170.51

Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau

vom 03.12.1991 (Stand 01.01.1992)

Art. 1 Abgabe und Bezug des Rechtsbuches

Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt:

  • 1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an

  • 1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;

  • 1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;

  • 1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;

  • 1.4. die Bezirksämter;

  • 1.5. die Grundbuchämter;

  • 1.6. die Notariate;

  • 1.7. die Friedensrichter und Betreibungsämter;

  • 1.8. den Evangelischen Kirchenrat;

  • 1.9. den Katholischen Kirchenrat.

  • 2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.

  • 3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden1 haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.

Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.

Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.

Art. 2 Abgabe und Bezug des Amtsblattes

Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt:

  • 1. Es wird unentgeltlich abgegeben an

  • 1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;

  • 1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;

  • 1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;

  • 1.4. die Bezirksämter;

  • 1.5. die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;

  • 1.6. die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;

  • 1.7. die Grundbuchämter;

  • 1.8. die Notariate;

  • 1.9. die Friedensrichter und Betreibungsämter;

  • 1.10. den Evangelischen Kirchenrat;

  • 1.11. den Katholischen Kirchenrat.

  • 2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen.

  • 3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen:

  • 3.1. die Munizipal- und Einheitsgemeinden2;

  • 3.2. die Schulgemeinden;

  • 3.3. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;

  • 3.4. die evangelischen und katholischen Pfarrämter.

Art. 3 Bezugspreise

Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.

Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20. Februar 1979; sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

keine Angabe