921.141
Forstliche Planungsvorschriften des Departementes für Bau und Umwelt
vom 15.11.2004 (Stand 01.01.2026)
Erlassen vom Departement für Bau und Umwelt gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG)1 und Art. 18 der Verordnung über den Wald (WaV)2 sowie § 19 Abs. 1 des Waldgesetzes (WaldG)3 und § 1 Abs. 2 und § 24 der Waldverordnung (WaldV)4.
1. Allgemein
Art. 1 Ziel
Die Planungsvorschriften bezwecken:
das Verfahren und die Inhalte der Planung zu regeln
die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Planungsprozess festzuhalten
die in Waldgesetz und Waldverordnung formulierten Inhalte betreffend Planung zu präzisieren und zu ergänzen
2. Waldentwicklungsplan
Art. 2 Zweck des Waldentwicklungsplans
Der Waldentwicklungsplan wird eigentumsübergreifend für das gesamte Kantonsgebiet erstellt. Er bezweckt:
die Ansprüche aller am Wald Interessierten zu erfassen und zu koordinieren
die Öffentlichkeit zu informieren und mitwirken zu lassen
Konflikte ersichtlich zu machen und Lösungswege aufzuzeigen
die forstliche Planung mit der Raumplanung zu koordinieren
die für die Behörden verbindlichen Inhalte festzulegen
dem Forstdienst ein Führungsinstrument zu verschaffen
Art. 3 Inhalt des Waldentwicklungsplans
Der Waldentwicklungsplan enthält die unter Mitwirkung der Öffentlichkeit entstandenen Resultate des Planungsprozesses.
Insbesondere werden Inhalt und Umfang der «Waldfunktionen» konkret beschrieben sowie auf Übersichtskarten festgehalten. Im Weiteren gibt er Auskunft über die Ziele der Waldentwicklung, das Kontrollverfahren und die verwendeten Grundlagen.
Art. 4 Verbindlichkeit des Waldentwicklungsplans
Die in den Planungsdokumenten entsprechend gekennzeichneten Bestandteile sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbindlich. Inhalte, die auch für die Bundesbehörden verbindlich erklärt werden sollen, sind in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Das Forstamt sorgt für die verwaltungsinterne Koordination.
Art. 5 …
3. Der Ausführungsplan
Art. 6 Zweck des Ausführungsplans
Im Ausführungsplan werden Vorgaben aus der übergeordneten Planung umgesetzt. Bei der Ausarbeitung sind die Interessen der Waldeigentümer zu berücksichtigen, soweit nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
Der Ausführungsplan ist eine der Grundlagen für die Gewährung von Förderbeiträgen.
Art. 7 Inhalt des Ausführungsplans
Der Ausführungsplan wird pro Forstrevier erstellt. Er enthält insbesondere:
die Auswertungen zum Waldzustand
die angestrebte Waldentwicklung sowie Massnahmen und Grundsätze der Waldbewirtschaftung
die festgelegte nachhaltige Holznutzungsmenge (Hiebsatz) insgesamt sowie einzeln für Eigentümer mit mindestens 40 Hektaren Wald und für den Privatwald
die waldbauliche Planung (Massnahmenkarte) und Umschreibung der Eingriffsarten
eine Übersicht der Verjüngungsflächen
die nötigen Instrumente für das Controlling
Art. 8 Verbindlichkeit des Ausführungsplans
Innerhalb des Ausführungsplans sind verbindlich:
der Gesamthiebsatz des Forstreviers (alle Waldeigentümer)
die separaten Hiebsätze für Eigentümer mit mindestens 40 Hektaren Wald
der Hiebsatz für den Privatwald
Die waldbauliche Planung (Massnahmenkarte) samt Umschreibung der Eingriffsarten dient bei der öffentlichen Auflage der Information der Waldeigentümer.
4. Verantwortlichkeiten
Art. 9 Grundsatz
Das Forstamt koordiniert und leitet die forstliche Planung
Art. 10 Waldentwicklungsplan
Das Forstamt ist zuständig für die Erarbeitung des Waldentwicklungsplans und
informiert die Beteiligten (Waldeigentümer, Gemeinden, Interessenvertreter, andere Ämter) und koordiniert deren Mitwirkung,
organisiert und leitet den Planungsprozess,
erarbeitet die nötigen Dokumente (Berichte, Pläne, etc.),
sorgt dafür, dass die Mitwirkung der Bevölkerung gemäss Art. 18 Abs. 3 der Waldverordnung Bund5 sichergestellt ist.
Art. 11 Ausführungsplan
Der Kreisforstingenieur ist zuständig für die Erarbeitung des Ausführungsplans; er wird vom Forstamt und vom Revierförster unterstützt. Er sorgt für die öffentliche Auflage gemäss § 21 Waldgesetz6.
Art. 12 Controlling
Der Kreisforstingenieur ist zuständig für das Controlling beim Ausführungsplan.
Das Forstamt ist zuständig für das Controlling beim Waldentwicklungsplan.
5. Grundlagenbeschaffung, Verwendung und Kontrolle
Art. 13 Koordination, Erhebungen, Controlling
Die Erarbeitung der Grundlagen für die forstliche Planung gemäss § 24 Ziff. 1 bis Ziff. 9 Waldverordnung7 koordiniert das Forstamt.
Das Forstamt sorgt für den sach- und zeitgerechten Einsatz der Planungsgrundlagen:
bei der Erarbeitung des Waldentwicklungsplans, eines Ausführungsplans und bei Projekten aller Art
bei der Ausrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen
bei der Koordination mit andern kantonalen Ämtern
Umfang, Zeitpunkt und Periodizität der Erhebungen orientieren sich an den Zielsetzungen des Waldentwicklungsplans oder des Ausführungsplans. Die Ergebnisse der Erhebungen und des Controllings werden laufend für den Vollzug der Waldgesetzgebung verwendet.
Art. 14 Gültigkeitsdauer
…
Ein Waldentwicklungsplan wird überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.
Ein Ausführungsplan gilt in der Regel für eine Dauer von ca. 15 Jahren.
6. …
Art. 15–16 …
8/2005