Weisung betreffend Steuerfolgen der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (WPA) vom 19.10.2021

Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2022 70.22

Weisung betreffend Steuerfolgen der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (WPA) (Vom 19. Oktober 2021) Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) und § 5 Ziff. 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direk- te Bundessteuer vom 20. Dezember 1994,

erlässt folgende Weisung:

A. Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Weisung behandelt die Steuerfolgen der privaten Nutzung eines Ge- schäftsfahrzeugs durch unselbständig und selbstständig erwerbende Personen. Sie gilt für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer. Die Weisung dient auch der Vereinheitlichung der Praxis bei den direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (MWST).

B. Rechtliche Grundlagen

I. Naturaleinkommen aus unselbstständigem Erwerb

2 Gemäss § 18 StG bzw. Art. 17 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990) sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und geldwerte Vorteile, steuerbar. In welcher Form die Entschädigung erfolgt, ist grundsätzlich ohne Bedeutung.

3 Zu den steuerbaren geldwerten Vorteilen Unselbstständigerwerbender gehören daher auch sogenannte Naturaleinkünfte, die dem Arbeitnehmer in der Form von Sachen, Rechten oder Dienstleistungen zufliessen. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich oder zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis zur privaten Nutzung zur Verfügung, liegt steuerbares Naturaleinkommen vor.

II. Geschäftsmässig begründeter Aufwand und Privatanteil bei selbstständi- gem Erwerb

4 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten vom Einkommen abgezogen (§ 29 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG). Dazu gehören auch die geschäfts- oder berufsbedingten Fahrzeug- kosten.

5 Verfügt der Selbstständigerwerbende über ein Geschäftsfahrzeug und benützt er dieses auch für private Zwecke, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen 1

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Geschäftsaufwands die Kosten des Geschäftsfahrzeugs um denjenigen Teil zu kürzen, der auf private Fahrten entfällt (Privatanteil an den Fahrzeugkosten).

III. Pauschale Ermittlung des Naturaleinkommens und des Privatanteils

6 Die Besteuerung der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs durch eine unselbstständig erwerbende Person (Arbeitnehmer) wird in der Vollzugsverord- nung zum Steuergesetz vom 22. Mai 2001 (VVStG) und in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenver- ordnung) vom 10. Februar 1993 geregelt. Sie erfolgt gemäss Art. 14a VVStG bzw. Art. 5a Berufskostenverordnung aufgrund einer nach dem Fahrzeugkauf- preis bemessenen Pauschale (vgl. nachfolgend RZ 8 ff.).

7 Zur steuerlichen Gleichbehandlung von selbstständig Erwerbenden gegenüber unselbstständig Erwerbenden findet dieser Pauschalansatz auch Anwendung auf die Ermittlung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten bei selbstständigem Erwerb (vgl. nachfolgend RZ 17).

C. Berechnung des Naturaleinkommens und des Privatanteils

I. Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs durch unselbstständig erwer- bende Personen

1. Pauschale des Kaufpreises als steuerbares Einkommen

8 Wird dem Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug (Neu- oder Occasionswagen) zur Verfügung gestellt und kann der Arbeitnehmer dieses auch für den Privatge- brauch benützen, ist ein entsprechender Hinweis im Lohnausweis anzubringen. Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Anschaffungs- und Unterhaltskosten und hat der Arbeitnehmer ausschliesslich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der im Lohnausweis als Naturaleinkommen zu deklarierende Betrag pro Monat 0.9% des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber Fr. 150.-- (bei einem unter Fr. 16 667.-- lie- genden Kaufpreis).

9 Ein Fahrkostenabzug kann nicht geltend gemacht werden. Eine effektive Abrechnung der privaten Fahrten und des Arbeitswegs ist bei den kantonalen Steuern nicht möglich.

10 Beispiel für eine ganzjährige Benützung eines Geschäftsfahrzeugs: Kaufpreis Fr. 50 000.--; zu deklarierender Betrag Fr. 5 400.-- (12 x Fr. 450.--), was 10.8% des Kaufpreises entspricht.

11 Bei Leasingfahrzeugen tritt an die Stelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. MWST), evtl. der im Leasing- vertrag angegebene Objektpreis (exkl. MWST).

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2. Reduktion der Pauschale

12 Muss der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges einen beträchtlichen Beitrag leisten (z.B. sämtliche Kosten für Unterhalt, Versicherun- gen, Benzin und Reparaturen), vermindert sich das steuerbare Naturaleinkom- men von 0.9% des Kaufpreises pro Monat um den vom Arbeitnehmer geleisteten Betrag.

