Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2002 Nr. 35

RBOG 2002 Nr. 35

Rubrum

Verspätetes Erscheinen zur Berufungsverhandlung; Praxisänderung

Erwägungen

1. Der Berufungskläger erschien zu der auf 14.00 Uhr angesetzten Berufungsverhandlung mit einer Verspätung von ca. drei bis vier Minuten.

2. Gemäss § 207 StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar ausbleibt. Auf der Vorladung wurde ausdrücklich auf diese Bestimmung und die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen, wobei der massgebliche Passus in der Vorladung in fetter Schrift erscheint. Das Obergericht hielt in konstanter Rechtsprechung fest, dass sich der Begriff der "Unentschuldbarkeit" im Sinn von § 207 StPO vom mangelnden Verschulden gemäss § 43 Abs. 2 StPO nicht unterscheide und für die Frage der Entschuldbarkeit bzw. des mangelnden Verschuldens ein strenger Massstab gelte (RBOG 2001 Nr. 44, 1995 Nr. 49, 1993 Nr. 16). Entsprechend wurde eine Berufung stets als zurückgezogen betrachtet, auch wenn der Berufungskläger nur wenige Minuten verspätet zur Berufungsverhandlung erschien. Ohne von dieser Rechtsprechung grundsätzlichen Abstand zu nehmen, beschloss das Obergericht, den Parteien nunmehr eine 15-minütige Verspätung zuzubilligen und eine Berufung nicht mehr als zurückgezogen zu betrachten, wenn die säumige Partei innerhalb dieser Toleranzfrist zur Berufungsverhandlung erscheint. Demnach ist auch im vorliegenden Fall die Berufung trotz Verspätung des Berufungsklägers um ca. drei bis vier Minuten nicht als zurückgezogen zu betrachten und das Berufungsverfahren durchzuführen.

Obergericht, 17. September 2002, SBR.2002.29

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 43 und Art. 207 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.