 31 StG; beispiels- weise spezieller Tarif).

  1. c) In diesem Zusammenhang ist auf eine mögliche Un-

gereimtheit hinzuweisen, indem der geschiedene Ehegatte, welcher zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet wurde, diese Summe als Einkommen versteuern muss, derweil der andere (ge- schiedene) Elternteil, dem die elterliche Gewalt über das gemeinsame Kind zugesprochen wurde, seinen (Pflege-)Beitrag als Naturalleistung erbringen kann; diese Naturalleistung ist jedoch grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Im vorlie- genden Fall hat jedoch die Beschwerdeführerin nach den kon- kreten Umständen in jedem Fall jährliche Baraufwendungen für Pflege und Erziehung ihrer Kinder geleistet, welche Fr. 1 000.-- pro Kind übersteigen, zumal davon auszugehen ist, dass sie als .•• (Berufsbezeichnung, Anm. der Red.) häufig für eine Betreuung ihrer Kinder durch Drittpersonen besorgt sein musste, was nach allgemeiner Erfahrung mit ent- sprechenden Kosten verbunden ist. Im übrigen hat das Gericht Kenntnis von einer Person, welche - zumindestans zeitwei- se - für die Erziehung und Pflege dieser Kinder angestellt war.

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Wie es sich verhält, wenn eine geschiedene Mutter ihr Kind hauptsächlich durch Naturalleistungen betreut und dabei jährlich weniger als Fr. 1 000.-- (pro Kind) selbst bar auf- wenden muss und ob auch dann eine Aufteilung vorzunehmen ist, kann hier offen bleiben, da vorliegend ein anderer Sach- verhalt zu beurteilen ist.

  1. d) Zusammenfassend ist der Kinderabzug von Fr. 2 000.--

nach § 24 lit. c StG bei geschiedenen Ehegatten, welche sich beide in erheblichem Masse am Unterhalt des Kindes beteili- gen, jedem getrennt steuerpflichtigen Elternteil anteilsmäs- sig (in der Regel zur Hälfte) zu gewähren. Somit steht der Beschwerdeführerin nach § 24 lit. c StG ein reduzierter Ab- zug von Fr. 1 000.-- je Kind zu.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt im weiteren, ihr

sei ein allgemeiner Abzug von Fr. 6 500.-- zu gewähren. Die Vorinstanz nahm lediglich einen allgemeinen Abzug von Fr. 3 200.-- vor.

Nach § 24 lit. a StG werden bei Steuerpflichtigen, die mit Kindern, für die nach Buchstabe c ein Abzug zulässig ist, selbständig einen Haushalt führen, Fr. 6 500.-- vom reinen Einkommen abgezogen. Dabei ist nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik nicht erforderlich, dass der Steuer- pflichtige für den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache auf- kommen muss {vgl. zit. VGE 329/86, E. 4a und vorne, E. 2). Somit wird dieses zuletzt genannte Kirterium, welches in Ziff.· 185 der Dienstanleitung als zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Abzuges von Fr. 6 500.-- gilt, durch den Gesetzestext nicht gedeckt. Nach den bisherigen Ausfüh- rungen hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderabzug gernäss § 24 lit. c StG (wobei ihr An- teil ermessensweise auf Fr. 1 000.-- festgesetzt wurde). Damit wird aber die oben genannte, erste Voraussetzung für die Zusprechung des allgemeinen Abzuges von Fr. 6 500.-- erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kin-

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dern einen selbständigen Haushalt führt, ist gernäss den vor- liegenden Akten unbestritten. Mithin sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen allgemeinen Abzug von Fr. 6 500.-- erfüllt.

7.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 1987 i.S. Q. (VGE 357/86)

Pauschalspesen; Beweisverfahren (§ 7 VVStG i.V.m. § 24 Abs. l lit. c und Abs. 3 VRP bzw. § 156 und 158 ZPO)

Sachverhalt:

A) Q, ist Verwaltungsratspräsident und Direktor der Q. AG, welche die Herstellung von und den Handel mit ••• be- zweckt. Er deklarierte Für die Veranlagungsperiode 1983/84 staatssteuerlich ein steuerbares Einkommen von Fr. 94 538.-- und bundessteuerlich ein solches von Fr. 105 166.--.

Die Steuerverwaltung rechnete bei der Veranlagung vom 30.11.1984 insbesondere die Pauschalspesen von durch- schnittlich Fr. 14 215,-- (1981: Fr. 14 530.--; 1982: Fr. 13 900.--) sowie die Ausbildungskosten der Tochter E. (durchschnittlich Fr. 3 000,--) auf. Die deklarier- ten Pauschalabzüge von Fr. 3 000.-- (§ 22bis Abs, l lit. c BdBSt) und Fr. l 200.-- (§ 22bis Abs. 2 BdBSt) wurden anerkannt. Das veranlagte steuerbare Einkommen beläuft sich damit auf Fr. 112 200.-- (Kanton; satzbestimmendes Einkommen Fr. 115 800,--) bzw. Fr, 123 200.-- (Bund).

B-E) •••

Erwägungen:

l. a) Sowohl nach Staats- wie nach Bundessteuerrecht werden vom rohen Einkommen bei den unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen die zur Erzielung des steuerbaren Einkom- mens erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen (§ 22 Abs,

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1 lit. a StG; Art. 22 Abs, 1 lit. a BdBSt). Bei den Gewin- nungskosten wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Be- rufsauslagen unterschieden. Ersteren entsprechen die echten Pauschalabzüge (§ 22bis Abs. 1 lit. c StG; Art. 22bis Abs, 2 BdBSt 1 Verordnung des Eidg. Finanzdepartementes vom 12.6,1980 über den Abzug von Berufsauslagen bei der Wehrsteuer 1 in ASA 49 1 51 f.), letzteren die Pauschalierungen (§ 22bis Abs. 1 lit. a und b StG 1 §§ 37 ff. VVzStG; Art. 22bis lit. a und b BdBSt 1 Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 14.7.1980 betreffend Berufsauslagen bei unselbständiger Er- werbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätig- keit1 in ASA 49, 47 ff.). Zu den unmittelbaren oder echten Berufsauslagen zählen diejenigen, die bei einer dienstli- chen Verrichtung erwachsen wie Aufwendungen für. Arbeitsge- räte, Arbeitskleider, Material und Dienstfahrten (vgl. auch Art. 327 1 327a und b OR 1 wobei Art. 327a OR auch mittelbare Gewinnungskosten miterfasst),

  1. b) Das Verwaltungsgericht geht in konstanter Praxis

davon aus, dass die Pauschalabzüge von Fr. 3 000.-- bzw. Fr. 1 200.-- gernäss § 22bis Abs, 1 lit. c StG bzw. Art. 22bis Abs. 2 BdBSt, die zusätzlich zu geschäftsbezogenen, vom Ar- beitgeber vergüteten Auslagen geltend gemacht werden, als Spesen und nicht als Lohnbestandteile zu qualifizieren sind (VGE 356/83 vom 16.12.1983, Erw, 3; 355/83 vom 27.4.1984 1 Erw, 1; 336/85 vom 21.10.1985, Erw. 2; 350/85 vom 28,1.1986 1 Erw. 2 und weitere Entscheide), Ob zusätzlich geschäftsbe- zogene Auslagen als Gewinnungskosten anzuerkennen sind 1 hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige in der Lage ist, solche einkommensmindernde Tatsachen rechtsgenüglich nachzuweisen (betr. Beweislastverteilung vgl. Reimann/Zuppinger/Schär- rer1 Kommentar zum ZH-StG, Band III, § 75 N 34 mit weiteren Zitaten).

  1. c) Die Ausgestaltung der Nachweispflicht der geltend

gemachten Berufsauslagen liegt im Ermessensbereich der Ver- anlagungsbehörden und es ist ihnen kein Ermessensmissbrauch

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oder keine unrichtige Handhabung des Ermessens vorzuwerfen, wenn sie, um Missbräuche zu verhindern, an den Nachweis hohe Anforderungen stellen. Doch sind je nach Beweisthema an die Beweisführung Grenzen gesetzt. Misslingt dem Steuerpflichti- gen dieser Nachweis, kann eine Schätzung Platz greifen, so- fern hinreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind (VGE 346/81 vom 4.5.1982, s. 8 mit Hinweisen; 356/83 vom 16.12.83, Erw. 5; 336/85 vom 21.10.1985, Erw. 3). Es gibt indes Situa- tionen, bei denen einem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, dass er Belege beibringt bzw. bei denen mögliche Bele- ge keinen oder nur einen geringen Beweiswert haben. Zu den- ken ist hier etwa an Park- und Telefongebühren, offerierte Getränke und andere kleine Gefälligkeiten (Kleinauslagen bis ca. Fr. 20.--). Ergibt sich aus den Umständen des kon- kreten Falles, insbesondere aus der beruflichen Stellung, dass der Steuerpflichtige für solche Gewinnungskosten sel- ber aufzukommen hat, sind diese Auslagen aber nicht oder nur lückenhaft belegt, so liegt es noch im Rahmen des er- forderlichen Nachweises, wenn ein minimaler geschätzter Ab- zug anerkannt wird. In diesem Sinne ist es nicht allein dem Belieben der Steuerbehörden anheimgestellt, ob sie schät- zungsweise einen Abzug gewähren wollen oder nicht. Damit die Nachweispflicht indessen nicht unterlaufen wird, ist nur und in zurückhaltender Weise eine Schätzung vorzuneh- men, wenn das Beibringen von Belegen nicht zurnutbar oder beweismässig wenig aussagekräftig ist, die konkreten Um- stände aber auf bestimmte Gewinnungskosten (Kleinauslagen) schliessen lassen,

  1. d) Hinsichtlich der geschilderten Nachweispflicht sind

von der Steuerbehörde Konzessionen zu machen, falls dies der Grundsatz von Treu und Glauben verlangen sollte. In VGE 366/80 vom 11.8.1981 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Vertrauensprinzip könne im Steuerrecht nur dann zur An- wendung gelangen, wenn es auf einer behördlichen Angabe be- ruhe, die sich auf eine konkrete, den betreffenden Steuer- pflichtigen berührende Angelegenheit beziehe und dieser auf-

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grund der Angabe eine nachteilige Disposition getroffen habe, Ansonst könne sich ein Steuerpflichtiger nicht im Vertrauen auf das Verhalten in früheren Steuerjahren vom Sammeln von Belegen und Unterlagen dispensieren, Neuerdings stimmt das Verwaltungsgericht mit der Praxis der solothurnischen Rekurs- kommission darin überein, dass eine Vertrauensgrundlage zwi- schen Bürger und Staat schon dann gegeben ist, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde fast eine Art stillschweigender Abmachung über Art und Ausmass der Erwerbs- unkosten bestehe, man also durchaus von einer individuell geprägten Beziehung sprechen kann, auch wenn das Veranla- gungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuer- behörde mit Beginn jeder neuen Veranlagungsperiode neu be- gründet wird (VGE 360, 373/84 vom 30.7.1985).

2. Die Einspracheinstanzen bestätigen die Aufrechnung

der Pauschalspesen von Fr. 14 215.-- mit der Begründung, der Pflichtige hätte seine zurnutbaren Beweismöglichkeiten nicht ausgeschöpft, indem er insbesondere nicht rechtsge- nügend (mit Belegen) darlegte, welche Effektivspesen seine AG ihm vergütete, Sodann habe er sich keinerlei Privatan- teile für die Autobenützung belastet, Die Behauptung, er habe einen zusätzlichen Privatwagen, sei unbehelflich, da in derartigen Verhältnissen das zeitweise Halten eines Zweit- wagens notorisch sei. Eine allfällige Kleinspesenpauschale von Fr. 100,-- pro Monat müsste mit dem Privatanteil für die Autobenützung verrechnet werden.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass die Pauschal- spesen, die er beziehe, effektiv geschäftsmässig begründete Spesen und Auslagen ersetzten, die er für den Arbeitgeber tätige bzw. vorschiesse. Eine ausführliche Spesendiskussion mit der Veranlagungsbehörde habe bereits in der Vorperiode stattgefunden.

Nach sorgfältiger und eingehender Abklärung des Sach- verhaltes sei die Steuerverwaltung zum Schluss gekommen,

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die Pauschalspesen seien nicht übersetzt und deshalb zu be- willigen. Im vorliegenden Verfahren werden die Spesen vor allem mit der Beteiligung der Arbeitgeberin an internatio- nalen Bürofachmessen 1 mit Auslandreisen zu den Tochterfir- men in Desterraich und USA (wobei die Flugkosten direkt von der Arbeitgeberin bezahlt werden) und mit anderen geschäft- lichen Kontakten begründet. Die Benutzung des Geschäftswa- gens zu Privatzwecken wird ausgeschlossen. Das Privatfahr- zeug werde mit privaten Mitteln finanziert. Zudem habe der Beschwerdeführer den Privatwagen im Winter für Geschäfts- fahrten gebraucht, da der Geschäftswagen ein nichtwinter- tauglicher Amerikanerwagen (Chrysler) sei.

3. Aus den Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerde- akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

  1. a) Wie schon in der Vorperiode musste der Beschwerde-

führer aufgefordert werden, einen vollständig ausgefüllten Lohnausweis beizubringen. In beiden Fällen wurden unter der Rubrik Spesenvergütungen keinerlei Angaben gemacht. Im Ver- anlagungsverfahren 1981/82 wurden detaillierte Bestätigungen betreffend den pauschalen Spesenvergütungen durch die Kon- trollstelle verlangt. Die Kontrollstelle erteilte die ver- langten Bestätigungen nicht, da sie hiezu weder berechtigt noch verpflichtet sei (Schreiben vom 30.5.1983). Auf dem mit den Angaben über die Spesenvergütungen ergänzten Lohn- ausweis hat der damalige Veranlagungsbeamte darauf ein Tale- phongespräch vom 1.6.1983 mit einem Vertreter der Arbeit- geberin (Herrn E.) wie folgt festgehalten:

"Hr. Q. ist gegenwärtig in USA. Spesen auf LA werden gegen Belege abgerechnet, (Name des Veranlagungsbeamten, Anm. der Redaktion)

Von einer eingehenden und sorgfältigen Abklärung des Sachverhaltes kann somit nicht die Rede sein. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Veranlagungsbeamte sich letztlich mit

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der Auskunft, es werde gegen Belege abgerechnet, zufrieden gab und von einer Aufrechnung absah. Nachdem aber erstellt ist, dass die Spesenvergütung nicht aufgrund von Belegen vorgenommen wird, kann der Beschwerdeführer aus der Veran- lagung der Vorperiode in jedem Falle nichts zu seinen Gun- sten ableiten.

  1. b) Im hier strittigen Veranlagungs- bzw. Einsprache-

verfahren verlangten die Vorinstanzen mit Verfügung vom 13.12.1985 die Einreichung sämtlicher Quittungen und aus- sagekräftiger Beweismittel im Zusammenhang mit der in der Einsprache eingereichten Spesenaufstellung, welche der Be- schwerdeführer anhand der Agenda-Eintragungen rekonstruierte (Einspracheschrift S. 3). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung insofern nach, als er Fotokopien seines Termin- kalenders aus den Jahren 1981 und 1982 einreichte.

Eine Agenda bzw. darauf basierende nachträgliche Re- konstruktionen sagen indes über Berufsauslagen, insbeson- dere über die Höhe und die Abrechnungsmodalitäten, konkret nichts aus. Die Umstände, dass gewisse Auslagen direkt die AG bezahlt (Flugtickets) und dass die Arbeitgeberin die Spe- senvergütung im Lohnausweis nicht deklarierte und erst auf spezielle Aufforderung hin bekanntgab, machen die nachträg- lichen Spesenzusammensteliungen auch nicht glaubwürdiger. An- derseits kann aber von der Steuerverwaltung wohl kaum ernst- haft in Abrede gestellt werden, dass die Tätigkeit des Be- schwerdeführers (Direktor und Verwaltungsratspräsident eines Unternehmens mit ausländischen Tochterfirmen und mit Teil- nahmen an internationalen Fachmessen) erhebliche unmittel- bare Berufsauslagen mit sich bringt. Auch wenn dem Steuer- pflichtigen gerade bei steuermindernden Tatsachen eine aus- geprägte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zukommt, hätten die Vorinstanzen aufgrund der dargelegten Umstände und der wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin (Verwaltungsratsprä- sident und Aktionär der Arbeitgeberin (300 Aktien a nom.

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Fr. 500.-- bei einem einbezahlten Gesellschaftskapital von Fr. 450 000.--, siehe Wertschriftenverzeichnis sowie Steuer- erklärung der AG)) begründeten Anlass gehabt, vom Steuer- pflichtigen die Herausgabe der Buchhaltung der Arbeitgebe- rin zwecks Ueberprüfung der bescheinigten Spesenvergütungen zu verlangen (§ 7 VVzStG; § 24 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 VRP; §§ 156, 15B ZPO; sollte sich herausstellen, dass der Beschwer- deführer die Aktiengesellschaft nicht im Sinne von § 158 ZPO beherrscht (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 sowie oben er- wähnte Aktienkapitalbeteiligung), ist im Sinne von§ 157 ZPO an diese zu gelangen). Die Nachweispflicht und Beweis- last des Steuerpflichtigen entbindet die Steuerverwaltung nicht, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Die Vor- instanzen stellen sich deshalb im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht zu Recht auf den Standpunkt, dass bei der AG verschiedene Positionen noch belegmässig zu überprüfen sind (Vernehmlassungs. 3 f.). Bei dieser Ueberprüfung wird auch abzuklären sein, ob die Arbeitgeberin eventuell noch mehr Berufsauslagen (als nur die Flugtickets) direkt bezahlte.

Da den Steuerbehörden bei der Ausgestaltung der Nach- weispflicht bzw. bei der Beurteilung, ob der Nachweis er- bracht ist, sowie bei einer allfälligen Schätzung der ab- zugsfähigen Gewinnungskosten ein erhebliches Ermessen zu- steht und die rechtliche und sachverhaltsmässige Ausgangs- lage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schon vor den Einspracheinstanzen gegeben war, ist der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Diese werden auch bezüglich dem Privatanteil am Geschäftsauto bzw. dem Privatauto (Zweitauto für andere im Haushalt lebende Personen?) ergänzende Abklärungen zu treffen haben.

4. Nachdem die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist,

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Von einer Zu- sprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen, da noch

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nicht abzusehen ist, wie die Spesenfrage letztlich materiell entschieden wird und der Beschwerdeführer bzw, die von ihm präsidierte und geleitete AG den Mitwirkungspflichten schon im Deklarationsverfahren nur mangelhaft nachgekommen sind,

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. März 1987 i.S. M. und M. AG (VGE 348+349/86)

Gewinnvorwegnahmen/verdeckte Gewinnausschüttungen (§§ 19 Abs. 1 lit. c und 38 Abs, 1 lit. b StG; Art. 21 Abs. 1 lit. c und 49 Abs. 1 lit, b 8dBSt); Liquidationsgewinn (§ 19 Abs. 1 lit. e i,V.m. § 26 Abs. 3 StG; Art. 21 Abs, 1 lit, d i,V.m. Art, 43 Abs, 1 BdBSt)

Sachverhalt:

A) M. betrieb (zusammen mit seinem Bruder) bis im Jahre 1983 ein ,,,-Unternehmen in ••• Im Februar 1983 wurde das Unternehmen in die heutige M. AG umgewandelt.

Mit Verfügung vom 20.12.1985 (Versand 15.1.1986) wur- de das steuerbare Einkommen von M. Für die Zeit vom 17.2.1983 bis 31,12.1984 auf Fr. 125 800,-- (kantonal) bzw, Fr. 130 800,-- (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Dabei rechneten die Veranlagungsbehörden Gewinnvorweg- nahmen von Fr. 30 752.-- und geldwerte Leistungen von Fr. 29 256.-- auf.

In der Liquidationsgewinnsteuerveranlagung vom 10.1.1986 belief sich der steuerbare Gewinn für M, kantonal auf Fr. 118 089.-- (Steuerbetrag pro Einheit: Fr. 4 865,--) und bundessteuerlich auf Fr, 193 514.-- (Steuerbetrag p.a,: Fr. 18 722.80).

Gegen diese Verfügungen liess M. am 24,1.1986 bzw. am 30.1,1986 Einsprache erheben.

B) Die M. AG wurde am 20.12,1985 (Versand 15,1.1986) für den Zeitraum vom 17.2.1983 bis 31.12.1984 bei der kan- tonalen Steuer und bei der direkten Bundessteuer mit

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einem steuerbaren Ertrag von jeweils Fr, 5 200.-- ver- anlagt. Dagegen erhob die M. AG am 4.2.1986 Einsprache,

C) Mit Entscheid vom 12.8.1986 wies die Kantonale Steuer- kommission/VdBSt die drei erwähnten Einsprachen ab, Gleich- zeitig setzte die Kantonale Steuerkommission die Spruch- gebühren für die kantonalen Verfahren auf jeweils Fr. 300.-- fest.

D) Am 8,9,1986 liessen M. einerseits und die M. AG ander- seits fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhe- ben.

M. beantragt:

"1. Kantonale Steuern

Zwischenveranlagung 17.2.1983 - 31.12,1984 Das steuerpflichtige Einkommen sei von Fr. 125 838.-- um Fr, 30 752.-- auf Fr. 95 086.-- zu reduzieren,

2. Direkte Bundessteuer

  1. a) Zwischenveranlagung 17.2.1983 - 31.12.1984 Das steuerpflichtige Einkommen sei von Fr. 130 838,-- um Fr. 30 752.-- auf Fr. 100 086,-- zu reduzieren,

  1. b) Jahressteuerveranlagung 1983 Der steuerpflichtige Liquidationsgewinn sei von Fr. 193 514.-- auf Fr, 0,-- zu reduzieren, ·,,_

3, Kostenverfügung im Entscheid Nr. 78-97-410/86 Die Kostenverfügung betreffend das kanto- nale Verfahren sei aufzuheben bzw. die auf Fr. 337.70 festgesetzte Gebür sei auf Fr, 0,-- zu reduzieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Staatskasse,"

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Die M. AG stellte den folgenden Antrag:

"Der steuerpflichtige Reinertrag sei kantonal und bei der dir. Bundessteuer von Fr. 5 200.-- um Fr. 60 008.-- zu reduzieren, der steuer- pflichtige Reinertrag sei auf Fr. 0.-- und der vortragbare Verlust sei im Hinblick auf die künftigen Steuerveranlagungen auf Fr. 54 737.-- (= Fr. 5 271.-- ./. Fr. 60 008.--) festzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

E) Vernehmlassend beantragten die Vorinstanzen am 22.9.1986 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Hinsicht- lich der kantonalen Kosten bei der Liquidationsgewinnbe- steuerung wurde auf eine Widerrufsverfügung vom 23.9.1986 verwiesen. Darin widerrief der Präsident der Kantonalen Steuerkommission Ziffer 2 des Dispositivs vom 12.8.J986 betreffend die Liquidationsgewinnsteuerveranlagung, da die entsprechende Einsprache sich lediglich auf die Bun- dessteuer bezog.

F) Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird in den Erwägungen Bezug genommen, soweit dies für die Beurtei- lung erforderlich ist.

Erwägungen:

I, 1. In der Verwaltungsrechtspflegeverordnung (VRP; nGS 225) wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist indessen aus prozessökonomischen Gründen namentlich dann zulässig, wenn in mehreren Verfahren der gleiche Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beur- teilen sind (vgl. VGE 517-519/85 vom 16,9,1986, E, I.l mit Hinweisen), Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Ver- fahrensvereinigung, weil die angefochtenen Veranlagungsver- fügungen alle im Zusammenhang mit der Gründung einer AG ste- hen und mithin als Einheit zu betrachten sind (vgl. BGE

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(A 442/81/kl) vom 28.9.1984 i,S. A.J. gegen Verwaltungsge- richt SZ, E. 4b). Im übrigen erleiden die Beschwerdeführer, welche wirtschaftlich eng verflochten sind, durch diese Ver- fahrensvereinigung grundsätzlich keine Nachteile und erklärt die Beschwerdeführerin M. AG die Eingabe des Beschwerdefüh- rers M. zum integrierenden Bestandteil ihrer eigenen Beschwer- de (vgl. Beschwerdeschrift II, Ziffer II.B.l).

2. Mit Schreiben vom 30.9.1986 teilte die Vertreterin

der Beschwerdeführer mit, dass Antrag Ziffer 3 der Beschwer- de von M. infolge Anerkennung bzw. Widerruf erledigt sei. Somit ist auf diese Frage nicht mehr einzutreten. Wie sich diese Umstände auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid auswirken, wird nachfolgend in Erwägung VII behandelt.

II. Zunächst ist der Antrag des Beschwerdeführers M. zu prüfen, das steuerpflichtige Einkommen für den Zeitraum vom 17.2.1983 bis 31.12.1984 um Fr, 30 752,-- zu reduzie- ren.

1. Gernäss dem angefochtenen Entscheid stellte der Re- visor in der Buchhaltung 1983 der AG Aufwendungen im Umfange von Fr. 30 752.-- fest, welche die Einzelfirma M. betrafen, Nach Ansicht der Vorinstanzen geht es nicht an, diese Auf- wendungen, deren Korrelat, nämlich die Erträge, in die Be- messungslücke fielen, der AG zu belasten, Sie gehen vielmehr davon aus, dass es sich dabei um Gewinnvorwegnahmen/verdeck- te Gewinnausschüttungen handelt, die auf unwahren Buchungen beruhen. Aus diesen Gründen nahmen sie eine entsprechende Aufrechnung beim Beschwerdeführer M. vor (vgl. angefochte- ner Entscheid Nr. 65-96-409/86, E. 2.1).

2. Der Beschwerdeführer M. (im Gegensatz zur Beschwer- deführerin M. AG, vgl. Beschwerdeschrift 349/86 Ziffer 2.3) bestreitet nicht ausdrücklich, dass diese in der Buchhal- tung 1983 der AG enthaltenen Aufwendungen von Fr. 30 752.-- die Einzelfirma M. betreffen. Nach seiner Auffassung darf

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aber "der Aufrechnungsbetrag von total Fr. 30 752.-- keines- falls im Rahmen der periodischen Einkommenssteuerveranla- gung besteuert werden, sondern höchstens als der ausseror- dentlichen Jahressteuer unterliegender Liquidationsgewinn im Sinne von § 26 Abs, 3 StG bzw. Art. 43 Abs. 1 BdBSt" (vgl, Beschwerdeschrift 348/86, S. 4). Er beruft sich dabei auf den Bundesgerichtsentscheid A 442/81 kl vom 28,9,1984 i,S, J, (publ. in StPS April 1985, Heft 2, s. 47 ff.; ebenso publ. in StE 1985 B 23,47,2 Nr, 1), Darnach hat das Bundesgericht festgestellt, die Nichtverbuchung von Rückstellungen für die Rekultivierung von ausgebeutetem Kiesland in der Bemes- sungslücke stelle keine beim ordentlichen Einkommen aufzu- rechnende verdeckte Gewinnausschüttung der neugegründeten AG dar, sondern sei als Auflösung stiller Reserven zu be- trachten und als solche (nur) beim Unternehmer einer ein- maligen, ausserordentlichen Jahressteuer im Sinne von ~rt, 43 Abs. 1 BdBSt zu unterstellen (vgl. Beschwerdeschrift 348/86, S, 4; zit, BGE E. 2 f.).

3. a) Zunächst ist der Sachverhalt des zit, BGE vom 28,9.1984 dem Vorliegenden gegenüberzustellen.

In jenem Entscheid hatte eine Einzelfirma keine Rück- stellungen für die Kosten der Rekultivierung ausgebeuteter Kiesgruben während der Jahre 1969 - 1972 gebildet; erst die im Mai 1971 neu gegründete Aktiengesellschaft, in welche die Einzelfirma aufging, nahm entsprechende Rückstellungen vor.

Im vorliegenden Fall wurden im Abschluss 1982 der Ein- zelfirma lediglich Kreditoren in der Höhe vorr Fr. 94 751,05 aufgeführt. Diese Kreditoren stellen nach Auskunft des Bru- ders des Beschwerdeführers M. reine Lieferantenschulden dar (vgl. Revisionsbericht S. 2, act. 06; vgl. auch Sacheinlage- Vertrag vom 1.2.1983, act. 09, wonach das in eine AG umge- wandelte Unternehmen eine einfache Gesellschaft darstellte und der Bruder Mitglied dieser einfachen Gesellschaft war).

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In diesem Abschluss per 31.12.1982 waren Rechnungen (u.a. AHV, SUVA-Prämien, Heizöl, Strom, Miete), welche sich auf 1982 und mithin auf die Einzelfirma bezogen, noch nicht enthalten; eine Verbuchung dieser Kosten erfolgte erst 1983 bei der neu gegründeten AG. Es stellt sich in der Folge die Frage, wie die genannten Kosten im Abschluss der Ein- zelfirma per 31.12.1982 hätten berücksichtigt werden müs- sen.

  1. b) aa) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Han-

delsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgernäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Ge- schäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängen- den Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebs- ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 OR). Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach all- gemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen (Art. 959 OR). Dieser Grundsatz der Bilanzwahrheit und -klarheit besagt, dass die Unternehmung in ihrer Jahresbilanz sämtliche Aktiven aus- weisen muss und keine fiktiven Passiven einstellen darf; auf der andern Seite müssen unter den Passiven sämtliche Verbindlichkeiten berücksichtigt werden (vgl. E. Känzig, Grundfragen des Unternehmungssteuerrechts, S. 154).

Die Geschäftstätigkeit ist dynamisch und lässt sich nicht in Perioden einteilen. Jede Bilanz ist daher ein künstlicher Einschnitt in den Geschäftsablauf und muss zwangsläufig viele Geschäftsvorfälle zerschneiden, liegen doch Leistung und Gegenleistung vielfach zeitlich ausein- ander. Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungspo- sten dienen der richtigen Periodenabgrenzung. Beide erfas- sen Aufwendungen, die in der abzuschliessenden Geschäfts- periode verursacht worden sind, aber erst in der folgenden zu Ausgaben führen. Dennoch unterscheiden sie sich

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  • in ihrer Zeitspanne:

Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind kurzfristig, sie bleiben nur während des Abschlusses bestehen und werden in der nachfolgenden Rechnungsperiode sofort wieder aufgelöst. Rückstellungen hingegen können über mehrere Perioden hinweg Bestand haben;

  • in ihrer Fälliqkeit, Höhe und ihrem Bestand:

Passive Rechnungsabgrenzungen sind wirkliche und in bezug auf Fälligkeit und Höhe ganz oder weitgehend feststehende Schuld- oder Leistungsverpflichtungen; Rückstellungen hin- gegen sind nur mögliche und hinsichtlich Höhe und Fällig- keit unbestimmte Verbindlichkeiten (vgl. T. Lenhard, Abschrei- bungen und Rückstellungen im schweizerischen Steuerrecht, S. 54; vgl. auch Blumer/Graf 1 Kaufmännische Bilanz und Steuer- bilanz, 6. A., S. 229 f.; Weidmann/Grossmann/Zigerlig 1 Weg- weiser durch das st. gallische Steuerrecht, 4. A., Bern 1987, S. 55; vgl. ferner Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, Bern 1986, s. 438).

Zu den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gehören die transitorischen Passiven (aus vorempfangenem Ertrag) und die antizipativen Passiven (für bereits feststehenden, aber noch zu bezahlenden Aufwand; vgl. Weidmann/Grossmann/Ziger- lig, a.a.D., s. 55; Blumer/Graf, a.a.D., s. 229). Zusammen- fassend ist zwischen passiven Rechnungsabrenzungsposten (wel- che zu den feststehenden Verpflichtungen gehören) einerseits und Rückstellungen (für noch unbestimmte Verpflichtungen) anderseits zu unterscheiden (vgl. Weidmann/Grossmann/Ziger- lig, a. a. 0. , S. 55).

bb) Der steuerrechtliche Grundsatz der Periodizität verlangt, dass der in einem bestimmten Zeitraum effektiv erzielte Gewinn der Besteuerung unterworfen werden muss. Daraus erhellt, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge, welche dieser Periode zuzurechnen sind, berücksichtigt wer- den müssen. Es kann nicht im Belieben der Unternehmung ste-

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hen, durch zeitliche Verschiebung von Aufwand und Ertrag die Gewinne zu manipulieren (vgl. Cagianut/Höhn, a.a.O., N 66 zu§ 13, s. 438 f.; Blumer/Graf, a.a.o., S. 388 F.; vgl. auch Weidmann/Grossmann/Zigerlig 1 s. 185 f., wonach periodenfremde Erträge und Aufwendungen bei der Ermittlung des steuerbaren Reinertrages prinzipiell ausser acht gelas- sen, d.h. vom Saldo der Erfolgsrechnung abgezogen bzw. zu diesem hinzugerechnet werden).

  1. c) In der Folge sind die nachstehenden, umstrittenen

Aufwandpositionen zu untersuchen:

AHV

4. Quartal 1982

Fr. 6 510.95

AHV

4. Quartal 1982

Fr. 10 079.90

SUVA

Prämie 1982

Fr. 689.60

KTD

November/Dezember 1982

Fr. 276.90

s.

4. Quartal 1982

Fr. 120.--

B.

Heizöl

Fr. 777.--

CKW

4. Quartal 1982

Fr. 950.--

Wasser

1982

Fr. 137.20

CK~J

Winter 1982/83

Fr. 328.--

M.

Miete 1982

Fr. 10 069.55

c.

Honorar

Fr. 813.--

Fr. 30 752.10

=============

(vgl. angefochtener Entscheid Nr. 65-96-409/86, E. 2.1)

Diese dargelegten Aufwandpositionen betreffen eindeu- tig grundsätzlich das Geschäftsjahr 1982 der Einzelfirma. Dabei handelt es sich prinzipiell um feststehende Verpflich- tungen; insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer M. bzw. der Beschwerdeführerin M. AG bei- spielsweise die ins Gewicht fallenden Positionen ("M. Miete 1982"/"AHV-Beiträge für 4. Quartal 1982") hinsichtlich Höhe, Bestand und Name des Gläubigers nicht bekannt waren. Zudem legen die Besch~erdeführer nicht substantiiert dar, in~ie­

fern den umstrittenen Positionen im Zeitpunkt der Bilanz-

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erstellung Ungewissheiten anhafteten. Dabei ist der Grund- satz des Bilanzstichtages zu beachten, wonach bei der Bi- lanzerstellung alle Tatsachen, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind, berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag, d.h. im Laufe der Bilanz- erstellung, bekannt werden (vgl. Heber, a.a,O., S, 74; Blu- mer/Graf, a.a.o., S. 89). Aus den Akten kann vielmehr ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführer bewusst Rechnun- gen, die das Geschäftsjahr 1982 betrafen, erst im Geschäfts- jahr 1983 verbuchten; so wurde beispielsweise die Position "B. Heizöl Fr. 777.--" gernäss Revisionsbericht am 2.1.1983 verbucht, obwohl bekanntlich am 2. Januar keine Post ver- tragen wird (Feiertrag im Kanton Zürich; vgl. Revisionsbe- richt = act. 06). Zusammenfassend handelt es sich bei den umstrittenen Positionen um (nicht periodengerecht verbuchte) Kreditoren, welche dem Geschäftsjahr 1982 der Einzelfirma zu belasten gewesen wären.

  1. d) Sind die umstrittenen Positionen nach dem Gesagten

als feststehende Verpflichtungen zu betrachten, erweist sich der von den Beschwerdeführern angeführte BGE vom 28.9.1984 (welcher fehlende Rückstellungen behandelte) nicht als ein- schlägig und ist er deshalb grundsätzlich nicht anwendbar. Im übrigen spricht gegen die Anwendung des genannten BGE vom 28.9.1983 auch der nachfolgende, wesentliche Unterschied. Im zit. Bundesgerichtsentscheid verhielt es sich insbeson- dere anders, als die entsprechenden Rückstellungen separat aufgeführt und mithin augenfällig waren. Die in der Ueber- nahmebilanz nicht verbuchten Kreditoren (der Einzelfirma) hingegen werden in der Buchhaltung der neu gegründeten AG grundsätzlich nicht speziell gekennzeichnet oder separat ausgewiesen, sondern es ist nach den Umständen davon auszu- gehen, dass sie einfach in den weiteren Aufwandpositionen der AG aufgeführt wurden. Somit sind die im Abschluss per 31.12.1982 nicht verbuchten Kreditoren aller Wahrscheinlich- keit nach nur dank der Aufmerksamkeit des Revisors entdeckt worden. Es kann nun nicht angehen, ein solches Verhalten

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des Steuerpflichtigen lediglich mit einer Jahressteuer zu verknüpfen, da dies dazu führen würde, dass diese Jahres- steuer davon abhängen würde, ob die Veranlagungsbehörden im Zuge der Ueberprüfung der Buchhaltung der AG die zeit- liche Verschiebung von Aufwandpositionen ausfindig machen können.

  1. e) Vielmehr ist bei dieser Sachlage den Vorinstanz-

lichen Ausführungen zu folgen, wonach die bei der AG ver- buchten Kreditoren der Einzelfirma als geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrages der AG aufzurechnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit, b BdBSt; § 38 Abs. 1 lit, b StG) und beim Empfänger dieser Leistungen als steuerbarer Beteiligungsertrag (vgl, Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt; § 19 Abs. 1 lit. c StG) zu berück- sichtigen sind (vgl, angefochtener Entscheid 65-96-409/86 und 92-98-411/86, jeweils E, 2). Im weiteren erläutern die Vorinstanzen zutreffend die nach der Bundesgerichtspraxis erforderlichen Voraussetzungen, welche für die Annahme von geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt erfüllt sein müssen:

aa) die Leistung der Gesellschaft wird ohne entspre- chende Gegenleistung erbracht;

bb) die Leistung kommt einem Anteilsinhaber oder einer diesem nahestehenden Person als Vorteil zugute und wäre einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden; sie ist also insofern ungewöhnlich, mit sachgemässem Geschäfts- gebaren nicht vereinbar;

cc) dieser Charakter der Leistung (Bevorteilung eines Anteilsinhabers gegenüber Dritten) war für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar (vgl, Cagianut/Höhn, a,a,O., N 64 zu § 12, mit Hinweisen; vgl. angefochtener Entscheid Nr. 65-96-409/86, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl, auch Weidmann/Grossmann/Zigerlig, S. 185 ff., E, 2 mit Hinweisen;

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vgl. auch BGE vom 21.6.1985, publ. in StE 1986, B 72.13.22 Nr. 5, wobei das Bundesgericht den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung als solchen aufgegeben hat, da ihm keine eigene Bedeutung zukommt, als er nicht zu einer vom BdBSt abweichenden Ausweitung oder Einschränkung des Umfangs des steuerbaren Ertrags führen kann).

Untauglich ist der sinngernässe Einwand der Beschwerdefüh- rer, die Leistung der Gesellschaft (Uebernahme und Bezahlung von Kreditoren der Einzelfirma im Umfange von Fr. 30 752.--, welche das Geschäftsjahr 1982 betreffen) werde durch eine gleichwertige (Gegen)Leistung des Beschwerdeführers M. auf- gewogen, indem dieser stille Reserven von über Fr. 30 752.-- in die (am 17.2.1983 gegründete) AG eingebracht habe. Die- ses Vorgehen ist einerseits deshalb unzulässig, weil dadurch gegen das Periodizitätsprinzip Verstossen wird (vgl. vorne, Erw. II 3.b.bb). Zudem betonen die Vorinstanzen zu Recht, dass nach anerkannten Grundsätzen des Buchführungsrechts weder Aktiven mit Passiven noch Aufwand mit Ertrag und schon gar nicht verdeckte Gewinnausschüttungen/Gewinnvorwegnahmen mit stillen Reserven verrechnet werden dürfen (vgl. ange- fochtener Entscheid 92-98-411/86, S. 5 mit zahlreichen Lite- raturhinweisen). Anderseits übersehen die Beschwerdeführer, dass der Ueberführung von stillen Reserven in die AG bereits eine andere Gegenleistung gegenübersteht, indem dem Beschwer- deführer M. vom gesamten Aktienkapital der AG im Betrage von Fr. 120 000.-- (welches in 120 Namenaktien a Fr. 1 000.-- eingeteilt ist) 90 % (bzw. lOB Aktien) überlassen wurden (vgl. Gründungsurkunde vom 1.2.1983). Mithin wurde der Be- schwerdeführer M. für seine Einlage in die AG mit 90 % der Aktien entschädigt; diese Aktien verkörpern auch einen ent- sprechenden Anspruch auf den inneren Wert der AG (stille Reserven). Dass die fragliche Leistung der AG dem Beschwer- deführer M. (bzw. Hauptaktionär) als Vorteil zugute kam und gleichzeitig einem Dritten nicht zugebilligt worden wäre, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. auch zit. Entscheid 92-98-411/86, E. 2.1), Zudem wird

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dies vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, Schliesslich war es für die handelnden Gesellschaftsorgane offenkundig erkennbar, dass mit der Uebernahme und Beglei- chung von Kreditoren - welche das Geschäftsjahr 1982 der Einzelfirma des Beschwerdeführers M. betrafen - durch die AG im Jahre 1983 der Beschwerdeführer M. (bzw. Hauptaktio- när) gegenüber Dritten bevorteilt wurde.

Im übrigen sind Aufwendungen dann geschäftsmässig be- gründet und damit vom erzielten Gewinn absetzbar, wenn sie auf Massnahmen beruhen, welche die Unternehmensleitung in guten Treuen in Erfüllung des Gesellschaftszweckes getrof- fen hat, Zu diesen zählen namentlich alle Aufwendungen, Wert- verminderungen und Verluste, deren Vermeidung der Unterneh- mung im Hinblick auf die Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes nach den Umständen des Einzelfalles nicht zurnutbar ist (Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, § 45 N. 111), Geschäftsmässig nicht begründet sind Aufwendungen dagegen dann, wenn sie auf ungewöhnlichen, sach- widrigen oder absonderlichen Gepflogenheiten oder auf völlig unangemessenen Massnahmen beruhen, von denen anzunehmen ist, die Gesellschaft habe damit lediglich Steuern einsparen wol- len, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschul- det wären (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a,a,O., § 45 N, 113; vgl. auch Entscheid der Steuerrekurskommission I ZH, publ, in StE 1984, B 72.13.22 Nr, 2), Die vorliegende Uebernahme und Begleichung von Kreditoren, welche klarerweise dem Ge- schäftsjahr 1982 der Einzelfirma zu belasten gewesen wären, durch die AG im Geschäftsjahr 1983 entspricht offenkundig einem solchen ungewöhnlichen, sachwidrigen oder absonder- lichen Verhalten. Die konkreten Umstände sprechen eindeutig für die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach die Be- schwerdeführer versuchten, Aufwendungen, die in Wirklichkeit in die Bemessungslücke fielen, der neu gegründeten AG zu belasten. Dies wird beispielsweise durch die AHV-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit (für das 4, Quartal 1982) dokumentiert, indem die neu gegründete AG die Bezahlung von

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Verpflichtungen des vorher selbständigerwerbenden Hauptaktio- närs übernahm (vgl. Vernehmlassung vom 22.9.1986).

Zusammenfassend erweisen sich die Anträge des Beschwer- deführers M. auf Reduktion des steuerpflichtigen Einkommens um Fr. 30 752.-- (vgl. Beschwerdeeingabe 1 Ziffer 1.1. und 2.a) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

111. In der Folge ist die angefochtene Liquidations- gewinnsteuerveranlagung vom 10.1.1986 (Jahressteuer 1983) zu untersuchen.

1. Der Beschwerdeführer M. bestreitet zu Recht nicht,

dass der durch die Ueberführung der Fabrikliegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erzielte Kapitalgewinn einer Jahressteuer zu unterziehen ist (vgl. § 19 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 26 Abs. 3 StG und Art. 21 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 43 Abs. 1 BdBSt). Ebenso sind sich die Vorinstanzen und der Beschwerdeführer M. einig, dass für die Bemessung der entsprechenden Steuer vom Verkehrswert der Fabrikliegen- schaft per 17.2.1983 auszugehen ist (vgl. auch Känzig, a.a.o., N 213 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt mit Hinweisen; Mass- hardt, Wehrsteuerkommentar, N 126 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt). Der Beschwerdeführer M. kritisiert jedoch u.a. 1 die Verkehrswertschatzung der Schätzungsbehörden (Fr. 889 000.--) sei zu hoch ausgefallen. Im weiteren beträgt der Jahresroh- ertrag der Fabrikliegenschaft nach seiner Ansicht mindestens Fr. 84 000.-- (statt Fr. 60 000.--, wie die Vorinstanzen annahmen).

Nach Auffassung der Vorinstanzen vermag dieses Verhal- ten des Pflichtigen nicht zu überzeugen, da er - soweit es zu seinen Gunsten wirkt - einen höheren Mietwert verlangt und anderseits für einen niedrigeren Verkehrswert (Entnah- menwert) plädiert (vgl. Vernehmlassung vom 24.9.1986 1 S. 2). Dieser Darlegung der Vorinstanzen ist grundsätzlich bei- zupflichten; wenn man argumentiert, der Ertragswert einer

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Liegenschaft sei grösser, ist in aller Regel auch der ent- sprechende Verkehrswert höher anzusetzen. Insofern krankt die Argumentation des Beschwerdeführers M. - gernäss dieser Grundregel - an eine_m innern Widerspruch. Diese Feststel- lung wird durch die vom Beschwerdeführer M. auf Seite 12 (Ziffer 2.6) seiner Eingabe erhobenen Einwände nicht ent- kräftet; zum einen geht der Beschwerdeführer M. zu Unrecht von einem Kapitalisierungszinsfuss von 10,15 % aus (vgl. Erw. III. 2.); zum andern interpretiert er die neue Berech- nungsmethode gernäss Schätzungshandbuch in unzutreffender Weise, wenn er annimmt, dass dem erzielbaren Rohertrag für die Verkehrswertermittlung nur eine unbedeutende Rolle zu- komme (vgl. zit. Schätzungsreglement, Kap. 60, Ziff. 6.4, wonach im Punktierungsverfahren zur Berechnung des Verkehrs- wertes in den Noten 1-3 "ertragswirksame Kriterien bewertet und zum Teil stark gewichtet" werden).

2. Zunächst ist der umstrittene Jahresrohertrag für

die Fabrikliegenschaft zu untersuchen.

Der Schätzungsbeamte ging von einem Mietertrag von Fr. 60 000.-- aus. Der Beschwerdeführer M. hingegen glaubt, der erzielbare Jahresrohertrag betrage mindestens Fr. 84 000.--.

Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vermieter und Mieter besteht. Zu beachten ist, dass ein übersetzter Mietzins der AG an den Hauptaktionär eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann (vgl. Masshardt, a.a.o., N 26b zu Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt). Bedenken gegen einen Mietwert von Fr. 84 000.-- bestehen u.a. deshalb, weil der Schätzungs- beamte bei der Veranlagung gernäss den neuen Bestimmungen auf einen Mietwert von lediglich Fr. 32 500.-- kam. Bei die- ser Sachlage rechtfertigt sich nach den Umständen die An- nahme, dass der hohe Mietertrag von Fr. 84 000.-- lediglich infolge der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Vermieter und Mieter erzielbar ist. Für diese Annahme spre-

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chen auch die vorliegenden Grundmasse der Werkstatt bzw. des Büros (vgl. Schätzungsprotokoll vom 15.10.1985, Werk- statt: 130 m2 und 480 m2, total 610 m2, Büro: 20 m2). Schliess- lich ist die feststehende Praxis zu berücksichtigen, dass vorinstanzliehe Schätzungen - aufgrund der Ermessensaspekte - lediglich zurückhaltend überprüft werden (vgl. VGE 339/86 vom 30.1.1987, E. ld; VGE 314/86 vom 9.12.1986). Im übrigen legt der Beschwerdeführer M. nicht substantiiert dar, dass im vorliegenden Fall besondere Faktoren (z.B. Standort, gros- se Nachfrage nach (Schlosserei)Werkstätten usw.) einen hö- heren Mietertrag rechtfertigen. Ausserdem erfordern die rela- tiv bescheidenen Landerwerbskosten (Fr. 30.-- pro m2; vgl. Beschwerdeschrift 348, S, 11 oben) kaum einen höheren Miet- zins. Rein persönlichen Bewertungselementen oder entsprechen- den Höherbewertungen infolge besonderer Verhältnisse (enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vermieter und Mieter) kann hingegen grundsätzlich nicht Rechnung getragen werden (vgl. Känzig, a.a.o., N 1 zu Art. 30, ferner N 93 zu Art. 21 Abs, 1 lit. b), Soweit der Beschwerdeführer M. (bzw. die Beschwerdeführerin M. AG) in Anlehnung an ein Aktionärsdar- lehen eine Kapitalverzinsung von 7 % und zusätzlich übrige Kosten (insbesondere Amortisationskosten) in der Höhe von 3 1/2 % geltend macht, bemängeln die Vorinstanzen zu Recht, dass dadurch Gleiches mit Ungleichem verglichen wird. Der vorinstanzliehen Auffassung ist beizupflichten, wonach im vorliegenden Fall das Vermieten von Immobilien nicht mit einem Darlehen verglichen werden kann (vgl. Vernehmlassung vom 22.9.1986, Ziffer 4, die Liegenschaft ist beispielsweise inflationsgesichert; im weiteren ist sie in einem allfälli- gen Konkurs der AG gesichert und fällt nicht den Gläubigern zu).

3. Der Verkehrswert ist der Erlös, der im Zeitpunkt

der Privatentnahme durch einen Verkauf des zu bewertenden Vermögensgegenstandes hätte erzielt werden können. Dies ist zum Teil eine Ermessensfrage. Wird eine Liegenschaft des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen überführt, so ist ihr

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Verkehrswert und nicht ihr Vermögenssteuerwert im Sinne von Art. 31 BdBSt massgebend. Letzterer wird unter billiger Be- rücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes berech- net (K~nzig, a.a.O,, N 213 zu Art. 21 Abs. 1 lit, d BdBSt),

Bei der Sch~tzung einer Liegenschaft ist auf die tat- s~chlichen Verh~ltnisse des konkreten Falles abzustellen. Der gesuchte Wert kann nur ann~herungsweise bestimmt wer- den. Um dieses Ziel zu erreichen, kann sich der Sch~tzer

verschiedener Methoden bedienen, ist aber im allgemeinen darauf angewiesen, Vergleiche anzustellen und allgemeine Erfahrungen heranzuziehen, Die durch Sch~tzungen vorgenom- menen Sachverhaltsfeststellungen werden daher oft als eine Art Ermessensbet~tigung aufgefasst. Die Verwaltungsgerichte überprüfen sie, auch bei voller Kognition, in der Regel nur mit Zurückhaltung wie einen Ermessensentscheid, selbst wenn das Gesetz dies nicht verlangt (Archiv 50, S. 305).

Anhaltspunkte für die n~here Bestimmung des hier mass- gebenden Rechtsbegriffes des Verkehrswertes gibt die Ver- ordnung des Eidg. Finanzdepartements über die Bewertung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer vom 31.7,1986 (publ. in ASA Bd, 55, Heft 6/7, S. 358 ff.; vgl. auch die durch diese Verordnung ersetzte Verfügung des Eidg, Finanz- und Zolldepartements vom 14.10.1958, welche für die hier inte- ressierenden Fragen gleichlautende Bestimmungen aufwies; vgl. ASA 50, 304). Dies hat namentlich für Art. 6 dieser Verordnung Gültigkeit. Darnach gilt als Verkehrswert nicht- landwirtschaftlicher Grundstücke der Durchschnitt der Preise, die in den zwei Jahren vor der Veranlagungsperiode in der betreffenden Gegend für Grundstücke von gleicher oder ~hn­

licher Lage und Beschaffenheit erzielt worden sind; dabei sind Sonderpreise, welche aufgrund ungewöhnlicher Verh~lt­

nisse erzielt worden sind, nicht zu berücksichtigen. L~sst

sich der Verkehrswert nicht zuverl~ssig festsetzen, so ist für seine Bemessung vom Erstellungs- oder vom Uebernahme- preis des Grundstücks auszugehen; die wertvermehrenden Auf-

47

wendungen, die Gebäudeentwertung infolge Alters sowie die Veränderungen der Bodenpreise und der Baukosten sind dabei angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Abs. 3 der zit. Verordnung).

4. a) In der Verkehrswertschatzung (per 16.2.1983) vom 2.7,1985 ging der Schätzungsbeamte u,a. von folgenden Werten aus:

a) Zeitbauwert Fr. 868 000.-- b) Grundstück 1774 m2 a Fr. 30.-- Fr. 53 220.-- c) Realwert (R) gerundet Fr. 921 000.-- ============== d) Ertragswert Fr. 60 000 x 100 Fr. 857 000.-- 7 % ============== E x 100 e) Gewichtungskoeffizient R 1 : 1

  1. f) Verkehrswert (1 X R) + (1 x E) Fr. 889 000.-- 2 (gerundet) ==============

(vgl. Revisionsbericht act. 06, Anhang 5)

  1. b) Im Schätzungsprotokoll vom 15,10.1985, welches nach

den seit dem 1.7.1984 geltenden kantonalen Bestimmungen er- stellt wurde, ermittelte der Schätzungsbeamte einen jähr- lichen Mietwert von Fr. 32 500.--, was in der Folge bei einem verwendeten Kapitalisierungssatz von 7,45 % einen Ertrags- wert von Fr. 436 000.-- ergab. Der Realwert wurde neu wie folgt berechnet:

Gebäude (umbauter Raum nach

Neubauwert

Minder-

Zeitbauwert

SIA-Normen)

wert

I. Werkstatt 830 m3 a 240

199 200

7 (%)

185 256

II. \~erkstatt 4808 m3 a 120

576 960

5

548 112

Umgebung und Nebenkosten 15 %

116 000

6

109 000

Zeitbauwert

842 368

Bodenwert 1732 m2 a Fr. 100.--

173 200

Realwert (RW)

1 015 000

=========

48

Als Verkehrswert ermittelte der Beamte bei einem Ge- wichtungskoeffizienten (m) von 3 nach der Formel "((m x EW) + RW) (m + 1)" einen Verkehrswert von Fr. 580 000.-- (ge- rundet; vgl. Revisionsbericht act. 06, Anhang 5).

5. In der Folge ist der massgebende Ertragswert zu

ermitteln.

  1. a) Der Beschwerdeführer M. beanstandete insbesondere

den verwendeten Kapitalisierungssatz von 7 %, Nach seiner Ansicht ist von einem Kapitalisierungssatz von 10,15 % aus- zugehen (6,25 % Anlagekapitalzinssatz; 1,4 % Betriebs-, Un- terhalts- und Verwaltungskosten; 2,0 % Amortisation; 0 1 5 % Mietzinsrisiko), Seine Berechnung stützt sich auf das Schät- zungsreglement vom 17.4.1984 (Ziffer 30, 3,4,2).

  1. b) Zu Recht wendet die Vorinstanz ein, dass für die

bundessteuerliche Ermittlung des massgebenden Ertragswer- tes nicht auf kantonale Bestimmungen abzustellen ist. Viel- mehr ist die zit. Verordnung des EFD zu beachten, wonach regelmässig lediglich ein Kapitalisierungssatz von 6 - 7 % anzuwenden ist (vgl. Art. 7 zit. Verordnung; ebenso Art. 7 der Verfügung vom 14.10.1958).

Hinsichtlich des kantonalen Rechtes ist zu berücksich- tigen, dass im Zeitpunkt der Ueberführung der Geschäftslie- genschaft in das Privatvermögen (anfangs 1982) das Schät- zungsreglement vom 17.4.1984 noch gar nicht in Kraft war und deshalb grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. auch E. III.7), Demzufolge ist der vorinstanzlieh verwendete Ka- pitalisierungssatz von 7 % prinzipiell nicht zu beanstan- den. Für diesen tieferen Ansatz spricht auch der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung und die Tatsache, dass Gewerbe- bauten erfahrungsgernäss lediglich eine Rendite von 6 - 7 % erzielen (vgl. Revisionsbericht, Ziff. 2; act. 06). Schliess- lich wird im Nachbarkanton Zürich ebenfalls bei später als 1965 erstellten Gebäuden lediglich von einem Kapitalisie-

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rungssatz von 7 1 25 % ausgegangen (vgl. Zuppinger/Schärrer/ Fessler/Reich, Kommentar zum ZH-StG, Ergänzungsband, 2. A., 1983 1 N 38 zu§ 34 ZH-StG).

Zusammenfassend ist der von den Vorinstanzen ver~endete

Kapitalisierungssatz von 7 % zu belassen. Dieses Ergebnis ~ird durch den vom Besch~erdeführer M. angeführten Autor Wolfgang Nägeli (Handbuch des Liegenschaftenschätzers) nicht umgestossen, denn dieser er~ähnt grundsätzlich lediglich Richt~erte; zudem sind Neubauten - ~ie im vorliegenden Fall - regelmässig tiefer als Altbauten zu kapitalisieren. Schliess- lich ist noch die enge ~irtschaftliche Verflechtung z~ischen

dem Liegenschaftsvermieter und der Mieterin (AG) zu berück- sichtigen. Somit berechnet sich bei einem massgebenden Jah- resrohertrag von Fr. 60 000.-- der Ertrags~ert auf rund Fr. 857 000.--.

6. Der Besch~erdeführer M. bestreitet in seiner Ein- gabe vom 8.9.1986 zunächst die Richtigkeit des Zeitbau~er­

tes (Fr. 868 000.--) und mithin die Ermittlung des Real~er­

tes (vgl. Ziff. 2.1). In der Folge geht er bei der eigenen Berechnung des Verkehrs~ertes vom Real~ert gernäss Verkehrs- ~ertschätzung vom 2.7.1985 (und mithin vom damit zusammen- hängenden Zeitbau~ert von Fr. 868 000.--) aus (vgl. Ziff. 2.4 der Besch~erdeschrift 348/86). Daraus ergibt sich, dass der Besch~erdeführer M. - ungeachtet ursprünglicher Ein~än­

de - einen Real~ert von Fr. 921 000.-- als zutreffend er- achtet. Im übrigen legt er nicht substantiiert dar, ~elcher

andere Wert allenfalls den konkreten Verhältnissen besser gerecht ~ird.

7. Die vorliegende Meinungsverschiedenheit beim Ver- kehrs~ert resultiert schliesslich aus der unterschiedlichen Ge~ichtung des Ertrag~ertes im Verhältnis zum Real~ert. Die Vorinstanzen gingen von einem Verhältnis von 1:1 aus. Diese Ge~ichtung steht im Einklang mit den Richt~erten des zit. Handbuches für Liegenschaftenschätzer (vgl. W. Nägeli 1

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a.a.O., s. 104, wonach bei einer Abweichung zwischen Ertrags- (Fr. B57 000.--) und Realwert (Fr. 921 000.-- zwischen 0-10 % eine Gewichtung von 1:1 vorzunehmen ist). Dabei erweist sich der Hinweis auf ein.neues kantonales Schätzungsreglement ab 19B4 als unbehelflich, da dieses einerseits für die di- rekte Bundessteuer grundsätzlich nicht massgebend ist und anderseits bei den kantonalen Steuern diejenigen Rechtssätze anwendbar sind, welche im Zeitpunkt der Erfüllung des zu beurteilenden Tatbestandes (Ueberführung einer Geschäftslie- genschaft in das Privatvermögen; anfangs 19B2) Geltung hatten (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 15 B I, wonach altes Recht mit dessen förmlicher Auf- hebung nicht unanwendbar wird, sondern weiterhin massgeb- lich für Tatbestände bleibt, die sich vor der Aufhebung er- füllt haben).

Nach dem Gesagten ist der von den Vorinstanzen verwen- dete Verkehrswert von Fr. BB9 000.-- nicht zu beanstanden. In der Folge ist der von den Vorinstanzen für die direkte Bundessteuer ermittelte Liquidationsgewinn von Fr. 193 514.-- zu bestätigen und der entsprechende Antrag des Beschwerde- führers M. (Antrag Ziff. I.2.b) abzuweisen.

IV. Nach den Ausführungen in Erwägung II ist der Be- trag von Fr. 30 752.-- als geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen bei der Berechnung des steuerbaren Reinertra- ges der AG aufzurechnen.

Für diesen Fall beantragt die Beschwerdeführerin M. AG sinngemäss, diesen Betrag als ausserordentliche, einmalige Leistung zu betrachten, die nur einmal (in der Veranlagungs- periode 19B5/B6 und nicht in der Schrumpfperiode 19B3/B4) aufgerechnet bzw. besteuert werden dürfte.

Zwar werden nach der Praxis regelmässig ausserordentli- che Reinertragsbestandteile nur (aber immerhin) im Rahmen einer einzigen Steuerperiode - und zwar meistens in der zwei-

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ten Periode- berücksichtigt (vgl. Känzig 1 a.a.O., N 13 zu Art. 58 BdBS t; vgl. VGE 360/85 vom 30.1.1987, E. I I. 7). Für die Anwendung dieser Praxis ist jedoch massgebend 1 dass tat- sächlich ausserordentliche Reinertragsbestandteile vorliegen. Im vorliegenden Fall argumentiert die Beschwerdeführerin M. AG eventualiter, im Falle einer (grundsätzlich bestritte- nen) Gewinnvorwegnahme im Betrage von Fr. 30 752.-- sei dies "als ausserordentliche 1 einmalige Leistung" anzusehen; sie legt aber mit keinem Wort - geschweige denn substantiiert - dar, dass in dem bei der AG aufzurechnenden Betrag von Fr. 30 752.-- ausserordentliche Erträge enthalten sind. Ent- sprechende Anhaltspunkte sind ausserdem auch nicht aus den Akten zu entnehmen. Fehlen somit entsprechende, ausserordent- liche Reinertragsbestandteile 1 ist die von den Vorinstanzen in der Veranlagung 1983/84 vorgenommene Aufrechnung von Fr. 30 752.-- zu bestätigen (vgl. auch BGE vom 17.2.1986 i.S. K.W., publ. in: Die neue Steuerpraxis, 40. Jg., Heft 6 1 1986 1 S. 81 ff., wonach eine geldwerte Leistung vorliegt, wenn die persönliche Steuerrechnung des Hauptaktionärs in dessen AG als Aufwand verbucht wird und dass es sich bei dieser Leistung nicht um einen ausserordentlichen Ertrag handelt, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur einmal berücksichtigt werden dürfte.).

V. In der Folge sind die von der Beschwerdeführerin

M. AG an den Beschwerdeführer M. (Hauptaktionär und Geschäfts- führer) bezahlten Versicherungsprämien von Fr. 5 256.-- zu behandeln.

Die Vorinstanzen rechneten diese Prämien als verdeckte Gewinnausschüttung auf. Die Beschwerdeführerin M. AG hin- gegen kritisiert:

"Aufgrund einer wirtschaftlichen Betrach- tungsweise abstrahiert die Steuerbehörde von der formellen, buchhalterischen Be- handlung der aufgerechneten Versicherungs- prämien, und gleichzeitig verfällt sie im Rahmen dieser wirtschaftlichen Beurteilung

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des Sachverhalts wieder der formalisti- schen Betrachtungsweise, indem sie aus- führt, die formelle buchhalterische Be- handlung der aufgerechneten Versiche- rungsprämien stehe einer wirtschaftli- chen Behandlung derselben als Personal- aufwand entgegen (= inkonsequenter Me- thodendualismus). Zwischen der formellen und der wirtschaftlichen Betrachtungs- weise darf nicht immer nur gerade die- jenige angewandt werden, die dem Fiskus gerade nützt, und wo die wirtschaftliche Betrachtungsweise steuerlich zulässig ist, muss diese auch in aller Konsequenz angewandt werden. Wirtschaftlich betrach- tet stellen die formell unter dem Titel "Versicherungsprämien'' verbuchten, auf- gerechneten Kosten Personalaufwand dar." (vgl. Beschwerdeschrift 349, Ziff. 3.2)

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden, Mit der Abgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltslose Wissens- und Willenserklärung verbunden, die den Antrag ent- hält, die Steuerfaktoren nach Massgabe der Selbstdeklaration festzusetzen. Einer solchen Erklärung kommt Verbindlichkeit zu; sie kann im Regelfall nicht widerrufen werden, wie die Vorinstanzen zutreffend darlegen (vgl. angefochtener Ent- scheid Nr. 92-98-411/86 vom 12.B.l986, E. 3). Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet den Steuerpflichtigen, Die Steuer- behörden müssen sich darauf verlassen können, dass der Steuer- pflichtige zu dem von ihm gewählten Handeln steht (Känzig 1 Wehrsteuer, 2. Aufl., N 9 zu Art. 2; F. Cagianut, Bedeutung der kaufmännischen Buchführung und Bilanz im Steuerrecht, ASA 37 1 137 ff.; vgl. VGE des Kt. Luzern vom 26.2.1986 1 publ. in StE 1986, B 72.14.2 Nr. 4; vgl. auch VGE des Kt. St, Gal- len vom 28.2.1984, publ. in StE 1986, B 72.14.1 Nr. 3). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet aber vor allem, dass ein bewusst auf Steuergefährdung angelegtes, pflicht- widriges Verhalten Schutz verdient, indem Spesen nachträg- lich in verdeckten Lohn umgewandelt werden können. Eine sol- che ''Gesamtbetrachtung" ist insbesondere dann nicht gerecht- fertigt, wenn das Verhalten der Gesellschaft nicht anders qualifiziert werden kann denn als Steuerdelikt oder als Teil-

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nahme an einem solchen. Eine Gesamtbetrachtung fällt auf alle Fälle dann ausser Betracht, wenn die Gesellschaft ihrem Arbeitnehmer oder Aktionärsdirektor bei der Umqualifizie- rung von Lohn in Spesen behilflich ist (vgl. BGE vom 2B.2,86 1 publ. in StE 1986, B 72.14.2 Nr. 5; vgl. auch die neue Steuer- praxis, Jg. 40 1 Heft 8 1 August 1986 1 s. 121 ff.).

Dass die Beschwerdeführerin M. AG mit ihrem Verhalten (Bezahlung von geschäftsmässig nicht begründeten Versiche- rungsleistungen für ihren Hauptaktionär) dem Hauptaktionär in steuersparender Hinsicht behilflich sein wollte, ist offen- sichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Sowohl in den dargelegten Fällen wie auch im vorliegenden Fall handelt es sich um verbuchte, geschäftsmässig nicht begründete Lei- stungen (hier Versicherungsleistungen für den herrschenden Aktionär, dort übersetzte Spesenvergütungen an gewisse Aktio- näre), weshalb es sich rechtfertigt, die dargelegte Praxis auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin M. AG an die von ihr verbuchten Saläre und Aufwendungen zu halten. Da für die Ermittlung des steuer- baren Reinertrages alle Teile des Geschäftsergebnisses heran- zuziehen sind, die vor Berechnung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeschieden wurden und nicht geschäfts- mässig begründet sind, kann nur eine Prüfung der geschäfts- mässigen Begründetheit gesondert für jeden Teil des Geschäfts- ergebnisses bzw. der Erfolgsrechnung und nicht eine gesamt- hafte Betrachtung in Frage kommen. Es geht deshalb nicht an, einen Teil der Versicherungsleistungen für den Fall der Nichtanerkennung als geschäftsmässig begründete Unkosten in einer gesamtheitliehen Betrachtungsweise als zum ange- messenen Entgelt für die erbrachte Leistung gehörend zu be- zeichnen (vgl. StE 1986 1 B 72.14.2 Nr. 4). Vielmehr sind diese geschäftsmässig nicht begründeten Versicherungslei- stungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig 1 Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, S. 190), Im übrigen weisen die Vor- instanzen zutreffend darauf hin, dass die Unterscheidung

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zwischen Lohn und verdeckter Gewinnausschüttung auch für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Bedeutung ist (vgl. zit. vorinstanzl. Entscheid, E. 3 mit Hinweisen).

Zusammenfassend haben es die Vorinstanzen - insbeson- dere gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben - zu Recht abgelehnt, die geschäftsmässig nicht begründeten Ver- sicherungsleistungen für den herrschenden Aktionär nachträg- lich als Lohnbezüge zu betrachten. In diesem Sinne ist die Aufrechnung von Fr. 5 256.-- beim steuerbaren Ertrag der AG zu bestätigen.

VI, Hinsichtlich des umstrittenen Mietzinses ergibt sich aus den Erwägungen Ziff. III. (insbes. Ziff. III.2), dass das urteilende Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, wonach in Anbetracht der konkreten Umstände ein Miet- zins von Fr. 60 000.-- angemessen ist; demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht eine geldwarte Leistung im Betrage von Fr. 24 000.-- (an den beherrschenden Aktionär) aufgerech- net.

VII. Nach all diesen Erwägungen erweist sich die Be- schwerde gegen den vorinstanzliehen Entscheid 92-98-411/86 als unbegründet. Somit dringen die Beschwerdeführer ledig- lich hinsichtlich der Kostenverfügung im Entscheid Nr. 78-97-410/86 durch. Diese Kostenfrage erweist sich in Anbe- tracht von all den andern, vorliegend behandelten Fragen als derart unbedeutend, dass es sich nicht rechtfertigt, diesem Umstand bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Gewicht zuzumessen. Die Verfahrenskosten sind da- her den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftung - zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich nicht, den Beschwerdeführern eine Par- teientschädigung zuzusprechen.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 1987 i.S. S. und T. (VGE 354/86)

Steuerhinterziehung, versuchte (§ 88 StG, Art. 133 Abs. 2 BdBSt); Mitwirkung des Treuhänders (§ 89 StG, Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 129 Abs. 3 8d8St); schwerer Fall im Sinne von § 89 Abs. 2 StG; Verfahrensrecht (persönliche Einvernahme, Vollmachtserteilung)

Sachverhalt:

A) S., vertreten durch den Treuhänder Dr. T., deklarierte mit der Steuererklärung vom 8.10.1981 sowohl staats- wie bundessteuerrechtlich Für die Veranlagungsperiode 1981/82 kein steuerbares Einkommen. Am 30.7.1982 wurde er ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 57 221.-- (Kanton) bzw. Fr. 62 694.-- (Bund) einge- schätzt. Sowohl einer Einsprache wie auch einer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde blieb der Erfolg versagt. Der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 29.10.1984 (VGE 320/83) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B) Nachdem der Vertreter Dr. T. am 2.7.1985 zur Sache be- fragt wurde, leiteten die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwaltung Für die direkte Bundessteuer mit Zwischenbescheid vom 18.10.1985 gegen S. und Dr. T. eine Strafuntersuchung wegen versuchter Steuerhinter- ziehung bzw. Mitwirkung hiezu ein. Den Angeschuldigten wurde Gelegenheit geboten, sich zum Vorhalt bis 2.11.85 vernehmen zu lassen und Beweismittel zu ihrer Entlastung beizubringen.

C) Am 29.7.1986 erliessen die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer folgende Bussenverfügung:

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"1. a) Der Angeschuldigte S, lllird der ver- suchten Steuerhinterziehung (Veran- lagungsperiode 1981/82) schuldig be- funden.

  1. b) Der Angeschuldigte Dr. T. lllird der Mitlllirkung und Beihilfe zu versuch- ter Steuerhinterziehung (Veranlagungs- periode 1981/82) schuldig befunden.

2. a) In Anlllendung von § BB StG und Art. 131 Abs. 2 BdBSt lllird S, mit folgenden Bussen bestraft: - kantonal Fr. 14 334.--

  • direkte Bundessteuer Fr. 7 168.--

  1. b) Desgleichen lllird Dr. T. in Anlllendung von § 89 StG und Art. 131 Abs, 2 und 3 BdBSt mit folgenden Bussen bestraft: - kantonal Fr. 9 556.--

  • direkte Bundessteuer Fr. 7 168.--

3. (Zahlungsmodalitäten) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Zufertigung),"

D) Gegen diese Bussenverfügung liessen die beiden Angeschul- digten mit Eingabe vom 12.9.1986 Seschilierde beim Verlllal- tungsgericht einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Kantonalen Steuerkommis- sion und der Kantonalen Verlllaltung Für die direkte Bundessteuer vom 29. Juli 1986 sei aufzuheben.

2. Eventuell: Die ausgefällten Bussen seien

um die Hälfte, allenfalls nach Ermessen, herabzusetzen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Staates."

E) Die Vorinstanzen tragen auf kostenfällige Abllleisung der Seschilierde an,

F) Auf die Vorbringen der Parteien lllird, sollleit für den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erlllägungen Bezug genommen,

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Erwägungen:

A) Formelles

1. Die Beschwerdeführer sehen das rechtliche Gehör

und das Gleichheitsgebot verletzt, weil einerseits der Steu- erpflichtige, im Gegensatz zum Steuervertreter, nicht per- sönlich befragt wurde und anderseits die Einleitung der Straf- untersuchung verbunden mit Ansetzung der Vernehmlassungs- frist nur dem Steuervertreter zugestellt wurde. Beide Ein- wände gehen fehl.

  1. a) Nachdem das Bundesgericht in seinem Entscheid vom

31.5.1985 (publ. in StPS 85, s. 193) durchblicken liess, dass es im Hinterziehungsverfahren auf die persönliche Be- fragung einigen Wert lege, hat das Verwaltungsgericht zu dieser Frage in VGE 345/85 vom 24.4.1986, Erw. 4d, folgen- des ausgeführt:

Nach Art. 89 Abs. 1 BdBSt i.V.m. Art. 132 Abs. 2 BdBSt ist die Steuerbehörde befugt, einen Steuerpflichtigen zur mündlichen Einvernahme vor sich zu laden. Die gleiche Be- fugnis steht ihr auch aufgrund des kantonalen Rechts zu (§ 59bis StG i.V.m. § 92 StG und § 24 VRP). Aus den zitierten Vorschriften ist zu folgern, dass jedenfalls eine generelle Pflicht zur persönlichen Einvernahme im Hinterziehungsver- suchsverfahren nicht besteht. Auch hier gilt, dass der un- tersuchende Beamte bzw. die untersuchende Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen diejenigen Untersuchungshandlungen treffen soll, von denen er sich ein Ergebnis für das Straf- verfahren verspricht (E. Schärrer, Verfahrensrecht zur Steu- ereinschätzung, s. 37). Ob er den Pflichtigen mündlich ein- vernehmen oder ihn schriftlich befragen soll, liegt im Er- messen des Steuerbeamten (Schärrer, a.a.o., S. 40). Aller- dings erscheint die persönliche Befragung gerade im Hinter- ziehungsversuchsverfahren, wo Vorsatz und damit ein inne- res Geschehen Tatbestandsvoraussetzung für die Bestrafung

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ist, besonders angezeigt, lassen sich doch im Gespräch die Feinabklärung und Nuancen eher erfassen und können Missver- ständnisse leichter erkannt werden als im schriftlichen Ver- kehr. Die Effizienz einer mUndliehen Einvernahme hängt aber im erheblichen Ausmass von der fachlichen Sicherheit, der Fähigkeit sich in die Verhältnisse des andern hineinzufUh- len, der Objektivität und dem Takt ab, mit denen der Unter- suchende das Gespräch fUhrt (Schärrer, a.a.o., S. 41). Soll aber eine solche Einvernahme fUr die Wahrheitsfindung etwas bringen, so muss sie in einem frOhzeitigen Verfahrensstadium erfolgen. Eine Einvernahme erst im Beschwerdeverfahren ist problematisch, weiss doch der Angeschuldigte zu diesem Zeit- punkt genau, worauf es ankommt. Er wird in der Regel nicht von seinen schriftlich fixierten Aussagen abweichen.

Die BeschwerdefUhrer tragen keine neuen Argumente vor, die ein Ueberdenken der eben angefUhrten Erwägungen gebie- ten wUrden. Auch aus Art. 4 der Bundesverfassung lässt sich kein zwingender Anspruch auf mUndliehe Aeusserung herleiten (A. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 136). Abgesehen davon gilt es zu bedenken, dass es sich beim vorliegenden Fiskalstrafverfahren nicht um einen ordent- lichen Strafprozess, wie zum Beispiel bei einem Steuerbe- trugsverfahrens, handelt. Das Verschuldansprinzip ist nicht uneingeschränkt durchgesetzt und auch die den Untersuchungs- behörden zustehenden Beweismassnahmen beschränken sich auf diejenigen der Verwaltungsrechtspflege; es stehen im Hinter- ziehungsverfahren auch keine Freiheitsstrafen auf dem Spiel (VGE 355/86 vom 27.3.1987, Erw. 4b). Wenn Haefliger meint, man könne sich kaum denken, dass es einem Angeklagten in einem bedeutenden Straffall versagt bliebe, sich mUndlieh zu verteidigen (S. 136) 1 so sind mit dieser Bemerkung wohl kaum Steuerhinterziehungsverfahren wie vorliegend gemeint. Auch das Gleichheitsgebot verlangt in casu nicht die Ein- räumung des mUndliehen Aeusserungsrechtes, nachdem der ange- schuldigte Gehilfe, im Gegensatz zum angeschuldigten Steuer- pflichtigen, einvernommen worden ist. Zwar geht es in beiden

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Verfahren um dieselbe Steuergefährdung. Da der Steuerver- treter beim Erstellen der Buchhaltungsabschlüsse, dem Aus- füllen der Steuererklärung und beim Einschätzungs-, Einspre- che- und Beschwerdeverfahren die aktivere Rolle spielte, war es vertretbar, nur den Steuervertreter mündlich zur Sa- che zu befragen. Allerdings ist es unverständlich, dass der Rechtsdienst der Steuerverwaltung sowohl den Steuerpflichti- gen wie den Steuervertreter zu einer Besprechung am 2.7,1985 mit dem Hinweis "persönliches Erscheinen beider Herren er- forderlich" einlud, dann aber letztlich von einer Befragung des Steuerpflichtigen absah und diesen während ca, 1 1/2 Std. auf den Korridoren der Steuerverwaltung warten liess (Beschwerdeschrift s. 3).

  1. b) Der Beschwerdeführer s. hat in der Steuererklärung

für die Periode 1981/82 dem Beschwerdeführer T. die Voll- macht erteilt, ihn in seiner 11 Steuerangelegenheit für die Steuerjahre 1981/82 (kant. und eidg, Steuern) vor den Steuer- behörden rechtsgültig zu vertreten". Insbesondere müssten "alle steuerlichen Rückfragen und Zustellungen (mit Ausnahme der Steuerrechnungen)" an den Steuervertreter gerichtet wer- den. Ein Nach- und/oder Strafsteuerverfahren (im Gegensatz zu einem Steuerbetrugsverfahren) ist auch eine Steuerange- legenheit und grundsätzlich von der Vollmachtserteilung ab- gedeckt. Der Vollmachtgeber hat die vorgedruckte Ermächti- gung zweifelsohne auch in diesem Sinne verstanden oder min- destens bei der Aktualisierung in diesem Sinne konkludent akzeptiert, wie es sich aus seinem bisherigen Verhalten klar ergibt. Nachdem er unbestrittenermessen am 2.7.1985 bei der Steuerverwaltung zusammen mit dem Steuervertreter und des- sen Substituten zu der "Besprechung betreffend allfälliges Nach- und Strafsteuerverfahren" erschienen ist, musste er, selbst wenn er nicht persönlich zur Sache befragt wurde, um die möglichen Weiterungen der Steuerangelegenheit 1981/82 gewusst haben. Wenn er den Steuervertreter für diesen ins Haus stehenden Verfahrensschritt wegen Interessenkollision nicht hätte bevollmächtigen bzw. die Vollmacht diesbezüg-

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lieh hätte entziehen wollen, dann hätte er dies gegenüber den Steuerbehörden wohl kundgetan, Nachdem er selbst in der Beschwerdeschrift nicht behauptet, er habe vom Zwischenbe- scheid vom 18,10.19!5 keine Kenntnis erhalten, ist zudem unter allen Umständen nicht ersichtlich, worin im vorliegen- den Falle überhaupt eine formelle Rechtsverweigerung zu er- blicken wäre.

B) Materielles

2. a) Nach Art. 131 Abs, 2 BdBSt ist eine Busse von Fr. 20.-- bis Fr. 20 000,-- zu verhängen, wenn sich während des Veranlagungsverfahrens ergibt, dass ein Pflichtiger zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre oder unvoll- ständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Steuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Steuerpflicht wesentlichen Tatsachen durch den Ge- brauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Ur- kunden zu täuschen versucht hat. Strafbar ist nach dieser Bestimmung nur, wer vorsätzlich handelt, d,h. mit Wissen und Willen die in Art. 131 Abs. 2 BdBSt bezeichneten täu- schenden Vorkehren getroffen hat (ASA 54, 1986, 462 E, 2; StPS 4/1985, 190; BGE 100 Ib 480 E. 2; VGE 345/85 vom 24.4.1986, Erw, 2a),

  1. b) Nach § 88 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS

  2. 105) wird mit Busse bis zu Fr. 20 000,-- bestraft, wer vor-

sätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 87 StG zu begehen versucht. Eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 87 StG liegt u.a. vor, wenn ein Steuerpflichtiger schuld- haft bewirkt, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht un- terbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollstän- dig vorgenommen wird,

3. Der objektive Tatbestand des Hinterziehungsversu- ches ist somit dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren Tatsa-

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chen, die für den Bestand oder den Umfang seiner Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie unrichtige Anga- ben macht, eine Steuerverkürzung aber dennoch nicht eintritt, weil die Widerhandlung noch rechtzeitig entdeckt und verei- telt wird (Känzig, Wehrsteuer, N 13 zu Art. 131; VGE 307/82 vom 13,8.1982, E. 2).

4. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches

Verhalten, d.h. der Täter muss wissentlich und willentlich gehandelt haben, Wissen und Willen hängen gegenseitig von- einander ab. Wer sich der falschen Angaben bewusst ist, han- delt willentlich. Wissen schliesst daher den Willen mit ein. Dazwischen liegt ein Vermutungsschluss von einer Tatsache des seelischen Geschehens auf eine andere, Die Vermutung beruht auf der Erfahrung, dass, wer wissentlich handelt, dies auch willentlich tut (R. Truog, Die natürliche Vermu- tung im Steuerrecht, ASA 49, 114/115; VGE 332/86 vom 9,12,86, E. 3b),

Der Vorsatz ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicher- heit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtig- keit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss, wie bereits dar- gelegt, angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf ge- nommen hatte (Eventualvorsatz). Die Ueberprüfung dieser im subjektiven Bereich liegenden Feststellung erfordert eine sorgfältige Abklärung der Verhältnisse des Einzelfalles, welche ergeben muss, dass das Vorgehen der Steuerpflichti- gen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerverkür- zung zu erreichen, erklärt werden kann. Der Vorsatz ist einer- seits nicht schon dann auszuschliessen, wenn die Unrichtig- keit oder Unvollständigkeit der Angaben des Steuerpflich- tigen von der Steuerbehörde leicht festgestellt werden konn-

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te; denn der Pflichtige kann mit der Möglichkeit rechnen, dass die Behörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (BGE vom 31.5.1985 1 i,S, D., E. 4a; BGE vom 14.9.1984 in StR 1986). Anderseits ist bei ermessensweiser Höherschätzung, die sich vorwiegend auf Erfahrungszahlen stützt, Zurückhaltung geboten. Wenn sich ein Steuerpflich- tiger mit der Ermessenseinschätzung abgefunden und auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hat, so darf nicht ohne weiteres auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen werden (zit. BGE vom 31.5.1985; Kreisschreiben der EStV vom 2.5.1955, ASA 23 1 418 sowie Masshardt, Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980 1 S, 477/78; Naher, Der Hinterziehungsversuch bei der Wehrsteuer, ASA 24, 408). Aufgrund dieser Ueberle- gungen lässt sich von der Tatsache, dass sich deklariertes und ermessensweise veranlagtes Einkommen nicht decken, nicht a priori auf einen Hinterziehungsversuch schliessen. Wenn jedoch die Differenz zwischen dem deklarierten und ermes- sensweise veranlagten Einkommen gross ist, nimmt man für den betreffenden Steuerpflichtigen grundsätzlich an, dass er um die unvollständigen Angaben gewusst haben musste und deshalb auch gewillt war, eine zu niedrige Veranlagung her- beizuführen (vgl. Masshardt, a.a.o., N 23 zu Art. 92; VGE 361/83 vom 7.2.1984, Erw. 3 in StPS 2/84, 67; 339/84 vom 24.1.1985 1 Erw. 3 in StPS 3/85 1 146/47; VGE 333/83 vom 7.2.1984; ASA 34, 46 ff.; Weisung der Kantonalen Steuerver- waltung über die Behandlung von Deklarationsfehlern, die Nachbesteuerung und die Instruktion im Strafverfahren vom 24.8.1984, Organisationshandbuch Nr. 255, Ziff. 11 und 13).

5. Das Verwaltungsgericht hat in Fiskalstrafentschei- den wiederholt festgestellt, solange eine in Rechtskraft erwachsene Ermessenstaxation nicht offensichtlich übersezt erscheine, bestehe kein Anlass, diese im Rahmen eines Straf- verfahrens vorfrageweise zu überprüfen (VGE 362/83 vom 7,2.1984 in StPS 2/84, 68; 333/84 vom 7.9.1984, Erw. B 2a, Prot. S, 500, VGE 305/86 vom 6,3.1987, Erw. 2 b, aa).

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I, Beschwerdeführer s.

6. Der Beschwerdeführer S. bemängelt die unter Zif- fer 5 wiedergegebene verwaltungsgerichtliche Praxis. Im Lich- te des Schuldprinzips und angesichts der Persönlichkeit der Strafe sei immer dann die uneingeschränkte Exculpation zu- zulassen, wenn den Angeschuldigten persönlich an der Nicht- anfechtung bzw. unvollständigen Anfechtung der Veranlagungs- verfügung kein Vorwurf treffe (Beschwerdeschrift S. 7).

Aus welchen Gründen eine Ermessenstaxation (angefoch- ten oder unangefochten) in Rechtskraft erwachsen ist, kann im Zusammenhang mit der vorfrageweisen Ueberprüfung nicht massgebend sein. Das Unterlassen einer Anfechtung bzw, das fehlerhafte Anfechten geht nicht zwingend einher mit einer falschen ermessensweisen Einschätzung. Die verlangte Prä- zisierung der Rechtsprechung würde daher letztlich zu einer rechtsungleichen, auf ein formelles Kriterium abstützenden Betrachtungsweise führen. Für das Gericht ist und bleibt entscheidend, ob die rechtskräftige Ermessenstaxation als offensichtlich übersetzt, mithin als materiell klar falsch erscheint. Dies kann a priori ausgeschlossen werden, soweit es konkrete Rügen schon im Beschwerdeverfahren als nicht zutreffend beurteilte. Erst wenn die Ermessenstaxation als materiell falsch erscheint, rechtfertigt sich eine nochma- lige, genauere vorfrageweise Ueberprüfung. Damit wird dem spezifischen Strafcharakter der Fiskalbusse genügend Rech- nung getragen. Wenn nun also durch eine mangelhafte Beschwer- deführung betreffend Ermessenstaxation der Steuerpflichtige in seinen Rechten massgeblich benachteiligt wurde (übersetzte Einschätzung), so wird im Fiskalstrafverfahren bei entspre- chendem Nachweis die Ermessenstaxation nochmals überprüft, soweit sie für das Fiskalstrafverfahren von Bedeutung ist.

7. In der Vernehmlassung der Beschwerdeführer vom

28.11,1985 versucht der Steuervertreter, die Differenz zwi- schen dem deklarierten und ermessensweise aufgerechneten

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Einkommen mit verschiedenen, von der Steuerverwaltung bei der Vermögensvorschlagsrechnung nicht oder falsch berück- sichtigten Positionen zu erklären.

a-e)

  1. f) Aus den gemachten Darlegungen ergibt sich, dass

die rechtskräftige Ermessenstaxation nicht als offensicht- lich übersetzt erscheint, auch wenn gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Veranlagungshöhe nicht zu leugnen sind (Ga- rantieleistung Fr. 10 000.--; Gutschrift Anteilscheine HG Olten Fr. 1 050.-- und Versicherung Patria Fr. 2 4B2.50; Abschreibung Anteil Geschäftsliegenschaft ca. Fr. 2 500,--; insgesamt Fr. 16 000,-- mehr Vermögensabnahme pro Jahr). Allerdings ist es fraglich, ob im ordentlichen Beschwerde- verfahren gegen die Ermessenstaxation eine entsprechende Korrektur vorgenommen worden wäre, nachdem weder die Garan- tieleistungen noch die Abschreibungen ordnungsgernäss ver- bucht waren. Bei dieser Sachlage erachtet es das Gericht aber immerhin für angebracht, bei der Strafzumessung eine Strafminderung infolge Relativierung der objektiven Schwere der Widerhandlung zuzugestehen (VGE 305/B6 vom 6.3.19B7, Erw, 4d; VGE 355/B6 vom 27.3.19B7, Erw. 4c),

B. a) Es steht somit fest, dass der objektive Tat- bestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt ist, Wenn die Steuerverwaltung aufgrund der Steuererklärung veranlagt hätte, wäre es zu einer massiven Steuerverkürzung gekommen.

  1. b) Ebenso unzweifelhaft ist die Erfüllung des subjek-

tiven Tatbestandes, Selbst wenn die Ermessenstaxation mög- licherweise etwas zu hoch ausgefallen ist, bleibt die Dif- ferenz zwischen dem deklarierten Reineinkommen (Fr. 5 13B,--) und dem veranlagten bzw, inhaltlich richtigen Reineinkom- men (Fr. 72 794.-- bzw. im besten Falle für den Steuerpflich- tigen Fr. 57 000.--) derart hoch und prägnant, dass der Steuer- pflichtige und dessen Vertreter um die unvollständigen An-

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gaben gewusst haben mussten und deshalb auch gewillt waren, eine zu niedrige Veranlagung herbeizuführen.

An dieser Beurteilung vermag die Vielzahl der beschwer- deführerischen Einwendungen nichts zu ändern:

Dass eine persönliche Befragung nicht zwingend erfor- derlich war, wurde bereits dargelegt (Erw. la), Die Nicht- befragung verletzt weder Verfahrens- noch Verfassungsrecht.

Der Umstand, dass das deklarierte Reineinkommen einen Durchschnittswert zweier grundverschiedener Jahresabschlüs- se darstellt, hinderte den Steuerpflichtigen nicht, die Un- richtigkeit der Steuerdeklaration zu erkennen. Immerhin wur- de er für die zwei vorangehenden Steuerperioden aufgrund der Vermögensvorschlagsrechnung vom B,8.1980 mit einem mass- gebenden Reineinkommen von Fr. 69 957,-- veranlagt.

Der Beschwerdeführer S, lässt im weiteren vortragen, er erstelle erst seit 1979 eine eigentliche Buchhaltung, er habe sich damals auch an einen ausgewiesenen Steuerver- treter, den Beschwerdeführer T., gewandt. Er habe deshalb bei der Unterzeichnung der Steuererklärung davon ausgehen dürfen, dass der in der Erfolgsrechnung 1979 ausgewiesene Verlust auf die Umstellungen in der Buchhaltung zurückzufüh- ren und unter Ausschöpfung aller legalen Steuereinsparungs- möglichkeiten zustande gekommen sei. Diese Erklärungsversu- che überzeugen nicht. Auch ein buchhalterisch unerfahrener Geschäftsmann musste erkennen, dass die für die Buchhaltung eminent wichtigen Kassabücher massive Minussaldi enthielten, so dass von einer ordnungsgernässen Buchhaltung offenkundig nicht die Rede sein konnte. Kommt hinzu, dass bei der Ver- mögensvorschlagsrechnung für die beiden Vorperioden bereits der Beschwerdeführer T. Vertreter war, Damals wurde das mass- gebende Reineinkommen - wie bereits erwähnt - auf Fr. 69 957.-- festgesetzt. Ohne dass für die Bemessungsperiode geschäfts- bedingte Gründe geltend gemacht werden, soll dieses Reinein-

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kommen von einer Periode auf die andere sich um ca. Fr. 65 000.-- "unter Ausschöpfung aller legalen Steuerein- sparungsmöglichkeiten" reduziert haben. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig.

In der Beschwerdeschrift wird ferner geltend gemacht, der Steuerpflichtige habe Privatbezüge von Fr. 34 019.-- bzw. Fr. 41 985.-- geltend gemacht. Ferner könne man dem Steuerpflichtigen nicht vorwerfen, dass der Lebensaufwand grösser sei als sein Reineinkommen. Die Steuerverwaltung hat die im Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kauf- männischer Buchhaltung aufgeführten Privatbezüge zusammen mit den Steuerzahlungen bei der Vermögensvorschlagsrechnung berücksichtigt. Der Vorwurf geht im übrigen natürlich nicht dahin, dass der Steuerpflichtige zuwenig verdient habe. Viel- mehr zeigt die Vermögensvorschlagsrechnung, dass beim dekla- rierten Privataufwand und der errechneten Vermögensabnahme das deklarierte Reineinkommen viel zu tief ist und nie zu- treffen kann. Wenn jemand weniger verdient als er für den Lebensaufwand ausgeben muss, dann muss sich dies beim Ver- mögensvergleich für die betreffende Zeit entsprechend aus- wirken (Vermögensabnahme).

Die Nichtanfechtung des Veranlagungsergebnisses betrach- tet das Gericht nicht als Schuldeingeständnis.

Der Umstand, dass sich die Ordnungswidrigkeit der Kas- sabücher auf den ersten Blick ergibt, tangiert die Vorsatz- frage nicht. Jeder Steuerpflichtige kann damit rechnen, dass die Steuerverwaltung auf die Steuerdeklaration ohne genauere Ueberprüfung abstellt, da mit dem vorhandenen Personal bei der Vielzahl von Veranlagungen nur vereinzelt Revisionen durchgeführt werden können. Im vorliegenden Fall mussten die Kassabücher erst auf Aufforderung vom 13.5.1982 hin ein- gereicht werden. Das zweifelsfrei nicht besonders raffinier- te Vorgehen wird allenfalls bei der Bussenbemessung zu be- rücksichtigen sein.

67

II. Beschwerdeführer Dr. T.

9. Wer vorsätzlich zu einer versuchten oder vollende- ten Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine solche bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu Fr. 5 000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000.-- (§ 89 StG). Entsprechende Be- stimmungen finden sich bundessteuerrechtlich in Art. 131 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 129 Abs. 3 BdBSt. Der Bussenrahmen liegt bei Fr. 20.-- bis Fr. 20 000.--. Gehilfen und Begün- stiger können milder bestraft werden als Täter und Anstif- ter (Art. 129 Abs. 3 BdBSt). Für die Bestrafung einer Teil- nahme an einer versuchten Steuerhinterziehung müssen somit erfüllt sein (VGE 317/83 vom 31.7.1986, Erw. 4; VGE 370/85 vom 27.8.1986, Erw. l)

in objektiver Hinsicht: dass der Steuerpflichtige in Veranlagungs-, Einsprache- ader Beschwerdeverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat;

  • dass die Tatsachen, welche der Pflichtige verschwiegen oder inhaltlich unrichtig wiedergegeben hat, für den Be- stand oder den Umfang der Steuerpflicht von Bedeutung wa- ren;

  • dass diese Umstände von der zuständigen Instanz vor In- krafttreten der Steuerveranlagung festgestellt wurden, so dass eine Steuerverkürzung vermieden werden konnte;

  • dass der Steuervertreter durch sein Verhalten zu den un- richtigen Angaben beigetragen, dabei mitgewirkt oder diese bewirkt hat.

in subjektiver Hinsicht: subjektiv erfordert die Bestrafung ein vorsätzliches Ver- halten des Steuervertreters.

68

10. Da die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen gegeben

ist, kann offen bleiben, ob es im Bundessteuerrecht für die Annahme eines Teilnahmedeliktes der Begehung eines Haupt- deliktes bedarf.

11. Der Beschwerdeführer T. wendet ein, Mitwirkung

und Beihilfe könne begriffsnotwendig nur solange geleistet werden, als die Haupttat noch förderungsfähig war. Ihm werde zur Hauptsache das Verhalten vor Verwaltungsgericht vorge- worfen. In diesem Zeitpunkt sei aber die auf Steuerhinter- ziehung zielende Tat des Steuerpflichtigen (mangelhafte Buch- haltung und darauf basierende Steuererklärung) abgeschlos- sen gewesen und eine Förderung der Haupttat nicht mehr mög- lich.

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer T. bzw. sein von ihm zu beaufsichtigender und zu instruierender Angestell- ter (vgl. persönliche Befragung des Bf. T. und seines Ange- stellten am 2.7.1985, Straf-act. 12-15) die Jahresabschlüs- se 1979/80 erstellte und die vom Steuerpflichtigen zu unter- zeichnende Steuererklärung vorbereitete. Der Beschwerdefüh- rer T. musste nun als gewerbsmässiger Steuervertreter wis- sen, dass die Steuerdeklaration, die sich auf Kassabücher mit Minussaldi und auf von ihm unterzeichnete Erfolgsrech- nungen und Bilanzen stützte, die Einkommensverhältnisse sei- nes Klienten zu Lasten des Fiskus materiell nicht richtig wiedergab (K. Hartmann, Die steuerstrafrechtliche Verantwort- lichkeit der Steuerberater, Angestellten und Gesellschafts- organe, in StR 1949, S. 143; ASA 20, 96). Indem er das Man- dat ausführte und gegenüber den Steuerbehörden bezüglich Richtigkeit der Angaben keinerlei Vorbehalte anbrachte, nahm er mindestens eine Steuerverkürzung in Kauf. Seine Teilnah- me an der versuchten Steuerhinterziehung ist aufgrund der konkreten Begleitumstände hinsichtlich der Steuerdeklara- tion klar ausgewiesen. Er hat das vorwürfige Verhalten aber auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (320/83) nicht aufgegeben. Nachdem die Steuerverwaltung die Buchhaltung

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bereits wieder dem Beschwerdeführer zurückgesandt hatte, wurde er mit präsidialer Verfügung vom 1.6.19B3 aufgefor- dert, zusammen mit der Replik die Buchhaltung der Jahre 1979/BO inkl. Belege einzureichen. Der Steuervertreter kam hinsichtlich dieser Aufforderung mit der Einreichung der Replik vom 5.5.1985 kommentarlos nach. Erst die Vorinstan- zen machten das Verwaltungsgericht darauf aufmerksam, dass diesem anstelle der ursprünglichen Kassabücher nachträglich erstellte eingereicht wurden. Man stellte dies fest, da man zufälligerweise Fotokopien von den der Steuerverwaltung ein- gereichten Kassabüchern angefertigt hatte. Auch wenn heute die Beschwerdeführer beteuern, die Kassabuchhaltung sei in der inkriminierten Reinschrift nur formell, nicht aber ma- teriell geändert worden, so ändert dies in jedem Falle nichts daran, dass man damit versuchte, die Veranlagung gernäss Selbst- angaben zu erreichen, obgleich diese Angaben zu einer massi- ven Steuerverkürzung geführt hätten. Damit nahm der Steuer- vertreter auch nach der Einreichung der Steuererklärung ak- tiv an der versuchten Steuerhinterziehung teil.

III. Bussenbemessung

12. Die Vorinstanzen haben für den Beschwerdeführer

s. Bussen von Fr. 14 334.-- (Kanton) und Fr. 7 168.-- (Bund) ausgesprochen. Es handelt sich dabei um normale Versuchs- bussen (Kanton: 2/3 der versuchsweise hinterzogenen Steuer, gernäss Weisung über die Behandlung von Deklarationsfehlern, die Nachsteuererhebung und die Instruktion im Steuerstraf- verfahren (DSW), Organisationshandbuch Nr. 255 1 Ziff. 26; Bund: 1/2 der beim vollendeten Delikt auszusprechenden Busse gernäss Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 2.5.1985 1 in Masshardt, Wehrsteuerkommentar, s. 477). Die Vorinstan- zen berücksichtigten strafschärfend die Einreichung eines krass unrichtigen Kassabuches und strafmildernd die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. In der Beschwerdeschrift wird eine deutliche Herabsetzung der Bussen verlangt, weil die inkriminierten Handlungen verhält-

70

nismässig lange Zeit verstrichen seien, die Steuergefähr- dung gering war (offensichtliche Mängel) und die wirtschaft- lich bedrängte Lage sowie die Unbeholfenheit in Buchhaltungs- und Steuersachen zu wenig berücksichtigt worden sei.

Die fragliche Steuererklärung wurde am 8,10.1981 ein- gereicht, während die erste Befragung des Steuervertreters betreffend einem allfälligen Steuerstrafverfahren am 2,7,1985 stattfand, Diese Zeitspanne mag auf den ersten Blick lange erscheinen, war aber vor allem durch das Einsprache- und Beschwerdeverfahren bedingt. Der Beschwerdeführer S, hat sich in dieser Zeit zudem nicht durch besonderes Wohlver- halten ausgezeichnet, das eine spezielle Berücksichtigung bei der Strafzumessung bedingen würde.

Nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung wiegt das Verschulden desjenigen, welcher eine unvollständig geführte und damit inhaltlich unwahre Buchhaltung einreicht, grund- sätzlich schwer (VGE 305/86 vom 6,3,1987, Erw. 4d, mit Zita- ten). Dies gilt auch bei einem Gewerbetreibenden, dem be- sondere buchhalterische Kenntnisse abgehen.

Anderseits haben die Vorinstanzen zu Recht die vermin- derte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Betracht gezo- gen. Hinzu kommt der Umstand, dass die Veranlagungshöhe mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit etwas zu hoch ausge- fallen ist (Erw. 7), so dass es gilt, die objektive Schwere der Tat entsprechend zu relativieren. Aufgrund all dieser Ueberlegungen erachtet es das Gericht für angemessen, die staatssteuerliche Busse auf Fr. 10 000 .-- und die bundes- steuerliche Busse auf Fr. 4 000.-- zu reduzieren, Bei der Bundessteuer ist eine stärkere Rduktion als bei den Staats- steuern angezeigt, weil sich eine Reduktion des Substrates infolge der starken Progression der direkten Bundessteuer stärker auswirkt als bei den Staatssteuern.

71

13. Für die Bussenbemessung bei der Mitwirkung und

Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung sieht das Bun- dessteuerrecht eine fakultative Strafmilderung vor (Art, 129 Abs. 3 BdBSt). Im kantonalen Steuerrecht beläuft sich beim Mitwirkungsdelikt die Busse auf Fr, 5 000,--, in schwe- ren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr, 10 000.-- (§ 89 StG), Die hohen Fiskalbussen für den Beschwerdeführer T. von Fr. 9 556.-- (Kanton) bzw. Fr. 7 168.-- (Bund) begründen die Vorinstanzen mit der objektiven und subjektiven Schwere des Verschuldens, die keine Milderung rechtfertige, weshalb bundessteuerlich der volle Strafrahmen (100 % der Strafsteuer des Pflichtigen) und staatssteuerlich derjenige gernäss der verwaltungsinternen Weisung DSW Ziff, 28, nämlich unter Wah- rung des Bussenrahmens 2/3 der Strafsteuer, auszuschöpfen sei.

Nachdem die Bussen des Pflichtigen reduziert werden, hat dies auch auf die Strafen des Beschwerdeführers T. ent- sprechende Auswirkungen. Im übrigen erweist sich die vorin- stanzliehe Qualifizierung des Verhaltens des Steuervertre- ters als schwerer Fall im Sinne von § 89 Abs, 2 StG als ver- fehlt. Ein schwerer Fall wäre anzunehmen, wenn der Steuer- vertreter beispielsweise planmässig bei Steuerhinterziehun- gen mitwirkt und fingierte Aufwandpositionen konstruiert (Scheinfirmen) oder das Fakturierungswesen derart gestal- tet, dass die Debitoreneingänge zu Lasten des Fiskus mani- puliert werden. Im vorliegenden Fall ist hingegen offenkun- dig, dass der Steuervertreter bei Mandatsantritt im Jahre 1979 eine desolate Buchhaltung, wenn überhaupt von einer solchen zu sprechen ist, übernommen hat, Auch wenn sich der Steuervertreter bei der zweifelsohne nicht leichten "Sanie- rungsaufgabe" gegenüber dem Fiskus nicht korrekt verhielt, so ist bei ihm keine besondere Raffinesse, Zielstrebigkeit oder Hinterhältigkeit auszumachen, die Für einen schweren Fall typisch wäre. Das Vorliegen eines Strafschärfungsgrun- des (Einreichung einer inhaltlich unwahren Buchhaltung) im- pliziert hier nicht a priori einen schweren Fall im Sinne

72

von § 89 Abs, 2 StG. Wird von den Vorinstanzen auch kein Rückfall geltend gemacht bzw. ausgewiesen und ist im Bun- dessteuerrecht der Gehilfe und Begünstigte in der Regel mil- der zu bestrafen als der Haupttäter und Anstifter, so ist a~fgrund all der vorstehenden Ueberlegungen die staatssteuer-

liche Busse auf Fr. 3 000.-- und die bundessteuerliche Busse auf Fr. 2 000,-- zu reduzieren (vgl, hiezu Bussenhöhe in VGE 317/83 vom 31.7.1986, Erw, 9, Prot. 5, 333: Fr, 1 000.--; VGE 370/85 vom 27.8.1986, Prot. S, 401 ff.: Fr. 500,-- im erstinstanzliehen Verfahren; in beiden Beschwerdeverfahren stellten die Vorinstanzen Anträge auf reformatio in peius),

15. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Ko- sten zu je l/3 dem Beschwerdeführer S, und T. und dem Staat aufzuerlegen, Eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugespro- chen, zumal die Beschwerdeführer in den Hauptfragen (sub- jektive und objektive Tatbestandsvoraussetzungen) unterlie- gen. Bei der direkten Bundessteuer ist die Zusprechung einer Parteientschädigung ohnehin untersagt (Art. 111 Abs. 3 BdBSt),

73

StPS 4/87 Seite 162

Gewinnungskostenpauschale für nebenamtliche Tätigkeit in Behörden, sogenannter Behördenabzug (Rz. 86 DA)

In Par. 58 Abs. 2 (i.V.m. Par. 108) StG verfügt die Weisung in Randziffer 86 DA betreffend Behördenpauschale über eine hinreichende, wenn auch sehr schmale gesetzliche Grundlage. Zudem bietet auch Par. 22bis Abs. 3 StG eine hinreichende gesetzliche Grundlage, damit der Regierungsrat bei nebenamtlichen Tätigkeiten in einer Behörde - zumindest für die Bemessung der Fahrtauslagen sowie die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft - einen Pauschalabzug festlegen darf.

Randziffer 86 DA verstösst nicht gegen Art. 4 BV.

Die Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse ist als (nebenamtliche) behördliche Tätigkeit im Sinne von Randziffer 86 DA zu betrachten.

VGE 347-86 vom 6. März 1987 i.S. X. (Gutheissung) = 02.87.017

StPS 4/87 Seite 177

Verfahrensrecht (Beweisauflage/Aktenedition/Akteneinsichtsrecht/ Anspruch auf Zwischenbescheidverfahren); verdeckte Gewinnausschüttung; AHV-Abzüge des Selbständigerwerbenden

Verfahrensrecht:

  • Beweisauflage im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren; Anforderungen an

Beweisauflagen (Par. 67 Abs. 1 StG, Par. 76 Abs. 1 StG)

  • Akteneditionspflicht der AG bzw. des sie beherrschenden Aktionärs (Par. 7 VVStG i.V.m. Par.

24 VRP und Par. 156-158 ZPO)

  • Begründungspflicht bei Veranlagungsverfügungen (Par. 31 Abs. 2 VRP; Art. 95 BdBSt)

  • Akteneinsichtsrecht

  • kein Anspruch auf Zwischenbescheidverfahren/selbständige Feststellungsverfügung im

Beweisauflageverfahren

Uebernahme der bei der AG rechtskräftig ermessensweise aufgerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen in die infolge Mitwirkungsverweigerung erforderliche Ermessensveranlagung des Aktionärs.

Zeitpunkt der Abzugsberechtigung hinsichtlich persönliche AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden.

VGE 358-86 vom 9. Juni 1987 i.S. X. (Teilgutheissung/Rückweisung) = 02.87.035

StPS 4/87 Seite 194

Interkantonale Doppelbesteuerung, Sitz einer juristischen Person, Verwirkung des Beschwerderechts

Verwirkung des Beschwerderechts wegen interkantonaler Doppelbesteuerung, weil die Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkam.

Das Bundesgericht prüft auf Doppelbesteuerungsbeschwerde hin nicht von Amtes wegen, ob eine vom Beschwerdeführer nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung eines andern Kantons das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt.

BGE 1391-1986 vom 12. Mai 1987 i.S. L. AG (Abweisung) = 01.87.014

StPS 4/87 Seite 202

Versuchte Steuerhinterziehung bei der Grundstückgewinnsteuer (Par. 88 StG)

Rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügungen sind im Steuerhinterziehungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, es sei denn, sie erwiesen sich als offensichtlich unrichtig. Diese im Hinblick auf Ermessenstaxationen entwickelte Praxis gilt umso mehr, wenn das Veranlagungsverfahren, in welchem der Hinterziehungsversuch begangen wurde, nicht mit einer Ermessenstaxation abgeschlossen wurde.

Bestätigung von Bussenverfügungen der Kantonalen Steuerkommission in Höhe des Maximalansatzes von Fr. 20 000.-- (Par. 88 Abs. 2 StG) gegenüber zwei Grundstückverkäufern, die bei der Grundstückgewinnsteuerdeklaration ein massiv übersetztes Architektenhonorar zugunsten einer von ihnen vollständig beherrschten AG als Anlagekosten in Abzug brachten.

VGE 332-86 vom 9. Dezember 1986 i.S. A.X. und B.X. (Abweisung)

September 1987 5. Jahrgang Heft4

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches u.nd Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Gewinnungskostenpauschale für nebenamtliche Tätigkeit in Behörden, sogenannter Behördenabzug 162

  • Verfahrensrecht (Beweisauflage/ Aktenedition/

  • Akteneinsichtsrecht/Anspruch auf Zwischenbescheids- verfahren); verdeckte Gewinnausschüttung; AHV-Abzüge des Selbständigerwerbenden 177

-Interkantonale Doppelbesteuerung, Sitz einer juristischen Person, Verwirkung des Beschwerderechts 194 -Versuchte Steuerhinterziehung bei der Grundstückgewinnsteuer 202

(4 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung· des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS}

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. März 1987 i.S. X. (VGE 347/86)

Gewinnungskostenpauschale für nebenamtliche Tätigkeit in Behörden, sogenannter Behördenabzug (Rz. 86 DA)

Erwägungen:

I •

II. Vorerst wird die Streitfrage untersucht, ob und allenfalls wieweit die Entschädigung für die Tätigkeit als Ersatzmitglied einer Schlichtungsstelle im Mietwesen beim kantonalen Einkommen aufzurechnen ist.

1. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Dienst- anleitung (DA) zum kantonalen Steuergesetz vom 10.10,1980, In Randziffer 86 DA heisst es:

"Vergütungen für die nebenamtliche Tätig- keit in Behörden werden bis zum Betrag von 3'000 Franken im Jahr als Entschädigung für mit der Ausübung des Amtes verbundene Auf- wendungen betrachtet und nicht als Einkommen erfasst; wird ein höherer Abzug gemacht, so sind die Aufwendungen in vollem Umfang nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen,"

Im weiteren geht der Beschwerdeführer davon aus, dass seine Tätigkeit als Ersatzmitglied der Schlichtungsstelle im Mietwesen eine nebenamtliche, behördliche Tätigkeit dar- stellt.

2. Nach Ansicht der Kantonalen Steuerkommission hin- gegen fällt die Tätigkeit bei der Schlichtungsstelle im Miet- wesen nicht unter den Begriff "behördliche Tätigkeit",

162

Im weiteren bringt die Vorinstanz gegen die Anwendung der Behördenpauschale gernäss Randziffer 86 der Dienstanlei- tung vor:

"- Pauschalen werden dann gewährt, dies ist namentlich auch bei der Behörden- pauschale der Fall, wenn tatsächliche, ziffernmässig nicht oder schwer nach- weisbare Aufwendungen dem Steuerpflich- tigen erwachsen. In casu werden dem Be- schwerdeführer jedoch alle Auslagen voll- umfänglich vergütet. Bei dieser Sachlage besteht für eine Pauschale kein Raum.

  • Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Zif- fer 86 der Dienstanleitung klarerweise gegen BV 4 verstösst und daher verfas- sungswidrig ist. Es besteht nämlich kein sachlicher Grund, in fiskalischer Hin- sicht für nebenamtliche Tätigkeiten nur deswegen erhöhte Pauschalabzüge zuzulas- sen, weil es sich um eine behördliche Tätigkeit handelt (vgl. das berühmte Diätenurteil des Bundesdeutschen Verfas- sungsgerichtes). Schliesslich findet die Behördenpauschale im Steuergesetz keiner- lei gesetzliche Grundlage. Folglich kann sie auch deswegen nicht zuerkannt werden." (vgl. Vernehmlassung vom 19.9.1986)

3. a) Die Einkommen von nebenberuflichen Behörden- mitgliedern gelten steuerrechtlich als unselbständiger Er- werb im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a StG (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt; VGE 371/82 vom 31.12.1982 1 E. 1 mit Hinweisen, Prot. K II S. 568 ff.). In Randziffer 84 li t. b DA werden deshalb zu Recht Bezüge der nebenamtlichen Be- hörden wie Sitzungsgelder, Taggelder und feste Entschädi- gungen grundsätzlich als steuerbare Einkünfte bezeichnet.

Sowohl nach kantonalem wie auch nach dem Bundessteuer- recht werden vom rohen Einkommen bei den unselbständigerwer- benden Steuerpflichtigen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen (§ 22 Abs. 1 lit. a StG, Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt). Bei den Gewinnungskosten wird zwischen unmittelbaren und mittelba-

163

ren Berufsauslagen unterschieden. Ersteren entsprechen die echten Pauschalabzüge (§ 22bis Abs. 1 lit. c StG bzw. § 22bis Abs. 1 lit. c + d aStG; vgl. VGE 327/85 vom 11.12.1985 1 E. 1, Prot. K 11, s. 577 ff.), letzteren die Pauschalierungen (§ 22bis Abs. 1 lit. a + b StG). Zu den unmittelbaren oder echten Berufsauslagen zählen diejenigen, die bei einer dienst- lichen Verrichtung erwachsen wie Aufwendungen für Arbeits- geräte, Arbeitskleider, Material und Dienstfahrten (vgl. auch Art. 327, 327a und b OR, wobei Art. 327a OR auch mit- telbare Gewinnungskosten miterfasst; vgl. zit. VGE 327/85 1 a.a.o.),

Gernäss der Dienstanleitung (Randziffer 86 DA) werden die Vergütungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behör- den bis zum Betrag von Fr. 3 000.-- nicht als Einkommen, sondern als Entschädigung für mit der Ausübung des Amtes verbundene Aufwendungen betrachtet. Diese Dienstanleitung wurde vom Regierungsrat gestützt auf § 58 Abs, 2 StG erlas- sen.

  1. b) Zunächst ist abzuklären, ob es sich im vorliegen-

den Fall um eine nebenamtliche Tätigkeit in einer Behörde handelt.

Der Beschwerdeführer ist Ersatzmitglied der Schlich- tungsstelle für Mietwesen in einem Bezirk des Kantons Schwyz.

Die Vorinstanzen vertreten sinngernäss die Auffassung, dass der Begriff "Behörden'' lediglich die vom Volk bzw. vom Kantonsrat gewählten Personen umfasse.

Dieser engen Auslegung kann nicht beigepflichtet wer- den. In der juristischen Terminologie gehören zu den Behör- den alle Staatsorgane mit Ausnahme des Volkes (vgl. Yvo Han- gartner, Grundzüge des schweiz. Staatsrechts, Bd, I, S. 94; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG), Nach Fleiner ist die Behörde ein staatliches Organ, das mit hoheitlicher Zustän-

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digkeit ausgerüstet ist (vgl. Thomas Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweiz. Verwaltungsrechts, 1977 1 S, 406).

Im kantonalen Recht wird der Behördenbegriff insbeson- dere im Zusammenhang mit Besoldungs- und Entschädigungsfra- gen verwendet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die DA den Behördenbegriff analog versteht, wie er im übrigen kantonalen Recht gilt. Somit rechtfertigt es sich, den kan- tonalen Behördenbegriff ausgehend von der Besoldungsverord- nung ("Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals" vom 20.ll.l96B 1 BeV, nGS 51) und vom Staatshaftungsgesetz ("Gesetz über die Haf- tung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre" vom 20.2.1970, StHG, nGS 102) auszuloten, In der Besoldungsverordnung wird im Kapitel "II. Besoldungen" zwischen "1. Behörden" (= Uebertitel der §§ 15 - 20 BeV) und 11 2. Beamte und Angestellte im Vollamt" (= Uebertitel der §§ 21 - 29 BeV) unterschieden. Bei den Behörden diffe- renziert die Verordnung zwischen 11 1, Ständeräte" (= Rand- titel zu § 15 BeV), "2. Kantonsrat" (= Randtitel zu § 16 BeV), 11 3. Verwaltungsbehörden" (= Randtitel zu § 17 f. BeV) und "4. Gerichtsbehörden" (= Randtitel zu § 19 f, BeV), Bei den Verwaltungsbehörden hält die Verordnung einerseits den Regierungsrat und anderseits den "Erziehungsrat und Kommis- sionen" (= Randtitel § lB BeV) auseinander, Aus der Syste- matik dieser Besoldungsverordnung und aus dem Wortlaut von § lB BeV ergibt sich, dass Kommissionsmitglieder grundsätz- lich unter den kantonalen Behördenbegriff fallen. Im wei- teren nimmt das Staatshaftungsgesetz eine Gleichstellung der Behörden- und Kommissionsmitglieder vor (vgl. § 1 Abs, 2 lit. a StHG; vgl. auch § 19 "Disziplinarmassnahmen a) ge- gen Behörden und Kommissionen" im Gegensatz zu'§ 20 "b) ge- gen andere Funktionäre").

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Mietverhält- nisse werden vom Bezirksrat für eine zweijährige Amtsdauer gewählt (vgl, § 2 des Regierungsratsbeschlusses über den

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Vollzug des Bundesbeschlusses vom 30.6.1972 über Massnah- men gegen Missbräuche im Mietwesen, nGS 201). In diesem zit. RRB werden die Mitglieder der Schlichtungsstelle ebenfalls hinsichtlich der Entschädigung ausdrücklich den kantonsrät- lichen Kommissionsmitgliedern gleichgestellt (vgl. zit. RRB, § 7 und ferner § 16 Abs. 2 i.V.m. § 18 BeV). Im übrigen spricht im vorliegenden Fall für die Annahme einer Behörde, dass die Schlichtungsstelle in gewissen Fällen nach Bundes- recht verpflichtet ist, "als Schiedsgericht zu amten" (vgl. Art. 26 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) vom 30.6.1972). Schliesslich sind die Mitglieder der Schlichtungsstelle (und mithin der Beschwerdeführer) im gültigen Staatskalender unter dem Ober- titel "III. Bezirksbehörden" namentlich aufgeführt (vgl. Staatskalender, S. 100 ff.).

Aus all diesen Gründen ist die Tätigkeit eines Mitgiie- des der Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse als (neben- amtliche) behördliche Tätigkeit im Sinne von Randziffer 86 DA zu betrachten.

  1. c) In der Folge ist zu prüfen, ob diese Behördenpau-

schale gernäss Rz. 86 über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügt.

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Delegation rechtsetzender Befugnisse an die Exeku- tive zulässig, wenn sie nicht durch das übergeordnete Recht ausgeschlossen wird, wenn sie auf ein bestimmtes Gebiet be- schränkt wird und der delegierende Erlass, d.h. die Verfas- sung oder ein formelles Gesetz, die Grundzüge der Regelung

  • im Abgaberecht also insbesondere Objekt und Höhe der Lei-

stung - selbst enthält (BGE 104 Ia 117 mit Hinweisen). Die- ser Gesetzmässigkeitsgrundsatz wird aber nicht mit aller Strenge gehandhabt; nach der bundesgerichtliehen Praxis wird im Abgaberecht bei den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nach der Natur der in Frage stehenden Leistung

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an den Staat unterschieden, wobei der Einzelfall zu betrach- ten ist. In diesem Sinne dürfen die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage beispielsweise dort herabgesetzt wer- den, wo dem Bürger die Ueberprüfung einer Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand anderer verfassungsrechtlicher Prin- zipien ohne weiteres offen steht (vgl. BGE 104 Ia 117; VGE 579/86 vom 25.11.1986 1 E. 4).

Der Regierungsrat hat das Institut der Behördenpauscha- le mit dem Grundsatzentscheid RRB Nr. 366 vom 19.2.1979 ein- geführt. Dabei ging er davon aus, dass Entschädigungen an nebenamtliche Behördenmitglieder grundsätzlich zum steuer- baren Einkommen gehören, gleichzeitig aber mindestens ein Teil dieser Entschädigungen blassen Spesenersatz darstellt. Im Interesse einer administrativ einfach zu handhabenden Regelung setzte er einen maximalen Pauschalabzug von Fr. 3 000.-- fest, welcher von den nebenamtlichen Behörden- mitgliedern ohne Nachweis abgesetzt werden konnte; dadurch wollte er aufwendige Kontrollen für kleinere Beträge unter Fr. 3 000.-- vermeiden (vgl. VGE 371/82 vom 31.12.1982 1 E. 2; RRB Nr. 599 vom 5.4.1983, RRB Nr. 1241 vom 13.8.1985 1 Organisationshandbuch S. 93/94). Zwar wurde der zitierte RRB Nr. 366 vom 19.2.1979 ausdrücklich aufgehoben, doch wur- de das Institut der Behördenpauschale unverändert beibehal- ten (vgl. Rz. 259 und 86 DA).

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Delegation der Kompetenz, Steuern zu erheben. Es handelt sich vielmehr um die Delegation der Kompetenz, aus administrativen Grün- den Pauschalabzüge einführen zu dürfen. Die Möglichkeit, (ohne Nachweis) Pauschalabzüge vornehmen zu dürfen, kann offensichtlich nicht als Belastung des entsprechenden Steuer- pflichtigen betrachtet werden; im Gegenteil handelt es sich um eine Begünstigung, da der Steuerpflichtige immer noch die Wahl hat, höhere Aufwendungen nachzuweisen (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a und§ 22bis Abs. 3 StG). Ob eine solche Be- günstigung dem Grundsatz der Rechtsgleichheit standhält,

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wird noch zu prüfen sein. Bei dieser Sachlage und in Anbe- tracht der oben erwähnten Rechtsprechung rechtfertigt es sich, die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines Pauschalabzuges herabzusetzen, wenn da- durch die entsprechenden Steuerpflichtigen grundsätzlich begünstigt werden (vgl. auch B. Knapp, Grundlagen des Ver- waltungsrechts, N 1608 ff., N 200). In diesem Sinne erach- tet das Gericht die Vollzugsbestimmung von § 58 Abs. 2 (i.V.m. § 108) StG als hinreichende, wenn auch sehr schmale gesetz- liche Grundlage für die Zulässigkeit der Behördenpauschale gernäss Rz. 86 DA, zumal dadurch offenkundig eine administra- tive Vereinfachung verbunden ist. Das Gericht kann aber nicht verhehlen, dass eine Lösung, wie sie beispielsweise das Zür- cher Recht kennt, unmissverständlicher wäre (vgl. § 26 Abs. 2 ZH-StG 1 wonach ausdrücklich Abzüge für einzelne Berufs- gruppen einheitlich festgesetzt werden können).

Selbst wenn § 58 i.V.m. § 108 StG nicht als hinreichen- de Grundlage für die genannte Behördenpauschale betrachtet würde, wäre diese Pauschale dennoch nicht ohne gesetzliche Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auf die Absätze 1 und 3 von § 22bis StG zu verweisen, welche wie folgt lauten:

"1 Als Gewinnungskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Buchstabe a können bei den unselb- ständigerwerbenden Steuerpflichtigen abge- zogen werden:

  1. a) die notwendigen Auslagen für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort bis höch- stens 7'000 Franken;

  1. b) die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und für Schichtarbeit sowie für die beruf- lich bedingte auswärtige Unterkunft;

  1. c) 20 % des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, höchstens aber 3'000 Franken.

3 Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwendungen gernäss Abs. 1 Buchstaben a und b erfor- derlichen Ausführungsvorschriften. Er kann auch Pauschalabzüge festlegen."

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Nach dem Wortlaut von § 22bis Abs. 3 StG ist der Regie- rungsrat ermächtigt, auch Pauschalabzüge festzusetzen. Mit- hin ist bei einer wörtlichen Auslegung von § 22bis Abs. 3 Satz 2 StG eine Behördenpauschale zulässig. Zwar ist nach der Systematik des Gesetzes davon auszugehen, dass sich die- se Pauschalabzüge lediglich auf Fahrtspesen und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schichtarbeit sowie auswärtige Unterkunft beziehen, da in Satz 1 von § 22bis Abs. 3 StG nur lit. a und b (§ 22bis Abs, 1 StG) ausdrücklich erwähnt werden (im Gegensatz dazu erwähnen beispielsweise die Ab- sätze 2 und 4 von § 22bis StG ausdrücklich die "Abzüge ge- mäss Abs. 1 Buchstaben a - c" bzw. "Abzüge gernäss Abs. 1"). Dennoch ist bei einer systematischen Auslegung von § 22bis StG eine Behördenpauschale nicht an sich auszuschliessen, sondern hat sich eine entsprechende Pauschale allenfalls auf Abs. 1 lit. a und b (§ 22bis StG) zu beziehen. Nach der ratio legis von § 22bis StG soll mit Pauschalabzügen offen- sichtlich eine administrative Vereinfachung des Verfahrens erzielt werden. Dieser Zweck wird augenfällig auch durch eine Behördenpauschale erreicht. Bei dieser Sachlage bietet auch § 22bis Abs. 3 StG eine hinreichende gesetzliche Grund- lage, damit der Regierungsrat bei nebenamtlichen Tätigkeiten in einer Behörde - zumindest für die Bemessung der Fahrtaus- lagen sowie der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft - einen Pauschalabzug festlegen darf.

Zusammengefasst verfügt die Weisung in Randziffer 86 DA über eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

  1. d) Im weiteren ist der Einwand der Vorinstanzen zu

behandeln, Randziffer 86 DA verstosse gegen Art. 4 BV.

Den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt nach An- sicht des Bundesgerichtes ein Erlass, der sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhält-

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nissen fehlt (A. Haefliger 1 Alle Schweizer sind vor dem Ge- setze gleich, Bern 1985 1 S. 62 mit zahlreichen Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis 1 u.a. BGE 108 Ia 114; vgl. BGE 110 la 13).

Bezüglich der Steuern wird Art. 4 Abs. l BV konkreti- siert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmäs- sigkeit der Besteuerung (8GE 99 la 652 f.) sowie den Grund- satz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE 104 la 295 E. 5c). Auch im Abgaberecht hat der Gesetzgeber weitgehende Gestal- tungsfreiheiten. Er kann bis zu einem gewissen Grad schema- tische, auf die Durchschnittserfahrungen abstellende Normen schaffen, die leicht zu handhaben sind (BGE 110 la 14 1 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 295 E. 5 c und ASA 48, 366).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich ~icht zu beanstanden, für bestimmte Personengruppen (in einem ge- wissen Rahmen) schematische Abzüge bei den Gewinnungskosten zuzulassen (vgl. auch die Zürcher Praxis in: Reimann/Zup- pinger/Schärrer1 Kommentar zum ZH-StG, N 39 ff. zu § 26; vgl. auch Steuerrevue 1977 s. 308).

Nach der bisherigen kantonalen Praxis wurde nicht nur für nebenamtliche Behördenmitglieder 1 sondern auch noch für andere Personengruppen pauschale Abzüge gewährt. Zu verwei- sen ist auf die Polizeibeamten und insbesondere die Setrei- bungsbeamten (vgl. Weisung betreffend die Besteuerung der Polizeibeamten vom 24.10.1983 1 wonach gernäss Ziffer I ausser Gehalt/ Sozialzulagen/ Teuerungszulagen/ Treueprämien/ Dienst- alterszulagen + -geschenke/ Funktions- + Gradzulagen/ pau- schale Ueberzeit- 1 Pikett- + Nachdienstentschädigung/ Woh- nungs- + Versetzungsentschädigung alle übrigen vom Arbeit- geber geleisteten Entschädigungen ohne besonderen Nachweis als Ersatz Berufsauslagen anerkannt werden, Organisations- handbuch Ziffer 229; vgl. Weisungenen Für die Veranlagung von Setreibungsbeamten vom 18.4.1984 1 Ziff. 2 1 wonach die Ge-

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winnungskosten pauschal auf 25 % der Gesamteinkünfte 1 min- destens Fr. l 400.-- 1 jedoch höchstens Fr. 8 400.-- festge- legt sind, Schwyzer Steuerbuch Nr. 223).

Der in Randziffer 86 DA festgelegte Rahmen von Fr. 3 000.-- steht aber nach den Umständen auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vor allem, wenn man den von den Vorinstanzen bei den Betreibungsbeamten ohne weiteres akzeptierten Rahmen (bis Fr. 8 400.--) mitberück- sichtigt. Es stellt sich allenfalls die (hier nicht zu be- handelnde) Frage, ob es nicht zweckmässiger wäre, die Pau- schale für nebenamtliche behördliche Tätigkeit nicht mit einem absoluten Betrag (maximal Fr. 3 000.--) 1 sondern in bestimmter Relation zur Entschädigung oder zur zeitlichen Beanspruchung festzusetzen, da die Aufwendungen - beispiels- weise eines nebenamtlichen Gemeindepräsidenten (Schulpräsi- denten) - unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem es sich um eine kleine oder eine grosse Gemeinde handelt (vgl. auch Reimann/Zuppinger/Schärrer 1 a.a.o., N 41 zu § 26).

Nach Ansicht der Vorinstanzen besteht ausserdem kein sachlicher Grund, in fiskalischer Hinsicht für nebenamtliche Tätigkeiten nur deswegen, weil es sich um eine behördliche Tätigkeit handelt, erhöhte Pauschalabzüge zuzulassen (vgl. Vernehmlassung vom 19.9.1986 1 S. 3). Sie übersehen aber die oben dargelegte Praxis, wonach Berufspauschalen grundsätz- lich zulässig sind.

Im weiteren ist der vorgebrachten fiskalischen die nicht minder bedeutsame staatspolitische Betrachtungsweise gegen- überzustellen. Im Kanton Schwyz hat bei nebenamtlicher Be- hördentätigkeit die Ehrenamtlichkeit einen grossen Stellen- wert. Die in der Besoldungsverordnung vorgesehenen Entschä- digungen sind - im Vergleich zum zeitlichen Aufwand und ins- besondere im Vergleich zu anderen Kantonen - bescheiden. Werden diese bescheidenen Entschädigungen fiskalisch (zu) kleinlich behandelt, so ist dieses Vorgehen durchaus geeig-

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net, bei den Betroffenen Amtsverdrossenheit hervorzurufen. Die Schwierigkeiten, die ohnehin schon bestehen, alle diese nebenamtlichen Behördenposten qualifiziert zu besetzen, wür- den dadurch noch vermehrt (vgl. hiezu auch das Schreiben des Bezirksammans von Schwyz vom l.l0.19B6 an den Vorste- her der Steuerverwaltung). Ausserdem ist regelmässig davon auszugehen, dass je kleiner eine Entschädigung ausfällt, desto grösser der prozentuale Anteil des betragsmässig nicht zu beziffernden Aufwandes ist. Unter diesen Gesichtspunkten lässt es sich schwer nachvollziehen, die (nebenamtlichen) Mitglieder einer Behörde in der Frage der Gewinnungskosten des Nebenamtes kleinlich zu behandeln. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Zusammenhang mit einer nebenamtlichen Behördentätigkeit Aufwendungen entstehen, die nicht beson- ders vergütet werden (vgl. Replik vom ll.l0.19B6, Benützung Büroraum, Stromkosten usw.). Im vorliegenden Fall sind die- se nicht ausdrücklich belegten Kosten relativ bescheide~, da der Beschwerdeführer Ersatzmitglied dieser Behörde ist und sich die zeitliche Beanspruchung in engem Rahmen halten dürfte, wofür auch die geringe Gesamtentschädigung spricht. Bei dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer kaum zumut- bar, für diese Kosten Belege zu produzieren; vielmehr recht- fertigt sich in solchen Fällen offenkundig die Annahme einer Pauschale im Sinne von Randziffer B6 DA. Dafür spricht auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. ferner B. Knapp, a.a.o., N 309 ff.).

Zusammenfassend steht Art. 4 BV einer Anwendung von Randziffer B6 DA grundsätzlich nicht im Wege.

e) aa) Die Kantonale Steuerkommission bringt im wei- teren sinngernäss vor, Pauschalen seien nur für den Fall an- gebracht, wenn tatsächliche, ziffernmässig nicht oder schwer nachweisbare Aufwendungen dem Steuerpflichtigen erwachsen. Nach ihrer Ansicht werden dem Beschwerdeführer alle Ausla- gen vollumfänglich vergütet, weshalb für eine Pauschale kein Raum bestehe.

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Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer für seine nebenamtliche Behördentätigkeit 1983 (nebst der Entschädigung von Fr. 448.--) Auto- bzw. Te- lefonspesen von Fr. 85.90 und 1984 (nebst einer Entschädi- gung von Fr. 840.--) Auto- bzw. Telefonspesen von Fr. 192,80 bezog (vgl. angefochtener Entscheid S. 2 lit. C). Mithin wurden separate Spesen lediglich für Auto- und Telefonaus- lagen bezahlt.

Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss 1 dass seine Aufwendungen für die nebenamtliche Behördentätigkeit voll- umfänglich durch besondere Spesen abgedeckt wurden, Als nicht besonders vergütete Aufwendungen bezeichnete er einerseits den beträchtlichen Zeitaufwand für das Studium der komple- xen Materie und anderseits die Anschaffung der notwendigen Literatur, die Benützung eines Büroraumes 1 Stromkosten 1 Platz für Akten und Literatur, die Benützung der eigenen Schreib- maschine und Schreibmaterial 1 die Benützung des Wohnzimmers für ratsuchende Besucher usw. (vgl. Replik vom 11.10.1986).

In der Duplik vom 20.10.1986 wenden die Vorinstanzen dagegen ein,

"dass nur tatsächliche Kosten, nicht aber 'der beträchtliche Zeitaufwand' steuerlich absetzbar ist, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge für das Studium sei- ner Rechtsfälle aufwenden muss, Gerade im Kanton Schwyz entschied sich der Gesetzgeber in qualifizierter Weise dafür, dass der Zeit- aufwand, den eine Tätigkeit verursacht, grund- sätzlich von dieser Tätigkeit nicht aufwand- mindernd abgezogen werden kann; dies manife- stiert sich gerade darin 1 dass er arbeitslo- ses Einkommen (Erbschaften, Schenkungen) der Besteuerung nicht unterwirft, wohl aber Ein- kommen aus Erwerbstätigkeit 1 welches in der Regel Zeit beansprucht, besteuert."

bb) Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass der un- mittelbare Zeitaufwand für diese behördliche Tätigkeit steuer- lich nicht absetzbar ist. Dies steht im Einklang mit der

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bereits dargelegten Praxis, wonach Bezüge für nebenamtliche Tätigkeiten in Behörden grundsätzlich als steuerbare Einkom- men gelten (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a StG; Rz. 84b DA; VGE 371/82 vom 31.12.1982 E. 1).

Die Vorinstanzen bestreiten hingegen in der Duplik nicht, dass dem Beschwerdeführer bei seiner nebenamtlichen Tätig- keit nebst den Auto- bzw. Telefonauslagen noch weitere Auf- wendungen erwachsen. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten, weiteren Aufwendungen erweisen sich grundsätzlich als glaubhaft, auch wenn das genaue Ausmass fraglich ist. Es fragt sich nun, ob dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, die- se Aufwendungen detailliert aufzulisten. Grundsätzlich wird vom Steuerpflichtigen (welcher nebst den vom Arbeitgeber vergüteten, geschäftsbezogenen Auslagen noch zusätzlich Pau- schalspesen erhält) verlangt, dass er tatsächlich angefalle- ne Berufsauslagen im gleichen Umfange wie die Pauschalspe- sen nachweist; lediglich bei Kleinausgaben (z.B. Parkgebüh- ren1 kleine Gefälligkeiten u.a.m.) wird auf einen Nachweis verzichtet. Zu berücksichtigen ist aber 1 dass diese strenge Praxis deshalb gilt, weil Arbeitgeber - wohl in der Absicht, den Lohnempfängern Steuereinsparungen zu ermöglichen und die Sozialversicherungsabgaben niedrig zu halten - dazu über- gegangen sind 1 als Spesenvergütungen ''getarnte" Lohnbestand- teile auszurichten (vgl. VGE 337/85 vom 11.12.1985 E. 2c mit Hinweisen; E. lc). Diese Vermutungen treffen im vorlie- genden Fall nicht zu 1 da die umstrittenen Entschädigungen aus der Staatskasse stammen. Vielmehr kann bei dieser Sach- lage davon ausgegangen werden, dass bei der Anordnung der Behördenpauschale die administrative Vereinfachung massge- bend war (vgl. auch RRB Nr. 599 vom 5.4.1983 und RRB Nr. 1241 vom 13.8.1985 1 Organisationshandbuch Ziffer 93 und 94). Zusammenfassend rechtfertigt es sich nach den Umständen, den Beschwerdeführer vom Nachweis für geringe Aufwendungen (bis maximal Fr. 3 000.--) im Sinne von Rz. 86 DA zu ent- binden. Bei diesem Ergebnis ist auch von der (von der Kan- tonalen Steuerkommission beantragten) Aufrechnung der Ne- benerwerbspauschale von 20 % abzusehen.

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cc) Schliesslich ist noch zu berücksichtigen, dass die besagte Behördenpauschale eine administrative Verein- fachung bewirkt, welche sich in der Praxis bewährt hat (vgl. zit. RRB Nr. 599 vom 5.4.1983 1 RRB Nr. 1241. vom 13,8.1985). Zudem befasste sich das Verwaltungsgericht bereits im Ent- scheid 371/82 vom 31.12.1982 mit der Frage eines Gewinnungs- kostenabzuges für behördliche Tätigkeit, wobei es damals nichts gegen die (gleichlautende) Randziffer 86 DA einzu- wenden hatte (anzufügen ist, dass damals eine andere Frage zu entscheiden war, und zwar, ob bei einem deklarierten Ein- kommen von Fr. 500.-- aus Behördentätigkeit gleichzeitig ein Abzug von Fr. 3 000.-- geltend gemacht werden kann; im Ergebnis bejahte das Verwaltungsgericht einen Gewinnungs- kostenabzug in der Höhe des deklarierten Nebenerwerbsein- kommens; vgl. VGE 371/82 vom 31,12.1982; vgl. ferner VGE 332/79 vom 28.5.1979 1 Prot, K II, 1979 1 S. 302 ff.).

Bei dieser Sachlage spricht auch das Gebot der Rechts- sicherheit für eine Beibehaltung der bisherigen Praxis, In Anbetracht des eher geringen Umfanges der umstrittenen Pau- schale (maximal Fr. 3 000.--) und mit Rücksicht auf die kon- kreten Umstände liegen nach Ansicht des urteilenden Gerich- tes keine "ernsthaften, sachlichen Gründe" vor, welche eine Praxisänderung erfordern (vgl. Imboden/Rhinow 1 Schweiz. Ver- waltungsrechtsprechung, Nr. 72 B II-IV; BGE 100 Ib 71; vgl, auch VGE 332/79 vom 28.5.1979 1 E. 5).

dd) Ausserdem ergaben Abklärungen bei der Eidg, Steuer- verwaltung, dass von den Bezügen eidgenössischer Parlamen- tarier die Entschädigungen für Mahlzeiten und Uebernachtun- gen (von je Fr. 70.-- pro Tag bzw. Uebernachtung 1 vgl. Art, 3 des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder der eidg. Räte, Taggeldergesetz, TGG 1 SR 171.21) als Ersatz des tat- sächlichen Aufwandes betrachtet und deshalb nicht besteuert werden. Ebenfalls wird von der Jahresentschädigung (von Fr. 16 500.--, vgl. Art. 6 TGG) ein Anteil von 85 % (Fr. 14 025.--) als Ersatz für administrativen Aufwand

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nicht besteuert. Diese steuerfreien Bezüge übersteigen den pauschalen Gewinnungskostenabzug von 20 % der rohen Einkünf- te aus dieser Tätigkeit (mindestens Fr. 500.-- und maximal Fr. 1 700,--) gernäss Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwal- tung vom 30.5.1986 betr. "Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätig- keit" (publ. in ASA 55, 39 ff.) bei weitem. Eine besondere gesetzliche Grundlage für diese Steuerbefreiung ist nicht ersichtlich (weder im Taggeldergesetz noch im Bundesbeschluss zum Taggeldergesetz, SR 171.211). Somit rechtfertigt sich die Beibehaltung der kantonalen Behördenpauschale (von höch- stens Fr. 3 000,--) auch in Anbetracht der dargelegten Pra- xis der Eidg. Steuerverwaltung.

ee) Im übrigen steht der Kanton Schwyz mit der erwähn- ten Behördenpauschale nicht allein. So kennt beispielsweise auch der Nachbarkanton St, Gallen eine ähnliche Regelun~ (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 4. A., Bern 1987, S, 31; demgernäss gelten die Sitzungsgelder von nebenamtlichen Behördemitglie- dern (Kantonsrat, Gemeinderat, Schulrat usw,) nach St, Gal- ler Praxis als reiner Auslagenersatz, soweit diese den Be- trag von insgesamt Fr. 2 000,-- pro Jahr oder Fr. 50.-- pro Sitzung nicht übersteigen.).

III .-V.

176

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 1987 i.S. X. (VGE 358/86)

Verfahrensrecht (Beweisauflage/Aktenedition/Akteneinsichts- recht/Anspruch auf Zwischenbescheidverfahren); verdeckte Gewinnausschüttung; AHV-Abzüge des Selbständigerwerbenden

Sachverhalt:

A) X. deklarierte für die Veranlagungsperiode 1983/84 staats- steuerlich ein steuerbares Einkommen von Fr. 30 600.-- und bundessteuerlich ein solches von Fr. 52 500.--. Die Veranlagungsbehörde setzte die Steuerfaktoren mit Ver- fügung vom 1.10.1985 wie folgt fest:

steuerbares Einkommen staatssteuerlich: Fr. 92 500.-- steuerbares Einkommen bundessteuerlich: Fr. 145 700.--

Sie rechnete u.a. analog zur rechtskräftigen Veranla- gung der V. AG, die vom Steuerpflichtigen wirtschaft- lich beherrscht wird und deren Geschäftsführer er ist, nicht verbuchte Eigenarbeiten im Betrage von Fr. 33 000.-- auf.

B) Gegen diese Veranlagungsverfügung bzw. gegen die Auf- rechnung von Fr. 33 000.-- liess der Steuerpflichtige durch den damaligen Steuervertreter Einsprache erheben. Die Steuerverwaltung verlangte hierauf am 6.11.1985 vom Steuerpflichtigen bzw, von dessen Vertreter die Einrei- chung der Grundbücher zu den Buchhaltungen 1981 und 1982 der V. AG. Am 6.11.1985 wurde eine Nachfrist bis 29,11.85 angesetzt mit der Androhung einer Ordnungsbusse und einer ermessensweisen Veranlagung. Der Steuerpflichtige über- trug darauf das Vertretungsverhältnis auf Rechtsanwalt

Z. Dieser beantragte mit Schreiben vom 25.11.1985 1 die

177

Begründung der Taxation und die Beweisauflage zu ergän- zen und ihm, unter entsprechender Verlängerung der Beweis- auflagefrist, die massgeblichen Steuerakten zuzustellen, Der Rechtsdienst der Steuerverwaltung stellte darauf dem Vertreter "die vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten in Kopie" zu, hielt an der Beweisauflage fest und erstreckte die Frist letztmals bis zum 15.12.1985 (Sonn- tag) mit dem Hinweis, eine weitere Fristerstreckung er- scheine nicht angebracht, da die Zustellung der Hilfs- bücher keinen besonderen Aufwand bedinge. Am 16.12.1985 reichte der Vertreter das Gesuch um den Erlass eines selbständigen Zwischenbescheides ein, dass der Einspre- cher nicht verpflichtet werden könne, die Grund- und/oder Hilfsbücher der Y. AG zu edieren, Eventuell sei die Be- weisauflage auf genau bestimmte Konten zu beschränken und erst nach Gewährleistung der einsprecherischen Ver- fahrensrechte (Ergänzung der Taxationsbegründung und Akteneinsichtsrecht) zuzulassen. Die erstreckte Beweis- auflagefrist sei vorsorglich und präsidialiter auszuset- zen, evtl, zu verlängern, und dem Einsprecher seien eine rechtsgenügliche Taxationsbegründung zu eröffnen und das Akteneinsichtsrecht im verfassungsmässigen Umfang zu gewähren. Am 30,12.1985 teilte der Rechtsdienst mit, das Fristerstreckungsgesuch sei zu spät erfolgt. Im übri- gen führte er wörtlich aus:

"Betreffend 'nicht verbuchte Eigenarbeiten Fr. 33 000,-- 1 (vgl. Verfügung vom l. Okto- ber 1985) ist folgendes zu präzisieren: Darunter versteht der Revisor Arbeiten der

Y. AG für Liegenschaften von X., und nicht

für die Y. AG. Es steht Ihnen frei, sich zu diesem Punkt (und nur dazu) bis 31,1.1986 schriftlich vernehmen zu lassen. Informationshalber sei darauf hingewiesen, dass nach Erledigung der verfahrensrecht- lichen Fragen die Angelegenheit an den Veranlagungsbeamten zur Antragstellung be- treffend Einsprache zurückgeht, um das Vor- verfahren fortzusetzen bzw. abzuschliessen, Die Rechtsabteilung wurde lediglich zur Er- ledigung der anstehenden Verfahrensfragen beigezogen."

178

Der Vertreter des Steuerpflichtigen nahm darauf am

30.1.1986 Stellung und reichte zwei Bankauszüge der

Y. AG ein. Der Edition der beiden Belege habe die AG

ausnahmsweise zugestimmt. Am 10.3.1986 ersuchte er zu- dem, die soeben von der Ausgleichskasse verfügten Bei- träge (im Zusammenhang mit dem Liegenschaftshandel) von voraussichtlich Fr. 2 688.-- (1981) und Fr. 1 332.-- (1982) als Abzüge zu akzeptieren.

C) Am 20.8.1986 verfügten die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer:

"1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Veranlagungsverfügung be- stätigt.

2. Auf das Begehren um Erlass einer Fest- stellungsverfügung wird nicht einge- treten.

3. Die Kosten des kantonalen Verfahrens,

bestehend aus: - einer Spruchgebühr von Fr. 300.--

  • den Kanzleikosten und Barauslagen von Fr. 67.70 insgesamt Fr. 367.70 ==========

werden dem Einsprecher auferlegt; der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatskasse (PC 60-594) zu überweisen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung)"

Der Entscheid wird im wesentlichen mit dem Grundsatz der Doppelbelastung von AG und Aktionär und mit der feh- lenden Entkräftung der Vermutung, die Aufrechnung sei richtig bzw. mit der Verletzung der Mitwirkungspflich- ten begründet. Die bemängelte Beweisauflage sei ohne weiteres möglich, angemessen, ausreichend bestimmt und

179

zurnutbar gewesen. Die Binsprecherische Berufung auf das rechtliche Gehör erweise sich als offenkundig rechtsmiss- bräuchlich, da das rechtliche Gehör zu sachwidrigen Zwek- ken verwendet werden sollte. Die Beweisauflageverfügung sei ein nicht anfechtbarer Zwischenbescheid. Selbst wenn dies nicht zuträfe, sei die Einsprachefrist nicht einge- halten worden. Im übrigen stimme der Einsprecher be- treffend den AHV-Abzügen zu Recht der Ist-Methode zu.

D) Mit Eingabe vom 1.10.1986 lässt X. Beschwerde gegen den Einspracheentscheid führen. Es werden dabei folgende Rechtsbegehren gestellt:

"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben. Das steuerbare Einkommen sei kan- tonal mit Fr. 59 500.--, bei der direkten Bundessteuer mit Fr. 112 700.-- zu ver- anlagen und die Steuerbeträge entsprechend herabzusetzen.

2. Eventuell sei die Sache zur Einräumung des

rechtlichen Gehörs, zur Aktenzustellung und zur Durchführung eines rechtskonformen Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Staatskasse."

E) Die Vorinstanzen tragen vernehmlassend kostenfällige Abweisung der Beschwerde an.

Der beschwerdeführarische Vertreter ersuchte darauf um Zustellung sämtlicher mit der Vernehmlassung zugestell- ten Akten. Dies geschah mit Schreiben vom 5.11.1986 1 worin zugleich Frist zur Replikeinreichung bis zum 15.12.1986 angesetzt wurde. Der Vertreter monierte mit Schreiben vom 10.11.1986 nicht edierte Steuerakten. Der Verwaltungsgerichtspräsident forderte darauf die Vor- instanzen auf, die "anbegehrten Akten unter Erstellung eines Aktenverzeichnisses Herrn RA z. direkt zuzustel- len." Die Frist zur Einreichung der Replik wurde zugleich

180

bis zum 15.1.1987 erstreckt. Mit Eingabe vom 16.1.1987 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Prozessanträge:

"1. Den Vorinstanzen sei unter Hinweis auf die Sanktionsfolgen (Entscheid aufgrund der Akten, insbesondere Anerkennung der beschwerdeführerischen Sachverhaltsdar- stellung) eine zerstörliehe Nachfrist anzusetzen, um

  1. a) sämtliche zurückbehaltenen Akten

(einschliesslich Steuermeldungen 1 die die Aufrechnungen bei Beschwerdeführer und der V. AG begründen sollen) ins Recht zu legen,

  1. b) zu erklären, dass daneben keine

weiteren einschlägigen Aktenstücke existieren, und

  1. c) einen ausführlichen Bericht darüber

zu erstatten, wie die Aufrechnungsposi- tionen von insgesamt Fr. 50 000.-- ("Un- terhalt der Liegenschaft", 11 Privatanteil Autokosten", "Nichtverbuchte Einnahmen" und "Nichtverbuchte Eigenarb.") berechnet wurden, wie sie sich gegenseitig abgren- zen und auf welche Belege und Ueberle- gungen sie sich im einzelnen stützen (al- les aus der Sicht der Gesellschafts- und Aktionärsveranlagung).

2. Die Vorinstanzen seien zur Edition des

Kreisschreibens der EStV betreffend die Behandlung der Sozialversicherungsabgaben im Zusammenhang mit der Liquidationsbe- steuerung zu verpflichten (vgl. Beschwer- deschrift s. 8).

3. Die Frist zur Erstattung der Replik sei

dem Beschwerdeführer vorläufig abzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Kantons."

Die Vorinstanzen nahmen mit Schreiben vom 9.2.1987 zu den Prozessanträgen wie folgt Stellung:

"1. Die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen.

181

2. Falls das Verwaltungsgericht die Auf- fassung der Vorinstanzen nicht teilen sollte, wonach die rechtskräftig auf- gerechneten verdeckten Gewinnausschüt- tungen bzw. geldwarten Leistungen bei der AG auch für die Veranlagung des Pflichtigen verbindlich sind, wird be- antragt, der Pflichtige habe unter Sanktionsfolgen die Unterlagen der Buchhaltung seiner AG vollumfänglich einzureichen, wenn und soweit der Pflichtige dieses Recht nicht längst verwirkte, J. Evtl. sei im Sinne von Ziff, 6 nach- stehender Erwägungen vorzugehen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers,"

Nach Kenntnis dieser vorinstanzliehen Stellungnahme teil- te der beschwerdeführarische Anwalt dem Verwaltungsge- richtspräsidenten mit, dass sich nun der Erlass eines Zwischenbescheides erübrige bzw, dass die Fragen mit der Stellungnahme der Vorinstanzen nunmehr geklärt seien. Die Frist zur Einreichung der Replik wurde neu bis zum 16.3.1987 angesetzt, Im Zusammenhang mit der Retournie- rung der Steuerakten teilte der beschwerdeführarische Anwalt mit, man erwäge, replicando auch die Streichung der Aufrechnung über Fr. 9 500,-- zu beantragen, Nachdem sich Anzeichen eines (Teil)widerrufes bzw. eines Ver- gleiches zeigten, wurde die Frist für die Replik erneut ausgesetzt, In der Folge kam es zu keinem Vergleich,

F) Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Bezie- hung die "weitreichende Gehörs- und Akteneinsichtsverweige-

182

rung" sowie "die einseitige Darstellung des formellen Sach- verhalts und die Handhabung des Beweisrechts". Materiell wird eine Gewinnvorwegnahme in Abrede gestellt. Im Schrei- ben vom 1.4.1987 macht der Beschwerdeführer zudem erstmals geltend, die Position "nicht verbuchte Einnahmen" in der Höhe von Fr. 9 500.-- sei offensichtlich ebenfalls nicht zutreffend, womit die Einkommensreduktion auf Fr. 42 500,-- ansteigen würde. Hinsichtlich der AHV-Abzüge überlässt es der Beschwerdeführer dem Gericht, ob die Abzüge im penden- ten Verfahren oder in der nachfolgenden Veranlagungsperi- ode zu berücksichtigen sind.

Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zu Recht und ordnungsgernäss aufge- fordert wurde, die Grundbücher zu den Buchhaltungen 1981/82 einzureichen (Erw. Ziff. 2). Ist diese Frage zu bejahen, ist des weiteren zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine (einstweilige) Verweigerung der anbegehrten Edition recht- fertigten (Gesuch um Zwischenbescheidverfahren, angebliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw,) bzw. welches die rechtlichen Konsequenzen der Mitwirkungsverweigerung sind (Erw. Ziff. 3).

2. a) Nach § 67 Abs. 1 StG kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen jederzeit weitere Beweismittel ver- langen, soweit sie zur Feststellung der tatsächlichen Ver- hältnisse erforderlich sind. Dieselbe Befugnis steht den Steuerbehörden auch im Einspracheverfahren zu (§ 76 Abs, 1 StG), § 67 StG richtet sich nur an den Steuerpflichtigen und an den Gemeinderat (Abs, 2). Die Auskunfts-, Zeugnis- und Editionspflicht Dritter ist damit nicht abgedeckt (vgl, StPS 1986 1 214 = VGE 328/85 vom 11.12.1985 1 Prot, 636 ff.), § 67 StG schliesst indes diese Beweismittel nicht aus, Viel- mehr gilt die kantonale Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege (VRP) auch im Steuerverfahren, soweit nicht eine abweichende Spezialbestimmung vorliegt (§§ 1-3 VRP, § 7 VVzStG), § 24 VRP bestimmt:

183

111 Be1Ueismittel sind insbesondere:

  1. a) Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen,

  2. b) Auskünfte der Parteien und von Dritt- personen,

  3. c) Urkunden,

  4. d) Augenschein,

  5. e) Gutachten,

  6. f) Parteibefragung,

2 Lässt sich dieser Sachverhalt aufgrund dieser BeiUeiserhebungen nicht genügend abklären, kann die Behörde auch Zeugen einvernehmen. 3 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die BeiUeisabnahme und die BeiUeissi- cherung sind sinngernäss an\Uendbar."

Die zivilprozessualen Bestimmungen zum BeiUeismittel "Urkunde" lauten:

"§ 156 (Einreichungspflicht: a) Parteien) Eine Partei hat die in ihrem GeiUahrsam befindlichen Urkunden auf Aufforderung hin dem Gericht einzureichen,

§ 157 ( b) Dritte) 1 Ein Dritter ist verpflichtet, die in seinem GeiUahrsam befindlichen Urkunden dem Gericht einzureichen, sofern er dies nicht in sinngemässer AniUendung der Re- geln über die ZeugnisveriUeigerung ab- lehnen darf. 2 Bestreitet der Dritte den Besitz der Ur- kunden, so kann er über ihren Verbleib als Zeuge einvernommen IUerden. 3 Unberechtigte Weigerung zieht die gleichen Säumnisfolgen nach sich IUie beim Zeugnis. 4 (Editionspflicht der VeriUaltungsbehörden)

§ 158 ( c) Wirtschaftliche Identität) Als Dritte im Sinne dieser Bestimmung gel- ten nicht juristische Personen und Gesell- schaften, die mit einer Partei IUirtschaft-

184

lieh identisch sind oder von ihr be- herrscht werden, Sie sind in gleicher Weise zur Verlegung ihrer Urkunden ver- pflichtet wie die Partei selbst.

§ 159 (Form der Urkunde)

§ 160 (Prüfung der Echtheit)"

  1. b) Die Y. AG hat ein einbezahltes Aktienkapital von

Fr. 100 000.--. Aktienzeichner sind der Beschwerdeführer mit 1B4 Aktien zu Fr. 500.-- und dessen Ehefrau mit 14 Ak- tien zu Fr. 500.-- (Auszug aus dem Handelsregister vom 26.2,19B2 1 Steueract. 1983/B4 Nr. 25). Im angefochtenen Ein- spracheentscheid wird der Beschwerdeführer "als Inhaber der AG", "der gleichzeitig massgebendes Organ der Y. AG ist", als "Beherrscher der Y. AG" und als ''das einzige massgebende und entscheidende Organ" bezeichnet, Diese Qualifizierung steht im Einklang mit den Beteiligungsverhältnissen. Sie wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. diesbezUglieh auch Beschwerdeschrift 5, 6 oben). Nach kantonalem Verfahrensrecht hat somit der Beschwerdeführer als Hauptaktionär (de facto Alleinaktionär) und Geschäfts- führer editionsweise anbegehrte Akten der AG den Behörden herauszugeben bzw. diese Editionspflicht trifft die AG glei- chermassen wie den Beschwerdeführer.

  1. c) Es versteht sich ohne weiteres, dass die Erkennt-

nisse des staatasteuerlichen Einschätzungsverfahrens fUr die bundessteuerliche Veranlagung verwendbar sind, Den bun- dessteuerlichen Befugnissen für die Beschaffung der Einschät- zungsgrundlagen kommt im Grunde genommen nur subsidiäre Be- deutung zu. "In der Regel ist beim Vorliegen einer vorschrifts- gemäss ausgefüllten und mit den erforderlichen Beilagen ver- sehenen Wehrsteuererklärung und nach Einsichtnahme in die kantonalen Einschätzungsakten eine Festsetzung der Steuer- faktoren ohne weiteres möglich (Masshardt, Wehrsteuerkommen- tar, 1980 1 Art. BB N 1), Daraus lässt sich folgern, dass einerseits die bundessteuerlichen Befugnisse keine Beschrän-

1B5

kungen der kantonalen Beweismittel darstellen und dass an- derseits es für den vorliegenden Fall belanglos ist, ob die verlangte Edition der Grundbücher allein aufgrund der bun- dessteuerlichen Bestimmungen zulässig wäre (Art. 90 Abs. 3 BdBSt: hier ist nur von Bescheinigungspflicht der jur. Personen die Rede).

  1. d) Die umstrittene Beweisauflage geht aber auch in-

haltlich in Ordnung. Gernäss konstanter Praxis (vgl. StPS B4 1 61; StPS 86) hat die Beweisauflage für das Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren notwendig und für die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse geeignet sowie angemessen zu sein. Angemessenheit ist gegeben, wenn gemessen am zu erwartenden Ergebnis die Erfüllung der Beweisauflage nicht unverhältnismässig grosse Mühe bereitet oder gar unmöglich ist.

Die Einspracheinstanz sah sich vor die Tatsachen ge- stellt, dass bei der Aktiengesellschaft rechtskräftig ermes- sensweise geldwerte Leistungen aufgerechnet wurden, dass die Aktiengesellschaft, handelnd durch den Beherrscher der AG und den jetzigen Beschwerdefüher, ihre Mitwirkungspflich- ten im damaligen Verfahren massiv verletzte und eine ermes- sensweise Aufrechnung in Kauf nahm und dass sich der Veran- lagungsbeamte durch diese beiden genannten Tatsachen und in Nachachtung des inhaltlich zutreffenden Grundsatzes, dass verdeckte Gewinnausschüttungen sowohl bei der AG als auch beim Aktionär aufzurechnen sind, verleiten liess, ohne wei- tere Abklärungen die Aufrechnungen der AG auch beim Aktio- när vorzunehmen, obgleich die Bindungswirkung ihre Grenzen natürlich an der materiellen Fehlerhaftigkeit der fragli- chen Aufrechnung haben muss. Nachdem der damalige Steuer- vertreter mit einer nur summarischen Begründung und ohne entsprechende Belege die Richtigkeit der Aufrechnung in Fra- ge stellte, war es richtig, dass im Einspracheverfahren dem SteuerpflichtigPn die Chance eingeräumt wurde, seine Behaup- tung mittels Einreichung der Grundbücher zu beweisen (mehr

186

Entgegenkommen hätte auch der Veranlagungsbeamte nicht ein- räumen können). Die Grundbücher der AG sind zweifelsohne notwendig und geeignet zugleich, um diesen Beweis anzutre- ten, zumal den Veranlagungsbehörden und konsequenterweise auch den Einspracheinstanzen bei der Substantiierung der Beweismittel ein erheblicher Ermessensspielraum offen steht. Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen alle Beweismittel vorzulegen, die für eine Veranlagung von Bedeutung sein kön- nen. Er kann die Einreichung nicht verweigern mit der Be- gründung, die Steuerbehörde benötige diese Unterlagen nicht (StPS 1984, 63 mit Zitat). Die Anordnung war zudem angemes- sen, da die Einreichung der Grundbücher weder unverhältnis- mässig grosse Mühe bereitete oder gar unmöglich war. Dass, wie dies vom Beschwerdeführer im vorinstanzliehen Verfah- ren mit Schreiben vom 16.12.1986 behauptet wurde, Unklar- heiten über den Begriff Grundbücher bestanden haben soll- ten, weil der Rechtsdienst im Schreiben vom 3.12.1985 von Hilfsbüchern sprach, ist unglaubwürdig und rechtfertigte jedenfalls die Verweigerung der Mitwirkungspflicht in kei- ner Weise.

3. Der Beschwerdefüher glaubte, die Aktenendition auch

verweigern zu können, weil er zunächst vollumfängliche Ak- teneinsicht und Taxationsbegründung gewährt und zudem die Frage der Rechtmässigkeit der Editionsauflage in einem Zwi- schenbescheidverfahren abgeklärt haben wollte. Zu Unrecht.

  1. a) Nach § 31 Abs. 2 VRP sind Veranlagungsverfügungen

im öffentlichen Recht nicht zu begründen. Art. 95 BdBSt ver- langt die Eröffnung der Steuerfaktoren sowie des Steuerbe- trages. Abweichungen von der Deklaration sind kurz zu be- gründen. Hiefür genügt der Hinweis, welche Positionen neu festgesetzt wurden (Masshardt, a.a.o., Art. 95 N 4). In der angefochtenen Veranlagungsverfügung wurde u.a. als Begrün- dung festgehalten:

187

"Aufrechnungen gem~ss Veranlagung der AG Fr. 50 000.--

  • Unterhalt der Liegenschaft Fr. 5 000,-- Privatanteil Autokosten Fr. 2 000.-- Nicht verbuchte Einnahmen Fr. 9 500.-- Nicht verbuchte Eigenarb. Fr. 33 000.--"

Oie Veranlagungsbehörde ist damit ihrer Begründungs- pflicht nachgekommen.

  1. b) Nicht nachvollziehbar ist die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Verknüpfung zwischen Akteneinsicht und Be- weisauflage, Die Recht- und Ordnungsmässigkeit der beweis- rechtlichen Anordnung war für den Beschwerdeführer im damali- gen Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar. Damit musste es sein Bewenden haben. Der rechtliche Gehörsanspruch gibt dem Steuer- pflichtigen nicht das generelle Recht, den Zeitpunkt der Einsicht selbst zu bestimmen. Es gibt zwar Verfahrenssc~rit­ te wie zum Beispiel die Aufforderung, eine Vernehmlassung oder eine Replik einzureichen, die unter Vorbehalt gewis- ser Verweigerungsgründe (vgl. B, Knapp, Grundlagen des Ver- waltungsrechts, N 387) die Akteneinsicht bedingen oder min- destens rechtfertigen. Dies war aber zweifelsohne bei der hier umstrittenen Aufforderung zur Einreichung der Grund- bücher nicht der Fall. Nachdem der Beschwerdeführer einer- seits beherrschendes Organ der AG ist, anderseits aber als Privatperson die bei der AG rechtskrätig aufgerechneten ver- deckten Gewinnausschüttungen nicht akzeptierte, ohne aber im Einspracheverfahren den erforderlichen Nachweis anzutre- ten, konnte und musste er die Notwendigkeit, Eignung und Verhältnismässigkeit der Beweisauflage ohne weiteres erken- nen. Ohne Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Beweisauf- lage bleibt auch die angebliche Nichtgew~hrung der mündli- chen Anhörung.

  1. c) Aus den soeben dargelegten Erwägungen in Ziffer

2 und Ziffer 3 lit. a und b ergibt sich, dass der behaupte- te selbständige Feststellungsanspruch betreffend Rechtmäs- sigkeit der Beweisauflage auch im damaligen Zeitpunkt offen-

188

sichtlich nicht gegeben war. Von einer präjudiziellen Be- deutung der aufgeworfenen Frage oder von einer relevanten Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils konnte nicht die Rede sein.~Abgesehen davon kennt das Schwyzeri- sche Zivilprozessrecht, welches hier subsidiär anzuwenden ist, kein generelles selbständiges Beweisauflageverfahren (§§ 115 ff., §§ 203 ff.; § 214 ZPO). Dies schliesst indes nicht aus, dass die Veranlagungsbehörde in bestimmten Fäl- len in einem Zwischenbescheidverfahren zu prüfen haben wird, ob die Angemessenheit einer Beweisauflage gegeben ist (z.B. bei verlangten Vollständigkeitsbescheinigungen von sämtli- chen Filialen einer Grossbank; vgl. VGE 302/B4 vom 2B.l.B6 1 Erw. 2d 1 bb 1 Prot s. 76). Ein solcher Spezialfall ist hier aber nicht gegeben. Es steht somit fest, dass die Weigerung, die Grundbücher herauszugeben, in keiner Weise gerechtfer- tigt war.

  1. d) Die angedrohten gesetzlichen Konsequenzen waren

Ordnungsbusse und Ermessenstaxation. Hier interessiert nur die Wirkung auf das Veranlagungsergebnis. Sie besteht auf den konkreten Fall angewandt darin, dass die bei der AG rechtskräftig ermessensweise aufgerechneten verdeckten Ge- winnausschüttungen nach wie vor als materiell richtig zu vermuten sind. Da der Beschwerdeführer nachträglich im Ein- spracheverfahren dennoch gewisse Unterlagen einreichte, sind diese bei der Beurteilung zwar mitzuberücksichtigen. Die Beweisauflage wurde aber trotz der nachträglichen teilwei- sen Edition nicht erfüllt, weshalb für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die Umkehr der Beweislast bestehen bleibt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die angefochtene Veranla- gungsverfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid auch inhaltlich zu schützen sind.

4. a) Zur Hauptsache umstritten ist die Aufrechnung der Fr. 33 000.-- aus nicht verbuchten Eigenarbeiten. Wäh- rend die Steuerbehörden von Eigenarbeiten an Privatliegen- schaften ausgehen (vgl. Schreiben des Rechtsdienstes vom

1B9

30.12.1985, Steueract. 83/84 Nr. 6), stellt dies der Beschwer- deführer im Einspracheverfahren in Abrede mit der Begrün- dung, er präsumiere, dass es sich um die Liegenschaften "A." und "B." handle. Er habe aber diesbezüglich mit der Y. AG über sämtliche Baumeisterarbeiten ordnungsgemäss abgerech- net, wie dies die beiden Schlussabrechnungen mit Bankbele- gen, deren Edition die Y. AG ausnahmsweise zustimme, beleg- ten. Zudem sei die Abrechnung "B." vom st. gallischen Fis- kus geprüft und mit einer geringfügigen Abweichung in Ord- nung befunden worden. Im Einspracheentscheid gehen die Vor- instanzen darauf nicht näher ein und halten fest:

"Angesichts der umfangreichen Geschäftstätig- keit zwischen AG und Aktionär (vgl. die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen) konnte dem Pflichtigen nicht entgehen, dass die ange- forderten Bestandteile der Buchhaltung eine unabdingbare Voraussetzung für das sachge- rechte Ueberprüfen der tatsächlichen Bezüge des Aktionärs als Beteiligungsertrag bildeten. Einzelne Konten vermochten dafür offensicht- lich nicht auszureichen. Der Einsprecher ver- letzte seine Mitwirkungspflichten in grober Weise, indem er sich trotz Mahnung ausdrück- lich weigerte, der Beweisauflage nachzukommen. Die Vermutung, die Aufrechnung sei zutref- fend, entkräftete der Einsprecher demzufolge nicht. Die Rechtsmittelinstanzen (recte: Ein- spracheinstanzen) kommen daher unter freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass keine trif- tigen Gründe für das Vorliegen eines Ausnahme- tatbestandes betreffend Beteiligungsertrag sprechen. Die Einsprache ist demzufolge abzu- weisen.11

Dieser Beurteilung hält der Steuerpflichtige in der Beschwerdeschrift weiterhin seinen Standpunkt entgegen, es seien sämtliche Baumeisterarbeiten, die die Privatliegen- schaften beträfen, ordnungsgemäss abgerechnet worden. Falls nötig, sei er ohne weiteres bereit, weitere konkret und sub- stantiiert bezeichnete Dokumente ins Recht zu legen. Lägen steueramtliche Informationen vor, die für das Gegenteil sprä- chen, müsste der Beschwerdeführer nun endlich damit konfron- tiert werden. Die Vorinstanzen beharren ihrerseits dagegen

190

auf einer umfassenden Prüfung der Aufwandkonti, zumal der Beschwerdeführer selbst Liegenschaftenhändler sei. Der Be- schwerdeführer reichte im Zusammenhang mit der bei den Akten befindlichen Steuermeldung des Kantons Zürich vom 18.6.1984 mit Schreiben vom 16.1.19B7 eine entsprechende Bankbelegs- kopie samt dem einschlägigen Bankauszug ein, Unterlagen, die "die Y. AG dem Unterzeichneten, über die Bescheinigungs- pflicht hinausgehend ••• zur Verfügung" stelle.

  1. b) Dass im vorliegenden Fall grundsätzlich die Rich-

tigkeit der rechtskräftigen Aufrechnung bei der AG zu ver- muten ist, dass der Beschwerdeführer das Gegenteil zu be- weisen hat und dass sämtliche bis anhin eingereichten Akten bei der Beurteilung mitzuwürdigen sind, wurde bereits dar- gelegt. Aus dem angefochtenen Entscheid, aber auch aus der in der Vernehmlassung nachgebrachten Begründung wie aus den Steuerakten ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den beiden Bauabrechnungen bezüglich der privaten Lie- genschaften nicht ersichtlich, obwohl mit diesen Akten mögli- cherweise massgebliche Unterlagen eingereicht wurden. Das Gericht selbst ist ebenfalls nicht in der Lage, die Rich- tigkeit der Nichtbeachtung dieser Unterlagen zu überprüfen, nachdem ihm ebenfalls die detaillierte Begründung der Auf- rechnung bei der Aktiengesellschaft unbekannt und von den Vorinstanzen unerläutert geblieben ist. Der Einspracheent- scheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Anstelle des vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzten zweiten Schriftenwech- sels haben sie dem Steuerpflichtigen bezüglich der Beschwer- devernehmlassung und der von der Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Bei dieser Gelegenheit steht es dem Beschwerdeführer, der immer wieder seine Bereitschaft bekundete, seinen Pflich- ten nachzukommen, frei, die angeforderten Grundbücher end- lich einzureichen und damit seine allein schon wegen der eingetretenen Verletzung der Mitwirkungspflichten beeinträch- tigten Erfolgsaussichten zu verbessern.

191

  1. c) Hinsichtlich der AHV-Beiträge geht Känzig davon

aus, dass die Beiträge abzuziehen sind, die der Selbstän- digerwerbende hat entrichten müssen (Känzig, Wehrsteuer (di- rekten Bundessteuer), 2. A., Art. 22 N 189). Auch das Eidg. Versicherungsgericht geht bei der Aufrechnung der persönli- chen Beiträge (Art. 9 Abs, 2 lit. a AHVG) davon aus, dass in der Berechnungsperiode nicht verfügte oder nicht in Rech- nung gestellte Beiträge nicht abzugsfähig sind (ZAK 1986, 159 ff.). Es wird sich deshalb empfehlen, grundsätzlich nur zum Abzug zuzulassen, was bereits bezahlt oder in Rechnung gestellt bzw. verfügt worden ist. Allerdings vertritt das Gericht die Ansicht, dass periodengerechte und buchhalte- risch einwandfrei vorgenommene Rückstellungen für noch nicht verlangte Beiträge nicht zum vornherein auszuschliessen sind. Im vorliegenden Fall sind indes keine solchen Rückstellun- gen deklariert worden.

  1. d) Der Beschwerdeführer bemängelt im übrigen die Ge-

bührenhöhe, Nachdem der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird, braucht diese Rüge vorliegend nicht beur- teilt zu werden. Für die Neubeurteilung wird auf VGE 346/86 vom 31.10.1986 verwiesen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Kosten zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Staat auf- zuerlegen. Diese Kostenverteilung rechtfertigt sich, nach- dem sich das Verfahren zur Hauptsache auf formelle Fragen bezog, bei denen der Beschwerdeführer im wesentlichen unter- lag, Bei dieser Ausgangslage ist dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Im Bundessteuerverfahren werden von Gesetzes wegen keine Parteikosten zugestanden (Art. 111 Abs. 3 BdBSt),

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der ange-

192

fochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin- stanzen zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2, (Verfahrenskosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

193

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Mai 1987 i.S. L. AG (P 1391/1986

Interkantonale Doppelbesteuerung, Sitz einer juristischen Person, Verwirkung des Beschwerderechts

Sachverhalt:

A) Die im Januar 1979 gegründete L, AG bezweckt nach ihren Statuten die Herstellung, Lieferung und Betreuung von Maschinen, Maschinenanlagen und Fabrikationsanlagen in- klusive Gebäulichkeiten für die Teeindustrie, die Lie- ferung von Ersatzteilen sowie die Verwertung des damit verbundenen Know-how, ferner den Handel mit Tee und ver- wandten Produkten, Seit mindestens 1982 war sie jedoch praktisch ausschliesslich in der Vermittlung von Liegen- schaften gegen Provision tätig. Im März 1982 verlegte sie ihren statutarischen Sitz von X. nach Zug. Sie geriet vom 7.6. bis 17.8,1982 vorübergehend in Konkurs und mel- dete am 12.4.1983 beim Handelsregister ihre Liquidation an; Liquidator ist ihr bis dahin einziger Verwaltungs- rat E. Als Liquidationsdomizil war bis 16.11.1983 sein Wohnsitz in X, im Handelsregister eingetragen; seither befindet es sich bei einer z. AG in R., Kanton Zug.

Am 14.9.1984 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz die L. AG gestützt auf ihre Steuererklärung und auf ihren eigenen Steuerausscheidungsvorschlag zu den kantonalen Steuern auf einem Ertrag von Fr. 49 600.-- und auf einem Kapital von Fr. 23 000.-- für die Zeit vom 1.3. - 31.12.1982, nachdem die L. AG zugestanden hatte, dass in dieser Zeit in V. eine Betriebsstätte bestanden hatte, Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

194

B) Für die Veranlagungsperiode 1983/84 beanspruchte die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz nach weiteren Abklä- rungen die volle Steuerhoheit für den Kanton Schwyz 1 weil die gesamt~ Geschäftstätigkeit in V. abgewickelt worden sei. Mit Verfügung vom 1.5.1985 veranlagte sie die L. AG in Liq. gestützt auf die gleichen Angaben über den Reingewinn 1982 zu den kantonalen Steuern 1983/84 auf einem Ertrag von Fr. 134 800.-- und einem Kapital von Fr. 51 000.--.

Die L. AG in Liq. erhob gegen die Veranlagungsverfügung vom 1.5.1985 Einsprache und berief sich auf die für die nächsten Tage erwartete Veranlagung des Kantons Zug für die Veranlagungsperiode 1983/84 sowie auf ihre Jahresrech- nung 1983 zum Beweis dafür, dass sie seit dem 31.12.1982 in V. keine Betriebsstätte mehr unterhalten und keine Tätigkeiten mehr abgewickelt habe; sie machte geltend, die Steuerveranlagung im Kanton Schwyz verstosse gegen Art. 46 Abs. 2 BV. Da sie der Aufforderung zur Vorlage ihrer Buchhaltung 1983 mit den Belegen trotz Mahnung, Androhung einer Ermessensveranlagung und Ausfällung einer Ordnungsbusse nicht nachkam, ging die Kantonale Steuer- kommission Schwyz in ihrem Einsprache-Entscheid vom 21.5.1986 gestützt auf § 67 des Steuergesetzes des Kan- tons Schwyz vom 28.10.1958 (StG) von dem aus den Steuer- akten ersichtlichen Abklärungsergebnis aus. Sie kam zum Schluss, dass sich die Geschäftstätigkeit der L. AG in Liq. um ihre Leitung auch in den Jahren 1983 und 1984 ausschliesslich in V. abgespielt haben müsse, der sta- tutarische Sitz im Kanton Zug ein reines Briefkasten- domizil gewesen sei und sich daher das Hauptsteuerdomi- zil nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 BV in V. befunden habe. Gestützt darauf wies die Kantonale Steuerkommission Schwyz die Einsprache ab.

C) Gegen den Einsprache-Entscheid vom 21.5.1986 führte die

L. AG in Liq. beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

195

Beschwerde. Sie verlangte die Feststellung, ob in den Veranlagungsjahren 1983/84 überhaupt eine beschränkte Steuerpflicht in V. bestanden habe, und beantragte, even- tuell nur für die Zeit vom 1.1. - 31.3.1983 mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. 49 600.-- und einem steuer- baren Kapital von Fr. 23 000.-- wie im Jahre 1982 ver- anlagt zu werden. Der Beschwerde legte sie erstmals ihre Jahresrechnung 1983 (Bilanz und Erfolgsrechnung) sowie Kopien der Kontoblätter für Gehälter, Mieten und Pro- visionen als neue Beweismittel bei.

Mit Urteil vom 31.7.1986 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der L. AG in Liq. ab. Es ging davon aus, dass nach § 59bis und § 67 StG eine Umkehr der Beweislast und eine beschränkte Ueberprüfungs- zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren eintrete, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung steuer- begründender Tatsachen nicht nachkomme. Dies gelte nicht nur bei der Festsetzung der Steuerfaktoren aufgrund einer Ermessenstaxation, sondern auch dann, wenn die Steuer- behörden wegen der fehlenden Mitwirkung des Steuerpflich- tigen den Nachweis eines ausserordentlichen Steuerdomi- zils am Ort der tatsächlichen Leitung der Geschäfte auf die von Amtes wegen festgestellten aktenkundigen Indi- zien stützen müssten. Dem Steuerpflichtigen obliege dann primär, im Rechtsmittelverfahren das Gegenteil zu be- weisen. Die Annahme eines blassen Briefkastendomizils im Kanton Zug und des Steuerdomizils der Beschwerdefüh- rerin am Ort der tatsächlichen Leitung der Geschäfte in V. sei aufgrund der Akten der Einsprachebehörde zu- lässig gewesen; die Einwendungen und neuen Beweismittel vermöchten diese Annahme im Beschwerdeverfahren nicht zu widerlegen. Da dies Sache der Beschwerdeführerin wäre, bestehe kein Anlass, auf die schon früher vorgetragenen, aber nicht eingehaltenen Angebote weiterer Beweise ein- zugehen.

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D) Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die L. AG in Liq.:

" die Aufhebung der Steuerhoheit des Kan- tons Schwyz für die Steuerperiode ab 31.3.1983 gegenüber der L. AG in Liq., Zug; die Besteuerungsbefugnisse der Kantone Zug und Schwyz festzustellen und den Kanton Schwyz zur Aufhebung der Veran- lagungsverfügung vom 15.5.1985 für die Steuerperiode 1983/84 und allenfalls den Kanton Schwyz zur Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen kantonalen und kommu- nalen Steuern und Kultussteuern zu ver- pflichten;

" Sie macht eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV geltend. In der Beschwerdebegründung anerkennt sie, in der Zeit vom 1.3.1982 bis 31.3.1983 eine Betriebsstätte in V. geführt zu haben, bestreitet aber eine Steuerpflicht im Kanton Schwyz ab 1.4.1983. Ferner führt sie aus, es sei durch das Bundesgericht festzustellen, wie weit der Verzicht des Verwaltungsgerichts auf die von ihr im Ein- spracheverfahren versäumte Vorlage der zum Beweis ange- botenen Buchhaltung 1983 als willkürliche Rechtsanwen- dung zu gelten habe.

E) Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz beantragt in ihrer Vernehmlassunq, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz stellt den Hauptantrag, auf die Beschwerde wegen Verwirkung des Beschwerderechts nicht einzutre- ten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Kantonale Steuerverwaltung Zug bemerkt in ihrem Schreiben vom 30.1.1987, die Beschwerde richte sich ge- gen die Besteuerung im Kanton Schwyz. Die Beschwerde- führerin sei in Zug nicht als Sitzgesellschaft, sondern als normale Betriebsgesellschaft veranlagt warden. Auf eine weitere Stellungnahme werde verzichtet.

197

Erwägungen:

1. a) Nach ständiger, seit über 60 Jahren immer wie- der bestätigter Praxis des Bundesgerichts hat ein Steuer- pflichtiger sein Recht zur Doppelbesteuerungsbeschwerde ge- gen die Steuerveranlaqung eines Kantons verwirkt, dessen Steuerhoheit er ohne Zweifel - wenn auch in einem noch nicht bestimmt feststehenden Umfang - untersteht, sofern er durch Verweigerung der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht zur Mit- wirkung im Veranlagungsverfahren den betreffenden Kanton zu einer nur erschwert oder gar nicht mehr anfechtbaren Er- messenstaxation zwingt; dies gilt namentlich, wenn der Steuer- pflichtige die verlangte Steuererklärung, die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die Belege seiner Buchhaltung nicht einreicht oder andere für die Bemessung und die Ausscheidung der Steuerfaktoren notwendige Angaben verweigert (BGE 60 I 346 E. 2; weitere Urteile bei Locher, Doppelbesteuerung, § 12 1 III D1 2 Nr. 7 1 Nr. 10 und Nr, 13). Das Bundesgericht weist eine Doppelbesteuerungsbeschwerde wegen Verwirkung des Beschwerderechts allerdings nur ab, wenn ein beteiligter Kanton diesen Einwand erhebt (BGE 101 Ia 386 E. 1 1 mit Hin- weis).

  1. b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wendet

in seiner Vernehmlassung ausdrücklich ein 1 die Beschwerde- führerin habe das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde we- gen Doppelbesteuerung gegen die Veranlagung im Kanton Schwyz verwirkt, weil sie die im Veranlagungsverfahren verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe, Sinngernäss erhebt auch die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz diesen Einwand, indem sie auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils hinweist, in denen das Verwaltungsgericht bereits ausdrücklich auf die Verwirkung des Beschwerderechts hingewiesen hat (S, 6, E. le). Wie es sich damit verhält, ist somit zu prüfen,

2. a) Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts steht fest, dass die L. AG in Liq, in der streitigen Veranlagungs-

198

periode bis 31.3.1983 in V. mindestens eine Betriebsstätte unterhielt. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich anerkannt. Mindestens für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.1983 unterstand die Beschwerdeführerin während der Veranlagungsperiode 1983/84 somit unzweifelhaft der Steuer- hoheit des Kantons Schwyz 1 wenn auch nach ihrer Behauptung nicht unbeschränkt, sondern allenfalls für den auf eine Be- triebsstätte entfallenden Anteil am Gesamtertrag und -kapi- tal.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerdeführerin auf je- den Fall verpflichtet, bei der Veranlagung zu den Steuern 1983/84 die von der Veranlagungsbehörde des Kantons Schwyz verlangten Beweismittel zur Feststellung der massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse vorzulegen (§ 67 Abs. 1 StG). Insbesondere war sie auch verpflichtet, die im Einsprache- verfahren vergeblich von ihr verlangte Buchhaltung 1983 mit den Belegen einzureichen, die zwar nicht für die Bemessung der Steuerfaktoren, wohl aber für die Feststellung erforder- lich waren, welche Geschäftstätigkeit sie seit 1.1.1983 noch an ihrer bisherigen Betriebsstätte in V. und welche sie al- lenfalls von einem ausserkantonalen Geschäftsdomizil aus verfolgt hatte. Das Verwaltungsgericht ging mit Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese von ihr zur Abklärung ihrer Steuerpflicht während der Veranlagungsperiode 1983/84 verlangten Beweismittel im Einspracheverfahren trotz wieder- holter Mahnung und sogar trotz auferlegter Ordnungsbusse verweigert hat.

  1. b) Dass das Verwaltungsgericht gestützt auf das kan-

tonale Steuerrecht seine Ueberprüfungsbefugnis auf die Ver- tretbarkeit der aus den aktenkundigen Indizien gezogenen Schlüsse beschränkte und der L. AG in Liq. die Beweislast für die Entkräftung dieser Schlüsse zuschob, weil sie ihre Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren verletzt hat, könnte die Beschwerdeführerin nur mit staatsrechtlicher Be- schwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür oder Ver-

199

Weigerung des rechtlichen Gehörs) rügen. Nur wenn sie mit Erfolg eine solche Rüge mit ihrer Doppelbesteuerungsbeschwer- de verbunden hätte, hätte sie den Einwand des Kantons Schwyz abwenden können, das Recht zur Doppelbesteuerungsbeschwerde sei verwirkt (BGE 60 I 348 E. 3; Schlumpf/Dürr, Bundesge- richtspraxis zum Doppelbesteuerungs-Verbot, 3. Auflage, S, 311). Dies hat sie jedoch unterlassen. Der blasse Hinweis, es sei durch das Bundesgericht festzustellen, wie weit der Verzicht auf Aktenedition als willkürliche Rechtsanwendung zu gelten habe (S, 4 Ziff. 4 der Beschwerde), genügt den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Be- schwerde wegen Willkür in keiner Weise (Art. 90 Abs. l lit. b OG; vgl. dazu auch BGE 110 Ia 3/4 E. 2a, mit Hinweisen), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

  1. c) Ist demnach davon auszugehen, dass die Kantonale

Steuerkommission Schwyz wegen der verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin über deren Steuerpflicht ohne weite- re Beweiserhebungen aufgrund der Indizien in den amtlich beschafften Akten entschieden und sich das Verwaltungsge- richt bei umgekehrter Beweislast auf die Prüfung der Frage beschränken durfte, ob die von der Steuerkommission gezo- genen Schlüsse vertretbar und von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt seien, so ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann (vgl. oben E. 2b), ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob der angefoch- tene Entscheid Art. 46 Abs. 2 BV verletzt.

3, Ist das Beschwerderecht gegen den Kanton Schwyz verwirkt, so kann in das Beschwerdeverfahren gegen das Ur- teil seines Verwaltungsgerichts von vorne herein auch nicht der Kanton Zug miteinbezogn werden. Es kann dabei offen blei- ben, ob die Beschwerdeführerin dies in genügender Form be- antragte; das Bundesgericht prüft ja auf Doppelbesteuerungs- beschwerde hin nicht von Amtes wegen, ob eine vom Beschwer- deführer nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung eines anderen Kantons das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt

200

(BGE 111 Ia 46 E. lb 1 223 E. lb mit Hinweisen). Es kann auch offen bleiben, ob der Kanton Zug in das Beschwerdeverfahren überhaupt hätte miteinbezogen werden können, obwohl er bis zum Datum der staatsrechtlichen Beschwerde noch keine Verfü- gung über die Veranlagung oder über den Grundsatz seiner Steuerhoheit erliess. (Die Beschwerdeführerin hat ein aktu- elles Interesse an der Abgrenzung seiner Steuerhoheit auch heute nicht, da Zug von ihr Für 1983/84 im Ergebnis keine Ertrags- und Kapitalsteuern erhebt.) Daher braucht die Kan- tonale Steuerverwaltung Zug auch nicht verhalten zu werden, ihre Steuerakten einzureichen, wozu sie an sich aufgrund der an sie gerichteten Verfügung vom 15.1.1987 verpflich- tet gewesen wäre.

4.

201

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1986 i.S. A.X. und B.X. (VGE 332/86)

Versuchte Steuerhinterziehung bei der Grundstückgewinnsteuer

Sachverhalt:

A) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom ••• veräus- serte A.X. der Y. AG das Grundstück ••• zu einem Preis von Fr. 1 012 000.--. Unter V Ziff. 8 des Kaufvertrages wurde vereinbart:

"Mitverkauft und im Kaufpreis inbegriffen ist das Projekt für die Ueberbauung des Vertragsgrundstückes gernäss vorhandener Baubewilligung der Gemeinde •••"•

Mit einem weiteren Kaufvertrag, öffentlich beurkundet am ••. , veräusserte B.X. z. das Grundstück ••• zu einem Preis von Fr. 837 400.-- (act. VI 28 und 29). In Ziff. 8 der weiteren Bestimmungen zu diesem Vertrag heisst es:

"Der Verkäufer besitzt für die Ueberbauung des Vertragsgrundstückes eine Baubewilligung der Gemeinde ••• , welche jedoch zeitlich ab- gelaufen ist. Mitverkauft und im Kaufpreis inbegriffen sind die sämtlichen Unterlagen aufgrunddieser Baubewilligung."

Im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung wurden diese beiden Verkäufe zusammen erfasst. Die beiden Ver- käufer (Brüder) stellten im Rahmen der Grundstückgewinn- steuerdeklaration dem Verkaufserlös von Fr. 1 849 400.-- Anlagekosten in der Höhe von Fr. 1 762 810.65 gegenüber und deklarierten so einen Gewinn von Fr. 86 589.35. Un- ter den Anlagekosten war ein Architektenhonorar an die Firma W. AG, Sitz in Zürich, Zweck: Immobilienhandel

202

und Uebernahme von Generalunternehmungsaufträgen usw., in der Höhe von Fr, 460 387,-- aufgeführt. Die W, AG wird wirtschaftlich von den Brüdern X. vollständig be- herrscht (vgl. act. VI 41, wonach die Brüder X. Allein- eigentümer der W. AG sind).

Die Veranlagungsbehörde (Kantonale Steuerverwaltung) hielt dieses Architektenhonorar für stark übersetzt und liess durch die Kantonale G'Üterschatzungskommission, in Zusammenarbeit mit Dipl, Arch. ETH V. ein Gutachten er- stellen. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, für die geleisteten Arbeiten sei ein Honorar nach der SIA-Hono- rarordnung 10~ vom 1.1.1980 von Fr. 118 000,-- angemessen,

B) Die Veranlagungsbehörde reduzierte dementsprechend das bei den Anlagekosten anrechenbare Honorar von Fr. 460 387,-- um Fr, 342 387,--, Dadurch erhöhte sich der steuerbare Grundstückgewinn von Fr, 86 589.-- gernäss den Selbstan- gaben auf Fr. 426 976.-- und der zu entrichtende Steuer- betrag von Fr, 30 360.-- auf Fr, 173 323.-- (570 %), Die am 13.4.1984 eröffnete Grundstückgewinnsteuerveran- lagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act, VI 8),

C) Mit Zwischenbescheid vom 19,7,1984 wurde von der Verwal- tung gegenüber A.X. und B.X. ein Strafverfahren im Sinne von § 88 StG wegen versuchter Hinterziehung von Grund- stückgewinnsteuern eingeleitet (act, VI 5),

Am 23.8.1984 nahm RA Dr, V, im Auftrage der Brüder X. zu der Anschuldigung Stellung (act. VI 14) und am 19.2,1986 wurden die beiden Beschuldigten persönlich befragt, wobei sie in Abrede stellten, vorsätzlich oder eventualvorsätz- lich versucht zu haben, Grundstückgewinnsteuern zu hinter- ziehen.

D) Am 28.5.1986 erliess die Kantonale Steuerkommission fol- gende Strafverfügung:

203

11

1. Die Angeschuldigten \Uerden der versuchten

Steuerhinterziehung (GrundstückgeiUinn- steuer) schuldig befunden,

2. In AniUendung von § 88 Abs. 2 StG \Uerden

die Angeschuldigten je mit einer kantonalen Busse von Fr. 20 000.-- bestraft.

3.-5. Zahlungsfrist/Rechtsmittelbelehrung/Zu- fertigung".

E-G) ...

EriUägungen:

1. Wer vorsätzlich versucht, eine Steuerhinterziehung

im Sinne von § 87 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS I 105) zu begehen, IUird mit einer Busse bis zu Fr. 20 000.-- bestraft (§ 88 StG), Die Bestrafung nach§ 88 StG setzt vor- aus:

  1. a) in objektiver Hinsicht:

  • dass der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einsprache- ader Besch\Uerdeverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat;

  • dass die Tatsachen, IUelche der Pflichtige verschiUiegen oder inhaltlich unrichtig IUiedergegeben hat, für den Be- stand oder den Umfang der Steuerpflicht von Bedeutung IUa- ren;

  • dass die Umstände von der zuständigen Instanz vor Inkraft- treten der Steuerveranlagung festgestellt \Uurden, so dass eine Steuerverkürzung vermieden \Uerden konnte;

  1. b) in subjektiver Hinsicht:

Subjektiv erfordert die Bestrafung ein vorsätzliches Ver- halten des Steuerpflichtigen (vgl, VGE 317/83 vom 31.7.1986 EriU. 4; 348/349/78 vom 15.9.1978, EriU, 2 u.a.),

204

2. Objektive Tatbestandsvoraussetzungen:

  1. a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, ist die

rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung, in deren Rahmen der Hinterziehungsversuch aufgedeckt wurde, im Steuerhinter- ziehungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen; es sei denn, diese Verfügung erweise sich als offensicht- lich unrichtig (VGE 361/83 vom 7.2.1984 Erw. 3c/aa; 339/84 vom 24.1.1985). Diese Praxis, welche in bezug auf Steuer- strafverfahren, welche in der Folge von Ermessenstaxationen durchgeführt wurden, entwickelt wurde, gilt umso mehr, wenn das Veranlagungsverfahren, in welchem der Hinterziehungs- versuch begangen wurde, nicht mit einer Ermessenstaxation abgeschlossen wurde.

  1. b) Die Steuerpflichtigen haben im Veranlagungsverfah-

ren unrichtige Angaben gemacht, indem sie ein Architekten- honorar von rund Fr. 460 000.-- als Anlagekosten in Abzug brachten, obwohl nach dem Ergebnis der Begutachtung ledig- lich ein solches von Fr. 118 000.-- angemessen gewesen wäre. Es ist zwar richtig, dass die SIA-Ordnung Nr. 102 bezüglich der Bemessung von Architektenhonoraren nach Tarif A (in Pro- zenten der Bausumme) gewisse Ermessensspielräume offen lässt. Insbesondere gilt dies bei der Einteilung eines Werkes in eine bestimmte Bauklasse (z.B. Klasse III oder IV). Indessen lassen es diese Ermessensspielräume niemals und nicht an- nähernd zu, dass Honorarabweichungen bis zum annähernd vier- fachen Betrag (vorliegend exakt 390 1 15 %) innerhalb eines vertretbaren Ermessensspielraumes liegen. Objektiv war des- halb vorliegend das als Anlagekosten eingesetzte Architek- tenhonorar krass übersetzt und hätte, sofern dies von den Veranlagungsbehörden nicht aufgedeckt worden wäre, zu einer massiven Steuerverkürzung geführt. Die objektiven Tatbestands- voraussetzungen für die Ausfällung von Steuerbussen nach § 87 StG sind deshalb erfüllt, was denn auch von den Beschwer- deführern nicht ernsthaft in Abrede gestellt wird. Die Be- hauptung, Höhe und Berechnungsweise des von der W. AG in

205

Rechnung gestellten Honorars "erscheine auch heute nicht als geradezu unhaltbar" ist nicht zutreffend. Wird ein sol- ches Honorar aufgrund eines Gutachtens derart massiv herab- gesetzt - wie dies hier der Fall war - und wird dieses B~gut­

achtungsergebnis in die Grundstückgewinnsteuerveranlagung übernommen und von den bereits damals anwaltschaftlieh ver- tretenen und über eigenes Fachwissen in bezug auf Architek- tenhonorare verfügenden Steuerpflichtigen akzeptiert mit der Konsequenz, dass sie anstatt Fr. 30 360.-- Fr. 173 323.-- (570 %) an Grundstückgewinnsteuern zu leisten haben, so kann nicht ernsthaft behauptet werden, das zum Abzug geltend ge- machte Honorar sei haltbar ge~esen.

3. a) Die Beschwerde stützt sich insbesondere auf die Behauptung, es fehle am subjektiven Tatbestandselement für eine versuchte Steuerhinterziehung. Die Besch~erdefüh­

rer hätten nicht vorsätzlich gehandelt, sondern stets "in guten Treuen die Höhe des Architektenhonorars als angemes- sen und vertretbar betrachtet, sei der Betrag ja nicht ein- fach zu Hinterziehungsz~ecken aus der Luft gegriffen ~ar­

den", sondern er qeruht nach Ansicht der Besch~erdeführer

"auf seriösen Grundlagen und Einzelberechnungen".

  1. b) Strafbar nach § 88 StG ist, wer vorsätzlich, d.h.

wissentlich und ~illentlich 1 gehandelt hat. Wissen und Wil- len hängen gegenseitig voneinander ab. Wer sich der falschen Angaben bewusst ist, handelt ~illentlich. Wissen schliesst daher den Willen mit ein. Dazwischen liegt ein Vermutungs- schluss von einer Tatsache des seelischen Geschehens auf eine andere. Die Vermutung beruht auf der Erfahrung, dass, ~er wissentlich handelt, auch ~illentlich handelt (R. Truog, Die natürliche Vermutung im Steuerrecht, ASA 49 1 114/115).

Der Vorsatz ist durch die Steuerbehörde nachzu~eisen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicher- heit feststeht, dass die Beschwerdeführer sich der Unrichtig-

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keit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst waren. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen wer- den, dass sie auch mit Willen handelten, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Ver- anlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hatten (Eventualvorsatz), Die Abklärung dieser im subjektiven Be- reich liegenden Feststellung erfordert eine sorgfältige Ab- klärung der Verhältnisse des Einzelfalles, welche ergeben muss, dass das Vorgehen der Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann (BGE vom 31.5.1985 i,S, D., E, 4a; BGE vom 14.9.1984 in StR 1986, 312 und ASA 54, 463 E, 3a; BGE 100 Ib 480/l E, 2; VGE 317/83 vom 31.7,1986 E, 6).

  1. c) Der Nachweis des Vorsatzes darf vorliegend als er-

bracht gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Beschwerdeführer sich der Tatsache bewusst waren, dass dem der W, AG bezahlten Architektenhonorar keine ange- messene Gegenleistung gegenüberstand, Dieses Bewusstsein lässt sich allenfalls nicht stringent nachweisen. Liegen die gesamten Umstände aber derart, dass das Vorgehen der Beschwerdeführer nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Grundstückgewinnsteuerverkürzung zu erreichen, erklärt wer- den kann, dann bedienen sich die Veranlagungsbehörden und die Gerichte der weiteren Erfahrungstatsache, das äusser- lich wahrnehmbare Handeln deute daraufhin, dass die Hinter- ziehung beabsichtigt sei. Eine natürliche Vermutung Für Vor- satz darf namentlich in jenen Fällen Platz greifen, in denen die Steuerbarkeit des versuchsweise hinterzogenen Betrages problemlos ist (BGE vom 7.12.1984 i.S. M., E, 3c s. 10; VGE 317/83 E, 6 S, 11).

4. Vorliegend fallen Für die Beurteilung der Frage

des Vorsatzes folgende Umstände in Betracht:

  1. a) Der Unterschied zwischen dem von der Verwaltung

aufgrund eines Gutachtens angenommenen, begründeten Archi-

207

tektenhonorar (Fr. 118 000.--) und dem als Anlagekosten in Rechnung gestellten Honorar (Fr. 460 387.--) ist - wie be- reits betont - äusserst frappant. Im Gutachten wird nach- gewiesen, dass die Honor9rberechnung in gravierender Weise von der SIA-Ordnung 102 (Ordnung für Arbeiten und Honorare der Architekten), Tarif A, gültig ab 1.1.1980 1 abweicht. Die markantesten Abweichungen sind die folgenden, wobei un- bestritten ist, dass die Architekturarbeiten (Pläne usw,) im Jahr 1980 geleistet wurden, so dass der oberwähnte Tarif zur Anwendung gelangt (act. VI 11 S. 1):

aa) Bauklasseneinteilung: Das Architektenhonorar wird berechnet in Prozenten der hono- rarberechtigten Baukosten, abgestuft in Klassen nach der Art der Bauobjekte und nach der Höhe der Baukosten. In die Klasse I mit dem tiefsten Honoraransatz fallen diejenigen Bauten mit anspruchslosen architektonischen Leistungen, wäh- rend in die oberste Klasse V Aufgaben fallen, die ein ausser- ordentliches Mass an technischen und künstlerischen Leistun- gen erfordern. Das Gros der Wohn- und Industriebauten fällt in die Klassen II oder III, welche wie folgt definiert sind:

"II Bauaufgaben mit einfachem Innenausbau, einfacher Organisation und einfachen technischen Einrichtungen. III Bauaufgaben mit reicherem Ausbau und erhöhten technischen, organisatorischen oder künstlerischen Anforderungen. IV Anspruchsvolle Bauaufgaben, die infolge ihrer Vielgestaltigkeit ein besonderes Mass an technischer oder organisatori- scher oder künstlerischer Leistung er- fordern."

In der Rechnung der W, AG wird für die gesamten Teil- leistungen a-h mit einem Honoraransatz von 7,78 %1 Klasse III, gerechnet. Ein solcher Ansatz findet sich jedoch in Klasse III bei keiner honorarberechtigten Bausumme (vgl, SIA-Ordnung 102, 1980). In der Stellungnahme vom 25.1.1984 (act, VI 9) führen die Beschwerdeführer dann aus: "Beim Ho-

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norarklassen-Ansatz ist uns ein Schreibfehler unterlaufen ••• Unser Honoraransatz von 7,7B% befindet sich nicht in Klas- se III, sondern in Klasse IV. Bei einem angenommenen durch- schnittlichen Verkaufspreis von Fr. 675 000.-- ist bereits ein überdurchschnittlicher Ausbau der Liegenschaft vorge- sehen. Dies bedingt natürlich auch für den Architekten einen gewaltigen Mehraufwand." Die Beschwerdeführer anerkennen somit, dass sie selber die Architektenhonorarrechnung der W. AG ausgestellt hatten. Sie nahmen mit dieser Stellung- nahme zudem auf Geschäftspapier der W. AG eine überarbei- tete Architektenhonorarrechnung vor, mit welcher sie das Honorar auf Fr. 415 B07.--, zuzüglich Fr. 24 B66.-- für Ne- benleistungen, reduzierten. Wie sich aus den Beispielen un- ter Art. 15.3 der Ordnung 102 ergibt, kommt für Wohnsiedlun- gen lediglich die Klasse II oder III, nicht aber die Klasse IV in Frage. Wie bei der 15-fachen Wiederholung des gleichen Einfamilienhauswohntyps von B43 m3 mit normalem Innenausbau und normalen technischen Anforderungen die Honorarklasse IV verantwortbar sein soll, ist unerfindlich und nicht be- gründbar (vgl. Art. 15.1 und 15.3 der Ordnung 102, Gutachten act. VI ll Ziff. 6). Diskutabel wäre die Einteilung in Klas- se III oder II oder allenfalls ein Zwischenhonorar zwischen diesen beiden Klassen (Ordnung 102 Art. 14.2), sicher aber nicht Klasse IV.

bb) Die Beschwerdeführer haben überdies bei Anwendung von Klasse IV einen zu hohen Prozentsatz eingesetzt. Die- ser beträgt bei einer honorarberechtigten Bausumme von Fr. 7 2B2 500.-- nicht 7,7B %, sondern lediglich 7,23 % (Ord- nung 102, Art. 17.1 und 17.2).

cc) Ein krasser Fehler, der einen erheblichen Beitrag zur übersetzten Honorarrechnung bildete, besteht auch dar- in, dass der Wiederholungsrabatt von 20 % für 10 und mehr gleiche Bauten nach Art. 26 der Ordnung 102 nicht vorgenom- men wurde.

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dd) Die Gesamtleistung des Architekten wird nach Art, 18 Ordnung 102 in folgende Teilleistungen aufgegliedert:

a) Vorprojekt 8 " ,. b) Bauprojekt 17 ~·

  1. c) Detailstudien 9 ~·

d) Kostenvoranschlag 9 ~0

e) Ausführungspläne 26 %

  1. f) Ausschreibung 7 ~·

  2. g) Oberleitung der Bauausführung

h) Rechnungswesen 6 ,. .,

Gesamtleistung a-h 100 % i) örtliche Bauführung ~ Gesamtleistung a-i 138 ~·

Von diesen Teilleistungen sind gernäss Gutachten das Vorprojekt (8 %) 1 das Bauprojekt (17 %) sowie die Hälfte der Teilleistung Ausführungspläne (13 %) 1 insgesamt also 38 %1 erbracht. Demgegenüber stellten die W. AG bzw. die Beschwerdeführer auch die Detailstudien (9 %) 1 den Kosten- voranschlag (9 %) und den gesamten Ansatz für die Ausfüh- rungspläne (26 %) in Rechnung und gelangten somit zu 69 %. Im Gutachten wird ausgeführt, dass Detailstudien und ein Kostenvoranschlag nicht vorhanden seien. Dies wurde von den Beschwerdeführern insbesondere bezüglich des Kostenvoran- schlags nie abgestritten, geschweige denn widerlegt. Somit wurden offensichtlich Architekturleistungen in Rechnung ge- stellt, welche überhaupt nicht erbracht wurden und nach dem Stand des Verfahrens auch noch gar nicht nötig waren, Eine vorzeitige Erbringung dieser Bauleistungen wäre auch nicht sinnvoll gewesen, führte doch A.X. anlässlich der persön- lichen Befragung aus, sie hätten die Ueberbauung aufgrund der behördlichen Schwierigkeiten nicht selber ausführen kön- nen. Diese Schwierigkeiten beruhten primär darauf, dass die Baubewilligungen nur unter der Bedingung einer vorgängigen Erstellung einer hinreichenden Zufahrt erteilt wurden, wie-

210

sen doch die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25.1.1984 auf die jahrelangen Schwierigkeiten bei der Er- schliessung ••• hin.

  1. b) Die vorstehend aufgezeigten Mängel der Architek-

tenrechnung hätten unter den gegebenen Umständen auch einem aufmerksamen Laien in Bausachen nicht verborgen bleiben kön- nen. Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich aber nicht um Laien in Bausachen. A.X. ist vielmehr seit 1972 als selbständiger Architekt tätig (act. VI 3) und auch B.X. ist ausschliesslich in der Baubranche, der Generalunterneh- mung, im Immobilienhandel, der Liegenschaftsverwaltung usw. tätig (vgl. act. VI 41, Steuerakt. B.X. 1985/86 insbesonde- re 6, ff.). Die beiden Beschwerdeführer haben auch selber die Architekturrechnung der ihnen gehördenen W. AG gestellt. Damit ist die Behauptung, die beiden Beschwerdeführer hät- ten die Architekturrechnung "stets in guten Treuen als ange- messen betrachtet" ganz klar widerlegt.

  1. c) Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die masslos über-

setzte Architektenhonorarrechnung erstellt wurde, um Grund- stückgewinnsteuern zu sparen, ergibt sich auch aus der zeit- lichen Abfolge der Geschehnisse. Die Architekturleistungen wurden im Jahre 1980 erbracht. Das Baugesuch wurde bereits am 24.4.1980 eingereicht. Die Rechnungstellung der W. AG datiert aber erst vom 10.12.1982, wobei offen bleiben kann, ob es sich hiebei nicht allenfalls um eine Rückdatierung handelt. Die Zahlung dieses Honorars an die W. AG erfolgte aber erst, nachdem die Grundstückgewinnsteuerdeklaration bereits eingereicht worden war gegen Ende August 1983. Die Beschwerdeführer - aufgefordert, die Zahlung dieses Hono- rars nachzuweisen - schrieben der Steuerverwaltung am 24. bzw. 31.8.1983, dass nun die ''längst fälligen" Architektur- Honorarzahlungen erbracht worden seien (vgl. act. VI 16, 17, 18, 26 und 41).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer tatsächlich die Honorarsumme an die W. AG überwiesen haben, spricht nicht

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gegen den vorsätzlichen Hinterziehungsversuch, nachdem diese Gesellschaft vollumfänglich im Eigentum der beiden Beschwer- deführer steht. Wirtschaftlich betrachtet ist die Honorar- summe weitgehend im Verfügungsbereich der Beschwerdeführer verblieben.

  1. d) Die Beschwerdeführer betonen, der Verzicht auf ein

Rechtsmittel gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagungs- verfügung lasse keineswegs auf vorsätzliches Handeln schlies- sen, d.h. keineswegs gelte die Anerkennung der Richtigkeit dieser Veranlagungsverfügung auch für die Vergangenheit (d.h. mit rückwirkender Kraft). Es sei niemandem verboten, sich eines Besseren belehren zu lassen. Wenn jemand heute eine bestimmte Ansicht vertrete, heisse das noch lange nicht, dass er, als er ein Jahr zuvor eine davon abweichende An- sicht vertreten habe, das damals nicht in guten Treuen ge- tan habe, Damit anerkennen die Beschwerdeführer, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Eidg. Steuerverwaltung betont in ihrem Kreisschrei- ben vom 2.5.1955 betreffend Bussen bei Hinterziehungsver- such, der Verzicht auf das Einsprache- und Beschwerderecht bei Ermessenstaxationen lasse noch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Steuerpflichtige damit seine Hinter- ziehungsabsieht zugestanden habe (ASA 23 1 419). Hier lie- gen die Umstände allerdings anders. Während der ermessens- weise Veranlagte oft über zu wenig oder untaugliche Unter- lagen verfügt, um einen zuverlässigen Ueberblick über sein Erwerbseinkommen zu haben und dementsprechend mitunter in- folge Beweisnotstandes eine Ermessenstaxation akzeptieren muss, ist die Frage der Angemessenheit eines Architektenho- norars doch weitgehend überprüfbar. Ob unter Miteinbezug der Erwägungen 4 a-c die Nichtanfechtung der Veranlagungs- verfügung nicht doch eine Schuldanerkennung indiziert, kann aber offen bleiben, weil der Vorsatznachweis ohnehin rechts- genüglich erstellt ist. Zu erwähnen ist aber noch, dass die massive Abweichung zwischen der in Rechtskraft erwachsenen

212

Veranlagung und der Deklaration der Pflichtigen eine natür- liche Vermutung sowohl für objektiv unrichtige Deklaration wie auch für Vorsatz schafft (vgl. BGE vom 31.5.1985 i,S. D., Erw. 3a und 4d). Diese natürliche Vermutung wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass hier infolge der kurzen Eigentumsdauer der Grundstückgewinnsteuerbetrag besonders hoch ausfiel (vgl. act. VI B; §53 Abs. 3 StG), weshalb die Versuchung mit Gewinnmanipulationen eine Steuerreduktion herbeizuführen, auch besonders verlockend war (vgl. A. Margai- raz, Steuerhinterziehung und staatliche Kontrolle, s. 14),

5. Steht die versuchte Steuerhinterziehung fest, so

ist noch die Angemessenheit der ausgefällten Bussen zu über- prüfen. Die Busse bei versuchter Steuerhinterziehung beträgt bei den kantonalen Steuern bis zu Fr. 20 000.--. In einer Weisung vom 24.8.1984 hält der Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung zur Bussenhöhe fest:

"Die Busse bei vollendeter Hinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der Nach- steuer (§ 87 Abs. 2 StG), bei versuchter Tatbegehung 2/3 dieses Ansatzes •••• Die Bussen sind nach dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen zuzumessen". (Organisationshandbuch Nr. 255)

Das Bundesgericht hat in bezug auf die direkte Bundes- steuer festgestellt, die Busse sei bei Hinterziehungsversu- chen als Regel mindestens auf den einfachen Betrag der Steuer festzusetzen, welche beim Gelingen der Hinterziehung dem Staat vorenthalten worden wäre (BGE vom 27.8,1985 i,S. z., E, 4 S. 14; 85 I 260 E. 3b). Versuchsweise hinterzogen wur- den vorliegend über Fr. 140 000,--, weshalb die oberwähnte Regelbusse bei rund Fr. 70 000.-- für jeden der beiden Täter läge, während die Regelbusse gernäss der zitierten Weisung bei rund Fr. 47 000,-- je Pflichtigen läge, Diese Bussen kommen aufgrund des Maximalansatzes von Fr. 20 000.-- ge- mäss § 88 Abs, 2 StG nicht zur Anwendung. Anderseits gebie- tet es die objektive Schwere der Tat, um nicht in eine stos-

213

sende Nivellierung und rechtsungleiche Behandlung gegenüber Tätern mit kleineren Hinterziehungsbeträgen zu verfallen, in einem solchen nur mit Zurückhaltung den Maximalbussen- ansatz zu unterschreiten. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion der Bussen auch deshalb nicht, weil das Verschul- den der Beschwerdeführer erheblich ist (vgl. Erw, 4) und sie in guten finanziellen Verhältnissen leben.

214

StPS 3/87 Seite 118

Gewinnungskosten des unselbständigerwerbenden Alleinaktionärs (Par. 22bis StG; Art. 22bis WStB)

Will der Steuerpflichtige die effektiven Gewinnungskosten geltend machten, dann hat er hiefür den Nachweis zu erbringen. In casu (Fall eines von seiner AG angestellten Alleinaktionärs) zeitigt die genaue Untersuchung der Spesenbelege und der vom Verwaltungsgericht einverlangten Geschäftsunterlagen der Arbeitgeberin den fehlenden Gewinnungskostencharakter der geltend gemachten Auslagen. Weisen schon die eingereichten Belege auf verdeckte Lebenshaltungskosten hin, so ist erst recht bei der Berücksichtigung von lediglich behaupteten, aber unbelegten Aufwandpositionen grösste Zurückhaltung geboten.

VGE 364-79 vom 28. Januar 1980 i.S. P. (Abweisung unter Vornahme einer reformatio in peius)

StPS 3/87 Seite 126

Steuerhinterziehung, versuchte; Bussenbemessung (Art. 131 Abs. 2 BdBSt)

Im Steuerhinterziehungsverfahren gilt die allgemeine Beweisregel des Steuerrechts, wonach die Steuerbehörde steuerbegründende Tatsachen nachzuweisen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis jener Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld min- dern oder aufheben. Im Zweifelsfall ist weder pro fisco noch contra fiscum zu entscheiden, sondern aufgrund von pflichtgemässer Beweiswürdigung.

Bussenbemessung: Voraussetzungen, unter denen nichtverbuchte Provisionen (Schmiergelder) im Steuerhinterziehungsverfahren Anerkennung finden können. Voraussetzungen, unter denen sich eine Bussenreduktion wegen Beeinträchtigung des Steuerpflichtigen in seiner Leistungsfähigkeit zufolge Kumulation mehrerer, von verschiedenen Steuerhoheiten ausgefällter Bussen rechtfertigt.

VGE 355-86 vom 27. März 1987 i.S. R. (Abweisung, noch nicht in Rechtskraft erwachsen) = 02.87.021

StPS 3/87 Seite 144

Versuchter Steuerbetrug (Par. 94 Abs. 1 StG; Art. 22 und Par. 25 StGB); Stellung der Steuerverwaltung im Strafverfahren (Par. 17 lit. b StPO; Par. 24 Abs. 2 VVStG); Verhältnis von Steuerbetrug zu den gemeinrechtlichen Urkundendelikten (Art. 251 f. StGB)

Im Steuerbetrugsverfahren ist die Kantonale Steuerverwaltung Geschädigte im Sinne von Par. 17 lit. b StPO und somit auch Partei mit allen prozessualen Rechten. Die aus Gründen der Steuerersparnis erwirkte Falschbeurkundung eines Grunstückkaufes ist sowohl als gemeinrechtliches Urkundendelikt nach Art. 253 StGB (Erschleichung einer Falschbeurkundung) als auch nach Steuerstrafrecht (Steuerbetrug, Par. 94 StG) zu ahnden. Der Steuerbetrug im Sinne von Par. 94 StG ist ein sogenanntes Gefährdungsdelikt, d.h. ein Erfolg im Sinne einer tatsächlich gelungenen Steuerhinterziehung ist nicht Tatbestandsmerkmal.

Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. November 1986 i.S. A. und C.

Juni 1987 5. Jahrgang Heft3

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide - Gewinnungskosten des unselbständigerwerbenden Alleinaktionärs 118 -Steuerhinterziehung, versuchte; Bussenbemessung 126 -Versuchter Steuerbetrug; Stellung der Steuerverwaltung im Strafverfahren; Verhältnis von Steuerbetrug zu den gemeinrechtlichen Urkundendelikten 144

(3 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft F.r. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ . (StPS)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1980 i.S. P. (VGE 364/79)

Ge111innungskosten des unselbständiger\1/erbenden Alleinaktio- närs (§ 22bis StG; Art. 22bis WStB)

Er111ägungen:

1. (Formelles)

2. So111ohl das Wehrsteuerrecht (Art. 22bis WStB) IIIie

auch das kantonale Steuergesetz (§ 22bis StG) räumen dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, indem er ent111eder pau- schale Ge111innungskostenabzüge vornehmen oder aber die ef- fektiven Ge111innungskosten geltend machen kann, Bei den Ge·- lllinnungskosten, die nur mittelbar mit der Berufstätigkeit zusammenhängen (Auslagen für die Fahrten z111ischen Wohn- und Arbeitsort, Mehrkosten für aus111ärtige Verpflegung, für Schicht- arbeit und beruflich bedingte aus111ärtige Unterkunft) gibt es keine eigentlichen Pauschalen, sondern die Ausführungs- vorschriften zur Steuergesetzgebung begnügen sich mit einer Pauschalierung der Bemessungsfaktoren, Diese sog. Pauscha- len sind Veranlagungshilfen, \I/elche aufgrund von Durchschnitts- liierten festgelegt 111erden und der Mehrzahl der Fälle gerecht 111erden (Känzig, Wehrsteuer, N 18 zu Art. 22bis WStG, Felix Escher, Die Ge111innungskosten bei unselbständiger Er\1/erbs- tätigkeit nach baselständtischem Steuerrecht, BJM 1977 S, 15). Daneben kennt die Gesetzgebung Paus~halen für die eigent- lichen B~rufsauslagen 1 die dem Steuerpflichtigen auch dann ge111ährt \I/erden, 111enn er keinerlei Nach111eis leistet und die effektiven Auslagen allenfalls geringer ausfallen. Im kan- tonalen Recht \I/erden solche Pauschalabzüge in § 22bis Abs, 1 lit. c und d StG (in der Fassung vom 22.9.1972; Anm. der Redaktion) abschliessend aufgezählt (VGE 116/75 vom 7.5.1975 1 in EGV 1975 S. 18 ff,), 111ährend der WStB in Art. 22bis Abs,

118

1 lit, c eine nicht abschliessende Aufzählung einiger Be- rufsauslagen nennt, wobei das Eidg, Finanz- und Zolldepar- tement verhalten wird, Pauschalabzüge festzusetzen.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Geltend- machung der effektiven Gewinnungskosten, dann hat er hie- für den Nachweis zu erbringen (§ 22bis Abs, 4 StG; Art. 22bis Abs, 2 Satz 2 WStB; EGV 1975 S, 19 E. 4), Werden die effek- tiven Abzüge geltend gemacht und bewilligt, so fallen die Pauschalen dahin und umgekehrt.

3. Der Beschwerdeführer verlangt sowohl die Gewin- nungskostenpauschalen gemäss § 22bis Abs, 1 lit, c und d und darüber hinaus verlangt er, dass auch die ihm von sei- nem Geschäft ausbezahlte Spesenpauschalentschädigung von Fr. 12 000,-- als Gewinnungskosten ane!kannt werde, Wie dar- gestellt, ist dies nicht angängig, Kann der Beschwerdefüh- rer die von ihm behaupteten Gewinnungskosten nachweisen, so kann er diese abziehen, wobei die Pauschalen wegfallen, Misslingt ihm dieser Nachweis, hat er sich mit den Pauscha- len zu begnügen oder die Verwaltung kann ihm, sofern zwei- fellos die effektiv angefallenen Spesen die Pauschalen über- steigen, einen bestimmten Betrag nach pflichtgemässem Er- messen anerkennen.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es entstünden

ihm eine ganze Anzahl von Auslagen, die in keiner Reiseko- stenabrechnung figurierten, Deshalb sei mit der Arbeitge- berin die Regelung mit der pauschalen Vergütung getroffen worden, um die internen Abrechnungen zu vereinfachen und so Zeit für gewinnbringende Aufgaben zu erhalten, Im ein- zelnen reicht er folgende Zusammenstellung von angeblichen Gewinnungskosten, welche mit der Spesenpauschale von Fr. 12 000.-- abgegolten worden sein sollen, ein (Aufstel- lung vom 7.8.1979).

119

  • Einladung von Kunden resp. deren Ein- käufern und von Lieferanten im Privat- haushalt monatlich ca, Fr. 500,--

  • Arbeitszimmer in Wohnung und geschäftl. Telefongespräche ab privatem Apparat monatlich Fr, 250.--

  • kleine Geschenke (Wein aus dem privaten Keller für Einkäufer usw,) monatlich min, Fr, 100,--

  • kleine Reisespesen, Trinkgelder, kleine Konsumationen auf Reise monatlich min. Fr. 100,-- Fr. 950.-- pro Jahr somit Fr, 11 400,--

- Kleider mindestens

Fr, 3 000.--

- Weiterbildung

Fr.

600,--

  • zusätzliche, nicht entschädigte auswär- tige Verpflegung (Mittag- und Nacht- essen) Fr, 1 000,-- Fr. 16 000.-- ============= Mit Verfügung vom 31.8,1979 forderte die Gerichtslei-

tung den Beschwerdeführer auf, verschiedene Unterlagen, u,a, den Geschäftsabschluss für das Jahr 1976 und verschiedene Aufwandkonten samt Belegen des Geschäftsjahres 1976 einzu- reichen. Ferner wurde er aufgefordert, private Telefonrech-

nungen für das Jahr 1976 sowie Rechnungen für

private Wein-

einkäufe für das Jahr 1976 einzureichen, Im weiteren wurden

ihm einige Fragen zur Beantwortung vorgelegt,

Mit Schreiben

vom 20,9,1979 kam der Pflichtige dieser Beweisauflageauf-

forderung teilweise nach. Dabei machte er geltend,

weil die

P. AG (Arbeitgeberin des Beschwerdeführers; Anm, der Redak- tion) anfangs 1979 umgezogen und nicht mehr die gleiche Se- kretärin wie 1976 beschäftigt sei, sei ~s nicht mehr mHglich, sämtliche Belege innert nützlicher Frist zusammenzutragen, Die Auswertung dieser Unterlagen ergibt folgende Resultate:

4.1. Die P. AG führt unter der Nummer 55,10 das Auf- wandkante "Reise- und Kundschaftsspesen". In der Erfolgs-

rechnung 1976 figuriert unter dieser Position

ein Aufwand

von Fr. 55 374,65. Dem Beschwerdeführer wurden zu Lasten

dieses Kontos folgende Zahlungen geleistet:

120

- 12 monatliche Auszahlungen ''Spesen P," Fr, 29 750,90

  • Mit Buchungsdatum vom 31.12.1976 "Spesen P, per 1976" (von den Vorinstan- zen als Einkommensbestandteil aufgerech- neter Betrag) Fr, 12 000,-- Totalbezüge Fr, 41 750,90 ============= Diese Spesenzusammenstellung erscheint aus mannigfa-

chen Gründen nicht als reell.

  1. a) Der Bruder des Beschwerdeführers, X,P, 1 welcher

ebenfalls wie der Beschwerdeführer selber die Reisetätig- keit besorgt, erhielt Spesen von insgesamt Fr, 3 860.55 1 also weniger als 10 % der an den Beschwerdeführer bezahlten Spesen. Diese Spesen wurden in 23 Teilbeträgen ausbezahlt, wobei die Einzelzahlungen auf Franken und Rappen lauteten und einzelne Positionen unter Fr, 100,-- lagen, Die Behaup- tung, es seien Pauschalzahlungen gewählt worden zur Verein- fachung der Abrechnung, überzeugt nicht, zumal auch an den Beschwerdeführer persönlich monatlich ungerade Beträge aus- bezahlt wurden,

  1. b) Die Zusammenzählung der Einzelbelege zum Konto 55.10

ergibt einen Betrag von Fr. 20 295,35, Für den Rest, d,h, für Fr. 9 455,55 1 wurden keine Belege eingereicht. Nachdem solche Belege während 10 Jahren aufzubewahren (Art, 962 OR) und ein Teil der Belege vorhanden sind, überzeugt der Ein- wand, das Archiv sei noch nicht einwandfrei eingerichtet, nicht, ist doch anzunehmen, dass die Belege eines Kontos gesamthaft am gleichen Ort aufbewahrt werden, Auch unter dem Eindruck der drohenden reformatio in peius vermochte der Beschwerdeführer die fehlenden Belege nicht beizubrin- gen, obwohl er hiezu nochmals ausdrücklich aufgefordert wur- de (vgl. Zwischenbescheid vom 17,11.1979),

  1. c) Besonders instruktiv ist ein Blick in die vorhan-

denen Einzelbelege. Es finden sich darunter zahlreiche Kassa-

121

streifen von Einkäufen in Detailläden wie Denner, Tax Free Shop, Konditoreien, Warenhäuser, Spielwarengeschäfte usw, Diese Kassastreifen tragen auf der Rückseite zumeist den Vermerk "Kundengeschenk(e)", Ob allerdings Einkäufe in einem Denner-Discount mit Einzelpositionen bis zu Fr, 1.25 und Fr, 2,10 Kundengeschenke sind, ist doch sehr fraglich, Viel näher liegt die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der - was nicht aus den Augen gelassen werden darf - mit seiner Arbeit- geberin wirtschaftlich identisch ist, teilweise seinen pri- vaten Lebensaufwand über das Spesenkonto deckte, Vollends zur Gewissheit wird dieser Verdacht bei der Würdigung der sehr zahlreichen Belege über Restaurationsspesen, Wenn der Beschwerdeführer, verheiratet und Vater von zwei Kindern, welche damals 8 und 10 Jahre alt waren, am Samstag, 15,5.1976 im Hotel ,,, in Walenstadt neben Geschnetzeltem und Felchen auch noch 2 x Kinderteller bezahlte, so handelt es sich dabei sicher nicht um Geschäftsunkosten, sondern um Lebenshaltungs- kosten, die im Zusammenhang mit einem Wochenendausflug mit Familie entstanden sind. Das gleiche gilt für eine Konsu- mation im Posthotel ,,, (ebenfalls u,a, 2 x Kinderteller), für den Ausflug am Sonntag, 5.9.1976 nach Degersheim (Rech- nung für Farn, P. Fr. 85,20) oder für die Zukehr im ••• in Lenzerheide, wo u,a, Gerichte mit den aus der kindlichen Märchenwelt stammenden Phantasiebezeichnungen ''Disney" und "Pinocchio'' aufgetragen wurden. Aus einem andern Zusammen- hang ergibt sich, dass der Beschwerdeführer oder (und) Fa- milienangehörige im Jahre 1976 mehrmals in Porta-Raneo bei Brissago Ferien machten, Es erstaunt nach dem bereits Ge- sagten nicht, dass dementsprechend Konsumationsspesen aus Orten wie Ascona, Locarno und Cannabio ~n grosser Zahl vor- liegen. Ins gleiche Kapitel gehören wohl auch Auslagen, die in beliebten Ausflugsorten wie Lenzerheide oder Valbella entstanden sind. Dass ein Beleg das Datum des 2.B,l975 trägt, mag auf ein Versehen bei der Einordnung zurückzuführen sein, die Herkunft aus Ascona weist aber dennoch in die bereits gezeigte Richtung,

122

4.2. Der Beschwerdeführer will Geschäftspartnern klei- ne Geschenke, insbesondere Wein aus dem privaten Keller ver- abreicht haben, welche mindestens monatlich Fr, 100.-- er- reichten. Auf die Aufforderung hin, Quittungen über private Weineinkäufe im Jahre 1976 einzureichen, legte er drei Ein- zahlungsempfangsscheine ein, auf welchen Zahlungen an eine Weinhandlung von insgesamt Fr, 182.40 ausgewiesen sind. Da- neben findet sich eine mit Tinte geschriebene Zusammenstel- lung über den Direkteinkauf französischer Weine zu einem Betrag, inkl, Zoll und Wust von Fr. 528,95. Auf diesem Zet- tel ist zudem der Vermerk angebracht ''Für Mefa 76". Selbst wenn diese Zusammenstellung als Beleg Für die Auslage als solche anerkannt wird, trifft es auf jeden Fall nicht zu, dass der Beschwerdeführer diese Auslage über die Spesen-Pau- schale abgedeckt hat. Im Konto 59.30 "Werbung, Ausstellun- gen" wurden ihm mit Buchungsdatum vom 5.5.1976 mit der Be- zeichnung "Mefa div, Spesen P.'' Fr, 2 000.-- ausbezahlt, so dass erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer versucht, zweimal den gleichen Betrag abzuziehen, Im übrigen findet sich allein im Konto 59.30 unter der Bezeichnung "Kunden- geschenke, Weihnachtsgeschenke" ein Betrag von Fr. 4 063,70, Im weiteren liess sich der Beschwerdeführer über das Spesen- konto sogenannte Kundengeschenke im Betrage von Fr. 1 544.20 bezahlen (vgl. hiezu E, 4.1 c), Dass er über diese, teil- weise schon recht dubiosen Kundengeschenke hinaus weitere Kundengeschenke machte, ist unter diesen Umständen weder glaubhaft, geschweige denn nachgewiesen.

4.3. Das vorstehend Gesagte gilt ebenso Für die Posi- tionen "kleine Reisespesen, Trinkgelder, kleine Konsumatio- nen auf Reisen" sowie ''zusätzliche nicht entschädigte aus- wärtige Verpflegung". Der ihm ausbezahlte Spesenbetrag von Fr. 29 750.90 (entspricht annähernd dem dreifachen Geschäfts- gewinn des Jahres 19J6) ist bereits übermässig, Hinzu kommt, dass der Beschwerdefürer noch aus anderen Konten (z.B. 59.30) Spesenleistungen ausgerichtet wurden. Aus den Detailbele- gen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Spesenbelege mit

123

Akribie sammelte, figurieren doch in der Belegsammlung zahl- reiche Einzelbelege mit Ausgabenposten von je weniger als Fr. 2.--. Für kleine Reisespesen und dergl. bleibt unter diesen Umständen kein Raum.

4.4. Für Einladungen an Kunden und Lieferanten in den

Privathaushalt will der Beschwerdeführer einen Betrag von monatlich Fr. 500.-- ausgegeben haben. Dies entspricht in etwa dem gesamten Lebensmittelaufwand einer Durchschnitts- familie. In der Spesensammlung des Beschwerdeführers zum Konto 55.10 figuriert eine Rechnung für Fleischlieferungen der LVZ-Metzgerei im Betrage von Fr. 187.80. Diese Rechnung ist mit dem Vermerk versehen ''Kundenessen zu Hause". In Be- rücksichtigung der "Spesenmentalität" des Beschwerdeführers kann kein Zweifel daran bestehen, dass er sich solche Aus- lagen hätte separat ausbezahlen lassen, sofern sie tatsäch- lich entstanden wären. Zu erwähnen ist auch, dass neben den sehr umfangreichen Restaurationsspesen, die unter dem Titel "Kundschaftsspesen" über das Konto 55.10 verbucht wurden, kaum mehr Raum für umfangreiche Drittverköstigungen im Pri- vathaushalt mehr besteht. Diese Aufwandbehauptung ist des- halb ebenfalls völlig unglaubwürdig.

4.5. Für Kleider beansprucht der Beschwerdeführer einen

Abzug von jährlich mindestens Fr. 3 000.--. Bei Aufwendun- gen für Kleider und Wäsche kommt ein Abzug nur in Frage, wenn ausschliesslich zu Berufs- oder Arbeitszwecken dienende Berufskleider angeschafft und benützt werden. Auslagen für Kleider sind hingegen nicht abzugsfähig, wenn mit Rücksicht auf die Stellung im Beruf schönere Kleider angeschafft wur- den oder auch wenn der Verbrauch von Kleidern und Wäsche wegen des Berufs besonders gross ist. Die Berufsausübung verteuert die Lebenshaltung oft in vielerlei Hinsicht; aus einer berufsbedingten Verteuerung der Lebenshaltung kann jedoch kein Recht auf Abzüge abgeleitet werden. Als abzugs- fähige Berufskleider kommen etwa Ueberkleider 1 Berufsmäntel, Berufsschürzen, Kopfbedeckungen für Köche, Gummistiefel u.a.

124

mehr in Frage (vgl. VGE 345/79 vom 21.9.1979 E.5 1 Känzig 1 a.a.o., N 8 1 9 zu Art. 22bis WStB; Reimann/Zuppinger/Schär- rer1 Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 11 ff. zu § 26 1 N 15 zu § 25; 0. Bosshardt 1 Die neue zürcherische Einkom- mens- und Vermögenssteuer, IV s. 100). Der Beschwerdefüh- rer ist, wie er selber ausführt, nicht auf besondere Berufs- kleider, sondern auf Repräsentationskleider angewiesen, wes- halb unter diesem Titel kein Abzug in Frage kommt.

4.6.-4.7.

5. • •• Der Beschwerdeführer verweist ••• auf seine Zusammenstellung vom 7.8.1979 und betont, dass es in einem Geschäft, welches zum grossen Teil auf persönliche Bezie- hungen aufgebaut sei, Auslagen geschäftlicher Natur entstün- den, welche nicht ausnahmslos mit Quittungen nachgewiesen werden könnten. Insbesondere betont er, dass viele geschäft- liche Einladungen im privaten Haushalt stattfänden, welche nicht durch Belege nachgewiesen werden könnten. Das Verwal- tungsgericht verkennt nicht, dass an den Nachweis gewisser Gewinnungskosten Grenzen gesetzt sind. In solchen Fällen darf die Beweispflicht selbstverständlich nicht ad absurdum geführt werden, sondern es ist zu berücksichtigen, dass bei einer bestimmten beruflichen Stellung erfahrungsgernäss Ge- winnungskosten anfallen und es ist ermessensweise ein Abzug zuzugestehen. Ergibt sich aber wie hier, dass viele behaup- tete Gewinnungskosten nachgewiesenermassen nicht entstanden sind, dass Lebenshaltungskosten Aufwand für Ferien usw. als Gewinnungskosten betrachtet werden, so ist bei der Berück- sichtigung von lediglich behaupteten Gewinnungskosten 1 bei denen möglicherweise tatsächlich ein gewisser berufsbeding- ter Aufwand entstanden sein kann, grösste Zurückhaltung ge- boten ••••

6.

125

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. März 1987 i.S. R. (VGE 355/86)

Steuerhinterziehung, versuchte; Bussenbemessung (Art. 131 Abs. 2 BdBSt)

Sachverhalt:

A) R. betreibt in ••• ein Reinigungsinstitut, Während der Veranlagungsperiode 1981/82 wohnte er in der Gemeinde

X. Bundessteuerrechtlich ist deshalb der Kanton Schwyz

Veranlagungskanton (Art. 77 BdBSt). In der Wehrsteuererklärung vom 22.4.1981 deklarierte R. für die Steuerperiode 1981/82 ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 41 798,--. Das WUST-lnspektorat nahm in der Folge eine Bücherrevision vor und stellte fest, dass in den Jahren 1979/80 durchschnittlich Fr. 93 050.-- (1979: Fr. 82 335.--; 1980: Fr. 103 766.--) Geschäfts- einnahmen nicht verbucht und deklariert waren, Die Kan- tonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer veran- lagte deshalb am 29.7.1983 anstelle der deklarierten Fr. 41 798.-- ein steuerbares Einkommen von Fr. 134 800,--. Die Veranlagungsverfügung ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen.

B) Mit Zwischenbescheid vom 26.4.1984 leitete die VdBSt gegen R. ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhin- terziehung im Sinne von Art, 131 Ab~. 2 BdBSt ein. Am 24.10.1985 wurde R. im Beisein seines Rechtsvertreters persönlich zur Sache befragt,

C) Mit Verfügung vom 25.7.1986 beschied die Kantonale Ver- waltung für die direkte Bundessteuer:

126

"1. Der Angeschuldigte 111ird der ver- suchten Steuerhinterziehung (di- rekte Bundessteuer, 21. Periode 1981/82) schuldig befunden.

2. In An111endung von Art. 131 Abs. 2

BdBSt 111ird der Angeschuldigte mit einer Busse von Fr. 20 000.-- bei der direkten Bundessteuer bestraft.

3. Die Busse im Betrage von Fr. 20 000.-- ist innert 30 Tagen seit Zustellung, spätestens jedoch am Tage nach Ein- tritt der Rechtskraft, an die In- kassostelle für die direkte Bundes- steuer (PC 60-8927) zu über\1/eisen,

4. Rechtsmittelbelehrung

5. Zufertigung"

D) Mit Eingabe vom 22.9.1986 liess R, gegen die Strafsteuer- verfügung Besch111erde erheben mit folgenden Begehren:

"Es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Beschlller- degegnerin zurückzu111eisen.

Ev. es sei eine Busse in einer Fr, 2 000.-- nicht übersteigenden Höhe festzusetzen,

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Fiskus."

E-F} .. •

Er111ägungen:

1. a) Nach Art. 131 Abs, 2 BdBSt ist eine Busse von Fr. 20.-- bis Fr, 20 000.-- zu verhängen, 111enn sich 111ährend des Veranlagungsverfahrens ergibt, dass ein Pflichtiger zum Z111ecke einer zu nie~rigen Veranlagung un111ahre oder unvoll- ständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Steuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Steuerpflicht 11/esentlichen Tatsachen durch den Ge-

127

brauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Ur- kunden zu täuschen versucht hat. Strafbar ist nach dieser Bestimmung nur, wer vorsätzlich handelt, d.h. mit Wissen und Willen die in Art. 131 Abs, 2 BdBSt bezeichneten täu- schenden Vorkehren getroffen hat (ASA 54, 1986, 462 E, 2; StPS 1985 Heft 4, S, 190; BGE 100 Ib 480 E. 2; VGE 345/85 vom 24.4.1986, Erw. 2a).

  1. b) Der objektive Tatbestand des Hinterziehungsversu-

ches ist somit dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren Tatsa- chen, die für den Bestand oder den Umfang seiner Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie unrichtige Anga- ben macht, eine Steuerverkürzung aber dennoch nicht eintritt, weil die Widerhandlung noch rechtzeitig entdeckt und ver- eitelt wird (Känzig, Wehrsteuer 1 N 13 zu Art. 131; VGE 307/82 vom 13,8.1982 E. 2),

  1. c) Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches

Verhalten, d,h, der Täter muss wissentlich und willentlich gehandelt haben. Wissen und Willen hängen gegenseitig von- einander ab. Wer sich der falschen Angaben bewusst ist, han- delt willentlich. Wissen schliesst daher den Willen mit ein, Dazwischen liegt ein Vermutungsschluss von einer Tatsache des seelischen Geschehens auf eine andere. Die Vermutung beruht auf der Erfahrung, dass, wer wissentlich handelt, dies auch willentlich tut (R. Truog, Die natürliche Ver- mutung im Steuerrecht, ASA 49, 114/115; VGE 332/86 vom 9.12.1986 1 E. 3b),

Der Vorsatz ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen, Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicher- heit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrich- tigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss, wie bereits dar- gelegt, angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte,

128

d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf ge- nommen hatte (Eventualvorsatz). Die Ueberprüfung dieser im subjektiven Bereich liegenden Feststellung erfordert eine sorgfältige Abklärung der Verhältnisse des Einzelfalles, welche ergeben muss, dass das Vorgehen der Steuerpflichti- gen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerverkür- zung zu erreichen, erklärt werden kann. Der Vorsatz ist einer- seits nicht schon dann auszuschliessen, wenn die Unrichtig- keit oder Unvoltständigkeit der Angaben des Steuerpflich- tigen von der Steuerbehörde leicht festgestellt werden konn- te; denn der Pflichtige kann mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beh-örde auf seine Angaben abstellt 1 ohne sie näher zu überprüfen (BGE vom 31.5.1985, i.S. D., E. 4a; BGE vom 14.9.1984 in StR 1986). Anderseits ist bei ermessensweiser Höherschätzung, die sich vorwiegend auf Erfahrungszahlen stützt, Zurückhaltung geboten. Wenn sich ein Steuerpflich- tiger mit der Ermessenseinschätzung abgefunden und auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hat, so darf nicht ohne weiteres auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen werden (zit. BGE vom 31.5.1985; Kreisschreiben der EStV vom s. 418 sowie Masshardt 1 Wehrsteuerkommen- 2.5.1955 1 ASA 23 tar, Ausgabe 1980, s. 477/78; Naher, De~ Hinterziehungsvex- such bei der Wehrsteuer, ASA 24 1 s. 408). Aufgrund dieser Ueberlegungen lässt sich von der Tatsache, dass sich dekla- riertes und ermessensweise veranlagtes Einkommen nicht decken, nicht a priori auf einen Hinterziehungsversuch schliessen. Wenn jedoch die Differenz zwischen dem deklarierten und er- messensweise veranlagten Einkommen gross ist, nimmt man für den betreffenden Steuerpflichtigen grundsätzlich an, dass er um die unvollständigen Angaben gewusst haben musste und deshalb auch gewillt war, eine zu niedrige Veranlagung her- beizuführen (vgl. Masshardt, a.a.o., N 23 zu Art. 92; VGE 361/83 vom 7.2.1984 Erw. 3 in StPS 2/84 1 67; 339/84 vom

24.1.1985 Erw. 3 in StPS 3/85, 146/47; VGE 333/83 vom

7.3.1984; ASA 34, 46 ff.; Weisung der Kantonalen Steuerver- waltung über die Behandlung von Deklarationsfehlern, die

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Nachbesteuerung und die Instruktion im Strafverfahren vom 24,8,1984 Organisationshandbuch Nr. 255 1 Ziff. 11 und 13),

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ver- suchte, die Steuern zu hinterziehen (vgl, Beschwerdeschrift S, 2, 6). Er bemängelt vielmehr, dass die Steuerverwaltung kritiklos auf die Zahlen des WUST-Inspektorates bzw, auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung abstellte, Die von der EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung gebiete, dass im Hinterziehungsverfahren neben den belastenden auch den entlastenden Momenten nachzugehen sei, So seien als konne- xer Aufwand die Wustzahlungen von Fr, 9 339,--, im weite- ren nichtverbuchte Barprovisionen, WIR-Geld-Verluste sowie höhere, wegen der Hinterziehung jedoch nicht bezahlte Sozial- versicherungsbeiträge mitzuberücksichtigen, Die Bussenbe- messung habe sich zudem nach den strafrechtlichen Vorschrif- ten zu richten,

3, Das Verwaltungsgericht hat in Fiskalstrafentschei- den wiederholt festgestellt, solange eine in Rechtskraft erwachsene Ermessenstaxation nicht offensichtlich übersetzt erscheine, bestehe kein Anlass, diese im Rahmen eines Straf- verfahrens vorfrageweise zu überprüfen (VGE 362/83 vom 7,2.1984 in StPS 2/84, 68; 333/84 vom 7,9,1984 Erw, B 2a, Prot, S, 500, VGE 305/86 vom 6,3,1987 1 Erw, 2 b) aa)),

Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nur untaugliche Bücher vorlegen, Die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation waren somit erfüllt (Art, 92 BdBSt), Das Wesen der Ermessenstaxation besteht nun ~arin, der Wirklich- keit im Einzelfall so nahe wie möglich zu kommen, wobei die Steuerbehörde innerhalb des Schätzungsrahmens eher nach oben tendieren soll, um zu verhindern, dass derjenige Steuerpflich- tige, welcher seine Verfahrenspflichten lückenlos und kor- rekt erfüllt, nicht schlechter gestellt wird, als der wi- dersetzliche oder nachlässige Steuerpflichtige (E. Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, 70/71 mit Hinwei-

130

sen; H, Gerber, Die Steuereinschätzung, StR 1980, 304; VGE 369/80 vom 10.2.1981 Erw. 2a, Prot, 59; Reimann/Zuppinger/ Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, N 41 zu § 75), Taxation nach pflichtgemässem Ermessen kann nicht gleichbedeutend sein mit einer Lösung, mit einer zahlenmässig allein richtigen Veranlagung. Bei jeder Schätzung besteht ein Spielraum, des- sen obere und untere Grenze kaum je mit Sicherheit und scharf erkennbar ist (vgl. Gerber, a,a,O,, S, 311). Es bleibt so- mit u,a, zu prüfen, ob die rechtskräftige Ermessenstaxation 1 welche sich auf die vom WUST-Inspektorat ermittelten Umsatz- zahlen stützte und insoweit eine recht genaue Taxation dar- stellt, als offensichtlich übersetzt erscheint (Erw. 5),

4. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass im Steuer- hinterziehungsverfahren die in der europäischen Menschen- rechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung gelte und dass deswegen die verfügende Behörde nicht nur belastenden, sondern auch entlastenden Momenten nachzugehen habe, Im Zwei- felsfalle sei zugunsten des Steuerpflichtigen und in Abwei- chung der Nachsteuerfaktoren zu entscheiden. Diese Ansicht ist nicht zutreffend.

  1. a) Im Steuerrecht gilt die allgemeine Regel, dass steu-

erbegründende Tatsachen die Steuerbehörde nachzuweisen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis jener Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, Bd, III, N 34 zu § 75 mit weiteren Zitaten), Diese Beweisregel gilt auch im kantonalen und im bundessteuerrechtliehen Nach- und Strafsteuerverfahren, da hier, im Gegensatz zum Steuerbe- trug (§ 96 StG, welcher auf die StPO verweist; im z, Zt, im Vernehmlassungsverfahren stehenden Revisionsentwurf der StPO wird der Grundsatz in dubio pro reo erstmals ausdrücklich erwähnt), die Vorschriften über das Einschätzungs- und Be- schwerdeverfahren sinngernäss anwendbar sind (§ 92 Abs, 5 StG, § 84 Abs, 4 StG, Art. 66 BdBSt, § 2 VVzBd8St, nGS I 121), Es kommt somit der Grundsatz der freien, nach pflicht-

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gemässem Ermessen vorzunehmenden Beweiswürdigung zum Tra- gen (§ 25 1 VGE 305/86 vom 6,3,1987 1 Erw. Je; VGE 381/82 und 380/82 vom 4.9,1984 1 Erw. 3 1 Prot. S. 394 1 415). Die per- sönliche Ueberzeugung der Beurteilenden ist dafür massge- bend1 welche Tatsachen als bewiesen gelten. Im Zweifelsfall ist weder pro fisco noch contra fiscum zu entscheiden, son- dern aufgrund pflichtgemässer Beweiswürdigung (Reimann/Zup- pinger/Schärrer, a.a.0, 1 N 26 zu § 75).

  1. b) Daran ändert auch die Unschuldsvermutung gernäss

EMRK nichts. Artikel 6 Abs, 2 der Konvention lautet: "Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist," Es ist zunächst fraglich, ob die EMRK auf steuerstraf- rechtliche Uebertretungen, insbesondere auf die Hinterzie- hungsdelikte anwendbar ist, Hier stehen nicht Vergeltung und Besserung des fehlbaren Steuerpflichtigen im Vordergrund, sondern das Bestreben, die fiskalischen Interessen des Ge- meinwesens zu schützen und bei Hinterziehung den Schaden auszugleichen (Reimann/Zuppinger/Schärrer 1 Kommentar zum ZH-StG 1 Bd, IV, N 16 zu Vorbem, §§ 185-193 ff,). Im Gegen- satz zum Steuerbetrugsverfahren ist das Verschuldansprinzip deshalb nicht uneingeschränkt durchgesetzt und auch die den Behörden zustehenden Beweismassnahmen beschränken sich auf diejenige der Verwaltungsrechtspflege (somit keine Unter- suchungshaft, Beschlagnahme etc.). Letztlich stehen in den Hinterziehungsverfahren keine Freiheitsstrafen auf dem Spiel, Zieht man nun die gemischte Zielsetzung des Hinterziehungs- verfahrens (Schutz der fiskalischen Interessen und Straf- anspruch) einerseits und die ratio der Unschuldsvermutung (Schutz des Angeklagten gegen irrtümliche, schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und Integrität) an- derseits in Betracht, so vermag nicht einzuleuchten, dass die fragliche Unschuldsvermutung im Steuerhinterziehungs- verfahren zum Tragen kommt (betr. Anwendbarkeit von Art. 6 vgl. Frowein/Peukert~ Europäische Menschenrechtskonven- tion 1 S. 117 ff, 1 insbes. N 36). Diese Frage kann jedoch

132

offen bleiben. Nach Hauser ("Kurzlehrbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts 11 ) ist davon auszugehen, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 der EMRK hinsichtlich Beweislast des Staa- tes und der Beweiswürdigung nur das Willkürverbot ableiten lasse (S, 149). Dieser Anforderung vermag die pflichtgemäs- se, freie Beweiswürdigung allemal gerecht zu werden. Nach Frowein/Peukert bleibt denn auch die Bestimmung darüber, was zum gesetzlichen Nachweis der Schuld gehört und auf wel- che Weise der Schuldnachweis zu führen ist, dem innerstaat- lichen Recht überlassen (S. 163 1 143),

c} Auch wenn somit dem Staat der Nachweis des Vorsat- zes obliegt, hat primär der Beschwerdeführer in Nachachtung der im Steuerrecht besonders ausgeprägten Mitwirkungspflicht und der dargelegten allgemeinen Beweisregel die durch die rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. durch die Diskrepanz zwischen der Deklaration und Veranlagung ausgewiesenen sub- jektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des Hinterzie- hungsversuches substantiiert in Frage zu stellen. Es kann nicht bereits jede Schutzbehauptung die Steuerbehörden ver- anlassen, ex officio ergänzende Abklärungen zu treffen, wenn die vorhandene Beweislage deutlich das Gegenteil belegt und die Schutzbehauptung keine oder nur geringe neue und zuver- lässige Anhaltspunkte hergibt, Zurückhaltung ist ferner bei der Ueberprüfung des für die Bussenbemessung massgeblichen versuchten Steuerausfalles angebracht, Zum einen ist der Steuerausfall nur ein (zugegebenermassen wichtiger) Anhalts- punkt für die Bussenbemessung. Anzuwenden sind aber grund- sätzlich die Bemessungskriterien des gemeinen Strafrechts (§ 97 StG; Art. 63 ff, StGB). Zum anderen liegt es in der Natur der Ermessenstaxation, dass die geschuldete Steuer eben nur einen Schätzwert darstellt. Erweist sich die Ta- xation nicht als offensichtlich übersetzt, bleiben aber den- noch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Veranlagungs- höhe, so kann dies im Sinne einer Strafminderung die objek- tive Schwere der Widerhandlung relativieren (VGE 305/86 vom

6.3.1987 Erw, 4d},

133

5. a) Der Beschwerdeführer bemängelt, man habe fälsch- licherweise die steuerliche Aufrechnung mit der hinterzoge- nen Steuer gleichgesetzt und damit "interdependente Abgaben bzw. deren steuermindernde Wirkung" unberücksichtigt gelas- sen, Die ermittelten "richtigen Umsatzzahlen" würden "mit hoher Wahrscheinlichkeit Fehler zugunsten des Beschwerde- führers" enthalten. Ueberschlagsweise entfalle auf die bei- den Bemessungsjahre ein WUST-Betrag von Fr. 9 339.--, der als konnexer Aufwand in Abzug zu bringen sei (Beschwerde- schrift S. 4 f.). Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt nicht akzeptiert, da die Nachzahlungen nicht in die Bemessungs- jahre fielen und deshalb der Grundsatz der Periodizität ver- letzt sei. Der WUST-Steueraufwand ist Unbestrittenermassen als Ertragsminderung in Betracht zu ziehen. Wieso nachzu- besteuernde WUST-Beiträge nicht auf den steuerpflichtaus- lösenden Zeitpunkt (Umsatzerzielung) zu berücksichtigen sind, leuchtet nicht ein. Der Grundsatz der Periodizität gebie- tet hier gerade, dass der jeweilig erzielte Ertrag des Ge- bäudereinigungsinstituts um den entsprechenden WUST-Aufwand vermindert wird. Dies ist vernünftigerweise auch bei der Nachbesteuerung so zu handhaben. Es ist deshalb nicht aus- zuschliessen, dass die in Rechtskraft erwachsene Steuerver- anlagung um ca. Fr. 4 500.-- (nachzuzahlender WUST-Betrag pro Jahr; Steuersatz 4,65 %) zu hoch ausgefallen ist. Soll- ten sich die Zweifel an der Veranlagungshöhe in dieser Grös- senordnung halten, wäre die objektive Schwere der Steuer- widerhandlung nur unwesentlich relativiert.

  1. b) Im Beschwerdeverfahren macht der Steuerpflichtige

erstmals geltend, nachdem feststehe, "dass der Beschwerde- führer auch in den Vorjahren hinterzogen hat, ist ohne wei- teres der Schluss zu ziehen, dass er in den Bemessungsgrund- lagenjahren höhere AHV/IV/EO/AlV Beiträge hätte entrichten müssen. Entsprechend hätte er in den Bemessungsgrundlagen- jahren weniger Gewinn ausgewiesen und die von ihm zu ent- richtende Steuer wäre gesamthaft betrachtet geringer ausge- fallen" (Beschwerdeschrift S. 6). Es geht nun indes nicht

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an, nicht entstandenen Aufwand in Abzug zu bringen, Eine andere, vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfene Frage wäre, ob in der Ermessenstaxation, wie dies im Regelfall zutrifft, die persönlichen AHV-Beiträge berücksichtigt bzw, abgezo- gen sind, Nachdem einfach die gemeldeten Umsatzzahlen auf- gerechnet wurden (durchschnittlich Fr, 93 000.--), ist wahr- scheinlich auch unter diesem Aspekt die Schätzung etwas zu hoch ausgefallen (9 1 4% von Fr, 93 000,-- = Fr, B 742,--), was zusammen mit den nichtberücksichtigten WUST-Zahlungen bei der objektiven Schwere der Widerhandlung zu berücksich- tigen ist.

  1. c) Im weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass

die von der WUST ermittelten Umsatzzahlen pro Jahr um Fr. 3 192.60 zu seinen Lasten zu hoch ausgefallen seien (Differenzen bei den Konti ,,,), Er stützt sich dabei auf eine Zusammenstellung vom 25,2,1983 seines damaligen Steuer- vertreters, Mangels Unterlagen kann das Gericht diesen Ein- wand nicht auf seine Richtigkeit überprüfen. Da aber die VdBSt bei der Berechnung der Umsatzdifferenz irrtümlicher- weise Fr. 10 000,-- an nicht ausgewiesenen Barprovisionen in Abzug brachte (vgl. unten lit. f; siehe auch Vernehmlas- sung der Vorinstanz, S, 5), erweisen sich die berechneten Fr. 93 050.-- in jedem Falle als nicht zu hohe Umsatzzah- len.

  1. d) Der Beschwerdeführer macht im übrigen nichtverbuch-

te Barprovisionen und Zahlungen für Schwarzarbeiten geltend, Er verweist auf seine Eingabe vom 20,12.1985, Darin erwähnt er, dass eine Berücksichtigung dieser Aufwandpositionen bei der Einkommensveranlagung bei der "herrschenden Stimmung'' zum vornherein zum Scheitern verurteilt war. Die Barprovi- sionen will er mit einem Einvernahmeprotokoll vom 13,1,1983 im Zusammenhang mit dem Verwaltungstrafverfahren betreffend WUST belegen, worin die damalige Ehefrau des Beschwerdefüh- rers bestätigt, dass Provisionszahlungen von 12 - 15 000 Franken pro Jahr oder noch mehr an Aufträge zuhaltende Dritt-

135

personen entrichtet wurden. Die Beschäftigung von Schwarz- arbeitern belegt der Beschwerdeführer erstmals im Beschwer- deverfahren mit einem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft ,,, vom 10.6,1985 betreffend Zuwiderhandlung gegen das BG über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern, In diesem Strafbefehl wird festgehalten, dass der Beschwer- deführer vom 1. bis 6,12.1984 (!) den jugoslawischen Staats- angehörigen Selver Jasari ohne fremdenpolizeiliche Bewilli- gung beschäftigte,

Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Behauptungen viel zu unbestimmt sind, als dass im Hinter- ziehungsverfahren deswegen ergänzende Sachverhaltsabklärun- gen getroffen werden müssten oder sogar darauf abgestellt werden könnte, Nichtverbuchte Provisionen (Schmiergelder) sind zum Abzug zuzulassen, sofern ihre Ausrichtung und ihre geschäftsmässige Begründetheit nachgewiesen (nicht nur glaub- haft gemacht) wird, Dazu gehört in der Regel die Nennung des Empfängers und der Umstände, die zur Vergütung Anlass gegeben haben (Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 8,11.1946, ASA 15, 141; Masshardt, Wehrsteuerkommentar, A. 1980, Art, 22 N 13), An den Nachweis entsprechender Zah- lungen sind strenge Anforderungen zu stellen, handelt es sich doch um Leistungen, die von den Empfängern regelmäs- sig nicht versteuert werden, Aus diesem Grunde werden für die bezogenen Vergütungen denn auch keine Quittungen aus- gestellt, Steuerpflichtige, die derartige Provisionen aus- richten, dürfen durch diese indirekte Beihilfe zur Steuer- hinterziehung nicht dadurch honoriert werden, dass für nicht ausgewiesene Provisionszahlungen ermessensweise beträcht- liche Beträge angerechnet werden (VGE 366/80 vom 11,8,1981, Erw, 6, Prot, S, 197 mit weiteren Zitaten), Die zurückhal- tende Anerkennung solcher Aufwandpositionen gebietet sich auch im Steuerhinterziehungsverfahren, zumal auf die rechts- kräftige Ermessenstaxation nur zurückzukommen ist, wenn die- se offensichtlich übersetzt erscheint, Ob ergänzende Abklä- rungen vorzunehmen wären, wenn der Beschwerdeführer die

136

Empfänger solcher Provisionen nennen würde, kann offen blei- ben, da die Namensnennung auch im Beschwerdeverfahren un- terblieb.

Die Ausführungen zu den behaupteten Barprovisionen gel- ten sinngernäss auch für die geltend gemachten Zahlungen an Schwarzarbeiter. Der gernäss dem eingereichten Strafbefehl aktenkundige Sachverhalt tangiert im übrigen die hier frag- lichen Bemessungsjahre 1979/80 nicht.

  1. e) Mit Notorietät begründet der Beschwerdeführer an-

gebliche WIR-Geld Verluste. Diese Begründung, die nicht ein- mal eine zahlenmässige Angabe. über die angeblichen Verluste, geschweige denn konkrete Beispiele solcher Verlustgeschäfte enthält, kann in einem Steuerhinterziehungsverfahren, das sich auf eine rechtskräftige Veranlagung abstützen kann, nicht gehört werden.

  1. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die rechtskräf-

tige Bundessteuerveranlagung nicht offensichtlich übersetzt erscheint, dass indes die Einschätzung mit Blick auf die WUST-Zahlungen und die persönlichen AHV-Beiträge möglicher- weise etwas zu hoch ausgefallen ist. Dieser Umstand vermag geringfügig die objektive Schwere der Widerhandlung zu rela- tivieren und ist bei der Bussenbemessung zu berücksichti- gen.

6. Nach Art. 131 Abs. 2 BdBSt ist die Versuchsbusse

im Minimum auf Fr. 20.-- und im Maximum auf Fr. 20 000.-- beschränkt. Innerhalb dieses Rahmens ist nach den allgemei- nen strafrechtlichen Grundsätzen die Busse im einzelnen Fall so zu bemessen, dass den gegebenen Umständen in objektiver und subjektiver Hinsicht Rechnung getragen wird.

  1. a) Als Regel ist bei der direkten Bundessteuer die

Busse mindestens auf den einfachen Betrag derjenigen Steuer festzusetzen, welche beim Gelingen der Hinterziehung dem

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Staat vorenthalten worden wäre (ASA 55, 422 mit Hinweisen). Das Verhältnis zwischen diesem Betrag und der geschuldeten Steuer gibt die objektive Schwere des Hinterziehungsversuchs wieder.

  1. b) Gernäss Art. 63 StGB ist die Strafe nach dem Ver-

schulden des Täters zu bemessen. Dabei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul- digen zu berücksichtigen. Für Geldstrafen, zu denen die Straf- steuer trotz der zusätzlichen Schadenminderungsfunktion zu zählen ist (vgl, auch § 97 StG, welcher auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verweist), enthält Art, 48 Ziff, 2 StGB noch weitere Zumessungsregeln: Nach Absatz 1 ist der Betrag der Geldstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Vermögens- einbusse diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; für die Verhältnisse des Täters sind gem~ss Absatz 2 namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (VGE 305/86 vom 6.3.1987, Erw. 4 c; VGE 345/85 vom 24.4.1986, Erw. 5; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar ZH-StG, Ergänzungsband, 2. A., N 33 zu § 188).

  1. c) Gernäss Anhang 1 der angefochtenen Verfügung berech-

nete die Vorinstanz die Busse wie folgt:

Steuerperiode 1981/82 Jahressteuer

steuerpfl. Einkommen Fr. 134 888.-- Fr. 11 044.40 ./. dekl. Einkommen Fr. 41 838.-- F.r. 849,60 versuchsw, hinterzogene Steuer Fr. 10 194.80

versuchsw, hinterzogene Steuer für zwei Jahre

Fr,

20 389.60

Normalbusse:

Gernäss Kreisschreiben EStV vom 2.5.1955

und 28.3.1958:

150 ~~ von Fr. 20 389.60 =

Fr,

30 584.40

Effektive Busse:

65,4 % der Normalbusse (Höchstbusse

gernäss Art, 131 Abs, 2 BdBSt)

Fr,

20 000.--

=============

138

Es ist nun falsch, die ermittelten Fr. 30 5B4.40 als Normalbusse anzusprechen, da ja die Maximalbusse nur Fr. 20 000.-- betragen kann. Der soleherrnassen aufgrund des Kreisschreibens errsschnete Betrag behält indessen seine Be- deutung als Gradmesser für die objektive Schwere der Tat und ist bei der Bussenbemessung insofern zu berücksichti- gen, als dort, wo die versuchsweise hinterzogenen Beträge die Höchstbusse überschreiten, nur mit einer gewissen Zu- rückhaltung der Maximalbussenansatz unterschritten werden kann (VGE 305/B6 vom 6.3.19B7 1 Erw. 4 b); je massiver die Ueberschreitung der Höchstbusse ist, desto mehr ist Zurück- haltung zu üben. Um auch nicht in eine stossende Nivellie- rung und rechtsungleiche Behandlung gegenüber Tätern mit kleineren Hinterziehungsbeträgen zu verfallen, gebietet die objektive Schwere einer Tat, eher restriktiv von der Unter- schreitung der Maximalbusse Gebrauch zu machen (vgl. VGE 332/B6 vom 9.12.19B6 1 Erw. 5 1 S. 12). Stützt man sich im vorliegenden Fall auf die rechtskräftige Veranlagung, so entspricht der versuchsweise hinterzogene Steuerbetrag et- was mehr als der Höhstbusse. Anerkennt man, dass die Ermes- senstaxation möglicherweise etwas zu hoch ausgefallen ist und berechnet man den versuchsweise hinterzogenen Betrag auf der Einkommensbasis von Fr. 120 000.--, so liegt der für zwei Jahre versuchsweise hinterzogene Betrag bei ca. Fr. 16 500.--, mithin also Fr. 3 500.-- unter der Höchst- busse. Das Prozentverhältnis zwischen hinterzogener und ge- schuldeter Bundessteuer liegt mit 90,6 % aber immer noch sehr hoch.

  1. d) Der Beschwerdeführer macht zu seinen Gunsten fol-

gende Einwände geltend:

  • die Verwendung des Kreisschreibens widerspricht dem Art. 6 Ziff. 1 der EMRK; das zuständige Organ ist an keine Wei- sung gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet;

  • Strafempfindlichkeit infolge bereits mehrfacher Bestra- fung wegen vollendeter oder versuchter Hinterziehung (To-

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tal Fr, 74 588,50 Bussen und Fr, 65 942,30 Nachsteuern);

  • Zunahme der Verschuldung per Ende 1984; schlechte finan- zielle Verhältnisse; Wohlverhalten und Kooperation im Untersuchungsverfahren; Bemühen, allen Steuerpflichten nachzukommen,

aa) Das Bundesgericht anerkennt in langer und konstan- ter Praxis das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf- gestellte Bussenschema als geeignete Grundlage für die Bus- senbemessung (Masshardt, a,a,O,, Art. 129, N 20, Art, 131, N 22), Im Normalfall soll die Busse mindestens den einfachen Betrag der Steuer ausmachen, welche versuchsweise hinterzo- gen wurde; von einer starr an das Bussenschema sich halten- den Bussenbemessung ist indessen abzusehen (Masshardt, a,a,O,, Art. 131, N 22 mit weiteren Zitaten). Hält man sich an eine derartige Verwendung des Bussenschemas, ist nicht einzuse- hen, worin hier Weisungsgebundenheit bzw. eine Verletzung der allgemeinen Bussenbemessungsbestimmungen zu erblicken ist,

bb) Gernäss dem bereits zitierten Kreisschreiben vom 28.3.1958 rechtfertigt sich eine Bussenreduktion, wenn wegen finanzieller Not mit einem Steuererlassgesuch zu rechnen ist, Die Steuerverwaltung will indes diesen Herabsatzungs- grund nur bei leichtem Verschulden zugestehen (Masshardt, a,a,O,, Art, 129 N 18), Im zweiten, überarbeiteten Ergän- zungsband des Kommentars zum Zürcher Steuergesetz wird mit einer gewissen Berechtigung die Tatsache kritisiert, dass die Leistungsfähigkeit eines zu büssenden Steuerpflichtigen erst auf ein allfälliges Erlassgesuch hin überprüft werde, "Wie tief eine Geldstrafe in die Vermögensverhältnisse des Bestraften eingreift - und ob die Strafe dieses Eingriffs seinem Verschulden angemessen sei - ist schon bei der Straf- zumessung zu erwägen, Dabei darf die Strafsteuer des Staa- tes nicht isoliert betrachtet werden; es ist vielmehr zu beachten, dass auf der nämlichen Grundlage noch die Straf- steuer der Gemeinde festgesetzt wird und dass der Täter re-

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gelmässig auch eine Wehrsteuerbusse zu gewärtigen hat," (§ lBB N 33). Dieser Bemessungsregel ist grundsätzlich zuzu- stimmen, sie setzt im vorliegenden Fall aber voraus, dass jene Steuerhoheiten~ die zuerst ihre Strafsteuern erlassen haben, diesem Umstand ebenfalls Rechnung trugen, ansonsten in der Tat nach dem Grundsatz "den Letzten beissen die Hun- de" gehandelt würde, Haben die vorverfügenden Instanzen die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch noch ausste- hende Fiskalstrafverfahren nicht mitberücksichtigt 1 so muss im vorliegenden Verfahren genügen, den Beschwerdeführer auf die Steuererlassmöglichkeit hinzuweisen (Art. 124 BdBSt), Gernäss den vorliegenden Akten haben weder die Finanzdirek- tion des Kantons ,,, (Staatssteuer 76-79) 1 noch das Steuer- amt der Stadt ,,, (Gemeinde- und Kirchensteuer 7B/79) 1 noch die Wehrsteuerabteilung des Kantons ,,, (77/7B) strafmin- dernd eine reduzierte Leistungsfähigkeit angenommen, Ob die Verschuldung in den letzten Jahren drastisch zugenommen hat, kann im übrigen anhand der spärlich eingereichten Akten nicht verifiziert werden. Immerhin anerkennt die Vorinstanz ange- spannte finanzielle Verhältnisse (vgl. angefochtene Verfü- gung S, 10), Indes ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 10.6,19B5 der Bezirksanwaltschaft ••• , dass der Beschwerde- führer gernäss eigenen Angaben über ein jährliches Einkom- men von ca, Fr. 127 000.-- verfügte, mithin also einkommens- mässig nach wie vor sehr gut gestellt ist.

cc) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Finanzdirektion des Kantons ••• die Kooperation und das vor- behaltlose Geständnis strafmindernd wertete. Die Vorinstanz stellt diese Kooperation grundsätzlich nicht in Abrede, be- mängelt aber, dass der Beschwerdeführer anfänglich keine Stellungnahme zum Hinterziehungsvorwurf einreichte. In der Beschwerdeschrift wird dieser Umstand als Versäumnis des damaligen Steuervertreters dargestellt. Aufgrund des gesam- ten kooperativen Verhaltens auch in den übrigen Fiskalstraf- verfahren darf diese Darstellung als glaubhaft angesehen werden.

141

dd) Die Vorinstanz akzeptiert das Wohlverhalten in- sofern nicht als Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB 1 als das Wohlverhalten eben erst nach der Tat- entdeckung einsetzte (ASA 22 1 171). Die unvollständige Steuer- erklärung datiert vom 22.4.1981. Bereits am 13.1.1983 fand die Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren betreffend Wa- renumsatzsteuer statt. Das vorliegende Verfahren wurde mit Zwischenbescheid vom 26.4.1984 eröffnet. Der Täter hatte somit nicht lange Zeit die Möglichkeit, aus eigener, besse- rer Einsicht sich wohlzuverhalten. Insofern erweist sich der vorinstanzliehe Standpunkt für zutreffend. Anderseits schliesst Art. 64 Abs. 5 StGB nicht aus, dass auch nach der Tatentdeckung Wohlverhalten möglich ist. Es kann hier jedoch nicht mehr stark ins Gewicht fallen, da den allgemeinen Le- benserfahrungen entsprechend dieses Wohlverhalten weniger auf eigene Einsicht als vielmehr auf die Hängigkeit eines Strafverfahrens zurückzuführen ist. Zudem ist das Wohlver- halten nach der Tatentdeckung teilweise bereits unter dem Titel der Kooperation mitberücksichtigt. Dem Beschwerdefüh- rer darf nicht die lange Dauer des Verfahrens vorgeworfen werden, nachdem die Steuerverwaltung selbst mit der Verfah- renseröffnung das Verfahren sistierte.

  1. e) Nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung wiegt

das Verschulden desjenigen, welcher eine unvollständig ge- führte und damit inhaltlich unwahre Buchhaltung einreicht, grundsätzlich schwer (VGE 305/86 vom 6.3.1987, Erw. 4 d 1 mit Zitaten). Dies ist hier ohne Zweifel in ausgeprägter Form der Fall, weshalb dieser Umstand strafschärfend mitzu- berücksichtigen ist.

  1. f) Zieht man nun zusammenfassend in Betracht, dass

das Verschulden schwer wiegt und strafmindernd nur die Ko- operation und ein gewisses Wohlverhalten zu veranschlagen ist, dann rechtfertigt sich die Ausfällung der Höchstbusse ohne weiteres, selbst wenn man eine etwas geringere objektive Schwere der Widerhandlung annehmen sollte, als sie sich aus

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den rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren herleiten lässt, Die vorinstanzliehe Bussenerhebung und -bemessung ist des- halb zu bestätigen, Die in Einzelfragen leicht abweichende Haltung des Verwalt~ngsgerichts gebietet somit keine Rückwei- sung an die Vorinstanz, zumal dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt.

7. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzungen des

Grundsatzes ne bis in idem geltend machen sollte, ist ihm entgegenzuhalten, dass über den Steuerhinterziehungsversuch in der 21. Periode (BdBSt) kein zweites Verfahren läuft oder durchgeführt worden ist. Soweit sich andere Fiskalstrafver- fahren auf die gleichen Bemessungsgrundlagen beziehen, ist damit keine Tatidentität gegeben. Man kann die verschiede- nen selbständigen Verfahren deshalb auch nicht als "Verfah- renszersplitterung" oder als "ewiges Strafverfahren" bezeich- nen •••

a.

143

Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. November 1986 i.S. A. und C. (KG 182 und 190/86 SK)

Versuchter Steuerbetrug (§ 94 Abs, 1 StG; Art. 22 und 25 StGB); Stellung der Steuerverwaltung im Strafverfahren (§ 17 lit, b StPO; § 24 Abs, 2 VVStG); Verhältnis von Steuer- betrug zu den gemeinrechtlichen Urkundendelikten (Art, 251 f, StGB)

Sachverhalt:

A) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom ,,, verkauf- ten A, und B, als Gesamteigentümer C, das Wohn- und Ge- schäftshaus GB Nr, , , , C, beabsichtigte, im Parterre des Hauses einen Spielsalon zu betreiben, Oeffentlich beurkundet wurde ein Kaufpreis von Fr, 590 000,--, der durch Uebernahme von Fr. 580 000,-- Hypotheken und Zah- lung von Fr. 10 000.-- anlässlich der grundbuchamtli- ehen Eigentumsübertragung zu tilgen war, Laut Ziffer 8 der weiteren Bestimmungen hätte die Eigentumsübertra- gung bis spätestens 20.2,1981 erfolgen sollen, In Zif- fer 2 vereinbarten die Parteien ferner:

"Die Verkäufer verpflichten sich gegenüber dem Käufer, auf ihre Kosten bis zum 20.2,1981 das sich im Kaufsobjekt befindliche Ladenlo- kal gernäss Verfügung und Auflagen der Poli- zeidirektion Schwyz vom ,,, umzubauen und die Fassade bis 30,4,1981 zu renovieren, Die aus- zuführenden Renovations- und Umbauarbeiten im Betrage von ca, Fr. 75 000.-- sind in der beiliegenden durch die Parteien unterzeichneten Vereinbarung aufgeführt,"

Unmittelbar vor der öffentlichen Beurkundung zahlte D, als Vertreter von C, A. im Cafe . , , Fr, 30 000,--, ohne hiefür eine Quittung zu verlangen, Diesen Betrag liess er sich tags darauf von C, gegen Quittung erstatten,

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Bei der Erfüllung des Kaufvertrages ergaben sich Schwie- rigkeiten, namentlich weil die Betriebsbewilligung Für den vorgesehenen Spielsalon nicht beigebracht werden konnte; es fehlten u.a. die erforderlichen Parkplätze, Zur grundbuchliehen Eigentumsübertragung kam es nicht, Die Parteien warfen sich gegenseitig Verzug vor, setz- ten Nachfrist zur Vertragserfüllung und traten schliess- lich am 10.9,1981 gleichzeitig in separaten Erklärungen vom Kaufvertrag zurück,

Br Nachdem C, die beiden Verkäufer vergeblich aufgefordert hatte, ihm die vor der Beurkundung geleistete Zahlung zurückzuerstatten, erhob er am 14.1.1982 beim Bezirks- gericht Höfe gegen A, Klage auf Rückzahlung der Fr, 30 000,-- nebst 5% Zins seit ,,, A. bestritt die Zah- lung nicht, stellte aber in gleicher Höhe Schadenersatz aus Nichterfüllung des Kaufvertrages zur Verrechnung. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 15.3,1983 im Betrage von Fr. 27 298.50 gut, A. hielt mit Berufung an das Kantonsgericht am Antrag auf Kla- geabweisung fest, Im Laufe des Berufungsverfahrens er- hielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Frage zu äus- sern, ob es sich bei den Fr, 30 000.-- um eine "Schwarz- zahlung" gehandelt habe und allenfalls Art, 66 OR anzu- wenden sei. Der Kläger bestritt dies, der Beklagte nahm nicht Stellung. Darauf wies die Zivilkammer mit Urteil vom 6.9.1984 die Klage mit der Begründung ab, gernäss Parteivorbringen und Akten liege eine Schwarzzahlung vor, die gernäss Art. 66 OR nicht zurückgefordert werden könne. Nach Zustellung des Urteils erstattete das Kan- tonsgericht gegen A., B., C, und D, beim Kantonsverhör- amt Strafanzeige wegen Verdachts der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Eine weitere Strafanzeige wegen Verdachts des versuchten Steuerbetrugs bzw, der Gehil- fenschaft hiezu reichte die Kantonale Steuerverwaltung am 12.2.1985 gegen A., B, und C. ein, verbunden mit der Erklärung, gernäss § 17 lit, b StPO Parteirechte ausüben zu wollen.

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C) Am 4.4.1986 stellte die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung gegen B. und D. ein. A. und C. klagte sie beim Kantonalen Strafgericht wegen Erschleichung einer fal- schen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB an, A. ferner wegen versuchten Steuerbetrugs im Sinne von § 94 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 22 StGB und C. wegen Gehilfenschaft zum versuchten Steuerbetrug im Sin- ne von Art. 94 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 22 und 25 StGB.

Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Vizestaats- anwalt, A. mit einem Monat Gefängnis zu bestrafen, ihm den bedingten Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Für den Angeklagten C. lau- tete der Antrag auf zwei Monate Gefängnis, unter Verwei- gerung des bedingten Strafvollzuges, ferner auf Wider- ruf des ihm mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 31.1.1979 Für eine Strafe von 14 Monaten Gefängnis ge- währten bedingten Strafvollzuges.

Beide Angeklagten liessen auf Freispurch plädieren.

D) Mit Urteil vom 27.5.1986 sprach das Strafgericht beide Angeklagten von der Anklage des versuchten Steuerbetru- ges bzw. der Gehilfenschaft hiezu frei (Dispositiv 1), erklärte sie hingegen der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositiv 2), verurteilte A. zu einem Monat Gefäng- nis, c. zu 6 Wochen Gefängnis (Dispositiv 3), gewährte beiden Angeklagten den bedingten Strafvollzug, setzte die Probezeit für A. auf zwei Jahre, jene Für c. auf fünf Jahre fest (Dispositiv 4) und lehnte den Widerruf der vom Obergericht Zürich gegen C. verhängten Gefäng- nisstrafe von 14 Monaten ab, verwarnte ihn statt dessen im Sinne von Art. 41 Ziff. 4 Abs. 2 StGB (Dispositiv 5); die Untersuchungs- und Anklagekosten überband es den Angeklagten, die Gerichtskosten von Fr. 1 194.50 auferlegte es ihnen je zur Hälfte (Dispositiv 6).

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E) Gegen die Dispositivziffern 2-6 erklärten die Angeklag- ten die Berufung an das Kantonsgericht, mit dem Antrag, das Urteil insoweit aufzuheben und sie freizusprechen,

Mit Anschlussberufung beantragt der Vizestaatsanwalt, Dispositivziffer 1 des Urteils aufzuheben und den Ange- klagten A. zusätzlich des versuchten Steuerbetruges, den Angeklagten C, der Gehilfenschaft zum versuchten Steuerbetrug schuldig zu sprechen; mit Bezug auf den Angeklagten C, verlangt er ferner die Aufhebung der Dis- positivziffern 3, 4 und 5 und deren Ersatz im Sinne der erstinstanzlieh gestellten Anträge (2 Monate Gefängnis unbedingt, Vollzug der erwähnten Gefängnisstrafe von 14 Monaten).

Die Kantonale Steuerverwaltung, die zur Berufungsver- handlung vom 28,1D.l986 ebenfalls eingeladen wurde, reich- te am Verhandlungstag selbständige Berufung ein mit den Anträgen, die Angeklagten nebst der Erschleichung einer falschen Beurkundung des Steuerbetruges, evtl, des ver- suchten Steuerbetruges schuldig zu erklären, die ausge- fällte Freiheitsstrafe zu bestätigen und A. zudem mit Fr. 10 000.--, C, mit Fr. 5 000,-- zu büssen. Zu Beginn der Berufungsverhandlung zog der Vertreter der Steuer- verwaltung die Berufung unter dem Vorbehalt zurück, im Rahmen der Anträge der Staatsanwaltschaft zu plädieren,

Erwägungen:

I. Stellung der Steuerverwaltung im Verfahren

Wie erwähnt, hatte die Kantonale Steuerverwaltung am 12.2.1985 dem Untersuchungsrichter gegenüber die Erklärung abgegeben, im Sinne von § 17 lit. b StPO Parteirechte aus- üben zu wollen. Korrekterweise erhielt sie bei Abschluss der Untersuchung im Sinne der §§ 67 und 68 StPO Gelegenheit, Ergänzungsbegehren zu stellen, Auch wurde ihr seitens der

147

Staatsanwaltschaft ein Exemplar der Anklageschrift vom 4.4,86 zugestellt. Die Vorinstanz unterliess es indessen, die Kan- tonale Steuerverwaltung zur Hauptverhandlung einzuladen, sie führte sie auch im Urteil nicht als Geschädigte auf und stellte ihr kein Exemplar des Urteils zu. Sie war offenbar der Meinung, die Interessen der betroffenen Gemeinwesen wür- den ohnehin vom öffentlichen Ankläger wahrgenommen. Mit Ein- gabe vom 10.10,1986 beschwerte sich die Kantonale Steuer- verwaltung über die Missachtung ihrer Parteirechte. Sie er- hielt darauf Akteneinsicht und wurde zur Berufungsverhand- lung eingeladen, Die beiden Verteidiger stellten überein- stimmend den Antrag, der Kantonalen Steuerverwaltung nicht Parteistellung zuzuerkennen und sie nicht zum Vortrag zuzu- lassen bzw. die Ausführungen ihres Vertreters aus dem Recht zu weisen. Vorab ist deshalb die Stellung der Steuerverwal- tung im vorliegenden Verfahren zu klären,

  1. a) Das kantonale Steuergesetz unterscheidet in den

§§ 86 ff. über das Steuerstrafrecht zwischen den Steuerüber- tretungen - Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 86) und Steuerhinterziehung (§§ 87-89 StG) - und den Steuervergehen (Steuerbetrug § 94 StG und Veruntreuung von Quellensteuern § 95 StG). Die Steuerübertretungen werden verwaltungsintern geahndet. Das Strafverfahren wegen Steuervergehen hingegen richtet sich nach den Vorschriften der Gerichtsordnung und der StPO (§ 96 StG). Zuständig sind also die ordentlichen Strafuntersuchungsbehörden und die Strafgerichte, Zustän- dig für die Anzeige ist nach § 24 Abs. 1 der Vollzugsverord- nung zum Steuergesetz (GS l05a) die Kantonale Steuerverwal- tung, gleichgültig ob Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- oder Kirchensteuern betroffen sind. § 24 Abs. 2 VVStG lautet:

"Im Strafverfahren werden die betroffenen Gemeinwesen von der Steuerverwaltung ver- treten."

Diese Formulierung lässt an sich die Frage offen, ob die Steuerverwaltung die Gemeinwesen blass vertritt - als-

148

dann wären im Urteil die betreffenden Gemeinwesen als Par- teien aufzuführen und die Steuerverwaltung bedürfte wohl entsprechender Vollmachten - oder ob sie selbst Geschädig- te ist und aus eigepem Recht im Verfahren als Partei auf- tritt, Die Antwort lässt sich der Steuergesetzgebung klar entnehmen. Die Steuerverwaltung ist Steuerveranlagungsbehör- de für alle Steuerarten, auch für die Grundstückgewinnsteuer (§ 55 und§ 58 StG), Sie allein entscheidet, ob Strafanzeige wegen eines Steuervergehens zu erstatten ist, sie bedarf hiezu keiner Vollmachten, § 24 VVStG bezweckt offensicht- lich die Vereinheitlichung der Stellungnahmen der betroffe- nen Gemeinwesen. Besteht nach Ansicht der Steuerverwaltung begründeter Verdacht auf ein Steuervergehen, kann sich bei- spielsweise die betroffene Gemeinde der Strafanzeige nicht widersetzen, Die an der Steuer beteiligten Gemeinwesen wer- den nicht einmal zur Frage konsultiert, ob Strafanzeige zu stellen sei oder nicht. Es erschiene deshalb als reichlich gekünstelt, sie als Parteien zu behandeln, Tätig wird ja nur die Steuerverwaltung, sie entscheidet autonom, ob An- zeige zu erstatten ist, und sie allein tritt im Strafver- fahren in Erscheinung, überweist die Akten der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde und übt Parteirechte aus (Akten- einsicht, Beweisergänzungsbegehren usw,). Folgerichtig ist deshalb der Kantonalen Steuerverwaltung Parteistellung ein- zuräumen, sie ist als Geschädigte im Sinne von § 17 lit, b StPO zu behandeln, nicht blass als Vertreterin allfällig geschädigter Gemeinwesen, Dementsprechend ist die Kantona- le Steuerverwaltung im Urteilskopf als Partei aufzuführen, was die Vorinstanz versehentlich unterlassen hat,

Dass die Kantonale Steuerverwaltung im Steuerbetrugs- verfahren Geschädigte - also nicht blass Vertreterin der betroffenen Gemeinwesen - ist, ergibt sich übrigens auch aus der Struktur des Steuerbetrugs, Im Unterschied zum ge- wöhnlichen Betrug (Art, 148 StGB) setzt der Steuerbetrug weder eine Vermögensverfügung noch einen Vermögensschaden voraus. Tatbestandselemente sind nach § 94 StG lediglich

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das Vorliegen "einer Steuerhinterziehung nach den §§ 87-89" 1 die Verwendung "gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden'' und der Gebrauch solcher Urkunden "zur Täuschung", Die Tat richtet sich also gegen die Kantonale Steuerverwaltung 1 denn sie allein ist ja Veranlagungsbehörde 1 sie allein - und nicht ein beteiligtes Gemeinwesen - soll getäuscht werden. Der Steuerbetrug ist m.a.W, ein Gefähr- dungsdelikt, schon die qualifizierte Täuschungshandlung als solche wird unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob der Steueranspruch selbst beeinträchtigt wird oder nicht (ebenso Andreas von Albertini, Der Steuerbetrug im System der Steuerstrafnormen, 1967, S, 115 f, 1 ferner für das Zür- cher Steuerrecht: ZR 85/1986 Nr. 37). Die Tat ist also voll- endet, bevor die an der Steuer beteiligten Gemeinwesen davon überhaupt berührt werden, Auch aus diesem Grunde kann die Geschädigteneigenschaft nur der Kantonalen Steuerverwaltung zukommen, nicht den betroffenen Gemeinwesen.

  1. b) Ist die Kantonale Steuerverwaltung Geschädigte,

so stehen ihr - nachdem sie die Erklärung gernäss § 17 lit, b StPO rechtzeitig abgab - alle Rechte zu, die die Straf- prozessordnung den am Strafverfahren beteiligten Parteien zuerkennt. Insbesondere hätte ihr nach § 80 StPO im erstin- stanzliehen Verfahren Frist zur Ergänzung der Beweismittel angesetzt werden und sie hätte gernäss § 86 StPO zur Haupt- verhandlung eingeladen werden müssen. Nach § 139 Abs. 3 GO hatte sie grundsätzlich Anspruch auf Zustellung einer Ur- teilsausfertigung und nach § 135 StPO wäre sie befugt ge- wesen, Rechtsmittel zu ergreifen. Diese in der Prozessord- nung verankerten Mitwirkungs- und Kontrollrechte zeigen, dass die Kantonale Steuerverwaltung nicht mit der Begrün- dung von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden durfte, die Interessen der Oeffentlichkeit würden von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen, Die Strafprozessordnung unterscheidet klar zwischen der Stellung des Geschädigten und jener des öffentlichen Anklägers; auch wenn Geschädig- ter ein Gemeinwesen bzw. eine Behörde ist, sind diese Funk-

150

tionen auseinanderzuhalten, Indem die Vorinstanz die Haupt- verhandlung durchführte, ohne die Kantonale Steuerverwal- tung dazu einzuladen und ihr Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und dies~ zu begründen, verletzte sie einen we- sentlichen Verfahrensgrundsatz, so dass ihr Urteil an sich nichtig wäre, Indessen verzichtete die Kantonale Steuerver- waltung in der Berufungsverhandlung ausdrücklich auf eine Rückweisung und auf die Wiederholung des erstinstanzliehen Verfahrens, sie begnügte sich damit, im Rahmen der Anträge der Staatsanwaltschaft zu plädieren, Dadurch ist der Mangel zweitinstanzlieh geheilt.

  1. c) Verfehlt ist der Einwand der Verteidigung, die Steu-

erverwaltung sei nicht geschädigt, könne also nicht Partei- rechte ausüben, weil kein Schaden entstanden sei (Protokoll II Seite 1), Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist der Träger des geschützten Rechtsgutes, das durch die strafbare Handlung angegriffen wurde, gleichgültig, ob es tatsächlich zur Verletzung kam oder nicht, Auch eine blass drohende Schädigung reicht aus, wie ja die Strafbarkeit des Versuchs zeigt (vgl, Hauser, Kurzlehrbuch, 2. Aufl. 19B4, S, 82 f.), Der Eintritt eines Schadens ist- wie ausgeführt- ohnehin nicht Tatbestandsmerkmal des Steuerbetruges,

Ist die Kantonale Steuerverwaltung Geschädigte im Sinne von § 17 lit. b StPD, so war sie berechtigt, sich an der Berufungsverhandlung vertreten zu lassen und zur Sache zu plädieren, Ihre Ausführungen sind allerdings nur beachtlich, soweit sie sich innerhalb der Anträge der Staatsanwaltschaft bewegen.

II, Sachverhalt Die Vorinstanz ging mit der Anklage davon aus, bei den Fr. 3D 000,--, die D, als Vertreter des Angeklagten C, dem Angeklagten A. unmittelbar vor der Verurkundung am ,,, über- gab, habe es sich um eine "Schwarzzahlung" gehandelt, also um eine Kaufpreiszahlung, die dem verurkundenden Notar ver-

151

heimlicht worden sei, um Grundstückgewinnsteuern zu spa- ren, Der Kaufpreis sei deshalb zu niedrig, nämlich mit Fr, 590 000,-- statt mit Fr. 620 000,-- verurkundet worden. Demgegenüber halten beide Angeklagten nach wie vor an ihrer Darstellung fest, die Fr. 30 000,-- hätten überhaupt nichts mit dem Kaufpreis zu tun gehabt, sondern seien aufgrund eines separaten, blass mündlich zwischen ihnen abgeschlossenen Werkvertrages für Bauarbeiten geleistet worden, die der An- geklagte A. im Auftrage des Angeklagten C, über die in Zif- fer 2 des Kaufvertrages vorgesehenen Arbeiten hinaus hätte vornehmen müssen, um die Benützung des Ladenlokals als Spiel- salon zu ermöglichen. Nach dieser Version wäre also zusätz- lich zum Kaufvertrag zwischen A, und B, als Verkäufer und C, als Käufer noch ein separater Werkvertrag zwischen A. als Unternehmer und C, als Besteller getreten, der nicht beurkundungspflichtig gewesen wäre,

1.-4.

5, Zusammenfassend kann also kein Zweifel daran be- stehen, dass nach dem Willen der Kaufsparteien die von den beiden Verkäufern versprochenen Leistungen über den verur- kundeten Kaufpreis von Fr, 590 000,-- hinaus mit weiteren Fr. 30 000.--, also mit insgesamt Fr. 620 000,-- abgegolten werden sollten. ,,,

111. Rechtliche Würdigung

1. Liessen die beiden Angeklagten den Kaufpreis mit

Fr, 590 000,-- verurkunden statt mit dem tatsächlich verein- barten Preis von Fr. 620 000,-- und verheimlichten sie dem Notar die unmittelbar vor der Verurkundung geleistete Anzah- lung von Fr. 30 000,-- 1 so bewirkten sie durch Täuschung, dass der Notar, eine Person öffentlichen Glaubens, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete, Dass sie dabei vorsätzlich handelten, steht ausser Zweifel, Die Vor- instanz hat deshalb zu Recht beide Angeklagten der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs,

152

1 StGB schuldig erklärt, Im Schuldpunkt ist demnach die Haupt- berufung abzuweisen,

2, Nach § 94 Abs, 1 des kantonalen Steuergesetzes macht sich des Steuerbetruges schuldig 1 "wer bei einer Steuerhin- terziehung nach den §§ 87-89 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden ,,, zur Täuschung gebraucht", Diese Bestimmung des kantonalen Steuerstrafrechtes stützt sich auf die in Art, 335 Ziff. 2 StGB enthaltene Ermächti- gung, Nach der Praxis des Bundesgerichtes geht sie als Son- derrecht dem gemeinen Strafrecht vor und lässt für dessen Anwendung keinen Raum, wenn nach dem Vorsatz des Täters eine Urkundenfälschung ausschliesslich zu steuerlichen Zwecken erfolgte (BGE 108/1982 IV 27 f,), Bei der Erschleichung einer Falschbeurkundung und speziell der Falschbeurkundung eines Grundstückkaufes ist hingegen der Beweggrund des Täters un- erheblich, weil die Urkunde ja schon von der Zielsetzung her nicht blass fiskalischen Zwecken dient, sondern der Per- fektion eines Grundgeschäftes, im Falle des Grundstückkaufes in erster Linie also der Uebertragung von Grundeigentum. Neben den Steuerbehörden wird auch der Notar getäuscht, der falsch beurkundete Kaufpreis hat Auswirkungen nicht blass auf den Fiskus (Grundstückgewinnsteuer 1 Handänderungssteuer) 1 sondern beeinflusst auch die Notariats- und Grundbuchgebüh- ren, sodann wird der Kaufbrief insoweit der Verfügungsmacht des Täters entzogen, als er als Beleg bei den Grundbuchak- ten aufbewahrt wird, früher oder später in andere Hände ge- rät und bei grundpfändlicher Belehnung, bei Entschädigungs- oder Versicherungsfragen eine Rolle spielen kann, Die aus Gründen der Steuerersparnis erwirkte Falschbeurkundung eines Grundstückkaufes ist deshalb - nebst der Beurteilung nach Steuerstrafrecht - immer auch als gemeinrechtliches Urkun- dendelikt nach Art, 253 StGB zu ahnden (vgl, BGE 84/1958 IV 166 und namentlich den in SJZ 82/1986 Seite 359 publi- zierten Entscheid des Luzerner Obergerichtes, dem die vor- stehenden Ausführungen zur Hauptsache entnommen sind),

153

Die Vorinstanz sprach die beiden Angeklagten von der Anklage des versuchten Steuerbetruges bzw, der Gehilfenschaft mit der Begründung frei, die Grundstückgewinnsteuerveran- lagung vom 26.2.1981 sei wegen des nachträglichen Scheiterns des Kaufvertrages nicht in Recht.skraft erwachsen 1 ja sie habe überhaupt nie Rechtswirkungen entfaltet, sei von Anfang an nichtig gewesen, eine Steuerpflicht sei nie entstanden und die Angeklagten hätten daher die Schwelle von der straf- losen Vorbereitungshandlung zum Versuch zum vorneherein nicht überschreiten können (Seite 16/17 des angefochtenen Urteils),

Die Frage, ob eine Steuerpflicht überhaupt entstand und ob die Veranlagungsverfügung vom 26,2.1981 irgendwelche Rechtswirkungen zu entfalten vermochte, kann allenfalls für die Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Steuer- betrug von Bedeutung sein, Für die Abgrenzung zwischen blas- ser Vorbereitungs- und Ausführungshandlung müssen andere Kriterien gelten. Die Ansicht der Vorinstanz ist übrigens schon im Ansatzpunkte falsch. Fallen bei einem Grundstück- kauf der Vertragsschluss (Verpflichtungsgeschäft) und die Eigentumsübertragung (Verfügungsgeschäft) nach vertragli- cher Abmachung oder aus anderen Gründen zeitlich auseinan- der, so kann die Grundstückgewinnsteuerveranlagung sehr wohl vor der grundbuchliehen Eigentumsübertragung in Rechtskraft erwachsen. Zwar wird die Steuer nach § 54 StG erst mit der Veräusserung fällig, worunter das Gesetz zugegebenermassen den Eintrag in das Grundbuch versteht, Eine vor dem Grund- bucheintrag erlassene Grundstücksteuerveranlagung steht also unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass es tatsächlich zur Eigentumsübertragung kommt. Steht fest, dass diese Be- dingung nicht eintreten wird oder nicht mehr eintreten kann, fällt die Verfügung automatisch dahin. Die Angaben über die Höhe des Kaufpreises und über den erzielten Gewinn äussern aber schon vorher gewisse Wirkungen, denn nach § 54 StG hat der Pflichtige den mutmasslichen Steuerbetrag schon vor der Eintragung in das Grundbuch zu hinterlegen oder sicherzu- stellen, obgleich die Steuer erst später fällig wird. Die

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strafbare Handlung nach § 94 StG besteht darin, dass der Täter bei einer Steuerhinterziehung falsche Urkunden "zur Täuschung gebraucht". Der Steuerbetrug ist also ein Gefähr- dungsdelikt. Vorberssitungshandlungen sind etwa die Beschaf- fung der falschen Urkunde (vorliegend also die Erschleichung der Falschbeurkundung), die Zusammenstellung der Belege, die der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer dienen sollen usw. Die Ausführungshandlung beginnt hingegen, sobald der Täter die falschen Urkunden der Steuerbehörde einreicht und dabei hofft, einen widerrechtlichen Steuervorteil zu erlangen, "Mit dieser erkennbaren, objektiv anstössigen Handlung wird die ominöse Grenze zwischen Vorbereitungshandlung und Ver- such überschritten, so dass der Täter von nun an bestraft werden muss" (von Albertini, Der Steuerbetrug, S, 114; Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, N 64 und 65 zu § 192 StG-ZH), Vor- liegend reichte der Angeklagte A. am 10,2,1981 die Steuer- erklärung mit samt den Belegen der Kantonalen Steuerverwal- tung ein (act, 7-05), und er führte anschliessend mit dem zuständigen Steuerbeamten Verhandlungen über die Höhe des massgebenden Grundstückgewinns, Gestützt auf diese Unter- lagen und Verhandlungen erliess die Kantonale Steuerkommis- sion am 26.2,1981 die Veranlagungsverfügung (act, 7-3). Es kann also keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte A. die Schwelle zur Ausführungshandlung überschritten und im Sinne der Rechtsprechung "jenen letzten entscheidenden Schritt getan hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter- verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen" (BGE 104/1978 IV 181),

Fragen könnte sich bloss, ob versuchter oder vollende- ter Steuerbetrug vorliegt. Wie erwähnt, handelt es sich beim Steuerbetrug um ein Gefährdungsdelikt. Dass der Täter schluss- endlich einen Steuervorteil erreicht, ist nicht Tatbestands- merkmal, Vollendet ist das Delikt an sich, wenn die Steuer- behörden durch den Gebrauch falscher Urkunden getäuscht wor- den sind, in der Regel also mit dem Erlass einer Veranla-

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gungsverfügung, die auf die vorgegebenen Tatsachen abstellt (vgl. ZR 85/1986 Nr. 37 1 unter Hinweis auf Reimann/Zuppinger/ Schärrer, N 66 zu § 192 StG-ZH). Wie es sich verhält, wenn die Steuerveranlagung zwar eröffnet wird, aber schlussend- lich keine Wirkungen entfaltet, weil das Grundgeschäft an- schliessend dahinfällt, kann vorliegend offen bleiben, da nur versuchter Steuerbetrug Gegenstand der Anklage und der Anschlussberufung ist. Die Ansicht der Anklagebehörde, voll- endeter Steuerbetrug sei nicht anzunehmen, wenn der Steuer- tatbestand nachträglich wegfalle, die Steuerveranlagung also schlussendlich doch nicht zur Besteuerung führe, ist zumin- dest vertretbar.

Unhaltbar ist hingegen die Ansicht der Verteidiger, die Bestrafung wegen Steuerbetruges im Sinne von § 94 StG setze eine Steuerhinterziehung voraus (Protokoll Il Seite 8). Aehnlich wie in § 192 des zürcherischen Steuergesetzes ist der Steuerbetrug auch in § 94 unseres Steuergesetzes als Gefährdungsdelikt formuliert, ein Erfolg im Sinne einer tatsächlich gelungenen Steuerhinterziehung ist nicht Tatbe- standsmerkmal. Der Hinweis, der Täter müsse "bei einer Steu- erhinterziehung nach den §§ 87-89" gefälschte Urkunden ver- wendet haben, bedeutet bloss, dass der Pflichtige in der Absicht gehandelt haben muss, einen Steuervorteil zu errei- chen. Nach § 88 StG ist übrigens auch der blosse Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar, Dass die Steuerhinter- ziehung tatsächlich gelingt, kann deshalb ebensowenig Straf- barkeitsvoraussetzung des Steuerbetruges sein,

Ebenso verfehlt ist der Einwand der Verjährung (Proto- koll II Seite 8). Im Unterschied zur Steuerhinterziehung ist der Steuerbetrug ein Vergehen. Nach den Verjährungsvor- schriften des Strafgesetzbuches, die gernäss § 97 StG auf den Steuerbetrug anwendbar sind, beträgt die Verjährungs- frist fünf Jahre (Art, 70 StGB), die Verjährung wurde mehr- mals unterbrochen, die absolute Verjährung ist noch nicht eingetreten (Art. 72 Ziff. 2 StGB),

156

In Gutheissung der Anschlussberufung ist somit Dispo- sitiv 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben; beide Angeklag- ten sind im Sinne der Anklage des versuchten Steuerbetruges gernäss § 94 Abs. 1 ~tG in Verbindung mit Art. 22 StGB bzw. der Gehilfenschaft hiezu (Art. 25 StGB) schuldig zu sprechen.

157

StPS 2/87 Seite 78

Eigenmietwert (Par. 19 Abs. 1 lit. g StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Schätzung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes (Eigenmietwert) nach der Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken in der Fassung vom 30.7.1973 bzw. vom 17.4.1984; Uebergangsregelung gemäss RRB Nr. 2034 vom 11.12.1984; Vergleichsmethode und Einzelbewertungsverfahren nach Raumeinheiten.

VGE 314-86 vom 9. Dezember 1986 i.S. M. (Abweisung)

StPS 2/87 Seite 86

Geschäftsverluste: Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit (Par. 22 Abs. 1 lit. c StG; Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Par. 22 Abs. 1 lit. c StG und Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt sehen vor, dass Geschäftsverluste vom rohen Einkommen abgezogen werden können. In casu Verlustverrechnung aus tierärztlicher Praxis mit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus formellen (fehlende Buchhaltung) und materiellen (tatsächlicher Verlust nicht nachgewiesen) Gründen verweigert.

StKE 271-218-86 vom 12. August 1986 i.S. Z. (Abweisung)

StPS 2/87 Seite 89

Mitarbeit der Ehefrau; Abschreibungen (Par. 22 Abs. 2 StG, Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt

Der Pflichtige hat nachzuweisen, dass seine Ehefrau in seinem Beruf (in casu Rechtsanwaltsbüro) mitarbeitet. Das blosse Ausstellen eines Lohnausweises und das Abrechnen eines Lohnes mit der AHV genügen nicht.

Auch freierwerbende Rechtsanwälte können die Büroeinrichtungen nicht im Anschaffungsjahr direkt als Aufwand abbuchen; vielmehr können nur die Abschreibungen als Aufwand einkommensmindernd geltend gemacht werden.

VGE 385-85 vom 31. Oktober 1986 i.S. X.

StPS 2/87 Seite 99

Zeitpunkt der Realisierung von Verwaltungsratshonoraren

Kann ein Unselbständigerwerbender dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift seines Arbeitsentgeltes (in casu: Verwaltungsratshonorar) nach Belieben bestimmen, so gilt das Einkommen nicht erst mit Kasseneingang oder Gutschrift, sondern bereits in derjenigen Periode als erzielt, in der der Pflichtige seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, unternehmerische Gründe sprächen für eine spätere Auszahlung oder Gutschrift.

VGE 337-86 vom 9. Dezember 1986 i.S. X. (Abweisung)

StPS 2/87 Seite 103

Kinderabzug Par. 24 lit. c StG

Für die Geltendmachung des Kinderabzuges im Sinne von Par. 24 lit. c StG in der Fassung vom 27.5.1982 ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Analog zur Praxis bei der direkten Bundessteuer genügt es, wenn der Steuerpflichtige für die Bedürfnisse des Kindes mindestens im Umfange des Abzugs aufkommt.

VGE 329-86 vom 31. Oktober 1986 i.S. B. (Gutheissung)

StPS 2/87 Seite 109

Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides

Hat das Bundesgericht in einem Rückweisungsentscheid unter Bezifferung des steuerbaren Kapitalbetrages erkannt, dass die Vorinstanzen eine zusätzliche Jahressteuer zu erheben haben, können bei der Festsetzung des Steuerbetrages die grundsätzlichen Fragen, ob und von welchem Kapitalbetrag eine zusätzliche Jahressteuer geschuldet ist, nicht erneut aufgerollt werden.

VGE 319-86 vom 30. Januar 1987 i.S. A. (Abweisung) = 02.87.008

April1987 5. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide - Eigenmietwert 78 - Geschäftsverluste: Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit 86 -Mitarbeit der Ehefrau; Abschreibung~ 89 -Zeitpunkt der Realisierung von Verwaltungshonoraren 99 - Kinderabzug 103

  • Bindungswirkung eines bundesgerichtliehen Rückweisungsentscheides 109

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen. ·

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz .

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1986 i.S. M. (VGE 314/86)

Eigenmietwert (§ 19 Abs. 1 lit. g StG; Art. 21 Abs, 1 lit, b BdBSt)

Sachverhalt:

A) M. kaufte in ••• am 1.12,1982 zusammen mit seiner Ehe- frau in Miteigentum die 5 1/2 Stockwerkeigentumswohnung GB-Nr, , , , und die entsprechende Garage GB-Nr, ,•,

B) Mit Schätzungsverfügung vom 19.9,1984 setzte die Kan- tonale Güterschätzungskommission gestützt auf das Gü- terschatzungsprotokoll vom 7.12.1983 den Eigenmietwert auf Fr. 11 950,-- fest. Gegen diese Verfügung erhob M. Einsprache mit dem Be- gehren, den Eigenmietwert auf Fr. 10 400,--, evtl, auf Fr. 10 800,--, zu reduzieren. Die Steuerkommission wies die Einsprache mit Entscheid vom 23.3,1986 ab, Sie be- gründet dies hauptsächlich mit einer Rückrechnung des neuen, voraussichtlich ab 1.1.1989 geltenden Eigenmiet- wertes von Fr. 13 100,--, Danach beträgt der theoreti- sche Eigenmietwert per 1.12.1982 Fr, 13 000,--,

C-E) ...

Erwägungen:

1. Die neue Verordnung über die steueramtliche Schät- zung von Grundstücken (nGS I 106) trat am 1.7.1984 in Kraft. Der Regierungsrat beschloss mit RRB Nr, 2034 vom 11.12,1984 für die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte folgende Uebergangsregelung:

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"1.1 Die nach neuem Vollzugsrecht (Schät- zungssverordnung und Schätzungsreglement vom 17,4,1984) erlassenen rechtskräftigen Schätzungsverfügungen sind ab der Veran- lagungsperiode 1985/86 gültig und anwendbar, Hängige Schätzungsverfahren, für welche der Augenschein vor Inkrafttreten der neuen GSchVo durchgeführt wurde, sind nach dem alten Vollzugsrecht zu beenden.

1.2 Die nach dem 1.1.1983 bis zum Inkraft- treten der neuen GSchVo nach altem Vollzugs- recht erlassenen Schätzungsverfügungen blei- ben bis zu einer generellen oder individuel- len Anpassung nach § 5 f. GSchVo in Kraft.

1,3 In Fällen, wo noch keine speziellen Schätzungsverfügungen erlassen wurden (Zeit- raum vor dem 1.1.1983), sind die Werte der letzten rechtskräftigen Veranlagungsverfü- gung zu übernehmen, Vorbehalten bleiben in- dividuelle Anpassungs-, Neu- oder Nachschät- zungen für einzelne Grundstücke nach § 9 und 10 GSchVo vom 17.4.1984."

Die angefochtene Schätzungsverfügung erging zwar erst am 19,9.1984, also nach Inkrafttreten des neuen Vollzugs- rechts, Das Schätzungsprotokoll ist hingegen vom 7.12.1983 datiert (Einspracheact, 09, 11 S, 2 oben). Anwendbar war und ist somit das alte Vollzugsrecht (vgl. auch angefochte- ner Einspracheentscheid S, 3).

2. Der für die Einkommensbesteuerung erforderliche

Bruttojahresertrag (Art. 19 Abs. 1 lit. g StG) ist nach der regierungsrätlichen Weisung für die steueramtliche Schät- zung der nichtlandwirtschaftlichen Gründstücke vom 13,8,1973 bei nicht oder nur teilweise vermieteten Objekten u,a, wie folgt zu ermitteln (II A 3a):

"Bei vorübergehend leerstehenden Räumlich- keiten und bei vom Eigentümer selbst bewohn- ten Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern wird der Rohertrag aufgrund von Vergleichs- objekten ermittelt."

Auch das Verwaltungsgericht erkannte, die Vergleichs- methode sei die primäre Methode zur Ermittlung des Mietwer-

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tes (EGV-SZ 1 1979 1 S, 112). Diese Methode biete in der Regel dann keine Schwierigkeiten, wenn in einem Mehrfamilienhaus nebst der vom Eigentümer bewohnten Wohnung eine oder mehre- re Wohnungen vermietet seien (EGV-SZ 1977 1 S, 22; VGE 383/78 E.3 1 S, 5), Der Umstand, dass die Vergleichswohnung im glei- chen Haus allenfalls nicht die gleiche Grösse aufweise, sei gerade bei Grundstücken, die in Stockwerkeigentum aufgeteilt seien, kein Hindernis zur Durchführung des Vergleichs, sei doch im Stockwerkeigentumsbegründungsakt ausser der räumli- chen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hun- dertsteln oder Tausendstein des Wertes der Liegenschaft an- zugeben (Art, 712 e ZGB). Zwar erfolge bei der Wertquoten- aufteilung keine amtliche Prüfung, ob die vorgenommene Auf- teilung den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, sondern diese sei der Vertragsautonomie anheimgestellt. Es dürfe indessen davon ausgegangen werden, dass dies in der Regel der Fall sei (VGE 377/79 vom 11.3.1980 1 E.2, Prot. S, 202),

In der neuen Schätzungsvorordnung war ursprünglich nebst dem Einzelbewertungsverfahren ebenfalls die Vergleichsme- thode vorgesehen. In der Zwischenzeit hat aber der Regie- rungsrat am 26.2.1985 § 15 Abs. 2 GSchVo rückwirkend auf den 1.7.1984 insofern abgeändert, als man auf die Dualität von Vergleichsmethode und Einzelbewertungsverfahren verzich- tet und in allen Fällen die Eigenmietwertbemessung im Rah- men des Einzelbewertungsverfahrens nach Raumeinheiten (Norm- Mietwert) vornimmt. Der Regierungsrat begründete diesen Schritt wie folgt:

"Diese Vereinheitlichung ist vertretbar, weil angenommen werden darf, dass mit dem Einzelbewertungsverfahren nach Raumeinhei- ten der nach marktmässigen Gesichtspunkten normalerweise erzielbare Ertrag einer Lie- genschaft ermittelt werden kann, Für ein einheitliches Verfahren sprechen auch Gründe der Praktikabilität, Im Anwendungsfall wäre es für die Schätzung nicht leicht, Vergleichs- objekte zu eruieren, die zu einem unmittel- baren Vergleich geeignet und zum Beizug der Vergleichsmiete tauglich wären. Am ehesten

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käme diese Methode bei Eigentumswohnungen oder bei gleich ausgestatteten Wohnungen in Mietshäusern in Frage, Da bei diesen Wohnungskategorien Renditewohnungen die Eigenmietwertbemessung beeinflussen können, wäre eine Schlechterstellung deren Eigen- tümer gegenüber den Eigentümern von Ein- familienhäusern nicht auszuschliessen, Mit dem Verzicht auf die Vergleichsmethode kann deshalb erreicht werden, dass eine rechts- gleiche Behandlung der Grundeigentümer un- tereinander zustande kommt."

Diesen Erwägungen kann das Verwaltungsgericht ·durch- aus beipflichten,

Die übergangsrechtliche Bestimmung gernäss RRB-Nr, 2034 vom 11.12.1984 blieb unverändert, so dass die Vergleichs- methode für die angefochtene Schätzungsverfügung grundsätz- lich immer noch massgeblich bleibt, Sollten sich diesbezüg- lich aber Schwierigkeiten und Zweifel an der objektiven Markt- wertermittlung einstellen, so kann eine Kontrollrechnung mittels Werten der generellen Neuschätzung nicht verwehrt sein, zumal im vorliegenden Fall die Schätzung erstmals für die Veranlagungsperiode 1985/86 zum Tragen kommt, also für einen Zeitraum, der bereits unter dem Regime des neuen Voll- zugsrechts steht.

3. Im Schätzerprotokoll (Einspracheact, 09) ist nicht

expressis verbis erwähnt, mit welcher Methode der Jahres- ertrag ermittelt wurde. Immerhin kann man aus dem Zeitwert für das gesamte Gebäude von Fr, 453 100,-- und dem gesam- ten Jahresertrag von Fr. 31 500.-- rückrechnen, dass diese Zahlen auf einen Eigenmietwert von fast 7 % des Zeitmiet- wertes schliessen lassen und dass wahrscheinlich die Brutto- methode der Schätzung zugrunde lag, Nach der bereits zitier- ten regierungsrätlichen Weisung vom 13,8.1973 bzw. dem RRB Nr. 2242 vom 14,10,1984 beträgt bei der Bruttomethode, die bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern, Villen, Eigenbetrie- ben u. dgl, anzuwenden war, der Prozentsatz des Zeitbauwer- tes 5 bis 7 % (vgl. VGE 376/83 vom 30.5,1984 1 E.l, Prot,

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s. 268). Die Verwendung der Bruttomethode widerspricht zwar dem alten Vollzugsrecht. Der Schätzwert liegt zudem unter dem. Aspekt der Bruttomethode bzw. des Prozentsatzes an der oberen Grenze, wobei man allerdings bemerken muss, dass der verwendete Zeitwert jeweils nur 3/4 des effektiven Zeitwer- tes darstellt und somit der Eigenmietwert selbst bei 7 % relativ tief ausfällt, Sollte das Ergebnis der Bruttometho- de indes einer Kontrollrechnung durch die Vergleichsmethode oder allenfalls durch die Einzelbewertungsmethode standhal- ten, so besteht selbstverständlich kein Anlass zur Korrektur (VGE 376/83 vom 30.5.1984 1 E.2, Prot. s. 269).

4. a) Das Dreifamilienhaus wurde 1979 erbaut, 1982 begründete der Eigentümer an der betreffenden Liegen- schaft Stockwerkeigentum. Der Beschwerdeführer erwarb des- halb die von ihm bis anhin gemietete 5 l/2-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss sowie eine Garage. Basierend auf seinem ab 1.9.1979 für die Dauer von 4 Jahren gültigen Mietvertrag (wobei der ursprüngliche Mietzins Fr. 950.-- wegen gestie- genen Heizkosten auf Fr, 970,-- erhöht wurde) berechnete der Beschwerdeführer folgenden Eigenmietwert:

"Mietzins ohne Garage 12 X 970,-- = 11 640.-- Mietwert der Garage lt. Liste 12 X 70,-- = 840.-- Fr. 12 480.-- Nebenkosten nach Budget: Allgemeinstrom 390/1000 v. 1 180.-- = 460.-- Antenne l/3 42.-- Heizung 390/1000 v. 4 900,-- = l 911.-- Wasser/Kehricht 390/1000 v. 1 256.-- = 489.-- - Fr. 2 908.-- Bruttomietwert Fr. 9 576.-- Teuerung nach Index v. 1.9.79-30,11.82 = 39 Mt, 17 1 6% v. Bruttomietwert + Fr. 1 685,-- Alterung nach Abnützung: 6 % v. Bruttomietwert - Fr. 575.-- Bruttomietwert, den Eigenmietwert bestimmend per 1.12,82 Fr, 10 686.--" =============

  1. b) Diesen geltend gemachten Mietwert untermauert der

Beschwerdeführer mit dem aktuellen Mietvertrag für die ana- loge Wohnung im 2. Obergeschoss, welcher für die Wohnung

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und Ga~age inkl, Nebenkosten einen monatlichen Zins von Fr, l 194.-- oder jährlich Fr. 14 328,-- vorsieht, Nach Ab- zug der Nebenkosten (Fr, 2 908.--) 1 der Alterung und Abnüt- zung (Fr, 800,--) 1 der Mietzinsdifferenz zwischen l. und

2. Obergeschoss (Fr. 360.--) und dem Teuerungszuschlag

(Fr. 673.--) beläuft sich die Berechnung des Beschwerdefüh- rers auf einen massgeblichen Mietwert von Fr, 10 933,--,

  1. c) Die Vorinstanz betrachtet diese beiden Wohnungen

bzw, die betreffenden Mietverträge für nicht repräsentativ, da sie nach dem "System Viehmarkt" zustande gekommen seien, wie dies der Steuerpflichtige in der Einsprache selbst vor- trage, Der Beschwerdeführer fühlt sich jedoch von der Vor- instanz falsch verstanden, Der Hinweis auf das "System Vieh- markt" beziehe sich ausdrücklich auf den Zeitraum nach Ab- lauf des Mietvertrages (30.9,1983), Seither habe sich der Wohnungsmarkt in ,,, zugunsten der Mieter geändert, d,h, es bestehe ein beträchtlicher Leerwohnungsbestand. Dies kön- ne der Mieter ausnützen, indem sich die Preise drücken lies- sen.

  1. d) Nach der bundesgerichtliehen Praxis zu Art, 21 Abs,

l Bst, b BdBSt ist für den Eigenmietwert derjenige Betrag massgebend 1 den der Eigentümer bei Vermietung des entspre- chenden Objektes nach ortsüblichen Ansätzen fordern könnte, bzw. den er aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Objekt zu mieten, und den er durch die Nutzung der eigenen Liegen- schaft einsparen kann (BGE v, 25,4.1986 i,S, X, c, Kt, ZG, E,3 1 mit weiteren Zitaten). Dieser objektive Marktwert ist auch für das kantonale Recht massgebend,

Es ist der Vorinstanz zuzugestehen, dass der effektive Mietzins von Fr. l 040,-- für eine relativ neue 5 l/2-Zim- merwohnung mit Garage und inkl. Nebenkosten auf den Schät- zungszeitpunkt und den Wohnort ,,, bezogen günstig ist. Es macht den Anschein, dass der ursprüngliche Vermieter und Eigentümer bei der Erstvermietung eine attraktive Mietzins-

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politik verfolgte und sich im Gegenzug damit eine mehrjäh- rige Vermietungsdauer sicherte. Für den vorliegenden Fall ist zudem erheblich, dass der auf vier Jahre abgeschlosse- ne Mietvertrag auf der damals tiefen Hypothekarzinsbasis von 4 % beruhte, im Schätzungszeitpunkt (1983) dieser Zins- satz sich indes bereits wieder auf 5 1/2 % erhöhte, Die ge- stiegenen Hypothekarzinse kommen auch im als Vergleich ins Recht gelegten, ab 1,5.1981 geltenden Mietvertrag für die analoge Wohnung im 2. Stock zur Geltung (Hypothekarzinsba- sis 5 %), Hier beträgt der effektive Mietzins für die Woh- nung und Garage inkl. Nebenkosten bereits Fr, 1 194.--, also Fr. 154,-- mehr als bei der Wohnung des Beschwerdeführers, Mit den vorhandenen effektiven Mietzinsen der beiden Woh- nungen lässt sich somit schwerlich ein objektiver Marktwert eruieren, Eine Kontrollrechnung mit der Vergleichsmethode wird deshalb schwierig. Es bedürfte weiterer Abklärungen, die aber infolge des zwischenzeitlich beschlossenen Verzichts auf die Vergleichsmethode im neuen Schätzungsverfahren un- terbleiben dürfen, zumal eine Kontrollrechnung nach der neuen Schätzungsverordnung im vorliegenden Falle vorliegt,

  1. e) Die neue Mietwertberechnung (Einspracheact, 05)

für Wohnungen entspricht dem Produkt der Faktoren örtliches Mietpreisniveau, Zuschläge und Abzüge sowie Raumeinheiten, Der Schätzer kam auf 7,9 Raumeinheiten. Die angenommenen Nutzflächen entsprechen den im Grundrissplan angegebenen Flächenmassen (Einspracheact. 02). Die Umrechnung auf die Raumeinheiten erfolgte zutreffend nach der Tabelle 8 des Schätzungsreglementes (Ziffer 130 i.V.m, Ziffer 30 S, 14). Das örtliche Mietpreisniveau beträgt für ,,, Fr. 1 450,-- pro Raumeinheit. Aus der Bewertung der Wohnlage, der Bau- weise des Ausbaus, der Anordnung und der Heizungsart ergibt sich per Saldo ein Zuschlag von 7 %, oder ein Mietwert von Fr. 1 551.-- pro Raumeinheit, Uebereinstimmend mit der nach dem alten Vollzugsrecht erstellten Schätzung wird bei der Wertung von einer Oelzentralheizung, einer guten Baukon- struktion/Zustand bzw. eines guten Ausbaus und einer guten

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Verkehrs- bzw, örtlichen Lage ausgegangen, Zusätzlich wer- den in der neuen Schätzung die Zugangsverhältnisse als sehr gut, die Immissionslage als gut, die Besonnung als mittel und die Anordnung der Wohnung als gut bewertet, Auf dieser Basis beläuft sich der Mietwert für die Wohnung somit auf Fr. 12 552,--, Für die Garage wurde ein Mietwert von Fr, 900.-- eingesetzt (für eine massiv gebaute Garage kann der Schätzer einen Wert von Fr. 600.-- bis 900,-- einset- zen, siehe Einspracheact, 05), Der Eigenmietwert per 1.1.1989 beträgt nach dem neuen Schätzungsreglement abgerundet Fr. 13 100,--,

Trotzdem diese neue Eigenmietwertbemessung weder er- öffnet, geschweige denn rechtkräftig veranlagt ist, taugt sie für eine Kontrollrechnung. Das Schätzungsamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6,2,1986 folgende Rück- rechnung mit:

"Eigenmietwert am 1.1,1989 Fr, 13 100,-- Reduktion des Alterabzuges 7 Jahre = 7 % auf örtl. Mietpreisniveau Fr, 101,-- x 7,9 Raumeinheiten + Fr, 798.-- Tieferes Mietpreisniveau gernäss Index Fr, 1 450.-- per 1.1.1985 108 1 5 Fr. 1 336.-- per 1.1,1983 100,0 Fr. 114.-- x 7,9 Raumeinheiten - Fr, 900.-- Theoretischer Eigenmietwert per 1.12,1982 Fr, 13 000,--" ============= Diese Rückrechnung ist nicht zu beanstanden, Sie be- legt somit, dass die angefochtene Eigenmietwertbemessung von Fr, 11 950,-- eher dem objektiven Marktwert entspricht als der anbegehrte Eigenmietwert in der Höhe von Fr, 10 800,--, Zu bemerken ist auch, dass Eigenmietwertfestsetzungen immer auch Ermessensaspekte beinhalten, so dass sich bei deren Ueberprüfung eine gewisse Zurückhaltung rechtfertigt, Die Beschwerde ist demzufolge kostenfällig abzuweisen,

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Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNerwaltung für die direkte Bundessteuer vom 12. August 1986 i.S. Z. (StKE 271+218/86}

Geschäftsverluste: Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 lit, c StG; Art. 22 Abs, 1 lit. c BdBSt)

Sachverhalt:

A) Am 14.3.1986 (Versand) eröffneten die Kantonale Steuer- verwaltung und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Veranlagungsverfügungen 1981/82 und 1983/84 von Z •••• Bei all diesen Veranlagungsverfügungen anerkannte die Veranlagungsbehörde den Verlust aus selbständiger Er- werbstätigkeit (tierärztliche Praxis) von Fr. 12 764,-- nicht; •••

B) Gegen diese Veranlagungsverfügungen liess der Pflichti- ge am 14.4,1986 (Poststempel) Einsprache erheben.,,

C-D) .. ,

Erwägungen:

1.-2.

3. Gernäss § 22 Abs, 1 lit, c StG bzw, Art. 22 Abs, 1

lit. c BdBSt können vom rohen Einkommen die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Buchhaltung führt (vgl. E, Känzig, Die eidg, Wehrsteuer 1 Basel 1982 1 2. Auf- lage S, 629 f.; H, Masshardt 1 Kommentar zur direkten Bundes- steuer, 2. Auflage, Zürich 1985 S, 192 f.; VGE vom 2B.l0.1983

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i.S. Rechtsanwalt X., 354/82). In casu führt der Pflichti- ge keine Buchhaltung; er verfügt weder über Jahresbilanzen noch über Erfolgsrechnungen. Eine Verrechnung eines allfäl- ligen Geschäftsverlustes scheidet aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Der Einsprecher scheitert jedoch in diesem Punkt nicht blass aus Farnellen Gründen. Bei Verlusten handelt es sich um steuermindernde Momente. Tatsachen, welche die Steuer- last mindern, hat der Steuerpflichtige rechtsgenügend nach- zuweisen (vgl. Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum ZH-StG, Ergänzungsband, 2. Auflage, N 34 zu § 75 StG, vgl. auch E. Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschät- zung1 Zürich 1981 1 s. 26; rechtsvergleichend Seeliger, Be- weislast, Beweisverfahren, Beweisarten und Beweiswürdigung im Steuerprozess, München 1981 S. 42 ff.).

Der Einsprecher betreibt eine tierärztliche Kleintier- praxis. Bis anhin gehörten Arztpraxen stets zu Unternehmen, die erhebliche Erträge abwarfen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens gilt der Erfahrungs- satz, dass Arztpraxen nicht mit Verlust abschliessen. In diesem Bereich gelten andauernde Verluste als etwas völlig Aussergewöhnliches, Atypisches und Sonderbares. Eine Durch- sicht des geltend gemachten Aufwandes vermag nicht ersicht- lich zu machen, wieso der Einsprecher entgegen der gesicher- ten Erfahrung einen Verlust ausweisen will. Seine Tierarzt- praxis weist weder hohe Schuldzinsen noch beachtliche Per- sonalkosten oder Mietaufwendungen aus. Trotzdem zeigt ein Beizug der Steuerakten für die Periode 1985/86 1 dass der Pflichtige auch im Bemessungsjahr 1984 einen Verlust vor- weisen will. Triftige Gründe vermochte er dafür keine dar- zulegen. Der Einsprecher konnte den rechtsgenügenden Nach- weis nicht erbringen, dass in seiner Tierarztpraxis Verluste erwachsen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Pflichtige die Einnahmen nicht vollständig aufführt; aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine anderen Erklärungs-

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möglichkeiten, Die Einsprache erwiese sich daher auch dann als unbegründet, wenn der Pflichtige, was in casu nicht der Fall ist, eine ordnungsgernässe Buchhaltung geführt hätte,

Gleichzeitig wird die Veranlagungsbehörde eingeladen, künftig nicht blass die Verluste zu streichen, sondern nach pflichtgemässem Ermessen den Ertrag zu schätzen, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens- erfahrung der Erfahrungssatz als gesichert gelten kann, dass Arztpraxen Erträge erwirtschaften, es sei denn, es lägen triftige Gründe vor, aus denen sich etwas anderes ergäbe. Der Einwand des Pflichtigen, er sei, wegen seiner Tätigkeit als unselbständigerwerbender Fleischschauer, gehalten, eine Kleintierpraxis zu Führen, bildet eine unbegründete Schutz- behauptung, die der Einsprecher nicht zu substantiieren ver- mochte,

4.-5.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1986 i.S. X. (VGE 385/85)

Mitarbeit der Ehefrau; Abschreibungen (§ 22 Abs, 2 StG, Art, 22 Abs. 1 lit, i BdBSt)

Sachverhalt:

A) X. war in den Jahren 1979 und 1980 erwerbstätig in einer öffentlichen Beamtung in Y. und als Angestellter von Dr •••• , Rechtsanwalt. Per Ende Februar 1981 trat er zusätzlich zu seiner ne- benamtlichen Tätigkeit als Selbständigerwerbender in die Anwaltskanzlei von Dr. ,,, ein, Am 28,12.1982 ver- heiratete er sich, In den Jahren 1981 und 1982 erziel- te er offenbar neben dem Einkommen aus seiner öffentli- chen Tätigkeit keine weiteren Einkünfte als Unselbstän- digerwerbender,

B-K),.,

Erwägungen:

1.-2.

3, a) Für die Steuerperiode 1983/84 gingen die Vor- instanzen gernäss Sachdarstellung des Beschwerdeführers da- von aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1.1,1984 zusätzlich zu einer Halbtagstätigkeit noch eine Erwerbstä- tigkeit im Anwaltsbüro des Beschwerdeführers (Ausführung von Sekretariatsarbeiten gern, Beschwerdeeingabe S, 6) auf- genommen hatte, wobei sie für letztere Tätigkeit mit Fr, 1 000,-- monatlich (abzüglich Sozialversicherungsbei- träge Fr. 947.-- netto) von ihrem Mann entlöhnt werden soll.

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Per Ende Juni 1984 gab dann die Ehefrau des Besch~erdefüh­ rers ihre Halbtagstätigkeit auf, da sie am 29,6,1984 ein Kind gebar. Das Er~erbseinkommen "in der An~altspraxis" er- zielte die Ehefrau des Besch~erdeführers auch nach der Ge- burt des Kindes ~eiterhin,

In der Duplik führen die Vorinstanzen aus, Informatio- nen aus verschiedenen Quellen hätten die Steuerver~altung be~ogen, die angebliche Tätigkeit der Ehefrau beim Besch~er­

deführer näher zu prüfen, müsse sich der Besch~erdeführer doch verschiedentlich dahingehend geäussert haben, er zahle seiner Ehefrau nur aus steuer- und sozialversicherungsrecht- lichen Gründen einen Lohn. Die Befragung der Sekretärin im Anwaltsbüro habe dann ergeben, dass die Ehefrau des Besch~er­ deführers keinerlei Betätigung für die Anwaltskanzlei aus- übe, Diese neuen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanzen führten dann zu den mit der Duplik neu gestellten Anträgen.

