Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Arbeitslosenversicherung (Erfüllung Beitragszeit)

Rubrum

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2026 48

Entscheid vom 20. August 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsidemt Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Erfüllung Beitragszeit)

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1995) meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung per 3. März 2026 an und stellte am 31. März 2026 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) ab dem 1. März 2026 (Vi-act. 23). Dies, nachdem ihm seine letzte Arbeitgeberin, die B.________ GmbH (auch: Restaurant C.________), seine Anstellung als Koch per 28. Februar 2026 gekündigt hatte (Vi-act. 27 f.).

B.

Mit Verfügung Nr. 500569435/1 vom 27. April 2026 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag auf ALE ab wegen Nichterfüllen der Beitragszeit und Nichterfüllen der Beitragsbefreiung (Vi-act. 9).

C.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2026 fristgerecht Einsprache (Vi-act. 5 f.), welche die Vorinstanz am 20. Mai 2026 abwies (Vi-act. 1 f.).

D.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 21. Mai 2026 (Postaufgabe: gleichentags) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VG-act. 1): a) Der Einspracheentscheid sei aufzuheben. b) Mir sei ab 3. März 2026 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

E.

Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2026 (Postaufgabe: gleichentags) beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (VG-act. 5). Der Beschwerdeführer repliziert am 5. Juni 2026 (Postaufgabe: 8.6.2026), wobei er an seinen Anträgen festhält und zur Begründung seiner Sichtweise weitere Unterlagen einreicht (VGact. 8).

Erwägungen

1.

1.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982).

1.2

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt den Zeitrahmen, innerhalb welchem ein Leistungsbezug möglich ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Januar 2026, B36). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begrenzt den Zeitrahmen, innerhalb welchem die Mindestbeitragszeit oder die Befreiungstatbestände erfüllt sein müssen (vgl. AVIG-Praxis ALE B37). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gel- ten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 1 - 4 AVIG).

1.3

Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der Beitrags-Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dabei ist unerheblich, ob die versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z. B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Zeiten, in denen die versicherte Person beispielsweise wegen Krankheit oder Unfall dem Arbeitsangebot nicht Folge leisten konnte, gelten ebenfalls als Beitragszeit (vgl. AVIG-Praxis

Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.8.1983 [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02]). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage in 7 Kalendertage (7:5 = 1,4) (vgl. zum Ganzen auch Urteile BGer 8C_708/2020 vom 1.3.2021 E. 3;8C_541/2020 vom 21.12.2020

1.4

1.4.1

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Beitrags-Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, insbesondere wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetztes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) oder Unfall (Art. 4 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Sämtliche Befreiungsgründe müssen überprüfbar sein bzw. nachgewiesen werden. Die Arbeitslosenkasse hat im Rahmen ihrer Abklärungspflicht die beweisrelevanten Unterlagen zu verlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE B185). Die Arbeitsverhinderungen zählen nur dann als Befreiungsgründe, wenn sie ärztlich bescheinigt sind (vgl. AVIG-Praxis ALE B188).

1.4.2

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit (d.h. mehr als 12 Monate), um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BGE 131 V 279 E. 1.2 und 2.2; BGE 121 V 336 E. 5.a, BGE 126 V 384 E. 2.b, je mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B183).

Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 126 V 384 E. 2.b; Urteil BGer 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b, je mit Hinweisen).

Das Erfordernis der Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zwingt dazu, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Verhinderung begründet war. Eine versicherte Person, die z. B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50% arbeitsunfähig war, kann wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war (vgl. AVIG-Praxis ALE B184 mit Hinweis auf BGE 121 V 336).

Das Bundesgericht verneinte wiederholt den Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungsgrund (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) und der Nichterfüllung der Beitragszeit, da die versicherte Person zu 20 % arbeitsfähig gewesen war, auch wenn es für diese nach vorangegangener 100%iger Arbeitsfähigkeit nicht einfach gewesen sei, mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % eine Stelle zu finden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle für arbeitslose

Personen aus mannigfaltigen Gründen erschwert sein könne. Die Arbeitslosenversicherung sehe allerdings nur für einzelne, abschliessend geregelte Konstellationen Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit vor. Die realen arbeitsmarktlichen Verhältnisse würden keinen Beitragsbefreiungsgrund darstellen, weder für sich allein noch in Verbindung mit Krankheit oder Unfall gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. Urteile BGer 8C_616/2012 vom 4.12.2012 E. 5.1.2;

1.5

Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Sozialversicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 E. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 E. 4.1). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 E. 2.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil BGer 9C_634/2014 vom 31.8.2015 E. 6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden

Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 E. 4.3.1).

