171.11
Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen
vom 27.01.2016 (Stand 22.05.2024)
Art. 1 Sitzungsgelder
Den Mitgliedern des Grossen Rats werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet:
1. Für die Teilnahme an Sitzungen des Grossen Rats:
1.1 pro Sitzung bis zu einem halben Tag Fr. 200
1.2 pro ganztägige Sitzung Fr. 400
2. Bei verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung entscheidet das Büro über die Auszahlung des Sitzungsgeldes.
3. Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und Sitzungen des Büros: pro Sitzung Fr. 200
4. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder der Fraktionspräsidienkonferenz: pro Sitzung Fr. 150
5. Für die Teilnahme an interkantonalen oder internationalen Konferenzen gelten die Ansätze von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss
Wer eine Sitzung leitet, für die gemäss § 1 ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, erhält das doppelte Sitzungsgeld. Die Mitglieder des Ratssekretariates erhalten für die Sitzungen des Grossen Rats ein um Fr. 50 höheres Sitzungsgeld.
Es wird die Teilnahme an den an die Sitzungen des Grossen Rats angelehnten sowie an ausserordentlichen Fraktionssitzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 entschädigt.
Die Fraktionspräsidien führen über die Teilnahme an den Fraktionssitzungen eine Präsenzkontrolle zu Handen der Parlamentsdienste.
Art. 2 Aufwandentschädigungen
Präsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 12'000.
Vizepräsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 3'000.
Fraktionsentschädigung
1. Fraktionen: pro Jahr Fr. 7'000
1a. Mietkosten für die ordentlichen Fraktionssitzungen, gemäss effektiven Auslagen
2. Pro Fraktionsmitglied: pro Jahr Fr. 400
3. Beitrag an Abstimmungen
3.1 Bei einer kantonalen Abstimmung wird ein Betrag an die Fraktionen ausgerichtet, sofern ein Abstimmungskomitee gebildet wurde.
3.2 Er beträgt Fr. 5'000 pro Fraktion.
3.3 Das Büro des Grossen Rats legt den Zeitpunkt der Auszahlung fest.
3.4 Die Beiträge sind zweckgebunden von den Komitees in Zusammenhang mit der entsprechenden Abstimmung einzusetzen. Werden diese nicht vollständig eingesetzt, sind die entsprechenden Teilbeträge dem Staat zurückzuerstatten.
Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören: pro Jahr Fr. 500.
Die Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.
Die Mitglieder der Justizkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 800.
Art. 3 Besondere Aufgaben
Die Präsidien von Kommissionen und Subkommissionen, beziehungsweise die sie vertretenden Kommissionsmitglieder erhalten folgende zusätzliche Richtentschädigung, die vom Kommissionsvizepräsidium aufwandbezogen angepasst werden können:
1. Für die Vorbereitung von Kommissionssitzungen oder Ämterbesuchen: pro Sitzung oder Amtsbesuch Fr. 150
2. Für die Vertretung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen im Grossen Rat:
2.1 Eintreten oder Detailberatung: pro Sitzung Fr. 350
2.2 Redaktionslesung: pro Sitzung Fr. 100
3. Geschäftsbericht:
3.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission Fr. 350
3.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung Fr. 350
4. Budget:
4.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350
4.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung Fr. 350
5. Für die Vertretung von Beschlüssen des Grossen Rats zum Kantonalen Richtplan im Grossen Rat durch die Raumplanungskommission: pro Sitzung Fr. 350
6. Für die Vertretung aller anderen Geschäfte im Grossen Rat: pro Sitzung und Geschäft Fr. 200
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten, als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.
Art. 4 Spesen
Die Mitglieder des Grossen Rats erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen eine Reiseentschädigung, wie sie dem Grundansatz für dienstliche Fahrten des Staatspersonals entspricht. Massgebend ist die kürzeste Distanz zwischen Wohnort und Sitzungsort.
Dem Kommissionspräsidium steht die Kompetenz zu, auf Kosten des Staates eine Zwischenverpflegung zu organisieren.
Bei interkantonalen oder internationalen Konferenzen werden die Reisespesen und Übernachtungskosten entschädigt. Die Spesen werden bei Einreichung der Belege vergütet.
Art. 5 Ausführungskompetenzen des Büros
Dem Büro steht die Kompetenz zu, bei Bedarf die notwendigen Beschlüsse zur Präzisierung und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu fassen.
Art. 6 Schlussbestimmung
Zu den vorstehenden Sitzungsgeldern und Entschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
5/2016