  1. b) Gernäss Art, 320 Abs. 2 OR ~ird das Bestehen eines

Arbeitsvertrages vermutet, wenn jemand Dienste entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwar- ten ist. Diese Beweisregel ist nach Rechtsprechung und Leh- re grundsätzlich nicht anwendbar auf die Ehefrau, welche im Betrieb ihres Mannes mitarbeitet (BGE 95 11 129 mit Ver- weisen). Das ~ill aber nicht heissen 1 dass Ehegatten mit- einander keinen Arbeitsvertrag abschliessen können (vgl, Art. 177 Abs, 1 ZGB), Unter ~elchen Voraussetzungen ein sol- cher Arbeitsvertrag neben den ehelichen Beistandspflichten gernäss Art. 159 Abs, 2 und 161 Abs, 2 ZGB bestehen kann, braucht hier nicht erörtert zu ~erden. Da keine gesetzli- che Vermutung für das Bestehen eines Arbeitsvertrages ge- mäss Art. 320 Abs, 2 OR besteht, obliegt es den Eheleuten, das Vorhandensein und die tatsächliche Erfüllung eines Ar- beitsvertrages zu be~eisen, ~enn sie daraus Rechte ablei- ten ~ollen (Art, 8 ZGB; BGE vom 22,10,1982 in ASA 53 1 213 Erw, 2a),

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  1. c) Der Beschwerdeführer glaubt, das mit der Duplik

neu eingereichte Beweismittel (Aktennotiz Besprechung mit seiner Sekretärin) sei aus dem Recht zu weisen, weil es sich nicht um eine Aktennotiz, sondern höchstens um die Rein- schrift einer Aktennotiz handle, Zudem sei dieses Aktenstück beweisuntauglich und nichtig, da es auf unzulässige Weise erlangt worden sei. Für das Beweisverfahren im Steuerver- anlagungs- und Einspracheverfahren ist, soweit die Steuer- gesetzgebung selbst keine Regelung trifft, § 24 VRP anwend- bar (vgl. VGE 328/85 vom 11.12,1985 in Steuerpraxis des Kan- tons Schwyz; StPS 1986 1 215 ff, mit Hinweisen). Gernäss § 24 Abs, 1 lit, b VRP sind Beweismittel insbesondere Auskünf- te der Parteien und von Drittpersonen, Ueber die Form sol- cher Auskünfte enthält die VRP keine Regelung, Sie sind des- halb grundsätzlich formlos. Bei einer mündlichen Einholung einer Auskunft ist ein skizzenhafter Protokollvermerk zu erstellen (Referat Dr, A. ab-Yberg 1 Beweismittel und Beweis- last im Steuerveranlagungsverfahren 1 ReferatS. 11), Ob nun der Sekretär der Vorinstanzen eine handschriftliche Akten- notiz anfertigt oder eine solche ab handschriftlichen Auf- zeichnungen mit Maschine schreibt, ändert an der formellen Richtigkeit nichts. Ob das Beweismittel, wie der Beschwerd- eführer glaubt, rechtswidrig erlangt worden ist, kann offen bleiben; denn auf rechtswidrig erlangte Beweismittel, die auch rechtmässig hätten beschafft werden können, darf abge- stellt werden (A. Kölz, Kommentar zum VRG-Zürich, N 46 zu § 7; BGE 96 I 441). Dass aber die Sekretärin als Auskunfts- person oder als Zeugin (wobei die Zeugeneinvernahme im Ver- waltungsrecht nur subsidiär ist, vgl, § 24 Abs, 2 VRP) durch das Verwaltungsgericht hätte befragt werden können, wird auch vom Beschwerdeführer richtigerweise ausdrücklich an- erkannt (Eingabe vom 26,5.1986 s. 4), Richtig ist der Ein- wand des Beschwerdeführers, dass die Verfahrensherrschaft nach Anhebung der Beschwerde nicht mehr bei den Vorinstan- zen, sondern beim Gericht liegt. In einem von der Untersu- chungsmaxime beherrschten Verfahren (§ lB VRP) ist für die Beschaffung des Prozessstoffes der Richter allein zustän-

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dig. Er ist weder an die Beweisanträge noch an tatsächli- che Vorbringen der Parteien gebunden. Bei Geltung der Un- tersuchungsmaxime haben die Parteien keine Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken. Zwar können die Parteien Beweis- anträge stellen; der Richter ist aber nicht verpflichtet, darauf einzutreten (A. Kölz 1 Prozessmaximen im schweizeri- schen Verwaltungsprozess, S, 7). Der durch die Vorinstanz begangene Verstoss gegen den Grundsatz der richterlichen Prozessleitung wird in einem Steuerverfahren insofern rela- tiviert, als die Tatsachenbeschaffung (anders als in andern Verwaltungsgerichtsprozessen) nicht ohne weiteres und nicht ausschliesslich für den hängigen Prozess bestimmt ist, So können Sachverhaltsabklärungen für ein von der Veranlagung unabhängiges Fiskal-Strafverfahren oder auch für die Ver- anlagung einer kommenden Periode bestimmt sein. Geht es aber um Sachverhaltsabklärungen, die primär im Hinblick auf ein hängiges Beschwerdeverfahren als nötig erachtet werden, und fallen diese zeitlich zudem noch mit dem Schriftenwechsel zusammen, so sollte sich auch die vorinstanzliehe Behörde darauf beschränken, Beweisanträge zu stellen,

Der Beschwerdeführer rügt auch, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem er nicht eingeladen worden sei, an der Befragung seiner Sekretärin teilzunehmen. Grundsätz- lich haben die Parteien auch im Verwaltungsprozess Anspruch darauf, an der Beweiserhebung teilnehmen zu können (vgl. § 21 Abs. 1 VRP, J, Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de im Kanton Schwyz, s. 133; BGE 104 Ia 71; 99 Ia 46; 91 I 92). Diese Regel erleidet jedoch Ausnahmen, wenn das Ziel der Beweiserhebung gefährdet ist (BGE 1D4 Ia 71; lmboden/ Rhinow, Schweiz, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 82 B/111/C/1 1 Hensler, a,a,o., Fussnote 22). Ob bei einer Ein- vernahme einer Auskunftsperson oder Zeugin das Recht der Parteien auf Teilnahme an der Ermittlungshandlung vor der Notwendigkeit der Feststellung des wirklichen Sachverhal- tes zurücktreten soll (kann), erscheint fraglich (vgl, auch A. Kölz, Kommentar VRG, N 22 zu § 7) 1 kann aber offen blei-

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ben 1 weil eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs jedenfalls dadurch geheilt worden ist, als das Beweisergeb- nis dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist und er sich dazu äussern konnte, besitzt doch das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Steuersache freie Ueberprüfungsbefug- nis (vgl. A. Kölz, Kommentar VRG-Zürich, N 24 zu § 8).

  1. d) Ist die über die Besprechung mit der Sekretärin

angefertigte Aktennotiz somit zu den Akten zu nehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Beweis dafür erbracht hat, dass ab dem 1. Januar oder dem 1. Juli 1984 eine auf Arbeitsvertrag beruhende Mitarbeit der Ehefrau vor- liegt, welche die eheliche Beistandspflicht übersteigt. Be- achtenswert sind folgende Indizien und Tatsachen, wobei aus der Reihenfolge nicht auf die Gewichtung geschlossen werden soll:

aa) Mit Eingabe vom 8.2.1983 versuchte der Beschwer- deführer, aufgrund der Reduktion der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau als Teilzeitangestellte ab 1.4.1982 eine ZV zu er- reichen. Dabei führte er aus, die Teilaufgabe der Erwerbs- tätigkeit dauere nun schon fast ein Jahr lang und werde auch in Zukunft so bleiben. Die Ehefrau gehe in den Wochen, in welchen sie nicht arbeite, keiner andern Erwerbstätigkeit nach.

Im Begehren um eine ZV vom 2.7.1984 führte er dann wört- lich aus: "Seit 1.1.1984 erzielt meine Ehefrau in meiner Anwaltspraxis in Q. ein Einkommen ••• " (Einspracheakt. 2). In der Eingabe vom 1.4.1985 an die Steuerverwaltung (Ein- spracheakt. 10) schreibt der Beschwerdeführer: "Auf den 1.1.1984 habe ich meine Frau jedoch in meiner Anwaltspra- xis in Q. angestellt ••• In der Zeit vom 1.1.1984 bis und mit 30.6.1984 war sie voll erwerbstätig. Seit 1.7.1984 ist sie nunmehr nur wiederum bei mir in der Anwaltspraxis Halb- tagsbeschäftigte." (Einspracheakt. 10). In der Beschwerde (S. 6) führt er aus: "••• wogegen sie jedoch bereits ab

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1.1.1984 in der Anwaltspraxis des Unterzeichneten eine Tä- tigkeit aufnahm •••• War sie vorher Betriebsassistentin bei •··~ leistet sie ab 1.1.1984 Sekretariatsarbeiten in der

Anwaltspraxis des Beschwerdeführers".

In der Stellungnahme zur Duplik bestreitet dann der Beschwerdeführer die Aussagen seiner Sekretärin, wonach aus- ser ihr niemand in der Anwaltskanzlei in Q. Sekretariatsar- beiten ausführe, nicht. Entgegen den mehrfachen früheren Angaben, wonach seine Ehefrau für ihn in der Anwaltspraxis in Q. arbeite, führt der Beschwerdeführer nun aus, Arbeiten für ihn könnten nicht nur in Q. sondern auch in Y. erledigt werden. Wo dies geschehe, gehe die Steuerverwaltung nichts an. Es gehe diese auch nichts an, wofür der Beschwerdefüh- rer seiner Ehefrau einen Arbeitslohn zahle und in welcher Höhe. Er verkennt die Beweis- und Rechtslage (ASA 53 1 211 1 Erw. Jb vorstehend). Wohl steht es ihm frei, seiner Ehefrau einen Lohn zu bezahlen. Er kann dies beispielsweise auch für Verrichtung der Haushaltsarbeit (Hausfrauenlohn) tun; wenn er aber aus einer Lohnzahlung steuerrechtliche Forde- rungen wie Durchführung einer ZV, Abzüge für Mitarbeit der Ehefrau im Beruf des Mannes (§ 22 Abs. 2 StG) stellt, so hat er den Beweis zu erbringen, wofür er seine Ehefrau be- zahlt. Und wenn er vorerst immer geltend macht, seine Ehe- frau habe im fraglichen Zeitpunkt in seiner Anwaltspraxis bzw. in seiner Anwaltspraxis in Q, gearbeitet und muss er diese Behauptung aufgeben, weil sie im Verfahren widerlegt wird, so ist die neue Behauptung, die Ehefrau führe für ihn in Y. Berufsarbeiten durch, wenig glaubwürdig.

bb) Auch bezüglich der von der Ehefrau mit dem Lohn bezahlten Tätigkeiten haben sich nach der Duplik veränderte beschwerdeführe~ische Behauptungen ergeben, Waren es früher

immer Kanzleiarbeiten für die Anwaltspraxis (lediglich in der Replik werden auch Büroarbeiten für das Gericht zusätz- lich erwähnt), wird die Aussage der Sekretärin, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Kanzleiarbeiten für die

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Anwaltskanzlei ausführe, nicht bestritten, sondern die Ar- beiten, welche die Ehefrau für den Beschwerdeführer besor- gen soll, werden nunmehr wie folgt aufgelistet:

  • Besorgen des durch die Tätigkeit als Anwalt erhöhten Rei- nigungsbedarfs an Wäsche;

  • Entgegennahme der nicht wenigen Telefonate, die im Zusam- menhang mit der Anwaltstätigkeit vorab an Abenden und Wo- chenenden zu jeder Tages- und Nachtzeit in der Privatwoh- nung anfallen, ausrichten derselben, soweit der Beschwer- deführer nicht zugegen ist;

  • Erstellen von Personen- und Sachregister

  • Waschen der Abwaschlappen und Geschirrtücher für das An- waltsbüro seit Herbst 19B4.

aaa) Die Besorgung der Wäsche gehört ganz eindeutig unter die ehelichen Beistandspflichten 1 für welche keine steuerlich relevanten Lohnzahlungen möglich sind (Art. 159 Abs. 2; 161 Abs, 2 und besonders Abs, 3 ZGB), Ueberdies kommt ein Abzug mit Gewinnungskostencharakter bei Kleidern in der Regel nur in Frage, wenn ausschliesslich zu Berufs- oder Arbeitszwecken dienende Berufskleider angeschafft und be- nützt werden, was bei einem Anwalt nicht der Fall ist (vgl, VGE 364/79 vom 2B.l.l980 Erw, 4,5 1 Prot. 24/25 mit Hinwei- sen), Schliesslich ist die Behauptung, bei der Anwaltstä- tigkeit entstehe ein erhöhter Reinigungsbedarf an Wäsche, allenfalls originell, nicht aber überzeugend, So schmutzig ist die Anwaltstätigkeit nun auch wieder nicht. Auch das Waschen der Abwaschlappen und Geschirrtücher, welche infol- ge des Kaffeetrinkens in der Anwaltskanzlei anfallen, geht nicht über das allgemein Uebliche dessen hinaus, was jede Ehefrau auch ohne Lohn ihrem Ehemann besorgt. Ueberdies ist diese Tätigkeit für die Frage der ZV nicht relevant, da sie nach Angaben des Beschwerdeführers erst ab Herbst 1984 von der Ehefrau gemacht wird,

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bbb) Was die Telefonate anbetrifft, so mag es durch- aus zutreffen, dass Anwälte in erhöhtem Masse ausserhalb de~ Ublichen BUrezeit zu Hause berufliche Anrufe erhalten, Die Frage des Ausmasses dieser Anrufe ist jedoch in hohem Masse auch eine Frage der Organisation und Instruktion der Kundschaft, Der BeschwerdefUhrer hat Wohnort und Praxis ört- lich getrennt (Q, bzw, V.), Auf seinem Geschäftspapier fin- det sich kein Hinweis auf seinen Wohnort oder auf eine pri- vate Telefonnummer. Aber auch Klientschaft 1 welche unter V. seine Telefonnummer sucht, wird nicht fUndig; ist doch dort lediglich unter dem Namen seiner Ehefrau, ••• -Betriebs- assistentin, eine Telefnonnummer eingetragen, Dieses Vor- gehen zeigt (was durchaus verständlich ist), dass der Be- schwerdefUhrer bestrebt ist, Massnamen zu treffen, welche geeignet sind, ihn privat in hohem Masse von beruflichen Telefonaten abzuschirmen.

ccc) Ob das Erstellen von Personen- und Sachregistern für die Jahre ab 1976 durch die Ehefrau besorgt wurde, ob diese Arbeit tatsächlich ausgerechnet im Jahre 19B4 gelei- stet wurde (der BeschwerdefUhrer spricht von 19B4 ff,; vgl, nachfolgende Erwägung) und ob diese im unselbständigen Tä- tigkeitsbereich anfallende und dem BeschwerdefUhrer durch die Ehefrau abgenommene Arbeit anrechenbar ist, kann offen bleiben; stellt doch diese partikuläre Betätigung eine aus- gesprochene Nebenbeschäftigung dar, welche nicht zu einer ZV fUhrt (vgl, Erw, 2e), Auch das Kriterium der dauernden Tätigkeit erscheint hier als fraglich,

cc) Die Ehefrau des BeschwerdefUhrerB arbeitete vom 1.4.19B2 bis Ende 1983 unbestritten nur noch halbtags er- werbsmässig und fUhrte zusätzlich den Haushalt, Nun soll sie ausgerechnet ab dem ca, vierten Schwangerschaftsmonat bis und mit Geburt ihres ersten Kindes wiederum voll erwerbs- tätig gewesen sein (Einspracheact, 10) und zusätzlich noch den Haushalt besorgt und die mannigfachen Vorbereitungen, welche vor der Geburt eines ersten Kindes anfallen, gelei-

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stet haben und dies alles, obwohl keine wirtschaftliche oder betriebliche Notwendigkeit ersichtlich ist oder geltend ge- macht wird, gerade im Jahre 1984 die berufliche Tätigkeit zu intensivieren, Dieses behauptete Vorgehen widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

dd) Ein arbeitsrechtliches Verhältnis unter den Ehe- gatten ist selten und ist jedenfalls nicht die Regel. Der- jenige, welcher etwas über das allgemein übliche Hinausge- hendes behauptet, hat dies mit adäquaten Beweismitteln zu beweisen (ASA 53 1 214), Dieser Beweis ist dem Beschwerde- führer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.

4. Folgerungen aus dem Umstand, dass für das Jahr-19B4

Arbeitsleistungen der Ehefrau für den Betrieb des Ehemannes in einem über die eheliche Beistandspflicht hinausgehenden, für eine ZV relevanten Ausmass nicht geleistet worden sind:

  1. a) Per 1.1.1984 entfällt eine Zwischenveranlagung,

  1. b) Auf den 1.7.1984 ist eine ZV infolge gänzlicher

Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau vorzunehmen (§ 7D Abs, 1 lit. d und Abs. 2 StG in der Fassung vom 27.5,1982; Art. 96 BdBSt; Känzig, Wehrsteuer, 2. Auflage, N 11 zu Art, 42).

c)

5, Der Beschwerdeführer schaffte 1982 zwei elektrische IBM-Schreibmaschinen mit Kugelköpfen zu einem Anschaffungs- preis von zusammen Fr. 3 750,-- an, welche er im Anschaffungs- jahr vollständig abschrieb, Diese Einmalabschreibung wurde bei der Veranlagung akzeptiert, Mit der Duplik stellen nun die Vorinstanzen den Antrag, es sei lediglich eine Abschrei- bung von 40 % zu gewähren und der Rest sei aufzurechnen. Der Beschwerdeführer hält diesem Antrag die Einrede der abge-

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urteilten Sache entgegen, Zu Unrecht, Das Verwaltungsgericht kann in Steuerbeschwerdesachen alle Punkte des betreffenden Steuerfalles auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das Beschwer- deverfahren wird von der Offizialmaxime beherrscht (vgl, § 78 Abs. 3 1 in Verbindung mit § 76 Abs. l und 2 StG; Art, 110 BdBSt; H. Masshardt 1 Wehrsteuerkommentar 1980 1 Bemerkungen zu Art, 109 und 110; E, Känzig 1 Wehrsteuer 1962 1 N 3 zu Art. 109; R. Fischer, Verwaltungsgerichtlicher Schutz im Steuer- recht der Kantone, s. 134 ff.), Gernäss Kreisschreiben der Eidg, Steuerverwaltung vom 18,1,1980 betreffend Abschreibun- gen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe darf auf dem Buchwert von Büromaschinen eine Abschreibung von jähr- lich 40% vorgenommen werden (ASA 48 1 472 ff.; E. Känzig 1 Wehrsteuer 1 2, Auflage, S, 595 ff,), Diese Abschreibungssät- ze entsprechen den erhöhten Ansätzen, wie sie aufgrund des Bundesbeschlusses vom 15,12,1978 über die Aenderung des Wehr- steuerbeschlusses für die Wehrsteuer 20. Periode festgesetzt worden sind. Der erwähnte Bundesbeschluss war vorerst bis zum Ablauf der Steuerjahre 1981/82 befristet, gilt nun aber zufolge des Bundesbeschlusses vom 19,6,1981 über die Weiter- führung der Finanzordnung und die Verbesserung des Bundes- haushaltes auch für die Steuerjahre ab 1983 (H. Masshardt 1 Kommentar zur direkten Bundessteuer 1983/84 1 S, 74 oben), In der kantonalen Praxis gelangen die gleichen Abschreibungs- sätze zur Anwendung wie bei der direkten Bundessteuer 1 was sinnvoll ist. Nimmt ein Steuerpflichtiger auf seinem der Abnutzung unterliegenden Anlagevermögen Abschreibungen vor, die die in den Richtlinien der EStV festgesetzten Sätze über- schreiten, und können die erhöhten Abschreibungen sachlich nicht gerechtfertigt werden, so hat die Veranlagungsbehörde den geschäftsmässig nicht begründeten Teil dieser Abschrei- bungen aufzurechnen (Känzig 1 a,a,O,, N 110 s. 604 zu Art, 22). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was für eine Erhöhung der Abschreibungssäzte auf seinen Schreibmaschinen spricht, weshalb entsprechend dem Antrag in der Duplik die Abschreibung um Fr, 2 250,-- zu reduzieren ist, •••

6.-7.

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1986 i.S. X. (VGE 337/86)

Zeitpunkt der Realisierung von Verwaltungsratshonoraren

Sachverhalt:

A) X. ist Betriebsleiter der von ihm wirtschaftlich be- herrschten X. AG. In seiner Steuererklärung 1981/82 de- klarierte er ein steuerbares Einkommen von Fr •••• bei den Staatssteuern und von Fr •••• bei der direkten Bun- dessteuer. Am 1.10.1985 (Versand 15.10.1985) wurde er von der Kant. Steuerverwaltung/VdBSt veranlagt, wobei das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer auf Fr. und bei der dir. Bundessteuer auf Fr. fest- gesetzt wurde •••

B) Mit Eingabe vom 16.10.1985 liess X. gegen die Einkom- mensveranlagung 1981/82 Einsprache erheben mit dem An- trag, das steuerbare Einkommen sei bei der Staatssteuer auf Fr •••• und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. zu veranlagen. In der Begründung wird ausgeführt, es sei unrichtig, wenn das Verwaltungsratshonorar vollum- fänglich miteinbezogen werde, da dieses der Vergangen- heitsbemessung unterliege •••

C-F) •••

Erwägungen:

1. Verwaltungsratshonorar:

  1. a) Gernäss Handelsregisterauszug (Steuererklärung 1979 1

Beilage zu act. 12) wurde am ••• März 1979 die X. AG mit einem Aktienkapital von Fr. 50 000.-- gegründet. 45 Aktien

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a nominell Fr. 1 000.-- wurden vom Beschwerdeführer bzw, seiner Ehefrau gezeichnet, die restlichen 5 Aktien zeich- nete Y. In seiner Steuererklärung 19Bl/82 deklarierte der Beschwerdeführer 45 Aktien der X. AG. In der Steuererklä- rung 1981/82 deklarierte der Beschwerdeführer als Verwal- tungsratsbezüge von der X, AG einen Betrag von Fr. 45 000,-- 1 eingetragen unter dem Jahr 1980, Bei der Veranlagung wurden diese Verwaltungsratshonorare auf Fr, 45 000,-- im Durch- schnitt beider Jahre erhöht, Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Für die Jahre 1979 und 1980 Verwaltungsratshonorare von Fr, 45 000,-- pro Jahr zugestanden hätten. Der Umstand, dass er diese Einkünfte erst zu einem späteren Zeitpunkt (das VR-Honorar 1979 im Jahre 1980 und jenes für 1980 im Jahre 1981) bezogen habe 1 führe zu keiner anderen Beurteilung. Einkünfte aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit seien nicht erst beim Kassenein- gang1 sondern bereits beim Erwerb einer definitiven, unbe- dingten Forderung realisiert,

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die definitive Beschlussfassung über die Auszahlung des Verwaltungsrats- honorars sei erst an der Generalversammlung über das Jahr 1980 1 welche 1981 stattgefunden habe, erfolgt, weshalb die- ses auch erst mit der Auszahlung im Jahr 1981 zu besteuern sei.

  1. b) Zur Frage des Zeitpunktes der Realisierung von Ver-

waltungsratshonoraren macht das Bundesgericht in einem Ur- teil vom 17.2,1986 (in NStP 1986 S, 81 bzw. in Steuerrevue 1986 S, 430 ff.) folgende Ausführungen:

"a) ••• Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Einkommen dann als erzielt, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich ver- fügen kann (BGE 105 Ib 242 E.4a mit witeren -Nachweisen; vgl. auch Känzig 1 Wehrsteuer 1 2, A., N 7 zu Art. 21 WStB). Ein Unselbständig- erwerbender erzielt sein Erwerbseinkommen

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  • zumindest in der Regel - in derjenigen

Periode, in der er seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt erwirbt. In der Praxis wird im allgemeinen zwar auf den Zeitpunkt des Kasseneingangs oder der Gutschrift abgestellt, als frühester Zeit- punkt aber auch die Möglichkeit, die Ein- künfte oder Teile davon als Forderung recht- lich gültig abzutreten bezeichnet (ASA 44 1 343 E.2; Känzig 1 a.a.o., N 27 zu Art. 21 WStB). Eine solche Betrachtungsweise ist zum Beispiel dann sachgerecht, wenn ein Unselb- ständigerwerbender dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma den Zeit- punkt der Auszahlung oder Gutschrift seines Arbeitsentgeltes nach Belieben bestimmen kann. Fehlen in einem solchen Fall Unternehmerische Gründe für eine Auszahlung oder Gutschrift erst nach dem Zeitraum, für den die Arbeits- leistung erbracht wurde, so wäre es bundes- rechtswidrig, auf diesen wirtschaftlich nicht einleuchtenden Zeitpunkt abzustellen, Entgegen der von der Rekurskommission vertre- tenen Auffassung kann die Ausrichtung eines Gehalts oder Honorars als Entgelt für eine Arbeitsleistung ••• hinsichtlich des Zeit- punktes der Einkommensrealisierung nicht mit der Ausrichtung einer Dividende verglichen werden. Während auf das Gehalt ••• ein fester Anspruch besteht, kann ein Aktionär seine Dividende erst nach der Beschlussfassung durch die Generalversammlung geltend machen (Art. 674 und Art, 698 Abs, 2 Ziff, 3 OR). Der Hinweis der Rekurskommission auf die Praxis des Bundesgerichts zur Frage, wann ein Einkommen aus Beteiligungsrechten erzielt sei (vgl. BGE 94 I 382 ff. E.3; ASA 21 1 531 ff.) 1 ist daher verfehlt,

  1. b) Der Beschwerdegegner hat nie dargetan,

aus welchen unternehmerischen Gründen die von ihm beherrschte Gesellschaft die Beschlüs- se über die Verwaltungsratshonorare ,,, je- weils erst nach Ablauf der Geschäftsjahre, für die sie ausgerichtet wurden, fasste und warum die entsprechenden Gutschriften erst so spät erfolgten. Wirtschaftlich einleuchtende Gründe können wohl auch kaum bestanden haben, hätten doch sonst die Verwaltungsratshono- rare ••• nicht den Gewinn- und Verlustrech- nungen derjenigen Geschäftsjahre belastet werden können, für die sie bestimmt waren, Die Argumentation des Beschwerdegegners 1 das Verwaltungsratshonorar ••• für das Jahr 1979

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hätte erst festgesetzt werden können, nach- dem das Geschäftsergebnis feststand, ist verfehlt. Verwaltungsratshonorar (und Dar- lehenszins: hier nicht relevant; zweiter Teil dieser Einfügung nicht im Original) bilden nicht Gewinnanteile, die dem Rein- ertrag entnommen werden können. Dies wäre nur bei Tantiemen der Fall (Art. 677 OR). Diesfalls dürften aber die entsprechenden Beträge nicht als Aufwand der Gesellschaft verbucht werden, sondern wären als Bestand- teil des Reingewinnes der Aktiengesellschaft auszuweisen und zu versteuern (Art. 49 Abs. 1 WStB).

  1. c) Unter diesen Umständen kann bei der

Frage, ob der Beschwerdegegner bereits im Bemessungsjahr 1979 ein Verwaltungsratsho- norar ••• als Einkommen realisiert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung und Gutschrift abgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Be- schwerdegegner von Anfang an ein Anspruch auf Verwaltungsratshonorare ••• zustand und dass er diesen Anspruch auch hätte geltend machen können, wenn die Gesellschaft keine entsprechenden Beschlüsse gefasst hätte."

  1. c) Die Ausführungen des Bundesgerichts können ohne

Abstriche auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Arbeitgeberfirma eine beherrschende Stellung ein und kann somit den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift seines Verwaltungsratshonorars selber bestimmen. Die Behauptung, die Generalversammlung habe über das Honorar zu bestimmen, ist unzutreffend und irgendwelche Unternehmerische Gründe, weshalb der Beschluss über die Ausrichtung des Honorars erst nach Ablauf des Ge- schäftsjahres, für das es ausgerichtet wurde und dem es be- lastet wurde, gefasst wurde, sind nicht ersichtlich (vgl. Steueract. AG 1981/82 Nr. 17 1 7, 3 1 Konto 4705). Die Be- schwerde ist deshalb in diesem Punkte abzuweisen.

2.-4.

102

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1986 i.S. B. (VGE 329/86)

Kinderabzug (§ 24 lit. c StG)

Sachverhalt:

A) Mit Veranlagungsverfügung vom 16.1.1986 wurde das steuer- bare Einkommen von B. auf Fr •••• (kantonal) und auf Fr. • •• bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Gegen- über der Selbstdeklaration wurde dabei unter anderem der Kinderabzug für die Tochter C.B. (geb ••• 1965) auf- gerechnet.

B) Der Steuerpflichtige erhob gegen die Nichtanerkennung dieses Kinderabzuges Einsprache. Diese wurde mit Ent- scheid vom 10.6.19B6 in bezug auf die Bundessteuer gut- geheissen und das steuerbare Einkommen auf Fr •••• her- abgesetzt. Bei den kantonalen Steuern wurde der Kinder- abzug nicht anerkannt mit der Begründung, dieser könne nur abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ein Kind zur Hauptsache unterhalte. C.B. habe ein Jahreseinkom- men von Fr. 11 803.-- erzielt und der Steuerpflichtige habe nach seinen eigenen Angaben für seine Tochter le- diglich Fr. 9 763.80 aufgewendet, weshalb ihm der Abzug nicht gewährt werden könne.

C-E) •••

Erwägungen:

l. Gernäss § 24 lit. c des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS 105) werden vom rohen Einkommen bei den natürli- chen Personen 2 000 Franken für die vom Steuerpflichtigen

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unterhaltenen Kinder unter 18 Jahren oder für ältere Kin- der, die sich noch in der Ausbildung befinden, abgezogen, Der Kinderabzug wird dem Steuerpflichtigen für jedes Kind gewährt, das zu Beginn der Veranlagungsperiode das 18, Al- tersjahr noch nicht erfüllt hat oder älter ist, sich aber noch im Studium oder in einer Berufslehre befindet, sofern er dieses Kind unterhält,

2, C.B. befand sich am 1,1,1985 noch in der kaufmän- nischen Lehre, so dass die erste Voraussetzung für die Ge- währung des Kinderabzugs Unbestrittenermassen erfüllt ist, Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer Unterhalts- leistungen gegenüber seiner Tochter auch während der Dauer der Wiederholung des 3, Lehrjahres erbrachte, wobei die- se vom Beschwerdeführer, umgerechnet auf ein Jahr mit Fr. 9 763,80 beziffert werden, Die Vorinstanz stellte die- sen Unterhaltsaufwendungen, welche nicht näher überprüft wurden, das auf ein Jahr umgerechnete Erwerbseinkommen der Tochter gegenüber, welches sie mit Fr, 11 803,-- ermittel- te, Aus dem Umstand, dass das Einkommen der Tochter höher ist als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unter- haltsaufwendungen, schloss die Vorinstanz, dass der Beschwer- deführer nicht zur Hauptsache für den Unterhalt der Tochter aufkomme. Ob dieser Schluss an sich zulässig ist (die Toch- ter kann ihren eigenen Erwerb z,B, auf die Seite gelegt ha- ben, um den bevorstehenden Englandaufenthalt zu finanzie- ren), kann offen bleiben, sofern sich ergibt, was der Be- schwerdeführer vorbringt, dass die Geltendmachung des Kin- derabzugs nicht vom Erfordernis abhängt, dass der Steuer- pflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt,

3, a) Nach Art, 25 Abs, 1 lit, c BdBSt ist der Kin- derabzug zulässig für jedes Kind unter 18 Jahren, für das der Steuerpflichtige sorgt; befindet sich das Kind in der Berufslehre oder im Studium, so kann der Abzug auch nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres gemacht werden, Der Begriff "sorgen" kann dem Begriff "unterhalten" des § 24

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lit. c StG gleichgesetzt werden. Das Bundesgericht hat in Anwendung dieser Bestimmung erkannt, der Abzug könne nicht nur vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes in vol- lem Umfange aufkommen müsse. Das Gesetz stelle aber auch nicht die Bedingung, dass der Steuerpflichtige diese Kosten mindestens zu einem überwiegenden Teil zu bestreiten habe, Vielmehr könne der Abzug auch vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige für weniger als 50 % der Kosten des Unter- halts und der Ausbildung aufzukommen habe, Eine andere Aus- legung sei nicht vereinbar damit, dass Art. 25 WStB (heute BdBSt) den Abzug auch für mehr als lB Jahre alte Lehrlinge gestatte; denn Lehrlinge dieses Alters bezögen nicht sel- ten einen Lohn, der zur Deckung des überwiegenden Teils der Kosten ihres Unterhalts und ihrer Erziehung ausreichten. In solchen Fällen sei der im WStB (BdBSt) vorgesehene Abzug nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung nicht aus- geschlossen, Anderseits sei ein Unterhaltsabzug für ein in der Berufslehre oder im Studium befindliches Kind über 18 Jahren nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige für die Be- dürfnisse des Kindes mindestens im Umfange des Abzugs auf- komme (BGE vom 14.6.1968 in ASA 37 1 213 ff.; vgl, auch E. Känzig 1 Wehrsteuer 1982 1 N 3 zu Art, 25; H. Masshardt, Wehr- steu8rkommentar 1980, N 8 zu Art. 25).

  1. b) In der kantonalen Gesetzgebung und Praxis über-

wiegt - soweit das Verwaltungsgericht diese aufgrund einer summarischen Studie überblickt - eine der direkten Bundes- steuerpraxis (vgl. Erwägung Ja) analoge Handhabung •••

4. Für den Kanton Schwyz drängt sich nach Auffassung

des Verwaltungsgerichts eine analoge Praxis auf, wie sie für die direkte Bundessteuer gilt, und zwar insbesondere aufgrund folgender Ueberlegungen:

  1. a) In § 24 lit, c StG wird nicht das Erfordernis auf-

gestellt, dass der Steuerpflichtige "vorwiegend" oder "zur

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Hauptsache" für den Unterhalt aufkommen muss, damit er den Abzug beanspruchen kann, Nachdem bei einer ganzen Reihe an- derer Abzüge mit Sozialcharakter die Abzüge ausdrücklich vom Erfordernis abhängig gemacht werden, dass der Steuer- pflichtige das Kind bzw. die Drittperson 1 für welche er einen Abzug anbegehrt, zur Hauptsache unterhält oder unterstützt, fehlt dieses Erfordernis beim Kinderabzug (vgl, § 22 Abs, 1 lit, i Krankheitsabzug 1 lit, k Ausbildungsabzug 1 lit, 1 Versicherungsabzug für zur Hauptsache unterhaltene Kinder; § 24 lit. d), Daraus ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das quantitative Kriterium (das Mass der Unterstützung oder des Unterhalts) als Voraussetzung für die Gewährung eines Ab- zugs durchaus geläufig und präsent war. Wenn er dennoch da- von abgesehen hat, auch die Gewährung des Kinderabzugs an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Steuerpflichtige das Kind zur Hauptsache unterhält, so ist unter diesen Umstän- den daraus zu schliessen 1 dass er nicht aus Versehen dar- auf verzichtet hat, Es ist deshalb eher auf ein qualifizier- tes Schweigen, denn auf eine Gesetzeslücke zu schliessen.

  1. b) Bei inhaltlich übereinstimmender Normierung zwi-

schen dem Recht der direkten Bundessteuer und dem kantona- len Steuerrecht sollte nicht ohne Not eine divergierende Praxis betrieben werden.

  1. c) Eine Gewährung des Kinderabzugs für in Ausbildung

oder im Studium stehende Kinder - auch wenn der Unterhalt nicht zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird und damit eine Divergenz zu andern Sozialabzügen besteht (vgl. Erw. 6a) - ist auch sachlich durchaus begründet •••

Ergänzend ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem Alter stark diver- giert, So gehen die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Notbedarfs, gültig ab 1,1,1983 1 bei einem ersten Kind bis zum Alter von 6 Jahren von einem mo- natlichen Grundbedarf von Fr. 140.--, bei einem Kind von

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16-20 Jahren aber von einem solchen von Fr. 340.-- aus (EGV 1983 Nr, 38 1 S. 100 ff.), Auch die Zuschläge für Mietzins, Auslagen für auswärtige Verpflegung, Fahrtkosten, Schulung usw. sind bei einem in Ausbildung stehenden Kind wesentlich höher als bei einem Kleinkind oder einem Kind im Primarschul- alter. Würde für die Geltendmachung des Kinderabzugs ent- gegen der gesetzlichen Regelung verlangt, dass der Steuer- pflichtige "zur Hauptsache" für den Unterhalt aufkommt, so hätte dies zur Konsequenz, dass bei einem jüngeren Kind die- ser Abzug vorgenommen werden könnte, bei einem in Ausbil- dung befindlichen älteren Kind aber nicht, obwohl die Aus- lagen, welche der Steuerpflichtige quantitativ aufwendet, für das ältere Kind höher sind, sofern bei letzterem mehr als die Hälfte des Unterhalts durch Erwerbseinkommen und/ oder Stipendien bestritten werden. Dieses Ergebnis leuch- tet nicht ein.

  1. d) Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Ent-

scheid darauf, der Gesetzestext sei "in Uebereinstimmung mit der Wegleitung" dahingehend zu interpretieren, der Steuer- pflichtige habe das Kind zur Hauptsache zu unterhalten, um den Kinderabzug beanspruchen zu können. Vorerst ist daran zu erinnern, dass der Wegleitung nicht Rechtssatzcharakter zukommt, Vielmehr handelt es sich um eine primär an die Steuerpflichtigen gerichtete Deklarationshilfe 1 an die das Gericht und selbstverständlich auch die Vorinstanz nicht ge- bunden ist, sofern eine vertiefte Ueberprüfung ergibt, dass die Wegleitung falsch ist, In den Wegleitungen zur Steuer- erklärung für natürliche Personen der letzten Perioden (durch- gesehen wurden die Wegleitungen 1985/86 1 1983/84, 1981/82 und 1979/80) heisst es tatsächlich immer, dass dieser Ab- zug für die vom Steuerpflichtigen zur Hauptsache unterhal- tenen Kinder vorgenommen werden könne, In der Tat gewährte § 24 lit, c StG in der bis Ende 1981/82 geltenden Fassung des kantonalen Steuergesetzes den Kinderabzug nur für die vom Pflichtigen zur Hauptsache unterhaltenen Kinder. Mit der StG-Teilrevision vom 27.5.1982 (in Kraft ab der Periode

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1983/84) wurde diese Einschränkung aber gestrichen. Offen- bar wurde dieser Umstand bei der Redigierung der Wegleitun- gen 1983/84 und 1985/86 übersehen. Eine detaillierte Begrün- dung für die Herausstreichung der Beschränkung "zur Hauptsa- che" findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht, Dieses Vorgehen lässt sich aber unter die vom Regierungsrat mit den Berichten zur StG-Teilrevision 1982 proklamierten Re- visionsziele wie steuerliche Entlastung der Familie und Ver- einfachung des Veranlagungsverfahrens (Angleichung ans Recht der direkten Bundessteuer) subsumieren. Dass die Nichtan- passung der Wegleitung auf einem redaktionellen Versehen beruht, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass in der Dienstanleitung zum Steuergesetz (DA), welche die Richtli- nien für die Veranlagungsbehörden zur Erhebung der kantonalen Steuern enthält (vgl. Ziff. 1 der DA), die Anpassung vorge- nommen wurde, Während es in Ziff. 187 der DA vom 10.10,1980 heisst, "entscheidend (für die Gewährung des Kinderabzuges) ist, dass der Steuerpflichtige zur Hauptsache für deren Un- terhalt aufkommt", wurde dieser Passus in der ab der Steuer- periode 1983/84 anwendbaren Fassung vom 28.9,1982 in Ziff, 187 DA herausgestrichen (vgl. Organisationshandbuch I. Teil, Nr. 88 und 89), Der Redaktor der DA hat somit, im Gegensatz zu jenem der Wegleitungen, die Konsequenzen aus der StG- Teilrevision vom 27.5.1982 gezogen.

5.

108

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1987 i.S. A. (VGE 319/86)

Bindungswirkung eines bundesgerichtliehen Rückweisungsent- scheides

Sachverhalt:

A) A. betrieb als Einzelfirma ein Kies- und Betonwerk in Mit Sacheinlagevertrag und öffentlicher Urkunde vom brachte er diese Unternehmung ••• mit allen Akti- ven und Passiven in die neugegründete A. AG ein ••••

B) Mit einer rektifizierten Wehrsteuerrechnung (für die Sondersteuer auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrung) für 1971/72 setzte die Kantonale Verwaltung für die di- rekte Bundessteuer (VdBSt) am 5,3,1986 die Restschuld auf Fr. ,,, fest. Gleichzeitig kündigte sie dem Steuer- pflichtigen an, gestützt auf eine Schlussabrechnung vom 5.3.1986 (hinsichtlich der Wehrsteuer 1971/72 und der Sondersteuer auf Kapitalgewinn 1971/72) den Betrag von Fr. , •• zu überweisen. Gegen diese "rektifizierte Wehr- steuerveranlagung für die Sondersteuer auf Kapitalge- winnen und Wertvermehrungen" liess A. am 4.4.1986 Ein- sprache erheben,

C) Mit Entscheid vom 28,4.1986 wies die Kantonale Verwal- tung für die direkte Bundessteuer die Einsprache ab und bestätigte sie die angefochtene Verfügung,

D) Mit Eingabe vom 20.5.1986 erhob A. fristgerecht Be- schwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden An- trägen:

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"In Aufhebung bzw. Abänderung des ange- fochtenen Entscheides sei die Nichtigkeit der angefochtenen Veranlagungsverfügung vom 5. März 1986 festzustellen.

Eventuell sei die angefochtene Verfü- gung vom 5. März 1986 ersatzlos aufzu- heben.

Subeventuell sei der steuerpflichtige Kapitalgewinn auf Fr •••• zu reduzieren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

E-F) •••

Erwägungen:

1. a) Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung veranlagte beim Beschwerdeführer am 20.11.1974 einen steuerbaren Ka- pitalgewinn von Fr •••• Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid 109/75 vom 31.12.1975 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 3.12.1974 wurde beim Beschwerdefüh- rer u.a. eine Zwischenveranlagung per 21.5.1971 (zufolge Aenderung der Erwerbsgrundlagen) vorgenommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Ent- scheid 372/78 vom 16.10.1981 teilweise gut und es setzte u.a. das wehrsteuerpflichtige Einkommen für die Zeit vom 21.5.1971 bis 31.12.1972 auf Fr •••• fest. Der Beschwerde- führer machte diese Angelegenheit beim Bundesgericht anhän- gig, welches im Entscheid A 442/Bl/kl vom 28.9.1984 (in Dis- positivziffer 1) erkannte:

"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 1981 wird auf- gehoben und die Sache an die Wehrsteuerver- waltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen zur Festsetzung einer zusätzlichen Jahres-

110

steuer auf Fr ••.• und der - entspre- chend reduzierten - Steuern vom übri- gen Einkommen in der Zwischenveranlagung des Beschwerdeführers für die Zeit nach der Gründung der Aktiengesellschaft. 11

b)

2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 105 V 276; BGE 110 V 51 mit weite- ren Hinweisen, u.a. auf Gygi, Bundesverwaltungsrechtspfle- ge, 2. A., S. 44 unten).

Ob die Schlussabrechnung vom 5.3.1986 hinsichtlich der Wehrsteuer 1971/72 (und der Sondersteuer auf Kapitalgewinn 71/72) Verfügungscharakter hat, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer diese Abrechnung nicht anficht (vgl. Be- schwerdeschrift; vgl. angefochtener Einspracheentscheid und die entsprechende Einsprache). Gernäss dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz grundsätzlich ohnehin nur die vorge- brachten Beanstandungen zu untersuchen (vgl. BGE 110 V 53 mit Hinweisen, u.a. auf Gygi, a.a.o., s. 214 ff.). Demzu- folge ist die in der Schlussabrechnung enthaltene Berech- nung der Wehrsteuer 1971/72 nicht zu überprüfen; somit bil- det lediglich die "rektifizierte Wehrsteuerrechnung für die Sondersteuer 1971/72" Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens.

3. Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seinen Vorbrin- gen gegen eine zusätzliche Jahressteuer auf Fr •••• , welche vom Bundesgericht angeordnet wurde. Seine Kritik richtet

111

sich somit hauptsächlich gegen den zitierten Bundesgerichts- entscheid (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 7; Einsprache vom 4.4.1986 1 Ziffer 5). Er verkennt aber die Tragweite dieses höchstrichterlichen Entscheides: Hat das Bundesgericht be- reits letztinstanzlieh erkannt, dass eine zusätzliche Jah- ressteuer festzusetzen ist und dass der steuerbare Kapital- betrag Fr •••• beträgt (vgl. Dispositivziffer 1 des zit. BGE) 1 können im Rahmen der Festsetzung des Steuerbetrages die grundsätzlichen Fragen, ob und von welchem Kapitalbe- trag eine zusätzliche Jahressteuer geschuldet ist, nicht erneut aufgerollt werden; auf alle Fälle ist es dem Verwal- tungsgericht verwehrt, sich in einem höchstrichterlich ent- schiedenen Streitfall über das Dispositiv und die Erwägun- gen des Bundesgerichtes hinwegzusetzen (vgl. H. Masshardt 1 Wehrsteuerkommentar 1980 1 N 7 zu Art. 111 BdBSt; Archiv 41 1 s. 580; E. Känzig 1 Wehrsteuer, Bd. 4 1 1962 1 N 26 zu Art. 112 1 mit Hinweisen; vgl. ferner Art. 66 OG und Art. 277ter BStP; BGE 104 Ia 63; vgl. auch BGE 101 IV 105 1 wonach die kantonale Behörde bei einer Rückweisung durch das Bundesge- richt nicht frei urteilen darf, als ob überhaupt kein Urteil gefällt worden wäre; vielmehr hat sie sich auf das zu be- schränken, was durch die bundesgerichtliche Weisung als Ge- genstand der neuen Entscheidung umschrieben wurde). Zusam- menfassend ist das Verwaltungsgericht (bzw. die Vorinstanz) an die vorliegenden Weisungen des Bundesgerichtes gebunden, weshalb die Kritik des Beschwerdeführers am zit. BGE nicht gehört werden kann.

Im übrigen bildete nach Ansicht des Bundesgerichtes nicht einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Zwischenver- anlagung Streitgegenstand des besagten bundesgerichtliehen Beschwerdeverfahrens, sondern behandelte das Bundesgericht die Frage, ob bzw. inwiefern es wehrsteuerrechtlich erheb- lich ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1969 und 1970 keine Rückstellungen für die Wiederinstandstellung ausgebeuteter Kiesgruben vornahm (zit. BGE, E. 2 1 s. 6; vgl. auch Art. 114 Abs. 1 OG, wonach das Bundesgericht in Abgabe-

112

streitigkeiten über die Begehren der Parteien hinausgehen darf).

4. Dass die Vorinstanz den Steuerbetrag aufgrund der

vom Bundesgericht festgesetzten Faktoren falsch ermittelte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es stellt sich allenfalls die vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfene Frage, ob die zusätzliche Jahressteuer auf Fr •••• separat oder zusammen mit den bereits früher veranlagten Kapitalgewin- nen (für 1971/72) zu berechnen ist. Berücksichtigt man aber die Auffassung des Bundesgerichtes, wonach alle Veranlagun- gen im Zusammenhang mit der Gründung der AG als Einheit be- trachtet werden müssen, dergestalt, dass auf einzelne der- selben - auch wenn sie rechtskräftig wurden - zurückgekom- men werden kann (vgl. zit, BGE E. 4b), ist die vorinstanz- liche Berechnungsweise nicht zu beanstanden, Bei dieser vom Bundesgericht vertretenen Auffassung sind die Einwände des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die formelle Rechts- kraft der Liquidationsgewinnsteuerveranlagung bisher mehr- fach anerkannt, grundsätzlich nicht zu hören.

5, Der Beschwerdeführer bringt zudem sinngernäss vor 1 dass die 5jährige Anspruchsverjährungsfrist für die Jahres- steuer gernäss Art. 43 BdBSt (für den am 21,5.1971 infolge Ge- schäftsumwandlung eingetretenen Liquidationsfall) am 1,3.1972 zu laufen begonnen habe. Nach seiner Ansicht wäre diese Ver- jährungsfrist sogar dann schon längst abgelaufen, wenn sie erst mit der Rechtskraft der Jahressteuerveranlagung bzw. des Verwaltungsgerichtsentscheides 109/75 vom 31.12.1975 zu laufen begonnen hätte. Im weiteren sei eine nach Ablauf der Frist von Art, 98 BdBSt angeordnete Veranlagung nicht blass anfechtbar, sondern nichtig (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 4 und 5),

Mit dieser Auffassung unterstellt der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe mit seiner Anordnung einer zusätzli- chen Jahressteuer die Frage der Verjährungsfristen (bzw.

113

Verwirkungsfristen) zu Unrecht übergangen. Eine solche An- nahme rechtfertigt sich nicht, auch wenn das Bundesgericht sich nicht ausdrücklich zu diesen Fragen äusserte (vgl. Ar- chiv 41 1 S. 582). Im übrigen ist der Grundsatz des Bundes- gerichtes zu beachten, wonach Veranlagungen im Zusammenhang mit der Gründung der AG als Einheit zu betrachten sind 1 wes- halb auch auf rechtskräftige Veranlagungen zurückgekommen werden kann; konsequenterweise kann bei dieser Sachlage auch nicht die Einrede der Verjährung erhoben werden, andernfalls dies das Bundesgericht in seinen Erwägungen dargelegt hätte (vgl. zit. BGE 1 E. 4b).

Schliesslich hat der Beschwerdeführer selbst im Ver- fahren vor Bundesgericht die Auffassung vertreten, dass al- lenfalls von einem buchmässigen Aufwertungsgewinn gespro- chen werden könnte, welcher nach Art. 43 BdBSt (bzw. WStB) zu besteuern sei (vgl. zit. BGE 1 s. 5). Es wäre nun grund- sätzlich als "venire contra factum proprium" zu betrachten, wenn der Beschwerdeführer im nachhinein eine Besteuerung nach Art. 43 BdBSt in Frage stellen wollte (vgl. B. Knapp 1 Grundlagen des Verwaltungsrechts, N 287 ff.). In diesem Sin- ne hätte der Beschwerdeführer die vorliegenden Einwände ge- gen eine Anwendung von Art. 43 BdBSt im Verfahren vor Bun- desgericht vorbringen müssen.

6.

114

StPS 1/87 Seite 5

Verfahrensrecht: mündliche Einspracheverhandlung (Par. 75 Abs. 2 StG, Par. 17 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 102 Abs. 2 BdBSt); Ermessenstaxation (Par. 59bis Abs. 2 und 3 StG; Art. 92 Abs. 1 BdBSt); suspensiv bedingte Veranlagungsverfügung

1. Ein Anspruch auf mündliche Gehörsgewährung besteht nur im Einsprachevorverfahren.

Voraussetzung ist eine entsprechende Antragstellung in der Einspracheschrift.

2. Ermessenstaxation (Voraussetzungen, Arten, Kognition der Rechtsmittelinstanzen,

Novenrecht).

3. Rechtskraft von Veranlagungsverfügungen, die mit einer Suspensivbedingung versehen

sind: In casu Nichtvornahme von vereinbarten Abschreibungen durch den Pflichtigen mit der Folge der nachträglichen Korrektur der (aufschiebend bedingten) Veranlagung.

VGE 316-84 vom 25. April 1985 i.S. G. (Abweisung)

StPS 1/87 Seite 29

Begriff der ausserordentlichen Einkünfte bei der Gegenwartsbemessung; Verfahrensrecht: Reformatio in peius (Art. 110 BdBSt; Par. 78 Abs. 3 i.V.m. Par. 76 Abs. 2 StG), formelle Anforderungen an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 101 BdBSt)

1. Ausserordentlichkeit von Einkünften bei der Gegenwartsbemessung: Erörterung der Frage,

ob die dem Hauptaktionär aufgerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. geldwerten Leistungen ordentlichen oder ausserordentlichen Charakter haben.

2. Reformatio in peius bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Antrag der Vorinstanzen: Es ist

den Vorinstanzen unbenommen, in ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht besserer Einsicht folgend vom eigenen Entscheid zu Lasten des Beschwerdeführers abweichende Anträge zu stellen.

3. Anforderungen an Form und Inhalt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Anfechtung eines

Nichteintretensentscheides; Bezeichnung des Anfechtungsobjektes).

VGE 342-85 vom 24. April 1986 i.S. B. und B. AG (Nichteintretensentscheid bzw. Abweisung unter Vornahme einer r.i.p.)

StPS 1/87 Seite 48

Reinertrag, steuerbarer: Geschäftsmässige Begründetheit von Unkosten und Abschreibungen (Art. 49 Abs. 1 lit. b und c BdBSt)

Fall einer AG, die gegenüber einem nahestehenden Dritten auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet. In casu Annahme einer geldwerten Leistung ohne Gegenleistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 BdBSt, unabhängig von der Frage, ob bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages eine beschränkte Rückzahlbarkeit vorgesehen wurde.

VGE 340-85 vom 24. April 1986 i.S. D. Holding AG (Abweisung)

StPS 1/87 Seite 54

Rückvergütung bei Ersatzobjekten; anteilsmässige Aufteilung bei Mehrfamilienhäusern (Par. 56 StG)

Die Rückvergütung auf Ersatzobjekten im Sinne von Par. 56 StG kann auch bei nicht wirtschaftlich begründeten Wohnortsänderungen, so z.B. bei Vergrösserung oder Verminderung des Wohnbedarfs, bei Wechsel der Wohnlage sowie bei höheren Komfortansprüchen, geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht glaubt, Par. 56 StG enthalte diesbezüglich eine echte Lücke (sic!).

VGE 312-86 vom 31. Juli 1986 i.S. N. (Teilgutheissung)

StPS 1/87 Seite 65

Grundstückgewinnsteuer; zivilrechtliche Handänderung; Steuerbefreiung und Steueraufschub (Par. 47 f. StG)

Der Uebergang einer Liegenschaft von einer Genossenschaft, die liquidiert und in eine AG umgewandelt wird, zur neugegründeten AG stellt eine grundstückgewinnsteuerpflichtige Handänderung dar. Diese ist einer späteren Weiterübertragung als letzte Veräusserung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 für die Berechnung von Gewinn und Besitzesdauer massgebend.

VGE 352-82 vom 31. Dezember 1982 i.S. A. Holding AG (Abweisung)

StPS 1/87 Seite 72

Inventarbetrug (Art. 130bis Abs. 2 BdBSt)

1. Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist,

verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, der Inventaraufnahme zu entziehen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30 000.-- bestraft (Art. 130bis Abs. 2 BdBSt).

2. Bussenbemessung.

Urteil des Bezirksgerichts March vom 23. Juli 1986 i.S. A.

Januar 1987 5. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilung der Redaktion 2 Steuerbuch des Kantons Schwyz 3 Justizentscheide

  • Verfahrensrecht: mündliche Einspracheverhandlung; Ermessenstaxation; suspensiv bedingte Veranlagungsverfügung 5

-Begriff der ausserordentlichen Einkünfte bei der Gegenwarts- bemessung; Veriahrensrecht; Reformatio in peius, formelle Anforderungen an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 29 -Reinertrag, steuerbarer: Geschäftsmässige Begründetheit von Unkosten und Abschreibungen 48

  • Rückvergütung bei Ersatzobjekten, anteilsmässige Aufteilung bei Mehrfamilienhäusern 54

  • Grundstückgewinnsteuer; zivilrechtliche Handänderung; Steuerbefreiung und Steueraufschub 65

- Inventarbetrug 72

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DESKANTONSSCH~ (StPS)

Mitteilung der Redaktion

Wir entbieten unsern Lesern zum Jahreswechsel die besten Glückwünsche.

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an, dass Sie auch den neuen Jahrgang (1987) der "Steuerpraxis" abonnieren wollen. Der Einzahlungsschein für die Bezahlung des Abonnementsbetrages in Höhe von Fr, 48.-- wird infolge Umstellung der Staatskasse auf EDV ausnahmsweise dem Heft Nr. 2 beiliegen.

Schwyz, im Dezember 1986

2

Steuerbuch des Kantons Schwyz

Zu Jahresbeginn 1987 erfährt das Schwyzer Steuerbuch wieder einige Anpassungen, die zur Hauptsache mit dem Beginn der neuen Steuerperiode 1987/88 zusammenhängen, Betroffen sind folgende Erlasse und Weisungen (vgl. Inhaltsverzeichnis Schwyzer Steuerbuch):

I. Erlasse (Gesetze, Verordnungen und Vollzugsverordnun- en)

A) Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke vom 17. April 1984; Aend~rung der An- leitung für die Schätzung landwirtschaftlicher Heim- wesen, Schätzung von historischen Bauten (Aenderung erfolgt im Schwyzer Schätzerhandbuch).

B) Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbe- schluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 31. August 1982; Aenderung.

F) Tabelle betreffend Verzugs- und Vergütungszinse, Skontoabzüge und Sparheftzinse,

II. Regierungsrätliche Vollzugsbeschlüsse

A) Festsetzung der landwirtschaftlichen Einkommens- und Vermögenswerte für die Steuerperiode 1987/88.

Anleitung für die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften (Aenderung erfolgt im Schwyzer Schätzerhandbuch).

Steuerveranlagung 1987/88: Bewertung der Aktien ge- mäss § 31 Abs. 6 StG.

3

Quellensteuer; Anpassung des Tarifs für die Steuer- periode 1987/88.

C) Gebühren für die Aufnahme der Inventare für die di- rekte Bundessteuer.

III. Beschlüsse und Weisungen des Finanzdepartements Besteuerung der reinen Domizil- sowie der reinen Holdinggesellschaften und Stiftungen in der Steuer- periode 1987/88.

IV. Weisungen der Steuerverwaltung

B) Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Zuteilung der GVE-Ansätze in der Veranlagungs- periode 1987/88.

Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Einschätzung von Genossenschaften,

4

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. April1985 i.S. G. (VGE 316/84)

Verfahrensrecht: mündliche Einspracheverhandlung (§ 75 Abs. 2 StG, § 17 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 102 Abs. 2 BdBSt); Ermessens- taxation (§ 59bis Abs. 2 und 3 StG; Art. 92 Abs. 1 BdBSt); suspensiv bedingte Veranlagungsverfügung

Sachverhalt:

A) G. deklarierte in seiner vom Dezember 1981 datierten Steuererklärung 1981/82 ein steuerbares Einkommen bei den kantonalen Steuern von Fr. 22 000.-- und bei der direkten Bundessteuer von Fr. 26 400.--.

Die Kantonale Steuerverwaltung und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer veranlagten ihn mit Verfügung vom 17.5.1983 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 259 200.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem solchen von Fr. 263 700.--. Mit einer zweiten Verfügung desselben Datums nahm die Veranlagungsbehörde kantonal eine Zwischenveranlagung per 1.4.1981 zufolge Aenderung der interkantonalen Verhältnisse vor und setzte das steuerbare Einkommen für den Rest der Periode auf Fr. 253 900.-- (satzbestimmend Fr. 259 200.--) fest. Der Steuerrevisor nahm dabei eine Erhöhung des selbstän- digen Erwerbseinkommens von Fr. 37 471.-- (Selbstdekla- ration) auf Fr. 274 750.-- vor. Diese Erhöhung basierte auf einer Bruttogewinnkorrektur, der Aufrechnung von Logiseinnahmen aus Hotel und Massenlager sowie einer Aufrechnung im Betrage von Fr. 45 000.-- durch Nicht- gewährung von Abschreibungen.

B) Gegen diese am 31.5.1983 erlassenen Veranlagungsverfü- gung liess der Steuerpflichtige, vertreten durch Treu-

5

händer X., am 29.6.1983 fristgerecht Einsprache erheben mit dem Antrag, er sei kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 22 000.-- und bei der direkten Bundes- steuer mit einem solchen von Fr. 26 400.-- zu veranlagen.

Mit Entscheid vom 13.12.1983 haben die Einsprachebehör- den die Einsprache vollumfänglich abgewiesen und die Veranlagung bestätigt, wobei die kantonalen Verfahrens- kosten dem Einsprecher auferlegt wurden.

C) Gegen den am 5.1.1984 versandten Einspracheentscheid liess G. am 6.2.1984 fristgerecht beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erheben mit dem Antrag:

"1. Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanzen vollumfänglich aufzuheben und statt dessen den Be- schwerdeführer für die Veranlagungsperiode 1981/82 wie folgt zu veranlagen:

  1. a) Steuerbares Einkommen für die Wehrsteuer Fr. 26 400.--.

  2. b) Steuerbares Einkommen für die kantonalen Steuern bis 1.4.1981 Fr. 22 000.--, ab 1.4.1981 bis 31.12.1981 unter entsprechender Vornahme einer Steuerausscheidung mit dem Kanton Y., unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Sozialab- züge.

2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuhe- ben und zur Vornahme der erforderlichen materiel- len Abklärungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

D) Die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwal- tung für die direkte Bundessteuer beantragen mit Vernehm- lassung vom 2.4.1984, die Beschwerde kostenfällig abzu- weisen.

6

E) Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften lllird, sollleit dies für die Beurteilung erforderlich ist, in den Erlllä- gungen Bezug genommen.

Erlllägungen:

1. Der Beschlllerdeführer stellte in der Beschlllerdeein- gabe den Antrag, es sei "in Anbetracht der gegebenen Umstän- de" ein zllleiter Schriften\l/echsel anzuordnen, damit zu den Ausführungen der Vorinstanzen in der Vernehmlassung Stel- lung genommen lllerden könne. Die Beurteilung aufgrund eines einfachen Schriftenlllechsels macht im Verlllaltungsgerichtsbe- schlllerdeverfahren gernäss § 41 Verordnung über die Verlllaltungs- rechtspflege die Regel. Die Rechtsmittelinstanz kann auf Antrag der Vorinstanzen oder der Parteien oder von Amtes \liegen einen Zllleiten Schriftenlllechsel anordnen. Gründe für die Anordnung eines Zllleiten Schriftenlllechsels sind hier keine ersichtlich und es lllerden auch keine solchen substanziert geltend gemacht. In der Regel lässt sich auch erst aufgrund der Vernehmlassung beurteilen, ob die ausnahmsilleise Anord- dung eines Zllleiten Schriften\l/echsels begründet ist. Der Be- schlllerdeführer llliederholte nach Erhalt der Vernehmlassung seinen Antrag nicht. Die Anordnung eines Zllleiten Schriften- \l/echsels drängt sich hier nicht auf, \l/eshalb der diesbezüg- liche Verfahrensantrag abzullleisen ist.

2. a) Der Besch\l/erdeführer bringt vor, dadurch, dass er vor den Vorinstanzen nicht mündlich angehört lllorden sei, sei das rechtliche Gehör verllleigert lllorden und der angefoch- tene Entscheid sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben. In seiner Einsprache vom 29.6.1983 stellte Steuerberater X. den Verfahrensantrag:

"Wir beantragen zudem eine mündliche Besprechung mit der Steuerkommission (§ 75 Abs. 2 StG)".

7

Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkom- mission geht eine Ueberprüfung der Einschätzung durch den Einschätzungsbeamten und den Leiter der zuständigen Einschät- zungsabteilung voraus(§ 75 Abs, 1 StG), In diesem Verfah- rensstadium ist dem Einsprecher, sofern die Einsprache den Anforderungen gernäss § 75 Abs. 2 Satz 2 StG entspricht, ~ Verlangen Gelegenheit zu geben, sein Begehren vor dem Ein- schätzungsbeamten und (oder) dem Leiter der Einschätzungs- abteilung noch mündlich zu begründen und weitere Beweismit- tel vorzulegen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 StG). Der Anspruch auf eine solche mündliche Gehörsgewährung setzt neben gewissen inhaltlichen Anforderungen in bezug auf die schriftliche Einsprache (§ 75 Abs, 2 Satz 2 StG) voraus, dass ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers bezog sich indessen ausdrücklich auf eine "Besprechung mit der Steuerkommission". Einen solchen Anspruch gewährt indessen das StG nicht (VGE 311/84 vom 29.10.1984 Erw. 2). Wohl kann die Steuerkommission eine münd- liche Verhandlung auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen anordnen (§ 17 Abs, 2 VRP) 1 doch hat sie diesbezüg- lich ein weites Ermessen, wobei bei der Anordnung einer sol- chen mündlichen Verhandlung zu beachten ist, dass vor der Steuerkommission die Entscheidung aufgrund des schriftli- chen Verfahrens die Regel, eine zusätzliche mündliche Ver- handlung die Ausnahme bildet (§ 17 Abs, 1 und 2 VRP). Fragen kann man sich noch, ob der in der Einsprache gestellte Ver- fahrensantrag trotz der klaren Formulierung als Begehren verstanden werden musste, im Vorverfahren vor dem Einschät- zungsbeamten mündlich angehört zu werden. Angesichts des Umstands, dass die Einsprache von einem gewerbsmässigen Steuer- vertreter gemacht wurde, der zudem in der Vergangenheit als Steuerbeamter tätig war, durften die Vorinstanzen indessen ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen,' davon ausge- hen, dass dem Vertreter des Einsprechers der Unterschied zwischen dem Einschätzungsbeamten und der Steuerkommission sowie die Zweistufigkeit des Einspracheverfahrens bekannt waren, so dass das Begehren, mit der Steuerkommission eine mündliche Besprechung zu führen, wörtlich aufgefasst werden

8

durfte. Selbst wenn man das Begehren in der Einsprache um eine Besprechung mit der Steuerkommission in ein solches um eine Besprechung mit dem Einschätzungsbeamten im Vorver- fahren uminterpretieren wollte, so erklärte der damalige Vertreter in seiner Eingabe an den Einschätzungsbeamten vom 13.7.1983 (KB 10 1 Steueract. 07) jedenfalls mit dem Begehren, die Einsprache sei an die Steuerkommission weiterzuleiten, konkludent seinen Verzicht auf eine mündliche Besprechung im Rahmen des Vorverfahrens.

  1. b) Unbehelflich ist die im Beschwerdeverfahren vorge-

tragene Berufung auf Art, 102 Abs. 2 BdBSt, Danach hat die Veranlagungsbehörde jedem Einsprecher auf Verlangen Gelegen- heit zu geben, seine Begehren vor ihr oder vor einem von ihr bestellten Vertreter mündlich zu begründen und seine Beweise vorzulegen. Der Anspruch auf eine solche mündliche Verhandlung setzt wiederum ein ausdrückliches Begehren vor- aus. Dass der Beschwerdeführer aber im Einspracheverfahren ein solches Begehren an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer stellte, ist nicht erstellt und es wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanzen zur

Vornahme einer Ermessenstaxation berechtigt waren. Grundlage hiefür bietet für die kantonale Veranlagung § 59bis Abs. 3 des Steuergesetzes (StG 1 nGS 105). Danach erfolgt eine zu begründende ermessensweise Einschätzung, wenn die Steuer- faktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Die direkte Bundessteuer wird nach Art. 92 Abs. 1 BdBSt nach pflichtgemässem Ermessen veran- lagt, wenn keine oder zur Ermittlung der Steuerfaktoren un- taugliche Bücher vorgelegt oder einverlangte Ausweise nicht beigebracht werden.

In der Beschwerde wird grundsätzlich bestritten, dass die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt waren. Zu Unrecht. Im angefochtenen Entscheid wird - was nicht be-

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stritten wird - ausgeführt, dass etwelche Belege zur Buch- haltung, namentlich auch Kassastreifen, fehlten. U.a. wegen fehlenden Belegen zu Buchungen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25.3.1983 bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer mit Ordnungsbussen von insgesamt Fr. 400.-- belegt, Diese Bussen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Allein schon das Fehlen von Registrierkassa- streifen, welche den Nachweis der lückenlosen Aufzeichnung der Kassaein- und -ausgänge erbringen könnte, rechtfertigt die Durchführung einer Ermessensveranlagung (ASA 36, 69; BGE vom 8,5.1984 i.S. A.B., E.3 in StPS 1984, S. 99 ff.). Hinzu kommen weitere fehlende Belege, Sammelbuchungen sowie Mängel, welche zumindest gegen das Prinzip der Uebersicht- lichkeit und Klarheit Verstossen wie Streichungen im Kassa- buch, fehlende Kontenschlussaldierungen, mangelnde Nachvoll- ziehbarkeit der Buchführung, dubiose Konten wie das Kontroll- konto 2990, fehlende Gegeneintragungen, nicht ausgewiese- ner Vermögensvorschlag und schliesslich ein sehr niedriger Bruttogewinn, so dass die Buchhaltung formell und materiell in erheblichem Masse zu beanstanden ist, weshalb sich eine Ermessenstaxation aufdrängte. Ob auch der Umstand, dass ent- gegen den gesetzlichen Vorschriften (§ 62 Abs. 1 StG; Art. 87 Abs. 1 BdBSt; Art. 958 OR) nicht Einjahresabschlüsse, sondern lediglich ein einziger Abschluss für beide Berech- nungsjahre 1979/80 (vorgelegt werden, Ergänzung der Red.) für sich allein eine Ermessenstaxation rechtfertigen würde, kann angesichts der übrigen schwerwiegenden Mängel offen gelassen werden.

4. Wurde vom Veranlagungsbeamten zu Recht eine Ermes- senstaxation getroffen, was vom Verwaltungsgericht frei ge- prüft wird, so ist der Kognitionsbereich des Verwaltungs- gerichts bei der Ueberprüfung einer solchen Einschätzung eingeschränkt. In zahlreichen Entscheiden hat sich das Ver- waltungsgericht bei der Ueberprüfung von Ermessensentschei- den auf eine blasse Willkürprüfung beschränkt, teilweise unabhängig darum, ob es sich um eine Ermessenseinschätzung

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handelte, bei welcher das Recht zur Einsprache nach den ge- setzlichen Formulierungen in § 59bis Abs, 2 und Art. 92 Abs. 1 BdBSt verloren war (Verweigerung gewisser Mitwirkungspflich- ten und Erhöhung des reinen Einkommens gegenüber der Vor- periode um nicht mehr als 20 Prozent) oder ob es sich um eine Ermessenstaxation handelte, bei welcher die Veranla- gungsbehörde bei pflichtgemässer Prüfung der Unterlagen zum Ergebnis gelangte, die Angaben des Steuerpflichtigen seien ungenügend oder die von ihm eingereichten Unterlagen seien unzuverlässig (§ 59bis Abs, 3 StG; H. Masshardt, Wehrsteuer- kommentar, Ziff. 2 zu Art, 92; VGE 328/82 vom 31.12.1982, Prot. S. 628 mit Hinweisen; 351/81 vom 4.5.1982, Prot, S, 205; M. Ziegler, Verfahrensrechtliche Probleme im Zusammen- hang mit der Steuergesetzrevision vom 27.5.1982, in StPS 1983 s. 6). In VGE 326/82 vom 21.9.1982 (Prot. S, 433) wich das Gericht insofern von dieser strengen Kognitionsbegren- zung ab, als es in Anlehnung an die Berner Praxis erklärte, zusätzlich zur eigentlichen Willkürprüfung sei der Steuer- pflichtige zum Nachweis zuzulassen, dass die Veranlagung den Rahmen des nach den Umständen Möglichen sprenge (vgl. auch BVR 1980, S. 383; NStP 1978 S. 207). Das Verwaltungs- gericht führte jeweils aus, es sei bei der Anfechtung von Ermessenstaxationen zu prüfen, ob der Veranlagungsbeamte sein Ermessen pflichtgernäss gehandhabt habe (VGE 351/81) und als pflichtgernässe Taxation wurde jede willkürfreie, sich mit vernünf~igen Gründen rechtfertigende, nicht den Rahmen des objektiv Möglichen sprengende Taxation betrach- tet (Ziegler, a.a.o., S, 6/7). Diese Praxis ist zu überprü- fen.

4.1. Vorerst gilt es festzuhalten, dass es mehrere

Arten von Ermessenstaxationen gibt.

4.1.1. Das kantonale Recht unterscheidet zwei Arten

von Ermessensveranlagungen im engeren Sinne. Die Ermessens- veranlagung, welche vorzunehmen ist, wenn der Pflichtige trotz Mahnung seine Mitwirkungspflichten hicht erfüllt (mit

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der Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit 20 % Klausel § 59bis Abs. 2 StG bzw. ausdrückliche Beschränkung der Ko- gnition ab der Steuerperiode 1983/84 nach § 59bis Abs, 2 StG in der Fassung vom 27.5.1982).

Daneben greift die Ermessensveranlagung nach § 59bis Abs. 3 Platz, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Bei dieser zweiten Kategorie von Ermessenstaxationen sieht das StG selber keine Einschränkungen und Nachteile für den Steuer- pflichtigen im Ueberprüfungsverfahren vor. Letztlich ist auch die Ermessensveranlagung nach § 59bis Abs, 3 StG in aller Regel auf eine nicht oder nur teilweise erfüllte Mit- wirkungspflicht des Steuerpflichtigen zurückzuführen, in- dem er durch Nachlässigkeit, Unbeholfenheit usw. es verur- sacht hat, dass keine zuverlässigen Unterlagen für seine Steuerdeklaration vorliegen (vgl. H. Gerber, Die Steuerschät- zung (Veranlagung nach Ermessen), StR 1980 S. 303). Der Un- terschied der beiden Ermessenstaxationen nach § 59bis Abs, 2 und 3 liegt primär auf der quantitativen Ebene und auf der subjektiven Ebene des Verschuldens.

Die Ermessensveranlagungen lassen sich auch unterschei- den in Teil-Ermessenstaxationen und vollständige Ermessens- taxationen.

4.1.2. Der BdBSt enthält in Art. 92 Abs, 1 eine Auf- zählung von Tatbeständen (alles Verletzung von Mitwirkungs- pflichten des Steuerpflichtigen), welche zu einer Ermessens- taxation führen, wobei als Rechtsfolge (analog zu § 59bis Abs. 2 StG in der Fassung vom 4.7.1978) ein relativer Ent- zug der Anfechtungsmöglichkeiten vorgesehen ist (vgl. T. Waibel, Die Ermessenseinschätzung bei Selbständigerwerben- den, 155 ff. ) •

Art. 92 Abs. 1 BdBSt enthält aber eine blasse vermeint- lich abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen für eine

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Ermessensveranlagung. Eine solche erfolgt auch nach der Pra- xis zum direkten Bundessteuerrecht immer, wenn nach Durch- führung des Feststellungsverfahrens die für die Festsetzung der Steuerfaktoren massgebenden Tatsachen unabgeklärt oder ungewiss sind, die Angaben des Steuerpflichtigen ungenügend bleiben und keiner oder keine schlüssigen Beweise für deren Richtigkeit beigebracht werden (E. Känzig 1 Wehrsteuer und Ergänzungsband, N 3 zu Art. 92). Der relative Entzug der Rechtsmittel erfolgt aber nur bei jenen Tatbeständen, die in Art. 92 Abs, 1 BdBSt ausdrücklich genannt sind (Waibel 1 a.a.D., S. 155; ASA 21, 28; 26, 139), wobei der Bezug von Art. 92 Abs. 1 auf Art. 89 BdBSt zu einer Ausdehnung des relativen Rechtsmittelentzuges geführt hat (Waibel, a.a.D., s. 156).

4.1.3. Ein Vergleich der kantonalen Regelung mit der

bundesrechtlichen und der zur letzteren entwickelten Praxis ergibt, dass die bundesrechtliche Regelung konkreter ist, während die kantonale Regelung mit der Unterscheidung zwi- schen Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten (§ 59bis Abs.

  1. 3) im Einzelfall eine Subsumtion der einzelnen Tatbestände

erfordert, wobei im Sinne einer einheitlichen Praxis davon ausgegangen werden kann, dass vor allem die in Art. 92 Abs. 1 BdBSt ausdrücklich genannten Tatbestände unter Art, 59bis Abs. 2 StG zu subsumieren sind.

4.2. In bezug auf jene Fälle, die unter Art. 92 Abs.

1 BdBSt und § 59bis Abs, 2 StG zu subsumieren sind, ist die bisherige Praxis grosso modo nach wie vor begründet, Mit Beschwerde kann somit in diesen Fällen gerügt werden:

  • die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Er- messenseinschätzung seien gar nicht erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn keine Mitwirkungspflicht verletzt, die not- wendige Mahnung unterblieben oder die Mitwirkungsverlet- zung keine wesentliche Veranlagungsgrundlage betrifft (man- gelnde Kausalität),

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  • die Ermessensveranlagung sei willkürlich. WillkUr im Be- reich der Sachverhaltsermittlung ist ein Begriff mit einem hohen Abstraktionsgrad und entsprechend geringem Aussage- wert fUr den Einzelfall. Mit der WillkUrrüge behauptet der Steuerpflichtige, die Schätzung lasse sich mit ver- nünftigen GrUnden überhaupt nicht vertreten und sei des- halb nicht pflichtgemäss. Bei der WillkUrprüfung ist zu fragen, ob aktenmässige Feststellungen in einem Masse ge- gen die Ermessenseinschätzung sprechen, dass sich diese, wenn nicht geradezu als unmöglich (möglich ist letztlich fast alles), so doch als in besonders hohem Masse als un- wahrscheinlich erweist. Da es bei der Ueberprüfung einer Schätzung immer um den Grad der Wahrscheinlichkeit der zu Oberprüfenden Annahme geht, versteht es sich von selbst, dass nicht schon Willkür vorliegt, wenn ein anderer Wert von der Beschwerdeinstanz als der wahrscheinlichere er- kannt wird als jener, welchen die Vorinstanzen annahmen, Dies würde auf eine freie Sachverhaltskontrolle hinaus- laufen (J. Bosshart, Ueberprüfung und Ermittlung des Sach- verhalts im zürcherischen Steuerjustizverfahren, ZBl 1984, 36/37; Waibel, a.a.D., S. 157).

5. Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob der

Steuerpflichtige mittels Noven zum Nachweis zuzulassen ist, dass die Veranlagung den Rahmen des nach den Umständen Mög- lichen sprenge. Wird dies bejaht, so fUhrt dies zu einer Beurteilung ex nunc, aufgrund des der Einsprache- bzw. Be- schwerdeinstanz vorliegenden Sachverhalts, andernfalls er- folgt die Beurteilung ex tune (VGE 351/81 1 E.3 S. 5; Prot. 205). Wie in StPS 1983 S. 8 zutreffend ausgeführt wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage nicht einheitlich. Teilweise wurde erwogen, es sei vom Sach- verhalt auszugehen, wie er dem Veranlagungsbea~ten vorge- legen habe (351/81 E.3; 337/81 vom 26.11.1981 E.4), in an- dern Fällen stellte das Gericht, ausgehend von der Offizial- maxime den Grundsatz auf, der Pflichtige sei auch bei An- fechtung von Ermessenstaxationen im Beschwerdeverfahren mit

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neuen Tatsachen und Beweismitteln zuzulassen, wobei dies sich lediglich im Kostenspruch zu Ungunsten des Pflichtigen auswirke (370/80 E. II/3).

Bei der Beurteilung sind folgende Verfahren getrennt zu betrachten:

  • das Einspracheverfahren und das Beschwerdeverfahren;

  • Ermessenstaxationen, welche unter die "20 (% 1 Ergänzung der Red,) Klausel" fallen und solche, welche nicht darunter fallen;

  • Ermessenstaxationen, welche das Bundesrecht und solche, welche das kantonale Recht beschlagen.

5.1. Bei Ermessenstaxationen, welche inRerhalb der

20 %-Klausel liegen, erstreckt sich die Prüfungspflicht im Einspreche- wie im Beschwerdeverfahren, neben der freien Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ermes- sensveranlagung gegeben waren, darauf, ob der Veranlagungs- beamte pflichtgernäss vorgegangen ist. In bezug auf die Frage der Voraussetzungen der Ermessenstaxation sind die vom Ein- sprecher vorgebrachten Noven zulässig (E. Känzig 1 a,a,o., N 20 zu Art. 92). Was die Rüge der nichtpflichtgemässen Ein- schätzung anbetrifft, so beschlagen die Rügen der unvoll- ständigen, der gehörsverweigernden, der sonst formell feh- lerhaften und der materiell unrichtigen Tatsachenfeststel- lung naturgernäss den vorinstanzliehen Aktenstand (ZBl 1984 1 37). Geht es aber nur darum, zu prüfen, ob der Einschätzungs- beamte pflichtgernäss gehandelt hat, sind Noven nicht zuzu- lassen. Dies gilt auch für das Einspracheverfahren und das kantonalrechtliche wie das Bundessteuerverfahren.

5.2. Bei Ermessenstaxationen, welche nicht unter die

"20 %-Klausel" fallen, kann grundsätzlich wie gegen andere Veranlagungsverfügungen Einsprache und Beschwerde erhoben werden, weshalb Noven im Einspracheverfahren unbegrenzt zu- zulassen sind. Die Rechtsnatur der Einsprache als Behelf

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zur Wiederprüfung einer Veranlagung, welcher durch die Zwei- stufigkeit des Einspracheverfahrens noch betont wird (§ 75 StG), gibt der EinsprachebehHrde das Recht, die gleichen Befugnisse auszuüben und ihr Ermessen an die Stelle des Er- messens der VeranlagungsbehHrde treten zu lassen (E. Känzig, a.a.D., N 20 zu Art. 92 WStB). Wird eine ex tune betrachtet anhand schlüssiger Anhaltspunkte pflichtgernäss vorgenommene Veranlagung getroffen, so bewirkt eine soleherrnassen abge- stützte Ermessenstaxation in dem Sinne eine Umkehr der Be- weislast, als nun der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit der von Amtes wegen vorgenommenen Annahmen und Schätzungen nachzuweisen hat. Eine andere Ordnung der Beweislast ist gar nicht mHglich, weil der Steuerpflichtige der einzige ist, der die Tatsachen genau kennt (oder kennen sollte), so dass nur er selbst den Nachweis für seine Angaben erbrin- gen kann (Gerber, a.a.D., 316/317). Die Rechtsnatur der Ein- sprache, die Zuschiebung der Beweislast an den Pflichtigen, das Postulat, dass die Ermessenseinschätzung eine bestmHg- liche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt erbringen soll (ZBl 1983 S. 548 mit Hinweisen; RB Verwaltungsgericht Zürich 1983, Nr. 57) sowie der Umstand, dass die Einsprache- behHrden ausdrücklich die gleichen Befugnisse haben wie die VeranlagungsbehHrden (Art. 102 BdBSt und § 76 StG) schlies- sen eine Beschränkung der Kognition wie auch der Zulassung neuer Tatsachen und Beweismittel aus. Zu erwähnen ist auch § 48 VRP, welche Vorschrift im ordentlichen Verwaltungsbe- schwerdeverfahren die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel zulässt. Gilt diese Vorschrift schon für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren schlechthin, so gilt sie um- somehr für das Steuereinspracheverfahren.

Was das Verwaltungsgericht anbetrifft, so ist einmal in bezug auf die Bundessteuer zu sagen, dass Sich eine Be- schränkung auf Willkürprüfung (abgesehen von den Fällen, welche der 20 %-Klausel unterstellt sind) schon deshalb nicht rechtfertigt, weil andernfalls das Bundesgericht eine wei- tere Kognition ausübt, als das Verwaltungsgericht (Art. 104

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c OG). Das besagt aber nicht, dass das Verwaltungsgericht solche Ermessenstaxationen frei prüfen soll oder will. Eine Kognitionsbeschränkung ergibt sich aus der Natur der Ermes- senstaxation1 welche nicht die allein oder präzis richtige Lösung sein kann. Bei jeder Schätzung besteht ein Spielraum, dessen obere und untere Grenze kaum je mit Sicherheit erkenn- bar ist. Der Verwaltung und der Einspracheinstanz ist inner- halb dieses Schätzungsspielraumes ein gewisser Freiraum zu belassen; denn andernfalls müsste das Gericht selber Verwaltung spielen und in die Niederungen (Zitat) speziellen Verwaltungs- wissens hinabsteigen (Gerber, a.a.o., 312). Das Verwaltungs- gericht schreitet deshalb nur ein, wenn eine Schätzung im Er- gebnis offensichtlich unrichtig erscheint oder eine rechtsun- gleiche Handlung herbeiführt. Allerdings greift diese Ein- schränkung der Kognition nur im Bereiche der eigentlichen Schätzungshandlungen Platz, d.h. nur so weit, als die Schlies- sung der Tatbestandslücke durch einen Akt der Intuition erfol- gen muss, der sich mangels spezifischer Erfahrung des Verwal- tungsrichters und mangels rationaler Erkenntnismittel zu ju- ristischer Kontrolle nicht eignet. Wo die Schätzung dagegen Elemente enthält, die logischer Ueberprüfung nach hinreichend sicher erkennbaren Massstäben zugänglich sind, prüft das Gericht frei (vgl. GVP St. Gallen, 1973 Nr. 5). Steht dem Verwaltungsgericht somit im wesentlichen eine Ermessenskon- trolle nicht zu, so sind in analoger Anwendung von § 57 Abs, 1 VRP neue Tatsachen und Beweismittel nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt, Ausgenommen sind jene Bereiche, in denen das Gericht frei überpüfen kann,

6. Die vorliegende Ermessenstaxation fällt, da das

reine Einkommen um annähernd 5 1 8-mal höher veranlagt wurde als in der Vorperiode, nicht unter die Anfechtungs- und Ko- gnitionsbeschränkungen gernäss Art. 92 Abs. 1 BdBSt und § 59bis Abs. 2 StG (20 %-Klausel).

7. Die Ermessenstaxation beruht auf einer Bruttoge- winnkorrektur, welche wie folgt vorgenommen wurde:

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Wareneinkauf gern. Erfolgsrechnung 79/80

Fr. 1 066 077 ::

40 %

Verpflegungsumsatz (bei einem angenom-

menen Bruttoge~inn von 60 %)

Fr. 2 665 192 = 100 %

+ EinkUnfte Logis Hotel bei 30 % Aus-

lastung 6351 x 2 (12'702) Uebernach-

tungen a Fr. 12.--

Fr, 152 424

+ EinkUnfte Logis Massenlager bei 25 %

Auslastung, 4927 x 2 (9'854) Ueber-

nachtungen a Fr. 5.--

Fr, 49 275

Sollumsatz ohne Automaten

Fr. 2 866 891

./. deklarierter Umsatz ohne Automaten

Fr. 2 327 803

Differenz = Aufrechnung

Fr, 539 088

./. geschätzter nicht ausge~iesener

Auf~and fUr Servicelöhne und allge-

meine Unkosten

Fr, 150 944

Aufrechnung bereinigt fUr 2 Jahre

Fr, 388 144

pro Jahr

Fr. 194 072

+ deklariertes Geschäftseinkommen pro

Jahr

Fr. 37 469

durchschnittliches Geschäftseinkom-

men 1979/80

Fr. 231 541

+ Wertschriftenertrag

Fr. 250

gerundet auf

Fr, 230 000

+ Aufrechnung zufolge Nichteinbuchung

von in der Vorperiode zugesicherten

Einbuchungen

Fr. 45 000

Einkommen gern, Ziff. 22 des Steuer-

deklarationsformulars pro Jahr

Fr, 275 000

=============

7.1. Verpflegungsumsatz

Die Steuerbehörden gingen vorliegend vom selbstdeklarier-

ten Warenauf~and des Besch~erdefUhrers aus

und errechneten

anhand einer Bruttoge~innmarge von 60 % den Bruttoerlös.

Gegen die grundsätzliche Relevanz der ange~andten Erfahrungs-

zahlen und die grundsätzliche Richtigkeit von 60 % Brutto-

ge~inn bringt der Besch~erdefUhrer nichts vor. Er macht nur

geltend, in seinem konkreten Fall sei dieser Ansatz zu hoch,

~eil der Uber~iegende Anteil seiner Logiseinnahmen durch

Z.-Gruppenreisende erzielt ~erde, ~elche fUr Halbpension

Fr. 24.50 bezahlt hätten. Werde Fr. 12.-- fUr Logis ausge-

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schieden - wie der Veranlagungsbeamte dies gemacht habe - so lasse sich bei der Abgabe eines Morgenessens und eines Nachtessens für Fr. 12.50 nicht mehr ein Bruttogewinn von 60 % erwirtschaften. In der Einsprache anerkannte der Be- schwerdeführer die geschätzte Anzahl von 6'351 jährlichen Uebernachtungen als richtig. Wie viele dieser Uebernachtun- gen auf die Z.-Gruppenreisenden entfielen, legt er weder in der Einsprache noch in der Beschwerde dar, ja er erbringt nicht einmal den Beweis dafür, dass er in den Jahren 1979 und 1980 tatsächlich solche Gruppenreisende beherbergte, bezieht sich doch der eingereichte Vertrag mit der W. Tours SA auf das Jahr 1982 und nicht auf die hier massgebenden Jahre 1979 und 1980. Wird trotzdem zugunsten des Beschwer- deführers angenommen, schätzungsweise 5'000 der Uebernach- tungen jährlich seien auf solche Gruppenreisende entfallen, welche für Morgenessen und Nachtessen nur Fr. 12.50 zu ent- richten hatten, so resultierte aus der Verpflegung dieser Gäste ein Umsatz von Fr. 62 500.-- bzw. Fr. 125 000.-- für beide Jahre. Wie hoch der Warenaufwand für diese Verpfle- gung ist, unterlässt der Beschwerdeführer darzutun. Selbst wenn der Bruttogewinn für diese Verpflegungsabgabe erheb- lich unter 60 % liegt, kann dies auf den gesamten Bruttoge- winnansatz keinen massgebenden Einfluss haben, beläuft sich dieser Verpflegungserlös doch auf blass rund 5 % des Ver- pflegungsumsatzes.

Unverständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die Servicekosten und die allgemeinen Unkosten, welche bei der Verpflegung entstehen, erwähnt, um einen Bruttogewinn von 60 % zu bestreiten. Er übersieht, dass der Bruttogewinn al- lein aus den beiden Grössen Warenerlös minus Warenaufwand ermittelt wird.

Weiter wendet der Beschwerdeführer gegen den Verpfle- gungsumsatz ein, seine Gastlokalitäten seien in eine norma- le Gaststube und einen ••• (Name des Lokals, Anm. der Red.) unterteilt. Im letzteren würden "eher gehobene'' Gerichte

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verabreicht, Ueber die Mittagszeiten ~erde in der normalen Gaststube aber ein Tagesmenü, bestehend aus Suppe, Salat, Hauptgang mit Fleisch und Gemüse so~ie Beilagen und einem Dessert abgegeben. In der Bemessungsperiode habe der hie- für ~erlangte Preis Fr. 6.50 betragen, heute betrage er fr. 8.50. In der Einsprache hat der Besch~erdeführer die Berechtigung eines Bruttoge~innes auf dem Verpflegungsum- satz von 60 I ausschliesslich mit dem Hinweis auf die nied- rigen Verpflegungstarife für die Z.-Turisten begründet, Auf diese neue, erstmals in der Besch~erde vorgebrachte Tatsa- chenbehauptung ist deshalb nicht einzutreten. Abgesehen da- ~on ~ermöchte diese Behauptung nichts zu be~eisen, hat es

doch der Besch~erdeführer unterlassen, die in Aussicht ge- stellte Preisliste für die Tagesmenüs einzureichen, Mangels detaillierter Belege (Kassastreifen) bestehen auch keiner- lei Anhaltspunkte über die Anzahl solcher Tagesmenüs,

Als dritter Grund, der bereits im Einspracheverfahren er~ähnt wurde, dafür, dass nicht ein Bruttoge~inn von 60 I habe erzielt ~erden können, nennt der Besch~erdeführer den Umstand, dass die Bar in den Jahren 1979 und 1980 ~ährend

mehreren Monaten geschlossen ge~esen sei. In der Besch~er­

de führt er aus, die Wiedereröffnung habe erst im April 1980 stattfinden können, Es ist nun zu beachten, dass sicher die Schliessung der Bar ~ährend einigen Monaten ein Umstand ist, der geeignet ist, den Bruttoge~inn et~as zu drücken. Anderseits ist der Umstand, dass eine Bar geführt wird, ~ei­ che während mindestens 3/4 der ganzen Berechnungsperiode in Betrieb stand, ein Umstand, ~elcher geeignet ist, gene- rell den Bruttoge~inn gegenüber der Gesamtheit aller Betrie- be zu erhöhen. Die Betriebsstatistik des sch~eizerischen Wirteverbandes hat für das Jahr 1977 im Total aller Betrie- be (401 erfasste Betriebe) einen Bruttogewinn' von 61.04 I ergeben. Die Konferenz staatlicher Steuerbeamter erhob für Betriebe mit einem Umsatz von über Fr, 1 Mio, für das Ge- schäftsjahr 1976 einen Bruttoge~inn von 61.11 I. Diese Brut- toge~innansätze sind auch für die Jahre 1979/BO noch aktuell

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und relevant. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges. Der Veranlagungsbeamte ist mit 60 % von einem Bruttogewinn ausgegangen, der leicht darunter liegt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten bruttogewinnschmä- lernden Faktoren vermögen die Schätzung im Ergebnis keines- wegs als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, was umso mehr gilt, als vom Ergebnis der Aufrechnung ein ermes- sensweiser Abzug vorgenommen wurde, worauf noch zurückzu- kommen ist.

Im übrigen ist auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach hat, wer die Belege nicht aufbewahrt oder eine aus andern Gründen nicht genü- gende Buchhaltung führt, mit einer auf Erfahrungszahlen be- ruhenden Veranlagung zu rechnen. Er kann ein ihm günstige- res Ergebnis nur erlangen, wenn er darzutun vermag, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich den wirklichen Ver- hältnissen nicht enspricht. Dazu ist aber der Beschwerde- führer nicht in der Lage, da er die Registrierkassastrei- fen nicht aufbewahrt hat (BGE vom 8.5.1984 in StPS 1984 S. 101 E.4; BGE 105 Ib 186).

7.2. Logisumsatz

Der Einschätzungsbeamte schätzte die Anzahl Uebernachtungen des Hotels F. auf 6'351. In der Einsprache (KB 8 1 Steueract.

  1. 02) anerkannte der Beschwerdeführer diese Schätzung ebenso

als zutreffend wie die Logiseinnahmen von Fr. 12.-- pro Ueber- nachtung. Die Aufrechnung von Fr. 152 424.-- als Logisertrag des Hotels ist somit in keiner Weise zu beanstanden, zumal eine Rückfrage beim Verkehrsverein V. ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1979 Fr. 4 200.-- und im Jahre 1980 Fr. 4 550.-- an Kurtaxen abrechnete, wobei die Kurtaxe pro erwachsene Person damals in der Zeit vom 16.3. - 31.10. (= Zeitraum innerhalb dessen fast ausnahmslos auch die Uebernachtungen im Betrieb des Beschwerdeführers anfallen) Fr. -.70 pro erwachsene Person bzw. die Hälfte davon pro Kind betragen. Die abgerechneten Kurtaxen ergeben 12'529

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Uebernachtungen für beide Jahre, womit der vom Beschwerde- führer abgerechnete Betrag ziemlich genau mit der Schätzung des Veranlagungsbeamten übereinstimmt.

Im Unterkunftsverzeichnis des Fremdenverkehrsverban- des des Kantons Schwyz vom Juni 1980 sind beim Hotel F. noch 54 Schlafstellen in einem Touristenheim (Massenlager) auf- geführt. Der Veranlagungsbeamte schätzte hiefür eine Aus- lastung von 25 % bzw. 4'927 Uebernachtungen, wobei er als reine Logiseinnahmen pro Uebernachtung Fr. 5.-- einsetzte, woraus eine Aufrechnung von Fr. 49 275.-- für beide Jahre zusammen resultierte. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Massenlager sei in den Jahren 1979 und 1980 nicht mehr gegen Entgelt Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die ganze Anlage sei dermassen baufällig und erneuerungsbedürf- tig gewesen, dass bereits ••• im Jahre 1979 an ein Vermie- ten nicht mehr zu denken gewesen sei. Im Jahre 1979 sei das Massenlager lediglich einmal einer deutschen Feldmusik 1 wel- che in V. aufgetreten sei, unentgeltlich zur Verfügung ge- stellt worden.

Nach dem ••• sei das Massenlager in Abstell/Keller- räume umgewandelt worden. Die amtlichen Abklärungen beim Säckelmeister von V., welcher zugleich eine Funktion inner- halb des örtlichen Verkehrsvereins bekleidet, haben erge- ben, dass diese Sachdarstellung glaubwürdig ist. Das Mas- senlager im F. (Touristenheim) werde seit Jahren nicht mehr zu Unterkunftszwecken verwendet. Nachdem auch die vom Ver- kehrsverein zwar nicht überpüften Kurtaxenabgaben darauf schliessen lassen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers in diesem Punkte zutrifft, ist die Aufrech- nung dieser Position fallen zu lassen.

8. Aufrechnung zufolge Nichtvornahme von vereinbarten

Abschreibungen Der Beschwerdeführer musste bereits in der vorangegangenen Steuerperiode 1979/80 wegen einer nicht genügenden Buchhal-

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tung ermessensweise veranlagt werden. Am 25.8.1981 unter- breitete der Veranlagungsbeamte Steuerberater X. einen Ein- schätzungsvorschlag mit einer Aufrechnung des steuerbaren Einkommens gegenüber der Selbstdeklaration um jährlich Fr. 50 000.--. Im Anschluss daran führte Steuervertreter X. mit dem Einschätzungsbeamten eine telefonische Bespre- chung durch und hielt mit Schreiben vom 27.8.1981 fest:

nich bin bereit, die Einschätzung 1979/80 meines oberwähn- ten Klienten wie folgt zu akzeptieren:

Aufrechnung gem • Ihrem Schreiben Fr, 50 000.-- ./. Abschreibung Einrichtung Fr. 15 000.-- .;. Investition Mietliegenschaft Fr, 30 000.-- effektive Aufrechnung fr. 5 000.--

Der Buchwert per 1.1.1980 der Einrichtungen beträgt somit Fr. 137 000.-- und der Investition Mietliegenschaft Fr. 270 000.--

Für Ihr Verständnis und Ihr Entgegenkommen danke ich bestensn.

Im Veranlagungsprotokoll zur Veranlagungsverfügung vom 30.9.1981 ist festgehalten:

nDie Bruttogewinnaufrechnung von ~ Fr. 50 000.-- wird wie folgt ausgeglichen:

Erhöhung des steuerbaren Einkommens

~

Fr. 5 000.--

Abschreibung Einrichtungen

~

Fr. 15 000.--

Abschreibungen Investitionen in d.te

Mietliegenschaft

~

Fr. 30 000.--

Summe

Fr. 50 000.--

=============

Mit Schreiben vom 27.8.1981 haben Sie die Reduktion der Buch- werte der Einrichtungen um Fr, 30 000.-- und der Investition

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in Mietliegenschaft um Fr. 60 000.-- zu Lasten des Eigen- kapitals per 1.1.1980 zugesichert,"

Diese mit der Veranlagung verknüpfte und im Einverständ- nis mit dem Steuerpflichtigen vorgenommene, ja von seinem Steuervertreter ausdrücklich vorgeschlagene Bedingung zur Steuererklärung hätte bei ihrer Erfüllung bewirkt, dass das steuerbare Einkommen 1979/80 erfolgswirksam um Fr, 45 000,-- pro Jahr niedriger ausfiel, als es aufgrund der erforderli- chen Bruttogewinnaufrechnung hätte ausfallen müssen. Voraus- setzung für den Eintritt dieses Erfolgs war, dass der Steuer- pflichtige die Verpflichtung einlöste, per 1,1.1980 bei den beiden Bestandeskonten 1110 Betriebseinrichtungen eine Ab- schreibung von Fr. 30 000.-- und 1100 Investitionen Miet- liegenschaft Fr. 60 000.-- vorzunehmen, wobei diese Abschrei- bungen von Fr, 90 000,-- für die Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 1979/80 hätte erfolgsneutral vorgenommen werden müssen, da ja der Erfolg in der Jahresrechnung 1977/78 bzw. bei der Steuerveranlagung für diese Berechnungsjahre vor- weggenommen worden war.

Der Beschwerdeführer ist damals die Suspensivbedingung eingegangen, dass die Veranlagung 1979/80 erst von dem Augen- blick an wirkt, in dem er seine Verpflichtung zur Vornahme der erwähnten Abschreibungen per 1.1.1980 erfüllt, Da der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Bedingung zur Vornahme von Abschreibungen per 1.1.19BO bzw, im Verlaufe der ganzen Berechnungsperiode 1981/82 nicht erfüllt, nahm der Steuer- beamte in der hier zu beurteilenden Folgeperiode 1981/82 eine Aufrechnung von zusätzlichen Fr, 45 000.-- vor (= nicht vorgenommene Abschreibung von Fr. 90 000.-- verteilt auf zwei Jahre) mit dem Vermerk "Die Aufrechnung von zusätzli- chen 45 000.-- beruht auf der Nichteinbuchung'gemäss Abma- chung (schriftlich) für die Vorperiode".

In der Einsprache wurde geltend gemacht, die Aufrech- nung der in der Vorperiode zusätzlich gewährten Abschrei-

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bungen entbehre jeglicher Grundlage. Diese Aufrechnung sei vom Veranlagungsbeamten im Jahre 1981 vorgenommen ~orden, in einer Zeit, ~o die Buchhaltung 1980 bereits abgeschlossen ge~esen sei. Diese Korrektur sei erst in der Buchhaltung

1981 vorgenommen ~orden und sei deshalb nicht aufzurechnen. Dieses Verhalten des Besch~erdeführers bz~. seines damaligen Steuervertreters ist arglistig. Es geht nicht an, zuerst schriftlich die Vornahme dieser Abschreibungsbuchungen per 1.1.1980 zu offerieren, um eine erforderliche Aufrechnung für die Steuerperiode 1979/80 abzu~enden, und dann hinterher zu behaupten, die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung sei deshalb gar nicht möglich ge~esen, weil die Buchhaltung 1980 im Zeitpunkt, als diese Verpflichtung eingegangen wur- de, bereits abgeschlossen ge~esen sei. Die Vorinstanzen ~ie­ sen im Einspracheentscheid zu Recht auf die Schutzfunktion dieser Behauptung und den Umstand hin, dass die Steuererklä- rung 1981/82 erst im Dezember 1981 erstellt ~orden sei.

Zu prüfen ist, welche Konsequenzen aus dem Nichteinhal- ten der dem Besch~erdeführer im Rahmen der Veranlagung 1979/ 80 auferlegten Verpflichtung zu ziehen sind. Die Veranla- gungsverfügung 1979/80 ist so auszulegen, dass auf die Auf- rechnung von Fr. 45 000.-- pro Jahr verzichtet ~urde unter der Suspensivbedingung, dass der Besch~erdeführer Abschreibun- gen von Fr. 90 000.-- per 1.1.1980 vornahm. Nachdem diese Bedingung durch Unterlassen von seiten des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, konnte die Veranlagung 1979/80 nicht rechtskräftig ~erden, so~eit darin dieser Aufrechnungsver- zicht erfolgt war (vgl. H.R. Schwarzenbach, Grundriss des allgemeinen Ver~altungsrechts, 8. Auflage, S. 112). Als Folge davon fällt auch der im Hinblick auf die Erfüllung der Be- dingung ge~ährte Verzicht auf die Aufrechnung dahin. Es ist somit das steuerbare Einkommen der Jahre 1979/80 bei den kantonalen Steuern auf Fr. 76 800.-- und bei der direkten Bundessteuer (bz~. damals noch Wehrsteuer) auf Fr. 81 200.-- zu erhöhen. Dieses Vorgehen ist periodengerechter als ~enn nun - ~ie der Veranlagungsbeamte dies getan hat - diese Auf-

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rechnung in der Periode 1981/82 vorgenommen wird, geht doch die Aufrechnung letztlich auf eine Bruttogewinnkorrektur zurück, die in der Vorperiode erforderlich wurde, Es stellt sich damit auch nicht das im vorinstanzliehen Entscheid (Erw.

  1. 4) angeschnittene Problem der Rückgängigmachung einer Ab-

schreibung; es wurde ja die Abschreibung gar nicht vorgenom- men, sondern lediglich versprochen bzw. mit Bedingung auf- erlegt, aber dann nicht ausgeführt, weshalb es diesbezüglich nichts rückgängig zu machen gibt. Wird die Veranlagung 1979/ 80 im vorerwähnten Sinne korrigiert, so entfällt selbstver- ständlich die Aufrechnung dieser Fr. 45 000.-- in der Peri- ode 1981/82. Die Aufrechnung dieses Betrages ist direkt vor- zunehmen, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu er- öffnen, hiezu vorgängig Stellung zu nehmen; denn er fährt damit besser, als wenn der Betrag in der Periode 1981/82 aufgerechnet würde (tiefere Progression).

9. Zu prüfen ist nun noch, ob zufolge des Wegfalls

des Logisertrages aus dem Massenlager das Geschäftseinkom- men herabzusetzen ist. Die Vorinstanz verneint dies mit dem Hinweis, dass diese Position durch zu Unrecht gewährte Löhne und Abschreibungen mehr als kompensiert werde. Wenn bei nicht- buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen oder bei buchfüh- rungspflichtigen Steuerpflichtigen mit nicht ordnungsgernäs- sen Buchhaltungen für Ermessensveranlagungen Erfahrungszah- len herbeigezogen werden, so sind nur dann keine Abschrei- bungen zuzulassen, wenn und soweit die Abschreibungen in den Erfahrungszahlen bereits ihren Niederschlag gefunden haben (GVP St. Gallen 1973 Nr. 2 auf welchen Känzig, Wehr- steuer 1982, N 92 zu Art. 22 WStB verweist). Als Beispiel für solche Erfahrungszahlen können die Grossvieheinheitsan- sätze nach der Netto-Rohertrags-Methode in der Landwirtschaft erwähnt werden. Bei den Bruttoertragserfahrungszahlen, wel- che hier zur Anwendung gelangen, sind die Abschreibungen aber selbstverständlich nicht bereits erfasst, weshalb der von den Vorinstanzen vorgenommene Hinweis auf die Kommen- tarstelle Känzig hier nicht einschlägig ist, Richtig aber

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ist, dass der für Servicelöhne und allgemeine Unkosten im Veranlagungsverfahren gewährte Abzug von Fr. 150 944.-- sach- lich nicht begründet ist, Wie der Beschwerdeführer in der Einsprache selber ausführte, ist dieser Abzug für zusätzli- che Löhne und Unkosten "völlig aus der Luft gegriffen". Wird dieser Abzug mit dem Zuschlag für Einkünfte aus Massenlager verrechnet, so verbleibt nach der in der ersten Schätzungs- phase vorgenommenen Bruttogewinnaufrechnung noch ein Abzug von Fr. 101 669.--, weitere Fr. 1 791.-- wurden bei der Run- dung des Geschäfts- und Wertschrifteneinkommens abgezogen, Zieht man diese Beträge vom Verpflegungsumsatz von Fr. 2 665 192.-- ab, so verbleibt ein schliesslich berück- sichtigter Verpflegungserlös von Fr. 2 561 732.--. Der bei der Veranlagung letztlich berücksichtigte Bruttogewinn be- läuft sich somit noch auf Fr. 1 495 655.-- oder auf 58.38 %. Dass diese Bruttogewinnschätzung, welche um 2-3 % unter den Erfahrungszahlen liegt, offensichtlich unrichtig ist oder im Vergleich zu andern Ermessenstaxationen der gleichen Bran- che eine rechtsungleiche Benachteiligung ist, kann im Ernst nicht behauptet werden. Die Veranlagung erweist sich in die- sem Punkte auch nach der vom Gericht über die Willkür hin- aus vorgenommenen Ueberprüfung als durchaus pflichtgemäss.

10. Nicht näher einzutreten ist auf die Frage der Höhe

des Vermögensvorschlages und des Lebensaufwandes, Den Er- fahrungszahlen gebührt der Vorrang, weil eine Veranlagung nach Lebensaufwand/Vermögensvorschlag bedeutend mehr Unsi- cherheitsfaktoren in sich birgt, was im vorliegenden Fall in besonderem Masse zutrifft, als gewisse Positionen nicht ausgewiesen sind (vgl. angefochtener Entscheid; Entscheid Verwaltungsgericht St. Gallen, in Steuerentscheid 1985; B

93.5 Nr. 2).

11. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Die Verlagerung der Aufrechnung von Fr. 45 000.-- von der Veranlagungsperiode 1981/82 auf die Veranlagungs- periode 1979/80 rechtfertigt keine teilweise Kostenverle- gung auf die Vorinstanzen bzw. den Staat.

27

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen,

Die Aufrechnung von Fr. 45 000.-- zufolge nicht erfolg- ter Abschreibungen wird von der Veranlagungsperiode 19Bl/ B2 auf die Veranlagungsperiode 1979/80 verlegt. Es erge- ben sich damit die folgenden steuerbaren Einkommen:

  1. a) Steuerperiode 1979/80 (20. Wehrsteuerperiode) kantonal Fr. 76 800.--; Steuer pro Einheit Fr. 2 970.--

Bundessteuer Fr, 81 200.--; Bundessteuer 1979 und 19BO je Fr. 4 239,BO

  1. b) Steuerperiode 19Bl/82 (21. Wehrsteuerperiode) kantonal 01.01.1981-31.03.1981 Fr. 214 200.--; Steuer pro Einheit Fr. 9 103.50

kantonal 01.04.1981-31.12.1982 Fr. 208 900.--; (satzbestimmendes Ein- kommen Fr, 214 200,--); Steuer pro Einheit Fr, 8 878.25

Bundessteuer 01.01.1981-31.12.1982 Fr, 218 700.--;

Bundessteuer 1981 und 1982 pro Jahr je Fr. 22 119.20

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. April1986 i.S. B. (Beschwerdeführer Ziff.1) und B. AG (Beschwerdeführerin Ziff.2) (VGE 342/85)

Begriff der ausserordentlichen Einkünfte bei der Gegen~arts­

bemessung; Verfahrensrecht: Reformatio in peius (Art. 110 BdBSt; § 78 Abs. 3 i.V.m. § 76 Abs, 2 StG), formelle Anfor- derungen an die Ver~altungsgerichtsbesch~erde (Art. 106 Abs, 3 i.V,m. Art. 101 BdBSt)

Sachverhalt:

A) Anfangs 1980 ~urde die Einzelfirma B. in die Aktienge- sellschaft B, AG umge~andelt. Der Handelsregisterein- trag erfolgte per 25.2.1980 (siehe Notiz auf Steuerer- klärung 1981/82).

B) Die neugegründete Aktiengesellschaft ~urde ~ie folgt veranlagt:

25.02. bis 31.12.1980: Kanton: (Z~ischenveranlagung) - steuerb. Ertrag Fr, 142 900.-- - steuerb. Kapital Fr. 100 000.-- Bund: - ~ie Kanton

1981/82: Kanton: (Steueract. 1981/82 - steuerb, Ertrag Fr, 136 800.-- Bf. Ziff. 2 Nr. 15) - steuerb, Kapital Fr, 100 000.-- Bund: - ~ie Kanton

Die Veranlagungen des B. lauteten: 25.02. bis 31.12.1980: Kanton: (Z~ischenveranlagung) - steuerb. Einkommen Fr, 173 800.-- - steuerb, Vermögen Fr, 181 000.-- Bund: - steuerb. Einkommen Fr. 178 300.--

29

1981/82: Kanton: (Steuract. 1981/82 - steuerb. Einkommen Fr, 214 400.-- Bf. Ziff. 1 Nr. 19) - steuerb, Vermögen Fr. 212 000.-- Bund: - steuerb. Einkommen Fr. 218 300.--

C) Gegen die erwähnten Veranlagungen wurden folgende Ein- sprachen erhoben:

  1. a) Mit Schreiben vom 29.3.1984 gegen die bundeseteuer- rechtliche Zwischenveranlagung der Aktiengesellschaft für 1980. Das nur an die Eidg. Wehrsteuer, Schwyz 1 adressierte Schreiben lautete expressis verbis (Steuer- act. 1981/82 Bf. Ziff. 2 Nr. 18):

"B. AG ... (St.R.Nr,) Einsprache Sehr geehrte Herren Gegen die Einschätzung für die Periode 1979/1980 erheben wir hiermit vorsorglich Einsprache, Die Einschätzung ist entsprechend der eingereich- ten Bilanzen und der Buchhaltung vorzunehmen."

  1. b) Mit Schreiben vom 22.8.1984 gegen die kantonale und eidgenössische Veranlagung 1981/82 des B. (Bf, Ziff. 1). Verlangt wird ein Verzicht auf die vorgenommenen Aufrechnungen geldwerter Leistungen im Betrage von Fr. 167 706.-- (Steueract, 1981/82 Bf. Ziff, 1 Nr, 21).

D) Mit Entscheid vom 1.4.1985 trat die Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf die Einsprache der Aktienge- sellschaft nicht ein 1 während die Kantonale Steuerkom- mission und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache des B, teilweise guthiessen und das steuer- bare Einkommen kantonal mit Fr, 85 ZDD.-- und bei der direkten Bundessteuer mit Fr. 89 lDD.-- veranlagten.

30

Die kantonalen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 350,10 wurden hälftig dem Beschwerdeführer Ziff. 1 auferlegt

(Fr. 175.05).

E) Gegen diesen Einspracheentscheid reichten B.

und die B. AG

mit Eingabe vom 8.5.1985 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt Schwyz ein. Im Titel der Beschwerdeschrift wird nur auf den Entscheid der Kantonalen Steuerkommission Bezug genommen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9.5.1985 wurde den beschwerdeführenden Parteien Frist zur Verbesserung angesetzt mit folgender Bemerkung:

"Aus der Beschwerdeeingabe ist nicht ersichtlich, ob nur der Einspracheentscheid in bezug auf die Veranlagungen des B. oder ob auch die Veranlagungen in bssZUg auf die AG angefochten sind. Sofern letzteres zutrifft, sind in- nert der angesetzten Frist in bezug auf die Veranlagung/ Einspracheentscheid der AG Antrag und Begründung nach- zuliefern. Wird die Beschwerde innert Frist nicht ver-

bessert, so wird angenommen,

die Beschwerde beziehe sich

ausschliesslich auf die Veranlagung/Einspracheentscheid

von B."

In der verbesserten Eingabe vom 14.5.1985 teilte der Steuervertreter mit, die Beschwerde vom 8.5.1985 gelte

auch für die B. AG, "soweit die Ausführungen

die Gesell-

schaft ebenfalls betreffen".

Das Begehren in der Beschwerdeschrift vom 8.5.1985 lautet: "Wir beantraqen, die Einkommensbesteuerung brutto wie

folgt festzusetzen:

J. B'

Fr.

33 000.--

H, B.

Fr.

12 000,--

Immobilienertrag

Fr,

1 706.--

Total

Fr.

46 706o--

==============

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F) Die Vorinstanzen tragen vernahmlassend an:

"A) Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B, AG: Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht ein- zutreten, eventuell sei sie abzuweisen; alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin,

B) Verwaltungsgerichtsbeschwerde des B.: Das vorinstanzliehe Erkenntnis sei aufzuheben und die Steuerfaktoren für die Periode 1981/82 wie folgt gernäss Veranlagungsverfügung vom 17.7.1984 festzu- legen: kantonale Steuer: steuerb. Einkommen Fr, 214 400,-- direkte Bundesst,: steuerb. Einkommen Fr, 218 300.--

Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen; alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."

G) Dem Beschwerdeführer Ziff, 2 wurde in der Folge betreffs vorinstanzlichem Verschlechterungsantrag das rechtliche Gehör eingeräumt,

H) Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

A. B. AG/Nichteintretensentscheid

1. Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer trat

mangels einer rechtsgenüglichen Begründung, gestützt auf Art. 101 BdBSt, auf die Einsprache der B. AG nicht ein. In einem obiter dieturn machte sie zudem geltend, das Rechts- mittel sei im übrigen offensichtlich unbegründet, da sich die Buchhaltunq 1980 nicht als ordnungsgernäss erweise, die

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in Anschlag gebrachten geldwerten Leistungen erstellt seien und zudem eine auf Vereinbarung beruhende Einschätzung ge- troffen. wurde.

2, Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 begründet weder in der ersten noch in der verbesserten Beschwerdeschrift, wes- halb der Nichteintretensentscheid aufzuheben sei; auch fin- det sich dort kein ausdrücklicher Beschwerdeantrag. Die Aus- führungen in den beiden Rechtsschriften sind allein mate- rieller Art. Die Mitteilung, die Beschwerde gelte auch für die B. AG, soweit die Ausführungen diese ebenfalls betref- fen, und die zusätzlichen materiellen Einwände vermögen die fehlende Begründung, unabhängig von der Frage, ob in casu ein Nachbesserungsanspruch bestanden habe, nicht zu erset- zen. Sie kämen zudem mindestens solange nicht zum Tragen, als der Nichteintretensentscheid nicht aufgehoben ist,

3. Die Konsequenzen der mangelhaften Beschwerdeform

sind dieselben wie im vorinstanzliehen Verfahren, Auf die Beschwerde darf nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs, 3 i.V.m. Art. 101 BdBSt).

4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre,

müsste sie abgewiesen werden. Der vorinstanzliehe Nichtein- tretensentscheid ist offensichtlich rechtmässig. Was die Beschwerdeführerin in ihrer vorsorglichen Einsprache vom 29.3.1984 geltend machte, genügt der Begründungspflicht in keiner Art und Weise, zumal die fragliche Veranlagung das Besprechungsergebnis zwischen dem Steuervertreter und dem Veranlagungsbeamten vom 8.2.1984 wiedergibt (Steueract, 81/82 Bf. Ziff. 2 Nr. 13) und vom Beschwerdeführer erst recht zu erwarten gewesen wäre, dass er begründet, weshalb und inwie- weit er sich mit dem Besprechungsergebnis nicht mehr iden- tifizieren könne (vgl. StE 1986 1 B 96.11 Nr, 2).

5. Sollte die Beschwerdeführerin Ziff. 2 mit dem Hin- weis, die Beschwerde gelte auch für die B, AG, auch eine

33

Ueberprüfung der vorinstanzlieh nicht angefochtenen Veran- lagungen anstreben, so dürfte auf dieses Ansinnen allein schon mangels fehlenden Anfechtungsobjekten (Einspracheent- scheide) nicht eingetreten werden,

B. ~

1. Expressis verbis richtet sich die Verwaltungsge- richtsbeschwerde nur gegen den Entscheid der Kantonalen Steuer- kommission, nicht aber gegen denjenigen der Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Obgleich von einem gewerbsmässigen Steuervertreter zu erwarten wäre, dass er mindestens Anfech- tungsobjekt und Beschwerdeantrag klar umschreibt bzw. formu- liert, sind im Sinne der bisherigen Praxis an die Beschwer- deform keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Im vor- liegenden Falle sprechen vor allem zwei Umstände dafür, dass sich der Beschwerdewille auch auf die Bundessteuerveranla- gung bezieht. Im vorinstanzliehen Verfahren war zum einen Unbestrittenermassen die Bundessteuerveranlagung angefochten, Es ist in der Beschwerdebegründung kein Hinweis ersichtlich, der auf einen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Bundes- steuerveranlagung schliessen liesse, was von der Sache her auch völlig unverständlich wäre, geht es doch kantonal- und bundessteuerrechtlich um dieselben Fragen, Zum anderen gibt der Beschwerdeführer in der Begründung immerhin zu verstehen, im vorliegenden Falle sei das kantonale Steuerrecht "sowie die Steuergesetzgebung des Bundes" massgebend.

2. Streitgegenstand sind in casu folgende vom Veran- lagungsbeamten beim Beschwerdeführer und Hauptaktionär der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vorgenommenen Aufrechnungen (Steueract. 1981/82 Bf. Ziff. 1 Nr. 19):

verdeckte Gewinnausschüttung Fr. 130 000.-- geldwerte Leistungen Fr. 37 706.--

Dieselben Aufrechnungen in der Zwischenveranlagung 1980 blieben unangefochten,

34

  1. a) Die Steuerverwaltung unterzog den ersten per 31.12.80

vorgenommenen Geschäftsabschluss der Beschwerdeführerin Ziff.

2 einer Revision. Mangels ordnungsgemässer Buchhaltung

schlug

man der Steuerpflichtigen eine ermessensweise Einschätzung

vor. Dieser Vorschlag beruhte unter anderem auf

folgender

Bruttogewinn- und Unkostenkorrektur (Steueract.

1981/82 B.

Ziff. 2 Nr. 20):

Bruttogewinnkorrektur

Bruttogewinn 1976

55,36 "

,,"

1977

48' 77 ,,

1978

47,43 ",,

1979

45,24 ,,"

Bruttogewinn 0 4 Jahre

49,20 ",,

=======

Bruttogewinn 1980

,,

gemäss Buchhaltung

Fr. 431 329.--

oder

32,10

"

Bruttogewinn 0 4 Jahre

Fr. 661 102.--

oder

49,20 "

"

Bruttogewinnkorrektur

Fr. 229 773.--

==============

Unkostenkorrekturen

  1. 1) Nichtverzinsung Aktionärskontokorrent (Negativsaldo) S Bestand 40 000.-- ~ 5 % 2 000.--

  1. 2) Folgende Verbuchungen auf dem Aktionärs- konto: 25.4.1980 Einzahlung 10 000.-- 07.7.1980 Darlehensrückzahlung 20 000.--

  1. 3) Private Ausgaben des Aktionärs durch die AG bezahlt: Autokosten 9 000.-- Versicherungen 2 000.-- Steuern 1 000.--

  1. 4) Immobilienertrag über AG verbur.ht Konto 5200 165.-- 5210 996.-- 5220 + 2 867.--

  1. 5) Kauf Auto vom 28.5.1980 X.-Garage über Unkosten verbucht 15 000.--

Total Unkostenkorrekturen

60 706.--

=========

35

Anlässlich der bereits erwähnten Besprechung vom 8.2.84 zwischen dem Steuervertreter und dem Veranlagungsbeamten wurden zugunsten der Steuerpflichtigen folgende Korrekturen zugestanden bzw. abgemacht:

Bruttogewinnkorrektur: Fr. 130 000.-- (veranlagt 120 000.--) statt Fr. 229 773.--

weil: " Gedrückte Preise

  • Eigentliche Erweiterung des Geschäftsbetriebes durch •••

  • Berücksichtigung der normalen Schwankungen

  • KompromisslHsung"

Unkostenkorrekturen: Fr. 37 706.-- statt Fr. 60 706.--

weil: - Einzahlung vom 25.4.1980 im Betrage von Fr. 10 000.-- stammt vom Beschwerdeführer Ziff. 1

  • Privatanteil Autokosten um Fr. 3 000.-- auf Fr. 6 000.-- reduziert, da wenige private Auto- fahrten und Benzinzahlungen aus privaten Mitteln glaubhaft gemacht

  • Beim Autokauf wurden Fr. 7 000.-- an Abschreibungen berücksichtigt.

In den beiden Veranlagungen der Aktiengesellschaft für die Zeit vom 25.2. - 31.12.19BO und 19Bl/82 wurden somit folgende Aufrechnungen mitberücksichtigt:

Bruttogewinnkorrektur Fr. 120 000.-- Unkostenkorrektur Fr. 37 706.--

Die Veranlagungen sind in Rechtskraft erwachsen bzw. sind bis anhin erfolglos angefochten (vgl. vorn Erw. A). Die Bruttogewinnkorrektur kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

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  1. b) Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers Ziff. 1

und Hauptaktionärs der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (98 von 100 Aktien, siehe Steueract. 1981/82 Bf. Ziff. 2 Nr. 8) wur- den in der Folge sowohl bei der Zwischenveranlagung 19BO wie bei der ordentlichen Veranlagung 1981/82 verdeckte Ge- winnausschüttungen (= Bruttogewinnkorrektur) im Betrage von Fr. 130 000.-- und geldwerte Leistungen im Betrage von Fr. 37 706.-- (= Unkostenkorrekturen) aufgerechnet. Die Zwi- schenveranlagung blieb unangefochten. Gegen die Veranlagung 1981/82 liess der Beschwerdeführer Ziff. 1 dagegen Einspra- che erheben mit dem sinngernässen Antrag, von der erwähnten Aufrechnung im Betrage von Fr. 167 706.-- sei Abstand zu nehmen, weil der Aktionär diese Ausschüttungen bzw. geldwer- ten Leistungen nicht bezogen habe. Bei der Gründung der Ak- tiengesellschaft seien Debitoren, Bewertungen angefangener Arbeiten in der Eröffnungsbilanz nicht vollständig wertmäs- sig eingesetzt worden; es handle sich deshalb um stille Re- serven (Einspracheschrift vom 22.8.1984 1 Steueract. 1981/82 Bf. Ziff. 1 Nr. 21).

Die Einspracheinstanzen folgten dieser Argumentation nicht mit der Begründung, die Taxation der Gesellschaft sei in Rechtskraft erwachsen (nachdem auf die dagegen erhobene Einsprache nicht eingetreten werden könne) und die Brutto- gewinn- und Unkostenkorrekturen müssten sich beim Aktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen niederschlagen, da die entsprechenden flüssigen Mittel nicht in der Geschäftsbuch- haltung enthalten seien. Dagegen korrigierten sie ex officio zugunsten des Steuerpflichtigen die Veranlagungen, weil ge- mäss Verwaltungsgerichtspraxis derartige Ausschüttungen beim Empfänger grundsätzlich als ausserordentlich zu betrachten seien. Ausserordentliche Zuflüsse würden in der Regel le- diglich in der Folgeperiode 1 und zwar zum Durchschnitt er- fasst. Da die Zwischenveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, erscheine es zweckmässig und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend, von der Regel abzuweichen und die Einmaligkeit der Ausschüttung in der pendenten Veranlagungs-

37

periode zu berücksichtigen. Die fraglichen Aufrechnungen könnten jedoch nicht vollumfänglich rückgängig gemacht wer- den. Man müsse eine Leistungszerlegung in einen ordentli- chen und einen ausserordentlichen Anteil vornehmen. So re- sultiere (schätzungsweise) ein ordentlicher Dividendenan- teil von jährlich Fr. 6 000.-- (Kapitalverzinsung zu 6 %). Ferner müsse die Nichtverzinsung des (negativen) Aktionärs- kontokorrents (Fr. 40 000.-- ~ 5 %), die Privatanteile (Fr. 6 000.--, umgerechnet Fr. 7 082.--) und der private Immobilienertrag (Fr. 1 706.--, umgerechnet Fr. 2 013.--) als ordentliche Zuflüsse aufgefasst werden (insgesamt Fr. 11 095.--). Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass im Einspracheverfahren für den Beschwerdeführer persönli- che Bezüge von Fr. 45 000.--, gegenüber Fr. 33 889.-- ge- mäss Steuererklärung, ausgewiesen seien und dem nicht be- scheinigten aber deklarierten Ehefraulohn sei ermessenswei- se ein Jahresgehalt zugrunde zu legen, so dass ex officio eine weitere Aufrechnung von Fr. 21 388.-- vorzunehmen sei (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 4 f.).

  1. c) Der Beschwerdeführer Ziff. 1 lässt gegen den Ein-

spracheentscheid u.a. vortragen, dass die Generalversammlung vom 16.6.1983 (Abnahme der Jahresrechnung per 31.12.1982) keine Dividendenausschüttung beschlossen habe. Hinsichtlich seiner persönlichen Bezüge macht er geltend, er habe irr- tümlicherweise das Salär seiner Ehefrau von Fr. 12 000.-- aus dem Betrag von Fr. 45 000.-- nicht ausgeschieden. Zu- dem gehe es nicht an, dieses Salär nur für die Zeit vom 25.2. bis 31.12.1980 anzunehmen und auf ein Jahr umzurech- nen. Eine weitere Rüge betrifft sinngernäss die Umrechnung des Privatanteils auf ein Jahr. In der verbesserten Beschwer- deschrift werden nur die teils rechtskräftigen Veranlagungen der Aktiengesellschaft einer pauschalen Kritik unterzogen.

  1. d) Die Vorinstanzen stellen sich vernehmlassend pri-

mär auf den Standpunkt, dass die vom Veranlagungsbeamten aufgerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen und geldwer-

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ten Leistungen im Gegensatz zu ihrer im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung keine ausserordentlichen Zuflüsse beim pflichtigen Aktionär darstellten. Abgesehen davon ginge es nicht an, die ausserordentlichen Erträge bzw. deren nicht zweimalige Besteuerung aus Zweckmässigkeitsgründen in der pendenten Veranlagungsperiode zu berücksichtigen. Die Vor- instanzen beantragen im Sinne einer reformatio in peius, den Pflichtigen, wie vom Veranlagungsbeamten vorgesehen, einzuschätzen. Es drängt sich somit zunächst die Beurtei- lung der Ausserordentlichkeit der Einkünfte auf. Ist die Ausserordentlichkeit zu verneinen, ist dem vorinstanzliehen Hauptantrag grundsätzlich zu entsprechen, womit die beschwer- deführarischen Einwände teilweise gegenstandslos werden.

3. Im Einkommens- und Ertragssteuerrecht gilt der all- gemeine Grundsatz, dass jeder Steuerpflichtige nach Massga- be seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu belasten ist. Jedes Einkommen, jeder Ertrag ist grundsätzlich nur einmal zu besteuern. Eine gewichtige Ausnahme bildet die Gegenwartsbemessung bei der erstmaligen Veranlagung oder einer Zwischenveranlagung. Die Verwendung jener Bemessungs- grundlagen in der nächstfolgenden Veranlagungsperiode (Ver- gangenheitsbemessung) ist unvermeindlich und vom Gesetzge- ber gewollt. Dieser Umstand gibt zu keinerlei Bedenken An- lass, solange die Einkünfte, die in diesen beiden Perioden erzielt werden, im wesentlichen durch die gleichen Faktoren bestimmt sind (ASA 4B, 524) bzw. wenn die jährlichen Rein- erträge in ihrer Zusammensetzung und ihrem Umfang nicht er- heblich voneinander abweichen (BGE 94 I 148). Unzukömmlich- keiten können dagegen dann entstehen, wenn das neue, für zwei Veranlagungsperioden massgebende Einkommen durch aus- serordentliche Aufwendungen oder Einkünfte erheblich vermin- dert oder erhöht würde. "Um solche, dem Gedanken der Steuer- gerechtigkeit widersprechende Konsequenzen auszuschliessen, hat das Bundesgericht die Ausgestaltung der Gegenwartsbe- messung noch verfeinert und in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass ausserordentliche Einkünfte oder Aufwendungen

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grundsätzlich nur in einer Veranlagungsperiode berücksich- tigt werden dürfen." (G. Steinmann 1 Zum Bemessungszeitraum bei der Wehrsteuer in Fällen von Gegenwartsbemessung oder sonstiger "ausserordentlicher Bemessung", in ASA 4B 1 524). Ausserordentliche Einkünfte sind einmalig und vermögen sich schon begrifflich gar nicht dauernd zu verändern. Dem Kri- terium der Dauer kommt mithin bei der Unterscheidung zwi- schen ordentlichen und ausserordentlichen Einkünften, mass- gebende Bedeutung zu (vgl. G. Steinmann, a.a.O., S. 525).

4. Beim Beschwerdeführer werden infolge Bruttogewinn- und Unkostenkorrektur bei der Beschwerdeführerin Ziff. 1 (recte Ziff. 2, Red.) (Aktiengesellschaft) verdeckte Gewinn- ausschüttungen bzw. geldwerte Leistungen aufgerechnet. Es ist nun in der Tat nicht oder nur teilwesie nachvollziehbar, weshalb diese Korrekturen bzw. Aufrechnungen bei der Aktien- gesellschaft (was hier nicht zu überprüfen ist und von den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht wird) bzw. beim Haupt- aktionär ausserordentliche Einkünfte darstellen.

  1. a) Die Bruttogewinnkorrektur betrifft den ordentli-

chen Geschäftsertrag. Ob die vom Veranlagungsbeamten zuge- standene erhebliche Reduzierung der vorgesehenen Bruttoge- winnkorrektur aus den damals angenommenen Gründen gerecht- fertigt war, darf hier nicht mehr überprüft werden. Immer- hin bleibt zu erwähnen, dass sich die Reduzierung möglicher- weise auch damit rechtfertigen lässt, dass die Aktiengesell- schaft, im Gegensatz zur Einzelfirma, die angefangenen, nicht fakturierten Arbeiten offenbar nicht mehr verbucht, was in der Uebergangsphase zu einem etwas geringeren Bruttogewinn führen kann, da der Warenaufwand für die angefangenen Arbei- ten bestehen bleibt.

Für die Besteuerung dieser aufgerechneten Bruttogewinn- korrektur beim Hauptaktionär ist zunächst entscheidend, dass die Werte nicht mehr im Geschäftsabschluss per 31.12.1980 vorhanden sind. Die in keiner Art ausgewiesene, mögliche

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Behauptung, es handle sich hier um stille Reserven, die nicht ausgeschüttet wurden, kann deshalb a priori nicht verfangen, Sie erweist sich auch schon deswegen als wenig überzeugend, weil der Beschwerdeführer dieselben Aufrechnungen in der Zwischenveranlagung unangefochten rechtskräftig werden 1iess, Die Ertragsaufrechnung verdeckter Gewinnausschüttungen hat auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufliessens zu erfol- gen. Dieser Zufluss erfolgt spätestens mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung der Aktio- näre, welche innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Ge- schäftsjahres stattzufinden hat (Art, 699 Abs, 2 OR; E. Schär- rer, Von Kapitaleinlagen und Gewinnausschüttungen und deren steuerlichen Behandlung bei der Aktiengesellschaft und beim Aktionär in ASA 43, 304). Es geht mithin nicht an, im nach- hinein Ausschüttungen buchhalterisch rückgängig zu machen, wie dies der Beschwerdeführer mit seinem Einwand von den stillen Reserven möglicherweise anzustreben versucht.

Im übrigen versteht sich von selbst, dass die Abnahme der Jahresrechnung per 31.12.19B2 bzw. die Verwendungsbe- stimmung des Gewinnvortrages durch die Generalversammlung vom 16.6.1983 in casu bedeutungslos ist.

Es fragt sich nun, ob es sich im Sinne der dargelegten Grundsätze um ordentliche oder ausserordentliche Einkünfte handelt. Soweit der Einwand der stillen Reserven so zu ver- stehen ist, dass solche ausgeschüttet wurden und die Ein- künfte deshalb einmalig sind, sticht er ebenfalls nicht, Ausgeschüttet wurde klarerweise ordentlicher, laufender Ge- schäftsertrag, Gegenteiliges müsste der Beschwerdeführer beweisen, wozu er aber offensichtlich nicht in der Lage ist. Soweit er in der Nichtaufnahme des Bilanzpostens "Halbferti- ge Bauten" im Betrage von Fr. 228 200.-- per 31.12.1979 in die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft eine Auflösung stiller Reserven erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, dass beispielsweise der Bestand per 1.1.1979 im Betrage von Fr. 153 955.75 sich im Jahr 1979 um keinen Rappen vermin-

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derte, was aufgrund der Natur des Bilanzpostens "Halbferti- ge Bauten" in grossem Umfange zu erwarten gewesen wäre; Bu- chungssätze: "Bank-, PC-Eingänge" us\1/. an "ArbeitserlHs"; "ArbeitserlHs" (soweit schon als "Halbfertige Bauten" ver- bucht) an "Halbfertige Bauten". Es ist deshalb anzunehmen, dass der fragliche Bilanzposten weitgehend einen "Nonvaleur" darstellt. Die Tatsache nun, dass einem Aktionär Geschäfts- gewinn ausgeschüttet wird, ist nichts ausserordentliches. Man kHnnte allenfalls die HHhe der Gewinnausschüttung als ausserordentlich betrachten. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass die Lohnzahlungen an den Hauptaktionär (98 % der Aktien) zum einen gering waren (der Beschwerdeführer macht Fr. 33 000.-- für sich und Fr. 12 000.-- für seine Ehefrau geltend, die Vorinstanzen gingen von Fr. 45 000.-- für den Beschwerde- führer und Fr. 12 000.-- für dessen Ehefrau für die Zeit vom 25.2. bis 31.12.1980 aus). Zum anderen ist vergleichs- weise auf die Bundesgerichtspraxis hinzuweisen, die konjunk- turbedingte hohe Gewinne eines ersten Geschäftsjahres als nicht ausserordentlich betrachtet. Analog dazu muss deshalb auch der vorliegende Fall beurteilt \I/erden, wo der geschäfts- führende Hauptaktionär relativ hohe Erträge aus der Gesell- schaft entnimmt. Auch wenn in den folgenden Bemessungsjahren die Ausschüttungen geringer ausfallen sollten, erweist sich die hier zu beurteilende Ausschüttung nicht als einmalig. Denn es entspricht dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Ausschüttungen aus verschiedensten Gründen Schwankungen un- terliegen, sie kHnnen sogar gänzlich ausfallen. Die Vorin- stanz hätte also richtigerweise die aufgerechneten Gewinn- ausschüttungen als ordentliche Beteiligungserträge für die Zwischenveranlagung und die Folgeperiode aufrechnen müssen, allerdings nur in der effektiven HHhe von Fr. 120 000.-- und nicht im Betrage von Fr. 130 000.--, wie der Veranla- gungsbeamte, wahrscheinlich auf den ursprünglichen Einschät- zungsvorschlag abstützend, meinte.

Das Verwaltungsgericht wendet die VerschlechterungsmHg- lichkeit zu Lasten des Steuerpflichtigen, die entgegen der

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Meinung des Beschwerdeführers zulässig ist und der auch nicht durch Beschwerderückzug auszuweichen wäre (Art. 104 1 106 Abs. 3 1 110 BdBSt; §§ 76 Abs. 2, 77, 78 StG) nur zurückhal- tend an (vgl. W. Bruhin 1 Aus der Praxis des Verwaltungsge- richts in Steuersachen, in EGV-SZ 1979 1 S. 118 ff.). In casu gilt es aber zu beachten, dass einerseits eine rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes zur Diskussion steht, die die Vorinstanz in Verkennung der Tragweite des Verwaltungsge- richtsentscheides vom 21.9.1982 i.S. E. und J.S. (VGE 355/81) falsch vornahm. Im erwähnten Falle hatte eine Aktiengesell- schaft ihren beiden Alleinaktionären die Renovations- und Umbaukosten an einem Gebäude bezahlt, das zwar von der AG gemietet ist, sich jedoch im Eigentum der Alleinaktionäre befindet. Diese Investition, und nichts anderes, hat das Verwaltungsgericht als "einmaliges und ungewöhnliches Ein- kommen" qualifiziert. Es trifft deshalb nicht zu, wie im Einspracheentscheid behauptet wird (S. 3), dass das Gericht übersehen habe, dass nicht nur die Privatinvestitionen, son- dern auch Bruttogewinnkorrekturen als Gewinnvorwegnahme geld- werte Leistungen darstellten. Ob Bruttogewinnkorrekturen ausserordentliche Einkünfte darstellten, stand im erwähn- ten Entscheid nämlich überhaupt nicht zur Diskussion. Ander- seits hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren mit keinem Wort behauptet, die vom Veranlagungsbeamten vorge- nommenen Aufrechnungen seien ausserordentlicher Natur. Der Einspracheerfolg ist ihm irrtümlicherweise "in den Schoss'' gefallen. Beruht die Verschlechterung somit auf der rechtli- chen Würdigung eines Sachverhaltes, der schon im Vorinstanz- lichen Verfahren ex officio und in Verkennung der verwal- tungsgerichtlichen Praxis Streitgegenstand war, lässt sie sich rechtfertigen, ohne damit einer inskünftig geringeren Zurückhaltung bei der Anwendung des Verschlechterungsgebotes das Wort reden zu müssen.

  1. b) An Unkosten bzw. geldwerten Leistungen im Betrage

von Fr. 37 706.-- wurden aufgerechnet:

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  1. 1) Nichtverzinsung Aktionärskontokorrent

  2. 2) Privatanteile Auto, Versicherungen, Steuern (private Steuern zu Lasten AG)

  3. 3) über AG verbuchter Immobilienaufwand

  4. 4) über AG verbuchter Autokauf

  5. 5) Darlehensrückzahlung

Zunächst gilt es einmal festzuhalten, dass die Unkosten- korrekturen selbst nicht mehr zu überprüfen sind (rechtskräf- tige Veranlagung bzw. Nichteintreten auf Beschwerde), Es kann zudem keinen Zweifel geben, dass diese Korrekturen auf der Seite des Hauptaktionärs als geldwerte Leistungen aufzu- rechnen sind (vgl. Erw. 4a). Fraglich bleibt somit, inwie- weit diese Einkünfte ausserordentlich sind, Die geldwerten Leistungen Ziff. 1) - 3) sind insofern nicht einmaligj als die AG Unkosten des Beschwerdeführers übernahm, die jähr- lich anfallen. Nicht so klar sind die Verhältnisse bei den Leistungen Ziff. 4) und 5), Ihnen ist eine gewisse Ausser- ordentlichkeit nicht abzusprechen, wenngleich zum Beispiel die Finanzierung des Privatautos innert kürzeren Zeitabstän- den durchaus realistisch ist. Nachdem sich das Verwaltungs- gericht weiterhin bei der Anwendung des Verschlechterungs- gebotes Zurückhaltung auferlegt (vgl, Erw. 4a) 1 rechtfer- tigt sich aber bei dieser Sachlage, hinsichtlich der Lei- stungen 4) und 5) von einer reformatio in peius abzusehen.

  1. c) Im Einspracheentscheid sind die geldwerten Leistun-

gen Ziff. 1) - 3) gernäss vorstehender Erwägung auf ein Jahr umgerechnet worden, weil das Geschäftsjahr 1980 formell erst ab Handelsregistereintrag zu laufen begann ••• Materiell ist es aber so, dass der fragliche Geschäftsabschluss sich auf das ganze Jahr 1980 bezieht.

Im weiteren haben die Vorinstanzen die deklarierten Lohnbezüge des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau er- höht. Beim Beschwerdeführer gingen sie von einem Einkommen von Fr. 45 000.-- aus, zusätzlich einem Ehefraueinkommen

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von Fr. 12 000.--. Diese beiden Einkommen wurden zudem wie die oben erwähnten Leistungen auf ein Jahr umgerechnet. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bei der Aufstellung des Lohnausweises ein Fehler unterlaufen, indem der gemel- dete Betrag von Fr. 45 000.-- nicht aufgeteilt wurde als sein Salär von Fr. 33 000.-- und als Salär der Ehefrau im Betrage von Fr. 12 000.--.

Wie es sich mit den Lohnzahlungen genau verhält, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig abge- klärt werden. Nachdem die Buchhaltung nicht ordnungsgernäss ist, sind von weiteren Beweisabnahmen keine stichhaltigen Erkenntnisse zu erwarten. Die Umrechnung der geldwerten Lei- stungen auf ein Jahr ist im übrigen vom Ergebnis her frag- würdig. Das Gericht hat demzufolge keine Veranlassung, zu der bereits erheblichen Verschlechterung der beschwerdefüh- rerischen Position hinzu, noch weitere Aufrechnungen im Sin- ne der Einspracheentscheide vorzunehmen.

  1. d) Die Vorinstanz macht vernehmlassend geltend, dass

es nicht anginge, die ausserordentlichen Einkünfte abweichend vom Regelfall in der Folge (gemeint wohl: Folge-Periode; Red.) statt in der Ziwschenveranlagungsperiode nicht zu be- steuern. Die hier angesprochene Praxis lässt sich nicht auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung abstützen. Vielmehr hat der Regierungsrat, gestützt auf § 58 Abs. 2 StG, in der Dienstanleitung zum Steuergesetz (vom 10.10.1980) für die kantonalen Steuern in Ziff. 45 festgehalten:

"Ausserordentliche Einkünfte, Einkommensausfälle und Aufwen- dungen werden nur in einer zwei Jahre umfassenden Veranla- gungsperiode zur Hälfte berücksichtigt; ist dies gernäss Ziff. 43 in zwei verschiedenen Veranlagungsperioden vollständig möglich, so werden sie in der Folgeperiode berücksichtigt."

Es handelt sich hiebei um eine Richtlinie für den Regel- fall. Besonderen Verhältnissen ist in angemessener Weise

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Rechnung zu tragen (Dienstanleitung Ziff. 2). Für das Bun- dessteuerrecht hat das Bundesgericht in konstanter Recht- sprechung erkannt, dass ausserordentliche Einkünfte oder Aufwendungen grundsätzlich nur in einer Veranlagungsperi- ode berücksichtigt werden dürfen. Dabei tendiert die Eidg. Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht (vgl. VGE 355/81 und andere) darauf hin, dass solche ausserordentliche Fak- toren im allgemeinen in der "zweiten'', also wiederum volle zwei Jahre umfassenden Veranlagungsperiode besteuert werden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmässige Besteuerung zu erreichen (G. Steinmann, a.a.O,, S, 524). Nachdem der Beschwerdeführer die Zwischenveranlagungsverfügung, in der die ausserordentlichen Einkünfte in vollem Umfange (und nicht zur Hälfte, wie es der Regierungsrat in der Dienstanleitung verlangt) besteuert wurden, nicht angefochten hat, die Be- steuerung in der Folgeperiode nicht in jedem Falle zwingend ist und die Vorinstanzen den besonderen Verhältnissen in der Weise Rechnung getragen haben, indem sie eine vom Normal- fall abweichende Regelung zuliessen, hat das Gericht keine Veranlassung von dieser vertretbaren Betrachtungsweise zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweichen. Damit wird nicht ein Revisionsgrund geschaffen, wie die Vorinstanzen vernehm- lassend meinen, denn die rechtskräftige Zwischenveranlagung wird deshalb nicht abgeändert.

  1. e) Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des rechtli-

chen Gehörs zum Verschlechterungsantrag der Vorinstanzen geltend, die Steuerkommission habe in beinahe vollständi- gem Umfange die Einsprache der Firma Z, gutgeheissen. Er unterlässt es aber darzulegen, inwiefern es sich hier um einen vergleichbaren Fall handelt und worin eine Verletzung des Gleichheitsgebotes zu sehen wäre, wenn dem Verschlech- terungsantrag stattgegeben bzw. die Beschwerde abgewiesen würde, Auf das sinngernässe Argument der rechtungleichen Be- handlung ist deshalb nicht näher einzutreten.

5. Zusammenfassend ergibt sich folgendes Beurteilungs- ergebnis:

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  • Die Beschwerde ist abzuweisen.

  • Der Einspracheentscheid ist aufzuheben und die erstinstanz- lich veranlagten steuerbaren Einkommen von Fr. 214 439.-- (Kanton) bzw. Fr. 218 339.-- (Bund) sind je um Fr. 38 000.-- (Fr. 10 000.-- Differenz bei Bruttogewinnkorrektur; Dar- lehensrückzahlung Fr. 20 000.-- und Autokauf Fr. 8 000.--) zu reduzieren. Zu Lasten des Beschwerdeführers sind die steuerbaren Einkommen somit im Vergleich zum Einsprache- entscheid von Fr. 85 216.-- auf Fr. 176 439.-- (Kanton) bz\1/, von Fr. 89 116.-- auf Fr. 180 339.-- (Bund) zu er- höhen. Die genauen Steuerbeträge sind von den Vorinstan- zen bz\1/, der Steuerverwaltung festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Auf die Besch\1/erde der Besch\1/erdeführerin Ziff. 2 \1/ird

nicht eingetreten.

2. Die Besch\1/erde des Beschwerdeführers Ziff. 1 wird abge- \1/iesen. Der Einspracheentscheid vom 1.4.1985 wird in Dispositiv- Ziff. 2 aufgehoben und die steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers Ziff. 1 werden \1/ie folgt neu festge- setzt (Veranlagungsperiode 1981/82):

Kanton: Fr. 176 400.-- (gerundet) Bund: Fr. 180 300.-- (gerundet)

3. (Kosten)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung)

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. April1986 i.S. D. Holding AG (VGE 340/85)

Reinertrag, steuerbarer: Geschäftsmässige Begründetheit von Unkosten und Abschreibungen (Art. 49 Abs. 1 lit. b und c BdBSt)

Sachverhalt:

A) Die A. AG, eine Schwestergesellschaft der B. Werke AG, verfolgte in den 70er Jahren verschiedene Grassprojekte ( ••. ), die grosse Investierungsvorleistungen erforder- ten. Die C. Holding AG (heutige D. AG) und die A. AG schlossen am 20.4.1976 deshalb folgende Vereinbarung ab:

"Im Hinblick auf die umfangreichen Geschäftsaktivitäten, die grosse Vorleistungen erfordert haben, schreibt die

C. Holding AG der A. AG per 23.4.1976 den Betrag von

Fr. 15 000 000.-- (in Worten: Fünfzehn Millionen Franken) gut. Dieser Betrag wird von der A. AG zum Zeitpunkt des Geldeinganges beim Abschluss des ersten Geschäftes, zu- züglich fünf Prozent per annum an die C. Holding AG zu- rückvergütet." (Steueract. 1981/82 Nr. 29).

Per 31.12.1976 trat anstelle der A. AG die B. Werke AG in die erwähnte Vereinbarung ein. Die Grassprojekte schei- terten in der Folge

B) Die C. Holding AG deklarierte für die direkten Bundes- steuern:

für 1981/82: steuerbarer Reinertrag Fr, 330 948.-- steuerbares Kapital Fr. 2 934 408.--

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für 1983/84: steuerbarer Reinertrag Fr. 211 322.-- steuerbares Kapital Fr. 2 608 886.--

Diesen beiden Steuererklärungen lag die Amortisation der Fr. 15 Mio. Vorschussleistungen (inkl. Zins) an die A. AG bzw. B. Werke AG zugrunde und zwar wie folgt (Ein- spracheact. 1):

1980:

Verrechnung mit Kapitalgewinn

Fr. 740 620.--

1981:

Verrechnung mit Kapitalgewinn

Fr. 13 087 794.--

1982:

Abschreibung

Fr. 1 686 169.--

Fr. 15 514 583.--

=================

Gernäss

den Gewinn- und Verlustrechnungen 1980 und 1982

(Steueract. 5 und 28) muss man allerdings annehmen, dass der Betrag von Fr. 740 620.-- direkt abgeschrieben wurde (vgl. auch Steueract. 20), während man den Restbetrag

von Fr.

14 773 963.-- mittels Verrechnung mit Kapital-

gewinnen amortisierte. Für die Entscheidfällung bleibt

diese Klarstellung unbeachtlich.

C) Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer akzeptierte diese Abschreibungen bzw. Verrechnungen mit Kapitalge- winnen nicht und traf folgende Veranlagungen:

für 1981/82: steuerbarer Reinertrag Fr. 701 200.-- steuerbares Kapital Fr. 3 675 000.--

für 1983/84: steuerbarer Reinertrag Fr. 7 598 300.-- steuerbares Kapital Fr. 18 123 000.--

D) Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob die Steuer- pflichtige Einsprache. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies die Einsprache gestützt auf eine Stellungnahme der Eidg, Steuerverwaltung (Einspra- cheact. 3) am 2.4.1985 ab.

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E) Mit Eingabe vom 2.5.1985 lässt die D. Holding AG gegen den Einspracheentscheid mit folgendem Antrag Verwaltungs- gerichtsbeschwerde führen:

"Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Veran- lagungen für die Jahre 1981 bis 1984 seien gestützt auf die eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen."

F) Die Vorinstanz trägt vernehmlassend auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an.

G) Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Nach Art. 49 Abs, 1 lit. b und c Bd8St fallen für

die Berechnung des steuerbaren Reinertrages in Betracht:

  • alle vor Berechnung des Saldos der Gewinn- und Verlust- rechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unko- sten verwendet werden (z.8, Aufwendungen für Anschaffung und Verbesserung von Vermögensobjekten, Einzahlungen auf das Geschäftskapital, freiwillige Zuwendungen an Dritte, vorbehältlieh Abs. 2);

  • Abschreibungen und Rückstellungen, die nicht geschäfts- mässig begründet sind.

Vom Reinertrag können die Steuern sowie Zuwendungen für Zwecke der Wohlfahrt des eigenen Personals und für aus- schliesslich gemeinnützige Zwecke, sofern diese Zuwendun- gen in der Weise sichergestellt werden, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, in Abzug gebracht werden (Art. 49 Abs. 2 BdBSt).

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2. Die Vereinbarung vom 20.4.1976 zwischen der C. Hol- ding AG und der A. AG begründete Unbestrittenermassen ein Darlehensverhältnis (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 Ziff. 5.1; angefochtener Einspracheentscheid S, 3 Ziff. 2a). Es ent- spricht der Natur eines Darlehensverhältnisses, dass der Borger dem Darleiher die geliehene Geldsumme zurückzahlen muss (Art. 312 DR; B. Christ, Der Darlehensvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, V II/2, S. 242 ff.).

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Parteien bei Vertragsabschluss stillschweigend eine "resolutiv be- dingte Rückzahlbarkeit" vereinbart hätten, und zwar in dem Sinne, "dass die A./B. Werke AG die Darlehenssumme nur im erwarteten Falle des Zustandekommens zumindest eines der geplanten Grassprojekte zurückzuzahlen hätte" (Beschwerde- schrift S, 7). Soweit nun diese stillschweigende Vereinba- rung auf die steuerrechtliche Qualifikation der amortisier- ten Darlehenssumme und -zinsen Einfluss hat, ist der ent- sprechende Nachweis von der Steuerpflichtigen zu erbringen, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handeln würde, deren Nichtnachweis die Nichtanrechnung zur Folge hätte (Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, Band III, s. 372 f.).

Aus den produzierten Akten (insbesondere der erwähnten Vereinbarung) und den begleitenden Erklärungen lässt sich die behauptete stillschweigende Vereinbarung jedoch in keiner Art und Weise ableiten. Die Umschreibung des Rückzahlungs- zeitpunktes kann in der Vereinbarung Objektivermassen und in Beachtung des Umstandes, dass es sich um ein Darlehens- verhältnis handelt, nur als (allenfalls lückenhafte) Rege- lung der Rückzahlungsmodalitäten verstanden werden, nicht aber als eine auf bestimmte künftige Ereignisse hin beschränk- te Rückzahlungspflicht. Der Erklärungsversuch, weshalb man eine derart gewichtige Abweichung vom üblichen Darlehensge- schäft nicht schriftlich festhielt, überzeugt zudem nicht. Es mag zwar zutreffen, dass man beim Vereinbarungsabschluss

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fast 100 %ig sicher war, "dass zumindest eines der beiden Grassprojekte ••• realisiert werden könnte" (Beschwerde- schrift S. 6). Dennoch vermag es nicht einzuleuchten, dass man für den Scheiterungsfall, an den man gernäss den Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift durchaus dachte (Beschwer- deschrift S. 6/7), eine derart gravierende Konsequenz, wie es der Rückzahlungsverzicht eines 15 Millionendarlehens in- klusive Zinsen darstellt, nicht ausdrücklich sondern nur stillschweigend vereinbarte.

3. Selbst wenn die behauptete stillschweigende Verein- barung nachgewiesen wäre, würde dies der Beschwerdeführerin nichts nützen, Entscheidend ist nämlich, ob die umstritte- nen Abschreibungen geschäftsmässig begründet waren. Der all- fällige Umstand, dass bereits beim Darlehensvertragsabschluss für den Fall des Nichtzustandekommens mindestens eines.Ge- schäftes die Rückzahlungsforderung erlosch, d,h. die Rück- zahlungspflicht erlassen wurde, begründet noch keine geschäfts- mässig bedingte Abschreibung, es sei denn, es handle sich um eine sogenannte ausserordentliche Abschreibung zwecks Gesellschaftssanierung, was unter Umständen die steuerrecht- liehe Anerkennung der Abschreibung begründen könnte (vgl. hiezu E. Känzig, Wehrsteuer, 2. Auflage, Art. 22 N 114; E. Känzig, Wehrsteuer, 1. Auflage, Art. 49 N 94). Einen solchen Vorgang stellt die Beschwerdeführerin indes glaubwürdig in Abrede (vgl. Einspracheschrift S, 7 Ziff. 4.3, Einsprache- act. 1). So müsste also auch im hier nur theoretisch ange- nommenen Falle der von Anfang an vereinbarten eingeschränk- ten Rückzahlungspflicht der Erlass der Rückzahlung bei seiner Aktualisierung als geldwerte Leistung ohne Gegenleistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 BdBSt taxiert werden.

4. Zum gleichen Ergebnis gelangt man natürlich bei

der hier massgebenden Annah~e, die beschränkte Rückzahlungs- pflicht sei nicht vereinbart worden. Nachdem auch in der Beschwerdeschrift nirgends dargelegt, geschweige denn ausge- wiesen wird, worin die Gegenleistung für das "Erlöschen"

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der Rückzahlungsforderung bestehen könnte, ist der vorin- stanzliehen Begründung, die Amortisation des Darlehens sei ein geschäftliches Entgegenkommen gegenüber dem Borger 1 das steuerrechtlich nicht anerkannt werden könne, uneingeschränkt zuzustimmen. Die Beschwerde ist somit kostenfällig abzuwei- sen.

5. Die Beschwerdeführerin teilt in ihren "Schlussbe- merkungen" mit, man behalte sich bei einer Bestätigung der vorinstanzliehen Annahme des geschäftlichen Entgegenkommens die Rückforderung der abgeschriebenen Fr. 15 Mio. vor. Ob und wie sich dies steuerrechtlich auswirken könnte, ist hier nicht zu beurteilen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1986 i.S. N. (VGE 312/86)

Rückvergütung bei Ersatzobjekten; anteilsmässige Aufteilung bei Mehrfamilienhäusern (§ 56 StG)

Sachverhalt:

A) N. war Eigentümer von GB Nr. X. Auf dem 703 m2 grossen Grundstück befindet sich ein Zweifamilienwohnhaus mit einer 2 1/2-Zimmerwohnung im Untergeschoss und einer 5-6 Zifferwohnung im Erdgeschoss. Gernäss Güterschatzungs- protokoll beträgt die Kubatur dieses Objektes 901 m3. Zusätzlich befindet sich auf dieser Liegenschaft eine Doppelgarage von 105 m3.

Mit Kaufvertrag vom 28.6.1984 erwarb N. eine Landpar- zelle von 1'223 m2, GB Nr. Y., zu einem Preis von Fr. 305 750.--. Auf dieser Parzelle erstellte er dar- aufhin einen Bau mit Büroräumlichkeiten für eine Ver- sicherungsagentur und einer Wohnung, Gernäss der kubi- schen Berechnung des Architekten vom 13.3.1984 entfal- len auf die Versicherungsagentur und den Eingang eine Gebäudefläche von 430 m3, auf die restliche Baute 1 1 160 m3. Nach dieser approximativen kubischen Baukostenbe- rechnung wurden die Anlagekosten (ohne Land) auf Fr. 796 000.-- geschätzt.

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22.11.1984 veräusserte N. sein bisheriges Grundstück GB Nr. X. zu einem Kaufpreis von Fr. 680 000.--.

B) Mit Verfügung vom 30.7.1985 setzte die Kantonale Steuer- verwaltung den beim Verkauf von GB Nr. X. erzielten Grund- stückgewinn auf Fr. 191 313.-- und die von N. zu bezah-

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lende Grundstückgewinnsteuer, inkl. Verzugszins, auf Fr. 44 334.45 fest.

C-F) •••

Erwägungen:

1. Anlässlich der Teilrevision des kantonalen Steuer- gesetzes (StG) vom 27.5.1982 wurde unter dem Marginale "Rück- vergütung bei Ersatzobjekten" folgende neue Bestimmung als § 56 eingefügt:

"Die infolge Verkaufs der selbstbenutzten Wohnung bezahlte Grundstückgewinnsteuer wird dem Pflichtigen durch die Ge- meinwesen ohne Zins zurückerstattet, wenn dieser innerhalb von vier Jahren vor oder nach der grundbuchliehen Eigentums- übertragung im Kanton Schwyz für seine persönlichen Wohn- zwecke ein vergleichbares Ersatzobjekt erwirbt oder mit dem Bau eines solchen beginnt. Der nichtbesteuerte Gewinn wird von den Anlagekosten des Ersatzobjektes in Abzug gebracht, wobei bei einer späteren Besteuerung für diesen Gewinn die frühere Besitzesdauer zur Anrechnung kommt. Für Ferien- und Zweitwohnungen ist Absatz 1 nicht anwend- bar."

2. Die Vorinstanz hat das Privileg des Steueraufschubs

nach § 56 Abs, 1 StG vorliegend verweigert, im wesentlichen mit der Begründung, das veräusserte Objekt unterscheide sich ganz wesentlich vom Neuerworbenen bzw. Neuerstellten in be- zug auf Preis, Fläche und Kubatur. Zudem seien das veräus- serte und das neuerworbene Objekt nicht funktionsgleich, Das Ersatzobjekt habe persönlichen Wohnzwecken zu dienen, In casu seien im Parterre des Ersatzobjektes aber Räumlich- keiten für Archiv, Konferenz, Chef, Sekretariat, Empfangs- halle und Garderobe untergebracht,

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3. Der Steueraufschub bzw. die Rückvergütung der Grund- stückgewinnsteuern setzt nach § 56 Abs, 1 und 3 StG kumula- tiv voraus:

  1. a) den Verkauf der selbstbenutzten Wohnung;

  2. b) Anfall eines Grundstückgewinns infolge des Verkaufs der selbstbenutzten Wohnung;

  3. c) Bau oder Erwerb eines vergleichbaren Ersatzobjektes;

  4. d) Bau oder Erwerb eines vergleichbaren Ersatzobjektes für die persönlichen Wohnzwecke;

  5. e) Bau oder Erwerb eines vergleichbaren Ersatzobjektes inner- halb von vier Jahren vor oder nach der grundbuchliehen Eiqentumsübertragung.

  6. f) Sowohl das verkaufte wie auch das neuerworbene Objekt müssen im Kanton Schwyz gelegen sein,

  7. g) Ferien- und Zweitwohnungen fallen nicht unter die Privi- legierung, auch wenn diese Objekte ausschliesslich vom Eigentümer selbst bewohnt werden.

4. Umstritten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen

gernäss den Bst. a, c und d erfüllt sind. Es stellen sich namentlich folgende Fragen:

  1. a) Kann der Steueraufschub auch beansprucht werden, wenn das Verkaufsobjekt mehr umfasst als die selbstbenutzte Wohnung (z.B. beim Verkauf eines Hauses mit 2 oder mehr Wohnungen)?

  2. b) Sofern Frage a) bejaht wird, stellt sich die weitere Fra- ge, ob in diesem Falle der ganze oder nur ein Teil des Grundstückgewinns 1 bejahendenfalls in welcher Höhe, Steuer- aufschub geniesst;

  3. c) Auslegung des Begriffs des vergleichbaren Ersatzobjektes?

  4. d) Ist für den Steueraufschub erforderlich, dass das ganze Ersatzobjekt für die persönlichen Wohnzwecke beansprucht wird oder kann er auch gewährt werden, wenn blass ein Teil hiefür beansprucht wird?

56

5. Der anlässlich der Steuergesetzrevision 1982 neu

eingefügte Steueraufschubstatbestand des § 56 StG wurde ini- tiiert durch die am 22.4.1981 bei der Staats~anzlei einge- reichte Volksinitiative "für breite Streuung und massvolle Besteuerung des Wohneigentums''· Unter dem Titel "2. Erwerbs- erleichterung, Entlastungsmassnahmen" enthielt diese Initia- tive auch die Forderung:

"Bei Ersatzbeschaffung von Eigenwohnungen sind die Grund- stückgewinn- und Handänderungssteuer aufzuschieben."

Als Gegenvorschlag zu dieser Initiative und als Ant- wort auf verschiedene parlamentarische Vorstösse schickte der Regierungsrat im September 1981 einen Revisionsentwurf in die Vernehmlassung. Nach Verarbeitung der eingegangenen Vernehmlassungen erstattete der Regierungsrat am 2.2.1982 Bericht und Vorlage an den Kantonsrat zur Teilrevision des Steuergesetzes (RRB Nr. 196, plus Zusatzunterlagen). In die- sem Bericht heisst es:

"In einem neuen § 56 wird bestimmt, dass ein Steuerpflich- tiger die von ihm beim Verkauf einer selbstbenutzten Woh- nung bezahlte Grundstückgewinnsteuer zurückerhält, wenn er innert zwei Jahren im Kanton Schwyz für seine persönlichen Wohnzwecke ein vergleichbares Ersatzobjekt erwirbt oder mit dem Bau eines solchen beginnt. Damit sollen zwei Forderun- gen der Volksinitiative, allerdings in modifizierter Form, berücksichtigt werden, während deren weiteren steuerpoliti- schen Postulate abgelehnt werden müssen,"

Die zweite und materiell bedeutendere Forderung betraf eine reduzierte Besteuerung der Eigenmietwerte. Im Bericht des Regierungsrates mit detailliertem Inhaltsverzeichnis heisst es:

"Der Steuerpflichtige würde künftig die infolge V2rkaufs der selbstbenutzten Wohnung am Wohnsitz bezahlte Grundstück-

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gewinnsteuer zurückerhalten, wenn er innerhalb von zwei Jah- ren im Kanton Schwyz ein Ersatzobjekt erwirbt oder erstellt. Damit dürfte dem erwähnten Initiativbegehren zur Hauptsache entsprochen sein." (Bericht zur regierungsrätlichen Vorlage, gelb, s. 18).

§ 56 Abs, 1 in der regierungsrätlichen Revisionsvorlage vom 2.2.1982 hatte den folgenden Wortlaut:

"Die infolge Verkaufs der selbstbenutzten Wohnung bezahlte Grundstückgewinnsteuer wird dem Pflichtigen durch die Ge- meinwesen ohne Zins zurückerstattet, wenn dieser aus dem Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren nach der grundbuch- liehen Eigentumsübertragung im Kanton Schwyz für seine per- sönlichen Wohnzwecke ein vergleichbares Ersatzobjekt erwirbt oder mit dem Bau eines solchen beginnt."

6. a) Aus der in Erw. 5 dargestellten Entstehungsge- schichte kann für die zu beurteilenden Streitfragen nament- lich der Schluss gezogen werden, dass auf das Kriterium der selbstbenutzten Wohnung als Voraussetzung für die Beanspru- chung des Besteuerungsprivilegs grosse Bedeutung gelegt wur- de. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzestext selber, indem beim Verkaufsobjekt von der "selbstbenutzten Wohnung" die Rede ist und an das Ersatzobjekt die Anforderung gestellt wird ''für seine persönlichen Wohnzwecke",

  1. b) Privilegiertes Steuerobjekt, dessen Besteuerung

aufgeschoben wird, ist der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn. Wenn dieser Gewinn nicht aus einer selbst- benutzten Wohnung resultiert, so entfällt der Besteuerungs- aufschub. Darüber, wie vorzugehen ist, wenn der Steuerpflich- tige ein Objekt wie vorliegend nur teilweise selbst bewohnt hat (Zweifamilienhaus mit einer grossen selbstbewohnten 5-6 Zimmerwohnung und einer kleineren, vermieteten 2 1/2-Zimmer- wohnung), findet sich im Gesetz keine Regelung, Der Beschwer-

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deführer hält mit seinem Eventualantrag/Eventualbegründung dafür, in solchen Fällen sei eine Wertquotenaufteilung vor- zunehmen und entsprechend den Wertquoten seien die Gewinne zu verteilen, wobei derjenige Gewinnanteil, welcher auf die selbstbenutzte Wohnung entfällt, unter den Besteuerungsauf- schub fallen solle. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, für einen teilweisen Steueraufschub bleibe kein Raum. Dies bilde kein Minus, das § 56 StG mitenthalte, sondern ein aliud, Liesse man eine Reduktion zu, würden ge- setzlich klar umschriebene Voraussetzungen missachtet, man würde gegen Sinn und Zweck des Gesetzes Verstossen (angefoch- tener Entscheid Erw. 4). Darüber, welche der gesetzlichen Steueraufschubvoraussetzungen (Auflistung vgl. Erw. 3 hievor) bei einem solchen beschränkten Steueraufschub verletzt sein sollen, finden sich allerdings im angefochtenen Entscheid keine Hinweise.

7. Für bzw. gegen die Gewährung des Steueraufschub- privilegs in einem Falle, in welchem der Steuerpflichtige mehr veräussert als die selbstbenutzte Wohnung, sprechen folgende Argumente:

  1. a) Die ratio legis von § 56 StG besteht darin, die

Ersatzbeschaffung von dauernd selbstbenutztem Wohneigentum nicht durch Abschöpfung des Grundstückgewinns zu schmälern und zu erschweren. Vom Ersatzbeschaffungsprivileg profitie- ren soll der Grundeigentümer im Rahmen des dauernd (Ausschluss von Zweit- und Ferienwohnungen) selbstbenutzten Wohneigen- tums. Die dauernde Selbstbenutzung soll das Abgrenzungskri- terium sein, um Spekulation einzudämmen und Missbräuche aus- zuschliessen. Dieser Sinn des Gesetzes wird auch erreicht, wenn das Veräusserungsobjekt mehr umfasst als die selbst- benutzte Wohnung.

  1. b) Der Beschwerdeführer veräusserte eine Gebäudeku-

batur von 1'006 m3 (inkl. Garage), Eine solche Gebäudeku- batur entspricht einem grösseren Einfamilienhaus, Aeltere

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Wohnhäuser, namentlich auch solche, welche nach dem zweiten Weltkrieg bis zum Eintritt der Hochkonjunktur gebaut wurden, weisen häufig mit einer solchen oder sogar einer tieferen Kubatur eine zweite Wohnung auf. Wird das Ersatzbeschaffungs- privileg nur auf jenen Grundeigentümer beschränkt, welcher ausschliesslich eine Stockwerkeigentumswohnung oder ein "rei- nes" Einfamilienhaus veräussett, so ist derjenige, welcher 1'000 m3 selbst bewohnte, bevorteilt gegenüber jenem, wel- cher (beispielsweise aus finanziellen Gründen, um sein Wohn- eigentum besser verkraften zu können) in 1'000 m3 neben sei- ner selbstbenutzten Wohnung noch eine Mietwohnung unterge- bracht hat. Diese Konsequenz ist aber sachlich nicht gerecht- fertigt und führt zu einer rechtsungleichen Behandlung.

c)

  1. d) ••• Das Ersatzbeschaffungsprivileg ist in der schwei-

zerischen Steuergesetzgebung ein junges und relativ selten anzutreffendes Institut. Der Kanton Aargau, welcher dieses Privileg mit der per 1.1.1985 in Kraft gesetzten Steuerge- setzrevision ebenfalls eingeführt hat, führt in § 70 Abs. 2 StG aus, bei Mehrfamilienhäusern gelte das Ersatzbeschaf- fungsprivileg nur anteilsmässig für den vom Steuerpflich- tigen ganzjährig selber bewohnten Hausteil. Der aargauische Gesetzgeber erachtet mithin die quotenmässige Gewinnauftei- lung als lösbar und praktikabel. Im Hinblick auf die fis- kalische Ergiebigkeit lässt sich auch verantworten, dass mit der Grundstückgewinnsteuerveranlagung gewisse Umtriebe verbunden sind.

  1. e) Zusammenfassend ist festzuhalten:

§ 56 StG enthält in bezug auf die Frage, ob beim Verkauf dieses Objektes, welches mehr umfasst als eine selbstbe- nutzte Wohnung, der Steueraufschub gewährt werden kann und ob bejahendenfalls nur ein anteilsmässiger Gewinn pri- vilegiert ist, eine echte Lücke.

60

  • Diese Lücke ist durch richterliche Rechtsfindung auszu-

füllen. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine echte Lücke handelt und nicht ein neuer Besteuerungstatbestand geschaffen, sondern zugunsten der Steuerpflichtigen eine Lückenfüllung vorgenommen wird, ist diese unproblematisch (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I Nr. 23; Bd. II Nr. 113 IV, S. BOl mit Hinweisen; Meier- Hayoz, N 58/59, 293 zu Art. 1 ZGB; AGVE 1964, S, 78; E. Höhn, ASA 51 1 388 1 403).

  • Nachdem nicht auf Gewohnheitsrecht zurückgegriffen wer- den kann, ist in Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der- jenigen Regel zu entscheiden, welche der Richter als Ge- setzgeber aufstellen würde (Meier-Hayoz 1 N 59 zu Art. 1 ZGB mit Hinweis).

Es entspricht einem Gebot der Gerechtigkeit (vgl. Aus- führungen Erw. 7a 1 b) 1 dass auch Ersatzbeschaffungstatbe- stände vom Steueraufschubsprivileg Gebrauch machen können, bei denen das Veräusserungsobjekt mehr umfasst als die selbst- benutzte Wohnung. Anderseits wurde bei der Erörterung der Gesetzesmaterialien und des Gesetzestextes (Erw. 5 und 6a) aufgezeigt, dass auf die selbstbenutzte Wohnung beim Ver- äusserungs- und beim Ersatzobjekt grosser Wert zu legen ist, Es lässt sich deshalb die Lückenfüllung nur widerspruchs- los ins gesetzte Recht einfügen, wenn bei solchen Tatbestän- den nicht der gesamte Gewinn, sondern lediglich der auf die veräusserte Wohnung entfallende anteilsmässige Gewinn vom Steueraufschub profitiert. Mit Rücksicht auf die Rechtssi- cherheit und die Praktikabilität kann von einer solchen Ge- winnaufteilung abgesehen werden, wenn dem nicht der Wohnnut- zung dienenden Teil des Verkaufsobjektes ausgesprochen mar- ginale Bedeutung zukommt (Bsp. in einem Einfamilienhaus wur- de ein einziges Zimmer als Arbeitszimmer beansprucht; ein einziges Zimmer, ohne Küche und Nebenräume war vermietet usw.).

61

8. Die Vorinstanz hat in casu den Steueraufschub vor

allem auch mit der Begründung verweigert, das Ersatzobjekt sei mit dem Veräusserungsobjekt nicht vergleichbar. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "vergleichba- res Ersatzobjekt" ist einmal festzuhalten, dass schon auf- grund der grammatikalischen Auslegung dieser Begriff weiter gefasst ist als "gleiches" oder "ähnliches" Ersatzobjekt. Dieser Begriff ist auszulegen im Kontext, welcher verlangt, dass das Veräusserungsobjekt die selbstbenutzte Wohnung ent- hielt und dass das Motiv bzw. das Primärmotiv der Ersatz- beschaffung wiederum darin besteht, "für die persönlichen Wohnzwecke ein vergleichbares Ersatzobjekt" zu beschaffen,

Ein vergleichbares Ersatzobjekt ist deshalb nach Auf- fassung des Gerichts jedenfalls dann anzunehmen, wenn sowohl im Veräusserungsobjekt wie auch beim Ersatzobjekt der den persönlichen Wohnzwecken dienende Teil überwiegt. Nachdem dieser Sachverhalt vorliegend klarerweise gegeben ist, kann offen bleiben, ob auch dann das Ersatzbeschaffungsprivileg gewährt werden könnte, wenn bei einem oder bei beiden Ob- jekten der nicht den persönlichen Wohnzwecken dienende Teil des Gebäudes überwiegen würde.

Die Vorinstanz macht geltend, die Vergleichbarkeit be- ziehe sich auch auf die Kubatur, die Fläche und die Preise der beiden Objekte. Auch wenn diese Faktoren nicht zu ne- gieren sind, so ist diesbezüglich nach Auffassung des Ge- richts doch ein eher grasszügiger Massstab anzusetzen. Wäh- rend die Steuergesetze der Kantone Aargau (§ 70) und Thur- gau (§ 151 lit. h) das Ersatzbeschaffungsprivileg bzw. das volle Ersatzbeschaffungsprivileg im wesentlichen nur gewäh- ren, wenn der Steuerpflichtige infolge eines geschäftlichen oder beruflichen Härtefalles wie Schliessung 1 Umstrukturie- rung oder Verlegung des Betriebes zur Veräusserung gezwun- gen wird (§ 70 Abs. 1 Bst. a StG Aargau) bzw. wenn er infol- ge betrieblicher Strukturanpassung oder unverschuldeten Ar- beitsplatzverlustes einen Wohnortwechsel vornimmt (§ 151

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lit, h StG Thurgau), so gewährt § 56 StG das Ersatzbeschaf- fungsprivileg unabhängig um die Motive, welche den Grundeigen- tümer zum Wechsel bewegen. Damit wird den Anliegen der eidg. Expertenkommission für die Wohneigentumsförderung, welche eine Gleichstellung des selbstbewohnten Wohneigentums mit dem Geschäftsvermögen postulierte und bemängelte, dass die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffungs- tatbeständen die Mobilität behindere und das Entstehen eines echten Marktes für Eigenheime und Eigentumswohnungen beein- trächtige (zit. aus Botschaft der Regierung Graubünden an den Grossen Rat über die Totalrevision des StG Graubünden, S, 132) 1 durch die Schwyzer Regelung besser Rechnung getra- gen. Ist nicht der wirtschaftlich begründete Wohnortswech- sel alleiniges Motiv für den Wechsel eines Grundstücks, so kommen namentlich Beweggründe wie Vergrösserung oder Verringe- rung des Wohnbedarfs, Wechsel der Wohnlage und Nachbarschaft, höhere Komfortansprüche usw. für einen Wechsel des Eigen- heimes in Frage. So kann beispielsweise bei zunehmendem Wohn- bedarf der Wechsel von einer Eigentumswohnung oder einem kleinen Einfamilienhaus in ein grösseres Einfamilienhaus erfolgen oder bei schwindendem Wohnbedarf (z.B. im Alter oder bei Verringerung der Zahl der in der Familiengemein- schaft wohnenden Personen) kann ein grösseres Objekt durch ein kleineres ersetzt werden. Vorliegend veräusserte der Beschwerdeführer ein Einfamilienhaus mit einer selbstbewohn- ten 5-Zimmerwohnung (plus 2-Zimmerwohnung) und erwarb ein Einfamilienhaus mit 7 1/2-Zimmerwohnung (plus 3 Büroräume). Das Veräusserungsobjekt weist einen umbauten Raum von 1'006 m3, das Ersatzobjekt einen solchen von 1'573 m3 auf. Die Steigerung beträgt 56.36 %. Die Grundstückfläche beträgt beim Veräusserungsobjekt 703 1 beim neuen Objekt 1'223 m2 (Steigerung ca. 74 %), Auf dieses Kriterium ist indessen kein besonderes Gewicht zu legen, weil je nach zulässiger Ausnützung, Grundstückform, Ueberbauung in Einzelbauweise oder im Rahmen einer den Raum geschickt nutzenden Quartier- gestaltungsplanung der Bodenbedarf erheblichen Schwankun- gen unterworfen ist. Ein exakter Preisvergleich fällt nicht

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leicht, da für den Neubau eine Bauabrechnung fehlt. Zieht man die Güterschatzungsverfügung vom 28.2.1986 bei, so be- liefen sich die gesamten Anlagekosten inkl. Land auf Fr. 1 117 600.--. Im Vergleich mit dem Veräusserungsobjekt kam das neue Objekt somit um ca. 64 % teurer. Die Preise sind indessen für die Vergleichbarkeit nur sehr beschränkt aussagekräftig. Die Bau- und insbesondere Landkosten erfuh- ren in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten enorme Stei- gerungen, so dass beim Verkauf eines älteren Objektes und dem Erwerb eines neuen Objektes sehr rasch ein erheblicher Preisunterschied entsteht.

Auch wenn vorliegend der Grössenunterschied (nament- lich in bezug auf den umbauten Raum) sehr beachtlich ist, kann dennoch von vergleichbaren Objekten die Rede sein •. Dies namentlich deshalb, weil einwandrei feststeht, dass die. selbst- benutzte Wohnung nicht nur im Veräusserungsobjekt, sondern namentlich auch im Ersatzobjekt klarerweise überwiegt und sowohl das Veräusserungsobjekt wie auch das Ersatzobjekt als Einfamilienhaus gernäss Schätzungsreglement (Ziff. 230, 23.1) zu qualifizieren ist.

9.-10.

64

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Dezember 1982

i.S. A. Holding AG (VGE 352/82)

Grundstückgewinnsteuer; zivilrechtliche Handänderung; Steuer-

befreiung und Steueraufschub (§ 47 f. StG)

Sachverhalt:

A) Mit öffentlich-beurkundetem Kaufvertrag vom 15.12.1981 1

Eigentumsübertragung am 31.1.1982 1

veräusserte die A.

Holding AG der X. AG in Z. die Liegenschaft ••• zu einem

Veräusserungspreis von Fr. 3 360 000.--.

Am 20.1.1982 erliess die Kantonale Steuerverwaltung die nachfolgende Grundstückgewinnsteuerveranlagungsverfü-

gung:

  • massgebender Veräusserungserlös nach Abzug der Notariatskosten und der Handänderungssteuer Fr. 3 340 000.--

- massgebende Anlagekosten

Fr. 1

295 000.--

Grundstückgewinn

Fr. 2

045 000.--

- Abzug nach § 49 Abs. 1 StG

Fr.

2 000.--

steuerbarer Grundstückgewinn

Fr. 2

043 000.--

  • Grundstückgewinnsteuer nach § 53 Abs. 1 StG Fr. 608 610.--

  • Reduktion zufolge anrechenbarer Besitzesdauer von 12 vollen Jahren 31 % Fr. 188 669.10 Steuerbetrag Fr. 419 940.90 ================

B) Gegen diese Verfügung reichte die Steuerpflichtige am

16.2.1982 Einsprache ein mit dem Antrag:

"Es seien der Veranlagung Anlagekosten von Fr,

2 477 768.23

und eine Besitzesdauer von vollen 25 Jahren zugrunde zu

legen."

65

Mit Entscheid vom 16.8.1982 hat die Kantonale Steuer- kommission diese Einsprache abgewiesen.

C) Mit Eingabe vom 10.9.1982 (Datum der Postaufgabe) erhob die A. Holding AG fristgerecht Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Antrag:

"Es sei der Einsprache-Entscheid vom 16.8.1982 aufzu- heben und der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer ein Anlagewert von Fr, 2 477 768.23 und eine Besitzes- dauer von vollen 25 Jahren zugrunde zu legen."

D-E) ••.

Erwägungen:

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen

erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grund- stücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 47 Abs. 1 StG, nGS 105). Als Grundstückgewinn gilt die Diffe- renz zwischen den Anlagekosten und dem um Fr, 2 DOO.-- ver- minderten Veräusserungserlös (§ 49 Abs, 1 StG). Die nach § 53 Abs. 1 StG ermittelte Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen 5 Jah- ren oder mehr nach einer progressiven Skala, wobei die Ermäs- sigung bei einer Besitzesdauer von vollen 25 Jahren den höch- sten gesetzlichen Ermässigungsprozentsatz von 7D % erreicht (vgl. §53 Abs. 2 StG),

Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Be- sitzesdauer ist die letzte im Sinne des StG steuerbare Ver- äusserung (§ 49 Abs, 2 StG),

2. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Genossen- schaft B. habe das nunmehr verkaufte Grundstück zum Gross- teil im Jahre 1956 erworben und darauf ein Lagerhaus errich-

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tet, Per 30.9.1969 sei die A. AG (heute A. Holding AG) als Nachfolgerin der Genossenschaft B. gegründet worden. Es habe sich dabei um eine Gesellschaftsumwandlung gehandelt, die unter dem Zwang der wirtschaftlichen Verhältnisse habe durch- geführt werden müssen. Die Umwandlung der Genossenschaft in die AG habe, da das Zivilrecht kein liquidationsloses Verfahren zulasse, durch Liquidation durchgeführt werden müssen, Die Vermögensübertragung habe nur durch Singular- sukzession durchgeführt werden können, Wirtschaftlich da- gegen sei durch die Umwandlung lediglich eine neue äussere Rechtsform entstanden, habe sich doch die Substanz der Un- ternehmung nicht verändert. Auch sei der Betrieb unverändert weitergeführt worden. Die A. AG sei daher mit der liquidier- ten Genossenschaft wirtschaftlich identisch gewesen. Dieser Liquidation habe damals auch der Kanton Schwyz Rechnung ge- tragen, sei doch bei der direkten Steuer keine Liquidation der Genossenschaft B. im steuerrechtliehen Sinne, sondern eine Weiterführung der Steuerpflicht in der A. AG angenom- men worden. Bezüglich der Grundstückgewinnsteuer sei zu be- achten, dass die Umwandlung von der Genossenschaft in die AG lediglich eine formelle Handänderung bewirkt habe, nicht aber eine Aenderung in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, Deshalb sei bei der nunmehr erfolgten Veräusserung bei der Berechnung des Gewinnes nicht auf den Uebernahmewert anläss- lich der Umwandlung, sondern auf die letzte steuerbegrün- dende Handänderung im Jahre 1956 und auf die ursprünglichen Anlagekosten von Fr. 2 477 768.23 abzustellen.

3. Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Grundstück- gewinnsteuer ist die Veräusserung. Darunter fällt einmal der zivilrechtliche Eigentumswechsel. Das Gesetz bestimmt zudem ausdrücklich, dass nicht blass die zivilrechtliche Handänderung, sondern auch die Uebertragung der wirtschaft- lichen Verfügungsmacht über ein Grundstück ohne Aenderung der Eintragung des Eigentümers im Grundbuch die Grundstück- gewinnsteuerpflicht auslöst (§ 47 Abs, 3 StG). Wie die Be- schwerdeführerin richtig erwähnt, kann sich eine Genossen-

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schaft nicht in eine Aktiengesellschaft umwandeln, ohne sich vorher zu liquidieren, Eine Genossenschaft, welche sich für eine andere Unternehmensform (im Vordergrund steht die AG) entscheidet, muss den Doppelprozess der Auflösung der alten Rechtsgestalt und der Schaffung der neuen durchlaufen, Die Genossenschaft wird gelöscht und die AG neu gegründet (Gutz- willer1 Genossenschaftskommentaro S. 826 ff.; R, Couchepin 1 Keine vereinfachte Umwandlung mehr von Genossenschaften in Handelsgesellschaften, SAG 1967, 154 ff.). Der Uebergang der Liegenschaft von der liquidierten B.-Genossenschaft auf die Beschwerdeführerin stellte klarerweise eine zivilrecht- liehe Eigentumsübertragung dar und wurde auch als solche vom Grundbuchamt Schwyz der Kantonalen Steuerverwaltung ge- meldet (act. 5). Die Kantonale Steuerverwaltung qualifizier- te - wie noch darzulegen sein wird zu Recht - diese Hand- änderung als grundsätzlich grundstückgewinnsteuerpflichtig und erliess am 21.4.1971 eine Veranlagungsverfügung. Eine Grundstückgewinnsteuer resultierte indessen damals nicht, weil der damalige Kaufpreis von Fr, 1 14D 000.-- (identisch mit dem Buchwert, zu welchem die Liegenschaft bei der Ver- äusserin geführt wurde) unter den Anlagekosten lag. Es wurde somit kein Grundstückgewinn erzielt, weshalb mangels Vor- liegen eines Steuerobjekts keine Steuer erhoben werden konn- te. Dies ändert indessen nichts daran, dass es sich dabei mangels einer Steuerbefreiung im Sinne von § 52 StG um eine grundsätzlich steuerbare Veräusserung im Sinne des Gesetzes handelte,

4. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht,

dass der Uebergang der Liegenschaft von der Genossenschaft auf die AG eine zivilrechtliche Handänderung darstellt. Sie bestreitet aber, dass es sich damals um eine grundsätzlich steuerbare Veräusserung gehandelt habe, mit dem Argument, zufolge wirtschaftlicher Identität zwischen der Genossen- schaft und der AG sei für jene Handänderung ein Steuerauf- ~ zu gewähren.

68

In der Vielzahl der Kantone wird auch bei einem Eigen- tumswachsei zufolge Umwandlung der rechtlichen Geschäfts- strukturen von der Erhebung der Handänderungssteuern und der Grundstückgewinnsteuern nicht abgesehen, und zwar selbst dann nicht, wenn blass die äussere Rechtsform der Unterneh- mung eine Aenderung erfährt und die Beteiligungsverhältnisse übereinstimmen. Es ist dies eine Eigenart der Rechtsverkehrs- steuern; sie knüpfen an äussere Rechtsvorgänge an, ohne dass auf die hinter diesem Vorgang stehenden wirtschaftlichen Ueberlegungen Rücksicht genommen würde (J.M. Vuille, Die steuerlichen Folgen der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft, SAG 1967, S. 152).

Eine andere gesetzliche Regelung, die den von der Be- schwerdeführerin beanspruchten Steueraufschub vorsieht, kennt der Kanton Zürich. § 161 Abs. 2 lit. d des Zürcher Steuer- gesetzes bestimmt:

"Für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer fallen ausser Betracht Händerungenen infolge

  1. d) Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen ohne wertmässige Aenderungen der Anteilsrechte der Beteiligten"

Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung folgt nicht nur, dass nur dann eine Steuer erhoben werden darf, wenn eine gesetzliche Grundlage hiefür besteht, son- dern umgekehrt auch, dass dann, wenn das Gesetz an einen Tatbestand eine Steuerpflicht knüpft, davon nur abgewichen werden darf, wenn das Gesetz ausdrücklich eine Steuerbefrei- ung statuiert (Reimann/Zuppinger/Schärrer, N 15 zu § 161 StG-ZH). Eine dem§ 161 Abs. 2 lit. d StG-Zürich analoge Regelung ist dem Schwyzer Grundstückgewinnsteuerrecht fremd. Es kennt das Institut des Steueraufschubs nicht und die Steuer- befreiungsgründe sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (vgl. § 52 StG; K. Locher, Das Objekt der bernischen Grund- stückgewinnsteuer, S. 210).

69

5. Ist ein Aufschub der Besteuerung nach dem Schwyze- rischen Recht zum vorneherein nicht möglich, so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob sich durch die AG-Gründung eine Aenderung in den Beteiligungsrechten gegenüber der Ge- nossenschaft ergeben hat. Immerhin sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass ein Aufschub der Besteuerung auch nach zürcherischem Recht nur erfolgen kann, wenn keine Aenderung der Beteiligungsrechte eingetreten ist (Reimann/Zuppinger/ Schärrer, N 127 zu § 161 StG-ZH; Vuille, a.a.O., S. 153; Zuppinger, Die zürcherische Grundstückgewinn- und Handände- rungssteuer, S. lOB).

Vorliegend trat indessen im Zuge der Aenderung der Rechts- form eine Aenderung in den Beteiligungsrechten ein. Wie die Beschwerdeführerin selber zugibt, war es bei einer Mitglie- derzahl von beinahe 3 500 Genossenschaftern unvermeidlich, dass ''einzelne Mitglieder" mit der vorgeschlagenen Trans- aktion nicht einverstanden waren. Sie unterlässt es indes- sen, darzulegen, wie sich konkret die Beteiligungsverhält- nisse änderten •••• Es ist daraus zu schliessen, dass bei der Umwandlung die Beteiligungsverhältnisse mehr als blass marginal änderten. Eine weitere Sachverhaltsabklärung in dieser Richtung erübrigt sich, weil - wie erwähnt - ein Steu- eraufschub nach schwyzerischem Recht ohnehin nicht möglich ist.

6. Der Beschwerdeführerin nützt auch der Hinweis nichts,

wonach der Kanton Schwyz bei der Ertragssteuer keine Liqui- dation der Genossenschaft B. im steuerrechtliehen Sinne, sondern eine Weiterführung der Steuerpflicht in der A. AG angenommen habe. Dass die Ertragsbesteuerung aus wirtschaft- lich verständlichen Gründen bei der Gesellschaftsumwandlung auf die Wahrung der Kontinuität von Bilanz und Steuerpflicht Rücksicht nimmt und dass sie die mitveräusserten stillen Reserven nicht der Liquidationsgewinnbesteuerung unterwirft, ist für die als besondere Objektsteuer auf dem Zuwachsgewinn ausgestaltete Grundstückgewinnsteuer nicht massgebend (RB

70

Verwaltungsgericht Zürich, 1972, Nr. 47). Es geht nicht an, Grundsätze des Einkommenssteuerrechts unbesehen auf das Grund- stückgewinnsteuerrecht zu übertragen (Zuppinger, a.a.D., s. 18).

Das Verwaltungsgericht erkennt: ~

1. Die Beschwerde wird abgewiesen,

2. (Kosten)

3. (Zufertigung)

71

Urteil des Bezirksgerichts March vom 23. Juli 1986 i.S. A. (BG-S 18/86}

Inventarbetrug (Art. 130bis Abs. 2 BdBSt)

Erwägungen:

1. a) Aus den Akten und dem Geständnis der Angeklag- ten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Angeklagte ist die Tochter des am ••• verstorbenen A., wohnhaft gewesen in ••. Am 29.10.1981 wirkte die Angeklagte an der Inventar- aufnahme über den Nachlass des A. sel. mit, wobei sie ihr bekannte Vermögenswerte des Erblassers nicht deklarierte. Im Wissen um die Unvollständigkeit unterzeichnete die Ange- klagte das Protokoll über die Inventaraufnahme (act. 2) und das Verzeichnis der Vermögensgegenstände (act. 3). Nicht aufführen liess die Angeklagte namentlich einen Festgeldbe- trag von Fr. 41 500.--, Kassaobligationen im Werte von Fr. 25 000.-- sowie drei Sparhefte der KBS über Fr. 1 310.40, Fr. 2 094.40 und Fr. 6 118.10.

b-d) (Prozessgeschichte)

2. a) Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder bei- seite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30 000.-- bestraft (Art. 130 II BdBSt).

  1. b) Die Angeklagte ist geständig. Aufgrund der Akten

und ihres Geständnisses ist erstellt, dass sie ihr bekannte Vermögenswerte im Nachlass des A. sel., nämlich einen Fest- geldbetrag von Fr. 41 500.--, Kassaobligationen im Werte von Fr. 25 000.-- und drei Sparhefte KBS über Fr. 1 310.40, Fr. 2 094.40 und Fr. 6 118.10, bei der Aufnahme des Nach-

72

lassinventars und des Wehrsteuerverzeichnisses nicht ange- geben hat. Dabei gab die Angeklagte in Kenntnis ihrer un- vollständigen Angaben und nach Hinweis auf die Straffolgen einer Verletzung der Auskunftspflicht unterschriftlich die Erklärung ab, dass sie über alle Verhältnisse wahrheitsge- mäss Auskunft erteilt habe (vgl. act. 2). Die Angeklagte ist deshalb wegen schuldhafter Verletzung von Art. 130bis Abs. 1 BdBSt mit Gefängnis oder mit Busse zu bestrafen.

3. a) Der Richter misst die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Fällt der Richter eine Busse aus, so bestimmt er deren Betrag je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist (Art. 4B Ziff. 2 StGB).

  1. b) Der Verteidiger beantragt, von einer Bestrafung

der Angeklagten abzusehen, oder sie allenfalls mit einer Busse von nicht über Fr. 100.-- zu bestrafen. Die Angeklagte sei ihr Leben lang immer die Geprellte gewesen. Sie habe nicht in böser Absicht, insbesondere nicht um sich persön- lich zu bereichern, Nachlasswerte gegenüber der Steuerbe- hörde verheimlicht. Ihren Miterben habe sie in der Erbtei- lung ehrlich Auskunft erteilt. Diese Miterben hätten sie schliesslich auf die Anklagebank gebracht. Die Angeklagte lebe in ärmlichen Verhältnissen und sei körperlich behin- dert. Aus der Erbschaft ihres Vaters habe sie lediglich einen Verlustschein gegenüber ihrem Bruder zu erwarten und sei somit erneut die Geprellte. Schliesslich verfüge die Ange- klagte über einen tadellosen Leumund. Sie sei reuig. Die Ueberbindung der Verfahrenskosten sei bereits Strafe genug.

  1. c) Das Verschulden der Angeklagten wiegt nicht leicht.

Die Verheimlichung von Nachlasswerten bei der Inventarauf- nahme ist nicht nur geeignet, den Fiskus um Steuereinnah- men zu prellen, sondern auch den Miterben den ihnen zuste-

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henden Erbanteil zu schmälern. Vorliegend kann der Angeklag- ten aber nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihre Miterben benachteiligen wollen. Diesen gegenüber hat sie keine Ver- mögenswerte verheimlicht. Zudem kann der Angeklagten kein böser Wille nachgewiesen werden. Die Angeklagte lebt in be- scheidenen Verhältnissen und verfügt als gehbehinderte ••• (Berufsbezeichnung, Anm. d. Red.) über ein geringes Einkom- men. Darüber hinaus ist gerichtsnotorisch, dass die Ange- klagte aus der Erbschaft ihres Vaters kaum mehr als einen Verlustschein gegen ••• (ihren Bruder, Red,) erhalten wird; dies, obwohl sie während Jahrzehnten ohne Lidlohn zu Hause gearbeitet hat. Strafmindernd fällt ins Gewicht, dass die Angeklagte einsichtig und geständig ist sowie über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Strafmildernd ist die auf- richtige Reue der Angeklagten zu berücksichtigen. Strafschär- fungs- und Straferhöhungsgründe liegen keine vor.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe rechtfertigt es sich, dass das Bezirksgericht March von der von der Untersuchungsrichterin beantragten Busse von Fr. 200.-- abweicht und die Angeklagte zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Diese Busse ist dem Verschulden der Angeklagten angemessen und nimmt auf ihre persönlichen Ver- hältnisse genügend Rücksicht.

4. (Kosten)

In Anwendung von Art. 13Dbis II BdBSt, 48, 63 StGB und § 50 I und II StPO

durch Urteil erkannt:

1. A. wird schuldig gesprochen des Inventarbetrugs im Sinne

von Art. 130bis II BdBSt.

2. Die Angeklagte wird mit einer Busse von Fr. lOD.-- be- straft.

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3. (Kosten)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Verteiler)

75

StPS 4/86 Seite 240

Verdeckte Gewinnausschüttung: Massgebender Zeitpunkt des Zuflusses (Par. 8 StG, Art. 41 BdBSt)

Steuerbare Vermögenszugänge, die aus Geldsummen bestehen, können dem Empfänger im Zeitpunkt zugerechnet werden, in dem dieser einen festen Anspruch auf die Geldleistung hat und über den Anspruch verfügen kann.

StKE 113-85 vom 19. August 1986 i.S. W. (Gutheissung)

StPS 4/86 Seite 244

Landwirtschaftliches Einkommen; Nettorohertrag und Vermögensvorschlag, Bemessung des GVE-Ansatzes (Par. 19 Abs. 1 lit. a StG)

1. Das landwirtschaftliche Einkommen wird in der Regel nach der Nettorohertragsmethode

berechnet. Der Regierungsrat setzt zu Beginn einer Veranlagungsperiode die Ansätze für die Grossvieheinheiten (GVE) fest (Par. 19 Abs. 1 lit. a StG).

2. Die Veranlagungsbehörden müssen im Einzelfall von den regierungsrätlichen

Nettorohertragsansätzen abweichen können, wenn diese zu einer klarerweise unrichtigen Veranlagung führen würden. Denkbar ist sowohl eine ermessensweise Veranlagung nach Lebensaufwand als auch eine Ueber- bzw. Unterschreitung der regierungsrätlichen GVE- Normalansätze.

3. In casu Erhöhung des GVE-Ansatzes über den regierungsrätlichen Rahmen hinaus infolge

Missverhältnisses zwischen dem deklarierten Einkommen und dem Vermögenszuwachs.

VGE 351-85 vom 28. Januar 1986 i.S. M. (Abweisung)

StPS 4/86 Seite 250

Subjektive Steuerpflicht: Statutarischer Sitz einer juristischen Person, "Briefkastendomizil" (Par. 4 lit. d StG, Art. 46 Abs. 2 BV); Verletzung von Mitwirkungspflichten bei umstrittener Steuerhoheit und deren Folgen (Par. 59bis und Par. 67 StG)

1. Subjektive Steuerpflicht: Der statutarische Sitz einer juristischen Person begründet im

interkantonalen Verhältnis dann kein Steuerdomizil, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an welchem die Geschäftsführung tatsächlich besorgt wird.

2. Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Abklärung umstrittener Steuerhoheit.

Folgen von deren Missachtung im Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

3. Indizien, die in casu zur Annahme eines sog. Briefkastendomizils im Kanton Zug und eines

ausserordentlichen Steuerdomizils im Kanton Schwyz führten.

VGE 330-86 vom 31. Juli 1986 i.S. T. AG (Abweisung)

StPS 4/86 Seite 260

Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung von Unterlagen (Par. 86 StG); Mitwirkungspflichten bei umstrittener Steuerhoheit (Par. 67 Abs. 1 StG); Zustellung der Ordnungsbussenverfügung an den Steuervertreter

1. Voraussetzungen zur Ausfällung einer Ordnungsbusse; Bussenbemessung.

2. Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und weiterer Unterlagen besteht auch bei an

sich umstrittener Steuerhoheit.

3. Verfahrensfehler (Zustellung der Ordnungsbussenverfügung an den Pflichtigen trotz

Vollmachterteilung an einen Steuervertreter) in casu ohne Belang, da er keine nachteiligen Auswirkungen für die Rechtswahrung zeitigte.

VGE 372-85 vom 31. Juli 1986 i.S. T. AG (Abweisung)

StPS 4/86 Seite 267

Auskunftspflicht Dritter: Vollständigkeitsbescheinigungen von Banken; Ordnungsbusse wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 90 Abs. 5 und 6 sowie Art. 131 Abs. 1 BdBSt; Art. 47 BankG)

Voraussetzungen und Umfang der indirekten Bescheinigungspflichten von Banken sowie Folgen von deren Verletzung:

Eine alle inländischen Geschäftsstellen und Filialen einer Grossbank umfassende Bescheinigungspflicht kommt nicht einer unzulässigen Negativbescheinigung gleich. Die Frage, ob eine derartige Auflage angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen, d.h. aufgrund einer Gegenüberstellung der ausgewiesenen Verdachtsmomente mit dem zu erwartenden Aufwand für den Steuerpflichtigen.

In casu schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Bank verneint infolge fehlenden Einverständnisses des Steuerpflichtigen zur alle inländischen Geschäftsstellen umfassenden Vollständigkeitsbescheinigung. Frage der Angemessenheit einer solchen Auflage und der Ueberprüfbarkeit der Angemessenheit im Ordnungsbussenverfahren gegenüber Dritten offen gelassen.

VGE 302-84 vom 28. Januar 1986 i.S. A-Bank (Abweisung)

StPS 4/86 Seite 289

Steuerhinterziehung, versuchte: Mitwirkung des Treuhänders/ Steuervertreters (Par. 89 StG); Strafverfolgung: Unterbrechung der Verjährungsfrist (Par. 93 Abs. 4 i.V.m. Par. 97 Abs. 1 StG; Art. 72 Ziff. 2 StGB); Parteivertretung durch ausserkantonale Anwälte in Abgabesachen vor Verwaltungsgericht (Par. 15 Abs. 3 VRP)

1. Voraussetzungen zur (selbständigen) Bestrafung des Steuervertreters gemäss Par. 89 StG.

In casu Verurteilung eines Treuhänders, der Schuldzinsen unter Missachtung des Grundsatzes der zeitlichen Abgrenzung verbuchte.

2. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung beurteilt sich im kantonalen

Fiskalstrafsteuerrecht nach Art. 72 Ziff. 2 StGB. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen, eine absolute Verjährung tritt jedoch ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um ihre ganze Dauer überschritten ist.

3. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden ausserkantonale Anwälte in Abgabe- und

Sozialversicherungssachen auch ohne kantonsgerichtliche Berufsausübungsbewilligung zur Parteivertretung zugelassen.

VGE 317-83 vom 31. Juli 1986 i.S. I. (Abweisung

Oktober 1986 4. Jahrgang Heft4

STEUERPRAXIS DESKANTONSSCH~ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide -Verdeckte Gewinnausschüttung: Massgebender Zeitpunkt des Zuflusses 240 -Landwirtschaftliches Einkommen; Nettorohertrag und Vermögensvorschlag, Bemessung des GVE-Ansatzes 244 -Subjektive Steuerpflicht: Statutarischer Sitz einer juristischen Person, <<Briefkastendomizil)); Verletzung von Mitwirkungspflichten bei umstrittener Steuerhoheit und deren Folgen 250

  • Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung von Unterlagen; Mitwirkungspflichten bei umstrittener Steuerhoheit; Zustellung der Ordnungsbussenverfügung an den Steuervertreter 260

  • Auskunftspflicht Dritter: Vollständigkeitsbescheinigungen von Banken; Ordnungsbusse wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten 267

-Steuerhinterziehung, versuchte: Mitwirkung des Treuhänders/ Steuervertreters; Strafverfolgung: Unterbrechung der Verjährungsfrist; Parteivertretung durch ausserkantonale Anwälte in Abgabesachen vor Verwaltungsgericht 289

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 19. August 1986 i.S. W. (StKE 113/85)

Verdeckte Gewinnausschüttung: Massgebender Zeitpunkt des Zuflusses (§ 8 StG, Art. 41 BdBSt)

Sachverhalt:

A) Am 15.1.1985 (Versand) eröffnete die Kantonale Steuerver- waltung/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Veranlagungsverfügung 1983/84 Für W,, Freienbach, Gernäss dieser Verfügung belief sich das steuerbare Ein- kommen auf Fr. 69 700.-- zum Satze von Fr. 90 800,-- staatssteuerlich und auf Fr. 95 800.-- bundessteuerlich, Die Verfügung trug folgende Begründung:

"Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen wegen Nicht- einreichen der Steuererklärung. Inklusive verdeckte Ge- winnausschüttung: Stiftungsaufhebung, gernäss beiliegen- der Steuerausscheidung".

B) Gegen diese Veranlagungsverfügung liess W, am 14,2.1985 (Poststempel) Einsprache erheben, Er beantragt:

"Die Veranlagung vom 15,1,1985 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 55 000.-- insgesamt für kantonale Steuern wovon Fr, 33 900.-- in der Gemein- de Freienbach und Fr, 60 000,-- auch für die direkte Bundessteuer festzulegen",

Zur Begründung führt er an, es handle sich um eine Er- mes~vensveranlagung. Die Veranlagungsbehörde habe eine verdeckte Gewinnausschüttung infolge Stiftungsaufhebung von Fr. 71 592.25 als Erwerbseinkommen erfasst, Die Li-

240

quidationsauszahlung der Personalfürsorgestiftung sei jedoch erst am 15.5,1984 erfolgt.

C)

Erwägungen:

1. (Formelles)

2. § 8 StG bzw, Art, 41 BdBSt normieren, dass als Ein- kommen die Durchschnittseinkünfte der zwei der Veranlagungs- periode vorausgehenden Kalenderjahre versteuert werden, Für die Steuererklärung 1983/84 bilden die Jahre 1981/82 die massgebende Bemessungsgrundlage,

Einkommen ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt steuer- bar, in dem es dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann, Im Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bun- dessteuer fehlt wie im kantonalen Recht eine genaue Bestim- mung dieses Zeitpunktes (vgl. E. Känzig 1 Die eidg, Wehrsteuer 1 Basel 1982 1 S, 228). Steuerbare Vermögenszugänge 1 die aus Geldsummen bestehen, können gernäss Känzig (a,a,O,) dem Emp- fänger im Zeitpunkt zugerechnet werden, in dem dieser einen festen Anspruch auf die Geldleistung hat und insbesondere über diesen Anspruch verfügen kann (vgl. auch BGE 73 I 141 1 78 I 421 1 ASA 39 1 392). Einkommen gilt somit dann als er- zielt, wenn die Forderung auf die steuerbare Leistung ent- standen ist, also nicht erst bei der Gutschrift oder Erfül- lung der Forderung in bar (vgl. Ernst Höhn 1 Steuerrecht, 4. A., Bern, S. 140). Eine hinausgeschobene Fälligkeit ver- mag den Zufluss von Einkommen nicht zu verhindern (RB Zürich 1960 1 N 16); die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen steigert sich nicht erst mit der Zahlung, sondern mit dem Rechtser- werb, wie das Bundesgericht im BGE 73 I 141 erkannte,

3, Auch rechtsvergleichend ergibt sich kein anderes Bild: Massgebend für das Zufliessen ist beispielsweise auch

241

in Deutschland der Zeitpunkt 1 in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit erwarb, und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügung (vgl, L. Schmidt 1 Einkommenssteuergesetz 1 5. A,, München, Ziff, 3 zu § 11 EStG; ebenso E, Littmann, Das Einkommenssteuerrecht 1 Stuttgart 19Bl 1 13, A,, S, 1642 ff. bzw, § 11 EStG, Randnummer 1 ff, bzw. zu § 20 EStG Randnummer 127 c ff.; Herrmann/Heuer/Rau- pach, Kommentar zum Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuer- gesetz, Köln, Loseblattsammlung 1 Randnummer 5 f, bzw, § 11 EStG bzw, S. 71 zu § 27 KStG), Bei verdeckten Gewinnausschüt- tungen setzt die Besteuerung den Zufluss, d,h, die wirtschaft- liche Verfügungsmöglichkeit voraus (vgl, L. Schmidt 1 Einkom- menssteuergesetz, a,a,O,, S, l32B; E, Littmann 1 Das Einkom- menssteuerrecht1 a,a,0, 1 Randnummer 127 c zu § 20 1 Knobbe- Keuk1 Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, Köln, 5, A. 1 S, 47B; vgl, auch Herrmann/Heuer/Raupach 1 a,a,0, 1 S, 71 zu § 27 KStG 1 der auf den Zeitpunkt des Abfliessens der für die Ausschüttung verwendeten Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- vermögen der Kapitalgesellschaft abstellt, weil die Ausschüt- tung ein Vorgang sei, der sich bei der Kapitalgesellschaft abspiele; die Gewinnanteile können den Anteilseigner zuge- flossen sein, ohne dass der auszuschüttende Gewinn bei der Kapitalgesellschaft abgeflossen sei; wie es sich damit ver- hält, kann in casu offen bleiben).

4, In casu fand die Beschlussfassung zur Auflösung und Liquidation der Personalfürsorgestiftung der Firma W, AG an der Sitzung vom 13,5,19B3 statt (vgl, Protokoll vom 13,5,B3),

Die Kantonale Stiftungsaufsicht erteilte die erforder- liche Bewilligung für die Stiftungsaufhebung am 5,B.l9B3, Vor dem Beschluss betreffend Stiftungsauflösung und vor der Zustimmung der Kantonalen Behörde fand weder bei der AG noch bei deren Beherrscher ein Zufluss statt. Es bestand im Jahr 1982 kein unbedingter Anspruch des Einsprechers auf das Stif- tungsvermögen; es fehlte dem Einsprecher damals an der Ver- fügungsmöglichkeit, Wenn es sich, wie die Veranlagungsver-

242

Fügung ausführt, um eine verdeckte Gewinnausschüttung han- delt, konnte diese nicht stattfinden, bevor bei der AG die entsprechende Buchung hätte vorgenommen werden können, Folgt man der zitierten Meinung von Herrmann/Heuer/Raupach 1 wonach betreffend verdeckte Gewinnausschüttung auf den Abfluss bei der Gesellschaft abzustellen ist, so kann ein solcher Ab- fluss von Wirtschaftsgütern bei der AG nicht stattfinden, bevor sie derselben rechtlich zugeflossen sind. Nach den Grundsätzen der Bilanzvorsicht kam jedoch eine Buchung bei der AG klarerweise nicht in Frage, vor dem Beschluss zur Auflösung der Stiftung und vor der erforderlichen Zustim- mung der kantonalen Behörde zu dieser Stiftungsaufhebung,

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Einsprache begründet und demzufolge die Veranlagungsverfügung aufzu- heben ist.

5. Das steuerbare Einkommen beträgt somit staatssteuer- lich Fr. 35 700,-- zum Satze von Fr. 56 100.-- (,,,), Bun- dessteuerlich beläuft sich das steuerbare Einkommen auf Fr. 61 100.--.

6. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten 1 dass

es sich hierbei um eine Ermessenstaxation infolge Nichtab- gabe der Steuererklärung handelt, Sollte es sich erweisen, dass die rechtlich relevanten Faktoren in Tat und Wahrheit höher waren und unternimmt der Pflichtige vor Rechtskraft dieses Entscheides nichts, so sind die weiteren Beträge im Nach- und Strafsteuerverfahren zu erfassen,

7. Entsprechend dem Ausgang des Einspracheverfahrens

trägt der Pflichtige keine Verfahrenskosten (§ 72 VRP i,V.m, § 7 VVStG).

243

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1986 i.S. M. (VGE 351/85)

Landwirtschaftliches Einkommen; Nettorohertrag und Vermögens- vorschlag, Bemessung des GVE-Ansatzes (§ 19 Abs, 1 lit. a StG)

Sachverhalt:

A) M. deklarierte für die Steuerperiode 1983/84 (Veranla- gungsjahre 1981/82) ein steuerbares Einkommen von Fr. 14 320.-- bei den kantonalen Steuern und von Fr. 20 820,-- bei der direkten Bundessteuer. Als Netto- rohertrag aus seiner Viehhaltung hatte er 9 Grassvieh- einheiten zu einem Ansatz von je Fr. 1 300.-- angegeben.

Am 28.12.1984 wurde er zu einem steuerbaren Einkommen von Fr, 20 100.-- (kantonal) bzw. Fr, 23 500.-- (direk- te Bundessteuer) veranlagt. Das steuerbare Vermögen wur- de auf Fr. 147 000,-- festgesetzt. Die Erhöhungen gegen- über der Selbstdeklaration wurden wie folgt begründet:

"GVE-Ansatz aufgrund der generellen Erhöhung neu mit Fr. 1 600.-- festgesetzt (unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung). Mietwertabzug von Amtes wegen gewährt, Allgemeiner Sozialabzug Fr. 3 200.-- (Haushaltabzug nur dann zulässig, wenn der eigene Haushalt durch Dienst- personal geführt wird),"

B) Gegen diese Veranlagungsverfügung reichte der Steuer- pflichtige am 29.1.1985 Einsprache ein, Darin verlangte er die Gewährung eines Haushaltungsabzugs von Fr, 6 500,-- anstatt von Fr. 3 200.-- bei den kantonalen Steuern und die Reduktion des GVE-Ansatzes von Fr. 1 600.-- auf Fr. 1 400.--.

244

Mit Entscheid vom 28.5.1985 hiessen die Einsprachebehör- den die Einsprache insoweit gut, als der Haushaltungsab- zug bei den kantonalen Steuern im Sinne von § 24 lit, a StG in der Höhe von Fr. 6 500.-- gewährt und das kantonal steuerbare Einkommen dementsprechend auf Fr. 16 800,-- herabgesetzt wurde, Im übrigen wurde die Einsprache abge- wiesen.

C) Gegen den Einspracheentscheid reichte der Steuerpflich- tige mit Eingabe vom 1.7.1985 fristgerecht Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, der GVE-Ansatz sei auf Fr. 1 400.-- herabzusetzen.

D) Mit Vernehmlassung vom 4.7.1985 beantragen die Vorinstan- zen1 die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen.

Erwägungen:

1. Als Einkommen sind der Besteuerung die gesamten

Einkünfte an Geld oder Geldwert aus Erwerbstätigkeit, Ver- mögensertrag oder andern Einnahmequellen unterstellt, wobei das Einkommen aus Landwirtschaft in der Regel nach der Net- torohertrags-Methode berechnet wird. Der Regierungsrat setzt zu Beginn einer Veranlagungsperiode die Ansätze für die Grass- vieheinheiten (GVE) fest (§ 19 Abs, 1 lit. a StG).

Für die Steuerperiode 1983/84 setzte der Regierungsrat die GVE-Ansätze für die voralpine Hügelzone 1 in welcher das Heimwesen des Beschwerdeführers sich befindet, auf Fr. 1 250,-- bis Fr. 1 500,-- fest,

Der Nettorohertrag ist der um die laufenden Betriebs- ausgaben verminderte Rohertrag, Dieser hält sich für alle Betriebe gleicher Struktur und Grösse pro Grassvieheinheit oder pro Hektare ungefähr auf gleicher Höhe. Deshalb geht

245

man in der Praxis zu den direkten Bundessteuern, obwohl der Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) sel- ber hinsichtlich der Bemessung des land- und forstwirtschaft- liehen Einkommens überhaupt nichts näheres ausführt, bei allen Landwirtschaftsbetrieben, die keine Betriebsbuchhal- tung vorlegen, für die Berechnung des steuerbaren Betriebs- einkommens von den statistischen Nettorohertragsansätzen aus und multipliziert diese mit der Zahl der Grassviehein- heiten bzw. der bebauten Fläche der einzelnen Betriebe (E, Känzig, Wehrsteuer, 2. Auflage, N 58 zu Art. 22 BdBSt S, 555).

2, Vorliegend sind die Verwaltung und die Vorinstan- zen mit der Festsetzung des GVE-Ansatzes auf Fr. 1 600.-- pro Grassvieheinheit über diesen Rahmen hinausgegangen mit der Begründung, andernfalls ergebe sich kein glaubwürdiges Ergebnis. In den Bemessungsjahren 1981/82 stehe einem Rein- einkommen von ca. Fr. 50 000.-- ein Vermögenszuwachs von rund Fr. 65 000.-- gegenüber, Weil die Vermögenszunahme in keinem Verhältnis zum erzielten Einkommen stehe und weil keine genügende Buchhaltung vorliege, sei ein Abrücken von den Ansätzen der Nettorohertragsmethode durchaus gerecht- fertigt.

3. a) Nach Känzig, a.a.O,, 5, 556, steht dem steuer- pflichtigen Landwirt kein unumstösslicher Anspruch zu, nach der Nettorohertragsmethode besteuert zu werden. Dies nament- lich dann nicht, wenn der tatsächlich erzielte Vermögens- vorschlag eindeutig ein höheres Einkommen ergibt, Das Ver- waltungsgericht hat zu dieser Frage in VGE 355/79 vom 21.9.79 ausgeführt:

"In Beachtung des Grundsatzes, dass jeder Steuerpflich- tige entsprechend seinem tatsächlichen Einkommen zu besteuern ist und. dass dieses vollständig zu erfassen ist, kann ein Abweichen von der Nettorohertragsmethode zugunsten einer Ermessensveranlagung nach Lebensaufwand mit Berücksichtigung

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der Vermögensveränderungen nicht schlechthin als mit dem Gesetz nicht vereinbar erklärt werden. Hingegen kommt, was sich schon aus § 19 Abs, 1 lit. a StG ergibt, der Berech- nung nach der Nettorohertragsmethode eindeutig Priorität zu. Ferner hat ein Landwirt, welcher eine ordnungsgernässe Buchhaltung führt, einen Anspruch darauf, nach dieser ver- anlagt zu werden. Nur wenn keine genügende Buchhaltung vor- liegt und die Nettorohertragsmethode zu einem offensicht- lich nicht der Realität entsprechenden Ergebnis führt, kommt eine Ermessensveranlagung in Betracht." (EGV 1979 S, 39/40)

  1. b) Anstelle einer völlig von der Rohertragsmethode

Abstand nehmenden Ermessensveranlagung nach Lebensaufwand muss die Veranlagungsbehörde auch befugt sein, von den regie- rungsrätlichen Nettorohertragsansätzen 1 welche auf Durch- schnittswerten basieren sollen, im Sinne einer Erhöhung oder Reduktion abzuweichen, wenn diese zu einer klarerweise un- richtigen Veranlagung im Einzelfall führen würden,

Eine Gegenüberstellung der FAT-Buchhaltungsabschlüsse für das Berggebiet (Milchproduktionsbetriebe) mit den vom Beschwerdeführer erzielten Ergebnissen ergibt:

  • Bruttorohertrag des Beschwerdeführers aus der Viehhaltung je GVE Fr, 4 944.--

  • Bruttorohertrag der Buchhaltungsbetriebe aus der Viehhaltung je GVE Fr, 3 694.-- Differenz zugun$ten des Betriebes des Beschwerdeführers je GVE Fr, 1 250.--

(vgl. Einspracheakt 2) ============

Für die Milchproduktionsbetriebe des Berggebietes (Buch- haltungsbetriebe) resultiert nach Abzug des Sechaufwandes von Fr. 2 148.50 pro GVE und Abzug eines Ueberdurchschnitt- lichkeitsabzuges von 10 % ein Nettorohertrag von Fr, 1 390,-- pro GVE. Beim Beschwerdeführer, bei welchem der Bruttoroh- ertrag aus der Viehhaltung 1 basierend auf der eigenen Er- tragszusammenstellung1 um Fr. 1 250,-- höher liegt als im

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Durchschnitt der Buchhaltungsbetriebe 1 kann die Festlegung eines anbegehrten GVE-Ansatzes von Fr. 1 400.-- offensicht- lich nicht richtig sein. Die Vorinstanzen haben dem Umstand Rechnung getragen, dass bei steigendem Bruttorohertrag der Sechaufwand überproportional zunimmt, Wenn sie aber über BO % des erhöhten Bruttoertrages als Sechaufwand anerkannt haben, so haben sie den Beschwerdeführer jedenfalls grass- zügig veranlagt. Die Voraussetzungen für eine Ueberschrei- tung der regierungsrätlichen Normalansätze sind erfüllt und davon, dass das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers übermässig besteuert wurde, kann keine Rede sein.

  1. c) Der Beschwerdeführer führt einen reinen Milchwirt-

schaftsbetrieb, Für die Jahre 1981/82 deklarierte er 9 Kühe und keinerlei Jungvieh, Die Kälber hat er offenbar etwas engetränkt und dann verkauft, Reine Kuhhaltungsbetriebe wer- fen in der Regel pro GVE einen höheren Nettorohertrag ab, weshalb in den Weisungen des Vorstehers der Steuerverwal- tung über die Zuteilung der GVE-Ansätze in der Veranlagungs- periode 1985/86 eine angemessene Erhöhung der regierungs- rätlichen GVE-Nomalansätze vorgesehen ist für Betriebe mit einem Kuhanteil von über 65 %,

  1. d) Das Reinvermögen des Beschwerdeführers weist folgen-

de Entwicklung auf:

- Vermögen per 1. Januar 1983 Fr, 209 293 - Vermögen per 1, Januar 1981 Fr, 140 062 Vermögenszunahme in 2 Jahren Fr, 69 231 ===========

Auch wenn ein Teil des Vermögenszuwachses auf steuer- liche Höherbewertungen zurückzuführen ist (Höherbewertung des Viehs um ca. Fr. 6 000,--) 1 so resultiert dennoch eine Vermögenszunahme um Uber Fr, 60 000,--, Es besteht somit ein Missverhältnis zwischen dem deklarierten Einkommen und

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dem Vermögensvorschlag, welches die Erhöhung des GVE-Ansat- zes vollauf rechtfertigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Nettorohertragsansatz seien auch Unterhalt und Amortisa- tion von Gebäuden sowie Kosten Für Maschinenreparaturen ent- halten. Weil seine Gebäude sehr baufällig seien, habe er auf Unterhaltsarbeiten verzichtet und 1 um Geld zu sparen, den Maschinenunterhalt und die meisten Reparaturen selber ausgeführt. Sicher ist dies eine teilweise Erklärung für den hohen Vermögensvorschlag, Der Beschwerdeführer aber über- sieht, dass seine Einkünfte erheblich höher sein mussten als der Vermögensvorschlag, da er daraus ja auch noch seinen Lebensunterhalt, sein Auto usw., zu bestreiten hatte, Der Umstand, dass er Sechaufwand durch Eigenarbeit gespart hat, spricht gerade dafür, dass der Sechaufwand in concreto wohl eher unterdurchschnittlich war, was wiederum zu einem hohen Nettorohertrag beiträgt. Richtig ist, dass Abschreibungen, welche im Sechaufwand der Nettorohertragsmethode berücksich- tigt sind, zu Vermögensbildung führen, solange diese nicht reinvestiert werden,

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1986 i.S. T. AG (VGE 330/86)

Subjektive Steuerpflicht: Statutarischer Sitz einer juristi- schen Person, "Briefkastendomizil" (§ 4 lit. d StG, Art. 46 Abs, 2 BV); Verletzung von Mitwirkungspflichten bei um- strittener Steuerhoheit und deren Folgen (§ 59bis und § 67 StG

Sachverhalt:

A) Die T. AG in Liquidation (Liq, Domizil: c/o B, AG in Rot- kreuz/Risch) hat statutarischen Sitz im Kanton Zug, Sie bezweckt die Herstellung, Lieferung und Betreuung von Maschinen, Anlagen und Fabrikationsanlagen, Ab 1982 führ- te die T. AG eine Zweigniederlassung/Betriebsstätte in Lachen. Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz veranlagte in der Folge mit Verfügung vom 14,9,1984 die T, AG für die Zeit vom 1.3. bis 31.12.1982 mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. 49 600.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr, 23 000,--, Diese Taxation beruhte auf den Anga- ben der Steuerpflichtigen, die sie im Zusammenhang mit der Steuerdeklaration für die Jahre 1983/84 machte (,,,), Den Angaben lag eine von der Steuerpflichtigen berechne- te Steuerausscheidung mit dem Sitzkanton Zug zugrunde, Die Steuerpflichtige machte zudem geltend, die Betriebs- stätte in Lachen hätte nur vom März 1982 bis Dezember 1982 bestanden, Auf der Veranlagungsverfügung war unter der Rubrik "Begründung" demzufolge vermerkt:

"Steuerpflichtig im Kanton Schwyz bis 31.12.1982 Veranlagung unter Vorbehalt der Steuerausscheidung durch den _Kanton Zug"

Diese Veranlagung erwuchs in Rechtskraft,

250

B) Die Veranlagungsverfügung für die Jahre 1983/84 (Staats- steuer) erging gegenüber der Steuerpflichtigen erst am 1.5.1985 (Versand 15,5,1985). Der Veranlagungsbeamte übernahm dabei die deklarierten Gesamtfaktoren, nämlich:

- steuerbarer Ertrag Fr, 134 800,-- - steuerbares Kapital Fr, 51 000,--

Unter der Rubrik "Begründung" findet sich zudem folgende Bemerkung:

"Da sich die gesamte Geschäftstätigkeit in Lachen abge- ~ickelt hat, erfolgt keine Steuerteilung mit dem Kanton

Zug,"

C) Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die Steuerpflich- tige Einsprache führen mit dem Argument, da sie ~eder Sitz noch Betriebsstätte im Kanton Sch~yz habe, verstosse die Veranlagung gegen das Doppelbesteuerungsverbot. Sie offerierte, auf Verlangen die Jahresrechnung 1983 und ~eitere Be~eismittel vorzulegen, Der Sachbearbeiter ver-

langte darauf erfolglos die Einreichung der Buchhaltung 1983 mit sämtlichen dazugehörenden Grundbüchern und Be- legen (vgl. Ingress lit, B des VGE 372/85 vom 31.7.1986 betr, Ordnungsbusse ~egen Missachtung von Verfahrens- pflichte~; Besch~erde der Steuerpflichtigen mit heuti-

gem Datum abge~iesen). Die Kantonale Steuerkommission ~ies die Einsprache mit Entscheid vom 21.5.1986 ab, Sie qualifizierte dabei den statutarischen Sitz als Briefkastendomizil.

D) Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Steuerpflich- tige ~iederum Besch~erde beim Ver~altungsgericht Sch~yz mit folgenden Begehren ein:

"Der Einspreche-Entscheid vom 21,5,1986, ~elcher die Veranlagungsverfügung 1983/84 vom 15.5.1985 bestätigt,

251

sei aufzuheben und es sei grundsätzlich festzustellen, ob in den Veranlagungsjahren 1983/84 überhaupt eine be- schränkte Steuerpflicht in Lachen bestanden hat, Sollte sich eine beschränkte Steuerpflicht vom 1,1,1983 bis 31,3,1983 ergeben, so sei Für diese drei Monate der steuerbare Ertrag mit Fr, 49 600,-- und das steuerbare Kapital mit Fr, 23 000,-- gernäss Gegenwartsbemessung vom 1.3.1982 bis 31.12,1982 zu veranlagen,"

Als neue Beweismittel legte die Steuerpflichtige die Jahresrechnung 1983 sowie Kopien der Kontoblätter Gehäl- ter, Miete und Provisionen ins Recht. Sie offerierte wiederum, auf Verlangen weitere Beweismittel vorzulegen,

E) Die Vorinstanz trägt vernehmlassend auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an,

Erwägungen:

1, Nach § 4 lit, d StG sind juristische Personen im Kanton Schwyz steuerpflichtig, die im Kanton ihren Sitz ha- ben oder deren Verwaltung im Kanton geführt wird,

  1. a) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob und allen-

falls in welchem Umfang und in welcher Zeitperiode dem Kanton Schwyz die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin zukommt, Zur Beurteilung dieser Frage sind die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Art, 46 Abs, 2 BV entwickelten Kollisions- normen massgebend (Ernst Höhn 1 Interkantonales Steuerrecht, s. 47 f.).

  1. b) Der Gewinn und das Vermögen juristischer Personen

sind primär am Hauptsteuerdomizil steuerpflichtig. Ausser- halb des Domizilkantons liegende Betriebsstätten bewirken eine Aufteilung der Besteuerung zwischen Domizil- und Be- triebsstättekanton (Steuerausscheidung; vgl, Höhn 1 a,a,o.,

252

S. 182). Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person ist grundsätzlich am statutarischen Sitz. Letzterer begründet im interkantonalen Verhältnis dann kein Steuerdomizil 1 wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an wel- chem die Geschäftsführung besorgt wird, die sich normaler- weise am Sitz abspielt, Dabei genügt, um den statutarischen Sitz nicht als Steuerdomizil anzuerkennen, dass er als künst- lich geschaffen erscheint, der wirklichen Situation nicht angepasst ist, gleichgültig, welches der Grund dafür ist, dass die Geschäftsführung nicht am zivilrechtliehen Sitz besorgt wird. Das Steuerdomizil befindet sich stets dort, wo regelmässig diejenigen Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zweckes dienen (Ort der wirklichen Leitung), Dass sich die Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen abspielt, ist nicht Voraussetzung für das primäre, wohl aber für das sekun- däre Steuerdomizil der Betriebsstätte, Für dieses bedarf es ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtungen, mit- tels derer daselbst ein qualitativ oder quantitativ erheb- licher Teil des Betriebes sich abwickelt (Kurt Locher, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, in: Die Praxis der Bundessteuern, § 4 I B Ziff. 9). Wer ~ich auf ein'!!, solche Ausnahme des Steuerdomizils beruft, hat deren Voraussetzungen nachzuweisen (Locher, a,a,O., § 4 I B Ziff. 10; Höhn, a.a.o., S, 130; Reimann/Zuppinger/Schärrer 1 Kommentar zum ZH-StG 1 Band I, N 8 zu § 4).

  1. c) Die Veranlagung erfolgt in jedem Kanton nach dessen

betreffenden Vorschriften, unbesehen davon, ob der Steuer- pflichtige der Steuerhoheit mehrerer Kantone untersteht oder nicht ( vgl. Höhn 1 a, a. 0. 1 S, 509), Somit sind in casu die Verfahrensgrundsätze des kantonalen Steuerrechts uneinge- schränkt anwendbar. Insbesondere ist hiebei auf die §§ 59bis und 67 StG hinzuweisen, Die Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen die für die Veranlagung nötigen Massnahmen und ermit- telt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche für die Besteuerung erheblich sind (§ 59bis Abs. 1 StG),

253

Dem stehen die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber, um den naturgernässen Informationsrückstand der Steuerbehörden wettzumachen (vgl, § 67 StG), Gegenstand von Mitwirkungspflichten sind steuerbegründende Tatsachen (Mar- tin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren 1 in ASA 49 1 521) 1 mithin jene Tatsachen, die grundsätzlich die Steuerbehörde zu be- weisen hat, Kommt die Steuerpflichtige ihren Mitwirkungs- pflichten nicht nach, wird sie ermessensweise veranlagt, was für das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren erhebli- che verfahrensrechtliche Konsequenzen mit sich bringt, so die Umkehr der Beweislast und eine beschränkte Ueberprüfungs- zuständigkeit (vgl, VGE 353/84 vom 30.7,1985 1 Erw. 1 lit, b mit Zitaten),

  1. d) Ist die Steuerhoheit umstritten und werden in diesem

Zusammenhang Mitwirkungspflichten nicht eingehalten, so hat dies zwar nicht eine Ermessenstaxation zur Folge, Das steuer- liche Ermessen beinhaltet nämlich das typisierende Schätzen rechtserheblicher Fakten, bzw. umschreibt den Verzicht auf eine zahlenmässig genaue Feststellung des Sachverhaltes zu- gunsten einer Schätzung mittels Wahrscheinlichkeitsschlusses (Tony Waibel 1 Die Ermessenseinschätzung bei Selbständiger- werbenden, S, 74 f,), Dennoch muss es den Steuerbehörden (oder im vorliegenden Fall der Einspracheinstanz) in Fällen wie vorliegend erlaubt sein, bei Missachtung der Verfahrens- pflichten den Nachweis des ausserordentlichen Steuerdomi- zils (Ort der tatsächlichen Leitung) schon als erbracht zu qualifizieren, wenn die aktenkundigen Indizien gernäss allge- meiner Lebenserfahrung klar in diese Richtung weisen, Für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren hat die im vorinstanz- lichen Verfahren eingetretene Verletzung·lder Mitwirkungs- pflichten zur Folge, dass es primär an der Steuerpflichti- gen liegt, das Gegenteil zu beweisen bzw. darzutun.

  1. e) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht kann

die Verletzung der Mitwirkungspflicht unter Umständen gar

254

die Verwirkung des Beschwerderechtes hervorrufen, Das Bun- desgericht erkennt auf Beschwerdeverwirkung, wenn der Steuer- pflichtige den Veranlagungsbehörden Auskünfte verweigert oder Belege vorenthält, welche die Steuerfaktoren betreffen und für die Bestimmung des interkantonalen Verteilers sowie für eine sachliche richtige Einschätzung notwendig sind (ZBl 1947, s. 24; Locher, a,a.o., § 12 III D Ziff. 13).

2. Im folgenden gilt es zu überprüfen, ob die vorin- stanzliehe Annahme des Briefkastendomizils im Kanton Zug bzw. des Steuerdomizils am Ort der tatsächlichen Leitung in Lachen aufgrund der Aktenlage zulässig war und ob die Einwendungen und Beweismittel der Steuerpflichtigen im Be- schwerdeverfahren zu einer anderen Beurteilung führten,

  1. a) ••• (Aufzählung der aktenkundigen Indizien im erst-

instanzliehen Veranlagungsverfahren; Red,)

  1. b) In der Einspracheschrift machte die Steuerpflichti-

ge geltend, sie hätte in der Zeit vom 1.3.1982 bis 31,12,1982 eine Betriebsstätte in Lachen geführt (eigene Büroräumlich- keiten und eigenes Personal, ein Teil der Tätigkeit in Lachen abgewickelt), Ab 1,1,1983 hätte sie keine ständigen körper- lichen Anlagen oder Einrichtungen dauernd in Lachen zur Ver- fügung gehabt. Die Geschäftseinnahmen seien vorwiegend in den Regionen Schaffhausen und Tessin erzielt worden, ohne dass sie dazu eine Betriebsstätte an diesen Orten unterhielt. Ausgangspunkt der Geschäftstätigkeit sei vor allem der Wohn- sitz von Herrn R., nämlich Cham. Als Beweismittel wurden die damals "in den nächsten Tagen" erwartete Veranlagungs- verfügung des Kantons Zug für die Steuerperiode 1983/84, deren Einreichung in Aussicht gestellt wurde, sowie "auf Verlangen auch die Jahresrechnung 1983 und weitere Beweis- mittel" angeführt (Einspracheact. 04). Die Steuerveranla- gung des Kantons Zug wurde weder im Einspreche- noch im Be- schwerdeverfahren eingereicht, Trotz Aufforderung unterblieb auch die Edition der Buchhaltung 1983 mit den entsprechenden Unterlagen (vgl. Ingress lit, C).

255

Bei dieser Ausgangslage hat sich die Einspracheinstanz mit Recht auf die aktenkundigen Fakten abgestützt, Deren Schlussfolgerung, die Steuerpflichtige unterhalte im Klnton Zug nur ein Briefkastendomizil und die wirkliche Leitung befinde sich in Lachen, war folgerichtig, Das einzige, was auf den Kanton Zug hinwies, war der Handelsregistereintrag betr. Domizil und der Wohnsitz des Liquidators R, in Cham, Sonst konzentrierte sich alles auf den Sitz in Lachen: Die diversen Telefonnummern, die Auskunft des Konkursamtes Zug betr. letztbekannter Adresse und (indirekt) das Fehlen einer Telefonnummer für das zivilrechtliche Domizil, Im übrigen waren das Nichteinreichen der verlangten Buchhaltung 1983 1 die eine noch genauere Ueberprüfung der wirklichen Situation ermöglicht hätte, sowie das Ausbleiben der unaufgefordert in Aussicht gestellten Veranlagungsverfügung durch den Kan- ton Zug auch nicht angetan, trotz den klaren Indizien von der Annahme eines Briefkastendomizils abzusehen, Der zivil- rechtliche Sitz musste künstlich geschaffen erscheinen, Die Behauptung, die Geschäftsaktivitäten gingen vom Wohnsitz des Liquidators aus, war bei vorliegender Aktenlage unglaub- würdig und insbesondere auch in keiner Art und Weise belegtr Im übrigen ist es aufgrund der zitierten Bundesgerichtspra- xis (siehe Erw. 1 lit, b) für die Annahme des primären Steuer- domizils gar nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen abspielt, so dass der Ein- wand (würde er zutreffen), die Steuerpflichtige hätte seit 1,1,1983 in Lachen keine ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen dauernd zur Verfügung gehabt, a priori nicht greift.

  1. c) In der Beschwerdeschrift macht die Steuerpflichtige

sachverhaltsmässig insofern Zugeständnisse, als sie betref- fend Lachen Mietzinszahlung bis 31,3,1983 und Lohnzahlungen an die Sekretärin bis 15.7,1983 einräumt. Die in der Zeit vom 1.1, bis 31,3,1983 vereinnahmten Provisionserträge aus Liegenschaftsvermittlungen beträfen vorwiegend Objekte in Schaffhausen und Laax. Eine ständige Büroeinrichtung in Lachen

256

sei für diese Objektvermittlungen gar nicht notwendig, da die Kaufzusagen im jeweils besichtigten Objekt abgeschlos- sen würden, Die Betriebsstätte Lachen sei ab l,l,l9B3 auf- gegeben, weil die bis anhin in Lachen getätigten Geschäf- te neu von der Einzelfirma R. Immob, 1 Lachen übernommen wur- de, Betreffend dem zivilrechtliehen Sitz im Kanton Zug bringt die Beschwerdeführerin vor, sie hätte ihren Sitz bis 25.8,83 an der A-Strasse in Zug gehabt, Anschliessend sei der Sitz nach Rotkreuz verlegt worden (Eintrag 16.11,1983). Büroräum- lichkeiten stünden an der B-Strasse in Zug zur Verfügung, Unter den eingereichten Beweismitteln befinden sich neu die Jahresrechnung 1983 1 ein Handelsregisterauszug des Kantons Zug und Kopien von den Kontoblättern aus dem Jahre 1983 be- treffend Miete/Raumkosten, Gehälter und Provisionen, In der Beschwerdeschrift wird einmal mehr die Vorlage weiterer Be- weismittel auf Verlangen offeriert.

Die Vorbringen und eingereichten Beweismittel sind nun keineswegs geeignet, die vorinstanzliehe Annahme des Brief- kastendomizils betreffend Kanton Zug in Frage zu stellen, Die Beschwerdeführerin musste ihre ursprünglichen Behauptun- gen betreffend Aufgabe der Räumlichkeiten in Lach~n per 1.1.1983 wohl in Abstimmung mit den (spärlich) eingereich- ten Unterlagen selbst erheblich relativieren, was sich auch im gestellten Eventualantrag wiederspiegelt, Der Umstand, dass man die Geschäftstätigkeit der T. AG, die in letzter Zeit offenbar praktisch ausnahmslos im Immobiliensektor tä- tig war, erheblich einschränkte bzw. diese nun von einer anderen am Sitz in Lachen domizilierten Gesellschaft wahr- nehmen lässt (nämlich durch die Einzelfirma des Liquidators und ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerde- führerin), widerlegt die vorinstanzliehe Beweiswürdigung überhaupt nicht, Es sind vielmehr weiterhin keinerlei An- haltspunkte gegen die Annahme ersichtlich, dass der Ort der (verbliebenen) wirklichen Tätigkeit nach wie vor, mindestens jedoch für die Veranlagungsperiode 1983/84 1 in Lachen ist, Diese Annahme wird durch die eingereichten Kontoblätter be-

257

kräftigt, werden doch die in Lachen wegfallenden Raum- und Personalkosten durch keine anderswo anfallenden Unkosten ersetzt. Was aber besonders für die Annahme eines Briefka- stendomizils spricht, ist die Tatsache, dass aufgrund der Buchungstexte sich kein einziger ausdrücklicher Hinweis auf den Kanton Zug findet. Auch ist unter der Adresse B-Strasse in Zug, wo sich angeblich die Räumlichkeiten der Beschwer- deführerin befinden sollen, kein Telefonanschluss der T. AG in Betrieb. Dass Lachen (und nicht der Wohnsitz Cham oder die angeblichen Büroräumlichkeiten in Zug) Wirkungsstätte des Liquidators R. war und ist, zeigt im übrigen ein Blick in das schweizerische Ragionenbuch 1985/86 (Separatauszug Schwyz):

Lachen:

  • R. Immobilien, ••• , Immob.-Geschäfte R•' •••

- Y. AG 1 ••• , Betriebsberatung 1 Organisation, EDV 1 Treuhand usw • ••• Mgl • ••• R• •••

Auch fällt auf, dass vor allem Geschäftsbeziehungen mit einer Frau L. in Tuggen/Lachen ( ••• div. Provisionsabrech- nungen) sowie mit einer X. Generalbau AG (Kontoblatt 6000 Provisionen) ausgewiesen sind. Die X. Generalbau AG ist in Freienbach domiziliert. Verwaltungsratspräsident ist H., Mitglied des Verwaltungsrates R. (Ragionenbuch 1 a.a.O., S. 306). Die geschäftlichen Beziehungen des Liquidators zu Aus- serschwyz sind somit prägnant. Dass in der Immobilienbran- che viele Tätigkeiten im Aussendienst vorgenommen werden, ist wesensimmanent und spricht weder gegen die Annahme des zugarischen Briefkastendomizils noch gegen die Qualifizie- rung Lachens als Steuerdomizil. Dass es keiner ständiger Büroeinrichtung bedarf, wurde bereits an anderer Stelle er- wähnt (Erw. 2 lit. b).

  1. d) Aufgrund der Darlegungen erweist sich somit die

vollumfängliche Besteuerung für die Veranlagungsperiode

258

1983/84 im Kanton Schwyz als gerechtfertigt, Es sind keine weiteren Abklärungen ex officio vorzunehmen, zumal einer- seits nach der Verfahrenspflichtverletzung im Rahmen des Einspracheverfahrens es vor allem an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, die vorinstanzliehe Beweiswürdigung substan- tiiert und belegt zu widerlegen (Erw, 1 lit, d), Anderseits ist aufgrund der bisherigen Erkenntnisse kaum anzunehmen, dass eine gründliche Ueberprüfung vor allem der bis heute nicht eingereichten Buchhaltungsbelege zu anderen Ergebnis- sen führen würde, Das Gericht hat demzufolge auch keinen Anlass, auf die generelle,· schon im Einspracheverfahren vor- getragene (aber nicht eingehaltene) Beweismittelofferte 1 man würde auf Verlangen weitere Beweismittel einreichen, einzugehen. Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen,

Vgl, VGE 372/85 vom 31,7.1986 i,S, T, AG in Liquidation, in StPS 4/86 1 260 (Anmerkung der Redaktion).

259

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1986 i.S. T. AG (VGE 372/85)

Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung von Unterlagen (§ 86 StG); Mitwirkungspflichten bei umstrittener Steuerhoheit (§ 67 Abs, 1 StG); Zustellung der Ordnungsbussenverfügung an den Steuervertreter

Sachverhalt:

A) Mit Veranlagungsverfügung vom 1,5.1985 wurde die T. AG staatssteuerrechtlich für die Veranlagungsperiode 1983/84 mit einem steuerbaren Ertrag von Fr, 134 800.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 51 000,-- eingeschätzt, Da- gegen erhob die Steuerpflichtige Einspreche,

B) Am 21.6.1985 verlangte der Sachbearbeiter bis 15.7.1985 die Einreichung folgender Beweismittel ( ••• ):

"Buchhaltungen 1982 und 1983 mit sämtlichen dazugehö- renden Grundbüchern und Belegen (Einnahmen- und Ausga- benbelege1 Kassa- und Bankbelege 1 etc, )"

Mit Begleitschreiben vom 11.7.1985 reichte die Steuer- vertreterin die Buchhaltung 1982 mit den dazugehörenden Belegen ins Recht. Von einer Zustellung der ebenfalls verlangten Buchhaltung und Unterlagen für das Jahr 1983 sah die Vertreterin eigenmächtig ab mit der Begründung, der Kanton Zug beanspruche die volle Steuerhoheit (,,,), In der Folge reklamierte der Sachbearbeiter die Unter- lagen für das Jahr 1983 mit der Begründung:

"Zwecks Abklärung der Steuerpflicht in den Jahren 1983/84 sind auch die Unterlagen für das Jahr 1983 notwendig,"

260

Er setzte der Steuerpflichtigen eine 10-tägige Nachfrist. Darauf liess die Vertreterin mitteilen, Herr H, sei fe- rienabwesend1 weshalb die Auflage nicht termingerecht erfüllt werden könne (,,,), Der Sachbearbeiter gewährte neuerdings eine Nachfrist bis zum 31,6,1985; er quali- fizierte diese Frist als unerstreckbar (,,,), Die Frist- erstreckung erging eingeschrieben in Form einer Mahnung versehen mit der Androhung einer Ordnungsbussenausfäl- lung und ermessensweisen Veranlagung (,,,),

Mit Schreiben vom 20,6.1965 teilte die Vertreterin mit, Herr R, sei plötzlich erkrankt, er hätte während 3 Wochen im Kantonsspital A. gelegen und müsse nun für 6 Wochen einen Kuraufenthalt vornehmen. Es sei ihr leider nicht möglich, die b~i R, privat befindlichen Unterlagen zu beschaffen, Man ersuche die Steuerbehörde, in diesem speziellen Fall das Einspracheverfahren bis Ende Oktober zu sistieren und vor Massnahmen wie Ordnung~busse und Ermessensentscheid abzusehen (,,,),

C) Nachdem auch bis Ende Oktober 1985 die Vertreterin die angeforderten Unterlagen nicht ins Recht legtq, erliess die Kantonale Steuerverwaltung gegenüber der T. AG am 6,11,1965 (Versand gleichentags) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kantonalrechtlich eine Ordnungsbus- se von Fr, 400,--, Darauf ging am 8,11.1985 ein mit 7.11.1965 datiertes Schreiben der Steuervertreterin ein mit folgendem Inhalt:

"Wir danken für die grasszügig gewährte Frist zur Ein- reichung der Unterlagen für das Jahr 1963. Infolge Ferien- abwesenheit von Herrn R, bis zum 24.11.1985 ist es uns leider nicht möglich, die bei ihm privat liegenden Unter- lagen zu beschaffen, Wir bitten Sie deshalb um Erstreckung der Einreichfrist für die Unterlagen zur Einsprache für das Jahr 1963 bis 15.11,1965, ,,, 11

261

Die verlangten Unterlagen sind bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens nicht eingereicht worden (vgl. VGE 330/86 vom 31,7,1986 in gleicher Sache, StPS 4/86 1 250; Anm. der Red,),

D) Gegen die Ordnungsbussenverfügung lässt die Steuerpflich- tige mit Eingabe vom 13.11.1985 Beschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung.

E+F),,,

Erwägungen:

1. Wie im Veranlagungsverfahren können auch im Ein- spracheverfahren vom Steuerpflichtigen jederzeit weitere Beweismittel eingefordert werden (§§ 67 Abs. 1 1 76 Abs, 1 StG; Art. 89 Abs. 2 1 102 Abs, 1 BdBSt), Die Missachtung einer solchen behördlichen Anordnung ist mit einer Ordnungsbusse zu ahnden (§ 86 StG; Art. 131 Abs, 1 BdBSt). Eine Ordnungs- busse setzt voraus, dass

  • die vom Steuerpflichtigen verletzte Anordnung der Steuer- behörde gesetzeskonform war;

  • die Anordnung für das Veranlagungsverfahren notwendig und zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse geeignet ist;

  • die missachtete Anordnung angemessen ist, d.h. dass gemes- sen am zu erwartenden Ergebnis deren Erfüllung dem Steuer- pflichtigen nicht unverhältnismässig grosse Mühe bereitet oder gar unmöglich ist;

  • vorgängig der Ausfällung der Ordnungsbusse der Steuerpflich- tige schriftlich gemahnt worden ist und

  • der Steuerpflichtige der Anordnung schuldhaft keine Folge geleistet hat (vgl, VGE 332/83 vom 7.2.1984 1 Erw, 1 mit Zitaten, publ, in StPS 2/84 1 61),

262

2. Im vorliegenden Fall sind die dargelegten Voraus- setzungen offenkundig erfüllt, Die Gesetzeskonformität ist bereits in Erw, 1 (am Anfang) ausgewiesen, Die Anordnung war auch notwendig, geeignet und angemessen,

  1. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei für

die Veranlagungsperiode 1983/84 nicht mehr im Kanton Schwyz steuerpflichtig. Sie habe seit 1.1.1983 weder Sitz noch Be- triebsstätte im Kanton Schwyz, Es ist die Pflicht der Ein- sprachebehörde, solche Einwände nicht unbesehen zu akzep- tieren, insbesondere dann nicht, wenn steueramtliche Infor- mationen in die gegenteilige Richtung laufen (,,,), Die Ein- forderung der Buchhaltung 1983 mit den entsprechenden Un- terlagen erfolgte deshalb zu Recht, Sie ist geeignet und notwendig, um den Weiterbestand einer Steuerpflicht zuver- lässig abklären zu können, Richtigerweise hat sich die Steuer- vertreterin in den verschiedenen Fristerstreckungsgesuchen denn auch gegen die fragliche Beweisauflage nie aufgelehnt.

  1. b) Die heutigen Argumente der Beschwerdeführerin, es

sei, nachdem der Kanton Zug die Steuerhoheit beanspruche, eine Zumutung, auf eine willkürliche Veranlagungsverfügung Einsprache erheben zu müssen und dabei nicht genügend Zeit zur Einreichung von Beweismitteln zu haben, verfangen nicht,

Soweit sie damit nachträglich die Beweisauflage an sich rügen will, ist ihr die Pflicht zur Einreichung der Steuer- erklärung auch bei umstrittener Steuerhoheit in Erinnerung zu rufen (Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. A., S, 37~; betr, möglicher Vorausbeurteilung der Steuerhoheits-

fraga siehe Schlumpf, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteue- rungs-Verbot, 3. A., S, 289 ff,), Dies bedingt (sofern nötig) konsequenterweise auch die Pflicht zur Einreichung weiterer Beweismittel. Selbst wenn die Steuerpflichtige hinsichtlich der Steuerpflicht eine Vorausbeurteilung verlangt hätte, wären die ausstehenden Beweismittel einzufordern gewesen, damit so der Weiterbestand der Steuerpflicht zuverlässig

263

hätte abgeklärt werden können, Die Steuerbehörde ist im üb- rigen nicht verpflichtet, ihr Verfahren auszusetzen, bis ein anderer Kanton das Verfahren durchgespielt hat. Es ist vielmehr ihre prinzipielle Pflicht, selbst auf die Gefahr einer Doppelbesteuerungsbeschwerde hin für eine beförderli- che Erledigung ihrer anstehenden Aufgaben besorgt zu sein,

Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht über zu- wenig Zeit für die Einreichung der Beweismittel beklagen, Wie die im Ingress lit. B dargelegte Prozessgeschichte ein- drücklich manifestiert, hat sich der Sachbearbeiter auf die zwar begründeten, nicht aber belegten Fristerstreckungsge- suche hin sehr wohlwollend gegenüber der Steuerpflichtigen gezeigt, Die erste Anordnung erging am 21.6.1985 und war auf den 15.7.1985 befristet, Diese Frist wurde letztlich bis Ende August 1985 erstreckt. Die Beschwerdeführerin hatte also mehr als zwei Monate Zeit, die Buchhaltungsunterlagen beizubringen. Eine solche Zeitspanne musste auch unter Be- rücksichtigung allfälliger Krankheiten und Ferienabwesenhei- ten genügen. Abgesehen davon hätten die Steuerbehörden mög- licherweise sogar von einer Ordnungsbusse abgesehen, wenn die Unterlagen bis spätestens Ende Oktober 1985 eingegangen wären. Bis zu jenem Zeitpunkt verlangte nämlich die Steuer- vertreterin vor Ablauf der Einreichefrist eine Sistierung des Verfahrens. Dieses Begehren blieb von seiten der Steuer- verwaltung unbeantwortet, so dass die Steuerpflichtige für sich im besten Falle ableiten durfte, die laufende Frist sei durch konkludentes Verhalten bis Ende Oktober 1985 er- streckt. Wie dem aber letztlich war, kann offen bleiben, da die Steuerpflichtige auch diese Frist nicht einhielt. Mit Bestimmtheit durfte sie aber nicht annehmen, sie erhal- te nach dem 31.10,1985 eine neue Fristansetzung; solches macht sie auch nicht geltend. Hiezu hätte es einer formel- len Sistierung mit förmlicher Fristabnahme bedurft.

  1. c) Unbestritten ist ferner die persönliche, schrift-

liche Mahnung, Die erste Mahnung erfolgte am 17. Juli 1 die

264

zweite am 20, August 1985 mit eingeschriebenem Brief sowie für den Unterlassungsfall mit Androhung einer Ordnungsbusse,

  1. d) Schuldhaft ist die Missachtung einer Verfahrens-

pflicht, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt, Die Behauptung der Steuerpflichtigen, sie hätte nicht die not- wendige Zeit zur Einreichung der Unterlagen eingeräumt er- halten, ist völlig unglaubwürdig (vgl. auch Erw. 2 lit, b), In der Beschwerdeschrift begründet sie diesen Standpunkt mit keinem Wort. Die in den Fristerstreckungsgesuchen vorge- tragenen Gründe (Ferienabwesenheiten 1 Krankheit) sind nicht geeignet, die Einhaltung einer letztlich mehr als zwei Monate dauernden Frist zur Einreichung einer Buchhaltung zu ver- eiteln. Eine Exculpation müsste die Beschwerdeführerin sub- stantiiert und belegt darlegen, was sie indes nicht tut, Das schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin liegt somit auf der Hand.

  1. e) Nicht geltend macht die Steuerpflichtige, die Ord-

nungsbussenverfügung sei trotz Vollmachterteilung an seine Steuervertreterin ihr persönlich zugssstellt worden, Gernäss schwyzerisoher Praxis ist dies zwar falsch (vgl. ',SJPS 2/84 1 64; 4/84 1 126 ff.), Hingegen ist es insoweit belanglos, als es für die Rechtswahrung keine nachteiligen Auswirkungen zeitigte (StPS 4/84 1 139) 1 was hier zweifelsohne zutrifft,

3, Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin die Bus- senhöhe nicht, Gernäss ~ 86 StG beträgt die Ordnungsbusse bis zu Fr, 500.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 5 000.--. Nach dem verwaltungsinternen Bussenschema 1 welches insbesondere einer rechtsgleichen Verfolgung von Verfahrenspflichtverletzungen dient, beträgt bei erstmali- ger Verletzung und einem steuerbaren Einkommen von über Fr, 100 000,-- die Busse normalerweise zwischen Fr, 400.-- und Fr. 500,--, Soweit möglich wird dabei auf das steuer- bare Einkommen der Vorperiode abgestellt (vgl, Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung über die Bemessung der Ord-

265

nungsbussen 1 Steuerbuch 254). Die Steuerpflichtige trat 1982 in die Steuerpflicht des Kantons Schwyz ein, Im Rahmen der Gegenwartsbemessung und in Nachachtung der mit dem Kanton Zug anstehenden Steuerausscheidung wurde die Steuerpflich- tige staatssteuerrechtlich mit Fr, 49 600,-- bei einem de- klarierten steuerbaren Ertrag von Fr. 134 800,-- veranlagt. Die noch nicht rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kan- tons Schwyz für die Periode 1983/84 sieht dagegen eine Be- steuerung des gesamten steuerbaren Ertrages von Fr, 134 800,-- vor (,,,), Für das Bussenschema massgebend ist der gesamte steuerbare Ertrag. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die verhängte Busse auch in ihrem Ausmass gerechtfertigt,

266

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1986 i.S. A-Bank (VGE 302/84)

Auskunftspflicht Dritter: Vollständigkeitsbescheinigungen von Banken; Ordnungsbusse wegen Verletzung von Mitwirkungs- pflichten (Art, 90 Abs, 5 und 6 sowie Art. 131 Abs, 1 BdBSt; Art, 47 Bankgesetz)

Sachverhalt:

A) Am 22.3.1983 verlangte der Veranlagungsbeamte vom Steuer- pflichtigen K., Siebnen, u,a, einen Auszug des Kontos der A-Bank (Steueract, 03). Einem Schreiben vom 23,3.83 des Steuerpflichtigen an die Kantonale Steuerverwaltung folgend hat dieser "alle Unterlagen im Verkehr mit der A-Bank Lachen" eingereicht (Steueract. 04). Aus den vor- instanzliehen Akten ist des weiteren zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige in der Folge einen Steuervertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte, An diesen Steuervertreter richtete der Veranlagungsbeamte am 15,6.B3 ein Schreiben, worin er diesem erklärte, dass man nun die ganze Vermögenssituation von Herrn und Frau K, ab- kläre. Im weiteren führte er aus:

"Zu diesem Zweck senden wir Ihnen sechs Formulare "Be- scheinigungen". Gestützt auf § 67 StG und Art, 89/90 Wehrsteuerbeschluss fordern wir Sie auf 1 von sämtlichen Banken, mit denen Herr und/oder Frau K. in der Zeit vom 1.1.77 bis 31,12,81 Beziehungen unterhalten haben 1 ein Formular ausfüllen und unterzeichnen zu lassen. Die For- mulare sind bis zum 1,7,1983 einzureichen, Falls Sie geltend machen möchten 1 dass sich eine Bank weigere, das Formular auszufüllen, so haben Sie die Weigerung zu beweisen, Unser Rechtsdienst würde dann die Bank auf die Vorschriften von Art, 90 Wehrsteuerbeschluss hin-

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weisen," (Steueract, 05), Dem Schreiben lagen Bescheinigungsformulare (EV 11) bei,

B) Der Steuervertreter beauftragte am 16,6,1983 die A-Bank 1 Lachen, "der Auflage nachzukommen und die verlangte Be- stätigung auszufUllen," (Steueract, 06), Die A-Bank Fi- liale Lachen stellte dem Steuerpflichtigen und Geschäfts- partner fUr die Zeit vom 1,1,1977 bis 31.12.1981 folgen- de KontoauszUge zu (Steueract, 07, OB):

  • Sparheft ,,,

  • Alterssparkonto

  • Konto pro Diverse

Im Ubrigen weigerte sich die Bank mit dem Hinweis auf eine fehlende Strafuntersuchung und auf das Bankgeheim- nis, die gewUnschte Bankbestätigung abzugeben (Steueract, 09). Der Steuervertreter Ubermittelte die Angaben und Unterlagen der A-Bank fristgerecht der Steuerverwaltung (Steueract. 07).

C) In der Folge Ubernahm der Rechtsdient der Steuerverwal- tung die Verfahrensleitung betreffend Vollständigkeits- bescheinigung, Die Korrespondenz wickelte sich Uber die A-Bank Schwyz, der die Filiale Lachen unterstellt ist, ab,

Mit Schreiben vom 25,8,1983 teilte der Rechtsdienst der Steuerverwaltung der A-Bank Schwyz mit (Steueract. 11):

"Unter Bezugnahme auf unser Telefongespräch mit Herrn G. vom 20,7.1983 und das Schreiben Ihrer Filiale Lachen vom 24.6.1983 (Kopie beiliegend) laden wir Sie ein, dem Steuerpflichtigen bis zum 15, September 1983 die bei- liegenden Bescheinigungsformulare ausgefUllt auszuhändi- gen und damit die Vollständigkeit der Geschäftsbezie- hungen zu bescheinigen,

268

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage verweisen wir auf Art, 90 Abs, 5 BdBSt, wonach Personen, die mit dem Steuer- pflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder stan- den, ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über das ge- meinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprü- che und Leistungen auszustellen haben, Hinsichtlich der Säumnisfolgen verweisen wir auf Art, 131 Abs, 1 BdBSt, welcher Busse bis zu Fr, 10 000,-- für den Fall der Verletzung von Verfahrenspflichten an- droht,"

Das Schreiben ging in Kopie an den Steuervertreter mit folgendem Begleitsatz:

"Den Steuervertreter 1 mit der Aufforderung, die genann- ten Bescheinigungen der Steuerbehörde bis zum 20.9,1983 einzureichen, unter gleichzeitigem Hinweis auf Art, 131 Abs, 1 BdBSt (vgl. oben) • .!h"

Dem Schreiben an die A-8ank lagen die neuen Bescheini- gungsformulare bei (K. 08.041,83) 1 auf denen oben rechts folgender Vermerk angebracht war:

"A-Bank (sämtl. Geschäftsstellen und Filialen in der Schweiz)"

Im Auftrag der Filiale Schwyz teilte die Filiale Lachen dem Steuerpflichtigen .folgende Bestätigung mit:

" Wir bestätigen daher, dass zwischen Ihnen bzw, Ihrer Frau und uns in der Zeit vom 1.1.1977 - 31.12.1981 fol- gende Verbindungen bestanden haben bzw. noch bestehen:

Diese Bestätigung bezieht sich auf die Verbindungen zwi- schen Ihnen und unserer Niederlassung hier in Lachen, Eine Sammalbescheinigung für sämtliche Geschäftsstellen, die die A-Bank im In- und Ausland unterhält, auszustel-

269

len 1 ist uns nicht möglich, Sie wäre mit einem unverhält- nismässigen Auwand verbunden und entbehrte erst recht jeder Rechtsgrundlage, Sie käme für alle anderen Geschäfts- stellen unserer Bank einer Negativbestätigung gleich, die nicht unter Art, 90 BdBSt fällt (vgl. Kommentar zum Bankengesetz 1 Art. 47 N 45),"

Der Steuervertreter leitete die erwähnte Bestätigung wiederum fristgerecht an die Steuerverwaltung weiter,

D) Mit Schreiben vom 19.9,1983 (Steueract. 15) stellte die Steuerverwaltung fest, dass die A-Bank der Auflage vom 25.8.1983 nicht nachgekommen sei 1 weshalb man gegen die- se ein Ordnungsbussenverfahren einleite, Art, 90 Abs, 5 BdBSt verpflichte klarerweise Personen zur Bescheini- gung, Die Verpflichtung erstrecke sich deshalb "auf die gesamte Bank als Aktiengesellschaft". Auf die Bescheini- gung für ausländische Niederlassungen habe man verzichtet, Die Steuerverwaltung räumte der A-Bank bis 3,10.1983 das rechtliche Gehör ein,

E) Am 2.12.1983 erliess die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer folgende Verfügung (Steueract. 18):

"1, Die A-Bank wird mit einer Ordnungsbusse von Fr, 5 000.-- bestraft, 2.-4. II

F) Mit Eingabe vom 4,1,1984 erhob die A-Bank gegen die Ord- nungsbussenverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag:

"Die Verfügung der Kantonalen Verwaltung für die direk- te Bundessteuer Schwyz vom 2.12.1983 sei unter ausgangs- gemässer Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben,".,,

G-H) .. ,

270

Erwägungen:

1. Der Bundesgesetzgeber regelt in Art. 90 des Beschlus- ses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) die Auskunftspflicht Dritter, Die Pflichten der Verwaltungs- und Gerichtsbehörde 1 der zivilrechtliehen Gesellschaften, der Arbeitgeber, der Ehefrau und der Erben sind in den Absätzen 1-4 1 7 und 8 kon- kretisiert. Daneben bestimmen die Absätze 5 und 6 was folgt:

" 5 Personen 1 die mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertrags- verhältnis stehen oder standen, haben ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen, insbesondere.

  1. a) Gläubiger und Schuldner des Steuerpflichtigen: über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung der For- derung;

  2. b) Vermögensverwa1ter 1 Treuhänder, Pfandgläubiger, Beauf- tragte und andere Personen, die Vermögen des Steuer- pflichtigen im Besitze oder in Verwaltung haben oder hatten: über dieses Vermögen und seine Erträgnisse.

6 unter1ässt es der Steuerpflichtige, trotz Mahnung die Be- scheinigung gernäss Absatz 5 beizubringen, so ist die Ver- anlagungsbehörde befugt, die Bescheinigung vom Dritten einzufordern; von der Veranlagungsbehörde eingeholte Be- scheinigungen werden dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis ist vorbehalten, ebenso der Einspruch gegen die Meldung von Versicherungsleistungen nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13.10.1965 über die Verrechnungssteuer,"

Diese beiden Absätze stipulieren primär eine indirekte und subsidiär eine direkte Auskunftspflicht des Dritten, wobei im letzteren Falle das gesetzlich geschützte Berufs- geheimnis vorbehalten bleibt,

271

Ist nun eine Bank die auskunftspflichtige Dritte, er- gibt sich für diese aufgrund von Art, 90 Abs, 5 und 6 BdBSt folgende Rechtslage:

  1. a) Die indirekte Bescheinigungspflicht kommt vollum-

fänglich zum Tragen. Das gesetzlich geschützte Bankgeheim- nis (Art, 27 f. ZGB und obligationenrechtliche Vertragsbe- stimmungen i.V.m. Art, 47 des BG über die Banken und Spar- kassen, SR 952,0 1 kurz BankG) vermag zwischen den Parteien der nachgefragten Vertragsverhältnisse 1 also zwischen der Bank und dem steuerpflichtigen Bankkunden 1 nicht zu greifen, Der Geheimhaltungsanspruch steht dem Bankkunden z~; er kann deshalb auch darauf verzichten und zuhanden der Steuerbehörde eine Bescheinigung des gemeinsamen Vertragsverhältnisses und der beidseitigen Ansprüche und Leistungen verlangen. Die indirekte Bescheinigungspflicht der Bank ergibt sich somit aus zivil- wie öffentlichrechtlichen Gründen, Die Ver- weigerung kann nur gerechtfertigt sein, wenn die zivilrecht- liehe und öffentlichrechtliche Begründung entfällt (z,B. bei Negativbescheinigung 1 dass kein Vertragsverhältnis be- steht bzw, noch bestanden hat, Mit welchen Umkehrschlüssen aus einer Vollständigkeitsbescheinigung das Bankgeheimnis weiterer Bankkunden verletzt sein könnte, wie die Beschwer- deführerin behauptet (vgl, Beschwerdeschrift S, 16 f,), ist nicht nachvollziehbar,

  1. b) Die direkte Bescheingungspflicht gernäss Absatz 6

des Art, 90 BdBSt entfällt hingegen wegen des gesetzlich geschützten und in concreto nicht aufgehobenen Bankgehei~­ nisses (vgl. ASA 52 1 279 f,), Weigert sich ein Steuerpflich- tiger trotz Mahnung, die Bescheinigung gernäss Absatz 5 bei- zubringen, kann und muss die Bank eine allfällig direkt ver- langte Bescheinigung verweigern, Der klare gesetzliche Vor- behalt des geschützten Berufsgeheimnisses kann dabei nicht durch Anwendung vom kantonalen Verfahrensrecht umgangen wer- den. Die steuerstrafrechtlichen (Ordnungsbusse) und verfah- rensrechtlichen Folgen (Ermessenstaxation) der Auskunftsver-

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~eigerung fallen vollumfänglich auf den Steuerpflichtigen zu rück.

  1. c) Ist der Steuerpflichtige bereit, die verlangte Bank-

bescheinigung beizubringen, ver~eigert indes die Bank ihre Mit~irkung ganz oder teil~eise, ist anstelle des Steuerfplich-

tigen die Bank zu mahnen und sofern dies nichts fruchtet, zu büssen (E, Naher, Die Ordnungsbusse bei der Wehrsteuer 1 S, 524 f. in ZBl 61 (1960); Art, 131 Abs, 1 BdBSt: VGE 343/80 vom 26.9.1980 1 Er~. 6 mit ~eiteren Zitaten, in StPS 1/84 1 32).

  1. d) Bescheinigungspflichtig ist je~eils die Vertrags-

partei, also die Bank als Rechtssubjekt, und nicht irgendein Organisationsträger der Bank, dem keinerlei selbständige Rechtspersönlichkeit zukommt. Das schliesst nicht aus, dass ein Organisationsträger (Filiale, Geschäftsstelle) befugt ist, für die Bank (Rechtssubjekt) die Bescheinigung zu er- stellen, und dass dieser Organisationsträger über den Steuer- pflichtigen direkt angegangen ~ird. Es sagt für den konkreten Fall auch nichts z~ingend über den Inhalt und Umfang der konkreten Bescheingungspflicht aus.

Die Argumentation der Besch~erdef~hrerin mit der weit- gehend tatsächlichen und rechtlichen Selbständgkeit der ein- zelnen Filialen vermag also nicht zugreifen. Art. 90 Abs. 5 BdBSt spricht klar und unmissverständlich von "Personen". Es ist überhaupt kein einleuchtender Grund ersichtlich, war- um damit nicht im Sinne des Zivilrechts natürliche und ju- ristische Personen gemeint sein sollen (vgl, auch Kreisschrei- ben der Eidg, Steuerverwaltung vom 12.12.1977 1 Ziff. I 3 publ. in ASA 46 1 303 f.). Ist dem aber so, können interne Organisationsstrukturen die grundsätzliche Bescheinigungs- pflicht des Rechtssubjektes nicht einschränken, Daran än- dern auch die Hin~eise auf das Arrestvollstreckungsverfah- ren (Arrestierung am Sitz der Bankfiliale) und auf das Ver- rechnungssteuerverfahren (vgl. Beschwerdereplik S, 4) nichts.

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Weder das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, noch das Ver- rechnungsstauerrecht stellen die zivilrechtliche Unselbstän- digkeit einer Bankfiliale in Frage, Die dort vorhandenen Regelungen sind wohl in erster Linie aus Zweckmässigkeits- gründen getroffen worden, was hier indes nicht näher zu unter- suchen ist, Im Lichte der dargelegten Rechtslage kann somit auch nicht behauptet werden, eine alle Geschäftsstellen um- fassende Bescheingungspflicht käme einer unzulässigen Nega- tivbescheinigung gleich, Die von der Beschwerdeführerin ange- sprochene Problematik des durch die interne Organisations- struktur bedingten Aufwandes ist allein unter dem Gesichts- punkt der Angemessenheit abzuhandeln.

  1. e) Gernäss dem Kreisschreiben der Eidg, Steuerverwal-

tung vom 12.12.1977 (in ASA 46 1 304) richtet sich der In- halt der auszustellenden Bescheinigung von Fall zu Fall nach den Besonderheiten des konkreten Vertragsverhältnisses und umfasst die - steuerlich relevanten - gegenseitigen An- sprüche und die beidseitig erbrachten Leistungen (nicht aber die vertraglichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zu Drit- ten), In der Regel verlangt der Steuerpflichtige von sei- nem Vertragspartner eine Bescheinigung über jene Tatsachen und Vorgänge, deren Bekanntgabe an die Veranlagungsbehör- de von ihm gestützt auf Art. 89 Absatz 2 gefordert wird.

  1. f) Der Umfang einer angeordneten Auskunftspflicht hat

angemessen zu sein, d,h. er muss für die Veranlagung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können (E. Känzig 1 Wehr- steuer, Art, 131 N 3 1 Art. 89 N 7 1 zit. Kreisschreiben in ASA 46, 301). Die Veranlagungsbehörde soll vom Pflichtigen nichts verlangen, was ihm - gemessen am zu erwartenden Er- gebnis - unverhältnismässig grosse Mühe bereitet oder gar unmöglich ist, sonst wäre ebenfalls das Prinzip der Recht- mässigkeit verletzt (E, Naher, a,a,0, 1 S, 523; VGE 319/83 vom 28.10.1983 Erw. 3 1 Prot, S, 263),

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Nach Känzig ist eine Mitwirkungsverweigerung durch einen auskunftspflichtigen Dritten ebenfalls nur dann rechtswidrig, wenn die amtliche Verfügung, durch die er zur Auskunftsar- teilung verhalten wird, angemessen ist (E, Känzig 1 a,a,O., Art, 131 N 8). Allerdings muss die Berücksichtigung der An- gemessenheit in Ordnungsbussenverfahren gegen Dritte wegen des Steuergeheimnisses an Grenzen stossen (Art. 71 BdBSt), Dia Abwägung zwischen dem zu erwartenden Ergebnis und dem verlangten Aufwand fordert vielfach genaue Kenntnisse der bisherigen, dem Steuergeheimnis unterstellten Veranlagungs- vorarbeiten, Keine Schwierigkeiten entstehen bei den verschie- denen, standardisierten Routinebescheinigungen, wie Lohnaus- weise des Arbeitgebers, Fragebogen für Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften usw, Hier kann an der Angemessenheit der Bescheinigungspflicht kein Zweifel bestehen. Konflikte mit dem Steuergeheimnis sind indes bei aussergewöhnlichen, direkten Bescheinigungspflichten mit erheblichem Aufwand vorstellbar. Bei indirekten Bescheinigungspflichten wieder- um ist das Konfliktspotential erheblich reduziert, weil mit dem Einverständnis des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Bescheinigung durch den Dritten die Argumente zur Angemes- senheit weitgehend obsolet werden, nämlich in dem Umfange, als damit die steuerrechtliche Relevanz der verlangten Be- scheinigung anerkannt ist und die allfällig auf den Steuer- pflichtigen zurückfallenden Aufwandkosten (Art. 90 Abs, 5 verlangt im Gegensatz zu Absatz 1 keine kostenfreie Beschei- nigung durch den auskunftspflichtigen Dritten) von diesem ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert werden, Die auskunftspflichtige Bank kann deshalb im gegen sie gerich- teten Ordnungsbussenverfahren nicht mehr geltend machen, was allenfalls - weil es ihn betrifft - der Steuerpflich- tige hätte gegenüber der Steuerverwaltung vorbringen können, Ist das Einverständnis des Steuerpflichtigen zur verlangten Bankbescheinigung vorhanden, kann sich somit die auskunfts- pflichtige Bank nur noch in beschränktem Masse auf Unange- messenheit bzw. Rechtswidrigkeit der indirekten Bescheini- gungspflicht berufen (z.B. Unmöglichkeit). Sie darf natür-

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lieh Bescheinigungen immer dann verweigern, wenn und soweit die gesetzliche Verpflichtung in Art, 90 Abs, 5 BdBSt über- schritten wird (Negativbescheinigung 1 vertragliche Beziehung des Steuerpflichtigen zu Dritten) und mangels vertraglicher Verpflichtung keine Handhabe zur verlangten Bescheinigung besteht.

Unerheblich ist hingegen, ob der auskunftspflichtige Dritte eine ordnungsgernässe Rechnungs- und Geschäftsführung ausweisen kann (vgl, Beschwerdeschrift S. 14). Der Umfang der Auskunftspflicht hängt primär von den Verhältnissen und Zuständen ab 1 die bei der Veranlagung des Steuerpflichti- gen vorgefunden werden.

  1. g) Das Verwaltungsgericht hat bis anhin die sog. Voll-

ständigkeitsbescheinigungen der Banken als Bescheinigungen umschrieben, aus denen sämtliche vertragliche Beziehungen zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen hervorgehen und in denen die Bank ausdrücklich bestätigt, dass neben den eröffneten Geschäftsbeziehungen keine weiteren im erfragten Zeitraum zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen bestanden haben (VGE 319/83 vom 28.10,1983 Erw. 4 1 Prot, s. 264 mit weiteren Zitaten).

Aufgrund dieser Definiten ergibt sich klar 1 dass die Abgabe lückenloser Kontoauszüge usw. nicht genügt, Verlangt ist vielmehr die Auflistung sämtlicher Konti, Sparhefte 1 Depots usw. mit den entsprechenden Beständen, Die Einrei- chung eines Kontoauszuges allein sagt noch nichts über den Bestand oder Nichtbestand weiterer Konti aus,

Das Verwaltungsgericht hat bis heute nie zur Frage 1 ob bei Grassbanken Bescheinigungen von allen Geschäftsstel- len der gesamten Schweiz (und evtl. des Auslandes) beizubrin- gen sind, Stellung beziehen müssen, Wie bereits erwähnt, verlangt noch schliesst Art. 90 Abs. 5 BdBSt eine solche umfassende Bescheinigungspflicht aus, Massgebend ist die

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im konkreten Fall ausgewiesene Notwendigkeit und Angemessen- heit der verlangten Bescheinigung, Sind ernstzunehmende An- haltspunkte vorhanden, die auf eine grassräumig angelegte Verteilung der Vermögenswerte, d,h, auf verschiedene Geschäfts- stellen derselben Grassbank hinweisen, wird sich eine um- fassende Bescheinigungspflicht aufdrängen, die sämtliche inländischen (evtl, auch ausländischen) Geschäftsstellen miteinbeziehen kann, andernfalls ist der Kreis der der Be- scheinigungspflicht unterstehenden Geschäftsstellen regional oder lokal zu ziehen, ,,,

2, Aufgrund vorliegender Akten ergibt sich vorliegend folgende Sach- und Rechtslage:

  1. a) Mit der Beweisauflage vom 15,6.1983 verlangte die

Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen eine Bescheinigung gernäss dem alten Formular EV 11, auf welchem - wie übrigens auch auf dem neuen Formular K OB,04l,B3 - ein ausdrückli- cher Hinweis fehlt, dass sämtliche inländischen Geschäfts- stellen und Filialen einer Bank die verlangte Vollständig- keitsbescheinigung abgeben müssen. Im Begleitschreiben wird ebenfalls nur erwähnt, es sei "von sämtlichen Banken mit de- nen Herr und/oder Frau K. in der Zeit vom 1.1.77 bis 31.12.Bl Beziehungen unterhalten haben, ein Formular ausfüllen und unterzeichnen zu lassen." Nachdem aus Art. 90 Abs, 5 BdBSt nicht zwingend der Umfang der Bescheinigungspflicht abgelei- tet werden kann, eine Vollständigkeitsbescheinigung sämtli- cher Geschäftsstellen einer Grassbank wegen des Verhältnis- mässigkeitsprinzipes wohl eher die Ausnahme darstellen wird (vgl. Erw. 1 lit. d, e, f vorne) und gernäss den Vorinstanz- lichen Akten bis zu diesem Zeitpunkt konkret nur von der A-Bank Lachen die Rede war (vgl, Steueract. 02) 1 hätte es, falls es damals überhaupt die Absicht des Veranlagungsbe- amten war, von sämtlichen Geschäftsstellen und Filialen der A-Bank eine Vollständigkeitsbescheinigung zu verlangen, dies- bezüglich eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wie dies bei der steuerbehördlichen Auflage vom 25,8.19B3 dann der

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Fall war. Es ist daher weder dem Steuerpflichtigen noch der A-Bank ein Vorwurf zu machen, soweit sie damals die Beweis- auflage allein auf die Filiale Lachen bezogen interpretier- ten, Dem Steuerpflichtigen ist aufgrund der gesamten Umstän- de deshalb nur ein Einverständnis zur Bescheinigung in die- sem örtlich beschränkten Sinne zu unterstellen, Daran ver- mag der Umstand nichts zu ändern, dass die B-Bank und die C-Bank die Auskunftspflicht aufgrund des alten bzw, neuen Bescheinigungsformulars umfassender auslegten (Steueract,

  1. 19) 1 handelt es sich doch, wie bereits angesprochen, hier

um eine Grassbank mit ca, ,,, Geschäftsstellen, so dass man mit Fug davon ausgehen darf, dass eine derart umfassende Auskunftspflicht ausdrücklich festgehalten wird, Dem steht auch die bisherige Verwaltungsgerichtspraxis nicht entgegen, nachdem sie zu dieser konkreten Frage noch gar nie Stellung beziehen musste,

  1. b) Die A-Bank Filiale Lachen weigerte sich indes auch

im unter lit. a umschriebenen, beschränkten Umfange der 8e- scheinigungspflicht auf dem amtlichen Formular nachzukom- men, mit der Begründung, gegen Herrn K. sei keine Strafun- tersuchung eingeleitet worden, weshalb man auf der Wahrung des Bankgeheimnisses bestehen müsse (Steueract, 09), In Brief- form, verbunden mit Kontoauszügen, gab die A-Bank die in der Prozessgeschichte unter lit, B wiedergegebene Beschei- nigung ab, Sie erwähnte zudem, dass per 9.7.1980 ein Wert- schriftendepot eröffnet und per 10.11.1980 wieder saldiert wurde. Soweit nun die A-Bank glaubte, mit dem Hinweis auf eine fehlende Strafuntersuchung und auf das Bankgeheimnis das amtliche Formular nicht ausfüllen zu müssen, irrte sie, Es wird auf die grundsätzlichen Erwägungen in Ziffer 1 lit, a vorne verwiesen. Zu prüfen bleibt, ob die brieflich mitge- teilte Bescheinigung allenfalls inhaltlich der geforderten Beweisauflage entspricht, Das Bescheinigungsformular EV 11 hatte folgenden Inhalt:

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"Nachfolgend fUhren wir - soweit feststellbar - s~mtliche

Guthaben und Schulden (Kontokorrente, Spar- und Depositen- guthaben, Nummernkonto, Termingelder 1 Edelmetallkonto, Treu- handgelder, Baukredite usw,) sowie Depots (Wertschriftende- pots usw.) auf, Ober welche K., ••• ,und/oder von ihm/ihr steuerlich vertretene Familienangehörige in der Zeit vom 1.1.1977 bis zum 31.12,1981 bei unserer Bank verfUgen konn- te(n). Es sind die Guthaben- und Schuldbestände je per 1, Ja- nuar eines jeden Jahres und auch im n~mlichen Jahr eröffnete und aufgehobene Konti anzugeben,

Guthaben, Schulden, Depots: Datum: Unterschrift des Bankinstitutes:"

Die A-Bank Bescheinigung vom 22.6.1983 filhrte dagegen aus, man sende beiliegende KontoauszUge der in der Zeit vom 1.1,1977- 31,12,1981 bestandenen Konten ,,, zu (Steueract, OB). Damit wird die Vollst~ndigkeit der von der Filiale La- chen verwalteten Guthaben, Schulden und Depots aber nicht bescheinigt, zumal die Auflage sich ganz klar auf die Ver- mögenssituationvon Herrn~ Frau K, bezog (Steueract, 05), Der Steuervertreter hat diees Ansinnen in seinem Schreiben vom 16.6,1983 (Steuract. 06) richtig weitergeleitet und zu- dem eine Fotokopie der steuerbehördlichen Auflage vom 15,6,83 beigelegt, In der fraglichen Bescheinigung in Briefform nimmt die Bank jedoch mit keinem Wort zu möglichen Guthaben der Ehefrau Stellung, Die Filiale Lachen hat somit ihre Beschei- nigungspflicht gegenOber dem Steuerpflichtigen in jedem Falle nicht richtig wahrgenommen bzw, diese verweigert.

Die Voraussetzungen filr eine direkte Mahnung mit Bussen- androhung gegenOber der Bank war damit im Rahmen der Beschei- nigungspflicht der Filiale Lachen gegeben,

  1. c) In der Folge wandte sich die Steuerbehörde nicht

mehr an die Filiale Lachen, sondern an jene in Schwyz, der Lachen unterstellt ist, Von Mahnung ist im Schreiben vom

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25.8.1983 (Steueract. 11) nicht die Rede, die Bescheinigungs- pflicht erstreckt sich zudem erstmals ausdrücklich auf sämt- liche Geschäftsstellen und Filialen der A-Bank in der Schweiz und anstelle des bisherigen Formulars EV 11 wurde das neue Formular K 08.041.83 zugestellt, Dieses unterscheidet sich durch eine klarere Umschreibung der zu bescheinigenden Gutha- ben und Schulden. Zudem wird präzisierend verlangt, dass "gegebenenfalls die Bestände per Eröffnungs- und Aufhebungs- datum anzugeben" seien. Gernäss Steueract. 12 hat die Filiale Schwyz die steuerbehördliche Aufforderung an die Filiale Lachen weitergeleitet. Letztere nahm wiederum nur in Brief- form und auf die Filiale Lachen beschränkt ihre Bescheini- gungspflicht (Steueract, 12) wahr.

Soweit nun die Bescheinigung der Vermögensbestände in der Filiale Lachen Gegenstand des Schreibens vom 25,8,1983 (Steueract. 11) war, handelte es sich inhaltlich um eine Mahnung im Sinne von Erwägung Ziffer 1 lit. c vorstehend, Der Umstand, dass diese Mahnung über die Filiale Schwyz an die Filiale Lachen gelangte, vermag die Ordnungsmässigkeit der Zustellung nicht in Frage zu stellen, zumal die interne Weiterleitung in casu Unbestrittenermassen funktionierte. Auch ist die Verwendung eines neuen Formulars nicht zu be- anstanden, soweit dieses lediglich Präzisierungen enthält. In Nachachtung der nur indirekten Bescheinigungspflicht bzw. des erforderlichen Einverständnisses durch den Steuerpflich- tigen ist indes die klare Ausdehnung der Beweisauflage auf sämtliche Geschäftsstellen der Schweiz beachtlich (vgl. nach- folgend Erw. lit. d 1 aa).

Zu prüfen ist, ob die briefliche Bescheinigung der A-Bank Lachen vom 14.9.1983 den Anforderungen einer Vollständigkeits- bescheinigung zu genügen vermag, Darin wird unter anderem wörtlich ausgeführt (Steueract. 12):

"l~ir bestätigen daher, dass zwischen Ihnen bzw. Ihrer Frau

und uns in der Zeit vom 1.1.1977 - 31,12.1981 folgende Ver-

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bindungen bestanden haben bzw. noch bestehen:

an weiteren Verbindungen haben bestanden: " (Unterstreichungen nicht im Original)

Analog zum Zivilrecht ist die von der Beschwerdeführe- rin gegenüber dem Steuerpflichtigen unmittelbar und der Steuer- behörde mittelbar angegebenen Bestätigungserklärung so aus- zulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (Vertrauenstheorie; vgl, hiezu auch B, Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, N 306).

Die gewählte, oben zitierte Formulierung lässt in Nach- achtung des Vertrauensprinzipes durchaus den Schluss zu, dass es sich um eine vollständige Auflistung der erfragten Geschäftsverbindungen (hier allerdings auf die Filiale Lachen beschränkt) handelt, Sollte sich die Bescheinigung nachträg- lich als unvollständig erweisen, ist jedenfalls schwerlich vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin mit einer gegentei- ligen Argumentation als soeben dargelegt, Gehör finden könnte. Hatte die Steuerverwaltung dennoch Zweifel darüber, ob die Vollständigkeit in casu bescheinigt war, hätte sie bei der auskunftpflichtigen Bank eine entsprechende konkrete Rück- frage betreffend Vollständigkeit der Bescheinigung machen müssen.

Selbstverständlich wäre dann die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, zusätzlich eine ausdrückliche Bestäti- gung der Vollständigkeit abzugeben. In diesem Sinne ist am Erfordernis der Ausdrücklichkeit festzuhalten, Da sie in casu aufgrund des Vertrauensprinzipes aber von einer rechts- genüglichen Vollständigkeitsbescheinigung ausgehen durfte und die Steuerbehörde auch keine konkrete, jeden Zweifel ausschliessende Ergänzung verlangte (die Aufforderungen der Steuerverwaltung vom 25.8,1983, Steueract, 11, und vom 19,9,1983, Steueract. 15, sprechen sich nicht darüber aus,

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inwiefern die Vollständigkeitsbescheinigung für die Filiale Lachen ungenügend war), ist nicht ersichtlich, worin eine Verfahrenspflichtverletzung liegen könnte, zumal sich die briefliche Bescheinigung vom 14.9.198~ nun ganz klar auch auf die Ehefrau des Steuerpflichtigen bezog. Ferner kann der Beschwerdeführerin auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie keine Bestände des im Jahre 1980 eröffneten und saldierten Wertschriftendepots aufführte, Abgesehen davon, dass der Aussagewert solcher Angaben vielfach gering ist, kann aus dem neuen 1 und erst recht aus dem alten Formular der Steuerverwaltung nicht eindeutig abgeleitet werden, dass bei Wertschriftendepots die Bestände anzugeben sind 1 haben doch Depots mit Guthaben und Schulden nichts gemein, ver- langt wurden aber von der Steuerverwaltung die Guthaben- und Schuldbestände per 1. Januar sowie gegebenenfalls die Bestände per Eröffnungs- und Aufhebungsdatum. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Bank die Depotnummer mitteil- te. Es wäre somit für die Steuerverwaltung ein Einfaches, die entsprechenden Depotauszüge vom Steuerpflichtigen zu verlangen. Ist der Beschwerdeführerin in concreto keine Ver- fahrenspflichtverletzung anzulasten, so ist ihr dennoch mit Nachdruck zu empfehlen, das offizielle Formular zu benutzen oder, da eine Formularpflicht nicht besteht, von allem An- fang an Termini zu verwenden, die zum vorneherein keine Zwei- fel an der Vollständigkeit der Bescheinigung aufkommen las- sen und somit Rückfragen überflüssig machen (z,B,: "Voll- ständigkeitsbescheinigung", "für die fragliche Zeit beste- hen keine weiteren Geschäftsbeziehungen" usw,).

  1. d) Im folgenden bleibt zu überprüfen, ob die A-Bank

insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzte, als sie sich weigerte, für sämtliche inländischen Geschäftsstellen eine Vollständigkeitsbescheinigung abzugeben.

aa) Zunächst stellt sich die Frage nach dem Einver- ständnis des Steuerpflichtigen zu einer derart umfassenden Bescheinigung durch die Beschwerdeführerin. Dass im Zusam-

282

menhang mit der Beweisauflage vom 15,6.1983 dem Steuerpflich- tigen ein derartiges Einverständnis nicht unterstellt wer- den kann, wurde bereits abgehandelt und verneint (Erw. 2a), Zum gleichen Ergebnis gelangt man beim Betrachten des Beweis- auflageverfahrene vom 25,8,1983. Hier hat sich die Steuer- verwaltung direkt an die A-Bank gewandt, so dass ein Handeln des Steuerpflichtigen, aus dem man unzweifelhaft ein Einver- ständnis mit der verlangten Auflage hätte folgern können, nicht nötig war. Hinzu kommt, dass, dem Verteiler des Schrei- bens vom 25,8,1983 entsprechend, der Steuerpflichtige zwar eine Kopie desselben mit Fristansatzung betreffend Einrei- chung der Bankbescheinigung erhielt, offenbar aber keine Kopie des neuen Vollständigkeits-Bescheinigungsformulars mit dem speziellen Hinweis, dass die Bescheinigung sämtli- che Geschäftsstellen und Filialen miteinzubeziehen habe, so dass die Annahme eines qualifizierten Schweigens im Sinne eines (an sich zulässigen) konkludenten Einverständnisses schon allein deswegen zu verwerfen wäre, zumal auch aus dem Begleitschreiben vom 25,8,1983 nicht auf eine erhebliche Ausdehnung der Beweisauflage zu schliessen ist, selbst wenn das Schreiben neu an die A-Bank Filiale Schwyz gerichtet war. In casu geht es zudem um eine derart weitreichende und möglicherweise auch kostspielige Mitwirkungspflicht, dass aus einem Schweigen allein kein konkludentes Einverständnis gefolgert werden kann. Letzteres dürfte man nur unterstellen, wenn zusätzlich die Bank der Auflage nachgekommen wäre und der Steuerpflichtige die Bescheinigung darauf unbeanstandet an die Steuerverwaltung weitergeleitet hätte. Der Steuerpflich- tige hat aber unbestrittenermessen nur eine auf die Filiale Lachen beschränkte Bescheinigung den Steuerbehörden über- mittelt. Auch lässt sich aus dem Begleitschreiben des Steuer- vertreters vom 15,9,1985 (Steueract, 13) kein Einverständ- nis zu der verlangten umfassenden Bescheinigungspflicht ab- leiten; vielmehr geht daraus hervor, dass der Steuervertre- ter um die geforderte Ausdehnung auf alle Filialen keine Kenntnis hatte (Steueract, 13 1 S, 2 leztes Al,). Im erwähn- ten Schreiben wird bekräftigt, dass man die Bestätigung auf

283

dem amtlichen Formular (im Gegensatz zu der von der A-Bank gewählten Briefform) verlangt habe, Der Hinweis auf das Schreiben der A-Bank Lachen vom 16,6,1983 ist zusätzlich ein Indiz, dass der Steuervertreter von der Ausdehnung der Beweisauflage auf sämtliche inländischen Geschäftsstellen nichts wusste, Solches könnte auch nicht aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige bzw, sein Ver- treter unbeanstandet die Vollständigkeitsbescheingungen der B-Bank und der C-Bank (Steueract, 19) an die Steuerbehörden weitergeleitet habe. Aus diesen ausgefüllten amtlichen Be- scheinigungsformularen ist nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass hinsichtlich der A-Bank eine Bescheinigung im fraglichen Umfange verlangt wurde, Letztlich ist auch kein Einverständnis aus der Eröffnung des Ordnungsbussenverfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin zu folgern, da in dieses Verfahren der Steuerpflichtige in keiner Art und Weise in- volviert war (Steueract, 15). Fehlte es somit von seiten des Steuerpflichtigen am erforderlichen Auftrag bzw. Ein- verständnis zur alle inländischen Geschäftstellen und Fi- lialen der A-Bank umfassenden Bescheinigung, durfte die Be- schwerdeführerin wegen des Bankgeheimnisses keine solche Bescheinigung ausstellen, Bei dieser Rechtslage hatte die Beschwerdeführerin auch keine Veranlassung, von der Steuer- verwaltung wiedererwägungsweise eine Einschränkung der Aus- kunftspflicht zu verlangen, Es kann ihr somit auch hier kei- ne schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten vorge- worfen werden.

bb) Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die verlangte Bescheinigung angemessen war und inwieweit die Angemessenheit im vorliegenden Verfahren noch hätte über- prüft werden dürfen, Da indes anzunehmen ist 1 dass die Steu- erverwaltung im Nachgang zum vorliegenden Entscheid den Steuerpflichtigen zur Einverständniserklärung bzw. zur Ein- reichung einer Bankbescheinigung im hier umstrittenen Aue- rnass anhalten wird, fügt das Gericht folgende grundsätzli- chen Bemerkungen an:

284

  • Die Frage der Angemessenheit kann der einer Auflage

opponierende Steuerpflichtige üblicherweise im gegen ihn ge- richteten Ordnungsbussen- oder Ermessenstaxationsverfahren überprüfen lassen, Es ist nun durchaus vorstellbar, dass der Steuerpflichtige einerseits die Beweisauflage für unan- gemessen hält, anderseits aber weder eine Ordnungsbusse noch eine Ermessenstaxation riskieren will, also sozusagen unter Vorbehalt der Angemessenheit sein Einverständnis zur indi- rekten Bescheinigung durch seinen Vertragspartner abgibt, Die Steuerverwaltung wird zu prüfen haben, ob in Fällen wie vorliegend nicht ein Zwischenbescheidverfahren im Sinne von § 36 Abs. 1 lit, b VRP i,V.m, § 7 VVzStG (nGS 105a) und § 2 VVzBdBSt (nGS 121) (vgl. auch Masshardt 1 Wehrsteuerkommentar 1 Ausgabe 1980 1 Art. 112 N 5) durchzuführen ist,

  • Die Angemessenheit ist aufgrund der konkreten Umstän-

de zu überprüfen, Die generelle Tendenz, Vermögenswerte admi- nistrativ auf verschiedene Geschäftsstellen ein und derselben Bank zu verteilen, genügt als Begründung einer umfassenden Bescheinigungspflicht nicht, Die ausgewiesenen Verdachtsmomen- te sind dem für den Steuerpflichtigen zu erwartenden Aufwand gegenüberzustellen. Die Aufwandpositionen hat der Pflichtige auszuweisen. Es ist der Bank anzuraten, ihren Kunden recht- zeitig auf die allfälligen Kosten einer Bescheinigung auf- merksam zu machen, Je konkreter und schwerwiegender die Ver- dachtsmomente der Falschdeklaration nun sind, umso eher hat der Steuerpflichtige Unkosten und Umständlichkeiten in Kauf zu nehmen, Kann die Bank die Unkosten aus vertragsinternen Gründen nicht auf den Bankkunden abwälzen, befreit dies nicht von der Bescheinigungspflicht. Sie hat grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen mit oder ohne Zwischenbescheidverfah- ren anerkannte steuerrechtliche Relevanz zu akzeptieren. Insofern ist es nicht von Belang, ob sich das Bankinstitut die unbestreitbaren Vorteile einer zentralen EDV zunutze macht bzw. machen kann (vgl, auch Erw, 1 lit, f). Letzteres kommt allenfalls indirekt beim Ausweis der Aufwandpositio- nen durch den Steuerpflichtigen zur Geltung,

285

  • Aufgrund der eingeholten Auskünfte von der Eidg, Ban-

kenkommission vom 1.7.1985 lassen sich im Zusammenhang mit der Angemessenheitsproblematik zwei Aussagen als gesicherte Erkenntnisse qualifizieren, Zum einen darf die Bank vom Bank- kunden eine besondere Gebühr in Rechnung stellen, zum ande- ren besteht keine öffentlichrechtliche Verpflichtung zur zen- tralen Datenerfassung (betr, Passivgeschäfte und Depots), Die- sen Aussagen ist die Bemerkung anzufügen, dass dem Art, 90 Abs, 5 BdBSt nicht entgegensteht. Das heisst mit anderen Wor- ten: Das Bundessteuerrecht verlangt in Art, 90 Abs. 5 keine kostenlose Bescheinigung von auskunftspflichtigen Dritten (im Gegensatz zu Art, 90 Abs. 1 BdBSt 1 wo Kostenlosigkeit stipuliert ist) und auch keine zentrale Datenerfassung,

Weniger zwingend sind die Ausführungen der Eidg, Banken- kommission zur Frage, ob die erforderlichen Daten bei der A-Bank zentral gespeichert und auch EDV-mässig zentral ab- zurufen seien. Sie liess sich zwar wie folgt verlauten:

"Nach unseren Erfahrungen trifft die Behauptung der A-Bank zu, dass bei grösseren Banken die zur Abgabe einer sämtliche schweizerischen Filialen umfassenden Vollständigkeitserklä- rung erforderlichen Daten nicht zentral gespeichert und ab- rufbar sind, folglich also eine Umfrage bei den Filialen mittels Rundschreiben durchgeführt werden müsste, Die von der A-Bank (S. 13 der Beschwerdeschrift, Ziff, 4 Abs, 1) genannten Gründe, welche gegen eine vollständige Automati- sierung und Zentralisierung aller Bankdaten sprechen, wer- den uns auch von anderen Banken bestätigt, obwohl die zen- trale Erfassung technisch mit entsprechendem Aufwand wohl erreicht werden könnte. Nebst dem Diskretionsbedürfnis und dem Schutz vor Missbräuchen durch ungetreue Mitarbeiter wur- de uns als weiterer Grund der Schutz vor terroristischen Anschlägen auf eine zentrale EDV-Anlage genannt,"

Zunächst müsste abgeklärt werden, inwieweit die Eidg, Bankenkommission kraft ihres Amtes in die Lage versetzt ist,

286

den EDV-mässigen Organisationsablauf einer Grassbank einzu- sehen. Je nachdem sind ihre Erkenntnisse als eigene oder nur mittelbare stärker oder geringer zu gewichten, Die ver- schiedenen Argumente gegen eine zentrale Speicherung der Passivgeschäfte und Depots sind im übrigen zwar nachvollzieh- bar, aber keineswegs zwingend, Indem die EDV einmal einge- führt ist, ist auch die Gefahr des Datenmissbrauchs gegeben, mit oder ohne zentrale Speicherung; ganz abgesehen davon drängt sich im Aktivgeschäft gestützt auf das Bankengesetz eine zentrale Erfassung geradezu auf (Art. 4bis BankG 1 vgl, Schreiben der Eidg, Bankenkommission vom 1.7.19BS). Es leuch- tet deshalb nicht ganz ein, weshalb man im Passivgeschäft nicht gleichzieht und die organisatorischen Vorteile (Pfand- und Verrechnungsrecht/ Aufsicht über Filialen/ aktueller Gesamtüberblick) ausnützt und die allenfalls damit erhöhte Missbrauchsgefahr mit adäquaten technischen und personellen Vorkehren zu neutralisieren versucht. Folgt man den Ausfüh- rungen des Zürcher Obergerichts, II. Zivilkammer, in einem Entscheid vom 22.7.1981 betreffend Zuständigkeit von Filial- orten beim Arrestvollzug (publiziert in Blätter für zürche- rische Rechtsprechung, Band 80 1 S, 87 ff,) 1 so ist die zen- trale Datenerfassung im Bankgeschäft kein Tabu, (Dass eine zentrale aber nicht lückenlose Registrierung der fraglichen Bankgeschäfte vorhanden ist, muss man sinngernäss selbst aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen; vgl, Steuer- act. 17 1 S. 2 1 Beschwerdeschrift S, 13 1 Ziff, 4,) In den Par- teiausführungen lässt eine zürcherische Grassbank nämlich erklären, dass die zentrale EDV ein Dienstleistungsbetrieb für die Zweigniederlassungen sei 1 also ein Arbeitsmittel, nicht jedoch die Buchhaltung selber, Der Computer verschaf- f~ dem Hauptsitz keinen absoluten Ueberblick über die Be-

ziehungen der ZweigniederlassungskundenJ so habe er keine Kenntnis von Pseudonymkonten bei den Filialen, das Zentral- register lasse sich auch kaum ~ jour halten und vor jedem Irrtum schützen; Anfragen von Erben eines Kunden könne der Hauptsitz regelmässig erst aufgrund von Auskünften der Fi- lialen beantworten, die er von diesen auf dem Zirkularweg

287

beziehe (BZR 80 1 S, 90), Interessant an diesen Ausführungen ist, dass dort die hier geltend gemachten Einwände gegen die zentrale Datenerfassung (Missbrauch) offenbar keine Rol- le spielten, Dass der absolute Ueberblick nicht möglich ist, muss, den Ausführungen jener Grassbank folgend, organisato- rischen Gründen zugeschrieben werden, Nach Ansicht der Eidg, Bankenkommission wiederum sollten die technischen Probleme bei der zentralen Datenerfassung allerdings lösbar sein, Aus all diesen Ueberlegungen ergibt sich somit 1 dass weite- re Beweiserhebungen durchgeführt werden müssten, um die Rich- tigkeit des von der Beschwerdeführerin in casu behaupteten Aufwandes zu verifizieren, Insbesondere müsste man bei der Beschwerdeführerin konkret abklären, inwieweit EDV-mässig die zentrale Registrierung der fraglichen Bankgeschäfte ein- geführt wurde bzw, welche Art Geschäfte aus welchen Gründen nicht zentral registriert sind, Im weiteren wäre dann zu prüfen, ob die Angaben der zentralen Registrierung im kon- kreten Anwendungsfall genügten oder doch eine erhebliche Aufwandminderung mit sich bringen könnten,

3. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist in Gutheissung

der Beschwerde die angefochtene Bussenverfügung aufzuheben, Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichts- kosten dem Staat aufzuerlegen, Parteikosten sind im kanto- nalen Beschwerdeverfahren keine zu entschädigen (Art, 133 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 1 111 Abs, 3 BdBSt). Die Beschwerde- führerin hätte zudem nach ständiger Praxis des Verwaltungs- gerichts auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung 1 da sie sich im vorliegenden Verfahren weder durch einen zur gewerbsmässigen Vertretung befugten Rechtsanwalt noch durch einen Steuerberater im Sinne von § 15 Abs, 3 VRP vertreten liess (EGV-SZ 1982 1 S, 6 f),

288

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1986 i.S. I. (VGE 317/83)

Steuerhinterziehung, versuchte: Mitwirkung des Treuhänders/ Steuervertreters (§ 89 StG); Strafverfolgung: Unterbrechung der Verjährungsfrist (§ 93 Abs, 4 i,V,m. § 97 Abs, 1 StG; Art. 72 Ziff, 2 StGB); Parteivertretung durch ausserkanto- nale Anwälte in Abgabesachen vor Verwaltungsgericht (§ 15 Abs. 3 VRP)

Erwägungen:

A) Am 20,7,1979 verstarb C, 1 welcher in der Gemeinde A. ein Baugeschäft betrieben hatte, In der Folge wurde das Baugeschäft von der Erbengemeinschaft des Verstorbenen weitergeführt. I., welcher in S, seit vielen Jahren als Selbständigerwerbender ein Treuhandbüro betreibt, er- stellte einen Geschäftsabschluss für den Zeitraum vom 1.8.1979 bis zum 31.12.1980 (17 Monate), Die Erbenge- meinschaft1 welche gernäss § 15 Abs, 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG 1 nGS 105) das anfallende Geschäfts- einkommen gemeinsam zu versteuern hat, deklarierte in ihrer Steuererklärung 1981/82 1 datiert vom 28,10.1981 1 basierend auf der von I. erstellten Erfolgsrechnung 1979/80 (1.8,1979 - 31,12.1980) ein auf ein Jahr umge- rechnetes Geschäftseinkommen von Fr. 24 790.--. Das ge- samte steuerbare Einkommen wurde in der Deklaration vom 28,10.1981 mit Fr. 29 294.-- und das steuerbare Vermö- gen mit Fr, 133 299.-- angegeben,

Bei der Veranlagung wurden gegenüber den Selbstangaben folgende Aufrechnungen vorgenommen:

289

  1. a) Einkommen

Reingewinn 1979/80 (17 Monate)

Fr,

38 465,--

+ nicht abgegrenzter Aufwand

Zins Darlehen KBS ,,,

(1979 Fr, 14 687.50)

7 Monate (275 Kto/Darlehen/,,,)

Fr,

B 567.--

Zins Darlehen KBS ,,,

(1979 Fr. 7 250.--)

7 Monate (Kt,Krt, .. ,

bezahlt = Buchhaltungskto, Nr, 261)

Fr,

4 229.--

Zins Darlehen KBS • , ,

(1.7,-31.12.1979 Fr, 13 456.--)

1 Monat (Kt.Krt. Nr, .. , = Kt,Nr, 26)

Fr,

2 242.--

Schuldzinsen Kontokorrent

(1.7.1979-30,9.1979) 1 Monat

Fr,

6 930,--

Rechnung P. AG (26.1.1979)

Fr,

6 709,--

Reingewinn inklusiv Aufrechnung der

Abgrenzungen für die Zeit vom

22.7,1979-31.12.1980

Fr.

67 142,--

==============

Total Reingewinn pro Jahr

Fr.

47 394.--

+ ausserordentlicher Aufwand Reno-

vationskosten Liegenschaft ,,,

Fr.

Fr,

29 000,--

76 394,--

,j, geschäftliche Kapitalerträge

Fr,

2 361.--

Total Einkommen aus Geschäftstätigkeit

Fr,

74 033,--

==============

  1. b) Vermögen

Steuerbares Vermögen gernäss Selbst-

deklaration

Fr, 133 299,--

+ Aufrechnung Abzug Betriebsinventar

Fr,

10 000.--

+ Aufrechnung Liegenschaften

Fr, 392 780,--

+ Aufrechnung Wertschriften

Fr,

4 200,--

Steuerbares Vermögen

Fr, 540 279,--

==============

290

B) Nach Rechtskraft der am 28,5,1982 eröffneten Steuerver- anlagung 1981/82 teilte die Kantonale Steuerkommission der Erbengemeinschaft mit, dass gegen sie ein Verfahren ~egen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet ~erde,

I. ~urde am 25.11.1982 dahingehend informiert, dass ge- gen ihn als Buchhalter und Steuervertreter der Erbenge- meinschaft ein Verfahren ~egen Mit~irkung bei einer ver- suchten Steuerhinterziehung eingeleitet ~erde,

Am 18,1.1983 erliess die Kantonale Steuerkommission ge- genüber I, folgende Bussenverfügung:

11 1. I., eidg, dipl. Buchhalter, Treuhänder, ... , ~ird ~egen vorsätzlicher Mit~irkung bz~. Hilfeleistung zu einer versuchten Steuerhinterziehung mit einer Busse im Sinne von § 89 StG von Fr, 1 000,-- be- legt.

2. Dieser Betrag ist innert 60 Tagen nach Rechtskraft- beschreitung an die Staatskasse des Kantons Sch~yz mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen,

3, Gegen diese Bussenverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Ver~altungsgericht des Kan- tons Sch~yz schriftlich und begründet Besch~erde erhoben ~erden,"

C) Mit Eingabe vom 18,4.1983 erhob Rechtsan~alt Dr. E. im Auftrag des Gebüssten fristgerecht gegen die am 17,3.83 versandte Bussenverfügung Besch~erde beim Ver~altungs­

gericht mit dem Antrag:

"1. Die Besch~erde sei gutzuheissen und die angefoch- tene Bussenverfügung aufzuheben,

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Kantons Sch~yz,"

291

D) Mit Vernehmlassung vom 28,4,1983 beantragt die Kanto- nale Steuerkommission:

"1. Die 8esch111erde sei vollumfänglich abzu111eisen.

2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschlllerdeführers.

3, Eventualiter sei die Busse im Sinne einer refor- matio in peius nach Ermessen des Ver\1/altungsgerichts zu erhöhen,"

E) Nach Anordnung eines z111eiten Schriften\1/echsels durch die Gerichtsleitung nahmen die Parteien unter Aufrecht- erhaltung ihrer Anträge mit Replik vom 31.5,1983 und Duplik vom 22.6.1983 nochmals zur Sache Stellung.

F) Am 14.12.1983 reichte die Kantonale Steuerkommission unter Hin111eis auf die Offizialmaxime eine \I/eitere Be- 11/eiseingabe ein, 111orin sie unter Hin111eis auf die Steuer- akten des W. geltend machte, der Besch111erdeführer habe in einem 111eiteren Falle versucht, einen unzulässigen Abzug von Zinsen vorzunehmen, 111omit vorsätzliches Han- deln des Besch111erdeführers im vorliegenden Fall Z\1/ei- felsfrei erstellt sei. Im llleiteren machte die Steuer- kommission geltend, der Besch111erdeführer sei bereits im Kanton Uri 111egen unrichtigen Belastungsbuchungen bei Klienten mündlich ermahnt 111orden.

Das Ver\1/altungsgericht richtete hierauf eine Anfrage an die Steuerver\1/altung des Kantons Uri. In der Ant111ort vom 25.6.1984 111eist die Steuerver\1/altung Uri darauf hin, Herr I, habe mehrmals mündlich ermahnt \I/erden müssen, die Verbuchung privater Unkosten als Geschäftsauf111and zu unterlassen, Zum Teil seien auch solche Aufli/endungen als Geschäftsunkosten verbucht 111orden 1 die von den Steuer- pflichtigen selbst eindeutig als "Privat" bezeichnet \I/orden seien, Bussen gegenüber Herrn I, seien aber keine

292

ausgefällt worden und in den letzten Jahren habe man mit ihm keine eigentlichen Probleme mehr gehabt,

G) Mit Eingabe vom 13.11.1984 nahm Dr, E. innert erstreck- ter Frist zur Beweiseingabe der Kantonalen Steuerkom- mission, zur amtlichen Auskunft der Steuerverwaltung Uri und zu den neu aufgelegten Akten Stellung. Er machte darin geltend, die neue Beweiseingabe und die aufgeleg- ten Akten lieferten keinerlei Indiz, geschweige denn einen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Fal- le der Erbengemeinschaft C, vorsätzlich versucht habe, Steuern zu hinterziehen,

Die Kantonale Steuerkommission nahm ihrerseits mit Ein- gabe vom 17.1,1985 Stellung zum Beweisergebnis und hielt an ihrem früheren Antrag und der Begründung fest,

H) Ohne Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nahm Dr, E, am 23,1.1985 zur Eingabe der Kantonalen Steuer- kommission vom 17.1,1985 Stellung.

Erwägungen:

1. § 93 StG normiert im Hinblick auf die Befristung und Verjährung der Strafverfolgung in Steuersachen:

" 1 oas Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt

  1. a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten und versuchter Steuerhinterziehung ein Jahr nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens, in dem die Uebertretung begangen wurde;

  2. b) bei vollendeter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach Ab- lauf der Steuerperiode 1 für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte,

293

oder 6 Jahr~ nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerecht- fertigter Erlass erwirkt wurde, Für nichtperiodische Steuern ist § 85 Abs, 4 sinngernäss anwendbar,

2 Die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens oder der Straf- verfolgung wegen eines Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung der Strafverfolgung wegen vollendeter Steuer- hinterziehung.

3 Die Strafverfolgung der vollendeten Steuerhinterziehung verjährt nicht, solange die hinterzogene Steuerforderung nicht verjährt ist,

4 Die Strafverfolgung der übrigen Uebertretungen verjährt 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ein- geleitet wurde."

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Schreiben vom 4.3.1986 geltend, die behauptete Uebertretung sei nach § 93 Abs. 4 StG inzwischen verjährt, da mehr als zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Strafverfol- gung eingeleitet worden sei, verflossen seien, Das Straf- verfahren sei mit Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 25.11.1982 eingeleitet worden, Zutreffend ist der Hin- weis auf das Einleitungsdatum des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, Indessen ist die Verjährung - wie im fol- genden darzulegen ist - noch nicht eingetreten,

  1. a) In Blumenstein, System des Steuerrechts, 1971 1 S,

336 1 wird ausgeführt, die Verjährungsfrist könne in bezug auf die Strafverfolgung ohne zeitliche Grenzen immer wieder unterbrochen werden. Es gebe keine absolute Verjährung. Die- se Feststellung gilt allerdings wohl nur für die Verfolgung von Uebertretungen fiskalischer ~gesetze (vgl, BGE 89 IV 163; 88 IV 91; 74 IV 26). In bezugauf das kantonale Fiskalstrafsteuerrecht ist festzuhalten, dass der vierte

294

Teil des StG die Fragen um die Unterbrechung der Strafver- folgungsverjährung nicht regelt. Es sind deshalb gernäss § 97 Abs. 1 StG die allgemeinen Bestimmungen des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB) anwendbar. Nach Art. 72 Ziff. 2 StGB wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutach- ten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Ver- jährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungs- frist bei Uebertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art, 72 Ziff. 2 Abs, 2 StGB).

Die Strafverfolgungsverjährungsfrist gernäss § 93 Abs, 4 StG bewegt sich zwischen zwei und drei Jahren, je nachdem, ob diese zu Beginn oder gegen das Ende eines Jahres einge- leitet wird. Vorliegend erfolgte die Einleitung des Verfah- rens am 25.ll.l9B2. Sie endigte am 31,12.1984 und dauerte somit 2 Jahre, 1 Monat und 5 Tage.

Das Bundesgericht hat erklärt, dass Art. 72 Ziff. 2 StGB gewisse Lücken enthalte, die vom Richter auszufüllen seien (BGE 69 IV 156 ff. und 71 IV 233 ff.), In BGE 69 IV 156 wird festgehalten 1 dass der Vorladung im Strafverfahren die Fristansatzung zur Vernehmlassung im Zivilprozess und der Einvernahme des Beschuldigten auch dessen schriftliche Vernehmlassung entspreche (vgl. auch Revue valaisanne de jurisprudence 1977 1 412 und 1975, 342 mit Hinweisen). Ana- log verhält es sich im Verwaltungsprozess,

Vorliegend erfolgten in der zweiten Jahreshälfte 19B4 zahlreiche Unterbrechungshandlungen, so die Fristansatzung vom 5,7.19B4 1 10.10.19B4 und Erstreckung vom 30.10.19B4. Eine weitere Unterbrechungshandlung stellte die schriftli-

295

ehe Stellungnahme von Dr, E. zu den beigezogenen Akten und Auskünften vom 13,11.1984 dar, ebenso wie die Stellungnahme zur Eingabe der Kantonalen Steuerkommission vom 23,1.1985, Somit erstreckt sich die Strafverfo1g~ng um die maximal zu- lässige Dauer und endigt erst anfangs Februar 1987, Es ist deshalb in der Sache zu entscheiden,

2.

3. Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik darauf hin,

dass der Vertreter des Beschwerdeführers keine Berufsaue- übungsbewilligung für den Kanton Schwyz besitze, Nach § 15 Abs. 3 VRP sind zur gewerbsmässigen Vertretung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur die im Kanton Schwyz zur Be- rufsausübung zugelassenen Rechtsanwälte befugt, In Angele- genheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abga- ben sind auch Steuerberater zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen. Nachdem Steuerberater ohne irgendwelche Berufs- ausübungsbewilligung zur gewerbsmässigen Vertretung in Ab- gabe- und Sozialversicherungsangelegenheiten zugelassen sind, besteht nach Auffassung des Gerichtes keine Veranlassung, die im gleichen Gebiet tätigen ausserkantonalen Anwälte einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, Dies umso weniger, als bei den Anwälten im Gegensatz zu den Steuerberatern gestützt auf die Erteilung eines ausserkantonalen Anwaltspatentes eine erhebliche Gewähr für deren Sachkompetenz zur Wahrneh- mung einer ordnungsgernässen Parteivertretung vorhanden ist, Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts werden des- halb im Abgabe- und Sozialversicherungsrecht auserkantonale Anwälte als Parteivertreter auch zugelassen, wenn sie nicht über eine kantonsgerichtliche Berufsausübungsbewilligung verfügen.

4, Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte ge- stützt auf§ 89 des kantonalen Steuergesetzes (StG), Danach wird mit Busse bis zu Fr. 5 000,--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000,-- bestraft, wer vorsätzlich

296

zu einer Verletzung von Verfahrenspflichten oder zu einer versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine solche bewirkt oder daran mitwirkt. Die Bestrafung erfolgt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen,

Die Bestrafung nach § B9 setzt - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - voraus:

  1. a) in objektiver Hinsicht: dass der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einspra- che- oder Beschwerdeverfahren unrichtige oder unvoll- ständige Angaben gemacht hat;

  • dass die Tatsachen, welche der Pflichtige verschwie- gen oder inhaltlich unrichtig wiedergegeben hat, für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht von Be- deutung waren;

  • dass diese Umstände von der zuständigen Instanz vor Inkrafttreten der Steuerveranlagung festgestellt wur- den, so dass eine Steuerverkürzung vermieden werden konnte;

dass der Steuervertreter durch sein Verhalten zu den unrichtigen Angaben beigetragen, dabei mitgewirkt oder diese bewirkt hat,

  1. b) in subjektiver Hinsicht: Subjektiv erfordert die Bestrafung ein vorsätzliches Verhalten des Steuervertreters.

Nicht erforderlich ist dagegen, wie § 89 Abs, 1 StG ausdrücklich festhält, dass auch der Steuerpflichtige mit einer Busse bestraft wird oder dass das Verfahren gegen die- sen bereits abgeschlossen ist, ,,, Mit der Neufassung des Strafsteuerrechts im Kanton Schwyz hat der Gesetzgeber im

297

Jahre 1978 in Anl~hnung an Art, 206 des harmonisierten Muster- gesetzes einen selbständigen Straftatbestand geschaffen, der bewusst über den im gemeinen Strafrecht geltenden Grund- satz der sogenannten Akzessorietät hinaus geht und mit dem die Möglichkeit geboten ist, den Steuervertreter selbständig ins Recht zu fassen,

5. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der

Erfolgsrechnung vom 1,8,1979 bis 31.12.1980 die gesamten für das Jahr 1979 aufgelaufenen Schuldzinsen belastet hat, Damit wurde der Betriebsgewinn auf unzulässige Art und Weise geschmälert, indem Betriebsaufwendungen 1 die nicht auf den Zeitraum der Geschäftsführung durch die Erbengemeinschaft entfallen, berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer an- erkennt diesen Sachverhalt ausdrücklich, indem er ausführt, dass die bis zum 31.7.1979 aufgelaufenen Schuldzinsen nicht der Jahresrechnung 1979/BO der Erbengemeinschaft hätten be- lastet werden dürfen, Vielmehr hätten sie in der Eingangs- bilanz als Passiven aufgeführt werden müssen, in welchem Fall sie beim Jahresabschluss per 31.12.1980 automatisch erfolgsneutral verbucht worden wären, Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar, dass die ob- jektiven Tatbestandsvoraussetzungen zur Bestrafung des Be- schwerdeführers nach § 89 StG erfüllt sind, Nachdem der Be- schwerdeführer diesbezüglich nichts bestreitet, erübrigen sich hiezu weitere Ausführungen,

6. Bestritten wird vom Beschwerdeführer hingegen, dass

er sich bei der Erstellung des Jahresabschlusses der unrich- tigen Verbuchung der Schuldzinsen bewusst war und dass er diese Zinsen in der Absicht, eine Steuerverkürzung zu er- reichen, der Jahresrechnung der Erbengemeinschaft belastete. Strafbar nach Art. 89 StG ist nur, wer wissentlich und wil- lentlich, d,h, vorsätzlich handelt. Wissen und Willen hängen gegenseitig voneinander ab, Wer sich der falschen Angaben oder hier der Falschverbuchung bewusst ist, handelt willent- lich, Wissen schliesst daher den Willen mit ein. Dazwischen

298

liegt ein Vermutungsschluss, von einer Tatsache des seeli- schen Geschehens auf eine andere, Die Vermutung beruht auf der Erfahrung, dass, wer wissentlich handelt, auch willent- lich handelt (R, Truog, Die natürliche Vermutung im Steuer- recht, ASA 49, 114/115).

Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdefüh- rer sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ge- machten Angaben bewusst war, Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf ge- nommen hat (Eventualvorsatz). Die Verhältnisse des Einzel- falles müssen so liegen, dass das Vorgehen des Beschwerde- führers nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerver- kürzung zu erreichen, erklärt werden kann. Der Hinterziehungs- versuch bzw. die Mitwirkung hiezu in der Funktion als Steuer- vertreter ist nicht schon dann auszuschliessen, wenn die Unrichtigkeit der Angaben von der Steuerbehörde leicht fest- gestellt werden konnte; denn es kann mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Behörde auf die Angaben in der Steuererklärung abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (BGE vom 14.9,1984 in StR 1986 1 312 = ASA 54, 463 E, Ja; BGE 100 lb 480/1 E, 2),

Der Nachweis des Vorsatzes darf also vorliegend als erbracht gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer sich der Unrichtigkeit der Ver- buchung der gesamten Schuldzinsen des Jahres 1979 unter dem Aufwand bewusst war. Dieses Bewusstsein um die falsche Ver- buchung lässt sich nur schwer direkt nachweisen, Es kann indessen allenfalls aus objektiven Umständen abgeleitet wer- den. Liegen diese derart, dass das Vergehen des Beschwerde- führers nur mit der Absicht, eine gesetzeswidrige Steuer- verkürzung zu erreichen, erklärt werden kann, dann bedienen sich die Veranlagungsbehörden und Gerichte der weiteren Er-

299

fahrungstatsache 1 das äusserlich wahrnehmbare Handeln deute darauf hin, dass die Hinterziehung beabsichtigt sei, Einer natürlichen Vermutung für Vorsatz darf nach der bundesge- richtliehen Rechtsprechung in solchen Fällen zugestimmt wer- den, in denen die Frage der Steuerbarkeit problemlos ist (BGE vom 7.12,1984 i,S, M, Erw, 3c),

Die Weisungen der Eidg, Steuerverwaltung betreffend Bussen bei Hinterziehungsversuch empfehlen betonte Zurück- haltung bei der Annahme vorsätzlichen Handelns, erlauben jedoch ausdrücklich, den Vorsatz als vorhanden zu betrach- ten, wenn die unrichtigen Angaben aufgrund einer Buchhal- tung erfolgen, die offensichtlich tatsachenwidrige Buchungen wie zu hohe oder fiktive Aufwandposten enthält (H, Masshardt 1 Wehrsteuerkommentar 1980 1 478),

7, Als objektive Umstände, welche auf das Bewusstsein des Beschwerdeführers, dass er tatsachenwidrige Aufwandbu- chungen vornahm, schliessen lassen bzw, ihn allenfalls ent- lasten, fallen vorliegend namentlich in Betracht:

7.1. Der Beschwerdeführer ist eidgenössisch diplomier- ter Buchhalter. An die Erlangung dieses Titels werden aner- kanntermassen hohe fachliche Anforderungen gestellt, Werden grob falsche Verbuchungen - wie sie hier vorgekommen sind - von einem anerkannten Fachmann begangen, so ist eher auf Vorsatz zu schliessen 1 als wenn die gleichen Fehler von einem buchhalterischen Dilettanten ausgeführt werden, Der Grund- satz d~r zeitlichen Abgrenzung, welcher verlangt, dass Auf- wand und Ertrag, die zeitraumbezogen anfallen wie Zinsen und Miete, auch entsprechend abgegrenzt und erfasst werden, gehört zu den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmässiger Buch- führung und Bilanzierung 1 so dass es schwer hält, zu begrei- fen, dass die Missachtung dieses Grundsatzes einem Fachmann versehentlich unterlaufen kann, Dies gilt insbesondere dann, wenn n~cht eine einzige Schuldzinsposition, sondern wenn gleich alle nicht abgegrenzt werden,

300

7.2.

Auf dem Buchhaltungskonto Nr. 70 (Liegenschafts-

rechnung: Schuldzinsen 1 Unterhalt und Versicherungen A-Stras-

se u,a,) sind folgende Buchungen enthalten:

~

.l.!!2ii

2..2!.1.

30,01.80

KBS Darl-Zins Nr, , , , pro 1979

Fr,

7 250.--

31.12.80

Hyp Zins 80 Darl , , •

Fr,

7 800,--

Bei der Verbuchung dieser Zinsen konnte dem Beschwer- deführer nicht entgehen, dass für das Jahr 1979 der gesamte

Jahreszins

als Aufwand belastet wurde. Dies ergibt sich einer-

seits aus dem Buchungstext 1 anderseits aus dem Umstand, dass der Zins für die fünf Monate des Jahres 1979 praktisch gleich hoch war wie der Zins des gleichen Darlehens für das ganze

Jahr 1980.

Das Aufwandkonto Nr, 73 (Liegenschaft B-Strasse: Schuld- zinsen, Unterhalt, Versicherungen) enthält unmittelbar un-

tereinander folgende Buchungen:

~

.l.!!2ii

2..2!.1.

31.12.80

KBS Darl-Zins Nr. , , , pro 1980

Fr, 16 071.50

31.12.80

Zins Darl KB , , , für Personalh

Fr, 14 687,50

Auch bei dieser Verbuchung ist kaum verständlich, dass

der Beschwerdeführer nicht bemerkt haben soll,

dass zweimal

der ganze Jahreszins belastet wurde,

Schliesslich erscheinen im Konto Nr. 75 (Liegenschafts- rechnung Mehrfamilienhaus ••• : Unterhalt, Schuldzinsen) fol-

gende Buchungen:

~

.l.!!2ii

2..2!.1.

31.12.80

KBS Darl-Zins Nr.

(4 2 81)

2 Sem 80

Fr, 22 5 76.50

31.07.80

KBS Darl-Zins Nr.

1 Sem 80

Fr, 16 857.40

30.01.80

KBS Darl-Zins Nr,

Fr. 13 45 6.--

301

Im Gegensatz zu den beiden andern Buchungen ist hier die Falschbuchung weniger ins Auge stechend, Auffallend ist immerhin, dass sich der Beschwerdeführer bei der Verbuchung der Schuldzinsen für das Jahr 1980 Rechenschaft gab, dass es sich um Semesterzinsen handelte, während er dies für den Zins des zweiten Semesters des Jahres 1979 unterliess.

7.3. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung darlegt,

wurde neben den Hilfsbüchern für Kasse und Postcheck für die Bank kein eigentliches Hilfsbuch für die Buchungen ver- wendet. Die Bankbuchungen wurden somit direkt ab den Konto- auszügen der Kantonalbank gebucht. Verfolgt man die Buchung des Darlehenszinses von Fr. 7 250,-- für das Darlehen Nr, , , , 1 so findet man diese Belastung auf dem Konto der Kanto- nalbank ,,, unter dem Datum des 30.1.1980. Der Buchungstext der Kantonalbank lautet dabei wie folgt: 11 30.1.1980 Buchungscode 15 Darlehenszins Soll Fr. 7 250,--"•

Die Vorinstanz argumentiert zutreffend, dass es auf- grund dieses Buchungstextes unmöglich gewesen wäre, auf dem Buchhaltungskonto Nr. 70 den Zins als 1979er Zins zu bezeich- nen, Damit der Beschwerdeführer diese Zinszahlung als 1979er Zins verbuchen konnte, musste er somit entweder die Bela- stungsanzeige der Kantonalbank oder das Heft für Faustpfand- darlehen Nr • • , , in Händen gehabt haben, Sowohl aus dem einen wie dem andern Beleg geht aber unmissverständlich hervor, dass es sich bei der Zinszahlung vom 1.2.1980 um den gesamten 1979er Zins im Betrage von Fr. 7 250.-- handelte,

Als weiteres Beispiel führt die Vorinstanz die Buchung auf dem passiven Bestandeskonto 275 an, wo der Zins für das Darlehen Nr •••• wie folgt verbucht wurde: "Zins 1979 Darlehen KB .. , für Personalh 1 Haben 14 687.50"

Damit der Beschwerdeführer wusste, dass es sich um den Jahreszins 1979 handelte und dass dieser Zins dem Darlehen zugeschlagen wurde, dieses also um den Zinsbetrag erhöht

302

worden war, musste er auch hier Einblick in Urbelege wie das Faustpfand-Darlehensbüchlein Nr, ••• haben.

