412.631

Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz

vom 20.09.1999 (Stand 20.09.1999)

Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau

vereinbaren:

Art. 1 Vereinbarungspartner

Die Kantone führen die Fachhochschule Ostschweiz (FHO).

Privatrechtliche Trägerschaften werden durch den Sitzkanton vertreten.

Die Vereinbarungspartner können durch übereinstimmenden Beschluss weitere Partner aufnehmen.

Art. 2 Umfang

Die Vereinbarung umfasst unter der Bezeichnung «Fachhochschule Ostschweiz» die im Anhang aufgeführten Ausbildungsstätten.

Die Vereinbarungspartner, die weitere anerkannte Ausbildungsstätten führen, können deren Unterstellung unter diese Vereinbarung beantragen.

Art. 3 Zweck

Die Fachhochschule Ostschweiz gewährleistet insbesondere die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen und der Verfügung des Bundesrates über die «Genehmigung zur Errichtung und Führung der Fachhochschule Ostschweiz». Damit werden die Schwerpunktbildung, Zusammenarbeit und Aufgabenteilung unter den Fachhochschulen gemäss Anhang sowie die Koordination mit den übrigen Fachhochschulverbünden, insbesondere mit der Fachhochschule Zürich, angestrebt.

Art. 4 Fachhochschulrat

Der Fachhochschulrat der FHO ist Organ der Fachhochschule Ostschweiz.

Ihm gehören an:

  1. die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungspartner;

  2. drei bis fünf von den Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren gewählte Mitglieder.

Art. 5 Aufgaben des Fachhochschulrates

Der Fachhochschulrat sorgt für die Umsetzung der Regelungen und Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).

Insbesondere obliegen ihm die:

  1. Beschlussfassung über Anträge der Vereinbarungspartner über die Führung von Studiengängen und Bezeichnung der Schwerpunkte;

  2. Gewährleistung von Qualitätssicherungsmassnahmen;

  3. Genehmigung der Entwicklungspläne (ohne Finanzpläne);

  4. Beschlussfassung über die in den Anhang aufzunehmenden Ausbildungsstätten;

  5. Vertretung der Fachhochschule gegen aussen;

  6. Festlegung der Bezeichnungen der Teilschulen;

  7. Wahl seines Präsidenten;

  8. Einsetzung beratender Fachgruppen;

  9. Führung einer Geschäftsstelle.

Der Fachhochschulrat wird durch eine beratende Konferenz der Schulleitungen unterstützt.

Art. 6 Beschlussfassung

Die Beschlüsse des Fachhochschulrates werden in der Regel mit einfachem Mehr gefasst.

Verlangt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinbarungspartner Einstimmigkeit, kommen Beschlüsse nur zustande, wenn unter ihnen Einstimmigkeit herrscht.

Art. 7 Hochschule Rapperswil

Die Hochschule Rapperswil wird strategisch der Fachhochschule Ostschweiz unterstellt, operativ jedoch auch auf die Zürcher Fachhochschule ausgerichtet.

Art. 8 Kostentragung

Die Kosten, die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehen, werden von den Vereinbarungspartnern nach Massgabe der Zahl der Studierenden mit Wohnsitz in ihrem Gebiet getragen. Die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung gelten sinngemäss.

Art. 9 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vereinbarungskantone genehmigt worden ist.

Die Vereinbarung ist bis zum Jahr 2003 nicht kündbar. Danach kann sie jeweils auf den 30. September eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren gekündigt werden.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen

Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, so kann gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht erhoben werden.

Art. 11 Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein kann auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung dieser Vereinbarung beitreten oder mit den Vereinbarungspartnern eine vertragliche Bindung eingehen. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu.

44/1999