2.

2.1

Mit der Verfügung vom 27. April 2026 hat die Vorinstanz den Anspruch auf ALE verneint, weil der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt habe und kein rechtsgenüglicher Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit in casu vom 3. März 2024 bis 2. März 2026 habe festgelegt werden müssen, da der Beschwerdeführer per 3. März 2026 Antrag auf ALE gestellt habe. Der Beschwerdeführer könne aber lediglich eine Arbeitgeberbescheinigung bei der B.________ GmbH vorweisen und daher für die festgelegte Rahmenfrist der Beitragszeit nur 6.793 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen.

2.2

Am 19. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Ausrichtung von ALE ab dem 3. März 2026. Er sei seit dem 7. Januar 2026 infolge terminaler Niereninsuffizienz 100% arbeitsunfähig; ein Arbeitsversuch sei gescheitert; somit sei er von der Beitragszeit befreit (Vi-act. 6).

Im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2026 bestätigte die Vorinstanz die Verfügung vom 27. April 2026. Die Rahmenfrist für einen allfälligen Leistungsbezug laufe ab dem 3. März 2026 und die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit laufe deshalb vom 3. März 2024 bis 2. März 2026. Der Beschwerdeführer habe während der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 7. August 2025 bis 28. Februar 2026 bei der B.________ GmbH eine beitragspflichtige Beschäftigung von 6.793 Monate ausgeübt. Vom 1. März 2026 bis 2. März 2026 sei er 100% arbeitsunfähig gewesen, nämlich während 0.093 Monate. Der Kasse lägen diverse Arztzeugnisse vor, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2026 bis 30. April 2026 bestätigen würden. Diese Arbeitsunfähigkeit befinde sich in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und sei daher nicht anrechenbar. Die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch entsprechende ärztliche Zeugnisse oder andere geeignete medizinische Nachweise belegt worden. Selbst unter der Annahme, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hätte, würde dies nicht genügen, um die Voraussetzungen für einen Befrei- ungsgrund zu erfüllen. Die Arbeitsunfähigkeit habe vorliegend nicht mehr als 12 Monate gedauert innerhalb der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit.

2.3

Vor Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer weiterhin am Anspruch auf ALE fest. Er bringt vor, in zwei verschiedenen Restaurants gearbeitet zu haben und somit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten zu erfüllen. Selbst wenn er die Mindestbeitragszeit rein rechnerisch nicht erreicht haben sollte, sei er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Beitragszeit befreit, da er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Das Arztzeugnis vom 1. Mai 2026 bescheinige ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Januar 2026. Er könne objektiv keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies habe er mit einem zweitätigen Arbeitsversuch auch praktisch bewiesen. Die Vorinstanz habe weder seine zwei Anstellungen abgeklärt und berücksichtigt, noch sich mit seiner terminalen Niereninsuffizienz, welche ihm eine Erwerbstätigkeit verunmögliche, auseinandergesetzt. Entsprechend habe das Gericht Abklärungen zu seinen zwei Anstellungen zu treffen und seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Befreiung von der Beitragszeit zu berücksichtigen. Insgesamt sei erstellt, dass er die Mindestbeitragszeit erfüllt habe resp. davon befreit sei.

Die Vorinstanz verweist vernehmlassend auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2026.

3.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Anspruch auf ALE wegen fehlender Beitragszeit und fehlendem Befreiungsgrund zu Recht verweigert hat, oder ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt resp. von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und Anspruch auf ALE hat.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Er habe im Restaurant D.________ vom 7. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gearbeitet, wie dies der Lohnausweis belege (VG-act. 8); die tatsächliche Beschäftigung habe bis Februar 2024 gedauert, wofür ein Lohnausweis fehle, was aber bei der Arbeitgeberin geklärt werden könne. Zusammengerechnet mit seiner zweiten Anstellung im Restaurant C.________ [B.________ GmbH] erfülle er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten. Als Beweismittel legt der Beschwerdeführer zwei Lohnausweise vor. Die Vorinstanz habe nur eine seiner zwei Anstellungen berücksichtigt und somit den Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 43 ATSG verletzt.