Diese vorinstanzliehen Feststellungen werden vom Be- schwerdeführer nicht bestritten, Er wendet dagegen ledig- lich ein, er hätte, sofern er eine Verkürzung der Steuer- last beabsichtigt hätte, diese Zinsen bestimmt nicht als solche des Jahres 1979 bezeichnet, sondern zur Verschleie- rung des Sachverhaltes konsequent die Jahreszahl 1979 weg- gelassen, Es geht indessen nicht an, nur dann eine wissent- liche Beihilfe zum Hinterziehungsversuch als erstellt zu betrachten, wenn der Täter mit besonderer Raffinesse vorge- gangen ist,

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Belastung der ganzen Jahreszinse bei deren Bezahlung in den entspre- chenden Konten sei an sich richtig gewesen, Der Fehler habe in der Nichtpassivierung der bis zum Todestag des Erblassers aufgelaufenen Zinsen im Vermögensstatus und in der Eingangs- bilanz der Erbengemeinschaft gelegen, Wären diese Zinsen in der Eingangsbilanz der Erbengemeinschaft als transitori- sche Passiven aufgeführt und von der Bilanz auf die einzel- nen Konten vorgetragen worden, so wären sie beim Jahresab- schluss per 3l,l2.198D trotz Belastung der vollen Zahlungen in den entsprechenden Konten automatisch unberücksichtigt geblieben. Diese Argumentation ist an sich richtig, Hingegen gilt es dagegen einzuwenden, dass, wenn sich der Beschwer- deführer - was aufgrund der vorangehenden Ausführungen als nachgewiesen anzunehmen ist - bewusst war 1 dass er die ge- samten Jahresschuldzinsen 1979 in den entsprechenden Auf- wandkanten buchte, bei der Vornahme dieser Buchungen unbe- dingt merken musste, dass diese Buchungen nur periodenge- recht waren, wenn die entsprechende Passivierung in der Ein- gangabilenz mit den entsprechenden Gegenbuchungen in den Konten der Erfolgsrechnung auch tatsächlich erfolgte, Der Umstand, dass der Beschwerdeführer voll bewusst die Ganz-

303

belastete und bei der Vornahme dieser Buchungen nicht ge- merkt haben will, dass die zur Abgrenzung der nicht auf die Geschäftsperiode erfolgenden Buchungen bei der Eröffnung der Buchhaltung nicht erfolgten, ist unglaubwürdig.

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht zutreffend geltend, dass die Marchzinsen schon in dem per 31,7.1979 erstellten Vermögensstatus (Erbschaftsinventar), welcher der Gemeindekanzlei A. habe eingereicht werden müssen, nicht als Passiven enthalten gewesen seien. Dies sei darauf zurück- zuführen, dass die Unterlagen, die dem Beschwerdeführer zur Erstellung des Status zur Verfügung standen, sehr dürftig gewesen seien und nur mit grossen Schwierigkeiten hätten beschafft werden können, während anderseits der Status rasch habe erstellt werden müssen, da die Gemeindekanzlei A. auf dessen rasche Einreichung gedrängt habe. Hiezu ist zu bemer- ken, dass das Wissen um das Vorhandensein von Bankdarlehen genügt, um zu wissen, dass auf diesen Darlehen Zinsen be- zahlt werden. Diese einfache Ueberlegung bedarf keiner buch- halterischen Kenntnisse, Die Frage, weshalb der Beschwerde- führer es unterliess, im Statusper 31,7.1979 die Schuldzin- sen zu passivieren, braucht indessen nicht weiter geprüft zu werden; denn -wie bereits erwähnt - hätte er spätestens bei der Verbuchung der Jahresschuldzinsen 1979 diesen bei der Aufstellung des Status begangenen Mangel entdecken müs- sen.

7.4. Der Präsident der Steuerkommission hielt in einer

Aktennotiz vom 6.9.1982 zu einer mit dem Beschwerdeführer geführten Besprechung vom 2.9.1982 was folgt fest:

"Ich weise vor allem darauf hin, dass er die Schuldzinsen zu Unrecht bei der Buchhaltung der Erbengemeinschaft in Ab- zug gebracht habe. Diese Tatsache wird von ihm keineswegs bestritten. Er macht vielmehr geltend, dass man diese Schuld- zinsen ·bei der Veranlagung von Herrn C, sel, nicht berück- sichtigt habe. Unter diesen Umständen habe er es als sein

304

gutes Recht angesehen, dass er diese Zinsen habe in Abzug bringen kBnnen,"

Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Aktennotiz sei nicht richtig und beruhe vermutlich auf einem Missver- ständnis. Richtig sei 1 dass er sich an1äss1ich der erwähnten Besprechung vom 2,9.1982 der Unrichtigkeit der erfolgten Buchung bewusst gewesen sei, Das genüge jedoch für den Nach- weis und die Annahme eines vorsätzlichen Hinterziehungsver- suches nicht, Dass sich der Beschwerdeführer bei der Ver- buchung der Schuldzinsen oder der Erstellung des Jahresab- schlusses bewusst gewesen sei 1 dass es sich bei den im Lau- fe der Rechnungsperiode bezahlten Schuldzinsen zum Teil um Marchzinsen handelte, die nicht der Erfolgsrechnung bela- stet werden durften, sei nicht nachgewiesen und sei tatsäch- lich nicht der Fall gewesen, Er sei sich erst im Verlaufe des Veranlagungsverfahrens betreffend die Erbengemeinschaft durch den bezüglichen Vorhalt des Einschätzungsbeamten be- wusst geworden, dass es sich zum Teil um Marchzinsen gehan- delt habe, die nicht in der Erfolgsrechnung hätten verbucht werden dürfen. Dafür, dass die Marchzinsen tatsächlich aus Versehen der Erfolgsrechnung belastet worden seien, spre- che die Tatsache, dass auch die ganzen Aktivzinsen des Jah- res 1979 der Erfolgsrechnung gutgeschrieben worden seien. Nachdem bei korrekter Verbuchung der Aktivzinsen sich der steuerbare Reingewinn um weniger als Fr, 1 000,-- reduziert hätte, während die nicht abgegrenzten Aufwendungen insge- samt Fr. 28 677.-- ausmachten, kann aus dem Umstand der Nichtabgrenzung der Aktivzinsen nichts zugunsten des Be- schwerdeführers abgeleitet werden. Wären die Aktivzinsen, nicht aber die Passivzinsen ordnungsgernäss abgegrenzt wor- den, so wäre die Manipulation bei einer Buchprüfung zu of- fensichtlich geworden,

Für die wissentliche Nichtabgrenzung der Passivzinsen spricht aber vor allem auch die erste Stellungnahme des Be- schwerdeführers, nachdem seiner Klientschaft (Erbengemein-

305

schaft) am 30,6.1982 die Einleitung eines Strafverfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung eröffnet wurde, In sei- nem Schreiben vom 13.7.1982 (,,,) er~ähnt der Beschwerde- führer mit keinem Wort, dass die Nichtabgrenzung der Passiv- zinsen auf einem buchhalterischen Versehen beruhe, sondern er begründet die seiner Ansicht nach mangelnde Strafbarkeits- voraussetzung ausschliesslich damit, dass demzufolge in der Vorperiode (beim Erblasser) das Einkommen zu hoch erfasst ~orden sei. Wörtlich führt er aus:

"Sodann schreiben Sie, dass Schuldzinsen für die Zeit vom 1.1.1979 bis 31.7,1979 im Abschluss vom 1.8.1979 bis 31,12,BO enthalten sind. Das trifft zu, jedoch ist zu bedenken, dass demzufolge in der Vorperiode das Einkommen zu hoch erfasst wurde, ~eil dort Halbjahreszinsen nicht berücksichtigt wur- den. Durch den Todesfall des Herrn C, ergeben sich diese Abgrenzungs-Sch~ierigkeiten,"

Die Aktennotiz vom 2.9.1982 liegt durchaus auf der Li- nie der ersten Stellungnahme vom 13,7.19B2, Es fällt ~eiter auch auf, dass er selbst in seinem Schreiben vom 13.12.19B2 lediglich ausführt "Wie können Sie für Marchzinse eine Hin- terziehung konstruieren, nachdem diese Marchzinsen nachweis- bar bei der vorangehenden Veranlagung nicht als Aufwand an- gerechnet wurden?"

Der Besch~erdeführer ~ar sich voll be~usst, dass er eine Erfolgsrechnung für lediglich 17 Monate aufstellte. Die Buchhaltung ist betitelt mit "Buchhaltung pro 1979/BO (für 17 Monate)", In der Erfolgsrechnung erfolgen ~ieder- holt ausdrückliche Abgrenzungen für diesen Zeitraum wie "Miet- ~ert Wohnung für 17 Monate", "Miet~ert Geschäft für 17 Monate"

us~. Der Besch~erdeführer hatte damit ständig vor Augen,

dass in der Buchhaltung ein Zeitraum von 17 Monaten zu er- fassen ~ar. Weshalb er dann plötzlich beim nahmhaften Posten der Passivzinsen z~ei volle Jahre erfasste, ist unverständ- lich bz~. nur damit erklärbar, dass dieses Vorgehen erfolgte

306

mit der Absicht, eine Steuerverkürzung zu erreichen. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Buch- halter und Steuerberater auf die ersten Vorhaltungen in be- zug auf die fehlende Abgrenzung der Passivzinsen betont hät- te, dass hier ein Versehen passiert sei, wenn dem so gewesen wäre, Statt dessen verteidigte er diese fehlenden Abgrenzun- gen mit dem Hinweis, die Passivzinsen vom 1,1, bis 31.7.1979 hätten beim Erblasser nicht mehr abgezogen werden können, weshalb er sich für berechtigt gehalten habe, diese Zinsen der Erfolgsrechnung der Erbengemeinschaft zu belasten. Nach einem bewährten Grundsatz der Beweiswürdigung geniessen jene Sachdarstellungen, die am Anfang eines Verfahrens gemacht werden, in aller Regel höhere Glaubwürdigkeit als Sachdar- stellungen, die erst im späteren Verlauf des Verfahrens nach Beizug eines Anwalts vorgetragen werden,

7.5, Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte eine grössere Steuereinsparung erreichen können, wenn in den Buch- haltungen auf dem Anlagevermögen des Erblassers keine Ab- schreibungen mehr vorgenommen und somit höhere Buchwerte des Anlagevermögens in die Eingangsbilanz der Erbengemein- schaft aufgenommen worden wären, Damit hätte sich das Ab- schreibungspotential der Erbengemeinschaft erhöht. Die Nicht- ausnützung dieser Einsparungsmöglichkeit spreche gegen die dem Beschwerdeführer unterschobene Absicht, Steuern zu hin- terziehen. Dieser Einwand ist recht hypothetischer Natur, steht doch nicht fest, ob der Verzicht auf Abschreibungen angesichts des Todes des früheren Geschäftsinhabers und im Hinblick darauf, dass die Einkommen der Jahre 1977 1 1978 und 1979 (bis zum Todeszeitpunkt) nicht, bzw. nicht mehr voll zur Steuerberechnung herangezogen wurden, von den Steuerbehörden hätte anerkannt werden dürfen, Voraussetzung wäre zumindest gewesen, dass zufolge des Verzichts auf Ab- schreibungen der Buchwert der Aktiven nicht über den wirk- lichen Wert stieg (ASA 42, 31; VGE 327/75 vom 20.11.1975 1 S, 17a; vgl. auch BGE in ER 1986 1 S, 194 und 197), Der Um- stand, dass auf dem Anlagevermögen im Zeitraum 1977 bis

307

31.7.1979 (mehr als zweieinhalb Jahre) viel geringere und teilweise auch tatsächlich überhaupt keine Abschreibungen vorgenommen wurden im Vergleich zur kürzeren Periode (1,8,79 bis 31.12,80) 1 ist ein Hinweis dafür, .dass der Beschwerde- führer die mit der Abschreibungspraxis zulässigen Steuerein- sparungsmöglichkeiten durchaus ausgeschöpft hat (vgl, Ab- schreibungstabellen pro 1977/79 Maschinen/Mobiliar und Werk- halle mit Erfolgsrechnung pro 79/80 der Erbengemeinschaft),

Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass die vorliegende Buchhaltungssitua- tion einer genauen Abgrenzung der Zinspositionen bedurfte, Es steht aufgrund der objektiven Umstände wie auch nament- lich aufgrund der Zugeständnisse, welche der Beschwerdefüh- rer gegenüber dem Vorsteher der Steuerkommission abgab, be- vor er anwaltschaftlieh vertreten war, mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer sich der unrich- tigen Verbuchung der Schuldzinsen und damit der falschen Gewinnermittlung bewusst war, Die objektiven wie die sub- jektiven Voraussetzungen zur Bestrafung nach § B9 StG sind damit erfüllt.

8. Mit Beweiseingabe vom 14.12.1983 wies die Vorin- stanz auf den Steuerfall O.W. hin, In diesem Fall habe der Beschwerdeführer, ebenfalls als Steuervertreter 1 versucht, einen unzulässigen Abzug von Zinsen vorzunehmen, Von Inte- resse dürfte auch sein, dass der Beschwerdefüher bereits im Kanton Uri wegen unrichtiger Belastungsbuchungen bei Klienten mündlich habe ermahnt werden müssen.

a-c) (Frage, ob der Beschwerdeführer im Steuerfall O.W. seine beruflichen Sorgfaltspflichten verletzt hat, of- fengelassen; red,)

  1. d) Die Steuerverwaltung des Kantons Uri bestätigte

auf Anfrage hin, dass der Beschwerdeführer mehrmals münd- lich ermahnt worden sei 1 die Verbuchung privater Kosten als

308

Geschäftsaufwand zu unterlassen, Bei den festgestellten un- richtigen Buchungen habe es sich vor allem um die Verbuchung von privaten Aufwendungen als Geschäftsunkosten gehandelt; zum Teil auch um solche, die von den Steuerpflichtigen selbst eindeutig als "privat" bezeichnet gewesen seien, In der Re- gel habe es sich dabei um kleinere Beträge gehandelt. Eine formelle oder schriftliche Verwarnung oder Ermahnung sei nicht erfolgt. Die letzte mündliche Mahnung dürfte ein paar Jahre zurückliegen, In den letzten Jahren habe man mit dem Beschwerdeführer keine eigentlichen Probleme gehabt (vgl, Schreiben Steuerverwaltung Uri vom 25.6.1984). Der Beschwer- deführer bestreitet die Richtigkeit des Berichts der Steuer- verwaltung Uri nicht, Es ist ihm beizupflichten, dass dieses Verhalten kein deutliches Indiz dafür ist, dass er im Falle der Erbengemeinschaft C, vorsätzlich versuchte, Steuern durch die Deklaration von zuviel Schuldzinsen zu hinterziehen, Indessen sind dies doch Umstände, welche die Seriosität des Beschwerdeführers als Steuervertreter beeinträchtigen, Hier wie dort liegen buchhalterische Vorkehrungen vor, welche die Erfolgsrechnung mit nicht begründetem Aufwand belasten.

9, (Zur Frage einer reformatio in peius gernäss Eventual- antrag der Vorinstanz; red,)

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen,

2. (Kosten)

3. (Zufertigung)

309

StPS 3/86 Seite 151

Doppelbesteuerung, internationale: Steuerdomizil im internationalen Verhältnis, DBA mit Griechenland (Par. 4 Abs. 1 lit. b und Par. 13 StG; Art. 3 Ziff. 1 lit. b BdBSt; Art. 4 und Art. 27 DBA-G); Zwischenveranlagung (Par. 70 StG; Art. 96 BdBSt)

Ermittlung des Hauptsteuerdomizils im internationalen Verhältnis vor und nach Inkrafttreten des DBA mit Griechenland.

Bei einem Uebergang von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht tritt Gegenwartsbemessung nur ein, wenn und soweit Veränderungen des Steuerdomizils bestimmte Teilfaktoren des Einkommens und Vermögens beschlagen.

Die Reduktion der Arbeitszeit eines selbständigerwerbenden Arztes bildet bei der direkten Bundessteuer keinen Zwischenveranlagungsgrund.

StKE 302-303-85 vom 21. Mai 1986 i.S. B. (Abweisung)

StPS 3/86 Seite 167

Steuerausscheidung, interkommunale (Par. 13 StG i.V.m. Art. 46 BV)

Durch den Verweis in Par. 13 Abs. 2 StG wird das vom Bundesgericht aufgestellte interkantonale Ausscheidungsrecht zu kantonalem Recht für Fragen der interkommunalen Steuerausscheidung.

Bei Elektrizitätswerken hat die Repartition nach der bei Fabrikationsunternehmungen angewandten Methode zu erfolgen.

Ausscheidung der Ertrags- und Kapitalquoten: Führt die Uebernahme der Buchwerte bei der Bewertung der Aktiven zu keiner sachgerechten Lösung, so kann nach Meinung des Verwaltungsgerichts auf andere Bewertungskriterien abgestellt werden, welche im Einzelfall zu einem billigen und gerechten Ergebnis führen. In casu Bewertung teilweise aufgrund der teuerungsbereinigten Anschaffungswerte, teilweise aufgrund der Wiederbeschaffungswerte.

VGE 322-83 vom 24. Januar 1985 i.S. E. AG (Rückweisung)

StPS 3/86 Seite 193

Gewinnungskosten des Unselbständigerwerbenden, pauschale Spesenvergütungen (Par. 22 Abs. 1 lit. a StG; Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt)

Der Nachweis effektiv angefallener Berufsauslagen obliegt dem Steuerpflichtigen. Misslingt diesem der Nachweis, kann eine Schätzung Platz greifen, sofern hinreichende Schätzungsunterlagen vorliegen (Kleinspesenpauschale; Einbezug periodenfremder Beweisunterlagen).

Die Vergütung effektiver Spesen durch den Arbeitgeber nach Abrechnung begründet die (vom Steuerpflichtigen widerlegbare) Vermutung, dass dadurch die gesamten tatsächlichen Gewinnungskosten abgegolten sind.

Anforderungen an den Nachweis geschäftlich bedingter Konsumationsauslagen: Die Belege für Verpflegung und Konsumationen in Gaststätten müssen datiert sein und einen Vermerk tragen, der Aufschluss gibt, wem und in welchem geschäftlichen Zusammenhang was bezahlt worden ist.

StKE 271-85 vom 26. Februar 1986 i.S. A. (Abweisung)

StPS 3/86 Seite 204

Wiederherstellung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Par. 73 VRP; Par. 129 GO); Fristenlauf an Sonntagen (Par. 123 Abs. 2 GO); Zwischenveranlagung (Par. 70 StG in der Fassung vom 11.12.1964 und in der neuen Fassung vom 27.5.1982)

Bewilligung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Wenn der letzte Tag einer Frist ein öffentlicher Ruhetag ist, endigt die Frist am nächsten Werktag (Par. 4 VRP i.V.m. Par. 123 Abs. 2 GO).

Kantonal gelten seit 1983 die teilweise Aufgabe einer Erwerbstätigkeit sowie der Berufswechsel als ZV-Grund. Unter teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist nicht bereits einfacher beruflicher Abstieg, sondern erst die Reduktion der bisherigen Tätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung zu verstehen. Kein Berufswechsel ist gegeben, wenn ein unselbständigerwerbender Kaufmann im Rahmen einer für den Kaufmann typischen Tätigkeit von einer Branche in eine andere wechselt.

VGE 358-85 vom 24. April 1986 i.S. K. (Abweisung)

StPS 3/86 Seite 211

Beweisverfahren: Zeugeneinvernahme im Steuerhinterziehungsverfahren, Zeugnispflicht des Bankbeamten (Par. 67 StG; Par. 24 VRP i.V.m. Par. 7 VVStG; Art. 47 Abs. 4 Bankgesetz; Par. 132 ZPO)

Grundsätzliche Zulässigkeit von Zeugeneinvernahmen im Veranlagungs- bzw. Hinterziehungsverfahren nach kantonalem Recht (Par. 1 lit. 3 VRP, Par. 24 VRP i.V.m. Par. 7 VVStG). Par. 67 StG regelt die anwendbaren Beweismittel nicht abschliessend.

Im Steuerveranlagungs- und Hinterziehungsverfahren ist der Bankier nach Meinung des Verwaltungsgerichts nur zur Aussage verpflichtet, wenn dies eine besondere Vorschrift des kantonalen oder eidgenössischen Rechts vorsieht. Während sich das Steuergesetz zu dieser Frage ausschweigt, verweist Par. 24 Abs. 3 VRP auf die Vorschriften der ZPO. Aus der Nichterwähnung des Bankiers in Par. 132 ZPO glaubt das Verwaltungsgericht nicht auf die Statuierung eines dem Bankgeheimnis vorgehenden Zeugnis- und Auskunftspflicht schliessen zu können.

VGE 328-85 vom 11. Dezember 1985 i.S. R. und Kantonalbank S. (Gutheissung)

StPS 3/86 Seite 224

Verdeckte Gewinnausschüttung; Steuerhinterziehung, vollendete, und Mitwirkung daran (Par. 38 Abs. 1 lit. b, Par. 87 f. StG, Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 129, Art. 130 Abs. 4 BdBSt)

Sieht ein Aktienveräusserungsvertrag vor, dass die AG (deren Aktien die Hand wechseln) den Kaufpreis bezahlt, indem der Käufer unbegründete Spesenforderungen (verdeckte Gewinnausschüttungen), die ihm gegen die AG zustehen, mit Forderungen gegenüber den drei deutschen Aktienveräusserern verrechnet, welche (Forderungen) der AG gegenüber den Veräusserern zustehen, so liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

Eine Buchhaltung, die solche Vorgänge nicht offen ausweist, verstösst gegen den Grundsatz der Einzelaufzeichnung, der Vollständigkeit und Wahrheit.

StKE 100-101-84, 85-85 vom 4. Mai 1986 i.S. X. AG, Z. und N

Juli 1986 4. Jahrgang Heft3

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite .. :

Mitteilung der Kantonalen Steuerkommission 134 Weisung über die Besteuerung von Tauschgeschäften im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung (TGW) vom 1. März 1986 135 Neuerungen bei der Besteuerung von Holding- und Domizilgesellschaften im Kanton Schwyz 138 Justizentscheide -Doppelbesteuerung, internationale: Steuerdomizil im internationalen Verhältnis, DBA mit Griechenland; Zwischenveranlagung 151 - Steuerausscheidung, interkommunale 167

  • Gewinnungskosten des Unselbständigerwerbenden, pauschale Spesenvergütungen 193

-Wiederherstellung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses; Fristenlauf an Sonntagen; Zwischenveranlagung 204

  • Beweisverfahren: Zeugeneinvernahme im Steuer- hinterziehungsvertahren, Zeugnispflicht des Bankbeamten 211

-Verdeckte Gewinnausschüttung; Steuerhinter- ziehung, vollendete, und Mitwirkung daran 224

(6 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Mitteilung der Kantonalen Steuerkommission

Mit Datum vom 20.5.1986 hat der Vorsteher des Finanzdeparte- mentes als Nachfolger von Herrn lic.iur. Rene Räber für den Rest der Amtsperiode 1984/88 mit Amtsantritt auf 1.7.1986 Herrn lic.iur. Thierry Lippmann als ausserordentlichen Sekre- tär der Kantonalen Steuerkommission gewählt. Herr Räber hat in Küssnacht eine eigene Anwaltspraxis eröffnet.

Mit Rene Räber verlässt ein sehr versierter Jurist den Rechts- dienst der Kantonalen Steuerverwaltung, dem an dieser Stelle für seine Verdienste der beste Dank ausgesprochen wird,

Schwyz, im Juli 1986 Der Präsident

134

Weisung über die Besteuerung von Tauschgeschäften im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung (TGW) vom 1. März 1986

Der Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung, gestützt auf § 5 Abs. 3 VVStG, unter Hinweis auf bewährte Lehre und Rechtsprechung (VGE 389/78 vom 22,12.1978; Revi- sionsentscheid Nr. 2183 vom 20.6.1983 i,S, A.; Camenzind, Die schwyzerische Grundstückgewinnsteuer, S, 18 und 41; Lo- cher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, S, 236; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Komw.entar zum Zürcher Steuer- gesetz, Bd. IV, N 28 bis 31 zu § 161), beschliesst:

I. Geltungsbereich und Zweck

1 Die vorliegende Weisung bezweckt die Regelung der Be- steuerung von Tauschgeschäften im Rahmen der Grundstück- gewinnsteuer. Gleichzeitig soll die aufgrund der Geset- zesauslegung zwingend gebotene Besteuerung von Tausch- geschäften durchgesetzt und die damit verbundene Praxis- änderung realisiert werden.

II, Besteuerung von Tauschgeschäften 2 Tauschgeschäfte stellen steuerrechtlich zwei von ein- ander abhängige Veräusserungsgeschäfte dar, bei welchen zwei Veräusserer und zwei Veräusserungstatbestände vor- liegen. Sie sind einzeln zu besteuern.

3 Für die Gewinnbemessung (massgebender Veräusserungser- lös) ist auf den Verkehrswert der einzelnen Tauschob- jekte abzustellen, Der Verkehrswert wird bei Tausch von

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reinen Landparzellen durch die Veranlagungsabteilung III (Abteilung für Grundstückgewinne) oder das Kanto- nale Schätzungsamt, bei Tausch von Liegenschaften nur durch das Schätzungsamt, ermittelt,

III. Ausnahmen von der Besteuerung (Steueraufschub) 4 Von der Grundstückgewinnsteuerpflicht sind im Sinne eines Aufschubes befreit: Tauschgeschäfte infolge Güterzusammenlegungen, Quartier- planungen, Grenzbareinigungen oder zur Abrundung land- wirtschaftlicher Heimwesen (§52 lit. a StG), Eine Be- freiung tritt zudem dann ein, wenn es die Bundesgesetz- gebung vorschreibt,

5 Als Güterzusammenlegungen gelten vor allem alle Tausch- verfahren (Landzusammenlegungen), welche im Rahmen des eidg, und kantonalen Landwirtschaftsgesetzes durchge- führt werden (vgl, auch NSG),

6 Güterzusammenlegungen sind auch freiwillige Zusammen- legungen, welche ohne Mitwirkung der Behörden durchge- führt werden, wenn sie in eine amtliche Güterzusammen- legung hätten einbezogen werden können.

7 Als Tauschgeschäfte bei Quartierplanungen gelten Land- abtausche, wenn sie im Rahmen der kantonalen Baugesetz- gebung zum Zwecke der Ueberbauung und für die Anlegung von Quartierstrassen vereinbart werden,

8 Als Grenzbereinigung gilt die Ziehung einer kürzeren Grenze (bis zu 50 m) oder (im Hinblick auf Wasserläufe, Berg- und Hügelkämme, Waldränder, Strassen) die Ziehung einer längeren, natürlich verlaufenden Grenze zweier oder mehrerer Grundstücke, die im wesentlichen durch Umtausch von Land erzielt wird.

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9 Keine Grenzbereinigung stellt der Tausch überbauter oder überbaubarer Grundstücke mit einem Erlös von über Fr. 10 000.-- dar.

10 Als Abrundung eines landwirtschaftlichen Heimwesens wird jede Arrondierung, d.h. jede betriebliche Verbesserung an einem landwirtschaftlichen Heimwesen in bezug auf Form und Lage verstanden. Eine Arrondierung liegt na- mentlich dann vor, wenn die Lage von landwirtschaftli- chen Grundstücken und Wirtschaftsgebäuden, die Lage un- tereinander, die Form der Parzellen, die Entfernung vom Oekonomiegebäude oder die Zufahrts- und Bewirtschaftungs- verhältnisse wesentlich verbessert werden.

IV. Schluss- und Uebergangsbestimmungen 11 Diese Weisungen gelten ab 1. Juli 1986 und treten auf diesen Zeitpunkt in Kraft. Sie werden ins Steuerbuch aufgenommen und in der Steuerpraxis publiziert.

12 Massgebender Zeitpunkt für die Besteuerung eines Tausch- geschäftes ist der Grundbucheintrag.

137

Neuerungen bei der Besteuerung von Holding- und Domizil- gesellschaften im Kanton Schwyz von A. Camenzind, Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung

Im Kanton Schwyz treten per 1.1.1987 bei der Besteuerung von Holding- und Domizilgesellschaften wesentliche Neuerun- gen in Kraft, Nachdem man erkannt hatte, dass das geltende System verschiedene Mängel und Lücken aufweist, wurde die- ses neusten Erkenntnissen und Vorstellungen angepasst. Der Kanton Schwyz verfügt damit bei der Besteuerung von Holding- und Domizilgesellschaften über eine moderne Gesetzgebung, die vor allem im Bereich der gemischen Domizilgesellschaf- ten teilweise eigene, neue Wege geht.

l. Ausgangslage Mit Datum vom 15.10.1985 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz der Kantonalen Steuerverwaltung den Auftrag erteilt, die geltende Regelung bei der Besteuerung von Holding- und Domizilgesellschaften neueren Vorstellungen anzupassen. Da- bei konnte man auf die Kenntnisse eines erfahrenen Spezia- listen und Kenners dieser Materie, Prof. Dr. Walter Ryser 1 zurückgreifen, der zusammen mit der Kantonalen Steuerver- waltung kurz- und längerfristige Verbesserungsmöglichkei- ten ausarbeitete, Die längerfristig ins Auge gefassten Aende- rungen sollen im Rahmen der Totalrevision des Steuergeset- zes per 1.1.1989 verwirklicht werden, wogegen die kurzfristi- gen, realisierbaren Neuerungen mit einer Teilrevision der Vollzugsverordnung und der Ausarbeitung von Weisungen per 1.1.1987 in Kraft gesetzt werden.

2. Die Grundzüge des bis zum 31,12.1986 geltenden Rechts

2.1. Allgemeines

Der Kanton Schwyz kennt in seiner Steuergesetzgebung die

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reine und die gemischte Holdinggesellschaft sowie die reine und gemischte Domizilgesellschaft. Inhaltlich weichen diese nicht wesentlich von den Gesellschaftstypen ab, wie sie in den umliegenden Kantonen, namentlich im Kanton Zug, heraus- gebildet wurden.

Literatur ist keine vorhanden und auch in der Judikatur (Kan- tonale Steuerkommission und Verwaltungsgericht) finden sich kaum Entscheide zu dieser Thematik. Dies mag einerseits dar- auf zurückzuführen sein, dass der Kanton Schwyz nicht zu den "grossen" Holding- und Domizilkantonen zu zählen ist, andererseits mag auch der Umstand dazu beigetragen haben, dass der Kanton Schwyz diese Privilegierungsformen erst spät ins Gesetz aufgenommen und sich bei der Anwendung und Aus- legung seiner Gesetzesbestimmungen weitgehend nach dem Kanton Zug ausgerichtet hat. Erst in jüngster Zeit wurde versucht, mit internen Richtlinien die wichtigen offenen Probleme zu lösen und auch schriftlich zu fixieren,

Neuerdings ist eine Broschüre "Die Besteuerung der Holding- und Domizilgesellschaften im Kanton Schwyz" erhältlich, wel- che von der Kantonalbank Schwyz herausgegeben wird und mit welcher die bisherige Regelung und Neuerung ausführlich be- handelt werden (Bezug gratis bei der Kantonalbank Schwyz oder bei der Kantonalen Steuerverwaltung 1 Bahnhofstrasse 15 1 Schwyz),

2.2. Die Besteuerung der einzelnen Gesellschaftstypen

2.2.1. Die Besteuerung der reinen Holdinggesellschaft

Besteuerungsgrundlagen bilden der § 41 Abs. 1 2. Satz StG und§ 45 VVo (vgl. StB 5 1 S, 15 und StB 12 1 s. 12*),

*StB = Steuerbuch des Kantons Schwyz, herausgegeben von der Kantonalen Steuerverwaltung

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Als reine Holdinggesellschaften gelten Kapitalgesellschaf- ten, deren Hauptzweck und Tätigkeit die dauernde Verwaltung von Beteiligungen bildet, wobei daneben keine wesentliche in Betracht fallende, industrielle, kommerzielle oder ge- werbliche Tätigkeit entfaltet werden darf.

Obwohl das Gesetz von juristischen Personen spricht, wurde in Auslegung der massgebenden Bestimmung die Privilegierung nur Kapitalgesellschaften zuerkannt. Neben dem Hauptzweck (dauernde Verwaltung von Beteiligungen) kann die reine Hol- dinggesellschaft weiteren Geschäftsaktivitäten nachgehen, Diese dürfen nach § 45 VVo nur "nicht wesentlich in Betracht" fallen, was der Praxis folgend dann der Fall ist, wenn weni- ger als 60 % der Erträge aus Beteiligungserträgen und weni- ger als 60 % der Aktiven aus Beteiligungen bestehen.

Was das Steuermass betrifft, so ist davon auszugehen, dass die reinen Holdinggesellschaften im Kanton Schwyz lediglich eine Kapitalsteuer und keine Ertragssteuer entrichten, Die Kapitalsteuer, welche ohne Vielfaches geschuldet ist (vgl. § 41 Abs, 3 StG), beträgt zwischen 0,4 und 1 o/oo, in je- dem Fall aber mindestens Fr, 100,--, Innerhalb dieser Li- mite wird der Steuersatz durch das Finanzdepartement fest- gelegt.

2.2.2. Die Besteuerung der gemischen Holdinggesellschaft

Besteuerungsgrundlagen hiefür bilden § 38 Abs, 4 StG und § 47 VVo (vgl. StB 5, S, 15 und StB 12, S, 12).

Wie der Bund und die meisten Kantone kennt auch der Kanton Schwyz die gemischte Beteiligungsgesellschaft, auch wenn sie im Steuergesetz begrifflich nicht erwähnt wird, Aus- drücklich von ''gemischten" Holdinggesellschaften spricht dagegen die VVo im Randtitel zu § 47 und bestimmt zusammen mit § 38 Abs, 4 StG, dass sich bei Gesellschaften, die mit mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital anderer Gesell-

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schaften beteiligt sind, der auf dem Reinertrag geschuldete Steuerbetrag im Verhältnis des Ertrages dieser Beteiligung zum gesamten Rohertrag ermässigt.

Als gemischte Holdinggesellschaften gelten Kapitalgesell- schaften aller Art, die neben ihrer eigenen Tätigkeit und Zwecksatzung als Handels-, Fabrikations- oder Gewerbebetrieb noch Beteiligungen in einem bestimmten Umfange besitzen.

Während ursprünglich nur die reine Holdinggesellschaft eine Vorzugsbehandlung genossen hatte, wurde 1972 in enger Anleh- nung an das Wehrsteuerrecht auch eine anteilsmässige Privi- legierung für die gemischte Beteiligungsgesellschaft einge- führt. Im Gegensatz zur Bundessteuer genügt aber nicht schon eine Beteiligung von 20 % oder 2 Millionen, sondern diese muss immer mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital an- derer Gesellschaften betragen.

Allgemein kann gesagt werden, dass es sich bei der gemisch- ten Holdinggesellschaft um eine gewöhnliche Kapitalgesell- schaft handelt. Die Besonderheit besteht lediglich darin, dass sie gewisse Vermögenswerte besitzt, die bereits früher in irgendeiner Form besteuert wurden, was mit einem entspre- chenden Abzug, um die Dreifachbelastung auszuschliessen 1 vermieden werden soll.

Bemessungsgrundlagen und Steuermass richten sich somit nach den Vorschriften wie sie für die Kapitalgesellschaften be- stehen. Hinzu kommt der Beteiligungsabzug 1 wobei der geschul- dete Steuerbetrag wie bei der direkten Bundessteuer im Ver- hältnis des Ertrages der Beteiligung zum gesamten Rohertrag ermässigt wird (§ 38 StG und Art. 59 BdBSt). Eine Ermässi- gung auf dem Kapital kennt der Kanton Schwyz nicht.

141

2.2.3, Die Besteuerung der reinen Domizilgesellschaft

Besteuerungsgrundlage bilden der § 41 Abs, 1 1. Satz StG und § 43 VVo (vgl. StB 5 1 S, 15 und StB 12 1 S, 12).

Als "reine" Domizilgesellschaft nach schwyzerischem Recht werden jene Kapitalgesellschaften bezeichnet, die im Kanton Schwyz nur ihren Sitz haben, kein eigenes Personal beschäf- tigen, keine Büroräumlichkeiten unterhalten und keine ge- schäftlichen Tätigkeiten, d.h. nur eine Verwaltungstätigkeit ausüben. In Auslegung des Gesetzes werden wiederum nur Ka- pitalgesellschaften privilegiert.

Reine Domizilgesellschaften schulden eine Kapitalsteuer von 0 1 4 - 1 o/oo, Eine Ertragssteuer ist nicht geschuldet,

2.2.4. Die Besteuerung der gemischen Domizilgesellschaft

Besteuerungsgrundlage bildet § 44 VVo (vgl. StB 12 1 S, 12).

Bei den gemischten Domizilgesellschaften handelt es sich um Unternehmungen, die zwar zum überwiegenden Teil die Vor- aussetzungen der reinen Domizilgesellschaft erfüllen, Da- neben können sie aber Tätigkeiten ausüben, die über die bei der reinen Domizilgesellschaft erlaubte Verwaltungstätigkeit hinausgehen. Diese Tätigkeiten können zudem mit eigenem Per- sonal in eigenen Büroräumlichkeiten ausgeführt werden.

Die gemischte Domizilgesellschaft ist ein Kind der Praxis, Sie wurde in Anlehnung an den Kanton Zug entwickelt und fin- det im Gesetz keine ausdrückliche Erwähnung. Dagegen ist sie in der Vollzugsverordnung näher definiert.

Die gemischten Domizilgesellschaften entrichten eine Ertrags- steuer, wobei der Ertrag aus Geschäftstätigkeit im Inland voll und der Ertrag aus Geschäftstätigkeit im Ausland zu einem Viertel nach § 40 Abs, 1 Buchstabe a StG besteuert

142

werden. Beteiligungserträge sind steuerfrei. Daneben ist die ordentliche Kapitalsteuer geschuldet, wobei die offe- nen Reserven nur zur Hälfte erfasst werden,

3. Die Mängel der geltenden Ordnung und Verbesserungsvor- schlä e

3.1. Reine Holdinggesellschaft

Bei der Besteuerung der reinen Holdinggesellschaft ergeben sich mit der bestehenden Regelung Probleme, vor allem bei der Umschreibung der Voraussetzungen, die zur Qualifikation einer Gesellschaft als reine Holdinggesellschaft erfüllt sein müssen sowie bei der Umschreibung des Kreises der Steu- erpflichtigen, denen die Bevorzugung gewährt werden soll,

Zu prüfen war weiter die Frage, was als Beteiligung bzw, Beteiligungsertrag zu gelten hat und wie Kapitalgewinne zu behandeln sind, nachdem hierüber nicht in allen Teilen kla- re Vorstellungen bestanden. Nicht geregelt war bis heute auch die Frage, was geschehen soll, wenn die Qualifikations- voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,

3. 2. Gemischte Holdinggesellschaft

Bei der gemischen Holdinggesellschaft ergaben sich weniger Schwierigkeiten, nachdem man sich hier weitgehend an die Bundesvorschriften gehalten hat, Einer Lösung zuzuführen ist allenfalls die Methode für die Festsetzung des Beteili- gungsabzuges. Der Bund und eine Mehrzahl von Kantonen stel- len wie der Kanton Schwyz bis anhin auf das Verhältnis der Erträge zum gesamten Rohertrag ab, Modernere Tendenzen ge- hen in Richtung Steuerermässigung im Verhältnis der Netto- erträge aus massgebenden Beteiligungen zum Nettogewinn. Die- se Lösung ist im Harmonisierungsentwurf und im Zürcher Steu- ergesetz vorgesehen, Nachdem die Rohertragsmethode heute fest im Gesetz verankert ist, ist jedoch eine Aenderung nur im Rahmen einer Gesetzesrevision möglich,

143

3.3. Reine Domizilgesellschaft

Hier drängte sich vor allem eine klarere Umschreibung der Art der Tätigkeit auf, die solche Gesellschaften ausüben dürfen, ohne ihre Qualifikation zu verlieren. Die Bestim- mung in § 43 VVo ist nicht in allen Teilen klar. Das Gesetz spricht von Erträgen aus in der Schweiz getätigten Handels- geschäften, die VVo von Geschäftstätigkeit, Neuerdings wird nun im Inland jede Verwaltungstätigkeit, d,h, die Anlage und Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Verwertung von immateriellen Rechten und know how und die Fakturierung für ausländische Gesellschaften erlaubt, Im Ausland ist jede Tätigkeit gestattet,

3.4. Gemischte Domizilgesellschaft

Die Hauptprobleme bestehen hier darin, dass zwar eine Rege- lung für sogenannte gemischte Domizilgesellschaften besteht, dass diese jedoch auf einer eher schwachen gesetzlichen Grund- lage basiert und auch mit Bezug auf die Formulierung nicht in allen Teilen klar ist, Es erschien deshalb angebracht, schon heute im Rahmen der Vollzugsverordnung eine Präzisie- rung vorzunehmen, Weiter stellten sich Folgende Probleme:

Soll die Behandlung nur ausländisch beherrschten Gesellschaf- ten gewährt werden oder soll sie allenfalls auch auf inlän- disch beherrschte Gesellschaften erstreckt werden? Selbst wenn im Rahmen des Harmonisierungsentwurfes auch inländisch beherrschte Gesellschaften zulässig sind, erscheint ein Fest- halten an der ausländischen Beherrschung sinnvoller, zumal die Harmonisierungslösung nicht mit der Schwyzer-Lösung ver- gleichbar ist und man sich zu Recht fragen kann, ob die in diesem Punkt zu weit gehende Freimütigkeit nicht zukünftige Sonderbehandlungen der ganzen Kategorie in Frage stellt.

Weiter stellt sich die Frage, ob daneben zusätzlich eine Verbindung mit ausländischen Unternehmungen gefordert wer-

144

den soll. Prof, Dr, Ryser empfiehlt dies zur besseren Ab- hebung gegenüber der Lage angestammter schweizerischer Ge- sellschaften, die der ordentlichen Besteuerung unterliegen, vorausgesetzt, die geforderte Verbindung wird auch in einer loseren Form als der der Beherrschung geduldet,

Im übrigen bleibt zu klären, ob die Gewährung der besonde- ren Regelung an eine Beschränkung der Tätigkeit auf eine Hilfsfunktion oder gar nur auf eine reine Verwaltungstätig- keit beschränkt werden, wie dies z,B, im Kanton Zürich oder im Harmonisierungsentwurf vorgesehen ist.

Fest steht, dass die Realität in beiden Fällen vom Buchsta- ben des Gesetzes weit entfernt sein kann und dass in Anleh- nung an Prof. Dr. Ryser die Schwergewichte besser auf andere Merkmale zu legen sind: "Auswirkung oder Entfaltung der Tä- tigkeit im Ausland" und keine (oder nur unbedeutende) aktive Teilnahme am allgemeinen internen Wirtschaftsverkehr,

Wird eine Privilegierung der Auslanderträge gegenüber den Inlanderträgen ins Auge gefasst, so stellt sich die Frage, wie die einzelnen Begriffe zu definieren sind,

Endlich war zu prüfen, wie weit das Privileg der reinen Hol- dinggesellschaft auf die gemischten Gesellschaften erstreckt werden soll, Dabei geht es vor allem um die Frage, ob Finanz- erträge, die nicht als eigentliche Beteiligungserträge zu qualifizieren sind, auch die Steuerbefreiung geniessen sollen,

4. Die Besteuerung der Holding- und Domizilgesellschaften

nach dem ab 1.1.1987 geltenden Recht Betrachtet man die vom Regierungsrat beschlossenen und in den Weisungen verankerten Neuerungen (diese kHnnen bei der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden), so stellt man fest, dass bei den reinen Holdinggesellschaften eine Locke- rung beim Beteiligungs- und Beteiligungsertragsbegriff reali-

145

siert wurde, während die gemischte Holdinggesellschaft sich nach wie vor im wesentlichen an das Bundessteuerrecht an- lehnt. Bei der reinen Domizilgesellschaft wurden Klarstel- lungen mit Bezug auf die erlaubten Tätigkeiten vorgenommen. Die wesentlichsten Aenderungen liegen zweifellos bei der gemischten Domizilgesellschaft 1 welche teilweise gänzlich neu ausgestaltet wurde. Dabei ist man vor allem bei der Be- steuerung der Auslanderträge und bei den objektiven Besteue- rungsvoraussetzungen neue, eigenständige Wege gegangen.

Zusammenfassend ergibt sich folgender Ueberblick:

146

UEssEilssL!CK: DIE BESTEUERUNG DER 1\0LDING- UNO OO~!ZllGESELLSCIIAFT !~ KANTON SCI\Wrz NACII NEUo~ Ass l. JANUAR !981 GElfoNDEH RECI\1

reine Holdi ngge se II schaft

gemischte Holdinggesellschaft

reine Domi z i I g e se 11 sch a ft

gemischte Domizilgesellschaft

1.

BegriFF

Als reine Hold i ngge se II sch a F-

ten gelten Kapitalgesellschaf-

ten, deren Hauptzweck und

Tätigkeit in der dauernden

Verwaltung von Beteiligungen

besteht, ..,obe i daneben keine

wesentliche in Betracht fal-

len de, industrielle, komme r-

zielle oder gewerbliche Tätig-

keit entfaltet wird.

Als gemischte Holdinggesell-

schaften gelten Kapitalgesell-

schaFten aller Art, die neben

ihrer Tätigkeit und Zweckset-

zung als Handels-, Fabrika-

tions- oder Gewerbebetrieb Be-

teiligungen in einem bestimm-

ten Umfange besitzen.

Als reine OomizilgesellschaF-

ten gelten Kapitalgesellschaf-

ten, die im Kanton nur ihren

Sitz haben, kein eigenes Per-

sona 1 beschäftigen, keine Bü-

roräumlichkeiten unterhalten

und keine ger.chäftliche Tätig-

ke i t (d. h. nur Verwal tungstä-

tigkei ten) ausüben.

Als gemischte Oomizilgesellschaf-

ten gelten Kapitalgesellschaften

und Genossenschaflen sowie Zweig-

niederlassungen von solchen Gesell-

schaften, die ausUindisch beherrscht

und mit ausländischen -Unternehmun-

gen verbunden sind und deren (in-

dustrielle, kommerzielle oder ge-

werbliche) Geschäftstätigkeit sich

überwiegend oder aussc.hliesslieh

im Ausland auswirkt oder abwickelt.

-

2'

Die subjektiven Besteue-

rungsvorauss e t zungen

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften und Genos-

sensehaften und Zweignieder lassun-

gen von solchen Unternehmungen

3.

Die objektiven Besteue-

rungsvorschri ften

3.1

Ge se II sch a Ft szweck

Hauptzweck • dauernde Verwal-

tung von Beteiligungen

Der Hauptzweck muss statuta-

risch sichergestellt und auch

tatsächlich verfolgt werden.

Nebenzweck • keine inhaltliche

aber umfal'lgmäss ige Beschrän-

kung

Jeder Zweck ist erlaubt. Der

Bete i I i g un gs ab zug (Schachtel-

privi!e.g) wird aber nur ge-

währt, wenn die Beteiligung

mindestens 20 ~ am Grund- oder

Stammkapital anderer Gesell-

schaften ausmacht.

Keine Beschränkung mit Bezug

auf den Gesellschaftszweck

Keine Beschränkung mit Bezug auf

den Gesellschaftszweck

3. 2

Verhältnis Haupt- und

Nebentätigkeit

Oie Nebentätigkeit. d. h. eine

industrielle, kommerzielle

oder gewerbliche Tätigkeit

darf nicht mehr als 4D r. der

Kein Verhältnis Haupt- und Ne-

bentätigkeitverlangt

In der Sch~o~eiz nur reine Ver-

waltungstätigkeit erlaubt. Als

solche gelten die Anlage und

Verwaltung (inklusive Liegen-

Kein Verhältni~ Haupt- und Neben-

tätigkeitverlangt

-----------------------~-~--------

reine Holdinggesellschaft gemischte Hol di ngges ell scha ft reine Domizil g ese 11 scha ft gemischte Domizilgesellschaft

Gesamterträge ausmachen und die Beteiligungsaktiven müssen mindestens 60 % der Gesamtak- t iven ausmachen. Diese Erfor- dernisse sind kumulativ zu er- füllen.

3.3 In-/ aus länd i sehe Beherr- Keine VorschriFt; sowohl in- schung wie ausländische Beherrschung ist möglich.

3.4 Eigenes Personal, eigene Personal keine Beschränkung

Geschäftsräume, i nländ i- Liegenschaftenbesitz und eige- sehe Liegenschaften ne Geschäftsräume erlaubt

3.5 Weitere objektive Be- steuerungsvoraussetz u n- gen oder Bemessungs- grundlagen

3 .5.1 Be tei 1igungsbe griff Als Beteiligungen gelten Ak- tien, Stammeinlagen, Anteils- scheine, Par tiz i pa t ionsscheine sowie Genussscheine von in- und ausländischen Kap i talge- sellschaften.

schaften) eigenen Vermögens und die Verwertung von immate- riellen Rechten und know how sowie Fakturierung und !nk as- so für ausländische Gesell- schaften. Ausländische Tätig- keiten aller Art sind erlaubt.

Keine VorschriFti sowohl in-

Keine Vorschrift; sowohl in-

Verlangt wird:

wie ausländische Beherrschung

wie ausländische Beherrschung

a) ausländische Beherrschung,

ist möglich.

ist möglich.

b) Verbundenheit mit ausländi-

sehen Unternehmungen bzw. enge

wirtschaftliche Verflechtung,

  1. c) mehr als BO % aller Erträge sind dem Ausland zuzurechnen.

Keine Beschränkung

Kein eigenes Personal und kei-

ne eigene Geschäftsräume

Liegenschaftsbesitz zu Anla-

gezwecken iat erlaubt.

Keine Beschränkung

Der Beteiligungsbegriff rich-

tet sich nach den Bestimmungen

bei der direkten Bundessteuer.

reine Hold i ngge s e llsch a ft

gemischte Holdinggesellschaft

Diesen gleichgestellt sind längerfristige Darlehen an be- herrschten ausländischen Ge- sellschaften, sofern diese mindestens 1/2 Million Franken betragen.

3.5.2 Umfang der Beteiligung

Keine Vorschrift

Mindestens 20 % am Grund- oder

Stammkapital anderer Gesell-

schaften oder Genossenschaften

3. 5.3 Bewertung der Beteili-

Nach den Bewertungs v orsch ri f-

Nach den Bewertungsvorschri f-

gung

ten über die Bewertung kotier-

ter oder nicht kotierter Wert-

papiere

ten über die Bewertung kotier-

ter oder nicht kotierter Wert-

papiere

3. 5.4 Bete i I i gun gs e rt r agsbe-

Als Beteiligungserträge gelten

Der Beteiligungsertragsbegriff

griff

Gewinnanteile oder sonstige

Vergütungen aus Beteiligungen

inklusive Kapitalgewinne.

rithtet sich nach den Bestim-

mungen bei der direkten Bun-

dessteuer.

4. Semes s un~ s grun d1age und

Steuermass

4.1 Ertragssteuer

Keine Ertragssteuer

Ertragssteuerbemessung wie bei

den gewöhn! ichen Kapi talge-

sellschaften im Sinne von § 40

StG zu einem Satz zwischen

2. 7 - 4,5% multipliziert mit

einem Vielfachen für die Kan-

tons-, Bezirks-, Gemeinde- und

Ki rchg emei ndest eue rn

Beteiligungsabzug wie bei der

direkten Bundessteuer im Ver-

häl tnis des Beteiligungsertra-

ges zum gesamten Rohertrag

reine Domi z i lges ellsch aft gemischte Domizilgesellschaft

Keine Vorschrift Keine Vorschrift

Als Beteiligungserträge gelte,n Gewinnanteile oder sonst-ige Ver- gütu11gen aus Seteil igungen in- klusive Kapitalgewinne.

Keine Ertragssteuer Ertragssteuerbemessung wie bei den normalen Kapitalgesellschaf- ten mit folgenden Einschränkungen:

  1. a) Inlanderträge werden voll be- steuert, d. h. zu einem Satz zwischen 2, 7 - 4,5 % multipli- ziert mit einem Vielfachen für Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern

  2. b) Von den Auslanderträgen ist in der Regel 1/10 zum ordent- liehen Tarif und nach den or-

reine Holdinggesellschaft

gemischte Holdinggesellschaft

reine Domizilgesellschaft

gemischte Domizilgesellschaft

dentlichen Bemessungsvorschrif- ten zu versteuern. Die übrigen gj!O sind steuerfrei. Dieser Ansatz kann bis auf 1/5 er- höht oder bis auf 1/20 er- mässigt werden.

  1. c) Beteiligungserträge sind steu- erfrei.

4.2

Kapitalateuer

Kapitalsteuer von 0,4 - 1 o/oo

vom Kapital und den offenen

Reserven ohne Vielfaches von

Kanton, Bezirk, Gemeinde und

Kirchgemeinde

Kapitalsteuer von l o/oo vtlm

steuerbaren Kapital mit ein~m

Vielfachen für Kantons-, Be-

zirks-, Gemeinde- und Kirchge-

meindestellern

Kapitalsteuer von 0,4- 1 o/oo

vom Kapital und den offenen

Reserven ohne Vielfaches ftJr

Kantons-, Bezirks- Gemeinde-

und Kirchgemeindesteuern

Kapital- bzw. Vermögenssteuer von

I o/oo pro Einheit vom steuerba-

ren Kapital bzw. steuerbaren Ver-

mögen

Das einbezahlte Kapital wird zu

100 %, die offenen Reserven und

die als Ertrag versteuerten Re-

serven werden zu SO % besteuert.

Die Steuer pro Einheit wird mit

einem Vielfachen für die Kantons-,

Bezirks-, Gemeinde- und Kirchge-

meindesteuern multipliziert.

Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNerwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 21. Mai 1986 i.S. B. (StKE 302+303/85)

Doppelbesteuerung, internationale: Steuerdomizil im inter- nationalen Verhältnis, DBA mit Griechenland (§ 4 Abs, 1 lit. b und § 13 StG; Art. 3 Ziff. 1 lit, b BdBSt; Art. 4 und 27 DBA-G); Zwischenveranlagung (§ 70 StG; Art. 96 BdBSt)

Sachverhalt:

A) B. eröffnete als griechischer Staatsangehöriger am 1.11.1970 in R. eine Arztpraxis. Bereits am 6.9.1976 erwarb er das Schweizer Bürgerrecht. Seit 1.7.1981 führt er die Arztpraxis zusammen mit Dr. H. weiter. Im Ge- schäftsjahr 1981/82 entfielen auf den Einsprecher 25 %, 1982/83 28,3 % der Praxiseinnahmen. Diesen Prozentsät- zen des Ertrages entspricht die zeitliche Belastung des Einsprechers in der Praxis. Seit dem 1.7.1981 will sich der Einsprecher während rund 9 Monaten im Jahr in Grie- chenland aufhalten, wo seine 2 Kinder eine Privatschule besuchen sollen. Seinen Angaben in der Steuererklärung zufolge bestreitet B. den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt in R. Er verfügt in X. über eine Eigentumswohnung sowie in R. über eine Wohngelegenheit, wenn er sich dort als Arzt betätigt. In Griechenland besitzt er gernäss Steuererklä- rung seit längerer Zeit ein Haus zu Eigentum (bereits lange vor dem 1.7.1981).

B) Mit Entscheid vom 20.3.1985 wies die Veranlagungsbehörde staatssteuerlich und bundessteuerlich eine Zwischenver- anlagung ab 1.7.1981 ab. Nur für die direkte Bundessteuer gewährte sie eine Zwischenveranlagung auf den 1.1.1983. Für die Periode 1981/82 belief sich das steuerbare Ein-

151

kommen staatssteuerlich auf Fr. 157 200.-- 1 satzbestim- mend Fr. 175 800.-- 1 bundessteuerlich auf Fr. 179 900.--, ab 1.1.1983 Fr. 38 400.--; für die Periode 1983/84 lau- ten die Faktoren staatssteuerlich Fr. 150 400.--, satz- bestimmend Fr. 152 500.-- 1 bundessteuerlich Fr. 15 300.--.

C) Gegen die Abweisung des Gesuches um Zwischenveranlagung per 1.7.1981 und gegen die Veranlagungsverfügung 1983/84 liess der Pflichtige Einsprache erheben. Er stellte da- bei folgende Anträge:

1. Es seien die Veranlagungsverfügungen vom 20.3.1985

betreffend die Steuerjahre 1981/82 (ZV) und 1983/84 samt Steuerausscheidungen aufzuheben.

2. Es sei die unbeschränkte Steuerpflicht des Einsprache- führers ab 1.7.1981 für beendet zu erklären.

3. Es sei das aufgrund der beschränkten Steuerpflicht

ab 1.7.1981 steuerbare Einkommen für die eidgenössi- sche Wehrsteuer wie auch für die Staats- und Gemein- desteuer auf Fr. 20 745.--, das steuerbare Vermögen auf Fr. 44 700.-- zu veranlagen.

4. Es sei für die Jahre 1983/84 das steuerbare Einkommen

für die eidgenössische Wehr- sowie Staats- und Gemein- desteuer auf Fr. 20 745.--, das steuerbare Vermögen auf Fr. 40 893.-- zu veranlagen.

Eventualiter:

1. seien die Veranlagungsverfügungen vom 20.3.1985 be- treffend die Steuerjahre 1981/82 (ZV) und 1983/84 samt Steuerausscheidung aufzuheben;

2. sei der Einspracheführer auf den 1.7.1981 mit einem jährlichen reinen Einkommen von Fr. 60 422.-- zu ver- anlagen und das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer mit Fr. 34 640.-- 1 jenes für die eidgenössische Wehrsteuer mit Fr. 38 655.-- festzu- legen;

152

3. sei der Einspracheführer für 1983/84 mit einem jähr- lichen reinen Einkommen von Fr. 28 380.-- zu veran- lagen und das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer mit Fr. 1 841.--, jenes für die eidgenHssische Wehrsteuer mit Fr. 15 300,-- festzu- legen,

Im wesentlichen begründet der Pflichtige seine Einspra- chen damit, sein Wohnsitz befinde sich seit dem 1.7.1981 in Athen, Griechenland, Er sei damit aus der schweize- rischen unbeschränkten Steuerpflicht ausgeschieden und in der Schweiz nur noch beschränkt steuerpflichtig. Der Uebertritt aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht lHse kantonal und eidgenHssisch für alle Einkünfte aus der Schweiz Gegenwartsbemessung aus. Eine Zwischenveranlagung mit Gegenwartsbemessung resultiere aber auch daraus, dass er die Arztpraxis im Rahmen der Einzelfirma aufgegeben habe. Seit 1.7.1981 betreibe er die Arztpraxis nämlich als einfache Gesellschaft mit H. weiter. Es handle sich um einen Berufswechsel sowie um die Aufgabe eines Geschäftes; beides Führe staats- und bundessteuerlich zu einer Zwischenveranlagung.

D) Am 22.1.1986 teilte die Einspracheinstanz dem Pflichti- gen mit, sie erwäge eine Aufhebung der bundessteuerli- chen Zwischenveranlagung per 1.1.1983, da die Voraus- setzungen für deren Vornahme im Sinne von Art. 96 BdBSt unter Berücksichtigung der bundesgerichtliehen Rechtspre- chung nicht bestehen, Der Pflichtige hielt mit Schreiben vom 28.1.1986 an seiner Einsprache vollumfänglich fest,

E) Das übrige ergibt sich, soweit für die Entscheidung des Falles erforderlich, aus den Erwägungen,

153

Erwägungen:

1. Die Einsprache erfolgte innert der 30-tägigen Frist

(Art. 99 Abs. 1 BdBSt, § 73 Abs, 1 StG), Sie (die Einsprache) enthält einen Antrag und eine Begründung (Art, 101 BdBSt, § 74 StG), Demzufolge behandelt die Einspracheinstanz die Rechtsmitteleingabe materiell.

2, Materiell ist vorerst zu erörtern, ob der Einspre- cher in den massgebenden Steuerperioden in der Schweiz unbe- schränkt steuerpflichtig ist. Aufgrund der verfassungsrecht- lichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen richtet sich das Hauptsteuerdomizil im internationalen Verhältnis nach allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen, welche dem kan- tonalen und bundesstaatliehen Recht nach allgemeinen Grund- sätzen - sofern das Doppelbesteuerungsabkommen den zur Dis- kussion stehenden Gegenstand überhaupt normiert - vorgehen (vgl. A. Knechtle 1 Grundfragen des internationalen Steuer- rechts, Basel 1976 S, 184 ff,), Der Einsprecher beruft sich auf das DBA mit Griechenland, Dieses Doppelbesteuerungsab- kommen trat am 21.2.1985 in Kraft, Gemäss Art. 27 Ziff. 2 DBA mit Griechenland (DBA-G) gilt dieses Abkommen für die Steuerjahre 1 die ab oder nach dem 1.1.1983 beginnen, Dem- zufolge erfasst das DBA-G die Periode 1981/82 nicht, Zwar käme bei einer ZV per 1.7.1981 das Bemessungsjahr 1981 in die Periode 1981/82. Im Regelfall bildet das Jahr 1981 ne- ben 1982 Bemessungsgrundlage der Periode 1983/84, Aber das DBA-G beschlägt lediglich die Periode 1983/84 (Bemessungs- jahre 1981/82). Demzufolge kommt das DBA-G für die Periode 1981/82 in jedem Fall nicht zum Zuge.

Wie es sich diesbezüglich im einzelnen verhält, kann offen bleiben, da in casu das innerstaatliche Recht wie das DBA-G zum gleichen Ergebnis führen. Die Einspracheinstanzen erörtern vorerst die steuerlichen Probleme vor der Geltung des DBA (Periode 1981/82) und sodann gemäss dem Doppelbe- steuerungsabkommen mit Griechenland (Periode 1983/84),

154

2.1. Gernäss Art. 3 Ziff, 1 lit, b BdBSt sind natürliche

Personen bundessteuerpflichtig 1 die sich in der Schweiz auf- halten und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Aufent- halt in der Schwejz lHst sofort die unbeschränkte Steuer- pflicht aus, wenn damit eine Erwerbstätigkeit verbunden ist (vgl. E. Känzig, Die eidg, Wehrsteuer 1 Basel 1982 N 6 zu Art. 3 BdBSt; H, Masshardt 1 Kommentar zur direkten Bundes-· steuer 1 Zürich 1985 S, 36; R. von Siebenthal 1 PersHnlicher Geltungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen und Ansäs- sigkeit1 in: E, HHhn 1 Handbuch des internationalen Steuer- rechts der Schweiz, S, 124). Der Pflichtige betätigt sich nach seinen eigenen Angaben als selbständiger Arzt in R, während 12 Wochen im Jahr, Ob die Zeitdauer zutrifft, mag offen bleiben; jedenfalls übt er damit in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus und hält sich dafür hier auf. Demzu- folge unterliegt er bundessteuerlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Bundessteuerlich kann einstweilen offen blei- ben, wie es sich mit dem Wohnsitz bzw. der Ansässigkeit ver- hält.

2.2. Das kantonale Steuergesetz enthält in § 4 lit,

b eine dem Bundessteuerrecht entsprechende Norm, wonach na- türliche Personen mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Kanton der Schwyzerischen unbeschränkten Steuerpflicht unter- liegen. Gernäss § 13 StG sind Einkommen und VermHgen aus Grund- eigentum, Betrieben und Betriebsstätten am Ort der gelegenen Sache zu versteuern. Abs, 3 derselben Bestimmung schreibt dafür auch im internationalen Verhältnis die Ausscheidungs- regeln des Bundessteuerrechts über das Verbot der Doppelbe- steuerung vor~ Nach der systematischen Stellung im Gesetz bezieht sich diese Bestimmung (Abs, 3) nur auf die in Abs, 1 aufgeführten steuerrelevanten Momente aus Grundeigentum, Betrieben und Betriebsstätten. Die Frage bedarf jedoch kei- ner abschliessenden ErHrterung. Auch wenn diese Norm staats- steuerlich im internationalen Bereich eine weitergehende Bedeutung hätte, sich somit wie im interkantonalen Recht auch auf das bewegliche VermHgen und die daraus fliessenden

155

Erträge bezöge, wUrde dies zu keiner andern Beurteilung fUh- ren, wie nachstehende Erwägungen ergeben.

2.3. Im interkantonalen Verhältnis hat eine natUrliehe

Person an jenem Ort das Hauptsteuerdomizil, zu dem sie in besonders enger Beziehung steht. Im Regelfall handelt es sich dabei um den Wohnsitz, der sich im interkantonalen Ver- hältnis im wesentlichen nach zivilrechtliehen Kriterien be- stimmt. Lehre und Rechtsprechung umschreiben den Wohnsitz als jenen Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dau- ernden Verbleibans tatsächlich aufhält (vgl. BGE lOB Ia 254 1 97 II 3; 104 Ia 266; 101 Ia 559). Zum Wohnsitzbegriff ge- hören somit zwei Elemente, nämlich Aufenthalt an einem Ort und die Absicht dauernden Verbleibans (Höhn/Athanas, Inter- kantonales Steuerrecht, Bern 1983 S, 102; K. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil Doppelbesteuerung, Ba- sel, Loseblatt, § 3 IA, l Nr. 16 und 17). Liegen die Vor- aussetzungen des steuerlichen Wannsitzes gleichzeitig fUr mehrere Orte vor, befindet sich das steuerlich massgebende Hauptdomizil an jenem Ort, zu dem die stärksten Beziehungen bestehen (vgl. Höhn/Athanas, a.a.o., S, 105). Fallen Arbeits- und Familienort auseinander, lässt sich darUber, an welchem Ort sich das Hauptsteuerdomizil befindet, keine allgemeine Regel aufstellen; ausschlaggebend sind die besonderen Um- stände des einzelnen Falles (vgl. Höhn/Athanas, a,a,O,, S, 107 1 BGE vom 29.6.1983 i.S. P. W., in: Der Steuerentscheid 1 Basel 1984 A.24.2l Nr. 1). Gernäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung - und das ist fUr unseren Fall wesentlich - Ober- wiegt die Beziehung zum Arbeitsort sogar bei regelmässiger Heimkehr, wenn "die BerufsausUbung die Persönlichkeit des Steuerpflichtigen so intensiv erfasst, dass demgegenOber die familiären und gesellschaftlichen Bindungen in den Hin- tergrund treten" (BGE lol Ia 560; Locher, a,a,O., § 3 Ib lb Nr. 3, 7, 11 1 14). Das Bundesgericht beurteilte zwar im zitierten BGE das Hauptsteuerdomizil fUr einen Unselbstän- digerwerbenden. Die Grundsätze Uber das Bestimmen des Haupt- steuerdomizils bei Trennung von Arbeitsort und Familienort

156

gelten jedoch fUr Unselbständigerwerbende wie fUr Selbstän- digerwerbende (vgl. Höhn/Athanas, a.a.o., s. 115; A. Rei- mann, Das Steuerdomizil natUrlicher Personen im schweize- rischen Steuerrecht, ZBl 1951 S. 495 f.).

2.4. Der Einsprecher betreibt seit 1970 in R. eine

Arztpraxis. 1976 liess er sich dort einbUrgern. Seinen An-· gaben zufolge betätigt er sich in der Praxis in R. seit dem 1.7.1981 in zeitlicher Hinsicht noch zu 25 %; sein Geschäfts- partner in der Arztpraxis Obernimmt die anderen 75 %. Ein Beizug der Akten des Partners des Einsprechers ergab, dass B. bereits im 2. Geschäftsjahr einen Anteil von 28 1 3 % auf- weist, was dieser verschwieg (die Steuererklärung 1985/86 gab er noch nicht ab, so dass aus seinen Akten dieser Sach- verhalt unersichtlich blieb). Diese Beanspruchung entspricht einer zeitlichen Beschäftigung von 3-4 Monaten jährlich. Seine Tätigkeit als selbständiger Arzt vollzieht sich nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum; vielmehr Ubt er seinen Arztberuf in der Schweiz zeitlich gestaffelt aus. Deswegen kehrt er jährlich mehrfach nach R. zurUck, wo ihm fUr die jeweiligen Aufenthalte die entsprechenden Wohnräume nach eigenen Angaben zur VerfUgung stehen. Zudem besitzt der Ein- sprecher in X. eine Eigentumswohnung.

Als Arzt Ubt der Einsprecher nach landläufiger Auffas- sung einen typischen Beruf aus, der das Einbringen der gan- zen Persönlichkeit in intensiver Weise erfordert (vgl. BGE 101 Ia 560). Die EinkUnfte des Pflichtigen in der Schweiz basieren also auf einem persönlichkeitsbezogenen Einsatz.

Aus den EinkUnften seiner Praxis bestreitet der Ein- sprecher sodann den Lebensaufwand fUr sich und seine Fami- lie. Er verfUgt nämlich Uber keine nennenswerten anderen Einkommensquellen. Der wirtschaftliche Lebensnerv des Ein- sprechers befindet sich daher in der Schweiz. Er ist zudem Kassenarzt und SUVA-Arzt (vgl. seine Abrechnungen). Diese vertraglichen Beziehungen Uber die entsprechende Aerztever-

157

einigung zu den Krankenkassen verstärken die wirtschaftli- chen wie auch persönlichen Beziehungen zum Kanton Schwyz,

Aus seiner langjährigen Praxis als Arzt in einer Landgemein- de entwickelten sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens relativ enge Arzt-Patienten- verhältnisse,

Der Einsprecher erklärte denn auch persönlich gegen- Ober der Gemeinde R., er walle seinen Wohnsitz in R. beibe- halten (vgl. Schreiben der Gemeinde R. vom 3.6.1985); die- ser Wille, der allein nicht massgebend wäre (vgl. Höhn/Atha- nas, a.a.D., s. 104; BGE 108 Ia 254) 1 äusserte sich in sei- ner regelmässigen RUckkehr in die Schweiz, um dort seine Arzttätigkeit auszuUben.

Bei dieser Sachlage vermag es zu keiner andern Beur- teilung zu fUhren, wenn der Einsprecher - was offen blei- ben kann - sich tatsächlich zu 70 - 75 % eines Jahres in Griechenland mit seiner Familie aufhalten sollte. In Grie- chenland ist er nicht erwerbstätig (vgl, seine Steuererklä- rungen). Die relativ ausgiebigen Aufenthalte in Griechen- land kann er sich nur dank seinen ArzteinkUnften- ••• - finanzieren.

Zusammenfassend fUhrt das Anwenden der bundesgericht- liehen Grundsätze Uber das Verbot der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis im Sinne von § 13 StG auf das internationale Steuerrecht zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das steuerlich relevante Hauptsteuerdomizil des Pflich- tigen nach wie vor in R. befindet. Demzufolge unterliegt der Einsprecher auch fUr die Periode 1981/82 der Schwyze- rischen und schweizerischen unbeschränkten Steuerpflicht,

3. Seit 15.2.1985 ist das Doppelbesteuerungsabkommen

mit Griechenland in Kraft. Die Bestimmungen dieses Abkom- mens gelten in der Schweiz FUr die Steuerjahre 1 die am oder

15B

nach dem 1.1.1983 beginnen (vgl. Art. 27 DBA-G), Der Ein- sprecher ruft Art. 4 dieses DBA an. Diese Bestimmung lautet:

"1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. Der Aus- druck umfasst eine nach dem Recht eines der Vertrags- staaten errichtete oder organisierte Personengesell- schaft.

2. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Per- son in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgen- des:

  1. a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine stän- dige Wohnstätte 1 so gilt sie als in dem Vertrags- staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

  1. b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte 1 so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhn- lichen Aufenthalt hat;

  1. c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bei- den Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaa-

159

ten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

  1. d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertrags- staaten oder keines der Vertragsstaaten 1 so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine

natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung be- findet."

Art. 4 DBA-G entspricht Art. 4 Musterabkommen der OECD (vgl. dazu K. Vogel, Kommentar Doppelbesteuerungsabkommen 1 München 19BO S, 132 ff.; Philipp/Loukota/Pollak, Internatio- nales Steuerrecht, 2. A., Loseblatt, Wien, Z4). Art, 4 Ziff. 1 DBA-G definiert den steuerlichen Wohnsitz nicht, sondern verweist diesbezüglich auf das innerstaatliche Recht (vgl. OECD-Kommentar zum Musterabkommen zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens zu Art, 4 in: Philipp/Loukota/Pollak 1 a,a,O., S, 302 ff,). Da nur der Bund, nicht aber der Kanton, Vertragspartner dieses DBA ist, und das internationale Recht dem kantonalen Recht vorgeht, bezieht sich die Verweisung nur auf das Bundessteuerrecht, Gernäss bisherigen Ausführungen (vgl. oben Ziff, 2.1.) löst bundessteuerrechtlich der Aufenthalt die unbeschränkte Steuer- pflicht aus, wenn damit das Ausüben einer Erwerbstätigkeit verbunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b BdBSt), Art, 4 Abs, 1 Satz 2 DBA-G greift nicht, da die schweize- rische Besteuerung aufgrund eines subjektiven Steueranknüp- fungsmerkmals erfolgt (vgl, Philipp/Loukota/Pollak, a,a,o., Z4 N2). Unterstellt man, was offen bleiben kann, der Ein- sprecher unterliege in Griechenland gernäss Art. 4 Ziff. 1 DBA-G der unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund des internen

160

griechischen Rechts, so sieht Ziff. 2 subsidiär eine kaska- denartige Bestimmung des steuerlichen Hauptdomizils vor, falls ein Pflichtiger in beiden Staaten ein Steuerdomizil im Sinne von Ziff. 1 aufweist.

In erster Linie richtet sich das Hauptsteuerdomizil nach dem Kriterium der ständigen Wohnstätte. Unter den Be-· griff "ständige Wohnstätte" fallen Häuser, Wohnungen, welche die natürliche Person als Eigentümer oder als Mieter besitzt, oder die dem Pflichtigen aus andern Rechtsverhältnissen fak- tisch regelmässig ·zum Benützen zur Verfügung stehen (vgl. OECD-Kommentar zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppel- besteuerung des Einkommens und des Vermögens, Ziff, 13 zu Art. 4 1 in: Philipp/Pollak 1 S, 304). Der Ausdruck "Wohnstät- te11 kann aufgrund der systematischen Stellung in Art, 4 DBA-G nicht das gleiche bedeuten wie Wohnsitz. Dies ergibt sich aus Art. 4 Ziff. 1 und Ziff. 2 DBA-G. Falls nämlich ein Pflichtiger sowohl in der Schweiz wie in Griechenland aufgrund der in Ziff. 1 genannten Momente den steuerlichen Wohnsitz aufweist, so gilt er subsidiär in dem Staate als ansässig, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügt. Wenn im Fall eines Doppelwohnsitzes gernäss Art, 4 Ziff, 1 DBA-G eine ständige Wohnstätte massgebend sein soll, kön- nen die Begriffe "~lohnsitz" und "Wohnstätte" nicht inhalts- gleich sein (vgl. Meyer/Hangartner, DBA Deutschland-Schweiz,

19. Ergänzungslieferung, Mai 19B5 zu Art. 4; Vogel, a,a,O.,

s. 164 f.).

Der Einsprecher ist Eigentümer einer Wohnung in X., hat in R. Räumlichkeiten, in denen er während seiner Tätig- keit wohnen kann. Demnach verfügt der Pflichtige in der Schweiz über ständige Wohnstätten im Sinne von Art, 4 Ziff. 2 DBA-G.

Wenn weiter zugunsten des Einsprechers angenommen wird, dass sein Haus in Griechenland das Kriterium der ständigen

161

Wohnstätte ebenfalls erfüllt, was offen bleiben kann, gilt gernäss DBA-G subsidiär, dass eine Person in dem Staate als ansässig gilt, zu dem sie die engeren, persönlichen und wirt- schaftlichen Beziehungen unterhält ("Mittelpunkt der Lebens- interessen"), Die Attribute persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bilden "nur differenzierte Prüfungskriterien für die Bestimmung des Begriffs Mittelpunkt der Lebensinte- ressen" (vgl. Vogel, a.a.o., S, 166), Die beiden Momente müssen nicht kumulativ vorliegen (Vogel, a,a,O,), Und dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich in der Schweiz, wie die Kantonale Steuerkommission bereits erörterte (vgl. Ziff. 2). Im übrigen verhielt sich der Einsprecher.wie ein Inländer, soweit sich dies zu seinen Gunsten auswirkt, in- dem er - durch seinen Treuhänder beraten - als Inländer die Verrechnungssteuer zurückforderte (vgl. Verrechnungssteuer- antrag in Steuererklärung 1983/84).

4. Der internationalen Ausscheidung kommt in casu - also

auch wenn das Hauptsteuerdomizil nicht in der Schweiz wäre - bei weitem nicht jene Bedeutung zu, die der Einsprecher ihr beimisst. Die Einkünfte aus selbständigem Erwerb betragen in der Periode 1983/84 Fr, 172 842.--; aus Grundeigentum in X. erzielt er Fr, 17 400,-- und aus jenem in Griechenland Fr. 15 000.--; der Wertschriftenertrag beträgt Fr, 367.--. Der Einsprecher glaubt, ein Uebergang von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht bringe ihn betreffend sämt- licher schweizerischer Einkünfte in die Gegenwartsbemessung. Diese Auffassung ist irrig, Gegenwartsbemessung tritt nur ein, wenn und soweit Veränderungen im Steuerdomizil (Verle- gung des Hautdomizils 1 Begründung eines Nebensteuerdomizils, sei es Begründung oder Aufgabe ausserkantonalen Liegenschaf- tenbesitzes oder einer Betriebstätte usw,) bestimmte Teilfak- toren des Einkommens und Vermögens beschlagen (vgl, E, Höhn, Interkantonales Steuerrecht, Bern 1983 S, 320 f., 322 f.; Franz Wassermeyer, Die beschränkte Steuerpflicht, in: K. Vogel, Grundfrage des internationalen Steuerrechts, Köln 1985 S, 62 f.), Falls sich der Mittelpunkt der Lebensverhält-

162

nisse entsprechend dem Antrag des Pflichtigen nach Griechen- land verschoben hätte, fielen lediglich das Wertschriften- vermögen und die daraus fliessenden Erträge aus der schwei- zerischen und Schwyzerischen Steuerhoheit (Berücksichtigung beim Steuersatz). Die Liegenschaft in Griechenland besass er nämlich bereits vorher. Die Einkünfte aus seiner Tätig- keit als Arzt in R. beträfen das Verlegen des Lebensmittel~

punktesins Ausland nicht (vgl. Art. 14 DBA-G). Die selb- ständige Erwerbstätigkeit des Einsprechers beschränkt sich auf R. In Griechenland praktiziert er gernäss Steuererklärung nicht. Demzufolge unterliegen seine gesamten Arzteinkünfte ausschliesslich der schweizerischen Steuerhoheit. Im übrigen lässt sich eine Gegenwartsbemessung nur vornehmen, wenn und soweit ein besonderer innerstaatlicher Zwischenveranlagungs- grund für diese Einkommensquelle besteht. Es gilt, dies im folgenden abzuklären.

5. Gernäss Art. 96 BdBSt nimmt die Veranlagungsbehörde

unter anderem bei der Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstä- tigkeit oder bei Berufswechsel eine Zwischenveranlagung vor. Die Reduktion der Arbeitszeit bildet hingegen grundsätzlich keinen Zwischenveranlagungsgrund (BGE vom 7.12.19B4 i.S. X. gegen Kantonale Rekurskommission des Kantons Bern). Im zitierten Entscheid führte das Bundesgericht aus, die Zwi- schenveranlagungsgründe wegen Aufgabe bzw. Aufnahme der Er- werbstätigkeit sowie wegen Berufswechsels seien in einem einschränkenden Sinn zu verstehen. In casu beendete der Ein- sprecher seine selbständige Erwerbstätigkeit als Arzt nicht. Er betätigte sich vor dem 1.7.1981 und nach diesem Datum als selbständiger Arzt. Ein Berufswechsel fand offensicht- lich nicht statt. Veränderungen im Bestand einer Personen- gesellschaft bzw. die Aufnahme eines weiteren Selbständig- erwerbenden in die Einzelfirma bewirken an sich keine Zwi- schenveranlagung. Für den einzelnen Gesellschafter oder Fir- meninhaber kann sich eine Zwischentaxation ergeben, weil er z.B. von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbs- tätigkeit wechselt (ein bisheriger Mitarbeiter wird als Part-

163

ner aufgenommen) oder wenn er die Einzelfirma 1 einfache Ge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Kollektivgesellschaft verlässt ~ damit seine selbständige Erwerbstätigkeit auf- gibt, Die Aufnahme von Dr, H. als selbständigen Arzt in die- se Praxis vermag allenfalls bei Dr. H. eine Gegenwartsbe- steuerung nach sich zu ziehen, falls und wenn er neu in den Kanton Schwyz gezogen ist oder wenn er bisher Unselbstän- digerwerbender gewesen wäre. Beim Einsprecher änderte sich lediglich die zeitliche Beanspruchung. Er blieb aber nach wie vor selbständigerwerbender Arzt.

Für die direkte Bundessteuer fehlt es daher an einem Zwischenveranlagungsgrund 1 der beim Einsprecher Gegenwarts- bemessung auslösen könnte, Demzufolge ist die Zwischenver- anlagung per 1.1.1983 aufzuheben und das steuerbare Einkom- men für die Periode 1983/84 (per 1.1.1983 - 31,12.1984) auf Fr. 161 989.-- festzulegen,

6. Staatssteuerlich beruft sich der Einsprecher auf

die Zwischenveranlagungsgründe der teilweisen Erwerbsauf- gabe und der Uebernahme bzw. Aufgabe eines Geschäftes (Art, 70 StG),

6.1. Eine Aufgabe oder Uebernahme eines Geschäftes

im Sinne von Art. 70 StG (auch alte Fassung) besteht nicht. Der Einsprecher nahm lediglich in seine Arztpraxis einen Partner auf und führt mit ihm ab diesem Zeitpunkt die Pra- xis gemeinsam. Der Einsprecher gab kein Geschäft auf. Viel- mehr besteht die Arztpraxis weiter, wenn auch in Verbindung mit einem neuen Partner. Träfe nämlich die einsprecherische Auffassung zu, personelle Veränderungen bei einer Einzel- firma oder Personengesellschaft brächten eine Zwischenta- xation nach sich, so fände je nach Geschäftsgang jeweils eine Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft, in eine ~n­ zelfirma oder eine Kollektivgesellschaft usw. statt. Dadurch fielen jeweils gute Geschäftsjahre in die Bemessungslücke, Schlechte bildeten hingegen mehrfach die Bemessungsgrund-

164

lage. Der Einsprecher blieb in casu Selbständigerwerbender 1 und zwar in der gleichen Branche und im gleichen Beruf. Eine Aufgabe eines Geschäftes im Sinne von Art. 70 StG hat nie stattgefunden. Demzufolge entfällt auch staatssteuerlich eine Zwischenveranlagung wegen Geschäftsaufgabe,

6. 2. Der Einsprecher beruft sich weiter auf den Zwi- Sehenveranlagungsgrund der teilweisen Erwerbsaufgabe, Dieser Zwischenveranlagungsgrund fand per 1.1.1983 Eingang in das Steuergesetz. Er fusst auf Bestrebungen der Steuerverwal- tung, die kantonalen Zwischenveranlagungsgründe dem Bundes- steuerrecht anzupassen. Kaum ging die Revision über die Büh- ne, präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und verneinte das Vorliegen eines bundessteuerlichen Zwischen- veranlagungsgrundes bei teilweiser Berufsaufgabe (vgl. den unter Ziff. 5 zitierten Entscheid). Deswegen wollte übrigens der Veranlagungsbeamte auch in diesem Fall ursprünglich eine bundessteuerliche Zwischenveranlagung durchführen,

Auf den 1.1.1983 veränderte sich die zeitliche Inan- spruchnahme des Pflichtigen nicht, Die Veränderung (1981/82 noch 25 %1 1982/83 28 1 3 %) vollzog sich nach Angaben des Pflichtigen auf den 1.7.1981. In der Fassung vom 1.1.1983 kennt das Steuergesetz nur eine Zwischenveranlagung aufgrund einer Veränderung auf einen bestimmten Termin. Zwischenver- anlagungsgründe lassen sich nicht auf einen späteren Zeit- punkt hin gewissermassen nachholen. Dies folgt auch aus § 70 Abs. 3 StG, der die Verwirkung für nicht vorgenommene bzw. begehrte Zwischentaxationen vorsieht. Sodann ist auch die Liquidationsgewinnbesteuerung 1 die in casu klarerweise bei einer Zwischenveranlagung stattfinden müsste, auf das Datum dieser Veränderung vorzunehmen (vgl. Revisionsbericht; § 26 Abs. 3 StG).

Das Verweigern einer Zwischenveranlagung führt im übri- gen zu einem gerechten Ergebnis. Der erste Abschluss des Pflichtigen bildete die massgebende Bemessungsgrundlage für

165

die Jahre 1970 (Restjahr) 1 1971 und 1972 sowie zur Hälfte für das Jahr 1973 und 1974. Der erste Geschäftsabschluss ergab nur ein steuerbares Einkommen von Fr, 60 000.--. Im zweiten Geschäftsjahr erzielte der Pflichtige aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von nahezu Fr, 200 000,--, Obwohl also sein Einkommen bereits 1971 ganz wesentlich höher ausfiel, diente dem Einsprecher der erste sehr niedrige Ab- schluss noch bis und mit 1974 ganz oder teilweise als steuer- lich massgebende Bemessungsgrundlage,

Demzufolge lehnte die Veranlagungsbehörde zu Recht auch staatssteuerlich das Vorliegen eines Zwischenveranlagungs- grundes ab,

7.

166

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 1985 i.S. E. AG (VGE 322/83)

Steuerausscheidung 1 interkommunale (§ 13 StG i.V.m. Art, 46 BV

Sachverhalt:

A) Mit Veranlagungsverfügung vom 15.6,1978 wurde die E. AG für die Steuerperiode 1977/78 mit einem steuerbaren Er- trag von Fr. 563 600,-- 1 Satz pro Einheit 3 %1 und einem steuerbaren Kapital von Fr, 9 852 000.-- eingeschätzt, Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Bezirksräten E., M., H. und dem Gemeinderat A. wurde für die Steuer- ausscheidung 2/3 des Ertrages und des Kapitals dem Bezirk E., l/3 der Gemeinde A. zugeschlagen,

B) Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob Dr. S, am 17.7.78 im Auftrag der politischen Gemeinde A. Einsprache und beantragte eine andere Aufschlüsselung der Steueranteile 1 so dass beim Ertrag 84 % an die Gemeinde A. und 16 % an den Bezirk E. fallen bzw. beim steuerbaren Kapital 66 2/3 % an die Gemeinde A. und 33 l/3 % an den Bezirk

E. Demgegenüber beantragte der Vertreter des Bezirkes

E. Ablehnung der Einsprache.

C) Am 1.10.1980 überwies der damalige Präsident der Kanto- nalen Steuerkommission die Akten dem Verwaltungsgericht in der Annahme, dass dieses zur Beurteilung des Falles zuständig sei, Mit Entscheid vom 11.8.1981 erkannte das Verwaltungsgericht, dass auf die Streitsache nicht ein- zutreten sei. Die Akten wurden an die Kantonale Steuer- kommission zum Erlass eines Einsprache-Entscheides zu- rückgewiesen,

167

D) Mit Teilentscheid vom 14.10.1981 hat die Kantonale Steuer- kommission entschieden, dass die zwischen den Bezirken E., M. und H, und der Gemeinde A. abgeschlossene Verein- barung vom 12.6,1932 ungültig und für die Steuerausschei- dung der Jahre 1977/78 nicht massgebend ist. Die dagegen geführte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13,8.1982 (zugestellt am 31.8.1982) vollumfänglich abgewiesen (vgl, StPS 1986 S, 98 ff; Anm. der Redaktion).

E) Daraufhin traf die Steuerkommission verschiedene Sach- verhaltsabklärungen und am 14,12,1982 wurde den Parteien durch den Präsidenten der Kantonalen Steuerkommission ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, Am 5. bzw. 22.3,83 teilten die Parteivertreter der Vorinstanz mit 1 dass die parteiintern fortgesetzten Vergleichsbemühungen ge- scheitert seien, worauf die Kantonale Steuerkommission am 31.3.1983 folgenden Entscheid erliess:

"1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägung teil- weise gutgeheissen und die Steuerausscheidung zwischen dem Bezirk E, und der Gemeinde A. ge- mäss Anhang zum Einspracheentscheid so festge- legt, dass sich folgende Ausscheidung ergibt:

Bezirk E. Gem ei nde A. für das steuerbare Kapital 3 428 000.-- 6 424 000.-- für den steuerbaren Ertrag 182 800.-- 380 800.--

2. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens, be- stehend aus:

Spruchgebühr Fr, 200,-- Schreibgebühr und Barauslagen Fr. 420,-- Total Fr. 620.--

168

davon Bezirk E,

5/6

Fr, 516,--

davon Gemeinde A.

1/6

Fr, 104,--

Zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-

kraft an die Staatskasse Schwyz."

Aus einem Anhang zum Einspracheentscheid ergeben sich folgende von der Einspracheinstanz vorgenommene Ertrags-

und Kapitalverteilungsfaktoren:

Ka~italverteiler

~

Bezirk E.

Gemeinde A,

~!::!!~9~!!~!:!!!29~!::!

Konzessionen und Entschä-

digungen

3 1B6 260

3 149 153

37 107

Grunderwerb per 30.9.76

15 435 1B9

15 129 410

305 779

Bauten und Korrektionen

im Seegebiet

15 015 299

14 961 427

53 B72

WasserfUhrungsanlagen

13 525 BOB

1 BlB 662

11 707 146

Zentrale, BUrogebäude,

Dienstwohnhäuser

10 246 6BB

10 246 6BB

Maschinelle und

elektrische Anlagen

43 374 017

100 7B3 261

35 05B 65 2

43 374 017

65 724 609

Kapitalverteiler in

,,,,

100 "

"'

,,"

34.79

65.21

,,,,

~!!!!~~!!!~!:!!!29~!::!

(im Verhältnis Anlage-

vermögen)

Material, Debitoren,

Darlehen, Banken, Post-

eh eck, Kassa, Geldbe-

schaffungskasten

11 340 932

Vorprojekte

1 460 312

Steuern NOK-Anteil wäh-

rend der Bauzeit 1931-37

322 421

13 123 665

4 565 723 B 557 942

Kapitalfaktoren

113 906 926

39 624 375 74 2B 2 551

169

Uebertrag

113 906 926

39 624 375

74 282 551

Ertragsverteiler

Löhne und Gehälter

X

10

14 859 850

2 136 031

12 723 819

Ertragsfaktoren

Ertragsverteiler in

.,.

128 766 776

100

.,,. 41 760 406

32.43

.,,. 87 006 370

===========

==========

67.57

.,.

==========

F) Gegen diesen Einspracheentscheid reichten der Bezirk E.,

die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte

Kirchgemeinde E.

am 6.5.1983 Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de ein mit den Anträgen:

"Der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission Schwyz

vom 31.3.1983 sei aufzuheben,

die Steuerausscheidung sei gestützt auf neue Grundlagen

vorzunehmen, wobei

  1. a) die Aktiven nach dem Verkehrswert zu bewerten sind,

  2. b) die Löhne nach dem effektiven Aufwand den Anlagen zuzuweisen sind"

G) Mit Vernehmlassung vom 31.5.1983 stellte die Vorinstanz

den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Die politische und die römisch-katholische Kirchgemein-

de A. stellten mit Vernehmlassung

vom 11.7.1983 die An-

träge:

"1. Auf die.

Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Sofern auf die Beschwerde

eingetreten wird, sei

dieselbe

  1. a) insoweit sie die Bewertung der "Aktiven nach dem Verkehrswert" und für die Ertragsausschei- dung eine "nach dem effektiven Aufwand den An- lagen" zuzuweisende Veranlagung der Löhne ver- langt, rundweg abzuweisen.

170

  1. b) insoweit sie auf eine Aenderung von Dispositiv- punkt Ziff, 1 lit. b abzielt, zum Anlass zu neh- men, in Abänderung dieser Dispositivstelle vom steuerbaren Ertrag von Fr, 563 000,-- dem Be- zirk E, Fr. 98 131,-- (17.43 %) und der Gemein- de A. Fr, 464 869.-- (82,57 %) zuzuweisen,

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beschwerdeführers,"

H) Am 12.7.1983 ordnete die Gerichtsleitung einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplikeingabe, die übrigen Parteien hielten in ihren Replik- und Duplikeingaben an den im ersten Schriften- wechsel gestellten Anträgen fest,

I) Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit dies fUr die Beurteilung erforderlich ist, in den Erwä- gungen Bezug genommen,

Erwägungen:

1. Wenn in der Folge vom Beschwerdeführer die Rede

ist, so sind damit immer auch die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde E, gemeint. Die Begriffsbezeichnung Beschwerdegegnerin umfasst in der Folge auch die römisch-katholische Kirchgemeinde A.

2, Die Beschwerdegegnerin begrUndet ihren Nichtein- tretensantrag mit der Behauptung, der Beschwerdeantrag ent- halte keine Anfechtung der Steuerausscheidungsziffern gernäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids, Er richte sich ausschliesslich gegen die Berechnungsmethode 1 nicht gegen das Berechnungsresultat der Vorinstanz. Die Berech- nungsmethode habe nicht Teil am Dispositiv des angefochte- nen Entscheids, sie sei lediglich ein Element der Begründung. Voraussetzung fUr einen behandlungsfähigen Beschwerdeantrag

171

sei, dass dieser bekanntgebe 1 wie nach der Meinung der be- schwerdeführenden Partei das Dispositiv (nicht die Begrün- dung) ab~uändern sei.

Gernäss § 38 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege (VRP 1 nGS 225) muss eine Beschwerdeeingabe u.a. einen Antrag enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein 1 wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheides abzuändern ist (A. Kölz, Kommentar zum VRG-Zürich 1 § 23 N 1 und § 54 N 2). Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Beschwerde einmal den Antrag enthält, der Einspracheentscheid sei auf- zuheben. Aus den weiteren Antragselementen, wonach die Akti- ven nach dem Verkehrswert zu bemessen und die Löhne nach dem effektiven Aufwand den Anlagen zuzuweisen seien, ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begrün- dung unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer als Resul- tat der von ihm vorgeschlagenen Berechnungsweise einen quoten- mässig höheren Anteil am steuerbaren Ertrag und Kapital der E. AG beansprucht. Die Quantifizierung der von ihm beanspruch- ten Quoten in der Beschwerdeeingabe wurde vom Beschwerdefüh- rer fm vorliegenden Fall zu Recht unterlassen, denn eine solche Quantifizierung hätte vor Durchführung der vom Be- schwerdeführer verlangten Berechnungsweise einen rein alea- torischen Charakter gehabt. Erfüllt der Beschwerdeantrag somit die Anforderungen gernäss § 38 VRP, so ist auf das Rechts- mittel, nachdem andere Sechentscheidvoraussetzungen zu Recht nicht bestritten werden, einzutreten.

3. Nach § 13 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG,

nGS 105) sind Einkommen und Vermögen aus Grundeigentum, Be- trieben und Betriebsstätten am Orte der gelegenen Sache zu versteuern. Die Steuerausscheidung zwischen einzelnen Be- zirken und Gemeinden erfolgt nach dem Bundesrecht über das Verbot der Doppelbesteuerung (§ 13 Abs. 3 StG).

Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) hält fest, dass die Bundesgesetzgebung gegen die Doppelbesteuerung die

172

erforderlichen Bestimmungen treffen wird, Obwohl diese Kom- petenz seit 1974 besteht, ist das betreffende Bundesgesetz bis heute nicht zustande gekommen (vgl, zu den Bestrebungen hinsichtlich einer Kodifizierung des interkantonalen Dop- pelbesteuerungsrechts die eingehende Darstellung bei K. Lo- cher, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Bd, 1 D 4-19 1 im folgenden zitiert: "Locher"), Trotzdem stösst der Verweis in § 13 Abs, 3 StG auf die Anwendbarkeit des Bundes- rechts nicht ins Leere, wurde doch die Untätigkeit der Le- gislative durch Richterrecht aufgefangen, Das Bundesgericht hat Art. 46 Abs, 2 BV als eine unmittelbar anwendbare Ver- haltensnorm aufgefasst und Verstösse gegen das Verbot der Doppelbesteuerung können vom betroffenen Bürger mit staats- rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden (vgl, Art, 86 Abs, 2 OG), Bei der Beurteilung dieser staatsrecht- lichen Beschwerden hat das Bundesgericht seit 1874 eine gros- se Zahl von Regeln zur Vermeidung der interkantonalen Dop- pelbesteuerung aufgestellt. Diese bilden unmittelbar anwend- bares richterliches Recht, welches für die Kantone verbind- lich ist, wobei das Bundesgericht in BGE 48 I 267 E.3 gar feststellte, die sich aus seiner Doppelbesteuerungspraxis ergebenden Rechtssätze seien von den kantonalen Behörden ebenso zu beachten, wie wenn sie in der Verfassung selbst enthalten wären (vgl. Prof, Hans Huber, Das Steuerkollisions- recht der Grassunternehmungen der Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie, ASA 24, 307; derselbe zur Problematik Richterrecht, 60 ff.; Ernst Höhn 1 Interkantonales Steuer- recht, S, 47 N 5 mit Hinweisen auf die Kritik von Giacometti an BGE 48 I 267 in Allg, Lehren des rechtsstaatliehen Ver- waltungsrechts, 1960, S, 178 Anm, 152; Irene Blumenstein, Barnische Gemeindesteuerteilung bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, MBVR 1967 1 S, 353 E, 2 und S, 358),

Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze und Kol- lisionsnormen gelten an sich nur für das interkantonale Steuer- recht, nicht aber für das interkommunale Steuerrecht, welches Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Eine örtliche

173

Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen Selbstverwaltungskör- pern des Kantons kann einzig durch das kantonale Recht er- folgen (Ernst Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. Aufl. S. 75). Durch den Verweis in§ 13 Abs. 3 StG wird indessen das vom Bundesgericht aufgestellte Recht zu kantonalem Recht für Fragen der interkommunalen Steuerausscheidung.

4. a) Ausscheidung der Ertragsquoten: Die Gesamtheit der Grundsätze ist bestimmt durch das oberste Prinzip, wonach die interkommunale Unternehmung als einheitlicher Organismus zu würdigen ist und jede Gemeinde nur eine der in ihrem Ge- biet wirksamen Erwerbsfaktoren entsprechende Quote des ge- samten reinen Geschäftseinkommens bzw. Geschäftsgewinns be- steuern kann. Das Geschäftsergebnis ist das einheitliche Produkt des organischen Zusammenwirkens der einzelnen Be- triebsteile (Locher, § 8 II C lb Nr. 3). Es mussten also Massstäbe gefunden werden, welche die Bedeutung der einzel- nen Niederlassungen im Rahmen des Gesamtunternehmens 1 ihren Anteil an der Erzielung des Gesamtertrages am zuverlässig- sten zum Ausdruck bringen (BGE 71 I 336 E. 3; ZBl 1947 s. 25 E. 4b). Diese Massstäbe sind verschieden, je nach der Art des Geschäftsbetriebes und nach den zwischen den einzel- nen Niederlassungen bzw. nach den in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Betriebsstätten und Einrichtungen (BGE 50 I 93 E. 3; I. Blumenstein, a.a.o., 365).

Das Bundesgericht steht auf dem Boden, dass bei Elektri- zitätswerken die Repartition nach der bei Fabrikationsunter- nehmungen angewandten Methode zu erfolgen hat (Ernst Höhn 1 a.a.O., s. 386 N 54; Hans Huber, a.a.o., S. 316 mit Hinwei- sen; Locher, § 8 I l c, 2c 1 Nr. 1-5).

Der Gewinn wird danach im Verhältnis der Erwerbsfakto- ren Kapital und Arbeit auf die einzelnen Gemeinden aufge- teilt (Höhn, a.a.o., s. 389 N 63; I. Blumenstein 1 a.a.o., s. 366). Der Erwerbsfaktor Kapital besteht aus den den be- teiligten Gemeinden bei der Vermögensausscheidung zugewiese-

174

nen Aktiven, wobei gemietete oder im Leasing dem Unternehmen zur VerfUgung stehende Anlagen mit 6 % zu kapitalisieren sind. Der Faktor Arbeit kommt zum Ausdruck in der Summe der ausgerichteten Löhne. Da der Jahreslohn den Wert der Nutzung der Arbeitskraft während eines Jahres, der Kapitalwert der festen, stehenden Anlagen aber den dauernden Wert der be- treffenden GUter zum Ausdruck bringt, mUssen die Löhne kapi- talisiert werden, um gleichartige Grössen zu vergleichen (BGE 36 I 25). Während anfänglich Kapitalisierungssätze von 4 und 5 % angewandt wurden, hat sich später ein Kapitali- sierungssatz von 10 % durchgesetzt (Locher, § 8 II C 2a Nr. 3, 4, 6; Höhn, a.a.o., S, 375 N 27-30; I. Blumenstein, S. 367/368; Weyermann, Die steuerliche Gewinnverteilung bei Industrie-Unternehmungen mit Niederlassungen in verschie- denen Kantonen, Vierteljahresschrift fUr schweiz, Abgabe- recht, Bd. VII, S, 4). Die Löhne sind nach Massgabe der von den Angestellten fUr die einzelnen Betriebsstätten gelei- steten Arbeit zu verlegen, Entscheidend ist, welcher Betriebs- stätte der Nutzen der Arbeit zukommt, nicht aber der Ort, wo Arbeit ausgefUhrt wird oder wo sich die Zahlstelle befin- det (Höhn, S. 389 N 63; Locher, § 8 II c, 2a Nr, 2).

Unter bestimmten Voraussetzungen wird jenem Ort, von welchem aus die Zentralleitung des Unternehmens erfolgt, bei der Aufteilung des Ertrags ein Vorausanteil (Praecipuum) zugeschlagen, Diese Praxis geht von der Ueberlegung aus, dass der durch die Geschäftsleitung "verdiente" Anteil am Ertrag dort zu besteuern sei, wo die Geschäftsleitung ihren Sitz hat (Locher, § 8 II C 6 Nr. 1; I. Blumenstein, S, 371). Ob hier ein Praecipuum angebracht ist, wird bei der konkre- ten Erörterung der Streitfragen geprUft.

  1. b) Ausscheidung der Kapitalquoten: FUr die Quotener-

mittlung der Kapitalsteuer ging das Bundesgericht stets von der örtlichen und wirtschaftlichen Beziehung der einzelnen Aktiven zu Sitz und Betriebsstätten aus, Nach ihrer Lage sind nicht blass GrundstUcke zuzuweisen, sondern etwa auch

175

Mobilien, welche die Begriffsmerkmale der Zugehör im Sinne von Art. 644 Abs. 2 ZGB erfüllen. Sind wirtschaftliche Zweck- bestimmung und räumlicher Zusammenhang einer Sache im Sinne von BGE 42 II 117 f. gegeben, so ist die betreffende Sache auch steuerlich dem betreffenden Ort zuzuordnen. In Erwei- terung des zivilrechtliehen Zugehörbegriffes weist das Bun- desgericht dem Grundstückkanton die Steuerberechtigung auch zu über Mobilien, welche infolge ihrer wirtschaftlichen Funk- tion und bestimmungsgernässen Verwendungsart an den Grund- stückort verlegt wurden und dort rationellerweise zu verblei- ben haben. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Ort der ge- legenen Sache als Steuerort bezeichnet für Maschinen, Werk- zeuge, Geräte, Einrichtungsmobiliar (I. Blumenstein 1 a,a.o., s .. 361 1 mit Hinweisen).

Die sogenannten mobilen Konti (Kassa, Postcheck 1 Wert- titel, Debitoren usw.) werden in der Praxis in der Regel im Verhältnis der lokalisierten Aktiven auf die einzelnen steuerberechtigten Gemeinwesen verteilt. Abweichend davon wurde in der Rechtsprechung auch schon jenem Ort, an dem sich der Hauptsitz mit der kaufmännischen Leitung befindet, ein grösserer Anteil an den mobilen Konti zugewiesen (Höhn, a.a.O., s. 386/87 N 57 und 58; Locher, § 8 II B 2c Nr. 9).

5. Nach der Darstellung dieser Steuerausscheidungs- prinzipien sind die konkreten im vorliegenden Verfahren um- strittenen Punkte anhand dieser Grundsätze zu überprüfen,

Unbestritten ist: der Grundsatz, dass sowohl der Bezirk E. wie auch die Ge- meinde A. am Steuerertrag und Kapital zu beteiligen sind;

  • die von der Vorinstanz vorgenommene Lokalisation der Ak- tiven;

  • die Berücksichtigung der Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit für die Ertragsquotenausscheidung;

  • die Zuweisung der mobilen Konti analog den Wertanteilen der übrigen Aktiven.

176

Bestritten ist:

  • der Modus der Aktivenbewertung;

  • die Frage, ob der Gemeinde A. als dem Sitz der Verwaltung ein Vorausanteil zu gewähren ist;

  • die Aufteilung der Löhne,

6, a) Modus der Aktivenbewertung: Nach Höhn, a,a,o., S, 372, 375, 389 sind die massgebenden Werte für die Aktiven- bewertung nach der sogenannten indirekten Methode in der Re- gel die Buchwerte, es sei denn, diese würden das Wertverhält- nis zwischen den Aktiven unrichtig wiedergeben, indem einzel- ne Aktiven zu hoch, andere zu niedrig zu Buch stehen, Wesent- lich für den Verteilungsschlüssel ist, was auch von der Recht- sprechung und andern Autoren immer wieder betont wird, dass alle Aktiven der gleichen Art nach den gleichen Grundsätzen bewertet werden (Höhn, a,a,O,, S. 367 N 4; Locher, § 8 II B 1, 11, 13, 15), Das Bundesgericht hat wiederholt festge- stellt, es könne von den Buchwerten der Aktiven ausgegangen werden, solange nicht behauptet werde, dass diese das Wert- verhältnis zwischen den einzelnen Aktiven unrichtig wieder- geben (BGE vom 4.2.1946, i.S. X., E II, 4, zitiert aus Lo- cher, § 8 II B, 1, 13), oder dass Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass diese von den wirklichen Vermögenswerten erheb- lich abweichen (Locher, § 8 II B, 1, 15). Wenn die Buchwerte gegenüber den wirklichen Werten (Verkehrswerten) zu niedrig sind, so spielt dies für den Verteilungsschlüssel dann keine Rolle, wenn alle Aktiven gleichmässig von den wirklichen Werten nach unten abweichen (Locher, § 8 II B, 1, 13). Für die Bewertung der Liegenschaften kommen verschiedene Krite- rien in Frage, wie: Anlagewert, Ertragswert, Verkehrswert, Buchwert, amtlicher Steuerwert.

In seiner Rechtsprechung betreffend interkantonale Un- ternehmungen hat das Bundesgericht keines dieser Kriterien als einzig massgebendes erklärt, aber stets verlangt, dass die Bewertung aller Aktiven der gleichen Art in derselben Weise erfolgen müsse (Locher, § 8 II B 1,_ 15 mit Hinweisen).

177

Wiederholt wird auch betont, dass es bei der Bestimmung des Verteilungsschlüssels im Einzelfall darum gehe, eine ver- nünftige Methode zu wählen, die zu einem richtigen und billi- gen Ergebnis führe. Es geht darum, eine Lösung zu finden, welche den einzelnen Betriebsaktiven in den beteiligten Stand- ortgemeinden im Rahmen des Gesamtunternehmens 1 ihren Anteil an der Erzielung des Gesamtertrages am besten zum Ausdruck bringt (Locher, § B II C 1 b 1 Nr, 4; 5 Nr, 4-6; I. Blumen- stein, a,a.O,, 5, 374-377; H. Huber, a,a,0, 1 5, 308). Dies gilt nicht blass für die Wahl der Methode zur Gewinnausschei- dung, sondern ebensosehr für die Wahl der Kriterien zur Be- wertung der Aktiven.

Auch Höhn, welcher an sich der Buchwertberechnung das Wort redet, anerkennt die Bewertung der Aktiven zu Verkehrs- werten als durchaus angängiges Vorgehen (vgl, Höhn 1 a,a,O,, S. 245/246 1 N 17 1 18 1 5, 268 oben). Zusammenfassend ergeben sich aus der Rechtsprechung folgende Schlüsse:

  • Im Vordergrund steht die Bewertung zu Buchwerten; wobei sich das Bundesgericht auf keine bestimmte Bewertungsart festgelegt hat;

  • Führt die Uebernahme der Buchwerte zu keiner sachgerechten oder gar zu einer unbilligen Quotenaufteilung 1 so kann auf andere Bewertungskriterien abgestellt werden, welche im Einzelfall zu einem vernünftigen, billigen und gerech- ten Ergebnis führen;

  • Wesentlich ist, dass alle Aktiven der gleichen Art nach dem gleichen Messstab bewertet werden,

  1. b) Vorliegend stellte die Vorinstanz auf die Anlage-

kosten ab mit der Begründung, diese seien heute noch rela- tiv leicht feststellbar, da immer in Prozenten der Erstel- lungs- und Anlagekosten abgeschrieben worden sei, Gegenüber dem Abstellen auf die Buchwerte sei diese Methode vorzuzie- hen, da damit die vom Beschwerdeführer teilweise bestritte- nen Abschreibungen aus der Berechnung fielen, Der Beschwer-

178

deführer wendet ein, diese Art der Bewertung benachteilige ihn und bevorzuge die Beschwerdegegnerin. Auf dem Gebiet des Bezirkes E. lägen vor allem die Grundstücke und der Stau- see, In der Gemeinde A. stünden dagegen die Betriebsgebäude sowie die maschinellen und elektrischen Anlagen, Der Beschaf- fungszeitpunkt der Anlagen auf dem Gebiet der beiden Gemein- wesen liege zum Teil erheblich auseinander, Während die im· Bezirk E. lokalisierten Aktiven vor rund 50 Jahren beschafft oder erstellt worden seien, datierten vor allem die maschi- nellen und elektrischen Anlagen in A. aus jüngster Zeit. Schon allein aus Gründen der Geldentwertung ergäben sich daher für die Anlagen in A. weit höhere Anlagekosten als für das Land und die Wasserbauten im Bezirk E. Der wirkliche Wert des für das Unternehmen zentralen Stausees werde unter Annahme der Anlagekosten nicht erfasst, Als Folge davon wer- de das Wertverhältnis der Aktiven zu Ungunsten der Beschwer- deführerin verzerrt. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Sachdarstellung wird von der Beschwerdegegnerin nicht be- stritten. Sie macht nur geltend, die von der Vorinstanz an- gewandte Methode entspreche bewährter Lehre und Praxis und sei, wenn man von der Ausscheidung nach Buchwerten absehe, auch die einzig praktikable,

Die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Argumentation leuchtet ein. Rund 85 % des im Bezirk E, gelegenen Anlagevermögens entfällt auf die beiden Positio- nen Grunderwerb (Fr. 15 129 410.--) und Bauten und Korrek- tionen im Seegebiet (Fr. 14 961 427,--). Demgegenüber ent- fallen über 81 % des in A. vorhandenen Anlagevermögens auf die Positionen "maschinelle und elektrische Anlagen'' Fr. 43 374 017.-- = 66 %) und Zentrale, Bürogebäude, Dienst- wohnhäuser (Fr. 10 246 688.-- = 15.58 %). Der Erwerb von Grund und Boden, wobei der grösste Teil auf das heutige Stau- seegebiet entfällt (fast 11 km2 = 11 Mio, m2), sind einmali- ge Anlagekosten, welche vorliegend mutmasslich in den frühen 30er Jahren, jedenfalls aber vor dem Stau des Sees im Jahre 1937, getätigt wurden. Die Bauten und Korrektionen im See-

179

gebiet (Fluss- und Bachverbauungen 1 Dämme, Strassenkorrek- tionen, Viadukte usw.) wurden ebenfalls in den 30er Jahren vorgenommen und .mussten bis heute noch nicht ersetzt werden. Bauliche Unterhaltskosten werden, wie sich aus den in den Akten liegenden Erfolgsrechnungen der E. AG ergibt, in gros- sem Umfang ohne Aktivierung direkt über die jeweiligen Er- folgsrechnungen abgebucht. Demgegenüber ist der Ersatz- und Erneuerungsbedarf für die in A. liegenden Anlagen, nament- lich für die maschinellen und elektrischen Anlagen, gross. So wird beispielsweise in der Präsidialadresse des Verwal- tungsratspräsidenten zur 50-Jahr-Feier der E. AG vom 25.2.82 ausgeführt:

"Die SBB sind aber noch einen grossen Schritt weitergegan- gen. Angesichts des seit den sechziger Jahren immer rascher zunehmenden Leistungsbedarfs für die Zugförderung haben sie sich 1968 1 wiederum im Einvernehmen mit den NOK, entschlos- sen, die Einphasenanlage der E. AG massiv auszubauen. Neben den drei alten SBB-Generatoren mit einer Nennleistung von je 13.5 MW wurde eine vierte Maschine zu 40 MW aufgestellt und mit einer Pumpe kombiniert. Die gesamte im Werk instal- lierte Turbinenleistung beträgt damit 140 MW, von denen 92 MW oder fast zwei Drittel auf die SBB entfallen. Mit dieser Erweiterung wurde ein Ausbau der Freiluft- und Fahrleitungsschaltanlagen verbunden, und schliesslich wurde zusammen mit den NOK die gesamte Schutz- und Kommandoanlage neu erstellt. Insgesamt sind für diesen Ausbau rund 45 Mio. Franken aufgewendet worden •••• Die Grösse dieser Summe wird erst deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass der ursprüngliche Bau des Werkes inkl. die zwei 1947 nachgebauten Pumpen rund 63 Mio. Franken geko- stet hat" (50. Geschäftsbericht S. 15/16).

Diese Hinweise zeigen, dass der quotenmässige Ar.teil der auf den Beschwerdeführer entfallenden Steuern kontinuier- lich kleiner wird, wenn auf die effektiven Anschaffungs- und Erstellungskosten abgestellt wird. Rein teuerungsbedingt

180

verschiebt sich diese Quotenaufteilung jedesmal zu Ungunsten des Beschwerdeführers, wenn in A. maschinelle und elektri- sche Anlagen ersetzt werden. Sollten in Zukunft einmal in- flationäre Zeiten wie in Südamerika oder Israel eintreten, so wäre es bei einer Bewertung aufgrund der jeweiligen effek- tiven Erstellungs- und Anschaffungskosten durchaus möglich, dass der Anteil des Beschwerdeführers zur Bedeutungslosig-. keit absinken würde und dies, obwohl ausser jedem Zweifel steht, dass der Stausee für ein Wasserkraft-Elektrizitäts- werk mit Saisonspeicher (über 50 % der Produktion entfallen dank des Stausees auf die wertvolle Winterenergie) ein überaus wesentliches Element für den Betriebserfolg darstellt, Das Abstellen auf die effektiven Anlagewerte führt deshalb dann zu offensichtlich falschen und unhaltbaren Ergebnissen, wenn für die Quotenaufteilung die technischen Ersatz-, Erneuerungs- und Ergänzungsanschaffungen ebenfalls mitberücksichtigt wer- den.

  1. c) Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer anbe-

gehrte Verkehrswertbewertung der Aktiven verworfen mit der Begründung, eine gerechte Verkehrswertachatzung des Anlage- vermögens sei eine praktisch nicht leicht durchführbare Auf- gabe und es werde weder in der Literatur noch in der Recht- sprechung für die Steuerausscheidung bei Elektrizitätswer- ken auf diesem Wert basiert, Der letztgenannte Einwand ist

  • wie bereits unter Erwägung 6 a dargelegt wurde - nicht

stichhaltig. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Quotenaufteilung häufig nach dem Bau eines Elektrizitätswer- kes vorgenommen und dann in der Folge belassen wurde, wes- halb sich das hier stellende Problem nicht stellt. Von einer einmal vorgenommenen Quotenaufteilung soll ja nur dann abge- wichen werden, wenn wesentlich veränderte Verhältnisse vor- liegen.

Zutreffend ist hingegen der Einwand, eine Verkehrswert- bewertung sei mit praktischen Schwierigkeiten verbunden. So erscheint es beispielsweise als ein ausgesprochen schwie-

181

riges Unterfangen, den Verkehrswert des Stausees zu ermit- teln, handelt es sich doch hisbei nicht um ein Handelsgut, bei dem Vergleichswerte vorhanden sind, Wollte man statt dessen auf die Verkehrswerte der 130 Heimwesen abstellen, welche durch die Seestauung ganz oder teilweise überflutet wurden (50. Geschäftsbericht S, 16) 1 so wären die Schwie- rigkeiten nicht kleiner, nachdem namentlich die damals im Seegebiet liegenden Bauten nicht mehr vorhanden sind, Auch die Verkehrswerte für andere Anlagen wie Viadukte, Staudämme, Bach- und Flussverbauungen usw, liessen sich kaum zuverläs- sig erheben, Wenn allenfalls Kraftwerke veräussert werden, so geschieht dies wohl in der Regel für gesamte Kraftwerk- unternehmungen und die Bewertung richtet sich nach Faktoren, welche bei der Einzelbewertung keine Rolle spielen wie Ener- gieproduktion1 Ertrag, Bilanzwerte usw.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht eine prakti- kable Aktivenbewertung gefunden werden kann, welche die Män- gel, welche der von der Vorinstanz engewandten Methode an- haften, behebt. Der wesentliche Mangel der von der Vorin- stanz engewandten Methode besteht darin, dass Werte einer fern zurückliegenden Vergangenheit mit Werten der jüngsten Vergangenheit gleichgestellt wurden, Wird dieser Mangel aus- gemerzt, d,h. werden statt der effektiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Werte teuerungsbereinigt auf ein be- stimmtes Datum (in Frage kommt der von der Vorinstanz her- angezogene Bilanzstichtag des 30.9.1976) umgerechnet, so erhält man vergleichbare Grössen, Dieses Vorgehen ist durch- aus praktikabel, sind doch, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, die Anschaffungsjahre und die Anschaffungs- preise bzw, Herstellungskosten der diversen Aktiven bekannt. Als Index ist ein Baukostenindex adäquater als beispiels- weise ein Konsumentenpreisindex 1 wobei aufgrund der Lage der Aktiven der Zürcher Baukostenindex heranzuziehen ist, welcher, wie Abklärungen beim statistischen Amt der Stadt Zürich ergeben haben, seit 1914 geführt wird, Noch sachge- rechter und differenzierter wäre der Beizug eines Tiefbau-

182

indexes und eines Indexes für elektrische und maschinelle Anlagen, Derartige statistische Werte sind indessen nicht vorhanden.

Für maschinelle und elektrische Anlagen erscheint das Abstellen auf den Baukostenindex als problematisch, weil hier die Einflüsse der Technik, von Rationalisierungsmass- nahmen, der internationalen Konkurrenz und andere Faktoren die Preisentwicklung erheblich anders beeinflusst haben, als dies auf dem Bauwesen der Fall war, Für die Position maschinelle und elektrische Anlagen, welche mit Anschaffungs- kosten von Fr, 43 374 017.-- eingesetzt sind, erscheint des- halb eine Bewertung zu Wiederbeschaffungswerten per Bilanz- stichtag (30.9.1976) ein angemessenes Vorgehen zu sein, wo- bei sich die Verwaltung unter Beizug eines Fachmannes hiebei auf eine Grobschätzung beschränken kann, fallen doch gering- fügigere Abweichungen in der Grösenordnung von wenigen Pro- zenten für die quotenmässige Aufteilung nicht ins Gewicht. Sollte für maschinelle und elektronische Anlagen z,B, vom VSM ein Index geführt werden (von der Existenz eines solchen Indexes ist dem Gericht allerdings - wie erwähnt - nichts bekannt), so steht es der Vorinstanz bzw, der Verwaltung selbstverständlich frei, anstelle der Ermittlung der Wieder- beschaffungswerte die Wertbereinigung anhand eines solchen Indexes vorzunehmen,

7, a) Vorausanteil Für die Beschwerdegegnerin? Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei ihr vom steuerbaren Ertrag ein Praecipuum von 15 % zu gewähren und dementspre- chend der Anteil des Beschwerdeführers am Ertrag auf 17.43 % herabzusetzen, der Anteil der Gemeinde A. aber um 15 % zu erhöhen auf 82,57 %, Zur Begründung macht sie geltend, eine Aufteilung nur aufgrund des Kapitalwertes der Aktiven und des kapitalisierten Wertes der Löhne trage dem Umstand, dass die Funktion der am Sitz der Verwaltung ausgeübten admini- strativen und kaufmännischen Tätigkeit ein wichtiger Faktor der Ertragserzielung sei, nicht Rechnung,

183

Der Gemeinde A. stehe demgernäss als Sitz der Verwal- tung ein praecipuum von 15 % zu. Dem hält der Beschwerde- führer entgegen, ein solcher Vorabzug sei unter keinen Um- ständen gerechtfertigt, weil die Bedeutung der Zentrallei- tung bereits bei der Berücksichtigung der Löhne hinreichend zum Ausdruck komme.

  1. b) Vorerst stellt sich die Frage, ob auf diesen An-

trag überhaupt einzutreten ist. Nach § 27 lit. f Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, nGS 225) ist die fristgerechte Geltendmachung eines Rechtsanspruchs eine Sachentscheidvoraussetzung, bei deren Fehlen ein Nichtein- tretensentscheid zu treffen ist. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde am 6.4.1983 versandt, die Beschwerdeant- wort ging am 11.7.1983 1 also lange nach Ablauf der Rechts- mittelfrist, ein. Die Beschwerdegegnerin ist sich dieser Tatsache bewusst, beruft sich aber für die Zulässigkeil ihres Antrags darauf, dass dem Verwaltungsgericht vollumfängliche Ueberprüfung inkl. Ermessenskontrolle zustehe und dass das Gericht bei Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Steuer- kommission diese gernäss § 78 Abs. 3 und 76 Abs. 1 und 2 StG auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ändern könne. Nach § 76 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 StG kann das Verwaltungsge- richt eine Veranlagung auch zu Ungunsten eines Beschwerde- führers abändern und in § 77 StG i.V.m. § 78 Abs. 3 StG heisst es, dass einem Rückzug der Beschwerde keine Folge gegeben wird, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung ungenügend war. Vorliegend ist die Veran- lagung, d.h. die. Festsetzung der Steuerfaktoren (Höhe des steuerbaren Ertrags und Kapitals) rechtskräftig. Sie bildet gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Bei der Frage der Steuerausscheidung wird die Veranlagung nicht betroffen. Davon, dass auch bei der Steuerausscheidung eine Verschlech- terung zu Ungunsten des beschwerdeführenden Gemeinwesens möglich ist, steht aber im Gesetz nichts. Richtig ist der Hinweis, dass dem Verwaltungsgericht gegenüber Entscheiden der Steuerkommission 1 da das Verwaltungsgericht als erste

184

Beschwerdeinstanz fungiert, auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zusteht (§ 55 Abs. 2·VRP). Daraus fliesst die Nichtbindung des Gerichts an die Parteianträge und die Möglichkeit zur Vornahme einer reformatio in peius (§ 59 i.V.m. § 49 VRP). Ob daraus die Befugnis der Parteien abzuleiten ist, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist An- träge zu stellen, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil der Antrag auf Gewährung eines Vorausanteils ohnehin unbegründet ist.

  1. c) Vorerst ist festzuhalten, dass die Frage der Zu-

teilung eines Vorausanteils lediglich bei der Ertragssteuer- ausscheidung zu prüfen ist. Bei der Vermögens- bzw. Kapi- talsteuer wird ein Praezipuum dem Hautsitz nie zugesprochen (Höhn, a.a.O., s. 372 N 16; Locher, § 8 II B, 4 Nr. 1 1 2 1 3).

Ob bei der Ertragssteuer ein Praezipuum zu gewähren ist, und wenn ja, in welchem Umfang, hängt von der Art des Unternehmens und der Organisation des Geschäftsbetriebes ab und kann daher nur von Fall zu Fall bestimmt werden (Lo- cher, § 8 II c, 6 Nr. 12/20). Der Vorausanteil am Gewinn (Ertrag) ist ein Korrekturfaktor, der dazu bestimmt ist, einen Ausgleich zu schaffen, wo besondere Verhältnisse bei der Ausscheidung nicht genügend zur Geltung kommen. Daraus folgt, dass die Zuweisung eines Vorausanteils stets eine Ermessensfrage ist, wobei das Ermessen in zweierlei Hinsicht zu betätigen ist. Erstens ist zu entscheiden, ob überhaupt ein Vorausanteil gerechtfertigt ist. Wird dies bejaht, so bildet die Festsetzung der Höhe des Vorausanteils wiederum eine Ermessensfrage (Höhn 1 S. 376/77 1 N 31; Schlumpf/Dürr, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungs-Verbot, 3. Aufl. s. 212).

Die E. AG hat ihren Sitz in E. Die Vorinstanz hat aber richtig erkannt, dass nicht derjenige Ort Anspruch auf einen Vorausanteil erheben kann, wo der statutarische Sitz der

185

Unternehmung sich befindet, Massgebend sind vielmehr der Ort oder diejenigen Orte, in denen Leitungsaufgaben erfüllt werden (Höhn, S, 376 Fussnote 35; Schlumpf/Dürr, a,a,o., S, 212; BGE vom 26,10,1966 i,S, V.; BGE 92 I 26B/269 E, 2b; Locher, § 8 II c, 2b Nr, 3).

Vorliegend ist aus folgenden Gründen von der Gewährung eines Vorausanteils an die Beschwerdegegnerin abzusehen:

aa) Bei der Steuerrepartition nach Erwerbsfaktoren wird häufig nur ein reduziertes Praezipuum zugesprochen oder von der Zusprechung eines solchen überhaupt abgesehen; denn in diesen Fällen kommt recht oft die Bedeutung des Haupt- sitzes bzw. der Sitz der Verwaltung in den Faktoren Kapi- tal (Zuscheidung von mobilen Konten) sowie vor allem durch die dem Sitz der Verwaltung zugerechneten Löhne vollständig oder doch zum Teil zum Ausdruck, Eine grössere Bedeutung kommt dem Praezipuum bei solchen Betrieben zu, wo die Quo- tenaufteilung nach dem Umsatz vorgenommen wird (BGE 58 I 24; Locher, § 8 II C, 6 Nr, 2, 10, 21; Blumenstein, a,a,O,, S. 372; Höhn, S, 376 N 31, 389 N 64). Ein Vorausanteil an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich hier schon deshalb nicht, weil nach dem vorinstanzliehen Entscheid 85,6 % der Löhne und Gehälter auf die Gemeinde A. entfallen,

bb) Ein Praezipuum rechtfertigt sich vor allem dort, wo die Tätigkeit der Geschäftsführung eine massgebende Rolle für den Geschäftserfolg spielt (Preisgestaltung, Werbung, Management, Entwicklung neuer Produkte, Entwicklung von Ver- kaufsstrategien usw.). Bei der E, AG ist die technische, vor allem aber die kaufmännische Leitung sehr einfach, Es wird immer das gleiche Produkt (Strom) hergestellt, Der er- zeugte Strom wird aber nicht an Dritte mit Gewinn verkauft, sondern von den beiden an der E. AG beteiligten Unternehmun- gen, den Partnern des Gründungsvertrags, am Werk abgenommen. Die Partner bezahlen keinen Kaufpreis, sondern sie kommen für die gesamten Kosten der E. AG auf, inbegriffen eine jähr-

186

liehe Dividende auf das Aktienkapital (vgl. ASA 25 1 438),

Die in A. tätige Geschäftsleitung, bestehend aus einem Ingenieuer als Betriebsleiter und einem Chefbuchhalter hat auch keinerlei Einfluss auf den Preis der verkauften Energie, Dieser richet sich nach den Kosten zu Lasten der Aktionäre gernäss Art. 8 des Gründungsvertrages, Die Einnahmen werden lediglich so angesetzt, dass eine Verzinsung des Aktienka- pitals (20 Mio. Franken) von 5 % ermöglicht wird, Der Er- tragsüberschuss aller 5 in den Akten liegenden Geschäfts- abschlüsse (1973/74 1 1974/75 1 1975/76 1 1976/77 und 1980/81) ist denn auch jedes Jahr mit Fr. 1 052 632.-- auf den Franken gleich hoch. Dieser, unter Berücksichtigung der produzierten Energiemenge, welche überdies regelmässig zu über 50 % in wertvoller Winterenergie besteht und in günstiger Lage mit- ten in einem grossen Absatzgebiet gewonnen wird, äusserst bescheidene Gewinn lässt sich nur dadurch erklären, dass die E. AG zugunsten ihrer Aktionäre auf die Erzielung-marktüb- licher Preise für die produzierte Energie verzichtet und die Gewinne somit ihren beiden Aktionären überlässt. Ob hier zufolge verdeckter Gewinnausschüttung eine Ertragsaufrech- nung bei der E. AG vorzunehmen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern ist allenfalls durch die Steuer- veranlagungsbeh~rde im Rahmen der Veranlagung zu prüfen (vgl.

zur Problematik Dr. T. Russi, Die Standesinitiative des Kan- tons Graubünden über die steuerliche Gewinnberechtigung bei Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft, Steuerrevue 1981, S, 137 ff.; Gottfried Helbling, StR 1981 S, 146 ff. und Ent- scheid des Verwaltungsgerichts Graubünden in ZBl 1983 S, 553 ff., wobei die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwal- tungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesgericht zur Zeit noch nicht beurteilt ist.)

Der Exkurs auf die (gegenwärtige) Entstehung des im Kanton Schwyz versteuerten Gewinns der E. AG zeigt, dass die in A. tätige Geschäftsleitung keinen Einfluss auf die Gewinnhöhe hat, weshalb es sich auch von daher nicht recht-

187

fertigt, wie das Bundesgericht am 4.2.1946 in Sachen X. ent- schieden hat, ein besonderes Praecipuum auszuscheiden (vgl. Locher, § B l i c, 6 1 Nr. 24).

cc) Wenn sich am Sitz der Geschäftsleitung zugleich ein bedeutender Teil der Fabrikation abspielt, was vorlie- gend der Fall ist und in den Erwerbsfaktoren zum Ausdruck kommt, wird in der Rechtsprechung ebenfalls ein Vorausanteil abgelehnt (Höhn 1 s. 390 N 64; Locher, § 8 l i C 6 1 Nr. 29).

dd) Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass bei der innerkantonalen, interkommunalen Steuerausscheidung nach Lehre und Rechtsprechung der Gewährung eines Vorausanteils ohnehin nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie im interkan- tonalen Verhältnis (vgl. I. Blumenstein, a.a.o., s. 379; MBVR 1948 1 S. 407 ff.).

8. Aufteilung der kapitalisierten Löhne: Der Beschwer- deführer macht geltend, er werde durch die Aufteilung der Löhne nach der örtlichen Haupttätigkeit benachteiligt. Die effektive betriebliche Beziehung des Faktors Arbeit zu den Betriebsstätten werde nur unzureichend berücksichtigt. Perso- nal, welches der Gemeinde A. zugeschlagen worden sei, leiste in erheblichem Umfang Führungs-, Planungs- und Kontrollar- beiten für die Anlagen auf dem Gebiet des Bezirks E. Eine Ausscheidung der Löhne könnte anhand von Arbeitsrapporten oder notfalls gestützt auf die Pflichtenhefte der Angestell- ten vorgenommen werden.

In einer Verfügung vom 14.12.1982 hielt der Präsident der Steuerkommission fest, eine Detaillierung der Tätigkei- ten des Personals aufgrund von Arbeitsrapporten und derglei- chen sei nicht möglich. Solche Unterlagen fehlten nament- lich für das leitende Personal vollumfänglich. Für das übrige Personal seien solche Aufzeichnungen nur noch teilweise vor- handen. Unter diesen Umständen erscheine eine Ausscheidung

188

der LHhne nach dem Ort der Haupttätigkeit als angebracht. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, unmittelbar mit der Wartung der in E. gelegenen Objekte beschäftigt seien der Aufseher der Stauanlage sowie einige Spezialhandwerker, Der Beschwerdeführer behaup~et nicht, dass die Zuschlagung der LHhne nach der Hrtlichen Haupttätigkeit unrichtig vorge- nommen worden sei, dass also Leute der Gemeinde A. zugerech- net worden seien, deren Haupttätigkeitsgebiet in E. liege. Sicher trifft es zu, dass die Führungskräfte auch Führungs- und Planungsarbeit leisten für die Anlagen auf dem Gebiet des Bezirks E. Indessen wurde der Umstand, dass der Lohn der Führungskräfte der Gemeinde A. zugeschlagen wird u,a, gerade als Anlass genommen, auf ein Praecipuum für A. zu verzichten. Es geht deshalb nicht an, den Anteil an der kauf- männischen und technischen Leitung, welcher auf E. entfällt, auszuscheiden, Ebenso ist das in der Replik gestellte Begeh- ren, die Löhne seien nach den Anlagewerten zuzuteilen, unbe- helflich, würde doch dadurch der Faktor Arbeit bei der Quoten- aufteilung vollständig neutralisiert. Würde so vorgegangen, könnte auf die Berücksichtigung der Löhne ebensogut verzich- tet werden. Im übrigen ist auch zu erwähnen, dass dem Faktor Löhne bei einem derart kapitalintensiven Unternehmen, wie es die E, AG ist, nur untergeordnete Bedeutung bei der Quoten- aufteilung zukommt, machen doch die Löhne nur 11.5 % der Ertragsfaktoren aus, wobei dieser Wert nach der teuerungs- bereinigten Darstellung des Anlagevermögens noch sinken wird.

9. Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf,

so entscheidet es in der Regel selbst über die Sache (§ 43 Abs, 1 VRP). Es kann aber die Sache auch mit den erforderli- chen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass eines neuen Ent- scheides zurückweisen (§ 43 Abs, 2 VRP). Vorliegend ist letz- tere Variante zu wählen; denn die Teuerungsbereinigung des Anlagevermögens ist eine einfache, etwas zeitaufwendige Re- chenaufgabe, für deren Durchführung die Vorinstanz über das bessere Instrumentarium verfügt als das Gericht. Aehnliches gilt für die Bewertung der Maschinen und Anlagen,

189

10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind 4/5 der

Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin und der römisch- katholischen Kirchgemeinde A. unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. 1/5 der Kosten sind dem Beschwerdeführer und der mit ihm verbundenen Beigeladenen, ebenfalls unter soli- darischer Haftung, aufzuerlegen. Diese Verteilung rechtfer- tigt sich, weil der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag auf Anwendung eines für ihn günstigeren Berechnungsmodus des Anlagevermögens durchgedrungen ist, wenn auch aus Prak- tikabilitätsgründen nicht mit dem Antrag auf Verkehrswertbe- wertung. Mit dem Abstellen auf inflationsbereinigte Anlage- werte wird aber seinem Anliegen auf Ausschaltung der Geldent- wertung vollumfänglich Rechnung getragen. Nicht durchgedrun- gen ist der Beschwerdeführer anderseits mit seinem Antrag auf Abänderung der Lohnaufteilung 1 während die Beschwerde- gegnerin mit ihrem Antrag auf einen Vorausanteil unterliegt. In der gleichen Weise sind auch die Kosten des Einsprache- verfahrens zu verlegen. Abzulehnen ist auch der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zuerkennung einer Parteientschädi- gung. Einerseits, weil sie im wesentlichen unterliegt, ande- rerseits weil juristischen Personen des öffentlichen Rechts gernäss § 74 Abs. 2 VRP ohnehin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im wesent- lichen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid auf- gehoben.

2. Die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit

diese im Sinne der Erwägungen die Quotenaufteilung wie folgt neu vornimmt:

  1. a) Bewertung des Anlagevermögens (ausgenommen maschi- nelle und elektrische Anlagen) für den Kapitalver-

190

teiler und den Ertragsverteiler aufgrund teuerungs- bereinigter Anschaffungs- und Herstellungswerte per 30.9.1976 (bzw. die diesem Datum naheliegendste In- dexerhebung) aufgrund des Zürcher Baukostenindexes.

  1. b) Bewertung der maschinellen und elektrischen Anlagen zu Wiederbeschaffungswerten per 30,9.1976 oder allen- falls anhand eines Spezialindexes für solche Anlagen.

  1. c) Verteilung der mobilen Konti anhand der Wertquoten des bereinigten Anlagevermögens.

3. Der Antrag auf eine Aenderung der Aufteilung der kapi-

talisierten Löhne und Gehälter wird abgewiesen,

4. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gewährung

eines

Vorausanteils wird, soweit überhaupt darauf einzutreten

ist 1 abgewiesen.

5. Die Kosten dieses Verfahrens werden zu 4/5 der Beschwer- degegnerin und der mit ihr verbundenen Beigeladenen un- ter solidarischer Haftung und zu 1/5 dem Beschwerdefüh~ rer und der mit ihm verbundenen Beigeladenen, ebenfalls

unter solidarischer Haftung, auferlegt,

Sie bestehen

aus:

a)

Gerichtsgebühr

Fr,

800.--

b)

Kanzleigebühren und Barauslagen

Total

4/5 Gemeinde A.

1/5 Bezirk E.

Fr.

Fr. 1

Fr,

Fr,

420.50

22 0. 50

976.40

244.10

6. Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids wird wie

folgt abgeändert:

4/5 Gemeinde A.

1/5 Bezirk E.

Fr,

Fr.

496.--

124.--

191

7. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

B. (Zufertigung)

192

Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNerwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 26. Februar 1986 i.S. A. (StKE 271/85)

Gewinnungskosten des Unselbständigerwerbenden, pauschale Spesenvergütungen (§ 22 Abs. 1 lit. a StG; Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt)

Sachverhalt:

A) A. wurde für die Veranlagungsperiode 1983/84 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 75 200.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem solchen von Fr. 90 900.-- veranlagt.

B) Gegen die vom 1.3.1985 datierende Veranlagungsverfügung (versandt am 15.3.1985) erhob A. mit Eingabe vom 13.4.85 innert Frist Einsprache, Damit wird beantragt, die aus- gerichteten pauschalen Spesenentschädigungen von Fr. 6 000.-- (Durchschnitt der Bemessungsjahre) seien vollumfänglich als echte Berufsauslagen anzuerkennen; die im Umfang von Fr. 3 600.-- vorgenommene Aufrechnung zum Einkommen sei deshalb rückgängig zu machen.

C) Auf die einzelnen Vorbringen in der Einspracheschrift sowie die aufgrund des Beweisauflagebeschl~sses vom 23.8.1985 eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.

Erwägungen:

l. Gernäss § 19 Abs. 1 lit. a StG bzw, Arj;, 21 Abs. 1 lit. a BdBSt sind die gesamten Einkünfte, insbesondere der Arbeitslohn mit sämtlichen Lohnzulagen, Nebenbezügen

193

und allen weiteren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhält- nis empfangenen Leistungen steuerbar. Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind damit alle Leistungen, die der Steuerpflichtige für seine Dienste vom Arbeitgeber erhält, gleichgültig unter welcher Bezeichnung sie ausgerichtet wer- den. Spesenvergütungen stellen demzufolge grundsätzlich steuer- bares Einkommen dar, sofern es sich dabei nicht um den Ersatz tatsächlich angefallener und unter dem Gewinnungskostenbegriff abzugsfähiger Berufsauslagen handelt, Werden mit pauschalen Spesenvergütungen in Wirklichkeit nicht unmittelbare oder mittelbare Berufsauslagen abgegolten, welche ausschliess- lich durch die Erwerbstätigkeit verursacht und ziffernmässig ausgewiesen sind, müssen die entsprechenden Entschädigungen als Einkommensbestandteile aufgerechnet werden (Wegleitung 1983/84, Ziff. 5, S, 11; Dienstanleitung zum kantonalen Steuer- gesetz, DA Ziff. 83 f/152; Höhn, Steuerrecht, Rz. 38 zu § 14; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum ZH-StG, Er- gänzungsband 1983, N 15/16 zu § 19 lit. a; Känzig, Wehrsteuer, N 57 a,E, zu Art, 21 Abs. 1 lit. a).

2. Nach kantonalem als auch nach Bundessteuerrecht wer- den vom rohen Einkommen der unselbständigerwerbenden Steuer- pflichtigen die zur Erzielung dieses Einkommens erforderli- chen Gewinnungskosten abgezogen (§ 22 Abs, 1 lit, a StG.; Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt), Bei den Gewinnungskosten wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Berufsauslagen unter- schieden. Ersteren entsprechen die echten gesetzlichen Pau- schalabzüge (§ 22bis Abs, 1 lit, c StG; Art. 22bis Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 BdBSt), letzteren die Pauschalierungen (§ 22bis Abs. 1 lit, a und b StG; Art, 22bis Abs. 1 lit. a und b BdBSt), Zu den unmittelbaren oder echten Berufsauslagen zählen diejenigen, die bei einer dienstlichen Verrichtung erwachsen, wie Aufwendungen Für Arbeitsgeräte, Arbeitsklei- der, Material und Dienstfahrten, die der Arbeitgeber nach Art. 327 und 327b OR abzugelten hat (VGE 344/82 vom 18.11.82 in: StPS 1/83, 17). Betreffend Entschädigungen nach Art. 327a DR ist demgegenüber keine generelle Zuordnung möglich,

194

können darin doch sowohl unmittelbare, mittelbare Gewinnungs- als auch Lebenshaltungskosten enthalten sein •••• Nachdem die Einschätzungsbehörden dem Einsprecher die er- wähnten Pauschalabzüge zubilligten, hängt die Anerkennung zusätzlicher Gewinnungskosten davon ab 1 ob dieselben rechts- genüglich nachgewiesen sind,

3. Entsprechend dem Grundsatz, wonach Tatsachen, wel- che die Steuerlast vermindern, vom Steuerpflichtigen zu be- weisen sind, obliegt der Nachweis effektiv angefallener Aus- lagen sowie deren Berufsnotwendigkeit dem Einsprecher (Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, Bd, 111 1 N 34 zu § 75; Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung 1 S, 26). An die Erbringung des geforderten Nachweises legen die Einspracheinstanzen in Uebereinstimmung mit der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts einen strengen Massstab an. Damit wird dem Postulat entsprochen, dass ein Steuer- pflichtiger, der Spesenersatz bezieht, gegenüber dem Nicht- bezüger steuerlich nicht bevorzugt werden soll. Ueberdies gilt es damit Missbräuchen vorzubeugen, steht doch verwal- tungsnotorisch fest, dass mehr und mehr Arbeitgeber dazu übergegangen sind, als Spesenvergütungen ''getarnte" Lohn- bestandteile auszurichten (VGE 357/80 vom 2~.11.1980; 346/81 vom 4.5.1982).

3,1, Misslingt dem Steuerpflichtigen der geforderte Nachweis, kann eine Schätzung Platz greifen, sofern hinrei- chende Schätzungsunterlagen vorliegen, In diesem Zusammen- hang muss beachtet werden, dass der Beweisführung in gewis- sen Bereichen Grenzen gesetzt sind; insbesondere für die Ausgaben auf der Reise (Park- und Telefongebühren, offerier- te Getränke in Restaurants) erweist sich das Sammeln von Be- legen oft als unzumutbar bzw, käme allfälligen Belegen blass ein geringer Beweiswert zu. Ergibt sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus der beruflichen Stellung, dass der Steuerpflichtige für solche schwer beleg- baren Kleinauslagen selbst aufzukommen hat, so liegt es

195

noch im Rahmen des erforderlichen Nachweises, wenn ein ~ ~ geschätzter Abzug anerkannt wird (VGE 355/83 vom 27.4.1984, 344/85 vom 19.9.1985). Eine vorsichtige Berück- sichtigung geschätzter Auslagen drängt sich deshalb auf, weil andernfalls die Pflichtigen keinen Anreiz für einen verbesserten Nachweis ihrer Aufwendungen erhielten.

3.2. Beachtet werden muss im übrigen der Grundsatz,

dass bei einer Vergütung effektiver Spesen nach Abrechnung die Vermutung Platz greift, dass dadurch die gesamten tat- sächlichen Gewinnungskosten abgegolten sind. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Unternehmung einerseits für die Ausrichtung von Spesen auf Belege abstelle, darüber hinaus aber noch erhebliche Pauschalspesenentschädigungen bezahle, unbesehen darum, ob hiefür tatsächliche Gewinnungskosten in Ausübung der beruflichen Tätigkeit angefallen seien (VGE 318/81 vom 24.8.1981). Dem Steuerpflichtigen steht es aber trotzdem offen, den Nachweis zu erbringen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm über die effektiven Vergütun- gen hinaus Aufwendungen für das Geschäft entstanden sind. Die obgenannte Vermutung wirkt sich aber umso stärker aus, je grösser der Vergütungsbetrag aufgrund der tatsächlichen Auslagen ( Spesenabrechnungen) ausgefallen ist (VGE. 356/.83 vom 16.12.1983 E.5).

3. 3.

4. A. ist als Geschäftsleiter der Schwyzer Zweigstel- le der X, AG tätig. Die mit der Ausübung dieser Funktion sowie der Betreuung des eigenen Kundenstammes notwendiger- weise verbundenen Berufsauslagen werden ihm durch die Ar- beitgeberin zurückvergütet. Die Höhe dieser Spesenvergütun- gen bemisst sich im wesentlichen nach einem Spesenreglement, welches indessen erst vom 21,11.1983 datiert und demnach für die vorliegenden Bemessungsjahre nur bedingt herange- zogen werden kann. In Uebereinstimmung mit dem Reglement

196

bezog der Einsprecher für die Benützung des eigenen Privat- autos eine Kilometerentschädigung von 35 Rappen sowie eine kilometerunabhängige Fixkostenpauschale von Fr, 130,-- pro Monat. Des weiteren konnte er für die auswärtige Verpfle- gung und Uebernachtung entweder eine Tagespauschale (sog. nicht pauschale Vergütung pro Kostenereignis) oder die tat- sächlich angefallenen und durch Originalbeleg ausgewiesenen Spesen geltend machen. Nebst den im Spesenreglement nicht

vorgesehenen - zusätzlich ausgerichteten -

Pauschalspesen

von monatlich Fr. 500.-- bezog der Einsprecher in den Be- messungsjahren 1981/82 folgende Entschädigungen gernäss mo- natlichen Spesenabrechnungen (vgl. Aufstellung der Arbeit-

geberin vom 31.10.1985):

1981

1982

Tagesspesen

445.50

507.50

übrige Spesen

2 885.--

2 750,--

Auto-km a -.35

2 263.45

2 357.25

Auto fix a 130. --/mt l.

1 560.--

1 550,--

übrige Fahrspesen

8.15

7 145.80

========

250.--

7 414.75

========

4.1. Demnach ist einmal erstellt, dass dem Pflichti-

gen nebst den pauschalen Spesenvergütungen

von Fr. 6 000.--

pro Jahr noch effektive Vergütungen bzw. Pauschalen pro Ko- stenereignis ausbezahlt wurden. Im Lichte der Rechtsprechung und aufgrund des Umstands, dass die Vergütungen gernäss Ab- rechnungen einen beträchtlichen Umfang annehmen, muss des- halb a priori vermutet werden, dass der Spesenpauschale nicht Gewinnungskostencharakter zukommt. In Betracht fällt dabei, dass die Spesenabrechnungsformulare relativ detailliert sind

und selbst Kleinbeträge wie

etwa Fr. 2.10 für 6 km Wegstrecke

mit dem Privatfahrzeug (vgl. Spesenabrechnungsbeleg Nr, 1051

vom März 1981) sowie zahlreiche Positionen

über Fr, 5.--

unter dem Titel übrige Spesen (Beleg Nr. 1184/1208/1234 usw.)

erfassen. Hinzu kommt, dass

bereits die ausgerichteten Aus-

serdienstentschädigungen in

der Regel nicht auf Belegen,

197

sondern angenommenen Durchschnittsauslagen beruhen. Mit Fr. 25.-- (Verpflegung) bzw. Fr, 50.-- (Uebernachtung) sind die Tagespauschalen so bemessen, dass die durchschnittlich anfallenden Aussendienstaufwendungen ohne weiteres abgedeckt werden können. Sofern diese im Einzelfall den Pauschalan- satz übersteigen, steht dem Einsprecher überdies die Mög- lichkeit offen, anstelle der Tagespauschale auf die Abrech- nung nach effektiven Belegen auszuweichen, Des weiteren ba- sieren auch die Entschädigungen Für das Privatfahrzeug nur teilweise auf einem aufwandabhängigen Durchschnittsansatz und enthalten mit der selbst in Monaten mit Ferienbezügen ungekürzt entrichteten Fixkostenpauschale bereits eine Kom- ponente, die systematisch den Pauschalspesen zuzuordnen ist, Die Notwendigkeit einer über die Vergütungen gernäss Abrechnun- gen hinausgehenden Monatspauschale von Fr. 500.-- ist des- halb nicht einsehbar,

4.2. Trotz obgenannter Vermutung steht dem Steuerpflich- tigen der Nachweis weiterer, die effektiven Vergütungen über- steigender Aufwendungen offen, Zum Nachweis, dass den pau- schalen Spesenvergütungen zumindest gleich hohe echte Be- rufsauslagen gegenüberstehen, gehört in erster Linie eine Aufstellung der tatsächlichen Ausgaben mit ergänzender Be- gründung der einzelnen Kosten und Ausgabekategorien. Diese Aufstellung muss auf fortlaufend geführten Aufzeichnungen beruhen und mit den gesammelten Belegen übereinstimmen (Schär- rer, a,a,O., s. 50/51). A. begründet die Spesenpauschale von Fr. 6 000,-- in der Einspracheschrift mit Kundenspesen, Werbekosten, teureren Einkäufen bei Kunden, Privateinladun- gen zu Hause, Vereinsbeiträgen, privaten Bürokosten und der ihm durch die Arbeitgeberin auferlegten Verpflichtung, ein eigenes Fahrzeug zu unterhalten und darauf eine Vollkasko- und Insassenversicherung abzuschliessen. Die Existenz und Berufsnotwendigkeit all der angeführten Auslagen kann in- dessen der Einsprecher für die Berechnungsperiode 1981/82 weder mittels Belegen noch irgendwelchen Aufzeichnungen un- termauern. Insbesondere ist nicht erstellt, dass ihm für Kun-

198

denacquisition, Werbung, Vereinsbeiträge und dergleichen Unkosten erwuchsen, die nicht bereits effektiv abgerechnet worden sind. Die behaupteten Preisdifferenzen im Zusammen- hang mit Privateinkäufen bei Klienten und die mit Privatein- ladungen verbundenen Auslagen stellen im übrigen Lebenshal- tungskosten dar (Masshardt 1 Kommentar zur direkten Bundes- steuer, 2, Auflage, 1985 1 N 8 f, zu Art, 22bis; Känzig 1 a,a,O., N 13 zu Art. 22 Abs, 1; Gygax 1 Schweiz. Steuerle- xikon, Ziff, 358 a). Was die geltend gemachten Kosten Für Autoversicherungen angeht, muss mangels rechtsgenüglicher Aufzeichnungen davon ausgegangen werden, dass die monatlich abgerechnete Fixkostenpauschale zusammen mit der Kilometer- entschädigung sämtliche berufsbedingten Autospesen deckt, umsomehr als selbst die Arbeitgeberin nach Umrechnung der fixen Pauschale eine tatsächliche Kilometervergütung von 58 bzw. 59 Rappen ermittelte.

4,3, Mangels einschlägiger Belege versucht der Ein- sprecher die umstrittenen Gewinnungskosten mit perioden- fremden, aus den Jahren 1983/84 stammenden Unterlagen glaub- haft zu machen, Dies ist nicht zum vornherein unzulässig und wird von den Einspracheinstanzen im Falle eines unver- schuldeten Beweisnotstandes regelmässig toleriert. Ins- besondere kann auch der Grundsatz von Treu und Glauben er- fordern, dass ein indirekter Nachweis abzunehmen ist, Vor- liegend kommt der Vertrauensgrundsatz indessen nicht zum Tragen: Aus der Anerkennung der Pauschalspesen in den Vor- perioden vermag der Einsprecher schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, weil dieselben erstmals in der Steuerperiode 1983/84 korrekt bescheinigt wurden, wogegen die Lohnausweise in den Vorperioden blass den für leitende Angestellte unzureichenden Hinweis "Spesenvergütungen in der Höhe der tatsächlichen Auslagen" enthielten (vgl. Lohn- ausweise 1977/78 und 1979/80 sowie die Erläuterungen auf der Formularrückseite).

4.4. Auch bei Einbezug periodenfremder Unterlagen

199

scheitert der Nachweis am fehlenden ordnungsgernässen und repräsentativen Kostenausweis für die Nachfolgeperiode: Die eingereichten Unterlagen betreffen nämlich überwiegend Aufwendungen für Verpflegung und Konsumationen in Gaststät- ten. Da bei derartigen Kostenausweisen die Gefahr gross ist, dass Lebenshaltungs- als Gewinnungskosten kaschiert werden, müssen die Belege, um beweistauglich zu sein, bestimmten Mindestanforderungen genügen.

Undatierte Belege, die eine Ueberprüfung auf Wochenend- konsumationen - welche meist auf Lebenshaltungskosten schlies- sen lassen - verunmöglichen, sind zum vornherein beweisun- tauglich. Nachdem 10 Spesenbelege keinen Datenvermerk auf- weisen, fallen sie ausser Betracht, Nicht anders verhält es sich mit den beiden Rechnungen des Gasthauses Post, Muota- thal, deren eine vom 1. August 1984 (!) datiert; diejenige für 6 Mittagessen am 27.11.1983 1 lautend auf "Familie A.", beinhaltet sicherlich keine Geschäftsunkosten 1 sondern Le- benshaltungskosten, die im Zusammenhang mit einem Familien- ausflug mit den 4 Kindern entstanden sind, Die übrigen Bele- ge sind zwar ausreichend datiert, enthalten jedoch keine Hinweise, die auf eine geschäftsmässige Begründung schlies- sen lassen, Die Einspracheinstanzen stellen zwar an den Nachweis der "betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsauf- wendungen" keineswegs derart hohe Anforderungen wie bei- spielsweise deutsche Fiskalbehörden (vgl, Rückseite des ein- gereichten Belegs vom 3.12,19B3 1 Restaurant Rebstock, Würz- burg), In analoger Anwendung des Merkblatts vom Januar 1980 betreffend Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht wird aber ein Vermerk verlangt, der Aufschluss gibt, wem und in wel- chem geschäftlichen Zusammenhang etwas bezahlt worden ist. Dass die eingereichten Belege diesen Anforderungen in kei- ner Art und Weise genügen, liegt auf der Hand. Die einzige Konsumationsquittung mit dem grundsätzlich ausreichenden Vermerk "für Sitzung Pensionskasse in St, Gallen" (Hotel Hecht, St. Gallen, 21,3,1984) kann aus andern Gründen nicht berücksichtigt werden: Ein Vergleich mit der effektiven Spe-

200

senabrechnung erhellt nämlich, dass der Einsprecher für den besagten Aussendiensttag effektive Spesen von Fr. 125.80 bezog. Nebst der Vergütung für das Privatfahrzeug (288 km zu 35 Rappen = Fr. 100.80) beinhaltet dieser Betrag Tages- spesen in der Höhe von Fr. 25.--. Nachdem die ausgewiesenen eigenen Verpflegungsaufwendungen lediglich Fr. 22.80 aus- machen, gibt dieser Beleg zur Begründung der pauschalen Spe- senvergütungen nichts her.

Weitere Stichproben bestätigen die Vermutung, dass die ge- schäftlich bedingten Konsumationsauslagen über die Tages- spesen effektiv rückvergütet wurden und jedenfalls zum Nach- weis der Notwendigkeit zusätzlicher Pauschalspesen untaug- lich sind. So wurden beispielsweise der Spesenrechnung vom

16.11.1983 Tagesspesen von Fr. 25.-- und Fr. 45.-- belastet.

Der kleinere Betrag' entspricht der ordentlichen Tagespau- schale, wogegen der andere wohl der Abdeckung der mit der Einkehr im Hotel Post in Biberbrugg entstandenen Zusatzauf- wendungen dient (vg1. Quittungsnoten vom 16.11.1983 über Fr. 19.60 bzw. Fr. 45.30).

Weiter begründet der Einsprecher die Spesenpauschale mit privaten Bürokosten und Bürogeräten. Entsprechend dem Zirkular der X. AG an ihre Mitarbeiter vom 14.1.1983 bean- sprucht er damit wohl in erster Linie einen Raumkostenanteil für zu Hause geleistete Büroarbeiten. Er verkennt, dass Auf- wendungen für ein privates Arbeitszimmer nur dann abzugs- fähig sind, wenn eine besondere unmittelbare Beziehung zum Erwerbseinkommen besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige regelmässig den wesentlichen Teil der Berufsarbeiten zu Hause verrichten ~· weil der Arbeit- geber das notwendige oder geeignete Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt oder weil dessen Benützung nicht möglich oder zurnutbar ist. Vorliegend ist weder das eine noch das andere Erfordernis gegeben. Weder verrichtet der Einsprecher zu Hause einen wesentlichen Teil seiner Berufsarbeiten noch ist er aus räumlichen Gründen gezwungen, Berufsarbeiten zu

201

Hause statt in den Geschäftsbüros zu verrichten, Am Ausschluss der Abzugsfähigkeit privater Raumkosten ändert auch der Um- stand nichts, dass die Heimarbeit des Steuerpflichtigen für das Geschäft allenfalls von Nutzen war (VGE 318/81 vom

24.8.1981 E.5b, 344/84 vom 27.6.1985).

5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass keinerlei

Nachweis dafür erbracht worden ist, dass der Spesenpauschale tatsächlich Gewinnungskostencharakter zukam, Aufgrund der Tatsache, dass der Einsprecher in seiner Funktion als Ge- schäftsleiter der X. AG zumindest teilweise ausserhalb der Büroräumlichkeiten tätig ist, nahmen die Einschätzungsbehör- den aber an, dass ihm berufsbedingte Kosten erwuchsen, bei denen ihm nicht zugemutet werden konnte, diese zu belegen (Telefonkosten, Parkgebühren, Trinkgelder usw,). Angesichts der mit dem Entscheid 355/83 vom 27.4.1984 eingeleiteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erachteten sie des- halb die Zubilligung einer Kleinkostenpauschale in der Höhe von monatlich Fr. 200,-- für angemessen.

Mit der Anerkennung dieses Pauschalspesenanteils haben die Einschätzungsbehörden ihrer Schätzungspflicht Genüge getan. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer höch- stens etwa einen Drittel der Arbeitstage im Aussendienst verbrachte und dass sich Kleinspesen, für die allein eine Schätzung überhaupt in Frage kommt, nicht rasch summieren, so erscheint die Zusprechung einer jährlichen Kleinauslagen- pauschale von Fr. 2 400,-- als hinreichende und überaus wohl- wollende Schätzung. Die Einspracheinstanzen sehen sich des- halb ausserstande, dem beweisbelasteten Einsprecher weiter- gehende Zugeständnisse zu machen. Daran ändert auch nichts, dass die Konferenz der Ostschweizerkantone (sog, Bodensee- konferenz) angeblich geneigt scheint, die Pauschalspesenre- gelung der X. AG zu akzeptieren.

Nach ständiger Praxis der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer sowie des Schwyzer

202

Verwaltungsgerichts ist eine konsequente Handhabung der An- forderungen an die Nachweispflicht weiterhin geboten und die postulierte generelle Tolerierung vorr Pauschalspesenver- gütungen nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsgleichheit ab- zulehnen. Eine largere Prax~s wäre gegenüber jenen Steuer- pflichtigen, welche ordnungsgernäss Unterlagen beschaffen, nicht zu rechtfertigen; auf diese Weise würden nämlich Pflich- tige, welche sich mit blassen Aufwandbehauptungen begnügen, besser gestellt als jene, welche den Nachweis effektiver Berufsauslagen erbringen, Schlussendlich drängt sich in be- zug auf die Anerkennung ungenügend belegter Pauschalspesen auch im Hinblick auf die relativ grasszügige echte gesetzli- che Pauschale des kantonalen Steuerrechts Zurückhaltung auf (VGE 356/83 vom 16.12,1983 1 E.5. a,E,),

Nach dem Gesagten ist die Einsprache vollumfänglich abzuweisen. Der Einsprecher wird nicht umhinkönnen, inskünf- tig über grössere Ausgaben genau Buch zu führen, und zwar so, dass die Angaben überprüfbar sind. Dies ist ihm umsernehr zuzumuten, als er doch auch Für die Arbeitgeberin detaillier- te Spesenrapporte auszufüllen hat. Ob die Aufzeichnungen vollständig und wahrheitsgetreu sind, ist hier wie dort eine Sache der Organisation und der Arbeitsdisziplin 1 weshalb bei richtigem Vorgehen der Zeitaufwand gering bleiben wird (VGE 344/85 vom 19.9.1985),

6.

203

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. April1986 i.S. K. (VGE 358/85)

Wiederherstellung einer Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses (§ 73 VRP; § 129 GO); Fristenlauf an Sonntagen (§ 123 Abs, 2 GO); Zwischenveranlagung (§ 70 StG in der Fas- sunq vom 11,12.1964 und in der neuen Fassunq vom 27,5,1982)

Sachverhalt:

A) K. wurde mit Veranlagungsverfügung vom 10,12.1982 für die Veranlagungsperiode 1981/82 mit einem steuerbaren Einkommen von kantonal Fr. 87 830,-- und bei der direk- ten Bundessteuer von Fr. 92 633.-- veranlagt. Am 15,1.82 hatte er seine Tätigkeit als geschäftsführendes Mitglied und Verwaltungsrat aufgegeben und am 30.4.1982 das An- stellungsverhältnis beim Unternehmen H. AG aufgelöst, Am 1.5. nahm er bei der S, AG eine Anstellung mit einem Nettolohn von knapp Fr, 3 000.-- monatlich an. Per 1.1,82 wurde die Ehe des K. mit Festsetzung von Unterhaltsbei- trägen getrennt und am 13.10.1982 durch das Bezirksge- richt S, geschieden.

B) Mit Einsprache vom 10.1.1983 verlangte der Beschwerde- führer wegen der angeführten privaten und beruflichen Veränderung eine Zwischenveranlagung. lnfolge gerichtli- cher Trennung wurde das steuerbare Einkommen mit Zwi- schenveranlagungsverfügung vom 30.3.1984 auf den 1.1.82 bei der Kantonssteuer auf Fr, 54 100,-- und bei der di- rekten Bundessteuer auf Fr, 82 400.-- reduziert. Eine in der Einsprache ebenfalls verlangte Zwischenver- anlagung wegen der Einkommenseinbusse wurde nur bundes- steuerrechtlich gewährt. Auf den 1.5.1982 wurde mit Ver- anlagungsverfügung vom 30.3.1984 bundessteuerrechtlich ein steuerbares Einkommen von Fr. 33 700,-- für den Zeit-

204

raum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1982 festgesetzt.

C) Gegen die Zwischenveranlagungsverfügungen liess K. am 18,1.1984 Einsprache erheben. Wegen der Einkommensein- busse infolge Stellenwechsels verlangte er auch bezüg- lich der kantonalen Steuern eine Zwischenveranlagung. Die Kantonale Steuerkommission wies die Einsprache am 16.7.1985 ab, Dem Antrag der Steuerverwaltung, in der Zwischenveranlagung infolge gerichtlicher Trennung zu hoch bemessene Abzüge wegen Alimentenzahlungen zu redu- zieren, wurde ebenfalls nicht stattgegeben.

D) K. liess gegen den am 19.7,1985 zugestellten Entscheid der Steuerkommission am 19,8.1985 Verwaltungsgerichts- beschwerde mit folgenden Anträgen führen:

"1. Der vorinstanzliehe Entscheid sei aufzuheben und das kantonale steuerbare Einkommen für den Zeit- raum vom 1. Mai 1982 bis 31. Dezember 1982 sei auf Fr. 5 400,-- festzusetzen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegner in."

Am 20.8.1985 wurde bis spätestens 2.9.1985 ein Kosten- vorschuss verlangt. Dieser wurde erst am 5,9,19B5 ge- leistet. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte am 6,9,l,B5 ein Gesuch um Wiederherstellun~ der Frist.

E) In der Vernehmlassung vom 13.9.1985 trägt die Kantonale Steuerkommission auf kostenfällige Abweisung der Beschwer- de an.

F) Auf die Ausführungen der Parteien wird in den Erwägun- gen Bezug genommen~

205

Erwägungen:

1. Gestützt auf § 73 der Verordnung über die Verwal- tungsrechtspflege (VRP) wurde vom Beschwerdeführer unter der Androhung, sonst auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, ein Kostenvorschuss bis 2.9.1985 verlangt. Auf den Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers vom 6.9.1985 hin kann das Verwaltungsgericht gernäss § 129 Abs. 1 der Gerichtsord- nung (GO) der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Die Zulassung der Resti- tution erscheint insofern gerechtfertigt, als Versagen mensch- lich ist und nicht zu unverhältnismässig grossen Nachteilen führen sollte, wenn es nicht schwer wiegt (Hauser/Hauser, Kommentar zum GVG, Zürich 1978, S. 764).

Im vorliegenden Fall erteilte der Beschwerdeführer der Kantonalbank X. den Auftrag zur Zahlung des Kostenvorschus- ses am 30.8.1985 und wies auf die Bedeutung der fristgerech- ten Auftragserfüllung hin (EGV 1980 1 s. 65). Bis 2.9.1985 war es der Bank möglich, den Zahlungsauftrag durchzuführen. Wegen der undeutlich geschriebenen Zahl, die von einem Bank- angestellten für die Zahl "21" gehalten wurde, erfolgte die Zahlung nicht rechtzeitig. Sobald die Bank ihr Versehen vom Beschwerdeführer erfahren hatte, wurde die Zahlung am 4. bzw. 5.9.1985 perexpress ausgeführt. Das Verschulden des Beschwerdeführers wegen der unachtsam geschriebenen Zahl ist als gering zu werten. Wollte man deswegen auf die Be- schwerde nicht eintreten, entstünde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismässig grosser Nachteil. Die versäumte Frist ist deshalb wieder herzustellen.

2. Die Beschwerde gegen den am 19.7.19B5 zugestellten

Entscheid wurde am Montag, 19.8.1985 der Post übergeben. Nach § 78 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) kann der Steuer- pflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Im vorliegenden Fall sind am

206

Sonntag, 18.8.1985 1 30 Tage vergangen. Während im Steuerge- setz die Frage des Fristenlaufs an Sonntagen nicht geregelt ist, verweist § 4 VRP auf die Gerichtsordnung. Nach § 123 Abs. 2 GO endigt die Frist am nächsten Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist ein öffentlicher Ruhetag ist. Damit wurde die Beschwerde am Montag, 19,8.1985 1 rechtzeitig ein- gereicht,

3. a) Da die revidierte Fassung von § 70 StG erst am 1.1.1983 in Kraft getreten ist, gilt für die Steuerperi- ode 1981/82 noch die Fassung vom 11.12,1964. Gemäss § 70 Abs, 1 Buchstabe e aStG ist eine Zwischenveranlagung u,a, vorzunehmen, wenn sich während der Veranlagungsperiode die bisherigen Einschätzungsgrundlagen "durch dauernde Aende- rung der Erwerbsgrundlagen wegen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Beendigung der Lehre, Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Betei- ligung an einem Geschäft oder Wegfall dieser Beteiligung" geändert haben. Die Zwischenveranlagungsgründe sind in § 70 aStG abschliessend aufgezählt (VGE 313/77 vom 15,4.1977 in EGV 1977 1 S, 35; VGE 355/82 vom 10.6.1983 Erw, 3).

  1. b) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer

die teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit geltend, da er Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsfunktionen dauernd aufgegeben habe, Dabei stützt er sich auf Entscheide zur direkten Bundessteuer, Wie nach § 70 Abs, 1 Buchst. e StG ist nach Art. 96 Abs, 1 WStB bei Aufgabe der Erwerbstätig- keit eine Zwischenveranlagung anzuordnen. Nach der Praxis zur direkten Bundessteuer wird die teilweise Aufgabe einer Erwerbstätigkeit als Zwischenveranlagungsgrund behandelt, Mit Entscheid vom 3.9.1982 in Sachen K. gegen Kanton Schwyz hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein beruflicher Abstieg nicht ohne weiteres einen Zwischenveranlagungsgrund bildet, Im vorliegenden Fall trat der Beschwerdeführer nach Aufgabe der Stelle in Y. in z. eine bedeutend schlechter bezahlte Anstellung an, Die Stellung als Exportleiter be-

207

deutete gegenüber der früheren als geschäftsführender Ange- stellter und Verwaltungsrat einen gewissen Abstieg, nicht aber eine teilweise Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbs- tätigkeit, Eine teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr vollzeiterwerbs- tätig ist, Diese einsc9ränkende Lösung ist sinnvoll, da ein einschneidender Stellenwechsel über den Zwischenveranlagungs- grund des Berufswechsels erfasst werden kann,

Somit liegt keine teilweise Aufgabe der Erwarbstätig- keit vor, Da § 70 Abs, 1 Buchst, e aStG nach der Praxis die teilweise Aufgabe einer Erwerbstätigkeit nicht als Zwischen- veranlagungsgrund vorsieht (VGE 5/75 vom 27,1.1975 in EGV 1975, S, 33/34), wäre selbst bei angenommener Einschränkung der Erwerbstätigkeit kein Zwischenveranlagungsgrund gegeben,

  1. c) Nach § 70 StG seit dem 1.1.1983 und Art, 94 WStB

ist auch ein Berufswechsel ein Zwischenveranlagungsgrund, Wenn ein unselbständigerwerbender Kaufmann von einer Bran- che in die andere wechselt, ist kein Berufswechsel gegeben, falls er im Rahmen einer für den Kaufmann typischen Tätig- keit von einer Branche in die andere wechselt (BGE vom 3,9.82). Im vorliegenden Fall entspricht die neue Tätigkeit als Ex- portleiter einem üblichen kaufmännischen Arbeitsbereich, Während somit selbst nach neuem Recht ein Berufswechsel zu- mindest fraglich wäre, ist nach dem auf den Beschwerdefüh- rer anwendbaren § 70 aStG der Berufswechsel als Zwischen- veranlagungsgrund nicht vorgesehen, Eine Zwischenveranla- gung wegen Berufswechsels kommt deshalb nicht in Betracht,

  1. d) Bereits § 70 Buchst, e aStG sah den Wechsel von

selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit als Zwi- schenveranlagungsgrund vor, Der Beschwerdeführer macht gel- tend, von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit gewechselt zu haben. Er war an der H. AG beteiligt, mit Ge- schäftsführungsaufgaben betraut und zudem Verwaltungsrat, Sein Erwerbseinkommern erzielte er aber aus einem Anstel-

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lungsverhältnis bei der H, AG. Dies hielt auch der Vertreter des Beschwerdeführers in einer früheren Einsprache am 10,1,83 fest. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen selbstän- diger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das Tragen des Unternehmerrisikos (vgl, BGE 97 V 135 zur gleich gestell- ten Unterscheidungsfrage bei Art. 5 Abs, 2 AHV-Gesetz).

Im vorliegenden Fall war das Einkommen des Steuerpflich- tigen nicht unmittelbar vom Erfolg des Unternehmens abhängig. Umso weniger hatte er als Angestellter einen allfälligen Verlust des Unternehmens mitzutragen, Aus den Akten des Be- schwerdeführers geht nicht hervor, dass sein Einkommen we- sentlich vom Erfolg seiner Beteiligungen abhing, Unter Verweis auf Känzig (Wehrsteuer 1 2. Auflage, 1. Teil, S, 797) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von einer selbständi- gen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gewechselt, da er sich als bisheriger Geschäftsteilhaber mit einer be- scheidenen Stellung bei der Firma S, begnügen müsse, Da es bei Känzig um die Stellung des Unternehmers bei der Umwand- lung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften geht und zudem der Beschwerdeführer sein Einkommen bei der H, AG im Gegensatz zu einem Unternehmer aus unselbständiger Er- werbstätigkeit erzielte, ist der Verweis nicht einschlägig,

  1. e) Nach § 70 Buchstabe e aStG ist auch der Wegfall

einer Beteiligung ein Zwischenveranlagungsgrund, Weil dabei eine dauernde Aenderung der Erwerbsgrundlagen verlangt wird, kann es sich dabei nur um unmittelbare finanzielle Vorteile aus einer Beteiligung handeln, Der Beschwerdeführer ist nicht mehr an der Geschäftsführung beteiligt, hat aber seine Be- teiligung von 20 % an der H, AG nicht veräussert, Weil seine finanzielle Beteiligung unverändert blieb, ist kein Zwischen- veranlagungsgrund gegeben.

  1. f) Trotz wesentlicher Einkommensbusse kann dem Beschwer-

deführer keine Zwischenveranlagung gewährt werden. Auch wenn das als stossend erscheinen mag, darf das Verwaltungsge-

209

richt nicht eine allfällige unechte Gesetzeslücke füllen, indem es das Ergebnis der korrekten Auslegung des Steuer- gesetzes aufgrund von Billigkeitserwägungen ändert (Imbo- den/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976 23 8/Ib). Damit würde es die Funktionen des Gesetzgebers übernehmen, Dieser hat das Problem erkannt, indem er mit einer offeneren Fassung von § 70 StG ab 1.1.1983 auch die teilweise Aufgabe der Erwerb~tätigkeit und den Berufswech- sel als Zwischenveranlagungsgründe zulässt. Nach der frühe- ren Fassung des Steuergesetzes sind die vom Beschwerdefüh- rer angeführten Bundesgerichtsentscheide und Literatur zum Bundessteuerrecht de lege ferenda beachtet worden, de lege lata aber unbeachtlich.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die infolge verspäteter Zahlung des Vorschusses versäum- te Frist wird wieder hergestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. (Kosten)

4. (Zufertigung)

210

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 i.S. R. und Kantonalbank S. (VGE 328/85)

Beweisverfahren: Zeugeneinvernahme im Steuerhinterziehungs- verfahren1 Zeugnispflicht des Bankbeamten (§ 67 StG; § 24 VRP i,V,m, § 7 VVStG; Art, 47 Abs, 4 Bankgesetz; § 132 ZPO)

Sachverhalt:

A) X., Inhaber eines Ingenieurbüros 1 erstattete am 9,10.84 bei der Kantonalen Steuerverwaltung Selbstanzeige, im Rahmen welcher er unversteuerte Vermögenswerte von 6 Mio, Franken nachdeklarierte, Im anschliessenden Unter- suchungsverfahren wurde u,a, eine Einvernahme des Zeu- gen R., Filialleiter der Kantonalbank L, 1 und u,a, auch Berater des X, (sowie seit 1983 einziger Verw~ltungsrat der R. AG) 1 angesetzt, um diverse Fragen in bezugauf die Depotführung bei der Kantonalbank und auf die vom genannten Steuerpflichtigen beherrschte R, AG abzuklä- ren,

Am 29.1,1985 verweigerte der angeführte Zeuge, soweit er zur Abwicklung von Bankgeschäften befragt wurde 1 die Aus- sage gestützt auf das Bankgeheimnis, Weil er sich unter anderem auf eine bankinterne Anweisung der. Kantonalbank D, berief, wurde in der Folge die Kantonalbank S, mit Schreiben vom 30.1,1985 nach § 14 VRP in ein Teilver- fahren zur Klärung der Frage der Zeugnispflicht (des Filialleiters) einbezogen,

Mit Antwort vom 8,2,19B5 stimmte die Kantonalbank einem separaten Teilverf·ahren zu und erläuterte ihren Stand- punkt, X. verzichtete auf eine Teilnahme in diesem Teil- verfahren.

211

B) In der Verfügung vom 27.2.1985 stellte der Präsident der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die di- rekte Bundessteuer fest, dass das Bankgeheimnis einer Zeugenbefragung nicht entgegensteht.

C) Dagegen erhoben R. und die Kantonalbank s. am 29.3.1985 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag: "Die Ver- fügung der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Ver- waltung für die direkte Bundessteuer vom 27.2.1985 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einvernah- me eines Bankbeamten als Zeugen wegen des Bankgeheim- nisses nicht zulässig ist, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz".

D) Mit Vernehmlassung vom 7.5.1985 beantragte der Präsi- dent der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Teil- verfügung.

E) Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird in den Erwägungen Bezug genommen, soweit dies für die Beurtei- lung notwendig ist.

Erwägungen:

1.

2. Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere, dass

das Bankgeheimnis im Steuerhinterziehungsverfahren nicht wirken solle. Ihrer Ansicht nach existiert im Steuerrecht

  • anders als im Prozessrecht - keine allgemeine Zeugnis-

und Auskunftspflicht Dritter. Vielmehr sei diese auf die im Gesetz absahliessend aufgezählten Fälle beschränkt.

Die Beschwerdeführer verweisen u.a. auf § 67 StG und

212

halten dazu sinngernäss fest, dass nach wörtlicher und histo- rischer Auslegung einzig der Steuerpflichtige und der Ge- meinderat zur Auskunft verpflichtet werden können. Im übri- gen gilt nach ihrer Auffassung das Bankgeheimnis grundsätz- lich auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt.

3. Die Vorinstanzen erachten das vorgesehene Zeugen- verhör als bundes- und kantonalrechtlich statthaft. Sie hal- ten u,a. fest, dass Beweiserhebungsverfahren auch in Steuer- sachen stets gestützt auf § 24 VRP in Verbindung mit der Zivilprozessordnung durchgeführt wurden. Im weiteren heben sie u,a, den Vergleich mit § 47 StPO hervor und betonen zu- dem, dass dem Fiskus im Rahmen der Steuerhinterziehungsbe- kämpfung die Behelfe offengehalten werden müssen, die ihm offensichtlich vom Gesetzgeber zugestanden wurden,

4. a) Im Steuerhinterziehungsverfahren sind unbestrit- tenermessen die Vorschriften des Einschätzungs- und Beschwer- deverfahrens sinngernäss anwendbar (vgl. § 92 Abs, _5 StG; Art, 132 Abs, 2 BdBSt),

In der Folge untersucht das Gericht zunächst die Fra- ge, ob der Beschwerdeführer R. im Steuerhinterziehungsver- fahren als Zeuge einvernommen werden darf. Ist dies zu be- jahen, dann hat das Gericht anschliessend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer R. als Filialleiter einer Bank gestützt auf das Bankgeheimnis seine Aussage verweigern darf.

  1. b) Die Beschwerdeführer anerkennen zutreffend, dass

die Zeugeneinvernahme im Bundessteuerrecht zwar nicht aus- drücklich vorgesehen aber dennoch durch die Rechtsprechung im Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren nicht ausgeschlos- sen wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f. mit Hinweis auf Archiv, Band 50 s. 363; Masshardt, Ergänzungsband zum Wehr- steuerkommentar 1980 1 s. lOB; vgl. auch angefochtene Ver- fügung Ziff. 2 und ASA 37 1 348 ff.),

213

  1. c) Umstritten ist, ob nach kantonalem Steuerrecht auch

Zeugeneinvernahmen angeordnet werden dürfen, Bei dieser Fra- ge ist die Tragweite von § 67 StG und die allfällige Anwend- barkeit von § 24 VRP im Steuerrecht abzuklären.

aa) § 67 StG lautet:

"1 Die Steuerverwaltung kann jederzeit weitere Beweis- mittel verlangen, soweit sie zur Feststellung der tat- sächlichen Verhältnisse erforderlich sind. Sie kann den Steuerpflichtigen auch vorladen, Kommt der Steuer- pflichtige ohne triftigen Grund der Aufforderung der Steuerverwaltung nicht nach, so kann er ermessensweise veranlagt werden. Eine Busse nach § 86 bleibt vorbe- halten.

2 Die Steuerverwaltung kann auch den Gemeinderat zur Aus- kunft verhalten.

3 Die Steuerverwaltung hat die Unterlagen und Auskünf- te vom vertraglichen Vertreter zu verlangen, sofern dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegt, Die per- sönliche Vorladung des Steuerpflichtigen bleibt vor- behalten,"

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung werden lediglich der Steuerpflichtige und der Gemeinderat als zur Auskunft verpflichtete Informanten erwähnt. Fraglich ist, ob der Ge- setzgeber mit der Formulierung "kann jederzeit weitere Be- weismittel verlangen" einschränkend weitere Beweismittel vom Steuerpflichtigen meinte, oder ob er damit allenfalls in ausdehnender Weise der Steuerverwaltung auch Beweismit- tel von Dritten zugestehen wollte,

Weil der Gesetzgeber in Absatz 1 - nebst der Steuer- verwaltung - lediglich den Steuerpflichtigen zweimal aus- drücklich anführt, ist nach systematischer Auslegung davon

214

auszugehen, dass er in § 67 Abs, 1 StG die vom Steuerpflich- tigen einforderbaren Beweismittel anspricht. Dieses Ergeb- nis wird durch die rechtshistorische Auslegung von § 67 StG bestätigt. Darnach handelte es sich bei der Neuformulierung des genannten Absatz 1 im Zusammenhang mit der Steuergesetz- revision vom 27.5.1982 lediglich um eine Verdeutlichung der Praxis im Hinblick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 in fine StG), Ueber Auskunfts- und sonstige Pflichten von Dritten wurde dabei mit keinem Wort diskutiert, weshalb nicht ernsthaft angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber mit dem Abrücken vom ursprünglichen Gesetzestext ("Wenn die Kantonale Steuerverwaltung eine Steuererklärung nicht als richtig befindet, so kann sie vom Steuerpflichtigen Beweismittel verlangen, •• ") Beweismittel von Dritten einführen wollte (vgl, Protokoll der vorbera- tenden Kantonsratskommission vom 2.4.1982 1 S, 14 f.; vgl. auch M. Ziegler, Verfahrensrechtliche Probleme im Zusammen- hang mit der Steuergesetzrevision vom 27.5.1982 1 in StPS 2/1983, s. 9).

Im übrigen spricht auch eine rein grammatikalische Aus- legung für das gleiche Resultat. Nach § 67 Abs, 1 StG kann die Steuerverwaltung lediglich Beweismittel "verlangen". Im ordentlichen Beweisverfahren hingegen ist der Richter regelmässig berechtigt und verpflichtet, Beweise zu "erhe- ben" (vgl. §§ 115 Abs, 1 1 117 1 118 1 124 ZPO vom 25,10,74). Auch aus diesem Grunde können nicht gestützt auf § 67 StG Drittpersonen als Zeugen einvernommen werden.

bb) In der Folge stellt sich die Frage, ob § 67 StG die im Steuerveranlagungs- bzw. Hinterziehungsverfahren an- wendbaren Beweismittel abschliessend regelt bzw. ob eine Zeugeneinvernahme gestützt auf § 24 VRP im erwähnten Ver- fahren zulässig ist.

Die VRP gilt grundsätzlich auch im Steuerverfahren 1 soweit nicht das Steuergesetz oder gestützt darauf erlasse-

215

ne Ausführungsbestimmungen ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen (vgl. §§ 1 - 3 VRP, § 7 VVStG). § 67 StG hält aber zweifelsohne keine von der VRP (§ 24) ausdrück- lich abweichende Regelung fest, Dass in § 67 Abs, 2 StG der Gemeinderat ausdrücklich erwähnt wird, hängt offensichtlich mit dem in den vorgehenden Bestimmungen umschriebenen Auf- gabenkreis des Gemeinderates zusammen (vgl. § 65 StG "Der Gemeinderat bereinigt ••• "; § 66 StG "Der Gemeinderat über- weist ••• "). Wollte man der irrigen Auffassung der Beschwer- deführer folgen, wonach gernäss § 67 StG als Beweismittel lediglich Unterlagen sowie Auskünfte des Steuerpflichtigen bzw. des Gemeinderates zulässig wären, dürften die Steuer- behörden im Veranlagungsverfahren weder Auskünfte von an- dern Behörden (ausgenommen Gemeinderat) noch Expertisen ein- holen noch Augenscheine vornehmen, Nach zutreffender Ansicht von Dr. A. ab-Yberg kann aber nicht zweifelhaft sein, dass nach Massgabe des § 24 Abs, 1 VRP die Einschätzungsinstanz auch Augenscheine und Expertisen anordnen darf, u,a, weil die Rechtsprechung diese beiden Beweismittel im Verwaltungs- verfahren selbst dann zulässt, wenn eine besondere gesetz- liche Ermächtigung nicht vorliegt (A, ab-Yberg 1 Beweismit- tel und Beweislast im Steuerveranlagungsverfahren 1 undatier- tes Referat (1977?) 1 S, 10 1 mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I S, 55~ mit Judikaturangaben; vgl. auch die Hinweise auf andere Steuer- erlasse, a.a.o., S. 10 oben i,V.m. Anmerkung 9; E. Schär- rer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, S, 63 ff.). Im übrigen bejahte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit von Zeugeneinvernahmen im Veranlagungs- bzw. Beschwerdever- fahren (vgl. § 78 StG) bereits vor der erwähnten Steuerge- setzrevieion, als § 67 Abs, 1 aStG lediglich Beweismittel von Steuerpflichtigen erwähnte (vgl. VGE 327/79 vom 27.11.79 1 E. 10). Es liegen aber im vorliegenden Fall keine stichhal- tigen Gründe vor, um von dieser Praxis abzuweichen, umso mehr als Zeugeneinvernahmen nach § 24 Abs, 2 VRP lediglich subsidiär zu den übrigen Beweismitteln vorgesehen sind (vgl, auch A. ab-Yberg 1 a.a.o., S, 10 f,), Somit ist mit den Vor-

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instanzen festzuhalten, dass im Steuerveranlagungs- bzw, Hinterziehungsverfahren eine Zeugeneinvernahme im Sinne von § 24 Abs, 2 VRP (i,V.m, § 7 VVStG) grundsätzlich zuläs- sig ist,

5, Nachfolgend ist abzuklären, ob das Bankgeheimnis auch im Steuerveranlagungsverfahren gilt, Trifft dies zu, dann durfte der Beschwerdeführer R, zu Recht gestützt auf das Bankgeheimnis das Zeugnis verweigern,

  1. a) Grundsätzlich kann gernäss Schwager davon ausgegan-

gen werden, dass der Fiskus das Bankgeheimnis anerkennt und nicht berechtigt ist, vom Bankier direkt Auskunft zu ver- langen (P. Schwager, Das schweizerische Bankgeheimnis, Diss, FR, 1973, S, 110 mit Hinweisen, u,a, auf: R. Dagon, Berufs-, Bankgeheimnis und Fiskus, in SJZ, 69/1973, S, l ff,; BGE 96 I 745 E, 6 lit. b), Nach Dagon stehen den Steuerbehör- den im Steuerhinterziehungsverfahren nur die Mittel des Ver- anlagungsverfahrans zu, wobei Dritte - ausser im Kanton Ba- sel-Land und St, Gallen- weder zur Auskunft noch.zur Akten- edition angehalten werden können (Dagon, a,a,O,, S, 4; die gleiche Ansicht vertritt: M. Lüscher, Das schweizerische Bankgeheimnis in strafrechtlicher Sicht, Diss., Zürich 1972, S, 32). Blumenstein und Weber betonen, dass es im Steuer- recht - im Gegensatz zum Prozessrecht - keine allgemeine Zeugnis- und Auskunftspflicht Dritter gibt (E, Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. Auflage, S, 361, S, 403; ders, ASA 9, 370; ders. ASA 10, 126; M, Weber, Berufsgeheimnis im Steuerrecht und Steuergeheimnis, Diss, Zürich 1982, S, 89). Vielmehr ist diese Zeugnis- und Auskunftspflicht auf die im Gesetz abschliessend aufgezählten Fälle beschränkt (Weber, a,a,o., s. 89),

In der Frage, wie weit die Kantone berechtigt sind, in ihren Verfahren durch Statuierung einer allgemeinen Aus- kunftspflicht das Bankgeheimnis aufzuheben, verweist Schae- fer auf Prof. Blumenstein, der diese Frage immer verneinte,

217

da die Bedürfnisse der Steuerverwaltung eine Aufhebung nicht rechtfertigen würden, Diese tacita communis opinio wurde denn auch vom Bunde und den Kantonen "bis heute" (Aussage stammt von 1953) ausdrücklich oder stillschweigend beachtet (A. Schaefer, Das Bankgeheimnis, in SJZ 49/1953 s. 340 f. mit Hinweisen),

Zusammenfassend existiert nach allgemeiner Rechtsauf- fassung in den schweizerischen Steuerveranlagungsverfahren keine allgemeine Zeugnispflicht Dritter und ist somit das Bankgeheimnis im genannten Verfahren im Grundsatz gewahrt.

  1. b) Art. 47 Abs. 4 BankG enthält einen ausdrücklichen

Vorbehalt zugunsten der eidgenössischen und kantonalen Gesetz- gebung über die Zeugnis- und die Auskunftspflicht gegenüber Behörden.

Nach Dagon verlangt die herrschende Auffassung eine spezifische Norm in den kantonalen Gesetzen, damit der Ge- heimnisträger zur Aussage verpflichtet werden kann (Dagon, a.a.O., s. 3, mit Hinweis auf Gautscht, SJZ 39, S, 452 und Merz, ZBJV 80/1944, S. 345: "Soweit in einem Steuergesetz nicht eine spezifische Auskunftspflicht der dem Geheimnis- schutz unterstellten Berufsgruppen enthalten ist, geht das Berufsgeheimnis der allgemeinen steuerrechtliehen Auskunfts- und Editionspflicht vor"). Die gleiche Auffassung vertritt Schreiber, wonach die berufliche Schweigepflicht der in BankG Art. 47 genannten Personen nur durch noch spezielle- re, sich ausdrücklich auf diese Personen beziehende Bestim- mungen des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts beseitigt werden kann (H.L. Schreiber, Die Auskunftspflicht dritter Personen im Steuerveranlagungsverfahren, Diss. BE 1951, S. 76).

Aubert/Kernen/Schönle begründen die Notwendigkeit einer besonderen (und nicht nur allgemeinen) Zeugnis- und Auskunfts- pflicht für an das Bankgeheimnis gebundene Personen in zwei-

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facher Weise: Einmal stellt Art. 47 Abs, 4 BankG eine Spe- zialvorschrift dar und muss deshalb einschränkend ausgelegt werden; zum andern würde dieser Vorbehalt, wenn er auch die allgemeine Auskunftspflicht beträfe, zur Regel und verlöre seinen Sinn; dann wäre das Bankgeheimnis nur für den Fall gewährleistet, dass das kantonale Recht nicht etwas ande- res vorschreibt, was keinen Sinn hätte (Aubert/Kernen/Schön- le1 Das schweizerische Bankgeheimnis, Bern 1978 1 S, 74 f, mit zahlreichen Hinweisen). In gleicher Weise kann nach An- sicht von Schwager eine spezielle Norm (Berufsgeheimnis) nicht mehr durch eine allgemeine eingeschränkt werden, wes- halb nur eine ausdrückliche, die einzelne Berufsart aufzäh- lende Regelung zum Zeugnis verpflichten kann (Schwager, a.a.o,, s, 46).

Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass nach überwie- gender Auffassung das Bankgeheimnis im Steuerveranlagungs- verfahren lediglich bei Vorliegen einer spezifischen gesetz- lichen Mitwirkungspflicht aufgehoben wird (vgl. auch Känzig 1 Die eidg, Wehrsteuer 1 N 8 zu Art, 89 in fine; Reimann/Zup- pinger/Schärrer1 Kommentar zum ZH-StG 1 N 11 zu § 73 und dort zitierte Autoren),

  1. c) In der Folge ist zu untersuchen, ob das kantonale

Steuerrecht im Steuerhinterziehungsverfahren eine spezielle Zeugnis- und Auskunftspflicht des Bankier kennt, welche dem Bankgeheimnis vorgeht.

aa) Das Steuergesetz schweigt sich über ~iese Frage aus. § 24 Abs. 3 VRP (i.V.m. § 7 VVStG) verweist dagegen auf die sinngernässe Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Beweisabnahme. Das Zeugnisverweigerungsrecht im Zivil- prozess regelt § 132 ZPO,

In diesem Zusammenhang sind die Hinweise der Beschwerde- führer auf das kantonale Zivilprozessverfahren und auf Aubert/ Kernen/Schönle 1 a,a,o., S, 88f., zu präzisieren (vgl. Be-

219

schwerdeschrift S, 7). Diese dort angeführten Angaben bezie- hen sich noch auf § 329 a ZPO, wonach die Mitteilung von Berufs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen dem Zeugen nach freiem Ermessen des Gerichtes erlassen werden kann (ZPO vom 3.12,1915).

Nach dem heute massgebenden § 132 der ZPO vom 25.10.1974 steht ein Zeugnisverweigerungsrecht u.a. demjenigen zu 1 der durch seine Aussage ein bestimmtes Berufsgeheimnis offen- baren müsste. So können Aussagen über Tatsachen verweigert werden, welche dem Zeugen in seiner Stellung als Seelsorger, Arzt, Anwalt, Vormund, Beistand, Sozialarbeiter oder als deren Hilfsparsan anvertraut worden sind oder die er in die- ser Stellung wahrgenommen hat (§ 132 Abs, 1 Ziff, 2 ZPO). In der Aufzählung von § 132 Abs. 1 Ziff, 2 ZPO ist der Ban- kier nicht erwähnt. Somit ist weiter zu prüfen, ob dem Ban- kier nach sinngemässer Anwendung von § 132 ZPO (gemäss § 24 Abs, 3 VRP) ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinterzie- hungsverfahren zusteht oder nicht bzw. ob hier eine echte Gesetzeslücke vorliegt, welche vom Richter auszufüllen ist.

bb) Wie bereits erwähnt, kennt das kantonale Steuer- recht keine spezielle Norm, welche das Bankgeheimnis im Steuerveranlagungsverfahren ausdrücklich aufhebt, Aber auch die durch Verweis als sinngernäss anwendbar erklärte ZPO äus- sert sich nicht ausdrücklich zur Frage der Zeugnispflicht des Bankiers (höchstens allenfalls durch Stillschweigen bei der Aufzählung der Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht), Im weiteren fehlen in den Gesetzesmaterialien schlüssige Hinweise, welche es zulassen würden, die Nichterwähnung des Bankiers in § 132 ZPO als qualifiziertes Schweigen auszule- gen. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ernsthaft angenom- men werden, dass der Gesetzgeber einerseits mit einem ge- nerellen Verweis in der Frage der Beweisabnahme (vgl, § 24 Abs. 3 VRP) und anderseits mit der Nichterwähnung des Ban- kiers in § 132 ZPO eine Bestimmung eines Spezialgesetzes (Art. 47 Ziff. 4 BankG) ausser Kraft setzen wollte, Dieses

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Ergebnis wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass ge- rade der in Erwägung 5b erwähnte Grundsatz der Spezialität es keinesfalls rechtfertigt, das Bankgeheimnis infolge eines generellen Verweises oder deshalb aufzuheben, weil es in der ZPO nicht erwähnt wird,_

Nach diesen Ausführungen bestehen offensichtlich im kantonalen Recht keine Vorschriften, welche eine spezielle Auskunftspflicht der Bankiers im Steuerveranlagungs- bzw, Hinterziehungsverfahren statuieren, weshalb eine sinngernäs- se Anwendung von § 132 ZPO gernäss § 24 Abs, 3 VRP keine Auf- hebung des Bankgeheimnisses bewirkt.

Im übrigen ist die fehlende Erwähnung des Bankiers un- ter den Berufsgeheimnisträgern in § 132 Abs, 1 Ziff, 2 ZPO wohl als echte Gesetzeslücke aufzufassen, welche in bezug auf das Steuerverfahren unter Hinweis auf die Erwägungen dieses Entscheids dahingehend auszufüllen ist, dass auch er unter die Zeugnisverweigerungsberechtigten aufzunehmen ist, sofern es um Tatsachen geht, welche er in seiner be- ruflichen Stellung wahrgenommen hat bzw. welche ihm in die- ser Funktion anvertraut worden sind, Vorbehalten bleibt das Verfahren in Steuervergehen (Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern), welches sich nach der Strafprozessord- nung und der Gerichtsordnung richtet (vgl, §§ 94 bis 96 StG), Somit durfte der Beschwerdeführer R. im genannten Verfahren zu Recht gestützt auf das Bankgeheimnis seine Aussage teil- weise verweigern.

Dieses Resultat steht in Uebereinstimmung mit der Auf- fassung von Lüscher und Schaefer 1 wonach die Kantone heute regelmässig auf die direkte Auskunftserteilung der Banken bei der Veranlagung verzichten (Lüscher, a,a,O,, S, 30; Schaefer, a.a.o,, S, 340).

6. Die Auffassung, wonach das Bankgeheimnis nach schwy- zerischem Recht im Steuerveranlagungs- bzw, Hinterziehungs-

221

verfahren nicht aufgehoben wird, rechtfertigt sich um so mehr, als nach dem BdBSt das Berufsgeheimnis (wozu auch das Bankgeheimnis zählt, vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a,a,o., N 10 zu § 73 1 mit Hinweisen) im genannten Verfahren ausdrück- lich geschützt ist, weshalb eine gleichzeitige, auf kanto- nalem Recht beruhende Aufhebung des Bankgeheimnisses zu un- befriedigenden Ergebnissen führen würde (vgl. Art. 90 Abs, 6 i.V.m. Art. 132 Abs, 2 BdBSt; vgl. Masshardt, a.a.o., N 4 zu Art. 89 i.V.m. N 13 in Fine zu Art. 90),

7. Für die Annahme, dass nach kantonalem Recht das

Bankgeheimnis im Steuerveranlagungsverfahren nicht aufge- hoben wird, spricht auch die bisherige unangefochtene Praxis. So beachteten einerseits die Vorinstanzen zweifelsohne bis anhin (zumindestens stillschweigend) das Bankgeheimnis im Steuerveranlagungsverfahren, und verzichteten sie in den genannten Verfahren zu Recht auf eine Befragung von Bank- beamten. Anderseits weist selbst die Praxis der Zivilgerich- te zu § 132 ZPO - nach eingeholten Auskünften - auf eine Einhaltung des Bankgeheimnisses, weshalb eine sinngernässe Anwendung von § 132 ZPO (gemäss § 24 Abs. 3 VRP) um so mehr zum gleichen Ergebnis führen muss,

Der Hinweis der Vorinstanzen auf § 47 StPO erweist' sich als unbeachtlich, handelt es sich doch im zugrundeliegen- den Fall um ein Hinterziehungsverfahren und nicht um einen Steuerbetrug, Dass aber im Verfahren wegen Steuerbetrug das Bankgeheimnis keinen Schutz gewährt, wird von den Beschwer- deführern zu Recht nicht bestritten (Vernehmlassung S, 3; vgl. Aubert/Kernen/Schönle, a,a.o., S. 151 i.V.m. § 96 StG und§ 47 StPO).

8. Zweifellos keiner Beschränkung durch das Bankge- heimnis unterliegen Auskünfte über Tdtsachen, die dem Ge- heimnisträger nicht in seiner spezifischen Berufstätigkeit anvertraut oder von ihm wahrgenommen worden sind (Weber, a.a.o., S. 96), Der Beschwerdeführer R, beachtete offen-

222

sichtlich diese Rechtslage, indem er zutreffend Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsratsmandat erteilte (vgl. act. 7 BB).

Nach all diesen Erwägungen durfte der Beschwerdefüh- rer R. an der Zeugeneinvernahme in einem Steuerhinterzie- hungsverfahren zu Recht - gestützt auf das Bankgeheimnis - die Auskunft über bankspezifische Vorgänge verweigern.

Abschliessend bleibt noch folgendes anzufügen. Wenn der Bankkunde oder seine Erben die Bank zur Auskunftsertei- lung ermächtigen, kann diese sich nicht auf das Bankgemein- nis berufen, da ihr daraus kein Recht, sondern nur eine Ge- heimhaltepflicht erwächst (Blumenstein, System des Steuer- rechts, S. 406 mit Hinweis auf BGE 74 I 492). Das Bankge- heimnis ist kein persönliches Recht der Bank, sondern be- steht einzig im Hinblick auf ihre Verpflichtungen und Ver- antwortlichkeit gegenüber dem Kunden (ders., ASA 9 1 378). Der Kunde kann im Einzelfall als Herr seiner eigenen Geheim- sphäre über das Geheimnis selbst verfügen (Genner~ Bundes- steuerrecht und Bankgeheimnis, in SJZ 39/1942 F., s. 569; vgl. auch Lüscher, a.a.O., S. 13). Aufgrund der vorliegen- den Akten ist anzunehmen, dass die Vorinstanzen die Möglich- keit gar nicht benützten, beim Steuerpflichtigen X. um eine Ermächtigung des Geheimnisherrn nachzusuchen, damit dieser den Geheimnisträger (Beschwerdeführer R.) von der Geheim- haltungspflicht entbinde (vgl. VGE 3/84 vom 18.9.1984 i.S. VdBSt gegen die kantonale Ausgleichskasse). Die Tatsache, dass X. im vorliegenden Verfahren keine Parteirechte aus- üben wollte, ist als Indiz zu werten, dass er nicht abge- neigt ist, den Beschwerdeführer R. von der Schweigepflicht zu entbinden.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend fallen die Ko- sten zu Lasten des Staates. Eine Parteientschädigung fällt im vorliegenden Fall nach ständiger Praxis ausser Betracht (vgl. EGV-SZ 1982 S. 6 f.; vgl. auch Art. 111 Abs. 3 BdBSt).

223

Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNerwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 4. Mai 1986 i.S. X. AG, Z. und N. (StKE 100+101/84, 85/85)

Verdeckte Gewinnausschilttung; Steuerhinterziehung, vollendete, und Mitwirkung daran (§§ 38 Abs, 1 lit, b 1 87 f, StG; Art, 49 Abs, 1 lit, b, 129, 130 Abs, 4 BdBSt)

Sachverhalt:

A) Im Veranlagungsverfahren 1983/84 nahm der Veranlagungs- beamte eine Revision der X. AG vor, als deren Geschäfts- führer ab 6.3.1979 z. fungierte, An den Ermittlungen beteiligte sich auch der Bundessteuerinspektor, Die Un- tersuchungen ergaben, dass die X, AG und z. verschiede- ne unrichtige Angaben in ihren Steuererklärungen mach- ten; Gewinnausschüttungen liefen unter dem Titel Spesen; sodann waren die Lohnausweise für Z, unwahr; die AG ver- buchte sie mit Seminaraufwendungen, die in Tat und Wahr- heit dem Geschäftsführer zuflossen, während die Buch- haltung Dritte als Empfänger vorspiegelte; der Inspek- tor der direkten Bundessteuer entdeckte eine Rechnuhg für Herrenkleider 1 die als Benzin unter Autounterhalt figurierten, Die Rechnung für die Autofahrschule seines Sohnes lief unter dem Konto "Einkauf" als externe Trainer- honorare usw, Am 10.10.1984 eröffnete die Steuerverwaltung ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen Z, und die X, AG wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung in den rechtskräftigen Perioden 1981/82 und der offenen Ein- schätzungen 1983/84.

B) Am 8,5.1985 fand auf der Steuerverwaltung eine Vergleichs- verhandlung statt, Dabei stimmten die Beteiligten grund- sätzlich einer vergleichsweisen Erledigung der eingelei-

224

teten Nach- und Strafsteuerverfahren der X, AG und von z. zu. Ueber die Nach- und Strafsteuern im Zusammenhang mit dem Erwerb der 36 X. AG-Aktien durch Z, vom Septem- ber/Oktober 1980 konnte man sich nicht verständigen, Dieser Problemkreis blieb daher vereinbarungsgemäss aus- drücklich offen und vom Vergleich ausgenommen (insgesamt leistete z. gernäss Vergleich Fr, 106 462.-- bei Nach- und Strafsteuern, die X. AG Fr, 13 675,--),

C) Am 15.7,1985 fand betreffend Aktienübertragung eine per- sönliche Befragung von z. statt, Am 7,8,1985 äusserte sich Dr, N., Verwaltungsratspräsident der X, AG, diesbe- züglich zu Protokoll. Mit Zwischenbescheid vom 29,10,85 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer gegen Dr. N, ein Nach- und Straf- steuerverfahren wegen Mitwirkung an den Steuerdefrauda- tionen von z. und jener der X. AG. Innert erstreckter Frist liess sich Dr, N. zum eingeleiteten Fiskalstraf- verfahren vernehmen, Betreffend Mitwirkung an der Steuer- hinterziehung der X. AG liess sich Z, mit Schreiben vom 14.4.19B6 vernehmen,

Erwägungen:

1. Gernäss § 87 StG bzw, Art, 129 BdBSt macht sich wegen

Steuerhinterziehung strafbar, wer schuldhaft eine zu niedri- ge Veranlagung bewirkt, Mitwirkung an der Steuerdefraudation eines andern regelt staatssteuerlich § 88 StG ~besonderer Bussenrahmen) und bundessteuerlich Art, 129 BdBSt, Für voll- endete Steuerhinterziehung genügt Fahrlässigkeit, für Mit- wirkung daran ist Vorsatz erforderlich (vgl, Art, 129 BdBSt bzw, § 87 1 88 StG), Im Steuerrecht ist die juristische Person deliktsfähig {§ 90 Abs, 1 StG 1 Art, 130 Abs, 4 BdBSt),

1.1, Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt im Recht der Staats- und der direkten Bundessteuern

225

unrichtige und/oder unvollständige Angaben voraus, die für Umfang und Bestand der Steuerpflicht bedeutsam sind (Art, 129 BdBSt 1 § 89 StG; vgl, E, Gygax, Das schweizerische Steuerlexikon, Zürich 1976 1 N 192 S, 155; E, Känzig 1 Die eidg, Wehrsteuer 1 Basel 1962 1 S, 613 ff.; H, Masshardt, Kom- mentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985 1 2, Auf!,, S, 512 f.; F. Zuppinger, Nach- und Strafsteuer gernäss ZH-StG, Zürich 1951 S. 16 ff,, S, 26 1 wobei das schwyzerischewie das Bundessteuerrecht in einigen Punkten eine von der zür- cherischen Lösung abweichende Normierung enthalten),

1.1.1. Dem vorliegenden Hinterziehungsverfahren liegt

folgender Vertrag zugrunde:

"V E R E I N B A R U N G

zwischen

1. Herrn Dr, S,,

2. Herrn H.,

3. Herrn M.,

Veräusserer

und

Herrn z., ... Erwerb er

Im Hinblick auf die Uebertragung der Aktien der X. AG auf Herrn z. vereinbaren die obgenannten Parteien hiermit, was folgt:

226

1. Die Veräusserer überlassen Herrn z. ihre 36 Aktien der

X. AG, und zwar Herr Dr. s., das Aktienzertifikat über

die Aktien Nr. 1-12 1 Herr H. das Aktienzertifikat über die Aktien Nr. 13-24 und Herr M. das Aktienzertifikat über die Aktien Nr. 25-36. Die entsprechenden Aktien- zertifikate werden mit dem erforderlichen Indossament dem Erwerber übergeben,

2. Als Gegenleistung für diese Aktienübernahme reduziert

Herr z. seine Forderung gegenüber der X. AG bezüglich Spesen in der Weise, dass hieraus die Herren Dr. S., H. und M. für die Geschäftsjahre 1978 und 1979 zusam- men nur noch mit Fr. 3 500,-- pro Gesellschafter bela- stet werden, Ferner bezahlen die Herren Dr, s., H. und M. Herrn Z. bzw. der X. AG anstelle der bisherigen Handlinggebüh- ren für die Jahre 1980 und 1981 lediglich noch Fr. 2 000,-- maximal pro Geschäftsjahr und Gesellschafter und für die Jahre 1982 und 1983 noch Fr. 1 000,-- maximal pro Geschäftsjahr und Gesellschafter.

3. Nach der Erfüllung der vorstehenden Vereinbarung sind

die Parteien in Zusammenhang mit der Ueberlassung der Aktien der X. AG an Herrn z. per Saldo aller gegensei- tigen Ansprüche abgefunden."

1.1.2. Zum besseren Verständnis sei kurz die damalige

tatsächliche Geschäftstätigkeit der X. AG umrissen, soweit sie in diesem Zusammenhang von Interesse ist: Sie stellte den drei deutschen Aktionären Rechnungen, die eines realen Hin- tergrundes entbehrten. Die drei Deutschen beglichen diese "Forderungen''; als Selbständigerwerbende konnten sie diese Zahlungen als Aufwand gegenüber dem deutschen Fiskus geltend machen. Per Check flossen diese Leistungen an die Deutschen zurück. Für das Verschieben der Gelder von Deutschland in die Schweiz und von der Schweiz nach Deutschland leisteten die drei Deutschen eine sog. Handlinggebühr. Die X. AG

227

diente danach im wesentlichen dazu, den deutschen Fiskus zu täuschen. Nach Angaben von Z. belief sich der über die

X. AG gelaufene Betrag auf immerhin Fr. 1.3 Mio, (vgl. prot,

Befragung Z, letzte Seite),

Die X. AG wies ein Aktienkapital von Fr. 51 000.--, bestehend aus 51 Aktien bzw. Aktienzertifikaten auf. Z. er- warb mit den 36 Aktien die Herrschaft über die AG, da er damit mit den bereits in seinem Besitz befindlichen Titel formell über alle Aktien - Pflichtaktien ausgenommen - ver- fügungsberechtigt war,

1.1.3. Als Gegenleistung, d.h. als Kaufpreis (vgl.

Schreiben von Dr. S, vom 12.9.1980) vereinbarten die Ver- tragsparteien (H./S./M. einerseits, z. andererseits) gernäss dem oben wiedergegebenen Vertrag folgendes:

1.1.3.1. Z. reduzierte gernäss Vertrag seine "Spesen- forderungen" gegen die X. AG in einem nicht näher bestimm- ten Umfang. Gernäss z. sollen ihm diese "Spesen" als Geschäfts- führer zugestanden sein. Aufgrund des Berichtes des Bundes- steuerinspektors bezog Z. in der Periode 1981/82 bereits Pauschalspesen von Fr. 18 125.--, welche zu einem wesent- lichen Teil im Vergleich vom 7.6.1985 als geschäftsmäss~g nicht begründet (Gewinnausschüttung der X. AG) aufgerech- net wurden, da z. sie nicht zu belegen vermochte, Bei den zusätzlichen Spesenforderungen, welche der Vertrag betref- fend Aktienerwerb erwähnt, kann es sich daher nur um wei- tere verdeckte Gewinnausschüttungen der X. AG an z. handeln (vgl. prot. Befragung von z. vom 15.7.1985). Gernäss § 38 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 49 Abs. 1 lit, b BdBSt sind ver- deckte Gewinnausschüttungen dem Reinertrag der AG hinzuzu- addieren; bei z. bilden sie Kapitalertrag; sie sind bzw. wären somit von ihm als Einkommen zu versteuern gewesen.

1.1.3.2. Die vertraglich näher umschriebene Reduktion

der Handlinggebühr der X. AG gegenüber den Aktienveräusse-

228

rern bildet den zweiten Teil des Kaufpreises, Damit vermin- derte sich der Ertrag der X. AG entsprechend. Die Vertrags- parteien "verrechneten'' somit einen Teil der Kaufpreisfor- derungen der drei Deutschen (Aktienveräusserer) gegen z. (Aktienerwerber) mit Handlinggebühren der X. AG gegen die drei Aktienverkäufer,

1.1.4. Die Buchhaltung der X. AG wies diese Vorgänge

nirgends aus; das Vorbringen der Angeschuldigten, diese Kauf- preiszahlung sei als erfolgsneutral zu beurteilen, ist offen- sichtlich unbehelflich. Gernäss einem anerkannten Grundsatz des Buchführungsrechts dürfen weder Aktiven mit Passiven noch Aufwand mit Ertrag und schon gar nicht Ertrag mit ver- deckten Gewinnausschüttungen zur Bezahlung eines Kaufpreises (wobei die AG weder als Käufer noch als Verkäufer figuriert) verrechnet werden (vgl. E. BosEhard, Zürcher Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, Teilband V/6, 3/b, Zürich 1984, s. 308, N 183 1 S. 363 N 20, S, 416 N 187; K. Käfer, Berner Kommentar, Band 7 1 Bern 1981 N 325 zu Art. 959; K! Käfer, Kontenrahmen, 8. Aufl., Bern 1982 s. 18). Die Rechnungsab- schlüsse der X. AG sind daher unwahr und unvollständig. Das Vorgehen der Angeschuldigten verstösst klar gegen den Grund- satz der Einzelaufzeichnung, der Vollständigkeit und Wahr- heit der Buchhaltung (vgl. W. Eisele, Technik des betrieb- lichen Rechnungswesens, München 1980 S, 17; B. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht 1 4. Aufl., Köln 1983 S, 25 ff.; C, Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuer- recht, Berlin 1985 S. 27 ff.; Blumer/Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, 8, Auflage, Zürich 1983 s. 68 ff., s. 115).

In tatsächlicher Hinsicht räumte z. in der persönli- chen Befragung wörtlich ein: "Wenn Sie die Reduktionen von 1978 (Fr. 5 000.--) bis 1983 (Fr. 1 000,--) betrachten, so sehen Sie daraus, welchen Betrag Herr z. effektiv für die Aktien geleistet hat, d,h, rund Fr, 25 000.--. Das sind nun die Forderungen, die die drei Deutschen nicht an die X. AG

229

geleistet haben und andererseits Herr Z, nicht der X. AG belastet hat" (vgl, Prot. AusfUhrungen von Z. jun., die Z, sen, unterschrieb),

z. glaubt also, er könne die ihm angeblich gegenOber der X. AG zustehenden "Spesenforderungen" mit den Handling- gebUhren verrechnen, die der AG gegenOber den drei Deutschen fUr das Wirken der X, AG zustanden, Wie aufgezeigt, liegen bei sachgerechter WUrdigung im Verhältnis "Spesenforderungen" z. gegenOber der AG und im Verhältnis X, AG gegenüber den drei Aktionären betreffend HandlinggebUhren jeweils verdeckte GewinnausschUttungen/Gewinnvorwegnahmen vor (vgl, Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, Band 3, Bern 1969 S, 137 ff.), Die Zugabe von z. ergäbe eine verdeckte Gewinn- ausschüttung von Fr. 50 000,-- (2 x 25 000.--),

1.1.5. Die verdeckte GewinnausschUttung besteht in

der Leistung des Kaufpreises fUr die Aktien durch die AG, welche Z, von den drei deutschen Aktionären kaufte, Die Hö- he des Kaufpreises legt der Vertrag nicht frankenmässig fest; die Vertragsparteien hätten es allerdings in der Hand ge- habt, den Kaufpreis zu beziffern; da sie dies - im Zusammen- hang mit der Steuerdefraudation ''einfUhlbar" - unterliessen, greift die Verkehrswertschätzung Platz.

Der Steuerwert der Aktien berechnet sich wie folgt:

Substanzwert gernäss Bilanz Fr. 73 204,-- Ertragswert/G~winn Fr, 8 722.-- kapitalisiert mit 7,5 ~ ~ Fr, 116 960,-- Fr, 190 164.-- dividiert mit 2 Fr, 95 082.-- ==============

Bei 36 Aktien ergibt dies Fr, 67 116,--, FUr Aktien- pakete liegt der Marktwert regelmässig höher als fUr einzel- ne Aktien, wie dies Uebernahmen notorisch belegen, z, erwarb

230

zu seinen bisherigen Anteilen nicht nur ein Paket von 36 Aktien; vielmehr erhielt er damit die absolute Verfügungs- gewalt über die X. AG, Unter Berücksichtigung dieser Um- stände ist der Verkehrswert der 36 Aktien nach pflichtgemäs- sem Ermessen auf Fr. 70 000.-- zu veranschlagen.

1.1.6. Die verdeckte Gewinnentnahme fand 19BO statt,

In diesem Geschäftsjahr verpflichtete sich die AG, für den Kaufpreis der Aktien aufzukommen. In diesem Jahr vollzog sich die Uebertragung der Wertpapiere, Dass die Handling- gebühren sich auch für die Jahre 1981 1 1982 und 1983 redu- zierten, vermag daran nichts zu ändern. Massgebend Für die Besteuerung ist der Zeitpunkt der Ausschüttung oder genauer der Verpflichtung zur verdeckten Leistung. Diese kann die

X. AG nicht transitorisch auf die Jahre 1981 1 1982 und 1983

"übertragen". Die Besteuerung erfolgt daher für die AG wie auch für den Aktionär in der Periode 1981/82 (Bemessungs- jahre 1979/80). Der objektiv zu niedrig deklarierte Betrag in den Steuererklärungen von z. wie in jener der X. AG be- läuft sich auf Fr. 35 000,-- (Fr, 70 000,-- : 2) im Durch- schnitt beider Jahre,

Aufgrund dieser Ausführungen liegt der objektive Tat- bestand der Steuerdefraudation vor: Z. wie auch die X. AG machten in ihren Steuererklärungen unrichtige Angaben, die zu einer Steuerverkürzung führten, Die Steuerbehörde ent- deckte die Veranlagung nach Rechtskraft der Periode 1981/82. Somit handelt es sich um vollendete Steuerhinterziehungen,

1.1.7. Z. wirkte an der Steuerdefraudation der X. AG

mit, indem er sich wesentlich am Vertrag beteiligte, die unwahren Erfolgsrechnungen und Bilanzen der X, AG genehmigte, welche die verdeckten Gewinnausschüttungen enthielt. Die Stellungnahme vom 14.3,1986 Führt zu keiner andern Beurtei- lung. Verwaltungsratspräsident Dr, N. modifizierte den Ver- trag betreffend Aktienübertragung und zeichnet mitverant- wortlich für diese unrichtige Erfolgsrechnung und Bilanz

231

der X. AG. Da verdeckte Gewinnausschüttungen der AG sich notgedrungen beim Empfänger dieser Ausschüttungen einkom- menssteuerrechtlich auswirken, beteiligte er sich objektiv an der Steuerhinterziehung von z.

2. In subjektive~ Hinsicht genügt für die vollendete

Steuerhinterziehung Fahrlässigkeit (Z. und X. AG als Steuer- subjekte). Für die Mitwirkung an der Steuerhinterziehung (Z. bei der X. AG, Verwaltungsratspräsident Dr. N. bei der

X. AG wie auch bei Z.) erfordert das Recht der Staatssteuer

(§ 89 Abs. 1 StG) wie auch der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 2 BdBSt) vorsätzliches Handeln.

2.1. Nach allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts,

die auch im Administrativstrafverfahren im wesentlichen ent- sprechend gelten (vgl. § 97 StG), obliegt der Behörde, in casu der Steuerverwaltung, der Nachweis des Vorsatzes (vgl. BGE vom 31.10.1985 i.S. D.; StPS 1985, S. 189).

Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. daran mitwirkt (vgl. Art 18 StGB); der Vor- satz bezieht sich auf alle Momente des objektiven Tatbestan- des. Im Unterschied zum fahrlässig Handelnden entscheidet sich der Vorsatztäter für die Rechtsgutverletzung (vgl. G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, Bern 1982 S. 146 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Nachweis des Vorsatzes als erbracht gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder der Unvoll- ständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so indiziert dies, dass der Angeschuldigte auch willentlich handelte, sich für die Rechtsgutverletzung entschied (vgl. BGE vom 31.5.1985 i.S. D., StPS 1985 s. 189 f.), d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigte und eine zu niedrige Veranlagung bezweckte oder zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz). Die nachstehenden Erwägungen behandeln das Verhalten der Angeschuldigten.

232

2.1.1. z. unterzeichnete den Vertrag, der zur vorlie- gend erörterten Steuerverkürzung führte, zweifellos wissent- lich und willentlich, Obwohl für die Aktien ein "Kaufpreis", keine Gegenleistung vereinbart war und er, z., die Aktien zu Eigentum erhielt, brauchte er nichts zu bezahlen, Im Ver- trag steht eindeutig, dass die X. AG im Ergebnis die Kauf- preisleistung übernimmt. Er wusste auch, dass die von ihm geforderten weiteren "Spesenforderungen" jeden realen Hin- tergrund entbehrten, Der Aktienveräusserungsvertrag verdeut- lichte unmissverständlich, dass die handelsrechtlich offen- sichtlich unzulässigen Verrechnungen ausserhalb der Buch- haltung den Ertrag der AG schmälern. Ein geringerer Ertrag, und das weiss jeder Laie, führt zu einer geringeren Steuer- last, Sodann lässt sich nicht übersehen, dass die hier zu beurteilenden Steuerverkürzungen Teil einer ganzen Anzahl grober Steuerdefraudationen bildeten, Am Vorsatz von z., die Steuern der AG und seine eigenen rechtswidrig zu ver- kürzen, kann daher kein vernünftiger Zweifel bestehen,

2.1.2. Verwaltungsratspräsident Dr, N, modifizierte

den Vertrag und gab ihm die abschliessende Fassung (vgl, seine Stellungnahme vom 9.12.1985). Somit kannte er dessen Inhalt. Er zeichnet für die Bilanz und Erfolgsrechnung 1980 als Verwaltungsratspräsident der AG mitverantwortlich. Er bringt in seiner Stellungnahme selber vor, die AG dürfe keine eigenen Aktien erwerben (Art. 659 OR). Sinngernäss räumt er ein 1 die AG dürfe deshalb a fortiori keine "eigenen" Aktien bezahlen, deren Eigentum ein Dritter erwirbt, Hingegen be- streitet er, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages, dass die AG irgendwelche Leistungen betreffend Kaufpreis zu Lasten der Erfolgsrechnung erbracht habe. Dies bildet jedoch eine unbehelfliche Schutzbehauptung 1 wie die bisheri- gen Ausführungen zeigten,

Es konnte dem Verwaltungsratspräsidenten nicht entge- hen, dass die ausserbuchliche Verrechnung der angeblichen Spesenforderung, die nach eigenen Zugaben von Dr, N. unbe-

233

gründet war, gegen elementare handelsrechtliche Grundsätze verstiess (vgl. prot, Ausführungen vom 7,8.1985). Auch wenn Dr, N. nur sehr verschwommene steuerrechtliche Kenntnisse gehabt hätte, wusste er, dass verdeckte Gewinnausschüttungen zu einer Steuereinsparung führen, wenn das Steueramt sie nicht aufdeckt (vgl. seine Stellungnahme). Die verdeckten Gewinnausschüttungen führen bekanntlich zu einer Besteue- rung bei der AG und beim Aktionär. Auch dies war ihm gernäss seiner Stellungnahme bekannt.

Er kannte auch die Funktion der X, AG, die im wesent- lichen darin bestand, an die drei deutschen Partner Rech- nungen zu stellen, die Handlinggebühren abzuziehen und per Check die Gelder wieder nach Deutschland fliessen zu las- sen. Er nahm damit in Kauf, dass die drei Deutschen dem deut- schen Fiskus unwahre Bücher vorlegten und damit Steuern spar- ten. Eine Verletzung deutschen Rechts ist zwar in der Schweiz in der Regel nicht strafbar, aber immerhin sittenwidrig (am Rande sei auf Art. 255 StGB hingewiesen, wonach auch unwahre Urkunden des Auslandes strafbar sind), Auch wenn sich das "Geldwaschen" der X. AG gegen den deutschen Fiskus richtete, lässt sich nicht übersehen, dass sich der Verwaltungsrats- präsident betreffend X.AG wissentlich in einem Steuerdefrau- dantenmilieu bewegte.

Bei Würdigung dieser Umstände lassen sich am mindestens eventualvorsätzlichen Handeln des Verwaltungsratspräsiden- ten betreffend X. AG bzw. Z. (rechtswidrige Steuerverkür- zungen) keine begründeten Zweifel eruieren.

3. Die Höhe der Steuerbusse bemisst sich nach objek- tiven und subjektiven Kriterien, Betrifft die Steuerdefrau- dation eine Aktiengesellschaft, so ist ihr das Verschulden ihrer Organe, die sich selber ebenfalls verantwortlich machen können, zuzurechnen und danach die Busse festzusetzen (vgl. G, Kohlmann, Steuerstrafe und Steuerordnungswidrigkeit, ein- schliesslich Verfahrensrecht, Kommentar zu § 369-412 AO,

234

N 38 ff. zu § 377 AO; F. Zuppinger, Nach~ und Strafsteuern gernäss ZH-StG, Zürich 1959 s. 71 ff.).

In objektiver Hinsicht richtet sich die Busse nach der Höhe des hinterzogenen Betrages (vgl. Kreisschreiben vom 2.5.55 1 ASA 23 1 418 ff.). Näherhin bestimmt sie sich nach dem Verhältnis zwischen hinterzogener und geschuldeter Steuer im Bundessteuerrecht (vgl. Masshardt 1 Wehrsteuerkommentar, Zürich 1985 S. 517 f.). Für die Mitwirkung an der Hinter- ziehung sieht das Bundessteuerrecht keinen besonderen Rah- men, lediglich eine fakultative Milderung vor (vgl. Art. 129 Abs. 2 BdBSt).

Für die Staatssteuer beträgt der Bussenrahmen für die hinterziehenden Steuersubjekte das Ein- bis Dreifache der Nachsteuer 1 für die Mitwirkenden beläuft sich die Busse bis Fr. 5 000.--, in schweren Fällen bis Fr. 10 000.--.

In subjektiver Hinsicht prüfen die Fiskalstrafbehörden das Verschulden. Die Bussenrahmen bilden zwar erste Anhalts- punkte für die Bedeutung des Fehlverhaltens. Eine starre Anwendung verbietet sich, da dies gegen das Schuldprinzip verstiesse, Die Busse bestimmt sich nach pfiichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, insbesondere des Verschuldans (vgl. BGE vom 14.9.1984 i,S, X.; BGE 85 I 261, ASA 349, 264; ASA 39 1 433 f.; ASA 20, 46, 146 f.).

3.1. Die Buchhaltung der X. AG basiert auf unrichti- gen Grundlagen, insbesondere ausserbuchlichen Verrechnungen. Sie ist daher unwahr. Bundessteuerlich führt dies zur Anwen- dung des verschärften Tarifs; staatssteuerlich erweist sich angesichts der unwahren Erfolgsrechnung und des raffinierten Vergehens ein Ansatz des Zweifachen der Nachsteuern als an- gemessen. Um die gesamte Belastung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gebührend zu berücksichtigen, wird der Ansatz auf das 1.25-fache reduziert.

235

3.2. Bei z. bildet die hier erörterte Steuerdefrau- dation Bestandteil umfassender Hinterziehungen (vgl. Ver- gleich vom 7.5.1985 und die dazugehörigen Akten). Das aus- geklügelte Vorgehen führt bei ihm als Steuersubjekt zu einer Strafschärfung. Es rechtfertigte sich daher, bundessteuer- lich den einfachen Rege)strafrahmen auf das 1 1 5-fache zu erhöhen; staatssteuerlich wäre die Busse ebenfalls auf das 1 1 5-fache der Nachsteuern festzulegen. Unter Berücksichti- gung der vergleichsweise erledigten Bereiche derselben Pe- riode und der Gesamtbelastung lässt sich eine Reduktion auf das Einfache für die Staats- und Bundessteuern gerade noch vertreten, liegt aber im Bereich des untersten Ansatzes.

Die Verrechnungen vollzogen sich ausserhalb der Buch- haltung und kamen nur zufällig ans Tageslicht. Das Vorgehen ist zweifelsohne raffiniert. Straferhöhend wirkt sich auch die Beteiligung mehrerer Personen aus, was die steuerdefrau- datorische Energie steigert. Das Mitwirken an diesen Steuer- verkürzungen der X. AG steht sodann im Konnex mit umfassen- den Steuerhinterziehungen, die sich, wie erwähnt, vergleichs- weise erledigten. Subjektiv ·und objektiv handelt es sich um einen schweren Fall im Sinne von § 87 StG (vgl. auch P. Kubli 1 Der leichte und der schwere Steuerbetrug nach dem Bundesgesetz 1977 über Massnahmen gegen die Steuerhinter- ziehung und dem Zürcher Steuergesetz: Qualifikation und Strafzumessung, in: ASA 52 1 241 f.). Die Staatssteuerbusse wegen Mitwirkungen und Steuerdefraudationen der X. AG ist auf Fr. 4 000.-- festzusetzen.

Art. 129 Abs. 2 BdBSt sieht für die Mitwirkung an der Steuerdefraudation eines andern eine fakultative Strafmil- derung vor. Angesichts der aufgezeigten objektiven und sub- jektiven Schwere des Verschuldans liesse sich in casu an sich keine Milderung rechtfertigen, was zur Anwendung des qualifizierten Strafrahmens zu 100 % führte. In Berücksich- tigung der vergleichsweise erledigten Verfahren und der er- wähnten Gesamtbelastung mit Bussen und Nachsteuern wird die

236

Mitwirkungsbusse auf 20 % der bundessteuerlichen Busse (X. AG) reduziert.

3.3. Bei Verwaltungsratspräsident Dr. N., der eine

nicht unwesentliche Rolle in der ganzen Angelegenheit spiel- te, und der kraft seines Berufes zusätzliche Sachkenntnisse, namentlich auch im Handelsrecht, aufweist (vgl. pers. Be- fragung), wiegt das Verschulden ebenfalls gravierend. Er- höhend wirkt sich das Zusammenspannen mehrerer Personen an der Steuerdefraudation aus. Zu seinen Gunsten spricht immer- hin, dass er sich - aufgrund der vorhandenen Unterlagen - an der Transaktion nicht persönlich bereicherte, Dem Ver- schulden des Angeschuldigten Dr. N. wegen Mitwirkens an den Steuerdefraudationen von Z. bzw. der X. AG scheinen bundes- steuerlich 30 % der ausgefällten Bussen gegen die beiden hinterziehenden Steuersubjekte (X. AG bzw. Z.) angemessen. Staatssteuerlich ist die Mitwirkungsbusse auf Fr. 4 000.-- betreffend die X. AG bzw. Fr. 2 000.-- betreffend z. fest- zulegen.

3.4. Die auszusprechenden Bussen und Nachsteuern für

vollendete Steuerhinterziehung betragen:

kantonal 1981L82 Busse: Nachsteuer: Total:

X. AG 26 118.90 20 895.30 47 014.20

z. 16 992.90 16 992.90 33 985,80 Total 43 111.80 37 888.20 81 000.-- ========= ========= ========= direkte Bundessteuer 1981/82 x. AG 28 199.20 7 049.80 35 249.-- z. 14 784.-- 9 240.-- 24 024.-- Total 42 983.20 16 289.80 59 273.-- ========= ========= ========= 3,5, Die Mitwirkungsbussen für z. und Dr~ N. Für die direkte Bundessteuer sind nach den vorstehenden Ausführun- gen wie folgt zu beziffern:

237

z. in bezug auf X. AG

,..

20 , von Fr. 28 199.20

Fr .

5 640.--

Dr. N. in bezug auf z.

30 ,.

IV

von Fr. 14 784.--

Fr.

4 435.--

30

.,,.

Dr, N. in bezug auf X. AG

von Fr. 28 199.20

Fr,

8 459.--

238

StPS 2/86 Seite 98

Doppelbesteuerung: interkommunale Ausscheidung (Par. 13 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 46 BV)

Gemäss Par. 13 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung zwischen den Bezirken und Gemeinden nach dem Bundesrecht über das Verbot der Doppelbesteuerung. Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht wird dadurch zu kantonalem Recht. Diese Ordnung ist abschliessend; sie lässt keinen Raum für daran abweichende Verträge zwischen innerkantonalen Steuerhoheitsträgern.

VGE 358-81 vom 13. August 1981 i.S. E. AG (Abweisung)

StPS 2/86 Seite 107

Verlustverrechnung: Abgrenzung der Geschäftstätigkeit von der Liebhaberei/Hobby (Par. 22 Abs. 1 lit. c StG, Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Verluste, die in einem Geschäftsbetrieb tatsächlich eintraten und ordnungsgemäss verbucht wurden, sind grundsätzlich mit den übrigen Einkünften verrechenbar.

Die Frage, ob eine Geschäftstätigkeit oder ein blosses Hobby vorliegt, beurteilt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalles. Eine Tätigkeit, die dauernd Verluste einbringt, welche ein Pflichtiger mit seiner Haupteinkommensquelle (in casu Einkommen aus unselbständigem Erwerb) Jahr für Jahr verrechnet, weist auf eine blosse Freizeitbeschäftigung hin. Die Aufwendungen dafür bilden Lebenshaltungskosten, die nicht abziehbar sind. Ginge es einem Pflichtigen nämlich um das Erzielen eines Ertrages, liesse er sich durch den dauernden finanziellen Misserfolg von der Weiterführung des Verlustbetriebes abbringen.

StKE 651-84 vom 16. Februar 1986 i.S. D. (Abweisung)

StPS 2/86 Seite 114

Doppelbesteuerung: internationale Steuerausscheidung eines Steuerpflichtigen mit Ansässigkeit im Fürstentum Liechtenstein und Grundeigentum in der Schweiz (Par. 4 und Par. 13 StG, Art. 46 BV)

Mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es gelten die allgemeinen Ausscheidungs- und Zuteilungsregeln, die Kenntnis der Gesamtfaktoren (Einkommen, Vermögen) voraussetzen. Die Schweiz kann dabei die Gesamtfaktoren nach eigenen Grundsätzen überprüfen und festlegen.

Schulden und Schuldzinsen verteilen sich auch dann nach Lage der Aktiven, wenn ein anderer Staat - besondere DBA-Bestimmungen vorbehalten - eine objektmässige Verteilung der Schulden und Schuldzinsen vornimmt.

StKE 185-85 vom 11. März 1986 i.S. S. (dir. Bundessteuer = Nichteintreten; kantonal = Abweisung)

StPS 2/86 Seite 121

Verfahrensrecht: Revision/Wiedererwägung; Verbindlichkeit behördlicher Auskünfte (Par. 61 VRP i.V.m. Par. 7 VVStG; Art. 136 f. OG, Art. 4 BV, Art. 2 ZGB)

Der Revisionsgrund der neuen Tatsache setzt voraus, dass der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen erfuhr oder entscheidende Beweismittel fand sowie den Nachweis erbringt, dass es ihm trotz gehöriger Sorgfalt nicht möglich war, die neuen Fakten oder Beweismittel vor Rechtskraft der Verfügung vorzulegen. Eine Revisionsmöglichkeit entfällt, wenn ein Pflichtiger die revisionsweise vorgebrachten Momente bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte darlegen können.

Eine allfällige Bindung an unrichtige behördliche Auskünfte setzt jedenfalls voraus, dass die zuständige Behörde auf eine konkrete Frage aufgrund einer vollständigen und korrekten Sachverhaltsschilderung eine unrichtige Auskunft erteilt (Frage betr. Bindungswirkung behördlicher Auskünfte im Steuerrecht of- fen gelassen).

StKE 25-69-86 vom 27. Februar 1986 i.S. Z. (Abweisung)

StPS 2/86 Seite 129

Grundstückgewinnsteuer: Rückvergütungen bei Ersatzobjekten (Par. 56 StG)

Ueber Vergleichbarkeit zwischen dem veräusserten und erworbenen Objekt entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Geeignete Kriterien dafür bilden u.a. Kubatur, Fläche und Preis (Veräusserungspreis der verkauften und Anschaffungskosten der erworbenen Liegenschaft). Vergleichbarkeit verneint bei einer Preisdifferenz von rund 62 %, einen Unterschied in Kubatur und Fläche von je rund 74 %.

Das Ersatzobjekt hat persönlichen Wohnzwecken zu dienen. Bei einem Haus, dessen Parterre für Geschäftszwecke bestimmt ist, fehlt dieses Erfordernis.

StKE 712-85 vom 23. März 1986 i.S. B. (Abweisung)

April1986 4. Jahrgang Heft 2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Praxisänderungen

1. Die Besteuerung des Besoldungsnachgenusses

bei Todesfällen 90 II

2. Die Besteuerung des Grundstückgewinnes bei I

Handänderungen infolge Ehescheidung 96 _I

Justizentscheide I - Doppelbesteuerung, interkommunale Ausscheidung 98 I -Abgrenzung der Geschäftstätigkeit von der Liebhaberei/Hobby 107 -Doppelbesteuerung: internationale Steuerausscheidung eines Steuerpflichtigen mit Ansässigkeit im Fürstentum Liechtenstein und Grundeigentum in der Schweiz 114

  • Verfahrensrecht: Revision/Wiedererwägung; Verbindlichkeit behördlicher Auskünfte 121

- Grundstückgewinnsteuer: Rückvergütungen bei Ersatzobjekten 129

(5 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Nachstehend orientieren wir Sie über zwei

Praxisänderungen,

die in letzter Zeit erfolgten

1. Die Besteuerung des Besoldungsnachgenusses bei Todesfällen

Im Rahmen der Zwischenveranlagung bei Tod des Eheman- nes bildet die Besteuerung des sogenannten Besoldungsnach- genusses gelegentlich Schwierigkeiten. Unter Besoldungsnach- genuss wird üblicherweise der vom Arbeitgeber für einige Zeit (i.d,R, wenige Monate) über den Tod des Arbeitnehmers hinaus dessen Erben oder einzelnen von ihnen weiterhin aus- bezahlte Lohn verstanden (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer 1 Kommentar Band 11 1 N 39 zu § 19 lit. a ZH-StG),

1. Behandlung bei der direkten

Bundessteuer

In konsequenter Anwendung des von Masshardt in seinem Kom-

mentar (Ausgabe 1980 1 in der neuen

Ausgabe ist das Beispiel

nicht mehr aufgeführt) dargestellten Beispiels hat die Kan- tonale Steuerverwaltung bis anhin den Besoldungsnachgenuss

mit dem übrigen Einkommen der Witwe

zusammengerechnet und

auf ein Jahr umgerechnet. Das von Masshardt angewandte Bei-

spiel präsentiert sich dabei wie folgt:

Todestag des Ehemannes

1. September 1979

Lohn des Ehemannes

Fr, 48 000,--

Besoldungsnachgenuss für 3 Monate

3 X

Fr, 4 000.--

IHtwenrente aus Pensionskasse

Fr. 1 200.-- je f1onat

AHV-Rente

Fr, 800.-- je Monat

Ertragseinkommen

Fr, 1 200,-- im Jahr

  1. a) Zwischenveranlagung (vom 1.9.1979-31,12.1980)

Besoldungsnachgenuss (3 x 4 000,--)

Fr.

12 000.--

Rente (13 x 1 200.--)

Fr,

15 600.--

für 16 Monate

Fr.

27 600.--

=============

90

für 12 Monate

Fr, 20 700,--

AHV (12 x 800,--)

Fr.

9 600,--

Vermögensertrag

Fr.

1 200,--

Reines Einkommen

Fr. 31 500.--

Abzug gernäss Art. 25 lit. a

Fr.

2 500,--

Steuerbares Einkommen

Fr. 29 000.--

=============

Steuer für 1 Jahr

Fr.

329.45

Steuer für 16 Monate

Fr.

439.25

=============

  1. b) Veranlagung Für die 21. Periode (vom 1.1.81-31.12,82)

Rente (12 x 1 200,--)

Fr. 14 400,--

AHV

Fr.

9 600.--

Vermögensertrag

Fr.

1 200.--

Reines Einkommen

Fr,

25 200,--

Abzug gernäss Art. 25 lit. a

Fr.

2 500.--

Steuerbares Einkommen

Fr. 22 700.--

=============

Steuer für 1 Jahr

Fr.

144.30

=============

Der Besoldungsnachgenuss wurde somit im Rahmen der Ge- genwartsbemessung berücksichtigt und in der kommenden zwei-

jährigen Veranlagungsperiode weggelassen.

Fällt der Todestag in das zweite Jahr der für die Ge- genwartsbemessung massgebenden Bemessungsperiode, so wurde regelmässig ein weiteres Jahr in die Berechnung miteinbe- zogen, wenn die Bemessungsperiode nicht mehr als repräsen-

tativ angesehen werden konnte, Im

obgenannten Beispiel hätte

man somit bei einem angenommenen Todestag des Ehemannes vom 1.9.1980 noch das Jahr 1981 in die Bemessung miteinbezogen und den Besoldungsnachgenuss bei der direkten Bundessteuer in der Gegenwartsbesteuerung mitberücksichtigt.

91

Bei der Bundessteuer kann dieses Ergebnis als mögliche Lösung betrachtet werden, die in der Regel ein billiges Er- gebnis zur Folge hat.

Allgemein bleibt jedoch festzustellen, dass es sich beim Besoldungsnachgenuss um einen einmaligen ausserordentli- chen Ertrag handelt, der nur für eine Veranlagungsperiode in Rechnung zu stellen ist, In der Regel geschieht dieser Einbezug in der zweiten Veranlagungsperiode (vgl. dazu E. Känzig, 2. Auflage, I, Teil, N 21 zu Art, 41 Abs, 4 BdBSt), Die ~ bundesgerichtliche Rechtsprechung ist mit Bezug auf die ausserordentlichen Aufwendungen, die anerkannter- weise gleich zu behandeln sind wie Erträge (vgl. dazu Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im Unternehmenssteuer- recht, Bern 1984 1 s. 218) 1 davon ausgegangen, dass solche Aufwendungen in der ersten Periode zum Abzug zuzulassen sind, in der zweiten aber aufgerechnet werden mussten,

Neuerdings wurde diese Praxis aufgegeben, Das Bundes- gericht hat sich der geände~ten Meinung der Eidgenössischen Steuerverwaltung angeschlossen (vgl. Nold 1 a,a,O,, S, 223). Steinmann, der die Meinung der Eidgenössischen Steuerver- waltung vertritt, schreibt dazu in seinem Aufzatz "Zum Be- messungszeitraum bei Gegenwartsbemessung" in ASA 4B 1 524:

"Der Umstand, dass dasselbe Einkommen als Bemessungs- grundlage für zwei Veranlagungsperioden dient, gibt denn auch zu keinerlei Bedenken Anlass, solange die Einkünfte, die in diesen beiden Perioden erzielt werden, im wesentli- chen durch die gleichen Faktoren bestimmt sind, Unzukömm- lichkeiten können dagegen aus leicht ersichtlichen Gründen dann entstehen, wenn das neue, für zwei Veranlagungsperio- den massgebende Einkommen durch ausserordentliche Aufwen- dungen oder Einkünfte erheblich vermindert oder erhöht wür- de, Um solche, dem Gedanken der Steuergerechtigkeit wider- sprechende Konsequenzen auszuschliessen, hat das Bundesge- richt die Ausgestaltung der Gegenwartsbesteuerung noch ver-

92

feinert und in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass aus- serordentliche Einkünfte oder Aufwendungen grundsätzlich nur in einer Veranlagungsperiode berücksichtigt werden dür- fen. Dabei tendiert die Eidgenössische Steuerverwaltung dar- auf hin, dass solche ausserordentlichen Faktoren im allge- meinen in der "zweiten" also wiederum volle zwei Jahre um- fassende Veranlagungsperiode besteuert werden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmässige Besteuerung zu erreichen."

Die Lösung, welche in Anwendung von Masshardt gewählt wurde, hatte bei der Veranlagung sowohl für den Pflichti- gen wie für die Verwaltung gewisse Vorteile. Das ausseror- dentliche Einkommen (Besoldungsnachgenuss) wurde in dem Zeit- punkt erfasst, in dem es tatsächlich angefallen ist, Dem Steuerpflichtigen musste somit nicht erst im Nachhinein klar- gemacht werden, dass nun dieses a,o, Einkommen im Durchschnitt in die Vergangenheitsbemessung einbezogen werde,

Im Lichte der neuesten Rechtsprechung scheint diese für die Veranlagung wohl zweckmässige Lösung, die in vielen Fällen kaum zu wesentlich anderen Ergebnissen führt als die oben skizzierte neue Praxis, nicht mehr haltbar, Hinzu kommt die klare Regelung für die kantonale Praxis in der Dienst- anleitung, die nachfolgend kurz darzustellen ist.

2. Behandlung nach kantonalem Recht

Wie gesagt, handelt es sich beim Besoldungsnachgenuss um einen ausserordentlichen Zufluss von Einkommen, Die Besteue- rung von ausserordentlichen Einkünften und Aufwendungen ist in Ziffer 45 der Dienstanleitung klar geregelt. Diese be- stimmt:

"Ausserordentliche Einkünfte, Einkommensausfälle und Auf- wendungen werden nur in einer zwei Jahre umfassenden Veran- lagungsperiode zur Hälfte berücksichtigt; ist dies gernäss Zif- fer 43 in zwei verschiedenen Veranlagungsperioden vollständig möglich, so werden sie in der Folgeperiode berücksichtigt."

93

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat zu dieser Frage in verschiedenen Entscheiden Stellung genommen, So z,B, mit Entscheid Nr. 355/81 in StPS 1983 1 Heft 1 1 S, 18 und insbesondere in VGE 312/83 1 publiziert in StPS 1983 1 Heft 4 1 S, 31 ff.). Dabei hat es u,a, festgestellt:

"Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutref- fend darlegt, bildet das seit dem Zuzug erzielte und auf ein Jahr berechnete Einkommen Bemessungsgrundlage für den Rest der Veranlagungsperiode 1981/82. Sodann bildet dieses Einkommen ein zweites Mal - zumindest teilweise - die Be- messungsgrundlage für die Steuerveranlagungsperiode 1983/84, Wird - wie dies bei der Gegenwartsbesteuerung und der daran anschliessenden Praenumerandobesteuerung der Fall ist - das gleiche Einkommen für zwei Veranlagungsperioden verwendet, so entstehen dann Unzukömmlichkeiten, wenn das Einkommen des Zeitraums, der wiederholt der Steuerbemessung zugrunde zu legen ist, durch ausserordentliche Erträge oder Aufwen- dungen in einem erheblichen Umfang erhöht oder vermindert wird, Solche Vermögenszugänge und Abgänge sind nur für eine Veranlagungsperiode in Rechnung zu stellen, wobei diese Er- fassung in der zweiten Periode, welche zwei volle Jahre um- fasst, zu erfolgen hat (VGE 355/81 vom 21.9.1982 1 E, 3d 1 Prot, 400 mit Verweisen = Steuerpraxis des Kantons Schwyz (StPS) 1983 1 Heft 1 1 S, 21 1 E, Känzig, l•lehrsteuerkommentar 1982 1 N 21 zu Art. 41 1 Dienstanleitung zum StG vom 10,10,80 1 Rz, 45 1 BGE vom 8.12.1978 in ASA 49 1 482 1 BGE 94 I 381 und 147, ASA 38 1 390/91 1 45 1 S, 262 1 AGVE 1975 1 391 ff.), Nach der bundesgeri~htlichen Rechtsprechung zur Wehrsteuer 1 wel- che auch für das kantonale Steuerrecht zu übernehmen ist, setzt die nur einmalige Berücksichtigung von Aufwendungen oder Erträgen kumulativ voraus, dass

  1. a) der Ertrag oder der Aufwand ausserordentlich ist

  2. b) der in Frage stehende Ertrag oder Aufwand einen erhebli- chen Umfang aufweist" (was für ein Steuerersparnis von Fr. 499.95 bezahlt wurde),

94

Nachdem das kantonale Recht in der Dienstanleitung eine

klare Anordnung trifft, wie ausserordentliche

Erträge und

Aufwendungen zu behandeln sind und auch die neueste Praxis bei der direkten Bundessteuer in die gleiche Richtung geht, scheint ein einheitliches Vorgehen auch mit Bezug auf den

Lohnnachgenuss angebracht, auch wenn dies bei

der Veranlagung

gewisse Umstellungen erfordert.

In diesem Sinne ist mit Bezug

auf die steuerliche Be-

handlung des Besoldungsnachgenusses

bei Todesfällen eine

Praxisänderung vorzunehmen.

Im Lichte dieser Praxisänderung präsentiert sich das

Beispiel von Masshardt wie folgt:

  1. a) Zwischenveranlagung (vom 1.9.1979-31.12.1980)

Besoldungsnachgenuss (3 x 4 000.--)

Fr.

Rente (13 x 1 200.--)

Fr. 15 600.--

für 16 Monate

Fr. 15 600.--

=============

für 12 Monate

Fr. 11 700.--

AHV (12 x 800.--)

Fr.

9 600.--

Vermögensertrag

Fr.

1 200.--

Reines Einkommen

Fr. 22 500.--

Abzug gernäss Art. 25 lit. a

Fr.

2 500.--

Steuerbares Einkommen

Fr. 20 000.--

=============

  1. b) Veranlagung für die 21. Periode (vom 1.1.81-31.12.82)

Besoldungsnachgenuss (3 x 4 000.-- =

12 000.-- : 2)

Fr.

6 000.--

Rente (12 x 1 200.--)

Fr. 14 400.--

AHV

Fr.

9 600.--

Vermögensertrag

Fr.

1 200.--

Reines Einkommen

Fr.

31 200.--

Abzug gernäss Art. 25 lit. a

Fr.

2 500:--

Steuerbares Einkommen

Fr. 28 700.--

=============

95

2. Die Besteuerung des Grundstückgewinnes bei Handänderungen

infolge Ehescheidung (§ 47 StG, § 52 StG)

Gernäss § 47 StG erhebt der Kanton eine Grundstückge- winnsteuer auf den bei Veräusserung von Grundstücken erziel- ten Gewinnen. § 52 StG enthält eine Aufzählung verschiede- ner Ausnahmetatbestände. Danach sind u.a. Handänderungen "zwischen Ehegatten" nicht grundstückgewinnsteuerpflichtig (§52 lit. d StG). Liegenschaftsübertragungen von einem Ehe- gatten auf den anderen, die zwar im Hinblick auf eine zu erwartende Ehescheidung, aber noch vor Eintritt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils vorgenommen werden, bleiben da- nach unstreitig steuerfrei. Umgekehrt gehören Handänderungen zwischen geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nicht zu den privilegierten Tatbeständen. Bis anhin erhob die Kantonale Steuerverwaltung gestützt auf § 52 lit. d StG allerdings auch dann keine Grundstückgewinnsteuern, wenn der Uebergang der Liegenschaft an den (Ex-)Ehegatten zwar in der Schei- dungskonvention bereits vorgesehen war, jedoch erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vollzogen wurde.

Eine einlässliche Ueberprüfung der Rechtslage hat nun gezeigt, dass sich die bisherige Praxis nicht länger auf- rechterhalten lässt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat in einem Entscheid zur Handänderungssteuer (VGE 385/79 vom 11.3.1980 1 in: EGV 1980 S. 50 ff.) festgehalten, dass eine Handänderung, die im gleichen Zeitpunkt erfolgt wie die Auflösung der Ehe, nicht zu einer Steuerbefreiung führen kann. Oie Regelung von § 5 lit. b HStG ("Handände- rungen an den Ehegatten, ••• ") stimmt mit derjenigen von §52 lit. d StG ("Handänderungen zwischen ••• Ehegatten") sowohl vom Wortlaut als auch vom Gesetzeszusammenhang her in allen wesentlichen Teilen überein. Was das Verwaltungs- gericht zu § 5 lit. b HStG ausgeführt hat, muss deshalb sinn- gernäss auch für die Grundstückgewinnsteuer gelten: Auch hier ist die eine Privilegierung rechtfertigende Beziehungsnähe

96

der von der Hand~nderung betroffenen Personen im Scheidungs- zeitpunkt nicht mehr gegeben.

Zur Beurteilung steht materiell wie auch zeitlich eine Uebergangssituation, die einerseits durch den Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils und andererseits durch das Datum des Eigentumsübergangs gekennzeichnet ist. Damit man noch von "Hand~nderungen zwischen ••• Ehegatten" sprechen kann, muss die Ehe noch bestehen, wenn die Hand~nde­ rung vollzogen wird. Damit sind Hand~nderungen 1 die gleich- zeitig mit oder nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs- urteils erfolgen, nicht mehr vom Wortlaut des § 52 lit. d gedeckt. Sowohl § 5 HStG als auch § 52 StG statuieren Aus- nahmen von der allgemeinen Steuerpflicht, die als solche einer restriktiven Auslegung rufen (vgl. den oben zitierten VGE 1 S. 51; H. Guhl 1 Die Spezialbesteuerung der Grundstück- gewinne in der Schweiz, Zürich 1952 1 S. 330).

Für eine zurückhaltende Steuerbefreiungspraxis spricht im weiteren, dass nahmhafte Autoren der Ansicht sind 1 die generelle Begünstigung von Hand~nderungen zwischen Familien- gliedern lasse sich von der Sache her überhaupt nicht recht- fertigen (vgl. H. Guhl 1 a.a.o., S. 350; 0. Camenzind 1 Die schwyzerische Grundstückgewinnsteuer 1 Diss. Freiburg 1961 1 S. 83). P.E. Ochsner (Die Besteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Zürich 1976 1 s. 129) nimmt interessanterweise gerade den Fall der Abfindung eines Ehegatten mit einem Grund- stück kurz ~ der Scheidung zum Anlass, um auf die Proble- matik solcher Steuerbefreiung hinzuweisen.

Im Lichte dieser Erw~gungen dr~ngte sich eine Praxis- ~nderung auf. Die Kantonale Steuerverwaltung wird allgemein auf Hand~nderungen, die gleichzeitig mit oder nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vollzogen werden, Grund- stückgewinnsteuern erheben.

97

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

13. August 1982 i.S. E. AG (VGE 358/81)

Doppelbesteuerung, interkommunale Ausscheidung (§ 13 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 46 BV)

Sachverhalt:

A) Mit Veranlagungsverfügung vom 15.6.1978 wurde die E. AG für die Steuerperiode 1977/78 mit einem steuerbaren Er- trag von Fr. 563 000.--, Satz pro Einheit 3 %1 und einem steuerbaren Kapital von Fr. 9 852 000.-- eingeschätzt. Aufgrund der Vereinbarung vom 12.6.1932 zwischen den Bezirksräten E., M., H. und dem Gemeinderat A. wurde für die Steuerausscheidung 2/3 des Ertrages und des Kapi- tals dem Bezirk E., 1/3 der Gemeinde A. zugeschlagen. Die massgebende Vereinbarung hat folgenden Inhalt:

"Vereinbarung über die Verteilung des Steuerkapitals der E. AG

zwischen

dem Bezirk E., vertreten durch seinen Bezirksrat der Gemeinde A., vertreten durch ihren Gemeinderat dem Bezirk M., vertreten durch seinen Bezirksrat dem Bezirk H., vertreten durch seinen Bezirksrat

wird folgende Vereinbarung getroffen:

1. Das Steuerkapital 1 das die E. AG für die Besteuerung

der ••• versteuern muss, wird zu 2/3 auf den Bezirk E. und zu 1/3 auf die Gemeinde A. verteilt. Diese beiden Gemeinwesen überlassen aber 5 % des ganzen Steuerkapitals dem Bezirk H., und zwar je zur Hälfte,

98

Bei einem Steuerkapital von Fr. 9 Mio. sind demnach zu versteuern:

dem Bezirk E. Fr. 5 775 OOD.-- der Gemeinde A. und dem Bezirk M. Fr. 2 775 ODD.-- dem Bezirk H. Fr. 45D ODD.--

2. Dem Bezirk H. bleibt es anheim gestellt, seinen An- teil am Steuerkapital der Gemeinde F. allein zuzu- weisen oder ihn auf alle seine Gemeinden zu vertei- len, je nach Erledigung der zur Zeit anhängigen Kas- sationsbeschwerde gegen den Zusatzbeschluss der Be- zirksgemeinde H., wonach neben dem Bezirk nur die Gemeinde F. steuerberechtigt sein soll.

3. Die an dieser Vereinbarung beteiligten Gemeinwesen

verpflichten sich, mit der E. AG eine Verständigung über die Entrichtung ihrer Steuern nach Ziff. 1 die- ser Vereinbarung anzustreben. Lehnt dies die E. AG ab und versteuert sie ihr gan- zes Steuerkapital an ihrem Sitz, so gibt jene Ge- meinde, in welcher sich der Sitz befindet, an die hier beteiligten Gemeinwesen den aufgrund von Ziff. 1 zu errechnenden Steuerertrag ab, jedoch nicht mehr als sie für das betreffende Steuerkapital selbst erhält. Die unterzeichneten Gemeinwesen verpflichten sich, mit der E. AG kein Abkommen über den Steuer- fuss abzuschliessen, ohne sich vorher mit den übri- gen an dieser Vereinbarung beteiligten Gemeinwesen zu verständigen.

4. Diese Vereinbarung wird nur wirksam, wenn mit dem

Bau der E. AG noch im Jahre 1932 begonnen wird. Sie gilt solange, als die E. AG ihren Sitz im Kanton Schwyz beibehält.

••• , den 12. Juni 1932 (Unterschriften)"

99

Diese Vereinbarung wurde nach einem vom Regierungsrat des Kantons Schwyz vorgelegten Entwurf von demselben am 27.6.1932 zur Kenntnis genommen.

B) Gegen die Veranlagungsverfügung vom 15.6.1976 1 betref- fend die Veranlagungsperiode 1977/76 1 erhob Dr. s. am 17.7.1976 im Auftrag der politischen Gemeinde A. Ein- sprache und beantragte eine andere Aufschlüsselung der Steueranteile 1 so dass beim Ertrag 64 % an die Gemein~ de A. und 16 % an den Bezirk E. bzw. beim steuerbaren Kapital 66 2/3 % an die Gemeinde A. und 33 1/3 % an den Bezirk E. fallen sollen. Demgegenüber beantragte der Vertreter des Bezirks E., Dr. D., Ablehnung der Einspre- che.

C) Am 1.10.1960 überwies der damalige Präsident der Kanto- nalen Steuerkommission die Akten dem Verwaltungsgericht in der Annahme, dass dieses zur Beurteilung des Falles zuständig sei. Mit Zwischenbescheid vom 17.2.1961 lud der Präsident des Verwaltungsgerichts die am Ausgang des Verfahrens interessierten Körperschaften sowie die Steuerpflichtige ein, im Verfahren Parteirechte auszu- üben. Als Beigeladene schlossen sich auf Seite der Ein- sprecherin die Römisch-katholische Kirchgemeinde A. und auf Seite des Einsprachegegners die Römisch-katholische und die Evangelisch-raformierte Kirchgemeinde E. dem Verfahren an. Mit Entscheid vom 11.6.1961 erkannte das Verwaltungsgericht, dass auf die Streitsache wegen Un- zuständigkeit nicht einzutreten sei. In seinen Entscheid- erwägungen führte das Gericht u.a. aus, dass diesfalls der Weg des Einspracheverfahrens deshalb zu beschreiten sei, weil die Veranlagungsverfügung als Anknüpfungspunkt für die Anhängigmachung der Streitsache gewählt und nicht aufgrund des Vertrages Klage erhoben worden sei. Weiter wurde ausgeführt, dass sich die Einsprachebehörde auch zur Vorfrage der Gültigkeit des Vertrages vom 12.6.1932 äussern müsse, da mit der Anfechtung der Veranlagungsver-

100

fügung auch die Anfechtung der seinerzeitigen vertrag- lichen Ausscheidungsregelung verknüpft sei; solange aber nicht festgestellt sei, dass jener Vertrag erloschen sei, stehe eben jener Vertrag einer Neuausscheidung auf- grund einer behördlichen Sachverhaltsabklärung (im Sinne von § 13 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 28.10.58 1 nGS

  1. 105) entgegen. Die Akten wurden an die Kantonale Steuer-

kommission zum Erlass eines Einspracheentscheides zu- rückgewiesen.

D) Mit Teilentscheid vom 14.10.1981 (zugestellt am 16.10.81) stellte die Kantonale Steuerkommission fest, dass die zwi- schen den Bezirken E., M. 1 H. und der Gemeinde A. abge- schlossene Vereinbarung vom 12.6.1932 ungültig und für die Steuerausscheidung der Jahre 1977/78 nicht massgebend sei.

E) Mit Eingabe vom 16.11.1981 erheben der Bezirk sowie als Beigeladene die Römisch-katholische und die Evangelisch- reformierte Kirchgemeinde E. fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag:

"Der Teilentscheid der Kantonalen Steuerkommission Schwyz vom 14.10.1981 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die zwischen den Bezirken E., M. und H. sowie der Gemeinde A. abgeschlossene Vereinbarung vom 12.6.1932 gültig und für die Verteilung der Steuererträge, even- tuell für die Steuerausscheidung der Jahre 1977/78 mass- gebend ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

F) Mit Beschwerdeantwort vom 18.12.1981 stellen die Gemein- de A. und als Beigeladene die Römisch-katholische Kirch- gemeinde A. folgenden Gegenantrag:

11 1. Die Beschwerde sei abzuweisen 1 soweit darauf einzu- treten ist, und der Teilentscheid der Steuerkommis- sion vom 14.10.1981 sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungs folge."

101

Die Kantonale Steuerkommission hält im Schreiben vom 30.11.1981 an ihrem Teilentscheid mit Hinweis auf ihre Entscheidbegründung fest.

G.

Erwägungen:

1. Seitens des Beschwerdeführers wird in erster Linie

die rechtliche Qualifikation der Vereinbarung vom 12,6,1932 dL ~ die Vorinstanz gerügt: Bei richtiger Auslegung handle es sich nicht um eine Absprache über die Ausscheidungsgrund- lagen, sondern um einen Vertrag über die Aufteilung der Steuer- erträge unter den beteiligten Gemeinwesen; die Steueraus- scheidungsregeln würden diese Aufteilung der Steuererträge nur indirekt bei der Festlegung des Gesamtsteuerbetrages, den die E. AG abzuliefern habe, tangieren,

Aus Ziffer 1 der Vereinbarung geht eindeutig hervor, dass nur die beiden Gemeinwesen, der Bezirk E. und die Ge- meinde A., als eigentliche Steuerhoheitsträger bezeichnet wurden. Sie hatten einen rechtlichen Anspruch auf Besteue- rung des Kapitals der E. AG, In diesem Sinne wurde denn auch das Steuerkapital auf die beiden Gemeinwesen verteilt, Da- gegen hatte der Bezirk H., was im übrigen unbestritten ist, nie einen rechtlichen Anspruch auf eine steuerliche Erfas- sung des Kapitals der E, AG (vgl. dazu die Protokolle des Bezirksrates E, vom 14.7.1932/28,4,1932 und Protokoll über die Konferenz betr, Abgabe eines Steueranteils an den Be- zirk H. vom 30.12.1955). Von einer Verteilung über die Steuer- erträge der E. AG kann in dieser Vereinbarung nur in bezug auf jenen heute aber nicht mehr aktuellen Teil des Vertra- ges die Rede sein, welcher die "Ansprüche" des Bezirkes H, regelte, Mit diesem Teil des Vertrages wurde denn auch be- zweckt, dass die beiden Gemeinwesen, denen das Steuerkapi- tal kraft ihrer Steuerhoheit im vereinbarten Verhältnis von

102

einem Drittel zu zwei Dritteln zugekommen war, bei jeder Steuerperiode jeweils 5 % des Steuerkapitals dem Bezirk H. überlassen sollten. Die Vereinbarung zwischen den beiden Steuerhoheitsträgern, dem BezirkE. und der Gemeinde A., hatte hingegen den Sinn, die in den beiden Gemeinwesen lie- genden Vermögenswerte der E. AG zu bewerten und damit eine gegenseitige Abgrenzung vorzunehmen, Damit nicht mit jeder Steuerperiode eine neue Bewertung bzw, Ausscheidung vorge- nommen werden musste, war eine solche vertraglich verein- barte prozentuale Steuerausscheidung zwischen den Steuer- hoheitsträgern durchaus sinnvoll, zumal sie den damaligen Verhältnissen wohl entsprach und im Rahmen des Steuergesetzes vom 10,9,1954 über die Vermögens- und Kopfsteuer, welches bis zum Erlass des StG vom 3.8.1946 in Kraft war, im Sinne einer Lückenfüllung praeter legem möglich war. Würde der Auffassung des Beschwerdeführers in seinem Hauptstandpunkt gefolgt, müsste der vorliegende Vertrag ohnehin als rechts- widrig qualifiziert werden, Eine solche Vereinbarung über die Verteilung der Steuererträge verletzt den anerkannten Grundsatz, wonach ein Gemeinwesen, welchem kraft seiner Steuer- hoheit Steuererträge zustehen, nicht ohne gesetzliche Grund- lage gültig auf Steuereinnahmen verzichten kann (vgl. Imbo- den/Rhinow1 Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1 Nr. 30 B IIc, 64 B I; Blumenstein 1 System des Steuerrechts, 2. A., 1951 1 S, 214; SJZ 1969 S, 142). Daraus erhellt, dass auch der inzwischen gekündigte und deshalb hier nicht mehr in Frage stehende Teil der Vereinbarung, welcher die "An- sprüche" des Bezirkes H. regelte, nicht rechtmässig war.

2. Stellt nach dem Gesagten die Vereinbarung über die

Verteilung des Steuerkapitals der E. AG eine Abmachung über die Steuerausscheidung dar, so muss im folgenden nurmehr die Frage beantwortet werden, ob ein solcher öffentlichrecht- licher Vertrag heute noch zulässig ist. Auszugehen ist dabei von der heutigen Lehre und Rechtsprechung, welche verwaltungs- rechtliche Verträge in jenen Bereichen, die durch das Gesetz zwingend und abschliessend geordnet sind, als nicht zulässig

103

erachtet (VGE 509/81 vom 2,7,1981 mit Verweisungen), Hin- gegen sind Vereinbarungen öffentlichrechtlicher Natur dort möglich und statthaft, wo das Gesetz für solche Ver- einbarungen Raum lässt (BGE 103 Ia 34; Imboden/Rhinow 1 a.a.O., Nr. 46 B II). Nach der neueren Rechtsprechung und Lehre wird anerkannt, dass öffentlichrechtliche Ver- träge auch stillschweigend zugelassen sein können, so- fern sie vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden (BGE 105 Ia 209 1 103 Ia 512; Zwahlen 1 Le contract de droit administratif, ZSR 77 II 1 624a mit Hinweisen), "Ausdrücklich ausgeschlossen'' sind solche Verträge dann 1 wenn sie gegen klare Vorschriften des Gesetzes gerichtet sind (Fleiner-Gerster 1 Grundzüge des allg, und schweiz. Verwaltungsrechts, S, 136) 1 was entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Frage der Steuerausscheidung zutrifft.

Grundsätzlich erfolgt die örtliche Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen den Selbstverwaltungskörpern 1 d,h, zwischen einzelnen Bezirken und Gemeinden einzig durch das kantonale Recht, da das Doppelbesteuerungsverbot ge- mäss Art, 46 Abs. 2 BV in diesem Bereich nicht anwendbar ist (Blumenstein, a,a,0, 1 S, 62). Gernäss § 13 Abs, 3 des kantonalen Steuergesetzes erfolgt die Steuerausscheidung zwischen einzelnen Bezirken und Gemeinden nach dem Bun- desrecht über das Verbot der Doppelbesteuerung, Der Be- schwerdeführer hält nun dafür, dass die Doppelbesteue- rungsregeln des Bundes keine klare und unmissverständli- che Ordnung darstellen würden, die für vertragliche Ver- einbarungen zwischen Gemeinwesen keinen Raum mehr offen liessen. Gerade bei der Steuerausscheidung von Elektrizi- tätswerken seien entscheidende Einzelheiten bei der Bewer- tung von Aktiven und Passiven nach gleichen Grundsätzen zu klären, die für das Ausscheidungsergebnis von grosser Bedeutung seien, die aber im Doppelbesteuerungsrecht des Bundes keine hinreichende Präzisierung erfahren würden. Indessen hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt,

104

dass, wenn das kantonale Recht für die interkommunale Steuerausscheidung ausdrücklich auf Bundesrecht und da- mit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur inter- kantonalen Doppelbesteuerung verweist, die von dieser Rechtsprechung aufgestellten Regeln zum Inhalt des kanto- nalen Rechts werden (BGE 98 Ia 574; Locher, Praxis der Bundessteuern, 111, Teil, § 2 111 B (8) mit Hinweis auf unveröffentlichte Entscheide), Gernäss Lehre und ständiger Praxis stellen zudem die bundesgerichtliehen Regeln zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot eine zwingende und lückenlose Ordnung dar (Blumenstein 1 a.a.o., S. 65; Schlumpf A., Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungs- verbot, J. A., s. 27). Durch Abmachung zwischen den betei- ligten Gemeinwesen kann die in den vom Bundesgericht auf- gestellten Kollisionsnormen getroffene Abgrenzung nicht abgeändert werden (Blumenstein 1 a.a.o., S. 66). Es geht nich~ an, das verfassungsmässige Recht des Doppelbesteue-

rungsverbotes bzw. des Verbots der virtuellen Doppelbe- steuerung mit der Begründung zu umgehen, die Doppelbe- steuerungsregeln des Bundes stellten keine klare und un- missverständliche Ordnung dar. Auch wenn sich im Einzel- fall wegen der Grösse oder der Komplexität eines Unter- nehmens konkrete Bewertungsprobleme stellen können, be- stimmen einzig und allein die bundesgerichtliehen Kolli- sionsnormen die Grenzen der Steuerhoheiten 1 bestimmen also, welcher Kanton bzw. Gemeinde und Bezirk im einzel- nen Fall einen Steueranspruch geltend machen kann, welche persönlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen und dem jeweiligen Ge- meinwesen vorliegen müssen, um ihm das Besteuerungsrecht zu geben; sie enthalten die für die Ausscheidung wesent- lichen Anknüpfungspunkte und Merkmale der Zugehörigkeit eines Steuersubjektes zur Steuerhoheit des jeweiligen Gemeinwesens (vgl. Schlumpf, a.a.o., s. 28). Ueberhaupt kann ein Gemeinwesen nicht weitergehend Steuern erheben, als sein Recht, d.h. seine Besteuerungsbefugnisse, die durch die bundesgerichtliehen Abgrenzungsregeln umschrie-

105

ben sind, es gestattet. Nach diesen bundesrechtlichen Grundsätzen die Steuerausscheidung vorzunehmen, ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sondern der Steuer- verwaltung im hängigen Einspracheverfahren in Sachen Steuer- ausscheidung zwischen den an diesem Verfahren beteiligten Gemeinwesen.

3. Abschliessend stellt sich noch die Frage, ob

die bisher vorgenommenen Veranlagungsverfügungen aufgrund des angewandten, rechtswidrigen Vertrages nur anfechtbar oder sogar nichtig sind. Nichtigkeit einer Verfügung ist indes nur dann anzunehmen, wenn die Verfügung an einem gravierenden und evidenten Mangel leidet und die Rechts- sicherheit dadurch nicht gefährtet wird (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 40 B IV). Die Verletzung der in Frage stehen- den Steuerausscheidungsvorschrift (§ 13 Abs. 3 StG) wiegt aber nicht so schwer, als dass die Rechtsicherheit das handlungsökonomische staatliche Interesse oder sogar das Vertrauensschutzbedürfnis des Verfügungsadressaten die Nichtigkeit und damit die Rückforderung von Leistungen rechtfertigen würde (vgl. Imboden, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als gegenwärtig nicht feststeht, ob die vor- zunehmende Steuerausscheidung tatsächlich gegenüber der vertraglichen Ausscheidung zu relevanten Abweichungen gelangt. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen denn auch nur in seltenen Ausnahmefällen (BGE 91 I 381 f.), insbesondere wenn ein Eingriff "absolut gesetzlos" er- scheint (ZBl 1968, 48), zur Nichtigkeit. Dazu kommt, dass die Rechtswirkungen eines bis anhin zu Unrecht angewand- ten, rechtswidrigen Vertrages nur für die Zukunft besei- tigt werden (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 46 B Ve). Die früheren Einschätzungen bleiben somit rechtsbeständig.

106

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 16. Februar 1986 i.S. D. (StKE 651/84)

Abgrenzung der Geschäftstätigkeit von der Liebhaberei/ Hobby (§ 22 Abs, 1 l i t . c StG, Art, 22 Abs, 1 l i t . c BdBSt)

Sachverhalt:

A) D. wurde für die Steuerperiode 1983/84 bei den kanto- nalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr, 26 300,-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem solchen von Fr. 31 400.-- eingeschätzt.

B) Gegen die vom 15,6.1984 datierende Veranlagungsverfü- gung (versandt am 29.6,1984) erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 26.7,1984 (Poststempeldatum) fristge- recht Einsprache, Damit wird beantragt, die deklarier- ten Verluste aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit (Fr. 5 538.50 im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82) seien vom übrigen Einkommen in Abzug zu bringen. Zur Begründung bringt der Einsprecher vor, entgegen der Auffassung der Einschätzungsbehörden handle es sich bei der (verlustbringenden) Nebenerwerbstätigkeit nicht blass um eine "Liebhaberei", sondern um den Aufbau eines selbständigen Unternehmens, Dass in den ersten Jahren Verluste anfielen, sei auf kostspielige Investitionen und die damit zusammenhängenden Abschrei- bungen zurückzuführen.

C) Der verantwortliche Steuerrevisor schliesst auf Abwei- sung der Einsprache,

107

Erwägungen:

1. Die in S. wohnhaften Steuerpflichtigen D. und

z. sind hauptberuflich als Schreiner bzw. Radioelektri- ker unselbständig erwerbstätig. Mit Vertrag vom 1.1,1970 schlossen cie sich zu ei~er einfachen Gesellschaft ge- mäss Art. 530 ff. OR auf unbestimmte Dauer zusammen. Nach ~assgabe von Ziff. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags be-

zwecken die Gesellschafter den Ankauf, den Betrieb, den Unterhalt und die Installation von Lautsprechern und Zeit- messanlagen sowie deren Vermietung an Veranstalter von Sport- und Unterhaltungsanlässen. Unter der Firmenbezeich- nung D. & z., Lautsprecheranlagen 1 traten die Gesellschaf- ter in den Folgejahren an Sport-, Vereins- und Festanläs- sen in Erscheinung, indem sie gegen Entgelt für die Or- ganisatoren die Zeitmessung und Tonübertragung besorgten und in späteren Jahren (ab 1980) zusätzlich eine Fest- hütte vermieteten. Aus der entsprechenden Nebenbeschäf- tigung deklarierten die Gesellschafter erstmals in der Steuerperiode 1975/76 Verluste der beiden vorangegange- nen Bemessungsjahre (1973: Fr. 6 749.40; 1974: Fr. 10 646.40), Die Kantonale Steuerkommission/Wehrsteuer- verwaltung verweigerte mit Entscheid vom 14.11.1978 in- dessen die anbegehrte Verrechnung dieser Verluste mit dem übrigen Einkommen. Zur Begründung machten die Ein- spracheinstanzen geltend, nachdem es an einer ordnungs- gemässen Buchhaltung fehle, sei der Abzug von "Geschäfts- verlusten" zum vornherein unzulässig; es erübrige sich deshalb, weiter zu prüfen, ob überhaupt ein "Geschäfts- betrieb" im Sinne des Gesetzes vorliege, Auch in der darauffolgenden Steuerperiode (1977/78) wurde eine An- rechnung der erneuten Verluste (1975: Fr. 9 592.55; 1976: Fr. ll 544.05) mit derselben Begründung verweigert.

Ab der Steuerperiode 1979/80 präsentierten D. und Z, formell ordnungsgernässe Buchhaltungen und wiesen da- mit folgende Geschäftsergebnisse aus:

lOB

1977: Reinverlust

Fr,

11 250.30

1978: Reinverlust

Fr.

10 964.10

1979: Reinverlust

Fr.

9 485.35

1980: Reinverlust

Fr.

13 163.65

1981: Reinverlust

Fr.

17 205.--

1982: Reinverlust

Fr.

4 950.--

1983: Reinverlust

Fr,

12 770.55

1984: Reingewinn

Fr.

916.--

Nachdem die Veranlagungsbehörden die buchhalterisch ausgewiesenen, hälftig aufgeteilten, Verluste 1979/80 bei beiden Steuerpflichtigen vollumfänglich und in der Steuerperiode 1981/82 - nach Korrektur der Privatanteile -

noch teilweise anerkannt hatten,

qualifizierten sie die

Tätigkeit der Gesellschafter in der zur

Beurteilung ste-

henden Steuerperiode 1983/84 als

Liebhaberei und den dar-

aus resultierenden Kostenüberschuss als

nicht abzugsfähi-

gen Privataufwand.

2. Vom Einkommen können gernäss

§ 22 Abs, 1 lit. c

des kantonalen Steuergesetzes die eingetretenen und vom Buchführenden verbuchten Geschäftsverluste abgezogen wer-

den, Aehnlich lautet die Bestimmung des

Art. 22 Abs, 1

lit. c des Beschlusses über die direkte

Bundessteuer,

Danach werden vom rohen Einkummen die eingetretenen und

verbuchten Geschäftsverluste abgesetzt.

Voraussetzung

für die Abzugsfähigkeit ist somit:

  1. a) dass es sich um Geschäftsverluste handelt, was einen Geschäftsbetrieb voraussetzt;

  1. b) dass die Geschäftsverluste eingetreten sind;

  1. c) dass die Geschäftsverluste im Geschäftsbetrieb eines Buchführenden entstanden und von diesem verbucht wor- den sind.

109

3. Die Einschätzungsbehörden vertreten die Auffas- sung, die Tätigkeit von D. und Z. könne nicht als Geschäfts- betrieb angesprochen werden, sondern sie stelle eine blasse Liebhaberei (hobbymässige Freizeitbeschäftigung) dar.

  1. a) Der steuerrechtliche Begriff "Geschäftsbetrieb"

setzt nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung und der Lehre eine selbständige und berufsmässige Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit im eigentlichen Sinne (Kauf, Fabrikation, Verkauf von Waren) oder einer anderen Tätig- keit, die mit Hilfe gewisser kaufmännischer Methoden (Ein- satz von Kapital und kaufmännischer Buchführung) ausgeübt und mit welcher eine Gewinnerzielung bezweckt wird, vor- aus (BGE 91 I 287; E. Känzig, Wehrsteuer, N 88 ff, zu Art. 22 BdBSt),

  1. b) Im Entscheid 350/78 vom 15,9.1978 hat das Ver-

waltungsgericht erkannt, ein Geschäftsbetrieb bedinge eine nachhaltige, dauernde Berufstätigkeit; indessen räumte es gleichzeitig ein, dass auch ein hauptberuflich Unselbständigerwerbender nebenberuflich Inhaber oder Teil- haber eines Geschäftsbetriebes sein könne. Bei einer ein- fachen Gesellschaft kommt es demnach entscheidend darauf an, ob diese einen Geschäfts- oder Erwerbszweck verfolgt oder ob sie blass der Verwaltung des Vermögens der Teil- haber dient. Dabei bleibt ohne Bedeutung, ob jeder Ge- sellschafter persönlich eine eigentliche auf Verdienst gerichtete Tätigkeit für gemeinsame Rechnung ausgeübt hat oder nicht. Es genügt, dass eine solche Betätigung auf der Stufe der Gesamtheit vorliegt. Weil der Zweck einer Kollektivgesellschaft ein beliebiger sein kann und in gleicher Weise zu beurteilen ist, wie der Zweck der einfachen Gesellschaft, bliebe auch eine allfällige Quali- fizierung des Rechtsverhältnisses zwischen den beiden Beteiligten als Kollektivgesellschaft - worauf etwelche Indizien hindeuten - auf nachfolgende Erwägungen ohne Relevanz (vgl. BlStPr, Bd. VI 1977-78 1 S, 391).

110

  1. c) Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei

oder eine eigentliche Geschäftstätigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch zumindest vor- wiegend aus Freude an der betreffenden Sache, oder ob sie ausschliesslich oder doch vorwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Ab- gesehen vom inneren und nur schwer feststellbaren Beweg- grund für die Ausübung einer Tätigkeit gibt es auch noch ein praktisches, äusseres Merkmal zur Unterscheidung von Liebhaberei und Erwerbstätigkeit. Zum Begriff der Erwerbs- tätigkeit wie zu jenem des Geschäftsbetriebs gehört näm- lich definitionsgemäss 1 dass eine Gewinnerzielung bezweckt und tatsächlich ein Einkommen erzielt wird. Wer deshalb eine Tätigkeit ausübt, die auf die Dauer nicht nur nichts einbringt, sondern noch einen Aufwand erfordert, der be- treibt diese Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit, son- dern als Liebhaberei. Wer eine Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich regelmässig durch das andauernde Fehlen eines finanziellen Erfolges von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. Die Schlussfolgerung, es handle sich bei einer Tätigkeit um Liebhaberei, ist indessen nicht schon nach einem oder zwei mit Verlust abgeschlossenen Jahren, sondern erst dann zulässig, wenn nach einem längeren Andauern der Verluste angenommen wer- den muss, ein Steuerpflichtiger, dem es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, hätte sich wegen des finanziellen Misserfolges von der Weiterführung des Verlustbetriebes abbringen lassen (VGE 303/81 vom 26.11.81; 354/82 vom 28.10.1983 E.3 mit Verweisen auf die Literatur und Rechtsprechung, in: StPS 1/84 1 6).

  1. d) D. und z. erzielten - gernäss Selbstangaben - in

den Geschäftsjahreh 1973 bis 1983 keine Gewinne aus ihrer Nebenbeschäftigung mit Zeitmess- und Lautsprecheranlagen. Bei relativ bescheidenen Umsätzen fielen vielmehr während all diesen Jahren Verluste beträchtlicher Grössenordnung

111

an (Gesamtverlust 1973 bis 1982: Fr. 105 500.--; durch- schnittlicher Verlust pro Gesellschafter und Jahr: Fr. 5 270.--). Dem anlässlich der Steuereinschätzung 1981/82 am 5.1.1983 erstellten Revisionsbericht der Ver- anlagungsabteilung ist zu entnehmen, dass die Verluste einerseits auf den hohen Investitionsbedarf der teuren Anlagen zurückzuführen seien; zum andern erfordere die Installation der Zeitmessung und der Lautsprecheranla- gen einen hohen Personal- und Zeitaufwand. D. und z., die beide analoge Einsprachen erhoben, wenden dagegen ein, beim Aufbau eines selbständigen Unternehmens müssten Verluste während einer gewissen Zeitdauer in Kauf genom- men werden. Damit übersehen sie, dass das Wesensmerkmal eines Geschäftsbetriebes als eines nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Betriebes in der Gewinnerzielung liegt. Resultieren Verluste, so können diese in einem Geschäftsbetrieb nur hingenommen werden, wenn sie aus- serordentlichen oder vorübergehenden Charakter aufwei- sen. Wenn Inhaber eines Betriebes dagegen bereit sind, auf unabsehbare Zeit hin, ohne Aussicht auf Gewinn zu wirtschaften, so führen sie eben keinen Geschäftsbetrieb, sondern betreiben eine Liebhaberei, Wären D, und Z, auf einen genügenden Verdienst angewiesen gewesen, hätten sie sich wegen des bislang 10 Jahre andauernden finan- ziellen Misserfolges und der ungünstigen Kostenstruktur von der Weiterführung des Verlustbetriebes zweifellos ab- bringen lassen. Nach der Ueberzeugung der Kantonalen Steuer- kommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz haben die Einsprecher die uneinträgliche Tätigkeit wohl aus Freude an der Technik und am Basteln beibehalten. Die dauernden Verluste vermochten sie nur deshalb zu ver- kraften, weil sie dank ihrer vollen unselbständigen Er- werbstätigkeit über regelmässig fliessende Einkünfte ver- fügten,

  1. e) Zeitlich ist die Frage, ob Liebhaberei oder Er-

werbstätigkeit (oder allenfalls eine Verbindung von beiden)

112

vorliegt, grundsätzlich für jede Veranlagungsperiode neu zu prüfen (BVR 1982 1 441). Aus der Anerkennung der Ver- luste in den beiden Vorperioden vermögen deshalb die Ein- sprecher nichts herzuleiten. Zu untersuchen b~eibt le- diglich noch, ob allenfalls die erstmalige Ge~innaus~ei­

sung für das Geschäftsjahr 1984 (Fr. 916,--) am darge- legten Ergebnis et~as zu ändern vermag, Bereits eine sum- marische Prüfung des Geschäftsabschlusses 1984 zeigt je- doch klar auf, dass ein blasser Buchge~inn vorliegt, der auf eine massive Reduktion der Abschreibungen zurückgeht, Noch in den Geschäftsjahren 1981/82 nahmen die Einsprecher Abschreibungen aufgrund der üblichen und ~irtschaftlich

gebotenen Abschreibungssätze vor (Fahrzeuge: 40 %; Laut- sprecher/Zeitmessanlage: 25 %; Festhütte: 25 %), Diese Abschreibungssätze ~urden in den Folgejahren ohne ein- sehbares Motiv auf ein ~irtschaftlich unvertretbares Aus- mass herabgesetzt. Ein Abschreibungssatz von noch 18 % für Fahrzeuge und insbesondere ein solcher von blass 4 % auf der Zeitmessanlage 1 die zufolge der rasanten technischen Ent~icklung einer ~eit höheren Ent~ertung

unter~orfen ist, lässt erkennen, dass von einem eigent- lichen ~irtschaftlichen Ueberschuss im Geschäftsjahr 1984 keine Rede sein kann,

4. Zusammenfassend gelangen die Einspracheinstanzen

demnach zum Schluss, dass D, und Z, in den massgebenden Bemessungsjahren 1981/82 keine auf Er~erb gerichtete Ge- schäftstätigkeit ent~ickelt haben, ~eshalb die entstan- denen Verluste, die keine Geschäftsverluste sondern pri- vate Einkommensver~endung darstellen, steuerlich nicht als Abzugsposten angerechnet ~erden können. Die vorlie- gende Einsprache ist demnach abzuweisen und die im übri- gen unbestrittene Veranlagungsverfügung zu bestätigen,

113

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 11. März 1986 i.S. S. (StKE 185/85)

Doppelbesteuerung, internationale Steuerausscheidung eines Steuerpflichtigen mit Ansässigkeit im Fürstentum Liechten- stein und Grundeigentum in der Schweiz (§ 4 und 13 StG, Art, 46 BV

Sachverhalt:

A) S,, ansässig in T. (Fürstentum Liechtenstein), hatte in K. infolge Liegenschafteneigentums bis zu deren Ver- kauf am 9.3.1983 ein beschränktes schweizerisches und schwyzerisches Steuerdomizil (Uebergang von Nutzen und Gefahr 31.1.1983).

In seiner Steuererklärung 1983/84 deklarierte er ein steuerbares Einkommen von Fr. 1 800,--. Dieses Einkom- men ermittelte sein Steuervertreter, indem er vom Miet- ertrag die Unterhaltskosten, die Schuldzinsen sowie die Sozialabzüge je zu 100 % abzog, In der Rubrik Einkünfte ausserhalb des Kantons Schwyz schrieb er: "Im Ausland nicht feststellbar".

Das Reinvermögen (nicht das steuerbare Vermögen) belief sich nach seinen Angaben in der Steuererklärung auf Fr. 23 000.-- (Steuerwert der Liegenschaft Fr. 191 000,-- ./. Hypothek Fr, 168 000.--); in der Rubrik übrige Akti- ven schrieb er: "Im Ausland nicht feststellbar".

B) Am 14.2.1985 erging die Veranlagungsverfügung 1983/84 (pflichtig bis 31,1.1983), Danach betrug staatssteuer- lich das steuerbare Einkommen Fr. 7 000.-- zum Satze

114

von Fr. 98 500.-- und das steuerbare Vermögen Fr. 40 000.--. Für die direkte Bundessteuer belief sich das steuerbare Einkommen auf Fr. 7 200.-- zum Satze von Fr. 102 100.--. Als Begründung führte die Verfügung im wesentlichen an: "Veranlagung wie bisher".

C) Gegen diese Verfügung erhob der Pflichtige Einsprache. Dabei beantragte er, für die Staatssteuer sei das steuer- bare Einkommen auf Fr. 1 800.--, das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.-- festzusetzen.

Betreffend die direkte Bundessteuer fehlt in der Einspra- che ein Antrag.

Erwägungen:

1. Die Einsprache erfolgte innert der 30-tägigen Frist

seit Eröffnung (§ 73 StG). Sie ist an die Kantonale Steuer- kommission und an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer adressiert. Sie enthält jedoch lediglich einen Antrag für die kantonalen Steuern.

Aus einem Brief vom 23.4.1985 geht jedoch hervor, dass der Einsprecher lediglich gegen die kantonalen Steuern die Einsprache vom 12.3.1985 einlegte. Er lässt nämlich im er- wähnten Schreiben vom 23.4.1985 ausführen, das Steueramt K. habe ihm die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern am 14.2.1985 zugestellt; mit Datum vom 12.3.1985 habe er gegen diese Veranlagung Einsprache erhoben. Er ersuche daher, die Wehrsteuer auszusetzen, bis die Einsprache betreffend die kantonalen Steuern behandelt sei.

Falls die Einsprache vom 12.3.1985 sich auch auf die direkte Bundessteuer bezöge, fehlt darin ein Antrag (Art. 101 BdBSt; vgl. H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bun- dessteuer, 2. Aufl., Zürich 1985 s. 458 bzw. 106 ff.). Wenn

115

das Schreiben vom 23.4.1985 als Einsprache gegen die direkte Bundessteuer aufzufassen wäre, so hätte er sie verspätet eingereicht. Somit ist auf die Einsprache gegen die Veran- lagung für die direkte Bundessteuer mangels Antrag und Art, 101 BdBSt bzw, infolge Nichteinhaltens der Frist (Art, 99 BdBSt) nicht einzutreten.

In staatssteuerlicher Hinsicht enthält die fristgerecht eingereichte Einsprache einen Antrag und eine (allerdings verworrene) Begründung (§ 74 StG), Auf diese Einsprache ist, da die formellen Voraussetzungen vorliegen, materiell ein- zutreten.

2. Die Steuerpflicht des Einsprechers für sein in K.

gelegenes Grundeigentum fusst auf § 4 StG (vgl, auch § 13 Abs. 1 § 12 StG), Die Staatssteuerpflicht endet mit der zi- vilrechtlichen Veräusserung des Grundeigentums am 9.3.1983 1 und nicht mit dem Uebergang von Nutzen und Gefahr am 31,1,83 (vgl. angefochtene Verfügung).

3. Nach § 13 StG gelten im internationalen Verhältnis

die Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen gehen dabei die Staatsverträge (Doppelbesbeue- rungsabkommen) diesem interkantonalen Recht vor,

3.1. Mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht weder ein

schweizerisches noch ein schwyzerisches Doppelbesteuerungs- abkommen (vgl. E. Brem/E. Briner, Internationales Steuer- Lexikon, Liechtenstein/Oesterreich 1 Zürich 1978 1 N 66), Also gelten im Verhältnis zu Liechtenstein 1 zumindest dem Grund- satz nach, die Ausscheidungs- und Zuteilungsregeln nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung zu Art. 46 BV. Schulden- und Schuldenzinsabzüge verteilen sich proportional nach Lage der Aktiven, und zwar auch dann, wenn Liechtenstein allem Anschein nach eine obje.ktmässige Ausscheidung betreffend Schuldzinsen vornimmt (vgl. E. Höhn 1 Handbuch des internatio-

116

nalen Steuerrechts, Bern 1984, S, 281; derselbe, Interkanto- nales Steuerrecht, Bern 1983, s. 267, 275; Höhn/David, Dop- pelbesteuerungsrecht, Bern 1973, S, 289 f.; Reimann/Zuppinger/ Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, Band I, Bern 1961/69, N 16 zu § 6 ZH-StG, welche Bestimmung mit jener von § 13 SZ-StG diesbezüglich übereinstimmt; ebenso K. Locher, Handbuch und Praxis der schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungs- abkommen Einkommens- und Erbschaftssteuern, Band 2, C Art. IX Nr. 10; vgl. Locher/Meier, von Siebenthal, Doppelbesteue- rungsabkommen Schweiz-Deutschland, Band 4, b Anhang I Ziff. 6; K. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Teil III, Dop- pelbesteuerung§ 2, III C; lb, § 9 II).

3,2. Die Steuerfreibeträge bemessen sich nach dem Ver- hältnis der Anteile der beteiligten Steuerhoheitsträger am Reineinkommen bzw. am Reinvermögen (vgl. § 25 StG bzw. § 34 StG; E. Höhn, Interkantonales Steuerrecht, a,a.o., S. 254, 269, 279; K. Locher, Das interkantonale Doppelbesteue- rungsrecht, § 9 III, 1; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a,a,O., N 10 zu§ 7 ZH-StG).

3.3. Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtvermö- gen bzw. -einkommen (vgl. E. Höhn, Interkantonales Steuer- recht, a.a.O., S, 269, 280; K. Locher, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 10 III A; § 10 III B 1).

Allerdings ist die Kantonale Steuerbehörde trotz § 13 St~ im internationalen Verhältnis nicht gehalten, ohne wei- teres auf einen Steuersatz abzustellen, der tiefer liegt als für die Einkommens- und Vermögensteile, die der schwei- zerischen Steuerhoheit unterliegen (vgl. E. Höhn/E. David, Doppelbesteuerungsrecht, Bern 1973 S. 278). Die Vermögens- bewertung (z.B. Liegenschaften), die Ermittlung des Ertra- ges, die Verlustverrechnung usw. erfolgen im Ausland mit- unter nach andern Grundsätzen und Methoden (vgl. z,B. Das Institut des Verlustrücktrages in der BRD, B, ~nobbe-Keuk,

Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 4. Aufl., Köln 1983,

117

s. 205 f., 385 f.). Entgegen Höhn/David (a.a.o., S. 278) gelten diese Ueberlegungen jedoch nicht nur, ~enn die sch~ei­

zerischen Teilfaktoren höher sind als die ausländischen. Vielmehr steht es der Sch~eiz frei - besondere DBA-Bestim- mungen vorbehalten - die Gesamtfaktoren nach eigenen Grund- sätzen zu überprüfen und festzulegen; dies gilt in besonde- rem Masse im Verhältnis zu Steuerfluchtländern deren Ver- anlagungspraxis large erfolgt. Die Ermittlung des Gesamt- vermögens beeinflusst nicht nur den Steuersatz (im Kanton Sch~yz bedeutungslos, da Einheitsatz), sondern über die Ver- teilung der Schulden und Schuldzinsen auch das in der Sch~eiz

steuerbare Teileinkommen und -vermögen (unter Vorbehalt der bundesgerichtliehen Rechtsprechung zu BV 46 ist ~eder der Liegenschaftenkanton noch der Betriebstättenkanton im in- terkantonalen Verhältnis gehalten, die Ausscheidung des Wahn- sitzkantons zu übernehmen). Wie es sich im einzelnen verhält, ist jedoch in casu nicht abschliessend zu erörtern, ~ie nach- stehende Er~ägungen zeigen.

3.4. Die Ausscheidung des Einsprechers (vorgenommen

durch einen Treuhänder), der alle Schuldzinsen und Hypothe- ken nach dem Orte der gelegenen Sache objektmässig zu- bzw. verteilte und die Sozialabzüge zu 100 % auf den Kanton Schwyz verlegte, ist klarerweise unrichtig.

4. Um diese internationale Steuerausscheidung vorzu- nehmen und den Steuersatz zu bestimmen, benötigt die Veran- lagungsbehörde bz~. die Rechtsmittelinstanz das Gesamtein- kommen und -vermögen bz~. eine vollständig ausgefüllte Steuer- erklärung samt den erforderlichen Belegen.

In der Steuererklärung ~ie auch in der Einsprache lehn- te es der Pflichtige ab, seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse offen darzulegen; er führt aus, die ausländischen Einkünfte und Vermögens~erte liessen sich nicht feststellen. Diese qualifizierte Ver~eigerung der Mit~irkung zieht die Aufteilung der Schuldzinsen und Zuteilung der Sozialabzüge

118

nach pflichtgemässem Ermessen nach sich. Die Veranlagungsbe- hörde übernahm dabei die Angaben aus der Vorperiode 1 ohne diese zu Ungunsten des Pflichtigen zu verändern. Damit kam sie dem Einsprecher ausserordentlich weit entgegen.

Die Weigerung des Pflichtigen 1 seine finanziellen Ver- hältnisse darzulegen, weil er sie gar nicht feststellen kön- ne, lässt nämlich auf eine sehr umfangreiche und komplizier- te Finanzlage schliessen. In solchen Fällen dürfte die Be- hörde ohne weiteres den Maximalsatz anwenden und entspre- chend den mutmasslich hohen Aktiven hätte sie nur einen we- sentlich geringeren Teil der Schulden und Schuldzinsen auf die Schweiz verlegen müssen.

Da der Pflichtige 1983/B4 nur während kurzer Zeit der Schwyzerischen Steuerhoheit unterliegt, sieht die Rechtsmit- telinstanz diesbezüglich von einer reformatio in peius ab.

5. Auch die Einsprache gegen die Veranlagung der di- rekten Bundessteuer hätte im Falle des Eintretens aufgrund der aufgezeigten Verhältnisse, falls eine Einsprache vorge- legen hätte und formgerecht erhoben worden wäre, abgewiesen werden müssen.

6.

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer entschieden:

1. Auf die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer

wird nicht eingetreten.

2. Die Einsprache betreffend die kantonalen Steuern wird

abgewiesen und die Dauer der Steuerpflichf im Kanton Schwyz bis 9.3.1983 Festgesetzt.

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3. (Kosten)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung)

Anmerkung: Mitunter kann es einem Steuerpflichtigen zustatten kommen, dass sein Steuervertreter ein Rechtsmittel nicht form- oder fristgerecht erhebt, so dass ein Nichteintretensentscheid ergeht. Hätte nämlich in casu auf die Einsprache bundessteuer- lich eingetreten werden können und müssen, so wäre auch für die direkte Bundessteuer die Steuerpflicht entgegen der ange- fochtenen Verfügung nicht bis zum 31.1.1983 1 sondern bis 9.3.1983 im Rechtsmittelentscheid korrigiert worden, Da es sich um einen sogenannten Verfügungsfehler und nicht um ein blasses Kanzleiversehen handelt, liess sich die Dauer der Steuerpflicht bundessteuerlich im Nichteintretensentscheid nicht richtig stellen.

HP

120

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 27. Februar 1986 i.S. Z. (StKE 2Stö9/86)

Verfahrensrecht: Revision/Wiedererwägung; Verbindlichkeit behördlicher Auskünfte (§ 61 VRP i. V.m. § 7 VVStG; Art. 136 f. OG, Art. 4 BV, Art. 2 ZGB)

Sachverhalt:

A) Mit Gesuch vom 13.5.1985 begehrte z., auf die rechts- kräftigen Verfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung und der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundes- steuer (Perioden 1981/82 ab Zuzug und 1983/84) sei zu- rückzukommen, weil er die Schuldzinsen nicht richtig und ein Haus in Frankreich überhaupt nicht deklariert habe.

B) Mit Entscheid vom 16,12.1985 trat die Kantonale Steuer-· verwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf ein entsprechendes Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch im Sinne von § 34 bzw. 61 VRP nicht ein, weil kein Re- visions- bzw, Wiedererwägungsgrund vorliege.

C) Am 13.1,1986 erhob z. gegen den Nichteintretensentscheid Einsprache. Im wesentlichen bringt er vor, die Schuld- zinsen für sein Haus seien nicht auf ein Jahr umgerech- net worden. Er wisse zwar, dass die Eingabefrist abge- laufen sei; die Veranlagungsbehörde hätte dies jedoch von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

D) Das übrige ergibt sich, soweit erforderlich, aus den Erwägungen,

121

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt vorliegender Einsprache bildet

der Nichteintretensentscheid vom 16.12.1985 betreffend Re- vision/Wiedererwägung (vgl. BGE 100 Ib 372; P. Saladin 1 Ver- waltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979 S. 172; A. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, Zürich 1978 N 60 zu § 20). Im Ein- spracheverfahren bleibt daher nur zu prüfen, ob der ange- fochtene Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist; dies trifft zu, wenn die Voraussetzungen für eine Revision nicht bestanden. Bei Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen hingegen hätte die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf das Begehren eintreten und die materiellen Vorbringen prüfen müssen (vgl. Eyermann/ Fröhler 1 Verwaltungsgerichtsordnung 1 Kommentar, 8. Aufl. 1 München 1980 zu§ 153 N 20 ff.).

2. Gernäss § 61 VRP i.V.m. § 7 VVStG bzw. den ungeschrie- benen Revisionsgründen des Bundessteuerrechts (Art. 136 f OG 1 66 VwVG analog bzw. lückenfüllend, wenn und soweit diesbezüg- lich eine Lücke besteht) zieht die Kantonale Steuerverwal- tung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer eine rechts- kräftige Veranlagungsverfügung unter bestimmten Vorausset- zungen (zugunsten des Pflichtigen) in Revision. Die Möglich- keit einer Revision darf jedoch die Rechtskraft von Veranla- gungsverfügungen nicht unterminieren. Eine Korrektur der Ver- anlagung kommt daher nur in sachlich begründeten Ausnahmefäl- len in Frage. Ein Gesuchsteller 1 der das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ergreift, hat darzutun, dass er neue erhebliche Tatsachen erfuhr oder entscheidende Beweis- mittel fand, und nachzuweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Prüfung unmöglich war, die neuen Fakten oder Beweismittel vor Rechtskraft vorzubringen. Eine Revisionsmöglichkeit ent- fällt, wenn ein Pflichtiger die revisionsweise vorgebrachten Momente bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte darlegen können (vgl. Fritz Gygi 1 Bundesverwaltungsrechts-

122

pflege, Bern 1983 1 S. 198 f.; Heinz Masshardt 1 Kommentar zur direkten Bundessteuer 1 2. Aufl., Zürich 1985 S. 456 f.; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 1 8. Aufl., Mün- chen 1980 1 N 4 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts i.S. B. vom 11.4.1979 1 324/79; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1 Basel 1976 Nr. 43; A. Grisel 1 Traite de droit administratif, Band 2 1 Neuchatel 1984 1 s. 942 ff.).

3. Obwohl nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei zum

besseren Verständnis des materiellen Hintergrundes vorerst auf folgendes hingewiesen: Der Einsprecher übersiedelte am 2B. August 19B2 von Frankreich nach E. Dadurch trat er neu in die schweizerische und Schwyzerische Steuerpflicht ein (vgl. Art. 41 Abs. 4 BdBSt 1 § 8 StG).

Gernäss § 8 Abs. 3 ist bei Neueintritt in die Steuer- pflicht das Vermögen nach seinem Bestand an diesem Stich- datum zu versteuern. Das Zuzugsdatum vom 2B. August 1982 gibt somit das Stichdatum für die Periode 1981/B2 betreffend Vermögen und den daraus fliessenden Erträgen ab. Der Ein- sprecher hätte dies der letzten Seite der Steuererklärung entnehmen müssen. Dort heisst es: "Vermögen am 1.1.1983 bzw. am Tage des Eintritts in die Steuerpflicht". Für die Steuer- periode 19B3/84 bildet somit der 1.1.1983 das massgebende Stichdatum für die Vermögensverhältnisse.

An beiden Stichdaten befand sich die Liegenschaft ••• gar nicht im Eigentum des Einsprechers. Gernäss Auskunft des Grundbuchamtes E. erwarb der Einsprecher das -igentum erst am 9.2.1983. Dass er bereits am 1.11.1982 die fragliche Lie- genschaft bewohnte, bewirkt keine Verschiebung des massge- benden Stichtages.

In der Steuererklärung 1983/B4 führte der Pflichtige unter Grundeigentum die Liegenschaft in E. au(, obwohl er (wie erwähnt) gar nicht Eigentümer war. Dies zöge unter an-

123

derem betreffend Schuldzinsen erhebliche Konsequenzen nach sich und zwar zu Ungunsten des Einsprechers. In der Periode 1983/84 hätte er nur jene Schuldzinsen abziehen können, die er für die Monate November und Dezember 1982 schuldete und 1982 auch bezahlte (da in dieser Zeit aufgrund der Meldung des Grundbuchamtes E. kein Eigentum an einer Liegenschaft in E. besass 1 leistete er für die Benützung seiner heuti- gen Liegenschaft keine Schuld-, sondern allenfalls Mietzin- sen, die aber nicht abzugsfähig sind). Andererseits wäre es in casu bei der Berechnung des Lohnes diskutabel gewe- sen, nur das Jahr 1982 1 auf Jahresbasis umgerechnet, in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen; der Pflichtige focht diese streitige Frage aber nicht an und akzeptierte die pra- xiskonforme Methode des zuständigen Veranlagungsbeamten (vgl. daz.u Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976 Nr. 43 B lit. d).

Wie es sich im einzelnen mit den Vermögensverhältnis- sen und den daraus fliessenden Erträgen verhält, kann in diesem Verfahren jedoch offen bleiben, da materielle Fragen nicht dessen Gegenstand bilden.

3.1. Der Pflichtige beruft sich sinngernäss auf Treu

und Glauben und meint, er habe falsche Auskünfte erhalten.

3.1.1. Gernäss Rechtsprechung kann unter Umständen eine

falsche Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen, die im Detail umstritten sind, für eine Behörde bindend sein und unter Umständen einen Revisionsgrund abgeben. Das Bundes- gericht legte diese Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft im Urteil vom 7.1.1978 (ASA 48 1 90 f.) dar. Dieser Entscheid beschlägt jedoch nicht Revi- sionsverfahren. Hiefür gelten zusätzlich die besonderen Re- visionsvoraussetzungen. Im Steuerrecht, so betont das Bun- desgericht, ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur be- schränkt anwendbar (vg~. ASA 48 1 90; E. Känzig, Die eidg. Wehrsteuer, 2. Aufl., Bd. I, Basel 1982 N 8 zu Art. 2).

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Die allgemeinen Voraussetzungen der Bindung der Steuer- behörde an verbindlich erteilte Auskünfte bilden unter ande- rem folgende Momente:

  1. a) Die behördliche Angabe muss sich auf eine konkrete den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, d,h, zwischen der falschen Auskunft der Steuerbehörden und dem späteren Verhalten des Steuerpflichtigen muss ein Kausalzusammenhang bestehen,

  1. b) Die Amtsstelle, welche die unrichtige Auskunft erteilte, muss für die Auskunftserteilung zuständig sein,

  1. c) Der Bürger muss im Vertrauen auf dem von ihm gemachten Bescheide nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen haben,

  1. d) Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Aenderung erfahren (vgl, BGE 99 Ib 101 f,, K, Same- li, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, ZSR 96/1977 II, S, 371 ff.),

  1. e) Sodann darf keine unmittelbar und zwingend aus dem Ge- setz sich ergebende Regelung vorliegen, bei welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Recht~grundsatz zurück- treten muss {vgl, BGE 101 V 1983, 100 V 157, 160 1 163; A. Grisel, Traite de droit administratif, Neuch~tel 1984, Band 1 S, 395; B, Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1983 N 295 f,),

3.1.2. In casu hat der Einsprecher weder behauptet

noch bewiesen, die Gemeinde-, Bezirksbehörde oder die Kanto- nale Steuerverwaltung hätte ihm auf die Frage, ob er bei Neueintritt infolge Zuzugs aus dem Auslande Schuldzinsen für eine Liegenschaft, die er noch gar nicht zu Eigentum am massgebenden Stichtag besass, auf ein Jahr umrechnen müs- se oder nicht, geantwortet, nein, er müsse nur-den Lohn auf ein Jahr umrechnen, In der Tat wäre hier übrigens nur Lohn

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auf ein Jahr umzurechnen, Für die Benützung eines Hauses, an welchem dem Steuerpflichtigen keinerlei dingliche Rechte zustehen, leistet dieser rechtlich gesehen keine Schuld-, sondern allenfalls Mietzinsen, die der Pflichtige in seiner Steuererklärung nicht absetzen kann. Jedenfalls stellte der Einsprecher eine derartige Frage nirgends konkret; es wäre an ihm gelegen, zu verdeutlichen, wie es sich mit diesen Schuldzinsen verhält, insbesondere dass es sich dabei tat- sächlich um Schuldzinsen und nicht um etwas anderes handelt.

Primäre Voraussetzung für die Bindung einer Behörde an unrichtige Auskünfte bildet die richtige Angabe des Sach- verhalts durch den Fragesteller. Der Steuerschuldner trägt das Risiko für seine unklare Sachverhaltsdarstellung; denn er setzt die primäre Ursache für die Folge 1 nämlich die sich aus der unvollständigen Sachlage ergebende unter Umständen unrichtige Anwert. Denn auch im Steuerrecht gilt der all- gemeine Grundsatz, dass derjenige, in dessen Gefahrenbereich ein Fehler seine Ursache hat, die Folgen zu tragen hat (vgl, überzeugend P. Kubli 1 Nachsteuerrecht und Nachsteuerverfah- rensrecht, Zürich 1984 N 138 ff.).

3.1. 3. Die Bezirks-/Gemeindebehörden sind für Veranla- gungsfragen klarerweise unzuständig: Ueber die Veranlagung befindet nur die Kantonale Steuerverwaltung (und die Rechts- mittelinstanzen), nicht jedoch die Gemeinde- oder die Be- zirkssteuerämter; bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Pflichtige dies der Wegleitung S, 6 unten entnehmen können und müssen, zumal von einem Mittelschullehrer zu erwarten ist, dass er die ihm ausgehändigten Unterlagen studiert,

3.1.4. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kön- nen sich die Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres an allge- mein gehaltene Auskünfte der Steuerbehörden halten; solche Auskünfte bilden regelmässig nur unverbindliche Meinungs- äusserungen, an die später weder die zuständigen Veranla- gungs- noch die Steuerjustizbehörden gebunden sind (ASA

126

27, 362; 29, 105; 48, 504; Masshardt, Kommentar zur direk- ten Bundessteuer, 2, A., Zürich 1985 S, 22),

Im wesentlichen zutreffend erkannten die Steuerjustiz- behörden des Kantons T., dass im Zusammenhang mit Revisions- gründen wegen falscher Auskunft eine besondere Zurückhal- tung am Platze ist, Erteilt nämlich die zuständige Behörde eine unrichtige Auskunft, die der Abweisung eines Begehrens gleich kommt, so entsteht grundsätzlich keine andere Lage, als wenn das Begehren dem Pflichtigen im Veranlagungsver- fahren abgewiesen worden wäre, Ergreift er kein ordentli- ches Rechtsmittel, wird die Verfügung rechtskräftig und lässt sich nicht im Revisionsverfahren wieder umkrempeln. Die ge- genteilige Ansicht würde die Revisionsmöglichkeiten erweitern und brächte mit sich, dass das Interesse des Pflichtigen an einer sorgfältigen Durchführung des Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahrens sich abschwächte (Grundsätzliche Ent- scheide der Steuerrekurskommission des Kantons T. 1977-1978 Nr. 52), Wie es sich bei einer qualifiziert falschen Aus- kunft verhielte, kann in casu offen bleiben, da keine ~ ständige Behörde auf eine konkrete Frage aufgrund einer vollständigen und korrekten Sachverhaltsschilderung eine unrichtige Antwort erteilte,

4. Die Nichtdeklaration der Liegenschaft in Frankreich

und der daraus fliessenden Erträge wie auch die unrichtige Angabe der Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in E, (Stichdaten) belegen, dass der Einsprecher seinen Deklara- tionspflichten nur eine ungenügende Aufmerksamkeit schenkte, Dem Schreiben vom 13.5.1985 lässt sich sodann entnehmen, ~ass der Gesuchsteller selbst glaubte, es könne etwas mit

der Steuererklärung 1983/84 nicht stimmen, Es liegen daher keine Tatsachen vor, die der Pflichtige bei gehöriger Auf- merksamkeit nicht bereits vor Rechtskraft der angefochte- nen Verfügung hätte darlegen können, Falls und soweit eine unrichtige Deklaration zu seinen Ungunsten vorläge, wäre darüber nicht in einem Revisions-, sondern allenfalls in

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einem Nachsteuerverfahren zu befinden (vgl. dazu P. Kubli 1 a.a.o., N 183 ff,), denn mit der StE 1983/84 erweckte er den Eindruck, Eigentümer der Liegenschaft in E. an beiden Stichdaten gewesen zu sein.

5. Da weder ein Revisionsgrund vorliegt noch dargetan

ist, der Pflichtige hätte die angebliche Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügung nicht vorher entdecken können, trat die Veranlagungsbehörde zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht ein. Oie Einsprache ist daher abzuweisen.

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 23. März 1986 i.S. B. (StKE 712/85)

Grundstückgewinnsteuer: Rückvergütungen bei Ersatzobjekten

Sachverhalt:

A) Am 30,7,1985 erging die Veranlagungsverfügung der Grund- stückgewinnsteuerbehörde betreffend B., E, Der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft GB , . , 1 Kat, , , , be- trug Fr. 191 313.--, die darauf geschuldete Steuer Fr, 44 334,45.

B) Am 26,8,1985 (Eingang 27.8.1985) erhob B, Einsprache, Er begehrte, § 56 StG sei anzuwenden und dementsprechend die angefochtene Veranlagung aufzuheben, Eventualiter beantragt er, die Steuer sei auf 20 % zu reduzieren, Im wesentlichen bringt er vor, es sei belanglos, dass das neue Grundstück grösser ist und eine wesentlich grös- sere Kubatur aufweise als das Verkaufsobjekt,

C) Das übrige ergibt sich, soweit erforderlich, aus den Erwägungen,

Erwägungen:

1. Die Einsprache erfolgte innert 30 Tagen, Sie ent- hält einen Antrag und eine zwar reichlich verworrene Begrün- dung (§57 i.V.m. § 74 StG), Demzufolge ist auf die Einspra- che materiell einzutreten,

129

2. Gernäss § 47 StG wird die Grundstückgewinnsteuer

von Gewinnen erhoben, die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken erzielt werden. Abs. 2 der erwähn- ten Bestimmung umschreibt diesen Grundsatz näher und prä- zisiert ihn. § 52 StG zählt die Steuerbefreiungen/Steuerauf- schiebe auf. Sodann bestimmt § 56 StG die infolge Verkaufs der selbstbenützten Wohnung bezahlte Grundstückgewinnsteuer sei dem Pflichtigen ohne Zins zurückzuzahlen, wenn er inner- halb von 4 Jahren vor oder nach der grundbuchliehen Eigen- tumsübertragung im Kanton Schwyz Für seine peraHnliehen Wohn- zwecke ein vergleichbares Ersatzobjekt erwerbe oder mit dem Bau eines solchen beginne. Gernäss Abs, 2 der genannten Bestim- mung wird der nicht besteuerte Gewinn von den Anlagekasten des Ersatzobjektes in Abzug gebracht, wobei bei einer späte- ren Besteuerung für diesen Gewinn die frühere Besitzesdauer zur Anrechnung kommt.

2.1. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erfordert

§ 56 StG den Erwerb eines vergleichbaren Ersatzobjektes. Das Gesetz definiert die Begriffe vergleichbares Ersatzobjekt bzw. vergleichbar nicht näher. Vergleichbar lässt sich mit Ausdrücken wie "von ähnlicher Art" 1 "ähnelnd" 1 "gleichartig" umschreiben, Bei Wohnungshäusern bezieht sich die Vergleich- barkeit beispielsweise auf die Kubatur, die Fläche, den Preis (Verkaufspreis des veräusserten Objektes zum Kaufpreis des erworbenen Hauses), Diese Aufzählung enthält nur Regelbei- spiele; sie ist nicht abschliessend, Wohnhäuser/Eigentums- wohnungen kHnnen sich denn auch in anderer Hinsicht vonein- ander in rechtlich relevanter Weise unterscheiden, z,B, durch deren Lage, was sich zwar regelmässig auf den (Boden)-Preis niederschlägt, Die hier aufgezählten Momente brauchen nicht kumulativ vorzuliegen, um die Vergleichbarkeit zu verneinen. Eine allgemeine Regel lässt sich jedoch nicht aufstellen, was in bezug auf die aufgezählten Kriterien noch als vergleich- bar gelten kann. Stets sind die jeweiligen Umstände des kon- kreten Falles zu würdigen.

130

Sodann muss ein Ersatzbeschaffungstatbestand vorliegen, Das/die neuerworbene Haus/Eigentumswohnung ersetzt das bis- herige Heim, Eine Eigentumswohnung kann dabei ein Einfami- lienhaus bzw. ein Einfamilienhaus eine Eigentumswohnung er- setzen. § 56 spricht denn auch von der selbstbenutzten Woh- nung. Die Frist für eine derartige Ersatzbeschaffung ist auf 4 Jahre limitiert.

In casu verkaufte der Einsprecher sein Haus für Fr. 680 000.--; es wies eine Kubatur von901m3 und eine Fläche von 703 m2 auf. Sein "Ersatzobjekt" kostete Fr. 1 101 750.-- (+ 62 1 02 %); die Kubatur beträgt 1 573 m3 (+ 74 1 58 %) und die Fläche 1 223 m2 (+ 73 1 97 %), Diese Fak- ten belegen, dass sich das veräusserte Objekt in den äusser- lichen Dimensionen bereits ganz wesentlich vom Neubau unter- scheidet. Die Differenz ergibt sich hier nicht aufgrund eines einzelnen Punktes, z. B. des Preises, sondern es liegen we- sentliche Unterschiede in bezug auf den Preis, die Fläche und die Kubatur vor, Die Verschiedenheit bezieht sich auf die Gesamtheit, auf die Funktion (vgl. 2.2.) wie auch die Gesamtstruktur. In casu gebricht die Anwendung von § 56 StG klarerweise am Erfordernis der Vergleichbarkeit,

2. 2. Gernäss § 56 StG hat das Ersatzobjekt sodann per- sönlichen Wohnzwecken zu dienen. Damit statuiert das Gesetz die Funktionsgleichheit des Ersatzobjektes im Vergleich zum veräusserten Heim. In casu birgt das Parterre im wesentlichen Geschäftsräume. Darin sind Räumlichkeiten für Archiv, Konfe- renz, Chef, Sekretariat, Empfangshalle sowie Garderobe un- tergebracht (vgl. Baupläne). Diese Räume dienen eindeutig nicht persönlichen Wohnzwecken. Somit fehlt ein weiteres Erfordernis, um § 56 StG anzuwenden.

3. Nach Auffassung des Einsprechers bzw. seines Ver- treters ist für eine Privilegierung im Sinne von § 56 StG nur erforderlich, dass der Pflichtige im bisherigen und im neuen Haus wohnt; auf die Grösse, die Kubatur, die Fläche,

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den Verkehrswert soll es nach ihm nicht ankommen. Unerheblich wäre danach auch, ob es sich um ein Wohnhaus (verkauftes Objekt) oder ein Wohn- und Geschäftshaus (erworbenes Objekt) handelt. Damit würden die eindeutigen Erfordernisse der Ver- gleichbarkeit wie auch der Zweckbestimmung gegenstandslos. Dies verstiesse gegen den klaren Wortlaut wie auch gegen den Sinn der Gesetzesbestimmung.

4. Als unbehelflich erweist sich sodann der Eventual- antrag, wonach die Steuer auf 20 % zu reduzieren sei. § 56 StG schränkt den Anwendungsbereich von § 47 StG ein, Er um- schreibt die Voraussetzungen für die "Steuerbefreiung" ab- schliessend. Liegen diese Momente (Vergleichbarkeit, per- sönliche Wohnzwecke usw.) vor, so ist diese Bestimmung an- zuwenden. Fehlt die eine oder andere der tatbeständlichen Voraussetzungen, scheidet § 56 StG aus. Tertium non datur, Insbesondere bleibt für eine teilweise Steuerbefreiung/-auf- schub kein Raum. Diese bildete nämlich kein Minus, das § 56 StG mitenthielte, sondern ein aliud; liesse man eine Re- duktion (20 %) zu, würden gesetzlich klar umschriebene Vor- aussetzungen missachtet; dadurch verstiesse man notgedrungen gegen das Gesetz selbst, seinen Sinn und Zweck,

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StPS 1/86 Seite 4

Verfassungsgrundsätze, Legalitätsprinzip; Beiträge Selbständigerwerbender an die berufliche Vorsorge: Prämien für Erwerbsausfallrente, Kognition der Einsprachebehörde (Art. 8 Ueb. Best. BV; Art. 22 Abs. 1 lit. a, lit. f, lit. h BdBSt; Art. 16 Ziff. 4 BdBSt, Art. 49 Abs. 2 BdBSt)

Legalitätsprinzip: Auch steuerbegünstigende Akte bedürfen der rechtsatzmässigen Grundlage im übergeordneten Recht: dem Schreiben der EStV vom 7.3.1980, wonach bei der direkten Bundessteuer Selbständigerwerbende bis zum Inkrafttreten des BVG maximal Fr. 12 000.-- an die 2. Säule steuermindernd absetzen können, fehlt die rechtsatzmässige Grundlage; es ist daher unanwendbar.

Art. 22 Abs. 1 lit. h BdBSt bzw. Art. 8 Ueb. Best. BV nennen den abzugsfähigen Maximalbetrag für Versicherungsprämien; Beiträge eines Selbständigerwerbenden für eine Erwerbsausfallrente sind nicht zusätzlich absetzbar; Abzugsfähigkeit gemäss Art. 22 lit. a BdBSt (Geschäftsaufwand) in casu verneint.

Der Einsprachebehörde für die direkte Bundessteuer steht auch die inzidente Normenkontrolle zu.

Entscheid der Einsprachebehörde für die direkte Bundessteuer 414-84 vom 6. November 1985 i.S. M. (teilweise Gutheissung)

StPS 1/86 Seite 19

Steuerbefreiung von Vereinen; Vermischung von steuerbefreiten mit nicht steuerbefreiten Zwecken bei einem Steuersubjekt (Par. 5 lit. d StG, Par. 42 StG, Art. 16 Ziff. 3 WStB)

1. Vereine, die zur Erfüllung ihres Vereinszweckes ein nach kaufmännischer Art geführtes

Gewerbe betreiben, können keine Steuerbefreiung beanspruchen (Par. 5 StG betr. "nicht wirtschaftliche Zwecke"). Umschreibung der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit (u.a. Verfolgung rein altruistischer Interessen, eine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke, offener Destinatärkreis).

2. Kultus- und Unterrichtszwecke: Steuerbefreiung gilt nur insoweit, als die entsprechenden

Einkommens- und Vermögensteile ausschliesslich und unmittelbar dem steuerbefreiten Zweck dienen (Par. 5 lit. d StG, Art. 16 Ziff. 3 WStB).

3. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist für die Aufteilung von steuerbegünstigten und

steuerbefreiten Zwecken keine getrennte Rechnungsführung erforderlich.

VGE 350-79 vom 11. März 1980 i.S. F. Laienorden (teilweise Gutheissung)

StPS 1/86 Seite 46

Bemessungsregeln; Gegenwartsbemessung bei Eintritt in die Steuerpflicht einer juristischen Person (Art. 58 BdBSt; Par. 4 lit. d StG; Par. 8 Abs. 3 StG, Ziff. 46 lit. a DA, 39 DA)

Bei Eintritt in die Steuerpflicht während der Veranlagungsperiode bildet grundsätzlich der erste Geschäftsabschluss die massgebende Bemessungsgrundlage für die direkte Bundessteuer wie für die Staatssteuer.

In der Regel ist der Bemessungszeitraum nicht über das Ende der betreffenden Veranlagungsperiode auszudehnen.

Auch ein unterjähriger Geschäftsabschluss (in casu 184 Tage) gilt als repräsentativ; die Pflichtige füllte die Steuererklärung nach Massgabe des unterjährigen Geschäftsergebnisses aus; sie kann nach Vorliegen des zweiten Geschäftsabschlusses nicht mittels Einsprache darauf zurückkommen.

StKE 345-346-84 vom 26. Juni 1985 i.S. W. AG (Abweisung)

StPS 1/86 Seite 49

Liegenschaftenunterhalt (Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt; Par. 22 Abs. 1 lit. e StG; Par. 32 f. VVStG)

Der Abbruch eines Gartenschwimmbades, verbunden mit einer Terrainauffüllung und dem Einbau eines kleinen Gartenzierweihers, gestaltet die Funktion der Liegenschaftseinrichtung vollständig um; derartigen Aufwendungen für Neuanlagen kommt wertvermehrender Charakter zu.

StKE 228-85 vom 21. Mai 1985 i.S. D. (Abweisung)

StPS 1/86 Seite 53

Buchführung und Bilanzrecht; verdeckte Gewinnausschüttung (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Pauschale Spesenentschädigungen einer AG an ihren einzigen Verwaltungsrat bilden verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn und soweit die AG die als geschäftsmässig begründeten Spesen nicht rechtsgenügend nachweisen kann. Die AG kann sich der Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mit der Begründung entziehen, die entsprechende Zuwendung habe Lohncharakter und hätte deswegen dem Lohnkonto belastet werden müssen. Der Grundsatz der buchmässigen Behaftung verwehrt eine solche Umpolung.

StKE 589-84 vom 3. Oktober 1985 i.S. R. AG (Abweisung)

StPS 1/86 Seite 57

Spezialsteuer: Verwirkung des Verrechnungssteuer- Rückerstattungsanspruchs; Treu und Glauben (Art. 32 VStG; Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG, Art. 22 VStG, Art. 58 Abs. 1 VStV; Art. 114bis Abs. 3 BV, Art. 4 BV)

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

Voraussetzungen für die Bindung der Verwaltung an unrichtige behördliche Auskünfte.

Die rechtsanwendenden Instanzen dürfen Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen. Das Gesetz über die Verrechnungssteuer ist ein Bundesgesetz. Der Vertrauensgrundsatz gehört zu den aus Art. 4 BV abgeleiteten Verfassungsprinzipien. Der Vertrauensgrundsatz vermag sich daher nicht gegen die sich unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 VStG ergebende Verwirkungsfolge durchzusetzen.

Entscheid der Einsprachebehörde für die direkte Bundessteuer 978-84 vom 17. Juli 1985 i.S. H. (Abweisung)

StPS 1/86 Seite 64

Sozialabzüge: Abgrenzung Lebenshaltungskosten-/ Krankheitskostenabzug (Par. 22 lit. i StG, DA 177)

Die Kosten für den altersbedingten Aufenthalt in einem Altersheim fallen unter die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten; sie sind daher nicht als Krankheitskosten vom steuerbaren Einkommen absetzbar.

StKE 349-85 vom 1. Oktober 1985 i.S. B. (Abweisung)

StPS 1/86 Seite 69

Steuerhinterziehung, versuchte, bei gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel (Art. 131 BdBSt)

Das Bundesgericht bejaht vorsätzlich versuchte Steuerhinterziehung bei einem Liegenschaftenhändler (Beteiligter an einem Konsortium), der Grundstückgewinne bei der direkten Bundessteuer nicht deklarierte.

Vorsatz der Steuerhinterziehung ist nicht deswegen auszuschliessen, weil die Behörde die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben leicht entdecken konnte.

BGE 489-84 vom 27. August 1985 i.S. Z. (Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer)

Januar1986 4. Jahrgang Heft 1

STEUERPRAXIS DESKANTONSSCH~ (StPS}

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Steuerbuch des Kantons Schwyz 2 Justizentscheide

  • Verfassungsgrundsätze, Legalitätsprinzip; Beiträge Selbständigerwerbender an die berufliche Vorsorge; Prämien für Erwerbsausfallrente; Kognition der Einsprachebehörde 4

  • Steuerbefreiung von Vereinen; Vermischung von steuerbefreiten mit nicht steuerbefreiten Zwecken bei einem Steuersubjekt 19

  • Bemessungsregeln; Gegenwartsbemessung bei Neueintritt in die Steuerpflicht einer juristischen Person · 46

- Liegenschaftenunterhalt 49 - Buchführung und Bilanzrecht; verdeckte Gewinnausschüttung 53

  • Spezialsteuer: Verwirkung des Verrechnungssteuer- rückerstattungsanspruchs; Treu und Glauben 57

  • Sozialabzüge: Abgrenzung Lebenshaltungskosten-/ Krankheitskostenabzug 64

-Steuerhinterziehung, versuchte, bei gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel 69

  • Edgar Arpagaus, Steuerexperte VSB, dipl. Bücherexperte Rückforderungsberechtigung des Verkäufers auf später ausbezahlte Dividende bei Aktienverkauf an Ausländer, Präzisierung und Änderung der Bundespraxis 79

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 48.- jährlich; Einzelheft Fr. 15.-

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Steuerbuch des Kantons Schwyz

Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat im Auftrag des Regierungsrates ein Steuerbuch mit folgendem Inhalt verfasst:

I. Erlasse (Gesetze, Verordnungen und Vollzugsverordnungen)

A Kantonale Steuern B Bundessteuern C Interkantonales und internationales Recht und Vollzugs- erlasse dazu D Gebühren E Prozessrecht F Zinssätze und Steuerfüsse

II, Regierungsrätliche Vollzugsbeschlüsse

A Kantonale Steuern B Interkantonale Gegenrechtserklärungen auf dem Gebiet des Steuerrechts C Bundessteuern

III. Beschlüsse und Weisungen des Finanzdepartements

IV. Weisung der Steuerverwaltung A Weisungen des Vorstehers der Kantonalen Steuerverwal- tung an die Steuerorgane der Gemeinden und Bezirke B Steuerrechtliche Weisungen des Vorstehers der Steuer- verwaltung

Das Steuerbuch enthält in den Kapiteln I.B (direkte Bundes- steuer) und I.C (interkantonales/internationales Steuerrecht) Zusammenstellungen über gültige Kreisschreiben der Eidg, Steuerverwaltung und über aktuelle schweizerische Doppelbe- steuerungsabkommen mit anderen Staaten, Insbesondere ist auch aufgeführt, wo die betreffenden Kreisschreiben bzw,

2

Abkommen vollständig oder teilweise publiziert sind. Der Band (Loseblattform) kostet Fr. 60.--. Die Nachlieferung neuer Texte erfolgt automatisch, wofür ein angemessener Kosten- beitrag erhoben wird. Bestellungen nimmt die Kantonale Steuer- verwaltung, 6430 Schwyz 1 entgegen.

