Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 1998 Nr. 08

RBOG 1998 Nr. 08

Rubrum

Beweislastverteilung bei definitiver Rechtsöffnung, wenn der Unterhaltsschuldner bestreitet, Kinderzulagen zu erhalten

Art. 80 f. SchKG, Art. 285 Abs. 2 ZGB

Erwägungen

1. Die Rekurrentin hob für ausstehende Unterhaltsbeiträge die Betreibung gegen den Rekursgegner an und machte für 23 Monate zusätzlich Kinderzulagen geltend. Der Rekursgegner hatte bereits vor Vorinstanz bezweifelt, ob für die Kinderzulagen definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Vorinstanz erwog, die Rekurrentin habe nicht genügend belegt, ob und wieviel der Rekursgegner an Kinderzulagen erhalten habe, weshalb für die Kinderzulagen keine Rechtsöffnung erteilt werde.

2. Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Der pflichtige Elternteil hat das Erforderliche vorzukehren, damit die ihm für das Kind zustehenden Sozialleistungen ausgerichtet werden (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 285 ZGB N 96). Der Entscheid des Richters über den Unterhaltsbeitrag stellt daher auch einen Rechtsöffnungstitel für die Kinderzulagen dar, selbst wenn diese im Urteil nicht spezifiziert sind. Die ausdrückliche Nennung der Sozialleistungen ist mithin nützlich, aber nicht nötig (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 98; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 108 N 5, 7, § 110 II N 33). Der Elternteil, dem Leistungen Dritter - z.B. Kinderzulagen - zustehen, ist verpflichtet, sie geltend zu machen. Werden sie wegen seines Verschuldens nicht ausgerichtet, so sind sie ihm zu belasten (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 40).

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit Art. 285 Abs. 2 ZGB eine vollstreckbare Norm schaffen wollte (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 93), obliegt es demjenigen Elternteil, welcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen Dritter hat, nachzuweisen, dass ohne sein Verschulden für einen bestimmten Zeitraum keine entsprechenden Leistungen erhältlich zu machen waren. Als Verschulden ist dem pflichtigen Elternteil insbesondere untätiges Verhalten (bei der Antragstellung oder im Bewilligungsverfahren, gegebenenfalls aber auch in einem Rechtsmittelverfahren) anzurechnen.

Im Rechtsöffnungsverfahren hat demnach der Unterhaltsgläubiger nachzuweisen, dass er bzw. die Kinder grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen haben. Gelingt ihm dieser Nachweis (in der Regel gestützt auf eine rechtskräftige Anordnung der entsprechenden Behörde), obliegt dem unterhaltspflichtigen Elternteil der Nachweis, dass er ohne sein Verschulden keine Kinderzulagen erhältlich machen konnte. Diese "Beweislastverteilung" rechtfertigt sich schon deshalb, weil in der Regel der unterhaltsberechtigte Elternteil mangels notwendiger Unterlagen gar nicht in der Lage sein wird, den im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung erforderlichen Urkundenbeweis zu erbringen, dass dem Unterhaltspflichtigen wegen dessen Verschuldens die Kinderzulagen nicht ausgerichtet wurden oder werden.

Rekurskommission, 18. Mai 1998, BR 98 11

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 285 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.