747.13
Verordnung des Regierungsrates über die Ordnungsbussen im Schiffsverkehr
vom 17.12.1996 (Stand 01.01.2011)
Art. 1 Bussenliste
Folgende Übertretungen von Vorschriften der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO) und der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) können durch die Polizeiorgane mit Bussen im Sinne von § 51 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege geahndet werden:
1. Nichtmitführen des Schiffsführerausweises oder Schifferpatentes, des Schiffsausweises oder der Zulassungsurkunde oder des Abgaswartungsdokumentes Fr. 20
2. Unterlassen der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises erfordern Fr. 20
3. Vorübergehende Verwendung eines ausserkantonal oder im Ausland immatrikulierten Schiffes ohne entsprechende Bewilligung Fr. 30
4. Nichtanbringen der Steuervignette Fr. 20
5. Nichtanbringen oder nicht vorschriftsgemässes Anbringen des behördlich zugeteilten Kennzeichens Fr. 40
6. Nichtanbringen von Name und Adresse bei nicht zulassungspflichtigen Schiffen Fr. 20
7. Nichtmitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung oder Mitführen solcher Gegenstände in nicht gebrauchsfähigem Zustand, pro Gegenstand Fr. 20
8. Nichtmitführen der vorgeschriebenen Rettungsmittel oder Mitführen solcher Gegenstände in nicht gebrauchsfähigem Zustand, pro Gegenstand Fr. 50
9. Überschreiten der zulässigen Personenzahl, pro Person Fr. 30
10. Parallelfahrt zum Ufer mit motorisiertem Schiff, sofern die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird:
10.1. zwischen 150 und 300 m Abstand Fr. 30
10.2. unter 150 m Abstand Fr. 60
11. Missachtung der Verbotszeichen A1a, A4, A5, A6, A8, A9, A11, A12 gemäss BSO Fr. 50
12. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um:
12.1. 1 bis 5 km/h Fr. 30
12.2. 6 bis 10 km/h Fr. 60
12.3. 11 bis 15 km/h Fr. 150
13. Nichtanbringen oder Nichtmitführen des vorgeschriebenen Zeichens beim Tauchen Fr. 30
14. Nichtsetzen einer weissen Flagge beim Fischen mit der Schleppangel Fr. 30
15. Festmachen an Schiffahrtszeichen Fr. 20
16. Nichtführen des vorgeschriebenen weissen Rundumlichtes bei Nacht und unsichtigem Wetter (Schiffe in Fahrt ohne oder mit Motoren bis 4,4 kW sowie beim Stillegen ausserhalb behördlich bewilligter Liegeplätze) Fr. 100
17. Stilliegen im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen Fr. 20
18. Nichteinhalten der Sicherheitsabstände gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer oder Berufsfischerinnen, die den weissen Ball führen Fr. 50
19. Nachziehen eines Wasserskifahrers ohne geeignete Begleitperson im Zugfahrzeug Fr. 60
20. Nachziehen der leeren Schleppleine Fr. 30
21. Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes beim Wasserskifahren Fr. 50
22. Nichteinhalten des Bade- und Tauchverbots im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen, die von Fahrgastschiffen benützt werden Fr. 50
22a. Nichteinhalten des Tauchverbotes in markierten Fahrwassern Fr. 50
23. Heranschwimmen oder Anhängen an Fahrzeuge Fr. 50
24. Verwenden eines Wellenbrettes auf dem Rhein Fr. 50
Art. 2 Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
Es können gleichzeitig mehrere Widerhandlungen mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Die Summe mehrerer Bussenbeträge darf Fr. 300 nicht übersteigen.
Art. 3 Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens
Das Verfahren nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen:
bei Widerhandlungen, durch die der Täter oder die Täterin Personen gefährdet, verletzt oder Sachschaden verursacht hat;
bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden;
bei Widerhandlungen von Kindern;
wenn dem Täter oder der Täterin zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist.
Art. 4 Zuständige Polizeiorgane
Die Polizeiorgane sind zur Erhebung von Bussen nur befugt, wenn sie die Dienstuniform tragen oder wenn sie sich ausweisen können.
Art. 5 Bezahlung
Die Ordnungsbusse ist grundsätzlich sofort zu bezahlen. Es wird eine Quittung ausgestellt.
Kann die fehlbare Person mit Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort bezahlen, erhält sie ein Bedenkfristformular. Zahlt sie innert Frist, wird das Formular vernichtet. Andernfalls leitet die Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei das ordentliche Verfahren ein.
Für fehlbare Personen, die nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, ist das Bedenkfristverfahren ausgeschlossen.
Art. 6 Kosten
Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.
Art. 7 Rechtskraft
Mit der Bezahlung wird die Ordnungsbusse rechtskräftig.
Art. 8 Ordentliches Verfahren
Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren ab, so wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über Ordnungsbussen im Schiffsverkehr vom 27. März 1990 wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
keine Angabe