13 Die Übernahme der Benzinkosten bzw. der Kosten für das Aufladen von Elektrofahrzeugen allein genügt nicht für eine Reduktion der Pauschale. Leistet der Arbeitnehmer einen über dem Prozentanteil liegenden Beitrag, so wird kein Überabzug oder Minusprivatanteil gewährt.

3. Hauptaktionär einer personenbezogenen Aktiengesellschaft

14 Der im Unternehmen einer personenbezogenen Aktiengesellschaft mitarbeitende Hauptaktionär gilt für die Ermittlung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten in der Regel steuerlich als unselbstständig erwerbend, sofern auf diesem Natural- einkommen AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Andernfalls bleibt die Be- steuerung einer geldwerten Leistung vorbehalten.

15 Analog zur MWST kann der Hauptaktionär jedoch nur dann die Pauschalierung geltend machen, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% geschäftlich genutzt wird. Andernfalls werden die effektiven Kosten der Privatnutzung aufgerechnet.

4. Spesenreglemente

16 Für die Genehmigung von Spesenreglementen gelten die Richtlinien des Kreisschreibens Nr. 25 «Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen» der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).

II. Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs durch selbstständig erwerbende Personen

1. Zuordnung des Fahrzeugs zum Geschäfts- oder Privatvermögen

17 Bei Selbstständigerwerbenden ist vorab zu prüfen, ob das für Privatfahrten zur Verfügung stehende Fahrzeug dem Geschäftsvermögen oder aufgrund des Er- werbsmotivs und der tatsächlichen Nutzung dem Privatvermögen zuzuordnen ist (Präponderanzmethode bei einem gemischt genutzten Fahrzeug).

18 Nach allgemeiner Lebenserfahrung benötigen gewisse Berufsgruppen kein Geschäftsfahrzeug. Werden in solchen Fällen die Kosten eines Fahrzeugs gleichwohl der Buchhaltung belastet, sind diese vollumfänglich aufzurechnen.

2. Pauschale des Kaufpreises als Privatanteil

19 Wird ein Fahrzeug mehrheitlich geschäftlich genutzt, gehört es zum Geschäfts- vermögen. Der aufgrund der privaten Nutzung auszuscheidende Privatanteil kann 3

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pauschal oder effektiv mittels eines Fahrtenbuchs ermittelt und verbucht wer- den. Die Praxis zeigt, dass die pauschale Berechnung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten im Vordergrund steht, die analog zur Berechnung des Natural- einkommens bei Unselbstständigerwerbenden erfolgt. Der zu deklarierende Be- trag beträgt pro Monat 0.9% des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber Fr. 150.--.

20 Analog zur MWST haben Selbstständigerwerbende wie juristische Personen der Steuererklärung unaufgefordert die Kaufverträge aller privat nutzbaren Motor- fahrzeuge oder den entsprechenden Anlagespiegel beizulegen. Fehlen diese Bei- lagen, wird der Kaufpreis der privat nutzbaren Fahrzeuge im Veranlagungsverfah- ren geschätzt, um den Pauschalbetrag von 0.9% zu berechnen.

3. Effektive Abrechnung des Privatanteils

21 Bei der effektiven Berechnung entspricht das Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer zur gesamten Fahrleistung dem privaten Anteil an den gesamten Be- triebskosten des Geschäftsfahrzeugs.

22 Der Selbstständigerwerbende kann z.B. anhand eines Fahrtenbuchs den Nachweis erbringen, dass er dem Geschäftsaufwand entweder ausschliesslich die Kosten für geschäftlich bedingte Fahrten belastet oder den Aufwand für das Geschäftsfahrzeug um die tatsächlichen Kosten vermindert hat, die auf private Fahrten entfallen.

4. Deklaration des Privatanteils

23 Sofern der Selbstständigerwerbende die Verbuchung des Privatanteils unterlas- sen hat, muss er diesen als Einkommen in der Steuererklärung oder auf dem Fragebogen deklarieren.

5. Ausnahmsweise Erhöhung des Privatanteils

24 In begründeten Ausnahmefällen bleibt eine Erhöhung des Privatanteils durch die Veranlagungsbehörde vorbehalten, namentlich bei einem sehr teuren Fahrzeug.

25 Beispiel: X. ist Vermögensverwalter für einen exklusiven Kreis von sehr vermögenden Pri- vatpersonen. Er kauft ein Fahrzeug zu einem Preis von Fr. 600 000.-- und chauffiert damit seine Kunden, u.a. zwischen dem Ort der Beratung und dem Flughafen Zürich. Das Fahrzeug wird steuerlich als geschäftlich begründet aner- kannt, der Privatanteil jedoch erhöht.

D. Inkrafttreten

26 Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2022 bzw. für die in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre. Sie ersetzt die Weisung vom 24. Oktober

2006.

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E. Publikation

27 Diese Weisung wird im Steuerbuch publiziert.

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