131.2

Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden

vom 16.05.2000 (Stand 01.01.2014)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen die Politischen Gemeinden, die Schul- und Bürgergemeinden, die Gemeindezweckverbände sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich der Energie- und Wasserversorgung.

Art. 2 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung gliedert sich in die Bestandes- und in die Verwaltungsrechnung.

Art. 3 Verwaltungsrechnung

Die Verwaltungsrechnung besteht aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.

Art. 4 Haushaltsgleichgewicht

Die Laufende Rechnung ist spätestens innert zehn Jahren auszugleichen.

Art. 5 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 6 Kontenrahmen

Der vom Regierungsrat vorgeschriebene Kontenrahmen ist verbindlich. Ver- und Entsorgungsbetriebe können im Rahmen der massgeblichen fachtechnischen Empfehlungen andere Kontenpläne verwenden.

Kontenrahmenänderungen sind ab dem folgenden Rechnungsjahr anzuwenden.

Art. 7 Verbot der Zweckbindung von Steuern

Feste Anteile der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Anteil der Grundstückgewinn- und Liegenschaftensteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben verwendet werden.

Art. 7a Steuerkraft

Die Steuerkraft wird aufgrund folgender Faktoren ermittelt:

  1. Laufende Steuertabelle der natürlichen und juristischen Personen, der ergänzenden Vermögenssteuern, der Kapitalabfindungssteuern sowie der Quellensteuern;

  2. Nachtragstabelle der natürlichen und juristischen Personen;

  3. Abschreibungstabelle der natürlichen und juristischen Personen sowie der pauschalen Steueranrechnung;

  4. Nachsteuern und Hinterziehungsbussen.

Nicht in die Berechnung einbezogen werden:

  1. Ordnungsbussen sowie Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen;

  2. Abschreibungen von Ordnungsbussen und Zinsen.

Art. 7b Kreditkontrolle, Nachtragskredite

Die vom zuständigen Organ bewilligten Kredite dürfen nicht überschritten werden. Die Exekutive sorgt für eine ständige Kreditkontrolle.

Wenn die bewilligten Kredite nicht ausreichen, hat die Exekutive beim zuständigen Organ im Laufe des Jahres rechtzeitig Nachtragskredite zu beantragen.

Für neue dringende Aufgaben, die nicht bis zum nächsten Voranschlag zurückgestellt werden können und welche die Kompetenz der Exekutive übersteigen, kann diese jederzeit besondere Kreditvorlagen an das zuständige Organ richten.

Sind die Ausgaben derart dringlich, dass sie dem zuständigen Organ nicht mehr rechtzeitig zur Krediterteilung vorgelegt werden können, ist die Exekutive ermächtigt, sie schon vorher zu beschliessen. Die Exekutive hat beim zuständigen Organ bei dessen nächster Zusammenkunft um Entlastung zu ersuchen.

2. Gemeindevermögen

2.1. Bestandesrechnung

Art. 8 Inhalt

Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

Art. 9 Aktiven

Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag zusammen.

Dem Finanzvermögen werden neben liquiden Mitteln und Forderungen diejenigen Vermögenswerte zugeordnet, welche ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge.

Der Bilanzfehlbetrag besteht aus den das Vermögen übersteigenden Verpflichtungen.

Art. 10 Passiven

Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital (Schulden, Rückstellungen und transitorische Passiven), den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen (Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierungen) und dem Eigenkapital (die Verpflichtungen übersteigendes Vermögen).

Art. 10a Eventualverpflichtungen

Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter sind in einem Anhang zur Bilanz aufzuführen.

Art. 11 Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen sind durch Gesetz oder Verordnung zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind wie Ausgaben zu beschliessen.

Die Einlagen in Spezialfinanzierungen dürfen die zweckgebundenen Einnahmen oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen.

Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich bei zweckgebundenen Einnahmen, die den Aufwand vorübergehend nicht decken, zulässig.

Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen.

