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StP 192 Nr. 1

Zwangsvollstreckung

1. Allgemeines

Wird der Steuerbetrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird der Steuerpflichtige betrie- ben (§ 192 Abs. 1 StG), es sei denn ein Stundungs- oder Erlassverfahren sei hängig. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest ge- legt, kann ohne vorgängige Mahnung die Betreibung eingeleitet werden (§ 192 Abs. 3 StG). Steuern können, wie andere öffentlich-rechtliche Geldforderungen, grundsätzlich nur auf Pfändung betrieben werden. Dies gilt auch bei Steuerpflichtigen, welche ansons- ten der Konkursbetreibung unterliegen (z.B. bei juristischen Personen). Eine Ausnahme gilt für die im SchKG vorgesehenen Fälle, in denen die Steuerbe- hörde ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung gegen einen Schuldner erwirken kann, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt, Zahlungsflucht, betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger oder Zahlungseinstellung (Art. 190 SchKG). Ist der Steuerbehörde jedoch bekannt, dass der Steuerpflichtige in der Schweiz über Vermögen verfügt, wird in diesen Fällen eher ein Sicherstellungsverfahren (Arrestver- fahren) eingeleitet (vgl. StP 196 Nr. 1), da dieses sicherer und schneller zum Ziel führt. Eine weitere Ausnahme bilden rechtskräftige Pfandrechtsentscheide (vgl. StP 198 Nr. 1), bei welchen eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet werden muss (§ 200 Abs. 2 StG).

2. Betreibungsverfahren

Das Betreibungsverfahren läuft auch bei Steuerforderungen wie bei allen anderen Geldforderungen nach den Bestimmungen des SchKG ab, d.h., dass der Steuer- pflichtige die Möglichkeit hat, gegen die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Erhebt der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag, so kann die Steuerbehörde diesen mit- tels einem Rechtsöffnungsbegehren beim zuständigen Richter am Betreibungsort (im Thurgau Bezirksgerichtspräsident) beseitigen lassen. Aufgrund der Bestimmung von § 192 Abs. 4 StG stellen rechtskräftige Entscheide der Steuer- und Gerichtsbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische Steuerrech- nungen, Bussen, Zinsen und Kosten sowie Pfandrechtsentscheide definitive Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar; dem Steuerpflichtigen stehen somit im Rechtsöffnungsverfahren nur noch die Einwendungen Tilgung, Stundung oder Ver- jährung zur Verfügung.

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StP 192 Nr. 1

Wird die Steuerforderung aufgrund eines schon bestehenden Verlustscheins geltend gemacht, kann ebenfalls nur die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. In diesem Fall muss dem Rechtsöffnungsrichter sowohl der Verlustschein als auch die ur- sprüngliche Veranlagung (inkl. Rechtskraftbestätigung) vorgelegt werden (RBOG 1997 Nr. 11). Ist der Rechtsvorschlag beseitigt, kann das ordentliche Betreibungsverfahren ge- mäss SchKG fortgesetzt werden (Fortsetzungsbegehren, Pfändung, Verwertungsbe- gehren).

neu - 2/2 - 01.01.2002