Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2008 Nr. 44

RBOG 2008 Nr. 44

Rubrum

Elektronische Datenträger als Beweismittel

§ 189 aZPO (TG)

Erwägungen

1. Die Rekurrentin reicht zum Nachweis für ihre Behauptungen eine CD mit fünf Fotos sowie eine solche mit sieben Fotos ein.

2. Beweisurkunden sind in der Regel im Original einzureichen[1]. In Betracht kommen folglich auch Fotokopien der Beweisurkunden, darüber hinaus Mikrofilme beziehungsweise deren Vergrösserungen und automatisierte Datenträger. Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdigung, ob auf Kopien der genannten Art abgestellt oder aber – innert Nachfrist – Vorlage des Originals respektive einer beglaubigten Abschrift verlangt wird[2].

Computerdisketten können grundsätzlich durchaus ein geeignetes Beweismittel sein. Sind darauf lediglich Fotos enthalten, muss von einer Partei aber verlangt werden, dass sie diese auf Papier ausdruckt und in dieser Form dem Gericht einreicht. Sowohl diesem als auch der Gegenpartei ist ein Beweismittel so vorzulegen, dass es ohne Hilfsmittel gewürdigt werden kann, sofern dies seiner Natur entsprechend möglich ist; es kann von ihnen nicht verlangt werden, eine CD durchsuchen zu müssen, um festzustellen, welches die nötigen und brauchbaren Fotos sind. Abgesehen davon ist dann, wenn die Beweismittel auf der CD enthalten sind, im Rechtsmittelverfahren auch nicht überprüfbar, ob neue Bilder eingereicht werden.

Obergericht, 25. Februar 2008, ZR.2007.132

[1] § 189 Abs. 1 ZPO

[2] RBOG 1990 Nr. 33; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 189 N 1

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 189 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.