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Steuerverwaltung
StP 22 Nr. 5
Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen
1. Allgemeines
Bei der Verrechnungssteuer handelt es sich um eine Sicherungssteuer zur Einkom- menssteuer, welche gemäss Artikel 1 Absatz 1 VStG auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinn des Geldspielgesetzes, auf nicht dem Geldspielgesetz unterliegenden Gewinnen aus Lotterien und Ge- schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung und auf Versicherungsleistungen erho- ben wird. Werden verrechnungssteuerbelastete Vermögenserträge sowie das Vermögen, wo- raus solche Einkünfte fliessen, ordnungsgemäss deklariert und versteuert, so kann die steuerpflichtige Person die Rückerstattung der abgeführten Verrechnungssteuer beantragen. Der Rückerstattungsantrag für verrechnungssteuerbelastete Einkünfte von minderjährigen Kindern ist vom Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, gel- tend zu machen, da dieser auch die entsprechenden Einkünfte und Vermögenswerte zu deklarieren und versteuern hat (Art. 9 Abs. 2 DBG; § 12 Abs. 2 StG). Zuständig ist die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons am Ende des Kalen- derjahres bzw. der Steuerperiode, in der der verrechnungssteuerbelastete Ertrag fäl- lig geworden ist (Art. 30 Abs. 1 VStG). Der Stichtag entspricht bei Wegzug ins Aus- land oder im Todesfall dem Ende der Steuerpflicht (Wegzugs- oder Todesfallzeit- punkt).
2. Voraussetzungen für Rückerstattung
Natürliche Personen haben gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 VStG Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie bei Fälligkeit des entsprechenden Kapitalertrags Wohnsitz im Inland hatten. Die Rückerstattungsberechtigung bei Gewinnen aus Geldspielen und Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung richtet sich danach, ob im Zeitpunkt der Ziehung Eigentum am Los bestand oder ob die steuerpflichtige Per- son gewinnberechtigte Teilnehmerin war (Art. 21 Abs. 1 lit. b VStG). Die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte müssen zudem ordnungsgemäss dekla- riert worden sein (siehe Ziffer 4).
3. Rückerstattungsantrag
3.1 Form des Antrags
Der Rückerstattungsantrag ist "schriftlich" geltend zu machen. Er erfolgt in der Regel mit der Einreichung der persönlich unterzeichneten Seite 1 des vollständig ausgefüll- ten Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses der Steuererklärung. Die verrech- nungssteuerbelasteten Vermögenserträge sind in der Zeile A "Erträge mit Verrech- nungssteuerabzug" zu deklarieren.
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3.2 Frist des Antrags
Der Rückerstattungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres der Er- tragsfälligkeit bei der zuständigen Behörde eingereicht werden (Art. 29 Abs. 2 VStG), d.h. mit der für die auf das Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode gültige Steuererklä- rung. Gemäss Artikel 32 Absatz 1 VStG erlischt der Anspruch, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Ertragsfälligkeit geltend ge- macht worden ist.
3.3 Rückerstattungsanträge von Stockwerkeigentümergemeinschaften
Allfällige Verrechnungssteuern auf Zinserträgen von Erneuerungsfonds von Stock- werkeigentümergemeinschaften im Sinn von Artikel 712a ff. ZGB sind bei der ESTV zurückzufordern, und zwar von der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst mittels Formular 25 (Art. 55 lit. a VStV). Die Rückforderung ist frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem die der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge fällig geworden sind.
4. Verwirkung
4.1 Allgemeines
Artikel 23 VStG regelt die materielle Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs und hat folgenden Wortlaut: 1 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus sol-
che Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbe- hörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Ein- künften abgezogenen Verrechnungssteuer. 2 Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklä-
rung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abge- schlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren: a. nachträglich angegeben werden; oder b. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermö- gen hinzugerechnet werden. Zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs ist das ESTV-Kreisschreiben Nr. 48 "Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG" vom 28. September 2018 zu beachten.
4.2 Spezialfälle
4.2.1 Ermessensveranlagungen
Wird innert der Einsprachefrist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung inkl. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis eingereicht, kann auf die entsprechende Einsprache eingetreten werden (siehe auch StP 164 Nr. 3). Ist der steuerpflichtigen Person zudem lediglich ein fahrlässiges Nichteinreichen der Steuererklärung vorzu- werfen, ist das Rückerstattungsrecht nicht verwirkt (siehe auch ESTV-Kreisschreiben Nr. 48 Ziffer 4).
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4.2.2 Nachsteuerverfahren
Werden verrechnungssteuerbelastete Einkünfte im Nachsteuerverfahren nacherho- ben, richtet sich eine allfällige Verrechnungssteuerrückerstattung danach, ob der steuerpflichtigen Person im nachfolgenden Steuerhinterziehungsverfahren ein fahr- lässiges Verhalten vorgeworfen wird. Hat es die steuerpflichtige Person eventualvor- sätzlich oder direktvorsätzlich unterlassen, die entsprechenden Einkünfte zu deklarie- ren, ist das Rückerstattungsrecht verwirkt. Dabei wird ausschliesslich auf die steuer- strafrechtliche Beurteilung abgestellt.
4.2.3 Selbstanzeigen
Werden bislang unversteuerte, aber verrechnungssteuerbelastete Einkünfte im Rah- men einer Selbstanzeige offengelegt, wird die steuerpflichtige Person bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen gemäss Artikel 175 Absatz 3 DBG bzw. § 208 Ab- satz 3 StG von Strafe befreit. Handelt es sich bei der Steuerhinterziehung um einen einmaligen Vorgang, kann grundsätzlich von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden, wobei die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls vorbehalten bleiben. Erstreckt sich die Steuer- hinterziehung, die mittels Selbstanzeige aufgedeckt worden ist, über mehrere Steu- erperioden, ist von einer natürlichen Vermutung der vorsätzlichen Nichtdeklaration auszugehen, was eine Verrechnungssteuerrückerstattung verwirken lässt (siehe auch Margraf Olivier, Zehn Jahre straflose Selbstanzeige – eine Bestandesaufnah- me, StR 5/2020, 360ff., 364).
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