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Weisung entfallen per 01.01.2020 Steuerverwaltung

StP 87 Nr. 1

Holdinggesellschaft

1. Allgemeines

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, gelten die Bestimmungen nach § 87 StG bzw. Artikel 28 StHG. Solche Gesellschaften sind von der Gewinnsteuer befreit, so- fern die Beteiligungen oder die Beteiligungserträge längerfristig mindestens zwei Drit- tel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Liegenschaftserträge sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne von im Kanton gele- genem Grundeigentum werden zum ordentlichen Gewinnsteuersatz besteuert (vgl. Ziff. 7 nachfolgend). Von der Befreiung der Gewinnsteuer ausgeschlossen sind gemäss § 90 StG Einkünf- te und Erträge, wenn dafür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern bean- sprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz vor- aussetzt.

2. Begriff der Holding

Das Aktienrecht kennt keine Legaldefinition der Holding. Die aktienrechtlichen Be- stimmungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Pflicht zur Erstellung einer Kon- zernrechnung. Dem aktienrechtlichen Holdingbegriff liegt daher das betriebswirt- schaftliche Verständnis der Holding zugrunde. Dies ergibt sich insbesondere aus Ar- tikel 963 Absatz 1 OR. Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Ge- schäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen. Die betriebswirtschaftliche Funktion einer Holding besteht – unter dem Aspekt der Konzernbildung – in der Kontrolle und Führung von operativ tätigen Gesellschaften. Die Kontrolle und Führung solcher Gesellschaften setzt gewöhnlich eine Mehrheits- beteiligung oder, je nach Beteiligungsverhältnis, mindestens eine qualifizierte Beteili- gung voraus. Unter dem Holdingdach werden daher Beteiligungen an operativ täti- gen Unternehmen vereint oder aufgebaut. Die Hauptaktivität von Holdinggesellschaf- ten besteht damit grundsätzlich in der operationellen Führung von dezentral organi- sierten Unternehmen. Nicht unter den Holdingzweck fällt die Investmenttätigkeit, d.h. der Beteiligungser- werb zum Zwecke der Kapitalanlage, wie sie Investmentgesellschaften verfolgen. Das Steuerrecht hat sich teilweise vom handelsrechtlichen sowie betriebswirtschaft- lichen Holdingbegriff gelöst. Dies aufgrund einer unterschiedlichen Zwecksetzung. Das steuerrechtliche Holdingprivileg bezweckt die Vermeidung der wirtschaftlichen Drei- und Mehrfachbelastung des selben wirtschaftlichen Substrats.

01.07.2018 - 1/4 - ersetzt 01.01.2016

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StP 87 Nr. 1

3. Beteiligungen

Als Beteiligungen gelten:

  • Aktien;

  • Partizipationsscheine;

  • GmbH-Stammeinlagen;

  • Genossenschaftsanteile;

  • langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften, die bei der Tochtergesellschaft als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden;

  • Genussscheine;

  • Beteiligung von mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Die Beurteilung von ausländischen Beteiligungen erfolgt in sinngemässer Anwen- dung von § 67 Absatz 4 StG, wonach juristische Personen, ausländische Handelsge- sellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Per- sönlichkeit den inländischen juristischen Personen gleichgestellt werden, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Nicht als Beteiligungen gelten dagegen:

  • Anteile an Personengesellschaften;

  • Obligationen;

  • konzerninterne Darlehen und Vorschüsse;

  • hybride Finanzierungsinstrumente (z.B. Wandel- und Optionsanleihen, nachrangi- ge Darlehen);

  • Anteile an schweizerischen und ausländischen Anlagefonds (sofern nicht körper- schaftlich besteuert) und diesen gleichzustellenden Körperschaften.

Für die Berechnung der quantitativen Voraussetzungen (vgl. Ziff. 5) werden nur Be- teiligungen herangezogen von mindestens 10 % oder Fr. 1 000 000 Verkehrswert am Grundkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, oder wenn die Beteiligung zu mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft berechtigt ist. Zudem muss mindestens eine Beteiligung gehalten werden, auf die ein massgeb- licher Einfluss möglich ist. Ein massgeblicher Einfluss liegt dann vor, wenn die Betei- ligung kapital- und/oder stimmenmässig oder auf andere Art und Weise beherrscht wird (> 50 %).

4. Qualitative Voraussetzungen

Der Holdingzweck muss in den Statuten festgelegt sein und von der Gesellschaft auch tatsächlich verfolgt werden. Eine reine Vermögensverwaltung entspricht dabei nicht dem Holdingzweck. Mit der Besteuerung als Holdinggesellschaft soll die Drei- und Mehrfachbelastung von Gewinnen vermieden werden. Daher gelten grundsätzlich alle Aktiven als Betei- ligungen, deren Erträge bereits mit Gewinnsteuern belastet worden sind.

ersetzt 01.01.2016 - 2/4 - 01.07.2018

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StP 87 Nr. 1

Der Wertpapierhandel, mit der Absicht Kapitalgewinne zu erzielen, stellt eine Han- dels- und damit eine Geschäftstätigkeit dar. Erfolgt der Wertpapierhandel in der Schweiz, ist in einem solchen Fall die Besteuerung als Holdinggesellschaft ausge- schlossen. Für die Beurteilung ob Wertpapierhandel vorliegt, wird die Praxis des Bundesgerichts zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel herangezogen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Bewirtschaftung der temporär gehaltenen Liquidität gestattet ist. Die Verwertung von Marken- und Lizenzrechten kann ebenfalls eine Geschäftstätig- keit darstellen. Ob sich eine solche schädlich auf das Holdingprivileg auswirkt, bleibt im Einzelfall zu prüfen.