3

Entscheid der Einsprachebehörde für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 6. November 1985 i.S. M. (StKE 414/84)

Verfassungsgrundsätze 1 Legalitätsprinzip; Beiträge Selbständig- erwerbender an die berufliche Vorsorge; Prämien für Erwerbs- ausfallrente; Kognition der Einsprachebehörde (Art, 8 Ueb, Best. BV; Art. 22 Abs, 1 lit. a, lit. f 1 lit. h BdBSt; Art. 16 Ziff. 4 BdBSt, Art. 49 Abs. 2 BdBSt)

Sachverhalt:

A) Am 16.4.1984 erging die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 1981/82 für den selbständigerwerbenden M. Da- nach betrug sein steuerbare Einkommen Fr. 126 000.--.

B) Am 14.5.1984 erhob der Pflichtige gegen die Veranlagungs- verfügung 1981/82 Einsprache. Er stellte den Antrag, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 97 870.-- festzulegen. Zur Begründung verwies er auf die gleichzeitig uno actu eingereichte Einsprache zu den Staatssteuerveranlagungen 1981/82. Prämienbeiträge von Fr. 24 960.-- an die Stiftung "Winterthur" Leben (berufliche Vorsorge des Pflichtigen und seiner Ehefrau) sowie Fr. 3 171.60 für Unfall und Krank- heit seien zu Unrecht aufgerechnet worden.

C) Bei den Prämien von Fr. 3 171,60 handle es sich um "Lohn- ausfallversicherungen"; die Beiträge an seine berufliche Vorsorge seien bereits unter geltendem Recht abzugsfähig; die Voraussetzungen für den Anschluss des Einsprechers als Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge der Stiftung der Winterthur-Leben lägen vor; mit Frau F., die als Teilzeit- beschäftigte eine arbeitsvertragliche Stellung innehabe (Jahreslohn Fr, 4 800,--) 1 sei der Stiftung mindestens ein familienfremder Destinatär angeschlossen. Die VVStG, so führt der Einsprecher sinngernäss aus, gelte für die direkte Bundessteuer analog,

4

Erwägungen:

1. Formelle Voraussetzungen

1.1. Die Einsprache erfolgte schriftlich innert 30

Tagen; sie erging somit fristgerecht (Art. 99 Abs, 1 BdBSt),

1.2. Gernäss Art. 101 Abs, 1 BdBSt sind in der Einspra- che die Begehren des Einsprechers sowie die sie begründen- den Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben, d.h. die Einsprache bedarf als Gültigkeitsvoraussetzung neben der Schriftform eines Antrages und einer Begründung. Auf Ein- sprachen allgemeiner Art und ohne Begründung der gestell- ten Anträge wird nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 2 BdBSt), Im Unterschied zur Schwyzerischen Staatssteuerregelung kön- nen die Pflichtigen demzufolge den Antrag nicht erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ziffernmässig festsetzen; da Antrag und Begründung Gültigkeitsvoraussetzungen bilden, hat bei deren Fehlen die Einspracheinstanz keine entspre- chenden Beweisauflagen zu erlassen (vgl. Masshardt 1 Ziff. 1 zu Art. 101 BdBSt bzw. die Verweisung auf Ziff. 10 zu Art, 106 BdBSt; Känzig 1 Die eidgenössische Wehrsteuer, Basel 1962 s. 536; das Schwyzer Verwaltungsgericht vertritt offenbar eine abweichende Auffassung, vgl. VGE 362/83 vom 30.7,1985 i.S. F,).

1,3, In casu stellte der Pflichtige einen ziffernmäs- sigen Antrag; betreffend Begründung verwies er auf die gleich- zeitig eingereichten Ausführungen zur Einsprache betreffend Staatssteuern 1981/82. Eine solche Verweisung ist zulässig, wenn die Bundessteuer, wie in concreto, auf gleichen Bemes- sungsjahren fusst wie die Staatssteuern (vgl. Entscheid der Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Zürich vom 13,5.1981).

1,4. Da die formellen Einsprachevoraussetzungen vorlie- gen, ist auf sie materiell einzutreten.

5

2. Materielles

2.1. Der Einsprecher will Prämien für Unfall und Krank- heit im Betrage von Fr. 3 171.60 einkommensmindernd berück- sichtigt wissen, da es sich um Lohnausfallversicherungen handle. Im Einspracheverfahren erging diesbezüglich eine Beweisauflage. Der Pflichtige brachte die Police bei. Aus ihr geht hervor, dass die ''Winterthur"-Leben im Todesfall des Versicherten vor dem Endtermin der Versicherung Fr. 50 000.-- leistet. Die Zusatzversicherung begründet eine Erwerbsausfallrente von jährlich Fr. 15 000.--, mit einer Wartefrist von 24 Monaten sowie Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (vgl. Police).

Art. 22 Abs. l lit. h BdBSt bestimmt als abzugsfähig: "Die Prämien für die Lebens-, Unfall-, Kranken- und Kautionsver- sicherung, die Beiträge Für Pensionsversicherung und die nicht unter Buchstabe g fallenden Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung für den Steuerpflichtigen und Für die von ihm unterhaltenen Personen sowie die während der Berechnungsperiode fällig gewordenen Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm in der Steuerpflicht vertretenen Personen." Diese Norm nennt einen abzugsfähigen Maximalbetrag, der zu- sätzlich in der Verfassung verankert ist (Art. 8 BV Ueber- gangsbestimmung; vgl. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, Zürich 1980, N 66 zu Art. 22; Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, Basel 1982, N 190 zu Art. 22 Abs. 1).

Der Einsprecher zog den Maximalbetrag bereits in der Steuer- erklärung ab, was der Veranlagungsbeamte anerkannte. Der Pflichtige kann demzufolge keine weiteren Prämien unter die- sem Titel steuermindernd geltend machen.

2.2. Der Einsprecher belastete die streitigen Prämien

der Erfolgsrechnung. Es bleibt daher zu erwägen, ob dem Pflich-

6

tigen die erwähnten Prämien zwar nicht als Versicherungs- beiträge im Sinne von Art. 22 Abs, 1 lit. h 1 sondern als Gewinnungskosten gernäss Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt zustehen. Dabei empfiehlt sich, rechtsvergleichend die Rechsprechung anderer Kantone heranzuziehen.

2.2.1. Gernäss den Erwägungen eines bundesgerichtliehen

Urteils (staatsrechtliche Beschwerde, Willkürkognition) zur Zürcher Staatssteuer können Taggeldversicherungen des Arbeit- gebers (für seine Person) dem Geschäftsaufwand belastet wer- den, wenn die Versicherung im Falle von berufsbedingten be- sonderen Unfallrisiken die wirtschaftlichen Folgen des Ge- fahreneintritts mindert oder wenn das Taggeld dazu bestimmt ist, den Betrieb während des Ausfalles des Arbeitgebers durch- zuhalten (ASA 38 1 466; Zürcher Kommentar, Zuppinger/Schärrer/ Fessler/Reich, Ergänzungsband 1983 1 S. 109), Gernäss diesen Erwägungen wäre regelmässig zu schätzen, welche Anteile der Versicherung betrieblicher und welche privater Natur sind. Ein Geschäftsinhaber hat sich danach als Privatanteil an- rechnen zu lassen, was eine ähnlich gestellte Person ohne Geschäft für Unfall- und Krankenversicherung ausgibt (RB 1969 Nr. 23). Diese Erwägungen ergingen in Entscheiden zur Zürcher Staatssteuer 1 nicht zur direkten Bundessteuer, Das Bundesgericht hatte sich in der Willkürbeschwerde des Pflich- tigen1 dem die als geschäftlich notwendig anerkannten Ver- sicherungsenteile zu niedrig erschienen, nur zur Frage zu äussern 1 ob die gewährten Abzüge willkürlich zu tief aus- fielen. Ob sie jenem Pflichtigen überhaupt zustanden, konnte nicht Thema einer staatsrechtlichen Beschwerde sein, da eine reformatio in peius aufgrund der kassatorischen Natur dieses Rechtsbehelfs nicht Prozessgegenstand bildete und bilden konnte (vgl. W. Kälin 1 Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984 1 S, 337; H. Marti, Die staatsrechtli- che Beschwerde, Basel 1979 1 S, 55 ff 1 S, 63 ff). Für die Bundessteuer kann dieser Entscheid daher nicht präjudiziell wirken,

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2.2.2. Der Kommentar zum Basler Steuergesetz vertritt

die Auffassung, Versicherungen für den Betriebsinhaber seien grundsätzlich nicht abziehbar: ausnahmsweise seien solche Versicherungen, die unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhän- gen, z.B. eine Unfallversicherung für den Schreiner, als Un- kosten der Betriebsrechnung zu belasten (E. Grüninger/W. Stu- der, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel ~970 1 S, 262).

2.2.3. Auch die Bargauische Steuerrekurskommission

anerkennt Prämien für die Betriebsunfallversicherung eines Geschäftsinhabers nur als abzugsfähigen Betriebsaufwand 1 wenn und soweit ein besonderes Berufsrisiko die Versicherung rechtfertigt und sie (die Versicherung) auch für den Arbeit- nehmer üblich ist (vgl. AGVE 1971 S, 415).

2.3. Die Kommentare zur direkten Bundessteuer von Mass- hardt und Känzig erachten im Ergebnis übereinstimmend, dass Art. 22 Abs, 1 lit, a BdBSt die Versicherungsbeträge abschlies- send regelt (vgl. E. Känzig 1 a.a.o., N 190 zu Art. 22; Mass- hardt, a.a,O,, N 66 zu Art. 22). Art. 22 Abs, 1 lit, h ver- hält sich unseres Erachtens zu Art. 22 Abs, 1 lit. a BdBSt wie lex specialis zu lex generalis, In casu braucht die Ein- spracheinstanz diese Frage jedoch nicht abschliessend zu entscheiden, Gernäss Police des Einsprechers beginnt die Er- werbsausfallversicherung erst nach einer Karenzfrist von 24 Monaten zu laufen. Die Versicherung ist somit nicht ge- eignet, den Betrieb während eines plötzlich eintretenden Ausfalls des Arbeitgebers durchzuhalten; die Tätigkeit des Einsprechers - er ist Kaufmann und betreibt im wesentlichen ein Handelsunternehmen - bringt keine besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren mit sich, denen der Durchschnitts- mensch nicht auch unterliegt. Sodann schliessen Unterneh- men für ihre Arbeitnehmer regelmässig keine derartigen Ver- sicherungen mit einer Karenzzeit von 24 Monaten ab, Auch wenn die zitierte Rechtsprechung, deren rechtssatzmässige Grundlage hier nicht weiter zu erörtern ist, in die Ausle- gung von Art. 22 BdBSt einflösse, bliebe angesichts der kon-

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kreten Umstände des zu beurteilenden Falles kein Raum für den Abzug der Versicherungsprämien von Fr. 3 171.60. Die Einsprache erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Der Einsprecher begehrt, die Beiträge an die be- rufliche Vorsorge von Fr. 24 960.--, wovon Fr. 24 000.-- auf ihn bzw. seine Ehefrau und Fr. 960.-- auf eine Teilzeit- beschäftigte mit einem Jahreslohn von Fr. 4 800.-- entfal- len, als Kosten der zweiten Säule bereits vor dem Inkraft- treten des BVG im Recht der direkten Bundessteuer als Be- triebsausgaben anzuerkennen. Er will die §§ 29 f der Voll- zugsverordnung zum kantonalen Steuergesetz auf die direkte Bundessteuer analog angewendet wissen. Nachstehend wird vor- erst die Abzugsberechtigung betreffend die Fr. 24 000.--, sodann jene betreffend die Fr. 960.-- überprüft.

3.1. Eine analoge Anwendung der Vollzugsverordnung

zur schwyzerischen Staatssteuer scheidet mangels rechtsatz- mässiger Grundlage aus. Die Vollzugsverordnung stützt sich ausschliesslich auf das kantonale Steuergesetz (vgl. Ingress). Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer enthält zudem keine Kompetenzdelegation an die Kantone (in der für die Periode 1981/82 massgebenden Fas- sung) betreffend Abzüge für die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 66 BdBSt, der die Kantone nur für Veranlagungs- und Bezugsvorschriften ermächtigt). Es bleibt zu untersuchen, ob sich das Begehren des Einsprechers unmittelbar auf den BdBSt bzw. auf dessen Auslegung stützen lässt.

3.1.1. Das Recht der direkten Bundessteuer enthält

keine Bestimmung, wonach Selbständigerwerbende (wie auch Arbeitnehmer) die persönlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge über Art. 22 Abs. 1 lit. h BdBSt hinaus einkommens- mindernd geltend machen können. Die steuerliche Privilegie- rung gernäss Art. 16 Ziff. 4bis BdBSt bezieht sich nur auf Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff ZGB. Art. 22 Abs. 1 lit.

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f BdBSt und Art. 49 Abs. 2 BdBSt erstrecken sich auf die vom Arbeitgeber bzw. einer juristischen Person zum Zwecke der Wohlfahrt des eigenen Personals aufgewendeten Mittel. "Firmeninhaber", so Führt Känzig zutreffend aus, "sind kei- ne Arbeitnehmer. Personalfürsorge kommt für sie daher nicht in Betracht" (Känzig, a.a.o., N 65 zu Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt; vgl. auch RD des Kantons Aargau, Entscheid vom 10.11.197B, VGE 1978 S. 354).

3.1.2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erliess

am 7.3.1980 ein Schreiben an die kantonalen Steuerverwal- tungen, worin u.a. steht: "Arbeitgeber, die als Inhaber einer Einzelfirma, als geschäftsführendes Mitglied einer einfachen Gesellschaft, als Teilhaber einer Kollektiv- oder einer Kom- manditgesellschaft im ständigen Dienst des Unternehmens ste- hen und hauptberuflich dafür tätig sind, können als Destina- täre der von der Wehrsteuer befreiten Personalvorsorgestif- tung angehören, sofern

  • die Statuten der Personalvorsorgestiftung den Einschluss der Arbeitgeber vorsehen,

  • die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und der mitver- sicherten Arbeitgeber statutarisch und reglementarisch festgelegt sind,

mindestens eine Drittperson arbeitsvertraglich angestellt ist, welche auf die Dauer voll für den Betrieb tätig ist; als Drittpersonen in diesem Sinn gelten auch der mitarbei- tende Ehegatte und die mitarbeitenden Nachkommen der Ar- beitgeber,

alle Arbeitnehmer in die Personalvorsorge eingeschlossen sind, angemessene Karenz- oder Wartefristen sind zulässig,

  • für die Arbeitgeber nicht günstigere statutarische und reglementarische Bestimmungen (Aufnahme, Tarif-Alter, Bei-

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träge, Art der versicherten Leistungen, Kreis der Begünstig- ten usw.) gelten als Für das Personal,

  • die Vorsorge Für die Arbeitgeber beschränkt ist auf Lei- stungen bei Alter, Tod und Invalidität,

Beiträge für den Arbeitgeber: Für die Bemessung sowie die steuerliche Behandlung der Bei- träge gilt folgendes:

  • das beitragspflichtige anrechenbare Erwerbseinkommen darf zusammen mit demjenigen des im Betrieb mitarbeitenden Ehe- gatten höchstens Fr. 100 000.-- pro Jahr betragen,

  • die aus betrieblichen und privaten Mitteln finanzierten Beiträge für den Arbeitgeber dürfen in Prozenten des bei- tragspflichtigen Erwerbseinkommens nicht höher sein als die entsprechenden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finan- zierten Beiträge für den Arbeitnehmer,

die Beiträge dürfen insgesamt höchstens 20 % des beitrags- pflichtigen Erwerbseinkommens betragen,

  • der Arbeitgeber kann von den für ihn geleisteten Beiträgen den gleichen Anteil vom steuerbaren Gewinn abziehen, den er für seine Arbeitnehmer leistet, jedoch höchstens 3/5 des gesamten Beitrages; mindestens 2/5 des gesamten Beitra- ges gelten als aus privaten Mitteln erbracht und können vom Einkommen nur im Rahmen des Versicherungsprämienab- zuges (Art. 22 Abs. 1 Bst, h WStB) abgezogen werden,

  • die Beiträge für den Arbeitgeber dürfen nicht aus den sog, "freien Stiftungsmitteln" erbracht werden,

  • der Kauf von Beitragsjahren hat für den Arbeitgeber aus- schliesslich aus privaten Mitteln zu erfolgen,

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3.1.3. Gernäss dieser Auffassung der Eidgenössischen

Steuerverwaltung könnte der Pflichtige ohne weiteres Abzüge der 2. Säule bis zum Betrag von Fr. 12 000.-- (3/5 von 20 % von Fr. 100 000.--) beanspruchen, falls diese Auffassung einer rechtlichen Prüfung standhält.

Alles staatliche Handeln bedarf der rechtsatzmässigen Grund- lage. Dieses Fundamentalprinzip gilt für alle Bereiche staat- licher Tätigkeit; es beherrscht nicht nur die Eingriffsver- waltung, sondern auch die Leistungsverwaltung. Es gilt somit auch für Verwaltungsakte, die den Bürger begünstigen (vgl. Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1 Basel 1976 1 Band I, S. 354; Knapp, Grundlagen des Verwaltungs- rechts, Basel 1983, N 265 ff, 269 ff; A. Grisel, Traite de droit administrativ, Neuch~tel 1984, Band I, s. 316 ff).

3.1.4. Im Konnex mit diesem Schreiben stellt sich die

Frage, welche Kognition der Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer als Einspracheinstanz zusteht, inwieweit sie zur akzessorischen Normenkontrolle befugt ist sowie die Frage nach der Rechtsnatur des erwähnten Rundschreibens.

3.1.4.1. Art. 101 BdBSt beschränkt die Kognition der

Einspracheinstanz nicht. Sie kann den Sachverhalt, die Rechts- und Ermessensfragen voll überprüfen. Aus der Konzeption des Rechtsmittelverfahrens der direkten Bundessteuer leitet sich ab, dass sie im Prinzip alle Rechtssätze, vorbehalten Bun- desgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, akzes- sorisch auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht unter- suchen können muss (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechts- pflege, Bern 1983, S. 237). Andernfalls hätte die Einsprache- instanz gesetzwidrige Entscheide zu erlassen und diese so- dann gestützt auf Art. 107 BdBSt bzw, Art. 103 OG anzufechten. Ein solches Vorgehen widerspäche jeder Verfahrensökonomie und wäre schlicht unverständlich, Der Aufbau der Rechtsmit- telinstanzen und die Verfahrensökonomie legen nahe, dass die Einsprachebehörde mindestens die gleiche Kognition be-

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anspruchen kann und muss, sofern keine gesetzlichen Vorschrif- ten diese einengen, wie die Rekurskommission für die direkte Bundessteuer, in concreto das kantonale Verwaltungsgericht (vgl. dazu BJM 1975 S. 31; ZBl 1974 S. 39 ff; BGE 91 I 312 ff; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1 Basel 1976 Nr. 143; zum Ganzen: F. Schiesser, Die akzessori- sche Prüfung, Zürich 1984).

Dem Grundsatz nach wären somit auch Verordnungen des Bundes einschliesslich Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung einer akzessorischen Prüfung zugänglich. Im Unterschied zu BGE 99 Ib 388 ff ergeben sich aus der Verbandsaufsicht des Bundes über die kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer keine Einschränkungen, denn die Eidg. Steuerverwaltung kann gegen jede Veranlagungsverfügung, jeden Einspracheent- scheid und jedes Erkenntnis der Kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer (Verwaltungsgericht) eigenständig ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 107 BdBSt). In bezug auf den Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer sollen sich gernäss BGE 101 b 170 f zwar gewisse Einschränkungen ergeben, die in unserem Fall aber nicht von Bedeutung sind.

3.1.4.2. Die Frage nach der Rechtsnatur des Rundschrei- bens braucht in casu nicht abschliessend untersucht zu werden. Es handelt sich zwar um generell abstrakte Formulierungen. Ge- mäss Auskunft kann zwar jeder das Papier in Bern anfordern, es fand jedoch nicht Eingang in die abonnierbaren Kreisschreiben. Es wurde nicht publiziert mit der Begründung, das BVG sei ohne- hin im Kommen. Auf Seite 2 deutet das Rundschreiben an, dass es lediglich als Empfehlung für eine Uebergangsregelung ver- standen werden soll, d.h. dass die Eidg. Steuerverwaltung gegen die von ihr vorgeschlagene Lösung, wenn sie die Kantone übernehmen, nicht opponiert. Aber auch Uebergangslösungen be- dürfen der rechtsatzmässigen Grundlage. In diesem Zusammen- hang sei auf Art. 72 BdBSt hingewiesen; nach dieser Bestimmung ist die Eidg. Steuerverwaltung lediglich befugt, die Für

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die richtige und einheitliche Durchführung der Veranlagung und des Bezugs der Wehrsteuer erforderlichen Anordnungen zu treffen. Für rechtsatzwidrige Anordnungen, Weisungen usw. besteht klarerweise kein Raum. Art. 72 BdBSt bestätigt so- mit, dass die Verwaltung für die direkte Bundessteuer in ihrer Eigenschaft als Einspracheinstanz prüfen darf und muss, ob sie sich der Lösung der Eidg. Steuerverwaltung gernäss Rundschreiben vom 7.3.1980 anschliessen kann; dies wäre je- denfalls dann nicht der Fall, wenn der Inhalt des Rundschrei- bens im übergeordneten Recht offenkundig über keine Rechts- grundlage verfügen würde (vgl. 99 Ib 388 f).

3.1.5. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stützt sich

auf Art. 16 Ziff. 4bis 1 22 Abs. 1 lit. f und Art. 49 Abs. 2 BdBSt. Sie weist sodann auf die vorgesehenen Regelungen im BVG hin.

3.1.5.1. Art. 16 Abs. 1 lit. 4bis normiert lediglich

die Steuerbefreiung von Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 80 ff ZGB. Mit der Besteuerung natürlicher Personen bzw. mit deren Abzügen für die 2. Säule befasst sich diese Bestimmung überhaupt nicht.

3.1.5.2. Art. 22 lit. f BdBSt lässt vom rohen Einkommen

Zuwendungen abziehen, "die von einem zur Führung kaufmänni- scher Bücher verpflichteten Unternehmen für Zwecke der Wohl- fahrt des eigenen Personals oder für ausschliesslich gemein- nützige Zwecke gemacht werden, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, dass jede spätere Verwendung ausgeschlossen ist". Selbständigerwerbende gehören klarer- weise nicht zum Begriff "Personal'' des Unternehmens (vgl. Känzig, a.a.O.). Dass Art. 22 lit. f BdBSt keine taugliche Rechtsgrundlage für das Schreiben der Eidg. Steuerverwaltung bildet, erhellt die Tatsache, dass die Abzüge Für die 2. Säule vom sachwidrigen Kriterium der Buchführungspflicht abhingen. Kleinbetriebe und Freiberufliche könnten demnach diesen Abzug gestützt auf diese Norm nicht geltend machen.

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Während Buchführende, nicht Buchführungspflichtige benach- teiligt wären, könnten Buchführungspflichtige, nicht Buch- führende den Abzug für die 2. Säule im Rahmen der Ermessens- taxation verlangen. Gegen die Auslegung der Eidg. Steuer- verwaltung spricht sodann, dass Lehre, Rechtsprechung wie auch die Eidg. Steuerverwaltung selbst Art. 22 lit. f BdBSt nie in diesem Sinne verstanden (vgl. Kreisschreiben vom 11.4.1958).

3.1.5.3. Art. 49 Abs. 2 BdBSt bezieht sich auf juristi- sche Personen, und eine solche liegt in casu nicht vor.

3.1.5.4. Sodann enthält der BdBSt keine Delegations- klausel an die Eidg. Steuerverwaltung, wonach diese die ab- zugsfähigen Beiträge an die 2. Säule festzulegen hatte. Viel- mehr befand es der Rechtsetzer für erforderlich, den Abzug für Versicherungsprämien, Zinsen von Sparkapitalien sowie die Sozialabzüge - mit besonderer Präzision und Liebe zum Detail umschrieben - in der Bundesverfassung selbst festzu- legen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Ueb.Best. BV). Wenn der Verfassungs- geber die zulässigen Abzüge derart detailliert aufführt, so folgt daraus a fortiori 1 dass es nicht Aufgabe der Verwal- tung sein kann, von sich aus, ohne Delegationsnorm 1 ohne rechtsatzmässige Grundlage, Abzüge für die 2. Säule bis zum Betrag von Fr. 12 000.-- jährlich zu bewilligen.

Die Verfassung schreibt sodann nicht nur auf Franken, son- dern auch auf Rappen die Steuersätze und die Progression fest (vgl. Art. 8 Ueb.Best. BV). Wenn die Verwaltung einen Abzug von Fr. 12 000.-- für die berufliche Vorsorge gewährt, setzt sie sich über die in der Bundesverfassung niederge- legte Progression und die Steuersätze hinweg; damit über- schreitet sie offenkundig ihre Kompetenzen.

3.1.5.5. Schliesslich bestätigt eine weitere Ueber- legung das aufgezeigte Ergebnis: Wäre ein Abzug für die be- rufliche Vorsorge bereits unter geltendem Recht (für die

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Periode 1981/82) möglich, bedürfte es keiner ausdrücklichen Regelung in einem Bundesgesetz, nämlich im BVG. Genügte näm- lich ein blasses Schreiben der Eidg. Steuerverwaltung für den Abzug von 3/5 der Beträge der beruflichen Vorsorge, blie- be unerfindlich, wieso für die übrigen 2/5 ein Bundesgesetz erforderlich sein sollte (das auf die Verfassungsmässigkeit nicht überprüfbar ist).

3.1.5.6. Das Schreiben der Eidg. Steuerverwaltung be- ruft sich sinngernäss auf Vorwirkung kommenden Rechts; die- se Ueberlegung ist unbehelflich; denn auch dafür wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.o., s. 113 ff, s. 353; B. Knapp, a.a.o., s. 85); diese fehlt.

3.1.5.7. Die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage im

Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) oder in einem Erlass gleicher oder übergeordneter Stufe be- stätigt sich auch bei rechtsvergleichender Betrachtung. So enthält das ZH-StG folgende Bestimmung: "Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Voraussetzungen für den Ein- schluss des Unternehmers in die Personalfürsorgestiftung sowie für den Abzug der Beiträge jedes Unternehmers und die Besteuerung der Leistungen der Stiftungen an den Unternehmer" (§ 16 lit. f Abs. 1 ZH-StG). Gestützt auf diese Verordnung hat dann der Regierungsrat die Abzugsfähigkeit der beruf- lichen Vorsorge näher umschrieben (vgl. ZBl 79, 1978 s. 310 f).

Die Aargauer Steuerrekurskommission bestätigte in einem Ent- scheid vom 10.11.1978 1 dass für die Abzugsfähigkeit von Prä- mien an Vorsorgeeinrichtungen im kantonalen Steuergesetz eine gesetzliche Grundlage erforderlich wäre. Da das aargaui- sche Steuergesetz diesbezüglich keine Bestimmungen enthält, verweigerte die aargaulsehe Steuerrekurskommission den Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge Selbständigerwer- bender (AGVE 197B s. 354 f).

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3.1.6. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer teilte bis anhin die Auffassung der Eidg. Steuerver- waltung nicht. Sie verweigerte daher grundsätzlich Abzüge für die berufliche Vorsorge. Ein Abweichen von der bisherigen Praxis in einem Einzelfall verstiesse somit zugleich gegen die Rechtsgleichheit. Sie machte dem Pflichtigen auch nie irgendwelche Zusicherungen betreffend Abzugsfähigkeit. Der Einsprecher hielt denn auch seine in der Einsprache aufge- stellte Behauptung anlässlich seiner Vorsprache nicht auf- recht.

Aus all diesen Ueberlegungen erweist sich der beanspruchte Abzug von Fr. 24 000.-- als unbegründet, Dem Einsprecher steht es frei, die aufgeworfenen Fragen im Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen.

3.2. Der Einsprecher beanstandet sodann, der Veranla- gungsbeamte habe ihm die Prämie von Fr, 960,-- für die be- rufliche Vorsorge einer Teilzeitbeschäftigten seines Unter- nehmens zu Unrecht nicht als Betriebsaufwand gelten lassen, Gernäss Art. 22 Abs. 1 lit. f können vom rohen Einkommen unter anderem Zuwendungen abgezogen werden, die von einem zur Füh- rung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmen für Zwecke der Wohlfahrt des eigenen Personals erbracht werden, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, Die Anschlussvereinbarung zwischen der Firma M. und der Stiftung der "Winterthur"-Leben für berufliche Vorsorge in Luzern erfüllt diese Voraussetzungen (vgl, Anschlussverein- barung1 Stiftungsurkunde, Reglement). In diesem Punkt ist die Einsprache somit gutzuheissen und das steuerbare Ein- kommen um Fr. 960.-- zu reduzieren.

4. Gernäss Art. 105 Abs, 3 BdBSt sind im Einsprache- verfahren der direkten Bundessteuer in der Regel keine Ko- sten zu erheben.

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Demnach wird durch die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, das steuer- bare Einkommen für die Periode 1981/82 auf Fr. 125 040,-- (Steuerbetrag pro Jahr Fr, 9 750.80) festgelegt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. März 1980 i.S. F. Laienorden (VGE 350/79)

Steuerbefreiung von Vereinen; Vermischung von steuerbefrei- ten mit nicht steuerbefreiten Zwecken bei einem Steuersub- jekt (§ 5 lit. d StG, § 42 StG, Art. 16 WStB)

Sachverhalt:

A) Mit Veranlagungen vom 8. bzw, 9.2.1979 wurde der F. Laien- orden für die Steuerperiode 1973/74 für die kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 110 800.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1 903 000,-- ein- geschätzt, während für die Wehrsteuer das jährliche Steuer- treffnis auf Fr, 9 705.30 festgesetzt wurde,

B) Mit Eingabe vom 3.3.1979 begehrte der F. Laienorden im Einspracheverfahren eine Steuerbefreiung an, Mit Ent- scheid vom 7.5.1979 hiessen die Einspracheinstanzen die Einsprache insoweit gut, als für den Betrieb der Haus- pflegerinnenschule 1. 1 die Herausgabe der Zeitschrift und die Zentrale der F. Laiengemeinschaft die Voraus- setzungen für die Steuerbefreiung als erfüllt betrachtet wurden; im übrigen wurde indessen die Einsprache abge- wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr, 114.90 wurden dem Einsprecher überbunden.

C) Mit Eingabe vom 8.6.1979 (Postaufgabe 7.6.1979) reichte der F. Laienorden gegen diesen am 8.5.1979 der Post über- gebenen Entscheid fristgernäss Beschwerde beim Verwal- tungsgericht ein mit den Anträgen:

Der Einsprache-Entscheid vom 7.5.1979 sei teilweise auf- zuheben. Der Beschwerdeführer sei in bezug auf das Vermögen und

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Einkommen, das dem Bildungszentrum A.M. dient, von der Steuerpflicht zu befreien. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

D) Vernehmlassend beantragten die Vorinstanzen am 5.7.1979 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bildet gernäss den Statuten

vom 22.9,1966 einen Verein, der die Zusammenarbeit der Dritt- ordensgemeinden und Terziaren erstrebt und zwar:

durch die Verwirklichung einer zeugniskräftigen evange- lischen Lebensweise in der Begegnung mit der Welt;

  • durch die religiöse Bildung der Terziaren; durch die Gründung und Führung gemeinsamer Werke des Apo- stolates und der Caritas;

  • durch die Förderung bestehender Institutionen des Dritten Ordens (Art. 2 der Statuten).

Die notwendigen materiellen Mittel soll der Verband, dessen Sitz sich in X. befindet, aus regelmässigen Beiträgen der Drittordensgemeinden und der einzelnen Terziaren sowie aus Schenkungen und Vermächtnissen erhalten (Art. 3 der Statuten).

2. Der beschwerdeführende Verein betreibt im Kanton

Schwyz:

  • die Zentrale des F. Laienordens

  • die Hauspflegerinnenschule in I.

  • die Herausgabe einer Zeitschrift

  • eine Buchhandlung

  • das Bildungszentrum A.M.

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Mit ihrem Entscheid haben die Einspracheinstanzen im Sinne einer partiellen Steuerbefreiung die Einkünfte und das Ver- mögen der drei ersten Institutionen nicht als steuerbar er- klärt. Der Beschwerdeführer hat sich seinerseits in Hinsicht auf die Buchhaltung (recte: Buchhandlung) mit einer Besteue- rung abgefunden; dagegen begehrt er weiterhin eine Steuerbe- freiung für das Bildungszentrum A.M. an. Dieses Gebäude be- findet sich auf dem Grundstück GB-Nr.

Das A.M., Bildungszentrum der F. Laiengemeinschaft, wurde im Jahre 1967 eröffnet. Die Zweckumschreibung bzw. die gei- stige Konzeption des Hauses wurde schon vor Eröffnung des Hauses wie folgt umschrieben:

"Das Haus soll ein zentraler Ort für die Begegnung und Schu- lung der Jungterziaren und jugendlichen Interessenten am f. Lebensstil werden. Es schafft der jungen Generation die Möglichkeit, unter ihresgleichen das Ideal zu entdecken, zu leben und zu vertiefen. Der Hauptton liegt auf dem Er- lebnis.

-Dem ganzen DO (heute F. Laiengemeinschaft) dient das Haus durch Schulungskurse •••

  • Das Haus bietet - wenn es nicht von Kursen besetzt ist - freie Ferienmöglichkeit in religiöser Steuerung für je- dermann. Dieser Nebenzweck muss auch das Haus finanziell mittragen. Das Erlebnis des Hauses kann bei freien Gästen eine indirekte, diskrete Werbung für den DO einleiten.

  • Wenn die Hauptaufgabe darunter nicht leidet, werden auch andere Organisationen zu Kursen und Veranstaltungen aufge- nommen. Bei aller Betonung der eigenen Beheimatung der f. Familie kapseln wir uns nicht nach aussen ab, wir hal- ten die Türe offen" (Jahresbericht 1974, S. 4).

In einem offenbar periodisch herausgegebenen Prospekt ist zu lesen, dass das Haus jedermann, soweit es die Kursbeset- zung gestattet, für einen freien Aufenthalt zu persönlicher Besinnung und Entspannung offenstehe. Zur Verfügung stehen

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gernäss Prospekt 7 Zweier- und 48 Einerzimmer mit fliessen- dem Kalt- und Warmwasser 1 Duschen und Bad, Der Pensionspreis

(drei Mahlzeiten) beträgt für Terziaren

Fr, 20.-- und Nicht-

terziaren Fr. 24.--, wobei bei einem Aufenthalt mit weni- ger als 3 Logiernächten ein Zuschlag von Fr, 2.-- pro Tag erhoben wird. Im übrigen wird der Pensionspreis Für Gastkurse nach Vereinbarung festgesetzt. In den Berechnungsjahren 1971/72

wurde das Haus wie folgt frequentiert:

ill! .!lli

Kursteilnehmer (Eigenkurse, Gast-

kurse mit eigenen Leitern, andere

Gastkurse)

8 208 10 412

Feriengäste

~ 2 248

zusammen

11 948 12 660

Lager

1 595 1 646

Die Betriebsrechnungen und Bilanzen der

Jahre 1971 und 1972

ergeben folgendes Bild:

1971: Mehraufwand

Fr.

1 521.25

(Nach Amortisation

von Fr, 125 635,--

aus Ertragsrechnung)

Reinvermögen

Fr, 11 927.15

1972: Reinertrag

Fr.

3 515.90

(Nach Amortisation

von Fr, 118 230.--

aus Ertragsrechnung)

Reinvermögen

Fr, 37 186,55

An Löhnen wurden gernäss den

Betriebsrechnungen für 1971

Fr. 27 790.35 und für

1972 Fr. 39 861,95 ausbezahlt. Der

Personalbestand belief sich in den entsprechenden Jahren auf 18-19 Personen (nicht permanent), wovon nebst dem Haus- leiter zwei weitere Hilfspersonen kein Gehalt bezogen (act.

Beschwerdeführer 11/12).

3, Der Beschwerdeführer

führt als Argument für eine

Steuerbefreiung an:

22

  • das Vermögen und Einkommen des Hauses diene unmittelbar Kultus- und Unterrichtszwecken und zu einem restlichen Teil anderen ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken;

  • sämtliche Aktiven und Einkünfte des Bildungszentrums wür- den nach der Zweckbestimmung des Hauses verwendet, wel- che nach den Statuten der F. Kultus-, Bildungs- und ka- ritativen Zwecken gewidmet seien,

In erster Linie veranstalte oder beherberge das Haus reli- giöse Kurse und Tagungen wie Exerzitien, Einkehrtage, Schu- lungstage und Besinnungstage mit eigenen Mitgliedern, reli- giösen Vereinen und Pfarreigruppen. Die Hausgemeinschaft unter geistlicher Leitung geführt und von Ordensschwestern bewirtschaftet, pflege zusammen mit Mitgliedern des F. Laien- ordens und Gästen Liturgie, Stundengebet und Meditation. Im Zentrum seien dementsprechend neben Unterkunfts-, Auf- enthalts- und Verpflegungseinrichtungen eine Kapelle, ein Kreuzgang, Meditationsraum und Schulungsräume untergebracht.

Auch werde das Haus privaten und staatlichen Stellen zur Durchführung von Kursen zur Verfügung gestellt, soweit die Hauptaufgabe des Bildungszentrums darunter nicht leide, Die- sen Benützern würden sehr günstige Pensionspreise offeriert. Mit dieser Indienststellung der Einrichtungen und Betriebs- mitteln trage das Bildungszentrum unmittelbar zur Förderung von Unterrichtszwecken bei.

In bescheidenem Masse stehe das Haus auch offen für Fami- lien- und Seniorenferien und einzelnen Feriengästen 1 die Ruhe und Besinnung suchten. In speziellen Fällen dienten die organisierten Ferienkurse der Jugend- und Altersfürsorge. Subsidiär macht der Beschwerdeführer den Steuerbefreiungs- grund der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit geltend. Das Haus stelle seine Einrichtungen zu sehr günstigen Konditio- nen im Sinne der Statuten karitativen Zwecken, der Familien- hilfe, der Jugendhilfe und der Unterstützung rat- und be-

23

sinnungssuchender Einzelpersonen zur Verfügung und entlaste dadurch in verschiedener Hinsicht das Gemeinwesen, Für die im Allgemeininteresse liegenden Zwecke würden erhebliche Opfer erbracht, einmal durch umfangreiche Spenden, die den Zwecken des Hauses zugute kämen, zum andern durch zum Teil völlig unentgeltliche oder nicht marktüblich entlöhnte Ar- beitsleistungen im Haus.

Das Bildungszentrum sei kein gewinnstrebiges Unternehmen, denn es finde keine Erwerbstätigkeit des Erwerbes willen statt. Damit die steuerbefreiten Zwecke des Kultus, des Un- terrichts und der Gemeinnützigkeit verfolgt werden können, sei eben ein Geschäftsbetrieb mit Restaurant und Bar mit Wirtschaftspatent erforderlich. Wesentlich sei, dass die- ser Betrieb unmittelbar den erwähnten Zwecken diene.

Die Vorinstanzen vertreten vernehmlassend die Ansicht, selbst wenn mit dem Bildungszentrum zu einem gewissen Teil gemein- nützige Zwecke verfolgt würden, ändere dies nichts an der Tatsache, dass das fragliche Haus einem unbestimmten Kreis gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde, Hierin müsse eine wirtschaftliche Tätigkeit erblickt werden. Aus den verfügbaren Programmen des Zentrums sei zudem ersichtlich, dass ein grosser Teil der Kurse usw. mit kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken kaum etwas gemeinsam hätten und die auch nicht mit Unterrichtszwecken im Sinne des Gesetzes um- schrieben werden könnten. Von Uneigennützigkeit könne auch nur bedingt die Rede sein, da die Benützung des Hauses gröss- tenteils nur entgeltlich möglich sei,

Replikando wendet der Beschwerdeführer ein 1 das Führen eines Gewerbebetriebes allein lasse nun aber, wie die Vorinstan- zen meinten, den Schluss nicht zu, dass ein Erwerbszweck verfolgt werde, der die Steuerbefreiung ausschliesse, Sie übersähen, dass sich der Betrieb des Bildungszentrums grund- sätzlich von üblichen Gewerbebetrieben unterscheide, indem Gewinne ausschliesslich für das Werk verwendet würden und

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durch erhebliche personelle und finanzielle Leistungen zu Gunsten von Dritten Opfer erbracht würden. Der offene, allein durch die Zielsetzung des Zentrums abgegrenzte Destinatär- kreis stelle entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein weiteres Indiz dar, das Für die Gemeinnützigkeit des Betrie- bes spreche. Die Aufnahme von Feriengästen sei von unter- geordneter Bedeutung und ebenfalls auf die besonderen Ziele des Bildungszentrums ausgerichtet. Es würden nicht wie in einem Hotel beliebige Gäste aufgenommen.

4. Nach § 5 lit. d StG sind von der Steuerpflicht be- freit die im Kanton domizilierten Körperschaften, Anstalten und Vereine mit nicht wirtschaftlichen Zwecken für das Ver- mögen und Einkommen, das unmittelbar Kultus- und Unterrichts- zwecken, der Fürsorge Für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dient. Nach Art. 16 Ziff. 3 WStB sind von der subjektiven Steuerpflicht befreit, die Körperschaften und Anstalten für das Vermögen und Einkommen, das Kultus- ader Unterrichtszwecken 1 der Fürsorge Für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich ge- meinnützigen Zwecken dient,

Die beiden gesetzlichen Bestimmungen über die Steuerbefreiung lauten im wesentlichen gleich; das kantonale Recht fasst das Steuerprivileg insofern enger, als das Vermögen und Ein- kommen unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen muss und die steuerfreien Anstalten und Körperschaften dem Wortlaut nach keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen dürfen. In § 5 lit, d StG sind allerdings nebst den gemeinnützigen auch ideelle Zwecke als mögliche Voraussetzung der Steuerbefrei- ung genannt. Ob damit jede ideelle Tätigkeit zur Steuerbe- freiung führt, ist fraglich, würden doch alle nicht wirt- schaftliche Ziele verfolgende Vereine (= begriffliche Vor- aussetzung des Vereins; vgl, Tuor/Schnyder 1 Das schweize- rische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl., ~ 117) 1 wie beispielswei- se Sportvereine, politische, religiöse, wissenschaftliche,

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künstlerische, gesellige Vereine nicht der Steuerpflicht unterliegen. Dass dies nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann, erhellt daraus, dass er die Vereine in § 42 StG der Steuerpflicht unterstellt. Steht die Vereins- form begrifflich nur Körperschaften mit nicht wirtschaft- lichem (ideellem) Zwecke offen, weil Art. 59 Abs. 2 ZGB Kor- porationen mit wirtschaftlichem Zweck auf die im Obligatio- nenrecht normierten Verbandstypen verweist (A. Heini, Die Vereine, in Schweizerisches Privatrecht II, S. 523) 1 müssten sämtliche Vereine unter den Steuerbefreiungsgrund von § 5 lit. d StG fallen. Hält man sich streng an den Wortlaut von § 5 lit. d StG, welcher Vereinseinkommen und -vermögen, wel- che ideellen Zwecken dienen, von der Besteuerung befreit, so ergibt sich ein Widerspruch zu § 42 StG, welcher die Vereine grundsätzlich der Steuerpflicht unterstellt. Aus dem System des Steuergesetzes und aus dem Zweck der Bestimmung über die Steuerbefreiung ist jedoch abzuleiten, dass die Ausnah- me von der subjektiven Steuerpflicht nicht vorbehaltlos je- dem ideellen Verein zugebilligt wird. Eine Auslegungshilfe bietet § 2 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 22.12.1976 1 welcher bestimmt, dass Vereine keinen wirt- schaftlichen Zweck verfolgen, soweit sie kein nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Nach dieser Bestim- mung wäre das Bildungszentrum, sofern es ein nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, steuerpflichtig, weil nach § 5 lit. d StG nur Vereine mit nicht wirtschaft- lichem Zweck Steuerfreiheit geniessen. § 2 Abs. 2 VVOzStG schränkt demnach die Steuerfreiheit auf Vereine ein, die nach Art. 61 Abs. 2 nicht in das Handelsregister eingetra- gen werden müssen; m.a.W., die Steuerbefreiung kann nur von Vereinen beansprucht werden, die zur Verfolgung ihrer Zwecke kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deshalb nicht zur Eintragung im Handelsregister verpflich- tet sind. Obwohl die VVOzStG vom 22.12.1976 für die hier in Frage stehende Steuerperiode nicht anwendbar ist (Ver- bot der Rückwirkung), kommt ihr doch grundsätzliche Bedeu- tung für die vorliegend umstrittene Frage zu, weil sich auch

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künftighin das Problem der Steuerfreiheit stellen wird un- ter Anwendung der dannzumal in Kraft stehenden Steuererlas- se.

Wie sich ergeben hat, ist schon begrifflich ein Verein mit wirtschaftlichem Zweck nicht möglich (ZGB 60 Abs. 1). Wäre die Steuerbefreiung bei Vereinen nur gerade auf solche mit keinem wirtschaftlichen Zweck zugeschnitten, so ist nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber "Vereine mit nicht wirt- schaftlichen Zwecken" in § 5 lit. d StG erwähnt hat, wo die- se doch ohnehin nicht als Verein konstituierbar sind. Dem Gesetzgeber ging es offenbar vielmehr darum, Vereinen, die zur Erfüllung ihres Vereinszweckes ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, keine Steuerbefreiung zu gewähren, was er mit der dogmatisch unrichtigen Bezeichnung "mit nicht wirtschaftlichen Zwecken" ausgedrückt hat (vgl,

E. Gygax, Die Besteuerung von Vereinen, in SR 195B 1 S, 374).

Dass diese Auslegung durchaus gesetzeskonform ist, zeigt sich auch darin, dass die Besteuerung der Vereine nach § 42 Abs. 1 StG vom Reinertrag erfolgt. Von Ertrag kann nur dann die Rede sein, wenn eine Tätigkeit mit Erwerbsabsicht betrieben wird, ist Ertrag doch das Ergebnis einer wirtschaft- lichen Betätigung.

Nur Vereine, die sich nicht wirtschaftlich betätigen, d,h, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrei- ben, werden infolgedessen nicht besteuert. Ein Blick auf Steuererlasse anderer Kantone zeigt, dass eine Besteuerung ideeller Vereine nur unter der Voraussetzung, dass sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgt, keine Besonderheit des Schwyzerischen Rechts bildet, Gestützt auf § 6 Ziff. 2 des thurgauischen Gesetzes über das Steuer- wesen von 1933 erliess der Regierungsrat den Beschluss über die Steuerpflicht und Steuerbefreiung von Vereinen und ähn- lichen juristischen Personen vom 31.7,1944 1 dessen Ziff. 2 lautet:

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"Vereine, die sich ausschliesslich einer politischen, reli- giösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen, sportlichen, militärischen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmen, werden für ihr Einkommen und Vermögen von Staats- und Gemeindesteuern streuerfrei erklärt."

In einem Aufsatz über die "Steuerpflicht und Steuerfreiheit von Vereinen, Verbänden und ähnlichen juristischen Personen" vom Chef der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Thur- gau, P. Lemmenmeyer 1 wird der Steuerbefreiungsbeschluss des Regierungsrates erläutert:

"Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewer- be betreiben und aus diesem Grund zum Handelsregisterein- trag verpflichtet sind (ZGB Art. 61 Abs, 2), sind im Thur- gau schon bisher stets besteuert worden ••• Der Regierungs- rat hat aber solchen Vereinen gegenüber trotz ihres allfäl- lig gemeinnützigen Zweckes, eben wegen ihres Gewerbes, die ausdrückliche Steuerbefreiung stets verweigert (z,B. Verei- ne zum Betrieb alkoholfreier Volkshäuser). Die Steuerpflicht dieser Vereine soll auch inskünftig unverändert aufrecht erhalten bleiben, Für Vereine dagegen, die sich ausschliesslich einer poli- tischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen, sportlichen, militärischen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmen, hat nun der Regierungsrat des Kantons Thurgau einen allgemeinen Steuer- befreiungsbeschluss erlassen und diese damit in Zukunft von Staats- und Gemeindesteuern befreit" (ZBl 1944, S, 462).

Auch im inzwischen revidierten Steuergesetz des Kantons Thur- gau wird die Steuerfreiheit noch im gleichen Umfang gewährt, wird doch in § 1 Abs. 2 der VVzStG-TG bestimmt, dass die früher durch den Regierungsrat ausgesprochenen generellen Steuerbefreiungen in Kraft bleiben. Unter Ziff. 1 von § 1 dieser Vollzugsverordnung werden nun als von den Steuern befreit erklärt:

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"Vereine, die sich ausschliesslich einer politischen, reli- giösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen, sportlichen, militärischen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmen."

Das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft aus dem Jahre 1974 gewährt unter § 16 lit. d den juristischen Personen, die ideelle oder öffentliche Zwecke verfolgen, Steuerfrei- heit. In Abs. 2 dieses § 16 wird jedoch einschränkend aus- geführt, dass die Steuerbefreiung nur das den umschriebe- nen Zwecken unmittelbar dienende oder gewidmete Einkommen und Vermögen umfasse. Sie tritt im weiteren nur ein, sofern basellandschaftliche Kantonsangehörige in einem wesentli- chen Umfang der juristischen Person angehören oder in den Genuss ihrer Leistungen kommen. Die Steuerrekurskommission BL hat zur Steuerbefreiung entschieden, dass ein Verein mit ideellem Zweck grundsätzlich von der Staats- und Gemeinde- steuer befreit ist. Die Steuerbefreiung umfasse indessen nur das diesem Zweck unmittelbar dienende oder gewidmete Einkommen und Vermögen. "Der zur Führung einer öffentlichen Wirtschaft dienende Teil des Vereinsvermögens und die aus diesem Betrieb erzielten Gewinne können demnach dann nicht von der Steuer befreit werden, wenn ein solcher Betrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird und die be- treffenden Vermögens- und Ertragsbestandteile nicht endgül- tig dem ideellen Vereinszweck gewidmet sind" (StR 1980 1 S, 126).

Das baselstädtische Steuergesetz befreit von der Steuer- pflicht:

"Die Körperschaften, die Stiftungen und Anstalten, deren Mittel ausschliesslich öffentlichen, gemeinnützigen, wohl- tätigen oder religiösen Zwecken dienen" (§ 7 Abs, 2).

Unmissverständlich hält § 70 Abs. 1 StG-BS fest, dass:

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"die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine, die im Kanton zum Betrieb eines Handels-, Fa- brikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes niedergelassen sind oder eine Betriebsstätte unter- halten, einer Kapitalsteuer, einer Ertragssteuer und einer Grundtaxe (unterliegen)"

Mit Grüninger/Studer ist aus dieser Bestimmung zu folgern, dass Vereine, die einen Gewerbebetrieb führen, für diesen grundsätzlich steuerpflichtig werden, auch wenn sie ohne einen solchen Betrieb steuerfrei wären (Grüninger/Studer 1 Kommentar zum Basler Steuergesetz, S, 63). Dass sich das schwyzer Steuergesetz der gleichen Besteuerungsmodalität der Vereine wie Baselstadt anlehnt, ergibt sich zweifels- frei aus der Bestimmung von § 42 StG-SZ, wonach die Vereine eine Steuer vom Reinertrag zu entrichten haben. Bereits er- wähnt wurde, dass die Ertragsbesteuerung eben voraussetzt, dass der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Ge- werbe betreibt.

5. Nach den Vereinsstatuten des F. Laienordens sowie

der F. Laiengemeinschaft (vom 10.11.1974) bestehen keine Zweifel über die grundsätzlich ideelle Zwecksetzung dieser Körperschaften. Ob der Zweck dieser Vereine allenfalls unter einen der in § 5 lit. d genannten Steuerbefreiungsgründe fällt, kann vorderhand noch offen bleiben. Wie oben in Er- wägung 4 abgeleitet wurde, ist entscheidend für die Frage der Steuerfreiheit, ob der Betrieb des Bildungszentrums auf- grund von ZGB Art. 61 Abs. 2 ins Handelsregister eingetragen werden muss; ist er eintragungspflichtig 1 so kann für die- sen Betrieb grundsätzlich keine Steuerbefreiung gewährt wer- den. Die Eintragungspflicht bestimmt sich danach, ob der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführ- tes Gewerbe betreibt,

5.1. Nach der Legaldefinition von Art. 52 Abs, 3 HRegV

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gilt als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit. Erwerbstätigkeit bedeutet die Tätigkeit einer Person oder Personenverbindung, welche auf wirtschaft- lichen (materiellen) Entgelt oder Ertrag der Betätigung ge- richtet ist. Nicht notwendig ist, dass die wirtschaftliche Erwerbstätigkeit mit Gewinnabsicht erfolgt. Für die Eintra- gungsbedürftigkeit genügt der Nachweis der Erwerbsabsicht, ohne Gewinnabsicht (His, Kommentar zu Art. 934 OR, N 14). Nach Art. 934 OR werden Handels-, Fabrikations- oder andere nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe zum Handelsregister- eintrag verpflichtet. Fällt der Betrieb einer Gastwirtschaft unter den Begriff des Handelsgewerbes (His, Art. 934 N 29; ASA 37, 38, 110) und zählen beispielsweise Hotels, Heil- und Kuranstalten, Sanatorien (His, Kommentar zu Art. 934, N 41), Seherbergungsbetriebe (BGE 83 I 187) zu den andern kaufmännischen Betriebsarten, so kann nicht zweifelhaft sein, dass das Haus, soweit es zu Seherbergungszwecken und als Gastwirtschaft geführt wird, eintragungspflichtig ist. Mit der Zurverfügungstellung von 7 Zweier- und 48 Einerzimmern für einen Pensionspreis von Fr. 20.-- bzw. Fr. 24.-- (26.-- bei weniger als 3 Tagen Aufenthalt), wobei die Verköstigung durch die hauseigene Küche erfolgt, dem Anbieten von Gast- kursen mit Preisfestlegung nach Vereinbarung und der Durch- führung von Lagern, kann der Charakter einer Parahotellerie nicht bestritten werden.

5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht,

dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Auch wird zuge- geben, dass das "Bildungszentrum nach aussen wie ein Gewer- bebetrieb geführt werde, (doch) fehle es an jeder Zielset- zung und Tätigkeit, wie sie im Wirtschaftsleben üblich (seien)". Es finde keine Erwerbstätigkeit um des Erwerbes willen statt (Beschwerde S. 8 sub. c). Wie unter E.S.l. dar- gelegt, setzt der Gewerbebegriff nicht voraus, dass die wirt- schaftliche Betätigung mit Gewinnabsicht erfolgt. Es genügt der Nachweis einer Erwerbsabsicht, welche gegeben ist, wenn die Tätigkeit auf materiellen Ertrag der Betätigung gerich-

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tet ist. Mit dem Restaurations- und dem Seherbergungsbetrieb wird jedoch offensichtlich eine Tätigkeit ausgeübt, die auf ein Entgelt oder Ertrag abzielt. Dies wird im übrigen auch im Jahresbericht 1974 auf S. 4 festgehalten 1 indem gesagt wird, das Haus biete freie Ferienmöglichkeit in religiöser Steuerung für jedermann; dieser Nebenzweck müsse das Haus denn auch finanziell mittragen.

Muss nach den aufgeführten Umständen davon ausgegangen wer- den, dass im Bildungszentrum ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, so ist aufgrund der unter E.4 getroffenen Folgerungen dieser Gewerbebetrieb grundsätz- lich steuerpflichtig, Es kommt nicht darauf an, ob die nach Art. 61 Abs. 2 ZGB zur Eintragung ins Handelsregister ver- pflichteten Vereine auch tatsächlich eingetragen sind, denn die Buchführungspflicht besteht unabhängig von der nicht konstitutiven Eintragung (OR 957; vgl. Käfer, Kommentar zu Art. 957 OR 1 N 101). Die Umsatzzahlen der Jahre 1971 bis 1978 täuschen denn auch nicht darüber hinweg, dass das Haus als Gewerbebetrieb im Sinne von ZGB 61 Abs, 2 einzustufen ist. Diese stiegen in diesem Zeitraum stetig von rund Fr. 402 000.-- im Jahre 1971 bis auf Fr. 600 000.-- im Jahre 1977/78. Angesichts dieser Zahlen gehen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Verein sich wirtschaftlicher Mittel, nämlich der Führung eines Gewerbebetriebes, bedient.

Unter Berufung auf BGE 76 I 205 und Reimann/Zuppinger/Schär- rer, Kommentar zum ZH-StG 1 führt der Beschwerdeführer aus, das Führen eines Gewerbebetriebes allein lasse den Schluss nicht zu, dass ein Erwerbszweck verfolgt werde, der eine Steuerbefreiung ausschliesse (Replik S, 2). Abgesehen davon, dass das schwyzer Steuergesetz für den Ausschluss der Steuer- befreiung eines Vereins nicht die Verfolgung eines Erwerbs- zweckes verlangt, sondern allein die Führung eines Gewerbe- betriebes zur Erfüllung des Vereinszweckes die Steuerpflicht begründet, kennen - im Gegensatz zum SZ-StG - sowohl der Wehrsteuerbeschluss als auch das ZH-StG die Umschreibung

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"Vereine mit nicht lllirtschaftlichen Z111ecken" in ihren Steuer- befreiungstatbeständen nicht. Das ZH-StG spricht in § 16 lit. d von juristischen Personen, die keine Er111erbs- oder Selbsthilfez111ecke verfolgen, Dass Vereine mit Er\1/erbszlllecken begrifflich nicht möglich sind und man gell/erbetreibende Ver- eine mit nicht lllirtschaftlichen Z111ecken nicht vorbehaltlos besteuern 111ollte, mag der Grund sein der Nichter111ähnung der Vereine. Dasselbe 111ird auch für den Wehrsteuerbeschluss zu- treffen (vgl. Masshardt, Wehrsteuerkommentar 1 ZH 1980 1 Art. 16 Ziff, 11), der überdies im Gegensatz zum ZH-StG die~ schliessliche gemeinnützige Z111ecksetzung verlangt (Känzig 1 Wehrsteuer, N 13 zu Art. 16). Anderseits \I/erden gernäss Wehr- steuerbeschluss Art. 51 lit. a die Vereine grundsätzlich besteuert, 111as für das sch111yzerische Steuerrecht nicht zu- trifft (vgl. E.4).

6. Führt der Besch\1/erdeführer im Bildungszentrum einen

Ge111erbebetrieb 1 ist er für diesen steuerpflichtig, selbst 111enn er ohne diesen Betrieb steuerfrei 111äre, Fragen kann sich, ob bei Zutreffen der vom Besch111erdeführer angerufenen Steuerbefreiungsgründe der Verfolgung von Kultus-, Unter- richts- oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Z111ecken dennoch eine vollumfängliche oder teil111eise Steuerbefreiung zugestanden \I/erden kann. Das Ver\1/altungsgericht Zürich hat mit Entscheid vom 25.8.1972 einen Verein, \I/eil er sich zu einem 11/esentlichen Teil Kultusz\1/ecken und in einem beschei- denen Umfang Unterrichtsz\1/ecken 111idmet 1 aufgrund von § 16 lit. d ZH-StG zur Hälfte von der Steuerpflicht befreit. Zu diesem Ergebnis gelangte es, 111eil der Verein vor allem durch den Er111erb mehrerer Liegenschaften in der Oeffentlichkeit aufgefallen 111ar; dieser Entscheid 111urde in der Folge vom Bundesgericht bestätigt (StR 1973 1 S, 531 ff). In den Wei- sungen der Eidg, Steuerver\1/altung vom September 1943 über die Anleitung zur Auslegung des Art, 16 Ziff, 3 WStB 111ird ausgeführt, dass bei Körperschaften, die neben steuerbegün- stigten auch nicht steuerbegünstigte Z111ecke verfolgen, eine teil111eise Steuerbefreiung zulässig sei, sofern dasjenige

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Vermögen und Einkommen, wofür Steuerfreiheit verlangt werde, rechnungsmässig vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschie- den sei (ASA 12 S, 269), Die Statuten des F. Laienordens sehen keine gesonderte Verwaltung und Verwendung von Vermö- gensteilen vor, die steuerbefreiten Zwecken gewidmet sind. Auch wird keine getrennte Rechnung über die allenfalls steuer- befreiten Vermögensteile geführt; die Betriebsrechnung für das Bildungszentrum der F. Laiengemeinschaft umfasst sämt- liche das Haus betreffende Rechnungsvorgänge, inkl. der Spen- den (Finanzrechnung). Ist jedoch mit dem vom Bundesgericht bestätigten Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25.8.1972 auch eine quotenmässige Aufteilung des Einkommens und Vermögens als Grundlage der Besteuerung möglich, kann auf das Erfordernis der getrennten Rechnung verzichtet wer- den. Zu prüfen gilt es schliesslich 1 ob einer der geltend gemachten Steuerbefreiungsgründe anerkannt werden kann,

7. Als Beispiele ausschliesslicher Gemeinnützigkeit

werden in § 5 lit. d StG und Art. 16 Ziff. 3 WStB die Kultus- und Unterrichtszwecke, die Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität aufgezählt. Körperschaften und Anstalten, die einen dieser Zwecke verfolgen, sind jedoch nur dann steuerbefreit, wenn diese Zwecke ausschliesslich gemeinnützig verfolgt werden. Eine Ausnahme wird für Kultus- zwecke gemacht; Kultuszwecke bilden einen Steuerbefreiungs- grund sui generis (Känzig 1 Wehrsteuer, N 13 zu Art. 16; Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, Bd. I, N 41 zu § 16; Weisung der Eidg. Steuerverwaltung zur Auslegung des Art. 16 Ziff. 3 WStB, in: ASA 12 S, 265). Nach der er- wähnten Weisung der Eidg. Steuerverwaltung ist der Begriff des Kultus an die Anlehnung dieses Begriffs im schweizeri- schen Staatsrecht eng auszulegen. Danach sind Kultusaufga- ben der Unterhalt von Gotteshäusern, die Ausbildung der Pfarrer und die Fürsorge für die Geistlichen usw.; es sind Zwecke des Gottesdienstes, nicht aber die Armen- oder Kran- kenfürsorge und die Veranstaltung von religiösen Vorträgen (ASA 12 s. 265; Fleiner/Giacometti, Schweiz. Bundesstaats-

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recht, s. 335). In restriktiver Auslegung von § 3 Ziff. 4 alt ZH-StG, 111elche Bestimmung "die für Kirchen-, Schul- und Armenz111ecke bestimmten Güter" von der Besteuerung befreite, hat E. Klaus abgeleitet, "dass in Ziff. 4 das 'Kirchengut 1 1 'Schulgut 1 1 1 Armengut 1 der Gemeinden gemeint ist 1 IIIie es neben dem 'Gemeindegut' in den Gemeinderechnungen erscheint" (E. Klaus, in: ZBl 1920/1921 1 S, 219). Nach E. Klaus 111ar es ausgeschlossen, dass privatrechliehe kirchliche Organi- sationen von der Steuerpflicht suspendiert 111erden könnten. Nach der gegenteiligen Auffassung der Autoren Reimann/Zup- pinger/Schärrer anerkannte das zürcherische Recht allerdings seit jeher die Steuerfreiheit der für Kirchenz\1/ecke bestimm- ten Güter, 111as ermöglichte, alle, auch jene auf dem Boden des Privatrechts stehenden Kirchen und die Sekten von der Besteuerung auszunehmen, Der Ausdruck "Kultusz\1/ecke" in § 16 lit. d StG (neu ZH-StG) entspricht sinngernäss dem frühe- ren Begriff des Kirchenz111ecks. Befreit sind nicht nur die Institutionen, die sich der Ausübung des Gottesdienstes im engeren Sinne 111idmen, sondern allgemein alle juristischen Personen mit dem Z111ecke der Pflege des gemeinsamen Glaubens- bekenntnisses in Lehre und Kult (Egger, N 20 zu Art. 59 ZGB; RB 1955 Nr. 5), und Ziliar gleichgültig 111elcher Konfession (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.o., N 36 zu§ 16). Die bas- ler Praxis versteht unter religiöse Z111ecke verfolgenden Kör- perschaften solche, die die Lehre, Ausübung und Verbreitung einer religiösen Richtung zum Ziele haben, In Betracht fal- len vor allem die Hauptkonfessionen, unbekümmert darum, ob sie privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert sind, eben- so besondere Richtungen und Sekten innerhalb dieser Konfes- sionen (Grüninger/Studer, a.a.o., S. 62). Das Ver\1/altungs- gericht Zürich, das Kultus- den religiösen Z111ecken gleich- setzt, sieht in der Meditation und dem Gebet Kultuscharakter, "Vorträge und persönliche Aussprachen können insofern Kultus- z\1/ecken dienen, als sie einen religiösen Glauben erneuern und fördern 111ollen" (RB 1972 Nr. 25).

Der F. Laienorden, eine der katholischen Kirche angeglieder-

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te religiöse Gemeinschaft, mit dem Zweck der Verwirklichung einer zeugniskräftigen evangelischen Lebensweise in der Be- gegnung mit der Welt, der religiösen Bildung der Tertiaren, der Gründung und Führung gemeinsamer Werke des Apostolates und der Caritas und der Förderung bestehender Institutionen des Dritten Ordens, kann, in Anlehnung an die Praxis anderer Kantone ohne weiteres als Kultuszwecke verfolgender Verein im Sinne des Gesetzes anerkannt werden. Die Steuerbefreiung wird gernäss der gesetzlichen Umschreibung jedoch nur gewährt, für das Vermögen und Einkommen, das unmittelbar Kultus- und Unterrichtszwecken dient. Als Vermögen gelten die einzelnen Sachen und Rechte, die sog. Aktiven des Vereins (Känzig 1 Wehrsteuer 1 N 16 zu Art. 16). Sodann ist unter dem Einkom- men das rohe Einkommen zu verstehen, d.h. die einzelnen Ein- künfte der juristischen Person (Känzig 1 a.a.o., N 17 zu Art. 16). Die unmittelbare, ausschliessliche Verwendung des Ein- kommens für religiöse Zwecke müsste darin liegen, dass die Mitgliederbeiträge 1 die Einkünfte aus dem Beherbergungsbe- trieb und die Erträge aus Fondsvermögen direkt für den steuer- begünstigten Zweck ausgegeben werden. Ein Vermögensobjekt dient dann unmittelbar einem steuerbefreiten Zweck, wenn es diesem mit seinem Gebrauchswert dient (z.B. Schulhäuser, Spitäler). Ein mittelbares Dienen liegt demgegenüber dann vor, wenn der Ertrag des Vermögensobjektes, z.B. die aus einer Liegenschaft gezogenen Mietzinse für den steuerlich privilegierten Zweck verwendet werden (Irene Blumenstein, Kommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, N 150 zu Art. 23). Nach der Darstel- lung des Beschwerdeführers beherbergt das Bildungszentrum nebst den Unterkunfts-, Aufenthalts- und Verpflegungseinrich- tungen auch eine Kapelle, einen Kreuzgang, einen Meditations- raum und Schulungsräume. Das Haus werde unter geistlicher Leitung geführt und von Ordensschwestern bewirtschaftet. Die Hausgemeinschaft pflege zusammen mit Mitgliedern des F. Laienordens und Gästen Liturgie, Stundengebet und Medi- tation. In erster Linie veranstalte oder beherberge das Haus religiöse Kurse und Tagungen wie Exerzitien, Einkehrtage 1

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Schulungstage und Besinnungstage mit eigenen Mitgliedern, religiösen Vereinen und Pfarreigruppen. Soweit speziell für religiöse Zwecke dienende Einrichtungen und Anlagen wie Haus- kapelle und Meditationsraum im Haus untergebracht sind, kann dieses zweckgebundene, unmittelbar Kultuszwecken dienende Vermögen von der Besteuerung ausgenommen werden. Inwieweit auch die Unterkunftseinrichtungen unter die Ausnahme von der Steuerpflicht fallen, hängt weitgehend von deren Notwendigkeit und Frequentierung für steuerbegünstigte Zwecke ab, Da der Beschwerdeführer nebst den Kultuszwecken den Steuerbefreiungs- grund "Unterrichtszwecke" und subsidiär den allgemeinen Steuer- befreiungsgrund der "ausschliesslichen Gemeinnützigkeit" an- ruft, ist es angezeigt, vorerst zu prüfen, ob er die genann- ten Steuerausnahmegründe zu Recht ins Feld führt, um dann abschliessend zu beurteilen, in welchem Ausmass dem Beschwer- deführer die Steuerbefreiung zugebilligt werden kann.

8. Die Voraussetzung der "ausschliesslichen Gemein- nützigkeit" muss auch für die gesetzlich beispielsweise auf- geführten Sonderzwecke wie Unterricht und Fürsorge erfüllt sein (Känzig 1 Wehrsteuer, N 13 zu Art. 16; Masshardt, a,a,o., N 9 zu Art. 16). Gemeinnützigkeit wird nach ständiger Pra- xis nur dann angenommen, wenn einerseits der Erwerbs- oder Selbsthilfezweck fehlt, und anderseits aber auch zur Förde- rung der allgemeinen Wohlfahrt erhebliche eigene Opfer er- bracht werden. Das Hauptgewicht liegt beim Erfordernis, dass die von der Körperschaft verfolgten Interessen rein altrui- stischer Art sein müssen, d.h. ihre Tätigkeit muss ausschliess- lich im Interesse der Allgemeinheit liegen und niemals in demjenigen der Körperschaft oder deren Mitglieder, Seitens der Körperschaft muss es sich um eine uneigennützige Wirk- samkeit handeln, m,a,W. es müssen für den im Allgemeininte- resse liegenden Zweck Opfer erbracht werden. Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens der verschiedenen Vor- aussetzungen sind die Statuten und die tatsächlichen Ver- hältnisse (Känzig 1 Wehrsteuer, N 12 ff zu Art, 16; Masshardt 1 a,a,O,, N 8 Ff zu Art. 16; MBVR 66 Nr. 10 mit Verweisungen). In etwa die gleichen Voraussetzungen, die vereinigt erfüllt

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sein müssen, werden nach dem zürcherischen Steuergesetz ver- langt. Der Begriff der Gemeinnützigkeit umfasst folgende Ansprüche:

Eine Forderung der öffentlichen Wohlfahrt durch eine der Allgemeinheit dienende Tätigkeit,

  • Das Erbringen von Opfern zugunsten Dritter durch erhebli- che Leistungen personeller oder finanzieller Art,

  • Ein offener Destinatärkreis,

  • Ein gegenwärtig gemeinnütziger Dienst,

  • Eine dauernde gemeinnützige Bindung (Reimann/Zuppinger/ Schärrer, a.a.o., N 48 ff zu § 16 StG),

Ausschliesslich gemeinnützig heisst, dass die uneigennützige Zielsetzung klar und eindeutig zutage treten muss und den alleinigen Daseinszweck der Körperschaft bildet, Sind eigen- nützige und uneigennützige Betätigungen mehr oder weniger stark miteinander verwischt, so muss wie den gemischten und verschwommenen Institutionen aller Art die Steuerbefreiung versagt bleiben (Gygax, Die Ste~erbefreiung wegen Gemein- nützigkeit nach Wehrsteuerrecht, in: StR 1961 S, 89/99).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betätigung im Inte- resse der Allgemeinheit werde dadurch bekundet, dass das Haus seine Einrichtungen zu sehr günstigen Konditionen und Preisen karitativen Zwecken, der Familienhilfe, der Jugend- hilfe und der Unterstützung rat- und besinnungssuchender Einzelpersonen zur Verfügung stelle und damit in verschie- dener Hinsicht das Gemeinwesen entlaste. Auch würden erheb- liche finanzielle und personelle Opfer erbracht durch zahl- reiche Spenden, die ausschliesslich den Zwecken des Hauses gutgeschrieben würden und durch teilweise völlig unentgelt- liche Arbeitsleistungen im Hause und zum restlichen Teil unter Verzicht auf marktübliche Löhne.

In der Tat zeigen die vorgelegten Abschlüsse, dass Spenden- gelder in erheblichem Ausmass eingehen. Auch bewegen sich

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danach die ausbezahlten Löhne in sehr bescheidenem Rahmen, was nur dadurch erklärt werden kann, dass einige Mitarbeiter auf jegliche Besoldung verzichten und andere wiederum sich mit einem minimalen Entgelt zufrieden geben, Trotz dieser die Gemeinnützigkeit stützenden Elemente fragt sich, ob die Tätigkeit im Haus als eine der Allgemeinheit dienende zu qualifizieren ist und die Förderung der öffentlichen Wohl- fahrt beinhaltet, E, Klaus zählt die Körperschaften mit reli- giösen Zwecken nicht zu den juristischen Personen, die ge- meinnützige Zwecke verfolgen, Zur Begründung führt er an, der religiöse Zweck werde vor allem im Interesse der Mit- glieder der juristischen Person und vielleicht noch in dem von Glaubensgenossen verfolgt. Er gehe vielmehr dahin, den Mitgliedern zu ermöglichen, ihren Glauben zu leben, wie es ihrem Bedürfnis entspreche. Ein Opfer zugunsten Dritter sei nicht der Zweck dieser juristischen Personen (E, Klaus, Steuer- pflicht juristischer Personen mit religiösen Zwecken, in: ZBl 1921 S, 218), An anderer Stelle führt der gleiche Autor aus, die Konsequenz verbiete es, juristischen Personen, die neben religiösen Zwecken karitative verfolgten, um der letz- teren Willen als gemeinnützig zu betrachten, Dass karitati- ve Zwecke religiöser Korporationen gemeinnützig seien, könne schon deshalb nicht anerkannt werden, weil die Caritas reli- giöser juristischer Personen zumindest vorzugsweise unter ihren Angehörigen ausgeübt werde oder von ihnen benutzt werde, Ausserdem diene sie als Mittel zur Erhaltung und Vermehrung des Bestandes der Angehörigen der Religion, Konfession oder Sekte, Sie fördere damit die Zwecke der eigenen Organisa- tion (E, Klaus, Befreiung juristischer Personen von der Steuer- pflicht, in ZBl 1921, S, 202). Diese für jene Zeit wohl ty- pische zurückhaltende Einstellung gegenüber den karitati- ven Absichten der religiösen Vereinigungen kann auf die heu- tigen Verhältnisse keineswegs übertragen werden, Die Kirchen üben heutzutage in verschiedenster Hinsicht karitative Tätig- keiten aus, beispielsweise durch die Hilfswerke der Landes- kirchen,

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Im vorliegenden Fall ist die Caritas insofern von Bedeutung, als die Statuten des F. Laienordens als alleinige Zweckbe- stimmung, die die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt zum Inhalt haben könnte, lautet:

"Zweck des Verbandes ist die Zusammenarbeit der Drittordens- gemeinden und Tertiaren,

  • in der Gründung und Führung gemeinsamer Werke des Aposto-

lates und der Caritas."

Inwiefern der Beschwerdeführer bis anhin ausschliesslich gemeinnützig im karitativen Sinne tätig war, wird von ihm nicht dargetan. Wohl wird geltend gemacht, das Haus stehe der Familienhilfe, der Jugendhilfe und der Unterstützung rat- und besinnungssuchender Einzelpersonen zur Verfügung, was karitatives Tätigsein bedeute (Beschwerde S. 6). Es wird dabei jedoch ausser acht gelassen, dass der Pensionspreis auch für diese Personenkategorien sich im üblichen Rahmen hält (Nichterwerbstätige zahlen die Hälfte) und was beson- ders ins Gewicht fällt, dass von einer ausschliesslichen gemeinnützigen Tätigkeit nicht die Rede sein kann; weder die Einkünfte noch das Vermögen des Hauses werden ausschliess- lich in den gemeinnützigen Dienst gestellt. Verlangt wird insbesondere auch ein gegenwärtiger gemeinnütziger Dienst (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.o., N 54 zu§ 16 StG). So genügt die statutarische Zwecksetzung allein nicht zur Steuer- befreiung. Ein Kapital beispielsweise, das an den Zins ge- legt wird, kann nicht gemeinnützig wirken (Reimann/Zuppin- ger/Schärrer, a.a.o., N 54 zu§ 16). Ein Blick in die Rech- nungen des Hauses zeigt, dass in den Jahren 1971 und 1972 Aktivzinsen von Fr. 9 430.15 und Fr. 14 6B4.0B verbucht wer- den konnten (Rechnung Baufonds). Oie Abschlüsse der folgen- den Jahre weisen folgende Aktivzinsenbeträge auf:

1973/74: Fr. 19 897.10 1974/75: Fr. 2B 360.35 1975/76: Fr. 39 740.20

40

1976/77: Fr. 38 954.60 1977/78: Fr. 15 572.70

In diesen Beträgen sind teilweise Fondserträge enthalten, zum Teil auch nicht. Der Rückgang der Aktivzinsen im Jahr 1977/78 erklärt sich damit, dass unter dem Konto "Fertigbau" ein Aufwand von Fr. 1 433 947.55 der Betriebsrechnung 76/77 belastet und dadurch das ertragbringende Eigenkapital ver- ringert wurde,

Muss die Gemeinnützigkeit allein wegen des Fehlens eines gegenwärtigen gemeinnützigen Dienstes verneint werden, so braucht hier nicht auf die weiteren Gesichtspunkte der Ge- meinnützigkeit eingegangen werden, Es sei lediglich erwähnt, dass die Elemente der Ausschliesslichkeit der Gemeinnützig- keit, der statutarischen Festhaltung des gemeinnützigen Zwecks sowie der dauernden Bindung an gemeinnützige Zwecke beim Haus nicht zum vornherein gegeben sind, Insbesondere kann der angeführte Steuerbefreiungsgrund der Verfolgung von Un- terrichtszwecken aus den eben angeführten Gründen (ausschliess- liche Gemeinnützigkeit wird auch beim Unterrichtszweck er- fordert) und vor allem deshalb, weil dieser Steuerausschluss- grund nur Schulorganisationen, die weder Erwerbszwecke noch Selbsthilfezwecke verfolgen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, N 43 zu§ 16 StG) 1 im Auge hat, nicht verfangen, Dass im Haus eine Schulorganisation aufgebaut wurde, wird weder be- hauptet noch ist nach den Darstellungen des Beschwerdeführers auf eine solche Schulorganisation zu schliessen, Soweit im Haus Eigenkurse durchgeführt werden, werden sie vom Befrei- ungsgrund der Kultuszwecke erfasst. Die Zurverfügungstellung der Anlagen an Dritte zu Ferienzwecken und für die Durchfüh- rung von Kursen und Kaderschulungen erfolgt lediglich im Rahmen der freistehenden Kapazität und dient in erster Linie dazu, das Haus finanziell mitzutragen (vgl. Jahresbericht 1974 S, 4), Die angeführten Kurse könnten ebensogut anders- wo, wie beispielsweise in Hotels oder sonstigen Zentren, abgehalten werden, wobei dann allerdings gegebenenfalls mit

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höheren Kurskosten zu rechnen wäre. Unter dem Gesichtswinkel der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit hat sich jedoch ge- zeigt, dass die dafür notwendigen Erfordernisse beim Betrieb des Hauses nicht vereint erfüllt sind, was dazu führen muss, dass eine Steuerbefreiung allein aus Gründen der Verfolgung von Kultuszwecken in Frage steht.

9. Kann dem Bildungszentrum, soweit es unmittelbar

Kultuszwecken dient, Steuerfreiheit gewährt werden, bleibt zu prüfen, in welchem Verhältnis das Vermögen und Einkom- men, das Kultuszwecken dient, zu den übrigen nicht steuer- privilegierten Tätigkeiten des Hauses steht.

Eine praktikable und den tatsächlichen Gegebenheiten am be- sten Rechnung tragende Ausscheidungshilfe bieten die Zahlen der Hausbelegung für Eigenkurse und Gastkurse. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Eigenkurse und die Gastkurse mit Leitung des F. Laienordens unmittelbar Kultus- oder reli- giösen Zwecken dienen. Soweit das Haus ausschliesslich mit solchen Kursen religiösen Charakter belegt ist, kann auch ohne weiteres Steuerfreiheit gewährt werden.

Im Jahresbericht des Bildungszentrums 1974 wird auf S, 23 eine Statistik wiedergegeben, in der das Verhältnis der ver- schiedenen Kurse zueinander aufgeführt wird, Die Anzahl der durchgeführten Eigenkurse und der Kurse mit ordenseigenen Leitern verhielt sich im Jahr 1974 im Rahmen von 27 % gege- über rund 73 % an Fremdkursen. Nimmt man die Verhältniszah- len der Teilenhmer 1 der Kurstage und der Uebernachtungen, so schwanken die Zahlen bei den Eigenkursen und Kursen mit eigenen Leitern zwischen 24 % und 29 %; bei den Gastkursen variieren die Werte dementsprechend zwischen 71 % und 76 %, In diesen Prozentzahlen sind nicht enthalten die Feriengäste und die Lagerteilnehmer 1 welche zusammen 2'401 Personen um- fassen. Nimmt man die Zahlen der Uebernachtungen als Mass- stab der Ausscheidung (vgl. Aufstellung s. 24 des Jahresbe- richts 1974), so ergibt sich im Laufe der Jahre 1968-1974

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eine stark rückläufige Tendenz bei den Feriengästen; bei den Lagern schwankt die Belegungszahl um 1 1 500. Die Ueber- nachtungszahlen der Kursteilnehmer sind demgegenüber im Stei- gen begriffen, wurde doch in diesem Zeitraum eine Steigerung der Frequenz von 5 1 006 Uebernachtungen im Jahr 1968 auf 12'796 im Jahre 1974 erreicht. Verfolgt man diese Zahlen bis in die vergangenen Jahre zurück, so ergibt sich folgen- des Bild:

1975: 10 721 Uebernachtungen Kurse 1 323 Kurgäste 861 Lager 1976: 9 915 Uebernachtungen Kurse 1 479 Kurgäste 677 Lager 1977: 9 627 Uebernachtungen Kurse 1 310 Kurgäste 1 202 Lager 1978: 16 059 Uebernachtungen Kurse 1 585 Kurgäste 988 Lager

Zählt man die Belegung durch Feriengäste und Kursteilnehmer zusammen, resultiert eine Gesamtauslastung des Hauses zwi- schen 1970 und 1977 von rund 50 %bis 65 % (98 % 1978). Das Lager, das offenbar Jugendvereinen zur Verfügung gestellt wird, kann, da dabei sowohl Fürsorge- und Bildungs- als auch religiöse Zweckverfolgung im Vordergrund stehen, bei der Ermittlung des Umfangs der Steuerbefreiung ausser acht ge- lassen werden.

Dagegen ist bei der Verhältniszahl Fremdkurse/Eigenkurse die Zahl der Feriengäste mitzuberücksichtigen, Muss in der hier massgebenden Periode von abgerundet 1'500 Kurgästen pro Jahr ausgegangen werden, wobei mit dieser Zahl die Fol- gejahre in billiger Weise mitberücksichtigt wurden, erhöht sich die Zahl der Fremdbelegung des Hauses (Uebernachtungen)

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im Jahre 1974 von 9'158 um 1'500 auf 10'658 Personen. Die- ser Drittbelegungsziffer steht die Zahl der Belegung zu eige- nen Zwecken mit 3 1 638 Personen gegenüber, was eine Auslastung für Eigenzwecke von rund 25.5 % ergibt. Nimmt man zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass in der verbleibenden Dritt- belegungsziffer von 75 % auch bei ca. einem Drittel der Fremd- kurse die Verfolgung von Kultuszwecken im Vordergrund ste- hen dürfte, und wird weiter bedacht, dass die Verhältniszahl der Fremdkurse/Eigenkurse aus dem Jahre 1974 Schwankungen unterworfen ist, erachtet es das Verwaltungsgericht als ange- messen, wenn das Einkommen (Ertrag) und das Vermögen des Hauses zur Hälfte von den Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- steuern befreit wird. Da sich die Steuerbefreiung ausschliess- lich auf den Ausnahmetatbestand der Verfolgung von Kultus- zwecken stützt, ist der Beschwerdeführer auch bei der Wehr- steuer, gestützt auf Art. 16 Ziff. 3 WStB, im gleichen Umfang von der Steuerpflicht zu befreien.

10. Die Kosten für den Erlass eines Entscheides wer- den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unter- liegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Der Beschwerde- führer ist mit seinem Antrag teilweise, nämlich zur Hälfte, durchgedrungen. Es ist ihm deshalb nur die Hälfte der Verfah- renskosten zu überbinden. Die andere Hälfte hat der Staat auf sich zu nehmen. Gleich ist es mit den Kosten des vor- instanzliehen Verfahrens zu halten. Eine Parteientschädi- gung wird keine zugesprochen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem das

Vermögen und Einkommen, das dem Bildungszentrum dient, zur Hälfte von der Steuerpflicht befreit wird. Die Vorin- stanzen werden verhalten, in diesem Sinne eine Neuein- schätzung vorzunehmen.

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2. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung kann von den Ver- anlagungsinstanzen in den folgenden Steuerjahren regel- mässig überprüft werden. Auf Verlangen sind der Kanto- nalen Steuerverwaltung Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und weitere Aufschlüsse zu erteilen.

3. (Kosten)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

Anmerkungen: Entgegen den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen bestä- tigte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28.3.1973 (StR 1973 s. 531 ff) nicht, eine·getrennte Rechnungslegung sei nicht erforderlich, wenn ein Steuersubjekt gleichzeitig steuerbefreite und nicht steuerbefreite Zwecke verfolge. Erstens ging es im zitierten Bundesgerichtsentscheid um eine reine Willkürprüfung und zweitens bildete die Frage, ob eine teilweise Steuerbefreiung bei gemischten Zwecken ohne getrennte Rechnungsführung zulässig ist, gar nicht Ge- genstand jener staatsrechtlichen Beschwerde (zu der nur die Pflichtige, nicht aber der Staat legitimiert ist); die Pflich- tige rügte nicht, dass sie trotz fehlender getrennter Rech- nungsführung eine teilweise Steuerbefreiung bekam; vielmehr beanspruchte sie eine umfangreichere Steuerbefreiung.

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Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNerwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 26. Juni 1985 i.S. W. AG (StKE 345-346/84)

Bemessungsregeln; Gegenwartsbemessung bei Neueintritt in die Steuerpflicht einer juristischen Person (Art. 58 BdBSt; § 4 lit. d StG; § 8 Abs. 3 StG, Ziff. 46 lit. a DA, 39 DA

Sachverhalt:

A) Die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwal- tung für die direkte Bundessteuer schätzten mit Verfügun- gen vom 30,3.1984 und 16.4.1984 (versandt am 16,4.84) die Pflichtige für die Steuerperiode 1979/80 (Bezugszeitraum 27,6,1980 bis 31.12.1980) und die Folgeperiode 1981/82 mit einem steuerbaren Reinertrag von je Fr. 63 000,-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 50 000.-- (1979/80) bzw. Fr. 82 000.-- (1981/82) ein.

B) Dagegen liess die W. AG mit Eingabe des Steuervertreters vom 25.4.1984 innert Frist Einsprache erheben und bean- tragen, der steuerbare Ertrag sei auf Fr. 12 000.-- und das steuerbare Kapital auf Fr. 50 000.-- festzusetzen.

Erwägungen:

1. Die Einsprecherin vertritt die Auffassung, der erste

Jahresabschluss vom 31.12.1980 1 welcher lediglich 184 Tage umfasse, sei nicht repräsentativ, weshalb den angefochtenen Steuerveranlagungen auch der Jahresabschluss 1981 zugrunde zu legen sei.

1.1. Die W. AG wurde am 27.6.1980 (Eintrag ins Han- delsregister) gegründet und unterliegt seitdem der subjek- tiven Steuerpflicht (§ 4 lit. d StG; Art. 3 Ziff. 2 BdBSt;

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Steinmann, Bemessungszeitraum bei Gegenwartsbesteuerung, in: ASA 48, 527). Treten die Voraussetzungen der Steuerpflicht erst in der Veranlagungsperiode ein, so ist der Steuer ge- mäss § 8 Abs. 3 StG das nach Eintritt der Voraussetzungen erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen zugrunde zu le- gen. Der Schwyzerische Gesetzgeber hat damit im Gegensatz zu Art. 58 BdBSt für juristische Personen keine Sonderrege- lung getroffen. Dass in Fällen des Eintritts in die Steuer- pflicht während der Veranlagungsperiode der erste Jahresab- schluss als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wird in- des kantonal durch die Dienstanleitung präzisiert: Gernäss Ziff. 46 lit. a DA hat die Veranlagungsbehörde analog zur Bundessteuer auf das erste Geschäftsergebnis abzustellen und dasselbe auf ein Jahr umzurechnen (DA 39).

1. 2. Nicht durchzudringen vermag die Einsprecherin mit ihrem Einwand, das für beide Veranlagungen als Bemes- sungsgrundlage dienende unterjährige Geschäftsjahr (1980) sei nicht repräsentativ, Das Bundesgericht hat 6 Monate um- fassende Geschäftsabschlüsse wiederholt als taugliche Be- messungsgrundlagen anerkannt, und zwar auch dann, wenn der Reinertrag des zweiten Geschäftsjahres massiv unter jenem des ersten Geschäftsjahres liegt (BGE vom 16.10.1959 in: ASA 22, 255 E. 7; BGE vom 24.1.1977 in: ASA 46, 258).

Nachdem vom Grundsatz auszugehen ist, dass der Bemessungs- zeitraum zur Ermittlung der Steuerfaktoren in aller Regel nicht über das Ende der betreffenden Veranlagungsperiode auszudehnen ist, da der Ertrag der Veranlagungsperiode auch stets das Steuerobjekt bildet, besteht im konkreten Fall kein Anlass, von einer konstanten - für den Steuerpflich- tigen überdies meist vorteilhaften - Praxis abzuweichen (vgl. Steinmann, a.a.o., S, 519).

1,3, Anzufügen bleibt zudem, dass die Einsprecherin selbst die Steuererklärung 1981/82 lediglich nach Massgabe des unterjährigen Jahresabschlusses 1980 ausfüllte, Sie hat

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damit die ständige Praxis der Veranlagungsbehörden - die, wie dargelegt, gestützt auf Rechtsprechung und Dienstanlei- tung für beide Perioden auf den ersten Geschäftsabschluss abstellen - implizite anerkannt. Wenn die Steuervertreterin erstmals mit der Einsprache den Abschluss für das zweite Geschäftsjahr 1981 ins Recht legt, muss sie sich den Vor- wurf widersprüchlichen Verhaltens gefallen lassen. Es kann nicht angehen, die ursprünglichen Selbstangaben bei verbes- sertem Geschäftsgang beizubehalten, im Falle eines ungünsti- geren Geschäftsabschlusses indes das Veranlagungsverfahren vor den Einspracheinstanzen quasi neu aufzurollen.

1.4. Nachdem die Einsprecherin im übrigen die im Rah- men der Veranlagung erfolgten und mit Schreiben vom 28.3,84 ausführlich begründeten Aufrechnungen (Korrektur Warenla- ger, Abzug Steuerrückstellung) nicht anficht, ist die Ein- sprache gegen die Veranlagungsverfügung 1979/80 im Sinne vorstehender Erwägungen vollumfänglich abzuweisen,

2. (Kosten)

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtenen

Veranlagungsverfügungen werden bestätigt.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht materiell mit Entscheid vom 11.12.85 ab; nicht rechtskräftig.)

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 21. Mai 1985 i.S. 0. (StKE 228/85)

Liegenschaftenunterhalt (Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt; § 22 Abs. 1 lit. e StG; § 32 f VVStG)

Sachverhalt:

A) D. wurde von der Kantonalen Steuerverwaltung und der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 1983/84 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60 400.-- so- wie bei der direkten Bundessteuer mit einem solchen von Fr. 71 900,-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. 28 000.-- eingeschätzt.

B) Gegen die Veranlagungsverfügung vom 14.2.1985 (versandt am 28.2.1985) liess D. mit Eingabe seiner Steuervertre- terin vom 22.3.1985 fristgerecht Einsprache erheben. Damit wird beantragt, zusätzlich zu den im Rahmen der Einschätzung bewilligten Liegenschaftsunterhaltskosten seien weitere Aufwendungen im Betrage von Fr. 6 562.-- zum Abzug zuzulassen,

Erwägungen:

1. Die Kosten des Unterhalts von Grundstücken und Ge- bäuden können kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer vom Roheinkommen abgesetzt werden (§ 22 Abs. 1 lit. e StG; Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt), Die zulässigen Abzüge für den Unterhalt berechnen sich entweder aufgrund der tatsächli- chen Aufwendungen während der Berechnungsperiode oder nach Massgabe eines Pauschalabzuges von 15 % bzw. 25 % des dekla- rierten Bruttomietwertes (§§ 32 Abs. 2 und 33 VVStG; Richt-

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linien der Eidg, Steuerverwaltung für den Abzug von Liegen- schaftskosten vom 31.10.1967, vgl. Masshardt, Wehrsteuer- kommentar, N 56 zu Art. 22 Abs, 1). Nachdem sich der Ein- sprecher unbestritten für die Geltendmachung der effektiven Aufwendungen entschieden hat, gilt es lediglich die von der Steuervertreterin beanstandete Kürzung der Liegenschafts- unterhaltskosten durch die Veranlagungsbehörden zu prüfen,

2. Umstritten ist vorliegend, ob die Auslagen für die

Beseitigung eines angeblich sanierungsbedürftigen Schwimm- bassins sowie diejenigen für die Erstellung eines Garten- zierweihers abziehbare Kosten für Liegenschaftsunterhalt darstellen.

2.1. Die Unterhaltskosten sind abzugrenzen einerseits

von den wertvermehrenden Aufwendungen und anderseits von den Lebenshaltungskosten, Aufwendungen können dann als Un- terhaltskosten angesehen werden, wenn sie eine Liegenschaft in dem Zustande erhalten, in welchem sie sich im Zeitpunkt des steuerrechtlich massgebenden Erwerbs befand; es muss sich also um werterhaltende Aufwendungen handeln. Aufwen- dungen, die eine Wertsteigerung der Liegenschaft gegenüber dem steuerrechtlich massgebenden Anfangswert mit sich brin- gen, sind wertvermehrend und gehören zu den Anlagekosten der Liegenschaft. Aufwand hingegen, welcher durch die Le- benshaltung des Steuerpflichtigen bedingt ist, kann beim Bewohner einer Hausliegenschaft gleich wie bei jedem andern Steuerpflichtigen auch nicht zum Abzug zugelassen werden (KRK-SO 1972, Nr. 11).

2. 2. Zum werterhaltenen Aufwand wären insbesondere die Auslagen für Reparaturen und Modernisierungen von Lie- genschaftseinrichtungen und die Ausgaben für reine Ersatz- beschafrungen zu zählen (Känzig, Wehrsteuer, N 163 zu Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt). Vorliegend ist das Gartenschwimm- bad des Einsprechers weder repariert noch modernisiert wor- den; der Abbruch der ursprünglichen Badeanlage - verbunden

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mit einer Terrainauffüllung und dem Einbau eines kleinen Gartenzierweihers - lässt sich ebensowenig als Ersatzbeschaf- fung bezeichnen, weil eine solche die Auswechslung der bis- herigen gegen eine zumindest zweckidentische Anlage voraus- setzte. Der Abbruch des Swimmingpools und die Errichtung des Zierweihers hatte indes eine vollständige Umgestaltung der Funktion einer Liegenschaftseinrichtung zur Folge. Derarti- ge Aufwendungen eines Grundeigentümers für Neuanlagen sind klarerweise wertvermehrend, weil sich die Abzugsfähigkeit nach dem Wertkriterium richtet und Neuerrichtungen stets einen Mehrwert zur Folge haben (DA Ziff. 174 lit, a), Für die Qualifikation der erwachsenen Kosten als wertvermehren- der Aufwand spricht überdies, dass die Aufhebung des Garten- bads mit einer erheblichen Verminderung der Betriebskosten einherging (Känzig 1 a.a.o., N 164; Gygax, Schweiz, Steuer- lexikon, Rz. 411).

2. 3. Anzumerken bleibt, dass auch im Falle einer Repa- ratur des angeblich defekten Schwimmbades die entsprechen- den Aufwendungen nicht zu Abzügen berechtigt hätten; nach- dem der Einsprecher die Liegenschaft am 16.10.1978 von sei- nem Vater erwarb, müsste nämlich mit Verweis auf die soge- nannte "Dumont"-Praxis angenommen werden, dass die ungenü- gende Instandhaltung des Schwimmbads bei der Festsetzung des Kaufpreises der Liegenschaft Berücksichtigung fand, Die in den ersten Jahren nach dem Erwerb vorgenommenen Renova- tionen verursachten deshalb keine abzugsfähigen Instandhal- tungskosten, soweit die geltend gemachte Abnützung nicht ausschliesslich auf den Zeitraum seit dem Erwerb zurückzu- führen wäre (Känzig, a.a.o., N 165; VGE 334/82 vom 21.9,82 1 in: StPS l/83, 12 ff).

3, (Kosten)

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Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Ver- anlagungsverfügung bestätigt.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(nicht rechtskräftig)

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Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNerwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 3. Oktober 1985 i.S. R. AG (StKE 589/84)

Buchführung und Bilanzrecht; verdeckte Gewinnausschüttung (§ 38 Abs, 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt:

A) Die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwal- tung für die direkte Bundessteuer schätzten die R. AG für die Steuerperiode 1983/84 gernäss Verfügung vom 16.5,1984 mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. JO 100.-- ein.

B) Gegen diese Veranlagungsverfügung (Versanddatum: 30.5.1984) liess die Pflichtige am 29.6.1984 Einsprache erheben, Diese richtet sich gegen die Aufrechnung von pauschalen Spesen- vergütungen in der Höhe von Fr. 10 000.-- pro Jahr. Die Ein- sprecherin beantragt die Veranlagung nach Selbstangaben.

Erwägungen:

1. Der Gewinn- und Verlustrechnung einer juristischen

Person werden belastete, geschäftsmässig jedoch nicht begrün- dete Aufwendungen zur Ermittlung des steuerbaren Reinertrags hinzugerechnet (§ 38 Abs. 1 lit. b StG; Art, 49 Abs, 1 lit. b BdBSt; Känzig, Wehrsteuer 1 N 49 zu Art, 49; Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N 18 ff zu Art. 49). Geschäftsmässig nicht notwendige Aufwendungen stellen u.a. übersetzte bzw. nicht ausgewiesene Spesenvergütungen dar.

Werden solche Leistungen an einen Gesellschafter ausgerich- tet, ist regelmässig eine verdeckte Gewinnausschüttung ge- geben. Als verdeckte Gewinnausschüttung gilt jede Gewinn-

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verteilung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschaf- ter, die in der Geschäftsbuchhaltung nicht als solche aus- gewiesen, sondern durch Buchungen verdeckt ist, die diese geldwerten Leistungen entweder überhaupt nicht oder in einem sachlich unrichtigen Licht erscheinen lassen (vgl. Känzig, a.a.o., N 53 ff und N 80 zu Art. 49).

2. Die Pflichtige hat die geschäftsmässige Begründet- heit ihrer Aufwendungen zu beweisen oder zumindest glaub- würdig darzutun (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, N 34 zu § 75 StG). Handelt es sich bei den Aufwen- dungen um Spesenentschädigungen an einen Gesellschafter, so sind die Anforderungen an den Nachweis konsequenterwei- se jenen anzugleichen, welche auch für den Gesellschafter selbst Gültigkeit besitzen. Danach gelten pauschale Spesen- entschädigungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (d.h. beim Gesellschafter als Vermögensertrag), sofern deren Auf- wandcharakter nicht einwandfrei nachgewiesen ist (vgl. Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, a.a.o., N 17 zu§ 19). Zum Nach- weis gehört in erster Linie eine Aufstellung über die tat- sächlichen Auslagen des Spesenbezügers, welche auf einer fortlaufend geführten Aufzeichnung beruhen muss. Die Belege hiezu müssen bereitliegen (Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, S. 50).

3. Die Einsprecherin richtete ihrem einzigen Verwal- tungsrat in den Jahren 1981 und 1982 je Fr. 5 000.-- an Ver- waltungsratshonorar und Fr. 10 000.-- an pauschalen Spesen- entschädigungen aus. Ihren Aussagen zufolge hielt sich der Verwaltungsrat häufig in X. auf, wo er Geschäftsleitungs- funktionen übernahm (Organisation, Administration, Investi- tionsentscheidungen, Propagandatätigkeit usw.). Zudem soll er die Ausführung von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten über- wacht haben. Die Spesen fielen gernäss Einsprecherin vor al- lem in Form von Fahrtkosten, Telefon- und Kundenspesen an. Da der Verwaltungsrat jedoch weder Spesensammlungen anlegte noch sonstige Aufzeichnungen führte, welche genauen Aufschluss

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über die Unkosten liefern würden, vermag die Pflichtige den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit ihrer Spesen- entschädigungen nicht rechtsgenüglich zu führen. Die ent- sprechenden Ausführungen bleiben somit letztlich unbelegte Behauptungen. Die "Spesenversion" der Steuervertreterin über- zeugt aber auch deshalb nicht, weil sie anlässlich einer mündlichen Anhörung vom 29.3.1985 selbst davon Abstand nahm, indem sie beantragte, es seien die "Spesenentschädigungen" als Lohn zu betrachten.

4. Sind Steuererklärung, Bilanz- und Erfolgsrechnung

einmal der Veranlagungsbehörde eingereicht worden, so muss sich die Steuerpflichtige bei ihren Angaben behaften lassen. Vorbehalten bleiben lediglich Berichtigungen, die wegen Han- delsrechtswidrigkeit erforderlich sind. Die steuerpflichtige juristische Person könnte sich der Aufrechnung von verdeck- ten Gewinnausschüttungen nicht etwa unter dem Vorwand ent- ziehen, die entsprechende Zuwendung habe Lohncharakter und hätte deshalb dem Lohnkonto belastet werden müssen, da der Grundsatz der buchmässigen Behaftung Rechnungsänderungen nur in den erwähnten Ausnahmefällen zulässt (StPS l/84, 13; 3/85, 140 II; ASA 37, 145, AGVE 1967, 278; Känzig, a.a.O., N 33 zu Art. 49 Abs. l lit. a).

Die Pflichtige vertritt die Ansicht, dass Gesamtbezüge des Verwaltungsrates auch geschäftsmässig begründet gewesen wä- ren, welche ein Mehrfaches der ausgezahlten Summe ausmachen. Selbst wenn die jährlichen Zahlungen von Fr. 15 000.-- unter dem Titel "Verwaltungsratshonorar" nicht übersetzt wären

  • was nicht weiter zu prüfen ist - bleibt der Einsprecherin

\liegen der buchmässigen Behaftung eine solche "Umpolung" des Geschäftsaufwandes verwehrt. Die Einsprache erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die kan- tonalen Verfahrenskosten der Einsprecherin auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP i.V.m. § 7 VVStG; § 22 GebO). Das Verfahren bei

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der direkten Bundessteuer ist hingegen von Gesetzes wegen grundsätzlich gebührenfrei (Art. 105 Abs. 3 BdBSt).

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Ver- anlagungsverfügung bestätigt.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

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Entscheid der Einsprachebehörde für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 17. Juli 1985 i.S. Erbengemeinschaft H. (StKE 978/84)

Spezialsteuer: Verwirkung des Verrechnungssteuerrückerstat- tungsanspruchs; Treu und Glauben (Art. 32 VStG; Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG, Art. 22 VStG, Art. 58 Abs. 1 VStV; Art. 114bis Abs. 3 BV, Art. 4 BV)

Sachverhalt:

A) Am 28.1.1979 reichte der Vertreter der Erbengemeinschaft einen Antrag betreffend Rückerstattung der Verrechnungs- steuer für das Jahr 1977 ein. Mit Entscheid vom 30.1.79 hiess das Verrechnungssteueramt das Begehren nur für Fälligkeiten bis zum Todestag der Erblasserin gut. In der Begründung stand u.a.: "Die Rückerstattung für Fäl- ligkeiten nach Todestag (7.8.1977) erfolgt erst, wenn alle Erben und die Erbquoten bekannt sind. Es ist dann erneut ein S-167 (Antrag auf Rückerstattung in Erbfällen) einzureichen."

B) Für den Rest des Jahres 1977 und 1978 stellte die Erben- gemeinschaft keinen Rückerstattungsantrag. Hingegen ging am 22.2.1983 ein solcher für die Fälligkeiten 1979 und 1980 ein. Mit Schreiben vom 17.8.1984 bzw, 19.10.1984 teilte das Verrechnungssteueramt dem Vertreter mit, dass der Rückerstattungsanspruch für Fälligkeiten des Jahres 1979 gernäss Art, 32 Abs. 1 VStG am 31.12.1982 endgültig verwirkt sei.

C) Der Vertreter reichte am 1,11.1984 fristgerecht Einspra- che gegen den erwähnten Entscheid ein. Er beantragt, es sei der Erbengemeinschaft das Verrechnungssteuergut- haben 1979 im Betrage von Fr. 577.-- zurückzuerstatten,

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Erwägungen:

1.1. Für Verrechnungssteuern auf Leistungen, die bei

Lebzeiten des Erblassers (bis und mit Todestag) fällig wer- den, steht den Erben ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt ein Anspruch auf Rückerstattung zu, wenn der Erb- lasser die Rückerstattung hätte beanspruchen können (Art. 58 Abs. l VStV). Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer- guthaben bis zum Todestag erfolgte deshalb zu Recht.

l. 2. Verrechnungssteuerguthaben auf Kapitalerträgen mit Fälligkeit nach dem Todestag des Erblassers stehen den Erben nur insoweit zu, als sie die persönlichen Vorausset- zungen (Recht zur Nutzung, inländischer Wohnsitz oder Auf- enthalt) zur Steuerrückerstattung erfüllen (Art. 21 Abs. l lit. a VStG, Art. 22 VStG; Art. 58 Abs. l VStV). Im Rück- erstattungsantrag sind daher die Namen und Adressen aller Erben sowie deren Erbquoten anzugeben (Art. 59 Abs. l VStV).

1.3. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs- steuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Lei- stung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 Abs. l VStG). Die Frist ist eine Verwirkungsfrist, die sich weder unterbrechen noch verlängern lässt; sie läuft unabhängig davon, ob der Berechtigte sie kennt und welches seine per- sönlichen Verhältnisse sind (EStV, 19.6.1973, in: Praxis der Bundessteuern, Bd. 1, XIV (1). Die in Art. 32 VStG sta- tuierte Antragsfrist gilt ohne Ausnahme auch für Erbschafts- fälle. Wenn die Berechtigung an steuerbaren Erträgnissen unbekannt oder streitig ist, so wäre zur Fristwahrung zu- mindest ein detaillierter Antrag einzureichen (Mitteilung der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer vom 30.11.1984).

2.1. Die Erbengemeinschaft reichte den Antrag auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer des Jahres 1979 am 22.2.83

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ein. Die Verwirkungsfrist gernäss Art. 32 Abs. 1 VStG war zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft abgelaufen. Der Steuer- vertreter beruft sich indessen auf die Begründung des Ent- scheides vom 30.1.1979 (vgl. Sachverhalt, Punkt A). Er ver- meint, daraus schliessen zu dürfen, Anträge könnten bis zur Erbteilung gestellt werden. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er damit zugewartet. Ihm zufolge wäre das Beharren auf Verwirkung als Verstoss gegen Treu und Glauben zu betrach- ten.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt

Treu und Glauben als unmittelbar aus Art. 4 BV Fliessender Grundsatz auch im Verwaltungsrecht und somit im Verrechnungs- steuerrecht. Nach diesem die gesamte staatliche Tätigkeit beherrschenden Grundsatz hat der Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in die behördliche Auskunft (vgl. BGE 9B Ia 460 ff; Imboden/Rhinow, Schweiz, Verwaltungsrecht- sprechung, Band I, Nr. 75; B. Knapp, Grundlagen des Verwal- tungsrechts, Basel 1983, N 295 ff; A. Grisel, Traite de droit administratif, Neuch~tel 1984, S, 283 ff). Gernäss Rechtsprechung ist eine falsche Auskunft bindend, wenn

die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,

  • sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte,

der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne wei- teres erkennen konnte,

  • er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispo- sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,

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  • die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Aenderung erfahren hat,

  • (namentlich im Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht) keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich erge- bende Sonderregelung vorliegt (vgl. BGE 106 V 143, Grisel, a. a. 0. , S. 39 5) •

2.3. Im folgenden ist zu untersuchen, wie es sich in

casu mit der angeblich unrichtigen Auskunft im Lichte die- ser Grundsätze verhält:

2.3.1. Erste Voraussetzung für die Anrufung des Ver- trauensgrundsatzes bildet das Vorliegen einer unrichtigen behördlichen Auskunft. Mit Datum des 30.1.1979 erhielt der Vertreter betreffend Verrechnungsantrag für Fälligkeiten 1977 der Erbengemeinschaft einen Entscheid des Verrechnungs- steueramtes. Dieser entsprach dem Rückerstattungsantrag le- diglich bis zum Todestag der Erblasserin. In der Begründung hiess es, Rückerstattung für Fälligkeiten nach dem Todes- tag erfolgten erst, wenn alle Erben und Erbquoten bekannt seien; es sei dann ein neuer Antrag auf Rückerstattung in Erbfällen einzureichen. Diese Verfügung blieb unangefoch- ten.

Der Entscheid äusserte sich nur über die Rückerstattung, nicht aber über die Frage der Verwirkung. Dieses Problem stellte sich anlässlich der Prüfung des Verrechnungsantra- ges für die Fälligkeiten 1977 nämlich nicht. Der Rechtsver- treter und Adressat stellte keine konkrete Frage nach der allfälligen Verwirkung.

Als Rechtsanwalt konnte der Verfügungsadressat nach Treu und Glauben nicht im unklaren über Umfang und Tragweite des Entscheides vom 30.1.1979 und der darin enthaltenen Begrün- dung sein. In casu liegt eine unrichtige behördliche Aus- kunft betreffend Verwirkungsfrist nicht vor. Aus nachste-

60

henden Erwägungen führte auch eine andere Beurteilung des zitierten Entscheids zum gleichen Ergebnis,

2.3,2. Gernäss Art, 113 Abs, 3 und Art, ll4bis Abs, 3 BV darf die rechtsanwendende Instanz die Verfassungsmäs- sigkeit von Bundesgesetzen nicht überprüfen. Das Gesetz über die Verrechnungssteuer ist ein Bundesgesetz. Der Vertrauens- grundsatz gehört zu den aus BV 4 fliessenden Verfassungs- prinzipien, Aus dem Wortlaut von Art, 32 Abs, 1 VStG ("er- lischt") ergibt sich unmittelbar, dass eine Verwirkungsfrist normiert ist, Der Ausschluss des Vertrauensgrundsatzes ent- spricht daher eindeutig dem Willen des Gesetz- bzw. Verfas- sungsgebers; eine allfällige unrichtige Auskunft vermöchte gegen die gesetzliche Regelung von Art. 32 Abs, 1 VStG nicht aufzukommen (vgl, Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffent- lichen Recht, Basel 1983, S, 77),

Dies steht in Uebereinstimmung mit der bundesgerichtliehen Rechtsprechung, wonach das Vertrauensprinzip als allgemeiner Grundsatz hinter der unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebenden Sonderregelung zurücktritt (vgl. BGE 106 V 145).

2,3,3, Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz müsste weiter daran scheitern, dass der Vertreter der Erbengemein- schaft nach Treu und Glauben die Verwirkungsfrist bei pflicht- gemässer Sorgfalt hätte kennen müssen. Auf dem Erläuterungs- blatt zum Formular S, 167 findet sich unter Randziffer 8 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verwirkungsfrist,

Von einem Rechtsanwalt darf man wie von einem anderen Bür- ger erwarten, dass er behördlich abgegebene Merkblätter liest (so hatte er das Merkblatt bereits im Zusammenhang mit dem Verrechnungsantrag 1977 betreffend Fälligkeiten bis zum To- destag der Erblasserin erhalten),

61

2.3.4. Die Einsprecherin kannte spätestens seit Mitte

1981 die Erben und deren Quoten (vgl. Aufstellung der Erben, Datumsstempel). Sie hätte daher den Rückerstattungsantrag problemlos innert Frist einreichen können; wenn dies übri- gens binnen Frist unmöglich gewesen wäre, was in casu nicht zutraf, so hätte sie einen provisorischen Antrag stellen müssen. Nachdem die Erben bereits seit Mitte 1981 feststan- den, fehlt der Kausalzusammenhang zwischen dem Verstreichen- lassen der Frist und der angeblich unrichtigen behördlichen Auskunft.

3. Schliesslich bringt die Einsprecherin vor, das Rück- erstattungsformular (d.h. das Wertschriftenverzeichnis) sei irreführend. Ein Hinweis auf den Ablauf der Rückerstattungs- fristen fehle, Nachdem der Antrag jeweils zwei Jahre umfasse, lasse sich daraus schliessen, für den Ablauf der Frist sei das letzte der beiden Jahre massgebend.

Dieser Einwand geht fehl. Die kantonalen Behörden sind weder nach dem Verrechnungssteuergesetz noch aufgrund eines sonsti- gen Rechtssatzes gehalten, die Steuerpflichtigen auf dem Formular "Wertschriftenverzeichnis und Rückerstattungsan- trag" auf die in Art. 32 Abs, 1 VStG festgelegte Verwirkungs- frist aufmerksam zu machen (BGE vom 16.12.1979 i.S. s., Erw. 3 in: ASA 49 1 136). Das Erläuterungsblatt zum Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen enthält in Ziff. 8 übrigens den erwähnten Hinweis auf die Verwir- kungsfrist. Sodann bleibt dem Rechtsanwender versagt, die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen zu überprüfen (vgl. oben 2.3.2.). Diese Ueberlegungen führen zur Abweisung der Einsprache,

4. Das Einspracheverfahren in Verrechnungssteuersa- chen ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 53 Abs, 2 i,V,m. Art. 44 Abs. 1 VStG).

62

Demnach wird durch die Kantonale Ver~altung

für die direkte Bundessteuer entschieden:

1. Die Einsprache ~ird abge~iesen und die angefochtene

Verfügung bestätigt.

2. (Rechtsmittelbelehrung)

3. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

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Entscheid der Kantonalen Steuerkommission Schwyz vom 1. Oktober 1985 i.S. B. (StKE 349/85)

Sozialabzüge: Abgrenzung Lebenshaltungskosten-/Krankheits- kostenabzug (§ 22 lit. i StG, DA 177)

Sachverhalt:

A) Gegen die am 30,4.1985 versandte Veranlagungsverfügung 1985/86 liess die Steuerpflichtige mit fristgerechter Eingabe der Steuervertreterin am 30,5.1985 Einsprache erheben. Damit ~ird die Zubilligung eines Krankheits- kostenabzuges in der Höhe von Fr, 4 000.-- beantragt.

8) Zur Einsprachebegründung ~ird vorgebracht, die Pflichti- ge sei zufolge diverser Gebrechen nicht mehr in der Lage ge~esen, einen eigenen Haushalt zu führen. Gez~ungener­

massen sei sie deshalb im Juni 1983 ins Alters~ohnheim

eingetreten. Nachdem die Altersheim-Pensionstaxe von Fr. 46.-- pro Tag über den Kosten eines eigenen Haus- halts liege, müsse die Differenz z~ischen ordentlichen Lebenshaltungskosten und Altersheimtaxe unter dem Titel Krankheitskosten zum Abzug zugelassen ~erden,

Er~ägungen:

1. Anknüpfungspunkt für die Einkommensbesteuerung bil- den die in den §§ 19-20 StG behandelten steuerbaren Einkünf- te, ~obei der Begriff "Einkünfte" grundsätzlich im Sinne von Bruttoeinnahmen zu ~erten ist. Diesen gegenüber stehen die für deren Erzielung notwendigen Auslagen und einige ~ei­

tere im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse beim Pflich- tigen zum Abzug zugelassenen Auf~endungen. Die zum Abzug zugelassenen Auf~endungen sind im Gesetz in einem einlässli-

64

chen Katalog enthalten. Zum einen handelt es sich dabei um die als Gewinnungskosten bezeichneten Auslagen, die mit der Erzielung der steuerbaren Einkünfte verbunden sind (§ 22bis StG u.a.). Zur zweiten Hauptgruppe von Abzügen gehören die sogenannten sozialpolitischen Abzüge, Es handelt sich dabei im Grunde um Kosten der Lebenshaltung, die, rechtstheore- tisch gesehen, nicht abzugsfähig wären. Soziale Rücksichten und Billigkeitserwägungen haben indessen den Gesetzgeber zur Gewährung des Abzuges veranlasst (Reimann/Zuppinger/ Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, N 1 zu§ 25 StG). Das gilt insbesondere für die durch Unfall, Krankheit, Invalidität, Pflegebedürftigkeit oder Zahnbehandlung verursachten Auf- wendungen des Steuerpflichtigen, die gernäss § 22 Abs, 1 lit. i StG - soweit sie im Durchschnitt der Bemessungsperiode Fr, 400.-- übersteigen - bis zu höchstens Fr, 4 000.-- pro Person vom Roheinkommen abgesetzt werden dürfen,

2. Unter Rz. 177 der Dienstanleitung zum kantonalen

Steuergesetz wird der Begriff der Krankheitskosten wie folgt präzisiert:

"Als abzugsfähige Aufwendungen gelten die Kosten für Aerzte 1 Zahnärzte, Pflegepersonal 1 Medikamente, Brillen und derglei- chen. Bei Aufenthalt in einem Altersheim sind nur die krank- heitsbedingten besonderen Pflegekosten (Pflegestation usw.) abziehbar 1 nicht dagegen die ordentlichen Pensionskosten."

Die beantragte Absetzung eines Teils des ordentlichen Alters- heim-Pensionspreises wird damit explizit ausgeschlossen. Der einsprecherische Einwand, wonach Rz. 177 DA den gesetz- lichen Krankheitskostenabzug unzulässig einschränke, hält nicht stand, Davon ausgehend, dass dem Verbot des Abzugs der Lebenshaltungskosten grundlegende Bedeutung zukommt, sind Vorbehalte nur in den vom Gesetzgeber ausdrücklich vor- gesehenen Fällen zulässig (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a,a,0, 1 N 8 zu § 25). Die rein altersmässig bedingte Unterbringung in einem Alterswohnheim rechtfertigt deshalb keinen Krank-

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heitskostenabzug, Zu den Lebenshaltungskosten gehören nämlich alle Aufwendungen, die für die Bestreitung des Haushalts notwendig sind. Unter die Haushaltskosten im weitesten Sinne fallen die Aufwendungen für Miete, Ernährung, Elektrizität, Heizung, Wäsche usw.; sie umfassen damit all jene Leistungen, welche durch die Altersheimtagestaxe abgegolten werden. An- ders verhält es sich demgegenüber bei krankheits- oder pfle- gebedingter Unterbringung auf der Pflegestation eines Alters- heims. Eine derartige, aus naheliegenden Gründen kostenin- tensivere Versorgung wird der Unterbringung in einem Kran- kenhaus gleichgestellt, womit die entsprechenden Mehrauf- wendungen gegenüber der ordentlichen Tagestaxe als Krank- heitskosten abgezogen werden können. Dagegen kann man auch nicht einwenden, dass der im eigenen Haushalt lebende Steuer- pflichtige für seinen offensichtlich niedrigeren Altersbe- darf denselben Altersfreibetrag von Fr. l 000.-- erhalte wie derjenige mit Kost und Logis im Altersheim (vgl. § 24 lit. e StG). Derartig ungleiche Auswirkungen der gesetzli- chen Freibeträge in Einzelfällen liegen im Wesen der Typi- sierung. Wollte man sie 1 was die Einsprecherin postuliert, von Fall zu Fall über den Krankheitskostenabzug ausgleichen, würde damit die mit den gesetzlichen Tatbeständen fest um- rissene Abgrenzung wieder durchbrachen (vgl. Herrmann/Heuer/ Raupach, Kommentar zum Einkommenssteuer- und Körperschafts- steuergesetz, Anm. 16-30 zu § 33). Es kann deshalb nicht angehen, ein subjektiv als unbillig empfundenes Ergebnis der Steuergesetzgebung durch die Einräumung von objektiv nicht gerechtfertigten Abzügen auszugleichen, Sofern das gesetzeskonforme Einschätzungsergebnis im individuellen Fall zu Härten führt und die Bezahlung der Steuerrechnung erschwert ist, darf der Steuerpflichtige ein Gesuch um Steuererlass einreichen. Ein sozial motivierter Ausgleich über einen zu- sätzlichen Krankheitskostenabzug würde dagegen neue Unbil- ligkeiten nach sich ziehen, wäre doch dannzumal (ohne ge- setzliche Grundlage) u,a, zu entscheiden, ob der Abzug auch den im Altersheim wohnenden begüterten Steuerpflichtigen bewilligt werden müsste,

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J. Im Lichte vorstehender Erwägungen kann dem Begeh- ren der Einsprecherin nicht stattgegeben werden. B. ist zu- gestandenermassen weder krank noch dauernd pflegebedürftig. Dauernde Pflegebedürftigkeit könnte nur dann angenommen wer- den, wenn sie in ihrer körperlichen oder geistigen Gesund- heit so stark beeinträchtigt wäre, dass sie dauernd der Pfle- ge durch Dritte bedürfte (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.o., N 104 zu § 25; DA-ZH 180 1 Zürcher Steuerbuch IA Nr. 12/50). Die Einsprecherin hat zwar mit den üblichen Gebrechen des Alters zu kämpfen, weshalb sie froh sein wird, dass ihr im Altersheim, vergleichbar mit einem Hotelaufenthalt 1 eine Reihe körperlich anstrengender Verrichtungen (Zubereiten der Mahlzeiten, Reinigung, Betten machen, Waschen) abgenom- men werden. Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes (vgl. hiezu die AHV/IV-Gesetzgebung) ist damit aber noch nicht gegeben; anders verhielte es sich erst, wenn sich der Ge- sundheitszustand altersbedingt soweit verschlechterte, dass eine Verlegung in die Pflegeabteilung des Alterswohnheims erforderlich würde. Die damit verbundenen Mehrkosten (nach Aufwand, höchstens zum Pflegetarif; vgl. Taxordnung des Al- terswohnheims) wären als Krankheitskosten abzugsfähig.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend müssten die er- laufenen Kosten der Einsprecherin Überbunden werden (§ 72 Abs. 2 VRP i.V.m. § 7 VVStG; § 22 GebO). Angesichts deren Bedürftigkeit lässt sich in concreto indessen rechtfertigen, in Abweichung von der generellen Kostenzumessungsregel von einer Kostenauflage gänzlich Umgang zu nehmen (§ 75 Abs. 1 VRP).

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Ver- anlagungsverfügung bestätigt.

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2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. August 1985 i.S. Z. (BGE 489/84)

Steuerhinterziehung, versuchte, bei gewerbsmässigem Liegen- schaftenhande1 (Art. 131 BdBSt)

Sachverhalt:

A) z. war Mitglied des Baukonsortiums X., einer aus fünf Personen bestehenden einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff OR mit Liegenschaften in A. Im Jahre 1980 erzielte das Konsortium aus Liegenschaftenhandel einen Gewinn von insgesamt Fr. 457 371.--, was verteilt auf die fünf Gesellschafter einen Anteil von Fr. 91 474.-- ergab, Am 2.9,1981 reichte z. eine persönlich unterzeich- nete Steuererklärung für die 21. Wehrsteuerperiode (1981/82) ein. Die Veranlagungsbehörde rechnete indessen für den nicht deklarierten Liegenschaftsgewinn einen Betrag von Fr. 45 737.-- im Durchschnitt beider Jahre auf.

B) Am 12.3.1984 erliess die Kantonale Wehrsteuerverwaltung gegen den Steuerpflichtigen eine Verfügung wegen ver- suchter Steuerhinterziehung und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 5 828,--. Mit Urteil vom 29.10.1984 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Steuerpflichti- gen gut und hob die angefochtene Bussenverfügung auf. Das Gericht erachtete den objektiven Tatbestand der ver- suchten Steuerhinterziehung als erfüllt, verneinte je- doch vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln. Zwar habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er im Rah- men der Tätigkeit des Konsortiums X. als gewerbsmässi- ger Liegenschaftenhändler steuerpflichtig sei. Auch sei ihm die Unvollständigkeit seiner Deklaration bewusst gewesen. Indessen habe der Steuerpflichti~e mit der Un- vollständigkeit seiner Deklaration eine Steuerhinterziehung

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nicht bezweckt. Der Pflichtige habe bereits in der Vor- periode für das Bemessungsjahr 1977 einen Verlust von Fr. 22 611.-- und für das Bemessungsjahr 1978 einen Ge- winn von Fr. 9 344.-- aus Liegenschaftshandel nicht de- klariert. Da sich damals der nicht deklarierte Kapital- verlust zu Ungunsten des Pflichtigen ausgewirkt hätte, könne nicht von einem vorsätzlichen Handeln zum Zweck der Steuerverkürzung gesprochen werden, In der Einschät- zungsverfügung der Vorperiode sei der Steuerpflichtige auch nicht auf die Deklarationspflicht für Grundstück- gewinne hingewiesen worden.

C) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.10,1984 erhebt die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Schwyz Ver- waltungsgerichtsbeschwerde mit de~ Anträgen, den ange- fochtenen Entscheid aufzuheben, den erstinstanzliehen Schuldspruch zu bestätigen und die Busse auf Fr, 8 300.-- festzusetzen, Die Wehrsteuerverwaltung ist der Auffas- sung, die vom Verwaltungsgericht dem Pflichtigen zuge- billigte Exkulpation beruhe auf einem Fehlschluss und wäre nur dann einigermassen vertretbar, wenn die Dekla- rationen für beide Wehrsteuerperioden vorgängig der er- sten Veranlagung erfolgt wären, so dass die Handlungen als Ausfluss eines "einheitlichen Willensentschlusses'' betrachtet werden könnten. Den Akten sei indessen zu entnehmen, dass die Steuererklärung 1981/82 erst nach der definitiven Veranlagung 1979/80 erstellt worden sei, Von den Steuerbehörden zu verlangen, über die Berück- sichtigung eines Verlustes von Amtes wegen hinaus auch noch auf die Steuerpflicht für allfällige künftige Ge- genpositionen aufmerksam zu machen, mute im übrigen ge- radezu absurd an.

D) In seiner Vernehmlassung beantragt der Steuerpflichtige die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er macht geltend, dass er sich in beiden aufeinanderfolgenden Steuerperioden genau gleich verhalten habe und bestreitet,

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mit der unvollständigen Deklaration eine Steuerverkür- zung bezweckt zu haben. In der ersten Periode sei die Veranlagung zu seinen Gunsten verändert worden. Er habe daher annehmen dürfen, dass auch in der nachfolgenden Periode der Liegenschaftengewinn von Amtes wegen berück- sichtigt werde.

E) Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidg, Steuerverwaltung schliesst auf Gutheis- sung der Beschwerde und Festsetzung des Bussenbetrages auf Fr. 11 894.--. Sie weist namentlich darauf hin 1 dass der Pflichtige in der Steuererklärung 1979/80 ausdrücklich auf seine Beteiligung am Konsortium und den Verkauf von Liegenschaften hingewiesen habe, während in der Steuer- erklärung 1981/82 ein solcher Hinweis fehle, Ferner macht sie geltend, dass die Bussenbemessung in der Verfügung vom 14,3,1984 nicht den Richtlinien des Kreisschreibens der Eidg. Steuerverwaltung vom 28.3.1955 entspreche,

Erwägungen:

1.1. Die Legitimation der Kantonalen Wehrsteuerverwal- tung zur Beschwerde gegen Entscheide der Kantonalen Rekurs- kommission oder des Verwaltungsgerichts ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung aus Art. 103 lit. a OG (BGE lOB Ib 228 E. la mit Hinweisen).

1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen

einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz, die eine wegen versuchter Hinterziehung der Wehrsteuer nach Art. 131 Abs. 2 WStB ausgesprochene Busse aufhob, Es handelt sich dabei um eine gestützt auf öffentliches Recht des Bundes ergangene Verfügung (Art. 5 Abs, 1 lit. a VwVG) 1 die gernäss Art. 97 Abs. 1 i.V.m. 98 lit, g OG der Verwal(ungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Keine der in

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Art. 99 bis 102 OG umschriebenen Ausnahmen von der Zulässig- keit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde trifft hier zu, Ins- besondere fallen Entscheide über Steuerbussen nicht unter die Verfügungen "auf dem Gebiet des Strafverfahrens'', gegen die die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 100 lit. f OG; vgl, Entscheid vom 12.11.1971, ASA 41, S. 242; BGE 96 I B7 E.2),

Allerdings sieht - abweichend von Art, 132 Abs, 3 WStB (Steuerhinterziehung) - Art, 133 Abs, 2 WStB für Bussenver- fügungen der kantonalen Veranlagungsbehörden wegen Ordnungs- widrigkeiten oder Hinterziehungsversuchs die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gegen Rekursentscheide nur vor, wenn dar- in eine Busse von mehr als hundert Franken ausgesprochen oder bestätigt wird, Diese Einschränkung der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen seit der Re- vision des OG von l96B, das diesbezüglich keinen Vorbehalt mehr enthält, hinsichtlich des Bussenbetrages von hundert Franken durch die neuen Bestimmungen in Art, 97 ff OG über- holt (Bundesgericht, 12.11.1971, ASA 41, S, 242 E,l). Das muss auch gelten, wo früher die Beschwerde gegen freispre- chende Urteile der Rekurskommissionen gestützt auf Art, 133 Abs. 2 WStB nicht zugelassen wurde, so dass hier die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde unbeschränkt zulässig ist.

1.3, Die Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht ergibt sich aus der in Art, 104 OG um- schriebenen Beschwerdebegründung in Verbindung mit Art, 105 und 114 Abs. 1 OG, Danach kann mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Ueberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt wer- den, An die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder an die Begründung der Parteien ist das Bundesgericht nicht ge- bunden. Es kann deshalb den Entscheid mit Erwägungen auf- rechterhalten, die von denen in der angefochtenen Verfügung abweichen, oder eine Beschwerde aus anderen als den darin geltend gemachten Gründen gutheissen (BGE 108 Ib 275 E,2b;

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107 Ib 90 E.l). Indessen ist nach Art. 105 Abs. 2 0~ das Bundesgericht an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit dieses ihn nicht offensicht- lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- licher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Die Möglichkeit, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anzufechten, ist vorliegend somit weitgehend beschränkt (BGE lOB Ib 274 E.2a; 107 Ib 169 E.lb 1 239 E.2a),

2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im

Rahmen seiner Tätigkeit im Konsortium X. als gewerbsmässi- ger Liegenschaftenhändler den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaften für die Wehrsteuer der 21. Periode 1981/82 als Einkommen zu versteuern hat. Auch ist erstellt, dass er den steuerpflichtigen Grundstückgewinn nicht deklariert hat, was zu einer Steuerverkürzung geführt hätte, wäre nicht die Unvollständigkeit der Selbstdeklaration von den Steuer- behörden entdeckt bzw. die Steuererklärung von Amtes wegen berichtigt worden. Der objektive Tatbestand des Art. 131 Abs. 2 WStB ist, was von keiner Seite bestritten wird, da- mit erfüllt,

2.1. Wegen Versuchs der Hinterziehung der Wehrsteuer

ist nur strafbar, wer vorsätzlich handelt, d,h, die in Art. 131 Abs. 2 WStB bezeichneten täuschenden Vorkehren mit Wis- sen und Willen trifft. Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollstän- digkeit der gemachten Angaben bewusst war. Steht dieses Wis- sen fest, muss angenommen werden, dass der Pflichtige auch mit Willen handelte, also eine zu niedrige Veranlagung be- zweckt oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung kann er schwerlich entkräften, da in der Regel ein anderes Motiv für die unwahren oder unvollständi- gen Angaben in der Steuererklärung nicht vorstellbar ist. Auch ist der Hinterziehungsversuch nicht schon dann auszu- schliessen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

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der Angaben von den Steuerbehörden leicht festgestellt wer- den konnte; denn der Steuerpflichtige kann mit der Möglich- keit rechnen, dass die Behörden auf seine Angaben abstellen, ohne sie näher zu überprüfen (BGE 100 Ib 480 E.2; 85 I 259 E.2; Bundesgericht, 3. Juli 1970 1 ASA 40 1 S, 159 f).

2.2. Nicht streitig ist im vorliegenden Fall, dass

der Beschwerdegegner wusste, dass die erzielten Grundstück- gewinne der Wehrsteuer unterliegen würden. Strittig ist ein- zig, ob er trotz seines Wissens um die Steuerpflicht für den Kapitalgewinn und die Unvollständigkeit seiner Steuer- erklärung willentlich handelte, also durch sein Verhalten eine Steuerverkürzung bezweckte oder in Kauf nahm,

3. Das Verwaltungsgericht billigt dem Beschwerdegeg- ner zu, trotz seines Wissens über die Unvollständigkeit sei- ner Angaben eine Steuerverkürzung nicht gewollt zu haben, Was das Verwaltungsgericht zum fehlenden Nachweis des Vor- satzes anführt, hält indessen einer näheren Prüfung nicht stand,

3.1. Zu Gunsten des Beschwerdegegners kann nicht ange- führt werden, er habe sich schon in der Vorperiode (Wehr- steuern 1979/80) gleich verhalten. Wohl steht fest, dass die Steuerbehörden von Amtes wegen für 1977 einen Verlust aus Liegenschaftenhandel von Fr. 22 611.-- und für 1978 einen Gewinn von Fr. 9 344.-- berücksichtigt haben, was zu einem Abzug beim Einkommen von Fr. 6 634.-- pro Jahr geführt hat, Indessen hat, wie die Eidg. Steuerverwaltung zu Recht be- merkt, der Beschwerdeführer in der Vorperiode unter Ziff. 35 seiner Steuererklärung auf die Verkäufe der Liegenschaf- ten ausdrücklich aufmerksam gemacht. Ein solcher Hinweis fehlt in der Steuererklärung 1981/82 gänzlich. Insoweit sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unvollständig (Art. 105 Abs, 2 OG), Sie rechtfertigen auch nicht den Schluss, der Beschwerdegegner habe trotz seines Wissens um die Unvollständigkeit seiner Selbstdeklaration

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keinen Steuervorteil erhofft. Steht das Wissen um die Steuer- pflicht fest, kann schwerlich gesagt werden, der Steuerpflich- tige habe eine Steuerverkürzung weder bezweckt noch in Kauf genommen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdegegner in der Folgeperiode den erheblichen Gewinn von Fr. 91 474.-- wissentlich nicht deklarierte, lässt darauf schliessen 1 dass er mit der Möglichkeit einer zu niedrigen Veranlagung rech- nete.

Dagegen ist auch nicht mit dem Hinweis aufzukommen, dass der Beschwerdegegner in der Veranlagungsverfügung vom 14.10.19BO nicht belehrt und angewiesen worden ist, inskünf- tig Grundstückgewinne zu deklarieren. Der Beschwerdegegner wusste um seine Steuerpflicht für die erzielten Grundstück- gewinne und konnte somit ohne weiteres auch auf seine Dekla- rationspflicht schliessen. Auch konnte er hoffen, dass auf- grund einer Lücke im internen Informationssystem der Steuer- behörden der nicht deklarierte Grundstückgewinn unbesteuert bleiben könnte.

3.2. Der Beschwerdegegner wird auch nicht dadurch ent- lastet, dass die Steuerbehörde in der Vorperiode den Grund-· stückgewinn bzw. -verlust von Amtes wegen berücksichtigt hat. Denn damals wies er in seiner Steuererklärung ausdrück- lich sowohl auf seine Beteiligung am Konsortium als auch auf die Liegenschaftsverkäufe hin, was zwar die Steuererklä- rung nicht zu einer vollständigen im Sinne von Art. B6 Abs. 1 WStB machte, jedoch der Steuerbehörde immerhin die Ermitt- lung der aus dem Liegenschaftenhandel erzielten Gewinne oder Verluste erleichterte. Ein solcher Hinweis fehlt in der hier in Frage stehenden Steuererklärung. Das lässt den Schluss zu, der Beschwerdegegner habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Veranlagungsbehörde den Gewinn aus dem Liegenschaf- tenhandel übersehen könnte. Jedenfalls kann aber daraus nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner habe mit einer von Amtes wegen vorzunehmenden Aufrechnung mit Sicherheit rech- nen können. Ein Einwand gegen die Annahme des Vorsatzes ist damit nicht dargetan.

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3.3. Nicht einschlägig ist der vom Verwaltungsgericht

in seiner Vernehmlassung herangezogene Bundesgerichtsent- scheid vom 7.12.1984 i.S. M. In jenem Urteil ging es um eine Kapitalabfindung aus einer temporären, nicht rückkaufsfähi- gen Lebensversicherung, deren Steuerbarkeit aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres ersichtlich war, Insoweit stand das betreffende kantonale Steuerrecht im Ge- gensatz zur Regelung in einer Reihe anderer Kantone, die solche Versicherungsleistungen besteuern. Selbst der Ein- schätzungsbeamte befand sich hinsichtlich der Steuerpflicht für die in Frage stehende Versicherungsleistung im Irrtum. In jenem Fall hätte die kantonale Instanz daher das Wissen um die Steuerhinterziehung nicht einfach unterstellen dür- fen, sondern den Vorsatz prüfen müssen, Ein jenem Entscheid vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor, zumal der Beschwerdegegner vorliegendenfalls um seine Steuerpflicht wusste,

3.4. Diese Umstände zeigen klar, dass sich der Beschwer- degegner der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Steuer- erklärung vom 2.9.1981 bewusst war. Ist jedoch das Wissen des Steuerpflichtigen um die Unrichtigkeit seiner Selbstde- klaration erstellt, so muss angenommen werden, dass er auch eine Täuschung der Steuerbehörde bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hat (vorne E.2). Vorliegendenfalls sind keine Umstände ersichtlich, die diese Vermutung entkräften könnten. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich einen Steuerhinterziehungsversuch begangen,

4. Art, 131 Abs, 2 WStB sieht bei versuchter Steuer- hinterziehung eine Busse von Fr. 20.-- bis Fr. 20 000,-- vor, Innerhalb dieses Rahmens ist nach allgemeinen straf- rechtlichen Grundsätzen die Busse im einzelnen Fall so zu bemessen, dass den gegebenen Umständen in objektiver und subjektiver Hinsicht Rechnung getragen wird, Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung hat die Busse gestützt auf die Richt- linien der Eidg, Steuerverwaltung vom 28.5.1955 (ASA 23,

76

S. 418) und vom 28.3.1958 (ASA 26 1 S. 422) auf Fr. 5 828.-- festgesetzt. Wohl hat das Bundesgericht diese Richtlinien mehrmals für die Bussenbemessung als brauchbar bestätigt, dabei aber stets betont, dass diese Regeln nicht starr und schematisch angewendet werden dürfen (Entscheid vom 26.9.74 1 ASA 44 1 S. 60; BGE 85 I 260 E.Jb mit Verweisen). Vorliegen- denfalls hat jedoch die Kantonale Wehrsteuerverwaltung ein- fach auf die Richtlinien abgestellt und weder die Schwere des Verschuldens noch die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdegegners untersucht. Ein solches Vorgehen ist mangel- haft.

Das Verwaltungsgericht wird im neuen Entscheid die Höhe der auszusprechenden Busse festzusetzen haben, Dabei kann vom Steuerbetrag, den der Fehlbare hinterziehen wollte, und dem Verhältnis zwischen diesem Betrag und der geschuldeten Steuer ausgegangen werden, da darin die objektive Schwere der Ver- fehlung zum Ausdruck kommt. Immerhin ist die Busse gegenüber dem Betrag, der in Anschlag käme, wenn die Hinterziehung gelungen wäre, zu ermässigen, da lediglich Versuch vorliegt. Als Regel wird, was auch die Richtlinien vorsehen, die Busse mindestens auf den einfachen Betrag der Steuer festzusetzen sein, welche beim Gelingen der Hinterziehung dem Staate vor- enthalten worden wäre (BGE 85 I 260 E.Jb). Der nach Mass- gabe dieser Grundsätze ermittelte Bussenbetrag ist sodann dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Fehl- baren entsprechend anzupassen.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzu- heissen1 der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa- che zur Festsetzung der Busse an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Be- schwerdegegner die Kosten des bundesgerichtliehen Verfah- rens zu tragen (Art. 156 Abs, 1 OG),

77

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der Steuerbusse an die Vorinstanz zurückgewiesen,

2. (Kosten)

3, (Zufertigung)

78

Rückforderungsberechtigung des Verkäufers auf später ausbezahlte Dividende bei Aktienverkauf an Ausländer, Präzisierung und Änderung der Bundesgerichtspraxis Edgar Arpagaus, Steuerexperte VSB, dipl. Bücherexperte

Rückerstattung Verrechnungssteuern und Anspruch auf Steuer- entlastung gernäss Doppelbesteuerungsabkommen

I. Bisherige Praxis

Das Bundesgericht ging in seiner bisherigen Praxis zu Art, 7 Abs, 1 VStB - die grundsätzlich auch unter der Geltung des VStG gültig blieb - davon aus, für den Anspruch auf Rück- erstattung (oder Anrechnung) der Verrechnungssteuer gernäss Art. 7 Abs, 1 VStB (AS 1944 1 701) komme es nicht darauf an 1 wem die Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) tatsächlich zu- geflossen seien, sondern einzig auf die Berechtigung zur Nutzung des Vermögenswerts (Stammrecht), das den steuerba- ren Ertrag abwerfe,

Die Eidg, Steuerverwaltung verstand bisher unter dem "Recht. zur Nutzung" im Sinne von Art. 21 Abs, 1 lit. a VStG ~ schliesslich Eigentum oder Nutzniessung am Stammrecht im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses der ausschüttenden Ge- sellschaft durch die Generalversammlung, Gernäss dieser Pra- xis konnte nur derjenige die Verrechnungssteuer mit Erfolg zurückfordern, dem ein Vermögensrecht dinglicher Natur zu- stand, Ein blass obligatorischer Anspruch aufgrund eines Vertrages genügte nicht. - Falls sich der Aktienverkauf zwi- schen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz abwickelte, mach- te die Eidg, Steuerverwaltung eine Ausnahme und gewährte die Rückerstattung (Conrad Stockar 1 Uebersicht und Fallbei- spiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer 1 Ausgabe 1983 1 Ziff, 60 auf Seite 75 und 133),

Das Bundesgericht verneinte in allen mir bekannten Fällen (publizierte Urteile) das "Recht zur Nutzung" des Vermögens-

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wertes (Stammrecht), das den steuerbaren Ertrag abwirft, Diese Präjudizien lassen sich in drei Gruppen einteilen:

Der Pflichtige besass nur ein Recht (gegenüber der betref- fenden Gesellschaft) aus abgetrennten Coupons auf bestimm- te Dividenden der von ihm veräusserten ''Stammrechte", wo- bei aber der Name des ausländischen Käufers in der Regel nicht bekannt war.

  • Der Pflichtige war vertraglich verpflichtet, bestimmte von ihm bezogene Dividenden "auf Stammrechten" an andere Personen abzuliefern.

  • Der Pflichtige war nur Verwalter des Wertpapiervermögens seiner im Ausland wohnhaften Kinder.

In all diesen Fällen lassen die Erwägungen des Bundesgerichts nicht den zwingenden Schluss zu, es sei grundsätzlich nur derjenige Steuerpflichtige berechtigt, die Verrechnungssteuer zurückzuerhalten, dem ein dinglicher Anspruch (Eigentum oder Nutzniessung) am Vermögenswert (Stammrecht) zusteht, welcher den Ertrag abwirft. Sicher spielte nach den Urteils-Erwä- gungen des Bundesgerichts in den vorgenannten Fällen die Frage nach dem dinglichen Anspruch insofern eine vorentschei- dende Rolle, als jeweils vermutet wurde, oder mit mehr oder weniger Sicherheit feststand, dass im Sinne von Art, 21 Abs, 2 VStG eine Steuerumgehung bzw. ein Missbrauch vorliegen konnte oder vorlag, Der Eidg. Steuerverwaltung ist jedoch zuzugestehen, dass das Bundesgericht hier die eindeutige Präzisierung vermissen liess.

Die Eidg, Steuerverwaltung dehnte ihre Praxis "Recht und Nutzung" im Sinne von Art, 21 Abs, 1 lit, a VStG auch auf die Herabsetzung von an der Quelle erhobenen ausländischen Steuern und auf die von der Schweiz gewährte Steueranrech- nung auf die vom Einkommen des Pflichtigen geschuldeten Steuern aus (pauschale Steueranrechnung),

BO

Fazit:

  • Nach der bisherigen Praxis der Eidg, Steuerverwaltung konn- te bei einem Verkauf von Aktien oder anderen Titeln einer Kapitalgesellschaft an Ausländer die vom Dividendenertrag in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer nicht zurückgefor- dert werden, sofern der Pflichtige im Zeitpunkt des Divi- dendenbeschlusses der ausschüttenden Gesellschaft weder Eigentum noch Nutzniessung am Stammrecht hatte,

Im Falle der Veräusserung von Titeln einer ausländischen Kapitalgesellschaft besass der Veräusserer weder ein Recht auf Herabsetzung der ausländischen Quellensteuer noch auf pauschale Steueranrechnung.

  • Diese Nachteile hätte der Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz gernäss Praxis der Eidg. Steuerverwaltung zu erdulden, obwohl er die Kapitalerträge ordnungsgernäss versteuerte bzw. versteuern musste. Der andere Vertrags- staat, der den Steuerabzug vornahm, hätte aufgrund der Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen die Quellen- steuer teilweise zurückerstattet bzw. zurückerstatten müssen.

II. Entscheidungsfindung des Bundesgerichts mit Urteil vom

25. Januar 1985

1. Sachverhalt

X. verkaufte im Februar 1977 seine deutschen GmbH-Anteile (90 % am Stammkapital) sowie alle Aktien von zwei schwei- zerischen Gesellschaften an einen Ausländer, Für die Festlegung der Verkaufspreise der drei Wertschriften- pakete wurde von den Abschlüssen per 31,12.1975 ausge- gangen, da die Ergebnisse für das Jahr 1976 noch nicht vorlagen. Die schriftlich abgeschlossenen Kaufverträge

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hielten fest, dass die Titel am 10,2.1977 übergeben wer- den, und der Käufer dafür einsteht, dass die Gesellschafts- versammlung im Falle der GmbH bzw. die Generalversammlun- gen der beiden Aktiengesellschaften ohne Schuldhaftes Zögern die vollständige Ausschüttung der bilanzmässigen Reingewinne des Geschäftsjahres 1976 an den Verkäufer X. beschliessen. X. deklarierte in der für die Wehrsteuer der 20. Periode (1979/80) und für die kantonalen Steuern der gleichen Jahre massgeblichen Steuererklärung die ihm gernäss den Kaufverträgen pro 1976 zustehenden Ge- winnausschüttungen, Aufgrund seiner Verrechnungssteuer- deklaration sowie der Anträge auf pauschale Anrechnung der nicht rückforderbaren deutschen Quellensteuern so- wie deren Herabsetzung auf 15 % gelangte X. in den Ge- nuss dieser Rückerstattungen.

2. Rückleistungsforderungen der Steuerverwaltungen

Mit Schreiben vom 29. Januar 1982 teilte die Eidg. Steuer- verwaltung der Kantonalen Steuerverwaltung mit, die Ver- käufe der Wertschriftenpakete hätten vor der Fälligkeit der steuerbaren Leistung am 10,10.1977 stattgefunden, X. habe demzufolge kein Nutzniessungsrecht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG, Gestützt auf Art, 57 Abs, 3 und Art. 58 Abs, 1 VStG verfügte die Eidg, Steuerver- waltung daher die Rückerstattung der ausbezahlten Ver- rechnungssteuer. - Sinngernäss gleiches gelte auch für die pauschale Steueranrechnung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen ge- gen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppel- besteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 (Missbrauchbeschluss),

Mit Verfügung vom 15. Februar 1982 forderte die Kanto- nale Wehrsteuerverwaltung die Rückzahlung der zurücker- statteten Verrechnungssteuer, des Steueranrechnungsbe- trages sowie der deutschen Kapitalertragssteuer,

82

3. Gegenargumentationen und Entscheid des Kantonalen Ver- waltungsgerichts Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, die für das Geschäftsjahr 1976 ausgeschütteten Dividenden seien ihm aufgrund der abgeschlossenen Ver- träge zugekommen; er habe sie ordnungsgernäss versteuert und daher Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs- steuer, Senkung der deutschen Kapitalertragssteuer und pauschale Steueranrechnung. Somit liege auch ein wider- sprüchliches Verhalten der Steuerbehörden vor.

Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde, soweit sie die Rückzahlung der deutschen Kapitalertragssteuer betraf, mangels Zuständigkeit nicht ein und wies sie an die Kantonale Steuerverwaltung zurück. Im übrigen hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut.

4. Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EStV

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die Eidg. Steuerverwaltung die Aufhebung des Rekursentscheides des Verwaltungsgerichts mit folgenden Anträgen:

  • Wiederherstellung der Kürzungsverfügungen i.S. Ver- rechnungssteuern und pauschale Steueranrechnung;

  • Ueberweisung der Akten an die EStV zur Beurteilung der Rückzahlung der deutschen Kapitalertragssteuern im Entscheidverfahren.

5. Erwägungen des Bundesgerichts gernäss Urteil vom

25. Januar 1985

5.1 Widerspruchsvolles Verhalten

1 a) *- Der Beschwerdegegner und die kantonalen Wehr- steuerinstanzen vertreten die Auffassung, die für das

83

Geschäfsjahr 1976 an X. ausgeschütteten Gewinne seien als Erträge des Stammrechts zugekommen und damit Vermö- gensertrag. X. versteuerte diese Erträge denn auch als Einkommen. Demgegenüber betrachtete die Beschwerdefüh- rerin nach streng formaler, zivilrechtlich orientier- ter Auffassung die ausgeschütteten Dividenden - bei der Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung - als Kaufpreisbestandteile. Der Bund kennt indessen keine Besteuerung von Kapitalgewinnen herrührend aus der Ver- äusserung von beweglichem Privatvermögen. In Abweichung von dieser Auffassung hat die Beschwerdeführerin bei der Wehrsteuer die gleichen Leistungen als Vermögens- ertrag betrachtet. Dieses widerspruchsvolle Verhalten stellt einen unzulässigen Methodendualismus dar, der den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. * Erwägung Bundesgericht

5.2 Vermögensertrag oder Kapitalgewinn

1 b) - Gernäss der vertraglich vereinbarten Regelung, die zwar von der normalen zivilrechtliehen Regelung ab- wich, konnte der so bestimmte Verkaufspreis keinesfalls die im Geschäftsjahr 1976 erwirtschafteten Gewinne um- fassen. Die im Jahre 1977 an X. erbrachten Ausschüttun- gen stellten somit für X. Einkommen des Jahres 1976 dar. Diese Auffassung vertraten auch X., die Kantonale Steuer- verwaltung, das Kantonale Verwaltungsgericht sowie im Grunde genommen auch die Eidg. Steuerverwaltung.

Es liegt auf der Hand, dass beim Verkauf von Beteili- gungen der bisherige Inhaber die Gewinne des dem Ver- kauf vorausgegangenen und abgeschlossenen Geschäftsjah- res, die erst nach dem Verkauf bestimmt und ausbezahlt werden, noch für sich beansprucht. In einem solchen Fall liegt regelmässig kein Rechtsmissbrauch oder Umgehungs- geschäft vor. Dies behauptete auch zu Recht niemand.

84

5.3 Pauschale Steueranrechnung

  1. 3) - Art. 24 Abs. 2 Ziffer 2 des DBA zwischen CH und

der BRD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestimmt, dass einer in der Schweiz ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung gewährt wird. Im Gegensatz zu Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG verlangt das Doppelbesteuerungsabkom- men also ~. dass der Berechtigte mit Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung das "Recht zur Nutzung" des VermHgenswertes besass, der den steuerbaren Ertrag abwarf. Gernäss dem Doppelbesteuerungsabkommen genügt es, wenn derjenige, dem die steuerbare Leistung tatsächlich zugeflossen ist, in der Schweiz Wohnsitz hat.

Der Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen will lediglich Missbräuche bekämpfen. Der Bundesratsbeschluss enthält indessen nur die allgemeinen Grundsätze und umschreibt die Massnah- men und das Verfahren. Die Einzelheiten werden in einem auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses gestützten Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 31. De- zember 1952 an die kantonalen Steuerverwaltungen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteue- rungsabkommen des Bundes geregelt. Nach diesem Kreisschrei- ben kann keine Steuerentlastung beanspruchen, "wer zwar einen steuerlich massgebenden Wohnsitz in der Schweiz aufweist, aber kein oder nur ein beschränktes Nutzungs- recht an dem VermHgen hat, die die in Rede stehenden Erträge abwerfen •••• , dies auch dann nicht, wenn er auf den Erträgen die schweizerischen Steuern bezahlt oder nachweist, dass der tatsächlich Berechtigte dem Quellenstaat gegenüber aus anderen Gründen eine gleich- wertige Steuerentlastung geltend machen kHnnte" (Zif- fer I des Kreisschreibens).

Wenn nun das Kreisschreiben ein unbeschränktes Nutzungs-

B5

recht verlangt, so kann dadurch nicht - und schon gar nicht durch ein blasses Kreisschreiben - eine im (neue- ren) Doppelbesteuerungsabkommen nicht vorgesehene Ent- lastungsvoraussetzung entstehen.

Die Besch~erde ist daher betreffend Rückerstattung des Bundesanteils des Steueranrechnungsbetrages abzu~eisen.

5.4 Rückerstattung Verrechnungssteuer (Begriff "Recht zur

Nutzun ")

  1. 4) - Gernäss Art. 21 Abs, l lit, a VStG haben Personen

mit Wohnsitz in der Sch~eiz Anspruch auf Rückerstattung der ihnen vom Leistungsschuldner abgezogenen Verrech- nungssteuer, ~enn sie bei der Fälligkeit der steuerbaren Leistung das ''Recht zur Nutzung" des den steuerbaren Ertrag ab~erfenden Vermögens~ertes besassen. Diese Be- stimmung entspricht Art. 7 Abs, l des durch das VStG abgelösten Bundesratsbeschlusses über die Verrechnungs- steuer vom l. September 1943.

  1. a) - Das Bundesgericht hielt in seiner bisherigen Pra-

xis grundsätzlich dafür, es sei unerheblich, ~em die Kapitalerträge tatsächlich zugeflossen seien; massgebend sei einzig die Berechtigung zur Nutzung des Stammrech- tes.

  1. b) - Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall an dieser

Rechtsprechung, die als Rückerstattungsberechtigten ein- zig den zivilrechtliehen Eigentümer oder Nutzniesser anerkennt, da nur ihm das "Recht zur Nutzung'' zustehe, festzuhalten ist.

In seiner Botschaft vom 18. Oktober 1963 an die Bundes- versammlung betreffend den Ent~urf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer gab der Bundesrat nicht näher an, ~elchen Sinn er dem Art. 21 des neuen Gesetzes geben

86

~ollte. Betreffend die Steuerrückerstattung bei Lotte- riege~innen führte er ausdrücklich aus, dass nicht mehr das "Recht zur Nutzung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung", sondern das Eigentum am Los im Zeitpunkt der Ziehung massgebend sei .•• (BBl 1963 II, Seite 977). Damit drückte der Bundesrat seinerzeit klar aus, dass er das ''Recht zur Nutzung" nicht mit dem Eigentum der Vermögens~erte gleichsetzen ~ollte, aus denen der Ka-

pitalertrag resultierte. Dies zeigt auch die unterschied- liche Formulierung der lit. a und b von Art. 21 Abs. 1 VStG.

Des ~eiteren besteht ein logischer Zusammenhang z~ischen

den Artikeln 14 und 21 des Verrechnungssteuergesetzes. Nach Art. 14 VStG muss derjenige, der die Verrechnungs- steuer trägt, auch grundsätzlich die Möglichkeit haben, sie zurückerstattet zu erhalten.

Daraus folgt, dass unter dem "Recht zur Nutzung" nicht Eigentum oder Nutzniessung zu verstehen ist, sondern der - obligatorische - Anspruch auf den Ertrag, den der betreffende Vermögens~ert ab~irft; eine solche Ausle- gung entspricht auch dem Sprachgebrauch, ~onach derjeni- ge den Nutzen einer Sache hat, dem daraus der Ertrag zukommt. Dieses Nutzungsrecht darf indessen nicht vorge- geben sein (fiduziarische Uebereignung us~.). X. ist von keiner Seite ein missbräuchliches Vorgehen vorge- ~orfen ~orden.

c) - Dies führt auch zur Ab~eisung der Besch~erde be- treffend die Rückleistung der bereits vergüteten Ver- rechnungssteuer.

5.5 Herabsetzung ausländische Quellensteuer

  1. 5) - Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesbeschlusses

vom 22. Juni 1951 ist der Bundesrat insbesondere befugt, Massnahmen zu treffen, "um zu verhindern, dass die vom

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anderen Staat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle erhobenen Steuern Personen zugute kommt, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch haben". Der darauf basie- rende Missbrauchsbeschluss sieht in Art. 4 Abs. 3 vor, dass der Verkehr mit den ausländischen Steuerbehörden und die Einforderung ausländischer Quellensteuern aus- schliesslich Sache der Eidg. Steuerverwaltung sei, Sie ist zur Fällung eines Einspracheentscheides im Sinne Art, 5 Abs, 1 des Missbrauchsbeschlusses befugt, Eine Rückweisung an die Eidg. Steuerverwaltung erübrigt sich, da X. die teilweise erstattete ausländische Quellensteuer nicht unter Verletzung des Doppelbesteuerungsabkommens zurückforderte, die in Frage stehende Steuerentlastung beanspruchte er nicht im Sinne von Art. 4 Abs, 1 des Missbrauchsbeschlusses ungerechtfertigterweise,

III. Mutmassliche neue Praxis gernäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 25. Januar 1985

Betreffend die Verrechnungssteuer ist nun klargestellt, dass für den Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz das ''Recht zur Nutzung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung" nach dem Willen der Verfasser des heute noch gültigen Ver- rechnungssteuergesetzes aus dem Jahre 1965 nicht nur Eigen- tum oder Nutzniessung, sondern schon der - obligatorische - Anspruch auf den Ertrag zu verstehen ist, Dieser Anspruch darf jedoch nicht vorgegeben sein (z.B. fiduziarisches Eigen- tum). Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Herabset- zung der ausländischen Quellensteuer und die Anrechnung der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern an die schweizerischen Einkommens- und Ertragssteuern,

Fazit:

  • Auch bei Verkauf von Wertpapieren zwischen In- und Aus- ländern besteht ein natürliches Wahlrecht, ob der Käufer oder der Verkäufer das Nutzungsrecht in Anspruch nehmen

BB

will. Dieses Nutzungsrecht muss gegebenenfalls nachgewie- sen werden können, um das Recht auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die Steuerentlastung gernäss Doppelbesteuerungsabkommen durchzusetzen.

  • Weitere Ueberlegungen zum "Recht zur Nutzung" als Voraus- setzung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Ka- pitalerträgen kann man aus dem soeben erschienenen Kommen- tar Verrechnungssteuer II. Teil von W. Robert Pfund/Bern- hard Zwahlen, Ausgabe 1985 1 entnehmen.

(eingesandt)

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StPS 4/85 Seite 158

Buchführung und Bilanzrecht: Rückstellungen für künftige Reparaturen einer Geschäftsliegenschaft (Par. 22 Abs. 1 lit. b StG, Art. 22 Abs. 1 lit. b BdBSt) Rückstellungen und Rücklagen (Abgrenzung)

Rückstellungen für ungewisse künftige Verbindlichkeiten wie z.B. Grossreparaturen an Liegenschaften sind steuerrechtlich unzulässig; Abschreibungen und Rückstellungen, welche beide letztlich der Wertverminderung der Liegenschaft Rechnung tragen, gleichermassen zuzulassen, hiesse denselben Tatbestand doppelt zu berücksichtigen.

StKE 457-84 vom 24. Juli 1985 i.S. D. AG (Abweisung)

StPS 4/85 Seite 161

Doppelbsteuerung: Interkommunale Ausscheidung von Chefarzthonoraren (Par. 13 Abs. 3 StG, Art. 46 BV und dessen Rechtsprechung als kantonales Recht, Par. 14 VRP i.V.m. Par. 7 VVStG)

Einkünfte aus der Behandlung von ambulanten und stationären Chefarztpatienten sind in concreto als Erwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

Die Steuerausscheidung zwischen einzelnen Bezirken und Gemeinden innerhalb des Kantons Schwyz erfolgt nach den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 46 BV, die gemäss Par. 13 Abs. 3 StG als kantonales Recht gilt.

Tangiert ein Entscheid schützenswerte Interessen eines Dritten, so kann er als Nebenpartei ins Verfahren einbezogen werden.

StKE 517-83 vom 10. April 1984 i.S. Gemeinde X. gegen Gemeinde Y. (Gutheissung)

StPS 4/85 Seite 166

Doppelbsteuerung: Konkurrierender Rentenbesteuerung im internationalen Verhältnis (Art. 4, Art. 21 DBA-D, Par. 20 Abs. 1 lit. b StG, Art. 21bis Abs. 1 lit. b BdBSt)

Eine Deutsche Staatsangehörige, die den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Schweiz hat, unterliegt der hiesigen Steuer- hoheit. Darunter fällt auch eine deutsche Rente (keine Staatsrente). Der Umstand, dass der BRD ein konkurrierender Steueranspruch zusteht, weil die Pflichtige dort über eine ständige Wohnstätte verfügt, ändert daran nichts. Gemäss DBA rechnet die BRD in solchen Fällen die schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer an.

StKE 680-84 vom 25. Februar 1985 i.S. G. (Abweisung)

StPS 4/85 Seite 168

Bemessungsregeln betreffend ausserordentliche Aufwendungen bei Neueintritt in die Steuerpflicht (kantonale Steuern, DA 45)

Kosten für die Zahnbehandlung (Par. 22 lit. i) und für einmalige Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (Par. 22 lit. h), bilden ausserordentliche Aufwendungen. Diese sind wie ausseror- dentliche Einkünfte nur in einer Veranlagungsperiode (bei Neueintritt in die Steuerpflicht in der Regel erst bei Vergangenheitsbemessung) zu berücksichtigen.

StKE 1048-84 vom 18. April 1984 i.S. K. (Abweisung)

StPS 4/85 Seite 170

Gewinnungskosten bei der direkten Bundessteuer; Abzug für privates Arbeitszimmer bei Unselbständigerwerbenden; Revision zugunsten des Fiskus (Art. 22 lit. f BdBSt, Art. 7 VVStG i.V.m. Art. 61 VRP)

Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer ein privates Arbeitszimmer als notwendige Gewinnungskosten abziehen können, sind:

  • Der Pflichtige muss einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeiten zu Hause erledigen,

weil der Arbeitgeber das notwendige oder das geeignete Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt oder weil dessen Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

  • Der Pflichtige muss über einen besonderen Raum verfügen, welcher ausschliesslich oder

doch vorwiegend diesem Zwecke dient und insoweit nicht zu privaten Zwecken benützt werden kann.

Den Kantonen steht bei der Anwendung von Bundessteuerrecht ein gewisser Entscheidungsspielraum zu: daraus resultieren interkantonale Unterschiede bei Gewährung des privaten Arbeitszimmerabzugs.

Das Verwaltungsgericht leitet die Revisionsgründe der direkten Bundessteuer aus dem kantonalen Prozessrecht her (problematisch).

VGE 353-83 vom 30. Mai 1984 i.S. R. (Gutheissung) und VGE 346-84 vom 25. April 1985 i.S. K. (Abweisung)

StPS 4/85 Seite 186

Verfahrensrecht: Wiederherstellung einer versäumten Frist nach Nichteintretensentscheid (Par. 7 VVStG i.V.m. Par. 4 VRP i.V.m. Par. 115 und Par. 129 GO)

Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist ist nicht nur während der Anhängigkeit des Verfahrens, sondern auch zulässig, wenn der Entscheid (in casu Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts) bereits ergangen ist.

Die Wiederherstellung lässt die bereits eingetretene formelle und materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides nachträglich entfallen und öffnet so den Weg für eine Sachentscheidung wie er vor der Versäumnis gegeben war. Ein Nichteintretensentscheid steht einer Wiederherstellung nicht entgegen.

VGE 324-85 vom 30. Juli 1985 i.S. S. (Gutheissung)

StPS 4/85 Seite 189

Steuerhinterziehung: versuchte bei Ermessenstaxation (Par. 87 f. StG, Ziff. 4.13 DSW; Art. 131 Abs. 2 BdBSt)

Anforderungen an den Vorsatz: Ein Steuerpflichtiger, der aufgrund einer nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltung eine unvollständige Steuererklärung einreicht, handelt willentlich zum Zwecke der Steuerersparnis. Wird die Buchhaltung wegen zu tiefem Bruttogewinn als Einschätzungsgrundlage abgelehnt und sind die Kassastreifen vernichtet worden, so ist der natürliche Schluss zu ziehen, dass auch die Kassastreifen nicht ordnungsgemäss geführt sind.

Die Steuerbehörde darf sich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen. Sie ist nicht gehalten, bei einem buchführenden Selbständigerwerbenden eine Buchprüfung vorzunehmen. Der Pflichtige kann sich nicht darauf berufen, die Steuerbehörde habe die Belege nie eingefordert.

Die Steuerbehörden haben im Veranlagungsverfahren den Pflichtigen nicht auf ein Steuerwiderhandlungsverfahren aufmerksam zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Veranlagungsbeamten, den Pflichtigen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu ermuntern.

BGE 156-84 vom 31. Mai 1985 i.S. D. (Abweisung)

StPS 4/85 Seite 197

Steuerhinterziehung: Gehilfenschaft bei Grundstückgewinnsteuerdefraudation, intertemporales Recht (Par. 56 aStG, Par. 57, Par. 87 ff StG, Art. 4 BV)

Gemäss Bundesgericht ergibt sich aus dem Begriff der Gehilfenschaft, dass deren tatbestandsmässige Wirkung zur Steuerhinterziehung erst mit der vollständigen Tilgung des Kaufpreises eintritt; ohne vollständige Bezahlung des Kaufpreises läge allenfalls ein Versuch vor.

Da die letzte Zahlung erst unter neuem Recht erging, machte sich der Gehilfe (auch) nach neuem Recht strafbar. Die öffentliche Beurkundung, die unter altem Recht erfolgte, und der Grundbucheintrag, der unter neuem Recht stattfand, sind diesbezüglich irrelevant.

BGE 1697-84 vom 29. Mai 1985 i.S. F. (Nichteintreten/Abweisung)

Oktober 1985 3. Jahrgang Heft4

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Justizentscheide

  • Buchführung und Bilanzrecht: Rückstellungen für künftige Reparaturen einer Geschäftsliegenschaft 158

-Doppelbesteuerung: interkommunale Ausscheidung von Chefarzthonoraren 161

  • Doppelbesteuerung: konkurrierende Rentenbesteuerung im internationalen Verhältnis 166

  • Bemessungsregeln betreffend ausserordentliche Aufwendungen bei Neueintritt in die Steuerpflicht 168

  • Gewinnungskosten bei der direkten Bundessteuer: Abzug für privates Arbeitszimmer bei Unselbständig- erwerbenden; Revision zugunsten des Fiskus 170

  • Verfahrensrecht: Wiederherstellung einer versäumten Frist nach Nichteintretensentscheid 186

-Steuerhinterziehung: versuchte bei Ermessenstaxation 189 -Steuerhinterziehung: Gehilfenschaft bei Grundstück- gewinnsteuerdefraudation, intertemporables Recht 197

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Mei- nung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustim- men.

157

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNer- waltung für die direkte Bundessteuer vom 24. Juli 1985 i.S. D.AG (StKE 457/84) . Buchführung und Bilanzrecht: Rückstellungen für künftige Repa- raturen einer Geschäftsliegenschaft (§ 22 Abs, 1 lit, b StG, Art. 22 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Sachverhalt:

Die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer schätzten die D, AG für die Steuer- periode 1983/84 gernäss Verfügung vom 1.5.1984 mit einem steuer- baren Einkommen von je Fr. 97 000.-- sowie einem steuerbaren Kapital von Fr. 786 000.-- ein. Gegen die am 15.5.1984 versandte Veranlagungsverfügung liess die Pflichtige mit Eingabe ihres Steuervertreters am 22.5.1984 fristgerecht Einsprache erheben. Diese richtet sich gegen die Aufrechnung einer im Geschäftsjahr 1982 getätigten und nicht anerkannten Rückstellung von Fr. 85 000.-- für Isolation, Hei- zungserneuerung usw. Die Pflichtige beantragt die Einschätzung nach Selbstangaben, bzw. eine Reduktion des veranlagten steuer- baren Reinertrags um Fr. 42 500.--.

Erwägungen:

1. Art. 22 Abs, 1 lit. b StG und Art. 22 Abs. 1 lit, b BdBSt

lassen geschäftsmässig begründete Rückstellungen geschäft- licher Betriebe zu Lasten der Erfolgsrechnung zu. Das Bun- desgericht versteht allgemein unter Rückstellungen in der Bilanz erscheinende Passivposten, die dazu dienen, unsiche- re Positionen zu sichern (z.B. Warenlagerrückstellungen) und bestimmten unmittelbar drohenden Verlustgefahren zu begegnen, Von drohenden Gefahren kann jedoch erst gesprochen werden, wenn wirklich bestimmte Anzeichen für den Eintritt eines unmittelbaren Wertverlustes vorhanden sind, ohne dass bereits Gewissheit besteht, dass das wertvermindernde Ereignis überhaupt eintreten wird.

2. a) Rückstellungen bringen demzufolge Risiken zum Ausdruck, die mit der laufenden Geschäftsperiode kausal zusammen- hängen, aber nicht realisiert sind. Sie tragen einer ausgesprochen vorläufigen Beurteilung der Verhältnisse Rechnung und sind deshalb aufzulösen, sobald ihre Vor- aussetzungen dahinfallen (Theophil Lenhard, Abschrei- bungen und Rückstellungen im schweizerischen Steuer- recht, Bern 1969, S, 49 funddie dort zit. Judikatur).

  1. b) Scharf abzugrenzen von den Rückstellungen sind Rück- lagen für zukünftige Ausgaben, welche mit der laufenden Periode in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Solche Rücklagen für zukünftige Zwecke werden den Rück-

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stellungen steuerlich nicht gleichgestellt; sie werden vielmehr in die Berechnung des steuerbaren Reinertrags einbezogen (BGE vom 12.7.1963 i,S, A, AG in: ASA 32 1 484; BGE 71 I 408 f in: ASA 14, 422 ff; BGE 75 I 408 f in: ASA 18, 337 ff; BlStPr I, 401; DA Ziff, 146; Grü- ninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, S, 471; Gygax, Schweiz, Steuerlexikon, Rz, 328; Blumen- stein, System des Steuerrechts, S, 221).

  1. c) Beurteilt man die geltend gemachte Rückstellung im Lichte dieser Darlegungen, so muss ihr die steuerliche Anerkennung versagt bleiben, handelt es sich bei den in Frage stehenden Reparaturen um relativ ungewisse Aufwendungen, die - wenn überhaupt - in einer späteren Periode anfallen werden. Für künftige Verbindlichkeiten können indes Rückstellungen nicht akzeptiert werden (Känzig, Wehrsteuer 1982, N 133 zu Art, 22 Abs, 1 lit, b BdBSt),

3, a) Der vereinzelt postulierten Zulassung von Rückstellungen für Grassreparaturen steht die Schwierigkeit entgegen, den zukünftigen Aufwand zuverlässig abzuschätzen (Blu- mer/Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, S, 228). Darin liegt wohl auch der Grund für die Zurliek- haltung der wenigen Kantone, welche solche Rückstellun- gen (im Gegensatz zur konstanten Schwyzer Praxis) über- haupt zulassen (vgl, Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommen- tar zum ZH-StG, N 96 zu § 191 lit, b), Im konkreten Fall beliefe sich auch eine der Zürcher Praxis entspre- chende Rückstellung lediglich auf Fr, 10 000.--, was im Durchschnitt der Bemessungsjahre einer Verminde- rung des steuerbaren Ertrags um "bloss" Fr. 5 000,-- gleichkäme (Liegenschaftswert 2 Mio, Franken, 1/2 % =Fr. 10 000,--). Ungewiss ist zudem, ob die vorgesehenen Reparaturen jemals ausgeführt werden, bzw, die betreffende Rück- stellung nur der Gewinnmanipulation dient. Der Ver- dacht einer Gewinnverschiebung liegt hier insofern nahe, als die Gesellschaft das Hotel schon einige Jahre besitzt und Rückstellungen bereits in früheren, weniger erfolgreichen Jahren hätte tätigen mUssen,

  1. b) Entscheidend fällt des weiteren ins Gewicht, dass die Einsprecherin in der Bemessungsperiode an den Gebäulich- keiten Abschreibungen vornahm. Würden Abschreibungen und Rückstellungen, welche letztlich beide der Wert- verminderung der Liegenschaft Rechnung tragen, gleicher- massen zugelassen, so hiesse dies, denselben Tatbestand doppelt berücksichtigen (Verwaltungsgericht Basel-Stadt vom 5.3.1954, in: W, Studer, Bilanzsteuerrecht, S, 95).

  1. c) An der Zulassung einer derartigen Reparaturrückstellung hat die Pflichtige auch kein Schützenswertes Interesse, In aller Regel müssen nicht alle im Laufe einer langen Zeitspanne notwendig werdenden Reparaturen in einem bestimmten Zeitpunkt zusammen vorgenommen werden, son-

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dern kann die Ausführung dem Bedarf und den finanziel- len Möglichkeiten entsprechend über mehrere Jahre ver- teilt werden, Ein Blick auf die in den Vorjahren ge- tätigten Unterhaltsaufwendungen - ~ie mit jährlich · bis zu Fr. 48 000,-- einen bedeutenden Umfang annah- men - erhellt, dass die Einsprecherin ihre Aufwendungen durchaus entsprechend einzuteilen vermag, Die Einspra- che ist deshalb als unbegründet abzuweisen,

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der Einsprecherin

die kantonalen Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 72 Abs, 2 VRP i.V.m, § 7 VVStG, § 22 GebO); das Verfahren bei der direkten Bundessteuer ist demgegenüber von Gesetzes wegen gebührenfrei (Art. 105 Abs, 3 BdBSt),

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Veranla- gungsverfügung bestätigt.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission

vom 10. April1984 i.S. Gemeinde X. gegen Gemeinde V. (StKE 517/83)

Doppelbesteuerung: interkommunale Ausscheidung von Chefarzt-

honoraren (§ 13 Abs, 3 StG, Art, 46 BV und dessen Rechtspre-

chung als kantonales Recht, § 14 VRP i,y,m. §

7 VVStG)

Sachverhalt:

Mit Veranlagungsverfügung vom 17.5.1983 wurde

der Steuerpflich-

tige L. kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr, 174 800,-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr, 249 000.-- eingeschätzt. Diese Einkommens- und Vermögensfaktoren wurden zwischen den Ge-

meinden Y, und X. wie folgt aufgeteilt:

Vermögensausscheidung

Gemeinde Y.

Gemeinde x.

Total

steuerbares Vermögen

208 000,--

41 000,--

249 000,--

Einkommensausscheidung

- reines Vermögenseinkommen

14 573.--

74.--

14 647.--

  • Einkommen aus selbständig- ger Erwerbstätigkeit 15 849.-- 15 849.--

  • Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit 162 604.-- 162 604,--

- Roheinkommen

177 177.--

15 923. --

193 100,--

- Reineinkommen

170 887.--

13 828.--

184 715.--

- Sozialabzüge

9 158.--

742.--

9 900,--

- steuerbares Einkommen

161 729.--

13 086.--

174 815.--

  • satzbestimmendes Ein- kommen 174 800.--

Gegen diese Veranlagung erhob die Gemeinde X.

frist- und formge-

recht Einsprache und macht geltend, dass das steuerbare Einkom-

men der Gemeinde X, auf Fr, 107 200,-- festzusetzen sei, da

der Wohnsitzgemeinde Y, zu Unrecht ein Einkommen aus Spitalhono-

raren zugewiesn worden sei,

Demgegenüber beantragt die Gemeinde Y. vollumfängliche Abweisung

der Einsprache, wobei sie davon ausgeht, dass

es sich beim

Arzthonoraranteil für Behandlungen von Patienten der Privat-

abteilung des Bezirksspitals sowie beim festen Lohn des Spitals

um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt,

das in der Wohnsitzgemeinde zu

versteuern ist, Auf die übrigen

Erwägungen der Parteien ist, soweit notwendig, im Rahmen der

Erwägungen näher einzutreten.

161

Erwägungen:

1. Wenn durch einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte

Interessen eines Dritten betroffen werden, so kann er ais Nebenpartei in das Verfahren einbezogen werden (vgl. § 14 VRP i.V.m. § 7 VVStG). Nachdem L. durch eine allfällige Aenderung der Steuerausscheidung zwischen den beiden Gemein- den X. und Y. (unterschiedliche Steuersätze) in seinen materiellen Interessen unmittelbar betroffen wird, wurde ihm mit Schreiben vom 20.6.1983 Gelegenheit gegeben, zur Einsprache der Gemeinde X. vernehmlassend Stellung zu neh- men. Nachdem er auf die Einreichung einer solchen verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass er von der Ausübung all- fälliger Parteirechte Umgang nimmt und demnach für das weitere Verfahren nicht mehr beizuladen ist.

2. § 13 Abs. 3 StG legt fest, dass die Steuerausscheidung zwischen einzelnen Bezirken und Gemeinden nach dem Bundes- recht über das Verbot der Doppelbesteuerung erfolgt. Nach- dem dieses Recht nicht kodifiziert ist, ist auf die kon- stante Praxis des Bundesgerichts abzustellen. Danach steht fest, dass im interkantonalen Verhältnis und somit auch innerkantonal zwischen Gemeinden, Einkünfte aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit am Hauptsteuerdomizil steuer- bar sind (vgl. dazu E, Höhn, Interkantonales Steuerrecht, Bern 1983, N 1 zu§ 12, s. 173). Dagegen begründet die selbständige Erwerbstätigkeit in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils für das Geschäftseinkommen und das Geschäftsvermögen ein Speziai- steuerdomizil des Geschäftsortes am Orte der Geschäftsnie- derlassung (vgl, E, Höhn, a.a.o., N 9 zu § 13, s. 184). Hauptsteuerdomizil ist im vorliegenden Falle Unbestrittener- massen Y. als Wohnsitz des Steuerpflichtigen.

3. Umstritten ist im vorliegenden Falle, wie weit es sich

bei den Einkünften aus Behandlung von ambulanten und statio- nären Chefarztpatienten um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt. Nach Gesetz und Praxis ist im allgemeinen als Unselbständigerwerbender zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber auf bestimmte oder unbestimmte Zeit tätig wird und von diesem in betriebs- wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Umgekehrt ist selbständigerwerbend, wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigten Partner be- teiligt ist (vgl. VGE 333/81, 106/80 Erwägung 2 i.S. E. AG;

E. Höhn, Interkantonales Steuerrecht, N 6 zu § 12, S. 175

sowie N 5 zu § 13 s. 182 und K. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Bd, 2, § 5, IIb N 1 f). Zum Wesen der unselb- ständigen Erwerbstätigkeit gehört die Abhängigkeit, die Weisungsgebundenheit und die Treuepflicht, Umgekehrt muss von einer selbständigen Erwerbstätigkeit dann gesprochen werden, wenn diese nach aussen in Erscheinung tritt, auf einer freigewählten Organisation beruht und auf eigene Rechnung und Gefahr vorgenommen wird (vgl. dazu Reimann/Zup- pinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, N 1 f zu § 19 und

162

N 1 f zu § 19 lit, b; E. Höhn, Steuerrecht, S, 148 f und 164 f), Wie dem Anstellungsvertrag von L, mit dem Bezirk zu ent- nehmen ist, bezieht dieser

  1. a) ein jährliches fixes Honorar, auszahlbar in monatlichen Raten, wozu die im Spital üblichen Sozialzulagen und das 13. Monatsgehalt hinzugerechnet werden, Diese Hono- rarzahlung wird ausdrUcklieh als Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet (vgl, Ziff. 5 des Anstellungsvertrages) und von beiden Parteien auch als solches anerkannt,

  1. b) Gernäss Ziff, 6 des Anstellungsvertrages wird zudem festgestellt, dass L. im Rahmen einer "selbständigen Erwerbstätigkeit" die Behandlung von ambulanten und stationären Chefarztpatienten übernehmen kann, Das Rechtsverhältnis betreffend dieser Patienten, die im Rahmen der Privatpraxis behandelt werden, untersteht ausdrUcklieh dem Zivilrecht, sowohl bezUglieh dem Ver- hältnis zwischen dem Chefarzt und dem Bezirk als auch zwischen dem Chefarzt und seinen Privatpatienten, Für die Behandlung von solchen Privatpatienten werden von Seiten des Bezirksspitals derzeit 18 Krankenbetten zur VerfUgung gestellt, Im weitern wird festgelegt, dass der Chefarzt berechtigt ist, an drei Halbtagen pro Woche persönliche Sprechstunden für ambulante Pa- tienten durchzufUhren und dass auch eine Behandlung von ambulanten Patienten ausserhalb der Sprechstunden unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, Im weitern wird mit Bezug auf die Rechnungstellung für solche Privatpatienten im Vertrag unter den Ziff, 64-66 fest- gestellt, dass sich die Honorare filr die privatärztli- che Tätigkeit nach Schwierigkeiten und Dauer der ärzt- lichen Leistung richten und dass die Honorare nicht offensichtlich übersetzt sein dürfen, Nachdem die Be- handlungstätigkeit filr solche Privatpatienten in den Räumlichkeiten des Spitals ausgeübt wird, wird zudem festgestellt, dass der Chefarzt für Sprechstundenräum- lichkeiten und andere Leistungen der Spitalverwaltung jährlich entschädigungspflichtig ist, wobei für die Raummiete derzeit Fr, 1 300.-- verrechnet wird, Für die Beanspruchung der Sekretärin im Rahmen der per- sönlichen Sprechstundentätigkeit entschädigt der Chef- arzt das Spital mit 10 % des Sekretärinnengehalts pro 3 Halbtage jährlich, Was die Rechnungstellung filr hospitalisierte Privat- patienten betrifft, so setzt der Chefarzt den Rech- nungsbetrag selbständig fest, wobei im Vertrag bestimmt wird, dass ein Unkostenanteil von 30 % vom jeweiligen Arzthonorar an das Spital zu leisten ist, sowie Ver- rechnung und Inkasso über die Spitalverwaltung erfolgen; das Risiko für die Einbringlichkeit ist jedoch vollum- fänglich durch den Chefarzt zu tragen, Obwohl die von den Parteien gewählte Formulierung im Vertrag für die Auslegung eines solchen nicht massge-

163

bend sein kann, steht aufgrund der Beurteilung der gesamten Verhältnisse dennoch fest, dass die Einkünfte aus der Behandlung von ambulanten und stationären Chef- arztpatienten als Erwerb aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit zu qualifizieren sind. Dies' ergibt sich nament- lich aus der Tatsache, dass L. die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für Privatpatienten mit eigener Rechnung- stellung fakturiert, somit seine Tätigkeit nach aussen in Erscheinung tritt, im übrigen im Privatpatienten- und Ambulatoriumsbereich auf eigene Rechnung und Gefahr handelt (vgl. Anstellungsvertrag Ziff. 65) und endlich seine Tätigkeit aufgrund einer freigewählten Organi- sation durchgeführt wird. Daran ändert auch nichts, dass er mit Bezug auf die Räumlichkeiten auf Lokali- täten des Bezirksspitals basiert und Dienste und Perso- nal des Bezirksspitals hiefür in Anspruch nehmen kann, wird er doch für diese Aufwendungen gegenüber dem Be- zirksspital vollumfänglich leistungspflichtig. Auch wenn eine gewisse Verknüpfung mit dem Bezirksspital mit Bezug auf den Privatpatientenbereich nicht zu ver- kennen ist, so steht dennoch fest, dass der Steuer- pflichtige diesbezüglich wie ein unabhängiger, selbstän- digerwerbender Arzt handelt und keineswegs der Weisungs- gewalt seines Arbeitgebers (Bezirk) unterstellt ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die gesamten Honorareinnahmen abzUglieh den entsprechen- den Aufwendungen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit zu qualifizieren sind und dass sie demgernäss steuerlich dem Ort der Geschäftstätigkeit, d.h. der Gemeinde X. zuzuweisen sind. Was die Ausscheidung der Abzüge (Sozialabzüge und Ab- züge für besondere Aufwendungen) betrifft, so sind diese gernäss Praxis des Bundesgerichts zum interkanto- nalen Doppelbesteuerungsrecht vorzunehmen (vgl. E. Höhn, a.a.o., § 19 N 28 ff, s. 253 ff).

4. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang noch die Frage, ob

und inwieweit der Wohnsitzgemeinde Y. ein praecipuum (Vor- ausanteil) zuzuweisen ist. Eine Zusprechung eines Voraus- anteils käme allenfalls dann in Frage, wenn in Y. gewisse Leistungen für die selbständige Erwerbstätigkeit erbracht würden. Nachdem die Behandlung der ambulanten und hospitali- sierten Privatpatienten ausschliesslich in X. erfolgt, da selbst auch die Verwaltung (Bürotätigkeit) ausgeführt wird, ist von der Zuweisung eines praecipuums an Y. Umgang zu nehmen. Die Einsprache der Gemeinde X. ist demnach mit Ausnahme geringfügiger Korrekturen bei den Abzügen gutzuheissen. Die Ausscheidung hat gernäss nachfolgender Aufstellung zu erfolgen:

164

Wohnsitzge-

rneinde Y.

Geschäfts-

sitz X.

Gesamtein-

kommen

Reines Vermögensein-

kommen gern. Ausscheidung

14 573.--

74.--

14 647.--

Lohneinkommen aus unselb-

ständiger Tätigkeit

1979 Fr. 64 559.--

1980 Fr. 61 813.--

durchschnittlich

63 186.--

63 186.--

Einkommen aus Honoraren

1979 Fr. 94 805.--

1980 Fr. 104 030.--

durchschnittlich

99 418.--

99 418.--

Einkommen aus übriger

selbständiger Tätigkeit

77 759.--

15 849.--

115 341.--

15 849.--

193 100.--

.!. Mitarbeit Ehefrau

77 759.--

(40,6 %)

1 585.--

113 756.--

(59,4 %)

585.--

191 515.--

(100 %)

./.Abzüge für Ausbil-

dungskosten/Versiche-

rungsprämien

2 761.--

4 039.--

6 800.--

Reineinkommen

74 998.--

109 717.--

184 715.--

./. Sozialabzüge

4 019.--

5 881.--

9 900.--

steuerbares Einkommen

70 979.--

103 836.--

174 815.--

gerundet

71 000.--

==========

103 800.--

174 800.--

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission

entschieden:

1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen •.•

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

165

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNer- waltung für die direkte Bundessteuer vom 25. Februar 1985 i.S. G. (StKE 680/84} Doppelbesteuerung, konkurrierende Rentenbesteuerung im inter- nationalen Verhältnis (Art. 4, Art, 21 DBA-D, § 20 Abs, 1 lit, b StG Art. 21bis Abs, 1 lit, b BdBSt)

Sachverhalt:

Die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer veranlagten G, mit Verfügung vom 29.6.1984 (Versanddatum: 16.7.1984) für die Steuerperiode 1983/84 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr, 20 200.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem solchen von Fr, 22 100.--. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob sie am 9.8.1984 frist- gemäss Einsprache, Sie richtet sich gegen die Besteuerung einer deutschen Rente im Betrage von DM 20 358.-- (umgerechnet: Fr. 17 304,--), was bei einer Besteuerung zu 80 % einen Be- trag von Fr, 13 844.-- ergibt,

Aus den Erwägungen:

1. a) Da es sich bei der infragestehenden Rente nicht um eine Staatsrente im Sinne von Art, 19 DBA handelt, kann sie gernäss Art. 21 DBA-D nur in jenem Staat be- steuert werden, in dem der Rentenempfänger ansässig ist (Vogel, Kommentar DBA, N 10 zu Art, 21 1 S, 996), Zunächst ist von Amtes wegen abzuklären, wo die Steuer- pflichtige ansässig ist, Diese Frage ist anband der Kriterien von Art. 4 DBA-D zu prüfen; die Beurteilung kann summarisch erfolgen, nachdem kein ausdrücklicher Einwand gegen die Bejahung des schweizerischen Hohn- sitzes erhoben wird.

  1. b) Ansässig ist eine Person in einem Vertragsstaat, wenn sie nach dem dort geltenden Recht unbeschränkt steuer- pflichtig ist (Art. 4 Abs, 1 DBA-D). Die Einsprecherin erfüllt dieses Kriterium in der Schweiz, hält sie sich doch während 180 bis 250 Tagen in ihrer Eigentumswoh- nung in X, auf ( § 4 li t, a StG; Art, 3 Z, 1 li t, a bzw, d), Dasselbe gilt auch für Deutschland, da sie dort eine Wohnung innehat, welche sie auch in Zukunft beibehalten und benützen wird (§ 1 Abs, 1 Deutsches Einkommenssteuergesetz 1979; § 13 Steueranpassungs- gesetz). Beanspruchen beide Staaten die Ansässigkeit, so wird die Bestimmung des Vorranges nach den Hilfs- kriterien von Art. 4 Abs, 2 DBA-D vorgenommen, Nachdem die Einsprecherin in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, muss zur Klärung der Verhältnisse auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abgestellt

166

werden. Die Feststellung, mit welchem Ort sie die enge- ren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ver- binden, hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfol- gen, wobei die beiden Prüfungskriterien nicht kumulativ vorliegen müssen. Sie bilden nur differenzierte Ansatz- punkte für die Bestimmung des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen" (Vogel, a.a.o., N 71 ff zu Art. 4 DBA). In Deutschland liegt wohl ein beträchtlicher Teil des Immobilienvermögens von G. Sie bezog daraus ein Einkom- men von Fr. 21 200.--. Daraus kann aber kaum gefolgert werden, dass ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutsch- land enger wären als zur Schweiz. Sie hat sich ausser- dern in Deutschland per 15.3.1982 abgemeldet und in X. ordnungsgernäss angemeldet. Nach eigenen Angaben verbringt sie 180 bis 250 Tage in der Schweiz. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass sie den Mittel- punkt ihrer Lebensinteressen nach X. verlegt hat. Der Wohnsitz in der Schweiz wird im übrigen auch im Schrei- ben des Finanzamtes M. (Bayern) vorn 7.6.1984 nicht in Zweifel gezogen. In Anbetracht dieser Fakten ist das Renteneinkommen in der Schweiz zu versteuern (Art. 21 DBA; § 20 Abs. 1 lit. b StG; Art. 21bis Abs. 1 lit. b BdBSt; vgl. Vorperiode).

  1. c) An der Besteuerung der Rente durch die schweizerischen Steuerhoheitsträger ändert auch der Umstand nichts, dass Deutschland gernäss Art. 4 Abs. 3 DBA-D ein kon- kurrierendes Besteuerungsrecht zusteht, weil die Pflich- tige dort über eine ständige Wohnstätte verfügt. Deutsch- land rechnet in solchen Fällen die schweizerischen Steuern auf die deutsche Steuer an (Meyer-Marsilius/ Hangartner, Kommentar zum DBA-Deutschland-Schweiz, Bd. 2 1 N 45 zu Art. 4 Abs. 3). Vorn Anrechnungsverfah- ren kann die Pflichtige nicht einseitig dispensiert werden, weshalb die Einsprache als unbegründet abzu- weisen ist.

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkornmission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Veran- lagungsverfügung bestätigt.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

167

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 18. April1985 i.S. K. (StKE 1048/84)

Bemessungsregeln betreffend ausserordentliche Aufwendungen bei Neueintritt in die Steuerpflicht (kantonale Steuern, DA 45)

Aus den Erwägungen:

1.

2. Die Steuervertreterin beanstandet des weitern die Nichtbe- rücksichtigung ungedeckter Krankheitskosten von Fr. 3 200.-- und des Spendenabzuges von Fr, 100,--. Dazu wird in der Einspracheschrift vorgebracht, die Aufrechnungen seien willkürlich erfolgt, da sich im Schwyzer Steuergesetz keine Bestimmung finde, welche derartige Aufrechnungen erlauben würde,

  1. a) Der Steuerpflichtige unterliegt infolge Zuzugs per 1.5.1983 der Gegenwartsbemessung, Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich dasselbe Einkommen als Bemessungs- grundlage für zwei Veranlagungsperioden (1983/84 sowie 1985/86) dient, Das ist solange unbedenklich, als die Einkünfte bzw, Aufwendungen im wesentlichen gleich bleiben, Problematisch wird es indes, wenn das für zwei Perioden massgebende Einkommen durch ausserordent- liche Einkünfte bzw. Aufwendungen erheblich erhöht oder vermindert wird, Krankheitskosten gehören typischer- weise zu den ausserordentlichen Aufwendungen, sofern der Steuerpflichtige nicht an einem chronischen Leiden erkrankt ist. Vorliegend handelt es sich um Kosten für die Zahnbehandlung des Pflichtigen, welche im Jahre 1983 anfielen und somit ohne weiteres als einmalig zu betrachten sind. Dasselbe gilt auch für Spenden an gemeinnützige Institutionen, wenn der Steuerpflich- tige nicht nachweist, dass seine Auslagen über mehrere Jahre eine gewisse Höhe überschritten haben, so dass sie nicht mehr als ausserordentlich zu bewerten wären,

  1. b) Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer bestimmt, dass ausserordentliche Einkünfte bzw. Aufwendungen nur in einer Veranlagungs- periode berücksichtigt werden dürfen. Diese Ueberle- gungen gelten nach ständiger Praxis und Rechtsprechung auch für die kantonale Einkommenssteuer, Ausserordent- liche Faktoren sind demnach in der zweiten, zwei volle Jahre umfassenden, Veranlagungsperiode zu erfassen, um dadurch eine möglichst gleichmässige Besteuerung zu erreichen (G, Steinmann, Zum Bemessungszeitraum in Fällen der Gegenwartsbemessung oder sonstiger "aus- serordentlicher" Bemessung, ASA 48, 524; Dienstanlei- tung zum kantonalen Steuergesetz, DA Rz, 45; VGE 312/83 vom 10.6.1983, in: StPS 4/83, 31).

168

  1. c) Die ausserordentlichen Aufwendungen des Pflichtigen werden daher erst in der Steuerperiode 1985/86 zum Abzuge zugelassen, soweit sie die jeweiligen Selbst- behalte (§ 22 Abs. 1 lit. h/i StG) übersteigen und die zum Nachweis erforderlichen Zahlungsbelege vorlie- gen (§ 16 VVStG). Die Einsprache ist demnach auch in diesem Punkte als unbegründet abzuweisen.

3.

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission entschieden: 1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Veran- lagungsverfügung bestätigt.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom

30. Mai 1985 i.S. R. und 25. April1985 i.S. K. (VGE 353/83 und 346/84)

Gewinnungskosten bei der direkten Bundessteuer; Abzug für privates Arbeitszimmer bei Unselbständigerwerbenden; Revision zugunsten des Fiskus (Art. 22 lit, f BdBSt, Art. 7 VVStG i,V,m, Art. 61 VRP)

Sachverhalt:

R. ist an der Kantonsschule X, als Hauptlehrer angestellt, Er unterrichtet in Handelsfächern, In seiner Wehrsteuererklä- rung 1981/82 (heute direkte Bundessteuer) machte er unter Ziff. 5 einen Abzug für ein zu Berufszwecken benütztes Arbeitszim- mer von Fr. 2 000.-- pro Jahr geltend, Dieser Abzug wurde ihm mit Veranlagungsverfügung vom 15.10.1982 verweigert. Eine ge- gen die Nichtgewährung dieses Abzugs gerichtete Beschwerde wurde von der Kantonalen Wehrsteuerverwaltung (heute VdBSt) mit Entscheid vom 10,12.1982 abgewiesen, Gegen diesen Einspracheentscheid reichte R, am 24.2.1983 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ein, Mit VGE 310/83 vom 10.6,1983 hat das Verwaltungsgericht diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und dem Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers einen Abzug von Fr, 1 700,-- zugestanden. Mit Eingabe vom 15.9.1983 erhob die VdBSt Verwaltungsgerichts- beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen: 11 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Veran- lagung nach Massgabe des Einspracheentscheids der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer vom 10.12.1982 wiederherzustellen,

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfas- sender Abklärung des rechserbeblichen Sachver- halts und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3, Die Kosten zweiter Instanz sowie jene des Ver- fahrens vor Bundesgericht seien nach richterli- chem Ermessen zu verlegen".

Am 29.9.1983 reichte die VdBSt zudem ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht ein mit den Anträgen:

"1. Der Entscheid Nr, 310/83 vom 10.6.1983 sei in Revision zu ziehen und in Aufhebung des Dezi- sivs sei die Beschwerde des Gesuchsgegners vorn 23.2.1982 kostenfällig abzuweisen,

2, Von einer Kostenauflage im Revisionsverfahren sei abzusehen".

170

Mit Schreiben vom 4.10.1983 teilte der Präsident der II. öf- fentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit, Frist zur Beantwortung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werde erst angesetzt, wenn das Revisionsverfahren erledigt sei. Mit Vernehmlassung vom 19.10.1983 vertrat R. die Auffassung, formell sei das Revisionsgesuch begründet. Hingegen sei er nach wie vor überzeugt, dass der gewährte Abzug materiell be- gründet sei. Am 7.2.1984 führte das Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien, der Schulleitung und des Verwalters, in der Kantons- schule X. einen Augenschein durch. Gleichentags wurde auch die Privatwohnung des Steuerpflichtigen in Y. in Augenschein genommen. Den Parteien wurde im Sinne von § 21 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, nGS 225) das Recht eingeräumt, zum Augenscheinergebnis Stellung zu nehmen. Zu den Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, in den Erwä- gungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Gernäss § 61 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege

(VRP, nGS 225) zieht die Behörde ihre rechtskräftige Ver- fUgung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:

  • die Partei nachträglich neue erhebliche Tat- sachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zurnutbarer Sorgfalt nicht vor- bringen konnte;

  • die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststel- lung des Revisionsgrundes bei derjenigen Behörde einzurei- chen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene VerfUgung oder den Entscheid getroffen hat (§ 62 VRP).

2. Die Gesuchstellerin beruft sich primär auf den Revisions- grund gernäss § 61 lit. c VRP. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung erkannt, ein Mittelschullehrer habe Anspruch auf den Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers, sofern er:

  • einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Ar- beiten zu Hause erledigen müsse, weil der Ar- beitgeber das notwendige oder geeignete Arbeits- zimmer nicht zur Verfügung stelle oder weil dessen BenUtzung nicht möglich oder zurnutbar sei;

  • wenn der Lehrer deswegen Ober einen besonderen Raum verfUgen müsse, welcher ausschliesslich oder doch vorwiegend diesem Zwecke diene und insoweit nicht zu privaten Zwecken benützt wer- den könne.

171

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Gesuchsgegner am Schulort ein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung stehe, stützte sich das Verwaltungsgericht auf eine telefonische Auskunft des Rektors der Kantonsschule X, ab, welche wi~ folgt protokolliert worden war:

"Es seien keine geeigneten Zimmer für Vorberei- tungen und Korrekturen vorhanden, Grundsätzlich habe jede Klasse ein Zimmer und die Lehrer müssten rotieren, Die kleinen Zimmer zwischen den Klas- senzimmern seien voll ausgelastet durch EDV- Anlagen, Fachbibliotheken usw, Den Lehrern stünden auch keine abschliessbaren Schränke zur Verfügung, Es sei organisatorisch nicht möglich, den Lehrern geeignete Zimmer zur Verfügung zu stellen".

Das Verwaltungsgericht hat in dem zur Revison gestellten Entscheid sich auf diese telefonische Auskunft abgestützt, ohne der Gesuchstellerio Gelegenheit zu geben, dazu Stel- lung zu nehmen, Nachdem es sich bei der Frage, ob dem Ge- suchsgegner am Schulort ein geeignetes Arbeitszimmer, wel- ches den Abzug für ein privates Arbeitszimmer ausschliesst, zur Verfügung steht oder nicht, um eine für den Entscheid massgebende Tatsache handelt, liegt die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift vor (§ 21 Abs, 1 VRP), weshalb auf das Revisionsbegehren, trotz fehlender formel- ler Rechtskraft des zur Revision begehrten Entscheids, ein- getreten wird, Auf das Revisionsbegehren ist umso mehr ein- zutreten, als die Gesuchstellerio aufgrund eines von ihr durchgeführten Augenscheins (act, 2-10) geltend macht, die telefonisch eingeholte Auskunft sei unzutreffend, Beizupflichten ist im übrigen auch der Auffassung der Ge- suchstellerin, wonach bei der Einholung telefonischer Aus- künfte eine gewisse Zurückhaltung zu üben sei, Hingegen kann nicht gesagt werden, dass telefonische Auskünfte als Beweismittel schlechthin untauglich oder sogar unzulässig seien, § 24 Abs, 1 lit, b VRP nennt als Beweismittel Aus- künfte der Parteien und von Drittpersonen, Ueber die Form, in welcher solche Beweise einzuholen sind, findet sich in der VRP keine Regelung und auch der Schluss, wonach sich aus einer sinngernässen Anwendung von § 140 ZPO ergebe, dass Auskünfte nur schriftlich eingeholt werden dürften, überzeugt nicht, § 140 ZPO ist eine auf den Zivilprozess zugeschnittene Bestimmung, welche sich unter dem Abschnitt über das Zeugnis findet, Sie ist aus dem Zusammenhang zu sehen, dass die ordentliche Form der Auskunftseinholung im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme ist und schriftliche Auskünfte subsidiär sind, Im Verwaltungsprozess ist es gerade umgekehrt. Dort ist die Einholung von Auskünften, zumeist in schriftlicher Form häufig, die Zeugeneinvernahme aber nur ein sekundär zur Anwendung gelangendes Beweis- mittel (vgl, § 24 Abs, 1 und 2 VRP). Wenn auch das Bundes- gericht einmal telefonische Auskünfte als rudimentär be- zeichnet hat (BGE 99 Ib 109), so findet sich doch- soweit ersichtlich - kein Entscheid, in welchem telefonische Be-

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weisauskünfte als schlechthin beweisuntauglich bezeichnet werden, Der im Verwaltungs- und Verwaltungsprozessverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz erfordert es geradezu, dass die förmlichen Voraussetzungen an die Beweisbeschaffung nicht zu hoch angesetzt werden, andernfalls aufgrund von ver- fahrensökonomischen Zwängen die notwendige Intensität der Untersuchung nicht mehr gewährleistet ist, Entscheidender als die Form der Beschaffung der Auskunft ist, dass der Gehöranspruch der Parteien bei bzw, nach der Beschaffung beachtet wird, Dieser aber ist gewahrt, wenn eine tele- fonische Auskunft als Aktennotiz festgehalten und den Par- teien im Sinne von § 21 Abs, 1 VRP zur Kenntnis gebracht wird, Vorliegend ist die telefonische Auskunft den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb - wie bereits dargetan - der Revisionsgrund gernäss § 61 lit, c VRP als gegeben erachtet werden kann,

3, Ist auf das Gesuch einzutreten, muss geprüft werden, ob aufgrund der von der Gesuchstellerin vorgetragenen Tat- sache, wonach dem Gesuchgegner zusammen mit den an der Schule tätigen Fachkollegen ein Handelslehrerzimmer zur Verfügung steht, das Entscheidergebnis zu ändern vermag,

  1. a) Die Gesuchstellerin hat anlässlich ihres Augenscheins vom 22,8.1983 festgestellt, dass in der Kantonsschule ein Handelslehrerzimmer (D 06.1) mit den Ausmassen von 8 1 40 x 3 1 50 m, möbliert mit drei Tischen mit Sockeln, 1 Schreibmaschine, Schränken/Büchergestell mit Fach- büchern, Zeitschriften usw, vorhanden ist, In dieses Zimmer teilten sich zur Zeit des gerichtlichen Augen- scheins zwei Hauptlehrer sowie eine im Teilpensum be- schäftigte Lehrerin. Wenn Aushilfslehrer für die Han- delsfächer beschäftigt werden, benützen diese eben- falls diesen Raum, Das Gericht stellte fest, dass die- ser zwischen zwei Klassenzimmern gelegene Raum sehr hellhörig ist, Man hört den Schulunterricht der beiden angrenzenden Zimmer und den Pausen- und Schulschluss- lärm,

  1. b) Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, das Han- delslehrerzimmer sei als Arbeitsraum für den Gesuchs- gegner nicht nur zumutbar, sondern vielmehr geeignet, Die räumlichen und ausstattungsmässigen Voraussetzun- gen seien geradezu als ideal zu bezeichnen, Die Tat- sache allein, dass Fachzeitschriften, Fachliteratur usw, bereitstehen und berufsnotwendige Apparaturen wie Kopiergeräte räumlich unweit entfernt lägen, würde es als naheliegend erscheinen lassen, die ausserunter- richtlichen Arbeiten im Handelslehrerzimmer zu erle- digen, Selbst wenn der Gesuchsgegner gezwungen wäre, ab und zu ein Buch seiner Privatbibliothek ins Schul- haus zu tragen, würde dadurch die Arbeit im Handels- lehrerzimmer noch lange nicht unzumutbar, ganz abgesehen davon, dass eine Reihe weiterer Zimmer für einen Gross- teil der ausserunterrichtlichen Arbeiten ebenfalls

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geeignet und zurnutbar wären. Ziehe es ein Lehrer trotz- dem vor, gewisse Arbeiten zu Hause zu erledigen, sei dies zwar einfühlbar, steuerlich jedoch irrelevant. Ein Steuerpflichtiger, der aus Gründen der Annehrnli6h- keit einen Teil seiner Berufsarbeiten zu Hause verrichte, obwohl arn Arbeitsplatz ein geeignetes, zweckentsprechen- des Arbeitszimmer vorhanden wäre, habe keinen Anspruch auf einen Kostenabzug für den privaten Arbeitsraum (vgl. Revisionsgesuch und Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 9).

  1. c) Derngegenüb~r vertritt der Gesuchsgegner die Auffassung, der Raum sei als Arbeitsraum insofern nicht geeignet, als mehrere Lehrer sich in den Raum teilen müssten. Es sei ein Anspruch auf einen Arbeitszimmerabzug zu gewähren, weil die vorhandenen Räume räumlich (Lärm, Zutrittsmöglichkeiten durch Dritte), einrichtungsrnäs- sig (keine Bürosessel, kein Telefon, alte, überholte Schreibmaschinen usw. ) 1 in bezugauf die benötigten Materialien, von der Art der Arbeit her und aus arbeits- zeitlichen Gründen ungeeignet oder unzurnutbar seien. In den Schulferien sei dieser Raum weder belüftet, noch werde er geheizt. Es sei auch aus Diskretions- und Verlustgründen völlig ausgeschlossen, die vielen wichtigen privaten Materialien, die zur Arbeit benö- tigt und als persönliche Unterlagen usw. in jahrelanger Tätigkeit erarbeitet worden seien, in diesen Räumen griffbereit zur Verfügung zu halten.

  1. d) Der arn 7. Februar 1984 durch das Gericht in der Privat- wohnung des Beschwerdeführers in Y. durchgeführte Augen- schein hat ergeben, dass der kinderlose Gesuchsgegner zusammen mit seiner ebenfalls im Lehrfach tätigen Frau eine 4 1/2-Zirnrnerwohnung (Doppelschlafzirnrner, Stube mit Essnische, zwei Einerschlafzirnrner, je ca. 12 rn2) bewohnt. Eines der beiden kleineren Zimmer dient aus- schliesslich Bürozwecken und wird überwiegend beruf- lich genutzt. Es ist möbliert mit einer grossen Bücherwand, welche beinahe ausschliesslich mit Schulmaterial (Bücher und viele Ordner mit gesammeltem und selbst erarbeitetem Material) gefüllt ist. Weiter stehen in diesem Raum zwei Schreibtische und eine elektronische Schreibmaschine mit Bildschirm. Das zweite kleinere Zimmer dient teil- weise beruflichen Zwecken. Eine Längswand ist mit einer Bücherwand versehen, und es befinden sich in diesem Raum 5 Korpusse für Hängeregistraturen, vorwiegend mit Schulmaterial gefüllt, sowie ein kleiner Photoko- pierapparat.

4. a) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Basel-Land, wel- che der Wehrsteuerrechtspraxis des Bundesgerichts ange- glichen ist (ASA 21 1 345 und 389), werden Unkosten für ein Arbeitszimmer dann zum Abzug zugelassen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit muss aus- serhalb des Arbeitsortes erledigt werden;

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  • der Steuerpflichtige ist auf einen ruhigen und abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeits- platz angewiesen und benötigt für die Berufs- ausübung ein Arbeitszimmer;

  • ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, muss auch tatsächlich ausgeschieden worden sein (ZBl 1981, 329).

Für die Abzugsfähigkeit ist entscheidend, dass ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit zu Hause erledigt werden und deshalb ein Arbeitszimmer vorhanden sein muss, welches ausschliesslich oder mindestens vorwie- gend diesem Zwecke dient. Fest steht vorliegend, dass der Gesuchsgegner zu Hause über ein Arbeitszimmer ver- fügt, welches so eingerichtet ist, dass es nur für die Vorbereitung des Unterrichts, die Korrektur von Schülerarbeiten, Studium und ausserberufliche admini- strative Arbeiten, nicht aber als Wohn- oder Schlafzim- mer oder als Arbeitszimmer für häusliche Arbeiten (Flick- und Glättezimmer) Verwendung finden kann, Ebenfalls ausser Diskussion steht, dass der Gesuchsgegner als Handelslehrer für die Erledigung der ausserhalb der Schulstunden anfallenden Berufsarbeit über einen ruhigen und abgeschirmten Arbeitsplatz verfügen muss,

  1. b) Umstritten ist indessen insbesondere, ob ihm ein solcher geeigneter Arbeitsplatz am Schulort zur Verfügung steht oder ob er darauf angewiesen ist, die ausserhalb der Unterrichtserteilung anfallenden Arbeiten zu Hause auszuführen, Nach der bundesgerichtliehen und verwal- tungsgerichtlichen Praxis ist die Notwendigkeit für die Gewährung eines Arbeitszimmerabzuges ohne weiteres zu verneinen, wenn dem Steuerpflichtigen zur Erledi- gung der Berufsarbeiten während der ordentlichen Ar- beitszeit ein Arbeitsraum zur Verfügung steht, für den der Arbeitgeber aufkommt, Wird trotzdem ein wesent- licher Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigt, so darf im allgemeinen angenommen werden, dass dies aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit geschieht und es fehlt daher das Erfordernis der Notwendigkeit (ASA 23, 278; VGE 327/79 vom 27.11.1979 Erw, 5 S, 14/15; VGE 364/79 vom 28,1.1980 Erw, 4.7 S, 10/11 ).

aa) Rein von der Grösse her ist das Handelslehrerzimmer in der Kantonsschule sicher ein tauglicher Arbeitsraum, Dies geht schon daraus hervor, dass dieses Zimmer mehr als doppelt so gross ist wie derjenige Raum, den der Gesuchsgegner bei sich zu Hause als Arbeitsraum benützt, Die Grösse des Raumes erlaubt es auch, dass zwei Perso- nen darin arbeiten können, wobei die dadurch bedingten gegenseitigen Störungen bei entsprechender Rücksicht- nahme tragbar wären. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sehr viele Arbeitskräfte, auch solche mit anspruchs- vollerer geistiger Beschäftigung, nicht für sich allein

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einen Arbeitsraum zur VerfUgung haben, sondern ihr Btiro mit Arbeitskollegen teilen müssen. Ist dies ftir ganztägig im Btiro beschäftigte Personen tragbar, so muss dies auch ftir Lehrkäfte auf der Mittelschulst~fe zurnutbar sein, welche einen erheblichen Teil ihrer Arbeit bei der Unterrichtserteilung verbringen, MUssen aber drei oder mehr Lehrer im fraglichen Raum arbeiten, so wird es kritisch, zumal auch deshalb, weil die ein- richtungsmässigen Voraussetzungen ungenügend sind, Die Erarbeitung von Unterrichtslektionen erfordert Raum für das Ablegen von BUchern und Dokumenten, Die vorhandenen Arbeitsflächen auf den Pulten usw, sind etwas knapp bemessen und generell ist festzuhalten, dass das Zimmer nicht als Hauptarbeitsplatz ftir Mit- telschullehrer ausgerüstet ist (z.B, keine BUrostühle, kein Telefon, nicht für jeden Arbeitsplatz eine Schreib- maschine usw, ).

bb) Stark störend wirkt sich bei der Verrichtung geistiger Arbeit aus, dass das fragliche Handelslehrerzimmer zwischen zwei Schulräumen liegt, wobei die Zwischen- wände, offenbar in Leichtbauweise ausgeflihrt, nur einen schlechten Schallschutz bieten. Das Gericht konnte sich anlässlich des Augenscheins von der Hellhörig- keit des Raums selber überzeugen. Die Gesuchstellerin macht hiezu geltend, auch die Räume im AHV-Gebäude in Schwyz (in welchem u,a, die Steuerverwaltung unter- gebracht ist) seien hellhörig, indem beispielsweise Telefongespräche aus dem Nachbarzimmer mitangehört werden mUssten, Dies mag zutreffen, Indessen ist zu berlicksichtigen, dass bei der Unterrichtserteilung fast dauernd gesprochen wird, während bei ordentlicher Büroarbeit die Flihrung von Gesprächen nur gelegentlich erfolgt. Weiter sollte bei der Unterrichtserteilung laut und deutlich gesprochen werden, während Telefon- gespräche und Einzelbesprechungen in diskreter Laut- stärke sich abwickeln. Zudem bringt es die Natur der Sache mit sich, dass Betriebsamkeit und Lärm, welche von ganzen Schulklassen veranstaltet werden, grösser sind als normale Emissionen aus einem Büro, Richtig ist, dass ab dem späteren Nachmittag keine Schule mehr erteilt wird und dementsprechend ungestör- tes Arbeiten möglich wäre, Indessen ist zu beachten, dass gerade der Gesuchsgegner halbe oder ganze Tage schulfrei hat, während denen er bei der Arbeit im frag- lichen Zimmer gestört ist.

cc) Ausserhalb der Unterrichtszeit wird der Schultrakt der Kantonsschule lediglich in reduziertem Umfang be- heizt. Die Temperatur kann, wie der Schulverwalter anlässlich des Augenscheins bekanntgab, bis auf 16° absinken. Raumtemperaturen, welche 18° unterschreiten, erschweren die nicht körperliche Arbeit (AGVE 1979, S, 329). Nicht zu hören ist hingegen der Einwand des Gesuchsgegners, das fragliche Zimmer werde während den Schulferien nicht gelüftet, Dies kann ohne weiteres

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vom jeweiligen Benützer des Raumes besorgt werden, Gleiches gilt für die Pflege allfällig vorhandener Pflanzen, das Nachfüllen des Luftbefeuchters usw,

dd) Der Gesuchsgegner wohnt in Y, und hat seinen Arbeitsort in X, Ein Mittelschullehrer kann seine Arbeitszeit, abgesehen von der reinen Unterrichtszeit, relativ frei gestalten, Wollte man postulieren, er könne seine aus- serunterrichtlichen Berufsarbeiten zum überwiegenden Teil in den Räumen der Kantonsschule verrichten, so hätte dies zusätzliche Fahrten vom Wohnort zum Arbeits- ort zur Folge, was mindestens nicht sinnvoll wäre,

ee) Weniger Gewicht misst das Gericht dem Einwand bei, die Berufsarbeiten könnten aus Diskretions- und Ver- lustgründen nicht am Schulort getätigt werden, Haben nur die Handelslehrer Zugang zu einem Arbeitsraum, so sollte es möglich sein, dass das persönliche Mate- rial des Einzelnen unangetastet bleibt und dass Wahr- nehmungen, die von anderen Lehrern (z,B, in bezug auf Prüfungsvorbereitungen usw.) gemacht werden, keinerlei Verbreitung finden, Andernfalls müsste die charakter- liche Qualifikation der Betreffenden als Mittelschul- lehrer in Frage gestellt werden,

ff) Nicht beigepflichtet werden kann der Auffassung der Gesuchstellerin, es bestünden in der Kantonsschule weitere Räume, welche für einen Grossteil der ausser- unterrichtlichen Arbeiten geeignet seien, Gruppenzim- mer, Lehrerzimmer und die allgemein zugängliche Biblio- thek weisen einen ziemlich regen Personenverkehr auf, diese Räume dienen teilweise auch Rekreations- und Informationszwecken, so dass ein ruhiges Arbeiten nicht möglich erscheint, Zudem ist es nicht zumutbar, mit den Arbeitsunterlagen dauernd zu dislozieren, In all diesen Räumen könnten die Lehrer ihre Arbeitsunterlagen auch nicht liegen lassen, weil eine praktisch unkon- trollierbare Vielzahl von Personen Zugang hiezu haben,

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Gesuchstel- lerin im Rahmen des Revisionsverfahrens neu aufgezeigten räumlichen und arbeitsmässigen Voraussetzungen, welche dem Gesuchsgegner an der Kantonsschule geboten werden, verbunden mit den gerichtlichen Abklärungen an Ort und Stelle, am früheren Entscheidergebnis, wonach dem Gesuchs- gegner bei der direkten Bundessteuer ein Abzug für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers zu gewähren ist, nichts zu ändern vermögen. Eine nicht allzu kleinliche Praxis bei der Gewährung dieses Abzugs rechtfertigt sich auch deshalb, weil andernfalls die staatlichen Mittelschul- lehrer mit einer gewissen Berechtigung Forderungen an den Schulträger in bezug auf die Zurverfügungstellung von bes- seren Arbeitsplätzen stellen könnten, wobei deren Vorstel- lungen über die Ausgestaltung solcher Arbeitsplätze - wie das vorliegende Verfahren erahnen lässt - nicht von be- sonderer Bescheidenheit geprägt sein dürften, Nicht ausser

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acht zu lassen ist auch, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an gut motivierten und vorbereiteten Mittelschul- lehrern besteht, Diese Motivierung würde durch eine allzu rigorose Praxis bei der Arbeitszimmerabzuggewährung min~ destens nicht gefördert, Wenn auch kein direkter Zusammen- hang zur fiskalischen Behandlung des Arbeitszimmerabzuges besteht, wird die Steuerpraxis von den betroffenen Steuer- subjekten doch dahingehend empfunden, dass ihre umfangrei- che, ausserhalb des Unterrichts anfallende Berufstätig- keit nicht genügend erkannt und gewürdigt werde,

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen und der Verwaltungs- gerichtsentscheid 310/83 vom 10,6.1983 wird bestätigt,

2. ( Verfahrenskosten)

3, (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

Anmerkungen:

1. In Uebereinstimmung mit der bundesgerichtliehen Rechtspre- chung bejahte das Verwaltungsgericht diskussionslos, dass bei der direkten Bundessteuer eine Revision zugunsten des Fiskus zulässig ist (BGE vom 29.3,1938, ASA 38, 163; zur Revision bei kantonalen Steuern vgl, F, Zuppinger, Verfas- sungsmässige Ehegattenbesteuerung; Grenzen der Kognitions- befugnisse der Kantonalen Rekurskommission im Rahmen der Ueberprüfung kantonaler Normen, Aktivlegitimation des Fi- nanzdepartemtents zur Stellung des Begehrens um Revision im Sinne von § 121 bis SO-StG, 1985, S. 38 ff). Für die direkte Bundessteuer ist diese Frage in der Lehre umstritten (vgl, E, Höhn, Steuerrecht, 3, A., Bern 1979, S, 405; Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, Basel 1962, N 10 zu Art, 126). Nur müssen auch bei einer Revision zugunsten des Fiskus, um darauf eintreten zu können, die allgemeinen Revisions- voraussetzungen vorliegen, Die Revision ist ein ausser- ordentliches Rechtsmittel gegen formell rechtskräftige Entscheidungen, Dies gilt kantonal- und bundesrechtlich, In casu lag - die am Bundesgericht hängige Verwaltungs- gerichtsbeschwerde belegt dies - kein rechtskräftiger Ent- scheid vor.

2. a) Das Verwaltungsgericht stützt den Revisionsgrund auf kantonales Prozessrecht ab (Art, 61 VRP, mutmasslich i,V,m, § 2 kantonale VollziehungsVo zum BdBSt i,V,m. Art, 66 BdBSt),

178

Art 66 BdBSt lautet: Die kantonalen Regierungen erlassen auf dem Verord- nungsweg die für die Veranlagung und den Bezug der Wehrsteuer erforderlichen Vorschriften, 2 Sie bestimmen insbesondere die Einteilung der Kantone in Veranlagungskreise, bezeichnen die Behörden, denen die Durchführung der Wehrsteuer obliegt, und setzen die Ausstands- und Rekusationsgründe sowie das Aus- standsverfahren fest, Sie sind dabei nicht an die kantonale Gesetzgebung gebunden, 3 Die von den Kantonen erlassenen Vollziehungsverord- nungen sind dem Eidgenössischen Finanz- und Zollde- partement zur Genehmigung zu unterbreiten,

§ 2 kantonale VollziehungsVO bestimmt: Soweit Organi- sation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, finden die Vorschriften des kantonalen Rechts sinngernäss Anwendung,

  1. b) Es fragt sich, ob diese VO-Bestimmung den Delegations- rahmen sprengt bzw, zu weit interpretiert wird, wenn das Verwaltungsgericht daraus ableiten will, die Revi- sionsgründe für die direkte Bundessteuer ergäben sich aus dem kantonalen Recht, Die Lehre (H. Masshardt, Zürich 1980 1 Ziff, 13 zu Art, 112; Känzig, a,a,o., N 8 zu Art. 126; Känzig 1 Ergänzungsband zur Wehrsteuer 1 2. A,, 1972, Basel, N 8 zu Art, 126) stützt sich auf bundesrechtliche (im BdBSt nicht ausdrücklich enthal- tene ungeschriebene bzw. von OG 136 ff abgeleitete) Revisionsgründe, Für diese Lösung spricht folgende Ueberlegung:

Die kantonalrechtlichen Revisionsvorschriften brauchen mit den bundesrechtlichen nicht identisch zu sein, Die Verletzung von kantonalen Vorschriften, die ge- stützt auf Art, 66 BdBSt ergehen, lassen sich nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde rügen (vgl, Masshardt, a,a,O,, S, 350). Der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer wurde der Rechtsweg abgeschnitten, denn zur staatsrechtlichen Beschwerde ist sie nicht legiti- miert,

HP

179

Zum Arbeitszimmerabzug äussert sich sodann folgender Entscheid: (VGE 346/84 vom 25,4.1985 i,S, K.)

Sachverhalt (gekürzt):

In der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer vom 26.3,1983 deklarierte K. einen Arbeitszimmerabzug von Fr. 2 400,-- pro Jahr. Mit Veranlagungsverfügung vom 1.5.1984 akzeptierte die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Arbeits- zimmerabzug nicht.

Erwägungen:

1. Nach Art. 22bis Abs, 1 lit. c BdBSt sind vom rohen Einkom- men der Unselbständigerwerbenden gernäss Art, 22 Abs, 1 lit, a BdBSt als Gewinnungskosten u,a, weitere Berufsausla- gen, wie Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge, Fachliteratur und die für die Berufsausübung erforderliche Weiterbildung abzuziehen, Es ist unbestritten, dass Kosten für private Arbeitsräume ebenfalls als weitere Berufsauslagen abzugs- berechtigt sind (Känzig 1 Wehrsteuer (direkte Bundessteuer), 2, A., I, Teil, Art. 22 Abs, 1 lit. a, N 23; Art, 22bis Abs, 1 N 20), Ein Kostenabzug wird anerkannt, wenn der Unselbständigerwerbende im Gebäude, in dem er seine Arbeit verrichtet, nicht über Räume verfügt, die er namentlich für die Vorbereitung seiner Arbeit benötigt, Wer aus Be- quemlichkeit die Arbeiten zu Hause verrichtet, hat keinen Anspruch auf einen Abzug, Zudem muss ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Arbeitsortes erledigt werden (vgl, Känzig, a,a,o., Art. 22bis Abs, 1 N 20; ASA 23 1 278), In diesem Sinne hat sich auch die verwaltungsge- richtliche Rechtsprechung entwickelt, In VGE 310/83 vom 10.6.1983 sind die beiden kumulativen Voraussetzungser- fordernisse wie folgt umschrieben:

  • der Steuerpflichtige muss einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeiten zu Hause erledigen, weil der Arbeit- geber das notwendige oder das geeignete Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt oder weil dessen Benützung nicht möglich oder zurnutbar ist;

  • der Steuerpflichtige muss über einen besonderen Raum verfügen, welcher ausschliesslich oder doch vorwiegend diesem Zwecke dient und insoweit nicht zu privaten Zwek- ken benützt werden kann.

2. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer als Rektor

der Kantonsschule X, im Sinne der Rechtsprechung einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeiten zu Hause verrichten muss.

  1. a) Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift steht dem Steuerpflichtigen in der Schule "ein einigermassen zweckmässig eingerichtetes Büro zur Verfügung". Nach

180

Ansicht der Vorinstanz handelt es sich um "ein grass- zügig eingerichtetes Büro". Im Verfahren 353/83 (Re- visionsverfahren zu VGE 310/83 vom 10,6.1983) besich- tigte die Kammer II des Verwaltungsgerichts (in teil- weise anderer Besetzung als im vorliegenden Verfahren; betr. delegationsweise Beweisabnahme vgl, § 120 ZPO) u.a. auch das Rektoratszimmer der Kantonsschule; es wurde im Augenscheinprotokoll vom 8.1.1984 wie folgt umschrieben: "angenehmer Arbeitsraum mit den er- forderlichen Einrichtungen, Grosser Schreibtisch, Polstergruppe mit Club- tisch usw, 11 Wie man die Räumlichkeiten qualitativ werten will, hängt erheblich vom augewandten Vergleichsmassstab ab, Es mag sein, dass Vergleiche mit anderen Kantonen eher auf ein bescheidenes Rektoratszimmer schliessen lassen. Vergleicht man das fragliche Rektoratszimmer beispielsweise mit den Räumlichkeiten der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Gerichte in Schwyz, so handelt es sich zweifelsohne um einen geräumigen und gut ausgestatteten Raum, während die hohen Zimmertem- peraturen an sonnigen Sommertagen offenbar hier wie dort einen nicht besonders angenehmen aber dennoch zurnutbaren Mangel darstellen, Die qualitative Wertung des Rektoratszimmers ist für den vorliegenden Entscheid indessen nur von zweitrangiger Bedeutung, Massgebend ist in erster Linie, dass dem Steuerpflichtigen ein Arbeitszimmer ausschliesslich für sich bzw. für seine Arbeiten zur Verfügung steht,

  1. b) Der Beschwerdeführer trägt nun vor, dass er regelmäs- sig an Abenden und Wochenenden zu Hause arbeite, Er schreibe Berichte und ähnliches, studiere Akten und bereite den Fachunterricht vor, Er räumt dabei ein, dass sich mindestens ein Teil dieser Arbeiten auch in der Schule erledigen liesse, da er jederzeit Zutritt zu seinem Büro habe, Die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Fachunterricht könne er allerdings nur zu Hause erledigen, da alle notwendigen Arbeitsmaterialien dort wären, da der notwendige Platz im Büro fehle, Das pri- vate Arbeitszimmer habe die Innenmasse 4 1 38 x 3 1 95 m; ein Hocker samt Klavier sei das einzige nicht für be- rufliche Zwecke benutzte Mobiliar, Im übrigen umfasse das Zimmer: Büropult mit 8 Schubladen Abstellmöbel mit 2 Schubladen und Fächern Tisch (Fläche 87 x 151 cm) mit dem Personal Computer mit Bildschirm und Drucker, welcher ausschliesslich für die Schule benutzt werde 2 Kombi-Büchergestelle mit ca. 30 Lauf- metern Gestellfläche, wovon ca, 25 m mit Fachliteratur und Unterlagen für

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Unterricht und schulische Zwecke belegt seien (vgl. Einsprache- schrift vom 11.6.1984 1 Ziff. 1)

Zur Zeit erteile er 7 Wochenstunden Mathematik und Informatik. Es sei zu bedenken, dass sich für wenige Unterrichtsstunden die damit verbundene Hausarbeit nicht im gleichen Verhältnis vermindere. Ein beträcht- licher Teil dieser Arbeit sei Informationsbeschaffung und -Verarbeitung, um auf dem aktuellen Stand zu blei- ben, sie sei von der Zahl der Unterrichtsstunden unab- hängig.

  1. c) Es leuchtet nun nicht recht ein, weshalb die Räumlich- keiten in der Schule eine Vorbereitung für den Fach- unterricht nicht zulassen sollten. Mit etwas Phantasie würden sich wohl die notwendigen Arbeitsutensilien (inkl. Personal Computer) auch im Rektoratszimmer ver- stauen lassen. Selbst wenn nicht die gesamte Fachli- teratur dort Platz finden würde, so hätten mindestens die Standardwerke und die jeweils aktuelle Speziallite- ratur Platz. Das Auswechseln der Spezialliteratur müsste jedenfalls als zurnutbar qualifiziert werden. Der Hinweis, das Rektoratszimmer sei zu unruhig, geht im übrigen allein schon deswegen fehl, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben diese Arbeiten hauptsächlich an Abenden und Wochenenden erledigt. Was die Ubrigen zu Hause verrichteten Arbeiten anbelangt, gesteht der Beschwerdeführer zu Recht ein 1 dass sich diese auch in der Schule erledigen liessen. Ist dem aber so, er- weist sich der Arbeitszimmerabzug auch hier als unbe- gründet.

  1. d) Die Beschwerde wäre indessen auch unbegründet, falls die Vorbereitung des Fachunterrichtes tatsächlich im Rektoratszimmer nicht möglich wäre. Dieser Tätigkeits- bereich kann nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung als wesentlicher Teil der beruflichen Arbeiten bezeich- net werden. Der Beschwerdeführer ist in erster Linie Rektor mit vielfältigen FUhrungs- und Administrativ- aufgaben. Dabei nimmt sich der fragliche Fachunterricht quantitativ als nebensächlich aus. Damit wird die qua- litative Bedeutung und Handhabung dieses Aufgabenberei- ches keineswegs in Frage gestellt.

3. In der Beschwerdebegründung nimmt der Hinweis auf die aus- serkantonale Praxis einen erheblichen Platz ein. Der Steuer- pflichtige trägt vor, in anderen Kantonen (ZH, SO) gestehe die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Mit- telschullehrern inkl. Rektoren den Abzug eines privaten Arbeitszimmers ohne weiteres zu bzw. anerkenne ein privates Arbeitszimmer als berufsnotwendig. Er beruft sich damit auf das Gleichheitsgebot.

  1. a) Die Vorinstanz wendet zu Recht ein, dass ihr selbst bei Anwendung von Bundesrecht ein gewisser Entscheidungs-

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spielraurn zustehe (vgl. Yvo Hangartner, Grundzüge des Schweiz, Staatsrechts, Band II 1 S, 185/186). Diese beschränkte Eigenständigkeit im Rahmen des Rechtsvoll- zuges ist ein Ausfluss des in der Bundesverfassung verankerten Föderalismus. Sie ist auch hier zu beachten, zurnal der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug nicht im Detail regelt. Nachdem kaum ernsthaft behauptet werden kann, die gernäss schwy- zerischer Praxis rnassgebenden Kriterien würden Bundes- recht widersprechen, ist in der Folge nur noch zu über- prüfen, ob die Rechtsanwendung gesamteidgenössisch abweichende Kriterien hervorbrachte, die die Schwyzeri- sche Praxis als den Steuerpflichtigen schlechterstellend und allenfalls rechtsungleich behandelnd qualifzieren lässt. Der Vergleich mit der ausserkantonalen Praxis kann indessen nicht soweit gehen, dass die konkreten Verhältnisse bestimmter ausserkantonaler Steuerpflichti- ger herangezogen würden, Abgesehen davon, dass diesem Unterfangen grundsätzlich das Steuergeheimnis entgegen- stehen würde, genügen für einen Vergleich allgerneinge- haltene Auskünfte, die sich über die Praxis bei einer bestimmten Berufsgattung aussprechen, Der konkrete Anwendungsfall ist und bleibt hingegen Sache der je- weiligen Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundes- steuer, wobei, wie bereits erwähnt, gewisse interkan- tonale Unterschiede im Sinne des erwähnten Ermessens- spielraumes zu tolerieren sind.

  1. b) Die eingeholten Auskünfte haben nun klar ergeben, dass die nach schwyzerischer Praxis rnassgebenden Kriterien durchaus im Rahmen der gesamteidgenössischen Rechts- anwendung liegen. Gernäss Schreiben der Eidg, Steuerver- waltung1 Abteilung Rechtswesen, vorn 12.2.1985 1 bedarf es des Nachweises, dass dem Steuerpflichtigen kein geeignetes Studierzimmer zur Verfügung steht und dass derselbe "regelrnässig einen wesentlichen Teil seiner Arbeit zu Hause erledigen muss". Aehnliches war von der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn zu verneh- men (Schreiben vorn 1,2.1985). In ihrem Schreiben vom 1.2.1985 führten sie aus: "Bis zum Steuerjahr 1973 bestand in der Tat eine Praxis, nach welcher bestimmten Kategorien von Lehrern ohne Nachweis ein pauschaler Studierzimmerabzug gewährt wurde, Seit dem Steuerjahr 1974 ist die- se Praxis sowohl für die Staatssteuer als auch für direkte Bundessteuer aufgegeben, Seither hat ein Lehrer dann Anspruch auf einen Studierzimrnerabzug, wenn ihm arn Schulort keine Räume für Korrektur- und Vorbereitungsarbeiten zur Verfügung ste- hen, und wenn er zusätzlich zu seinem Lebens- und Wohnbedarf in seiner Wohnung einen Raum für die häusliche Berufsarbeit zur Verfügung hält ( ••. ). Präzisierend hat die Gerichtspraxis erkannt, dass ein

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gewisses Mass an Hausarbeit üblich sei und noch nicht zu einem Studier- zimmerabzug berechtige, Wenn ein Lehrer die Arbeit zu Hause jener im Schulhaus vorzieht, schafft er dadurch nicht die Voraussetzungen für einen Studierzimmerabzug. Auf- grund des Wohnbedarfes des Steuer- pflichtigen und seiner Famile wird abgeklärt, ob ein Raum zusätzlich berufsbedingt gehalten wird. Aufgrund dieser Rechtsprechung wird einem Rektor, dem in der Schule ein eige- nes Rektoratszimmer zur Verfügung steht, im Regelfall der Studierzim- merabzug nicht gewährt. Die Praxis in dieser Frage ist gleich für die Staats- steuer wie auch für die direkte Bun- dessteuer." Auch nach zürcherischer Praxis sind grundsätzlich die Berufsnotwendigkeit und die effektive Ausscheidung eines privaten Arbeitsplatzes nachzuweisen. Die Berufs- notwendigkeit wird verneint, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeit im eigenen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Büro jederzeit und ungestört verrichten kann, Steht kein Arbeitsraum zur Verfügung, wird in der Berufspauschale für Mittelschullehrer jeweils 2/3 der Jahreskosten für ein privates Arbeitszimmer aner- kannt, Diese Erhöhung der Pauschale wegen Arbeitszim- merkosten sei unter anderem deshalb zugestanden worden, weil man davon ausgehen könne, dass ein Mittelschul- lehrer einen namhaften Teil seiner Arbeit (z,B. Kor- rekturen) ausserhalb der Schule erledige, Auch werde er regelmässig einen Teil der Ferien für Vorbereitungs- arbeiten aufwenden (Schreiben vom 1.2.1985). Es ist nun zuzugestehen, dass die zürcherische Praxis im Ansatz zugunsten des Steuerpflichtigen etwas grass- zügiger ausgestaltet ist als beispielsweise die solo- thurnerische oder die Schwyzerische Lösung. Eine ge- wisse Abweichung ist vor allem hinsichtlich der "übli- chen Hausarbeit" zu konstatieren, Nach zürcherischer Praxis berechtigt dies offenbar ohne besonderen Nach- weis zu einem teilweisen Arbeitszimmerabzug, dies al- lerdings nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein eigenes Büro zur Verfügung steht. Auf den hier zu be- urteilenden Fall bezogen hat diese Besserstellung somit zum vorneherein keinen Einfluss, da dem Beschwerde- führer Unbestrittenermassen ein Raum zur Verfügung steht. Selbst wenn dem nicht so wäre oder aus anderen Gründen eine gewisse Besserstellung nach zürcherischer Praxis zuträfe, könnte der Beschwerdeführer in Anbe- tracht des bereits mehrfach erwähnten Entscheidungs- spielraumes der Kantone unter dem Titel der Rechts- gleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die schwyzerische Praxis zweifelsfrei im Rahmen der

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von der Eidg. Steuerverwaltung aufgezeichneten Rechts- anwendung liegt.

4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde

als unbegründet. Weitere Beweisabnahmen wie Augenschein und Expertise konnten deshalb unterbleiben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind - im Gegen- satz zum Einspracheverfahren (Art. 105 Abs. 3 BdBSt) - die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 111 Abs. 3 BdBSt).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 1985 i.S. S. (VGE 324/85)

Verfahrensrecht; Wiederherstellung einer versäumten Frist nach Nichteintretensentscheid (§ 7 VVStG i.V.m. § 4 VRP i.V.m. § 115 und § 129 GO)

Sachverhalt:

Die Kantonale Steuerkommission schätzte S. am 26.8.1983 für die Veräusserung von GB-Nr . . . • , in X., mit einem steuerbaren GrundstUckgewinn von Fr. 126 500.-- und einem Steuerbetrag von Fr. 37 026.-- ein. Gegen diese Veranlagung reichte s. am

26.9.1983 Einsprache ein, welche mit Entscheid der Kantonalen

Steuerkommission vom 16.11.1984 abgewiesen worden ist. Mit Eingabe vom 4.2.1985 reichte s. gegen den Einspracheentscheid vom 16.11.984 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Mit Ein- zelrichterentscheid vom 15.2.1985 (VGE 321/85) wurde auf diese Beschwerde zufolge Verwirkung der Rechtsmittelfrist nicht ein- getreten. Mit Eingabe vom 25.2.1985 stellt s. den Antrag:

"Die BeschHerdefrist sei wieder herzu- stellen und den Eingang der Beschwerde vom 4.1.1985 als rechtzeitig eingegangen zu erklären und auf die Beschwerde vom 4.1.1985 sei einzutreten."

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27.2.1985, das Fristwiederherstellungsgesuch sei abzuweisen.

Erwägungen:

1. Im Nichteintretensentscheid vom 15.2.1985 wurde festgestellt,

dass der Einspracheentscheid am 20.11.1984 und am 29.11.1984 je mit eingeschriebenem Brief versandt worden ist. Weil der Einspracheentscheid beide Male dem Adressaten nicht ausgehändigt werden konnte, erfolgte - jeweils nach unbe- nutztem Ablauf der von der Post gesetzten Abholungsfrist - die Rücksendung an den Aufgeber. Gernäss einer Bestätigung der Poststelle Z. ging die zweite Sendung am 8.12.1984 an den Absender zurilck. Nach der Zu- stellungsregelung des § 115 Gerichtsordnung (GO, nGS 220) galt der Einspracheentscheid spätestens am 8.12.1984 als zugestellt, weshalb die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit der Eingabe vom 4.2.1985 klar verwirkt war.

2. Gernäss § 129 Abs. 1 GO kann das Gericht auf Antrag der

säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 129 Abs. 2 GO).

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  1. a) Die Vorinstanz wirft die Frage auf, ob eine Wieder- herstellung überhaupt noch möglich sei, nachdem der Beschwerdeentscheid bereits ergangen sei. Nach herr- schender Lehrmeinung ist Wiederherstellung nicht nur während der Anhängigkeit des Verfahrens, sondern auch dann noch zulässig, wenn ein Entscheid bereits ergangen ist (A. Kölz, Kommentar VRG-Zürich, N 10 zu § 12 mit Hinweisen; Hauser/Hauser, 3. Aufl., N 1 zu§ 221 ). Die Wiederherstellung ist eine gerichtliche Entschei- dung, durch die für eine versäumte Prozesshandlung die Zulässigkeit wiederhergestellt wird mit der Folge, dass auch die bereits eingetretene formelle oder auch materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides nachträglich wieder entfällt und der Weg zu einer Sach- entscheidung wieder so eröffnet wird, wie er vor der Versäumnis gegeben war (F.O. Kopp, Verwaltungsgerichts- ordnung, 6. Aufl., § 60 N 1). Der Nichteintretensent- scheid vom 15.2.1985 steht somit der Wiederherstellung nicht entgegen.

  1. b) Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Entgegennahme eines Wiederherstellungsgesuchs sei dann ausgeschlos- sen, wenn der Beschwerdeführer das Wiederherstellungs- gesuch bereits vor dem Erlass des Nichteintretensent- scheids hätte stellen können. Dieser Einwand hängt mit der Frage zusammen, ob der Gesuchsteller die Antrags- frist gernäss § 129 Abs. 3 GO beachtet hat. Die Frist nach § 129 Abs. 3 GO beginnt mit dem Wegfall des Hin- dernisses, d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem dem Gesuch- steller die Fristversäumnis bekannt war oder bekannt sein musste, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung angewendet hat (oder hätte; vgl. Kopp, a.a.o., § 19 zu § 60). Zu prüfen ist im folgenden, wann bei der Befolgung der zurnutbaren Sorgfalt das Hindernis als weggefallen zu gelten hat, bzw. ab wel- chem Zeitpunkt die Frist des § 129 Abs. 3 GO zur Stel- lung eines Wiederherstellungsgesuches lief. Dabei ist auch hier davon auszugehen, dass eine Wiederherstellung dieser Gesuchstellungsfrist bei grober Fahrlässigkeit entfällt; dies umso mehr dann, wenn wie hier die Gegen- partei bzw. Vorinstanz der Wiederherstellung opponiert (vgl. § 129 Abs. 1 GO). Bei der Wertung, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist entscheidend, was unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles allgemein, d.h. objektiviert, an Sorgfaltspflich- ten von einem sorgsamen Geschäftsmann verlangt werden darf (Hauser/Hauser, a.a.o., s. 765; BGE 85 _I 70).

  1. c) Der Gesuchsteller hat mit dem Fristwiederherstellungs- gesuch durch Einreichen des Dienstbüchleins den Nachweis erbracht, dass er vom 19.11. bis 8.12.1984 im Wieder- holungskurs war. Nach Rückkehr aus dem WK waren die am 20. und 29.11.1984 versandten eingeschriebenen Briefe durch die Post bereits wieder dem Absender zurückge- sandt worden. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz, nachdem sie die Zustellungsmodalitäten gernäss § 115

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GO beachtet hatte, anfangs Januar 1985 den Einspra- cheentscheid mit gewöhnlicher Briefpost nochmals ver- schickte, und dass der Gesuchsteller diesen Brief am 5.1.1985 erhielt. Die Vorinstanz macht geltend, nach Erhalt dieser formlosen Zustellung hätte der Gesuchstel- ler erkennen können, dass das zweimalige gesetzliche Eröffnungsverfahren bereits durchgeführt worden sei, weshalb er mit einer bereits erfolgten Fristauslösung zumindest habe rechnen müssen. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller angesichts zweier gleichartiger Abholungs- einladungen in seinem Briefkasten sich bei der PTT hätte nach dem Absender erkundigen müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass er sogar die ordentliche Be- schwerdefrist hätte einhalten können, Es ist indessen zu beachten, dass ~s sich beim Beschwer- deführer um einen juristischen Laien handelt, welchem die Zustellungsregelung des § 115 GO zweifellos nicht geläufig war, Es ist richtig, dass aufgrund der zwei auf Seite 6 unten des Einspracheentscheids angemerkten Versanddaten 20.11.1984 (durchgestrichen) und 29.11.1984 in Verbindung mit dem Vermerk "R" bei der Zufertigungs- liste objektiv feststellbar war, dass bereits vor der formlosen Zustellung vom 5.1.1985 eine bzw. zwei einge- schriebene Zustellungen versucht worden waren, Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Briefkasten nach der Rückkehr aus dem Wiederholungs- kurs zwei Abholungseinladungen der Post vorfinden musste, aus welchen Schwyz als Aufgabestelle ersichtlich war. Bei Beachtung einer besonderen Vorsicht hätte sich deshalb der Beschwerdeführer juristischen Rat holen müssen, um abzuklären, ob nun die Rechtsmittel-Fristaus- lösung gernäss Ziff, 3 des Einspracheentscheids (innert 30 Tagen seit Zustellung) nicht bereits vor der effek- tiven Entgegennahme am 5.1.1985 erfolgt sei, Indessen wiegt die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, welcher offenbar ohne weitere Zweifel annahm, die Rechtsmittel- frist beginne mit der tatsächlichen Aushändigung der Sendung durch die Post, unter den vorliegenden Umstän- den nicht schwer, weshalb die Frist für die Stellung des Wiederherstellungsgesuches erst mit der Zustel- lung des Nichteintretensentscheids vom 15.2.1985 ausge- löst worden ist, Wiegt das Verschulden des Beschwerde- führers an der Fristversäumnis nach den vorstehenden Ausfilhrungen nicht schwer, so kann dem Begehren um Fristwiederherstellung stattgegeben werden,

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerde- frist wird gutgeheissen,

2. (Vernehmlassung an die Vorinstanz)

3. (Verfahrenskosten)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 1985 i.S. D. (BGE 156/84)

Steuerhinterziehung, versuchte bei Ermessenstaxation (§ 87 f StG Ziff. 4.13 DSW· Art. 131 Abs. 2 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

D. führt die Pizzeria X. Er reichte für die 20. Periode der Wehrsteuer eine Steuererklärung ein, in welcher er sein durch- schnittliches Reineinkommen 1977/78 mit Fr. 69 247.-- dekla- rierte. Der Revisor nahm eine Buchprüfung vor und stellte da- bei verschiedene Unrichtigkeiten fest, die ihn veranlassten, die Buchhaltung als Einschätzungsgrundlage abzulehnen. Mit Einschätzungsverfügung vom 21.5.1981 wurde das der Wehrsteuer unterliegende Reineinkommen ermessensweise auf Fr. 104 200.-- festgesetzt. Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung wies am 2,7.1982 eine gegen die Einschätzung eingereichte Einsprache ab mit der Begründung, der vom Steuerpflichtigen deklarierte Brutto- gewinn von 49 1 3% (1977) und 50 1 1 % (1978) liege wesentlich tiefer als der ausgewiesene Erfahrungssatz des schweizerischen Wirteverbandes von 60 %. Die vorgelegte Buchhaltung sei nicht ordnungsgernäss geführt. Es seien folgende Mängel festgestellt worden:

  • sowohl 1977 als auch 1978 fehlten die Kassaregistrierstreifen;

  • eine im November 1976 bezahlte Bierrechnung sei dem Aufwand des Novembers 1977 belastet worden;

  • bis zum Dezember 1977 seien gernäss Kassabuch keine privaten Bargeldbezüge vorgenommen worden. Bei der im Dezember er- folgten Verbuchung handle es sich somit offensichtlich um eine Nachbuchung; zumal nachweislich am 3.11.1977 auf die privaten Sparhefte ••• Schwyz Fr. 24 000.-- eingelegt wor- den seien;

  • 1978 seien überhaupt keine Bargeldbezüge verbucht worden;

  • per Ende November 1978 weise die Kasse einen Bestand von Fr. 59 000.-- aus, was bei einem Betrieb in der vorliegenden Grössenordnung völlig unrealistisch sei.

Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 6.9.1982 wurde dem Steuerpflichtigen eröffnet, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet werde. Mit Verfügung vom 14.9.1983 aufe~legte ihm die Verwaltung für die direkte Bundessteuer gestützt auf Art. 131 Abs. 2 BdBSt eine Busse von Fr. 9 747.--. Gleichzeitig verfügte die Kantonale Steuerkommission eine kantonale Busse von Fr. 13 470.-- gernäss § 88 des Schwyzerischen Steuergesetzes, Eine beim Verwaltungsgericht gegen beide Bussen ·erhobene Be- schwerde wurde mit Entscheid vom 7.2.1984 abgewiesen. D. liess gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts frist- gerecht verwaltungsgerichtliche Beschwerde erheben.

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Aus den Erwägungen:

1, Nach Art. 133 Abs, 2 und 112 WStB (heute BdBSt; SR 642,11) in Verbindung mit Art, 98 lit, g OG können Verfügungen der Kantonalen Rekurskommission oder Verwaltungsgerichte, die Bussen aussprechen, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten,

2, Nach Art, 131 Abs, 2 WStB wird mit einer Busse von Fr, 20,-- bis Fr, 20 000,-- wegen versuchter Steuerhinterziehung bestraft, wer als Steuerpflichtiger während des Veranla- gungs-, Inventarisations-, Einsprache- oder Beschwerde- verfahrens zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung oder einer ungenügenden Inventarisation unwahre oder unvoll- ständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Wehrsteuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Wehrsteuerpflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat, Strafbar ist nach dieser Bestimmung nur, wer vorsätzlich handelt, d,h, mit Wissen und Willen die dort bezeichneten täuschenden Vorkehren trifft (BGE 100 Ib 480),

3. a) Art, 131 Abs, 2 WStB setzt in objektiver Beziehung unwahre oder unvollständige Angaben voraus, Vorinstanz 1 Beschwerdegegnerin und Eidgenössische Steuerverwaltung gehen davon aus, der Beschwerdeführer habe unvollstän- dig deklariert, Sie verweisen auf die Ermessensein- schätzung, die in erheblichem Ausmasse von der Steuer- erklärung abweicht, Die erhebliche Abweichung zwischen der in Rechtskraft erwachsenen Ermessensveranlagung 1 die sich auf die ausgewiesenen und nicht in Frage ge- stellten Erfahrungszahlen des schweizerischen Wirte- verbandes abstützt, und der Deklaration des Steuer- pflichtigen schafft eine natürliche Vermutung für ob- jektiv unrichtige und damit den Tatsachen nicht ent- sprechende Angaben, Bei dieser Sachlage hätte der Steuer- pflichtige die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung beweisen müssen, Er hat sich dazu ausserstande erklärt, Mit der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Zugabe, eine ordnungsgernäss geführte Buchhaltung liege nicht vor, hat der Beschwerdeführer die sich aus der erheb- lichen Differenz zwischen Ermessensveranlagung und Deklaration ergebende Vermutung objektiv unwahrer oder unvollständiger Angaben nicht nur nicht entkräften können, sondern sie vielmehr verstärkt, Abgesehen von der Differenz zwischen dem deklarierten Gewinn aus dem vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau betriebenen Geschäft einerseits und dem der Ermessens- veranlagung zugrunde gelegten Gewinn anderseits be- stehen zusätzliche Anhaltspunkte, die für die Unrichtig- keit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sprechen,

190

  1. b) Nach den Feststellungen der Steuerverwaltung sind ge- mäss Kassabuch im Jahre 1977 bis Dezember 1977 keine privaten Bargeldbezüge vorgenommen worden. Erst im Dezember erfolgte eine Buchung, die sich aller Wahr- scheinlichkeit nach auf die am 3,11.1977 erfolgte Ein- lage von Fr. 24 000.-- auf die privaten Sparhefte be- zieht. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er ordnungsgernäss die Privatbezüge dem Privatkonto gutgeschrieben habe, erschüttert die Feststellung der Steuerbehörde hinsichtlich der Bargeldbezüge nicht. Im Einspracheentscheid vom 2.7.1982 wird festgestellt, dass Bargeldbezüge - von den erwähnten Fr. 24 000,-- abgesehen - weder 1977 noch 1978 erfolgten. Die auf- grund eines Vermögensvergleichs vom Veranlagungsbe- amten vorgenommene Kontrollrechnung bestätigt denn auch die Unvollständigkeit der Buchhaltung. Für die privaten Lebenshaltungskosten ausser der Verpflegungs- und der Mietkosten sowie der Steuern wären keine Mit- tel zur Bestreitung des Lebensaufwandes zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz diese Feststellungen nicht entkräftet. Er hat auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht den Beweis für deren Unrichtigkeit nicht angetreten.

  1. c) Die Steuerverwaltung stellte per November 1978 einen buchmässigen Kassabestand von Fr. 59 000.-- fest. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein solcher Kassabestand bei der Grösse des vom Beschwerdeführer betriebenen Geschäftes "unrealistisch" sei. Auch diese Feststellung, die nicht bestritten ist, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Buchhaltung.

  1. d) Sowohl für die Jahre 1977 und 1978 fehlen die Kassare- gistrierstreifen. In einem Restaurationsbetrieb, in welchem sämtliche Einnahmen über die Kasse abgewickelt werden, sind die Kassenstreifen einziger und damit auch wichtigster Beleg für die Richtigkeit der verbuch- ten Einnahmen. Wenn - wie im vorliegenden Falle - der ausgewiesene Buchgewinn von den Erfahrungszahlen er- heblich abweicht, die Buchhaltung derartig schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie als Einschätzungsgrundlage abgewiesen wird und die Kassaregistrierstreifen ver- nichtet worden sind, so ist mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zunächst auf eine objek- tiv unrichtige Deklaration zu schliessen.

4. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch vorsätz- lich handelte.

  1. a) Der Vorsatz ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Nach- weis des Vorsatzes als erbracht gelten, wenn mit hin- reichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflich- tige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass der Steuer-

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pflichtige auch mit Willen gehandelt, d,h. eine Täu- schung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Die Abklärung dieser im subjektiven Bereich liegenden Feststellung erfor- dert eine sorgfältige Abklärung der Verhältnisse des Einzelfalles, welche ergeben muss, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine ge- setzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann, Der Vorsatz ist einerseits nicht schon dann auszuschliessen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen von der Steuerbehörde leicht festgestellt werden konn- te; denn der Pflichtige kann mit der Möglichkeit rech- nen, dass die Behörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (BGE 100 Ib 480 f, mit weiteren Hinweisen), Anderseits ist bei ermessens- weiser Höherschätzung, die sich vorwiegend auf Er- fahrungszahlen stützt, Zurückhaltung geboten, Wenn sich ein Steuerpflichtiger mit der Ermessenseinschät- zung abgefunden und auf die Erhebung eines Rechtsmit- tels verzichtet hat, so darf nicht ohne weiteres auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen werden (Kreis- schreiben der EStV vom 2.5.1955, ASA 23, 418 sowie Masshardt, Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980, S, 477/ 78; Noher, Der Hinterziehungsversuch bei der Wehrsteuer, ASA 24, 408),

  1. b) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den rechtlich erheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, da sie die Verschuldeusfrage ungenügend abgeklärt habe, Die Feststellung, jemand habe mit Wissen und Willen gehandelt, gehört, da es sich hier- bei um Tatsachen des seelischen Geschehens handelt, zur Ermittlung des Sachverhalts, Die Feststellung des Sachverhalts bindet das Bundesgericht gernäss lrt, 105 Abs. 2 OG, wenn wie im vorliegenden Fall ein kanto- nales Gericht entschieden hat und der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist (BGE 100 Ib 480 ff unveröffent- lichte E,4, publiziert in ASA 44, 58 mit Verweis). Offensichtliche Unrichtigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit des ermittelten Sachverhaltes ergeben (BGE 100 V 203 f), Solche Zweifel bestehen hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmals des Hinterziehungsversuches nicht (vgl, E.2).

  1. c) Die Frage, ob der Begriff des Vorsatzes richtig ange- wendet wurde, ist eine Rechtsfrage und daher durch das Bundesgericht nach Art. 104 lit, a OG frei über- prüfbar, Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall aus der erheb- lichen Differenz zwischen dem deklarierten Gewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerde-

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führers und der aufgrund der Erfahrungszahlen vorge- nommenen Ermessenseinschätzung in Verbindung mit der Vernichtung der Kassaregistrierstreifen auf eine vor- sätzliche Begehung geschlossen, Reicht der Steuerpflichtige - was vorliegendenfalls als erwiesen unterstellt werden muss (E,2) - eine auf- grund einer nicht ordnungsgernäss geführten Buchhaltung erstellte unvollständige Steuerdeklaration ein, so hatte er nicht nur davon Kenntnis; vielmehr entspricht es den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass er auch willentlich zum Zwecke der Steuerersparnis gehandelt hat. Der von der Vorinstanz aus dem objektiven Sach- verhalt gezogene Schluss, das Vorgehen des Steuerpflich- tigen könne nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerersparnis zu erreichen, erklärt werden, entspricht dem Erfahrungssatz, wonach jemand, der wissentlich unvollständig deklariert, willentlich zum Zwecke der Steuerersparnis handelt (Känzig, Wehrsteuer, 1962 1 N 14 zu Art, 131 Abs, 2 WStB, Truog, Die natürliche Vermutung im Steuerrecht, ASA 49, 114 f; Urteil des Bundesgerichts vom 9.6,1950 1 ASA 19 1 338; Urteil des Bundesgerichts vom 9.10.1959, ASA 28, 276; Wehrsteuer- rekurskommission des Kantons Zürich vom 10.7,1956, ASA 25 1 252).

  1. d) Wenn auch aufgrund des Sachverhaltes eine natürliche Vermutung für Vorsatz bestand, so fällt auf, dass die schwyzerischen Steuerinstanzen den Pflichtigen, der ja den Vorsatz von jeher bestritt, nicht einer persön- lichen Befragung im Sinne von Art, 89 Abs, 1 in Ver- bindung mit Art. 132 Abs, 2 WStB unterzogen haben, Diese Unterlassung fällt indessen nicht so schwer ins Gewicht und erfüllt - entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers - Art, 104 lit, b OG nicht, da die Akten - wie noch zu zeigen sein wird - genügende zu- sätzliche Indizien für das Vorliegen des Vorsatzes bieten. Der Beschwerdeführer macht zu seiner Entlastung geltend, als Laie habe er die Bedeutung der Kassaregistrier- streifen nicht erkannt und auch nicht erkennen können, Da ein Kassabuch geführt worden sei, habe er die An- sicht vertreten, sie würden nicht mehr benötigt, Er habe dies umso eher annehmen können, als die Steuer- behörde bis anhin deren Vorlage nicht gefordert habe, Auf jeden Fall dürfe aus der Vernichtung der Kassa- registrierstreifen nicht auf ein vorsätzliches Verhal- ten geschlossen werden, Der Beschwerdeführer sei sich der Unrichtigkeit seiner Angaben nicht bewusst gewesen, Diese Ausführungen sind nicht glaubwürdig, Auch dem Beschwerdeführer als Laien musste bewusst sein, dass die Kassaregistrierstreifen das einzige Beweismittel, mit welchem die ordnungsgernässe Führung des Kassabuches hätte belegt werden können, darstellten,· Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Zugegebenermassen nicht ordnungsgernäss geführte Buchhaltung vorliegt, die als Einschätzungsgrundlage wegen zu tiefem Bruttogewinn

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abgelehnt werden musste, und die Kassaregistrierstrei- fen vernichtet worden sind, so ist zunächst daraus der natürliche Schluss zu ziehen, dass auch das Kassa- buch nicht ordnungsgernäss geführt worden ist, Der un- richtigen Führung des Kassabuches musste sich der Steuer- pflichtige bewusst sein, auch wenn ihm besondere steuer- liche Kenntnisse abgingen, Der Schluss, er habe eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen, erweist sich als rechtsbeständig, Von einer willkürlichen Annahme kann keine Rede sein, Aus dem Umstand, dass bei früheren Einschätzungen die Kassa- registrierstreifen nie eingefordert wurden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, Die Einschätzungsbehörde ist nicht gehalten, sich jeder Einschätzung mit aller Gründlichkeit anzunehmen und bei einem buchführenden Selbständigerwerbenden eine Buchprüfung durchzuführen, Sie darf sich auf die Richtig- keit der Steuererklärung und der eingereichten Unterla- gen verlassen, Wird indessen im Laufe der Jahre eine genaue Prüfung durchgeführt, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die im Rahmen der handelsrechtliehen Vorschrift zu führenden Bücher und Belege auf Verlangen einzureichen (Art, 89 Abs, 3 BdBSt), Er darf nicht unter Verletzung der Aufbewahrungspflicht sich darauf berufen, die Steuerbehörden hätten die Belege nie einge- fordert. Ein weiteres schwerwiegendes Indiz für ein vorsätzliches Handeln ist die nicht den Tatsachen entsprechende Ver- buchung der Bargeldbezüge (vgl, E,3a), Der Beschwerde- führer muss von der unrichtigen Verbuchung bzw. Nicht- verbuchung dieser Bargeldbezüge gewusst haben. Damit hatte er auch - entgegen seinen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift - Kenntnis von der unrichtigen Buch- führung,

5. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer, In

den meisten Kantonen hätte die Einreichung der unvollstän- dig geführten und damit inhaltlich unwahren Buchführung zur Erstattung einer Strafanzeige wegen Steuerbetrugsver- suchs geführt, Die von der Steuerverwaltung Schwyz erhobe- ne Wehrsteuerbusse entspricht den gernäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2.5.1955 (ASA 23 1 418) ermittelten Normalbussen, Milderungsgründe liegen nicht vor, Die Bussenauflage ist zu bestätigen,

6,

Staatsrechtliche Beschwerde

8. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Treu

und Glauben darin, dass die Steuerbehörde ihn nicht auf ein "zweifellos schon geplantes" Strafverfahren wegen ver- suchter Hinterziehung aufmerksam gemacht hat, Er ist der

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Auffassung, dass sie ihn mit dem Hinweis auf die Umkehrung der Beweislast als Folge der Ermessenseinschätzung von der Rekurserhebung abgehalten und damit seine Stellung im Bussenverfahren geschwächt habe, was einem unfairen Verhalten gleichkomme, Damit habe die Steuerverwaltung ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Steuerrecht (Gering, von Treu und Glauben im Steuerrecht, in: Festschrift für Ernst Blumenstein, Von der Steuer in der Demokratie, Zürich 1946, S. 126; Bosshardt, Treu und Glauben im Steuer- recht, ASA 13 1 51). Anwendungsbereich ist primär das Ver- fahren, wobei es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist, dafür zu sorgen, dass Treu und Glauben im Gesetz und in den Vollziehungsverordnungen ihren Niederschlag finden, Davon abgesehen bedeuten Treu und Glauben allgemeines Ge- bot zu "wohlanständigem Verhalten" (Schüle, Treu und Glau- ben im deutschen Verwaltungsrecht, Verwaltungsarchiv 38 S. 401 ). Steuerbehörde und Steuerpflichtiger sollen zusam- men die für eine vollständige und gerechte Besteuerung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse feststellen. Dabei soll die Steuerbehörde nicht einseitig verfahren und nicht nur die zum Nachteil des Steuerpflichtigen sprechenden Tatsachen berücksichtigen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd, III, Bern 1969, N 32 zu § 71 StG). Sie soll sich auch nicht widersprüchlich verhalten. Das Bundesgericht hat die Verletzung von Treu und Glauben als eine Verletzung von Art. 4 BV bezeichnet (BGE 103 Ia 20; BGE 97 I 125; BGE 78 I 206 u,a,m., Urteil des Bundesgerichts vom 8.5.1957 in ZBl 59 S, 149). Das Veranlagungsverfahren gernäss Art, 77-105 WStB dient der Festsetzung des der direkten Bundessteuer unterworfenen Einkommens. Demgegenüber werden Widerhandlungen im Sinne der Art, 129-131 nicht im Einschätzungsverfahren, sondern in speziellen vom Einschätzungsverfahren getrennten Ver- fahren untersucht und geahndet, Die Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des kantonalen Rechts, welches vielfach so- wohl für die Untersuchung als auch für die Bestrafung von den Einschätzungsorganen unabhängige Steuerbehörden einge- setzt hat. Bei Steuerbetrug werden in den meisten Kantonen die Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichte eingeschal- tet. Im Hinblick auf diese Ordnung kann keine Rede davon sein, dass die Einschätzungsbeamten verpflichtet wären, bereits im Veranlagungsverfahren den Steuerpflichtigen auf ein Steuerwiderhandlungsverfahren aufmerksam zu machen, über welches sie möglicherweise gar nicht entscheiden kön- nen, Ein solcher Hinweis würde dem entgegenstehen, wofür sie sich in erster Linie bemühen müssen: Die möglichst lückenlose Feststellung des Sachverhaltes, welcher allein die für eine vollständige und gerechte Besteuerung mass- gebende Voraussetzung bildet. Die dem Einschätzungsbeamten obliegende Aufklärungspflicht bezieht sich allein auf das dem Zweck und Ziel der Veranlagung Notwendige. Er hat den Steuerpflichtigen über alles aufzuklären, was im konkreten Einschätzungsfall von rechtlicher Bedeutung ist, Es ist auch nicht Aufgabe der Veranlagungsbeamten, diesen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu ermuntern, dies schon gar

195

nicht, wenn der Steuerpflichtige durch eine Treuhandfirma vertreten ist. Von einer Verletzung von Treu und Glauben seitens der Steuerbehörde kann nicht die Rede sein, Das Gegenteil ist der Fall. Der Beschwerdeführer, der den Steuer- behörden eine unvollständige Buchhaltung als Beweismittel für die Richtigkeit seiner Deklaration einreicht, von der er wissen musste, dass sie unvollständig war, verletzt den auch für ihn geltenden Grundsatz von Treu und Glauben,

9.

10.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art, 92 bzw, 109 OG:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

2. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist,

3. (Kosten)

4. (Zufertigung)

Anmerkungen:

1, Das Bundesgericht betrachtete die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und die staatsrechtliche Beschwerde als offensicht- lich unbegründet; daher entschied es im Verfahren nach Art. 92 bzw, 109 OG.

2. Das Bundesgericht erkannte sodann, dass die Veranlagungs- behörden nicht auf ein allfälliges Nach- und Strafsteuer- verfahren hinweisen müssen; dieser Hinweis ist daher nicht anzubringen,

3, Es wies darauf hin, dass in solchen Fällen der dringende Tatverdacht auf Steuerbetrug vorliegt, weshalb Anzeige zu erstatten ist. Hinzugefügt sei, dass sich je nach Kon- stellation ein dringender Tatverdacht auf Beteiligung am versuchten Steuerbetrug auch gegen den Steuervertreter richten kann.

HP

196

Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 1985 i.S. B. (BGE 1697/84)

Steuerhinterziehung; Gehilfenschaft bei Grundstückgewinnsteuer- defraudation, intertemporales Recht (§ 56 aStG, § 57, § 87 ff StG Art. 4 BV)

Sachverhalt (gekürzt):

'Auf den 1. Januar 1979 trat im Kanton Schwyz die Teilrevision vom 4.7.1978 des Steuergesetzes (StG) in Kraft. Mit ihr wurde § 56 des bisherigen Rechts aufgehoben. Diese Bestimmung regelte die Steuerhinterziehung und den Steuerhinterziehungsversuch bei der Grundstückgewinnsteuer wie folgt (Fassung vom 11.12.1964):

§ 56 "1 Wer eine Grundstückgewinnsteuer vorenthält, hat ausser der vorenthaltenen Steuer eine Straf- steuer bis zu deren doppelten Betrag zu entrich- ten, sofern der strafbare Tatbestand nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.

2 Der Erwerber des Grundstückes haftet für die Nach- und Strafsteuern solidarisch mit dem Veräusserer, sofern Steuern durch Angabe eines falschen Veräusserungspreises hinterzogen worden sind.

3 Der Hinterziehungsversuch wird mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 10 000.-- bestraft."

Ab der Revision von 1978 gelten für die Steuerhinterziehung und die Teilnahme daran durchgehend die allgemeinen Strafsteuer- bestimmungen des Gesetzes, nämlich die §§ 87 ff:

§ 87 11 1 Wer als Steuerpflichtiger Schuldhaft bewirkt, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unter- bleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wird, wer als zum Steuerabzug Verpflichteter schuld- hat einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer schuldhart einen ungerechtfertigten Erlass oder eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

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3 Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinter- ziehung an, bevor er von der Einleitung eines Strafverfahrens Kenntnis hat, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer er- mässigt.

§ 88 Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 87 zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 20 000.--.

§ 89 Wer vorsätzlich zu einer Verletzung von Ver- fahrenspflichten oder zu einer versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine solche bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer- pflichtigen mit einer Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 5 000.--, in schwe- ren Fällen oder bei RUckfall bis zu Fr. 10 000.--."

Die Revision von 1978 enthält zudem folgende Uebergangsbestim- mung:

§ 107 "Einschätzungs-, Nachsteuer- und Steuerstrafver- fahren für vor Inkrafttreten der revidierten Be- stimmungen abgelaufene Zeiträume werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt oder be- endigt. Auf Steuerstrafverfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung, sofern sie für den Steuerpflichtigen mildere Folgen haben."

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25.8.1978 erwarb B., damals wohnhaft im Kanton Aargau, von C. ein Reihenein- familienhaus in X. zum Preis von Fr. 350 000.--. Gernäss Ziff. 7 der "weiteren Vertragsbestimmungen" wurde die Eigentumsüber- tragung vorerst aufgeschoben und das Notariat X. angewiesen, "das Rechtsgeschäft zur Eintragung im Grundbuch erst anzumel- den, wenn der Kaufvertrag über die 4 1/2-Zimmerwohnung Nr. 5 im Haus 4 mit 208/1000 Wertquote in V. vorliegt". Der Kauf- vertrag über das genannte Gegengeschäft wurde am 11.10.1978 öffentlich beurkundet. Mit Datum vom 19.2.1979 wurde der Eigen- tumsilbergang an der Liegenschaft in X. im Grundbuch eingetragen. Wegen anrechenbarer Verluste unterblieb vorerst die Veranla- gung C. zu einer Grundstückgewinnsteuer. Aufgrund einer steuer-

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amtlichen Meldung des Kantons Aargau nahmen die Steuerbehörden des Kantons Schwyz in der Folge an, der Käufer B. habe zum verurkundeten Kaufpreis zusätzliche Zahlungen erbracht, nämlich Fr. 50 000.-- am 15.9.1978 und Fr. 20 000.-- am 15.1.1979. Mit Verfügung vom 24.11.1982 belegte deshalb die Kantonale Steuerkommission Schwyz B. wegen Beihilfe zu vollendeter Steuer- hinterziehung nach § 89 StG (neue Fassung) mit einer Busse von Fr. 5 000.--. Eine Beschwerde B. gegen diese Bussenverfügung wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 4.9.1984 ab. Uebergangsrechtlich stellte das Verwaltungsgericht auf den 19.2.1979, das Datum der Eintragung im Grundbuch, ab und 'wandte demgernäss die Bestimmungen des revidierten Steuerge- setzes an. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende staatsrechtli- che Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV (Willkür, Rechts- verweigerung, Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege), mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt. Er beschränkt den Prozessgegenstand auf die "Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine hinreichen- de gesetzliche Grundlage für eine Bestrafung ( ••• ) bestanden hat und ob in dieser Beziehung der Entscheid dem Willkürver- bot standhält". Er weist namentlich darauf hin, dass das Steuer- gesetz vor der Teilrevision 1978 die Beihilfe zur Steuerhinter- ziehung bei der Grundstückgewinnsteuer nicht ausdrücklich ge- regelt habe. Er rügt als willkürlich, dass das Verwaltungsge- .richt statt auf den Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung (25.8.1978) auf den Grundbucheintrag vom 19.2.1979 als steuer- auslösenden Vorgang abgestellt habe, um neues Recht anwenden zu körinen. Daher verstosse der Entscheid gegen den Grundsatz "Keine Strafe ohne .Gesetz". Der Beschwerdeführer sieht zudem eine rechtsungleiche Behandlung darin, dass das Verwaltungs- gericht bei der Veranlagung des Verkäufers c. zu Nach- und Strafsteuern auf den Beurkundungstag als steuerauslösenden Vorgang abgestellt habe.

Erwägungen:

1. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche

Beschwerde nebst den wesentlichen Tatsachen eine kurz ge- fasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungs- mässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Erhebt der Beschwerdeführer die Willkürrüge, so genügt es nicht, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im einzelnen zu zeigen, inwiefern der·Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, das heisst einer Norm oder einem unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass zuwiderläuft und auch im Ergebnis sich nicht halten lässt (BGE 110 Ia 3; 109 Ia 22). So auch hier. Der Beschwerdeführer rügt als "krass willkUrlich" und "in höchstem Mass gegen das Will- kürverbot von ~rt. 4 BV" verstossend, dass das Verwaltungs- gericht für die Frage des anwendbaren Rechts auf den steuer- auslösenden Vorgang, d.h. die Eintragung des Eigentumsüber-

199

gangs im Grundbuch abgestellt habe. Mit der Entstehung der Steuerpflicht bei der Grundstückgewinnsteuer nach schwy- zerischem Recht setzt sich der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht auseinander. Eine solche Rüge genügt den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde offensichtlich nicht. Insoweit ist auf die staats- rechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des aus

Art. 4 BV fliessenden Grundsatzes ''Keine Strafe ohne Gesetz". Er dringt damit jedoch nicht durch.

  1. a) Im angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt des Grundbucheintrages, mithin den 19,2,1979, abge- stellt und demgernäss für die hier zu beurteilende Gehil- fenschaft zur Hinterziehung der Grundstückgewinnsteuer das revidierte Steuergesetz als massgebend erklärt. In der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde hob es hervor, dass die Steuerpflicht erst mit der dinglichen Perfektion der Veräusserung des Grundstückes, das heisst mit dem Grundbucheintrag, entstehe. Daher stelle der Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages oder des Ueberganges von Nutzen und Gefahr keinen zu- lässigen Anknüpfungspunkt dar. Entscheidend sei vielmehr der Grundbucheintrag, mit dem sich die durch die "Falsch- beurkundung eingefädelte, aber noch verbinderbare Steuer- hinterziehung erst einstellt".

  1. b) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, für die Frage des anwendbaren Rechtes komme es auf den Zeitpunkt der öffentlichen Beurkun- dung des Kaufvertrages, nicht auf den Zeitpunkt des Grundbucheintrages an, Dieser sei lediglich der Erfolg der bereits im alten Jahr abgeschlossenen Tat. Der Beschwerdeführer weist namentlich darauf hin, dass das vor der Revision massgebende Steuergesetz die Gehil- fenschaft zur Hinterziehung der Grundstückgewinnsteuer straflos lasse, bzw. einen entsprechenden Straftatbe- stand nicht kenne. Vorliegendenfalls habe das Verwal- tungsgericht auf den Zeitpunkt des Grundbucheintrages einzig abgestellt, um damit das revidierte Steuerge- setz anwenden zu können. Indem das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zur Hinter- ziehung der Grundstückgewinnsteuer bestraft habe, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestünde, habe es gegen den Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" ver- stossen.

  1. c) Mit dieser Begründung ist indessen eine Verfassungs- widrigkeit und namentlich ein Verstoss gege~ den aus Art. 4 BV fliessenden Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" nicht dargetan. Denn der Tatbeitrag des Be- schwerdeführers erschöpft sich nicht in der Hilfelei- stung zur Beurkundung eines falschen (zu niedrigen) Kaufpreises. Vielmehr tritt die tatbestandsmässige

200

Wirkung der Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung erst mit der vollständigen Tilgung des Kaufpreises ein. Das ergibt sich aus dem Begriff der Gehilfenschaft. Ohne die vollständige Bezahlung des zu niedrig beurkun- deten Kaufpreises läge denn auch keine vollendete Steuer- hinterziehung vor, sondern allenfalls ein Versuch dazu. Wohl wurde die Tat mit der Falschbeurkundung am 25.8.1978 noch unter altem Recht begonnen. Indessen leistete der Beschwerdeführer erst am 15.1.1979 die letzte Zah- lung. Er machte sich somit (auch) nach neuem Recht strafbar. Unerheblich ist daher, ob seine Tat nach altem Recht straflos geblieben wäre. Diesem Umstand wäre allenfalls bei der Strafzumessung, nicht jedoch beim Schuldspruch, der hier einzig angefochten ist, Rechnung zu tragen.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das Verwaltungs- gericht habe sich im angefochtenen Entscheid mit der Frage des anwendbaren Rechts nicht befasst. Sofern der Beschwerde- führer mit dieser Rüge eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch fehlende Begründung geltend machen will, ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass übergangsrechtlich als steueraus- lösender Vorgang der Grundbucheintrag massgebend sei und damit seine Rechtsauffassung dargetan. Diese Ausführungen können vom Beschwerdeführer allenfalls als willkürlich gerügt (dazu vorn E.2), nicht jedoch als unvollständige oder gar fehlende Begründung zurückgewiesen werden.

4. Was die gerügte Ungleichbehandlung gegenüber dem Haupt- täter C. anbetrifft, so ist die staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass C. gestützt auf das Datum des Grundbuchein- trages ebenfalls nach neuem Recht beurteilt wurde.

5. Die staatsrechtliche Beschwerde ist unbegründet, soweit

auf sie einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrens- ausgang sind die bundesgerichtliehen Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 92 Abs. 1 OG:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. (Kosten)

3. (Mitteilung)

201

StPS 3/85 Seite 95

Steuerbefreiung einer Sparkasse, Voraussetzungen für den Widerruf; materielle Vorwirkung? (Art. 16 Ziff. 2, Art. 51 Abs. 1 lit. b WStB)

Eine einmal ausgesprochene Steuerbefreiung kann für zukünftige Steuerperioden widerrufen werden. Das öffentliche Interesse, das eine Aufhebung der nicht gesetzmässigen Steuerbefreiung für die Zukunft verlangt, überwiegt zum vornherein gegenüber dem vorwiegenden privaten Interesse an der Rechtssicherheit und fortdauernder Verbindlichkeit der einmal getroffenen Feststellung. Steuerbefreiung einer Gemeindesparkasse bejaht, deren Vermögen mittelbar öffentlichen Zwecken dient (gesamter Reingewinn geht teils an die Gemeinde, teils in die Reserven).

Materielle Vorwirkung pendenter Gesetzesentwürfe auf die Auslegung geltenden Rechts?

BGE 2-83 vom 1. März 1985 i.S. Sparkasse S. (Abweisung)

StPS 3/85 Seite 111

Grundstückgewinnsteuer: Verluste von Gläubigern bei gerichtlichem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; rechtsgenügende Vollmacht; Nachfrist (Par. 52 lit. b StG, Par. 16 VRP, Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3, Art. 316 b Abs. 1 Ziff. 3, Art. 316 d Abs. 3 SchKG)

Steuerbefreit sind Grundstückgewinne auch im Zwangsverwertungsverfahren beim gerichtlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, sofern die Gläubiger zu Verlust kommen.

Anforderungen an die rechtsgenügende Vollmacht im Falle eines Steuerpflichtigen in Nachlassliquidation.

VGE 347-84 vom 25. April 1985 i.S. J. (Gutheissung)

StPS 3/85 Seite 120

Verfahrensrecht: Rechtsgültige Eröffnung bei Postzustellung; Ermessenseinschätzung (Art. 95 BdBSt, Art. 146 ff PVV; Art. 101, Art. 99 Abs. 4 BdBSt, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG)

Art. 149 PVV schliesst eine mündliche, konkludente oder gar stillschweigende Vollmacht nicht aus.

Bei Ermessenseinschätzung kann auf frühere Steuererklärungen und Erfahrungszahlen abgestellt werden (Praxisbestätigung).

BGE 281-84 vom 6. März 1985 i.S. L. (Abweisung)

StPS 3/85 Seite 124

Verfahrensrecht: Formelle Anforderungen an die Einsprache (Par. 74 StG, Art. 101, Art. 106 BdBSt)

In der Einsprache sind die Anträge sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Auf unbestimmte Begehren ist nicht einzutreten.

Genügt die Einsprache den formellen Anforderungen nicht, ist für die kantonalen Steuern (bis Periode 1981/82) und für die direkte Bundessteuer keine Nachfrist anzusetzen.

Erhöhte Anforderungen bei beruflichen Steuervertretern.

VGE 387-83 vom 27. April 1984 i.S. M. (Abweisung)

StPS 3/85 Seite 129

Gewinnungskosten des Unselbständigerwerbenden, Kleinspesenpauschale, Arbeitszimmerabzug (Par. 22bis StG, Art. 22bis BdBSt, Par. 37 ff. VVStG)

Grundsatz: Der Unselbständigerwerbende kann zwischen der Pauschalierung der Gewinnungskostenabzüge und dem Nachweis der effektiv entstandenen notwendigen Gewinnungskosten wählen. Zusätzlich zum Pauschalabzug oder zu den effektiven Gewinnungskosten kann in begründeten Einzelfällen, in denen der Nachweis nicht zumutbar ist oder die möglichen Belege keinen oder nur einen geringfügigen Beweiswert haben, eine Kleinspesenpauschale anerkannt werden.

VGE 329-84 vom 29. Oktober 1984 i.S. S. (Abweisung) VGE 355-83 vom 27. April 1984 i.S. R. (Teilgutheissung)

StPS 3/85 Seite 140

Verdeckte Gewinnausschüttung, buchmässige Behaftung (Par. 19 Abs. 1 lit. c StG, Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Bisher unter "Warenaufwand" einer AG verbuchte verdeckte Gewinnausschüttungen können nicht durch Nachreichen einer neuen Bilanz als Darlehen an den Aktionär verbucht werden.

Eine vom VR-Präsidenten einer AG mit der Steuererklärung vorbehaltlos eingereichte Bilanz kann auch ohne Genehmigung durch die GV steuerrechtlich verbindlich sein (Treu und Glauben).

StKE 980-83 vom 12. Oktober 1984 i.S. G. (Abweisung)

StPS 3/85 Seite 144

Steuerhinterziehung, vollendeter Versuch bei Ermessenseinschätzung (Par. 87 f. StG; Art. 131 Abs. 2 BdBSt; Ziff. 4.13 DSW)

Grundsätzlich ist auf vorsätzliches Handeln betreffend Steuerhinterziehung zu schliessen, wenn die ermessensweise Aufrechnung mindestens 50 % oder Fr. 50 000.--, wenigstens aber Fr. 12 000.-- beträgt (Bestätigung der DSW vom 24. August 1984). Die Ermessenstaxation kann im Steuerhinterziehungsverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden, offensichtliche Unrichtigkeit vorbehalten.

VGE 339-84 vom 24. Januar 1985 i.S. N. (Abweisung)

StPS 3/85 Seite 150

Steuerbetrug, Gehilfenschaft zum Steuerbetrug, Strafbefehl (Par. 94 Abs. 1 StG; Art. 130bis Abs. 1 BdBSt)

Ein Steuerpflichtiger, der gegen eine Ermessenseinschätzung Einsprache erhebt, dabei die Vermögensvermehrung mit steuerfreien Kapitalgewinnen erklärt und dafür Urkunden verwendet, die sich nachträglich als unrichtig herausstellen, macht sich, sofern die übrigen strafrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, des Steuerbetrugs schuldig; der Aussteller der unrichtigen Bestätigung ist als Gehilfe strafbar.

Strafbefehle des Bezirksamtes Z. gegen Y. und X. vom 20. Mai 1985 (Verurteilung; mit Anmerkungen)

Juni 1985 3. Jahrgang Heft3

STEUERPRAXIS· DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Publikationshinweise 77

Zur Frage der Besteuerung von Börsentermingeschäften, insbesondere von Financial Futures und Optionen, bei der schwyzerischen Einkommens- und Ertragssteuer 78

Die Erträge von Ausbeutungsrechten in der direkten Bundessteuer 93

Justizentscheide

  • Steuerbefreiung einer Sparkasse, Voraussetzungen für den Widerruf; materielle Vorwirkung? 95

  • Grundstückgewinnsteuer: Verluste von Gläubigern bei gerichtlichem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; rechtsgenügende Vollmacht; Nachfrist 111

  • Verfahrensrecht: Rechtsgültige Eröffnung bei Postzustellung; Ermessenseinschätzung 120

- Verfahrensrecht: Formelle Anforderungen an die Einsprache 124

  • Gewinnungskosten des Unselbständigerwerbenden, Kleinspesenpauschale, Arbeitszimmerabzug 129

-Verdeckte Gewinnausschüttung, buchmässige Behaftung 140 -Steuerhinterziehung, vollendeter Versuch bei Ermessenseinschätzung 144 - Steuerbetrug, Gehilfenschaft zum Steuerbetrug, Strafbefehl 150

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck ~chwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

Verordnungen und Weisungen für die Veranlagungsperiode 1985/86 (Publikationshinweise) AB l 19 8 5 Nr • 21 I 24 . 5 . 198 5

  • Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken (Regierungsratsbeschluss)

  • Weisung über die Festsetzung des örtlichen Mietpreisniveaus für die steueramtliche Schätzung von Grundstücken (Regierungsratsbeschluss)

  • Weisung Ober die Bemessungszeitpunkte bei der allgemeinen Anpassung der steueramtlichen Schätzungen von GrundstUcken sowie bei den individuellen Schätzungen von Grundstücken (Regierungsratsbeschluss)

Die Aufsätze und die redaktionellen Anmerkungen geben die Mei- nung des jeweiligen Verfassers wieder; sie brauchen nicht mit der Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung übereinzustim- men.

77

Zur Frage der Besteuerung von Börsentermingeschäften, insbeson- dere von Financial Futures und Optionen, bei der Schwyzerischen Einkommens- und Ertragssteuer von lic,oec,/lic,iur, A. Camenzind, Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung

Wie man unlängst der Presse entnehmen konnte, bestehen derzeit Projekte an den Schweizer Börsen, den Handel mit Financial Futures und Optionen einzuführen, In diesem Zusammenhang hatte die Kantonale Steuerverwaltung die Anfrage eines Bankhauses auf dem Finanzplatz Zürich zu beantworten, was zu einer grund- sätzlichen Prüfung der Besteuerung von Banktermingeschäften nach schwyzerischem Steuerrecht führte. Unabhängig davon, ob diese neue Art von Termingeschäften an den Börsen der Schweiz eingeführt wird, dUrfte die Frage auch deshalb interessant sein, weil Geschäften mit Financial Futures und Optionen im Ausland (Amerika) schon länger bekannt sind und sich demnach auch der schwyzerische oder schweizerische Anleger damit kon- frontiert sehen dUrfte,

Uebersicht

1. Ausgangslage

2. Begriffliches

2,1. Termingeschäfte im allgemeinen

2.2. Die festen Termingeschäfte (Fixgeschäfte)

2.3. Die bedingten Termingeschäfte

2,4, Die bedingten Termingeschäfte im einzelnen

2.4.1. Die Prämiengeschäfte

  1. a) Das Vorprämiengeschäft

  2. b) Das RUckprämiengeschäft

  3. c) Das Stellage- und Nochgeschäft

2,4,2. Die Optionsgeschäfte

2.4.3. Financial Futures

3. Zivilrechtlich~ Qualifikation, insb, die Abgrenzung zu Ver- trägen mit Spielcharakter

4. Die steuerliche Behandlung von Futures- und Optionsgewinnen

im Rahmen der Schwyzerischen Einkommens- bzw, Reinertrags- besteuerung 4.1. Die Besteuerung von Futures- und Optionsgewinnen im Rah- men der Reinertragssteuer bei juristischen Personen 4,2, Die Besteuerung bei den natUrliehen Personen im Rahmen der "Einkommenssteuer 4.2.1, Besteuerung als Erwerbs- und Geschäftseinkommen im Sinne von§ 19 Abs" 1 lit, a StG 4.2.2" Die Besteuerung als Geschäftseinkommen bei buch- führenden und buchfUhrungspflichtigen natUrliehen Personen

78

4.2,3, Die Besteuerung im Rahmen einer

anderen auf

Erwerb gerichteten Tätigkeit

  1. a) Die Praxis im Zusammenhang mit dem gewerbs- mässigen Liegenschaftenhandel

  2. b) Die Anwendung der Kriterien des gewerbsmässi- gen Liegenschaftenhandels auf den börsen- mAssigen Handel mit Futures- und Options- kontrakten?

4.2.4. Die Besteuerung von Gewinnen auf Futures- und

Optionsgeschäften als Lotteriegewinne im Sinne

von §

19 Abs, 1 lit, f StG

4,2,5. Handelt es sich bei den Gewinnen aus Options- und Futuresgeschäften um Ertragseinkommen? 4.2.6, Handelt es sich allenfalls um einen privaten

Kapitalgewinn?

1. Ausgangslage

Das Börsentermingeschäft in der Uebersicht

Bevor auf die diversen

steuerrechtliehen Probleme einzutreten

ist, drängt sich eine kurze Darstellung des Options- und Futures- geschäfts auf. Der einschlägigen Literatur kann in etwa folgende Aufteilung der Börsengeschäfte im allgemeinen und der Terminge- schäfte (zu denen sowohl Financial Futures und Optionen zählen)

im besonderen entnommen werden:

Börsengeschäfte

Termingeschäfte Kassageschäfte

(Comptantgeschäft)

feste Termingeschäfte

bedingte Termin-

(Fixgeschäft)

geschäfte

Prämiengeschäft

Optionsgeschäft

Futuresgeschäft

(Dontgeschäft)

Vorprä- Rückprä-

Call Put

Edelmetalle , Zinsen-

mienge- mienge-

Optionen Optionen

Futures Futures

schäft schäft

I \

Stellage- Nochge-

Spezielle Optionsarten

I

Wert-

\

Futures-

geschäft geschäft

- Straddle

- Spread

schriften- auf

Futures Indices

  • Strap

  • Strip 79

2. Begriffliches

2.1. Termingeschäfte im allgemeinen

Der allgemeinen Begriffsbestimmung im Bankwesen folgend, handelt es sich bei Termingeschäften im Gegensatz zum sogenannten "nor- malen" Börsengeschäft, dem Kassageschäft (Comptantgeschäft), bei dem Vertragsschluss, Bezahlung und Lieferung der gehandel- ten Ware (Titel, Gold usw,) grundsätzlich zusammenfallen, beim Termin- oder Zeitgeschäft um ein Bankgeschäft, bei welchem der Abschluss und die Erfüllung (Lieferung und Bezahlung) der gehandelten vertretbaren Ware (in der Regel Wertpapiere) zeit- lich auseinanderfallen (vgl, dazu Albisetti/Bodmer/Boemle/Gsell/ Rutschi, Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz,

3. Aufl., 1977, S, 566; Albisetti/Gsell, Bankgeschäfte, 3. Aufl.,

1983 1 S, 208 ff; ABC der Finanz und Wirtschaft, Zürich, 1984 1 s. 132). Nachdem Lieferung und Bezahlung der gekauften Titel an einem späteren, beim Abschluss vereinbarten Zeitpunkt, dem sogenannten Liquidationstag erfolgen, muss im Zeitpunkt des Geschäftsschlus- ses weder der Käufer über das Geld für die Bezahlung noch der Verkäufer Ober die Ware fUr die Lieferung verfUgen, Bei bestimm- ten Arten von solchen Geschäften kommt es gar nicht zur Liefe- rung des dem Kontrakt zugrunde liegenden Gutes, Dies ist vor allem bei den hier nicht näher zu beleuchtenden Warenterminge- schäften der Fall, Es liegt in der Natur von Termingeschäften, dass sie teilweise spekulativen Charakter haben und dann meistens auf kurzfristige Erzielung von Gewinnen gerichtet sind, Was nun die verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften betrifft, so kann zwischen den sogenannten festen oder bedingten Termingeschäften unter- schieden werden,

2.2. Die festen Termingeschäfte (Fixgeschäfte)

Im Gegensatz zum bedingten Termingeschäft sind die fest abge- schlossenen Termingeschäfte (auch Fixgeschäfte genannt) späte- stens am vereinbarten Termin unter allen Umständen zu erfüllen (Art, 190 OR), Dabei sind die auf Termin gekauften oder ver- kauften Titel effektiv auf den Käufer zu Ubertragen, wobei der im voraus bestimmte Preis bezahlt wird (vgl. dazu Albisetti/ Gsell, a,a,O,, S. 210 und ABC der Finanz und Wirtschaft, a,a,o., s. 13 2).

2.3. Die bedingten Termingeschäfte

Beim bedingten Termingeschäft kann einer der beiden Kontra- henten gegen eine im voraus festgesetzte Prämie gewisse Wahlrech- te ausüben, In der Schweiz tritt dabei heute als bekannteste Form das Prämiengeschäft (Dont-Geschäft), sei es als Vor- oder Rückprämiengeschäft, in Erscheinung, Daneben werden auch das sogenannte Stellage- und Nochgeschäft genannt (vgl, dazu Albl- setti/Gsell, a,a,O., S, 210), Während man diese verschiedenen Arten als Untergruppierungen des Prämiengeschäfts zu verstehen hat, bilden die neuerdings vor allem in Amerika häufiger in Erscheinung tretenden Optionsgeschäfte und der Handel mit Finan- cial Futures neben dem Prämiengeschäft die Hauptgruppierungen

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des bedingten Termingeschäfts, Options- und Futuresgeschäfte unterscheiden sich zwar in der Technik vom Prämien- oder Dont- geschäft, nicht aber in der Wirkung (vgl, dazu ABC der Finanz und Hirtschaft, a,a,o., S, 105).

2,4, Die bedingten Termingeschäfte im einzelnen

2.4.1. Die Prämiengeschäfte

Als besondere Art des Termingeschäfts stellt das Prämiengeschäft einen Kontrakt mit Rückstrittsrecht dar, wobei einer der beiden Kontrahenten gegen eine zum voraus festgesetzte Vergütung (Prämie) das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten (vgl, Handbuch des Bank- und Börsenwesens der Schweiz, a,a,o., S, 489). Wer die Wahl hat, wird als Wähler oder Prämienzahler (Käufer), der Gegenkontrahent als Stillhalter oder Prämiennehmer (Verkäufer) bezeichnet, Für den Wähler kann dabei das Risiko auf einen genau bekannten Betrag beschränkt werden, Was nun die verschiedenen Arten von Prämiengeschäften betrifft, so wird zwischen dem Vorprämiengeschäft, dem Rückprämiengeschäft, dem Stellagegeschäft und dem Nochgeschäft unterschieden,

  1. a) Das Vorprämiengeschäft Das Vorprämiengeschäft ist die in der Schweiz gebräuch- lichste Art des Prämiengeschäftes, Es ist dadurch charak- terisiert, dass der Prämienzahler Titel auf Termin kauft, sich aber das Recht vorbehält, am Erfüllungstag entweder die Titel zum abgemachten Kurs zu beziehen oder gegen Be- zahlung der vereinbarten Prämie vom Geschäft zurückzutreten (abandonnieren; vgl, dazu Albisetti/Gsell, a,a,O,, S, 211), Der Prämie kommt dabei die Funktion eines Reuegeldes zu, Vom Käufer aus gesehen handelt es sich um einen bedingten Kauf, wobei er gegen Entrichtung der Prämie vom Kauf zurück- treten kann, Für den Verkäufer ist der Verkauf ebenfalls nur bedingt abgeschlossen, aber er hat keinen Einfluss auf die Gestaltung des Geschäfts, Der Vorteil des Vorprä- miengeschäftes besteht nun für den Wähler (Käufer) darin, dass sein Risiko auf den Betra3 der Prämie beschränkt wird, anderseits verringert sich sein eventueller Gewinn stets um den Betrag des Ecarts, d.h. um die Differenz zwischen dem Kassa- und dem Prämienkurs, Für den Stillhalter (Ver- käufer) wird umgekehrt die Gewinnchance auf den Ecart be- schränkt, seine Verlustmnglichkeiten sind dagegen unbe- grenzt, aber gegenüber de~ fixen Termingeschäft immer noch um die Prämie geringer (vgl, Handbuch des Geld-, Bank und Börsenwesens der Schweiz, a.a.O,, S, 498). Fest steht, dass beim Prämiengeschäft unter Umständen nur wenig oder gar kein Kapital eingesetzt werden muss. Dies gilt nicht nur für den Haussier, der also mit einem Steigen der Börsenkurse rechnet, aber nur beschränkt Mittel einset- zen will, sondern auch für den Verkäufer, der eher der Meinung ist, dass das Kursniveau stabil bleibt und der sich durch den Einzug der Prämie eine zusätzliche Rendite verschaffen will, Betrachtet man die vielfältigen weiteren Möglichkeiten in diesem Geschäftszweig, so kann man fest- stellen, dass der Käufer einer Pt'ämie auch ein "Baissier" sein kann, der mit einem Sinken der Börsenpreise rechnet

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und der sich für einen eventuellen Fehlschlag seiner Option, wenn die Kurse entgegen seiner Annahme steigen, durch ein Prämiengeschäft absichert. Dass dabei unter Umständen effek- tiv kein Kapital eingesetzt werden muss, wird uns dann bewusst, wenn man feststellt, dass der Verkäufer der Prämie selbst ein Baissier sein kann, indem er die Prämie ''leer" verkauft, d.h. ohne die Aktien selbst zu besitzen.

  1. b) Das Rückprämiengeschäft Beim RUckprämiengeschäft verhält es sich mit Bezug auf den Verkäufer umgekehrt. Hier ist der Prämienzahler Verkäu- fer. Er behält sich die Wahl zwischen der Auslieferung der verkauften Titel zum verabredeten Kurs oder dem Rück- tritt vom Vertrag und der Bezahlung der RUckprämie vor (vgl. Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, a.a.o., s. 499; Albisetti/Gsell, Bankgeschäfte, a.a.o., s. 212).

  2. c) Das Stellage- und Nochgeschäft Beim Stellagegeschäft handelt es sich um eine Verbindung zwischen Vor- und Rückprämiengeschäft. Der Käufer erhält gleichzeitig das Recht, die Titel zu einem bestimmten Kurs zu übernehmen oder zu liefern oder gegen Bezahlung einer Prämie überhaupt nichts zu tun. Demgegenüber stellt das Nochgeschäft die Verbindung eines festen Termingeschäfts mit einem bedingten, d.h. ein Fixgeschäft mit einem Vor- oder RUckprämiengeschäft, dar (vgl. Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, a.a.o., s. 499). Beide Arten sind in der Schweiz nicht gebräuchlich.

2.4.2. Die Optionsgeschäfte

Wie beim Prämiengeschäft handelt es sich beim Optionsgeschäft um ein börsenmässiges Termingeschäft. Einen börsenmässigen Handel, wie er derzeit vor allem in Amerika stattfindet, kennt man in der Schweiz noch nicht, dagegen hat man in der Schweiz im Zusammenhang mit der Ausgabe von sog. Optionsanleihen mit diesem Geschäftsbereich Bekanntschaft gemacht. Gegenstand des Optionshandels bildet der Erwerb oder die Ver- äusserung des Rechts, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren (Mindestschluss) einer bestimmten zum Optionshandel zugelasse- nen Wertpapierart (Optionspapiere) jederzeit während der ver- einbarten Laufzeit (Optionsfrist) zu einem im voraus bestimmten Preis (Basispreis) entweder zu fordern (Kaufoption oder Call) oder zu verkaufen (Verkaufsoption oder Put; vgl. dazu Albi- setti/Gsell, a.a.o., s. 214; ABC der Finanz und Wirtschaft, s. 106; R.J. Kaderli, Das Geheimnis der Börse; Die Anlagestra- tegie, Thun 1977, S. 96). Das amerikanische System geht davon aus, dass die Optionsgeber (z.B. ein Aktionär) die Option schreiben, d.h. zur VerfUgung stellen. Zu diesem Zwecke werden die Aktien dem Broker einge- liefert, wogegen sie den Gegenwert in Geld entsprechend dem Basispreis erhalten, zusätzlich die Prämie, d.h. den ersten Optionspreis. In der Folge stehen der Käufer und Verkäufer nicht mehr miteinander in Beziehung, weil die weiteren Geschäf-

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te über die Clearingstelle abgewickelt werden und die Options- preise sodann an einer selbständigen Börse gehandelt werden (vgl. Kaderli, a.a.o., s. 104). Der Unterschied zum Prämiengeschäft besteht nun beim Options- handel darin, dass innerhalb der Optionsfrist die Option jeder- zeit ausgeübt werden kann und der Optionspreis (vergleichbar mit der Prämie) im voraus zu bezahlen ist. Das Interesse an dieser Art Wertpapierhandel liegt darin, dass neben dem eigent- lichen Wertpapierkurs auch ein Kurs für die Optionen notiert wird, die wie Aktien selbständig gehandelt werden. Hinzu kommt, dass zum Beispiel bei der Call-Option der Käufer sein Risiko im Umfange des Optionsgeldes limitiert. Er weiss also genau, was er im Maximum zu verlieren hat. Im übrigen sichert er sich als Haussier das Kurssteigerungspotential, welches der Aktie innewohnt. In der Praxis kann zudem festgestellt werden, dass diese Optio- nen nur selten ausgeübt werden. In der Regel wird die Option vor Ablauf der Optionsfrist verkauft, weil sich der Options- käufer gar nicht mit dem Kauf der Wertpapiere belasten möchte (vgl. Kaderli, a.a.o., s. 102). Betrachten wir noch kurz die Gründe, die zum Handel mit Optio- nen führen, so fällt auf, dass diese Geschäfte sowohl einen rein wirtschaftlichen als auch einen überwiegend spekulativen Charakter haben können. Beim Importeur, der z.B. eine Bezahlung in OS-Dollar tätigt, geht es unter anderem darum, dass er an einem möglichst stabilen Preis für seine Kalkulationen inte- ressiert ist. Mit dem Kauf einer Call-Option in US-Dollar kennt er den genauen Fremdwährungspreis und verfügt über eine zum voraus bestimmte feste Berechnungsgrundlage für seine Kalku- lationen (für praktische Beispiele vgl. Valeurs Withe Weld SA, Currency, Options, August 1982 1 s. 4). Dass daneben aber auch rein spekulative Abs1chten vorhanden sein können, die einen eher spielerischen Charakter aufweisen, wird offensichtlich, wenn wir uns die folgenden, neben der gebräuchlichen Call- und Putoption vorhandenen Formen des Op- tionsgeschäftes vor Augen führen, wie z.B. den Strap (= 2 Calls und 1 Put), Strip (= 1 Call und 2 Puts), Straddle (=Verbindung von Call und Put), Spread (=Straddle mit einem höheren Basis- preis für den Call und einem niedrigeren für den Put). Fest steht auf jeden Fall, dass die Anwendung dieser Geschäftsprak- tiken Branchenkenntnisse und den Mut zum Risiko erfordern.

2.4.3. Financial Futures

Was nun die neben den Optionen für die Zürcher Börse geplante Einführung von Financial Futures betrifft, so ist davon auszu- gehen, dass es sich dabei um einen Sammelbegriff handelt. Ein Futureskontrakt kann als Vereinbarung definiert werden, mit welcher eine standardisierte Menge eines bestimmten vertretba- reh ''Gutes" an einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Vertragsabschluss an der Börse bestimmt wird, gekauft oder verkauft wird. Financial Futures können somit durchaus mit den in der Schweiz bekannten Formen des Termin- geschäftes verglichen werden, wobei im Unterschied dazu stan- dardisierte Quantitäten (Kontrakttermine) und Vertragsbedingun- gen angewendet werden und es in der Praxis relativ selten zu

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einer Lieferung des dem Kontrakt zugrunde liegenden "Gutes" (zur Zeit z.B. U.S. Treasury Bills, Certificate of Deposit, Aktienindizes, Edelmetalle oder Fremdwährungen) kommt. Offene Positionen werden in solchen Fällen durch ein Gegengeschäft geschlossen oder dadurch liquidiert, dass die Differenz zwi- schen dem Preis am Abschlussdatum und dem Preis am Erfüllungs- termin bezahlt bzw. einkassiert wird. Im Unterschied zum Optionsgeschäft handelt es sich bei den Financial Futures um ein Verpflichtungsgeschäft und nicht um ein Wahlgeschäft (vgl. dazu die Broschüre des Schweiz. Bank- vereins, Fiancial Futures, 1983, S. 10). Was nun die praktische Anwendung dieser Geschäfte betrifft, so kann wie bei den Optionen davon ausgegangen werden, dass sie sowohl auf echten kaufmännischen Ueberlegungen und Bedürf- nissen basieren, daneben aber ebenso häufig spekulative Käufe in Futures getätigt werden. Rein kaufmännische Gründe dürften bei der Entwicklung von Rohwaren- und Edelmetallfutures im Vordergrund gestanden haben, die schon seit längerer Zeit in Amerika ihren Markt haben. In der Folge wurde der Handel auf Devisen-Futures und noch etwas später auf Zins-Futures ausge- weitet. Rein spekulativen Charakter dürften dagegen Futures haben, die auf einem Aktienindex basieren. Zur praktischen Anwendung eines Zins-Futures-Kontraktes kann auf die Beispiele in der Broschüre des Schweizerischen Bankvereins über Financial Futures vom September 1983 verwiesen werden.

3. Zivilrechtliche Qualifikationen, insb. die Abgrenzung zu

Verträgen mit Spielcharakter Auch wenn die zivilrechtliche Qualifikation der Options- und Futuresgeschäfte für die steuerrechtliche Anknüpfung nicht von wesentlicher Bedeutung ist, sei hier dennoch kurz auf die heute geltende Betrachtungsweise hingewiesen. Börsentermingeschäfte, zu denen wie schon weiter vorne darge- legt, auch die Futures und Optionskontrakte zu zählen sind, werden in Lehre und Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit Art. 513 OR beleuchtet. Gernäss Art. 513 Abs. 2 OR entstehen unter anderem aus Differenzgeschäften und Lieferungsgeschäften von Waren über Börsenpapiere, die Charakter eines Spiels oder einer Wette haben, keine Forderungen. Solche Geschäfte werden als spielartige Verträge oder Lieferungsverträge mit Spielcha- rakter bezeichnet. Nach heute geltender Lehre und Rechtspre- chung steht fest, dass es ein allgemeines Kriterium für das Vorliegen des aleatorischen Charakters eines Börsenterminge- schäftes nicht gibt und dass immer im Einzelfalle aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden ist, ob ein ernsthaftes Lieferungsgeschäft ohne oder mit Spielcharakter vorliegt (vgl. dazu Kurt Amonn, Spiel und spielerische Verträge, in: Schweiz. Privatrecht VII/2, Basel/Stuttgart, 1979, s. 469 f; A. Matti, SJK, 631 ). Als Indizien, die erfahrungsgernäss auf Spielabsich- ten schliessen lassen, werden in etwa gewertet: Die positiven Aeusserungen der Parteien, aus denen entnommen werden kann, dass der Spekulant die Mittel zur effektiven Anschaffung der Ware oder Wertpapiere nicht besitzt, das Missverhältnis zwi- schen dem Vermögen und dem überblickbaren Verlustrisiko, das Fehlen eines Zusammenhanges der Abschlüsse mit dem Beruf oder

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Geschäftskreis des Spekulanten, die Geringfügigkeit des Sicher- heitsdepots im Verhältnis zur eingegangenen Verpflichtung, die gleichzeitige Spekulation a la Hausse und a la Baisse, die Wahl und Planlosigkeit im Abschluss solcher Geschäfte. Demgegenüber sprechen die Ausführung des Geschäftes, der Zu- sammenhang des Geschäftes mit einer andern unstreitig ernsthaf- ten Handelsoperation, die Tatsache, dass die Differenzregulie- rung nicht wie beim Spiel Selbstzweck ist, sondern nur die vereinfachte Form einer tatsächlichen Erfüllung darstellt, gegen die Spielabsicht solcher Geschäfte (vgl. dazu Oser/Schö- nenberger, Kommentar zu Art. 513 OR, N 20 ff 1 s. 2090). Hinzu- weisen ist in diesem Zusammenhang auf die praxisgernässe Vermu- tung, dass auf der Börse von Banken und ermächtigten Agenten ge- schlossene Termingeschäfte, auch wenn sie spekulativ sind, nicht Spielcharakter im Sinne von Art. 513 OR besitzen (vgl. dazu s. Giovanoli, Berner Kommentar zu Art. 513 OR, N 32 f, s. 292).

4. Die steuerliche Behandlung von Futures- und Optionsgewinnen

im Rahmen der Schwyzerischen Einkommens- bzw. Reinertrags- besteuerung Will man die steuerrechtliche Qual~fikation von Gewinnen auf Futures- und Optionsgeschäften näher untersuchen, so drängt sich zumindest bei den natürlichen Personen eine Qualifikation anhand des geläufigen Einkommensbegriffs auf. Mit Höhn können die steuerbaren Einkünfte natürlicher Personen in 4 Kategorien aufgeteilt werden: 1. Erwerbseinkommen, 2. Ertragseinkommen, 3. Einkommen aus anderen Quellen (Genusseinkommen) und 4. aus- serordentliche Einkünfte, wobei hier sinnvollerweise zwischen reinen Wertzuflüssen (z.B. Lotteriegewinnen) und Veräusserungs- gewinnen unterschieden wird (vgl. dazu E. Höhn, Grundriss des schweiz. Steuerrechts, 3. Aufl. 1 s. 136; ähnlich auch Blumen- stein, System des schweizerischen Steurrechts, 3. Aufl., s. 144 f). Nicht zu beleuchten für die steuerrechtliche Qualifi- kation von Futures und Optionen ist zum vornherein der Bereich des Genusseinkommens, handelt es sich doch hier um Einkünfte aus Rechten (z.B . Renten), welche hier nicht von Bedeutung sind. Dagegen können alle anderen Einkommensarten im Zusammen- hang mit den Futures- und Optionsgeschäften relevant sein. Unproblematischer als bei den natürlichen Personen stellt sich die Abgrenzung im Bereich der Reinertragssteuer für juristische Personen, auf die vorweg einzugehen ist.

4.1. Die Besteuerung von Futures- und Optionsgewinnen im Rah- men der Reinertragssteuer bei juristischen Personen Nicht anders als beim Bund und in den meisten andern Kantonen unterliegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Kanton Schwyz einer Reinertragssteuer. Steuerobjekt ist dabei der Reingewinn, wie er sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt (vgl. § 38 StG). Wie immer nun der Ertrag aus Options- und Futures- geschäften zu qualifizieren ist, sei es als Kapitalertrag, als Kapitalgewinn oder als sonstigen steuerbaren Ertrag, wird er bei juristischen Personen immer im Rahmen der Geschäfts- buchhaltung dem steuerlich massgebenden übrigen Ertrag zuzu- rechnen sein und demzufolge besteuert werden. Qualifikations-

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und Abgrenzungsproblerne wie bei den natürlichen Personen er- geben sich nicht. Aus solchen Geschäften entstehende Verluste können dabei vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang lediglich auf den Umstand, dass nicht alle juristischen Personen einer Ertrags- steuer unterliegen, was im Ergebnis, nachdem sie alle buchfüh- rungspflichtig sind, nicht zu einer andern Besteuerung führt (vgl. dazu vor allem die Genossenschaften und Vereine in § 42 Abs. 1 StG, die öffentlicherechtliehen und kirchlichen Kör- perschaften und Anstalten sowie die Körperschaften des kanto- nalen Rechts gernäss § 43 StG). Für diese dürften jedoch Anlage und Handel mit solchen Papieren aufgrund der vorgeschriebenen Anlagepolitik ohnehin kaum aktuell sein. Das gleiche gilt für alle übrigen juristischen Personen, insb. die Stiftungen, vgl. § 42 Abs. 3 StG).

4.2. Die Besteuerung bei den natürlichen Personen im Rahmen

der Einkommenssteuer

4.2.1. Besteuerung als Erwerbs- und Geschäftseinkommen im Sin- ne von § 19 Abs. 1 lit. a StG § 19 Abs. 1 StG bestimmt, dass als Einkommen "die gesamten Einkünfte an Geld oder Geldwert aus Erwerbstätigkeit, Vermö- gensertrag oder anderen Einnahmequellen" steuerbar sind. Das Schwyzerische Steuergesetz folgt damit klar dem allgemeinen Einkornmensbegriff, wie ihn auch die direkte Bundessteuer kennt (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 BdBSt). Zur Auslegung kann deshalb auch die entsprechende Literatur und Judikatur der direkten Bundessteuer und von Kantonen mit ähnlichen Einkommensbegriffen (z.B. Kt. Zürich) herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist namentlich zwischen Geschäftseinkünften zu differenzie- ren, die in einem zur Führung kaufmännischer Bücher verpflich- teten Unternehmen erzielt werden und Erwerbseinkünften, die im Rahmen einer andern auf Erwerb gerichteten Tätigkeit an- fallen. Bedeutungsvoll erscheint im übrigen die Abgrenzung zwischen privaten Kapitalgewinnen und Vermögensertrag.

4.2.2. Die Besteuerung als Geschäftseinkarnen bei buchführenden

und buchführungspflichtigen natürlichen Personen Sowohl der Buchführungspflichtige als auch der Nichtbuchfüh- rungspflichtige, welcher tatsächlich Bücher führt (das Kanto- nale Steuergesetz spricht dabei in § 19 Abs. 1 lit. d von Buch- führenden) werden aufgrund ihrer Geschäftsbücher veranlagt. Massgebend ist hier somit der Gewinn, wie er sich aus der un- ter Beachtung der handelsrechtliehen und steuerrechtliehen Kriterien ermittelten Gewinn- und Verlustrechnung bzw. aus der Bilanz ergibt. Gleich wie bei der Besteuerung juristi- scher Personen ergeben sich hier in der Regel keine Probleme (vgl. C. Stockar, Vorderhand bleibt das Steuerrisiko, in: Fi- nanz und Wirtschaft vorn 1.9.1984 Nr. 69). Allenfalls entstehen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Geschäfts- und Privatver- rnögen. Festgehalten werden kann somit, dass Erlöse aus Options- und Futuresgeschäften oder aus Termingeschäften im allgerneinen im Kanton Schwyz bei buchführenden und buchführungspflichti- gen Einzelkaufleuten im Rahmen des Betriebsergebnisses besteuert

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werden, sofern es sich um Geschäftsvermögen handelt. Damit kennen auch Verluste verrechnet und allenfalls notwendige Ab- schreibungen beansprucht werden,

4,2,3, Die Besteuerung im Rahmen einer andern auf Erwerb ge- richteten Tätigkeit Nachdem § 19 Abs, 1 und Abs, lit, a StG feststellen, dass jedes Einkommen aus einer Tätigkeit (§ 19 Abs, 1 lit, a StG) und insbesondere jedes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (§ 19 Abs, 1 Ingress) der Einkommenssteuerpflicht unterliegt, drängt sich die Frage auf, wie es sich in diesem Zusammenhang mit dem börsenmässigen Handel von Futures- und Optionsgeschäf- ten verhält, Stellen solche Geschäfte eine auf Erwerb gerich- tete Tätigkeit, allenfalls eine Nebenerwerbstätigkeit dar und wie sind sie von den privaten Kapitalgewinnen, die mit Ausnah- me von GrundstUckgeschäften steuerfrei sind (§ 19 Abs, 1 lit, e StG), abzugrenzen? In der Literatur und teilweise auch in der Judikatur ist die Frage umstritten, ob und inwieweit spe- kulative Börsengeschäfte, die planmässig und nicht bloss im Rahmen der Vermögensverwaltung ausgeUbt werden, zum Erwerbs- einkommen zu zählen sind (vgl. namentlich E, Känzig, Kommen- tar zu Art. 21 BdBSt, 2, Aufl., N 53, S, 270 sowie E, Blumen- stein, a.a.o., S, 152 und die dort zitierten Bundesgerichts- entscheide), Im Zusammenhang mit der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit besteht heute eine reichhaltige Literatur und Judi- katur, vor allem im Hinblick auf den auf Erwerb gerichteten sog. "gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel". Weniger ausfUhr- lieh wird dagegen der Bereich des Wertpapierhandels kommen- tiert. Känzig weist in seinem neuesten Werk darauf hin, dass der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel nicht ohne weiteres mit dem Wertpapierhandel verglichen werden könne, da beim Wertpapierhandel Einkommen aus Erwerbstätigkeit allenfalls nur dann vorliege, wenn der Steuerpflichtige einen nach aus- sen in Erscheinung tretenden Geschäftsverkehr unterhalte, Ob diese Auffassung richtig ist, ist im folgenden zu untersuchen, wobei ein kurzer Exkurs in den gewerbsmässigen Liegenschafts- handel von Nutzen sein dUrfte,

  1. a) Die Praxis im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Liegen- schaftenhandel Im Rahmen der Besteuerung von Gewinnen aus dem gewerbsmäs- sigen Liegenschaftenhandel ist unbestritten, dass dieser als Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, wenn er Uber den Rahmen einer ordentlichen Vermögensverwaltung hinaus geht und in einem planmässigen An- und Verkauf von Liegenschaf- ten besteht (vgl, dazu insb, E, Känzig, Kommentar zu Art, 21 Abs, 1 lit, a BdBSt, N 44, S, 260; VGE 321/81, publ, in: StPS 2/83, 33; VGE 324/81 und 315/82). Dabei werden nicht nur Gewinne des eigentlichen hauptberuflichen Liegen- schaftenhandels besteuert, sondern es wird auch angenom- men, dass jeder Liegenschaftsgewinn als Arbeitseinkommen zu qualifizieren ist, wenn er im Rahmen einer Erwerbstätig- keit erzielt wird, Wann eine solche Erwerbstätigkeit vor- liegt, ist aufgrund des Einzelfalles zu klären, wobei sich die Gewerbsmässigkeit aufgrund der reichhaltigen Judikatur

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unter anderem aus der Häufung der An- und Verkäufe, aus der Inanspruchnahme bedeutender Fremdmittel und aus der Wiederanlage der Verkaufserlöse in andere GrundstOcke er- geben kann, Fest steht, dass der Ausdruck der beruflichen Tätigkeit auch bei einzelnen Geschäften darin erblickt werden kann, dass das Vorgehen nach Art und Umfang dem Vorgehen eines Liegenschaftenhändlers gleichgestellt wer- den kann, was insbesondere dann zutrifft, wenn solche Ge- schäfte im engem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätig- keit des Steuerpflichtigen steht (Architekten, Schreiner, Gipser usw, ), Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel kann aber auch dann gegeben sein, wenn eine Privatperson Land erwirbt, dieses erschliesst und parzelliert und die Par- zellen ansebliessend veräussert, Gewerbsmässigkeit kann sich unter Umständen auch durch den Zusammenschluss mit einem erfahrenen Teilhaber in einer einfachen Gesellschaft ergeben, Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Bundesgericht demnach in seiner langjährigen Praxis rechtsmethodisch den topischen Ansatz gewählt hat, was zur Folge hat, dass in jedem Einzelfalle alle fDr oder gegen den gewerbsmässi- gen Liegenschaftenhandel sprechenden Argumente in einem "Topoi''-Katalog zusammenzustellen sind und aus dem Ergebnis eine fallgerechte Lösung zu suchen ist (Benno Grossmann, Die Besteuerung der Gewinne auf GeschäftsgrundstDcken, Bern 1977, S, 109 f), In jedem Einzelfalle ist demnach zu prüfen, ob die Kriterien der Planmässigkeit, der fortlau- fenden Tätigkeit und Gewinnstrebigkeit vorhanden sind,

  1. b) Die Anwendung der Kriterien des gewerbsmässigen Liegenschaf- tenhandels auf den börsenmässigen Handel mit Futures- und Optionskontrakten Meines Erachtens können die vom Bundesgericht fDr den auf Erwerb gerichteten Handel mit Liegenschaften entwickelten Kriterien auch auf den Wertpapierhandel und insbesondere auf den Handel mit Futures- und Optionskontrakten angewandt werden (auch wenn eine in diese Richtung gehende Bemerkung des BGE in BGE 110 Ia 1 ff kritisiert wird; vgl, die Glosse in: Schweizerische Aktiengesellschaft, 1/1985, S, 55). Erwerbsmässigkeit mUsste demnach auch beim Wertpapierhandel angenommen werden, wenn planmässig, fortlaufend und mit dem Streben nach Gewinn gehandelt wird, Känzig scheint nun aber offenbar diese Frage in Anlehnung an ein Dundes- gerichtsurteil eher zurtickhaltend zu beurteilen, wenn er feststellt, dass gerade beim Wertschriftenhandel im Gegen- satz zum Liegenschaftenhandel kein nach aussen in Erschei- nung tretender Geschäftsverkehr unterhalten werde, was letztlich nicht auf eine Erwerbstätigkeit schliessen lasse. Auch wenn das Bundesgericht in einem Entscheid, publiziert in ASA 47, S.213, unter anderem feststellt, dass der Wert- papierhandel sich weitgehend nach eigenen, dem Liegenschaf- tenhandel im Regelfalle fremden Formen abwickle und dass deshalb eine unterschiedliche Behandlung des Liegenschafts- und Wertpapierhandels nicht rechtsungleich sei, kann dies meines Erachtens noch lange nicht heissen, dass Options- und Futuresgeschäfte nicht im Rahmen einer auf Erwerb ge-

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richteten Tätigkeit, allenfalls sogar Nebenerwerbstätigkeit abgeschlossen werden können, Für diese Ansicht spricht denn auch die neueste Rechtsprechung, auch wenn das Bundes- gericht zur Frage des gewerbsmässigen Wertpapier- und Bör- senhandels noch nicht selbständig Stellung nehmen musste, Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass das Bundes- gericht in einem neuestenUrteil vom 9.3.1984 (publ, in StE 1984 1 1. Jahrgang, A 21.12 Nr, 2) 1 mit welchem ein Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich aufgehoben und die Idee von Börsentermingeschäften als Lotteriegewinne abgelehnt wird, unter Ziff, 5 f folgende Ausführungen machte:

"Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinsichtlich der strittigen Börsengeschäfte be- deutet nun aber noch nicht, dass die dabei er- zielten Gewinne nach Ansicht des Bundesgerichts steuerfrei bleiben müssen, Das Verwaltungsge- richt wird bei der Neubeurteilung der Sache zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer mit sei- nen Börsengeschäften nicht über die blosse Ver- waltung seines Privatvermögens hinausgegangen und damit einem eigentlichen Nebenerwerb nach- gegangen ist. Die Erträgnisse aus dieser Er- werbstätigkeit könnten danach (z.B. nach § 19 lit. b StG) mit der Einkommenssteuer erfasst werden, wobei der Umstand, dass der Beschwerde- führer Geschäfte nicht selbst abwickelte, sondern über eine beauftragte Bank tätigen liess, bei der rechtlichen Beurteilung keine entscheidende Rolle spielen dürfte. Mit dieser rechtlichen Konzeption liesse sich eine gleich- artige steuerliche Behandlung von Komptant- und Termindifferenzgeschäften verwirklichen. Im übrigen ist hier anzufügen, dass auch Gewin- ne aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel etwa im Bereiche der direkten Bundessteuer der Einkommenssteuer und nicht nur den kantonalen bzw. komm der bundesgerichtliehen Praxis ist dabei Ge- werbsmässigkeit anzunehmen, wenn ein Steuer- pflichtiger über den Rahmen blosser Verwaltung oder die Ausnützung zufällig sich bietender Gelegenheit hinaus planmässig Liegenschaften kauft und verkauft (vgl. dazu H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, Zürich 1980 1 S, 85).

Interessant erscheint in diesem Urteil vor allem der un- mittelbare Hinweis des Bundesgerichtes auf die Praxis mit dem gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel bei der direkten Bundessteuer und sodann die Feststellung, dass für die rechtliche Beurteilung der Gewerbsmässigkeit die Tatsache keine Rolle spielen kann, ob der BeschwerdefOhrer seine Geschäfte über eine Bank abwickeln lässt oder nicht, In der Tat ist denn auch nicht einzusehen, wieso der Wert- papierhandel oder Handel mit Futures und Optionen im Ver- gleich zum Liegenschaftenhandel so wesensfremd sein solle, dass sich die allgemein entwickelten Kriterien der auf

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Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht auch auf den börsen- mAssigen Handel mit Wertpapieren und Termingeschäften an- wenden liesse. In konsequenter Anwendung des Begriffs der Erwerbstätigkeit und in Uebernahme der vom Bundesgericht entwickelten Praxis wUrde dies für den Handel mit Futures- und Optionskontrakten heissen, dass darin eine auf Erwerb gerichtete steuerbare Tätigkeit gegeben ist, wenn der Han- del planmässig, fortlaufend über längere Zeit erfolgt und die Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Klare Indizien wären dabei die Inanspruchnahme von Fremdgeld und die über längere Zeit dauernde Unterhaltung von entsprechenden Konti auf einer Bank. Gewerbsmässigkeit würde wohl auch beim Bankfachmann (Bankangestellter, Wertpapierhändler usw.) anzunehmen sein, der solche Geschäfte in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit ausübt. Der Ver- gleich mit dem Architekten oder Berufsfachmann im Liegen- schaftenhandel liegt nahe. Wie das Bundesgericht im oben zitierten Entscheid zu Recht feststellt, kann es nicht massgebend sein, ob der Steuerpflichtige seine Börsenge- schäfte unter Inanspruchnahme von Banken und Brokern tä- tigt, da vor allem im Bereich des Options- und Futures- geschäfts eine Abwicklung ohne diese gar nicht möglich ist. Im übrigen kann, wie beim im Liegenschaftenhandel relevanten Zusammenschluss mit einem fachkundigen Händler zu einer einfachen Gesellschaft, gerade die Inanspruch- nahme der fachkundigen Hilfe eines Spezialisten als Indiz dafür gewertet werden, dass damit der Bereich der privaten Kapitalanlage verlassen wird. Nicht leichte Abgrenzungsprobleme dürften sich allenfalls dann ergeben, wenn solche Börsengeschäfte durch einen Pri- vatmann ausgeübt werden. Will man solche Geschäfte künftig besteuern, so muss man sich auch bewusst sein, dass die Klärung des Umfanges sehr zeitraubend und aufwendig sein kann. Abschliessend möchte ich in diesem Zusammenhang feststel- len, dass ich bezweifle, ob mit dieser extensiven Gesetzes- interpretation wesentliches erreicht wird. Tatsächlich würde damit letztlich via Gesetzesauslegung die in den meisten Kantonen bereits abgeschaffte Besteuerung der pri- vaten Kapitalgewinne zumindest partiell wieder eingeführt, obwohl feststeht, dass die Besteuerung dieser Gewinne aus Gründen der Verlustverrechnung 1 der Unergiebigkeit und auch wegen der administrativen Erhebungsschwierigkeiten in der Praxis abgelehnt wurden (vgl. dazu auch die Botschaft des Regierungsrates des Kantons Schwyz zur Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes vom 2.2.1982 1 s. 41 f). Nicht zu verkennen ist jedoch das Argument, dass auch private Kapitalgewinne aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der Einheit des Einkommensbegriffs steuersystematisch kor- rekt zu besteuern wären (vgl. dazu E. Höhn 1 Die steuerli- che Behandlung von Gewinnen auf dem Privatvermögen in der Schweiz; in: ZBl 62 1 1961 1 S. 201 f). Nachdem der Schwyzer Gesetzgeber mit Bezug auf die Erwerbs- tätigkeit vom selben Einkommensbegriff ausgeht, wie dies der Kanton ZUrich und die direkte Bundessteuer tun, wird die entsprechende neue Gerichtspraxis (entsprechende Urtei- le stehen an) nicht spurlos an unserem Kanton vorübergehen,

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es sei denn, das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wUrde eigene Wege gehen oder es wUrde, was weniger wahr- scheinlich ist, der Gesetzgeber innert nUtzlieber Frist eine klare Regelung treffen,

4.2.4, Die Besteuerung von Gewinnen auf Futures- und Options- geschäften als Lotteriegewinne im Sinne von § 19 Abs, 1 lit, f StG Gewinne aus Lotterien, lotterieähnlichen Veranstaltungen und Wetten werden gernäss § 19 Abs, 1 lit, f StG besteuert, wobei im Kanton Schwyz gernäss § 26 Abs, 4 StG eine feste Jahressteuer zu einem Einheitssatz von total 15 % geschuldet ist, Fällig wird diese Steuer mit der Geltendmachung der Verrechnungssteuer, Unter Lotteriegewinn wird dabei jeder Gewinn verstanden, der aus einer Veranstaltung herrührt, bei der gegen Einsatz oder durch Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil in Aussicht gestellt wird, wobei Ober dessen Erwerb ein auf Zufall gestelltes Mittel entscheidet (vgl, dazu Ziff, 109 und 110 der Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz), Den Lotterien gleichgestellt sind Preisausschreiben und Wett- bewerbe aller Art, Auch wenn vor allem im Bereich der speku- lativen Options- und Futuresgeschäfte, die nicht zur Abdek- kung eines l~irtschaftlichen Hintergrundes dienen, gelegentlich ein spielähnlicher Charakter von solchen Kontrakten nicht zu leugnen ist, so steht hier dennoch fest, dass sowohl aufgrund der historischen wie auch der teleologischen Auslegung von § 19 Abs, 1 lit, f Options- und Futuresgeschäfte nicht besteuert werden können, Die zivilrechtliche Qualifikation, wie sie vorne unter Ziff, 3 dargelegt wurde, kann dabei keine massgebliche Rolle spielen, selbst wenn ein Spielcharakter des Geschäfts im Sinne von Art, 530 OR zu bejahen ist, weil das Steuerrecht von einem andern Begriff ausgeht und eine Besteuerung nur im Rahmen einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstal- tung erfolgen kann, Dass die Börse an sich keine Lotterie ist, ist unbestritten, Hinzu kommt, dass Futures- und Optionsgewin- ne auch nicht im Rahmen einer lotterieähnlichen Veranstaltung erzielt werden und wie gesagt vor allem aufgrund der histori- schen Auslegung eine Besteuerung abzulehnen ist, wurden doch ordentliche Börsen oder ähnliche Märkte schon frOher und auch heute nicht als lotterieähnliche Veranstaltungen qualifiziert, Hinzu kommt die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts im vorne genannten Entscheid gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wo unter Ziff, 4 lit, c festgestellt wird, dass Termindifferenzgeschäfte nicht Spiel und Wetten gleichge- stellt werden könnten, da Gewinne aus Termingeschäften so gut wie beim Koroptantgeschäft auf einer spekulativen Zukunftser- wartung beruhen können und der Anleger beim Termindifferenz- geschäft substantielle Vermögensverluste riskiert, wogegen der Teilnehmer an einer Lotterie ausser dem Verlust seines Einsatzes nur gewinnen kann, Ob gerade die letzte Feststellung zu Oberzeugen vermag, ist fraglich, wird doch vor allem beim Optionsgeschäft nicht mehr als der Einsatz des Betrages fUr die gekaufte Option riskiert, Das Risiko wird hier klar auf einen relativ bescheidenen Be- trag begrenzt, wie dies auch bei einem Lotterieeinsatz der Fall ist, Filr den Kanton Schwyz ändert jedoch damit nichts, da unsere Begriffsbestimmung in § 19 Abs, 1 lit, f StG eine

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Subsumierung solcher Gewinne als Lotteriegewinne nicht zulässt, Ob auf Bundesebene und im Kanton Zürich eine andere Auslegung möglich und damit das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, bleibt abzuwaraten (vgl, dazu C,Stockar, in: Finanz und Wirt- schaft vom 1.9.1984 Nr, 69).