Eine Spezialfinanzierung ist aufzulösen, wenn ihr Verwendungszweck entfällt oder seit 5 Jahren nicht mehr verfolgt werden kann.

Art. 12 Bewertungsgrundsätze

Das Finanzvermögen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zum Verkehrswert zu bilanzieren.

Das Verwaltungsvermögen ist zum jeweiligen Restbuchwert zu bilanzieren.

Die Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu überführen mit gleichzeitiger entsprechender Wertberichtigung.

Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte hat grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen.

Bei der echten Privatisierung von Gemeindeaufgaben erfolgt eine Übertragung der Vermögenswerte vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen zum Verkehrswert. Eine echte Privatisierung liegt vor, wenn die Gemeinde auf die Erfüllung von nicht hoheitlichen Aufgaben verzichtet.

Bei der unechten Privatisierung von Gemeindeaufgaben erfolgt eine Übertragung der Vermögenswerte vom abzuschreibenden Verwaltungsvermögen ins nicht abzuschreibende Verwaltungsvermögen zum Buchwert. Eine unechte Privatisierung liegt vor, wenn die Gemeinde hoheitliche Aufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten oder durch Private erfüllen lässt.

2.2. Abschreibungen

Art. 13 Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen wird nach den Grundsätzen von Wertverzehr sowie einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung abgeschrieben. Im Regelfall wird vom Restbuchwert abgeschrieben (degressive Methode). Nach der degressiven Methode werden die Abschreibungen vom Bilanzwert nach Abschluss der Investitionsrechnung berechnet. Für über mehrere Jahre laufende Projekte kann der Abschreibungsbeginn auf das Jahr des Projektabschlusses festgesetzt werden.

Die Mindestabschreibungssätze betragen:

  1. bei Tief- und Hochbauten (inkl. Landkosten); 8 %

  2. 1a. bei Schulbauten (inkl. Landkosten) linear 3 %

  3. bei Investitionsbeiträgen; 8 %

  4. bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen; 20 %

  5. bei übrigen Sachgütern; 20 %

  6. bei Informatikaufwendungen. 40 %

Abschreibungen sind nur im Ausmass der kantonalen Vorschriften und Budgetvorgaben oder/und auf generellen Abschreibungsbeschlüssen basierend zulässig. Zusätzliche Abschreibungen sind im Rahmen der Ergebnisverwendung als Nachtragskredit zu beschliessen. Ausserordentliche nicht budgetierte Abschreibungen sind nur zulässig, wenn im abgeschlossenen Rechnungsjahr kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.

Lineare Abschreibungen sind zulässig. Es gelten die fachtechnischen Empfehlungen. Wo keine fachtechnischen Empfehlungen vorliegen, gelten folgende lineare Mindestabschreibungssätze:

  1. bei Tief- und Hochbauten; 4 %

  2. bei Investitionsbeiträgen; 4 %

  3. bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen; 10 %

  4. bei übrigen Sachgütern; 10 %

  5. bei Informatikaufwendungen. 20 %

Der lineare Abschreibungssatz von 4 % darf ausserhalb fachtechnischer Empfehlungen nicht unterschritten werden.

Art. 14 Bilanzfehlbetrag

Der Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren, das heisst jährlich mindestens um einen Fünftel, abzuschreiben.

Überschreitet der Bilanzfehlbetrag die Steuerkraft der Gemeinde, ist der Steuerfuss zu erhöhen. Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen.

Das Departement für Erziehung und Kultur kann Schulgemeinden Ausnahmen von der Abschreibungspflicht gemäss Absatz 1 bewilligen, sofern diese aufgrund eines Finanzplanes nachweisen, dass innert acht bis zehn Jahren eine ausgeglichene Laufende Rechnung möglich ist.

Art. 15 Bürgergemeinden

Für Bürgergemeinden gelten die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften.

Art. 16 Zweckverbände, Betriebe für Ver- und Entsorgung

Zweckverbände und Betriebe für Ver- und Entsorgung können die fachspezifischen Abschreibungsrichtlinien anwenden.