5. Quantitative Voraussetzungen

Für die steuerrechtliche Anerkennung als Holdinggesellschaft müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, wobei bezüglich des Aktiven- bzw. Ertragstests gemäss gesetzlicher Anordnung nur eine Bedingung einzuhalten ist:

  • die Beteiligungen müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Akti- ven betragen, oder

  • die Erträge aus den Beteiligungen müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Erträge (inklusive Liegenschaftenertrag) betragen.

Für die Ermittlung der Verhältnisse der Beteiligungen zu den Gesamtaktiven sind grundsätzlich die Gewinnsteuerwerte am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Der steuerpflichtigen Gesellschaft steht der Nachweis offen, dass sie aufgrund der Verkehrswerte die Voraussetzungen erfüllt. In diesem Fall werden sämtliche Aktiven zum Verkehrswert eingesetzt. Die Beurteilung erfolgt gestützt auf eine den handelsrechtlichen Mindestgliederungs- vorschriften entsprechende Bilanz. Die Grundsätze der Bilanzklarheit und des Ver- rechnungsverbotes sind einzuhalten. Abschreibungen auf Amortisationskonti und Wertberichtigungen, die sich auf bestimmte Aktiven beziehen, können mit den Akti- ven verrechnet werden. Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere) können dagegen nicht verrechnet werden. Ebenfalls verrechnet werden dürfen Aktiv- und Passivdarlehen innerhalb des Konzerns. Darüber hinaus sind keine Verrechnungen zulässig. Hinsichtlich des Ertragstests werden nicht nur die eigentlichen Beteiligungserträge (Dividenden etc.), sondern auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteili- gungen miteinbezogen. Nicht als Beteiligungserträge gelten Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen, welche wiedereingebrachte Abschreibungen darstellen. Die Voraussetzungen sind längerfristig einzuhalten. Eine Unterschreitung der Limite von zwei Dritteln wird während einer angemessenen Frist von in der Regel zwei Jah- ren toleriert, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen nach dieser Frist wieder eingehalten werden. Neu gegründeten Gesellschaften wird eine angemessene Frist zur Vornahme von Investitionen in Beteiligungen gewährt. Die Veranlagungen werden während dieser Zeit offen gehalten d.h. nicht definitiv vorgenommen.

01.07.2018 - 3/4 - ersetzt 01.01.2016

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6. Verbot der Geschäftstätigkeit in der Schweiz

Eine steuerliche Anerkennung als Holdinggesellschaft ist ausgeschlossen bei Aus- übung einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen, mit dem Ziel, dar- aus über einen passiven Vermögensertrag hinaus durch eigene Wertschöpfung ei- nen Ertrag zu erzielen. Im Ausland ist der Holdinggesellschaft dagegen eine Geschäftstätigkeit erlaubt. Fin- det die Tätigkeit ohne ausländische Betriebsstätte statt, gilt diese aber vermutungs- weise als von der Schweiz aus vorgenommen. Im Rahmen der Beteiligungsverwaltung sind Tätigkeiten als Nebenzwecke (vgl. StP 87 Nr. 2) zulässig, wenn sie ihren Ursprung zur Hauptsache im Bestreben haben, die eigenen Beteiligungen zweckmässig und erfolgreich zu verwalten.

7. Grundeigentum

Der Besitz von schweizerischem Grundeigentum ist für Holdinggesellschaften zuläs- sig. Erträge von im Kanton gelegenem Grundeigentum von Holdinggesellschaften werden gemäss § 87 Absatz 2 StG zum ordentlichen Gewinnsteuersatz besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzü- ge gewährt. Für selbstgenutzte Teile des Grundeigentums gilt mindestens die marktmässig übli- che Miete als Liegenschaftsertrag. Vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden können die direkt auf die Liegenschaft entfallenden Aufwendungen und ein anteils- mässiger Verwaltungsaufwand. Schulden und Schuldzinsen werden quotenmässig nach Lage der Aktiven verlegt.

8. Statuswechsel

Der Übergang einer Betriebsgesellschaft zur Holdinggesellschaft ist in der Steuer- praxis unter StP 89 Nr. 1 beschrieben. Bei Verlust des Holdingprivilegs unterliegt die Gesellschaft der ordentlichen Besteue- rung. Vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung können stille Reserven in der Steuerbilanz offengelegt werden, die während der Zeit des Holdingprivilegs entstan- den sind. Verluste aus Geschäftsjahren, für die das Holdingprivileg gewährt wurde, können nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung nicht verrechnet werden. Vorbehalten bleiben Verluste aus Grundeigentum. Seitens der steuerpflichtigen Gesellschaft besteht ein Wahlrecht - sofern die Voraus- setzungen erfüllt sind - ob sie das Holdingprivileg beanspruchen möchte oder nicht. Wird auf die Beanspruchung des Holdingprivilegs verzichtet, stellt dies ein dauernder Verzicht dar. Die Gesellschaft wird somit ordentlich besteuert.

9. Wirtschaftliche Handänderung

Bezüglich der Steuerfolgen bei der Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft (wirtschaftliche Handänderung) durch eine Holdinggesell- schaft wird auf StP 86a Nr. 1 verwiesen.

ersetzt 01.01.2016 - 4/4 - 01.07.2018