611.21

Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse

vom 07.12.2021 (Stand 01.01.2022)

Art. 1 Verpflichtung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen

Die kantonale Verwaltung und diejenigen Einheiten, die gemäss Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)1 eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen, beauftragen die für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder eine unabhängige Stelle im Sinne von Art. 13d Abs. 1 lit. a oder lit. b GlG mit der Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen.

Zu den Einheiten gemäss Abs. 1 gehören insbesondere:

  1. selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons

  2. Politische Gemeinden

  3. Schulgemeinden

  4. Zweck- und Gemeindeverbände

Art. 2 Anforderungen an die Überprüfung

Die Durchführung der Überprüfung durch die zuständige Behörde oder unabhängige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 muss von einer Revisorin oder einem Revisor geleitet werden, die oder der über eine Zusatzausbildung gemäss Art. 2 bis Art. 4 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse2 verfügt.

Es muss mindestens überprüft werden, ob die Lohngleichheitsanalyse den Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a bis lit. e der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse entspricht.

49/2021