4.2.5. Handelt es sich bei den Gewinnen aus Options- und Fu- turesgeschäften um Ertragseinkommen? Eine Besteuerung wäre allenfalls im Rahmen von § 19 Abs, lit, c StG vorzunehmen, wenn es sich bei den Options- und Fu- turesgeschäften um effektiven Vermögensertrag handeln würde, Auch wenn die Abgrenzung zwischen Kapitalgewinn und Vermögens- ertrag im Einzelfalle gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen kann (vgl, z.B. Zinsfutures), so handelt es sich meines Erach- tens bei allen Erlösen, die im Zusammenhang mit den Options- und Futuresgeschäften erzielt werden, um eigentliche Kapital- gewinne, In jedem Falle entsteht ein allfälliger Gewinn durch einen realisierten Mehrwert und nicht als laufender Ertrag ("Früchte''), die dieses Vermögensobjekt abwirft, ohne dass eine Substanz verzehrt würde (vgl, zur Abgrenzung von Vermö- gensertrag und Kapitalgewinnen insb, E, Höhn, in: ASA 50 1 S, 529 ff sowie D, Yersin, A propos de la distinction entre le rendement de fortune et les gains en capital; questions choi- sies in: ASA 50 1 S, 465 ff; zum Kapitalgewinnbegriff im übri- gen E, David, Die st. gallische Beteiligungsgewinnsteuer, Bern 1974, S. 3 sowie F, Zuppinger, Der Begriff der ''capital gains" im schweiz, Steuerrecht in StR 31 1 1976, S, 10 f).

4,2,6, Handelt es sich allenfalls um einen privaten Kapital- gewinn? Um einen nach § 19 Abs, 1 lit, e StG steuerfreien Privatkapi- talgewinn kann es sich nur dann handeln, wenn die genannten Gewinne aus Futures- und Optionsgeschäften im Rahmen der pri- vaten Vermögensverwaltung erzielt werden, Wann dies der Fall ist und insbesondere wie die Abgrenzung zum auf Erwerb gerich- teten Handel vorzunehmen ist, beurteilt sich nach den vorne unter Ziff, 4.2.5. genannten Kriterien.

Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Futures- und Optionsgeschäften im Kanton Schwyz bei juristischen Personen und natürlichen, buchführungspflich- tigen und buchführenden Personen kaum Probleme bieten, Gewin- ne sind hier im Rahmen der Buchhaltung auszuweisen und zu be- steuern, Verluste können entsprechend verrechnet werden, Im Bereich des übrigen Vermögens von natürlichen Personen ergeben sich heikle Abgrenzungsfragen zwischen Erwerbstätigkeit (Neben- erwerbstätigkeit) und privater Vermögensverwaltung, Wie die skizzierten .Probleme zu lösen sind, wird die künftige Recht- sprechung auf Bundes- und kantonaler Ebene zeigen, Zu hoffen bleibt, dass sich vor allem der Gesetzgeber künftig solchen nicht unbedeutenden Neuerungen des wirtschaftlichen Lebens annimmt und die Problemlösung nicht allein Verwaltung und Gerichten überlässt,

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Die Erträge von Ausbeutungsrechten in der direkten Bundessteuer

von lic,iur, J, Gisler, Abteilungsleiter VA II

1. Einleitung

Die Wegleitung zur Steuererklärung 1985/86 hat nur unwesentli- che Aenderungen erfahren, Eine der Aenderungen in der "Weg- leitung zur Steuererklärung für natürliche Personen 1985/86 11 gegenüber der Vorperiode betrifft die Ausbeutungsrechte, Lau- tete die Formulierung in der Wegleitung 1983/84: "Für die di- rekte Bundessteuer werden sie ordentlicherweise als Kapitalge- winn behandelt", so wird in der neuen Fassung präzisiert: "Bei der direkten Bundessteuer unterliegen sie nicht der Besteuerung, wenn damit ein Vermögensverzehr verbunden ist". Nachfolgend soll kurz erläutert werden, was zu dieser Aenderung geführt hat. Vorab ist festzustellen, dass dieses Problem nur die direkte Bundessteuer betrifft, Für die kantonale Steuer ist die Rechts- lage klar, bestimmt doch § 19 Abs, 1 lit, b StG unmissverständ- lich, als Einkommen gelte "jedes Einkommen aus unbeweglichem VermBgen mit Einschluss des Ertrages von Ausbeutungsrechten".

2, Problemstellung Der Grundeigentümer X, (z,B, ein - nicht buchführungspflichti- ger -Landwirt) räumt der Y, AG das Recht ein, auf einem Teil seines Bodens Steine, Kies, Torf oder andere anorganische Bo- denbestandteile abzubauen, Bundessteuerrechtlich ist umstrit- ten, ob die Einkünfte des Landwirts aus diesem Rechtsgeschäft Ertrag oder Kapitalgewinn darstellen, Handelt es sich um ein Veräusserungsgeschäft, sind die dem Grundeigentümer zurlies- senden Reinvermögenszugänge steuerfreie Kapitalgewinne (Art, 21 Abs, 1 lit, d BdBSt). Liegt hingegen ein Pachtverhältnis vor, stellen die Zahlungen steuerbares Einkommen aus unbeweg- lichem Vermögen dar (Art, 21 Abs, 1 lit, b BdBSt), 1)

3. Bundesgerichtspraxis

Gegenstand einer Nutzung sind Sachen, die Früchte abwerfen (Art. 275 OR; Art, 756, 643 ZGB). Das Erfordernis der Substanz- schonung ist im Begriff der Frucht enthalten, Massgebend sind aber wirtschaftliche Ueberlegungen: So können Erträgnisse (Früch- te im weiteren Sinne) auch anorganische Bodenbestandteile (Kohle, Steine, Sand und dgl,) sein, die in einem Bergwerk, Steinbruch oder einer Kiesgrube gewonnen werden (Art, 771 ZGB), 2) Dabei nimmt aber das Bundesgericht - kurz zusammengefasst - folgende Differenzierung vor: Bei einem langsamen Abbau anor- ganischer Bodenbestandteile fliessen die Erträge (Früchte im weiteren Sinne) aus einem Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungs- vertrag (Substanzschonung). Werden die Vorkommen hingegen rasch ausgebeutet, liegt ein Veräusserungsvertrag vor (Substanzver:-- zehr), 3) Aufgrund dieser Kriterien nahm das Bundesgerich-t--- bei Zahlungen an den Grundeigentümer während drei 4) bzw, vier

  1. 5) Jahren Substanzverzehr und damit steuerfreien Kapitalge-

winn an.

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4. Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Die Differenzierung des Bundesgerichts ist in der Lehre auf Kritik gestossen, Locher 6) betont, dass sich bei rascher Ausbeutung der Veräusse- rungsvertrag nicht auf das Grundstück, sondern lediglich auf die nach dem Akzessionsprinzip zur Hauptsache gehörenden Boden- bestandteile beziehe, Diese könnten aber als zukünftige beweg- liche Sachen ohne weiteres Gegenstand eines Veräusserungsver- trages bilden (Fahrniskauf 1 Art. 187 Abs, 2 OR). Känzig 7) weist darauf hin, dass der Grundeigentümer das Kies- vorkommen nicht verkaufe, sondern lediglich einem Dritten zur Ausbeutung überlasse, Da bei einem Abbau durch den Eigentümer selbst niemand eine Unterteilung in ein Einkommen aus Arbeit (steuerbar) und Kapitalgewinn (steuerfrei) vornehme, seien auch die Entschädigungszahlungen durch einen Dritten nicht anders zu behandeln und somit zu besteuern.

5. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht zieht als einziges Kriterium für die Besteue- rung der Erträge aus dem Abbau von anorganischen Bodenbestand- teilen die Unterscheidung zwischen ihrer raschen bzw, langsamen Ausbeutung heran, Es hat aber wohlweislich vermieden, die (unge- fähre) zeitliche Grenze zwischen langsamer und rascher Ausbeu- tung festzulegen, Dies würde es dem Pflichtigen ermöglichen, steuersparende Dispositionen zu treffen, Häufig liegt es näm- lich im Ermessen des Unternehmers, wie schnell er den Abbau vorantreiben will, Diese Rechtslage ist unbefriedigend. Es ist somit der wohlbe- gründeten Haltung der Lehre zu folgen, Erträge aus der Ausbeu- tung von Bodenschätzen sind soweit zu besteuern, als sie den Anteil der Anschaffungskosten dieser Bodenschätze an dem vom Grundeigentümer seinerzeit für das ganze Grundstück bezahlten Bodenpreis übersteigen. 8) Der Anteil der Anschaffungskosten, der "Vermögensverzehr", bleibt gernäss Wegleitung 1985/86 steuer- frei, Dieser Anteil ist aber vielfach Null, vor allem dann, wenn Verkäufer und Käufer vom Vorhandensein der Bodenschätze keine Ahnung gehabt haben, 9) In diesem Fall ist der gesamte Ertrag der Besteuerung zu unterwerfen.

  1. 1) Ernst Känzig, Wehrsteuer, 2. Aufl,, Basel 1982, Kommentar zu Art, 21 Abs, 1 lit. b 1 N 83

  2. 2) ASA 36 I 14 4

  3. 3) Ebenda

  4. 4) ASA 41, 444 ff

  5. 5) ASA 36 I 1 41 ff

  6. 6) Peter Locher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinn- steuer, ASR NF 445 1 Bern 1976 1 S, 96 f

  7. 7) Känzig, a.a.O,, N 83, S. 304

  8. 8) Känzig 1 a.a.o., N 83, S, 305

  9. 9) Ebenda

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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 1985 i.S. Sparkasse S. (BGE 2/83) Steuerbefreiung einer Sparkasse, Voraussetzungen für den Wi- derruf; materielle Vorwirkung? (Art. 16 Ziff. 2, Art, 51 Abs, 1 lit, b WStB)

Sachverhalt:

Die aus der 1812 gegründeten Ersparniskasse S, hervorgegangene Sparkasse S, ist eine öffentlichrechtliche Anstalt der Gemeinde X. mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie betreibt zur Förderung der regionalen Volkswirtschaft das Bodenkreditgeschäft und weitere Bankgeschäfte (Entgegennahme von Fremdgeldern, Gewäh- rung von Krediten an gewerbliche, industrielle und private Kunden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften, An- und Ver- kauf von Wertschriften, Anlageberatung, Börsengeschäfte und Vermögensverwaltung für Kunden usw. ). Spekulationsgeschäfte sind ihr verboten, Ihre Geschäftstätigkeit konzentriert sich auf die Region X., kann aber auch über den übrigen Teil des Kantons und ausnahmsweise auf benachbarte Kantone ausgedehnt werden (Art, 6 bis 9 der Statuten von 1976), Die Sparkasse S, ist mit einem Garantiebetrag der Gemeinde X, von 6 Mio, Franken ausgestattet, Für ihre Verbindlichkeiten haftet zuerst sie mit ihrem eigenen Vermögen und subsidiär die Gemeinde X, (Art. 4 bis 5 der Statuten). Vom Reingewinn sind jährlich mindestens 30 %dem Reservefonds zuzuweisen, während über die Verwendung der restlichen 70 % der Verwal- tungsrat dem Gemeinderat Antrag zu stellen hat (Art, 27 der Statuten). Bisher lieferte die Sparkasse jeweils 70% des aus- gewiesenen Reingewinns der Gemeinde ab, die diese Mittel für öffentliche Zwecke verwendete, Der ordentliche Reservefonds darf nur zur Deckung und Abschreibung von Verlusten auf Kre- diten und Anlagen eingesetzt werden. Bei der Auflösung der Sparkasse fällt ihr Vermögen der Gemeinde X, zu (Art, 28 und 29 Abs. 2 der Statuten). Am 4. Januar 1946 hatte die Wehropfer- und Wehrsteuerverwal- tung des Kantons Schwyz der Sparkasse S. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in BGE 70 I 37 ff mitgeteilt, dass die Kasse von der Wehropfer- und Wehrsteuerpflicht befreit sei, solange die erwähnte Steuerbefreiungspraxis anhalte, Am 18. Januar 1982 stellte die Kantonale Wehrsteuerverwaltung der Sparkasse S. Steuererklärungsformulare für die eidgenössi- sche Wehrsteuer 1981/82 (21, Wehrsteuerperiode) zu. Am 4. Fe- bruar 1982 folgte eine begründete VerfUgung vom 2. Februar 1982, wonach der Sparkasse die Steuerbefreiung ab der 21. Wehrsteuer- periode nicht mehr erteilt werde, weil die Voraussetzungen des Art, 16 Ziff. 2 WStB nicht erfüllt seien. Eine von der Sparkasse erhobene Einsprache gegen diese Verfügung wies die Kantonale Wehrsteuerverwaltung am 23, Juni 1982 ab, Gegen den Einsprache-Entscheid erhob die Sparkasse S, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde, Das Verwal- tungsgericht hiess diese mit Urteil vom 18, November 1982 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerio weiterhin von der Wehrsteuerpflicht

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befreit sei, Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, Steuerbefreiungsverfügungen seien Dauerverfügungen. Die Recht- sprechung erlaube es, solche Verfügungen bei allen Formen von Rechtswidrigkeit erneut aufzugreifen, sofern nicht Rechtssi- cherheitsgründe entgegenstünden, Wenn die Rechtswidrigkeit einer Dauerverfügung Anlass gebe, ihre Aufhebung zu erwägen, müsse diese aber klar zutage liegen. Es genüge zur Annahme einer Rechtswidrigkeit nicht, dass nach neuer Ueberlegung eine andere Rechtsauffassung als begründbar und vertretbar erscheine, um am Rechtsbestand einer Dauerverfügung zu rütteln. So bestehe kein Grund, die Steuerbefreiung der Sparkasse S, als rechts- widrig zu erklären und aufzuheben, Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob die Eidge- nössische Steuerverwaltung rechtzeitig Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und die Sparkasse S, (Beschwerdegegnerin) für ihr Ver- mögen wehrsteuerpflichtig zu erklären, Die Beschwerdeführerio bringt vor, der Betrieb einer Sparkasse sei eine privatwirt- schaftliche Aufgabe, und nicht ein öffentlicher Zweck, welcher eine Steuerbefreiung (Art. 16 Ziff. 2 WStB) zu begründen ver- möge. Darauf, dass der Reingewinn zum einen Teil für Gemeinde- aufgaben verwendet werde und zum andern Teil - in den Reserven angelegt - indirekt zur Entlastung der Gemeinde von ihrer Haf- tung führe sowie im Liquidationsfall ebenfalls der Gemeinde zufalle, komme es nicht an, Insbesondere könne die Verwendung von Reingewinn für öffentliche Zwecke nicht der zur Steuerfrei- heit führenden Verwendung des Vermögensertrags gleichgestellt werden, da der Reingewinn Ergebnis der geschäftlichen Tätigkeit und seinem Wesen nach nicht Vermögensertrag sei, Das Vermögen der Kasse "als solches" diene nicht öffentlichen Zwecken, Ein Entscheid betreffend die Steuerbefreiung erwachse nur für die laufende Wehrsteuerperiode in Rechtskraft und gelte nur fort, solange nicht ein neuer abweichender Entscheid ergangen sei, Ein neuer Entscheid mit Wirkung auf eine spätere Periode setze keine neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, sondern es müsse der Steuerbehörde möglich sein, die nämlichen Tatsachen anders zu würdigen. Anderseits stehe dem abgewiesenen Gesuch- steller auch das Recht zu, in der nächsten Periode ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen, selbst wenn sich die tatsäch- lichen Verhältnisse nicht geändert hätten, Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung Schwyz schliesst sich in ihrer Vernehmlassung im wesentlichen dem Beschwerdeantrag an, während die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht bean- tragen, die Beschwerde sei abzuweisen, Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückgekommen,

Er1vägungen:

1. Nach Art. 112 Abs, 1 HStB/BdBSt ist gegen den Entscheid

einer kantonalen Rekurskommission in Hehrsteuersachen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben, und zwar auch dann, wenn Gegenstand des Rekursentscheids ein Vorentscheid der Veranlagungsbehörde bildet (BGE 86 I 298/9 E.3; Masshardt, Hehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980, N 5 zu Art, 112 WStB), so namentlich bei Vorentscheiden über die Feststellung

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der Steuerpflicht oder Steuerfreiheit (Känzig, Wehrsteuer, 1. A,, N 3 zu Art, 112 WStB; ASA 43, 394 E,2b, mit Hinwei- sen). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nach Art, 112 Abs, 2 WStB zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legiti- miert (Art. 103 lit, b OG), Auf die Beschwerde ist daher einzutreten,

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung

von Bundesrecht einschliesslich Ueberschreitung oder Miss- brauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104 lit, a OG), Dagegen ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sach- verhalts durch das Verwaltungsgericht gebunden, soweit es diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen feststellte (Art, 105 Abs, 2 OG), Die Beschwerdeführerin rügt zwar, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollstän- dig und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschrif- ten festgestellt, Doch substantiiert sie die Rüge nicht, und es ist nicht ersichtlich, was sie damit gemeint haben könnte, Ob aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestell- ten Umstände eine Steuerpflicht der Sparkasse besteht oder zu Recht verneint werden durfte, ist nicht eine Sachver- halts-, sondern eine Rechtsfrage,

3, In der Wehrsteuer unterliegen die öffentlichrechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts (Art, 59 ZGB) keiner Einkommens- oder Ertragsbesteuerung, sondern nur einer Steuer vom Vermögen (Art, 51 Abs, 1 lit, b WStB), Sie sind jedoch nach Art, 16 Ziff, 2 WStB von der Wehrsteuer für das Vermögen (und Einkommen) befreit, das öffentlichen Zwecken dient.

  1. a) Art, 16 WStB, der auch die Steuerfreiheit anderer ju- ristischer Personen des Bundesrechts und des kantona- len Rechts ordnet, enthält keine Vorschriften über das Verfahren, in dem die gesetzliche Steuerbefreiung erfolgt, Dieses Verfahren ist offensichtlich nicht in allen Fällen des Art, 16 WStB dasselbe, Die selb- ständigen öffentlichrechtlichen Anstalten der Gemein- den, die Gemeinden selber und die übrigen unter Art, 16 Ziff, 2 WStB fallenden Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts können von den Ver- anlagungsbehörden in jeder Veranlagungsperiode in das provisorische Verzeichnis gernäss Art, 80 Abs, 1 WStB aufgenommen und über das von der Wehrsteuer befreite Vermögen kann an sich im periodischen Veranlagungs- verfahren (Art, 77 ff WStB) entschieden werden. Es kann darüber, namentlich auf Begehren einer juristi- schen Person, auch vor Einreichung einer Steuererklä- rung ein Vorentscheid ergehen (ASA 43, 394 E,2b mit Hinweisen), der grundsätzlich aber ebenfalls nur für die jeweilige Steuerperiode gilt.

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  1. b) Mit der Verfügung vom 4. Januar 1946 wurde der Beschwer- degegnerin allerdings die Befreiung von der l{ehrsteuer- pflicht von ihrem Vermögen über die Steuerperiode hin- aus zugesichert, für welche damals ihre Veranlagung hängig war, unter dem einzigen ausdrücklichen Vorbe- halt einer Aenderung der bundesgerichtliehen Praxis, Die Bescherdegegnerin betrachtet diese Verfügung als eine rechtskräftige Dauerverfügung, die entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch für die Zukunft nur widerrufen werden könnte, wenn eine ihrer Voraussetzun- gen nachträglich entfallen würde, Sie beruft sich da- für jedoch unzutreffend auf die Bundesgerichtspraxis (BGE 94 I 446 ff 1 betreffend eine Steuerbefreiung, die für bestimmte Zeit im Hinblick auf die Industrie- ansiedlung gewährt wurde; 81 I 8 1 71 I 101 ff und 108 ff 1 betreffend die Befreiung vom Militärpflichtersatz, die nach eingehenden und vor allem auch medizinischen Abklärungen ausgesprochen wird und deren Abänderung heute nach Art. 29 Abs, 1 MPG gesetzlich erschwert ist, sowie ASA 38, 170 E,4 1 betreffend die Praxis über die Revision rechtskräftiger Wehrsteuerveranlagungen, die sich nicht mit blasser Aenderung der Rechtsauffas- sung begründen lässt). Die Vorinstanz dagegen ging an sich zutreffend davon aus, dass eine einmal ausgesprochene Steuerbefreiung für zukünftige Steuerperioden widerrufen werden kann, Wird die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer nach Art. 16 WStB gewährten Steuerfreiheit erfüllt sind, über eine bestimmte Veranlagungsperiode hinaus auf unbestimmte Zeit getroffen, so steht sie nicht bloss unter dem Vorbehalt eines unveränderten Sach- verhalts, Und obwohl dieser Sachverhalt von der Ver- anlagungsbehörde im Hinblick auf die Steuerbefreiung zu untersuchen ist, handelt es sich dabei auch nicht um eine der Verfügungen, bei denen nach der Praxis des Bundesgerichts die Rechtssicherheit einen Widerruf für die Zukunft ausschliesst (BGE 108 Ib 384 E,3a; 107 Ib 36/7 E,4a 1 mit Hinweisen). Das öffentliche In- teresse, das eine Aufhebung der nicht gesetzmässigen Steuerbefreiung für die Zukunft verlangt, überwiegt von vornherein gegenüber dem (vorwiegend privaten) Interesse an der Rechtssicherheit und fortdauernden Verbindlichkeit der einmal getroffenen Feststellung (BGE 56 I 195; ASA 40 1 398 E,3; Imboden/Rhinow, Schwei- zerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., Band I, Nr. 41 IV a, S, 252; vgl. auch Grisel, Traite de droit administratif, Band I, S, 431/2). Die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Steuerbefrei- ung kann auch nicht ohne weiteres anderen Dauerver- fügungen gleichgestellt werden, deren Abänderung für die Zukunft nur unter der Voraussetzung qualifizierter Rech~swidrigkeit zulässig scheinen mag (Gygi 1 Zur Rechts- beständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83 (1982) S, 163, unter Hinweis auf BGE 107 V 156 f; Hangartner, Widerruf von Verwaltungsakten bei Meinungswandel der Behörde und bei Aenderung der tatsächlichen Verhält-

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nisse, ZBl 62 (1961) S, 174/5). Es muss dafür genügen, dass die Veranlagungsbehörde die bekannten Tatsachen rechtlich abweichend würdigt, beispielsweise weil sie ihre Auffassung über die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die Steuerbefreiung änderte (für das zürcherische Steuerrecht Reimann/Zuppinger/ Scharrer, Kommentar zum ZH-StG, Band III, N 2 zu § 99 StG). Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Ad- ressat der ursprünglichen Verfügung gestützt auf die zugesicherte Steuerbefreiung unwiderrufliche Dispo- sitionen getroffen hätte und in seinem Vertrauen dar- auf zu schützen wäre (Art. 4 BV) 1 kann offen bleiben, Die Beschwerdeführerin hat dies nicht geltend gemacht und offensichtlich im Vertrauen auf die 1946 zugesicher- te Steuerfreiheit auch keine solchen Dispositionen getroffen,

  1. c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Wehr- steuerverwaltung daher berechtigt, frei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art, 16 Ziff. 2 WStB bei der Beschwerdegegnerin erfüllt sind, Auch das Verwaltungsgericht hätte diese Frage frei zu prüfen gehabt und enthielt sich zu Unrecht einer Stellungnahme mit freier Kognition, Das Bundes- gericht hat seinerseits frei zu prüfen (Art. 104 lit, a OG) 1 ob die Wehrsteuerverwaltung Schwyz die Steuer- freiheit der Beschwerdeführerin zutreffend verneinte oder ob das Verwaltungsgericht diese im Ergebnis zu- treffend bejahte (Art, 114 Abs, 1 zweiter Halbsatz OG).

4. Art. 16 Ziff. 2 WStB umschreibt die Steuerfreiheit öffent- lichrechtlicher Körperschaften und Anstalten wie folgt:

"Von der Steuerpflicht sind befreit:

1.

2. Die Gemeinden sowie die andern öffentlich- rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen und Einkom- men, das öffentlichen Zwecken dient" ( bzw, französisch: "··· qui sont affectes a des services publics" und italienisch: " servono a scopi pubblici").

Diese Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach die Gemeinden und weitere öffentlichrechtliche Anstalten und Körperschaf- ten von der Wehrsteuer für das "Vermögen und Einkommen" befreit, enthält im Hinblick auf Art, 51 Abs, 1 lit, b WStB scheinbar eine unnötige Wiederholung, Ein Vergleich mit den entsprechenden Steuerbefreiungsbestimmungen bei früheren direkten Bundessteuern zeigt allerdings, welchen Sinn der Hinweis auf das "Einkommen" möglicherweise haben soll, Derselbe Kreis von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften war schon von der eidgenössi- schen Kriegssteuer 1915 auf dem "Vermögen, dessen Ertrag öffentlichen Zwecken dient", befreit (Art, 3 lit, c des

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BB betreffend die eidgenössische Kriegssteuer, vom 22. De- zember 1915, AS 1915 1 445 ff), später von der neuen ausser- ordentlichen Kriegssteuer 1920 auf dem "Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient" (Art, 17 Ziff, 2 des BB betreffend die neue ausserordent- liche Kriegssteuer, vom 28, September 1920 1 AS 1920, 667 ff), -eine präzise, aber etwas komplizierte Umschreibung, die nochmals im Wehropfer I von 1940 ilbernommen wurde (Art. 12 Ziff. 2 des BRB Uber die Erhebung eines einmaligen Wehr- opfers (WOB), vom 19. Juli 1940 1 AS 1940, 1209 ff), Der BRB vom 9. Dezember 1940 ilber die Erhebung einer Wehrsteuer übernahm die erstmals neu in der eidgenössischen Krisenab- gabe 1934 (Art, 15 Ziff. 2 des BRB ilber die eidgenössische Krisenabgabe, vom 19. Januar 1934, AS 1934 1 49 ff) verwen- dete Formulierung, die in der Folge auch für die reine Ver- mögensabgabe des Wehropfers II von 1942 anwendbar bezeich- net wurde (Art, 4 des BRB über die Erhebung eines neuen Wehropfers, vom 20. November 1942, AS 1942 1 1093 ff). Man mag die Nennung des "Einkommens" in der Bestimmung, die die Steuerfreiheit von der Vermögenssteuer gewährt, als Aus- druck dafür übernommen haben, dass die Steuerfreiheit auch für dasjenige Vermögen gewährt werden soll, dessen Ertrag öffentlichen Zwecken dient, Dass dies der Sinn der Steuerbefreiung in Art, 16 Ziff, 2 WStB sein soll und die Steuerfreiheit sich nicht blass auf Vermögen beschränkt, welches unmittelbar (d,h, durch die Ver- wendung der Vermögensaktiven) öffentlichen Zwecken dient, war von jeher unbestritten (Perret/Grosheintz, Kommentar zur eid- genössischen Wehrsteuer, 2. A., N 5 zu Art, 16 WStB; Anleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom September 1943 zur Auslegung des Art, 16 Ziff. 1 und 2 WStB, ASA 12, 228 ff 1 insbesondere lit. d 1 S, 232; Masshardt, a,a,O,, N 5 zu Art, 16 WStB; Känzig 1 a,a,O,, 2. A., N 10 zu Art, 16 Jo/StB; a,M, jetzt Rivier, Droit fiscal suisse, S, 85).

5. Die Vorinstanz geht grundsätzlich davon aus, dass die Be- schwerdegegnerin als Sparkasse keinen öffentlichen Zweck verfolge, sondern eine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausübe, und ihr Vermögen deshalb nicht unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienstbar mache, Die Beschwerdegegnerirr bestreitet dies in ihrer Vernehmlassung, In den Anfängen des Sparkassenwesens, als die Beschwerde- führerin zu Beginn des 19. Jahrhunderts gegrilndet wurde, mag ein Mangel an sicheren Einrichtungen für die Hinterle- gung von Spargeldern sowie filr die Kreditbeschaffung nament- lich in ländlichen Gegenden bestanden haben, so dass die Grilndung einer Sparkasse der Gemeinde im öffentlichen In- teresse lag und als öffentlicher Zweck gelten konnte, Das Bundesgericht hat indessen schon 1935 im Zusammenhang mit der Befreiung von der Krisenabgabe (ASA 5 1 15 E,2a) und in den Jahren 1942 und 1944 hinsichtlich der Befreiung von der ·Vermögensbesteuerung beim Wehropfer ausdrUcklieh erklärt, der Betrieb einer Sparkasse und dessen Sicherung (durch Reservebildung) sei eine privatwirtschaftliche Auf- gabe und falle nicht in den Kreis der öffentlichen Zwecke, wie er sich bei Gemeinden nach dem kantonalen Verfassungs- recht, der Gemeindegesetzgebung und den jeweilig gelten-

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den Auffassungen Uber die öffentlichen Aufgaben der Ge- meinden bestimme (BGE 68 I 176 = ASA 11 1 348; BGE 70 I 42 E.3 = ASA 13 1 24). Gemeindesparkassen waren schon in den Jahren nach dem 2. Weltkrieg in grösseren Gemeinden selten und von verhältnismässig geringer Bedeutung (vgl, die Uebersicht im Bericht des Bundesrates an die Bundes- versammlung über das Volksbegehren fUr die Heranziehung der öffentlichen Unternehmungen zu einem Beitrag an die Kosten der Landesverteidigung, vom 21, April 1950 1 BBl 1950 I 914 ff Uber die kommunalen Banken in Kantonshaupt- ürten und Gemeinden über 10 000 Einwohner, S. 927). Seit- her hat das BedUrfnis nach Spareinrichtungen und Kredit- instituten der Gemeinden jedenfalls nicht zugenommen, um- somehr als sich ein Filialnetz der Grassbanken selbst in kleineren Gemeinden entwickelte, Die Auffassung, dass es sich bei der Einrichtung von Gemeindesparkassen um eine öffentliche Aufgabe handle, hat sich seither ebenfalls nicht verbreitet. An einen öffentlichen Zweck, dem eine Gemeindesparkasse dient, könnte höchstens noch insoweit gedacht werden, als eine solche vorwiegend zur Anlage von MUndelgeldern, Kautionen und dergleichen dient und allen- falls in einer entlegenen Gegend die einzige Hinterlegungs- möglichkeit für die Bewohner darstellt, Es besteht daher kein Anlass, von der in BGE 70 I 42 und 68 I 176 vertrete- nen Auffassung heute abzurücken,

6, Es bleibt zu prUfen, ob das Vermögen einer Gemeindespar- kasse, die einen Teil ihres Reingewinnes der Gemeinde ab- liefert und den anderen Teil ihren Reserven zuweist, die bei einer allfälligen Liquidation der Bank an die Gemeinde fallen, als mittelbar öffentlichen Zwecken dienend betrach- tet werden kann.

  1. a) Im Zusammenhang mit der Wehrsteuer hatte sich das Bun- desgericht mit dieser Frage bis heute nicht zu befas- sen, Für das Wehropfer I von 1940 (Art, 12 Ziff. 2 WOB) entschied es die Frage in den beiden bereits er- wähnten publizierten Entscheiden, In BGE 68 I 176/7 E.3 hielt es fest, dass nach Reglement zur Deckung allfälliger Verluste geäufnete Reserven einer Gemeinde- sparkasse nicht öffentlichen Zwecken dienen, auch wenn durch die Reservebildung die Gemeinde vor einer Haftung fUr allfällige Verluste bewahrt wird, Eine Vorschrift Uber die Verwendung des nach Auflösung der Kasse ver- bleibenden Vermögensilberschusses zugunsten der Gemein- de vermöge als Nebenzweck die Steuerbefreiung nicht zu begrUnden, da es auf den Hauptzweck ankomme, dem das Vermögen diene, Durch Zuwendungen eines Teils (bis zu 50 %) des jährlichen Reingewinns an die Realschule der Gemeinde werde der Hauptzweck des Kassenvermögens ebenfalls nicht berUhrt, welches der Sicherung des Kassenbetriebs verfangen bleibe, Dem Antrag der Eidge- nössischen Steuerverwaltung folgend erklärte das Bun- desgericht in jenem Entscheid die Gemeindesparkasse fUr ihr volles Reinvermögen wehropferpflichtig, In BGE 70 I 42/3 E.3 gab das Bundesgericht zunächst diesen

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letzten Entscheid wieder, ohne von den damaligen Fest- stellungen grundsätzlich abzurücken, Sodann führte es aus, bei einer Gemeindesparkasse, die den ganzen jährlichen Reingewinn, soweit er (nach Zuweisung von 25 - 40 %an den ordentlichen Reservefonds) überhaupt verfügbar sei, nach den Statuten für öffentliche Ge- meindezwecke abzuliefern habe und bei der nach Durch- führung der Liquidation das vorhandene Vermögen statu- tarisch an öffentliche Gemeindezwecke falle, sei das Bankgeschäft vollständig in den Dienst der öffentli- chen Gemeindeverwaltung gestellt, was den Ertrag anbe- lange, Dies rechtfertige es, die Voraussetzung für eine vollständige Befreiung des Kassenvermögens vom Wehropfer als erfüllt anzusehen,

  1. b) Dieser letzte Entscheid wird von Känzig (a,a,O,, 2. A,, N 9 zu Art, 16 WStB) als nicht sehr folgerichtig kritisiert. Känzig vertritt in Anlehnung an das frühere Urteil in BGE 68 I 177 die Auffassung, das Betriebs- vermögen einer Unternehmung des öffentlichen Gemein- wesens diene auch dann keinem öffentlichen Zweck, wenn der Betriebsgewinn teilweise oder ganz für die Erfül- lung öffentlicher Aufgaben verwendet werde (a,a.o., 2, A,, N 10 zu Art, 16 WStB). Diese Kritik ist inso- fern berechtigt, als dieser in BGE 68 I 177 formulierte Grundsatz in Widerspruch zu den Erwägungen in BGE 70 I 42 E,3 steht. Dieser Grundsatz wurde denn auch nicht wiederholt und ginge offenbar zu weit, handelt es sich doch nur um die Befreiung von einer Steuer auf dem um die nachgewiesenen Schulden gekürzten beweglichen und unbeweglichen Vermögen (Art, 27 Abs, 1 i,V,m. Art, 51 Abs, 3 WStB). Eine Besteuerung des Betriebsgewinns von Unternehmungen der Gemeinden oder ihrer selbstän- digen öffentlichrechtlichen Anstalten fällt von vorn- herein ausser Betracht, Soll das Reinvermögen von der Wehrsteuer befreit sein, soweit es auch nur mittelbar mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient, so kann es nicht entscheidend darauf ankommen, wie es ange- legt ist und ob der Ertrag in Form von natUrliehen Früchten, Zinsen usw. oder als Reingewinn einer Unter- nehmung anfällt, in welcher es investiert ist, Auch soweit der Reingewinn ausschliesslich (statutarisch) fUr öffentliche Zwecke verwendet wird, kommt daher die Steuerbefreiung des Vermögens in Betracht, Kann ein Vermögen schon als blosse Reserve öffentlichen Zwecken dienen (Känzig, a,a,O,, 2, A., N 10 zu Art, 16 WStB in fine), so dient es mit einer derartigen Reingewinnverwendung öffentlichen Aufgaben nicht weni- ger.

  1. c) Dagegen fragt sich, ob bei einer Gemeindesparkasse regelmässig nur entweder eine volle Wehrsteuerbefreiung in Betracht kommt, wenn der Ertrag des Bankgeschäfts im Sinne von BGE 70 I 37 ff vollständig in den Dienst der öffentlichen Gemeindeverwaltung gestellt ist, oder sonst eine Erhebung der Wehrsteuer vom vollen Reinver-

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mögen im Sinne vom BGE 68 I 176 ff E.3. Der Wortlaut von Art. 16 Ziff. 2 WStB spricht nicht dafür, sondern eher für eine Ausscheidung steuerpflichtigen und von der Steuer befreiten Vermögens im Verhältnis, in dem der erzielte Reingewinn einerseits als Vermögen der Sparkasse (Reserven) zurückbehalten, andererseits für öffentliche Zwecke der Gemeinde verwendet wird, Eine solche Ausscheidung wurde in der Praxis schon bei der Einführung der Wehrsteuer in Anlehnung an die früheren direkten Bundessteuern vorgenommen (Perret/Grosheintz, a.a.o., 2. A., N 5 zu Art. 16 WStB). Eine Ausscheidung "nach Nassgabe der zu öffentlichen Zwecken verwendeten Ausg~ben" wird für nicht unmittelbar öffentlichen Zwek- ken dienendes Vermögen wie Finanzvermögen von Mass- hardt (a,a.o., N 5 zu Art, 16 WStB) befürwortet, von Känzig jedenfalls dort, wo das Vermögen der juristi- schen Person teils öffentlichen, teils nicht öffentli- chen Zwecken dient (a,a,O., 2, A,, N 11 zu Art. 16 WStB), Die Eidgenössische Steuerverwaltung erteilte den Kanto- nalen Wehrsteuerverwaltungen in der Anleitung vom Sep- tember 1943 allerdings dia Weisung, die Steuerpflicht oder Steuerbefreiung einheitlich für das gesamte im Betrieb einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt angelegte Vermögen nach dessen Hauptzweck auszuspre- chen, wobei sie sich auf den früheren Entscheid in BGE 68 I 172 ff stützte (ASA 12, 232 f lit, d), Sie erliess in der Folge keine abweichende Weisung, als sie am 8, März 1944 mit ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen die Spar- und Leihkasse K, unterlag (BGE 70 I 37 ff), sondern empfahl lediglich im Ein- zelfalle den kantonalen Wehrsteuerverwaltungen, nach den in BGE 70 I 42/3 festgelegten Kriterien die Steuer- befreiung ebenfalls zu gewähren, so der Wehrsteuer- verwaltung Schwyz bezüglich der Beschwerdegegnerin, Im Formular für die Wehrsteuererklärung der öffentlich- rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstal- ten sowie der Körperschaften des kantonalen Rechts (Art, 59 ZGB) sieht sie eine Ausscheidung des steuer- freien von dem nicht öffentlichen Zwecken dienenden Vermögen vor, ohne jedoch in der Wegleitung (zu Ziff,

  1. 17) Konsequenzen aus dem letzten Bundesgerichtsent-

scheid zu ziehen,

7. a) Seither vergingen 40 Jahre, bevor die Eidgenössische Steuerverwaltung die Frage der Steuerfreiheit von Ge- meindesparkassen neuerdings dem Bundesgericht unter- breitet hat und sinngernäss beantragt, von BGE 70 I 37 ff abzurücken und zur Praxis in BGE 68 I 176 ff E,3 zurückzukehren, Das Bundesgericht hat daher eine Umfrage bei den Kantonalen Wehrsteuerverwaltungen durch- geführt, um die seitherige Praxis zu erfahren. Die Umfrage ergab, dass zwischen den Kantonen erhebliche Unterschiede in der Veranlagung von Gemeinden, öffent- lichrechtlichen Anstalten und Korporationen zur Wehr- steuer bestehen; Unterschiede, welche nicht durchwegs

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von einer verschiedenen Ausgestaltung der öffentlichen Anstalten und Körperschaften im kantonalen Recht oder von verschiedenen wirtschaftlichen Verhältnissen her- rühren dürften, Zum Teil hängt die unterschiedliche Wehrsteuerveranlagungspraxis mit der in den Kantonen verschieden geordneten Besteuerung der Gemeinden, öf- fentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften durch Kanton und Gemeinden zusammen, In den meisten Kantonen werden zahlreiche oder doch wenigstens einzelne Bür- gergemeinden und Korporationen zur Wehrsteuer vom Ver- mögen veranlagt, meist von dem Vermögen, dessen Ertrag sie den Berechtigten ausschütten oder ausschliesslich zur Kapitalbildung zurückbehalten, nur in vereinzelten Kantonen auch von dem Vermögen, dessen Ertrag sie an die Einwohnergemeinde abführen oder für Zwecke wie die Pflege der Wälder verwenden, Nur sehr wenige von den 21 Kantonen, welche auf die Umfrage antworteten, erwähnen überhaupt selbständige oder unselbständige Anstalten der Gemeinden, welche sie für die Wehrsteuer veranlagen. Und nur 6 von den 21 Kantonen erklären, die in BGE 70 I 42/3 eingeleitete Praxis für die Ab- grenzung des wehrsteuerpflichtigen Vermögens nicht anzuwenden, während die übrigen Kantone sie anwenden und demnach das Vermögen von Gemeindeanstalten schon dann von der Wehrsteuer befreit betrachten, wenn nur der Reinertrag laufend und der Ueberschuss bei einer eventuellen Liquidation an die Gemeinde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Zwecke abgeführt wird.

  1. b) Es drängt sich nicht auf, von der Praxis nach BGE 70 I 37 ff wieder abzurücken, für welche es die oben (E.6b) erwähnten guten Gründe gibt, auch wenn sie unter ge- wissen Gesichtspunkten diskutabel erscheint, Sie hat sich über mehrere Jahrzehnte bei den meisten Veran- lagungsbehörden durchgesetzt, während die Beschwerde- führerio darauf verzichtete, in neuen Weisungen oder auch nur in der Wegleitung zum Veranlagungsformular Kriterien oder Methoden vorzuschlagen für eine Ausschei- dung des in Unternehmungen der Gemeinden, ihrer An- stalten und Körperschaften investierten Vermögens, das auch nicht mittelbar durch seinen Ertrag öffentli- chen Zwecken dient. In allen Kantonen praktikable Kri- terien und Methoden dafür zu finden, ist offenbar nicht einfach, Der Vorschlag der Beschwerdeführerin, zur Betrachtungsweise in BGE 68 I 177 zurückzukehren, wo- nach Betriebsüberschüsse nicht Vermögensertrag seien und deshalb keine Steuerbefreiung des investierten Vermögens begründen, wird nicht allen Fällen gerecht und ist der vom Bundesgericht in BGE 70 I 37 ff ent- wickelten Praxis nicht allgemein vorzuziehen,

  1. c) Im übrigen hätte das Bundesgericht zur Zeit umso we- niger Anlass, von der in Anlehnung an das vor über 40 Jahren ergangene Urteil von den meisten Kantonen gehandhabten Praxis abzuweichen, als die eidgenössi- schen Räte in naher Zukunft über die Frage der Steuer-

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befreiung der Gemeinden und ihrer Anstalten zu befin- den haben werden, Nach dem Entwurf zu einem Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer (Art, 62 lit, c E DBG, vgl, BBl 1983 III 338) wären nämlich die Gemein- den, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörper- schaften der Kantone sowie ihre Anstalten generell von der Steuerpflicht befreit, Interessanterweise ver- tritt der Bundesrat in seiner Botschaft die Meinung, diese vorgeschlagene Regelung entspreche materiell dem geltenden Recht (Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, vom 25. Mai 1983 1 BBl 1983 III 188). Diese Meinung wird von der beschwerdeführenden Eidgenössischen Steuer- verwaltung offenbar nicht geteilt, Die im Entwurf vor- geschlagene Regelung würde die vorstehend umschriebe- nen Probleme des zur Zeit geltenden Rechts beseitigen, Sollte eine generelle Steuerbefreiung nicht in Frage kommen, so wäre auf jeden Fall eine deutlichere Rege- lung als im geltenden Recht wünschenswert,

8, Die Beschwerdegegner in hat zwa·r durch eine Statutenrevi- sion die Möglichkeit geschaffen, ihren Geschäftsbereich über den einer Ersparnis- und Hypothekarkasse hinaus be- trächtlich auszudehnen, machte davon aber nach den vorlie- genden Abschlüssen und Revisionsberichten bis 1981 noch wenig Gebrauch, Die Bestimmungen über die Verwendung ihres Reingewinns (Ziff. 27 der Statuten) und die allfällige Verwendung eines Liquidationsüberschusses (Ziff. 29 Abs, 2 der Statuten) in der geltenden Fassung vom 7. Mai 1976 entsprechen denjenigen, die das Bundesgericht in BGE 70 I 42/3 zum Schluss führten, dass das Bankgeschäft, was den Ertrag anbelangt, vollständig in den Dienst der öffent- lichen Gemeindeverwaltung gestellt sei, Im Ergebnis verletzt der angefochtene Entscheid, wonach die Beschwerdegegnerin auch für die 21. Wehrsteuerperiode (und bei unveränderten Verhältnissen allenfalls weitere Perioden) von der Wehrsteuer befreit bleibt, Art, 16 Ziff, 2 WStB nicht, Wie es sich verhalten würde, wenn die Be- schwerdegegnerin künftig Partizipationsscheine ausgäbe, kann hier offen bleiben, Soweit aus dem Ertrag des Bank- geschäfts Zinsen oder Gewinnanteile auf Partizipations- scheinen an Private ausgerichtet würden, wäre die Steuer- befreiung des Vermögens mit Rücksicht auf die Verwendung seines Ertrages jedenfalls kaum mehr möglich,

9. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdeführerio die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs, 1 OG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs, 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

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2, ( Verfahrenskosten)

3. ( Parteientschädigung)

4, (Mitteilung)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung begrUndete ihre Verwaltungs- gerichtsbeschwerde u,a, wie folgt:

"1. Die politische Gemeinde X, betreibt unter dem Namen "Spar- kasse S," ein Bankgeschäft mit Sitz in X, Die Kasse ist als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit (Statuten vom 7, Mai 1976, Ziff, 2) aufgebaut und im Handelsregister eingetragen, Sie betreibt das Boden- kreditgeschäft (Ziff, 6) sowie alle andern in Ziff, 8 der Statuten festgehaltenen Bankgeschäfte, Filr die Verbindlich- keiten haftet primär das Vermögen der Bank (Ziff, 5) 1 im weitern das Garantiekapital der Gemeinde X, von zurzeit 6 Mio, Franken (Ziff, 4) und schliesslich die Gemeinde X, BezUglieh der Gewinnverwendung hält Ziff, 27 der Statu- ten fest, dass jährlich mindestens 30 %dem Reservefonds zuzuführen sind und dass über die restlichen 70 % der Ge- meinderat auf Antrag des Verwaltungsrates entscheidet, Bei Liquidation der Sparkasse fällt das nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde X, zu (Ziff, 29, Absatz 2),

2, Gernäss Art, 16 Ziff, 2 BdBSt ist das öffentlichen Zwecken dienende Vermögen und Einkommen der Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten steuer- frei, Für das Einkommen ergibt sich die Steuerfreiheit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten nicht aus Art, 16 Ziff, 2 BdBSt 1 sondern aus Art, 51 1 Abs, 1, Buchstabe b BdBSt, der bestimmt, dass diese juristischen Personen lediglich eine Steuer vom Vermögen zu entrichten haben, Dagegen geniessen die öffentlich-rechtlichen Kör- perschaften für das Vermögen Steuerfreiheit nur insoweit, als dieses Vermögen "öffentlich-rechtlichen Zwecken dient". Oeffentlich-rechtlich sind alle Zwecke einer Gemeinde, die in deren ordentlichen Aufgabenkreis fallen (vgl, BGE in Archiv Bd, 11, S, 348 1 E,2 1 1. Absatz), Gleichgültig ist, ob diese Aufgaben der Gemeinde durch Gesetz ausdrUck- lieh übertragen wurden oder nach allgemeiner Volksauffas- sung als Gemeindeangelegenheiten betrachtet werden, So ge- hören zu den öffentlichen Aufgaben einer politischen Ge- meinde die Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser und Energie, der Betrieb einer Schule, die Sorge filr Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Armenfilrsorge, der Betrieb der öffentlichen Verkehrsmittel und ähnliches mehr, Nicht zu den öffentlichen Aufgaben einer Gemeinde gehört dagegen

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der Betrieb eines Restaurants oder einer Bank. Der Betrieb einer Sparkasse und deren Sicherung ist eine privatwirt- schaftliche Aufgabe, kein öffentlicher administrativer Zweck. Er ist es selbst dann, wenn er im Interesse einer bestimmten Gegend liegt, ein gewisses allgemeines Interesse dafür also besteht. Eine Befreiung nach Art. 16 Ziff. 2 WStB vermag er gleichwohl nicht zu begründen (BGE in Archiv Bd. 11, s. 348, E.3). Das Bundesgericht ist deshalb in diesem Urteil vom 30. Oktober 1942 betreffend die Gemeinde- sparkasse lf. zum Schluss gekommen, dass solche Bankinsti- tute für ihr Vermögen nicht abgabefrei sein können (vgl. Archiv Bd. 22, s. 346 ff).

3. Auch im vorliegenden Fall ergibt sich eindeutig, dass der

Betrieb der Sparkasse s. eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die primär nicht öffentlichen Zwecken dient. Die Sparkasse s. ist konzipiert als reine Geschäfts- bank (d.h. eine mittlere Regionalbank), die vollumfänglich den Wettbewerbsbedingungen und Risiken des freien Marktes ausgesetzt ist und deren unternehmerisches Ziel nicht zu- letzt in einer kontinuierlichen Ausdehnung ihres Umsatzes liegt (vgl. Jahresbericht der Sparkasse s. 1980, s. 9). Im einzelnen ergibt sich weiter folgendes Bild: Das Vermö- gen der Sparkasse s. dient in erster Linie nach Ziff. 5 der Statuten zur Deckung entstandener Verluste, also der Sicherung des Bankgeschäftes und nicht einer öffentlichen Gemeindeaufgabe. In Ziff. 29 Abs. 2 der Statuten heisst es dann allerdings: "Das nach Deckung aller Verbindlich- keiten verbleibende Vermögen fällt der Gemeinde X. zu". Darin liegt aber keine eigentliche Zweckwidmung des Ver- mögens, sondern eher eine Vorschrift über die Verwendung des nach Auflösung der Kasse verbleibenden Vermögensüber- schusses. Diese statutarische Bestimmung kann nicht be- deuten, dass die Gemeinde auf das Vermögen (inkl. Reserven) greifen kann, solange die Bank betrieben wird und daher das Vermögen zur Sicherung des Bankbetriebes braucht. Das Bundesgericht hat denn auch mit Ausnahme seines Ent- scheides in Archiv Bd. 13, s. 24 in den früheren und ein- gehender begründeten Entscheiden (BGE in Archiv Bd. 11, s. 346; Bd. 8, S. 310; Bd. 5, s. 14) immer wieder betont, dass es auf den Hauptzweck ankommt und ein allfälliger Nebenzweck die Befreiung von der direkten Bundessteuer nicht zu rechtfertigen vermag. Die privatwirtschaftliche Zweckwidmung des Vermögens der Kasse wird aber auch dadurch nicht berührt, dass der Ge- meinderat (nach Antrag des Verwaltungsrates) berechtigt ist, einen Teil des jährlichen Reingewinnes der Bank zu- gunsten der Gemeinde zu verwenden. Damit werden Betriebs- überschüsse in einem gewissen Umfange der Bank und ihrem angestammten Zweck entfremdet. Die Betriebsüberschüsse sind nämlich nicht Kapitalertrag bzw. Vermögensertrag, sondern Unternehmergewinn, und zwar Gewinn einer privat- wirtschaftlichen Unternehmung der Gemeinde, weshalb eine Steuerbefreiung bei der Vermögensabgabe nicht in Frage kommen kann. Für die Frage der Steuerbefreiung einer Gemeindeanstalt

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ist somit entscheidend, ob ihr Vermögen "als solches'' oder mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Bundesgerichtsurteil betreffend die Sparkasse W. (BGE in Archiv Bd, 11, S, 346 ff) hinzuweisen, Darin wird ausgesprochen, dass eine Befrei- ung von der Steuerpflicht - auch eine bloss teilweise - für die als Gemeindeinstitute errichteten Sparkassen nicht gegeben ist, Darauf, dass der Reingewinn einer solchen Kasse zum einen Teil für Gemeindeaufgaben verwendet wird, zu einem anderen Teil in den Reserven angelegt, indirekt zu einer Entlastung der Gemeindehaftung führt und das Kassen- vermögen im Liquidationsfall der Gemeinde zufällt, kommt es bei der Beurteilung der Steuerfreiheit gar nicht an, Insbesondere kann die Verwendung von Reingewinn für öffent- liche Zwecke nicht der zur Steuerbefreiung führenden Ver- wendung des Vermögensertrages gleichgestellt werden, da der Reingewinn Ergebnis der geschäftlichen Tätigkeit (per- sönliche Dienstle1stungen und nutzbringende Anlage eigener oder fremder Mittel) und deshalb seinem Wesen nach nicht Vermögensertrag ist. Da die Sparkasse S, zwar Reingewinn- anteile, nicht aber ihren Vermögensertrag öffentlichen Zwecken zuwendet, bleibt nur noch zu prüfen, ob etwa das Vermögen "als solches" öffentlichen Zwecken dient, Die Tätigkeit der Sparkasse S, besteht nun weder in der Verwaltung des Armen-, des Unterrichts- oder des Polizei- wesens noch in der Verfolgung anderer öffentlicher Aufgaben der Gemeinde, sondern einzig und allein im Betrieb eines Bankgeschäftes, Dieser Betrieb ist nicht bloss ein Mit- tel zur Erreichung eines andern Zweckes, sondern stellt den in den Statuten niedergelegten Anstaltszweck dar, der andauernd verwirklicht werden muss. Das Kassenvermögen dient gernäss Art, 5 der Statuten zur Deckung der Verbind- lichkeit und der Verluste der Bank, Das ist ein ausschliess- lich wirtschaftlicher Zweck, und zwar ein rein privatwirt- schaftlicher Zweck. Das Vermögen dient som1t einer Anstalt der Gemeinde, einem seiner Natur nach gewerblichen Betriebe, der nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird und dem- jenigen anderer Bankinstitute gleichzustellen ist, Die Gemeindesparkasse steht denn auch mit zahlreichen ähnli- chen Instituten in wirtschaftlichem Wettbewerb und geht ebenso auf die Erzielung von Gewinn aus wie ein rein pri- vates Unternehmen, Unter diesen Umständen kann unmöglich gesagt werden, die Kasse verfolge einen öffentlichen Zweck, Wesentlich anders verhält es sich, wenn eine Gemeinde für ihre Einwohner die Wasserversorgung durchführt, Elektri- zität, Gas usw, produziert oder Strassenbahnen unterhält; denn der Unterhalt solcher Versorgungsbetriebe ist nach heutiger Auffassung weitgehend eine Aufgabe des Gemein- wesens, Ein dabei erzielter Gewinn ist eine steuerlich nicht massgebliche Erscheinung bei der Durchführung öffent- licher Aufgaben, Aus diesem Grunde sind die Gemeinden und die rechtlich verselbständigten Gemeindeanstalten für das in solchen Betrieben investierte Vermögen von der Steuer befreit, Solche Betriebe verfolgen zudem in erster Linie nicht ein finanzielles Interesse des Gemeinwesens, sondern erfüllen eine Aufgabe, die die Fürsorge für das Wohl der

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Gesamtbevölkerung zum Gegenstand hat,

4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat im vorliegen- den Fall zur eigentlichen Frage der Steuerbefreiung mate- riell nicht direkt Stellung genommen, Es hat diese Frage bewusst offen gelassen, Dagegen hat es gleichsam vorfrage- weise geprüft, ob der von ihm als Dauerverfügung qualifi- zierte Steuerbefreiungsentscheid rechtlich überhaupt aufge- hoben werden kann, Nach der Rechtsprechung stehen sich bei derartigen Verfügungen in Ermangelung einer gesetzli- chen Regelung des Aufhebungstatbestandes zwei gleichwertige Grundsätze diameteral gegenüber: Das Gesetzmässigkeitsprinzip, welches aus öffentlichem Interesse verlangt, dass auch eine rechtskräftige Verfü- gung zurückgenommen und das objektive Recht verwirklicht wird und der Rechtssicherheitsgrundsatz (Vertrauensschutzl, der einem Widerruf entgegensteht, Bei der gegenseitigen Abwägung hat die Vorinstanz mangels tatbeständlicher und rechtlicher Aenderung seit Erlass der Steuerbefreiungsverfügung im Jahre 1946 und in Ueberein- stimmung mit dem letzten in dieser Materie ergangenen Bun- desgerichtsentscheid und mangels eindeutiger Hechtswidrig- keit sich für den Rechtssicherheitsgrundsatz entschieden, die Frage der Steuerbefreiung aber ausdrücklich dem Bundes- gericht vorbehalten, Diese Auffassung ist bezüglich Dauerverfügungen im engeren Sinne wie Berufsausübungsbewilligungen und Führerausweise usw, durchaus richtig, Es frägt sich allerdings, ob auch Steuerbefreiungsverfügungen unter diesen engeren Begriff der Dauerverfügung fallen, Gernäss Entscheid des Bundesge- richts (BGE 96 Ia 571) gelten wohl Steuerverfügungen (d,h, Veranlagungsverfügungen) unter dem Vorbehalt der Revision als unabänderlich, Gegenüber diesen Veranlagungsverfügungen sind indessen erleichtert abänderbar die Verfügungen über fortdauernde Steuerbefreiung (Imboden/Rhinow, Schweizer, Verwaltungsrechtsprechung, Bd, 1 1 Nr, 41, IV, Buchstabe a, S, 252). Denn dass eine solche fortdauernde Steuerbe- freiung im Widerspruch zum Gesetz besteht, widerstreitet dem öffentlichen Interesse in viel höherem Masse als eine zu niedrige Steuerveranlagung für ein einzelnes Jahr (BGE in Archiv Bd, 40 1 S, 398), Das Bundesgericht hat denn auch im erwähnten Entscheid betreffend Steuerbefreiung bei der Warenumsatzsteuer entschieden, dass die Steuerbehörden berechtigt sind, auf ihre ursprUngliehe Auffassung zurück- zukommen und die Steuerbefreiung wenigstens für die Zu- kunft aufzuheben. In Uebereiostimmuog mit dieser Auffassung (und übrigens auch mit dem zürcherischen Recht betreffend direkte Steuern; vgl, Kommentar zum ZH-StG, Reimaoo/Zuppioger/Schärrer, Bd, III, N 2 zu § 99 1 S, 486) erwächst ein Entscheid be- treffend Steuerbefreiung für die laufende "Wehrsteuerpe- riode" in Rechtskraft und gilt solange fort, als nicht ein neuer abweicheoder Entscheid ergangen ist. Ein solcher mit Wirkung auf eine spätere Periode ergehender Entscheid setzt keine neueo Tatsachen oder Beweismittel voraus. Es muss nämlich einerseits der Steuerbehörde möglich sein,

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die nämlichen Tatsachen, die schon in früheren Verfahren bekannt waren, anders zu würdigen, andererseits steht dem Gesuchsteller, dessen Gesuch abgewiesen wurde bzw. wider- rufen wurde, das Recht zu, in der nächsten Periode erneut ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, Mit dieser notwendigen Flexibilität wird im Steuerrecht ver- hindert, dass sich insbesondere die durch die Theorie der "wohlerworbenen Rechte'' bewirkte Verabsolutierung von Rechts- ansprüchen nicht breit macht und so der Bildung von ver- pönten Privilegien begegnet werden kann (vgl. F, Kölz, SJZ 1978 1 S. 92 und P. Saladin 1 ZSR 116 (1975) S, 337 ff).

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. April1985 i.S. J. (VGE 347/84) Grundstückgewinnsteuer: Verluste von Gläubigern bei gericht- lichem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; rechtsgenügende Vollmacht; Nachfrist (§ 52 lit. b StG, § 16 VRP, Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3, 316 b Abs. 1 Ziff. 3, Art. 316 d Abs. 3 SchKG)

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 25.4.1983 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung für J. Aus der Liquidationsmasse wurden im folgenden 3 Grundstücke veräussert. Mit Verfügung vom 22.12.1983 bzw. vom 13.4.1984 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung die steuerbaren Grundstückge- winne auf Fr. 528 491.--, 167 344.-- und 2 170 651.-- und die Grundstückgewinnsteuer auf insgesamt Fr. 661 546.10. Gegen die genannten Veranlagungen liess der Nachlassschuldner innert Frist mit Eingaben vom 17.1.1984 bzw. 1.5.1984 Einspra- chen erheben und beantragen, von einer Besteuerung abzusehen. Nach Eingang der ersten Einsprache setzte die Einsprachebehörde eine Nachfrist zur Beibringung einer rechtsgenüglichen Voll- macht samt Zustimmung des zuständigen Gläubigerorgans an. Mit Schreiben vom 24.1.1984 reichte die Steuervertreterio eine Vollmacht der X. Treuhandgesellschaft als Liquidatorin ein. Mit Entscheid vom 16.7.1984 ist die Kantonale Steuerkommis- sion Schwyz auf die genannten Einsprachen nicht eingetreten und hat diese in der Eventualbegründung auch materiell abge- wiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Vertreterio der Liquidatorin (im weiteren Vertreterin genannt) am 27.7.1984 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Begehren:

  1. a) Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 16.7.1984 einschliesslich der Zwischenbe- scheid vom 19.1.1984 sei aufzuheben, auf die Einsprache-Begehren sei materiell ein- zutreten und auf die Erhebung der Grund- stückgewinnsteuer sei in allen Fällen zu verzichten.

  2. b) Eventuell: Der angefochtene Einsprache- Entscheid vom 16.7.1984 einschliesslich der Zwischenbescheid vom 19.1.1984 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vor- instanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf die Einsprache-Begehren materiell ein- zutreten und über diese neu zu entscheiden.

  3. c) Sub-eventuell: Der Einsprache-Entscheid vom 16.7.1984 sei aufzuheben und die dem Beschwerdeführer mit Zwischenbescheid vom 19.1.1984 angesetzte Frist sei wieder herzustellen,

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Mit gleichen Datum stellte die Vertreterin zudem bei der Kanto- nalen Steuerkornmission ein rein vorsorgliches Gesuch um Auf- hebung des genannten Entscheides und um Wiederherstellung der mit Zwischenbescheid vorn 19.1.1984 angesetzten Frist. Mit Ver- nehmlassung vorn 5.9o1984 beantragt die Kantonale Steuerkornmis- sion die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit dies für die Beurteilung er- forderlich ist, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen:

1. Gernäss § 16 Abs. 1 VRP, welcher auch im Steuerverfahren

gilt (§ 7 VVStG, § 3 VRP e contrario), hat der von einer Partei bestellte Vertreter eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers einzureichen. Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf das Verfahren nicht eingetreten werde (§ 16 Abs. 2 VRP). Im Zwischenbescheid vorn 19.1.1984 ver- fügte die Kantonale Steuerkornmission die Beibringung einer schriftlichen Vollmacht mit dem Hinweis, dass bei unbe- nUtztem Ablauf auf die Einsprache nicht eingetreten werde. In den arn Schluss angefügten Bemerkungen wurde eine Voll- rnacht der Liquidatorin inklusive Beschluss des Gläubiger- ausschusses (bzw. Gläubigerversarnrnlung) gestützt auf Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG verlangt. Am 24.1.1984 reicht die Vertreterin nur die Vollmacht der Liquidatorin ein. Vorerst ist zu prüfen, ob die fehlende ausdrückliche Er- mächtigung des Gläubigerausschusses für den Einsprecher von Nachteil ist. Eine schriftliche Ermächtigung der Gläu- bigerversammlung ist für den vorliegenden Fall aufgrund der Ziffern 7-11 des Nachlassvertrages nicht erforderlich.

2. Es ist umstritten, ob die Beibringung eines schriftlichen

Ermächtigungsbeschlusses des Gläubigerausschusses einen notwendigen Bestandteil zum rechtsgültigen Nachweis der Vertretungsbefugnis im Einspracheverfahren bildet" Die Kantonale Steuerkornmission bejaht diese Frage und be- gründet dies mit Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG, v.a. weil gernäss Praxis des Bundesgerichts zur Lückenfüllung für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (grundsätzlich) die Konkursbestimmungen zur Anwendung gelangen (BGE 81 III 28). Art. 316 b Abs. 1 Ziff. 3 SchKG verlangt, dass der Nachlassvertrag Bestimmungen enthält Ober die Abgren- zung der Befugnisse der Liquidatoren gegenüber denjenigen des Gläubigerausschusses. Im Gegensatz zum Konkursrecht (Art. 237 SchKG) werden die Obliegenheiten des Gläubiger- ausschusses im Gesetz nicht näher umschrieben, sondern der freien Gestaltung überlassen (H. Fritzsche, Schuldbe- treibung und Konkurs, Bd. II, S. 352). Der Nachlassver- trag sieht in dieser Frage folgende Bestimmungen vor:

11. Für die Abgrenzung der Befugnisse des

Liquidators gegenüber denjenigen des Gläubigerausschusses gelten die Art.

112

316 a ff Sch KG. Der Zustimmung des Gläubigerausschusses be- darf insbesondere:

  1. a) Verträge über Veräusserung und Aktiven im sFr, 100 000.-- übersteigenden Betrag;

  2. b) der Verzicht auf Geltendmachung von Verantwortlichkeits- und/oder Anfech- tungs-Ansprüchen;

  3. c) der Abschluss von Vergleichen, insbe- sondere auch betreffend Verantwortlich- keits- und/oder Anfechtungsansprüchen,

Art, 316 1 SchKG bleibt vorbehalten,

Die Frage der Prozessanhebung wird nicht ausdrücklich ge- regelt, Gegen eine analoge Anwendung von Art, 237 Abs, 3 Ziff, 3 SchKG in dieser Frage könnten folgende Umstände sprechen: Der hier massgebende Absatz von Ziff, 11 des Nachlassvertrages verweist nur auf Art, 316 a ff SchKG.

  • Die Artikel 316 a-t SchKG sehen keine Art, 237 Abs, 3

Ziff, 3 SchKG entsprechende Bestimmung vor, - Nach Art. 316 d Abs, 3 SchKG vertritt die Liquidatorin die Masse vor Gericht. - Ein Teil der Kompetenzen von Art, 237 Abs, 3 Ziff, 3 SchKG (Abschluss von Vergleichen) wird im Nach- lassvertrag ausdrücklich geregelt. Dies deutet darauf hin, dass die Gläubiger nicht die ganze Bestimmung von Art, 237 Abs, 3 Ziff. 3 SchKG für anwendbar erklären wollten, Zudem verlangt Ziff, 11 des Nachlassvertrages (abgesehen von lit, a) lediglich bei Verzicht auf Geltendmachung von Verantwortlichkeits-/Anfechtungsansprüchen und beim Ab- schluss von Vergleichen ausdrücklich eine Zustimmung des Gläubigerausschusses, Mit dieser Bestimmung soll die Li- quidatorin nicht von sich aus die allfällige Masse durch Verzicht oder Vergleich verringern können, In casu geht es aber weder um einen Vergleich noch um einen Verzicht, sondern um die Abwehr von umstrittenen Forderungen gegen die Masse durch Einsprache, Gernäss dem internen Verhält- nis zwischen Liquidatorin und Gläubigerausschuss ist an- zunehmen, dass die Liquidatorin nur für einen Verzicht auf Einreichung der genannten Einsprachen der Zustimmung des Gläubigerausschusses bedurft hätte, nicht aber für den gegenteiligen (vorliegenden) Fall, Im übrigen hat das Bundesgericht wiederholt und ausdrück- lich erklärt, dass es sich überall dort, wo es zahlreiche Bestimmungen des Konkursrechts für das Nachlassverfahren analog herangezogen habe, nicht etwa auf einen durchwegs gültigen Grundsatz gestützt habe, Vielmehr sei in jedem einzelnen Punkt zu prüfen, ob und inwieweit sich die ent- sprechende Anwendung rechtfertige (P. Ludwig, Der Nachlass- vertrag mit Vermögensabtretung, Bern 1970, S, 16 mit Hin- weisen auf BGE 85 III 181; BGE 82 III 87; u,a. ), Aufgrund der genannten Gründe durfte die Vertreterin am 24.1.1984 annehmen, dass sie mit der Nachreichung der Voll- macht der Liquidatorin und einer Kopie des Nachlassvertra- ges die Säumnisfolgen des Zwischenbescheides ausschloss,

113

3, Auch wenn die Meinung der Vorinstanz zutreffen würde, dass für eine rechtsgenUgliehe Vollmacht die Ermächtigung des Gläubigerausschusses nötig gewesen wäre, geht es nicht an, bei der zweiten gleichartigen Einsprache (vom 1.5.1984) von einer gewollt mangelhaften Eingabe zu sprechen, Die Vertreterio durfte aus guten Gründen (vgl, vorstehende Erwägung) auf die am 24,1.1984 eingereichte Vollmacht (in- klusive Nachlassvertrag), welche ihrer Ansicht nach die Rechtsanforderungen erfüllt, verweisen, Wenn die Vorinstanz - wie vorliegend - erkennen muss, dass die Vertreterio sich bezüglich der rechtsgenüglichen Voll- macht allenfalls irrt, darf sie nicht ohne weiteres auf die Ansetzung einer Nachfrist (gemäss § 16 Abs, 2 VRP) verzichten, Dazu bedarf es gewichtigerer Gründe, als die Vorinstanz vorbringt. Vor allem aber lassen sich die Säum- nisfolgen des Zwischenbescheides Iaufgrund der Einsprache vom 17.1.1984) für die Einsprache vom 1.5.1984 überhaupt nicht rechtfertigen, Dies wäre höchstens zulässig (und auch dann noch mit Bedenken), wenn die Vertreterio auf den genannten Zwischenbescheid gar nicht reagiert hätte, Die Vertreterio hat aber die angesetzte Frist nicht unge- nutzt verstreichen lassen, sondern prompt eine Vollmacht der Liquidatorirr (und eine Kopie des Nachlassvertrages) nachgereicht. Es war nun der Vorinstanz durchaus zuzumuten, im Falle einer mangelhaften Vollmacht für die zweite Einsprache eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, Dies käme ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einem unnötigen Verwaltungsleerlauf gleich, sondern hätte im Gegenteil das vorliegende Verfahren nicht unnötig anwachsen lassen, Dies wird umsomehr ersichtlich, weil die Vertreterio kurz nach dem Zeitpunkt (Entscheid vom 16.7,1984), als ihr er- öffnet wurde, auch die nachgereichte Vollmacht sei noch mangelhaft, das erforderte Schriftstück einreichte (27,7.84).

4, Aus all diesen Gründen ist der Nichteintretensentscheid vom 16.7.1984, soweit er die mangelnde Vertretungsvollmacht betrifft, aufzuheben, Hebt die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung oder den Entscheid auf, so entscheidet sie in der Regel selbst über die Sache, Sie kann die Sache mit den erforder- lichen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheids zurückweisen (§ 43 Abs, 1 und 2 VRP). Diese Rückweisung ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn zu Unrecht auf die Sache nicht einge- treten wurde, der massgebliche Sachverhalt nur ungenügend festgestellt ist oder es besonderer Sachkunde bedarf (J, Hensler: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, s. 148). Die Vorinstanz hat vorliegend zu Unrecht einen Nichteintre- tensentscheid erlassen, In einer Eventualbegründung ist sie aber auf die Sache materiell eingetreten und hat die Einsprachen abgewiesen, Es rechtfertigt sich deshalb aus prozessökonomischen Gründen, dass das Verwaltunggericht in der Sache selbst entscheidet (vgl, P, Saladin, Das Ver- waltungsverfahrensrecht des Bundes, S, 173).

114

5. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Gewinnen erhoben, die

bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken ( ... ) erzielt werden (§ 47 Abs, 1 StG). Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) und dem um Fr. 2 000.-- verminderten Veräusserungserlös (§ 49 Abs, 1 i,V,m, § 50 Abs, 1 StG), Gewinne bei Handänderungen im Zwangsverwer- tungsverfahren sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit, sofern die Gläubiger zu Verlust kommen (§ 52 lit, b StG), Im vorliegenden Fall liegen Unbestrittenermassen Grund- stückgewinne im Sinne des Gesetzes vor, Zu prüfen ist, ob die Gewinne der genannten Handänderungen gernäss § 52 lit. b StG von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind,

6. § 52 lit. b StG spricht von Zwangsverwertungsverfahren, Im ersten Entwurf für eine Grundstückgewinnsteuer wird das Zwangsvollstreckungsverfahren erwähnt (vgl, Vernehm- lassung der Vorinstanz vom 5.9.1984 1 S, 7; act, 14), Vor- erst ist somit die Bedeutung der Begriffe "Zwangsvollstrek- kungsverfahren" und ''Zwangsverwertungsverfahren" festzuhal- ten, Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist die Verwirk- lichung gerichtlich festgestellter oder unbestrittener Rechtspflichten durch staatlichen Zwang (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd, I, 1984 1 § 1 Rz, 2 S, 4; K. Amonn, Gr·undriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 3, A,, § 1 N 11 S. 19). Das Zwangsverwertungsverfahren ist nun der Teil des Zwangs- vollstreckungsverfahrens, in welchem Vermögenswerte zwangs- weise (auch gegen den Willen des Schuldners) unter staatli- cher Mitwirkung versilbert (zu Geld gemacht) werden (vgl, Amonn, a,a,O., § 26 N 15 1 S, 219; H, Fritzsche 1 Schuldbe- treibung und Konkurs, Bd, I, 2. A., S, 269).

7. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seinen Gläubigern

einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bzw, einen Liquidationsvergleich im Sinne von Art, 316 a ff SchKG abgeschlossen, Dieser Vertrag ist vom Kantonsgericht Schwyz am 25. April 1983 bestätigt worden (AB! 1983, 353/354). Zunächst ist die Rechtsnatur des Liquidationsvergleiches aufzuzeigen, Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erklärt sich der Schuldner bereit, sein gesamtes der Zwangsvollstreckung unterworfenes Vermögen (oder einen im Nachlassvertrag genau ausgeschiedenen Teil desselben) auf die Gläubiger zu über- tragen, denen es überlassen bleibt, die Liquidation durch von der Gläubigerversammlung zu wählende und unter der Kontrolle eines Gläubigerausschusses stehende Liquidatoren in der Art selbst abzuwickeln, die ihnen das beste Ergebnis zu versprechen scheint (Fritzsche, a.a.o., Bd, II, S, 348), Kurz gesagt überlässt der Schuldner sein Vermögen den Gläu- bigern zur eigenen Liquidation (Amonn, a,a,O. 1 § 55 N 8 S, 452). Dadurch entgeht der Schuldner dem Makel des Konkur- ses und den damit verbundenen Nebenfolgen (vgl. BG betref- fend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses, SR 284,1) sowie auch der Aus-

115

stellung von Verlustscheinen (Art, 316 b Abs, 1 Ziff. 1;

P. Ludwig, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung,

Diss, Bern 1970, S. 5). Gernäss Bundesgericht stellt der Nachlassvertrag mit Vermö- gensabtretung eine Form der Zwangsvollstreckung und ein öffentlich-rechtliches Verfahren ähnlich dem Konkurs dar, auch wenn mit der Zustimmung der Gläubiger zum Vorschlag des Schuldners ein vertragliches Element hinzukommt, Es handelt sich um eine mildere Form des Konkurses, und die Liquidation des Schuldnervermögens erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im Konkurs (BGE 107 III 106 E.3a mit Hin- weisen= Pr 70 (1981) Nr, 253). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim Liqui- dationsvergleich um ein konkursähnliches Institut, um eine gemilderte Form der Zwangsvollstreckung handelt, bei der sich die Liquidation in einer Art und Weise abspielt, die zwar von manchen formellen Vorschriften des Konkursrechts befreit (Fritzsche, a,a,O,, Bd. II, S, 348) 1 im übrigen diesem aber doch stark angeglichen ist (Ludwig, a,a,O., S, 15 f mit Hinweisen),

8, In der Folge ist zu untersuchen, aus welchen Gründen § 52 lit, b StG Gewinne bei Handänderungen im Zwangsverwer- tungsverfahren von der Grundstückgewinnsteuer befreit, Motive der Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer sind die bedrängte Lage des Grundeigentümers und die Verluste seiner Gläubiger, Das steuerberechtigte Gemeinwesen soll in diesen Fällen auf seine Forderung verzichten (Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, Zürich 1966 1 Band IV, N 15 zu§ 163 ZH-StG; F, Zuppinger, Die zürche- rische Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, Zürich 1956, S, 112 f; Peter Ochsner, Die Besteuerung der Grund- stückgewinneinder Schweiz, Diss. Zürich 1976, S, 113), § 52 lit, b StG (SZ) stimmt wortwörtlich überein mit § 163 lit, b ZH-StG, weshalb angenommen werden muss, dass der Schwyzer Gesetzgeber aus den gleichen Gründen wie in Zürich (zwangsweiser Verkauf eines schuldnerischen Grund- stückes und dazu ein Verlust der Gläubiger) eine Steuerbe- freiung vorsah. Es sind somit Billigkeitserwägungen, die den Verzicht auf eine Besteuerung nahelegten (H. Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, s. 151). Unbestritten ist, dass Handänderungen im Konkursverfahren von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind (§ 52 lit, b StG), Als nächstes ist zu prüfen, ob auch Handänderungen beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung von der Grund- stückgewinnsteuer befreit sind, Die herrschende Lehre und Praxis vertritt die Ansicht, dass der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung steuerrechtlich (bez, Grundstückgewinn- steuer) dem Konkurs gleichzustellen ist (Reimann/Zuppinger/ Schärrer, a,a,O., N 18 zu§ 163; F. Zuppinger, a,a.o., S. 113; ·H. Guhl, a,a,o., S, 153; P. Ochsner, a,a,o., S, 113; Irene Blumenstein, Kommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, N Ia zu Art. 80 1 S, 365; ausdrücklich z,B, in Art, 75 lit, b GR-StG; Art. 147 Abs. 1 Ziff, 2 GL-StG), Wenn nun der Grund für

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die Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderun- gen im Zwangsverwertungsverfahren die bedrängte Lage des Schuldners und der Verlust seiner Gläubiger ist, dann lässt es sich nicht rechtfertigen, im Konkursverfahren auf die Grundstückgewinnsteuer zu verzichten, beim Liquidations- vergleich aber - obwohl die gleichen Gründe für die Steuer- befreiung gegeben sind - diese Steuerbefreiung zu verwei- gern. Eine derart abweichende Behandlung des Liquidations- vergleiches, welcher wesensgernäss ein konkursähnliches Institut und somit einen gleichgearteten Sachverhalt dar- stellt (vgl. E, 7), würde gegen das Gebot der Rechtsgleich- heit und das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung verstos- sen (vgl, H,R, Schwarzenbach, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, S, 90 ff; Imboden/Rhinow 1 Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd, I, Nr. 69 und Nr. 73 B, VI; B, Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, N 282 ff, N 347 ff), Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der ratio legis von § 52 lit. b StG auch der Liquidationsvergleich - weil auch dort wie beim Konkurs zwangsweise (auch gegen den Willen des Schuldners) verwertet wird - von der Grundstück- gewinnsteuer befreit ist (gleicher Ansicht: Othmar Camen- zind, Die schwyzerische Grundstückgewinnsteuer, Diss, Frei- burg 1961, S, 90 f ) ,

9. Die Vorinstanz wendet ein, dass die rechtshistorische Aus- legung von § 52 lit, b StG ein anderes Ergebnis zeitige, Unbestritten ist, dass im ersten Entwurf für eine Grund- stückgewinnsteuer (Mitte 1957) in der relevanten Bestim- mung "Zwangsvollstreckungs- oder Nachlassverfahren" er- wähnt und am 17.10.1957 die Steuerverwaltung mit der Aus- arbeitung einer neuen Vorlage beauftragt wurde, Im neuen Entwurf wurde im entsprechenden § 9a Ziff, 3 die Formulie- rung "Zwangsverwertungsverfahren" anstelle des ursprüngli- chen Ausdruckes "Zwangsvollstreckungs- oder Nachlassver- fahren" verwendet, Aus den Materialien kann nun nicht ernsthaft geschlossen werden, dass der Gesetzgeber ursprünglich, indem er den Nachlassvertrag ausdrücklich erwähnte, auch die Steuer- befreiung für den Liquidationsvergleich beabsichtigte, dann aber mit der Verwendung der Formulierung "Zwangsver- wertungsverfahren" in der späteren Vorlage, diese Steuer- befreiung für den Liquidationsvergleich ausschliessen wollte, Dies deshalb, weil in den vorhandenen Materialien eine allfällige Diskussion über die Steuerbefreiung des Liqui- dationsvergleiches - im Gegensatz zum Konkurs - mit keinem Wort erwähnt wurde, Der Hinweis der Vorinstanz auf die Bemerkung von KR Dr, Fraefel ist unbehelflich, KR Dr, Frae- fel bemerkte lediglich "er könne sich einen solchen Fall (Gewinn bei einem Zwangsvollstreckungs- oder Nachlassver- fahren, ohne dass die Gläubiger volle Deckung erhalten) nicht denken" (Protokoll Kantonsratskommission für die Revision des Steuergesetzes vom 30.9.1957; Beilage 8 des BF), Er äusserte sich somit nur zur Formulierung "ohne dass die Gläubiger volle Deckung erhalten", nicht aber zur Frage, ob der Liquidationsvergleich allenfalls von

117

der Steuerbefreiung auszunehmen ist, Seine Aussage lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung im Nach- lassverfahren unbestritten und somit der Inhalt dieser Bestimmung festgesetzt war, und dass nur noch eine andere Formulierung (redaktionelle Ueberarbeitung) diskutiert wurde, Die Ansicht der Vorinstanz, dass der Gesetzgeber mit der späteren Formulierung die ursprünglich ausdrücklich erwähnte Steuerbefreiung im Nachlassverfahren ablehnte, käme höch- stens dann in Betracht, wenn gegen die ursprüngliche Steuer- befreiung Opposition entstanden, oder zumindestens darüber diskutiert worden wäre, was aber vorliegend nicht zutrifft, Auch der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass grund- stückgewinnsteuerlich nicht einmal gemeinnützige Organi- sationen steuerbefreit sind (§ 52 Ingress i,V,m, § 5 StG e contrario), vermag die Steuerbefreiung für den Liquida- tionsvergleich nicht aufzuheben, Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Grundstück- gewinne bei Handänderungen im gerichtlichen Nachlassver- fahren deshalb nicht besteuern wollte, weil der Schuldner sich in einer bedrängten Lage befindet und seine Gläubiger zu Verlust kommen (vgl, E,8), Dass dagegen der Gesetzgeber gemeinnützige Organisationen nicht generell von der Grund- stückgewinnsteuer befreite, spricht nicht gegen eine Steuer- befreiung im Zwangsverwertungsverfahren, Eine generelle Grundstückgewinnsteuerbefreiung für gemeinnützige Organi- sationen drängt sich deshalb nicht auf, weil die Veräusse- rung von Grundstücken nicht zu den primären Aufgaben einer gemeinnützigen Organisation gehört. Befindet sich nun eine gemeinnützige Organisation in einer bedrängten Lage und muss deshalb beispielsweise aufgrund eines gerichtlichen Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung eigene Grundstücke veräussern lassen, dann kann immer noch eine Steuerbefreiung nach § 52 lit. b StG eintreten, Wenn nun im Gesetzgebungsverfahren im ersten Entwurf Gewinne bei Handänderungen im Nachlassverfahren ausdrücklich von der Grundstückgewinnsteuer befreit wurden, in den folgenden Beratungen keine Opposition gegen diese Steuerbefreiung protokolliert und in der endgültigen Fassung "Zwangsvoll- streckungs- oder Nachlassverfahren" durch "Zwangsverwer- tungsverfahren" ersetzt wurde, dann ist nach den gesamten Umständen anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch Grundstück- gewinne, die aus einem gerichtlichen Nachlassverfahren resultieren, von der genannten Steuer befreien wollte,

10. Dieses Ergebnis steht auch in Uebereinstimmung mit einer

grammatikalischen Auslegung von § 52 lit, b StG, Das Zwangs- verwertungsverfahren umfasst sowohl den Konkurs wie auch den gerichtlichen Nachlassvertrag (vgl, E,6 und 7) 1 weil in beiden Verfahren Vermögensstücke des Schuldners zwangs- weise (auch gegen den Willen des Schuldners) versilbert werden. Somit sind nach dem Wortlaut von § 52 lit, b StG auch Gewinne bei Handänderungen aufgrund eines gerichtli- chen Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung von der Grund- stückgewinnsteuer befreit, Dass im vorliegenden Fall die Gläubiger zu Verlust kommen, ist unbestritten, Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

118

11. Gernäss § 74 Abs, 1 VRP hat im Rechtsmittelverfahren die

unterliegende der obsiegenden Partei eine Parteientschä- digung auszurichten, welche die Behörde festlegt, Das Ver- waltungsgericht setzt im vorliegenden Fall die Parteient- schädigung für den Beschwerdeführer auf Fr, 1 000,-- fest,

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt,

dass der Grundstückgewinn aus der Veräusserung der Liegen- schaften GB-Nr. , , , von der Grundstückgewinnsteuer befreit ist,

2, ( Verfahrenskosten)

3. (Parteien tschädigung)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 1985 i.S. L. (BGE 281/84) Verfahrensrecht: Rechtsgültige Eröffnung bei Postzustellung; Ermessenseinschätzung (Art, 95 BdBSt, Art, 146 ff PVV; Art, 101 99 Abs, 4 BdBSt Art, 90 Abs, 1 lit, b OG)

Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist vorab, ob die VeranlagungsverfUgung vom 10.12.82

dem Beschwerdeführer formrichtig zugestellt und damit rechts- gültig eröffnet worden war,

  1. a) Form und Inhalt der VeranlagungsverfUgung wie auch deren Eröffnung bestimmen sich nach Art, 95 WStB (BdBSt). Danach ist die Veranlagung dem Steuerpflichtigen schrift- lich zu eröffnen, Ueber die Zustellung der Veranlagungs- verfUgung enthält der Wehrsteuerbeschluss keine Bestim- mung, Wird - wie hier - eine VerfUgung durch einge- schriebenen Brief zugestellt, so sind filr die Postzu- stellung die Art. 146 ff der Verordnung (1) zum Post- verkehrsgesetzvom 1.9.1967 (PVV) massgebend, Nament- lich sind gernäss Art. 146 Abs. 1 PVV Postsendungen dem auf der Adresse bezeichneten Empfänger oder einer von ihm bevollmächtigten Person auszuhändigen. Art, 149 Abs, 1 PVV ordnet sodann an, dass filr die Bevoll- mächtigung einer Drittperson zum Empfang von Postsachen in der Regel eine schriftliche, mit Unterschrift ver- sehene Vollmacht auszustellen ist.

  1. b) Die für den Beschwerdeführer bestimmte Veranlagungsver- fügung vom 10,12.1982 wurde von der Kantonalen Wehr- steuerverwaltung formrichtig durch eingeschriebenen Brief versandt, Nach der Bescheinigung der Poststelle I, wurde die Sendung am 11.12.1982 1 um ca, 08,45 Uhr, zugestellt. Den Empfang quittierte gernäss Postempfangs- buch der Garagenchef B; nach den Angaben des Beschwerde- führers soll jedoch der Lehrling C, den Brief in Empfang genommen haben. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtswirksamkeit der Zustellung mit der Begründung, eine schriftliche Vollmacht, die das Garagenpersonal zur Entgegennahme eingeschriebener Briefpostsendungen ermächtigte, sei nie erteilt worden, Dieser Einwand geht indessen fehl. Sieht Art. 14 9 Abs, 1 PVV eine schriftliche Vollmacht nur als Regelfall vor ("in der Regel"), so ist eine mündliche, konkludente oder gar stillschweigende Bevollmächtigung nicht ausgeschlos- sen, wenn das Garagenpersonal gegenüber der Post auf andere Weise ausgewiesen war (vgl, BGE 110 V 38), Das war hier der Fall, Laut Auskunft der Poststelle I, gab der Sohn des Beschwerdeführers, der den Garagenbe- trieb führt, dem Postboten S, bereits vor Jahren den Auftrag, eingeschriebene Sendungen in seiner Abwesen- heit dem Garagenchef oder dem anwesenden Personal auszu-

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bändigen; seither habe diese Art der Postzustellung klaglos funktioniert, und zwar sowohl in bezugauf eingeschriebene Briefpostsendungen, die an den Sohn des Beschwerdeführers adressiert waren, als auch be- züglich solcher, die an den Beschwerdeführer selbst gerichtet waren, Diese vom Beschwerdeführer, der dem Garagenbetrieb noch immer vorstand und hierfür auch die rechtliche Verantwortung trug, während Jahren ge- duldete Praxis der Postzustellung schloss eine zumin- dest stillschweigende Bevollmächtigung des Garagenper- sonals zur Entgegennahme eingeschriebener Postsendun- gen nicht aus,

  1. c) Ist somit davon auszugehen, dass das Garagenpersonal zur Entgegennahme von eingeschriebener Briefpost er- mächtigt war, und konnte die mit eingeschriebenem Brief spedierte Veranlagungsverfügung am 11.12.1982 dem an- wesenden Personal ausgehändigt werden, wurde die Veran- lagung in diesem Zeitpunkt formrichtig eröffnet, Der Einwand des Beschwerdeführers, die Veranlagungsverfü- gung sei nicht rechtsgültig eröffnet worden, ist daher unbegründet,

2, Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Steuerbehörden hätten die innert der 30-tägigen Einsprachefrist am 10.1,1983 eingereichte Steuererklärung als Einsprache behandeln müssen, Er dringt mit diesem Einwand nicht durch,

  1. a) Die Erfordernisse an Form und Inhalt der Einsprache sind in Art, 101 WStB umschrieben, Danach sind in der Einsprache die Begehren des Einsprechers und die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzu- geben (Abs, 1); auf Einsprachen allgemeiner Art und ohne Begründung der gestellten Anträge wird nicht einge- treten (Abs, 2), Obwohl nach der Praxis und Lehre an Form und Inhalt der Einsprache keine zu strengen Anfor- derungen gestellt werden dürfen, muss aus der Einsprache klar hervorgehen, in welchem Umfang eine Abänderung der Veranlagung angestrebt wird und weshalb diese einer näheren Ueberprüfung nicht standhalten soll (vgl, das Urteil vom 19. Mai 1978, ASA 48 1 S, 195 E,2; Känzig 1 Die eidgenössische Wehrsteuer, 1. Aufl, 1962 1 Art, 101, N 1 mit Hinweisen zur kantonalen Praxis, Masshardt, Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980 1 Bemerkungen zu Art, 101).

  1. b) Diesen Anforderungen an eine Einsprache genügt die am 10.1.1983 eingereichte Steuererklärung offensicht- lich nicht, Der Beschwerdeführer wurde im Sinne von Art, 92 WStB ermessensweise veranlagt, weil er, trotz Mahnung, innert Frist keine Steuererklärung einreich- te, Laut Veranlagungsverfügung vom 10,12.1982 stell- te die Steuerbehörde bei der amtlichen Einschätzung auf die Steuerakten der Vorperiode sowie auf Erfah- rungszahlen ab, Diese Veranlagung stützt sich auf Art, 92 l~StB, wonach die amtliche Veranlagung "nach pflicht-

121

gernässern Ermessen" vorzunehmen ist, und steht im Ein- klang mit der hierzu rnassgebenden Praxis, nach der bei der Ermessensveranlagung auch die Steuererklärun- gen früherer Jahre sowie Erfahrungszahlen von Betrie- ben ähnlicher Grösse und Struktur berücksichtigt werden können (vgl, Känzig 1 a,a,O., N 7 ff zu Art, 92; Mass- hardt1 a,a,O,, N 5 ff zu Art, 92), Hätte der Beschwerde- führer die Veranlagung anfechten wollen, so hätte er zumindest dartun müssen, weshalb die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation nicht erfüllt waren oder inwiefern die Steuerbehörden von dem ihnen zustehenden Ermessen nicht pflichtgernässen Gebrauch gernacht haben, Darüber findet sich in der Steuererklärung vorn 10.1.1983 jedoch kein Wort, Von einer inhaltlich dem Art, 92 WStB genügenden Einsprache kann somit nicht die Rede sein, Zu Recht behandelten daher die Steuerbehörden die Steuererklärung des Beschwerdeführers nicht als Einsprache gegen die Wehrsteuerveranlagung,

3. Unbehelflich ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers,

die arn 10,1.1983 beim Gemeindesteueramt X, eingereichte Steuererklärung hätte als Gesuch um Wiederherstellung der Frist (zur Einreichung einer verbesserten Einsprache) be- handelt werden müssen, Art, 99 Abs, 4 WStB umschreibt die Voraussetzungen, unter denen auf eine verspätete Einsprache eingetreten werden kann, Danach ist die Fristversäumnis namentlich dann zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige wegen Militärdienstes, Landesabwesenheit 1 Krankheit oder anderer erheblicher Gründe an der rechtzeitigen Einsprache verhindert war, Dass eine Steuererklärung, die - wie hier - mit keinem Wort auf die Einsprachefrist und allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne von Art, 99 Abs, 4 WStB hinweist, von den Steuerbehörden nicht als Gesuch um Wieder- herstellung der Frist zur Einreichung einer verbesserten Einsprache behandelt wird, verletzt Bundesrecht nicht,

4. Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerde- führers, die Eingabe seiner Treuhänderio vorn 4.3.1983 hätte als Einsprache behandelt werden müssen, Der Beschwerde- führer liess in der genannten Eingabe ausführen, dass mit Einreichen der Steuererklärungarn 10,1,1983 rechtzeitig Einsprache erhoben worden sei und dass deshalb die Einsprache materiell hätte behandelt werden müssen. Nach dem bereits Gesagten durften jedoch die Steuerbehörden und die Vorin- stanz davon ausgehen, dass die Veranlagung dem Beschwerde- führer arn 11.12,1982 eröffnet und eine Einsprache gegen die Ermessensveranlagung nicht rechtzeitig erhoben worden war, Daher war auf die Eingabe vorn 4.3.1983 nicht einzu- treten. Namentlich wurde auch kein Grund für die Wiederher- stellung der Einsprachefrist geltend gemacht.

II, Staatsrechtliche Beschwerde (Nichteintreten bzw, Abweisung)

122

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche

Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. April1984 i.S. M. (VGE 387/83) Verfahrensrecht: Formelle Anforderungen an die Einsprache (§ 74 StG Art, 101 Art. 106 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer veranlagten Mo mit Verfügung vom 30.11.1982 für die Zeit vom 9.4.1979 bis zum 31.12,1980 kanto- nal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 130 000,-- (Zahlen fiktiv; red,) und bei der direkten Bundessteuer mit einem sol- chen von Fr. 135 000.--. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die Y. Treuhand AG für M. mit Eingabe vom 28.12.1982 Einsprache. Die Eingabe war wie folgt formuliert:

"Gegen die Veranlagungsverfügung vom 30, No- vember 1982 machen wir Einsprache, Wir können uns nicht erklären, wie sich der Posten von Fr, 45 000,-- (versteckte Gewinn- ausschüttung von der AG) zusammensetzen soll, Wir bitten Sie unseren Herrn Z. nach Schwyz vorzuladen."

Am 20.1.1983 wurde der Vertreter des Steuerpflichtigen antrags- gemäss zu einer mündlichen Anhörung vorgeladen, Mit Eingabe vom 31.1.1983 ergänzte der Einsprecher seine Einsprache in zwei zusätzlichen Punkten (Aufrechnung Verwaltungsratshonorar von Fr, 45 000.-- sowie des Mietertrages von Fr. 6 000,--). Mit Entscheid vom 27.11,1983 traten die Kantonale Steuerkom- mission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache vom 28.12.1982 enthalte weder einen Antrag noch eine Begründung. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung sei nach dem damaligen Recht nicht statthaft gewesen, Die Eingabe vom 31.1 .1983, welche den formellen Anforderungen genügen wür- de, sei verspätet eingereicht worden. In einem obiter dieturn wurde in den Erwägungen zudem ausgeführt, dass die Aufrechnung zufolge verdeckter Gewinnausschüttung zu Recht erfolgt sei, weshalb die Einsprache bei materieller Beurteilung abgewie- sen werden müsste. Mit Eingabe vom 22.12.1983 reichte M., nunmehr vertreten durch die X. Treuhand AG, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Anträgen:

"1. Es sei der Einspracheentscheid der Kanto- nalen Steuerverwaltung vom 30. November 82 sowie der Entscheid der Kantonalen Steuer- kommission vom 30,11.1983 teilweise aufzu- heben und das steuerbare Einkommen um Fr. 45 000,-- auf Fr, 86 000,-- kantonal und Fr. 90 000,-- Wehrsteuer herabzusetzen,

124

2. Alles unter Kosten und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Vorinstanz."

Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Aufrechnung von Fr, 45 000,-- Verwaltungsratshonorar richtet, welches zugunsten des Steuer- pflichtigen der Erfolgsrechnung 1979 der M, AG belastet wurde,

Erwägungen:

1. Sind die Einspracheinstanzen mangels einer Sachentscheid- voraussetzung (§ 66 i.V.m, § 27 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6,6.1974/VRP nGS 225) auf die Einsprache nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid gesetz- mässig ist oder nicht. Gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanzen zu Unrecht eine Sachent- scheidvoraussetzung verneint haben, so hebt es den Nicht- eintretensentscheid auf und weist die Sache zur Neubeurtei- lung an diese zurück (VGE 306/81 vom 17.7.1981 E.1; 331/81 vom 16.10.1981 E.1, u.a. ).

2. Der Steuerpflichtige kann seine Veranlagung innert 30 Tagen

seit Zustellung mit dem Rechtsmittel der Einsprache anfech- ten (§ 73 Abs, 1 Steuergesetz vom 28,10.1958 1 nGS 105; Art. 99 Bundesbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, SR 642,11 ). Die Einspracheschrift hat sowohl die Begehren des Einsprechers als auch die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 74 StG; Art, 101 BdBSt); fehlen diese ganz oder teilweise und wird die Ein- gabe nicht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist ver- bessert, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (Art, 101 Abs, 2 BdBSt; § 21 aVVStG); durch die Neufassung von § 74 Abs. 2 StG ergibt sich erst ab der Veranlagungsperiode 1983/84 (vgl. § 107 StG) für das kantonale Verfahren inso- fern eine Aenderung, als eine Nachfristansetzung zur Ver- besserung ungewollt mangelhafter Rechtsmitteleingaben not- wendig wird,

3. Art. 101 1 der nach Art. 106 Abs. 3 BdBSt im Verfahren vor

der kantonalen Rekurskommission entsprechende Anwendung findet, lautet:

"In der Einsprache sind die Begehren des Einsprechers sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzu- geben. Beweisurkunden, welche sich in Händen des Einsprechers befinden, sind der Ein- sprache im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen, Auf Einsprachen allge- meiner Art und ohne Begründung der gestellten Anträge wird nicht eingetreten."

Das Einsprachebegehren (Antrag) ist deutlich anzugeben, Es muss aus der Einsprache klar hervorgehen, was an der

125

Veranlagungsverfügung beanstandet wird, Ein Schreiben, in dem der Pflichtige lediglich erklärt, er sei mit der Einschätzung nicht einverstanden, oder an der Veranlagung allgemein Kritik übt, ist keine Einsprache (E. Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, 1, Aufl., N 2 zu Art, 101), Die Tatsachen, mit denen die Einsprache begründet wird, sind deutlich darzustellen, Es muss aus der Einsprache klar hervorgehen, warum der Steuerpflichtige die angefochte- ne Veranlagung ablehnt, Die Beweismittel sind in der Ein- sprache deutlich anzuführen (Känzig, a,a,O,, N 3 zu Art, 101 ), Auf Einsprachen, die keinen Antrag oder keine Begrün- dung enthalten oder so allgemein sind, dass nicht klar wird, was der Steuerpflichtige will, ist nicht einzutreten (VGE 337/79, 354/80), Dagegen ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Beweismittel nicht angibt oder der Einspra- che nicht beilegt, kein Grund, die Einsprache abzulehnen (Känzig, a,a,O,, N 5 zu Art, 101),

4. Da die Einsprache in der Regel vom Steuerpflichtigen selber

eingereicht wird, dürfen weder an ihre Form noch an ihren Inhalt strenge Anforderungen gestellt werden (EGV-SZ 1975 S, 40 ff), In BGE 102 Ib 372 stellte das Bundesgericht fest:

"Wenn auch im Verwaltungsverfahren hinsichtlich Form und Inhalt einer Beschwerde keine hohen Anforderungen gestellt werden und die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Mass- stäben beurteilt wird, muss vom Rechtsuchenden doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwer- deführungverlangt werden,"

Wird der Steuerpflichtige - wie im konkreten Fall - durch einen Dritten vertreten, von welchem zufolge seiner be- ruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater ausreichende Kenntnisse im Steuerrecht erwartet werden dürfen, lassen sich strengere Anforderungen an die Erfül- lung der Verfahrensvorschriften rechtfertigen (VGE 337/79; EGV-SZ 1975 S, 44),

5. Die Veranlagungsverfügung vom 30,11.1982 enthält eine Rechts- mittelbelehrung, worin ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass in der Einsprache die Begehren des Einsprechers sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben und Beweisurkunden in der Regel der Einsprache beizulegen sind, Die Einsprache vom 28,12,1982 wurde durch die Y, Treuhand AG als Vertreterio des Steuerpflichtigen abgefasst, Von ihr durfte zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit als Steuer- beraterio erwartet werden, dass sie die formellen Anforde- rungen an eine Einsprache nach § 74 StG erfüllt,

6, Im Veranlagungsprotokoll, welches der Steuerpflichtige erhielt, wurde unter Posten 2 auf der Einkommensseite die verdeckte Gewinnausschüttung gernäss Veranlagung der AG im Betrage von Fr, 45 000,-- aufgeführt, Mit Schreiben

126

vom 14. Juli 1982 unterbreitete die Steuerverwaltung einen Einschätzungsvorschlag für die Veranlagung der M. AG für

die Jahre 1979/80. Zu verweisen ist insbesondere:

+ Aufwendungen, welche noch die Einzel-

firma betreffen, die aber dem Aufwand

der AG belastet worden sind:

- AHV 4. Quartal 1978

Fr.

1 000.--

- Vergütungsauftrag KBS vom 9.1.1979 Fr. 40 000.--

+ Privatanteile an Unkosten

Fr.

4 000.--

Total

Fr. 45 000.--

=============

Dieses Schreiben stützt sich auf die rektifizierte

Veranla-

gung der AG für die Steuerperiode 1979/80 gernäss Vergleich

vom 7.9.1982, Unter dem Reinertrag wird

bei Ziff, 2 (Auf-

rechnungen) lit. c (Abschreibungen und Rückstellungen, die steuerrechtlich nicht zulässig sind) aufgeführt:

AHV 4. Quartal 1978

Fr.

1 000.--

Vergütungsauftrag KBS vom 9.1.1979 Fr, 40 000.--

PA Unkosten

Fr.

4 000.--

Aus dem Vergütungsauftrag ..• zugunsten

Kto •••• ist er-

sichtlich, dass die Vergütungsaufträge vorwiegend zu pri-

vaten Gunsten des Steuerpflichtigen lauten. Die Y,

Treuhand

AG als Vertreterio des Steuerpflichtigen konnte ebenfalls daraus entnehmen, dass es sich um private Bezahlungen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung handelte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass

der Steuerpflichtige

und dessen Vertreterio in Steuerangelegenheiten über den

Faktor verdeckte Gewinnausschüttung der

AG genügend infor-

miert wurden. In casu wäre es möglich gewesen, eine form- gerechte Einsprache mit Antrag und Begründung zu stellen. Mit der äusserst summarischen Einsprache (vgl. Ingress lit. b) stellte der Steuerpflichtige (bzw. seine Vertrete-

rio) weder einen bestimmten Antrag, aus

welchem ersichtlich

ist, ob er lediglich eine Information betreffs dem

Posten

von Fr. 45 000,-- (verdeckte Gewinnausschüttung der AG) oder ob er eine Reduktion der Veranlagung wollte, noch auf

welchen Betrag das steuerbare Einkommen

und Vermögen fest-

zusetzen sei und inwiefern der erwähnte

Faktor einer Korrek-

tur zu unterziehen sei (vgl. VGE 337/79). Einen Antrag

und eine Begründung, aus denen auch bei

grassherziger Aus-

legung erkennbar gewesen wäre, in welchem Umfang die Abände- rung der angefochtenen Ermessensveranlagung angestrebt wird, enthielt die "Einsprache" nicht (ASA 48 s. 196), Die Begründung beschränkte sich lediglich auf den Hinweis, dass sich der Steuerpflichtige "nicht erklären könne, wie sich der Posten von Fr, 45 000.-- zusammensetzen solle", Zu Recht sind deshalb die Vorinstanzen auf die Einsprache

nicht eingetreten, da nicht erkennbar war, "worauf

der

Beschwerdeführer hinauswollte" (ASA 18 S, 137; ASA

48 S,

198). In casu rechtfertigte sich zudem ein strengerer Mass-

127

stab, da der Einsprecher durch einen Steuerberater ver- treten wurde.

1. Da die Einsprachefrist eine gesetzliche ist, war die Steuer- kommission auch nicht befugt, dem Einsprecher eine Nach- frist zu setzen, um die formell ungenügende Einsprache zu verbessern (Känzig, N 3 zu Art. 101 WStB; ASA 43 s. 390; ASA 48 s. 197). § 74 Abs. 2 in der Fassung vom 27.5.82 ist erst ab der Veranlagungsperiode 1983/84 anwendbar (ver- weist auf § 39 VRP und sieht eine Nachfristansetzung zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor). Die ergänzende Eingabe vom 31.1.1983, welche den gesetzlichen Anforderungen genügen würde, wurde ausserhalb der Rechtsmittelfrist ein- gereicht. Eine Behebung des Formmangels war nur innerhalb der Einsprachefrist mit Beginn des Fristenlaufs am 30.11.1982 möglich. Die Einreichung der verbesserten Einsprache war nicht fristgerecht, somit war auch auf die Eingabe vom 31.1.1983 nicht einzutreten. Eine Aufhebung des Nichteintretensentscheides und eine Rückweisung zur materiellen Beurteilung der Einsprache kommt umso weniger in Frage, als in der innert Frist (28.12.1982) eingereichten Eingabe lediglich auf die ver- deckte Gewinnausschüttung Bezug genommen wurde. Vom Ver- waltungsratshonorar, welches im Beschwerdeverfahren allein noch angefochten wird, war indessen in der Eingabe vom 28.12.1982 überhaupt nicht die Rede.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Kosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

Anmerkungen der Redaktion:

  • Auch nach der Revision von § 74 Abs. 2 StG gelten die Aus- führungen des Verwaltungsgerichts für das Verfahren der di- rekte Bundessteuer vollumfänglich.

  • Zum neuen kantonalen Recht vgl. Ziegler, Verfahrensrechtli- che Probleme im Zusammenhang mit der Steuergesetzrevision vom 27.5.1982, StPS 2/83, 11 f.

128

Auszug aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 29. Okto- ber 1984 i.S. S. und 27. April1984 i.S. R. (VGE 329/84 und 355/83)

Gewinnungskosten des Unselbständigerwerbenden, Kleinspesenpauscha- le, Arbeitszimmerabzug (§ 22bis StG, Art, 22bis BdBSt, 37 ff VVStG)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat in der Steuererklärung für die

Steuerperiode 1981/82 für das Jahr 1979 Fr, 12 000,-- und für das Jahr 1980 Fr, 12 540,-- Spesenvergütungen als Ge- winnungskosten vorn Roheinkommen abgezogen, Die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwaltung für die di- rekte Bundessteuer als Veranlagungsbehörden haben hievon lediglich Fr. 6 000,-- pro Jahr anerkannt und den Diffe- renzbetrag von durchschnittlich Fr, 6 270,-- (1979: Fr, 6 000.--; 1980: Fr, 6 540.--) als Lohnbestandteil auf- gerechnet, Nach Ansicht des Beschwerdeführers haben die Veranlagungsbehörden ferner die geltend gernachten Berufs- auslagen-Abzüge von Fr, 2 500,-- pro Jahr kantonal und Fr, 1 200.-- pro Jahr bei der Bundessteuer aufgerechnet, Gegen diese Aufrechnungen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Steuerbare Nebenbezüge sind die vorn Arbeitgeber bezahlten

Spesenvergütungen, soweit sie die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers übersteigen (E, Känzig, Wehrsteuer, 2, Aufl, 1982, Art. 21 N 57). Nach § 22bis Steuergesetz (StG, Stand 1.1.1979) und den § 37 ff der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vorn 10.10.1980, die auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, hat der unselbständige Steuerpflich- tige allerdings die Möglichkeit, Pauschalabzüge für seine aus der Arbeit entstandenen Unkosten vorn Erwerbseinkommen vorzunehmen. Gewinnungskosten sind alle Ausgaben des Steuerpflichtigen, die die Erzielung von Einkünften aus unselbständiger Er- werbstätigkeit mit sich bringt. Sie sind entweder eigent- liche Berufsauslagen oder mit der Berufstätigkeit nur mit- telbar zusammenhängende Aufwendungen (Känzig, a,a,O,, Art, 22bis N 1). Pauschalabzüge zu gewähren, drängt sich daher auf, weil der administrative Aufwand für die genaue Bele- gung der tatsächlichen Berufsauslagen in keinem vernünfti- gen Verhältnis zu den realisierbaren Abzügen steht, Die Pauschalabzüge können alle Unselbständigerwerbenden vornehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Steuergesetz und Vollziehungsverordnung erfüllen, Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen, was die Vor- instanzen auch nicht bestreiten, Das Verwaltungsgericht hat nun zu prüfen, ob die Vorin- stanzen zu Recht lediglich einen Abzug von Fr. 6 000,-- pro Jahr bewilligen,

3, Im angefochtenen Entscheid schreiben die Vorinstanzen in E,2b:

129

"In Anbetracht dessen, dass die Veran- lagungsbehörde fUr echte Berufsauslagen (Trinkgelder, Telefonate, Parkgebühren usw.) einen Spesenanteil von Fr, 6 000,-- zugestanden hat, kann man nicht umhin, festzustellen, dass der Einsprecher ge- genUber Pflichtigen, die ihre Gewinnungs- kosten mit korrekter Belegsammlung aus- weisen, sogar bevorzugt und deshalb grasszUgig veranlagt wurde,"

In E,2d des angefochtenen Entscheids erwägen die Vorin- stanzen:

"Schliesslich erweisen sich auch die einsprecherischen Vorbringen bezUglieh Fahrten zum Arbeitsort und Verpfle- gungsspesen nicht als stichhaltig, da die entsprechenden, anrechenbaren Auf- wendungen höchstens Fr, 1 850.-- (Fr. 250,-- fUr Verpflegung und Fr, 1 600,-- fUr Fahrten) betragen und durch den anerkannten VergUtungsanteil mehr als ausgeglichen sind, Nicht er- sichtlich ist, inwiefern der Einspre- cher ein Arbeitszimmer benötigt; die steuerliche Notwendigkeit desselben ist nicht einmal substantiiert dargetan,"

Zu den vorgehenden Erwägungen der Vorinstanzen bringt der Beschwerdeführer lediglich in einer Hinsicht einen Ein- wand gegen die Berechnungen der Vorinstanzen, indem er berechnet, dass bei vier Wegen pro Tag (Heimfahrt Uber Mittag) zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort zu je vier Kilometern bei 240 Arbeitstagen jährlich 3 840 km Fahrstrek- ke resultieren, Nach dem Erhebungsblatt fUr Unselbständig- erwerbende kann pro km Fr, -.45 steuerlich in Abzug ge- bracht werden, was abzugsfähige Fahrkosten von Fr, 1 728,-- pro Jahr ergibt, Dieser Berechnung stimmt das Verwaltungs- gericht zu, wenn es sich auch bewusst ist, dass die Rech- nung dann nicht aufgeht, wenn der BeschwerdefUhrer nach seinen Angaben 40 bis 50 Tage pro Jahr auf Baustellen tätig ist und sich deshalb "mittags oder/und abends häufig aus- wärts verpflegt". Diese Ungereimtheit in der beschwerde- fUhrerischen Argumentation haben die Vorinstanzen in der Vernehmlassung aufgezeigt, Angesichts der nicht sehr gros- sen Bedeutung dieses Widerspruchs in Hinsicht auf die Höhe der zu bewilligenden AbzUge fällt er vorliegend nicht ins Gewicht, da sich ergibt, dass auch mit einem in diesem Punkt um Fr. 150,-- höheren Abzug von rund Fr, 2 000,-- (Fr, 1 750,-- Fahrkosten und Fr" 250.-- Verpflegung - die letztere Veranlagung wird in vorliegender Beschwerde nicht substantiiert gerügt) - auf keinen höheren Abzug Anspruch hat als die Veranlagungsbehörden verfUgt haben, was im folgenden zu begrUnden ist,

130

4. Dass der Beschwerdeführer die Abzüge gernäss § 22bis Abs.

1 lit. c und d von Fr. 700.-- und Fr. 1 800.-- pro Jahr kantonal (bzw. Fr. 1 200.-- pro Jahr bei den Bundessteuern, gestützt auf § 22bis Abs. 2 BdBSt) vornehmen darf, bestrei- ten auch die Vorinstanzen zu Recht nicht. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer ein Abzug für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort nach § 22bis Abs. 1 lit. a aStG und BdBSt und ein Abzug für auswärtige Verpflegung nach § 22bis Abs. 1 lit. b aStG und BdBSt und ein Abzug für auswärtige Verpflegung nach § 22bis Abs. 1 lit. b aStG und BdBSt in der Pauschalhöhe von Fr. 2 000.-- anzuerkennen.

5. Weitere Auslagen weist der BeschwerdefUhrer mit keinen

weiteren Belegen aus. Demnach hat er abzugsberechtigte Spesen von folgender Höhe ausgewiesen oder stehen ihm von Gesetzes wegen zu:

Fahrspesen und Verpflegung Fr. 2 000.-- Berufsauslagen (E.4) Fr. 700.-- Fr. 800.-- Total Fr. 4 500.--

FUr nicht belegte weitere Auslagen haben die Vorinstanzen demnach einen pauschalen Abzug von Fr. 1 500.-- bewilligt. Dass dem BeschwerdefUhrer als GeschäftsfUhrer einer Bau- unternehmung ''Unkosten" in der genannten Höhe angefallen sind, ist mit einer gewissen GlaubwUrdigkeit anzuerkennen (im Sinne einer Kleinauslagenpauschale). Wenn auch der Abzug fUr den BeschwerdefUhrer möglicherweise bescheiden ausgefallen ist, hat sich dies der Beschwerdeführer selber anzulasten, hätte er doch ein Mehr an berufsbedingten Aus- lagen anband von Belegen klarerweise ausweisen mUssen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass dem Steuer- pflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche seine Steuerschuld aufheben oder mindern (E. Blumenstein 1 System des Steuerrechts, 2. Aufl., 1951, s. 586; Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich, ZH-StG, Ergänzungsband 1983 1 § 26 N 39a und v.a. N 43b, wonach blosse Glaubhaftmachung nicht genUgt). Hat der BeschwerdefUhrer vorliegend ein Mehr an berufsbedingten Auslagen nicht nachweisen können, kann ihm auch kein höherer Abzug bewilligt werden.

6. Dass der Beschwerdeführer in seinem Wohnhaus ein Arbeits- zimmer fUr geschäftlichen Bedarf eingerichtet hat, vermag einen Abzug nicht zu rechtfertigen. Ein solcher könnte nur zur Diskussion stehen, wenn ausgewiesen würde, dass ohne diesen Raum gewisse Arbeiten nicht anderswo mit dem- selben Aufwand ausgefUhrt werden könnten. In casu ist in keiner Weise belegt, dass das Arbeitszimmer allein oder in welchem Anteil fUr geschäftliche BedUrfnisse notwendi- gerweise herhalten muss. Ohne begrUndeten Nachweis muss angenommen werden, dass die Einrichtung eines Arbeitszim- mers, in dem auch für das Geschäft der Arbeitgeberio ge-

131

arbeitet wird, freiwilligerweise und mit aus der Sicht des Beschwerdeführers durchaus einleuchtenden Motiven ge- schehen ist, was aber einen steuerlichen Abzug nicht zu begründen vermag. Ein Abzug für ein privates Arbeitszimmer steht dem unselb- ständigen Steuerpflichtigen nur dann zu, wenn dessen "Be- nUtzung einer geschäftlichen Notwendigkeit" entspringt (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, a.a.o., § 26 N 36a). Dazu schreiben Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich an gleicher Stelle:

"Das ist dann der Fall, wenn dem Steuer- pflichtigen einerseits vom Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Benutzung wäh- rend der für die Berufsausübung nötigen Zeit zur Verfügung gestellt wird, anderseits der Steuerpflichtige zu Hause einen besonderen Arbeitsplatz auch tatsächlich ausgeschieden hat, dessen Belegung zu beruflichen Zwecken die Benutzung des betreffenden Raumes für nichtberufliche Zwecke erheblich behindert" (mit Verweisung auf den Rechenschaftsbericht des ZH-Verwaltungsgerichts 1980 Nr. 40 und 1981 Nr. 54).

Etwas Sogeartetes wird vom Beschwerdeführer in casu nicht behauptet, womit auch hier die Voraussetzungen für einen weiteren Abzug nicht gegeben sind. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Aufrechnung von durchschnittlich Fr. 6 270.-- pro Jahr durch die Vorin- stanzen zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

132

Zum gleichen Problem äussert sich der nachfolgende Entscheid

(VGE 355/83)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat gernäss den Lohnausweisen in den

Bemessungsjahren 1979/80 vom Arbeitgeber folgende Vergü-

tungen erhalten:

1979:

Nettolohn

Autospesen

Reisespesen

andere Spesen

Fr, 46 171.--

Fr, 10 418.--

Fr, 4 337,--

Fr. 966,--

Fr, 15 721.-- Total

1980:

Nettolohn

Autospesen

Reisespesen

andere Spesen

Fr, 54 026,--

Fr, 10 075. --

Fr, 3 665.--

Fr, 940,--

Fr. 14 680,-- Total

Die Veranlagungsbehörden haben diese Spesenvergütungen als solche anerkannt und zudem die Pauschalabzüge von

Fr, 2 500,-- gernäss § 22bis Abs, 1 lit, c

und d aStG und

von Fr, 1 200,-- gernäss Art, 22bis Abs, 2

BdBSt gewährt

(Einspracheentscheid vom 28,8.1983 1 S, 3,

5). Letzteres

erfolgte, wie das Verwaltungsgericht in neueren Entschei- den grundsätzlich festhielt (VGE 356/83 vom 16,12,1983, Erw, 3) und im Gegensatz zur vorinstanzliehen Ansicht zu Recht. Der Steuerpflichtige legte seinerseits den Steuer- erklärungen folgende "Erfolgsrechnungen" bei:

Erfolgsrechnung vom 1.1.1979- 31.12.1979

Lohn und Provisionen

46 171.--

Spesenanteil

5 303,--

Provisionen

422,--

Reklame

472.90

Telefon U.

541 ,60

Telefon S. - 30 % Pr.

790,--

Repräsentationsspesen

4

579.70

Schaufenster Sch,

840,--

Büromiete

2

160,--

Unterhalt und Einriebt.

180,--

Kleider, Schuhe

2

500,--

187 Reisetage a 20,--

3

780,--

18 266,20

Reingewinn

33 207.80

51 474.-- 51 474.--

=========

133

Erfolgsrechnung vom 1.1.1980- 31.12.1980

Lohn und Provisionen

54 026,--

Spesenanteil

4 605.--

Provisionen

480.--

Reklame

794.30

Telefon U,

455.60

Telefon S, - 30 % Pr,

899.--

Repräsentationsspesen

4

687.90

Schaufenster Sch.

890.--

Büromiete

2

280,--

Unterhalt und Einricht,

694.70

Kleider, Schuhe

2

500.--

194 Reisetage a 20,--

3

880.--

17 561. 50

Reingewinn

41 069.50

58 631 • -- 58 631.--

=========

Bei diesen "Erfolgsrechnungen"

fallen zwei Dinge auf, Zum

einen fehlen sowohl auf der Ertrags- wie auf der Aufwand- seite die Autospesen, Damit bekundet der Steuerpflichtige

wohl, dass er keine weiteren Autospesen

über den bereits

durch den Arbeitgeber vergüteten Umfang

hinaus geltend

machen will, Zum anderen stehen den effektiv vergüteten Reise- und anderen Spesen von Fr, 5 303,-- (1979) und Fr. 4 605,-- (1980) auf der Aufwandseite Spesen (ohne

Autospesen) im Betrage von

Fr,

18 266,20 (1979) und

Fr. 17 561.50 (1980) gegenüber, Nachdem

die Vorinstanzen

im Einspracheentscheid die

effektiv vergüteten Spesen be-

willigten sowie ausdrücklich erwähnten,

dass die "Aufwen-

dungen für Provisionen, Reklame, Telefon U,, Schaufenster und ein Teil der 1 Repräsentationsspesen 1 ( Kundengeschenke)" nicht recht~genüglich als vom Steuerpflichtigen zu tragen-

de Spesen nachgewiesen taxiert

werden könnten und zudem

auch festhielten, "dass die rund 190 Reisetage mit den

durchschnittlich bezogenen

Spesen von Fr, 15 200,50 bei

~1ei tem gedeckt" seien 1 tragen sie in

ihrer Vernehmlassung

nun folgende Begründung vor:

"Es wurden folgende Aufwendungen als unmit-

telbare Berufsauslagen anerkannt:

Durchschnitt 1979/80:

Provisionen

Fr, 951.--

Reklame/Inserate

Fr, 222.--

Telefon U,

Fr, 499.--

Telefon S, (nach Abzug

Privatanteil 50 %)

Fr, 567.50

Schaufenster Sch.

Fr, 865.--

Bewilligte Spesen aufgrund

eingereichter Belege

Fr, 4 104.50

Gernäss den von der Arbeitgeberin

ausbe-

zahlten Spesen (durchschnittlich

Fr. 4 945.--, ohne Autokosten) ergibt sich

134

sogar zugunsten des Beschwerdeführers

eine Differenz von Fr, 849.50,"

Bezüglich Reisespesen wird hingegen

wie folgt argumentiert:

"Die unmittelbaren Berufsauslagen, die dem

Beschwerdeführer während Ausstellungen und

anlässlich der vorgebrachten

Reisetage - ob

es 190 oder 255 waren, in der Einsprache

wurden 187/194 behauptet - anfielen, wurden in keiner Art und Weise belegt, Beteuerungen

vermögen Belege nicht zu ersetzen,

Ausserdern muss bemerkt werden, dass der Ar- beitgeber gernäss Art, 327 und 327b OR ver- pflichtet ist, die unmittelbaren Berufsausla- gen, soweit effektiv entstanden, zu ersetzen, Deshalb ist es unglaubwürdig, dass vorn Be- schwerdeführer zusätzliche unmittelbare Auf- wendungen, die mit seinem Beruf zusammenhängen,

selbst getragen wurden,"

Die Vorinstanzen übersehen, dass es

sich bei den Reise-

spesen nicht um zusätzliche, vorn Arbeitnehmer zu

tragende

Berufsauslagen handelt, Vielmehr hat der Arbeitgeber die

Reisespesen gernäss

Lohnausweis effektiv vergütet, was vor-

instanzlieh auch akzeptiert wurde, Es geht nun nicht ohne weiteres an, in einem Beschwerdeverfahren neue Positionen als zusätzliche Spesen anzuerkennen, diesen sich abzuzeich- nenden teilweisen Beschwerdeerfolg aber durch eine nachträg- liche Nichtanerkennung der Reisespesen zu konsumieren,

Im vorliegenden Fall leuchtet nicht

ein, weshalb die Reise-

spesen bei einem im

Aussendienst tätigen Kundenberater

nicht abzugsfähig sein sollten, Dabei ist indessen nicht

von den

Lohnausweisen auszugehen, sondern von den

bei den

Einspracheakten liegenden Spesenabrechnungen, Diese Ab-

rechnungen geben die Unterscheidung

zwischen Reisespesen

und anderen Spesen zweifelsohne zuverlässiger wieder als

die Lohnausweise:

Spesenabrechnungen

Lohnausweise

Essen

andere Spesen

feste Spesen

Reisespesen

andere

Spesen

1979

941.65

3 373.05

4 337,--

966,--

1980

730,--

2 875.--

3 665,--

940,--

Weitere

Reisespesen

wie auswärtige Telefonate, Parkgebühren,

Kaffeepausen usw, sind nicht ausgewiesen, Auswärtige Tele- fonate sind offenbar in der Pauschale für Repräsentations-

spesen enthalten,

Es fragt sich nun, ob weitere Reisespesen trotz fehlender

Belege anzuerkennen

sind. Der bislang etwas apodiktisch

formulierte Grundsatz, dass für die

Steuerbehörde

bei vor-

handenen Schätzungsgrundlagen keine

Schätzungspflicht be-

stehe, auch wenn der Steuerpflichtige bei der Beweisfüh-

rung an

Grenzen stosse, ist zu präzisieren (vgl, StPS 1984 1

135

41 ff; Grundsatz aber nicht erwähnt in VGE 356/83 vom 16.12.1983). Es gibt Situationen, bei denen einem Steuer-

pflichtigen nicht zuzumuten ist,

dass er

Belege beibringt

bzw. bei denen mögliche Belege keinen oder nur einen geringen Beweiswert haben. Zu denken ist hier etwa an Park- und

Telefongebühren, offerierte Getränke und

andere kleine

Gefälligkeiten (Kleinauslagen bis ca. Fr. 20.--). Ergibt sich aus den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aus der beruflichen Stellung, dass der Steuerpflichtige für solche Gewinnungskosten selbst aufzukommen hat, sind diese Auslagen aber nicht oder nur lückenhaft belegt, so liegt es noch im Rahmen des erforderlichen Nachweises, wenn ein minimaler geschätzter Abzug anerkannt wird. In

diesem Sinne ist es nicht allein

dem Belieben der Steuer-

behörden anheimgestellt, ob sie schätzungsweise einen Ab- zug gewähren wollen oder nicht. Damit die Nachweispflicht

indessen nicht unterlaufen wird,

ist nur

und in zurück-

haltender Weise eine Schätzung vorzunehmen, wenn das Bei-

bringen von Belegen nicht zurnutbar oder

beweismässig wenig

aussagekräftig ist 1 die konkreten Umstände aber auf be-

stimmte Gewinnungskosten (Kleinauslagen)

schliessen las-

sen.

Aufgrund vorstehender Ueberlegungen ist es in casu ange-

bracht, als weitere Reisespesen,

insbesondere für Park-

gebühren und Tranksamen (Eigenbedarf) Fr. 400,-- pro Jahr

anzuerkennen. Somit ergeben sich

aufgerundet für 1979 Rei-

sespesen im Betrage von Fr. 2 350.-- und

flir 1980 im Be-

trage von Fr. 2 150.--, durchschnittlich

Fr. 2 250.--.

Was die gernäss Vernehmlassung der Vorinstanz anerkannten Positionen "Provisionen" 1 "Reklame/Inserate" 1 "Telefon

U." und "Schaufenster" anbelangt

1 so haben Rückfragen

bei der Arbeitgeberin ergeben, dass diese vorinstanzliehen

Zugaben zulässig waren.

Die Zusammenstellung der abzugsberechtigen Spesen (ohne

Autospesen) sieht demnach wie folgt aus:

effektiv verglitete Spesen

Fr. 4 954.--

Provisionen

Fr.

951.--

Reklame/Inserate

Fr.

222.--

Telefon U.

Fr.

499.--

Telefon s. (50 % Privatanteil)

Fr·.

567. 50

Schaufenster Sch.

Fr.

865.--

Reisespesen

Fr. 2

250.--

zusätzliche, abzugsberechtigte

Spesen

Fr. 1 400,50

  • -----

Fr. 6 354.50 Fr. 6 354.50

Die steuerbaren Einkommen sind somit unter diesem Gesichts-

punkt kantonal und eidgenössisch

um Fr. 1 400.-- (abgerun-

det) zu reduzieren. Sollten die Vorinstanzen allenfalls die Meinung vertreten wollen, dass die Reisespesen durch die Gewährung der gesetzlichen Pauschalen gernäss § 22bis

lit. c und d aStG bzw. Art. 22bis Abs. 2

BdBSt gedeckt

wären, so trifft dies nicht zu, da die erwähnten Pauscha- len nebst den effektiv vergliteten Spesen zugestanden wer-

den (VGE 356/83 vom 16.12.1983 1

Erw. 3).

136

2. Im weiteren bleibt zu überprüfen, ob die Vorinstanzen zu

Recht die übrigen Spesenpositionen nicht anerkannten. Vor- ab ist hiebei zu bemerken, dass der Umstand der effektiven Spesenvergütung durch den Arbeitgeber vermuten lässt, den Arbeitnehmern würden sämtliche unmittelbaren Berufsausla- gen gedeckt. Dem ist hier offenbar nicht vollumfänglich so, wie die verschiedenen anerkannten Positionen zeigen.

  1. a) Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel Repräsen- tationsspesen Fr. 4 579.70 (1979) und Fr. 4 687.90 (1980) geltend. Gernäss den ins Recht gelegten Belegen handelt es sich hier vor allem um Restaurantsbesuche und Wareneinkäufe. Dabei fällt auf, dass die meisten Besuche in einem bestimmten Restaurant am Wohnort des Beschwerdeführers stattfanden und dass die Warenein- käufe (Kundengeschenke) fast durchwegs bei der Arbeit- geberln getätigt wurden. Diesen Belegen könnte nur dann ein zweifelsfreier Beweiswert zukommen, wenn auch vermerkt würde, mit welchem Kunden die betreffenden Konsumationskosten entstanden bzw. für wen die Geschenke bestimmt sind. Indessen erscheint es immerhin glaub- würdig, dass einem im Aussendienst tätigen Kundenbera- ter, der vor allem auf Provisionsbasis arbeitet, ge- wisse Repräsentationskosten entstehen. Das Gericht erachtet deshalb im Sinne der erwähnten Schätzungs- pflicht Fr. 100.-- p. Mt. für angemessen. Sollte dieser Wert unter den effektiven Auslagen liegen, dann wird der Beschwerdeführer nicht umhinkommen, inskünftig vor allem über die grösseren Auslagen genau Buch zu führen, und zwar so, dass die Angaben überprüfbar sind.

  1. b) Im Zusammenhang mit dem Ausstellungsraum in U. macht der Beschwerdeführer geltend, die Liegenschaft sei baulich in einem äusserst schlechten Zustand. Damit will er offensichtlich diverse Aufwendungen (Einrich- tungen, Unterhalt, Reparaturen) sowie die Notwendig- keit eines zusätzlichen Büroraumes in seiner Mietwoh- nung belegen. Es leuchtet jedoch nicht ein, dass die Arbeitgeberin zwar einen Geschäftsraum mietet, dieser aber infolge des baulichen Zustandes praktisch unbrauch- bar sein soll. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls mit den ins Recht gelegten Belegen (z.B. 1 Schlagbohr- maschine zu Fr. 430.-- sowie weitere diverse Werkzeuge) den erforderlichen Nachweis für den Gewinnungskasten- charakter nicht erbringen.

  1. c) Unbegründet ist auch der pauschale Aufwand für Kleider und Schuhe im Betrage von Fr. 2 500.--. Hier handelt es sich primär um Lebenshaltungskosten. "Ein Abzug rechtfertigt sich erst, wenn eine bestimmte Berufsart einen aussergewöhnlichen Kleiderverschleiss bedingt" (Känzig, Wehrsteuer, 2. A., N 15 zu Art. 22bis Abs. 1 BdBSt). Diese Voraussetzungen sind bei einem Kunden- berater in der fraglichen Branche zweifelsohne nicht gegeben. Bei gegenteiligem Sachverhalt müssten jeden- falls strenge Anforderungen an den Nachweis gestellt

137

werden, zumal die gesetzlichen Pauschalen gernäss Art, 22bis Abs, 2 BdBSt und § 22bis Abs, 1 lit, c und d aStG insbesondere die personenbezogenen Berufsauslagen abdecken,

3. Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass ein Abzug für

die Mitarbeii der Ehefrau abgelehnt werde~ Diese Aberken- nung erfolgte zu Recht, Bei Unselbständigerwerbenden kann nur jene Mitarbeit der Ehefrau abgezogen werden, soweit auf dem Lohnausweis deren Einkünfte bestätigt sind, Dies ist hier nicht der Fall,

4, Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die steuer- baren Einkommen um zusätzliche Spesen von Fr, 2 600,-- reduzieren, Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die steuer- baren Einkommen um je Fr, 2 600,-- auf Fr, 34 617.-- (Staats- steuer) bzw, Fr, 39 533.-- (Bundessteuer/Wehrsteuer) redu- ziert,

2, (Verfahrenskosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

Anmerkung der Redaktion: 1, Grundsätzlich ist gegen eine differenzierende Handhabung betreffend Gewinnungskosten des Unselbständigerwerbenden nichts einzuwenden, Insbesondere lassen sich dadurch gewisse Benachteiligungen des echten Unselbständigerwerbenden gegen- über dem Selbständigerwerbenden bzw, Arbeitnehmeraktionär bei den Berufsaufwendungen etwas mildern, Eine Kleinspesen- pauschale in begründeten Fällen Steuerpflichtigen zu gewäh- ren, welche die effektiven Berufsauslagen geltend machen und daher auf die Gewinnungskostenpauschale verzichten, mag durchaus sachgerecht sein; dagegen leuchtet nicht recht ein, weshalb eine Kleinspesenpauschale zusätzlich zur nor- mierten Gewinnungskostenpauschale zuzusprechen ist, da dem Gesetz eine solche Lösung schwerlich zu entnehmen ist, Die Gewinnungskostenpauschale ist gerade dazu bestimmt, u,a, schwierig abzurechnende Kleinspesen abzugelten (vgl, Anmerkung der Redaktion in StPS 2/84 1 46), Zur dort aufge- worfenen Problematik nimmt das Verwaltungsgericht nicht Stellung,

138

2. Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht, wenn es aus- führt, die Vorinstanz dürfe nicht ohne weiteres eine ande- re Begründung für ihren Entscheid in der Vernehmlassung vorbringen (in casu einzelne Positionen neu als Spesen anzuerkennen, dagegen Pauschalspesen nicht als notwendige Gewinnungskosten gelten zu lassen). In Rechtskraft erwächst nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung dazu. Das Prinzip der Zulässigkeit der Substitution von Entscheidungs- gründen ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel, Frankfurt 1983, N 395; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechts- pflege, Bern 1983 1 S, 212; Josef Hensler, Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980 1 S, 73; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, S, 537; BGE 96 I 547, 106 Ib 69 1 107 Ib 91, 108 Ia 30, 49).

139

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen SteuerkommissionNer- waltung für die direkte Bundessteuer vom 12. Oktober 1984 i.S. G. (StKE 980/83) Verdeckte Gewinnausschüttung, buchmassige Behaftung (§ 19 Abs, 1 lit, c StG Art. 21 Abs, 1 lit, c BdBSt)

Erwägungen:

1. Geschäftsmässig nicht begrUndete Aufwendungen wie freiwilli- ge Leistungen an Dritte, Obersetzte Saläre und Spesenver- gütungen oder andere freiwillige geldwerte Leistungen an einen Gesellschafter stellen regelmassig eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Werden derartige Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung der juristischen Person be- lastet, sind diese Leistungen dem steuerbaren Reinertrag der Gesellschaft hinzuzurechnen (§ 38 Abs, 1 lit. b StG; Art. 49 Abs, 1 lit, b BdBSt; Känzig, Wehrsteuer, N 49 ff zu Art. 49; Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N 18 ff zu Art, 49). Verdeckte Gewinnausschüttungen und Vorwegnahmen schlagen sich beim Leistungsempfänger als Einkommen aus beweglichem Vermögen nieder, namentlich als Gewinnanteil aus Beteili- gungen aller Art sowie als besondere Entgelte oder geld- werte Vorteile, die neben diesen Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden (§ 19 Abs. 1 lit. c StG; Art, 21 Abs. 1 lit. c BdBSt). In casu wird vom Einsprecher zu Recht nicht bestritten, dass Gewinnvorwegnahmen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, Eine Besteuerung dieser Ausschilttungen soll nun jedoch dadurch vermieden werden, indem nachträglich, d,h. zusammen mit der Einspracheschrift vom 17.10.1983, eine neue Bilanz nachgereicht wird, in welcher die bis anhin unter "Warenaufwand" gebuchten ver- deckten Gewinnausschüttungen als Darlehen an den Einsprecher verbucht sind, Es ist somit letztlich nur strittig, ob derartige Bilanzkorrekturen gültig vorgenommen werden dür- fen.

  1. a) Der Vertreter des Einsprechers fUhrt an, dass eine Handelsbilanz geändert bzw. durch eine neue Bilanz ersetzt werden dürfe, solange das Einschätzungsverfah- ren nicht abgeschlossen, d,h, die VeranlagungsverfU- gung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und insofern die vorgenommenen Aenderungen handelsrechtlich zulässig seien und verbucht wurden. Gernäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nach- trägliche Aenderungen der Bilanzen grundsätzlich nur dann gestattet, wenn nachgewiesen wird, dass die ur- sprünglichen Verbuchungen unrichtig sind, d.h. den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht ent- sprechen. Die nachträgliche Aenderung zulässiger Be- wertungen dagegen sei grundsätzlich abzulehnen (ASA 14, 502). Dabei steht die Vornahme von Bilanzänderungen nach Einreichen der Bilanz bei den Steuerbehörden unter

140

dem Grundsatz von Treu und Glauben (Känzig, a.a.o., N 33 zu Art, 49; StPS 2/84 1 54). "Mit der Abgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltlose Wissens- und Willenserklärung verbunden, die den Antrag enthält, die Steuerfaktoren entsprechend der Selbstdeklaration festzusetzen,,, Die Bilanz, als Bestandteil der Steuer- erklärung, kann nach der Abgabe an die Steuerbehörde durch den Steuerpflichtigen nur korrigiert werden, sofern die Voraussetzungen flir einen Widerruf der Wil- lenserklärung erflillt sind" (zit. Cagianut, Bedeutung der kaufmännischen Buchhaltung und Bilanz im Steuer- recht, mit besonderer Berücksichtigung der Bilanzkorrek- turen, in: ASA 37 1 143). Demnach würden Bilanzänderungen dann zuzulassen sein, wenn ein Behaften des Steuerpflichtigen am gewählten Bilanzansatz sich mit dem Grundsatz von Treu und Glau- ben unvereinbar erweist, Bilanzänderungen, die ledig- lich aus Steuereinsparungsgranden vorgenommen werden, insbesondere wenn dadurch von den Veranlagungsbehörden angekündigte Aufrechnungen neutralisiert werden sollen, verstossen regelmässig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und werden dementsprechend nicht berück- sichtigt (Cagianut, a,a,o., s. 145; Känzig, a,a,o., N 33 zu Art, 59) .

  1. b) Gernäss einer Zürcher Auffassung kann eine eingereichte Handelsbilanz geändert bzw. durch eine neue Bilanz ersetzt werden, solange das Einschätzungsverfahren nicht abgeschlossen ist und insofern die Aenderungen handelsrechtlich zulässig sind und verbucht wurden (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, N 437 zu§ 19). Der Vertreter des Einsprechers scheint sich in Anbetracht des gleichen Wortlautes seiner Vor- bringen auf diese Literatur zu stUtzen (vgl, Einsprache- schrift). Dabei übersieht er jedoch, dass bei besagter Aussage auf weitere Literatur verwiesen wird, welche klarstellt, dass eine eingereichte Handelsbilanz dann bis zum Abschluss des Einschätzungsverfahrens abge- ändert werden könne, wenn diese gegen zwingende Vor- schriften des Handelsrechts verstosse (vgl. Storck, Der Verstoss gegen handelsrechtliche Bilanzvorschriften, in: StR 15 1 284 ff), Da die besagten Buchungen in der ersten Bilanz nicht gegen zwingende Handelsvorschriften verstossen und zudem den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen entsprachen, ist die vorgenommene Aenderung der Bilanz nach Einreichung der Steuererklärung bei den Steuerbe- hörden unstatthaft und verstösst gegen Treu und Glauben,

3. a) Des weitern führt der Einsprecher sinngernäss an, die eingereichte Gewinn und Verlustrechnung sei noch nicht durch die Generalversammlung der Aktiengesellschaft genehmigt worden, Dadurch sei sie nicht verbindlich, könne deshalb bis zur Genehmigung der definitiven Bi- lanz geändert werden und dürfe nicht Grundlage der Besteuerung der Gesellschaft bzw. in casu des Einspre-

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chers bilden, Geflissentlich wird dabei übersehen, dass die zweite geänderte Bilanz ebensowenig schon bei Einreichung bei der Steuerbehörde durch die GV genehmigt wurde, Trotzdem ist dem Einsprecher grundsätzlich beizupflich- ten, dass sich bei der Bilanzierung einer Aktiengesell- schaft verschiedene Verfahrensstufen unterscheiden lassen, da gernäss den Art, 662, 663 und 698 OR die Bilanz durch die Generalversammlung abgenommen werden muss, nachdem sie von der Verwaltung errichtet und von der Kontrollstelle geprüft worden ist (vgl, ZBl 55, 103), wobei das Schwergewicht beim Abnahmebeschluss der Generalversammlung liegt, da diese letzlieh über die endgültige Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entscheidet (Guhl, Das neue Aktien- und Genossenschaftsrecht der Schweiz, S, 52, zit, in ZBl 55, 103).

  1. b) Demnach bildet eine noch nicht genehmigte Bilanz grund- sätzlich nur einen Antrag, d,h, es liegt ein Entwurf einer Bilanz der Verwaltung an die Generalversammlung vor (Storck, a,a,o., S, 293). In casu handelt es sich um eine Bilanz einer "Zwei- Mann-Aktiengesellschaft". Der Einsprecher hat 70 % des Aktienkapitals in seinem Besitz und kontrolliert demnach die Gesellschaft, Diese Verteilung des Aktien- kapitals erstaunt nicht, war doch dieselbe Unterneh- mung kurz zuvor noch in die Fcrm einer Einzelfirma auf den Namen des Einsprechers gekleidet, Der Einsprecher reichte in der Eigenschaft als Verwal- tungsratspräsidenten die besagte Bilanz zusammen mit den übrigen Unterlagen der Steuererklärung der Gesell- schaft ein, Dabei gab er den Anschein, dass diese Bi- lanz von der Generalversammlung genehmigt worden sei, Richtigerweise kann dieser Schein eine allfällige Nicht- genehmigung dieser Bilanz durch die Generalversammlung nicht verhindern (ZBl 55, 103), doch ist zumindest derjenige, welcher die Einreichung der besagten Bilanz veranlasst und unterschriftlich als richtig bestätigt hat, aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus fliessenden Verbots widerspruchvollen Verhaltens (Känzig, Wehrsteuer, 2. A., N 9 zu Art, 2) verpflichtet, besagter Bilanz seine Genehmigung in einer später folgenden Generalversammlung nicht zu verweigern,

  1. c) Anders würde es sich verhalten, wenn der Einsprecher auf die mangelnde Genehmigung der Generalversammlung hingewiesen hätte, Dies hat er jedoch nicht getan, sondern erst in der Einspracheschrift vorgebracht, "Es geht nicht an, eine vorbehaltlose Steuererklärung abzugeben, deren Unrichtigkeit oder Unverbindlichkeit der Steuerpflichtige kennt oder hätte kennen können, die Veranlagungsbehörde so weit tätig werden zu lassen, bis erkennbar oder bekannt ist, ob sie die Veranlagung nach Massgabe der Steuererklärung vornimmt oder ob

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sie davon abweicht, und erst dann mit einer Widerrufs- erklärung herauszurücken, wenn der Steuerpflichtige weiss, dass sich aus einer buchhalterischen Unterlas- sung oder aus einer Buchung unerwünschte steuerliche Folgen ergeben, die er wenn möglich vermeiden will. Ein derartiges Verhalten ist weder mit der den Steuer- pflichtigen treffenden Offenbarungs- noch mit der ihm obliegenden Diligenzpflicht zu vereinbaren und müsste als handgreiflicher Verstoss gegen Treu und Glauben (Bosshardt, a.a.o., ASA Band 13 1 s. 57/78), ja sogar als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden" (zit. AGVE 1967, 276). Demgernäss ist die Folge, dass der Einsprecher bei seiner ursprünglichen Steuererklärung behaftet wird und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen tragen muss. In casu wirkt sich demnach die vom Einsprecher für die Gesellschaft gegebene Erklärung auf seine Veran- lagung als natürliche Person aus.

4. Der Einsprecher erhielt somit Leistungen, die bei der Aktien- gesellschaft nicht geschäftsmässig begründet und deshalb dem Ertrag aufgerechnet wurden, wobei sich bei der Gesell- schaft infolge einer zusätzlichen Kreditorenliste trotzdem kein höherer Reinertrag ergab, sondern wenigstens deklara- tionsmässig ein Verlust resultierte. Diese Leistungen stel- len Gewinnvorwegnahmen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen dar, was, wie gesagt, vom Einsprecher nicht bestritten wird. Eine Umbuchung der Leistungen bleibt jedoch nach dem Gesagten der juristischen Person verwehrt, womit diese als verdeckte Gewinnausschüttungen bestehen bleiben. Beim Empfänger schlägt sich die verdeckte Gewinnausschüttung bzw. die Gewinnvorwegnahme als Ertrag aus Wertschriften nieder(§ 19 Abs. 1 lit. c StG; Art. 19 Abs. 1 lit. c BdBSt). In der Veranlagungsverfügung vom 16.9.1983 wurden die be- sagten Aufrechnungen dem Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit zugeschlagen, was insofern nicht richtig ist. Da sich jedoch am gesamten steuerbaren Einkommen nichts ändern würde, wenn die Leistungen als Einkommen aus Wert- schriften bezeichnet würden, zumal der Wertschriftenachtel (höchstens jedoch Fr. 500.--, § 24 lit. f StG) bei Nicht- aufführung im Wertschriftenverzeichnis nicht abgezogen werden kann (Ziff. 191 DA), kann die Veranlagungsverfügung als solche bestätigt werden.

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Veranla- gungsverfügung bestätigt.

2. ( Verfahrenskosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

143

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 1985 i.S. N. (VGE 339/84) Steuerhinterziehung, vollendeter Versuch bei Ermessenseinschät- zung (§ 87 f StG; Art, 131 Abs, 2 BdBSt; Ziff. 4,13 DSW)

Sachverhalt (gekUrzt):

N. deklarierte in der Steuererklärung 1981/82 ein steuerbares Einkommen von Fr. 40 000,-- (kantonal) bzw. Fr, 41 900,-- (Bun- dessteuer). Im Veranlagungsverfahren stellte sich heraus, dass der Pflichtige vom 1.1. bis 30.6.1979 keine ordnungsgernässe Buchhaltung fUhrte, Die am 1.7,1979 eröffnete Buchhaltung er- wies sich grundsätzlich als rechtsgenUglich, gab aber bezUglieh Eröffnungsbilanz (Einbuchung) zu erheblichen Bedenken Anlass, da diese einen unwahrscheinlichen Zuwachs des Debitorenbestan- des innert 6 Monaten offenlegte, Der Einschätzungsbeamte errech- nete deshalb mittels Vermögensvergleich Uber den Zeitraum vom 1.1.1979 bis zum 1.7,1980 ein reines Jahreseinkommen von Fr, 65 642,--, Zu diesem wurde der deklarierte Wertschriften- ertrag von durchschnittlich Fr. 1 201.-- hinzugerechnet, so dass sich das durchschnittliche reine Einkommen (gemäss Ziff, 22 der Steuererklärung) auf Fr, 66 843,-- belief, Deklariert waren nur Fr, 43 975.--; die Aufrechnung betrug somit 52 %. Aufgrund der ermittelten Werte nahm die Steuerverwaltung am

16. September 1983 folgende Ermessenstaxation vor:

steuerbares Einkommen: Fr. 62 800,-- (kantonal) Fr. 64 800,-- (Bundessteuer)

Die Ermessenstaxation erwuchs in Rechtskraft. Mit Zwischenbescheid vom 30, November 1983 leitete die Steuer- verwaltung gegen N, ein Strafverfahren wegen versuchter Steuer- hinterziehung ein. In der Stellungnahme vom 7. Dezember 1983 führte dessen Steuervertreter u,a, aus:

•zusammen mit dem Einschätzungsbeamten habe ich festgestellt, dass per 1.1.1979 die De- bitoren unvollständig und die Kreditoren Ober- haupt nicht deklariert wurden, Zwischen dem deklarierten Vermögenper 1.1.1979 und der Eröffnungsbilanzper 1.7.1979 entstand eine Differenz von ca, Fr, 20 000.--. Dies fUhrte an sich in den frUheren Jahren zu einer tiefen Einschätzung, Ich habe mich bereit erklärt, diese Differenz als Einkommen aufzurechnen."

Am 20, Mai 1984 verfUgte die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung fUr die direkte Bundessteuer:

"1. Der Angeschuldigte wird der versuchten Steuer- hinterziehung (Veranlagungsperiode 1981/82) schuldig befunden,

2. In Am~endung von § 88 StG und Art, 131 Abs, 2

144

BdBSt wird der Angeschuldigte kantonal mit einer Busse von Fr. 5 731.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einer solchen von Fr. 3 799.-- bestraft."

Dagegen führte N. Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht; red.

Erwägungen:

1. Wer vorsätzlich versucht, eine Steuerhinterziehung im Sinne

von § 87 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS I 105) zu begehen, wird mit einer Busse bis zu Fr, 20 000,-- be- straft (§ 88 StG), Steuerhinterziehung in vollendeter Form liegt u.a. vor, wenn ein Steuerpflichtiger schuldhart be- wirkt, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenom- men wird (§ 87 Abs, 1 StG), Im Gegensatz zum vollendeten Delikt bedarf es beim Versuch des Vorsatzes, Im direkten Bundessteuerrecht ist die versuchte Steuerhin- terziehung in Art. 131 Abs, 2 BdBSt geregelt:

"Ergibt sich während des Veranlagungs-, Inven- tarisations-1 Einsprache- oder Beschwerdever- fahrens, dass ein Pflichtiger zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung oder einer ungenügen- den Inventarisation unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Wehrsteuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Wehrsteuerpflicht we- sentlichen Tatsachen durch den Gebrauch fal- scher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat, so ist eine Busse von Fr, 20,-- bis Fr, 20 000,-- zu ver- hängen."

Gesetzestechnisch wird im Bundessteuerrecht der Hinterzie- hungsversuch nicht als Versuch einer Steuerhinterziehung, sondern als selbständiges Steuergefährdungsdelikt behandelt (Känzig 1 Wehrsteuer, N 12 zu Art, 121).

2, Der objektive Tatbestand des Hinterziehungsversuches ist dann erfüllt, "wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungs- 1 Einsprache- oder Beschwerdeverfahren Tatsachen, die für den Bestand oder den Umfang seiner Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie unrichtige Angaben macht, eine Steuerverkürzung aber dennoch nicht eintritt, weil die Widerhandlung noch rechtzeitig entdeckt und vereitelt 1drd" (Känzig 1 a,a,O,, Art, 131 N 13). Im vorliegenden Fall ist die Ermessenstaxation, welche sich erheblich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkte, rechtskräftig geworden, Es ist somit objektivermassen ausgewiesen, dass die Deklaration zu einer unzulässigen Steuerverkürzung geführt hätte, bzw, dass die Angaben falsch waren, Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht expressis ver-

145

bis den objektiven Tatbestand des Hinterziehungsversu- ches.

3. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer vorsätz- lich handelte,

  1. a) Der Nachweis des Vorsatzes bietet in vielen Fällen Schwierigkeiten, Er kann als erbracht angesehen werden, wenn mit hinlänglicher Sicherheit feststeht, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen ist (Känzig, a,a.o., N 14 zu Art. 131), Ist dieses Bewusstsein zu bejahen, muss angenommen werden, dass auch willentlich gehandelt wurde (Archiv, Bd, 39, S. 431 ). Die Verhältnisse des Einzelfalles müssen jedoch so liegen, "dass das Vorgehen des Steuer- pflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt lferden kann" (Känzig 1 a.a.o., Art. 131 N 14 mit weiteren Zitaten). Die Tatsache, dass sich deklariertes und ermessens- weise veranlagtes Einkommen nicht decken, lässt nicht a priori auf einen Hinterziehungsversuch schliessen, Wenn jedoch die Differenz zwischen dem deklarierten und dem nach Ermessen veranlagten Einkommen derart gross ist, nimmt man für den betreffenden Steuerpflich- tigen grundsätzlich an, dass er um die unvollständigen Angaben gewusst haben musste und deshalb auch gewillt war, eine zu niedrige Veranlagung herbeizuführen (Mass- hardt, Wehrsteuerkomrnentar, Art, 92 1 N 23).

  1. b) Beim Vergleich zwischen dem deklarierten und dem nach Ermessen veranlagten Einkommen ist vom Reineinkommen im klassischen Sinne auszugehen (Subtraktion der orga- nischen, nicht aber der übrigen Abzüge), Damit wird jenes Einkommen verglichen, über das der Steuerpflich- tige arn besten Kenntnis hat. Das Verwaltungsgericht befand in einem neueren Ent- scheid, dass eine Aufrechnung des Reineinkommens um 57 % auf Vorsatz schliessen lasse (VGE 361/83 vorn 7.2.1984 1 Erw. 3b), Die Kantonale Steuerverwaltung hat zudem arn 24, August 1984 eine Weisung über die Behandlung von Deklarationsfehlern, die Nachsteuer- erhebung und die Instruktion im Steuerstrafverfahren (DSW) erlassen, Danach ist gernäss Ziffer 4.13 folgen- der Rückschluss zulässig:

Liegt eine ermessensweise Aufrechnung vor, muss diese in der Regel beim Rein- einkommen mindestens 50 % der Selbst- angaben oder Fr, 50 000.--, wenigstens aber Fr. 12 000,-- betragen, damit ohne weiteres auf vorsätzliches Handeln ge- schlossen werden kann."

Diese Weisung liegt zweifelsohne auf der Linie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Im Anwendungs-

146

fall ist allenfalls dann von einem solchen Rückschluss abzusehen, wenn aufgrund der konkreten Umstände kein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verhalten anzunehmen ist. Dabei kann die Ermessenstaxation selbst grundsätzlich nicht mehr überprüft werden, es sei denn, sie erscheine offensichtlich als übersetzt (VGE 361/83 vom 7.2,1984, Erw. 3c/aa).

  1. c) Im vorliegenden Falle wurde das Reineinkommen um Fr, 22 868,-- oder 52 % aufgerechnet, Bei dieser Sach- lage ist eine derart grosse Diskrepanz zwischen de- klariertem und veranlagtem Reineinkommen gegeben, dass auf einen Steuerhinterziehungsversuch im Sinne der Rechtsprechung zu schliessen ist.

  1. d) Daran vermögen die verschiedenen Einwände des Beschwer- deführers nichts zu ändern.

aa) Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich sinnge- mäss vor allem gegen die rechtskräftige Ermessenstaxa- tion, Der Beschwerdeführer macht geltend, die Debito- ren seien korrekt über das Kapitalkonto verbucht worden, Die vollständigen Debitorenlisten per 30,6,1979 und 30,6,1980 hätten der Steuerverwaltung vorgelegen, Die Debitoren würden sich zudem durchaus im üblichen Rahmen bewegen (ca, 10 %). Diese Einwände sind im vorliegenden Steuerstrafverfahren nicht zu hören, da sie in keiner Weise geeignet sind, die vorgenommene und unangefochten in Rechtskraft erwachsene Ermessenstaxation als offen- sichtlich übersetzt und damit als falsch zu taxieren, Dies gilt umsomehr, als den vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegten Debitorenlisten, worunter jene per 30,6.1979 gernäss Beschwerdeschrift S, 2 erst gegen Ende 1979 vollständig vorlag, zum vorneherein ein nur geringer Beweiswert zukäme, da sie nicht oder minde- stens nicht vollständig belegt sind. Im übrigen mag es zwar zutreffen, dass ein Umsatzanteil der Debitoren von 10 %nicht aussergewöhnlich ist, obgleich hier anzufügen wäre, dass dem allenfalls die beschwerde- führerische Behauptung widersprechen könnte, wonach der Steuerpflichtige über "eine ausserordentlich gute und zahlungsfreundliche Kundschaft" verfüge, Massge- bend ist hier aber vielmehr, dass einerseits der Steuer- pflichtige in seiner Steuererklärung 1979/80 unter Ziff, 1 lit, b die Bemerkung einfügte, "ab 1.1.1979 wird eine Buchhaltung geführt", anderseits derselbe Pflichtige für den Zeitraum vom 1.1. bis 30,6,1979 angeblich die Belege nicht vollständig aufbewahrte sowie kein Kassabuch führte und damit eine sechsmona- tige Bemessungslücke verursachte, in der ausgerechnet die Debitoren von Fr, 12 500.-- auf Fr. 33 000.-- an- stiegen, während in den folgenden 12 Monaten nur ein Anstieg von Fr. 6 384,05 zu verzeichnen war. Dieser Umstand spricht klar für die vorgenommene Ermessens- taxation aufgrund der Vermögensvorschlagsrechnung und untermauert zudem die Annahme vorsätzlichen Handelns,

147

bb) Im weiteren bemängelt der Beschwerdeführer die Behaup- tung der Vorinstanzen, man hätte per 31.12.1979 weitere Fr. 33 000,-- zusätzlich zu den Fr, 12 500,-- (Debito- ren per 1.1.1979) eingebucht. Die Vorinstanzen gestehen vernehmlassend ein, dass die bemängelte Formulierung etwas unpräzis erscheinen möge, da es nie um eine zu- sätzliche Einbuchung von Fr, 33 000,-- gegangen sei, nachdem der Bestand von Fr. 12 500. -- per 1 .1. 1979 zufolge fehlender Buchhaltung überhaupt nicht gebucht werden konnte, In den Erwägungen sei diese Unklarheit richtiggestellt worden, Es ist offenkundig, dass es sich hier um ein redaktionelles Versehen handelt, wel- ches sich auf die materielle Rechtslage in keiner Weise negativ auswirkte, Die Richtigkeit der Ermessenstaxation und der Vorsatzannahme kann damit nicht in Frage ge- stellt werden,

cc) Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren trägt der Steuerpflichtige den vorinstanzlieh mindestens sinnge- mäss geäusserten Einwand, er sei in früheren Jahren zu tief veranlagt worden, nicht mehr vor, nachdem die Vorinstanzen in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführten, diese Behauptung erscheine weder glaubhaft, noch dürfe sie zugunsten des Pflichtigen angenommen werden, ansonsten vollendete Hinterziehung vorläge (angefochtene VerfügungS, 4),

dd) Unbehelflich ist auch der Einwand, in einem anderen Steuerbeschwerdeverfahren habe die Steuerkommission festgestellt, "dass bei Ermessenstaxationen im Hinblick auf die Ausfällung allfälliger Bussen grössere Zurück- haltung geboten" sei, Das Zurückhaltegebot ist deshalb bedingt, weil die Schwierigkeiten beim Vorsatznachweis eine besondere Sorgfalt bei der Auswahl jener Fälle verlangen, in denen Bussen wegen versuchter Hinter- ziehung ausgesprochen werden, Dies gilt insbesondere bei einer ermessensweisen Höherschätzung, Diesem Um- stand trägt indessen die bisherige verwaltungsgericht- liche Praxis und die damit im Einklang befindliche Weisung der Steuerverwaltung vollumfänglich Rechnung, indem prägnante Einkommensdifferenzen verlangt werden, Die verwaltungsinterne Weisung fordert bei ordentlichen Veranlagungen eine Einkommensdifferenz von mindestens Fr. 10 000,--, bei Ermessenstaxationen, dem besonderen Zurückhaltegebot entsprechend, sogar 50 % Aufrechnung des Reineinkommens oder Fr, 50 000,--, wenigstens aber Fr. 12 000.--. Vorstehend ist festgehalten, dass in casu diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl, Erw. 3 lit. c).

4. Mit Recht stellt der Beschwerdeführer die Bussenhöhe nicht

in Frage, Zur Gewährleistung einer einheitlichen Strafpra- xis wurden von den Steuerbehörden Weisungen und Richtlinien ausgearbeitet, Danach beträgt der Normalansatz der Versuchs- busse kantonal 2/3 und bundessteuerrechtlich 1/2 derjenigen Busse, die bei vollendeter Hinterziehung als Normalbusse

148

auszusprechen wäre (VGE 341/84 vom 24,1.1985 1 Erw. 4a), Eine summarische Ueberprlifung zeitigt keine Anhaltspunkte einer fehlerhaften Bussenberechnung, StrafmilderungsgrUnde sind in casu nicht ersichtlich, So- weit der Hinweis auf das Zurtickhaltegebot (siehe vorn Erw, 3d/dd) auch im Sinne eines Strafmilderungsgrundes zu ver- stehen ist, wäre dieser Einwand unbehelflich, Ist der Vor- satz zu bejahen, besteht kein Anlass zur Zurtickhaltung mehr,

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen,

2, (Verfahrenskosten)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(rechtskräftig)

149

Strafbefehle des Bezirksamtes Z. gegen V. und X. vom 20.5.1985

Gegen Y, und X. reichte die Kantonale Steuerverwaltung am 18, Oktober 1983 Strafanzeige "wegen vollendeten Steuerbetrugs im Sinne von § 94 Abs, 1 StG und Art, 130bis Abs, 1 BdBSt bzw, Gehilfenschaft hiezu, Beitragspflichtentziehung im Sinne von Art, 87 Abs, 2 AHVG bzw, Gehilfenschaft hiezu und ordnungswi- driger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art, 325 Abs, 1 StGB" ein,

Begründung:

"I, Formelles 11 1. a) Zur Eröffnung und Durchführung der Strafuntersuchung wegen Steuerbetruges und AHV-Delikten sind im Kanton Schwyz die Bezirksämter sachlich zuständig (§ 96 Abs, 1 StG i,V,m" § 23 und 40 GO; Art, 133bis Abs, 1 lit, a BdBSt).

  1. b) Nachdem die massgebliche Steuererklärung 1979/80 am 28.3,1979 beim Steueramt Z, eingereicht wurde, womit die Tathandlung erst abgeschlossen war (vgl, ASA 48, 7), ist örtlich der Gerichtsstand Z, gegeben (Art, 346 Abs, 1 StGB, § 6 StrO),

2, a) Die Anzeigebefugnis und -pflicht der Kantonalen Steuer- verwaltung basiert auf § 24 Abs, 1 VVStG sowie § 58 Abs, 2 StPO, Zur Verfolgung des Bundessteuerbetrugs ist die Anzeigeerstattung Prozessvoraussetzung (ASA 48, 12), welche mit der vorliegenden Eingabe erfüllt ist,

  1. b) Gernäss § 24 Abs, 2 VVStG vertritt die Kantonale Steuer- verwaltung im Strafprozess die beteiligten Gemeinwe- sen als Geschädigte,Die Kantonale Steuerverwaltung erklärt ausdrücklich, dass sie die Parteirechte gernäss § 17 lit. b StPO auszuüben gedenkt, Sie erklärt sich bereit, die Strafuntersuchungsbehörde bei der Abklä- rung des Sachverhalts in aller From zu unterstützen,

  1. c) Nachdem auch ein AHV-Delikt in Frage steht, beantragt die Kantonale Steuerverwaltung, der betroffenen Aus- gleichskasse vom vorliegenden Verfahren Kenntnis zu geben und sie einzuladen, sich daran zu beteiligen,

II. Materielles 3, Der der vorliegenden Anzeige zugrunde liegende relevante Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus der Fiskal- strafverfügung vom 9.8.1983, welche unangefochten in Rechts- kraft erwachsen ist, Danach hat der Steuerpflichtige Y, durch die Einreichung von Falsifikaten, welche er von X, ausstellen liess, eine um Fr, 21 600.-- zu tiefe Veranla- gung erwirkt und damit Steuern von Fr, 11 121.35 (kantonal,

150

für 2 Jahre) und Fr. 5 412,-- (direkte Bundessteuer, für 2 Jahre) hinterzogen, In Anbetracht dessen erscheinen die angezeigten Steuerstraftatbestände als gegeben, wobei bun- dessteuerrechtlich eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird (Art, 133bis Abs, 1 lit, a BdBSt), Die Verzeigung des gleich- zeitig in Idealkonkurrenz in Frage stehenden AHV-Delikts erfolgt aufgrund von § 58 Abs, 2 StPO von Amtes wegen, Die rektifizierte AHV-Meldung, welche von der Steuerverwal- tung am 12,10.1983 erstattet wurde, weist ein selbstän- diges Erwerbseinkommen von Fr, 94 219.-- aus, woraus nach unseren Berechnungen ein hinterzogener Beitrag von Fr, 3 684,-- für zwei Jahre resultiert.

4, Der verzeigte Steuerpflichtige führt Unbestrittenermassen keine Buchhaltung, obwohl er bei einem Geschäftsumsatz von über Fr, 500 000,-- in den Jahren 1977 und 1978 kla- rerweise buchführungspflichtig wäre; in der Einvernahme vom 30,3,1983 erklärte der Steuerpflichtige, erst ab Ostern 1983 eine Buchhaltung zu führen, Hinsichtlich der Tatbe- standserfüllung ist mindestens Fortsetzungszusammenhang gegeben,

5, Nachdem X, lediglich bei der Erstellung der falschen Ur- kunden mitgewirkt hat, dürfte ihm die Tatherrschaft fehlen, weshalb sein Beitrag lediglich als Gehilfenschaft im Sinne von Art, 25 StGB in bezug auf die Steuertatbestände und das AHV-Delikt zu qualifizieren ist,

6. Da die fraglichen Falsifikate mutmasslich "nur" zu Steuer- zwecken hergestellt und verwendet wurden, fällt eine Ver- folgung wegen Urkundenfälschung nach Art, 251 StGB ausser Betracht (vgl. die neuste Praxis des Bundesgerichts: Pra 71 Nr, 161).

1. Z~m Strafmass wird sich die Anzeigerio allenfalls nach

Abschluss der Strafuntersuchung und nach Einsichtnahme in die einschlägigen Akten äussern, wobei jetzt schon dar- auf hingewiesen sei, dass beim Verzeigten Ziff, 2 die be- reits in der Fiskalstrafverfügung erwähnten Strafmilde- rungs- und allenfalls -minderungsgründe gebührend in Rech- nung zu ziehen sind,"

Steuerbetrug, Gehilfenschaft zum Steuerbetrug; Strafbefehl (§ 94 Abs, 1 StG· Art, 130bis Abs, 1 BdBSt)

1, Gestützt auf die Akten und nachdem Sie den Sachverhalt eingestanden und sich schuldig erklärt haben, werden Sie in Anwendung von § 102 StPO schuldig befunden:

des vollendeten Steuerbetruges im Sinne des § 94 Abs. 1 StG und Art, 130bis Abs, 1 BdBSt

151

begangen dadurch, dass Sie am 22.7.1981 gegen die ermes- sensweise erfolgte Steuerveranlagung der Steuerperiode 1979/80 Einsprache erheben liessen, da verschiedene steuer- freie Kapitalgewinne u,a, betreffend Verkauf von Teppichen und Stichen nicht berücksichtigt worden seien, Auf Verlan- gen reichten Sie in der Folge zwei Bestätigungen von X,, datiert vom 14,6.1978 und 5.6.1977, über Teppichverkäufe im Betrage von total Fr, 64 800,-- ein, Nachdem arn 21,3,1982 rektifizierte Veranlagungsverfügungen erlassen worden waren, zeigten die Geberprüfungen durch die Steuerverwaltung, dass die zwei Bestätigungen von X. ausgestellt worden wa- ren, ohne dass derartige Geschäfte zu jener Zeit abgewik- kelt worden waren, Bei einem steuerfreien Kapitalgewinn von rund 38 % des Verkaufserlöses resultierte für die ganze Steuerperiode 1979/80 ein Mindereinkommen von Fr, 21 600,--, Es war Ihnen bekannt, dass ohne die entsprechenden Belege nach den Beweislastgrundsätzen eine höhere Einschätzung unvermeidbar gewesen wäre, Indern Sie - angeblich anstelle eines tatsächlich stattgefundenen, wegen Todes des Geschäfts- partners nicht mehr beweisbaren Geschäftes - X, zur Aus- stellung von Bestätigungen über nicht stattgefundene Tep- pichverkäufe veranlassten und diese Bestätigungen einrei- chten, täuschten Sie die Steuerbehörden über erhebliche Tatsachen durch den Gebrauch von falschen Urkunden, in der Absicht auf Steuerhinterziehung, Wegen vollendeter Steuerhinterziehung wurden Sie bereits mit Verfügung der Kantonalen Steuerkornmission Schwyz vorn 9.8,1983 zu einer Geldbusse von Fr, 8 897.40 (für die Hin- terziehung der kantonalen Steuer) sowie Fr, 6 927.-- (für die Hinterziehung der direkten Bundessteuer) bestraft,

2. Sie werden daher in AmTendung von Art, 36, 41 Ziff, 1 und

63 StGB sowie § 94 Abs, 1 StG für den Steuerbetrug bei der kantonalen Steuer wie folgt bestraft:

3 Wochen Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren

in Amiendung von Art, 130bis Abs, 1 und 133bis Abs, 1 lit, a BdBSt für den Steuerbetrug bei der direkten Bundessteuer zusatzlieh wie folgt bestraft:

3 Wochen Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren,

3. (Kosten)

4. (Zufertigung) Meldung an Strafregister

(nicht rechtskräftig)

152

Strafbefehl gegen X, (Gehilfe)

1. Gestützt auf die Akten und nachdem Sie den Sachverhalt

eingestanden und sich schuldig erklärt haben, werden Sie in Anwendung von § 102 StPO schuldig befunden:

der Gehilfenschaft zu vollendetem Steuerbetru im Sinne es 9 bs, 1StGun Art, 130bis Abs, 1 BdBSt i,V,m, Art, 25 StGB

begangen dadurch, dass Sie anfangs 1982 auf Wunsch von Y. diesem zwei Bestätigungen über Teppichverkäufe im Betrage von total Fr, 64 800,-- ausstellten, datiert vom 14,6,1978 und 5.6.1977, obwohl keine solchen Geschäfte stattgefunden hatten, Y, reichte diese falschen Bestätigungen der Steuer- verwaltung ein und erreichte damit, dass er für die Steuer- periode 1979/80 um ein Mindereinkommen von Fr, 21 600,-- veranlagt wurde, Am 4.11.1982 reichten Sie der Steuerver- waltung Zürich nochmals eine Bestätigung über Tauschgeschäf- te Teppiche/Münzen im entsprechenden Umfange ein, obwohl zu jenem Zeitpunkt auch noch keine solchen Tauschgeschäfte stattgefunden hatten, Indem Sie inhaltlich falsche Urkunden ausstellten, ver- halfen Sie Y., die Steuerbehörden in der Absicht der Steuer- hinterziehung über erhebliche Tatsachen zu täuschen, In dieser Sache wurden Sie wegen Hilfeleistung zur Steuer- hinterziehung bereits mit Verfügung der Kantonalen Steuer- kommission Schwyz vom 9.8.1983 zu einer Geldbusse von Fr, 800,-- (für die hinterzogenen kantonalen Steuern), sowie Fr, 2 597.-- (für die hinterzogenen direkten Bundes- steuern) bestraft,

2, Sie werden daher in Anwendung von Art, 25 1 48 und 49 StGB sowie § 94 Abs, 1 StG für die Gehilfenschaft zum Steuerbe- trug bei der kantonalen Steuer wie folgt bestraft:

Busse, bedingte Löschbarkeit bei einer Probezeit von 1 Jahr, Fr. 1 000. -- in Anwendung von Art, 130bis Abs, 1 und 133bis Abs, 1 li t, a BdBSt für die Gehilfenschaft zum Steuerbetrug bei der direkten Bundessteuer zusätzlich wie folgt bestraft:

Busse, bedingte Löschbarkeit bei einer ----- Probezeit von 1 Jahr, Fr, 1 000,--

3, (Kosten)

4. (Zufertigung) Meldung an Strafregister

(nicht rechtskräftig)

153

Anmerkung der Redaktion:

1. Das Verfahren betreffend Art, 325 Abs, 1 StGB ist infolge

Eintritt der absoluten Verjährung eingestellt worden, Bei Art, 87 Abs, 2 AHVG lässt sich nach Auffassung des Unter- suchungsrichteramtes der Vorsatz nicht nachweisen, weshalb ebenfalls eine Verfahrenseinstellung resultierte,

2, a) Art, 87 Abs, 2 und 6 AHVG lauten: "Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht" (Abs, 2) ,,, "wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000.-- Franken be- straft, BeideStrafen können verbunden werden'' (Abs, 6),

  1. b) Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt zwar Urkundenfälschung im Sinne von Art, 251 StGB aus- ser Betracht, wenn die Falsifikate nur zu Steuerzwek- ken hergestellt und verwendet werden, Dabei wäre jedoch neu zu prüfen, ob Art, 251 StGB durch die Verweisung in Art, 87 Abs, 6 AHVG nicht doch neben dem Steuerbetrug anwendbar wäre (vgl, Wortlaut von Art, 87 Abs, 6 AHVG),

  1. c) Diese Frage ist AHV-beitragsrechtlich, steuerrechtlich und strafrechtlich nicht ohne Bedeutung, Nach Art, 16 Abs, 1 AHVG verjähren AHV-Beiträge, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, Wird eine Nachforderung aus einer straf- baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend, Die AHV-rechtliche Beitragsverjährung kann daher wesentlich länger sein als jene für Nach- und Strafsteuern; soweit mir bekannt ist, haben die AHV-Behörden diesbezüglich namentlich in sogenannten Fakta-Fällen, wo dies hätte eine Rolle spielen können, kaum Interesse gezeigt, Das Zürcher Obergericht hat in einem Urteil ausgeführt, der Steuerbetrug verjähre absolut nach den allgemei- nen Bestimmungen des StGB nach 15 Jahren (Verweisung auf das StGB in § 193 Abs, 1 ZH-StG, § 97 Abs, 1 SZ-StG), Ob dies eine entsprechende Verlängerung der Verjährungs- fristen für Nach- und Strafsteuern (im Ergebnis ent- sprechend § 16 Abs, 1 AHVG) zur Folge hat, bedarf noch der Klärung.

  1. d) Betreffend Vorsatz zu Art, 87 AHVG ist darauf hinzu- weisen, dass auf der Beitragsverfügung für Selbständig- erwerbende deutlich geschrieben steht, dass der persön- liche Beitrag der Selbständigerwerbenden in der Regel aufgrund des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ge- mäss rechtskräftiger Steuerveranlagung berechnet wird,

154

Im Unterschied zum Kanton Zürich fehlt auf den Steuer- formularen des Kantons Schwyz allerdings der Hinweis (unmittelbar oberhalb der Unterschrift) "wichtig für die Festsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens Selb- ständigerwerbender".

155

StPS 2/85 Seite 47

Buchführungsrecht: Unterlassung von Rückstellungen in der Besteuerungslücke; Gewinnausschüttung oder Liquidationsgewinn; Verfahrensrecht (Art. 21 Abs. 1 lit. c, d und f, Art. 43 BdBSt; vgl. Par. 19 Abs. 1 lit. c, d und e, Par. 26 Abs. 3 StG)

1. Die Unterlassung von Rückstellungen, die steuerlich vorzunehmen nach dem

Periodizitätsprinzip geboten wäre, kommt der Verbuchung eines Aufwertungsgewinns gleich, was bei einem Wechsel des Bemessungssystems (Umwandlung) die Jahressteuer nach Art. 43 Abs. 1 BdBSt auslöst. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Kontokorrent-Gutschrift bei der neugegründeten Gesellschaft den Wert des Apports übersteigt (geldwerte Leistung).

2. Wird ein wirtschaftlicher Vorgang mit der Veranlagung A und dafür nicht mit der

Veranlagung B steuerlich erfasst, können in einem Rechtsmittelverfahren beide korrigiert werden, auch wenn eine davon bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. ASA 41, 188 ff; red.).

BGE 442-81 (II. öffentlichrechtliche Abt.) vom 28. September 1984 i.S. J. (Teilgutheissung; mit Anmerkungen)

StPS 2/85 Seite 54

Doppelbesteuerung, internationale: Revisionsvoraussetzungen, Steuerdomizil im internationalen Verhältnis, Umqualifikation durch einen ausländischen Staat (Par. 61 VRP; Art. 136 f OG)

Die rückwirkende Umqualifikation des Steuerdomizils durch einen ausländischen Staat ist im Verständigungsverfahren zu regeln, dessen Ergebnis einen (ungeschriebenen; red.) Revisionsgrund abgeben kann (in casu offengelassen).

VGE 361-84 vom 27. Dezember 1984 i.S. S. (Abweisung)

StPS 2/85 Seite 58

Steuerstrafrecht: Verwirkung der Strafverfolgung (Einleitung); einfache und qualifizierte Steuerhinterziehung; reformatio in peius (Art. 129 Abs. 1 BdBSt, Art. 129 Abs. 2 WStB, Art. 131 Abs. 2 BdBSt; vgl. Par. 87 f., Par. 93 und Par. 94 StG)

1. Die 5-jährige Frist von Art. 134 BdBSt beginnt mit dem Ende der jeweiligen

Veranlagungsperiode; Fristwahrung nur durch Einleitung des Verfahrens gegen den Pflichtigen persönlich (gegen Teilnehmer genügt nicht) durch die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (nicht durch die Besko); Fristenstillstand während des Siegelungsverfahrens?

2. Abgrenzung der einfachen von der qualifizierten Hinterziehung (Steuerbetrug).

BGE 331-82 (II. öffentlichrechtliche Abt.) vom 9. November 1984 i.S. E. (Teilgutheissung; mit Anmerkungen)

StPS 2/85 Seite 72

Steuerbezug: Rechtsöffnungsverfahren, Titel, Zuständigkeit (Art. 117 Abs. 2 BdBSt; vgl. Art. 2 RechtshilfeK)

1. Auf Bundessteuerforderungen findet das (interkantonale) Rechtshilfekonkordat keine

Anwednung. Rechtsöffnung ist unmittelbar gestützt auf Art. 117 Abs. 2 BdBSt zu gewähren.

2. Wohnsitzbegriff und Veranlagungsort (Willkürprüfung).

BGE 850-84 (II. Zivilabt.) vom 24. Januar 1985 i.S. B. c KGer SZ (Abweisung/Nichteintreten; mit Anmerkungen)

April1985 3. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung 45 Publikationshinweise 46 Justizentscheide 47-74

(4 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung

Am 5.2.1985 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz als Nach- folger von lic.iur. Martin Ziegler lic.iur. Pius Huber als neuen Chef des Rechtsdienstes der Kantonalen Steuerverwaltung gewählt. Herr Huber besitzt das Anwaltspatent des Kantons Zü- rich und hat seine praktischen steuerrechtliehen Kenntnisse auf der Steuerverwaltung des Kantons Zürich erworben. Er wird seine Tätigkeit auf der Kantonalen Steuerverwaltung im April 1985 aufnehmen. Mit M. Ziegler verlässt ein hoch qualifizierter Jurist die Steuerverwaltung, der massgeblich an der Redaktion und Heraus- gabe der Steuerpraxis des Kantons Schwyz beteiligt war. Es sei ihm an dieser Stelle für seine Verdienste der beste Dank ausgesprochen.

Schwyz, im April 1985

45

Beschlüsse und Weisungen für die Veranlagungsperiode 1985/86 {Publikationshinweise) ABl 1984 Nr. 49 I 7.12.1984:

  • Ansätze fUr die Besteuerung der Domizil- und Holdinggesell- schaften sowie der Stiftungen (Beschluss des Finanzdeparte- ments)

  • Aufbewahrungs-, Aufzeichnungs- und BuchfUhrungspflicht von Steuerpflichtigen mit selbständiger Erwerbstätigkeit (Mit- teilung der Kantonalen Steuerverwaltung)

  • Quellensteuertarif

  • Neuaufteilung der Tagesansätze fUr die Bewertung von Ver- pflegung und Unterkunft bei der Veranlagung der Unselbstän- digen (Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung)

  • Zinssätze 1985 fUr Verzugs- und VergUtungszinsen (Regierungs- ratsbeschluss)

AB! 1985 Nr. 4 I 25.1.1985:

  • Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung (Regierungs- ratsbeschluss)

  • Einreichungsstelle fUr die Steuererklärungen (Beschluss des Finanzdepartements)

  • Veranlagung der Eigenmiet- und SteuerwerteiUebergangsrege- lung (Regierungsratsbeschluss)

  • Landwirtschaftliche Einkommens- und Vermögenssteuerwerte (Regierungsratsbeschluss)

  • Quellenbesteuerung fUr Verwaltungsratshonorare von im Ausland wohnhaften Verwaltungsräten (Regierungsratsbeschluss)

  • Provisorische RUckerstattung der Verrechnungssteuer im ersten Jahr der Veranlagungsperiode (Mitteilung der Kantonalen Steuer- verwaltung)

AB! 1985 Nr. 8 I 22.2.1985:

  • Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer 1984 (Mitteilung der Kantonalen Verwaltung fUr die direkte Bun- dessteuer)

46

Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 1984 i.S. J. (BGE 442/81) Buchführungsrecht: Unterlassung von RUckstellungen in der Be- steuerungslücke; Gewinnausschüttung oder Liquidationsgewinn? (Art. 21 Abs. 1 lit. c, d und f, Art. 43 BdBSt; vgl. § 19 Abs. 1 l i t. c d und e § 26 Abs. 3 StG)

Sachverhalt (gekürzt):

J. betrieb als· Einzelfirma ein Kies- und Betonwerk in X. Mit Sacheinlagevertrag und öffentlicher Urkunde vom 18. Mai 1971 brachte er diese Unternehmung rUckwirkend auf den 1. Januar 71 mit allen Aktiven und Passiven in die neugegründete AG ein, die am 21. Mai 1971 ins Handelsregister eingetragen wurde. Einschliesslich Liegenschaften betrugen die Aktiven der Ein- zelfirma Fr. 2.8 Mio. (fiktive Zahlen; red.) und die Passiven Fr. 1 Mio., welche zu den Buchwerten in die Aktiengesellschaft eingebracht wurden. Das Aktienkapital von Fr. 1 Mio. wurde unterteilt in 1'000 Aktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.--, wovon J., der heutige BeschwerdefUhrer, 750 und seine beiden Söhne je 125 Aktien übernahmen. Der Uebernahmepreis der Ein- zelfirma, welchen die neugegründete Aktiengesellschaft dem Beschwerdeführer zu entrichten hatte, betrug Fr. 2.2 Mio., was dem eingebrachten Aktivenüberschuss der Einzelfirma ent- sprach. Entrichtet wurde dieser Uebernahmepreis einerseits in Form von 750 Aktien zu Fr. 1'000.-- sowie über ein Konto- Korrent-Darlehen zugunsten des Beschwerdefahrers von Fr. 1.45 Mio •. In ihrer Steuererklärung fUr die Veranlagungsperiode 1971/72 deklarierte die J. AG einen steuerbaren Reinertrag von Fr. Dabei hatte sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Titel "Wiederinstandstellung Kiesgrube" fUr 1971 eine RUck- stellung von Fr. 400'000.-- und für 1972 eine solche von Fr. 200'000.-- vorgenommen. Die Steuerbehörden erachteten diese RUckstellung als übersetzt und nahmen entsprechende Aufrech- nungen vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens erachtete das Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz in dem fUr die Zwischen- veranlagung massgeblichen Jahre 1971 unter diesem Titel Auf- rechnungen im Betrage von Fr. . •• fUr gerechtfertigt. Dieser Entscheid (vom 17. Februar 1976) blieb unangefochten und ist fUr die Staats- wie auch fUr die Wehrsteuer rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass fUr die Kosten der Rekultivierung ausgebeuteter Kiesgruben während der Jahre 1969 bis 1972 RUckstellungen nach Massgabe des Kiesabbaus hät- ten gebildet werden müssen. Unter der Einzelfirma des Beschwer- deführers waren jedoch keine entsprechenden RUckstellungen vorgenommen worden. Der Entscheid des Gerichts veranlasste die Veranlagungsbehörde, gegenOber dem Beschwerdeführer bei der Zwischenveranlagung zufolge Berufwechsel~ per 21. Mai 1971 eine entsprechende Auf- rechnung vorzunehmu11 1 wobei sich die Zwischentaxation auf die Periode vom 21. Mai 1971 bis Ende 1972 erstreckte (16. Wehr-

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steuerperiode), Die Veranlagungsbehörde begründete die Auf- rechnung im Betrage von Fr, ,,, sinngernäss damit, dass in diesem Umfang von der Einzelfirma Rückstellungen nicht getä- tigt worden seien, die richtigerweise in den Jahren 1969 und 1970 hätten vorgenommen werden müssen, und dass die Passiven der Einzelfirma bei der Ueberführung in die Aktiengesellschaft um diesen Betrag höher als angegeben gewesen seien, Die dem Beschwerdeführer bei der Gründung der Aktiengesellschaft für seine Sacheinlage gewährte Gutschrift sei daher um diesen Be- trag zu hoch gewesen, was im Ergebnis eine geldwerte Leistung im Sinne von Art, 21 Abs, 1 lit, c WStB darstelle, Zuvor hatte die Veranlagungsbehörde der Aktiengesellschaft bzw, dem Beschwer- deführer Gelegenheit geboten, die Verbuchung der zu hohen Gut- schrift rückgängig zu machen, was jedoch unterblieb, Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid gelangte der Be- schwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz 1 welches zu einem für den Beschwerdeführer etwas günstigeren Ergebnis gelangte, indem es die strittige geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an ihren Hauptaktionär auf die ganze Bemessungsperiode (21.5.1971-31.12.1982 1 d,h, 590 Tage; recte 580 Tage, red,) bezog und ansebliessend auf ein Jahr umrechnete,

Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde ver- langt der Beschwerdeführer wiederum, von der Aufrechnung einer geldwarten Leistung im Zusammenhang mit den genannten Rück- stellungen abzusehen, Zur Begründung lässt er im wesentlichen ausfUhren, dass er aus der angeblich zu hohen Gutschrift keine Bereicherung erfahren habe, dass es den Organen der Gesell- schaft am Bewusstsein einer Vorteilszuwendung gefehlt habe und dass die Aktiengesellschaft beispielsweise gegenüber einem Dritten keine Möglichkeit hätte, den auf dem Konto-Korrent- Konto gutgeschriebenen Betrag um die angeblich zu Unrecht un- terlassenen Rückstellungen zu kürzen, Weiter hätten sich die Steuerbehörden - unter Vorbehalt einer Steuerurngehung, deren Vorliegen zu beweisen sei - an die zivilrechtliehen Verhält- nisse zu halten und öffentliche Urkunden als richtig anzuer- kennen, solange ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen sei, Aus diesem Grunde gehe es nicht an, zu unterstellen, bei der Gründung der Aktiengesellschaft bzw, beim Sacheinlagevertrag seien notwendige Rückstellungen nicht ausgewiesen und dem Be- schwerdeführer ein zu hoher Betrag gutgeschrieben worden, Be- stritten wird in diesem Zusammenhang auch, dass nach handels- und steuerrechtliehen Grundsätzen die fraglichen Rückstellun- gen hätten vorgenommen werden müssen, Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass im vorliegenden Fall allenfalls höchstens von einem buchmässigen Aufwertungsgewinn gesprochen werden könnte, welcher nach Art, 43 WStB zu besteuern sei, falls man überhaupt annehmen wolle, dass in der Eröff- nungsbilanz der neugegründeten Gesellschaft zu Unrecht Rück- stellungen für die Rekultivierung von Kiesgruben nicht ausge- wiesen worden seien, Das Verwaltungsgericht und die Wehrsteuerverwaltung des Kan- tons Schwyz sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantra- gen, die Beschwerde abzuweisen, Das Bundesgericht heisst teil- weise gut und weist die Sache zur Liquidationsgewinnveranla- gung und entsprechender Korrektur der Steuer vorn übrigen Ein- kommen an die Erstinstanz zurück,

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Aus den Erwägungen:

1. (Eintreten bejaht)

2. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage, ob

bzw. inwiefern es wehrsteuerrechtlich erheblich ist, dass der BeschwerdefUhrer in den Jahren 1969 und 1970 keine RUckstellungen fUr die Wiederinstandstellung ausgebeute- ter Kiesgruben vornahm. Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, dass die Ein- zelfirma RUckstellungen im Betrage von Fr •••• hätte täti- gen sollen, und dass die Passiven der Firma bei der Umwand- lung in die Aktiengesellschaft um diesen Betrag höher als angegeben waren, Die dem BeschwerdefUhrer bei der Grilndung der AG fUr seine Sacheinlage gewährte Gutschrift sei daher um den fraglichen Betrag zu hoch gewesen, was im Ergebnis eine geldwerte Leistung im Sinne von Art. 21 Abs, 1 lit, c WStB, nämlich eine verdeckte Gewinnausschilttung, darge- stellt habe, Eine verdeckte GewinnausschUttung wUrde u,a, voraussetzen, dass der Beschwerdefilhrer eine Leistung der Aktiengesell- schaft ohne Gegenleistung erhielt, Das aber ist nicht der Fall. Nach den gernäss Art, 105 Abs, 2 OG fUr das Bundes- gericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz steck- ten in der Einzelunternehmung bei ihrer Umwandlung in eine AG erhebliche stille Reserven, Diese Oberstiegen den Be- trag von Fr, ,, • (Betrag der ursprUngliehen Aufrechnung; red.) bei weitem, Der Wert des vom BeschwerdefUhrer einge- brachten Apports war daher auf jeden Fall höher als die ihm in Form des Darlehens und der Aktien erbrachten Gegen- leistungen. Damit aber ist einer Anwendung des Art, 21 Abs, 1 lit. c WStB der Boden entzogen, Zu prilfen bleibt hinge- gen, ob der BeschwerdefUhrer, indem er in den Jahren 1969 und 1970 keine RUckstellungen für die Rekultivierung des Kieslandes vornahm, nach Art. 43 WStB steuerpflichtig wurde,

3. Nach Art, 43 Abs, 1 WStB ist bei Aufhören der Steuerpflicht

und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung neben der Steuer vom ilbrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen im Sinne von Art, 21 Abs, 1 lit. d und f zu dem Steuersatze geschuldet, der sich filr dieses Einkommen allein ergibt, Gernäss Abs, 2 sind die der Jahressteuer unterworfenen Kapitalgewinne und Wert- vermehrungen in die Berechnung der Steuer vom Ubrigen Ein- kommen nicht einzubeziehen,

  1. a) Der Beschwerdefilhrer hat in den Jahren 1969 und 1970 stille Reserven aufgelöst, indem er fUr den mit der Kiesausbeutung verbundenen Wiederherstellungsbedarf keine RUckstellungen gemacht hat, Solche RUckstellun- gen wären ohne Vorhandensein stiller Reserven nach dem Prinzip der Bilanzwahrheit notwendig gewesen (vgl, unten), Der Gewinn, den die Einzelfirma 1969 und 1970 infolge Unterlassung der RUckstellungen auswies, war

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nur möglich durch Auflösung stiller Reserven im Betra- ge von Fr •.•• (= Aufrechnung; red.). In diesem Umfang ist der Geschäftsgewinn 1969/70 als ausserordentlicher, nicht aus dem normalen Geschäftsgang der fraglichen beiden Geschäftsjahre herrUhrender Gewinn zu betrach- ten. Normalerweise werden solche ausserordentlichen Gewinne mit der Besteuerung des Geschäftsergebnisses erfasst, wobei eine Abgrenzung zwischen Gewinnen des Geschäftsjahres selbst und solchen, die aus früheren Jahren herrUhren, nicht notwendig ist. Wird jedoch infolge Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG beim Steuerpflichtigen eine Zwischenveranlagung notwendig, erfolgt eine Besteuerung der Geschäftsgewinne durch die Vergangenheitsbesteuerung nicht mehr oder nur mehr zum Teil pro rata temporis. Das ist unbedenklich, so- weit es sich um ordentlichen, aus der Geschäftstätig- keit der entsprechenden Periode herrUhrenden Gewinn handelt. Soweit aber der Gewinn auf der Auflösung stil- ler Reserven beruht, die in frUheren Perioden angesam- melt, aber nicht versteuert wurden, ist nun die Be- steuerung - mittels der Jahressteuer des Art. 43 WStB - nachzuholen.

  1. b) Bei wörtlicher Interpretation erfasst Art. 43 WStB allerdings die Auflösung stiller Reserven (in der Be- rechnungs- und Veranlagungsperiode) nicht schlechthin, sondern vielmehr nur insoweit, als eine Verbuchung als Wertvermehrung Platz greift (Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB) oder die stillen Reserven als Kapitalgewinn reali- siert werden (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Beides trifft hier nicht zu, so dass Art. 43 WStB, wollte man ihn wörtlich eng auslegen, nicht zur Anwendung käme. Die Bestimmung ist jedoch nach ihrer ratio legis weit aus- zulegen. Sie bezweckt die Sicherstellung der uneinge- schränkten Besteuerung aller vor dem Eintritt des Zwi- schenveranlagungsgrundes bzw. der Beendigung der Steuer- pflicht realisierten Mehrwerte. Es soll Ober die in den letzten Betriebsjahren aufgelösten, bisher nicht als Gewinne versteuerten Reserven abgerechnet werden (BGE 98 Ib 321 = ASA 42, s. 35; weitere Nachweise unten lit. c; Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N 2 zu Art. 43). Stellt man auf diesen Zweckgedanken ab, so ver- steht sich ·ohne weiteres, dass die Auflösung stiller Reserven in der Berechnungs- und Veranlagungsperiode uneingeschränkt unter Art. 43 WStB fallen muss.

  1. c) Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung des Art. 43 WStB von jeher am umschriebenen Zweck der Bestim- mung orientiert (z.B. BGE 82 I 182 ff = ASA 25 1 s. 175 ff; 82 I 115 f = ASA 25, S. 175 ff; 93 I 187 f E.2 1 3 = ASA 37, S. 28 ff; BGE 96 I 159 f = ASA 40 1 S. 162 ff). Das gilt auch fUr BGE 98 Ib 314 ff (ASA 42, s; 31 ff), der allerdings widersprUchlieh ist, Einerseits stellt nämlich das Bundesgericht in jenem letzten Entscheid darauf ab, ob ein Kapitalgewinn bzw.

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eine verbuchte Wertvermehrung im Sinne von Art, 21 Abs, 1 lit. d bzw. f WStB vorliege, anderseits hält es ausdrücklich fest, die Jahressteuer bezwecke die Sicherstellung der Besteuerung aller vor dem Eintritt des Zwischenveranlagungsgrundes realisierten Mehrwerte, und scheint dementsprechend auch ohne Einschränkung zu prüfen, ob in der Berechnungs- bzw. Veranlagungs- periode stille Reserven aufgelöst wurden, Dies verneint es dann allerdings wiederum unter Berufung auf Art, 43 WStB i.V.m. Art. 21 Abs, 1 lit, d und f WStB. Unter diesen Umständen kann BGE 98 Ib 314 ff für die Aus- legung des Art, 43 WStB keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Es ist an der früheren Rechtspre- chung festzuhalten, wonach Art, 43 gernäss seiner ratio legis im umschriebenen weiten Sinne zu verstehen ist,

  1. d) Dann aber ist der Beschwerdeführer ohne weiteres nach dieser Bestimmung zu besteuern: Aus der Ueberlegung heraus, dass er in den Jahren 1969 und 1970 Rückstel- lungen für die Rekultivierung des Kieslandes hätte vornehmen müssen, wenn sein Betrieb nicht stille Reser- ven aufgewiesen hätte, und er mithin durch das Unter- lassen von RUckstellungen stille Reserven aufgelöst hat (E. 3a). Das folgt aus der für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1969 zur Wiederin- standstellung des in Frage stehenden Kieslandes ver- pflichtet hatte, Ohne das Vorhandensein stiller Re- serven wäre er daher nach den Grundsätzen der Bilanz- wahrheit und -klarheit verpflichtet gewesen, entspre- chend dem Umfang der Kiesausbeutung Rückstellungen vorzunehmen, Bei solchem Vorgehen hätte für die Jahre 1969 und 1970 nach der zustreffenden Berechnung der Vorinstanz ein RUckstellungsbetrag von Fr, resul- tiert. Der Beschwerdeführer bestreitet, in den Jahren 1969 und 1970 zu RUckstellungen für die Rekultivierung des Kieslandes handelsrechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Ob eine solche Pflicht bestand, kann indes da- hingestellt bleiben, Entscheidend ist (steuerrecht- lieh; red,) einzig, ob bei Fehlen stiller Reserven, die er auflösen konnte, eine derartige Pflicht bestan- den hätte. Eine solch hypothetische RUckstellungs- pflicht aber steht ausser Zweifel, Der Beschwerdefüh- rer schuldet daher nach Art. 43 WStB eine Jahressteuer auf dem genannten Betrag.

4. a) Mit der Jahressteuer fährt der Beschwerdeführer bes- ser als bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Konstruktion einer verdeckten Gewinnausschüttung, da sich der Steuersatz nur nach dem der Jahressteuer un- terliegenden Betrag bemisst (ungenau: der Grund liegt in casu darin, dass die Steuer vom übrigen Einkommen, welche sich über 580 Tage erstreckt, mit der Korrektur stark abfällt; red,). Zurgenauen Festsetzung des Steuer- betrages der Jahressteuer einerseits und der - entspre-

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chend reduzierten - Steuer für die Zeit nach der Grün- dung der AG anderseits ist die Sache an die Wehrsteuer- verwaltung zurückzuweisen,

  1. b) Da die Jahressteuer neben der Steuer vom übrigen Ein- kommen erhoben wird ~ 43 Abs, 1 WStB) und die ihr unterworfenen Kapitalgewinne und Wertvermehrungen in die Berechnung der Steuer vom übrigen Einkommen nicht einzubeziehen sind (Art, 43 Abs, 2 WStB) 1 steht die rechtskräftige Veranlagung für die Zeit vor der Grün- dung der AG der Veranlagung der Jahressteuer nicht entgegen, Nun ist allerdings - mit rechtskräftigem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. Dezember 1975- beim Beschwerdeführer auch schon eine Jahressteuer rechtskräftig veranlagt worden, Dieser Entscheid be- traf aber andere Kapitalgewinne, da die Steuerbehör- den meinten, der Gewinn aus der Unterlassung der Rück- stellungen sei als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Gegenwartsbesteuerung bei der Zwischenveranlagung für die Zeit nach der Gründung der AG zu erfassen. Zu- treffenderweise müssen alle Veranlagungen im Zusammen- hang mit der Gründung der AG - die auch gemeinsam zu- gestellt wurden - als Einheit betrachtet werden, der- gestalt, dass auf einzelne derselben - auch wenn sie rechtskräftig wurden - zurückgekommen werden kann, wenn sich ergibt, dass ein Faktor zu Unrecht bei einer anderen - durch Rechtsmittel angefochtenen - Veranla- gung berücksichtigt wurde, Anderseits ist aber die mit der Erhebung einer Jahressteuer notwendige Berichti- gung der Steuer vom übrigen Einkommen (Art, 43 Abs, 2 WStB) zugunsten des Steuerpflichtigen bei der - im vorliegenden Verfahren streitigen - Zwischenveranla- gung für die Zeit nach der Gründung der AG (21. Mai 71 bis 31. Dezember 72) vorzunehmen,

(rechtskräftig)

Anmerkungen der Redaktion:

Wer Rückstellungen im Widerspruch zum Periodizitäts- und Impa- ritätsprinzip (oder Abschreibungen entgegen bisheriger Gepflo- genheit) bei Aenderung des Bemessungssystems in der Besteue- rungslücke unterlässt, nimmt im Ergebnis eine (verdeckte) Auf- wertung durch stille Kompensation von 2 Buchungsvorgängen (Be- wertungskorrektur und Reservenauflösung) vor (soweit keine handelsrechtswidrige und steuerlich zu korrigierende Ueberbe- wertung resultiert); dies die implizite Quintessenz der bundes- gerichtlichen Motive. Die weite und 'auch von der Doktrin teilweise postulierte Aus- legung von Art, 43 Abs. 1 BdBSt (vgl, Känzig, Wehrsteuer, 2, A,, N 13 zu Art. 43) verdient Zustimmung; somit sind unter- lassene Rückstellungen (und ebenso "gedrosselte" Abschreibungen)

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wie vor BGE 98 Ib 314 der Liquidationsgewinnbesteuerung zuzu- führen, wodurch einige steuerrechtliche "Knacknüsse" im Zusam- menhang mit Gewinnverschiebungen bei Umwandlungen gelöst sind. Auf den vorliegenden Fall bezogen muss man sich allerdings fragen, ob das Urteil dem im Handelsrecht geltenden Grundsatz der Einzelbewertung (Kommentar Bossard, N 82 zu Art, 960 OR; Kommentar Käfer, N 102 f zu Art, 960 OR) genügend Rechnung trägt und ob Rückstellungsverpflichtungen der gegebenen Art ohne weiteres, auch wenn nur bei Beurteilung einer geldwer- ten (Gegen)leistung, gegen anderweitig vorhandene stille Re- serven "aufgerechnet" werden dürfen, Feststehen dürfte inso- fern jedoch allemal, dass die Besteuerung einer Gewinnausschüt- tung jedenfalls bei einer gesamthaft überbewerteten Geschäfts- einlage Platz greift. Angefügt sei noch, dass das Bundesgericht mit Urteil gleichen Datums (BGE 1555/81) auf eine konnexe staatsrechtliche Beschwer- de gegen die Festsetzung der kantonalen Steuern mit folgender Begründung im wesentlichen nicht eingetreten ist:

  1. b) Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Auslegung von § 8 Abs, 4 des Schwyzer Steuergesetzes, •• Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verletzt, weil die Aufrechnung unterlassener Rückstellungen aus der Zeit der Einzelfirma mit der seinerzeitigen selb- ständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehe, deren Ertrag nach Eintritt des Zwischenveranlagungsgrundes (Uebergang zur unselbständigen Erwerbstätigkeit) nicht mehr berücksichtigt werden dürfe, Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Steuerbehörden nicht einen Einkommensbestandteil aus der Zeit der Einzelfirma besteuert haben, sondern eine geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an einen massgebenden Aktionär, eine "verdeckte Gewinnausschüttung". Die damit verbun- dene Ueberführung von Geschäftsvermögen ins Privatver- mögen des Beschwerdeführers erfolgte nicht vor, sondern mit dem Eintritt des Zwischenveranlagungsgrundes, Damit ist der Rüge einer willkürlichen Verletzung des § 8 Abs, 4 des Schwyzer Steuergesetzes der Boden entzogen, Eine andere Frage ist, ob tatsächlich eine "verdeckte Gewinnausschüttung" an den Beschwerdeführer vorlag, Das Bundesgericht hat dies mit Bezug auf das Wehrsteuer- recht im Verfahren A 442/1981 verneint, Ob Entsprechen- des auch mit Bezug auf das kantonale Recht gilt, kann mangels einer dem Art, 90 Abs, 1 lit, bOG genügenden Beschwerdebegründung offenbleiben,"

Weitere Rügen hat das Gericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen,

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 1984 i.S. S. (VGE 361/84) Doppelbesteuerung, internationale: Revisionsvoraussetzungen, Steuerdomizil im internationalen Verhältnis, Umqualifikation durch einen ausländischen Staat (§ 61 VRP; Art, 136 f OG)

Sachverhalt (gekUrzt):

Mit "notification de redressements'' vom 16.12.1982 unterstell- ten die französichen Steuerbehörden S, rUckwirkend auf das Jahr 1978 der unbeschränkten Steuerpflicht, Daraufhin stellte der Steuerpflichtige mit Gesuch vom 10,3.1983 bei der Kantonalen Steuerverwaltung den Antrag, die Veranlagungen fUr die Jahre 1978 bis 1980 in Revision zu ziehen und diese auf den Liegen- schaftsbesitz in X. zu beschränken; gleichzeitig beantragte er, ihm die zuviel bezahlten Steuerbeträge zurückzuerstatten, Die angefochtenen Taxationen datieren vom 12.6,1978 bzw, 20,1,1981 und sind in Rechtskraft erwachsen, Mit "ergänzendem Revisionsbegehren" vom 31,8.1983 liess S, zudem beantragen, auch die Veranlagung 1981/82 in Revision zu ziehen,

Mit Entscheid vom 10. Oktober 1983 wiesen die Kantonale Steuer- verwaltung und die Kantonale Verwaltung fUr die direkte Bundes- steuer das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war, Zum gleichen Ergebnis gelangen die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung fUr die direkte Bundessteuer im Einspracheverfahren, Die dagegen eingelegte Verwaltungsgerichts- beschwerde bleibt erfolglos,

Aus den Erwägungen:

1. Unbestritten ist, dass sich das zu beurteilende Ge- such auf den Revisionsgrund der "neuen erheblichen Tatsache" stUtzt,

2. Der Beschwerdeführer bemängelt am angefochtenen Entscheid

im wesentlichen, dass die Ablehnung der Revison zu einem stossenden, dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Er- gebnis fUhre, weil der unumstrittene Rechtsgrundsatz des Doppelbesteuerungsverbotes verletzt wUrde, Die Doppelbe- steuerung sei in der Schweiz derart verpönt, dass die Le- gislative dem Verbot der Doppelbesteuerung Verfassungs- rang widmete, Im internationalen Steuerrecht käme die Schweiz der Doppelbesteuerung mit Staatsverträgen bei, Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Veranlagung nach Treu und Glauben davon ausgehen dUrfen, dass er der Steuerpflicht des veranlagenden Staates unterstehe, Er hätte nicpt annehmen mUssen, dass Frankreich seinen dortigen Aufenthalt als Wohnsitz qualifiziere, nachdem dies bis 1977 auch nicht geschehen sei, Die Tatsache, dass der fran- zösische Fiskus Ende 1982 zur "unumstösslichen'' Einsicht

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komme, der Beschwerdeführer unterstehe ab 1,1,1978 seiner Steuerhoheit, sei ein Revisionsgrund vor dem Schwyzer Fis- kus, der den Beschwerdeführer nach dem Doppelbesteuerungs- abkommen folglich zu Unrecht besteuere, Es sei Notorietät der Steuerbehörden, dass Verständigungsverfahren mit Frank- reich völlig nutzlos wären, sie würden sich über Jahre hinaus ziehen und seien in jeder Beziehung erfolglos, Eben- falls zwecklos bei der bekannten "Aggressivität des franzö- sichen Fiskus'' sei es gewesen, die "notification de redresse- ment" anzufechten, Angedroht sei die Besteuerung weiterer Jahre vor 1978 sowie die Erhebung von Strafsteuern gewe- sen,,,

3. Die Vorinstanzen weisen vernahmlassend darauf hin, dass

interstaatlich die Doppelbesteuerung nur ausgeschlossen sei, wenn und soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen be- stehe, Würde aufgrund von Art, 4 BV mit einer quasi ein- seitigen Massnahme jegliche Doppelbesteuerung ausgeschlos- sen, entbehrten die abgeschlossenen Doppelbesteuerungs- abkommen bzw. das Verständigungsinstitut nicht nur weit- gehend ihres Sinnes, sondern weitere Vertragsabschlüsse wären kaum zu realisieren, Nicht nur nicht notorisch, son- dern geradezu unrichtig sei schliesslich die beschwerde- führerische Unterstellung, Verständigungsverfahren mit Frankreich seien "völlig nutzlos"; nach Aeusserungen der Eidg, Steuerverwaltung würden im Gegenteil in den überwie- genden Fällen, wenn auch meist erst nach längerem Verfahren, Verständigungslösungen erzielt, Im übrigen habe der Be- schwerdeführer den Wohnsitznachweis nicht erbracht, wes- halb er auch aus diesem Blickwinkel auf das Verständigungs- verfahren zu verweisen sei,

4, Es leuchtet in der Tat nicht ein, weshalb hier die schweize- rischen Steuerhoheiten ohne vorgängige Beanspruchung des Verständigungsverfahrens rechtskräftige Steuerveranlagungen zugunsten eines in fiskalischen Angelegenheiten angeblich "aggressiven'' Nachbarstaates revidieren sollen, Dies umso- mehr, als der Beschwerdeführer im Wissen um die Gefahr einer Doppelbesteuerung von sich aus auf die Anfechtung der "notification de redressements'' vom 16.12.1982 ver- zichtete, Es kann somit nicht die Rede sein, dass ein Re- visionsgrund im Sinne einer neuen erheblichen Tatsache vorliegt, Diese Beurteilung liegt ganz auf der Linie des Wehrsteuerkommentars von H, Masshardt, N 15 zu Art, 111 BdBSt:

"Die rückwirkende Umqualifikation eines bestimmten Tatbestandes durch die Steuer- und gegebenenfalls die Steuerjustizbehörden eines anderen Landes ver- pflichtet die schweizerischen Behörden nicht ohne weiteres zu einer Revision der rechtskräftigen Ver- anlagung, dies jedenfalls dann nicht, wenn die Ver- anlagung gestUzt auf die Angaben des Steuerpflich- tigen getroffen wurde, Hiefür steht dem Steuer- pflichtigen regelmässig das Verständigungsverfahren

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nach den Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. Erst aufgrund eines Entscheids der Verständigungs- behörde kann die Veranlagung u.U. revidiert werden. Es ist indessen zu beachten, dass es dann, wenn der Steuerpflichtige auf den Steuerstreit im Ausland aufmerksam gemacht und die getroffene Veranlagung deswegen nur unter Vorbehalt angenommen hat, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde, wenn die in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwach- sene Veranlagung nicht wieder einer neuen Ueberprü- fung unterzogen würde. Ergibt sich nach dieser Ueber- prüfung1 dass die Betrachtungsweise im ausländischen Entscheid auf die schweizerische Veranlagung nicht angewendet und somit keine Revision durchgeführt werden kann, so stehen dem Steuerpflichtigen die Er- hebung der Beschwerde im ordentlichen Verfahren und die Einleitung des Verständigungsverfahrens im inter- nationalen Verfahren offen."

Der Beschwerdeführer hat in seinen Steuererklärungen unmiss- verständlich festgehalten, dass er seit 13.3.1970 in der Gemeinde X. wohnhaft sei. Dass er einen Vorbehalt im Sinne des wiedergegebenen Kommentars angebracht hätte, macht er nicht geltend. Die rückwirkende Umqualifikation des Steuerdomizils ist somit im Verständigungsverfahren zu beanstanden bzw. zu regeln. Allenfalls wird das Ergebnis dieses Verständigungsverfahrens als (ungeschriebener; red.) Revisionsgrund zu taxieren sein. · Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Ausnahme vom dargelegten üblichen Vorgehen zu begründen. Sinn und Zweck eines bilateralen Vertrages ist, wenn immer möglich, Konflikte zwischen zwei Staaten zum vornherein zu verhin- dern oder bei Auftreten solcher Konflikte, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft, im gegenseitigen Einvernehmen zu erledigen. Was hier indessen als neue Tatsache vorge- bracht wird, ist ein höchst einseitiges, vom Beschwerde- fuhrer trotz gegenteiligen früheren Angaben akzeptiertes Verhalten des französichen Fiskus. Ziel der Revision ist somit letztlich, in Umgehung des Verständigungsverfahrens die schweizerischen Steuerbehörden ebenfalls zu diesem Akzept, unbesehen der Rechtslage, zu zwingen •.• Sollte der Beschwerdeführer das Verständigungsverfahren aber, aus was fUr Gründen auch immer, scheuen, so sind daraus entstandene und noch entstehende Konsequenzen hin- sichtlich einer Doppelbesteuerung von ihm allein zu ver- antworten, zumal die schwyzerischen Steuerbehörden auf- grund klarer Selbstangaben als erster Staat rechtskräftig veranlagt haben.

5. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn der Fall im

Lichte von Art. 4 BV beurteilt wird. Das Bundesgericht hat in BGE 89 Ia 573 festgehalten, dass keine Revision gegeben sei, "um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen, auch nicht, um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen

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herbeizufUhren". Davon könne all~nfalls abgewichen werden, wenn die Abweisung zu einem stossenden und dem Gerechtig- keitsgefUhl zuwiderlaufenden Ergebnis fUhren würde, In einem Entscheid vom 30. April 1975 erwähnte das Bundesge- richt zudem, dass eine Ablehnung einer Steuerrevision Art, 4 BV widerspreche, wenn diese offensichtlich eine Vorschrift oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz ver- letze, Im damals beurteilten Falle behauptete der Beschwer- deführer, er hätte für nie erzieltes Einkommen und einen nie erzielten Vermögenszuwachs Steuern bezahlen müssen, worauf das Bundesgericht festhielt, soweit er den angebli- chen Nachteil durch Anfechtung des Entscheids hätte vermei- den können, sei seine Rüge unbeachtlich (Archiv 45, 62). Art. 4 BV wird zweifellos nur in diesem Sinne auf das Dop- pelbesteuerungsabkommen durchschlagen können, Wie ein neues Revisionsgesuch im Lichte des Ergebnisses eines Verständigungsverfahrens zu beurteilen wäre, muss hier indessen offenbleiben.

6.

7.

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 1984 i.S. E. (BGE 331/82) Steuerstrafrecht: Verwirkung der Strafverfolgung (Einleitung); einfache und qualifizierte Steuerhinterziehung; reformatio in peius (Art, 129 Abs, 1 BdBSt 1 Art, 129 Abs, 2 WStB 1 Art, 131 Abs, 2 BdBSt; vgl, § 87 f, § 93 und § 94 StG)

Sachverhalt (gekürzt):

Der selbständigerwerbende Zahnarzt E, deklarierte am 16.5.1973 für die 17. Wehrsteuerperiode (1973/74) ein wehrsteuerpflichti- ges Einkommen von Fr, 58 000.-- (Zahlen fiktiv; red,), Mit VeranlagungsverfUgung vom 23,4.1975 wurde er mit einem steuer- baren Einkommen von Fr, 60 000,-- eingeschätzt, Diese VerfU- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6.5.1975 reichte E. die Steuererklärung für die 18, Wehrsteuerperiode (1975/76) ein, in der er ein wehrsteuerpflichtiges Einkommen von Fr, 93 000,-- angab, Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung ver- anlagte ihn daraufhin mit VerfUgung vom 5.4.1977 mit einem steuerpflichtigen Einkommen von Fr. 95 000,--, Auch diese Ver- fUgung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Steuer- erklärung vom 23.3,1977 für die 19. Wehrsteuerperiode (1977/78) deklarierte E. ein wehrsteuerpflichtiges Einkommen von Fr, 82 000,-- und in der Steuererklärung vom 24.9.1979 für die 20. Wehrsteuerperiode (1979/80) ein solches von Fr. 112 000,--, Die definitiven Veranlagungen für diese beiden Perioden erfolgten erst am 26,2,1982, Den Steuererklärungen für die 17. 1 18. und 20, Periode legte E, unter anderem die Jahresrechnungen für die jeweiligen Bemessungsjahre bei, Für die 19, Wehrsteuerperiode füllte er nur den Fragebogen für Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte aus,

Am 7,8,1979 beauftragte der Vorsteher des Eidg, Finanzdeparte- ments die besonderen Steuerkontrollorgane der Eidg, Steuerver- waltung (Besko) gernäss Art, 139 WStB mit der Durchführung einer Untersuchung gegen diverse Gesellschaften der sog, F,-Organisa- tion, unter anderem gegen eine Zahnärztekasse Y, in Z, In einer Strafanzeige war diesen Gesellschaften vorgeworfen worden, sie böten ihren Kunden ein Factoring-Verfahren an, das die Schaffung von Schwärzgeldern er~ögliche, indem die Kunden nach ihrer Wahl zwei Arten von Rechnungen bzw, Inkasso-Aufträgen erstellen könnten, Während die normalen Zahlungseingänge in der Buchhaltung ausgewiesen wUrden, erschienen die besonderen, mit "HF" oder "D-Fälle" bezeichneten Honorarnoten nicht in den Buchhaltungen, welche den Steuerbehörden vorgelegt wUrden, sondern wUrden separaten Konten gutgeschrieben, Am 7.9.1979 erliess der Direktor der Eidg, Steuerverwaltung einen Durch- suchungsbefehl1 worauf die Besko am 13.9,1979 in den Räumlich- keiten der betroffenen Gesellschaften eine Hausdurchsuchung vornahmen und' verschiedene Beweismittel beschlagnahmten, Da die Organe der betroffenen Gesellschaften gegen die Durchsu- chung der Papiere Einsprache gernäss Art, 50 Abs, 3 VStrR erho-

58

ben, wurden die beschlagnahmten Papiere zunächst versiegelt, Auf Begehren der Eidg, Steuerverwaltung vom 1.10.1979 bewilligte die Anklagekammer des Bundesgerichts am 13.3.1980 die Entsiege-

lung (BGE 106 IV 413 ff

= ASA 50S, 555 ff), worauf in der

Zeit vom 30.5.1980 bis zum 23,1.1981 die beschlagnahmten Akten entsiegelt und gesichtet wurden, Die Ergebnisse der Untersuchung, namentlich die Kunden mit zwei verschiedenen Konten, teilte

die Eidg, Steuerverwaltung den Kantonalen

Steuerverwaltungen

entsprechend dem Gang der Untersuchung in

verschiedenen Schrei-

ben mit. Am 30,9.1980 meldete sie unter anderem der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, dass E, bei einer Gesellschaft der F,-Organisation, nämlich bei der Zahnärztekasse Y. in Z,, zwei

Konten unterhalten habe,

Am 1.10.1980 forderte die Kantonale

Steuerverwaltung Schwyz

E, auf, ihr die Buchhaltungen der Jahre 1971 -

1978 mit sämtli-

chen HilfsbUchern sowie

die KontoauszUge der Zahnärzteinkasso

Y. Uber die Konti Nr •••• und ••• einzureichen, Aufgrund einer

steueramtlichen Meldung

sei festgestellt worden, dass er sein

Einkommen in den Jahren

1973 - 1976

wahrscheinlich nicht richtig

versteuert und in den Jahren 1977 -

1980 nicht

richtig dekla-

riert habe, Die weiteren Untersuchungen ergaben, dass E, die

folgenden - z.T. wegen lUckenhafter

Unterlagen

der Zahnärzte-

kasse Y. geschätzten- EinkUnfte aus

seiner Zahnarztpraxis

auf sein Schwarzkonto geleitet und nicht deklariert hatte:

1971/72

insgesamt

Fr,

43

000.--

1973/74

insgesamt

Fr,

72

000.--

1975/76

insgesamt

Fr,

97

000,--

1977/78

insgesamt

Fr.

86

000,--

Total

Fr, 298 000,--

==============

Die Kantonale Steuerkommission Schwyz (recte: Kantonale Wehr-

steuerverwaltung; red,)

verurteilte

deshalb E,

am 1.3.1982

unter anderem wegen vollendeter Wehrsteuerhinterziehung in

der 17. und 18. Periode

sowie wegen

versuchter

Wehrsteuerhin-

terziehung in der 19. und 20. Periode zur

Bezahlung der folgen-

den Nach- und Strafsteuern,,. (insgesamt Fr, 45 000,--). Bei der Bemessung der Busse berUcksichtigte sie das kooperative Verhalten des Steuerpflichtigen in der Untersuchung sowie den Umstand, dass ihn die Nach- und Strafsteuern amEndeseiner

beruflichen ~arriere schwer träfen,

Sie milderte daher die

Busse, die sie normalerweise entsprechend

dem Kreisschreiben

der Eidg, Steuerverwaltung vom 28,3,1958 bemessen hätte, um

35 %.

Mit Urteil vom 21.9.1982 hiess das Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz eine Beschwerde E, gegen die StrafverfUgung vom 1.3,1982 teilweise gut und stellte fest, dass fUr die 17. Wehr-

steuerperiode (1973/74)

zufolge Fristverwirkung keine Nach-

und Strafsteuern erhoben werden könnten, Das Gericht setzte deshalb die Nach- und Strafsteuern fUr die Wehrsteuer auf

Fr, 35 000,-- herab, Zur BegrUndung

fUhrte das

Gericht im we-

sentlichen aus, gernäss

Art, 134 WStB sei

das Recht der Steuer-

59

behörden zur Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinter- ziehung filr die 17. Wehrsteuerperiode arn 31.12.1979 erloschen. Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung habe den Pflichtigen aber erst arn 1.10.1980 darüber informiert, dass gegen ihn eine Steueruntersuchung laufe. Das Verwaltungsgericht verneinte, dass mit der Einleitung des Untersuchungsverfahrens gegen die F.-Organisation und deren Organe im Jahre 1979 zugleich das Verfahren gegen die Kunden dieser Organisation eingeleitet worden sei. Das Gericht nahm insbesondere an, Art. 134 WStB sei nicht eine unterbrechbare Verjährungs-, sondern vielmehr eine Verwirkungsfrist; diese Frist könne nur dadurch gewahrt werden, dass vor deren Ablauf ein gegen den Täter gerichtetes amtliches Schreiben Uber die Eröffnung einer Strafuntersuchung der Schweizerischen Post Obergeben werde, In bezugauf die Höhe der Strafsteuern filr die 18., 19, und 20. Wehrsteuerperiode bestätigte das Verwaltungsgericht den Entscheid der Kantonalen Steuerkornrnission. Es gelangte zum Schluss, dass die Steuerver- waltung die Strafsteuern durchaus in grasszUgiger Weise herab- gesetzt habe, denn es sei zu berücksichtigen, dass das Ver- schulden des Beschwerdeführers recht schwer wiege, da er Uber viele Jahre hinweg und "professionell'' in namhaftem Umfang Steuern hinterzogen habe bzw. zu hinterziehen versucht habe und weil er seine ungenügende Deklaration noch mit einer in- haltlich unwahren Buchhaltung gestUtzt habe, was strafverschär- fend zu berücksichtigen wäre,

Am 29.12.1982 erhob die Kantonale Wehrsteuerverwaltung Schwyz fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonalen Verwaltungsgerichts vorn 21.9.1982 sei aufzuheben, soweit er die Wehrsteuer betreffe, und die für die 17. bis 20. Wehrsteuerperiode ausgefällten Strafen seien gegenüber der erstinstanzliehen Nach- und Strafsteuerver- fügung zu verschärfen; die Bussen seien wegen wiederholten vollendeten Steuerbetrugs im Sinne von Art, 129 Abs, 2 WStB und Versuchs hiezu im Sinne von Art, 131 Abs. 2 WStB .•. zu erhöhen und der filr die 17. bis 20, Steuerperiode geschuldete Nach- und Strafsteuerbetrag auf Fr. 70 000,-- festzusetzen, Eventualiter beantragt die Kantonale Wehrsteuerverwaltung, es sei der filr die 18, bis 20. Wehrsteuerperiode geschuldete Nach- und Strafsteuerbetrag durch Erhöhung der Bussen für die 18. bis 20, Periode im Sinne des Hauptantrags auf gesamthaft Fr. 56 000.-- festzusetzen und das Verfahren filr die 17. Pe- riode einzustellen. Zur BegrUndung bringt die Kantonale Steuer- verwaltung im wesentlichen vor-, die durch die F,-Organisation "angebotenen" Fiskalstraftaten seien unbestritten unter Verwen- dung unwahrer Urkunden begangen worden. E, habe sich einer inhaltlich unrichtigen Buchhaltung bedient, um die Steuerbe- hörden zu täuschen. Er sei deshalb wegen Steuerbetrugs zu ver- urteilen und zwar - da die Taten filr die Steuerjahre 1973 bis 1976 vor dem 1.1.1978 begangen wurden- nach Art. 129 Abs, 2 WStB in der alten Fassung. BezUglieh der Jahre 1977 bis 1980 liege ein Steuerbetrugsversuch vor, der nach Art. 131 Abs, 2 WStB zu ahnden sei. Dass die umstrittenen Bussen sowohl in der ursprünglichen VerfUgung der Steuerverwaltung als auch im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts nach dem

60

milderen Tarif für einfache Hinterziehung im Sinne von Art, 129 Abs, 1 WStB festgesetzt worden seien, beruhe auf einem Versehen, das als Bundesrechtsverletzung gernäss Art, 104 lit. a und Art. 114 Abs. 1 OG zu würdigen sei. Die Kantonale Wehr- steuerverwaltung wendet sich sodann gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwyz, dass die Verfolgung der Fiskal- strafhandlungen der 17. Wehrsteuerperiode verwirkt sei, Da Art, 134 WStB weder ausdrUcklieh noch implizit verlange, dass ein Verfahren gegenüber einzelnen Tatverdächtigen eröffnet sein müsse, sei das Verfahren mit dem Beschluss vom 13.9.1979 gegen alle an den Fiskaldelikten Beteiligten rechtsgültig ein- geleitet worden, Dies entspreche auch den allgemeinen straf- rechtlichen Grundsätzen. Nach Art, 72 Ziff. 2 Abs, 1 StGB werde die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen, wobei derartige Untersuchungshandlungen nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht direkt gegen den Täter gerichtet sein müssten, Es ~äre ausserdem nach der Ansicht der Kantonalen Wehrsteuerverwaltung stossend, wenn bei einem grossen Täter- kreis durch Verfahrensverzögerungen (z.B. Siegelung) noch un- bekannten Tätern zu einer Strafverwirkung verholfen werden könnte,

Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragt in seiner Stellungnahme, die Be- schwerde sei abzuweisen, eventuell sei sie in bezug auf die

18. Wehrsteuerperiode gutzuheissen, Die Eidg, Steuerverwaltung

beantragt, die Beschwerde sei bezUglieh des Hauptantrages teil- weise gutzuheissen und die Nach- und Strafsteuern seien ins- gesamt auf Fr. 63 000,-- festzusetzen, Auf die BegrUndung die- ser Anträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägun- gen eingegangen, .•

Erwägungen:

I, Prozessuales 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind seit der Revision des OG vom 20.12.1968 die Kantonalen Wehrsteuerverwaltungen aufgrund von Art. 103 lit, a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Kantonalen Rekurskommissionen oder Verwaltungsge- richte in Wehrsteuersachen legitimiert (BGE 108 Ib 228 E. 1a; 105 Ib 359 E. 5a; 98 Ib 278/279 E.1). Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung Schwyz ist demnach be- rechtigt, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 21.9.1982 Beschwerde zu führen, soweit er die Wehrsteuernachzahlung und -busse betrifft,

  1. b) Nach Art. 104 OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde einerseits die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Ueberschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit, a) und andererseits die uhrichtige oder· unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lic, b) unter Vorbehalt von Art, 105

61

Abs. 2 OG gerügt werden; unter gewissen Voraussetzun- gen kann ferner die Unangemessenheit geltend gemacht werden (lit, c), Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, sofern der Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist (Art, 105 Abs. 2 OG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz kann vom Bundesgericht über- dies nicht auf seine Angemessenheit hin überpüft wer- den,

  1. c) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind neue Begehren in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 104 Ib 315/316; 103 Ib 368 E, 1a, je mit weiteren Nachweisen), Dies gilt auch für Abgabestreitigkeiten (BGE 103 Ib 369/370), ~enn aus Art. 114 Abs, 1 OG kann kein prozessualer Anspruch eines Beschwerdeführers auf Prüfung neuer Rechtsbegehren abgeleitet werden, Mit Art, 114 Abs, 1 OG ist aber dem Bundesgericht die Möglichkeit gegeben, in Abgabe- streitigkeiten einen Entscheid der Vorinstanz im Rah- men seiner von Amtes wegen getroffenen Abklärungen gegebenenfalls dem objektiven Recht anzupassen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (BGE 103 Ib 369 unten), Eine solche Berichtigung wird aber nur vorgenommen, wenn der betreffende Entscheid offensicht- lich unrichtig und die ·Korrektur von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 108 Ib 228 E, 1b; 107 Ib 168!169 E, 1a; 105 Ib 379 E, 18a; 103 Ib 369). Die Korrektur bezieht sich ferner nur auf Verletzung von Bundesrecht und Tatsachenirrtum, nicht aber auf Ermessensfragen (BGE 107 Ib 169 E. 1a; 105 Ib 379 E, 18a; 103 Ib 369 E, 1b; vgl, auch Gygi, Bundeserwaltungsrechtspflege, 2. A., S, 252 f),

II, 17, Wehrsteuerperiode 2, Nach Art. 134 WStB erlischt das Recht, das Verfahren nach Art, 132 und 133 einzuleiten, fünf Jahre nach Ablauf der in Frage kommenden Veranlagungsperiode, Für die 17, Wehr- steuerperiode (1973/74) lief die Frist nach dieser Bestim- mung somit am 31,12.1979 ab, Das Verfahren gegen E, wurde von der Kantonalen Wehrsteuerverwaltung jedoch erst am 1.10,1980 eingeleitet,

  1. a) Die Beschwerdeführerin und die Eidg, Steuerverwaltung vertreten die Ansicht, die Frist gernäss Art, 134 WStB könne durch eine gegenüber dem Gehilfen oder Anstifter vorgenommene Untersuchungshandlung gewahrt bzw. unter- brochen werden, sofern diese Untersuchungshandlung auch für die Verfolgung des Haupttäters von Bedeutung sei, Damit hätten die Untersuchungshandlungen der Besko im Jahre 1979 gegenüber den Gesellschaften der F,-Orga- nisation in Z, und L. die Verwirkungsfrist auch gegen-

62

Ober deren Kunden gewahrt, EventuelL wäre nach Ansicht der Eidg, Steuerverwaltung zu prüfen, ob die Frist von Art, 134 WStB nicht während des Entsiegelungsver- fahrens geruht habe,

  1. b) Die Verjährung der Strafverfolgung im gemeinen eidg, Strafrecht wird in den Artikeln 70-72 StGB geregelt, Danach beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausfUhrt, bzw, mit dem Tag, an dem er die letzte strafbare Tätigkeit ausfUhrt (Art, 71 StGB), Die Verjährung ruht, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbilsst (Art, 71 Ziff. 1 StGB); sie wird durch jede Untersu- chungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde unter- brochen und beginnt in diesem Falle unter Vorbehalt der absoluten Verjährung wieder neu zu laufen (Art, 72 Ziff, 2 StGB), Wäre die Verjährung der Strafverfol- gung für die Steuerdelikte der 17, Wehrsteuerperiode im vorliegenden Fall nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB zu beurteilen, so wäre die Verjährung ange- sichts der später fortgesetzten Tätigkeit des Beschwer- degegners im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens am 1.10,1980 noch nicht eingetreten gewesen,

  1. c) Entgegen der Auffassung der BeschwerdefUhrerio und der Eidg, Steuerverwaltung können nun aber die allge- meinen Grundsätze Ober die Verjährung der Strafverfol- gung für die Auslegung von Art, 134 WStB nicht herange- zogen werden, Die Frist von Art, 134 WStB beginnt im Gegensatz zur allgemeinen Strafverfolgungsverjährung nicht im Zeit- punkt der (letzten) strafbaren Handlung, sondern - un- abhängig vom Zeitpunkt der Ausführung der strafbaren Tätigkeit - mit dem Ende der Veranlagungsperiode, auf welche sich die Steuerwiderhandlung bezieht, Auch wenn Art, 134 WStB das Recht zur Einleitung eines Verfahrens befristet, ist diese Bestimmung damit nicht als Vor- schrift Ober die Verjährung der Strafverfolgung zu verstehen, Art. 134 WStB bezieht sich vielmehr eigent- lich auf die entsprechenden Nach- und Strafsteuerfor- derungen, deren Geltendmachung von der fristgebundenen Einleitung bestimmter Verfahren abhängig gemacht wird. Bei der Frist von Art. 134 WStB handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen werden kann (nicht publiziertes Urteil vom 20.5.1983 i,S. Eidg. Steuerverwaltung/V. und Wehrsteuerrekurskommis- sion des Kantons Zürich, E, 3 1 s. 11; ebenso Känzig 1 Wehrsteuer, Ergänzungsband 2. A., s. 270; Masshardt 1 Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980 1 N 4 zu Art. 134 WStB; I. Blumenstein 1 Die allgemeine eidg, Wehrsteuer, s. 292; Gauthier, Fraude fiscal et droit penal. Remar- quas sur une loi recente, ZStR 96 (1979) s. 286). Ge- wahrt wird sie nur durch die Einleitung eines Verfahrens nach den Art. 132 oder 133 WStB gegen den Steuerpflichti- gen persönlich, Das Verfahren ist gernäss Art, 132 Abs, 1

63

WStB durch die Kantonale Wehrsteuerverwaltung einzu- leiten, Massnahmen der Eidg, Steuerverwaltung allein genügen nicht, da diese nur befugt ist, die Verfahrens- einleitung zu verlangen (Art, 132 Abs, 1 WStB), Diese Regelung, die seit dem Erlass des Wehrsteuerbe- schlusses unverändert besteht, widerspricht den heuti- gen Anschauungen über das Verwaltungsstrafrecht, wie sie etwa im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) zum Ausdruck kommen und im wesentlichen auch bei den Bestimmungen über den Steuerbetrug in Art. 130bis und Art. 133bis WStB verwirklicht sind, Diese Situation ist umso unbefriedigender, als die Fristbe- stimmung im Rahmen der Massnahmen zur wirksameren Be- kämpfung der Steuerhinterziehung, in deren Folge die neue Regelung über den Steuerbetrug am 1.1.1978 in Kraft trat, nicht angepasst und auch der Schaffung der Besko nicht Rechnung getragen wurde, Art, 1_34 WStB ist jedoch, wie das Bundesgericht schon im nicht veröffentlichten Urteil vom 20,3,1983 i,S, Eidg, Steuer- verwaltung/V, und Wehrsteuerrekurskommission des Kan- tons Zürich, E. 3 1 S, 11, festgestellt hat, bis zu einer allfälligen Abänderung durch den Gesetzgeber als geltendes Recht hinzunehmen,

  1. d) Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung Schwyz hat im vor- liegenden Fall dem Beschwerdegegner E, am 1.10.1980 die Eröffnung des Hinterziehungsverfahrens mitgeteilt, nachdem sie am 30.9.1980 vom Schwarzkonto E, Kenntnis erhalten hatte, Zu diesem Zeitpunkt war die Frist nach Art. 134 WStB für die 17. Wehrsteuerperiode bereits abgelaufen, Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat daher im angefochtenen Entscheid zu Recht festge- halten, dass das Recht der Wehrsteuerbehörden zur Er- hebung von Nach- und Strafsteuern für die 17. Wehr- steuerperiode verwirkt sei, Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen,

  1. e) Offen bleiben kann im vorliegenden Fall 1 ob die Frist von Art. 134 WStss während des Entsiegelungsverfahrens allenfalls geruht hat, Denn nach der Versiegelung der bei der F,-Organisation beschlagnahmten Akten lief die Frist für die Einleitung eines Hinterziehungsver- fahrens bezüglich der 17. Wehrsteuerperiode noch 109 Tage, Das Verfahren gegen E. wurde von der Kantonalen Wehrsteuerverwaltung Schwyz aber erst am 124. Tag nach der Entsiegelung vom 30,5.1980 -und nicht nach 93 Tagen, wie die Eidg, Steuerverwaltung in ihrer Vernehm- lassung zu Unrecht behauptet - eingeleitet, Selbst wenn die Verwirkungsfrist von Art. 134 WStB während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens geruht hätte, wäre sie im vorliegenden Fall nach der Entsiegelung nicht eingehalten worden,

64

III. 18, Wehrsteuerperiode 3. Gernäss Art. 129 Abs, 2 WStB in der bis zum 31.12.1977 gel- tenden Fassung ist eine Busse im zwei- bis sechsfachen des entzogenen Wehrsteuerbetrages zu verhängen, wenn der Pflichtige die mit der Festsetzung der Wehrsteuer betrau- ten Behörden über die für den Bestand oder Umfang seiner Wehrsteuerpflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden getäuscht hat, Seit dem 1.1.1978 ist der Steuerbetrug nun- mehr in Art, 130bis WStB geregelt,

  1. a) Der Beschwerdegegner E, reichte zusammen mit seiner Steuererklärung für die 18, Wehrsteuerperiode die Ge- winn- und Verlustrechnungen der Jahre 1973 und 1974 ein, Er hat damit - wie das Verwaltungsgericht im ange- fochtenen Urteil {S, 24) zutreffend festhält -seine ungenügende Deklaration mit einer inhaltlich unwahren Buchhaltung belegt. Damit steht ausser Frage, dass der Tatbestand des Steuerbetruges erfüllt ist (vgl, dazu ASA 38 1 433 ff; 20 1 91 ff; Känzig, Wehrsteuer, 1. A,, N 6 zu Art. 129 WStB, mit zahlreichen Hinwei- sen), Der Beschwerdegegner bestreitet dies denn auch nicht ernsthaft,

  1. b) Sowohl die Kantonale Steuerkommission Schwyz (recte: Wehrsteuerverwaltung; red,) in ihrer Nach- und Straf- steuerverfügungvom 1,3,1982 als auch das Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz im angefochtenen Urteil haben den Beschwerdegegner bloss wegen einfacher Steuer- hinterziehung gernäss Art. 129 Abs, 1 WStB bestraft. Beide Vorinstanzen haben denn auch das in Art, 129 Abs, 2 WStB in der bis zum 31.12.1977 geltenden Fassung vorgesehene Bussenminimum deutlich unterschritten, Damit haben sie eine Bundesrechtsverletzung begangen, die grundsätzlich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gerügt werden kann (Art, 104 lit, a OG), Der Beschwerdegegner bestreitet indessen, dass der Antrag der Kantonalen Wehrsteuerverwaltung, er sei wegen Steuerbetrugs zu verurteilen, zulässig ist, Die neuen Vorbringen und die darauf gestützten Anträge würden neue Begehren und somit eine unzulässige Klage- änderung darstellen,

aa) Die Voraussetzungen für die Vornahme einer reformatio in peius im Sinne von Art, 114 Abs, 1 OG (vgl, dazu vorne E, 1c) zu Lasten des Beschwerdegegners E, sind im vorliegenden Fall entgegen dessen Auffassung erfüllt, Sowohl die Kantonale Steuerkommission (Wehrsteuerver- waltung; red,) in ihrer Strafverfügung vom 1.3.1982 als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im angefochtenen Urteil vom 21.9.1982 haben offensicht- lich zu Unrecht den Beschwerdegegner nur wegen ein- facher Steuerhinterziehung im Sinne von Art, 129 Abs. WStB verurteilt, Diese offenkundige Rechtsverletzung ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu korrigieren. Die Korrektur ist von erheblicher Bedeutung, liegt

65

doch der Strafrahmen von Art, 129 Abs, 2 WStB in der bis zum 31.12.1977 geltenden Fassung wesentlich über demjenigen von Art. 129 Abs, 1 WStB. Demgernäss muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die 18. Wehrsteuerperiode betrifft,

bb) Was E, dagegen vorbringt, dringt nicht durch, E. hat die ihm zur Last gelegten Steuerbetrugshandlungen hin- sichtlich der 18. Wehrsteuerperiode vor dem 1.1.1978 ausgeführt. Daher findet grundsätzlich Art. 129 Abs, 2 WStB in der bis zum 31.12.1977 geltenden Fassung An- wendung. Die seit dem 1.1.1978 geltende, den Steuer- betrug betreffende Regelung (Art, 130bis 1 Art, 133bis WStB) ist gegenüber dem bis zu diesem Zeitpunkt an- wendbaren Art, 129 Abs. 2 WStB nicht das mildere Recht, denn Art. 130bis WStB sieht nunmehr für den Steuer- betrug kumulativ sowohl eine Bestrafung mit Gef~ngnis oder Busse bis zu Fr. 30 000.-- als auch eine Bestra- fung wegen Steuerhinterziehung vor, Der Steuerbetrug stellt heute ein kriminelles Vergehen dar, das von den Strafverfolgungsbehörden geahndet wird und bei Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe eine Eintragung im Zentralstrafregister und im kantonalen Strafregi- ster nach sich zieht (Art, 9 Ziff. 1 der Verordnung über das Strafregister (SR 331 ); vgl. auch Art, 12 Ziff, 4). Die gegenüber dem früheren Recht wesentlich verschärften Sanktionen sowie die neuen, die Zuständig- keit der Strafverfolgungsbehörden begründenden Verfah- rensvorschriften lassen keinen Raum für eine Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl, M. Gauthier, a.a.o., S, 281 ). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass Art. 130bis gegenüber Art. 129 Abs, 2 WStB keine Mindeststrafdrohung vorsieht, An der im nicht veröffent- lichten Urteil vom 26.5.1981 i,S, Administration can- tanale de l'impot federal pour la defense nationale du canton de Neuchatel/D. vertretenen Ansicht kann daher nicht festgehalten werden. Im übrigen wäre nicht zum vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner angesichts seines "profes- sionellen" Vorgehens und des namhaften Umfanges der hinterzogenen Steuern in Anwendung des neuen Rechts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Auch unter diesem Aspekt erweist sich das neue Recht nicht als das mildere.

cc) Ist somit auf den vorliegenden Fall für die 18. Wehr- steuerperfade Art. 129 Abs, 2 WStB in der alten, bis zum 31.12.1977 geltenden Fassung anwendbar, so ver- stösst die dem Beschwerdegegner auferlegte Busse gegen Bundesrecht 1 da sie nicht im Rahmen dieser Bestimmung liegt.

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IV, 19. Wehrsteuerperiode 4, Gernäss Art. 131 Abs, 2 WStB ist eine Busse von Fr, 20,-- bis Fr, 20 000,-- zu verhängen, wenn sich während eines Veranlagungs-, Inventarisations-, Einsprache- oder Beschwer- deverfahrens ergibt, dass ein Pflichtiger zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung oder einer ungenilgenden Inventa- risation unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Wehrsteuer betrauten Behörden Ober die filr Bestand oder Umfang seiner Wehrsteuerpflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, ver- fälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat, Diese Bestimmung, die bei der Revision des Steuerbetrugstatbestandes vom 9.6.1977 unverändert blieb, regelt sowohl die versuchte Steuerhinterziehung als auch den versuchten Steuerbetrug,

  1. a) Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verurteilte den Beschwerdegegner fUr die 19. Wehrsteuerperiode wegen versuchter Steuerhinterziehung, Die Beschwerde- fUhrerio beantragt eine Erhöhung der Busse filr diese Periode, weil unberilcksichtigt geblieben sei, dass der qualifizierte Tatbestand des versuchten Steuerbe- truges erfilllt sei,

  1. b) Dies trifft jedoch offensichtlich nicht zu, FUr die Wehrsteuer der 19. Periode hat der Beschwerdegegner weder eine Gewinn- und Verlustrechnung noch eine Bilanz eingereicht, Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Fragebogen filr Aerzte 1 Zahnärzte und Tierärzte auszufilllen, Dabei hat er das Total der Berufseinnahmen angegeben und in der Rubrik "Art der Bezahlung" global erklärt "durch Zahnärztekasse Z, 11 , Damit hat er, wie die Eidg, Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt, zur Täuschung der Steuerbehörden keine Urkunden verwendet, da einer blassen schriftli- chen Erklärung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Richtigkeit ihres Inhaltes der Charakter einer Beweis- urkunde fehlt (BGE 103 IV 32 E. 1 Oa; vgl, auch Zuppin- ger, Der Steuerbetrug unter Berücksichtigung des zUr- cherischen Rechtes, ZStR 91 (1975) S, 144; vgl. auch BGE 105 IV 193 E, 2b), Der Beschwerdegegner hat zwar durch seine Unterschrift auf dem Fragebogen die Richtig- keit und Vollständigkeit der Angaben bezeugt, Den Er- klärungen im Fragebogen als solchen kommt indessen gegenOber den Angaben in der Steuererklärung selbst keine erhöhte Beweiskraft zu, Die Beweiseignung dieser Erklärung ist deshalb zu verneinen, WUrde sie bejaht, so wäre jede inhaltlich unrichtige oder unvollständige Angabe in der Steuererklärung als Falschbeurkundung zu qualifizieren und der Tatbestand der (versuchten) Steuerhinterziehung könnte, wie die Eidg, Steuerverwal- tung zu Recht bemerkt, praktisch nicht mehr erfilllt sein, ohne dass damit auch gleich ein (ve~suchter) Steuerbetrug vorliegen wUrde, Dass die Kantonale Wehr- steuerverwaltung durch die inhaltlich unvollständige

67

Aufstellung der eingegangenen Beträge durch den Be- schwerdegegner getäuscht wurde, vermag entgegen ihrer Auffassung den fehlenden Urkundencharakter der vom Beschwerdegegner gemachten Angaben nicht zu ersetzen, Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner für die 19. Wehrsteuerperiode zu Recht nur wegen versuchter Hinter- ziehung gebüsst. Dass sie dabei angesichts des raffi- nierten Vorgehens des Beschwerdegegners, das er über Jahre hinweg bis zu seiner Entdeckung anwandte, wohl eher zu Unrecht strafmildernde Umstände annahm, stellt bei dieser Sachlage keinen Ermessensfehler dar, der die ausgesprochene Busse als offensichtlich zu niedrig erscheinen liesse und eine Aenderung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art, 114 Abs, 1 OG rechtferti- gen würde, Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzu- weisen,

V, 20. Wehrsteuerperiode

5. Der Steuererklärung für die 20, Wehrsteuerperiode legte

der Beschwerdegegner wiederum - inhaltlich unrichtige - JahresabschlUsse bei. Rechtskräftig veranlagt wurde er erst nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens, Damit liess sich E. für diese Periode einen versuchten Steuer- betrug, und nicht eine versuchte einfache Steuerhinter- ziehung, wie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu Unrecht annahm, zuschulden kommen,

  1. a) Die Beschwerdeführerio macht geltend, die Verurteilung des Beschwerdegegners lediglich wegen einfacher Hinter- ziehung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen und sei als Verletzung von Bundesrecht und Ermessens- unterschreitung im Sinne von Art, 104 lit, a OG zu würdigen, Unter dem Verschuldeosaspekt müsse der stren- gere Tarif auch für den Betrugsversuch per analogiam zum Zuge kommen, wobei selbstredend der Strafrahmen von Art. 131 Abs, 2 WStB nicht Oberschritten werden dürfe und gesamthaft in die Strafzumessung einzube- ziehen sei, Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, bei der Festlegung der Höhe der Busse im Ein- zelfall handle es sich um eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition nicht prilfen könne,

  1. b) Als Bundesrechtsverletzung, die die Vornahme einer reformatio in peius im Sinne von Art, 114 Abs, OG rechtfertigen kann (vgl, vorne E. 1c), gilt auch der Missbrauch des Ermessens (Art, 104 lit, a OG), Ein Ermessensmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die entscheidende Behörde sich von unsachlichen Erwägungen leiten lässt (BGE 104 Ib 113, mit Nachweisen), die massgebenden Umstande in unhaltbarer Weise wilrdigt (BGE 100 Ia 307 E. 3b; 99 Ia 563 E. 2; Imboden/Rhinow, Schweiz, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A,, Band I, S. 417) oder die filr die Ermessensausilbung wesentlichen

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Gesichtspunkte verkennt (BGE 100 Ib 364; 89 I 9 f; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1. A., S. 230). Ein Ermessensmissbrauch ist auch dann gegeben, wenn ein Ermessensentscheid an einem inneren Widerspruch krankt.

  1. c) Der versuchte Steuerbetrug ist auch nach dem Inkraft- treten des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung vom 9.6.1977 ausschliesslich nach Art. 131 Abs. 2 WStB zu beurteilen. Die Eidg. Steuer- verwaltung hat ihre ursprünglich gegenteilige Ansicht (vgl. das Kreisschreiben vom 12.12.1977 in ASA 46, 300 ff) zu Recht geändert (vgl. das Kreisschreiben vom 27.10.1980 in ASA 49, 240 f). Im vorliegenden Fall wird denn auch die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 131 Abs. 2 WStB nicht bestritten. Strittig ist dagegen, ob die vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gestützt auf diese Bestimmung vorgenommene Bus- senbemessung abzuändern ist. Die Kantonale Steuerkommission Schwyz (Wehrsteuerver- waltung; red.) und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz haben der Bussenbemessung das Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 28.3.1958 betr. Bussen bei vollendeter Hinterziehung (ASA 26 1 422 ff) und

  • ohne dies allerdings ausdrücklich zu erwähnen - das

Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 2.5.1955 betr. Bussen bei Hinterziehungsversuch (ASA 23 1 418 ff) zugrunde gelegt. Das Bundesgericht hat diese Kreis- schreiben mehrfach als geeignete Grundlagen für die Bussenbemessung anerkannt (BGE 85 I 260 E. 3b; ASA 44, 60 E. 5; weitere Nachweise bei Masshardt, a.a.o., N 20 zu Art. 129 WStB und N 14 zu Art. 131 WStB). Beide Instanzen haben aber - wie sich dem angefochtenen Urteil (S. 21) entnehmen lässt und wie eine Ueberprü- fung der Bussenberechnung ergeben hat - die "Normal- busse", die sie unter Berücksichtigung des Verschuldeus des Beschwerdegegners um 35 % reduzierten, in Anwendung dieser beiden Kreisschreiben unter der Annahme ermittelt, der Beschwerdegegner habe sich bloss eine versuchte einfache Steuerhinterziehung zuschulden kommen lassen, obwohl diese Kreisschreiben - auf die sich beide In- stanzen dem Grundsatze nach stützen wollten - für den versuchten Steuerbetrug wesentlich höhere Bussenan- sätze kennen. Damit leidet der Ermessensentscheid der Vorinstanz an einem offenkundigen inneren Widerspruch, der sich nicht auflösen lässt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Bussenbemessung - offensichtlich irr- tümlich und ungewollt - von unzutreffenden Erwägungen leiten lassen. Die Bussenfestsetzung stellt somit einen erheblichen Ermessensfehler dar, der vom Bundesgericht im Rahmen seiner Kompetenz gernäss Art. 114 Abs. 1 OG zu korrigieren ist.

  1. d) Die Steuerbusse für die 20. Wehrsteuerperiode ist durch die Vorinstanz im Lichte dieser Erwägungen neu festzu-

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setzen. Dabei wird zu beachten sein, dass die Weisungen der Eidg. Steuerverwaltung hinsichtlich der Bussenbe- messung für die Steuer- und Steuerjustizbehörden nicht verbindlich sind (BGE 108 Ib 25 E. 4a; 104 Ib 337 E. 1c). Die im Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 2.5.1955 festgelegten allgemeinen Regeln dürfen daher nicht starr angewandt werden; sie können nur einen ersten Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verfeh- lung bieten. Die Busse für den Steuerbetrugsversuch ist in jedem Fall nach pflichtgemässem Ermessen so zu bestimmen, dass allen besonderen Umständen, insbe- sondere der Schwere des Verschuldens und den persönli- chen Verhältnissen des Fehlbaren Rechnung getragen wird (BGE 85 I 261; ASA 39 1 264 E. 4, 433/4 E. 4; 20 1 146/7 E. 6; sinngernäss auch 44, 60 E. 5). Dabei ist nach Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen, dass die Busse innerhalb des im Wehrsteuerbeschluss durch ein Minimum und ein Maximum bestimmten Rahmens in a~ge­ messener Weise festgesetzt wird (BGE 85 I 261 ). Dies ist Sache der kantonalen Instanzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Sache

wird zur Neubemessung der Bussen für die 18. und für die

20. Wehrsteuerperiode an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten)

3. (Parteientschädigung)

4. (Mitteilung)

(rechtskräftig)

Anmerkung der Redaktion:

1. Bilanzen und Erfolgsrechnungen waren nicht unterzeichnet.

Mit diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht indirekt eine Auffassung der Eidg. Steuerverwaltung, wonach für die Urkundenqualität von Bilanzen und Erfolgsrechnungen die Unterschrift des Pflichtigen nicht erforderlich ist (Ordnungscharakter).

2. Gernäss Art. 132 Abs. 2 BdBSt kommt als Eröffnungsbehörde

allein die Kantonale Verwaltung in Frage. Zu dieser Norm bildet Art. 139 Abs. 2 BdBSt i.V.m. Art. 38 VStR die

70

lex posterior et specialis, wodurch der Besko neben der Kantonalen Steuerverwaltung die Kompetenz zur Verfahrens- eröffnung zustehen würde, Mit der Uebernahme dieser Auf- fassung, auf die das Bundesgericht nicht weiter eingegangen ist, könnte das unbefriedigende Verwirkungsergebnis (vgl, Erwägung II/2c) schon de lege lata vermieden werden.

71

Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 24.1.1985 i.S. 8. c. Kantonsgericht Schwyz (BGE 850/84) Steuerbezug: Rechtsöffnungsverfahren, Titel, Zuständigkeit (Art. 117 Abs. 2 BdBSt; vgl. Art. 2 Rechtshilfekonkordat)

Sachverhalt (gekürzt):

Der Bezirksgerichtspräsident Schwyz erteilte mit Verfügung vom 20. Juni 1984 der Schweizerischen Eidgenossenschaft ge- stützt auf einen Einspracheentscheid des Ufficio di tassazione Lugano-Campagna vom 14. Oktober 1982 für eine Wehrsteuerfor- derung von Fr . . • . nebst Zins und Kosten gegen B. die defini- tive Rechtsöffnung. Ein Rekurs gegen diese Verfügung wurde vom Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. Sep- tember 1984 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat B. staats- rechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht (II. Zivilab- teilung) weist diese im Verfahren nach Art. 92 Abs. 1 OG ab, soweit es eintritt.

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konkordats

über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstrek- kung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281 .22). Nach Art. 1 dieses Konkordats leisten sich die Konkordatskantone gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentli- chem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheits- leistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbänden; nach Art. 2 sind vollstreckbare rechtskräf- tige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerver- anlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs, 2 SchKG einem gerichtli- chen Urteil gleichgestellt sind, Bei der in Betreibung gesetzten Wehrsteuerforderung handelt es sich jedoch nicht um eine Forderung des Kantons Tessin, sondern der Eidge- nossenschaft; der Kanton Tessin ist nur Bezugskanton (Art. 113 BdBSt), Zudem beruht die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Einspracheentscheids nicht auf tessinischem Recht, sondern unmittelbar auf Art. 117 Abs. 2 BdBSt, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der (Wehr-)Steuerbehörden im ganzen Gebiet der Schweiz vollstreckbar sind und vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichstehen. Das Kon- kordat ist daher auf die Vollstreckung der streitigen Wehr- steuerforderung nicht anwendbar. Dass im Rechtsöffnungs- gesuch darauf verwiesen wurde, ändert daran nichts. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, so- weit sie sich auf eine Konkordatsverletzung bezieht.

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2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art,

81 Abs, 2 SchKG, indem er geltend macht, die Tessiner Steuerbehörden seien für die Veranlagung der Wehrsteuer nicht zuständig gewesen, Diese Rüge kann das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüfen, Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend darlegt, ist für die Veranlagung der Wehrsteuer der Periode 1981/82 1 um die es hier geht, die Wehrsteuerbehörde desjenigen Kan- tons zuständig, in dem der Steuerpflichtige am 1. Januar 1981 seinen Wohnsitz hatte (Art, 77 Abs, 1 in Verbindung mit Art. 8 BdBSt), Der Wohnsitzbegriff richtet sich im Wehrsteuerrecht nach den Art, 23-26 ZGB (Art, 4 Abs, 1 BdBSt), Entscheidend ist somit, ob der Beschwerdeführer am 1.1.981 im Sinne dieser Bestimmungen noch im Tessin Wohnsitz hatte, Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am 18, De- zember 1980 bei seiner früheren Wohngemeinde abgemeldet und diese gebeten, seinen Heimatschein an seine Heimatge- meinde zu senden, An diesem Tag sei er aus dem Kanton Tes- sin weggezogen, Von Ende 1980 bis etwa Mitte 1981 habe er sich mit seiner Frau vorwiegend im Ausland aufgehalten, Er habe aber nie die Absicht gehabt, dauernd im Ausland zu verbleiben, Hatte der Beschwerdeführer aber diese Ab- sicht nicht, so erwarb er im Ausland keinen neuen Wohnsitz, und der bisherige Tessiner Wohnsitz blieb nach der Regel des Art, 24 Abs, 1 ZGB trotz des Wegzugs weiterhin beste- hen, Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer erstmals, er habe zwischen Weihnachten 1980 und Neujahr bei seiner Heimatgemeinde S, vorgesprochen, um sich anzumelden, Er habe dem zuständigen Beamten mitgeteilt, dass sich die Gemeinde geweigert habe, den Heimatschein herauszugeben, Zum Beweis für diese Behauptung beruft sich der Beschwerde- führer auf eine Bestätigung der Gemeindekanzlei S, vom 19. September 1984 sowie auf das Zeugnis des Gemeindeschrei- bers. Bei Willkürbeschwerden dürfen indessen neue Tatsachen oder Beweismittel nicht vorgebracht werden (BGE 107 Ia 190 E, 2a), Dass die neuen Vorbringen erst durch die Begründung des angefochtenen Entscheids veranlasst worden seien, trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, Bereits der Bezirskgerichtspräsident war davon ausgegangen, dass für die Zuständigkeit der Tessiner Steuerbehörden der Wohnsitz am 1, Januar 1981 massgebend ist, Der schon im Rekursverfahren durch einen Anwalt vertretene Beschwerde- führer hätte daher allen Anlass gehabt, vor dem Kantonsge- richt auf den angeblichen Anmeldungsversuch bei der Gemein- de S, hinzuweisen, Im übrigen ergibt sieb aus den neuen Vorbringen nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer schon vor dem 1. Januar 1981 im KantonS, Wohnsitz genommen und dass deshalb der Tessiner Wohnsitz nicht weitergedauert hat, Selbst wenn sich der Beschwerdeführer Ende 1980 bei der Gemeinde S, angemeldet hätte, wäre damit der Beweis, dass er diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehun- gen gemacht habe, noch nicht erbracht (vgl, BGE 102 IV 164, 97 II 6, mit Hinweisen), Dass er tatsächlich inS, gewohnt

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habe, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Er weist im Gegenteil darauf hin, er habe sich von Ende 1980 bis etwa Mitte 1981 vorwiegend im Ausland aufgehalten, Erst am 1. Juli 1981 begrUndete er einen neuen Wohnsitz, und zwar nicht in der Gemeinde s., sondern in B .• Bezeichnen- derweise wurde er denn auch erst von diesem Zeitpunkt an im Kanton S, besteuert, wie sich aus einer bei den Akten liegenden Bescheinigung der kantonalen Steuerverwaltung ergibt. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht annahm, der Beschwerdeführer habe am 1. Januar 1981 seinen Wohnsitz immer noch im Kanton Tessin gehabt, und wenn es deshalb die Zuständigkeit der Tessiner Behörden für die Veranlagung der Wehrsteuer der Periode 1981/82 bejahte.

(rechtskräftig)

Anmerkung der Redaktion:

Der bundesgerichtliehen Auffassung, dass vorliegend das Hechts- hilfekonkordat keine Anwendung findet, ist beizupflichten; allerdings nicht, weil es sich um eine Forderung der Eidge- nossenschaft handeln wUrde, sondern ausschliesslich deshalb, weil dieselbe auf öffentlichem Recht des Bundes beruht (direkte Anwendbarkeit von Art, 117 Abs, 2 BdBSt). Entgegen der gericht- lichen Parteibezeichnung ist u,E, nicht etwa der Bund Gläubiger von (direkten) Bundessteuerforderungen, sondern der jeweilige Veranlagungs- und Bezugskanton (Blumenstein, System des Steuer- rechts, S, 264; Lott, Die Besonderheiten in der Zwangsvoll- streckung von eidgenössischen Steuerforderungen nach schweize- rischem Betreibungsrecht, S, 21 l; das Abrechnungsverfahren (Repartition) zwischen Bund und Kantonen äussert allein in- terne Wirkungen (Art. 136 ff BdBSt). Was die "Zuständigkeitsrlige" anbelangt, hätte sie im Rechts- öffnungsverfahren nicht geprüft werden dürfen (anders bei Kan- tonssteuerforderungen). Einmal ist der Veranlagungsort nach Art, 77 BdBSt nicht Ausfluss kantonaler Steuerhoheit, sondern lediglich Merkmal bundesrechtlicher Vollzugsorganisation, wes- halb der fehlende Wohnsitz niemals die Nichtigkeit einer Ta- xation hervorzurufen vermöchte (vgl. insb. Art. 79 Abs, 3 BdBSt, wonach auch rechtskräftige Veranlagungen nachträglich ins Re- gister des "zuständigen" Kantons eingetragen werden können). Der ausschliessliche Rechtsweg zur Regelung des Veranlagungs- orts wäre sodann auch für den Steuerpflichtigen derjenige der amtlichen Feststellung nach Art, 79 Abs, 2 BdBSt, welcher als lex specialis für eine Anwendung von Art. 81 Abs, 2 SchKG keinen Raum lässt (Känzig, Wehrsteuer, N 4 zu Art. 117).

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Das Zitat

Man täte gut daran, einen Bleistift in der Tasche zu haben und die Gedanken des Augenblicks aufzuschreiben, Diejenigen, die ungesucht kommen, sind gewöhnlich die wertvollsten und sollten festgehalten werden, denn sie kehren nur selten zurUck,

Fraucis Bacon, Philosoph

75

..

StPS 1/85 Seite 13

Steuerbezug: Haftung der Ehefrau, Steueraufteilung (Art. 13 Abs. 2 BdBSt; vgl. Par. 16 Abs. 2 StG)

1. Soll der Steuerbezug bei der solidarisch haftenden Ehefrau (anteilsmässig) angeordnet

werden, ist ihr grundsätzlich eine Haftungsverfügung zuzustellen. Eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann bildet dabei nicht Voraussetzung.

2. Bei der Anfechtung einer solchen Verfügung sind die Steuerfaktoren als solche verbindlich.

Es kann materiell nur noch die unrichtige Aufteilung gerügt werden; der Ehefrauenanteil berechnet sich nach dem jeweiligen Verhältnis der Reineinkünfte (vor nichtorganischen Abzügen wie Doppelverdiener- und Versicherungsabzug).

StKE 905-7-84 vom 2. November 1984 i.S. B. (Abweisung)

StPS 1/85 Seite 16

Buchführungsrecht: Einkommensrealisation, "angefangene Arbeiten" bei freien Berufen? (Par. 8 Abs. 1 und Par. 19 Abs. 1 lit. a StG; Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 41 Abs. 2 und 3 BdBSt)

1. Bei Steuerpflichtigen freier Berufe besteht grundsätzlich keine Aktivierungspflicht für

angefangene Arbeiten. Dieser Umstand dispensiert indes nicht von einer genauen Rechnungsabgrenzung (je nach Soll- oder Ist-Methode).

2. Eine ermessensweise Debitorenaufrechnung müsste sich grundsätzlich nach dem

verbuchten Berufsaufwand richten.

StKE 499-83 vom 14. September 1984 i.S. R. (Gutheissung im Sinne der Erwägungen, mit Anm. der Redaktion zur verwandten Frage des Liquidationsgewinnes)

StPS 1/85 Seite 19

Landwirtschaftliches Einkommen; Bemessung nach GVE-Ansatz und Vermögensvorschlag (Par. 19 Abs. 1 lit. a StG; Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt)

1. Der Einsprachebehörde selbst obliegt keine Pflicht zur Ansetzung einer Verhandlung.

Hingegen hat der Einsprecher einen Anspruch, auf Verlangen vom Veranlagungsbeamten mündlich angehört zu werden (was auch telefonsich erfolgen kann).

2. Landwirte werden grundsätzlich nach der Nettorohertragsmethode eingeschätzt. Dies

schliesst allerdings nicht aus, dass zur Kontrolle der Basiswerte (GVE) und zur Festsetzung innerhalb des Bemessungsrahmens eine Vermögensvorschlagsrechnung angestellt wird.

StKE 836-84 vom 16. November 1984 i.S. F. (Abweisung)

StPS 1/85 Seite 22

Gewinnungskosten: (ins Ausland geleistete) Schuldzinsen, Mitwirkungs- und Nachweispflicht (Par. 22 Abs. 1 lit. d StG; Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt)

1. Bei ins Ausland geleisteten Schuldzinszahlungen sind an die Nachweispflicht besondere

Anforderungen zu stellen, weil die Missbrauchsgefahr gross ist.

2. Die im Steuerverfahrensrecht besonders ausgeprägte Mitwirkungspflicht ist darin

begründet, dass der Pflichtige am besten und leichtesten Zugang zu seinen finanziellen Verhältnissen hat.

VGE 310-84 vom 7. September 1984 i.S. I. (Abweisung)

StPS 1/85 Seite 26

Vermögenssteuer: Aktienbewertung, Abzüge für vermögensrechtliche Beschränkungen (Par. 31 Abs. 3 StG)

Nichtkotierte Wertpapiere werden praxisgemäss nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer bewertet. Vermögensrechtliche Beschränkungen finden dabei in der Gewährung eines Pauschalabzugs ihren Niederschlag, sofern keine angemessene Rendite besteht.

StKE 326-83 vom 21. August 1984 i.S. B. (Gutheissung)

StPS 1/85 Seite 28

Grundstückgewinnsteuer: Gewinnungskosten, Vermittlungsprovisionen und Gewinnbeteiligung (Par. 51 Abs. 1 und 2 StG)

1. Vermittlungsprovisionen sind im Rahmen von Par. 51 Abs. 1 und 2 StG, deren

Enumerierung nicht abschliessend ist, vom Grundstückgewinn abzuziehen.

2. Der Grenzansatz für die steuerliche Anerkennung liegt je nach Höhe des Erlöses bei 2 %,

ausnahmsweise 3 % für überbaute Liegenschaften (unüberbaute Grundstücke: 3-5 %).

VGE 383-83 vom 7. September 1984 i.S. R. (Gutheissung)

StPS 1/85 Seite 37

Verfahrensrecht: Zurückkommen auf eine rechtskräftige Veranlagung bei interkantonaler Doppelbesteuerung, Kapitalausscheidung (Par. 70 Abs. 1 lit. b StG, Art. 86 Abs. 2 OG; Präzisierung der Praxis)

1. Liegt ein Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot vor, muss das

kantonale Verfahrensrecht von Bundesrechts wegen ein Zurückkommen auf rechtskräftige Veranlagungen bis zum 30. Tag nach Eröffnung der letzten konkurrierenden Taxation eines beteiligten Kantons ermöglichen; es muss dabei mindestens ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stellen. Im Kanton Schwyz ist primär das Zwischenveranlagungsgesuch und subsidiär die Revision das zutreffende (ausserordentliche) Rechtsmittel.

2. Bei Aenderung der interkantonalen Ausscheidungsgrundlagen zufolge Errichtung eines

Nebensteuerdomizils muss die Kapitalquote auf den Errichtungszeitpunkt (bei erforderlichem HR-Eintrag der Eintragungstag) hin neu festgesetzt werden; im Kanton Schwyz ist dabei die Gegenwartsbemessung zulässig.

StVE 9-84 vom 20. Dezember 1984 i.S. E. AG (Gutheissung im Sinne der Erwägungen)

StPS 1/85 Seite 41

Verfahrensrecht: Steuergeheimnis und Auskünfte über Erlassverfahren (Par. 59 und Par. 100 StG; vgl. Art. 71 und Art. 124 BdBSt)

1. Das Steuergeheimnis (als qualifiziertes Amtsgeheimnis) gilt auch für Erlassverfahren. Der

Regierungsrat ist (Entbindungsfälle vorbehalten, red.) deshalb nicht befugt, einer politischen Partei Auskünfte über ein bestimmtes Erlassgesuch zugeben.

2. Voraussetzungen eines Steuererlasses.

RRB Nr. 1949 vom 27. November 1984 (Abweisung)

Januar·1985 3. Jahrgang Hett 1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

I.

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilung der Redaktion

Regierungsratsbeschluss Nr. 2034 vom 11.12.1984 über die Veranlagung der Eigenmiet· und Steuerwerte 2

Weisung über die Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten (AUW) vom 23.10.1984 3

Was bringt die neue Gesetzesvorlage des Bundes über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven mit Bezug auf die steuerliche Begünstigung der Unternehmerischen Reservenbildung? 4-12

Justizentscheide 13-42

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

Mitteilung der Redaktion

Wir entbieten unsern Lesern zum Jahteswechsel die besten Gltick- wOnsche. Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberio an, dass Sie auch den neuen Jahrgang {1985) der ''Steuorpraxis'' abonnie- ren wollenj es wird darum gebeten, den (gleichbleibenden) Betrag von Fr, 32,-- bis Ende Februar 1985 an die Staatskasse zu über- weisen.

Schwyz, im Januar 1985

Regierungsratsbeschluss Nr. 2034 vom 11.12.1984 über die Veranlagung der Eigenmiet· und Steuerwerte (Übergangsregelung; § 107 StG, § 31 GSchVo)

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Für die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte gelten

folgende Uebergangsregelungen:

1.1 Die nach neuem Vollzugsrecht (Schätzungsverordnung

und Schätzungsreglement vom 17. April 1984) erlassenen rechtskräftigen Schätzungsverfügungen sind ab der Veranlagungsperiode 1985/86 gültig und anwendbar. Hängige Schätzungsverfahren, für welche der Augen- schein vor lokrafttreten der neuen GSchVo durchge- führt wurde, sind nach dem alten Vollzugsrecht zu beenden.

1.2 Die nach dem 1. Januar 1983 bis zum lokrafttreten

der neuen GSchVo nach altem Vollzugsrecht erlassenen Schätzungsverfügungen bleiben bis zu einer generellen oder individuellen Anp~ssung nach § 5 f GSchVo in Kraft.

1.3 In Fällen, wo noch keine speziellen Schätzungsverfü- gungen erlassen wurden (Zeitraum vor dem 1. Januar 1983), sind die Werte der letzten rechtskräftigen Veranla- gungsverfügung zu übernehmen, Vorbehalten bleiben individuelle Anpassungs-, Neu- oder Nachschätzungen für einzelne Grundstücke nach §§ 9 und 10 GSchVo,

~. Für die direkte Bundessteuer wird davon Vormerk genommen, dass die kantonalen Werte, unter Vorbehalt der Abänderung durch die Veranlagungsbehörde, analog gelten,

3, Die RegierungsratsbeschlUsse Nr. 1581 vom 27. September 1982 1 Nr, 1953 vom 18. November 1980 1 Nr, 2242 vom 14. Oktober 1974 und Nr, 1621 vom 13. August 1973 werden aufgehoben,

4. Publikation des Beschlusses im Dispositiv im Amtsblatt,

5. Zufer•tigung.

Anmerkung der Redaktion:

vgl, StPS 3/84, 78

2

Weisung über die Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten (AUW) vom 23.10.1984

Die neugefasste Weisung des Vorstehers ist bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Verwaltungsabteilung, in Schwyz bezugsbereit,

3

Was bringt die neue Gesetzesvorlage des Bundes über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven mit Bezug auf die steuerliche Begünstigung der Unternehmerischen Reservenbildung? (von lic,oec,/lic,iur. A. Camenzind 1 Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung)

Uebersicht

1. Einleitung

2. Was sind Arbeitsbeschaffungsreserven?

3, Die steuerliche Begünstigung von Arbeitsbeschaffungsreser- ven nach geltendem Recht

3.1. Das Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaf- fungsreserven vom 3,10.1951 3,2. Das kantonale Gesetz über die Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 12.3.1952 3,3, Die Mängel des bisherigen Systems

4. Die Neuerungen im Entwurf zu einem Bundesgesetz über die

Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

4.1, Die wesentlichsten Unterschiede zur alten Ordnung

4.2. Einzelprobleme

4.2.1. Her ist berechtigt bzw. verpflichtet, ABR

zu bilden?

4.2.2. Wie werden die periodischen Einlagen in die

ABR und deren höchstzulässiger Bestand be- rechnet? 4.2.3, Anlagevorschriften 4,2.4. Hann werden ABR freigegeben?

4.2.5. Steuerrechtliche Folgen und Probleme

4,3, Die Mitwirkung der Kantone

5. HOrdigung der Neuerungen

5.1. Die neuen ABR als wirkungsvolles Instrument zur Bil- dung von Unternehmerischen Reserven

5.2. Schwächen der vorgeschlagenen Lösung

4

1. Einleitung

In Industrie- und Gewerbekreisen wird neuerdings vermehrt der Ruf nach steuerbegünstigter Reservenbildung für Unternehmungen aller Art laut, Diese Tatsache hat mich bewogen, auf ein In- strumentarium hinzuweisen, das zwar schon seit längerer Zeit besteht, neuerdings aber mit einer Gesetzesnovelle eine wesent- lich attraktivere Form erhalten hat, mit welcher meines Erach- tens die Forderungen aus Unternehmung und Wirtschaft zum gröss- ten Teil erfüllt werden,

2. Was sind Arbeitsbeschaffungsreserven?

Bei den Arbeitsbeschaffungs- oder Investitionsreserven, wie sie auch genannt werden, h~ndelt es sich um ein fiskalpoliti- sches Instrument zur antizyklischen Beeinflussung von Kapital- anlagen und betrieblichen Aufwendungen, Diesem Instrumentarium liegt die Idee zugrunde, mit steuerlichen Anreizen die Unter- nehmen in guten Zeiten zur vermehrten Reservebildung zu veran- lassen, Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollen diese Re- serven dann betriebsindividuell zur Finanzierung von sogenann- ten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen verwendet werden dürfen (vgl, dazu Bericht und Kommentar des eidg, Volkswirtschaftsdeparte- mentes zum Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 13, Juli 1981, S, 1), Wie man Art. 10 des Entwurfes zum neuen Bundesgesetz entnehmen kann, zielt die steuerliche Begünstigung im Zusammenhang mit Arbeits- beschaffungsmassnahmen nicht nur auf die Förderung von Inve- stitionsaufgaben, sondern es können damit auch Betriebsaufwen- dungen im weitern Sinne abgedeckt werden. Gernäss Art, 10 des Entwurfes gelten als Arbeitsbeschaffungsmassnahmen alle Hass- nahmen,

''welche eine ausgeglichene Beschäftigung fördern oder die längerfristige wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Unternehmens stärken, insbesondere:

  1. a) bauliche Hassnahmen;

  2. b) Anschaffung, Eigenbau und Unterhalt von Ausrü- stungen;

  3. c) Forschung sowie Entwicklung und Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen;

  4. d) Exportförderung;

  5. e) Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern.''

Arbeitsbeschaffungsmassnahmen und damit verbundeno steuerliche Begünstigung der Reservebildung umfassen damit ein breitos Spektrum der Unternehmerischen Tätigkeit,

5

3. Die steuerliche BegUnstigung von Arbeitsbeschaffungsreserven

nach geltendem Recht

3,1, Das Bundesgesetz Uber die Bildung von Arbeitsbeschaffungs- reserven vom 3.10.1951

Am 25. Januar 1952 ist das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 Ober die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft (ABG) in Kraft getreten, Am 11. März 1952 hat der Bundesrat die in Art. 11 dieses Gesetzes vorgesehenen Ausfüh- rungsvorschriften (ABV) erlassen, Die GrundzUge dieses Geset- zes lassen sich wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu auch Bot- schaft zu einem Bundesgesetz Ober die Bildung steuerbegUnstig- ter Arbeitsbeschaffungsreserven BEl Nr, 15 vom 17.4.1984, S. 1139 sowie Bericht der Kantonalen Steuerverwaltung an das Fi- nanzdepartement vom 23,11.1981 über die teilweise Auflösung von Fonds fUr Arbeitsbeschaffungsreserven):

  • Den Unternehmungen der Privatwirtschaft, die aus ihrem Rein- gewinn Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, zahlt der Bund, sofern sie in Zeiten der Arbeitslosigkeit daraus Arbeitsbe- schaffungsmassnahmen im obgenannten Sinne finanzieren, die auf den Einlagen in die Arbeit~beschaffungsreserve entrichtete direkte Bundessteuer zurück, Wesentlich ist dabei, dass die SteuervergUnstigung erst im Zeitpunkt der Auflösung der Ar- beitsbeschaffungsreserve (ABR) ausgerichtet wird, Die RUck- erstattung kommt einer Steuerbefreiung gleich,

- Die jährliche Einlage einer Firma in die Arbeitsbeschaffungs- reserve muss mindestens Fr, 1 000,-- betragen, Die Summe aller Einlagen darf je nach Wahl der Unternehmung 50 % der ausbezahlten Lohnsumme oder des Versicherungswertes filr An- lagen und Mobilien oder des Wertes des Warenlagers nicht ilberschreiten,

  • Ein vom Bundesrat festgesetzter Teil der Arbeitsbeschaffungs- reserven, mindestens aber 60 %, sind in verzinslichen Schuld- scheinen des Bundes anzulegen. Diese werden auf eine bestimmte Anzahl Jahre ausgegeben, Sie können von den Unternehmungen je auf Ende des Kalenderjahres vorzeitig gekilndigt werden, Die Schuldscheine werden unabhängig von ihrer Laufzeit bei Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion zur ROckzahlung fällig,

  • Bei drohender oder bereits eingetretener Arbeitslosigkeit bestimmt der Bundesrat, nach Anhörung der Kantone und der Spitzenverbände der Wirtschaft, den Zeitpunkt filr den Be- ginn der Arbeitsbeschaffungsaktion.

  • Die Unternehmungen sind nach Beginn der Arbeitsbeschaffungs- aktion befugt, von sich aus, ohne besondere Ermächtigung, folgende Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durchzufahren:

  • Erstellung, Erweiterung, Umbau und Renovation von inländi- schen Betriebs-, Verwaltungs- und Wohlfahrtsgebäuden, Kan- tinen, Kläranlagen und Kanalisationen, sowie Wohnungen fUr das Personal;

  • Anschaffung von schweizerischen Maschinen, Apparaten, Moto-

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ren, technischen Einrichtungen und Transportmitteln der Unternehmung,

Der Bundesrat kann eine besondere Ermächtigung für weitere Arbeitsbeschaffungsmassnahmen erteilen. Der Zweck dieses Bundesgesetzes besteht also darin, in Zei- ten der Hochkonjunktur die Privatwirtschaft zu veranlassen, aufschiebbare Investitionen und andere Aufwendungen zurück- zuhalten, um die nötigen Mittel filr Arbeitsbeschaffungsaktio- nen in einer kommenden Krisenzeit bereitzustellen, Diesen dop- pelten Zweck - Eindämmung von überspitzten Investitionen wäh- rend der Hochkonjunktur und Schaffung vermehrter Arbeitsgele- genheiten bei eintretendem KonjunkturrOckgang - will der Bund dadurch erreichen, dass er die Privatwirtschaft zur Anlage von solchen Reserven veranlasst, indem er die RUckerstattung der auf solchen Reserven entrichteten direkten Bundessteuer im Falle der Ausfilhrung der erwähnten Hassnahmen gewährlei- stet,

3.2. Das kantonale Gesetz ilber Krisenbekämpfungen und Arbeits- beschaffung vom 12.3.1952(nGS III 377)

Bundesrat und Privatwirtschaft haben zu Recht darauf hingewie- sen, dass solche Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nur dann eine breite Wirkung erzielen können, wenn auch die Kantone und Ge- meinden daran teilnehmen würden, Der Kanton Schwyz hat des- halb im Rahmen des Gesetzes Ober die Krisenbekämpfungen und Arbeitsbeschaffung vom 12.3.1952 eine entsprechende Anschluss- gesetzgebung erlassen (vgl, nGS III 377). Diese Gesetzgebung sieht vor, dass die Kantone, Bezirke, Gemeinden und Kirchge- meinden den Unternehmungen der privaten Wirtschaft, die aus ihrem Reineinkommen Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, ge- samthaft eine gleich hohe Rückvergütung ausrichten wie der Bund (vgl, § 5 des kantonalen Gesetzes), Die Rückvergiltungen wer- den zwischen Kanton, Bezirk und Gemeinden im Verhältnis ihrer Steuereinheiten aufgeteilt (vgl, § 6 des Gesetzes), Um die Bereitstellung der nötigen Mittel bei Auslösung von Arbeits- beschaffungsmassnahmen sicherzustellen, bestimmt das kanto- nale Gesetz, dass der Kanton, die Bezirke und Gemeinden, die an die Unternehmungen zu leistenden Vergütungen nach Festle- gung der Bundesvergütung in einem Spezialfond zinstragend an- zulegen und bereitzustellen haben (vgl, § 8 des Gesetzes), Diese Mittelbereitstellung erfolgt jeweils aufgrund der Mel- dungen der Kantonalen Steuerverwaltung, die ihrerseits wie- derum auf die Angaben der Eidg, Verwaltung abstellt. Der Ar- beitsbeschaffungsreservefond beim Kanton beträgt zur Zeit, d,h, perEnde 1984, Fr, 573 261.85. Analoge Reserven •~erden in den Bezirken Schwyz und in der Gemeinde Schwyz gebildet, nachdem derzeit nur noch eine Unternehmung von solchen Arbeits- beschaffungsreserven im Kanton Gebrauch macht.

3.3, Die Mängel des bisherigen Systems

Die Erfahrungen mit dem bisherigen System haben gezeigt, dass die Idee zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven ursprüng-

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lieh von der Wirtschaft recht gut aufgenommen wurde, Nachdem in der Schweiz im Jahre 1965 total ein Höchstbestand von Fr, 524 Mio, verzeichnet werden konnte, ist der Bestand von ABR in der Folge sukzessive bis auf Fr, 180 Mio, im Jahre 1982 abgesunken. Im gleichen Umfange verminderte sich auch die An- zahl der beteiligten Unternehmungen, die von rund 1 200 bis auf ca. 200 absank (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates, a,a,O,, S, 1140), Auch wenn das Instrumentarium der Arbeitsbeschaffungs- reserven von der Industrie als durchwegs gute Idee bezeichnet wurde, so ergaben sich doch einige wesentliche Mängel, die dazu führten, dass davon nicht vermehrt Gebrauch gemacht wurde. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen (vgl, dazu insbeson- dere Bericht und Kommentar des Eidg, Volkswirtschaftsdeparte- mentes vom 13.7.1981 1 S, 3 f):

  • Angesichts der im bisherigen Gesetz eher restriktiv vorge- schriebenen Freigabevoraussetzungen (Arbeitsbeschaffungsre- serven können nur in Zeiten von Arbeitslosigkeit freigegeben werden) ist bei zahlreichen Firmen Zweifel darOber aufge- kommen, ob die Reservenmittel Oberhaupt jemals eingesetzt werden könnten.

  • Im weitern stellte sich heraus_, dass der Kreis der Unterneh- mungen, die auf freiwilliger Basis solche Reserven bilden konnten, mit der geltenden Gesetzgebung zu eng umschrieben war und dass diejenigen Unternehmungen keine oder ungenUgen- de liquide Reserven besassen, die solche in Rezessionszeiten am dringendsten benötigt hätten.

Ein weiteres Moment dürfte auch das beschleunigte Tempo der Geldentwertung gebildet haben, nachdem die Reserven während relativ langer Zeit und zu nicht gerade attraktiven Bedingun- gen angelegt werden mussten.

  • Einer der liauptgrilnde, dass die geltende Regel zunehmend an Attraktivität verlor, dUrfte wohl darin zu suchen sein, dass nach geltendem Recht eine steuerliche Begünstigung erst in Zeiten der Freigabe stattfand.

4. Die Neuerungen im Bundesgesetz über die Bildung steuerbe- günstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

4.1. Die wesentlichsten Unterschiede zur alten Ordnung

Der wesentlichste Unterschied der bisherigen gesetzlichen Lö- sung zum Entwurf im neuen Gesetz liegt darin, dass mit der neuen Lösung praktisch eine Umkehrung des geltenden Rechts vorgenommen wird, Das geltende Recht geht wie gesagt davon aus, dass die Steuern auf den gebildeten Arbeitsbeschaffungs- reserven im Zeitpunkt der Reservebildung bezahlt werden müs- sen. Erst wenn sie zweckgerichtet eingesetzt werden, wird eine Steuervergünstigung gewährt, wobei das Gemeinwesen im Ausmas- se des Mitteleinsatzes die Steuern zurUckzuvergüten hat, Dem- gegenüber sieht die Vorlage eine sofortige steuerliche BegUn- stigung in dem Sinne vor, als Arbeitsbeschaffungsreserven wie

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abziehbare Unkosten anerkannt und den offenen, aus versteuer- ten Mitteln gebildeten, Reserven gleichgestellt werden. Der Bundesrat erhofft sich damit eine wesentliche Erhöhung der steuerlichen Anreize, kann doch das Unternehmen sofort und nicht erst in einem späteren, unbestimmten Zeitpunkt von der Entlastung profitieren, llinzu kommt, dass auch im Zeitpunkt der Freigabe die gebil- deten Reserven im Rahmen der Arbeitsmassnahmen entweder als geschäftsmässig begündete Unkosten oder im Rahmen der ordent- lichen Abschreibungen als abschreibbare Investitionen aner- kannt werden, Damit wird eine doppelte Steuerentlastung er- reicht, die zwar aus steuerrechtlicher Sicht als eher proble- matisch zu bezeichnen ist, jedoch den Intentionen der Wirt- schaftsförderung in einem sehr grossen Masse entgegenkommt.

4.2, Die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzesentwurfes

4.2.1. Wer ist berechtigt bzw. verpflichtet ABR zu bilden?

Die geplante Steuervergünstigung umfasst grundsätzlich alle privatrechtlich organisierten Unternehmungen sämtlicher Wirt- schaftszweige, wobei jedoch eine Beschränkung auf Betriebe mit mindestens 20 Arbeitnehmern vorgesehen ist (vgl, dazu Art, 2 Abs, 1 des Gesetzesentwurfes), Ein Mehrheitsantrag der vorbe- ratenden nationalrätlichen Kommission sieht eine Reduktion dieser Mindestzahl von Arbeitnehmern auf 10 vor.

4,2,2, Wie werden die periodischen Einlagen in die ABR und deren höchstzulässiger Bestand berechnet?

Die jährlichen Einlagen dürfen gernäss Vorlage 15 % der Berech- nungsgrundlage nicht übersteigen (vgl, Art, 4 des Gesetzes- entwurfes), Als Berechnungsgrundlage wird auf den jährlichen handelsrechtliehen Reingewinn nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrages abgestellt (vgl, Art, 3 des Gesetzesentwur- fes), Auf die Besonderheiten der Gewinnermittlung und insbeson- dere auf die Probleme im Zusammenhang mit Wertzuwachsgewinnen, wiedereingebrachten Abschreibungen und anderes mehr ist hier nicht im Detail einzutreten (vgl, dazu Botschaft des Bundesrates, a,a,O,, Bemerkungen zu Art. 3 Abs, 2 des Entwurfes S, 1164}. Was nun die jährlichen Einlagen und den Höchstbestand der Reserven betrifft, so bestimmen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vorlage, dass die Mindesteinlagen Fr. 10 000,-- betragen mUssen und dass der Höchstbestand der Reserven auf 10 % der massgebenden jähr- lichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung limitiert wird,

4.2.3, Anlagevorschriften

Der Gesetzesentwurf sieht eine Anlage der Arbeitsbeschaffungs- reserven beim Bund oder auf dem Sperrkonto einer Bank vor, Dabei ist vorgesehen, dass die Guthaben zu einem Satz verzinst werden sollen, der dem Mittel der Durchschnittsrendite flir Bundesobligationen unter Berlicksichtigung der KUndbarkeit und der durchschnittlichen Kassaobligationensätzen der Grassbanken

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entspricht (vgl. dazu Botschaft, a,a,O,, S, 1150), In der Bot- schaft wird dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anlage in leicht realisierbaren Aktiven einen zentralen Punkt im Kon- zept darstellt, da die Erfahrungen in der geltenden Ordnung gezeigt haben, dass die Unternehmer in der Regel nur gerade den vorgeschriebenen Mindestbetrag in Schuldscheinen anlegen, die übrigen Mittel dagegen zur Finanzierung des Geschäftsver- mögens einsetzen. Bei der Durchführung von Arbeitsbeschaffungs- aktionen hat sich in der Vergangenheit denn auch gezeigt, dass nicht wenige Unternehmungen MUhe hatten, über die vorgeschrie- benen Anlagen hinausgehende Mittel aufzubringen; es erscheint deshalb folgerichtig, wenn inskünftig die gesamten Arbeits- beschaffungsreserven in leicht realisierbare Aktiven angelegt werden, Dies allein gewährleistet einen raschen und gesicher- ten Einsatz,

4.2.4, Wann werden ABR freigegeben?

Die Vorlage unterscheidet zwischen einer allgemeinen Freigabe und der Freigabe von solchen Reserven für einzelne Unterneh- mungen (vgl. dazu Art. 8 und 9 des Entwurfes). Was die allge- meine Freigabe betrifft, so erfolgt sie durch das Eidg, Volks- wirtschaftsdepartement bei drohe~den Beschäftigungsschwierig- keiten für die gesamte Schweiz, für mehrere Kantone oder allen- falls fOr einzelne oder mehrere Wirtschaftszweige, Die indivi- duelle Freigabe kann durch das Bundesamt filr Konjunkturfragen für einzelne Betriebe auf begründetes Gesuch hin ausgesprochen werden. Den Kantonen steht ein Mitspracherecht zu,

4.2.5. Steuerrechtliche Folgen und Probleme

Nachdem der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens unterbrei- tete Entwurf in steuerrechtlicher und steuertechnischer llin- sicht zu berechtigten Bedenken Anlass gegeben hat, wurde eine Spezialkommission unter Leitung von Prof. Zuppinger eingesetzt, um die diversen Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts zu prüfen, Die verschiedenen Probleme {verbundene Unternehmun- gen, Fusionen, Liquidation und Verlegung von Unternehmungen, interkantonale Steuerausscheidung usw,) wurden insbesondere in den Art, 12-17 einer vernünftigen Lösung zugeführt.

4.3. Die Mitwirkung der Kantone

lüt Art, 15 des Gesetzesentwurfes wird festgelegt, dass der Bund Steuervergünstigungen nach Art, 14 nur dann gewährt, wenn die Kantone und Gemeinden eine steuerfreie Reservebildung eben- falls zulassen und die Arbeitsbeschaffungsreserven steuerrecht- lieh den offenen Reserven gleichstellen. Beteiligt sich unser Kanton ebenfalls, was aufgrund der bisherigen Gesetzgebung anzunehmen ist, so wäre eine entsprechende Anschlussgesetzge- bung notwendig,

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5. Hürdigung der Neuerungen

5.1. Die neuen ABR als wirkungsvolles Instrument zur Bildung

von Unternehmerischen Reserven

Mit dem neuen Bundesgesetz Ober die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven wird meines Erachtens ein wirkungs- volles, fiskalpolitisches Instrument zur antizyklischen Beein- flussung der Investition geschaffen. Durch die damit verbunde- nen, steuerlichen Anreize werden die Unternehmungen in guten Zeiten zu vermehrter Reservebildung veranlasst, welche dann bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten betriebsindividuell zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen verwendet wer- den, Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat denn auch in seiner Vernehmlassung an das Eidg, Volkswirtschaftsdepartement vom 30.10,1981 die Idee der Arbeitsbeschaffungsreserven und die damit verbundene steuerliche Begünstigung begrtisst, weil damit versucht wird, eine Verstärkung der Eigenkapitalbasis in den Unternehmungen herbeizuführen, Eine verntinftige Eigen- finanzierung bildet ja bekanntlicherweise die wesentlichste Grundlage jedes gesunden Unternehmens, Im Gegensatz etwa zur Erhöhung der Abschreibungssätze haben die vorgesehenen Hass- nahmen den Vorteil, dass sie nicht erst im nachhinein ihre Wirkung entfalten, Gegenüber einem Investitionsbonus sind die Arbeitsbeschaffungsreserven deshalb zu bevorzugen, weil sie nicht auf eine Verbilligung der Investitionsgüterpreise ge- richtet sind, sondern via Verstärkung der Eigenfinanzierung dem Unternehmen helfen, die eigentliche Grundlage für eine wirkungsvolle Investitionspolitik zu schaffen bzw, zu verbes- sern.

5.2. Problempunkte des Gesetzesentwurfes

  • Betrachtet man die vorgeschlagene Gesetzesnovelle als wir- kungsvolles Instrument zur Wirtschaftsförderung im weitesten Sinne und vor allem im Bereiche der Eigenkapitalbildung, so fällt auf, dass mit der Einschränkung des Geltungsbereichs auf Unternehmungen mit 20 Mitarbeitern namentlich Kleinbe- triebe nicht in den Genuss der vorgeschlagenen Privilegien kommen, Auch wenn der Kreis der Begünstigten gegenüber der ursprUngliehen Vorlage von Betrieben mit 50 auf Betriebe mit 20 Arbeitern herabgesetzt und vom Nationalrat allenfalls noch auf 10 reduziert wird, so fällt meines Erachtens ins Gewicht, dass vor allem Kleinbetriebe und damit der Gross- teil des Gewerbes von den Neuerungen nicht profitieren kann, Solche Betriebe haben eine Reservenbildung für schlechte Zeiten ebenso notwendig wie Industrie- und Grossunterneh- mungen, Mit der Beschränkung auf mindestens 20 Arbeitneh- mer wird zwar der Verwaltungsaufwand massiv reduziert. Wer jedoch echte Wirtschaftsförderung im Rahmen der Eigenkapi- talbildung auf breiter Basis bezweckt, muss hieftir auch einen gewissen Aufwand und die Schaffung von entsprechenden Staats- stellen in Kauf nehmen, Im übrigen werden mit der Koppelung an die Anzahl Arbeitsplätze namentlich arbeitsintensive Be- triebe bevorzugt,

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-Was das Freigabesystem betrifft, wie es in den Art. 8 und 9 der Vorlage geregelt ist, so wird meines Erachtens die Freigabe durch das Bundesamt für Konjunkturfragen zu Recht zur Diskussion gestellt. Ein Minderheitsantrag in der na- tionalrätlichen Kommission, welche den Gesetzesentwurf als Erstrat behandelt, schlägt denn auch im Rahmen von Art, 9 vor, dass die Freigabe von Reservevermögen gernäss Art. 10c für Forschung und Entwicklungsaufwendungen sowie für Auf- wendungen zur Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ohne Genehmigung durch das Bundesamt durch den Unternehmer im Einzelfalle ausgelöst werden soll. Zu prüfen wäre die Frage, ob nicht die ganze Freigabe an die Kantone zu delegieren wäre, nachdem diese mit den regionalen Besonderheiten der Wirtschaft besser vertraut sind als der Bund, auch wenn damit die Ausgaben für die personellen Auf- wendungen ebenfalls auf kantonaler Ebene anfallen würden.

  • Aus Wirtschaftskreisen wurde im Rahmen des Vernehmlassungsver- fahrens vor allem auch die Anlage der Reserven kritisiert, Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob die Verzinsung zu marktüblichen Zinssätzen (durchschnittliche Obligationen- rendite) genügend attraktiv ist.

  • Abschliessend bleibt darauf hfnzuweisen 1 dass bei einer Reali- sierung der Gesetzesvorlage und Uebernahme des Systems auch für unsern Kanton natUrlieh erhebliche finanzielle Minderein- nahmen zu erwarten wären, Auch wenn mit diesen Neuerungen ein sehr sinnvoller Schritt im Rahmen der Begünstigung der Eigenfinanzierung von Unternehmungen getan wird, so liegt es auf der !land, dass damit weitere Forderungen, die im Rah- men der Totalrevision des kantonalen Steuergesetzes entstehen dürften, vermutlich hinfällig wUrden, da ein gesunder Finanz- haushalt die Erfüllung weiterer Wünsche kaum zulassen dürfte, Sollte das neue Gesetz Ober ABR des Bundes und eine allfälli- ge kantonale Anschlussgesetzgebung im beschriebenen Sinne ausgestaltet werden, würde damit ein sehr attraktives Instru- ment zur Wirtschaftsförderung im allgemeinen geschaffen, das den Forderungen nach steuerlicher Begründung der Eigen- finanzierung durchaus Rechnung trüge. Es dürfte deshalb ange- bracht sein, dass die kantonalen Interessenverbände sich mit diesem neuen Instrumentarium ernsthaft auseinandersetzen,

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 2. Nov.1984 i.S. B. (StKE 905-7/84)

Steuerbezug: Haftung der Ehefrau, Steueraufteilung (Art, 13 Abs, 2 BdBSt· vgl. § 16 Abs, 2 StG)

Sachverhalt (gekürzt):

B, lebt seit dem 1.1.1979 von ihrem ehemaligen Ehegatten ge- trennt; am 14.5.1980 wurde die Ehe geschieden. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (damals Wehrsteuerver- waltung) schätzte das steuerbare Einkommen des Ehemannes für die Veranlagungsperioden 1973/74 bis 1977/78 mit Verfügungen vom 22.10,1975 und 22.4.1981 ein, Er bezahlte die geschuldeten Steuern nur zu einem unwesentlichen Teil (1973 und teilw, 1974). Mit Gesuch vom 2.6.1981 beantragte er, die offenstehenden Be- träge seien ihm zu erlassen. Mit Entscheid vom 20,4.1982 hat der Regierungsrat das Gesuch für die kantonalen Steuern rechts- kräftig abgewiesen, wogegen dasjenige für die Bundessteuern zur Zeit noch bei der Eidg. Erlasskommission pendent ist, Mit Verfügungen vom 9.6, und 15.10.1981 ordnete die Inkassostelle den Bezug der gesamten Steuerausstände, insgesamt Fr, 22 154.--, bei B, an, Dagegen liess diese mit Eingaben vom 24,6, und 5.11.1981 fristgerecht Einsprache erheben und beantragen, die ''Veranlagungen'' nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben, In der Folge wurde die Sistierung des Verfahrens verfügt, wel- che mit Mitteilung vom 30.10.1984 an die Steuervertreterio wieder aufgehoben wurde,

Aus den ErHägungen:

1. Gernäss Art, 13 Abs, 1 BdBSt werden die Steuerfaktoren der

in ungetrennter Ehe lebenden Ehoft•au bei der Veranlagung ohne Rücksicht auf den Güterstand denjenigen des Ehemannes zugerechnet. Die Ehefrau wird im Steuerverfahren durch den Ehemann von Gesetzes wegen substituiert (Känzig, Wehr- steuer, 2. A, 1 N 5 zu Art, 13); der Steuerpflichtige hat demnach alle Verfahrensrechte und -pflichten seiner Ehe- frau Hahrzunehmen. Henn die Veranlagungsverfügung dem Ehe- mann zugestellt ist, gilt diese auch gegenüber der ver- tretenen Verfahrenspartei als eröffnet; ihr kommt kein eigenes Einsprache- und Beschwerderecht zu, sondern sie hat dieses durch den Steuersubstituten wahrnehmen zu las- sen (Känzig, Wehrsteuer, N 2 zu Art, 99), Somit stellt sich vorliegend die Frage, ob die Einsprecherio überhaupt einspracheberechtigt ist,

  1. a) Soll die Ehefrau in Befolgung von Art, 13 Abs, 2 BdBSt für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer haftbar erklärt Herden, ist ihr eine Verfügung zuzu- stellen, in welcher ihr Anteil berechnet wird (Känzig 1 a,a,O., N 10 zu Art, 13; Reimann/Zuppinger/Schärrer, ZH-StG, N 20 f zu§ 116), Gegen eine solche Haftungs- verfügung sind die ordentlichen Rechtsmittel gegeben

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(Känzig 1 a.a,O., N 10 zu Art, 13). Damit kann keine Rede davon sein, dass die Steuerfaktoren selbst noch- mals einer UeberprUfung zugänglich wären: Gegenstand der Haftungsverfügung bildet lediglich die Abrechnung bzw, Aufteilung der rechtskräftig festgesetzten Steuer- faktoren gegenüber der Ehefrau, Aus diesem Grunde ist auf die Einsprachen nicht einzutreten, insoweit der- artige materielle Rügen vorbehalten werden; ausserdem ermangeln die Einspracheschriften ohnehin der diesbe- züglich notwendigen Substantiierung (Art, 101 Abs, 2 BdBSt),

  1. b) Das Binsprecherische Postulat nach nochmaliger Durch- führung eines Einschätzungsverfahrens fällt umso mehr ausser Betracht, als ein solches Prozedere den Grund" sätzen der Steuersubstitution widersprechen würde, Abgesehen davon war die Einsprecherio nicht nur über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse besser im Bild als ihr ehemaliger Ehegatte, sondern zudem auch über die Einzelheiten des Verfahrens im Bild, wie aus den Akten hervorgeht (vgl. Korrespondenz vom 28,6.1979, 22.12,1980 und 2.2.1981).

  1. c) Wenn sie im übrigen vorträgt, sie hätte in den mass- geblichen Verfahren ihre materiellen Interessen nicht wahrnehmen können, gelangt sie vorliegend an die fal- sche Adresse, da sie dies als Internum gegenüber ihrem vormaligen Substituten geltend machen müsste (vgl, ASA 46, 472).

2. Die Einsprecherio wendet sodann sinngernäss ein, ihre Bean- spruchung setze die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann voraus; der angerufene Kommentar Reimann/Zup- pinger/Schärrer (a,a,O,, N 21 zu § 116) bietet indes hiefür keine Stütze, da dieser lediglich fordert, die Ehefrau solle ''in der Regel'' erst dann behaftet werden, ''wenn der Steuerbezug beim Ehemann erfolglos durchgeführt worden ist'' (was nicht mit erfolgloser Betreibung gleichzusetzen ist), In der Lehre ist sodann unbestritten, dass die soli- darische Haftbarkeit der Ehefrau keine subsidiäre ist (Kän- zig, a,a,O., N 10 zu Art, 13; Hasshardt 1 Hehrsteuerkom- mentar, N 5 zu Art, 13). Demgernäss hätte nicht einmal ein Grund bestanden, die pendenten Einsprachen seinerzeit zu sistieren, umso weniger, als eine Bezahlung seitens des Ehemannes nicht zu erwarten ist {vgl, RRB Nr, 692 vom 20.4,1982, wo die Bezugsbehörden ausdrücklich eingeladen werden, ''für die beiden Ehegatten getrennte Steuerberech- nungen zu verfUgen''). Der erhobene Einwand erweist sich als unbegründet.

3. Ob die Steueraufteilung von der Inkassostelle gesetzmässig

vor-genommen ~mrde, ist von Amtes wegen zu prüfen, obwohl keine diesbezOgliehe Rüge erhoben wird, In den angefochte- nen Verfügungen wird die Einsprecherio für die gesamten ausstehenden Steuerschulden haftbar erklärt, Damit ist indes noch nicht erstellt, ob ein Verstoss gegen das Auf- teilungsgebot vorliegt, Der Anteil der Ehefrau an der Ge-

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samtsteuer ist in der Weise zu berechnen, dass die geschul- deten Steuerbeträge nach dem jeweiligen Verhältnis des Reineinkommens der Ehefrau zum gesamten Reineinkommen zu zerlegen sind (Känzig 1 a,a,O,, N 9 zu Art. 13; Masshardt, a,a,O., N 5 zu Art. 13; Zuppinger/Schärrer/Fässler/Reich 1 Ergänzungsband, 2. A,, N 20 zu § 16), wobei beachtet werden muss, dass nicht-organische Abzüge (wie Doppelverdiener-, Versicherungs- und Sparabzug) auszuscheiden sind (vgl. Känzig, a.a.D., N 193 zu Art. 22). Aus den einschlägigen Steuerakten geht hervor, dass im wesentlichen die gesamten Einkünfte der in Frage stehen- den Bemessungsjahre der Tätigkeit und dem Gute der Ehefrau entstammten; eine Ausnahme ist für das Jahr 1974 ersicht- lich, wo ein Reineinkommensanteil von Fr. 4 500.-- auf den Ehemann entfiel. Nachdem indes für jenen Zeitraum be- reits eine Anzahlung von Fr. 913.-- oder 30 % geleistet wurde und der Anteil der Einsprecherio 90% (91.3 bzw, 94.6 %) überschreitet, besteht kein Grund für eine Abände- rung der angefochtenen Verfügung. Dies führt zur Abweisung der Einsprache 1 soweit darauf einzutreten ist,

4. Trotzdem ist eine Berichtigung von Amtes wegen anzuordnen.

Einmal ergibt sich aus den Verfügungen, dass für die Jahre 1977/78 irrtümlicherweise der Tarif für Ledige der Berech- nung zugrunde gelegt wurde,,, Sodann ist eine Zinserhebung zu Unrecht nicht ausdrücklich angeordnet worden, Die Verzinsung richtet sich nach den allgemeinen Fälligkeitsterminen bzw, der ersten Rechnung- stellung gegenüber dem Ehemann, was ebenfalls ex officio festzustellen ist,

5, Der vorliegende Entscheid ist den betroffenen Gemeindebe- hörden zur Kenntnisnahme zuzustellen, damit sie hinsicht- lich der kantonalen Steuern im gleichen Sinne verfahren,

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 14. Sept. 1984 i.S. R. (StKE 499/83) Buchfilhrungsrecht: Einkommensrealisation, ''angefangene Arbei- ten11 bei freien Berufen? (§ 8 Abs, 1 und § 19 Abs, 1 lit, a StG· Art. 21 Abs, 1 lit. a und Art, 41 Abs, 2 und 3 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. Gernäss § 19 Abs, 1 lit. a StG und Art. 21 1\.bs. 1 l i t . a

BdBSt unterliegt jedes Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit der Einkommensbesteuerung, Eine solche Besteuerung beruht auf der Reinvermögenszugangs- theorie und hat den Zweck, die natürlichen Personen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Steuer her- anzuziehen und damit das Gebot der Steuergerechtigkeit zu erfüllen (Känzig 1 Wehrs teuer, 2. A., N 6 zu Art, 21 i Allgemeines), Auch bei der Beantwortung der Frage nach der Realisierung des Einkommens, d,h, nach der zeitlichen Fixierung des Einkommens, ist jenes Gebot zu beachten, Sowohl bundes- steuerrechtlich als auch kantonal fehlen Bestimmungen, wie der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung zu ermitteln ist. Grundsätzlich steht jedoch fest, dass von der Sache her die steuerliche Zurechnung erst im Zeitpunkt erfolgen kann, in dem der Steuerpflichtige einen festen Anspruch auf die geldwarte Leistung erworben hat (ASA 45 1 61; ASA 49 1 61). BezOglieh Vermögenszugängen, welche in Geldsummen beste- hen, kann präzisiert werden, dass diese erst dann erfasst werden können, wenn zudem Uber diesen Anspruch frei ver- fügt werden kann (BGE 105 Ib 242; Känzig, a.a.O. 1 N 6 f zu Art. 21),

  1. a) In casu betreibt der Einsprecher eine Arztpraxis und Obt somit eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem liberalen Beruf aus. Da jährlich Roheinnahmen von mehr als Fr, 100 000.-- anfallen, ist der Einsprecher ge- halten, die Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzuzeichnen sowie jegliche Belege, welche mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufzubewahren {Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art, 89 Abs, 3 BdBSt; Merkblatt der EStV vom Januar 1980 betreffend Aufbe- wahrungs- und Aufzcichnungspflicht 1 welcher Steuer- pflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit unter- stehen), Der Einsprecher ist dieser Pflicht nachgekom- men und hat sein Einkommen aufgrund einer Buchhaltung deklariert. Er ist dabei nach der Soll-Methode vorge- gangen; danach sind alle Forderungen für die während des .Geschäftsjahres Rechnungen ausgestellt wurden, zum Einkommen zu rechnen {anders die Ist-Methode, d,h, Ermittlung des Einkommens aufgrund der Zahlungsein- gänge1 vgl. Merkblatt vom Januar 1980), Entsprechend der gewählten Buchungsweise sind auch die Ende des Geschäftsjahres noch ausstehenden Debitorenguthaben

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in die Einkommensermittlung miteinzubeziehen,

  1. b) Gernäss Bilanzper 31.12.1980 verbuchte der Einsprecher den effektiven ausstehenden Fakturabestand (vermindert um eine Delkredere-Reserve) von Fr, ... unter Debito- ren. Der Steuerrevisor hat zu diesem deklarierten De- bitorenguthaben 25 %des Jahresumsatzes, mithin einen Betrag von Fr. ,, , 1 aufgerechnet, Er begrUndet dies durch die 3-monatige GUltigkeit der Krankenscheine, Der Einsprecher könne zwar erst nach Ablauf dieser Frist Rechnung stellen und diese in der Buchhaltung als Forderung verbuchen, doch habe er schon vor der Rechnungsstellung Anspruch auf diese Forderungen, Aus- gehend von diesen drei Monaten und einem Monat filr die Zahlung seitens der Krankenkasse sei die Aufrech- nung eines Viertels des Geschäftsumsatzes angemessen. Der Einsprecher hat in seiner Einspracheschrift richtig erkannt, dass eine solche Aufrechnung (zumindest im Ergebnis) auf eine steuerliche Erfassung ''angefange- ner11 Arbeiten abzielt.

  1. c) Ueber angefangene Arbeiten ist am Ende eines Rechnungs- jahres grundsätzlich Inventar aufzunehmen, Davon aus- genommen sind jedoch ausdrücklich die Dienstleistun- gen, wie sie von Aerzten 1 Anwälten, Ingenieuren und Angehörigen ähnlicher Berufe erbracht werden (vgl, Merkblatt vom Januar 1980 1 S, 3). Dieser Nichteinbe- zug ist in der zivilrechtliehen Betrachtungsweise bo- grOndet, welche hier für die Beantwortung der Frage nach der einkommenssteuermässigen Realisation des Ho- norars entscheidend ist (BE-VGer in: StE B 23,43,1 Nr. 2, wo im übrigen dem Impartitätsprinzip zu wenig Rechnung getragen wird). Zwischen Arzt und Patient besteht ein Auftragsverhältnis (Art, 394 ff OR); der Anspruch auf das Honorar entsteht zivilrechtlich erst mit der ordnungsgernässen Erfilllung des Auftrages, wobei bei Krankenkassenleistungen die dreimonatige Frist filr die Rechnungsstellung Bestandteil des Auftrages bildet, Die Forderung des Beauftragten entsteht somit nicht vor der Fakturierung (anders bei Werk- oder bei Kaufverträgen, wo ein festes Aktivum als Gegenwert besteht bzw. die Forderung mit der (Abi-lieferung ent- standen ist; vgl, ZH-VGer in: StE B 23.43.1 Nr. 1).

  1. d) Die Aufrechnung eines Debitorenbestandes wäre zulässig, wenn die Buchhaltung des Pflichtigen als unvollständig erschiene, insbesondere nicht alle ausstehenden Rech- nungen beinhalten und dadurch eine ermessensweise Ein- schätzung nötig machen wUrde (vgl, StKE vom 2.10,1978 i.S. II. und vom 18.9.1979 i,S. S,). Auch bei vollständiger Buchhaltung könnte eine Korrek- tur des Debitorenbestandes vorgenommen werden, wenn sich erhebliche Abweichungen zwischen den in der Ab- rechnungsperiode verbuchten Berufsauslagen und den ausgestellten Fakturen bzw, den Zahlungseingängen er- gäben, m.a.W. wenn der Pflichtige - vor allem bei Ueber-

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schneidung der Bemessungsperiode (nach erfolgter Ge- genwartsbesteuerung) - Gewinne zu verschieben versuchte, Eine solche Aufrechnung müsste jedoch im Sinne einer vernünftigen Rechnungsabgrenzung nach Hassgabe des verbuchten Berufsaufwandes und nicht nach dem Ertrag vorgenommen werden (zit, Merkblatt, S. 3). Derartige Prämissen sind in casu jedoch nj.cht gegeben und eine Aufrechnung, auch nach Hassgabe des Berufsauf- wandes, demzufolge nicht statthaft,

2.-3.

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, .•

2.-4.

(rechtskräftig)

Anmerkungen der Redaktion~

Ein (bisher unveröffentlichtes} Urteil des Bundesgerichtes vom 17.2,1984 (i,S, H, gegen Bundessteuerrekurskommission ZH) befasst sich mit Buchungsmethode und Rechnungsabgrenzung bei Aerzten im Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe (für Inge- nieure vgl. ASA 36 1 34 f). In den Erwägungen stellt das Bun- desgericht die Zulässigkeit sowohl der Soll- wie auch der Ist- Methode fest, wobei nur dann die Soll-Methode anzunehmen ist, wenn jeweils eine strikte Debitorenabgrenzung (nicht zu ver- wechseln mit ''angefangenen Arbeiten''!) auf das Ende des Rech- nungsjahres vorgenommen wird und mithin präzise Debitorenlisten geführt werden; Pauschalschätzungen des Debitorenbestandes, welche an sich zulässig sind (soweit keine eigentlichen Ge- winnverschiebungen bewirkt werden), fallen unter die Ist-Me- thode (''vereinnahmt•• im Gegensatz zu ''vereinbart''). Was den Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe anbelangt, ist nach dem Bundesgericht bei der Ist-Methode derjenige des letzten Zah- lungseinganges entscheidend, Damit ist auch das Problem der Liquidationsgewinnbesteuerung (vgl, ASA 52 1 589) insofern ge- löst, als bei der direkten Bundessteuer eine solche ausser Betr·acht fällt (Känzig, Wehrstcuer, 2. A., N 226 zu Art, 21) 1 ausgenommen da, wozufolge des Geschäftsvolumens eine Buch- führungspflichtbesteht (Känzig, a.a.o., N 163 S, 382; der ZV-Zeitpunkt wird aber davon nicht beeinflusst). Kantonal ist eine Jahresbesteuerung grundsätzlich dann vorzunehmen, wenn Abschreibungen wiedereingebracht werden (§ 19 Abs, 1 lit, e StG),

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 16. Nov. 1984 i.S. F. (StKE 836/84) Landwirtschaftliches Einkommen; Bemessung nach GVE-Ansatz und Vermögensvorschlag (§ 19 Abs, 1 Ut. a StGj Art. 21 Abs, 1 lit, a BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. Der Einsprecher beantragt in seiner Eingabe die Durchfilh- rung einer Einspracheverhandlung an seinem Wohnsitz, Inso- weit sich das entsprechende Begehren implizite an die Steuer- kommission richtet, verkennt er damit, dass dem Steuerge- setz ein derartiges Institut fremd ist, Gernäss § 75 Abs, 2 StG ist dem Einsprecher lediglich Gelegenheit einzuräu- men, sein Begehren im Vorverfahren noch mündlich gegen- Ober dem Veranlagungsbeamten zu begründen (VGE 355/82 vom 10,6.1983). Vorliegend hat der Landwirtschaftsexperte der Kantonalen Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu den Vorbringen der Einspracheschrift mit Brief an den Steuerpflichtigen vom 28.9.1984 einlässlich Stellung bezogen; in der Folge ist der Einsprecher am 4,10.1984 nochmals telefonisch angehört worden, Dieser konnte dadurch seine Anliegen unmittelbar dem zuständigen Beamten vorbringen, womit dem Recht auf ergänzende mündli- che Begründung Genüge getan ist. Nicht zuletzt aus verfah- rensökonomischen Erwägungen existiert demgegenüber keiner- lei gesetzliche Verpflichtung, den Einsprecher an seinem Wohnort anzuhören, noch gar dort eine Einspracheverhandlung anzusetzen.

2. Zur Festsetzung des Einkommens landwirtschaftlicher Betrie- be ohne kaufmännische Buchführung ~:ird auf Richtzahlen abgestellt, die aus Musterbuchhaltungen und statistischen Erhebungen gewonnen wurden und den sogenannten Nettoroh- ertrag pro Grassvieheinheit {GVE} verkörpern (§ 19 Abs, 1 lit, a StG; Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz 1 DA Ziff, 77; Känzig 1 \-/ehrsteuer 1 N 42 zu Art. 21 Abs. 1 BdBSt}, Demzufolge errechnet sich das landwirtschaftliche Roheinkommen durch Nultiplikation der vom -Regierungsrat zu Beginn der Veranlagungsperiode festgesetzten Nettoroh- ertrag~sätze mit der Zahl der in den Bemessungsjahren durch- schnittlich gehaltenen Grossvieheinheiten.

  1. a) Nit RRB Nr, 1658 vom 19.10.1982 sind die GVE-Ansätze für die Steuerperiode 1983/84 bzw. die Bemessungsjahre 1981/82 neu festgesetzt worden; sie enthalten in den unteren 5 Zonen (Talzone-Bergzone III) eine Rahmen- differenz von Fr. 250,-- 1 in der Bergzone IV eine sol- che von Fr. 200.--. Ausgangspunkt für die Zuteilung innerhalb des Bemessungsrahmens bildet in der Regel die Liegenschaftsbewertung der Güterschätzungskommis- sion (Schätzungsamt) 1 welche die wesentlichsten F~kto­ ren eines Landwirtschaftbetriebes mittels einer Punkt- wertung erfasst.

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  1. b) Vorliegend hat die Güterschätzungskommission die Liegen- schaft des Einsprechers mit 38 Punkten bewertet, was angesichts deren Zuteilung in die Bergzone III dem veranlagten Ansatz von Fr, 1 050.-- je Grassvieheinheit entspricht (Weisung des Vorstehers der Kantonalen Steuer- verwaltung vom 21.2.1983). Obwohl dieses Zuteilungs- schema relativ breit abgestützt ist, dient es den Ver- anlagungsbehörden lediglich als grobes Hilfsmittel, das die Einschätzung von Durchschnittsbetrieben erleich- tert, Abweichungen nach oben oder unten sind indes immer dann geboten, wenn bei der Festsetzung der Ansätze weitere Kriterien zum Vorschein kommen, die im Bewer- tungsschema der Güterschätzung unberücksichtigt geblie- ben sind. Erhöhungen innerhalb des Bemessungsrahmens beispielsweise sind mit Oberdurchschnittlichen Rauh- futterzukäufen begrUndbar (verminderter Sachaufwand für die auf fremder Futterbasis gehaltenen Tiere}, währenddem aussergewöhnlich schlechte Boden- bzw, Ex- positionsverhältnisse, nachdem derartige Umstände zufol- ge lediglich einfacher Gewichtung der Bodenqualität bei der Punktierung nur teilweise durchschlagen, allen- falls eine Reduktion des Normalansatzes bewirken können,

  1. c) Zur Begründung seines Antrags auf Herabsetzung des GVE-Ansatzes auf Fr, 950.-- verweist der Einsprecher auf die ungünstige Exposition, die starke Parzeliierung sowie die Ueberflutung eines Teils der Liegenschaft nach starken Regenfällen. Sollten die dargelegten mit den tatsächlichen Bodenverhältnissen auf der Liegen- schaft des Einsprechers übereinstimmen, wäre eine Be- richtigung des GVE-Ansatzes nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, Die Frage kann indes offen gelassen werden, steht einer derartigen Korrektur doch der in den Bemessungsjahren 1981/82 erzielte Vermögensvorschlag von zumindest Fr, 28 000.-- entgegen, Nach den Grund- sätzen der Rechtsgleichheit und der gerechten Besteue- rung sind die Steuerbehörden nämlich verpflichtet, alle Erkenntnisquellen zu verwerten, um eine möglichst zutreffende Erfassung des wirklichen Einkommens zu erreichen, FUhrt die Nettorohertragsmethode im Einzel- fall nicht zu einem glaubwürdigen Ergebnis, wäre sogar eine Ermessensveranlagung nach Lebensaufwand sowie un- ter Berücksichtigung der Vermögensveränderungen mit dem Gesetz vereinbar (Referat P. Agner, 11 Landwirtschafts- besteuerung: Allgemeines und Verbindlichkeit der Netto- rohertragsmothode111 Wehrsteuerkonferenz 1980 1 S, 76 ff, mit kritischen Anmerkungen zu VGE 355/79 vom 21.9.1979), Dass der Veranlagungsbeamte in casu auf eine eigentliche Ermessenstaxation verzichtete und sich darauf beschränk- te, den tatsächlichen Ertragsverhältnissen bei der Festsetzung des GVE-Ansatzes (innerhalb des· regierungs- rätlich vorgegebenen Bemessungsrahmens) Rechnung zu tragen, zeugt von massvoller Zurückhaltung, Selbst das nunmehr veranlagte Einkommen lässt sich mit dem erstellten Vermögensvorschlag nur dann einigarmaasen in Uebereinstimmung bringen, wenn man zugunsten des Steuerpflichtigen von bescheidensten Ansprüchen an

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die Lebenshaltung ausgeht. Die Einsprache ist demzu- folge als unbegründet abzuweisen.

3.

{rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. September 1984 i.S. 1. (VGE 310/84)

Gewinnungskosten: (ins Ausland geleistete) Schuldzinsen, Mit- wirkungs- und NachHaispflicht (§ 22 Abs, 1 lit, d StG; Art. 22 Abs. 1 lit, d BdBSt)

Sachverhalt (gekOrzt):

In seiner Steuererklärung 1981/82 hatte I. eine per 1. Januar 1981 gegenOber seinem Vater {wohnh. in Norwegen) bestehende Privatschuld von Fr, 68 110.-- deklariert. Für dieses Darlehen nahm er in den Jahren 1979 und 1980 Schuldzinsenabzüge von Fr. 3 637.-- bzw. Fr. 3 855.-- vor. Mit Veranlagungsverfügung vom 15. April 1983 wurde das steuerbare Einkommen gegenOber den Selbstangaben erhöht. In der Begründung Hurde u,a, ausge- führt:

11 Abzug fUr Schuldzinsen nicht bewilligt, da nicht ausgewiesen (Bestätigung des Wohn- staates Ober Besteuerung des Darlehens und der Zinserträge)''·

Gegen diese VeranlagungsverfUgung reichte der Steuerpflichtige Einsprache ein, welche sich unter anderem gegen die Nichtaner- kennung der Schuldzinsen für das erhaltene Darlehen richtete, Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 1983 wurde die Einspra- che teilweise gutgeheissen 1 jegoch keine Schuldzinsen anerkannt, Eine dagegen erhobene Verwaltungsgericl1tsbeschwerde bleibt erfolglos.

Aus den Erwägungen:

1. Vom rohen Einkommen können nach kantonalem wie auch nach

eidgenössischem Steuerrecht die in der Berechnungsperiode aufgelaufenen Schuldzinsen abgezogen werden (§ 22 Abs, 1 lit, d StG und Art, 22 Abs. 1 lit. d BdBSt), Der Beschwer- deführer macht geltend, er habe am 25. Februar 1976 bzw,

13. Januar 1984 mit seinem in Norwegen lebenden Vater einen

Darlehensvertrag abgeschlossen mit folgenden Ver~inbarungen:

"1. K, I. gewährt H, I, ein Darlehen von sFr. 55 000.--.

2. Der jährliche Zins richtet sich nach dem

schweizerischen Kassakreditzins und ist jeweils am 31, Dezember fällig, 3, Die Kündigungsfrist fUr die Rückzahlung beträgt 6 Monate. 4, Bis anhin wurden die Zinsen jeweils zum Kapital geschlagen, weshalb das Darlehen per 1. Januar 1981, sFr. 68 110.-- betrug.'' (KB act, 1 und 2).

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Nach einer allgemeinen Beweisregel im Steuerrecht sind Tatsachen, die für den Steuerpflichtigen die Steuerlast begründen oder vermehren, von der Steuerbehörde und Tat- sachen, die die Steuerlast vermindern oder aufheben, vom Steuerpflichtigen zu beweisen {Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH-StG, N 34 zu § 75 mit Hinweisen; Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, S, 26). Die~e Be- weislastregel besagt nicht, dass die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt, im Steuerveranlagungsverfahren nicht gilt, Indessen sind im Steuerveranlagungsverfahren die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen besonders ausgeprägt, Dies ist schon deshalb erforderlich, weil letztlich der Steuerpflichtige am besten und leichtesten Zugang zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen besitzt, Die erwähnte Regel findet namentlich Anwendung, wenn es um die objektive Be- weislast geht, Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige, welcher eine steuermindernde Tatsache behauptet, diese aber auf Verlangen der Steuerbehörde nicht nachzuweisen vermag, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, Die Geltendmachung einer Darlehensschuld und die Vereinbarung und effektive Leistung von Darlehenszinsen sind steuermin- dernde Tatsachen, welche sich auf die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens auswirken bzw, auswirken können, weshalb der Nachweis dem Steuerpflichtigen obliegt,

2. Aufgrund der eingereichten Bankauszüge ist erwiesen, dass

am 6, Juli 1976 {Datum der Gutschrift) von der Bergen Bank in Bergen ein Betrag von sFr, 55 000,-- auf das Lohnkonto des Beschwerdefahrers bei der Kantonalbank Schwyz über- wiesen worden ist, Ebenso steht fest, dass zuvor ein Be- gehren der Mutter des Beschwerdeführers um Ausfuhr dieses Geldbetrages aus Norwegen von der norwegischen Nationalbank {Norges Bank) bewilligt worden ist (Beilage 3 1 4). Auf- grund des handgeschriebenen Briefes K.I. an seinen Sohn vom 25. Februar 1976 ergibt sich ferner, dass dieser Geld- betrag vom Vater des Beschwerdeftihrers stammt. Der Beschwer- deführer macht glaubhaft geltend, dass er diesen Geldbetrag benötigte, um ein Vorkaufsrecht sicherzustellen. Ob es sich dabei um ein Darlehen, eine Schenkung oder einen Erb- vorbezog handelt, geht aus den Akten - soweit sie mangels Uebersetzung in die deutsche Sprache überhaupt überprüf- bar sind - nicht hervor. Diese Qualifizierung ist grund- sätzlich lediglich für die vermögensmässige Behandlung von Belang, An der abschliessenden diesbeztiglichen Fest- stellung besteht indessen kein aktuelles Interesse, weil die Passiven die Aktiven ohnehin beträchtlich übersteigen und demzufolge so oder anders der Beschwerdeführer keine Vermögenssteuern zu entrichten hat.

3. Auch fUr die Frage der Einkommensbesteuerung ertibrigen

sich weitere Abklärungen Ober den Charakter dieser Geld- Oberweisung, weil auch bei Annahme der ftir den Beschwerde- führer günstigsten Variante (Vorliegen eines Darlehens) die Voraussetzungen fOr den Abzug von Zinsen für die Be- rechnungsjahre 1979/80 (:Veranlagungsperiode 1981/82) - wie nunmehr noch darzulegen ist - nicht erftillt sind,

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An den Nachweis, dass ein Darlehen verzinslich ist, müssen namentlich dann strenge Anforderungen gestellt werden, wenn der Darlehensgeber im Ausland domiziliert und steuer- pflichtig ist; denn im Gegensatz zu einem inländischen Gläubiger, wo mittels der Informationstätigkeit der Steuer- behörden (vgl, Schärrer, a.a,O., 44/45) ohne weiteres er- reicht werden kann, dass der Darlehenszins beim Gläubiger als Vermögensertrag besteuert werden kann, ist die Steuer- umgehungs- und Missbrauchsgefahr bei einem ausländischen Gläubiger unverkennbar gross 1 weil ohne steuerliche Konse- quenzen für den Gläubiger vom Schuldner ein Darlehenszins steuerlich zum Abzug verlangt werden kann. An den Nachweis der effektiven Verzinslichkeit mUssen besonders auch dann hohe Anforderungen gestellt werden, wenn das Darlehen zwi- schen Familienangehörigen, namentlich von Eltern an ihre Kinder, gewährt worden ist, weil diese Darlehen häufig ohnehin von Schenkungen oder Erbvorbezügen schwer zu unter- scheiden sind und weil bei solchen Darlehensverhältnissen unverzinsliche Darlehen, im Gegensatz zu Bank- und andern Darlehen im Geschäftsverkehr, durchau~ häufig anzutreffen sind. Vorliegend kommt noch hinzu, dass ein schriftlicher Dar- lehensvertragerst am 13. Januar 1984 {zitiert in Erw, 1) abgeschlossen wurde und bis zu diesem Zeitpunkt Oberhaupt keine Zinsen ausbezahlt worden sind, Das Schreiben vom 25. Februar 1976 kann schon deshalb nicht als Darlehens- vertrag gelten, weil dieses in gew6hnlicher Briefform ab- gefasste Schreiben vom Beschwerdeführer nicht gegengezeichnet wurde. Wenn auch die nachträgliche Vereinbarung, dass aufge- laufene Zinsen zum Kapital geschlagen und der Verzinsung unterstellt werden, nach schweizerischem Recht zulässig ist (Oser/Sch6nenberger, N 9 zu Art, 314 OR und Christ: Der Darlehensvertrag, in Schweizerisches Privatrecht VII/2 S. 251), so verstärkt doch mindestens das ausserhalb des kaufmännischen Kontokorrentverkehrs zufolge der schwie- rigen Kalkulierbarkeit nicht empfehlenswerte und unübliche Vorgehen den Verdacht, dass die Darlehenszinsen lediglich aus Steuergründen fingiert sind. Im Hinblick auf die offensichtliche Missbrauchsgefahr for- derte deshalb die Gerichtsleitung den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 17. Mai 1984 auf, eine schrift- liche und unterzeichnete Bestätigung der norwegischen Steuer- behörden einzureichen, aus welcher hervorgeht, dass K.I. fUr das Steuerberechnungsjahr 1979 sFr, 3 367.-- und filr 1980 sFr. 3 855.-- bzw. die entsprechenden Umrechnungsbe- träge in norwegischen Kronen als Kapitalertrag in Norwegen versteuert hat. Auf Begehren des Beschwerdeführers wurde am 15. Juni 1984 die Frist für die Beschaffung dieses Beweis- mittels bis zum 15. August 1984 erstreckt. Der Beschwerde- führer erbrachte diesen Beweis indessen nicht, Beweisuntaug- lich ist namentlich die mit der Beschwerde eingereichte Fotokopie aus einem norwegischen Steuererklärungsformular; einerseits wird dort lediglich das Darlehen, nicht aber ein Darlehensertrag aufgeführt, anderseits ist keineswegs nachgewiesen, dass diese Fotokopie mit einer tatsächlich eingereichten Steuererklärung identisch ist, Aus diesem Auszug ist ferner auch nicht ersichtlich, auf welchen Zeit-

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raum sich diese Steuererklärung bezieht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie aus einer Vermögensdeklaration, nicht aber eine solche aus einer Einkommensdeklaration einreichte, bestätigt geradezu die gegenteilige Annahme, dass vom Gläubiger keine Schuldzin- sen als Einkommen deklariert worden sind, Steht somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit. fest, dass die Geldüberweisung ein tatsächlich verzinsbares Dar- lehen ist und dass die Verzinsungsvereinbarung nicht blass aus steuerlichen Gründen fingiert wurde, so können die anbegehrten Zinsen nicht zum Abzug zugelassen werden.

{rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 21. August 1984 i.S. B. (StKE 326/83)

Vermögenssteuer: Aktienbewertung, Abzüge für vermögensrechtliche Beschränkungen (§ 31 Abs, 3 StG)

Aus den Erwägungen:

1. Nichtkotierte Aktien sind praxisgernäss nach der ''Weglei- tung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert filr die Vermögenssteuer'' (herausgegeben von der Konferenz staatli- cher Steuerbeamter und der Eidg, Steuerverwaltung 1 Sektion Wertschriftenbewertung) zu bewerten, In Uebereinstimmung mit der Einsprecherio kommt dabei die Ausgabe 1977 und nicht diejenige von 1982 zur Anwendung, was - entgegen der Praxis einzelner Kantone - schon aus Rechtsgleichheits- grilnden geboten ist und auch von der Eidg. Steuerverwaltung empfohlen wird (mündliche Auskunft vom 23,7,1984).

2. Der Unterschied der Wegleitung 1982 zu derjenigen von 1977

liegt darin, dass ab dem Stichtag 1.1.1983 für Minderheits- beteiligung und Vinkulierung aus verfahrensökonomischen Gründen ein Pauschalabzug von einheitlich 35 % zur Anwen- dung gelangt (vgl, Jost 1 in: ASA 51 1 290; wobei die Vinku- lierung keine Rolle mehr spielt, red.),

3. a) Nach RZ 54 der Wegleitung 1977 wird der Minderheits- abzug für alle Beteiligungen von weniger als 20 % ge- währt (ausgenommen hier nicht relevante Fälle); alle- mal Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine angemessene Dividende erhält (RZ 56). Eine Dividende ist dann nicht angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert der Aktie errechnete Rendite einen Prozent- satz ergibt, der geringer ist als die Hälfte des fUr die Ermittlung des Ertragswertes der Unternehmung heran- gezogenen Kapitalisierungszinsfusses (Wegleitung a,a,O.), Rechnet man mit einem für den 1.1.1981 massgeblichen Kapitalisierungszinsfuss von 7.5% (vgl, Rundschrei- ben der EStV vom 8.1.1981), liegt die Rendite in casu mit 0,6 % eindeutig unter dem relevanten Grenzwert. Der Minderheitsabzug ist deshalb zu bewilligen.

  1. b) Auch die Erfordernisse des Vinkulierungsabzugs {RZ 60 f der Wegleitung) sind vorliegend offensichtlich gegeben, nachdem die Steuerpflichtige zu weniger als 50 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist und die Aktien vinkuliert sind, Der Antrag auf Gewäh- rung eines kombinierten Abzugs von 35 % (RZ 63 der Wegleitung) erweist sich demnach als begrilndet,

4. In der Regel werden die einschlägigen Abzüge vom quotalen

Unternehmungswert mit der Einreichung des Wertschriftenver- zeichnisses geltend gemacht (RZ 53 der \-/egleitung), In casu wurde ein zu niedriger Steuerwert der Aktien angege- ben und in der Folge korrigiert, Im Verlaufe des Einsprache-

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verfahrans hat die Einsprecherio den höheren Steuerwert anerkannt, aber gleichzeitig den einschlägigen Abzug geltend gemacht, Dieses Vorgehen ist entgegen der Meinung der Ver- anlagungsbehörde nicht zu beanstanden, zumal im Steuer- justizverfahren nicht nur BegrUndungspunkte substituiert, sondern, unter gewissen Voraussetzungen, sogar neue An- träge gestellt werden können (vgl, VGE 315/82 vom 21.9.1982 E, 1), .

5. a) Nach dem Gesagten ist die Einsprache somit gutzuheissen 1 soweit das Verfahren nicht zufolge Rückzugs gegenstands- los geworden ist ...

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. September 1984 i.S. R. (VGE 383/83)

Grundstückgewinnsteuer: Gewinnungskosten, Vermittlungsprovisio- nen und Gewinnbeteiligung (§ 51 Abs, 1 und 2 StG)

Aus den Erwägungen:

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen erhoben,

die bei Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ ''7 Abs, 1 des kantonalen Steuergesetzes; StG, nGS 105). Steuerpflich- tig ist der Veräusserer ( § 48 StG}, Als GrundstUck~ewinn gilt die Differenz zwischen den Anlage- kosten und dem um Fr. 2 000.-- verminderten Veräusserungs- erlös (§ 49 Abs, 1 StG}. Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, vermindert um die Kosten, die mit dem Ver- kauf unmittelbar zusammenhängen (§ 51 Abs, 1 StG), Zu den mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehö- ren die vom Veräusserer bezahlten Handänderungsabgaben sowie die Vermittlungsprovisionen 1 soweit diese den übli- chen Rahmen nicht Obersteigen ( § 51 Abs, 2 StG).

2. Der Abzug einer Vermittler- oder Mäklerprovision vom steuer- baren Gewinn setzt nach Lehre und Rechtsprechung vo~aus:

  1. a) dass tatsächlich ein zivilrechtlich gültiger Mäkler- vertrag im Sinne von Art, 412 OR mit einer Drittperson abgeschlossen worden ist, wobei ein solcher Vertrag auch durch konkludentes llandeln zustande kommen kann (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar ZH-StG, N 32 zu § 166; Martin Steiner in ASA 52 1 S, 327).

  1. b) dass in Ausfilhrung dieses Vertrages der Mäkler eine zum Verkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätig- keit entfaltet hat. Bei der Nachweismäkelei (auch Zu- führungsmäkelei genannt) beschränkt sich die Aufgabe des Mäklers darin, dem Auftraggeber mögliche Kaufinte- ressenten zu vermitteln und ihm diese allenfalls zuzu- führen, während bei der Vermittlungsmäkelei der Mäkler auch bei den Vertragsverhandlungen und der Festsetzung des Preises mitwirkt, namentlich zwischen dem Auftrag- geber und dem Kaufinteressenten vermittelt (VGE 345/76 vom 13.12.1976, E,4 mit Hinweisen; BGE 90 II 96; BJH 1974 S, 26; Reimann/Zuppinger/Schärrer 1 a,a,O,).

  1. c) dass die Provision, beschränkt auf den üblichen Umfang, tatsächlich geleistet oder anerkannt worden ist (BGE vom 14,4,1978 in ASA 48 1 lt43 E, 2a; ZBl 1960 S. 23),

  1. d) dass die Provisionsleistung an einen Dritten erfolgte, In Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind Provisionen nicht anrechenbar, welche aufgrund eines zwischen dem Alleinaktionär als einzigem Verwal- tungsrat und seiner von ihm beherrschten Aktiengesell-

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schaft abgeschlossenen Mäklervertrag bezahlt worden sind. Ebenfalls grundsteuerlich nicht anerkannt wird eine Vergütung, welche von einer juristischen Person an ein eigenes Organ für dessen Kaufs- oder Verkaufs- bemUhungen gezahlt wird, da es sich hiebei nicht um eine Mäklerprovision im engeren Sinne, sondern um eine Vergütung mit Lohncharakter handelt (M, Steine~, a,a,O, mit Hinweisen auf die Judikatur; Zuppinger/Schärrer/ Fessler/Reich, Ergänzungsband zum ZH-StG, N 32 ff ins- besondere 36 a zu § 166),

3. a) Zum Nachweis einer Mäklerprovision gehört in der Regel neben dem Zahlungsnachweis auch der Nachweis der Auf- tragserteilung (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a,a,O,, N 43 zu § 166), Im Einzelfall ist es nicht immer einfach, einen Mäklerauftrag nachzuweisen, Vorliegend steht aufgrund der Auskünfte der Käuferio der Liegenschaft und ihres Ehemannes fest, dass der Ehemann der Käuferin, welcher ein Geschäft für Tankrevisionen betreibt, bei einer Tankrevision erfahren hatte, dass 11 ein R, 11 in X, einen Block verkaufe, R. hat hierauf der nachmaligen Käuferio das Haus gezeigt, die Verkaufsverhandlungen geführt, die Anmeldung auf dem Notariat getätigt und er ist auch bei der notariellen Verschreibung dabei gewesen, Die Käuferio stellte erst zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass R, nicht der Eigentümer des Ver- kaufsobjektes war, sondern im Auftrage seines Bruders handelte.

  1. b) Für das Vorliegen eines Mäklervortrages spricht auch der Umstand, dass R. in den Jahren 1979 bis 1982, so- weit aus den Steuererklärungen ersichtlich, sein ge- samtes Einkommen als selbständiger Liegenschaftsmakler erzielte, wobei er zumindest in den Jahren 1979 und 1980 ausschliesslich für die G. AG, eine vom Beschwer- deführer beherrschte, in Y. domizilierte Aktiengesell- schaft, tätig war. Die G, AG beschäftigt sich nach Auskunft der Vorinstanz (Schreiben vom 6,6,1984) haupt- sächlich mit Liegenschaftenhandel, Der Verwaltungsrat der Firma besteht aus zwei Mitgliedern und der Beschwer- deführer fungiert in der Firma als Direktor. Insgesamt tätigte R. in den Jahren 1979 bis 1983 24 Liegenschafts- geschäfte als Vermittler, --

  1. c) Nicht stringent erwiesen ist, dass der Nachweis für die Liegenschaftskaufsmöglichkeit durch R. erfolgte, Zumindest wurde die Käuferio nicht direkt durch ihn auf die Kaufsmöglichkeit aufmerksam gemacht. R, macht geltend, er habe auf den Verkauf der Liegenschaft so- wohl durch Inserate, mehrheitlich aber durch Mundzu- mundpropaganda hingewiesen, Trotz Aufforderung erbrach- te er allerdings keinerlei Belege für aufgegebene Inse- rate, weshalb diese Behauptung nicht erwiesen ist, Der Umstand, dass die Käuferio tatsächlich mündlich von der Kaufsmöglichkeit erfuhr und an R. verwiesen wur- de, beweist in Berücksichtigung aller konkreten Umst~nde trotzdem, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine

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Nachweismäklertätigkeit entfaltet hatte, Dass R, an- schliessend die Verkaufsverhandlungen fUhrte, wird von der Vorinstanz niCht in Zweifel gezogen; sie macht aber geltend, dies allein bedeute noch keine Mäklertä- tigkeit. Der Mäkler ist nicht GeschäftsfUhrer, sondern Geschäftsvermittler. Die Ausfilhrung seines Auftrages besteht nicht darin, den Abschluss von Rechtsgeschäften in fremdem Interesse zu tätigen, sondern Vertragsab- schlüsse zu vermitteln, welche dann vom Auftraggeber selbst oder von einem vom Mäkler verschiedenen Stell- vertreter vorgenommen werden (G. Gautschi 1 Berner- Kommentar, N 2b Vorbemerkungen, S, 92). Vorliegend ist erwiesen, dass R. nicht nur die Verkaufsverhandlun- gen gefUhrt, sondern auch beim Vertragsabschluss als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdefbhrers ge- handelt hat, Er war mithin nicht blass Mäkler, sondern jedenfalls auch bevollmächtigter Vertreter des Veräusse- rers im Sinne von Art. 396 DR. Nachdem der Beschwer- defilhrer seinem Bruder als Gesamtentgelt für seine Bemühungen eine Provision von 3 % des Verkaufspreises ausrichtete, ist davon auszugehen, dass diese Provi- sion sowohl eine Abgeltung filr die Mäklertätigkeit wie auch für die Tätigkeit als bevollmächtigter Ver- treter darstellt, Weiter stellt sich die Fra~e, ob nur jener Teil der Provision, welcher auf die Mäkler- tätigkeit entfällt, vom Bruttoliegenschaftsgewinn in Abzug gebracht werden kann, Nach § 51 Abs. 1 sind alle Kosten, die mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängen, abziehbar. In § 51 Abs. 2 heisst es ''zu den mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten gehören die vom Veräusserer bezahlten Handänderungsabgaben sowie die Vermittlungsprovisionen ... ''· Die Formulierung ''gehören'' wie auch die Umschreibung in § 51 Abs, 1 ( 11 alle Kosten".,,) führen zum Schluss 1 dass die Auf- zählung der mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten in § 51 Abs, 2 StG nicht abschliessend, sondern lediglich exemplikativ ist, Dass die mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten nicht abschliessend aufgeführt sind, wird z,T, auch in der Literatur geteilt (vgl, Ochsner, Die Besteuerung der GrundstUckgewinne in der Schweiz, Ziff, 187 ff, insbesondere Ziff, 193), Anders verhält es sich beispielsweise im Kan·ton Zürich, wo die anrechenbaren Abzüge in § 166 StG abschliessend aufgezählt sind (Zuppinger, Die zürcherische Grundstück- gewinn- und Handänderungssteuer, S, 58; Reimann/Zuppin- ger/Schärrer, a.a.D., N 4 zu § 166). 0. Camenzind (Die Schwyzerische Grundstückgewinnsteuer, Diss, 1961 1 49-51) anerkennt zwar ausdrücklich, dass nebst den Handände- rungsabgaben, worunter er nicht blass die Handänderungs- steuern, sondern auch die Notariats- und Grundbuchge- bühren subsumiert, noch andere mit dem Erwerb bzw, der Veräusserung unmittelbar zusammenhängende Kosten nachgewiesen werden können wie etwa Verwaltungskosten, Vermessungs- und Vermarkungskosten, Autospesen eines Vertreters und Insertionskosten, Er führt dann aus, die schwyzerische Steuerpraxis habe jedoch davon auszu- gehen, dass die Aufzählung des Steuergesetzes (damals

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§ 50 Abs, 3 in bezug auf die Anlagekosten) abschliessend sei und demzufolge solche ausserordentliche Kosten nicht zu beachten seien. Diese Auffassung stützte dieser Autor· ausschliesslich auf 0, Wirth (Fünf Jahre st, galli- sche Grundstückgewinnsteuer 1 StR 1959 1 S, 215), wobei er übersah, dass der st, gallische Gesetzgeber in Art, 164 f StG bzw. in Art. 53 des heute geltenden S.teuer- gesetzes eine abschliessende Aufzählung der anrechenba- ren Aufwendungen vors1eht und eine nicht vollständige Aufzählung, wie sie der regierungsrätliche Entwurf vorgesehen hatte, ablehnte. Mit der blass beispielhaften Aufzählung der abzieh- baren, mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Kosten steht das kantonale Steuergesetz nicht allein da, Ebenfalls eine nicht abschliesende Aufzählung kennt z,B, das Steuergesetz des Kantons Bern (I, Blumenstein, Kommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 370 ff; H, Gruber, Handkommentar zum heroischen Gesetz Ober die direkten Staats- und Gemeiridesteuern, S, 196 ff}. Abgesehen von der grammatikalischen Auslegung fUhrt auch der allgemeine Grundsatz der Reineinkommensbe- steuerung zur Anerkennung einer nicht abschliessenden Aufzählung der AbzUge, Die Grundstückgewinnsteuer ist eine partielle Einkommenssteuer (Ochsner, a,a,O., N 33 S, 22 und N 166 ff; BGE 100 Ib 235). Der Grundsatz der Reineinkommensbesteuerung verlangt aber, dass die zur Gewinnung der Einkünfte aufgewendeten Kosten abge- zogen werden können, Diesem Grundsatz steht aber eine abschliessende (?; red,) Enumeration entgegen, dies namentlich dann, wenn die Enumeration eng ist und offen- sichtliche, mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängende organische Gewinnungskosten nicht zulässt, Steht aber die grammatikalische Auslegung mit der teleologischen in Uebereinstimmung, besteht kein Grund, Vergütungen an einen vom Veräusserer bestellten Vertreter nicht anzuerkennen, sofern diese Vergütungen zu der erbrach- ten Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen {Abgrenzung zu Lohn- und Auftragsvergütungen, die im Rahmen der ordentlichen Betriebsabrechnung abzugsfähig sind?; red.),

  1. d) Nachdem die Käufer in bis und mit Vertragsabschluss of- fensichtlich alle Kontakte und Verhandlungen mit dem Bruder des Beschwerdeführers führte, ja offenbar wäh- rend längerer Zeit glaubte, dieser sei der Eigentümer des Kaufsobjektes, ist ein effektiver Kausalzusammen- hang zwischen der Mäkler/Vertretertätigkeit und dem Vertragsabschluss erwiesen (vgl. RB Verwaltungsgericht Zürich 1978 Nr, 75; Gautschi, a,a,O,, Vorbem. zum Hä- klervertrag N 3d S, 97}.

4. Die Vorinstanz macht geltend, bei einer längeren wirtschftli- chen Bindung von Steuersubjekten könnten gegenseitige Pro- visionszahlungen nicht anerkannt werden. Einerseits seien Eigenprovisionen nicht abzugsfähig, und Zahlungen in Fällen von wirtschaftlich engen Beziehungen seien als Gewinnbe-

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teiligungen anzusehen. Zudem liege eine Steuerumgehung vor, weil der Beschwerdeführer als Insider im Liegenschafts- geschäft der Vermittlung seines Bruders nicht bedurft hätte und mit der zum Abzug verlangten Provisionszahlung eine erhebliche Steuerersparnis offenkundig sei,

  1. a) Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf einen Ent- scheid des Bundesgerichts vom 14.4.1978 (ASA 48, 444 E.J), in welchem auf den BGE 103 Ia 20 ff verwiesen wird. Die Würdigung der bundesgerichtliehen Erwägungen im letzterwähnten Entscheid setzt eine Berücksichti- gung des jenem Entscheid zugrunde liegenden Sachver- halts voraus, weshalb dieser hier kurz zusammengefasst wiedergegeben wird:

''X. teilte 1970 sein bisheriges Einzelunterneh- men in vier Aktiengesellschaften auf, unter an- derem in die X, Immobilien- und Verwaltungs AG sowie die X. Generalunternehmung AG, Sämtliche Aktien der vier Gesellschaften brachte X. in die

X. Holding AG ein. Allen fünf Gesellschaften stand

er als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungs- ratspräsident vor. Die X. Immobilien- und Verwaltungs AG veräusserte zwei in Stockwerksanteile aufgeteilte Liegenschaf- ten an acht bzw, sechs verschiedene Käufer, Gegen die jeweiligen Grundstücksteuerveranla- gungen rekurrierte die X. Immboilien- und Ver- waltungs AG mit dem Antrag, es seien Provisio- nen von Fr, 101 395.-- und Fr, 96 600,--, welche sie ihrer Schwestergesellschaft 1 der X, General- unternehmung AG fUr die Ausarbeitung der Verträge und den Verkauf der Stockwerksanteile gezahlt habe, vom steuerpflichtigen Grundstückgewinn abzuziehen. Unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verknüpfung der beiden Gesellschaf- ten und unter Mitberücksichtigung der sich teilweise überschneidenden, teilweise ergän- zenden statutarischen Zwecksbestimmung der be- teiligten Gesellschaften, gelangte das Verwal- tungsgericht ZUrich zum Schluss, die X, Gene- ralunternehmung AG könne im Verhältnis zur

X. Immobilien- und Verwaltungs AG mit Bezug

auf ihre Dienstleistungen beim Verkauf der beiden Liegenschaften nicht als Drittperson gelten, weshalb die ihr bezahlte Mäklerprovi- sion steuerlich nicht zu berücksichtigen sei (vgl, BGE 103 Ia 20-22) 11 •

Das Bundesgericht hiess die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus hier nicht interessierenden GrUnden (Methodendualismus} teilweise gut, Zur Frage der Eigenprovision fUhrte es aus: 11 Es ist unbestritten, dass fUr eigene Verkaufs- bemUhungen des Grundeigentümers keine soge- nannte Eigenprovision analog zur Mäklerprovi-

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sion vom steuerpflichtigen Grundstückgewinn in Abzug gebracht werden darf ..• (BGE 103 Ia 24 E,4c). Es ist nicht zu verkennen, dass sich für eine derartige Praxisänderung (= angefochtener Ent- scheid) triftige Gründe anführen lassen. Das Verwaltungsgericht führt die Parallelität de~ Interessen des Auftraggebers mit dem Beauftrag- ten an, die es ausschliesse, diesen steuerlich wie einen Dritten als Mäkler anzuerkennen, Auch liesse sich mit Grund die Auffassung vertreten, die steuerliche Anerkennung von Provisionszah- lungen zwischen wirtschaftlich aufs Engste miteinander verbundenen oder hinsichtlich ihres Trägers sogar identischen Firmen schaffe eine Rechtsungleichheit gegenüber jenen Unternehmun- gen, welche den Verkauf von Liegenschaften ihren Organen oder Angestellten übertragen und hiefür keine Entschädigung in Anrechnung bringen dür- fen, • ,11

Aehnlich verhält sich der in ASA 48, 441 ff publizierte Fall, Dort entrichtete der einzige und für die Firma einzeln zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, dem wie seiner Frau je eine Minderheitsbeteiligung am Aktien- kapital gehörte, seiner Firma eine Mäklerprovision von 2.2 %, welche nicht anerkannt wurde, Die Sachverhalte, welche diesen beiden Entscheiden zugrunde lagen, lassen sich mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichen, Wirtschaftliche Identität oder Verflechtung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Veräusserer seinen Bruder als Mäkler oder Beauf- tragten beizieht. Es ist ja im Wirtschftsleben durch- aus eine gängige Erscheinung, dass ein Bruder als Ange- stellter, Beauftragter usw, seines Bruders tätig ist, ohne dass darin aus steuerlicher Sicht irgendein ab- sonderliches Vorgehen erblickt wird. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse im Liegenschaftsgeschäft selber in der Lage gewesen wäre, den Liegenschaftsverkauf vorzunehmen, schliesst die Beauftragung seines Bruders nicht aus, Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst am 21, De- zember 1982 (Datum des GD-Eintrages), mit Besitzesan- tritt.am 31.12.1982, die fragliche Liegenschaft zu einem Preis von Fr . . . . gekauft hatte, Nur 40 Tage später, am 1. Februar 1983, erfolgte die Wiederver- äusserung zu einem um Fr . . . . höheren Preis, Es leuch- tet durchaus ein, dass eine derart kurzfristige Wei- terveräusserung zu einem massiv höheren Preis erheb- lich leichter durch den in der Nähe des Kaufsobjektes wohnhaften R, bewerkstelligt werden konnte, als durch den im Kanton Z, domizilierten Beschwerdeführer. Auch diesbezOglieh ist die Erwägung in ASA 48, 444 E,J nicht einschlägig, Einerseits ist zu beachten, dass das Bun- desgericht jene Begründung, wonach der Beschwerdeführer die Dienste des Liegenschaftsvermittlers nicht benötigt habe, lediglich unter dem beschränkten Kognitionsbereich

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der Willkürprilfung zu beurteilen hatte, und anderseits fällt insbesondere ins Gewicht, dass in jenem Fall die wesentlichsten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft durch den Veräusserer auch tatsächlich selber besorgt wurden. Vorliegend erfolg- ten indessen sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängen-' den Arbeiten durch R., der Beschwerdefilhrer trat beim Verkauf gar nicht persönlich in Erscheinung (vgl, Schrei- ben der Käuferio bzw. ihres Ehemannes vom 31.3.1983 und 11 , 5. 1984) ,

  1. b) Nach der bundesgerichtliehen Praxis ist die wirtschaftli- che Betrachtungsweise trotz anzuwendenden zivilrechtli- ehen Begriffen geboten, wenn es gilt, eine Steuerum- gehung zu erfassen, Eine solche liegt vor, wenn eine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Gestal- tung der zivilrechtliehen Verhältnisse gewählt worden ist, welche ausschliesslich dazu dient, Steuern zu sparen, die bei sachgemässer Ordnung der Dinge geschul- det wären {BGE 103 Ia 22 E.4a; 102 Ib 156; 99 Ia 463; 98 Ib 323; 96 I 118; 1-1. Steiner, a.a.o., s. 310; F. Zuppinger, Die wirtschaftliche Handänderung im Steuer- recht, StR 24/1969 S, 460 ff; E, Känzig 1 Wehrsteuer/ direkte Bundessteuer, 1982 1 N 36 ff zu Art, 2). Zutref- fend ist, dass vorliegend durch die Ausschüttung einer Provision per Saldo Steuern gespart werden, Einerseits hat der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Eigen- tumsdauer und des relativ hohen Bruttogewinnes eine bedeutende Grundstückgewinnsteuer zu entrichten (vgl, § 53 Abs. 1 bis 3 StG), welche für den Provisionsanteil 42 % ausmachen würde (30 % nach § 53 Abs, 1 und 40 % von 30% = 12% nach § 53 Abs. 3 StG), anderseits ver- steuerte R, bis anhin lediglich ein bescheidenes Ein- kommen, so dass die der ordentlichen Einkommensbesteue- rung unterliegende Provision voraussichtlich nicht in eine hohe Progressionsskala fällt. Zudem besteht nach den Erwägungen des vorinstanzliehen Entscheids die Absicht, die Zahlung des Beschwerdeführers an sei- nen Bruder als Gewinnbeteiligung zu qualifizieren und zu besteuern, so dass diese Provision sowohl beim Be- schwerdeführer als GrundstUckgewinn wie auch bei seinem Bruder als Einkommen besteuert werden soll, Allein der Umstand, dass der Veräusserer bei Bezahlung einer Provision an sein~n Bruder weniger Steuern bezahlen muss, führt indessen zu keiner Steuerumgehung, ist doch das gewählte Vorgehen - wie bereits dargetan - weder ungewöhnlich, noch sachwidrig oder absonderlich,

5. Die Vorinstanz hält es nicht für erwiesen, dass die Fra- visionszahlung tatsächlich geleistet worden ist. Der Be- schwerdeführer hat hiefür eine handschriftliche Quittung eingereicht. Im angefochtenen Entscheid wird diese Quittung nicht als 11 hinreichend beweistauglich 11 bezeichnet, wobei indessen im Einspracheentscheid nicht dargetan wird, wes- halb an dieser Zahlung gezweifelt wird und welche weiteren Belege der Beschwerdeführer als Beweismittel hätte beschaf- fen milssen. Auch mit der Beweisverfügung vom 23. März 1983

3'•

{act, Vorinstanz 1 f) wurde der Beschwerdeführer in keiner Weise aufgefordert, die nähern Umstände dieser Zahlung darzutun oder weitere Belege zu beschaffen. Vielmehr wurde darin bestätigt: ''Aus der Provisionsquittung ersehen wir, dass Sie eine Provsion in Höhe von Fr, .. , an Ihren Bru- der ,,, bezahlt haben''· Die Vorinstanz legt nicht dar, weshalb sie von der Feststellung des Veranlagungsbeamten in act. 1 f im Entscheid abwich, und der angefochtene Ent- scheid ist widersprüchlich, wenn einerseits in Erwägung Ja die effektive Zahlung der Provision in Zweifel gezogen, anderseits aber in Erwägung 4 angekündigt wird, dass die Zahlung als Gewinnbeteiligung bei R, zu besteuern sei (es handelte sich um eine Eventualerwägung; red,).

6, Sind somit gernäss den vorstehenden Erwägungen die Voraus- setzungen für die Anerkennung einer Vermittlerprovision erfüllt, stellt sich lediglich noch die Frage, ob die gel- tend gemachte Provision von 3% oder Fr, ,,, den üblichen Rahmen bzw, das übliche Mass nicht tibersteigt {§ 50 Abs, 4 und 51 Abs, 2 StG), Die als zulässig anzuerkennende Pro- vision schwankt, je nachdem es sich um blasse Nachweis- mäkelei oder aber um Vermittlungsmäkelei handelt, Bei letzte- rer ist eine höhere Provision tiblich und gerechtfertigt als bei blasser Nachweismäkelei, Ferner ist auch der Umfang des Verkaufserlöses für die prozentuale Bemessung von Be- deutung, Je höher der Kaufpreis liegt, umso tiefer ist der übliche prozentuale Provisionsansatz anzusetzen, Nach Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, a,a,O., N 44 zu§ 166 1 beträgt die übliche Mäklerprovision für überbaute Grund- stücke in der Regel 1-2 %, ausnahmsweise 3 %, für unOher- baute Grundstücke 3-5 %des Kaufpreises, Bei schwer ver- käuflichen Eigentumswohnungen sind unter Umständen Mäkler- provisionen von 3 %üblich. In VGE 345/76 vom 13. Dezem- ber 1976 (Prot, 562 ff) hatte sich das Verwaltungsgericht mit der Provision an einen im Ausland tätigen Vermittler ftir den Verkauf einer Eigentumswohnung zu befassen, wobei der Verkauf sich in einer rezessiven Wirtschaftsperiode abspielte. Es kam zum Schluss, dass die Veranlagungsbe- hörde bei der Anerkennung einer Vermittlungsprovision von 5 % den Rahmen des Ueblichen grasszügig bemessen habe, Vorliegend erscheint eine Provision von 3 % angesichts des hohen Verkaufspreises und des dementsprechend grossen absoluten Betrages al~ sehr hoch, zumal trotz Aufforde- rung keinerlei besondere Aufwendungen für Inserate und dergleichen ausgewiesen werden konnten, Auch konnten die sonstigen Verkaufsbemühungen des Vermittlers nicht sehr zeitintensiv gewesen sein, nachdem innert sehr kurzer Frist der Weiterverkauf zustande gekommen war. Angesichts des aleatorischen Charakters des Mäklervertrages, bei dem der Lohn in Abweichung von den auftragsrechtlichen Grundsätzen nicht nach Umfang und Dauer, sondern nach dem Erfolg der Bemühungen bemessen wird {Gautschi, a.a,0, 1 N Jb Vorbe- merkungen zu Art, 412 und u- 2a zu Art, 413 OR) darf dem letzteren Umstand allerdings nicht eine allzugrosse Be- deutung beigemessen werden, Ein gewisser Rechtfertigungsgrund für diese hohe Provision liegt auch darin, dass die Tätigkeit des Bruders des Be-

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schwerdefUhrers sich nicht auf die blasse Mäkelei beschränk- te, sondern dass dieser zusätzlich auch noch in Vertretung seines Bruders die gesamten Verkaufsverhandlungen, inkl, Vertragsabschluss besorgte, Deshalb und angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz nicht geltend macht, die vereinbarte Provision sprenge den Rahmen des Ueblichen, sieht das Verwaltungsgericht von einer Reduktion des Fra- visionsansatzes ab, ..

7, Durch die Gutheissung der Beschwerde reduziert sich der steuerbare Grundstückgewinn, ,,

(rechtskräftig)

Anmerkung der Redaktion:

Den entscheidenden Passus aus ASA 48 1 444 hat das Gericht aller- dings nicht zitiert. Er sei der Vollständigkeit halber hier angefügt: 11 Will ein Kanton verhindern, dass wirtschaftlich mit einer Mäklerfirma eng verbundene GrundstOckverkäufer sich durch den mehr oder weniger gekünstelten Beizug jener Firma einen Vorteil gegenüber andern verschaffen, die ihr Grundstück per- sönlich veräussern, so kann dj.es nicht gegen die Rechtsgleich- heit verstossen. 11 Ausserdem wäre beizuftigen, dass die Offi- zialmaxime auch zugunsten des Staates Anwendung fände (insb. Erwägungen betreffend Zahlungsnachweis und Provsionshöhe).

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 20. Dezember 1984 i.S. E. AG (StVE 9/84)

Verfahrensrecht: Zurückkommen auf eine rechtskräftige Veranla- gung bei interkantonaler Doppelbesteuerung, Kapitalausscheidung (§ 70 Abs, 1 li t, b StG, Art, 86 Abs, 2 OG; Präzisierung der Praxis)

Sachverhalt {gekürzt):

Gegen die in Rechtskraft erwachsene kantonale Veranlagungsver- fügung vom 16,8,1982 liess die E. AGam 14.7.1983 11 Einsprache 11 erheben. Diese richtet sich gegen die Festlegung des steuer- baren Kapitals für d~s Jahr 1982; sie beantragt, entsprechend der neuen Kapitalrepartitionsliste der Steuerverwaltung X,, den Anteil des Kantons Schwyz am Gesamtkapital der Gesellschaft ab dem 1.1.1982 auf 0,66% zu reduzieren {Ve~träge vom 11.6,80), Der Grund fGr die veränderte Ausscheidung liegt in einer Fusion mit der Mutterfirma und die damit verbundene Errichtung von Betriebsstätten in den Kantonen St, Gallen, Freiburg, Graubün- den, Zürich, Aargau, Thurgau und Schaffhausen, Die Kantonale Steuerverwaltung nimmt die Eingabe als Zwischenveranlagungs- begehren entgegen und heisst dieses im Sinne nachfolgender Erwägungen gut,

Aus den ErHägungen:

1. a) Die Rüge der unerlaubten interkantonalen Doppelbesteue- rung (Art. 46 Abs, 2 BV) kann spätestens innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung des letzten kon- kurrierenden Kantons beim Bundesgericht mittels Doppel- besteuerungsbeschwerde erhoben werden (Art, 89 Abs, 1 OG; Höhn, Interkantonales Steuerrecht, S, 512); der kantonale Instanzenzug braucht dabei nicht ausgeschöpft zu werden (Art, 86 Abs, 2 OG). Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass der Steuerpflichtige vorgängig von den kantonalen Rechtsmitteln vollumfänglich Gebrauch machen darf und die Kantone wirksame Rechtsbehelfe gegen die verpönte Doppelbesteuerung zur Verfügung zu stellen haben, Nachdem gernäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Betroffenen im kantonalen Verfahren bis· zur Rechtskraft der letzten Taxation nicht einfach der Nichteintretensgrund der res iudicata entgegenge- halten werden darf und ihm mithin ein Weg aufgezeigt werden muss, auf dem er vor Einreichung einer staats- rechtlichen Beschwerde einen kantonalen Entscheid erwir- ken kann (BGE 48 I 360j Studer, Der Doppelbesteuerungspro- zess, in: ZBl 47, 472) 1 muss das kantonale Prozessrecht mindestens ein ausserordentliches Rechtsmittel vorsehen,

  1. b) Im schwyzerischen Einsprache- und Beschwerdeverfahren gernäss §§ 73 ff StG können sämtliche Sachverhalts- und Rechtsfehler und damit sämtliche Verletzungen von Bundesrecht vorgetragen werden; diese ordentlichen

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Rechtsmittel stehen indes nur während 30 Tagen nach Ergehen des anzufechtenden Entscheides zur Disposition, In Fällen, wo eine abweichende ausserkantonale Aus- scheidungsverfügung zu einem Spätern Zeitpunkt erlas- sen wir•d, sieht die schwyzerische Gesetzgebung explizit kein Rechtsmittel gegen die mittlerweile rechtskräftige Steuerveranlagung (Ausscheidung) vor.

  1. c) Der richtige Verfahrensweg zur Vorbringung nachträgli- cher Doppelbesteuerungsrügen ist somit durch Auslegung zu ermitteln, § 70 Abs, 1 lit. b StG bezeichnet u,a. die Aenderung der für die interkantonale Steuerausschei- dung massgeblichen Verhältnisse als Zwischenveranla- gungsgrund, der grundsätzlich nicht befristet ist {§ 70 Abs. 3 und 4 StG; eine zeitliche Gesuchstellungsbegren- zung wäre wohl aus dem Bundesrecht und dem allgemeinen Rechtssicherheitsgebot herzuleiten, wonach eine Prä- klusion, abgesehen von der interkantonalen Verwirkung des Besteuerungsrechts, 30 Tage nach Ausstellung der letzten Steuerveranlagung eintreten müsste), Das Zwischenveranlagungsverfahren nach § 70 Abs, lit, b StG lässt da eine Lücke offen, wo eine Taxation nicht nur mit Bezug auf einen Teil der zeitlichen Gel- tung, sondern für die gesamte Veranlagungsperiode nach- träglich geändert werden soll (vgl. ZBl 62 1 124), In Anbetracht dessen, dass die Zwischentaxation dem Insti- tut der Revision nahekommt und dass im Hinblick auf die vorgegebene Rechtskraft nach schwyzerischem Recht nur ein ausserordentliches Rechtsmittel in Frage kommt, liegt es auf der Hand, die Revisionsbestimmungen zur Lückenfüllung heranzuziehen {§ 61 VRP) und dabei die bundesrechtlichen Minimalanforderungen als ungeschriebe- nen Revisionsgrund aufzufassen und anzuwenden {in Abwei- chung zu § 62 VRP ist dabei die kürzere Rechtsmittel- frist von 30 Tagen massgebend). Einzuräumen ist, dass die Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels in solchen Fällen nicht undenkbar wäre; die Bindungswirkung mUsste dabei in Ausscheidungsfäl- len über den Begriff der hinkenden Rechtskraft gelöst werden; mit Rücksicht auf die fehlende Grundlage de lege lata und die Nachteile in bezug auf die Rechtssi- cherheit (Rechtskraftbescheinigung, Steuerauskünfte gernäss § 59 Abs, 2 StG) ist eine solche ausdehnende Interpretation indes abzulehnen,

2. Die Steuerpflichtige macht eine während der Veranlagungs- periode eingetretene Aenderung der Ausscheidungsgrundla- gen, nämlich der Kapitalquoten für 1982 1 geltend, Während sich beispielsweise Aenderungen der Einkommens- oder Er- tragsquoten regelmässig in der Bemessungsperiode zutragen und durch die jährliche Festsetzung der Ausscheidungsfak- toren und die Zugrundelegung des Durchschnitts im zwei- jährigen Bemessungssystem ausgeglichen werden können (Höhn, a,a,O., S, 237 und 367), liegt bei der Kapitalfestsetzung nach der Stichtagsmethode in diesen Fällen ein Zwischenver- anlagungsgrund vor. Die Eingabe der E, AG ist deshalb als Zwischentaxationsbegehren entgegenzunehmen und gestützt

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auf § 10 Abs, 3 VRP durch die Kantonale Steuerverwaltung als der Behörde, die die angefochtene Verfügung getroffen hat, zu behandeln, Die Gesuchsfrist ist jedenfalls einge- halten, nachdem die Veranlagung des Kantons X, vom 6,7.1983 datiert; auch eine interkantonale Verwirkung fällt ausser Betracht (Höhn 1 a,a.o., ·s: 514 f), Damit sind die Eintre- tensvoraussetzungen gegeben,

3. Die Gesuchstellerio beruft sich auf Art, 46 Abs, 2 BV und

macht eine Verletzung des interkantonalen Doppelbesteuerungs- verbotes geltend. Eine Doppelbesteuerung liege deshalb vor, weil der (Haupt)Sitzkanton der interkantonalen Unter- nehmung zufolge seiner einjährigen Veranlagungsperiode eine geänderte Kapitalrepartitionper 1.1.1982 erstellt habe und sich die Anteile der andern beteiligten Kantone entsprechend reduzierten. Das Festhalten des Kantons Schwyz an seiner alten Kapitalquote stelle eine Doppelbesteuerung dar und sei somit verfassungswidrig, Demgernäss müsse sich der Kanton Schwyz nach dem Kanton mit einjähriger Veran- lagungsperiode richten und seine Veranlagung entsprechend berichtigen,

  1. a) Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Verstosses gegen· das Doppelbesteuerungsverbot im Kanton Schwyz sowob.l Gesetzeswidrigkeit (§ 13 Abs, 3 StG) als auch eine Verfassungsverletzung vorliegen wUrde,

  1. b) Sowohl der Kanton Schwyz als auch der Kanton X. setzen das für die Steuerperiode massgebliche Kapital gernäss dessen Bestand zu Beginn der Steuerperiode (bzw, zum Bilanzstichtag) fest (sog. Stichtagbemessung; vgl, Höhn 1 Steuerrecht, 3. A., N 9 zu§ 25), Der Kanton Schwyz kennt die zweijährige Periode (§ 7 Abs, 1 StG) 1 wogegen der Kanton X. von einer einjähri- gen ausgeht, Da es sich zudem in casu um eine fort- dauernde, d,h, periodische Besteuerung handelt, lässt sich die Frage, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, nur aufgrund eines Vergleiches der für die Steuerjahre festgestellten Werte beantworten ...

  1. c) Für die Steuerperiode 1981/82 {Stichtag: 1.1.1981j red,) veranlagte de~ Kanton Schwyz die Gesuchstellerio auf- grund der von der Steuerverwaltung X. festgelegten Quote am Gesamtkapital (5,12 %). Gernäss schwyzerischem Steuerrecht wird grundsätzlich auch die Kapitalsteuer für das Jahr 1982 nach diesem Wert bestimmt, Der Kanton X. hingegen nahm gernäss Stichtag vom 1.1.1982 eine neue Veranlagung vor, wobei sich durch die zwischen- zeitlich durchgeführte Fusion eine Aenderung der kanto- nalen Steuerausscheidungen ergab, Danach erfuhr das Gesamtkapital der Gesuchstellerio eine merkliche Er- höhung, wogegen die Quote des Kantons Schwyz beträcht- lich reduziert wurde, Durch das Auseinanderfallen der Veranlagungsräume, in welchen das auf einen bestimmten Stichtag ermittel- te Kapital filr die Besteuerung massgebend ist, ergibt

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sich nach dem Gesagten, dass die Gesuchstellerio im Jahre 1982 im Kanton X., bedingt durch die jährliche Veranlagung, eine höhere Kapitalsteuer zu entrichten hat, hingegen im Kanton Schwyz, bedingt durch die zwei- jährige Veranlagung, keine entsprechende Reduktion der Belastung erfährt. Da zudem in der folgenden Steuer- periode sowohl im Kanton Schwyz als auch im Kanton X. ein neuer Stichtag, d,h, der 1.1.1983 massgebend sein wird, erfährt die Gesuchstellerio auch in der Folge- periode in keinem der beteiligten Kantone eine Ent- lastung, welche die im Jahre 1982 bestehende Mehrbe- lastung ausgleichen würde, Aus diesem Grund schreiben die bundesgerichtliehen Doppelbesteuerungsregeln unter anderem bei der Errichtung von Nebensteuerdomizilen, was bei der vorliegenden Fusion der Fall ist, eine Neu- oder Zwischenveranlagung (von Bundesrechts wegen) vor (Höhn, a,a,O,, S. 322 und 420), was sich im er- wähnten § 70 Abs, 1 lit. b StG niedergeschlagen hat,

4, Nach dem Gesagten rügt die Gesuchstellerio im Grundsatz zu Recht das Vorliegen einer Doppelbesteuerung, In Anwen- dung von § 70 Abs, 1 lit, b StG ist deshalb der Kapital- faktor neu festzusetzen, Vorausgesetzt, dass der Ausschei- dungsfaktor des Hauptsteuerdomizils auch von den übrigen beteiligten Kantonen übernommen wird, kann der vom Haupt- sitzkanton zugewiesenen Quote von 0 1 66 % zugestimmt werden (andernfalls bliebe ein Zurückkommen seitens des Kantons Schwyz auf diesen Entscheid vorbehalten); da wie erörtert gleichzeitig ein kantonaler Zwischenveranlagungsgrund ge- geben ist, kann ihr das neue Gesamtkapital zugrunde gelegt werden (Höhn, a.a.O., S, 323) 1 so dass nicht über den ge- suchstellerischen Antrag hinauszugehen ist {§ 49 VRP), Fragen könnte man sich noch, ob die rückwirkende Fusionsver- einbarung per 1.1.1982 steuerlich verbindlich ist, wider- spricht sie doch der bundesgerichtliehen Praxis, welche auf das Datum des Handelsregistereintrags (in casu: 25,6.80) abzustellen pflegt (ASA 43 1 131 f; unveröff, BGE A 29/80 vom 12.10.1982 E.1 ) ...

5.

{Im Zeitpunkt der Redaktion noch nicht rechtskräftig)

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Auszug aus dem Beschluss des Regierungsrates vom 27. November 1984 i. S. Partei X. (RRB Nr. 1949/84)

Verfahrensrecht: Steuergeheimnis und Auskünfte über Erlass- verfahren (§ 59 und § 100 StG• vgl, Art, 71 und Art, 124 BdBSt)

Sachverhalt {gekürzt):

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1984 ersuchte die Partei X. der Gemeinde Y, unter Hinweis auf einen Gemeinderatsbeschluss den Regierungsrat, zu einem Steuererlassverfahren Stellung zu neh- men, mit welchem angeblich einem Steuerpflichtigen bei einer Steuerschuld von Fr, 86 000,-- ein Steuernachlass in der Höhe von ca. Fr. 36 000,-- gewährt worden sei. In seiner Stellungnahme vom 6, November 1984 lehnt der Vertre- ter des mutmasslich betroffenen Steuerpflichtigen eine detail- lierte Stellungnahme ab und hält fest, dass ''nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Persönlichkeits- rechten gegen eine Offenlegung des damaligen Entscheides oppo- niert werde, zumal die Abschlagszahlungen regelmässig und pUnktlieh geleistet wUrden'~. Der Regierungsrat hat das Auskunftsbegehren im Sinne nachfol- gender Motive abgewiesen,

ErHägungen:

1. Wie bereits der Gemeinderat Y, in seinem Protokollauszug

vom 1. Oktober 1984 1 unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen im Steuergesetz, zu Recht feststellt, besteht für das Steuererlassverfahren eine umfassende SchHeige- pflicht, an die sich auch der Regierungsrat des Kantons Schwyz zu halten hat, Das Steuergeheimnis dient vor allem dem Schutze der privaten Geheimsphäre, Die sich aus dem Steuergesetz ergebende Verpflichtung des Bürgers, der Steuer- behörde lückenlos die finanziellen Verhältnisse zu offen- baren, bedeutet einen Einbruch in diese gesetzlich geschUtz- te private Geheimsphäre, Würden diese Verhältnisse allgemein bekannt, so hätte dies nicht nur eine ungerechtfertigte Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflich- tigen, sondern unter Umständen eine vermögensrechtliche Schädigung zur Folge; auch könnten Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisse bekannt werden, die gernäss Art, 273 StGB geschützt sind, Das Gegenstück dieses Einbruchs in die Geheimsphäre ist deshalb die Verpflichtung all jener, die in Ausübung ihres Amtes Kenntnis Ober die Verhältnisse des Steuerpflichtigen erlangen, hierOber striktes Still- schweigen zu bewahren (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Zürcher Kommentar, Band III 1 N 2 zu § 82; ebenso Schärrer, Ver- fahrensrecht zur Steuereinschätzung 1 102 ff). Ausnahmen von dieser Geheimhaltungspflicht bestehen im konkreten Falle nicht.

2. Auch wenn der Regierungsrat des Kantons Schwyz ohne Ver- letzung des Steuergeheimnisses nicht in der Lage ist, Ober

41

den vorliegenden Fall detailliert Auskunft zu geben, recht- fertigt sich eine summarische Darlegung der Beweggründe, welche zur Gewährung eines Teilerlasses im vorgenannten Falle gefUhrt haben. Mit § 100 StG ist davon auszugehen, dass Steuerpflichtigen, die in Not geraten oder aus andern Gründen in eine Lage versetzt worden sind, in der die Be- zahlung der Steuer fUr sie zu einer grossen Härte würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden müssen. Der Regierungsrat hat dabei die Meinungsäusserung des Gemeinderates einzuholen und hernach Ober das Gesuch zu befinden, Fest steht im vorliegenden Falle, dass die Voraussetzun- gen für einen Teilerlass vorhanden waren, da aufgrund der konkreten Umstände angenommen werden musste, dass ohne Teilerlass ein vollumfänglicher Verlust des gesamten Steuer- betrages in Kauf genommen werden musste, Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat sich demnach zu- sammen mit dem Gemeinderat Y. vom Gedanken leiten lassen, dass es besser sei, zumindest einen Teilbetrag der geschul- deten Steuern erhältlich zu machen, als eine Abschreibung der Gesamtforderung in Kauf nehmen zu müssen, nachdem mit einer erfolgreichen Durchführung des Setreibungsverfahrens nicht gerechnet werden konnte, Der Erlass wurde im Ubrigen davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige fUr den nicht erlassenen Teil seiner Schuld entsprechende Abschlags- zahlungen regelmässig zu leisten hatte, was er bis anhin auch getan hat, Die Restschuld wurde zudem mittels Bankga- rantie sichergestellt.

3. Festzustellen bleibt abschliessend, dass der Regierungsrat

mit dem vorgenommenen Teilerlass insbesondere auch die Normen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (Art, 286, 287 und 288 SchKG) sowie sämtliche einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes rechtskonform angewandt und berücksichtigt hat.

{rechtskräftig)

42

Das Zitat:

Was uns vor Jahren masslos ärgerte, 11

ist uns heute oft nur noch ein Lächeln wert, Diese Einsicht hilft uns nicht, unseren heutigen Aarger abzustellen wie das elektrische Licht, aber sie macht uns vielleicht nachsichtiger gegenüber uns und unseren Partnern, Ober die wir uns ärgern,''

Peter Lasser

Aus dem Alltag: 11 Da lob ich mir die Höflichkeit, das zierliche BetrOgen - ich weiss Bescheid, Du weisst Bescheid, wir wissen beide, dass wir lügen, rr

Willhelm Busch

StPS 4/84 Seite 114

Steuernachfolge: Erbenhaftung für nicht inventarisierte Steuern (Par. 15 Abs. 1 StG; vgl. Art. 10 BdBSt)

Steuerforderungen müssen auf erbrechtlichen Rechnungsruf hin nur angemeldet werden, wenn das kantonale öffentliche Recht dies po- sitiv vorschreibt, was für den Kanton Schwyz nicht der Fall ist; eine Präklusionsfolge müsste zudem ausdrücklich normiert werden.

StKE 306-84 vom 22. August 1984 i.S. Erben St. (Abweisung)

StPS 4/84 Seite 116

Eigenmietwert von Wohnungen (Par. 19 Abs. 1 lit. g, Par. 68 Abs. 3 StG; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Die Schätzungswerte für Grundbesitz werden nach neuem kantonalem Recht für die (kantonale) Steuerveranlagung in einem separaten Verfahren verbindlich festgesetzt.

Der Beizug von Vergleichswerten ist nach wie vor die primäre Schätzungsmethode (vgl. Par. 15 der neuen Verordnung, GSchVo); dabei verdienen Werte aus demselben Haus oder der Nachbarschaft den Vorzug.

VGE 376-83 vom 30. Mai 1984 i.S. S. (Abweisung)

StPS 4/84 Seite 121

Bilanzrecht: Verwaltungsratshonorare als Darlehensschulden, antizipative Passiven oder Rückstellungen (Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt)

Als Passiva aufgelaufene Verwaltungsratshonorare (nicht aber Tantiemen), die erst in einem kommenden Geschäftsjahr ausbezahlt werden, stellen in der Regel und im Umfang der geschäftsmässigen Begründbarkeit Darlehensschulden, entstanden aus Geschäftsaufwand, dar. Als Rückstellungen wären sie zu qualifizieren, wenn deren Höhe noch unbestimmt wäre (z.B. bei pendentem Rechtsstreit, red.), als antizipative Passiven dagegen nur, wenn eine Rechnungsabgrenzung vorgenommen werden müsste.

VGE 352-79 vom 27. November 1979 i.S. D. AG (Gutheissung)

StPS 4/84 Seite 126

Verfahrensrecht: Eröffnung von Verfügungen an den Vertreter, Einsprachequalität (Par. 69 Abs. 1, Par. 74 Abs. 1 und 2 StG; Art. 95 und Art. 101 Abs. 2 BdBSt)

Die Zustellung einer Steuerverfügung hat rechtsgültig an den Vertreter zu erfolgen, wenn das Vertretungsverhältnis gegenüber der Behörde eindeutig kundgetan wurde; eine ins Recht gelegte Vollmacht gilt, sofern nicht ausdrücklich als Dauervollmacht gekennzeichnet, bis zu ihrem Widerruf für den Zeitraum eines Verfahrens (bzw. einer Veranlagungsperiode).

Aus dem Grundsatz, dass wegen mangelhafter Eröffnung der Partei kein Rechtsnachteil erwachsen darf, folgt, dass eine zu Unrecht dem Vertretenen zugestellte Veranlagung mit ihrer Kenntnisgabe an den Vertreter als eröffnet gilt; eine nochmalige behördliche Zustellung ist dabei nicht notwendig.

Die Einreichung einer Steuererklärung allein ist als Wissenserklärung aufzufassen und gilt nicht als Einsprache; Rechtsmittel gegen Ermessenstaxationen bedürfen darüber hinaus einer qualifizierten Begründung (die alleinige Vortragung von Wiederherstellungsgründen wegen mangelhafter Eröffnung genügt nicht).

VGE 306-84 vom 31. Juli 1984 i.S. H. AG (Abweisung)

StPS 4/84 Seite 131

Verfahrensrecht: Zulässigkeit von Vergleichen im Abgaberecht (Par. 76 Abs. 2 und Par. 77 StG; Art. 104 und Art. 105 Abs. 1 BdBSt; Par. 28 lit. d VRP)

Vergleiche sind nach schwyzerischem Steuer- und Verfahrensrecht bei Ungewissheiten in Sachverhalts- und Ermessensfragen zulässig; sie unterliegen der Genehmigung durch die entscheidende Behörde.

VGE 312-84 vom 17. Juli 1984 i.S. O. (Abschreibung)

StPS 4/84 Seite 133

Verfahrensrecht: Geltendmachung und Behandlung von Ausstandsgründen (Par. 52 ff. GO i.V.m. Par. 4 VRP)

Zur Beurteilung von Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren gegen einen Veranlagungsbeamten ist der Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer zuständig. Ablehnungsgründe müssen objektiv begründbar sein; Gefühle, die auf Befangenheit schliessen lassen, müssen bei der Person des Funktionärs, nicht aber des Gesuchstellers gegeben sein. Zwischenbescheide über Ausstandsgesuche sind selbständig anfechtbar; der Rechtsweg folgt demjenigen der Hauptsache.

Zwischenbescheid vom 26. Juni 1984 i.S. T. (Abweisung)

StPS 4/84 Seite 137

Ordnungsbusse wegen Verletzung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht (Par. 86 Abs. 1 StG; Art. 131 Abs. 1 BdBSt)

Im Steuerrecht existiert eine selbständige Buchführungspflicht, welche mit fiskalrechtlichen Sanktionen durchgesetzt werden kann. Die Verletzung derselben wie der bundessteuerrechtlichen, subsidiären Aufzeichnungspflicht ist mit Ordnungsbussen zu ahnden, sofern der Pflichtige in einer früheren Periode rechtzeitig auf seine Verfahrensobliegenheit hingewiesen wurde.

Verfügung 4-84 vom 24. August 1984 i.S. R.

September 1984 2. Jahrgang Heft4

STEUERPRAXIS DESKANTONSSCH~ {StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilung ' 113

Justizentscheide 114-139

(7 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat und 1 Ersatzkarte für StPS 3/84 als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

Mitteilung der Kantonalen SteuerveiWaltung

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat am 10. Juli 1984 als Nachfolger von Josef Fässler, lic.oec, 1 Josef Gisler, lic,iur., Altdorf, zum Leiter der Veranlagungsabteilung II gewählt. Josef Gisler wird seine Stelle am 1. Oktober 1984 antreten und ab

1. Januar 1985 die Funktion des Abteilungsleiters übernehmen,

Schwyz, im September 1984 Der Vorsteher

11 3

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 22. August 1984 i.S. St. (StKE 306/84) Steuernachfolge: Erbenhaftung für nicht inventarisierte Steuern (§ 15 Abs. 1 StG· vgl. Art. 10 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Der Erblasser St. verstarb am 18.1.1984. Seine Erben haben filr die Erbschaft lediglich Annahme unter öffentlichem Inven- tar erklärt (Art. 580 f ZGB). Der Rechnungsruf im Sinne von Art. 582 ZGB erschien im Amtsblatt des Kantons Schwyz (Verfü- gung des Einzelrichters vom 9.2.1984). Mit Verfügung vom 30.3.1984 (von der Gemeindebehörde unrichti- gerweise am 4.4.1984 statt am 16.4.1984 versandt) veranlagten die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Steuerpflichtigen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr • . • . und einem steuerba- ren Vermögen von Fr. Mit form- und fristgerechter Einsprache beantragen die Erben Aufhebung der Veranlagungsverfügung und Feststellung, dass für den Erblasser keine Steuern geschuldet seien, unter "Kosten und Entschädigung zulasten des Kantons". Zur Begründung verwei- sen sie sinngernäss auf den Umstand, dass die Gemeindebehörde als Steuerbezugsorgan auf den Rechnungsruf hin keine Steuerfor- derung angemeldet habe und die Erben somit gernäss Art. 590 Abs. 1 ZGB ·(im Gegensatz zur angemeldeten Bundessteuerforde- rung) nicht hafteten.

Aus den Erwägungen:

1. Gernäss § 15 Abs. 1 StG haben die Erben unter solidarischer

Haftbarkeit die vom Erblasser bis zum Todestag geschuldeten Steuern zu entrichten. In casu stellt sich die Vorfrage, ob der von den Einsprechern vorgetragene Einwand im Veran- lagungs- oder erst im Bezugsverfahren geltend gemacht werden kann, mithin, ob auf die Einsprache überhaupt einzutreten ist. Nachdem öffentliche Abgabeschulden zwar von Gesetzes wegen entstehen, jedoch über Bestand, Höhe und Leistungs- pflicht des Schuldners nach kantonaler Steuergesetzgebung im Veranlagungsverfahren befunden wird, muss es dem Pflich- tigen bzw. seinen Rechtsnachfolgern offenstehen, Einreden gegen den Bestand einer Steuerforderung bereits im Veran- lagungs- bzw. im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorzu- bringen. Auf die einsprecherischen Begehren ist somit ein- zutreten; offen bleiben kann an dieser Stelle die Frage, ob der Einwand der Nichtanmeldung im Inventarisationsver- fahren auch noch beim Steuerbezug geltend gemacht werden könnte.

2. Nach Art. 6 Abs. 1 ZGB werden die Kantone in ihren öffent- lichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Diese Bestimmung leitet sich aus der

114

verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung von Art. 64 BV ab; dementsprechend stünde es dem Bundeszivilgesetzgeber nicht an, eine Ordnung über öffentlichrechtliche Geldfor- derungen zu treffen, weshalb der von den Einsprechern ange- rufene Art. 590 Abs. 1 ZGB vorliegend keine Anwendung fin- den kann. Diese Auffassung wird auch in Lehre und Recht- sprechung in überwiegender Weise vertreten (Tuor/Picenoni, BE-Kommentar, N 13 zu Art. 582; Piotet, SPR IV/2 1 S. 802). Gernäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des öffentlichen Rechts, zu entscheiden, ob Steuerforde- rungen anzumelden sind und im Falle nicht fristgemässer Anmeldung erlöschen (BGE 102 Ia 483 ff, 59 II 314 ff, ASA 19, 394 ff). Enthält die kantonale Gesetzgebung keine Be- stimmung, ist eine Aufnahmepflicht unter Verwirkungsfolge zu verneinen: Zumindest bei direkten Steuern besteht kein besonderes Bedürfnis, die Erben vor Ueberraschungen zu schützen (BGE 102 Ia 490). Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht sogar befunden, die Auslegung einer entspre- chenden ausdrücklichen verwaltungsrechtlichen Norm als blosse Ordnungsvorschrift ohne Präklusionsfolge sei nicht willkürlich.

3. Unbestrittenermassen ermangelt das kantonale Steuergesetz

einer Norm über die Behandlung im zivilrechtliehen Inventa- risationsverfahren (im Gegensatz zu Art. 117 Abs. 3 BdBSt). Nach dem Gesagten kann somit nicht postuliert werden, die kantonale Bezugsbehörde müsse ausstehende Steuern auf Rech- nungsruf hin anmelden, zumal noch nicht bezahlte Steuern regelmässig aus den persönlichen Papieren des Erblassers hervorgehen und deshalb von Amtes wegen inventarisiert werden sollten (Tuor/Picenoni, a.a.o. ). Zuzugestehen ist den Einsprechern immerhin, dass eine Anmeldung den Bezugs- behörden nach Möglichkeit zu empfehlen wäre.

4.

(Im Zeitpunkt der Redaktion noch nicht rechtskräftig.)

115

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 1984 i.S. S. (VGE 376/83} Eigenmietwert von Wohnungen (§ 19 Abs, 1 lit, g, § 68 Abs, 3 StG· vgl. Art. 21 Abs, 1 lit, b BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Gegen die Schätzungsverfügung vom 5. Mai 1983 erhob S, bei der Steuerkommission Einsprache. Letztere erliess am 29, Okto- ber 1983 folgenden Einspracheentscheid:

"1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, so- weit darauf einzutreten ist, die angefochtene Güterschätzungsverfügung in bezug auf den Gesamt- mietwert aufgehoben und dieser mit Fr, ver- anlagt.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

a) einer Spruchgebühr von Fr, 100,-- b) den Kanzleikosten und Barauslagen von Fr, 36.10 insgesamt Fr, 136.10

werden dem Einsprecher auferlegt; ========== 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4, (Zufertigung)"

Dagegen erhob S, mit Eingabe vom 5. Dezember 1983 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde,

Aus den Erwägungen:

1. Unbestritten ist, dass § 19 Abs, 1 lit. g StG in der Fas- sung vom 27. Mai 1982 zur Anwendung gelangt:

"Als Einkommen gelten die gesamten Einkünfte an Geld oder Geldwert aus Erwerbstätigkeit oder andern Einnahmequellen, insbesondere:

  1. g) der Ertrag der eigenen Wohnung im eigenen Haus. Für Ferien- und Zweitwohnungen kommt der im Rahmen der Güterschatzung ermittel- te Bruttojahresertrag voll zur Anrechnung, Für die selbstbewohnte Wohnung des Steuer- pflichtigen an seinem Wohnsitz beträgt der steuerbare Mietwert 70 % des von der Güter- schatzung ermittelten Bruttojahresertrages."

Die alte Regelung sah als Eigenmietwert jenen Betrag vor, den der Hauseigentümer als Mieter für eine gleiche Wohnung im gleichen Wohnungsgebiet bezahlen müsste, In casu ist nun umstritten, wie sich der Bruttojahreser- trag berechnet, Zur Zeit sind diesbezüglich noch keine

116

speziellen Ausführungsvorschriften in Kraft. Die neue Ver- ordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken vom 17. April 1984 (ABl 1984 1 S, 443 ff) wird ab 1. Ju- li 1984 Gültigkeit haben. In dieser Verordnung wird in § 15 was folgt vorgesehen:

" 1 Der für die Eigenmietwertbemessung mass- gebende Bruttojahresertrag (Rohertrag) entspricht dem im Zeitpunkt der Schätzung nach marktmässigen Gesichtspunkten norma- lerweise erzielbaren Ertrag der Liegenschaft. 2 Er wird grundsätzlich anband von Vergleichs- zahlen augrund des örtlichen Mietpreisniveaus (mit Objektzu- oder Abschlägen) und der in- dividuellen Wohnqualität ermittelt, 3 Für die Details des Bewertungsverfahrens ist das vom Regierungsrat zu erlassende Schät- zungsreglement massgebend,"

In der Uebergangsphase ist es Aufgabe der Steuerbehörde, eine dem revidierten Steuergesetzt gerechtwerdende Lösung zu treffen, In diesem Rahmen ist es ihr selbstverständlich erlaubt, die bisherige oder künftige Detailregelung her- beizuziehen,

In den regierungsrätlichen Weisungen für die steueramtliche Schätzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke vom 13, August 1973 wird zur Ermittlung des Rohertrages bei nicht oder nur teilweise vermieteten Objekten festgehalten:

"a) Bei vorübergehend leerstehenden Räumlich- keiten und bei vom Eigentümer selbst be- wohnten Räumlichkeiten in Mehrfamilien- häusern wird der Rohertrag aufgrund von Vergleichsobjekten ermittelt.

  1. b) Bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern, Villen, Eigenbetrieben und dgl, entspricht der Rohertrag in der Regel 5 bis 6 % des Zeitbauwertes, In begründeten Fällen können diese Sätze unter- oder überschrit- ten werden."

Mit RRB Nr, 2242 vom 14. Oktober 1974 wurde der in lit, b erwähnte Prozentsatz des Zeitbauwertes auf 5 bis 7 % (recte: 6 bis 7 %, red,) abgeändert. Nach der bisherigen Schätzungs- verordnung können somit zwei Methoden angewandt werden: entweder die Vergleichsmethode oder dann die Bruttomethode, Aufgrund der gesetzlichen Regelung erkannte das Verwaltungs- gericht, die Vergleichsmethode sei die primäre Methode zur Ermittlung des Mietwertes (EGV-SZ, 1979, S, 112). Diese Methode bietet in der Regel dann keine Schwierigkeiten, wenn in einem Mehrfamilienhaus nebst der vom Eigentümer bewohnten Wohnung eine oder mehrere Wohnungen vermietet

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sind (EGV-SZ 1977, S. 22; VGE 383/78 E.3 1 S. 5). Der Um- stand, dass die Vergleichswohnung im gleichen Haus allen- falls nicht die gleiche Grösse aufweist, ist gerade bei Grundstücken, die in Stockwerkeigentum aufgeteilt sind, kein Hindernis zur Durchführung des Vergleichs, ist doch im Stockwerkeigentumsbegründungsakt ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hun- dertsteln oder Tausendstein des Wertes der Liegenschaft anzugeben (Art. 712 e ZGB). Zwar erfolgt bei der Wertquo- tenaufteilung keine amtliche Prüfung, ob die vorgenommene Aufteilung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sondern diese ist der Vertragsautonomie anheimgestellt. Es darf indessen davon ausgegangen werden, dass dies in der Regel der Fall ist (VGE 377/79 vom 11.3.1980 1 E.2, Prot. S. 202).

Auch gernäss der zukünftigen Schätzungsverordnung wird die Vergleichsmethode primär zur Anwendung gelangen. Damit ist erstellt, dass sich die Berechnungsweise beim Stock- werkeigenturn nicht ändern wird: Sofern Vergleichswohnungen im gleichen Haus oder in der Nachbarschaft vorhanden sind, ist die Vergleichsmethode anzuwenden. Dies gilt vernünfti- gerweise auch in der Uebergangszeit vom alten zum neuen Recht.

2. Die Güterschätzungskommission hat Unbestrittenermassen

nicht die Vergleichs-, sondern die Bruttomethode angewandt. Sie hat den Eigenmietwert auf 6 % des Zeitbauwertes festge- legt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Methodenwahl nicht, vielmehr aber den Umstand, dass der Eigenmietwert auf eben diese 6 % des Zeitbauwertess angesetzt wurde. Dies sei eindeutig zu hoch, da der Hypothekarzinssatz sinkende Tendenz aufweise, im Anlagewert der Gesamtüberbauung X. ein beachtlicher Gewinn der Generalunternehmung eingeschlos- sen sei und die generelle Wohnsituation und -qualität im Vergleich zu Einfamilienhäusern erheblich geringer wäre.

Die Einspracheinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass zumindest nach neuem Recht nicht einer Methode der Vorrang gegeben werden kann, sondern dass die Rechtsmittelinstanz bei der Ueberprüfung in der Regel der durch die Güterschät- zung gewählten.Berechnungsart folgen und allenfalls die zweite Methode zur Durchführung einer Kontrollrechnung an- wenden wird. Diesem Standpunkt kann indessen nicht gefolgt werden, wie die neue Schätzungsverordnung auch unmissver- ständlich aufzeigt. Sollte hingegen das Ergebnis nach der Bruttomethode einer Kontrollrechnung durch die Vergleichs- methode standhalten, so besteht in casu selbstverständlich kein Anlass zur Korrektur.

3. Gernäss den vorinstanzliehen Akten sowie den Ausführungen

in der Beschwerdeschrift können als vermietete Vergleichs- wohnungen herangezogen werden ...

Der veranlagte Eigenmietwert liegt somit klar unter den Mietwerten der Vergleichswohnungen; er ist zweifelsohne rechtsbeständig, zumal die Pensionskasse der H. AG

118

glaubwürdig vorbringt, dass sie eigentlich einen zu geringen Mietzins verlange, und auch die zur "Entlastung" vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Mietpreise ebenfalls höher liegen ..•

Nicht näher begründet zu werden braucht die Zulässigkeit vom Eigenmietwert des Basteiraumes (Fr, 100.-- pro Jahr) und des Autoabstellplatzes (Fr. 50.-- pro Monat).Diese Werte sind mit Bestimmtheit nicht übersetzt.

Erweist sich somit die von der Vorinstanz festgelegte Veran- lagung des Eigenmietwertes auch bei Anwendung der Vergleichs- methode als richtig, braucht man auf die verschiedenen Ein- wände des Beschwerdeführers betreffend Zeitbauwert nicht mehr einzugehen,

4. Der Beschwerdeführer beruft sich im übrigen auf die rechts- ungleiche Behandlung der Steuerbehörde, Anband verschiedener Beispiele glaubt er, zu schlecht wegzukommen ..• (Es folgen Erwägungen zur Frage der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel).

Die in der Liste angeführten Vergleichsobjekte vermögen die angefochtene Eigenmietwertveranlagung nicht umzustossen. Bei Stockwerkeigentum kommt nämlich die Vergleichsmethode vor allem dann zum Tragen, wenn im gleichen Haus oder in der gleichen Ueberbauung eine oder mehrere Wohnungen ver- mietet sind, Dies erlaubt eine klare und gerechte Festle- gung des Eigenmietwertes. In casu kann auf vermietete Woh- nungen in der Ueberbauung X, vergleichsweise Bezug genom- men werden. Es leuchtet deshalb nicht ein, weshalb auf Ob- jekte zurückzugreifen ist, die, im Gegensatz zur beschwerde- führerischen Wohnung, nicht im Dorfkern liegen und die nicht Stockwerkeigentum darstellen, sondern Einfamilien- bzw, Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sind. Es versteht sich von selbst, dass eine Eigentumswohnung nicht ohne weiteres mit einem Einfamilienhaus verglichen werden kann. Jedenfalls geht es nicht an, einfach auf Zimmerzahlen abzu- stellen, wie das primär der Beschwerdeführer tut. Er kann somit aus dem Rechtsgleichheitsgebot nichts zu seinen Gun- sten ableiten ...

5. Der Beschwerdeführer bemängelt im weiteren, dass ihm trotz

teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt wurden, Im Einspracheentscheid wird der Kostenspruch damit begründet, dass der Einsprecher einen dem Einspracheentscheid gleichlautenden Vergleichs- vorschlag abgelehnt habe, Dieser Umstand vermag jedoch im Regelfall keinen Einfluss auf die Kostenverteilung aus- zuüben. Anders wäre es nur, wenn in der Ablehnung des Ver- gleichsvorschlages ein pflichtwidriges Verhalten erblickt werden müsste (§ 72 Abs. 3 VRP). Solches behauptet die Vorinstanz indessen nicht. In der Beschwerdevernehmlassung trägt sie vielmehr vor, dass sie (zum Teil aus Versehen) nicht alle anfallenden Kosten verrechnete. Die Kostenrech- nung (Einspracheakten act. 09) sieht wie folgt aus:

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Einsprache-Entscheid Fr, 100,-- Schreibgebühr Fr, 35.-- Fr. 1 .10 Total Fr, 136.10 ========== Gernäss § 23 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege (nGS I 130) kann für die Behandlung und den Entscheid im Einspracheverfahren eine Gebühr von Fr, 20.-- bis Fr, 200.-- verlangt werden, Praxisgernäss wird für einen Einspracheentscheid im üblichen Rahmen und ohne besonderen Beweisabnahmen Fr, 100,-- verlangt, Es ist deshalb von der Vorinstanz glaubhaft vorgebracht, dass der Augenschein bei der Kostenzusammenstellung vergessen ging, In Anbetracht dieser Sachlage rechtfertigt sich eine Korrektur der vorin- stanzlieh auferlegten Kosten nicht,

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 1979 i.S. D. AG (VGE 352/79) Bilanzrecht: Verwaltungsratshonorare als Darlehensschulden, antizipative Passiven oder Rückstellungen (§ 38 Abs. 1 lit. b StG· Art. 49 Abs, 1 lit, b BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. - 2. (Formelles)

3. Die Beschwerdeführerio ... erzielte nach ihren Gewinn- und Verlustrechnungen in den Jahren 1972-1976 folgende Geschäftsergebnisse ••.

In den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1975 und 1976 wurden unter der Position "Uebriger Aufwand" je Fr, .•• als Verwaltungsratshonorare verbucht und vom Roh- ertrag in Abzug gebracht. Diese Honorare wurden indessen nicht zur Auszahlung gebracht, sondern in den betreffenden Jahresbilanzen als transitorische Passiven verbucht. Das gleiche Vorgehen wählte die Beschwerdeführerio - wie von ihr anerkannt wird und aus den nachträglich eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen hervorgeht - auch in den Jahren 1971/74.

4. Die Veranlagungsinstanzen bezeichneten diese Verbuchungen

als unzulässige Rückstellungen, wobei sie die Verwaltungs- ratshonorare von je Fr. . .. pro Jahr nur für die Berech- nungsperiode 1975/76 in Aufrechnung brachten. Auch die Einspracheinstanzen qualifizieren diese Verbuchungen als Rückstellungen, während die Beschwerdeführerio diesen Ver- waltungsratshonoraren die Bedeutung von transitorischen Passiven oder antizipativen Passiven (Beschwerdeeingabe S, 3) zuerkennt. Als transitorische Passiven gelten Einnah- men des laufenden Jahres, welche erst im folgenden Jahr als Ertrag zu verrechnen sind (z.B. Vorzahlungen von Miet- und Kapitalzinsen). Als antizipative Passiven werden dagegen Zahlungeverpflichtungen bezeichnet, die im laufenden Ge- schäftsjahr begründet, dagegen erst in einem späteren Zeit- punkt erfüllt werden (z.B. noch zu bezahlende Darlehens- Mietzinsen, Löhne usw. ). Rückstellungen unterscheiden sich von diesen antizipativen Passiven dadurch, dass die Verbind- lichkeiten am Ende des Geschäftsjahres ihrem Bestand oder ihrer Höhe nach nicht genau feststehen (vgl. K. Blumer und A. Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, 1973 S. 239, 220 ff, 396 ff und 423; W. Studer, Das schweizeri- sche Bilanzsteuerrecht 1968 S, 90 ff und 96; Reimann/Zup- pinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher StG, N 263 ff zu § 19) 0

  1. a) Das Vertragsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Verwaltungsräten ist zivilrechtlich in der Regel einem Auftragsverhältnis gernäss Art. 394 ff OR oder ausnahmsweise einem Arbeitsverhältnis ähnlich

121

(Kommentar W. BUrgi, N 13 ff zu Art. 708 OR; Schucany, Kommentar zum schweiz, Aktienrecht, N 1 zu Art, 708 OR), Durch die Statuten können den Verwaltungsräten für ihre Tätigkeit (Arbeitsleistungen, red,) bestimmte VergütungsansprUche zuerkannt werden; ein solcher An- spruch besteht nach der neueren Rechtsauffassung selbst bei Fehlen diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen, Solche festen Vergütungen dürfen mit Tantiemen nicht indentifiziert werden, so dass Art, 677 OR auf sie nicht zur Anwendung gelangt (W. Bürgi, a,a,O., N 8 ff und N 31 ff zu Art. 677 und N 10 zu Art, 708 OR). Nach Art, 18 der Statuten der Beschwerdeführerio vom 21.7.1976 beziehen ihre Verwaltungsratsmitglieder für ihre Tätig- keit eine angemessene Entschädigung, welche unabhängig vom Geschäftsergebnis festgesetzt wird, Die gleiche Bestimmung sahen bereits die führeren Statuten vom 2,12.1970/27.11.1974 und 16.6.1975 vor, Den Statuten kann nicht entnommen werden, ob die~Höhe dieser festen Vergütungen durch die Generalversammlung oder den Verwal- tungsrat festzusetzen ist, An sich muss die Zuständig- keit der Generalversammlung für die Festsetzung der festen Entschädigung an die Mitglieder der Verwaltung angenommen werden, Aus der Befugnis des Verwaltungsrates, sich selbst zu konstituieren und die Gehälter festzu- setzen, wird gefolgert, dass die Verwaltung selbst für die Festsetzung ihrer Vergütung zuständig ist (Bürgi, Kommentar zu Art. 677 OR, N 34; wohl unter Vorbehalt der Rechnungsablagepflicht, red,), Da die Statuten dies- bezüglich nichts aussagen, darf vorliegend von dieser Kompetenz des Verwaltungs-rates ausgegangen werden, Eine andere Frage ist, ob die Entschädigung an die Verwaltungs- räte geschäftlich bedingte Unkosten sind und somit der Gewinn- und Verlustrechnung belastet werden dürfen, An- ders als die Tantiemen, die ein Anteil am bilanzmässi- gen Reingewinn darstellen, bilden die festen Vergütungen an den Verwaltungsrat handelsrechtlich Unkosten und dürfen damit in der GVR als Aufwand erscheinen (Bürgi, Kommentar zu Art. 677, N 32). Steuerrechtlich allein massgebender Gesichtspunkt ist dagegen die geschäfts- mässige Begründetheit der festen Verwaltungsratsvergü- tung, Es ist nicht nur auf ein bestimmtes Kriterium bei der Beurteilung abzustellen, sondern es sind die gesamten Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichti- gen, Dabei ist der Veranlagungsbehörde ein weitgehendes Ermessen einzuräumen (Bürgi, Kommentar zu Art, 677, N 43; ASA 12 Nr. 89).

  1. b) Aus der Gegenüberstellung der transitorischen Posten oben am Anf, von E. 4 geht hervor, dass es sich bei den verbuchten "Rückstellungen" der Verwaltungsratshonorare weder um transitorische Passiven noch um Rückstellungen handeln kann, Denn einerseits sind die unbestrittenen Verwaltungskosten der Verwaltungsratsentschädigungen keine Einnahmen der jeweiligen Geschäftsjahre und ander- seits ist sowohl der Bestand als auch die Höhe der Ent- schädigungen in jedem Jahr genau bestimmt gewesen, so dass auch der Rückstellungscharakter zweifellos nicht

122

gegeben ist, Als möglicher transitorischer Posten kommen die antizipativen Passiven in Betracht, Denn auch bei Verwaltungsunkosten können Aufwand und Ausgabe zeitlich auseinanderfallen, so dass die Kassenvorgänge unter Um- ständen durch Inrechnungsstellung von antizipativen und transitorischen Aktiven und Passiven zu korrigieren sind (Känzig, Wehrsteuer, Art, 22 N 30). Im vorligenden Fall wurden nach den Vorbringen der -Beschwerdeführerin die Verwaltungshonorare bis zum Jahre 1978 nie ausbezahlt, Da für die Verwaltungskosten der Grundsatz der soforti- gen Kostenabrechnung gilt, d,h, dass sie unabhängig von ihrer Auszahlung sofort als Aufwand zu behandeln sind, waren die VR-Honorare handelsrechtskonform in den jeweiligen Jahresabschlüssen als Aufwand verbucht worden, Die Entschädigung an die Verwaltungsräte stell- ten Kosten des jeweiligen Rechnungsjahres dar; die Ent- schädigung wurde jedoch nicht im betreffenden Jahr aus- gerichtet, Da diesen Aufwandposten keine entsprechen- den Vermögenszugänge gegenüberstanden, sind sie auch steuerrechtlich zu Recht in den laufenden Geschäftsjah- ren zulasten der GVR unter die Verbindlichkeiten ein- gestellt worden. Dennoch ist es fragwürdig und uner- klärlich, weshalb die verbuchten Verbindlichkeiten ein- mal als transitorische Passiven, einmal als antizipa- tive Passiven und ein anderes Mal als Rückstellungen benannt werden, Der Beschwerdeführerin sollte es klar sein, dass die transitorischen Posten Rechnungsabgren- zungsposten auf den Bilanzstichtag sind. Sie haben den alleinigen Zweck, die periodengerechte Besteuerung zu ermöglichen (A, Meier, Rückstellungen, Wertberichtigun- gen und Rechnungsabgrenzungsposten im Steuerrecht, S, 303). Mit den Rückstellungen ist ihnen gemeinsam, dass sie nur provisorischen Charakter haben, Im Gegensatz zu ihnen sind die Rechnungsabgrenzungsposten kein Be- wertungsinstrument, sondern sie sind ein rein rechne- risches Mittel zum Zwecke einer exakten Aufwands- und Ertragsverteilung auf verschiedene Perioden (A, Meier, a,a,o., S, 296). Es handelt sich bei ihnen um Durchgangs- posten, die jeweils nur am Ende eines Geschäftsjahres verbucht werden und im neuen Geschäftsjahr sofort nach der Eröffnung wieder aufgelöst werden, Ihre Auflösung im neuen Jahr ist erfolgsneutral, Durch die Rückbuchung "transitorische (antizipative) Passiven an Aufwandkonto" wird die auf diesem zu belastende Zahlung des geschulde- ten Entgeltes erfolgsunwirksam gemacht (vgl, Blumer/ Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, 6, Aufl,, 1977, s. 241).

Die Beschwerdeführerin hat in den neuen Geschäftsjahren jeweils die Bezahlung der Verwaltungsratshonorare nicht vorgenommen, Am Ende der Geschäftsjahre hat sie die "transitorischen Passiven" stehen lassen und jeweils um den im abgelaufenen Jahr den Verwaltungsräten zu vergütenden Betrag erhöht, Dieses Vorgehen widerspricht jedoch dem Charakter der transitorischen Posten, die nur zur Rechnungsabgrenzung der Rechnungsperioden unter sich dienen, Indem die Verwaltungsräte offensichtlich

123

angesichts der ungünstigen Ertragslage der D, AG auf die sofortige Auszahlung ihrer Entschädigungen verzichte- ten, sind der Beschwerdeführerin feste Schulden entstan- den; es sind Darlehensschulden (oder Kreditoren, red, ) 1 die aus der Umwandlung der Zahlungsverpflichtung an die Verwaltungsräte herrühren (vgl, Känzig, a,a,O,, Art. 49 N 88). Dementsprechend hätten die jeweils aus den Vorjahren übernommenen ••transitorischen Passiven" unter den Passiven als "Darlehen von den Verwaltungsrä- ten" gebucht werden müssen, Die Erfolgsrechnungen und damit der Gewinn der entsprechenden Jahre wurde durch die unrichtige Bezeichnung des Passivpostens jedoch nicht beeinflusst; mit der Buchung von Fr. ,,, für Ver- waltungsratshonorare als Aufwand in jedem Geschäfts- jahr und der jeweils gleichzeitigen Passivierung unter den ''transitorischen Passiven" wurden diese Verwaltungs- ratsentschädigungen sofort endgültig der Gewinn- und Verlustrechnung der dem Aufwand entsprechenden Jahre belastet, was steuerrechtlich auch sachgemäss ist, Mit diesem Vorgehen wurde jedenfalls nicht, wie es die Vor- instanzen annehmen, das Periodizitätsprinzip verletzt, Sie übersehen, dass die Zahlung von Schulden als solche erfolgsneutral ist, da der Abnahme der Aktiven (z,B, Kassenausgang) eine gleich hohe Abnahme der Passiven gegenübersteht, Die Zahlung wäre nur dann erfolgswirk- samer Aufwand, wenn es die Beschwerdeführerin unter- lassen hätte, die einen Vermögensabgang bewirkende Ent- schädigung an die Verwaltungsräte bei ihrer Entstehung in den einzelnen Geschäftsjahren durch die Bildung eines Passivpostens - in casu mit den "transitorischen Passi- ven" - zu berücksichtigen (vgl. Känzig, a.a,O,, Art, 49 N 93). Gernäss Bestätigung der Vertreterin der Beschwerde- führerin vom 10. Juli 1979 wurden die aufgelaufenen Verwaltungsratshonorare im Betrage von Fr • . . . im August 1978 ausbezahlt. Nach dem Gesagten ist diese Auszahlung erfolgsneutral, denn durch die Kassenabnahme auf der Aktivseite wurde auf der Passivseite unter den "transi- torischen Passiven" ein gleich hoher Abgang bewirkt. Durch die unrichtige Bezeichnung der Zahlungsverpflich- tung an die Verwaltungsräte als ''transitorische Passiven" wurde zumindest nicht gegen den Grundsatz der perioden- gerechten Besteuerung verstossen.

5.

6. Gernäss § 38 Abs. 1 lit. b StG (ähnliche Regelung in

Art. 49 Abs. 1 lit, b WStB) sind bei der Ermittlung des steuerbaren Ertrages die der Rechnung belasteten geschäfts- mässig nicht begründeten Aufwendungen oder verdeckten Ge- winnausschüttungen aufzurechnen. Verdeckte Gewinnausschüt- tungen sind dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestenden Personen Vor- teile zuwendet im Bewusstsein, dass sie unbeteiligten Drit- ten ähnliche Vergünstigungen nicht einräumen würde. Dabei ist es Sache der Steuerbehörde, darzutun, dass eine Aufwen- dung geschäftsmässig nicht begründet ist. Will die Steuer- behörde einem Gehalt oder auch einem Verwaltungsratshonorar

124

den Charakter von Gewinnungskosten ganz oder teilweise absprechen, so muss sie aufzeigen, dass zwischen der Lei- stung der Gesellschaft und der Gegenleistung des Empfängers ein offensichtliches Missverhältnis besteht; eine freie Ueberprüfung des Verwaltungsratshonorars auf seine Ange- messenheit steht hingegen der Steuerbehörde nicht zu (ZR 1965 Nr. 47; 0. Bosshardt, Die neue züricherische Einkom- mens- und Vermögenssteuer, s. 203( Reimann/Zuppinger/Schär- rer, a.a.O., Bd. III, N 82 ff zu § 45 ZH-StG). Bei der Prüfung, ob eine solche Leistung der Gesellschaft offen- sichtlich unverhältnismässig ist, sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksichtigen. Dabei ist etwa die Stellung des Leistungsempfängers in der Gesell- schaft, seine ihm gestellte Aufgabe und die Art und Weise, wie der Empfänger der Leistung diese Aufgabe erfüllt, zu würdigen. Von Bedeutung sind die Verantwortung, das Risiko, Ausbildung, Spezialkenntnisse, Erfahrung, Begabung, persön- liches Format und Beziehungen des Leistungsempfängers zu Personen, mit denen die Unternehmung in Verbindung zu tre- ten wünscht oder Kontakt herstellen möchte. Mitbestimmend sind ferner Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnver- hältnisse der Unternehmung (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N 92 i.V.m. N 90 zu§ 45 ZH-StG).

Obwohl in der Einsprache vom 23. Februar 1978 die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung von der Beschwerdeführerin zumindest angetippt wurde mit der Formulierung "offenbar hegt die Veranlagungsbehörde nicht die Meinung, die den Verwaltungsräten geschuldeten Verwaltungratshonorare seien übersetzt und stellten deswegen eine verdeckte Gewinnaus- schüttung dar", griffen die Einsprachebehörden diese Frage nicht weiter auf. Nachdem die Vorinstanz nicht einmal be- hauptet, geschweige denn nachweist, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, diese Frage einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Immerhin ist festzustellen, dass bei einer Verwaltungsratsentschädigung von Fr • . . . je Verwaltungs- ratsmitglied bei zwei Verwaltungsräten und einem Gesell- schaftsaktienkapital von Fr, 500 000.-- wohl kaum von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden kann.

7. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten

des Staates. Der Beschwerdeführerin ist überdies für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr, 200.-- zuzusprechen. Für das Wehrsteuerbeschwerdeverfahren ist von Gesetzes wegen eine Parteikostenentschädigung nicht zulässig (Art, 111 Abs, 3 Satz 3 WStB).

(rechtskräftig)

125

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1984 i.S. H. AG (VGE 306/84} Verfahrensrecht: Eröffnung von Verfügungen an den Vertreter, Einsprachequalität (§ 69 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und 2 StG; Art. 95 und Art. 101 Abs. 2 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1981 ersuchte das Treuhandbüro X. die kantonale Steuerverwaltung, für die Einreichung der Steu~r­ erklärungen 1981/82 verschiedener Steuerpflichtiger, darunter auch die H. AG, Frist bis zum 30. Juni 1982 zu gewähren (Ein- spracheakten 01 ). Aus angeblich computertechnischen Gründen blieb das Sammalgesuch versehentlich unbehandelt (Einsprache- entscheid vorn 27.12.1983). Die Kantonale Steuerverwaltung mahnte die H. AG mit Schreiben vorn 19. Juli 1982 und 5. Januar 1983, die Steuererklärung mit Beilagen einzureichen (Steueract. 3 + 4). Als die Steuerpflich- tige dieser Aufforderung nicht nachkam, erliess die Steuerver- waltung androhungsgernäss am 4. Februar 1983 eine Bussenverfü- gung (kantonal Fr. 100.--/Wehrsteuer Fr. 100.--/Steueract. 2) sowie die Errnessenstaxationen, nämlich arn 15. März 1983 für die kantonalen Steuern und am 22. März 1983 für die Bundes- steuer ... Am 17. März 1983 (Poststempel) reicht die Steuerpflichtige die Steuererklärung, datiert vom 21. April 1982, nach. Mittels der auf der Steuererklärung vorgedruckten Vollmachtserkärung bestellte die Steuerpflichtige zudem das Treuhandbüro X. für die Steuerjahre 1981/82 als Vertreterin. Die Vollmachtserklä- rung datierte ebenfalls vorn 21. April 1982. Während die Bussenverfügung unangefochten blieb, liess die

H. AG gegen die Ermessenstaxation der kantonalen Steuern mit

Eingabe vom 11. Mai 1983 für die direkte Bundessteuer (erst) am 12. Dezember 1983 Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 27. und 30. Dezember 1983 traten die Kantonale Steuerkommission und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf die Einsprachen nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Fall stellt sich primär die Frage, ob die

beiden Ermessenstaxationen ordnungsgernäss eröffnet und zugestellt wurden. Das kantonale Steuergesetzt (StG; nGS

  1. 105) sieht in § 69 vor, dass die Steuereinschätzung dem

Steuerpflichtigen oder bei Vertretung dem gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter unter Hinweis auf das Einspra- cherecht schriftlich zu eröffnen ist. Gleiches gilt auch im Bundessteuerrecht (Art. 74, 95 BdBSt; Masshardt, Wehr- steuerkornmentar, 1980, Art. 95, N 1, 9; Känzig, Wehrsteuer, 1962, Band 4, Art.95 N 5). Es ist unbestritten, dass die fraglichen Ermessenstaxationen direkt der Steuerpflichtigen zugestellt wurden.

126

Die Beschwerdeführerio wendet nun ein, dass sie seit Jahren in Steuerangelegenheiten durch das Treuhandbüro X, vertre- ten werde, So sei das ganze Veranlagungsverfahren der 20, Periode anstandslos über die Vertreterin abgewickelt worden, Ebenso habe die Steuerverwaltung das Fristerstreckungsge- such der Vertreterin betr. Steuererklärung 1981/82 akzep- tiert, Die unbefristete Vollmacht sei auch nie widerrufen worden. Die Steuerschätzungen hätten deshalb an die Vertre- terin zugestellt werden müssen. Sowohl die Steuerpflichti- ge wie ihre Vertreterin hätten jedenfalls in guten Treuen annehmen können, dass letztere jeweils auch mit den diver- sen Zusendungen, die an die Beschwerdeführerin gerichtet waren, bedient werde, Im Zweifelsfall hätte die Steuerver- waltung die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht verlangen müssen,

Zunächst ist zu prüfen, ob und seit wann eine Vollmachts- erteilung der Beschwerdeführerin für die Steuerangelegen- heiten der Jahre 1981/82 ausgewiesen war, Solches wäre einmal anzunehmen, wenn in einer schriftlichen Vollmachts- erklärung ausdrücklich festgehalten wäre, dass sich diese bis zum Widerruf auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Steuerverfahren beziehe, Andernfalls ist vom Regelfall auszugehen, dass die Vollmacht nur ein bestimmtes Verfahren beinhaltet (vgl. VGE 384/83 vom 27.4.1984, E.5). In casu liegt eine schriftliche General- und Dauervollmacht weder in den Akten noch wird deren Vorhandensein behauptet, Es ist auch nicht so, dass sich aus dem bisherigen Verhalten der Parteien in den Vorperioden eine solche Vollmacht ab- leiten liesse, Wenn die Vorinstanzen bis anhin offenbar keine schriftlichen Vollmachten einforderten, so hat man jeweils nur gegenseitig ein Vollmachtsverhältnis für das konkrete Steuerverfahren angenommen, Eine weitergehende Interpretation wäre sowohl aus der Sicht der Steuerpflich- tigen, der Vertreterio und der Steuerverwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit untragbar gewesen, Diese Ansicht bestä- tigt indirekt auch die Beschwerdeführerio bzw, ihre Ver- treterin mit der Steuererklärung vom 21. April 1982, wel- che vom Steuerpflichtigen indessen erst am 17. März 1983 der Steuerverwaltung zugesandt wurde. In dieser Steuerer- klärung wird das bereits mehrfach erwähnte Treuhandbüro aufgrund der vorgedruckten Vollmachtserklärung vorbehalt- los nur als Vertreterin für die Steuerjahre 1981/82 be- stellt, Es fehlt jeglicher Hinweis auf ein bisheriges zeit- lich unbegrenztes Vertretungsverhältnis, das man auch ins- künftig beibehalten wolle, Es steht somit fest, dass bis zur Einreichung der Steuererklärung am 17. März 1983 die Steuerpflichtige für die Steuerperiode 1981/82 gegenüber der Steuerverwaltung nicht ordnungsgernäss vertreten war, Wurde die Ermessenstaxation der kantonalen Steuern vom

15. März 1983 richtigerweise an die Steuerpflichtige selbst

zugestellt, gilt dies jedoch nicht für die Ermessenstaxa- tion der Bundessteuern vom 22, März 1983, Diese Einschät- zungsverfügung wurde klar nach Eingang der Vollmachtser- klärung versandt,

127

Fraglich bleibt, ob der Steuerverwaltung irgendein Verhal- ten vorzuwer~en sei, das dem Steuerpflichtigen zm Nachteil gereichte, Zu denken ist hier vor allem an den Umstand, dass die heutige Vertreterin der Steuerverwaltung ein Frist- erstreckungsgesuch ftir die Einreichung der Steuererklärung zustellte, Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt man indessen zum Schluss, dass deswegen die ordnungs- gemässe Zustellung der Ermessenstaxation der kantonalen Steuern an die Beschwerdeftihrerin bzw. der damit verbundene Beginn des Fristenlaufes nicht in Frage gestellt wird. Zum einen gilt es zu beachten, dass die Steuerverwaltung auf das Fristerstreckungssammelgesuch nicht reagierte. Es wäre Aufgabe des Treuhandbüros gewesen, in Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber den Steuerbehörden die ausstehende Behandlung dieses Gesuches zu monieren. Bei dieser Gelegenheit wären dann auch die ungeklärten Vertretungsverhältnisse manifest geworden. Zum anderen fällt hier besonders und massgeblich ins Gewicht, dass die Beschwerdeftihrerin weder auf die beiden Mahnungen noch auf die BussenverfUgung und die Ermessenstaxationen (welche alle samt und sonders an die "H. AG" adressiert waren, und zwar ohne Verteiler an das Treuhandbüro X.) reagierte und sich mit ihrer Vertreterin oder der Steuerverwaltung in Verbindung setzte. Die Beschwerdeftihrerin fand es auch nicht ftir nötig, die (will man der Datierung glauben) be- reits am 21. April 1982 erstellte Steuererklärung einzurei- chen. Bei dieser Sachlage konnte die Steuerpflichtige bei- leibe nicht mehr in guten Treuen annehmen, es laufe alles geordnet über ihre Vertreterin, Ihre sträfliche Nachlässig- keit wiegt derart schwer, dass dem verseheutliehen Nichtbe- handeln des Fristerstreckungsgesuches und dem damit verbun- denen Nichtabklären der Vertretungsverhältnisse durch die Steuerverwaltung nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der der Steuerpflichtigen allenfalls erwachsene Nachteil hat sich diese selbst zuzuschreiben.

2. Die Beschwerdeflihrerin wendet des weitern ein, sie habe

mit dem Nachreichen der Steuererklärung am 17. März 1983 die Einsprachefrist eingehalten. Von der zeitlichen Abfolge her könnte dies höchstens flir die ermessensweise Einschät- zung der kantonalen Steuern der Fall sein, da die Einschät- zung der Bundessteuern erst am 22. März 1983 erfolgte, also nach dem Einreichen der Steuererklärung. Das Verwal- tungsgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass eine Steuererklärung nicht als Einsprache qualifiziert werden könne (VGE 305/84 vom 29.6.1984, E,2). Es hat vor- liegend keinen Anlass, von dieser Feststellung abzugehen. Die Vorinstanzen tragen zu Recht vor, dass es sich bei einer Selbstdeklaration um eine Wissens- und nicht um eine Willenserklärung handle, wie dies bei einer Rechtsmittel- erhebung erforderlich wäre. Der mangelnde Einsprachewille ist im vorliegenden Falle denn auch offenkundig. Wenn sich die Beschwerdeflihrerin bis zur Einreichung der Steuererklä- rung keinen Deut um das Steuerverfahren bemühte und in grobfahrlässiger Weise davon ausging, ihre Vertreterin erhalte Kopien der verschiedenen Verfligungen (vgl. Beschwer- deschrift S. 3 f), so leuchtet liberhaupt nicht ein, weshalb

128

sie nun gerade mit dem Einreichen der Steuererklärung noch Einsprache erheben wollte, und dies ohne vorher ihre Ver- treterin konsultiert zu haben. Der Umstand, dass sie selbst die Steuererklärung der Kantonalen Steuerverwaltung zusandte, hängt wohl damit zusammen, dass die Steuerpflichtige in jedem Falle die Steuerdeklaration selbst unterzeichnen musste und somit aus ökonomischen Gründen ein direktes Weiterleiten an die Steuerverwaltung auf der Hand lag. Mehr ist in diese Handlung nicht hinein zu interpretieren, zumal die Beschwerdeführerio wohl konsequenterweise beim Eingang der Schätzungsverfügung über die direkte Bundes- steuer ebenfalls ihren Einsprachewillen kundgetan hätte, was indessen zweifellos nicht der Fall war.

3. Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss,

dass die Ermessenstaxation für die kantonalen Steuern ord- nungsgernäss eröffnet wurde und dass innert der Einsprache- frist dagegen keine Einsprache erhoben wurde. Die Kantonale Steuerkommission trat deshalb zu Recht nicht auf die nach- trägliche Einsprache vom 11. Mai 1983 ein.

4. Was die Ermessenstaxation für die Bundessteuer anbelangt,

so wurde bereits festgehalten, dass diese Verfügung anstatt der Vertreterio der Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Aus dieser mangelhaften Verfügungseröffnung darf der Steuer- pflichtigen kein Nachteil erwachsen. Gelangt die Verfügung über die Partei an deren Vertreterin, was hier erwiesener- massen zutrifft, so beginnt die Frist mit der Kenntnis- nahme zu laufen. Wann diese Kenntnisnahme eintrat, hat die Behörde zu beweisen, was in der Praxis jedoch schwie- rig sein wird, weshalb man beim Erkennen des Eröffnungs- mangels in der Regel eine zweite Zustellung ~ornimmt. Diese zweite Zustellung kann unterbleiben, wenn die nicht direkt bediente Vertreterio mit einer Rechtsmittelerhebung zuvor- kommt. Damit ist nämlich ihre Kenntnisnahme der Verfügung klar erstellt. Zu prüfen bleibt nur noch, wann der Fristen- lauf begann bzw. ob die Frist eingehalten wurde. Dieser Nachweis wird in der Regel ebenfalls sehr schwierig sein, weshalb im Zweifelsfall in Nachachtung der Beweisführungs- pflicht der verfügenden Behörde und des Grundsatzes, dass dem Verfügungsadressaten aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf, die Rechtsmittelfrist als eingehalten zu betrachten ist. In diesem Sinne ist die Sachlage auch im vorliegenden Fall zu beurteilen. Es ist nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass der Vertreterio spätestens anfangs Mai 1983 die Bundessteuerverfügung zur Kenntnis gelangte. Dieser mangelnde Nachweis kann nicht durch die Vermutung ersetzt werden, dass die Vertreterio durch die Kenntnis der Einschätzungsverfügung der kantonalen Steuern hätte wissen müssen, dass etwa zur selben Zeit eine Verfügung betreffend der Bundessteuern verschickt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einsprache vom 12. Dezember 1983 rechtzeitig erhoben wurde.

5. Trotzdem ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht

auf die Einsprache eingetreten.

129

  1. a) Art, 101 Abs, 2 BdBSt postuliert, dass auf Einsprachen allgemeiner Art und ohne Begründung der gestellten An- träge nicht eingetreten wird, Die Beschwerdeführerio stellte zwar vorinstanzlieh eventualiter den Antrag, es sei der steuerbare Reinertrag auf Fr, ,, , und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. ,,, festzusetzen, Sie setzt sich mit diesem Eventualantrag jedoch in der Be- gründung in keiner Art und Weise auseinander, insbesonde- re wird auch nicht dargetan, weshalb die vorgenommene Ermessenstaxation beanstandet wird, Nach konstanter Rechtsprechung bedürfte es zudem bei der Anfechtung einer Ermessensveranlagung einer qualifizierten Begrün- dung (ASA 48, S, 196), Die Nachfristansatzung zwecks Verbesserung kennt das Bundessteuerrecht nicht (ASA 48, s. 197). Auf die Einsprache durfte somit mangels Begründung nicht eingetreten werden,

  1. b) Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Einschätzung vorgenommen, nachdem die Steuererklärung nicht recht- zeitig eingereicht wurde, Dies hat auf das EinsprachB- und Beschwerderecht zur Folge, dass dieses ausgeschlos- sen ist, wenn die der letztvorangegangenen rechtskräfti- gen Veranlagung zugrunde liegenden Steuerfaktoren um nicht mehr als 20% erhöht werden (Art, 92 BdBSt), In casu wurde der steuerbare Ertrag in der Vorperiode auf Fr. ,,, festgesetzt; im umstrittenen Verfahren ist dieser Steuerfaktor auf Fr. ,,, erhöht worden, also um Fr, oder um 19.88 %. Auf die Einsprache hätte somit auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden dürfen,

(Im Zeitpunkt der Redaktion bundessteuerrechtlich noch nicht rechtskräftig,)

130

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts- präsidenten vom 17. Juli 1984 i.S. 0. (VGE 312/84) Verfahrensrecht: Zulässigkeit von Vergleichen im Abgaberecht (§ 76 Abs, 2 und§ 77 StG; Art, 104 und Art, 105 Abs, 1 BdBSt; § 28 lit, d VRP)

Aus den Erwägungen:

Gernäss § 28 lit, a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), in Verbindung mit § 78 Abs, 3 Gerichtsordnung, ist ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren abzuschreiben, wenn die beschwerdeführende Partei ihr Begehren zurückzieht, was vorliegend gernäss Ziff. 5 des Vergleichs der Fall ist, Weiter ist das Verfahren nach § 28 lit, d VRP auch dann abzu- schreiben, wenn ein Vergleich abgeschlossen worden ist. In der Lehre ist umstritten, ob in Abgabesachen nach Beschwerdeerhe- bung Vergleiche möglich sind, Nach Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar ZH-StG, N 7 zu § 94 ist in dem von der Offizialmaxime beherrschten Rekursverfahren für den Prozessvergleich kein Raum, Demgegenüber sieht beispielsweise das St, Galler Steuer- gesetz vor, dass auch im Rekursverfahren mit dem Steuerpflichti- gen noch Vergleiche abgeschlossen werden dürfen (SG-StG, Art, 113 Abs, 2). Das St. Galler Verwaltungsgericht hat jedoch ent- schieden, dass die Rekursbehörde dann, wenn der aussergerichtli- che Vergleich ihr vorgelegt wird, weil er als integrierender Bestandteil die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers ent- hält, aufgrund der Offizialmaxime zu überprüfen hat, ob der durch Vereinbarung gütlich erledigte Fall einem Vergleich zu- gänglich ist (GVP 1967, Nr, 24; R, Fischer, Verwaltungsgericht- licher Schutz im Steuerrecht des Kantons, S, 152).

Für das schwyzerische Verfahren gilt, da der BdBSt und das StG keine Regelung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Vergleichen im Beschwerdeverfahren kennen, die VRP, welche den Vergleich zulässt (§ 28 lit, d VRP). Ein Vergleich bein- haltet indessen immer auch einen Rückzug des Rechtsmittels, Weil indessen im Steuerbeschwerdeverfahren die Beschwerdein- stanz unter bestimmten Umständen nicht gehalten ist, einem Beschwerderückzug Folge zu geben (Art, 104 i,V.m. Art, 106 Abs, 3 BdBSt; § 77 i.V.m. § 77 Abs, 3 StG) 1 kann die Beschwerde- instanz einem Vergleich die Zustimmung versagen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass durch den Vergleich eine unge- nügende oder ungesetzliche Veranlagung zustande kommt, So hat denn auch das Bundesgericht entschieden, Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung vermittelst vertraglicher Abmachungen seien auf dem Gebiete der Wehrsteuer oder der Steueramnestie nicht zulässig (ASA 19 1 527). Diese Aussage gilt nicht nur für das Bundessteuerrecht, sondern selbstverständlich auch für das kantonale Steuerrecht und letztlich für alle rechtlich zwingend normierten Bereiche (vgl, A. Kölz, Proze-ssmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, s. 55), Ein Vergleich im Steuerrecht als einer rechtssatzgebundenen, auf der Ebene der Rechtsfolgen kaum Ermessen zulassenden Materie darf fast nur Ungewissheiten auf der tatsächlichen Seite betreffen (Fi-

131

scher, a,a,O,, S. 151; SG GVP 1967 Nr, 24). Gerade wenn Ermes- senstaxationen Streitobjekt bilden, ist somit Raum für ausser- gerichtliche Vergleiche gegeben, Vorliegend geht es um eine Ermessenstaxation, wobei erhebliche Ungewissheit und gegensätz- liche Auffassungen in bezug auf das Tatbeständliche im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung vorhanden waren, Die Vorinstanzen waren hier umso mehr befugt, einen Vergleich abzuschliessen, als sich dieser auf umfangreiche buchhalterische Zusatzerklä- rungen abstützt, Dafür, dass durch den Vergleich eine gesetz- widrige Veranlagung zustande käme, fehlen jegliche Anhaltspunkte, weshalb der Vergleich zu genehmigen ist, Nachdem das ganze Ver- fahren durch eine nicht ordnungsgernässe Buchführung heraufbe- schworen wurde, ist auch die Disp, Ziff, 2 des Vergleichs vorge- sehene Kostenregelung nicht zu beanstanden.

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Zwischenbescheid des Vorstehers der Kantonalen SteuerverwaltungNerwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. Juni 1984 i.S. T. Verfahrensrecht: Geltendmachung und Behandlung von Ausstands- gründen (§ 52 ff GO i,V,m, § 4 VRP)

Sachverhalt (gekürzt):

Nachdem der mit der Steuereinschätzung der Selbständigerwerben- den in der Gemeinde M. betraute Veranlagungsbemate X, den Pflich- tigen am 16.5.1984 zur Einreichung der Buchhaltung 1981 und 1982 sowie weiterer Unterlagen aufgefordert hatte, gelangte der Steuervertreter am 25.5.1984 mit folgendem Ansinnen an den Vorsteher der Steuerverwaltung: 11 Auftragsgernäss teile ich Ihnen mit, dass Herr T. nicht mehr bereit ist, mit Herrn X. Kontakt zu ha- ben. Es liegen nun genügend Beweise vor, in welcher Art und Weise Herr X. speziell auch diesen Fall jahrelang verzögert und entstellt hat und deshalb ist es nur begreiflich, wenn Herr T, einen andern Steuerkommissär verlangt. Die schlechte Einstellung des Herrn X, ersehen sie neuerdings auch daraus, dass er nun zu Beginn der äusserst kurzen Sommersaison Unterlagen verlangt

  • das macht er mit Vorliebe so - obwohl er genau

weiss, dass die Leute jetzt wirklich nicht Zeit für das Suchen der Belege haben, Teilen Sie uns nun bitte den neuen Sachbearbeiter mit, und gestatten Sie uns gleichzeitig, die verlangten Belege bis 30.9.1984 einzugeben, sofern der Kommissär die Prüfung nicht an Ort und Stelle nach diesem Termin vornehmen will."

Mit Schreiben vom 28,5.1984 liess die Kantonale Steuerverwaltung/ Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Vertreter des Pflichtigen wissen, es obliege der Steuerverwaltung, die zu bearbeitenden Veranlagungsfälle den einzelnen Revisionsbeam- ten zuzuordnen, Demgegenüber stehe es jedem Steuerpflichtigen frei, unter Geltendmachung von Ausschluss oder Ablehnungsgrün- den ein formelles Ausstandsbegehren einzureichen, Mit Eingabe vom 6.6.1984 beantragte der Steuervertreter unter der Ueberschrift 11 Ausstandsbegehren" die Einsetzung eines andern Sachbearbeiters. Zur Begründung bringt er vor, sein herzleiden- der Klient vermöge solche Aufregungen, wie sie nun einmal bei Herrn X, an der Tagesordnung seien, nicht zu ertragen,

Aus den Erwägungen:

1. Das allgemeine Vertrauen in die Verwaltungs- und Rechtspfle- geinstanzen wird wesentlich durch den Umstand beeinflusst, dass die Verfahren unparteiisch und ohne Beteiligung von befangenen Behörden oder Funktionären durchgeführt werden, Unter bestimmten Voraussetzungen sind deshalb Beamte oder Behördemitglieder gezwungen, auf die Ausübung eines Amts

133

im Einzelfalle zu verzichten. Die Bestimmungen der Gerichts- ordnung über die Ausschluss- und Ablehnungsgründe und die Folgen deren Nichtbeachtung sind auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sinngernäss anwendbar (§ 4 VRP i.V.m. §§ 52 ff GO). Demgernäss ist für die Beurteilung eines strei- tigen Ausstandbegehrens die Aufsichtsbehörde zuständig, was sich nach Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschrift von § 58 Abs. 1 GO nur so interpretieren lässt, dass die hierarchisch vorgesetzte Verwaltungsinstanz über das Begeh- ren befindet (P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 21.12, S. 199). Ueber ein Ausstandsbegehren gegen die Steuerverwaltung als Verwaltungseinheit hätte deshalb das Finanzdepartement als unmittelbare Aufsichts- behörde zu befinden; die Beurteilung eines gegen einen ein- zelnen Funktionär der Steuerverwaltung gerichteten Begehrens fällt dagegen in den Kompetenzhereicht deren Vorstehers, wobei sich grundsätzlich sogar vertreten liesse, den Leiter der entsprechenden Veranlagungsabteilung mit dieser Aufgabe zu betrauen.

2. Ein absoluter Unfähigkeitsgrund im Sinne von § 52 GO ist

vorliegend nicht ersichtlich und ebensowenig geltend gemacht worden. Was der Gesuchsteller vorträgt, vermag allenfalls dem allgemeinen Ablehnungsgrund der Befangenheit gernäss § 53 lit. d GO zu genügen.

  1. a) Ein Funktionär kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er einen Tatbestand erfüllt, der nach objektiven und subjektiven Erwägungen geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür genügt jedoch nicht bloss das subjektive Gefühl einer Partei, der Beamte könne befangen sein und er werde aus unsachli- chen Gründen gegen sie Stellung nehmen. Das Misstrauen muss durch ein bestimmtes Verhalten des Beamten objektiv gerechtfertigt erscheinen und darf nicht bloss im subjek- tiven Empfinden der Partei wurzeln (Hauser/Hauser, Kommen- tar zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, N 7 zu § 113; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, Nr. 90 B II. d; Saladin, a.a.o., 14.25, s. 111).

  2. b) Die Ausstandsbestimmungen sind, da sie sich als Sondervor- schriften charakterisieren, nicht ausdehnend zu interpre- tieren (ZR 30 Nr. 153 s. 311 ). Nach§ 57 GO ist ein ent- sprechendes Gesuch zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird aufgrund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten entschieden, wobei aus zureichenden Gründen weitere Beweise erhoben werden können.

  1. c) In concreto vermag der Gesuchsteller sein Begehren durch keinerlei Urkunden oder weitere Beweismittel zu bekräfti- gen. Die Vorbringen zur Glaubhaftmachung für den Bestand des behaupteten Ablehnungsgrundes erschöpfen sich viel- mehr in floskelhaften, mit erstaunlicher Kühnheit vorge- tragenen, Formulierungen. So beschlägt der Haupteinwand

134

den Vorwurf der Rechtsverzögerung, obwohl der Steuer- vertreter mit Sicherheit weiss, dass der Veranlagungs- beamte für die ungewöhnlich lange Dauer des Rechtsmittel- verfahrens (Steuerperioden 1977/78 und 1979/80) vor Verwaltungsgericht nicht verantwortlich zeichnet. Genau- so unbegründet ist der Vorhalt der "Fallentstellung", hat doch das Verwaltungsgericht mit Entscheiden vom 27.4.1984 bzw. 30.5.1984 die erhobenen Beschwerden vollumfänglich abgewiesen. Dabei hielt die Beschwerdeinstanz zur Begrün- dung fest, die Vorinstanzen (d.h. der Einschätzungsbe- amte X. sowie die Kantonale Steuerkommission) hätten ihrer Ermessenseinschätzung einen zu tiefen Uebernachtungs- ansatz zugrunde gelegt und bei ihrer Ermessensbetätigung zugunsten des Beschwerdeführers grosse Zurückhaltung geübt. Für die Steuerperiode 1979/80 wurde überdies darge- legt, die aufgerechneten Pauschalansätze für die Natural- bezüge erschienen als durchaus massvoll und die Beschwerde erweise sich somit klarerweise als unbegründet (VGE 326/81 und 326a/81 ). Demzufolge ist offenkundig, dass es an objektiven Umständen, die an der Unparteilichkeit des Einschätzungsbeamten zweifeln liessen, klarerweise fehlt.

  1. d) Befangenheit kann indes auch vorliegen, wenn bei einem Beamten, ohne dass er gerade der Parteilichkeit zu be- zichtigen wäre, subjektive Umstände - persönliche Vorliebe für eine Partei oder ihre Sache oder persönliche Abneigung gegen sie - gegeben sind, welche geeignet sind, ungünstig auf das Sachurteil einzuwirken und es zu trüben (Hauser/ Hauser, a.a.o., N 7 zu § 113). Derartige Bedenken sind jedoch schon deshalb unangebracht, weil der Einschätzungs- beamte den Steuerpflichtigen nicht persönlich kennt und, soweit erinnerlich, in führeren Verfahren weder mit ihm direkt verkehrt noch mit ihm jemals gesprochen hat. Dar- über hinaus datieren die letzten durch X. bearbeiteten Veranlagungsverfügungen vom 28.5.1980; nach einer derart langen Zeitspanne vermöchten selbst frühere Auseinander- setzungen (die in casu allerdings nicht erstellt sind) den Vorwurf der Befangenheit nicht zu stUtzen. Schliess- lich ist darauf aufmerksam zu machen, dass Gefühle, die auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes schliessen lassen, beim Funktionär bestehen müssen; ob die Prozess- partei oder deren Vertreter sie hegt, ist unwesentlich. Anders entscheiden bedeutete nämlich, es jedem Steuer- pflichtigen oder gar jedem Steuervertreter in die Hand zu geben, einen ihm missliebigen Veranlagungsbeamten durch ein Ausstandsbegehren - möge dies noch so unbegrün- det sein -auszuschalten (Hauser/Hauser, a.a.o., N 6 zu§ 113).

  1. e) Im Lichte vorstehender Erwägungen zeigt sich, dass das gestellte Ausstandsbegehren auf blassen Vermutungen beruht, die in keiner Form substantiiert werden. In der Folge ist deshalb aufgrund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten zu entscheiden: Nachdem der Einschätzungsbeamte förmlich zu Protokoll erklärt hat, er habe sich jederzeit um eine sachgerechte Einschätzung

135

bemUht und fOhle sich in keiner Weise befangen, ist das am 6.6.1984 eingereichte Ausstandsgesuch als unbe- grUndet abzuweisen.

3. Obwohl mit dem Ausstandsbegehren nur mittelbar zusammen- hängend, rechtfertigen verwaltungsökonomische Erwägungen, gleichzeitig Ober das Fristerstreckungsgesuch zur Eingabe der mit Auflage vom 16.5.1984 eingeforderten Unterlagen zu befinden, Weil die Funktionäre im Laufe einer Steuer- periode eine Unzahl von Verfahren erledigen mUssen und eine rechtzeitige Einschätzung nicht zuletzt im Interesse des Pflichtigen selber liegt, Oben sie bei der Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen in der Regel eine gewisse Zurückhaltung und legen insbesondere bei Verdacht auf Ver- zögerungsabsieht einen strengen Massstab an, Diesfalls rechtfertigt der Steuervertreter sein Gesuch mit Arbeits- überlastung des Pflichtigen, wogegen einzuwenden ist, dass sich bei ordnungsgemässer BuchfUhrung die eingeforderten Unterlagen mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand von 2-3 Stunden zusammenstellen lassen, In Abwägung der in Frage stehenden, entgegengesetzten Interessen des Pflichtigen wie der Verwaltung ist in concreto der Gesuchsteller eine Fristerstreckung bis 20.7.1984 zuzubilligen, mit dem Vermerk, dass damit die insgesamt zur VerfUgung stehende Zeitspanne für die Beschaffung sämtlicher Unterlagen (gemäss Auflage vom 16.5.1984) Ober zwei Monate beträgt, womit auch saison- bedingten Betriebsspitzen genügend Rechnung getragen ist, Festzuhalten bleibt, dass ein allfälliges Rechtsmittel gegen das abgelehnte Ausstandsbegehren den Steuerpflichti- gen von der Einhaltung der erstreckten Frist nicht befreit, Indes hat sich der abgelehnte Veranlagungsbeamte bis zur endgültigen Erledigung des Ausstandbegehrens aller weiteren Amtshandlungen zu enthalten, dies selbst dann, wenn er (wie vorstehend dargelegt) offensichtlich zu Unrecht abge- lehnt worden ist (Hauser/Hauser, a,a,O., N 2 zu§ 116). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Ausstandsbegehrens müssen die unaufschiebbaren Veranlagungshandlungen - zu denken ist vor allem an eine Nachfristansetzung mit Bussen- androhung bei Nichtbeachten der hier angesetzten Nachfrist - einem Stellvertreter übertragen werden,

4. Ausgangsgernäss verfallen die Kosten fUr die Bearbeitung

des Ausstandbegehrens zulasten des Steuerpflichtigen (§ 72 Abs, 1 VRP i,V.m. § 7 VVStG sowie § 24 GebO), Beim Entscheid über ein Ausschluss- bzw, Ablehnungsgesuch handelt es sich um einen nach § 36 Abs, 1 lit, b Ziff. 2 VRP selbständig anfechtbaren Zwischenbescheid; der Rechtsweg folgt demjeni- gen der Hauptsache, weshalb dagegen innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist bei der Kantonalen Steuerkommission/Ver- waltung fUr die direkte Bundessteuer Schwyz Einsprache erhoben werden kann.

(rechtskräftig)

136

Auszug aus der Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 24. August 1984 i.S. R. (Vfg 4/84) Ordnungsbusse wegen Verletzung der Buchführungs- und Aufzeich- nungspflicht (§ 86 Abs, 1 StG; Art, 131 Abs, 1 BdBSt)

Sachverhalt:

Am 5. Dezember 1980 wurde R. wegen Nichteinreichung der Geschäfts- abschlüsse für die Bemessungsjahre 1977/78 gemahnt und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auf die Buchführungspflicht aufmerk- sam gemacht, Der Pflichtige betreibt bis heute ein Altmetallwa- rengeschäft, Mit Schreiben vom 14.12,1980 und 3,4,1981 versprach bzw, ver- sicherte der Pflichtige, ab 1.1.1979 bzw. 1.1.1981 ordnungsgernäss Buch zu führen, Am 21.5.1981 wurde er für die Veranlagungsperiode 1979/80 ermes- sensweise eingeschätzt. In der 21. Periode (Bemessungsjahre 1979/80) erfolgte die Veranlagung aufgrund eines Vermögensstatus, Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 1983/84 hat sich nunmehr herausgestellt, dass R. auch für die Jahre 1981 und 1982 über keine ordnungsgernässe Buchhaltung verfügt,

Aus den Erwägungen:

1. a) Gernäss § 62 Abs, 1 StG haben Steuerpflichtige, die zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, der Steuererklärung die Bilanzen sowie die Gewinn- und Ver- lustrechnungen der beiden Vorjahre beizuführen, Kommt der Pflichtige trotz schriftlicher persönlicher Mahnung schuldhaft dieser Pflicht nicht nach, ist er gestützt auf § 86 StG mit bis zu Fr, 500.-- (in schweren Fällen bis zu Fr. 5 000.--) zu büssen, Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wer.n einverlangte Geschäfts- bücher (§ 67 Abs, 1 StG) trotz Ermahnung nicht vorgelegt werden, Dasselbe gilt nach dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) 1 welcher die entsprechenden Mitwirkungspflichten in Art, 87 Abs, 1 und Art, 89 Abs, 2 noch ausführlicher regelt; die angedrohte Busse beläuft sich nach Art, 131 Abs, 1 BdBSt auf bis zu Fr. 10 000.--.

  1. b) Vorliegend hat sich der Pflichtige nicht eigentlich ge- weigert, Beweismittel vorzulegen, sondern sich mittel- bar darauf berufen, über keine entsprechenden Geschäfts- bücher zu verfügen. Nach dem Grundsatz "ad impossibile nemo tenetur" (zu Unmöglichem kann niemand verhalten werden) kann einem Pflichtigen grundsätzlich nicht die Vorlage nichtvorhandener Unterlagen auferlegt werden, Indes ist zu prüfen, ob die Verletzung der Buchführungs- und der bundessteuerrechtliehen Aufzeichnungspflicht als solche steuerrechtlich zu ahnden ist,

137

  1. c) Wenn auch der Steuergesetzgeber den Umfang der Buchfüh- rungspflicht nicht selbst umschreibt, sondern der Einfach- heit halber auf das Zivilrecht verweist (vgl. Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1 Nr. 2 B/I und III) 1 kann daraus nicht abgeleitet werden, es gebe keine selbständige steuerrechtliche Buchführungs- pflicht, welche mit den Instrumenten des Steuergesetzes durchgesetzt werden könnte. Vielmehr setzen sowohl das kantonale Steuergesetz (§ 19 Abs. 1 lit. d und e, § 62 Abs. 1 StG) als auch das Bundessteuerrecht (Art. 21 Abs. 1 lit. d und f 1 Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 2 BdBSt) die Buchführungspflicht ausdrücklich voraus, so dass mit Fug von einer selbständigen steuerlichen Abrechnungspflicht (mit Sanktionsfolge im Verletzungs- falle) gesprochen werden kann (vgl. Käfer, Berner Kommen- tar, N 472 zu Art. 957 OR). Es wäre denn schlechterdings nicht einsehbar, dass der Pflichtige, welcher vorhandene Bücher vorzulegen sich weigert, fiskalisch bestraft wer- den müsste, derjenige aber, welcher mit Bedacht keine Bücher führt und damit seine Editionspflicht zum vorn- herein vereitelt, abgesehen von der ermessensweisen Ein- schätzung, ohne steuerlichen Rechtsnachteil davonkäme. An diesem Umstand vermag auch Art. 325 StGB nichts zu ändern, weil das Steuergeheimnis die Verzeigung einer Uebertretung a priori ausschliesst. Da es sich bei der Führung eines geordneten Rechnungs- wesens um eine Dauerpflicht handelt, könnte man sich noch fragen, ob eine vorgängige förmliche Mahnung als konsti- tutive Tatbestandsvoraussetzung überhaupt erforderlich ist. Nachdem § 86 Abs. 1 StG die Mahnobliegenheit aus- drücklich zum Tatbestandserfordernis erhebt, kann die Veranlagungsbehörde trotz einer gewissen Systemwidrigkeit nicht von derselben dispensiert werden; eine anderslau- tende Schlussfolgerung ergibt sich jedoch im Bundessteuer- beschluss, wo die persönliche Mahnung nicht Bestandteil des Ordnungsbussentatbestandes bildet (a.M. anscheinend die Eidg. Steuerverwaltung, in: ASA 46 1 303 und Masshardt 1 Wehrsteuerkommentar, N 18 zu Art. 89 1 mutmasslich in unzutreffender Auslegung von Art. 73 BdBSt). Die Proble- matik mag hier offen bleiben; jedenfalls muss es genügen, wenn ein Pflichtiger bezüglich desselben Geschäftsbetriebs einmal auf seine Dauerpflicht hingewiesen und ihm jeweils vor Ausfällung einer Busse das rechtliche Gehör gewährt wird (dessen Verletzung allerdings unter bestimmten Vor- aussetzungen geheilt werden kann), sei es in Form einer nochmaligen Ermahnung, sei es durch Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.

  1. d) Neben der Buchführungspflicht normiert der Bundessteuer- beschluss in Art. 89 Abs. 3 BdBSt eine subsidiäre Auf- zeichnungspflicht, welcher alle Selbständigerwerbenden mit Roheinnahmen von mindestens Fr. 100 000.-- schlecht- hin unterliegen. Die Anforderungen an die zu erstellen- den Aufzeichnungen kommen nahe an diejenigen der Buch- führungspflicht heran (vgl. Merkblatt der EStV betreffend Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwer- bender vom 28.1 .1980); die Verletzung von Art. 89 Abs. 3 BdBSt ist ebenfalls gestützt auf Art. 131 Abs. 1 BdBSt zu ahnden.

138

2. Der Verfügungadressat wurde nicht nur persönlich auf die

Buchführungspflicht hingewiesen, sondern hat sogar wieder- holt versprochen, dieser Obliegenheit inskünftig nachzukom- men, Er hat sich daran nicht gehalten, wie seine Vertreterio selbst zugeben musste, Nachdem die Voraussetzungen der Buchführungs- und der Aufzeichnungspflicht in casu auf der Hand liegen, kann ein solches Verhalten nicht ungestraft bleiben,

3. Zur Tatbestandserfüllung verlangt das Verwaltungsgericht

gernäss einer Rechtsprechung noch zusätzlich, dass das Han- delsregisteramt den Geschäftsinhaber auf seine Obliegenhei- ten hingewiesen hat und dieser der Buchführungspflicht böswillig nicht nachgekommen ist (VGE 332/83 vom 7.2.1984, in: StPS 2/84, 63; VGE 366/79 vom 28.12.1979). Damit wird indes übersehen, dass solche Voraussetzungen in den Steuer- erlassen keine Stütze finden und als systemfremd erscheinen, Wie es sich indes damit verhält, braucht in casu letztlich nicht entschieden zu werden, da in Anbetracht des Verstosses gegen eigene Versprechungen das Verhalten des Pflichtigen nicht anders denn als böswillig qualifiziert werden kann und er in der Mahnung vom 5.12.1980 aufgefordert wurde, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, was er frei- lich ebenfalls unterlassen hat (Auskunft des Handelsregister- amts vom 28,8.1984).

4. Der Steuerpflichtige ist somit gestützt auf § 86 StG und

Art, 131 Abs, 1 BdBSt mit einer Ordnungsbusse zu belegen,,,

(Im Zeitpunkt der Redaktion noch nicht rechtskräftig,)

Das Zitat

"Steuern erheben heisst, die Gans so zu rupfen, dass man möglichst viele Federn mit möglichst wenig Gezische bekommt."

Colbert

139

StPS 3/84 Seite 84

Getrennte Ehegattenbesteuerung; Verrechnungssteuer (Par. 16 StG und Art. 13 BdBSt; Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG)

1. Funktionelle Zuständigkeit bei der Rückforderung ("Kürzung") zu Unrecht erstatteten

Verrechnungssteuer. - Der Rückerstattungsanspruch steht dem Nutzungsberechtigten eine steuerbare Leistung zu.

2. Auch bundessteuerrechtlich wird eine getrennte Veranlagung (nicht aber eine

Zwischenveranlagung, red.) von Ehegatten vorgenommen, wenn eine Berechtigung zum Getrenntleben erstellt ist und diese mindestens ein Jahr angedauert hat (Praxisänderung; vgl. StPS 3/83, 8).

VGE 363-83 vom 27. April 1984 i.S. K. (Abweisung)

StPS 3/84 Seite 87

Landwirtschaftliches Einkommen; Nettorohertrag, zulässige Abzüge, Waldertrag (Par. 19 Abs. 1 lit. a StG, Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt)

1. Das landwirtschaftliche Einkommen wird nach der sog. Nettorohertragsmethode ermittelt

(sofern nicht eine ordnungsgemässe Buchhaltung vorliegt, red.), worin der für alle Betriebe typische Sachaufwand eingeschlossen ist. Zur Kontrolle der Selbstangaben werden Stichtagserhebungen sowie die Futtermittelbasis herangezogen.

2. Beim Waldertrag ist als Durchschnittswert der jährliche Zuwachs zu versteuern.

StKE 493-83 vom 30. Dezember 1983 i.S. M. (Teilgutheissung)

StPS 3/84 Seite 91

Gewinnungskosten; Fahrtkosten zwischen Aufenthalts- und Arbeitsort (Par. 22bis Abs. 1 lit. a StG, Art. 22bis Abs. 1 lit. a BdBSt); Verfahrensrecht: Zwischenveranlagungsgesuch im Einspracheverfahren (Par. 70 StG; Art. 96 BdBSt)

1. Als Berufsauslagen sind grundsätzlich auch die Kosten absetzbar, die bei einem

Wochenaufenthalter durch Fahrten zum Arbeitsort anfallen (Praxisänderung).

2. Begehren um Zwischenveranlagung können auch einspracheweise vorgebracht werden

(was, im Unterschied zum blossen ZV-Gesuch, den Aufschub der Rechtskraft der Haupttaxation zur Folge hat; red.).

StKE 947-83 vom 14. April 1984 i.S. N. (Abweisung im Sinne der Erwägungen)

StPS 3/84 Seite 92

Bilanzrecht: Abschreibungen auf Geschäftsliegenschaften, Grundsätze der Imparität und der Einzelbewertung (Par. 22 Abs. 1 lit. b bzw. Par. 38 Abs. 1 und Par. 39 StG; Art. 22 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 49 Abs. 1 und Art. 60 BdBSt); Verfahrensrecht

1. Anfechtungsgegenstand in Rechtsmittelverfahren ist nur das Dispositiv des

vorinstanzlichen Hoheitsakts; eine Verlustberechnung ist zufolge fehlender Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar.

2. Aufgrund des Imparitätsprinzipes und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind nach

Gebäude und Boden getrennte Abschreibungen zuzulassen. Abschreibungsgrenze für den Boden ist der Anschaffungswert.

VGE 344-79 vom 21. September 1979 i.S. M. AG (Teilgutheissung)

StPS 3/84 Seite 96

Personalvorsorge, Rückstellungen (Par. 22 Abs. 1 lit. b bzw. Par. 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 22 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Rückstellungen für im Bemessungszeitraum (noch) nicht bestehender Personalvorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig, da damit ein nicht bestehendes Passivum ausgewiesen wird; eine Rückstellung setzt den Bestand der Schuld, nicht aber die Bekanntheit deren Höhe, voraus.

StKE vom 31. März 1981 i.S. S. AG (Abweisung)

StPS 3/84 Seite 99

Ermessenstaxation, mangelhafte Buchhaltung bei fehlenden Kassastreifen (Par. 59bis Abs. 2 und 3 StG; Art. 92 Abs. 1 BdBSt)

1. Beschwerdeverfahren; Kognition

2. Registrierkassastreifen bilden einen integrierenden Bestandteil der Buchhaltung; fehlen

sie, ist die Buchhaltung beweisuntauglich. Der Pflichtige muss in einem solchen Fall die Taxation nach Erfahrungszahlen gegen sich gelten lassen.

BGE 466-81 vom 8. Mai 1984 i.S. B. (Nichteintreten/Abweisung)

StPS 3/84 Seite 102

Verfahrensrecht: Erteilung und Gültigkeit einer Vertretungsvollmacht in Steuersachen (Par. 16 VRP; Par. 61 Abs. 4 StG, Art. 86 Abs. 1 BdBSt)

Eine Vollmachtserteilung muss gegenüber der Steuerbehörde unmissverständlich kundgetan werden. Sie befreit den Steuerpflichtigen nicht von der persönlichen Unterzeichnung der Steuererklärung und gilt grundsätzlich nur für die betroffene Steuerperiode.

VGE 384-83 vom 27. April 1984 i.S. B. (Abweisung)

StPS 3/84 Seite 105

Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer; Rückgängigmachung einer Handänderung (Par. 47 StG; der publ. Entscheid betrifft die Handänderungssteuer, die Motive sind indes ebenso auf die Grundstückgewinnsteuer anwendbar)

Wird ein Grundstück zwischen den nämlichen Parteien grundbuchamtlich zweimal übertragen, liegen abgaberechtlich zwei Handänderungen vor, sofern nicht die erste Uebertragung ohne Rechtsgrund erfolgt ist (und die zweite lediglich der Grundbuchberichtigung dient). Bei der vorfrageweisen Prüfung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, welche nicht zivilrechtlich festgestellt ist, legt sich das Verwaltungsgericht Zurückhhaltung auf und stellt an die Mitwirkungspflicht des Ansprechers hohe Anforderungen.

VGE 313-83 vom 4. November 1983 i.S. X. (Abweisung)

Juli 1984. 2. Jahrgang Heft3

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken vom 17.4.1984 73-81

Müssen ausserkantonale Rechtsanwälte auch in Abgabe- und Sozialversicherungssachen eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Schwyz einholen? 82-83

Justizentscheide 84-110

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonal_e Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

An die Abonnenten dep Steuerpraxis des Kantons Schwyz (StPS)

Corrigenda zu Heft 3 des 2. Jahrgangs (StPS 3/84, 79 und 81)

Sehr geehrte Damen und Herren

"Fehler verlassen uns nie, doch zieht ein höheres BcdUrfnis immer den strebenden Geist leise zur Wahrheit hin" sagte schon Goethe. Beim Berechnungsbeispiel im Aufsatz zur "Verordnung Uber die steuer- amtliche Schätzung von GrundstUcken" ist folgende Berichtigung vor- zunehmen:

  1. a) Auf Seite 79 Ziff. 3.4 (Zeitbauwert) sollte es richtig heissen:

Fr. 1'674'000.--

  1. b) Auf Seite 81 Ziff. 3.8 (Steuerwert) sollte es richtig heissen:

VW + EW 1'657'800 + 1 1 580'000 Steuerwert 2 2 = 1'618'900

./. 10 % 161'890

= 1'457'010 =========

Wir bitten Sie, dieses "erratum" zu entschuldigen und die nötigen Korrekturen in Ihren Exemplaren der Steuerpraxis vom Juli 1984 vor- zumerken.

Hit freundlichen GrUHsen REDAKTION DER STEUERPRAXIS

Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grund- stücken (GSchVo; Totalrevision vom 17.4.1984)

In StPS 1/84 wurde angekündigt, dass der Erlass einer neuen kantonalen GUterschätzungsverordnung Gelegenheit bieten wUrde, die Schätzungsthematik näher zu behandeln. Die totalrevidierte Verord- nung wurde vom·Regierungsrat bereits auf den

1. Juli 1984 in Kraft gesetzt, Der Vorsteher der

Kantonalen Steuerverwaltung, lic,iur. et lic.oec. Alois Camenzind, kommentiert sie im folgenden zusammenfassend unter Erwähnung der wesentlichen Neuerungen und Anführung eines Berechnungsbei- spiels, Hinsichtlich des Verordnungstextes verweisen wir, bis zur Aufnahme in die Gesetzes- sammlung, auf die Publikation im Amtsblatt (ABl 1984 Nr, 18 443 ff),

(Schwyz, im Juni 1984; red,)

1• Allgemeines

1.1 Ausgangslage fUr die Neugestaltung der GUterschätzungsverord- nung Die Neuordnung der kantonalen Verordnung Uber die steueramtli- che Schätzung von GrundstUcken drängte sich aufgrund der im Zusammenhang mit der Steuergesetzrevision vom 26. September 82 aufgestellten gesetzlichen Neuerungen auf. Die neue Verordnung enthält die notwendigen Ergänzungen zu den im Steuergesetz vorgesehenen allgemeinen Normen Uber das Schätzungsverfahren, Sie gibt namentlich Auskunft Uber die Schätzungsarten, die zu schätzenden diversen Werte fUr land- wirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Objekte und deren Bewertungsgrundlage. Zudem regelt sie das Bewertungsverfahren und bestimmt die hiefUr notwendigen Organe,

1.2 Zielsetzung

Mit der Neuordnung der Verordnung Uber die steueramtliche Schät- zung von GrundstUcken werden folgende Hauptziele verfolgt:

  1. a) Anpassung der bisherigen Bestimmungen an die veränderten Verhältnisse der Steuergesetzrevision

  1. b) Klare Umschreibung der wesentlichen Schätzungswerte in der Verordnung

  1. c) Neuregelung der organisatorischen Unterstellung der Kantona- len GUterschätzungskommission

73

1.3 Wesentliche Neuerungen

Als wesentlichste Aenderungen im materiellen Bereich muss die durch die Steuergesetzrevision bedingte Uebertragung der Eigen- mietwertschätzung an die kantonale GUterschätzungskommission betrachtet werden (§ 19 Abs, 1 lit, g StG und § 15 der Schät- zungsverordnung). Damit wird eine einheitliche Schätzung die- ses sowohl für die Einkommenssteuer wie auch für die Vermögens- steuerbewertung massgebenden Wertes durch eine Amtsstelle er- reicht und vermieden, dass eine Bewertung (wie früher) durch verschiedene Instanzen ISteuerverwaltung und Kantonale GUter- schätzung) aufgrund unterschiedlicher Kriterien erfolgt, In § 68 Abs, 3 StG wird bestimmt, dass dem Steuerpflichtigen bei Neuschätzungen oder Aenderung bestehender Schätzungen das Schätzungsprotokoll in Form einer VerfUgung zuzustellen ist und dass gegen diese VerfUgung ein selbständiges Einsprache- und Beschwerderecht an die Kantonale Steuerkommission besteht, Diese Neuerung bedingt, dass in der Verordnung die zu eröffnen- den Werte klar definiert werden, was denn auch mit den §§ 16-20 der Verordnung erfolgt, Nachdem die Kantonale GUterschätzungskommission schon bisher überwiegend für die Kantonale Steuerverwaltung tätig war und mit der Schätzung des Eigenmietwertes in einem weiteren Be- reich des Steuerwesens unmittelbar tätig wird, ist es folge- richtig, wenn sie organisatorisch direkt der Kantonalen Steuer- verwaltung unterstellt wird. Eine Empfehlung in diesem Sinne erfolgt denn auch durch die Firma Häusermann in ihrem Bericht vom Februar 1984, welcher im Zusammenhang mit der Prüfung der EDV-Einf.Ohrung für diesen Verwaltungszweig erstellt wurde, In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kanto- nale GUterschätzung neben den Steuerschätzungen für die kanto- nalen und direkten Bundessteuern auch noch andere Schätzungen vornimmt (vgl, schematischer Ueberblick in StPS 1/84 2).

2. Aufbau und Inhalt der Verordnung

Die Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grund- stOcken ist in fünf Abschnitte gegliedert:

I. Allgemeine Bestimmungen und Schätzungsarten

I I. Schätzungswerte und Bewertungsgrundlagen III. Behörden und Organe IV, Verfahren und Rechtspflege

V. Schlussbestimmungen

2.1· Im ersten Abschnitt (I.) wird der Geltungsbereich sowie die zu schätzenden Objekte und der für die Schätzung massgeben- de Zeitpunkt definiert. Im übrigen werden die einzelnen Schät- zungsarten begrifflich (nicht jedoch inhaltlich) neu umschrie- ben, Es wird, wie schon bis anhin, zwischen folgenden Schät- zungsarten unterschieden:

74

Allgemeine An- Prozentuale An-

auf Antrag des

von Amtes

passung passung

Steuerpflich-

wegen

(§ 5 GSchllo (§ 6 GSchl/o

tigen

(§ 10 GSchllo)

periodisch, auf auf Anordnung

(§ 10 GSchl/o)

Anordnung des des Regierungs-

Regie rungsra- rates)

tes)

Der zweite Abschnitt (II.) enthält Bestimmungen über die Fest-

legung der einzelnen aufgrund des

Gesetzes vorzunehmenden

Schätzungswerte. Im Gegensatz zur

bisherigen Verordnung wer-

den die massgebenden Werte und deren Bestimmung in der Ver-

ordnung festgelegt und klar umschrieben.

2.1.1 Landwirtschaftliche Grundstücke

Gesetzesgrundlage: § 28 Abs.

StG

Schätzungswert: Ertragswert

= Steuerwert

Ermittlungsmethode: gernäss eidgenössischem Schätzungsreglement (Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins zum mittleren Satz für erste

Hypotheken bei landesüblicher

Bewirt-

schaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem Heimwesen oder der Liegenschaft er-

zielt werden kann.)

75

Aufgrund des anwendbaren eidgenössischen Schätzungsreglemen- tes ist davon auszugehen, dass jeder Bestandteil eines Heim- wesens (Land, Gebäude, Wald usw.) für sich nach den betref- fenden Vorschriften bewertet wird (Einzelbewertungsverfah- ren). Dabei wird der Bodenaufgrund eines Punktierungssystems beurteilt und die daraus resultierenden Punktzahlen mittels Faktoren in Ertragswerte umgerechnet. Für die Gebäudebewer- tung wird der Mietwert mit folgender Formel kapitalisiert:

Mietwert x 100 Kapitalisierungssatz

Die nachfolgende Tabelle gibt eine grobe Uebersicht über die landwirtschaftliche Schätzung zum Ertragswert.Die Seitenzah- len beziehen sich auf die Anleitung für die Schätzung land- wirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften vom 18.6.1979 (= Anhang zum eidgenössischen Schätzungsrelement vom 18.12.1951, Fassung vom 15. Juni 1979).

I Landwirtschaftliche Schätzung zum Ertragswert I Boden nach Punktie- rungssystem Gebäude: l Mietwert X 100 Kapitalisierungssatz - Waldertragswert Punktierungs- system

1) Bodenbewertungsmethoden (Bestimmung der Bodenpunktzahl)

1.1 Bestimmung nach Klima und Bodenqualität S. 19 ff

(Bodenstockmethode)

1. 2 Bestimmung nach dem Futterertrag s. 30 ff (Futterertragsmethode)

  1. 2) Schätzung von Gebäuden

1. 2 Wohnhäuser s. 37 ff (Raumeinheitenmethode)

  • Bestimmung der Raumeinheiten

  • Bestimmung des Mietwertes

  • Bestimmung des Kapitalisierungssatzes

2.2 Oekonomiegebäude s. 47 ff

  • Unterschiedliche Bewertung je nach Gebäudeart

3l I Schätzung des Waldes s. 109 ff

  • Bewertung aufgrund der bei nachhaltiger Bewirtschaftung erzielbaren Rente nach einem speziellen Punktierungssystem

76

2.1.2 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

Gesetzesgrundlage: § 28 Abs. 2 StG Ermittlungsmethode: Verkehrs- und Ertragswert ./. 10% = Steuerwert Ermittlung der ein- zelnen Werte: gernäss §§ 15-20 GSchVo und Schätzungs- reglement des Regierungsrates vom 17.4.1984 (KSchRegl)

Die nachfolgende Tabelle gibt eine grobe Uebersicht über die Schätzung nichtlandwirtschftlicher Liegenschaften.

Steuerwert (= Verkehrswert + Ertragswert 2, ./. 10 %) (§ 28 Abs. 2 StG)

Verkehrswert (§ 16 GSchVo, Ermittlung aus Ertrags- und Realwert als Regel)

Realwert Ertragswert (§ 17 GSchVo) (§ 2o GSchVo = kapitalisierter

~ bei überbauten bei nicht überbauten Bruttoertrag)

Mietwert/Bruttc- Grundstücken Grundstücken jahresertrag (Realwert = Zeitbau- (Realwert = Bodenwert = § 15 GSchVo wert + Bodenwert + + Erschliessungskosten) Nebenbaukosten)

Zeitbauwert Bodenwert (§ 18 GSchVo) (§ 19 GSchVo) (Zeitbauwert = Neu- bauwert +, • I. wert- beeinflussende Fak- Erschliessungskosten (Aufwendungen zwecks toren wie Alter, Zustand usw. Umwandlung von Rohbau- land in erschlossenes Neubauwert = Wert gernäss Bauabrechnung Bauland) als Regel)

Bodenwert (§ 19 GSchVo; Durchschnittspreis im freien Liegen- schaftenverkehr)

Nebenbaukosten (Kosten der Umgebungs- arbeiten, Werkleitun- gen und Gebühren)

77

Formel fUr die Verkehrswertberechnung (vgl, Ziffer 3.2,2,3

des Schätzungsreglementes):

(m x EW) + RW

vw m+ 1

VW Verkehrswert

m Gewichtung

EW Ertragswert

RW Realwert

Wie die Gewichtung von Ertrags- und Realwert im Normalfall vorgenommen wird, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle, Im Ubrigen kann auf das Schätzungsreglement verwiesen werden,

I Gewichtung von Ertrags- und Realwert

Gewichtungskoefizient im Normalfall

Ein- und Zweifamilienhäuser

m

0-1

Drei- und Vierfamilienhäuser

m

1-2

FUnf- und Sechsfamilienhäuser

m =

2-3

Mehrfamilienhäuser ab sechs und mehr

Wohnungen; vermietete Geschäftshäuser

m

3-4

2.2 Im 3, Abschnitt (III.) wird die Neuunterstellung des Schät- zungsamtes unter die Kantonale Steuerverwaltung geregelt und die Mitwirkungspflichten anderer Amtsstellen näher umschrie-

ben,

2.3 Abschnitt IV. enthält Angaben zum Schätzungsverfahren, wobei

insbesondere Bestimmungen zur DurchfUhrung der Schätzungen und über die Eröffnung derselben bzw, zum Rechtsmittelver-

fahren getroffen werden.

2.4 Die Schlussbestimmungen regeln die Aufhebung des bisherigen

geltenden Rechts und das lokrafttreten der neuen Verordnung,

Eine spezielle Uebergangsbestimmung war nicht

notwendig, da

die Verordnung auf dem kantonalen Steuergesetz basiert, wel- ches in § 107, unter dem Vorbehalt des milderen Rechts für Strafuntersuchungen, vorsieht, dass für bei Inkraftsetzung

neuer Bestimmungen abgelaufene Zeiträume

das bisherige Recht

gilt, Unter "Zeiträumen" sind praxisgernäss die Veranlagungs- perioden zu verstehen, so dass die neue Verordnung auf alle Verfahren ab Inkraftsetzungsdatum Anwendung findet (auszu-

nehmen sind lediglich die Fälle, in denen die

Schätzungswerte

verwaltungsintern beschlössen, jedoch noch nicht eröffnet sind); um aber steuerrechtlich das Rechtsgleichheitsgebot zu wahren und eine RUckwirkung zu vermeiden, werden rechts- kräftige SchätzungsverfUgungen nach neuem Recht erst fUr die Steuerveranlagungen 1985/86, nicht aber fUr 1983/84 1 zu Ober- nehmen sein, Im Ubrigen wird der Regierungsrat das bisherige Uebergangsrecht (RRB Nr, 1581 vom 28.9.1982) durch separaten Beschluss in dem Sinne verlängern, als altrechtliche Schät- zungen bis zur Abänderung durch eine AnpassungsverfUgung (§

9 GSchVo) weiterhin gUltig bleiben.

78

3.

Schätzungsbeispiel fUr ein Doppel-Mehrfamilienhaus

Mit dem nachfolgenden Schätzungsbeispiel soll die praktische

Anwendung der neuen Bestimmungen

dargelegt werden.

3.1

Objektbeschrieb

Objekt: Doppel-Mehrfamilienhaus, 3-geschossig

6 x 3 1/2-Zimmerwohnungen

6 x 4 -Zimmerwohnungen

9 Einzelgaragen

Baujahr 1968

Bauweise: massiv mit Kiesklebedach, Garagedächer als

Terrassen begehbar (Humus)

durchschnittlicher Mietwohnungsstandard

Unterhalt: gut

Lage: Zone W 3 1 zentral, ruhig

in Industriegemeinde (4000 Einw.) mit sehr

guter Infrastruktur

GrundstOck: Fläche 1253 m2

3.2

Realwert (R)

massgebender Baukostenindex: 667,9 Punkte

3.2.1 Neuwert

-Gebäude (umbauter Raum nach SIA-Normen ausgemessen)

Mehrfamilienhaus 31.20

X

11.40

X

11.30

4019 m3

Balkone 81.60

X

1. 60

X

2.00

261 m3

Vordächer 3.00

X

3.00

X

1. 50

---- 4296 m3

3 m3

Garagen 6.00 X

8.70 X

Mehrfamilienhaus 4296 m3

Garagentrakte 318 m3

6.00 X 3.60

6.00 X 3.60

a. Fr. 340.--

a. Fr. 250.--

130 m3

188 m3 318 m3

Fr. 461 000.--

Fr. 79 000.--

- Umgebung und Nebenbaukosten

Neuwert total

Fr. 300 000.--

Fr. 840 000.--

3.3

Minderwert gernäss Tabelle im Schätzungs-

reglement 9 %

Fr. 166 000.--

3.4

Zeitbauwert

85 %

Fr. 874 000.--

3.5

Bodenwert, Lageklasse 2.4

Realwert total

~

100 %

Fr. 295 000.--

Fr. 969 000.--

================

Quadratmeterpreis: Fr. 295 000.--

Fr. 235.--

1253 m2

79

3.6 Ertragswert (E)

3.6.1 Nutzungsbeschrieb/Mietwart

UG: 9 Einzelgaragen a Fr. 80.--

p.M. 12x720.--

Fr. 8 640.--

2 Abstellräume flir Velos und

Mofas

2 Wasch/Trockenräume mit Auto-

mat und Kleinwäscheschleuder

2 Tankräume mit je 10'000 1

Tanks, 2 Heizräume

2 Schutzräume mit Lattenver-

schlägen als Keller

EG: 2 x 3 1/2-Zimmerwohnungen

bezahlt Fr. 550.--

p.M. 12x1100.--

Fr. 13 200.--

KUche 1.0 -Wohnen/Essen 1.4

Badezimmer 0.9 - Elternzim-

mer 1.0 - Kinderzimmer 0.7

Balkon 0,2

Total Raumeinheiten (RE)

5.2 (Fr. 1269.--/RE)

2 x 4-Zimmerwohnungen

bezahlt Fr, 630.--

p,M, 12x1260.--

Fr, 15 120,--

KUche/Essen 1.3- Wohnen 1.1

Badezimmer 0.7 - WC sep. 0,3

Elternzimmer 1.0 -Balkon 0.2

2 Kinderzimmer a 0.7

Total Raumeinheiten (RE)

6. 0 (Fr. 1260, --/RE)

1. OG: wie EG

12x2360.--

Fr. 28 320.--

2. OG: wie EG

12x2360.--

Fr. 28 320.--

Autoabstellplätze im Freien

a Fr. 25.--

p.M. 12x 100.--

Fr. 1 200.--

Mietwert p,a.

Fr. 94 800.--

=============

3.6.2 Kapitalisierungssatz: 6 % (gemäss KSchVo)

Ertragswert: Fr. 94 1 800.--

X 100

Fr, 1 580 000.--

6

3.7 Verkehrswert (V)

Gewichtskoeffizient (m) =4

(mxE)+R (4x1'580'000)+1'969'000

Verkehrswert:

1'657'800

m+1

5

=========

80

3.8 Steuerwert

VW + EW 1 1 391 1 000 + 1 1 247'000- 1'319'000.-- 2 2 ./. 10% = 1 187 000.-- ============

4. Schätzerhandbuch des Kantons Schwyz

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die neue Verordnung als auch die dazugehörenden Schätzungsreglemente in einem handlichen Ringheftordner (= Schwyzer Schätzungs- handbuch) bei der Verwaltungsabteilung der Kantonalen Steuer- verwaltung zum Preis von Fr. 35.-- erhältlich sind.

81

Müssen ausserkantonale Rechtsanwälte auch in Abgabe- und Sozialversicherungssachen eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Schwyz einholen? von lic,iur, Martin Ziegler, Rechtsanwalt

Gernäss § 15 Abs, 3 VRP werden in Abgabe- und Sozialversicherungs- angelegenheiten nebst den Anwälten auch Steuervertreter zur ge- werbsmässigen Vertretung vor Verwaltungsgericht und Regierungs- rat zugelassen; vor den Obrigen Verwaltungsinstanzen besteht so- gar ein freies Vertretungsrecht, Daraus liesse sich der Schluss ableiten, dass Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent fOr eine forensische Betätigung in jenen Gebieten keiner Bewilligung zur BerufsausUbung bedUrften (vgl, VGE 386/83 E.1), was auf den ersten Blick als einleuchtend erscheint,

Zieht man zur Interpretation den § 1 des Reglements Ober das Aus- Oben des Anwaltsberufs durch Anwälte mit ausserkantonalem Patent vom 18.3.1977 bei, heisst es schlechthin, dass jeder Anwalt, der seinen Beruf im Kanton Schwyz ausOben will, beim Kantonsgericht ein schriftliches Gesuch zu stellen hat. Damit scheint der Wider- spruch beider Bestimmungen und das Dilemma des ausserkantonalen Anwalts perfekt; letzterer wird in der Folge aber argumentieren, was einem Treuhänder ohne Bewilligung gestattet sei, können ihm aus Rechtsgleichheitsgranden nicht verwehrt werden, denn jeder BUrger und selbst der Anwalt könnten unter der Bezeichnung "Steuer- vertreter" g'ewerbsmässig Prozesse fUhren, Genau aber auf das kommt es an: Wer unter dem Titel "Steuervertreter" (u.ä,) auftritt, be- nötigt keine Bewilligung, wenn sich aber der Anwalt als solcher gegenOber Behörde und Mandant zu erkennen gibt, was 1hm freisteht, muss er ein Gesuch beim Kantonsgericht stellen, Unter diesem Blickwinkel steht die kantonale Gesetzgebung im Ein- klang mit dem Rechtsgleichheitsprinzip: Tritt ein Vertreter als Rechtsanwalt auf, kommen er und sein Klient in den Genuss von Pri- vilegien und Pflichten, die einem Steuervertreter nicht zustehen: Erwähnt seien hier nur der Schutz des Anwaltsgeheimnisses, der Standes- und Disziplinaraufsicht, der quasi-gewohnheitsrechtli- ehe Anspruch auf Aktenzustellung (vgl, BGE 108 Ia 8; Huber, Das Recht des BUrgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, S, 121 ff), die besondere Vertrauensposition gegenOber dem Publikum und das Recht auf Kostenmoderation vor der letzten erkennenden Instanz ( § 7 Abs, 1 GebT), FOr diese Auslegung des geltenden Schwyzerischen Verfahrensrechts zählt auch der Umstand, dass § 15 Abs, 3 VRP wie erwähnt von den Verwaltungsinstanzen lediglich die beiden obersten benennt, § 1 des Anwaltsreglements sich aber Unbestrittenermassen auf alle be- zieht und das Kantonsgericht nach ungeschriebenem Recht Substitu- tionsbewilligungen fOr Rechtspraktikanten auf alle kantonalen Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen auszustellen pflegt,

Offen bleibt die Frage nach der Rechtsfolge, Holt ein Anwalt trotz Ansetzung einer Nachfrist durch die urteilende Behörde keine Be- willigung ein, liegt eine mangelhafte Prozessvertretung vor, so dass mit guten GrUnden die Nichtanhandnahme gestellter Anträge befUrwortet werden könnte (vgl, § 35 i,V,m, § 97 ZPO und § 1 An- waltsG), Allerdings erschiene mir die blosse Aufsichtsanzeige an das Kantonsgericht als mildere Sanktion richtiger zu sein, da die fehlende Erlaubnis in Anbetracht der !argen Gesetzesfassung von

82

§ 15 Abs. 3 VRP weniger eine Frage der Prozessvoraussetzung als der Verhaltenspflicht des Anwaltes darstellt. Die Aufsichtsbehör- de wird in der Folge nicht nur die nachträgliche Einreichung eines Gesuchs mit den gesetzlichen Gebührenfolgen verlangen, sondern allenfalls noch eine disziplinarische Ahndung in Betracht ziehen müssen. Eine andere Beurteilung ergäbe sich, nebenbei gesagt, m.E. nur für die Fälle, in denen die gewerbsmässige Vertretung nach § 15 Abs. 3 VRP den Rechtsanwälten vorbehalten ist; hier wäre in jedem Falle zusätzlich nach § 16 Abs. 2 VRP zu verfahren.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anwalt, der als solcher Klienten vor Schwyzerischen Behörden in Abgabe- und Sozialversicherungssachen vertritt, einer Bewilligung des Kantons- gerichtes bedarf; eine Missachtung der einschlägigen Vorschriften kann disziplinarische Ahndung nach sich ziehen, wobei die ange- gangene Behörde zwecks Durchsatzung derselben verhalten ist, in derartigen Fällen grundsätzlich Meldung zu erstatten.

83

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. April1984 i.S. K. (VGE 363/83) Getrennte Ehegattenbesteuerung; Verrechnungssteuer (§ 16 StG und Art. 13 BdBSt Art. 21 Abs, 1 lit. a VStG)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit VerfUgung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 1981, bestätigt mit Beschluss des Kantonsgerichtes vom 28. April 1982, wurde dem Ehepaar K, rOckwirkend auf den 19. Juni 1981 das Ge- trenntleben gestattet. K. wurde verpflichtet, an seine Frau und den gemeinsamen Sohn mit Wirkung ab 1. Juni 1981 Unterhaltsbei- träge zu entrichten. In der Folge reichten die Eheleute K. für die Steuerperiode 83/84 getrennte Steuererklärungen ein. Das Wertschriftenverzeichnis von K. wies keine der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge, je- nes seiner Frau jedoch solche von Fr. . .. pro Jahr aus. Am 17. Mai 1982 leistete die Steuerverwaltung K, eine Verrechnungs- steuer-ROckvergütungs-Akontozahlung von Fr, 1 000.-- fOr Verrech- nungssteuern der Fälligkeiten 1981/82. Am 20. April 1983 forderte sie diese ROckerstattung wieder ein mit der Begründung:

"Sie haben in der Steuererklärung 83/84 keine Wert- schrifteuerträge 81/82 angegeben, Im Mai 1982 ver- güteten wir Ihnen die obige Akonto-Zahlung, Diese ist zurückzuzahlen, da unsere Vergütung mit keinem VSt-Guthaben 81/82 verrechnet werden konnte. Einem nachträglichen Antrag können wir nicht entsprechen, da die Steuerveranlagung 83/84 rechtskräftig ist."

Gegen diese VerfUgung erhob K, gernäss Rechtsmittelbelehrung am 11, Mai 1983 fristgerecht Einsprache bei der Kantonalen Steuer- verwaltung mit dem sinngernässen Antrag, die VerfUgung sei zurück- zunehmen und der Begründung, als Ehemann stehe ihm der Zins- und Verrechnungssteuerertrag des Frauenvermögens bis zur Scheidung zu, Die Steuerverwaltung Oberwies am 2, November 1983 gernäss § 10 Abs, 3 VRP und gestUtzt auf Art, 58 Abs, 2 VStG diese Einsprache als Beschwerde an qas Verwaltungsgericht, Gleichzeitig beantragte sie, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,

Aus den Erwägungen:

1. Vor Erlass eines Entscheides hat das Verwaltungsgericht von

Amtes wegen zu prOfen, ob die Voraussetzungen fOr einen Sach- entscheid erfüllt sind, So hat es insbesondere zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit gegeben ist (§ 27 Abs, 1 lit, a VRP), Gernäss § 10 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundes- gesetz Ober die Verrechnungssteuer vom 3. Oktober 1966 (VVStG, nGS 122) richtet sich das Entscheid-, Einsprache- und Be- schwerdeverfahren nach Art, 52 bis 56 des Verrechnungssteuer- gesetzes (VStG, SR 642.21 ), Art, 53 VStG sieht gegen Entschei- de des kantonalen Verrechnungssteueramtes die schriftliche

84

Einsprache innert 30 Tagen vor. Diese Rechtsmittelbelehrung findet sich denn auch auf der vorgedruckten Belastungsanzeige der Kantonalen Steuerverwaltung. Für den Sonderfall, wo es um den Entscheid über die Rückleistungspflicht von zu Unrecht rückerstatteter Verrechnungssteuern geht, sieht indessen Art, 58 Abs. 2 VStG die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröff- nung an die kantonale Rekurskommission vor. Gernäss § 11 VVBdBSt (Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bun- desratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 31. August 1982, nGS 121) ist das Verwaltungsgericht kan- tonale Rekurskommission. Die Einsprache an die Kantonale Steuer- verwaltung wurde von dieser folglich zu Recht als Beschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen.

2. Gernäss § 16 StG und Art. 13 BdBSt sind Einkommen und Vermö- gen (bzw. die Steuerfaktoren) der in ungetrennter Ehe leben- den Ehefrau ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Einkommen (und Vermögen) des Ehemannes zuzurechnen, Die kantonale Steuerpraxis erlaubt eine getrennte Besteuerung der Ehegatten, wenn eine Ehe entweder geschieden oder recht- lich oder tatsächlich getrennt ist (Dienstanleitung zum kanto- nalen Steuergesetz vom 10. Oktober 1980; Ziff. 60 und 61, S. 9, e contrario). Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt nach kantonaler Praxis einmal dann vor, wenn sie dauernd oder vorübergehend gerichtlich getrennt sind (Art, 146 f ZBG). So- dann wird darunter der Tatbestand subsumiert, dass vom Rich- ter im Rahmen eines Massnahmeverfahrens im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 147 i,V,m. Art, 170 Abs, 2 ZGB) oder durch ein Eheschutzverfahren (Art. 170 ZGB) die Berechtigung zum Getrenntleben festgestellt und der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist; gleichgestellt wird die Situation, in welcher sich diese Berechtigung von Gesetzes wegen ergibt (Art. 170 Abs. 1 ZGB),

3. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 13 BdBSt war bis

anhin im Bundessteuerrecht eine getrennte Veranlagung von Ehe- gatten sowohl bei tatsächlicher Trennung wie auch bei einer vom Richter nach Art. 170 und Art. 145 ZGB bewilligten Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich nicht zulässig, Nachdem aber eine Mehrheit der kantonalen Steuergesetze die getrennte Veranlagung auch für eine faktische Trennung der Ehe vorsah, führte dies in der Praxis dazu, dass die strenge Auslegung von Art, 13 BdBSt nicht in jedem Einzelfall einge- halten wurde. Zudem kritisierten die Kommentatoren zum Wehr- steuerbeschluss, Känzig und Masshardt, diese geltende gesetz- liche Regelung als sachlich unbefriedigend. Auch das Bundes- gericht hat unter dem Gesichtspunkt der interkantonalen Dop- pelbesteuerung festgehalten, dass die Zusammenveranlagung von faktisch getrenntlebenden Ehegatten entfallen müsse, Angeregt durch diese Kritiken erliess die Eidgenössische Wehrsteuerverwaltung im Kreisschreiben Nr, 15 vom 20. Mai 1983 die Empfehlung, auf eine Zusammenveranlagung bloss faktisch getrennter Ehegatten könne dann verzichtet werden, wenn:

  • das Getrenntleben längere Zeit (mindestens 1 Jahr) angedauert habe;

85

  • die Berechtigung zum Getrenntleben bestehe (StPS 3/83 S, 8 f),

Diese Voraussetzungen sind in casu offensichtlich gegeben (vgl, VerfUgung des Bezirksgerichtspräsidenten der March vom 7. De- zember 1981), weshalb die Eheleute sowohl nach kantonalem wie nach Bundesrecht zu Recht getrennt veranlagt wurden,

4. Die Aufhebung einer Scheidungs- oder Trennungsklage lässt in- dessen die gUterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten an sich unverändert weiterbestehen; die gUterrechtliche Auseinander- setzung (Art. 154, 155 ZGB) erfolgt erst mit dem die Klage guthaissenden Urteil bzw, allenfalls mit dem dem Scheidungs- urteil nachfolgenden GUterrechtsurteil 1 und zwar nach Massga- be der dannzumal oder wenigstens in einem der Urteilsfällung möglichst nahen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse (Berner KommentarN 310 zu Art. 145 ZGB). Gernäss Art, 145 ZGB ist der Massnahmenrichter jedoch befugt, bezUglieh der güterrechtlichen Verhältnisse die nötigen vor- sorglichen Massregeln zu treffen, So kann er insbesondere Ver- mögenswerte einem Ehegatten ohne RUcksicht auf das gesetzli- che Nutzungsrecht zur Nutzung zuweisen (Berner Kommentar N 339 zu Art. 145 ZGB). Bei der Festlegung der Höhe der Unterhaltszahlungen, bzw. bei der Gegenüberstellung der beidseitigen Einkünfte der Eheleute, ging der Massnahmenrichter stets davon aus, dass während der Dauer der Trennung die Ehefrau ihr Frauengut nutzen könne. So heisst es in der VerfUgung des Bezirksgerichtspräsidenten der Marcö vom 7, Dezember 1981 aufS, 8:

"Die Klägerin bringt es ebenfalls auf ca, Fr . . . • , wenn man Fr, 300.-- Vermögensertrag, Fr. 150.-- Unterhaltsbeiträge gernäss Art, 323 II ZGB und Fr . . • . Erwerbseinkommen ein- rechnet."

Und im Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 28, April 1982 ist aufS, 6 f zu lesen:

"Hinzuzurechnen ist ein monatlicher Beitrag ihres Sohnes von rund Fr, .•. gernäss Art, 323 Abs. 2 ZGB für Wohnung, Wäsche usw, und ein unbestrittener Vermögensertrag von rund Fr. 300.-- pro Monat."

5. Diese durch den Zivilrichter zugesprochene Vermögensnutzupg

ist indessen auch steuerrechtlich relevant, denn gernäss Art. 21 Abs, 1 lit. a VStG hat jener Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, der bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag ab- werfenden Vermögenswertes besass.

(Im Zeitpunkt der Redaktion noch nicht rechtskräftig,)

86

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ VeiWaltung für die direkte Bundessteuer vom 30. Dezember 1983 i.S. M. (StKE 493/83) Landwirtschaftliches Einkommen; Nettorohertrag, zulässige Abzüge, Waldertrag (§ 19 Abs, 1 lit. a StG, Art. 21 Abs, 1 lit, a BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. Netto-Rohertrag aus Viehhaltung

Zur Feststellung des Einkommens landwirtschftlicher Betriebe ohne kaufmännische Buchführung wird auf Richtzahlen abgestellt, die aus Musterbuchhaltungen und statistischen Erhebungen ge- wonnen wurden und den sogenannten Netto-Rohertrag pro Grass- vieheinheit (:GVE) verkörpern (§ 19 Abs, 1 lit, a StG; Dienst- anleitung zum kantonalen Steuergesetz, DA Ziff, 77; Känzig, Wehrsteuer 1 N 42 zu Art. 21 Abs, 1 BdBSt), Das steuerbare Einkommen errechnet sich deshalb durch Multi- plikation der statistisch gewonnenen - vom Regierungsrat zu Beginn der Veranlagungsperiode festgesetzten - Nettorohertrags- sätze mit der Zahl der Grossvieheinheiten, Letztere bestim- men sich ihrerseits aufgrund der in den Bemessungsjahren durch- schnittlich gehaltenen Tierbestände, wobei für die Umrechnung der einzelnen Nutztierkategorien in GVE fixe Multiplikations- ziffern vorgegeben sind.

  1. a) Vorliegend deklarierte der Einsprecher im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1979/80 einen Tierbestand von 27,80 GVE. Demgegenüber legten die Einschätzungsbehörden der angefoch- tenen Veranlagung insgesamt 34 GVE zugrunde; sie stützten sich dabei auf die erheblich über den Selbstangaben liegen- den Ergebnisse mehrerer Stichtagerhebungen, nämlich:

  • Bestandeskontrolle April 1979 (massgebend für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen): 34 I 36 GVE

  • Bestandeskontrolle April 1980: 37 1 80 GVE

  • Alperhebung vom 25.7.1980: 38,95 GVE

  • Verkehrsschein Alpauffahrt vom 24.6.1980: 83 Nutztiere, davon 51 Tiere der Rinder- gattung

  • Selbstangaben des Einsprechers gegenüber dem Kant, Landwirtschaftsdepartement 1 wonach im Jahre 1980 auf der Alp in X, 40 1 2 GVE gesömmert worden seien.

  1. b) Die Erfahrung lehrt, dass Stichtagbestände für die Zahl der durchschnittlich gehaltenen GVE regelmässig zuverläs- sige Anhaltspunkte abgeben. Eine grossangelegte Untersu- chung in der Steuerperiode 1979/80 (280 Betriebe/Bezirk) vermochte diese verwaltungsnotorische Tatsache eindrück- lich zu bestätigen: Im Durchschnitt aller erfassten Be- triebe betrug die Differenz zwischen Stichtagergebnis- sen und selbstdeklarierten GVE lediglich 4 %. Bei derart geringfügigen Abweichungen - weniger als 1 GVE je Betrieb - erscheinen die Vorbringen der Einspracheschrift, wonach

87

die von der Steuerverwaltung beigezogenen Erhebungsunter- lagen nicht repräsentativ bzw. unbrauchbar seien und zu Zufalls-Veranlagungen fUhrten, als kUhne Schutzbehauptun- gen. Liegen nämlich die Resultate mehrerer unangefochtener Erhebungen weit Uber der Selbstdeklaration, obläge es dem Einsprecher, die tieferen Eigenwerte mittels qualifizier- ter BegrUndung darzulegen und allenfalls mit Belegen zu untermauern.

  1. c) Die einsprecherische Argumentation, der Viehbestand werde jeweils vor der Alpauffahrt aufgestockt und Obersteige wäh- rend der Alpbestossungszeit den Durchschnittsbestand in beträchtlichem Umfang, leuchtet vorerst insofern ein, als die der Veranlagung zugrunde gelegten Bestandeserhebungen tatsächlich nur aus den Monaten April - Juli datieren, In- des zeigt eine Kontrolle der Verkehrsscheine 1980, dass der Tierverkehr in concreto den üblichen Rahmen - insbeson- dere unter BerUcksichtigung des hohen Jungviehanteils am gesamten Rindviehbestand -keineswegs sprengt: Zukäufen von 5 Rindern und 2 KUhen in der ersten Jahreshälfte 1980 stehen Verkäufe von 2 Rindern und 1 Kuh im selben Zeitraum bzw. 5 Rindern und 4 KUhen in der zweiten Jahreshälfte ge- genUber. Die Behauptung des Einsprechers, nach der Alpab- fahrt sei ein wesentlicher Teil des Tierbestandes wieder verkauft worden, findet in diesen Zahlen keine Stütze, Die bescheidene Zunahme des Viehabsatzes in den Herbstmonaten entspricht lediglich den Ublichen Marktgewohnheiten. Ueber- dies befleissigten sich die Veranlagungsbehörden mit der Einsenätzung von 34 GVE massvoller ZurUckhaltung: Die ver- anlagte Quote beinhaltet jedenfalls genUgend Spielraum, um selbst grössere als die in casu erstellten, geringfü- gigen Bestandesschwankungen, mUhelos auszugleichen,

  1. d) Unbehelflich ist ebenfalls der Einwand, die zur Verfügung stehende Bewirtschaftungsfläche vermöge nur für 20 GVE eine ausreichende Futtermittelbasis abzugeben, DiesbezOg- lieh verkennt der Einsprecher zum vornherein, dass er nebst dem Pachtland nicht nur über 3,4 ha, sondern 4,05 ha eige- nes Land verfügt. Zudem ist evident, dass die Futterkapa- zität durch die Sömmerung des gesamten Viehbestandes wäh- rend jährlich 100 Tagen (:Durchschnitt der vergangeneo Jah- re gernäss Angaben des Kant. Landwirtschaftsdepartements) in X. erheblich in die Höhe schnellt. Schliesslich lässt sich unschwer erkennen, dass auch die getätigten Raubfutterzu- käufe die Futterkapazität erhöhen und die Haltung eines grösseren als des aufgrund der effektiven Weidefläche theo- retisch verkraftbaren Viehbestandes erlauben. Eine derart bereinigte Futterkapazitätsrechnung präsentiert sich wie folgt:

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  • 4,05 ha Eigen- I 9 ha Pachtland a 0,6 ha je GVE (Futterfläche je GVE gernäss den an der obersten Grenze liegenden Angaben des Einsprechers) 21,75 GVE

  • 100 Tage Alpung mit 38,95 GVE (gemäss Beilage 1) 10,67 GVE

  • 24 Tage Frühatzung mit 20 Rindern (20 x 0 1 63 GVE = 12,6 GVE) 0 1 83 GVE

  • Heuzukauf: 1979: 11 890 kg 1980: 19 925 kg Durchschnitt: 15 907 kg Tagesration je GVE: 15 kg Heu = 1 060 Rationen 2,90 GVE Total Futterkapazität für insgesamt 36,15 GVE =========

Damit sind die den Erhebungszahlen widersprechenden Selbst- angaben des Einsprechers auch unter dem Gesichtspunkt der Futterkapazität nicht aufrechtzuerhalten, weshalb an den veranlagten 34 GVE festzuhalten und die Einsprache in die- sem Punkte abzuweisen ist,

2. Nachhaltiger Waldertrag

Zwecks Ermittlung des landwirtschftlichen Gesamteinkommens ist zum Netto-Rohertrag aus der Viehhaltung u.a. der Roher- trag des Waldes hinzuzurechnen (DA Ziff. 80). Besteuert wird der sogenannte nachhaltige Waldertrag, d.h. der Holzzuwachs pro Jahr, Vorliegend wurde der entsprechende Ertrag auf der Basis eines Hektaransatzes von Fr, 150.-- mit Fr, 650.-- ver- anlagt. Die angefochtene Veranlagung gründet für das in S, gelegene Waldgrundstück auf dem Bewertungsprotokoll der Kanto- nalen Güterschätzungskommission vom 14.8.1968, womit der jähr- liche Holzzuwachs mit 3 1 5m3 je ha veranschlagt wird; für den in X. gelegenen - angesichts der Lage auf 1 500 m zum vorn- herein wenig ertragreichen - Wald stehen demgegenüber keine Bewertungsunterlagen zur Verfügung, Gernäss dem mit der Einsprache eingereichten Unterstellungs- entscheid des Kantonalen Volkswirtschaftsdepartements vom 3.2.1976 gilt der Wald in S, als unproduktiv. Nachdem Erhe- bungen der Veranlagungsbehörden im Vorverfahren diese Annahme bestätigten und auch aus dem Wald in X. kaum ein erfassbarer Ertrag hervorgeht, rechtfertigt es sich, von der Besteuerung eines nachhaltigen Waldertrages gänzlich abzusehen,

3. Abzug für Raubfutterzukäufe

Im Netto-Rohertrag sind diejenigen Aufwendungen, welche für alle Betriebe typisch sind und die in der Regel in einer be- stimmten Relation zum Rohertrag stehen, bereits eingeschlos- sen, Demzufolge entfällt ein gesonderter Abzug der Auslagen für den Zukauf von Kraft- bzw. Ergänzungsfutter (DA Ziff, 78).

89

Individuell abzugsfähig sind dagegen die Zukäufe an Raubfutter (Heu, Emd, Gras, Stroh), soweit sie Fr, 50,-- pro Grassvieh- einheit Obersteigen (DA Ziff. 81 lit, h). Entsprechend dem im Steuerrecht gültigen Grundsatz, wonach steuermindernde Tat- sachen durch den Pflichtigen nachzuweisen sind, hat dabei der Einsprecher die zur Absetzung beantragten Auslagen mittels Quittungen, Waagscheinen und Zusammenstellungen auszuweisen (vgl. Beilageblatt zum Fragebogen filr Landwirte, ad Ziff, 17 f). Im Einspracheverfahren sind die Raubfutterzukäufe im Gegen- satz zur Steuererklärung mit Belegen nachgewiesen worden, Einer Anerkennung der belegten Auslagen im Betrage von Fr. (Durchschnitt der Bemessungsjahre) steht demnach nichts entgegen; anzumerken bleibt, dass die Abweichung zu der in der Einspracheschrift enthaltenen Aufstellung auf die Berechnung des Selbstbebaltes - wofilr gernäss Ziff. 1 vorste- hend von 34 GVE ausgegangen wurde - zurtickzufUhren ist,

4. (Ergebnis und Kostenspruch)

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 14. April1984 i.S. N. (StKE 947/83) Gewinnungskosten; Fahrtkosten zwischen Aufenthalts- und Arbeits- ort (§ 22bis Abs, 1 lit. a StG, Art. 22bis Abs, 1 lit, a BdBSt); Verfahrensrecht: Zwischenveranlagungsgesuch im Einspracheverfah- ren (§ 70 StGArt. 96 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. . •. Der Pflichtige verlor am 30. Juni 1982 seine Stelle •.. Eine ebenbilrtige, seinen Qualifikationen entsprechende Posi- tion fand er in der näheren wie auch weiteren Umgebung seines Wohnortes nicht. Seit dem 1.9.1982 arbeitet er deshalb bei der A. AG in M. als Chef der technischen Dienste, weshalb er unter der Woche in der Nähe des Arbeitsortes wohnt .•. Gernäss § 22bis Abs, 1 lit. a StG bzw. Art. 22bis BdBSt kön- nen von einem Unselbständigerwerbenden die notwendigen Ausla- gen filr die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort geltend ge- macht werden. In der Folge liegt es auch im Sinne dieser Nor- men und des Gewinnungskostenbegriffs, die Fahrtkosten zwischen Wochenaufenthalts- und Arbeitsort zu gewähren, sofern diese in angemessener Nähe voneinander liegen und die gesamten filr auswärtigen Aufenthalt geltend gemachten Kosten (für Verpfle- gung, Unterkunft und Fahrt) die bei täglicher Heimkehr anfal- lenden Aufwendungen nicht überschreiten, mit anderen Worten diese Aufwendungen als notwendig erscheinen, ••

2. Der Einsprecher begehrt im weiteren die Vornahme einer Zwischen- veranlagung an; es ist zulässig, einen derartigen Antrag ein- spracheweise zu stellen. Zum heutigen Zeitpunkt ist indes kein Zwischenveranlagungsgrund ersichtlich, da eine Einkommensver- minderung allein nicht genügt (§ 70 StG, Art. 96 BdBSt; es liegt z.B. kein Berufswechsel vor) ..•

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. September 1979 i.S. M. AG (VGE 344/79) Bilanzrecht: Abschreibungen auf Geschäftsliegenschaften, Grund- sätze der Imparität und der Einzelbewertung (§ 22 Abs. 1 lit. b bzw. § 38 Abs. 1 und § 39 StG; Art. 22 Abs. 1 lit. b bzw. Art, 49 Abs. 1 und Art. 60 BdBStl; Verfahrensrecht

Aus den Erwägungen:

1. Die Gerichtsleitung kann auf Antrag der Vorinstanz oder der

Parteien oder auch von Amtes wegen einen zweiten Schriften- wechsel anordnen (§ 41 VRP). Mit ihren Vernehmlassungen zur Beschwerde verwiesen die Vorinstanzen ausschliesslich auf die Erwägungen ihres Entscheides. Neue Argumente brachten sie nicht vor, so dass sich die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels als überflüssig erwies.

2. Die Veranlagungsinstanzen hatten für die kantonalen Steuern

wie für die Wehrsteuer einen steuerbaren Reinertrag für die Steuerpferiode 1977/78 verneint, weil sie von einem durch- schnittlichen Verlust von Fr • . . . ausgingen, während die Be- schwerdeführerin diesen Verlust in ihren Steuererklärungen mit Fr. berechnet hatte .•.

3. Obschon Qie Vorinstanzen einen steuerbaren Reinertrag vernein- ten, traten sie auf die bereits mit der Einsprache vorgebrach- te Rüge der nicht vollen Anerkennung der in den Gewinn- und Verlustrechnungen verbuchten finanziellen Leistungen der Be- schwerdeführerin an ihren Verwaltungsratspräsidenten als steuer- lich massgebenden Aufwand ein, ohne zu prüfen, ob sie dazu überhaupt befugt waren. Auch im Beschwerdeverfahren stellen sie keinen diesbezüglichen Nichteintretensantrag, was das Ver- waltungsgericht nicht davon entbindet, von Amtes wegen zu prü- . fen, ob diese Streitfrage überhaupt einer materiellen Beur- teilung unterzogen werden kann (§ 27 i,V,m. § 66 VRP). Die Einsprache richtet sich gernäss § 73 StG wie Art, 99 Abs, 1 WStB ·gegen die Steuerveranlagung, Anfechtungsobjekt bildet die nach Auffassung des Steuerpflichtigen unrichtige Einschät- zung. Im Einsprache- wie Beschwerdeverfahren bildet ausschliess- lich das Dispositiv der Veranlagungsverfügung bzw. des Einspra- cheentscheides Anfechtungsgegenstand. Haben die Veranlagungs- instanzen zufolge eines Reinverlustet die Aktiengesellschaft nicht zur Leistung von Ertragssteuern verhalten, so kann die Berecnnung des Verlustes nicht angefochten werden, weil die- se überhaupt nicht in Rechtskraft erwächst (ausser sie ergehe in Form eines Vorbescheides; red,). Für die nächstfolgende Steuereinschätzung ist die Verlustberechnung deshalb nicht verbindlich (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zür- cher StG, N 26 zu § 92; N 4 zu § 27 und N 25 zu § 46 mit Hin- weisen auf die Judikatur). Unter Berücksichtigung dieses Um- standes mangelt auch ein unmittelbares und Schützenswertes Interesse zur Anfechtung der Veranlagung mittels der Steuer- einsprache oder des Einspracheentscheides (§§ 65 und 37 lit, a VRP; ASA 11 s. 187). Die Vorinstanzen hätten deshalb rich-

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tigerweise auf Ziff. 1 des Einsprachebegehrens Oberhaupt nicht eintreten sollen, weshalb eine materielle Beurteilung des glei- chen Antrages durch das Verwaltungsgericht ausser Betracht fällt, Auf Ziff, 1 des Beschwerdeantrages ist deshalb nicht einzutreten,

4. Zu prüfen ist dagegen, ob die Kapitalsteuer einer Reduktion

gernäss Ziff, 2 des Beschwerdeantrages bedarf, Das steuerbare Kapital berechnet sich aufgrund des einbezahlten Aktienkapi- tals, der offenen Reserven und der stillen Reserven, soweit ihre Bildung als Einkommen versteuert wurde (§ 39 StG und Art. 60 WStB) .•. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass das Fabrikgebäude und der Grund und Boden eine Bilanzierungseinheit und folglich auch eine Abschreibungseinheit bildeten, Der Wert des Bodens müsse aber als Minimalwert betrachtet werden, unter welchen nicht abgeschrieben werden könne. Auch wenn die verlangte Auf- rechnung nicht anerkannt und der ganze Buchwert der Liegen- schaft dem Boden zugerechnet werde, so ergebe sich lediglich ein Quadratmeterpreis von Fr, 32.70, was unter dem heutigen Wert des Bodens liege, so dass weitere Abschreibungen auf der Fabrikliegenschaft nicht zugelassen seien, Die BeschwerdefUh- rerio anerkennt, dass Grund und Boden abgesehen von Sonder- fällen (Deflation, Planungsmassnahmen usw,) in der Regel keiner Entwertung unterliegen, weshalb eine Abschreibung auf den An- schaffungswerten unzulässig sei. Hingegen dUrften Wertsteige- rungen aus dem einen Wirtschaftsgut (Boden) nicht dazu verwen- det werden, um Wertverzehr auf dem andern Wirtschaftsgut (Fa- brikbaute) zu kompensieren.

5. Die Steuerrechtsprechung ist sich nicht einig darüber, ob

Baugrund und Gebäude als zwei verschiedene Abschreibungsob- jekte zu betrachten sind, Das Bundesgericht geht offensicht- lich von der zivilrechtliehen Betrachtungsweise aus (super- ficies solo cedit), wenn es Wertverminderungen auf Gebäuden mit Wertvermehrungen auf Grund und Boden ausgleicht (BGE in ASA 32 1 26 E.3; 31, S, 434, 30 S, 36; 26 S. 448; 29 S, 76), In der Unternehmungswirtschaftslehre gilt hingegen der Grund- satz der Einzelbewertung, welcher besagt, dass jedes Wirt- schaftsgut, welches einer individuellen Bewertung fähig ist, auch individuell zu bewerten ist. Dass zivilrechtlich gesehen das Eigentum an Grund und Boden auch alle Bauten umfasst, steht der individuellen Erfassung von Boden und Bauten nicht entgegen. Die Rechtsprechung in verschiedenen Kantonen ist dem Bundesgericht nicht gefolgt, sondern vertritt bei Ober- bauten Geschäftsliegenschaften den Grundsatz der Einzelbewer- tung und lässt als Konsequenz fUr die Bauten Abschreibungen bis zum Endwert zu, während der Boden nur bis zum Anschaffungs- wert abgeschrieben werden kann, Dabei wird die Einzelbewer- tung angewandt, unabhängig darum, ob für Land und Bauten ein einheitliches Bestandeskonto geführt wird oder nicht, Vom Schrifttum wird die Rechtsprechung des Bundesgerichts Ober- wiegend abgelehnt (Entscheide der aargauischen Steuerrekurs- kommission in AGVE 1972 S, 439, 1968 S, 253 ff; 1965 S, 135 ff; Verwaltungsgericht Zürich in RB 1960 Nr, 38-40; MBVR 1949, S, 226 ff; Känzig, Kommentar Wehrsteuer, Haupt- und Ergänzungs- band, N 130 und. 162 zu Art, 49, mit weiteren Judikaturver- weisen; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZUreher Steuer-

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gesetz, Bd, II N 177, 229 und 232 zu§ 19 lit, b; GrOninger/ Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 1970, S, 279; E, Isler, Internationale Probleme der ertragssteuerliehen Ab- schreibung und Bewertung von Anlagevermögen , Steuer-Revue 1964, 316/17). Wenn das Geschäftsgebäude bis zur Unbrauchbarkeit im Unter- nehmen verwendet und nach dem Grundsatz der Einzelbewertung verfahren wird, so ist der Gestehungswert von Grund und Bo- den die unterste Abschreibungsgrenze, Wenn jedoch nicht die Einzelbewertung angewandt wird und wenn eine Abschreibung nur bis zum aktuellen Verkehrswert des Bodens zugelassen wird - wie die Vorinstanzen und das Bundesgericht dies tun - so fUhrt dies dazu, dass Wertverminderungen auf der Baute durch Wert- vermehrungen auf dem Boden ausgeglichen werden, obwohl das Unternehmen die Wertvermehrung auf dem Boden weder buchmässig noch auf andere Weise realisiert hat, Nicht nur wird das Un- ternehmen mit Hilfe einer steuerechtlieh fingierten buchmäs- sigen Höherbewertung um eine geschäftsmässig begründete und damit nach Art. 49 Abs, 1 lit. c WStB bzw, § 38 Abs, 1 lit, b zulässige Abschreibung gebracht, sondern es wird auch der die handels- und die steuerrechtliche Erfolgsermittlung be- herrschende Grundsatz der Imparität missachtet, der besagt, dass Mehrwerte an Aktiven und Minderwerte an Passiven, also Gewinne, buchmässig erst bei ihrer Realisierung ausgewiesen werden, Minderwerte an Aktiven und Mehrwerte an Passiven, al- so Verluste, dagegen schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung, selbst wenn sie noch nicht realisiert sind (AGVE 1968, S, 255; Blumer/Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, 5. Aufl. S, 95 und 376, Känzig, a,a,O., N 29 und 31 zu Art, 49 WStB; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.o., Bd, II N 97 und 181 zu § 19 lit, b; 0, Bosshardt, Die neue zürcherische Einkommens- und Vermögenssteuer, S, 93 und 128). Wird nicht nach dem Grundsatz der Einzelbewertung vorgegangen, so hat dies zur Folge, dass die Bildung stiller Reserven auf Grund und Boden verunmöglicht wird, Dies beeinträchtigt die Erhaltung der Unternehmungssubstanz, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass eine Erneuerung der Gewerbe- und Industriebauten zufolge der technologischen Ueberalterung im wirtschftlichen Gesamtinteresse liegt, In Inflationszeiten können die verbrauchten und zu ersetzenden Produktionsmittel nicht mehr zu den ehemaligen Anschaffungspreisen erworben wer- den, sondern nur zu den höheren Wiederbeschaffungskosten, Um die durch die Inflation bewirkte Gefährdung der Substanz zu verhindern oder mindestens herabzumindern, kalkulieren die Unternehmungen, soweit dies die Marktverhältnisse zulassen, aufgrund von Wiederbeschaffungskosten, wobei Wiederbeschaf- fungsreserven bis anhin steuerrechtlich keine Anerkennung ge- funden haben, Hingegen bestehen Bestrebungen, den Begriff der Wiederbeschaffungsreserven ins neue Aktienrecht einzuführen, Die stille Reserve auf Grund und Boden ist ohne Zweifel ein adäquates Mittel, um die Finanzierung von Neubauten zu erleich- tern und die inflationsbedingte Aufzehrung der Unternehmungs- substanz zumindest zu mildern (vgl, Karl Käfer, Stille Reser- ven, SAG 1976, 54 ff, insbesondere 75/76; E, Isler, a,a,O., S, 317; Arnold Weber, Das Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz, S, 149; P. Gurtner, Inflation und Einkommens- steuerrecht, ASA 45 353 ff, insbesondere 394 ff; R, Dieterle, Die Revision des Aktienrechts und die stillen Reserven, ASA

94

46 1 S, 1 und 81 ). Gerade in einer Zeit 1 in welcher durch kon- junkturpolitische Massnahmen erhöhte Abschreibungssätze auf AnlagegUtern ermöglicht werden (AS 1978 S, 2066; Botschaft des Bundesrates zur Milderung der wirtschaftlichen Schwierig- keiten vom 23.10.1978, BBl 1978 II S, 1373; ASA 47, S, 400; ABl 1979 S, 162 und 502) 1 wäre es ein Widerspruch, anderseits durch die Verletzung des Imparitätsprinzips die wirtschaftli- che Sicherung der Unternehmungen zu beeinträchtigen,

6. Aus all diesen rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen ist

bei Liegenschaften in bezug auf Grund und Boden einerseits und Gebäude anderseits der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten, Demzufolge sind Abschreibungen auf der Fabrikliegen- schaft der BeschwerdefUhrerin bis zum Anschaffungspreis des Bodens zuzulassen, Die Fabrikliegenschaft wurde im Jahre 1957 von der Rechtsvorgängerin der BeschwerdefUherin zu einem Preis von Fr, ..• käuflich erworben. Von der damaligen Handänderung stehen keine Unterlagen zur VerfUgung, aus denen zu ersehen ist, welchen Wert die damaligen Vertragsparteien dem Boden einerseits, dem Fabrikgebäude und den Nebenbauten anderseits zumassen, Der Anschaffungswert des Bodens kann deshalb nur ermessensweise festgestellt werden .••

7. (zum Kostenspruch)

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteur vom 31. März.1981 i.S. A. AG Personalvorsorge, RUckstellungen (§ 22 Abs. 1 lit. b bzw. § 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 22 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Aus den Erwägungen:

2. a) Gernäss § 38 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 WStB sind geschäftsmässig nicht begrUndete Abschreibungen dem steuerbaren Ertrag hinzuzurechnen. Per analogiam gilt gleiches fUr Rückstellungen, die in § 38 Abs. 1 lit. b StG nicht ausdrückl~ch genannt werden (vgl. aber Art. 49 Abs. 1 WStB für das Wehrsteuerrecht). Aufgrund der bundesgerichtliehen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre gelten folgende Begriffskriterien für geschäftsmässig begründete Rückstellungen:

  • der Aufwand oder Verlust muss in der für die Steuerbe- messung massgebenden Berechnungsperiode wirtschaftlich verursacht worden sein;

  • der Vermögensminderung kommt im Gegensatz zu den Ab- schreibungen nur eine provisorische Bedeutung zu, weil die Aufwendung oder der Verlust ihrer Höhe nach am Stichtag der Bilanzierung noch unbestimmt sind oder weil die Verpflichtung, welche allenfalls zu einer spä- teren Ausgabe führt, in Hinsicht auf ihren Rechtsbestand oder ihre Fälligkeit noch unsicher ist;

  • der Wertverlust muss unmittelbar bevorstehen oder mit der Begründung einer Verpflichtung ist mit grosser Wahr- scheinlichkeit in kurzer Zeit zu rechnen (vgl. Höhn Ernst, Steuerrecht, s. 181 f; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N 263 ff zu§ 19 StG; VGE 342/77).

  1. b) Die Stiftungsurkunde für die Personalfürsorgestiftung da- tiert vom 21.12.1979. Darin ist ein Stiftungskapital von Fr. 20 000.-- vorgesehen. DemgegenOber betragen die Rückstellungen für die Personal- fürsorge 1977 Fr. 50 000.-- und 1978 Fr. 100 000.--, mit- hin wesentlich mehr als das Stiftungskapital, was indes- sen fUr die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit von Rückstellungen ohne Belang ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Stiftung erst im Dezember 1979 errichtet wurde, mit anderen Worten nicht in der Bemessungsperiode. Würde aber die geschäftsmässige Begründung der Rückstellung auch dann bejaht, wenn eine rechtliche Verpflichtung über- haupt noch nicht entstanden ist, so muss mindestens der wirtschaftliche Entstehungsgrund während der Bemessungs- periode eingetreten sein und die rechtliche BegrUndung der Verpflichtung unmittelbar bevorstehen (vgl. VGE 342/77). Sind diese Voraussetzungen nicht erfUllt, dann handelt es sich nicht um vom Einkommen oder Ertrag abziehbare Rückstellungen, sondern um RUcklagen (vgl. Ernst Höhn 1

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a,a,O., S, 183), welche unter Vorbehalt spezieller gesetz- licher Bestimmungen steuerrechtlich der Erfolgsrechnung nicht belastet werden dilrfen (VGE 342/77).

  1. c) Wie erwähnt, wurde die Stiftung erst am 21.12,1979 errich- tet. In der Bemessungsperiode 1977-1978 bestand damnach filr die Angestellten der Einsprecherio noch keine Vorsor- geeinrichtung, Diese behauptet denn auch gar nicht, dass sie sich bereits während dieser massgebenden Zeit gegen- Ober der Stiftung oder gegenOber ihrem Personal zu irgend- welchen Zuwendungen oder Vorsorgeleistungen verpflichtet hat, Auf jeden Fall wurde ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, Ebensowenig lag eine gesetzliche Pflicht filr solche Leistungen vor. Von einer geschäftsmassig be- grilndeten RUckstellung kann demnach nicht die Rede sein,

  1. d) Die Zulässigkeit einer RUckstellung ist im übrigen um so mehr zu verneinen, als die Stiftung keineswegs kurz nach Ablauf der Bemessungsperiode errichtet wurde, so dass man von einer unmittelbar bevorstehenden BegrUndung einer Verpflichtung hätte sprechen können, Es sei diesbezUglieh auf die von den ZUreher Steuerbehörden angewendeten Richt- linien verwiesen, wonach die Steuerverwaltung für die Er- richtung der Stiftung eine Toleranzfrist von 6 Monaten einräumt, Diese wurde vielmehr erst 1 Jahr nach Ablauf der Bemessungsperiode errichtet, wobei aus der Stiftungs- urkunde jedoch keineswegs hervorgeht, wann und ob die Stiftung ihre Tätigkeit auch tatsächlich aufgenommen hat (vgl. § 5 lit, c StG),

  1. e) Sodann ist auf den Eventualantrag einzutreten, die RUck- stellung sei zumindest teilweise zu bewilligen und zwar insofern, als sie für die Ausrichtung von Abgangsentschä- digungen gernäss Art, 339 b OR vorgenommen worden sei, RUckstellungen sind nur zulässig bei tatsächlicher Lei- stungsverpflichtung (vgl, Reimann/Zuppinger/Schärrer, a,a,O,, Ergänzungsband, N 277 a zu§ 19 lit, b StG), Eine solche entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmer über das 20. Dienst- jahr hinaus fortdauert, Geschäftsmässig begrUndet sind mit anderen Worten RUckstellungen für solche Abgangsent- schädigungen nur dann, wenn eine voraussahbare Leistungs- pflicht besteht und diese filr jeden einzelnen Arbeitneh- mer genau nachgewiesen wird (vgl. Masshardt, Wehrsteuer- kommentar, Ausgabe 1980 1 N 34 zu Art, 22 Abs, 1 lit, b WStB), Die Einsprecherio hat indessen im Einspracheverfahren nicht nachgewiesen, dass mit der Ausrichtung von Abgangs- entschädigungen demnächst gerechnet werden muss, geschweige denn, dass sie solche Abgangsentschädigungen quantifi- ziert hätte, Dies, obwohl ihr hiezu im Einspracheverfahren Gelegenheit geboten wurde,

f l Endlich muss erwähnt werden 1 dass selbst dann 1 wenn die Berechtigung zur Vornahme einer Rückstellung grundsätzlich anerkannt wUrde, es fraglich wäre, ob diese auch im tat- sächlich geltend gemachten Umfange gewährt werden könnte,

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Denn den vorgenommenen Rückstellungen in der Höhe von Fr, 150 000.-- steht ein Stiftungskapital von nur Fr, 20 000.-- gegenUber, Im Rahmen des der Veranlagungs- behörde zustehenden Ermessens bei der Festsetzung der ge- schäftsmässig begründeten Höhe einer geltend gemachten RUckstellung mUsste deshalb geprüft werden, inwieweit die Fr, 150 000.-- denn auch tatsächlich den zu erwartenden Verpflichtungen und Zuwendungen gegenüber der Stiftung entsprechen,

3.-7.

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 1984 i.S. B. (BGE 466/81)

Ermessenstaxation, mangeihafte Buchhaltung bei fehlenden Kassa- streifen (§ 59bis Abs, 2 und 3 StG; Art. 92 Abs, 1 BdBSt)

Sachverhalt (gekUrzt):

Mit Eingabe vom 8. Dezember 1981, eingereicht durch das Treuhand- bUro X., hat sich B, beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts zur Wehr gesetzt, Der Treuhänder liess dem Bundesgericht unter dem Datum vom 25, Januar 1982/3, Februar 1982 Unterlagen zukommen, Die Kantonale Steuerkommission Schwyz hat dem Bundesgericht eine mit dem 26, Januar 1982 datierte Vernehmlassung zugestellt, Von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist eine Vernehmlassung mit Datum des 8. März 1982 eingegangen. Beide Vernehmlassungen schlies- sen auf Abweisung der Beschwerde. Das Treuhandbilro X. hat dem Bundesgericht am 29. März eine (nicht angeforderte) Replik eingereicht,

Erwägungen:

Die Eingabe von B. ist sowohl als staatsrechtliche Beschwerde wie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen,

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1. Nach Art, 90 Abs, 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift aus- ser der Bezeichnung des angefochtenen Erlasses oder Entschei- des die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darle- gung darOber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.

  1. a) Der Beschwerdefilhrer rUgt, bei seiner Veranlagung durch die Steuerverwaltung und die Steuerkommission habe Will- kUr geherrscht, Dies ergebe sich aus den Belegen und aus den Einspracheschriften, Der Hinweis des BeschwerdefUhrers auf seine in den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens gemachten Ausfilhrungen ist indessen unbeachtlich; denn gernäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die BegrUndung einer staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 99 Ia 346 E, 4 mit Hinweis).

  2. b) Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer Oberdies dartun, worin die Verletzung der verfassungsmässigen Rech- te besteht, die er anruft. Handelt es sich um eine Will- kilrbeschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, genilgt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid rilgt, wie er dies in einem appellatarischen Ver- fahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei Uberprilfen kann. Er muss deutlich dar- tun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechts- grundsätze die knatonalen Behörden in einer gegen Art, 4

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BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 107 Ia 186/7). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde vermag diesen Anforderungen an die BegrUndung nicht zu genügen. Insbeson- dere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Vorschrif- ten oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kanto- nalen Behörden in einer gegen Art. 4 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen. Dass andere verfassungsmässigen Rechte als Art. 4 BV (Willkür) verletzt worden seien, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer lediglich den Entscheid des Verwaltungsgerichts rUgen konnte oder auch die Entscheide der Kantonalen Steuerverwaltung hätte anfechten können. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

II. Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2. Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begeh- ren, deren BegrUndung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Im Gegensatz zur staatsrechtlichen Beschwerde darf zur BegrUndung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Einga- ben an die Vorinstanz verwiesen werden (BGE 104 Ib 270 E.1 mit Hinweis). Da die Ubrigen Formalien erfUllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

3. Wehrsteuerpflichtige, die buchfUhrungspflichtig sind, haben

mit ihrer Wehrsteuererklärung die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnungen einzureichen (Art. 87 Abs, 1 WStB). Die Ver- anlagungsbehörde kann ferner vom Steuerpflichtigen die Verle- gung der in seinem Besitz befindlichen BUcher 1 Urkunden und sonstigen Belege sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Aufstellungen verlangen, die vom Steuerpflichtigen zu be- schaffen oder zu erstellen sind und die fUr die Veranlagung von Bedeutung sein können (Art. 89 Abs. 2 WStB). Reicht der Wehrsteuerpflichtige verlangte Aufstellungen oder andere Aus- kUnfte und Beweismittel trotz Mahnung nicht ein oder legt er als BuchfUhrungspflichtiger zur Ermittlung der Steuerfakto- ren untaugliche BUcher ein, so wird in der Regel eine Ermes- sensveranlagung vorgenommen (Art. 92 Abs, 1 WStB; Känzig 1 Die eidgenössische Wehrsteuer, Ergänzungsband, Art. 89~ S, 489; Masshardt, Wehrsteuerkommentar 1980, Art. 89 N 7, s. 375). Werden dabei die der letztvorangegangenen rechtskräftigen Ver- anlagung des Steuerpflichtigen zugrunde liegenden Steuerfak- toren um nicht mehr als 20 %erhöht, so ist die Erhebung der Einsprache und der Beschwerde gegen die neue Veranlagung aus- geschlossen (Art. 92 Abs, 1 WStB). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht ausdrücklich, dass die Voraussetzungen fUr eine Ermessensveranlagung erfüllt sind, Er macht geltend, er habe seine Einnahmen- und Ausgaben-Jour- nale ordnungsgernäss gefUhrt; die Rekapitulation sei jeweils in einem amerikanischen Journal enthalten gewesen, und man könne nicht sagen, dass fUr einen derartigen Betrieb eine solche Art der Buchführung ungenUgend sei. Zudem könne die Steuerkommission nicht Belege verlangen, die nicht vorhanden seien.

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Hat ein Steuerpflichtiger eine Registrierkasse, so bilden die Kassenbänder einen integrierenden Bestandteil seiner Buchhal- tung, Vernichtet er sie, so ist seine Buchhaltung nicht be- weiskräftig und eine Ermessensveranlagung gerechtfertigt (Ur- teil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1966 in ASA 36, S, 69). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Registrierkas- sastreifen, welche den Nachweis der lückenlosen Aufzeichnung der Kassaein- und -ausgänge erbringen könnten, nicht mehr vor- handen sind, Somit sind die Voraussetzungen für die Durchfüh- rung einer Ermessensveranlagung erfüllt, Dabei ist unerheb- lich, ob das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des angefochte- nen Entscheides allenfalls eine Fehlüberlegung machte, indem es versuchte, weitere Mängel in der Buchhaltung des Beschwer- deführers aufzuzeigen, Das Fehlen der Registrierkassastreifen allein rechtfertigte eine Ermessensveranlagung,

4. Gegen eine zu Recht nach Ermessen getroffene Veranlagung kann

das Bundesgericht nur einschreiten, wenn der Vorinstanz in die Augen springende Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind, so namentlich, wenn sie bei der Schätzung wesentliche Gesichts- punkte übergangen oder offensichtlich falsch gewürdigt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 1973 in ASA 43 1 S, 171; Masshardt, a,a.o., Art. 92 N 22, S, 392; Känzig, a.a.o., Art. 92 N 21, s. 510). Im vorliegenden Fall gingen die Steuerbehörden und das Ver- waltungsgericht vom selbstdeklarierten Umsatz des Beschwerde- führers aus und rechneten anhand von grundsätzlich relevan- ten Erfahrungszahlen die Einnahmen des Beschwerdeführers auf, wobei die Aufrechnung zugunsten des Pflichtigen um rund einen Viertel reduziert wurde, Wenn die Erfahrungszahlen für den Betrieb des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollten, hat er dies sich selber zuzuschreiben, Wer die Belege nicht auf- bewahrt oder eine aus anderen Gründen nicht genUgende Buchhal- tung fUhrt, muss mit einer auf Erfahrungszahlen beruhenden Veranlagung rechnen, Er kann ein ihm günstigeres Ergebnis nur erlangen, wenn er darzutun vermag, dass die Ermessensveranla- gung offensichtlich den wirklichen Verhältnissen nicht ent- spricht, Dazu ist aber der Beschwerdeführer nicht in der La- ge, da er die Registrierkassastreifen nicht aufbewahrt hat (vgl, BGE 105 Ib 186). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 92 Abs, 1 und Art, 109 Abs, 1 OG:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten,

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

3. (Verfahrenskosten Fr. 701.--)

4. (Mitteilung)

(rechtskräftig)

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Auszug aus dem Entscheid des.Verwaltungsgerichts vom 27. April1984 i.S. 8. (VGE 384/83)

Verfahrensrecht: Erteilung und Gültigkeit einer Vertretungsvoll- macht in Steuersachen (§ 16 VRP; § 61 Abs, 4 StG, Art, 86 Abs, 1 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1.

2.

3. Zu prüfen bleibt lediglich noch, ob der Beschwerdeführer

schuldhaft seine Deklarationspflicht missachtet hat. Erbe- streitet dies mit dem Einwand, dass er die Einschätzungsan- zeige an die Adresse seines vertraglichen Vertreters erwartet habe, Er habe angenommen, dass alles, was die Steuern betref- fen würde, durch das Büro W. AG abgewickelt werde. Die ihm zugestellten Mahnungen habe er übersehen, da er angenommen habe, dass sein Vertreter ebenfalls seitens der Steuerverwal- tung gemahnt worden sei, Er betreibe einen Arbeitsaufwand von 16-18 Stunden am Tag und dies 7 Tage die Woche, daher sei es verständlich, dass er Mahnungen gleich wie Reklamesendungen behandle, Der Beschwerdeführer wurde zweimal gemahnt (Vorwarnung vom 6.7.1983 und eingeschriebene Hauptmahnung vom 10.8.1983). Der Einwand der Verwechslung mit Reklamesendungen ist somit nicht stichhaltig, da Reklamesendungen nicht eingeschrieben erfol- gen und dem Beschwerdeführer aufgrund seines Bildungsgrades bewusst sein musste, dass eingeschriebene Briefe nicht wie Reklamesendungen ungelesen in den Papierkorb geworfen werden dürfen.

4. Vom Verwaltungsgericht zu beurteilender Streitgegenstand bil- det deshalb lediglich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen durfte, dass er die Einschätzungsanzeige und die späteren Mahnungen an die Adresse seines Vertreters in Steuerangelegenheiten erwartet habe, Im Verwaltungsverfahren kann sich eine Partei durch eine verfahrensfähige Person ver- treten lassen. Zur gewerbsmässigen Vertretung im Bereich des öffentlichen Abgaberechts sind auch Steuerberater zugelassen (§ 15 Abs. 2 und 3 VRP), In Hinsicht auf die vertragliche Ver- tretung schreibt § 16 VRP vor:

"Der von einer Partei bestellte Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers einzureichen. Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf das Verfahren nicht eingetre- ten werde, Solange die Partei die Vollmacht nicht wider- ruft, gilt ihr Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen."

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§ 16 Abs, 1 VRP bildet eine Ordnungsvorschrift, deren Nicht- beachtung nicht eo ipso die Unwirksamkeit des Vertretensver- hältnisses zur Folge hat, Vielmehr bleibt es der zuständigen Behörde überlassen, ob sie eine fehlende schriftliche Voll- macht nachträglich einverlangen will oder nicht (Entscheid des Verwaltungsgerichts Nr, 339/77 vom 1.9.1977 mit Litera- tur- und Judikaturangaben; VGE 302/78), Der Steuerpflichtige hat allerdings, sei es mit der Steuererklärung oder durch eine besondere Mitteilung, den Einschätzungsorganen vorgängig der Veranlagung von dieser Mandatserteilung Kenntnis zu geben (VGE 302/78).

5. Mit Verfügung vom 18. November 1983 wurde der Beschwerdefüh- rer wegen Nichteinreichung der Steuererklärung trotz wieder- holter Mahnung gebüsst, Erst am 13.12,1983 erteilte er der W. AG eine ausdrückliche Vollmacht zur Vertretung in Steuer- sachen, Eine Vollmacht bezieht sich, zumindest wenn in der schriftli- chen Vollmachtserklärung nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt wird, z,B, in Form einer Dauer- oder Generalvollmacht von unbegrenzter Dauer, immer auf ein ganz bestimmtes Verfah- ren, Ob vorliegend der Beschwerdeführer die W, AG für die Steuerperiode 1981/82 mit einer rechtsgenUgliehen Vollmacht ausgestattet hatte, ist fraglich, unterliess er es doch, die auf der Titelseite des Steuererklärungsformulars angebrachte Erklärung, wonach er einen bevollmächtigten Vertreter ernannt habe, zu datieren und zu unterzeichnen, Das blosse Anbringen eines Firmenstempels eines Treuhandbüros genügt kaum für eine ordnungsgemässe, gültige Bestellung eines Vertreters, Ob eine rechtsgenUgliehe Vertretung für die Steuerperiode 1981/82 bestand, kann indessen offen bleiben, weil feststeht, dass eine schriftliche Vollmacht für die Steuerperiode 1983/84 erst am 13. bzw. 15. Dezember 1983, also nach Ausfällung der Ordnungsbusse erfolgte, Der Hinweis auf der Vollmacht vom 13.12.1983, dass die Vollmachterteilung rückwirkende Geltung habe, ist unbehelflich, Dass die Vollmachterteilung für die 21. Steuerperiode nicht automatisch auch für die 22. Steuer- periode gilt, ergibt sich auch aus dem Steuererklärungsformu- lar 1981/82, Dieses hält unter der Rubrik Vertretungsvoll- macht ausdrücklich fest, dass der Steuerpflichtige nur für die Steuerjahre 1981/82 vor den Steuerbehörden rechtsgültig vertreten sei, Somit musste die Steuerbehörde nicht annehmen, dass die für die Steuerperiode 1981/82 allenfalls erteilte Vollmacht auch für die Steuerperiode 1983/84 gelte,

6. Bei ordnungsgernäss bestellter vertraglicher Vertretung haben

behördliche Zustellungen auch an den bevollmächtigten Vertre- ter (und nicht - oder nicht allein - an den Steuerpflichti- gen) zu erfolgen (vgl. VGE 302/78 vom 22,3.1978; ZBl 1984 S, 183 ff; § 16 Abs, 3 VRP), Im vorliegenden Fall wurde die Vertretung nicht ordnungsge- mäss bestellt, vielmehr wurde erst nach Erlass der Ordnungs- bussenverfügung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 1983/84 eine rechtsgültige Vollmacht eingereicht, Somit war die Steuerbehörde nicht verpflichtet, die Einschätzungsveran- lagung und die späteren Mahnungen an die Adresse des Vertre- ters zu senden,

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7. In VGE 364/83 vom 28.12.1983 wurde vom Verwaltungsgericht

festgestellt, dass die Steuererklärung durch den Steuer- pflichtigen persönlich unterzeichnet werden muss, Dies gilt, abgesehen davon, dass die Berufung auf die Unkenntnis des Ge- setzes kein Entschuldigungsgrund ist, umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen langjährigen Steuerpflichtigen handelt und auf dem Steuererklärungsformular ausdrUcklieh die Unterschrift der Steuerpflichtigen verlangt wird, Die Unter- zeichnung durch einen vertraglichen Vertreter ist nicht statt- haft (§ 61 Abs. 4 StG; E. Känzig 1 Wehrsteuer N 2 zu Art, 86 BdBSt). Nachdem der Beschwerdeführer die Steuererklärungsfor- mulare nicht zur Unterzeichnung erhielt, hätte er bei genügen- der Sorgfalt erkennen können, dass die W. AG ihren Auftrag nicht erfüllt hatte .•.

(Im Zeitpunkt der Redaktion bundessteuerrechtlich noch nicht rechts- kräftig,)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. November 1983 i.S. G. (VGE 313/83) Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer; Rückgängigmachung einer Handänderung (§ 47 StG; der publ. Entscheid betrifft die Handänderungssteuer, die Motive sind indes ebenso auf die· Grund- stUckgewinnsteuer anwendbar)

Sachverhalt (gekürzt):

Am 18. Dezember 1981 verkaufte X. dem Y, die Liegenschaft GB-Nr • •.• Die Handänderungssteuer wurde entrichtet. Mit öffentlich beurkundetem Vergleichsvertrag vom 6. April 1982 wurde zwischen den gleichen Parteien die RUckübertragung der Lie- genschaft an X. vereinbart. Danach bezahlte X. dem Y. Fr. Schadenersatz "wegen Dahinfallens des Vertrages".

Aus den Erwägungen:

1. Der Erwerber eines GrundstUckes hat der Gemeinde Handänderungs- steuer zu entrichten (§ 1 und 2 HStG). GrundstUcke im Sinne des Handänderungssteuergesetzes sind insbesondere Liegenschaf- ten (§ 3 Abs, 1 lit. a HStG). Der zivilrechtliche Erwerb be- darf dabei normalerweise zweier Voraussetzungen: der Eintra- gung in das Grundbuch und eines gültigen Rechtsgrundes (Zup- pngnr, Die zürcherische GrundstUckgewinn- und Handänderungs- steuer, ZUrich 1956, S, 24 mit Hinweisen auf den ausserbuch- lichen Eigentumswechsel). Im vorliegenden Fall wurde eine Liegenschaft ..• aufgrundeiner Unbestrittenermassen rechtsgültigen, öffentlich beurkundeten RUckübereignung (Vergleichsvertrag vom 6, April 1982) ins Alleineigentum des Beschwerdeführers zurückgeführt, Der Grund- bucheintrag erfolgte am 6, April 1983. Die eingangs erwähnten, die Steuerpflicht begrUndenden Voraussetzungen sind somit an sich klarerweise erfüllt,

2. Der Beschwerdeführer trägt nun pr~mar vor, dass die Rückgängig- machung eines Kaufvertrages keine Handänderungssteuerpflicht auslöse; ohne Handänderung gebe es keine Handänderungssteuer. Bei dieser Argumentation übersieht er, dass vorliegend mindes- stens formell-rechtlich zwei Handänderungen stattgefunden ha- ben. Die erste zwischen dem Beschwerdeführer als Veräusserer und Y, als Erwerber (Handänderungsanzeige Nr, 194/1981) und die zweite zwischen Y. als Veräusserer und dem Beschwerdefüh- rer als Erwerber (Handänderungsanzeige Nr, 49/1982). Dass da- bei die gleiche Liegenschaft Kaufgegenstand war, ist völlig belanglos, Bei der Handänderungssteuer handelt es sich nämlich um eine sogenannte Verkehrssteuer. Die Steuerpflicht löst hier allein das formelle Kriterium des GrundstUckverkehrs aus; massgebend ist also der Umstand, dass ein Rechtsgeschäft auf die Uebertragung von Eigentum gerichtet ist (Ernst Höhn, Steuer- recht, 4, A., S, 52). Dass dieses formelle Kriterium im vor- liegenden Falle, insbesondere bei der zweiten, die hier ange-

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fochtene Verkehrssteuer bewirkende Handänderung nicht erfüllt sein soll, kann wohl kaum ernsthaft behauptet werden (vgl. vorn Erwl. 1 ) .

3. a) Dieser Tatsache offenbar bewusst zielt die Beschwerdebe- gründung darauf ab, den Rechtsgrund der ersten Handände- rung, also den Verkauf der Liegenschaft vom 18. Dezem- ber 1981, als nichtig darzustellen. Ist nämlich eine Grund- bucheintragung ohne Rechtsgrund oder aufgrund eines unver- bindlichen Rechtsgeschäftes erfolgt, so wird dementspre- chend auch keine Steuerpflicht ausgelöst, es sei denn, der Mangel sei inzwischen geheilt worden oder werde nicht gel- tend gemacht (Zuppinger 1 a.a.O., s. 25). Auf den zu beur- teilenden Fall bezogen würde die Nichtigkeit des Kaufver- trages vom 18. Dezember 1981 bewirken, dass nicht nur der Grundbucheintrag vom 18.12.1981 und die aufgrunddieses Rechtsüberganges eingezogene Verkehrsteuer nicht rechtsbe- ständig sind (Art. 18 ZGB), sondern auch der Vergleichs- vertrag betreffend Rückübereignung vom 6, April 1982 un- nötig gewesen wäre und somit auch die hier umstrittene Handänderungssteuer einer Rechtsgrundlage entbehren würde,

  1. b) Die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 18.12.1981 begrün- det der Beschwerdeführer u.a. wie folgt:

"Beim Abschluss dieses Kaufvertrages war der Beschwerdeführer nicht urteils- und damit nicht handlungsfähig. Der Beschwerdeführer befand sich in einer schweren gesundheitlichen Krise. Sein Handelsgeschäft war ihm über den Kopf gewachsen. Er befand sich ein einer regel- rechten Panikstimmung. Er steckte auch in einer schweren finanziellen Krise. Perserteppichkäufe in Millionenhöhe brachten ihn an den Rand des finanziellen Ruins. Wegen seinen Zahlungsschwie- rigkeiten wurde ihm nahegelegt, seine Geschäfts- liegenschaft in Schwyz zu verkaufen, um den Wechselverpflichtungen nachkommen zu können. Ohne die schwerwiegenden Konsequenzen des Ver- kaufs der Geschäftsliegenschaft realisieren zu können, stürzte er sich in den Liegenschafts- handel mit Y. Der Beschwerdeführer verkaufte die Liegenschaft erheblich unter dem Handels- wert, nämlich zu Fr.

  1. c) Gernäss Art. 17 ZGB ist handlungsunfähig, wer nicht urteils- fähig, unmündig oder entmündigt ist. Der beschwerdeführen- de Handelskaufmann ist weder unmündig noch entmündigt; er lässt jedenfalls nichts Gegenteiliges vortragen. Der frag- liche Vertrag wäre also im Sinne von Art. 18 ZGB nichtig 1 wenn die behauptete Urteilsunfähgikeit beweismässig er- stellt wäre. Das Zivilgesetzbuch umschreibt den Begriff der Urteilsfähigkeit in Art. 16 wie folgt:

"Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes- alters oder infolge von Geisteskrankheit,

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Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnli- chen Zuständen die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgernäss zu handeln."

In Doktrin und Praxis wurde der Begriff der Urteilsunfähig- keit bzw. der Urteilsfähigkeit eingehend untersucht und beleuchtet. Eugen Bucher hält im Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art, 16 ZGB, folgende Erfor- dernisse an die Urteilsfähigkeit fest:

  • das Erfordernis verstandesmässiger Einsicht,

  • das Erfordernis der Fähigkeit der Bildung annehmbarer Motive,

  • das Erfordernis der Fähigkeit der Motivabwägung,

  • das Erfordernis der Fähigkeit der Willensbildung,

  • das Erfordernis der Fähigkeit, gernäss eigenem Willen zu handeln.

  1. d) Filr die Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrages ist der Zivilrichter zuständig, Dieser wurde im vorliegen- den Falle vom Beschwerdeführer nicht angerufen, Vielmehr haben die Vertragsparteien einen aussergerichtlichen Ver- gleich abgeschlossen, Darin hielten diese fest:

"2, BezUglieh dieses Kaufvertrages haben sich zwischen den Parteien nachträglich Mei- nungsverschiedenheiten ergeben. Der Ver- käufer macht geltend, er sei beim Abschluss des Kaufvertrages rechtsgeschäftlich nicht handlungsfähig auf alle Fälle nicht voll handlungsfähig gewesen, wobei dies nach Aussen nicht wahrnehmbar gewesen sei, Der Käufer seinerseits macht geltend, dass diese Darstellung des Verkäufers nicht den Tatsachen entspreche und dass der ge- nannte Kaufvertrag volle Gültigkeit habe."

Die Vertragsparteien zogen aus diesen gegensätzlichen Feststellungen folgende Konsequenzen:

"3. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu vermeiden, ver- einbaren diese die Annullierung des ge- nannten Kaufvertrages, Demgernäss wird die Vertragsliegenschaft wieder ins Alleineigentum des X, zurück- geführt, X. übernimmt die hypothekari- sche Belastung der Liegenschaft von Fr •••• mit Zinspflicht ab 1,4.1982 und zahlt Herrn Y. die Fr. geleistete Barzahlung zurück, Als Folge des Dahinfallans des Vertrages wird X. gegenüber Y, schadenersatzpflich- tig filr das negative Vertragsinteresse,,,"

  1. e) Dieser Vergleich lässt als RUckschlüsse mit Bestimmtheit nicht zu:

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  • dass die Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 18. Dezember 1981 festgestellt wurde, bzw, dass Y, einen Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannte, wie dies der Beschwerdeführer glauben machen will (Beschwerdeschrift S, 10).

  • und dass die behauptete Urteilsunfähgikeit des Beschwerdeführers sich daraus beweis- mässig herleiten liesse,

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich vergleichs- weise bereit erklärte, seinem Vertragspartner sage und schreibe Fr . • . . unter dem Titel des negativen Vertrags- interesses zu entrichten, zeigt vielmehr auf, dass er ein Vorgehen auf dem zivilrechtliehen Wege alles andere als erfolgversprechend einstufte,,,

  1. f) In der Folge bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ir- gendwelche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die die behauptete Urteilsunfähigkeit sonstwie belegen könnten, Dabei gilt zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Fra- ge der Nichtigkeit nur vorfrageweise überprüfen kann. Ana- log zum zivilrechtliehen Verfahren hat deshalb derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welcher die Ur- teilsunfähigkeit geltend macht. Hingegen ist der Sachver- halt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären, wobei aller- dings der Mitwirkungspflicht der behauptenden Partei erheb- liche Bedeutung zukommt. Dies trifft in casu umsomehr zu, als die Art und Weise der aussergerichtlichen Erledigung für die Annahme der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht und bei Vorliegen eines für dieses Verfahren grund- sätzlich verbindlichen zivilrechtliehen Entscheides der Beschwerdeführer vollumfänglich beweispflichtig gewesen wä- re, Es ginge nun nicht einfach an, einerseits auf eine zivil- rechtliche Beurteilung zu verzichten, weil "Prozesse über Liegenschaftskäufe, in welchem geltend gemacht wird, eine Partei sei bei Vertragsabschluss nicht handlungsfähig ge- wesen, immer sehr langwierig und komplex" sowie "umfang- reiche Beweisverfahren" notwendig sind (Beschwerdeschrift S, 9), und andererseits vom Verwaltungsgericht zu erwar- ten, es führe dieses vom Beschwerdeführer gescheute lang- wierige, komplexe und umfangreiche Verfahren vorfrageweise ohne massgebliche Mitwirkung des Beschwerdeführers durch,

  1. g) Der Beschwerdeführer nimmt nun seine Mitwirkungspflicht wie folgt wahr: Zum einen beruft er sich auf das Verhalten des Grundbuchamtes und der kantonalen Steuerverwaltung, welche auf die Erhebung einer Handänderungssteuer verzich- teten bzw. die bezahlte Grundstückgewinnsteuer zurückver- güteten. Zum anderen beantragte er die Befragung diverser Zeugen, die bestätigen könnten, dass er um die Zeit des Kaufabschlusses vom 18.12.1981 nicht urteilsfähig war.

aal Weder die Ansicht des Grundbuchamtes noch der kanto- nalen Steuerverwaltung ist für das Verwaltungsgericht verbindlich, Zudem gilt zu bedenken, dass das Grund-

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buchamt jeweils nur eine vorläufige Einschätzung vor- nimmt. Es darf von diesem nicht erwartet werden, dass es im Rahmen seiner Befugnisse gerade bei solch selte- nen Vorgängen tiefschUrfende Abklärungen trifft, Auf jeden Fall ist aus seinem Vorgehen nicht abzuleiten, es hätte Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 18.12.1981 angenommen, Vielmehr wird zutreffen, dass es irrtüm- licherweise glaubte, bei RUckübereignung sei keine Handänderungssteuer zu entrichten. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die zurtickerstattete GrundstUck- gewinnsteuer •.•

bb) Was die anbegehrten Zeugeneinvernahmen anbelangt, so ist diesen die Beweistauglichkeit abzusprechen. Keiner der Zeugen war bei der öffentlichen Beurkundung des umstrittenen Kaufvertrages anwesend. Sie könnten also zum vorneherein nichts über die Urteilsfähigkeit un- mittelbar im Zeitpunkt der Beurkundung aussagen ••.

  1. h) Es ist zwar durchaus als möglich anzusehen, dass der Be- schwerdefUhrer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses infol- ge der schweren finanziellen Krise grösseren psychischen Schwankungen unterlegen war als dies normalerweise bei einem Kaufmann der Fall ist. Das hat aber noch lange nicht Ur- teilsunfähigkeit zur Folge, ansonst dies bei jedem grösse- ren psychischen und/oder physischen Stress anzunehmen wäre,

  1. i) Abgesehen davon erweist sich das umstrittene Kaufgeschäft auch nachträglich betrachtet nicht als unmotiviert. Nach ~einen eigenen Angaben brachten den BeschwerdefUhrer Per- serteppichkäufe in Millionenhöhe an den Rand des Ruins •.•

  1. k) Kommt hinzu, dass der gleiche BeschwerdefUhrer in dersel- ben Zeitspanne wie dem ominösen Liegenschaftsverkauf ein weiteres Liegenschaftsgeschäft zum Veräusserungserlös von Fr •.•• tätigte. DiesbezUglieh wird gegenUber dem Gericht nicht geltend gemacht, dass der BeschwerdefUhrer auch bei diesem Geschäft handlungsunfähig gewesen wäre,,,

  1. 1) Aufgrund all dieser Umstände und der Tatsache, dass bei einem generell Urteilsfähigen die zeitlich beschränkte Ur- teilsunfähigkeit nur unter Beachtung erhöhter Anforderun- gen an den Nachweis angenommen werden kann, sieht das Ver- waltungsgericht keine Veranlassung, an der Handlungsfähig- keit des BeschwerdefUhrars im Zeitpunkt des Kaufvertrags- abschlussesam 18.12.1981 zu zweifeln. Ist somit dieses Kaufgeschäft rechtsbeständig, war auch die hier besteuerte RUckübereignung nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu notwendig, um die Liegenschaft wieder ins Alleineigentum des BeschwerdefUhrars zu führen.

4.

(rechtskräftig)

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Das Zitat:

"Ach! reines Glilck geniesst doch nie, wer zahlen soll und weiss nicht wie!"

W. Busch

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StPS 2/84 Seite 37

Kultussteuerpflicht; Zuständigkeit (Par. 1 Abs. 2 StG; Praxisänderung); Sistierung des Verfahrens bei Weiterzug eines BGE an die Europäische Menschenrechtskommission

1. In Aenderung der früheren Praxis ist die Steuerkommission Einspracheinstanz betreffend

Kultussteuerpflicht (vgl. StPS 2/83, 12).

2. Die Sistierung eines Verfahrens ist lediglich dann geboten, wenn ein ähnlicher Fall, der bei

einer höheren Instanz hängig ist, für das betreffende Verfahren konstituierende Wirkung hat. Dies trifft im vorliegenden Falle für einen Weiterzug an die Europäische Menschenrechtskommission nicht zu.

VGE 358-83 vom 7. Februar 1984 i.S. G. (Abweisung)

StPS 2/84 Seite 41

Spesenvergütungen und Berufsauslagen (Par. 22bis StG; Art. 22bis BdBSt)

1. Vergütungen, die weder Entgelt für unmittelbare noch mittelbare Berufsauslagen sind,

werden als Einkommensbestandteil aufgerechnet.

2. Können pauschale Spesenvergütungen mit den gesetzlichen Pauschalabzügen kombiniert

werden? (Par. 37 VVStG i.d.F. vom 10.10.1980)

3. Soweit die Notwendigkeit von Auslagenentschädigungen nicht nachgewiesen ist, muss

keine Schätzung Platz greifen.

VGE 354-83 vom 16. Dezember 1983 i.S. F. (Praxisänderung mit kritischen Anmerkungen; Teilgutheissung)

StPS 2/84 Seite 47

Steuerbemessung; Rentenbesteuerung der Ehepaar-AHV-Rente beim Tod der Ehefrau (Wegfall der Steuervertretung; Par. 8 Abs. 1, Par. 16 StG; Art. 13 und Art. 41 BdBSt)

1. Der teilweise Wegfall einer AHV-Rente bei Tod der Ehefrau stellt keinen

Zwischenveranlagungsgrund dar, nachdem die ZV-Gründe im Gesetz abschliessend aufgezählt sind (vgl. auch VGE 355/82 vom 10.6.1983, in: StPS 4/83, 33).

2. Die Steuerfaktoren der Ehefrau sind denjenigen des Ehemannes nur solange zuzurechnen,

als sie selbst die Voraussetzungen der Steuerpflicht gemäss Par. 4 StG und Art. 13 Abs. 1 BdBSt erfüllt. Mit dem Tod der Ehefrau endet das Steuervertretungsverhältnis durch den Ehemann. Damit entfällt auch die Zusammenrechnung der Einkommensbestandteile beider Ehegatten.

3. Die Forderungsberechtigung für die AHV-Ehepaarrente steht gemäss AHVG dem Ehemann

zu. Die Ersetzung der Ehepaar-Altersrente durch eine einfache Altersrente beinhaltet demnach keinen Wegfall von Steuerfaktoren der Ehefrau, sondern von Einkommensbestandteilen des Ehemannes.

StKE 158-174-83 vom 30. Dezember 1983 i.S. N. (Abweisung mit Bezug auf die Rentenbesteuerung, Teilgutheisstung in einem andern Punkt).

StPS 2/84 Seite 50

Liquidationsgewinnbesteuerung, stille Auflösung von Warenlagerreserven (Art. 43 BdBSt; vgl. Par. 26 Abs. 3 StG)

1. Der Beweis, dass und in welchem Umfange stille Reserven auflöst wurden, obliegt der

Veranlagungsbehörde. An den Nachweis dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, schwerwiegende Indizien genügen.

2. Die Bewegung von stillen Reserven auf dem Warenlager kann nur dann genau verfolgt

werden, wenn eine Lagerbuchhaltung geführt wird. Ist dies nicht der Fall, muss die Veranlagungsbehörde eine entsprechende Schätzung (Bruttogewinnvergleich) vornehmen.

VGE 338-84 vom 7. Februar 1984 i.S. K. (Abweisung)

StPS 2/84 Seite 54

Bilanzkorrektur; Aenderung der Eröffnungsbilanz einer AG (Par. 38 StG, Art. 49 BdBSt)

1. Bei Bilanzkorrekturen ist zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderungen zu

unterscheiden.

Unter Bilanzberichtiung wird das Ersetzen von handelsrechtswidrigen Bilanzansätzen durch handelsrechtskonforme Bewertungen verstanden, wogegen bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Ansatz an die Stelle eines andern handelsrechtlichen ebenfalls zulässigen Wertes tritt.

2. Kapitalgesellschaften, welche ihrer Steuererklärung eine von der Generalversammlung

genehmigte Jahresrechnung beilegen, sind an diese gebunden und dürfen nach Einreichung derselben keine Bilanzänderungen mehr vornehmen, ungeachtet dessen, ob sie sich der steuerlichen Folgen bewusst waren oder nicht.

StKE 281-27-83 vom 12. März 1984 i.S. D. AG (Teilgutheissung in bezug auf einen andern Punkt)

StPS 2/84 Seite 56

Verfahrensrecht: Nichtigkeit von Veranlagungsverfügungen, Anforderungen an die Einsprachebegründung (Par. 73 Abs. 1 und Par. 74 aStG, Par. 21 aVVStG; Art. 99 und Art. 101 Abs. 2 BdBSt)

1. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verwaltungsverfügung. Sie liegt nur

dann vor, wenn die Verfügung mit einem schwerwiegenden und offenkundigen oder doch leicht erkennbaren Mangel behaftet ist, welcher zudem schwerer wiegt als die durch die Nichtigkeitsfolge eintretende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit. Nichtigkeit wird im vorliegenden Falle für einen Verfahrensmangel verneint.

2. Einsprachen gegen eine Ermessenstaxation bedürfen einer qualifizierten Begründung (vgl.

BGE in: ASA 48, S. 196). Nachdem im vorliegenden Falle die Vornahme einer Ermessenstaxation für den Pflichtigen nicht zum vornherein erkennbar war, muss ihm eine Nachfrist zur Verbesserung der Begründung gewährt werden.

VGE 348-83 vom 16. Dezember 1983 i.S. R. (Gutheissung im Sinne der Erwägungen)

StPS 2/84 Seite 60

Ordnungsbusse wegen NIchteinreichung von Unterlagen sowie Unterlassung der Buchführung (Par. 67 StG, Par. 86 StG und Art. 89 Abs. 2; Art. 87, Art. 89 und Art. 131 Abs. 1 BdBSt); Zustellung von Mahnungen an den Vertreter

1. Voraussetzungen zur Ausfällung einer Ordnungsbusse (vgl. StPS 2/83, 53) ...

2. Wer trotz Aufforderung keine Bücher führt, verschuldet die Nichteinreichung von

Unterlagen selber und ist deshalb zu büssen.

3. Die Vertreterin gilt als Empfängerin aller behörldichen Zustellungen solange die Partei die

Vollmacht nicht widerruft. Dies gilt, entgegen der Lehrmeinung von Känzig, auch für Bussenandrohungen.

VGE 332-83 vom 7. Februar 1984 i.S. St. (Abweisung)

StPS 2/84 Seite 66

Steuerhinterziehung, Versuch; Vorsatznachweis bei Ermessenstaxationen (Par. 88 StG sowie Art. 131 Abs. 2 BdBSt)

1. Der für die Ausfällung einer Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung notwendige

Vorsatz kann als erbracht angesehen werden, wenn mit hinlänglicher Sicherheit feststeht, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war. Ist dieses Bewusstsein zu bejahen, muss angenommen werden, dass auch willentlich gehandelt wird.

2. Ist die Differenz zwischen dem deklarierten und dem nach Ermessen veranlagten

Einkommen gross, ist anzunehmen, dass der Steuerpflichtige um die vollständigen Angaben gewusst haben muss und deshalb auch gewillt war, eine zu niedrige Veranlagung herbeizuführen.

3. Solange eine in Rechtskraft erwachsene Ermessenstaxation nicht offensichtlich übersetzt

erscheint, sieht das Verwaltungsgericht keine Veranlassung im Rahmen eines Strafsteuerverfahrens diese vorfrageweise zu überprüfen.

VGE 361-83 vom 7. Februar 1984 i.S. D. (Abweisung)

April1984 2. Jahrgang Heft2

STEUERPRAXIS DESKANTONSSCH~ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilung 33

Organisations- und Verfahrensweisung in Steuersachen vom 12. Juli 1983 (OVWSt) 34-36 Justizentscheide 37-71

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

Mitteilung der Kantonalen SteuerverwaltungNerwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz Durch die Versetzung von zwei Mitarbeitern in den Ruhestand im Ver- laufe dieses Jahres wurden auf der Kantonalen Steuerverwaltung nach- folgende Stellenumbesetzungen vorgenommen:

1. Gernäss Beschluss des Vorstehers des Finanzdepartementes (gestützt

auf Ziff. B/1.1 der Weisung über die Organisation und die Aufga- benzuteilung der Steuerverwaltung vom 1.6.1981) wurde

  1. a) mit Wirkung ab 1. Juli 1984 (Beginn der neuen Legislaturpe- riode) zufolge Pensionierung von Walter Immoos Walter Birchler zum Vorsteherstellvertreter der Kantonalen Ste~erverwaltung ernannt.

  1. b) mit Wirkung ab 1. September 1984 Xaver Inderbitzin zum Abtei- lungsleiter der Veranlagungsabteilung VA III (Grundstückgewinn und Quellensteuer) befördert.

2. Im weiteren wurden gernäss Beschluss des Vorstehers der Kantona- len Steuerverwaltung (gestützt auf Ziff. B/1.1 der Weisung über die Organisation und die Aufgabenzuteilung der Steuerverwaltung vom 1.6.1981) folgende Umbesetzungen und Beförderungen vorgenom- men:

  1. a) Mit Wirkung ab 1. September 1984 wurde Josef Marty zum stell- vertretenden' Abteilungsleiter der Veranlagungsabteilung VA III ernannt.

  1. b) Mit Wirkung ab 1. Juli 1984 wurde Richard Mettler zum Team- chef der Veranlagungsabteilung VA I (als Ersatz des bisheri- gen Stelleninhabers Beat Inglin) befördert.

  1. c) Mit Wirkung ab 1. Juli 1984 wurde Beat Inglin als Mitarbeiter der Grundstückgewinnsteuerabteilung der Veranlagungsabteilung VA III zugeteilt.

Schwyz, im März 1984 Der Vorsteher

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Weisung über die Organisation der Kantonalen Steuer- kommission und das kantonale Verfahren in Einsprache- und Steuerstrafsachen (Organisations- und Verfahrensweisung in Steuersachen, OVWSt; RRB Nr. 1207 vom 12. Juli 1983)

I. Organisation der Steuerkommission

1. Die Steuerkommission konstituiert sich jeweils nach ihrer Wahl

durch den Regierungsrat (vgl. § 20 Abs. ~ VVStG).

2. Die Gesamtkommission bezeichnet den Stellvertreter des Präsiden- ten, Der Kommissionssekretär wird vom Vorsteher des Finanzdeparte- mentes bezeichnet, ebenso allfällige ausserordentliche Sekretäre.

3. Die Steuerkommission gliedert sich in folgende Abteilungen:

  • Unselbständigerwerbende und Rentner (Abteilung I);

  • Selbständigerwerbende und juristische Personen (Abteilung II);

  • GrundstUckgewinnsteuer, Landwirtschaft und Ubrige Fälle (Ab- teilung III) ;

  • Steuerstrafen (Abteilung IV).

Die Besetzung der Abteilungen ist jeweils nach der Konstituierung im Amtsblatt sowie im Staatskalender zu publizieren; die mitwir- kenden Mitglieder sind jeweils im VerfUgungs- bzw. Entscheidrub- rum namentlich aufzufUhren (vgl. § 132 lit, a Ziff. 1 GO).

4. Die Kommissionsabteilungen setzen sich aus jeweils drei Mitglie- dern sowie dem Sekretär zusammen, wobei der Präsident in allen Abteilungen den Vorsitz fUhrt; er kann wichtige Fälle der Gesamt- kommission vorlegen. Bei RUckzug, Anerkennung oder Vergleich nach Abschluss des Vorverfahrens (§ 75 StG) entscheidet er in alleini- ger Kompetenz Uber die Abschreibung des Verfahrens (vgl, § 78 Abs. 3 GO). Bei Abwesenheit oder Ausstand eines Mitgliedes, was im Rubrum zu vermerken ist, bezeichnet er ein Ersatzmitglied.

II. Einspracheverfahren

1. Zu jeder Steuereinsprache, die nicht durch die Steuerverwaltung

im Vorverfahren erledigt werden kann oder deren Erledigung durch den Kommissionspräsidenten bzw. Vorsteher der Steuerverwaltung nicht genehmigt wird (§ 77 StG), erstellt der zuständige Einschät- zungsbeamte nach Vornahme der erforderlichen Zusatzerhebungen und, sofern beantragt, der mUndliehen Anhörung (§ 75 Abs, 2 StG i.V.m. § 22 VVStG) zu Randen des Kommissionssekretärs einen An- trag mit kurzer Begründung, welche er zusammen mit dem vollstän- digen Aktenheft der Kommission überweist.

2. Der Kommissionssekretär besorgt im Einvernehmen mit dem Präsiden- ten die Entscheidredaktion; er erstellt den begründeten Entwurf des Einspracheentscheides zu Randen der zuständigen Abteilung,

3. Die Entscheide werden auf dem Zirkularweg oder an Sitzungen ge- fasst (§ 92 f GO). Erfolgt die Abstimmung im Zirkularverfahren, ist Einstimmigkeit erforderlich; die EntwUrfe werden mit den Ak- ten jedem Kommissionsmitglied der zuständigen Abteilung zum Stu- 34

dium und zur Unterschrift zugestellt und von diesem innert 10 Tagen an das Sekretariat retourniert. Jedes Abteilungsmitglied sowie der Kommissionssekretär können eine mündliche Verhandlung verlangen, an der über die Einsprache entschieden wird.

4. Der Kommissionssekretär oder sein Stellvertreter nimmt an den

Beratungen und der Beschlussfassung der Abteilungen teil und kann Anträge stellen. Ueber mündliche Abteilungsverhandlungen führt er ein kurzes Protokoll.

5. Welche zusätzlichen Beweise erhoben werden, oder ob dem zuständi- gen Einschätzungsbeamten und dem Einsprecher Gelegenheit einge- räumt wird, sich mündlich zu äussern, wird im Rahmen der Verfah- rensleitung durch den Präsidenten oder den Sekretär, im Beurtei- lungsstadium durch die zuständige Abteilung entschieden" Ueber die Einsprehe wird offen abgestimmt (vgl. § 93 GO).

6. Wird über eine Einsprache keine mündliche Einsprache verlangt,

gilt der von allen Mitgliedern der Abteilung schriftlich ange- nommene Entwurf als genehmigt. Der ausgefertigte Entscheid wird durch den Präsidenten und den Sekretär unterzeichnet; Abschrei- bungsentscheide werden lediglich durch den Präsidenten oder in dessen Auftrag durch den Kommissionssekretär signiert.

7. Die Zufertigung erfolgt ausser an die Parteien in der Regel an

den Gemeinderat sowie im Dispositiv an den Bezirksrat, die In- kassostelle und an die Staatskasse.

III. Steuerstrafverfahren

1. Auf das Steuerstrafverfahren sind, mit Ausnahme der Ordnungsbus- sen (§ 86 Abs. 3 StG), die Bestimmungen über das Einsprachever- fahren unter Beachtung von § 23 f VVStG sinngernäss anwendbar.

2. Die zuständige Abteilung der Kommission entscheidet über die Er- hebung von Kosten ausserordentlich aufwendiger Untersuchungsmass- nahmen (§ 92 Abs. 5 StG) aufgrund des Antrages der Steuerverwal- tung.

3. Die Zufertigung der Strafverfügungen erfolgt zusätzlich, falls

die direkte Bundessteuer davon betroffen ist, an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung.

IV. Uebrige Verfahrensbestimmungen

1. Die Steuerkommission ist auch Einspracheinstanz gegen alle Ver- fügungen und Entscheide der Steuerverwaltung, welche nicht unmit- telbar eine Veranlagung zum Gegenstand haben (Vorentscheide und -bescheide, Revisions- und Wiedererwägungsentscheide 1 Berichti- gungs- und Akteneditionsverfügungen, sofern bei letzterem keine Entbindung erforderlich ist).

2. Zwischenbescheide (prozessleitende Anordnungen oder Instuktions- bescheide) werden im Rahmen der Verfahrensleitung durch den Prä- sidenten oder den Kommissionssekretär erlassen; über die Wieder- herstellung von Fristen (§ 74 Abs. 3 StG) oder die Wiedereinset-

35

zung (§ 121 Abs. 2 und 3 GO) kann im Rahmen des Endentscheides oder durch selbständigen Zwischenbescheid befunden werden.

3. Vernehmlassungen an Gerichte (Verwaltungs- und Bundesgericht)

werden durch den Kommissionssekretär im Einvernehmen mit dem Prä- sidenten erstellt. Ueber Widerrufe, Abschluss von Vergleichen und abweichende Anträge im Beschwerdeverfahren entscheidet intern der Präsident in eigener Kompetenz (vgl. § 78 Abs. 3 GO).

Anmerkung der Redaktion

Mit dem vorstehenden Weisungserlass wurden die "Weisungen an die Steuerkommission über das Einspracheverfahren und das Steuerstraf- verfahren vom 19.2.1979 (RRB Nr. 367)" einer Totalrevision unterzo- gen. Wegen der teilweisen Aussenwirkungen wird der auf § 20 und 23 Abs. 2 VVStG beruhende regierungsrätliche Vollzugsbeschluss in vol- lem Wortlaut publiziert.

36

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 1984 i.S. G. (VGE 358/83) Kultussteuerpflicht; Zuständigkeit (§ 1 Abs, 2 StG, Praxisänderung); Sistierung des Verfahrens bei Weiterzug eines BGE an die Europäische Menschenrechtskommission

Sachverhalt (gekürzt):

Mit VGE 524/81 vom 2, Juli 1981 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz über die Kultussteuerpflichtigkeit des Ehepaares G. befunden und erkannt, dass der damalige Beschwerdeführer per 18,4.1977 rechts- gültig aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sei. Hinsicht- lich der kirchlichen Angehörigkeit der Ehefrau stellte das Gericht durch Abweisung der Beschwerde fest, dass bis Ende 1978 kein Austritt erfolgt sei; in den Erwägungen wurde als mutmassliches Austrittsda- tum der 27. Januar 1981 (Austrittserklärung an den Kirchenratspräsi- denten T,) angeführt. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 18, März 1983 rechts- kräftig abgewiesen. Dieser Entscheid wurde mit Gesuch (gern. Art. 25 Abs, 1 EMRK) vom 6. Oktober 1983 an die Europäische Menschenrechts- kommission in Strassburg weitergezogen und ist dort zur Zeit noch hängig,

Am 31. Juli 1981 erhob G. gegen die Veranlagungsverfügung vom 28.2.80 Einsprache,

Die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer hiessen mit Urteil vom 7. September 1983 die Einsprache kantonal teilweise gut, Die angefochtene Veranlagungsver- fügung wurde in bezug auf die Kultussteuerpflicht aufgehoben und festgestellt, dass der Einsprecher für die Steuerperiode 1979/80 aus- schliesslich für seine Ehefrau der Kultussteuer unterliege. Auf den Antrag Ziff, 1 trat die Vorinstanz wegen "unzulässigem Streitgegen- stand" nicht ein.

Gegen diesen Entscheid reichten G, und seine Ehefrau mit Eingabe vom

10. Oktober 1983 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein,

mit den Anträgen:

"1. Der angefochtene Entscheid sei insmieit, als er eine Kultussteuerpflicht zufolge Konfessionsangehörigkeit der Ehefrau feststellt, aufzuheben;

2. es sei festzustellen, dass eine Grundlage für die Er- hebung der Kultussteuer fehlt;

3. das Verfahren sei bis zur endgültigen Erledigung des von den Beschwerdeführern bei der Europäischen Menschen- rechtskommission in Strassburg eingereichten Gesuchs zu sistieren; unter KöS"teil- und Entschädigungsfolgen."

Die Kantonale Steuerkommission beantragte am 12. Oktober 1983 vernehm- lassend, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,

37

Aus den Erwägungen:

1.

2. Vor Erlass eines Entscheides hat das Verwaltungsgericht von Amtes

wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So hat es insbesondere zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit gegeben ist (§ 27 Abs. 1 lit. a VO über die Ver- waltungsrechtspflege VRP).

  1. a) Im ähnlich gelagerten Entscheid 524/81 vom 2. Juli 1981 er- kannte das Verwaltungsgericht, dass nach § 9 des Regierungs- ratsbeschlusses über die Steuererhebung für Kultuszwecke vom 23. April 1958 (GS 111) innert 30 Tagen nach der Zustellung der Steuerrechnung beim Gemeinderat (sc. Bezirksrat) jener politischen Gemeinde, die den Steuereinzug besorgt, Einsprache erhoben werden kann, soweit sich diese auf die Kultussteuer- pflicht bezieht. Der Einspracheentscheid seinerseits könnte innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

  1. b) Dieser Entscheid erging, nachdem die Kantonale Steuerkommis- sion selbst ihre Zuständikgeit verneinte und den Bezirksrat als zuständig erachtete (Anmerkung der Redaktion: allerdings in anderer personeller Besetzung als heute). In StPS (Steuer- praxis des Kantons Schwyz) 1983 1 Heft 2, S, 21, wird dieser Entscheid nun wiederum von der Kantonalen Steuerkommission (recte: durch die Redaktion der Steuerpraxis! red.) kritisiert und d~rauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die Zuständigkeit des Bezirksrates als Vorinstanz hätte untersuchen und im Falle der Zuständikgeitsverneinung den vor- instanzliehen Entscheid in Anwendung der Offizialmaxime hätte aufheben müssen.

  1. c) Tatsächlich lag im betreffenden Fall ein Kompetenzkonflikt vor (allerdings nicht ein negativer wie dies in den "Anmer- kungen der Redaktion" in StPS 1983, Heft 2, S, 21, irrtümlich angenommen wird, denn der Bezirksrat E. erklärte sich für zu- ständig und erliess in der Folge am 15. Januar 1981 denn auch eine Verfügung). Der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach - soll der Grundsatz gernäss § 1 Abs. 1 des Regierungsratsbeschlusses über die Steuererhebung für Kultuszwecke (GS 111) auf dem Rechts- mittelweg überprüfbar sein - die Frage der Kultussteuerpflicht unter den Begriff der Steuerausscheidung zu subsumieren und folglich § 9 des obenerwähnten Beschlusses anzuwenden sei, da er sonst keine andere Einspracheinstanz vorsieht, stehen sachliche Argumente der Steuerkommission entgegen, wie: Die Beurteilung der Kirchensteuerpflicht werde formell in der Ver- anlagungsverfügung selbst getroffen, weshalb auch Einsprache und Beschwerde diesbezüglich auf dem ordentlichen, für die gesamte Veranlagungsverfügung geltenden Hege erfolgen müssen, ansonsten die Veranlagungsverfügung bezüglich der Kirchensteuer- pflicht mit einer separaten Rechtsmittelbelehrung zu versehen wäre.

38

d)

  1. e) Dass die Steuerkommission fast 3 Jahre später auf eine Ein- sprache in derselben Angelegenheit wiederum selber eintrat und sie nicht mehr an den Bezirksrat überwies, scheint aus praktischen Ueberlegungen gerechtfertigt, kann doch der Steuer- pflichtige in einer einzigen Einsprache sämtliche Mängel der VeranlagungsverfUgung vor derselben Instanz rügen. Dabei wäre es jedoch wünschenswert, wenn diese Praxis nun kon- stant weitergeführt würde und § 9 des RRB über die Steuerer- hebung für Kultuszwecke folglich strikte nur noch für Steuer- ausscheidungsprobleme zur Anwendung käme. In bezug auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz hat die Zuständigkeitsbeanspruchung durch die Steuerkommission zur Folge, dass das Gericht als erste Beschwerdeinstanz angeru- fen werden kann, während bei der Beurteilung durch den Bezirks- rat oder die Exekutive einer Kirchgemeinde, der Regierungsrat als erste und das Verwaltungsgericht erst als zweite Instanz zum Zuge käme. Diese Unterscheidung im Rechtsmittelweg ist allerdings bloss theoretischer Natur, da der Regierungsrat

  • wie er dies auch im Verfahren 524/81 getan hat - in stän-

diger Praxis bei abgaberechtlichen Streitigkeiten generell das Institut der Sprungbeschwerde zur Anwendung bringt. Gegen die Beanspruchung der Einsprachekompetenz durch die Vorinstanz erheben im übrigen die Beschwerdeführer auch keine Einwendun- gen.

3. Unter Ziff. 3 der Anträge verlangen die Beschwerdeführer die Sistie- rung des Verfahrens bis zur endgültigen Erledigung des von ihnen bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Strassburg ein- gereichten Gesuchs. Diesem Begehren wird nicht stattgegeben, zumal ein Rechtsstreit in Strassburg in der Regel erhebliche Zeit beansprucht und es obendrein sehr unwahrscheinlich ist, dass die Europäische Kommis- sion oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund des Sachverhalts und der Erwägungen des Ver1~altungsgerichtes und des Bundesgerichtes zu einem anderen Urteil gelangen wird. Im weitern ist eine Sistierung lediglich geboten, wenn ein ähn- licher Fall, der bei einer höheren Instanz hängig ist, für das betreffende Verfahren kostituierende Hirkung hat. Eine solche wäre jedoch nur anzunehmen, wenn angenommen werden könnte, beide Beschwerdeführer hätten ihren Kirchenaustrittswillen gleichzeitig kundgetan, was aufgrund der Beweisaufnahme klar verneint werden muss.

4.

5.

6.

39

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2, (Verfahrenskosten Fr. 281.--)

3, (Zufertigung)

(Rechtskräftig; Frist für staatsrechtliche Beschwerde im Zeitpunkt der Redaktion noch offen.)

40

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1983 i.S. F. (VGE 354/83) Spesenvergütungen und Berufsauslagen (§ 22bis StG; Art. 22bis BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Verfügung vom 29. Oktober 1982 wurde F. eingeschätzt. Die Veran- lagungsverfügung enthielt u.a. folgende Begründung:

"Pauschale Spesenvergütung als Lohnbestandteil aufgerechnet (siehe Wegleitung Seite 11 1 Ziff. 5 und Dienstanleitung Ziff. 83 f und 152). ' Entgegen der Aufforderung in der Veranlagungsverfügung vom 19.9.1980 (20. Steuerperiode) sind in bezugauf die Repräsen- tationsspesen keine Ausweise erbracht. Deshalb erfolgt die Aufrechnung."

Gegen diese Verfügung erhob F. mit Eingabe vom 15. November 1982 Ein- sprache mit dem sinngernässen Antrag, die unter dem Titel Repräsen- tationsspesen jährlich ausbezahlten Fr . . . . nicht als Lohnbestandteil aufzurechnen. Mit Entscheid vom 28. August 1983 wiesen die Vorinstanzen die Ein- sprache ab. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte F. mit Eingabe vom 29. September 1983 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

1.

2. Strittig ist, ob die im Lohnausweis als Repräsentationsspesen

deklarierten Vergütungen von jährlich Fr . . . . als Lohnbestand- teile aufzurechnen sind.

  1. a) Sowohl im kantonalen wie im Bundessteuerrecht werden vom rohen Einkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erfor- derlichen Gewinnungskosten abgezogen (§ 22 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Schwyz, StG, nGS I 105; Art. 22 Abs. 1 lit. a des Beschlusses über die direkte Bundessteuer, BdBSt). Bei den Gewinnungskosten unterscheidet man zwischen unmittelbaren und mittelbaren Berufsauslagen. Unmittelbare oder echte Berufsauslagen sind solche, die bei einer dienstli- chen Verrichtung erwachsen, wie Aufwendungen für Arbeitsgeräte, Material- und Dienstfahrten (StPS 1983 1 Heft 2, s. 38). Mit- telbare Berufsauslagen hingegen sind Ausgaben, die mit der Berufstätigkeit nur mittelbar zusammenhängen, wie die Fahrt- kosten zum Arbeitsplatz und die dortige Verpflegung. Für un- mittelbare Berufsauslagen sind echte Pauschalabzüge vorgesehen, die voraussetzungslos und ohne Nachweispflicht getätigt werden dürfen (§ 22bis lit. c und d StG; Fassung bis 1 .1.1983; Art. 22bis Abs. 1 lit. c und Abs, 2 BdBSt). Bei mittelbaren Berufs- auslagen kennt man die pauschalierten Abzüge, die den tatsäch- lichen Auslagen entsprechen müssen, wobei indessen ein nur summarischer Nachweis genügt (§ 22bis lit. a und b StG; §§

41

37 ff Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, VVStG), Sollten mittelbare Berufsauslagen nicht durch § 22bis Abs, 1 lit, a und b StG gedeckt sein, wären diese ebenfalls in den gesetzli- chen Pauschalen gernäss § 22bis Abs, 1 lit, c und d mitabgezo- gen (vgl. EGV-SZ, 1975, S. 21 ). Auf Bundesebene sind die Pau- schalierungen in Kreisschreiben festgesetzt.

  1. b) Entrichtet der Arbeitgeber nun Spesenvergütungen, so gilt steuer- rechtlich folgende Regelung:

aa) Vergütungen, die weder Entgelt für unmittelbare noch mit- telbare Berufsauslagen sind, werden als Lohnbestandteil aufgerechnet.

bbl Vergütungen für unmittelbare Berufsauslagen sind abzugs- berechtigt bzw. werden nicht als Lohnbestandteil aufge- rechnet, Sie treten seit der Revision des § 37 VVStG (Fas- sung vom 10. Oktober 1980) nicht mehr an die Stelle der gesetzlichen Pauschalen (§ 22bis lit, c und d StG; Art, 22bis lit. c und Abs, 2 BdBSt). Die ausgewiesenen pauscha- lierten Unkosten (§ 22bis lit. a und b StG, Art. 22bis lit. a und b BdBSt) werden kumuliert,

aaa) Die Steuerkommission und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer vertreten in einem veröffentlichten Entscheid vom 20, Januar 1983 (StPS 1983, S, 37 ff) die Auffassung, ~n der Regel könne die gesetzliche Pauschale nebst effek- tiven Spesenvergütungen nicht mehr zugestanden werden, da durch Spesenersatzleistungen vermutungsweise die er- wachsenen Aufwendungen abgegolten seien, Dem stehe die neue Regelung von § 37 VVStG nicht entgegen, sei doch im Lichte des unveränderten Gesetzeswortlautes eng auszu- legen und verbiete Abs, 2 der zitierten Verordnungsbestim- mung ausserdem eine Kumulation von Pauschalabzügen und Spesenvergütung in dem Sinne ausdrücklich, als ersetzte Aufwendungen nicht nochmals als Gewinnungskosten abge- rechnet werden können. Vielmehr impliziere die ratio le- gis von § 37 VVStG nunmehr, dass eine Kombination von effektiven (echten) Berufsauslagen mit den pauschalierten Abzügen nach § 22bis Abs, 1 lit, a und b StG nicht mehr zum vornherein ausgeschlossen sei. Einzig in diesem Sinne sei § 37 VVStG zu interpretieren, sofern diese Regelung angesichts der schmalen gesetzlichen Grundlage mit dem Steuergesetz noch in Einklang stehen solle, Damit lasse sich auch eine Angleichung an die direkte Bundessteuer aufrechterhalten.

bbb) Die Vorinstanzen geben dem eigentlichen Zweck des neu formulierten § 37 VVStG offenkundig zuwenig Beachtung, Nach der früheren Regelung waren die Unselbständigerwer- benden mit geringen oder keinen unmittelbaren Berufsaus- lagen gegenüber solchen, die in erheblichem Umfange un- mittelbare Berufsauslagen nachweisen konnten, bevorteilt. Die ersteren erhielten die gesetzlichen Pauschalabzüge voraussetzungslos und ohne Nachweispflicht zugestanden,

42

während die letzteren ihre gesamten unmittelbaren Berufs- auslagen nachweisen mussten, wenn sie ein Mehr als die gesetzlichen Pauschalabzüge geltend machen wollten, Heute ist es aber so, dass sowohl die einen als auch die ande- ren den gesetzlichen Pauschalabzug gewährt erhalten, ohne dass die nachgewiesenen Spesenvergütungen für unmittel- bare Berufsauslagen als Lohnbestandteil aufgerechnet wür- den, Dabei lässt aber nicht nur die rechtsgleiche Behand- lung innerhalb der Unselbständigerwerbenden, sondern auch der Umstand, dass die Selbständigerwerbenden generell ein weiteres Feld zur Verfügung haben, um unmittelbare Berufsauslagen vom Geschäftsgewinn abzuziehen, selbst wenn deren Erforderlichkeit nicht streng nachgewiesen ist, die Pauschalierung gernäss § 22bis Abs, 1 lit, c und d StG an sich und die Gewährung der Pauschalen auch dann, wenn die effektiven Berufsauslagen vom Arbeitgeber er- setzt werden, als begründet erscheinen,

ccc) Dieser Argumentation steht allenfalls die Tatsache ent- gegen, dass die direkte Ermächtigungsnorm für § 37 VVStG (§ 22bis Abs, 3 StG) sowie die Marginale von § 37 VVStG nur auf § 22bis Abs, 1 lit, a und b StG verweisen, also auf die mittelbaren Berufsauslagen, Der Wortlaut von § 37 VVStG lässt jedoch über den Zweck der Bestimmung kei- nen Zweifel offen, Mit dem Hinweis auf OR 327, 327 a und b kommt klar zum Ausdruck, dass primär von den unmittel- baren Berufsauslagen die Rede ist, Es sind denn auch nicht mehr wie im Marginale "lit. a und b'' der fraglichen Ge- setzesnorm, sondern allgemein die "Pauschalabzüge gernäss § 22bis StG" erwähnt, Die besondere Erwähnung von § 22bis Abs, 1 lit, a und b im Marginale ist wohl damit zu erklä- ren, als in den folgeneo unter den Titel D fallenden §§ 38 ff besondere Ausführungen zu diesen mittelbaren Berufs- auslagen gemacht werden,

ddd) Was die schmale gesetzliche Grundlage von § 37 VVStG be- trifft, so hat das Verwaltungsgericht schon in seiner Stellungnahme vom 17. April 1980 zum neuen VVStG auf die- sen Umstand hingewiesen, indessen die fragliche Regelung auf dem Verordnungswege als genügend erachtet, Ueberdies hat das Verwaltungsgericht schon damals die vorgeschla- gene Bestimmung so ausgelegt, dass die tatsächlichen und ausgewiesenen Auslagen im Sinne von Art, 327, 327 a und b OR, die dem Steuerpflichtigen durch den Arbeitgeber ersetzt werden müssen, zusätzlich zu den Pauschalen nach § 22bis Abs, 1 lit, c und d in Abzug gebracht werden kön- nen, Hätte der Verordnungsgeber diese Auffassung nicht geteilt, so hätte er unzweifelhaft § 37 VVStG dementspre- chend formuliert, Was die obigen vom Arbeitgeber nach dem OR z~ ersetzenden Auslagen anbetrifft, können im übri- gen die Veranlagungsbehörden davon ausgehen, dass diese Auslagen dem Arbeitnehmer auch gesetzeskonform vergütet worden sind, solange der Steuerpflichtige nicht den ge- genteiligen Nachweis erbringt (E, Känzig, Wehrsteuer, 1982, N 2 zu Art, 22bis BdBSt), Nachdem der Verordnungs- geber mit § 37 VVStG eine erweiterte Abzugsmöglichkeit von Berufsauslagen schuf und der Gesetzgeber diese Rege-

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lung bei der letzten Steuergesetzrevision nicht in den § 22bis StG integrierte oder eine solche Regelung in Kennt- nis des § 37 VVStG ausschloss, ist anzunehmen, dass weder der Verordnungsgeber noch der Gesetzgeber in § 37 VVStG eine Verletzung des Legalitätsprinzipes sehen,

eee) Die Aufrechnung der in der Höhe der tatsächlichen Ausla- gen vom Arbeitgeber vergüteten unmittelbaren Berufsaus- lagen als Einkommen bei Beanspruchung der Pauschalen nach § 22bis Abs, 1 lit, c und d StG ist bei der gegenwärtig praktizierten Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber bzw, der Deklarationspflicht der Steuerpflichtigen auch gar nicht durchführbar, Detailierte betragsmässige Spesenan- gaben werden auf den offiziellen Lohnausweisen der Eidg, Steuerverwaltung (Form 610.800,2 dfi/2 und kant, form,

  1. 11) nur für das leitende und das Aussendienstpersonal

verlangt, Für andere Arbeitnehmer sind lediglich die Pau- schalvergütungen betragsmässig anzugeben, Beziehen diese keine oder Vergütungen in der Höhe der tatsächlichen Aus- lagen, so ist lediglich die entsprechende Rubrik anzukreu- zen, Es bedürfte also jedesmal eines zusätzlichen Fest- stellungsverfahrens, wollte man diese in Höhe der tatsäch- lichen Auslagen gewährten Vergütungen aufrechnen, Dass diese Feststellungsverfahren in der Praxis durchgeführt werden, wird von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht, Schliesslich besteht, wie eine Durchsicht des Erhebungs- blattes für Unselbständigerwerbende (Form. K 11 U) und ~es Wehrsteuererklärungsformulares (Form K 2 W) zeigt, auch keinerlei Verpflichtung des Steuerpflichtigen, die tatsächlich vergüteten unmittelbaren Berufsauslagen in den Steuererklärungsformularen anzuführen.

fff) Die Vorinstanzen vertreten in StPS 1983, Heft 2 1 S, 38, die Auffassung, die von ihnen vertretene enge Interpre- tation von § 37 VVStG lasse eine Angleichung an die di- rekte Bundessteuer aufrechterhalten, lasse doch Art, 22bis Abs, 2 BdBSt diese Lösung zu, indem dort lediglich auf die Kosten nach Abs, 1 lit, c Bezug genommen werde. Im Gegensatz zu dieser Meinung hält E, Känzig, a,a,O,, N 24 zu Art, 22bis BdBSt, fest, dass dem Steuerpflichti- gen der in Art, 22bis Abs, 2 BdBSt vorgesehene Pauschal- abzug auch dann zustehe, wenn die Berufsauslagen vom Ar- beitgeber ersetzt werden, Dies ergebe sich aus der Tat- sache, dass der Gesetzgeber im Interesse einer Verein- fachung des Veranlagungsverfahrens eine feste Gewinnungs- kostenpausehals vorgesehen und damit den Veranlagungsbe- hörden verwehrt habe, diese Pauschale im Einzelfall auf ihre sachliche Begründetheit zu untersuchen, Dass die Auffassung dieses Autors richtig ist und der Auffassung der Eidg, Steuerverwaltungsbehörden entspricht, ergibt sich wiederum aus der Gestaltung der Lohnausweis- und Wehrsteuer- bzw, direkten Bundessteuerdeklarationsformu- lare,

ggg) Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass die Spesen- pauschale nach § 22bis Abs, 1 lit, c und d StG wohl we- sensverwandt ist mit den in Art, 22bis Abs. 1 lit, c BdBSt

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als Belspiele aufgeführten Gewinnungskostenarten:

"Heitere Berufsauslagen 1-1ie Kosten für Berufs- kleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderver- schleiss, Berufs1-1erkzeuge, Fachliteratur und die für die Berufsausübung erforderlichen Hei- terbildung".

Es fällt auf, dass praktisch alle diese Berufsauslagen mit der Person des Arbeitnehmers direkt und eng verknüpft sind. Primär für diese personalbezogenen Berufsauslagen, die wohl in mehr oder weniger grossem Ausmass bei allen Arbeitnehmern anfallen, ist auch die Pauschale nach § 22bis Abs. 1 lit. c und d gedacht. Neben diesen personen- bezogenen gibt es aber auch mehr geschäfts- bz1-1, firmen- bezogene Auslagen, die hin und wieder vom Arbeitnehmer beglichen werden.

cc) Vergütungen für mittelbare Berufsauslagen werden in der Höhe der pauschalierten Ansätze anerkannt. Leistet der Arbeitgeber einen Beitrag an die mittelbaren Berufsaus- lagen, kann der Steuerpflichtige die allenfalls noch be- stehende Differenz zu den pauschalierten Ansätzen in Ab- zug bringen.

  1. c) Die Ausgestaltung der Nachweispflicht der geltend gemachten Berufsauslagen liegt im Ermessen der Veranlagungsbehörde und es ist ihr kein Ermessensmissbrauch oder unrichtige Handhabung des Ermessens vorzuwerfen, wenn sie, um Missbräuche zu ver- hindern, an den Nachweis hohe Anforderungen stellt, Doch sind dabei, je nach Beweisthema, an die Beweisführung Grenzen ge- setzt. Misslingt dem Steuerpflichtigen dieser Nach1-1eis, kann eine Schätzung Platz greifen, sofern hinreichende Schätzungs- grundlagen vorhanden sind, ohne dass indessen eine Pflicht hiezu besteht (VGE 346/81 vom 4. Mai 1982 mit Heiteren Zita- ten). Nach der Basler Praxis gilt die Bestätigung des Arbeitgebers, wonach dem Steuerpflichtigen bei der Ausübung seines Berufes die geltend gemachten Auslagen angefallen sind, grundsätzlich nicht als Be1-1eis, weil immer mehr Arbeitgeber Hillentlich die Erhöhung des steuerbaren Lohnes der Arbeitnehmer durch Ein- führung oder Erhöhung von Spesenersatz vertuschten und weil infolgedessen der Aussage1-1ert einer solchen vom Arbeitgeber ausgestellten Bestätigung zweifelhaft sei (BJM 1975, s. 207).

  1. d) (Feststellung, dass der Pflichtige einen Auslagenach1-1eis

nicht erbracht hat, und Vornahme einer Schätzung durch das Gericht, die zur Teilgutheissung der Besch1-1erde führt.)

3.

45

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das steuerbare

Einkommen für die Steuerperiode 1981/82 um je Fr. 2 000.-- redu- ziert. Im übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 345,--)

3, (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(Rechtskräftig)

Anmerkung der Redaktion zur vor~tehenden Praxisän?erung

Ueber die richtige Auslegung des (gar nicht klaren) Wortlautes von § 37 VVStG lässt sich mit Fug streiten, Zutreffend ist, dass "geschäfts- bezogene" wie überhaupt effektive, das heisst gegen Abrechnung bezo- gene Spesen neben den gesetzlichen Pauschalen anzuerkennen sind: im Ergebnis lässt sich nämlich eine Unterscheidung, ob die Auslagen auf eigene oder auf Rechnung des Arbeitgebers getätigt wurden, oft nicht vornehmen, In dieser Hinsicht wäre der vom Gericht kritisierte, in StPS 2/83, 37 ff publizierte Entscheid zu präzisieren, wobei zu be- merken ist, dass dort effektive Vergütungen nicht zur Diskussion stan- den und die Vereinbarkeit solcher, aber nur solcher (notwendiger) Entschädigungen mit den fraglichen Abzügen von den Schwyzerischen Veranlagungsbehörden nie in Frage gestellt worden ist, Die steuerliche Crux liegt demgegenüber in den Pauschalspes~nvergü­ tungen (über welche nicht nach Belegen abgerechnet wird). Hier sind u, E, Bedenken gegenüber der neuen Spesenpraxis des Verwaltungsge- richts anzumelden, nicht nur, weil über eine jahrelange Rechtspre- chung hinweggegangen wird, sondern weil damit eine Gleichbehandlung von Pauschalspesenbezügern und "Spesenlosen" nicht gewährleistet ist, Das Kernproblem des vorliegenden Entscheides liegt darin, dass das Gericht einerseits feststellt, eine Schätzungspflicht seitens der Veranlagungsbehörde bestehe nicht (E. 2/c; noch restriktiver: BGE 107 Ib 218) und es sei lediglich Ueberschreitung und Missbrauch des Ermessens zu kontrollieren (a,a,O, l, andererseits und in Widerspruch dazu durch eigenhändige Vornahme einer Schätzung reformatorisch ins Ermessen der Vorinstanzen eingreift und damit eine Schätzungspflicht dennoch (indirekt) impliziert, Im Raum stehengelassen werden kann schliesslich die Frage der Gesetz- mässigkeit der neuen Praxis im Lichte von § 22bis Abs, 4 StG und Art, 3 der Berufsauslagenverordnung des Eidg, Finanzdepartements; festge- halten sei jedoch, dass sich, mit Bezug auf die Legitimierung von § 37 VVStG, nicht das Gesetz der Verordnung, sondern die Verordnung dem Gesetz anzupassen hat (E. 2/ddd),

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ vom 30. Dezember 1983 i.S. N. (StKE 158-174/83) Steuerbemessung; Rentenbesteuerung der Ehepaars-AHV-Rente beim Tod der Ehefrau (Wegfall der Steuervertretung; § 8 Abs. 1, § 16 StG; Art. 13 und Art. 41 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

N. wurde für die Steuerperiode 1981/82 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. . .. veranlagt.

Gegen die vom 31.1.1983 datierende Veranlagungsverfügung erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom ..• fristgerecht Einsprache. Damit beantragt er u.a. eine Neuberechnung des steuerpflichtigen Rentenein- kommens unter Berücksichtigung des Umstands, dass die monatliche AHV- Altersrente seit November 1980 (Tod der Ehefrau: 20"10.1980) statt Fr. 1 023.-- nunmehr Fr. 682.-- ausmacht.

Aus den Erwägungen:

1. Infolge des Todes der Ehefrau des Einsprechers ging ab November

1980 der Anspruch auf Bezug einer Ehepaar-Altersrente unter und wurde stattdessen eine einfache Altersrente ausgerichtet. Das veranlagte Renteneinkommen von Fr. 9 327.-- gründete indes auf den in den Bemessungsjahren 1979/80 effektiv zugeflossenen Alters- renten (1979: 12 x Fr. 97'{.--; 1980: 10 x Fr. 1 023.-- + 2 x Fr. 682.--/einfache Altersrente), wogegen der Einsprecher einwen- det, er werde in der Steuerperiode 1981/82 für nicht mehr erziel- te Renteneinkünfte besteuert.

  1. a) Nach kantonalem Recht gelangt das System der Praenumerando- besteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Anwendung. Diese Steuerberechnungsmethode weist die Besonderheit auf, dass Steuer- oeriode (=Veranlagungsperiode) und Bemessungsperiode in der Regel zwei Kalenderjahre umfassen. Demgernäss werden die für eine Veranlagungsperiode geschuldeten Jahressteuern nach dem Einkommen berechnet, das der Steuerpflichtige in den beiden der Veranlagungsperiode unmittelbar vorangegangenen Kalender- jahren im Durchschnitt erzielt hat (§ 8 Abs. 1 StG; Känzig, Hehrsteuer, N 1 zu Art. 41 Abs. 1 BdBSt).

  1. b) Die Vergangenheitsbemessung beruht auf der Annahme, dass die Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der Veranla- gungsperiode ungefähr gleich bleiben, wie sie in der Bemessungs- periode gewesen sind. Sie ist jedoch dann nicht mehr angebracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Veranlagungsgrund- lagen während einer zweijährigen Veranlagungs- oder Berech- nungsperiode dauernd verändern. In Betracht fallen dabei struk- turelle Aenderungen, die einen markanten Hechse! in den persön- lichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflich- tigen bewirken. Diesfalls ergeht eine Zwischeneinschätzung auf den auf das Ereignis folgenden Tag (§ 70 i.V.m. § 8 Abs. 4 StG).

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  1. c) Die Tatsachen, die eine Zwischenveranlagung zulassen oder not- wendig machen, sind im kantonalen Steuergesetz abschli~end aufgezählt (VGE 355/82 vom 10.6.1983). Einkommens- oder Ver- mögensänderungen, die nicht auf eine der in § 70 StG umschrie- benen Ursachen zurliekzufUhren sind, fUhren deshalb weder zu einer Zwischenveranlagung noch zum Uebergang zur Gegenwarts- bemessung. Vorliegend bringen die Veranlagungsbehörden zwar zu Recht vor, der teilweise Wegfall einer Rente stelle keinen Zwischenver- anlagungsgrund dar; nachdem sich jeweils auch der Rentenan- fall erst in der Folgeperiode steuerlich auswirke, bestehe keine Veranlassung, beim Wegfall einer Rente vom Grundsatz der Steuerbemessung nach den Ergebnissen der ordentlichen Be- rechnungsperiode abzu1~eichen. Mit der dargestellten Argumenta- tion verkennen sie jedoch, dass eine Rentenreduktion zufolge des Todes der Ehefrau kein Zwischenveranlagungsproblem abgibt. Der zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr - wie nach- folgend zu zeigen ist - einer Ueberprlifung unter dem Gesichts- punkt des Wegfalls der Steuervertretung der Ehefrau durch den Ehemann.

  1. d) Nach § 16 des Steuergesetzes werden Einkommen und Vermögen der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau ohne RUcksicht auf den GUterstand dem Einkommen und Vermögen des Ehemannes zuge- rechnet. Obwohl demzufolge mit dem Tag der Heirat die Steuer- faktoren der Ehefrau - d.h. in erster Linie deren gesamtes Einkommen, und zwar unbekümmert darum, ob dieses Einkommen aus Vermögenserträgen, Erträgen aus selbständiger oder unselb- ständiger Arbeit oder anderen Einkünften herrührt (Känzig, a.a.O., N 2 zu Art. 13 Abs. 1 BdBSt) - mit denjenigen des Ehe- mannes zusammen veranlagt werden, bleibt die Ehefrau Steuer- subjekt. Der Ehemann tritt lediglich als Substitut in ihre Steuerschuld ein, und zwar so, wie diese besteht; aus dem Steuerrechtsverhältnis verpflichtet ist dagegen nach wie vor die Ehefrau. Aus d~Umstan~dass die Ehefrau auch während der Ehe Steuersubjekt verbleibt.L.-!olgt zwingend, dass ihre Steuerfaktoren nur solange dem Ehemann zugerechnet werden kön- nen,~~ie selbst die Vora~etzungen der~euerpflic~ge­ mäss § 4 StG erflillr-TKänzig, a.a.o., N 6 zu Art. 13 Abs. 1; Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N 3 zu Art. 13).

Dass die Steuerpflicht einer natUrliehen Person mit deren Todes- tag aufhört, ist evident (DA Ziff. 33; Känzig, a.a.o., N 1 zu Art. 9). Dementsprechend endet mit dem Tod der Ehefrau offen- sichtlich auch das Steuervertretungsverhältnis und entfällt eine weitere Zusammenrechnung der Einkommensbestandteile bei- der Ehegatten (DA Ziff. 59; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommen- tar zum ZUreher StG, N 6 zu§ 8; Masshardt, a.a.o., N 6 zu Art. 13).

  1. e) Nachdem der Untergang der Steuervertretung eine weitere Zurech- nung von Steuerfaktoren der verstorbenen Ehefrau zu denjeni- gen des Einsprechers ausschliesst, ist fUr den Verfahrensaus- gang entscheidend, ob durch den Wegfall der Ehepaar-Altersren- te bzw. deren Ersetzung durch eine einfache Altersrente Ober- haupt Einkünfte entfallen sind, die rechtlich gesehen der Ver- storbenen zustanden: Gernäss Art. 22 Abs. 2 AHVG ist die Ehe- frau immerhin befugt, bei Beginn des Ehepaar-Rentenanspruchs

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zu erklären, sie wolle die halbe Rente filr sich beanspruchen, Dabei handelt es sich jedoch nur um den Anspruch auf eine ge- trennte Auszahlung, wogegen die eigentliche Forderungsberechti- gung filr die ganze Ehepaar-Altersrente in jedem Fall beim Ehe- mann verbleibt, Die Ehefrau verfUgt ilber keinen selbständigen und vom Ehemann unabhängigen Rechtsanspruch auf den hälftigen Anteil der Ehepaar-Altersrente: Ihr Recht ist nur von demje- nigen ihres Gatten abgeleitet und dauert nur solange fort, als dieser die generellen und speziellen Rentenbezugsvoraus- setzungen erfilllt (A. Maurer, Schweizerisches Sozialversiche- rungsrecht, Bd, 2, S, 86; BGE 107 V 72 ff). Der Wegfall der Ehepaar-Altersrente bzw. die Ersetzung derselben durch eine einfacheliTt'e'rsrente beinhalter-deshalb formä'IreciliTTC1i""""ge- sehen keinen Wegfall VO!J Steuerfaktoren d~r Ehefra!:!...t_sonder!!_ von eigenen Einkommensbestandteilen des Einsprechers. Unter diesen Umständen ist die Veranlagung der Renteneinkünfte in ordentlicher Vergangenheitsbemessung nicht zu beanstanden und die Einsprache trotz Wegfall der Steuersubstitution in diesem Punkte abzuweisen,

2.

3.

4.

(Rechtskräftig)

49

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 1984 i.S. K. (VGE 338/84) Liquidationsgewinnbesteuerung, stille Auflösung von Warenlagerreser- ven (Art. 43 BdBSt; vgl. § 26 Abs.~3__S_t_G~)__________

Sachverhalt (gekürzt):

Der Beschwerdeführer K. verstarb am 25.1.1980. Auf diesen Zeitpunkt übernahmen die Erben bzw. dessen Sohn P. den Geschäftsbetrieb, be- stehend aus Sägerei und Schaltafelbetrieb.

Mit Veranlagungsverfügung vom 28.5.1982 wurden die Erben von K. sel. kantonal mit einem steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 112 000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem solchen von Fr. 181 200.-- (inbegriffen ein Liegenschaftsgewinn von Fr. 67 200.--) veranlagt. Die Berechnung des Veranlagungsbeamten basiert auf einem Betrag von Fr. 96 000.-- an im Jahre 1979 aufgelösten Reserven (Sägerei: Fr. 75 000.--; Schaltafelbetrieb: Fr. 21 000.--) und einem solchen von Fr. 18 000.-- an in der Bemessungslücke unterlassenen Abschrei- bungen.

Am 24.6.1982 liessen die Erben innert Frist Einsprache erheben und beantragen, die kantonale Veranlagung aufzuheben und bei der direk- ten Bundessteuer den geschuldeten Betrag auf Fr. 67 200.-- herabzu- setzen. Mit .Entscheid vom 25. Juli 1983 hat die VdBSt die Einsprache abgewiesen, die angefochtene Veranlagungsverfügung aufgehoben, den steuerbaren Aufwertungsgewinn auf Fr. 200 000.-- erhöht (reformatio in peius) und die Jahressteuer auf Fr. 19 677.20 festgesetzt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Erben des K. sel. fristgerecht Beschwer- de beim Verwaltungsgericht.

Aus den Erwägungen:

1. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren Umstand und Ausmass der

Reserveauflösung im Geschäftsjahr 1979 (Bemessungslücke). Nach Art. 43 BdBSt unterliegen Kapitalgewinne und Wertvermehrun- gen, welche in der sogenannten Bemessungslücke in einem zur Füh- rung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmung anfallen, einer speziellen Jahressteuer. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Jahre 1979 seien keine Aufwertungsgewinne, welche als solche einer Besteuerung gernäss Art. 43 BdBSt unterliegen würden, erzielt worden, da im Gegen- teil die Warenreserven um Fr. 5 199.15 erhöht worden seien. Von einer Auflösung von Warenreserven könne deshalb keine Rede sein.

  1. a) Grundsätzlich hat die Steuerbehörde zu beweisen, dass und in welchem Umfange Reserven aufgelöst worden sind. Doch dürfen an den Nachweis nicht zu strenge Anforderungen gestellt wer- den; schwerwiegende Indizien genügen. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Steuerbehörde einen zahlenmässig genauenBeweis für die Höhe der aufgelösten Reserven erbringt;

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sie ist vielfach auf eine pflichtgernässe Schätzung unter Ab- wägung aller Umstände angewiesen. Es ist Sache des Steuerpflich- tigen, darzutun, dass den Indizien, auf die sich die Behörde stützt, nicht die Beweiskraft zukommt, die sie ihnen beilegt (ASA, 39, 200).

2. Im Jahre 1979 (Bemessungslü~ke) erzielte die Firma K, einen we- sentlich höheren Bruttogewinn, als in den Vorjahren, woraus die Steuerverwaltung schloss, es seien in diesem Jahr Aufwertungsge- winne erzielt worden, denn "auf einen Liquidationsgewinn ist aus dem überdurchschnittlichen Bruttogewinn zu schliessen" (Reimann/ Zuppinger/Schärrer, N 4 zu § 58 ZH-StG), Diese Aufwertungsgewinne sollen durch Realisierung stiller Reserven aus dem Warenlager entstanden sein.

  1. a) Die Bewegung von stillen Reserven auf dem Warenlager kann nur dann genau verfolgt werden, wenn eine Lagerbuchhaltung geführt wird, das heisst, sämtliche Warenein- und Warenausgänge arti- kelweise, mengen- und wertmässig erfasst werden, Ist dies nicht der Fall, lässt sich die inventarisierte Menge sowie deren Zusammensetzung bezüglich Einstandspreise nicht überprüfen, Dazu kommt noch, dass die offen ausgewiesenen Warenreserven- veränderungen nicht notwendigerweise mit den Veränderungen der stillen Reserven auf dem Warenlager übereinstimmen, wes- halb das Argument der Beschwerdeführer, es seien im Jahre 1979 sogar die Warenreserven erhöht worden, den erforderlichen Ge- genbeweis nicht zu erbringen vermag,

  1. b) Zwar ist der Steuerpflichtige gesetzlich nicht dazu verpflich- tet, eine Warenbuchhaltung zu führen (vgl, Käfer, Berner Kom- mentar, N 185 zu Art. 957 OR), was nach dem oben Gesagten (E, 1a) die Steuerbehörde jedoch nicht daran hindern kann, magels anderer Grundlagen die Abgrenzung von Aufwertungsgewinnen und ordentlichem Geschäftsertrag mittels einer Schätzung vorzu- nehmen, Da der ordentliche Warenertrag der ordentlichen Brut- togewinnmarge entspricht, ist die zweckmässigste Methode zur Unterscheidung zwischen Erträgen aus der betrieblichen Lei- stungserstellung und den Gewinnen aus Wertzuwachs auf den Vor- räten, die Vornahme von Bruttogewinnvergleichen (vgl, auch Känzig, Wehrsteuerkommentar, N 12 zu Art. 43 BdBSt mit Litera- tur- und Judikaturverweisen). Diese Methode wurde vorliegend auch von der Steuerbehörde angewandt. Dabei wurde von den Gesamtumsätzen beider Unternehmen seit 1975 der totale Warenaufwand in Abzug gebracht. Daraus resul- tierte für die einzelnen Jahre folgendes Bild: 1975 37.8 % Bruttogewinn 1976 37.7 % do, 1977 37.9 % do, 1978 34.2 % do, Durchschnitt 36.9 % do. 1979 45.9 % do, Die Abweichung vom Durchschnittsbruttoumsatz beträgt somit für das Jahr 1979 9 %, woraus die Veranlagungsbehörde einen Aufwertungsgewinn von Fr. 133 000.-- ( 9 % des Umsatzes von Fr. 760 470.-- und Fr. 725 462.--, abgerundet) errechnete,

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3. Um diesen Indizienbeweis umzustossen 1 bringen die Beschwerdefüh- rer im wesentlichen folgende Argumente vor:

  1. a) Die Zuhilfenahme einer Bruttogewinnvergleichsrechnung sei le- diglich dann statthaft, wenn keine mengenmässigen und detail- lierten Inventare vorlägen, was im vorliegenden Fall nicht zuträfe, Auf keinen Fall dürfen jedoch die Bruttogewinne der beiden Betriebe vermischt werden, da im Jahre 1975 auf dem einen le- diglich ein Bruttogewinn von 8.93 % erzielt worden sei,

  1. b) Der höhere Bruttogewinn des Jahres 1979 resultiere aus einer Margenverbesserung. Dank günstiger Einkaufspreise habe die Bruttomarge im Jahre 1979 wesentlich verbessert werden können.

4. Zum Argument, die Bewegung stiller Reserven könne auch aus einem

jährlich erstellten, mengenmässig detaillierten Lagerinventar entnommen werden, kann auf das unter E.2a Gesagte verwiesen wer- den, Erwähnt sei lediglich noch, dass das Lager des vorliegenden Betriebes jährlich zweimal umgesetzt wird (Verhältnis des Warenauf- wandes zum Inventarbestand). Eine mengenmässige Zusammensetzung bezüglich Einstands-, Verrechnungs- und Standardpreisen lässt sich somit mit einer einmaligen Inventaraufnahme pro Jahr nicht feststellen und folglich auch nicht die Bewegung von stillen Re- serven. Den Bruttogewinn des Gesamtbetriebes zu verfolgen, obwohl für beideBetriebe getrennte Rechnung geführt wird, rechtfertigt sich aus dem Grunde, da Bruttogewinneinflüsse durch interne Verrech- nungspreise eliminiert werden können (der Sägereibetrieb liefert Halbfabrikate an den anderen Betrieb). So steht denn auch dem zitierten Extremwert von 8.9 % Bruttogewinn für den einen Betrieb im Jahre 1975 ein Höchstwert von 47.2% Bruttogewinn für die Sä- gerei gegenüber,

5. Einer einlässlichen Untersuchung bedarf indessen der Einwand,

der höhere Bruttogewinn resultiere aus einer Margenverbesserung und das parallel laufende Argument; in der Branche der Beschwerde- führer sei mit grossen Preisschwankungen zu rechnen, weshalb auch die Bruttogewinne der einzelnen Jahre verschieden ausfielen.

  1. a) Nach Ueberprüfung der älteren Erfolgsbilanzen (1971 bis 1974) ergaben sich tatsächlich Bruttogewinne, die mit dem des Jahres 1979 vergleichbar sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Jahre 1974 eine Rezession im fraglichen Gewerbe ein- setzte und demzufolge auch die Bruttogewinne der folgenden Jahre tiefer ausfielen. Diese waren jedoch seit 1975 bis 1980 mit Ausnahme des Jahres 1979 ziemlich konstant, weshalb sich auch die Berücksichtigung nur dieses Zeitabschnittes in der Bruttogewinnvergleichsrechnung rechtfertigt.

  1. b) Um eine Margenverbesserung glaubhaft zu machen, berufen sich die Beschwerdeführer auf günstige~nkaufspreise im Jahre 1979 und legen dazu eine Auswahl von Warenrechnungen vor, welche tatsächlich tiefere Einkaufspreise vorweisen. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergab jedoch, dass diese lediglich 20 % des gesamten Warenaufwandes ausmachen und nur einzelne Artikel umfassen, So ergibt sich denn auch aus einer von den Beschwerdeführern eingereichten Aufstellung

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(welche ihrerseits auch nicht den gesamten Geschäftsumfang, jedoch mindestens die Artikel mit grossen Umsatzzahlen umfasst), dass die Verkaufspreise gegenüber den Einkaufspreisen wesent- lich stärker fielen, was naturgernäss eine Margenverschlechte- rung zur Folge hat. Dazu wurden die Inventarpreise per 31.12.79 erhöht, dies im Gegensatz zu den anerkannten Bewertungsregeln (vgl. Streuli, Die Bewertung der Warenvorräte in unternehmens- wirtschaftlicher, handelsrechtlicher und steuerwirtschaftli- cher Sicht, S. 178). Die Realisierung stiller Reserven wird somit durch die be- schwerdeführerischen Unterlagen geradezu bestätigt. Bei einem genaueren Vergleich des Verkaufspreisfalls (z.B. Parallelbret- ter 18 mm; 19 %) mit den sinkenden Einkaufspreisen (z.B. Trä- mel, Rohmaterial; 4.5 %) käme man sogar zum Schluss, dass die BG-Verbesserung infolge Auflösung von stillen Reserven für das Jahr 1979 mehr als 9 % ausmachen würde. Da dies jedoch wie gesagt ohne eine exakte Lagerbuchhaltung nicht genau nach- weisbar ist und es sich folglich nur um einen Indizienbeweis handelt, scheint es gerechtfertigt, zugunsten des Steuerpflich- tigen vom tieferen Satz von 9 % auszugehen.

6.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 400.--)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(Im Zeitpunkt der Redaktion noch nicht rechtskräftig.)

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Auszug aus dem Entscheid der kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 12. März 1984 i.S. D. AG (StKE 281-27/83) Bilanzkorrektur; Aenderung der Eröffnungsbilanz einer AG (§ 38 StG, Art. ~BdB~----------------------------·--·-

Sachverhalt (gekürzt):

Gegen die Veranlagungsverfügungen 1979/80 und 1981/82 lässt der Steuer- pflichtige fristgerecht Einsprache erheben, Dabei beantragt er, "es sei das steuerbare Einkommen für die ganze Periode um Fr, 22 000.-- zu reduzieren". In der BegrUndung wird eine Bilanzkorrektur der ange- fangenen Arbeitenper 31.12.1979 verlangt, da auf dieser Position Fr. 22 000.-- an stillen Reserven in die AG eingebracht worden sein sollen,

Aus den Erwägungen:

1. Mit Bezug auf die Korrektur einer Bilanz ist zwischen Bilanzbe- richtigungen und Bilanzänderungen zu unterscheiden, Unter Bilanz- berichtigung wird nach konstanter Lehre und Rechsprechung das Ersetzen von handelsrechtswidrigen Bilanzansätzen durch handals- rechtskonforme Bewertungen verstanden, wogegen bei der Bilanz- änderung ein handelsrechtskonformer Ansatz an die Stelle eines andern handelsrechtliehen ebenfalls zulässigen Wertes tritt (vgl,

E. Känzig 1 Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ausgabe 1962 1

N 32 und 33 zu Art. 49 Abs, 1 lit, a BdBSt), Die Zulässigkeit von Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen im Steuerrecht hängt wesentlich von der Verbindlichkeit der Bilanz ab. Handelsrecht- lieh besteht für Kapitalgesellschaften die Vorschrift, dass die Bilanz mit der Rechnungsabnahme durch die Generalversammlung de- finitiv bzw. verbindlich wird, Fest steht, dass eine Kapitalge- sellschaf~welche ih~-~~~~lärun~ie von~~eneralver::. ~lun~bgenorn~~ahresrech~~eilegt~rangebunde~~ und dass sie insbesondere die in der Bilanz vorgenommene Bewer- tungdesGeschäftsver~ögensgegensi~hgeltenlassenrnuss1un­ geachtet davo~~sie~~der ..E!.~!'liche'2.__!olg~bewuss~~ oder ni~gl, dazu E, Känzig, a,a.o., N 32 und 33 zu-xrt. 49 Abs.-1-lit, a BdBSt; H. Masshardt, Kommentar zur Eidg, Hehrsteuer, N 7 zu Art, 49 Abs, 1 lit, a BdBSt, F. Cagianut, Bedeutung der kaufmännischen Buchhaltung und Bilanz im Steuerrecht in: ASA Bd, 37, S, 145; W. Studer, Bilanzsteuerrecht, Basel 1968 1 S, 98 f sowie K, Blurner/A, Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz,

8. Aufl,, 1983, S, 416 funddie in dieser Literatur zitierte

Judikatur). Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, dass der Steuerpflich- tige nachträglich durch eine Höherbewertung von angefangenen Ar- beiten eine Reduktion des Jahresgewinnes für das Jahr 1980 er- reichen will. Es handelt sich demnach um eine Bilanzänderung, bei welcher es Treu und Glauben verbieten, dass sie lediglich aus Steuerersparnisgründen vorgenommen werden. Der Steuerpflich- tige bzw, sein Vertreter verkennen bei ihrer Eingabe offensicht- lich, dass nicht nur eine durch die Generalversammlung genehmigte Bilanz vorliegt, sondern dass mit der öffentlichen Urkunde Ober die konstituierende Generalversammlung der D, AG vorn ... zugleich sämtliche Aktiven und Passiven der früheren Gesellschaft Ubernom-

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men wurden und dabei die einzelnen Uebernahmewerte, insbesonde- re auch die angefangenen Arbeiten, endgültig festgelegt wurden, Unter diesen Umständen kann die anbegehrte Bilanzänderung nicht gewährt werden. Demzufolge sind die einsprecherischen Begehren in diesem Punkte vollumfänglich abzuweisen.

2.

3.

4.

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird (in bezugauf einen andern Punkt, red,) teil- weise gutgeheissen, •.

2. (Verfahrenskosten Fr. 111.85)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(Im Zeitpunkt der Redaktion noch nicht rechtskräftig,)

55

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1983 i:S. R. (VGE 348/83) Verfahrensrecht: Nichtigkeit von Veranlagungsverfügungen, Anforderung an die Einsprachebegründung (§ 73 Abs, 1 und § 74 aStG, § 21 aVVStG; Art, 99 und 101.~A~b~s~·~2~B_d_B_S_t~)------------------------------------------

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Verfügung vom 29. April 1983 wurde der Steuerpflichtige veranlagt,

Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom

26. Mai 1983 Einsprache mit dem Antrag, "das steuerbare Einkommen

kantonal auf Fr . • . . und bei der direkten Bundessteuer auf Fr, festzulegen,

Mit Entscheid vom 5, September 1983 traten die Vorinstanzen auf die Einsprache nicht ein.

Gegen diesen Einspracheentscheid reichte R. Beschwerde beim Verwal- tungsgericht ein, Er stellt folgende Begehren:

"1. Es sei der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission (Ab- teilung II) und der Verwaltung für die direkten Bundes- steuer vom 5. September 1983 aufzuheben und die Angelegen- heit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zmveisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Steuerkommission und der Verwaltung für die direkte Bundes- steuer."

Aus den Erwägungen:

1.

2. Die Vorinstanzen beantragen Nichteintreten, soweit Ausführungen

zur Sache gemacht werden, Diesem Begehren ist unter Vorbehalt der Erwägungen zur Frage der Nichtigkeit (Erw, 3) und der Begrün- dungsforderungen (Erw, 4) stattzugeben, denn Anfechtungsgegen- stand ist nur der Nichteintretensentscheid, Es sind somit grund- sätzlich nur jene Rügen zu hören, welche im Zusammenhang mit die- sem Nichteintreten stehen, Nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; nGS II 225) kann das Verwal- tungsgericht zwar in der Sache selbst entscheiden, wenn es den angefochtenen Entscheid aufhebt und ihm volle Ueberprüfungsbe- fugnis zukommt. Dieses Vorgehen ist aber dann nicht sinnvoll, wenn ein Nichteintretensentscheid aufgehoben wird, Den erstma- ligen Sachentscheid hat in der Regel aber die zuständige Verwal- tungsinstanz zu fällen und nicht eine Rechtsmittelbehörde, An- ders könnte man allenfalls vorgehen, wenn die Verwaltungsinstanz obiter dieturn zum Materiellen Stellung bezog (J, Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S, 148). Im Sinne einer Kassation bzw, Rückweisung ist im übrigen auch der Beschwer- deantrag Ziffer 1 formuliert.

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3. Der Beschwerdefahrer behauptet, die VeranlagungsverfUgung vom

29. April 1983 sei zu Folge formeller und materieller Rechtsver- weigerung nichtig, Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verwaltungs- verfUgung, Sie ist von Amtes wegen zu beachten und kann jeder- zeit, selbst im Vollstreckungsverfahren, geltend gemacht werden, Nichtigkeit ist gegeben, wenn die VerfUgung mit einem schwerwie- genden und offenkundigen oder doch leicht erkennbaren Mangel be- haftet ist, welcher zudem schwerer wiegt als die durch die Nich- tigkeitsfolge eintretende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit, Als NichtigkeitsgrUnde sind insbesondere denkbar: schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrensmängel, gewisse Form- und Eröff- nungsfehler und in seltenen Ausnahmefällen auch inhaltliche Mängel (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr, 40 B), Der Beschwerdeflihrer bemängelt, dass die Steuerbehörde ihn ermes- sensweise einschätzte, ohne vorgängig das Beweismittelverfahren durchzufUhren, Das kantonale Steuergesetz in der Fassung vom

4. Juli 1978 hatte in § 67 Abs, 1 folgende Regelung:

11 Henn die kantonale Steuerver1~altung eine Steuer-

erklärung nicht als richtig befindet, so kann sie vom Steuerpflichtigen Beweismittel verlangen, Sie kann ihn auch vorladen, Kommt der Steuerpflichtige ohne triftigen Grund der Aufforderung der Steuer- verwaltung nicht nach, so kann er ermessensweise veranlagt werden, Eine Busse nach § 86 bleibt vor- behalten,"

Auf Bundesebene gilt: Art, 88 Abs, 2

"Ist die Veranlagung gestUtzt auf die Hehrsteuerer- klärung und die eingereichten Beilagen nicht ohne weiteres möglich, so hat die Veranlagungsbehörde die erforderlichen Erhebungen nach den Art, 89 und 92 vorzunehmen."

Art, 92 Abs,

"Wenn der Steuerpflichtige die Wehrsteuererklärung, trotz Mahnung, nicht rechtzeitig einreicht oder er- gänzt, zur Einvernahme nicht erscheint, einem Aus- kunftsbegehren nicht Folge leistet, als Buchführungs- pflichtiger Oberhaupt keine oder zur Ermittlung der Steuerfaktoren untaugliche Eileher vorlegt oder die geforderten Ausweise nicht beibringt, so wird die Veranlagung nach pflichtgernässen Ermessen vorge- nommen .. . 11

Dem Beschwerdefahrer ist zuzustimmen, dass eine Ermessenseinschät- zung grundsätzlich erst vorgenommen werden darf, wenn alle zur Abklärung des steuerlich massgebenden Sachverhaltes geeigneten im Steuergesetz vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen durchgefUhrt sind und sich als nutzlos erwiesen haben (Känzig, Hehrsteuer, Band 4, Art. 92 N 4). Indessen ist auch der Standpunkt der Vor- instanzen anzuerkennen, dass dort kein Beweisverfahren durchzu- fUhren ist, wo dies zum vornherein als nutzlos einzustufen ist, Eine solche Einschätzung der Sachlage darf jedoch nicht leicht-

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hin angenommen werden und ist jeweils mit konkreten Tatsachen zu belegen. Die Vorinstanzen tragen nun vernehmlassend vor, der Steuervertreter sei ~ich durchaus bewusst gewesen, dass die Buch- führung des Pflichtigen nicht ordnungsgernäss war, ansonsten er wohl nicht den Einbezug des Ergebnisses 1981 von sich aus vorge- schlagen hätte (Vernehmlassung vom 12.10.1983, s. 2 Ziff. I.3). Ob ein solcher Sachverhalt bereits zum Verzicht auf ein Feststel- lungsverfahren berechtigte, scheint fragwürdig. Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben, da ein möglicher Verfahrensmangel in concreto zweifelsohne noch keine Nichtigkeit zur Folge hätte. Verfahrensmängel müssen schwerwiegend sein; die Praxis erkennt nur sehr zurückhaltend auf Nichtigkeit. Diese Folge wäre allen- falls angebracht, wenn dem Steuerpflichtigen das Recht zur Ein- reichung einer Steuererklärung verweigert worden wäre (Imboden/ Rhinow, a.a.o., Nr. 40 B V 2b). Solches behauptet der Beschwer- deführer aber mit Recht nicht. Im übrigen macht der Beschwerdeführer materielle Rechtsverwei- gerung geltend. Damit rügt er offensichtlich Nillkürliche Rechts- handhabung. Indessen geht auch dieser Einwand fehl. Hinsichtlich dem Verfahrensrecht Nird auf die bereits gemachten Ausführungen verNiesen. Was die Handhabung des materiellen Steuerrechts be- trifft, so führen inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahme- fällen und nur dann, Nenn die Fehler ausserordentlich schNer Nie- gen, zur Nichtigkeitsfolge (Imboden/RhinoN, a.a.o., Nr. 40 BV e). Dass in casu ein solcher seltener Ausnahmefall vorliegen würde, kann mit Fug nicht vorgetragen werden.

4. Die Vorinstanzen begründen ihr Nichteintreten mit der mangelhaf- ten Einsprachebegründung; im Falle einer Ermessenstaxation sei als Eintratansvoraussetzung eine qualifizierte Begründung erfor- derlich. Eine Nachfristsetzung zur Verbesserung mangelhafter Rechtsmitteleingaben sei erst ab der Veranlagungsperiode 1983/84 not1~endig.

  1. a) Es ist zutreffend, dass die Einsprache gegen eine Ermessens- taxation einer qualifizierten Begründung bedarf. Das Bundesge- richt führte in einem Entscheid vom 19. Mai 1978 hiezu aus:

"l{enn bei einer ordentlichen Veranlagung aufgrund eines nicht völlig einwandfreien Antrags und einer allenfalls wirren Begründung im Zusammenhang mit der Selbstdeklaration für die Einsprachebehörde er- kennbar werden kann, 'No der Einsprecher hinauswill' 1 so ist dies bei einer Ermessensveranlagung in der Regel ausgeschlossen. Die Anfechtung einer Ermessens- veranlagung verlangt - weil keine Anhaltspunkte aus der Steuererklärung geNonnen werden können - eine qualifizierte Begründung; die Feststellung, das Ein- kommen und das Vermögen seien zu hoch eingeschätzt worden, ist in diesem Sinne zu allgemein und nichts- sagend." (ASA 48, s. 196)

Unter diesem Aspekt Nürde der hier angefochtene Nichteintretens- entscheid vertretbar sein, macht doch der Steuerpflichtige in seiner Einspracheschrift vom 26. Mai 1983 unter RinNeis auf die Betriebsgewinne 1980 und 1981 nur gerade geltend, das von der Veranlagungsbehörde angenommene Einkommen sei "völlig aus der Luft gegriffen".

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  1. b) Im vorliegenden Falle gilt es jedoch zu beachten, dass es für den Steuerpflichtigen bzw. dessen Vertreter nicht unbedingt erkennbar war, dass es sich um eine Ermessenstaxation mit den entsprechenden Konsequenzen für das Einspracheverfahren han- delte, Es wurde nicht nur kein Feststellungsverfahren im Sinne von § 67 Abs. 1 StG (Fassung vom 4.7.1978) und Art. 89-92 WStB durchgeführt, sondern auch in der Veranlagungsverfügung ist nicht expressis verbis erwähnt, dass die Veranlagung auf einer Ermessenstaxation beruhe. Wie das Gericht aus anderen Beschwer- defällen weiss, wird normalerweise dieser Hinweis zu Recht angebracht. In casu wäre dies umso notwendiger gewesen, da, wie bereits erwähnt, kein Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Zudem lässt die Begründung der Veranlagungsverfügung, welche sich auf das vom Steuerpflichtigen vorgetragene Geschäfts- ergebnis 1981 bezieht, eher eine ordentliche Veranlagung ver- muten, Aufgrund dieser mangelhaften Eröffnung der Ermessens- taxation darf somit dem Steuerpflichtigen beim nachfolgenden Einspracheverfahren kein Nachteil entstehen, Vor allem geht es nicht an, die Einsprachebegründung ohne weiteres an den qualifizierten Anforderungen bei der Anfechtung einer Ermes- senstaxation zu messen. Nachdem die fragliche Begründung als Einsprache gegen eine ordentliche Veranlagung gerade noch ge- nügt, hätten die Vorinstanzen vielmehr die Einsprachebegründung unter Hinweis, dass es sich um eine Ermessenstaxation handle, unter Bekanntgabe der Schätzungselemente und der angewendeten Erfahrungswerte oder sonstiger Messzahlen (Hans Gerber, Die Steuerschätzung, Veranlagung nach Ermessen, in Steuer Revue 1980, S, 317), und unter Begründung, weshalb kein Feststellungs- verfahren durchgeführt wurde, zur Verbesserung zurückweisen müssen. Dem steht § 73 Abs. 1 StG (Fassung vom 4.7.1978) nicht entgegen, wonach § 39 der Verordnung der Verwaltungsrechtspfle- ge nicht anwendbar sei. § 39 VRP handelt nämlich von den mangel- haften Eingaben, die der Beschwerdeführer zu verantworten hat. Die Verbesserungsmöglichkeit ist unabhängig von dieser Rege- lung immer gegeben, wenn ein Fehler auf der Behördenseite den objektiven Mangel einer Beschwerdeeingabe massgebend mitbe- wirkte, In casu ist dies der Fall, darf doch angenommen werden, dass der klare Hinweis auf die Ermessenstaxation einen Treu- händer zur Eingabe einer fundierten und den erwähnten Anfor- derungen entsprechenden Einspracheschrift veranlasst hätte, Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben, Die Vorinstanzen haben dem Beschwerdeführer im dargelegten Sinne eine angemessene Frist zur Begründungsverbesserung anzusetzen und in der Folge erneut die Einsprachevoraussetzungen zu Oberprüfen und allen- falls die Einsprache materiell zu behandeln.

5.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,

2. (Verfahrenskosten Fr. 350,--)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(Rechtskräftig) 59

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 1984 i.S. St. (VGE 332/83)

Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung von Unterlagen sowie Unterlas- sung der Buchführung (§ 67 StG, § 86 StG und Art, 89 Abs, 2; Art, 87, 89 und 131 Abs, 1 BdBSt); Zustellung von Mahnungen an den Vertre- ter --------·------------------------- Sachverhalt (gekürzt):

Mit Verfügung vom 14. Juni 1983 wurde St, wegen Nichteinreichung der Buchhaltung, trotz Hinweis auf die Buchführungspflicht vom 27. August 1979, und wegen Nichteinreichung der Bauabrechnung nach Mahnung vom 30; Mai 1983 mit je Fr. 200,-- kantonal und eidgenössisch, total Fr, 400.--, gebüsst,

Gegen diese Bussenverfügung erhobSt,, vertreten durch die ... Treu- hand AG, mit Schreiben vom 11. Juli 1983 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen:

"a) Die beiliegende Bussenverfügung vom 14. Juni 1983 sei aufzuheben,

  1. b) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Staates."

Aus den Erwägungen:

1, Nach § 67 StG kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen Beweismittel verlangen, Kommt der Steuerpflichtige ohne trifti- gen Grund der Aufforderung der Steuerverwaltung nicht nach, so kann er ermessensweise veranlagt werden, Ueberdies ist er gestützt auf § 86 StG zu büssen. Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes, einer Vollzugsverordnung oder einer aufgrund die- ser Vorschriften getroffenen Anordnung obliegt, trotz schriftli- cher, persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, Diese Bus- se beträgt bis zu Fr. 500.--, in schweren Fällen oder bei Rück- fall bis zu Fr, 5 000.--. Der Bundesratsbeschluss über die Erhe- bung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; SR 642 II) regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insbesondere betref- fend Auflage von Beweismitteln ausführlicher, Nach Art, 89 Abs, 2 BdBSt kann die Steuerbehörde vom Steuerpflichtigen die Vorle- gung der in seinem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und son- stigen Belege sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Auf- stellungen verlangen, die vom Steuerpflichtigen zu beschaffen oder zu erstellen sind und die für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Insbesondere hat der Steuerpflichtige der Veranlagungs- behörde auf deren Verlangen die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat; er hat über die vertraglichen Beziehun- gen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und An- sprüche Auskunft zu geben, Die schuldhafte Missachtung behördlicher Anordnungen und Verfü- gungen, insbesondere über die Einreichung oder Vorlage von Bü- cher, die Ausstellung oder Einreichung von Bescheinigungen und 60

sonstigen Belegen sowie die Leistung von Zahlungen und Sicherhei- ten hat im Bundessteuerrecht eine Busse von Fr, 5.-- bis Fr, 10 000,-- zur Folge, Die Aussprechung einer Ordnungsbusse nach § 86 StG und nach Art, 131 Abs, 1 BdBSt setzt voraus, dass

  • die vom Steuerpflichtigen verletzte Anordnung der Steuerbehör- de gesetzeskonform war;

  • die Anordnung für das Veranlagungsverfahren notwendig und zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse geeigne~ ist;

  • die missachtete Anordnung angemessen ist, d,h, dass gemessen am zu erwartenden Ergebnis deren Erfüllung dem Steuerpflichti- gen nicht unverhältnismässig grosse Mühe bereitet oder gar un- möglich ist;

  • vorgängig der Ausfällung der Ordnungsbusse der Steuerpflichtige schriftlich gemahnt worden ist und

  • der Steuerpflichtige der Anordnung schuldhaft keine Folge ge- leistet hat (VGE 372/79 vom 11. März 1980, E, 3; 343/80 vom 26, September 1980 1 E.3; E, Noher, Die Ordnungsbusse bei der Wehrsteuer, ZBl 1960, 523 ff; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kom- mentar zum Zürcher Steuergesetz, N 1 und 14 zu § 72, N 14 zu § 87 N 10 zu § 185; Känzig, Wehrsteuer, Art, 131 Abs, 19, VGE 350/82 vom 31. Dezember 1982 in StPS 1983, 54),

2. Mit Schreiben vom 28. April 1983 verlangten die Vorinstanzen vom

Beschwerdeführer, bzw, dessen Vertreterin, eine Buchhaltung mit den Hilfsbüchern für das Jahr 1981, eine Bauabrechnung, einen Kaufvertrag für GB ... Kat . • . • und einen Finanzierungsnachweis für beide Investitionen. Am 9. Mai 1983 sicherte die Vertreterin zu, die angeforderten Unterlagen in den nächsten Tagen wunschgernäss zuzustellen, Sie sei im Moment weder im Besitz der Bauabrechnung noch des Kauf- vertrages, Im übrigen sei für sie die Einforderung der Buchhal- tung 1981 unverständlich, weil die pendente Steuererklärung die beiden Geschäftsjahre 1979 und 1980 einschliesse. Der Vollstän- digkeit halber weist sie darauf hin, dass infolge Fehlens einer Buchhaltung eine entsprechende Einkommensberechnung aufgrund der anerkannten Erfahrungszahlen einerseits, aber auch der bisherigen Gewinnmargen für Restaurant und Bildhauerei andererseits, vorge- nommen worden sei, Am 13. Mai 1983 bestätigte die Steuerverwaltung, dass sie die Buchhaltung 1981 einverlangt habe, und dass es sich dabei nicht um einen Verschrieb handle, Diese Buchhaltung diene der Ueberprü- fung der Abgrenzung wie auch der Berechnung 1979 und 1980 durch den Beschwerdeführer. Am 17. Mai 1983 wurde der Beschwerdeführer gemahnt und ihm eine Frist von 10 Tagen für die Zustellung der gewünschten Unterlagen gestellt, Am 30. Mai 1983 erfolgte die 2, Mahnung mit Ansetzung einer un- erstreckbaren Nachfrist bis zum 10, Juni 1983 sowie einer Buss- androhung und der Androhung einer ermessensweisen Veranlagung gernäss § 59bis, § 67 StG und Art. 92 WStB, im Unterlassungsfalle, Am 9. Juni 1983 reicht die Steuervertreterin den Bierumsatz 1981 und den Umsatz des übrigen Betriebes zwecks Ueberprüfung der Ab- grenzung und ihrer diesbezüglichen Berechnung pro 1979 und 1980 ein, da der Steuerpflichtige auch für das Jahr 1981 keine Buch- haltung nachzuweisen vermöge,

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Bezüglich des Finanzierungsnachweises für das Wohnhaus wird auf eine beiliegende Aufstellung verwiesen, Der Steuerpflichtige ver- füge zur Zeit noch ober keine Bauabrechnung seines Ferienhauses, sei jedoch bemüht, eine solche zu erstellen und ansebliessend zusammen mit dem entsprechenden Finanzierungsnachweis einzurei- chen. Auf dieses Schreiben hin wurde am 14. Juni 1983 die hier beschwer- te BussenverfUgung erlassen,

3. Die Vertreterio des Beschwerdeführers macht geltend, diese Bus- senverfügung sei willkUrlieh und bilde darüber hinaus den Höhe- punkt einer Schikaneserie, die der zuständige Einschätzungsbe- amte schon längere Zeit gegen die Vertreterio reite, Die frag- liche Verfügung vom 28. April 1983 sei weder notwendig noch ange- messen, Der Beschwerdeführer habe noch nie eine Buchhaltung ge- führt. Dieser Zustand sei bis heute von der Veranlagungsinstanz immer akzeptiert worden, Die fragliche Verfügung habe somit eine unmögliche Leistung zum Inhalt, Auch hinsichtlich der Bauabrechnung sei festzuhalten, dass es sich um eine nicht notwendige und unangemessene Auflage handle, Die Bauabrechnung habe mit der massgeblichen Veranlagung über- haupt nichts zu tun, zumal der Eigenmietwert bereits in der 20. Periode (1979/80) festgesetzt worden sei, Im übrigen sei festzuhalten, dass die Zusammenstellung der vielen Einzelrechnungen in einer Bauabrechnung mit Finanzierungsnach- weis im vorliegenden Fall - gemessen am zu erwartenden Ergebnis - derart unverhältnismässig grosse MUhe bereite, dass damit das Prinzip der Angemessenheit bzw. der Rechtsmässigkeit verletzt sei, besonders wenn man die unverhältnismässig kurze Einreichungs- friit berücksichtige, Die Bussenandrohung vom 30. Mai 1983 sei nur der Steuervertre- terio zugegangen. Diese habe es aufgrund der mangelnden Rechts- mässigkeit unterlassen, die Bussenandrohung an den Beschwerde- führer weiterzuleiten, womit dieser unmöglich selbst der Anord- nung nachkommen konnte. Mit Berufung auf Känzig (Wehrsteuer, Er- gänzungsband 2, A,, N 3 zu Art, 131 Abs, 3) sei die Busse zufolge fehlender direkter Androhung gegenüber dem Beschwerdeführer auf- zuheben, Endlich fehle es am Verschulden des Beschwerdeführers. Die Veran- lagungsbehörde habe es denn auch bis heute unterlassen, den ihr obliegenden Nachweis für das Verschulden zu erbringen, weshalb dem Beschwerdeführer je nach Inhalt der Vernehmlassung Gelegen- heit zu einem zweiten Schriftenwechsel zu geben sei, Diesem Be- gehren gab das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Septem- ber 1983 statt, In der Replik vom 19.10,1983 werden keine wesentli- chen neuen Vorbringen angebracht, Die Steuerverwaltung verzichte- te deshalb auf eine Duplik,

4. ~unä~hst stellt sich die Fra~ ob das Nichteinreichen einer an- geblich nicht vorhandenen Buchhaltung eine Ordn~ngsbusse zu~_!ol­ ge"h"äiien kann, Der' Beschwerrieftihrer ist zweifelsohne buchführungspflichtig, Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob die Steuerbehör- den sich bei der UeberprUfung der Buchführungspflicht an die Pra- xis der zuständigen Registerbehörden bzw, des Bundesgerichtes (I, Zivilabteilung) zu halten haben oder nicht (im ersteren Sin- ne BGE vom 1.3,1963 in Archiv Bd, 32 1 S, 34; kritisch; R. Party, Le role en droit fiscal de l 1 inscription sur le registre du com- merce, in Schweizerische Aktiengesellschaft (SAG) 55 (1983) Heft

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4, S, 139 f), Der Betrieb einer Gaststätte fällt unter den Be- griff "Handelsgewerbe" (vgl. ASA 37, S. 38, 110) und ist gernäss Art. 52 HRV eintragungspflichtig, sofern die jährlichen Rohein- nahmen Fr. 100 000.-- überschreiten (Art, 54 HRV). Als Wirt und Bildhauer erzielt der Beschwerdeführer einen aufgrund des Bier- verbrauchs und des WUST-Umsatzes des Bildhauerei-Betriebes ge- schätzten Gesamtumsatz von Fr, (1979), bzw. Fr. (1980). Selbst wenn man von getrennten Betrieben ausgehen würde, und nur das Restaurant, welches nach Selbstangaben die Umsatzschwelle von Fr, 100 000.-- nicht erreicht, heranziehen wollte, müsste man dieses gern, Art. 56 HRV als eintragungspflichtiges Gewerbe qualifizieren. Gernäss Art, 957 OR ist, wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelregister eintragen zu lassen, gehalten, die- jenigen Bücher ordnungsgernäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäf- tes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der ein- zelnen Geschäftsjahre festzustellen. Der Beschwerdeführer kam seiner Pflicht zur Eintragung ins Han- delsregister, trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung durch das Handelsregisteramt (Mahnung vom 27.8.1979/10.10.1979/13.11.1979) ebensowenig nach wie der Buchführungspflicht, die er in der Be- schwerdeschrift denn auch nicht bestreitet, Nach § 62 StG hat, wer nach dem Obligationenrecht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, der Steuererklärung die Bilanzen sowie die Ge- winn- und Verlustrechnung der zwei Vorjahre beizufügen, Nach Obli- gationenrecht Art, 957 ist indessen nicht nur zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet, wer im HR eingetragen ist, sondern auch wer verpflichtet ist, sich eintragen zu lassen, Auf diese Pflicht wurde der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mehrmals hin- gewiesen, Aus all diesen Gründen haben die Vorinstanzen somit zu Recht die Einforderung der Buchhaltung verlangt, Es fragt sich indessen, ob das angebliche Nichtvorhandensein einer Buchhaltung Straffreiheit bewirkt, Das Verwaltungsgericht hat in einem frühe- ren Entscheid (VGE 366/79 vom 28.12.1979 i,S, G,, S, 9 f) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichts in Archiv Bd, 28, S, 213 ff Kriterien aufgestellt, wann die Unterlassung der Buch- führungspflicht keinen Anlass zur Verhängung einer Ordnungsbusse geben darf, Danach hat eine Bestrafung zu unterbleiben, wenn (ku- mulativ):

  • die bisherigen Veranlagungen ohne Einverlangen von Buchhaltungs- unterlagen vorgenommen wurden und der Pflichtige in einem frü- heren Veranlagungsverfahren nicht auf seine Buchführungspflicht und die Folgen der Unterlassung aufmerksam gemacht wurde,

  • das Handelsregisteramt den Pflichtigen nicht auf seine Buchfüh- rungspflicht aufmerksam gemacht hat und die Eintragung ins Han- delsregister auch nicht durchsetzte,

  • nicht nachgewiesen ist, dass der Pflichtige böswillig die Buch- führung unterliess,

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 1979 auf die Eintragungs- und Buchführungspflicht hingewiesen wurde und dieser zudem bereits in der 19. Steuerperiode durch eine fachkundige Steuervertreterin beraten war, kommt man schwer- lich umhin, kein böswilliges Unterlassen der Buchführung anzuneh- men, Die Unmöglichkeit der Beweismitteleinreichung hat der Be-

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schwerdeführer klar selbstverschuldet, weshalb die Gewährung der Straffreiheit nicht vertretbar ist, Unbehelflich ist auch der Einwand, es sei wedef üblich noch zweckmässig 1 "zur Ueberprüfung einer Ermessensveranlagung die Buchhaltung der Folgejahre einzu- fordern" (Beschwerdeschrift S, 2). Der Steuerpflichtige hat "den Veranlagungsbehörden auf deren Verlangen alle mündlichen Auskünf- te zu erteilen und alle Beweismittel vorzulegen, die für seine Veranlagung von Bedeutung sein könne ( .•• ), Die Veranlagungsbe- hörden sind somit weitgehend frei, welche Beweismittel sie ein- fordern wollen, Der Steuerpflichtige kann deren Einreichung nicht verweigern, weil er der Meinung ist, die Steuerbehörden benötig- ten diese Unterlagen nicht." (Känzig 1 Wehrsteuer, N 7 zu Art, 89). In Respektierung dieses Grundsatzes ist es durchaus annehm- bar, dass die Veranlagungsbehörde zwecks Abgrenzung und Ueber- prüfung der deklarierten Einkommens- und Vermögenszahlen, Unter- lagen aus einer Vor- oder Folgeperiode verlangt, Das Gericht sieht in casu jedenfalls keine Verletzung des den Steuerbehörden zu- kommenden Ermessensspielraumes,

5. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit das Einverlangen der

Bauabrechnung für das Ferienhaus bemängelt wird, Der Nachweis der Vermögenszunahme und der Finanzierung sowie die Bauabrechnung mit Belegen sind durchaus übliche Beweismittel, welche normaler- weise eingefordert werden (VGE 308/83 vom 10.6.1983 1 E.3). Daran vermag auch der Einwand, der Eigenmietwert des Ferienhauses sei bereits bei der 20. Steuerperiode festgesetzt worden, weshalb die Bauabrechnung nichts mehr mit der massgeblichen Veranlagung zu tun habe, nichts zu ändern, Nach Aussagen des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt das Ferienhaus noch nicht fertig erstellt und ausgebaut, Die Steuerverwaltung verlangte den Eigenmietwert deshalb in dieser Periode gernäss Stand der damaligen Arbeiten anband des eingereichten Rechnungsordners. Diese Veranlagung er- ging aber mit der Begründung, dass die Bauabrechnung in der 21. Periode überprüft werde, Der Einwand, die Frist zur Erstellung einer so aufwendigen Bauabrechnung sei zu kurz bemessen, ist des- halb verfehlt,

6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Bussenandrohung

nur der ... Treuhand AG als Steuervertreterio zugegangen sei, Gernäss § 16 Abs, 3 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspfle- ge gilt die Vertreterio als Empfängerio aller behördlicher Zustel- lungen, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, Diese Regelung findet zweifellos auch im Steuerrecht Anwendung (§ 7 Abs, 1 VVStG). Zwar vertritt Känzig in seinem Kommentar ''Wehr- steuer, Ergänzungsband, 2. A.", N 3 zu Art, 131 1 hinsichtlich Ordnungsbussen eine gegenteilige Ansicht, welche indessen in der Rechtsprechung und in der Lehre nicht vertreten wird, So haben nach Masshardt (Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980 1 N 7 zu Art,

  1. 131) Handlungen des Vertreters als Handlungen des Steuerpflichti-

gen zu gelten, Auch das Bundesgericht hält fest, dass Handlun- gen oder Unterlassungen eines Vertreters für oder gegen die ver- tretene Person wie deren eigene wirken (BGE vom 24.4.1964 in Ar- chiv Bd, 33 1 S, 215; VGE 338/76 vom 23.7.1976 1 E.5, VGE 305/83 vom 28.2.1983 1 E,4 aE, ), An anderer Stelle sagt selbst Känzig 1 dass die Handlungen des vertraglichen Vertreters als solche des Steuerpflichtigen zu gelten haben (N 4 zu Art, 100). Es leuchtet deshalb überhaupt nicht ein, weshalb eine an die Steuervertrete- rin zugestellte Bussenandrohung nicht als gegen den Steuerpflich-

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tigen gewandte Handlung zu betrachten ist. Es wäre Sache der Ver- treterin gewesen, die Bussenandrohung an den Vertretenen weiter- zuleiten.

1. Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer die Bussenhöhe nicht.

Gernäss Steuerakten wurde dieser in der Vorperiode (20. Steuer- periode) kantonal mit Fr •••• und eidgenössisch mit Fr . . . • steuer- barem Einkommen veranlagt. Aufgrund der Weisung der kantonalen Steuerverwaltung betreffend die Ordnungsbussen vom 17.4.1979 ist für steuerbares Einkommen bis zu Fr. 50 000.-- bei erstmaliger Verletzung der Mitwirkungspflichten ein Bussenrahmen von Fr. 100.-- bis 200.-- vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 333.--)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(Im Zeitpunkt der Redaktion bundessteuerrechtlich noch nicht rechts- kräftig.)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar1984 i.S. D. (VGE 361/83) Steuerhinterziehung, Versuch; Vorsatznachweis bei Ermessenstaxationen (§ 88 StG sowie Art, 131 Abs. 2 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

D,, der in Y. eine Pizzeria betreibt, deklarierte für die 20. Steuer- periode 1979/80 folgende steuerbaren Einkommen.

Mit Verfügung vom 21.5.1981 wurden die steuerbaren Einkommen ermes- sensweise auf Fr. (Staatssteuer) bzw, Fr, (Wehrsteuer, heute: direkte Bundessteuer) veranlagt. Eine gegen diese Veranlagung geführte Einsprache wurde mit Entscheid vom 2. Juli 1982 abgewiesen, Der Einspracheentscheid wurde nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen, womit die Veranlagung in Rechts- kraft erwachsen ist.

Mit Verfügung vom 6.9.1982 wurde dem Steuerpflichtigen eröffent, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet werde, Am 14. September 1983 erging an den Steuerpflichtigen folgende Ver- fügung der kantonalen Steuerkommission und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer:

"D. wird wegen versuchter Steuerhinterziehung im Sinne von § 88 StG und Art, 131 Abs, 2 BdBSt

  1. a) mit einer kantonalen Busse von Fr, 13 470.--

  2. b) mit einer Bundessteuerbusse von Fr. 9 747.--

bestraft. " Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom

28. Oktober 1983 Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. Wer vorsätzlich versucht, eine Steuerhinterziehung im Sinne von

§ 78 des kantonalen Steuergesetzes (StG, nGS I 105) zu begehen, wird mit einer Busse bis zu Fr. 20 000.-- bestraft (§ 88 StG). Eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 87 StG liegt u.a. vor, ~~enn ein Steuerpflichtiger schuldhart bewirkt, dass eine Steuer- einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Ver- anlagung unvollständig vorgenommen wird. Im Gegensatz zum voll- endeten Delikt bedarf es beim Versuch indessen des Vorsatzes, Im direkten Bundessteuerrecht (früher Wehrsteuerrecht) ist die versuchte Steuerhinterziehung in Art, 131 Abs, 2 BdBSt geregelt: "Ergibt sich während des Veranlagungs-, Inven- tarisations-, Einsprache- oder Beschwerdever- fahrens, dass ein Pflichtiger zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung oder einer ungenügenden Inventarisation unwahre oder unvollständige An- gaben gemacht oder die mit der Festsetzung der

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Wehrsteuer betrauten Behörden über die für Be- stand oder Umfang seiner Wehrsteuerpflicht we- sentlichen Tatsachen durch den Gebrauch fal- scher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat, so ist eine Busse von Fr, 20.-- bis Fr, 20 000,-- zu ver- hängen."

Gesetzestechnisch wird im Bundessteuerrecht der Hinterziehungs- versuch nicht als Versuch einer Steuerhinterziehung, sondern als selbständiges Steuergefährdungsdelikt behandelt (Känzig 1 Wehr- steuer, N 12 zu Art, 131).

2. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Steuerhinterziehungsver- suches sind zweifelsohne erfüllt, Die ermessensweise Veranlagung, welche wegen den unvollständigen Büchern und Unterlagen insbeson- dere wegen der vernichteten Kassenstreifen notwendig wurde, ist in Rechtskraft erwachsen, Sie unterscheidet sich rnassgeblich vorn selbstdeklarierten steuerbaren Einkommen zulasten des Fiskus, Diese Abweichung wurde zudem vor Rechtskraft der Veranlagung auf- gedeckt, weshalb nur ein Versuch in Frage stehen kann,

3. Bestritten ist indessen das vorsätzliche Verhalten des Beschwer- deführers,

  1. a) Der Nachweis des Vorsatzes bietet in vielen Fällen Schwierig- keiten, Er kann als erbracht angesehen werden, wenn mit hin- länglicher Sicherheit feststeht, dass sich der Steuerpflichti- ge der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen ist (Kän- zig, a,a,O,, Art, 131, N 14). Ist dieses Bewusstsein zu be- jahen, muss angenommen werden, dass auch willentlich gehandelt wurde (Archiv Bd, 39, S, 431 ), Die Verhältnisse des Einzel- falles müssen jedoch so liegen, "dass das Vorgehen des Steuer- pflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerver- kürzung zu erreichen, erklärt werden kann" (Känzig, a,a,O,, Art, 131 1 N 14 mit weiteren Zitaten). Die Tatsache, dass sich deklariertes und ermessensweise veranlagtes Einkommen nicht decken, lässt nicht a priori auf einen Hinterziehungsversuch schliessen, Wenn jedoch die Differenz zwischen dem deklarier- ten und dem nach Ermessen veranlagten Einkommen gross ist, nimmt man für den betreffenden Steuerpflichtigen grundsätzlich an, dass er um die unvollständigen Angaben gewusst haben muss- te und deshalb auch gewillt war, eine zu niedrige Veranlagung herbeizuführen (Masshardt, Wehrsteuerkornrnentar, Art, 92, N 23).

  1. b) Das deklarierte durchschnittliche Einkommen bzw, das steuer- bare Einkommen wurde ermessensweise wie folgt aufgerechnet:

Deklaration Errnessenstax, Auf- rech, Reineinkommen (kantonal) 57 % Reineinkommen (Bund) 58 % steuerbares Einkommen (kantonal) 64 % steuerbares Einkommen (Bund) 61 % Das Bundesgericht hat den Vorsatz bei einem Arzt bejaht, der ein Reineinkommen von Fr, 40 149.-- deklarierte, welches dann ermessensweise auf Fr, 80 000,--, also um 99 % aufgerechnet

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wurde (Archiv Bd, 34 1 S. 46 ff). Das Verwaltungsgericht hat in einem neuesten Entscheid dasselbe angenommen, als es darum ging, bei einem teilweise als Skihändler tätigen Steuerpflich- tigen die Aufrechnung des durchschnittlichen Reineinkommens um 132 % (kantonal) bzw. 144 % (Bundessteuer) und zwar von Fr, 8 969.-- auf Fr. 20 864.-- bzw, von Fr, 8 604.-- auf Fr. 21 064.--, zu würdigen (VGE 333/83 vom 7.2.1984). Prozen- tual gesehen ist in casu die Aufrechnung erheblich niedriger als bei den angeführten Vergleichsfällen. Sie beträgt aber immerhin mehr als die Hälfte des deklarierten Reineinkommens und beläuft sich in absoluten Zahlen ausgedrückt auf Fr. 39 540,-- (Staats- und Bundessteuer). Bei dieser Sachlage ist eine derart grosse Diskrepanz zwischen deklariertem und veranlagtem Reineinkommen gegeben, dass auf einen Steuerhin- terziehungsversuch im Sinne der Rechtsprechung zu schliessen ist.

  1. c) Die verschiedenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen da- ran nichts zu ändern.

aa) Der Verfasser der Beschwerdeschrift setzt sich vor allem mit der Ermessenstaxation auseinander, obgleich er sich bewusst ist, dass die vorgenommene Aufrechnung hier nicht mehr zur Diskussion steht. Solange eine in Rechtskraft erwachsene Ermessenstaxation nicht offensichtlich über- setzt erscheint, sieht. das Verwaltungsgericht keine Ver- anla~~ im Rahmen eines Strafsteuerverfahrens diese vorfrageweise zu überprüfen, Der Umstand, dass es sich um eine Schätzung handelt, die nicht auf Franken und Rappen den tatsächlichen Verhält- nissen entspricht, wird durch die zurückhaltende Annahme eines Hinterziehungsversuches berücksichtigt. Mit der Forderung einer grossen Diskrepanz zwischen deklariertem und veranlagtem Einkommen ist bei der Annahme eines Hin- terziehungsversuchs diesem Gebot der Zurückhaltung rechts- genUglieh nachgelebt, Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nun nicht ge- eignet, eine offensichtlich Obersetzte Ermessenstaxation plausibel zu machen,

  • Der Steuerpflichtige deklarierte für das Jahr 1977 eine Bruttogewinnmarge von 49.32 % und für das Jahr 1978 eine solche von 50.29 %. Wenn nun in der Beschwerde- schrift ausgeführt wird, für das Jahr 1982 sei eine ordnungsgernässe Buchhaltung samt Kassenstreifen erstellt worden, die einen Bruttogewinn von 54.73 % ausweise und somit die Deklaration für die Berechnungsjahre 1977/78 durchaus für haltbar erscheinen lasse, so kann genauso argumentiert werden, die von den Steuer- behörden angenommene Bruttogewinnmarge von 60 % sei pflichtgernäss und keineswegs willkürlich festgesetzt worden, Dies umsomehr, als es sich um Erfahrungszah- len des Schweizerischen Wirteverbandes handelte, Die Hauptabteilung direkte Bundessteuer erwähnt in ihrer Stellungnahme vom 22, Dezember 1983 sogar, gernäss Nach- frage bei der kantonalbernarischen Steuerverwaltung sei die Bruttogewinnmarge bei vergleichbaren Pizzerien in der Stadt Bern zwischen 68 und 75 %. Ob die Brutta- gewinnmarge des Jahres 1982 zuverlässig ist, kann über-

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dies erst nach deren Ueberprüfung im Rahmen der Steuer- veranlagung 1983/84 gesagt werden,

  • Unerheblich ist, aus was für Gründen der Beschwerdefüh- rer gegen die Ermessenstaxation beim Verwaltungsgericht keine Beschwerde erhob, Die behauptete Resignation über das zermürbende Veranlagungsverfahren ist primär ein innerer, faktisch kaum überprüfbarer Vorgang, Was den Beweisnotstand angeht, so hat dies der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, Er kann deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, Vielmehr spricht der Umstand, dass keine Kassenstreifen geführt bzw, solche vernichtet wurden, eher für die Annahme eines Steuerhinterziehungs- versuches, hat der Steuerpflichtige doch dadurch den Einblick in die wirtschaftliche Lage verhindert oder mindestens erschwert, obgleich er wissen musste, dass er dies als Geschäftsmann sowohl zivilrechtlich (Art, 959 OR) als auch steuerrechtlich zu gewährleisten hat (Art. 98 Abs, 3 BdBSt).

  • Auch die Tatsache, dass bei Berücksichtigung der dekla- rierten Gerneinkosten von durchschnittlich ca, Fr. 280 000,-- (anstelle eines mittleren Gewinnsatzes von 12.01 % und der mittels Erfahrungswerten korrigier- ten Aufwandpositionen "Mietaufwand" und 11 Personalauf- wand11) das Geschäftseinkommen aufgrund des hochgerech- neten Umsatzes sogar Fr, 126 280,-- betragen hätte, lässt mindestens nach unten keine ernsthaften Zweifel an der Ermessenstaxation offen, In casu würde dies höch- stens belegen, dass ein zu kleines Geschäftseinkommen angenommen wurde,

bb) Nicht stichhaltig ist im übrigen die sinngernässe Behaup- tung, der in Archiv Bd, 34, S, 47 ff zitierte Bundesge- grichtsentscheid vorn 2.10,1964 könne hier nicht vergleichs- weise herangezogen werden, da dort die Ermessenstaxation nicht aufgrund allgerneiner Erfahrungszahlen, sondern hauptsächlich gestützt auf nachgewiesene Krankenkasse- und Versicherungseinkünfte berechnet wurde. Massgebend ist indessen hier wie d6rt, dass es sich um eine Ermes- senstaxation handelt, die sich auf bestimmte Schätzungs- grundlagen und - wo notwendig - auf allgerneine Erfahrungs- zahlen stützt. Im Falle des Arztes hat man teilweise auf die Behandlungsfall-Statistik der Konkordatsstelle sowie auf die Bescheinigung einer Sektion des Ostschweiz, Kran- kenkassen-Verbandes abgestellt und dabei die Leistungen des letzteren Verbandes aufgrund der einen Sektionsbe- scheinigung hochgerechnet, andere Einkommenspositionen hat man aufgrund von Erfahrungen geschätzt bzw, überprüft, so die Bezüge von einer Versicherungsgesellschaft oder die Bareinnahrnen, Es leuchtet überhaupt nicht ein, wes- halb vorliegend die zitierte Bundesgerichtspraxis nicht anwendbar sein soll, zurnal Ausgangspunkt der in Frage gestellten Schätzung nicht irgend ein Erfahrungswert war, sondern der deklarierte Warenaufwand des Beschwerdefüh- rers (vgl, Einspracheentscheid vorn 2,7.1981, S, 6).

cc) Auf die "Salarnirädeli-Buchhaltung" ist hier nicht näher einzugehen, da sie weder bei der Ermessenstaxation noch

69

bei der hier angefochtenen Strafverfügung eine massge- bende Rolle spielte bzw. spielt, Die ermessensweise Ein- schätzung erfolgte klar aufgrund des deklarierten Waren- aufwandes (abzüglich der Naturallöhne und einer Pauschal- summe von diversen Kleinbeträgen, vgl. Einspracheentscheid vom 2.7.1982 1 S, 6) und der Erfahrungszahlen des Schwei- zerischen Wirteverbandes, Das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers wiederum ergibt sich aus der grossen Diskrepanz zwischen dem deklarierten und dem ermessens- weise veranlagten Reineinkommen, Der daraus gezogene Schluss auf einen Steuerhinterziehungsversuch wird vor allem durch das unbestrittene Fehlen bzw, Vernichten der Kassenstreifen untermauert. Der unzweifelhaft zu hoch ausgefallenen Kalkulation des Warenaufwandes für eine Durchschnittspizza mit Fr. 4,96 (Schreiben .•. Treuhand AG vom 1.12.1980) kommt dabei nur untergeordnete Bedeu- tung zu.

öd) Untauglich ist auch der Einwand, der Beschwerdeführer hätte in den früheren Einschätzungsperioden die gleichen Veranlagungsunterlagen eingereicht, ohne dass dies je- mals beanstandet worden wäre, Die Vorinstanzen tragen mit Recht vor, das ein Steuerpflichtiger nichts zu sei- nen Gunsten ableiten kann, wenn die Veranlagungsbehör- den in früheren Jahren nicht durchgehend Buchprüfungen vorgenommen haben. Dies gilt hier umsomehr, als der Be- schwerdeführer schon in der Vorperiode (19. Steuerperio- de) durch eine fachkundige Steuerberaterio vertreten war.

ee) Die vorinstanzliehe Annahme eines Steuerhinterziehungs- versuches erweist sich somit als rechtsbeständig, Es kann deshalb offenbleiben, ob auch eine vorsätzliche Nicht- verbuchung der ''gesamten übrigen Lebenskosten" (angefoch- tene Verfügung, S, 5) vorliegt, zumal die Vorinstanzen deswegen keine Strafschärfung annahmen,

4. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer eine starke Reduktion

der Busse, Strafmildernd sei in Betracht zu ziehen, dass das Ver- schulden des Pflichtigen sehr gering sei, dass dieser bislang seine Steuerpflicht korrekt erfüllt und über seine Steuerverhält- nisse, soweit dies ihm objektiv möglich war, im Einschätzungsver- fahren bereitwillig Auskunft gegeben habe, Gernäss der Zusatzweisung der kantonalen Steuerkommission vom 11.3.1981 zu den Richtlinien betreffend die Erhebung von Bussen kommen als Strafmilderungsgründe in Betracht:

1. Den Pflichtigen trifft an der Hinterziehung

nur ein geringes Verschulden (leichte Fahrläs- sigkeit, verminderte Zurechnungsfähigkeit). 2. Handeln auf Veranlassung einer Person, von wel- cher der Fehlbare abhängig ist. 3. Tätige Reue, wobei die Selbstanzeige im Vorder- grund steht.

4. Das Bestehen einer zwischen der Tat und ihrer

Entdeckung liegenden längeren Zeitspanne, so- fern sich der Steuerpflichtige während dieser Zeitspanne dem Fiskus gegenüber wohl verhalten hat,

70

5. Wenn die WUrdigung des Verschuldeos und der

Ubrigen persönlichen Verhältnisse die norma- le Strafsteuer einen unverhältnismässigen Eingriff in das Vermögen des Pflichtigen be- deuten wUrde, wobei dieser Strafmilderungsgrund zurliekhaltend anzuwenden ist, nachdem dem un- verhältnismässigen Vermögenseingriff in erster Linie im Rahmen eines allfälligen Erlassgesu- ches Rechnung getragen werden soll. 6. Die bereitwillige Auskunftserteilung und Vor- lage von Unterlagen nach Entdeckung der Wider- handlung, sofern der Pflichtige nicht bereits frOher wegen Hinterziehung bestraft wurde.

Die in keiner Art und Weise substantiierten Vorbringen des Be- schwerdefUhrers sind nicht geeignet, von der verfügten Normal- busse abzuweichen, zumal den Vorinstanzen diesbezüglich auch ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und das Verwaltungsgericht deshalb nur zurückhaltend eingreifen wUrde.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 307.50)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(Im Zeitpunkt der Redaktion bundessteuerrechtlich noch nicht rechts- kräftig. )

Das Zitat

•vor Steuern fliehen fast ebensoviele Men- schen ins Ausland wie vor Diktatoren.•

J. Ne\Yman ("SHZ•)

71

StPS 1/84 Seite 3

Verlustverrechnung, ausserkantonaler Geschäftsbetrieb (Par. 22 Abs. 1 lit. c StG; Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Verluste (ausser- oder innerkantonaler) Geschäftsbetriebe können mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, wenn sie im Geschäftsbetrieb eines Buchführenden eingetreten und verbucht worden sind. Ob eine Geschäftstätigkeit oder lediglich eine Liebhaberei (Hobby) vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch mindestens vorwiegend aus Freude an der betreffenden Tätigkeit oder im Hinblick auf eine Gewinnerzielung ausgeübt wird (inneres Kriterium); bringt die Tätigkeit auf die Dauer nicht nur nichts ein, sondern erfordert noch einen Mehraufwand, kann nicht von einer Geschäftstätigkeit gesprochen werden (und umgekehrt; äusseres Kriterium)

VGE 354-82 vom 28. Oktober 1983 i.S. S. (Abweisung)

StPS 1/84 Seite 8

Gewinnungskosten; Spesenvergütungen (Par. 22bis StG; Art. 22bis BdBSt)

1. Bei den Berufsauslagen ist zwischen unmittelbaren und mittelbaren zu unterscheiden,

denen die pauschalen bzw. pauschalierten Abzüge entsprechen (letztere sind lediglich sog. Veranlagungshilfen, E.2).

2. Die Nachweispflicht bildet das Kernstück des gesamten Komplexes, um die

Berufsunkosten (sofern diese den Pauschalabzug übersteigen); aus einmal gewährten Abzügen kann noch keine (rechtsverbindliche) Zusicherung abgeleitet werden (E.3). Misslingt der Nachweis durch den Steuerpflichtigen, können die Abzüge durch Schätzung bestimmt werden, wozu aber keine Pflicht der Veranlagungsbehörde besteht (E.7/a).

3. Spesenvergütungen werden als steuerbares Einkommen erfasst, soweit sie nicht

berufsbedingte Gewinnungskosten darstellen. Werden derartige Entschädigungen ausgerichtet, ist zu vermuten, dass damit sämtliche Auslagen ersetzt sind (E.4).

VGE 327-79 vom 27. November 1979 i.S. G. (Abweisung und reformatio in peius)

StPS 1/84 Seite 13

Verdeckte Gewinnausschüttung, Aufrechnung übersetzter Spesen beim Arbeitgeber (sog. geldwerte Leistung; Par. 38 Abs. 1 StG; Art. 49 Abs. 1 BdBSt)

Uebersetzte Spesenzahlungen sind als geldwerte Leistungen dem Reinertrag der Aktiengesellschaft hinzuzurechnen, und zwar unter Umständen selbst dann, wenn sie an einen nicht kapitalbeteiligten Arbeitnehmer erfolgt sind. Eine nachträgliche Umbuchung zulasten des Lohnkontos widerspricht Treu und Glauben und ist unzulässig (sog. buchmässige Behaftung).

StKE 409-83 vom 4. Oktober 1983 i.S. P. AG (Abweisung)

StPS 1/84 Seite 15

Grundstückgewinnsteuer; Vermittlungsprovision und Gewinnbeteiligung bei wirtschaftlicher Verbundenheit (Par. 51 StG)

Vermittlungsprovisionen können bei wirtschaftlich miteinander verbundenenen Vertragsparteien steuerlich nicht anerkannt werden, sondern sind als Gewinnbeteiligungen anzusehen (wirtschaftliche Betrachtungsweise, Steuerumgehungsverbot).

StKE 737-83 vom 2. November 1983 i.S. St. (Abweisung)

StPS 1/84 Seite 18

Verfahrensrecht: Zustellung von Veranlagungsverfügungen und Fristenlauf (Par. 68 und Par. 73 Abs. 1 StG; Art. 95 und Art. 99 Abs. 1 BdBSt)

Die kantonalrechtliche Vorschrift, wonach Verfügungen ein zweites Mal (eingeschrieben) zuzustellen sind, wenn die erste Zustellung - ohne Vereitelung durch den Pflichtigen - scheitert, ist eine Ordnungsnorm.

Die Rechtsmittelfrist berechnet sich aufgrund der Taxationseröffnung und nicht nach der Fakturierung, wobei die Rechnung als solche nicht angefochten werden kann.

StKE 592-83 vom 21. Juli 1983 i.S. Prof. St. (Nichteintreten)

StPS 1/84 Seite 20

Beweisverfahren im Einschätzungsstadium; Substantiierungspflicht (Par. 67 Abs. 1 StG; Art. 89 BdBSt)

Im Veranlagungsverfahren steht dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf mündliche Einvernahme zu.

Im Rechtsmittelverfahren kann sich der Pflichtige nicht mit allgemeinen Rügen und Behauptungen begnügen, ansonsten dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

VGE 316-83 vom 10. November 1983 i.S. Z. (Abweisung)

StPS 1/84 Seite 22

Beweisverfahren: Beibringung von Bankenbescheinigungen, Inhaltserfordernisse derselben (Par. 67 Abs. 1 StG; Art. 89 Abs. 2 BdBSt)

Bei Vollständigkeitsbescheinigungen muss die Steuerbehörde keine Einschränkungsklauseln wie "Irrtum vorbehalten" akzeptieren. Tut der Pflichtige nicht sein Möglichstes, um eine Bescheinigung beizubringen, kann er sowohl bundessteuerrechtlich wie auch kantonal gebüsst werden (obwohl eine Bescheinigungspflicht seitens der Bank nur bei der direkten Bundessteuer besteht, red.).

VGE 319-83 vom 28. Oktober 1983 i.S. I. (Abweisung)

StPS 1/84 Seite 29

Beweisverfahren: Bescheinigungspflicht der Banken (Par. 67 Abs. 1 StG; Art. 90 Abs. 5, Art. 89 Abs. 2 BdBSt)

Der Fiskus darf vom Steuerpflichtigen Vollständigkeitsbescheinigungen über Bankenbeziehungen verlangen, sofern ein begründeter Verdacht auf nicht versteuerte Guthaben besteht und ihm die Bankverbindung bekannt ist (andernfalls die Bestätigung einer gesetzlich nicht gedeckten Negativbescheinigung gleichkäme, red.).

Weitert sich die Bank, eine derartige Bescheinigung auszustellen, ist sie zu mahnen und gegebenenfalls zu büssen.

VGE 343-80 vom 26. September 1980 i.S. Sch. (Abweisung)

Januar1984 2. Jahrgang Heft1

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilung 1'.

Das System der Güterschätzungen 2

Justizentscheide 3-32

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

Mitteilung der Redaktion

Wir übermitteln unsern Abonnenten mit unserer ersten Nummer im "orwell'schen Jahr" die besten Wünsche und bedanken uns für das unserer Zeitschrift weiterhin entgegengebrachte Interesse.

Schwyz, im Januar 1984

Das System der Güterschätzungen

Nachdem die verschiedenen Arten von Schätzungen

immer wieder Anlass

zu Missverständnissen und Unklarheiten geben, sei nachfolgende Ueber-

sicht über das Tätigkeitsfeld der Güterschätzungskommission, die

eine Abteilung des Finanzdepartements bildet und deren Beschäftigung

zum grossen Teil

die Steuerschätzungen (nach altem und neuem Verfah-

ren, § 68 StG' ausmachen, publiziert. Die neue GütErschätzungsver-

ordnung, die sich zur Zeit in Revision befindet, wird Anlass geben,

auf dieses Thema

zurückzukommen,

(red.)

(Schematischer -Uebcrbltck)

Schatz.ungsart

LEG-Schätzung

ZGU-Schiltzung

( Anrechnungswert)

Steuerachatzung

(Vermogenswert, BJI::.)

nl chL

Verfahrt!n

landwirtsch. landwlrt.

ZGB 620 EGB 617/8 ZGB 617/8

landwlrtsch. nicht laiH.l\1.

ordentliches

- Gaterschltzungs-

- Guterschatzungskoaualssion

- GUterschatzungs-

Scha.tzungsver-

kommission, sobald

gemäss Auftrag des KR oder

kommission

fahren/allg.

eine rechtskraftige

rles ordentl. Zivilrichters

(Weiterzug an: Kanto-

Zustlndigkeit

Unterstellung vor liegt

(Weiterzug an: VGer)

- Art, 5 LEG

(Weiterzug an: VGer)

- die Schatzung ist den Be-

troffenen nach Anhörung zu

eröffnen

- I 1 Zlff. 3 lit. 1 t.V.m.

50 EGzZGB

nale Steuerkouuniss1on)

- I 68 StG

Nac hprU fungs-

- nach fUnf Jahren, oder

keine

- bei Aenderung der Ver-

ver[ahren

bei Aenderung der Ver-

ha.ltnisse

(Ar.passung)

ha.1tn1see (Anbau,

Melioration etc. ;nicht

Reg 1 eme n tsa nderu ng)

- (§ 68 Abs. 2 StG)

- Antrageberechtigung:

identisch mit Legiti-

mat~orl zur Weiter-

ziehung

- Art. 9 LEG

- von Amtes wegen, auf

Antrag der Steuerver-

waltung oder des

,Pflicht1gen

- § 2 vo

Schätzungs-

Ertragswert nach Eidg.

Ertragswert nach Verkehrs-

Ertrags"Wert Verkehrs-/Er-

methode

Scha tzungsreg1ement

Eidg. Schatzunge- wert nach

reglement (Tuor/ Naegeli

Plcenoni N. 2c/

14 zu 618 und N.

27 zu 617)

nach Eidg. tl .ag S\.,..e.r L nac

Schatzungs- Kt. \'ieisungen

reglement ( ./. 10 %)

§ 2H StG

L----------~L-----------------J-------------~------~------------------~

(Zusammengestellt von lic,iur. M. Ziegler)

2

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1983 i.S. S. (VGE 354/82) Verlustverrechnung, ausserkantonaler Geschäftsbetrieb (§ 22 Abs. 1 lit. c StG· Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Der seit Jahrzehnten als .•. in X. tätigeS. züchtet seit 1970 auf einer von ihm gekauften Bergliegenschaft Schafe. Die Liegenschaft weist ca. 3 ha Wiesland und 1 ha Wald auf. Aus dem Ertrag des älte- ren Obstbaumbestandes (15-20 Kirschbäume, 10 Birnbäume, 10 Aepfel- und 6 Zwetschgenbäume, 2 Nussbäume) stellt s. in seiner Eigenbrenne- rei gebrannte Wasser her. Er erstellte auf der Liegenschaft ein sehr gefälliges Wohn-/Ferienhaus. Die Schafe sind in einem separaten Schaf- stall untergebracht. Im weitern steht auf der Liegenschaft ein alter Kuhstall, der Platz für ca. 5 Kühe und 5 Stück Jungvieh bietet. In diesem Stall wird das Dürrfutter gelagert, es werden darin Maschi- nen und Gerätschaften versorgt und es ist darin auch eine noch in Betrieb stehende Mostpresse untergebracht. Neben dem eigenen Land hat S. neuerdings auch noch Weidland dazugepachtet. Für die Steuer- veranlagung 1977/78 füllte er gegenüber den Steuerbehörden des Kan- tons Luzern auch den Fragebogen für Landwirte aus. Er deklarierte einen durchschnittlichen Bestand von 75 Schafen sowie einen Verlust aus dem Betrieb von durchschnittlich Fr. 3 947.-- für die Jahre 1977 und 1978. Bei der Deklaration an seinem Hauptsteuerdomizil (Kanton Schwyz) brachte er den Verlust aus der Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 3 957.-- mit seinem übrigen Einkommen in Verrechnung.

Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer befugt ist, den aus seiner

Landwirtschaft deklarierten Verlust von seinem übrigen Einkom- men in Abzug zu bringen. Vorerst stellt sich die Frage, ob die schwyzerischen Verwaltungsbehörden und das Schwyzer Verwaltungs- gericht befugt sind, eine Qualifizierung des im Kanton Luzern gelegenen Schafhaltungsbetriebes vorzunehmen, oder ob dies nicht vielmehr den luzernischen Behörden vorbehalten bleibt.

  1. a) Unbestritten ist, dass die Geschäftstätigkeit im Kanton Schwyz der schwyzerischen, die Führung der Schafzucht in Y. der lu- zernischen Steuerhoheit unterliegt. Die Veranlagung von Steuer- pflichtigen, welche der Steuerhoheit mehrerer Kantone unter- stehen, erfolgt in jedem Kanton nach den Vorschriften des betreffenden Kantons über das Veranlagungsverfahren (vgl. Höhn, Doppelbesteuerungsrecht, Bern 1973, N 1 zu§ 25, s. 387); denn Art. 46 Abs. 2 BV verbietet nur die materielle Doppelbe- steuerung, d.h. die Besteuerung durch einen anderen Kanton als denjenigen, welchem nach den für die Abgrenzung der kan- tonalen Steuerhoheiten geltenden bundesrechtlichen Regeln in bezug auf das betreffende Objekt die Steuerberechtigung zusteht (Locher, Praxis der Bundessteuern, III., Band 3 1 § 10, Ia Nr. 3). Die Kantone sind in der Wahl ihres Steuersystems frei; jeder kann bei der Besteuerung von Pflichtigen, welche der Hoheit verschiedener Kantone unterstehen, sein eigenes

3

formelles und materielles Steuerrecht anwenden, sofern er die vom Bundesgericht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgestellten Kollisionsnormen beachtet (Locher, a,a,o., § 10, II Nr. 20; siehe auch§§ 10, I A Nr, 4). Insbesondere kann ein Kanton für solche Personen, die seiner Steuerhoheit nur für einen Teil ihres gesamten steuerpflichtigen Einkom- mens unterstehen, diesen Teil unter Anwendung des Steuer- (Progressions-)Satzes besteuern lassen, der dem Gesamtein- kommen des Pflichtigen entspricht (Locher, a,a,O,, § 10 1 III B, 1 Nr. 3). Auch darf jeder Kanton das steuerbare Gesamt- einkommen des Pflichtigen nach dem eigenen Recht bestimmen (Locher, a,a.O., § 10, III B, 1 Nr, 10; vgl, auch BGE 71 I 339: "··· darf und soll jeder Kanton bei der Feststellung des steuerbaren Gewinns des Gesamtunternehmens, von der Fik- tion ausgehen, als ob das gesamte Unternehmen seiner Steuer- hoheit unterstände •.. "). Dies ist wiederholt für den Fall, wo jeder Kanton eine Quote des Gesamteinkommens besteuern darf (z.B, beim oben angetönten BGE 71 I 339) entschieden worden, und muss erst recht gelten, wenn das Gesamteinkommen nur für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen wird (vgl, auch Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZUreher StG, N 5 zu § 7: "Die Gesamtwerte sind zu ermitteln, wie wenn der Steuerpflichtige voll der Steuerhoheit des Kantons unterstände"). Gernäss § 13 Abs, 5 StG wird bei der Steuerausscheidung die Steuereinheit nach dem Gesamteinkommen bestimmt, Zur Bestim- mung des Gesamteinkommens ist demnach wesentlich, ob und in- wieweit ein allfälliges Einkommen bzw, Verlust aus der land- wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Veranlagungsbehörden des Kantons Schwyz waren deshalb berechtigt, die Fragen der Steuerbarkeit von Einkünften aus der Schafhaltung in Y. zu prüfen,

  1. b) Nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts, sondern auch bei einer allfälligen Verlustverrechnung ist die Frage, ob in Y. ein Geschäftsbetrieb vorliegt, abzuklären. Rechtlich ist davon auszugehen, dass Landwirtschaftsbetriebe nach den Regeln der interkantonalen Unternehmung behandelt werden (vgl, Höhn, a,a,O., N 17 zu § 13). Das Einkommen einer interkanto- nalen Unternehmung wird nach Massgabe der besonderen Verhält- nisse des Einzelfalles auf die Niederlassungskantone verteilt. Das Einkommen wird sowohl in Luzern (landwirtschaftlicher Betrieb) als auch in Schwyz nach dem Reineinkommen aus dem jeweiligen Geschäftsbetrieb berechnet, Verluste in Luzern sind analog zur Betriebsstättenbesteuerung auch in Schwyz mitzutragen (Locher, a.a.O,, § 8 II c, Ia Nr, 3 1 per analo- giam), Wenn die Tätigkeit in Y, als landwirtschaftlicher Be- trieb zu qualifizieren ist, muss der Kanton Schwyz den dort erlittenen Verlust mittragen; deshalb muss es bei der Klä- rung einer allfälligen Verlustverrechnung dem Kanton Schwyz erlaubt sein, die rechtliche Qualifikation vorzunehmen, Sollte dem Steuerpflichtigen durch eine eventuelle unterschiedliche Beurteilung der gleichen Frage in den beiden Kantonen steuer- lich ein Nachteil entstehen, so steht ihm das Recht der Doppel- besteuerungsbeschwerde offen, Das Verwaltungsgericht ist deshalb auch zuständig, die Frage der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer allfälligen Verlustverrechnung zu beurteilen,

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  1. c) Gernäss Art. 77 BdBSt werden Steuerpflichtige, die ihren Wohn- sitz in der Schweiz haben, an dem Orte veranlagt, wo sie ihren Wohnsitz haben. Der kantonale Anteil an den Wehrsteuerbeträ- gen, die von Pflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kanto- nen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt (Art. 137 Abs. 1 BdBSt). Der Kanton Schwyz hat als Wohnsitzkanton das gesamte steuer- bare Einkommen zu veranlagen; deshalb ist das Verwaltungsge- richt als kantonale Rekursinstanz in Bundessteuersachen zu- ständig, die Frage der Qualifikation des umstrittenen land- wirtschaftlichen Einkommens zu prüfen.

2. Vom Einkommen können gernäss § 22 Abs. 1 lit. c des kantonalen

Steuergesetzes die eingetretenen und vom Buchführenden verbuch- ten Geschäftsverluste abgezogen werden (StG, nGS 105). Aehnlich lautet die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 lit. c des Bundesbe- schlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt). Danach werden vom rohen Einkommen die eingetretenen und verbuchten Geschäfts- verluste abgezogen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist somit:

  1. a) dass es sich um Geschäftsverluste handelt, was einen Geschäfts- betrieb voraussetzt;

  2. b) dass die Geschäftsverluste eingetreten sind;

  3. c) dass die Geschäftsverluste im Geschäftsbetrieb eines Buchfüh- renden entstanden und von diesem verbucht worden sind.

3. Di~ Vorinstanzen vertreten die Meinung, die Schafhaltung des

Beschwerdeführers könne nicht als Geschäftsbetrieb angesprochen werden, sondern es sei dies eine Liebhaberei. Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch min- destens vorwiegend aus Freude an der betreffenden Sache, oder ob sie ausschliesslich oder doch vorwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Das Unterschei- dungskriterium ist also der Beweggrund für die Ausübung der Tä- tigkeit und somit ein im Innern des Steuerpflichtigen liegender und der Natur der Sache nach nur schwer feststellbarer Sachver- halt. Eine zusätzliche Erschwerung liegt darin, dass es viele Grenzfälle gibt, bei denen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden, wobei das Schwergewicht bald auf der einen und bald auf der andern Seite liegt oder ein solches sogar fehlen kann. Abgesehen von dem eben erwähnten inneren und schwer feststell- baren Unterscheidungskriterium gibt es auch noch ein prakti- sches, äusseJJ?s ~lerkmal zur Unterscheidung von Liebhaberei und Erwerbstätigk~it, das - w~nn auch nicht ausnahmslos, so doch in den meisten Fällen - zu einem sicheren Ergebnis führen dürfte. Zum Begriff der Erwerbstätigkeit gehört definitionsgemäss, dass tatsächlich ein Einkommen erzielt wird. Wer also eine Tätigkeit ausübt, die auf die Dauer nicht nur nichts einbringt, sondern noch einen Aufwand erfordert, der betreibt diese Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei. Das Festhalten an einer nicht einträglichen, sondern sogar aufwendigen Tätig- keit lässt diese als Liebhaberei erscheinen. Wer eine Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel durch das andauernde Fehlen eines finanziellen Erfolges von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffen- de Tätigkeit aufgeben. Selbstverständlich ist dabei, dass nicht

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jedes einzelne, mit einem Verlust abgeschlossene Jahr den Schluss zulässt, es handle sich um eine Liebhaberei, Diese Schlussfol- gerung ist erst dann zulässig, wenn nach einem gewissen Andauern der Verluste angenommen werden muss, ein Steuerpflichtiger, dem es dabei um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, hätte sich wegen des finanziellen Misserfolges von der Weiter- führung des Verlustbetriebes abbringen lassen. Zum Begriff der Liebhaberei gehört demgegenüber, dass mit der betreffenden Tätigkeit nicht die Erzielung eines Einkommens be- zweckt und in der Regel auch gar nicht erzielt wird, Das Vor- liegen eines ins Gewicht fallenden Einkommens bei einer als Lieb- haberei bezeichneten Tätigkeit deutet meistens darauf hin, dass nicht eine reine Liebhaberei, sondern eine der häufig vorkom- menden Mischungen von Liebhaberei und Erwerbstätigkeit vorliegt. Zeitlich ist die Frage, ob Liebhaberei oder Erwerbstätigkeit (oder eine Verbindung von beiden) vorliegt, grundsätzlich für jede Veranlagungsperiode neu zu prüfen, wobei in der Regel die Verhältnisse in den Vorjahren gewisse Anhaltspunkte liefern kön- nen (BVR 1982, 440 f,; MBVR 1967, 234 f.; NStP 34, 1980, 55 f,; 29, 1975, 42; 27, 1973, 201; H, Gruber, Handkommentar zum her- nisehen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, N 3 zu Art. 37; N 9 zu Art, 26 und N 7 zu Art. 27; VGE 350/78 vom 15.9.1978 und 303/81 vom 26.11.1981 beide i,S. M.K.). Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Rechtsprechung ein, es sei widersprüchlich und absurd, wenn ein Nebengewerbe als Ge- schäftsbetrieb anerkannt werde, wenn es Gewinn erbringe, ein gleiches oder gar umfangreicheres Nebengewerbe aber als Hobby- betrieb qualifiziert werde, wenn daraus ein Verlust resultiere, Er übersieht, dass das Wesensmerkmal eines Geschäftsbetriebes als eines nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Betriebes in der Gewinnerzielung liegt (VGE 350/78 E.4 mit Verweisen), Resultieren Verluste, so können diese in einem Geschäftsbetrieb nur hingenommen werden, wenn sie ausserordentlichen oder vor- übergehenden Charakter aufweisen, Ist ein Betriebsinhaber in- dessen bereit, auf unabsehbare Zeit hin, ohne Aussicht auf Ge- winn, zu wirtschaften, so führt er eben keinen Geschäftsbetrieb, sondern er betreibt eine Liebhaberei,

4. Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, dass die Schafhaltung

einen grossen zeitlichen Einsatz und intensive Pflege erfordere. Dies ist allerdings für die Abgrenzung, ob es sich um eine Lieb- haberei oder eine Geschäftstätigkeit handle, nicht von massgeb- licher Bedeutung. Vorliegend dürfte unter Berücksichtigung der erheblichen Anzahl von Tieren ein Grenzfall vorliegen, bei dem sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden. Es ist auch nicht zu übersehen, dass dieser Fall erheblich von dem in VGE 350/78 bzw. 303/81 beurteilten abweicht, wurden doch in jenem Fall 5 bis 6 Mal weniger Schafe gehalten, Schwierigkeiten der Zuordnung ergeben sich hier namentlich auch deshalb, weil die Vorinstanzen die Frage, ob tatsächlich ein Verlust erzielt wurde, nicht näher abgeklärt haben, Es wurde vielmehr ohne weitere Prü- fung auf die Selbstdeklaration abgestellt, Stutzig macht in die- sem Zusammenhang das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Luzern vom 24. Juni 1982, worin ausgeführt wird, es ergebe sich in der Steuerperiode 1979/80 nicht ein Verlust, sondern ein schul- denfreies durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr, 5 444.--. Die Frage, ob der Beschwerdeführer, welcher seinen Schafhaltungs- betrieb nach der Netto-Rohertragsmetbade deklarierte, in den

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Jahren 1977 und 1978 einen Verlust erlitt, hängt vor allem da- von ab, wie hoch der Mietwert seines Wohnhauses eingeschätzt wird und ob die Fahrtkosten von X, nach Y, abziehbaren Aufwand darstellen oder nicht, Der Netto-Rohertrag ergibt sich, wenn vom Brutto-Rohertrag die Sachkosten wie Auslagen für Dünger, Futtermittel, Saatgut, Chemikalien, Medizinalkosten, Unterhalt und Reparatur von Gebäuden und Betriebsmobiliar, Prämien für Betriebsversicherungen, Treibstoff, Elektrizität, allgemeine Betriebsunkosten und die Abschreibungen an Gebäuden und beweg- lichen Betriebseinrichtungen abgezogen werden (vgl, Reimann/ Zuppinger/Schärrer, a,a,O,, N 448 ff zu§ 19). Fahrtkosten dür- fen nach der offenbar auch im Kanton Luzern geübten Praxis bei der Besteuerung nach der Netto-Rohertragsmethode nicht indivi- duell zum Abzug zugelassen werden, sondern sind im Nettoroher- tragsansatz bereits berücksichtigt. Folgt man dieser Auffassung, so resultiert aus dem Betrieb in Y, in der Steuerperiode 1979/80 und in der Steuerperiode 1981/82 nicht mehr ein Verlust, son- dern ein Gewinn, Die Steuerveranlagungsverfügungen des Gemeinde- steueramtes Y,, datiert vom 7.9.1982 1 sehen folgende Einkommens- veranlagung für den Kanton Luzern vor,,, Wie die Steuerverwaltung Luzern auf RUckfrage hin mitgeteilt hat, hat der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungen vom 7. Sep- tember 1982 Einsprache erhoben, Diese ist gegenwärtig noch hängig, Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob der Schafhaltungsbetrieb des Beschwerdeführers steuerrechtlich als Geschäftsbetrieb oder als Liebhaberei zu qualifizieren ist, offen gelassen werden,

5. Die Frage, ob es sich um einen Geschäftsbetrieb oder um eine

Liebhaberei handelt, muss in diesem Verfahren deshalb nicht ent- schieden werden, weil die Verlustverrechnung 1 abgesehen davon, dass das Vorliegen eines Verlustes aufgrund der luzernischen Veranlagungsverfügungen fraglich ist, nicht beurteilt werden, weil der Beschwerdeführer eine Buchhaltung Uber seinen Schar- haltungsbetrieb in Y, nicht vorlegt, Eine Verlustverrechnung kommt schon - wie in Erwägung 2 anband der gesetzlichen Bestimmungen dargelegt - mangels Buchführung und Verlustverbuchung in der Buchhaltung nicht in Frage (vgl, Känzig 1 Wehrsteuer 1982 1 N 137 zu Art, 22 Abs, 1 lit, c; Mass- hardt, Wehrsteuerkommentar 1980 1 Art. 41 N 14 1 S, 219; Kreis- schreiben EStV in ASA 47, 401 ff; BL-StP, Sept. 1983 E,4 1 S, 214).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen~

2. (Verfahrenskosten Fr, 349.--)

3, (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

(Im Zeitpunkt der Redaktion bundessteuerrechtlich noch nicht rechts- kräftig,)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 1979 i.S. G. (VGE 327/79) Gewinnungskosten; Spesenvergütungen (§ 22bis StG; Art. 22bis BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Direktor der X-Betriebe, Unter dem Titel

11 Spesenentschädigung 11 wurden ihm im Jahr 1975 Fr, 6 000.-- und im Jahr 1976 Fr. 9 000.-- ausbezahlt, In seiner Steuererklärung für die Veranlagungsperiode 1977/78 brachte der Beschwerdeführer nebst der nicht zum Bruttolohn ge- schlagenen Pauschalspesenvergütung von durchschnittlich Fr. 7 500.-- noch Fr, 9 100.-- (kantonale Steuern) und Fr. 7 600.-- (Wehrsteuer) als Gewinnungskosten zum Abzug. Als Berufsunkosten machte er somit insgesamt Fr. 16 600.-- bei den kantonalen und Fr. 15 100.-- bei der Wehrsteuer geltend, Die Veranlagungsinstanzen billigten ihm nebst der nicht in die Einkommensberechnung einbezogenen durchschnittlichen ~auschalentschädigung von Fr, 7 500.-- auch noch die gesetzlich pauschalierten Gewinnungskostenabzüge von Fr. 2 500.-- bei der kantonalen und Fr, 1 000.-- bei der Wehr- steuer zu.

In der Einsprache, deren Antrag der Beschwerdeführer zum Beschwer- deantrag erhebt, machte er Bruttospesen von durchschnittlich Fr. 17 781.50 geltend. Hievon zog er die pauschale Spesenvergü- tung von Fr. 7 500.-- und spezielle Entschädigungen von Dritten (Einkommen als VR-Mitglied jur, Personen) im Betrage von Fr. 1 000.-- ab, so dass als Nettogewinnungskosten noch Fr. 9 281.50 verblieben, die er zum Abzug vom Einkommen bringen will •••

In der vorliegenden Beschwerde ist auszugehen vom beantragten Abzug von Fr. 9 281.50 (exkl. Lohnsechstell einerseits und von der pauschalen Spesenvergütung der Arbeitgeberio von Fr. 7 500.-- anderseits, Ebenso zu berücksichtigen ist die Entschädigung von Dritten im Betrage von Fr. 1 000.--. Die Pauschalentschädigung der Arbeitgeberio wurde von den Vorinstanzen zum Abzug zugelas- sen. Nunmehr beantragen sie, auch diese Fr. 7 500.-- seien zum Bruttolohn hinzuzurechnen, Umstritten sind unter dem Titel "Ge- winnungskosten" somit Fr. 17 781.50 (Fr. 9 281.50 +Fr. 7 500.-- + Fr, 1 000. --).

2. Gewinnungskosten Unselbständigerwerbender im Sinne des Steuer- rechts sind Auslagen, die ein Steuerpflichtiger macht, um wäh- rend der Bemessungsperiode ein bestimmtes Einkommen zu erzielen. Es handelt sich entweder um eigentliche Berufsauslagen, die mit der Einkommenserzielung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Berufskleider, Berufsfahr- ten, Fachliteratur, private Arbeitsräume etc., oder um solche, die nur mittelbar mit der Berufstätigkeit zusammenhängen, wie Fahrkosten zum Arbeitsort, Kosten für auswärtige Verpflegung, Schichtarbeit usw. (Känzig, Wehrsteuer, N 1 zu Art. 22bis; Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, N 1 ff zu § 26 des Zürcher Steuergesetzes),

Sowohl der Wehrsteuerbeschluss (Art. 22bis WStB) als auch das kantonale Steuergesetz (§ 22bis StG) gibt dem Steuerpflichtigen

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die Möglichkeit, zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten oder von Pauschalen zu wählen, Bei den Gewinnungskosten, die nur mittelbar mit der Berufstätigkeit zusammenhängen (Auslagen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung, für Schichtarbeit und beruflich bedingte aus- wärtige Unterkunft) gibt es keine eigentlichen Pauschalen, son- dern die Ausführungsvorschriften zur Steuergesetzgebung begnü- gen sich mit einer Pauschalierung der Bemessungsfaktoren. Diese sog. Pauschalen sind Veranlagungshilfen, welche aufgrund von Durchschnittswerten festgelegt werden und der Mehrzahl der Fälle gerecht werden (Känzig, a,a,O,, N 18 zu Art. 22bis WStB; Felix Escher, Die Gewinnungskosten bei unselbständiger Erwerbstätig- keitnach baselständtischem Steuerrecht in BJM 1977, S, 15). Dagegen kennt die Gesetzgebung Pauschalen für die eigentlichen Berufsauslagen, die dem Steuerpflichtigen ohne Nachweis auch dann gewährt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedri- ger sind, Im kantonalen Recht werden solche Pauschalabzüge in § 22bis Abs, 1 lit, c und d gewährt, während der WStB in Art, 22bis Abs, 1 lit, c eine nicht abschliessende Aufzählung einiger Berufsauslagen nennt, wobei das Eidg, Finanz- und Zolldeparte- ment in Abs, 2 der erwähnten Norm verhalten wird, Pauschalabzüge festzusetzen,

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Geltendmachung der effektiven Gewinnungskosten, dann hat er hiefür den Nachweis zu erbringen (§ 22bis Abs, 4 StG; Art, 22bis Abs, 2 Satz 2 WStB; EGV 1975 S, 18 ff). Werden die effektiven Kosten geltend gemacht und anerkannt, so fällt der Abzug der Pauschalen (grundsätzlich; nach neuem § 37 VVStG, red,) dahin,

3, Wie unter E.1 festgehalten, will der Beschwerdeführer Fr, 17 781.50 als Berufsauslagen zum Abzug bringen, Hiefür ist eine genügende Konkretisierung und Belegung erforderlich. Ohne Nachweis des Steuerpflichtigen ist es unmöglich, zu entscheiden, ob die gel- tend gemachten Kosten zur Erzielung des Erwerbseinkommens wirk- lich erforderlich waren,

Die Nachweispflicht bildet das Kernstück des gesamten Komplexes rund um die Berufsunkosten, Die Veranlagungsbehörde kann - wie sich aus § 22bis in Verbindung mit § 67 StG ergibt --vöffi einzel- nen Steuerpflichtigen einen besonderen Nachweis für die geltend gemachten Abzüge verlangen, Sie muss dies aber nicht in jedem Fall und bei jeder Veranlagung tun,

§ 22bis Abs, 4 lässt nur die notwendigen tatsächlichen Gewinnungs- kosten zum Abzug zu, Dies bedeutet einerseits, dass zumindest eine eindeutige, relative berufliche Notwendigkeit der Ausgaben gegeben sein muss, und anderseits der Charakter der Aufwendun- gen nur festgestellt werden kann, wenn sie genügend konkreti- siert und belegt sind,

Die Ausgestaltung der Nachweispflicht wird in das Ermessen der Veranlagungsbehörde gestellt, womit ihr ein grosser Ermessens- spielraum zugestanden wird, Der Verwaltung kann kein Ermessens- missbrauch oder die unrichtige Handhabung ihres Ermessens ange- lastet werden, wenn sie um Missbräuche zu verhindern, an den Nachweis relativ hohe Anforderungen stellt. Dabei sind aller- dings, je nach Beweisthema, an die Beweisführung Grenzen gesetzt,

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Die Klärung des Sachverhaltes erfordert ein sachgerechtes Vorge- hen der Veranlagungsbehörden und ein erhebliches Mass an Flexi- bilität (VGE 353/77 vom 9.6.1978).

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Veranlagung für die Steuerperiode 1975/76 sei mit dem Revisor der Steuerverwaltung besprochen und abgemacht worden, welche Spesen für die damalige Veranlagung und auch für die zukünftige Einschätzung akzeptiert werden könnten. Dass nun die Steuerverwaltung diese Absprache nicht mehr gelten lassen wolle, bedeute für den Steuerpflichti- gen eine Rechtsunsicherheit ohne gleichen, wenn von Periode zu Periode neue Massstäbe angesetzt würden. Er verlange deshalb, dass die Steuerverwaltung sich an einmal abgegebene Zusicherun- gen halte (Beschwerde S, 2 lit. d). Aus den Steuerakten 1973/74 und 1975/76 des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass in der Veranlagungsperiode 1973/74 Fr. 6 797.-- bei den kantonalen und Fr. 5 097.-- bei der Wehrsteuer als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen wurden. In der Periode 1975/76 betrugen die entspre- chenden Summen Fr. 8 350.-- und Fr. 6 850.--. Es ist augenfällig, dass die Summe der früher zugebilligten Abzüge sich mitnichten mit den vorliegend ·geltend gemachten Fr, 17 781.50 vergleichen lässt.

Der Beschwerdeführer kann wohl nicht ernstlich die Absicht haben, aus den früher zugebilligten Abzügen im Rahmen von Fr. 7 000,-- bis Fr. 8 000,-- den Anspruch auf den Abzug von Fr, 17 781.50 abzuleiten. Nicht nur geht es in casu um einen wesentlich höhe- ren Betrag, auch sind die rechtstatsächlichen Voraussetzungen völlig verschieden.

In den vorangehenden Veranlagungen wurden jeweils die pauschalier- ten Gewinnungskostenabzüge, wie sie im Gesetz vorgesehen sind, von den Steuerbehörden anerkannt. Nunmehr verlangt der Beschwer- deführer den Abzug der tatsächlich angefallenen Gewinnungskosten; hiefür hat er den Nachweis zu erbringen, und für den Abzug der gesetzlich normierten Pauschalen bleibt kein Platz (§ 22bis Abs, 4 StG; Art. 22bis Abs, 2 Satz 2 WStB). Abgesehen davon, dass die Steuerbehörde nicht in jedem Fall und bei jeder Veranlagung vom Steuerpflichtigen den Nachweis der geltend gemachten Aus- lagen verlangen muss (vgl, F. Escher, a,a,O., S, 10), kommt das Vertrauensprinzip im Steuerrecht nur dann zur Anwendung, wenn es auf einer behördlichen Angabe beruht, die sich auf eine konkre- te, den betreffenden Steuerpflichtigen betreffende Angelegen- heit bezieht und dieser aufgrund der Auskunft eine nachteilige Disposition getroffen hat (BGE 101 Ia 99; Jürg Andereas Baur, Auskünfte und Zusagen der Steuerbehörden an Private im schwei- zerischen Steuerrecht, Diss. Zürich, 1979, s. 214 ff). Dass letz- teres hier nicht zutreffen kann, ist offensichtlich; denn Berufs- auslagen fallen an oder nicht, unabhängig von steuerbehördli- chen Auskünften.

4. Gegenüber den früheren Veranlagungen besteht bezüglich der Ge- winnungskosten nun insofern eine neue Situation, als dem Beschwer- deführer erstmals eine Spesenpauschalentschädigung, die nicht im Bruttolohn enthalten ist, ausgerichtet worden ist. Spesenver- gütungen können nicht als steuerbares Einkommen erfasst werden, wenn sie berufsbedingte Gewinnungskosten darstelleno In ihrer Vernehmlassung vertreten die Einspracheinstanzen den Sta~dpunkt,

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die dem Beschwerdeführer in den Bemessungsjahren 1975 und 1976 ausgerichteten pauschalen Spesenentschädigungen von Fr, 6 000,-- bzw, Fr. 9 000.-- seien ausnahmslos als Lohnbestandteile zu be- trachten .••

Der Beschwerdeführer verweist auf ein Schreiben des Arbeitgebers,,,

  1. a) In der Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass dann, wenn dem Steuerpflichtigen vorn Arbeitgeber eine Spesenvergütung bezahlt wird, zu vermuten ist, dem Arbeitneh- mer würden damit sämtliche beruflich bedingten Auslagen voll ersetzt (Känzig, Wehrsteuer, Ergänzungsband, Art, 22bis N 1 mit Hinweisen; F. Escher, a,a,O., S, 14). Doch bleibt es dem Steuerpflichtigen unbenommen, nachzuweisen, oder wenigstens glaubhaft zu machen, dass die Spesenvergütung die tatsächli- chen Berufsauslagen nicht deckt. Macht er über die Spesenver- gütung hinaus Auslagen geltend, so sind jedoch alle Aufwen- dungen nachzuweisen, nicht bloss der die pauschale Spesenver- gütung übersteigende Betrag (vgl, F, Escher, a,a,O., S, 14; Känzig, Ergänzungsband, N 1 zu Art. 22bis WStB).

  1. b) Der vorn Beschwerdeführer beanspruchte Abzug von Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 17 781.50 übersteigt die von der Arbeit- geberio erhaltene Spesenvergütung um rund Fr. 10 000.--. Es liegt somit an ihm, den Nachweis zu erbringen, dass sämtliche geltend gernachten Gewinnungskosten auch tatsächlich angefal- len sind, Unter diesen Umständen kann er die für den Steuer- _pflichtigen günstige Vermutung, dass mit der pauschalen Spe- senvergütung die beruflich bedingten Auslagen gedeckt sind, nicht für sich beanspruchen,

5.

6. Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Die als Reisespesen

aufgeführten Aufwendungen im Betrage von Fr, 9 700,-- konnte der Beschwerdeführer nicht einwandfrei belegen, Widersprüche ergeben sich dadurch, dass die in den Aufwandkonti der drei Ver- kehrsbetriebe verbuchten Auszahlungen an den Beschwerdeführer für Reisekosten, Konsurnationen etc, nebst der Pauschalspesen- vergütung ausgerichtet wurden, Andererseits ist nicht zweifel- haft, dass ihm in einem ansprechenden Umfang Reisespesen ange- fallen sind,

Die zu~ Abzug anbegehrten Autokosten von Fr, 6 481.50 sind rnass- lich nicht nachgewiesen, Dass geschäftsbedingte Autofahrten er- forder~ich sind, ist durchaus glaubhaft und durch die Zeugenbe- fragung auch bestätigt. Doch sind die zum Abzug beantragten Auf- wendungen insbesondere im Hinblick auf den unbedeutenden Pri- vatanteil und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die grösseren Reisestrecken die öffentlichen Verkehrsmittel benützt, nicht hinlänglich belegt, Geschäftlich bedingte Tele- fonspesen mögen sicher in bescheidenem Rahmen angefallen sein, Insgesamt ist aber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Nachweis der notwendigen und tatsächlich ange- fallenen Gewinnungskosten zu erbringen (vgl, E.3). Unbegründet ist der geltend gernachte Abzug für ein privates Arbeitszimmer,

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7. a) Misslingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, dass ihm in der Höhe des beanspruchten Abzuges Auslagen entstanden sind, und dass diese einwandfrei als Gewinnungskosten einzustufen sind, so können die Abzüge durch Schätzung bestimmt werden. Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht.

  1. b) Im vorliegenden Fall ..•

8. In der vorn Beschwerdeführer eingereichten Zusammenstellung über

sein Einkommen als Mitglied der Verwaltung juristischer Perso- nen sind für das Jahr 1975 Fr. 264.-- und für 1976 Fr. 1 268.-- eingesetzt. Bei der Befragung stellte sich heraus, dass es sich um Entschädigungen aus Verbandsfunktionen handelt; als Kassier des •.. würden ihm jährlich Fr. 1 000.-- ausgerichtet. Diese Geldleistungen von Drittseite müssen steuerrechtlich zum Einkom- men hinzugerechnet werden. Als Gewinnungskosten kommen sie allein deshalb nicht in Betracht, weil die mit den Verbandsfunktionen verbundenen Spesen von der Arbeitgeberio entschädigt werden. Es sind deshalb durchschnittlich Fr. 766.-- dem Einkommen hinzu- zurechnen.

9. Die Vorinstanzen weisen vernehmlassend darauf hin, dass von der

Arbeitgeberio persönliche Mitgliederbeiträge des Beschwerdefüh- rers übernommen würden ..• Deshalb sind im Durchschnitt der Bemessungsjahre Fr. 300.-- als Einkommensbestandteil aufzurechnen.

10. Der Beschwerdeführer rügt die Art und Weise der Untersuchungs- führung durch die Vorinstanzen •..

11. Das steuerbare Einkommen setzt sich demnach wie folgt zusammen •••

Gegenüber dem Einspracheentscheid ergibt sich eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens. Der Beschwerdeführer unterliegt mithin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so dass ihm die Verfahrens- kosten zu überbinden sind (§ 72 Abs. 2 VRP).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerd~ wird abgewiesen und das steuerbare Einkommen bei

den kantonalen Steuern auf Fr. und bei der Wehrsteuer auf Fr . • . . festgesetzt.

2. (Verfahrenskosten Fr. 450.50)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 4. Oktober 1983 i.S. P. AG Verdeckte Gewinnausschüttung, Aufrechnung übersetzter Spesen beim Arbeitgeber (sog. geldwerte Leistung; § 38 Abs. 1 StG; Art. 49 Abs. BdBSt)

Aus den Erwägungen:

II. Spesenvergütungen (als geldwerte Leistung)

3. Der Gewinn- und Verlustrechnung einer juristischen Person werden

belastete, geschäftsmässig jedoch nicht begründete Aufwendungen wie freiwillige Leistungen an Dritte zur Ermittlung des steuer- baren Reinertrags hinzugerechnet (§ 38 Abs. 1 lit. b StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt; Känzig, Wehrsteuer, N 49 ff zu Art. 49; Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N 18 ff zu Art. 49). Solche ge- schäftsmässig nicht notwendigen Unkosten stellen unter anderem übersetzte Saläre und Spesenvergütungen dar. Werden solche geld- werte Leistungen an einen Gesellschafter ausgPrichtet, ist re- gelmässig eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben (vgl. Känzig, a.a.o., N 53 ff und 80 zu Art. 49). Eine Aufrechnung kann jedoch grundsätzlich auch dann vorgenommen werden, wenn die übersetzte Vergütung an einen nichtbeteiligten Dritten erfolgt, allerdings unter wesentlich strengeren Voraussetzungen (ASA 49, 143; Känzig, a.a.o. und Ergänzungsband, N 59 zu Art. 49; Masshardt, Ergänzungs- band, N 26 zu Art. 49); die Steuerpflichtige könnte sich in einem solchen Falle nicht etwa unter dem Vorwand einer Aufrechnung entziehen, die entsprechende Zuwendung habe Lohncharakter und hätte daher dem Lohnkonto belastet werden müssen, da der Grund- satz von Treu und Glauben nachträgliche Rechnungsänderungen grund- sätzlich verbietet (buchmässige Behaftung; vgl. ASA 37, 145, AGVE 1967, 278, Känzig, a.a.o., N 33 zu Art. 49; in Betracht zu ziehen sind nicht zuletzt auch die Auswirkungen der kontomäs- sigen Behandlung bezüglich Gefährdung des Steueranspruchs gegen- über den Leistungsempfängern sowie auf die Höhe der Sozialab- gaben). Die damit verbundene Problematik kann vorliegend letzt- lich offengelassen werden, da es sich beim Spesenempfänger um den Hauptaktionär der Einsprecherin handelt; immerhin erhellt daraus, dass der letzteren die Einrede, die Vergütung sei des- halb Lohn und nicht Gewinnausschüttung, weil das Entgelt für die Arbeitsleistung allein objektiv zu tief sei, aus diesem Grun- de versagt wäre.

4. Dem Konto Reisespesen wurden im ' Jahre 1979 insgesamt Fr. 28 375.-- und 1980 Fr. 30 755.-- belastet. Davon wurde von ihr sowohl 1979 als auch 1980 lediglich ein Privatanteil von Fr. 4 000.-- be- rücksichtigt. Im Veranlagungsverfahren des Hauptaktionärs liess dieser vernehmen, es sei ihm nachträglich unmöglich, Belege für die Reisespesenvergütungen beizubringen (Schreiben vom 9.2.1983). Mit der eingereichten Aufstellung wurden auch keine Belege ins Recht gelegt. Aufgrund dieses Umstands liegt die vorgenommene Aufrechnung an der untersten Grenze des Zulässigen (vgl. den Leitsatz "Keine Buchung ohne Beleg"; zur fakultativen Aufl~and­ schätzung vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, ZH-StG; N 40 ff zu § 75, VGE 327/79 E.7). Hinzu kommt, dass den übrigen Mitarbeitern

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im Durchschnitt pro Tag Auslagen von Fr. 11.--, dem Hauptaktio- när dagegen von Fr. 110.-- ersetzt wurden. Das Bild wird schliess- lich dadurch abgerundet, dass gernäss Auskunft des Verkehrsamtes die Einsprecherio Halterin von 5 Motorfahrzeugen ist; grundsätz- lich mUssten davon zwei Autos als Privatanteil aufgerechnet wer- den. Nach der ständigen Praxis der Einsprachebehörde, dass bei der Abänderung von Veranlagungen zu Ungunsten des Einsprechers Zurliekhaltung gelibt wird, kann es in casu bei der angefochtenen Taxation - ohne Präjudiz flir die Zukunft - sein Bewenden haben.

5. In seiner Einsprachebegrlindung bringt die Steuerpflichtige noch

vor, dass Leistungen, die als Lohnbestandteile betrachtet wUrden, nicht bei der Gesellschaft und beim Aktionär zugleich besteuert werden könnten; hiebei libersieht die Einsprecherio einerseits, dass die fraglichen Verglitungen beim Empfänger als Einkommen aufgefasst werden können, ohne dass ihr Lohncharakter erstellt wäre (Prinzip der Gesarnteinkornrnensbesteuerung), andererseits, dass nach dem erwähnten Leitsatz der buchrnässigen Behaftung eine nachträgliche "Urnpolung" bei der Kapitalgesellschaft ausgeschlos- sen ist, abzusehen davon, dass liber die Einsprache des Haupt- aktionärs in einem ·separaten Verfahren entschieden wird.

6.

7.

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 2. November 1983 i.S. St. Grundstückgewinnsteuer; Vermittlungsprovision und Gewinnbeteiligung bei wirtschaftlicher Verbundenheit (§ 51 StG)

Sachverhalt (gekürzt):

Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagteSt, am 10.6.1983 mit einem steuerbaren Grundstückgewinn. Mit Eingabe vom 24.6.1983 erhebt der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese Verfügung und beantragt sinngemäss, eine Provision im Betrage von Fr. (5 %des Bruttoerlöses) bei der Gewinnermittlung zum Abzuge zuzulassen und den geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu reduzieren, Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Verkaufsbemühungen seien ''offiziel über die X. AG" abgewickelt wor- den und der damit verbundene finanzielle Aufwand sei nötig gewesen, "um den Verkauf der Parzelle zu realisieren",

Aus den Erwägungen:

1. Bei der Grundstückgewinnbesteuerung gilt als Erlös der Verkaufs- preis unter Einschluss aller weiteren Leistungen abzüglich der unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten (§ 51 Abs, StG), zu denen grundsätzlich auch Vermittlungsprovisionen zu zählen sind (§51 Abs, 2 StG),

2. Damit eine Vermittlungs- oder Verkaufsprovision in Abzug gebracht

werden kann, müssen die entsprechende Tätigkeit und die damit verbundenen Auslagen ausgewiesen sein (Camenzind, Die schwyzeri- sche Grundstückgewinnsteuer, S, 51; BGE vom 14.4.1978 in: ASA 48, 443). Gerade hieran gebricht es im vorliegenden Fall, Trotz der Beweisauflage vom 29.6,1983 hat der Einsprecher keine Bele- ge über die Aufwendungen, die der von ihm zu 43 % beherrschten Firma erwachsen sein sollen, beigebracht; als Organ der X, AG macht er lediglich geltend, "ein Einbringen der einzelnen Auf- wendungen" sei "daher heute nicht mehr möglich". Er unterlässt es auch, sich darüber auszuweisen, dass und wie die fragliche Provision bezahlt wurde, Die Einsprache erweist sich deshalb schon unter diesem Blickwinkel als unbegründet,

3. Selbst wenn der Einsprecher die verlangten Unterlagen beigebracht

oder hätte beibringen können, müsste die Einsprache abgewiesen werden, Die fraglichen Verkaufsbemühungen lasteten vorliegend ohnehin auf der Person des Pflichtigen, was dieser nicht in Ab- rede stellt: somit kann es a priori keine Rolle spielen, ob er einen Teil des Rechtsgeschäfts (nämlich die Vermittlertätigkeit) formell über die Firma abwickeln liess (indem er als Organ der- selben gehandelt haben will), zumal bei wirtschaftlicher Betrach- tungsweise diesbezüglich kein Unterschied zu sehen ist und aus- serdem, wenn damit eine wesentliche Steuerersparnis beabsichtigt ist, ein solches Vorgehen als Steuerumgehung zu werten wäre, was noch darzulegen sein wird, Von entscheidender Bedeutung ist aber auch, dass der ins Recht gelegte und vom Einsprecher offensichtlich dergestalt qualifi- zierte Vermittlungsvertrag mit der X, AG vom 2.11.1982 durch

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Selbstkontraktion abgeschlossen wurde und deshalb schon zivil- rechtlich als grundsätzlich ungültig zu betrachten ist (Guhl/ Merz/Kummer, Das schweizerische Obligationenrecht, S, 136 f), Dieser Umstand ist gleichzeitig ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich in casu lediglich um ein (nichtiges) Scheingeschäft handelt.

4. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Steuer- umgehung dann vor, "wenn die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint, anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich, lediglich deshalb getroffen worden ist, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und das gewählte Vorgehen tat- sächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde" (zit, bei Känzig, Wehrsteuer 2.A, N 39 zu Art, 2). Bei der Grundstück- gewinnsteuer liegt unter anderem ein solcher Tatbestand vor, wenn mittels Vereinbarung einer Vermittlungstätigkeit die Aufteilung der Steuerlast, verbunden mit einer erzielbaren wesentlichen Steuerersparnis, bewirkt wird und Umstände der- gestalt vorliegen, dass die Handänderung ohne Erschwernis vom Eigentümer selbst hätte in die Wege geleitet werden kön- nen, Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn die mitwirken- den Parteien (auf der Verkäuferseitel wirtschaftlich mitein- ander verbunden sind (BGE 103 Ia 25; ASA a,a,O.),

  1. b) Dass in casu eine wirtschaftliche Interessenbindung nicht verneint werden kann, ist erstellt, zumal der Einsprecher auch als Geschäftsführer der X. AG waltet und als weitere Aktionärin die Y. AG auftritt, deren Verwaltungsratspräsi- dent gleichzeitig Vizepräsident der X. ist und von welcher der Steuerpflichtige ein unverzinsliches Darlehen bezog, Aus dem Vertrag vom 2.11.1982 (in Selbstkontrahierung abge- schlossen) ist sodann ersichtlich, dass der gesamte Grund- stückhandel (Kauf und Verkauf) im Interesse und de facto mit Gewinnbeteiligung der Firma erfolgt ist, so dass diese das Geschäft mit demselben Ergebnis auf eigene Rechnung, unter Verzicht auf den gewählten absonderlichen Weg, hätte vorneh- men können; abzusehen davon, dass eine Gewinnbeteiligung sich grundstückgewinnsteuerlich nicht absetzen lässt (nStP 37 H, 2 S. 22 ff mit Hinweisen). Die Steuerbelastung von 29,04 % bei der in Rechnung zu ziehen- den kurzen Besitzesdauer lässt schliesslich allein auf eine mögliche wesentliche Steuereinsparung im Falle der Akzeptie- rung durch den Fiskus schliessen, Hinzu kommt, dass die "Pro- visions"zahlung bei der ordentlichen Ertragsteuer durch die Firma zu versteuern sein wird, soweit dieser nicht gewinn- mindernde tatsächliche Aufwendungen gegenüberstehen,

5, Offen bleiben kann bei dieser Rechtslage, wie der vorgelegte Vertrag zivilrechtlich zu qualifizieren wäre und ob die verein- barte "Provision'' nicht auch nach Obligationenrecht als gewöhn- liche Gewinnbeteiligung aufgefasst werden müsste. Es sei ledig- lich darauf hingewiesen, dass die von Vertragsparteien gewählte Bezeichnung nicht massgebend ist (Becker, in: Berner Kommentar, N 26 zu Art. 18 OR),

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6. Unterliegt der Einsprecher, verfallen die Verfahrenskosten zu

seinen Lasten (§ 72 Abs, 2 VRP i,V,m. § 7 VVStG; § 23 GebO).

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen und die angefochtene Veranlagungs- verfügung bestätigt,

2. (Verfahrenskosten Fr. 121.10)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 21. Juli 1983 i.S. St. Verfahrensrecht: Zustellung von Veranlagungsverfügungen und Fristen- lauf (§ 69 und 73 Abs. 1 StG· Art. 95 und 99 Abs. 1 BdBSt)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 28.2.1983 wurde Prof. St. für die Veranlagungs- periode 1981/82 eingeschätzt. Der erste Zustellversuch 1 mit einge- schriebener Post, erfolgte am 28.2.1983 an die schweizerische Adres- se des Steuerpflichtigen (Ferienhaus). Die zweite Zustellung geschah mit gewöhnlicher Post am 9.3.1983.

Mit Schreiben vom 21.5.1983 beschwerte sich Prof. St. über die Zu- stellung an die Fereinhausadresse und verlangte, künftige Sendungen an seinen deutschen Wohnsitz zu adressieren. Ausserdem behielt er sich vor, die Taxation innert 30 Tagen anzufechten.

Mit Zuschrift vom 21. und 22.6.1983 (Poststempeldatum; Aufgabeort: Köln) an das "Bezirkssteueramt des Kantons Schwyz" liess der Steuer- pflichtige gegen die Veranlagungsverfügung sowie die definitiven und provisorischen Steuerrechnungen "Einsprache" erheben.

Aus den Erwägungen:

1. Das Rechtsmittel der Einsprache ist gegen die Veranlagungsver- fügung zu richten, sofern die Festsetzung der Steuerfaktoren materiell beanstandet werden soll. Gegen die Steuerrechnung als solche ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben, da diese nicht Verfügungscharakter aufweist; dies gilt erst recht für eine pro- visorische Rechnung. Einwendungen gegen die rechnerische Fest- setzung des Steuerbetrages, welche vorliegend nicht vorgetra- gen werden, müssten, soweit der Steuerbetrag nicht bereits in der Veranlagung enthalten ist, im Vollstreckungs- oder allen- falls in einem separaten Feststellungsverfahren geltend gemacht werden. Wird durch die nachträgliche Abänderung einer Taxation eine neue Rechnungstellung erforderlich, sind allfällige Diffe- renzbeträge von Amtes wegen samt Zins zurückzuerstatten (§ 82 Abs. 1 StG; Art. 114 Abs. 4 BdBSt), weshalb für den Pflichtigen insoweit ohnehin keine Nachteile entstehen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit allein die angefochtene Veranlagungsverfügung 1981/82 bilden.

2. Gegen eine Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zu- stellung schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 73 Abs. 1 StG; Art. 99 Abs. 1 BdBSt). Diese Frist ist vorliegend offensichtlich nicht gewahrt worden. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die Gemeindebehörde als Eröffnungsinstanz - entgegen der Ver- fahrensordnung - lediglich die erste, gescheiterte Zustellung durch eingeschriebene Post vorgenommen hat (vgl. § 115 Abs. 1 GO i.V.m. § 4 VRP; diese Bestimmungen gelten allerdings nur kan- tonal). Werden die genannten Verfahrensvorschriften nicht be- folgt, hat dies lediglich zur Folge, dass das Gemeinwesen die tatsächliche Zustellung zu beweisen hat und sich nicht auf die

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gesetzliche Vermutung von § 115 GO zu stützen vermag (Eröffnungs- fiktion nach der zweiten Zustellung), Dies ist vorliegend der Fall, hat doch der Einsprecher mit Schreiben vom 21.5,1983 den Empfang der Taxation spätestens zu diesem Zeitpunkt bestätigt, Die Einsprache ist jedoch selbst dann verspätet, wenn man zu- gunsten des Steuerpflichtigen vom letztgenannten Termin ausgeht, wonach die Anfechtungsfrist am 21,6.1983 abgelaufen wäre; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte sich die Einsprache- schrift spätestens dann im Gewahrsam einer schweizerischen Post- stelle befinden müssen, was nicht der Fall war, weswegen auf die Einsprache nicht einzutreten ist, Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, wann die rechtsgültige Eröff- nung der Veranlagung hinsichtlich der direkten Bundessteuer er- folgt ist, zumal hierfür nur ein früherer Zeitpunkt in Frage steht.

3. Der Einsprecher hat entgegen dem Schreiben der Kantonalen Steuer- verwaltung vom 24.5.1983 noch immer nicht ausdrücklich ein schwei- zerisches Zustelldomizil bezeichnet, weshalb anzunehmen ist, dass nach wie vor die Ferienhausadresse massgebend ist, Der vor- liegende Einspracheentscheid ist deshalb im ordentlichen Verfah- ren an diese Adresse zu eröffnen; im Sinne eines Entgegenkom- mens und zum Zwecke der Kenntnisnahme wird die Zusendung an den bezeichneten Vertreter (welcher sich allerdings nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat) in Kopieform mit gewöhn- licher Post vorgesehen, Der Steuerpflichtige wird zudem noch- mals ermahnt, der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz umgehend eine schweizerische Zustelladresse mitzuteilen, ansonsten die amtliche Post weiterhin an die Ferienhausanschrift versandt wird,

4.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1983 i.S. Z. (VGE 316/83) Beweisverfahren im Einschätzungsstadium; Substantiierungspflicht ( § 67 Abs. 1 StG · Art. 89 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1.

2. Der Beschwerdeführer lässt u.a. vortragen, dass er die Steuer- erklärung fristgernäss und korrekt eingereicht habe, dass er als einfacher Landwirt "nur primitive Notizen gemacht" habe, die er auch vorzeigte und vorzeigen wollte, und dass man ihm eine mündliche Verhandlung verweigerte und somit auch das rechtliche Gehör verletzte, Die Vorinstanzen bestreiten ausdrücklich, dass der Beschwerde- führer die einverlangten Unterlagen einreichte und eine mündli- che Verhandlung anbegehrte, Man habe im übrigen ihn schon in der Vorperiode aufmerksam gemacht, dass er namentlich für den Viehhandel in der nächsten Steuererklärung eine Aufstellung auf- geteilt nach Schlacht-, Zucht- und Nutzvieh zu erstellen habe,

3. Nach § 67 StG kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen

Beweismittel verlangen, Sie kann ihn auch vorladen, Kommt der Steuerpflichtige ohne triftigen Grund der Aufforderung der Steuer- verwaltung nicht nach, so kann er ermessensweise veranlagt wer- den, Ueberdies ist er gestützt auf§ 86 StG zu büssen,,,

4. Im nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Ausfällung einer Ordnungsbusse erfüllt waren,

  1. a) Dass die Anordnung der Steuerbehörde einerseits gesetzeskon- form war und anderseits für das Veranlagungsverfahren notwen- dig und zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse geeig- net ist, bedarf zufolge Offenkundigkeit keiner eingehenden Begründung, Ob der Betrieb des Beschwerdeführers buchführungs- pflichtig ist, kann offen bleiben, Selbst wenn keine Buchfüh- rungspflicht bestehen sollte, muss der Beschwerdeführer über alle Tatsachen Auskunft geben, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können, wobei aber kein Rechtsanspruch auf mündliche Einvernahme besteht. Insbesondere muss er sein Ein- kommen detailliert belegen können (vgl, Aufzeichnungspflicht der Selbständigerwerbenden, Art, 89 Abs, 3 BdBSt, Masshardt, Ergänzungsband, S, 103 ff; Masshardt, Wehrsteuerkommentar, 1980 1 Art. 89 N 1). Die eher tiefe Selbsttaxation gebot den Steuerbehörden jedenfalls, die Angaben bezüglich Viehhandel und Transporten einer genaueren Ueberprüfung zu unterziehen,

  1. b) Auch das Erfordernis der Angemessenheit ist zweifellos ein- gehalten, ..

  1. c) Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer schriftlich gemahnt wurde,

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  1. d) Umstritten ist indessen, ob der Steuerpflichtige der Anord- nung schuldhaft keine Folge leistete. Ohne jegliche Substan- tiierung lässt der Beschwerdeführer behaupten, er hätte die Auskunftspflicht nie verweigert und die gemachten Notizen vorgezeigt und vorzeigen wollen. Die ganze Beschwerdebegrün- dung lässt den Eindruck erwecken, die Steuerbehörde hätte sich geweigert, die angebotenen Auskünfte entgegenzunehmen, Nachdem der Beschwerdeführer durch einen patentierten Rechts- anwalt vertreten ist und die Einwände trotzdem in keiner Art und Weise begründet werden, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich als reine Schutzbehauptungen, zumal sich für deren Richtigkeit in den vorinstanzliehen Ak- ten keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dem Vertreter des Be- schwerdeführers wäre es zumindest zuzumuten gewesen, zu er- klären, welcher Steuerbeamte wann welche Auskünfte bzw, Unter- lagen nicht entgegennahm sowie wer die mündliche Verhandlung ablehnte, Dies ist jedoch unterblieben, weshalb das Verwal- tungsgericht keine Veranlassung sieht, die wenig glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers näher abzuklären, Kommt hin- zu, dass der Vertreter des Beschwerdeführers sich selbst in Widersprüche verstrickt, behauptet er doch einerseits, die Steuerverwaltung sei verpflichtet, dem Steuerpflichtigen nach- zuweisen, dass er über Aufzeichnungen verfüge und Unterlagen besitze, was jedoch nicht zutreffe, und anderseits, dass sein Klient als einfacher, invalider Bauersmann nur primitive No- tizen gemacht habe, die er auch vorzeigte und vorzeigen wollte, Aufgrund aller dieser Umstände erachtet es das Verwaltungs- gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen im Sinne der Beweiseinforderung einreichte und auch nicht eine mündliche Verhandlung verlangte, Abgesehen davon könnte im Umstand, dass eine mündliche Verhandlung abgelehnt worden wäre, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelei- tet werden, da kein Anspruch auf mündliche Auskunftserteilung besteht (vgl. vorn Erw. 4a), Der Beschwerdeführer hat somit mindestens fahrlässig seine Mitwirkungspflicht verletzt,

5. Zu prüfen bleibt, ob die Bussenhöhe ..• gerechtfertigt war ••.

(Im Zeitpunkt der Redaktion bundessteuerechtlich noch nicht rechts- kräftig.)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1983 i.S. I. (VGE 319/83) Beweisverfahren: Beibringung von Bankenbescheinigungen, Inhaltser- fordernisse derselben (§ 67 Abs, StG; Art. 89 Abs, 2 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 1982 aufgefordert,

.der Steuerverwaltung bis zum 28. Oktober 1982 die Buchhaltung der Jahre 1979/80 mit sämtlichen Hilfsbüchern (z,B. Kassabuch, Postcheckbuch, Bankauszüge etc.) zuzustellen, Mit Schreiben vom 2. Dezember 1982 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers er- sucht, bis 23, Dezember 1982 (verlängert bis 15. Januar 1983) bestimmte Beweismittel, insbesondere sog, Vollständigkeitsbe- scheinigungen .•• ins Recht zu legen, Nach erfolgter Mahnung vom 19. Januar 1983 liess der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 28. Januar 1983 folgende Bescheinigung von der Bank K, zukommen:

"Soweit unsere Nachforschungen ergaben (Irrtum vor- behalten) sind bei unserer Bank folgende Konti, •. "

Im Begleitschreiben führte er zudem aus:

"Alle drei Banken haben sich offenbar geweigert, die von Ihnen vorbereiteten Formulare auszufüllen, Falls Sie trotzdem auf dem Ausfüllen dieser Be- scheinigungen bestehen, bitte ich Sie um Ihre Hin- weise, wie Herr I, vorzugehen hat, um zu diesen gewünschten Bescheinigungen zu kommen. Ich werde mich am Montag in dieser Sache mit Ihnen telef, in Verbindung setzen."

Die Steuerverwaltung akzeptierte die eingereichte Bescheinigung offenbar nicht und mahnte den Steuerpflichtigen mit eingeschrie- benem Brief vom 2. Februar 1983 unter Ansetzung einer unerstreck- baren Nachfrist, bis zum 16, Februar 1983 die bereits im Schrei- ben vom 2, Dezember 1982 anbegehrten Vollständigkeitsbescheini- gungen einzureichen. Als Säumnisfolge wurde die Ausfällung einer Ordnungsbusse und die ermessensweise Veranlagung angedroht, Im übrigen brachte der Steuerbeamte folgenden Hinweis an:

"Betreffend dem Ausfüllen der beiliegenden Beschei- nigungen möchte ich Sie auf VGE 320/82 hinweisen, auszugsweise in Heft 1 der Steuerpraxis des Kantons Schwyz."

Mit Schreiben vom 3. März 1983 stellte der Vertreter des Beschwer- deführers ein durch die Bank Sp. ausgefülltes Bescheingungsfor- mular der Steuerverwaltung zu, Beigelegt war auch ein Schreiben der Bank S, mit folgendem Wortlaut:

"Im Auftrage unseres Kunden 1 Herrn I. 1 • • • , be- stätigen wir Ihnen, dass Herr I, bei uns ein Kon- tokorrent mit der Nummer ..• unterhält.

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Weitere Beziehungen bestehen nicht."

Die Steuerverwaltung sandte darauf dem Beschwerdeführer am 15. März 1983 ein weiteres, eingeschriebenes Mahnschreiben. Da- rin führte sie u,a, aus:

"Mit diesem Schreiben setzen wir Ihnen eine Nach- frist bis zum 30.3.1983, uns folgendes einzureichen:

  • von der Bank K. und der Bank S, ausgefüllte und unterzeichnete Bestätigungsformulare (Formulare liegen bei) oder Bestätigung der entsprechenden Bank, dass sie sich weigert, diese Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen oder Ihre Vollmacht, dass wir direkt bei der entspre- chenden Bank •.. die für uns nötigen Informationen gernäss des Bestätigungs-Formulars einholen können,

Wenn Sie dieser wiederholten Mahnung innert Frist keine Folge leisten, muss eine Ordnungsbusse aus- gefällt werden. Diese beträgt kantonal bis Fr. 500,-- sowie bei der Wehrsteuer bis Fr, 10 000.-- (§ 86 StG; Art, 131 WStB). Da es sich um ein Veran- lagungsverfahren handelt, so müssen wir bei Nichtbe- folgung dieser Mahnung eine ermessensweise Veran- lagung vornehmen (§ 59bis und§ 67 StG; Art. 92 WStB)."

In der Folge liess der Beschwerdeführer die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 25. März 1983 wissen:

"Wie ich Ihnen schon wiederholt berichtet habe, weigern sich die anderen Banken, dieses Formular auszufüllen, Auf mein ausdrückliches Verlangen hat man Ihre Forderung aber sinngernäss schriftlich bestätigt. Wenn Ihnen diese Formulierung nicht passt, liegt es an Ihnen, darüber mit den Banken zu diskutieren. Jedenfalls habe ich das Hin und Her satt und finde es eine Anrnassung, dass Sie auf meinem Rücken austragen wollen, was ein offensichtliches Problern zwischen Ihnen und den Banken betrifft."

Am 6, April 1983 erliessen die Vorinstanzen die hier angefochte- ne Verfügung. Der V.ersand erfolgte arn gleichen Tag. Am 20. April 1983 gab der Beschwerdeführer persönlich bei der Steuerverwaltung die durch die Bank K. und die Bank S, ausgefüll- ten und mit 20. April 1983 datierten Bescheinigungsforrnulare ab,

2. Der Beschwerdeführer macht sinngernäss geltend, er habe mit seinen

Eingaben vom 28. Januar und 3. März 1983 dem Begehren der Steuer- behörden genügend Folge geleistet, Es sei überspitzter Formalis- mus, wenn man die Bestätigung auf einem bestimmten Formular ver- lange, Man könne ihm nicht als Verschulden anrechnen, wenn er

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die materiell genau gleiche Bescheinigung nicht zweimal einrei- che. Die Steuerbehörde hält dafür, dass zum einen der Ordnungsbussen- tatbestand durch das nachträgliche Einreichen der Vollständig- keitsbescheinigungen nicht rückgängig gemacht werde, und dass zum anderen eine dem offiziellen Formular entsprechend gleich- wertige Rescheinigungsform akzeptiert werde, die Bestätigung der Bank K. vom 28. Januar 1983 vor allem wegen dem Passus "Irr- tum vorbehalten'' und der alleinigen Bestätigung deF Stichtage per 31.12. diesen Anforderungen jedoch nicht entspreche. Hinge- gen hätte richtigerweise die Bescheinigung der Bank S. vom 16. Fe- bruar 1983 als rechtsgenüglich angesehen werden müssen.

3. Nach § 67 StG kann die Steuerverwaltung, wenn sie eine Steuer- erklärung als nicht richtig befindet, vom Steuerpflichtigen Be- weismittel verlangen. Sie kann ihn auch vorladen. Kommt der Steuer- pflichtige ohne triftigen Grund der Aufforderung der Steuerver- waltung nicht nach, so kann er ermessensweise veranlagt werden. Ueberdies ist er gestützt auf§ 86 StG zu büssen ••• Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundes- steuer (BdBSt; SR 642.11) regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insbesondere betreffend Auflage von Beweis- mitteln ausführlicher. Nach Art. 89 Abs. 2 BdBSt kann die Steuer- behörde vom Steuerpflichtigen die Vorlegung der in seinem Be- sitz befindlichen Bücher, Urkunden und sonstigen Belege sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Aufstellungen verlangen, die vom Steuerpflichtigen zu beschaffen oder zu erstellen sind und die für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Insbe- sondere hat der Steuerpflichtige der Veranlagungsbehörde auf deren Verlangen die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen er- bracht hat; er hat über die vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Die schuldhafte Missachtung behördlicher Anordnungen und Verfü- gungen, insbesondere über die Einreichung oder Vorlage von Bü- chern, die Ausstellung oder Einreichung von Bescheinigungen und sonstigen Belegen sowie die Leistung von Zahlungen und Sicher- heiten hat im Bundessteuerrecht eine Busse von Fr. 5.-- bis Fr. 10 000.-- zur Folge •••

4. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Ausfällung einer Ordnungsbusse erfüllt waren.

  1. a) Die Anordnung der Steuerbehörde, es seien von den mit dem Steuerpflichtigen in Verbindungen stehenden Banken Vollstän- digkeitsbescheinigungen einzureichen, ist zweifelsfrei geset- zeskonform. Die Steuerverwaltung hat nach der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen die für die Veranlagung nötigen Massnahmen zu treffen und insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse, wel- che für die Besteuerung erheblich sind, zu ergründen (§ 59bis StG). Der Steuerpflichtige hat dabei massgeblich mitzuwirken, weil ja nur er über seine Verhältnisse Auskunft geben bzw. diese vermitteln kann. § 67 Abs. 1 StG sieht denn auch aus- drücklich vor, dass die Veranlagungsinstanzen vom Pflichtigen Beweismittel verlangen kann (analog dazu Art. 89 Abs. 2 BdBSt). Gernäss Art. 90 Abs. 5 BdBSt haben dabei Personen (juristische

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oder natürliche), die mit dem Steuerpflichtigen in einem Ver- tragsverhältnis stehen oder standen, diesem auf Verlangen eine Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen, Daraus ergibt sich, dass der Fiskus - weil nicht ausdrücklich vorgesehen -nicht berechtigt ist, vom Bankier direkt Aus- künfte über den Steuerpflichtigen (Bankgläubiger oder Bank- schuldner) einzuholen. Er kann den Steuerschuldner jedoch -wie dies vorliegend geschehen ist - anhalten, vom Bankier Bescheinigungen über seine Guthaben, Schulden und Depots zu verlangen und dieser hat die gewünschten Beweismittel auszu- stellen. Die Banken können sich von der Erfüllung der Beschei- nigungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht auf das Berufs- oder Bankgeheimnis stützen, denn dem steht Art. 90 Abs. 5 BdBSt entgegen. Eine Bescheinigungspflicht der Banken besteht allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige mit ihnen in Geschäftsbeziehungen steht oder stand (Art. 89 Abs. 2 und 90 Abs, 5 BdBSt), Dies schliesst aus, dass die Steuerbehörden sogenannte Negativbescheinigungen verlangen können, Zulässig sind hingegen Vollständigkeitsbescheinigungen 1 das sind Be- scheinigungen, aus denen sämtliche vertraglichen Beziehun- gen zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen hervorgehen und in denen die Bank ausdrücklich bestätigt, dass neben den eröffneten Geschäftsbeziehungen keine weiteren im erfragten Zeitraum zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen bestanden haben (vgl, hiezu auch VGE 343/80 vom 26.9.1980 mit Verwei- sen; Kreisschreiben Eidg, Steuerverwaltung vom 12,6.1980 1 betr. Bankenbescheinigungen; H. Masshardt, Wehrsteuerkommen- tar, N 13 ff zu Art. 90 WStB; VGE 320/82 vom 18. November 1982 in StPS 1983 1 29).

  1. b) Kein Zweifel kann auch darüber bestehen, dass die fragliche Anordnung für das Veranlagungsverfahren notwendig und zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse geeignet war, sowie den Grundsätzen der Angemessenheit entsprach, Bescheinigungen über Anzahl und Umfang von Bankguthaben bilden gerade bei Selbständigerwerbenden eine massgebende Grundlage für die Steuerveranlagung. Die Beschaffung bereitet dem Steuerpflich- tigen dabei nicht unverhältnismässig grosse Mühe, Sollte sich ein Bankinstitut wider Erwarten weigern, die angeforderte Bescheinigung auszustellen, so muss die Steuerverwaltung die Beweiseinforderung entsprechend modifizieren, um dem Erfor- dernis der Angemessenheit gerecht zu werden, In diesem Sin- ne hat denn auch die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 15. März 1983 gehandelt, indem sie alternativ zum Begehren um Einreichung der Vollständigkeitsbescheingungen eine Bestä- tigung der entsprechenden Bank, die sich weigert, das Formu- lar auszufüllen und zu unterzeichnen, oder die Vollmacht des Beschwerdeführers, um bei der sich weigernden Bank direkt die nötigen Informationen einzuholen, verlangte, Die Anord- nung der Steuerverwaltung entsprach somit in jedem Falle dem Grundsatz der Angemessenheit,

  1. c) Unbestritten ist im übrigen, dass der Beschwerdeführer vor- gängig der Ausfällung der Ordnungsbusse schriftlich gemahnt wurde (19.1.83/2,2,83/15.3.83). Nachdem die erste Mahnung ohne Bussenandrohung erfolgte, die zweite zwar eine solche enthielt, aber keine Ordnungsbusse zur Folge hatte, und die

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Steuerverwaltung auf entsprechenden Einwand hin die Beweis- einforderung modifizierte, ist im vorliegenden Falle allein auf die dritte Mahnung vom 15. März 1983 abzustellen.

  1. d) Fraglich bleibt indessen, ob der Beschwerdeführer der Anord- nung schuldhaft keine Folge leistete. Er selbst vertritt die Auffassung, dass er der Beweiseinforderung nicht nur nicht schuldhaft nicht nachkam, sondern diese vollends erfüllte. Dies trifft Unbestrittenermassen hinsichtlich der geschäftli- chen Beziehung zur Bank Sp. zu. Die Bank s. gab ebenfalls eine Vollständigkeitsbescheinigung ab, ohne dabei aber das offizielle Formular der Steuerverwaltung zu verwenden. Dieses Bankinstitut führte jedoch die verlangten Guthaben- und Schuld- bestände je per 1. Januar eines jeden Jahres nicht auf. In der dritten Mahnung wurde deshalb erneut ein von der Bank s. ausgefülltes und unterzeichnetes Bestätigungsformular anbe- gehrt. Wieso die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 1983 der Meinung ist, auch die Bescheinigung der Bank s. vom 16.2.1983 wäre richtigerweise und entgegen der Mahnung vom 15. März 1983 1 welche wohl auf einem Versehen beruhe, als rechtsgenUglieh anzusehen gewesen, ist nicht er- sichtlich und beruht wohl ihrerseits auf einem Versehen. Umstritten ist aber im vorliegenden Falle insbesondere die Bescheinigungsform der Bank K •••• Die Steuerverwaltung stösst sich nun vor allem am Passus "Irr- tum vorbehalten". In der Tat relativiert ein solcher Vorbe- halt die Vollständigkeitsbescheinigung derart erheblich, dass letztere für das Veranlagungsverfahren kein taugliches Beweis- mittel mehr darstellt. Indessen ist auch beim offiziellen Formular der Vorbehalt "soweit feststellbar" angebracht. Die Feststeilbarkeit ist im Gegensatz zum Irrtum jedoch ein ob- jektives Kriterium, welches den Wert einer Vollständigkeits- bescheinigung viel weniger einschränkt. In der Praxis wird es nämlich wenige Sachverhalte geben, bei denen eine Geschäfts- beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Bankinstitut nicht feststellbar wäre (inzwischen verwendet die Steuerver- waltung denn auch bei den neuen Formularen den Vorbehalt "so- weit feststellbar" nicht mehr). Zu denken ist etwa an Inhaber- sparhefte, deren ersten Inhaber die Bank infolge der gering- fügigen Geldeinlage nicht festzuhalten braucht. Kennt sie aber den Inhaber, so muss sie auch diese Geschäftsbeziehung preisgeben. Es liegt dann beim Steuerpflichtigen, einen all- fälligen Inhaberwechsel zu beweisen. Aufgrund dieser Sachla- ge ist somit klar, dass die Vollständigkeitsbescheinigung der Bank K. vorn 12. Januar 1983 nicht rechtsgenUglieh war. Hingegen kann der vorinstanzliehen Argumentation nicht ge- folgt werden, soweit der Stichtagper 31.12. bemängelt wird. Es trifft zwar zu, dass der Steuerpflichtige aufgefordert wurde, die Guthaben- und Schuldbestände je per 1. Januar eines jeden Jahres anzugeben. Indern er Kontoauszügeper 31o12o78/ 79/80 mit den jeweiligen Abschlussbuchungen ins Recht legte, kam er dem Verlangen der Steuerverwaltung genügend nach. Wenn irgendein triftiger Grund, der im vorliegenden Fall anband der Akten jedoch nicht ersichtlich wäre, eine formelle Be- stätigung per 1. Januar erforderlich gernacht hätte, so hätte das Prinzip der Angernessenheit verlangt, dass dies in den Mahnungen ausdrücklich hervorgehoben worden wäre. Dies ist hier jedoch unterblieben, weshalb dem Steuerpflichtigen be-

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züglich dem Stichtag der Kontoauszüge kein Vorwurf zu machen ist. Dies gilt umsomehr, als die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich festhielt, dass die nachträglich eingereichte Bescheinigung der Bank K. vom 20, April 1983 akzeptiert worden wäre, Diese Bescheinigung weist aber eben- falls nur auf die Guthaben- und Schuldbestände per 31.12.78/ 79/80 hin, Der Widerspruch in der Vernehmlassung scheint so- mit eher auf einem Versehen zu beruhen, als auf einem bewuss- ten Vorgang, Objektivermassen ist somit erstellt, dass der Steuerpflichti- ge insoweit der Anordnung der Vorinstanz nicht Folge leistete, als er von der Bank S, die Guthaben- und Schuldbestände und von der Bank K. die Vollständigkeitsbescheinigung nicht recht- zeitig ins Recht legte. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer diese Versäumnisse schuldhart verursachte. Schuldhaft handelt, wer sich einer Verfahrenspflicht vorsätzlich oder fahrlässig widersetzt (VGE 343/80 vom 26.9.1980, S, 8; Art, 131 Abs, 1 BdBSt). Auf die dritte Mahnung vom 15. März 1983 hin schrieb der Beschwer- deführer persönlich an die Steuerverwaltung:

"Wie ich Ihnen schon wiederholt berichtet ha- be, weigern sich die anderen Banken, dieses For- mular auszufüllen, Auf mein ausdrückliches Ver- langen hat man Ihre Forderung aber sinngernäss schriftlich bestätigt, Wenn Ihnen diese Formulierung nicht passt, liegt es an Ihnen, darüber mit den Banken zu disku- tieren. Jedenfalls habe ich das Hin und Her satt und finde es eine Anmassung, dass Sie auf meinem Rücken austragen wollen, was ein offensichtli- ches Problem zwischen Ihnen und den Banken be- trifft."

Der Beschwerdeführer hat sich somit vorsätzlich der verlangten Mitwirkung entsagt. An diesem für den Ordnungsbussentatbe- stand relevanten Sachverhalt vermag die nachträgliche Einrei- chung der Vollständikgeitsbescheinigungen .•• nichts zu ändern, Letzterer Umstand lässt höchstens die ständige Behauptung, die Banken würden sich weigern, die Vollständigkeitsbescheini- gungen auszufüllen und zu unterzeichnen, fragwürdig erschei- nen. Selbst wenn dies zunächst zugetroffen hätte, wäre es dem Steuerpflichtigen zuzumuten gewesen, sich diese Verwei- gerung durch die Banken bestätigen zu lassen oder die Steuer- verwaltung direkt zu bevollmächtigen, die notwendigen Anga- ben einzuholen, Nachdem der Beschwerdeführer aber auch dieser Verfahrenspflicht nicht nachkam, besteht kein Anlass, keine schuldhafte Versäumnis anzunehmen ..•

5. (Erwägung zur Bussenbemessung)

6.

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Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 380.40)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. ( Zufertigung)

(Im Zeitpunkt der Redaktion bundessteuerrechtlich noch nicht rechts- kräftig.)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 1980 i.S. Sch. VGE 343/80) Beweisverfahren: Bescheinigungspflicht der Banken (§ 67 Abs, 1 StG; Art. 90 Abs. 5 89 Abs, 2 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Verfügungen vom 1. Mai 1980 wurde Sch, von der Kantonalen Steuer- verwaltung und der Kantonalen Wehrsteuerverwaltung in Anwendung von § 86 Steuergesetz (StG) und Art, 131 Abs, 1 Wehrsteuerbeschluss (WStB) mit je Fr. 300.-- gebüsst mit der Begründung, er habe eine Bankbescheinigung nicht eingereicht.

Aus den Erwägungen:

II,

1. Mit Ordnungsbussen belegt wurde der Steuerpflichtige persönlich,

hingegen wurden die beiden Bussenverfügungen seinem Steuerver- treter zugestellt, Der Beschwerdeführer behauptet, diese Zustel- lung sei nicht formrichtig, weshalb die Verfügungen aufzuheben seien, Alle Handlungen des Steuervertreters werden dem Steuer- pflichtigen angerechnet, Insbesondere hat er auch alle Rechts- nachteile, die aus Verfahrensverletzungen des Vertreters ent- stehen, auf sich zu nehmen, Im Steuerstrafrecht ergeben sich indessen diesbezüglich Einschränkungen, indem der Steuerpflich- tige nicht für das Verschulden seines Bevollmächtigten haftet, mit Ausnahme der aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht fliessen- den Haftung für richtige Instruktion sowie für die Ueberwachung und Ueberprüfung der Handlungen des Vertreters (Reimann/Zuppin- ger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 17 zu § 72; N 34 zu § 185; N 60 und 62 zu§ 188; N 73 zu§ 192 StG), Bereits vor der Ausfällung der Ordnungsbussen brachte der Vertreter des Pflichtigen zum Ausdruck, dass er sich im Einverständnis mit seinem Mandanten weigere, die geforderten Vollständigkeitsbe- scheinigungen zu beschaffen (vgl, act, A 34; Vernehmlassung der Vorinstanzen 6/7). Es wurde deshalb zu Recht der Steuerpflich- tige persönlich gebüsst, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Ausfällung von Ordnungsbussen erfüllt waren, Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Zustellung an den Rechtsvertreter nicht zu beanstanden, Gernäss § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6,6,1974 (VRP, nGS 225) gilt, solange die Partei die Vollmacht nicht wi- derruft, deren Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zu- stellungen, Diese Regelung erfährt auch für das Steuerveranla- gungs- und das Ordnungsbussenverfahren keine Aenderung, Viel- mehr bestimmt § 67 Abs, 3 StG, dass die Unterlagen und Auskünf- te vom vertraglichen Vertreter zu verlangen seien, § 86 Abs, 3 StG regelt die Zustellung von Ordnungsbussenverfügungen nur für den Normalfall, in dem keine Vertretung gegeben ist, Zudem liegt die Bedeutung dieser Bestimmung primär in der Verpflichtung der Verwaltung, Bussenverfügungen schriftlich zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, Anwendbar ist hier über- dies nicht der rev, § 86 StG, sondern der alte § 64, welcher

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bei Vertretungen ebenfalls keine Zustellung an den Pflichtigen direkt vorschrieb, Anlässlich der Revision des Steuergesetzes vom 4. Juli 1978 wur- de in den Beratungen der kantonsrätlichen Kommission Wert darauf gelegt, dass die Eröffnungen von Verfügungen auch im Steuerrecht immer an den Vertreter zu erfolgen habe, sofern ein solcher mit entsprechender umfassender Vollmacht ausgestatteter Vertreter bestellt worden sei, Damit sollte der Rechtsschutz des Steuer- pflichtigen, der seine Steuerangelegenheit einem Steuerberater anvertraut hatte, verbessert werden (vgl, Protokoll der 2. Sit- zung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung der Revi- _sion des Steuergesetzes vom 4.4.1978 zu § 69 Abs, 1 StG, insbe- sondere Voten H, Trütsch, K, Weber und T, Dettling). Selbst wenn hier der Auffassung des Vertreters des Steuerpflich- tigen zu folgen wäre, wäre die Zustellung an den Vertreter statt an den Gebüssten direkt auf jeden Fall kein Grund, die Verfü- gungen deshalb aufzuheben oder gar als nichtig zu erklären, weil

  • wie erwähnt - der Steuerpflichtige darauf auf keinen Fall Nach-

teile zu tragen hat,

2. Art, 89 Abs, 2 WStB lautet:

"Die Veranlagungsbehörde kann ferner vom Steuer- pflichtigen die Verlegung der in seinem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und sonstigen Belege sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Auf- stellungen verlangen, die vom Steuerpflichtigen zu beschaffen oder zu erstellen sind und die für die Veranlagung von Bedeutung sein können, Insbe- sondere hat der Steuerpflichtige der Veranlagungs- behörde auf deren Verlangen die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat; er hat über seine vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten, eben- so der Einspruch gegen die Meldung von Versiche- rungsleistungen nach Art, 19 des Bundesgesetzes vom

13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer,"

In ähnlicher, etwas weniger ausführlicher Weise wird die Mitwir- kungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren auch in § 67 Abs. 1 StG geregelt. Die Auskunfts- und Bescheinigungs- pflich\ nach § 67 Abs, 1 StG und Art, 89 Abs, 2 WStB stellt eine Ergänzung der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Deklaration in der Steuererklärung dar.

3. (Voraussetzungen für die Ausfällung von Ordnungsbussen, vgl. StPS 2/83, 53)

4. Die Veranlagungsbehörden dürfen den Steuerpflichtigen nur zur

Einreichung derjenigen Bescheinigungen anhalten, welche für die Veranlagung von Bedeutung sein können (Art, 89 Abs, 2 WStB; E, Känzig, a.a.o., N 12 zu Art. 89). Der Steuerbeamte stiess im Rahmen seiner Sach~erhaltsabklärungen auf ein unversteuertes Sparheft ••. mit einem Betrag von Fr, 53 000,--, Zwar liess der Beschwerdeführer behaupten, dieses Sparheft sei persönliches

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Eigentum seiner Ehefrau gewesen und er habe darum nicht gewusst. Indessen wurde diese Behauptung durch den Steuerbeamten bereits in seinem Schreiben vom 6. Juli 1979 (act. A 24) insofern wider- legt, als er darauf verwies, dass die auf diesem Sparheft ge- lagerten Gelder am 4. März 1976 auf ein bereits bestehendes Sparheft •.• umgebucht wurden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer um dieses Sparheft und trotzdem de- klarierte er in der am 30.11.1977 eingereichten Steuererklärung die in den Jahren 1975/76 angefallenen Zinsen nicht! Aufgrund dieses Umstandes ist die Vermutung des Steuerbeamten, es könnten noch weitere nicht deklarierte Vermögenswerte vor- handen sein, nicht abwegig.

5. Bei den Bescheinigungen, welche der Steuerbeamte von denjenigen

Banken forderte, von denen Geschäftsbeziehungen mit dem Beschwer- deführer bekannt waren, sind als sog. Vollständigkeitsbescheini- gungen zu bezeichnen. Deren Zweck ist es, sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen (Wert- schriftendepots, Kontokorrente, Sparhefte usw.) offenzulegen, also vollständig zu sein. Der Steuerpflichtige kann ohne weite- res von denjenigen Banken, mit denen er vertragliche Beziehun- gen unterhält, eine solche Vollständigkeitsbescheinigung verlan- gen (Rundschreiben Eidg. Wehrsteuerverwaltung vom 12.6.1980 an die Kantonale Wehrsteuerverwaltung; II 3. N 12 zu § 73 und Nr. 11 zu § 74 1 Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O.). Diese Vollstän- digkeitsbescheinigungen sind wohl das geeignetste Mittel in Fäl- len, wo begründeter Verdacht auf nicht besteuerte Vermögenswerte besteht, den Sachverhalt abzuklären. Allerdings wäre es wohl unverhältnismässig, sämtliche Steuerpflichtige zur Einreichung solcher Bescheinigungen anzuhalten. Hingegen ist nichts dagegen einzuwenden, wenn diese Bescheinigungen in jenen Fällen, in de- nen begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Selbstdekla- ration bestehen, verlangt werden. Die Vorinstanzen führen denn auch vernehmlassend aus, dass das Einverlangen von Bankbeschei- nigungen in der Praxis beschränkt werde auf Fälle, wo unversteuer- te Vermögenswerte bei Banken bereits festgestellt worden seien und der Kreis werde auf jene Banken beschränkt, zu denen Verbin- dungen eines Pflichtigen bereits bekannt seien. Nachdem hier Zweifel angebracht sind, ist das Einverlangen der Bankbescheini- gungen auch aus der Sicht der Vehältnismässigkeit nicht zu be- anstanden.

Die Bescheinigung der ••• vom 28. August 1979 wiesen folgende vorgedruckte Formulierung auf: (Form. 1 No. 5921 11 17 20)

"Wir geben Ihnen nachstehend wunschgernäss den Stand Ihres Kontos/Ihrer Konti bekannt. Irrtum vorbehalten ..• "

Diese Bescheinigung gibt lediglich Auskunft über das Kontokor- rent X., gibt aber in keiner Weise zuverlässig Auskunft über allfällige weitere vertragliche Beziehungen zwischen dem Beschwer- deführer und der Bank. Insbesondere schliesst diese Formulierung das Bestehen von weiteren Konten, Wertschriftendepots, Sparhef- ten usw. nicht aus. Es geht natürlich nicht an, dass der Befrag- te irgendeine ihm beliebige Bescheinigung ausstellt, sondern wenn die Verwaltung bzw. der Steuerpflichtige eine Vollständig- keitsbescheinigung verlangt, ist eine solche auszustellen und

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nichts anderes, Die Behauptung des Vertreters des Beschwerde- führers, die am 28.8.1978 ausgestellten Bestätigungen seien Voll- ständigkeitserklärungen, geht fehl, Für die Abklärung der Frage, ob keine weiteren vertraglichen Beziehungen bestanden, waren diese Bescheinigungen in keiner Weise aussagekräftig und des- halb wertlos, Der Steuerbeamte hat deshalb zu Recht nochmals eine Bescheinigung gefordert, zumal der Umstand, dass die Voll- ständikgeitsbescheinigung nicht ausgestellt worden war, gerade- zu den Verdacht schüren musste, dass bei dieser Bank noch unver- steuerte Werte vorhanden waren, Dieser Verdacht wird auch durch die im Beschwerdeverfahren eingereichte weitere Bestätigung ,,, keineswegs entkräftet,,,

6. ·Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Bank habe sich geweigert, eine Vollständikgeitsbescheinigung auszustellen, Wä- re dies der Fall, dann müsste anstelle des Beschwerdeführers die Bank gemahnt und sofern die Mahnung nichts fruchten würde, gebüsst werden (E. Noher, a.a,o., 524/5; BGE in ASA 17 515 ff; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a,a,o., N 25 zu§ 185; Pius Schwager, Das schweizerische Bankgeheimnis, Diss, 1973 1 S, 73 1 110 ff; Blumenstein, System des Steuerrechts, 341).

1. (Ordnungsbussenzumessung)

Das Zitat

"Die wahre Politik kann keinen Schritt tun, ohne der Moral ge- huldigt zu haben,,, Das Recht muss nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepasst werden, Alle Politik muss ihre Knie vor dem Rechte beugen."

Immanuel Kant

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StPS 4/83 Seite 8

Innerkantonale Steuerausscheidung, sekundäres Steuerdomizil, Geschäftssitz, Zuweisungsmethode (Par. 13 Abs. 3 StG)

1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot, welche gemäss Par.

13 Abs. 3 StG auch innerkantonal zur Anwendung gelangt, befindet sich der Geschäftssitz immer am Ort der Unternehmungsleitung. Nicht massgeblich ist der Sitz gemäss Handelsregistereintrag.

2. Als sekundäres Steuerdomizil in Gestalt einer Betriebsstätte gilt jede ständige Einrichtung,

in welcher sich ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil der Unternehmertätigkeit abwickelt.

3. Bei Bauunternehmungen wird das Einkommen den einzelnen Gemeinwesen nach den

Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit zugewiesen, wobei diese Hilfsfaktoren teilweise zu kapitalisieren sind.

4. Kommt die Tätigkeit des Geschäftsinhabers nur zum Teil in den Erwerbsfaktoren zum

Ausdruck, so ist dem Geschäftssitz ein praecipuum (Vorausanteil) zuzuweisen.

StKE vom 3. August 1983 i.S. A. (Abweisung)

StPS 4/83 Seite 13

Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalabfindung zufolge bleibender körperlicher Nachteile und im Rahmen von Personalvorsorgeeinrichtungen (Par. 19 Abs. 3 und 4, Par. 20 StG; vgl. Art. 21bis BdBSt)

1. Kapitalabfindungen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses, welche innert Jahresfrist in

eine andere Personalvorsorgeeinrichtung eingebracht werden, sind steuerfrei (Par. 19 Abs. 4 StG).

2. Kapitalabfindungen zufolge bleibender körperlicher Nachteile stellen steuerbares

Ersatzeinkommen im Sinne von Par. 19 Abs. 1 lit. a StG dar, soweit sie aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung stammen (Par. 19 Abs. 3 lit. f StG).

Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivunfallversicherung, welche zudem die Funktion einer Personalvorsorgeeinrichtung erfüllt, gilt als Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Par. 19 Abs. 3 lit. f StG.

VGE 303-83 vom 10. Juni 1983 i.S. K. (Abweisung)

StPS 4/83 Seite 16

Besteuerung von Versicherungsleistungen: Rentenleistung aus rückkauffähiger Versicherung (Par. 20 StG, Art. 21bis BdBSt)

Rückkauffähige Kapitalversicherungen sind nicht steuerbar. Handelt es sich jedoch um eine rückkauffähige Versicherung, welche in Form einer Rentenleistung ausbezahlt wird, unterliegt sie der Steuerpflicht.

StKE vom 20. April 1983 i.S. H. (Abweisung)

Seite 4/83 Seite 18

Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalleistung aus einer gemischten Privatversicherung (Art. 21bis BdBSt; vgl. Par. 20 StG

1. Einkünfte aus rückkauffähiger Kapitalversicherung unterliegen bei der direkten

Bundessteuer nicht der Einkommenssteuerpflicht (Art. 21bis Abs. 3 BdBSt). Rückkauffähig sind lebenslängliche Todesfallversicherungen, bei welchen die Kapitalzahlung bei Ableben fällig wird, nicht dagegen temporäre Todesfallversicherungen, die eine Auszahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorsehen.

2. Bei gemischten Versicherungen (Kombination verschiedener Versicherungsarten) ist

zwischen den einzelnen Versicherungsarten zu unterscheiden. Eine Gewinnbeteiligung (Bonus) teilt das Schicksal der Hauptversicherung.

VGE 351-77 vom 30. Dezember 1977 i.S. B. (Teilgutheissung)

StPS 4/83 Seite 22

Geschäftsbetrieb, Abschreibungen (Art. 22 Abs. 1 lit. b BdBSt; vgl. Par. 22 Abs. 1 StG)

Die Führung eines Geschäftsbetriebes ist Voraussetzung für die Gewährung von Abschreibungen. Die Vermietung von Liegenschaften gehört grundsätzlich zur üblichen Verwaltung privaten Vermögens. Für eine eindeutige Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einem Geschäftsbetrieb bilden die Organisation als einfache Gesellschaft und das Fehlen des Handelsregistereintrages entscheidende Willenskundgebungen des Steuerpflichtigen, keinen Geschäftsbetrieb zu führen.

BGE vom 26. August 1982 i.S. B. (Abweisung)

StPS 4/83 Seite 31

Steuerbemessung bei Gegenwartsbesteuerung; Berücksichtigung ausserordentlicher Faktoren (Par. 8 und Par. 71 StG; vgl. Art. 41 Abs. 4, Art. 42 BdBSt)

1. Das seit dem Zuzug erzielte und auf ein Jahr berechnete Einkommen bildet

Bemessungsgrundlage sowohl für den Rest der Veranlagungsperiode als auch in der Folgeperiode. Ausserordentliche Aufwendungen oder Einkünfte sind dabei nur für eine Veranlagungsperiode in Rechnung zu stellen, wobei diese grundsätzlich in der zweiten Periode, welche zwei volle Jahre umfasst, zu erfolgen hat. Vorausgesetzt wird, dass

  1. a) der Faktor (Zufluss oder Aufwand) ausserordentlich ist und

  2. b) dieser einen erheblichen Umfang aufweist.

2. Zahnarzt- und Ausbildungskosten haben im Gegensatz zu Aufwendungen bei chronisch

Kranken in der Regel ausserordentlichen Charakter.

VGE 312-83 vom 10. Juni 1983 i.S. G. (Abweisung)

StPS 4/83 Seite 33

Zwischenveranlagung zufolge Schenkung an eine in der Steuerpflicht vertretene Person; Steuerumgehung; rechtliches Gehör (Par. 70 Abs. 1, Par. 75 Abs. 2 StG; Art. 96 Abs. 1 BdBSt)

1. Wird einem Kind, solange es unmündig ist und mithin unter der elterlichen Gewalt steht

(Art. 296 ZGB), vom Vater ein Vermögen schenkungshalber übertragen, so bewirkt dieser Vorgang keine Zwischenveranlagung, weil sich dadurch infolge der Steuervertretung des Kindes durch den Vater keine Aenderung der Veranlagungsgrundlagen ergeben.

2. Die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe sind abschliessend aufgezählt. Der

Eintritt der Mündigkeit bildet demnach keinen Zwischenveranlagungsgrund.

3. Schenkung an die unmündige Person (i.V.m. einer Verzinsung) als Steuerumgehung?

4. Im Einspracheverfahren besteht kein Anspruch auf eine Verhandlung vor der

Steuerkommission; dagegen hat der Veranlagungsbeamte den Einsprecher auf Verlangen mündlich abzuhören.

VGE 355-82 vom 10. Juni 1983 i.S. R. (Abweisung)

StPS 4/83 Seite 39

Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung von Unterlagen; Legalitätsprinzip (Par. 86 StG; Art. 131 Abs. 1 BdBSt)

1. Das Ordnungsbussenverfahren wird vom Legalitätsprinzip beherrscht, weshalb die Sanktion

bei gegebenen Voraussetzungen ausgesprochen werden muss.

2. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist vom Wissensstand auszugehen, den die

Verwaltung bei Erlass der Beweisauflage besass.

3. Für den subjektiven Tatbestand der Ordnungswidrigkeit genügt Fahrlässigkeit.

VGE 308-83 vom 10. Juni 1983 i.S. R. (Abweisung)

Oktober 1983 1. Jahrgang Heft4

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWVZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilung

Das Amtsgeheimnis im Steuerrecht 2-7 Justizentscheide

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

Mitteilung der Redaktion

Mit dem vorliegenden Heft erscheint die letzte Nummer des 1. Jahrganges der 11 Steuerpraxis 11 • Henn auch das Publikationsorgan noch in etwelcher Hinsicht in An- fangsschwierigkeiten steckt, waren doch die Reaktionen des "Publikums 11 vorwiegend positiv 1 was für die Her- ausgeberin eine Ermutigung darstellt. In diesem Zu- sammenhang sei festgehalten 1 dass steuerrechtliche Beiträge oder Ansichtsäusserungen aussenstehender Verfasser gerne gesehen und auch (nach allfälliger Absprache) veröffentlicht würden; ebenso ist die Re- daktion für alle Anregungen dankbar.

Ohne gegenteilige Mitteilung nimmt die Herausgeberin an 1 dass die bisherigen Abonnenten auch den nächsten Jahrgang (1984) der "Steuerpraxis" bestellen wollen; es wird darum gebeten 1 den ( gleichbleibenden) Betrag bis zum 15. Dezember 1983 an die Staatskasse zu überweisen.

Schwyz, im Oktober 1983

Das Amtsgeheimnis im Steuerrecht

Die ~rfUllung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- verfahren bedeutet eine Offenbarung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch den Steuerpflichti- gen und damit gleichzeitig die Preisgabe einer Geheim- sphäre (Weber, Berufsgeheimnis im Steuerrecht und Steu- ergeheimnis, S, 139), Diese Tatsache und der Umstand, dass diese Auskunftspflicht des BUrgers nicht in einem besonderen Rechtsverhältnis fundiert ist, sind für den Gesetzgeber Grund genug, das Steuergeheimnis mit besonderen Kautelen zu Versehenundirn Vergleich zum allgemeinen Amtsgeheimnis strenger zu schützen, Dies kommt beispielsweise darin zum Ausdruck, dass Verhandlungen in Steuersachen nie öffentlich sind (vgl, § 91 Abs, 2 GO; Art, 17 Abs, 2 OG) und in amtlichen ~ntscheidpublikationen keine Namen erscheinen (vgl, hiezu Weber, a,a,o., s. 201 ). ~inen Einbruch erleidet das Steuergeheimnis nach schwy- zerischem Recht lediglich durch das Institut der Steu- erausweise (welche gegen eine Gebilhr von Fr, 5, -- er.:. hältlieh sind), wobei die damit verbundene Preisgabe der Steuerfaktoren (§ 6 VVStG) nicht überbewertet werden darf.

Im Rahmen der aktuellen Bestrebungen um Verbesserung des Datenschutzes hat das Finanzdepartement Richtlinien über Schweigepflicht und Datenschutz in Steuersachen erlassen, in der im wesentlichen geltendes Recht und Praxis in systematischer Form zum Ausdruck gelangen, Obwohl nur Verwaltungsnorm, dUrfte die Weisung dennoch filr Gemeindeorgane und Praktiker von Interesse sein, weshalb sie nachfolgend im Wortlaut publiziert sei,

(red,)

Weisung des Finanzdepartementes über die Gewährung der Akteneinsicht sowie die Erteilung und Einholung von Steuerauskünften (Schweigepflicht und Datenschutz in Steuersachen)

vom 6, Juli 1983

In Anwendung von §§ 59 und 59 bis Abs, 4 StG, 6 und 11 VVStG, 9-11 Besoldungs- Vo, § 22 VRP sowie Art, 71 und 76 BdBSt und § 5 VVBdBSt erlässt das Finanzdepartement des Kantons Schwyz für die Kantonale Steuerverwaltung folgende verwaltungsinterne Richtlinien:

2

I, Grundsatz

1, Schweigepflicht

1 oie Steuerbehörden sind unter dem Vorbehalt der gesetz- mässigen Ausnahmen Uber Tatsachen, die sie in amtlicher Eigenschaft erfahren haben oder ihnen anvertraut wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 59 Abs, 1 StG, Art, 71 BdBSt); dies betrifft in gleicher Weise Beamte und Angestellte, die das Dienstverhältnis beendigt haben (§ 9 Abs, 1 Besoldungs-Vo),

2 oas Steuergeheimnis gilt auch gegenOber Behörden und Amtsstellen, denen nicht die Funktion einer inländischen Steuerbehörde zukommt,

3 Eine Ausnahme von der Schweigepflicht ist ausschliesslich dann gegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfUll t ist:

  1. a) Ermächtigung oder Verpflichtung zur Auskunft durch das Gesetz,

  1. b) Ermächtigung durch den Vorsteher des Finanzdeparte- mentes (Entbindung) oder

  1. c) ausdrUckliehen Einwilligung des Steuerpflichtigen, soweit er Geheimnisherr ist.

Ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist und den gesetzlichen Anforderungen genilgt, ist im Einzelfall zu prilfen,

II. Akteneinsicht

2. Recht des Steuerpflichtigen

  1. a) Umfang 1 Jedem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, in bezug auf hängige Verfahren die von ihm eingereich- ten oder unterzeichneten Akten sowie die an ihn eröffneten Verfilgungen und Entscheide einzusehen (§ 59bis Abs, 4 Satz 1 StG, Art, 76 Abs, 2 BdBSt), Dasselbe Recht kann die in der Steuerpflicht ver- tretene Ehefrau beanspruchen, soweit sie ein schutz- wUrdiges Interesse dartut; die Bewilligung zur Einsichtnahme kann mit Auflagen verbunden werden, Die Einsichtnahme in Unterlagen, die ein abge- schlossenes Verfahren betreffen, wird grundsätzlich im selben Umfang gewährt, soweit der Ansprecher ein schutzwürdiges Interesse dartut,

3

2 ueber die Oeffnung weiterer Akten wird im Einzel- fall nach Interessenahwägung entschieden (§ 59bis Abs, 4 Satz 2 StG), wobei die Ermittlung des Sach- verhalts nicht beeinträchtigt werden darf; hin- sichtlich vertraulicher Informationen hat der Pflichtige Anspruch, in jedem Fall die wesentli- chen Grundlagen von VerfQgungen und Entscheiden sowie insbesondere die GrUnde und Einzelheiten der Faktorenfestsetzung und -berechnung bei Ab- weichungen von den Selbstangaben zu erfahren,

3 ner Geheimhaltung auch gegenOber dem Steuerpflich- tigen unterliegen das Veranlagungsprotokoll (An- träge und Mitteilungen der Gemeinden) sowie die AktenstUcke des internen Beschlussfassungsverfah- rens. Protokolle und Unterlagen des internen In- formationsverkehrs (Notizen, EntwUrfe u,a,), kön- nen geheimgehalten werden, soweit diese nicht zur materiellen StUtzung einer VerfUgung oder eines Entscheides dienen.

  1. b) Modalitäten 4 Die Akteneinsicht wird in der Regel nach Verein- barung durch Auflage der verlangten und zu öffnen- den Unterlagen gewährt (§ 11 VVStG),

5 sofern nur wenige AktenstUcke betroffen sind, können dem Anspracher auf Wunsch Kopien angefertigt werden; § 10 und 12 GebO bleiben vorbehalten,

6 Herausgabe oder Zusendung von Originalakten darf zwecks Akteneinsichtnahme nur an im Kanton Schwyz zur BerufsausQbung zugelassene Rechtsanwälte erfol- gen,

3. Recht der Erben

1 Nach dem Tode des Steuerpflichtigen steht das Aktenein- sichtsrecht jedem einzelnen-gesetzlichen oder einge- setzten Erben bezUglieh hängiger Steuerverfahren und rechtskräftiger VeranlagungsverfUgungen im selben Umfang wie dem Pflichtigen zu (z. B, Nachlassinventar); ausgeschlossen hieven sind vom Erblasser nicht berUck- sichtigte gesetzliche Erben sowie blosse Erbschafts- prätendenten,

2 was frQhere Verfahren angeht, wird Ober die Einsichts- gewährung im Einzelfall entschieden (vgl, § 59bis Abs. 4 Satz 2 StG), wobei die Steuerverwaltung die AusQbung des Einsichtsre~hts durch einen (vertraglichen oder amtlichen) Vertreter verlangen kann, 4

4. Zuständigkeit

1 Die Einsichtgewährung durch Aktenauflage gernäss Ziff. 2 Abs, 1 - 5 wird im Veranlagungs- und Vorverfahren durch den zuständigen Sachbearbeiter oder dessen Vorgesetzten veranlasst. In den Obrigen Fällen (Gesuche ausserhalb des Vorverfahrens; Ziff. 2 Abs. 6, Ziff. 3) befindet der Rechtsdienst Ober das Einsichtsrecht; in Zweifelsfällen holt dieser die Anweisung des Vorstehers der Steuerver- waltung ein.

2 Ueber strittige Einsichtsbegehren wird in Verfügungsform entschieden; Ziff. 6 Abs, 3 Satz 2 gilt sinngemäss,

III. SteuerauskUnfteiAmtshilfe

5, Im allgemeinen; Steuerfaktoren 1 Gegen die GebOhr von Fr. 5.-- wird auf Gesuch hin über die rechtskräftigen kantonalen Steuerfaktoren Isteuerba- res Einkommen/Ertrag und Vermögen/Kapital) Auskunft er- teilt (§ 6 VVStG); es ist das hiefOr vorgesehene amtli- che Formular zu verwenden,

Innerkantonalen Amtstellen können die Steuerfaktoren auf Gesuch hin schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt werden, 2 . Dieses Auskunftsrecht gilt nicht fOr die direkte Bundes- steuer (Art, 71 und 76 Abs, 2 BdBSt).

3 vorbehalten bleibt die Eröffnung der Veranlagungsverfü- gung durch Publikation in Anwendung von § 33 Abs, 2 VRP und Art. 74 Abs, 2 BdBSt,

6, Weitergehende Auskünfte

  1. a) S?ffe~~~~gsre~!:!_!; __vOJ~.-~.E:..~et~_egen 1 soweit Rechtssätze des Bundes oder des Kantons die Steuerbehörden zur Auskunftserteilung ermächtigen oder verpflichten (gegenüber Steuer- und Steuerjustiz- behörden, § 59 Abs. 1 StG, Art, 71 Abs, 1 BdBSt; ge- setzliche Anzeigepflicht nach § 96 StG, § 24 VVStG und Art. 133bis Abs. 1 lit. a BdBSt und damit zusam- menhängende Auskünfte bei dringendem Verdacht eines Steuervergehens; Art. 93 AHVG und 23 AHVV; Art. 15 Bewss; nicht: Art, 352 StGB und§ 58 Abs, 2 StPO), ist die Schweigepflicht aufgehoben.

AktenstOcke werden in der Regel in Kopieform ediert, anderweitige Auskünfte in schriftlicher oder in der

5

von den einschlägigen Prozessvorschriften vorgesehenen Form erteilt.

  1. b) Entbindung durch den Geheimnisherrn und/oder die vor- gesetzte Behörde

2 steuerakten oder -informationen können, soweit der Steuerpflichtige darüber disponieren kann (Ziff. 2/4, z. B. Steuerfaktoren), mit dessen Einwilligung einer Behörde oder einem rechtsgenUglieh bevollmächtigten Vertreter zugänglich gemacht werden. Die Entbindung muss schriftlich bestätigt werden.

3 Der Vorsteher des Finanzdepartementes als vorgesetz- te Behörde im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB kann die Steuerverwaltung im Einzelfall bezüglich der Ge- heimhaltung unterliegender Tatsachen von der Schwei- gepflicht entbinden (vgl. § 6 Abs. 6 VVStG), soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten und verhältnismässig ist und keine sonstigen Interes- sen überwiegen; dies gilt sowohl für Aussagen und Auskünfte gegenüber Gerichts- und andern Verwaltungs- behörden als auch in bezug auf Stellungnahmen im Rahmen der notwendigerscheinenden Information der Oeffentlichkeit (§§ 9 ff. Besoldungs-Vo, insbesonde- re bezüglich Zeugenaussage). Die Entbindung kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, welches bei der Steuerverwaltung einzureichen ist, erfolgen; sie ist in Form einer gernäss den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbaren Verfügung, nach allfälliger Anhörung eines in seinen rechtlich geschützten Interessen berührten Gesuchsgegners, zu eröffnen. Erst der Eintritt der Rechtskraft oder gegebenenfalls der Entzug der aufschiebenden Wirkung befreit von der Schweigepflicht.

4 Für Auskünfte hinsichtlich der direkten Bundessteuer gilt das Bundesrecht (Entbindung durch den Bundesrat oder das EFD, vgl. ASA 31 145); dies gilt namentlich für Informationen, die auch kantonal verwendet wer- den ( Nachlassinventar usw.).

7. Zuständigkeit

1 Auskünfte gernäss Ziff. 5 Abs. 1 (Formularauskünfte) wer- den (nebst der von der betroffenen Gemeinde bezeichneten Amtsstelle) kantonal durch die Verwaltungsabteilung ge- währt.

2 steuermeldungen oder Auskünfte an kantonale, ausserkan- tonale und eidgenössische Steuerbehörden werden durch den Sachbearbeiter oder die Verwaltungsabteilung erstat- tet. 6

3 Die Auskunftserteilung in den übrigen Fällen nach Ziff, 5 und 6 erfolgt durch den Rechtsdienst oder nach dessen Anweisung,

4 Die Antragstellung gernäss Ziff, 6 Abs, 3 obliegt grund- sätzlich dem Rechtsdienst.

5 rn Zweifelsfällen entscheidet der Vorsteher der Steuer- verwaltung,

IV, Einholung von Auskünften

8, Auskünfte Dritter; Zuständigkeit

1 Die Auskunftspflicht Dritter bestimmt sich nach den §§ 131 f, 140 und 157 ZPO i,V,m, § 24 VRP und §§ 9 ff, Be- soldungs-Vo sowie Art, 90 BdBSt (vgl, Konferenz direkte Bundessteuer 1983 1 Ref, Maeder); die einschlägigen eid- genössischen Informationen dürfen auch für die kantona- len Steuern verwertet werden (vgl. § 62 Abs, 5 StG),

2 Die Stellung von Amtshilfegesuchen an Gerichts- und an- dere Verwaltungsbehörden richtet sich nach den Anweisun- gen des Vorstehers der Steuerverwaltung,

V, Inkrafttreten

9, Rechtsgültigkeit

1 Die vorliegende Weisung tritt sofort in Kraft; ihr wider- sprechende (interne) Verwaltungsverordnungen werden auf- gehoben,

2 Zufertigung an die Inhaber des Organisationshandbuches,

7

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 3. August 1983 i.S. Gemeinde X. c. Gemeinde V.

Innerkantonale Steuerausscheidung, sekundäres Steuerdomizil 1 Geschäftssitz, Zuweisungsmethode (§ 13 Abs, 3 StG)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Veranlagungsverfügung vom 30.9.1982 wurde das steuerbare Einkommen von A. auf Fr • . . . festgesetzt und davon der Gemeinde X. ein Faktor von Fr. (49,8 %) zugewiesen. Dagegen erhob der Gemeinderat namens der Gemeinde X. Einsprache und beantragt, die Steuerausscheidung in dem Sinne abzuändern, als vom Berufs- einkommen des Steuerpflichtigen ein Betrag von Fr, (rund 80 %) zugunsten der Einsprecherin zu verlegen sei, Insbesonde- re begehrt sie auch die Zuweisung eines Vorausanteils von 20 % an ihre Steuerhoheit an,

Am 22.6.1983 wurde an den Betriebseinrichtungen des Pflichtigen ein Augenschein vorgenommen.

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2. In materieller Hinsicht ist vorfrageweise zu prüfen, ob bei

beiden Gemeinden die Voraussetzungen der Steuerhoheit vor- liegen, mithin, ob sowohl in X, wie auch in Y. die Prämis- sen für ein Haupt- oder Nebensteuerdomizil erfüllt sind, Wäre dies nicht der Fall, müsste die Steuerkommission, ohne Bindung an die gestellten Anträge, die Taxation von Amtes wegen korrigieren, wobei hier schon erwähnt sei, dass die Parteibegehren im Steuerjustizverfahren für die erkennende Behörde ohnehin nicht massgebend sind (§ 76 Abs, 2 StG); das rechtliche Gehör (Art, 4 Abs, 1 BV; vgl. auch § 76 Abs. 2 in der neuen Fassung, hier allerdings noch nicht anwendbar) wurde der Einsprecherin diesbezüglich mit der Zustellung der Vernehmlassung vom 6.6.1983 (Zwischenbescheid vom 9.6,1983 1 act, 08) 1 der Einsprachegegnerin mit der Gelegenheit zur Vernehmlassung gewährt (vgl. ebenso Augenscheinprotokoll Ziff, 3 act, 09).

  1. a) Y. ist Unbestrittenermassen Wohnsitz des Steuerpflichti- gen; da seinen Geschäftsunternehmen die Rechtsform einer Einzelfirma zukommt, ist dieser somit eo ipso als Haupt- steuerdomizil zu betrachten (§ 13 Abs, 3 StG; Höhn, Dop- pelbesteuerungsrecht, S, 114, 161, 167 ff und insb. 174).

  1. b) Somit stellt sich die Frage, ob der Einsprecherin die Voraussetzungen eines Nebensteuerdomizils zuerkannt werden können, Zunächst ist dem Problem nachzugehen, in welcher Gemeinde der Geschäftsort der Unternehmung liegt, Nach der bundesgerichtliehen Praxis zum Doppelbesteue- rungsverbot, welche durch gesetzlichen Verweis (§ 13 Abs,

8

3 StG) auch innerkantonal zur Anwendung gelangt, befindet sich der Geschäftsort immer am Ort der Leitung einer Un- ternehmung (Höhn, a,a.o., S, 161/174; Locher, die Praxis der Bundessteuern, § 8 I C/4 Nr, 1/5 Nr, 3); ohne Ein- fluss ist dabei - entgegen der Auffassung der Einspreche- rin - der Sitz gernäss Handelsregistereintrag (vgl. Ziff. 24 DA), Nachdem sich Sekretariat und Büro der Einzelfirma, wie der durchgeführte Augenschein ergeben hat (vgl, Pro- tokoll, Ziff. 2, act, 09), in Y. situiert ist und die Niederlassung in X. weder über Büro noch Telefon verfügt, vollzieht sich die Administration des Bauunternehmens eindeutig von Y. aus, weshalb der Geschäftssitz vorlie- gend mit dem Hauptsteuerdomizil zusammenfällt (vgl. BGE 67 I 94).

  1. c) Die Betriebseinrichtung in X. muss demnach ein sekundä- res Steuerdomizil in Gestalt einer Betriebsstätte dar- stellen, damit die Einsprecherin als Nebensteuerdomizil Steuerhoheit über den Pflichtigen beanspruchen kann. Dies ist der Fall, da sich auf ihrem Gebiet eine ständige Ein- richtung befindet und dort auch eine wesentliche Tätig- keit ausgeübt wird, indem sich Geschäftsherr und Ange- stellte jeweils zu Arbeitsbeginn dort einfinden (vgl, Höhn, a.a.O., S. 167; Locher, a,a,O., § 8 I C/5 Nr, 4n).

Es erweist sich demnach als zutreffend, dass die Veran- lagungsbehörde eine Steuerausscheidung vorgenommen hat.

3. Zu beurteilen ist nunmehr das Mass der Steuerausscheidung

(Steueranteile) zwischen Betriebsstätte und Hauptsteuerdo- mizil, was in erster Linie strittig ist, Wie erwähnt, steht der Steuerkommission diesbezüglich eine freie Kognition zu.

  1. a) Abgesehen vom praecipuum, worüber im Anschluss zu befin- den ist, wird das Einkommen für Bauunternehmungen nach den Produktionsfaktoren "Kapital" und "Arbeit" zugewie- sen (indirekte Methode nach Quoten), wobei diese Hilfs- faktoren teilweise zu kapjtalisieren sind (Höhn, a.a.o., S, 321 f). Wiewohl der Veranlagungsbehörde beizupflich- ten ist, dass die Zuteilung bei einem kleinen Bauunter- nehmen nach diesen Kriterien problematisch ist, darf nicht von dieser Methode abgewichen werden, da sich diese aus der bundesgerichtliehen Judikatur i,V,m. § 13 Abs, 4 StG zwingend ergibt, Abzulehnen ist insbesondere eine Abgrenzung nach Umsätzen, da nicht einfach auf die örtli- che Verteilung der Bautätigkeit abgestellt werden darf und eine Eruierung des auf die Betriebsstätte entfallen- den Umsatzes bei dieser Branche als undurchführbar er- scheint, In der Bewertung der einzelnen Vermögensbestand- teile ist von den Buchwerten und folgerichtig von der Veranlagung auszugehen, zumal diese als aolche nicht an- angefochten ist,

aal Der Prduktionsfaktor Kapital besteht aus den zuge- wiesenen Aktiven (Geschäftsvermögen, Locher, a,a,O,, § 8 II C/2a Nr, 1) zuzüglich der mit 6 % kapitali- sierten Miete für gemietete Anlagen,

9

Der Faktor Arbeit ergibt sich aus der Kapitalisie- rung der Saläre und Löhne mit 10 %. Dabei besteht das Hauptproblem darin, ob das Geschäftseinkommen mitzugewichten ist und allenfalls in welchem Umfang. Soweit ersichtlich ist diese Frage weder in der Li- teratur noch in der Rechtsprechung abgehandelt wor- den. Eindeutig ist, dass die Arbeitsleistungen des Firmeninhabers und seiner Frau nicht ausser Acht ge- lassen werden dUrfen. Nach mUndlicher Ansichtsäusse- rung von Prof. E. Höhn, St. Gallen, (vom 22.7. 1983) ist ein Lohnanteil vom Geschäftseinkommen auszuschei- den, wobei bei der vorzunehmenden Schätzung in erster Linie die Verzinsung des Eigenkapitals zu berUcksich- tigen sei. Nach Ueberzeugung der Steuerkommission ist dieser Rechtsauffassung beizupflichten. Bei der Vornahme der Bewertung erscheint es zudem als rich- tig, aushilfsweise den fiktiven Vergleich darOber anzustellen, wie sich der Lohnanteil präsentieren wUrde, wenn dem Unternehmen die Rechtsform einer ju- ristischen Person zukäme; die obere Grenze des Lohn- einkommens ist da anzusetzen, wo keine Abgeltung fUr geleistete Arbeit, sondern verdeckte GewinnausschUt- tung angenommen werden mUsste, was in casu, bei einem Einkommen von rund Fr . . . . , a priori nicht zur Dis- kussion steht. Die Verzinsung des Eigenkapitals (mit 7 %, vgl. Merk- blatt der EStV betr. Zinssätze vom 28.12.1982) macht Fr. aus, so dass ein Betrag von rund Fr. . . • ver- bleibt. Werden die Mitarbeit der Ehefrau und die aus- wärtige Vergabe von Buchhaltungsarbeiten in Betracht gezogen, erscheint eine Bewertung des Lohnanteils mit Fr. . .. als angemessen, womit eine Differenz von Fr. als Ertragseinkommen nicht in die Kapitali- sierung einzubeziehen ist.

Folgende Elemente sind demnach in die Gewichtung ein- zubeziehen:

  • Maschinen/Werkzeuge

  • Fahrzeugpark

  • Warenlager

  • Geschäftsguthaben

  • Miete Magazin in X. (kap. mit 6 %)

-Miete Geschäftsanteil der Wohnung in Y.

  • Lohnanteil des Geschäftsergebnisse-s (kap. mit 10 %)

  • Personalkosten (kap. mit 10 %)

... Zum Zeitpunkt der Bewertungen aller Faktoren bleibt nachzutragen, dass hiefUr den Geschäftsabschluss 1980, welcher dem Stichtag am nächsten kommt, heranzuziehen naheliegt.

bb) Die Umlegung der einzelnen Bewertungsbestandteile geschieht nach den zu erörterten Gesichtspunkten. Unbestritten und unbestreitbar dUrfte sein, dass Ma- schinen, Werkzeuge und Warenlager der Gemeinde X. zuzuteilen sind.

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Für den Fahrzeugpark rechtfertigt sich eine Auftei- lung von zwei Dritteln zugunsten des Hauptdomizils und von einem Drittel zugunsten der Einsprecherin, werden doch die beiden Motorfahrzeuge regelmässig in Y, eingestellt. Nach dem Grundsatz, dass mobile Konti bei Bauunter- nehmungen im Verhältnis der lokalisierten Aktiven umgelegt werden (vgl. Schlumpf/Dürr, Bundesgerichts- praxis zum Doppelbesteuerungs-Verbot, S, 219 unten), ist auch in casu zu verfahren; zu erwähnen ist hiebei, dass insbesondere auch das Bankguthaben zum Geschäfts- vermögen zu zählen ist (Mittelherkunft, buchmässi- ge Behandlung; vgl, VGE 346/82 E.2 in: StPS 3/83, 22). Die Aufteilung der Mietwerte schliesslich ergibt sich aus der Belegenheit der Objekte,

Von den Arbeitsfaktoren sind die Löhne der Angestell- ten vollumfänglich zugunsten der Einsprecherin aus- zuscheiden, Hingegen ist für den Lohnanteil an den Geschäftseinkünften eine Zerlegung am Platz, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Pflichtige an der Betriebsstätte nur wenige Arbeiten zu erledigen pflegt, seine Tätigkeit auf den Baustellen dem Hauptsteuer- domizil zugute kommt, ebenso wie die auswärtige Ver- gabe der Buchhaltungsarbeiten, und dass schliesslich die Ehefrau vollumfänglich am Wohnsitz für den Ge- schäftsbetrieb tätig ist, Nach Auffassung der Steuer- kommission erscheint es in Abwägung aller Umstände als angemessen, 4/5 dieses Bestandteils der Gemein- de Y. zuzuweisen (vgl, hiezu Locher, a,a,O., § 8 II C/2a Nr, 3 und 6).

b} Aus dem Gesagten resultiert folgende Gewichtung (Auftei- lung der Hilfsfaktoren):

Gemeinde Y. Gemeinde X.

Kapitalverteiler nach Zu- weisung des Anlagevermö- gens 46 % 54 %

Anlagevermögen (gern, Ver- teiler) Geschäftsguthaben Mietwert Löhne Geschäftseinkünfte

Total

Einkommensverteiler gerundet (ohne praecipuum) 49,2 % 50,8 %

4, Offen bleibt somit noch der Befund über einen Vorausanteil. Dass in casu der Geschäftssitz offenkundigerweise auf dem Gebiet der Einsprachegegnerin liegt, wurde bereits erwogen, Nachdem die Tätigkeit des Geschäftsinhabers nur zum Teil in den Erwerbsfaktoren zum Ausdruck gelangt (Schlumpf/Dürr,

11

a,a,O., S. 226 f; Höhn, a,a,O,, S, 319), ist der Gemeinde Y. ein praecipuum von 10% zu gewähren,

5, a) Zusammenfassend ergibt sich, dass vom Geschäftseinkommen des Pflichtigen (inklusive Kapitalerträge von Fr, , , , ) 10 % im voraus und vom Restanteil 49,2 %an die Einspra- chegegnerin zuzuweisen ist, womit der Einsprecherin· 45,7% und dementsprechend, unter anteilsmässiger Berücksichti- gung der AbzUge, ein steuerbares Einkommen von Fr, verbleiben, Dies fUhrt nicht nur zur Abweisung der Ein- sprache, sondern darOber hinaus, in teilweiser Gutheis- sung des Gegenantrags der Gemeinde Y,, zu einer Abände- rung der Veranlagung von Amtes wegen,

  1. b) Hat die Einsprecherin eine reformatio in peius hinzuneh- men, verfallen die Verfahrenskosten ausgangsgernäss zu ihren Lasten (§ 72 Abs, 2 VRP i,V,m, § 7 VVStG; § 23 GebO),

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen,

2, Die angefochtene VeranlagungsverfUgung wird in bezug auf die Steuerausscheidung von Amtes wegen aufgehoben und das steuerbare Einkommen im Umfang von Fr. , , , der Gemeinde X, und im Ubrigen (Fr, , , , ) der Gemeinde Y, zugewiesen.

3, (Verfahrenskosten Fr, 318.30)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5, ( Zufertigung)

12

Auszug aus dem Entscheid des VeiWaltungsgerichts vom 10. Juni 1983 i.S. K. (VGE 303/83)

Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalabfindung zufol- ge bleibender körperlicher Nachteile und im Rahmen von Perso- nalvorsorgeeinrichtungen (§ 19 Abs, 3 und 4, 20 StG; vgl, Art. 21bis BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

K. erlitt am 21. April 1975 einen Arbeitsunfall, welcher blei- bende körperliche Nachteile zur Folge hatte. Dies führte im Jah- re 1979 zu einer Invaliditätsentschädigung der Winterthur-Ver- sicherung, Mit Verfügung vom 15. Juni 1982 wurde diese Kapitalabfindung besteuert,

Gegen diese Verhandlung reichte K, Einsprache und gegen den ab- weisenden Entscheid Beschwerde ein,

Aus den Erwägungen:

1.

2. Der Grundsatz der allgemeinen Reineinkommenssteuer ist im

schwyzerischen Steuergesetz nicht bis zur letzten Konsequenz verwirklicht worden, Einzelne Einkünfte werden überhaupt nicht besteuert, so u.a. Genugtuungsleistungen für bleiben- de körperliche oder gesundheitliche Nachteile (§ 19 Abs, 3 lit. e StG, nGS 105) und Kapitalabfindungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder für den Tod, soweit sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbun- denen Vorsorgeeinrichtung stammen (§ 19 Abs, 3 lit, f StG),

3. Der Beschwerdeführer qualifiziert die Auszahlung der Win- tertbur-Unfallversicherung als Genugtuungsleistung, welche gernäss § 19 Abs, 3 lit, e StG nicht versteuerbares Einkom- men darstellen würde. Unter Genugtuung versteht man die Wiedergutmachung ausser- vertraglich zugefügter immaterieller Unbill, Immaterielle Unbill ist eine nicht-wirtschaftliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit durch Kränkung, Leid, körperliche Schmerzen, Verminderung des Lebensgenusses, der Lebensfreude etc, (Kel- ler/Landmann, Haftfplichtrecht, Zürich 1979, Tafel 11Ja mit Verweisen auf BGE 73 II 212 und BGE 97 II 349). Sie beruht auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts; sie muss auch im Gesetz vorgesehen sein (ZGB 28), Art, 47 OR bestimmt, dass bei einer Körperverletzung dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen wer- den kann. Als Bemessungskriterien für die Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung werden die Schwere der imma- teriellen Unbill, die Schwere des Verschuldeus des Haftpfich- tigen sowie weitere Umstände des Einzelfalls (z.B, besondere Verwerflichkeit) untersucht (Keller/Landmann, a,a,O., T, 116).

1J

Versichert war vorliegend der 4000-fache Taglohn des Beschwer- deführers. Bei einer 20%igen Teilinvalidität erhielt er Fr ••.•. Diese Leistung besitzt eindeutig keinen Genugtu- ungscharakter; denn sie wurde nicht nach der Schwere der immateriellen Unbill bestimmt, sondern es wurden die Nach- teile aus teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei Körperverlet- zung berechnet. Es wurde zuerst der Grad der Arbeitsunfähig- keit (20%ige Teilinvalidität) festgelegt, Danach wurde die Höhe der Leistung prozentual zu der Summe berechnet, die sich ergeben hätte, wenn die Verletzung zur Vollinvalidität geführt hätte, Die Kapitalabfindung stellt daher Schadenersatz für die Nach- teile aus teilweiser Arbeitsunfähigkeit dar (vgl, Art. 46 Abs. 1 OR).

4.

Der BeschwerdefUhrer glaubt, dass sämtliche Kapitalabfin- dungen nach § 19 Abs, 4 StG steuerfrei sind, sofern sie in- nert Jahresfrist nach der Auszahlung zum Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung verwendet werden, Diese Auffas- sung geht jedoch fehl.

  1. a) § 19 Abs. 4 StG bezieht sich nur auf Kapitalabfindungen, welche bei Auflösung eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber oder durch die Personalvorsorgeeinrichtung (z.B. Pensionskassel anfallen und die innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Personalvorsorgeeinrichtung verwendet werden, Diese Bestimmung bezweckt den Ausschluss einer Mehrfachbesteuerung; denn der Pensionsberechtigte muss später die von der Pensionskasse des neuen Arbeitge- bers erhaltene Pension als Einkommen versteuern. MUsste ein Steuerpflichtiger bei jedem Wechsel des Arbeitsplat- zes mit gleichzeitigem Wechsel der Pensionskasse die Ab- findung durch die alte Pensionskasse versteuern, wUrde dies zu einer unerträglichen Härte fUhren (vgl. Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZUreher Steuergesetz, Band II, N 42 zu § 24 StG, im ZUreherischen Steuergesetz sind die obigen AusfUhrungen explizit enthalten, siehe StG-ZH § 24 lit, d). Der BeschwerdefUhrerist aber we- der aus dem bisherigen Dienstverhältnis noch aus der bis- herigen Personalvorsorgeeinrichtung ausgetreten, weshalb ein Einkauf in eine andere Personalvorsorgeeinrichtung gar nicht zur Diskussion steht. Eine Steuerbefreiung auf- grund von § 19 Abs, 4 StG kommt deshalb nicht in Frage,

  1. b) Ganz andere Fälle deckt § 19 Abs, 3 lit. f StG ab, Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Staat nicht am UnglUck seiner BUrger bereichern dUrfe; daher sollen die zufolge eines UnglUcksfalles geleisteten Kapi- talzahlungen steuerfrei bleiben (Reimann/Zuppinger/Schär- rer, a,a,o., N 26 zu § 24 StG-ZH). Diese Kapitalabfindungen sind jedoch nur steuerfrei, so- weit sie nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis ver:- bundenen Vorsorgeeinrichtung stammen. D1esfalls stellen sie steuerbares Ersatzeinkommen dar (§ 19 Abs, 1 lit, a StG), welches an die Stelle des bisherigen Erwerbsein- kommens aus einem Arbeitsverhältnis tritt (vgl, GrUninger/

14

Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, s. 206). aa) Wie oben schon ausgeführt worden ist, ist die Geld- leistung als Schadenersatz für einen Körperschaden ausgerichtet worden. Die Versicherung berechnet sche- matisch, dass der Berechtigte je nach Invaliditäts- grad weniger verdienen würde; dabei wird nicht be- rücksichtigt, ob der Berechtigte auch effektiv weni- ger verdienen wird. Es wird eine hypothetische Diffe- renz zwischen dem Einkommen vor und nach dem Eintritt des Körperschadens berechnet. Diese Schadenersatzleistung stellt jedoch versteuer- bares Einkommen dar, soweit sie aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung stammt.

bb) Die Kapitalabfindung entstammt vorliegend einer durch die ArbeitgeberinKorporation Y. abgeschlossene Kol- lektivunfallversicherung. Die Arbeitgeberin übernimmt auch die Bezahlung der Prämien. Mit dieser Versiche- rung deckt sie die Todesfall- und Invaliditätsrisiken sowie die Heilungskosten der bei ihr beschäftigten Waldarbeiter ab. Die Versicherung hat auch die Funktion einer Perso- nalvorsorgeeinrichtung; darunter versteht man u.a. auch die Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität. Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule innerhalb des Dreisäulenprinzips (vgl. BBl 1970 II 557). Die dritte Säule bildet die indivi- duelle Selbstvorsorge (z.B. private Unfallversiche- rungen, Haftpflichtversicherungen). Diejenigen Leistungen, die aufgrund von Versicherun- gen der zweiten Säule entrichtet werden, fliessen immer aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbunde- nen Vorsorgeeinrichtung. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Lei- stungen nur deshalb beanspruchen konnte, weil er Ar- beitnehmer bei der Gemeinde-Korporation Y. ist, er- gibt sich, dass die Vorsorgeeinrichtung mit dem Er- werbsverhältnis verbunden ist. Nur wenn sich die Kapitalabfindung aus einer priva- ten Unfall- oder Haftpflichtversicherung ergeben hät- te, wäre sie steuerfrei geblieben, denn diese Abfin- dung würde nicht aus einer mit dem Erwerbsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung stammen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten von Fr. 270.60 zulasten des Beschwerde- führers)

3. (Zufertigung)

15

Auszug aus dem Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 20. April1983 i.S. H. Besteuerung von Versicherungsleistungen: Rentenleistung aus rUck- kauffähiger Versicherung (§ 20 StG, Art. 21bis BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. (UeberprOfung der nachträglichen bundessteuerlichen Er- fassung auf deren Zulässigkeit)

2. Die Steuerpflichtige beanstandet in ihrer Eingabe vom 29.9.1982

denn auch nur die steuerrechtliche Relevanz der empfangenen Rentenleistungen. In Anbetracht dessen, dass die einschlä- gigen Rechtsgrundlagen im kantonalen wie auch im Bundessteu- errecht im wesentlichen identisch sind, kann eine gemeinsa- me Beurteilung vorgenommen werden.

  1. a) Nach Auffassung der Einsprecherio steht und fällt die Steuerbarkeit in casu damit, ob mit der Police Nr. 2.327.794 eine rUckkauffähige Versicherung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 VVG abgeschlossen wurde. Aus dem Policen- text geht hervor, dass es sich um eine sofort beginnen- de, lebenslängliche Leibrentenversicherung handelt, wel- che mit oder ohne RUckgewähr abgeschlossen werden kann (Stauber, Besteuerung von Leistungen aus Personenversi- cherungen, s. 10 f). Aus Art. 16 Abs. 1 der "Allgemeinen Bedingungen filr die Leibrentenversicherungen• der Ren- tenanstalt vom 1.10.1970 ergibt sich sodann, dass die fragliche Rente eindeutig auf einer rUckkauffähigen Ver- sicherung beruht, was Ubrigens auf zwingendes Recht zu- rilckgeht (Art. 98 VVG). Ein entsprechender Hinweis der Veranlagungsbehörde geht deshalb fehl.

  1. b) Damit ist indes, entgegen der scheinbaren einsprecheri- schen Auffassung, noch nicht Uber das Einsprachebegeh- ren entschieden. Von der Struktur her sind Renten- und Kapitalversicherungen klar zu unterscheiden. Dies schlägt sich schon im Wortlaut der Ausnahmebestimmungen von § 20 Abs. 3 StG und Art. 21bis Abs. 3 BdBSt ("Kapitalver- sicherung") nieder. Gernäss - soweit ersichtlich - ein- helliger Auffassung in der Literatur sind denn Renten- leistungen, gleichgilltig 1 ob sie einer rUckkauffähigen Versicherung entstammen oder nicht, in reduziertem Mas- se (zu 60 %, § 20 Abs. 1 lit. a StG und Art. 21bis Abs. 1 lit. a BdBSt) steuerbar (Känzig 1 Wehrsteuer, N 143 zu Art. 21; Stauber, a.a.o., s. 159 f; Läubin in: StR 15, 100 und 103; vergleiche auch DA 120). Diese Regelung ist auf den ersten Blick nicht leicht verständlich; nahelie- gend ist, dass der Gesetzgeber eine Uber längere Zeit andauernde und das Deckungskapital Obersteigende Renten- leistung im Auge hatte und mit der geltenden Normierung eine durchschnittliche Belastung (60 %) anstrebte (vgl. Läubin, a.a.o., 103).

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3. Zu prUfen bleibt, ob die Versicherung zum RUckkaufswert auch

noch bei der Vermögenssteuer zu erfassen wäre, Die Frage, ob die formell-rechtlichen Voraussetzungen erfUllt wären, kann offen gelassen werden (vgl. EGV 79,116 ff), da§ 32 Abs, 1 StG eine Besteuerung unter den vorliegenden Umstän- den klarerweise untersagt.

4. Unterliegt die Einsprecherin mit ihren Anträgen, verfallen

die Verfahrenskosten kantonal zu ihren Lasten (§ 72 Abs, 2 VRP i.V.m. § 7 VVStG; § 23 GebO); nachdem indes begrUnde- ter Anlass bestand, das zu beurteilende Problem abklären zu lassen, sind die GehUhren zu Gunsten der Einsprecherin an der unteren Grenze anzusetzen.

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung fUr die direkte Bundessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und

die angefochtene VeranlagungsverfUgung bestätigt,

2. (Verfahrenskosten Fr. 72.20)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1977 i.S. B. (VGE 351/77}

Besteuerung von Versicherungsleistungen: Kapitalleistung aus einer gemischten Privatversicherung (Art. 21bis BdBSt; vgl, § 20 StG)

Aus den Erwägungen:

1•

2, Der Sohn des BeschwerdefUhrars hatte am 24, März 1965 mit der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft eine gemisch- te Versicherung abgeschlossen, welche folgende Versicherungs- leistungen vorsah:

Fr. 15 000.-- zahlbar im Erlebnisfall am 1. Mai 1992 oder Fr. 30 000,-- im Todesfall oder Fr. 45 000,-- bei Tod durch Unfall Fr. 15.-- Taggeld bei Krankheit oder Unfall Fr. 2 400.-- Invalidenrente mit Prämienbefreiung,

Mit schriftlicher Erklärung vom 3, Mai 1972 trat W. B, die ihm aus diesem Versicherungsvertrag zustehenden AnsprUche an den BeschwerdefUhrer ab, womit die bisherigen BegUnsti- gungsbestimmungen aufgehoben wurden, Am 15,11.1972 verun- fallte W. B, tödlich, Gernäss Abrechnung vom 28,12.1972 wurden dem BeschwerdefUhrer von der Versicherungsgesellschaft folgende Leistungen ausge- richtet:

Todesfallkapital mit Bonus Fr. 34 692.-- Unfalltod-Zusatzsumma Fr, 15 000,-- PrämienrUckerstattung vom 16.11.72 - 30.4.73 Fr. 281 .70 Stempelabgabe Fr, 1. 50 Fr, 49 975.20 =============

3. Die Wehrsteuerverwaltung nahm folgende Aufrechnung vor:

Ausbezahlter Gesamtbetrag Fr, 50 000,-- abzUglieh Grundbetrag aus Lebensversicherung Fr, 15 000,-- Anteil Erbschaftssteuer Kt, N, Fr, 000,-- Fr, 16 000,-- Fr, 34 000.-- ============= 4. Art. 21bis Abs, 3 WStB sieht vor, dass EinkUnfte aus rUck- kaufsfähiger Kapitalversicherung der Einkommensbesteuerung nicht unterliegen. FUr EinkUnfte in Form einmaliger Kapital-

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Zahlungen aus Lebensversicherung, Pensionskassen und ähnli- chen Fürsorgeeinrichtungen gelten dagegen die Bestimmungen von Absatz 1 und 2, soweit es sich um nichtrückkaufsfähige Versicherungen handelt. Streitobjekt bildet primär die Fra- ge, ob und in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer auf den objektiven Steuerbefreiungsgrund des Art. 21bis Abs. 3 Satz 1 WStB berufen kann. Gernäss Art. 90 Abs. 2 VVG ist eine Lebensversicherung vom Versicherer auf Verlangen des Versicherten zurückzukaufen, wenn der Eintritt des versi- cherten Ereignisses gewiss ist und sofern die Prämien we- nigstens für drei Jahre entrichtet wurden. Die Rückkaufs- fähigkeit setzt demnach nebst einer Mindestzahlung von Prä- mien voraus, dass der Eintritt des versicherten Ereignis- ses gewiss ist (dies certus an). Rückkaufsfähig sind lebens- längliche Todesfallversicherungen, bei welchen die Kapital- zahlung bei Ableben des Versicherten fällig wird, nicht da- gegen temporäre Todesfallversicherungen, die eine Auszah- lung der Versicherungssumme ·vorsehen, wenn der Tod des Ver- sicherten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder vor Erreichung eines bestimmten Alters des Versicherten eintritt. Im einen, wie andern Fall ist der Eintritt des Versicherungs- ereignisses unbestimmt (dies incertus an). Bei der konkre- ten Versicherung handelt es sich um eine Kombination ver- schiedener Versicherungen (Erlebensfall-, Todesfall-, Un- fallversicherung mit einmaliger Kapitalabfindung, wieder- kehrende Leistungen für Krankheit, Unfall und Invalidität und Prämienbefreiung im Invaliditätsfall). Wehrsteuerrecht- lich ist bei solchen kombinierten Versicherungen zwischen den einzelnen Versicherungsarten eine Unterscheidung zu treffen und insbesondere ist bei einmaligen Kapitalzahlun- gen zwischen rUckkaufs- und nicht rUckkaufsfähigen zu dif- ferenzieren (vgl. Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung vom J~ni 1955/ASA 23, S. 514 und Masshardt, Kommentar zur eidg. Wehrsteuer, S. 130). Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers kommt dem Umstand, dass im gleichen Vertrag Leistun- gen aus verschiedenen Versicherungsarten verabredet wurden, nicht die Bedeutung zu, dass alle diese Leistungen im Sinne von Art. 21bis Abs. 3 Satz 1 WStB steuerfrei sind. Unfall- versicherungen sind zwar Personen-, nicht aber Lebensversi- cherungen, und deshalb nicht rUckkaufsfähig; ganz abgesehen davon, dass der Eintritt des Unfallereignisses nicht bestimmt ist. Die im konkreten Vertrag vorgesehene Kapitalleistung von Fr. 45 000.-- bei Unfalltod fällt deshalb nicht unter Art. 21bis Abs. 3 Satz 1 WStB. Im weitern hatte die Versi- cherungsgesellschaft Fr. 15 000.-- auszuzahlen, wenn der Sohn des BeschwerdefUhrers am 1. Mai 1992 noch gelebt hät- te oder Fr. 30 000.--, wenn er vor diesem Zeitpunkt starb, ohne dass das Ableben durch einen Unfall verursacht wurde. Es liegt eine gemischte Versicherung zwischen einer nicht rückkaufsfähigen Erlebensfallversicherung und einer tempo- rären Todesfallversicherung vor (Willy Koenig, Schweiz. Pri- vatversicherungsrecht, 3. Aufl., s. 391 ff und 413 ff), Ent- weder hätte der ursprUngliehe Versicherungsnehmer den fest- gesetzten Zeitpunkt vom 1. Mai 1992 erlebt oder er starb vor diesem Termin. Insoweit war der Eintritt des Versiche- rungsereignisses gewiss. Unbestimmt war dagegen, ob der Tod vor dem 1. Mai 1992 eintrat, und insoweit handelt es sich bei der vereinbarten Zusatzzahlung von Fr. 15 000.-- um eine

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nicht rUckkaufsfähige Kapitalleistung, Nicht der Einkommens- steuer gernäss Art, 21bis Abs, 3 Satz 1 WStB ist deshalb nur ein Betrag von Fr, 15 000,-- unterworfen,

5. In Hinsicht auf die EinkUnfte aus den Kapitalzahlungen der

Versicherungsgesellschaft ergibt sich deshalb folgende Be- rechnung des steuerbaren Einkommens:

Steuerfrei Fr, 15 000,-- Steuerbar gernäss Art, 21bis Abs, 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs, 1 lit, a WStB 3/5 von Fr, 30 000,-- Fr, 18 000,-- bzw, durchschnittlich je Jahr Fr, 9 000,-- ============ Die Gewinnbeteiligung von Fr, 4 692.-- ist - wie die Kanto- nale Wehrsteuerverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 6.12,1977 anerkennt -nicht in Anrechnung zu bringen, weil davon aus- gegangen werden kann, dass sich dieser Bonus auf die nicht steuerbare Hauptleistung bezieht und deshalb ebenfalls nicht der Besteuerung unterstellt ist (Rene Stauber, Besteuerung von Leistungen aus Personenversicherung, Diss, 1977, S, 166 ff), Die Vorinstanzen haben einen Anteil der vom Beschwerde- fUhrer im Kanton N, entrichteten Erbschaftssteuer im Betra- ge von Fr, 1 000,-- in Abzug gebracht, ohne diesen Abzug näher zu begrilnden. Erbschafts- und Schenkungssteuern, wel- che von den Kantonen erhoben werden, können wie kantonale und kommunale Einkommens- und Vermögenssteuern gernäss Art, 23 WStB nicht in Abzug gebracht werden (Känzig E,, Wehrsteuer N, 4 zu Art, 23 WStB; Masshardt H,, a,a,o,, S, 155).

6, (Verwerfung eines Einwandes hinsichtlich Doppelbesteue- rung, wovon die Bundessteuer nicht betroffen wird)

1. Die Wehrsteuerverwaltung vertritt in ihrem Schreiben

vom 6,12.1977 die Auffassung, Art, 40 Abs, 2 WStB sei auf die Versicherungsleistungen anwendbar, Diese Bestimmung be- zieht sich indessen nur auf Kapitalabfindungen für wieder- kehrende Leistungen, auf Ersatzleistungen fUr bleibende Nach- teile oder auf Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienst- verhältnisses, Bei den vom BeschwerdefUhrer bezogenen Ver- sicherungsleistungen handelt es sich weder um Kapitalabfin- dungen fUr wiederkehrende Leistungen, noch um solche, wel- che zufolge Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ausgerich- tet wurden, Es kann sich nur die Frage stellen, ob die Zu- satzleistung von Fr, 30 000,-- filr den Unfalltod als Ersatz- leistung filr bleibende Nachteile anzusprechen ist, Die Frage ist zu bejahen (Känzig E,, a,a,O,, N 4 zu Art, 40 WStB; Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, N 27 zu § 24 StG Kanton ZUrich; Eduard Sommer, ZBl 59, S, 178/179). Der Kapitalleistung von Fr, 30 000,-- aus Unfalltod entspricht unter Berilcksichti- gung des Alters des BeschwerdefUhrars per 1.1.1973 eine Ren- te von Fr. 1 167.-- (18 x 65.44 I Känzig, a,a,o., Bd, II, S, 141 ), Es ergibt sich deshalb das folgende satzbestimmende Wehrsteuereinkommen

8.

20

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das satzbe- stimmende Wehrsteuereinkommen für die 18. Periode auf Fr, festgesetzt wird, Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, 2. (Kosten; Parteientschädigung)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

21

Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 1982 i.S. B. Geschäftsbetrieb, Abschreibungen (Art. 22 Abs. 1 lit, b BdBSt; vgl. § 22 Abs. 1 StG

Sachverhalt (gekürzt):

B. ist Rechtsanwalt in W. Seine Ehefrau erbte zusammen mit vier Schwestern und mit ihrer Mutter vom Vater eine Liegenschaft in C, Seit 1962 strebten die fünf Schwestern und ihre Ehemänner eine Ueberbauung dieser Liegenschaft zwecks späterer Vermietung an, wobei sie einen Verkauf ausschlossen, Sie zogen den in W, als Immobilienhändler und -Verwalter tätigen S, bei, der den Bau eines Einkaufszentrums empfahl. 1965 setzten sie hiefUr eine Baukommission ein, der u.a. B. und S, angehörten, 1968 fanden die fünf Schwestern mit Erbteilungsvertrag ihre Mutter ab, die aus der Erbengemeinschaft ausschied, Das Gesamteigentum wurde in der Folge in Miteigentum umgewandelt und die Zusammenarbeit mit S, in Form einer einfachen Gesellschaft fortgesetzt. 1970 trat eine der Schwestern ihren Miteigentumsfünftel und 1971 eine zweite den halben Miteigentumsfünftel an S, ab. 1971 - 1973 wurde die Liegenschaft mit einem Kostenaufwand von rund 11 Mil- lionen (inklusive Bauland) mit einem Einkaufszentrum überbaut, an dem Frau B, mit einem Fünftel beteiligt ist, Die Vermietung und Verwaltung wird von S, besorgt,

FUr die 18. Wehrsteuerperiode rechnete die Veranlagungsbehörde B, durchschnittlich Fr. 32 190.-- als Einkommen auf, indem sie die entsprechenden (anteiligen) Abschreibungen in der von S, gemachten Abrechnung Ober die Liegenschaft S, nicht anerkannte, Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen, ebenso die in der Folge eingereichte Beschwerde,

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer weist auf gewisse WidersprUche in den

Erwägungen d~s angefochtenen Urteils hin. Diese sind offen- bar etwas knapp ausgefallen, wo sich die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer angeführten eigenen Arbeit fUr die Pla- nung und Verwirklichung des Bauvorhabens und mit seiner selb- ständigen Berufstätigkeit befasste, Doch wird die Argumen- tation der Vorinstanz und der von ihr zugrunde gelegte Sach- verhalt vom Beschwerdeführer in diesem Punkte nicht angefoch- ten. Er macht nicht geltend, dass er selber ebenfalls an der einfachen Gesellschaft und an der Liegenschaft S, be- teiligt sei, sondern er wurde bei deren Planung und Bau und wird weiterhin bei deren Verwaltung als Vertreter seiner beteiligten Ehefrau tätig, Aus den Akten ist ersichtlich, dass er als Protokollführer und Wortführer der Erben gegen- Ober Behörden und Banken sowie als Mitglied ihrer Baukom- mission zwischen 1962 und den Bemessungsjahren 1973/74 mehr Zeit fUr die Ueberbauung aufgewendet haben dUrfte, als die Erbinnen oder die anderen Ehemänner, und dass er auch per- sönlich einen Teil der von der GrundeigentUmern erwarteten

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Eigenmittel für den Bau aufbrachte. Ob und wie er für seine Tätigkeit entschädigt wurde und wie seine zur Verfügung ge- stellten Gelder sichergestellt und verzinst werden, ist den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere gibt die von S, ge- machte Erfolgsrechnung 1973 und 1974 darüber keinen Aufschluss, Wesentlich sind die beiden von der Vorinstanz unwiderspro- chen gemachten Feststellungen: Die Beteiligung an der Lie- genschaft mit Einkaufszentrum gehört nicht zu seinem Geschäfts- betrieb als Anwalt, in deren Rechnung entsprechendes Vermögen und dessen Ertrag nicht enthalten sind; soweit er als frei- beruflicher Anwalt im Hinblick auf ein Entgelt (Erwerb) tätig geworden sein sollte, würde die Ueberbauung in B, selber nicht seine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen (sondern er erfüllte im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit ein Mandat).

2. Mit diesen beiden Feststellungen ist an sich nicht ausge- schlossen, dass die Beteiligung an der Ueberbauung und Ver- mietung des Einkaufszentrums eine auf Erwerb gerichtete Tä- tigkeit (und das daraus fliessende Einkommen Erwerbseinkom- men im Sinne von Art. 21 Abs, l lit, a WStB) seiner Ehefrau sein könnte, die Miteigentümerin der Liegenschaft und an der einfachen Gesellschaft beteiligt ist. Der Beschwerde- führer wäre dann als ihre Hilfsperson zu betrachten und die von ihm entwickelte Tätigkeit ihr als Selbständigerwerben- der anzurechnen.

Die Vorinstanz hat denn auch geprüft, ob die Beteiligung an der Gründung einer einfachen Gesellschaft, an der Vorbe- reitung, Planung und Erstellung eines Einkaufszentrums sowie an dessen Vermietung eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (der beteiligten Ehefrau) sei, nämlich eine in Form eines geschäftlichen Betriebs ausgeübte Tätigkeit, aus der ihr Anteil am Einkommen (Gewinn) der einfachen Gesellschaft nach Art. 18 Abs. 2 und Art, 21 Abs, l lit, a WStB als Einkommen bei ihm (Art. 13 Abs. 1 WStB) zu besteuern sei, Sie ist auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage durchaus eingegan- gen.

3, Art. 22 Abs, l lit, b WStB beschränkt den Abzug von Abschrei- bungen vom Roheinkommen auf die geschäftsmassig begründe- ten Abschreibungen geschäftlicher Betriebe, Damit sind Ab- schreibungen für die Wehrsteuer von vorne herein nur zuläs- sig vom Roheinkommen aus einer selbständigen Erwerbstätig- keit im Sinne von Art. 21 Abs, l lit. a WStB (BGE 79 I 64 E.2). Nicht vorgesehen sind sie dagegen beim Roheinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, was hier nicht strei- tig ist. Sie können aber auch nicht vom Roheinkommen aus jeder selbständigen Erwerbstätigkeit irgendwelcher Art ab- gezogen werden, sondern nur, wo diese sich in einem geschäft- lichen Betrieb abspielt (BGE 91 I 287). Zudem können sie, wo der Selbständigerwerbende einen geschäftlichen Betrieb unter seiner Einzelfirma oder in einer Personengesellschaft führt, nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens in diesem Betrieb vorgenommen werden, nicht auch auf solchen eines Privatvermögens (BGE 70 I 260/1; E, Känzig, Wehrsteuer, 2. Aufl., Art. 22, N. 90, S, 578 mit Hinweisen; H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar 1980, Art. 22, N. 18, S, 150), Das be- deutet insbesondere, dass keine Abschreibungen vorgenommen

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werden können auf Einkünften aus unbeweglichem und bewegli- chem Vermögen gernäss Art, 21 Abs, 1 lit. b und c WStB, so- fern es sich beim Ertrag solchen Vermögens nicht um Ertrag eines geschäftlichen Betriebs handelt (I. Blumenstein, Die allgemeine eidgenössische Wehrsteuer, S, 94; E. Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. Aufl., s. 216; sinngernäss BGE 91 I 287 ff, insbesondere S. 290 E. 3b; 79 I 63 ff; 70 I 260/1). Massgebend dafür, ob Abschreibungen vorgenommen wer- den können, ist die Abgrenzung zwischen dem auf Erwerb (Art. 21 Abs, 1 lit. a WStB) gerichteten geschäftlichen Betrieb und der auf Erzielung steuerbaren Vermögensertrags (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c WStB) gerichteten Verwaltung priva- ten Vermögens.

4. a) Wie der in Art. 22 Abs, 1 lit. b WStB verwendete Begriff des geschäftlichen Betriebs zu verstehen ist, lässt sich nicht direkt dem Wehrsteuerbeschluss entnehmen. Er ent- spricht dem Begriff der Unternehmung, jedenfalls sofern darunter auch Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrie- be und die Betriebe - einschliesslich Einmannbetriebe - der Angehörigen freier Berufe mitverstanden werden, näm- lich einer organisierten Einheit von Kapital und Arbeit, bei welcher der Reingewinn als Einkommen bzw. Ertrag der Wehrsteuer unterliegt (BGE 91 I 287 E. 1; Känzig, a.a.o., Art. 22 N. 88, s. 576/7 und Art. 2 N. 20, ~f, Art. 21, N. 4, s. 225, N. 31 ff, S. 249 ff; I. Blumenstein, a.a.o., s. 94, N. 15; J.-M. Rivier, Droit fiscal suisse, S. 99 und 161 ff; vgl. auch W. Guex, Der Begriff des Ge- schäfts- und Gewerbebetriebs im schweizerischen Steuer- recht im Hinblick auf die Vornahme steuerrechtlich to- lerierter Abschreibungen, Zürcher Diss. Stans 1951, ins- besondere s. 106; W. Altorfer, Geschäfts- und Privatver- mögen im Einkommenssteuerrecht, St. Galler Diss. 1959, s. 33ff; Th. W. Lenhard, Abschreibungen und Rückstellun- gen im schweizerischen Steuerrecht, St. Galler Diss, 1969, s. 63 ff).

  1. b) Die steuerrechtlich bedeutsame Abschreibung kann als Ab- zug vom Roheinkommen umschrieben werden, der zum Ausgleich und im Umfang der Wertverminderung erfolgt, die das der Einkommenserzielung dienende Vermögen des Steuerpflichti- gen während der Bemessungsperiode erleidet (so E. Blu- menstein, a.a.o., s. 215/6). Regelmässig wird indessen schon bei der Definition der Abschreibung von der Buch- führung kaufmännischer Art ausgegangen, in der sie ihre eigentliche Bedeutung hat und sich als Herabsetzung des Bilanz- oder Einkommenssteuerwerts eines Wirtschafts- guts bei entsprechender Schmälerung des Gewinns in der Erfolgsrechnung der Unternehmung darstellt (E. Höhn, Steuerrecht, 3. A., s. 177; Rivier, a.a.o., ~184-mit Hinweisen), ------

Dies entspricht der grundsätzlichen Ordnung des Wehr- steuerbeschlusses, in welcher das Einkommen aus Unter- nehmung bzw. aus dem Betrieb eines Geschäfts nach dem Reingewinn der geschäftlichen Erfolgsrechnung erfasst wird, in die Gewinne und Verluste auf geschäftlichen Investitionen einbezogen werden. Abschreibungen bilden 24

als wertmässige Darstellung von Verminderungen des Ge- schäftsvermögens Bestandteile der geschäftlichen Er- folgsrechnung (BGE 79 I 64).

  1. c) Für einen geschäftlichen Betrieb, in dem Abschreibun- gen vom Roheinkommen für die Wehrsteuer zulässig sind, ist allerdings nicht erforderlich, dass es sich um einen buchführungspflichtigen Geschäftsbetrieb, d.h, ein nach kaufmännischer Art geführtes Handels-, Fabrikations- oder andersartiges Gewerbe (Art. 934 Abs. 1 i.V.m. Art, 957 Abs. 1 OR) handelt, und dass eine kaufmännische (doppelte) Buchhaltung tatsächlich geführt wird (BGE 91 I 289 E. Ja; nicht publiziertes Urteil vom 21. März 1969 in Archiv Bd. 38, s. 393 ff, insbesondere E. 4b, S, 397; Känzig, a,a.o., Art. 22 N. 92, s. 581 mit Hin- weisen; nicht publiziertes Urteil vom 3, Juli 1980 i.S. Kantonale Wehrsteuerverwaltung Ticino gegen F., E. 6c). Abschreibungen sind daher in der Wehrsteuer auch Steuer- pflichtigen zu gewähren, welche Kapitalgewinne auf dem Vermögen ihres Geschäftsbetriebs nach Art, 21 Abs. 1 lit. d WStB nicht zu versteuern haben, weil sie der Buchführungspflicht nicht unterliegen, Voraussetzung ist blass die Führung eines Geschäftsbetriebs.

5. Die Abgrenzung gegenüber der blassen Verwaltung privaten

Vermögens bietet Schwierigkeiten nicht nur, wo es um den zum Abzug von Abschreibungen berechtigten geschäftlichen Betrieb geht (Art. 22 Abs, 1 lit, b WStB), sondern auch dort, wo eine nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB steuerbare, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in Frage steht. Dies na- mentlich, wenn es sich nicht um eine hauptberufliche oder mit dem Hauptberuf ihrer Art nach zusammenhängende neben- berufliche, sondern eine blass gelegentliche Tätigkeit handelt und der erstrebte Erwerb in einem Veräusserungs- gewinn besteht, welcher mangels Buchführungspflicht als Kapitalgewinn nach Art. 21 Abs, 1 lit. d WStB steuerfrei bleiben würde (vgl, zuletzt Entscheid vom 1. Februar 1980 in Archiv Bd. 49, s. 558 ff, insbesondere E. 4, S, 561). Das Bundesgericht hat sich in einer langjährigen Praxis in zahlreichen Entscheiden mit dieser Abgrenzung namentlich befasst, wo es um die Besteuerung von Liegenschaftsgewin- nen ging. Und der Beschwerdeführer nimmt auf diese Pra- xis Bezug. Die dort entwickelten Kriterien können jedoch nicht unbesehen übernommen werden, Die Abgrenzung der pri- vaten Vermögensverwaltung einerseits von einer Tätigkeit, bei der Kapitalgewinne (Liegenschaftsgewinne) nach Art, 21 Abs, 1 lit. a WStB steuerbar sind, anderseits von einem geschäf~lichen Betrieb, in dem Abschreibungen nach Art. 22 Abs. 1 lit. b WStB vom Roheinkommen abgezogen werden können, muss nicht notwendig übereinstimmen, Denn nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB kann auch ein Erwerb aus einer in selbständi- ger Stellung ausgeübten Tätigkeit (z,B, einer nicht berufs- mässig, nebenberuflich und rein gelegentlich ausgeübten ein- maligen Tätigkeit) steuerbar sein, die nicht in Form eines geschäftlichen Betriebs unternommen wird, Zumindest können nicht alle für eine Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien aus den neueren Entscheiden über wehrsteuerpflichtige Grund- stückgewinne herangezogen werden, in denen das Bundesgericht

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eine ausdehnende Auslegung der auf Erwerb gerichteten Tätig- keit damit begründete, dass "nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen des WStB und auch zur Wahrung der Steuergerechtigkeit ..• die Wehrsteuer- freiheit der auf Liegenschaften erzielten Kapitalgewinne strikte auf den Bereich der Verwaltung des privaten Vermn- gens zu beschränken" und "die bisherige Rechtsprechung .•• dahin zu verdeutlichen" sei, "dass jegliche Tätigkeit, in deren Folge GrundstUckgewinne gernäss Art. 21 WStB erzielt werden, die Steuerpflicht begründet, sofern sie über die schlichte Verwaltung des Privatverm6gens hinausgeht" (BGE 104 Ib 167; Urteil vom 27. Oktober 1978 in Archiv Bd. 48, s. 420).

6. Der Beschwerdeführer kann Abschreibungen nur geltend machen,

wenn die fraglichen EinkUnfte in einem geschäftlichen Be- trieb erzielt wurden, also bei selbständiger Ausübung einer kaufmännischen oder einer andern mit kaufmännischen Metho- den (Einsatz von Kapital und kaufmännischer Buchführung) ausgeübten Tätigkeit, wobei diese Tätigkeit entweder berufs- mässig ausgeUbt wird oder jedenfalls Gewinnerzielung bezweckt (BGE 91 I 287 E. 1).

  1. a) Es kommen als Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs nicht bloss Kauf, Herstellung und Verkauf von Waren oder Liegenschaften in Betracht, sondern u.a. auch Dienstlei- stungen. So kann an sich auch die Vermietung (oder Ver- pachtung) Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs sein, dies vorab als Dienstleistung für DritteigentUmer; unter Umständen aber auch die Vermietung von Eigentum eines Betriebsinhabers. (Es handelt sich dann um ein Unterneh- men, mit dem den eigenen Mietern Dienstleistungen erbracht werden.) Das Bundesgericht hat dies bei der Vermietung von Hochseeschiffen (BGE 91 I 288/9 E. 2) angenommen, sodann auch für im Baurecht erstellte und an eine Geschäfts- firma vermietete Lagerhallen (Urteil vom 23. Dezember 1970 in Archiv Bd. 41, s. 36 E. 3).

Bei der Annahme, die Vermietung von Liegenschaften sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs, ist jedoch gr6sste Zurliekhaltung geboten. Denn die Vermietung eige- ner Liegenschaften geh~rt ausgesprochen zur üblichen Ver- waltung privaten Vermögens, die es vom Geschäftsbetrieb grundsätzlich zu unterscheiden gilt. Die private Vermö- gensverwaltung wird auch nicht allein dadurch zu einem Geschäftsbetrieb, dass das zu verwaltende Vermögen um- fangreich ist, so dass der Eigentümer eine kaufmännische Buchhaltung führt und er anlässlich der Verwaltung ge- legentliche Veräusserungsgewinne erzielt (Urteil vom

1. März 1978 im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren

in Archiv Bd. 48, s. 363 f E. 4c mit !Hnsweisen). Pr·iva- te Vermögensverwaltung liegt auch dann vor, wenn die Mie- ter oder Pächter die vermieteten bzw. verpachteten Gegen- stände für Geschäftszwecke verwenden, ja sogar wenn der Eigentümer am Geschäft des Mieters oder Pächters beteiligt oder interessiert ist (vgl. BGE 79 I 63/4; Urteil vom

8. Mai 1953 in Archiv Bd. 22, s. 35 E. 2).

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In den vorne erwähnten Entscheiden, wo das Bundesgericht die Vermietung von Gegenständen nicht mehr als Verwaltung privaten Vermögens, sondern als Erwerbstätigkeit erachtet hat, stand die Vermietung im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf vermieteter Vermögensgegenstände und den da- bei erzielten und durch die ganze Tätigkeit erstrebten Gewinnen (vgl, namentlich BGE 91 I 289/90 E, 3b, Urteil vorn 23. Dezember 1970 in Archiv Bd, 41, S, 34 ff; vgl, auch Urteil vorn 21. März 1969 in Archiv Bd, 38, S, 393 ff). Es handelte sich also nicht bloss um die Vermietung von Vermögen, Es spielten in diesen Fällen wiederum die speziellen Kriterien eine Rolle (E. 5), die bei Liegen- schaftsgewinnen rnassgebend für deren Besteuerung nach Art, 21 Abs, 1 lit, a WStB sind,

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Eigentümer, der seine Liegenschaft (-en) mit Wohn- oder Geschäfts- bauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, normalerweise privates Vermögen verwaltet,

  1. b) Der Beschwerdeführer legt besonderes Gewicht darauf, dass die Ueberbauung durch eine einfache Gesellschaft der Mit- eigentümer unter Beteiligung des beruflich mit der Ver- waltung, Ueberbauung und wohl auch dem Handel mit Liegen- schaften befassten Fachmanns S, ausgeführt worden sei, Das allein genügt nach seiner Ansicht, darin - im Sinne der bundesgerichtliehen Rechtsprechung zur Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen als Erwerbseinkommen - eine Erwerbstätigkeit zu sehen, Die Argumentation ist keines- wegs zwingend,

aa) Die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Erschlies- sung und Ueberbauung einer Liegenschaft zwecks gewinn- bringenden Verkaufs namentlich dann eine Erwerbstätig- keit im Sinne von Art, 21 Abs, 1 lit, a WStB darstellt, wenn Grundeigentümer sich hiefür mit Fachleuten des Liegenschaftenhandels oder Baugewerbes in einer ein- fachen Gesellschaft (Konsortium) zusammentun (BGE 96 I 658/9 E, 2; Urteile vorn 23. Oktober 1970 in Ar- chiv Bd, 40, S, 349 ff E, 2 und 3 und vom 4, Novem- ber 1966 in Archiv Bd, 36, S, 283/4 E,3) 1 lässt nicht den Schluss zu, dass in einem solchen Fall immer auch ein Geschäftsbetrieb vorliege, Zudem kann sie nicht ohne weiteres übertragen werden auf Fälle, wo bloss die Vermietung von Liegenschaften zur Diskussion steht (vgl, E, 5). Eine gerneinsame Nutzung einer Liegen- schaft durch Miteigentümer, wovon einer Fachmann ist, in Form einer einfachen Gesellschaft kann unter Um- ständen durchaus auch zur blossen Verwaltung priva- ten Vermögens gerechnet werden (BGE 96 I 667 E, 2d; vgl, auch BGE 96 I 659 und Urteil vorn 8, Mai 1953 in Archiv Bd. 22, S, 35 E, 1c),

Der Beizug von S, kann gerade deswegen erfolgt sein, weil die Erbinnen sich auf die Verwaltung der Liegen- schaft als (ertragsbringenden) Teil ihres Privatver- mögens beschränKen wollten, die Aufnahme einer Ge- schäftstätigkeit zur Erzielung eines der Lage ange-

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messenen Ertrags dagegen scheuten. (Dass fUr s. als Berufsmann der Miteigentumsanteil zum Geschäftsver- mögen gehört und seine Tätigkeit eine Geschäftstätig- keit darstellt, ist offenbar unbestritten,)

bb) Dem einzelnen Gesellschafter sind die EinkUnfte aus seinem Anteil an der Gesellschaft als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen, wenn die Gesellschaft als Ganzes eine Tätigkeit entwickelt, die das Ober- trifft, was mit sorgfältigster Verwaltung eigenen Vermögens noch verbunden sein kann (BGE 96 I 659, U~teil vom 4. November 1966 in Archiv Bd, 36, S, 283). Zieht die Gesellschaft (u.a. auch wegen der Mitwir- kung eines Fachmanns) eine kaufmännische Organisation auf und setzt sie in deren Rahmen Kapital und Arbeits- kraft ein, so stellte ihre Vermögensverwaltung auch einen geschäftlichen Betrieb dar, und Abschreibungen mUssten grundsätzlich bei der Ermittlung des den ein- zelnen Gesellschaftern als Erwerbseinkommen anteils- mässig anzurechnenden Gewinns zugelassen sein, In dieser Beziehung liegt hier ein Grenzfall vor,

  1. c) BerUcksichtigt man das Ausmass der auf Planung, Vorberei- tung und Bau aufgewendeten Zeit, die Aufnahme von Baukre- diten in mehrfacher Höhe des Baulandwertes, vor allem aber die von den Beteiligten und den Ehemännern der Erbin- nen wie vom BeschwerdefUhrer persönlich teils aus eige- nen (bzw. auf eigenen Namen aufgenommenen), vorwiegend aus Darlehen von Bank und Dritten beschafften Mitteln von fast 9 Millionen Franken (vgl, BGE 96 I 666 E, c mit Hinweis; Urteile vom 1. Februar 1980 in Archiv Bd, 49, S. 562 und vom 23. Dezember 1970 in Archiv Bd, 41, S. 36) 1 so könnte man wohl in Betracht ziehen, von einer den Gesellschaftern zuzurechnenden Erwerbstätigkeit zu sprechen,

Einen Geschäftsbetrieb anzunehmen, wUrde sich auch recht- fertigen aus dem Abschreibungsbedarf. Der BeschwerdefUh- rer weist mit Recht darauf hin, dass bei Bau und Finan- zierung eines Einkaufzentrums das Risiko grösser ist, als bei der Investition entsprechender Mittel in Wohn- bauten oder wohl auch in BUrogebäuden ..•

1. Liegt so ein Grenzfall zwischen der auf die Erzielung von

VermögensertrKg gerichteten Verwaltung von Privatvermögen und einer Geschäftstätigkeit der mit dem Liegenschaftenfach- mann S, verbundenen Miterben vor, kommt weiteren Umständen sowie den Erklärungen und an die Oeffentlichkeit gerichte- ten Kundgebungen der Beteiligten besonderes Gewicht zu. Die Ehefrau des BeschwerdefUhrers und ihre Miterben haben die Liegenschaft nicht gekauft, sondern geerbt, und denken nicht an einen spätern gewinnbringenden Verkauf, Der Beschwerde- fUhrer hat die EinkUnfte aus der Beteiligung seiner Ehefrau nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Liegenschaftener- trag deklariert. Vor allem aber ist die Ausgestaltung der nicht ins Handelsgegister eingetragenen Gesellschaft von Bedeutung,

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  1. a) Einen Geschäftsbetrieb dieses Umfangs (Bruttoertrag an Mietzinsen 1974 Fr. 1 177 896.--) könnten Private, die nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind, nicht in Form einer einfachen Gesellschaft fUhren, je- denfalls sofern sie nicht blass stille Gesellschafter eines eingetragenen Kaufmanns wären, Ein nach kaufmänni- scher Art gefUhrtes Gewerbe mit einem Jahresumsatz von Ober Fr, 100 000.-- (Art. 54 HRV) ist von den Beteilig- ten zumindest als Kollektivgesellschaft (Art, 530 Abs, 2 und 552 Abs, 1 OR) zu gestalten und im Handelsregister eintragen zu lassen (Art, 552 Abs, 2 und 934 Abs, 1 OR), Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Protokoll der Baukommission vom 19. Juli 1969 ist ersichtlich, dass die Miterben zu jeder Zeit denn auch die Gründung einer AG erwogen, davon aber bewusst absahen, u,a, um Grund- stUckgewinnsteuern zu sparen,

  1. b) Eine im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die ein Geschäft dieses Umfangs führt, ist auch buchfüh- rungspflichtig (Art, 957 Abs, 1 OR), Damit unterliegen spätere Kapitalgewinne der Wehrsteuer (Art, 21 Abs, 1 lit, d WStB; als weitere Folge wäre die Ehefrau des Be- schwerdeführers fUr die Sozialversicherung beitragspflich- ~ige Selbständigerwerbende), Einen Mittelweg, nämlich die FUhrung eines derartigen Geschäftsbetriebs ohne Ein- tragungs- und Buchführungspflicht gibt es nicht,

  1. c) Dagegen bleibt es im Grenzbereich zwischen einem geschäft- lichen Betrieb und der blassen Verwaltung privaten Ver- mögens den Beteiligten überlassen, ihre Verhältnisse ver- schieden zu gestalten. Sie können ihr Privatvermögen auch in Form einer einfachen Gesellschaft verwalten, wenn sie es vorziehen, keinen Geschäftsbetrieb kaufmännischer Art aufzuziehen, keine Personengesellschaft wie die Kollektiv- gesellschaft (oder gar eine Kapitalgesellschaft) zu grün- den und ins Handelsregister eintragen zu lassen, Für die Steuerbehörden kommt es zwar im allgemeinen nicht dar- auf an, ob eine Gesellschaft tatsächlich im Handelsre- gister eingetragen, sondern ob sie eintragungspflichtig ist (BGE 97 I 169/70 mit Hinweis; Urteile vom 31. März 1976 in Archiv Bd, 45, 581/2 E, 2 und 3 1 vom 17. Juni 1976 in Archiv Bd, 44, 289 E, 2a; Känzig, a,a,O,, 2. A., Art, 21 N, 160, S, 376. u,a, ). Doc~in Zweifelsfällen gerade auch die fehlende Eintragung ein Hinweis dafür, dass die Beteiligten keinen Geschäftsbetrieb führen wol- len, Wenn die übrigen Merkmale für eine eindeutige Ab- grenzung der privaten Vermögensverwaltung von einem Ge- schä~tsbetrieb nicht ausreichen, sind die Organisation als einfache Gesellschaft und das Fehlen des Handelsre- gistereintrags entscheidende Willenskundgebungen der Steu- erpflichtigen, keinen buchführungspflichtigen Geschäfts- betrieb zu führen, Dabei sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu behaften, Folglich werden die stritti- gen Abschreibungen zu Recht nicht anerkannt, Dies führt zur Abweisung der Beschwerde,

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Anmerkung der Redaktion: Das vorstehende Urteil betrifft nicht den Kanton Schwyz, wird jedoch hier wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung bei der Ab- grenzung von Privat- und Geschäftsvermögen publiziert.

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1983 i.S. G. (VGE 312/83)

Steuerbemessung bei Gegenwartsbesteuerung; Berilcksichtigung aus- serordentlicher Faktoren (§ 8 und 71 StG 1 vgl. Art. 41 Abs, 4, 42 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. Treten die Voraussetzungen der Steuerpflicht erst in der

Veranlagungsperiode ein, so ist der Steuer gernäss § 8 Abs, 3 Steuergesetz (StG, nGS 105) das nach Eintritt der Voraus- setzungen erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen zugrun- de zu legen, Der am 1. Juni 1981 in den Kanton Schwyz zuge- zogene Beschwerdefilhrer muss - was unbestritten ist - filr den Rest der Veranlagungsperiode 1981/82 (1.6,1981-31 .12.1982) nach § 8 Abs, 3 StG veranlagt werden, Die generelle und zwin- gende Regelung des § 8 Abs, 3 StG schliesst bei Verlegung des Wohnsitzes aus, dass das im frUheren Kanton erzielte Einkommen oder die im Zeitraum vor der Wohnsitznahme im Kan- ton Schwyz angefallenen AbzUge vom Roheinkommen bei der Platz greifenden Gegenwartsbesteuerung Berilcksichtigung finden können (VGE 335/76 vom 28,2,1977 i,S, C., Erw. 2,3; Prot, 1977, 97/98).

2.

3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend

darlegt, bildet das seit dem Zuzug erzielte und auf ein Jahr berechnete Einkommen Bemessungsgrundlage filr den Rest der Veranlagungsperiode 1981/82, Sodann bildet dieses Einkom- men ein zweitesmal - zumindest teilweise - die Bemessungs- grundlage filr die Steuerveranlagungsperiode 1983/84. Wird

  • wie dies bei der Gegenwartsbesteuerung und der daran an-

schliessenden Praenumerandobesteuerung der Fall ist - das gleiche Einkommen filr zwei Veranlagungsperioden verwendet, so entstehen dann Unzukömmlichkeiten, wenn das Einkommen des Zeitraums, der wiederholt der Steuerbemessung zugrund zu legen ist, durch ausserordentliche Erträge oder Aufwen- dungen in einem erheblichen Umfang erhöht oder vermindert wird, Solche Vermögenszugänge und Abgänge sind nur fUr eine Veranlagungsperiode in Rechnung zu stellen, wobei.diese Er- fassung in der zweiten Periode, welche zwei volle Jahre um- fasst, zu erfolgen hat (VGE 355/81 vom 21.9.1982 E, 3d; Prot. 400 mit Verweisen = Steuerpraxis des Kantons Schwyz (StPS) 1983 1 Heft 1, S, 21; E, Känzig 1 Wehrsteuerkommentar 1982, N, 21 zu Art, 41; Dienstanleitung zum StG v, 10,10.80 Rz. 45; BGE vom 8.12,1978 in ASA 49, 482; BGE 94 I 381 und 147; ASA 38, 390/91; 45, S, 262; AGVE 1975, 391 ff), Nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung zur Wehrsteuer, wel- che auch für das kantonale Steuerrecht zu Obernehmen ist, setzt die nur einmalige Berücksichtigung von Aufwendungen oder Erträgen kumulativ voraus, dass

  1. a) der Ertrag oder der Aufwand ausserordentlich ist;

  2. b) der in Frage stehende Ertrag oder Aufwand einen erhebli- chen Umfang aufweist. 31

Es ist im folgenden zu prüfen, ob die in Frage stehenden Aufwendungen für Zahnarzt und für Weiterbildung als ausser- ordentlicher Aufwand zu betrachten sind und ob es sich um Aufwendungen in erheblichem Umfang handelt. Ausserordentlich sind Aufwendungen, die grundsätzlich oder in bezug auf ihre Höhe nicht jede Steuerperiode wiederkehren, sondern nur aus- nahmsweise anfallen, Nach der kantonalen Steuerstatistik über die Steuerveranlagung 1979/80 konnten in dieser Steuer- periode 11.7 % der Steuerpflichtigen Krankheits- und Zahn- arztkasten abziehen, während 6.1 %der Pflichtigen Ausbil- dungskostenabzüge geltend machen konnten, Bei diesen Zahlen- verhältnissen müssen diese Aufwendungen, soweit sie ein steu- errechtlich relevantes Ausmass erreichen, d,h. die Selbst- behalte von je Fr. 400.-- pro Person und Jahr übersteigen, grundsätzlich als ausserordentlich betrachtet werden. Anders kann es sich verhalten bei chronisch Kranken, welche von Periode zu Periode Krankheitskosten von über Fr. 400.-- sel- ber zu tragen haben. Weiter ist zu prüfen, ob die in Frage stehenden Abzüge, wel- che zusammen eine Verminderung des steuerbaren Einkommens von Fr. 2 200.-- zur Folge hätten, als erheblich zu betrach- ten sind, Die Gewährung dieser Abzüge in den Jahren 1981/82 würde im konkreten Fall zu einer Steuerersparnis von Fr. 499.95 führen .••

Eine Steuerersparnis von rund Fr, 500,-- im Jahr ist ein nicht unerheblicher Betrag, weshalb die Verweigerung die- ser Abzüge für die Veranlagungsperiode 1981/82 zulässig war, Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, wird der Beschwerdeführer die im Jahre 1981 angefallenen Krankheits- und Ausbildungskosten in der unverkürzten Ver- anlagungsperiode 1983/84 zum Abzug bringen können, wobei er gegebenenfalls von den erhöhten Abzügen des auf den 1.1.1983 revidierten Steuergesetzes wird profitieren können. Der Hin- weis in der Beschwerde, dies nütze wenig, da die Ausbildungs- kosten des Jahres 1982 bereits den Maximalabzug erreichten, ist nicht zutreffend; denn Berechnungsbasis für die Steuer- veranlagung 1983/84 bildet nicht nur das Jahr 1982, sondern auch das Jahr 1981.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen,

2, (Verfahrenskosten von Fr. 226.80 zulasten des Beschwerde- führers)

3. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1983 i.S. R. (VGE 355/82)

Zwischenveranlagung zufolge Schenkung an eine in der Steuer- pflicht vertretene Person; Steuerumgehung; rechtliches Gehör (§ 70 Abs, 1, § 75 Abs, 2 StG; Art, 96 Abs, 1 BdBSt)

Sachverhalt (gekUrzt):

R, erhob am 23.7.1982 gegen die Veranlagung 1981/82 Einsprache und machte geltend, diese könne nur bis zum 6.12.1981 wirksam sein, weil am 7.12.1981 sein Sohn P, mUndig geworden sei und somit eine Zwischenveranlagung im Sinne von § 70 StG auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen sei, Diese hätte gernäss den eingereichten Steuererklärungen zu erfolgen, Gleichzeitig erhebe er auch Ein- sprache im Namen des Sohnes, der zur Zeit zu Ausbildungszwecken im Ausland weile. Nachdem der Präsident und der Sekretär der Steuerkommission R, antragsgernäss mUndlieh angehört hatten, ha- ben die Steuerkommission und die Kantonale Verwaltung fUr die direkte Bundessteuer am 26.8.1982 die Einsprache abgewiesen,

Mit Eingabe vom 13.9.1982 erhebt R, rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht,

Aus den Erwägungen:

1.

2, Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, will der Beschwerde- führer im Interesse der Gleichbehandlung seiner beiden Söhne, geb, 1961 und 1965 1 diesen schon zu seinen Lebenszeiten einen Vermögensteil schenken. Der eine brauche das Geld schon heu- te, um sein Studium finanzieren zu können, Zu diesem Zwecke hat er diesem nebst hier nicht interessierenden Wertschrif- ten einen Inhaberschuldbrief von Fr, 100 000,-- schenkungs- weise überlassen, Die im Schuldbrief verkörperte Schuld ver- zinse er seinem Sohn P. mit 6% im Jahr, Da dieser am 7.12,81 mUndig geworden ist, verlangt der BeschwerdefUhrer, nachdem er als Steuersubstitut bisher auch dessen Einkommen und Ver- mögen unter Hinzurechnung zu seinen Steuerfaktoren zu ver- steuern hatte, auf dieses Datum die Vornahme einer Zwischen- veranlagung, Unter Hinweis auf § 70 Abs, 1 lit, a StG, wonach eine Schen- kung einen Zwischenveranlagungsgrund darstelle und dass ge- mäss Abs. 2 dieser Bestimmung bei einer Schenkung, die eine Vermögenszunahme von mehr als Fr, 20 000,-- bewirkt, ein zwingender Zwischenveranlagungsgrund vorliege, verlangt der BeschwerdefUhrer zumindest sinngemäss, dass ·auf den Zeit- punkt dieser schenkungsweisen Vermögenshingabe eine Zwischen- veranlagung vorzunehmen sei, Im weiteren sieht er mit dem Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes einen Zwischen- veranlagungsgrund als erfUllt.

3. Eine Zwischenveranlagung wegen eines Vermögensanfalls des

Sohnes aufgrund einer Schenkung des Vaters könnte nur dann 33

Platz greifen, wenn diese Vermögenshingabe auf den Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit des Sohnes (frühestens wohl auf Beginn der nächsten Veranlagungsperiode hin; red.) oder auf einen späteren Zeitpunkt hin erfolgt wäre; denn der Ver- mögensertrag und das Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden dem Einkommen und Vermögen des Inhabers der elterlichen Gewalt zugerechnet (§ 17 Abs. 1 StG; Art. 14 Abs. 1 BdBSt). Wird einem Kind, solange es unmündig ist und mithin unter der elterlichen Gewalt steht (Art. 296 ZGB), vom Vater ein Vermögen schenkungshalber übertragen, so be- wirkt dieser Vorgang keine Zwischenveranlagung, weil sich dadurch infolge der Steuervertretung des Kindes durch den Vater keine Aenderungen der Veranlagungsgrundlagen ergeben. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die fragliche Vermögenshingabe lange Zeit vor der Mündigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers erfolgte. Schon im Veran- lagungsverfahren 1979/1980 ersuchte der Beschwerdeführer die Veranlagungsbehörde, die seinem Sohn geschenkten Ver- mögensteile von seinen Steuerfaktoren in Abzug zu bringen und auf dessen Mündigkeit hin eine Zwischenveranlagung vor- zunehmen. Schliesslich zeigt auch der Umstand, dass der be- schenkte Sohn in seinem Wertschriftenverzeichnis der 21. Steuerperiode mit den Fälligkeiten 1979/1980 für die Jahre 1979 und 1980 einen Ertrag aus der Schuldbriefforderung von je Fr. 6 000.-- ausweist, dass die Schenkung nicht auf die Mündigkeit des Sohnes hin erfolgte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsste jedenfalls auf den Zeitpunkt der Mündigkeit eine Zwischenveranlagung vor- genommen werden. Es sei bedenklich und staatspolitisch ver- werflich, wenn die interne Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz eine andere Interpretation des Gesetzes vorse- he und von der eindeutigen Formulierung im Steuergesetz, welches vom Volk angenommen worden sei, abweiche. Der Beschwerdeführer übersieht, dass bei den in § 10 StG und Art. 96 BdBSt abschliessend aufgeführten Zwischenveran- lagungsgründen (Känzig, Kommentar Wehrsteuer, N. 1 und 2 zu Art. 42, N. 1 zu Art. 96; VGE 316/79 vom 11.4.1979; 384/78 vom 22.12.1978; 366/78 vom 10.10.1978; 313/77 vom 15.4.1977) der Eintritt der Mündigkeit nicht als Zwischenveranlagungs- tatbestand genannt wird. Wohl endet die Steuervertretung mit der Erlangung der Volljährigkeit; indessen ist dieses Ereignis, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausge- führt wird, kein Zwischenveranlagungsgrund. Dies hat zur Folge, dass sich die Steuersubstitution bis zum Ende der Veranlagungsperiode auswirkt, wenn das Kind in dessen Ver- lauf mündig wird; dem Eintritt der Mündigkeit kann somit erst auf Beginn der folgenden Veranlagungsperiode Rechnung getragen werden (Känzig, Wehrsteuer, 2. Aufl., N. 8 zu Art. 13; Masshardt, Wehrsteuerkommentar, Ziff. 5 zu Art. 14). Die Veranlagungsinstanzen haben somit zu Recht den Vermö- gensertrag von Sohn P. dem Einkommen des Beschwerdeführers zugerechnet und den Abzug der Zinsen von Fr. 6 000.-- für die grundpfandrechtlich gesichterte Forderung des Sohnes gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 100 000.-- verwei- gert.

4. Die Vorinstanzen haben schliesslich geprüft, ob mit der Ueber- gabe eines Inhaberschuldbriefes und der damit verbundenen steuerrechtliehen Folgen eine Steuerumgehung beabsichtigt 34

sei, Sie haben diese Frage geprüft, obwohl sie nicht Gegen- stand der angefochtenen Veranlagung bildet; auch steht fest, dass wegen der bis zum Beginn der folgenden Veranlagungs- periode fortdauernden Steuervertretung des Sohnes durch den Vater das gewählte Vorgehen bis dahin nicht die beabsichtig- te steuerliche Auswirkung haben wird, Indem die Vorinstanzen über die Rechtsfolgen dieses Vorge- hens, welche sich erst in der folgenden Steuerperiode ver- wirklichen werden, befunden haben, haben sie über ein zu- künftiges Steuerrechtsverhältnis einen Vorbescheid in Form einer Feststellungsverfügung erlassen, Feststellungsverfü- gungen als Mittel des vorbeugenden Verwaltungsschutzes kön- nen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht erwirkt werden, wenn die Feststellung eines zukünftigen Rechtsver- hältnisses angestrebt wird (Gueng, Zur Tragweite des Fest- stellungsanspruchs gernäss Art, 25 VwG, in SJZ 1971, 372; Baur, Auskünfte und Zusagen der Steuerbehörden an Private im schweizerischen Steuerrecht, Diss. ZH 1979, 91 mit Ver- weisungen). Nach Gueng (a,a,O.) ist nur der Bestand, nicht aber die Entstehung individuell-konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen feststellungsfähig, weshalb das Fest- stellungsverfahren erst künftiger - nach Sachverhaltsver- wirklichung oder nach Konkretisierung durch Verwaltungsak- te - möglicherweise entstehender Rechte und Pflichten nicht angängig ist, Voraussetzung eines Feststellungsanspruchs ist sodann ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an einer Feststel- lungsverfügung. Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen, dass sich eine unklare Rechtsfrage für ihn konkret verdich- tet hat und er ohne Auskunft der Behörde Gefahr laufen wür- de, dass ihm dadurch Nachteile entstünden (Gueng, a.a.o., 372/373; Baur, a,a,O., 93/94). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestandes noch nicht aktueller Steu- erfolgen fehlt bei der Einkommens- und Ertragssteuer, da die Periodizität der Steuerveranlagung der Vorwegnahme einer in einer späteren Veranlagungsperiode vorzunehmenden Ein- schätzung entgegensteht (Baur, a,a,O., 94; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr, 36 IV). Da aber Bestand und Folgen des mit der schenkungsweisen Ueber- lassung eines Inhaberschuldbriefes durch den Beschwerdefüh- rer an seinen Sohn sich ergebenden Steuerrechtsverhältnis- ses erst mit der Veranlagung für die Jahre 1983/1984 aktua- lisiert werden und überdies dem Beschwerdeführer keine Nach- teile erwachsen, wenn über die steuerlichen Folgen seines Vorgehens erst im Zusammenhang mit der kommenden Veranla- gung befunden wird, bleibt für eine Feststellungsverfügung kein Platz, Nachdem die Vorinstanzen sich über die mit der Uebergabe des Inhaberschuldbriefes vom Vater auf den Sohn ergebenden Steuerrechtsprobleme ausgelassen haben und mithin ein an- fechtbarer Entscheid in dieser Frage vorliegt, erachtet es das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen als angebracht, auf diesen Anfechtungsgegenstand einzutreten, auch im Interesse, einen künftigen unvermeidlichen Streit in dieser Frage im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu erledigen,

35

5 . . • • Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass dieser Vorgang (Belastung der Liegenschaft, Uebergabe des Titels und Ver- zinsung; red,) steuerrechtlich als ungewöhnlich bezeichnet werden müsse. Bei einem vorhandenen Reinvermögen von über Fr. ,,, sei es naheliegender, vor einer Verschuldung die vorhandenen Aktiven abzutreten oder zu versilbern, Mit dem gewählten Vorgehen erreiche er mit dem Abzug der Passivzin- sen eine erhebliche Steuereinsparung, Eine Verschuldung, um dem Sohn Fr, 100 000,-- zu schenken, sei schon an sich nicht alltäglich, Bei Betrachtung der konkreten Umstände, wie Finanzierung des Studiums und Einsparung erheblicher Steuern, müsse dieses Vorgehen als ungewöhnlich und abson- derlich bezeichnet werden, Da es nur mit der Absicht, Steu- ern einzusparen, zu erklären sei, müsse die schenkungsweise Ueberlassung eines Inhaberschuldbriefes von Fr, 100 000,-- als Steuerumgehung qualifiziert werden, In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er anstelle des Weges über eine Bank den direkten Weg gewählt habe; dem Fiskus gehe auf diese Weise keine Steuersubstanz verloren. Hätte er den indirekten Weg gewählt, so hätte er ein Bankdarlehen von Fr, 100 000.-- aufnehmen und jährliche Hypothekarzinsen von Fr, 6 000.-- (6 %) entrichten müssen, während dessen die Anlage dieses Geldes auf ein Sparheft seines Sohne einen Zinsertrag von Fr. 4 000,-- (4 %) abwer- fen würde, Dem Fiskus ginge dabei die Zinsdifferenz von Fr. 2 000,-- verloren.

  1. a) Mit der Ueberlassung des Schuldbriefes von Fr, 100 000,-- schenkungshalber an seinen Sohn hat der Beschwerdeführer Unbestrittenermassen bezweckt, diesem zu ermöglichen, selber "teilweise sein Studium finanzieren zu können'' (Beschwerde S, 2), In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der Be- schwerdeführer für die Kosten der Ausbildung seines Soh- nes aufzukommen hat, Wird nämlich mit der hier zur Dis- kussion stehenden Vermögensverschiebung ganz oder teil- weise eine elterliche Unterhaltslast abgelöst, müssten deren steuerliche Folgen nach den Kriterien beurteilt werden, die für Unterhaltsleistungen gelten, Nach Art, 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes, Befindet es sich noch in Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Vorliegend kann nicht zweifelhaft sein, dass die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit weiter- dauert, bis das Studium des Sohnes ordentlicherweise ab- geschlossen werden kann (Hegnauer, Grundriss des Kindes- rechts, 115; BGE 107 II 477).

  1. b) ,,, Ueberträgt ein Steuerpflichtiger, solange er unter- stützungsberechtigte Kinder hat, diesen in Schenkungs- absicht ein Vermögen zum Zwecke der Ablösung seiner Un- terhaltslast, so erfüllt er gleichwohl seine Unterhalts- pflicht, erreicht damit aber, dass ihm formell keine Un- terhaltsaufwendungen anfallen, die er ohnehin nicht ab- ziehen könnte, Das gewählte Vorgehen mit der Schenkung

36

einer Geldsumme in Form eines verzinslichen Darlehens bezweckt eine zumindest teilweise Befriedigung des Un- terhaltsbedarfs des Sohnes, wobei hier im Gegensatz zur Ueberlassung eines frei verfügbaren Vermögens, periodi- sche Leistungen an den Unterhalt anfallen, welche durch die gewählte Rechtsgestaltung in Form von Schuldzinsen zu leisten sind. Damit will der Beschwerdeführer errei- chen, dass diese Leistungen, die Unbestrittenermassen der Erfüllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Un- terhaltspflicht (Art. 276 ff ZGB) dienen, unter dem Ti- tel "Schuldzinsen" gestUtzt auf § 22 Abs, 1 lit. d StG abzugsfähig werden. Tatsächlich handelt es sich bei die- sem Vorgehen um denselben Sachverhalt, wie er der Bestim- mung von § 22 Abs, 1 lit, d StG zweiter Satz zugrunde- liegt, nämlich um die Erfüllung einer auf Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht. Leistungen in Erfüllung dieser Pflicht sind beim Leistungspflichtigen nicht ab- zugsfähig während sie entsprechend beim Leistungsem fän- ger nicht einkommenssteuerpflichtig sind 19 bs, 3 lit, c StG), Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen einer Steuerumgehung (Höhn, Steuerumgehung und rechtsstaatiliche Besteuerung, ASA 46, 145 ff, insb, 150/151; BGE vom 23.12,1981 in ASA 50, 631), was dazu führt, dass die geltend gemachten Schuld- zinsen nicht abzugsfähig sind, Im übrigen müsste man, wenn man die gewählte Rechtsgestal- tung und die Hingabe eines Vermögens an den Sohn zur frei- en Verfügung zum Zwecke der Unterhaltsbefriedigung steu- erlich anerkennen wollte, konsequenterweise den Ausbil- dungskosten- und den Kinderabzug gernäss § 22 Abs, 1 lit. k und § 24 lit. c StG verweigern, sofern über diesen Weg erreicht wird, dass der Steuerpflichtige seine Kinder nicht mehr zur Hauptsache unterhalten muss,

  1. c) In Art. 22 Abs, 1 lit. d BdBSt ist abweichend zur ent- sprechenden Bestimmung im kantonalen Recht nicht von Lei- stungen in Erfüllung einer Unterhaltspflicht die Rede, sondern es heisst dort wörtlich: "Dienen die Renten der Erfüllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Unter- haltspflicht, so dürfen sie nicht abgezogen werden." Auf der andern Seite gelten sie, wie überhaupt BezUge aus gesetzlicher Verwandtenunterstützung, nicht als steuer- bares Einkommen des Empfängers (Art, 21 Abs, 3 BdBSt). Mit Entscheid vom 26.9.1974 hat das Bundesgericht ent- schieden, dass Rentenleistungen und dauernde Lasten, mit denen ein Schenkungsversprechen erfüllt werde, vom Ein- kommen nicht abziehbar seien (ASA 43, 521 ff). Es hat gefunden, dass bei solchen Leistungen der Schenkungscha- rakter überwiege und somit vom Empfänger gestützt auf Art. 21 Abs, 3 BdBSt nicht als Einkommen zu deklarieren seien, Vorliegend geht es insofern um ein ähnliches Pro- blem, als die Leistungen des Beschwerdeführers in Erfül- lung einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht er- bracht werden, welche vom Einkommen nicht abziehbar sind, Allerdings erbringt der Beschwerdeführer keine Renten- leistungen, handelt es sich doch bei diesen um periodisch wiederkehrende Leistungen, die auf das Leben des Gläubi- gers, des Schuldners oder eines Dritten gestellt sind

37

(Känzig 1 a.a.o., N, 146 zu Art, 22). Indessen kann ver- nünftigerweise Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur sein, Leistungen, wenn immer sie auf einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht beruhen, vom Steuerabzug auszuschlies- sen. Die Abweichung vom Gesetzeswortlaut ist ausnahmswei- se zulässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen; solche können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Grund und Zweck der Vorschrift oder aus ihrem Zusammenhang mit an- deren Bestimmungen des Gesetzes ergeben (ASA 43, 524; BGE 99 Ia 575; 104 Ia 7; 103 Ia 11; 102 Ia 17; 101 Ia 207). Aus dem Systemzusammenhang ergibt sich vorliegend, dass die Erfüllung von im Familienrecht begründeten Un- terhaltspflichten beim Pflichtigen nicht einkommensmin- dernd zu berücksichtigen sind, selbst wenn sie nicht in Rentenform erfolgt (vgl. Känzig, a,a.o., N. 148 zu Art. 22).

6. Erweist sich die Beschwerde aus den angeführten Gründen als

unbegründet, so verfallen die Verfahrenkosten zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 314.--)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

Anmerkung der Redaktion: Näher hätte wohl gelegen, die vorinstanzliehen Ausführungen zur Steuerumgehung als Eventualbegründung anstatt als Vorbescheid zu qualifizieren, zumal dieselben im angefochtenen Dispositiv nicht selbständig zum Ausdruck kamen,

38

Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1983 i.S. R. (VGE 308/83)

Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung von Unterlagen; Legalitäts- prinzip (§ 86 StG Art, 131 Abs, 1 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Am 21. Dezember 1982 erliessen die Kantonale Steuerverwaltung und die Kantonale Wehrsteuerverwaltung (heute VdBSt) gegenüber R, eine Bussenverfügung in der Höhe von Fr, 600,-- (je Fr, 300.-- für die kantonalen Steuern und für die Wehrsteuer), Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, der Steuerpflichtige habe trotz Mahnung die Rechnungen und Quittungen zur Bauabrechnung und den Finan- zierungsnachweis für die Vermögenszunahme 1979/81 nicht einge- reicht (act, 9).

Mit Eingabe vom 1. Januar 1983 verlangte der Vertreter des Ge- büssten die Wiedererwägung der Bussenverfügung im Sinne einer vollen Aufhebung, Mit VerfUgung vom 19. Januar 1983 haben die Kantonale Steuer- verwaltung und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer in Wiedererwägung der BussenverfUgung die ausgesprochenen Bussen kantonal wie bei der direkten Bundessteuer auf je Fr, 200,-- herabgesetzt,

Gegen diese Wiedererwägungsverfügung reichte der Vertreter des GehUssten fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein,

Aus den Erwägungen:

1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuer- gesetzes oder einer Vollzugsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung obliegt, trotz schriftlicher, persönlicher Mahnung schuldhart nicht nach- kommt, insbesondere eine Auskunfts- oder Bescheinigungs- rflicht nicht erfüllt, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu Fr, 500.--, in schweren Fällen oder bei Rück- fall bis zu Fr, 5 000,-- (§ 86 Abs, 1 lit, b und Abs, 2 des kantonalen Steuergesetzes; StG, nGS 105). In analoger Wei- se bestimmt Art, 131 Abs, 1 des Bundesbeschlusses über eine direkte Bundessteuer (BdBSt), dass, werkraftdieses Be- schlusses getroffenen amtlichen Verfügungen und Anordnun- gen, insbesondere über die Erteilung von Auskünften, vor- sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, mit einer Busse von Fr, 5.-- bis zu Fr, 10 000.-- zu belegen sei, Wie das Verwaltungsgericht schon wiederholt festgestellt hat, ist die Ausfällung einer Ordnungsbusse demnach an folgende Vor- aussetzungen geknüpft .... (vgl. hiezu StPS 2/83 1 53; red,),

2. Mit Verfügung vorn 10, August 1982 forderte die Verwaltung

R. auf, bis zum 7. September 1982 verschiedene Unterlagen einzureichen,,,

39

Am 26. August 1982 wurde die Frist bis zum 18, September 1982 erstreckt. Am 20. September 1982 wurde der Beschwerdeführer schriftlich gemahnt, die geforderten Unterlagen innert 10 Tagen einzu- reichen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1982 erfolgte eine zweite schrifliche Mahnung mit der Aufforderung, die Unter- lagen bis zum 5. November 1982 einzureichen, In dieser Mah- nung wurde die Ausfällung von Ordnungsbussen und die ermes- sensweise Veranlagung angedroht für den Fall, dass die Frist nicht beachtet werden sollte, Mit Schreiben vom 10, November 1982 erfolgte dann nochmals eine Mahnung mit Fristansetzung bis zum 22, November 1982. In der Folge wurde dann der Grossteil der in der Verfügung vom 20, August 1982 verlangten Akten eingereicht, Unbestrit- ten ist indessen und es wird dies denn auch in der Beschwer- de ausdrücklich anerkannt, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Bussenausfällung der Verfügung vom 20.8,82 insofern nicht vollständig nachgekommen ist,,,

3, Der Beschwerdeführer macht geltend, die ausgefällten Bussen widersprächen dem Grundsatz, wonach bei der Büssung äusserste Zurückhaltung zu üben sei, Dieser in der Beschwerde aufge- stellte Grundsatz findet in den Steuererlassen keine StUtze. Sowohl nach kantonalem Recht wie nach dem Bundesrecht ist die Ausfällung von Bussen vielmehr zwingend, wenn die ge- setzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Ueber mangelnde Zurückhaltung der Verwaltung kann sich der Beschwerdeführer im übrigen hier umso weniger beklagen, als sich die Verwal- tung nicht mit einer einmaligen Mahnung begnügte, sondern ihn dreimal mahnte, bevor die Busse ausgesprochen wurde, Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit erforderte vorliegend die Bussenausfällung, sofern die übrigen in Erw. 1 aufge- führten Voraussetzungen erfüllt sind,

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Legitimation der Ver- waltung zum einverlangen der Bauabrechnung mit Belegen und Quittungen samt Finanzierungsausweis für das Einfamilien- haus in X, sei nicht gegeben gewesen; denn die Baubewilli- gung der Gemeinde X, sei erst am 17. Dezember 1980 erteilt worden, Mit der Bauausführung habe erst im Frühjahr 1981 begonnen werden können, Damit will der Beschwerdeführer wohl geltend machen, es fehle an der Notwendigkeit der verlang- ten Auskünfte und Unterlagen für die Veranlagung 1981/82, Objektiv trifft dies teilweise zu, Zumindest in bezugauf den geforderten Finanzierungsnachweis für den Landkauf ist das Prinzip der Periodizität indessen zweifelsfrei gewahrt. Im übrigen ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit der geforderten Auskünfte vom Wissensstand auszugehen, welchen die Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfü- gung besass. In der vom 27. Mai 1981 datierenden Steuerer- klärung deklarierte der Beschwerdeführer als Grundeigentum ein sich im Bau befindliches Haus, Angesichts dieses Umstands und in Berücksichtigung, dass der Landkauf bereits am 13, September 1979 erfolgt war, musste die Verwaltung annehmen, dass dieses Hausam 1.1.1981 1 dem Stichtag für die Vermögens- besteuerung, bereits teilweise gebaut war, Dass der Beschwer- deführer in bezug auf den Vermögensstatus mit dem Hinweis "im Bau" in seiner Steuererklärung eine falsche Angabe mach-

40

te, konnte die Verwaltung nicht wissen, Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, nach Erhalt der VerfUgung unter Hinweis auf die Baubewilligungsert~ilung und andere Belege (z.B, Hinweis auf das Baukonto) der Verwaltung mitzuteilen, dass per 1.1.1981 noch keine Bauaufwendungen angefallen wa- ren, Der Beschwerdeführer hat indessen bis zum Erlass der BussenverfUgung nichts unternommen, um auf diesen Umstand hinzuweisen,

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, besonders gravierend

sei, dass in der BussenverfUgung von grundlegend falschen Voraussetzungen ausgegangen werde, indem Liegenschaften als sein Vermögen erfasst wUrden, die aktenmässig laut Erbtei- lungsvertrag nicht ihm gehörten, Unzutreffend sei auch die Annahme, dass die gesamten GeschäftsbezUge für den Privat- aufwand verwendet worden seien, Es sei daraus auch eine Ver- mögensbildung möglich gewesen, Diese ROgen beziehen sich auf den gleichzeitig mit der BussenverfUgung versandten Ver- anlagungsvorschlag. Gegenstand dieser Beschwerde kann in- dessen nur die Bussenverfügung sein, weshalb auf diese Ein- wände nicht eingetreten werden kann, In der Sache hat es der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschrei- ben, dass es zur Vermögensvorschlagsberechnung durch die Verwaltung kam •.•

6. Der Beschwerdeführer bestreitet, absichtlich seine Mitwir- kungspflichten missachtet zu haben, Selbst wenn ihn nur ein fahrlässiges Verschulden trifft, genügt dies fUr die Aus- fällung von Ordnungsbussen,

7. Die Editionsverfügung der Steuerverwaltung hält auch dem

Verhältnismässigkeitsprinzip stand, Die Einforderung des Nachweises einer Vermögenszunahme, ein Finanzierungsnachweis fUr einen Hausbau sowie das Einfordern der Bauabrechnung mit den Belegen gehört zu den durchaus üblichen Beweismit- teln, welche eingefordert werden, Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Bauabrechnung habe sich verzögert, da erst im Oktober 1982 die letzten Handwerkerrechnungen be- zahlt worden seien, so ändert dies nichts daran, dass er spätestens mit der Einreichung der Bauabrechnung anfangs November 1982 auch die übrigen Beweismittel hätte einrei- chen können. Im Ubrigen hätte von ihm erwartet werden dür- fen, dass er der Verwaltung nach Erlass der Verfügung vom 24, August 1982 mitgeteilt hätte, dass die Bauabrechnung noch nicht greifbar sei,

8. Die Höhe der Bussen wird vom Beschwerdeführer nicht bean- standet. Diese liegen denn auch tiefer, als dies bei einer erstmaligen Verletzung von Mitwirkungspflichten üblicher- weise gernäss den Verwaltungsweisungen vom 17. April 1979 der Fall ist, Die Vorinstanzen haben damit dem relativ be- scheidenen Verschulden und insbesondere dem Umstand, dass er grösstenteils der Verfügung vom 20. August 1982 nachge- kommen ist, hinreichend Rechnung getragen, Eine weitere Re- duzierung der Bussen rechtfertigt sich nicht,

41

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen,

2, (Verfahrenskosten von Fr. 226.40 zulasten des Beschwerdefüh- rers)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

42

StPS 3/83 Seite 6

Steuerliche Probleme bei einer Scheidung oder Trennung: Getrennte Besteuerung, Zwischenveranlagung, Besteuerung von Leistungsverpflichtungen und Behandlung der Sozialabzüge (Par. 19 ff. StG; Art. 21 ff. BdBSt)

Bei der Frage der Bemessungsgrundlage ist zu prüfen, ob eine Zwischenveranlagung oder lediglich eine getrennte Besteuerung auf Beginn der nächsten Periode vorzunehmen ist.

Stehen Leistungsverpflichtigungen zur Diskussion, ist einerseits zwischen Renten- und Kapitalzahlungen und andererseits zwischen Leistungen aus Unterhalt (Alimenten), Entschädigung oder Genugtuung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung zu unterscheiden.

Bei der Gewährung der Sozialabzüge ist nach der Abzugsart zu differenzieren.

Abhandlung über steuerliche Probleme bei Scheidung/Trennung vom 15. Juni 1983

StPS 3/83 Seite 21

Kapitalgewinn auf Liegenschaften; Geschäftsvermögen zufolge Verpfändung (Art. 21 lit. d BdBSt; vgl. Par. 19 Abs. 1 lit. e StG; auch Par. 47 ff. StG)

Das entscheidende Kriterium, ob ein Vermögenswert zum Geschäftsvermögen zählt, ist darin zu sehen, ob dieser für Geschäftszwecke erworben oder dem Geschäft tatsächlich dient; die buch- mässige Behandlung ist dabei nicht entscheidend, kann aber als Indiz herangezogen werden.

Wenn ein Vermögensgegenstand für den Geschäftsbetrieb verpfändet wird, dient dieser unmittelbar Geschäftszwecken, was in casu der Fall war und weshalb der Liegenschaftsgewinn bundessteuerrechtlich vollumfänglich zu erfassen war (kantonal: vgl. Par. 19 Abs. 1 lit. e, i, f StG, red.); eine sogenannte Wertzerlegung ist bei einer Belastung von rund 80 % a priori nicht am Platz. Für die Gewinnbemessung ist grundsätzlich auf den Buchwert als Ausgangsbasis abzustellen.

VGE 346-82 vom 25. Februar 1983 i.S. T. (Praxisänderung; Abweisung)

StPS 3/83 Seite 28

Geschäftsverluste: Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit (Par. 22 Abs. 1 lit. c StG; Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt)

Die Anerkennung eines Geschäftsverlustes durch den Fiskus setzt voraus:

  • Existenz eines Geschäftsbetriebs

  • tatsächlicher Verlusteintritt und

  • ordnungsgemässe Verbuchung desselben.

Der Umstand, dass aus früherem Geschäftsbetrieb noch Maschinen vorhanden sind, genügt für das erste Erfordernis nicht.

VGE 351-82 vom 25. Februar 1983 i.S. Z. (Abweisung)

StPS 3/83 Seite 31

Verlustvortrag: Umfang der Verlustverrechnung in den Folgeperioden (Art. 41 Abs. 2 BdBSt; vgl. Par. 6bis und Par. 9 StG)

Ein erlittener Verlust kann in den Folgeperioden nur soweit zum Abzug gebracht werden, als nicht bereits eine Verrechnung stattfinden konnte. Unterliegt dabei der Pflichtige in einer der massgeblichen Perioden der Gegenwartsbesteuerung (in casu in der ersten Periode), gelten als "sonstiges Einkommen" auch die Bestandteile, die (zufolge fehlenden Kausalzusammenhangs mit dem ZV-Grund) der ordentlichen Vergangenheitsmessung unterworfen sind.

BGE 348-79 vom 4. Februar 1983 i.S. W. (teilweise Gutheissung v.A.w.)

Juni 1983 1. Jahrgang Heft 3

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt

Mitteilung

Besteuerung von Eigenleistungen . ' . Steuerlicn'e Pr'bbleme bei einer Scheiduntocler . _ .. Trennung nach schwyzerischem Und Bundessteuerrecht.

Justizentscheide

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Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 \ ...._ 643o'' Schwyz . . ~~c---: "~ ~ . . - ?, .

Druck: Nideröst Druck Schy-Vyz •·

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro NUm_:n~r

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Mitteilung der Kantonalen SteuerverwaltungNerwaltung für die direkte Bundessteuer

Bei der summarischen Durchsicht der bei uns eingereichten Steu- ererklärungsformulare mussten wir verschiedentlich feststellen, dass Formulare fehlten, nicht unterzeichnet oder mangelhaft ausgefüllt waren, bzw. dass diese andere Fehler aufweisen. Die häufigsten von uns festgestellten Mängel lassen sich wie folgt zusammenfassen:

l. Allgemein

  • Die Steuererklärung wird vom vertraglichen Vertreter un- terzeichnet.

  • Die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer ist nicht unterzeichnet.

  • Das Wertschriftenverzeichnis ist nicht unterzeichnet;

  • Bei Vollmachterteilung an einen vertraglichen Vertreter fehlt die Unterschrift auf Seite l der Steuererklärung oder es wird nur vorne bei der Vollmachterteilung unter- zeichnet.

  • Der Lohnausweis liegt nicht bei.

  • Das Schuldenverzeichnis liegt nicht vor.

2. Bei den Selbständigerwerbenden im speziellen

  • Der Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmänni- scher oder ohne kaufmännische Buchhaltung fehlt (vgl. S. 8 der Wegleitung).

  • Die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen liegen nicht bei.

  • Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sind nicht unterzeichnet. Gernäss Art. 961 OR sind Inventar, Betriebs- rechnung und Bilanz vom Firmeninhaber, gegebenenfalls von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern, und wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktien- gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen.

  • Die Details der Privat- und Kapitalkonti fehlen (vgl. dazu S. 8 der Wegleitung).

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Anliegen bei den noch eingehenden Steuererklärungen Rechnung tragen würden. Sie ersparen uns und Ihnen unnötige Umtriebe.

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3. Fristverlängerungsgesuch für juristische Personen

Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Gewährung von Fristverlängerungen für juristische Personen ausschliesslich Sache der Kantonalen Steuerverwaltung ist (vgl. § 1 Abs. 2 VVO zum StG und Beschluss des Finanzdepar- tementes vom 30. Juni 1982, Ziff. 1.1).

All jenen Steuerpflichtigen, die unseren Wünschen und Anweisun- gen schon jetzt die nötige Beachtung geschenkt haben, möchten wir für das Verständnis und die Mitarbeit bestens danken.

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Besteuerung von Eigenleistungen Auszug aus einem Referat von lic. iur. P. Agner, Chef der Ab- teilung Rechtswesen in der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer der EStV, gehalten anlässlich der Konferenz Direkte Bundessteu- er 1983

(Eine ausführliche Abhandlung über die Problematik von demsel- ben Autor wird voraussichtlich in ASA 53, H. 1/2 erscheinen; red.)

Problemstellung Nach den grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichtes (BGE 108 Ib 227 ff.; red.) können Eigenleistungen Unselbständiger- werbender beim Bau eines Eigenheimes - entgegen bisheriger Pra- xis - nicht mehr besteuert werden. Dieser Grundsatzentscheid ist - bevor er publiziert werden konnte - in der Presse auf sensationelle Art und Weise hochgejubelt worden. Bei den Steuer- behörden hat sich eine gewisse Verunsicherung breitgemacht, dergestalt, ob Eigenleistungen eines Unselbständigerwerbenden generell nicht mehr besteuert werden können.

Im folgenden soll versucht werden, diese Unsicherheiten zu zer- streuen und die künftige steuerliche Behandlung von Eigenlei- stungen zu skizzieren. Vorab kann festgehalten werden, dass Eigenleistungen, die im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden, steuerbares Einkommen darstel- len, unabhängig einer allfälligen Buchführungspflicht. Die Er- fassung von Eigenleistungen im Rahmen der Besteuerung des Ge- schäftseinkommens von Selbständigerwerbenden bietet in der Re- gel keine Schwierigkeiten und ist nicht Gegenstand der weite- ren Ausführungen.

Steuerfreie Eigenleistungen Nach einer früheren Faustregel galten Eigenleistungen dann als steuerfrei, wenn sie gewissermassen als Hobby erbracht wurden und betragsmässig nicht ins Gewicht fielen. Das Bundesgericht stellt demgegenüber den Grundsatz auf, dass Eigenleistungen, die ein Unselbständigerwerbender erbringt, dann steuerfrei zu belassen sind, wenn sie sich nicht aus einer auf geldwerten Erwerb (Verdienst) gerichteten Tätigkeit ergeben. Als Kriterien steuerfreier Eigenleistungen können somit genannt werden:

  • die Eigenleistungen des Unselbständigerwerbenden beruhen nicht auf einer auf geldwerten Verdienst (Nebenerwerb) gerichteten Tätigkeit;

  • die Selbstbenutzung (Eigengebrauch) des geschaffenen Wirtschafts- gutes (z. B. Eigenheim);

die Eigenleistungen werden in der Freizeit erbracht.

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Steuerbare Eigenleistungen Demgegenüber liegt nach Auffassung des Bundesgerichtes eine auf geldwerten Erwerb gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichti- gen vor, wenn der Unselbständigerwerbende ein Haus für den Wei- terverkauf mit Eigenleistungen erbaut; ohne Belang ist dabei, ob diese Tätigkeit regelmässig, bzw. wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt wird. Das Bundesgericht hat sich im konkreten Fall nicht dazu geäussert, wenn ein Teil des neuerstellten Hau- ses weder für den Eigengebrauch noch für den Verkauf, sondern für die Vermietung Verwendung findet. In der Tat hat im vorlie- genden Fall der Steuerpflichtige ein Zweifamilienhaus erstellt, wobei er den einen Teil für sich beansprucht, den andern Teil vermietet. Das Bundesgericht hat somit hinsichtlich der Nutzung keine Differenzierung vorgenommen. Unseres Erachtens liegen auch dann steuerbare Eigenleistungen vor, wenn ein neuerstell- tes Haus durch Vermietung genutzt wird. Der Steuerpflichtige muss ja zunächst ein Wirtschaftsgut schaffen, bevor er es ge- winnbringend nutzen kann. Es sind daher auch jene Eigenleistun- gen als steuerbare Einkünfte zu betrachten, die der Steuerpflich- tige an seinem für die Vermietung bestimmten Haus erbringt. Dabei sind diese durch eigene Arbeit geschaffene Vermögenswer- te im Zeitpunkt der Herstellung zu besteuern; wenn sie dagegen für den Verkauf bestimmt sind, wird das steuerbare Einkommen erst im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt.

Zur Ermittlung der steuerbaren Eigenleistungen wird grundsätz- lich auf den Marktwert der Arbeitsleistung abgestellt und nicht auf den Wert, den der Steuerpflichtige diesem Einkommen zumisst. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass Eigenleistungen von einem nicht ausgebildeten Fachmann in der Regel nicht jenen marktüb- lichen Wert aufweisen, der bei Ausführung der Arbeit durch frem- de, aber sachkundige Arbeitskräfte hätte bezahlt werden müssen. Eine zurückhaltende Bewertung solcher Eigenleistungen ist da- her angebracht und dem Ermessen der Veranlagungsbehörde anheim- zustellen.

Zusammenfassend können für die Besteuerung von Eigenleistungen eines Unselbständigerwerbenden folgende Hinweise gemacht wer- den:

  • Als steuerbare Einkünfte gelten die duch Eigenleistungen für den Verkauf oder Vermietung geschaffenen Vermögenswerte;

  • Steuerbare Eigenleistungen liegen auch dann vor, wenn die Erbringung von Eigenleistungen zur Haupttätigkeit wird, was namentlich dann zutrifft, wenn der Steuerpflichtige ein be- stehendes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Eigenleistun- gen auflöst oder sich für längere Zeit beurlauben lässt (BGE 106 V 129);

  • Das Einkommen wird im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt, in den andern Fällen im Zeitpunkt der Erstellung;

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  • Für die Bewertung der Eigenleistungen ist grundsätzlich der Marktwert massgebend;

  • Wird ein Vermögensobjekt zunächst für den Eigengebrauch ver- wendet, später jedoch verkauft, so sind solche Eigenleistun- gen im Rahmen des gewerbsmässigen Liegenschaftshandels der Besteuerung zu unterwerfen.

Schlussfolgerungen Der Bundesgerichtsentscheid vom 29. Januar 1982 ist kein Frei- pass für steuerfreie Eigenleistungen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall die Frage erlaubt, ob steuerbare oder steuerfreie Eigenleistungen vorliegen. In Abwandlung eines Ausspruches von Wilhelm Tell könnte man sagen: Die Axt im Haus erspart zwar den Zimmermann, aber nicht in jedem Fall auch den Steuervogt. Die Steuerbehörden sind daher aufgerufen, dem Bundesgerichtsur- teil in der Weise Genüge zu tun, dass sie Eigenleistungen eines Unselbständigerwerbenden für den Eigengebrauch grundsätzlich steuerfrei lassen, dagegen die für den Verkauf oder die Vermie- tung erbrachten Eigenleistungen der Besteuerung unterziehen. Eine solche Zäsur hat somit eine tiefgreifende Aenderung der bisherigen Praxis hinsichtlich der Besteuerung von Eigenleistun- gen zur Folge; der Bundesgerichtsentscheid gewinnt damit aber auch die wohl beabsichtigte Tiefenwirkung, indem jenen Hobby- Handwerkern von Eigenheimen, die zu deren Erstellung eigene Arbeit beigesteuert haben, dieser selbstgeschaffene Wert nicht gleich wieder wegbesteuert wird.

Dennoch ist das Problem der Besteuerung von Eigenleistungen auch durch den vorliegenden Bundesgerichtsentscheid noch nicht endgÜltig gelöst. Der Entscheid lässt nämlich Fragen offen, wie z. B., ob die Eigenleistungen zu besteuern sind, wenn der geschaffene Vermögensgegenstand als Mietobjekt dient; ferner wird die Frage offen gelassen, in welchem Umfang (Marktwert) die Eigenleistungen zu besteuern sind. Es ist zu hoffen, dass das Bundesgericht durch weitere Urteile die neue Praxis noch verfeinert.

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Steuerliche Probleme bei einer Scheidung oder Trennung nach schwyzerischem und" Bundessteuerrecht Lic. oec./lic. iur. A. Camenzind, Vorsteher der Kantonalen Steu- erverwaltung

Uebersicht

l. Einleitung

2. Die Besteuerung von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten

3. Die getrennte Besteuerung der Ehegatten

3.1 Voraussetzungen zur getrennten Besteuerung

3.1.1 Kantonales Steuerrecht

3.1.2 Bundessteuerrecht

3.2 Die Zwischenveranlagung im besonderen

3.2.1 Kantonales Steuerrecht

3.2.2 Bundessteuerrecht

4. Steuerliche Behandlung der bei Scheidung oder Trennung an- fallenden Leistungsverpflichtungen (Einkommensbereich)

4.1 Allgemeines

4.2 Unterhalt- bzw. Unterstützungsleistungen

4.2.1 Bundessteuerrecht

4.2.2 Kantonales Recht

4.2.3 Kapitalzahlungen

4.3 Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen

5. Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (Vermögensbereich)

6. Die Solidarhaftung der Ehefrau für Steuerforderungen

7. Sozialabzüge

7.1 Verheiratetenabzug

7.2 Abzug für die Halbfamilie

7.3 Kinderabzug

7.4 Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen

7.5 Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten

7.6 Vermögensabzug

8. Schlussbemerkung

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1. Einleitung

Im Zusammenhang mit Scheidung oder Trennung (Trennung im allgemeinen nach Art. 146 ZGB, im Rahmen des Massnahmever- fahrens nach Art. 145 ZGB i.V.m. Art. 170 Abs. 2 ZGB oder des Eheschutzverfahrens nach Art. 170 ZGB) treten vielfach Fragen auf, welche von den betroffenen Parteien nicht beant- wortet werden können. Mit dem folgenden Aufsatz soll auf . die wichtigsten Probleme, die sich im Zusammenhang mit schel- dung oder Trennung stellen, eingegangen werden. Wenn damit unerfreuliche Steuerjustizverfahren vermieden werden kön- nen, oder zumindest etwas zur Klärung der diversen Proble- me beigetragen werden kann, so ist das Ziel dieser kurzen Abhandlung erreicht. Gleichzeitig wird einem Wunsch aus Anwaltskreisen entspro- chen. Es sei angefügt, dass Anregungen aus dem Leserkreis an die Redaktion der "Steuerpraxis" immer gerne entgegen- genommen und nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Mit den Ausführungen wird kein Neuland beschritten, haben sich sowohl Dr. P. Locher für das kantonal bernische Recht wie auch die Eidgenössische Steuerverwaltung schon eingehe~d mit diesen Fragen befasst. Dem Verfasser obliegt es ledigllch, einige Konkretisierungen anzubringen und vor allem die Be- sonderheiten für den Kanton Schwyz hervorzuheben.

2. Die Besteuerung von in ungetrennter Ehe lebenden Ehega~

Im schweizerischen Steuerrecht (Bund und alle Kantone) wer- den Einkommen und Vermögen der in ungetrennter Ehe leben- den Ehegatten zusammen veranlagt. Was der Ehefrau zufliesst oder zusteht, wird dem Ehemann steuerlich zugerechnet.( 1; 2 ) Damit folgt die Schweiz dem reinen Prinzip der Haushalts- besteuerung. Diese Haushaltsbesteuerung basiert auf der Tatsache, dass die Ehegatten zivilrechtlich wie wirtschaft- lich eine Einheit bilden. Die rechtliche Verpflichtung der Ehegatten zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung (Art· 159 Abs. 1 und 2 ZGB) führt zur wirtschaftlichen Zusammenlegung der Einkünfte und damit zur progressiven Besteuerung der- selben. Was die Rechtsstellung der Ehefrau betrifft, i s t sowohl für das Bundessteuerrecht wie auch das kantonale' Schwyzerische Steuerrecht festzuhalten, dass diese in ih~en steuerlichen Pflichten und Rechten durch den Ehemann ledl-g- lich vertreten wird (Steuersubstitution), (3;4) weshalb die Ehefrau weiterhin als selbständiges Steuersubjekt z 1.J. betrachten ist.

Die gemeinsame Haushaltsbesteuerung und damit die Steuer- vertretung durch den Ehemann bleiben solange bestehen, als die eheliche Gemeinschaft rechtlich nicht getrennt ist und die Ehegatten auch wirtschaftlich durch die FÜhrung eine 5 gemeinsamen Haushaltes miteinander verbunden sind.

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3. Die getrennte Besteuerung der Ehegatten

3.1 Voraussetzung zur getrennten Besteuerung

3.1.1 Kantonales Steuerrecht

Zur Frage, wann die Voraussetzungen zur getrennten Besteuerung der Ehegatten nach kantonalem Recht er- füllt sind, ist von § 16 StG auszugehen. Dieser be- sagt, dass das Einkommen und Vermögen der in ungetenn- ter Ehe lebenden Ehefrau ohne Rücksicht auf den Gü- terstand dem Einkommen und Vermögen des Ehemannes zugerechnet wird. Eine Präzisierung des Begriffs "un- getrennte Ehe" findet man in § 70 Abs. l lit. d StG sowie in der Dienstanleitung zum kantonalen Steuer- gesetz; (5) danach ist eine Ehe ungetrennt, wenn sie weder geschieden noch rechtlich oder tatsächlich ge- trennt ist. Der steuerrechtliche Begriff der Scheidung deckt sich mit dem zivilrechtliehen (Art. 146 Abs. l ZGB). Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt einmal dann vor, wenn sie dauernd oder vorübergehend gerichtlich getrennt ist (Art. 146 f ZGB). Sodann wird darunter der Tatbestand subsumiert, dass vorn Richter im Rahmen eines Massnahrneverfahrens im Scheidungs- oder Tren- nungsprozess (Art. 147 i.V.rn. Art. 170 Abs. 2 ZGB) oder durch ein Eheschutzverfahren (Art. 170 ZGB) die Berechtigung zum Getrenntleben festgestellt und der gerneinsame Haushalt aufgehoben ist; gleichgestellt wird die Situation, dass sich diese Berechtigung von Gesetzes wegen ergibt (Art. 170 Abs. l ZGB). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn einem Ehegatten die Fort- führung des gemeinsamen Haushaltes verunmöglicht ist, z. B., wenn sich der andere weigert, mit ihm zusammen zu wohnen, wenn der Ehemann keine eheliche Wohnung bestimmt, wenn der andere Ehegatte wegen Geisteskrank- heit, strafrechtlicher Verurteilung und dergleichen in eine Anstalt eingewiesen wird u.a.rn. (6)

Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der ge- meinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehe- gatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Woh- nung und Unterhalt mehr besteht, eine allfällige Un- terstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in zifferrnässig bestimmten Beträgen geleistet wird und von Gesetzes wegen keine Berechtigung zum Getrenntleben besteht. (7)

3.1.2 Bundessteuerrecht

Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 13 BdBSt war bis anhin im Bundessteuerrecht eine getrennte Veranlagung von Ehegatten sowohl bei tatsächlicher Trennung wie auch bei einer vom Richter nach Art. 170

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und Art. 145 ZGB bewilligten Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes grundsätzlich nicht zulässig. Nachdem aber eine Mehrheit der kantonalen Steuergesetze die getrennte Veranlagung auch für eine faktische Tren- nung der Ehe vorsah, führte dies in der Praxis dazu, dass die strenge Auslegung von Art. 13 BdBSt nicht in jedem Einzelfalle eingehalten wurde. Zudem kriti- sierten die Kommentatoren zum Wehrsteuerbeschluss, Känzig und Masshardt, diese geltende gesetzliche Re- gelung als sachlich unbefriedigend. Auch das Bundes- gericht hat unter dem Gesichtspunkt der interkanto- nalen Doppelbesteuerung festgehalten, dass die Zusam- menveranlagung von faktisch getrenntlebenden Ehegat- ten entfallen müsse. Die Eidgenössische Wehrsteuer- verwaltung ist unter diesen Umständen dazu übergegan- gen, eine Ausnahmeregelung für bestimmte Fälle zu empfehlen. (8) Danach kann:

"Auf eine Zusammenveranlagung bloss faktisch getrenn- ter Ehegatten in Anlehung an die bundesgerichtliehen Kriterien dann verzichtet werden, wenn

  • das Getrenntleben längere Zeit (mindestens l Jahr) angedauert hat;

  • die Berechtigung zum Getrenntleben besteht.

Der Nachweis der faktischen Trennung obliegt den be- treffenden Ehegatten. Sie haben die Umstände darzu- legen, die nach den Artikeln 169 und 170 ZGB zum Ge- trenntleben berechtigen. Für den Regelfall ist die- ser Nachweis mit der Vorlage einer richterlichen Ver- fügung zum Getrenntleben erbracht" (Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Haupt- abteilung direkte Bundessteuer, vom 20. Mai 1983).

Der Unterschied zum kantonalen Recht liegt somit bei der steuerrechtliehen faktischen Trennung nach Bun- desrecht darin, dass für die Dauer des Getrenntlebens als massgebendes Kriterium für eine getrennte Ehegat- tenbesteuerung die "Berechtigung zum Getrenntleben" vorhanden sein muss. Eine Berechtigung zum Getrennt- leben ist nur dann gegeben, wenn die vom Gesetz aus- drücklich oder im Rahmen der Auslegung genannten Grün- de vorliegen (vgl. vor allem Art. 145, 146/47 und 170 ZGB). Im Unterschied zum kantonalen Recht würde somit eine auf gegenseitiger Einwilligung basieren- de Trennung der Ehegatten nicht zu einer getrennten Besteuerung führen. Von einer Berechtigung zum Getrennt- leben kann also nur dann gesprochen werden, wenn ob- jektive, rechtliche Gründe die Aufhebung des gemein- samen Haushaltes rechtfertigen.

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3.2 Die Zwischenveranlagung im besonderen

3.2.1 Kantonales Steuerrecht

Für die kantonalen Steuern wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung bzw. der Scheidung oder gerichtlichen Trennung eine Zwischenveranlagung vor- genommen. Diese bewirkt, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Ehegatte für sein Einkommen und Vermögen selb- ständig und für die betroffenen Einkommensbestandtei- le in der Gegenwartsbemessung besteuert wird. Das Einkommen wird nach Massgabe der bisherigen persön- lichen Einkünfte und das Vermögen nach den Regeln des ehelichen Güterrechts getrennt. Die steuerbaren Vermögenserträge werden jedem Ehegatten entsprechend der güterrechtlichen Vermögensaufteilung zugewiesen. § 70 Abs. 1 lit. c des kantonalen Steuergesetzes be- sagt klar, dass bei dauernder, rechtlicher oder tat- sächlicher Trennung der Ehegatten eine Zwischenver- anlagung Platz greifen muss. In der Praxis können sich vor allem bei der faktischen (gewillkürten) Tren- nung Abgrenzungsprobleme ergeben, da dem Ehemann man- gels gerichtlicher bzw. richterlicher Entscheidung nach wie vor die Nutzung am Frauengut zusteht, soweit es sich nicht um Sondergut handelt. Die Kantonale Steuerverwaltung wird in solchen Fällen solange auf die beidseitigen Deklarationen abstellen und diese akzeptieren, wenn damit das gesamte Vermögen und Ein- kommen erfasst wird.

Die Auslegung der Begriffe rechtliche oder tatsäch- liche Trennung richtet sich nach der Praxis, welche ~16 StG entwickelt wurde (vgl. Dienstanleitung Ziff. 60 und 61). Dauerhaft ist eine Trennung im Sin- ne von § 70 Abs. 1 lit. c StG analog zur Auslegung · von § 70 Abs. 1 lit. d StG immer dann, wenn die Aende- rung der Einkommensverhältnisse nach den Umständen und nach der Lebenserfahrung für immer, mindestens aber während eines Jahres anhält.

3.2.2 Bundessteuerrecht

Was das Bundessteuerrecht betrifft, so ist mit Art. 96 BdBSt davon auszugehen, dass eine Zwischenveranlagung bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Ehe vorgenommen werden muss, wenn sich die Veranlagungs- grundlagen dauernd verändert haben. Die MÖglichkeit einer Zwischenveranlagung besteht dagegen bei einer nichtgerichtlichen Trennung im Sinne des Bundessteu- errechts nicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung begründet dies wie folgt:

"Art. 96 BdBSt führt als Zwischenveranlagungsgrund neben der Scheidung ausdrücklich nur die gerichtliche Trennung der Ehe an. Gerichtlich getrennt ist jedoch eine Ehe lediglich dann, wenn sie gestützt auf ein 10

richterliches Urteil im Sinne der Art. 146 ff. ZGB getrennt worden ist. Bei blass tatsächlicher Trennung kann deshalb eine getrennte Veranlagung nur auf den Beginn einer Veranlagungsperiode vorgenommen werden" (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen Steu- erverwaltung vom 20. Mai 1983).

In diesem Zusammenhang ist abschliessend noch darauf hin- zuweisen, dass private Vereinbarungen oder richterliche Anordnungen, wonach ein Ehegatte die Steuern des andern zu übernehmen hat (z. B. im Rahmen eines Massnahmeverfah- rens), ohne Einfluss auf die getrennte Besteuerung bleiben. Jeder Ehegatte wird trotzdem selbständig besteuert und für seine Steuern belangt. Allfällige Forderungen gegen den anderen Ehegatten sind auf dem zivilrechtliehen Wege gel- tend zu machen. Für die Steuern vor Eintritt der getrenn- ten Besteuerung haftet jedoch die Ehefrau solidarisch mit dem Ehemann bis zum Betrage des auf ihr eigenes Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils. (9)

4. Steuerliche Behandlung der bei Scheidung oder Trennung an- fallenden Leistungsverpflichtungen (Einkommensbereich)

4.1 Allgemeines

Ein tatsächliches oder rechtlich sanktioniertes Auseinan- derfallen der ehelichen Gemeinschaft hat regelmässig finan- zielle Konsequenzen. Dabei ist zu differenzieren, ob es sich um Folgen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder um Leistungen handelt, die auf aussergüterrechtlichen, fi- nanziellen Ansprüchen basieren. (10)

Bei den aussergüterrechtlichen finanziellen Ansprüchen zu- folge Scheidung wird im Zivilrecht unterschieden zwischen:

  • Entschädigungsansprüchen für verlorenen Unterhalt (Art. 151 Abs. l ZGB);

  • Entschädigungsansprüchen für andere Schäden (Art. 151 Abs. l ZGB); (Als Beispiele in diesem Zusammenhang seien aufgeführt: Der Wegfall von Ansprüchen des Ehemannes auf Beitrags- oder Beistandsleistungen der Ehefrau; der Wegfall des Nutzungsrechtes des Ehemannes am einge- brachten Frauengut sowie Anwartschaften, die vor allem dadurch beeinträchtigt werden, dass nach der Scheidung keine Erbansprüche mehr zwischen den Ehegatten bestehen.)

  • Genugtuungsansprüche (Art. 151 Abs. 2 ZGB);

-Ansprüche zufolge Bedürftigkeit (Art. 152 ZGB);

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Sowohl bei der allgemeinen Trennung nach Art. 147 ZGB wie auch bei der vom Richter ausgesprochenen Trennung im Rah- men des Massnahmeverfahrens (Art. 145 ZGB) und im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Art. 170 ZGB) werden die Unterhalts- pflicht des Ehemannes sowie die Beitrags- und Beistandspflicht der Ehefrau, wie sie sich aus den allgemeinen vermögensrecht- lichen Wirkungen der Ehe ergeben, von der Trennung als sol- che nicht berührt, da ja die Ehe weiterbesteht. In allen vorgenannten Fällen setzt jedoch der Richter eine bestimm- te HÖhe der Unterhaltsleistung an den getrenntlebenden Ehe- gatten fest.

Steuerrechtlich von Bedeutung ist im allgemeinen die Unter- scheidung zwischen:

  1. a) Unterhalts- bzw. Unterstützungsleistungen

  2. b) Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen

  3. c) Ersatzforderungen aus Güterrecht

sowie innerhalb dieser Kriterien die Abgrenzung zwischen Renten und Kapitalleistungen. (ll)

4.2 Unterhalt- bzw. Unterstützungsleistungen (sog. Alimente)

4.2.1 Kantonales Recht

Die laufenden Beiträge, die bei geschiedener oder rechtlicher bzw. tatsächlicher Trennung einer Ehe ein Ehegatte an den Unterhalt des andern ausrichtet, sind beim Empfänger steuerbar (§ 19 Abs. l lit. h, § 19 Abs. 3 lit. c sowie§ 22 Abs. l lit. d StG). Entsprechend kann sie der Leistende zum Abzug brin- gen. In dieser Beziehung besteht somit ein klarer Unterschied zur direkten Bundessteuer, wo die laufen- den Unterhaltsbeiträge beim Empfänger nicht steuer- pflichtig sind.

Die Beiträge an den Unterhalt von Kindern aus geschie- dener oder getrennter Ehe werden nicht besteuert. (14)

4.2.2 Bundessteuerrecht

Unabhängig davon, ob es sich um Unterhalts- bzw. Un- terstützungsleistungen nach Art. 151 ZGB (12) oder um Leistungen nach Art. 152 ZGB (13) handelt, gelten im Bundessteuerrecht ganz allgemein Vermögenszugänge, die aus der Erfüllung der einem Familienangehörigen des Steuerpflichtigen obliegenden Unterhaltspflicht herrühren, als steuerfreies Einkommen (Art. 21 Abs. 3 BdBSt). Dies betrifft auch die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der dem geschiedenen Ehegatten zu- gesprochenen Kinder (Art. 156 Abs. 2 ZGB). (15)

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4.2.3 Kapitalleistungen

Unterhaltsverpflichtungen, gestützt auf Art. 151 ZGB, welche durch eine Kapitalleistung abgegolten werden (16), bzw. Zahlungen nach Art. 152 ZGB, welche aus- nahmsweise in Kapitalform geleistet werden (17), wer- den nach Bundessteuerrecht nicht besteuert. Dies gilt nach konstanter Praxis auch im kantonalen Steuerrecht und zwar sowohl für Kapitalabfindungen im Rahmen von Art. 151 ZGB wie auch für solche im Rahmen von Art. 152 ZGB. (18) Als Pendant dazu können die anstelle von Alimente den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehe- gatten ausgerichteten Kapitalabfindungen beim Leisten- den nicht abgezogen werden. (19) Ebensowenig werden Kapitalabfindungen, welche im Rahmen von Art. 156 Abs. 2 (Kinderunterstützung) geleistet werden, besteu- ert.

Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass Leistungen für den Ehegatten und die Kinder, welche z. B. im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen in einem Gesamtbetrag festge- setzt werden, angernessen aufzuteilen sind.

4.3 Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen

Die gestützt auf Art. 151 Abs. 1 und 2 ZGB neben den Unter- haltsleistungen auszurichtenden Entschädigungsansprüche als Ersatz für wegfallende Ansprüche aus Güterrecht- und Ehevertrag, Beeinträchtigung erb- oder versicherungsrecht- licher Anwartschaften sowie die Genugtuungsleistungen sind beim Empfänger sowohl nach kantonalem Steuerrecht wie auch bei der direkten Bundessteuer voll steuerbar, sofern sie in Rentenform ausgerichtet werden. Beim Empfänger steuer- bar sind solche Leistungen, auch wenn sie in Form von Kapi- talabfindungen erbracht werden.

Dagegen können sie beim Leistenden, gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. d 1. Halbsatz BdBSt sowie§ 22 Abs. 1 lit. d StG (20), nur dann vorn rohen Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn es sich um Renten handelt, nicht aber bei Ka- pitalleistungen. (21) Demgegenüber geht Känzig davon aus, dass nicht auf Familienrecht beruhende Renten, die der schul- dige Ehegatte dem schuldlosen Gatten für die Beeinträchti- gung von Vermögensrechten oder Anwartschaften sowie Genug- tuungsleistungen, welche im Sinne von Art. 151 i.V.rn. Art. 153 bzw. Art. 151 Abs. 2 ZGB in Kapitalform ausgerichtet werden, einkommenssteuerfrei sind. (22) Würde man dieser Theorie Känzigs folgen, entfiele die unschöne Doppelbelastung bei den Kapitalleistungen; sie setzt allerdings eine Gesetzes- interpretation voraus, die nicht mehr durch den Wortlaut gedeckt und deshalb abzulehnen ist.

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5. Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (Vermögensbereich) Bei Ersatzforderungen, welche im Zusammenhang mit der güter- rechtlichen Auseinandersetzung ausgerichtet werden, wird vor allem die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen tangiert. In der Regel kann davon ausgegangen werden; dass die güter- rechtliche Auseinandersetzung ohne direkte steuerliche Fol- gen bleibt, da es sich um eine blosse Zuordnung bereits versteuerten Vermögens handelt. (24) Zur Diskussion stehen zivilrechtlich der RÜckfall der Eigengüter (25), Ersatzfor- derungen für Verschiebungen innerhalb der verschiedenen güterrechtlichen Vermögensmassen (26), der Ausgleich beson- derer Arbeitsleistungen (27) sowie der Vorschlagsanteil ( 28).

Probleme ergeben sich einzig dann, wenn im Zuge dieser ver- mögensrechtlichen Auseinandersetzung Sachwerte mit noch nicht besteuerten stillen Reserven (z. B. Geschäftsvermö- gen) von einer Partei auf die andere bzw. von einer steuer- baren in eine nicht steuerbare Sphäre übertragen werden. In einem solchen Falle liegt steuerrechtlich eine Gewinn- realisation vor. Eine Teilbesteuerung kann auch dort Platz greifen, wo die Kapitalschuld aus Güterrecht in eine lebens- längliche Rente umgewandelt wird. In diesem Falle setzt sich die einzelne wiederkehrende Leistung aus einer Kapi- talrückzahlungs- und einer Ertragskomponente (Zins) zusam- men, wobei lediglich die Ertragskomponente der Besteuerung in dem Sinne unterliegt, als diese aufgrund der gesamten Rentenzahlung nach § 21 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 2lbis Abs. 1 lit. a BdBSt bzw. § 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 StG bemessen und demnach relativ hoch veranschlagt wird (gesetzliche Fiktion).

Beim Schuldner wird die Rentenzahlung aufgrund von § 22 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt sach- widrigerweise im vollen Umfang den abzugsfähigen Schuldzin- sen gleichgestellt. (29)

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Uebersicht (23)

Besteuerung von vermögenswerten Leistungen an Ehegatten bei Scheidung oder Tren- nung nach kantonalem und Bundessteuerrecht

Rente Kapitalleistung

~w~ Kanton ( StG) Kanton (StG) ~w~ Kanton ( StG) Kanton ( StG) abzugsfähig steuerbar nicht abzugsfähig steuerfrei (§ 22 Abs. l lit. d (§ 19 Abs. 3 lit. c ( Ziff. 170 DA) (Ziff. 114 lit. c DA)

2. Halbsatz) § 19 Abs. l lit. h)

Bund ( BdBSt) Bund ( BdBSt) Bund ( BdBSt) Bund (BdBSt) nicht abzugsfähig nicht steuerbar nicht abzugsfähig steuerfrei (Art. 22 Abs. 1 (Art. 21 Abs. 3) (Art. 21 Abs. 3) lit. d 2 . Halbsatz )

~·~~" ~der Rente foo ~derKap"alle,oe=g ..

Le1sten Ehp anger Le1sten Ehpfanger 0 0

Kanton ( StG) Kanton ( StG) Kanton ( StG) Kanton ( StG) abzugsfähig steuerbar nicht abzugsfähig steuerbar * (§ 22 Abs. l lito d (§ 19 Abso 3 lit. c (§ 19) l. Halbsatz) § 20 Abso l lit. c)

Bund ( BdBSt) Bund ( BdBSt) Bund ( BdBSt) Bund ( BdBSt) abzugsfähig steuerbar nicht abzugsfähig steuerbar * (Art. 22 Abs. l (Art. 21 Abs. l (Art. 21) lit. d lic. c l. Halbsatz) Art. 2lbis Abs. l lic. c) (* i.d.R. zum Rentensatz)

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Rente

Kapitalleistung

-~-

l.e1Stender

Kanton ( StG)