3.2

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert zwei Jahre und beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben E. 1.2). Vorliegend läuft die Rahmenfrist für die Erfüllung der Bei- tragszeit vom 3. März 2024 bis 2. März 2026, wie dies die Vorinstanz korrekt ermittelt hat. Da der Beschwerdeführer im Restaurant D.________ ausserhalb dieser Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 13.4.2026 dauerte die Anstellung vom 7.9.2023 bis 31.1.2024; Vi-act. 14), kann die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Auch eine tatsächliche Beschäftigung bis Ende Februar 2024 wäre in der Rahmenfrist nicht anrechenbar. Indem die Vorinstanz diese Anstellung für die Ermittlung der Beitragszeit nicht berücksichtigt hat, hat sie weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch die Beitragszeit fehlerhaft ermittelt.

Unbestritten ist die Anstellung im Restaurant C.________ (7.8.2025 - 28.2.2026) und dass diese Beitragszeit darstellt. Es sind dies 6.793 Monate. Eine andere Anstellung während der Rahmenfrist vom 3. März 2024 bis 2. März 2026 macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er verfügt damit nicht über die ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Nichterfüllung der Beitragszeit festgestellt hat.

4.

Ist erstellt, dass eine versicherte Person über eine ungenügende Beitragszeit verfügt, ist eine allfällige Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit zu prüfen (vgl. oben E. 1.4).

4.1

Im Antrag auf ALE macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein maximal gewünschter Beschäftigungsgrad 100 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage und dass er in diesem Ausmass arbeitsfähig bzw. in der Lage zu arbeiten sei (Vi-act. 23 S. 72). Gleichzeitig erklärt er, sein Arbeitsvertrag bei der B.________ GmbH sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Nierenprobleme), die seine Arbeitsleistung beeinflusst haben, gekündigt worden (Vi-act. 23 S. 74). Ferner verneint der Beschwerdeführer im Antrag auf ALE das Bestehen von möglichen Verhinderungsgründen während der letzten zwei Jahre (Vi-act. 23 S. 77).

Im Rahmen der vorinstanzlichen Abklärung verwies die Arbeitgeberin zum Grund der Kündigung auf die schriftliche Kündigung (Vi-act. 28), worin u.a. Missverhalten während Abwesenheit bei Krankheit (Information an den Arbeitgeber) aufgeführt ist. Die Arbeitgeberin ergänzt, bis dato (18.3.2026) kein Arztzeugnis erhalten zu haben (Vi-act. 25). Auch für die Anstellung zuvor (Restaurant D.________) bescheinigte die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Kündigung nicht arbeitsunfähig gewesen (Vi-act. 14).

In den Angaben für den Monat März 2026 verneint der Beschwerdeführer, arbeitsunfähig gewesen zu sein; er sei im gleichen Umfang wie im Vormonat auf der Suche nach einer Arbeit gewesen (Vi-act. 19 S. 57). In den Angaben für den Monat April 2026 gibt der Beschwerdeführer an, dass er wegen Krankheit vom 23. März bis 5. April 2026 arbeitsunfähig gewesen sei, was er der zuständigen Person am 23. April 2026 mitgeteilt habe. Allerdings suche er im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat.

In den Akten liegen schliesslich verschiedene Arztzeugnisse, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand vom 1. März 2026 bis 5. April 2026 (Vi-act. 10, 12, 13, 15, 16). Mit Arztzeugnis vom 1. Mai 2026 wird eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. April 2026 bis auf weiteres attestiert und erklärt, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Januar 2026 wegen Krankheit in Behandlung (Viact. 5; Bf-act. 1).

4.2

Während der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit (3.3.2024 bis 2.3.2026) vermag der Beschwerdeführer somit eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 0.093 Monaten mit ärztlichen Zeugnissen nachzuweisen (1.3.2026 bis 2.3.2026). Für die Zeit davor hat er selbst erklärt, es habe keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Die Arbeitsunfähigkeit ausserhalb dieser Rahmenfrist (d.h. für die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 3.3.2026) ist bei der Prüfung der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit i.S.v. Art. 14 AVIG nicht zu berücksichtigen. Somit sind die Arztzeugnisse, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Begründung einer Abweichung vom Grundsatz von Art. 13 AVIG beruft, nicht einschlägig, da sie einen Zeitraum betreffen, der ausserhalb der Beitragszeit liegt.

