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StP 34 Nr. 21

Behinderungsbedingte Kosten

1. Allgemeines

Behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes kön- nen gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StG ab der Steuerperiode 2005 ohne Selbstbehalt von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuer- pflichtige die Kosten selber trägt.

2. Behinderte und unterhaltene Person

2.1. Begriff

Als Mensch mit Behinderung gilt nach dem Behindertengleichstellungsgesetz eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzuneh- men, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder vor- aussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtung, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang). Als behinderte Personen gelten insbesondere: — Bezüger von Leistungen gemäss IVG; — Bezüger von Hilflosenentschädigungen (gemäss AHVG, UVG, MVG);

— Bezüger von Hilfsmitteln (gemäss AHVG, UVG, MVG);

— Heimbewohner (behinderungsbedingt).

Bei Personen, welche keine der vorangehenden Personengruppen zugeordnet wer- den können, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetz vorliegt. Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch Hilfsmittel einfach behoben werden können, gilt nicht als Behinderung (z.B. bei einer Seh- oder Hörschwäche durch Brille oder Hörgerät).

2.2. Unterhaltene Person

Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Le- bensunterhalt (inkl. krankheits- und unfallbedingte sowie behinderungsbedingte Kos- ten) der Steuerpflichtige tatsächlich zur Hauptsache aufkommt und für die er somit einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen kann (vgl. StP 36 Nr. 3).

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Nicht als unterhaltene Personen im Sinne von § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StG gelten Kinder und geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche der Steuerpflichtige aufgrund einer Trennungsvereinbarung oder einer richterlichen Verfügung Unter- haltsbeiträge zum Abzug bringt.

3. Behinderungsbedingte Kosten

3.1. Begriff

Damit die Kosten als behinderungsbedingt anerkannt werden können, muss bei der entsprechenden Person eine voraussichtlich dauernde und erhebliche körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung vorliegen. Andernfalls werden die anfal- lenden Kosten zu den Krankheits- und Unfallkosten gerechnet. Zu den behinderungsbedingten Kosten zählen einerseits die erforderlichen Mehrkos- ten um trotz Behinderung alltägliche Verrichtungen vornehmen zu können, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Er- werbstätigkeit auszuüben. Andererseits zählen dazu auch die bisher unter dem Titel Invaliditätskosten abziehbaren Kosten. Kosten, auf die zu verzichten dem Behinder- ten ohne Weiteres zugemutet werden kann, können nicht abgezogen werden (solche Kosten sind nicht durch die Behinderung verursacht). Es können nur ungedeckte behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden. Sämt- liche von Dritten erbrachten Leistungen zur Deckung dieser Kosten werden ange- rechnet (vgl. Ziff. 4. nachfolgend).

3.1.1. Abgrenzung zu Krankheits- und Unfallkosten

Grundsätzlich gehören Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der kör- perlichen und psychischen Gesundheit zu den Krankheits- und Unfallkosten (vgl. da- zu StP 34 Nr. 20, Ziff. 2). Solche Kosten können auch von einer behinderten Person nur insoweit steuerlich zum Abzug gebracht werden, als sie selbst getragen werden und den im Gesetz geregelten Selbstbehalt übersteigen. Hat hingegen eine Massnahme zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ihre Ursache in der Behinderung der behandelten Person (kausaler Zusammen- hang), gelten diese Kosten als behinderungsbedingt und können vollumfänglich ab- gezogen werden.

3.1.2. Lebenshaltungskosten, Luxusausgaben

Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben sind keine behinderungsbedingten Kos- ten und können daher nicht abgezogen werden. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse die- nen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesund- heitspflege, Freizeit und Vergnügen. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendi- ger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (z.B. Anschaffung eines Renn-Rollstuhls oder der Einbau eines Schwimmbads).

ersetzt 08.12.2003 - 2/4 - 01.01.2005

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3.2. Kategorien behinderungsbedingter Kosten

Als abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten können in etwa die folgenden Auf- wendungen in Frage kommen:

  • Assistenzkosten (z.B. für ambulante Pflege, für Betreuung und Begleitung, etc.);

  • Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen;

  • Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte;

  • Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien;

  • Transportkosten;

  • Kosten für Hilfsmittel und Pflegeartikel.

