114-01-V2021-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 114 Nr. 1
Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer/innen
1. Allgemeines
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist eine in der Schweiz arbeitende Person (Grenzgänger/innen, Wochen- oder Kurz- aufenthalter/innen) mit Ansässigkeit im Ausland für ihre Lohn- und Ersatzeinkünfte, die ihr von einem Leistungsschuldner mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung, Betriebsstätte oder fester Einrichtung in der Schweiz ausgerichtet werden, nach den §§ 109 bis 112 StG quellensteuerpflichtig (vgl. auch Art. 91 Abs. 1 DBG). Das bedeu- tet, dass eine in der Schweiz arbeitende Person mit Ansässigkeit im Ausland auch bei Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit oder der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) der Quellensteuerpflicht unterstellt ist (StP 114 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4). Davon ausgenommen sind Einkommen, welche der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a StG unterstehen (vgl. StP 38a Nr. 1). Ebenfalls der Quellensteuer nach den §§ 109 bis 112 unterliegen in der Schweiz ar- beitende Personen mit Ansässigkeit im Ausland, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes (StP 114 Nr. 5). Die Besteuerungsbefugnis von Grenzgängern richtet sich primär nach den Bestim- mungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Staatsverträge stellen gegen- über dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bzw. dem kantonalen Steu- ergesetz übergeordnetes Bundesrecht dar.
2. Grenzgänger mit vorwiegender Arbeitstätigkeit in Drittstaaten
Erfolgt die Arbeitstätigkeit für den Schweizer Arbeitgeber vorwiegend im Ausland (Monteur), wird auch der in Drittstaaten anfallende Teil des Arbeitslohnes in der Schweiz besteuert, es sei denn, das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Besteuerung im Wohnsitzstaat vor.
01.01.2021 - 1/1 - ersetzt 01.07.2018