Art. 17

3. Hauptrechnung und Sonderrechnungen

3.1. Hauptrechnung

Art. 18 Laufende Rechnung

Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo der Laufenden Rechnung ist der Rechnungsvorschlag oder der Rechnungsrückschlag. Dieser verändert das Eigenkapital beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.

Art. 19 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung erfasst diejenigen Finanzvorfälle, welche bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.

Sie weist die Brutto- und Nettoinvestitionen aus.

Geringfügige Investitionsausgaben können der Laufenden Rechnung belastet werden. Als Abgrenzungslimiten zur Laufenden Rechnung gelten 20 % der Steuerkraft der Gemeinde, mindestens Fr. 15 000.–, höchstens Fr. 100 000.–.

Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung beziehungsweise Passivierung über die Bestandesrechnung abgeschlossen.

3.2. Sonderrechnungen

Art. 20 Legate, Schenkungen und Fonds

Für nicht zum Gemeindevermögen gehörende stiftungsähnliche Fonds (verwaltete Fonds), Schenkungen und Legate sind getrennte Rechnungen zu erstellen. Sie sind im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.

Art. 21 Gemeindezweckverbände

Erfüllt eine Gemeinde öffentliche Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden, hat sie ihren Anteil in der Rechnung auszuweisen.

Zweckverbände teilen ihre Betriebsgewinne und Betriebsverluste sowie die Investitionskosten jährlich auf die beteiligten Gemeinden auf.

4. Rechnungsführung

Art. 22 Grundsätze

Die Rechnung wird für den gesamten Gemeindehaushalt grundsätzlich als Einheit präsentiert.

Die Rechnungsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit, der Wahrheit, der Brutto- und Sollverbuchung, der Verbindlichkeit und der Vorherigkeit des Voranschlages.

Art. 23 Sonderrechnungen für Gemeindebetriebe

Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Rechnung geführt, wenn

  1. die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist oder

  2. sie es aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen als notwendig erachtet.

Gemeinden mit Forstbetrieben haben eine separate Betriebsrechnung für das Forstwesen zu führen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.

Beim Jahresabschluss werden separat geführte Rechnungen in die allgemeine Gemeinderechnung einbezogen.

Betriebsgewinne und Betriebsverluste sind in der Regel auf Spezialfinanzierungskonten vorzutragen. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebes angemessene Höhe nicht übersteigen.

5. Haushaltführung

Art. 24 Grundsatz

Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichtes, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Art. 24a Bilanzausweise

Zu den Aktiv- und Passivkonten der Bestandesrechnung sind Bilanzausweise zu erstellen, soweit die Kontoauszüge nicht bereits genügend Aufschluss ergeben.

Art. 24b Mittelbewirtschaftung

Die Mittelbewirtschaftung wird soweit möglich zentral betrieben.

Art. 25 Voranschlag

Der Voranschlag entspricht der funktionalen Gliederung der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.

Dem Voranschlag sind die Zahlen des vorangehenden Budgets oder der letzten abgeschlossenen Rechnung gegenüberzustellen.

Art. 25a Finanzkennzahlen

Die Politischen Gemeinden berechnen die Kennzahlen Selbstfinanzierungsgrad, Selbstfinanzierungsanteil, Zinsbelastungsanteil, Kapitaldienstanteil sowie die Nettoschuld beziehungsweise das Nettovermögen pro Einwohner nach den Vorgaben des zuständigen Departementes beziehungsweise der zuständigen Abteilung.

Für die Schulgemeinden bestimmt das zuständige Departement die Kennzahlen.

Art. 26 Finanzplan

Die Exekutive erstellt einen mittelfristigen (3 bis 5 Jahre) Finanzplan und führt ihn jährlich nach.

Der Finanzplan enthält namentlich:

  1. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung;

  2. eine Übersicht über die Investitionen;

  3. den voraussichtlichen Finanzbedarf und die Angabe der Finanzierungsmöglichkeiten;

  4. soweit erforderlich, eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Der Finanzplan dient als Führungsinstrument der Exekutive. Er ist der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.