3.3. Pauschalansätze

Auch in der Steuerperiode 2005 können für behinderungsbedingte Kosten Pauschal- abzüge ohne Nachweis der effektiven Kosten geltend gemacht werden. Für die Steuerperiode 2005 sind diese aber noch nicht festgelegt worden. Sobald die Ansät- ze festgelegt sind, wird die Weisung entsprechend ergänzt. Für die in der Steuerpe- riode 2004 geltenden Pauschalansätze verweisen wir auf die Wegleitung. Wird ein Pauschalansatz erstmals beansprucht, ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.

3.4. Nachweis der Kosten

Die vom Steuerpflichtigen für sich oder für eine von ihm unterhaltene Person geltend gemachten, behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege usw. nachzuweisen.

4. Selbst getragene Kosten / Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter

Abzugsfähig sind nur die behinderungsbedingten Kosten, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als selbst getragen gelten diejenigen Kosten, welche der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen zur Zahlung verbleiben. Zu den anrechenbaren Leistungen zählen somit insbesondere folgende Leistungen:

  • Leistungen der Krankenkassen;

  • Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder MV und Hilflosenrenten der SUVA;

  • Beiträge der AHV, IV, MV und SUVA für Hilfsmittel;

  • Gemeindebeihilfen;

  • Beihilfen gemeinnütziger Organisationen;

  • Leistungen Dritter aus Haftpflichtversicherung.

Nicht angerechnet werden Ergänzungsleistungen gemäss Art. 3a ELG. Kapitalleistungen für kommende invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten sind anzurechnen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.

01.01.2005 - 3/4 - ersetzt 08.12.2002

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Genugtuungsleistungen tragen der persönlichen und nicht der materiellen Beein- trächtigung Rechnung. Sie können daher nicht an die behinderungsbedingten Kosten angerechnet werden. Den Genugtuungsleistungen gleichzustellen sind Integritäts- entschädigungen.

5. Aufenthalt in Heimen

5.1. Begriff

Als Heim gilt jede kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht je- doch zur Heilbehandlung, dient. Als Heimaufenthalte gelten demnach nebst dem Aufenthalt in Alters- und Betagtenheime auch Aufenthalte behinderter Personen in Langzeitabteilungen von Kliniken oder von Alters- und Pflegeheimen.

5.2. Abgrenzung zu Krankheits- und Unfallkosten / Lebenshaltungskosten

Erfolgt der Heimaufenthalt infolge einer erheblichen und voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, handelt es sich bei den anfallenden Auslagen um behinderungsbedingte Kosten. Dient der Heimaufenthalt der Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit (z.B. in Kliniken oder Rehabilitationszentren), handelt es sich bei den anfallenden Auslagen dagegen in der Regel um Krankheits- und Unfallkosten. Erfolgt der Aufenthalt in einem Alters- und Betagtenheim nicht zufolge Pflegebedürf- tigkeit, werden sämtliche Aufwendungen als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskos- ten betrachtet.

5.3. Anrechnung von Lebenshaltungskosten

In den Abrechnungen der Heime sind, nebst den eigentlichen Pflegekosten, auch solche der privaten Lebenshaltung enthalten. Hält sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Heim auf, so sind die Kosten um denjenigen Betrag zu kürzen, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Gemäss § 11a Abs. 3 und 4 StV gelten in der Regel Fr. 2 000 pro Monat als private Lebenshaltungskosten. In besonders luxuriösen Heimen wird ein grösserer Privat- anteil berechnet. Die darüber hinausgehenden Beträge werden als behinderungsbe- dingte Kosten anerkannt (vgl. Ziff. 3.2.4).

ersetzt 08.12.2003 - 4/4 - 01.01.2005