4.3

Die versicherte Person hat eine Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 3 ATSG (siehe E. 3.2), u.a. Anmeldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Die Formulare müssen dem Wortlaut nach vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden, unter Androhung strafrechtlicher Konsequen-

Der Beschwerdeführer hat weder Verhinderungsgründe in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit angegeben noch Gründe, Zeiträume oder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse dazu vorgebracht (vgl. Vi-act. 23). Das Fehlen von Verhinderungsgründen in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. seiner Stellungnahme denn auch nicht. Vielmehr betont er, dass er an einer terminalen Niereninsuffizienz leide, und ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. Januar 2026 bestehe.

Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Arzt im Arztzeugnis vom 1. Mai 2026 (Bf-act. 1; Vi-act. 5) wohl eine Behandlung ab dem 7. Januar 2026 dokumentiert, nicht aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum (diese wurde erst ab dem 1.3.2026 bescheinigt; Vi-act. 10). Zum andern würde die vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, und damit die Befreiung von der Beitragspflicht, selbst dann die Mindestdauer von 12 Monaten nicht erreichen, wenn sie ab dem 7. Januar 2026 anerkannt würde. Für die Zeit davor macht selbst der Beschwerdeführer keine anrechenbare Arbeitsunfähigkeit geltend.

4.4

Indem sich der Beschwerdeführer auf seine aktuelle (bzw. seit dem 1. März 2026 ärztlich bezeugte) Arbeitsunfähigkeit wegen terminaler Niereninsuffizienz beruft, verkennt er, dass Personen nur von der Beitragszeit befreit sind, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist von Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit arbeitsunfähig waren (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, S. 2336 N 239, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht - Band XIV - Soziale Sicherheit - Sécurité sociale, 3. Aufl., 2016). Die Arbeitsunfähigkeit während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist für die Beurteilung der Erfüllung der Beitragspflicht unbeachtlich.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bringt weitere Rügen vor, und nämlich sein Grundrecht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Sein Arzt habe ihm ausdrücklich bestätigt: Ohne Dialyse betrage seine Lebenserwartung nur wenige Monate. Die Dialysebehandlung sei keine Wahl, sondern lebensnotwendig. Von ihm zu verlangen, trotz dieser lebensbedrohlichen Erkrankung zu arbeiten verstosse gegen Art. 10 BV. Der Staat dürfe einen Menschen nicht zwingen, zwischen Arbeit und Überleben zu wählen. Sodann müsse das staatliche Handeln verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 BV). Die Vorinstanz verlange von ihm, dass er entweder 12 Monate Beitragszeit nachweise oder trotz tödlicher Krankheit arbeite. Beides sei unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig. Schliesslich sei den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 i.V.m. Art. 9 BV) verletzt, indem er alle Dokumente vollständig eingereicht habe und aktiv am Verfahren mitgewirkt habe. Die Vorinstanz hingegen habe sein Beweismittel nur oberflächlich geprüft und entscheidende Tatsachen ignoriert.

5.2

Die Rügen sind unbehilflich. Durch die Verweigerung von ALE wegen Nichterfüllung der Beitragszeit wird sein Recht auf Leben nicht tangiert (vgl. BSK BV- Tschentscher, Art. 10 N 3; CR Cst.-Hertig Randall/Marquis, Art. 10 N 19). Auch ist es nicht die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, im Falle von krankheits- und/oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten Leistungen zu erbringen; dies ist vielmehr Sache der diese Risiken abdeckenden Sozialversicherungen (wie IV, UV, KV). Nachdem die vom Gesetz definierte Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Mindestbeitragszeit nicht erfüllt ist, bestand für die Vorinstanz kein Handlungs- spielraum; vielmehr musste sie die Leistung wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung verweigern. Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich damit gar nicht (vgl. auch VGE II 2025 107 vom 12.3.2026 E. 3.5). Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt. Wie zuvor aufgezeigt, wurden sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen beachtet. Diese vermögen aber weder eine Erfüllung der Mindestbeitragszeit noch eine mindestens 12-monatige Befreiung von der Beitragszeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nachzuweisen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Zusagen gemacht hätte, so dass er sich nun auf einen Anspruch berufen könnte, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer mangels einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 12 Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (3.3.2024 - 2.3.2026) nicht auf den Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann (vgl. vorstehend E. 4) und er mit einer Beitragszeit von 6.793 Monaten auch die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt (vgl. vorstehend E. 3). Damit aber ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG zu verneinen. Die Verweigerung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2026 durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

7.

Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4.

Zustellung an:

  • den Beschwerdeführer (R)

  • die Vorinstanz (R)

  • und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern (A).

Schwyz, 20. August 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 24. August 2026