Art. 27 Kurzfassung von Rechnung und Voranschlag

Die Gemeinden können den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern eine gekürzte Fassung der Rechnung und des Voranschlages abgeben. Auf deren Verlangen muss die ausführliche Rechnung oder der ausführliche Voranschlag unentgeltlich abgegeben werden.

Die Kurzfassung von Voranschlag und Rechnung muss mindestens enthalten:

  • 1. Bestandesrechnung nach dreistelliger Kontonummer (nur in der Rechnung);

  • 2. Laufende Rechnung und Investitionsrechnung:

  • 2.1 Funktionale Gliederung:

  • 2.1.1 Übersicht einstellige Nummer Funktion;

  • 2.1.2 Rechnung nach dreistelligen Nummern der funktionalen Gliederung.

  • 2.2. Artengliederung:

  • 2.2.1 nach zweistelligen Nummern der Artengliederung.

  • 3. Finanzierungsnachweis;

  • 4. Finanzkennzahlen:

  • 4.1 Selbstfinanzierungsgrad;

  • 4.2 Nettozinsbelastungsanteil;

  • 4.3 Verschuldung pro Kopf der Wohnbevölkerung;

  • 4.4 Steuerkraft (Entwicklung, Aussicht, pro Kopf der Wohnbevölkerung).

Art. 28 Globalbudget

Für Gemeinden, welche die wirkungsorientierte Verwaltungsführung umsetzen, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates und der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Finanzhaushalt sinngemäss.

6. Haushaltskontrolle

Art. 29 Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht.

Sie erstattet der Exekutive und den für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Instanzen einen schriftlichen Bericht.

Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet.

Art. 30 Umfang

Zur Prüfung gehören insbesondere:

  1. die Einhaltung des Voranschlages und der Finanzkompetenzen;

  2. die Einhaltung des Kontenplanes und der Nummerierung nach Artengliederung und funktionaler Gliederung sowie der Bestandesrechnung;

  3. die Belegordnung;

  4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung;

  5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven;

  6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung;

  7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.

Die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde hat zusätzlich die Steuerbezugsstelle hinsichtlich Bezug, Aufteilung und Ablieferung der Steuern zu überprüfen. Sie hat Einsichtsrecht in den Revisionsbericht des Steuerrevisorates der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 31 Kontrolle

Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes sowie angemeldete Zwischenrevisionen vornehmen.

Art. 32 Protokoll

Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen. Details zur Prüfung werden in einem internen Bericht zu Handen der Exekutive festgehalten.

Die Exekutive beziehungsweise die betroffenen Amtsstellen haben zu einem internen Revisionsbericht innert 60 Tagen Stellung zu nehmen.

Art. 33 Termine

Es gelten als letzte Termine:

  1. Ende Februar: Gemeindeabstimmungen über den Voranschlag und die Festsetzung des Steuerfusses.

  2. Ende März: Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfungskommission:

  3. Ende Juni: Genehmigung der Jahresrechnung durch die Gemeinde;

  4. Ende Juli: Bereitstellung der genehmigten Rechnung und der Belege zu Handen der Aufsichtsinstanzen.

Art. 34 Archivierung

Die Buchhaltungsbelege sind während mindestens zehn Jahren, die Bücher und Jahresrechnungen dauernd im Archiv schadensicher aufzubewahren.

Der Registratur- und Archivplan für Gemeinden des Staatsarchivs ist sinngemäss anzuwenden.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 ...

Art. 36 ...

Art. 37 Übergangsbestimmungen

Landkosten im Verwaltungsvermögen sind im Rechnungsjahr ab 2001 abzuschreiben.

In den Rechnungsjahren 1996 bis 2000 sind Tief- und Hochbauten sowie Investitionsbeiträge in Abweichung zu Absatz 1 zu mindestens 6 % abzuschreiben.

Der Finanzplan ist erstmals für die Jahre 2002 und folgende zu erstellen.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

ABl. 20/2000