E:!pfanger

Kanton ( StG)

~~~-

Kanton ( StG) Kanton ( StG)

abzugsfähig beschränkt steuer-

(§ 22 Abs. 1 lit. d pflichtig

In der Regel Vermögensumschichtung

l. Halbsatz ) (§ 19 Abs. 3 lit. c und (steuerfrei)

§ 20 Abs. 1 lit. a)

Bund ( BdBSt)

Bund ( BdBSt)

Bund ( BdBSt) Bund ( BdBSt)

abzugsfähig

beschränkt steuer-

(Art. 22 Abs. 1

pflichtig

In der Regel Vermögensumschichtung

lit. d

(Art. 21 Abs. 1

(steuerfrei)

l. Halbsatz )

lic. c und

Art. 2lbis Abs. 1

l i t . a)

6. Die Solidarhaftung der Ehefrau für Steuerforderungen

§ 16 Abs. 2 StG sowie Art. 13 Abs. 2 BdBSt bestimmen, dass die Ehefrau solidarisch mit dem Ehemann für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer haftet. Dies bedeu- tet, dass die Ehefrau mit ihrem Frauenvermögen für diese

Schuld

einzustehen hat. Sofern eine rechtskräftige Veranla-

gung des Ehemannes sowie eine behördliche Festsetzung des

von der Ehefrau geschuldeten

Steuerbetrages vorliegt, steht

es dem

Steuergläubigern (Kanton, (30) Bezirk, Gemeinde,

Kirchgemeinde) frei, welchen

der beiden Solidarschuldner

diese belangen wollen. (31) Die Inanspruchnahme der Ehefrau setzt nicht voraus, dass zuerst der Ehemann erfolglos be- trieben wurde und ebensowenig kann dieser als Solidarschuld- ner verlangen, dass die Ehefrau als solidarische "Mitschuld-

nerin"

für ihren Anteil belangt wird. (32) Eine Abänderung

dieses

Haftungsanspruches durch Parteikonvention oder durch

Verfügungen des Zivilrichters ist nicht möglich, da dieser

Anspruch aus dem Steuerrecht

ergeht. (33)

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7. Sozialabzüge

Für die Behandlung der Sozialabzüge bei getrennt zu veran- lagenden Ehegatten gilt folgendes:

7.1 Der Verheiratetenabzug (Allgemeiner Abzug; Art. 25 Abs. 1

lit. a BdBSt) kann bei der direkten Bundessteuer von den Ehegatten nur im einfachen Betrag (nicht doppelt) beansprucht werden, und zwar grundsätzlich von demjenigen, der für den Unterhalt des andern vollumfänglich aufkommt (34); im Zwei- fel ist der Abzug jedem Ehegatten zur Hälfte zu gewähren.

Kantonal kann der Sozialabzug gernäss § 24 Abs. 1 lit. a StG von demjenigen Ehegatten geltend gemacht werden, der mit Kindern, für die nach lit. c ein Abzug zulässig ist (d. h. für die er zur Hauptsache aufkommt), selbständig einen Haushalt führt. Der andere Ehegatte kann den Abzug gernäss § 24 Abs. 1 lit. b geltend machen.

7.2 Der Abzug für die sogenannte Halbfamilie (Art. 25 Abs. 1

lit. b BdBSt) bei der direkten Bundessteuer ist ausdrück- lich auf verwitwete, geschiedene und ledige Steuerpflich- tige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürf- tigen Personen einen Haushalt führen, beschränkt.

7.3 Der Kinderabzug (Art. 25 Abs. 1 lit. c BdBSt) kann bei der

direkten Bundessteuer grundsätzlich ebenfalls nur im einfa- chen Betrag beansprucht werden. Da er jedoch in Konkurrenz mit dem Abzug für unterstützungsbedürftige Personen (lit. d) steht, lässt es sich verantworten, ihn jedem getrennt ver- anlagten Ehegatten im vollen Betrag zu gewähren, sofern der Ehegatte mindestens in diesem Umfang an den Unterhalt des Kindes beiträgt.

Kantonal kann der Kinderabzug in der Regel von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, der zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt. Mit der Formulierung in der Dienst- anleitung "besonderen Verhältnissen ist angemessen Rechnung zu tragen" wird auch im kantonalen Recht eine flexible LÖ- sung ermöglicht. (35)

7.4 Der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen (Art. 22

Abs. 1 lit. h BdBSt und § 22 Abs. 1 lit. l StG) kann im Bundessteuerrecht von jedem getrennt veranlagten Ehegatten höchstens bis zur Hälfte beansprucht werden.

Kantonal ist gernäss § 22 Abs. 1 lit. e StG derzeit ein Abzug von maximal Fr. 2 500.-- für jede getrenntlebende Person möglich.

7.5 Der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehe- gatten (Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt und§ 22 Abs. 2 und 3 StG) scheidet nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes aus.

17

7.6 Der Vermögensabzug (Art. 34 Abs. l lit. a und b):

Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die sie zur Haupt- sache aufkommen, selbständig einen Haushalt führen, kann der Abzug gernäss § 34 Abs. l lit. a StG, für die übrigen Steuerpflichtigen derjenige gernäss § 34 Abs. l lit. b be- ansprucht werden. Für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gernäss § 24 lit. c StG geltend gemacht werden kann, ist der Abzug gernäss § 34 Abs. l lit. c möglich.

8. Schlussbemerkung

Aus den vorliegenden Ueberlegungen geht hervor, dass die steuerliche Behandlung der einzelnen vermögenswerten Lei- stungen bei Scheidung und Trennung sehr unterschiedlich ist. In den diversen Konvenien bzw. Scheidungs- oder Tren- nungsurteilen sind.vielfach die Zahlungen nicht näher spe- zifiziert. Aus steuerlicher wie übrigens auch aus vermögens- rechtlicher Sicht wäre es deshalb erwünscht, wenn in der Zivilrechtspraxis eine Präzisierung dieser Zahlungen erfol- gen würde. Dadurch würden nicht nur günstige Voraussetzun- gen für eine sachgemässe steuerliche Behandlung solcher Leistungen geschaffen, sondern auch die Arbeit der Steuer- verwaltung erleichtert und nicht zuletzt vielen Steuerpflich- tigen unnötiger Aerger erspart. (36)

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Zitate

  1. l) E. Höhn, Grundriss des schweizerischen Steuerrechts, 3. Auf- lage, Bern 1979, S. 127

  1. 2) Steuerinformation, herausgegeben von der interkantonalen Kommission für Steueraufklärung, Band I, F, S. 4 ff.

  1. 3) Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz vom 10. Okto- ber 1980, N 59, S. 9 ff.

  1. 4) E. Känzig, Kommentar zur Wehrsteur (direkte Bundessteuer), 2. Auflage, I. Teil, Band 1982, N l ff. zu Art. 13 BdBSt

  1. 5) Dienstanleitung Ziff. 60 und 61, S. 9

6) P. Lemp, in Berner Kommentar zu Art. 170 ZGB, N l ff., S. 115

  1. 7) Dienstanleitung Ziff. 61, S. 9

  1. 8) Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer vom 20. Mai 1983

  1. 9) Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen vom Februar 1983, vgl. zudem unter Ziff. 6 dieses Aufsatzes

  1. 10) P. Locher, in Steuerpraxis, Monatsschrift für bernisches und eidgenössisches Steuerrecht, März 1982, 36. Jahrgang, s. 35

ll) P. Locher, in Steuerpraxis, März 1982, 36. Jahrgang, s. 35

  1. 12) BÜhler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 23 zu Art. 151 ZGB

  1. 13) BÜhler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 4 zu Art. 152 ZGB

  1. 14) Dienstanleitung Ziff. 113 und 114

  1. 15) E. Känzig, Wehrsteuerkommentar, N 245 zu Art. 21 Abs. 3 BdBSt

  1. 16) BÜhler/Spühler, Berner Kommentar, N 43 zu Art. 151 ZGB

  1. 17) Bühler/Spühler, N 19 zu Art. 152 ZGB

  1. 18) Dienstanleitung Ziff. 114 lit. c

  1. 19) Dienstanleitung Ziff. 114 lit. d

  1. 20) BGE 79 I 151 = ASA 22, S. 36

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  1. 21) P. Locher, in Steuerpraxis 1982, S. 36

  1. 22) E. Känzig, Wehrsteuerkommentar, N 245 zu Art. 21 Abs. 3 BdBSt

  1. 23) vgl. Uebersicht nach P. Locher, in Steuerpraxis, S. 37

  1. 24) vgl. Uebersicht nach P. Locher, in Steuerpraxis, S. 36

  1. 25) Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 11 ff. zu Art. 154 ZGB

  1. 26) Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 31 ff. zu Art. 154 ZGB

  1. 27) Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 39 ff. zu Art. 154 ZGB

  1. 28) BÜhler/Spühler, Berner Kommentar, N 50 ff. zu Art. 154 ZGB

  1. 29) P. Locher, in Steuerpraxis 1982, S. 36 ff.

  1. 30) Steuergläubiger bei der direkten Bundessteuer ist der Kanton allein, da er im Unterschied zu den Gemeinden nicht nur den Bezug besorgt, sondern auch veranlagt und am Ertrag beteiligt ist (vgl. Blumenstein, System des Steuerrechts, s. 264).

  2. 31) E. Känzig, Wehrsteuerkommentar, N 8 ff. zu Art. 13 Abs. l und 2 BdBSt

  1. 32) P. Locher, in Steuerpraxis 1982, S. 39

  1. 33) P. Locher, in Steuerpraxis 1982, S. 39

  1. 34) Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. Mai 1983 und Dienstanleitung zum kantonalen. Steuer- gesetz vom 10. Oktober 1980, N 182, s. 182

  1. 35) Dienstanleitung, Ziff. 188 zu § 24 lit. c StG

  1. 36) P. Locher, in Steuerpraxis 1982, S. 39

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 1983 I. S. T. (VGE 346/82; Praxisänderung)

Kapitalgewinn auf Liegenschaften; Geschäftsvermögen zufolge Verpfändung (Art. 21 lit. d BdBSt; vgl. § 19 Abs. 1 lit. e StG; auch§ 47 ff. StG)

Sachverhalt (gekürzt):

A. T. deklarierte in seiner Steuererklärung 1979/80 für die

Geschäftsjahre 1977 und 1978 erhebliche Geschäftsverluste und dementsprechend weder für die kantonalen Steuern, noch für die Bundessteuer, ein steuerbares Einkommen.

Mit Veranlagungsverfügung vom 26. Februar 1982 wurde er veran- lagt.

Gegen diese Veranlagungsverfügung reichte der Pflichtige Ein- sprache ein, welche sich gegen die Aufrechnung eines Kapital- gewinnes aus Liegenschaftsveräusserung richtete. In der Einspra- che wurde geltend gemacht, diese Liegenschaft habe nicht zum Geschäftsvermögen gehört, sondern sei Bestandteil seines Pri- vatvermögens gewesen.

Mit Entscheid vom 23. Juli 1982 wurde die Einsprache abgewie- sen.

Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A. T. am 19. August 1982 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Mit Vernehmlassung vom 6. September 1982 beantragt die Vorin- stanz, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Mit Replik vom 30. September und Duplik vom 3. Dezember 1982 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Begründungen in den Rechtsschriften wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, in den Erwägungen bezug genommen.

Aus den Erwägungen:

I. (tatsächliche Erwägungen)

II. Rechtliche Erwägungen

1. Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmän- nischer Bücher verpflichteten Unternehmens bei der Veräus- serung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden, wie Liegenschaftsgewinne, unterliegen gernäss Art. 21 Abs. 1 lit. d (Beschluss über die direkte Bundessteuer, BdBSt) der Einkommenssteuer. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf Gegenstände des Geschäftsvermögens, währenddem die Ver- äusserung von Privatvermögen steuerfrei ist. 21

Das Vermögen von Geschäftsleuten kann in notwendiges Geschäfts- vermögen, notwendiges Privatvermögen, gewillkürtes Geschäfts- vermögen und gewillkürtes Privatvermögen unterteilt werden. Notwendiges Geschäftsvermögen sind diejenigen Wirtschafts- güter, die ihrer Art und Beschaffenheit nach betrieblichen Zwecken dienen, wie z. B. Fabrikationsgebäude, Maschinen, Werkzeuge, Warenlager usw •. Gewillkürtes Geschäftsvermögen sind demgegenüber diejenigen Sachen, Rechte und anderen Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Bestimmung nach sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen können, aber im Hinblick auf die Gegebenheiten des einzelnen Fal- les dem Geschäftsvermögen zuzuweisen sind. Ihrer Art nach neutral sind u. a. Wohnbauten und andere nicht unmittelbar der Geschäftstätigkeit dienende Bauten. Für diese neutra- len Wirtschaftsgüter muss im einzelnen Fall entschieden werden, ob sie dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermö- gen des Unternehmers zuzurechnen sind (E. Känzig, Wehrsteu- er, 2. Aufl., s. 368/9). Die fragliche Liegenschaft diente dem Sägerei- und Holzhan- delsbetrieb des Beschwerdeführers nicht als notwendiges Geschäftsvermögen. Es waren in diesem Gebäude Wohnungen und ein Kaffee-Restaurant untergebracht, also Nutzungsar- ten, welche in keiner technisch-wirtschaftlichen Beziehung zum Geschäftsbetrieb standen. Es handelt sich demnach bei der fraglichen Liegenschaft um eine neutrale Sache.

2. Bereitet die Zuteilung eines Vermögensgegenstandes zum Ge- schäfts- oder Privatvermögen Schwierigkeiten, ist darüber nach der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu ent- scheiden (BGE 94 I 464; 93 I 358 Erw. 3 und 364 Erw. 1; ASA 49, 74 Erw. 1). Dabei ist nach der neueren bundesgericht- liehen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium darin zu erblicken, ob ein Vermögenswert für Geschäftszwecke er- worben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient (E. Kän- zig, a.a.o., s. 370 mit zahllosen Verweisen). Für die Zu- teilung zum Geschäftsvermögen müssen indessen die beiden Kriterien des Erwerbs für Geschäftszwecke und des dem Ge- schäft tatsächlichen Dienens nicht kumulativ erfüllt sein. Ist die Herkunft der Mittel, welche für den Erwerb aufge- wendet wurden, nicht geschäftlicher Art, so liegt dennoch Geschäftsvermögen vor, wenn das Aktivum geschäftlichen Zwek- ken dient. In einem solchen Fall stellt das Einbringen der Liegenschaft in das Geschäft eine private Kapitaleinlage dar (vgl. ASA 38, 309; RB-Zürich 1974, Nr. 29). Die tatsäch- liche Verwendung zu Gunsten des Geschäfts ist das primäre Zuteilungskriterium (G. Steinmann, Das Grundstück als Ge- genstand des Geschäftsvermögens im Wehrsteuerrecht, ASA 44, 572; Grossmann, Die Besteuerung der Gewinne auf Geschäfts- vermögen, S. 31). Die buchmässige Behandlung eines Vermögensgegenstands ist nach der Praxis nicht entscheidend; hingegen stellt diese

22

ein gewichtiges Indiz dar, sofern die Buchhaltung nicht das gesamte Vermögen umfasst (VGE 358/80 vom 28. November 1980, E. 2, s. 5; E. Höhn, Steurrecht, 3. Aufl., N 21 zu § 15; ASA 49, 74 mit weiteren Verweisen).

3. In VGE 358/80 vom 28. November 1980, Erw. 2, s. 5, führte

das Verwaltungsgericht aus:

"Der Annahme eines mittelbaren Dienens steht das Bundesge- richt und das Eidg. Versicherungsgericht in seiner Praxis zu Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG nunmehr zurückhaltend gegen- über, da auch Privatvermögen als Reserve für das Geschäft dienen kann. Diese zurückhaltende Berücksichtigung des mit- telbaren Dienens eines Aktivums als Reserve für den Betrieb oder als Pfand für Betriebsschulden ist vor allem bei Ein- zelkaufleuten und Unternehmern angezeigt, weil diese ohne- hin mit ihrem gesamten Vermögen für Geschäftsschulden un- beschränkt haften."

Die Vorinstanz kritisiert diese Erwägung unter Hinweis auf frühere Verwaltungsgerichtsentscheide, auf die Praxis des Bundesgerichts und die Lehre, indem sie ausführt, wenn ein Vermögenswert als Pfand für Geschäftsschulden dem Unterneh- men diene, dann diene das Grundstück nicht unmittelbar, sondern unmittelbar Geschäftszwecken. Bei einer Verpfändung einer Liegenschaft für Geschäftsschulden nehme aber die Rechtsprechung ohne Zurückhaltung an, dass diese Liegenschaft Bestandteil des Geschäftsvermögens sei. In VGE 321/78 vorn 2. Juni 1978, E. 4, führte das Verwaltungs- gericht aus, eine Liegenschaft könne dem Unternehmen nicht nur durch ihre Beschaffenheit, sondern unmittelbar als Pfand für Geschäftsschulden oder mittelbar als Betriebsreserve dienen. Aufgrund des unmittelbaren Dienens als Pfand wur- de die in jenem Entscheid zur Diskussion stehende Liegen- schaft dem Geschäftsvermögen zugerechnet. Bestätigt wurde diese Praxis in VGE 323/79 vom 11. März 1980, E. 8 a. Bei- de Entscheide enthalten zahlreiche Literaturhinweise. Auch Steinrnann, a.a.O., S. 570, führt aus, dass eine Liegenschaft, welche als Pfand für Geschäftsschulden verwendet werde, unmittelbar für geschäftliche Zwecke verwendet werde. Die Verpfändung eines Vermögensgegenstandes für Geschäftsschul- den mache diesen stets zum Geschäftsvermögen. Diese Auffas- sung wird auch von namhaften weiteren Autoren geteilt (E. Kän- zig, Wehrsteuer, Ergänzungsband, S. 63 und Aufl. 1982, N 157, Abs. l zu Art. 21 WStB; 0. Bosshardt, Die neue zürcherische Einkommens- und Vermögenssteuer, 1952, S. 120; Grüninger/ Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Aufl., S. 195; E. Gygax, Schweiz. Steuerlexikon, 9./10. Aufl., S. 125; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum StG-Zürich, N 28 zu § 19).

23

Das Bundesgericht hat schon in BGE 70 I 261 erklärt, dass die Verpfändung eines Vermögenswertes für Geschäftsschul- den diesen zum Geschäftsvermögen mache. In BGE 93 I 359 (ASA 37, S. 41) hat es sich mit der Kritik von Altdorfer (Geschäftsvermögen und Privatvermögen im Einkommenssteuer- recht, S. 54) auseinandergesetzt und erklärt, die Einwen- dungen dieses Autors, wonach das Privatvermögen in allen Fällen zum Haftungssubstrat gehöre, weshalb der Umstand, dass einzelne Teile dieses Privatvermögens noch besonders als Pfand für bestimmte Geschäftsschulden bestellt würden, könne die Qualifikation dieser Vermögensstücke als Privat- vermögen nicht beeinflussen, überzeugen nicht; denn was für Betriebskredite verpfändet werde, diene in erster Li- nie dem Betrieb. Der Betriebsinhaber habe durch die Verpfän- dung den Vermögenswert dem Geschäft in besonderer Weise gewidmet, das fÜhre dazu, dass der für Geschäftsschulden verpfändete Vermögenswert zum Geschäftsvermögen gehöre. Kritik an der weitgehend geschlossenen Lehre und Praxis übte die Steuerrekurskommission Aargau, wobei auch diese zum Ergebnis kam, dass die Verpfändung eines privaten Ver- mögensstückes für Geschäftsschulden aus praktischen Grün- den dann einkommenssteuerrechtlich 1·1irksam sei, wenn sie als dauernde Massnahme gelten könne (ZBl 1978, 268). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsge- richt mit seinen Ausführungen in VGE 358/80, Erw. 2, S. 5, nicht die Absicht hegte, von der herrschenden Lehre, sei- ner früheren und der bundesgerichtliehen Praxis abzuweichen. Vielmehr unterlief dem Gericht im damaligen Entscheid ein Fehler, indem es die Verpfändung eines Vermögensstückes fälschlicherweise unter das mittelbare Dienen subsumierte. Im übrigen spielte diese Frage für den damals zu beurtei- lenden Fall - wie die Vorinstanz vernehmlassend richtig ausführte - keine entscheidende Bedeutung, da die Belastung der Liegenschaft äusserst gering war.

4. Laut Kaufvertrag Ziff. 2 war die Liegenschaft im Zeitpunkt

der Veräussrung mit insgesamt Fr. 920 000.-- belastet ...

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Liegenschaft für Geschäftsschulden verpfändet war. Dies ergibt sich auch aus der in den Akten vorhandenen Korrespon- denz. Danach haftete bereits im Jahre 1970 ein aufgenomme- ner Schuldbrief für eine Kontokorrentschuld. Es war denn auch diese Bank, welche schon Jahre vor dem tatsächlichen Verkauf darauf drängte, dass dieses Geschäftspfand im Sin- ne einer Sanierungsmassnahme des Geschäftes veräussert wer- den müsse (vgl. Steueract. A 6). Der Umstand, dass nicht die Liegenschaft verpfändet, sondern Faustpfänder an Wert- papieren (Schuldbriefen) errichtet wurden, ändert nichts daran, dass die Liegenschaft durch die Hingabe dieser Schuld- briefe an Geschäftsgläubiger zum Haftungssubstrat für Ge- schäftsschulden wurde. Es handelt sich hiebei im übrigen um das bei der Hypothekenerrichtung heute Übliche Vorgehen.

24

5. Neben der Haftung der Liegenschaft als Pfand für die Betriebs- schulden spricht vorliegend auch die buchmässige Behandlung, welche für sich allein betrachtet lediglich ein gewichti- ges Indiz für die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen dar- stellt (E. Känzig, Kommentar 82, N 155 zu Art. 21 WStB), für die Zuordnung dieser Liegenschaft zum Geschäftsvermö- gen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, erfolgte die erste Pfandhingabe für Geschäftsschulden im Umfang von Fr. 200 000.-- im Jahre 1967. Bereits in der Steuererklärung 1969/70 (Berechnungsjahre 1967/68) wurde diese Schuld als "Grundpfandschuld des Betriebs" (Schulden- verzeichnis 69/79 Form. K 14) bezeichnet und die fÜr die- se Schuld entrichteten Zinsen wurden der Gewinn- und Ver- lustrechnung 1967/68 belastet. In der Bilanz wurde die Lie- genschaft erstmals 1971 aufgeführt ... Der Miteinbezug der Liegenschaft in die Bilanz und die Bilanzierung auch ande- rer Grundstücke zu den Steuerschatzungswerten erwies sich zunehmend als erforderlich, um bilanzmässig eine genügen- de Eigenkapitalbasis auszuweisen.

6. Der steuerbare Kapitalgewinn besteht im Unterschiedsbetrag

zwischen dem Veräusserungserlös und dem steuerlich massge- benden Buchwert der veräusserten Vermögensgegenstände (E. Kän- zig, a.a.O., S. 429 unten). Buchwert ist derjenige Wert, zu dem das veräusserte Vermögensstück im Zeitpunkt seiner Veräusserung in der ordnungsgernäss geführten Geschäftsbuch- haltung aufgeführt ist (Känzig, a.a.o., N 214 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Demgernäss ermittelte die Veranlagungs- behörde den Kapitalgewinn wie folgt:

Veräusserungserlös Fr. 1 163 500.-- Bilanzwertper 31.12.77 505 000.-- Kapitalgewinn Fr. 658 500.--

Zu diesem Betrag rechnete die Veranlagungsbehörde noch einen Kapitalgewinn von Fr. 101 054.-- aus dem nichtinvestierten Teil der Brandentschädigung der Versicherung hinzu. Dieser letztere Kapitalgewinn ist unbestritten.

7. a) Hingegen macht der Beschwerdeführer in seinem Eventual- antrag geltend, es dürfe nicht auf den Bilanzwert abge- stellt werden, da die Liegenschaft seinerzeit im Jahre 1967, als die erste Pfandhingabe von Fr. 200 000.-- er- folgt sei, einen höheren Wert aufgewiesen habe, als der damalige Steuerschatzungswert. Ueberdies wäre eine Wert- zerlegung vorzunehmen, da nicht der gesamte wirtschaft- liche Wert dem Geschäfte mittelbar dienstbar gemacht wor- den sei. Eine Wertzerlegung von Liegenschaften hat dann zu erfolgen, wenn eine Liegenschaft teilweise geschäft- lich und teilweise privat genutzt wird. Dies ist etwa

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dann der Fall, wenn im gleichen Gebäude Geschäftsräumlich- keiten und Wohnungen untergebracht sind (vgl. Känzig, a.a.O., N 159 zu Art. 21 WStB). Dient die Liegenschaft dem Geschäft aber als Pfand, so haftet die ganze Liegen- schaft flir die auf der Liegenschaft lastenden Geschäfts- schulden. Eine Aufteilung ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn - was häufig der Fall sein dlirfte - bei der Veräusserung der Veräusserungserlös die auf der Liegenschaft lasten- den Geschäftshypotheken übersteigt. Wie es sich dann ver- hält, wenn die Geschäftsschulden, für welche die Liegen- schaft haftet, nur einen geringfügigen Teil des Wertes der Liegenschaft betragen, kann hier offen bleiben, denn die Geschäftsschulden, welche auf der Liegenschaft laste- ten, betrugen vorliegend rund 80 % des Veräusserungser- löses.

  1. b) Nach der Praxis und Lehre ist der Buchwert dann keine sachgemässe Berechnungsgrundlage für Kapitalgewinne, wenn das veräusserte Vermögensstück seinerzeit zu einem offen- sichtlich zu niedrigen Wertansatz in die Unternehmung--- eingebracht worden ist. In einem solchen Falle ist vom Wert auszugehen, der dem Vermögensgegenstand im Zeitpunkt seiner Einbringung in die Unternehmung tatsächlich zuge- kommen ist (Känzig, a.a.O., N 214 zu Art. 21 WStB). Sinn dieser Ausnahmeregelung ist die Vermeidung der Besteue- rung von Wertvermehrungen, die nicht im Geschäftsvermö- gen entstanden sind (ASA 27, 43). Die Liegenschaft wurde 1967 mit der Pfandhingabe zu Ge- schäftsvermögen. Der kantonale Steuerschatzungswert be- trug damals Fr. 247 000.--. Erstmals in der Geschäftsbuch- haltung aufgeführt wurde die Liegenschaft in der Bilanz 1971 und zwar zu einem Wert von Fr. 405 000.--. Dieser Wert entsprach dem auf den 1. Januar 1969 in Kraft getre- tenen neuen amtlichen Schatzungswert. Dieser Schatzungs- wert erfolgte unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes (§ 28 Abs. 2 StG). Nach Art. 31 Abs. 1 WStB (BdBSt) wird der Wert von Grundstücken unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswer- tes berechnet. Der kantonale Steuerschatzungswert entsprach damals grundsätzlich dem in Art. 31 Abs. 1 WStB geforder- ten Wert (vgl. Weisungen in ASA 37, S. 451). Gegen die per 1. Januar 1969 vorgenommene Erhöhung der Gliterschatzung erhob die Witwe T. Einsprache mit der Be- gründung, diese Schätzung mit Fr. 405 000.-- trage dem Alter des Gebäudes und dessen Unterhaltsbedürftigkeit ganz ungenügend Rechnung. Sie beantragte, den Steuerschat- zungswert auf Fr. 360 000.-- herabzusetzen. Die Einspra- che wurde allerdings abgewiesen und es wurde an der neuen Schatzung festgehalten. In den Jahren 1967/68 resultier- te aus der Liegenschaft ein jährlicher Rohertrag von rund Fr. 28 500.--. Wird dieser Rohertrag unter Berücksichti- gung des Alters des Gebäudes mit 7 % kapitalisiert, so

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ergibt sich ein Ertragswert von rund Fr. 407 000.-- (vgl. Art. 7 der Verfügung betr: die Bewertung der Grundstücke gernäss Art. 31 des WStB vom 14. Oktober 1958). Der Schat- zungswert lag damit ganz leicht unter dem Ertragswert. Diese Hinweise zeigen, dass der Schatzungswert von Fr. 405 000.-- sicher in bezug auf den damaligen Verkehrs- wert zurückhaltend war. Von einem offensichtlich zu nied- rigen Wertansatz kann indessen nicht die Rede sein. Ins- besondere lässt sich dies auch nicht aus dem im Jahre 1978 erzielten Verkaufserlös ableiten, denn wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, war die Zeitspanne zwischen 1967 und 1978 durch massives Ansteigen der Bau- und Grund- stückpreise gekennzeichnet. Hinzu kommt, dass der Beschwer- deführer in dieser Zeit Umbauten vornahm und deswegen die Liegenschaft in der Bilanz um Fr. 100 000.-- aufwer- tete. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Käu- ferin diese Liegenschaft erwarb, um darin eine Bankfilia- le zu errichten. Dadurch bot sich für den Beschwerdefüh- rer eine besonders günstige Verkaufgelegenheit, zumal bekannt ist, dass Banken bereit und in der Lage sind, Spitzenpreise zu bezahlen für den Erwerb von Liegenschaf- ten für eigene Bankgeschäfte an bevorzugter Lage. Besteht aber kein Anlass für die Annahme, die Liegenschaft sei seinerzeit zu einem offensichtlich zu niedrigen Wert- ansatz in die Unternehmung eingebracht worden, so ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz die Dif- ferenz zwischen Veräusserungserlös und Buchwert als Ka- pitalgewinn erfasst und besteuert hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 438.30)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 1983 I. S. T. (VGE 351/82)

Geschäftsverluste: Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. c StG; Art. 22 Abs. 1 lit. c 5dBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

A. z. übte früher ausschliesslich eine selbständige Erwerbstä- tigkeit als Tiefbauunternehmer aus. Zufolge schlechten Geschäfts- ganges sah er sich veranlasst, am 25. Mai 1967 eine unselbstän- dige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seit dem 21. Juni 1977 und 1978 war er als Maurerpolier tätig.

In seiner Steuererklärung 1977/78 deklarierte er ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von durchschnittlich Fr . . . . Aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte er einen Verlust.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 1981 wurde er für die Steuerpe- riode 1979/80 veranlagt. Zur Begründung für die Abweichungen von der Selbstdeklaration wurde ausgeführt, der Verlust aus der selbständigen Erwerbstä- tigkeit sei nicht anerkannt worden, da kein Einkommen erzielt worden sei. Ferner sei der Abzug für Ausbildungs- und Krankheits- kosten nicht zulässig, da solche Kosten nicht ausgewiesen seien.

Mit Entscheid vom 11. August 1982 wurde die dagegengerichtete Einsprache in bezug auf die kantonalen Steuern teilweise gut- geheissen, indem der geltend gemachte Ausbildungskosten- und Krankheitsabzug anerkannt wurden.

Mit Eingabe vom 10. September 1982 reichte A. Z. fristgerecht beim Verwaltungsgericht gegen diesen Einspracheentscheid Beschwer- de ein mit dem Antrag: "Es ist die Steuererklärung im vollen Umfang zu berücksichti- gen und dementsprechend die Steuer zu veranlagen." In der Begründung fÜhrt er aus, es sei richtig, dass er die geschäftliche Tätigkeit Ende 1976 vorübergehend habe einstel- len müssen als Folge der Krise, aber es habe keine Liquidation stattgefunden. Er habe mit den Gläubigern Vereinbarungen tref- fen müssen und müsse noch heute bezahlen. Wenn er aus der frü- heren Geschäftstätigkeit noch ein Einkommen erzielen würde, müsste er dies wohl auch versteuern. 1980 habe er wieder "eine kleine Tätigkeit", welche er in der Steuererklärung auch habe angeben müssen.

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Aus den Erwägungen:

2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer

berechtigt ist, die aus einer angeblichen Geschäftstätig- keit der Jahre 1977 und 1978 resultierenden Verluste vom steuerbaren Einkommen abzuziehen ...

Nach Einreichung von Belegen ergab sich, dass der Beschwer- deführer fÜr die Lagerplatzmiete fÜr zwei Baumaschinen in den Jahren 1977/78 nicht die geltend gemachten Fr. 2 220.--, sondern nur Fr. 600.-- pro Jahr bezahlen musste. Durch die Reduktion dieser Positionen vermindert sich der Verlust 1977 auf Fr. 8 033.-- und für 1978 Fr. 6 028.--.

3. Die Vorinstanzen haben die Abzugsfähigkeit dieser Verluste

verneint. Sie führen aus, die Geltendmachung eines Geschäfts- verlustes sei an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Vorhandensein eines Geschäftsbetriebes

  • tatsächlicher Eintritt des Verlustes

  • Verbuchung

Eine Verlustverrechnung kann nach den Vorinstanzen schon deshalb nicht anerkannt werden, weil in den fraglichen Be- messungsjahren keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden und demzufolge kein Geschäftsbetrieb vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass in den Bemessungsjah- ren 1977/78 die Geschäftstätigkeit eingestellt gewesen war. Hingegen macht er geltend, es habe sich dabei nur um eine zeitlich befristete Inaktivitätsperiode gehandelt. Das Ge- schäft sei nicht liquidiert worden. Im Jahre 1980 habe er wieder in kleinem Umfang eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Wenn die Vorinstanzen ausführen, in den Jahren 1977 und 1978 habe gar kein Geschäftsbetrieb mehr vorgelegen, so ist dies richtig; denn wie aus dem Wortlaut des Begriffs "Geschäfts-Betrieb" schon hervorgeht, setzt das Vorliegen eines solchen voraus, dass eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet wird und zwar muss es sich um eine kaufmännische, d. h. auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsge- richts setzt der steuerrechtliche Begriff "Geschäftsbetrieb" eine selbständige und berufsmässige Ausübung einer kaufmän- nischen Tätigkeit im eigentlichen Sinn (Kauf, Fabrikation, Verkauf von Waren) oder einer andern Tätigkeit voraus, die mit Hilfe gewisser kaufmännischer Methoden ausgeübt wird und mit welcher eine Gewinnerzielung bezweckt wird (BGE 91 I 287; Känzig, Wehrsteuer 1982, N 88 ff. zu Art. 22 WStB). Es muss sich um eine nachhaltige, dauernde Berufstätigkeit handeln, die nach aussen sichtbar ist, indem sich der In- haber des Unternehmens am wirtschaftlichen Verkehr betei- ligt (Theophil Lenhard, Abschreibungen und Rückstellungen im schweiz. Steuerrecht, 1969, s. 63 ff.; VGE 350/78 vom 15.9.78, E. 4 i. S. M. K. und 303/81 vom 26.11.81 i. S.

29

M. K.). Hat der Beschwerdeführer, was unbestritten ist,

in den fraglichen Bemessungsjahren keinerlei kaufmännische, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit entfaltet, so liegt, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, kein Geschäfts- betrieb vor. Vom rohen Einkommen können aber nur die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewin- nungskosten und die geschäftsmässig begründeten Abschrei- bungen geschäftlicher Betriebe abgezogen werden (§ 22 Abs. 1 lit. a StG; Art. 22 Abs. 1 lit. a, b BdBSt). Die vom Beschwer- deführer als Verluste geltend gemachten Aufwendungen dien- ten aber in der Bemessungsperiode 1977/78 weder der Einkom- menserzielung, noch liegt ein Geschäftsbetrieb vor, weshalb weder Abschreibungen noch andere Aufwendungen anerkannt werden können. Der Umstand allein, dass aus dem früheren Geschäftsbetrieb noch Maschinen vorhanden sind, die einer Entwertung ausge- setzt sind und deren Lagerung Kosten verursacht, genügt für das Vorliegen eines Geschäftsbetriebes und die steuer- liche Anerkennung von Aufwendungen und Abschreibungen nicht. Anders verhält es sich dann, wenn der Beschwerdeführer spä- ter - wie dies offenbar im Jahre 1980 der Fall war - wie- der beginnt, mit seinen stillgelegten Maschinen die frühe- re Tätigkeit auszuüben. Sobald er dies nachhaltig und dau- ernd tut, liegt wieder ein Geschäftsbetrieb vor und die Vornahme von Abschreibungen und der Abzug von Gewinnungs- kosten wird möglich sein.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn er nachträglich

ein Einkommen erzielen würde, das von der früheren geschäft- lichen Tätigkeit stamme, so müsste er dies auch versteuern. Dies ist zutreffend, sofern für die Bemessung des Erwerbs- einkommens während der Geschäftstätigkeit auf die Kassenein- gänge abgestellt wurde (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer ·1982, N 38 Abs. 2 zu Art. 42). Er übersieht aber, dass es sich in diesem Fall um Erwerbseinkommen handelt, welches während der Dauer der Geschäftstätigkeit erwirtschaftet, aber erst später zur Zahlung fällig geworden ist. Vorliegend geht es aber nicht um Aufwendungen, die während der Geschäfts- tätigkeit entstanden und erst später fällig geworden sind. Vielmehr handelt es sich - soweit die Aufwendungen und Ab- schreibungen überhaupt reell sind - um solche, die nach dem steuerrechtliehen Verschwinden des Geschäftsbetriebes dadurch entstanden sind, dass der Beschwerdeführer Maschi- nen in seinem Privatvermögen behielt.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

l. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten von Fr. 227.40)

30

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 1983 I. S. W.

Verlustvortrag: Umfang der Verlustverrechnung in den Folgepe- rioden (Art. 41 Abs. 2 BdBSt; vgl. § 6bis und 9 StG)

Sachverhalt (gekürzt):

Am 1. Januar 1971 übernahm der Beschwerdeführer den Mosterei-, Destillerie- und Getränkebetrieb seines Vaters, dessen Angestell- ter er bis anhin gewesen war. Damit war gegenüber dem Beschwer- deführer eine Zwischenveranlagung auf den 1. Januar 1971 vor- zunehmen. Diese erstreckte sich nur auf das Geschäftseinkommen (Art. 96 Abs. l WStB), nicht jedoch auf das anderweitige Ein- kommen des Beschwerdeführers (namentlich aus Liegenschaftenbe- sitz). Da das erste Geschäftsjahr (1971) mit einem Verlust von Fr . . . . . . abschloss, der auch durch den Gewinn im Jahre 1972 und das anderweitige Einkommen des Beschwerdeführers nicht auf- gewogen wurde, hatte dieser während der Zwischenveranlagungs- periode (Steuerjahre 1971/72) und während der 17. Wehrsteuer- periode (Steuerjahre 1973/74), welche wiederum auf den Jahren 1971/72 als Berechnungsperiode beruhte, keinerlei Einkommens- steuern zu bezahlen. Während der Jahre 1973 und 1974 erzielte der Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers jedoch Gewinne. Da diese Jahre die Berechnungsperiode für die 18. Wehrsteuerperi- ode für die 18. Wehrsteuerperiode (Steuerjahre 1975/76) bilden, hat er, was unbestritten ist, für dieselbe wiederum Einkommens- steuern zu bezahlen. Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, inwieweit er dabei den Verlust während des Geschäftsjah- res 1971 bzw. den durchschnittlichen Verlust während der Berech- nungsperiode 1971/72 mit dem in den Jahren 1973 und 1974 erziel- ten Einkommen verrechnen kann.

Mit Verfügung vom 6. September 1978 wurde der Beschwerdeführer für die 18. Wehrsteuerperiode veranlagt. Eine dagegen gerich- tete Einsprache wurde mit Entscheid der Kantonalen Steuerkom- mission vom 7. Mai 1979 teilweise geschützt, indem die vom Be- schwerdeführer verlangte Verlustverrechnung dem Grundsatz nach anerkannt wurde. Indessen wurde die Verrechnung mit dem durch- schnittlichen Verlust während der Geschäftsjahre 1971/72 nur 31

soweit zugelassen, als jene Verluste nicht bereits während der zwischenveranlagungs- und der 17. Wehrsteuerperiode mit erziel- tem Einkommen verrechnet werden konnten, das von verschiedenen Nebenernnahmen (wie Liegenschaften usw.) ausserhalb des Geschäfts- betriebes des Beschwerdeführers herrührte.

Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers am 13. Juli 1979 ab.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob der Beschwerde- führer rechtzeitig, unter Aufrechterhaltung seines Antrags, die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Differenz gegenüber dem von der Vorinstanz bestätigten Einspracheentscheid von Fr. 10 786.-- ergibt sich daraus, dass er den durchschnitt- lichen Nettoverlust während der Steuerjahre 1971 und 1972 während der hier streitigen Bemessungsperiode voll verrechnet haben will. Zur Begründung seines Standpunktes führt der Beschwerde- fÜhrer aus, in der 16. und in der 17. Wehrsteuerperiode habe fÜr ihn gar keine Gelegenheit bestanden, damals steuerbares Einkommen mit einem Verlust aus einer früheren Berechnungspe- riode zu verrechnen. Zwar sei der Verlust aus dem Jahre 1971 bei der Zwischenveranlagung für die Jahre 1971/72 mit dem Ge- winn von 1972 und dem 1969/70 erzielten anderweitigen Einkom- men verrechnet worden, doch habe es sich dabei nicht um eine Verlustverrechnung mit einer früheren Berechnungsperiode, son- dern schlicht um die Ermittlung des Einkommens während der Zwi- schenveranlagungsperiode selbst gehandelt. Desgleichen hätten die Jahre 1971 und 1972, die im Durchschnitt einen Verlust er- bracht hatten, die Berechnungsgrundlage für die 17. Wehrsteuer- periode gebildet, so dass wiederum von einer Verlustverrechnung mit einer früheren Berechnungsperiode nicht gesprochen werden kÖnne. Zu einer solchen, gernäss Art. 41 Abs. 2 WStB (bereits nach der damals geltenden Fassung) zulässigen Verlustverrech- nung habe er erstmals anlässlich der hier streitigen 18. Wehr- steuerperiode Gelegenheit.

Erwägungen:

1. Gernäss Art. 112 Abs. 1 WStB in Verbindung mit Art. 98 lit. g

OG ist gegen Entscheide kantonaler Rekurskornmissionen in Wehrsteuersachen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Da das Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz als kantonale Rekurskornmission im Sinne des WStB gilt, kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 99 - 102 OG vorliegt und die formalen Voraussetzungen sowie die Be- schwerdelegitirnation des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben sind (Art. 103, 106 - 108 OG), ist auf das vorlie- gende Rechtsmittel einzutreten.

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann u. a. die Ver- letzung von Bundesrecht gerügt werden. Dies tut der Beschwer- deführer, indem er sinngernäss geltend macht, die Vorinstanz

32

habe Art. 41 Abs. 2 Satz 3 WStB unrichtig angewendet. Die- ser lautete in der damals geltenden Fassung (vom 31. Okto- ber 1944, BS 6, 363) folgendermassen:

"Steuerpflichtige, die zur Führung von Geschäftsbüchern gehalten sind, können, wenn die der Berechnungsperiode vor- angegangenen zwei Geschäftsjahre mit Verlust abschliessen oder wenn der Verlust des einen Jahres den Gewinn des an- dern übersteigt, den durchschnittlichen Verlust dieser bei- den Geschäftsjahre, soweit er nicht mit sonstigem Einkom- men verrechnet werden konnte, vom Durchschnittseinkommen der Berechnungsperiode abziehen."

  1. a) Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Be- schwerdeführer den durchschnittlichen Verlust der Geschäfts- jahre 1971/72 nicht nur in der Steuerperiode 1971/72, als er der Gegenwartsbesteuerung unterlag, und in der Steuerperiode 1973/74, als die Geschäftsjahre 1971/72 die Berechnungsperiode (für die Vergangenheitsbesteuerung) bildeten, von seinem gesamten Einkommen abziehen durfte, sondern dass ihm diese Möglichkeit auch noch in der Steu- erperiode 1975/76 offensteht, da die Jahre 1971/72 dies- mal "die der Berechnungsperiode (d. h. 1973/74) vorange- henden zwei Geschäftsjahre" bilden. Umstritten ist dage- gen, welche Bedeutung der Wendung zukommt, der Verlust könne nur soweit abgezogen werden, als er nicht "mit son- stigem Einkommen" habe verrechnet werden können. Der Be- schwerdeführer hält dafür, das "sonstige Einkommen", das aufzurechnen ist, beschränke sich auf das in der Steu- erperiode 1971/72 steuerpflichtige, 1969/70 erzielte an- derweitige Einkommen, umfasse jedoch nicht anderweitiges Einkommen aus den Jahren 1971/72. Die Steuerbehörden neh- men dagegen an, in der 18. Wehrsteuerperiode, in der der durchschnittliche Verlust der Vorjahre 1971/72 vom Gewinn 1973/74 abgezogen wird, müsse auch das anderweitige Ein- kommen aus den Vorjahren 1971/72 gegen den abziehbaren Verlust aufgerechnet werden.

Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitfrage ist vom Sinn auszugehen, der der fraglichen Bestimmung des WStB vernünftigerweise zukommt. Dem Gesetzgeber ging es einer- seits offensichtlich darum, buchführungspflichtigen Steu- erpflichtigen, die in einer Berechnungsperiode einen Ge- schäftsverlust erleiden, nicht nur während der ordentli- chen, sondern auch noch während der folgenden Steuerpe- riode zu gestatten, diesen bei der Ermittlung des steu- erbaren Einkommens geltend zu machen. Dieses Entgegenkom- men soll in der folgenden Steuerperiode andererseits je- doch nur soweit gewährt werden, als der fragliche Verlust vom Steuerpflichtigen nicht bereits frUher mit anderwei- tig erzieltem, d. h. nicht im Geschäftsergebnis enthal- tenem Einkommen verrechnet wurde, welches der Steuerpflich- tige deswegen früher nicht versteuern musste. Dabei ist davon auszugehen, dass das hier strittige anderweitige 33

Einkommen der Jahre 1971/72 an sich steuerpflichtig war, aber in der Steuerperiode 1973/74 nicht erfasst wurde, weil damals der Geschäftsverlust im Durchschnitt _der Jah-_ re 1971/72 ein zweites Mal der Veranlagung zugrunde lag. Da es aber an sich der Steuerpflicht unterstand, ist es durchaus sinnvoll, es in der folgenden Steuerperiode als einen Faktor zu berücksichtigen, der den noch zum Abzug zugelassenen Geschäftsverlust von 1971/72 mindert. In der Literatur wird denn auch für die seit 1979 geltende Fassung von Art. 41 Abs. 2 WStB, die den Zeitraum für den Abzug von Geschäftsverlusten erweiterte, einhellig die Ansicht vertreten, bei der Ermittlung des in der lau- fenden Steuerperiode anrechenbaren Verlustes aus einer früheren Berechnungsperiode sei nicht nur das in der glei- chen Periode wie der Verlust entstandene Einkommen, son- dern auch alles sonstige Einkommen abzuziehen, das wegen des fraglichen Verlustes in den früheren Steuerperioden nicht versteuert werden musste (Känzig, Wehrsteuer I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 9 zu Art. 41 Abs. 2 WStB; Mass- hardt, Wehrsteuerkommentar, Zürich 1980, N 13 und 16 zu Art. 41 WStB; beide mit Berechnungsbeispielen). Hieraus ergibt sich, dass die Vorinstanzen die massgebliche Be- stimmung des WStB richtig ausgelegt haben. Materiell er- weist sich die Beschwerde in diesem Punkte somit als un- begründet.

  1. b) Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, der ange- fochtene Entscheid leide an einem immanenten Widerspruch, indem einerseits festgestellt werde, der Beschwerdeführer könne den Verlust des Jahres 1971 in drei aufeinanderfol- genden Steuerperioden zur Anrechnung bringen, andererseits jedoch eine volle Anrechnung dieses Verlustes verweigert werde, erweist sich offensichtlich als unzutreffend. Rich- tig ist, dass die Vorinstanz feststellte, eine Verlust- anrechnung sei im vorliegenden Fall in insgesamt drei Steuerperioden möglich, doch folgt hieraus keineswegs, dass der volle Verlust zur Verrechnung gestellt werden könne. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht gerade diesen Schluss nicht ge- zogen.

  1. c) Als unbegründet erweist sich der weitere Einwand, es ver- stosse gegen Treu und Glauben im Verfahren, wenn die Steu- erbehörden den anlässlich der früheren Steuerperioden zutreffend errechneten Verlust in der hier streitigen 18. Wehrsteuerperiode nur noch teilweise zur Verrechnung mit nunmehrigem Einkommen zulassen wollten. Der Beschwer- deführer behauptet selbst nicht, die Steuerbehörden hät- ten ihm zugesichert, dass der in quantitativer Hinsicht an sich auch jetzt nicht umstrittene Verlust aus den Ge- schäftsjahren 1971/72 in allen in Frage kommenden späte- ren Steuerperioden im vollen Umfange mit Einkommen ver- rechnet werden könne. Fehlt es jedoch schon an dieser

34

ersten Voraussetzung der Anrufung des Vertrauensschutzes, so sind die übrigen Bedingungen hiefür ohnehin nicht er- füllt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtspre- chung, 5. Aufl., Basel 1976, N 75).

  1. d) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde materiell somit als unbegründet. Auf die Frage, ob sie allenfalls gernäss dem Antrag der Eidg. Steuerverwaltung wegen quan- titativer Unrichtigkeiten teilweise gutgeheissen werden muss, ist unter der folgenden Erwägung zurückzukommen.

3. Die von der Eidg. Steuerverwaltung angestellten Berechnun- gen erweisen sich als zutreffend und stimmen mit den damals geltenden Vorschriften (insbesondere Art. 22 Abs. l lit. h undisowie Abs. 3 WStB in der Fassung vom 28.6.71, in Kraft seit 1.1.71; ASA 1971, 947 ff.) überein. Da der angefoch- tene Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, ist das Bun- desgericht befugt, den angefochtenen Entscheid zu berich- tigen. Obwohl der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, ist daher sein steuerbares Ein- kommen für die 18. Wehrsteuerperiode gernäss dem Antrag der Eidg. Steuerverwaltung herabzusetzen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwer- deführer im Hauptpunkte. Lediglich in einem quantitativ wie auch rechtlich untergeordneten Nebenpunkt, den er über- dies nicht selbst aufgeworfen hat, wird die Beschwerde gut- geheissen. Es rechtfertigt sich daher, ihm in Anwendung von Art. 156 Abs. l und 3 OG die Verfahrenskosten aufzuer- legen, wobei die Gerichtsgebühr angemessen zu ermässigen ist. Eine Parteientschädigung ist ihm mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. '

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das steuer- bare Einkommen des Beschwerdeführers für die 18. Wehrsteu- erperiode auf Fr. herabgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 744.--)

3. (Mitteilung)

35

StPS 2/83 Seite 5

Verfahrensrecht: Ermessenstaxation; Beweiserhebung; Einspracheverfahren (Par. 59bis, Par. 67, Par. 73 ff. StG; Art. 92, Art. 89 ff., Art. 99 ff. BdBSt)

1. Gegenüber Ermessenstaxationen findet im kantonalen Anfechtungsverfahren lediglich eine

Rechtskontrolle statt; soweit die Veranlagungsbehörde ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt hat, sind die Rechtsmittelinstanzen an den festgestellten Sachverhalt gebunden.

2. Für das Beweisverfahren kommen kantonal die Bestimmungen über die

Verwaltungsrechtspflege (VRP), welche ihrerseits auf die Zivilprozessordnung verweisen, ergänzend zur Anwendung; eine Bank muss dem Auskunfts- oder Editionsbegehren des Fiskus Folge leisten (der Anwendungsbereich dieser Normen ist grundsätzlich auf das Kantonsgebiet beschränkt, darüber hinausgehende Erhebungen können lediglich auf das Bundessteuerrecht abgestützt werden).

3. Hinsichtlich mangelhafter Einspracheschriften gelangt Par. 39 VRP zur Anwendung (Par.

74 Abs. 2 StG, mit Wirkung ab der Veranlagungsperiode 1983/84).

Abhandlung über verfahrensrechtliche Probleme vom 18. Februar 1983 (Kreisschreiben der EStV vom 17.12.1982)

StPS 2/83 Seite 12

Kultussteuerpflicht; Zuständigkeit, Kirchenaustritt (Par. 1 Abs. Par. 2 StG); Widerruf von Verfügungen

1. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Gemeinde-/Bezirksrat in analoger

Anwendung von Par. 9 RRB über die Steuererhebung für Kultuszwecke hinsichtlich der Kultussteuerpflicht Einspracheinstanz sei.

2. Das Rückkommen auf eine Verfügung während der Rechtsmittelfrist unterliegt nicht den

strengen Voraussetzungen der Widerruflichkeit rechtskräftiger Hoheitsakte.

3. Die Austrittsmöglichkeit aus einer staatskirchenrechtlichen Religionskörperschaft wird

durch Art. 49 Abs. 2 BV gewährleistet. Die Kirchgemeinden sind aufgrund ihrer Autonomie befugt, Vorschriften über die Form der Austrittserklärung zu erlassen, was mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, sofern der Austritt nicht in schikanöser Weise erschwert wird.

Obwohl in casu keine Regelung bestand, musste zumindest der Austrittswille mit Klarheit und Eindeutigkeit erstellt sein, weshalb eine nur konkludente Willensäusserung nicht genügte. Für den Steuerpflichtigen (nicht aber dessen Ehefrau) wurde erst eine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung als rechtserheblich anerkannt, weshalb - da die entsprechende Steuerperiode noch nicht rechtskräftig veranlagt war - der Austritt auf diesen Zeitpunkt hin wirksam wurde.

VGE 524-81 vom 2. Juli 1981 i.S. Eheleute G. (Teilgutheissung)

StPS 2/83 Seite 22

Steuerbefreiung von Personalfürsorgestiftungen (Par. 5 lit. f StG; Art. 16 Abs. 4bis BdBSt)

Eine Karenz von 8 Jahren sowie die Möglichkeit, freiwillige Leistungen auszuschütten, verstossen gegen den Grundsatz der Gleichstellung des Personals in der beruflichen Vorsorge und damit gegen Par. 29 Abs. 1 lit. c VVStG (hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist das Kreisschreiben der EStV vom 7. März 1980 massgebend), welcher auch bei Kapitalgesellschaften zur Anwendung gelangt. Dies hat zur Folge, dass einem Gesuch um Steuerbefreiung nur unter entsprechenden Vorbehalten entsprochen werden kann.

VGE 331-82 vom 31. Dezember 1982 i.S. Personalfürsorgestiftung A. (Abweisung)

StPS 2/83 Seite 28

Geschäfts- und Privatvermögen (Par. 19 StG; Art. 21 BdBSt); Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV; Par. 13 Abs. 3 StG)

1. Verfahrensrechtliches zur Doppelbesteuerungsbeschwerde

2. Im Grundbuch auf den Namen eines Gesellschafters eingetragene Liegenschaften stellen

Privatvermögen dar, wenn sie nicht tatsächlich - auch nur teilweise - zur Verfolgung des Geschäftszweckes dienen. Keine Rolle spielt, ob der Zukauf (von Grundstücken) aus Geschäftsmitteln finanziert wurde (was bei Ueberführung ins Privatvermögen allenfalls eine Liquidationsgewinnbesteuerung auszulösen vermöchte).

BGE 1304-79 vom 15. November 1982 i.S. V. c. Kt. X und Y

StPS 2/83 Seite 31

Kapitalabfindungen; Besteuerung von Versicherungsleistungen aus Personalvorsorge (Par. 20 und Par. 26 Abs. 5 StG; Art. 21bis und Art. 40 Abs. 2 BdBSt)

Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge unterliegen kantonal der Jahressteuer nach Par. 20 Abs. 3 i.V.m. 26 Abs. 5 StG; bei der direkten Bundessteuer findet eine Besteuerung im Rahmen der allg. Einkommenssteuer zum Rentensatz statt.

StKE vom 6. November 1982 i.S. K. (Abweisung)

StPS 2/83 Seite 33

Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt)

Ob Gewinne aus Liegenschaftsverkäufen steuerbares Einkommen im Sinne des BdBSt darstellen, entscheidet sich danach, ob die Tätigkeit des Pflichtigen über die schlichte Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht. Folgende Merkmale, die nicht kumulativ vorzuliegen brauchen, dienen als Hilfskriterien:

  • Häufung von Käufen und Verkäufen

  • Zusammenhang mit einer hauptberuflichen Tätigkeit

  • Verwendung vorwiegend fremder Mittel

  • Erneute Anlage des Erlöses in Immobilien

  • Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft mit entsprechendem Zweck

  • Finanzierung des Lebensunterhalts

  • Kurze Besitzesdauer

VGE 321-81 vom 16. Oktober 1981 i.S. F. (Abweisung)

StPS 2/83 Seite 37

Spesenvergütungen und Berufsauslagen (Par. 22bis StG und Par. 37 VVStG; Art. 22bis BdBSt)

Spesenvergütungen sind insofern durch den Fiskus anzuerkennen, als damit tatsächlich Gewinnungskosten abgegolten werden (vgl. Art. 327 und 327 b OR; nicht generell Art. 327 a OR). Handelt es sich um echte Berufsauslagen (im Rahmen dienstlicher Verrichtungen), können gleichzeitig nicht noch die Abzugspauschale nach Par. 22bis Abs. 1 lit. c/d StG und Art. 22bis Abs. 2 BdBSt, jedoch grundsätzlich die pauschalierten Abzüge (Par. 22bis Abs. 1 lit. a/b StG und Art. 22bis Abs. 1 BdBSt) gewährt werden (vgl. Par. 37 VVStG).

StKE vom 20. Januar 1983 i.S. T. (Teilgutheissung)

StPS 2/83 Seite 41

Berufswechsel, Steuerbemessung in der Folgeperiode (Art. 42 und Art. 96 BdBSt; vgl. Par. 8 Abs. 4 und Par. 70 Abs. 1 lit. d StG)

Unter Berufswechsel versteht man jede grundlegende, auf Dauer angelegte Aenderung der Erwerbstätigkeit (nicht nur das "Umsatteln", red.) Darunter fällt offensichtlich der Wechsel von der Führung eines Textilgeschäfts zur Wirtetätigkeit (ob ein ZV-Grund vorliegt, ist nach dem Bundesgericht in der Folgeperiode selbständig zu prüfen, red.).

Die Bemessung der einzelnen Einkommensbestandteile richtet sich danach, ob sie mit dem ZV-Grund kausal zusammenhängen oder nicht.

BGE 411-79 vom 11. Februar 1983 i.S. W. (Abweisung)

StPS 2/83 Seite 43

Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen (Par. 74 Abs. 3 StG; Art. 99 Abs. 4 BdBSt); Handeln durch einen Vertreter

Für die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist sind strenge Massstäbe anzulegen (Art. 99 Abs. 4 BdBSt); kantonal gelten in Auslegung von Par. 129 GO dieselben Voraussetzungen (vgl. nunmehr den neuen Par. 74 Abs. 3 StG, durch welchen das kantonale Recht dem Bundessteuerrecht formell angepasst wird; red.).

Handlungen und Versäumnisse des (vertraglichen) Vertreters werden dem Steuerpflichtigen zugerecht. (Nach dem vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz, dass, wer die Vorteile der Vertretung geniessen will, auch die Nachteile hinzunehmen hat; red.) VGE 305-83 vom 28. Februar 1983 i.S. W. (Nichteintreten)

StPS 2/83 Seite 45

Grundstückgewinnsteuer: wirtschaftliche Handänderung (Par. 47 Abs. 3 StG)

Die Generalklausel von Par. 47 Abs. 3 StG erfasst Veräusserungen von Mehrheitsbeteiligungen an einer Immobiliengesellschaft, nicht dagegen einer Betriebsgesellschaft.

Die Charakterisierung einer Gesellschaft richtet sich nach der tatsächlichen Betätigung.

VGE 358-82 vom 25. Februar 1983 i.S. M. Holding AG (Gutheissung)

StPS 2/83 Seite 50

Berichtigung von Kanzleifehlern (Par. 142 GO, Art. 127 BdBSt); Kostenauflage (Par. 72 VRP, Par. 23 GebO)

Wenn bei einer Zwischenveranlagung zu den veränderten Faktoren als übriges Einkommen versehentlich dasjenige einer falschen Periode hinzugeschlagen wird, liegt ein Kanzleifehler im weitern Sinne vor ("offenkundiges Versehen"), sofern dies für den Adressaten erkannbar war (Voraussetzung ist dagegen nicht, dass er es tatsächlich erkannt hat); liegt ein solcher Tatbestand vor, muss von der Einschätzungsbehörde eine Berichtigung der Taxation vorgenommen werden, selbst wenn diese in Rechtskraft erwachsen ist.

Für den Kostenspruch im Einspracheverfahren ist (kantonal) Par. 72 VRP massgebend.

VGE 313-81 vom 17. Juli 1981 i.S. M. (Abweisung)

StPS 2/83 Seite 53

Ordnungsbusse zufolge Verletzung von Verfahrenspflichten, Voraussetzungen (Par. 86 StG; Art. 131 Abs. 1 BdBSt)

Die Ausfällung einer Ordnungsbusse zufolge Missachtung einer Beweisauflage setzt grundsätzlich vier Erfordernisse voraus:

  • Gesetzeskonformität der Anordnung

  • Verhältnismässigkeit der Auflage (Notwendigkeit, Geeignetheit und Angemessenheit; Verbot

unmöglicher Beweisauflagen nach der Parömie "ad impossibile nemo tenetur")

  • Schriftliche Mahnung (unter Hinweis auf die Rechtsnachteile, Par. 8 VVStG)

  • Verschulden des Adressaten

Par. 67 Abs. 1 StG und Art. 89 Abs. 2 BdBSt stellen es dem Ermessen der Behörde anheim, ob sie auf der Einreichung von Beweisurkunden bestehen oder eine Kontrolle an Ort und Stelle vornehmen will.

VGE 350-82 vom 31. Dezember 1982 i.S. C. (Abweisung)

April1983 1. Jahrgang Heft 2

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ .(StPS)

Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt Seite

Mitteilungen

Kreisschreiben der EStV vom 17. Dezember 198~ betreffend der Spesenvergütungen in den Lohnausweisen ~'-5

Justizentscheide 5-57.·

(12 Kurzfassungen der Entscheide und Abhandlungen in Karteiformat als Beilaget;· >'·

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung I •- ~- Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nideröst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

MITTEILUNG DER KANTONALEN STEUERKOMMISSION/VERWALTUNG FUER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER

Nachdem die Einspracheinstanzen zur Zeit zufolge zahlreicher Eingänge über- lastet sind, lässt das Sekretariat die Einsprecher und deren Steuervertreter ersuchen, zwecks Gewährleistung eines ökonomischen Verfahrensablaufs und speditiver Geschäftserledigung bei ihren Eingaben folgende Richtlinien zu be- achten:

1. Die Einspracheschrift sollte eine genaue Bezeichnung des Anfechtungsob- jekts unter Hinweis auf die betroffene Steuerperiode enthalten, d. h. es sollte angegeben werden, ob die kantonale, die Veranlagung für die di- rekte Bundessteuer oder beide angefochten und welche Punkte (Kennzif- fern der Veranlagung) beanstandet werden (z. B. kantonale Veranlagung 1981/82 vom ••• ).

2. Anträge und Begründung sind von Anfang an klar und verständlich abzufas- sen; damit können Rückfragen, ergänzende Eingaben und allenfalls Nicht- eintretensentscheide vermieden werden.

3. Es sind die erforderlichen Beweisurkunden, aber ausschliesslich diese, bei- zulegen (am besten in Kopie, da dann auf eine Rückgabe u. U. verzichtet werden kann); die Einsendung von Akten, die bereits bei der Steuerverwal- tung liegen (z. B. Veranlagungsverfügungen, Steuererklärung und Beilagen), erweist sich als unnötig. Zu unterlassen ist in jedem Fall die Beilage von Steuerrechnungen, da das Bezugsverfahren vom Anfechtungsverfahren völ- lig unabhängig ist (kein Fälligkeitsaufschub), die gestellten Rechnungen ohnehin erst nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens korrigiert werden und der Pflichtige nur mittels Ueberweisung der faktu- rierten Beträge den Verzugsfolgen entgehen kann.

4. a) Die Einsprachefrist, die eine gesetzliche ist, kann vorbehältlieh nachge- wiesener \Viederherstellungsgründe, nicht erstreckt werden. Demzufolge ist die Einsprache in jedem Fall innert<i"er 30-tägigen Frist einzulegen, wobei ein Hinweis auf die Fristwahrun~ (unter Angabe des Eingangsda- tums der Veranlagungsverfügung beimflichtigen resp. dessen Vertreter) zu empfehlen ist.

  1. b) Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Einsprache- schrift nicht im Doppel einzureichen.

  1. c) Die Beweisurkunden und sonstigen Beilagen sollten nicht nur in der Einsprache bezeichnet, sondern am Schluss in einem Verzeichnis aufge- führt werden.

Mit der Beachtung dieser Verfahrensrichtlinien kann nicht nur ein rationelles Einspracheverfahren ermöglicht, sondern auch der Rechtsschutz des Pflichti- gen verbessert werden, was insgesamt dem Bürger zugute kommt.

KREISSCHREIBEN DER EStV VOM 17. DEZEMBER 1982 BETREFFEND AN- GABE DER SPESENVERGUETUNGEN IN DEN LOHNAUSWEISEN

I. Einwendungen von Arbeitgebern, Durchsetzungsmassnahmen

Wir haben letztmals in unserem Rundschreiben vom 30. April 1981 über die Lohnausweisformulare für Datenverarbeitungsanlagen (Formular 11 EDP dfi} auf die Angaben über die Spesenvergütungen hingewiesen. Un- sere Anordnungen werden von vielen Arbeitgebern loyal befolgt, stossen aber bei andern nach wie vor auf Widerstand. Anderseits haben wir Kennt- nis davon, dass weiterhin erhebliche Lohnbestandteile als Spesenvergütun- gen ausgegeben und damit der Besteuerung entzogen werden. Es kommt u. a. vor, dass vertraglich vereinbarte Löhne um Pauschalbeträge oder prozentuale Anteile, die man als Spesenvergütungen bezeichnet, gekürzt werden. Solche Lohnkürzungen werden sogar bei Arbeitnehmern vorgenom- men, die ausschliessiich im Büro oder in der Werkstatt arbeiten, also über- haupt keine dienstlich bedingten Auslagen haben (wobei die angeblichen Spesenvergütungen auch während der Ferien und bei Krankheit ausgerich- tet werden - weil es sich dabei eben um Lohnbestandteile handelt). Da- neben werden, wie bekannt, als Spesenvergütungen "getarnte" Lohnbestand- teile über den vertragiich vereinbarten Lohn hinaus ausgerichtet. Alle diese weit verbreiteten Machenschaften stellen eine Beihilfe zur Erlan- gung steuerlicher Vorteile dar. Die Steuerbehörden können nicht von der Forderung abgehen, dass die Spesenvergütungen so, wie es in den Lohnaus- weisen bzw. in den Erläuterungen zum Lohnausweisformular für Datenver- arbeitungsanlagen (Formular 11 EDP dfi) verlangt wird, angegeben werden.

Von einigen Arbeitgebern wird u. a. auch die Rechtsgrundlage für die Bescheinigung der Spesenvergütungen in den Lohnausweisen angezweifelt, ebenso die Verpflichtung, die offiziellen Lohnausweisformulare zu verwen- den. Ferner werden die mit der Bescheinigung der Spesenvergütungen ver- bundenen Umtriebe und Kosten als unzumutbar bezeichnet. Von kantonalen Steuerbehörden sind wir anderseits angefragt worden, ob in Anbetracht der geringen Wirkung von Bussenverfügungen, vor allem bei Grossfirmen, zur Durchsetzung unserer Begehren die Anwendung anderer Mittel in Be- tracht komme. Nachdem wir diese Fragen auch mit dem Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und in dessen Kommission für inter- kantonales Meldewesen erörtert haben, teilen wir Ihnen dazu folgendes mit:

1. Rechtsgrundlage für die Bescheinigung der Spesenvergütungen in den

Lohnausweisen Nach Artikel 90 Absatz 4 WStB/BdBSt ist der Arbeitgeber verpflich- tet, dem Arbeitnehmer einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass mit "sonstigen Bezügen" alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen- den Leistungen, also auch Spesenvergütungen gemeint sind (vgl. Kom- mentar Känzig, Ausgabe 1962, N 8 zu Art. 90 WStB, Seite 494). Wenn wirklich nur als Lohn bezeichnete Vergütungen gemeint wären, hät- te der Gesetzgeber Ausdrücke wie "u. dgi." oder "andere Bezüge mit Lohncharakter" verwenden können. Der Ausdruck "sonstige" deutet auf andersartige Bezüge hin. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass Lohnbestandteile häufig als Spesenvergütungen ausgegeben werden, müssen die Steuerbehörden auch die Vergütungen kennen, die - zu Recht oder zu Unrecht - unter der letzteren Bezeichnung ausgerichtet

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werden. Es kann nicht dem Arbeitgeber überlassen werden, zu ent- scheiden, was Lohn und was Spesenersatz ist. Dass es für einen Aus- senstehenden schwierig ist, darüber zu befinden, ändert nichts an der Zuständigkeit der Steuerbehörden (vgl. BGE vom 14.10.81 i. S. C. in unserer Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die Eidgenössische Wehrsteuer, Nr. 589, insbesondere Erwägungen zu Art, 89 Abs. 2 WStB, Seite 6 ff.).

2. Kosten für die Angabe der Spesenvergütungen in den Lohnausweisen

Die von einzelnen Firmen hierüber gemachten Angaben erscheinen als masslos übertrieben, vor allem im Hinblick darauf, dass die Be- scheinigungspflicht auf gewisse Personalkategorien beschränkt ist. Im übrigen darf man sich bei den grossen Betrieben nicht allzusehr von den absoluten Zahlen beeindrucken lassen, Die Kosten pro Arbeit- nehmer sind bei kleineren Betrieben wohl z. T. höher als bei grossen Firmen (vgl. auch die Ausführungen im bereits zitierten BGE vom 14.10.81 zur Zumutbarkeit des Aufwandes für die Anfertigung einer Liste auf Seiten 9 ff. in Nr. 589 unserer Sammlung).

3. Gestaltung des Lohnausweisformulares

Gewisse Firmen machen geltend, es bestehe überhaupt keine Rechts- pflicht, "das neue Formular" zu verwenden, Dazu ist zu sagen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Art. 72 WStB/BdBSt befugt ist, die für die richtige und einheitliche Durchführung der Veranla- gung und des Bezuges der direkten Bundessteuer erforderlichen An- ordnungen zu erlassen. Sie bestimmt Form und Inhalt der zu verwen- denden Formulare, Kontrollen und Register. Selbst wenn eine Firma individuelle Lohnausweisformulare verwenden wollte - wofür kaum ein sachlicher Grund besteht - müsste das betreffende Formular von uns genehmigt werden; es müsste den gleichen materiellen Anforde- rungen genügen wie das offizielle Formular, so dass höchstens Rub- riken weggelassen werden könnten, welche die betreffende Firma nicht benötigt. Selbst eine andere Anordnung der Rubriken bedeutet aber bei der Veranlagung eine Erschwerung gegenüber der einheit- lichen Gestaltung.

4. Massnahmen zur Durchsetzung unserer Anforderungen

Der Arbeitgeber kann nicht nur generell (einmal pro Steuerjahr oder Steuerperiode) für die fehlenden Angaben über Spesenvergütungen in den Lohnausweisen bzw. die Verweigerung der Auskunftserteilung über diese Vergütungen gebüsst werden, sondern in allen Verfahren für die Veranlagung der einzelnen Arbeitnehmer (Art. 131 Abs. 1 WStB/ BdBSt).

Bei Arbeitgebern, die in den Lohnausweisen die verlangten Angaben über die Spesenvergütungen nicht machen, ihrer Erfolgsrechnung aber Aufwand für Spesenvergütungen belasten, kann im Rahmen ihrer eige- nen Veranlagung aufgrund von Art. 89 Abs. 2 WStB/BdBSt Aufschluss über die an die Arbeitnehmer ausgerichteten Spesenvergütungen ver- langt werden. Nicht nachgewiesener Aufwand ist aufzurechnen. Zum Nachweis gehören insbesondere die Nennung der Empfänger und die Angabe der pro Arbeitnehmer ausgerichteten Vergütungen sowie die Vorlage von Zahlungsbelegen.

Wir sind selbstverständlich bereit, Sie bei der Vorbereitung von Durch- setzungsmassnahmen zu beraten, und Sie in allfälligen Justizverfah- ren zu unterstützten.

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II. Erhebung über den Stand der Dinge Wir bitten Sie, uns unter Angabe konkreter Anhaltspunkte den Gesamtein- druck zu schildern, den Sie aufgrund Ihrer bisherigen Erfahrungen (wenn immer möglich unter Einbezug der Feststellungen bei den Veranlagungs- arbeiten für die Steuerperiode 1983/84; bei einjähriger Veranlagung: BS im Zuge der Veranlagung für 1982, GE, NE und SO: im Zuge der Veranla- gung für 1983) über die Angabe der Spesenvergütungen in den Lohnaus- weisen in Ihrem Kanton erhalten.

Ferner sind wir Ihnen dankbar für detaillierte Angaben über besonders aufschlussreiche Fälle, die dank der Angaben über die Spesenvergütun- gen aufgegriffen werden konnten, mit denen also dargetan werden kann, dass unsere Anordnungen über die Angabe der Spesenvergütungen in den Lohnausweisen nötig sind.

Wir bitten Sie, uns diese Angaben bis spätestens Ende September 1983 zukommen zu lassen, weil vorgesehen ist, Ende 1983/Anfang 1984 mit den Arbeitgeberverbänden nochmals Fühlung zu nehmen, um sie von der Notwendigkeit unserer Massnahmen zu überzeugen.

Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen im voraus bestens. Ziel aller Mass- nahmen ist es, die Arbeitgeber dazu zu bringen, die von uns verlangten Angaben über die Spesenvergütungen in den Lohnausweisen zu machen. Wir bitten Sie, im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorzugehen.

Anmerkung der Redaktion Beim Ausfüllen der Lohnausweise kommt es - vorab hinsichtlich der im Kreis- schreiben angesprochenen Punkte - sehr häufig vor, dass die unter den Ziffern 4 und 6 des Lohnausweisformulars (Form. II) gefragten Angaben, absichtlich oder versehentlich, nicht erbracht werden.

Bruttolohn Abzug: Dem Arbellnehmer abgezogene Beiträge an AHV/IV/EO/ALV Nettolohn (ln die Steuererklärung zu übertragen) lc ··-···

3. Versicherungsbeiträge, die dem Arbeitnehmer abgezogen wurden lür:

a) Kranken-, Unfall- und Lohnausfallversicherungen . . . • . . . . b) Pensionskasse und dgl.: Lautende Bellräge und Erhöhungsbeiträge. . Einkaufssummen (Einmal· und Ratenzahlung). 1:

4. SpesenvergUiungen (nicht Im Bruttolohn enthallen) (Siehe AOckselle, Abschnlll B. Zille• 4)

  1. a) Alle Pauschalvergütungen; für leitendes und Aussendienstpersonal sämlllche Vergütungen:

- - - Wenn keine, hier ankreuzen [XI Repräsentationsspesen und dgl. . . . . . . . . Autospesen (Benützung eines Geschäflsaulos? 0 ja 0 nein) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I -· I .. I b) =:~~:;:::::~::l~elage: 197~: .............. ~:~~~--~~---· :~.:.:. ::~:~-~:-~nn. vom Geschält bez.? 0 Ja 0 nein) cc:=====··"'::·"':·::.L·====="'·""-'- ·: ....

Nicht pauschale Vergütungen (sondern z. B. pro Mahlzelt festgelegle) an anderes als leitendes und Aussendienstpersonal:

  • Keine oder in der Höhe der tatsächlichen Auslagen IXJ

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5. Schicht- und Ausfalllage

  1. a) Anzahl Tage mll durchgehender, mindestens achts!Undiger Schicht- oder Nachtarbeit oder mit gleichgestellter gestaffelter Arbeilszeit (Hauplmahlzellen nlchl zur Obilehen Zell zu Hause möglich)

  2. b) Anzahl Tage mit Lohnausfall wegen Krankhell, Uniall oder Arbellsloslgkell (sofern die entsprechende Erwerbsauslallenlschiidigung nlchl durch die Firma ausbezahlt wurde, d. h. nicht Im Brullolohn enlhallen Ist)

6. Besondere Leislungen

a) Unentgellliche Beförderung des Arbellnehmers zwischen Wohn- und Arbellsort? . . . . . . . . . . . . . . 0 ja 11!1 nein b) Verbilligung der Mahlzellen am Arbellsort (Kantine oder Verbllligungsbeilrag)? . . . . . . . . . . . . . . 0 ja Ji() nein

  1. c) ~~~~~~~~~~~e~~~a~~~e~!~~~~b~it~Z,e~!~:,?98:r~o~~~r~;dh~~r~n~:: d~~~:~~~~~h~~~er~~~~:~~b~hn(:O~~e,s~~~~~~~:,~t~~~~ ::,~eg~~;~~~ 0 ja ~nein Die Richtigkeil und Vollständigkeil bezeugt:

(Ort und Datum)

  • Siehe ROckseUe, Abschnltl B, Ziffer 3.

1 Von der Kapllalabflndung sind eigene Belträge des Arbellnehmers Fr. . ..................... -~~ ' Für die Bewerlung von Verpflegung und Unterkunft sowie freier Wohnung siehe ROcksoile. (Unlerschrl(l des Arbellgebers} Abschnlll C (Anzahl Tago pro Jahr angeben}. 61956

Falls wie im obenstehenden Beispiel keine Vergütungen entrichtet wurden, sind die entsprechenden Felder anzukreuzen, ansonsten der Ausweis als un- vollständig zurückgewiesen werden muss.

Ferner ist zu beachten, dass für leitendes und Aussendienstpersonal unter Zif- fer 4/a sämtliche Leistungen, also auch effektive Spesenvergütungen, zu de- klarieren sind.

VERFAHRENSRECHTLICHE PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DER STEUER- GESETZREVISION VOM 27. MAI 1982

von lic. iur. Martin Ziegler, Chef des Rechtsdienstes der Kantonalen Steuerver- waltung

Die anlässlich der Gesetzesrevision vom 27. Mai 1982 und auf den 1. Januar 1983 resp. die Veranlagungsperiode 1983/84 geänderten Bestimmungen im Be- reich des Steuerverfahrensrechts sind in ihren Auswirkungen nicht tiefgreifend, geben jedoch Anlass und Gelegenheit, gewisse Problempunkte in diesem Zusam- menhang auszuleuchten.

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf einem an der Orientierungsver- sammlung für die Gemeindebehörden vom 18. Februar 1983 gehaltenen Refe- rat.

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I. Ermessensveranlagung (§ 59bis Abs. 2 und 3 StG)

1. Die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen greift dann ein, wenn durch

das Verhalten des Steuerpflichtigen eine genaue Ermittlung der Steuerfakto- ren (Einkommen/Vermögen) verunmöglicht wird; im Gegensatz zum Bundessteuer- recht (vgl. Känzig, Wehrsteuer, N 3 zu Art. 92) ist ein Fehlverhalten des Pflich- tigen in Form einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten gefor- dert (Paradebeispiel: Nichteinreichung der Steuererklärung). Der Unterschied ist freilich ein formeller oder systematischer; das kantonale Steuergesetz sieht in § 21 die Möglichkeit der sogenannten Aufwandbesteuerung vor, die dann zum Zuge kommt, wenn zwar kein Verfahrensverstoss, jedoch in objekti- ver Hinsicht ungenügende Anhaltspunkte zur Feststellung der Bemessungsgrund- lagen vorliegen. Das (Veranlagungs-) Ergebnis ist indes dasselbe (nicht aber die Rechtsfolgen); der Fiskus legt das Einkommen bzw. Vermögen anhand einer Schätzung fest, wobei von bekannten Grössen (z. B. Vermögensvorschlag, Wa- renaufwand bei Unternehmungen) mittels Erfahrungswerten (sogenannten Er- fahrungszahlen) auf den Steuerfaktor geschlossen wird. Naturgernäss und aus Rechtsgleichtheitsgründen wird die Veranlagung eher an der oberen Grenze des Wahrscheinlichen angesetzt (VGE 351/81 vom 4.5.82 E. 5, 369/80 vom 10.2.81 E. 2/a), was der "Ermessenstaxation" zum mitunter gefürchteten Schlag- wort verholfen haben dürfte.

Hinsichtlich der Unterscheidung zum Bundessteuerrecht ist zu ergänzen, dass das kantonale Recht seit der Revision vom 4.7.78 zwei Arten von Ermessens- taxationen im engem Sinn kannte, nämlich diejenige nach § 59bis Abs. 2 (we- gen Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten in Form des Nichteinreichens der Steuererklärung oder der Beilagen) und diejenige nach § 59bis Abs. 3 aStG (wegen Nichtbeibringung von zusätzlichen Beweismitteln nach § 67 Abs. aStG, vgl. 351/81 E. 1, RN 239 ff. aDA). Die letztere Bestimmung wurde da- mals in der kantonsrätlichen Kommission eingefügt (Protokoll vom 4.4.78, Sei- te 17 f.), mit dem Ziel, die Verwirkung des Anfechtungsrechtes ("20-%-Klausel") auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Pflichtige jegliche Mitwirkung ver- weigert (Nichteinreichung der Steuererklärung oder der Beilagen). Abgesehen davon, dass diese Unterteilung an und für sich fragwürdig ist, da kaum ein grosser Unterschied bestehen kann, ob der Pflichtige keine oder im Extrem- fall völlig falsche Angaben macht (vgl. Rechtsprechung zur vollendeten Steuer- hinterziehung; Känzig, Wehrsteuer, N 3 zu Art. 129, Masshardt, \Vehrsteuerkom- mentar, N 7 zu Art. 129), wurde die Abgrenzung in der seitherigen Praxis zum kantonalen Steuergesetz nicht immer konsequent durchgehalten (vgl. VGE 326/82 vom 21.9.82 E. II/1; Einspracheentscheid vom 24.5.82 i. S. Z.).

2. Beim Problem der Rechtsmittelverwirkung, welche neben der ermessensweisen

Einschätzung und der Ordnungsbussenverhängung die dritte für den Pflichti- gen nachteilige Rechtsfolge schuldhafter Mitwirkungspflichtverletzung dar- stellt (VGE 301/78 vom 22.3.78 E. 4), setzt die Gesetzesrevision vom 27.5.82 an. Die "20-%-Klausel", die übrigens nach wie vor im Bundessteuerrecht (Art. 92 Abs. 1 BdBSt) grundsätzlich gilt, schloss die verfahrensmässige Beanstandung einer Ermessensveranlagung aus, soweit die letzte rechtskräftige Einschätzung nicht mehr um 20 % überschritten wurde. Diese rechtsstaatlich problematische Einschränkung (Art. 4 BV) wurde erstmals in VGE 301/78 vom 22.3.78 in Frage gestellt, und seither hat das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung Ermessenstaxationen einer Prüfung unter dem Blickwinkel der Willkür unterzogen (VGE 351/81 mit Verweisen), gleichgültig, ob die 20-%-Marge überschritten wurde oder nicht (VGE 328/82), und dabei die stereotype Formel verwendet, ob sich die Taxation "mit vernünftigen Gründen rechtfertigen lässt" und "nicht

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den Rahmen des objektiv Möglichen sprengt" (VGE 351/81 E. 3); dem ent- spricht die RegeJung des Mustergesetzentwurfes für die eidg. Steuerharmo- nisierung, wo eine Nachprüfung der Ermessenstaxationen hinsichtlich der "offensichtlichen Unrichtigkeit" vorgesehen ist (Art. 163 des Entwurfs 1981).

In der Folge hat die Steuerkommission im Einspracheverfahren immer nach- vollzogen, ob das Ermessen durch den Einschätzungsbeamten pflichtgernäss ausgeübt wurde, jedoch bei Bejahung der Frage und Unterschreitung der "20-%-Hürde" die Einsprache trotzdem in der Regel durch "Nichteintreten" erledigt (z. B. Einspracheentscheid vom 7.10.80 i. S. K.), was Jetztlieh als inkonsequent angesehen werden muss. Ausserdem wurde von beiden Rechts- mittelinstanzen - soweit ersichtlich, jedoch ohne ausdrücklichen Hinweis - frei geprüft, ob die Voraussetzungen einer ermessensweisen Einschätzung vorlagen (1. Schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten, 2. Kausali- tät hinsichtlich des Veranlagungsergebnisses und 3. Mahnungspflicht).

3. § 59bis Abs. 2 StG wurde auf Anregung des Verwaltungsgerichts hin in die Revision einbezogen (vgJ. Vernehmlassung vom 3,12.81, Seite 6); er lautet nunmehr wie folgt:

"Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, soweit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Im Anfechtungsverfahren kann nur die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Ueberschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gel- tend gemacht werden."

§ 59bis Abs. 3 StG wurde in der alten Fassung belassen:

"Wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwand- frei ermittelt werden können, erfolgt eine zu begründende ermessenweise Einschätzung."

Ohne Zweifel ist auch der nunmehrige Gesetzeswortlaut aus!egungsbedürftig, und zwar in zweifacher Hinsicht.

  1. a) Einmal ist der Bedeutung von § 59bis Abs. 3 StG im neuen Kontext kurz nachzugehen. Im Revisionsverfahren stand dessen Bedeutung nicht zur Debatte. Nach Beseitigung der "20-%-K!ausel" (vgJ. nachstehend lit. b) und schon nach bisheriger Praxis galt für alle Ermessenstaxationen die Begründungspflicht. Es muss daher angenommen werden, dass die Bestim- mung ihre selbständige Bedeutung verloren hat und ersatzlos hätte ge- strichen werden können, zumal eine Aufteilung in zwei Arten von Ermes- senstaxationen - wie eingangs dargelegt - problematisch und nach der Neufassung von Abs. 2 nicht mehr systemgerecht wäre (vgJ. RN 239 ff. DA und die folgenden Darlegungen).

  1. b) Sodann stellt sich die Frage des Umfangs der nunmehrigen Ueberprüfungs- möglichkeit im Anfechtungsverfahren (Kognition). Bei der sogenannten freien Kognition der Rechtsmittelinstanz erfolgt eine Rechts- und Ermes- senskontrolle sowie eine Nachprüfung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgJ. § 46 Abs. 1 VRP), wobei neue Tatsachen und Beweisoffer- ten (Noven) sowie natürlich neue Rügen in rechtlicher Hinsicht vorgetragen werden können; aufgrund der im Abgaberecht normalerweise geltenden Offizialmaxime können im Steuerjustizverfahren darüber hinaus sogar neue Rechtsbegehren (Anträge) gestellt werden, soweit derselbe Streitgegen- stand betroffen ist (vgJ. EGV 1979 121 ff.).

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Dem Wortlaut des neuen § 59bis Abs. 2 nach kann der Pflichtige gegen eine Ermessenstaxation, die zu Recht ergangen ist (was m. E. nach wie vor frei zu überprüfen ist), inhaltlich nur die Verletzung von Rechtssätzen geltend machen (Rechtskontrolle); dies bedeutet theoretisch einerseits eine Ausdehnung gegenüber der oben umschriebenen bisherigen Praxis, die allerdings ohne grosse Konsequenzen bleibt, da sich naturgernäss fast ausschliesslich Ermessensfragen stellen, bei denen die Rechtskontrolle (Ueberschreitung oder Missbrauch des Ermessens) mit der Willkürüberprü- fung zusammenfällt (bezeichnenderweise fehlte beim ersten verwaltungs- internen Entwurf von Abs. 2 der Ausdruck "unrichtige Rechtsanwendung", in der Folge wurde dann die Formulierung von § 46 Abs. 1 lit b VRP über- nommen).

Nach dem Gesetzestext ausgeschlossen (" .•• nur die unrichtige Rechtsan- wendung, •• ,11 ) sind andererseits Eingriffe der Steuerkommission und des Verwaltungsgerichts in das Ermessen des Einschätzungsbeamten, falls dieses nicht offenkundigerweise pflichtwidrig ausgeübt wurde, sowie Korrekturen an der Sachverhaltsfeststellung, soweit nicht Beweisvorschriften oder die Schranke des Willkürverbots (Art. 4 BV) überschritten wurde, was wiederum einer Rechtsverletzung gleich käme (vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichts- beschwerde im Kanton Schwyz, Seite 12&).

Aus der Entstehungsgeschichte der Revisionsvorlage ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber die Ermessenskontrolle ausschliessen wollte (bisherige Pra- xis; vgl. Vernehmlassung des Verwaltungsgerichtes, Seite 7). Hinsichtlich der Ermittlung der rechtserheblichen Tatsachen lässt sich den Materialien nichts entnehmen, Die Lösung des Problems ist von grosser Tragweise, hängt doch davon die Zulässigkeit neuer Vorbringen und damit die Beant- wortung der Frage ab, ob eine Ermessensveranlagung allein nachträglich durch Beibringung zusätzlicher Unterlagen umgestürzt werden könne. Die Rechtsprechung zum alten Recht ist diesbezüglich nicht einheitlich; einer- seits wurde erwogen, es sei vom Sachverhalt auszugehen, wie er dem Ver- anlagungsbeamten vorgelegen habe (VGE 351/&1 E. 3, 337/&1 vom 26.11.&1 E. 4; Einspracheentscheid vom 13.9.&2 i. S. K.), andererseits stellte das Verwaltungsgericht den Grundsatz auf, die erstmalige Beibringung von Beweismitteln, deren Einreichung der Pflichtige im Veranlagungsverfahren verweigerte, könne sich lediglich im Kostenspruch zu Ungunsten des Steuer- pflichtigen auswirken (so VGE 326/&2 vom 21.9.&2 E. 11/3). Nicht unbedingt schlüssig in dieser Hinsicht ist der Grundsatz, dass die ermessensweise Veranlagung eine Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des Pflichtigen bewirke (vgl. VGE 370/&0 vom 17.7.&1 E. 4/a; Einspracheentscheid vom 24.5.&2 i. S. Z., E. 2).

In Anbetracht dessen, dass das Problem nach altem Recht offengeblieben ist und der neue Gesetzeswortlaut nunmehr infolge ausschliesslicher Ueber- nahme von § 46 Abs. 1 lit. b VRP eine eindeutige Antwort darauf gibt - zu- mal ein Redaktionsversehen offensichtlich nicht vorliegt - muss es auch dem Sinn des Gesetzes entsprechen, dass der Steuerpflichtige, der zu Recht er- messensweise eingeschätzt wurde, im Anfechtungsverfahren mit neuen Tat- sachen, Behauptungen und Beweisanträgen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies umso mehr, als dem Gebaren, beispielsweise eine eingeforderte Buch- haltung erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu edieren und so den Instanzenzug unnötig zu strapazieren, nur auf diese Weise Einhalt ge- boten werden kann.

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4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Revision des § 59bis einerseits im

Rahmen der inhaltlichen Prüfung von Ermessenstaxationen eine Verankerung der bisherigen, dem Rechtsschutzgedanken Rechnung tragenden Praxis und darüber hinaus eine gewisse Erweiterung in Form einer vollumfänglichen Rechtskontrolle mit sich bringt, andererseits missbräuchlichem Verhalten durch die Beschränkung neuer tatsächlicher Vorbringen einen Riegel zu schie- ben versucht.

In einen Gesamtrahmen gestellt, bedarf letztere Feststellung insofern einer Relativierung, als darauf hinzuweisen ist, dass eine ermessensweise Veran- lagung die Ausnahme darstellt und in den übrigen Steuerjustizverfahren sämt- liche Rügen weiterhin vorgebracht werden können, was vergleichsweise sehr weit geht und worin nicht einmal die Rechtsmittel des Strafprozesses gleich- zuziehen vermögen; dies, obgleich die strafprozessualen Zwangsmittel (Durch- suchung, Beschlagnahme) wesentlich eingriffsintensiver ausgestaltet sind, wenn man von den neuen Instrumenten der Steuerfahndung (BESKO, Art. 139 BdBSt), die aber nur ausnahmsweise zum Zuge kommen, absieht.

II. Beweiserhebung (Auskunfts- und Editionspflicht, § 67 Abs. l StG)

1. Diese Bestimmung wurde erst in der vorberatenden kantonsrätlichen Kommis- sion in die Teilrevision einbezogen (Protokoll vom 2.4.82, Seite 14 f.). An Stelle des Passus

"\V enn die kantonale Steuerverwaltung eine Steuererklärung nicht als richtig befindet, so kann sie vom Steuerpflichtigen Beweismittel verlangen •.•"

wird

"Die Steuerverwaltung kann jederzeit weitere Beweismittel verlangen, soweit sie zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich sind •••"

eingefügt. An der Auskunfts- und Beibringungspflicht des Steuerpflichtigen wird damit m. E. nichts geändert. Dem AntragssteHer in der Kommission ging es offensichtlich in Anlehung an VGE 372/79 (vom ll.3.80, in EGV 1980 40 ff.) um die Verankerung des Verhältnismässigkeitsprinzips, das in Ableitung aus Art. 4 BV ohnehin gilt und in diesem Zusammenhang besagt, dass "die vom Pflichtigen zu beschaffenden Unterlagen ••• für die Veranlagung von Bedeu- tung" sein müssen (EGV a.a.O. 42; zum Beweiszweck vgl. ASA 51, 374). In gewisser Hinsicht ist die neue Fassung eher weiter, indem die Veranlagungs- behörde eine Steuererklärung "nicht mehr als falsch ansehen muss", um zu- sätzliche Beweismittel verlangen zu können und auch Drittpersonen um Aus- künfte angehen kann (die Einschränkung "vom Steuerpflichtigen" fehlt im neuen Text), was wohl kaum der Absicht des Initianten entsprochen haben dürfte, aber nunmehr geltendes Recht ist. Allerdings wirkt sich die Neufas- sung auch in dieser Hinsicht materiellrechtlich nicht aus; die Beweisregeln der VRP gelangen ohnehin ergänzend zur Anwendung (§ 24 VRP i.V.m. § 7

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VVStG; Referat ab-Yberg, Beweismittel und Beweislast im Steuerveranla- gungsverfahren, Seite 9 ff.) und § 24 Abs. 1 lit. b VRP kennt keine Beschrän- kung der Auskunftseinholung bei Drittpersonen (vgl. VGE 327/79 vom 27.11.79 E. 10)

2. Ob Dritte zur Auskunft verpflichtet sind, lässt sich weder dem revidierten

§ 67 StG noch den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege direkt entnehmen. § 24 Abs. 3 VRP statuiert diesbezüglich die sinngernässe Anwend- barkeit der Zivilprozessordnun!( (vgl. Hensler, a.a.o., Seite 140), welche indes das Beweismittel der Auskunft nur ausnahmsweise an Stelle der Zeugenbe- fragung vorsieht und zwar ausschliesslich in schriftlicher Form (§ 140 ZPO). Nachdem die Verwaltungsrechtspflegeverordnung das Institut der Zeugenbe- fragung, die für das Steuerverfahren nicht ausgeschlossen ist (Referat ab-Yberg, a.a.o., Seite 11; vgl. hiezu § 75 Abs. 1 ZH-StG, welcher allerdings die Zustim- mung des Zeugen verlangt), nur aushilfsweise zulässt (§ 24 Abs. 2 VRP), gilt diese Einschränkung zwar nicht für die Auskunftseinholung an sich (§ 67 StG), jedoch zweifellos a fortiori für die Verpflichtung der Drittperson zur schrift- lichen Informationserteilung.

Aus dieser Ueberlegung ergibt sich folgende Lösung: Wenn alle übrigen zulässigen und erforderlichen Untersuchungsmassnahmen zu keinem Ziel führen, was zum vornherein feststehen kann (und worüber im Einzelfall abwägungsweise zu befinden ist), können Drittpersonen an Stel- le der Zeugenbefragung bei Vorliegen besonderer Umstände zur schriftlichen Ausl<unft angehalten werden, was unter Androhung einer Ordnungsbusse nach § 86 Abs. 1 lit. b StG durch!(esetzt werden kann.

3. Zu klären ist in diesem Zusammenhang noch das besondere Problem der gesetz- lichen Schweigepflicht oder vielmehr des Schweigerechts. Kann sich - was in dieser Hinsicht von speziellem Interesse ist - die Bank einer Auskunftserteilung unter Berufung auf ihre Geheimhaltungspflicht (Be- rufsgeheimnis nach Art. 47 BankG) entziehen? M. E. nicht, da das Bankgeheim- nis unter den Zeugnisverweigerungsgründen, die hier zur Anwendung kommen und in § 132 ZPO abschliessend aufgezählt sind (es gehören dazu z. B. das Seelsorger-, das Arzt- und das Anwaltsgeheimnis), nicht figuriert (vgl. Art. 47 Ziff. 4 BankG; Aubert/Kernen/Schönle, Das schweizerische Bankgeheimnis, Seite 74 f, 89 ff, kritisch Seite 111 und undifferenziert Seite 145; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Seite 344 und zit. Literatur). Unter diesem Blickwinkel dürfte die These des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE 320/82 vom 18.l1.82, zit. in StPS 1/83 29), dem Fiskus sei es versagt, als Beweismittel von einer Bank (via den Pflichtigen) sog. Negativbescheinigungen (Bestätigung, dass für einen bestimmten Pflichtigen kein Konto geführt wird) einzuverlan- gen, zu apodiktisch erscheinen. Dies umso mehr, als neben der Zeugnispflicht das ergänzende Institut der Urkundeneditionspflicht (Herausgabepflicht) Drit- ter tritt (§ 157 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VRP), wo (lediglich) die Zeugnisverweigerungsgründe in analoger Weise Anwendung finden (§ 157 Abs. I ZPO) und darüber hinaus die Einschränkung von § 24 Abs, 2 VRP (Sub- sidiarität) nicht gilt. Immerhin ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowohl hinsichtlich der Auskunfts- als auch der Herausgabepflicht zu fordern, dass der Steuerbe- hörde Anhaltspunkte unrichtiger Deklaration vorliegen müssen und Suchaktio- nen allgemeiner Art - jedenfalls wo in gesetzlich geschützte Geheimnissphä- ren eingegriffen wird - nicht gestattet sind. Von der Praxis aus gesehen ist festzuhalten, dass die von den kantonalen Verfahrensnormen zur Verfügung gestellten, sehr weit reichenden Ermittlungsmöglichkeiten (als F o1ge des mittelbaren Geltungsbereichs von § 132 ZPO, der übrigens auch im Straf- prozess zur Anwendung gelangt; § 47 Abs. 2 StPO) bis anhin nicht nur sel- ten, sondern so gut wie nie ausgeschöpft worden sind.

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4. Die hier erwähnten Beweiserhebungsmöglichkeiten gelten für das kantonale

Recht. Für das Bundessteuerrecht sind spezielle und zum Teil weitergehen- de, zum Teil engere Vorschriften normiert (vgl. Bescheinigungspflicht nach Art. 90 Abs. 5 BdBSt; zur Zeugenbefragung ASA 50, 1982, 363 ff), auf die hier einzugehen zu weit führte. Angefügt sei lediglich, dass die im Veranla- gungsverfahren für die direkte Bundessteuer beigebrachten Informationen auch kantonal verwendet werden dürfen (§ 62 Abs. 5 StG, VGE 304/82 vom 13.8.82 E. 3 in StPS 1/83 36). Die beiden Beweisverfahren ergänzen sich so- mit gegenseitig, zumal kantonale Steuerverwaltung und Verwaltung für die direkte Bundessteuer identisch sind (§ I VVBdBSt).

5. Wie eingangs erwähnt, ändert der neue § 67 Abs. 1 StG nichts an der bis

anhin geltenden Rechtslage. Indem der Gesetzgeber den Passus "· •. vom Steuerpflichtigen •••" fallengelassen hat, bestätigt er vielmehr die Auffas- sung, dass die Beweisbestimmun en des Steuer esetzes das von der Verwal- tungsrechtspf egeverordnung zur Verfügung gestellte Instrumentarium keiner Beschränkung unterziehen wollen.

III. Einspracheverfahren (§ 73 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 3, 75 Abs. 2 und 76 Abs. 2 StG; Aufhebung von § 21 VVStG) Die Aenderungen in diesem Bereich betreffen den Ausbau des Rechtschutzes im Einspracheverfahren. Im Gegensatz dazu wurde die Einführung einer ver- waltungsunabhängigen Rekurskommission als zusätzliche Zwischeninstanz sowohl im Rat als auch in der vorberatenden Kommission ausdrücklich abge- lehnt (vgl. Protokoll der KR-Sitzung vom 27.5.82, Seite 34 ff.). Im einzelnen ergeben sich folgende Neuerungen.

J, a) § 39 VRP kommt nunmehr auch im Einspracheverfahren zur Anwendung (§ 74 Abs. 2 und entsprechende Streichungen in § 73 Abs. I und 75 Abs. 2 .StG). Dies bewirkt, dass formell ungenügende Einsprachen nicht mehr zum vornherein durch Nichteintreten zu erledigen sind (vgl. § 21 aVVStG), son- dern dem Einsprecher durch die Steuerkommission vorerst eine Nachfrist (unter Hinweis auf die Rechtsnachteile) anzusetzen ist und die Sache erst bei deren Nichtbeachtung durch Prozessentscheid (d, h. Nichteintreten) erledigt werden kann, allerdings nurmehr dann, wenn sich der Mangel auf den Antra die Bezeichnung der angefochtenen Verfü un oder die Unter- schrift bezieht § 39 Abs. 2 VRP ; anderweitige Mängel z. B. fehlend_e_ _ Begründung) haben Beurteilung aufgrund der Akten, allenfalls Anpassung des Kostenspruchs und Ausfällung einer Ordnungsbusse zur Folge.

  1. b) Wenn eine nachträgliche Verbesserung trotz gebotener Gelegenheit nicht erfolgt, muss der Verfahrensverstoss des Einsprechers allerdings zwangs- läufig - gleichsam als Pendant zum verbesserten Rechtsschutz - strenger gewürdigt werden, denn den Mutwilligen zu unterstützen kann nicht Ab- sicht des Gesetzgebers sein. M. E. sind somit die formellen Anforderun- gen "im zweiten Durchgang" etwas höher zu setzen, als dies bis anhin, da dem Pflichtigen kein "Probeversuch" zur Verfügung stand, der Fall war. Nach wie vor wird es nicht genügen, auf einen Notizzettel das Wort Einsprache zu kritzeln, sofern die "Eingabe" innert angesetzter Frist nicht ergänzt wird (wofür im Gegensatz dazu nach altem Recht nur die gesetz- liche Einsprachefrist zu Gebote stand). Anzumerken ist auch hier, dass diese Modifikation nur kantonal gilt und für das Bundessteuerrecht immer noch die restriktivere Regelung, die dem alten Recht entspricht, gilt (Art. 101 Abs. 2 BdBSt).

II

2. Gesetzliche (im Gegensatz zu behördlichen) Fristen sind naturgernäss nicht

erstreckbar; einzige Ausnahmen stellen Tod und Handlungsunfähigkeit des Verfügungsadressaten oder dessen Vertreters dar. Hingegen kann eine abge- laufene Frist ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn beim Pflichti- gen (oder bei dessen Vertreter) ein Hinderungsgrund vorlag (§ 129 GO); die Voraussetzungen hiefür legt der neue § 74 Abs. 3 StG in Bestätigung der bisherigen Praxis (VGE 306/81 vom 17.7.81 E. 4 mit Verweisen) durch Ueber- nahme des Wortlautes von Art. 99 Abs. 4 BdBSt fest. Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe können Hindernisse im gesetzlichen Sinne darstellen, sofern sie für die Fristversäumnis ursächlich sind; das Wiederherstellungsgesuch ist neu innert 30 Tagen (bisher kantonal 10 Tage, § 129 Abs. 3 GO) seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. In der Beurteilung ist eine gewisse Strenge am Platz, damit nicht auf diesem Wege der Zweck der gesetzlichen Fristen unterlaufen wird (VGE, a.a.o., E. 5).

3. Die Neuerung in § 76 Abs. 2 StG betrifft das gefürchtete Instrument der

"reformatio in peius" (Verschlechterung zu Ungunsten des Einsprechers); sie wird mitunter nicht ganz zu Unrecht als "Damoklesschwert" für den Recht- suchenden bezeichnet, dem der Einsprecher in unserm sowie im Bundessteuer- verfahren nicht einmal mittels Einspracherückzug entrinnen kann (§ 77 StG, Art. 104 BdBSt).

Als kleine Milderung wird nun eine vorgängige spezielle Anhörung des Ein- sprechers statuiert, was weitgehend schon der bisherigen Praxis der Steuer- kommission entspricht (Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes des recht- lichen Gehörs, Art. 4 BV). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht wie auch die Steuerkommission von der reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen pflegen.

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 2, JULI 1981 I. S. G. (VGE 524/81)

Kultussteuerpflicht, Zuständigkeit, Kirchenaustritt (§ I Abs. 2 StG); Widerruf von Verfügungen

Sachverhalt (gekürzt):

Am 5. Juni 1975 wurde G, von der Kantonalen Steuerverwaltung für den Rest der Veranlagungsperiode 1971/72 (1.11.- 31.12.72) sowie für die Veranlagungspe- riode 1973/74 veranlagt. Diese Veranlagungsverfügungen enthielten unter der Konfessionsbezeichnung den Code 1 (= katholisch) und zwar sowohl für den Steuer- pflichtigen selber wie auch für seine Ehefrau. Gegen diese Veranlagungsverfügun- gen erhob der Pflichtige am 24. Juni 1975 Einsprache, worauf in bezug auf die Steuerfaktoren am 25. Mai 1979 eine Einigung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung erzielt werden konnte.

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Am 8. August 1979 erhielt G. rektifizierte Steuerveranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 1971/72 und 1973/74 und am 10. August 1979 wurde er auch für die beiden folgenden Perloden 1975/76 und 1977/78 veranlagt. Alle vier Ver- fügungen enthielten für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter der Kon- fessionsbezeichnung die Ziff. 3 (= div.).

Am 24. August 1979 wurden für alle vier Veranlagungsperioden neue Verfügungen zugestellt, welche hinsichtlich der Taxationstaktoren keine Veränderungen aufwie- sen, hingegen mit dem Konfessionscode 1 (= katholisch) versehen waren. Ferner waren diese Verfügungen mit der Bemerkung versehen:

"Es hat sich nachträglich herausgestellt, dass die schriftliche Austrittserklärung aus der römisch-katholischen Kirche nicht vorliegt."

Mit Schreiben vom 30. September 1979 teilte der Steuerpflichtige der Kantonalen Steuerverwaltung mit, er betrachte die am 24. August 1979 zugestellten Verfü- gungen als gegenstandslos. Zur Begründung seiner Konfessionslosigkeit berief er sich auf seine milit. Identitätskarte und die Erkennungsmarke, worin keine Konfessionszugehörigkeit aufgeführt sei, sowie auf seine bisherigen Steuerdeklara- tionen. Er teilte mit, dass er jede Rechnung für eine Kultussteuer zurückweisen werde.

Die Kantonale Steuerverwaltung betrachtete, trotz einer gegenteiligen Ansichts- äusserung des Einsenders in einem Schreiben vom 15. März 1980, das Schreiben vom 30. September 1979 als Einsprache; hingegen betrachtete sich die Kantonale Steuerkommission für die Beurteilung der Konfessionszugehörigkeit nicht als zu- ständig und beschloss am 22. Mai 1980:

"1. Auf die Einsprache wird mangels Zuständigkeit der Steuerkommission nicht eingetreten.

2. Bei unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist werden die Akten zur Behand- lung der Einsprache an den Bezirksrat weitergeleitet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Zustellung Beschwer- de beim Kantonalen Verwaltungsgericht erhoben werden."

Gegen diesen Nichteintretensentscheid legten die Eheleute G. kein Rechtsmittel ein.

Auf Anfrage hin teilte die Steuerverwaltung dem Einsprecher mit, die Aenderung des Konfessionscodes in den Verfügungen vom 24. August 1979 sei aufgrund einer telefonischen Mitteilung von Seiten der römisch-katholischen Kirchgemeinde er- folgt.

Nachdem der Bezirksrat G. nochmals Gelegenheit gab, sich zur Angelegenheit zu äussern, verfügte er am 15. Januar 1981:

"1. G. wird für die Zeit vom 1. November 1972 - 31. Dezember 1978 für kirchen- steuerpflichtig gegenüber der römisch-katholischen Kirchgemeinde erklärt."

Gegen diese Verfügung reichten die Eheleute G. am 20. Februar 1981 Beschwer- de beim Regierungsrat ein.

Der Regierungsrat überwies die Beschwerde, gestützt auf § 52 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) am 5. März 1981 zur Beurteilung direkt ans Verwaltungsgericht.

13

Das Verwaltungsgericht räumte dem Bezirks- und r. k. Kirchenrat das Vernehm- lassungsrecht ein und unterzog die für die Einwohnerkontrolle zuständige Ge- meindeangestellte einer Zeugeneinvernahme.

Aus den Erwägungen:

1. Vorab ist zu prüfen, ob der Bezirksrat zum Erlass des angefochtenen Entscheids

über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur römisch-katholischen Kon- fession zuständig war. Vorerst stand die Zuständigkeit der Kantonalen Steuer- kommission als Steuereinspracheinstanz zur Diskussion. Diese verneinte mit Nichteintretensentscheid vom 22. Mai 1980 ihre Zuständigkeit und erachtete den Bezirksrat als zuständig. Die Steuerkommission beachtete dabei § 10 Abs. 2 VRP. Die Beschwerdeführer haben den Entscheid, womit die Zuständig- kelt des Bezirkrates begründet wurde, nicht angefochten, weshalb sie heute nicht mehr befugt sind, eine Ueberprüfung der Zuständigkeitsfrage zu verlan- gen.

2. Gernäss § 9 Abs. 1 VRP wird die Zuständigkeit durch Gesetz oder Verordnung

bestimmt. § l Abs. l des Regierungsratsbeschlusses über die Steuererhebung für Kultuszwecke vom 23. April 1958 (nGS lll) hält fest, dass Steuern für Kultuszwecke nur von Konfessionsangehörigen und von juristischen Personen erhoben werden dürfen. Die §§ 3 - 7 dieses Beschlusses ordnen die Steueraus- scheidung näher. Schliesslich ordnen die §§ 9 und 10 des Regierungsratsbe- schlusses das Einsprache- und Beschwerdeverfahren. Nach § 9 Abs, 1 kann, wer die Steuerausscheidung nicht anerkennt, lnnert 30 Tagen nach der Zustel- lung der Steuerrechnung beim Gemeinderat jener politischen Gemeinde, die den Steuereinzug besorgt, Einsprache erheben. Die Einspracheentscheide ihrer- seits können lnnert 30 Tagen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Eine andere Einspracheinstanz als den Gemeinderat jener politischen Gemeinde, welche den Steuereinzug besorgt, sieht der Regierungsratsbeschluss nicht vor. Soll die Beachtung des Grundsatzes gernäss § l Abs. 1 des Beschlus- ses einer Ueberprüfung auf dem Rechtsmittelweg zugänglich sein, was zwei- fellos der Fall sein muss, so ist die Frage der Kultussteuerpflicht unter den Begriff der Steuerausscheidung zu subsumieren, weshalb die Zuständigkeit des Bezirksrates zur Beurteilung dieser Frage zu bejahen ist.

Diese Regelung schliesst indessen nicht aus, dass der politische Gemeinde- rat zur Frage der Konfessionszugehörigkeit die Meinung des oder allenfalls der in Frage stehenden Kirchenräte einholt. Diese Anhörung drängt sich viel- mehr auf, zumal es Sache der in Frage stehenden staatskirchenrechtlichen Körperschaft ist, zu erklären, wen sie als ihre Mitglieder betrachtet und wen nicht.

Im vorliegenden Fall erübrigte sich indessen diese Anhörung, nachdem im Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission darauf hingewiesen wurde, dass die rektifizierten Steuerveranlagungen mit Aenderung des Kon- fessionscodes durch die römisch-katholische Kirchgemeinde veranlasst worden seien. Aufgrund des Schreibens der röm.-kath. Kirchgemeinde vom 23. Februar 1981 steht denn auch eindeutig fest, dass das Exekutivorgan dieser Körper- schaft den Standpunkt des Bezirksrates, wonach die Beschwerdeführer nie einen rechtsgenüglichen Austritt aus der r. k. Religionsgemeinschaft erklärt hätten, teilt.

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Für den Zeitraum bis Ende 1973 war es ohnehin ausschliesslich Sache des Bezirksrates, die Kultussteuerpflicht der Beschwerdeführer zu beurteilen, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Abschichtung der r. k. Kirchgemein- de erfolgt war.

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten am 11. August 1979 die

Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiod~n 1972 - 1978 erhalten, wel- che mit dem Code 3 (= div.) versehen gewesen seieif. Gegen diese Verfügun- gen sei keine Einsprache erhoben worden, weshalb diese rechtskräftig seien. Die rektifizierten Veranlagungsverfügungen vom 24. August 1979 mit Abän- derung des Religionscodes aufgrund einer blassen telefonischen Reklama- tion seien als nichtig zu betrachten. Steuerveranlagungen, die vom Steuer- pflichtigen in einem geordneten Rechtsmittelverfahren bestritten werden können, erhalten in aller Regel materielle Rechtskraft, wenn sie unbestrit- ten bleiben oder in einem dagegen angestrengten Rechtsmittelverfahren de- finitiv beurteil worden sind. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht darin, dass die Veranlagung für den Steuerpflichtigen und die Verwaltung verbindllch ist und - jedenfalls ohne Zustimmung des betroffenen Steuerpflich- tigen - nur abgeändert werden kann, wenn besondere durch Gesetz und Pra- xis bestimmte Voraussetzungen zutreffen, die ein Zurückkommen auf die Verfügung oder den Entscheid rechtfertigen (Revisionsgründe, worunter auch die Steuerhinterziehung fällt; Berichtigung von Rechnungsfehlern nach Art. 127 BdBSt).

Anders verhält es sich hingegen für den Zeitraum zwischen Eröffnung einer Verfügung und Ablauf der Rechtsmittelfrist. In diesem Zwischenstadium kann die Steuerbehörde auf ihre Verfügung zurückkommen und sie durch eine neue ersetzen (ASA 23, 39; E. Känzig, Wehrsteuer N 9 zu Art. 95 WStB; H. Mass- hardt, Wehrsteuerkommentar N & zu Art. 95 WStB; VGE 559/&0 vom 21. Okto- ber 19&0 E. 2; Imboden/Rhinow; Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung Nr. 41 B. 1; a. M. ORK-Zürich in RB 1956 N 50). Der Einwand, der amtlichen Berichtigung der Veranlagungsverfügungen während der Einsprachefrist sei die Rechtskraft der Verfügungen entgegengestanden, ist deshalb unzutreffend. Nachdem die Veranlagungsbehörde durch die römisch-katholische Kirchgemein- . de auf die Unrichtigkeit der Religionsbezeichnung hingewiesen wurde, war sie vielmehr gehalten, die Berichtigung vorzunehmen.

4. Die betroffene Kirchgemeinde ist eine im Jahre 1974 gegründete, selbstän- dige, öffentlichrechtliche Kirchgemeinde im Sinne von § 92 Kantonsverfas- sung (KV). Die Kirchgemeinde umfasst das ganze Gebiet des Bezirkes. Es gehören ihr sämtliche Angehörigen der römisch-katholischen Kirche im Ge- biet des Bezirks an (§ 2 Statuten der römisch-katholischen Kirchgemeinde). Nach § 2 der Kirchgemeindestatuten ist somit der konfessionsangehörige Bezirkseinwohner zwingend Mitglied der Kirchgemeinde. Würde es dabei sein Bewenden haben, so hätten wir es mit einer Zwangskörperschaft zu tun, da gernäss Codex luris Canonici (CIC) Can. &7 durch die Taufe, welcher der Charakter indelebilis zukommt, die kirchliche Rechtspersönlichkeit verliehen wird; Eine solche Lösung würde indessen gegen Art. 49 Abs. 2 Bundesverfas- sung (B V) verstossen, wo es heisst:

"Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgemeinschaft ••. gezwungen .•• werden."

Auch die Enzyklika Mystici Corporis Christi von Pius XII umschreibt das, was im Staatskirchenrecht unter Konfessionsangehörigen verstanden wird und zwar wie folgt:

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"Zu den Mitgliedern der Kirche sind in Wirklichkeit allein die zu zählen, welche das Bad der Wiedergeburt empfangen haben und den wahren Glau- ben bekennen und sich nicht selbst beklagenswerterweise von dem Organis- mus des Lebens abgesondert haben oder wegen schwerer Verstösse von der gesetzmässigen Obrigkeit davon getrennt sind" (K. Reichlin, Kirche und Staat im Kanton Schwyz, 116 mit Verweisen).

Ein Widerspruch zwischen Art. 49 Abs. 2 BV und der katholischen Lehre zur staatskirchenrechtlichen Konfessionszugehörigkeit besteht somit nicht. Die Frage, ob im kircheninternen Bereich ein Austritt möglich ist und anerkannt wird, interessiert im vorliegenden Zusammenhang nicht. Vielmehr geht es ausschliesslich um die staatskirchenrechtliche Zugehörigkeit zur römisch- katholischen Konfession und mithin zur r. k. Kirchgemeinde.

Art. 49 Abs. 2 BV garantiert, dass der Einzelne aus einer öffentlichrechtli- chen Religionsgenossenschaft nach Belieben austreten darf. Die Form der Austritts- oder Nichtzugehörigkeitserklärung bestimmt das kanotnale Recht (Fleiner/Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 317/18; H. Schmid, Die rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche im Kanton Zürich, 237; Ch. Cantieni, Die Mitgliedschaft bei den evangelisch-reformierten Kir- chen, insbesondere bei den Landeskirchen der Schweizerischen Kantone, Diss. BE 1948, S. 128/29). Gernäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus Art. 49 BV nicht abzuleiten, eine schriftliche Austrittserklärung müsse ohne weitere Formalitäten akzeptiert werden. Soweit ein kantonales Austrittsverfahren nur der Gewährleistung einer überlegten, klaren Willensäusserung dient, hält es vor Art. 49 BV stand. Hingegen darf der Kirchenaustritt nicht durch schi- kanöse Vorschriften erschwert oder unnötig verzögert werden (BGE vom

8. Februar 1978, in BVR 1978, 241 E. 3 = BGE 104 I a 79 ff.).

Der Bezirksrat stellt richtig fest, dass das kantonale Steuergesetz über die Form des Austritts aus einer mit Steuerhoheit bedachten Religionsgemein- schaft keine Vorschriften enthält. Auch das übrige kantonale Recht verlangt für die Austrittserklärung keine Formen. K. Reichlin (a.a.O. S. 117) vertritt die Auffassung, die Kirchgemeinden seien kompetent, Vorschriften über die Form der Austrittserklärungen im Interesse administrativer Klarheit aufzu- stellen. Dieser Auffassung kann beigepflichtet werden. Wie das Verwaltungs- gericht in anderem Zusammenhang schon wiederholt festgestellt hat, kommt der Aufzählung der Aufgabe der Kirchgemeinden in § 64 Abs. 1 Gemeinde- organisationsgesetz (GOG, nGS 65) keine abschliessende Bedeutung zu. Kirch- gemeinden sind wie die politischen Gemeinden im Rahmen der Verfassung und Gesetzgebung auf dem Gebiete der Rechtssetzung wie der Verwaltung autonom (VGE 180/75 vom 30. Juni 1975 E. 4/5; VGE 502/80 vom 30. Dezem- ber 1980 E. 4). Dies gestattet es ihnen u. a. auch, nachdem das kantonale Recht keine Regelung enthält, im Rahmen ihrer Organisations- und Verwal- tungsautonomie die formellen Austritts-Voraussetzungen zu regeln. Indessen enthalten weder die Statuten der r. k. Kirchgemeinde, noch ein anderer Erlass irgenwelche Vorschriften über die formellen Austrittsvoraussetzungen. Der Bezirksrat glaubte, aufgrund der Rechtsprechung sei eine formelle Austritts- erklärung erforderlich, wobei er indessen in der angefochtenen Verfügung nicht darlegt, welche Formvorschriften erfüllt sein müssen. Die voni Bezirks- rat zitierten Entscheide betreffen Kirchenaustritte in den Kantonen Luzern (ZBl 1970, 492 ff.) und Basel-Stadt (BGE 93 I 350 ff.). Gernäss § 12 der Ver- fassung der r. k. Landeskirche des Kantons Luzern gilt als Katholik für Lan- deskirche und Kirchgemeinde, "wer nach kirchlicher Ordnung der römisch- katholischen Kirche angehört, solange er dem zuständigen Kirchenrat am gesetzlich geregelten Wohnsitz nicht schriftlich erklärt hat, der römisch-

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katholischen Konfession nicht mehr anzugehören". Die Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt sieht in § & Ziff. 1 vor, dass der Kirchenverwaltung "eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen" sei. Aehnliche, zum Teil noch detailliertere Formerfordernisse finden sich in staatskirchenrechtlichen Erlassen anderer Kantone wie Bern (Art. 31 des Dekretes des Grossen Rates vom 13. November 1967 über die Kirchensteuern) oder Zürich (§ 4 Abs. 2 Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963; vgl. auch Lampert, Kirche und Staat in der Schweiz, I. Band, 331 ff.; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. IV, N 25 ff. zu § 150; H. Schmid, a.a.O. 237). Eine formelle Austrittserklärung, wobei der Bezirksrat und der Kirchenrat bezeichnenderweise nicht ausfüh- ren, welchen Formerfordernissen die von ihnen verlangte formelle Erklärung zu genügen hat, kann somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nicht verlangt werden, weil weder das kantonale, noch das kommunale Recht bestimmte Formerfordernisse vorschreiben. De lege ferenda wäre es aller- dings unzweifelhaft ratsam, wenn die Form des Kirchenaustritts positivrecht- lich geregelt würde, wobei - wie dies in andern Kantonen regelmässig der Fall ist - Schriftlichkeit zu fordern und die Einreichungsstelle für die Aus- tritts- oder Nichtzugehörigkeitserklärung zu bezeichnen wäre.

5. Der Umstand, dass keine positivrechtlichen Formerfordernisse bestehen, be- sagt nicht, dass nicht eine klare und ausdrückliche Willenserklärung für die Bejahung und Anerkennung eines Kirchenaustritts vorliegen muss. Vielmehr ist das freiwillige Ausscheiden aus der evangelischen wie aus der katholi- schen Kirche nur durch eine ausdrückliche Willenserklärung des Austreten- den möglich. Dabei unterscheiden Doktrin und Praxis zwischen einer Aus- tritts- und einer Nichtangehörigkeitserklärung. Erstere ist dort angebracht, wo die rechtliche Angehörigkeit bestanden hat, jedoch aufgehoben werden soll für die Zukunft. Eine Nichtangehörigkeitserklärung ist dann am Platz, wenn ein Individuum die konfessionelle Eintragung aufgrund der staatlichen Präsumtion der Kirchenangehörigkeit als falsch betrachtet. Die Unterschei- dung zwischen Austritts- und Nichtangehörigkeitserklärung ist rein inhalt- lich und hat rechtlich keine Bedeutung. Die Voraussetzungen, die Form und die rechtlichen Wirkungen sind bei beiden Erklärungen identisch (Cantieni, a.a.O. 127). Bezüglich des Inhalts der Austrittserklärung muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen, dass der Austretende sich entweder überhaupt nicht als Angehöriger der römisch-katholischen Kirche betrachtet, oder dass er zwar bis anhin Angehöriger war, dies jedoch in Zukunft nicht mehr sein wolle. An die Klarheit und Eindeutigkeit des Austrittswillens stellte die Recht- sprechung mithin recht hohe Anforderungen. So entschied das Bundesgericht, dass ein Gesuch um Streichung aus dem Kirchenregister der Kirchgemeinde oder die Erklärung "man sei Freidenker" nicht als bestimmte unzweideutige Erklärung des Austrittswillens anerkannt werden könne (BGE 42 I 32&; 2 3&&, 4 5&, 22, 935, Cantieni, a.a.O. 130). Eine Begründung des Austritts darf hingegen nicht verlangt werden und un- abhängig um die Art der Begründung ist eine eindeutige und klare Austritts- erklärung zu respektieren, selbst wenn der Austritt nur deshalb vorgenommen wird, um sich von der Kirchensteuer zu befreien (Cantieni, a.a.O. 130; IV. Burckhardt, Kommentar zur BV 1905, 494).

Bei der Glaubens- und Gewissensfreiheit handelt es sich um ein höchstper- sönliches Recht. Es folgt daraus, dass das einzelne Individuum eine persön- liche Erklärung des Austritts abzugeben hat. Kollektive Austrittserklärun- gen für ganze Familien oder Vereine sind unzulässig und es kann auch nicht

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der Ehemann den Austritt zugleich für die Ehefrau erklären und umgekehrt

(Cantieni, a.a.O. 128).

Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob ein Kirchenaustritt durch konklu- dentes Handeln möglich ist. Darüber gehen die Meinungen auseinander. Für das kantonal-schweizerische Kirchenrecht bejaht Lampert (a.a.O. Bd. I, 335)

diese Möglichkeit, wobei er indessen das Problem

ausschliesslich aus der

Sicht des disziplinarischen Ausschlussrechtes beurteilt. Die vorherrschende Meinung lehnt demgegenüber die Austrittsmöglichkeit durch konkludentes Verhalten ab. Sie sieht ein Hauptargument gegen den Austritt durch konklu- dente Handlung in der dadurch eintretenden Rechtsunsicherheit, die für einen öffentlichrechtlichen Verband und besonders im Hinblick auf die Kirchensteuer- pflicht unhaltbar wäre. Es wäre praktisch kaum möglich, bestimmte Grund- sätze aufzustellen, nach denen sich eindeutig entscheiden Hesse, wann eine tatsächliche Handlungsweise einen Austrittsakt gernäss konkludenter Hand- lung darstellt. Die Entscheidung dieser Frage wäre umso schwieriger, als es hier wesentlich auf die innere Haltung und religiöse Ueberzeugung des Menschen ankommt, über die nur er selbst Aufschluss geben kann und zwar

in eindeutiger Weise

nur durch eine ausdrückliche Erklärung (vgl. Cantieni,

a.a.O. mit zahlreichen Literaturhinweisen; Hans Beat Noser, Pfarrei und Kirch- gemeinde, Diss. 1957, 131 mit Verweisen; H. Schmid, a.a.O. 237). Die Lage der Kirchen in der Schweiz von heute ist u. a. gerade dadurch gekennzeich- net, dass ein erheblicher Teil der Kirchenmitglieder dem kirchlichen Leben teilnahmlos gegenübersteht, ohne aber deswegen einen Kirchenaustritt zu vollziehen. Gerade daraus ersieht man die an Unmöglichkeit grenzende Schwie-

rigkeit, aufgrund von konkludentem Verhalten auf

einen Kirchenaustritt zu

schliessen. Ein Austritt durch konkludentes Verhalten ist deshalb abzulehnen. Diesen Standpunkt teilen auch die Beschwerdeführer selbst, indem sie ausfüh- ren, wer nicht zu einer Konfession gehören wolle, müsse diesen Willen mit

einer entsprechenden

Nichtzugehörigkeitserklärung kundtun (Beschwerde

s. 10).

6. Zu prüfen ist, ob und allenfalls wann die Beschwerdeführer eine Austritts- oder Nichtzugehörigkeitserklärung abgegeben haben, welche den Erfordernis-

sen gernäss Erwägung

5 genügt. Sie behaupten, bei der Anmeldung auf der

Einwohnerkontrolle anfangs November 1972 wie auch auf der allerersten

Steuererklärung für den Rest der Periode 1971/72

hätten sie sich immer

als konfessionslos deklariert. Seither sei dies auf weiteren vier Steuererklä- rungen und bei der Volkszählung 1980 der Fall gewesen.

  1. a) Erklärungen gegenüber der Einwohnerkontrolle

••• (Verneinung des Vorliegens einer solchen Erklärung aufgrund der vom

Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung)

  1. b) Steuerdeklarationen

Der Beschwerdeführer hat in der fraglichen Zeitperiode 1972 - 1978 fol- gende Steuererklärungen mit den nachfolgenden Eintragungen unter der

Rubrik Konfession abgegeben:

Steuerperiode

Datum der Deklaration

Konfessionsbezeichnung

1973/74

31. März 1973

keine Eintragung

1975/76

15. April 1975

Steuerpfl. - - - - -

Ehefrau

1977/78

18. April 1977

Steuerpfl. keine

Ehefrau keine

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Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten sich in den Steuerer- klärungen von Beginn der Wohnsitznahme weg immer als konfessionslos bezeichnet, erweist sich somit klarerweise als unrichtig.

Am 5. Juni 1975 wurde der Beschwerdeführer veranlagt, wobei die Kon- fessionsbezeichnung 1 (= katholisch) sowohl für ihn wie für seine Ehefrau in der ihm eröffneten Veranlagungsverfügung enthalten war. Gernäss einer Aktennotiz in den Steuerakten sprach der Beschwerdeführer am 9. Juni 1975 bei der Steuerverwaltung vor. Der Steuerbeamte hielt in seiner Ak- tennotiz fest:

"G. weist ferner darauf hin, dass der Code Konfession bei ihm 3 sei, Wie man dazu komme, ihn als 1 einzutragen. Ich erklärte, dass er diese Rubrik leer gelassen habe, worauf ich nach Konsultation der uns durch den Bezirk zugestellten Mutationsmeldung seine Konfession mit "katholisch" angenom- men habe (Offenbar will er sich von der Kirchensteuer auch drücken.)."

In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 1975, vertreten durch das Treuhandbüro S., Einsprache, wobei in der Einsprache keine Abänderung des Konfessionscodes beantragt wurde und auch in der Begründung darauf überhaupt nicht Bezug genommen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer somit wusste, weshalb er weiterhin als r. k. veranlagt wurde und in der Einsprache dies nicht anfocht, liegt auch gegenüber den Steuerbehörden keine Austrittserklärung vor und zwar zumindest bis zum 18. April 1977.

  1. c) Zu prüfen ist, ob die Eintragung in der Steuererklärung vom 18. April 1977 als rechtsgenüg!iche Austrittserklärung anerkannt werden kann. Da- bei stellen sich im einzelnen folgende Fragen:

  • Kann diese Erklärung anerkannt werden, obwohl sie nicht an die zustän- dige Stelle gerichtet war?

  • Ist diese Eintragung "Steuerpflichtiger, Ehefrau, Konfession: keine" in- haltlich als ausdrückliche und klare Austritts- oder Nichtzugehörigkeits- erklärung anzuerkennen?

  • Sofern die beiden erstgenannten Fragen zu bejahen sind, stellt sich die weitere Frage, ob damit auf dieses Datum hin nur der Austritt des Ehe- mannes, welcher als Steuersubstitut seiner Frau allein die Steuererklä- rung auszufüllen und zu unterzeichnen hatte oder auch der Austritt der Ehefrau anerkannt werden kann?

  • Sofern die erste Frage zu verneinen ist, erübrigt es sich, zu den weite- ren Fragen Stellung zu nehmen.

Gernäss § 10 Abs. 3 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6, Juni 1974 (VRP) leitet eine Behörde, die irrtümlich angegangen wird, die Sache unter Mitteilung an die Parteien an die zuständige Instanz weiter. Diese Vorschrift gilt auch für die Steuerbehörden (§ l VRP). Diese Regelung ist auf Gesuch und Rechtsmittel zugeschnitten, welche an falsche Instanzen gerichtet sind. Bei der Steuererklärung handelt es sich hingegen um eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, welcher jeder Steuerpflichtige innert der vom Regierungsrat festgesetzten Frist nachzukommen hat, wobei die Deklaration an den Gemeinderat des Wohnorts bzw. an eine spezielle kom- munale Verwaltungsstelle zu richten ist (vgl. § 61 StG). Der Beschwerdefüh- rer hat die Steuererklärung an die richtige Stelle gerichtet. Auch wenn die Deklaration "Konfession: keine", soweit dieser mehr als deldaratorische Be- deutung, nämlich die Bedeutung einer ausdrücklichen Austritts- oder Nicht-

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Zugehörigkeitserklärung zukommen soll, an die falsche Adresse gerichtet war, so genügt es, wenn die Steuerveranlagungsbehörde bei Steuerpflichti- gen, bei denen die Rubrik Konfession nicht oder gegensätzlich zu früheren Deklarationen ausgefüllt ist, im Rahmen der amtlichen Sachverhaltsabklä- rung bei der Kirchgemeinde oder Einheitsgemeinde, welcher der Pflichtige früher angehörte, eine Rückfrage macht, ob ein Austritt erfolgt sei. Je nach dem Ergebnis dieser Rückfrage hat die Veranlagungsbehörde den entspre- chenden Konfessionscode in die Veranlagungsverfügung aufzunehmen. Wei- tere Abklärungen oder gar die Weiterleitung des Steuerdeklarationsformulars an die Organe der in Frage stehenden religiösen Körperschaft ist im Rah- men des Steuerveranlagungsverfahrens nicht erforderlich und vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen auch nicht zumutbar. Wird nach diesem Verfahren ein Steuerpflichtiger, welcher es unterlassen hatte, gegenüber seiner früheren Kirchgemeinde den Austritt zu erklären, trotz der Dekla- ration "Konfession keine" weiterhin als römisch-katholisch veranlagt, so kann er sich dagegen im Einspracheverfahren wehren. Unterlässt er dies, so ist davon auszugehen, bei seiner Deklaration "Konfession keine" o, ä. habe es sich nicht um die Kundgabe eines echten Austrittswillens, sondern nur um einen Versuch gehandelt, sich von der Kirchensteuer zu drücken, ohne zu- gleich die Konsequenz des Kirchenaustritts tatsächlich zu vollziehen. Be- harrt hingegen der Steuerpflichtige mit Einsprache darauf, keiner Konfes- sion anzugehören, so ist dies durch die Einspracheinstanz zu prüfen und so- fern sich ergibt, dass bereits die ursprüngliche Austrittserklärung die er- forderliche Klarheit und Eindeutigkeit aufwies, so ist der Austritt und da- mit die Beendigung der Kirchensteuerpflicht auf jenes erste Datum hin an- zunehmen.

Eine Austrittserklärung, die an die Steuerbehörde gerichtet ist, muss unter den vorgenannten Voraussetzungen umso mehr angenommen werden, als der Staat im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerpflichti- gen doch in einer Funktion auftritt, die ihn diesem gegenüber als eine Art staatskirchenrechtliches Organ (Kirchensteuereinzug) erscheinen lässt. Die allfällige Anerkennung eines Austritts im Rahmen der Steuerdeklaratioii""g!Jt allerdings nur für solange, als keine positivrechtliche Regelung besteht, wel- che die förmliche Vornahme der Austrittserklärung gegenüber einer ganz bestimmten kirchlichen Behörde vorschreibt.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Steuerveranlagung für die Jahre 1977/78 in bezug auf die Konfessionsbezeichnung Einsprache erhoben hat, ist nach dem Vorgesagten weiter zu prüfen, ob aus dem Inhalt der Erklärung der Austrittswille eindeutig und klar zum Ausdruck kommt. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, denn die Erklärung "Konfession: keine" lässt keinen Zweifel darüber offen, dass der Steuerpflichtige nicht mehr der römisch-ka- tholischen Konfession angehören will.

Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des Austritts der Beschwerde- führer in. Soweit den Akten zu entnehmen ist, hat diese erstmals am 27. Ja- nuar 1981 an den Kirchenratspräsidenten unterschriftlich eine Nichtzugehö- rigkeitserklärung zur römisch-katholischen Religionsgemeinschaft abgege- ben. Die früheren Eingaben an die Steuerbehörden und an den Bezirksrat wurden ausschliesslich durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Nachdem indessen wie bereits erwähnt (Erwägung 5) nur eine persönliche Austritts- oder Nichtzugehörigkeitserklärung anerkannt werden kann, ist festzuhalten, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur r. k. Religionsgemeinschaft und damit zur r. k. Kirchgemeinde bis am 27. Januar 1981 angedauert hat. Gernäss § 3 RRB über die Steuererhebung für Kultuszwecke richtet sich

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der Steueranspruch des Kultusträgers, sofern nicht alle Mitglieder einer Fa- milie der gleichen Konfession anl'(ehören, nach dem Verhältnis der Konfes- sionsangehörigen zur Gesamtheit der Familienangehörigen. Der Beschwerde- führer hat deshalb für den Zeltraum ab dem 18. April 1977 bis zum Austritt seiner Ehefrau noch die Hälfte der Kultussteuern zu entrichten.

7. • •• (Erwägungen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung; Verneinung der Voraussetzungen}

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der

Beschwerdeführer am 18. April 1977 den Austritt aus der römisch-katholi- schen Kirche erklärt hat. Seine Kirchensteuerpflicht erlischt mit diesem Da- tum. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, insbesondere auch soweit sie sich auf die Zugehörigkeit und Kirchensteuerpflicht der Beschwerdefüh- rerln für den Zeitraum 1. November 1972 - 31. Dezember 1978 bezieht.

2. Die Verfahrenskosten (Fr. 583.--} werden zu 4/5 den Beschwerdefühern unter

solidarischer Haftung und zu 1/5 dem Bezirk auferlegt•.•.

3. (Zufertigung}

Anmerkungen der Redaktion

J, Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Verfahrenszuständig- keit erweckt einige Zweifel. Zum einen hätte das Gericht, selbst wenn die Steuerkommission eine Behandlungspflicht verneint hatte, entgegen E. 1 die Zuständigkelt des Bezirksrates als Vorinstanz von Amtes wegen (§ 27 VRP; VGE 344/79 vom 21. September 1979; vgl. Imboden/Rhlnow, Verwaltungsrecht- sprechung, Nr. 40, Seite 240/2, Saladin, Verwaltungsverfahrensrecht, Seite 170} prüfen müssen (was es denn - im Widerspruch dazu - implizit in der folgenden Erwägung auch tat}; dies hätte im Falle der Zuständigkeltsverneinung in Anwendung der Offizialmaxime zur Aufhebung des Erstentscheides und Fest- stellung der Unzuständigkeit der Vorinstanz führen müssen (BGE 102 V 152; Kölz, VRG, N. 11 zu § 63; Gygl, Bundesverwaltungsrechtspflege, Seite 61; mitunter pflegt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen zu Unrecht er- gangene Sachentscheide durch Nichteintreten zu erledigen, vgl. VGE 344/79 und Luzius Schmid, Die Rechtskraft des negativen Verwaltungsaktes, Seite 74 ff., was meist verfahrensökonomisch gerechtfertigt ist, jedoch bei Zustän- digkeltsfehlern nicht am Platz wäre, da dann der Abwelsungsakt rechtskräf- tig würde und einer Ueberweisung im Sinne von § 10 VRP im Wege stünde}. Das Ergebnis wäre hier ein negativer Kompetenzkonflikt gewesen, der - u. E. trotz Rechtskräftigkelt des ersten Nichteintretensentscheides - auf Gesuch hin durch den Kantonsrat (zufolge der Beteiligung eines Gerichts} nach § 6 Abs. 1 lit. a GO hätte entschieden werden müssen, falls nicht eine Instanz von sich aus - nach allfälligem Meinungsaustausch - auf ihren Entscheid zu- rückgekommen wäre.

2. In der Sache sodann steht die im Einspracheverfahren gefundene Lösung der

Zuständigkeltsfrage aus verschiedenen Gründen auf schwachen Füssen.

a} Die Beurteilung der Kirchensteuerpflicht wird formell - wie das Gericht selbst zugesteht (E. 6/c} - in der Veranlagungsverfügung selbst getroffen,

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welche durch die Kantonale Steuerverwaltung ausgestellt wird und zu der, mit Ausnahme des Anhörungsrechts nach § 66 Abs. 2 StG (welches in der Praxis eher eine Scheindaseinsberechtigung führt), die Gemeinde- resp. Bezirksbehörden nichts zu sagen hat. Es wäre ein Kuriosum besonde- rer Art, wenn die Behörde eines untern Gemeinwesens über die Rechtmäs- sigkeit von Hoheitsakten des obern Staatsverbandes entscheiden könnte.

  1. b) Vorliegend anerkannte das Verwaltungsgericht nicht nur die Verfügungs- befugnis der Steuerverwaltung, sondern nahm sogar den Widerruf der Ver- fügung hinsichtlich der K ultussteuerpflichtigkeit durch dieselbe Behörde ohne Beanstandung hin (E. 3 i. f.).

  1. c) Stellt man sich auf den Standpunkt, dass der Bezirksrat kompetent wäre, müsste nicht aus der Rechtsmittelbelehrung der Veranlagung hervorgehen, dass die Kirchensteuerpflichtigkeit beim Gemeinde- resp. Bezirksrat ange- fochten werden könnte, was zur Folge hätte, dass sämtliche heute erlas- senen Taxationen hinsichtlich der Konfessionsangehörigkeit nicht in Rechts- kraft erwüchsen, da dem Adressaten aus einer fehlerhaften Rechtsmittel- belehrung keine Nachteile erwachsen dürfen? (vgl. dagegen E. 6/c).

  1. d) Zu denselben Schlussfolgerungen gelangt man, wenn man ohne Rücksicht auf die bestehende Veranlagungspraxis auf die geltenden Verfahrensnor- men abstellt. Einmal räumt das Steuergesetz keiner anderen Instanz als der Steuerverwaltung eine Veranlagungskompetenz, wozu auch der Befund über die Kultussteuerpflicht gehört, ein. Dem steht der vom Gericht an- gerufene Regierungsratsbeschluss nicht entgegen, der lediglich die Steuer- ausscheidung zwischen den Kirchgemeinden ansprechen will (vgl. §§ 3 ff. RRB). Abgesehen davon fehlte dieser Verordnung die gesetzliche Basis, welche ein Abweichen von der Regelung nach §§ 3 ff. StG ermöglichen würde.

3. In materiellrechtlicher Hinsicht kann dem Verwaltungsgerichtsentscheid voll- umfänglich beigepflichtet werden.

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 31. DE- ZEMBER 19&2 I. S. A. (VGE 331/&2)

Steuerbefreiung von Personalfürsorgestiftungen (§ 5 lit. g StG, Art. 16 Abs. 4bis BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Am 14. Februar 19&0 gelangte die Personalfürsorgestiftung A. mit dem Gesuch an die Kantonale Steuerverwaltung, die Stiftung von der Steuerpflicht zu befreien. Mit Verfügung vom 4. September 19&0 haben die Kantonale Steuerverwaltung und Wehrsteuerverwaltung den Entscheid über die Steuerbefreiung von der Errich- tung eines Reglementes abhängig gemacht.

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Nachdem ein am 18. November 1981 eingereichter Reglementsentwurf von d.er Steuerverwaltung als für eine Steuerbefreiung nicht hinreichend zurückgewie- sen wurde, reichte die Personalfürsorgestiftung am 23. Januar 1982 einen berei- nigten Reglementsentwurf ein, nachdem zwischen den Parteien Verhandlungen über den für eine Steuerbefreiung vorausgesetzten Inhalt geführt worden waren. Mit Verfügung vom 12. Februar 1982 eröffneten die Kantonale Steuerverwaltung und Wehrsteuerverwaltung, dass der Personalfürsorgestiftung A. die Steuerfrei- heit unter dem Vorbehalt gewährt werde, dass die Karenzfrist gernäss Ziff. 2 des Reglementes auf ein Jahr verkürzt werde.

Gegen diese Verfügung erhob die Personalfürsorgestiftung Einsprache, welche die Steuerkommission und die Kantonale Wehrsteuerverwaltung mit Entscheid vom 4. Juni 1982 abgewiesen haben. r· Gegen den Einspracheentscheid lässt die Personalfürsorgestiftung mit Eingabe vom 2. Juli 1982 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen.

Aus den Erwägungen:

1. Gernäss § 5 lit. f StG werden von der Steuerpflicht befreit die nach Art. 80

ff ZGB errichteten Stiftungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton, oder deren Unternehmungen dem Kanton nahestehen, sofern ihr Vermögen dauernd für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten, Arbeitern und Arbeitgebern einer oder mehrerer Unternehmungen gewidmet ist, und deren Einkommen ausschliess- lich für solche Zwecke verwendet wird. Auch das Wehrsteuerrecht gewährt Personalfürsorgestiftungen Steuerfreiheit nach im wesentlichen gleichlauten- den Voraussetzungen wie das kantonale Recht (Art. 16 Ziff. 4bis WStB). § 28 der kantonalen VollZUJ?;SVerordnung zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1980 (VVzStG, nGS l05a) stellt an die Stiftungsurkunde der die Steuerbe- freiung nachsuchenden Stiftung Mindestanforderungen. Lit. a dieser Bestim- mung verlangt, dass aus der Stiftungsurkunde der Stiftungszweck und die Rechte der Destinatäre, sofern nicht in einem Reglement festgehalten, er- sichtlich sein müssen.

Nach Art. 4 der Stiftungsurkunde bezweckt die Stiftung "allgemein die freiwillige Fürsorge für die Arbeitnehmer der Stifterin sowie deren Familien durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Tod, Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall oder Fällen sonstiger Notlage. Ueber die Ausrichtung von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen entscheidet ausschliesslich der StiftunJ?;srat nach freiem Ermessen. Er kann in besonderen Reglementen Art und Höhe der Fürsorgeleistungen für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern festlegen, wobei es ihm freisteht, die Leistungsverpflich- tungen durch den Abschluss von Versicherungen zu decken."

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Destinatäre keine anwartschaft- liehen Rechte aus den Statuten abzuleiten vermögen und die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen im alleinigen Ermessen des Stiftungsrates steht. Vorbe- halten ist allerdings der Erlass eines allfälligen Reglementes, welches über die Art und Höhe der Fürsorgeleistungen Aufschluss zu geben hat ••••

2. · Die Verwaltung hat das überarbeitete und am 23. Januar 1982 eingereichte Reglement für die Gewährung der Steuerbefreiung unter dem Vorbehalt als genügend anerkannt, dass die in Ziff. 2 vorgesehene Karenzfrist von 8 Jah- ren auf ein Jahr verkürzt werde. Zur Begründung wird angeführt, dass die Steuerbefreiung voraussetze, dass nebst den Aktionären und deren Angehö- rigen noch weitere Angestellte zum Destinatärskreis gehören. Aufgrund der

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gegenwärtigen Personalstruktur im Betrieb der Stifterfirma erfüllten ausser den familieneigenen Angestellten kein einziger Arbeitnehmer die in Art. 2 Reglement vorgeschriebenen Mitgliedschaftsvoraussetzungen. Die Stiftung erbringe ausschliesslich Leistungen an Familienangehörige und verletze da- durch § 31 VVzStG und Ziff. 4 lit. d des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. März 19&0.

  1. a) Gernäss § 31 VVzStG zählen bei juristischen Personen Angestellte mit Kapitalbeteiligung und Angestellte in leitender Stellung zum Personal, sofern sie im ständigen Dienst des Unternehmens stehen und hauptberuf- lich mit ihm verbunden sind und wenn sich die Fürsorgeleistungen im Rah- men derjenigen Leistungen halten, die allgemein gegenüber dem Personal erbracht werden.

Aus dem Reglementsentwurf geht hervor, dass Fürsorgeleistungen generell den "Mitarbeitern" bzw. den "ehemaligen Mitarbeitern" in den Fällen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden und sich diese nach dem durch- schnittlichen Lohn der letzten drei Jahre bemessen. Die Leistungen werden mithin generell-abstrakt bestimmt, ohne dass für Angestellte mit Kapital- beteiligung ein Unterschied gemacht würde. Nach 15-jähriger Mitarbeit erhöhen sich die möglichen Leistungen um 25 % und nach 20-jähriger Mitar- beit um 50 %. Sofern sich die kapitalbeteiligten Mitarbeiter nicht ein über- höhtes Salär auszahlen, insbesondere während den letzten drei Jahren vor der Pensionierung, erweist sich die von den Vorinstanzen gerügte Ver- letzung von § 31 VVzStG als unbegründet, zumal die hauptberufliche und ständige Tätigkeit der Angestellten mit Kapitalbeteiligung in der Stifter- unternehmung nicht in Frage gestellt ist. Nach Auffassung der Vorinstanzen verstösst das Reglement überdies gegen § 29 Abs. 2 VVzStG, wonach der Personalfürsorgestiftung mindestens ein familienfremder Arbeitnehmer als Destinatär angehören müsse.

Dieser Einwand ist jedoch in dieser absoluten Formulierung unzutreffend. Nach Ziff. 2 des Reglementes unterstehen der Stiftung alle Angestellten der Stifterfirma, die das 20. Altersjahr erreicht haben, soweit sie minde- stens & Jahre in einem definitiven, ganztägigen Arbeitsverhältnis mit der Stifterfirma stehen. Das Reglement schliesst somit die Mitgliedschaft fa- mi!ienfremder Destinatäre nicht aus. Allerdings erfüllen zur Zeit Unbestrit- tenermassen keine Mitarbeiter ausserhalb der Stifterfamilie die Vorausset- zung einer &-jährigen Anstellungsdauer, so dass vorderhand keine fami- lienfremden Mitarbeiter zum Kreis der Destinatäre der Personalfürsorge- stiftung gehören. Das Erfordernis einer Anstellungsdauer von & Jahren steht indessen nicht eigentlich im Konflikt mit § 29 Abs. 2 VVzStG, son- dern vielmehr mit § 29 Abs. 1 lit. c VVzStG. Diese Bestimmung verlangt, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer der Stiftung angeschlossen sein müs- sen, wobei angemessene Karenz- oder Wartefristen zulässig sind (vgl. die gleichlautende Voraussetzung im Rundschreiben der Eidgenössischen Steuer- verwaltung vom 7. März 19&0 betr. Einschluss des Arbeitgebers in die firma- eigene Personalvorsorgestiftung, Ziff. 4 lit. d). Sollte sich ergeben, dass das Reglement mit lit. c von § 29 VVzStG vereinbar ist, so ist auch eine Verletzung von Abs. 2 von § 29 VVzStG ausgeschlossen, ist doch die Mit- gliedschaft familienfremder Arbeitnehmer grundsätzlich möglich und auch reglementarisch vorgesehen.

  1. b) Ziff. 2 des Reglementes macht die Mitgliedschaft in der Personalfürsorge- stiftung von einem mindestens &-jährigen Anstellungsverhältnis bei der Stifterfirma abhängig. Es handelt sich um eine Karenzfrist, nach deren

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Ablauf der Angestellte Destinatär der Stiftung wird und damit erst nach einer Zeitspanne von 8 Jahren seit Stellenantritt in den Genuss von Vor- sorgeleistungen kommen kann.

Gestützt auf die Bestimmung von § 29 Abs. I lit. c, welche angemessene Karenz- oder Wartefristen zulässt, erachten die Einspracheinstanzen, dass die vorgesehene Karenzfrist von 8 Jahren den Grundsatz der Parität, näm- lich die Gleichstellung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich ihrer Rechte und Pflichten, verletze. Diese Karenzfrist bedeute in concreto, dass die Stiftung zur reinen Familienstiftung werde, nachdem sowohl ge- genwärtig als auch noch während mindestens 4 Jahren keine Angestell- ten der Stifterfirma ohne Kapitalbeteiligung die Voraussetzung einer &-jäh- rigen ganztägigen Anstellungsdauer erfüllen würden.

Die Beschwerdeführerio macht geltend, auf Vorschlag des Vorstehers der Steuerverwaltung sei die ursprünglich vorgesehene Karenzfrist von 10 Jahren auf 8 reduziert worden in der begründeten Erwartung, dass nun das Reglement wahrscheinlich genehmigt werden könne. Nach dem Grund- satz von Treu und Glauben habe man sich auf die mündliche Zusicherung verlassen können, insbesondere wenn diese Kompromisslösung das Ergeb- nis von Verhandlungen gewesen sei. Vernehmlassend führen die Vorinstan- zen dazu aus, die Karenzfrist von 8 Jahren sei von der Steuerverwaltung in unverbindlicher Weise zur Diskussion gestellt worden, wobei man damals noch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass auch bei einer achtjährigen Karenzfrist kein familienfremder Angestellter zum Kreis der Begünstig- ten zählen würde. Zusicherungen seien indessen keine gemacht worden.

Die Beschwerdeführerio behauptet nicht, dass im Rahmen der Verhandlun- gen die Zusicherung abgegeben worden sei, bei einer &-jährigen Karenz- frist könne die Steuerfreiheit gewährt werden. Sie geht selbst davon aus, dass die Rede gewesen sei, dass unter dieser Voraussetzung "das Regle- ment wahrscheinlich genehmigt werden könne". Fehlt es somit an einer begründetes Vertrauen erweckenden vorbehaltlosen Zusage, kann die Be- schwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten. Ueberdies wäre nicht ersichtlich, was für nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen die Beschwerdeführerio auf die angebliche Zusicherung getroffen hat, eine Voraussetzung, die bei der Behaftung der Behörde auf einer einmal gegebenen Zusage erfüllt sein müsste (imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung I, Nr. 7 5 B III. c).

  1. c) Die Beschwerdeführerio beruft sich auf den Wortlaut von § 29 Abs. 1 VVzStG

und auf § 31 VVzStG; aus diesen Bestimmungen gehe eindeutig hervor, dass alle Destinatäre der Beschwerdeführerio zum Personal zu zählen seien.

§ 29 VVzStG umschreibt die Voraussetzungen, unter denen Arbeitgeber als Destinatäre einer steuerbefreiten Personalfürsorgestiftung angehören können. Gernäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt als Arbeitgeber, wer Inha- ber einer Einzelfirma, geschäftsführendes Mitglied einer einfachen Gesell- schaft, Teilhaber einer Kollektivgesellschaft oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist. Nach § 31 VVzStG zählen bei juristischen Personen Angestellte mit Kapitalbeteiligung und Angestell- te in leitender Stellung zum Personal, sofern sie im ständigen Dienst des Unternehmens stehen und hauptberuflich mit ihm verbunden sind und wenn sich die Fürsorgeleistungen im Rahmen derjenigen Leistungen halten, die allgemein gegenüber dem Personal erbracht werden.

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Da es sich vorliegend bei der Stifterfirma um eine juristische Person han- delt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Angestellte in leitender Stel- lung mit Kapitalbeteiligung zum Personal zu zählen sind, grundsätzlich § 31 VVzStG anwendbar. Indessen ergibt sich aus dem zweiten Satzteil von § 31 VVzStG unmissverständlich, dass nebst dem Unternehmer noch weiteres Personal der Personalfürsorgeeinrichtung anzugehören hat. In diesem Sinne hat denn auch das Verwaltungsgericht Zürich festgehalten, dass die Beschränkung der Fürsorge auf einen oder mehrere Aktionäre im Dienste der Unternehmung nicht mehr in den Aufgabenkreis der Per- sonalfürsorge falle (RB 1978 Nr. 28). Der Unternehmer kann somit nur dann einer steuerbefreiten Personalfürsorgestiftung angehören, wenn er tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt und diese der Personalfürsorgeein- richtung für das firmeneigene Personal anschliesst. Erforderlich ist aber auch, dass die Fürsorgestiftung ihrem Zweck tatsächlich dient. Die blasse Ansammlung von Kapital ist, sieht man von einer verhältnismässig kurzen Anlauf- und Aufbauzeit ab, nicht Personalfürsorge (Reimann/Zuppinger/ Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 87 zu § 16).

Zweck der Bestimmung von § 29 Abs. 1 Jit. c VVzStG ist es, nur denjeni- gen Selbständigerwerbenden in die steuerbegünstigte Personalvorsorge miteinzubeziehen, der als Unternehmer Personal beschäftigt und damit in die Stiftung seines Personals eingeschlossen werden kann. Nur ein Per- sonalfürsorge betreibender Selbständigerwerbender kann deshalb für sich selber die Steuerbegünstigung beanspruchen, Dabei macht es keinen Unter- schied, ob nun der Unternehmer seinen Betrieb in der Form der Einzelfir- ma, als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft führt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Erfüllung der Vor- aussetzung von § 29 Abs. 1 lit. c VVzStG, wonach alle Arbeitnehmer der Stiftung als Destinatäre angehören müssen, auch bei der vorliegenden Stifterfirma, einer Aktiengesellschaft, für die Gewährung der Steuerfrei- heit verlangen.

  1. d) ••• Mit Verfügung vom 12. Februar 1982 der Kantonalen Steuer- und \Vehr- steuerverwaltung wurde die nachgesuchte Steuerfreiheit unter dem Vorbe- halt zugestanden, dass die reglementarische Karenzfrist von 8 Jahren auf ein Jahr verkürzt werde. Nur auf diese Weise sei sichergestellt, dass auch familienfremde Angestellte der Personalfürsorgestiftung als Destina- täre angehören könnten. Umstritten ist die Dauer der Karenzfrist, Die Karenzfrist bei Personalfürsorgeeinrichtungen bezweckt, mit Rücksicht auf die sich nach Stellenantritt manifestierende Eignung und Neigung eines Stellenbewerbers, den Anspruch auf Versicherungsleistungen auf eine ge- wisse Zeit hinauszuschieben, um nicht unnötige Kosten und Umtriebe im Hinblick auf ein kurzfristiges Engagement zu haben ••.• Denkbar ist auch, dass erst nach Stellenantritt das hohe Versichertenrisiko eines Angestell- ten erkennbar wird, dessen Tragung die vorliegend autonome Versicherungs- kasse nicht bereit ist. Hingegen ist mit der Einräumung einer angemessenen Karenzfrist nicht bezweckt worden, einer autonomen Pensionskasse, die selber das Risiko trägt (vgl. Riemer, a.a.O. N 324 ST) und nur von Beiträ- gen der Stifterfirma alimentiert wird, die für die Aeufnung des erforder- lichen Deckungskapitals notwendige Zeit zu geben ••.•

Die Ermöglichung des Aufschubs der Mitgliedschaft in der Personalfürsor- geeinrichtung während einer Karenzfrist bedeutet vorliegend eine Durch- brechung des Grundsatzes der Parität. Ein Blick auf die Regelungen ande- rer Kantone zeigt, dass an diesem Grundsatz streng festgehalten wird. Nach § 8 lit. b der Bernerischen Verordnung über die steuerliche Behand- lung von Vorsorgeeinrichtungen kann ein Arbeitgeber nur unter der Voraus-

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setzung, dass er grundsätzlich und in zeitlicher Hinsicht nicht anders ver- sichert ist als sein Personal, einer steuerbefreiten Personalvorsorgeein- richtung angehören. Auch die Verordnung des Regierungsrates Zürich über den Einschluss des Arbeitgebers in die firmaeigene Personalfürsorgestil- tung verlangt, dass für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich Aufnah- me, Tarifalter, Beiträge, Art der versicherten Leistungen, Kreis der Be- günstigten gleiche Bedingungen gelten (Art. 1 lit. e), d. h. es dürfen die Arbeitgeber nicht günstiger gestellt werden als die Arbeitnehmer.

Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass aufgrund der in der Stifterfirma vorherrschenden Personalstruktur kein familienfremdes Personal vorhan- den ist, das die Voraussetzung einer li-jährigen Anstellungsdauer erfüllt. Auch wird es noch mindestens 4 Jahre dauern, bis ein Mitarbeiter ohne leitende Stellung und Kapitalbeteiligung eine Anstellungsdauer von 8 Jah- ren aufzuweisen vermag. Ein Grund dafür mag die in der sich die Stifter- firma betätigenden Modebranche grosse Personalfluktuation sein, wobei diese vor allem auf einen grossen Anteil von jungen weiblichen Angestell- ten zurückzuführen sein wird. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass eine Karenzfrist von 8 Jahren nicht mehr als angemessen gelten kann •

  • • • Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine Ka-

renzfrist von 8 Jahren verunmöglicht, dass alle Arbeitnehmer der Perso- nalfürsorge teilhaftig werden können. Aufgrund der tatsächlichen Verhält- nisse ist es zur Zeit und in den nächsten Jahren ausgeschlossen, dass je ein familienfremder Angestellter der Personalfürsorgestiftung angeschlos- sen sein wird. Die Karenzfrist von 8 Jahren erweist sich daher als klar unangemessen. Das Verwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, die von den Vorinstanzen noch tolerierte Karenzfrist von einem Jahr zu kor- rigieren, zumal es die Beschwerdeführerin unterlässt, in einem Eventual- standpunkt dazu Stellung zu nehmen. Schliesst die im Reglement vorgese- hene Karenzfrist den Einschluss sämtlicher Arbeitnehmer in die Perso- nalvorsorge aus und verhindert sie damit insbesonder-e, dass die Stiftung ihrem Zweck auch tatsächlich dient, so braucht nicht näher untersucht zu werden, wie gross die Beteiligungen der Angestellten in leitender Stel- lung bzw. deren Ehegatten an der Stifterfirma sind. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass mit dem aller Voraussicht nach auf den 1. Januar 1984 in Kraft tretenden BVG vom 25. Juni 1982 alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und einen Jahreslohn von mehr als Fr. 14 880.-- beziehen, der obligatorischen Versicherung unterstehen wer- den (Art. 2 Abs. 1 BVG), wobei das Versicherungsverhältnis mit Antritt des Arbeitsverhältnisses beginnt (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sofern die Beschwer- deführerin sich als Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung der obligatori- schen Versicherung registrieren lassen will, wird sie mitunter gezwungen sein, ihre Bestimmungen in Einklang mit dem BVG zu. bringen, soweit es um die Gewährung der Mindestleistungen geht (Art. 48 und 49 BVG).

3. Soweit die Stiftungsurkunde die freiwillige Fürsorge für die Arbeitnehmer

der Stifterin vorsieht, nebst Tod, Alter und Invalidität auch die Leistungsfäl- le Krankheit, Unfall oder sonstige Notlagen aufzählt und die Möglichkeit von Ermessensleistungen statuiert, steht sie im Widerspruch zum Reglement. Die Beschwerdeführerin, bzw. der Stiftungsrat ist daher gehalten, die Ur- kunde bei passender Gelegenheit zu ändern (vgl. SZS 1982, 62/63).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend verfallen die Verfahrenskosten

zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (§ 72 Abs. 2 VRP).

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Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewies·en.

2. (Verfahrenskosten Fr. 421.70)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES BUNDESGERICHTS VOM 15. NOVEMBER 1982 I. S. V.

Geschäfts- und Privatvermögen (§ 19 StG, Art. 21 BdBSt); Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV· § 13 Abs. 3 StG)

Erwägungen:

1. Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV

ist spätestens im Anschluss an die Geltendmachun~ des zweiten der einan- der allenfalls ausschliessenden Steueransprüche zu erheben, wobei der kan- tonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden braucht, aber gegenüber dem angefochtenen Entscheid die 30-tägige Beschwerdefrist einzuhalten ist. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde im Anschluss an den Einsprache-Ent- scheid der Staatssteuerkommission X. rechtzeitig eingereicht worden. Infol- gedessen ist auch die frühere, im Kanton Y. ergangene Veranlagung in das Verfahren einbezogen (vgl. BGE 104 Ja 257 E. 1 mit Hinweisen).

Bei den staatsrechtlichen Beschwerden, die keine Erschöpfung des Instanzen- zugs voraussetzen, sind Noven zulässig. Die Prüfungsbefugnis des Bundesge- richts ist nicht beschränkt, weder hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, noch bei der Rechtsanwendung. Wenn der Beschwerdeführer, wie hier, dem Bundesgericht überlässt, wie die von ihm gerügte Doppelbesteuerung zu be- heben sei, so bedeutet die freie Prüfungsbefugnis nicht, das Bundesgericht habe die Einzelregeln des Doppelbesteuerungsverbotes von Amtes wegen voll und rein durchzusetzen. Es kann nicht die Meinung haben, dass das Bundes- gericht z. B. Fragen, die im kantonalen Verfahren von der Gemeinde aufge- worfen und wieder fallen gelassen wurden, von sich aus erneut aufgreift. Die staatsrechtliche Beschwerde dient dem Schutz der verfassungsmässigen Individualrechte, die der Bürger geltend macht (vgl. Art. 90 OG), und nicht unbedingt der Verwirklichung des objektiven Verfassungsrechts; sie hat denn auch grundsätzlich nur kassatorische Funktion. Das Bundesgericht hat daher nur zu prüfen, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt. Dass einer der beteilig- ten Kantone seine Steuerhoheit nicht voll ausschöpfte, ist nicht zu korrigie- ren. Das Bundesgericht kann nur die Veranlagung des Kantons aufheben, der in die Steuerhoheit eines andern Kantons eingreift, und grundsätzlich nur soweit, als diese Veranlagung sich nicht mit der Veranlagung des in seiner Steuerhoheit geschmälerten Kantons verträgt.

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2. a) Die Steuerverwaltung des Kantons X. hat in ihrer Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde die Trennung zwischen den Grundstücken, die zum Vermögen der Kommanditgesellschaft einerseits und zum Privat- vermögen des Beschwerdeführers anderseits zu zählen sind, eingehend begründet. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stellen die im Grundbuch auf den Namen eines Gesellschafters eingetragenen Grundstücke Privatvermögen dar, wenn sie nicht tatsächlich - auch nur teilweise - zur Verfolgung des Geschäftszweckes dienen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band li, S. 59, N 41 ff,, insbesonde- re N 42 und 43; Masshardt, Wehrsteuerkommentar 1980, S. 120, N 123, S. 121, N 124 b; Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, 2. Auf!. 1980, S. 366; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Auf!. 1970, S. 190; vgl. auch Thalmann, Die Abgrenzung von Privat- und Geschäfts- vermögen in der neueren schweizerischen Rechtsprechung, in ASA 33, s. 92- 96).

  1. b) Was die Steuerverwaltung des Kantons Y. in ihrer Stellungnahme zur staats- rechtlichen Beschwerde einwendet, stimmt schon in tatsächlicher Hinsicht zur Hauptsache nicht. Es trifft nicht zu, dass die Liegenschaften, die X. zum Privatvermögen zählt, früher vollständig oder mehrheitlich zum Ge- schäftsvermögen der Einzelfirma des Beschwerdeführers gehörten. Sie sind nämlich zum weit überwiegenden Teil erst 1972 erworben worden, nämlich die Liegenschaft A. auf den 1. Januar 1973 und die Liegenschaft B. auf den 1. Juli 1972; im wesentlichen gehört von den Privatgrundstücken nur der Landwirtschaftsbetrieb seit längerer Zeit, d, h. seit 1967, dem Beschwer- deführer, Selbst wenn behauptet würde, die Zui<äufe im Jahre 1972 seien aus Mitteln der Einzelfirma des Beschwerdeführers getätigt worden, wä- ren die Liegenschaften nicht notwendigerweise in sein Geschäftsvermögen gefallen; es kommt darauf an, ob sie dem Geschäft, d, h. dem Kieswerk dienen, was weder beim Landwirtschaftsbetrieb, noch beim Gasthof, die verpachtet sind, angenommen werden kann. Es muss im vorliegenden Ver- fahren indes nicht geprüft werden, ob allenfalls auf Liegenschaften, die vor der Umwandlung der Einzelfirma des Beschwerdeführers als solche der Betriebsstätte behandelt wurden, und die nun von der Steuerbehörde X. als Privatliegenschaften angesehen werden, ein Liquidationsgewinn vom Kanton Y. oder vom Kanton X. hätte besteuert werden können oder noch besteuert werden könne.

In rechtlicher Hinsicht scheint die Steuerverwaltung des Kantons Y. zu übersehen, dass es für die Zuordnung von Grundstücken zum Privat- oder Geschäftsvermögen bzw. zum Vermögen der Gesellschaft oder des Gesell- schafters darauf ankommt, ob die im Grundbuch auf den Namen eines Ge- sellschafters eingetragenen Grundstücke zur Verfolgung des Geschäfts- zweckes dienen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass die von der Steuerbehörde X. dem Privatvermögen des Beschwer- deführers zugeordneten Liegenschaften dem Geschäftszwecke der Komman- ditgesellschaft unmittelbar oder mittelbar dienen. Der Kanton X. hat sie deshalb zu Recht dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zugeordnet.

  1. c) Diesem Ergebnis scheint ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 1975 in ASA 44, S, 208, entgegenzustehen, wo festgehalten wurde:

"Besonderes Gewicht kommt - wie die EStV zutreffend hervorhebt - der Einbringung eines Vermögenswertes in eine Personengesellschaft (Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaft) zu. Denn hier sind die Haftungsverhält- nisse anders geordnet als bei einem Einzelunternehmen. Während der Einzel- unternehmer gegenüber den Geschäftsgläubigern wie auch gegenüber den Privatgläubigern mit seinem ganzen Vermögen haftet, Geschäfts- und Pri-

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vatvermögen zivilrechtlich somit eine Einheit bilden, steht bei der Perso- nengesellschaft haftungsmässig das Gesellschaftsvermögen im Vordergrund (Art, 570 ff. OR). Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden; Privatgläubiger eines Ge- sellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befrie- digung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen (Art. 572 OR). Die Ein- bringung eines Vermögenswertes in eine Personengesellschaft macht die- sen daher aus Haftungsgründen unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienst- bar."

Nach diesen Sätzen wäre anzunehmen, dass es bei Personengesellschaf- ten gewissermassen unwiederlegbar auf das Einbringen eines Grundstücks in die Gesellschaft gernäss Uebernahmebilanz ankomme. Aber man muss das Zitat im Zusammenhang sehen. Es ging in jenem Urteil um ein Grund- stück, als dessen Eigentümer im Grundbuch nicht der Gesellschafter, son- dern die Gesellschaft eingetragen war und das dann durch Privatentnahme zum Buchwert ins Privatvermögen des Gesellschafters überführt werden sollte. Die zitierten Sätze dienten dazu, die Behauptung des Beschwerde- führers zu widerlegen, das Grundstück habe sich trotz Grundbucheintrag und Uebernahmebilanz stets in seinem Privatvermögen befunden. Sachver- halt und Interessenlage sind so verschieden, dass der zitierte Passus aus dem Urteil vom 16. Mai 1975 die Ueberlegungen zum vorliegenden Fall nicht zu entkräften vermag.

  1. d) Die von den Steuerbehörden X. vorgenommene Zuordnung der Liegenschaf- ten des Beschwerdeführers zum Gesellschafts- und zum Privatvermögen erweist sich demnach als zutreffend. Die Steuerbehörden des Kantons Y. müssen sie anerkennen bzw. für die interkantonale Steuerausscheidung übernehmen. Soweit ihre bisherige Veranlagung im Ergebnis jener Zuord- nung widerspricht, ist sie aufzuheben,

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 92 Abs. 1 OG:

1. Die Beschwerde gegen den Kanton Y. wird gutgeheissen; die zufolge des

Einsprache-Rückzugs rechtskräftig gewordene Veranlagung vom 17. April 1978 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2. Die Beschwerde gegen den Kanton X. wird abgewiesen.

3. (Verfahrenskosten Fr. 701.50 zu Lasten Kanton Y.)

4. (Parteientschädigung Fr. 500.--)

5. (Zustellung)

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ENTSCHEID DER KANTONALEN STEUERKOMMISSION/WEHRSTEUERVERWAL- TUNG SCHWYZ VOM 6. NOVEMBER 1982 I. S. K.

Kapitalabfindungen; Besteuerung von Versicherungsleistungen aus Personalvorsor- ~ (§ 20 und 26 Abs. 5 StG; Art. 21bis und 40 Abs. 2 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

G., erster Ehemann von K., verstarb am 28. Juni 1979. Mit Ueberweisungen vom 12. und 19. November 1979 wurden der Witwe und heutigen Einsprecherio zwei Kapitalabfindungen durch die Personalfürsorgestiftung der A. AG, Arbeitgeberio des Verstorbenen, ausbezahlt.

Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 1. September 1982 erhob K. fristgerecht Einsprache und beantragt sinngernäss die Aufhebung der kantonalen Kapitalabfin- dungsveranlagung, welche einen Steuerbetrag von Fr••• , , , festlegt, sowie die Herabsetzung des Wehrsteuereinkommens um Fr ••.•••, eventualiter stellt sie das Begehren, der Zinsertrag der ausbezahlten Kapitalsummen sei für die Fest- setzung des satzbestimmenden Einkommens nicht in Rechnung zu ziehen.

Erwägungen:

1. Bei der Besteuerung von Kapitalabfindungen stimmt das kantonale Recht

nicht im vollen Umfang mit dem Wehrsteuerbeschluss überein, weshalb die Veranlagungen gesondert auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit zu überprüfen sind. Wiewohl sich die einsprecherische Argumentation weitge- hend in der Beanstandung der kantonalen Einschätzung erschöpft, ist die Wehrsteuerveranlagung dennoch von Amtes wegen vollumfänglich auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen, da eine Eingabe der Begründungspflicht (Art. 101 WStB) selbst dann genügt, wenn letztere zum vornherein unzutref- fend ist ("iura novit curia", § 26 Abs. 1 VRP).

2. a) Die Einsprecherio beruft sich zum einen auf § 19 Abs. 3 lit. f StG, der unter anderm Kapitalabfindungen für den Tod, soweit sie nicht einer Vor- sorgeeinrichtung entstammen, von der Einkommenssteuer befreit. Sie scheint indes zu übersehen, dass Leistungen aus Lebensversicherungen, Pensions- kassen oder ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen der modifizierten Besteue- rung nach § 20 StG unterliegen. § 19 Abs. 3 lit. f gelangt bei richtiger Interpretation nur auf Abfindungen aus Unfall- oder Haftpflichtversicherung zur Anwendung (DA 119; Die Steuern der Schweiz, Ausg. 1981, Nr. 5 I, S. 4). Wenn auch der Pflichtigen zuzugestehen ist, dass diese Auffassung nicht aus dem Gesetzeswortlaut unmittelbar hervorgeht, ist doch festzu- halten, dass sowohl Gesetzessystematik als auch ratio legis keinen andern Schluss zulassen, ansonsten § 20 seines Sinnes entleert und die Absicht des Gesetzgebers, lediglich Zuflüsse, die hauptsächlich Ausgleichsfunktionen für erlittene Vermögenseinbussen haben, freizustellen, missachtet würde.

Selbst wenn die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall zum Zuge kom- men müsste, vermöchte die Einsprecherio mit ihrer Begründung nicht durch- zudringen, entspringen doch die fraglichen Kapitalzahlungen der Personal- fürsorgeeinrichtung der A; AG, welche Arbeitgeberio des verstorbenen Ehemannes bis zu dessen Tod war; offensichtlich sind somit die Abfindun- gen auf seine Erwerbstätigkeit zurückzuführen (vgl. Stiftungsreglement vom 1. Januar 1977).

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  1. b) Gernäss § 20 Abs. 3 StG sind "Einkünfte" ausrückkaufsfähiger Kapitalver- sicherung nicht der Einkommenssteuer unterworfen, da sie wirtschaftlich keinen Vermögenszufluss bewirken. Bei Leistungen aus Berufsvorsorgeein- richtungen kann davon nicht die Rede sein (vgl. Masshardt, \Vehrsteuer- kommentar, N 10 zu Art. 2lbis; Känzig, Wehrsteuer, 2. Auf!., N 16/21 zu Art. 21bis), zumal nach Art. 331 c OR vorzeitige Rückzahlungen a priori verboten sind (vgl. auch Art. 9 ff und 16 ff des Stiftungsreglements).

3. Bei der Wehrsteuer ist die Rechtslage insofern abweichend, als Kapitalab- findungen im Rahmen der allgemeinen Einkommensveranlagung, jedoch zum Rentensatz, besteuert werden und eine dem § 19 Abs. 3 lit. f StG entspre- chende Bestimmung gänzlich fehlt. Nachdem sich der hier massgebliche Art. 2lbis WStB wörtlich mit dem erläuterten § 20 StG deckt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Besteuerungsvoraussetzungen. Das Hauptbegehren er- weist sich auch in bezug auf die Wehrsteuer als unbegründet.

4. Ebensowenig ist schliesslich die Steuerberechnung (E ventualbegehren) zu

beanstanden. Die Einsprecherio geht fehl, wenn sie glaubt, der Ertrag des Abfindungskapitals sei doppelt besteuert worden; die Rubrik unter lit. b der kantonalen Einschätzung dient lediglich der Ermittlung des satzbestimmen- den Einkommens, in welches die übrigen Einkünfte einzubeziehen sind (§ 26 Abs. 5 StG, dessen Satz 2 lautet: "Für die Satzbestimmung ist der Betrag der wiederkehrenden Leistung mit dem übrigen Einkommen zusammenzurech- nen."; vgl. ebenso Art. 40 Abs. 2 WStB).

Hinzugefügt sei, dass in casu nicht im entferntesten von "konfiskatorischer" Besteuerung gesprochen werden kann, selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass der einem halben Jahr entsprechende Wehrsteuerbetrag (pro rata tempo- ris) hinsichtlich der Kapitalabfindungen in der nächsten Steuerperiode noch hinzukommt (da der angefochtenen Einschätzung der Periodenbruchteil von rund 1 1/2 Jahren, vom 29. Juni 1979 bis zum 31. Dezember 1980, zugrunde- liegt): das Steuermass beträgt kantonal rund 15 % des steuerbaren Betrags (unter Anwendung des vergleichsweise niedrigen Sparkassazinsfusses von 2 %) und bei der Wehrsteuer rund 2,7 %, was sich im normalen Rahmen der Einkommensbesteuerung bewegt. Es ist zu vermerken, dass alle Pensionskas- senbezüger ihre Eingänge (zu 80 % im Regelfall) als Einkommen zu versteuern haben und die Einsprecherin keineswegs eine Ausnahme darstellt. Das künftige Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) wird sogar zur Folge haben, dass Pensionseinkünfte im vollen Umfang der Einkommenssteuer unterliegen (und dafür die Beiträge voll abgezogen werden können).

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die kantonalen Kosten der

Einsprecherin zu überbinden (§ 72 Abs. 2 VRP); das Wehrsteuerverfahren dagegen ist kostenfrei (Art. 105 Abs. 3 WStB).

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale \Vehr- steuerverwaltung entschieden:

1. Die Einsprache wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten Fr. 116.10)

3. (Rechtsmittelbelehrung und Zufertigung)

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AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 16. OK- TOBER 1981 I. S. F. (VGE 321/81)

Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Gegen die Veranlagungsverfügung 1977/78 reichte F. am 2. Januar 1981 Einsprache ein, worin er verlangte, das steuerbare Einkommen sei um die Aufrechnung des Gewinns aus dem Verkauf von Grundstücken zu reduzieren. Mit Entscheid vom

13. Mai 1981 hat die Kantonale Wehrsteuerverwaltung die Einsprache abgewiesen.

Dagegen reichte der Steuerpflichtige am 10. Juni 1981 fristgerecht beim Verwal- tungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag:

"Das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers sei um die Aufrechnung des Gewinns aus dem Verkauf von Grundstücken zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Aus den Erwägungen:

I.

1. Mit schriftlichem Vertrag vom 1. März 1969 schlossen sich R., Kaufmann,

F., Garagier und S., Förster, zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR zusammen. Zweck der Gesellschaft war die Ueberbauung der Liegenschaft X. mit einem Mehrfamilienhaus. Als Bauareal brachte jeder der Gesellschafter ein Grundstück ein, welche alsdann zusammengelegt wur- den (Ziff. 3 des Vertrags). Jeder Gesellschafter haftete zu gleichen Teilen und war auch im gleichen Verhältnis am Gesellschaftsvermögen beteiligt (Ziff. 4). In gleicher Weise waren die Gesellschafter auch an Gewinn und Verlust beteiligt (Ziff. 5).

In den Jahren 1969/70 errichteten die drei Gesellschafter auf den Liegen- schaften GB Nr. 1461, 1462 und 1463 (totale Fläche = 1 298 m2) das Mehr- fami!ienferienhaus Chalet-Y. mit insgesamt 20 1 - 3 Zimmerwohnungen. Die- ses Haus wurde am 12. November 1975 in Stockwerkeigentum aufgeteilt.

2. In den Jahren 1975/76 nahm die einfache Gesellschaft insgesamt 10 Verkäufe

von Stockwerkseigentumsanteilen vor (zu einem Preis von rund Fr. 1 140 000.--).

3. Mit Verfügung vom 20. Juli 1976 setzte die Kantonale Steuerverwaltung,

nach Vornahme eines Abzugs von Fr. 200,-- gernäss § 49 Abs. 1 Steuergesetz (StG), den steuerbaren Grundstückgewinn für diese Verkäufe auf Fr. 525 289.-- und die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 133 368.10 fest.

4. Die Kantonale Wehrsteuerverwaltung betrachtete den bei diesen Verkäufen

erzielten Liegenschaftsgewinn als steuerbares Einkommen, wobei der für die Wehrsteuerveranlagung massgebende Grundstückgewinn mit Fr. 582 139.-- ermittelt wurde. l/3 dieses Gewinns (Fr. 194 046.--) wurde dem Beschwerde- führer angerechnet. Gegenstand des Einsprache- und des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet allein die grundsätzliche Frage der Anrechenbar- keit dieser Grundstückgewinne als Einkommen. Hinsichtlich der Höhe des ermittelten Gewinnes bringt der Beschwerdeführer keine Einwendungen vor.

33

II.

1. a) Gernäss Art. 21 Abs. 1 WStB unterliegt der Wehrsteuer das gesamte Ein- kommen der natürlichen Personen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen, insbesondere nach lit. a jedes Einkommen aus einer Tätigkeit (Handel, Gewerbe usw.) mit Einschluss der Nebenbe- züge. Danach werden alle Einkünfte erfasst, die sich aus irgendeiner auf Erwerb (Verdienst) gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergeben, gleichgültig, ob diese regelmässig oder wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt wird. Auch Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensstücken, insbesondere von Liegenschaften, bilden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB, wenn sie auf einer Erwerbstätigkeit beruhen. Nicht unter die Besteuerung fallen sie dann, wenn sie im Rahmen der Ver- waltung eigenen Vermögens oder in Ausnützung einer zufällig sich bieten- den Gelegenheit, ohne eine eigentliche auf Verdienst gerichtete Tätig- keit, erlangt werden (ASA 49, S. 122, E. 1 a; 48, 419; 42, 547; BGE 96 I 655, 663, 667).

  1. b) Demnach kann ein Gewinn, den ein Steuerpflichtiger bei der Veräusserung einer Liegenschaft erlangt, auch unter den Einkommensbegriff von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB fallen, wenn die Person nicht gewerbsmässig, d, h. als Liegenschaftshändler, Grundstücke erwirbt und veräussert. Die Besteuerung ist dann gerechtfertigt, wenn der Gewinn auf einer Tätigkeit des Steuer- pflichtigen beruht, die nach ihrer Art in ähnlicher Weise auf Gewinn ausge- richtet ist wie das Vorgehen eines Liegenschaftshändlers. Nach dem Wort- laut sowie dem Sinn und Zweck der massgeblichen Bestimmung des IVStB und auch zur Wahrung der Steuergerechtigkeit ist die Wehrsteuerfreiheit der auf Liegenschaften erzielten Kapitalgewinne strikte auf den Bereich der Verwaltung des privaten Vermögens zu beschränken. Die bundesgericht- liehe Rechtsprechung wurde unlängst dahingehend verdeutlicht, dass jeg- liche Tätigkeit, in deren Folge Grundstückgewinne gernäss Art. 21 WStB erzielt werden, die Steuerpflicht begründet, sofern sie über die schlichte Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht (ASA 49, 122; 48, 420).

2. Rechtsprechung und Doktrin haben eine ganze Anzahl von Kriterien herausge- arbeitet, bei deren Vorhandensein die Annahme einer planmässigen, auf Ver- dienst gerichteten Tätigkeit gegeben sein kann. Diese Kriterien sind aller- dings nur als Indizien heranzuziehen. Jedes dieser Indizien allein kann, muss aber nicht, auf Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB hin- deuten. Entscheidend ist, dass ein Steuerpflichtiger sich bemüht hat, in der Art und Weise eines haupt- oder nebenberuflich selbständig Erwerbstätigen die Entwicklung des Liegenschaftsmarktes zur Gewinnerzielung auszunützen. Ob in einem gegebenen Fall der gewinnbringende Verkauf von Liegenschaften die Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 lit. a IVStB begründet oder nicht, ist immer nach den gesamten Umständen zu beurteilen (ASA 48, 420; BGE 96 I 670 ff., E. 2 und 3). Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Kriterien:

  1. a) Häufung von Käufen und Verkäufen von Grundstücken innert einer relativ kurzen Zeitspanne, wobei auch Rechtsgeschäfte vor oder nach der Berech- nungsperiode in Betracht zu ziehen sind (E. Känzig, Wehrsteuer und Er- gänzungsband N 30 zu Art. 21 \VStB; BGE 97 I 174; ASA 42, 549; 45, 469; VGE 341/76 vom 26. November 1976, E. 3 d; 323/77 vom 22. März 1978, E. 3; ASA 49, 558; 122).

  1. b) Die Erwerbs- und Veräusserungsgeschäfte stehen mit einer hauptberufli- chen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang oder es werden

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spezielle Fachkenntnisse ausgenützt. Trifft dies zu, so weisen auch be- reits nur einzelne wenige Transaktionen auf einen steuerpflichtigen Lie- genschaftshandel hin (Känzig, a.a.O. N 30 zu Art. 21 IVStB; ASA 45, 469; Masshardt, Wehrsteuerkommentar 1980, N 20 zu Art. 21 WStB; ASA 48, 420).

  1. c) Vorwiegende Verwendun~ fremder Mittel zur Finanzierung von Grundstücks- erwerben (BGE 96 I 670, E. 3; 92 I 122; 93 I 289; ASA 40, 392; 45, 469/70).

  1. d) Die erzielten Verkauferlöse werden widerum in Immobilien angelegt (BGE 92 I 122; 93 I 285; ASA 33, 44; 49, 558).

  1. e) Der Pflichtige beteiligt sich an einer Personen- oder Kapital~esellschaft, welche den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bezweckt, sei es im Zusammenhang mit einer Ueberbauung oder nicht (BGE 96 I 658 ff.; ASA 30, 458; 36, 280 ff.; 40, 347 ff.).

  1. f) Der Steuerpflichtige ist auf Gewinne aus Grundstückverkäufen angewie- sen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können (ASA 18, 335; 19, 15). Dieses Kriterium wird in jüngeren Entscheiden kaum mehr erwähnt. Es dürfte in vielen Fällen im Kriterium gernäss lit. b aufgehen; in Fäl- len aber, wo ein Pflichtiger aus seinem angestammten Liegenschaftseigen- tum durch sukzessive Veräusserungsgeschäfte seinen Lebensunterhalt be- streitet, dürfte dieses Kriterium - zumindest für sich allein - kaum taug- lich sein für den Schluss auf Gewerbsmässigkeit.

  1. g) Kurze Besitzesdauer der einzelnen Grundstücke (ASA 49, 558) Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund solcher Indizien zu Recht eine gewerbsmässige Liegenschaftshändlertätigkeit des Beschwerdeführers be- jaht hat.

3. Die Vorinstanz führt in ihrem sorgfältig motivierten Entscheid eine ganze

Anzahl der vorerwähnten Indizien an, welche hier für eine gewerbsmässige Liegenschaftshändlertätigkeit sprechen. Es sind dies:

  1. a) Häufun von Verkäufen und Käufen Innert kurzer Frist weniger als zwei Monate) wurden nicht weniger als 7 Stockwerkeigentumsanteile veräussert. Hinzu kommt noch die Beteili- gung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident und Aktionär an der Y. AG. Er besitzt von dieser AG (Aktienkapital Fr. 50 000.--) 16 Aktien zu Fr. 1 000.--. Gleiche Anteile gehören den beiden übrigen Teil- habern der einfachen Gesellschaft. Wie aus den Akten hervorgeht, handelt es sich bei der Y. AG nicht um eine reine Betriebsgesellschaft, sondern es wurden auch von dieser Gesellschaft Liegenschaftskäufe und Verkäufe getätigt (vgl. act. 24 - 27),

  1. b) Vorwiegende Verwendung fremder Mittel beim Erwerb der Grundstücke und der Errichtung des Mehrfamilienhauses , •• Nimmt man an, es handle sich beim Restbetrag von rund Fr. 50 000.-- um Eigenkapital, so wurde der Landkauf und die Erstellung des Mehrfami- lienhauses lediglich zu 4,3 % aus eigenen Mitteln der Gesellschafter be- stritten ••••

Die sehr hohe Fremdfinanzierung wurde von der Vorinstanz zutreffend als Indiz für die Erfassung des Grundstückgewinnes als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. I lit. a WStB gewertet.

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  1. c) Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft Das Bundesgericht hat in seiner Praxis jeweils Gewinne aus Liegenschafts- handel der Einkommensbesteuerung unterstellt, wenn die Gewinne durch eine einfache Gesellschaft erzielt wurden, welche den Zweck hatte, Lie- genschaften zu überbauen und zu verwerten (ASA 33, 36; 40, 346) oder mit solchen Handel zu treiben (ASA 36, 280). Der Gesellschaftsvertrag vom 1. März 1969 nennt als einzigen Gesellschaftszweck die Ueberbauung der Liegenschaft X••••

  1. d) Verwendung des Verkaufserlöses Der beim Verkauf der Wohnungen des Chalets Y. erzielte Erlös diente einerseits der Rückzahlung von Fremdkapital, anderseits wurde daraus das Darlehen an die Y. AG ••• erhöht, wobei als Darlehensgeber die ein- fache Gesellschaft F./S./R. auftrat. 96 % des Aktienkapitals der Y. AG (AK Fr. 50 000.--) gehört den drei Teilhabern der einfachen Gesellschaft zu gleichen Teilen (je 16 Aktien zu Fr. 1 000.--). Die Y. AG nahm ihrer- seits in den Jahren 1979 - 1981 mehrere Immobilienhandelsgeschäfte vor. Mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen der einfachen Gesellschaft wur- de somit die weitere Tätigkeit der Gesellschafter im Liegenschaftshandel ermöglicht. Dass diese Liegenschaftshandelstätigkeit über eine Aktienge- sellschaft vorgenommen wurde, ändert nichts daran, dass damit die vor- liegenden Verkäufe als planmässige, auf Verdienst ausgerichtete Tätig- keit zu qualifizieren sind.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass in seinem Falle Merkmale einer

gewerbsmässigen Liegenschaftshändlertätigkeit erfüllt sind. Es geht indes- sen fehl in der Annahme, solche Merkmale müssten kumulativ gegeben sein. Wie bereits erwähnt, kann ein einziges Indiz genügen (vgl. E. 2); vorliegend sprechen vier Indizien für die Gewerbsmässigkeit. Als Gegenargument führt der Beschwerdeführer insbesondere an, zufolge des in den 70er Jahren aus- gebrochenen Skiliftstreites sei im Winter der Fremdenverkehr weitgehend zum Erliegen gekommen. Nach rund fünf Jahren seit der Erstellung des Hau- ses seien deshalb Schwierigkeiten in der Vermietung der Wohnungen einge- treten. Allein dies habe die Gesellschaft gezwungen, Stockwerkeigentum zu begründen und 7 Wohnungen des Chalets Y. zu verkaufen. Der Beschwer- deführer unterlässt es, diese Behauptung mit einem Verweis auf die effek- tiv erzielten Mietzinseinnahmen zu belegen. Aus den in den Akten liegen- den Erfolgsrechnungen ergeben sich folgende Mietertragsüberschüsse:

Jahr Ueberschüsse 1971 Fr. 33 102.65 1972 21 674.25 1973 15 471.50 1974 19 772.95 1975 24 235.40

Die Behauptung, dass ein Mietzinseinbruch im Jahre 1975 Anlass zur Veräus- serung der Wohnungen gegeben habe, ist mit diesen Zahlen widerlegt. Die Steuerverwaltung rechnete denn auch für das Jahr 1975 jedem der Gesell- schafter aus der Liegenschaft Y. einen Gewinn von Fr. 2 256,-- als Einkom- men an •••.

Welche Gründe tatsächlich die Gesellschafter bewogen haben, einen Teil der Wohnungen zu verkaufen, kann durch Dritte, da es sich bei den Moti- ven um einen inneren Vorgang handelt, nicht mit Sicherheit festgestellt wer- den. Immerhin darf aufgrund der vorhandenen Tatsachen geschlossen werden, dass der hohe Gewinn und die Möglichkeit, mit den liquiden Mitteln weitere

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Geschäfte im Liegenschaftssektor tätigen zu können, welche Möglichkeit über die Y. AG auch wahrgenommen wurde, nicht unwesentlich zum Verkauf beigetragen haben. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb vorliegend die Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. I lit. a \VStB zu bejahen.

Das Verwaltungsgericht erl<ennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten von Fr. 317.30)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

lf. (Zufertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DER KANTONALEN STEUERKOMMISSION/VER- WALTUNG FUER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER VOM 20. JANUAR 1983 I. S. T.

Spesenvergütungen und Berufsauslagen (§ 22bis StG und § 37 VVStG; Art. 22bis BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Gegen die Einschätzungen 1981/82 erhob der Verfügungsadressat durch seinen Vertreter fristgernäss Einsprache und trägt auf Reduktion des steuerbaren Ein- kommens auf Fr•.•••• kantonal und Fr •••..• bei der direkten Bundessteuer an. Strittig ist, ob an Stelle der gewährten (unechten) Abzugspauschale für aus- wärtige Verpflegung im Umfang von Fr. I 600.-- auf die Aufrechnung eines von der Arbeitgeberin vergüteten Pauschalspesenanteils von Fr. 5 lfOO.-- zu verzich- ten sei. Die restliche Spesenvergütung im Umfang von Fr. 600.-- wird in der Ver- anlagung vorbehaltslos anerkannt, wogegen in der Bestätigung der Firma Z. AG (Arbeitgeberin) vom 17. Mai 1982 nur von Fr. 500.-- die Rede ist.

Mit Schreiben vom 18. August und 10. September 1982 wurde der Pflichtige um Beibringung einer zusätzlichen Auskunft angehalten; mit Eingabe vom 13. Sep- tember 1982 ist seine Arbeitgeberin dieser Aufforderung nachgekommen.

Erwägungen:

1. Gernäss § 37 Abs. 1 VVStG in der Fassung vom 10. Oktober 1980 stehen vom

Arbeitgeber gewährte Spesenvergütungen der Geltendmachung von pauscha- len/pauschalierten Abzügen grundsätzlich nicht entgegen (vgl. VGE 357/80 vom 28. November 1980, insb. E. 3/b, S. 6 f.). Die echten Pauschalen im Sin- ne von § 22bis Abs. 1 lit. c und d aStG und Art. 22bis Abs. 2 BdBSt können voraussetzungslos in Abzug gebracht werden, während den pauschalierten Absetzungen nach lit. a und b tatsächliche Auslagen 'gegenüberstehen müssen

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(wobei ein summarischer Nachweis genügt). Ob und inwiefern diese Abzüge mit der Geltendmachung von pauschalen Spesenentschädigungen als vom Ar- beitgeber abzugeltende Gewinnungskosten kombiniert werden können, hängt davon ab, für welchen Tätigkeitsbereich jene entrichtet werden und wie die Zahlungen rechtlich zu qualifizieren sind.

  1. a) Vorerst ist festzuhalten, dass Spesenvergütungen a priori als Lohnbestand- teile aufgerechnet werden müssen, wenn diese in Wirklichkeit Lebenshal- tungskosten abdecken und nicht der Einkommenserzielung dienen (Känzig, Wehrsteuer 2. Auflage, N 57 zu Art. 21). Dadurch wird dem Postulat ent- sprochen, dass ein Pflichtiger, der Spesenersatz bezieht, gegenüber dem Nichtbezüger steuerrechtlich grundsätzlich nicht bevorzugt werden soll, zumal verwaltungsnotorisch ist, dass mehr und mehr Arbeitgeber dazu übergegangen sind, verdeckte Lohnzahlungen über den Titel "Spesenent- schädigungen" auszurichten.

Bei den Gewinnungskosten wird sodann zwischen unmittelbaren und mit- telbaren Berufsauslagen unterschieden. Erstern entsprechen die echten Pauschalabzüge, Ietztern die Pauschalierungen (vgl. VGE 327/79 vom 27. No- vember 1979, insb. E. 2, S. 5 f.).

Zu den unmittelbaren oder echten Berufsauslagen zählen diejenigen, die bei einer dienstlichen Verrichtung erwachsen, wie Aufwendungen für Ar- beitsgeräte, Material- und Dienstfahrten, die der Arbeitgeber nach Art. 327 und 327b OR abzugelten hat (Stellungnahme der EStV vom 10. Dezember 1982).

Hinsichtlich der Entschädigungen nach Art. 327a OR ist eine generelle Zuordnung nicht möglich; hier können sowohl unmittelbare, mittelbare Gewinnungs- als auch sogar Lebenshaltungskosten enthalten sein (ASA 9, 81; bezüglich Leistungen an den "Unterhalt" vgl. Rehbinder, Schweiz. Ar- beitsrecht, 5. Auflage, S. 78, Vischer, SPR VII/1, S. 375).

  1. b) Sind die fraglichen Zahlungen des Arbeitgebers als Entgelt für echte Be- rufsauslagen zu qualifizieren, sind sie steuerlich grundsätzlich anzuerken- nen. Daneben kann die gesetzliche Pauschale in der Regel allerdings nicht mehr zugestanden werden, sind doch durch Spesenersatzleistungen vermu- tungsweise die erwachsenen Aufwendungen als abgegolten zu betrachten (VGE 346/81 vom 4. Mai 1982, E. 4, S. 10; 327/79, E. 4/a). Dem steht die neue Regelung von § 37 VVStG nicht entgegen, ist diese doch im Lichte des unveränderten Gesetzeswortlauts eng auszulegen und verbietet Abs. 2 der zitierten Verordnungsbestimmung ausserdem eine Kumulation vom Pau- schalabzug und Spesenvergütung in dem Sinne ausdrücklich, als ersetzte Aufwendungen nicht (nochmals) als Gewinnungskosten abgerechnet wer- den können. Vielmehr impliziert die ratio legis von § 37 VVStG nunmehr im Gegensatz zur früheren Praxis (vgl. VGE 357/80, E. 3/b), dass eine Kombination von effektiven (echten) Berufsauslagen mit den pauschalier- ten Abzügen nach § 22bis Abs. 1 lit. a und b StG nicht mehr zum vorn- herein ausgeschlossen ist. Einzig in diesem Sinne ist § 37 VVStG zu inter- pretieren, soll die Regelung angesichts der schmalen gesetzlichen Grund- lage mit dem Steuergesetz noch in Einklang stehen. Damit lässt sich im übrigen die Angleichung an die direkte Bundessteuer aufrechterhalten, lässt doch Art. 22bis Abs. 2 BdBSt - entgegen der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts (VGE 357/80, E. 3/b; 327/79, E. 1; 116/7 5 in: EGV 1975 19) - diese Lösung zu, indem dort lediglich auf die Kosten nach Abs. 1 lit. c Bezug genommen wird (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 der EStV vom 14. Juli 1980, S. 4: "· •• für die in Betracht fallenden Kosten .••").

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  1. c) Entrichtet der Arbeitgeber Beiträge an mittelbare Gewinnungskosten, wie für die Fahrt zum Arbeitsplatz oder die dortige Verpflegung, bleibt dies ohne Einfluss auf den gesetzlichen Pauschalabzug (vgl. Känzig, a.a.o., N 24 zu Art. 22bis, der noch weitergeht und diesen Abzug auch im Rah- men der unmittelbaren Gewinnungskosten kumulativ gewähren will, was aus obigen Erwägungen abzulehnen ist). Dagegen ist der Spesencharakter der Vergütungen nur in der Höhe der pauschalierten Ansätze anzuerken- nen, bei der direkten Bundessteuer schlechthin, kantonal zumindest inso- fern, als kein strikter Auslagennachweis erbracht wird, was bei solchen "Spesen" selten der Fall ist; diese Handhabung drängt sich deshalb auf, weil die pauschalierten Abzüge als Veranlagungshilfen auf Erfahrungszah- len beruhen und die angefallenen notwendigen Mehrkosten - und nur diese sind zu ersetzen - im allgemeinen zu decken vermögen und auch hier nur auf diese Weise eine Gleichbehandlung von Spesenempfängern und "spe- senfreien" Lohnbezügern gewährleistet ist.

2. Nach dem Gesagten kann für echte Spesenbezüge sowohl kantonal als bundes- steuerrechtlich an Stelle der gesetzlichen Pauschalen, jedoch kumulativ zu den ausgewiesenen pauschalierten Unkosten, die steuerliche Anerkennung gefordert werden, wenn damit unmittelbare Berufsunkosten abzudecken sind; bezwecken die Entschädigungen des Arbeitgebers die Entgeltung uneigent- licher Gewinnungskosten, muss es bei der Gewährung des Pauschalabzugs und der Anerkennung der Vergütungen in der Höhe der pauschalierten An- sätze, unter Aufrechnung der Differenz, sein Bewenden haben.

Zu prüfen ist somit in casu, welche Rechtsnatur den fraglichen Spesener- satzleistungen zukommt, bzw. welche Art von Gewinnungskosten damit abge- deckt werden und ob sie allenfalls betragsmässig ausgewiesen sind.

  1. a) Die Fahrten, welche der Einsprecher auszuführen hat und die ihn mitunter sogar ins Ausland führen, sind eindeutig als berufliche Verrichtungen zu betrachten. Dazu gehören auch die angefallenen Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung (Känzig, a.a.O., N 16 zu Art. 22bis), die nicht mit denje- nigen vergleichbar sind, welche aufgrund des Umstandes entstehen, dass der Pflichtige nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes wohnt; denn nicht durch die Wahl des Wohnortes, sondern auf rund der Anweisun en und der Arbeitszuteilung seitens des Arbeitgebers Art. 321 OR erwachsen die geltend gemachten Unkosten. Diese sind keinesfalls gleichzusetzen mit denjenigen, die in § 22bis Abs. 1 lit. b StG und Art, 22bis Abs. 1 lit. b BdBSt angesprochen sind (Känzig, a.a.O.). ·

  1. b) Ersetzen die hier geltend gemachten Spesen unmittelbare Gewinnungskosten, darf von der Veranlagungsbehörde keine Aufrechnung vorgenommen werden, soweit jene nicht offenkundig übersetzt sind; der Pflichtige hat Existenz und Notwendigkeit seiner Aufwendungen glaubhaft zu machen (Wegleitung 19&1/&2, S. 11, Ziff. 5), wobei der Einschätzungsinstanz in der Beurteilung ein weites Ermessen zusteht. Liegen keine Anhaltspunkte für die Kostenbe- messung vor, muss es als zweckmässig angesehen werden, wenn sinngernäss die Ansätze für mittelbare Berufsauslagen herangezogen werden (Känzig, a.a.O.).

An die Pflicht des Adressaten zur Glaubhaftmachung von notwendigen Berufsunkosten ist ein weniger strenger Massstab anzulegen, wenn eine Pauschalentschädigung durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamt- arbeitsvertrag festgesetzt ist (Art. 327a Abs. 2 OR), da durch die Offen- legung der Anreiz, verdeckte Lohnzahlungen in Form von Spesenvergütun- gen vorzunehmen, vermindert wird oder solche Leistungen zumindest leich- ter aufzudecken sind; abgesehen davon würde es schwerfallen, der Lösung

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des Zivilgesetzgebers steuerrechtlich jegliche Berücksichtigung zu versagen.

Im Falle des Einsprechers existiert nun keine entsprechende arbeitsrecht- liche Regelung (vgl. eingelegte Bestätigung vom 13. September 1982 und amtliche Erhebung vom 23. September 1982). Immerhin bestätigt jedoch die Arbeitgeberin, dass der Einsprecher als Chauffeur täglich ab 06.00 Uhr bis abends unterwegs ist, so dass ihm doch etliche Mehrkosten für auswärtige Verpflegung erwachsen dürften, welche über die normalen Le- benshaltungskosten hinaus gehen. Zwar kann man nicht umhin, festzustel- len, dass der Einsprecher seinen Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Einspracheverfahren nur in minimalem Umfang nachgekommen ist; ermessensweise und ohne Präjudiz für künftige zusätzliche Abklärungen ist ihm jedoch die beantragte Absetzung der Pauschalvergütung zuzuge- stehen.

3. Schliesslich ist noch zu untersuchen, welche Konsequenzen sich daraus für

die in der angefochtenen Veranlagung zugestandenen pauschalen/pauschalier- ten Abzüge ergeben.

  1. a) Nachdem die Spesenvergütungen von Fr. 5 400.-- in den Bereich echter Gewinnungskosten fallen, können - wie erwähnt - grundsätzlich auch noch mittelbare Berufsauslagen zu pauschalierten Ansätzen geltend gemacht werden. In Anbetracht dessen, dass, wie hier in der Regel nicht auswär- tige Verpflegungskosten beider Auslagenarten entstehen, die Berechti- gung von Absetzungen für andere Auslagen weder ersichtlich noch solche anbegehrt sind und der Vertreter die Aufrechnung des pauschalierten An- satzes ausdrücklich anerkennt (Einspracheschrift S. 2), ist der abgezogene Betrag von Fr. 1 600.-- im Gegenzug zum Auslageersatz zu streichen.

  1. b) Wie sich aus obenstehenden Erwägungen ergibt, müssen - entgegen der scheinbaren Auffassung des Einsprechers - auch die gewährten Pauschalab- züge nach § 22bis Abs. 1 lit. c und d aStG und Art. 22bis Abs. 2 BdBSt aufgerechnet werden. Dies gilt umso eher, als die vom Einsprecher be- zeichneten Auslagen für Zwischenverpflegung keinen Gewinnungskasten- charakter aufweisen, sondern unter den Titel der Einkommensverwendung zu subsummieren sind (vgl. Känzig, a.a.o., N 8 zu Art. 22bis); zusätzlich ergäbe sich bei den Aufwendungen für Telefonate noch eine kleine Diffe- renz zu Ungunsten des Pflichtigen (Fr. 100.-- laut Bestätigung vom 17. Mai 1982), weshalb die angefallenen Berufsaufwendungen ohnehin per Saldo abgegolten sind.

4. Das steuerbare Einkommen ist wie folgt neu zu berechnen ••• (Mehrabzug

von kantonal Fr. 1 300.-- und bei der direkten Bundessteuer von Fr. 2 600.--).

5. Der Einsprecher ist mit seinen Begehren kantonal zu einem Drittel und bei

der direkten Bundessteuer zu zwei Dritteln durchgedrungen; nachdem das eidg. Verfahren kostenfrei ist (Art. 105 Abs. 3 BdBSt), sind ihm die kanto- nalen Verfahrenskosten ausgangsgernäss zu zwei Dritteln zu überbinden (§ 72 Abs. 2 VRP i.V.m. § 7 VVStG; § 23 GebO).

Demnach wird durch die Kantonale Steuerkommission und die Kantonale Verwal- tung für die direkte Bundessteuer entschieden:

1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, das steuerbare Einkommen im

Sinne der Erwägungen kantonal auf Fr•••••• und bei der direkten Bundes- steuer auf Fr•••••• festgesetzt und die geschuldeten Steuerbeträge auf Fr•••••• (pro Einheit) resp. Fr•••••• reduziert.

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2. (Verfahrenskosten 2/3 von Fr. 151.10)

3. (Rechtsmittelbelehrung und Zufertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES BUNDESGERICHTS VOM 11. FEBRUAR 1983 I. S. IV.

Berufswechsel; Steuerbemessung in der Folgeperiode (Art. 42 und 96 BdBSt; vgl. § 8 Abs. 4 und 70 Abs. 1 lit. d StG)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid nur bezüglich der

Veranlagung für die 18. Wehrsteuerperiode. Er macht geltend, es bestehe kein Zwischenveranlagungsgrund gernäss Art. 96 IVStB, womit er sinngernäss das Fehlen einer Voraussetzung des Art. 42 IVStB (Aenderung der Einkommens- grundlage in der Berechnungsperiode) rügen will.

  1. a) Hat sich das Einkommen im Laufe der Berechnungsperiode u. a. wegen Berufswechsels dauernd verändert, so ist für die Bemessung der von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile Art. 41 Abs. 4 WStB sinngernäss anwendbar, wonach der Steuer das nach Eintritt der Verände- rung erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen zugrunde zu legen ist.

  1. b) Unter einem Berufswechsel im Sinne des Art. 42 IVStB wird in der Praxis nicht nur der Uebergang von einem Beruf zum andern verstanden, sondern jede grundlegende, auf Dauer angelegte Aenderung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Kein Berufswechsel liegt dagegen vor, wenn der Steuerpflichtige bloss di(O! Stelle oder den Geschäftsbetrieb wechselt.

  1. c) Im vorliegenden Falle stellt sich die Frage, ob mit der Aufgabe eines Tex- til- und Wollgeschäftes und der Aufnahme einer Wirtetätigkeit (bzw. der zeitweiligen Doppeltätigkeit in diesen beiden Betrieben) ein Berufswech- sel im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses vorliege. Das Bundesgericht hat in einem nicht in der offiziellen Sammlung publizierten Entscheid vom 30. September 1977 i. S. H. M. bezüglich der Zwischenveranlagung im Sin- ne von Art. 96 IVStB erklärt, in der Regel werde bei selbständiger Erwerbs- tätigkeit auch ein Uebertritt von einer Branche zur andern als Berufs- wechsel zu betrachten sein, sofern er die Erwerbstätigkeit des Steuer- pflichtigen grundlegend ändere und dies sich auf seine finanzielle Situa- tion auswirke, d. h. eine wesentliche Einkommensänderung zur Folge habe (ASA 46, S. 497 ff.). Dem ist hier unter dem Aspekt von Art. 42 WStB Rechnung zu tragen.

  1. d) Der Beschwerdeführer selber weist darauf hin, dass seine Ehefrau mit der Aufnahme der Wirtetätigkeit eine Beschäftigung übernommen hat, die zu dem bis anhin betriebenen Textil- und Wollgeschäft keinen unmittel- baren Zusammenhang aufweist. Hingegen wurde damit eine wesentlich

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bessere Einkommenssituation geschaffen. Die Ehefrau hatte aus ihrer selb- ständigen Tätigkeit im Textil- und Wollgeschäft im Jahre 1973 ein Netto- einkommen von Fr. 76.-- erwirtschaftet. Bereits 1974, also im ersten Jahr ihrer Tätigkeit als Gastwirtin erzielte sie anderseits einen Reingewinn von Fr. 34 246.--. Da der Beschwerdeführer nicht angibt, die Wirtetätig- keit seiner Ehefrau sei nur vorübergehend, oestent somit Grund zur An- nahme, dass sich die Einkommensverhältnisse dauernd und wesentlich ge- ändert haben. In diesem Falle ist die Gegenwartsbesteuerung des Erwerbs- einkommens der Ehefrau infolge Berufswechsels zweifellos begründet.

2. Der Beschwerdeführer bemängelt im weitern die Nichtberücksichtigung des

aus dem Textil- und Wollgeschäftes seiner Ehefrau im Jahre 1974 erwirtschaf- teten Verlustes von angeblich Fr. 79 748.-- für die Veranlagung der 18. Wehr- steuerper iode.

  1. a) Bei der Anwendung von Art. 42 \VStB im ordentlichen Veranlagungsverfah- ren ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Einkünften, die von der Ver- änderung der Einkommensgrundlage nicht betroffen werden und denjenigen, die sich aufgrund eines dort aufgeführten Vorgangs verändert haben. Wäh- rend die ersteren Einkommensbestandteile nach wie vor gernäss Art. 41 Abs. 1 - 3 WStB zu bemessen sind, also nach dem Durchschnitt des Ein- kommens während der Bemessungsperiode, sind für die Bemessung der von der Veränderung betroffenen Einkommensfaktoren nur die vom Zeitpunkt der Veränderung an zufliessenden Einkünfte massgebend.

  1. b) Im vorliegenden Fall hat sich mit dem anfangs 1974 durch die Aufnahme eines Restaurationsbetriebes vollzogenen Berufswechsel ein wesentlicher Zuwachs an Einkommen (der Ehefrau) ergeben. Demgegenüber hat die Ehe- frau ihr Textil- und Wollgeschäft erst Ende 1974 endgültig liquidiert. Ein Verlust, der vor der Veränderung der Einkommensverhältnisse aus dem früheren (auslaufenden) Geschäft eingetreten ist, kann nicht mit Einkom- men verrechnet werden, das in der durch Berufswechsel ausgelösten Steuer- veranlagung von der Gegenwartsbesteuerung erfasst wird (ASA 30, S. 88; Känzig, \Vehrsteuer, Basel 1982, N 38 Abs. 1 zu Art. 42 WStB). Die Be- sonderheit im vorliegenden Falle, dass die alte Tätigkeit (Textil- und Woll- geschäft) und die neue (Restaurationsbetrieb) im Jahre 1974 nebeneinan- der ausgeübt wurden, hätte gegebenenfalls bei einer Zwischenveranlagung für das 2. Jahr der 17. Wehrsteuerperiode berücksichtigt werden können, solange 1974 die frühere Erwerbstätigkeit der Ehefrau neben der neu auf- genommenen als Wirtin noch andauerte. Nachdem die Ehefrau die frühere Handelstätigkeit auf Beginn der 18. Wehrsteuer.periode endgültig aufgege- ben hatte, konnten daraus herrührende Verluste ihr für diese Wehrsteuer- periode massgebendes Erwerbseinkommen nicht mehr schmälern.

3. Die von der Schwyzer Steuerbehörde gernäss Veranlagungsprotokoll vom 21.

April 1978 vorgenommene Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers für die 18. Wehrsteuerperiode wird von ihm im übrigen nicht angefochten und erweist sich als richtig.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten

des bundesgerichtliehen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs, 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 OG:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. (Verfahrenskosten von Fr. 480.--)

3. (Zustellung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 28. FEBRUAR 1983 I. S. W. (VGE 305/83)

Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen (§ 74 Abs. 3 StG; Art. 99 Abs. 4 BdBSt); Handeln durch einen Vertreter

Erwägungen:

1. Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde offensichtlich mangels einer

Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten, trifft der Präsident gernäss § 60 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege einen Einzelrichterentscheid (VRP nGS 225).

2. Vor Erlass eines Entscheides ist nach § 27 VRP von Amtes wegen zu prüfen,

ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Unter anderem ist zu prüfen, ob der Rechtsanspruch fristgerecht geltend gemacht worden ist (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). Ist eine Sachentscheidvoraussetzung nicht gege- ben, so ist gernäss § 27 Abs. 2 VRP ein Nichteintretensentscheid zu treffen.

3. Gegen einen Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen

seit Zustellung des anzufechtenden Entscheids beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erheben (§ 78 Abs. 1 StG und Art. 106 Abs. 2 BdBSt). Die Anfech- tungsfrist ist vorliegend im September 1982 abgelaufen. Die Beschwerdeerhe- bung erfolgte erst am 28. Januar 1983, womit die Anfechtungsfrist um meh- rere Monate versäumt wurde. Dies wird in der Beschwerde denn auch unum- wunden zugegeben. Als Entschuldigung für die Fristversäumnis wird ange- führt, Herr B. habe es unterlassen, seinen Mandanten innert nützlicher Frist über den Inhalt des Einsprache-Entscheides zu informieren und ihn auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung aufmerksam zu machen. Es werde des- halb ersucht, nachträglich auf die Beschwerde einzutreten und die neuen Beweismittel bei der Veranlagung zu berücksichtigen.

4. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist eine Verwirkungsfrist, die nach den

Grundsätzen des kantonalen und des Bundesprozessrechtes nur verlängert werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N 14 zu Art. 106, N 7 zu Art. 99; E. Känzig, Wehrsteuer 1962 und Ergänzungsband, N 11 zu Art. 99 WStB; § 121 Gerichtsordnung). Auf verspätete Beschwerden kann nicht eingetreten werden (Känzig, a.a.O., N 12 zu Art. 99 WStB). Vorbe- halten bleiben nach Art. 99 Abs. 4 ssdBSt die sogenannten Entschuldigungs- gründe. Wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der recht- zeitigen Einreichung der Beschwerde verhindert war und wenn er zudem die

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Beschwerdeerhebung innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe einreicht, so kann ausnahmsweise auf verspätete Beschwerden eingetreten werden. Das kantonale Steuerrecht enthielt bis anhin keine Regelung, wel- che bei erheblichen Gründen eine Wiederherstellung der versäumten Frist gestattet hätten. Eine mit Art. 99 Abs. 4 WStB gleichlautende Regelung wurde erst anlässlich der Steuergesetzrevision 1982 eingeführt (§ 74 Abs. 3 StG) und ist für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich (§ 107 StG). Mangels einer gesetzlichen Regelung in der kantonalen Spezialgesetzgebung gilt für das kantonale Recht für die Veranlagungsperiode 1977/78 und 1979/80 § 129 Gerichtsordnung (vgl. §§ I und 4 VRP). Danach kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei (§ 129 Abs. 1 Gerichtsordnung GO). Das Wiederherstellunggesuch ist späte- stens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 129 Abs. 3 Ge- richtsordnung). § 129 Abs. 1 GO nennt die Voraussetzungen, unter denen eine Wiederherstellung gewährt werden kann, nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob Wiederherstellung gewährt werden soll oder nicht, steht der zu- ständigen Behörde nach kantonalem Recht somit ein erhebliches Ermessen zu. Da die Beachtung der Fristen für die Ordnungsmässigkeit von Verfahren, für die Rechtssicherheit, die Rechtsgleichheit usw. indessen von erheblicher Bedeutung ist, rechtfertigt es sich, auch bei der Wiederherstellung nach § 129 GO einen strengen Massstab anzuwenden und diese auf jeden Fall nur zu gewähren, wenn der Pflichtige oder sein Vertreter durch erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung verhindert war.

Vorliegend kann die versäumte Frist schon deshalb nicht wiederhergestellt werden, weil der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er innert 10 bzw. 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses Beschwerde erhoben und Wiederher- stellung verlangt hat.

Auf eine genauere Abklärung dieser Frage kann überdies verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer !<einen der in Art. 99 Abs. 4 BdBSt aufgeführten Entschuldigungsgründe oder einen andern erheblichen Grund anführt, der ihn an der rechtzeitigen Beschwerdeeingabe hinderte. Als einzigen Grund für die Fristversäumnis bringt er vor, er sei von seinem früheren Vertreter über den Inhalt des Einsprache-Entscheides nicht rechtzeitig informiert und nicht auf die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung aufmerksam gemacht wor- den. Eine solche Unterlassung des vertraglichen Vertreters ist indessen kei- neswegs ein Grund, der für die Wiederherstellung einer versäumten Frist genügen könnte. Vielmehr wirken Handlungen oder Unterlassungen eines Ver- treters für oder gegen die vertretene Person wie deren eigene (BGE vom

24. April 1964 in ASA 33, 215; VGE 338/76 vom 23. Juli 1976, E. 5). Für

die Nachlässigkeiten des vertraglichen Vertreters hat der Steuerpflichtige einzutreten (Känzig, a.a.o., N 14 zu Art. 99 mit Verweisen, N 4 zu Art. 100).

Ist somit die Beschwerdefrist eindeutig und Unbestrittenermassen versäumt und liegen keine erheblichen Gründe für die Wiederherstellung der versäum- ten Frist vor, so kann auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden.

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AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 25. FEBRUAR 1983 I. S. M. HOLDING AG (VGE 358/82)

Grundstückgewinnsteuer: wirtschaftliche Handänderung (§ 47 Abs. 3 StG)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Kaufvertrag vom 7. Mai 1981 veräusserte die M. Holding AG an X. 1 085 Na- a menaktien nom. Fr. l 000.-- der P. AG zu einem Preis von Fr. l 474.65 pro Aktie bzw. Fr. 1 600 000.-- für das Gesamtpaket. Das Aktienkapital der P. AG beträgt Fr. 1 600 000.--, so dass X. mit diesem Kaufsgeschäft eine beherrschen- de Mehrheit von 67,81 % des Aktienkapitals und der Aktienstimmen erwarb.

Die Kantonale Steuerverwaltung qualifizierte diesen Aktienverkauf als grundstück- gewinnsteuerpflichtige Liegenschaftsveräusserung.

Gegen diese Verfügung reichte die M. Holding AG mit Eingabe vom 30. April 1982 Einsprache ein, mit dem Begehren, die Veranlagung und Rechnung für die Grund- stückgewinnsteuer sei aufzuheben.

Mit Entscheid vom 20. August 1982 hat die Kantonale Steuerkommission die Ein- sprache abgewiesen.

Mit Eingabe vom 15. September 1982 reichte die M. Holding AG fristgerecht Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen erhoben, die bei Ver- äusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Anteilen an sol- chen erzielt werden (§ 47 Abs. l Steuergesetz, StG, nGS 105). Neben dieser zivilrechtliehen Handänderung als dem steuerlichen Grundtatbestand unter- stellt § 47 Abs. 3 StG auch gewisse wirtschaftliche Handänderungen der Grund- stückgewinnbesteuerung ...•

2. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 47 Abs. 3 StG besteht kein Zwei- fel, dass der Verkauf der Aktienmehrheit eirier Immobiliengesellschaft ein grundstückgewinnsteuerpflichtiger Tatbestand ist. Umstritten ist, ob auch die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung einer Betriebsgesellschaft steuer- pflichtig ist. Die Vorinstanz macht geltend, § 47 Abs. 3 StG enthalte gegen- über der früheren Fassung eine Verdeutlichung im Sinne der Aufzählung eini- ger steuerpflichtiger Tatbestände. Dabei würden indessen nur einige Beispie- le steuerpflichtiger nicht zivilrechtlicher Handänderungen aufgezählt. Die Aufzählung sei nicht abschliessend und es könnten deshalb auch andere Rechts- geschäfte, bei denen die Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich ändere, der Besteuerung unterstellt werden. Vor der Steuer- gesetzrevision vom 22. September 1972 lautete § 47 Abs. 3, damals als § 43 Abs. 3 im StG aufgeführt:

"Der Veräusserung sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Ver- äusserungen wirken."

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Die kantonsrätliche Kommission führte zur Neufassung bzw. Ergänzung die- ser Bestimmung damals aus, im vorgeschlagenen Text würden einige in der Praxis häufig vorkommende Fälle als Beispiele aufgezählt.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass gerade durch die Revision von § 47 StG im Jahre 1972 und durch die Revision des Handänderungssteuer- gesetzes zum Ausdruck komme, dass nicht einfach alle Verkäufe von Beteili- gungen an Gesellschaften, welche auch Liegenschaften besitzen, mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden sollen.

3. Aehnlich wie das Schwyzer-Steuergesetz ist auch in der Gesetzgebung an- derer Kantone die wirtschaftliche Handänderung der Grundstückgewinnsteuer unterstellt worden ••.•

4. In Wissenschaft und Rechtsprechung wird weit überwiegend die Ansicht ver- treten, die Uebertragung des Aktienbesitzes oder der Genossenschaftsantei- le könne steuerlich nur bei Immobiliengesellschaften dem Uebergang des Eigen- tums an den der Gesellschaft gehörenden Grundstücken gleichgestellt wer- den, während bei Betriebsgesellschaften, bei denen Liegenschaften lediglich die sachliche Grundlage für den Geschäftsbetrieb bilden, eine Grundstückge- winnbesteuerung abgelehnt wird (Zuppinger, Die wirtschaftliche Handände- rung im Steuerrecht, StR 1969, S. 471/2; H. Walder, Die steuerlichen Folgen der Veräusserung eines in der Form einer AG bestehenden Unternehmens; SAG 32, 1959/60, S. 13; E. Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. A., S. 168; Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, 1953, S. 101; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Komm. StG-ZH, N 62 zu § 161; BGE vom 17. Oktober 1973 in ASA 43, S. 612, Erw. 3 d mit weiteren Verweisen).

Das Bundesgericht hat es als sachlich gerechtfertigt bezeichnet, die Abgabe- pflicht auf die Uebertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft zu beschränken und bei Erwerbsgesellschaften mit vielleicht bedeutendem kapi- talmässigem Liegenschaftsbesitz keine Steuer zu erheben. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, wenn der Zweck einer Gesellschaft zur Haupt- sache im Erwerb, in der Verwaltung und dem Wiederverkauf von Grundstücken bestehe, dann erfülle die Veräusserung der Gesellschaftsanteile wirtschaft- lich die gleiche Funktion wie die Uebertragung des Eigentums an den Liegen- schaften. Der Käufer erlange dadurch die Verfügungsmacht über das Gesell- schaftsvermögen, und da dieses zur Hauptsache aus Grundstücken bestehe, erschöpfe sich wirtschaftlich der Vorgang im wesentlichen darin, dass dem Erwerber eine Stellung wie diejenige eines Eigentümers der betreffenden Grundstücke verschafft werde. Anders verhalte es sich hingegen beim Verkauf der Aktien einer Erwerbsgesellschaft. Dessen Wirkungen erschöpften sich nicht in der Uebertragung der Verfügungsmacht über die im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Grundstücke; diese Verfügungsmacht sei lediglich ein Ausfluss der viel weitergehenden Beherrschung des gesamten Unterneh- mens, die der Käufer mit dem Erwerb der Aktien erlange. Der Grund, der es als gerechtfertigt erscheinen lasse, den Uebergang der Aktien jenem des Grundeigentums gleichzustellen, fehle deshalb dann, wenn die Aktien einer Betriebsgesellschaft veräussert würden (ASA 43, 611/2; MBVR 1957, 159 Erw. 3 c).

5. Kritik an der vorherrschenden Praxis und Lehre übte Irene Blumenstein (Zum

Problem des Steuerobjektes der Handänderungssteuern, ASA 30, S. 221 ff.). Sie führt - darin ist ihr ohne weiteres beizupflichten - aus, dass sich aus dem Wortlaut der Generalklausel in der Form wie sie z. B. Zürich heute noch kennt, keine Beschränkung auf die Besteuerung von Beteiligungsrechten von

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Immobiliengesellschaften ergibt. Diese Beschränkung stütze sich indessen in der Hauptsache auf die "Entwicklungsgeschichte", auf das was der Ge- setzgeber mit den Generalklauseln gewollt habe. Ausgangspunkt jeder Ge- setzesauslegung bilde aber der Wortlaut des Gesetzes und dementsprechend stehe an erster SteHe die grammatikalische Auslegung. Die Zürcher-General- klausel bringe aber in keiner Weise zum Ausdruck, dass der Ersatztatbestand beschränkt werden solle auf die Uebertragung von Aktien oder Anteilschei- nen einer Immobiliengesellschaft. Entscheidend sei vielmehr die Wirkung, welche diese Uebertragung habe. Sie müsse tatsächlich und wirtschaftlich eine Verfügungsgewalt über ein Grundstück geben, wie sie die zivilrechtli- ehe Handänderung zur Folge habe. Treffe dies zu, so sei die Steuerpflicht begründet (I. Blumenstein, a.a.O., S. 223). Das Bundesgericht hält dieser Auto- rin entgegen, sie verkenne wohl, dass bei der Uebertragung des Aktienbe- sitzes einer ImmobiliengeseJlschaft das Rechtsgeschäft praktisch einem Grund- stückkauf gleichkomme und sich darin erschöpfe, während beim Uebergang des Aktienbesitzes einer BetriebsgeseJlschaft der Aktienkäufer die viel wei- tergehende Beherrschung des gesamten Unternehmens erlange, wobei die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke der Gesellschaft nur ein Ausfluss dieser das Unternehmen beherrschenden Stellung sei (ASA 43, S. 613; MBVR 1957, S. 160).

6. a) Soweit ersichtlich, ist in der Schwyzerischen Praxis ein einziger Gerichts- Entscheid vorhanden, welcher sich mit der Grundstückgewinnbesteuerung beim Verkauf der Mehrheitsbeteiligung einer Betriebsgesellschaft befasst. Es handelt sich um den Entscheid des Kantonsgerichtes KG 67/67 vom 27. Oktober 1967 •••. Das Kantonsgericht folgte damals der grammatika- lischen Auslegung und erklärte, das Gesetz unterwerfe der Besteuerung uneingeschränkt alle Grundstückgewinne und nicht nur jene, welche bei der Veräusserung einer reinen ImmobiliengeseJlschaft erzielt würden. So- fern bei der Beratung der Gesetzesvorlage Einschränkungen im Sinne der Beschränkung der Besteuerung auf die Uebertragung von Aktien von Immo- biliengeseJlschaften vorgesehen gewesen wären, so würde dies die Anwen- dung des Gesetzes nach seinem Wortlaut nicht hindern, weil im Gesetzes- text diese Auffassung auf jeden Fall keinen Niederschlag gefunden habe. Dieser Gerichtsentscheid erging unter der Geltung der mit § 161 Abs. 2 lit. a StG-ZH identischen Generalklausel,

Zu prüfen ist im folgenden, ob sich diese Rechtsprechung auch unter der heute geltenden, mit Besteuerungsbeispielen angereicherten, Generalklau- sel noch aufrecht erhalten lässt. ·

  1. b) Anlässlich der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorbereitung einer Revision des Steuergesetzes vom 3!. Mai 1972 beantragte Kantons- rat S., § 47 Abs. 3 wie folgt zu formulieren:

"Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

  1. a) Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;

  1. b) Uebertragung der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft; eine solche kann vorliegen, wenn mehr als 50 % der Beteiligungsrechte einer Immobiliengesellschaft veräussert wurden."

Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der Kanton Schwyz sei der einzige Kanton, der auch die Uebertragung von Beteiligungsrechten an andern Gesellschaften (die nicht Immobiliengesells<;haften seien) besteuere.

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Die kantonsrätliche Kommission beschloss, diesen Antrag zur Prüfung ans Finanzdepartement zu überweisen.

In der Folge arbeitete das Finanzdepartement § 47 Abs. 3 StG in derjeni- gen Fassung aus, welche auch Gesetz geworden ist. Dabei wurde der re- daktionell umgearbeitete, inhaltlich aber unveränderte Antrag S. in § 47 Abs. 3 als erstes Beispiel für einen nicht zivilrechtliehen aber grundstücks- gewinnsteuerpflichtigen Tatbestand aufgeführt. In der regierungsrätlichen Botschaft an den Kantonsrat (RRB Nr. 1703 vom 24. Juli 1972) wird zu § 47 Abs. 3 StG ausgeführt, dass im vorgeschlagenen neuen Text einige in der Praxis häufig vorkommende Fälle als Beispiele aufgezählt seien.

  1. c) Die Auffassung der Vorinstanz, aus dem Gesetzestext und der damit über- einstimmenden Erläuterung zu Handen des Kantonsrates, der die vorge- schlagene Neufassung von § 47 Abs. 3 StG ohne Abänderung übernahm, ergebe sich unmissverständlich, dass nicht nur der Verkauf der Mehrheits- beteiligung einer Immobiliengesellschaft, sondern auch derjenige anderer Gesellschaften (mit Grundstückbesitz) der Grundstückgewinnsteuer unter- stellt werden soll, kann nicht geteilt werden. Schon die Entstehungsge- schichte dieser Einfügung der Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft als Beispiel für einen grundstückgewinnsteuer- pflichtigen Tatbestand (vgl. Erw. 6 b) zeigt, dass damit eine Beschränkung auf Immobiliengesellschaften angestrebt war. Zum gleichen Ergebnis führt eine Interpretation des Gesetzestextes selber. Wird in der Gesetzgebung zur Erläuterung einer Generalklausel mit Beispielen gearbeitet, so wählt der Gesetzgeber möglichst aussagekräftige, weit gefasste Beispiele. Hätte er die Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung sämtlicher Gesellschaften mit Liegenschaftseigentum der Grundstückgewinnsteuer unterstellen wol- len, so hätte er das Beispiel etwa wie folgt formulieren müssen:

"Wie z. B. die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung einer Gesellschaft, die Eigentümerin von Immobilien ist."

(Vgl. auch die Formulierung in § 3 Ziff. 2 GStG-Luzern). Dadurch, dass er lediglich die Untergattung der Immobiliengesellschaft als Beispiel für den zu besteuernden Ersatztatbestand erwähnt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eben die Veräusserung anderer Gesellschaften nicht unter die Grundstückgewinnbesteuerung fallen soll. Auch I. Blumen- stein, welche die Praxis, die aufgrund der blossen Generalklausel die Be- steuerung auf Immobiliengesellschaften beschränkt, kritisiert, scheint anzu- erkennen, dass sich bei einer beispielsweisen Erwähnung der Uebertragung von Beteiligungsrechten von lmmobiliengesellschaften, eine Beschränkung der Besteuerung auf diese Gesellschaftsveräusserungen rechtfertigt (I. Blu- menstein, a.a.O., S. 221).

7. Beschränkt sich somit die Grundstückgewinnbesteuerung auf die Veräus- serung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft, so stellt sich die weitere Frage, ob die P. AG als Immobiliengesellschaft oder aber als Betriebsgesellschaft zu betrachten ist. Ausschlaggebend für die Quali- fikation als Immobiliengesellschaft ist der Gesellschaftszweck. Dieser ma- nifestiert sich in formeller Hinsicht in den Statuten der Gesellschaft; massgebend ist indessen nicht die Etikette, welche der Gesellschaft mit- tels der Statuten umgehängt wird. Abzustellen ist vielmehr auf die tat- sächliche Tätigkeit, auch wenn sie mit den Statuten nicht übereinstimmt (RB-ZH 1964 Nr. 70). Besteht der statutarische Zweck und die tatsäch- liche Tätigkeit ausschliesslich oder zumindest hauptsächlich darin, Grund- stücke im Sinne des Art. 655 Abs. 2 ZGB zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern, handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft; 48

dient der Grundsatz demgegenüber lediglich als sachliche Grundlage eines Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetriebs, handelt es sich nicht um eine Immobilien- sondern um eine Betriebsgesellschaft (BGE 104 Ia 253 = Pr. 1978 Nr. 212; 99 Ja 466). Ohne Bedeutung ist dementsprechend die Gewichtung der Aktiven der Gesellschaft; auch wenn die Betriebsgrund- stücke wertmässig das übrige Vermögen bei weitem übersteigen, kann nicht von einer Immobiliengesellschaft gesprochen werden, solange diese Betriebs- grundstücke dem Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetriebs- zweck der Gesellschaft in direkter Weise tatsächlich dienen (R. Iseli, Die Uebertragung einer Immobiliengesellschafts-Beteiligung, ASA 51, S. 327).

Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz verdeutlicht. So wurde eine Aktien- gesellschaft, deren Tätigkeit sich darauf beschränkt, ein dauernd vermiete- tes oder verpachtetes Hotel zu verwalten, als Immobiliengesellschaft quali- fiziert, auch wenn die Statuten den Betrieb des Hotels vorsehen, das Gross- inventar Eigentum der Gesellschaft geblieben und der Miet- oder Pachtzins vom Umsatz abhängig gemacht worden ist (RB-ZH 1964, Nr. 70). Demgegen- über wurde einer Aktiengesellschaft der Immobiliencharakter abgesprochen, die laut Statuten - welche den tatsächlichen Tätigkeiten entsprachen - die Errichtung und den Betrieb von Tankanlagen für den Umschlag und die Ein- lagerung von Erdölprodukten, die Vermietung von Tankraum und Lagerplätzen sowie die Beteiligung an ähnlichen Unternehmen vorsah; die Einnahmen aus Vermietung erreichten dabei allerdings keine zehn Prozent des Rohertrages (BGE 104 Ia 254).

Der Zweck der P. AG ist in Art. 2 der amtlich beglaubigten Statuten vom

3. März 1975 (Statutenrevision) wie folgt umschrieben:

"Zweck der Gesellschaft ist der Bau und Betrieb eines Seehotels mit evt. Nebenbetrieben und der Bau und Erwerb weiterer Liegenschaften, die dem Seehotel dienen können."

Aus dem Handelsregisterauszug geht hervor, dass die AG bereits am 25. April 1970 ins Handelsregister eingetragen wurde und aus der Grundstückgewinn- steuerveranlagung ist ersichtlich, dass die Gesellschaft volle 11 Jahre Eigen- tümerin der Liegenschaft war. Aus der Erfolgsrechnung der Gesellschaft für die Zeit vom 1. November 1979 bis zum 31. Oktober 1980 geht hervor, dass diese in diesem Geschäftsjahr Roheinnahmen von Fr. 1 482 629.78 aus der Gastronomie, Telefon, Rauchwaren und Diverses sowie Fr. 208 103.-- aus Hotel-Logements erzieite•••• Der Buchwert der Liegenschaft entspricht 86.67 % der gesamten Aktiven. Wie aus den Akten hervorgeht und wie im übrigen auch unbestritten ist, dient das Betriebsgrundstück ausschliesslich und direkt dem Gastgewerbe- und Hotelleriebetrieb. Es bestehen auch keiner- lei Hinweise oder Anzeichen dafür, dass das Betriebsgrundstück je andern Zwecken diente. Auch der neue Eigentümer der Aktienmehrheit der Gesell- schaft ist Hotelier und betreibt auf dem mit den Aktien erworbenen Grund- stück weiterhin das Hotel P" Bildet somit der Grundbesitz vorliegend ein- deutig nur die sachliche Grundlage für den Betrieb des Hotellerie- und Gast- ronomieunternehmens, so stellt die P. AG demnach keine Immobilien-, sondern eine Betriebsgesellschaft dar.

8. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Frage, ob die Veräus- serung der Aktienmehrheit der P. AG bei der Verkäuferin (M. Holding AG) einen Grundstückgewinnsteuertatbestand darstellt. Die übrigen steuerlichen Folgen dieses Geschäfts (Kapitalgewinnbesteuerung nach § 19 Abs. 1 lit. e StG) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

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Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid sowie die

Grundstückgewinnsteuerveranlagungsverfügung vom 19. April 1982 werden aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates •. , •

3. (Zufertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 17. JULI 1981 I. S. M. (VGE 313/81)

Berichtigung von Kanzleifehlern (§ 142 GO; Art. 127 BdBSt); Kostenauflage (§ 72 Abs. 2 VRP § 23 GebO)

Sachverhalt (gekürzt):

Die dem Pflichtigen am 28. Februar 1975 ausgestellte Verfügung war mit den Bemerkungen versehen:

"Taxation gernäss Repartition Zwischenveranlagung per 16. Mai 1973 zufolge Erbschaft lt. Repartition"

Am 6. Mai 1977 erliess die Kantonale Steuerverwaltung eine Zwischenveranlagungs- verfügung. Begründet wurde diese Zwischenveranlagung mit dem Vermerk "Kantonale Zwischen- veranlagung zufolge Schenkung von Fr. 85 000.-- gernäss Repartition". Am 29. September 1977 erliess die Kantonale Steuerverwaltung eine "rektifizierte" Veranlagungsverfügung.

Diese Verfügung wurde wie folgt begründet:

"Kantonale rektifizierte Zwischenveranlagung zufolge Schenkung Diese Zwischenveranlagung ersetzt jene vom 6. Mai 1977. Bei der Zwischenveran- laung vom 6. Mai 1977 wurde irrtümlich der Ertrag der Erbschaft ab 16. Mai 197 3 nicht berücksichtigt."

Gegen die rektifizierte Veranlagungsverfügung erhob der Steuerpflichtige am 5. Oktober 1977 Einsprache, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, die Ver- anlagung vom 6. Mai 1977 sei in Rechtskraft erwachsen, so dass die Einschätzungs- behörde den unterlaufenen Irrtum zu tragen habe. Eine Rektifizierung der Verfü- gung vom 6. Mai 1977 sei unstatthaft.

Mit Entscheid vom 2. April 1981 wies die Kantonale Steuerverkammission die Einsprache ab, In der Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, es habe ein Kanzleifehler vorgelegen, dessen Korrektur zulässig gewesen sei, zumal es sich um ein Versehen gehandelt habe, das vom Steuerpflichtigen selber ohne wei- teres habe erkannt werden müssen.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M. am 25. April 1981 (Datum der Postauf- gabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

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Aus den Erwägungen:

1. Bei der Veranlagung vom 6. Mai 1977 setzte der Veranlagungsbeamte für

das durch Schenkung hinzugekommene Vermögen einen Ertrag von 4 % fest, wodurch sich das Einkommen - gegenüber bisher - um Fr. 3 400.-- (4 % von Fr. 85 000.--) erhöhte. Statt dieses Einkommen den Steuerfaktoren zuzuschla- gen, welche nach der Erbschaft vom 16. Mai 1973 vorhanden waren, schlug er es versehentlich dem Einkommen hinzu, welches für den Zeitraum vor der Erbschaft (1. Januar 1973 - 15. Mai 1973) massgebend war. Dies hatte zur Folge, dass sich das steuerbare Einkommen bei den kantonalen Steuern durch die Zwischenveranlagung um Fr. 16 900.-- verminderte, obwohl die Schenkung eine Erhöhung des Einkommens um Fr. 3 400.-- zur Folge hatte. Mit der Verfügung vom 6. Mai 1977 wurde somit das kantonal steuerbare Ein- kommen um Fr. 20 300.-- zu niedrig veranlagt. Dieser Sachverhalt ist unbe- stritten.

2. a) Gegenstand der Auseinandersetzung ist ausschliesslich die Frage, ob die Steuerverwaltung befugt war, die irrtümliche Veranlagung vom 6. Mai 1977 zu berichtigen. Das im Zeitpunkt der Berichtigung massgebende kantonale Steuergesetz enthielt keine Bestimmungen über die Korrektur von Kanzlei- fehlern. Die Vorinstanz berief sich im angefochtenen Entscheid zu Unrecht auf § 83 StG; denn diese Bestimmung über die Vorasusetzungen der Nach- steuer wurde erst anlässlich der Steuergesetzesrevision vom 4. Juli 1978 ins Steuergesetz eingefügt. Ueberdies ist auch der in dieser Bestimmung umschriebene Sachverhalt hier nicht erfüllt; denn die zu niedrige Veranla- gung erfolgte nicht aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Steuerverwaltung anlässlich der Veranlagung vom 6. Mai 1977 nicht bekannt waren, sondern eben infolge eines Irrtums, indem falsche Einkom- men zur Addition herangezogen wurden. Auch auf § 61 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, nGS 225) lässt sich die rektifizierte Verfügung nicht abstützen, weil die Revision gernäss § 61 VRP ein Revi- sionsbegehren der Partei voraussetzt. Der Steuerpflichtige verlangte hier indessen die Durchführung einer Revision gerade nicht.

  1. b) Im Gegensatz zum früheren Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 18. Juli 1951 finden die Vorschriften der seit dem 1. Januar 1975 in Kraft stehenden VRP grundsätzlich auch auf das Steuerveranlagungsverfahren Anwendung, weil auch dieses Verfahren seinen Abschluss in einer Verfü- gung findet (§ 1 lit. a und 5 VRP; Referat Dr. A. ab-Yberg, Beweismittel und Beweislast im Steuerveranlagungsverfahren, S. 1). Die VRP findet für das Kantonale Steuerveranlagungsverfahren lediglich insoweit keine An- wendung, als das kantonale Steuerrecht abweichende Verfahrensvorschrif- ten vorsieht (§ 3 lit. e VRP).

Für die Frage des Widerrufs von Verfügungen und von Berichtigungen sieht das Steuerrecht keine besondere Regelung vor, weshalb die VRP anzuwen- den ist. Gernäss § 4 VRP gelten die Vorschriften der Gerichtsordnung über die Erläuterung und Berichtigung sinngernäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Der somit anwendbare § 142 der Gerichtsord- nung (GO, nGS 145) lautet:

"Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien, werden vom Gerichtsschreiber im Einverständ- nis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt."

Sinngernäss angewandt auf das Steuerveranlagungsverfahren besagt diese Bestimmung, dass die Steuerverwaltung offenkundige Versehen zu berichtigen

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hat. Selbst wenn es an einer ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Bestim- mung über die Berichtigung fehlen würde, müssten Kanzleiversehen auf- grund eines ungeschriebenen Verfahrensgrundsatzes korrigiert werden kön- nen (Saladin P., Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 216/17; A. Kölz, Kommentar zum VRG-Zürich, N 88 zu § 20; BGE 99 V 64 78 I 200; 87 I 178). Zu prüfen ist somit, ob der der Verfügung vom 6. Mai 1977 an- haftende Irrtum als Rechnungsfehler oder sonstiges offenkundiges Verse- hen zu betrachten ist. Gernäss der bundesgerichtliehen Rechtsprechung ist ein Rechnungsfehler ein Versehen rechnerischer Natur bei Durchfüh- rung einer mathematischen Operation (BGE vom 5. Mai 1978, publ. in nStP 1979 166; ASA 48, 188 ff.; BGE 82 I 18). Geht man von dieser Definition aus, so liegt hier ein Rechnungsfehler im eigentlichen Sinne nicht vor. Vielmehr liegt das Versehen darin, dass das bei der Zwischenveranlagung neu hinzugetretene Einkommen statt mit den bisherigen Einkommensfak- toren mit den früheren für die Zeit vor der Erbschaft zusammengezählt wurde. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid vom 5. Mai 1978 selbst bei Anwendung von Art. 127 Abs. 3 WStB, welche Bestimmung vom Wortlaut her der Berichtigung engere Schranken setzt als das hier anwend- bare kantonale Recht erkannt, eine Abänderung einer rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügung zum Nachteil des Steuerpflichtigen, sei auf jeden Fall dann zulässig, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen handle, das vom Steuerpflichtigen selber ohne weiteres erkannt worden sei. In solchen Fällen wäre eine Berufung auf die Rechtssicherheit gera- dezu rechtsmissbräuchlich (nStP 1979, 169; ASA Bd, 48, 192).

Für das kantonale Recht ist eine Korrektur - wie bereits erwähnt - ge- stattet, wenn ein offenkundiges Versehen vorliegt. Ob ein Versehen offen- kundig ist, muss nach objektiven Massstäben beurteilt werden. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige das Versehen tatsächlich be- merkt hat - was im übrigen schwer zu beweisen wäre - sondern Offenkun- digkeit ist zu bejahen, wenn der Fehler für ihn leicht erkennbar war. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verstehe vom Steuerrecht überhaupt nichts. Damit will er offenbar behaupten, er habe nicht erkannt oder nicht erkennen können, dass die Veranlagungsverfügung vom 6, Mai 1977 falsch war. Dieser Einwand hilft ihm indessen nicht; denn das Wissen darum, dass ein grösseres Vermögen und grössere Vermögenserträge - bei im übrigen unveränderten Einkommensverhältnissen - zu einem höheren reinen und steuerbaren Einkommen führen muss, setzt keine steuerrechtliehen Kenntnisse voraus. Gerade der Beschwerdeführer musste von diesem Zusammenhang in besonderem Masse Kenntnis haben, nachdem er anlässlich des Erbschafts- anfalls des Jahres 1973 anhand der Steuereinschätzung vom 28. Februar 1975 feststellen konnte, dass diese Vermögenszunahme das Einkommen um rund Fr. 20 000.-- ansteigen liess. Nachdem nun sein Vermögen per 1. September 1973 zufolge einer Schenkung um weitere Fr. 85 000.-- an- wuchs, war es deshalb für ihn durchaus erkennbar, dass dieses freudige Ereignis nicht eine Reduktion des bisherigen steuerbaren Einkommens um Fr. 16 900.-- zur Folge haben konnte, sondern dass daraus vielmehr eine Erhöhung des Einkommens resultieren musste. Der bei der Veranlagung vom 6. Mai 1977 passierte Fehler ist deshalb ein offenkundiges Versehen, weshalb die Steuerverwaltung diesen zu Recht mit der Verfügung vom

29. September 1977 berichtigt hat.

3. Ist die Beschwerde somit abzuweisen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten

des Beschwerdefühers (§ 72 VRP). Unbegründet ist auch die Rüge, die Vorin- stanz hätte für den Erlass des Einspracheentscheides keine Kosten erheben dürfen. Die Erhebung von Kosten setzt nicht voraus, dass die Instanz, welche

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den Entscheid fällt, der unabhängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzurech- nen ist. Vielmehr sind gernäss § 72 Abs. 2 VRP die Kosten für den Erlass eines Entscheides in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, un- abhängig darum, ob der Entscheid von einer Verwaltungsbehörde oder vom Verwaltungsgericht zu fällen war. Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (nGS 130) sieht für die Behandlung und den Entscheid im Steuereinspracheverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 20.-- - Fr. 200.-- vor. Dazu konimen noch die Schreibgebühren gernäss § 10 der Gebührenordnung sowie die Barauslagen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Staatsgebühr von Fr. 40.--, zuzüglich Fr. 23.90 für Kanzleiko- sten, hält sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist nicht zu bean- standen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten von Fr. 214.--)

3. (Zuf ertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 31. DEZEM- BER 1982 I. S. C. (VGE 350/82)

Ordnungsbusse zufolge Verletzung von Verfahrenspflichten; Voraussetzungen (§ 86 StG· Art. 131 Abs. 1 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Am 28. Juni 1982 wurde C. aufgefordert, eine Reihe von Beweismitteln für die Behandlung seiner Steuererklärung der Steuerverwaltung einzureichen. C. schenk- te der bis zum 14. Juli 1982 währenden Einreichungsfrist keine Beachtung, so dass er mit Schreiben vom 15. Juli 1982 gemahnt wurde, die gewünschten Unter- lagen innert 10 Tagen nachzureichen. Nachdem C. innert Nachfrist der Aufforde- rung nur zum Teil nachkam, forderte ihn die Steuerverwaltung am 27. Juli 1982 letztmals auf, die verlangten Unterlagen bis spätestens dem 15. August 1982 ein- zureichen. Diese Mahnung erfolgte unter Androhung von Ordnungsbussen im Unter- lassungsfalle.

Am 14. August 1982 kam C. der Auflage der Steuerverwaltung teilweise nach. Die verlangten Quittungen fehlten jedoch. Diese seien allesamt im Postempfangs- scheinbuch enthalten. Sofern man diese einsehen wolle, müsse man sich nach S. bemühen.

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Aus den Erwägungen:

2. Nach § 67 StG kann die Steuerverwaltung, wenn sie eine Steuererklärung

als nicht richtig befindet, vom Steuerpflichtigen Beweismittel verlangen. Sie kann ihn auch vorladen. Kommt der Steuerpflichtige ohne triftigen Grund der Aufforderung der Steuerverwaltung nicht nach, so kann er ermessenswei- se veranlagt werden. Ueberdies ist er gestützt auf § 86 StG zu büssen. Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes, einer Vollzugsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung obliegt, trotz schrift- licher, persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt. Diese Busse be- trägt bis zu Fr. 500.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 5 000.--.

Der Wehrsteuerbeschluss regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichti- gen, insbesondere betreffend Auflage von Beweismitteln ausführlicher. Nach Art. 89 Abs. 2 WStB kann die Steuerbehörde vom Steuerpflichtigen die Vorle- gung der in seinem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und sonstigen Bele- ge sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Aufstellungen verlangen, die vom Steuerpflichtigen zu beschaffen oder zu erstellen sind und die für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Insbesondere hat der Steuerpflich- tige der Veranlagungsbehörde auf deren Verlangen die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat; er hat über die vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben.

Die schuldhafte Missachtung behördlicher Anordnungen und Verfügungen, insbesondere über die Einreichung oder Vorlage von Büchern, die Ausstel- lung oder Einreichung von Bescheinigungen und sonstigen Belegen sowie die Leistung von Zahlungen und Sicherheiten hat im Wehrsteuerrecht eine Bus- se von Fr. 5.-- bis Fr. 10 000.-- zu Folge.

  1. a) Die Aussprechung einer Ordnungsbusse nach § 86 StG und nach Art. 131 Abs. l WStB setzt voraus, dass

  • die vom Steuerpflichtigen verletzte Anordnung der Steuerbehörde ~ setzeskonform war;

  • die Anordnung für das Veranlagungsverfahren notwendig und zur Ermitt- lung der tatsächlichen Verhältnisse geeignet ist;

  • die missachtete Anordnung angemessen ist, d. h. dass gemessen am zu erwartenden Ergebnis, deren Erfüllung dem Steuerpflichtigen nicht un- verhältnismässig grosse Mühe bereitet oder gar unmöglich ist;

  • vorgängig der Ausfällung der Ordnungsbusse der Steuerpflichtige schrift- lich gemahnt worden ist und ---

  • der Steuerpflichtige der Anordnung schuldhaft keine Folge geleistet hat (VGE 372/79 vom ll. März 1980, E. 3; 343/80 vom 26. September 1980, E. 3; E. Noher, Die Ordnungsbusse bei der Wehrsteuer, ZBl 1960, 523 ff.; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, N 1 und 14 zu § 72, N 14 zu § 87, N 10 zu § 185; Känzig, Wehr- steuer, Art. 131 Abs. 1).

  1. b) In der Vernehmlassung nehmen die Vorinstanzen allein Bezug auf die Unter- lassung der Einreichung der Postzahlungsquittungen. Es muss deshalb da- von ausgegangen werden, dass sich die Bussen lediglich auf diesen Sach- verhalt beziehen und die Nichteinreichung von Lohnquittungen nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung war. Nachdem der Bescherdeführer

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im Begleitbrief vom 14. August 1982 darauf hinwies, dass Lohnzahlungen an Aushilfen bis anhin nicht quittiert wurden und deren Lohnblatt als Buchungsbeleg nachgeführt worden sei, konnten die Vorinstanzen mangels Erfüllbarkeit der diesbezüglichen Auflage den Beschwerdeführer ohnehin nicht für etwas büssen, was für diesen unmöglich zu erfüllen war (vgl. VGE 372/79 vom 11. März 1980; 366/79 vom 28. Dezember 1979).

  1. c) Zu prüfen bleibt, ob die unter lit. a aufgezählten Voraussetzungen in be- zug auf die verweigerte Einreichung des Postempfangsscheinbuches für die Ausfällung von Ordnungsbussen erfüllt waren.

Keine Zweifel bestehen darüber, dass die Aufforderung zur Einreichung der Quittungen sich im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse der Veranla- gungsinstanzen hielt. Die Steuerverwaltung hat nach der Untersuchungsma- xime von Amtes wegen die für die Veranlagung nötigen Massnahmen zu treffen und insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Besteuerung erheblich sind, zu ergründen (§ 59bis StG). Der Steuerpflich- tige hat dabei massgebJich mitzuwirken, weil ja nur er über seine Verhält- nisse Auskunft geben bzw. diese vermitteln kann. § 67 Abs. 1 StG sieht denn auch ausdrücklich vor, dass die Veranlagungsinstanzen vom Pflich- tigen Beweismittel verlangen kann (analog dazu Art. 89 Abs. 2 WStB). Art. 131 Abs. 1 \VStB zählt u. a. als zulässige Anordnung ausdrücklich den Nachweis der Leistung von Zahlungen auf.

Quittungen sind von dritter Seite verfasste Urkunden, welche bestimmt sind, die rechtlich bedeutsame Tatsache der Tilgung einer Schuld zu bewei- sen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N 8 zu § 75; vgl. OR 88). Dass die Zahlung von Schulden für die Veranlagung von Bedeutung sein kann, was gernäss Art. 89 Abs. 2 WStB für die Editionsauflage gegenüber dem Steuerpflichtigen Voraussetzung ist, kann nicht ernsthaft bestritten wer- den. Denn entweder kommt einer Zahlung Aufwandcharakter zu, die den steuerbaren Reinertrag mindert, oder sie hat eine Bestandesveränderung zur Folge, wenn damit eine bilanzierte Schuld beglichen wird. Ob die gel- tend gemachten Zahlungsausgänge effektiv Schuldentilgungen darstellen, lässt sich nur anhand der Quittungen verifizieren. Nach der bundesgericht- liehen Praxis ist es der Veranlagungsbehörde auch ohne konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen zuzubilligen, die in Art. 89 Abs. 2 WStB vorgesehenen Anordnungen zu treffen, sofern die verlangten Angaben nicht schon bei der Buchprüfung ohne weiteres zu erheben sind (Pr. 1981 Nr. 272). Ist der Einfluss der mittels Quittungen zu belegenden Zahlungen auf den steuerbaren Reinertrag von erheblicher Bedeutung, kann auch die Notwendigkeit und Geeignetheit des entspre- chenden Nachweises nicht in Abrede gestellt werden.

Mit dem Einwand, er sei zur Vorlage der verlangten Quittungen in den Räumen seines Betriebes bereit, zieht der Beschwerdeführer die Ange- messenheit der umstrittenen Anordnung in Zweifel. Insbesondere erachtet er es als Willkürhandlung, wenn die Steuerverwaltung die Unterlagen im gleichen Dorfe in gewissen Betrieben an Ort und Stelle einsehe, während man von andern verlange, das notwendige und einzige Postempfangsschein- buch der Steuerverwaltung einzureichen.

Gernäss § 67 Abs. 1 StG kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen Beweismittel verlangen. Nur aus triftigen Gründen kann er davon dispen- siert werden. Das Steuergesetz geht somit vom Regelfall aus, dass der Steuerpflichtige auf Aufforderung hin Beweisunterlagen einzureichen hat.

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Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, an Ort und Stelle Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. Wählt sie diese Art der Beweiserhebung, so entspricht sie in erster Linie den Interessen des Steuerpflichtigen, ohne dazu indessen verpflichtet zu sein (VGE 186/75 vom 21. Juli 1975). Kän- zig dagegen schliesst aus dem Wortlaut von Art. 89 Abs, 2 IVStB, wonach die Veranlagungsbehörde die Vorlegung der Bücher, Urkunden und sonsti- ger Belege verlangen kann, dass vorlegen nicht bedeuten könne, dass sich der Steuerpflichtige bei der Vorlegung der Buchhaltung von seinen Urkun- den zu trennen brauche. Einem Wunsche des Steuerpflichtigen, die Buch- haltung am Geschäftsdomizil zu prüfen, sei deshalb ordentlicherweise zu entsprechen (Ergänzungsband N 3 zu Art. 89). Indessen darf nicht überse- hen werden, dass in Art. 89 Abs. 2 IVStB nicht nur von "Vorlegung" die Rede ist, sondern im gleichen Satz die "Einreichung" von weiteren Unter- lagen zur Pflicht gemacht wird. Doch selbst wenn man von einem Anspruch des Steuerpflichtigen, auf dessen Verlangen die Geschäftsbücher und sonsti- gen Unterlagen an seinem Geschäftsdomizil zu prüfen, ausgehen wollte, hätte der Beschwerdeführer einen solchen Anspruch verwirkt. Er wurde nämlich dreimal auf seine Einreichungspflicht aufmerksam gemacht und auch gemahnt, ohne dass er je verlangt hätte, die gewünschten Unterla- gen seien bei ihm einzusehen, Verlangt der Veranlagungsbeamte die Ein- reichung und ist der Steuerpflichtige dagegen der Meinung, es solle bei der Einsichtnahme sein Bewenden haben, so hat er auf die Aufforderung zur Vorlage hin sofort die Gründe darzutun, warum nach seiner Meinung eine blosse Einsichtnahme stattfinden solle. Erhebt der Steuerpflichtige keine Einwendungen, missachtet er vielmehr ohne Begründung die Auflage und anschliessende Mahnung, so verletzt er seine Verfahrenspflichten (RB 1957 Nr. 35, zit. bei Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.o., N 7 zu § 75).

Erst bei Ablauf der letzten Nachfrist machte der Beschwerdeführer den Hinweis, dass sämtliche Quittungen im Postempfangsscheinbuch einver- leibt seien; sofern Einsicht in dasselbe verlangt werde, müsse sich der Veranlagungsbeamte nach S. bemühen. Er hat seine Weigerung selbst zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort begründet. In der Beschwerde führt er aus, weil die Steuerverwaltung einverlangte Unterlagen bis zu 10 Mona- ten zurückbehalte, sei die Einreichung des Postempfangsscheinbuches recht- lich nicht haltbar. Dieses "so notwendige und einzige Postempfangsschein- buch" werde in einem Betrieb tagtäglich benötigt. Selbst wenn der Beschwer- deführer diese Einwendungen rechtzeitig auf die erstmalige Aufforderung hin angebracht hätte, hätten sie nicht als triftige Gründe im Sinne des Gesetzes (§ 67 Abs. 1 StG) anerkannt werden können. Bei der zur Sprache stehenden Veranlagungsperiode 1981/82 bilden die Jahre 1979 und 1980 die Berechnungsjahre; der Ausweis über geleistete Zahlungen ist lediglich bis zum 31. Dezember 1980 zu erbringen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 1982 die Bescheinigungen der Postzahlungen in einem neuen Postempfangsscheinbuch zur Eintragung brachte, zumal er scheinbar den Grossteil seiner Zahlungen über die Post abwickelt. Doch selbst wenn er noch immer das Empfangsscheinbuch aus dem Jahre 1980 benützen sollte, wäre es ihm durchaus zurnutbar gewesen, für die Dauer der Auflage bei der Steuerverwaltung die Eintragungen in ein neues vorzu- nehmen. Bei dringendem Bedarf des fraglichen Buches hätte er ohne wei- teres um eine beförderliche Behandlung und umgehende Rücksendung er- suchen können. Umstände, die es ihm verunmöglichten, der umstrittenen Auflage Nachachtung zu schenken, legt er jedenfalls auch beschwerdeweise nicht dar und es ist auch nichts erfindlich, das diese Anordnung unver- hältnissmässig und unangemessen erscheinen Hesse.

56

Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgernäss gemahnt. Auch ist ihm zum Vorwurf zu machen, das er entgegen der unmissverständlichen Aufforde- rung eigenmächtig und ohne Grund auf zweimalige Mahnung hin die ver- langten Quittungen nicht einreichte. Er hat mithin vorsätzlich, mit Wissen und Willen gehandelt.

3. Gernäss Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 17. April 1979 betref- fend die Ordnungsbussen richtet sieh die Bussenhöhe grundsätzlich nach der Höhe des steuerbaren Einkommens, wobei soweit möglich, auf das Einkom- men der Vorperiode abzustellen ist, Auch ist der Grad des Verschuldens mit zu berücksichtigen. Die Busse gernäss Wehrsteuerbeschluss soll in der Regel der kantonalen angeglichen werden.

In der Vorperiode 1979/80 wurde der Beschwerdeführer mit einem steuerba- ren Einkommen von Fr. 31 100.-- für die kantonalen und mit Fr. 37 500,-- für die Wehrsteuer eingeschätzt. Bei diesem Einkommen erstreckt sich der Bussenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 200.--. Bei leichtem Verschulden, Uner- fahrenheit, Unbeholfenheit usw. kann die Busse bis auf die Hälfte reduziert werden. Die ausgefällten Bussen bewegen sich im normalen Rahmen. Das Verwaltungsgericht hat in Anbetracht der grundlosen Weigerung zur Einrei- chung des Quittungsbuches keine Veranlassung, die Bussen abzuändern.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, verfallen die Verfahrenskosten

zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. (Verfahrenskosten von Fr. 254.--)

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

Das Zitat "Die prägnante Sprache unseres Gesetzgebers, oder: Warum Staatsverdrossenheit?

'Verordnung über die Aenderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Revision der Einfuhrbelastung von Paniermehl' (Titel eines neuen, zweiseitigen Erlasses in AS 1983, S. 195 f.)."

(aus: SJZ 79, 120)

57

StPS 1/83 Seite 7

Subjektive Steuerpflicht (Par. 4, Par. 13 StG; Art. 4 BdBSt)

Wer sich für eine zum voraus bestimmte Zeit (in casu 1 1/2 Jahre) ins Ausland begibt (aufgrund eines "Ausland-Arbeitsvertrages" für Libyen), gibt damit nicht unbedingt sein Steuerdomizil auf, vor allem nicht, wenn durch bestimmte Umstände die Verbundenheit zum früheren ständigen Niederlassungsort erstellt ist (Heimkehr in den Ferien, Ueberweisung des Salärs). Wie wohl die Regelung des Art. 24 Abs. 1 ZGB (wonach ein einmal bestehender Wohnsitz erst durch Begründung eines neuen abgelöst wird) nur bei der Wehrsteuer Anwendung findet, nicht jedoch auf die kantonale Besteuerung (wegen des Verweises auf die Doppelbesteuerungsregeln durch Par. 13 StG), bejahte das Gericht für den Fall des Beschwerdeführers selbst kantonal den andauernden Steuerwohnsitz.

Auslandaufenthalt allein löst keine Zwischenveranlagung aus.

VGE 324-82 vom 21. September 1982 i.S. L. (Abweisung)

StPS 1/83 Seite 12

Liegenschaftsunterhaltskosten (Par. 22 Abs. 1 lit. e StG; Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt)

Kurz nach dem Erwerb einer Liegenschaft vorgenommene Renovationen verursachen in jedem Fall keine abzugsfähigen Investitionskosten, soweit die geltend gemachte Abnützung nicht ausschliesslich auf den Zeitraum seit dem Erwerb zurückgeht (Bestätigung der "Dumont"- Praxis, unter Bezugnahme auf die abweichende ZH Auffassung).

VGE 334-82 vom 21. September 1982 i.S. M. (Abweisung)

StPS 1/83 Seite 15

Gewinnungskosten; Spesenvergütungen (Par. 22bis StG; Art. 22bis BdBSt)

Der Steuerpflichtige kann nur zwischen dem Abzug der pauschalen/pauschalierten Gewinnungskosten oder den effektiven wählen; irgendwelche Kombinationen sind ausgeschlossen (Bestätigung der Praxis; Relativierung des Prinzips durch den Par. 37 VVStG ab der StP 1981/82).

Pauschal gewährte Spesenentschädigungen des Arbeitgebers werden beim Arbeitnehmer dann nicht als Lohnbestandteil aufgerechnet, wenn ihr Gewinnungskostencharakter erstellt, d.h. zumindest glaubhaft gemacht ist (Vergütungen nach Art. 327a OR können Ersatz für unmittelbare/mittelbare Berufsauslagen oder für Lebenshaltungskosten darstellen, red.).

VGE 344-82 vom 18. November 1982 i.S. S. (Abweisung)

StPS 1/83 Seite 18

Verdeckte Gewinnausschüttung, Steuerbemessung (Par. 38 Abs. 1 lit. b, Par. 8 StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 42 BdBSt)

Investitionen einer Aktiengesellschaft, in das ihr von den Alleinaktionären zur Verfügung gestellte Personalhaus, stellen für letztere steuerbare Gewinnausschüttungen dar (u.a. Bestätigung der "Dumont"-Praxis, wonach Investitionen, die unmittelbar auf einen Liegenschaftserwerb folgen, immer wertvermehrender Natur sind; E. 2).

Bei Vornahme einer Zwischenveranlagung dürfen a.o. Zuflüsse wie in casu die verdeckte Gewinnausschüttung nur einmal berücksichtigt werden und zwar richtigerweise in der Folgeperiode; hiebei ist zu beachten, dass der einmalige Einkommensfaktor durch zwei zu dividieren ist.

VGE 355-81 vom 21. September 1982 i.S. Gebrüder S. (teilweise Gutheissung)

StPS 1/83 Seite 22

Liquidationsgewinnbesteuerung zufolge Privatentnahme (Art. 43 BdBSt)

Die Privatentnahme einer Geschäftsliegenschaft durch Verpachtung löst die Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt aus.

Der steuerlich massgebende Kapitalgewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen Erlös und Buchwert. Bei Privatentnahme gilt als Erlös der Verkehrswert, welcher anhand eines Gewichtungskoeffizienten aus Real- und Ertragswert zu ermitteln ist; beim Ertrag ist vom erzielbaren Wert auszugehen. Fehlt der Buchwert, sind die Anschaffungskosten zuzüglich die noch nicht abgerechneten aktivierungsfähigen Aufwendungen als Ersatzwert heranzuziehen (Untersuchungsgrundsatz und Beweislastverteilung).

Bei gemischt genutzten Liegenschaften ist eine Wertzerlegung vorzunehmen; für die Bemessung des Geschäftsanteils ist - sofern vorliegend - der vereinbarte Pachtzins ausschlaggebend.

VGE 338-82 vom 18. November 1982 i.S. S. (teilweise Gutheissung)

StPS 1/83 Seite 27

Ermessenstaxation; Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht (Par. 67 Abs. 1 StG; Art. 89, Art. 90, Art. 92 BdBSt)

Auch derjenige Selbständigerwerbende, der nach OR nicht buchführungspflichtig ist, wird ermessensweise eingeschätzt, wenn Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle fehlen.

Banken, die Vertragspartner des Pflichtigen sind oder waren, haben letzterem auf Verlangen eine Vollständigkeitsbescheinigung auszustellen, aus welcher sämtliche Geschäftsbeziehungen hervorgehen (unzulässig wäre dagegen, vom Pflichtigen die Beibringung einer sog. Negativbescheinigung zu fordern).

Eine zu Recht vorgenommene Ermessenstaxation wird im Anfechtungsverfahren nur auf Willkür hin überprüft; dies bedeutet, dass untersucht wird, ob sich die Veranlagung mit vernünftigen Gründen rechtfertigen lässt und ob sie nicht den Rahmen des objektiv Möglichen sprengt.

VGE 320-82 vom 18. November 1982 i.S. G. (Abweisung)

StPS 1/83 Seite 32

Verzugszins (Par. 82 Abs. 1, Par. 98 StG; Art. 116 BdBSt)

Selbst bei einer Stundungsvereinbarung bleiben Verzugszinsen geschuldet. Die öffentlichrechtliche Forderung des Gemeinwesens lässt sich auf einen unbeschriebenen Rechtsgrundsatz (abgeleitet aus Art. 104 OR) sowie Par. 16 der Steuereinzugs-Vo, zufolge welcher der Regierungsrat den Zinsfuss festlegt, abstützen (a.M. offensichtlich das Kantonsgericht, Beschluss vom 12. November 1981).

RRB Nr. 1602 vom 28. September 1982 i.S. S. (Abweisung)

StPS 1/83 Seite 33

Steuerhinterziehung (Par. 87 f StG; Art. 129, Art. 131 Abs. 2 BdBSt)

Als massgebend für die Fristberechnung, ob einer Steuerdelikt verwirkt ist, muss die Einleitung des Nach- und Strafsteuerverfahrens angesehen werden (nach Fristverwirkung dürfen auch keine Ordnungsbussen mehr ausgefällt werden, die sich auf jenen Zeitraum beziehen; VGE 342/80 vom 28. November 1980).

Nach den Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses eingereichte Unterlagen dürfen auch für das kantonale Verfahren verwendet werden (Par. 62 Abs. 5 StG; Frage offengelassen, ob auch gestützt auf Par. 24 VRP).

Zwischenveranlagungsgründe können im Nach- und Strafsteuerverfahren nur mehr berücksichtigt werden, falls die entsprechende Frist (zu welchem Zeitpunkt? - red.) noch nicht abgelaufen ist.

Intertemporales Recht: Das mildere Recht ist im Einzelfall zu eruieren; in casu fiel die Anwendung des alten Gesetzes bzgl. des Hinterziehungsversuchs für den Beschuldigten günstiger aus (führt zu einer geringfügigen Korrektur der angefochtenen Verfügung).

VGE 304-82 vom 13. August 1982 i.S. S. (teilweise Gutheissung)

Januar1983 1. Jahrgang Heft1

I .

STEUERPRAXIS DES KANTONS SCHWYZ (StPS)

.i •.

I I Zeitschrift für schwyzerisches und Bundessteuerrecht

Erscheint vierteljährlich

Inhalt ·Seite

Vorwort

Mitteilungen 2

Zur Frage der Besteuerung von Wohnrechten im Lichte der neuen Eigenmietwertgesetzgebung, wonach vom Eigenmietwert 30% in Abzug gebracht werden können (§ 19 Abs .. 1 lit. g StG) 3-6

Justizentscheide 7-38

(8 Kurzfassungen der Entscheide in Karteiformat als Beilage)

, I

Redaktion: Kantonale Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz

Druck: Nlderöst Druck Schwyz

Abonnementspreis: Fr. 8.- pro Nummer

  • 1 -

VORWORT

Die Einkommens- und Vermögenssteuer ist längst zur bedeutensten Einnahme- quelle des modernen Leistungsstaates herangewachsen. Die beständige Zunah- me der Staatsaufgaben, vorab während der letzten Jahrzehnte, hatte als Pen- dant eine erhöhte, spürbare Einkommenssteuerbelastung zur Folge.

Mit dem Ruf nach "Begrenzung des Steuerwachstums" und demjenigen nach Qualitätsverbesserung geht nunmehr ein Perfektionierungsdrang des Steuerge- setzgebers einher, welcher sich in hektisch anmutender Revisionstätigkeit aus- drückt und die naturgernäss bestehende politische Brisanz dieses Gesetzgebungs- bereichs noch betonter hervortreten lässt. Die periodischen Gesetzesvorlagen reichen von Tarifanpassungen bis zu Aenderungen bei der subjektiven Steuer- pflichtigkeit und schliessen regelmässig, als Niederschlag gewandelter Gesell- schaftsanschauungen, Korrekturen bei den Sozialabzügen mit ein.

Beide Elemente "quantitatives" und "qualitatives" Wachstum trugen und tragen zu einer Komplexität der Gesetzesmaterie bei, die selbst an den Fachmann Ansprüche stellt. Nachdem die geplante Steuerharmonisierung zudem auf sich warten lässt, verwundert es nicht, dass mittlerweilen einige Kantone dazu übergegangen sind, die Steuerpraxis auf kantonaler Ebene, welche einen kaum zu unterschätzenden Einfluss ausübt, zu publizieren und so einem Kreise von Interessierten zugänglich zu machen.

Aus diesen Ueberlegungen heraus hat sich die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz entschlossen, ab der Veranlagungsperiode 1983/84 ebenfalls ein perio- disches Mitteilungsblatt, die in erster Ausgabe vorliegende "Steuerpraxis des Kantons Schwyz" (StPS), herauszugeben. Die neue Publikation tritt an die Stel- le der bisher nur intern verwendeten Mitteilungen des Rechtsdienstes, Das Schwergewicht der "Steuerpraxis" wird gernäss vielseitigem Wunsche auf die ausführliche Veröffentlichung bedeutender kantonaler Verwaltungsgerichtsent- scheide betreffend Einkommens-, Vermögens- und Grundstücl<gewinnsteuern gelegt (wobei Kurzfassungen im Karteiformat beigelegt werden); das Verwal- tungsgericht hat hiezu die Einwilligung erteilt, wofür der Gerichtsleitung an dieser Stelle gedankt sei. Wenn auch die künftige Gestaltung des Publikations- organs hier nicht festgelegt werden soll, steht dennoch fest, dass die Recht- sprechung der obersten kantonalen Verwaltungsjustizbehörde für den Inhalt der "Steuerpraxis" wegleitend sein wird; für die nächsten N-ummern wird zusätzlich die Berücksichtigung älterer wichtiger Urteile ins Auge gefasst. Daneben soll in ergänzendem Sinne Raum für Entscheide anderer Instanzen, Abhandlungen und allfälligen Mitteilungen der Steuerbehörden zur Verfügung stehen.

Falls die neue Zeitschrift dazu beitragen kann, bestehende Schwierigkeiten in der kantonalen Steuerrechtsanwendung abzubauen, wird sie ihrem Zweck genügen. Sollte sie zusätzlich noch mithelfen, zwischen Steuerpflichtigen und Staat ein Vertrauensverhältnis zu schaffen, das auf der Gewissheit beruht, dass Gesetz und Steuermoral beidseitig anerkannt werden, würde gleichzeitig ein Wunsch der Herausgeber erfüllt.

Im Januar 1983 A. Camenzind He. oec./lic. iur. Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz

  • 2 -

MITTEILUNGEN

Mit Bezug auf die Veranlagungsperiode 1983/84 wird auf folgende Erlasse und Beschlüsse, welche im Amtsblatt (AB 1) bereits erschienen sind oder in den Januar/Februar-Nummern 1983 noch publiziert werden (vgl. § 58 Abs. 2 StG; §§ 17 Abs. 2 und 25 VVStG), hingewiesen:

  • RRB Nr. 1581 vom 28.9.82 über die Besteuerung des Eigenmietwertes; Ueber- gangsregelung

  • RRB Nr. 1658 vom 19.10.82 über die Ansätze für die Grassvieheinheiten so- wie Richtlinien für die Bewertung der Viehhabe

  • RRB Nr. 1582 vom 28.9.82 über die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die Veranlagungsperiode 1983/84 und folgende

  • RRB Nr. 1959 vom 7.12.82 über die Festsetzung der Zinssätze für die Ver- zugs- und Vergütungszinsen

  • RRss Nr. 1958 vom 7.12.82 über die Quellenbesteuerung von Verwaltungsrats- honoraren

  • Beschluss des Finanzdepartementes vom 10.12.82 über die Ansätze für die Besteuerung der Domizil- und Holdinggesellschaften sowie der Stiftungen (AB1 1982 Nr. 49)

  • Beschluss des Finanzdepartementes vom 30.6.82 bezüglich Einreichung der Steuererklärungen

  • Dienstanleitung zum kantonalen Steuergesetz vom 10.10.80 in der Fassung vom 28.9.82 (Anzeige im Rubrum)

  • Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 10.12.82 über die Bewer- tung der Naturalbezüge (ABI 1982 Nr. 49)

-Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 10.12.82 über die Aufzeich- nungspflicht von Selbständigerwerbenden (AB1 1982 Nr. 49)

  • Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung über die provisorische Rücker- stattung der Verrechnungssteuer

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ZUR FRAGE DER BESTEUERUNG VON WOHNRECHTEN IM LICHTE DER NEUEN EIGENMIETWERTGESETZGEBUNG, WONACH VOM EIGENMIETWERT 30 % IN ABZUG GEBRACHT WERDEN KOENNEN (§ 19 Abs. 1 lit. g StG) von lic. iur. et lic. oec. A. Camenzind

Um die Frage der Eigenmietwertreduktion bei Wohnrechten beantworten zu können, ist vorab die Frage der Besteuerung von Wohnrechten im allgemeinen darzulegen. Grundlage hiefür bildet die Praxis und Rechtsprechung für die direkten Bundessteuern, da die Gesetzgebung bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b) mit derjenigen des Kantons in § 19 Abs. 1 lit. b und g StG übereinstimmt und mit Bezug auf die direkten Bundessteuern vor allem einschlägige Literatur als auch, in beschränktem Umfang, eine Rechtsprechung vorhanden sind, während diese im kantonalen Recht praktisch völlig fehlen.

Grundlagen für die Beantwortung der Frage, wie Wohnrechte im allgemeinen zu besteuern sind, bilden:

  1. a) der Aufsatz von P. Ruf über die wehrsteuerrechtliche Behandlung des Wohn- rechts, im Archiv für schweizerisches Abgaberecht, Band 49, Seite 385 ff.

  1. b) Der Kommentar von E. Känzig, Ausgabe 1982, N 87 ff. zu Art, 21 Abs. 1 lit. b BdBSt, Seite 307 ff.

1. Das Wohnrecht im ZGB

Gernäss Art. 776 ZGB besteht das Wohnrecht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen. Wie die Nutzniessung - deren Bestimmungen subsidiär zur Anwendung kommen, wenn das Gesetz eine Frage im Rahmen des Wohnrechts nicht ordnet - ist das Wohnrecht ein beschränl<tes dingliches Recht und steht grundsätz- lich als Personalservitut nur dem Berechtigten zu (Art. 777 Abs, 1 und 2 ZGB). Mit Bezug auf die Uebernahme der Unterhaltskosten verhält es sich so, dass diese vom Wohnberechtigten zu tragen sind, wenn es sich um ein ausschliessliches Wohnrecht handelt (Art. 778 Abs. 1 ZGB). Handelt es sich dagegen nur um ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu (Art. 778 Abs, 2 ZGB).

2. Die steuerrechtliche Behandlung des Wohnrechts

Für die steuerrechtliche Würdigung des Wohnrechts ist davon auszugehen, dass diesem dinglichen Recht ·eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Wohnberechtigten zugrunde liegt. Aufgrund dieser Vereinbarung ist zu unterscheiden zwischen

  1. a) Wohnrechten, die unentgeltlich erteilt werden;

  1. b) Wohnrechten, die entgeltlich erteilt werden.

  • 4 -

Im Rahmen der entgeltlichen Wohnrechte kann eine Unterscheidung getrof- fen werden nach:

aa) Wohnrechten, die auf eine beschränkte Dauer eingeräumt werden;

bb) Wohnrechten, die auf Lebzeiten (unbeschränkte Dauer) eingeräumt werden;

cc) Wohnrechten, die aufgrund einer Einmalleistung (Kapitalleistung) zu- stande kommen;

dd) Wohnrechten, die aufgrund einer periodischen Leistung zustande kom- men.

2.1 Wohnrechte, die unentgeltlich erteilt ~erden

Wird ein Wohnrecht unentgeltlich erteilt, so liegt diesem Rechtsgeschäft zivilrechtlich eine Gebrauchsleihe im Sinne von Art, 305 ff, OR zugrunde,

2.1 .I ~-':.~~!l_<!~~r:!!L~-':.~-~~!:!<_~'!'-1!!~-~~-~~_:;-~~_!:1-~r:_~~!:J-~ Steuerrechtlich ist dem Wohnberechtigten in jedem Falle der Eigenmiet- wert des Wohnobjektes als Einkommen im Sinne von Art, 21 Abs, 1 lit. b BdBSt und § 19 Abs. 1 lit. g StG zuzurechnen (vgl. P, Ruf, a,a,O., Sei- te 401). Demgegenüber ist der Eigentümer des Grundstückes für den Eigen- mietwert des Wohnobjektes nicht mehr einkommenssteuerpflichtig.

Nachdem der kantonale Gesetzgeber mit seiner Neuerung in § I 9 Abs. 1 lit. g StG zweifellos eine umfassende Förderung des Wohneigentums be- zweckt, sind diesbezügliche Vergünstigungen auch einem Wohnberechtig- ten zuzugestehen. Wohnrechtnehmer, welche ihr Wohnrecht aufgrund eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes erworben haben, werden wie Grundeigen- tümer behandelt und für den Mietwert einkommenssteuerpflichtig, In diesem Sinne ist ihnen auch der Abzug von 30 % aufgrund des neuen § 19 Abs, 1 lit, g StG zu gewähren, soweit es sich nicht um eine Zweitwohnung handelt, Demgegenüber bleibt der Grun~entüme!. einkommenssteuerfrei.

2.1.2 ~-~~~!l_<!~l!.r:!S_~-~r:__s;_~':Y!!l_~l;!!]~sJ~~~!~!l- Mit Bezug auf die Gewinnungskosten drängt sich eine analoge Behandlung zur Nutzniessung auf. Der Wohnrechtnehmer kann die Aufwendungen, die ihm aus der Erhaltung der Sache, deren Unterhalt und Bewirtschaf- tung erwachsen, von seinem rohen Einkommen in Abzug bringen, Der Wohnrechtgeber und Grundeigentümer kann seine Unterhaltskosten eben- falls in Abzug bringen. Pauschalabzüge werden beim Eigenmietwertbetrag des Wohnrechtnehmers vorgenommen,

2.1.3 ~-~~~!1_<!.~~~!?-~-~~-~-~~~!~_<:.~!~-~'!'--~~-~'!'-~~-~~_r--~~.:~~!t~~~~!~~-~r:. Hinsichtlich der Nutzniessung, deren Regelung auch auf das Wohnrecht Anwendung findet, ordnet das Gesetz in § 27 Abs. 3 StG ausdrücklich an, dass das Nutzniessungsvermögen und mithin auch das Wohnrecht dem

  • 5 -

Wohnberechtigten zuzuweisen ist. Wesentlich ist dabei, dass ein ding- liches Recht im Sinne des ZGB entstanden ist (vgl. dazu Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler-Steuergesetz, Seite 383). Für die Bewertung kom- men die allgemeinen Bewertungsnormen zur Anwendung.

2.2 Wohnrechte, die entgeltlich erteilt werden und auf periodischen Leistungen

beruhen

2.2.1 Einkommen aus Wohnrecht

Wird ein Wohnrecht entgeltlich erteilt, so liegt diesem Rechtsgeschäft zivilrechtlich ein Mietvertrag zugrunde. Steuerrechtlich ist davon auszugehen, dass periodische Leistungen an den Eigentümer für diesen Sachertragseinkommen darstellen, Dem Wohn- berechtigten fliessen wirtschaftlich und zivilrechtlich vermögenswerte Leistungen direkt aus dem Grundstück zu, weshalb ihm ein Eigenmiet- wert aufzurechnen ist (vgl. P. Ruf, a.a.o., Seite 410). Gleich wie beim unentgeltlichen Wohnrecht ist ihm demnach auch der Abzug von 30 % aufgrund des neuen § 19 Abs. 1 lit. g StG zu gewähren. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Erfassung von Leistungen bei Wohnberechtigten wie auch beim Eigentümer kein Unterschied zwi- schen dem auf beschränkte Zeit gewährten Wohnrecht und dem Wohn- recht auf Lebzeiten besteht.

2•2 •2 ~-~~~!l_<~L~~!L~-~':._9_~~1!l_~~~.s_s~~~~!~!l- was die Behandlung der Gewinnungskosten beim Eigentümer 'betrifft, so kann dieser sämtliche Aufwendungen, die ihn als Eigentümer der un- beweglichen Sache betreffen und die werterhaltenden Charakter haben, steuerrechtlich von seinem Einkommen abziehen. Der Wohnberechtigte ka-nn vom um 30 % gekürzten Mietwert sowohl die periodischen Leistun- gen an den Eigentümer als auch die von ihm zu tragenden Unterhalts- kosten in Abzug bringen. In der Praxis dürfte damit allemal ein mit dem übrigen Einkommen verrechenbarer Verlust entstehen, soweit der Eigen- mietwert mit den periodischen Leistungen an den Eigentümer gleichzu- setzen ist.

2.3 Wohnrechte, die entgeltlich erteilt werden und auf einer Kapitalleistung

beruhen

2.3.1 ~-~i--~~~~~~-1!.1~-~~-~~!-~':~~!_1!_~~~!~--~~i! Steuerrechtlich ist hier davon auszugehen, dass der Eigentümer die Kapi- talleistungen auf die Dauer des Wohnrechts als Einkommen zu versteuern hat, Daneben hat der Eigentümer auch allfällige Zinseinnahmen aus der Kapitalanlage als Vermögensertragseinkommen zu versteuern. Dabei gilt es zu beachten, dass der Rentensatz nicht zum Zuge kommt. Was den Wohnberechtigten betrifft, so kann dieser gleich wie der Nutz- niesser von dem 1hm steuerrechtlich aufzurechnenden Eigenmietwert

  • 6 -

einen auf die Dauer des Wohnrechts verteilten Anteil des geleisteten Kapitalbetrages sowie die von ihm in der Bemessungsperiode getragenen Unterhaltskosten in Abzug bringen. Hinzu tritt auch hier der Abzug von 30 % gernäss § 19 Abs. 1 lit. g StG.

2.3.2 ~':.U~~~~~~-f!.l~-~g-~0__':!.~~~~-'=-~~~!1-~!c:_~_':.~t__~I:.c:~~-':.~t-':.~~ Beim Eigentümer erfolgt hier die Berechnung der Kapitalleistung durch Festsetzung des Barwertes einer periodischen Jahresnutzungsentschädi- gung über die Dauer der statistischen Lebenserwartung. Dem Eigentümer sind demnach die in der Bemessungsperiode anfallenden Teilbeträge steuer- rechtlich als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen aufzurechnen. Stirbt der Wohnberechtigte vorzeitig, so ist dem Eigentümer der gesamte Kapitalrestbetrag ohne jede Satzmilderung aufzurechnen, weil der Eigen- tümer mit dem Tode des Wohnberechtigten der gesamte Kapitalbetrag frei zur Verfügung steht und damit auch die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit entsprechend gesteigert wird. Ueberlebt der Wohnberechtigte seinen statistischen Todeszeitpunkt, so hört für den EigentUrner jede weitere Zurechnung vom Einkommen aus unbeweglichem Vermögen auf. Dagegen kann er auch keine Abzüge im Sinne von Art. 22 Abs. l lit. d BdBSt machen. Was die Unterhaltskosten betrifft, so können diese in den Bemessungsperioden, soweit sie auf den Eigentümer entfallen, von diesem abgezogen werden. Beim Wohnberechtigen ist, wie auch in den anderen Fällen, der Eigenmiet- wert aufzurechnen, vermindert um den auf die statistische Dauer der Lebenserwartung verteilten Anteil der Kapitalleistungen, sowie die allen- falls durch den Wohnberechtigten zu tragenden Unterhaltskosten. In Ab- zug zu bringen sind die 30 % gernäss § 19 Abs. 1 lit. g StG. Stirbt der Wohnberechtigte statistisch betrachtet vorzeitig, so ergeben sich keine weiteren steuerrechtliehen Konsequenzen, da das Wohnrechtsverhältnis zivilrechtlich erloschen ist. Lebt der Wohnberechtigte länger, als aufgrund seiner statistischen Lebens- erwartung angenommen werden muss, wird ihm der Eigenmietwert weiter- hin als Einkommen zugerechnet. Hievon können zwar die Unterhaltskosten, jedoch kein Teilbetrag der Einmalleistung mehr abgesetzt werden, da über letztere im Zeitpunkt des statistischen Todes vollumfänglich abge- rechnet ist.

  • 7 -

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 21. SEP- TEMBER 1982 I. S. L. (VGE 324/82)

Subjektive Steuerpflicht (§ 4 und 13 StG; Art. 4 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Schreiben vom 17. August 1981 liess L. bei der kantonalen Steuerverwal- tung beantragen, seine Steuerpflicht für die kantonalen und eidgenössischen Steuern sei per 31. Juli 1979 abzuschreiben. Er habe sich am 31. Juli 1979 nach Libyen abgemeldet und seine Schriften seien bei der Heimatgemeinde deponiert. Seine Wohnung habe er bis zum 31, März 1981 beibehalten. Mit Verfügung vom 2. November 1981 haben die kantonale Steuerverwaltung und Wehrsteuerverwaltung festgestellt, dass L. auch während der Dauer seines Aufenthaltes in Libyen vom 31. Juli 1979 - 23. März 1981 im Kanton Schwyz unbeschränkt steuerpflichtig sei.

Gegen diese Verfügung Iiess L. Einsprache erheben, welche die Steuerl<ammis- sion und die kantonale Wehrsteuerverwaltung am 28. Mai 1982 abgewiesen haben.

Mit fristgerechter Eingabe vom 21. Juni 1982 legt er gegen den Einspracheent- scheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

1. Der schwyzerischen Steuerhoheit unterstehen sämtliche natürliche Personen,

die im Kanton wohnen (§ 4 lit. a StG). Hinsichtlich des räumlichen Geltungs- bereichs des kantonalen Steuerrechts im Verhältnis zu anderen Steuerhoheits- trägern enthält § 13 StG Grundsätze über die Steuerausscheidung. Nach dessen Abs. 3 erfolgt die Steuerausscheidung gegenüber andern Kantonen und dem Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken und Gemeinden nach dem Bundesrecht über das Verbot der Doppelbesteuerung. Die vom Bundesge- richt aufgestellten Grundsätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten grundsätzlich nur für interkantonale und nicht auch für internatio- nale Kollisionstatbestände (Locher, Das interkantonale Doppelbesteuerungs- recht, § 2, lil C, la; BGE 103 la 235). § 13 Abs. 3 StG erklärt indessen das Bundesrecht über das Verbot der Doppelbesteuerung auch auf interna- tionale Steuerkonflikte anwendbar. Verweist das kantonale Recht für die internationale Steuerausscheidung ausdrücklich auf die bundesrechtlichen Kollisionsnormen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts, so wird damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 BV zum Inhalt des kantonalen Gesetzesrechts gemacht (BGE 104 Ia 235 E.2; 98 Ia 577 E.2; ASA 45, 48). Die Verweisung in § 13 Abs. 3 StG bezieht sich sowohl auf das richterliche Recht, das vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art, 46 Abs. 2 BV entwickelt wurde, als auch auf das zwischenstaatliche Recht, das in

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den Doppelbesteuerungsabkommen zum Ausdruck kommt und ebenso als Bundesrecht zum Verbot der Doppelbesteuerung zu werten ist (vgl. Rei- mann/Zuppinger /Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 1 zu § 6). Zwischen der Schweiz und Libyen gibt es kein Doppelbesteuerungs- abkommen, so dass für die Beurteilung des Steuerdomizils des Beschwerde- führers die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 46 Abs. 2 BV massgeblich ist.

2. Gernäss dem vom Beschwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin eingegangenen

"Ausland-Arbeitsvertrag" wurde er als Strassenbauer-Vorarbeiter für die Ausführung des Bauprojektes ••• der Universität Tripali in Marsa Bregha, Libyen, angestellt. Die Dauer des Auslandaufenthaltes wurde für die Dauer der Ausführung des Bauprojektes limitiert, wobei das voraussichtliche En- de der Arbeiten mit Ende 1980 angegeben wurde. Der effektive Ausland- aufenthalt im Rahmen dieses Arbeitsvertragsverhältnisses dauerte vom 1. August 1979 bis zum 23. März 1981. Dem Arbeitsvertrag ist zu entneh- men, dass dem Beschwerdeführer während seines Allslandeinsatzes ein mö- biliertes Einerzimmer im Camp kostenlos zur Verfügung gestellt worden ist und die libyschen Personalsteuern die Arbeitgeberin übernommen hat. Das Jahressalär wurde in monatlichen Raten in der Schweiz auf ein Bank- konto überwiesen. Der Ferienanspruch betrug 6 Wochen im Jahr, wobei die Reisekosten für den Hin- und Rückflug in die Schweiz zwei Mal jähr- lich von der Arbeitgeberin übernommen worden sind. Gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versicherte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bei der SUVA.

3. Die bundesrechtlichen Grundsätze zur Vermeidung der interkantonalen

Doppelbesteuerung gehen bei der Bestimmung des Hauptsteuerdomizils vom zivilrechtliehen Wohnsitzbegriff aus (Locher, a.a.O., § 3, I A). Das Hauptsteuerdomizil ist derjenige Ort, zu welchem die natürliche Person in besonders enger Beziehung steht und daher das allgemeine Steuerdomi- zil der Person ist. Sie ist dort unbeschränkt steuerpflichtig, sofern nicht eine spezielle Kollisionsnorm für spezielle Steuerobjekte davon eine Aus- nahme macht (Höhn/David, Doppelbesteuerungsrecht, 1973, 109/110). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung weicht indessen in einigen Punkten vom zivilrechtliehen Begriff des Wohnsitzes ab; so ist die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, im interkantona- len Steuerrecht nicht anwendbar (Locher, a.a.O., § 3, I A, 2c; Höhn/David, a.a.O., 115 (8)); zudem anerkennt die Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 BV in Abweichung von der zivilrechtliehen Ordnung den alternativen Wohn- sitz (Höhn/David, a.a.O., 123 f. (36 und 37)) und in gewissen Fällen lässt sie dem Familienort, der zumeist mit dem zivilrechtliehen Wohnsitz zusam- menfällt, den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil vorgehen (Höhn/David, a.a.o., 120 f. (26 ff.)).

  1. a) Der zivilrechtliche Wohnsitz, nach welchem sich das Steuerdomizil na- türlicher Personen richtet, befindet sich an dem Ort. wo sich der Steuer- pflichtige mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (ZGB 23). Die- se Absicht ergibt sich aus dem Zweck, zu dem der Aufenthalt genom- men wird. Dabei kommt es nicht auf eine blasse Willenserklärung des Steuerpflichtigen an, sondern auf die äusseren Umstände, in denen sich dieser Wille ausdrückt. Wohnt der Unselbständigerwerbende bald am

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Arbeitsort, bald an einem hiervon verschiedenen Aufenthaltsort, so be- findet sich das Steuerdomizil am letztgenannten Ort, wenn der Steuer- pflichtige hier das Zentrum seiner persönlichen oder familiären Bezie- hungen hat. So verhält es sich insbesondere, wenn er hier seine Fami- lie oder doch Verwandte oder einen Bekanntenkreis und eine eigene Wohnung hat, und wenn er jedesmal, wenn die Arbeit es gestattet, da- hin zurückkehrt. Fehlt es an derartigen Beziehungen oder unterbleibt die regelmässige Rückkehr, so überwiegen die Bindungen am Arbeits- ort, so dass sich auch das Steuerdomizil dort befindet. Ein Ueberwiegen der Beziehungen zum Arbeitsort ist nach der bundesgerichtliehen Recht- sprechung immer dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige am Ar- beitsort eine leitende Stellung einnimmt (Locher, a.a.O., § 3 I A, 1 Nr. 26; ZBI 1980, 453; BGE 104 Ia 265; 101 Ia 559 E. 4 mit Hinweisen).

  1. b) Das Vorliegen einer leitenden Tätigkeit fällt hier ausser betracht. Das Bundesgericht hat die Bekleidung einer leitenden Tätigkeit verneint bei einem Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates eines mit- teigrossen Familienunternehmens mit rund 40 festangestellten Beschäf- tigten (ZBI 1980 1 453) 1 diese Voraussetzung hingegen als gegeben erach- tet, wenn eine Person, auch ohne der massgebenden und obersten Lei- tung anzugehören, für ein Personal von 130 bis 140 Personen verantwort- lich ist (Locher, a.a.O., § 3, I B, lb Nr. 10). Die Umschreibung der Funk- tion des Beschwerdeführers im Arbeitsvertrag als Strassenbauer-Vorar- beiter erfüllt die vom Bundesgericht für eine leitende Stellung voraus- gesetzten Erfordernisse klarerweise nicht.

  2. c) Wie erwähnt, ist nach den bundesgerichtliehen Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht anwend- bar. Hat der Wegziehende die Verbindungen mit seinem bisherigen Wohn- sitz gelöst, so ist er dort nicht mehr steuerpflichtig. Bei der Prüfung der Frage aber, ob er an seinem neuen Aufenthaltsort einen Steuerwohn- sitz begründet hat, ist an die Anforderungen des Art. 23 Abs. I ZGB kein strenger Massstab anzulegen (BGE 67 I 104; 77 I 25 E.2). Der Be- schwerdeführer bestreitet nicht, bis zu seiner Abreise nach Libyen (1.8.79) in ••• Wohnsitz gehabt zu haben. Für die Wohnsitzfrage ist die Hinter- lage der Schriften höchstens ein Indiz. Sowenig die Hinterlegung der Schriften allein noch keinen Wohnsitz begründet, sowenig vermag auch deren Rückzug einen bestehenden Wohnsitz aufzuheben. Massgebend sind vielmehr die Gesamtheit der tatsächlichen Beziehungen zu einem Ort (Locher, a.a.O., § 3 I A, 2d Nr. 8). Von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung des Steuerdomizils des Beschwerdeführers ist die Frage, ob sein Aufenthalt in Libyen mit der Absicht dauernden Verblei- bens verbunden war. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person an einem gegebenen Aufenthaltsort ihren zivilrechtliehen Wohnsitz hat, sind allein Natur und Zweck des Aufenthaltes selbst massgebend. Auf Wohnsitz ist dann zu erkennen, wenn der Zweck des Aufenthaltes an sich ein dauernder ist und an diesem Orte auch dauernd, d. h. auf unbe- stimmte oder doch auf längere Zeit verwirldicht werden kann (Locher, a.a.O., § 3 I A, 2a Nr. 4). Der Wegziehende muss seine Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort gelöst haben, und seine Absicht, endgültig wegzuziehen, muss nach den Umständen objektiv erkennbar sein; auf den blassen Willen des Pflichtigen kommt es nicht an (BGE 97 li 3/4; ASA 49 92; Locher, a.a.o., § 3, I A, 1 Nr. 25).

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Der Zweck des Aufenthalts in Libyen diente dem Unterhaltserwerb des Beschwerdeführers. Dieser Zweck ist gewöhnlich dauernder Natur. Der Arbeitsort wird indessen insbesondere dann nicht zum Wohnsitz, wenn zum voraus feststeht, dass der Zweck des Unterhaltserwerbs aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend, während einer bestimmten l<ürzeren Zeit verwirklicht werden kann (Locher, a.a.O., § 3, I B, la Nr, 15; § 3 I B, 2b Nr. 6). Für den Beschwerdeführer stand zum voraus fest, dass er nur vorüber- gehend für eine beschränkte Zeit in Libyen arbeiten werde (gemäss Vertrag bis Ende 1980). Nach Abschluss der Arbeiten am vorgesehenen Bauprojekt lief das Vertragsverhältnis aus. Für die Unterkunft hatte der Beschwerdeführer nicht zu sorgen, denn diese wurde ihm von der Arbeitgeber in -in Baubaracken zur Verfügung gestellt. Die bescheidenen Unterkunftsverhältnisse erlaubten es nicht, Möbel und anderweitige persönliche Einrichtungsgegenstände mitzunehmen. Aus den gesamten, objektiv erkennbaren Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, in Marsa Bregha, Libyen, habe der Beschwerdeführer zum Zweck der Lebensfristung den Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen geschaf- fen oder einrichten wollen, Der Beschwerdeführer ist Unbestrittenermas- sen jeweils während den Ferien in seine beibehaltene Wohnung zurück- gekehrt, wo er seit dem Jahre 1970. Wohnsitz hatte. Auch liess er sich seinen Lohn auf seine Bank überweisen. Aufgrund dieser Umstände war seine persönliche Beziehung zu • , • klar dominierend, während der Zweck des Aufenthaltes in Libyen seiner Natur nach bloss vorübergehend war. Hätte der Beschwerdeführer jegliche persönlichen Bande mit ••• lösen und seinen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in Marsa Bregha aufbauen wollen, hätte er seine Wohnstätte völlig aufgegeben und auch seine Bankverbindung mit , • , abgebrochen. Die Ausführungen des Beschwer- deführers, wonach er nach Ablauf seines zeitlich limitierten Libyenauf- enthaltes einen Sprachkurs in England absolviert habe und sich nun in Saudi Arabien aufhalten soll, bringen zum Ausdruck, dass er denn auch tatsächlich Marsa Bregha nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnis- se gemacht hat, Dass er nach Beendigung der Bauarbeiten in Libyen seine Wohnstätte aufgegeben hat, ändert nichts am Umstand, dass bis zu diesem Zeitpunkt seine persönlichen Beziehungen zu ••. diejenigen zu Marsa Bregha überwogen haben,

  1. d) Unter Anrufung von § 70 Abs. 1 lit. e StG, wonach unter dem Titel "Dauernde Aenderung der Erwerbsgrundlagen" praxisgernäss eine Unter- brechung der Erwerbstätigkeit von einem Jahr die Voraussetzung zu einer Zwischenveranlagung schaffe, verlangt der Beschwerdeführer, auch bei der Unterbrechung des Wohnsitzes müsste diese Praxis sinnge- mäss zur Anwendung gelangen. Gegenstand der Regelung von § 70 StG sind Aenderungen der Steuerfaktoren während der Veranlagungsperio- de bei fortgesetzter Steuerpflicht, während es vorliegend um die grund- sätzliche Frage der Steuerpflicht geht, welche sich im innerkantonalen Bereich nach § 4 und § 7 StG richtet und im interkantonalen und inter- nationalen Verhältnis nach § 13 StG. § 70 StG kann vorliegend wegen seiner nicht einschlägigen Regelungsmate- rie somit nicht zur Anwendung kommen.

4. Wehrsteuerpflichtig sind nach Art. 3 Abs. 1 lit. a WStB die natürlichen

Personen, die in der Schweiz einen Wohnsitz haben. Der Wohnsitz im wehr- steuerrechtliehen Sinne bestimmt sich nach den Art. 23 bis 26 des

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Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 4 Abs. l WStB). Nachdem sich die bundesgerichtliche Praxis zum Verbot der Doppelbesteuerung im in- terkantonalen Recht, welche gestützt auf § 13 Abs. 3 StG kantonal auch auf den internationalen Doppelbesteuerungskonflikt Anwendung findet, für die Bestimmung des Steuerdomizils an den zivilrechtliehen Wohnsitz- begriff hält (Locher, a.a.o., § 3, I A, 1; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N 11 zu § 3), muss vorliegend die Steuerdomizilbestimmung aus wehrsteuer- rechtlicher Sicht mit jener nach kantonalem Recht zusammenfallen. Ein anderes Ergebnis wäre aus praktischen Gründen fragwürdig, weil bei ge- gebenem kantonalem Wohnsitz zwangsläufig auch der schweizerische Wohn- sitz begründet ist•••• Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gilt im Wehrsteuerrecht aufgrund der Verweisung von Art. 4 WStB auf die Art. 23 bis 26 ZGB Art. 24 Abs. 1 ZGB (Känzig, Wehrsteuer 1 1982, N 7 zu Art. 4; Masshardt, Wehr- steuerkommentar, Ziff. 8 zu Art. 3). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt danach bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Entscheidend ist nicht, ob und wie der Steuerpflichtige seine bisherige Wohnsitzgemeinde verlassen hat, sondern vielmehr, ob und wann der Steuer- pflichtige einen neuen Wohnsitz begründet hat. Der Steuerpflichtige, der sich ins Ausland begibt, hat die Wehrsteuer bis zu dem Zeitpunkte zu ent- richten, in dem er im Ausland nachgewiesenermassen einen neuen Wohnsitz begründet hat (ASA 33 1 219; Känzig, a.a.o., N 7 zu Art. 4; vgl. NStP 18, 130 ff.; W. Ryser, Introduction au droit fiscal international de Ia Suisse, 31/32).

5. (Auseinandersetzung des Gerichts mit der vom Beschwerdeführer angerufe- nen Kommentarstelle Masshardt, N 10 zu Art. 3: Interpretation und Relati- vierung des Indizes der über einjährigen Landesabwesenheit.)

6.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- und den Kanzleikosten von Fr. 103.60 1 werden dem Beschwerdeführer Über- bunden ••••

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 21. SEP- TEMBER 1982 I. S. M. (VGE 334/82)

Liegenschaftsunterhaltskosten; Abzüge nach Neuerwerb (§ 22 Abs. 1 lit. e StG, Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Gernäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Dezember 1976 erwarb M. eine Parzelle Land von 108 m2 mit einem Wohnhaus (erbaut ca um 1900) und Vorplatz. Der Kaufpreis betrug Fr. 157 000.--

Am 27. Mai 1977 erteilte der Gemeinderat die Bewilligung für einen Umbau an diesem Wohnhaus. Gernäss der eingereichten Baukostenzusammenstellung erwuchsen M. in den Jahren 1977 und 1978 Umbau- und Renovationskosten in der Höhe von rund Fr. 200 000.--. Die Renovationsarbeiten wurden im we- sentlichen im Jahre 1977 ausgeführt.

In seiner Steuererklärung ·1979 /80 machte M. für diese ·Liegenschaft Fr. 129 7 52.-- als Unterhaltskostenabzug geltend.

Aus den Erwägungen:

2. Nach Lehre und Praxis sind die werterhaltenden Kosten als Unterhalt ab- zugsfähig, nicht aber die wertvermehrenden Aufwendungen. Das Bundesge- richt hat in seiner Praxis zu Art. 22 Abs. 1 lit. e WStB während Jahren die Ausgaben für die Wiederherstellung von neuerworbenen vernachlässig- ten Liegenschaften als Unterhaltskosten betrachtet. Es hat, wie nament- lich Ernst Känzig kritisierte, die unmittelbar im Anschluss an einen Kauf getätigten Aufwendungen zu Unrecht technisch, statt wirtschaftlich ver- standen (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer, 1. Auf!. N 101/102 zu Art. 22 WStB). Diese im Gegensatz zur Rechtsprechung verschiedener Kantone stehende Praxis wurde vom Bundesgericht selber am 26.9.69 in Frage gestellt (ASA 39,

  1. 102) und am 15. Juni 1973 (BGE 99 Ib 362; ASA 42, 536) hat das Bundesge-

richt alsdann eine Praxisänderung vorgenommen. Es ging von der Feststel- lung aus, dass der wahre Wert (valeur intrinseque) eines Gebäudes im Zusam- menhang mit der Vornahme bzw. dem Unterlassen von Unterhaltsarbeiten gewissen Schwankungen unterworfen sei. Wenn der Eigentümer während kürzerer oder längerer Zeit eine Verschlechterung des Liegenschaftszu- standes habe eintreten Jassen, so seien die Kosten für die Wiederherstel- lung des früheren Zustandes gernäss Art. 22 Abs. 1 lit. e WStB vom Einkom- men abziehbar. Als Unterhaltskosten im Sinne dieser Bestimmung müssten alle Aufwendungen verstanden werden, die der Grundeigentümer auf sich nehme, um den Wert seiner Liegenschaft zu erhalten oder wiederherzustel- Jen. Lasse der Grundeigentümer indessen Arbeiten ausführen, die vom tech- nischen Standpunkt aus Unterhaltsarbeiten darstellten, jedoch eine Verbes- serung des Liegenschaftswertes gegenüber dem Zeitpunkt des käuflichen

; .'

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Erwerbs bewerkstelligten, so müssten diese Aufwendungen hiefür - wirt- schaftlich betrachtet - als Erwerbs- oder Verbesserungskosten im Sinne von Art. 23 WStB verstanden werden. Aus diesen Ueberlegungen folge, dass Kosten für unmittelbar nach dem Erwerb ausgeführte Arbeiten im allgemeinen (g€meralement) nicht abgezogen werden könnten. Abziehbar seien nur die Kosten für die Behebung eines seit dem Erwerb eingetrete- nen Schadens. Diese neue Rechtsprechung ist vom Bundesgericht am 30. Sep- tember 1977 ausdrücklich bestätigt worden (BGE 103 lb 197 ff = ASA 47, 203 ff; BGE vom 5.7.77 in ASA 47 1 630 ff.; BGE vom 14. März 1980 in ASA 49 1 563 ff.; BGE vom 24. März 1981 in ASA 50 1 73).

3. Das Verwaltungsgericht hält die bundesgerichtliche Auffassung für grund- sätzlich richtig und weil die entsprechenden Bestimmungen im StG bzw. WStB dem inneren Gehalt nach übereinstimmen, ist die Praxis zu Art. 22 Abs. I lit. e WStB auch auf die kantonalen Steuern übertragbar (vgl. hiezu die VGE 360/78 vom 15.9.78; 340/81 vom 26.1.82 E.2 und 352/81 vom 4. Mai 1982). Diese gegenüber der objektiv-technischen Abgrenzung als subjektiv- wirtschaftlich bezeichnete Betrachtungsweise (ZBI 1982, S. 182) ist umso mehr angebracht, als die ungenügende Instandhaltung einer solchen Liegen- schaft durch die Parteien bei der Festsetzung des Kaufpreises vernünfti- gerweise berücksichtigt wird (E. Känzig, Wehrsteuer, 2. Auflage, N 165 zu Art. 22 WStB mit zahlreichen Verweisen). Dass vorliegend der im Zeit- punkt des Kaufs vorhandene bauliche Zustand des Gebäudes bei der Kauf- preisfestsetzung nicht berücksichtigt worden sei, wird denn auch zu Recht nicht behauptet. Mit der Uebernahme der bundesgerichtliehen Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. I lit. e WStB auf das kantonale Recht, steht der Kanton Schwyz nicht allein da. Neben dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Entscheid vom 8. November 1976 in BVR 1976, S. 7 ff.) haben eine Reihe weiterer Kanto- ne diese Praxis übernommen bzw. das Bundesgericht hat seine Praxis teil- weise der bereits früher gehandhabten gleichen kantonalen Praxis angepasst. Auch in der Lehre stösst diese neue, aber nunmehr immerhin vom Bundesge- richt seit bald 10 Jahren konstant angewandte Praxis auf breite Zustim- mung (vgl. E. Känzig, 2. Auf!. N 165 zu Art. 22 WStB mit zahlreichen Judi- katurverweisen; E. Höhn, Steuerrecht, 3. Auflage, N 27 ff. zu § 16; P. Locher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, S. 72, insbes. N 74 mit Hinweisen auf die übereinstimmende Praxis anderer Kantone). Der Hinweis in der Beschwerde, wonach das Bundesgericht für das kantonale, Schwyzerische Steuerrecht zur Frage der Abzugsfähigkeit von Instandhal- tungs- und Instandstellungsinvestitionen bei neuerworbenen Liegenschaften bisher noch keinen Entscheid gefällt hat, ist richtig. Indessen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das Bundesgericht die Anwendung der Wehr- steuerpraxis auf das kantonale Recht schützen würde, zumal es dies in bezug auf analoge Regelungen anderer Kantone auch getan hat (z. B. Bern, dessen Art. 34 Abs. I Jit. e StG materiell mit § 22 Abs. I lit. e StG-SZ übereinstimmt; BVR 1978 1 14).

4. Soweit ersichtlich, wird zur Zeit lediglich im Kanton Zürich eine von der

Wehrsteuerpraxis abweichende Rechtsprechung geübt. Dort wird weiterhin auch bei neuerworbenen Liegenschaften die Abgrenzung zwischen Unter- haltsaufwendungen und wertvermehrenden Aufwendungen nach rein tech- nischen Kriterien vorgenommen. Das Verwaltungsgericht Zürich begründet dies in seinem Entscheid vom 26. August 1981 (ZBI 1982, 181 ff.) damit,

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dass die Wehrsteuerpraxis keine Rücksicht darauf nehme, dass die vom Einkommen abzugsfähigen Unterhaltskosten in den bei der Grundstückge- winnbesteuerung anrechenbaren Aufwendungen für dauernde Verbesserun- gen ihr Gegenstück fänden (ZBl 1982, 182; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Komm. StG-ZH, N 25 zu § 166). Der Konnex zwischen Einkommensteuer und Grundstückgewinnsteuer besteht auch im Schwyzerischen Steuerrecht, indem Unterhaltskosten bei der Einkommenssteuer, wertvermehrende Auf- wendungen hingegen als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnbesteue- rung, in Abzug gebracht werden können. Werden Instandstellungskosten, die unmittelbar im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft vorgenom- men werden, nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als wertvermeh- rend qualifiziert, so hat dies selbstverständlich zur Folge, dass diese Quali- fizierung bei einer allfälligen späteren Veräusserung von der Steuerverwal- tung zu respektieren ist, indem jene aufgrund der wirtschaftlichen Betrach- tungsweise als wertvermehrend qualifizierten Aufwendungen, unabhängig um ihren technischen Charakter, als Anlagekosten zu berücksichtigen sind. Diese Konsequenz ergibt sich schon aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens.- Das System des Schwyzerischen Steuerrechts schliesst somit die Uebernahme der Wehrsteuerpraxis auf das kantonale Recht nicht aus,

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, derjenige Steuerpflichtige, der eine

neuerworbene Liegenschaft gesamthaft kurz nach dem Erwerb renoviere, um in Zukunft Reparaturen und Instandstellungsarbeiten zu vermeiden, und der in dieser Weise zukünftige Reparatur- und Instandstellungskosten vorwegnehme, müsse die infolge der Gesamtsanierung hohen, einmaligen Instandstellungskosten ebenso von seinem Einkommen abziehen können, wie derjenige Steuerpflichtige, der seine neuerworbene Alt-Liegenschaft nicht sofort saniere, sondern alle Reparatur- und Instandstellungsarbeiten einige Jahre hinausschiebe und die später fälligen Reparatur- und Instand- stellungsarbeiten immer erst bei Notwendigkeit und unabhängig voneinander durchführe •••• Der Beschwerdeführer übersieht, dass die beiden Tatbestän- de einander nicht gleichgestellt werden können, Derjenige Steuerpflichtige, der sukzessive und viele Jahre nach Erwerb einer Liegenschaft Instandstel- lungsarbeiten vornimmt, wird dabei in wesentlichem Umfang einen Wert wiederherstellen, der zufolge Abnützung und Alterung während der Zeit, zu der er die Liegenschaft in Eigentum hatte, verloren ging. Eine seit dem Erwerb eingetretene Wertverminderung wurde vorliegend durch die Sanierung aber nicht aufgehoben, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass zwischen Erwerb und Durchführung der Sanierung eine Wertverminde- rung stattgefunden hat (vgl. nStP 1977, 223 = BGE vom 30.9.77). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, bewirkt die umfassende Sanierung eines neu gekauften Hauses, dass der Eigentümer für eine lan- ge Zeit von Reparatur- und Renovationsarbeiten an seiner Liegenschaft verschont bleibt. Es verhält sich damit ähnlich wie bei einem Neubau. Wür- de aber im Falle der Sanierung, unmittelbar im Anschluss an einen Liegen- schaftserwerb nach technischen Kriterien verfahren, so wäre dieser Steuer- pflichtige, gegenüber einem solchen, der einen Neubau errichtet, besser gestellt, , , ,

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- und den Kanzleikosten und Barauslagen von Fr. 100.--••••

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 18. NO- VEMBER 1982 I. S. S. (VGE 344/82)

Gewinnungskosten; Spesenvergütungen (§ 22bis StG; Art. 22bis BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Einsprache vom 2. November 1978 beantragte der Steuerpflichtige, das steuerbare Einkommen kantonal und bei der Wehrsteuer gernäss seiner Steuer- erklärung 1977/78 festzusetzen. Die Einsprache richtete sich einerseits gegen die Aufrechung der pauschalen Spesenvergütung (Fr. 9 445.--) von 1976 und andererseits gegen die Nichtge- währung des beantragten Fahrtkostenabzuges,

Mit Einsprache-Entscheid vom 14. Juli 1982 wurde die Aufrechnung der Spe- senpauschale bestätigt; bei den Fahrtkosten wurde der vom Steuerpflichtigen vorgenommene Abzug gewährt, womit sich das steuerbare Einkommen auf Fr•••• bei den kantonalen Steuern und auf Fr•••• bei der Wehrsteuer belief.

Gegen diesen Entscheid erhebt der Steuerpflichtige am 13. August 1982 frist- gerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen: "Es seien die Spesen gernäss Steuererklärung anzuerkennen und die Fahrtkosten mit Fr. 2 800.-- zu bewilligen."

Aus den Erwägungen:

1. Fahrtkosten

(Darlegung, dass der beschwerdeführerische Antrag auf einem Irrtum be- ruht und der Pflfichtige bereits hat, was er anbegehrt.)

2. Spesenvergütung

Dem Beschwerdeführer wurde im Jahre 1976 gernäss Lohnausweis eine pauschale Spesenvergütung von Fr. 9 445.-- ausgerichtet. Der in die Steuer- erklärung übertragene Nettolohn betrug Fr•• , " Unter Ziff. 23 a der Steuer- erklärung (Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit) bzw. Ziff. 3a der Wehrsteuererklärung (Gewinnungskosten Unselbständigerwerbender) nahm der Beschwerdeführer Abzüge von total Fr. 6 800,-- (kantonale Steuern)

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bzw. Fr. 5 300.-- (Wehrsteuer) vor, die ihm vorerst nur teilweise, auf Ein- sprache hin aber von der kantonalen Steuerkommission und der Wehrsteuer- verwaltung voll gewährt wurden (Fahrtkosten). Die Spesenvergütung von Fr. 9 445.-- aber wurde auf das Einkommen aufgerechnet. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3. a) § 22bis des kantonalen Steuergesetzes (nGS 105 StG) und Art. 22bis des Wehrsteuerbeschlusses (WStB) bezeichnen die vom Erwerbseinkom- men eines Unselbständigerwerbenden abziehbaren Gewinnungskosten. Unter Gewinnungskosten des Unselbständigerwerbenden fallen alle Aus- lagen des Steuerpflichtigen, die die Erzielung von Einkünften aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit mit sich bringt, Die Auslagen müssen mit der Einkommenserzielung in einem ursächlichen Zusammenhang ste- hen (E. Känzig, Wehrsteuer, N 1 zu Art. 22bis WStB; E. Höhn, Steuer- recht, 3. Auflage, Seite 131). Für die Geltendmachung der Gewinnungs- kosten stehen dem Steuerpflichtigen zwei Möglichkeiten offen. Entwe- der kann er die notwendigen tatsächlichen Gewinnungskosten gerrend" machen, oder er kann die in § 22bis Abs. 1 lit. c und d StG festgesetz- ten Pauschalabzüge und die zusätzlichen Abzüge gernäss lit. a und b vornehmen. Entscheidet er sich für die zweite Methode, sind allfällige weitere berufsbedingte Aufwendungen in den Gesamtpauschalen inbe- griffen und damit nicht mehr abzugsfähig (vgl. VGE 357/80 vom 28. No- vember 1980 mit Verweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer die Pau- schalen nach § 22bis lit. c und d StG geltend gemacht hat, schliesst dies die Gewährung des Abzuges der gesamten oder eines Teils der Spe- senpauschale nicht aus. Nur hat die Berücksichtigung dieser Spesen als Gewinnungskosten zur Folge, dass die beiden Pauschalabzüge von zusam- men Fr. 2 500.-- (gemäss Jit. c und d; red.) zu streichen sind. Die ganze oder teilweise Berücksichtigung der Pauschalspesen als Spesenabgeltung setzt indessen voraus, dass diese belegt oder zumindest glaubhaft ge- macht werden (VGE 357/80 vom 28. November 1980). Analog verhält es sich bei der Wehrsteuer. Neben Fahrt- und Verpfle- gungskosten (Art, 22bis lit. a und b WStB) kann ein Pauschalabzug von Fr. 1 000.-- vorgenommen werden (Art. 1 der Verordnung über den Ab- zug von Berufsauslagen bei der Wehrsteuer vom 4. September 1974 a. F. in Verbindung mit Art. 22bis Abs. 2 des WStB). Uebersteigen die Berufs- auslagen diese Pauschale, können sie anstelle der Pauschale abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten nachweist (Känzig, a.a.o. N 24 zu Art. 22bis Abs. 2 WStB; Wegleitung zur Wehr- steuererklärung, 19. Periode, Ziff. 3 a lit. f).

  1. b) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Sinne einer Vereinfa- chung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sei, die Spesen pauschal zu vergüten. Als Spesen zählt er auf: "Zwischen- mahlzeiten, Telefone, geringfügige Materialeinkäufe, Werkzeuge, Fix-Spe- sen, ausserordentliche Umtriebe, erhöhter Kleiderverschleiss usw." Der Beschwerdeführer unterlässt es aber während des ganzen Verfahrens, diese Kosten zu belegen, wie es seiner gesetzlichen Pflicht gernäss § 74 des StG und Art. 101 WStB entsprochen hätte. Er begründet die hohen Spesen damit, dass in den Rezessionsjahren 1976/77 auf oft weit ent- ferl)ten Baustellen gearbeitet werden musste und dadurch vermehrt Spe- sen angefallen seien, insbesondere durch den langen Arbeitstag. Dass aber höhere Spesen als die in Form von Pauschalabzügen gewährten Fr. 2 500.-- (kantonale Steuern) bzw. Fr. I 000.-- (\Vehrsteuer) angefallen

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sind - die Fahrtkosten und die Mehrkosten für 250 Hauptmahlzelten wurden zusätzlich abgezogen - weist der Beschwerdeführer in keiner Weise nach. Ihm hilft auch die Bestätigung des Arbeitgebers nicht wei- ter, dass die F·r. 9 445.-- eine "Entschädigung an die Reisezeit" darstel- len würden. Diese Bestätigung liefert vielmehr einen Hinweis dafür, dass die Spesenpauschale Lohncharakter aufweist, vergleichbar mit Ent- schädigungen für geleistete Ueberstunden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei 1976 bei einer eigentlichen Arbeitszeit von neun Stunden täglich dreizehn bis vierzehn Stunden unterwegs gewesen; dass ihm da- für eine Art Inkonvenienzentschädigung ausbezahlt wurde, ist nahelie- gend. Dabei handelt es sich aber weniger um den Ersatz von Auslagen als vielmehr um einen Lohnbestandteil.

  1. c) Gernäss Art. 327 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, wobei als Auslagenersatz eine Pauschalentschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine Monatsvergütung durch schriftliche Abrede fest- gelegt werden kann. Als eigentliche Berufsauslagen gelten sämtliche Ausgaben eines Unselbständigerwerbenden, die mit der Ausübung seines Berufes regelmässig verbunden und dieser Berufsart wesentlich sind (im Gegensatz zu den uneigentlichen oder mit der Berufsausübung nur mittelbar zusammenhängenden Gewinnungskosten wie Fahrten vom Wohn- ort zum Arbeitsort, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung u. a. vg1. Känzig, a.a.o., N 1 - 17 zu Art. 22bis WStB). Bel den vom Beschwerde- führer genannten Auslagen wären allenfalls Materialeinkäufe (geringfü- gige), Werkzeuge und Klelderverschleiss unter die eigentlichen Berufs- auslagen einzuordnen, nicht aber z. B. Zwischenmahlzeiten. Nach der für die massgebende Steuerperlode 1977/78 geltenden Rechtslage schliesst die Vornahme der Pauschalabzüge nach § 22bls StG den Abzug weiterer tatsächlicher und nachgewiesener Gewinnungskosten aus. Nach § 37 der am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (nGS 105 a), massgebend ab Steuerperlode 1980/81, kön- nen die eigentlichen Berufsauslagen gemtiss Art. 327 a OR neben den Pauschalabzügen nach § 22bis StG geltend gemacht werden. Dies natür- lich nur, wenn sie nachgewiesen werden, was vorliegend - wie bereits festgestellt - ohnehin nicht der Fall ist. Die vom Beschwerdeführer insgesamt geltend gemachten Berufsauslagen von über Fr. 16 000.-- bei einem Lohn von Fr•••• (unter Fr. 30 000.--) erscheinen auch keineswegs glaubhaft. Viel eher ist anzunehmen, dass die tatsächlichen und abzugs- fähigen Gewinnungskosten den gewährten Abzug von Fr. 6 800.-- im Durchschnitt der Jahre 1975/76 nicht überschritten haben. Da der Nachwels über den Gewinnungskostencharakter der Spesenpau- schale nicht erbracht ist, war es richtig, diese als Lohnbestandteil auf- zurechnen.

4. Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich der Jahre 1975/76 und durch

die Lohnentwicklung in den folgenden Jahren bekräftigt. Während 197 5 fast keine Spesenvergütung ausgerichtet wurde, ist der Arbeitgeber 1976 offensichtlich dazu übergegangen, einen Teil des Lohnes als fingierte Spe- sen auszubezahlen. Dies lag auch in seinem eigenen Interesse, konnte er doch damit von ihm zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Wohl infolge der steuerlichen Behandlung der Spesenpauschalen gab es 1979 wieder eine markante Lohnerhöhung bei gleichzeitigem Verzicht auf die Ausrichtung fingierter Spesen. Die Gesamtbezüge des Beschwerdefüh- rers, ob mit oder ohne Spesenvergütungen, sind dabei in den Jahren 1975 - 1980 kontinuierlich und ziemlich regelmässig angestiegen.

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Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- sowie von Kanzleigebühren und Barauslagen von Fr. 77.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt ••••

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 21. SEP- TEMBER 1982 I. S. GEBRUEDER S. (VGE 355/81)

Verdeckte Gewinnausschüttung; Steuerbemessung (§ 38 Abs. 1 lit. b, 8 StG; Art. 49 Abs, I lit. b, 42 BdBSt) ----

Sachverhalt (gekürzt):

Die Gebrüder S. Iiessen gegen die Veranlagungsverfügungen vom 30, März 1981 Einsprache einlegen mit dem Begehren, die im Veranlagungsverfahren vorgenom- mene Aufrechnung von je Fr. 44 142.-- sei in Abzug zu bringen. In der Begrün- dung wurde geltend gemacht, dass die von den Gebrüdern S. aus privaten Mit- teln gekaufte Liegenschaft X als Personalhaus diene und zu diesem Zwecke verschiedene Renovationen, Umbauten usw. notwendig gewesen seien. Diese Kosten seien von der Gebr. S. AG getragen und in der Bilanz per 31. Januar 1979 der Gesellschaft mit total brutto Fr. 88 284.75 ausgewiesen worden. Mit Entscheid vom 6, Oktober 1981 haben die Steuerkommission und die kanto- nale Wehrsteuerverwaltung die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, die Finanzierung der Umbaukosten des Hauses X durch die AG sei eine ver- deckte Gewinnausschüttung.

Gegen diesen Entscheid erheben die Gebrüder S. mit rechtzeitiger Eingabe vom 5. November 1981 Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die Aufwendungen

der Gebrüder S. AG für Investitionen und Einrichtungen am Haus X, wel- ches die beiden Alleinaktionäre S. am 8.9./15.9.77 aus privaten Mitteln zu Gesamteigentum gekauft haben, den beiden letzteren als Einkommen auf- zurechnen ist. Es gilt als unbestritten, dass das von den Beschwerdeführern käuflich er- worbene Einfamilienhaus X (Handänderungsumme Fr. 255 000.--) als Unter- kunft für die Angestellten des von der AG betriebenen Restaurations- und Hotelbetriebs Y dienstbar gemacht wurde, Die Investitionen beliefen

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sich auf Fr. 88 284.-- und wurden im ersten Jahresabschluss der AG für das Jahr 1978 (1. Februar 1978- 31. Januar 1979) aktiviert. Eine im glei- chen Abschluss vorgenommene Abschreibung auf dem Inventar des Perso- nalhauses im Betrage von Fr. 22 285.-- wurde von den Veranlagungsinstan- zen nicht bewilligt. Die Veranlagung der AG für die Jahre 1978, 1979/80 wurde am 15. Dezember 1980 eröffnet und blieb unangefochten. Die Gebr. S. AG hat die im Jahre 1978 für das Einfamilienhaus getätigten Investitionen im Betrage von Fr. 88 284.7 5 auf das Bestandeskonto "Be- triebseinrichtungen usw." übertragen und damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei diesen Investitionen um Aufwendungen für Anschaffungen sowie Verbesserungen von Vermögensobjekten gehandelt hat. Nachdem die Veranlagungen der AG für die Jahre 1978 - 1980 in Rechtskraft erwachsen sind und sich die vorliegend angefochtenen Einschätzungen der Beschwer- deführer auf diese rechtskräftigen Veranlagungen stützen, muss in diesem Verfahren davon ausgegangen werden, dass die aktivierten Investitionsauf- wendungen der AG zufolge der nicht zugelassenen Abschreibungen auf dem zur Dikussion stehenden Aktivum für das steuerlich massgebliche Ge- schäftsergebnis einen erfolgsneutralen Vorgang darstellen. Die steuerliche Behandlung dieser Investitionen bei der AG ist, nachdem sie für die hier massgebenden Steuerjahre eingeschätzt worden ist, keiner erneuten Beur- teilung zugänglich. Zu prüfen wird im folgenden sein, ob die Leistungen der AG für die Reno- vation und den Umbau des Hauses X, welches - wie erwähnt - nicht zum Geschäftsvermögen der AG gehört, sondern Eigentum der Beschwerdefüh- rer ist, diesen als Einkommen aufzurechnen ist.

2. Die Vorinstanzen qualifizieren die Finanzierung der Umbaukosten des Hau- ses durch die AG als eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Tragung dieser Kosten durch die AG lasse sich nur aus der besonderen Stellung der Hausbesitzer als Alleinaktionäre erklären.

  1. a) Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn juristische Personen ihren Gesellschaftern oder sonst nahestehenden Personen Vorteile zu- wenden, die sie unbeteiligten Dritten nicht gewähren würden (Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 50 zu § 19 lit. c und d). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn

  • die Gesellschaft eine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung ausge- richtet hat und wenn demzufolge das ausgewiesene Geschäftsergebnis geschmälert worden ist; die Gesellschaft hat sich selbst wirtschaftlich benachteiligt;

  • mit der Leistung direkt oder indirel<t ein Aktionär begünstigt worden ist in der Weise, dass diese Begünstigung einem fernstehenden Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang eingeräumt worden wäre. Die Hand- lungsweise der Unternehmung ist mit einem sachgemässen Geschäftsge- baren nicht zu vereinbaren (ASA 43, 240 E. 3 mit Verweisungen);

  • das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss für die Organe der Gesellschaft erkennbar gewesen sein, so dass anzunehmen ist, sie hätten die Begünstigung beabsichtigt. Unerheblich ist aber, ob Gründe der Steuerersparnis im Vordergrund standen und ob eine Steuerumgehung beabsichtigt war (BGE 95 I 176 ff., 85 I 255 ff., 82 I 291 ff., Bundesgerichtsurteil vom 28.10.77 i. S. D. AG c. Wehrsteuer- rekurskommission des Kantons Zürich E. 2 c).

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  1. b) Offensichtlich ist, dass die Finanzierung der Umbaukosten des den bei- den Alleinaktionären gehörenden Hauses durch die AG nur dadurch er- klärt werden kann, dass zwischen den Beschwerdeführern und der von ihnen beherrschten AG eine vollständige wirtschaftliche Identität herrscht. Die vorliegend zur Diskussion stehende Finanzierungsweise der Umbau- kosten wäre mit einem der AG fernstehenden dritten Hauseigentümer bestimmt nicht getroffen worden. Die Frage, ob die Leistung der Gesell- schaft zugunsten des Privathauses der beiden Alleinaktionäre ohne ent- sprechende Gegenleistung erfolgt sei und ein allfälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die beiden Aktionäre erkenn- bar sein musste, bedarf hingegen einer eingehenderen Untersuchung.

  2. c) ••• (In den folgenden Erörterungen wird diese Frage mit den Vorinstan- zen bejaht, u: a. gestützt auf den Hinweis, dass der Vermieter mangels anderweitiger Abrede Investitionen des Mieters nicht abzugelten habe; zit. BGE 104 Il 203, Kommentar Schmid N 16 zu Art, 263 OR).

3. Fraglich erscheint indessen bei den angefochtenen Steuerveranlagungsver- fügungen, ob die Steuerfaktoren richtig bemessen wurden,

  1. a) Vorliegend nahmen die Steuerbehörden bei beiden Steuerpflichtigen per 27, Juli 1978 eine Zwischenveranlagung vor zufolge Wechsels von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, Bis zu diesem Zeitpunkt betrieben die beiden Beschwerdeführer das Hotel Y als Per- sonalgesellschaft. Sie wandelten ab diesem Datum ihre Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft) um. Dieser Vorgang ist zivilrechtlich als Aenderung von selbständiger zu unselbständiger Erwerbs- tätigkeit zu werten, was einen Zwischenveranlagungsgrund i. S, von § 70 Abs. 1 lit. e StG darstellt. Das Wehrsteuerrecht kennt den Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht expressis verbis als Zwischenveranlagungsgrund (vgl. Art. 42 und 96 WStB); hinge- gen führt es den Berufswechsel als Zwischenveranlagungsgrund an, Die Beschwerdeführer übten vor der Gründung der Al<tiengesellschaft, wie auch danach den Hoteliersberuf aus. Ein Berufswechsel im eigentlichen, engeren Sinne hat durch die AG-Gründung nicht stattgefunden. Solchen Gründungen von Kapitalgesellschaften ist indessen wesentlich, dass sich dadurch die zivilrechtliche und steuerrechtliche Stellung des Unternehmers grundlegend ändert. Die Stellung des Selbständigerwerbenden im Steuer- recht ist von derjenigen eines Unselbständigerwerbenden völlig verschie- den. So hat der Unselbständigerwerbende nur Privatvermögen, während der Selbständigerwerbende Privat- und Geschäftsvermögen besitzt, Auf- grund dieser steuerrechtliehen Unterschiede wurde bei solchen Gesell- schaftsumwandlungen bei den früheren Inhabern der Personengesellschaften und nunmehrigen Aktionären seit jeher ein Berufswechsel im Sinne von Art. 42 und 96 WStB angenommen (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer, 2, Auf!. N 25, Seite 793 und N 27, Seite 797 zu Art. 42).

  2. b) •••

  3. d) Die Beschwerdeführer rügen, dass die Anrechnung der Aufwendungen für die Renovation der Liegenschaft X sowohl für die Zwischenveranla- gung (28.7.78 - 31.12.78) wie auch für die nächstfolgende Veranlagung erfolgte (Einsprache vom 21.4.81, Seite 2, Abs, 3; Beschwerdeeingabe Ziff. 1 a, Seite 2 oben), Im Einspracheentscheid wird - vermutlich aus

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Versehen - zu diesem Einwand nicht Stellung genommen. Auch in der Be- schwerdebegründung fehlen weitere Ausführungen zur Frage, ob der aus der Renovation des Hauses X resultierende Einkommens- bzw. Vermögens- zugang nur einmal oder zweimal zu besteuern sei. Die Bemessung des von der Veränderung betroffenen Einkommens richtet sich bei der Zwischenveranlagungsperiode sowie der darauffolgenden Ver- anlagungsperiode nach Art. 41 Abs. 4 WStB bzw. nach § 71 StG, i. V. mit § 8 Abs. 4 StG. Für die beiden Perioden sind somit für die von der Ver- änderung betroffenen Einkommensbestandteile neue Veranlagungen zu tref- fen, wobei dieses veränderte Einkommen auf ein Jahr zu berechnen ist, Dabei ist zu beachten, dass aussergewöhnliche einmalige Einkünfte nur für die Steuerberechnung einer einzigen Periode zu berücksichtigen sind, wobei gernäss den Wehrsteuerkommentatoren diese Erfassung in der zwei- ten Periode, welche zwei volle Steuerjahre umfasst, zu erfolgen hat (E. Kän- zig, Wehrsteuer, 1. Aufl. N 14 zu Art. 41; H. Masshardt 1 Wehrsteuerkommen- tar 1980, N 26 zu Art. 96 und N 22 zu Art. 41 WStB). In Fällen, in denen keine gleichbleibenden, kontinuierlichen oder zum voraus feststellbaren Einkommensverhältnisse vorliegen, muss die Einkommensbemessung sowie die Wahl des Bemessungszeitraumes den besonderen Verhältnissen des Ein- zelfalles angepasst werden (Känzig, Wehrsteuer, 2. Aufl. N 35 zu Art. 42, Seite 806). Der Einkommens- bzw. Vermögenszugang, welcher den Beschwer- deführern durch die Renovation des Hauses X durch ihre AG zufloss, stellt zweifellos ein einmaliges und ungewöhnliches Einkommen dar •••• Im Rahmen der ordentlichen Praenumerandobesteuerung mit zweijähriger Veranlagungs- und Berechnungsperiode müssten die beiden Beschwerdefüh- rer somit 34.78 % bzw. 34.81 % des Einkommens aus der verdeckten Gewinn- ausschüttung an den Fiskus als Steuern abliefern. Wird die Besteuerung in beiden Perioden vorgenommen und wird die verdeck- te Gewinnausschüttung voll und nicht bloss zur Hälfte angerechnet - wie dies die Einschätzungsbehörden und die Vorinstanzen getan haben ••• wür- de bei den beiden Beschwerdeführern über 84 % des in Frage stehenden Einkommens {verdeckte Gewinnausschüttung von je Fr. 44 142.--) wegge- steuert. Eine solch ausserordentlich hohe steuerliche Belastung widerspricht der ratio legis der Zwischenveranlagung und Gegenwartsbesteuerung. Mit dieser Besteuerung soll ja gerade eine den effektiven Verhältnissen ange- passte, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht nehmende Steuerbelastung angestrebt werden. Wie die Durchrechnung der beiden Besteuerungsarten gezeigt hat, wird den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles dadurch am besten Rechnung getragen, wenn dieser ausserordentliche Einkommenszufluss ledig- lich in der Periode 1979/80 besteuert wird, wobei in analoger Anwendung wie dies bei Kapitalabfindungen zu geschehen hat (vgl. Masshardt N 26 zu Art. 96) und bei der ordentlichen Praenumerandobesteuerung der Fall ist, bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens der Einkommenszu- fluss aus dieser verdeckten Gewinnausschüttung durch zwei zu dividieren ist••••

Das Verwaltungsgericht erl(ennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und

das steuerbare Einkommen wird unter Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides neu festgesetzt •••

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2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von

Fr. 400.-- sowie von Kanzleikosten und Barauslagen von Fr. 188.--, wer- den zu 40 % den Beschwerdeführern und zu 60 % der Staatskasse aufer- legt. Das Kostentrefinis der Beschwerdeführer beträgt demnach Fr. 235.20.

3. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird den Beschwer- deführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.-- zugesprochen.

4.

5. (Rechtsmittelbelehrung)

6. (Zufertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 18. NO- VEMBER 1982 I. S. S. (VGE 338/82)

Liquidationsgewinnsteuer; Privatentnahme (Art. 43 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

S. betrieb auf seinem Grundstück bis zum 12. April 1979 das Restaurant X. Auf diesen Zeitpunkt übergab er den Betrieb seinem Sohn in Pacht. Mit Ver- anlagungsverfügung vom 30. November 1981 wurde S. zufolge Ueberführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen mit einem Liquidationsgewinn von Fr. 138 000.-- eingeschätzt.

Mit Entscheid vom z:·Juli 1982 hat die kantonale Wehrsteuerverwaltung die Einsprache des S. teilweise gutgeheissen, indem sie den Liquidationsgewinn auf Fr. 114 162.-- herabgesetzt und die Jahressteuer entsprechend auf Fr. 8 312.-- reduziert hat.

Gegen diesen Entscheid lässt S. durch seinen Steuervertreter mit rechtzeitiger Eingabe vom 27. Juli 1982 (Datum der Postaufgabel Beschwerde einlegen.

Aus den Erwägungen:

1. Gestützt auf Art. 43 WStB ist bei Aufhören der Steuerpflicht und bei Vor- nahme einer Zwischenveranlagung neben der Steuer vom übrigen Einkom- men eine vo11e Jahressteuer auf den in der Berechnungs- und Veranlagungs- periode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen im Sinn von Art. 21 Abs. 1 Iit. d und f zu dem Steuersatz geschuldet, der sich für dieses Einkom- men a11ein ergibt. Kapitalgewinne unterliegen dann der Wehrsteuer, wenn sie im Betrieb eines zur Führung von kaufmännischen Büchern verpflichte- ten Unternehmens erzielt werden (Art. 21 fit. d WStB; Känzig, Wehrsteuer,

2. Auf!. 1982, N 1 zu Art. 43).

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In diesem Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seinen Gastgewerbebetrieb buchführungspflichtig war und dass die durch dessen Verpachtung erfolgte Privatentnahme der Liquidationsbesteuerung gernäss Art. 43 WStB unterliegt. Mit der Verpachtung des Betriebes gab der Be- schwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit auf, was zur Vornah- me einer Zwischenveranlagung und mithin Anlass zur Prüfung eines in der Berechnungs- oder Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnes gab.

2. Kapitalgewinne bestehen im Unterschiedsbetrag zwischen dem Erlös und

dem steuerlich massgebenden Buchwert der verwerteten Vermögensgegenstände (Känzig, a.a.o., N 9 zu Art. 43). Der Verwertung ist die sog. Privatentnahme in Form der aller Voraussicht nach unwiderruflichen Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gleichgestellt (Känzig, a.a.O., N 171 zu Art. 21). Kann bei der Ermittlung des Kapitalgewinnes mangels Buchhaltungsunterlagen nicht von einem Buchwert ausgegangen werden, so ist der steuerlich mass- gebende Wert des verwerteten Aktivums aufgrund einer Schätzung festzu- legen. Dabei ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ver- mögensgeg.enstandes auszugehen, wobei diese Kostenwerte um die nachge- wiesenen aktivierungsfähigen, steuerlich aber noch nicht abgerechneten Aufwendungen erhöht werden (Känzig, a.a.O., N 218 zu Art. 21). Wird ein Vermögensgegenstand nicht veräussert, sondern vom Geschäfts- ins Privat- vermögen des Geschäftsinhabers überführt, so ist sein Verkehrswert zum Zeitpunkt der Privatentnahme massgebend (Känzig, a.a.o., N 213 zu Art. 21 mit Verweisungen).

  1. a) Die Vorinstanz hat den für die Ermittlung des Kapitalgewinnes massge- benden Verkehrswert wie folgt berechnet ••• (Realwert zuzüglich dop- pelter Ertragswert, dividiert durch den Faktor 3, vgl. Nägeli, Handbuch des Liegenschaftenschätzers, 2. Auf!., Seite 108).

Der Beschwerdeführer bemängelt an dieser Verkehrswertberechnung die Ermittlung des Ertragswertes auf der Grundlage eines Jahresroher- trages von Fr. 21 600.--. Er macht der Vorinstanz zum Vorwurf, sie gehe unzulässigerweise von Roherträgen aus, wie sie nach Ueberführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen erzielt würden, wobei der jährliche Pachtertrag für das Restaurant von Fr. 18 000.-- im Vorder- grund steht. Es dürfte keinesfalls für die Berechnung eines Liquidations- gewinnes auf zukünftige, nach der Liquidation eintretende Faktoren und Ereignisse abgestellt werden. Massgebend sei vielmehr der normale, durchschnittlich erzielbare und objektiv geschätzte Jahresertrag für die ganze Liegenschaft, welcher sich lediglich mit Fr. 12 800.-- ausneh- me. Als Verkehrswert gilt der Erlös, der im Zeitpunkt der Privatentnahme durch einen Verkauf des zu bewertenden Vermögensgegenstandes hätte erzielt werden können. Bei der Ueberführung einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen ist somit ihr Verkehrswert und nicht der Vermögenssteuerwert im Sinne von Art. 31 WStB massgebend (Känzig, a.a.o., N 213 zu Art. 21; StR 1982 1 136). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, der bei Veräusserung des zu bewertenden Wirt- schaftsgutes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (ASA 46, 112). In all den Fällen, wo der zu bewertende Vermögensgegenstand keinen Markt- oder Kurswert hat, muss der Verkehrswert unter Berück- sichtigung von vergleichbaren Geschäften bzw. der Faktoren, die die Bildung des Verkehrswertes vor allem beeinflussen,· geschätzt werden (Känzig, a.a.o., N 211 zu Art. 21). Das Bundesgericht hat im Urteil

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ASA 46, 112 zum Problem der Verkehrswertschätzung einer Privatent- nahme ausgeführt, dass die Ueberlegungen, die für die Preisbemessung im allgemeinen wegleitend seien, in der Verfügung des Eidg. Finanz- und Zolldepartementes vom 14. Oktober 1958 betreffend die Bewertung der Grundstücke gernäss Art. 31 WStB (SR 642.112) zum Ausdruck käm- en •••• Mit Urteil vom 19. März 1981 (in StR 1982, 137) hat das Bundes-, gericht seine im Entscheid ASA 46, 112 wiedergegebenen Ausführungen insofern verdeutlicht, als damals nicht gemeint gewesen sei, dass die Verfügung des EFZD, welche ausschliesslich für die Vermögenssteuer gelte, auf die Kapitalgewinnbesteuerung übertragbar sei. Insbesondere Art, 5 der Verfügung, wonach bei Grundstücken, die nach Zweck oder Preisbildung nicht landwirtschaftlich sind, im allgemeinen das Mittel zwischen Verkehrs- und Ertragswert massgebend ist, könne bei der Ka- pitalgewinnsteuer auf Privatentnahmen nicht gelten.

  1. b) Der Beschwerdeführer richtet sich nicht gegen die von der Vorinstanz angewandte Bemessungsweise des für die Kapitalgewinnermittlung mass- geblichen Verkehrswertes. Seiner Ansicht nach darf bei der den Bestand- teil der Verkehrswertschatzung bildenden Ertragswertermittlung- lediglich von einem Jahresrohertrag von Fr. 12 800.-- ausgegangen werden. Wie sich dieser Jahresertrag zusammensetzt, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Seiner Auffassung, dass allein auf die Erträgnisse der Jahre vor Ueberführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen abzustel- len sei, lässt sich indessen mit der wiedergegebenen Definition des Ver- kehrswertes nicht vereinbaren. Als preisbildend bei der Veräusserung einer Geschäftsliegenschaft fallen der Natur der Sache nach die erziel- baren Erträgnisse aus der Liegenschaft in Betracht und nicht solche, die in der Vergangenheit, womöglich in Anlehnung an eine tiefe Eigen- mietwerterfassung, liegen. Nägeli, in Handbuch des Liegenschaftsschätzers, definiert den Ertragswert einer Liegenschaft als die Summe aller zukünf- tigen, auf den gegenwärtigen Zeitpunkt diskontierten Erträgnisse. Er bezeichnet ihn als den Barwert aller künftigen Mietzinseingänge (S. 96). Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes richtigerwei- se von den erzielbaren Erträgen ausgegangen, durfte sie doch ohne wei- teres annehmen, dass· die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1979 und 1980 deklarierten Mietzinseinnahmen den Realitäten entsprechen und sie aus dem Grundstück herauszuwirtschaften sind. Indem sie vom deklarierten Mietertrag des Jahres 1979 von Fr. 18 000.-- ausging und nicht vom höheren Wert des Jahres 1980 von Fr. 19 500.-- und überdies den deklarierten Eigenmietwert von Fr. 3 600.-- für die selbst bewohnte Wohnung einsetzte, übte sie grösste Zurückhaltung. Das Verwaltungsge- richt hat keine Veranlassung, die zurückhaltende Ertragswertschätzung der Vorinstanz einer Korrektur zu unterziehen. Die übrigen Berechnungs- grundlagen werden vom Beschwerdeführer keiner Kritik ausgesetzt, so dass mit der Vorinstanz von einem steuerlich massgebenden Verkehrs- wert von Fr. 288 000.-- auszugehen ist.

3. Der Beschwerdeführer kaufte die nun ins Privatvermögen überführte Liegen- schaft 1952 für Fr. 70 000.-. Im Laufe der Jahre hat er verschiedene Reno- vations- und Umbauarbeiten durchgeführt, was von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Sie anerkannte von den als anrechenbar geltend gemachten Anlagekosten von insgesamt Fr. 168 000.-- den Betrag von Fr. 75 000.-- als wertvermehrende Aufwendungen, womit sie dem massgeblichen Verkehrs- wert von Fr. 288 000.-- Anlagekosten von total Fr. 145 000.-- gegenüberstellte.

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Nach den Angaben des Beschwerdeführers sollen von den im Laufe von rund 30 Jahren aufgelaufenen Gebäudeinvestitionen von total Fr. 168 153.-- mindestens Fr. 150 090.- aktivierungsfähige Kosten sein und mithin den Anschaffungskostenwert um diese Summe erhöhen, Gernäss Art. 22 Abs. 1 Jit. e WStB sind bei der periodisch zu erhebenden Einkommenssteuer die Kosten des Unterhalts von Grundstücken und Gebäu- den während der Berechnungsperiode vom rohen Einkommen abziehbar. Nicht zu den abziehbaren Kosten gehören die Aufwendungen für die Anschaf- fung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen, die zu einer entspre- chenden Erhöhung des Reinvermögens des Steuerpflichtigen führen (Art. 23 WStB; Känzig, a.a.O., N 2 zu Art. 23). Soweit Liegenschaftsaufwendungen bereits bei der periodischen Einkommensbesteuerung abgesetzt werden konnten, ist deren Anrechnung bei einer allfälligen Verwertung oder Ver- äusserung des Vermögensgegenstandes zum vornherein ausgeschlossen. Auf- wendungen hingegen, die zufolge ihres wertvermehrenden Charakters nicht vom Einkommen abziehbar waren und mithin zu einer Erhöhung des Anlage- wertes des betreffenden Vermögensgegenstandes führten, bedingen, dass die Anschaffungskosten im Veräusserungs- oder Verwertungsfall um diese steuerlich noch nicht abgerechneten Aufwendungen erhöht werden. Der Beschwerdeführer kann die Kosten für Renovationen und Bauarbeiten, soweit sie vor den Jahren 1978/1979 angefallen sind, nicht belegen. Nach seiner Ansicht Iiessen sie sich indirekt vollumfänglich aufgrund der Güter- schatzungsprotokolle überprüfen. Aus den Güterschatzungsprotokollen, welche sich bei den Liegenschaftsakten der Vorinstanz befinden, kann indessen nicht, was im vorliegenden Verfahren erforderlich wäre, betrags- mässig genau auf die getätigten Investitionen geschlossen werden, Wohl ergibt sich daraus, dass in den Jahren 1966 und 1980 an das ursprüngliche Wohn- und Gasthaus mit rund 1 030 m3 umbautem Raum 135 m3 und ·170 m3 angebaut worden ist. Die jeweiligen Bauwertschatzungen basieren jedoch nicht auf den Investitionskosten, sondern auf den anlässlich der Schatzun- gen angewandten Kubikmeterrichtpreisen, was eine zuverlässige Feststel- lung der Investitionsaufwendungen ausschliesst. Hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt im Steuerrecht die Regel, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis der Tat- sachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 34 zu § 75). Entsprechend hat im vorliegenden Fall der Steuerpflichtige, der die steuer- mindernde Tatsache des durch Wertvermehrungen erhöhten Anlagewertes behauptet, die Folgen der Beweislosigkeit auf sich zu nehmen. Im Steuer- rechtsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, kann bei mangelndem Nachweis der beweispflichtigen Partei nicht einfach zu deren Ungunsten angenommen werden, es seien keine Aufwendungen ent- standen. Vielmehr ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die geltend gemach- ten Investitionen tatsächlich erbracht worden sind, um schliesslich je nach Ausgang des Beweisverfahrens eine pflichtgernässe Einschätzung zu tref- fen. Vorliegend ist unbestritten, dass wertvermehrende Aufwendungen ge- tätigt worden sind. Bestehen zuverlässige Anhaltspunkte, dass Investitio- nen getätigt worden sind, ist aber vor allem deren Höhe nicht mehr fest- stellbar, so ist eine Schätzung durchzuführen. Ziel der Schätzung ist es, unter Ueberbrückung der Unsicherheiten im tatsächlichen eine möglichst den Verhältnissen entsprechende Besteuerung zu erreichen, wobei in Fäl- len, in denen die Unsicherheiten im Tatbestand vom Steuerpflichtigen zu

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vertreten sind, dafür zu sorgen ist, dass der Pflichtige nicht besser fährt, als wenn der Sachverhalt hätte exakt abgeklärt werden können. Die Schät- zung darf nicht willkürlich sein, sie muss nach Recht und Billigkeit erfol- gen und es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.o., N 41 zu § 75; VGE 359/80 vom 17. Juli 1981 E. 3).

4. Die Vorinstanz hat Liegenschaftsaufwendungen im Rahmen der vom Beschwer- deführer geltend gemachten Veränderungen der hypothekarischen Belastung seiner Liegenschaft als glaubhaft anerkannt. Nachdem aus den verschiedenen Güterschatzungsprotokollen der vergangeneo Jahre ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer wiederholt Mittel in seine Liegenschaft investiert hat, darf aus dem indiziellen Charakter der zunehmenden hypothekarischen Belastung auf entsprechende Liegenschaftsaufwendungen geschlossen werden. Die Vorinstanz hat für die im Rahmen der Schuldentwicklung anerkannten Liegenschaftskosten eine Abgrenzung in Unterhalts- und in Anlagekosten nach Massgabe der Weisung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung vom 13.10.81 vorgenommen •••• (Es folgen Ausführungen darüber, dass in früheren Perioden nicht zum Abzug gebrachte Aufwendungen entgegen der vorinstanzliehen Berechnungsweise im vollen Umfang als wertvermehren- de Investitionskosten anzuerkennen sind, sowie die modifizierte Berechnung.)

5. In der Liegenschaft sind neben den Gastwirtschaftslokalitäten zwei Wohnun- gen untergebracht. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer genutzte Wohnung zum Geschäftsvermögen geschlagen und ist dabei zusammen mit den Räumlichkeiten des Gastwirtschaftsbetriebes auf einen zum Geschäfts- vermögen gehörenden Anteil von 83.33 % gekommen. Der Beschwerdeführer rügt sowohl die der Wertzerlegung zugrundegelegten Mietwerte als auch den Umstand, dass die von ihm benutzte Wohnung zum Geschäftsvermögen geschlagen wurden. Laut Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung vom 23. Juli 1969 über die Be- steuerung von Gewinnen aus teils geschäftlich und teils privat genutzten Liegenschaften (abgedruckt in ASA 38, 128 ff.), auf welches sich der Be- schwerdeführer beruft, ist bei der Wertzerlegung einer gemischt genutzten Liegenschaft in den meisten Fällen auf das Verhältnis der Mietwerte des geschäftlich und des privat genutzten Teils abzustellen. Eine vom Steuer- pflichtigen selbst benutzte Wohnung ist dann dem geschäftlichen Teil zuzu- rechnen, wenn der Steuerpflichtige aus geschäftlichen Gründen in besonde- rem Masse daran interessiert war, im Hause zu wohnen. Nach Känzig sind Wohnungen im Geschäftshaus, die durch den Betriebsinhaber benützt wer- den, Teil des Geschäftsvermögens, wenn dies im Interesse des Betriebes liegt. Dies sei dann der Fall, wenn das Wohnen im Geschäftsgebäude eine rationelle Geschäftsführung erst ermögliche oder fördere (Känzig, a.a.o., N 157 zu Art. 21 mit Verweisungen auf die Judikatur). In der Rechtspre- chung wird die Wohnung eines Wirtes oder des Inhabers eines Tea-Rooms im Geschäftshaus in Anwendung dieser Kriterien zum Geschäftsvermögen gezählt (GVP 1971 N 16; ASA 29, 241; VGE 312/81 vom 16.10.81; 323/79 vom 11.3.80 E. 10). Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die vorliegend zu einer anderen Betrachtungsweise führten. Im zitierten Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung wird zur Mietwertbe- stimmung ausgeführt, dass die Mietwerte der an Dritte vermieteten Woh- nungen leicht bestimmbar seien, indem auf die vereinnahmten Mietzinse abgestellt werden könne. Demgegenüber müsse der Mietwert des geschäft- lich ge:autzten Teils stets geschätzt werden. Dieser entspricht gernäss

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Merkblatt grundsätzlich dem Betrag, den der Steuerpflichtige für gleich- artige Räumlichkeiten in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Der vom Steuer- pflichtigen angegebene Mietwert kann nur dann in Rechnung gestellt wer- den, wenn er den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (ASA 38 1 129). Die Vorinstanz hat richtigerweise nicht den zu den Zeiten der Selbstbe- wirtschaftung deklarierten Mietwert, sondern den nun vereinbarten Pacht- zins als den aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse erzielbaren 1 der Wert- zerlegung zugrunde gelegt. Die getroffene Aufteilung in 83.33 % geschäft- licher und 16.67 % privater Anteil ist daher nicht zu beanstanden ••••

6.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der steuerbare Kapitalge- winn auf Fr. 71 755.-- herabgesetzt und die Jahressteuer entsprechend auf Fr. 3 194.80 reduziert.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- sowie den Kanzleikosten von Fr. 125.-, werden zu zwei Fünftein dem Be- schwerdeführer (= Fr. 170.-) überbunden •• , •

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 18, NO- VEMBER 1982 I. S. G. (VGE 320/82)

Ermessenstaxation; Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht (§ 67 Abs. 1 StG; Art. 89 90 92 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

1. • •• Die Angaben des Beschwerdeführers basieren auf einem Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung), welcher vom Treuhandbüro erstellt wor- den war. Der Veranlagungsbeamte hat eine sogenannte Ermessenseinschätzung vorgenommen und den Geschäftsgewinn auf durchschnittlich Fr. 30 000.-- angesetzt. Es fragt sich, ob die Voraussetzungen zur Vornahme einer Er- messenseinschätzung und damit das Abweichen von der Selbstdeklaration hier erfüllt sind. Die Roheinnahmen des Beschwerdeführers erreichen - zumindest wenn man auf seine Deklaration abstellt - Fr. 100 000.-- nicht. Er ist deshalb - zumindest nicht zum vornherein - zur Führung kaufmännischer Bücher nach Art. 957 ff. OR verpflichtet. Unabhängig von der obligationen- rechtlichen Buchführungspflicht haben indessen Selbständigerwerbende die Pflicht, die aus ihrem Geschäftsbetrieb resultieren~en Einnahmen

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vollständig aufzuzeichnen und zu belegen, denn der Steuerpflichtige ist ja gehalten, sich denjenigen Ueberblick über die Geschäftsvorfälle zu ver- schaffen, der ihm die richtige Erfüllung der Steuerpflicht ermöglicht (§ 67 Abs. 1 StG in der Fassung vom 22.9.72; Zweifel, Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im ASA 49, 542 ff.). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeeingabe, es sei ihm zu ermöglichen, die Lieferanten- fakturen der Kalenderjahre 1975/76 innert 20 Tagen nachzuliefern, damit eine gerechte Steuertaxation ausgefertigt werden könne. Von der Gerichts- leitung aufgefordert, sämtliche Rechnungen/Quittungen für den gesamten Warenaufwand an Getränken und Lebensmitteln, inkl. Detaillistenlieferun- gen von Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien usw. der Jahre 1975/76 einzureichen, sowie Angaben zu machen über Getränke- und Lebensmittel- aufwand, welcher ohne Rechnungen/Quittungen durch Barbezahlung erfolgte, reichte der Beschwerdeführer zwei Ordner ein. Der mit Belegen ausgewie- sene Warenaufwand bezieht sich primär auf Getränkerechnungen (Bier, Mineralwasser, Wein, Kaffee), Konditoreiwaren und Snacks (Zweifel-Pommes- Cips). Telefonisch teilte_ die Ehefrau des Steuerpflichtigen am 9. September 1982 mit, sie müsse sagen, dass die Warenaufwandrechnungen nicht vollstän- dig seien. Vieles (Bäcker, Metzger usw.) werde bar bezahlt, so dass heute eine zuverlässige Rekonstruktion des Warenaufwands nicht mehr möglich sei. Diesen Sachverhalt hat der Vertreter des Beschwerdeführers am 16. Sep- tember 1982 schriftlich bestätigt, indem er ausführte, die Brot-, Fleisch-, Lebensmittel- und Milchproduktelieferanten seien jeweils täglich bar be- zahlt worden. Er nennt die Adressen von 8 Lieferanten, wobei er ausführt, es sei unmöglich, bei diesen heute Bestätigungen für die Bezüge in den Jahren 1975 und 1976 einzuholen. Dass dieser Warenaufwand heute nicht mehr belegt werden kann, ist selbstverständlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in den fraglichen Jahren nicht die Mühe genommen hat, ein exaktes Kassenbuch mit Einnahmen und Ausgaben zu führen, hat indessen zur Folge, dass für die Ermittlung des Warenaufwandes und mithin des Gewinns nicht auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lieferan- tenrechnungen abgestellt werden kann, nachdem er selber die Lückenhaftig- keit dieser Belege zugestehen muss. Neben dem fehlenden Nachweis für den angefallenen Warenaufwand fehlt es auch an einer vollständigen, chronologischen und durch Kassenregistrier- streifen belegten Zusammenstellung der Geschäftseinnahmen; ja es ist - wie in einem Schreiben des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers vom 3.6.78 ausgeführt wurde - nicht einmal ein Kassenbuch vorhanden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Steuerpflichtige die für eine zuverlässige Bestimmung und Kontrolle der Steuerfaktoren unver- lässlichen Aufzeichnungen und Belege nicht, bzw. nur lückenhaft zu erbrin- gen vermag, weshalb die Vornahme einer Ermessensveranlagung nicht zu beanstanden ist.

2. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1976 ein Ferienhäuschen zu einem

Preis von Fr. 95 000.-- erworben. Er finanzierte diesen Kauf durch Auf- nahme von Darlehen in der Höhe von Fr. 55 000.--. Zudem verringerte sich sein deklariertes Wertschriftenvermögen von Fr. 30 420.-- per 1. Januar 1975 auf Fr. 2 210.-- per I. Januar 1977, d, h. um Fr. 28 210.--. Es resul- tiert somit noch eine Finanzierungslücke von Fr. II 790.--. Diese Finanzie- rung wurde entweder durch Erwerbseinkommen der Jahre 1975/76 oder aber durch bereits vorhandenes, früher nicht deklariertes Vermögen ge- deckt. Zur Abklärung dieser Fragen forderte der Veranlagungsbeamte wie- derholt den Beschwerdeführer auf, von denjenigen Banken, mit denen er

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oder seine Ehefrau in den Jahren 1974 - 1977 in Beziehung standen, Voll- ständigkeitsbescheinigungen, Kontoauszüge und Depotauszüge einzurei- chen. Für die verlangten Vollständigkeitsbescheinigungen stellte die Steuer- verwaltung dem Pflichtigen Formulare zur Verfügung, die er durch die Banken hätte ausfüllen lassen müssen. In der Folge reichte der Beschwerde- führer dann auch wiederholt Bankbescheinigungen ein, welche jedoch den Ansprüchen der Verwaltung und der Einspracheinstanzen nicht genügten. Gernäss Art. 90 Abs. 5 WStB haben Personen (juristische oder natürliche), die mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, diesem auf Verlangen eine Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustel- len. Daraus ergibt sich, dass der Fiskus - weil nicht ausdrücklich vorgese- hen - nicht berechtigt ist, vom Bankier direkt Auskünfte über den Steuer- pflichtigen (Bankgläubiger oder Bankschuldner) einzuholen. Er kann den Steuerschuldner jedoch - wie dies vorliegend geschehen ist - anhalten, vom Bankier Bescheinigungen über seine Guthaben, Schulden und Depots zu verlangen und dieser hat die gewünschten Beweismittel auszustellen. Diese Verpflichtung besteht nicht nur in bezug auf die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur Bank, sondern erstreckt sich auch auf die vom Steuer- pflichtigen im Steuerveranlagungsverfahren substituierten Personen, wobei im Falle der substituierten Ehefrauen, diese persönlich auskunftspflichtig sind, bzw. angehalten werden können, von den Banken, mit denen sie in Geschäftsbeziehungen stehen oder standen, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Banken können sich von der Erfüllung der Bescheinigungs- pflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht auf das Berufs- oder Bank- geheimnis stützen, denn dem steht Art, 90 Abs, 5 WStB entgegen. Eine Bescheinigungspflicht der Banken besteht allerdings nur, wenn der Steuer- pflichtige mit ihnen in Geschäftsbeziehungen steht oder stand (Art, 89 Abs. 2 und 90 Abs, 5 WStB). Dies schliesst aus, dass die Steuerbehörden sogenannte Negativbescheinigungen verlangen können. Zulässig sind hin- gegen Vollständigkeitsbescheinigungen, das sind Bescheinigungen, aus de- nen sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Bank und dem Steuer- pflichtigen hervorgehen und in denen die Bank ausdrücklich bestätigt, dass neben den eröffneten Geschäftsbeziehungen keine weiteren im erfragten Zeitraum zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen bestanden haben (vgl. hiezu auch VGE 343/80 vom 26.9.80 mit Verweisen; Kreisschreiben Eidg. Steuerverwaltung vom 12.6.80, betr. Bankenbescheinigungen; H. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, N 13 ff. zu Art. 90 WStB).,, _.Am 17.12.80 beschei- nigte die Bank X gegenüber dem Beschwerdeführer: "Soweit wir feststellen konnten, hatten Sie in der fraglichen Zeit vom , • , folgende Vermögenswerte und Passiven bei unserer Bank: , , , ," Richtig ist, dass diese Bestätigung keinerlei Bezug nimmt auf allfällige Vermögenswerte der Ehefrau des Beschwerdeführers. Indessen hat die Bank X, nach entsprechendem Hinweis durch die Steuerverwaltung, am 5, Mai 1981 dem Beschwerdeführer geschrieben: "in Ergänzung zu unsern Bestätigungen vom 17. Dezember 1980 können wir Ihnen mitteilen, dass nach unseren Nachforschungen in der Zeit vom 1.1.74 - 31.12,77 Ihre Ehefrau keine Vermögenswerte bei unserer Bank hat- te. , ••" (Steueract 40 d). Diese Bestätigung wurde von den Vorinstanzen offensichtlich übersehen, Erstaunlich ist hingegen, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Bestäti- gung vom 5. Mai 1981 falsch war, hatte doch der Beschwerdeführer im

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Verlaufe des Verfahrens Kopien eines in seiner Steuererklärung nicht auf- geführten Sparheftes seiner Ehefrau eingereicht, welches am 10. April 1975 mit Fr. 3 000.-- eröffnet und am 14. Mai 1976 bei einem Stand von Fr. 5 167.80 zurückbezahlt und saldiert worden war. Nicht ohne weiteres begründet ist der Einwand der Vorinstanzen, die Be- scheinigung der Bank Y sei ungenügend. In der Mitteilung vom 16. November 1978 teilte diese Bank den Stand eines Sparheftes mit und fügte bei: "Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir nur ein Sparheft auf den Namen Herrn G. oder dessen Frau haben." Die Formulierung "nur ein Sparheft" lässt die Deutung zu, dass in bezug auf die Kategorie der Sparhefte nur ein Exemplar bestehe oder aber, dass ausser einem Sparheft keine weiteren Vermögenswerte der Auskunftstel- ler vorhanden waren. Klar mangelhaft war die Auskunft der Bank Y aber insofern, als sie sich ausdrücklich nur auf den Ist-Zustand per 16. Novem- ber 1978 bezog, anstatt - wie verlangt -auf den Zeitraum 1974 - 1977. Das gleiche gilt für die zusätzliche Bestätigung der Bank X vom 4. Mai

1981.

Es fällt in diesem Zusammenhang auf - eine Feststellung, welche das Gericht schon im Zusammenhang mit der Beurteilung von VGE 343/80 machen muss- te - dass Banken häufig offenbar nicht in der Lage sind, die verlangten Vollständigkeitsbescheinigungen korrekt und vollständig zu formulieren, Es wirkt deshalb etwas befremdend, wenn missverständliche oder unvoll- ständige Bankerklärungen angefertigt werden, statt das von der Steuerver- waltung zur_Verfügung gestellte Formular (EV-11) zu verwenden. Den. betrof~ fenen Steuerpflichtigen ist damit auf jeden Fall nicht gedient, es sei denn, es werde mit solchen Formulierungen bewusst versucht, den wahren Sach- verhalt zu verschleiern. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die geforder- ten Ausweise nicht in der geforderten korrekten Form beibringen konnte, hat er einen zusätzlichen Grund für die Vornahme einer Ermessenseinschät- zung gesetzt (§ 67 Abs. 1 StG; Art, 89 Abs. 2 in Verb. mit Art. 92 Abs. 1 WStB).

3. Ist somit zu Recht eine Ermessenstaxation vorgenommen worden, so be- schränkt sich das Verwaltungsgericht bei der Ueberprüfung der Beschwer- de auf eine Willkürprüfung (VGE 326/81 vom 2!.9.82; 351/81 vom 4.5.82 E. 3; 337/81 vom 26.ll.81 E. 3; 369/80 vom 10.2.81 E. 2c; 301/78 vom 22.3.78 E. 5d). Willkür liegt vor, wenn sich die Ermessenstaxation nicht mit vernünf- tigen Gründen rechtfertigen lässt oder den Rahmen des objektiv Möglichen sprengt (NStP 1978 1 209 E. 3a; 1976 S. 100; 1975 S. 99; BVR 1980 S. 383; VGE 326/82 vom 21.9.82 E. 2).

  1. a) In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei Einsicht in die Lieferanten- fakturen der Kalenderjahre 1975 und 1976 ergebe sich, dass nie ein Gesamt-Warenaufwand von Fr. 79 241.-, geschweige denn ein Reingewinn von Fr. 118 861.--, resultiert haben könne. Weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz oder der Veranlagungsbeamte sei von einem Reingewinn von Fr. 118 861.-- ausgegangen, ist unerfindlich. Der geschätzte Reingewinn wurde lediglich mit Fr. 30 000.-- angenom- men. Den Warenaufwand hat der Veranlagungsbeamte mit Fr. 67 355.-- eingesetzt. Zu diesem Betrag; gelangte er, indem er die Bierrechnungen der Jahre 1975 und 1976 als verfügbaren Bezugswert nahm und aufgrund von Erfahrungswerten die Annahme traf, der Bieraufwand entspreche einem Fünftel des Gesamtaufwandes. Das Abstellen auf eine einzelne

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Warengattung ergibt in der Regel eine relativ grobe Schätzung, sind doch die Verhältnisse von Betrieb zu Betrieb verschieden. Diese Berech- nungsmethode sollte deshalb in der Regel nur für Kontrollzwecke ange- wandt werden (VGE 339/80 vom 26.9.80, E. 3). Immerhin ist zu erwäh- nen, dass der Einschätzungsbeamte eine zurückhaltende Einkommenser- mittlung vorgenommen hat, indem er bei einem geschätzten Umsatz von Fr. 168 387.-- den Anteil an Servicegeld lediglich mit Fr. 8 000.-- pro Jahr angenommen hat, obwohl, soweit sich aus den Akten ergibt, der gesamte Service durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfolgte. Dass der Veranlagungsbeamte eine zurückhaltende Schätzung vornahm, zeigt sich auch darin, dass er das aufgrund der Erfahrungs- zahlen ermittelte Einkommen von Fr. 32 400.-- auf Fr. 30 000.-- abrun- dete.

  1. b) In den einverlangten Lieferantenrechnungen fehlen jegliche Belege für die Rohmaterialien, welche für die warme Küche verwendet werden. Der Beschwerdeführer hat aber in einem andern vor Verwaltungsgericht geführten Verfahren (VGE 22/82 vom 16.7.82) geltend gemacht, dass 20 % seiner Einkünfte aus der Zubereitung warmer Speisen resultierten. Allein dieser Umstand, der in der Gewinn- und Verlustrechnung keinen Niederschlag gefunden hat, rechtfertigt eine Erhöhung des Erwerbsein- kommens gegenüber den Selbstangaben um rund Fr. 5 000.-- im Jahr.

  2. c) Die Vorinstanzen haben im angefochtenen Entscheid sorgfältig darge- tan, dass sich die vom Einschätzungsbeamten vorgenommene Ermessens- taxation mit vernünftigen Gründen rechtfertigen lässt. Dass das veran- lagte Einkommen von Fr. 30 000.-- objektiv unmöglich erreicht werden konnte, hat der Beschwerdeführer weder nachgewiesen, noch glaubhaft behauptet. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vollberuflich in ihrem Gastgewerbebetrieb tätig waren, so muss das veranlagte Einkommen auch aus dieser Sicht als eher bescheiden, taxiert werden.

  3. d) Auch wenn man beachtet, dass dem Beschwerdeführer nach der Veranla- gung in den Jahren 1975 und 1976 ein reines Einkommen von Fr. 31 240.-- zur Verfügung stand, erweist sich dieses keineswegs als überrissen, dürf- te doch ein solches Einkommen Voraussetzung gewesen sein, um den Lebensaufwand zu bestreiten, zumal der Beschwerdeführer ein Auto besitzt und im Mai 1976 im Tessin eine Ferienwohnung erwarb.

Ergibt sich aber, dass die Veranlagung nicht willkürlich vorgenommen wurde, so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- sowie Kanzleikosten und Barauslagen von Fr. 130.--••••

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

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AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES REGIERUNGSRATES VOM 28. SEPTEM- BER 1982 I. S. S. (RRB NR. 1602)

Verzugszins (§ 82 Abs. 1, 98 StG; Art. 116 BdBSt)

Aus den Erwägungen:

4. Gegenstand der Beschwerde sind endlich auch die Verzugszinsen, indem

der Beschwerdeführer den Verzicht auf deren Erhebung beantragt. Gernäss § 16 der SteuereinzugsV müssen Steuern, welche nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Fristen (vgl. § 10 SteuereinzugsV) bezahlt sind, verzinst werden, sofern die Zahlung innert der Mahnfrist nach § 15 Steuer- einzugsV nicht geleistet wird. § 15 Steuereinzugsverordnung sieht vor, dass Pflichtige, welche die ordentlichen Zahlungsfristen missachten, innert 20 Tagen nach deren Ablauf unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist von 14 Tagen zu mahnen sind. Aus dieser Regelung erhellt, dass nach unbe- nütztem Ablauf der vierzehntägigen Frist zwingend Verzugszinse zu bezah- len sind, unbeachtet darum, ob dem Pflichtigen eine Stundung gewährt wurde. Dies entspricht im übrigen auch der Praxis anderer Kantone. So sieht beispielsweise der Kanton Zürich, gleichfalls ohne spezielle Erwäh- nung in Gesetz oder Verordnung vor, dass bei einer Stundungsvereinbarung mit dem Pflichtigen die Verzugszinsen grundsätzlich geschuldet bleiben (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N 2 zu § 120 StG), Auch nach Wehr- steuerrecht gilt, dass die Erstreckung der Zahlungsfristen die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen grundsätzlich unbeeinflusst lässt. Für öffentlichrechtliche Geldforderunl(en sind, selbst bei Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, einem ungeschriebenen Rechts- grundsatz zu Folge Verzugszinsen zu bezahlen. Dies rechtfertigt sich im Hinblick auf die im Zivilrecht geltende Ordnung, wo der Schuldner Verzugs- zinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der Begleichung einer Geldschuld in Verzug ist (vgl. Art. 104 OR). Bei Steuerforderung drängt sich die Erhe- bung von Verzugszinsen um so zwingender auf, als ja die Steuerpflicht eine allgemeine ist, mithin jedermann trifft, weshalb an das Gleichbehand- lungsgebot äusserst hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Es kann daher niemals angehen, dass ein Pflichtiger über Jahre hinweg seine Steuer- schulden ignoriert und seine Mittel anderweitig gewinnbringend investiert, um dann letzten Endes für ein solches pflichtwidriges Verhalten auch noch durch Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen belohnt zu werden. Ein solches Vorgehen hiesse einer flagranten Missachtung des Gleichbe- handlungsgebotes Vorschub leisten, wobei der pflichtwillige Steuerzahler der Geprellte wäre, An der Erhebung von Verzugszinsen ist deshalb in Uebereinstimmung mit der Vernehmlassung des Gemeinderates vom 18.3.82 festzuhalten. Was deren Höhe betrifft, so sind hiefür die vom Regierungsrat gestützt auf § 16 SteuereinzugsV festgelegten Sätze zu beachten. Für den Beginn der Verzugszinspflicht massgebend ist die Mahnung des Ge- meindekassieramtes vom 21.10.81. In Nachachtung der in § 16 SteuereinzugsV getroffenen Ordnung ist der Beschwerdeführer daher ab 5.11.81 zur Bezah- lung von Verzugszinsen verpflichtet,

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5. Der Verwaltungsbeschwerde kommt, gestützt auf § 43 VRP, aufschiebende

Wirkung zu. Die Nichtbeachtung des Zahlungstermins 28. Februar 1982 gereicht deshalb dem Beschwerdeführer nicht zu Schaden. Dagegen wer- den, nachdem der Regierungsrat Beschwerden betreffend die Stundung von öffentlichen Abgaben endgültig entscheidet (§ 54 lit. d VRP), die aus- stehenden Ratenzahlungen vom Dezember 1981 bis Februar 1982, total noch Fr. 4 500.--, mit der Eröffnung des vorliegenden Regierungsratsbe- schlusses unverzüglich fällig ••••

AUSZUG AUS DEM ENTSCHEID DES VERWALTUNGSGERICHTS VOM 13. AU- GUST 1982 I. S. S. (VGE 304/82)

Steuerhinterziehung (§ 87 f. StG; Art. 129, 131 Abs. 2 BdBSt)

Sachverhalt (gekürzt):

Mit Veranlagungsverfügung vom 8.1.79 wurde S. für die Steuerjahre 1977/78 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr•••• bei den kantonalen Steuern und mit Fr•••• bei der Wehrsteuer veranlagt. Im Veranlagungsprotokoll wurde die Aufrechnung gegenüber den Selbstangaben wie folgt begründet: "Einkommen der Ehefrau für 75/76 mit Fr•••• brutto abz. Berufsauslagen Fr. 2 200.-- aufgerechnet. Die Ahndung der versuchten Steuerhinterziehung erfolgt nach Rechtskraft dieser Veranlagung."

Im Rahmen der am 17. November 1979 eingeleiteten Steueruntersuchung wurde S. aufgefordert, Angaben über das Einkommen seiner Ehefrau mittels Lohnaus- weisen beizubringen. Eine wegen Unterlassung der Einreichung verlangter Be- scheinigungen verhängte Ordnungsbusse wurde vom Verwaltungsgericht in teil- weiser Gutheissung einer dagegen gerichteten Beschwerde herabgesetzt (VGE 342/80 vom 28.11.80).

Mit Verfügung vom 7. Juli 1981 haben die Steuerkommission und die kantonale Wehrsteuerverwaltung S. eröffnet, dass das gegen ihn am 17.11.79 eingeleitete Strafverfahre_n we~n-vcrs1lcb1er_ St~uerbin_t_er_zJe_bung_fod:g~setzLw~rde u_nd __ gleichzeitig werde auch ein Verfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung für die Zeit vom 6.7.73 bis 31.12.76 (Steuerperioden 1973/74 und 1975/76) einge- leitet. Aufgrund der bei den früheren Arbeitgebern eingeforderten Lohnbeschei- nigungen habe sich ergeben, dass Frau S. ihre Erwerbstätigkeit nach der Heirat am 6.7.73 fortgesetzt habe, was in der Steuererklärung wegen Unterlassung der Angabe des Arbeitsortes und des Arbeitgebers sowie der Bezeichnung der Ehefrau als "Hausfrau" nicht zum Ausdruck gekommen sei. Dem Pflichtigen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Beschluss vom 22. Januar 1982 haben die Steuerkommission und die kanto- nale Wehrsteuerverwaltung S. verpflichtet, für die Jahre 1973 (ab 6. Juli) bis 1978 Nachsteuern und Bussen wegen vollendeter und versuchter Steuerhinter- ziehung im Gesamtbetrage von Fr. 22 928.60 zu bezahlen. Gegen diese Nach- und Strafsteuerverfügung reicht S. fristgerecht beim Ver- waltungsgericht Beschwerde ein.

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Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 1982 1 nachdem S. einen Vergleichsvorschlag der Vorinstanzen abgelehnt hatte, tragen diese auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde an, indem die kantonalen Straf- und Nachsteuern um Fr. 7 762.20 auf Fr. 11 210.10 und die eidgenössischen Nach- und Strafsteuern um Fr. 426.40 auf Fr. 2 513.90 zu reduzieren seien, mit entsprechender Kostenverteilung. Der Antrag auf Reduktion der Straf- und Nachsteuerbeträge erfolgt, weil die Steuerperiode 1973/74 zu Unrecht erfasst und zudem bei der Wehrsteuer für die 18. Periode versehentlich der Abzug von Fr. 2 000.-- gernäss Art. 22 Abs. 1 lit. i WStB nicht gewährt worden sei.

Aus den Erwägungen:

1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Steuer- verwaltung nicht bekannt waren, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Steuereinschätzung unvollständig ist, so wird die zuwenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erho- ben (§ 83 Abs. 1 StG). Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt bei periodischen Steuern 6 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine rechtskräftige Steuereinschätzung unvollständig vorgenommen worden ist (§ &5 Abs. 1 StG). Nach § 107 StG, der übergangsrechtlichen Bestimmung zur Teilrevision des Steuergesetzes von 1978 1 werden Einschät- zungs-, Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren für vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen abgelaufene Zeiträume nach den bisherigen Be- stimmungen durchgeführt oder beendigt. Auf ein Steuerstrafverfahren fin- den die neuen Bestimmungen Anwendung, sofern sie für den Steuerpflichti- gen mildere Folgen haben. Die Novelle vom 4. Juli 197& wurde auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt (ABI 1978 1 S. 1007) 1 so dass auf das Nach- steuerverfahren für die Steuerperioden davor die alte Fassung des Steuerge- setzes anwendbar ist. Hingegen ist im Steuerstrafverfahren für die Jahre vor 1979 das neue Recht anwendbar, sofern es sich als das mildere erwei- sen sollte.

2. Gernäss der im vorliegenden Nachsteuerverfahren anwendbaren Norm von

§ 83 alt StG haben Steuerpflichtige, welche im Einschätzungs-, Einsprachc- oder Beschwerdeverfahren über den Stand ihres Einkommens oder Vermö- gens sowie über andere den Umfang ihrer Steuerpflicht bedingende tat- sächliche Verhältnisse unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben und infolgedessen gar nicht oder zu niedrig eingeschätzt worden sind, auf die Dauer der unrichtigen Versteuerung, höchstens aber auf 4 Jah- re zurück, die vorenthaltenen Steuerbeträge nachzuzahlen und ausserdem bei Verschulden eine Strafsteuer zu entrichten. Die Vierjahresfrist von § 83 aStG bezieht sich nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungs- gerichts auf die vier zuletzt rechtskräftig veranlagten Jahre (VGE 342/&0 vom 28. November 1980 mit Verweisungen; Flüeler Bruno, Schwyzer Steuer- gesetz mit Erläuterungen, 1947 1 S. 92 Ziff. 4)•••• Massgebend für die Fristberechnung ist, wie der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck bringt, die Einleitung des Straf- und Nachsteuerverfahrens (§ 89 Abs. 1 aStG; Känzig, Wehrsteuer, Art. 134; VGE 342/80 1 E. 3). Die Einleitung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 1979 eröffnet•••• Wenn in Ziff. 1 der Verfügung vom 7. Juli 1981 die Mit- teilung der Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterzie- hung für die Jahre 1973 bis 1976 eröffnet wurde, so kam ihr keine selbstän- dige ~edeutung zu. Mit der am 17. November 1979 erfolgten Anzeige der

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Einleitung einer Steueruntersuchung wurde der Gegenstand der Untersu- chung mit dem Hinweis auf die Abklärung der Nachsteuerperioden mit den Berechnungsjahren 1971 bis 1974 (17. und 18. Wehrsteuerperiode) un- missverständlich eröffnet. Von einer Nachsteuer kann nur die Rede sein, wenn sich eine rechtskräf- tige Steuereinschätzung als unvollständig erweist oder eine Steuereinschät- zung überhaupt unterblieben ist (vgl. § 83 Abs. 1 StG). Die am 17. Novem- ber 1979 eingeleitete Untersuchung hatte klarerweise die Aufdeckung von allfälligen unvollständigen Veranlagungen der Steuerjahre 1973/74 und 1975/76 zum Gegenstand. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, das Nach- steuer- und Steuerstrafverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung in den Jahren 1973/74 und 1975/76 sei erst mit Verfügung vom 7. Juli 1981 eröffnet worden, erweist sich demzufolge als unrichtig. In diesem Zusammen- hang sei erwähnt, dass bei Einleitung eines Steueruntersuchungsverfahrens regelmässig noch nicht erstellt ist, ob ein Nachsteuertatbestand und allen- falls auch ein Strafsteuertatbestand erfüllt ist. Anlass dazu mag zumeist die im Verlaufe eines Veranlagungsverfahrens gemachte Aufdeckung unvoll- ständiger oder unwahrer Angaben des Steuerpflichtigen sein•••• Nach Wehrsteuerrecht verlangt die Einleitung des Verfahrens keine formelle amtliche Handlung, sondern es genügt schon eine mündliche Mitteilung oder die Aufforderung zu Auskünften über Vermögens-, Einkommens- oder Ertragsverhältnisse, die für erledigte Einschätzungen massgebend sind (Kän- zig, a.a.o., N 1 zu Art. 132). Den einheitlichen und umfassenden Charakter des Steueruntersuchungsverfahrens bringen denn auch die geltenden Bestim- mungen von § 85 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 StG zum Ausdruck, wonach die Eröffnung eines Strafsteuerverfahrens zugleich als Einleitung eines Nach- steuerverfahrens und die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens oder die Strafverfolgung wegen eines Steuervergehens zugleich als Einleitung der Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung gilt. Der Umstand, dass die Veranlagung der Jahre 1979/80 vor Abschluss des Nach- und Strafsteuerverfahrens für die vorangegangenen rechtskräftig veranlagten Steuerjahre eröffnet worden ist, hat auf die Verjährung der Nach- und Strafsteuern keinen Einfluss ••••

3. Der Beschwerdeführer erachtet die Straf- und Nachsteuern für den Zeit- raum vom 6.7.73 bis zum 31.12.76, soweit sie nach kantonalem Recht erho- ben werden, als nichtig, weil die gesetzliche Grundlage fehle, beim Arbeit- geber des Pflichtigen bzw. seiner Ehefrau direkt. Auskünfte zu verlangen oder gar Lohnausweise einzuverlangen. Nach dem vorliegend anwendbaren § 89 Abs. 1 aStG stehen der Steuerkom- mission im Nach- und Strafsteuerverfahren die Befugnisse gernäss § 67 Abs. l zu, wobei sich die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht auf die ganze Nachsteuerperiode bezieht. Unter der Ueberschrift "Beweismittel, Vorladung" wird in § 67 Abs. 1 aStG der Steuerverwaltung die Befugnis eingeräumt, vom Steuerpflichtigen Beweismittel einzuverlangen und ihn vorzuladen. Diese Bestimmung ergänzt jene von § 62 aStG insofern, als bei Ungenügen der gernäss § 62 einzureichenden Beilagen zur Steuererklä- rung weitere Beweismittel einverlangt werden können. Die Pflicht des Unselbständigerwerbenden, der Steuererklärung einen vom Arbeitgeber unterzeichneten Lohnausweis beizulegen, gilt aufgrund von § 62 Abs. 4 StG für jeden Arbeitnehmer und bei Unterlassung der Einreichung ist der Steuerpflichtige zu mahnen (§ 64 Abs. l aStG). Eine Bestimmung wie Art. 90 Abs. 4 WStB, wonach die Veranlagungsbehörde befugt ist, bei Unterlassung der Beibringung des Lohnausweises durch den Arbeitnehmer diesen beim

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Arbeitgeber einzufordern, kennt das Steuergesetz nicht. Indessen sieht § 62 Abs. 5 StG vor, dass die für die eidgenössische Wehrsteuer eingereich- ten Beilagen auch für die kantonalen Steuern gelten. Daraus und in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 4 WStB ergibt sich, dass die im Rahmen der Wehr- steueruntersuchung gestützt auf Art. 132 Abs. 2 WStB und in Anwendung von Art. 90 Abs. 4 WStB einverlangten Arbeitgeberbescheinigungen auch für das Steuerverfahren nach kantonalem Recht verwendet werden dürfen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Berechtigung der Veranlagungsinstanz, beim Arbeitgeber die Lohnbescheinigung einzuverlan- gen, auch in Anwendung der im Steuerverfahren grundsätzlich zu beachten- den Verfahrensvorschriften der VO über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, nGS 225) gegeben wäre (vgl. § 1 VRP und § 7 der VVz StG vom 10.10.80).

4. Gernäss Antrag III verlangt der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung

des Nach- und Strafsteuerverfahrens für die Zeitspanne vom 1.1.7 5 bis 31.12.76, weil seine Ehefrau im Dezember 1974 ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und das in den Jahren 1975 und 1976 erzielte Einkommen aus einer Aushilfs- tätigkeit in der Steuerperiode 1977/78 der Besteuerung unterlegen habe••••

  1. a) Gernäss § 70 Abs. 1 lit. e StG ist bei dauernder Aenderung der Erwerbs- grundlagen wegen Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Beendi- gung der Lehre, Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Er- werbstätigkeit, Beteiligung an einem Geschäft oder Wegfall dieser Betei- ligung auf den Zeitpunkt der Aenderung eine Zwischenveranlagung vorzu- nehmen. Die Pflicht der Steuerverwaltung zur Vornahme einer Zwischen- veranlagung nach Buchstabe e besteht jedoch nur, wenn sich das Einkommen dadurch um mehr als Fr. 3 000.-- oder das Vermögen um mehr als Fr. 20 000.-- erhöht hat (§ 70 Abs. 2 StG) •••• Wenn nun lange nach Ablauf der in § 70 Abs. 5 verankerten Verwirkungsfrist im Rahmen eines Nach- und Strafsteuer- verfahrens aufgedeckt wird, dass sich allenfalls ein Zwischenveranlagungs- grund verwirklicht haben könnte, hat dies aus naheliegenden Gründen nicht zur Folge, dass trotz der Säumnis in der Meldung der Veränderung gernäss § 70 Abs. 5 StG rückwirkend eine Zwischenveranlagung Platz zu greifen hätte. § 70 Abs. 5 StG bezweckt, Zwischenveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen nur in einem fest umschriebenen Zeitraum zuzulassen ••••

  2. b) (Fristverwirkung auch bei der Wehrsteuer)

6. (Es folgen Erwägungen über die Bussenbemessung, wobei das Versehen bei der Wehrsteuer gernäss vorinstanzlichem Antrag korrigiert wird).

  1. c) Wer vorsätzlich eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bis zu Fr. 20 000.-- bestraft (§ 88 StG). Hinsichtlich der vorsätz- lichen Tatbegehungsweise bestehen vorliegend keine Zweifel, wird doch in konstanter Rechtssprechung bei der Nichtdeklaration von Frauenver- dienst, weil ein anderes Motiv als die Erlangung einer zu niedrigen Ver- anlagung nicht denkbar ist (VGE 338/81 vom 26. November 1981, E. 4; 368/80 vom 10.2.81; 353/80 vom 28.11.80) auf vorsätzliches Handeln geschlossen ( vgl. Reimann/Zuppinger /Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 19 zu § 188). Nach § 84 aStG ist für den Hinterziehungsversuch eine Busse bis zum vierfachen Betrag des versuchsweise hinterzogenen Steuerbetrages einer Einheit auszufällen. Nachdem auch für die Hinterziehungsbusse das mil- aerelfecht in Anwendung von § 107 StG zu eruieren ist, sind die bei- den möglichen Bussen einander gegenüberzustellen ••••

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(Aus der Berechnung nach den Richtlinien der kantonalen Steuerkommis- sion ergibt sich, dass das alte Recht anzuwenden war,)

  1. d) Die Ueberprüfung der Hinterziehungsbusse bei der Wehrsteuer gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb es bei der Busse von Fr. 231.90 sein Bewenden hat.

7.

8. Die Beschwerde erweist sich im Rahmen der von den Vorinstanzen vernehm- Jassend vorgenommenen Korrektur, sieht man von einer geringfügigen Ab- weichung ab, als teilweise begründet. Nachdem der Beschwerdeführer auf den Vergleichsvorschlag der Vorinstanzen, der für ihn günstiger als die nun erfolgte Korrektur ausgefallen wäre, nicht eingetreten ist, ist von einer Kostenverlegung abzusehen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Nach- und Strafsteuern

wie folgt neu festgelegt: a) Kantonale Steuern total Fr. 12 226.10 b) Wehrsteuer " " 2 513.90

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- sowie den Kanzleikosten von Fr. 190.--, werden dem Beschwerdeführer überbunden.

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Zufertigung)

ZUSAMMENFASSUNG DES URTEILS DES BUNDESGERICHTS VOM 3. SEPTEM- BER 1982 I. S. K.

Steuerhinterziehung (§ 87 StG; Art. 129 BdBSt)

Die vorsätzliche Verwendung eines unwahren (in casu unvollständigen) Lohnaus- weises erfüllt den Tatbestand des Steuerbetrugs (E. 3/D, obJter d1ctum), Wer keine Steuererklärung einreicht und nach Eröffnung einer offensichtlich ungenügenden Veranlagung unterlässt, ohne Verzug eine Berichtigung derselben zu verlangen, macht sich einer Steuerhinterziehung schuldig (E, 4/a). Die Periode bis zum Zeitpunkt der ZV stellt für die Beurteilung des Steuer- hinterziehungstatbestandes einen selbständigen Zeitabschnitt dar, m.a.W. kann sich ein Pflichtiger, der für die Zwischenperiode "zuviel" Steuern entrichtet hat, nicht mit dem Einwand entlasten, bei Zusammenrechnung der bezahlten Steuerbeträge für beide Abschnitte (Rest der Hauptperiode und ZV-Periode) liege objektiv gesehen keine Steuerverkürzung vor (E. 4/c). Selbst wenn der Pflichtige mit der RUckerstattung von Wertzuflüssen zu rech- nen hat, hat er letztere zu deklarieren, wobei ihm die Möglichkeit zusteht, die Behörde auf diesen Umstand hinzuweisen (E. 4/d).

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Zur Frage, ob auch im Strafverfahren zu prüfen ist, ob ein ZV-Grund vorliegt, führt das Bundesgericht in casu aus: "Die Frage, ob im Jahre 1975 ein ZV-Grund vorlag, ist daher im Steuerhinterziehungsverfahren zu prüfen, da bis zum Ab- schluss des Hinterziehungsverfahrens vor allem kantonalen Instanzen die Frist zur Vornahme einer Zwischenveranlagung (Art. 96 Abs. 2 WStB) noch offen stand." (E. 4/e, führt zu Teilgutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Anmerkung: Massgeblich dürfte im Zweifelsfall wohl sein, ob spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung bzw. der erstinstanzliehen Erledi- gung die Frist zur Vornahme einer ZV noch nicht abgelaufen ist, red.). Erläuterungen über den ZV-Grund des Berufswechsels (E. 5/6). Ist mit dem Berufswechsel eine Einkommenseinbusse verbunden, muss auf die Aufgabe der früheren, bei einer Einkommenserhöhung dagegen auf den Zeit- punkt der Aufnahme der neuen Tätigkeit abgestellt werden (E. 7).

(Angesichts der Vielfallt der angeschnittenen Probleme wird auf eine Kurzfas- sung im Karteiformat verzichtet; red.)